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    QMS Forschungsevaluation Bericht 101 FINAL

    PROREKTORAT FORSCHUNG QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT FORSCHUNGSKOMMISSION FROHBURGSTRASSE 3 POSTFACH 6002 LUZERN quality@unilu.ch www.unilu.ch Datum: 13. Oktober 2023 Forschungsevaluation 2023 Berichtsperiode 2019-2022 Forschungsevaluation 2023 2 Änderungsverzeichnis Version Änderung Wer Datum 0.01 Start SQM 06.02.2023 0.02 Struktur vorgestellt auf der Sitzung der Forschungskommission am 3. März 2023 SQM 03.03.2023 0.03 Version vorgelegt an der Sitzung der Qualitätskommission vom 3. Mai 2022 SQM 02.05.2023 1.00 Version nach Feedback der Fakultäten aktualisiert und dem Prorek- torat Forschung vorgelegt SQM 16.06.2023 1.01 Version der Universitätsleitung vorgelegt, zur Veröffentlichung frei- gegeben SQM 13.10.2023 Erstellt durch Marcus Mänz E-Mail marcus.maenz@unilu.ch Forschungsevaluation 2023 3 Inhaltsverzeichnis 1 Abkürzungen ..................................................................................................................................... 5 2 Referenzen ........................................................................................................................................ 5 3 Einleitung .......................................................................................................................................... 6 4 Personal ............................................................................................................................................ 8 5 Forschungsstellen ............................................................................................................................ 9 6 Wissenschaftliche Publikationen .................................................................................................. 10 6.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 10 6.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 12 6.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 15 6.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 17 6.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 20 6.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 24 6.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 25 7 Projekte ........................................................................................................................................... 27 7.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 27 7.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 30 7.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 34 7.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 37 7.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 41 7.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 44 7.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 47 8 Nachwuchsförderung ..................................................................................................................... 50 8.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 50 8.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 54 8.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 57 8.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 57 8.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 57 8.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 57 8.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 57 9 Andere Dienstleistungen ............................................................................................................... 58 9.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 58 9.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 60 9.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 62 9.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 62 9.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 63 9.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 63 9.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 64 9.8 Ausgewählte Vorträge ...................................................................................................................... 65 9.9 Ausgewählte Veranstaltungen .......................................................................................................... 67 9.10 Ausgewählte Medienauftritte ............................................................................................................ 70 9.11 Ausgewählte Begutachtungen .......................................................................................................... 74 9.12 Ausgewählte Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen oder im öffentlichen Bereich .............. 75 Forschungsevaluation 2023 4 10 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen .............................................................................. 78 Forschungsevaluation 2023 5 1 Abkürzungen FIS Forschungsinformationssystem FoKo Forschungskommission FRW Finanz- und Rechnungswesen GA Graduate Academy GLK Gleichstellungskommission GMF Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin IRO International Relations Office KSF Kultur- und Sozialwissenschaftlische Fakultät PAD Personaldienst PF Prorektorat Forschung PLIB Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen PPP Prorektorat Personal und Professuren RF Rechtswissenschaftliche Fakultät SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SNF Schweizerische Nationalfonds SQM Stelle für Qualitätsmanagement TF Theologische Fakultät WF Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ZHB Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern ZL Zentrum Lehre 2 Referenzen Dokumente Ablage Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG). Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschul- bereich (SR 414.20). Link Akkreditierungsverordnung HFKG. Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 / Stand 1. Januar 2021. (SR 414.205.3), Standard 3.2 Link AAQ (2018), Institutionelle Akkreditierung: Leitfaden, Erläuterungen, Standard 3.2 Link Swissuniversities, SUK Programm P3 «Le programme Performances de la recherche en sciences humaines et sociales», 2018. DORA-Erklärung (San Fransisco Declaration on Research Assessment) von 2012 Link Ackermann Krzemnicki, Sonia & Hägele Bernd (2016), Die Standardisierung von Forschungsin- formationen an Schweizer universitäre Hochschulen. Informationen, Analysen und Empfehlun- gen. Link Mittelbauorganisation Organisation Universität Luzern (MOL), Bestandsaufnahme der Doktorats- programme an der Universität Luzern, 16. März 2023. Anhang swissuniversities, Charakteristika der Doktoratsausbildung in der Schweiz und Empfehlungen der Kammer universitäre Hochschulen, Bern, 12. Februar 2020. Link swissuniversities, Position von swissuniversities zum Doktorat, Bern, 22. April 2021 Link https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/691/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/362/de https://aaq.ch/akkreditierung/institutionelle-akkreditierung/ https://sfdora.org/ https://edoc.unibas.ch/54788/ https://www.swissuniversities.ch/themen/nachwuchsfoerderung/doktorat https://www.swissuniversities.ch/themen/nachwuchsfoerderung/doktorat Forschungsevaluation 2023 6 3 Einleitung Dieser Bericht zur Forschungsevaluation gibt einen allgemeinen Überblick und eine Einschätzung über die Aktivitäten und Ergebnisse der Forschung sowie über die Nachwuchsförderung und andere Dienstleis- tungen der Universität. Die Forschungsevaluation soll die Entwicklung der Forschungsstrategie der Univer- sität und ihrer Fakultäten unterstützen und die Anfor- derungen des HFKG und der Akkreditierung der Uni- versität erfüllen. Sie wird jährlich durchgeführt. In den 2010er Jahren führte die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen (CRUS, heute swissuni- versities) Untersuchungen durch, um die For- schungsevaluation für die Akkreditierung der Univer- sitäten zu spezifizieren. Die Forschungsevaluation in den Humanwissenschaften stellt dabei besondere Herausforderungen dar.1 Die Qualität der Forschung lässt sich nicht einfach mit herkömmlichen Messin- strumenten abbilden.2 Die verschiedenen Disziplinen der Humanwissenschaften unterscheiden sich unter anderem durch die Form der Veröffentlichungen, die verwendeten Sprachen, die für die Projekte benötigte Zeit und die Zitierpraxis. Man sollte eher von einer Vielzahl von Forschungspraktiken als von einer stan- dardisierten Forschungskultur sprechen. Aus diesem Grund sollten differenzierte Formen der Evaluierung unter Einbeziehung der betroffenen Disziplinen entwi- ckelt werden, eine qualitative statt nur quantitative Evaluierung, die die differenzierte Strategien unter- scheidet und in der Regel langfristig angelegt ist. Wie alle anderen Schweizer Universitäten steht die Universität Luzern im Rahmen des institutionellen Ak- kreditierungsprozesses der Hochschulen jedoch vor der Herausforderung, über ihre Forschungsleistung Rechenschaft abzulegen und eine Evaluation zu ent- wickeln, die ihre Forschungsstrategie(n) unterstützt. Um diese Evaluierung zu strukturieren, orientiert sich die Universität Luzern am Ansatz der Universität Bern und den Untersuchungen, die sie zusammen mit den Universitäten Basel und der italienischen Schweiz bezüglich der Standardisierung von For- schungsinformationen an Schweizer Universitäten durchgeführt hat.3 Die Forschungskommission hat daher entschieden, die Evaluation in vier Themenbe- reiche zu gliedern: wissenschaftliche Publikationen (Was sind die Hauptergebnisse unserer Forschung?), Projekte (Wie führen wir unsere Forschung durch?), 1 Swissuniversities, SUK Programm P3 «Le programme Performances de la recherche en sciences humaines et so- ciales», 2018. 2 Siehe die DORA-Erklärung (San Fransisco Declaration on Research Assessment) von 2012, der sich die Universität Luzern angeschlossen hat. Nachwuchsförderung (Wie unterstützen wir den wis- senschaftlichen Nachwuchs und welchen Beitrag leistet er zur Entwicklung der Forschung?) und an- dere Dienstleistungen der Universität (Welche for- schungsnahen Dienstleistungen erbringen wir für die Wissenschaftsgemeinschaft und die Gesellschaft?). Um die Evaluation an die verschiedenen Forschungs- kulturen der Universität anzupassen, wurden die Fa- kultäten einbezogen, damit sie ihre eigene Bewer- tung vornehmen konnten, indem sie ihre Ziele, ihre Forschungskultur(en), ihre Leistungen und die sich daraus ergebenden strategischen Ausrichtungen in- nerhalb des von der Universität vorgegebenen Rah- mens erläutern. Jede von ihnen hat ihren eigenen Bericht (im Anhang) vorgelegt, in dem sie die aus ih- rer Sicht wichtigen Elemente hervorheben, das Ge- samtverständnis der Forschungsleistung der Univer- sität bereichern und die Denkansätze für ihre Ent- wicklung lenken konnte. Der Bericht der Universität besteht somit aus einer Konsolidierung der Erkennt- nisse aus den Berichten der Fakultäten, einer Ana- lyse der jeweiligen Beiträge der Fakultäten zur For- schungsleistung der Universität und einer Analyse der Unterstützung, die die Universität für die For- schung und die damit verbundenen Leistungen leis- tet. Die Evaluation bezieht sich auf die letzten vier Jahre, mit einem Schwerpunkt auf den Aktivitäten im Jahr 2022, um der Periodizität der Leistungsvereinbarung der Universität zu entsprechen. Sie stützt sich auf mehrere Datenquellen. Erstens entwickelt die Universität ein Forschungsinformati- onssystem (FIS), das von den Forschenden selbst gespeist wird. Dieses System ist die wichtigste Infor- mationsquelle für Publikationen, Projekte und andere forschungsbezogene Leistungen. Das System weist jedoch Einschränkungen auf, die mit dem Selbstver- ständnis der Forschenden über ihre eigene For- schung (das einem auf einem forscherzentrierten Konzept basierenden System inhärent ist) und der Selbstdeklaration von Informationen zusammenhän- gen. Im Allgemeinen kann das FIS nur die erfassten Infor- mationen wiedergeben, die sich trotz aller Bemühun- gen um eine qualitativ hochwertige und umfassende Wiedergabe als ungenau oder unvollständig 3 Ackermann Krzemnicki, Sonia & Hägele Bernd (2016), Die Standardisierung von Forschungsinformationen an Schwei- zer universitäre Hochschulen. Informationen, Analysen und Empfehlungen. Forschungsevaluation 2023 7 erweisen können. Die Vollständigkeit der Daten im FIS verbessert sich kontinuierlich, da der Eingabe- prozess allmählich in den Alltag der Forschenden an der Universität integriert wird. Das FIS verwendet nicht den Begriff und die Logik des "drittmittelfinanzierten Projekts", sondern des "Forschungsprojekts", wie es vom Forschenden defi- niert wird. Dieses kann drittmittelfinanziert oder nicht drittmittelfinanziert sein. Dieses Konzept kann zu Dis- krepanzen mit dem von der Förderinstitution (insbe- sondere der SNF) definierten Projektbegriff und zu verwirrenden aggregierten Ergebnissen führen (Mehrfacheingaben, fehlerhafte oder fehlende Einga- ben usw.). Aus diesem Grund beziehen wir uns da- her für SNF-Projekte auf das SNF-Portal und für die finanziellen Aspekte der Drittmittelprojekte auf die Daten des Finanz- und Rechnungswesens der Uni- versität (FRW). Es ist jedoch zu beachten, dass bei einigen SNF-Pro- jekten, an denen Universitätsangehörige massgeblich beteiligt sind, treten Partnerinstitutionen als Gesuch- stellende Institutionen in Erscheinung (insbesondere für die GMF). Solche Projekte geraten aus dem Blick- feld, wenn nur Projekte in die Analyse einbezogen werden, bei denen die Universität Luzern gesuchstel- lende Institution ist. Darüber hinaus ermöglicht die vom FRW verwendete Nomenklatur keine detaillierte Analyse der Mittelzuweisung, abgesehen von der Un- terscheidung zwischen den Quellen der Unterstüt- zung. Die Finanzanalyse der Forschung bleibt somit sehr allgemein. Die Fakultäten werden für die Zusammenstellung des Berichts zur Forschungsevaluation um zusätzliche In- formationen gebeten, die häufig qualitativer Natur sind. So haben sie in ihrem Bericht die für sie wichti- gen Arten von Publikationen bestimmt und illustrative Beispiele geliefert. Sie erläutern ihre Forschungsstra- tegie und -organisation sowie starke thematische Trends. Die Fakultäten verwalten den Grossteil der Daten über den Nachwuchs, während das Prorekto- rat Forschung die ergänzenden Daten über die uni- versitären Fördermassnahmen liefert. Die Fakultäten sind auch für die Einschätzung anderer Leistungen verantwortlich, für die sie manchmal eigene Informati- onen oder zusätzliche Informationen (z. B. zu wissen- schaftlichen Tagungen) bereitstellen müssen, auch wenn die meisten davon vom FIS stammen. Bei der Evaluierung der Forschung sollten die einge- setzten persönlichen Ressourcen berücksichtigt wer- den. Dieser Indikator sollte jedoch mit Vorsicht ver- wendet werden. Erstens ist es nicht so einfach, die Ressourcen im Zusammenhang mit ihrem Engage- ment in der Forschung festzustellen. Zweitens kön- nen sich die Forschungsmodalitäten als mehr oder weniger arbeitsintensiv erweisen. Eine sehr allge- meine Schätzung der Ressourcen (auf der Grundlage der Anzahl der Professuren pro Fakultät) behalten wir hier der Erläuterung von Unterschieden im For- schungsprofil der Universität vor. Der Evaluationsprozess wurde mit der Erstellung ei- nes Canvas anlässlich der Sitzung der Forschungs- kommission vom 27.10.2022 gestartet. In einer ers- ten Phase wurde eine erste Version der Fakultätsbe- richte auf der Grundlage der Daten des FIS 2021 er- stellt. In einer zweiten Phase wurde eine zweite Ver- sion der Fakultätsberichte mit den Daten des FIS für 2022 erstellt, die in der Sitzung der Forschungskom- mission vom 3.3.2023 vorgestellt wurden. In der drit- ten Phase wurde der konsolidierte Universitätsbericht erstellt, der der Universitätsleitung vorgelegt wird. Forschungsevaluation 2023 8 4 Personal Professuren (Vollzeitäquivalent VZÄ %) pro Fakultät, 2019-2022 Forschungspersonal nach Fakultät (N, Vollzeitäquivalent VZÄ %), 2019-2022 Fakultät Status 2019 2020 2021 2022 TF Professuren* 12 (1025%) 14 (1145%) 14 (1045%) 14 (1045%) Mittelbau** 31 (1495%) 35 (1875%) 37 (2125%) 41 (2355%) KSF Professuren* 21 (2000%) 22 (2030%) 24 (2100%) 23 (2075%) Mittelbau** 89 (5605%) 79 (5020%) 77 (4820%) 79 (4855%) RF Professuren* 27 (2200%) 26 (2075%) 27 (2125%) 28 (2225%) Mittelbau** 122 (5740%) 134 (6245%) 111 (4941%) 97 (4025%) WF Professuren* 8 (625%) 8 (625%) 8 (625%) 8 (625%) Mittelbau** 35 (1780%) 47 (2105%) 34 (1735%) 43 (2130%) GMF Professuren* 5 (330%) 7 (430%) 9 (530%) 9 (530%) Mittelbau** 20 (1650%) 29 (2010%) 41 (2485%) 49 (2835%) * Professuren, Förderprofessuren, Assistenzprofessuren ** Forschungsbeauftrage, Oberassistierende, Doktorierende, Assistierende Quelle: PAD Forschungsevaluation 2023 9 5 Forschungsstellen Stelle Fakultät Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) TF, KSF Institut für Sozialethik (ISE) TF Ökumenisches Institut (ÖI) TF Religionspädagogisches Institut (RPI) TF Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) TF, KSF Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) TF, RF Zentrum Religionsforschung (ZRF) TF, KSF Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen TF Ethnologisches Seminar KSF Historisches Seminar KSF Philosophisches Seminar KSF Politikwissenschaftliches Seminar KSF Religionswissenschaftliches Seminar KSF Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung KSF SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften KSF Soziologisches Seminar KSF Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) RF Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) RF Justiciability of the Energy Strategy 2050 RF Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) RF Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) RF Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) RF Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) RF Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) RF Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern RF Center for Human Resource Management (CEHRM) WF Institute of Marketing and Analytics (IMA) WF Center for Rehabilitation in Global Health Systems GMF Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS)* GMF Swiss Learning Health System (SLHS) GMF Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) GMF Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care GMF Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) - Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern** - Ökumenischer Institut Luzern (Öl) - Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern** - * Kooperation des Schweizer Paraplegiker-Zentrums in Nottwil, des Luzerner Kantonsspitals und der Universi- tät Luzern. ** Fakultätsübergreifend, unabhängig. Forschungsevaluation 2023 10 6 Wissenschaftliche Publikationen 6.1 Für die gesamte Universität Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Quelle: FIS Hrsg. …: Herausgeberschaft eines Sammelbandes/Konferenzbandes Andere Publikationen: Beitrag in einem Kommentar, Urteilsbesprechung, Abschlussarbeit, Lexikonartikel, Lehr- buch. Forschungsevaluation 2023 11 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 1’200 246 301 340 313 Buchkapitel 823 267 186 195 175 Monografie 126 33 34 38 21 Hrsg. eines Sammelbandes / Konferenzbandes 147 36 35 39 37 Andere Publikationen* 269 74 81 85 29 Total 656 637 697 575 Quelle: FIS *Andere Publikationen: Beitrag in einem Kommentar, Urteilsbesprechung, Abschlussarbeit, Lexikonartikel, Lehrbuch. Anzahl der Publikationen per Fakultät, 2019-2022 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 12 6.2 Kommentar Wissenschaftliche Publikationen bilden die Haupter- gebnisse der Forschung. Dieses Ergebnis unter- scheidet sich zwischen den Fakultäten, die unter- schiedliche Forschungskulturen aufweisen. Die GMF konzentriert sich auf Zeitschriftenartikeln mit Peer-Review-Verfahren, das die Qualität der Pub- likationen sicherstellt und dokumentiert. Die Fakul- tätsmitglieder publizieren regelmässig in international angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften. Inhalt- lich spiegeln die Publikationen die Disziplinen der Fa- kultät wider, d. h.: ­ Gesundheitsförderung und Prävention, ­ Gesundheitskommunikation, ­ Gesundheitsverhalten, ­ Gesundheitsökonomie und -politik, ­ Versorgungs- und Gesundheitssystemforschung, ­ die medizinischen Wissenschaften sowie ­ die Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswis- senschaften. Zu den Schwerpunkten gehören insbesondere Publi- kationen in Zeitschriften mit Bezug zu Kinderonkolo- gie, Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Querschnittslähmung, Neurorehabilitation, der ganz- heitlichen Rehabilitation, Digitalisierung und Nutzung digitaler Technologien in der medizinischen Versor- gung, allgemeine Versorgungsthemen, Gesundheits- kompetenzen, gesundheitsökonomische Fragestel- lungen, Kosten und Finanzierung des Gesundheits- wesens, individuelles Entscheidungsverhalten sowie Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung im Allgemeinen. Die Forschungsleistung der GMF anhand der Anzahl Publikationen steigerte sich in den vergangenen Jah- ren stetig, was vor dem Hintergrund der Entwicklung des Forschungskörpers der Fakultät gesehen werden muss. Die Anzahl der Publikationen erreicht mittler- weile etwa ein Fünftel der Veröffentlichungen der Universität. Es ist ein Ziel der Fakultät, die For- schungsproduktivität aufrecht zu erhalten bzw. weiter zu steigern, um die Fakultät national und international als Forschungskompetenzzentrum in den Gesund- heitswissenschaften, den medizinischen Wissen- schaften, und den Rehabilitations- und Funktionsfä- higkeitswissenschaften zu positionieren. In ähnlicher Weise konzentriert sich die WF auf Arti- kel mit Peer-Review in anerkannten Zeitschriften. Im Laufe des Jahres 2022 haben Mitglieder der Fakultät eine Vielzahl von Artikeln in den Bereichen Volkswirt- schaft, Personalwesen und Marketing veröffentlicht, unter anderem: - zu den Auswirkungen von verschiedenen Facet- ten des Föderalismus auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, - zur relativen Bedeutung von Selektions- und An- reizeffekten für das Stimmverhalten von Politike- rinnen und Politikern, - zur personellen Durchlässigkeit zwischen dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft, - zum Umgang von HRM-Fachpersonen mit wider- sprüchlichen Situationen und Ansprüchen, - zum Einfluss bestimmter Stellencharakteristika auf die Möglichkeit von Führungspersonen, ihr Potenzial transformationaler Führung auszu- schöpfen, - zum Einfluss von Führung und Empowerment- Praktiken im Kontext organisationalen Wandels, - zu den Implikationen von Non-Fungible Tokens (NFTs) für die Marketingwissenschaft, - zum Einfluss von KI auf Kreativität im Bereich O- pen Innovation, - zu den Möglichkeiten von Augmented reality im herkömmlichen Detailhandel, - zu den Implikationen von Altersunterschieden zwischen Marketingverantwortlichen und ihren Zielgruppen und - zur Gewinnung von Informationen zur Herkunft von Hotelgästen aus Online Reviews geforscht. In quantitativer Hinsicht kann die Anzahl der Publika- tionen der WF angesichts ihrer geringen Grösse von Jahr zu Jahr erheblich schwanken. Diese Schwan- kungen wirken sich kaum auf das Ergebnis für die gesamte Universität aus (etwa 5 % der Publikatio- nen). Die Anzahl der Zeitschriftenartikeln hat sich hin- gegen seit der Gründung der Fakultät gut entwickelt. Die Publikationen der KSF spiegeln die Pluralität ih- rer Forschung wider, die auf ihre verschiedenen Se- minare (Ethnologie, Geschichte, Kulturwissenschaf- ten und Wissenschaftsforschung, Philosophie, Politik- wissenschaft, Religionswissenschaften, Soziologie) verteilt ist. Der Schwerpunkt liegt auf der Qualität der Publikationen in renommierten Zeitschriften und pro- minenten Verlagen. Auch die Verfügbarkeit als Open Access spielt eine Rolle. Die Fakultät belegt in ihrem Bericht diese Ausrichtung mit einer Auswahl an bei- spielhaften Veröffentlichungen, die sich auf ihre ver- schiedenen Seminare verteilen. Sie hebt auch ver- schiedene erhaltene Auszeichnungen hervor. Quantitativ sind die Publikationen der KSF (die etwa ein Viertel der Veröffentlichungen der Universität aus- machen) in den letzten Jahren etwas zurückgegan- gen, insbesondere was Buchkapitel und sonstige Publikationen betrifft. Diese Entwicklung ist im Zu- sammenhang mit der gemeinsamen Zunahme von Forschungsevaluation 2023 13 Publikationen mit Peer-Review und der mit diesem Prüfungsverfahren einhergehenden Verlängerung der Veröffentlichungszeiten zu bewerten. Bemerkenswert ist auch, dass etwa ein Drittel der Zeitschriftenartikel als Open Access zugänglich ist. In der Rechtswissenschaft wird ein externes Peer- Review-Verfahren nur selten verwendet. Die Quali- tätskontrolle erfolgt über die jeweiligen Verlage, Zeit- schriften, etc. In ihrem Bericht hebt die RF ihre be- merkenswerten Veröffentlichungen hervor, die nach den klassischen Rechtsgebieten (Privatrecht, öffentli- ches Recht, Strafrecht und juristischen Grundlagefä- chern) geordnet sind. Besonders hervorgehoben wer- den Standardwerke, Buchkapitel und Zeitschriftenar- tikel, die bedeutende Beiträge in all diesen Bereichen belegen. Da viele Rechtsgebiete eher national aus- gerichtet sind, publizieren die Angehörigen der RF weniger auf Englisch, aber die Fakultät kann Publika- tionen in renommierten Verlagen (Oxford University Press, Cambridge University Press) und anerkannten englischsprachigen Zeitschriften nachweisen. Nen- nenswerte Besonderheiten im Bereich Rechtswissen- schaften sind Kommentare zum Recht und Urteilsbe- sprechungen, welche die Fakultätsmitglieder erstel- len. Als grösste Fakultät trägt die RF mehr als ein Drittel zu den Publikationen der Universität bei. Dieses Er- gebnis muss zudem im Zusammenhang mit der Er- stellung arbeitsintensiver Werke beurteilt werden. Wie die Ergebnisse der TF zeigen, spielen Veröffent- lichungen mit Peer-Review-Verfahren eine Rolle. Die Qualität von Publikationen lässt sich aber nicht allein daran ermessen, ob ein solches Verfahren stattge- funden hat oder nicht. In gewissen Aktivitäten und Teildisziplinen der Theologie drückt sich die Qualität anders aus. In der Exegese des Alten und Neuen Testaments stellt der Bibelkommentar an sich eine Prestigepublikation dar, die vielen anderen Publikati- onsformen vorangeht. Die TF orientiert sich bei der Bewertung ihrer Publikationen zudem an einer Liste renommierter Verlage, Sammlungen und Zeitschrif- ten (LITaRS-Liste Louvain Index of Theology and Re- ligious Studies for Journals and Series). Eine weitere Form der Anerkennung der Qualität von Publikatio- nen sind Rezensionen von Monografien, die in den Bibliographien der Forschenden aufgeführt werden. Auch Zitationen (z. B. bei academia.eu, Scopus, Web 4 Man könnte auch das Habilitationsverfahren erwähnen, das auch die RF und die KSF betrifft. So wird im Rahmen des Verfahrens eine zweite Monografie verlangt, die ein Ex- pertengremium evaluiert, das den Peer-Review-Prozess, der mit der Veröffentlichung verbunden ist, in den Hinter- grund drängt. of Science, Google Scholar) können ein wertvolles Bewertungskriterium darstellen.4 Indem sie ihre wichtigsten Publikationen hervorhebt, orientiert sich die TF an der Praxis der SNF und den Richtlinien der DORA-Erklärung. In quantitativer Hin- sicht verzeichnete die Fakultät in den letzten Jahren einen relativen Rückgang der Veröffentlichungen (insbesondere bei den Buchkapiteln), der auf den Generationswechsel in der Fakultät zurückzuführen ist und die damit verbundenen temporären Vakanzen auf mehreren Professuren. Alle Fakultäten weisen qualitativ hochwertige Publi- kationen auf. Diese sind jedoch je nach Fachrichtung unterschiedlich ausgeprägt. Artikel in führenden Zeit- schriften oder Veröffentlichungen in anerkannten Ver- lagen stehen in allen Fakultäten an prominenter Stelle. Die GMF, die WF und zu einem bedeutenden Teil die KSF legen den Schwerpunkt auf Publikatio- nen mit Peer-Review. Die KSF, RF und TF betonen zudem die Bedeutung der Buchveröffentlichung. Ins- besondere Referenzbücher bilden einen bemerkens- werten Teil des Schaufensters der RF, neben fach- spezifischen Publikationsformaten wie Gesetzeskom- mentaren oder Urteilsbesprechungen. Die TF er- wähnt noch den Bibelkommentar als spezifische Form der Qualitätspublikation. Insgesamt ist es wich- tig, eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen, um die Qualität der verschiedenen Formen von Veröf- fentlichungen in den von der Universität abgedeckten unterschiedlichen Disziplinen zu bewerten. Mit 600 bis 700 wissenschaftlichen Veröffentlichun- gen pro Jahr könnte die Universität die Teilnahme an führenden Universitätsrankings wie dem Times Hig- her Education World University Ranking5 in Betracht ziehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die An- forderungen genauer geklärt werden. Diese Rankings sind eher naturwissenschaftlich als geisteswissen- schaftlich orientiert. Sie bezeichnen nicht eindeutig den intrinsischen wissenschaftlichen Wert der For- schung, sondern drücken eher den Reputationswert aus. Mit einem Drittel bzw. einem Viertel der Veröffentli- chungen sind die RF und die KSF als die numerisch zwei grössten Fakultäten die Powerhouses der Uni- versität. Die GMF ist jedoch die einzige Fakultät, die eine quantitative Entwicklungsfähigkeit aufweist (bis zu einem Fünftel). Hinter der GMF liegt die TF (etwas mehr als 15%) und die WF (5%) mit ihren relativ 5 Eines der Kriterien für dieses Ranking ist "1.000 akademi- sche Papiere über fünf Jahre". Die anderen Kriterien betref- fen die Lehre auf Bachelor-Niveau und die disziplinäre Viel- falt (weniger als 80% der Leistungen werden von einer ein- zigen Disziplin erbracht. Forschungsevaluation 2023 14 begrenzten Personalkapazitäten. Abgesehen von der Typologie und damit Unterscheidung der Veröffentli- chungen, die wichtig ist, ist diese Kapazität auch für den Zugang zu universitären Rankings von Bedeu- tung. So kann man eine Vielfalt von Profilen in Bezug auf die wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Uni- versität erkennen. Aber auch wenn die Analyse die Vielfalt und Qualität des Outputs der Fakultäten be- legt, gibt sie noch keine genaue Auskunft über ihr Im- pact. Ein reputationsorientiertes Verständnis des Im- pacts der Forschung der Universität könnte jedoch gegebenenfalls die Anerkennung der Universität noch weiter erhöhen. Das Thema Open Science ist zudem ein strategi- sches Ziel von swissuniversities, das die Universität derzeit in ihre Politik integriert. Die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) greift die Thematik der O- pen Science / Open Access in ihren Kursen auf, die sich auch an Forschende der UNILU richten.6 Bisher hat jedoch nur die KSF über den Anteil ihrer Open- Access-Publikationen berichtet, während die anderen Fakultäten gelegentlich bestimmte Publikationen er- wähnen. In Zukunft sollten in diesem Bereich Ziele gesetzt und in den nächsten Evaluationsberichten darüber berichtet werden. Dabei gilt zu beachten, dass auch sachliche Gründe dafür sprechen können, Forschungsergebnisse als lizenzierte Verlagspublika- tion zu veröffentlichen. 6 https://www.zhbluzern.ch/agenda/wissen-1-1584 https://www.zhbluzern.ch/agenda/wissen-1-1584 Forschungsevaluation 2023 15 6.3 Theologische Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 147 36 (27%) 42 (36%) 34 (59%) 35 (49%) Buchkapitel 210 70 (26%) 57 (14%) 43 (35%) 40 (48%) Monografie 25 3 (33%) 9 (55%) 7 (29%) 6 (50%) Hrsg. Sammelband/Konferenzband 34 7 (29%) 8 (25%) 9 (33%) 10 (60%) Andere Publikationen** 7 3 4 0 0 Total 119 120 93 91 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. ** Andere Publikationen: Abschlussarbeit, Beitrag in einem Kommentar Forschungsevaluation 2023 16 Ausgewählte Publikationen - Ederer, Matthias. Wie gebildet ist ein „weiser Sohn“? Spr 10,1-5 als Beispiel für „Bildung“ in der biblischen Weisheit, in: Jahrbuch für Biblische Theologie. Band 35 (2020): Bildung, Göttingen 2021, 75-93. - Höger, Christian: Praktische Theologie angesichts der ökologischen Krise, in: International Journal of Practical Theology 25/2 (2021), 1–24. - Kirchschläger, P. G. (2019). Digital transformation of society and economy – ethical considerations from a human rights perspective, in: Park, Jiyoon, Lee, Jieun, Lee, Eunhee, Matsumura Utako, Yamamoto, Chi- aki, Miyazono, Hisae & Kim, Yeonmi (Hrsg.), Asian Woman Law (Bd. 22, S. 152–181). Korea: Asian Women Law Institute. - Loretan, Adrian: Marriage Endings, new Beginnings, Sin and Grace: Reflections in Honor of Eberhard Schockenhoff, in: Marriage, Families, Spirituality (formerly INTAMS Review) 27/1 (2021), 82–91. - Schumacher, Ursula: Der Logos im Herz der Kulturen. Joseph Ratzingers ‚dogmatische‘ Religionstheolo- gie und der interreligiöse Dialog, in: IKaZ Communio 50 (2021), 491–502. - Schumacher, Ursula: Was theologische Erkenntnis vorantreibt und woran sie sich bemisst. Loci theologici im Raster von Entdeckungs-, Begründungs- und Vermittlungszusammenhang, in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie 69 (2022). - Ventimiglia, Giovanni: La riabilitazione metafisica dell’essere come vero: Tommaso dopo Frege, in: Quae- stio. Yearbook of the History of Metaphysics 22 (2022), 83–100. - Wasmaier-Sailer, Margit: Gott als Schöpfer und Erlöser? Existentielle Betrachtung eines metaphysischen Problems, in: Zeitschrift für Katholische Theologie 142/2 (2020), 195–210. - Ventimiglia, Giovanni: Aquinas after Frege, London 2020. - Höger, Christian: Schöpfung, Urknall und Evolution – Einstellungen von Schüler*innen im biographischen Wandel. Ein qualitativ-empirischer Längsschnitt mit dem Ziel religionspädagogischer Pünktlichkeit im Reli- gonsunterricht der Sekundarstufe, Berlin 2020. - Tollkühn, Martina: Kirchliches Datenschutzgericht. Die Einrichtung des kirchlichen Datenschutzgerichts- hofs als Instrument zum besseren Schutz der Privatsphäre (can. 220 CIC) (Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht 9), Würzburg 2021. - Kirchschläger, Peter G. (2021). Digital Transformation and Ethics: Ethical Considerations on the Robotiza- tion and Automatization of Society and Economy and the Use of Artificial Intelligence. Baden-Baden: No- mos-Verlag. - Chiara Paladini: La conoscenza divina delle creature. Le Quaestiones 2 e 3 della Distinctio 35 dello Scrip- tum, 2020 - TAB edizioni. https://www.torrossa.com/it/publishers/tab-edizioni.html Forschungsevaluation 2023 17 6.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 244 65 (68%) 70 (69%) 59 (80%) 59 (80%) Buchkapitel 298 88 (33%) 83 (25%) 69 (36%) 58 (60%) Monografie 54 18 (33%) 14 (29%) 14 (21%) 8 (63%) Hrsg. Sammelband/Konferenzband 44 8 (25%) 15 (53%) 11 (45%) 10 (70%) Andere Publikationen** 18 7 5 3 3 Total 177 189 156 135 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. ** Andere Publikationen: Lexikonartikel, Lehrbuch 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 2019 2020 2021 2022 Forschungsevaluation 2023 18 Ausgewählte Publikationen Auszeichnungen - Lena Maria Schaffer, Bianca Oehl und Thomas Bernauer, "Are policy-makers responsive to public de- mand in climate politics" Journal of Public Policy 42(1) 2022, 136-164 als bester Artikel des Jahres im Journal of Public Policy. - Hannah Mormann und Anna Sender für “Breaking Up Order Through Temporal Role Taking: HRM Profes- sionals as Jesters in Navigating Paradoxes“, Top 10 % Best HR Division Conference Papers of the Acad- emy of Management Meeting 2022, Seattle. - Masterarbeit von Milan Weller (ZRWP), “Sozialkapital und Religion. Eine Sekundäranalyse des Freiwilli- gen-Monitors Schweiz 2020“, durch Aufnahme in die Best-Masters-Reihe des Springer-Verlages. Ethnologisches Seminar - Abukar Mursal, Faduma, “The politics of state-building: regime restructuring in Mogadishu“. In: Jean-Nich- olas Bach (eds), Routledge Handbook on the Horn of Africa, UK: Routledge, 2022, 293-301. - Bärnreuther, Sandra, “Disrupting Healthcare? Entrepreneurship as an “innovative” financing mechanism in India’s primary care sector“. In: Social Science and Medicine 2022. - Beer, Bettina, “ ‘Clan’ and ‘Family’: Transformations of Sociality among the Wampar, Papua New Guinea“. In: Histories 2 (1): 2022, 15-32. Historisches Seminar - Allemann, Daniel, "After Vitoria. Natural Law and the Spanish Ideology of Empire", in: Mark Somos und Anne Peters (Hg.): The State of Nature. Histories of an Idea, Leiden 2022, S. 82-113. Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung (mit Urner Institut Kulturen der Alpen) - Halsmayer, Verena, Speich Chassé, Daniel, "Economic Growth and the Object of Development". In: Un- ger, Corinna R, Borowy, Iris, Pernet, Corinne A. (Hrsg.), The Routledge Handbook on the History of Devel- opment, London, New York: Routledge, 2022, 19–33. - Previšić, Boris. “Polyphonie und Intermedialität – und Literatur als Zeugnis“. In: Wiener digitale Revue 3. Zeitschrift für Germanistik und Gegenwart 3, 2022. - Sommer, Marianne, "Die Familie und der Stammbaum des Menschen in der Anthropologie". In: Genealo- gie in der Moderne: Akteure - Praktiken - Perspektiven, hgg. von Michael Hecht, und Elisabeth Timm, , 7, 271–300. Series Cultures and Practices of Knowledge in History. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg 2022. - Themenheft „Wissenskulturen des Glücks“. In: Historischen Anthropologie, 30, Nr. 2, 2022 von Pascal Germann, Marianne Sommer und Jakob Tanner, mit eigenem Beitrag "Glückswissen – Paradoxien des Glücks", 30, 2 (2022) 131–141. Philosophisches Seminar - Hartmann, Martin, “Contempt for the Poor, Esteem for the Rich: The Interplay of Comparison and Sympa- thy in Hume’s Treatise“. In: The European Legacy, 27 (5) 2022, 415-434. - Hartmann, Martin, “Foucault und der Neoliberalismus: Eine Bestandsaufnahme“. In: Philosophische Rund- schau, 69 (3) 2022, 282-301. - Särkelä, Arvi, “Vicious circles: Adorno, Dewey and disclosing critique of society“. In: Philosophy & Social Criticism, 48 (10) 2022, 1369-1390. Politikwissenschaftliches Seminar - Blatter, J, Schulz, J., "Intergovernmentalism and the Crisis of Democracy: The Case for Creating a System of Horizontally Expanded and Overlapping National Democracies". European Journal of International Re- lations 28 (3) 2022, 722-747. - Blatter, J., Portmann, L., Rausis, F., "Theorizing Policy Diffusion: From a Patchy Set of Mechanisms to a Paradigmatic Typology". Journal of European Public Policy 29 (6) 2022, 805-825. - Ares, M., van Ditmars, M.M., "Intergenerational social mobility, political socialization, and social-demo- cratic party support". British Journal of Political Science, 2022. - Schaffer, Lena Maria, Umit, Resul, "Public Support for National vs. International Climate Change Obligati- ons”. Journal of European Public Policy 2022. - Thiem, Alrik, "Beyond the Facts: Limited Empirical Diversity and Causal Inference in Qualitative Compara- tive Analysis." Sociological Methods & Research 51 (2) 2022, 527-540. Forschungsevaluation 2023 19 Religionswissenschaftliche Seminar (mit Zentrum für Religion-Wirtschaft-Politik und Zentrum Religi- onsforschung) - Beutter, Anne, Religion, Recht und Zugehörigkeit: Rechtspraktiken einer westafrikanischen Kirche und die Dynamik normativer Ordnungen. Critical Studies in Religion /Religionswissenschaft, Bd. 16. Göttingen: V&R 2022. (Open Access). - Baumann, Martin; Lehmann, Karsten, "Die Herausbildung von Nationalstaaten und territoriale Religionsge- schichten: Analysen zur Schweiz und Österreich". In: Zeitschrift für Religionswissenschaft, 30, 1, 2022, 172-208. - Endres, Jürgen, "Wege in die Radikalisierung: Von einem, der nicht glaubt und doch beinahe auszog, um sich dem «Islamischen Staat» anzuschliessen". In: Swiss Journal of Sociology 48 (2) 2022, 419–444. - Liedhegener, Antonius, “Zwischen Ich-Gesellschaft und Wir-Nation: Religionszugehörigkeit, Religiosität und der Umgang mit religiöser Vielfalt in der Schweiz“. In: Zeitschrift für Religion, Gesellschaft und Politik, 2022, 1–32. Soziologische Seminar - Mützel, Sophie, Making Sense: Markets from Stories in New Breast Cancer Therapeutics. Stanford, CA: Stanford University Press 2022. - Saner, P., Datenwissenschaften und Gesellschaft. Die Genese eines transversalen Wissensfeldes. Biele- feld: transcript 2022. - Abend, G., "Making Things Possible". In: Sociological Methods & Research 51(1) 2022, 68-107. - Diaz-Bone, R., & Schrör, S., "Algorithms, conventions and new regulation processes". In: Filimowicz, Mi- chael (Hg.), Democratic frontiers. Algorithms and society. London: Routledge 2022, 24-46. - Gibel, R., Nyfeler, J., "Transparency reloaded. Über Transparenz als Erwartung in der Organisationsge- sellschaft". In: Arnold, N.; Hasse, R., Mormann, H. (Hg.): Organisationsgesellschaft reloaded. In: Soziale Welt, 73 (3) 2022, 578-608. - Mormann, Hannah; Hasse, Raimund; Arnold, Nadine, "Organizing values. The principles of rationalization and individualization". In: Godwyn, M.E. (ed.). Research Handbook on the Sociology of Organizations: Re- search Handbooks. Edward Elgar 2022, 528-546. Forschungsevaluation 2023 20 6.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Quelle: FIS Hrsg. = Herausgeberschaft eines Sammelbandes/Konferenzbandes Andere Publikationen: Lexikonartikel, Bericht Forschungsevaluation 2023 21 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 332 67 85 102 78 Buchkapitel 304 89 60 81 74 Beitrag in einem Kommentar 87 19 19 41 8 Urteilsbesprechung 96 21 34 29 12 Monografie 34 12 5 12 5 Hrsg. Sammelband/Konferenzband 69 21 12 18 18 Lehrbuch 16 2 3 4 7 Andere Publikationen* 18 5 5 3 5 Total 236 223 290 207 Quelle: FIS *Andere Publikationen: Lexikonartikel, Bericht. Ausgewählte Publikationen Familienrecht, Personenrecht - Hausheer Heinz/Geiser Thomas/Aebi-Müller Regina E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli Verlag, 7. Aufl., Bern 2022. - Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli Verlag, 5. Aufl., Bern 2020. Sachenrecht - Schmid Jörg/Hürlimann-Kaup Bettina, Sachenrecht, 6. Auflage, Zürich 2022. Erbrecht - Aebi-Müller Regina E./Camenzind Janine, Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Be- hinderung, successio 2019, S. 5–26. - Eitel Paul, Neues Erbrecht ante portas – Auswirkungen auf die Beurkundungspraxis, in: Erbrecht und Grundbuch, Beiträge der Weiterbildungsseminare der Stiftung Schweizerisches Notariat vom 16. August 2021 in Zürich und vom 2. September 2021 in Lausanne, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 33-71. Obligationenrecht - Gauch Peter/Schluep Walter R./Schmid Jörg/Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2 Bände, 11. Aufl., Zürich 2020 (Band I bearbeitet von Jörg Schmid). - Schmid Jörg/Stöckli Hubert/Krauskopf Frédéric, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich 2021. - Müller Karin, Die Legitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Aktionärbindungsvertrag – Kritische Anmerkungen zu BGE 143 III 480, in: Auf zu neuen Ufern! Festschrift für Walter Fellmann, Karin Müller/Jörg Schwarz (Hrsg.), Bern 2021, 391-417. - Müller Karin, Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz, Braucht es ein Gruppenvergleichsverfahren?, in: Haftpflichtprozess 2019, Walter Fellmann/Stephan Weber (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2019, 13-69. - Choice of Law in International Commercial Contracts, Global Perspectives on the Hague Principles, Girsberger, Daniel; Kadner Graziano, Thomas; Neels, Jan L (Eds.), Oxford University Press (2021). Haftpflichtrecht - Fellmann Walter, Haftpflichtrecht im Zeichen der Digitalisierung, in: Fuhrer, Stephan, Kieser, Ueli, Weber, Stephan (Hrsg.), Mehrspuriger Schadenausgleich, Mit Beiträgen zum Haftpflicht-, Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2022, 206-216. - Fellmann Walter, Kommentar zum Produkthaftpflichtgesetz, in: Widmer Lüchinger, Corinne, Oser, David (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I (Art. 1 - 529 OR), 7. Aufl., Basel 2019. Verfahrensrecht - Rodriguez Rodrigo, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2022 (zusammen mit Karl Spühler) 2022. - Rodriguez Rodrigo, Recognition of a UK Solvent Scheme of Arrangement in Switzerland under the Lu- gano Conventions, IPRax 4/2020,. 372-378 (zusammen mit Gubler Patrik), 2020. Forschungsevaluation 2023 22 - Lötscher Cordula/Hafter Nicolas, Lug und Trug im Zivilprozess? Zur Wahrheitspflicht von Parteien und Parteivertretern, szzp 4/2022, S. 573-592. Verfassungsrecht, Grundrechte - Rütsche Bernhard, Verhältnismässigkeitsprinzip, in: Diggelmann Oliver/Hertig Randall Maya/Schindler Benjamin (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz / Droit constitutionnel suisse, Schulthess Verlag, Zürich 2020, S. 145–167. Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht - Diebold Nicolas/Keller Alwin/Kreis Manuel/Tanner Anne-Cathrine, Aufsichtsinstrumente im revidierten Be- schaffungsrecht, in: Zufferey, Jean-Baptiste/Beyeler, Martin/Scherler, Stefan (Hrsg.), Aktuelles Vergabe- recht 2020, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 315–349. - Baumann Phil, Wettbewerbsverzerrungen durch privatwirtschaftliche Staatstätigkeit, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 138, Zürich/Basel/Genf 2019. - Winistörfer Marc M., Die Wirtschaftsfreiheit als Grundlage der Wirtschaftsverfassung. Grundrecht und Grundsatz im Lichte der Verfassungsdogmatik und der ökonomischen Theorie, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 160, Zürich/Basel/Genf 2021. - Burri Mira, Towards a New Treaty on Digital Trade, Journal of World Trade 55 (2021), 77–100. - Burri Mira, Big Data and Global Trade Law, Cambridge University Press, 2021 (also open access: doi.org/10.1017/9781108919234). - Burri Mira, Privacy and Data Protection, in D. Bethlehem, D. McRae, R. Neufeld and I. Van Damme (eds) The Oxford Handbook on International Trade Law, 2nd edn., Oxford University Press, 2022, 745–767 - Meier Martin, Ein «More Realistic Approach»? Zu den Möglichkeiten und Grenzen der verhaltensökonomi- schen Analyse des Wettbewerbsrechts, Untersuchungen zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik, Bd. 71, Tübingen 2021. Umweltrecht, Bau- und Planungsrecht - Norer Roland/Abt Thoms/Wild Forian/Wisard Nicolas (Hrsg.), WaG Kommentar zum Waldgesetz / LFo Commentaire de la loi sur les forêts, Einleitung, Zürich/Genf 2022. - Norer Roland (Hrsg.), Landwirtschaftsgesetz (LwG), Kommentar, Bern 2019. - Rebsamen Philipp, Nachhaltigkeit in der Bodennutzung und Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen: Rechtliche Umsetzung, Diss 2021. Gesundheitsrecht - Rütsche Bernhard/Fellmann Walter/Aebi-Müller Regina E./Schüpfer Guido, Verschiebung planbarer Ein- griffe bei Ressourcenknappheit. Behandlungs-, Aufklärungs- und Treuepflichten sowie Haftungsfragen in Zeiten von Covid-19, Schweizerische Ärztezeitung (SAEZ) 2021;102(25):852-855. Steuerrecht - Opel, Andrea (2021). Von der Heiratsstrafe zur "Zweitverdienerinnenstrafe": Familienbesteuerung im Dis- kurs. In Juristinnen Schweiz (Hrsg.), Recht und Geschlecht: Herausforderungen der Gleichstellung - Quel- ques réflexions 50 ans après le suffrage des femmes (S. 148–161). Zürich: DIKE. - Locher, P., Marantelli, A., & Opel, A. (2019). Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz (4. Auflage). Bern: Stämpfli. Sozialversicherungsrecht - Hürzeler Marc/Usinger-Egger Patricia, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021. Strafrecht - Eicker Andreas/Markwalder Nora/Frank Friedrich/Achermann Jonas, Basler Kommentar zum Verwaltungs- strafrecht, Basel, 2020. - Maeder Stefan , Objektive Strafbarkeitsbedingungen – allgemein und bei Art. 166 StGB, in: Marc Jean- Richard-dit-Bressel/David Zollinger (Hrsg.), Rechnungslegung und Kapitalschutz im Strafrecht, 12. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Tagungsband 2021, Zürich 2022, 29-71. Juristische Grundlagenfächer - Karavas Vagias, Die Beste aller möglichen Welten: Gunther Teubners Theodizee, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 42/2/2022. - Karavas Vagias, Biomedical collective labour: politics, sovereign subjects and empowerment in biobank research, in: Jacob, Marie-Andrée/Kirkland, Anna (Hrsg.), Research handbook on socio-legal studies of medicine and health, Cheltenham / Northampton 2020, S. 361–383. Forschungsevaluation 2023 23 - Mathis Klaus, Effizienz statt Gerechtigkeit? Auf der Suche nach den philosophischen Grundlagen der Öko- nomischen Analyse des Rechts, 4. Aufl., Schriften zur Rechtstheorie, Bd. 223, Berlin 2019. - Becchi Paolo/Mathis Klaus (Hrsg.), Handbook of Human Dignity in Europe, Cham/Heidelberg/New York/Dordrecht/London 2019. - Mathis Klaus/Tor Avishalom (Hrsg.), Law and Economics of the Coronavirus Crisis, Economic Analysis of Law in European Legal Scholarship, Bd. 13, Cham 2022. - Blöchlinger Moritz, Normative Legitimität von Recht, Moral und Menschenrechten im Lichte der positivisti- schen Trennungsthese, Schriften zur Rechtstheorie, Bd. 304, Berlin 2022. Forschungsevaluation 2023 24 6.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 63 10 (90%) 13 (92%) 21 (86%) 19 (100%) Andere Publikationen 69 26 11 17 15 Total 36 24 38 34 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. Ausgewählte Publikationen (2022) Brandes, Leif, David Godes, and Dina Mayzlin (2022). Extremity Bias in Online Reviews: The Role of Attrition. Journal of Marketing Research 59(4): 675-695. Brandes, Leif and Yaniv Dover (2022). Offline Context Affects Online Reviews: The Effect of Post-Consump- tion Weather. Journal of Consumer Research 49(4): 595-615. Häner, Melanie and Christoph A. Schaltegger (2022). The name says it all. Multigenerational social mobility in Basel (Switzerland), 1550-2019. Journal of Human Resources, im Erscheinen. Oechslin, Manuel und Elias Steiner (2022). Statistical Capacity and Corrupt Bureaucracies. Review of Interna- tional Organizations 17(1): 143-174. Forschungsevaluation 2023 25 6.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 391 73 (96%) 87 (99%) 118 (99%) 113 (98%) Andere Publikationen 61 11 (27%) 14 (36%) 14 (21%) 22 (59%) Total 84 101 132 135 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. Ausgewählte Publikationen (2022) - Bychkovska, O., Tederko, P., Engkasan, J. P., Hajjioui, A., & Gemperli, A. (2022). Healthcare service utili- zation patterns and patient experience in persons with spinal cord injury: a comparison across 22 coun- tries. BMC health services research, 22(1), 755. https://doi.org/10.1186/s12913-022-07844-3 - Gilleland Marchak J, Christen S, Mulder RL, Baust K, Blom JMC, Brinkman TM, Elens I, Harju E, Kadan- Lottick NS, Khor JWT, Lemiere J, Recklitis CJ, Wakefield CE, Wiener L, Constine LS, Hudson MM, Kre- mer LCM, Skinner R, Vetsch J, Lee JL, and Michel G, on behalf of the IGHG psychological late effects group (2022). Recommendations for the surveillance of mental health problems in childhood, adolescent, and young adult cancer survivors: a report from the International Late Effects of Childhood Cancer Guide- line Harmonization Group. Lancet Oncology. 23(49), e184-e196. Doi: 10.1016/S1470-2045(21)00750-6 - Otth M, Denzler S, Diesch-Furlanetto T, Scheinemann K. Cancer knowledge and health-consciousness in childhood cancer survivors following transition into adult care-results from the ACCS project. Front Oncol. 2022 Sep 5;12:946281. doi: 10.3389/fonc.2022.946281 - Pacheco Barzallo, D., Hernandez, R., Brach, M., & Gemperli, A. (2022). The economic value of long- term family caregiving. The situation of caregivers of persons with spinal cord injury in Switzerland. Health & Social Care in the Community, 30, e2297– e2307. https://doi.org/10.1111/hsc.13668 - Sartoretti E, Sartoretti T, Koh DM, Sartoretti-Schefer S, Kos S, Goette R, Donners R, Benz R, Froehlich JM, Matoori S, Dubsky P, Plümecke T, Forstner R, Ruch W, Meissnitzer M, Hergan K, Largiader S, Gutzeit A. Humor in radiological breast cancer screening: a way of improving patient service? Cancer Imaging. 2022 Oct 8;22(1):57. doi: 10.1186/s40644-022-00493-z - Weisstanner, D. (2022). Stagnating incomes and preferences for redistribution: The role of absolute and relative experiences. European Journal of Political Research. Online first: 1-20. https://doi.org/10.1186/s12913-022-07844-3 https://doi.org/10.1111/hsc.13668 Forschungsevaluation 2023 26 - Rubinelli S, Purnat TD, Wilhelm E, Traicoff D, Namageyo-Funa A, Thomson A, Wardle C, Lamichhane J, Briand S, Nguyen T. WHO competency framework for health authorities and institutions to manage info- demics: its development and features. Hum Resour Health. 2022 May 7;20(1):35. doi: 10.1186/s12960- 022-00733-0 - Sabariego C, Fellinghauer C, Lee L, Kamenov K, Posarac A, Bickenbach J, Kostanjsek N, Chatterji S, Cieza A. Generating comprehensive functioning and disability data worldwide: development process, data analyses strategy and reliability of the WHO and World Bank Model Disability Survey. Arch Public Health. 2022 Jan 4;80(1):6. doi: 10.1186/s13690-021-00769-z - Sabariego C, Bickenbach J, Stucki G. Supporting evidence-informed policy making in rehabilitation: A logic framework for continuous improvement of rehabilitation programs. Health Policy 2022;126(3):152- 157. (In eng). DOI: 10.1016/j.healthpol.2021.11.007 - Silvani MI, Werder R, Perret C. The influence of blue light on sleep, performance and wellbeing in young adults: a systematic review. Frontiers Physiol. 2022; 16;13:943108. doi: 10.3389/fphys.2022.943108. - Wettstein D, Boes S (2022) How value-based policy interventions influence price negotiations for new medicines: an experimental approach and initial evidence. Health Policy 126(2), 112- 121. https://doi.org/10.1016/j.healthpol.2021.12.007 https://doi.org/10.1016/j.healthpol.2021.12.007 Forschungsevaluation 2023 27 7 Projekte 7.1 Für die gesamte Universität Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 395 424 428 434 Laufende SNF-Projekte 78 86 90 71 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 34 43 37 41 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 30 37 40 31 Karriere 16 13 15 15 Infrastruktur 1 1 1 1 Wissenschaftliche Kommunikation 20 25 20 23 Total 67 76 76 70 Projekte + Karriere 46 50 55 46 Quelle: SNF-Portal Es gibt Unterschiede hinsichtlich der im SNF-Portal verbuchten Projekte und der im FIS eingegebenen SNF- Projekte. Im FIS gibt es Mehrfacheingaben (ein Projekt kann in mehrere Projekte aufgeteilt werden) sowie Fehler in den eingegebenen Daten (Art des Instruments, Betrag usw.). Forschungsevaluation 2023 28 Anteilige Förderbeiträge in Tsd. CHF, 2019-2022 (FRW) Quelle: FRW Anteilige Fördermittel, in Tsd. CHF 2019 2020 2021 2022 SNF 6’247 5’703 5’697 6’137 Andere Drittmittel 3’178 3’697 3’860 3’453 Total 9’425 9’400 9’557 9’590 Quelle: FRW Universitäre Forschungsförderung, in Tsd. CHF 2019 2020 2021 2022 Budget 420 420 420 420 Von den Fakultäten verwaltete Fördermittel - - 100 100 Von der FoKo verteilte Fördermittel 390 390 329 272 Quelle: FRW Forschungsevaluation 2023 29 Anteilige Förderbeiträge per Fakultät, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Anteilige SNF-Förderbeiträge per Fakultät, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Forschungsevaluation 2023 30 7.2 Kommentar Die Projekte spiegeln die Forschungsaktivitäten wi- der. Ein grosser Teil der Forschung findet unabhän- gig statt, mit den Ressourcen, die durch die Stellen, denen die Forschenden angehören, möglich sind. Solche Lehrstuhlprojekte sind die Hauptforschungs- form für viele Fachrichtungen. Auch Promotionspro- jekte sind in diesem Komplex enthalten. Bei diesen Projekten drückt sich die Leistung sichtbar in wissen- schaftlichen Veröffentlichungen (siehe Publikatio- nen), Abschlüsse (siehe Nachwuchsförderung), Kon- ferenzen, Medienarbeit, Begutachtungen und ande- ren Dienstleistungen (siehe Andere Leistungen) aus. Die auf dem FIS (und damit dem Selbstbericht der Forschenden) beruhende Zahl erhebt keinen An- spruch auf Vollständigkeit und wird hier lediglich als Hinweis auf die Bedeutung der Forschungsprojekte an der Universität aufgeführt. Drittmittelprojekte sind jedoch für die Universität und Fakultäten von grosser Bedeutung. Sie sichern ihnen einen Teil ihrer Ressourcen ab. Sie sind zum Teil Ausdruck der Integration der Universität in nationale und internationale Forschungsprogramme. Sie zei- gen die Wettbewerbsfähigkeit der Universität im Be- reich der Forschung auf. Sie verleihen der Universität Sichtbarkeit bei schweizerischen und europäischen Institutionen der Forschungsförderung. Die erhaltenen Beträge können von Jahr zu Jahr stark schwanken. Da die verfügbaren Beträge über die Dauer der Projekte geglättet werden, gewährleis- ten sie eine gewisse finanzielle Kontinuität. Die Be- träge, die SNF-Projekte betreffen, machen 55-60% der gesamten Forschungsfinanzierung für die Univer- sität aus. Andere Drittmittel machen ebenfalls einen erheblichen Teil der Finanzierung aus (35-40%). Die Unterstützung der Universität für die Forschung (di- rekte Unterstützung der Fakultäten und von der For- schungskommission verteilte Beträge) stellt eher eine Ergänzung dar (etwa 5 % der Finanzierungen). Die KSF ist die Fakultät, die absolut gesehen die meisten Drittmittel einwirbt (im Durchschnitt etwa 40% der Ressourcen der Universität in den letzten vier Jahren). Dieser Beitrag steigt noch weiter an, wenn man nur die vom SNF bereitgestellten Beträge berücksichtigt (55%). Die sehr starke SNF-Orientie- rung der Fakultät zeichnet sich darüber hinaus durch einen hohen Anteil an Mitteln aus, die für die Karri- ere- und insbesondere die Nachwuchsförderung be- reitgestellt werden (Eccellenza, Ambizione, DOC.CH). Laut ihrem Bericht liegt der KSF ein pluralistisches Forschungsverständnis zugrunde, das sich aus der Unterschiedlichkeit der neun in der Fakultät vereinten Fachdisziplinen speist (Ethnologie, Geschichtswis- senschaft, Judaistik, Kulturwissenschaften, Philoso- phie, Politikwissenschaft, Religionswissenschaft, So- ziologie und Wissenschaftsforschung). Forscherinnen und Forscher engagieren sich in der Grundlagenfor- schung und in der anwendungsorientierten For- schung. Schwerpunkte der Forschung bilden Fragen der Kultur- und Sozialgeschichte, die Untersuchung von Wissenskulturen, der Wandel von Institutionen, Staaten und der Weltgesellschaft, religiöse Traditio- nen und ihre gesellschaftlichen Wechselwirkungen in der Moderne, die Rahmenbedingungen politischer Partizipation und ökonomischen Handelns sowie Me- dien und Kommunikation. Dieser Pluralismus spiegelt sich in ihren Projekten wider, und ein erheblicher Teil dieser Projekte wird durch wettbewerbsfähige Dritt- mittel finanziert, insbesondere durch den SNF. Die KSF beobachtet in den letzten Jahren einen Rückgang der Projekte mit Drittmitteln des SNF (seit 2022 wieder im Aufwärtstrend). Ein Grund ist «die vom SNF eingeführte Begrenzung von Anträgen in der Projektförderung bei gleichzeitiger längerer Lauf- zeit und damit höheren Finanzvolumen. Zudem hat der SNF in den zurückliegenden Jahren die Bewilli- gungsrate gesenkt, um sich stärker den Bewilligungs- raten europäischer Länder anzugleichen. Schliesslich kosteten die Umstellungen in Lehre und im Prüfungs- wesen aufgrund der Corona-Pandemie 2020 und 2021 Forschende viel Zeit, die für die Ausarbeitung von Forschungsanträgen fehlte.» Die Fakultät hat sich zum Ziel gesetzt, dieser Entwicklung Aufmerk- samkeit zu schenken. Auch die Forschung der neuen GMF stützt sich mas- sgeblich auf Drittmittel. Sie ist damit zum zweitgröss- ten Beitragszahler der Universität (etwa 25%) in die- sem Bereich geworden, sogar zum grössten, wenn man die eingeworbenen Mittel auf die Anzahl der Professuren der Fakultät bezieht (etwa 40%). Es zeigt sich jedoch, dass diese Mittel überwiegend aus anderen Quellen als dem SNF stammen. Eine Erklä- rung könnte darin liegen, dass Forscherinnen und Forscher Partnerorganisationen (Schweizer Paraple- giker-Zentrum in Nottwil) angehören, die als gesuch- stellende Institutionen der SNF-Projekte auftreten. Ein Teil der Projekte der Fakultät liegt somit aus- serhalb des Radars der Universität. Ein wichtiges Element der Forschungsstrategie der GMF ist es, spezifische Schwerpunktthemen durch die gezielte Förderung wissenschaftlicher Karrieren zu bilden bzw. auszubauen. Nennenswert ist hier zum Beispiel die Anschubfinanzierung zweier neuer Forschungsevaluation 2023 31 Assistenzprofessuren im Jahr 2021 durch die Velux- Stiftung im Bereich Rehabilitation und Gesundes Al- tern, welche mit einer Gesamtfördersumme von CHF 1.54 Millionen über eine Laufzeit von 5 Jahren unter- stützt werden. Diese Professuren gehören neben den drei anderen Brückenprofessuren mit der Schweizer Paraplegiker-Forschung und der Unterstützung durch die Schweizer Paraplegiker-Stiftung in Höhe von jähr- lich CHF 450'000 zu wichtigen strategischen Eckpfei- lern im Aufbau der Fakultät, ebenso wie die Brücken- professuren in der Medizin mit dem Luzerner Kan- tonsspital. Die Projekte sind darüber hinaus thematisch divers und reflektieren die inhaltliche Breite und Interdiszipli- narität, welche durch die Forschenden an der Fakul- tät repräsentiert wird. Sie orientieren sich an den drei strategischen Schwerpunkten der Fakultät: Gesund- heitswissenschaften und Gesundheitspolitik, Medizin und Medizinische Wissenschaften sowie Rehabilitati- ons- und Funktionsfähigkeitswissenschaften. Mit der Entwicklung der neuen Fakultät wird in den kommenden Monaten eine neue Forschungsstrategie ausgearbeitet. Die Forschungsevaluation wird dazu beitragen, die Ziele dieser Strategie zu verfeinern. Die WF ist in erheblichem Masse an Projekten mit Drittmitteln beteiligt, wobei fast drei Viertel der Pro- fessuren involviert sind. Die Finanzierungsquelle ist hauptsächlich der SNF, und die eingeworbenen Mittel sind in den letzten vier Jahren gestiegen, obwohl die Anzahl der laufenden Projekte von Jahr zu Jahr schwankt. Diese Projekte orientieren sich stark an Themen im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ta- lentmanagement und politischer Ökonomie. Anzu- merken ist, dass die Fakultät keine Projekte kennt, die auf Personenförderung ausgerichtet sind. Als grösste Fakultät der Universität trägt die RF rela- tiv wenig zu den Drittmittelprojekten der Universität bei (sowohl in Bezug auf die Anzahl der Projekte als auch auf die Finanzierung), und dieses Engagement ist in den letzten Jahren weiter zurückgegangen. We- niger als ein Fünftel der Professuren sind derzeit an solchen Projekten beteiligt. Das liegt daran, dass der grösste Teil der Forschung an der Fakultät woanders stattfindet. Sie findet vor al- lem im Rahmen der Lehrstühle und, wie in ihrem Be- richt deutlich wird, der ihr angegliederten For- schungszentren und -institute statt. Neben der For- schung in den klassischen Bereichen des Privat- rechts, öffentlichen Rechts, Strafrechts und der juris- tischen Grundlagen legt sie besonderes Gewicht auf fächerübergreifende Forschungsschwerpunkte und die rechtliche Bearbeitung aktueller Trends (z. B. Di- gitalisierung, Regulierungsfragen in einer globalisierten Welt). Die RF betreibt mehrere themen- basierte Institute und Zentren (z.B. WiRe Institut für Wirtschaft und Regulierung, Lucernarius Institut für Juristische Grundlagen, CLS Center for Law and Sustainability, LuZeSo Luzerner Zentrum für Sozial- versicherungsrecht, ZRG Zentrum für Recht und Ge- sundheit, CCR Center for Conflict Resolution). Dar- über hinaus trägt die Arbeit der An-Institute der Uni- versität bei, namentlich das Urner Institut Kulturen der Alpen und das Obwaldner Institut für Justizfor- schung. Die Forschungsleistung der Fakultät ist eher im Zusammenhang mit ihren Publikationen und ande- ren Leistungen zu deuten. Die RF wirbt jedoch auch immer wieder Drittmittel für Forschungsprojekte ein. So kann sie den prestige- trächtigen ERC von Mirra Burri hervorheben, den ein- zigen an der Universität. Wie ihr Projektportfolio be- legt, profiliert die Fakultät sich auch in sehr aktuellen Themen (Digitalisierung, Nachhaltigkeit) und holt sich dabei gegebenenfalls Unterstützung von Drittmitteln. Eine weitere Fakultät, die in den Jahren 2019-2022 weniger an Projekten mit kompetitiven Drittmitteln be- teiligt ist, ist die TF, die hingegen einen umgekehrten Trend aufweist. So hat sie ihre Beiträge in den letzten vier Jahren mehr als verdoppelt. Der Anteil, der aus dem SNF stammt, ist im Vergleich zu anderen Unter- stützungsquellen ebenfalls gestiegen. Etwa ein Drittel der Lehrstühle der Fakultät sind in diese Projekte ein- gebunden, und zwei Stellen für junge Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler (SNF DOC.CH) werden von der Fakultät besetzt. Die Daten heben die For- schungsfelder der Fakultät hervor, die hier besonders hervorstechen: Historische Studien (Geschichte des Judentums, Kirchengeschichte, Philosophie- und Theologiegeschichte), Philosophie und Ethik. Dieser letzte Bereich, der sich mit sehr aktuellen Problemen befasst, widmet sich Themen, die sich mit For- schungsschwerpunkten anderer Fakultäten überlap- pen (z. B. Digitalisierung). Die TF vereint hoch spezialisierte Teildisziplinen, die unterschiedliche Forschungsoutputs hervorbringen und diese unterschiedlich gewichten. Interdisziplinari- tät ist wichtig, bringt aber auch Herausforderungen für die Evaluation mit sich. Der Austausch zwischen den verschiedenen Disziplinen ist konstant und es ist bemerkenswert, dass die Fakultät zusammen mit an- deren theologischen Fakultäten an der Koordination von Standards für die Forschungsevaluation beteiligt ist. Sie hat sich ein klares Forschungsprofil gegeben, das alle ihre Disziplinen abdeckt. Im Vergleich zu an- deren theologischen Fakultäten zeichnet sie sich durch eine Pluralität der disziplinären Ansätze und eine grosse Offenheit gegenüber verschiedenen Strömungen der theologischen Untersuchung aus: Forschungsevaluation 2023 32 - von der klassischen Theologie zur progressive- ren Theologie - von der sogenannten kontinentalen Theologie zur analytischen Theologie und Religionsphiloso- phie - von der katholischen Theologie zur ökumeni- schen Theologie und zum Dialog der katholi- schen Theologie mit dem Judentum und dem Is- lam - von der systematischen Theologie zur Ge- schichte der Theologie, der Kirche und des Dia- logs zwischen Philosophie und den abrahamiti- schen Religionen - von der klassischen theologischen Ethik zur the- ologischen Ethik der digitalen Transformation - von der praktisch-theologischen Anwendungs- zur Transformationswissenschaft. Die TF hat ihre Forschungsaktivitäten in Instituten und Zentren gebündelt: Institut für Jüdisch-Christliche Forschung; Institut für Sozialethik; Ökumenisches Institut; Religionspädagogisches Institut; Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen. Zugleich beteiligt sich die Fakultät an universitären For- schungsinstituten wie dem Zentrum für Religion, Wirt- schaft und Politik, dem Zentrum für Religionsfor- schung und dem Zentrum für Religionsverfassungs- recht. Die Fakultät legt ihre Forschungsstrategie fest und verwaltet die Qualität ihrer Forschung durch ihre Forschungskommission. Sie legt die Ziele der For- schung fest, entwickelt ihre Prozesse und Verbesse- rungsmassnahmen und berichtet über die Evaluation der Forschung. In ihrem Bericht setzt sich die TF ausdrücklich das Ziel, die Projekte mit kompetitiven Drittmitteln zu för- dern. Dabei ist jedoch der Generationenwechsel zu berücksichtigen, der die Fakultät betrifft, an der seit 2017 sechs Professoren emeritiert wurden. Diese Übergangsphase trifft die verbleibenden Mitglieder in der Führung der laufenden Geschäfte der Fakultät. Die Fakultät erwartet von den neuen Berufungen neue Impulse für den Ausbau ihrer Forschungs- schwerpunkte mit kompetitiven Drittmitteln. Die Unterschiede zwischen den Fakultäten bei Dritt- mittelprojekten erklären sich teils durch unterschiedli- che Praktiken, teils durch Unterschiede im Engage- ment. Die RF scheint relativ wenig von externer Fi- nanzierung abhängig zu sein, um eine reiche und vielfältige Forschung zu betreiben, sowohl in Bezug auf die Veröffentlichungen als auch auf ihre anderen Leistungen. In gewissem Masse könnte dies auch das begrenzte Engagement der Universität Luzern in SNF-Projekten erklären. Drei von fünf Fakultäten (TF, RF und GMF) stellen relativ wenige SNF-Gesuche, und die WF trägt aufgrund ihrer numerischen Kleinheit nur in begrenztem Masse dazu bei. Ande- rerseits sind bei einigen Fakultäten von Jahr zu Jahr recht grosse Unterschiede zu beobachten, was da- rauf hindeutet, dass die Forschungspraktiken nicht unbestreitbar sind. Die Universität unterstützt die Forschung durch das Prorektorat Forschung, die Stelle für Forschungsför- derung und ihre Forschungskommission (FoKo). Die finanzielle Unterstützung ist im Vergleich zu anderen Drittmitteln begrenzt (etwa 5 % der bewilligten Be- träge). CHF 420'000 werden so jährlich budgetiert, wobei 100'000 von den Fakultäten (CHF 20'000 per Fakultät) autonom verwaltet werden und der Rest (CHF 320'000) von der Forschungskommission zuge- teilt wird. Sie ist jedoch eine entscheidende Unter- stützung, wenn es darum geht, die Initiierung, den Fortschritt und Abschluss von Projekten, die Erstel- lung von Publikationen oder Forschungsarbeiten im Rahmen von Sabbaticals und Auslandsaufenthalten zu fördern (siehe auch die Förderung der Mobilität von Nachwuchskräften im Kapitel Nachwuchsförde- rung). Im Jahr 2022 wurden somit 20 Fördergesuche mit zwischen ca. CHF 1'000 und 20'000 (Total: CHF 167'766) unterstützt. Dazu kommen 6 Anschubfinan- zierungen und Anschubfinanzierungen plus Bridge (Total: CHF 79’290) und 1 Speed-Up Sabbatical für Doktorierende (CHF 25'000). In Bezug auf die materiellen Mittel für die Forschung äussern mehrere Fakultäten (GMF und WF) den Be- darf an mehr IT-Mitteln. Dies könnte ein Schwerpunkt der Forschungsförderung werden. Die Stelle für Forschungsförderung führt eine Infor- mations- und Beratungstätigkeit für die Forscherin- nen und Forscher der Universität durch. Ihre Res- sourcen sind jedoch im Vergleich zu anderen Schweizer Universitäten sehr begrenzt. So kann sie die Forschenden nicht substanziell bei der Beantra- gung von Drittmitteln oder bei Publikationsprozessen unterstützen. Fakultäten, die auf die Entwicklung der von Drittmitteln abhängigen Forschung abzielen, müssen sich daher auf ihre eigenen Kapazitäten ver- lassen. Da die Bedingungen für den Zugang zu die- sen Drittmitteln immer restriktiver werden und die Profile und Fähigkeiten der Fakultäten im Hinblick auf einen wettbewerbsfähigen Zugang zu diesen Res- sourcen stark variieren, könnte sich eine substanziel- lere Unterstützung als entscheidend erweisen. Auf thematischer Ebene werden die Forschungs- schwerpunkte der Universität, insbesondere die Querschnittsthemen, im Rahmen von Instituten und Zentren unterstützt. Während viele Themen gut ver- ankert sind, fehlt es den neuen strategischen Zielen der Universität, wie Digitalisierung und Nachhaltig- keit, noch an organisatorischer Grundlage. Ein neues Forschungsevaluation 2023 33 Institut für Digitalisierung ist in Planung, aber Nach- haltigkeit ist bisher nur in der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät fest verankert. Dies könnte ein Schwer- punkt bei der Umsetzung der Forschungsstrategie der Universität werden. Mehrere Fakultätsberichte eröffnen die Frage der ex- ternen Kooperationen, sowohl in der Schweiz als auch im Ausland (TF und GMF). Dieser Punkt konnte im Rahmen dieses Berichts leider nicht (oder nur am Rande) angesprochen werden, sollte aber bei den nächsten Evaluationen vertieft werden. Die Integra- tion der Universität in nationale und internationale Forschungsnetzwerke stellt im Rahmen der Internati- onalisierungsstrategie eine wichtige Herausforderung für die Entwicklung der Universität dar. Forschungsevaluation 2023 34 7.3 Theologische Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 55 61 61 66 Laufende SNF-Projekte 5 7 10 9 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 13 13 10 11 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 4 4 5 5 Karriere 1 2 3 2 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation - 1 1 2 Total 5 7 9 9 Projekte + Karriere 5 6 8 7 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 35 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 326 555 764 979 Andere Drittmittel 274 569 547 520 Total 600 1’124 1’311 1’499 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Blum Philipp Die Philosophie der Schweizer Mu- sikszene 2023− 2025 SNF Agora 2019 199’977 Loretan Adrian Church Autonomy and the Catholic Church Sex Abuse Cases 2022− 2025 SNF 392’024 Ventimiglia Giovanni Senses of Being. The Medieval Reception of Aristotle’s doctrine starting from Meta- physics V 7 (1017 a7-b9) 2021− 2025 SNF 958’112 Anzalone David Plato as seen by Aristotle 2021− 2024 SNF Doc.CH 189’598 Kirchschläger Peter Ethik der Digitalen Transformation 2021− 2024 SBFI 288’000 Kirchschläger Peter Sportethik 2021− 2023 Ethik Heute, Luzern 230’000 Ventimiglia Giovanni Zwischen monastischer und reformierter Metaphysik: die schweizerische „Wiege“ der Ontologie im Zeitalter der Reformation 2020− 2023 SNF 511’628 Schacher Martin Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-systematische Betrachtung 2020− 2024 SNF Doc.CH 249’244 Ahrens Jörg Eine jüdische Theologie des Christen- tums? Traditionelle jüdische Quellen zum Christentum 2020- 2021 SNF Early Postdoc Mobility 130'200 Forschungsevaluation 2023 36 Ries Markus Lebensgeschichten von Benediktinerinnen und Benediktinern in der Schweiz 2019− 2023 SNF 679’316 Blum Philipp Being without Foundations 2019− 2023 SNF 829’361 Blum Philipp Journal Flipping - Proof of Concept 2019- 2021 SNF Spark 6'200 Kirchschläger Peter Center for Ethics and Entrepreneurship (CEE) - Pre-Phase 2018− 2023 Privater Geldgeber EUR 189’000 Kirchschläger Peter Ethik der Digitalisierung (Blockchain) 2018− 2024 Privater Geldgeber 450’000 Kirchschläger Peter Lucerne Graduate School in Ethics 2018− 2024 Privater Geldgeber 535’000 Lenzen Verena Zionistenkongress Basel 2017- 2020 Stiftung Ju- dentum / Christentum 84'000 Kirchschläger Peter, Loretan Adrian Publikation: Music and Human Rights 2016− 2023 Privater Geldgeber 30’000 Ventimiglia, Giovanni Metaphysik und Ontologie in der Schweiz im Zeitalter der Reformation (1519−1648) 2016- 2019 SNF 457'100 Lenzen, Verena Die Konferenz von Seelisberg (1947) als ein internationales Gründungsereignis des jüdisch-christlichen Dialogs im 20. Jahr- hundert 2015- 2019 SNF 380'500 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 37 7.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 106 101 96 92 Laufende SNF-Projekte 36 35 33 27 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 8 9 8 11 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 13 14 16 13 Karriere 13 9 10 11 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation 16 21 14 11 Total 42 44 40 35 Projekte + Karriere 26 23 26 24 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 38 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 4’054 3’116 2’838 3’255 Andere Drittmittel 383 529 558 415 Total 4’437 3’645 3’396 3’670 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Albert, Gleb The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980-2000 2023- 2028 SNF Starting Grant 1’385’602 Weber, Nadir Republican Secrets. Silence, Memory, and Collective Rule in the Early Modern Period 2022- 2027 SNF Eccellenza 1'564'789 Waltenspül, Sarine Visualpedia. ‚Atlas Encyclopaedia Cin- ematographica’ und die Visual Science and Technology Studies 2022- 2026 SNF- Ambizione 744'245 Beer, Bettina De-Kinning and Re-kinning? Estrange- ment, Divorce, Adoption and the Trans- formation of Kin Networks. 2022- 2026 SNF- Projektförderung 876’887 Liedhegener, Antonius Radicals and Preachers. Social Net- works and Identity Formation as Pull Factors of Jihadist Radicalisation in Austria, Germany and Switzerland 2022− 2026 SNF Lead Agency, CH-D 850’336 Rachel, Huber Auslegeordnung Erinnerungskultur der Stadt Zürich 2022- 2023 Forschungsauf- trag des Präsidi- aldepartements der Stadt Zürich 120'000 Jucker, Michael Kulturgüterdatenbank, Swiss Sports History Base 2022− 2024 Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte 72'000 Forschungsevaluation 2023 39 Ammann, Carole Fathering among Queer Non-Female Identifying Persons in the Netherlands and Switzerland 2022 SNF- Return CH Post- doc.Mobility 127’944 Trechsel, Alexander Digitalization and political conflict: par- ties, voters, and electoral alignment (DIGIPOL) 2021− 2025 SNF- Projektförderung 880'744 Blatter, Joachim, Hartmann, Martin Populism as Peripheral Resentment? Emotions, Narratives and Sliding Pro- cesses 2021− 2025 SNF- Projektförderung 714’685 Mützel, Sophie Digital Payments: Making payments personal and social 2021- 2025 SNF- Projektförderung 1’013’483 Abend, Gabriel, Patrick Schenk Artificial Intelligence and Moral Deci- sion-Making 2021- 2024 SNF- Projektförderung 462’718 Baumann, Martin Engaging for the Common Good in Italy 2020− 2024 SNF- Projektförderung 299’250 Posselt, Lukas A New Framework for the Scientific Study of Classification: Paperwork Practices in Zurich's Social Assistance 2020− 2024 SNF Doc.CH 264’388 Bärnreuther, Sandra Visions of the Social: The Transfor- mation of State Planning in Postcolo- nial India 2020− 2023 SNF-Ambizione 789’706 Mützel, Sophie Mining for Meaning: The Dynamics of Public Discourse on Migration 2019- 2024 Swedish Rese- arch Council 1’800’000 Gratwohl, Sandra Das ‘System of Care’ der fetomaterna- len Chirurgie bei Spina bifida. Zur Etab- lierung eines klinischen Standards und einer gesellschaftlichen Norm 2019− 2023 SNF Doc.CH 243’935 Previšić, Boris Gebirgskrieg und Reduit in der Literatur – Prekäre Alpen in national-imperialer Verschränkung 2019− 2023 SNF- Projektförderung 356’084 Diaz-Bone, Rainer Digitale Gesundheitsklassifikationen in Apps - Praktiken und Probleme ihrer Entwicklung und situativen Anwendung 2019− 2023 SNF- Projektförderung 258’755 Groebner, Valentin Reinheit verkaufen. Visuelle Codes für das Ursprüngliche vom späten Mittelal- ter bis in die Moderne 2019− 2023 SNF- Projektförderung 714’892 Sommer, Marianne In the Shadow of the Tree: The Dia- grammatics of Relatedness as Scien- tific, Scholarly, and Popular Practice 2019- 2023 SNF Sinergia Projekt (Leading house) 3’038’696 Previšic, Boris 'Stimmung' und 'Polyphonie'. Musikali- sche Paradigmen in Literatur und Kul- tur 2019- 2022 SNSF Profes- sorships 791’766 Ferri, Marino Flüchtlinge als Student*innen an Schweizer Hochschulen, 1946-1975 2019- 2022 SNF Doc.CH 178’758 Koller, Clara Balikbayan Boxes and Bank Accounts: An Anthropological Account of Ex- change Networks between Switzerland and the Philippines 2018− 2023 SNF Doc.CH 245’664 Blatter, Joachim Towards transnational voting in/for Eu- rope!? 2018- 2022 SNF Projektförderung 581’200 Trechsel, Alexander Media, information consumption and politics (MICAP) 2018- 2022 SNF Projektförderung 523’436 Thiem, Alrik Advancing Configurational Compara- tive Research Methods (ACCORds) 2021− 2023 SNF Förder- ungsprofessur 734’350 Forschungsevaluation 2023 40 Schaffer, Lena Maria Beyond Policy Adoption: Implications of Energy Policy on Parties, Publics and Individuals 2017- 2022 SNF- Assistant Professor (AP) Energy Grants 2016 932’023 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 41 7.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 (FIS) Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 158 174 164 148 Laufende SNF-Projekte 21 20 19 13 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 7 9 6 5 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 7 7 6 4 Karriere 1 2 2 2 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation 3 2 4 9 Total 11 11 12 14 Projekte + Karriere 8 9 8 6 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 42 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 990 948 891 462 Andere Drittmittel 611 457 222 203 Total 1’601 1’405 1’113 665 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Howe Steven Imagining Justice: Law, Politics and Popular Visual Culture in Weimar Ger- many 2023- 2027 SNF 655’900 Schreiber Markus Decarbonisation of Cities and Regions with renewable Gases (DeCIRRA) 2022- 2026 Innosuisse 203’257 Burri Mira Trade Law 4.0: Trade Law for the Data- Driven Economy (ERC) 2021- 2025 EU ERC Consolidator Grant EUR 1’600’975 Burri Philipp Anton Third-Party Funding of Collective Re- dress – A Law and Economics Per- spective 2020- 2024 SNF Doc.CH 282’764 Heselhaus Sebastian Combating food waste and promoting repair 2019- 2022 SNF 349’836 Gruber Malte- Christian Monterossi Michael Wicki Eliane Future Generations in Swiss and Euro- pean Private Law. Models and Legal Institutions for Protecting the Interests of Future Generations 2019- 2022 SNF 357’744 Luminati Michele Milan and Ticino (1796-1848), Shaping the Spatiality of a European Capital 2018- 2023 SNF Sinergia 629’934 (2'031’523) Forschungsevaluation 2023 43 Opel Andrea Besteuerung von Non-Profit-Organisa- tionen - Unter Einbezug der Besteue- rung von Gönnern und Begünstigten 2017- 2024 SNF 197’941 Hänni Julia Justiciability of the Energy Strategie 2050 2017- 2022 SNF Assistant Professor (AP) Energy Grants 757’414 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 44 7.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 41 47 54 55 Laufende SNF-Projekte 10 15 19 13 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 3 3 3 3 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 4 8 9 6 Karriere - - - - Infrastruktur 1 1 1 1 Wissenschaftliche Kommunikation 1 1 - 1 Total 6 10 10 8 Projekte + Karriere 4 8 9 6 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 45 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 (FRW) Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 532 763 705 946 Andere Drittmittel 357 241 163 215 Total 889 1’004 868 1’161 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Lüchinger Simon The effects of geographical representation on legislators, voters, and economic policy 2022- 2026 SNF 659’774 Sender Anna The talent recipe: Multi-actor perspective on managing paradoxes of talent identifi- cation in organization 2022- 2026 SNF 328’098 Hofstetter Reto Hybrid Creativity: How Artificial Intelli- gence Can Defy or Reinforce Human Cre- ative Performance 2022- 2025 SNF 612’033 Lingens Bernhard Digitale Genossenschaften 2022- 2024 Innosuisse 323’000 Staffelbach Bruno, Feierabend Anja Schweizer Human-Relations-Barometer, Teil 2 2021- 2024 SNF 650’000 Hofstetter Reto Augmented Away: The Effects of Con- sumers’ Immersion in Augmented Reality on Brand Preference, Perception and Choice 2021- 2024 SNF 276’284 Staffelbach Bruno, Jacob Naemi Similarity Biases in Talent Identification: A Quantitative Investigation of Contextual Influence 2020- 2024 SNF 484’950 Oechslin Manuel Uncertainty, Beliefs, and Crises in Macro- economics 2020- 2024 SNF 502’568 Forschungsevaluation 2023 46 Schaltegger Christoph Datenbank über die Verteilung der Ein- kommen, Vermögen und Steuerzahlungen in der Schweiz 2018- 2027 Schweizer Stif- tung 109’600 Hofstetter, Reto How Visual Product Presentation Influ- ences Perceived Product Benefits and Purchase Intention in Online Configura- tors 2017- 2022 SNF 394’913 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 47 7.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 46 53 58 70 Laufende SNF-Projekte 7 10 10 9 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 5 11 11 12 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 2 4 4 4 Karriere 1 - - - Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation - - - - Total 3 4 4 4 Projekte + Karriere 3 4 4 4 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 48 Anteilige Fördermittel, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 310 321 498 495 Andere Drittmittel 1’554 1’901 2’369 2’100 Total 1’864 1’901 2’867 2’595 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Stucki Gerold Life: Development of a Standard Tool for Assessing Functioning of Persons with Periodontal Conditions 2023- 2026 Vontobel Stiftung 174’000 Roser Katharina The long shadow of childhood cancer 2022- 2025 Krebsforschung Schweiz 350’800 Michel Gisela LENTIL - quaLity critEria iN pediaTrIc on- cology 2022- 2025 Stiftung 245’300 Christen Salomé Musculoskeletal Health Conditions, Can- cer-related Fatigue, and their Associations with Physical Functioning and Physiother- apy Utilization in Survivors of Childhood Cancer. 2022- 2024 Stiftungen 168’000 Stucki Gerold Responding to the Challenge of Healthy Ageing with Rehabilitation: Towards a tai- lored research agenda 2021- 2025 Stiftung 1’540’000 Diviani Nicola The existential dimension of health self- management. Learning from individuals newly diagnosed with a spinal cord injury 2021- 2025 SNF 515,641 Stucki Gerold Swiss Learning Health System - Eine nati- onale Infrastruktur für ein lernendes Ge- sundheitssystem 2021- 2024 SBFI 4'800’000 Rubinelli Sara Developing standards for institutional health communication during public health emergencies. Learning from information 2020- 2023 SNF 273’800 Forschungsevaluation 2023 49 around COVID-19 pandemic as a case in point Michel Gisela Improving access to screening for hearing loss after childhood cancer – a novel com- munity-based approach 2020- 2023 Krebsforschung Schweiz 247’850 Michel Gisela Needs, desires and psychosocial out- comes in bereaved parents who lost their child to cancer: palliative and end-of-life care in paediatric oncology 2020- 2023 Krebsforschung Schweiz 355’100 Michel Gisela Corona-Immunitas 2020- 2022 Stiftung 246’537 98’179 Essig Stefan Oral corticosteroids for post-infectious cough in adults: A double-blind random- ised placebo-controlled trial in Swiss fam- ily practices (OSPIC) 2019- 2024 SNF 515,641 Boes Stefan Assessing health insurance literacy in Switzerland - towards an operational framework and measurement tool 2019- 2024 SNF 387’900 Boes Stephan Michel Gisela PanCareFollowUp: Novel, patient-centred survivorship care to improve care quality, effectiveness, cost-effectiveness and ac- cessibility for survivors and caregiv- ers (PanCareFollowUp) 2019- 2023 EU Horizon 2020 (8. For- schungsrah- menprogramm) 220’000 (3’999’872) Michel Gisela GROKids: Grandparents' involvement and psychosocial outcomes when a grandchild is diagnosed with cancer: acute and long- term consequences 2019- 2023 SNF P3 FoKo 820’849 14’486 Boes Stefan Premium subsidies and their impact on health plan choices and health care de- mand in mandatory health insurance sys- tems: Evidence from Switzerland and an international comparison of health sys- tems 2019- 2023 SNF 350’700 Havranek Michael Spitalkostenvergleich 2019- 2023 Innosuisse 174’900 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 50 8 Nachwuchsförderung 8.1 Für die gesamte Universität Anzahl neue Doktorierende, Doktorierende und abgeschlossene Doktorate, 2019-2022 Doktorierende per Fakultät, 2019-2022 Doktorierende nach Fakultät, in Prozent der gesamten Universität, 2019-2022 Forschungsevaluation 2023 51 Promotion 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 46 53 57 70 Anzahl Doktorierende 371.5 381.5 398 424.5 Anzahl abgeschlossene Doktorate 35 31 41 31 Quelle: Fakultäten Übersicht Doktoratsprogramme Universität Luzern gemäss Promotionsordnungen Programmstruktur TF KSF RF WF GMF Betreuungsvereinbarung Ja (Dr. Phil.) Nein (Dr. Theol.) Ja Nein Ja Ja Evaluation und Anpassung Keine Angaben Ja Keine Angaben Ja Ja Graduate School Nein Ja Nein Nein Nein Angaben zur Institutionellen Einbettung Teilweise Ja Teilweise Ja Ja Quelle: Mittelbauorganisation Organisation Universität Luzern (MOL), Bestandaufnahme der Doktoratspro- gramme an der Universität Luzern, 16. März 2023. Habilitation 2019 2020 2021 2022 Anzahl Habilitierende 26 28 30 29 TF 4 6 7 8 KSF 14 12 11 12 RF 8 10 12 9 WF - - - - GMF - - - - Anzahl abgeschlossene Habilitationen 2 3 4 1 TF - - - - KSF 2 3 1 1 RF - - 3 - WF - - - - GMF - - - - Quelle: Fakultäten Forschungsevaluation 2023 52 Forschungsaufenthalte 2019-2022 Art Betrag Fak. Ort Zeitraum 2022 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 RF University of Rotterdam Harvard University 2023-24 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 KSF Max Planck Institute for Social Anthropology, Halle 2023-24 UNILU Mobilitätsbeitrag 32’384 GMF Emory University 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 124’000 RF Cambridge, MA, USA 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 118’000 RF Cambridge, MA, USA 2022-23 2021 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 WF University of Michigan 2022-23 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 KSF University of Vienna University of Amsterdam 2022-23 UNILU Mobilitätsbeitrag 39’500 RF University of Copenhagen Max-Planck-Institut, Heidelberg Oxford University 2022 UNILU Mobilitätsbeitrag 25’000 GMF Princes Maxima Centre for Pediatric Oncology, Utrecht 2021-22 UNILU Mobilitätsbeitrag 24’282 GMF Erasmus School of Health Policy & Management, Rotterdam 2021-22 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 122’600 GMF London School of Hygiene & Tropical Medecine 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 96’600 KSF Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg 2022-23 2020 SNF Doc.Mobility 76’704 RF Cambridge University, UK University of Antwerp 2021-22 SNF Doc.Mobility 21’250 RF Max-Planck-Institut, Heidelberg 2020 SNF Early Postdoc-Mobility 84’950 GMF Sydney Children’s Hospitals Network 2020-22 SNF Early Postdoc-Mobility 79’125 KSF Università di Trento 2021-22 2019 SNF Doc.Mobility 34’534 WF Columbia University 2019-20 SNF Doc.Mobility 25’200 RF Columbia Law School 2019-20 SNF Doc.Mobility 68’800 RF University of Oslo 2020-21 SNF Doc.Mobility 50’400 WF Columbia University 2021 SNF Early Postdoc-Mobility 92’750 KSF University of Calgary 2019-20 SNF Early Postdoc-Mobility 128’250 TF University of Southampton 2020-21 SNF Scientific Exchange 16’200 KSF Princeton 2019 UNILU Scientific Exchange 3’350 KSF Stockholm, Uppsala 2019 UNILU Scientific Exchange 947 TF Dubrovnik 2019 Quelle: Stelle für Forschungsförderung, Graduate Academy Forschungsevaluation 2023 53 Andere Personenförderungen Empfänger*in Projekttitel Dauer Geldgeber Betrag (CHF) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Christen Salomé Musculoskeletal Health Conditions, Can- cer-related Fatigue, and their Associations with Physical Functioning and Physiother- apy Utilization in Survivors of Childhood Cancer. 2022- 2024 Stiftungen 168’000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Philipp Anton Third-Party Funding of Collective Redress – A Law and Economics Perspective 2020- 2024 SNF Doc.CH7 282’764 Hänni Julia Justiciability of the Energy Strategie 2050 2017- 2022 SNF Assistant Professor (AP) Energy Grants 757’414 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Alebert, Gleb The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980-2000 2023- 2028 SNF Starting Grant 1’385’602 Weber, Nadir Republican Secrets. Silence, Memory, and Collective Rule in the Early Modern Period 2022- 2027 SNF Eccellenza 1'564'789 Waltenspül, Sarine Visualpedia. ‚Atlas Encyclopaedia Cine- matographica’ und die Visual Science and Technology Studies 2022- 2026 SNF- Ambizione 744'245 Posselt, Lukas A New Framework for the Scientific Study of Classification: Paperwork Practices in Zurich's Social Assistance 2020− 2024 SNF Doc.CH 254'400 Bärnreuther, Sandra Visions of the Social: The Transformation of State Planning in Postcolonial India 2020− 2023 SNF-Ambizione 789'700 Gratwohl, Sandra Das ‘System of Care’ der fetomaternalen Chirurgie bei Spina bifida. Zur Etablierung eines klinischen Standards und einer ge- sellschaftlichen Norm 2019− 2023 SNF Doc.CH 243'900 Koller, Clara Balikbayan Boxes and Bank Accounts: An Anthropological Account of Exchange Networks between Switzerland and the Philippines 2018− 2023 SNF Doc.CH 245'600 Thiem, Alrik Advancing Configurational Comparative Research Methods (ACCORds) 2017− 2023 SNF Förder- ungsprofessur 2'099'500 Theologische Fakultät Anzalone David Plato as seen by Aristotle 2021− 2024 SNF Doc.CH 189’598 Schacher Martin Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-systematische Betrachtung 2020− 2024 SNF Doc.CH 249’244 Quelle: SNF-Portal, Fakultäten 7 Das DOC.CH Programm des SNF läuft aus. Forschungsevaluation 2023 54 8.2 Kommentar Die Anzahl der Doktorierenden sowie die Grösse des Mittelbaus belegen den hohen Stellenwert, den der Nachwuchs an der Universität Luzern geniesst. Die Zahl der Doktorierenden ist in den letzten vier Jahren relativ stabil geblieben. Die RF betreut unge- fähr die Hälfte, die KSF etwa 20 % (abnehmend) und die anderen Fakultäten zusammen etwa 30 % (zu- nehmend). Die bemerkenswertesten Entwicklungen betreffen die neuen Fakultäten WF und vor allem GMF. Letztere hat die Zahl der Doktorierenden in vier Jahren mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung wird sich durch die Einführung eines Doktorats in Human- medizin (Dr. med.) im Jahr 2022 noch verstärken. Auffällig ist die relativ geringe Anzahl (ca. 10%) abge- schlossener Promotionen (ca. 40) im Verhältnis zur Anzahl der Doktorierenden (ca. 400), die darauf schliessen lassen, dass die durchschnittliche Dauer, in der ein Doktorat abgeschlossen wird, eher lang ist. Diese Differenz ist bei RF und TF besonders hoch. Dies lässt sich durch den hohen Anteil der externen Doktorierenden an der RF und TF erklären, die ne- ben ihrer Promotion einer beruflichen Tätigkeit nach- gehen. Im Auge zu behalten ist auch die Betreuungs- quote von Doktorierenden durch die Professoren- schaft an der GMF, die stetig gestiegen ist und damit auch die entsprechende Belastung für die betreuen- den Professuren. Gleiches gilt für die RF, die eine konstant hohe Betreuungsquote aufweist. Die Zahl der Habilitationskandidaten ist relativ gering. Mit zehn Habilitationen in den letzten vier Jahren er- reicht die Universität das in der Leistungsvereinba- rung mit den Kanton Luzern festgelegte Ziel von fünf Habilitationen problemlos. Es fällt auf, dass die KSF den grössten Teil dieser Habilitationen beiträgt, die RF und die TF betreuen jedoch auch einen Teil der Habilitierenden. Der Grund für die Abnahme an Habi- litationen könnte in ihrer Bedeutung für die persönli- che Laufbahn liegen. In vielen Disziplinen ist diese Form der Qualifikation nicht mehr notwendige Vo- raussetzung für eine Professur. Die Habilitation hat in den meisten Disziplinen einen geringeren Stellenwert als bspw. Junior-Professuren oder Tenure Tracks. Der wissenschaftliche Nachwuchs wird in grössere Forschungsprojekte der Universität einbezogen. Ab- schlussarbeiten sind auch unter den Publikationen 8 TF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/tf/reglemente/ KSF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/reglemente/ RF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/rf/reglemente/ WF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/wf/reglemente/ GMF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/reglemente/ 9 https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/539g der Universität zu finden. Der Nachwuchs führt zu- dem eigene Projekte mit Drittmitteln (hauptsächlich des SNF) durch, und solche, die der Personenförde- rung dienen (SNF Doc.CH, Ambizione, Eccellenza, Starting Grant, Assistant Professorship, Förderungs- professur). Alle Fakultäten mit Ausnahme der WF führen solche Projekte. Die Betreuung des Nachwuchses wird von den Fa- kultäten übernommen. Die formalen Bedingungen für die Betreuung sind für alle Fakultäten analog. Sie werden daher durch einen Korpus von Reglementen und Vorschriften geregelt, die online auf der Website der Universität verfügbar sind.8 Neben den Promotionsordnungen und Wegleitungen zu den Promotionsordnungen beziehen sich die Fa- kultäten auf das «Reglement über die wissenschaftli- chen Assistentinnen und Assistenten an der Universi- tät Luzern» (SRL Nr. 539g)9, um die Betreuung von Mitarbeitenden, die eine Promotion absolvieren, zu regeln. Das SRL Nr. 539g hält unter §7 die Anstel- lungs- und Ausbildungsabsprache fest: «Personen, die an der Universität Luzern angestellt sind und eine Dissertation verfassen, erhalten eine Betreuungsver- einbarung, die mindestens jährlich angepasst oder bestätigt wird». Für freie Promovierende der Universi- tät Luzern ohne eine Anstellung als wissenschaftliche Assistierende wird keine einheitliche Regelung er- sichtlich. Die organisatorischen Bedingungen sind von Fakultät zu Fakultät unterschiedlich. Die offensichtlichste Un- terscheidung betrifft die KSF, die im Jahr 2010 eine Graduate School of Lucerne (GSL) eingerichtet hat. Diese Struktur bietet ein Unterstützungsprogramm, sowohl in Bezug auf Kurse und die Organisation von Kolloquien, den Zugang zu externen Weiterbildungen und wissenschaftlichen Tagungen als auch den Pub- likationsprozess. Zudem bestehen klare Vorgaben für Betreuungsvereinbarungen für interne und externe, sogenannte freie Doktorierende. Keine andere Fakul- tät hat bisher ähnliche institutionelle Rahmenbedin- gungen eingeführt. Gegebenenfalls wird die Unterstützung für Doktorie- renden jedoch durch Doktorierendenprogramme aus- gebaut. Im Jahr 2020 führte die GMF ein neues Dok- torierendenprogramm in Gesundheitswissenschaften https://www.unilu.ch/fakultaeten/tf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/rf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/wf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/reglemente/ https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/539g Forschungsevaluation 2023 55 ein, in dem sie in Zusammenarbeit mit dem Dokto- ratsprogramm des Swiss Learning Health System, den Angeboten der Swiss School of Public Health und der Swiss Society of Health Economics ein brei- tes internes Kursangebot sowie Finanzierungsmög- lichkeiten zum Besuch externer Kurse und Work- shops anbietet. 2023 führte die Mittelbau-organisation Universität Lu- zern (MOL) eine Studie durch, in der sie die Dokto- ratsprogramme der Universität mit den Empfehlun- gen zur Doktoratsausbildung von swissuniversities10 sowie die «Position von swissuniversities zum Dokto- rat»11 mit Blick auf das HFKG verglich. Dabei stellte sie Diskrepanzen zwischen der Politik von swissuni- versities und der Praxis der Fakultäten an der Univer- sität Luzern fest. Sie betreffen insbesondere die Er- stellung und Umsetzung von Betreuungsvereinbarun- gen, die Institutionalisierung von Förderstrukturen (Graduate Schools) sowie die Trennung der drei Funktionen der Betreuung und Prüfung von Bewer- bern und der Leitung von angestellten Personen. Die Betreuungsvereinbarungen werden von der RF nicht und von der TF nur teilweise umgesetzt. Nur die KSF hat eine Graduate School eingerichtet. Darüber hin- aus gibt es keine Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung an den Fakultäten (vgl. swissuniversities 2021).12 Die MOL hat dementspre- chend Verbesserungsvorschläge erstellt. Ziele in Bezug auf die Nachwuchsförderung sind in der Leistungsvereinbarung der Universität mit dem Kanton Luzern festgelegt, aber die Universität entwi- ckelte bisher weder eine explizite Strategie noch hat sie eine entsprechende Universitätskommission ein- gesetzt. Einmal pro Semester findet ein Treffen zwi- schen der MOL und der Universitätsleitung statt. Die Funktionen und Massnahmen der universitären Nachwuchsförderung sind auf drei Prorektorate ver- teilt: - Das Prorektorat für Personal und Professu- ren sorgt für die Einstellungsprozesse des aka- demischen Personals und die Umsetzung der Beurteilungs- und Förderungsgespräche BFG durch den Personaldienst (PAD) sowie für die Umsetzung der universitären Diversitätsstrate- gie, mit der Unterstützung der Gleichstellungs- kommission (GLK) und der Fachstelle für Chan- cengleichheit. 10 swissuniversities, Charakteristika der Doktoratsausbil- dung in der Schweiz und Empfehlungen der Kammer universitäre Hochschulen, Bern, 12. Februar 2020. 11 swissuniversities, Position von swissuniversities zum Dok- torat, Bern, 22. April 2021 12 Die von swissuniversities aufgeführten Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung umfassen - Das Prorektorat Lehre und Internationale Be- ziehungen unterstützt die Mobilität durch das In- ternational Relations Office (IRO) und organisiert die Ausbildung in Hochschuldidaktik und koordi- niert die Massnahmen zur Evaluation der Lehre durch das Zentrum Lehre (ZL). - Das Prorektorat Forschung unterstützt durch die die Stelle für Forschungsförderung den Nachwuchs durch Information und Beratung über finanzielle Förderungsmöglichkeiten intern (FoKo) und extern (insbesondere SNF). Darüber hinaus beherbergt das Prorektorat die Graduate Academy (GA), die darauf abzielt, die universitä- ren Massnahmen zur Nachwuchsförderung sys- tematischer zu koordinieren. Die GA, die 2020 nach einer Umfrage unter dem Mit- telbau eingerichtet wurde, konzentriert ihre Aufgaben derzeit auf zwei Bereiche: - Sie organisiert ein Kursprogramm für die Ent- wicklung übergreifender Kompetenzen (Trans- ferable Skills).13 Ein Kurs zur Beantragung von Drittmitteln bzw. SNF und wie man ein Gesuch schreibt wird angeboten. - Sie verwaltet den Prozess Zuteilung der Mobili- tätsbeiträge der Universität. Bis 2020 wurden die Forschungsaufenthalte von Doktorierenden durch den SNF unterstützt. Der SNF sistierte per Ende 2020 die Mobilitätsstipendien für Doktorierende (Doc.Mobility). Die Nachfolgelösung für die Finanzierung der Mobilität von Doktorierenden werden die Schweizer Universitäten mit Unterstüt- zung von swissuniversities ab 2021 erbringen. An der Universität Luzern finanziert die Graduate Academy jährlich mindestens vier Mobilitätsbeiträge (6 bis max. 12 Monate Auslandaufenthalt) für Doktorierende pro Jahr. Für einen Mobilitätsbeitrag stehen max. CHF 50'000 zur Verfügung. Jährlich bestehen zwei Einga- betermine: einer im Frühling (März) und einer im Herbst (Oktober). Die Gesuche werden von der GA formal geprüft und dann zur wissenschaftlichen Evaluation an die For- schungskommission (FoKo) weitergeleitet. Die vier Beurteilungskriterien für die wissenschaftliche Evalu- ation der FoKo umfassen die Qualität, Originalität, Aktualität und Realisierbarkeit des Forschungspro- jekts, die akademische Qualifikation der Gesuchstel- lenden, die persönliche Eignung der im Minimum a) Kriterien an die Betreuenden und die ent- sprechende Prüfung der Bedingungen, b) eine Regelung und die Ansprechstellen für Konfliktfälle sowie c) die Auftei- lung der Funktionen rund um die Betreuung bzw. der An- sprechpersonen. 13 https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral- studies/graduate-academy/transferable-skills/ https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral-studies/graduate-academy/transferable-skills/ https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral-studies/graduate-academy/transferable-skills/ Forschungsevaluation 2023 56 Gesuchstellenden für eine erfolgreiche Promotion und eine wissenschaftliche Karriere sowie die Quali- tät des vorgesehenen Forschungsortes, namentlich die Arbeitsbedingungen und fachlichen Betreuungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie der erhoffte Mobilitätsgewinn. Die FoKo gibt Empfehlungen zur Annahme bzw. Ablehnung der Gesuche an die GA weiter, welche abschliessend entscheidet und die Be- scheide an die Gesuchstellenden erlässt. Die Bei- tragsempfängerinnen und -empfänger reichen der GA bis spätestens drei Monate nach Ende des Aus- landaufenthaltes einen Schlussbericht ein. Der gutge- heissene Schlussbericht gilt als Abschluss des for- malen Prozesses. Mit acht Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland in den letzten zwei Jahren hat die Univer- sität die Umstellung auf das Zuteilungssystem erfolg- reich gemeistert und das im Leistungsauftrag festgelegte Ziel erfüllt. Im Jahr 2021 konnten CHF 187'000 von den max. CHF 200'000 zur Verfügung stehenden Gelder gesprochen werden. Im Jahr 2022 konnten CHF 132'385 von den max. CHF 200'000 zur Verfügung stehenden Gelder gesprochen wer- den. Die für diese Unterstützungsmassnahme vorge- sehenen Ressourcen wurden also nicht vollständig ausgeschöpft. Über die Förderung von Postdoktorierende an der Universität kann aktuell wenig konkretes berichtet werden, da sie ausser im Rahmen der Habilitation nicht institutionell betreut werden. Sie sind jedoch Teil des Nachwuchses. Wir berichten hier über Daten zu Personenförderungen, doch sollten auch interne Förderungen, insbesondere das Tenure-Tracking, analysiert werden. Forschungsevaluation 2023 57 8.3 Theologische Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 3 4 9 10 Anzahl Doktorierende 49 46 49 57 Anzahl abgeschlossene Doktorate 3 3 4 2 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 3.5 3.3 3.5 4 8.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 10 6 8 11 Anzahl Doktorierende 83 73 73 73 Anzahl abgeschlossene Doktorate 16 12 8 11 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 3.2 2.7 2.7 2.6 8.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 24 26 13 10 Anzahl Doktorierende 191 201 193 193 Anzahl abgeschlossene Doktorate 16 15 16 5 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 7.3 7.7 7.4 7.4 8.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 4 9 11 12 Anzahl Doktorierende 20.5 25.5 31 32.5 Anzahl abgeschlossene Doktorate 0 1 6 7 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 2.9 3.6 4.4 4.6 8.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 5 8 16 27 Anzahl Doktorierende 28 36 52 69 Anzahl abgeschlossene Doktorate 0 0 7 6 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 5.6 5.1 5.8 7.7 Forschungsevaluation 2023 58 9 Andere Dienstleistungen 9.1 Für die gesamte Universität Vorträge 2019 2020 2021 2022 Vortrag auf Einladung 190 126 162 240 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 356 165 293 302 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 212 131 161 197 Quelle: FIS Medienarbeit 2019 2020 2021 2022 Artikel in Publikumsmedien 105 126 122 112 Interviews 34 57 36 67 Virtuelle Medien: Audio, Video 24 9 13 27 Virtuelle Medien: Blog, Forum, Newsgruppe, Website 36 32 41 35 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 99 105 108 115 Rezensionen, Editorial 44 46 41 37 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 59 Expertise 2019 2020 2021 2022 (Peer) Reviewing 107 97 98 81 Gutachten 38 44 41 45 Berichte 17 18 16 22 Quelle: FIS Beteiligung in den Wissenschaftlichen Institutionen und in der Gesellschaft 2019 2020 2021 2022 Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 154 161 161 177 Funktionen im öffentlichen Bereich 96 106 111 113 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 60 9.2 Kommentar Neben ihren Publikationen erbringen die Forscherin- nen und Forscher der Universität viele weitere Leis- tungen, die zu ihrer Ausstrahlung sowohl in der wis- senschaftlichen Welt als auch in der Gesellschaft im Allgemeinen beitragen. Sie sind mit der Forschung verbunden, weil sie entweder Teil der Forschung sind oder aus ihr hervorgehen. Als humanwissenschaftlich ausgerichtete Universität wird man hier kaum die technologischen Innovationen und damit die sehr greifbaren Produkte finden, die andere Universitäten und eidgenössische technische Hochschulen aus- zeichnen. Dies mag der Grund dafür sein, dass diese Leistungen im Vergleich zu den Publikationen nicht so stark hervorgehoben werden und dass die Bericht- erstattung und Analyse in diesem Bereich weniger ausgeprägt sind. Dennoch sind sie wichtig und die- ses Kapitel ist ein erster Versuch, sie in einer einiger- massen strukturierten Form darzustellen. Die Wissenschaftskommunikation ist eindeutig einer der Schwerpunkte dieser Leistungen. Vorträge sind in dieser Hinsicht einer der wichtigsten Beiträge. Im Jahr 2020 ist ein Rückgang zu beobachten, der mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in Verbin- dung gebracht werden kann. Diese Aktivität ist seit- dem wieder auf das Niveau von 2019 angestiegen. Vorträge stellen für alle Fakultäten eine wichtige Akti- vität dar. Die RF, die KSF und die TF zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen bedeutenden Beitrag zu Vorträgen für andere als rein wissenschaftliche Ziel- gruppen leisten; die GMF und die WF konzentrieren sich stärker auf wissenschaftliche Zielgruppen. Die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und anderen Veranstaltungen ist eine weitere Form des Beitrags zur wissenschaftlichen Kommunikation. Es ist jedoch schwierig, die Bedeutung und die Aus- wirkungen dieser Aktivität durch einfache Statistiken zu erfassen. Anlässlich dieser Evaluierung hat die RF eine bemerkenswerte Hervorhebung der wichtigsten organisierten Veranstaltungen, ihrer Themen und Er- gebnisse vorgenommen.14 Die Ergebnisse beinhalten hauptsächlich die Veröffentlichung von Konferenz- bänden. Die Medienarbeit ist eine weitere Komponente der Wissenschaftskommunikation, die sich jedoch an ein breiteres Publikum richtet. Presseartikel machen den grössten Teil aus, und es scheint, dass die Pandemie mit einem leichten Anstieg der Beiträge zusammen- fiel. Der Anteil der Interviews schwankt von Jahr zu 14 Siehe den Auszug aus den Ereignissen von 2022 im An- hang zu diesem Kapitel. Die vollständige Präsentation ist im RF-Bericht verfügbar. Jahr, ebenso wie die Beiträge zu den virtuellen Me- dien, die einen nicht unerheblichen Anteil ausma- chen. Mit Ausnahme der GMF leisten alle Fakultäten einen bedeutenden Beitrag zu dieser Medienarbeit. Bemerkenswert ist der besonders ausgeprägte Bei- trag der WF, wenn man die geringe Grösse der Fa- kultät berücksichtigt. Hier erscheinen zahlreiche Arti- kel in weit verbreiteten Zeitungen (NZZ, Finanz und Wirtschaft) oder professionellen Fachzeitschriften (personalSCHWEIZ, HR Today). Die Herausgeberschaften von Buchreihen, Zeitschrif- ten oder wissenschaftlichen Blogs ist für die RF, aber auch für die KSF und die TF von grosser Bedeutung. Darüber hinaus stellt die Universität ihre Fachkennt- nisse wissenschaftlichen Einrichtungen oder der Ge- sellschaft zur Verfügung. Die Expertenarbeit erfolgt hauptsächlich im Rahmen von wissenschaftlichen In- stitutionen und Kommissionen im In- und Ausland. Die Mitglieder der RF haben insbesondere die Auf- gabe, gemäss dem Leistungsauftrag als speziali- sierte Experten Gutachten zu komplexen Rechtsfra- gen zu erstellen, die von Behörden, Unternehmen o- der Privatpersonen in Auftrag gegeben werden.15 Die Ergebnisse dieser Gutachten fliessen oft direkt in die Rechtsanwendung, Rechtsprechung oder Gesetzge- bung ein und haben somit einen direkten Einfluss auf die Entwicklung des Rechtssystems. Die Gutachten werden oft veröffentlicht und ihre Ergebnisse dienen oft als Grundlage für weitere Forschungsarbeiten. Die Fakultät organisiert ausserdem Weiterbildungen für Anwälte sowie der Luzerner Tag des Stockwerkei- gentums, wo neuere Gerichtsurteile besprochen wer- den und aktuelle Themen im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum behandelt werden. Im Frühjahrs- semester 2021 wurde die Law Clinic Wirtschaftsrecht erfolgreich lanciert. Die Law Clinic bietet Studieren- den auf Masterstufe die Möglichkeit, einen tatsächli- chen Fall aus der Praxis zu bearbeiten, der ihnen von einem Unternehmen unterbreitet wird. Bisher haben insgesamt 21 Studierende an der Law Clinic teilge- nommen. Wir haben gesehen, dass das Peer-Reviewing Teil des Qualitätsprozesses der Publikationen von der GMF und der WF und zu einem erheblichen Teil auch der KSF ist. So werden die Forscherinnen und Forscher ihrerseits aufgefordert, zum Peer-Reviewing der Manuskripte ihrer Kolleginnen und Kollegen bei- zutragen. Es scheint, dass diese Aktivität in den 15 Siehe die Beispiele der RF in ihrem Bericht, von denen ein Auszug im Anhang zu diesem Kapitel zu finden ist. Forschungsevaluation 2023 61 letzten Jahren tendenziell abgenommen hat, was hauptsächlich auf die KSF zurückzuführen ist, die in dieser Hinsicht eine deutliche Reduzierung belegt, während der Anteil ihrer Veröffentlichungen mit Peer- Review tendenziell steigt. Bei der GMF und der TF steigt sie hingegen an. Forscherinnen und Forscher an der Universität betei- ligen sich aktiv am Funktionieren der wissenschaftli- chen Institutionen und im öffentlichen Bereich. Alle Fakultäten sind engagiert, die GMF relativ weniger. Die RF, die KSF und die TF zeugen von einer bedeu- tenden Aktivität im öffentlichen Bereich. Es wäre daher sehr verkürzt, die forschungsbezoge- nen Leistungen der Universität auf wissenschaftliche Publikationen zu beschränken. Vielmehr zeugt sie von einem grossen Reichtum an Beiträgen für die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Gesellschaft auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Für diesen Bericht haben wir damit begonnen, eine Typologie von Leistungen zu entwickeln, die sich auf Wissenschaftskommunikation und Expertise konzent- rieren. Um die Substanz dieser Beiträge besser wiederzugeben, haben wir (im Anschluss an diesen Kommentar) Beispiele angeführt, deren Analyse die Bewertung bereichern sollte. Bei diesem ersten Eva- luationsansatz spielten die Fakultäten eine Vorreiter- rolle, indem sie - wie auch bei den anderen Kapiteln dieser Evaluation - mit verschiedenen Möglichkeiten der Berichterstattung über diese Leistungen experi- mentierten. Das Ergebnis ist weder einheitlich (wir haben uns hier eher für eine Harmonisierung dieses Berichts entschieden, als den Inhalt der Standardisie- rung zu opfern) noch vollständig, aber es zeugt von einem bemerkenswerten Fortschritt bei der Wieder- gabe der Leistungen der Fakultäten. In dieser Hin- sicht zeichnet sich die RF durch die Hervorhebung ih- rer Leistungen aus (im Bereich der Wissenschafts- kommunikation und Expertise, aber auch für ihre Publikationen und Projekte). Die KSF und die TF ste- hen dem in nichts nach und liefern ebenfalls zahlrei- che Beispiele für ihr Engagement. Forschungsevaluation 2023 62 9.3 Theologische Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 68 47 45 80 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 46 26 50 50 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 36 17 46 49 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 38 41 24 42 Interviews 8 18 6 24 Virtuelle Medien 30 11 14 26 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 14 14 15 16 Rezension, Editorial 13 17 12 16 Expertise (Peer) Reviewing 2 3 7 12 Gutachten 7 9 10 7 Berichte 1 2 1 1 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 42 49 44 65 Funktionen im öffentlichen Bereich 29 36 34 35 9.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 68 42 69 79 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 148 54 108 78 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 62 47 42 53 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 28 33 27 13 Interviews 18 34 23 25 Virtuelle Medien 18 15 20 30 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 13 14 15 19 Rezension, Editorial 24 19 18 16 Expertise (Peer) Reviewing 64 36 46 35 Gutachten 19 18 14 14 Berichte 7 5 4 4 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 40 45 42 42 Funktionen im öffentlichen Bereich 18 15 20 20 Forschungsevaluation 2023 63 9.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 39 29 31 52 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 80 38 69 88 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 93 50 56 61 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 16 12 36 11 Interviews 5 2 7 12 Virtuelle Medien 11 13 17 4 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 52 56 59 59 Rezension, Editorial 6 9 10 5 Expertise (Peer) Reviewing 5 3 3 - Gutachten 3 7 9 9 Berichte 5 3 2 6 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 31 27 30 29 Funktionen im öffentlichen Bereich 34 34 34 34 9.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 5 5 4 11 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 30 14 18 28 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 18 3 3 9 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 23 37 32 45 Interviews 3 2 - 2 Virtuelle Medien - - 2 3 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 3 3 3 4 Rezension, Editorial - 1 1 1 Expertise (Peer) Reviewing 10 15 10 9 Gutachten 1 4 2 2 Berichte 4 5 6 7 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 20 18 18 17 Funktionen im öffentlichen Bereich 2 5 7 8 Forschungsevaluation 2023 64 9.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 6 1 6 19 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 50 28 46 52 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 1 12 13 27 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 1 1 2 2 Interviews - - - 3 Virtuelle Medien 1 2 - - (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 7 8 7 8 Rezension, Editorial 1 3 - - Expertise (Peer) Reviewing 26 41 32 47 Gutachten 8 6 6 13 Berichte - 3 3 1 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 12 13 16 18 Funktionen im öffentlichen Bereich 0 1 1 2 Forschungsevaluation 2023 65 9.8 Ausgewählte Vorträge Theologische Fakultät David Giuseppe Arie Anzalone, Hell: a problem for Passibilism University of Oxford Marta Borgo, Les notions de nature et cause entre physique et métaphysique d'après Raoul le Breton, Paris Aaron Joseph Butler, Evelyne Tauchnitz, Human Rights-Based Data-Based Systems, Katowice Jacopo Costa, Self-love, Love of the Other: Individual Virtue, Interpersonal Dispositions, and the Onto- logical Foundation of the Common Good (13th/14th c.), Jyväskylän yliopisto Estefania Cuero, Complicity in Human Rights Violations Through the Non-Application of the Human Rights-Based Approach to Development (HRBA), Dubrovnik Davide Falessi, The Ockhamist Modal Hexagon, Leuven Birgit Jeggle-Merz, Liturgie der Zukunft: "Wo zwei oder drei in XXL-Pfarreien", Würzburg Noemi Honegger, Real- und Finanzwirtschaft - Verhältnisbestimmung aus ethischer Sicht, Brixen Ernst von Kimakowitz, Building Resilience with Humanistic Management, Kapstadt Lenzen, Verena, "Brücken bauen in Europa: Literatur, Werte und Europäische Identität", Konferenz der Konrad-Adenauer-Stiftung, Triest 7-9.6.2022. Adrian Loretan, Response: What happens if marriage comes to an end? What about a new union – is it sinful or a new beginning? What is the sacramental value of the new union? Brussels Franziska Loretan-Saladin, Care-Arbeit: ein blinder Fleck im Kapitalismus. Und in der Verkündigung, Graz Anna Maria Riedl, Gerechtigkeit, Vatikanstadt Markus Ries, Die Kirchen und das Ende der Monarchien. Ein europäischer Vergleich, Seggau Evelyne Tauchnitz, Critical Reflections and Summary Note on PeaceTech, Oxford Giovanni Ventimiglia, God as Ipsum Esse Subsistens: Aquinas vs. Aquinas? Boulder Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Bärnreuther, Sandra, "Infertilität und In Vitro Fertilisation in Indien", Fachtagung ‘Infertilität’ an der Höheren Fachschule Pflege, Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales in Chur. Sommer, Marianne. “The Diagrammatics of Human Kinship in Anthropology.” Referat, Ischia Summer School on the History of the Life Sciences, Harvard University; University of Cambridge; University of Exe- ter, Neapel, 29.06.2022. Previšić, Boris. „Climate Turn? Affektives Upscaling der Literatur“. Abschlusstagung zu „Katastrophenwis- sen-Wissenskatastrophen“ des SNF-Sinergia-Projekts The Power of Wonder. Zürich, Universität Zürich, 3. bis 5. November. Halsmayer, Verena, "Antizipieren, abgleichen, anleiten: Planungswissenschaft in der mixed economy", Colloquium Modern History, Universität Konstanz, Juni 2022. Hoffmann, Christoph, "Fische, Bienen, Farben", Tagung Wahrnehmungskräfte – Kräfte wahrnehmen. Dyna- miken der Sinne in Wissenschaft, Kunst und Literatur, DFG Kolleg-Forschungsgruppe „Imaginarien der Kraft“, Universität Hamburg, Juni 2022. Schulze, Mario, "What Can Moving Images Know? On the History and Theory of Research Films", Nomis- Lecture, Eikones - Universität Basel, Basel, November 2022. Waltenspül, Sarine, "Maß und Macht. Pflanzenportraits mit Männern", Literaturherbst Göttingen, Forum Wissen, Göttingen, November 2022. Baumann, Martin, "Replacing the ‘Religion of the Tax Collectors and Sinners’ by the Bright Light of Bud- dhist Teachings: The Role of Polemics against Christianity among early European Buddhists", Con- ference of the European Network for Buddhist Christian Studies, Salzburg, 01.07.2022. Forschungsevaluation 2023 66 Liedhegener, Antonius, "Macht und Religion. Theorien und empirische Analysen" – Vortrag im Rahmen der zur Ringvorlesung "Religionen zwischen Allmacht und Ohnmacht" der Universität Bern und des Hauses der Religionen, Haus der Religionen Bern, Bern 8.3.2022. Beutter, Anne, „Stadt als Rituallandschaft. Die Basler Fasnacht als Grossritual„. Referat, Studientag ‘Reli- gion, Ritual und Basler Fasnacht’, Religionswissenschaft, Universität Basel, Castelen, Augst, 2022. Tunger-Zanetti,m Andreas, „Moscheebau in der Schweiz“ und „Islamlandschaft Schweiz“, Referate auf der Tagung „Islam in der Kommune – Deutschland, Österreich und Schweiz“, Akademie der Diözese Rotten- burg-Stuttgart; Stuttgart-Hohenheim, 2022. Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Mira, «Trade Law as a Powerful Regulator of the Data-Driven Economy», Forum on Empowering Data as A New Asset, 2. Dezember 2022: Beitrag zur Flagship-Veranstaltung organisiert durch die interna- tionale Zeitschrift Nature. Burri Mira, «Fake News and the Regulation of Platforms in the EU and the US», Referat zur Vorlesungs- reihe der Schweizer Sektion der International Commission of Jurists (ICJ-CH) zu Soziale Medien und Men- schenrechte, in Luzern, 24. November 2022. Burri Mira, «Current Developments in Global Digital Trade Regulation: What Role for the WTO?», Key- note-Referat für die EU-Delegation an der Welthandelsorganisation, in Divonne-les-Bains, 30. März 2022. Diebold Nicolas, «Zerstückelungsverbot und Additionspflicht im Beschaffungsrecht», Vergabetagung 2022 im Volkshaus, Zürich: Wichtigste Veranstaltung in der Schweiz zum öffentlichen Beschaffungsrecht mit mehreren hundert Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerichten, Vergabestellen und Anwaltspraxis. Lötscher Cordula, «Gar nicht so einfach? Offene Fragen des vereinfachten Verfahrens», Basler ZPO-Tag 2022 in der Messe Basel, 11. November 2022: Wichtige Fachtagung mit mehreren hundert Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerichten und Anwaltspraxis. Maeder Stefan, «Revision StPO – Bedeutung für die BA», Inputreferat, Workshopbegleitung und Diskussi- onsleitung anlässlich der Staatsanwältekonferenz der Bundesanwaltschaft, Bern, Mittwoch, 14. Dezember 2022: Interne Veranstaltung der Bundesanwaltschaft mit rund 100 Teilnehmenden. Müller Karin, «Das Kapitalband – Konzept und Ausgestaltungsmöglichkeiten», Schulthess Forum SZW- Tagung zum Aktienrecht 2022, Zürich, 14. September 2022: Wichtige Veranstaltung zum Aktienrecht mit Teilnehmenden aus Wissenschaft, Anwaltspraxis, Unternehmen und Gerichten. Opel Andrea, «Besteuerung von Trusts – und: kommt der Schweizer Trust?», Referat, Seminar und Mit- gliederversammlung, Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (SVDS), Association Suisse des Experts Fiscaux Diplômé (ASEFiD), in Bern, 4. November 2022. Opel Andrea, «3 Aktualitäten aus dem Schweizer Steuerrecht: Eigenmietwertbesteuerung, Individualbe- steuerung, Steuerrecht und Teilzeit-Trend», Unternehmerforum, im Grand Resort Bad Ragaz, 27./28. Oktober 2022. Rodriguez, Rodrigo, «Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse», GesKR-Tagung zum Aktienrecht: Umset- zung des neuen Aktienrechts und jüngste Rechtsentwicklungen, SIX Convention Point in Zürich, 26. Januar 2022: Fachtagung zum neuesten Stand im Aktienrecht. Rütsche Bernhard, «Wann Verwaltungssanktionen? Wann Strafen?», Referat und Podiumsdiskussion am Forum für Rechtsetzung der Bundesverwaltung, in Bern, 28. Juni 2022: Wichtigste wissenschaftliche Ver- anstaltung zu Fragen der Rechtsetzung in der Bundesverwaltung mit Teilnehmenden aus den Rechtset- zungsabteilungen des Bundesamtes für Justiz sowie Rechtsetzungsexpertinnen und -experten aus ande- ren Bundesämtern. Rütsche Bernhard, «Anspruch auf ein (vorgängiges) Verwaltungsverfahren», Vierte Biennale des Verwal- tungsrechts, Centre Löwenberg, Murten, 9./10. Juni 2022: Wichtigste wissenschaftliche Veranstaltung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Ver- waltungsgerichte. William Oliver D., «AVB: Geltung und Auslegung – aktuelles Urteil», Jahrestagung zum Versicherungsrecht und zum Versicherungsaufsichtsrecht 2022 im Radisson Blu Hotel, Luzern: Wichtige Fachtagung zum Forschungsevaluation 2023 67 Versicherungsrecht und zum Versicherungsaufsichtsrecht mit Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerich- ten, und Anwaltspraxis. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Bartels, Maren, Uncertainty, Openness to Novelty, and Economic Growth, International Workshop on Economic Growth and Macroeconomic Dynamics, Sapienza Università di Roma, Roma. September 2022. Beck, Konstantin und Christian P.R. Schmid, Cantonal Under-/Overpayment due to Nationwide PCG RE Calculation, Risk Adjustment Network, Berlin, 17.9.2022 Beck, Konstantin, Stärkung der Gesundheits-regionen: Helfen regionale Budgets? – Erfahrungen aus der Schweiz, 21. EUROPÄISCHER GESUNDHEITSKONGRESS – MÜNCHEN, 7.10.2022 Brandes, Leif, Thomas Scheurer, Egon Franck and Rosa Cacabelos, Review Dynamics in the Presence of Modifications: The Case of Productivity Apps. Swiss Academy of Marketing Science Meeting, KKL Lucerne, Lucerne, Oct 28. Bravin, Marc, Melanie Clegg, Reto Hofstetter, Marc Pouly, Marc und Jonah Berger, Does It Help to Be Crea- tive on Social Media? A Machine Learning Approach to Examine Originality of User-Generated Con- tent on TikTok. In AMA Winter Academic Conference Proceedings Vol. 33. Las Vegas: AMA Winter Aca- demic Conference. (Best paper in track: Big Data, Analytics, AI & Machine Learning, AMA Winter Confer- ence 2022) Dölp, Katharina und Leif Brandes, Brands' perspective on the NFT market. The 2022 International Confer- ence on Crypto-Marketing. Columbia Business School, New York City, Dec 5, 2022. Finken, D., R. Hofstetter, A. Krishna und F. v. Wangenheim, Context Matters in Virtuality: When and Why Augmented Reality Harms or Benefits Ownership Perception and Consumer Reactions. In AMA Win- ter Academic Conference Proceedings Vol. 33. Las Vegas: AMA Winter Academic Conference. Lüchinger, Simon, Air Pollution, Cognitive Performance, and the Role of Task Proficiency, Monte Verità Conference on Sustainable Resource Use and Economic Dynamics, Ascona, Switzerland, June 6, 2022. Lüchinger, Simon, The effects of natural resource revenues on municipal finance, 76th Economic Policy Panel Meeting, Berlin, Germany, October 21, 2022. Sanchez Gil, Paula, Welfare Consequences of Fiscal Consolidations: the Role of In-Kind Benefits, 47th Symposium of the Spanish Economic Association, Universitat de València, València. Dezember 2022. Schaltegger, Christoph, Mind your language – the role of culture in future oriented behavior, Pontresina 24. bis 28. Juli. 2022. Schaltegger, Christoph, Schweizer Schuldenbremse, Würzburger Ordnungstag, Frankfurt 5.10.2022. Schmid, Lukas, The 1918 influenza mortality and the shift in vaccination attitudes and behavior, Political Economy Reading Group, University of Cambridge, 11 November 2022. Schmid, Lukas, The impact of the 1918 influenza pandemic on vaccination attitudes and behavior, Uni- versity of Lugano, 29 November 2022. Staffelbach, Bruno, IKRK – Organisation und Einsätze Ukraine, EMBA Alumni, Universität Zürich, 24.06.2022. Staffelbach, Bruno, Teilzeitarbeit, Referat VBS, Berufsbild 4.0, Bern, 17.05.2022. 9.9 Ausgewählte Veranstaltungen Theologische Fakultät 6. März 2022 Fastenvortrag: Kirche und Staat vor den Menschenrechten, Prof. Dr. Adrian Lo- retan 13. März Kirche am Abgrund: Kämpfen und Hoffen seit Benedikt XVI., Prof. Dr. Markus Ries 14. März Vorträge zum Thema Machtmissbrauch, Organisation Lehrstuhl Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Vorträge Dr. Doris Reisinger, Prof. Dr. Wolfgang Treitler Forschungsevaluation 2023 68 20. März Die katholische Kirche zwischen Rezeption und Abwehr der Moderne, Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer 23. März Forum Ökumene: Der orthodox-christkatholische Dialog als fruchtbares Zeichen des christlichen Miteinanders, Organisation Ökumenisches Institut Luzern, Vortrag Dr. Maria Brun, Pfr. Dr. Adrian Suter, 30-50 Teilnehmer/innen. 7. April Tagung «Strafbarkeit der Knabenbeschneidung?», Vorträge Dr. David Bollag, Prof. Dr. Erdal Toprakyaran, et al. 27. April Podium: Buch im Fokus zu «Alles unter dem Himmel. Vergangenheit und Zukunft der Weltordnung» von Zhao Tingyang 10. Mai Forum Ökumene: Das Verhältnis zwischen Menschen und Tieren aus ethischer Perspektive, Vortrag Prof. Dr. Peter G. Kirschläger, 30-50 Teilnehmer/innen. 12. Mai Freiheit gemeinsam leben. Zur Interdependenz von Persönlichkeitsbildung und Weltgestaltung, P. Dr. Christian M. Rutishauser SJ 16. Mai EthicsImpulse: War and Digital Transformation, Organisation Institut für Sozial- ethik, Vortrag Dr. Kirill Martynov, 30 Teilnehmer/innen. 20. Mai Antrittsvorlesung Prof. Dr. theol. Habil. Christian Höger: «Wir denken, dass Gott den Urknall erschaffen hat» 9. Juni EthikImpuls: Klimawandel mit Sonia ­I. Seneviratne, 65 Teilnehmer/innen. 28. Juni Verantwortungsvolles Wirtschaften – Kirchliche Gelder in der Pflicht, Noemi Ho- negger 19. Juli – 2. August Reihe: 75 Jahre Seelisberg-Konferenz, Organisation Institut für Jüdisch-Christliche Forschung, Vorträge Martin Steiner, Bischof DDr. Felix Gmür et al. 1. September Tagung: Neue Wege zu einer Versöhnungskultur, Organisation Religionspädagogi- sches Institut und Netzwerk Katechese mit dem Bistum Basel, Vortrag Prof. Dr. Nicola Ottiger et al, 56 Teilnehmer/innen. 16. September Tagung: Zukunft der Klöster, Organisation Lehrstuhl für Kirchengeschichte / Prof. Dr. Markus Ries. 22. September Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. Verena Lenzen: Einblicke in die Welt des osteu- ropäischen Judentums 24. September Festakt 2022: Vortrag von Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger 28. September Otto-Karrer-Vorlesung 2022: Was Krisen uns erzählen, Melinda Nadj Abonji, 250 Teilnehmer/innen. 25. Oktober Forum Ökumene: Wo steht die ökumenische Bewegung nach Karlsruhe? Vortrag Pfr. Heinz Fäh, 30-50 Teilnehmer/innen. 2. November Podium: Ethik und Moral in der digitalen Welt – Wer trägt die Verantwortung? Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger et al. 3. November Violence against children and the UNCRC: an evolving story – Festvortrag Eh- rendoktorin Mary McAleese, 125 Teilnehmer/innen. 5. November 13. Treffen der Untersektion RPI der ALUMNI Organisation: Change-Management in der Kirche, 17 Teilnehmer/innen. 8. November EthikImpuls: Fussball-WM 2022 in Katar, Lisa Salza, 75 Teilnehmer/innen. 22. November Ethik und die Herausforderung der Polarisierung, Philosophisches Kolloquium, Prof. Dr. Nadia Mazouz. 23. November Interreligiöser Dialog als Weg zur Anerkennung, Organisation Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik, Vortrag Dr. h.c. Rifa’at Lenzin 28. November «Hans Küng – Weltethos Lecture» mit Prof. em. Dr. Hermann Häring, 160+ Teil- nehmer/innen. 30. November Forum Ökumene: "Niemand hat ein Recht, sich hinzusetzen und hoffnungslos zu sein. Es gibt noch zu viel zu tun!", Dr. Monika Bauer, 30-50 Teilnehmer/innen. 9. Dezember 2022 Symposium: Katholizismus am Scheideweg, Mitorganisation Prof. Dr. Markus Ries Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 15.03.2022 Internationale Konferenz im Rahmen des Sinergia-Projekts an der Universität Zü- rich, mit Vorträgen von Ruth Amstutz, Lea Pfäffli und Eric Hounsell, Zürich 13.03.2022 Baumann, Martin *Defining the Essence of Buddhism. Western Buddhists Appro- priating the Dharma for the West“, Conference ‚Dharma Today. Faces of Forschungsevaluation 2023 69 Contemporary Buddhism‘ of the Ca' Foscari University of Venice and Unione Bud- dhista Italiana, Venedig. 27.04.2022 ZRWP und St. Charles Society, “Buch im Fokus: ‘Alles unter dem Himmel. Vergan- genheit und Zukunft der Weltordnung’ von Zhao Tingyang“, verantw. A. Liedhege- ner, Universität Luzern. 7.-9.06.2022 Lenzen, Verena, "Brücken bauen in Europa: Literatur, Werte und Europäische Identität", Konferenz der Konrad-Adenauer-Stiftung, Triest. 29.06.2022 Sommer, Marianne. “Trees, Maps and Narratives of Human Kinship and Evolution.” Seminar und General Discussion, Ischia Summer School on the History of the Life Sciences, Harvard University; University of Cambridge; University of Exeter, Neapel. 13.09.2022 Workshop an der Universität Cambridge im Rahmen des Sinergia-Projekts mit Vor- trag von Ruth Amstutz, Cambridge University 29.09.2022 Liedhegener, Antonius und Anastas Odermatt, Gert Pickel, Yvonne Jaeckel, "Reli- gion, soziale Identitäten und politische Unterstützung für liberale Demokratien. Be- funde des KONID Survey 2019 für Deutschland und die Schweiz", 41. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Soziologie 2022 in Bielefeld. 23.11.2022 ZRWP, “MA RWP Lecture 3 ‘Interreligöser Dialog als Weg zur Anerkennung?’ mit Dr. h.c. Rifa’at Lenzin, am 23.11.2022 an der Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät 1. Dezember 2022 Licht ins Mediationsumfeld bringen (Schweizerische Kammer für Wirtschafts- mediation), Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Daniel Girsberger. 8. September 2022 Luzerner Tagung zum Vorsorgerecht 2022 – Verantwortlichkeit und Daten- schutz, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Marc Hürzeler. Ergebnis (Tagungsband): HÜRZELER MARC/BENJAMIN DUBACH (Hrsg.), Luzerner Ta- gung zum Vorsorgerecht 2022, Luzern 2022 10.–11. Juni 2022 8. Luzerner Agrarrechtstage, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Roland Norer 8.-9.- April 202216 9. Law and Economics-Konferenz: Law and Economics of the Digital Trans- formation, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Klaus Mathis. Die Tagung wurde von Prof. Dr. Klaus Mathis in Zusammenarbeit mit der Law School der University of Notre Dame (South Bend, USA) organisiert. Die Referie- renden beschäftigten sich in Ihren Beiträgen unter anderem mit dem Einsatz Nudging im digitalen Kontext, der Governance von künstlicher Intelligenz (AI) und der wachsenden Bedeutung von digitalem Geld. Darüber hinaus wurden in den einzelnen Panels diverse Schwerpunkte wie die immaterialgüterrechtlichen, wett- bewerbsrechtlichen Implikationen der Digitalisierung in verschiedenen Sektoren und Märkten beleuchtet. Ergebnis (Tagungsband): MATHIS KLAUS/TOR AVISHALOM (Hrsg.), Law and Econom- ics of the Digital Transformation, in: Economics Analysis of Law in European Legal Scholarship, Bd. 15, Cham 2023. 10.–11. März 2022 1. Andermatt Tourism Law Forum, Andermatt, Tagesleitung: Prof. Dr. Roland Norer. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 3. November 2022 Vortrag Ehrendoktorin Prof. Dr. Cait Lamberton zum Thema: «The Drive for Dig- nity: Grounding Ethical and Effective Marketing Design» 25. Oktober 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 20 mit Ayaan Hirsi Ali zum Thema: «What about free speech in the west?» 23. September 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 19 mit Dr. Joachim Nagel und Prof. Dr. Thomas Jor- dan zum Thema: «Ist Geldpolitik heute noch Ordnungspolitik?» 20. Juni 2022 Vortrag Prof. Dr. Markus Gabriel zum Thema: «Wir geben und sie nehmen: Eine (ökonomische) Theorie der sozialen Netzwerke» 16 Siehe den Bericht der RF, der die Thematik und die Ergebnisse für alle hervorgehobenen Veranstaltungen für den Zeit- raum 2019-2022 erläutert. Das hier dargestellte Layout wurde für diesen Bericht zusammenfassender angepasst. Forschungsevaluation 2023 70 7. Juni 2022 Vortrag Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld «Inflation und Staatsverschuldung – was kommt auf uns zu?» 31. Mai 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 17 mit Dr. Patrick Frost zum Thema «Nachhaltig zu- verlässig: Vertrauen ist der Rohstoff des Erfolgs» 10. März 2022 Vortrag mit Prof. Dr. Oliver Zimmer zum Thema «Volksherrschaft im 21. Jahrhun- dert: Eine Stärken-Schwächen-Analyse der Schweiz» Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 09.02.2022 Public healthcare financing during counterinsurgency efforts: Evidence from Colom- bia, Gastvortrag, Lecturer: Samuel Lordemus, University of York 10.02.2022 Complementary health insurance: does the price impact the choice? Gastvortrag, Lecturer: Benoît Carré, Université Paris-Dauphine 12.05.2022 Luzerner Fachtagung zu Palliative Care 03.10.2022 Access to Palliative Care – Barriers & Facilitators, Lecture Series, Referat: KD Dr. med. Beat Müller, LUKS 11.10.2022 A Philosophical Approach to Improving Theorising about Post-traumatic Growth, Guest Talk, Lecturer: Michael Brady, School of Humanities, Glasgow 31.10.2022 Family conferences in Palliative Care: an essential communication tool to break bad and also good news, Lecture Series, Lecturer: PD Dr. med. Claudia Gamondi, Ente Ospedaliero Cantonale (EOC) 16.11.2022 Smarter Medicine - Smarter Students, Ehrendoktoratsvortrag, Prof. Dr. med. Verena Briner 05.12.2022 Paediatric Palliative Care in Children - Where are we, where do we need to go? Lec- ture Series, Lecturer: Eva Bergsträsser, MD MSc, University Children’s Hospital Zur- ich 9.10 Ausgewählte Medienauftritte Theologische Fakultät Erlanger, Simon (2022), «Der Messias kann jederzeit kommen», Interview, Schweizerische Kirchenzeitung. Erlanger, Simon, Der erste Zionistenkongress und seine Folgen, Tachles Beilage 125 Jahre Zionistenkon- gress, 19.08.2022. Erlanger, Simon, Warum Theodor Herzl den Zionismus in Basel begründete, Basler Zeitung, 03.08.2022. Ferber, Rafael, Pius XII. und die Geistlichen im KZ Dachau, Schweizerische Kirchenzeitung, 10.02.2022. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Fast alles geht!, FAMA. feministisch politisch theologisch. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Für neue Marienhymnen, Schweizerische Kirchenzeitung. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Weit über sich selbst hinaus, Schweizerische Kirchenzeitung. Gässlein, Ann-Katrin, «Die Ökumene interreligiös weiterführen», Interview, pfarrblatt. Zeitung der römisch-ka- tholischen Pfarreien des Kantons Bern, 12.05.2022. Jeggle-Merz, Birgit, Beerdigung Queen: Warum wir um Menschen trauern, die wir nicht kennen, Interview, watson.ch, 23.11.2022. Jeggle-Merz, Birgit, 2022, Kirchenerneuerung durch Gottesdienst?, Schweizerische Kirchenzeitung. Kirchschläger, Peter G., Das Ende der Freiheit, Warum wir die Kontrolle über unsere Daten zurückgewinnen müssen, Interview, DIEFURCHE, 04.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Vergessen wir die Kinder?, Pfarreiblatt Sursee, 14.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Fest des Sports zur Feier einer Diktatur missbraucht, Pfarreiblatt Sursee, 31.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Habe ich ein Identitätsproblem?, Pfarreiblatt Sursee, 14.02.2022. Kirchschläger, Peter G., Ethische Identität(en), Pfarreiblatt Sursee, 28.02.2022. Kirchschläger, Peter G., Fasnachtsabsagen machen die Deutschen nicht zu besseren Menschen, Interview, PILATUS TODAY, 04.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Hans Küng und das Projekt «Weltethos», Pfarreiblatt Sursee, 14.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenrechte als Minimalstandard, Die Presse, 24.03.2022. Forschungsevaluation 2023 71 Kirchschläger, Peter G., Aufrüstung fördert keinen Frieden, Pfarreiblatt Sursee, 30.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Wenn man sein Herz verschenkt, Interview, Pfarreiblatt.ch, 01.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Taten statt Worte!, Interview, Mobility Neo, 13.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Neun Jahre nach dem Einsturz der Textilfabrik «Rana Plaza», Pfarreiblatt Sursee, 14.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Putin ist nicht erst seit sechs Wochen ein Schreckensherrscher, Interview, NEWS.AT, 17.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Es ist ein schmaler Grat zwischen ethisch unproblematischer Kommunikation und menschenrechtsverletzender Manipulation, Interview, LEADERSNET – Online-Businessportal, 19.04.2022. Kirchschläger, Peter G., 1. Mai – bald ein Gedenktag an Zeiten menschlicher Arbeit?, o, 29.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Das, was offline gilt, sollte auch online gelten, Interview, Schweizerische Kirchenzei- tung, 01.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Uniprofessor Peter G. Kirchschläger spricht über das Tierwohl aus ethischer Sicht, Interview, Luzerner Zeitung, 05.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wieso Luzerner Professor gegen neue Organspende-Lösung ist, Interview, zentral- plus, 06.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Sind Vegetarier bessere Menschen?, Interview, Kirchenbote Online, 09.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wer hat den ökologischen Fussabdruck erfunden?, Pfarreiblatt Sursee, 13.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Ent-Personalisierte Medizin?, Pfarreiblatt Sursee, 30.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen?, Cogito - Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 31.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Die Gesundheitsversorgung muss die Menschenrechte achten, Wiener Zeitung, 03.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Die Blockchain-Technologie und Kryptowährungen aus ethischer Sicht, Pfarreiblatt Sursee, 14.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenrecht auf Wasser, Pfarreiblatt Sursee, 30.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Ethische Fragen stellen sich häufiger, Interview, Luzerner Zeitung, 12.07.2022. Kirchschläger, Peter G., 1. August 2022, Pfarreiblatt Sursee, 29.07.2022. Kirchschläger, Peter G.; Ostermann, Gudrun, Wie kann man Ethik lernen?, Der Standard, 19.08.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenwürdige Arbeitsbedingungen?, Pfarreiblatt Sursee, 30.08.2022. Kirchschläger, Peter G., Ist das richtig oder falsch?, DIE FURCHE, 08.09.2022. Kirchschläger, Peter G., Wir müssen KI prüfen, bevor wir sie zulassen, Interview, Trend, 09.09.2022. Kirchschläger, Peter G., Es braucht eine UN-Aufsichtsbehörde für das Metaverse, Tagesspiegel Background, 17.10.2022. Kirchschläger, Peter G.; Holz, Wolfgang, Weil sie kein Handy haben: Goldfische sind länger am Stück auf- merksam als der Mensch, Kath.ch, 03.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Ist es moralisch verwerflich, die Fussball-WM mitzuverfolgen? Ein Luzerner Ethikpro- fessor nimmt Stellung, Interview, Luzerner Zeitung, 11.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Darum solltest du die WM in Katar boykottieren, zentralplus.ch, 17.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Foto-App «Lensa», Interview, Luzerner Zeitung, 13.12.2022. Ottiger, Nicola, Zwischen Gott und der Welt, Interview, Beobachter, 22.06.2022. Pfeiffer, Regula, Religion: Mit zehn Thesen gegen Anstisemitismus, Urner Wochenblatt, 20.08.2022. Rieger, Roman; Gässlein, Ann-Katrin (2022), «Das Team war der Schlüssel zum Erfolg», Interview, Schweize- rische Kirchenzeitung. Schmid, Kuno, 2022, Der Stern von Bethlehem, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Schmid, Kuno, 2022, Ein Fest wie Ostern, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solo- thurn. Schmid, Kuno, 2022, Gärten, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Forschungsevaluation 2023 72 Schmid, Kuno, 2022, Solidarität mit der Ukraine, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Schmid, Kuno, 2022, Zukunftsstadt Paradisos, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Spies, Franca (2022), «Keineswegs weniger freudig», Interview, domradio.de. Spies, Franca (2022), Die Krippe als ein Ort für Alle, Interview, #strongbymissio Podcast. Steiner, Martin, 2022, Was ist Frieden und wie kann er gelingen?, Einblick – Ausblick. Steiner, Martin, Mit zehn Thesen gegen Antisemitismus – 75 Jahre Seelisberg-Konferenz, kath.ch, 17.07.2022. Ventimiglia, Giovanni (2022), Soul, TV 2000. Wasmaier-Sailer, Margit, 2022, Ignatius von Loyola – Ordensgründer und Mystiker, Alles in Christus neu se- hen. Wasmaier-Sailer, Margit, Wege aus der Sackgasse, feinschwarz.net, 17.11.2022. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Hartmann, Martin, „Brutales Menschenbild: Eine Gegenrede auf die Aussagen von Andrea Franc über be- queme Studenten», Neue Zürcher Zeitung, 1. Juni 2022. Mattioli, Aram, "Lausannes unliebsame Erinnerung an Mussolini", in: Echo der Zeit, SRF 1 & 2, 24. Juni 2022 Mattioli, Aram, "Wieviel Faschismus steckt in der italienischen Rechten? ", in: Echo der Zeit, SRF 1 & 2, 14. August 2022 Mattioli, Aram, "Das grosse Töten", in: Die Zeit, 8. September 2022, S. 17 Mattioli, Aram, "Wahlen in Italien: Meloni wird versuchen, das ganze Land umzukrempeln", in: watson.ch, 23. September 2022 Speich Chassé, Daniel, Gespräch mit der ukrainischen Journalistin Olha Petriv zum Thema "Bünzli" in Blick-TV am 13. Juli 2022. Previšic, Boris, "Die Erdgeschichte überrollt uns einfach". ‘Frida’ Magazin, 25. Mai 2022. https://fridamaga- zin.ch/artikel/die-erdgeschichte-ueberrollt-uns-einfach/. Previšic, Boris. "Den Vorwurf der kulturellen Appropriation halte ich für falsch". Watson, 30. Juli 2022. Tunger-Zanetti, Andreas, "En Suisse, une femme en burqa sera amendable". Interview in Radio RTS, «Hautes fréquences». 16. Oktober 2022. Van Ditmars, Mathilde, “Why the left may win out soon because young women don’t toe the line”, The Guard- ian 13 March 2022. Van Ditmars, Mathilde «Jung und politisch aktiv», Interview/Beitrage in Radio Deutschlandfunk Kultur, 13 Juni 2022. Erlanger, Simon, "L'Exile comme Domicile". In: Magazine Grand Théatre de Genève 13, 2022, 20–25. Steiner, Martin, "Jüdischer Blick auf den christlichen Messias". In: Schweizerische Kirchenzeitung 20, 2022, 478–479. Rechtswissenschaftliche Fakultät Coninx Anna, «Eine symbolische Debatte», Interview zur Revision des Sexualstrafrechts in der Luzerner Zei- tung, 7. Juni 2022 Coninx Anna, «Das sind enorme Entwicklungen», Interview zur Revision des Sexualstrafrechts im Tages-An- zeiger, 13. Juni 2022 Opel Andrea, «Hürden einer Übergewinnsteuer», Finanz und Wirtschaft, 21. November 2022 Opel Andrea, «Heute heiratet, wer aus romantischen Gründen nicht rechnet oder sich sagt: ‘Mir ist es das wert’», Interview in der Neue Zürcher Zeitung, 17. Oktober 2022. Opel Andrea, «Soll das Steuerrecht auf den Teilzeit-Trend reagieren?», Finanz und Wirtschaft, 8. September 2022 Coninx Anna, «Brian alias ‘Carlos’ - Kommt er je frei?», Diskussion mit weiteren Fachleuten in der Sendung Club von SRF, 1. November 2022 Forschungsevaluation 2023 73 Lötscher Cordula, «Digitaler Nachlass», Bericht in der SRF-Tagesschau, 8. August 2022 Lötscher Cordula, «Was passiert mit meinem digitalen Ich nach dem Tod?», Bericht in SRF News, 8. August 2022 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Arnold Alexandra (2022), «Lohntransparenz: Über Chancen und Risiken», personalSCHWEIZ, 4, 13-14. Feierabend Anja, Meyer Delia, Schneider Lena (2022), «Vom Arbeitgeber- zum Arbeitnehmermarkt», HR To- day, 10. Feierabend Anja (2022), «Frenemies - ambivalente Beziehungen am Arbeitsplatz», HR Today, 1, 57ff. Hofstetter Patrick (2022), «Psychologische Verträge binden», personalSCHWEIZ, 3, 23-25. Jacob Naemi (2022), «Similarity Bias - Gleich und gleich gesellt sich gern», personalSCHWEIZ, 18-20. Meyer Delia, Feierabend Anja (2022), «Begünstigt Fehleraversion Lernen und Innovation?», personal- SCHWEIZ, 11, 34-36. Meyer Delia (2022), «Jederzeit arbeiten?», HR Today, 5. Morf Manuela (2022), «Beförderungen: Die Freude vergeht nach einem Jahr», HR Today, 3, 61 ff. Oechslin Manuel (2022), «Globale Knappheit der Güter - alles andere als obsolet.», Neue Zürcher Zeitung. Oechslin Manuel (2022), «Die "Festung", die keine ist.», Finanz und Wirtschaft. Oechslin Manuel (2022), «Russland auf sowjetischen Pfaden», Neue Zürcher Zeitung. Pletscher Marina (2022), «Kommunikationskompetenz von Managern ist gefragt», personalSCHWEIZ, 5, 30- 31. Pletscher Marina (2022), «HR Management von morgen: Trends, die bleiben werden», HR Today, 57. Rutishauser Lea (2022), «Rückzugsorte im Büro als Konzentrationskiller?», HR Today, 2. Rutishauser Lea, Feierabend Anja (2022), «New Pay - Wie sehen zukunftsfähige Vergütungsmodelle aus?», personalSCHWEIZ, 28-30. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Winistörfer Marc M. (2022), «Wie mit systemrelevanten Stromunterneh- men umgegangen werden sollte», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph (2022), «Beträchtlicher staatlicher Fussabdruck», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Keine Angst vor Ausgabenkürzungen», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Abschied von der Traumwelt», Weltwoche. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Winistörfer Marc (2022), «Die Strombranche krankt - ein Therapievor- schlag», CH-Medien. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Kalbermatter Nina (2022), «Einkommen in der Schweiz seit Jahren stabil verteilt», Volkswirtschaft, 95, 40-43. Schaltegger Christoph (2022), «Wie der Schweizer Föderalismus verschlammt», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Klebriger Finanzausgleich», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Staatsschulden sind weder gut noch schlecht - doch sie bergen Risiken», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph, Leisibach Patrick (2022), «Nationaler Finanzausgleich», Steuer Revue, 5, 369-380. Schaltegger Christoph, Häner Melanie (2022), «Die Bedeutung der multigenerationellen sozialen Mobilität», WiSt, 51, 25-29. Schaltegger Christoph (2022), «Mindeststeuer - Zumutung und Chance zugleich», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph (2022), «Marx, Mass und Mitte», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «OECD-Mindeststeuer - Zumutung und Chance», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Salvi Michele (2022), «Gleich und Gleich gibt sich gern das Jawort: Reiche heiraten Reiche, Arme heiraten Arme - dieses Muster ist in der Schweiz verbreitet. Was bedeutet es für die Gesellschaft?», Neue Zürcher Zeitung. Forschungsevaluation 2023 74 Schaltegger Christoph (2022), «Die Bremse an der Kreditmaschine fehlt», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Was uns die soziale Marktwirtschaft heute zu sagen hat», Finanz und Wirt- schaft. Schaltegger Christoph, Opel Andrea (2022), «Harmonisieren statt zentralisieren: ein Alternativmodell zur Um- setzung der OECD-Mindeststeuer», NZZ. Sender Anna, Morf Manuela (2022), «Wenn flexible Talente ins Unternehmen zurückkommen», HR Today. Staffelbach Bruno (2022), «Führung im Wettbewerb mit Algorithmen», Neue Zürcher Zeitung, 18. Staffelbach Bruno (2022), «Amoralisches Management», HR Today, 23/9, 57. Staffelbach Bruno (2022), «Krisenmanagement: Die Schweiz ist besser auf die Polykrise vorbereitet, als sie glaubt - was fehlt, ist die Konsequenz.», Neue Zürcher Zeitung, 2-3. Wegmann Reto (2022), «Sicherheit bei Auslandeinsätzen. Wir wollen unkompliziert helfen», personal- SCHWEIZ, 28-29. 9.11 Ausgewählte Begutachtungen Theologische Fakultät ­ Schweizerischer Nationalfonds (SNF) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Prof. Dr. Markus Ries) ­ Alexander von Humboldt Stiftung (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) (Prof. Dr. Markus Ries, Prof. Dr. Christian Höger, Prof. Dr. Bir- git Jeggle-Merz) ­ Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Estonian Research Council (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) Herzog August Bibliothek – Wolfenbüttel (Dr. habil. Marco Lamanna) ­ Universität Tübingen (Prof. Dr. Birgit Jeggle-Merz) ­ Universität Augsburg (Prof. Dr. Birgit Jeggle-Merz) ­ UN Internet Governance Forum, Best Practice Forum on Cybersecurity Genf (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Technology Agency of the Czech Republic (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ University of Technology Sydney (Dr. habil. Marco Lamanna) Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät ­ Schweizerische Nationalfonds, ­ Deutsche Forschungsgemeinschaft, ­ Österreichische Akademie der Wissenschaften, ­ TU Berlin, ­ ETH Zürich, ­ Evangelisches Studienwerk. Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Mira, Bericht «Exploring the Potential of a Future EU-Japan Digital Partnership for Trade Governance» zuhanden Elcano Royal Institute, 2022 Coninx Anna, Anhörung als Fachexpertin im Sexualstrafrecht in der Rechtskommission des Nationalrates be- treffend Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Revision des Sexualstrafrechts, 2022 Lötscher Cordula, Juristische Expertin der Begleitgruppe für das Projekt «La Mort à l’ère numérique» der Stif- tung für Technologiefolgenabschätzung (TA Swiss), seit 2022 Norer Roland, Rechtsgutachten «Wolfsmanagement: Handlungsoptionen in Tirol» zuhanden der Tiroler Landesregierung, 2022 Forschungsevaluation 2023 75 Das Gutachten zeigt rechtliche Spielräume für den Tiroler Landesgesetzgeber und die Tiroler Landesver- waltung für ein Wolfsmanagement auf. Die hier erarbeiteten Vorschläge wurden jüngst mehrheitlich in der Revision des Tiroler Landes-Jagdrechts unter breiter medialer Begleitung beschlossen.17 Schmid Jörg, Anhörungen als Fachexperte zum Vorentwurf «Revision des Stockwerkeigentumsrechts (ZGB)», EJPD, 2022 Bernhard Rütsche, Rechtsgutachten: Vereinbarkeit der Patient Empowerment-Initiative mit dem KVG, zuhan- den von SWICA Holding AG und CSS Versicherung AG, 2022 Rütsche Bernhard, Ausarbeitung eines Reformkonzepts für das schweizerische Gesundheitswesen (KVG) und Präsentation an einem Bundeshausgespräch mit Stakeholdern im Gesundheitswesen, im Auftrag des Bündnisses Freiheitliches Gesundheitswesen, 2022 9.12 Ausgewählte Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen oder im öffentlichen Bereich Theologische Fakultät ­ Mitglied des AGENDA - Forum katholischer Theologinnen e.V. Arbeitsgemeinschaft katholische Dogmatik und Fundamentaltheologie (Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer) ­ Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen katholischen Alttestamentlerinnen und Alttesta- mentler (AGAT) (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer) ­ Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK) (Prof. Dr. Chris- tian Höger) ­ Gutachter für die Alexander von Humboldt Stiftung (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Augustinus Foundation (Kanton Luzern) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied des Bildungsrats der Katholischen Kirche der Deutschschweiz (David Wakefield) ­ Mitglied der British Society for the History of Philosophy (David Giuseppe Arie Anzalone) ­ Mitglied des Collegium Xaverianum Jesuitenkirche Luzern (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer, Prof. Dr. Chris- tian Höger, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Prof. Dr. Adrian Loretan, Prof. Dr. Nicola Ottiger, Prof. Dr. Christian Preidel, Prof. Dr. Markus Ries, Prof. Dr. Ursula Schumacher, Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia, Prof. Dr. Robert Vorholt, Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer) ­ Mitglied der Consociatio Internationalis Studio Iuris Canonici Promovendo (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Delegierter der TF in der Diözesanen Bildungskommission des Bistums Basel (David Wakefield) ­ Mitglied der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich EKAH (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Kooperationspartner der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen EKF (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Mitglied der Ethikkommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Europäischen Gesellschaft für Katholische Theologie (Prof. Dr. Robert Vorholt, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Mitglied der Europäischen Gesellschaft für Theologische Forschung von Frauen (ESWTR) (Prof. Dr. Ste- phanie Klein, Dr. Franziska Lortean-Saladin, Prof. Dr. Nicola Ottiger, Dr. Veronica Bachmann, Dr. Monika Egger) ­ Mitglied des European Business Ethics Network EBEN Europe (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Wissenschaftliche Expertin bei der Focus Group on Environmental Efficiency for Artificial Intelligence & other Emerging Technologies, International Telecommunication Union (ITU) (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Mitglied des Interkonfessionellen Theologischen Arbeitskreis (Prof. Dr. Ursula Schumacher) ­ Mitglied des International Advisory Board des Journal of Law and Religion, Cambridge University Press (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Mitglied der International Society of Business, Economics and Ethics. (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Mitglied der International Society of Empirical Research in Theology (ISERT) (Prof. Dr. Stephanie Klein, Prof. Dr. Christian Höger) ­ Mitglied der Internationalen Vereinigung für Moraltheologie und Sozialethik (Prof. Dr. Peter G. Kirchschlä- ger) ­ Mitglied der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission (Dr. Simon Erlanger) 17 Siehe den Bericht der RF, der die Thematik und die Ergebnisse für alle hervorgehobenen Begutachtungen für den Zeit- raum 2019-2022 erläutert. Forschungsevaluation 2023 76 ­ Externe Beraterin der Kommission für Klinische Ethik des Kantonsspitals Winterthur (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Ethikkommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Kommission für Theologie und Ökumene (TÖK) (Prof. Dr. Verena Lenzen) ­ Stiftungsrätin der Marga Bürig Stiftung (Dr. Monika Egger) ­ Co-Präsidentin der Mount Zion Foundation (Prof. Dr. Verena Lenzen) ­ Mitglied der Multistakeholder Advisory Group (MAG) of the UN Internet Governance Forum (IGF) (Dr. Eve- lyne Tauchnitz) ­ Stiftungsrätin der Paulus Akademie Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Pontificia Accademia san Tommaso d'Aquino (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Professor-Viktor-von-Ernst Foundation (Kanton Luzern, Switzerland) (Prof. Dr. Giovanni Venti- miglia) ­ Experte für die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Vorstandsmitglied der SGOA (Schweizerische Gesellschaft für Orientalische Altertumswissenschaften) (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer) ­ Mitglied der SNF-Auswahlkommission early PostDoc mobility (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Societas Ethica - European Society for Research in Ethics (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Matteo Frey) ­ Mitglied der Society for Medieval Logic and Metaphysics (SMLM) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Society for the European History of Ideas (SEHI) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Steuerungsgruppe des Swiss Internet Governance Forum (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Mitglied von The British Society for the Philosophy of Religion (David Giuseppe Arie Anzalone) ­ Mitglied des Vereins Villa Vigoni. Deutsch-Italienisches Zentrum für den Europäischen Dialog (Dr. habil. Marco Lamanna) ­ Dozent an der Volkshochschule Basel (Dr. Simon Erlanger) Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät ­ SNF-Auswahlkommission Ambizione, ­ SNF-Auswahlkommission Eccellenza, ­ SNF- Swiss Postdoctoral Fellowships, ­ SNF-Auswahlkommission Doc.CH, ­ Vorsitzender des internationalen wissenschaftlichen Beirats der Forschungsinitiative ConTrust an der Goethe Universität Frankfurt, ­ Mitglied des Internationalen Beirats EnTrust: Enlightened Trust in Governance, Universität Siegen, ­ Stiftungsrat Marcel-Benoist Stiftung (Schweizer Wissenschaftspreis) ­ Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Religionswissenschaft, ­ Vorstandsmitglied der Schweizer Ethnologischen Gesellschaft, ­ Mitglied Berufungskommission bei der Europa-Universität-Viadrina, Frankfurt/Oder, ­ Mitglied Berufungskommission bei der Université Sciences Po, Paris, ­ Beirat des Deutschen Hygiene Museum Dresden (Ausstellung ‘Code of Life’), ­ Kuratorium der Sammlung wissenschaftlicher Instrumente und Lehrmittel der ETH Züich, ­ Vorstandsmitglied European Society for Oceanists, ­ Beirat des Centre for Global Migration Studies (Universität Göttingen), ­ Beirat des Schweizerisches Zentrum Islam und Gesellschaft (Universität Freiburg), ­ Sprecherin des Arbeitskreises Afrika der Deutschen Vereinigung für Religionswissenschaft ­ Leitungsfunktion im DVPW-Arbeitskreis Politik und Religion/ Politics and Religion, ­ Mitglied der wissenschaftlichen Kommission für Zeitgeschichte (KfZG), ­ Vorstandsmitglied der St. Charles-Society Luzern, Verein zur Förderung des ZRWP an der Universität Lu- zern, ­ Beirat der Katholischen Sozialwissenschaftlichen Zentralstelle, ­ Ko-Koordinator des IMISCOE Standing Committees MIGCITPOL. Rechtswissenschaftliche Fakultät Funktionen in wissenschaftlichen Einrichtungen werden hervorgehoben. − Leitender Direktor der Staatsanwaltsakademie (Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann), seit 2014 Forschungsevaluation 2023 77 − Mitglied der Zentralen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissen- schaften (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2017 − Mitglied und stellvertretende Vorsitzende der Kommission für wissenschaftliche Integrität der Öster- reichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2022 − Mitglied der Expertenkommission von Alzheimer Schweiz (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2019 − Mitglied des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds, Abteilung IV «Programme» (Prof. Dr. Mira Burri), seit 2022 − Mitglied der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter NKVF (Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M.), seit 2021 (Vizepräsidium seit 2022) − Mitglied der Eidgenössischen Übernahmekommission (Prof. Dr. Franca Contratto), seit 2015 − Mitglied der Schweizerischen Wettbewerbskommission (Prof. Dr. Nicolas Diebold), seit 2018 − Mitglied der Expertenkommission des Bundesamts für Justiz für die Revision des Erbrechts (Prof. Dr. Paul Eitel), seit 2017 − Mitglied der Expertenkommission des Bundesamts für Justiz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Einführung des Trusts ins schweizerische Recht (Prof. Dr. Paul Eitel), seit 2018 − Vizepräsident der Schweizerischen Vereinigung für Internationales Recht (Prof. Dr. Daniel Girsberger), seit 2008 − Nebenamtliche Richterin am Schweizerischen Bundesgericht (Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher), seit 2017 − Nebenamtliche Richterin am Appellationsgericht Basel-Stadt (Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher), seit 2016 − Mitglied der Eidgenössischen Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen (Prof. Dr. Karin Müller), seit 2020 − Präsidentin der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Prof. Dr. Andrea O- pel), seit 2019 − Mitglied der United Nations Commission on Trade Law (UNCITRAL) Working Group V (Prof. Dr. Rodrigo Rodriguez), seit 2006 − Mitglied und «membre du Bureau» des Comité Directeur Coopération Judiciaire des Europarats (CDCJ) (Prof. Dr. Rodrigo Rodriguez) − Mitglied der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (Prof. Dr. Bernhard Rütsche), seit 2014 − Präsident der Maturitätskommission des Kantons Luzern (Prof. Dr. Bernhard Rütsche), seit 2020 − Mitglied des European Law Institute in Wien (Ass.-Prof. Oliver D. William), seit 2020 − Mitglied der Project Group on Principles of Reinsurance Contract Law (Ass.-Prof. Oliver D. William), seit 2015 Forschungsevaluation 2023 78 10 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Ein wichtiger Aspekt dieser Evaluation ist die Einbe- ziehung der Fakultäten, die in erster Linie von den forschungsbezogenen Leistungen betroffen sind. Sie leisten daher die Hauptarbeit bei der Auswertung und Analyse von Daten und Ergebnissen. Dabei kam es zu einem fruchtbaren Austausch über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens, der jedoch viel Spiel- raum lässt, um besondere Beziehungen zur For- schung zum Ausdruck zu bringen. Die Fakultäten ha- ben originelle und beispielhafte Wege gefunden, In- formationen zu präsentieren und zu analysieren; Diese Beiträge haben die Präsentation und die Ana- lysen in diesem Bericht stark beeinflusst.18 Es war auch eine Gelegenheit, Probleme im Zusammenhang mit den vorhandenen Managementinstrumenten so- wie Themen, die noch vertieft werden sollten, zu be- leuchten. Auf der Seite der Fakultäten gibt es jedoch auch Stimmen, die die zusätzliche Belastung durch die Berichterstattung in Frage stellen. Offensichtlich ist der Evaluierungsprozess noch neu und unvollkom- men und bedarf der Verbesserung. Daher: Der Prozess der Forschungsevaluierung muss ver- bessert werden, wobei die administrative Überlastung und Redundanz in den Fakultäten so weit wie mög- lich reduziert werden muss. Die Universität ist in der Forschung und den damit verbundenen Leistungen aktiv. Die Fakultäten sind in jedem ihrer Aspekte engagiert, während sie die Leis- tungen entsprechend ihrer vielfältigen Praktiken und differenzierten Forschungskulturen modulieren. Wir betrachten diese Vielfalt als Ausdruck der reichen Forschungskultur an der Universität. Diese differen- zierte Wiedergabe hindert uns jedoch nicht daran, über unsere Praktiken nachzudenken und unsere Er- gebnisse zu analysieren, um zur Entwicklung der Forschungsstrategie der Universität und ihrer Fakul- täten beizutragen. Publikationen Alle Fakultäten sind in der Produktion hochwertiger Publikationen engagiert und können Beispiele von in- ternationalem Niveau vorweisen. Das bibliometrische Profil variiert jedoch von Fakultät zu Fakultät und so- gar zwischen den einzelnen Disziplinen. Die GMF, 18 Die Berichte der TF und der KSF enthalten umfassende Beispiele, die ihre Ziele, eine Analyse der Ergebnisse und Ent- wicklungsmöglichkeiten konsequent miteinander in Beziehung setzen. Die RF hebt ihre Leistungen substanziell hervor und erklärt die Leitlinien ihrer Forschungskultur auf klare Weise. Die GMF und die WF stellen ihre Forschungsleistungen synthe- tisch dar, ein Ansatz, der in diesem Bericht angestrebt werden sollte. Ich entschuldige mich an dieser Stelle für wesentliche Auslassungen, die ich möglicherweise gemacht habe. Alle Informationen sind in den Berichten der Fakultäten im Anhang zu diesem Bericht festgehalten. die WF und in hohem Masse auch die KSF sind auf Publikationen mit Peer-Review ausgerichtet. Dieses Verfahren ist für die RF von geringer und für die TF von relativer Bedeutung, obwohl letztere signifikante Analogien nachweisen kann. Die RF, TF und KSF in- vestieren zudem mehr in die Produktion verschieden- artigerer Publikationstypen wodurch der Indikator der Anzahl der Publikationen schwer zu bewerten ist. Die RF und die TF widmen sich schliesslich bestimmten Arten von Publikationen, die für ihr Fachgebiet spezi- fisch sind, z. B. Gesetzeskommentare und die Be- sprechung von Gerichtsentscheidungen in der einen oder Bibelkommentare in der anderen Fakultät. Auf quantitativer Ebene lässt die Leistung der Univer- sität vermuten, dass sie Zugang zu den bekanntesten universitären Rankings haben könnte (die Quantität und die thematische Vielfalt der wissenschaftlichen Publikationen stellen einige der Hauptkriterien dar), vorbehaltlich einer genaueren Untersuchung der ver- wendeten Qualitätskriterien (insbesondere in Bezug auf die Definition einer wissenschaftlichen Publika- tion). Diese Rankings sind eher auf naturwissen- schaftliche Metriken ausgerichtet und belegen nicht unbedingt die intrinsische Qualität der Forschung, insbesondere in den Humanwissenschaften. Darüber hinaus ist die volumetrische Kapazität der Fakultäten begrenzt (nur die GMF hat eine signifikante Entwick- lungskapazität gezeigt) und die Universität bewegt sich an den unteren Grenzen der Ranking-Anforde- rungen. Die Universität Luzern ist jedoch die einzige Schweizer Universität, die nicht an solchen Rankings teilnimmt, was sich auf ihren Ruf auswirken kann. Daher: Die Universität könnte die Möglichkeit in Betracht zie- hen, sich an internationalen Universitätsrankings zu beteiligen. Die Analyse der Veröffentlichungen der Universität beschränkte sich auf ihren Output. Sie misst nicht den Impact, was zu einem tieferen Verständnis ihrer Integration und ihres Einflusses in der wissenschaftli- chen Welt beitragen würde. Insbesondere die Mes- sung von Zitationen wäre daher eine der klassischen Metriken, die in internationalen Rankings verwendet werden. Die für die einzelnen Fakultäten und Forschungsevaluation 2023 79 Disziplinen geeigneten Wirkungsmessungen müssten jedoch genauer analysiert werden, um angemessen differenzierte Strategien zu entwickeln. Daher: Die Universität könnte in Erwägung ziehen, die Fol- genabschätzung ihrer Veröffentlichungen in die Be- wertung ihrer Forschung zu integrieren. Projekte Die Projekte drücken in gewisser Weise die For- schungsaktivitäten der Universität aus. Bei den auf- gezeichneten und analysierten Daten sollte jedoch mit Vorsicht vorgegangen werden. Ein grosser Teil der Forschungstätigkeit ist nicht exponiert und sollte es auch nicht sein, es sei denn, die Berichterstattung wird überlastet und die Bürokratisierung der For- schung verschärft. Dies gilt insbesondere für Pro- jekte, die keine anderen Ressourcen als die der Stel- len, denen die Forscher zugeordnet sind, beinhalten. In diesen Fällen zählen nur die Ergebnisse, und die finden sich in den Kapiteln über Publikationen, Nach- wuchsförderung und andere Leistungen der Universi- tät ausgedrückt. Im Gegensatz dazu werden Projekte, die von Res- sourcen Dritter profitieren, administrativ stärker über- wacht. Sie zeigen dadurch eine grössere Sichtbarkeit und ggf. eine grössere Anerkennung. Alle Fakultäten sind in unterschiedlicher Weise daran beteiligt, und die Marke von 40 laufenden Projekten, die in der Leistungsvereinbarung festgelegt ist, wird erreicht, selbst wenn man nur die SNF-Projekte berücksich- tigt. Die KSF, die WF und die GMF sind besonders stark in Projekte mit Drittmitteln investiert. Die beiden erstgenannten Fakultäten beteiligen sich vor allem im Rahmen der Möglichkeiten des SNF an diesen Pro- jekten. Die verfügbaren Daten zeigen, dass die GMF stark auf andere Unterstützungsquellen zurückgreift, aber es ist möglich, dass ein Teil der Drittmittelpro- jekte, insbesondere der SNF-Projekte, aufgrund der Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen aus- serhalb des Blickfelds der Universität liegt. Die TF und insbesondere die RF sind weniger stark invol- viert. Die TF hat jedoch in den letzten Jahren positive Entwicklungen gezeigt, insbesondere bei der Einwer- bung von Mittels des SNF, mit einer Gruppe von For- schenden, die sich regelmässig engagieren; die Fa- kultät kündigt ihre Absicht an, diese Aktivität mit der Ankunft einer neuen Generation auszubauen. Im Ge- gensatz dazu hat die RF ihre Investitionen in Projekte mit externen Quellen zugunsten von unabhängigen Forschungsaktivitäten zurückgefahren. Sie kann je- doch einige gut profilierte Projekte vorweisen, darun- ter das einzige EU ERC-Projekt der Universität. Es scheint, dass die Bedingungen für Einwerbung von Mitteln beim SNF restriktiver geworden sind. An- dererseits führen Unterschiede in der Forschungskul- tur und im Grad des Engagements zu Schwankungen und einer gewissen Unvorhersehbarkeit bei der Errei- chung von Zielen in Projekten mit Drittmitteln. Daher: Wenn die Universität ihre Position im Bereich der Drittmittelprojekte und insbesondere der wettbe- werbsorientierten Projekte stärken möchte, sollte sie in Erwägung ziehen, für jede Fakultät Zielvorgaben für die Anzahl der Projekte und die Bewilligungsquote festzulegen. Die Bedingungen für den Zugang zu Drittmitteln wer- den zunehmend kompetitiver (insbesondere beim SNF). In dieser Hinsicht können fachkundige Bera- tung und administrative Unterstützung dazu beitra- gen, die Erfolgsaussichten bei Förderanträgen zu verbessern. Mit weniger als 100 % Vollzeitäquivalent liegt die Universität weit hinter den anderen Schwei- zer Universitäten, einschliesslich der relativ kleineren Universitäten (Universitäten Freiburg, Neuenburg, ita- lienische Schweiz). Daher: Die Universität sollte die personellen Ressourcen, die der Forschungsförderung gewidmet sind, überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Information, Unter- stützung und Verwaltung von Drittmittelanträgen (ins- besondere beim SNF). Mehrere Fakultäten (GMF, WF) erwähnen darüber hinaus den Bedarf an mehr IT-Mitteln. Auf thematischer Ebene spiegeln die Projekte die Herausforderungen wider, die die Vielfalt der von der Universität abgedeckten Disziplinen kennzeichnen. Auffällig ist jedoch, dass die Digitalisierung in vielen Projekten eine Rolle spielt, weniger vielleicht in der GMF. Im Gegensatz dazu sind die Themen im Zu- sammenhang mit der Nachhaltigkeit, über die die Universität ab 2024 gegenüber dem Kanton Rechen- schaft ablegen muss, weniger prominent vertreten, mit einer bemerkenswerten Ausnahme in der RF. Da- her: Da die Universität oder ihre Fakultäten unter ande- rem Digitalisierung und Nachhaltigkeit als Ziele für die strategische Entwicklung der Forschung festle- gen, sollte sie ihre Aktivitäten und Ergebnisse in die- sen Bereichen besser hervorheben. Forschungsevaluation 2023 80 Nachwuchsförderung Die Anzahl der von den Fakultäten betreuten Dokto- rierenden sowie die zahlreichen Unterstützungs- massnahmen belegen den hohen Stellenwert, den die Nachwuchsförderung an der Universität Luzern einnimmt. Diese Aktivität wird übrigens mit der Ent- wicklung der neuen Fakultäten WF und GMF noch zunehmen. Auffällig ist die relativ geringe Anzahl von Promotio- nen im Vergleich zur Anzahl der Doktorierenden. Be- sonders ausgeprägt ist dies bei RF und TF, die zum Teil Doktorierende betreuen, die eine externe Tätig- keit verfolgen. Auch bei der GMF, die vor kurzem ihre Promotionsprogramme eingeführt hat, ist die Quote niedrig. In ihrem Fall ist, wie auch bei der RF, eine sehr hohe Betreuungsquote festzustellen. Im Gegen- satz dazu ist die Abschlussquote der Promotion in der WF am höchsten. In Bezug auf die Betreuungsbedingungen der Dokto- rierenden zeigen die Fakultäten mit Ausnahme der KSF und der von ihr eingerichteten Graduate School Lucerne einige Diskrepanzen mit der Politik von swissuniversities, die im Zusammenhang mit der Um- setzung der HFKGs erlassen wurde. Obwohl diese Unterschiede möglicherweise auf eine differenzierte Charakterisierung der Doktorierendengruppen zu- rückzuführen sind, insbesondere in Bezug auf den Anteil an universitätsexternen Fachkräften und die Ziele des Doktorats, sei es die Förderung des wis- senschaftlichen Nachwuchses oder die Weiterbildung von Fachkräften, wäre es wünschenswert, dass die Fakultäten die Betreuungsverhältnisse der Dokto- rierenden im Hinblick auf die Vorgaben von swissuni- versities überprüfen, um ihre Strategie zu klären und gegebenenfalls ungerechtfertigte Unterschiede zu korrigieren. Darüber hinaus könnte es für einige Fa- kultäten wünschenswert sein, Massnahmen in Be- tracht zu ziehen, die eine Erhöhung des Anteils der Absolventinnen und Absolventen im Verhältnis zur Anzahl der Doktorierenden ermöglichen und die Be- treuungsquote der Doktorierenden verbessern. Mit acht Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland in den letzten zwei Jahren hat die Univer- sität die Umstellung auf das Zuteilungssystem erfolg- reich gemeistert und das im Leistungsauftrag festge- legte Ziel erfüllt. Die für diese Unterstützungsmass- nahme bereitgestellten Ressourcen wurden jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. Hier stellt sich die Frage nach der Information und Werbung in Bezug auf diese Massnahme. Die Zahl der Habilitationskandidaten ist offensichtlich relativ gering. Mit zehn Habilitationen in den letzten vier Jahren erreicht die Universität das in der Leis- tungsvereinbarung festgelegte Ziel von fünf Habilitati- onen problemlos. Es fällt auf, dass die KSF den grössten Teil dieser Habilitationen beiträgt. Postdoktorierende bilden eine (oder mehrere) wenig bekannte Gruppe(n), da sie ausser im Rahmen der Habilitation nicht institutionell betreut werden. Sie sind jedoch Teil des Nachwuchses. Wir berichten hier über Daten zu Personenförderungen: Die KSF, die TF und die RF beherbergen alle SNF-Projekte zur Personenförderung (Doktorierende und Postdocs). Die GMF erhält Drittmittelunterstützung für die Förde- rung von Professoren. Nur die WF hat sich nicht auf diesen Weg begeben. Jedoch: Wenn die Universität die Unterstützung für Postdok- torierende ausbauen möchte, könnte ein Weg darin bestehen, die Unterstützung bei der Beantragung von Mitteln beim SNF durch eine Verstärkung der Res- sourcen der Stelle für Forschungsförderung zu ver- bessern. Zu beachten ist, dass wir hier nicht die Massnahmen zum Tenure-Tracking untersucht haben. Andere Dienstleistungen Neben wissenschaftlichen Publikationen, Projekten und der Nachwuchsförderung erbringt die Universität eine breite Palette an forschungsbezogenen Leistun- gen, die zu ihrer Ausstrahlung in der wissenschaftli- chen Welt und in der Gesellschaft auf regionaler, na- tionaler und internationaler Ebene beitragen. Als hu- manwissenschaftlich ausgerichtete Universität ist sie nicht wie die anderen Schweizer Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen auf technologische Innovationen spezialisiert, doch bietet diese Spezialisierung Möglichkeiten, ein breiteres Publikum als nur die wissenschaftliche Gemeinschaft zu erreichen. So spielt sie eine aktive Rolle in der Wissenschaftskommunikation und der Bereitstellung von Fachwissen. In Bezug auf die wissenschaftliche Kommunikation berichten die Fakultäten über ihre Vorträge, organi- sierten Konferenzen, Medienaktivitäten, Tätigkeiten als Herausgeberinnen und Herausgeber und belegen damit eine vielfältige und umfassende Kommunika- tion. Die RF, die KSF und die TF scheinen sich mehr auf die Kommunikation mit nicht-akademischem Pub- likum zu konzentrieren, während die WF eine bemer- kenswerte Aktivität in der allgemeinen und Forschungsevaluation 2023 81 professionellen Presse aufweist. Die Berichte der Fa- kultäten zeigen jedoch eine gewisse Heterogenität, wobei die RF die Stärken ihrer Beiträge in diesem Bereich eingehender analysiert hat. Die Statistiken des FIS weisen zwar auf eine Vielzahl von Aktivitäten in diesem Bereich hin, lassen aber keine Rück- schlüsse auf deren Qualität oder Wirkung zu. Der Be- richt ist daher von den Angaben der Fakultäten ab- hängig. Im Bereich der Expertise tragen die Forschenden der Universität durchschnittlich zu etwas mehr als 40 Gutachten pro Jahr bei (45 im Jahr 2022), was unter dem im Leistungsauftrag festgelegten Ziel von 50 Gutachten liegt. Die meisten dieser Beiträge werden im Rahmen von wissenschaftlichen Institutionen in der Schweiz und im Ausland geleistet. Die RF zeich- net sich durch eine umfangreiche Tätigkeit im Be- reich der Rechtsgutachten aus, deren Mandate und Ergebnisse sie in ihrem Bericht ausführlich be- schreibt. Die KSF und die TF erwähnen die Institutio- nen, für die sie ihre Gutachten erstellen, ohne deren Inhalt zu erläutern. Darüber hinaus heben wir die Peer-Reviewing-Aktivitäten hervor, die für die GMF, die WF und die KSF und in gewissem Masse auch für die TF von besonderer Bedeutung sind. Die KSF hat sich hier in den letzten Jahren etwas zurückgezo- gen, was sich auf die Gesamtleistung der Universität auswirkte. Alle Fakultäten weisen Funktionen in wissenschaftli- chen Institutionen (insbesondere im Forschungsrat der SNF) in der Schweiz und im Ausland auf, wobei die GMF möglicherweise weniger stark involviert ist. Die KSF und vor allem die RF und TF zeichnen sich durch ihr Engagement im öffentlichen Bereich aus. Diese anderen Leistungen der Universität erscheinen wie ein «Stiefkind» der Evaluation, was ein bisschen schade ist, da man intern die Zeichen eines echten Engagements wahrnehmen kann. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Evaluationsprozess hier (wie übrigens auch in den anderen Kapiteln die- ser Evaluation) durch Versuch und Irrtum erfolgte und den Fakultäten einen grossen Freiraum liess, um einen qualitativen Ansatz zu entwickeln, dessen Um- risse zu Beginn des Prozesses noch weitgehend un- bekannt waren. Die Fortschritte, die mit den aufei- nanderfolgenden Versionen der Fakultätsberichte er- zielt wurden, erwiesen sich als substanziell und lies- sen die Möglichkeit von Verbesserungen für die nächsten Versionen erkennen. In Bezug auf die an- deren Leistungen ist der Bericht der RF richtungswei- send, indem er die verfolgten Ziele (Strategie) und die Erreichung der Ergebnisse möglicherweise noch besser erläutert. Daher: Die Universität sollte die (insbesondere qualitative) Bewertung ihrer anderen Leistungen ausbauen, wo- bei die Fakultäten ihre Strategie festlegen und die Analyse der erzielten Ergebnisse ausarbeiten sollten. Entwicklung der Forschungsevaluation Dieser Bericht trägt dazu bei, das Profil der For- schung an der Universität zu beschreiben, die Leis- tungen hervorzuheben und einige mögliche Entwick- lungswege zu skizzieren. In diesem Sinne ist er ein Instrument zur strategischen Entwicklung. Es handelt sich jedoch um die erste Iteration einer Evaluation in einem Kontext, in dem die Evaluation der Forschung in der Schweiz und im Ausland zahlreiche Fragen aufwirft. Es handelt sich um eine neue Aufgabe, die nach Experimenten und Verbesserungen verlangt. Mehrere Themenbereiche wurden im Übrigen nicht berücksichtigt oder nur oberflächlich beleuchtet, wie etwa das Verhältnis zwischen Ressourcen und Leis- tungen, die Internationalisierung und Kooperation in der Forschung oder die Einbeziehung der Diversität in die Forschung. Die Bedingungen für die Entwicklung dieser Evaluie- rung waren eher schwierig, nicht nur aufgrund ihrer Neuheit und des Mangels an Erfahrung, sondern auch, weil sich die für diese Aufgabe bereitgestellten Ressourcen als unzureichend erwiesen. Dieser Man- gel an Kapazitäten betrifft insbesondere das Prorek- torat Forschung, das sich über die Stelle für For- schungsförderung nicht substanziell an der Durchfüh- rung dieser Evaluierung beteiligen konnte. Die Koor- dination wurde vorläufig von der Stelle für Qualitäts- management (SQM) übernommen, die selbst mit mi- nimalen Ressourcen ausgestattet ist. Im Übrigen stützte sich die Evaluierung vor allem auf das Enga- gement der Fakultäten. Daher: Die Universität könnte die Organisation und die Res- sourcen, die für diese Aufgabe bereitgestellt werden, überdenken, insbesondere in Bezug auf die Stelle für Forschungsförderung. Dieser Bericht basiert im Wesentlichen auf der Selbstevaluation der Fakultäten, die wir offen genug gestalten wollten, um die Gelegenheit zu bieten, die unterschiedlichen Forschungskulturen in den Fakultä- ten zu erläutern und die für die Evaluation geeigneten Kriterien besser zu verstehen. Obwohl wir versucht haben, kritische Punkte zu umreissen, die für die strategische Entwicklung der Forschung der Universi- tät von Bedeutung sein könnten, und obwohl die Fa- kultäten dazu angehalten wurden, ihre strategischen Ziele zu erläutern und eine kritische Analyse ihrer Forschungsevaluation 2023 82 Ergebnisse zu entwickeln, fehlt es der Bewertung an externen Referenzpunkten, die besser gewährleisten könnten, dass der eingeschlagene Weg angemessen ist. Folglich: Die Universität sollte eine regelmässige externe Prü- fung ihrer Forschung vornehmen, wie sie an anderen Schweizer Universitäten durchgeführt wird, die so- wohl eine Überprüfung ihres Evaluierungsansatzes als auch Peer Reviews der Forschung der Fakultäten umfasst.

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 25.05.2024

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    Masterarbeit Linda Sutter, Kinderopfereinvernahme Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) K INDEROPFEREINVERNAHME NACH SCHWEIZERISCHER STRAFPROZESSORDNUNG (STPO) Eine Herausforderung im Spannungsfeld zwischen Opferinteressen, Interessen der Strafverfolgung und Beschuldigtenrechten, unter Beachtung rechtlicher und kommunikationspsychologischer Aspekte. Eingereicht von L INDA SUTTER Klasse MAS Forensics 3 am 11. Mai 2011 betreut von LIC. IUR. CHRISTOPH ILL Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS.............................................................................................................................III II. LITERATURVERZEICHNIS........................... ..............................................................................................V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS....................................................................................................................X IV. KURZFASSUNG.............................................................................................................................................XI V. ANHANG...........................................................................................................................................................A VI. ERKLÄRUNG…………………………………………………… ……………………………..…………….B Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite III I. INHALTSVERZEICHNIS 1. KINDEROPFEREINVERNAHME GEM. ART. 154 ABS. 4 LIT. D. STPO...............................................1 1.1. DEFINITION BEGRIFFE .......................................................................................................................................1 1.1.1. Einvernahme ........................................................................................................ 1 1.1.2. Opfer .................................................................................................................... 2 1.1.3. Kind...................................................................................................................... 3 1.1.4. Schutznormen für Kinder als Opfer in der Einvernahme..................................... 3 1.2. ZWECK VON EINVERNAHMEN : ERKENNTNISGEWINN UND -DOKUMENTATION ...............................................4 1.2.1. Als Beweismittel im Strafverfahren..................................................................... 6 1.2.2. Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten ....... 7 1.3. ZENTRALE KOMMUNIKATIONSPSYCHOLOGISCHE ASPEKTE DER EINVERNAHME ..........................................7 1.3.1. Anforderungen an die einvernehmende Person – mit wem spreche ich gerne? .. 7 1.3.2. Gesprächsstil /-aufbau: Gesprächsmotivatoren & kognitives Interview.............. 8 1.3.3. Fragetechnik....................................................................................................... 10 1.3.4. Kommunikation als Herausforderung: Zwei häufige Stolpersteine................... 11 1.3.4.1. Kein Gesprächsfluss kommt zu Stande: Das Kind sagt nichts .......................... 11 1.3.4.2. Gespräch an den relevanten Aspekten vorbei.................................................... 12 1.4. ABLAUF DER EINVERNAHME UND EINVERNAHMEPHASEN IM EINZELNEN ....................................................12 1.4.1. Phase I: Einleitung ............................................................................................. 13 1.4.1.1. Informelle Vorphase bzw. Erstkontakt .............................................................. 13 1.4.1.2. Einleitung im engeren Sinn................................................................................ 14 1.4.1.3. Rechtsbelehrung und formale Aspekte .............................................................. 15 1.4.1.4. Festlegen der Kommunikationsregeln/Setting...................................................16 1.4.1.5. Übungsinterview: Zwecke des Übungsinterviews............................................. 17 A. Entwicklungsstand und Fähigkeiten des Kindes........................................................................18 B. Basis für das forensische Glaubhaftigkeitsgutachten.................................................................18 1.4.2. Phase II: Hauptteil / Abklärung des Sachverhaltes ............................................ 18 1.4.2.1. Freier Bericht ..................................................................................................... 19 1.4.2.2. Klärungsfragen................................................................................................... 19 1.4.2.3. Pause: Zeitpunkt, Umfang, Zweck..................................................................... 20 1.4.3. Phase III: Abschluss der Einvernahme .............................................................. 20 1.5. ZWISCHENFAZIT ..............................................................................................................................................21 1.5.1. Wichtigste Fixpunkte im Ablauf........................................................................ 21 1.5.2. Resultierende Problemkreise und mögliche Lösungsansätze ............................ 23 1.5.2.1. Kognitives Interview vs. formelle Eröffnung durch Rechtsbelehrung .............. 23 1.5.2.2. Voraussetzungen zur Verwendung für das Glaubhaftigkeitsgutachten ............. 24 Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite IV 2. SCHUTZMASSNAHMEN AUF DEM PRÜFSTAND .................................................................................26 2.1. UMGANG MIT SCHUTZMASSNAHMEN IN ART. 154 ABS. 4 STPO....................................................................26 2.1.1. Prüfung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO.. 26 2.1.2. Schutzmassnahmen des Art. 154 Abs. 4 StPO und ihre Verzichtbarkeit........... 27 2.2. ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGEN FÜR ZWEIT - UND MEHRFACHEINVERNAHMEN ...........................................29 2.2.1. 154 Abs. 4 lit. b. StPO Option Mehrfacheinvernahme ...................................... 29 2.2.2. Mehrfacheinvernahme als Ausnahme................................................................ 30 2.2.3. Ermessensspielraum ‚in der Regel’.................................................................... 31 2.2.4. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Zweiteinvernahme und ihre Voraussetzungen.............. 32 2.2.5. Interessen beschuldigte Person: Partei konnte ihre Rechte nicht ausüben......... 32 2.2.6. Interessen der Strafverfolgungsbehörden/der Ermittlungen .............................. 33 2.2.7. Interessen des Kindes......................................................................................... 34 2.2.8. Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gem. Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO 36 2.2.8.1. Unter Beachtung der Option der delegierten Zeugeneinvernahme.................... 36 2.2.8.2. Unter Beachtung der Weisung zu Art. 307 StPO............................................... 36 2.3. ZWISCHENFAZIT INHALTLICHE ASPEKTE ART. 154 ABS. 4 LIT . B. UND LIT . C. STPO...................................37 3. GESAMTFAZIT..............................................................................................................................................38 3.1. ERSTEINVERNAHME : ERKENNTNISSE ZUR UMSETZUNG DER ERSTEINVERNAHME ......................................39 3.2. ZWEITEINVERNAHME : ERKENNTNISSE ENTSCHEID FÜR DIE ZWEITEINVERNAHME ....................................39 Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite V II. L ITERATURVERZEICHNIS Die nachfolgend aufgeführte Literatur wird mit Familiennamen des oder der Autoren sowie den jeweiligen Seitenzahlen oder Randnummern zitiert. Bei mehreren Werken desselben Autors sind Abkürzungen des Buchtitels hinzugefügt. ALBERTINI GIANFRANCO/FEHR BRUNO/VOSER BEAT (HRSG.), Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008 (zit: BEARBEITER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER) DITTMANN VOLKER, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 28 ff. (zit. DITTMANN ) DESSAUX FRANÇOISE, L’audition de la victime mineure par enregistrement vidéo - de la pratique vaudoise à l'art. 10c nLAVI, in: SJZ 12/2002, S. 297 ff. (zit. DESSAUX) DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010 (zit. BEARBEITER IN:DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO) EGGLER MADELEINE, Befragung von kindlichen Zeugen, Kriminalistik 11/2009, S. 652 ff. (zit. EGGLER) EHRENZELLER BERNHARD/MASTRONARDI PHILIPPE/SCHWEIZER RAINER J./VALLENDER KLAUS A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008 (zit. BEARBEITER IN: EHRENZELLER et al., Kommentar BV) GOLDSCHMID PETER/MAURER THOMAS/SOLLBERGER JÜRG (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008. (zit. BEARBEITER IN: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe StPO) GOMM PETER/ZEHNTNER DOMINIK (Hrsg.), Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005 (zit. BEARBEITER IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2005) GOMM PETER/ZEHNTNER DOMINIK (Hrsg.), Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009 (zit. BEARBEITER IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009) HANSJAKOB THOMAS/WALDER HANS, Kriminalistisches Denken, 8. Auflage, Heidelberg, 2009. (zit. HANSJAKOB/WALDER) HABSCHICK KLAUS, Erfolgreich Vernehmen, 2. Auflage, Heidelberg 2010 (zit. HABSCHICK) HATT ANNE-CATHERINE, Opferbefragung: Das Kindswohl geht vor, plädoyer 1/2005, S. 22ff (zit. HATT) HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 (zit. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VI HEUBROCK DIETMAR/DONZELMANN NADINE, Psychologie der Vernehmung, Empfehlungen zur Beschul- digten- Zeugen- und Opferzeugen-Vernehmung, Frankfurt 2010 (zit. HEUBROCK/ DONZELMANN) ILL CHRISTOPH, Konfrontationsanspruch: Einschränkung und Kompensation, forumpoenale, 3/2010, S. 1-7 (zit. ILL, Konfrontationsanspruch) KLING VERA, Das fachgerechte Glaubhaftigkeitsgutachten, AJP 9/2003, S. 116 ff. (zit. KLING) MAURER THOMAS, Opferhilfe zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ZBJV 2002, S. 307 ff (zit. MAURER) MEYER-LADEWIG JENS, Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar, Baden-Baden, 2011 (zit. MEYER-LADEWIG, EMRK Handkommentar) MILNE REBECCA, BULL RAY, Psychologie der Vernehmung, Die Befragung von Tatverdächtigen, Zeugen und Opfern, Bern 2003 (zit. MILNE/BULL) MÜLLER CHRISTINA, Masterarbeit zum Thema „Die Fachgruppe Kindesschutz im Spannungsfeld“, MAS Forensics 1, CCFW, Hochschule Luzern, , 2007 abrufbar unter URL: [http://www.ccfw.ch/mueller_christina.pdf] Stand am 06.04.2011. (zit. MÜLLER) NÄPFLI PHILIPP, Das Protokoll im Strafprozess unter Berücksichtigung des Entwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung und der Zürcher Strafprozessordnung. Dissertation, Zürich 2007 (zit. NÄPFLI) NIGGLI MARCEL/ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010 (zit. BEARBEITER, BSK-StPO) OERTLE MARKUS, Befragung von Kindern im Strafverfahren, ZStrR 127 2009, S. 258-289 (zit. OERTLE) POOLE, D. A. & LAMB , M. E., Investigative Interviews of Children. A Guide For Helping Professionals. American Psychological Association, Washington DC 1998 (zit. POOLE&L AMB) SCHEIDEGGER ALEXANDRA , Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Zürich 2006 (zit. SCHEIDEGGER) SCHLEIMINGER DORRIT, Konfrontation im Strafprozess, Art. 6 Ziff. 3 lit. d. EMRK mit besonderer Berück- sichtigung des Verhältnisses zum Opferschutz im Bereich von Sexualdelikten gegen Minderjährige, Dissertation, Basel 2001 (zit. SCHLEIMINGER) SCHMID NIKLAUS , Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Praxiskommentar StPO) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VII SCHMID NIKLAUS , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Handbuch StPO) SCHWANDER MARIANNE, Das Opfer im Strafrecht: Aktuelles und potentielles Opfer zwischen Recht, Psy- chologie und Politik, Bern 2010 (zit. SCHWANDER) STELLER MAX /WELLERSHAUS PETRA/WOLF THOMAS, Zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Kindern als Opfer von Sexualdelikten, Plädoyer 5/92, S. 26 ff. (zit. STELLER/WELLERSHAUS/WOLF) STELLER MAX /VOLBERT RENATE (Hrsg.), Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997 (zit. STELLER/VOLBERT) UNDEUTSCH UDO, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in: Handbuch der Psychologie Band II Forensische Psychologie, Göttingen 1967; (zit. UNDEUTSCH) WALTHER EVA/PRECKEL FRANZIS/MECKLENBRÄUKER SILVIA (Hrsg.), Befragung von Kindern und Jugend- lichen, Göttingen 2010, S. 265 ff. (zit. BEARBEITER IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKER) WEISHAUPT EVA, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer im Strafverfahren, ZStrR 3/2002, S. 231 ff. (zit. WEISHAUPT, ZStrR) WEISHAUPT EVA, Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes unter besonderer Be- rücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Dissertation, Zürich 1998 (zit. WEISHAUPT, Verfahrensrechtliche Bestimmungen) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VIII Gesetzestexte: Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) SR 312.5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 SR 101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 SR 0.101 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 SR 312.0 Materialien und weitere Quellen: BERICHT DER KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN DES NATIONALRATES vom 23. August 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sexuelle Ausbeutung von Kindern, Verbesserter Schutz, BBI 2000 3744 ff. (zit. Bericht Kommission NR 1999) BOTSCHAFT ZUR TOTALREVISION DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE HILFE VON OPFERN VON STRAFTATEN vom 09. November 2005, BBI 2005 7165 ff. (zit. Botschaft Totalrevision OHG) BOTSCHAFT ZUR VEREINHEITLICHUNG DES STRAFPROZESSRECHTS vom 21. Dezember 2005, BBI 2006, 1085 ff (zit. Botschaft StPO) HANDBUCH für Exekutivorgane zur Ausarbeitung geeigneter Vorgehensweisen im Kampf gegen Kinderhandel, Kap. IV Befragungstechniken, International Organisation for Migration IOM Wien ONPULSON, Wissen für Business und Management, Gesprächführungstechniken: Tipps für die er- folgreiche Gesprächsführung, 06.04.2011, abrufbar unter URL [http://www.onpulson.de/- themen/84/praxistipps-und-techniken-fur-die-erfolgreiche-gespraechsfuhrung] SCHREINER JOACHIM, Referat Kinderbefragung nach Art. 10c OHG PPT, November 2010, Luzern (zit. SCHREINER) STAATSANWALTSCHAFT / KRIMINALPOLIZEI AR, Leitfaden für Kinderbefragungen, 2009*1 STAATSANWALTSCHAFT / KRIMINALPOLIZEI AR, Anhang Leitfaden für Kinderbefragungen, 2009* KRIMINALPOLIZEI AR, Leitfaden ‚Coaching’ SpazialistInnen-Pool Videoeinvernahmen* KRIMINALPOLIZEI AR‚Konzept Qualitätskontrolle SpazialistInnen-Pool Videoeinvernahmen’* 1 *Bezeichnung interner Arbeitsdokumente, die bei Bedarf und mit dem Einverständnis des/der UrheberIn angefor- dert werden können. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite IX Entscheide: - Bundesgerichtsentscheid vom 16. April 2003 BGE 129 IV 184. - Bundesgerichtsentscheid vom 06. November 2002 BGE 129 I 151. - Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 1994 BGE 120 Ia 162. - Bundesgerichtsentscheid vom 17. Juni 1999 BGE 125 II 268 / BGE 125 II 275. - Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, vom 17. Februar 2011, AK 2011.5-AK. Abbildungen und Darstellungen: - Abb. 1: Gegenüberstellung kognitives Interview und Einvernahmeablauf, erstellt durch Linda Sutter - Abb. 2: Interessensdreieck, erstellt durch Linda Sutter Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite X III. A BKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am aufgeführten Ort Abb. Abbildung Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel aOHG altes Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten ähnl. ähnlich BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise Bst. Buchstabe bzgl. bezüglich BV Bundesverfassung CCFW Compentence Center für Wirtschaftskriminalistik EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) etc. et cetera f. / ff. folgende / fortfolgende Fn. Fussnote gem. gemäss Gl. M. Gleicher Meinung Hrsg. Herausgeber, Herausgeberin, Herausgeberinnen i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel KSBS Konferenz Schweizerischer Strafverfolgungsbehörden m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten SR 312.5 resp. respektive S. Seite sog. sogenannt/e SPI Schweizerisches Polizeiinstitut StA Staatsanwaltschaft StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 SR 312.0 u.a. unter anderem u.s.w. und so weiter u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche VSKC Vereinigung Schweizerischer Kriminalpolizeichefs z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer(n) Zit. zitiert als ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XI IV. KURZFASSUNG In jedem Strafverfahren, jedoch in besonderem Ausmass in und um die polizeiliche oder staatsan- waltschaftliche Einvernahme eines Kindes als Opfer, prallen, je nach Perspektive, unterschiedliche und gegenläufige Interessen aufeinander. Diese Interessen laufen sich teilweise diametral zuwider, haben jedoch allesamt ihre Berechtigung und sind national und international gesetzlich verankert. Als Ausgangslage wird hier die audiovisuell aufzuzeichnende Kinderopfereinvernahme und deren Ablauf nach bisheriger Praxis herangezogen und dargelegt. Aus der Feststellung daraus entstehen- der Problemkreise werden zwei - hier als besonders spannend erscheinende - Problemstellungen aufgegriffen. Gleichwohl wird als gewählte Fragestellung dazu die Bestimmung zur mehrfachen Einvernahme des minderjährigen Opfers behandelt. Sinnbildlich gesprochen wird von einem Inter- essensdreieck ausgegangen, welches den Rahmen solcher Einvernahmen vorgibt. Zum Tragen kommen die Interessen des Kindes als Opfer, die Interessen der Strafverfolgungsbehörde und die- jenigen der beschuldigten Person. Gerade in der Bestimmung zur Zweiteinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO widerspiegeln sich diese Interessen in ein und derselben Gesetzesbestimmung und wollen bei der Entscheidfindung ausgewogen beachtet werden. Aufbauend auf die so gewon- nenen Erkenntnisse sollen Überlegungen zur optimalen Vorgehensweise für die Einvernahme be- schrieben werden, wo es i.d.R. Aufgabe der befragenden Person ist, Lösungen zu finden und diese in der Einvernahmesituation direkt umzusetzen.2 Ziel der Arbeit ist eine vertiefte Auseinandersetzung des bisherigen Vorgehens im Bereich der Kinderopfereinvernahme, Ausblick auf aktuelle Praxis und mögliche Anpassungen durch die Überführung der Bestimmungen in die Schweizerische Strafprozessordnung. Dabei soll das Span- nungsfeld zwischen Kindswohl, Interessen der Strafverfolgung und Beschuldigtenrechten und die sich in diesem Bereich ergebenden Konflikte beleuchtet werden. Ausgehend von diesen Überle- gungen3 werden gängige Vorgehensweisen für die Einvernahmesituation überprüft und evaluiert. Unter Anwendung der so gewonnenen Erkenntnisse wird festgestellt, was einerseits in Bezug auf die Ersteinvernahme und andererseits bei der Entscheidungsfindung zur Zweit- und Mehrfachein- vernahme beachtet werden soll, um mit dem beschriebenen Spannungsfeld einen optimalen Um- gang zu finden. 2 Die Arbeit erhebt bezüglich der eingebundenen Themenkreise keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr möchten ausgewählte Praxisprobleme, die aus dem beschriebenen Spannungsfeld resultieren, aufgegriffen und be- arbeitet werden. Dabei sollen, ausgehend von praxisrelevanten Fragestellungen, die sich anlässlich solcher Einver- nahmen stellen, aufgrund rechtlicher Vorgaben und übereinstimmend anerkannten kommunikationspsychologischen Grundlagen, Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Die angefügten Verweise in den Fussnoten sollen der Leser- schaft, die ihre Detailfragen in diesem Abstraktionsgrad nicht beantwortet findet, Hinweise auf mögliche Spezialli- teratur zum jeweiligen Thema liefern. 3 Leitfragen: I Wie sieht die optimale Ersteinvernahme des Kindes als Opfer aus? II Was kann anlässlich der Ersteinvernahme unternommen werden, um optimale Voraussetzungen zu schaffen für die Verwendung im Strafverfahren? III Unter welchen Voraussetzungen/in welchen Konstellationen kann/soll eine Zweit- oder gar Mehrfacheinver- nahme stattfinden und was unterscheidet sie von der Ersteinvernahme? IV Was muss dabei beachtet werden in Bezug auf unterschiedliche Interessen für/gegen eine Zweiteinvernahme? V Erfolgen daraus mögliche Anpassungen der Praxis in diesem Bereich? VI Möglicher Umgang mit gewonnenen Erkenntnissen in Bezug auf die Ersteinvernahme und Entscheidungsfin- dung für/gegen Zweiteinvernahme. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XII Einleitend werden die Begriffe Einvernahme, Opfer, Kind und die Schutznormen für minderjähri- ge Opfer in der Einvernahme definiert. Daraus ergibt sich die Beschränkung des Themas auf Kin- der die in einer Opferstellung und unter absehbarer schwerer psychischer Belastung ein- oder mehrmals einvernommen werden sollen. (Kap. 1.1.1) Als Zweck solcher Einvernahmen wird einerseits der Erkenntnisgewinn und andererseits dessen Dokumentation beschrieben. Zusätzlich wird die Funktion der Videoeinvernahme als Basis für fo- rensische Glaubhaftigkeitsgutachten thematisiert. Als besonderer Aspekt am Rande wird hier die Frage zwingender oder überflüssiger Wortprotokolle audiovisuell dokumentierter Einvernahmen aufgeworfen. (Kap. 1.2) Die erarbeiteten juristischen Grundlagen zur Einvernahme minderjähriger Opfer werden in Kap. 1.3 mit den wesentlichen kommunikationspsychologischen Aspekten ergänzt, die es vor und wäh- rend der Einvernahme zu beachten gilt. Als ideale Methode im Gesprächsaufbau wird erkannt, dass unter sachgerechter Anwendung des kognitiven Interviews, sowohl qualitativ, wie auch quan- titativ, die meisten Informationen erhoben werden können. Zum Gesprächsstil wird insbesondere das nondirektive Gespräch, unter besonderer Beachtung der Technik des Aktiven Zuhörens, be- schrieben. Dazu werden weitere Gesprächsmotivatoren genannt. Als ausgewählte Fragestellung werden Kinder, die nicht sprechen und Kinder die sehr viel - aber ausschliesslich an relevanten Aspekten vorbei - sprechen, als häufige Stolpersteine der Einvernahmepraxis thematisiert. Auf diesen Grundlagen aufbauend wird - unter Beachtung der eigens erhobenen Erkenntnisse, der auf empirischen Erhebungen, und letztlich auf der eigenen Einvernahmepraxis basierenden Er- kenntnissen - der optimale Ablauf solcher Einvernahmen aufgezeigt. (Kap. 1.4) Im Zwischenfazit zum ersten Teil der Arbeit folgen Überlegungen zur Begründung und zur Wich- tigkeit des Ablaufs sowie dessen Einhaltung. Ferner wird hier festgestellt, dass zwischen der juris- tischen Einleitung und der Einleitung ins kognitive Interview gewisse Diskrepanzen bestehen, die mit der aktuellen Praxis nicht behoben werden können. Es ist hier vor allem dem Geschick der einvernehmenden Person zuzuschreiben, wenn daraus keine Störungen entstehen. Überdies kann auch die Schaffung der Voraussetzungen zur Verwendung solcher Einvernahmen als Basis für fo- rensische Glaubhaftigkeitsgutachten eine Herausforderung darstellen. Es muss gewährleistet sein, dass Personen, die solche Einvernahmen durchführen, über das notwendige Spezialwissen dazu verfügen. Mit der gesetzlichen Verankerung der Spezialistenausbildung und deren Vereinheitli- chung im OHG-Kurs am CCFW Luzern ist dazu in den letzten Jahren jedoch ein wesentlicher Bei- trag gelungen. (Kap. 1.5) Der nachfolgende zweite Teil der Arbeit wendet sich dem Umgang mit den in Art. 154 Abs. 4 StPO vorgesehenen Schutznormen zu. Ins Thema leitend werden Grundlagen zur Anordnung und Möglichkeiten des Verzichts erarbeitet. In der Umsetzung dieser Fragestellung werden danach die Frage nach dem Entscheid und der Umsetzung von Zweit - und Mehrfacheinvernahmen als aus- gewählte Fragestellungen bearbeitet. Während für die Zweiteinvernahme alternative Interessen oder Rechte des sinnbildlichen Interessensdreiecks als Begründung aufgeführt werden sollen, wer- den die Kriterien für die Mehrfacheinvernahme - zumindest durch den Gesetzestext - nicht explizit benannt. Hier wird davon ausgegangen, dass es eine, demnach höhere, Anforderung braucht, um die Mehrfacheinvernahme zu begründen. Es wird aber auch angedacht, dass sich diese mit densel- ben Interessen, und einem fortgeschrittenen Verfahrensstand, rechtfertigen könnte. Als planerische Herausforderung wird die Bestimmung der Zweiteinvernahme durch dieselbe Person und damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten lokalisiert. Als neue Option offeriert das eben in Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XIII Kraft getretene Strafprozessrecht die Möglichkeit, auch Zeugeneinvernahmen an die Polizei zu delegieren. Damit kann diese Bestimmung praktisch noch häufiger berücksichtigt und ihr eher Folge geleistet werden. (Kap. 2) Um die Leitfrage nach der Beachtung der Erkenntnisse im Gesamtfazit zu beantworten, wird die- ses in Erkenntnisse bezüglich der Erst- und Erkenntnisse bezüglich der Zweiteinvernahme unter- teilt. Bei der Ersteinvernahme soll besonders beachtet werden, dass es Kindern schwer fallen kann, in einem ersten Gespräch gegenüber einer unbekannten Person Vertrauen zu fassen. Vor diesem Hintergrund könnte die Installation eines informellen Vorgesprächs Sinn machen, um das Kind so auf den Kontakt vorzubereiten. Als Nachteil daraus erwächst jedoch ein zusätzlicher Zeitaufwand. Zudem wäre ein solches Vorgehen aus Beschuldigtenperspektive als problematisch einzustufen. Eine weitere Erkenntnis ist die Notwendigkeit der Umsetzung des kognitiven Interviews und einer nicht suggestiven Fragetechnik. Dies einerseits zwecks Klärung der Entstehung der Erstaussage, andererseits um Grundlagen für eine spätere Begutachtung zu schaffen. Bezüglich der Zweit- oder Mehrfacheinvernahme gilt es grundsätzlich sie zu begründen. Als Begründung können die erkann- ten Interessen (und weitere darüber hinausgehende selbstverständlich) herangezogen werden. Um Suggestion durch Fragewiederholungen zu vermeiden sollte zudem in jeder weiteren Einvernahme nur noch erhoben werden, was nicht bereits bekannt ist. (Kap. 3) Grundlegend zieht sich als roter Faden die Frage nach dem Verzicht auf Schutznormen des Art. 154 Abs. 4 StPO durch das Kind, durch die ganze Thematik und wird deshalb im Gesamtfazit noch einmal aufgegriffen. Während die ursprünglich berechtigte und bewährte Praxis mit der Ver- zichtserklärung unter Umständen mit ein Grund für die Anpassung des Gesetzestextes war, folgt nur logisch die Frage nach der Anpassung der Praxis dazu und wird als mögliche Praxisänderung in Erwägung gezogen. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 1 1. Kinderopfereinvernahme gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO In Kapitel 1. werden Grundlagen zur Einvernahme minderjähriger Opfer vermittelt. Es setzt sich aus Erkenntnissubstraten der einzelnen Themenbereiche4 zusammen und beschreibt die gängige Einvernahmepraxis der Kinderopfereinvernahme mit audiovisueller Aufzeichnung gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO.5 1.1. Definition Begriffe Seit Einführung der Schutznormen des Opferhilfegesetzes für Opfereinvernahmen von Kindern im Jahre 2002, hat sich schweizweit eine breite und teilweise sehr heterogene Vorgehenspraxis der einzelnen SpezialistInnen/PraktikerInnen ergeben. Die unterschiedlich entwickelten Vorgehens- weisen in der Umsetzung und kantonalen Praxen, gründen zu einem wesentlichen Teil im damals noch nicht praxisbewährten Gesetzestext.6 Weitgehend entwickelten die BefragerInnen eigene Leitfäden für die Durchführung der neu geschaffenen sogenannten OHG-Vidobefragungen bei welchen interdisziplinäre Erkenntnisse (aus Psychologie, Recht und Kommunikation) einfliessen und in der Einvernahmesituation umgesetzt werden. Mit dem Aufbau einer einheitlichen Spezialis- tenausbildung für OHG-Einvernahmen am CCFW7 im Jahr 2005 wurden empfohlene Vorgehens- weisen formuliert, die seither einheitlich geschult werden. Eine weitere Harmonisierung findet ak- tuell mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Überführung dieser Bestimmungen in Art. 154 StPO statt. Damit wird die einheitliche Umsetzung vom Einvernahme- rahmen bis hin zur Rechtsbelehrung vorgegeben, wobei es sich in der Praxis weisen wird, wie stark der Harmonisierungseffekt tatsächlich ausfällt. Bisher liessen teilweise kantonale Eigenhei- ten einzelner Strafprozessordnungen die Einvernahme trotz einheitlicher Schulung unterschiedlich aussehen.8 1.1.1. Einvernahme Die Einvernahme als mündliche Beweiserhebung hat nach den, in Art. 143 StPO statuierten, Re- geln stattzufinden und wird gem. Art. 76 ff. StPO protokolliert. Die bisherige begriffliche Unter- scheidung der Befragung9 und der Einvernahme10 entfällt mit der neuen Strafprozessordnung. Es wird einheitlich der Begriff der Einvernahme geführt.11 Bei der einzigen Verwendung des Begriffs ‚befragen’ in Art. 155 StPO könnte es sich um eine unpräzise Formulierung handeln, die an sich 4 Recht, Psychologie, Kommunikation. 5 Audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme wenn es nicht zu einer Gegenüberstellung kommt nach Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO. 6 Botschaft Totalrevision OHG, 7166: Als Gründe für die Revision wurde damals erkannt, dass zahlreiche Ausle- gungsprobleme bestehen und gewisse Punkte lückenhaft geregelt sind. Diese Umstände wurden mit als Gründe für die Revision genannt. 7 Organisiert vom Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik CCFW an der Hochschule Luzern in Zusammenarbeit mit dem SPI (co-finanziert d. Bundesamt für Justiz). 8 Ob sich dadurch eine tatsächliche Anpassung der Praxis ergibt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Denk- bar wäre auch, dass die einzelnen Behörden an bisherigen bewährten Vorgehensweisen festhalten, diese allenfalls in Teilbereichen modifizieren und dadurch gewisse - entwicklungsbedingte - kantonale Eigenheiten weiterhin be- stehen bleiben. 9 Damals gemeint: polizeilich. 10 Damals gemeint: untersuchungsrichterlich. 11 Begriff der Einvernahme in Art. 78, 141-146, 154, 155, 157-161, 177, 179, 181 StPO, im Kontext hier v.a. in Art. 154 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 2 auch die Einvernahme bezeichnen möchte. Ebenfalls denkbar wäre, dass damit auch die Aufrecht- erhaltung der informellen Befragungssituation in solchen Fällen gemeint ist. Damit wird impli- ziert, dass neben der formellen Befragung als Einvernahme, auch die informelle Befragung im Vorfeld angesprochen ist.12 So rechtfertigt sich gedanklich auch das dreistufige System der Anzei- geerstattung – Ersteinvernahme und möglicher Zweiteinvernahme. Dieses Vorgehen bedingt, dass es sich bei der Entgegennahme einer Anzeige und dem grob dargelegten Sachverhalt, nicht um ei- ne Einvernahme in hier anzunehmendem Charakter handelt; sondern eben um eine informelle Be- fragung. Auf keinen Fall soll die informelle Befragung mit der formellen Einvernahme in hier an- genommenem Sinn verwechselt werden. Für die hier gewünschte Definition kann also von der ers- ten einlässlichen, i.S. formell korrekt durchgeführten, Einvernahme ausgegangen werden. Diese kann sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren wie auch nach Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Das Gesetz gibt jedoch vor, dass die Einvernahme so rasch als möglich13 und durch eine/n zu diesem Zwecke ausgebildete/n14 ErmittlungsbeamtIn15 stattfin- det.16 Diese/r kann jedoch sowohl ein/e Angehörige/r der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft sein.17 1.1.2. Opfer Während eine Definition der Opfereigenschaft bislang allein durch das Schweizerische Opferhil- fegesetz erbracht wurde, fanden die prozessualen Rechte des Opfers und damit auch die Definition der Opfereigenschaft per 01. Januar 2011 Eingang in die Schweizerische Strafprozessordnung.18 Materiell hat sich am Opferbegriff nichts geändert. Opfereigenschaft ist gem. Art. 116 StPO dann anzunehmen, wenn jemand durch eine Straftat in seiner physischen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtig wird. Zur so bestimmten Opfereigenschaft nimmt das Bundes- gericht in gewissen Konstellationen eine Einschränkung der Opfereigenschaft aufgrund geringer Beeinträchtigungsintensität vor.19 Diese spielt jedoch weniger für die Einvernahmesituation als für aus der Definition abgeleitete finanzielle Ansprüche eine Rolle. Daher wird die Nichtannahme der 12 M.w.H. zur informellen Befragung SCHMID, Handbuch, N 803. M.w.H. was nicht als Einvernahme in beschriebenem Kontext zählt WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. 13 Art. 154 Abs. 2 StPO, vgl. dazu auch Bericht Kommission NR 1999, 3751: Da es für die Aussagekraft und die Glaubwürdigkeit der ersten Befragung wesentlich ist, dass diese so rasch als möglich nach der Anzeige des Falles erfolgt. S. dazu auch die Erkenntnisse in Kap. 1.3.2 zu den Vergessenszeiträumen kleiner Kinder. 14 Die Einvernahme ist durch eine Fachperson durchzuführen, die über Erfahrung verfügt und speziell für die Ein- vernahme von Kindern ausgebildet ist Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3759 und Botschaft zur Revision des OHG, 2005, 7235. 15 Hintergrundwissen im Bereich sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kenntnisse Entwicklungspsychologie und fo- rensischer Befragungstechnik vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, N 7, S. 346. 16 Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO. 17 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 12. Gl. M. OERTLE, S. 265-266. 18 M.w.H. zur Stellung des Opfers im Strafprozessrecht SCHWANDER, S. 57 ff. 19 BGE 125 II 275: Tätlichkeiten fallen nicht unter das OHG. Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Ge- wicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, BGE 120 Ia 162 f.: Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität ange- nommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. M.w.H. zum Anwendungsbereich des OHG WEISHAUPT, Verfahrensrechtliche Bestimmungen, S. 21 ff. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 3 Opfereigenschaft, aufgrund fehlender Eingriffsintensität, hier ausser Acht gelassen bzw. muss nicht thematisiert werden. 1.1.3. Kind Nach dem nun die Reichweite des Opferbegriffs geklärt ist, soll die Definition des Kindes in die- sem Kontext betrachtet werden. Bis zum 31. Dezember 2010 gab das OHG vor, dass besondere Schutzmassnahmen für Kinder auf Personen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verfah- renseröffnung das 18. Altersjahr nicht erreicht haben. Mit der Übernahme der OHG- Bestimmungen in die Schweizerische Strafprozessordnung hat diesbezüglich eine Anpassung des Gesetzestexts stattgefunden. Nach geltender StPO sind nun diejenigen Opfer als Kinder einzuver- nehmen, welche zum Einvernahmezeitpunkt das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Schutznormen, die für Kinder gelten sollen, zwingend auch für Personen die mit dem Gang des Verfahrens das 18. Altersjahr erreichen, angewendet werden müssen.20 1.1.4. Schutznormen für Kinder als Opfer in der Einvernahme Das Schweizer Strafprozessrecht sieht für die Verfahrensbeteiligten gewisse Schutznormen vor.21 Aufgrund des stufenmässigen Aufbaus und der Gültigkeit für sämtliche Verfahrensbeteiligten er- folgt keine abschliessende Nennung. Es werden lediglich die in genanntem Kontext wesentlichen drei Stufen thematisiert. Unter die Schutznormen die hier von Bedeutung sind, fallen insbesondere jene, welche die Einvernahmesituation selbst betreffen, weshalb auch nur diese aufgegriffen wer- den.22 Opferseitig stehen grundsätzlich die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, Begleitung durch eine Vertrauensperson sowie die Vermeidung der Begegnung mit der beschuldigten Person im Vordergrund.23 Auf erster, und noch sehr allgemeiner, Ebene, können hier die besonderen Rechte und Schutz- massnahmen, die Verfahrensbeteiligten gem. Art. 117 und 149 ff. StPO zustehen, gezählt werden. Betreffend Personen, die als Opfer geschützt werden, sind in einer zweiten Stufe Schutzmassnah- men nach Art. 152 StPO, sowie das Recht auf Schutzmassnahmen in und um die Einvernahme zu nennen. Zusätzlich erfahren bestimmte Opferkategorien besonderen Schutz. Dazu gehören Opfer sexueller Gewalt, deren Schutzbedürftigkeit in Art. 153 StPO Niederschlag findet. Angesprochen ist hier vor allem die Möglichkeit der Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts nach Art. 153 StPO sowie der Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts nach Art. 68 Abs. 4 StPO und ein erweitertes Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht bei Antworten auf Fragen die die Intimsphäre betreffen gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO. Einen, sozusagen auf dritter Ebene zu nennenden, und damit über die bereits beschriebenen Schutzrechte hinaus gehenden, Schutz, er- fahren indes Kinder.24 Auf letzter Stufe wird dabei nicht mehr an die Rolle im Verfahren, sondern an das Alter des Kindes angeknüpft. Bezogen auf die Einvernahmesituation sind die Bestimmun- 20 Vgl. Botschaft StPO 1190 und MÜLLER IN: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe StPO, S. 146. Ähnlich VOGT IN GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154 StPO, N 4 und N 5. 21 Schutznormen allgemein: Art. 149-156 StPO. 22 Alle anderen Schutzmassnahmen (die sich nicht auf Einvernahmesituationen beziehen) werden hier nicht themati- siert. 23 Art. 152 StPO, ferner auch Art. 152-155 StPO. Demgegenüber wird die beschuldigte Person durch zu Rechten ausformulierten Interessen vor möglichen Übergriffen der Strafverfolgungsbehörde geschützt, was beispielsweise auch die primäre Schutzrichtung der unter den Schutznormen für Kinder aufgeführten Videoeinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO darstellt. Dazu s. Kap. 1.2. wo es um den Zweck der Videoeinvernahme geht. 24 Art. 154 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 4 gen des Art. 154 Abs. 2 bis 4 StPO anzuwenden. Im Einzelnen ist vorgesehen, dass Kinder, sofern eine schwere psychische Belastung durch die Einvernahme oder die Konfrontation absehbar ist,25 durch speziell dafür geschulte ErmittlungsbeamtInnen im Beisein eines/r SpezialistIn26 einver- nommen werden. Findet zudem keine Gegenüberstellung statt, erfolgt die Einvernahme unter au- diovisueller Aufzeichnung. Nach herrschender Lehre ist die Schwelle zur Anwendung möglicher Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 StPO als tief zu betrachten und diese sind im Zweifels- fall anzuwenden.27 Für die Praxis bedeutet es, dass die Verfahrensleitung28 für die Einhaltung der Schutzmassnahmen betreffend der Einvernahme von Kindern verantwortlich ist und diese einzeln oder in Kombination miteinander anwendet.29 Wo nötig,30 weist sie die Polizei mit konkreten Auf- trägen dazu an und nimmt dadurch ihre Leitungsfunktion wahr.31 Eine besondere Aufmerksamkeit kommt in solchen Fällen der Verfahrensleitung durch eine vorausschauende Planung solcher Ein- vernahmen zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Verhinderung von Mehrfachein- vernahmen und der Bestimmung zur Zweiteinvernahme.32 Ziel ist es, den Opferschutz im Verfah- ren konkret und durch die vorgesehenen Schutzmassnahmen umzusetzen, dies bedingt wirkungs- volle Absprachen und Planung wenn Polizei und Staatsanwaltschaft gleichzeitig in ein Verfahren involviert sind. 1.2. Zweck von Einvernahmen: Erkenntnisgewinn und -dokumentation Mit der Einführung der OHG-Schutznormen zur Gestaltung, Durchführung und Aufzeichnung der Kinderopfereinvernahme erweiterte der Gesetzgeber den Zweck solcher Einvernahmen. Dieser soll hier beleuchtet werden. Nebst dem ureigenen Zweck der Erhebung eines Personenbeweises durch Einvernahme der Auskunftsperson oder des Zeugen, erweitert Erkenntnisgewinn, war eine Stärkung dieses Beweismittels vor allem im Hinblick auf häufig fehlende Sachbeweise in solchen Verfahren dringend notwendig. Der Gesetzgeber versuchte diese Lücke mit der Einführung der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahme zu schliessen. Damit kommt der folglich praktizierten Videobefragung eine Doppelfunktion zu. Sie dient einerseits dem Erkenntnisgewinn auf jeder Ver- fahrensstufe, andererseits der besseren Dokumentation im Hinblick auf das Vorliegen genauer und 25 Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO Audiovisuelle Aufzeichnung ist vorgesehen wenn keine Gegenüberstellung erfolgt. 26 Geschulte Psychologen oder Fachleute; vgl. EGGLER, S. 654 und OERTLE, S. 267-268. 27 Vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 8, S. 1089 und SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 154, N 5. 28 Weitere Überlegungen dazu, warum hier mit Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft gemeint sein muss s. Kap. 2.1.1. 29 Zuständig für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ist gem. Art. 149 Abs. 4 StPO die Verfahrensleitung. Zur Anwendung einzeln oder in Kombination vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 10, S. 1090. Dazu auch SCHMID, Praxiskommentar, Art. 154 N 6. Ferner zur Anordnungskompetenz von Schutzmassnahmen auch ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 240. 30 Art. 142 Abs. 2 StPO Insbesondere bei Kindern, die als Zeugen einvernommen werden und die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wird. 31 Ermittlungsauftrag an die Polizei bei bereits eröffnetem Verfahren nach Art. 309 Abs. 2 StPO 32 Verhinderung von Mehrfacheinvernahmen in Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO und Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person in Art. 154 Abs. 4 lit. c. Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3750/3751. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 5 umfangreich dokumentierter Einvernahmeprotokolle.33 Ihr kommt jedoch noch in weitergehender Weise eine Doppelfunktion zu. Die Einvernahme und deren Dokumentation dienen insbesondere auch dazu, die beschuldigte Person vor Übergriffen durch die Strafverfolgung zu schützen und stärken ihre Verteidigungsmöglichkeiten.34 Je detaillierter allfällige Belastungen festgehalten sind, desto eher ist auch zielgerichtete Verteidigung möglich. Unter dem Gesichtspunkt des zu garantie- renden fairen Verfahrens35 hat diese Funktion ebenfalls als grundlegend anerkannt zu werden und nimmt insbesondere unter Beachtung gewichtiger Vorwürfe wegen sexuellen Übergriffs einen ab- solut zentralen Stellenwert ein. Zu guter Letzt kann dank der möglichst „genauen und umfassen- den Dokumentation“36 der audiovisuellen Aufzeichnung der Einvernahme und den dazugehörigen Bericht dazu beigetragen werden, dass auf eine zweite Einvernahme „verzichtet bzw. diese mög- lichst kurz gehalten werden kann.“37 Je nach Perspektive wird der Hauptzweck der audiovisuellen Aufzeichnung solcher Einvernahmen unterschiedlich gewichtet.38 Aus Opferschutzperspektive wiegt vor allem die Idee hinter der Ein- führung der Videoeinvernahmen, auch nonverbale Aspekte, Handlungsdarstellungen, Mimik, Ges- tik usw. in reiner Form zu dokumentieren, schwer.39 Es soll jedoch bedacht werden, dass es sich dabei um die Opferschutzperspektive des Gesetzgebers oder die Akribie der Strafverfolgung han- delt und nicht um ein genuines Opferinteresse.40 Gerichtsbehörden erhalten so die Möglichkeit, sich für die Würdigung der Aussage, von den Aussagen einen persönlichen Eindruck zu machen.41 Das Opfer soll so auch - nämlich durch das indirekte Fragerecht der Parteien - vor unmöglichen42 oder diskriminierenden Fragestellungen geschützt werden. Als Gegenpol dazu dient die Aufzeich- nung der Wahrung der Verteidigungsrechte.43 Letztlich lassen sich auch forensisch-psychologische Argumente anfügen. Zum Einen kann durch die Videoeinvernahme mangelnde Konsistenz44 der 33 Zum Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte, zum Zweck der Schaffung einer Urteilsgrundlage für das Ge- richt (Erkenntnissgewinn und Dokumentation) und weitgehendst auch zum Zweck der Vermeidung von Sekun- därviktimisierung (Opferschutz) vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3751. Eingehend zur Sekundärviktimisierung HABSCHICK, S. 292 f. auf eine Studie des Instituts für Gerichtspsychologie verweisend, wonach nach heutigem Wissensstand bei sachgerecht und behutsam durchgeführter Einvernahme nicht mehr von einer Schädigung durch die Vernehmung ausgegangen werden muss. Ähnlich DITTMANN , S. 35. Deutschland kennt eine ähnliche Praxis und beschreibt auch den Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung mit der verbesserten Dokumentation und der Vermeidung von Sekundärviktimisierung durch Mehrfachvernehmungen vgl. HEUBROCK/DONZELMANN, S. 148. 34 Zur Gewährleistung des Rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person durch die Videoeinvernahme als Ersatz- massnahme zur Konfrontation vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 13, S. 1090. Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3751 zum Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte. 35 Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 3 StPO Fairnessgebot. 36 Zitiert aus WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 37 Zitiert aus WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 38 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243. 39 Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, OHG-Kommentar 2005, Art. 10c, N 8. 40 Nach hier vertretener Meinung: Dieses möchte mutmasslich in Ruhe gelassen und nicht gefilmt werden. Ähnlich dazu und zitiert aus Bericht Kommission NR 1999, 3749: „Wunsch des Kindes nach Sicherung, Klärung, Abschluss, Ruhe, Privatsphäre und Diskretion.“ 41 Eingehender zum Zweck von Videobefragungen in SCHEIDEGGER, S. 204. Vgl. auch Bericht Kommission NR 1999, 3751. 42 Hier gemeint sind vor allem alters- oder entwicklungsbedingt unverständliche Fragen an das Kind, die es als Zeu- ge disqualifizieren. Eingehender dazu ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276/277. 43 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 15. 44 Ein Qualitätskriterium das aus schriftlichen Einvernahmen schwer zu beurteilen ist. S. Kap. 1.5.2.2 Häufig nicht vorhanden, was jedoch nichts über die Glaubhaftigkeit der Aussage aussagt vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 6 Aussagen, aus nicht wortwörtlich gehaltenen schriftlichen Protokollen, für spätere Glaubhaftig- keitsbegutachtungen, umgangen werden. Zum anderen werden unnötige Stresssituationen für Kin- der durch das gelockerte Einvernahmesetting ebenfalls vermieden.45 Interessant an dieser Stelle scheint noch die Frage nach der Art der Protokollierung. Argumentiert man nämlich mit dem Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung, unterlaufen Wortprotokolle und Abschriften wie sie zuweilen verlangt und erstellt werden,46 genau diesen Zweck.47 Eine audiovi- suelle Aufzeichnung kann durch alle Parteien visioniert werden, um die Aussagen in Originalform jederzeit wieder abzurufen.48 Während aus einem Wortprotokoll zwar die verbalen Aussagen her- ausgeschält werden, können die nonverbale Ausdrucksweise, sowie Handlungsdarstellungen eines Kindes anlässlich solcher Einvernahmen, nicht verbalisiert werden. Genau das war jedoch eine der Ideen, die zur Einführung der Videoeinvernahme führte.49 Dem Verzicht auf schriftliche Protokol- le widerspricht jedoch der Schutzzweck von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 4 StPO, welcher den Verfahrensparteien anhand des schriftlichen Protokolls einen raschen Überblick über die er- folgten Beweiserhebungen ermöglichen soll.50 1.2.1. Als Beweismittel im Strafverfahren Nebst der Dokumentation ist das Erheben eines Personenbeweises Hauptzweck der Einvernahme und dient dem Endziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Je präziser die Ersteinvernahme dokumentiert ist, desto höher sind auch die Aussichten, später auf eine Zweiteinvernahme verzich- ten zu können, bzw. deren Umfang wesentlich zu minimieren.51 Nebst der korrekten Rechtsbeleh- rung und Einhaltung der in Art. 154 StPO vorgesehenen Standards gibt sich der Rahmen gerichts- verwertbarer Beweismittel aus dem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Rechtliches Ge- hör und damit der Möglichkeit der beschuldigten Person sich zur Belastungsaussage zu äussern und/oder Fragen zu stellen.52 Dieses Recht gilt absolut und muss bei dessen Einschränkung, auf- grund garantierter Schutzmassnahmen, durch die Anwendung von Ersatzmassnahmen gleichwertig kompensiert werden.53 Der in Art. 154 Abs. 4 lit. f. StPO vorgesehene Begleitbericht, der je durch die einvernehmende Person sowie durch den/die SpezialistIn erstellt wird, belegt die Einhaltung 45 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 verweisend auf Untersuchungen weiterer Au- torInnen. 46 Entgegen Art. 77 StPO der vorsieht, dass ein Verfahrensprotokoll zu führen ist genügt nach WEHRENBERG, BSK- STPO, Art. 154, N 24 auch die audiovisuelle Aufzeichnung. Gl. M. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244 und NÄPFLI, S. 126. 47 Gl. M. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 22/ N 23/ N 24 und WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 14, und SCHMID, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 11. A.M. VOGT IN GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 43, N 14: aus Effizienzgründen. 48 Entsprechende Möglichkeiten der Visionierung für alle Parteien werden jedoch auch jetzt schon durch viele Straf- verfolgungsbehörden angeboten. Diese sind hier nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Teilnahme und Fra- gerecht als Ausfluss aus dem Anspruch auf Rechtliches Gehör der Parteien. Eingehender zur Ungenüge der nachträglichen Visionierung als Ersatzmassnahme für das Rechtliche Gehör WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 13 und SCHLEIMINGER, S. 317 f. A.M. WEISHAUPT, ZStrR, 238. 49 Der Vollständigkeit halber soll erwähnt sein, dass durch die ‚fehlenden’ schriftlichen Protokolle keine Einschrän- kung der Verteidigungsrechte riskiert werden darf. Zum Zweck s. Fn. 47. 50 Vgl. Entscheid AK 2011.5-AK, vom 17.02.2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 51 Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3760. 52 Art. 3 StPO. Eingehend zum Anspruch auf Rechtliches Gehör MEYER-LADEWIG, Handkommentar EMRK, Art. 6, N 101 und STEINMANN IN : EHRENZELLER et al., Kommentar BV, Art. 29, N 21 ff. und HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN , Schweizerisches Strafprozessrecht, § 55, S. 250 ff. 53 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, II 2 zur Kompensation des Konfrontationsanspruchs durch Ersatzmassnahmen. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 7 der vorgesehenen Bestimmungen.54 Zwar nicht ursprünglich so bedacht, doch kann die Aufzeich- nung für die Strafverfolgungsbehörden, namentlich für die Einvernehmenden, eine Entlastung dar- stellen. Durch die Aufzeichnung können sie sich einerseits vollumfänglich auf die Einvernahmesi- tuation konzentrieren. Andererseits ist auch ihr verbales und nonverbales Verhalten dokumentiert, welches so jederzeit nachvollzogen werden und so z.B. spätere Vorwürfe entkräften kann.55 1.2.2. Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten Ein forensisch-psychologisches Gutachten56 kann notfalls basierend auf einem schriftlichen Wort- protokoll erstellt werden. Als weit bessere Ausgangslage für die Begutachtung bieten sich jedoch audiovisuelle Aufzeichnungen an.57 Um hierfür eine ideale Ausgangslage zu schaffen, sollen un- bedingt gewisse Kriterien beachtet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei erwähnt, dass sich ein Gutachtensauftrag nicht mit der Durchsicht und Auswertung eines solchen Videobandes erübrigt, sondern je nach Konstellation weitere Gespräche mit dem Kind durch die/den Gutachte- rIn erfolgen können. Nichtsdestotrotz wiegt die Videoeinvernahme, insbesondere wenn es um die Glaubhaftigkeit einer Aussage und um ihren Beweiswert geht, schwer.58 Dabei richtet sich die Ausrichtung des Gutachtens nach der Fragestellung der Auftragsbehörde. Unabhängig davon, ob es darum geht die Glaubhaftigkeit zu beurteilen oder beispielsweise um der Entstehung von Erst- aussagen59 auf den Grund zu gehen, werden von erfahrenen GutachterInnen immer wieder ähnli- che Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt und deshalb beachtet werden müssen, damit überhaupt entsprechende Aussagen im Rahmen eines Gutachtens gemacht werden können. Diese Vorausset- zungen zur Verwendung von Aussagen im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung werden in Kap. 1.5.2.2 und in Kap. 3.1 thematisiert. 1.3. Zentrale kommunikationspsychologische Aspekte der Einvernahme Die Frage nach der zielführenden Beachtung kommunikationspsychologischer Aspekte wird hier auf einzelne in diesem Kontext als zentral erscheinende Aspekte reduziert und daraus mögliche Techniken - schwerpunktmässig das kognitive Interview - und deren Einsatz beleuchtet. Im Ein- zelnen werden hier die Anforderungen an die einvernehmende Person, der Gesprächsstil und - aufbau, die Fragetechnik und bekannte ‚Stolpersteine’ der Praxis näher betrachtet. 1.3.1. Anforderungen an die einvernehmende Person – mit wem spreche ich gerne? Um den ersten Aspekt zu verdeutlichen braucht nicht kommunikationspsychologische Theorie aufgeführt zu werden. Viel mehr kann sich die einvernehmende Person als Ausgangspunkt die Frage stellen, mit wem er/sie selbst gerne sprechen würde. Die Antwort auf diese Frage zielt dabei vor allem auf eine optimale Befragungsatmosphäre ab. Im Rahmen des Einvernahmeseminars des MAS-Forensics 3 wurde diese Frage als Aufgabe einer Gruppenarbeit gestellt. Im Plenum wurde 54 Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3759/3760. Der Begleitbericht umfasst alle Umstände, die nicht mittels au- diovisueller Aufzeichnung ohnehin schon belegt sind; so z.B. die Anwesenheit des/r Spezialisten/in im Technik- raum, den Entscheid des Kindes die Personen im Technikraum zu begrüssen, Absprachen bzgl. der Anwesenheit einer Vertrauensperson etc. Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 55 Ähnlich Bericht Kommission NR 1999, 3751: Entlastung vom Vorwurf einer suggestiven Befragung, da die an- gewendete Fragetechnik jederzeit nachvollzogen werden kann. 56 Beispielsweise über die Glaubhaftigkeit einer Aussage. M.w.H. zum fachgerechten Glaubhaftigkeitsgutachten KLING, S. 116 ff. 57 Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2005, Art. 10c, N 8 und DITTMANN , S. 33/36. 58 OERTLE, S. 260 zur Wichtigkeit der Opfereinvernahme als Beweismittel im Strafverfahren. 59 Fragen zur Entstehung der Erstaussage, aufgeführt in HABSCHICK, S. 283. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 8 dann eine Aufzählung darüber erstellt, und so ein Idealprofil der einvernehmenden Person entwi- ckelt.60 Gerade weil beim Kind der Aufbau der Befragungsatmosphäre ein zentraler Punkt für das Zustandekommen des Gesprächs ist, kann diese Frage auch als Ausgangspunkt für die Kinderein- vernahme herbeigezogen werden.61 Zur Beleuchtung punktueller Aspekte dazu kann jedoch auch auf bekannte kommunikationspsychologische Grundlagen der Gesprächsführung und bekannte Aspekte sozialer Interaktionen zurückgegriffen werden. Einige davon möchten hier – gedanklich an die Einvernahmesituation adaptiert - erwähnt sein. 1.3.2. Gesprächsstil /-aufbau: Gesprächsmotivatoren & kognitives Interview Als zentraler Aspekt kann die Gesprächsmotivation eines Kindes an sich genannt werden. Um die- se zu fördern, kann einerseits auf inhaltliche Aufklärung62 gesetzt werden. Andererseits kann auf die Technik des nondirektiven Gesprächs zurückgegriffen werden, in welches sich Gesprächspart- ner optimal einbringen können.63 Um das zu erreichen eignet sich die Technik des Aktiven Zuhö- rens, welche selbst eine grundlegende Bedingung dieses Gesprächsstils ist. Es geht dabei darum, sowohl verbal64 als auch nonverbal65 zum Ausdruck zu bringen, dass man am Gespräch interessiert ist, man versucht das Gegenüber zu verstehen und sich die Zeit nimmt, die es hierfür braucht.66 Dabei sind sowohl die nonverbalen Signale, verbale Inputs und auch das Gesprächstempo zentrale Faktoren. In einem eher holprig verlaufenden Gespräch, oder einem in einer Belastungssituation feststeckenden Gespräch, kann das Zeigen von Empathie und Vertrauensaufbau durch Informati- onsvermittlung,67 den Gesprächsfluss wieder in Gang bringen oder die Situation entlasten. Eigentlich nicht ureigenst zur Interaktion in Gesprächen zählend und auch eher im entwicklungs- psychologischen Kontext zu sehen, ist das Ergebnis der folgenden Studie dennoch zum wichtigen Grundwissen zu zählen. Bei der Untersuchung natürlicher sozialer Einflussfaktoren zeigten ver- schiedene Untersuchungen auf, dass die Qualität in den Aussagen kleinerer Kinder gegenüber fremden Personen geringer ist als gegenüber Personen, die ihnen bekannt sind.68 Diese Erkenntnis spricht natürlich für die sorgfältige Anwendung der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die- selbe Person in Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO (dazu Kap. 2.2.8). Ebenso beachtenswert und in eine ähnliche Richtung zielend sind in diesem Kontext Untersuchungen zum Erinnerungsvermögen und 60 Aufgabenstellung und Antworten zusammengefasst in HAAS/ILL PPT Personalisierung Folien 6/7. So individuell die Antworten ausfielen, so vielfältig waren auch die Wünsche an die Person der wir in einer Befragungssituation gerne etwas erzählen würden. In einer zweiten Phase stellte sich die Gruppe dann die Frage ob wir selbst so sind und daraus hergeleitet, wie diese Haltung im Gespräch zum Ausdruck gebracht werden kann. 61 Vgl. MILNE/BULL, S. 151 zur Wichtigkeit der Herstellung des Einvernehmens. 62 Hier gemeint: Über Wichtigkeit der Aussage, Verwendung der Aussage, Schutz oder z.B. auch Zustimmung ge- setzlicher Vertreter. Ähnlich MILNE/BULL, S. 51. 63 Vgl. http://www.onpulson.de/themen/84/praxistipps-und-techniken-fur-die-erfolgreiche-gespraechsfuhrung/ zusammengefasst: Darin orientiert man sich als Gesprächsführer an den Äusserungen des Gegenübers. Dies ge- schieht, indem bei dieser Gesprächsform versucht wird, den angesprochenen Sachverhalt mit dessen Augen zu se- hen. So stellt man sich auf dessen persönliche Sichtweise ein. Die Technik zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesprächsleiter nicht fordert, nicht anweist und auch nicht direkt kritisiert. Er bemüht sich darum, erst einmal zu verstehen. 64 U.a. Wiederholungen, Echo, Empathie, Gesprächstempo und Wortpausen Vgl. MILNE/BULL, S. 76/77. 65 U.a. Zugewandtheit durch Sitzposition, Gesichtsausdruck, Nicken, Augenkontakt Vgl. MILNE/BULL, S. 76/77. 66 Zur Unterstützung durch Aktives Zuhören MILNE/BULL, S. 51. 67 S. auch Fn. 62. Zur Herstellung des Einvernehmens durch Empathie MILNE/BULL, S. 51. 68 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 279 verweisend auf mehrere Untersuchungen. Der Unterschied wurde mit grösserer Vertrautheit und Sicherheit in der Interviewsituation bei bekannten Personen er- klärt. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 9 zu den Vergessenszeiträumen der Kinder zu sehen. Empirisch belegte Untersuchungen zeigen, dass grosse Zeiträume zwischen dem Ereignis und der Einvernahme die Gedächtnisleistung ver- schlechtern.69 Gerade bei kleinen Kindern fällt dieser Umstand überproportional schwer ins Ge- wicht. Interessant ist hingegen, dass er bei Zeitspannen unter sechs Monaten eine deutlich geringe- re Rolle spielt.70 Darauf stützt sich die ohnehin auch gesetzlich verankerte Maxime,71 Einvernah- men so rasch als möglich durchzuführen.72 In Bezug auf die Einvernahme von Kindern wird die Verwendung der Methode und des Ablaufs des sogenannten erweiterten kognitiven Interviews empfohlen.73 Die Anwendung dieser Methode trägt zur Steigerung der Erinnerungsleistung bei, indem durch verbale Instruktion versucht wird, die zu erinnernde Situation mental zu rekonstruieren.74 Studien belegen, dass sich die Methode des kognitiven Interviews auch ausgezeichnet für Kinder eignet.75 Das Kind wird dabei motiviert und angeleitet, während der Einvernahme eine aktive Rolle einzunehmen. Im Vergleich zu unstruktu- rierten Gesprächen bringt das erweiterte kognitive Interview zudem eine geringere Gefahr negati- ver Einflüsse mit sich. Der Aufbau gliedert sich in sieben aufeinanderfolgende Phasen.76 „An den Anfang sollte das gegenseitige Bekannt- und Vertrautmachen gestellt werden, gefolgt von der Auf- forderung zum freien Bericht, der durch offene Fragen anschliessend komplettiert werden kann. Bevor das Interview zu einem expliziten Abschluss gebracht wird, sieht dieser Interviewleitfaden eine Rückschau der beteiligten Personen vor, in welcher gewisse Antworten noch einmal geklärt und Angaben eventuell korrigiert oder vervollständigt werden können.“77 Die sieben Phasen des erweiterten kognitiven Interviews können wiederum die einzelnen Einvernahmephasen bezeichnen Der Aufbau der Einvernahmen wird also sinnvollerweise - und soweit es die Rahmenbedingungen zulassen - als Einvernahmeablauf direkt übernommen. 69 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 269 f. 70 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 270. 71 Art. 154 Abs. 2 StPO 72 Erkenntnisse dazu, was das für die Durchführung der Zweit- oder Mehrfacheinvernahme bedeutet, s. Kap. 3.2 73 Unzählige Studien belegen, dass unter sachgerechter Anwendung des kognitiven Interviews signifikant mehr er- innert und in der Folge berichtet wird. Vgl. MILNE/BULL, S. 43-63/S. 198. Eingehend zu den vier Aufforderungen sowie der Entstehung und Aufbau des erweiterten kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 43-63. M.w.H. zur Ef- fektivität des kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 57-59. M.w.H. Zur Anwendung des kognitiven Interviews bei traumatisierten Personen MILNE/BULL, S. 198. 74 Vgl. MILNE/BULL, S. 50: I Begrüssen, personalisieren, Einvernehmen herstellen (entspricht ROEBERS Phase I) II Ziele des Gespräches erläutern (entspricht ROEBERS Phase I) III Freies Erinnern (entspricht ROEBERS Phase II) IV Befragung (entspricht ROEBERS Phase III) V Variation des Abrufprozesses Perspektivenwechsel (entspricht ROEBERS Phase III). Der Perspektivenwechsel wird bei Kindern weggelassen vgl. MILNE/BULL, S. 151. VI Zusammenfassung (erwähnt ROEBERS nicht) VII Abschluss (erwähnt ROEBERS nicht) 75 Vgl. MILNE/BULL, S. 151. M.w.H. zum Aufbau des kognitiven Interviews ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 282 ff. 76 7 Phasen beschrieben in MILNE/BULL, S. 50. Etwas anders und mit 5 Phasen beschreibt es ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282, wobei Phasen I/II in Phase I von ROEBERS und Phasen IV/V in Phase III von ROEBERS zusammengefasst werden können; inhaltlich ergeben sich somit keine Differenzen. 77 Zitiert aus ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 10 1.3.3. Fragetechnik In diesem Kapitel möchte nicht auf die kriminaltaktische Fragetechnik78 eingegangen werden. Die Anwendung der idealen Fragetechnik soll hier aus dem Gesichtspunkt kommunikationspsycholo- gischer Aspekte beleuchtet werden. Dazu werden in der Einvernahmepraxis im Wesentlichen drei Handlungsmaximen beachtet. Einerseits die Unterscheidung und Anwendung verschiedener Fra- gearten/-typen79, die Vorgehensweise nach der sogenannten Trichterfragetechnik80 und Vermei- dung von Suggestion.81 Unter den verschiedenen Fragearten werden in die Aufforderung zum freien Bericht,82 offene spe- zifische Fragen83 und geschlossene (auch Ja/Nein-Fragen) bzw. lenkende Fragen 84 unterschie- den.85 In der Anordnung sollen sie in aufgeführter Reihenfolge im Gespräch umgesetzt werden.86 Gründe dafür sind ein möglichst hoher Informationsgewinn, Vermeidung von Suggestion und Ges- taltung einer optimalen Gesprächsatmosphäre. Zudem deckt sie sich mit der oben erkannten Vor- gehensweise des kognitiven Interviews. Die Trichterfragetechnik zielt vom Grossen zum Kleinen oder vom allgemeinen Sachverhalt zur präzisen Detailfrage.87 Der Themenkreis wird so stetig eingegrenzt, ohne dabei das einzuverneh- mende Opfer zu lenken; es wird lediglich immer detaillierter gefragt. Eminent wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen einer sauber angewendeten Trichterfragetechnik und suggestiver Be- fragung.88 Mit Kenntnis und gezieltem Einsatz der Fragearten und der Tichtervorgehensweise, und vor allem mit deren Unterscheidung, können Suggestionsvorwürfen betreffend solcher Einver- nahmen begegnet werden. Hierfür spricht vor allem die Erkenntnis, dass gerade bei jüngeren Kin- 78 Abklärung des Sachverhaltes nach den 7/8 W-Fragen (7 oder 8 je nach Autor) der Kriminalistik. 79 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 80 Gemeint ist damit, dass vom freien Bericht über offene zu (wenn überhaupt nötig) geschlossenen (und nur not- falls, sollten vermieden werden) zu Suggestivfragen geleitet wird. Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. Vgl. auch HEUBROCK/DONZELMANN, S. 58. M.w.H. auch MILNE, BULL, Psychologie der Vernehmung, S. 145. 81 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 265 ff. M.w.H. zur Suggestibilität kindlicher Zeugen STELLER/VOLBERT, S. 40 ff. 82 Begriffserklärung Aufforderung zum freien Bericht vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 272: Einladung zur freien Wiedergabe ohne, dass konkrete Abrufhilfen für relevante In- formationen geliefert werden. Im freien Bericht ist die Genauigkeit der Aussagen und der Detailreichtum am um- fangreichsten, weshalb er als Einstieg in ein Interview (hier Einvernahme) empfohlen wird. Mit Untersuchungen zum Ergebnis des freien Berichts bei Kindern eingehend ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272/273. 83 Begriffserklärung ‚offene Fragen’ vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 273: Offene Fragen (auch spezifisch nicht lenkende Fragen) lenken die Aufmerksamkeit auf spezifische Details ohne eine konkrete Antwort zu nahe zu legen. Sie führen ohne direkte Beeinflussung zu einem Anstieg der erinnerten In- formation. 84 Begriffserklärung ‚geschlossene ja/nein bzw. lenkende Fragen’ vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 274: Leiten weniger gezielte Abrufprozesse ein, als, dass sie zum Abgleich mit Voran- nahmen eingesetzt werden. Sie bergen eine hohe Fehlerquote, weil gerade (unter 10jährige) Kinder dazu neigen, solchen Fragen zuzustimmen ohne sie mit der eigenen Erinnerung abzugleichen. Sie sollten darum möglichst ver- mieden werden. 85 M.w.H. zur Anwendung verschiedener Fragearten vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272-278. 86 Das gibt sich aus dem Aufbau und der Anwendung des kognitiven Interviews, s. dazu Fn. 77. 87 Fn. 80 zur Trichterfragetechnik. 88 Eingehend zu Suggestion durch inadäquate Befragungstechniken ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLEN- BRÄUKLER, 272 f. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 11 dern nach dem freien Bericht konkretere Fragen gestellt werden müssen, um im fraglichen Kontext einen höheren Detaillierungsgrad der Schilderung zu erreichen.89 Juristisch betrachtet gibt sich die anzuwendende Fragetechnik im Grundsatz aus der Bestimmung in Art. 143 StPO. Diese sieht vor, dass nach einer Aufforderung zum freien Bericht (Art. 143 Abs. 4 StPO) die Phase der Klärungsfragen (Art. 143 Abs. 5 StPO) folgt. Sie deckt sich demnach mit den hier herangezogenen Kommunikationspsychologie zur Fragetechnik. 1.3.4. Kommunikation als Herausforderung: Zwei häufige Stolpersteine 1.3.4.1. Kein Gesprächsfluss kommt zu Stande: Das Kind sagt nichts Eine der schwierigsten Ausgangslagen sind Kinder, die trotz Kennenlernangeboten und Aufwärm- phase nicht von sich aus mit der einvernehmenden Person ins Gespräch einsteigen. Nach der Auf- forderung zum freien Bericht und einigen offen gestellten Fragen, läuft man dabei schnell Gefahr, zu voreilig gestellten und inhaltlich zu geschlossenen90 Fragen zu wechseln. Das kann zur Folge haben, dass das Kind uns - wenn überhaupt - nur einsilbige Antworten bietet und es gar nicht zur Phase des freien Berichts kommt. Als Möglichkeit in einer solchen Situation bietet sich fast einzig das direkte Ansprechen auf das Schweigen, um den Grund dafür herauszufinden.91 Es gilt dabei zu beachten, dass das Nichtsprechen charakterlich bedingt sein kann, es genauso gut aber auch durch Nichtverstehen, Angst, Scheu oder Scham ausgelöst werden kann.92 Ist es durch die individuelle Persönlichkeit des Kindes bedingt, kann durch erneuten Vertrauensaufbau im Rahmen des Ken- nenlernens oder mit Übungen dazu93 eingeleitet werden. Liegt die Ursache für das Nichtsprechen in einem mit der Einvernahmesituation zusammenhängenden Umstand, dann sollte dieser ange- sprochen werden. Dazu muss häufig erst danach gefragt werden. Nach einer Aufforderung dazu94 kann eine Mehrfachauswahlfrage nach dem Grund gestellt werden. Die Formulierung dieser Frage in einer Ich-Botschaft verhindert dabei das Gefühl des Kindes, es habe etwas falsch gemacht.95 Ziel dieser Frage ist es, das ungute Gefühl des Kindes aus dem Weg zu räumen. So wird dem Kind im Gespräch darüber Information und Sicherheit vermittelt und dadurch Transparenz geschaffen. Es kann sein, dass man feststellt, dass das Kind nicht ‚frei’ ist zu sprechen und sich aus nicht of- fensichtlichen Gründen im Gespräch um den Sachverhalt schwertut. Dann sollte man sich überle- gen, ob das Kind möglicherweise innerlich mit sich ringt bzw. ob ausserhalb der Einvernahmesitu- ation liegende Gründe die Ursache für dieses Verhalten sein könnten.96 89 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 90 S. Fn. 82-84 zu Begriffserklärung ‚geschlossene ja/nein bzw. lenkende Fragen’. 91 Vgl. DITTMANN , S. 32. Vgl. zur Sprachlosigkeit von Gewaltopfern HABSCHICK, S. 279. 92 M.w.H. zur ‚erstarrten Aufmerksamkeit’ sexuell missbrauchter Kinder HABSCHICK, S. 284. Ausführlicher zu relevanten Zustandsmerkmalen des Kindes SCHREINER. Zu den Gründen für diese Verhaltenszustände und Umgang damit DITTMANN , S. 32. 93 Beispielformulierung: „Ich erzähle etwas über mich, dann du über dich …Ich erzähle etwas über mein Lieblings- tier, dann du über deins… etc.“ 94 Beispielformulierung: „weißt du mich interessiert es auch was du dazu denkst“ 95 Beispielformulierung: „ich habe noch fast nichts von dir gehört und frage mich warum das so ist. Hat es damit zu tun, dass du traurig bist, du Angst hast, du nicht mit mir sprechen möchtest oder gibt es vielleicht einen anderen Grund? 96 Zu den 5 Phänomenen des Akkomodationssyndroms, das solches Verhalten begründen kann vgl. HABSCHICK, S. 280 unter Verweis auf weitere AutorInnen. Zum Vorrang und Beseitigung von Störungen in der Kommunikation DITTMANN , S. 32. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 12 1.3.4.2. Gespräch an den relevanten Aspekten vorbei Das Kind spricht unaufhörlich – nur lässt es sich nicht auf das Thema ein. Der/die ‚Vielspre- cher/in’ ist ein ‚Stolperstein’ der gerade bei Kindereinvernahmen immer wieder eine Herausforde- rung darstellt. Theorien zum freien Bericht97 lehren deutlich, dass dieser nicht unterbrochen wer- den sollte. Nun gibt es Kinder, die genau diese Erfahrung zur eigenen Strategie machen und benut- zen, um gezielt – wenn vielleicht auch unbewusst – nicht auf ein bestimmtes Thema zu sprechen zu kommen. Dabei übernimmt das Kind durch einen aufrecht erhaltenen Redeschwall die Führung im Gespräch und lenkt es geschickt in eine Richtung in der es seiner Meinung nach nichts zu be- fürchten hat.98 Häufig handelt es sich dabei um alles andere als den abzuklärenden Sachverhalt, was auf Seite des Einvernehmenden zu einer gewissen Ungeduld führen kann. Wie soll das Ge- spräch nun in eine Ziel führende Richtung gelenkt werden, ohne dabei das aufgebaute Vertrauen zu zerstören oder die entspannte Befragungsatmosphäre zu gefährden? Eine Möglichkeit ist das sachliche aber gezielte Aufgreifen eines Punktes aus dem Gespräch und dem Kind dann zu erklä- ren, dass man darüber noch mehr wissen möchte. Die Kunst ist es herauszuspüren ob das Kind ge- zielt ablenkt oder ob es ununterbrochen spricht, weil es nicht weiss, was man eigentlich von ihm will. 99 Um das herauszufinden bietet sich die Verwendung von Hinweisreizen an. Dabei wird ein Punkt, der vom Kind angesprochen wird aufgegriffen und dazu präzise gefragt. Lässt sich das Kind darauf nicht ein, kann in einer späteren Phase versucht werden, dem Kind noch einmal die Wichtigkeit seiner Aussage zum vorliegenden Sachverhalt aufzuzeigen.100 Auf diese Art und Wei- se signalisiert man dem Kind, dass man sich für das was es erzählt interessiert und kann es viel- leicht sogar zu einer sachbezogenen Aussage motivieren. Gleichzeitig wird es erneut, allerdings spezifisch auf das Thema bezogen, zum freien Bericht eingeladen.101 Im Hinblick auf Vermeidung von Suggestion durch Vorgabe des Themas soll diese Intervention jedoch erst in einer unteren Phase des Befragungstrichters so formuliert werden. 1.4. Ablauf der Einvernahme und Einvernahmephasen im Einzelnen Nach der Klärung der Begriffe in Kap. 1.1.1, des Zwecks und der Verwendung solcher Einver- nahmen in Kap. 1.2 und der Auseinandersetzung mit den zentralen kommunikationspsychologi- schen Aspekten in Kap. 1.3, soll hier auf den Ablauf der Einvernahme eingegangen und die ein- zelnen Einvernahmephasen nach gängiger Praxis dargelegt werden. 97 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272 ff. 98 Damit ist nicht unbedingt gemeint, dass dem Kind soviel (unbewusstes) Kalkül zuzuschreiben ist. Viel eher gilt es im Hinterkopf zu haben, dass Kinder nicht unseren erwachsenen Erwartungen entsprechen, weil sei eben keine Erwachsenen, sondern noch Kinder sind. Wie wir entwickeln sie Schutzstrategien, um sich vor unangenehmen Si- tuationen (und zu solchen Situationen ist die Einvernahme an einem fremden Ort durch eine fremde Person zu ei- nem sehr intimen vielleicht sogar belastenden Sachverhalt durchaus zu zählen!) zu schützen. 99 Hier im Text als Hinweisreize bezeichnet; gemeint sind damit verbale Hilfestellungen an das Kind das in der Pha- se des freien Berichts noch nicht wissen kann was wir von ihm wollen. Zur Anwendung konkreter Fragen bei fehlender Kontextierung vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 100 Das kann in der Art: „jetzt habe ich von dir erfahren, dass dir weh getan wurde, für uns Erwachsene ist es wichtig dass wir genau wissen was dir passiert ist, um zu verhindern dass sich das wiederholt. Deshalb möchte ich von dir gerne wissen…“ formuliert werden. 101 Formulierungsvorschlag zitiert aus HEUBROCK/DONZELMANN, S. 143: „Ich war ja nun nicht dabei deshalb wäre es schön, wenn du mir ganz genau beschreiben kannst, was du erlebt hast, damit ich mir das richtig gut vorstellen kann.“ Oder „Du bist ja bei dem Vorfall dabei gewesen. Erzähl mir doch einfach mal, wie das an dem Nachmit- tag war.“ Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 13 Dass solche Einvernahmen nicht wie übliche Gesprächssequenzen zwischen Kindern und Erwach- senen ablaufen, gibt sich schon aus dem Gesprächsanlass. Der wesentlichste Unterschied stellt je- doch nicht einmal unbedingt nur der zu behandelnde Sachverhalt dar, sondern der Umstand, dass wir etwas vom Kind erfahren möchten, das wir nicht schon per se besser wissen und einfach vom Kind abfragen. Diesen Umstand bringen POOLE & LAMB mit folgender Umschreibung zum Aus- druck: Falsch machen kann man zwei Dinge in solchen Gesprächen. Eins davon ist, mit dem Kind zu sprechen wie mit einem Erwachsenen. Der zweite Fehler ist, mit dem Kind so zu sprechen, wie Erwachsene normalerweise mit Kindern sprechen102- nämlich in dem sie etwas abfragen, das sie ohnehin schon (besser) wissen.103 Diese Umschreibung bringt den Umstand der unnatürlichen (im Sinne von ungewohnter) Gesprächssituation zum Ausdruck, verdeutlicht die Besonderheit solcher Gespräche und stellt damit hohe Anforderungen an die einvernehmende Person. Wie soll also das Gespräch oder hier die Einvernahme idealerweise aufgebaut werden und welche Aspekte gilt es dabei zu beachten? Der hier beschriebene Aufbau der Kinderopfereinvernahme schweizerischer Strafverfolgungsbe- hörden richtet sich im Gerüst nach der Theorie POOLE&L AMB 104 und wird an der Ausbildung für OHG-BefragerInnen am CCFW, Hochschule Luzern so gelehrt. Die von ROEBERS zusammenge- fassten und hier ausformulierten Hinweise dazu werden hier mit den Erfahrungen aus der eigenen Einvernahmepraxis ergänzt. 105 1.4.1. Phase I: Einleitung Zur Phase der Einleitung gehören eine Einleitung im engeren Sinn, das Festlegen der Gesprächs- regeln, ein Übungsinterview und letztlich die Überleitung zur Sachverhaltsabklärung. In Erinne- rung an den Aufbau des kognitiven Interviews in Kap. 1.3.2 kann sie mit der Phase des Bekannt- und Vertrautmachens gleichgesetzt werden; wobei zusätzlich der rechtliche Rahmen solcher Ein- vernahmen berücksichtigt werden muss. Die einzelnen Phasen und ihre Bedeutung werden hier in der Folge beschrieben. 1.4.1.1. Informelle Vorphase bzw. Erstkontakt Wie in jedem Gespräch kommt auch dem Einstieg in die Einvernahme eine besondere Bedeutung zu.106 In den meisten Fällen wird sich das Kind in diesem Moment entscheiden, ob es bereit ist, aktiv am Gespräch teilzunehmen und sich auf eine Gesprächsbeziehung mit dem Gegenüber einzu- lassen.107 Die folgereiche Phase der Einleitung beginnt daher eigentlich bereits beim Erstkontakt und der Begrüssung; auch wenn diese ausserhalb der Einvernahmeräumlichkeiten stattfindet. Je 102 „Wie heisst eigentli dini Chindergärtnerin? Isches läss gsi im Chindi? usw.“ 103 „Two communication styles are inappropriate when interviewing children for forensic purposes: talking as if they were adults, and talking as if they were children. ’It is obvious that interviewers will confuse children if they use difficult words, ask complex questions, or shift topics abruptly. It is less obvious that the way adults normally talk to children also is problematic.» zitiert aus: POOLE & LAMB , S. 153. 104 M.w.H. POOLE & LAMB . 105 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, ab S. 282. In der Praxis der Kantone sind die konkreten Vorgehensweisen i.d.R. in Leitfäden der Kriminalpolizei oder Wei- sungen der Staatsanwaltschaften festgehalten: s. z.B. Leitfaden für Kinderbefragungen und Anhang dazu Kt. AR Zum technischen Ablauf, zusammengestellt in HABSCHICK, S. 282 verweisend auf weitere AutorInnen. Ähnlich, jedoch etwas geraffter, beschreibt MILNE/BULL, S. 145, verweisend auf das Memorandum; BULL,1996 (Ablauf zugeschnitten auf die polizeiliche Vernehmung von Kindern entworfen u.a. von BULL) den Aufbau. 106 Belege zur Wichtigkeit der Anfangsphase ausführlich ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 verweisend auf durchgeführte Untersuchungen und S. 283 zum Inhalt und Zweck der Aufwärmphase. 107 Vgl. MILNE/BULL, S. 50. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 14 mehr Zeit für eine Begrüssung bleibt, desto eher kann diese bereits genutzt werden, um eine ange- nehme Gesprächsatmosphäre zu schaffen.108 Ebenso wird dem Kind vorweg die Möglichkeit er- öffnet, den Technikraum anzusehen und die dort anwesenden Personen109 zu begrüssen und ihre Funktion zu erfahren. Hier ausgenommen sind selbstverständlich Einvernahmen denen die be- schuldigte Person im Technikraum beiwohnt und es eine direkte Begegnung zu vermeiden gilt. 1.4.1.2. Einleitung im engeren Sinn Mit dem Betreten des Einvernahmeraumes beginnt dann die Einleitung im engeren Sinn. Um eine umfassende Dokumentation des ganzen Gespräches sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Auf- zeichnungsgeräte bereits wenige Minuten vor dem Betreten des Raumes einzuschalten. Mit dem Eintreten werden dem Kind, und falls eine Vertrauensperson im Raum mit anwesend ist auch ihr, die vorgesehenen Plätze zugewiesen. Über die Anwesenheit der Vertrauensperson im Einvernah- meraum herrschen in der Fachliteratur verschiedene Meinungen vor. Einige befürworten die An- wesenheit der Vertrauensperson im Einvernahmeraum.110 Andere möchten diese lieber im angren- zenden Technikraum - ohne direkten Kontakt zum Kind - sehen.111 Nach hier vertretener Auffas- sung kann die Vertrauensperson ihre Rolle nur wahrnehmen, wenn sie zugegen ist.112 Zudem be- steht bei Einwirkung auf die Einvernahme oder Beeinflussung auf das Kind die Möglichkeit, sie nach Art. 154 Abs. 3 StPO auszuschliessen.113 Wichtiger scheint hier, die geschickte und durch- dachte Wahl der Vertrauensperson als dem Kind vertraute (aber ohne eigene Interessen hegende) Bezugsperson.114 Die Einleitung gelingt in der Regel unkompliziert, wenn auf die Ankunftssituation Bezug genom- men und damit noch einmal wiederholt wird, wo man sich befindet, wer im Raum und im Tech- nikraum anwesend ist und das Datum und die Tageszeit115 erwähnt werden.116 Gleichwohl folgen die Hinweise auf die Aufzeichnungsgeräte mit der Erklärung des Aufzeichnungszwecks.117 Mit dem Vorstellen der eigenen Person kann dann zur Vorstellung des Kindes übergeleitet werden und es werden dem Kind einige erste Sätze entlockt.118 108 Zur Wichtigkeit des Vertrauensaufbaus durch positiv-empathischen Umgang mit dem Opfer HABSCHICK, S. 284 und m.w.H. zu Belastungsfaktoren die das Kind prägen können S. 283 f. 109 Verfahrensleitung, SpezialistIn gem. OHG, TechnikerIn, weitere Anwesende (Verteidigung, VertreterIn der Vor- mundschaftsbehörde usw.) 110 Vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 6, S. 1089. 111 Vgl. DITTMANN , S. 36, wonach die blosse Anwesenheit einer Bezugsperson zu Verfälschungen führen kann. Ähn- lich HATT, S. 22 f und HEUBROCK/DONZELMANN, S. 151. 112 Gl. M. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 6, S. 1089. 113 M.w.H. zum Ausschluss der Vertrauensperson, VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, N. 8, S. 405 und WEISHAUPT, ZStrR, S. 244. 114 Dafür können z.B. auch Personen von Kinderschutzgruppen oder Opferberatungsstellen eingesetzt werden. 115 Zum Abgleich mit der auf der DVD angegeben Referenz und Nachweis der Echtheit der Aufzeichnung. 116 Bezüge zur Ankunftssituation können Fragen nach der Anreise, die Frage woher das Kind gerade kommt, ob es den Ort kennt etc. sein. So kann auch noch einmal erwähnt und damit dokumentiert werden, dass das Kind bei der Ankunft die Raumaufteilung in Technikraum/Einvernahmeraum und die Aufzeichnungsgeräte gesehen hat. 117 Gewisse Lehrmeinungen befürworten an dieser Stelle zusätzlich die Einholung des Einverständnisses des Kindes zur Aufzeichnung aus Persönlichkeitsschutzgründen. Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 27/ N 28, S. 411-412 Zustimmung aus Persönlichkeitsschutzgründen i.S. Recht am Bild. Nach hier vertretener, und in Kap. 2.1.2 begründeter Meinung, kann darauf verzichtet werden. 118 Als praktisch hat sich erwiesen, dem Kind vorweg zu erklären, dass man ihm zuerst einige Dinge erklären muss und dann das Kind mit sprechen an der Reihe ist. So kann danach mit einer unkomplizierten Aufforderung im Sinn von „Jetzt habe ich schon viel gesprochen, magst du mir etwas über dich erzählen?“ eingeleitet werden. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 15 1.4.1.3. Rechtsbelehrung und formale Aspekte Hauptziel der Einvernahme des Kindes ist das Erlangen gerichtsverwertbarer Aussagen zu einem bestimmten Sachverhalt.119 Die Rechtsbelehrung muss aus diesem Grund zu einem möglichst frü- hen Zeitpunkt des Gespräches erfolgen, weil man sonst - vor allem bei einem ungeduldigen Kind das bereits erkannt hat, weshalb es hier ist - Gefahr läuft, Aussagen entgegenzunehmen, ohne er- folgte Belehrung was nach Art. 141 StPO unverwertbar wäre.120 Der sehr formelle Teil der Rechts- belehrung muss dem Kind in altersadäquater Sprache kommuniziert und es soll mit Beispielen überprüft werden, ob das Kind verstanden hat.121 Eine gute Möglichkeit, um die Belehrung einzu- leiten, bietet die Erklärung, man möchte einleitend über die Regeln und Besonderheiten dieses Ge- sprächs sprechen. So kann man das Kind fragen, ob es weiss, was für Regeln gemeint sein könn- ten. Wenn es Ideen aufzeigt, werden diese besprochen. Wenn es selbst keine Ideen hat, beginnen wir mit erklärenden Beispielen und lassen uns dann vom Kind ebenfalls ein Beispiel nennen, um zu sehen, ob es die Ausführungen verstanden hat.122 Inhaltlich werden dem Kind einleitend die Eigenschaft123 erklärt und dann der Hinweis auf Aussa- geverweigerungsrecht, mögliche Zeugnisverweigerungsrechte und Verweigerung von Antworten auf Fragen zur Intimsphäre124 gemacht. Kinder bis 15 Jahre werden nach Art. 178 Abs. 1 lit. b. StPO als Auskunftspersonen einvernommen. Als solche haben Sie gem. Art. 180 Abs. 1 StPO das Recht, die Aussage ohne die Angabe eines Grundes zu verweigern. Ab dem 15. Altersjahr können sie als Zeugen einvernommen werden. Hier erfolgt die Belehrung nach Art. 177 StPO und es gel- ten nebst der Wahrheitspflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO demnach auch die Zeugnisverweige- rungsrechte. Kinder zwischen 15 und 18 Jahren, die sich als Privatklägerschaft konstituieren wol- len, werden gem. Art. 178 Abs. 1 lit. a. StPO als Auskunftspersonen einvernommen. Als besonde- res Aussageverweigerungsrecht gilt der Hinweis auf die Intimsphäre nach Art. 169 Abs. 4 StPO bei Opfern von Sexualdelikten. Ebenso wird hier auf das Recht auf Begleitung und die Funktion 119 Ähnlich ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER S. 225-232: Die Einvernahme als Personenbeweis stützt sich auf mündliche oder schriftliche Aussagen von Personen. Um die Einvernahme im Strafverfahren zur Klärung der ma- teriellen Wahrheit als Beweis verwerten zu können, muss dieser rechtmässig erlangt worden sein bzw. ist die Be- lehrung zu Beginn der Beweiserhebung eine Gültigkeitsvorschrift und damit unverzichtbar. 120 Zur Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen bei fehlender Belehrung ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231 f. 121 Zur Problematik des Nichtanpassens an die Sprache, Wortwahl und Entwicklungsstand des Kindes ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267/268. M.w.H zur Wichtigkeit der Belehrung und das Verständnis des Kindes HABSCHICK, S. 280 f. und 283 oben. M.w.H. zu entwicklungspsychologischen Voraussetzungen WALTHER/PRECKEL/MERKLENBÄUKLER, S. 33-73. M.w.H. zum Befragungsalter und Fähigkeiten ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266 f. Ferner sind dazu auch befragungsrelevante und entwicklungsbedingte Fähigkeiten des Kindes zu beachten. M.w.H dazu HEUBROCK/DONZELMANN, S. 141/142. 122 Je nach Belehrungsinhalt und Alter/Entwicklungsstand könnte die Belehrung folgendermassen lauten: Aussageverweigerung/Selbstbelastung: „Wenn du nicht mit mir sprechen möchtest oder du etwas Bestimmtes nicht besprechen möchtest, darfst du mir das sagen. Du musst mir auch nicht sagen, wenn du etwas Verbotenes getan hast, z.B. im Dorfladen einen Kaugummi gestohlen hast, dann musst du mir das nicht sagen.“ Intimsphäre: Einleitende Fragen wie: “Weisst du was intim/persönlich bedeutet? Weisst du, was z.B. peinlich bedeutet? Was könnte uns z.B. peinlich/unangenehm sein? Wenn dir jetzt im Gespräch etwas sehr unangenehm ist zum Erzählen oder du darum etwas nicht erzählen kannst, das dich oder deine Familie betrifft, dann darfst du mir das sagen. Du musst aber auch wissen, dass dir nichts unangenehm sein muss.“ Wahrheitshinweis: Falsche Anschuldigung / Irreführung: „Wichtig ist, dass du Sachen erzählst, die du sicher weisst (nicht z.B. vermutest, geträumt, erfunden hast). Wenn du nicht sicher bist, oder etwas nur vermutest, ist es wichtig, dass du mir das auch sagst. Wenn du behauptest dein Gspänli habe einen Kaugummi gestohlen, obwohl du genau weisst, dass das gar nicht stimmt.“ 123 Auskunftsperson oder Zeuge, je nach Alter und Konstituierung zur Privatklägerschaft. 124 Bei Sexualdelikten nach Art. 153 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 16 einer anwesenden Vertrauensperson nach Art. 152 Abs. 2 StPO eingegangen. Diese muss zu die- sem Zeitpunkt bereits auf das Gespräch vorbereitet und sich ihrer Rolle bewusst sein. Durch die Beschreibung ihrer Rolle vor dem Kind wird sie noch einmal daran erinnert, dass sie als morali- sche Unterstützung125 anwesend ist und auf die Einvernahme und insbesondere auf das Kind kei- nen Einfluss nimmt.126 Dem Kind erklärt man, dass diese keine Fragen beantwortet, sondern nur zuhört, damit es nicht alleine ist. Hier kann auch noch einmal die Zustimmung des Kindes zur Anwesenheit der Vertrauensperson eingeholt und damit dokumentiert werden. Zu guter Letzt wird dem Kind erklärt, was es bedeutet, sich nicht selber belasten zu müssen. Wie alle wichtigen Bau- steine der Einleitung wird auch diese Passage mit einem Beispiel belegt, um sicher zu stellen, dass das Kind eine Idee hat, was damit gemeint ist. Unzählige Überlegungen sprechen dafür, ein mögliches Lüge-Wahrheit-Breefing127so früh als möglich und nicht erst am Ende der Einleitung oder gar bei auftretenden Unsicherheiten, vermeint- lichen oder tatsächlichen Widersprüchen, einzubauen.128 Nach hier vertretener Auffassung ist es zwischen der Belehrung und dem Festlegen der Gesprächsregeln optimal platziert. Dies aus fol- genden drei Überlegungen. Beim Lüge-Wahrheit-Breefing handelt es sich nicht eigentlich um ein Element der Rechtsbelehrung. Es ist zudem auf keinen Fall mit dem Hinweis auf die Wahrheits- pflicht des Zeugen nach Art. 163 Abs. 2 StPO zu verwechseln. Dieser Hinweis sollte deshalb sepa- rat und nicht unmittelbar vorher platziert werden, weil es ansonsten zu Missverständnissen kom- men kann. Es geht hier darum, dem Kind aufzuzeigen, dass es nur Dinge erzählen soll, die es weiss und nicht um das Gegenüber zu befriedigen, Rate-Antworten oder Vermutungen äussert, die nicht als solche deklariert sind. Das Kind lernt auch die mögliche Antwortvariante ‚ich weiss es nicht’ anzuwenden. Gerade Kindern, die es nicht gewohnt sind, fallen solche Antworten eher schwer (s. dazu Fn. 132). Dadurch können Falschantworten aus Unwissen in der folgenden Ein- vernahme reduziert werden. Nach der eher trockenen Rechtsbelehrung eignet sich das Lüge- Wahrheit-Breefing ausserdem ausgezeichnet, um Beispielideen des Kindes dazu zur Auflockerung abzufragen, das Kind aus seiner Zuhörerrolle herauszuholen und wieder zur aktiven Gesprächsbe- teiligung aufzufordern. Dazu ähnlich wird auch im IOM HANDBUCH empfohlen, das Verständ- nis des Wahrheitsbegriffs des Kindes „in einem frühen Befragungsstadium festzustellen“ (s. dazu auch Fn. 131). Der Einbau dieses Parts vor den Gesprächsregeln hat zudem den Vorteil, dass er im Rahmen des Übungsinterviews auch trainiert und in Beispielen angewendet werden kann. Zu be- achten ist, dass die Thematisierung immer auch das Risiko birgt, dass das Kind heraushört, man glaube ihm nicht und meint, es werde deshalb thematisiert. Eine äusserst sensible und wertfreie Umschreibung ist deshalb unumgänglich. 1.4.1.4. Festlegen der Kommunikationsregeln/Setting Aus dem doch eher formellen Beginn des Gesprächs mit der Rechtsbelehrung kommend, gilt es den Rahmen des Gespräches weiter einzugrenzen. Dabei geht es um die Festlegung der Gesprächs- regeln. Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es darauf angewiesen, zu wissen, was es in dieser, wahrscheinlich neuen und komplett unbekannten, Situation zu erwarten hat.129 Die Formulierung 125 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 126 Ähnlich formuliert in HEUBROCK/DONZELMANN, S. 151. 127 Vgl. SCHREINER. 128 Dazu ist Folgendes zu bedenken. Das Lüge-Wahrheit-Breefing kann an dieser Stelle im Einvernahmeablauf ge- macht werden oder aber auch beim Festlegen der Gesprächsregeln. SCHREINER legt es sogar als eigenen Teil auf den Beginn der Einvernahme. ROEBERS beschreibt es im Ablauf dagegen sogar nach den Kommunikationsregeln, unmittelbar vor der Überleitung zum Sachverhalt. 129 Vgl. MILNE/BULL, S. 52. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 17 der Erwartung an das Kind kann ebenso für Erklärungen zum eigenen Verhalten im Gespräch ge- nutzt werden. Nur wenn das Kind sowohl was die Rechtsbelehrung als auch was die Gesprächsre- geln betrifft informiert ist, kann es der sehr hohen Erwartung – welche die strafprozessuale Hand- lung an das Kind stellt - überhaupt gerecht werden.130 Es gilt also die Grundregeln für die Kommunikation für die folgende Einvernahme festzulegen. Hierzu gehören die im IOM HANDBUCH ausformulierten und im Folgenden zusammengefassten Hinweise.131 Einleitend wird dem Kind erklärt, dass es sagen darf, wenn es auf eine Frage keine Antwort weiss und es in Ordnung ist, das auszudrücken.132 Die einvernehmende Person sagt dem Kind auch, dass er/sie nicht möchte, dass sich das Kind eine Antwort ausdenkt.133 Das Kind wird auch aufgefordert zurückzumelden, wenn es eine gestellte Frage nicht versteht oder aus Unwissen nicht Beantworten kann.134 Die einvernehmende Person wird dann versuchen, die Frage in andere Worte zu fassen. Weiter muss das Kind wissen, dass eine Frage wiederholt oder gezielt nachge- fragt werden kann.135 Man begründet allfälliges Nachfragen damit, dass die einvernehmende Per- son die Antwort des Kindes vergessen oder etwas nicht verstanden hat. Damit erfolgt auch das Signal, dass eine wiederholte Frage136 nicht bedeutet, dass die Antwort falsch gewesen wäre. Für den Fall, dass die einvernehmende Person einen Fehler gemacht hat oder etwas offensichtlich missverstanden hat, wird das Kind ermuntert, die ihn/sie darauf aufmerksam zu machen.137 Ab- schliessend wird dem Kind erklärt, dass die einvernehmende Person nicht weiss, was geschehen ist und damit auf den Bericht des Kindes angewiesen ist.138 Jetzt weiss das Kind alles, was es wissen muss und es gilt die dargelegten Regeln einzuüben und dann anzuwenden. In der Einvernahmepraxis funktioniert das vor allem über direkte und positive Rückmeldungen, sobald das Kind im Gesprächsverlauf eine der festgelegten Gesprächsregeln be- folgt.139 Mit Beispielen können sie überdies eingeübt werden, falls eine gewisse Unsicherheit be- steht, ob das Kind verstanden hat bzw. sie anwenden kann. Dazu dient unter anderem das Übungs- interview. 1.4.1.5. Übungsinterview: Zwecke des Übungsinterviews Im Ablauf zwischen der Einleitung und der Überleitung zum Sachverhalt positioniert, hat das Übungsinterview verschiedene Funktionen. Es handelt sich dabei um ein unverfängliches Ge- 130 Vgl. MILNE/BULL, S. 52 zur Klärung der Erwartungen. 131 Vgl. IOM HANDBUCH, Kapitel IV – Befragungstechniken, S. 33. 132 Da manchen Kindern die Strategie bei nicht vorhandener Erinnerung fehlt, werden sie so zu falschen Antworten verleitet, weil sie nicht wie Erwachsene mit ich-weiss-es-nicht-Antworten agieren können. Deshalb werden Kinder explizit darauf hingewiesen. Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 275. M.w.H. MILNE/BULL, S. 158. 133 Ähnlich ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 134 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 277-278, verweisend auf Untersuchungen weiterer AutorInnen. 135 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 verweisend auf eine 1995 durchgeführte Stu- die: In ca. 30%-50% änderten die Kinder die Antworten bei erneutem oder wiederholtem Nachfragen. 136 Eingehender zur Gefahr von Suggestion durch wiederholte Fragen ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 137 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. 138 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. 139 M.w.H. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282 zur verbalen und nonverbalen Stärkung des Gegenübers in der Anwendung des kognitiven Interviews. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 18 spräch zu einem unbelasteten Thema nach Wahl.140 Aus Vorabklärungen können Hinweise auf sol- che Themen bereits in der Vorbereitung der Einvernahme gewonnen und dann eingebracht wer- den. Zweck des Übungsinterviews ist einerseits ein Einstellen der einvernehmenden Person auf das Kind und dessen augenscheinliche Fähigkeiten im Gespräch (s. Kap. A). Zudem ist es ein wichti- ger Bestandteil für den Fall, dass über die Einvernahme später ein Glaubhaftigkeitsgutachten (s. Kap. B) erstellt werden soll. A. Entwicklungsstand und Fähigkeiten des Kindes Häufig stellt sich in der Praxis die Situation, dass die Einvernahme den ersten Kontakt zwischen Kind und einvernehmender Person darstellt. Manchmal können Hinweise zum Entwicklungsstand aus den Vorabklärungen gewonnen werden. Wie das Kind sich jedoch ausdrückt und ob es uns versteht, kann häufig erst jetzt festgestellt werden. Klärung dieser Feststellungen bilden einen Zweck des Übungsinterviews. Im so entstehenden Dialog soll sich zeigen, auf welches Gesprächs- niveau141 wir uns im folgenden Gespräch zum Sachverhalt einstellen müssen.142 B. Basis für das forensische Glaubhaftigkeitsgutachten Ein weiterer Zweck des Übungsinterviews ist die Verwendung der audiovisuellen Aufnahmen sol- cher Einvernahmen als Basis des forensischen Glaubhaftigkeitsgutachtens. GutachterInnen sind darauf angewiesen, dass sie die Ausdruckweise des Kindes zu einem unbelasteten Sachverhalt mit ihrer Schilderungsweise zum abzuklärenden Sachverhalt vergleichen können, um dann im Rahmen des Gutachtens Aussagen zur Glaubhaftigkeit machen zu können.143 1.4.2. Phase II: Hauptteil / Abklärung des Sachverhaltes Ein kritischer Punkt in der Einvernahme ist der Moment, in dem man auf den abzuklärenden Sachverhalt zu sprechen kommen möchte.144 Die Kunst besteht dabei darin, das Kind, ohne sug- gestiv einzuwirken, in die angestrebte Gesprächsrichtung zu lenken. Bei zu direktem Ansprechen des abzuklärenden Sachverhaltes können (auch falsche) Vorannahmen der einvernehmenden Per- son das Kind lenken. Das kann wiederum den späteren Vorwurf der Beeinflussung des Kindes schüren. Andererseits braucht das Kind gewisse Informationen, um überhaupt themenbezogen Stellung nehmen zu können. Kinder, die von sich aus erwähnen, den Grund für die Einvernahme 140 Als Beispiel könnte sich das letzte positive Ereignis anbieten; letzter Geburtstag, letzte Ferien etc. Auch Freizeit- aktivitäten, Schule, Familie, Tiere und Interessen des Kindes bieten sich an. Wichtig ist, dass es sich dabei um unbelastete Themenbereiche handelt. Wird z.B. die Schule angesprochen, muss gewiss sein, dass sich das Kind im erwähnten Kontext wohlfühlt und das Thema ‚Schule’ nicht per se negativ belastet ist. 141 Ein Beispiel dazu: Wenn das Kind im Übungsinterview seinen zwei Wochen zurück liegenden Geburtstag als ‚schon lange her’ einordnet, kann uns das einen Hinweis auf sein Zeitempfinden geben. Daten können manchmal nur schwer fixiert werden. Zur Hilfe können die Jahreszeiten, bekannte Festtage, Schulferien etc. als Referenz- punkte herangezogen werden. Gleiche Vorsicht ist auch bei Schilderungen von Häufigkeiten geboten. Kinder verwenden manchmal Füllwörter, die sie Erwachsene im Gespräch benutzen hören. Ob dem Kind die Bedeutung von manchmal oder gelegentlich tatsächlich klar ist, oder was für das Kind viel und wenig bedeutet, muss geklärt werden. Hier bietet sich eine Auswahlsuggestivfrage an: „war es ein Mal, mehr als drei Mal oder mehr als zehn Mal?. 142 M.w.H. zu befragungsrelevanten Fähigkeiten des Kindes HEUBROCK/DONZELMANN, S. 141/142. 143 Zur Problematik wenn sich Befragende nicht auf den Entwicklungsstand des Kindes einstellen ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 268. 144 Dies vor allem weil die Überleitung möglichst ungezwungen und natürlich wirken soll (um das Kind nicht zu ver- unsichern), sie aber niemals spontan oder eben natürlich sein kann. M.w.H. zum Übergang MILNE/BULL, S. 51. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 19 zu kennen, machen es der einvernehmenden Person leichter, weil sie diese direkt zum freien Be- richt einladen können. Ansonsten gilt es, mit offenen Fragen in die gewünschte Richtung zu len- ken.145 Steht das Gesprächsthema fest und lässt sich das Kind darauf ein, soll der Sachverhalt so genau wie möglich und so detailliert wie realistisch vom Kind berichtet und wenn nötig in einer späteren Phase auch erfragt werden. Als Ausgangspunkt können die ‚8 W-Fragen’ der Kriminalistik herbei- gezogen werden.146 Die ‚8 W-Fragen’ werden hier aus Praktikabilitätsgründen nicht einzeln be- schrieben und sind in der Praxis hinlänglich bekannt. 147 In der Phase der eigentlichen Sachverhaltsabklärung angelangt, spielt also vor allem der Einsatz der idealen Fragetechnik eine grosse Rolle. Diese ist einerseits zentral, um dem Kind überhaupt Aussagen zum Thema zu ermöglichen und andererseits um nicht ungewollt suggestiv auf das Kind einzuwirken. Ziel des Hauptteils ist die Klärung der 8 W’s der Kriminalistik und damit der Sach- verhaltsabklärung. Als ideale Fragetechnik im Kontext der Einvernahme eines Kindes wird von ROEBERS der bereits in Kap. 1.3.3 beschriebene, und hier auf die Einvernahmesituation herunter gebrochene, Ablauf empfohlen. 1.4.2.1. Freier Bericht Nach der Überleitung vom Übungsinterview zur eigentlichen Sachverhaltsabklärung wird das Ge- spräch mit einer offenen Aufforderung/Einladung zum freien Bericht eingeleitet.148 Wie bereits in Kap.1.3.2 ausführlich dargelegt, wird damit das Gespräch vollumfänglich geöffnet, um möglichst nicht vorweg bestimmend auf den Gesprächsverlauf einzuwirken.149 Der freie Bericht charakteri- siert sich dadurch, dass dem Kind keine konkreten Abrufhilfen für relevante Informationen gelie- fert werden, sondern das Kind selbständig die persönlichen Erinnerungsbereiche abrufen soll.150 Gleichzeitig belegen mehrere Studien, dass im freien Bericht die höchste Genauigkeit (also Quali- tät) einer Aussage erreicht und eine nahezu fehlerfreie Gedächtnisleistung erwartet werden kann.151 Selbst nach dem ersten Bericht, den das Kind abgibt, soll es noch einmal dazu aufgefor- dert werden.152 1.4.2.2. Klärungsfragen Um die erzielten Angaben im Rahmen der freien Berichterstattung noch zu präzisieren, werden im Anschluss Klärungsfragen eingebracht. So sollen dem Kind gezielt weitere Details entlockt wer- 145 Gerade jüngere Kinder brauchen bei offener Fragestellung mehr Hilfestellungen (in Kap. 1.3.4.2 auch Hinweis- reize genannt) als ältere Kinder. Vgl. MILNE/BULL, S. 147f. 146 Nicht zu verwechseln mit der anzuwendenden Fragetechnik die bereits in Kap. Fragetechnik1.3.3 beschrieben wird. Die 8 W-Fragen dienen einzig als Checkliste im Kopf um sich vor Augen zu halten ob bereits alle relevan- ten Informationen thematisiert wurden. 147 Vgl. HANSJAKOB/WALDER, S. 119 zu den 8 W-Fragen (Wer? Wo? Wann? Was? Wie? Womit? Mit wem? Wa- rum?). 148 Formulierungen wie: „Erzähle mir bitte alles über…“. vgl. M ILNE/BULL, S. 44. 149 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 150 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272. 151 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272f. M.w.H. POOLE&L AMB . 152 Einladungen zu weiteren Äusserungen führen bis zu drei bis vier Mal längeren verbalen Beschreibungen vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 268. Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER S. 283: Aufgreifen von Einzelheiten verbunden mit einer Einladung mehr dazu zu berichten. Zur Widerholung der Einladung zum freien Bericht vgl. MILNE/BULL, S. 54. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 20 den, die im freien Bericht nicht spontan erwähnt wurden. Hier sollen vor allem offene oder spezifi- sche nicht lenkende Fragen153 formuliert werden. So kann nach dem Wo, Wann, Wie, etc. gefragt werden, um die bereits erhaltenen Angaben im freien Bericht zu präzisieren.154 Geschlossene oder spezifisch lenkende Fragen sollen womöglich vermieden werden. Damit gemeint sind hier Fragen die mit Ja-/Nein- oder Ein-Wort-Antworten155 beantwortet werden können.156 Sie leiten weniger gezielte Abrufprozesse ein. Studien verweisen eindeutig darauf, dass Kinder - je jünger desto eher - dazu neigen, solchen Fragen unkritisch zuzustimmen, ohne die Antwort mit der eigenen Erinne- rung abzugleichen.157 Hinzu kommt, dass Kinder, wenn sie eine Frage nicht verstehen, sie tenden- ziell eher verneinen, ohne damit den tatsächlich erfragten Inhalt zu verneinen.158 Daraus ergibt sich eine überdurchschnittlich hohe Rate an Falschantworten, die durch gezielt eingesetzte offene und nicht lenkende Fragen vermieden werden kann. 1.4.2.3. Pause: Zeitpunkt, Umfang, Zweck Aus dem hier aufgeführten Ablauf ergibt sich bereits der Zeitpunkt für eine kurze Unterbrechung. Es ist der Zweck der Pause, der den Zeitpunkt vorgibt.159 Die starr in den Ablauf eingebaute Pause dient einerseits dem Kind dazu, sich kurz zu erholen. Es verbleibt zusammen mit der Vertrauens- person oder auch alleine im Einvernahmeraum. Währenddessen begibt sich die einvernehmende Person in den Technikraum, um sich dort mit den Anwesenden kurz zu besprechen. Je nach Ver- fahren und Verfahrensstand handelt es sich dabei um die/den VerfahrensleiterIn160, um den Spezia- listInnen gem. OHG, TechnikerInnen und mögliche Parteien wie beispielsweise die beschuldigte Person und/oder deren Verteidigung. Die einvernehmende Person nimmt Hinweise auf Ausgelas- senes und Ergänzungsfragen der Parteien entgegen. Diese formuliert sie in altersadäquate Fragen um, um sie dem Kind im Anschluss zu stellen. Dabei nimmt sie eine in Art. 154 StPO statuierte Schutzfunktion wahr, indem das Kind nicht direkt, sondern durch die einvernehmende Person ge- fragt wird.161 Gleiches Vorgehen kann auch bei einer späteren Konfrontation162 gewählt werden. Die Pause dauert i.d.R. zwischen fünf und zehn Minuten. Sie kann überdies auch dazu dienen, ge- wonnene Erkenntnisse direkt wieder einfliessen zu lassen.163 1.4.3. Phase III: Abschluss der Einvernahme Im – nicht sehr häufigen – Idealfall kann jetzt der Sachverhalt abschliessend geklärt werden. Gera- de weil zu diesem Zeitpunkt bereits sehr tief ins Thema hineingefragt wurde, kann die Einvernah- me jedoch nicht einfach unvermittelt abgeschlossen werden, sondern der Abschluss muss verbal 153 Formulierungen wie: „Wo befindet sich dieser Spielplatz von dem du erzählt hast?“. 154 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 283 f. zur Notwendigkeit solcher Fragen, wobei sie keine Suggestion enthalten dürfen und Antworten der Kinder mit Vorsicht behandelt werden müssen. 155 Formulierungen wie: „Ist das richtig, hat das auf deinem Bett stattgefunden?“. 156 Zur Definition offener/geschlossener Fragen und Fragearten s. Fn. 82-84. 157 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 274. 158 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276. 159 Es versteht sich von selbst, dass Unterbrechungen auch ausserhalb der hier beschriebenen Pause notwendig sein können: U.a. beim Auftreten technischer Probleme, zur Störungsbehebung anderer Ursachen, bei Konzentrations- einbrüchen des Kindes oder zur Erholung. 160 Bei Einvernahmen durch die Polizei im Beisein der Staatsanwaltschaft. 161 Soll vermeiden, dass das Kind durch Fragen, die es nicht verstehen kann, disqualifiziert wird. M.w.H zur Proble- matik nicht beantwortbarer Fragen für Kinder ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276. 162 Dazu mehr in Kap. 2.2.5 zur Zweiteinvernahme. 163 Bspw. Angaben zu einem Signalement das zwischenzeitlich durch die Ermittlung geprüft und dann noch einmal präzisiert erfragt werden muss. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 21 und themenorientiert vorbereitet werden.164 Die Einvernahme soll deshalb nicht mitten im Thema und für das Kind unerwartet abgeschlossen werden. In der Regel wird das Kind gezielt wieder ins Gespräch über alltägliche Themen gelenkt und damit gedanklich aus möglicherweise belastenden Themenfeldern herausgeführt. Das Kind soll so emotional ausgeglichen aus der Einvernahmesitua- tion entlassen werden können. Nebst der gezielten Gesprächslockerung zu diesem Zeitpunkt wird das Kind gelobt und es wird ein Dank entrichtet für das Erscheinen und Mitmachen – und zwar unabhängig davon, ob die Einvernahme zum angestrebten Ergebnis geführt hat oder nicht.165 Übli- cherweise werden auch vom Kind angesprochene Fragen noch geklärt oder, soweit es der Verfah- rensstand zulässt, ein Ausblick auf die weiteren Verfahrensschritte geworfen.166 1.5. Zwischenfazit 1.5.1. Wichtigste Fixpunkte im Ablauf Einleitend wird erkannt, dass sich die im Schrifttum empfohlenen Einvernahmeabläufe nur unwe- sentlich unterscheiden. Sie orientieren sich alle an der Methode des erweiterten kognitiven Inter- views und den Techniken des nondirektiven Gespräches.167 Bezüglich der Anwendbarkeit des kognitiven Interviews auf Kinder wurde der Aufbau leicht angepasst bzw. werden Techniken, die Kinder aus entwicklungspsychologischen Gründen noch nicht beherrschen können, weggelas- sen.168 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Ablauf von Kinderopfereinvernahmen grob in drei (Farbzuteilung in Abb. 1 entspricht den Kap. 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3) im Detail in sieben, Einver- nahmephasen unterteilt werden kann.169 Phasen des kognitiven Interviews Einvernahmephasen I Begrüssen personalisieren, Einvernehmen herstellen Begrüssung, Vorstellung, Erklärung Örtlichkeit II Ziele des Gespräches erläutern Einleitung: Rechtsbelehrung, Gesprächsregeln, Übungsinterview III Freies Erinnern Abklärung des Sachverhaltes eingeleitet durch die Aufforderung zum freien Bericht IV Befragung Abklärung des Sachverhaltes: Klärungsphase mittels beschriebener Fragetechnik V Variation des Abrufprozesses Perspektivenwechsel (bei Kindern weglassen s. Fn. 74) Klärungsphase mittels beschriebener Fragetechnik Pause VI Zusammenfassung Weitere Klärungen, Zusammenfassung, Abschluss VII Abschluss Neutralisierung des Themas, Lob, Dank, Abschied Abb.1 : Zusammenstellung aus dem Vergleich der Erkenntnisse Kap. 1.3.2 im Vergleich zu Kap. 1.4 164 M.w.H. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284. Ferner auch POOLE & LAMB . 165 Vgl. MILNE/BULL, S. 56. 166 Zur Neutralisierung des Themas und der Empfehlung mit dem Kind über das weitere Vorgehen zu sprechen vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284. 167 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282-284 verweisend auf POOLE&L AMB . Vgl. auch HABSCHICK, S. 282 und M ILNE &BULL, Psychologie der Vernehmung, S. 145. 168 Weggelassen wurde bspw. der Perspektivenwechsel s. Fn. 74. Mit zahlreichen Studien der Anwendbarkeit des kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 149 ff. S. dazu Kap. 1.3.2 und 1.4. 169 S. Kap. 1.4 Kinderopfereinvernahme gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. im Vergleich zu Fn. 74. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 22 Dabei wird der Bedeutung der einzelnen Phasen selbst, sowie den Übergängen besondere Beach- tung beigemessen.170 Dieser Unterteilung Ziel ist nicht einzig, Struktur in die Einvernahmesituati- on zu bringen, sondern sie dient der Sicherstellung der Gerichtsverwertbarkeit, der Einhaltung der Opferschutzbestimmungen und der Schaffung einer möglichst konstruktiven Gesprächsatmosphä- re.171 Für das Kriterium der Gerichtsverwertbarkeit spielt insbesondere die einleitende Rechtsbe- lehrung eine Rolle sowie, bei Anwesenheit der beschuldigten Person oder Verteidigung, ihre Mög- lichkeit Fragen zu stellen.172 Zur Einhaltung der Opferschutzbestimmungen für Kinder in der Ein- vernahmesituation zählen insbesondere die Aufzeichnung auf Video, die mögliche Anwesenheit der Vertrauensperson sowie bei Sexualdelikten der Hinweis auf die Möglichkeit Antworten zu Fragen zur Intimsphäre zu verweigern und, bei fremdsprachigen Opfern, die Möglichkeit der Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts.173 Bei Konfrontationsfragen der Parteien wird es durch die indirekte Fragestellung der einvernehmenden Person geschützt. Als Mittel zum Zweck der möglichst schonenden Informationsgewinnung dient der hier beschriebene Ablauf der weitgehendsten Beachtung der Kommunikationsregeln und der Schaffung einer möglichst optima- len Einvernahmeatmosphäre durch den Aufbau der (Gesprächs-) Beziehung zum Kind nach der Technik des kognitiven Interviews.174 Vierter und letzter Grund warum die Struktur so gut als möglich eingehalten werden soll, ist die Option der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Videoeinvernahme, die unter gewissen Voraussetzungen als Basis dafür herbei gezogen werden kann. Um diesem Zweck gerecht zu werden, müssen zusätzliche Voraussetzungen ge- schaffen und eingehalten werden. Hierzu gilt es zudem - einerseits um möglichst viele Informatio- nen abzurufen und andererseits um Suggestion möglichst zu vermeiden - die beschriebene Frage- technik175 anzuwenden und den Einbau eines Übungsinterviews zwischen Einleitung und Sachver- haltsabklärung zu beachten. Dies insbesondere darum, weil ansonsten eine Weiterverwendung für ein Gutachten nicht sicher möglich ist. Nur so können Erkenntnisse über Entstehung der Aussage und mögliche Einflussfaktoren eines Einvernahmegesprächs gewonnen werden.176 170 Der Ablauf hilft die Grundsätze für das optimale Gelingen des Gespräches zu beachten. Die Übergänge selbst sollen die einzelnen Phasen verbinden, um den Gesprächsfluss zu optimieren. Je geschickter das umgesetzt wer- den kann, desto natürlicher wirkt die Situation auf das Kind. So soll das Kind in seiner freien Erzählung unter- stützt werden. Zu den Übergängen s. Fn. 144. 171 Angelehnt an den Aufbau des kognitiven Interviews s. dazu Kap. 1.3.2. 172 Zum Recht Fragen zu stellen als Ausfluss aus dem Recht auf Rechtliches Gehör s. Fn. 52. Dazu auch BGE 129 I 151. 173 Mehr dazu in Kap. 1.4.1.3 Rechtsbelehrung und formale Aspekte . 174 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284, zitiert: „(…) das Beachten der Kommunikations- regeln und Herstellung einer vertrauensvollen Atmosphäre beeinflussen das Gesprächsverhalten interviewter Kinder nachweislich positiv.“ 175 Start mit der Aufforderung zum freien Bericht, der nicht unterbrochen wird und erst späteres Ergänzen der Infor- mation mit Klärungsfragen. 176 Zur Wichtigkeit der Entstehung der Erstaussage vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , S. 36. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 23 1.5.2. Resultierende Problemkreise und mögliche Lösungsansätze Aus der Anwendung und der deskriptiven Darstellung dieses Einvernahmerahmens werden zwei unterschiedliche Problemstellungen wie folgt erkannt und wo möglich Lösungsansätze entwickelt. 1.5.2.1. Kognitives Interview vs. formelle Eröffnung durch Rechtsbelehrung Ein Missstand wird aus dem Vergleich der Einleitung ins kognitive Interview177 mit der juristi- schen Einleitung solcher Einvernahmen erkannt. So widerspricht die formelle Rechtsbelehrung als Einleitung dem Ablauf des kognitiven Interviews als Einstieg. Das kognitive Interview wird je- doch als Gesprächsbasis für eine nach Gutachtersicht178 optimale Gesprächsatmosphäre genannt. Auf die sehr formelle Rechtsbelehrung kann jedoch aus juristischer Perspektive nicht verzichtet werden, handelt es sich doch um eine Gültigkeitsvorschrift für Beweiserhebungen dieser Art. Die rechtsgenügende Belehrung am Anfang gibt damit aber einen sehr formellen und steifen Einstieg in die Einvernahme vor. Einzelne Kantone reagierten bereits darauf und verlagern zumindest einen Teil der zu erwähnenden rechtlichen Aspekte in ein Vorgespräch ausserhalb der Einvernahme.179 Sie starten damit etwas weniger formell in die Einvernahme und erzielen damit wahrscheinlich einen ‚lockereren’ Gesprächseinstieg. Auch von Kinderschutzgruppen durchgeführte Verdachts- abklärungen mögen teilweise sogar auf die Rechtsbelehrung verzichten. Im Rahmen strafrechtlich relevanter Beweiserhebung ist ein solches Vorgehen kaum denkbar. Es ist freilich zweifelhaft, ob solche Einvernahmen unter dem Gesichtspunkt der Verwertbarkeit zu genügen vermögen - wohl eher nicht.180 Die Vorgehensweise könnte sich jedoch auf den Aufbau der Einvernahmeatmosphä- re positiv auswirken. Eine bessere Alternative dazu scheint hier eine möglichst präzise und alters- adäquat formulierte181 Rechtsbelehrung, die gerade bei jüngeren Kindern so kurz als möglich gehalten wird. Es soll so auf jeden Fall verhindert werden, dass sich das Kind durch Begriffe, die es nicht versteht, in der Situation unterlegen und überfordert fühlt. Deshalb muss ihm unmittelbar danach erklärt werden, dass es als einziges weiss, was passiert ist und die Schilderung seiner Wahrnehmung hier als ‚richtig’ oder zutreffend angenommen wird.182 In Kapitel 3.1 wird unter dem Gesichtspunkt möglicher Handlungsempfehlungen für die Ersteinvernahme weiter auf diese Problematik eingegangen. 177 Genannt in Kap. 1.3.2. 178 Zum kognitiven Interview aus Sicht von Gutachtern und Gericht vgl. M ILNE/BULL, S. 43/62/63. M.w.H. DITTMANN , S. 32. 179 Im Kanton Aargau werden Erläuterungen zu den Opferrechten und die Erklärung betr. der Personalienübermitt- lung vorgezogen. So bleibt für die Einleitung der Einvernahme tatsächlich nur noch die eigentliche Rechtsbeleh- rung. Zum Vorgehen des Kantons Bern betreffend Vorgesprächen s. Fn. 284. 180 Würde man eine solche Gangweise jedoch dennoch in Betracht ziehen, hier einige Gedanken dazu, wovon die rechtsgenügende Belehrung in diesem Fall abhängig sein könnte: Primär hängt es wohl von der Nähe der Beleh- rung zur Einvernahmesituation und von der Dokumentierbarkeit der Durchführung ab. M.E. entscheidend muss wohl sein: ob für das Kind ein innerer Zusammenhang zwischen Belehrung und den Fragen in der Einvernahmesi- tuation besteht. Wird die Belehrung also z.B. vorgängig gemacht, müsste sie in der Situation in irgendeiner Form aktualisiert werden. Tatsächlich andenken könnte man dieses Vorgehen bei sehr kleinen Kindern, bei denen es ohnehin fraglich ist, wie verständlich eine ausführlichere Rechtsbelehrung für sie ist. 181 Zur Wichtigkeit der Beachtung s. Fn. 121. Es geht dabei nicht darum, einen generellen ‚Glaubensvorschuss’ zu gewähren, sondern darum, zum Ausdruck zu bringen, dass man interessiert ist an der Schilderung des Kindes. 182 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 24 1.5.2.2. Voraussetzungen zur Verwendung für das Glaubhaftigkeitsgutachten Mit der Anerkennung des Doppelzwecks der audiovisuellen Aufzeichnung solcher Einvernahmen müssen nebst den formell rechtlichen Eckpunkten für die Verwertbarkeit der Einvernahme als Per- sonenbeweis auch die Voraussetzungen für die Verwendung als Basis für das forensische Gutach- ten beachtet werden.183 Die Begutachtung selbst umfasst üblicherweise eine Persönlichkeitsanaly- se, eine Motivanalyse sowie eine inhaltliche Analyse der Aussage.184 Die Persönlichkeitsanalyse umfasst standardisierte Tests und wird durch geschulte Kinderpsychologen oder forensische Psy- chologen vorgenommen.185 Zur Motivanalyse zählen im Wesentlichen Erkenntnisse zur Entste- hung der Erstaussage, bzw. zu deren Geburtsstunde.186 Als drittes, nach der Fachliteratur zu urtei- len wichtigstes, Element wird die Inhaltsanalyse d.h. die Beurteilung der inhaltlichen Qualität ge- nannt. Das Vorhandensein sogenannter Realkennzeichen187 wird als Indikator für tatsächlich Er- lebtes gewertet. Zwei Voraussetzungen müssen dafür jedoch gegeben sein. Einerseits muss es sich bei der Einvernahme um ein originäres Produkt handeln, was den bereits genannten Zweck der Vi- deoeinvernahme erklärt. Andererseits ist eine suggestionsfreie Gesprächsführung unabdingbar für eine solche Weiterverwendung.188 Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise nach der be- schriebenen Trichterfragetechnik unter Hinweisen auf die Wichtigkeit des freien Berichts und der Anwendung des kognitiven Interviews zentral.189 In der inhaltlichen Analyse werden zusammen- fassend drei Qualitätskriterien bezeichnet. Als Hauptkriterien werden nebst der Qualität, also der Genauigkeit der Aussage, und der Detailgrad, i.S.d. Informationsumfangs, die Konsistenz der Aus- sage genannt.190 Hier gilt es also Überlegungen anzustellen, wie diese Kriterien in der Einvernahmepraxis bestmög- lich umgesetzt resp. wie bestmögliche Voraussetzungen für eine entsprechende Weiterverwendung geschaffen werden können. Nach hier vertretener Meinung ist die Schaffung der Möglichkeit des Auftretens der Realkennzeichen gemeinhin bekannt und wird bereits auf Grundstufe (mit der Schulung im OHG-Befragungskurs) gelehrt, was jedoch keine Garantie für dessen Beachtung ab- gibt. Wie weit dieses Vorgehen in der Einvernahmepraxis tatsächlich umgesetzt wird, kann hier nicht beantwortet werden. Zu Ende gedacht bedeutet es aber, dass unter sachgerechter Anwendung weitere Einvernahmen - die unter diesem Aspekt erfolgen müssten - vermieden werden können. Der Umstand, dass aber die Einvernahmen regelmässig im Gerichtsverfahren als Basis für Gutach- ten verwendet werden wollen, zeigt jedoch die Wichtigkeit der gezielten Umsetzung auf. 183 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Zum Zweck s. Kap. 1.2. und zur Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten Kap. 1.2.2. 184 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24. 185 Ein Bestandteil davon kann auch die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit z.B. kognitive und moralische Entwick- lung des Kindes bilden. M.w.H. zum Vorgehen bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, S. 32-36. 186 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , S. 36. Zur Wichtigkeit der Nachvollziehbarkeit der Erstaussage s. Fn. 176. 187 Auch Glaubwürdigkeitskriterien genannt. Aufgeführt und beschrieben STELLER/VOLBERT, S. 17 ff. Mit einer allgemeinen Übersicht dazu HEUBROCK/DONZELMANN, S. 59. 188 Zu den zwei Voraussetzungen des originären Produkts und der suggestionsfreien Einvernahme vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. 189 Nur im freien Bericht können Realkennzeichen überhaupt auftreten und darauf basierend eine entsprechende Be- gutachtung vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25 f. Zum freien Bericht s. auch Fn. 82 und zur Trichterfragetechnik s. auch Fn. 80 und Kap. 1.3.3. 190 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 25 Was hier hingegen als in der Einvernahmepraxis als ‚gefährliches’ im Sinne von schwer zu beur- teilendes Kriterium erkannt wird, ist das Kriterium der Konstanz der Aussage als Qualitätsmerk- mal.191 Gemeint ist damit, dass gerade wenn bereits eine Erstaussage besteht, dies bei der einver- nehmenden Person zu Vorannahmen führen kann (weil sie Konstanz als Realkennzeichen kennt), was für die objektive Fragestellung hinderlich ist. Hat also die einvernehmende Person diesbezüg- lich Vorannahmen, lenkt sie das Kind unnötig in der Angst, seine Aussagen könnten als ‚nicht glaubhaft’ gewertet werden, wenn sich die Aussagen nicht zu einem hohen Grad mit denjenigen aus den Ermittlungen oder einer bestehenden Erstaussage decken. Das müssen sie jedoch nicht un- bedingt. Eine nicht konstante Aussage muss nämlich nicht bedeuten, dass die Schilderung nicht auf wahr Erlebtem basiert, da gerade auch spontane Ergänzungen einen Hinweis auf Realitätsbe- zug darstellen können.192 Die einvernehmende Person darf sich durch Abweichungen also nicht irritieren lassen.193 ROEBERS’ Grundlagenforschung zu autobiografischen Erinnerungen von Kin- dern erkannte, dass konsistente Berichte eher die Ausnahme als die Regel darstellen und, dass dies alleine noch überhaupt nichts über das tatsächliche Erleben aussagt.194 Weitere Überlegungen da- zu, was diese Erkenntnis für die Umsetzung der Zweiteinvernahme bedeutet, werden in Kap. 3.2 erläutert. Daraus lässt sich ableiten, dass nur bei Kenntnis dieser Kriterien, ihnen auch genügend Beachtung im Ablauf und der Anwendung der geforderten Praxis geschenkt werden kann. Mit der Bestim- mung in Art. 154 StPO, wonach geschulte SpezialistInnen solche Einvernahmen durchführen und deren gezielter Ausbildung am CCFW der Hochschule Luzern, ist in den letzten Jahren ein we- sentlicher Fortschritt in diese Richtung gelungen. Nach hier vertretender Meinung könnte diese Basis jedoch noch mit vertieftem Wissen und dessen Standardisierung und gezieltem Einbau in den Einvernahmeablauf optimiert werden. Weiter gilt es, die Anwendung der geschulten Erkenntnisse in der Praxis zu überprüfen. Instru- mente dazu wurden in verschiedenen Kantonen installiert. Als Beispiele dazu können Supervisio- nen und Coachings195 sowie die Einführung einer internen Qualitätskontrolle196 aufgeführt werden. Wünschenswert wären auch direkte Feedbacks von Gerichtsbehörden oder GutachterInnen die sich später im Verfahren mit der Einvernahme und einem darüber erstellten Gutachten zu befassen ha- ben.197 Ein Gewinn entsteht daraus jedoch nur dann, wenn diese Feedbacks gezielt198 und in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Einvernahme erfolgen. Sie könnten so Basis für die ständige Weiter- entwicklung der SpezialistInnen in diesem Bereich und damit einer kontinuierlichen Steigerung der Qualität der Kinderopfereinvernahmen dienen. 191 Nicht mit den inhaltlichen Realkennzeichen der logischen Konsistenz und Detailreichtum usw. zu verwechseln. M.w.H. zur Konstanz der Aussage DITTMANN , S. 34. M.w.H. zu den Realkennzeichen DITTMANN , S. 33/34 und STELLER/WELLERSHAUS/WOLF, S. 37 ff. Ferner zur Qualität in Aussagen über selbst erlebte Ereignisse und der sog. Undeutsch-Hypothese, UNDEUTSCH, 26-181. 192 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. 193 Interessant, jedoch a.M. HANSJAKOB/WALDER, S. 144. 194 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 195 Bspw. Leitfaden Coaching des Spezialisten-Pool für Kinderbefragungen Kriminalpolizei AR. 196 Bspw. Konzept Qualitätskontrolle des Spezialisten-Pool für Kinderbefragungen Kriminalpolizei AR. 197 Insofern wäre eine qualitative sozialwissenschaftliche Untersuchung dazu äusserst spannend. 198 Gemeint ist: Regelmässig und nach einem bestimmten Raster. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 26 2. Schutzmassnahmen auf dem Prüfstand Nach grundlegender Auseinandersetzung mit den einzelnen Bausteinen der Einvernahme minder- jähriger Opfer und deren optimalem Aufbau, werden in Kapitel 2 die Frage nach dem Entscheid und der Umsetzung von Zweit- und Mehrfacheinvernahmen als ausgewählte Fragestellungen be- arbeitet. Vom Zweck der Schutzbestimmungen des Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO ausge- hend, wird einleitend der Umgang mit und der Verzicht auf besondere Schutzmassnahmen thema- tisiert. Bei der Mehrfacheinvernahme zielen die Überlegungen primär auf die Frage nach dem Rahmen des Ermessensspielraums in der Begründung. Die Erwägungen zur Zweiteinvernahme beinhalten eine Interessensfeststellung des beschriebenen Interessensdreiecks und thematisieren die Umsetzung der Bestimmung der Zweitbefragung durch die gleiche Person im neuen Prozess- recht. Aus der Erörterung der Gegebenheiten die eine weitere Einvernahme bedingen bzw. recht- fertigen, sollen Erkenntnisse für die Umsetzung der Erst- und Zweiteinvernahme gewonnen wer- den. Soweit möglich werden diese mit Erkenntnissen aus Kapitel 1 verknüpft oder belegt. Daraus resultierende Feststellungen werden im Fazit zusammengefasst. 2.1. Umgang mit Schutzmassnahmen in Art. 154 Abs. 4 StPO Die in Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO genannten besonderen Massnahmen zum Schutz des Kindes sind als Schutzbestimmungen für das minderjährige Opfer vor unnötigen zweifachen und vermeidbaren mehrfachen Einvernahmen zu verstehen. Im Gegensatz zu den in Kap. 1.1.4 genann- ten Schutzmassnahmen werden diese nicht angeordnet, sondern sie müssen bei der Erwägung einer weiteren Einvernahme beachtet werden. Kap. 2.1 legt die zu beachtenden Grundlagen dar. 2.1.1. Prüfung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Bestimmungen nicht an die Verfahrensstufe gebunden. Folglich gilt die gebotene Maximalanzahl über sämtliche Verfahrensstufen hinweg. Daraus ergibt sich, dass sich je nach Verfahrensstufe und Rechtshängigkeit die Entscheidungsträger unterschei- den. Es kann sich dabei sowohl um die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder Gerichtsbehörden han- deln. Hier sind damit vor allem die Interessen des Kindes denjenigen der zuständigen Strafverfol- gungsbehörde gegenübergestellt. Jetzt macht es aber wenig Sinn wenn bereits auf Stufe der Polizei zwei oder mehrere Einvernahmen stattfinden und damit die Anforderung an die Begründung einer solchen mit jeder Instanz steigt bzw. letztlich weitere Einvernahmen unter Berücksichtigung des Opferschutzgedankens sich nicht mehr rechtfertigen lassen. Eine als sinnvoll erscheinende - und bereits häufig so umgesetzte - Handlungsmaxime ist die Faustregel der Anzahl Einvernahmen pro Verfahrensstufe oder Instanz.199 Da sich mit jeder Verfahrensstufe und jeder Instanz die Sichtwei- se der Strafverfolgungsbehörde auf das Verfahren ändern kann, macht es Sinn, ihnen eine Einver- nahme die sich im Wesentlichen auf die Hauptpunkte des zu behandelnden/beurteilenden Sachver- haltes bezieht, zu zugestehen. Das bedeutet für die Praxis auch, dass dort wo gewisse Umstände eine erneute Einvernahme wünschenswert machen, Absprachen mit der nächst höheren Verfah- rensleitung erfolgen müssen um zu prüfen, ob dieser Umstand in einer sich ohnehin aufdrängenden weiteren Einvernahme durch die nächst höhere Verfahrensstufe geklärt werden und damit die 199 Gezählt wird ab der ersten einlässlichen (das heisst im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführten) Einver- nahme vgl. WEISHAUPT, ZstrR, S. 239: „Nicht dazu gehören somit Befragungen des Kindes, die ausserhalb des Strafverfahrens erfolgen, z.B. im Rahmen von zivilrechtlichen Abklärungen oder Verfahren oder generell im Rahmen von Verdachtsabklärungen, wie sie teilweise auch von privaten Kinderschutzinstitutionen durchgeführt werden.“ S. auch Fn. 12. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 27 zwei- oder mehrmalige Einvernahme auf einer einzigen Verfahrensstufe vermieden werden kann. Darüber hinausgehend stellt sich hier die Frage, wie in Verfahren, die (vorerst) nicht unter die 307er Weisung200 fallen, mit der Anordnung der Schutzmassnahmen zu verfahren ist, bzw. durch wen hier die Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Art. 149 Abs. 4 StPO sieht vor, dass es in der Verantwortung der Verfahrensleitung liegt. Bis zur Anklageerhebung obliegt diese gem. Art. 61 Bst. a. StPO der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann diese Verantwortung je- doch nur wahrnehmen, wenn sie auch von diesen, nicht unter Art. 307 StPO fallenden, Ermittlun- gen Kenntnis hat. Denkbar wäre im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch die Anwendung durch die Polizei. Aus verfahrenstaktischen Gründen macht das jedoch wenig Sinn. Denn einer- seits kann ein Grossteil der Schutzmassnahmen ohnehin nur durch die Staatsanwaltschaft angeord- net werden.201 Andererseits können durch möglichst frühzeitige Gewährung der Parteirechte zu- sätzliche Einvernahmen, die dann nur noch unter diesem Aspekt stattfinden müssten, verhindert werden.202 Etwas vorgreifend auf die Bestimmung zur Mehrfacheinvernahme und im Vergleich zu Kap. 1 macht die Formulierung der beiden Bestimmungen deutlich, dass hier die Wahrung der Schutzmassnahmen nicht zu einer Anordnung, sondern in einer daraus resultierenden Begrün- dungspflicht der Verfahrensleitung führt. Diese kann sich (so wohl der originäre Opferschutzge- danke des Gesetzgebers) allenfalls hemmend auf die Anordnung auswirken. 2.1.2. Schutzmassnahmen des Art. 154 Abs. 4 StPO und ihre Verzichtbarkeit Die in Art. 154 Abs. 4 StPO genannten besonderen Massnahmen zum Schutz des Kindes sind als Schutzbestimmungen für das minderjährige Opfer in der Einvernahme zu verstehen.203 Mit der Anpassung des Anwendungsbereiches dieser Schutzmassnahmen, insbesondere mit der Beschrän- kung auf Fälle in denen eine schwere psychische Belastung des Kindes durch die Einvernahme oder durch eine Gegenüberstellung nicht ausgeschlossen werden kann,204 nimmt der Gesetzgeber bereits eine Abgrenzung vor. Diese Abgrenzung entstand aus der faktischen Unterlaufung des ge- setzgeberisch vorgesehenen Vorgehens welches aus Praktikabilitätsgründen und der Anpassung des Gesetzestextes mit der Überführung der OHG-Bestimmung (Art. 43) in die Schweizerische Strafprozessordnung.205 Es stellt sich also einerseits die Frage, ob in Fällen ohne absehbare schwe- re psychische Belastung überhaupt verzichtet werden muss und andererseits ob in den für die Schutzbestimmung vorgesehenen Fällen überhaupt verzichtet werden kann. Liegen aufgrund der Art der Straftat, der konkreten Tatumstände, dem Alter des Kindes, der Verhältnis zur beschuldig- ten Person,206 keine Hinweise vor, die die Entstehung einer schweren psychischen Belastung ver- 200 Zur 307er-Weisung s. Kap. 2.2.8.2. 201 Z.B. zur Zusicherung von Anonymitätszusagen ist in Art. 150 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Staatsanwaltschaft bezeichnet. . 202 Zu Zweiteinvernahmen unter diesem Aspekt s. Kap. 2.2.5. 203 Zur Entstehung der Formulierung und den Anpassungen mit der Neuformulierung des Art. 154 StPO zum ehem. Art. 10a-10c aOHG bzw. Art. 43 OHG vgl. Botschaft StPO 1190/ 1191. 204 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 9, S. 697: Konkrete Tatum- stände, Alter des Kindes, Verhältnis zur beschuldigten Person, Fälle von Misshandlungen in der Familie usw. 205 Nach der ursprünglichen Formulierung mussten für die Einvernahme sämtlicher Opfer (d.h. auch bei Antragsde- likten, Fahrlässigkeitsdelikten usw.) der besondere Schutz durch Videoaufzeichnung, Schutz vor Mehrfacheinver- nahme, Beizug SpezialistIn etc. gewährt werden, was einen immensen Aufwand mit sich brachte. Deshalb sind einige Kantone zu einer Praxis übergegangen, bei der das Opfer in solchen Fällen mittels Verzichtserklärung auf die Anwendung dieses besonderen Schutzes verzichtet vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kom- mentar StPO, Art. 154, N 8/ N 9, S. 697 und auch Botschaft StPO 1190/1191. S. auch Fn. 215. 206 Aufzählung ist nicht abschliessend. Mit weiteren Literaturhinweisen in Fn. 21/ 204. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 28 muten lassen, kommen die Bestimmungen in Art. 154 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.207 Sind diese Voraussetzungen also nicht erfüllt, muss m.E. auch kein Verzicht darauf eingeholt wer- den.208 Ausgehend vom Gedanken, dass dennoch auch in für Schutzbestimmung vorgesehenen Fällen verzichtet würde, gilt es zu beachten, dass es sich um Ordnungsvorschriften209 handelt. So- mit könnte, ohne Entstehung von Mängeln oder Gefährdung der Verwertbarkeit, auf die Anwen- dung besonderer Schutzmassnahmen verzichtet werden.210 Hingegen können durch den Verzicht auf diese Schutzbestimmungen einerseits dem Kind,211 andererseits der beschuldigten Person,212 im Hinblick auf den Gang des Verfahrens, durchaus gewisse Nachteile entstehen.213 Die Zulässig- keit von Auswahlfragen einzelner Kantone auf entsprechenden Formularen nach dem Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung, den Beizug eines/r SpezialistenIn und die Beschränkung auf ma- ximal zwei Einvernahmen, ist nach dieser Auffassung fraglich.214 Es macht nämlich wenig Sinn, dass ein Kind, bei dem eine schwere psychische Belastung absehbar ist, dennoch beispielsweise einerseits der audiovisuellen Aufzeichnung zustimmt, andererseits aber den Schutz vor Mehrfach- einvernahmen ablehnen könnte.215 Dieser Hintergrund stützt die hier vertretene Auffassung, dass die aktuelle Praxis mit der Verzichtserklärung216 mit der Neuformulierung von Art. 154 StPO ihrer Grundlage entbehrt, entsprechend überholt ist und einer Anpassung bedürfte. Die Abgrenzung - Einvernahme nach Art 154 Abs. 4 lit. d. StPO mit audiovisueller Aufzeichnung oder nicht - ist wie auch die Frage nach der Einhaltung der lit. b. und lit. c. einzig der Beurteilung des Sachverhaltes durch die Verfahrensleitung unterworfen und der Entscheid für oder gegen Schutzbestimmungen durch das Kind selbst (auf den Formularen auch als Verzicht formuliert) erübrigt sich. Hingegen soll dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Einvernahme im Bedarfsfall dennoch, auch ausserhalb der hier erwähnten Schutzmassnahme nach Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO, nämlich nach Art. 76 Abs. 4 StPO, aufgezeichnet werden kann. Jetzt könnte damit argumentiert werden, man 207 Gleiche Ansicht, anders begründet HABSCHICK, S. 293: Anraten auf eine Vernehmung zu verzichten, um dem Kind den besonderen Charakter des Geschehens nicht noch zu verdeutlichen. Daraus könnte man ev. auch ablei- ten, dass in solchen Fällen zu schriftlichen Einvernahmen tendiert werden soll, da der Kontext unkomplizierter gemeistert werden kann und die Angelegenheit nicht unnötig verkompliziert wird bzw. ein für das Kind bedrohli- ches Gewicht erhält. 208 Gemeint ist der Verzicht auf eine der Bestimmungen von Art. 154 Abs. 4 lit. a.-f. StPO 209 BSK-StPO, WEHRENBERG, Art. 154, N 16. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231: „Ordnungsvorschriften sind gesetzliche Formvorschriften deren Ein- haltung für die Gewährleitung eines fairen Prozesses nicht zwingend sind.“ M.w.H. zur Unterscheidung von Ordnungs-/Gültigkeitsvorschriften ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231. 210 Die Vorgaben der Norm dienen dem Persönlichkeitsschutz des Kindes. Damit sind die Angaben in Einvernahmen auch dann verwertbar, wenn die Vorgaben in Art. 154 StPO nicht beachtet wurden vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 17, S. 700. 211 Hier kann mit dem Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung argumentiert werden. So ist nämlich zu Beginn des Verfahrens meist nicht absehbar, ob später ein Gutachten erstellt werden soll oder es für die richterliche Wahr- heitsfindung von Vorteil gewesen wäre, die Einvernahme aufzeichnen. 212 Zu guter Letzt soll nebst dem opferschutzgeprägten Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung auch jener zur Wah- rung der Verteidigungsrechte Beachtung geschenkt werden. Vor diesem Hintergrund müsste, wenn überhaupt, die beschuldigte Person auf die audiovisuelle Aufzeichnung verzichten vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 15, S. 699. Gl. M. Botschaft StPO 1191. 213 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, zu Art. 154, N15, S. 699. 214 Beispielformulare ‚Verzichtserklärung’ s. Anhang: Beispiele aus den Kantonen AR und SG. 215 Früher hatten die ausdrücklichen Verzichtserklärungen darin ihre Berechtigung, dass die Schutzbestimmung grundsätzlich für alle OHGrelevanten Sachverhalte vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund macht eine Anpas- sung der Praxis in diesem Bereich Sinn. Die Verfahrensleitung hat das Vorliegen der Kriterien, die die Anwen- dung der vorgesehenen Schutzbestimmungen gebieten, zu prüfen und im positiven Fall entsprechend anzuwen- den. S. dazu auch Kap. 2.1.1 und Fn. 205. M.w.H. zur früheren Praxis der Verzichtserklärung SCHEIDEGGER, S. 212-214. 216 Zur Entstehung dieser Praxis und ihrer Rechtfertigung WEISHAUPT, ZStrR, S. 245. S. dazu auch Fn. 205/ 215. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 29 nehme damit dem Kind den Entscheid für oder gegen die Mehrfacheinvernahme. Das bedarf einer Rollenklärung. Das minderjährige Opfer wird als Auskunftsperson oder als Zeuge einvernom- men.217 Damit steht dem Kind als Auskunftsperson die Aussageverweigerung zu. Der Opferzeu- ge218 hingegen, wird nebst Bestehen von Zeugnisverweigerungsrechten zur Aussage verpflichtet. Die Entscheidung die das Kind tatsächlich treffen kann, hängt also von der Eigenschaft im Verfah- ren ab. Diese Entscheidung darf aber keinesfalls mit dem Entscheid aus der Verantwortung der Verfahrensleitung auf Anwendung oder Begründung von Schutzmassnahmen gleichgesetzt wer- den, wenn diese davon ausgeht, dass die Einvernahme eine schwere psychische Belastung nach sich ziehen könnte. 2.2. Entscheidungsgrundlagen für Zweit- und Mehrfacheinvernahmen Das Gesetz sieht ausnahmsweise die Möglichkeit der Zweit- und Mehrfacheinvernahme des Kin- des als Opfer vor. Oder anders ausgedrückt: Die unbeschränkte Anzahl der Einvernahmen in ei- nem Strafverfahren, wie es andere Verfahrensbeteiligte erleben, soll beim Opfer soweit möglich vermieden werden. Primäres Ziel dieser Beschränkung ist der Schutzgedanke vor unzähligen Ein- vernahmen und einer möglichen Traumatisierung219 dadurch. Wie in Kap. 1.5.2.2 dargelegt, be- gründet sich diese Bestimmung auch mit psychologischen Aspekten; nämlich um Suggestion220 durch Mehrfacheinvernahmen zu vermeiden. Damit kommt der Ersteinvernahme ein umso grösse- res Gewicht zu.221 Nachfolgend ist festzustellen, wann Mehrfacheinvernahmen ihre Berechtigung haben und, dass und wie der Entscheid für eine Zweiteinvernahme begründet werden muss. Später, in Fazit 3.1, soll so aufgezeigt werden, was unter dem Beschränkungs-Gesichtspunkt im Rahmen der Ersteinvernahme unbedingt beachtet werden muss. 2.2.1. 154 Abs. 4 lit. b. StPO Option Mehrfacheinvernahme Die Bestimmungen in Art. 154 StPO stellen primär besondere Schutzmassnahmen für Kinder mit Opfereigenschaft im Strafverfahren dar.222 In Art. 154 Abs. 4 StPO ist im Einzelnen geregelt, wie Kinder, bei welchen eine Gegenüberstellung oder eine Einvernahme zu einer schweren psychi- schen Belastung führen könnte, geschützt werden sollen. Diese Norm beinhaltet unterschiedliche Stossrichtungen. Zum Einen handelt es sich um Schutzkomponenten (z.B. lit. c.), zum Anderen um Anspruchskomponenten des Kindes und der beschuldigten Person (lit. c. und d.).223 Die An- spruchskomponenten beziehen sich jedoch eher auf die Ausübung der Parteirechte, deren Frage sich schon beim Entscheid zur Zweiteinvernahme stellt und deshalb in Kap. 2.2.4 erörtert wird. Nach dem Zweck der Bestimmung suchend bieten sich zwei verschiedene Argumentationen an.224 Einerseits kann mit der Vermeidung von Retraumatisierung durch Mehrfacheinvernahmen in ei- 217 Vgl. OERTLE, S. 284. 218 Kinder über 15 Jahren ohne Konstituierung als Privatkläger werden als Zeugen einvernommen. Darüber hinaus gehend können auch Kinder ohne Opfereigenschaft durch die Bestimmung in Art. 149 Abs. 4 StPO durch die erwähnten Schutzmassnahmen geschützt werden. Vgl. OERTLE, S. 288. 219 HABSCHICK, S. 292: Studie des Instituts für Gerichtspsychologie stellte fest, dass anders als früher, heute nicht mehr von einer wahrscheinlich erfolgenden Traumatisierung des Opfers durch die erneute Vernehmung ausge- gangen werden muss; vorausgesetzt sie findet in üblicher behutsamer Weise statt. 220 Zu wiederholten Befragungen als Ursache der häufigsten Suggestionsformen vgl. HABSCHICK, S. 289. 221 Wenn möglich soll nur eine einzige Einvernahme durchgeführt werden vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/ HANSJAKOB/L IEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 4, S. 696. 222 Ergibt sich aus dem Wortlaut der Überschrift: Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. 223 Hier werden nur relevante Aspekte zu Art. 154 Abs. 4 lit. b., lit. c. und lit. d. StPO thematisiert. 224 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 30 nem Schutzgedanken für das Opfer argumentiert werden.225 Andererseits wird durch erhöhte Ge- fahr von Suggestionseffekten durch Mehrfachbefragungen auch die Wahrheitsfindung ge- schützt.226 Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO formuliert indirekt einen Grundsatz, indem es die Möglichkeit zur Ausnahme statuiert. Die Positivformulierung „darf in der Regel nicht mehr als zweimal einver- nommen werden“ räumt eine Zweit-227 und in Ausnahmefällen sogar Mehrfacheinvernahmen, ein. Somit wird nicht festgelegt, in welchen Fällen Mehrfacheinvernahmen nicht möglich sind, son- dern, dass Voraussetzungen definiert werden sollen, für Fälle in welchen mehrfache Einvernahmen möglich sind; wodurch sich die eingangs erwähnte Begründungspflicht ergibt.228 Die Anzahl der Einvernahmen ist damit zahlenmässig auf zwei beschränkt, wobei diese Beschränkung mit der Formulierung „in der Regel“229 gewisse Ausnahmen zulässt.230 2.2.2. Mehrfacheinvernahme als Ausnahme Von dieser Auslegung ausgehend drängt sich die Frage nach den Begründungen dieser Ausnah- men auf. Aus der separaten Aufführung in lit. b. könnte gefolgert werden, dass die Anforderungen an die Ausnahmen mindestens so hoch sein müssen, wie für die Zweiteinvernahme für welche der Gesetzestext, wenn auch grobe, Kriterien vorsieht. Diese leiten sich aus dem eingangs aufgezeig- ten Interessensdreieck ab. Was hier, aus dem Zweck der Videoeinvernahme in Kap. 1.2 geschlos- sen, als zusätzliche Begründung anerkannt werden könnte, wären Einvernahmen für Gutachten231 oder Ergänzungseinvernahmen bei mehreren beschuldigten Personen oder bei äusserst komplexen Sachverhalten, die schlicht nicht in zumutbarer Einvernahmedauer aufgearbeitet werden kön- nen.232 Als Sonderfall wäre auch noch die Konstellation der ausgeschlossenen Vertrauensperson zu anerkennen.233 Würde man in solchen Fällen die Mehrfacheinvernahme verneinen, käme das der Missachtung des Opferschutzgedankens gleich, bzw. würden die Opferinteressen unverschul- det beschnitten.234 Überdies hinaus bringt es der Aufbau des Strafverfahrens mit sich, dass je höher 225 Zur Sekundärviktimisierung/Retraumatisierung s. Fn. 33. 226 Weil damit vermieden werden soll, dass die Aussagen des Kindes durch mehrfache Befragungen beeinflusst wer- den. Dazu WEISHAUPT, ZStrR, S. 239 wortwörtlich: „Wurde namentlich ein kleines Kind bereits vor dem Strafver- fahren einmal oder mehrmals befragt, so besteht das Risiko von Suggestionseffekten oder zumindest die Gefahr, dass solche von der Verteidigung geltend gemacht werden, was den Beweiswert der Erstaussage im Strafverfah- ren mindern kann. Zur Bedeutung der ersten Aussage - der so genannten "Uraussage" - vgl. M. Hug, Glaubhaf- tigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegenüber Kindern, ZHrR 118 (2000) 30 f.“ und verweisend auf STELLER/VOLBERT, S. 52 ff. und S. 56 mit weiteren Literaturhinweisen. M.w.H. zur Aussagesuggestibilität HABSCHICK, S. 229 und zur Mehrfachbefragung als häufigste Suggestionsform bei Kindern, S. 289. 227 Gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO und hier in Kap. 2.2.4 beschrieben. 228 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 241 zur Begründungspflicht. 229 Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO. 230 Die Regelung soll den Schutz des Kindes gewährleisten und Flexibilität ermöglichen. Ähnlich WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, N 4, S. 696. 231 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 17, S. 1092. Vgl. BGE 129 IV 184. 232 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 5, S. 696. Ähnlich VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 22, S. 410. 233 So z.B. in Fällen, in denen auf den Beizug nicht verzichtet werden kann und die Einvernahme schon in gewissem Masse fortgeschritten ist und damit bereits als einlässliche Einvernahme anerkannt werden muss. Es sind dabei Fälle gemeint, in denen eine Vertrauensperson gegen Ende der Einvernahme beginnt, das Kind zu beeinflussen, bzw. den Anschein zu erwecken, und damit den Fortgang der Einvernahme behindert. 234 Behörde hat dafür zu sorgen, dass bei Ausschluss der Vertrauensperson umgehend eine neue bestellt wird vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, zu Art. 154, N 7, S. 695. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 31 die Instanz, desto zahlreicher die bereits durchgeführten Einvernahmen bzw. desto höher die An- forderungen an die Begründung sind. Die Frage nach Mehrfacheinvernahmen stellt sich per Defi- nition nicht zu Beginn des Strafverfahrens, sondern vielleicht erst erst- oder zweitinstanzlich.235 Damit wäre dann die höhere Anforderung an das Kriterium der Ausnahme per se gegeben, weil es sich um Fälle handelt, in denen damit der Zweck des Verfahrens wesentlich geschützt werden kann. Dabei gilt es jedoch nicht nur Opferschutzinteressen zu beachten, sondern auch jene von Strafverfolgung und beschuldigter Person. 2.2.3. Ermessensspielraum ‚in der Regel’ Mit der Formulierung ‚in der Regel’ eröffnet der Gesetzgeber einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Ausnahmen.236 Um Willkür in solchen Entscheidungen vorzubeugen, bietet sich das Erstellen von Kriterien an. Nur so kann der vom Gesetzgeber geschaffene Interpretations- spielraum sinnvoll genutzt und Missbrauch verhindert werden. Entgegen der Bestimmung zur Zweiteinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO werden in Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO jedoch keine Kriterien genannt. Die ausdrückliche Nennung in einer eigens dafür vorgesehenen Litera des Art. 154 Abs. 4 StPO lässt daher die Vermutung aufkommen, dass es sich dabei nicht nur um die- selben Interessen handelt, die in der nachfolgenden Litera c. aufgeführt werden, sondern dass die- ser Spielraum weitere Interessen erfassen soll. Aus der Begründung, die zur Einführung geführt hat, kann jedoch geschlossen werden, worin er seine Berechtigung hat. Dieses gründet einerseits in der Vermeidung einer möglichen Retraumatisierung237 durch Mehrfacheinvernahmen. Anderer- seits geht es um das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit; ebenfalls durch Ver- meidung des Suggestionseffekts,238 welcher als Folge der Mehrfachbefragung auftreten kann.239 Gedanklich hebt sich dieser Rahmen also vom beschriebenen Interessensdreieck ab, jedoch nicht primär inhaltlich, sondern lediglich von der Wichtigkeit der Anforderungen und der Öffnung der Beschränkung auf maximal zwei Einvernahmen. Es liegt auf der Hand, dass es sich um dieselben Begründungen handeln dürfte, die als Gründe für die Zweiteinvernahme erkannt werden können. Massgeblich dürfte dabei vor allem die Unmöglichkeit, in gewissen Verfahren nicht mehr als zwei Einvernahmen durchzuführen, sein.240 235 Zweitinstanzlich dann, wenn es beispielsweise um die Anordnung einer weiteren Einvernahme zwecks Erstellung eines Gutachtens geht. S. auch Fn. 231. 236 S. Fn. 271. 237 Zur Retraumatisierung/Sekundärviktimisierung s. Fn. 33 und Fn. 226. 238 Zum Suggestionseffekt durch Mehrfachbefragung siehe Fn. 267. Mangelnde Konsistenz in Mehrfachbefragungen, erwähnt in Kap. 1.5.2.2/ Fn. 194. 239 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 16, 1091. 240 M.w.H. MAURER, 321 f. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 32 2.2.4. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Zweiteinvernahme und ihre Voraussetzungen Abb. 2: Interessensdreieck der Einvernahmesituation. Ausgehend von der Formulierung der Voraussetzungen für eine Zweiteinvernahme wird deutlich, dass sich der Entscheid genau aus dem beschriebenen Interessensdreieck ergibt. Dabei handelt es sich um eine Alternativbestimmung die verdeutlicht, dass die Interessen nicht gegeneinander ab- gewogen werden, sondern einzelne Aspekte für die Begründung des Entscheides für eine Zweit- einvernahme ausreichen.241 Aus der Formulierung als Ordnungsvorschrift gibt sich auch kein ab- soluter Ausschluss der Zweiteinvernahme.242 Damit ist die Schwelle deutlich tiefer angesetzt, als diejenige der Mehrfacheinvernahme. Sie muss jedoch mit den Interessen der Parteien – hier insbe- sondere beschuldigte Person – den Interessen des Kindes oder der Ermittlungen begründet werden. In den folgenden Kapiteln 2.2.5 bis 2.2.7. werden die hier als zentral erscheinenden Interessen zu- sammengetragen, wenn eine abschliessende Erfassung auch kaum möglich ist. 2.2.5. Interessen beschuldigte Person: Partei konnte ihre Rechte nicht ausüben Die Beschuldigtenrechte im Zusammenhang mit Einvernahmen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Anspruch auf Rechtliches Gehör243 und damit auch der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie der Teilnahmerechte an Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO. In Bezug auf das Interesse einer Zweiteinvernahme geht es dabei vor allem um das Recht einerseits mitzuverfolgen, was aus- gesagt wird und andererseits dazu Fragen stellen zu können um den Befragungshorizont244 zu er- weitern. Die audiovisuelle Aufzeichnung solcher Einvernahmen, im Beisein der beschuldigten Person oder seines Verteidigers, als Ersatzmassnahme für die direkte Konfrontation zwischen Op- fer und beschuldigter Person soll die Wahrung der Verteidigungsrechte gewährleisten. Sie ermög- licht so die Wahrnehmungsfunktion in der Ersatzmassnahme für die Konfrontation. Kann die be- schuldigte Person der Einvernahme jedoch nicht direkt beiwohnen, ist wohl diese Wahrnehmungs- funktion gewährleistet, jedoch kann sie ihr Fragerecht möglicherweise nicht genügend wahrneh- men, da sie die Ergänzungsfragen nicht zeitnah stellen kann.245 Lehrmeinungen, welche die spä- tere Möglichkeit für Ergänzungsfragen goutieren, verkennen, dass dazu eine weitere Einvernahme 241 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 240. 242 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 243 S. Fn. 52 zum Rechtlichen Gehör. 244 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, III 1.a). 245 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, III 3.b). Ähnlich. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 13, S. 1090. M.w.H. WEISHAUPT, ZstrR , S. 240. Einvernahme minderjähriger Opfer nach Art. 154 Abs. 4 StPO Interesse Kind / Opferschutz Interesse Strafverfolgung Beschuldigten-/Verteidigungsrechte Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 33 des Kindes notwendig wird.246 Zwar wäre dies im Interesse der beschuldigten Person durchaus be- rechtigt, die Verfahrensleitung käme in solchen Konstellationen ihrer Verantwortung, die Einver- nahmeanzahl so gering als möglich zu halten, jedoch ungenügend nach. Nichtsdestotrotz kann es Situationen geben, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.247 Nicht selten bedingt der Wissens- stand der Verfahrensleitung oder der Verfahrensstand selbst die Unmöglichkeit der Anwesenheit der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme.248 Um die in Art. 147 StPO statuierten Teilnahmerechte zu wahren, kann sich daraus ein Interesse an einer Zweiteinvernahme ergeben. Das Fragerecht der beschuldigten Person ist überdies ohnehin bereits eingeschränkt, durch die Schutznorm in Art. 154 Abs. 4 lit. e. StPO, welche direkte Fragen an das Kind ausschliesst.249 Ein weiteres Interesse der beschuldigten Person kann das ‚Nachholen’ einer Einvernahme bei Unver- wertbarkeit nach Art. 141 StPO darstellen. Gemeint sind damit Einvernahmen, welche nicht aus Gründen ungebührlich eingeschränkter Beschuldigtenrechte, sondern aus anderen Gründen, z.B. Formfehlern, unverwertbar sind. Dies ist natürlich insbesondere dann der Fall, wenn diese für die beschuldigte Person entlastende Aussagen enthalten. Letztlich können, genauso wie bei den Inte- ressen des Kindes, der Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung250 bei der Ersteinvernah- me zu einem Interesse der beschuldigten Person an einer Zweiteinvernahme führen; je nach dem welche Bedeutung der Nachvollziehbarkeit der wortwörtlichen Aussage des Kindes zukommt. Faktisch läuft diese Erkenntnis darauf hinaus, dass wenn die beschuldigte Person entweder der Ersteinvernahme nicht beiwohnen konnte251 oder aber nicht von vornherein geständig ist252 eine weitere Einvernahme vollzogen werden muss. 2.2.6. Interessen der Strafverfolgungsbehörden/der Ermittlungen Die Interessen der Ermittlungen zielen vor allem in die Richtung der Erforschung der materiellen Wahrheit.253 Die Interessen liegen also irgendwo zwischen den Opferinteressen, denjenigen (auch Rechten) der beschuldigten Person254 bzw. sie können in gewissen Konstellationen kongruent sein.255 Dennoch sind andere Konstellationen denkbar, in denen sie sich nicht decken oder sich sogar grundlegend widersprechen. Hier dürfte vor allem der Fall gemeint sein, indem es zwar für die Wahrheitserforschung zwingend, allerdings gegen den Willen des Opfers zur Zweiteinvernah- 246 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 13, S. 1090. 247 Insbesondere wenn die erste Einvernahme vor Eröffnung eines Strafverfahrens und durch die Polizei durchgeführt wird vgl. OERTLE, S. 285. 248 Aus ermittlungstaktischen Gründen oder auch bei vorerst unbekannter Täterschaft vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/ FEHR/VOSER, S. 243f. 249 Praktisch wird dieser Anspruch so umgesetzt, dass die Verfahrensleitung über die Zulassung der Fragen einer anwesenden beschuldigten Peron entscheidet, diese in einer Unterbrechung der Einvernahme an die einverneh- mende Person gereicht werden und diese sie dem Opfer in alters- und entwickungsadäquater Sprache stellt. S. Kap. 1.4.2.3und Kap. 1.5.1. 250 Erfüllt mit unter den Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte. Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 15, S. 699 und OERTLE, S. 277f. 251 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243. 252 Zum Idealfall einmaliger Befragung vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. 253 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 254 Bei der beschuldigten Person kann nicht ‚nur’ von Interessen gesprochen werden. Vielerorts handelt es sich um rechtlich abgesicherte Interessen; also Beschuldigtenrechten. 255 Als Beispiel deckungsgleicher Interessen Opfer-Strafverfolgungsbehörde: Bei zu früher Ersteinvernahme kann es sowohl im Interesse der Ermittlung als auch im Interesse des Opfers sein, dass sich das Opfer erneut äussern kann, wodurch sich diese Interessen decken. Als Beispiel deckungsgleicher Interessen beschuldigte Person-Strafverfolgungsbehörde: Nicht verwertbare Erst- einvernahme. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 34 me kommt.256 Das in der Praxis wohl häufigst anzutreffende Interesse einer Strafverfolgungsbe- hörde für eine Zweiteinvernahme ist der Fall, in dem bereits kurze Zeit nach der Ersteinvernahme neue Erkenntnisse vorliegen und es Sinn macht, das Opfer des veränderten Erkenntnisstands er- neut einzuvernehmen.257 Dabei muss der Weg zur Ermittlung der materiellen Wahrheit in solchen Verfahren als dynamischer Prozess gesehen werden, woraus sich ständig neue Erkenntnisse und damit irgendwann auch das Interesse, dem Verfahrensstand angepasste Opfereinvernahmen zu er- heben, ergeben. Ein weiterer Interessenspunkt, der sich mit der Praxis der Verzichtserklärung auf die Videoeinvernahme ergeben kann, taucht auf, wenn in einer ersten Einvernahme auf die au- diovisuelle Aufzeichnung verzichtet wurde und es sich zusehends zeigt, dass diese eben genau wichtig gewesen wäre. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle, in welchen die Erstellung ei- nes Glaubhaftigkeitsgutachtens absehbar ist.258 Genauso gut kann es sich auch um Konstellationen handeln, in denen die Ersteinvernahme unverwertbar ist und als Personenbeweis dringend neu erhoben werden muss. Letztlich kann hier noch der praxisbedingte Umstand bei der Abklärung von sehr komplexen Sachverhalten,259 die schlicht nicht in einer einzigen Einvernahme geklärt werden können, aufgeführt werden.260 Hier stellen sich in der Praxis verschiedene Möglichkeiten. Einerseits kommt die Trennung der Verfahren von Beginn an in Frage, was möglich ist wenn meh- rere Tatbestände abzuklären oder mehrere beschuldigte Personen involviert sind. Andererseits der Unterbruch der Einvernahme, was dann zwar tatsächlich mehrere Einvernahmen bringt, diese je- doch als Einheit gesehen werden können, wenn der Unterbruch nur durch die sonst unzumutbare Einvernahmedauer bestimmt ist.261 2.2.7. Interessen des Kindes Die Erfassung der Interessen des Kindes als Opfer in einem Strafverfahren ist eine der schwierigs- ten Definitionen. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Interessen unterschiedlicher und in gewis- sen Konstellationen sogar widersprüchlicher262 Natur sein können. Im Grundsatz ist die Strafver- folgungsbehörde an die Offizialmaxime gebunden. Mitunter deshalb kommt den kantonal instal- lierten Kinderschutzgruppen bei der Früherkennung solcher Fälle263 grosse Bedeutung zu.264 Kommt es dennoch zu einem Verfahren und zeigt sich eine solche Konstellation erst nach Eröff- nung hat der Gesetzgeber diesen Umstand jedoch in der Bestimmung der Verfahrenseinstellung 256 Einvernahme zur Erforschung der Wahrheit ist auch gegen den Willen der Opfers möglich, es sei denn das Opfer ist gestützt auf Art. 169 Abs. 3 oder 4 StPO berechtigt, seine Aussagen zu verweigern vgl. WEHRENBERG, BSK- STPO, Art 154, N 18, S. 1092. Nach hier vertretener Auffassung macht es jedoch tatsächlich wenig Sinn, ein Opfer gegen seinen Willen einzu- vernehmen. 257 Vgl. WEISHAUPT ZStrR, S. 240. 258 Ähnlich ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, Art. 154, S. 244. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen nicht auf weitere Beweismittel oder Sachbeweise abgestützt werden kann, zudem die Tathandlung bestritten bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussage des Kindes (häufig durch die Verteidigung) in Frage gestellt wird. 259 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 260 S. auch Kap. 2.2.7 im Interessen des Kindes: Wenn das Kind mit einmaliger Einvernahme überfordert würde. 261 Dieses Vorgehen rechtfertigt sich m.E. mit dem Zweck der Bestimmung der Beschränkung der Einvernahmean- zahl (s. Kap. 2.2.1 und Fn. 33 und Fn. 226) zwecks Vermeidung von Suggestion und Sekundärtraumatisierung durch mehrmaliges Befragen zum selben Sachverhalt. Dabei geht es nicht primär darum, die Einvernahmen zah- lenmässig zu beschränken, sondern darum, mehrmaliges Ansprechen desselben Sachverhaltes zu verhindern. Bie- tet der Sachverhalt jedoch solchen Umfang, dass er nicht innert angemessener Befragungsdauer erörtert werden kann, müssen solche Unterbrüche möglich sein. 262 Hier gemeint v.a. wenn es absehbar ist, dass das Strafverfolgungsinteresse für das Kind keine Verbesserung seiner Situation erbringt. 263 Hier gemeint, wenn eine Anzeigeerstattung aus Sicht der Wahrung des Kindswohls nicht dienlich scheint. 264 Eingehend dazu MÜLLER, Masterarbeit Fachgruppe Kindesschutz. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 35 nach Art. 319 Abs. 2 StPO bedacht.265 Hier sollen also die Interessen des Kindes in allen anderen Fällen beschrieben werden; was mit sich bringt, dass die Sichtweise vor allem durch die Opfer- schutzperspektive geprägt ist. Die folgenden Ansätze wurden für die Begründung des Interessens des Kindes für eine Zweiteinvernahme erkannt. Die Feststellung der Interessen des Kindes als Individuum ist, wenn überhaupt, nur schwer greif- bar, zumal es sich auch erst mit Erlangen der Urteilsfähigkeit ernsthaft dazu äussern kann. Mögli- che Sichtweisen des Kindes dazu könnten aus einer Ersteinvernahme hervorgehen. Ist dies der Fall soll ihnen in den weiteren Untersuchungshandlungen oder in Bezug auf den Entscheid für eine Zweiteinvernahme Beachtung geschenkt werden. Die Interessen des Kindes als Verfahrenspartei oder das Opferinteresse an sich, sind wesentlich einfacher zu erfassen. Dieses Interesse geht je- doch mit der Übertragung auf gesetzliche Vertreter oder einen Rechtsbeistand über die Interessen des Kindes als Individuum hinaus. In Bezug auf eine Zweiteinvernahme könnte hier die Äusserung zur Konstituierung als Privatkläger genannt werden. Dies würde jedoch im Umkehrschluss bedeu- ten, dass dort wo sich die Partei des Kindes nicht zur Privatklägerschaft konstituiert, auch eine Zweiteinvernahme nicht mit dem Interesse des Kindes begründet werden kann, da genau dieses Interesse ja offensichtlich fehlt. Unter der Zusammenstellung der Interessen des Kindes wird hier der Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung der Ersteinvernahme als problematisch erkannt. Denn gerade in solchen Fällen ist eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung nur schwer möglich, weil die schriftlichen Protokolle sich dafür weniger eignen.266 Damit nimmt man dem Kind faktisch den Schutzzweck der hinter der Einführung der Videoeinvernahme steht,267 weshalb wiederum eine Zweiteinvernahme mit audiovisueller Aufzeichnung im Interesse des Kindes Sinn machen könn- te.268 Ein weiteres Interesse des Kindes könnte der Umstand darstellen, dass das Kind erst bei mehrmaligem Kontakt Vertrauen fassen kann. Liegen also Hinweise vor, die für ein solches Verhalten des Kindes sprechen269 kann eine Zweiteinvernahme Sinn machen und kann damit das Interesse dafür begründet werden. Das Kind würde ansonsten gegenüber anderen Verfahrensbetei- ligten einen deutlichen Nachteil erfahren. Unter den Interessen der Ermittlungen in Kap. 2.2.6 wird die Möglichkeit der Zweiteinvernahme bei der Klärung von äussert umfangreichen Sachverhalten erwogen. Gleichwohl könnte sich auch bei für das Kind äusserst belastenden Sachverhalten, wenn das Kind durch die einmalige Einvernahme überfordert würde, die Möglichkeit einer Zweit- einvernahme anbieten.270 Abschliessend soll in Betracht gezogen werden, dass das Kind aus eige- nem Antrieb plötzlich doch noch etwas zur Kenntnis bringen möchte.271 Findet eine solche Ver- änderung der Aussagemotivation statt, beispielsweise ausgelöst durch die Inhaftierung der be- 265 M.w.H. WEISHAUPT, ZStrR, S. 246 und VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 44, 352f. 266 Problematik der Übersetzung des Gesprächs, das mit Kindern in Mundart geführt werden muss, in ein Protokoll in Schriftsprache. 267 Hier beschränkt auf die Kindsinteressen; der Zweck zur Stärkung der Verteidigungsrechte wird hier ausser Acht gelassen, erwähnt jedoch in Kap. 1.2.1 und Kap. 2.2.5. 268 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244. 269 Hinweise können sich aus Vorabklärungen, durch Aussagen enger Bezugspersonen des Kindes, aus bereits vor- liegenden Gutachten oder aufgrund des Alters (v.a. kleine Kinder) ergeben vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/ HANSJAKOB/L IEBER, StPO Kommentar, Art. 154, N 9 mit weiteren Verweisen auf VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 11 und SCHEIDEGGER, S. 260. M.w.H. dazu, dass jüngeren Kindern der Vertrauensaufbau mit unbekannten Personen schwerer fällt ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 279. S. auch Fn. 68. 270 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 240. S. dazu auch Fn. 253 im Interesse der Ermittlungen. S. auch Kap. 2.2.7 im Inte- resse des Kindes: wenn das Kind mit einer einmaligen Einvernahme überfordert wäre. 271 Bei solchen Anfragen gilt es herauszuhören, ob es tatsächlich das Kind ist, das noch einmal eine Aussage machen möchte oder wer (und vor allem warum) es andernfalls dazu motiviert haben könnte. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 36 schuldigten Person, kann es auch deshalb zu einer weiteren Einvernahme kommen. Dasselbe gilt natürlich auch dann, wenn das Kind aus anderen Gründen - weil ihm etwas eingefallen ist, weil es etwas unpräzis formuliert hat etc. - erneut aussagen möchte. 2.2.8. Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gem. Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Die Idee hinter der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gründet einerseits im Opferschutzgedanken. Sie wird zudem gestützt durch die psychologische Erkenntnis des er- schwerten Vertrauensaufbaus gerade kleinerer Kinder im Erstgespräch.272 Diese Anforderung birgt jedoch gewisse Schwierigkeiten in der Umsetzung. Schwierigkeiten bietet einerseits die Teilung der Verfahren in das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in dem die Ersteinvernahmen durch Spezi- alistInnen der Polizei durchgeführt werden, und nach späterer Eröffnung des Verfahrens, weitere Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft. Andererseits besteht eine gewisse Unmöglichkeit durch personelle Veränderungen in der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Letzterer Umstand dürfte jedoch bei der Formulierung ‚soweit möglich’ in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO bedacht wor- den sein. Vor Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung war es auch dann noch un- möglich, wenn das kantonale Prozessrecht die Option der delegierten Zeugeneinvernahme an die Polizei nicht vorsah. In Fällen, die bereits bei der Staatsanwaltschaft hängig waren, konnte diese Bestimmung häufig nicht beachtet werden, was dazu führte, dass die Einvernahmen nicht durch die gleiche Person stattfanden. Dieser Umstand mag mit ein Grund für vermehrte Ersteinvernah- men direkt durch die Staatsanwaltschaft gewesen sein. 2.2.8.1. Unter Beachtung der Option der delegierten Zeugeneinvernahme Mit der Gleichwertigkeit der mittlerweile möglich gewordenen delegierten Zeugeneinvernahme durch die Polizei, erhält diese Bestimmung jedoch wieder einen grösseren Stellenwert. So kann in Fällen, in denen die Erstaussage bei der Polizei erfolgte, auch nach Eröffnung des Verfahrens, und Notwendigkeit einer Zweiteinvernahme, dieselbe Person der Polizei diese Zweiteinvernahme273 durchführen. Diese Konstellation dürfte sich vor allem dann ergeben, wenn die Ersteinvernahme bei wenig substantiierter Anzeigeerstattung und magerer Verdachtslage entsteht,274 sich aber auf- grund der Aussagen die Verfahrenseröffnung rechtfertigt. Hier kann es sogar ein Vorteil sein, wenn die Ersteinvernahme durch die Polizei durchgeführt wird, da einerseits nicht unnötig Verfah- ren eröffnet werden und andererseits bei unbekannter Täterschaft mögliche Teilnahmerechte oh- nehin nicht gewährt werden können und die Einvernahme vor Eröffnung nicht parteiöffentlich ist. Welches Vorgehen künftig in solchen Konstellationen gewählt wird, hängt von den Absprachen zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und der Beurteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. 2.2.8.2. Unter Beachtung der Weisung zu Art. 307 StPO Basierend auf den angestellten Überlegungen kommen nun vorliegende Handlungsvarianten in Frage. Im Wesentlichen hängt es von der Formulierung der 307er-Weisung ab. Findet sich das je- weilige Delikt im aufgeführten Deliktskatalog sieht das Gesetz bzw. die Weisung vor, dass die Ersteinvernahme275 bereits durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Fraglich ist, ob der aufgeführte 272 Vgl. Fn. 68, erwähnt in Kap. 1.3.2. 273 Dieses Vorgehen ist in der Thematik der Auftragserteilung nach Art. 312 StPO geregelt. Vorgesehen ist in sol- chen Fällen eine Delegation mit einem konkreten schriftlichen Auftrag. 274 Ähnliche Argumentation in anderem Kontext ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243-244. 275 Formulierung in Art. 307 StPO wonach die ersten wesentlichen Einvernahmen durch die StA durchgeführt wer- den. Zu beachten deshalb, dass in Verfahren die auf die Opferersteinvernahme aufgebaut werden oder z.B. davon Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 37 Umstand der Parteiöffentlichkeit in solchen Einvernahmen hier tatsächlich so zum Tragen kommt, da er bei unbekannter Täterschaft schlicht eine Unmöglichkeit darstellt. Hingegen wird mit der Missachtung natürlich der Grundstein für die zwingende Zweiteinvernahme276 gelegt. Zudem setzt diese Vorgehensweise voraus, dass diese Aufgabe bei den Staatsanwaltschaften durch Personen wahrgenommen werden, die, gleich den SpezialistInnen der Polizei, über eine spezialisierte OHG- Einvernahmeausbildung verfügen, was bisher nicht in allen Kantonen der Fall war. Daraus folgt Zweierlei. Einmal die Erkenntnis der zwingend vermehrt erforderlichen Planung des Verfahrens im Hinblick auf dieses Erfordernis und daraus abgeleitet, praktikable Vorabsprachen auch in Fällen die nicht unter Art. 307 StPO fallen, zwischen Staatsanwaltschaften und Polizei. Überdies die Erkenntnis, dass in Fällen in denen vor dem Hintergrund dieser Überlegungen die Ersteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und unter Beachtung der erkannten Interessen277 und Beachtung der Parteirechte erfolgt, eine Zweiteinvernahme sogar verhindert werden kann. Ein solches Vorgehen wäre aus Opferschutzperspektive und auch aus Gründen der Verfahrenseffizienz erstrebenswert. 2.3. Zwischenfazit inhaltliche Aspekte Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO Hier sollen die wichtigsten, zu Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO gewonnenen, Erkenntnisse aufgeführt werden. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich (primär) um Schutzbestimmungen für minderjährige Opfer. Im Grundsatz ist es möglich, auf die Schutzbestimmungen zu verzichten, ohne damit die Verwertbarkeit von so erhobenen Beweisen zu gefährden.278 Wenn immer möglich soll nur eine einzige Einvernahme durchgeführt werden; Ausnahmen sind jedoch unvermeidbar. Als Ausnahmegründe sind Beschuldigtenrechte, Interessen des Opfers oder Strafverfolgungsinte- ressen denkbar (Kap. 2.2.5 bis 2.2.7), wobei auch Interessenkombinationen in Frage kommen. Es gilt zu beachten, dass es sich, während es sich bei den Ermittlungen und dem Kind, vorwiegend um Interessen handelt, bei der beschuldigten Person jedoch um ihr zustehende Rechte handelt. Diese sind mitunter zwingend zu gewähren, um die Verteidigungsrechte nicht einzuschränken. Obwohl Kinder die Anordnung von Schutzmassnahmen beantragen können,279 obliegt die Ent- scheidung und Verantwortung zur Prüfung der Verfahrensleitung. Gleichzeitig existiert vielerorts280 eine Praxis in der mittels Erklärung auf einem Formular durch das Kind oder dessen gesetzlicher Vertretung auf die Einhaltung der in Art. 154 Abs. 4 lit. c. und d. StPO vorgesehenen Schutzbestimmungen verzichtet werden kann. Diese Vorgehensweise ent- stand mit dem uneingeschränkten Anwendungszwang des aOHG für Schutzmassnahmen und fand ihre Berechtigung tatsächlich in Gedanken an die Verfahrenseffizienz.281 Nach eigener Beurteilung muss mit der Anpassung des Gesetzestextes in Fällen, die keine besonderen Schutzmassnahmen vorsehen, auch nicht darauf verzichtet werden. In Fällen die sie vorsehen, sollen sie aus den bereits ausgehend Zwangsmassnahmen verfügt werden, die Ersteinvernahme als wesentlich bezeichnet werden muss und nach hier vertretener Auffassung deshalb durch die Staatsanwaltschaft erfolgen soll. 276 Gem. Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO: Im Interesse der Beschuldigtenrechte, hier Konfrontationsanspruch Art. 6 EMRK. 277 Erkannt in den Kap. 2.2.5 bis 2.2.7. 278 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 16, 1091. 279 Art. 149 Abs. 1 StPO. 280 So z.B. Kt. SG und AR. 281 S. Fn. 215/ Fn. 216. In WEISHAUPT, ZstrR, S. 245 zur Einhaltung der Schutzbestimmungen von ehem. Art. 10c aOHG als Bestimmung ‚zwingender Natur’ genannt. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 38 dargelegten und nachvollziehbaren Gründen angewendet werden. Im Schrifttum wird davon aus- gegangen, dass bei vorliegenden Anhaltspunkten für die Schutzbedürftigkeit, die Anordnung der Schutzbestimmungen stets geboten ist. Damit soll ein leichtfertiger Verzicht vermeiden werden. Als dritte und letzte Erkenntnis sei der Umgang mit der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person genannt. Unzählige Einzelfälle machen eine Handlungsempfehlung, die über Aufforderung zur Beurteilung des jeweiligen konkreten Einzelfalles hinausgeht, unmöglich. Dar- aus ergibt sich, dass vor allem die vorausschauende Planung, die sachgemässe Umsetzung erleich- tert. 3. Gesamtfazit Abschliessend sollen hier die wichtigsten Erkenntnisse aus der eingangs formulierten Fragestel- lung, den Leitfragen, festgehalten und die als zentral erkannten Punkte zusammengefasst werden. Überdies hinaus soll kritisch hinterfragt werden, in welchen Bereichen eine Anpassung oder Ver- besserung der Praxis erzielt werden könnte. Ausgehend von der ersten Leitfrage I (Wie sieht die optimale Ersteinvernahme des Kindes als Op- fer aus?) wurde in Kap. 1 der Arbeit ein Ablauf erstellt, dessen Berechtigung in vielerlei Hinsicht begründet werden kann. Es sei hier an die prozessualen Voraussetzungen aber auch an die Vorzü- ge der Anwendung des kognitiven Interviews sowie Techniken zu dessen Unterstützung erinnert. Die inhaltlichen Erkenntnisse zu Leitfrage II (Was kann anlässlich der Ersteinvernahme unter- nommen werden, um optimale Voraussetzungen zu schaffen für die Verwendung im Strafverfah- ren?) wurden bereits in Kap. 1.5 dargelegt und werden hier nicht wiederholt. Auf den in Kap. 1.5 erkannten Grundlagen aufbauend wurde in Kap. 2 die Leitfrage III (Unter welchen Voraussetzungen in welchen Konstellationen kann/soll eine Zweit- oder gar Mehrfachein- vernahme stattfinden und was unterscheidet sie von der Ersteinvernahme?) bearbeitet und beant- wortet. Auch hier wurden die Feststellungen betreffend Leitfrage IV (Was muss dabei beachtet werden in Bezug auf unterschiedliche Interessen für/gegen eine Zweiteinvernahme?) bereits in Kap. 2.3 formuliert. Hier möchte bezüglich der Leitfrage V (Erfolgen daraus mögliche Anpassun- gen der Praxis in diesem Bereich?) noch die Erkenntnis betreffend der Praxis mit der Verzichtser- klärung für Schutzbestimmungen, die in Kap. 1.2 und Kap. 2.3 in Frage gestellt werden, erwähnt sein. Die Neuformulierung des Art. 154 Abs. 4 StPO, gegenüber Art. 43 OHG, bedeutet in logi- scher Konsequenz, dass diese früher durchaus berechtigte Vorgehensweise282 überholt und ent- sprechend angepasst werden könnte. Das angestrebte Ziel einerseits zur Leitfrage VI (Möglichen Umgang mit gewonnenen Erkenntnis- sen in Bezug auf die Ersteinvernahme und Entscheidungsfindung für/gegen Zweiteinvernahme) hier zu beantworten, bedingt eine separate Auseinandersetzung mit den beiden Teilfragen. Sie wird deshalb nachfolgend in die Erkenntnisse zur Ersteinvernahme und, in einem zweiten Teil se- parat, in die Befunde zum Entscheid für eine Zweiteinvernahme, unterteilt. 282 S. Fn. 205/ 215. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 39 3.1. Ersteinvernahme: Erkenntnisse zur Umsetzung der Ersteinvernahme Die zum Ablauf der Ersteinvernahme gewonnenen Erkenntnisse und wichtigsten Fixpunkte im Ablauf, wurden bereits in Kap. 1.5.1 bis 1.5.2 dargelegt. Hier geht es um ausgewählte Einzelfragen die sich aus im Laufe der Arbeit als interessant erwiesen und wo mögliche Anpassungen der aktu- ellen Praxis denkbar wären. Die in Kap. 1.3.2 (belegt in Fn. 68) gewonnene Erkenntnis, dass gerade kleinere Kinder erst bei mehrmaligem Kontakt Vertrauen fassen und sich offen auf ein Gespräch mit einer ‚fremden’ Per- son einlassen können, verdient aus Opferschutzperspektive besondere Beachtung. Mit dem bishe- rigen System, wobei der Erstkontakt häufig bei der ersten Einvernahme stattfindet, wird faktisch genau dieses Opfer benachteiligt. Das systematische Installieren eines Vorgespräches ist einerseits aus Effizienzgründen problematisch und birgt andererseits auch das Risiko Erstaussagen entgegen nehmen zu müssen, ohne diese dann in gleicher Art und Weise verwerten zu können, wie es im Rahmen der Videoeinvernahme möglich wäre bzw. wäre es im Hinblick auf zu gewährende Be- schuldigtenrechte problematisch. Ein Konsens könnte sich allenfalls in einem Vorgehen finden, dass diesen Umstand bei der Planung der Ersteinvernahme berücksichtigt. Sollten sich dabei in begründeten Einzelfällen Hinweise darauf ergeben,283 wäre vor der ersten Einvernahme ein Vorge- spräch zu installieren.284 Als weitere Erkenntnis hebt sich die Wichtigkeit des Eingangs und der Beachtung von Qualitäts- kriterien für eine spätere Glaubhaftigkeitsbegutachtung einer Einvernahmen hervor. Soll nämlich später ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt werden, empfiehlt sich - auch wenn dies in Art. 154 Abs. 4 StPO mit dem Kriterium der ‚absehbaren schweren psychischen Belastung’ nicht vorgese- hen ist - allenfalls dennoch eine audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme.285 Da die Erstel- lung eines solchen Gutachtens nebst einer suggestionsfreien Einvernahme auch auf originäre Aus- sage des Kindes angewiesen ist. Bei deren Durchführung gilt es, durch gezielt angewendete Frage- technik, beginnend mit einer Einladung zum freien Bericht, einer weiteren Aufforderung dazu, und dann mit präzisierenden spezifischen Fragen, das Auftreten der genannten Realkennzeichen zu fördern oder überhaupt erst zu ermöglichen. 3.2. Zweiteinvernahme: Erkenntnisse Entscheid für die Zweiteinvernahme Im Grundsatz soll möglichst eine einzige Einvernahme genügen, aus den in Kap. 2.2.5 bis 2.2.7 dargelegten Interessensbausteinen kann sich eine Zweiteinvernahme jedoch aufdrängen. Beim Entscheid für eine Zweiteinvernahme sind die Interessen des Kindes, der Ermittlungen und der beschuldigten Person als Begründung heranzuziehen. Durch die Begründung einzelner Rech- te/Interessen kann auf die Prüfung des Vorliegens von Negativkriterien gegen eine Zweiteinver- 283 Solche Hinweise können sich einerseits aus dem Alter des Kindes (da es bei kleineren Kindern ausgeprägter ist) andererseits aus den polizeilichen Vorabklärungen (Aussagen von Bezugspersonen, dass ein Kind sich im Kontakt mit fremden Personen schwertut) ergeben. 284 Die Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern hat aus diesem Grund ein sog. Kontaktgespräch bei kleinen Kin- dern (3-5 Jahre) installiert. Dieses findet i.d.R. am Vortag der eigentlichen Einvernahme statt. Es dient dazu, einen Erstkontakt zu schaffen, die Einvernahme vorzubereiten und u.a. auch Fragen bezüglich ihres Entwicklungsstan- des d.h. ihrer Aussagetüchtigkeit zu klären. Um unerwartete Erstaussagen notfalls zu dokumentieren, werden die Gespräche bereits aufgezeichnet. Das heisst, das Kind kennt das Befragungssetting bereits und kann sich dadurch vielleicht besser darauf einlassen. 285 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244 und WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 22, S. 1093. Art. 76 Abs. 4 StPO sieht diese Möglichkeit vor. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 40 nahme verzichtet werden. Diese wurden nämlich in der Formulierung als Schutzbestimmung im Grundsatz durch die explizite Beschränkung der Anzahl durch den Gesetzgeber bereits berücksich- tigt. Der Entscheid kommt unabhängig der Form der Ersteinvernahme286 zum Tragen. Die Be- gründung kann sich auf eine einzelne Interessenspartei, oder auf das Vorliegen mehrerer Interessen beziehen, bzw. können sich diese je nach Konstellation überschneiden. Liegt der Entscheid für ei- ne Zweiteinvernahme vor, gilt es, die geeignete Vorgehensweise unter Beachtung der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person, zu wählen. Dabei spielen die Bestimmung zur delegierten Einvernahme an die Polizei und die Weisung zu Art. 307 StPO (wenn die erste Einver- nahme durch die Polizei erfolgte) und die Thematik der Auftragserteilung nach Art. 312 StPO eine wesentliche Rolle. Nebst dem Entscheid für die Zweiteinvernahme und deren Charakter, kann noch einmal erwähnt werden, was aufgrund der hier gewonnenen Erkenntnisse bei der Umsetzung zusätzlich beachtet werden muss. Was kommunikationstheoretische Aspekte, Grundsätze der sozialen Interaktion so- wie den Aufbau der Zweiteinvernahme betrifft, bietet die Ersteinvernahme Orientierung.287 Inhalt- lich gilt es jedoch die folgenden Punkte zu beachten. Einerseits muss die Begründung (z.B. durch ein genanntes Beteiligteninteresse) vorliegen. Andererseits soll genau diese Begründung den in- haltlichen Schwerpunkt der Einvernahme darstellen. Auf Wiederholungen bereits bekannter Tatsa- chen, nur des Abgleichewillens zuliebe oder um Vorannahmen zu stützen, soll wo möglich ver- zichtet werden. Dies macht, vor dem Hintergrund der (möglicherweise mangelnden) Konstanz in Aussagen von Kindern wie es der in Kap. 1.5.2.2 erkannt wurde, und um sich nicht aus dem Wunsch nach konstanten Aussagen, zu suggestiver Fragerei verleiten zu lassen, Sinn. Die Er- kenntnis, dass Schilderungen selten deckungsgleich sind und auch nicht sein müssen spricht eben- falls dafür, nur zu wiederholen, was noch nicht vollständig erhoben werden konnte.288 Letztlich soll die Zweiteinvernahme unter Berücksichtigung der Vergessenszeiträume der Kinder so schnell als möglich, möglichst innerhalb von sechs Monaten, durchgeführt werden. Die hier wichtigste Erkenntnis ergibt sich aus dem ureigenen Interesse, ein Strafverfahren durch so gewonnene Erkenntnisse zu optimieren. Es war geleitet durch die Idee, den Ablauf von Videoein- vernahmen minderjähriger Opfer unter Beachtung des heutigen Wissensstandes der Bereiche Recht und Kommunikationspsychologie zu manifestieren. Darüber hinaus gehend sollten Interes- sen und Rechte der verschiedenen Parteien in Bezug auf die Entscheidung für Zweit- und Mehr- facheinvernahmen erhoben werden. Dem erklärten Ziel, durch fachgerechte Einvernahmen opfer- schonende und gerichtsverwertbare Beweismittel zu erlangen, folgt der Schluss, dass durch sach- gerechte Durchführung der Ersteinvernahme und sorgfältiger Planung und Durchführung einer Zweiteinvernahme, in zahlreichen Fällen auf die Durchführung weiterer Einvernahmen, bzw. einer sogenannten Mehrfacheinvernahme, verzichtet werden kann. 286 Unter Beachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO schriftlich protokolliert oder audiovisuell aufgezeichnet. 287 S. dazu Kap. 1.3. 288 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 oben. Ausführlicher bereits in Kap. 1.5.2.2. Gl. M. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 5, S. 696 f. Gl. M. jedoch anders argumentiert OERTLE, S. 286. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite A V. ANHANG Formular ‚OHG-Personalienübermittlung’ mit Verzichtserklärung Kantonspolizei AR Formular ‚OHG-Personalienübermittlung’ mit Verzichtserklärung Kantonspolizei SG Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite B ERKLÄRUNG Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selb- ständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. 9042 Speicher AR, 11. Mai 2011 Linda Sutter Kantonspolizei, , Verteiler: gemäss Rapport (Beilage zum Rapport) Departement Sicherheit und Justiz Kantonspolizei Rathaus 9043 Trogen Tel. 071 343 66 66 Fax 071 343 66 99 info.kapo@ar.ch www.polizei.ar.ch Informations- und Übermittlungsformular des Opfers Art. 305 StPO Name, Vorname Geb.-Datum Inhaber/in elterl. Gewalt Gesetzl. Vertreter/in Adresse, Wohnort Telefonnummer Natelnummer Grund der Übermittlung Ich erteile die Zustimmung zur Übermittlung dieses Formulars an die Beratungsstelle Opferhilfe ja nein gewünschte Kontaktaufnahme (telefonisch/schriftlich): Erreichbarkeit: Ich bestätige den Empfang des Prospektes der Beratungsstelle Opferhilfe. ja nein Ich bestätige, auf die finanziellen Leistungen nach Art. 13 und 19 ff. OHG und über die Verwirkungsfrist (innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis davon) zur Einreichung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen durch den Kanton informiert worden zu sein. ja nein Ich bin über mein Recht, mich bei allen Verfahrenshandlungen von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen informiert worden (Art. 152 Abs. 2 StPO). ja nein Ich will über die Anordnung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie über eine allfällige Flucht der beschuldigten Person informiert werden. ja nein 071/ 071/ @ar.ch Beratungsstelle Opferhilfe Teufenerstrasse 11 Postfach 9001 St.Gallen Trogen, 05.05.2011 Seite 2 von 2 Zusätzlich für Opfer von Straftaten gegen die sexu elle Integrität Ich bin über mein Recht, durch eine Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden, informiert worden. ja nein Ich bin über mein Recht, die Aussage zu Fragen, die die Intimsphäre betreffen, zu verweigern, informiert worden. ja nein Ich bin über mein Recht, über den Beizug eines Übersetzers gleichen Geschlechts, informiert worden. ja nein Ich will über das Ergebnis der Infektabklärung beim mutmasslichen Täter informiert werden. ja nein Zusätzlich für Kinder als Opfer (im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO, d.h. bei erkennbarer Gefahr, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte) Ich verzichte auf die Aufzeichnung der Einvernahme auf Video ja nein Zusätzlich bei Interventionen wegen Häuslicher Gew alt (Unentgeltliche Beratung / Aktenübermittlung) Ich bin damit einverstanden, dass mich die Beratungsstelle kontaktiert und eine unent- geltliche Beratung anbietet. Ich kann die Beratung nach erfolgter Kontaktaufnahme jederzeit ablehnen oder abbrechen. Die Beratungsstelle untersteht einer Schweigepflicht. ja nein Ich bin mit der Übermittlung meiner Personalien einverstanden ja nein Ich bin mit der Übermittlung sämtlicher Polizeiakten einverstanden ja nein Ich bestätige den Empfang des Prospektes der Kantonspolizei AR über Häusliche Gewalt ja nein Ort / Datum: Unterschrift: Übersetzt durch: Gesetzl. Vertreter: Eröffnet durch: D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs A B I- N r. K o n ta kt p e rs o n D ie n st st e lle D ir e kt w a h l D ir e kt e F a x- N r. E -M a il B e ra tu n g ss te lle O p fe rh ilf e T e u fe n e rs tr a ss e 1 1 P o st fa ch 9 0 0 1 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 2 7 1 1 0 9 B e ra tu n g ss te lle G e w a ltb e tr o ff e n e F ra u e n T e u fe n e rs tr a ss e 1 1 P o st fa ch 9 0 0 1 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 2 7 1 1 0 9 K in d e rs ch u tz ze n tr u m In V ia F a lk e n st e in st r. 8 4 P o st fa ch 2 2 6 9 0 0 6 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 4 3 7 8 1 8 In fo rm a ti o n s - u n d Ü b e rm it tl u n g s fo rm u la r d e s O p fe rs A rt . 3 0 5 A b s. 3 S tP O N a m e V o rn a m e < N am e> < V o rn a m e > G e b u rt sd a tu m < G e b u rt sd a tu m > H e im a to rt / S ta a t < H e im a to rt > B e ru f < B e ru f> W o h n o rt < W o h n o rt > , < A d re ss e > K o n ta kt d a te n < T e le fo n , M o b ilt e le fo n , E m a il e tc .> In h a b e r/ in e lte rl . G e w a lt / G e se tz l. V e rt r. < g e se tz l.V e rt re te r> w u rd e a m : O p fe r e in e r/ e in e s: - Ic h e rt e ile d ie Z u st im m u n g z u r Ü b e rm itt lu n g d ie se s F o rm u la rs a n d ie B e ra tu n g ss te lle f ü r O p fe r st ra fb a re r H a n d lu n g e n . Ja N e in g e w ü n sc h te K o n ta kt a u fn a h m e ( te le fo n is ch / s ch ri ft lic h ): E rr e ic h b a rk e it: - Ic h b e st ä tig e d e n E m p fa n g d e s P ro sp e kt e s d e r S tif tu n g fü r O p fe r st ra fb a re r H a n d lu n g e n . Ja N e in - Ic h b e st ä tig e , a u f d ie f in a n zi e lle n L e is tu n g e n n a ch A rt . 1 3 u n d 1 9 ff O H G u n d d ie V e rw ir ku n g sf ri st ( in n e rt f ü n f Ja h re n n a ch d e r S tr a ft a t o d e r n a ch K e n n tn is d e r S tr a ft a t) z u r E in re ic h u n g v o n E n ts ch ä d ig u n g s- u n d G e n u g tu u n g sf o rd e ru n g e n d u rc h d e n K a n to n in fo rm ie rt w o rd e n z u s e in . Ja N e in K a n to n sp o liz e i S t. G a lle n S e ite 2 D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs - Ic h b in ü b e r m e in R e ch t, m ic h b e i a lle n V e rf a h re n sh a n d lu n g e n v o n e in e r V e rt ra u e n sp e rs o n b e g le ite n z u la ss e n in fo rm ie rt w o rd e n . (v g l. a b g e g e b e n e s P ro sp e kt d e r B e ra tu n g ss te lle n d e r O p fe rh ilf e ) Ja N e in - Ic h w ill ü b e r d ie A n o rd n u n g u n d A u fh e b u n g v o n U n te rs u ch u n g s- o d e r S ic h e rh e its h a ft s o w ie ü b e r e in e a llf ä lli g e F lu ch t d e r b e sc h u ld ig te n P e rs o n in fo rm ie rt w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch f ü r O p fe r vo n S tr af ta te n g eg en d ie s ex u el le I n te g ri tä t - Ic h w ill d u rc h e in e P e rs o n g le ic h e n G e sc h le ch ts e in ve rn o m m e n w e rd e n . Ja N e in - Ic h b in ü b e r m e in R e ch t, d ie A u ss a g e z u F ra g e n , d ie d ie I n tim sp h ä re b e tr e ff e n , zu v e rw e ig e rn , in fo rm ie rt w o rd e n . Ja N e in - Ic h v e rl a n g e d e n B e iz u g e in e s Ü b e rs e tz e rs g le ic h e n G e sc h le ch ts . Ja N e in - Ic h w ill ü b e r d a s E rg e b n is d e r In fe kt a b kl ä ru n g b e im m u tm a ss lic h e n T ä te r in fo rm ie rt w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch f ü r K in d er a ls O p fe r (i m S in n e v o n A rt . 1 5 4 A b s. 4 S tP O , d .h . b e i e rk e n n b a re r G e fa h r, d a ss d ie E in ve rn a h m e o d e r d ie G e g e n ü b e rs te llu n g f ü r d a s K in d z u e in e r sc h w e re n p sy ch is ch e n B e la st u n g f ü h re n kö n n te ): - Ic h v e rz ic h te a u f d e n B e iz u g e in e s S p e zi a lis te n o d e r e in e r S p e zi a lis tin . Ja N e in - Ic h v e rz ic h te d a ra u f, im g a n ze n V e rf a h re n h ö ch st e n s zw e im a l e in ve rn o m m e n z u w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch b ei I n te rv en ti o n en w eg en H äu sl ic h er G ew al t (U n e n tg e ltl ic h e B e ra tu n g / A kt e n ü b e rm itt lu n g ) - Ic h b in d a m it e in ve rs ta n d e n , d a ss m ic h d ie B e ra tu n g ss te lle k o n ta kt ie rt u n d e in e u n e n tg e ltl ic h e B e ra tu n g a n b ie te t. I ch k a n n d ie B e ra tu n g d a n n a u ch a b le h n e n s o w ie je d e rz e it a b b re ch e n . D ie B e ra tu n g ss te lle u n te rs te h t e in e r a b so lu te n S ch w e ig e p fli ch t. Ja N e in - Ic h w ü n sc h e d ie Ü b e rm itt lu n g m e in e r P e rs o n a ld a te n s o w ie s ä m tli ch e r P o liz e ia kt e n . Ja N e in - Ic h b e st ä tig e d e n E m p fa n g d e r B ro sc h ü re H ä u sl ic h e G e w a lt. Ja N e in - B e i A b le h n u n g n e h m e ic h z u r K e n n tn is , d a ss d a m it e in e v o lls tä n d ig e I n fo rm a tio n ü b e r m e in e R e ch te in Z u sa m m e n h a n g m it d e r In te rv e n tio n g e g e n H ä u sl ic h e G e w a lt u n d d a m it ve rb u n d e n e n M a ss n a h m e n n ic h t g e w ä h rl e is te t is t. Ja N e in K a n to n sp o liz e i S t. G a lle n S e ite 3 D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs O rt , D a tu m u n d Z e it B e tr o ff e n e P e rs o n D o lm e ts ch e r/ in P o liz e ib e a m te /in V o rn a m e N a m e G e h t a n : U n te rs u ch u n g sa m t (O ri g in a l) B e ra tu n g ss te lle ( F a x) O p fe r (K o p ie )

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    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2016 INFORMATION 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen ............................................................................................................................... 4 Termine ................................................................................................................................. 5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik ................................................. 6 Musterstudienplan (Studienbeginn ab HS 2016)……………………………..………………….8 Musterstudienplan (Studienbeginn ab HS 2012)………………………………..……………….9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen.............................................................................10 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen ........................................................ 14 Modul Weltgesellschaft .................................................................................................... 14 Modul Weltpolitik .............................................................................................................. 33 Modul Forschung-Praxis-Methoden ................................................................................. 77 Kolloquien ........................................................................................................................ 96 Sonderveranstaltungen…..…………………………………………..…....................................95 4 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/institute Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Samuel Huber, BA offen Masterstudiengang E-Mail: samuel.huber@unilu.ch Leitung Studiengang Prof. Dr. Bettina Beer Büro 3.A28 E-Mail: bettina.beer@unilu.ch 041 229 55 70 ordentliche Professur für Ethnologie und Prof. Dr. Joachim Blatter Büro 3.B16 E-Mail: joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 ordentlicher Professor für Politikwissenschaft Beteiligte Seminare Politikwissenschaftliches Seminar KSF E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 WF Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät E-Mail: wf@unilu.ch Gabriela Rychener, Lehrplanung 041 229 58 00 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 5 Termine Herbstsemester 2016 Lehrveranstaltungen von Montag, 19. September bis Freitag, 23. Dezember 2016 Ausfall der Vorlesungen: Dienstag, 1. November Allerheiligen (kantonaler Feiertag) Donnerstag, 10. November Dies Academicus (vormittags) Donnerstag, 8. Dezember Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag) Frühjahrssemester 2017 Lehrveranstaltungen von Montag, 20. Februar bis Freitag, 2. Juni 2017 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das UniPortal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ publiziert. Übersicht der angebotenen Lehrveranstaltungen Im digitalen Vorlesungsverzeichnis (https://vv.unilu.ch/site/vv/default.aspx) finden Sie jederzeit die aktuellsten Informationen zu allen angebotenen Lehrveranstaltungen des aktuellen Semesters. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldung zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (KSF) ist verbindlich und erfolgt ca. zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Semesterstart über das UniPortal. Separate Anmeldungen zu Vorlesungensprüfungen an der KSF sind normaler- weise nicht nötig. An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) besteht grundsätzlich keine Anmeldepflicht für Lehrveranstaltungen. Allerdings ist für Prüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultat (RF) zwingend eine verbindliche Anmeldung über das UniPortal notwendig. Das Datum der Anmeldefrist sowie weitere Informationen zur Prüfungssession finden Sie auf der Prüfungswebseite der RF. Zugang zu Materialien der Lehrveranstaltungen Sowohl die KSF wie auch die RF arbeiten mehrheitlich mit der E-Learning Plattform OLAT. OLAT dient in erster Linie der Verbreitung von Informationen und Unterlagen zu den einzelnen Lehr- veranstaltungen. Es wird empfohlen, sich in die OLAT-Listen derjenigen Lernressourcen einzutragen, die Sie besuchen. 6 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundier- te Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesell- schaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Ver- netzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regio- nalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglich- keiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozial- wissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessen- der Anrechnung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausge- zeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 7 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von mög- lichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Poli- tikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunkt- setzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipie- ren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Bettina Beer (bettina.beer@unilu.ch) Professur Ethonologie und Prof. Dr. Joachim Blatter (joachim.blatter@unilu.ch) Professur Politikwissenschaft Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Samuel Huber, BA (samuel.huber@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/studium/studienangebot/master/kultur-und-sozialwissenschaftliche- fakultaet/weltgesellschaft-und-weltpolitik 8 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Integrierter Studiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Studienbeginn ab HS 2016 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 2 Weitere Studienleistungen - 16 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar - 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4 Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 14 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft ooder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA- Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016. Download unter www.unilu.ch/ksf. Juni 2016 9 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn ab HS 2012 bis FS 2016 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4 Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 10 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Beer: Einführung in die Ethnologie Mo 14.15 – 16.00 VL Beer: Geschichte der Ethnologie II Di 08.15 – 10.00 VL Hasse: Institutionenanalyse Di 10.15 – 12.00 VL Mathieu: Meere, Berge, Wüsten – ‚major ecosystems‘ in der Globalgeschichte Mi 10.15 – 12.00 VL Stichweh: Demokratische und autoritäre politische Systeme. Ein weltweiter Vergleich Blockveranstaltung HS Bühler: Von lokalen und globalen Märkten. Angebote, Medien, Preise. Do 16.15 – 18.00 HS Egli: Ethnologie des (charismatischen) Christentums. Aktuelle Entwicklungen im globalen Süden Mi 12.15 – 14.00 HS Egli: Kasten in Südasien. Ethnisierung der Kaste, Politik mit Kasten und andere neuere Entwicklungen Mo 12.15 – 14.00 HS Glauser: Architektur und städtische Lebensformen in globaler Perspektive Mi 10.15 – 12.00 HS Halsmayer/Speich: Computer und Macht Di 12.15 – 14.00 HS Käufeler: Probleme des Orientalismus Mi 14.15 – 16.00 MAS Hasse: Begleitseminar Institutionenanalyse Di 16.15 – 18.00 MAS Heintz: Einführung in die Weltgesellschafts- und Globali- sierungsforschung Di 14.15 – 16.00 MAS Hintz/Eisenmann: Die Verfremdung des Vertrauten. Qualitativ Forschen mit Ethnographie, Ethnomethodoligie und Videoanalyse (Forschungsseminar II) Blockveranstaltung MAS Kette: Wir lesen einen Klassiker. James G. March Mi 16.15 – 18.00 MAS Koschorke: Wie sich Europa erzählt Blockveranstaltung MAS Morikawa: Soziologie des Fremden Mi 10.15 – 12.00 MAS Neubert : Fundamentalismus, Magie, Wissenschaft. Gegenpole im gesellschaftlichen Diskurs um Religion Mo 10.15 - 12.00 MAS Pletzke: Medien und kulturelle Produktion. Bourdieu’sche Perspektiven Di 16.15 – 18.00 11 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Blatter: Demokratietheorien Mo 12.15 – 14.00 VL Becchi: Rechts- und Staatsphilosophie Mo 12.15 – 14.00 VL Caroni: International Human Rights Law Mo 12.15 – 14.00 VL Caroni: Migrationsrecht Do 10.15 – 12.00 VL Caroni: Völkerrrecht Mo 14.15 – 16.00 Do 14.15 – 16.00 VL Della Torre: Terrorism and the Law Mo 14.15 – 15.00 VL Diebold: International Trade Law Do 08.15 – 10.00 VL Ghibellini: Democracy and Globalisation Blockveranstaltung VL Henne: Schweizerische und deutsche Verfassungs- und Strafrechtsgeschichte im 19. und 20. Jahrhundert Di 12.15 – 14.00 VL Hentschel: Energierecht Mo 10.15 – 12.00 VL Karavas: Rechtssoziologie Di 14.15 – 16.00 VL Marauhn: International Environmental Law Blockveranstatlung VL Mattioli: Die grosse Transformation. Westeuropa auf dem Weg in die Moderne 1780-1900 Do 10.15 – 12.00 VL Oechslin: Growth Theory Di 10.15 – 12.00 VL Oechslin: Open Macroeconomics and International Macro Policy Di 14.15 – 16.00 VL Schaffer: Einführung in die Internationalen Beziehungen Mi 10.15 – 12.00 VL Schaltegger: Wirtschaftspolitik I Do 10.15 – 12.00 VL Topidi/Haringa: Comparative Constitutional Law Mo 08.15 – 12.00 VL Trachsel: Political Behaviour and Communication Di 10.15 – 12.00 VL Zimmermann: Israels Rolle im Nahostkonflikt Mo 14.15 – 16.00 HS Enders: Macht Religion Konflikt? Zur Funktion von Religion in Konflikten Do 10.15 – 12.00 HS Forrer: Hannah Arendt : « Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft » Mi 10.15 – 12.00 HS Fossum: The Future of the European Union Blockveranstaltung HS Garzia: Personality and Politics Di 16.15 – 18.00 HS Gherghina: Political Psychology Do 12.15 – 16.00 14-täglich HS Hartmann: Equality, Inequality, Justice. Problems of Contemporary Political Philosophy Di 10.15 – 12.00 HS Hüsken: Politik jenseits des Staats. Beispiele aus Afrika und dem Mittleren Osten Do 12.15 – 14.00 HS Koch: Urban and Metropolitan Governance Mo 16.15 – 18.00 HS Kury: Offene oder geschlossene Grenzen. Migrationsregime im Wandel Di 10.15 – 12.00 HS Leemann: Fallstudien der Politischen Ökologie Mi 10.15 – 12.00 HS Lorey: Kritische Demokratietheorie und Protestbewegung Blockveranstaltung 12 HS Oechslin: Historical and Deep-Rooted Factors of Economic Development Blockveranstaltung HS Rahmstorf: Ist Wikipedia eine Enzyklopädie? Öffentlichkeit im Zeitalter der Diskursmaschinen Di 12.15 – 14.00 HS Slantschev: History of International Relations Fr 10.15 – 12.00 14-täglich HS Speich: Der ausgezählte Planet. Globale Umweltpolitik seit 1892 Mi 10.15 – 12.00 HS Spörer: Medien in Konflikten. Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt ? Do 10.15 – 12.00 HS Stojanovic: Demokratie in multikulturellen Gesellschaften Mi 08.15 – 10.00 MAS Arrighi: Identity, Territory and Political Conflict in Contemporary Europe Fr 10.15 – 14.00 14-täglich MAS Junk: Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungs- designs und Methoden in den Internat. Beziehungen I Do 12.15 – 16.00 14-täglich MAS Leisering: The Power of Human Rights. Menschenrechte in Theorie und Praxis Blockveranstaltung MAS Liedhegener: Politik und Religion. Politikwissenschaftliche Grundlagen Blockveranstaltung extern MAS Serrano: Global Financial Regulation Mi 16.15 – 18.00 MAS Trechsel: Federalism, Democracy and Governance in the EU Di 14.15 – 16.00 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Diaz-Bone: Grundlagen der multivariaten Statistik Mi 16.15 – 19.00 HS Huser: Sozialwissenschaftliche Datenanalyse Di 14.15 – 16.00 Di 16.15 – 18.00 HS König: Wie forschen Ethnologen? Eine praktische Einführung in die Ethnographie Do 10.15 – 14.00 14-täglich HS Krenn: Einführung in die Netzwerkanalyse Blockveranstaltung HS Manderscheid: Einführung in R Mi 14.15 – 16.00 HS Metag: Quantitative Medienanalyse Blockveranstaltung MAS Boes: Applied Health Economics Blockveranstaltung MAS Boes: Quantitative Methods II Mi 12.15 – 14.00 Mi 14.15 – 16.00 MAS Boes: Statistical Programming Blockveranstaltung MAS Boes/Balthasar: Health Policy Evaluation Blockveranstaltung MAS Hintz/Eisenmann: Die Verfremdung des Vertrauten. Qualitativ Forschen mit Ethnographie, Ethnomethodoligie und Videoanalyse (Forschungsseminar II) Blockveranstaltung MAS Junk: Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungs- design und Methoden in den Internat. Beziehunungen I Do 12.15 – 16.00 14-täglich MAS Lipps: Kausalanalyse mit Survey-Daten Blockveranstaltung 13 MAS Manderscheid: Anaysis of Social Structure and Social Behavior Do 14.15 – 16.00 MAS Mey: Grounded Theory Methodology Blockveranstaltung MAS Mützel: Relationale Soziologie. Theoretische Ansätze und empirische Studien Mo 12.15 – 14.00 MAS Oglesby: Approaches and methods in consumer research Do 10.15 – 12.00 MAS Puschmann: Methoden computergestützter Textanalyse Blockveranstaltung Kolloquien Veran- staltung Dozent/in: Titel KOL Bohn: Examenskolloquium Soziologie und Vergelichende Medienforschung folgt KOL Blatter/Trechsel: Kolloquium für Abschlussarbeiten Di 18.15 – 20.00 KOL Diaz-Bone: Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Do 18.15 – 20.00 KOL Gardner: Forschungskolloquium Mi 16.15 – 18.00 KOL Groebner/Jucker/Mathieu: Forschungskolloquium der Vormodern Di 16.15 – 18.00 KOL Hasse: MA-Kolloquium Organisation und Management folgt KOL Heintz: Soziologische Theorie und Weltgesellschafts- forschung Blockveranstaltung KOL Liedhegener/Huppenbauer: Forschungskolloquium MA RWP Blockveranastaltung KOL Mattioli/Speich: Forschungskolloquium zur Geschichte der mondernen Welt Di 16.15 – 18.00 KOL Mützel: Kolloquium Medien und Netzwerke Di 14-15 – 16.00 14-täglich Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Wokrshop Caroni: Public Internatinal Law Do 12.15 – 14.00 Exkursion Huber: studentisch organisierte Exkursion folgt Legende VL/KLV Vorlesung/Kolloquialvorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 14 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Einführung in die Ethnologie Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 14.15 - 16.00, ab 19.09.2016 FRO, HS 3 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Ausserdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie – Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen grösseren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung sowie die Klausur am Endes des Semesters sind Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Für die Vorlesung gibt es nach erfolgreich bestandener Klausur 3 CP und für das begleitend stattfindende Tutorat 1 CP. Das Tutorat – sofern es zustande kommt– ist nicht verpflichtend und für Studierende gedacht, die den in der Vorlesung vermittelten Stoff vertiefen und die Aufgaben besprechen wollen. Den Termin des Tutorats stimmen die TeilnehmerInnen zu Beginn des Semesters mit der Tutorin / dem Tutor ab. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2013: Ethnologie. Einführung und Überblick. (8. Auflage). Berlin: Reimer. 15 Geschichte der Ethnologie II Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung soll einen Überblick über die Geschichte und die wichtigsten Richtungen und theoretischen Ansätze der Ethnologie im Zwanzigsten Jahrhundert geben. Die sich verändernden Fragestellungen, Grundannahmen, Methoden und Ergebnisse werden an Beispielen verdeutlicht. Besonders Anfangssemester sollen dadurch ein grobes Gerüst zur zeitlichen und theoretischen Einordnung der zentralen Autoren, Arbeiten und theoretischen Ansätze bekommen. Es geht bei der Vorlesung also nicht um Geschichte an sich, sondern um Wissenschaftsgeschichte als Einführung, Überblick und um das Aufzeigen unterschiedlicher Möglichkeiten. Besonderer Wert wird dabei auf die gesellschaftlichen und politischen Bedingungen von und für Wissenschaft gelegt. Die Aufteilung der Vorlesung auf zwei Semester soll eine intensivere Einarbeitung in den umfangreichen Stoff ermöglichen. Beide Vorlesungen ("Anfänge der Ethnologie" und "Ethnologie des 20. Jahrhunderts") können unabhängig voneinander gehört werden und sind für untere Semester aber auch für Fortgeschrittene geeignet, die einen Überblick über das Fach bekommen und/oder sich auf spezifische Themen für die Abschlussprüfungen vorbereiten möchten. In diesem zweiten Semester werden – nach einem kurzen Rückblick auf die Vorläufer – die wichtigsten Schulen des Zwanzigsten Jahrhunderts behandelt: Historische Richtungen in Deutschland, die amerikanische "Cultural Anthropology", Strukturalismus und die britische "Social Anthropology" sowie neuere Entwicklungen. Für die Vorlesung gibt es nach erfolgreich bestandener Klausur 3 CP und für das begleitend stattfindende Tutorat 1 CP. Das Tutorat ist nicht verpflichtend und für Studierende gedacht, die den in der Vorlesung vermittelten Stoff vertiefen und die Aufgaben besprechen wollen. Den Termin des Tutorats stimmen die TeilnehmerInnen zu Beginn des Semesters mit der Tutorin / dem Tutor ab. Die CPs von Tutorat und Vorlesung oder von den Vorlesungen Geschichte der Ethnologie I und II können für das Modul „Klassiker der Ethnologie“ angerechnet werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Barnard, A. 2000. History and Theory in Anthropology: Cambridge University Press de Waal Malefijt, Annemarie. 1976. Images of Man. A History of Anthropological Thought. New York: Alfred Knopf. Hays, H. R.: 1958. From Ape to Angel. An Informal History of Social Anthropology. New York: Capricorn Books. (Neuauflagen 1969, 1981). Petermann, Werner. 2004. Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. Vermeulen, Han F. und Arturo Alvarez Roldán (Hrsg.). 1995. Fieldwork and Footnotes. Studies in the History of European Anthropology. London und New York: Rotledge. 16 Institutionenanalyse Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2016 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Institutionenanalysen haben sich in der jüngeren Vergangenheit zu einem der bedeutsamsten Forschungsstränge der Sozialwissenschaften entwickelt – nicht nur in der Soziologie, sondern auch in benachbarten Disziplinen wie Politikwissenschaft und Ökonomie sowie neuerdings auch in der Publizistik und in den Kommunikationswissenschaften. Im Zentrum der Aufmerksamkeit steht die soziale und kulturelle Prägung von Akteuren (wie Organisationen, Staaten und Individuen), mit der sowohl Trends und tiefgreifende Veränderungen als auch unterschiedliche Entwicklungen erklärt werden. Die Vorlesung führt erstens in die ideengeschichtlichen Ursprünge dieser Forschungsrichtung ein, sie vermittelt zweitens Grundlagen des sog. Neuen Institutionalismus, und sie behandelt drittens aktuelle und in die Zukunft weisende Perspektiven. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch Literatur: Greenwood, R. et al., 2008, Organizational Institutionalism. Oxford: Sage. Hasse, R./ Krücken, G., 2005, Neo-Institutionalismus (2. Auflage). Bielefeld: Transcript. Sandhu, S., 2012, Public Relations und Legitimität. Der Beitrag des organisationalen Neo- Institutionalismus. Wiesbaden: VS. 17 Meere, Berge, Wüsten. Major ecosystems in der Globalgeschichte Dozent: Prof. Dr. phil. Jon Mathieu Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2016 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Autoren wie John McNeill in den USA oder Joachim Radkau in Deutschland haben in den letzten Jahrzehnten eine neue globale Umweltgeschichte geschaffen, die auf grosses internationales Echo stösst. Doch im Vergleich zu ökologischen und ökonomischen Problemen hat die Dimension der Wahrnehmung in diesem Forschungszweig bisher wenig Beachtung gefunden. Die Vorlesung zur Globalgeschichte von Meeren, Bergen und Wüsten begibt sich in das wenig erschlossene Gebiet, indem sie die Kategorie der major ecosystems historisch überprüft. Die Kategorie ist im 20. Jahrhundert aus wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzungen hervorgegangen und hat sich in der Praxis der Vereinten Nationen eingebürgert. Mit welchem Gewinn kann man sie für eine langfristige Wahrnehmungsgeschichte der Umwelt benutzen? Anhaltspunkte dazu geben erstens die Schriften von bekannten Autoren, die weltweit unterwegs waren, sei es auf Reisen oder am Schreibtisch. Wir werden dazu Marco Polo (1254-1324), Alexander von Humboldt (1769-1859) und Lucien Febvre (1878-1956) konsultieren. Zweitens lernen wir Ansätze und Beispiele der jüngeren historischen Forschung kennen: das etablierte und neuerdings sehr experimentelle Gebiet der „Maritime History“, die zaghaften Anfänge einer Geschichte der Wüsten und die „dreidimensionale“ Geschichte der Gebirgswelt. In der Gesamtschau zeigen diese Themenfelder neue Facetten und Konturen. Im Anschluss an die Vorlesung findet im Frühsommer 2017 im Rachel Carson Center der LMU München eine internationale Tagung zum Thema statt, die Interessenten offensteht. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: KSF: benotete Prüfung / 3 jon.mathieuunilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. 18 Demokratische und autoritäre politische Systeme. Ein weltweiter Vergleich Dozent: Prof. Dr. rer. soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung untersucht in vergleichender Perspektive die politischen Systeme, die sich in der Folge der demokratischen Revolution des 18. und 19. Jahrhunderts herausbilden. Eine für die Vorlesung leitende Hypothese ist, dass der politische Raum der Moderne durch eine Bifokalität von Demokratie und Autoritarismus bestimmt wird. Dabei geht es nicht um einen Unterschied zwischen traditionellen autoritären Systemen und modernen demokratischen Regimes. Wir gehen vielmehr davon aus, dass die Differenz von Demokratie und Autoritarismus in der ‚World Polity‘ der Moderne laufend neu erzeugt wird und versuchen diese Prozesse zu beschreiben und zu erklären. Folgende Fragenkomplexe werden in der Vorlesung eine besondere Rolle spielen: 1.Die Genese von Demokratie vom 18. bis zum 20. Jahrhundert und die Vielzahl von Institutionen (Parlament, Regierung, Verwaltung, Parteien, Wahlen, Öffentlichkeit), die für diesen Prozeß wichtig sind. 2. Die Typen demokratischer Regimes, die in der Moderne beobachtbar sind: präsidentielle und parlamentarische, majoritäre und pluralistische Demokratien, direkte und repräsentative Demokratie. 3. Die Persistenz des Autoritarismus; traditionelle und moderne Autoritarismen; Populismus als Transitionsregime; die globale Diversität der Autoritarismen und der zugrundeliegenden Werte (z.B. China, Russland, Türkei, Saudi-Arabien, Singapur, Ägypten); die Ordnung der Funktionssysteme unter Bedingungen des Autoritarismus. 4. Wissen und das politische System: Demokratische und autoritäre Systeme als Wissensordnungen. 5. Demokratie und Autoritarismus als gesellschaftliche Wertordnungen. Welches sind die Werte und Normen, die den Varianten der Demokratie und den Varianten des Autoritarismus zugrunde liegen und was erklärt die Genese und die Persistenz dieser Wertordnungen? 6. Theoretische Grundlagen: Theorie der funktionalen Differenzierung, der Inklusion, der soziokulturellen Evolution; Historische Semantik des Politischen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: Hinweise: rstichweh@yahoo.de Texte über OLAT Literatur D. Acemoglu/J.A. Robinson, Economic Origins of Dictatorship and Democracy, Cambridge 2006 H. Albrecht/R. Frankenberger (Hg.), Autoritarismus Reloaded. Neuere Ansätze und Erkenntnisse der Autokratieforschung, Baden-Baden 2010 U. Backes/S. Kailitz (Hg.), Ideocracies in Comparison, Abingdon 2016 Lijphart, Patterns of Democracy. Government Forms and Performance in Thirty-Six Countries, New Haven 2012 R. Mickey, Paths out of Dixie. The Democratization of Authoritarian Enclaves in America’s Deep South, 1944-1972, Princeton 2015 P. Rosanvallon, Counter-Democracy. Politics in an Age of Distrust, Cambridge 2008 19 Von lokalen und globalen Märkten. Angebote, Medien, Preise Dozent: lic. phil. Martin Bühler Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 16.15 - 18.00, ab 22.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Vorausetzungen: In dieser Lehrveranstaltung werden wir an verschiedenen Fallstudien unterschiedliche soziologische Perspektiven auf Märkte kennenlernen. Die empirischen Fälle reichen vom lokalen Supermarkt bis zum globalen Finanzmarkt, vom Basar bis zur Börse und vom Strassenhändler bis zum weltweit vernetzten Online-Trader. An unterschiedlichen Fällen diskutieren wir, was Märkte sind, wie sie funktionieren, wie man verschiedene Märkte unterscheiden und untersuchen kann, auf welchen medialen und technologischen Grundlagen sie aufruhen und wie sie kulturell und sozial beeinflusst werden. Wir diskutieren die Unterschiede zwischen lokalen und globalen Märkten und fragen nach deren jeweiligen Voraussetzungen. An Beispielen wie dem Erdbeermarkt oder dem Optionenhandel lernen wir den Einfluss der ökonomischen Theorie kennen und am Einkaufsverhalten von Hausfrauen oder von Kleidungshändler vergegenwärtigen wir uns die Wirkung sozialer Beziehungen auf den Kaufentscheid. Am Baumwollmarkt lernen wir die Bedeutung von Weltmarktpreisen kennen und am Kunstmarkt diskutieren wir den Einfluss von Kunstkritikern. Wir besprechen die Bedeutung staatlicher und internationaler Regelungen und die Dominanz von etablierten, multinationalen Unternehmen. Wir setzen uns mit Angeboten und Akteuren, mit Produzenten und Preisen, mit Status und Standards, mit Waren und Werbung auseinander. Aufgrund der theoretischen und empirischen Vielfalt werden wir das konkrete Kursprogramm in der ersten Sitzung gemeinsam festlegen. Vorschläge und Anregungen von TeilnehmerInnen sind willkommen und können entweder vorgängig per Mail oder in der ersten Sitzung gemacht werden. Ökonomisches Vorwissen ist für diese Veranstaltung nicht notwendig. Hingegen ist die Bereitschaft zur soziologischen Auseinandersetzung mit Märkten unabdingbar. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: aktive Teilnahme (Essay/Referat) / 4 martin.buehler@unilu.ch Literatur Zur Einführung empfohlen: Aspers, Patrik 2011. Markets. Cambridge, Malden: Polity Press. Aspers, Patrik & Beckert, Jens 2008. Märkte, in Maurer, Andrea (Hg.): Handbuch der Wirtschaftssoziologie: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 225–246 Beckert, Jens, Diaz-Bone, Rainer & Ganssmann, Heiner (Hg.) 2007. Märkte als Soziale Strukturen. Frankfurt am Main: Campus. Fligstein, Neil & Dauter, Luke 2007. The Sociology of Markets. Annual Review of Sociology 33, 105–128. Lie, John 1997. Sociology of Markets. Annual Review of Sociology 23, 341–360. Slater, Don & Tonkiss, Fran 2001. Market Society: Markets and Modern Social Theory. Cambridge: Polity Pres 20 Ethnologie des (charismatischen) Christentums. Aktuelle Entwicklungen im globalen Süden Dozent: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: Ethnolgoie Termine: wöchentlich Mi, 12.15 – 14.00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lange hat die Ethnologie das Christentum als Untersuchungsgegenstand übersehen, wenn nicht gar unterdrückt. Diese Vernachlässigung wiegt umso schwerer, als die christliche Missionierung mit dem Kolonialismus Hand in Hand ging und viele der von der Ethnologie untersuchten Gesellschaften das Christentum schon lange vor der Begegnung mit den EthnologInnen angenommen oder es mit ihrer eigenen Religion synkretistisch verbunden hatten, aber auch, weil die ethnologische Theoriebildung, die schon früh der Religion galt, das Christentum sowohl als Gegenstand als auch als kulturspezifischen Hintergrund überging. Erst unter dem Eindruck der massenhaften Konversion zu meist charismatischen Formen des Christentums insbesondere in den Ländern des Globalen Südens hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts eine Anthropology of Christianity herausgebildet, die die genannten Versäumnisse zu beheben versucht. Der Herausbildung dieser neuen Teildisziplin, ihren Fragestellungen und Untersuchungsfeldern werden wir uns im ersten Teil des Seminars widmen. Im zweiten Teil wenden wir uns ethnographischen Untersuchungen unterschiedlicher lokaler Ausformungen des (charismatischen) Christentums und Konversionsprozessen im Globalen Süden zu. Im dritten Teil befassen wir uns dann mit diesen Konversionsprozessen in theoretischer Perspektive, in der u.a. Erklärungen der Konversion als Ausdruck der Modernisierung und Individualisierung aber auch als ablehnende Reaktion von Verlierern der Globalisierung oder als Versuch der Wiedergewinnung verloren gegangener lokaler Solidaritätsmechanismen vorgeschlagen wurden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Literatur Zur einführende Lektüre empfohlen: Joel Robbins, The Anthropology of Christianity: Unity, Diversity, New Directions, in: Current Anthropology, 55/10, 2014: 157–171. (http://www.journals.uchicago.edu/doi/pdfplus/10.1086/678289) 21 Kasten in Südasien. Ethnisierung der Kaste, Politik mit Kasten und andere neuere Entwicklungen Dozent: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: Ethnolgoie Termine: wöchentlich Mo, 12.15 – 14.00, ab 19.09.2016 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nach einer Klärung des Begriffes der Kaste als Form sozialer Stratifikation und einem Überblick über die historische Verbreitung von Kasten wird im ersten Teil des Seminars auf klassische Theorien des Kastenwesens in Südasien (Dumont, Marriott, Dirks u.a.) und seine ethnographischen Ausprägungen insbesondere im ländlichen Kontext eingegangen. Im zweiten Teil des Seminars beschäftigen wir uns dann zuerst mit der Kulturalisierung oder Ethnisierung der Kaste in Indien (Reddy, Natrajan u.a.) und ihrer Instrumentalisierung durch verschiedene politische Akteure, die spätestens seit den 1990er Jahren zu beobachten ist und 2014 wesentlich zum Wahlsieg Narendra Modis beigetragen haben dürfte. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Literatur Zur einführenden Lektüre empfohlen: Declan Quigley, The Interpretation of Caste, New York: 1995; Balmurli Natrajan, The Culturalization of Caste in India, New York: 2012 (Preface) (http://samples.sainsburysebooks.co.uk/9781136647574_sample_842901.pdf) 22 Architektur und städtische Lebensformen in globaler Perspektive Dozentin: Dr. rer. soc. Andrea Glauser Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Mi, 10.15 – 12.00, ab 21.09.2016 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: „Ist Terrorismus das Ergebnis schlechter Stadtplanung?“, fragt die Süddeutsche Zeitung Ende November 2015 mit Blick auf französische Banlieues und die Anschläge in Paris (Weissmüller 2015). Auch wenn sie die Frage verneint: Sie verweist auf eine Thematik, die soziologisch bedeutsam ist. Welche Rolle spielt die gebaute Umgebung für das soziale Leben? Inwiefern ist Architektur nicht nur Resultat sozialen Handelns, sondern dieses formend? Was ‚sagen’ Architektur und Städtebau über gesellschaftliche Verhältnisse aus? Diese Fragen greift das Seminar auf. Wir diskutieren Verflechtungen zwischen Gebautem und Gesellschaft; Architektur interessiert dabei als spezifisches Medium des Sozialen. Wir werden unterschiedliche theoretische Perspektiven kennen lernen und das Zusammenspiel von Bau- und Lebensformen am Beispiel von Metropolen wie Shanghai, Paris und Lagos untersuchen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat / 4 Kontakt: andrea.glauser@unilu.ch Literatur Bourdieu, Pierre (1991): Physischer, sozialer und angeeigneter physischer Raum, in: Stadt-Räume, hrsg. von Martin Wentz, Frankfurt/Main: Campus, S. 25-34. Brenner, Neil/Schmid, Christian (2014): The ‘Urban Age’ in Question, in: International Journal of Urban and Regional Research, 38/3, S. 731–55. Fischer, Joachim/Delitz, Heike (Hg.)(2009): Die Architektur der Gesellschaft. Theorien für die Architektursoziologie, hrsg. von Joachim Fischer und Heike Delitz, Bielefeld: transcript. King, Anthony (Hg.)(1980): Buildings and Society. Essays on the social development of the built environment, London etc.: Routledge & Kegan Paul. Latour, Bruno/Yaneva, Albena (2008): „Give me a Gun and I will Make All Buildings Move“: An ANT’s View of Architecture, in: Explorations in Architecture: Teaching, Design, Research, hrsg. von R. Geiser, Basel: Birkhäuser, S. 80-89. Weissmüller, Laura (2015): Beton ist unschuldig. Interview mit Hubert Klumpner und Alfredo Brillembourg, in: Süddeutsche Zeitung. 30.11.2015. 23 Computer und Macht Dozenten: Dr. Verena Halsmayer/Prof. Dr. Dainel Speich Durchführender Fachbereich: Wissenschaftsforschung Termine: wöchentlich Di, 12.15 – 14.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Wir leben in einer digitalisierten Welt, in der Zahlen alle sozialen Interaktions- felder auf offensichtliche Weise oder auch implizit prägen. Das Seminar nimmt diese Diagnose zum Anlass, über die gesellschaftliche Wirkung des Computers nachzudenken. Es ist als ein Einführungskurs in ein Themenfeld konzipiert, das gemessen an seiner Bedeutung noch immer zu wenig reflektiert wird. Im Zentrum steht die Frage nach der Machtwirkung der digitalen Technologien. Wir blicken auf die Technikgeschichte der Digitalisie- rung bzw. Informatisierung der Gesellschaft. Wir fragen nach der Macht, die dem Computer in früheren und aktuellen Visionen zugeschrieben wurde. Es geht um überrissene Steuerungsfantasien und um das Emanzipationspoten- zial der Computertechnik. Mit der technologischen Entwicklung von Hard- und Software als Leitfaden bewegen wir uns von den ersten Rechenmaschinen zur militärfinanzierten Computerforschung im Zweiten Weltkrieg, von den algorithmischen Rationalitäten des Kalten Krieges zu den Utopien freier Software, von ökonomischen Weltmodellierungen und ökologischen Zukunfts- simulationen zu den „big data“ des New Public Management. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: verena.halsmayer@unilu.ch / daniel.speich@unilu.ch Literatur Campbell-Kelly, Martin, William Aspray, Nathan Ensmenger und Jeffrey Yost 2013: Computer. A history of the information machine, Boulder Col: Westview Press. 24 Probleme des Orientalismus Dozent: Dr. Heinz Käufeler Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 14.15 – 16.00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das polemische Werk 'Orientalism' des Literaturwissenschaftlers Edward Said, 1978 erstmals publiziert, wurde zu einem der einflussreichsten Texte des ausgehenden 20. Jhdt. und prägte die kritischen Kulturwissenschaften nachhaltig. Obwohl Said die Ethnologen anfänglich weitgehend verschont hat, trifft seine leidenschaftliche und fundamentale Kritik des wissenschaft- lichen und literarischen Orientalismus als "Western style for dominating, restructuring and having authority over the Orient" die klassische Ethnologie resp. Sozialanthropologie im Kern. Mit 'Orientalismus' wird seither ein Vorbehalt oder Generalverdacht gegenüber 'Fremdwahrnehmungen' assoziiert, der für die Ethnologie fatale Konsequenzen haben kann. Andererseits hat die Orientalismus-Kritik in den kulturwissenschaftlichen Disziplinen die Sensibilität für tendenziöse Verzerrungen und für die Fragen von Erkenntnis und Interesse geschärft. Entsprechend kontrovers ist die Rezeption dieser Debatten in der Ethnologie ausgefallen. Die Frage des 'Orientalismus' bietet deshalb einen idealen Ausgangspunkt für Reflexionen über Kritik, Ideologie und Erkenntnis. In dem Seminar sollen diese verschiedenen Facetten der Problematik anhand der Lektüre und Diskussion der entsprechenden Literatur im Detail erörtert werden um jenseits der polemisch aufgeladenen Positionen zu einem ausgewogenen Urteil bezüglich der grundlegenden Fragen zu gelangen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: heinz.kaeufeler@doz.unilu.ch Literatur Das Buch 'Orientalismus' von Edward Said, ist 2009 in einer neuen Übersetzung bei S. Fischer publiziert worden. Daniel Martin Varisco: 'Reading Orientalism. Said and the Unsaid' (University of Washington Press 2007) bietet einen umfassenden Überblick über die Problematik und die von Said ausgelöste Debatte. 25 Begleitseminar Institutionenanalyse Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 16.15 – 18.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung ist als Begleitung zur Vorlesung konzipiert, in der Raum für Diskussionen und Anwendungen geschaffen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay/Protokolle) / 4 Kontakt: raimund.hasse@@unilu.ch Literatur s. Vorlesung 26 Einführung in die Weltgesellschafts- und Globalisierungsforschung Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 14.15 - 16.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In den 1970er Jahren wurden unabhängig voneinander drei Theorien entwickelt, die den globalen Zusammenhang zum ersten Mal als „Weltgesellschaft“ konzipierten. Seitdem hat sich das theoretische und empirische Angebot der Soziologie vervielfacht. Es gibt heute neben den beiden wichtigsten Weltgesellschaftstheorien (Neo-Institutionalismus und Systemtheorie) ein breites Angebot von komplementären und teilweise auch alternativen Ansätzen, u.a. die an P. Bourdieu anschliessende Theorie globaler Felder, Soziologie der Globalisierung, Multiple Moderne, Postcolonial Studies, soziologische Imperiumsforschung. Das Seminar gibt eine Einführung in diese Theorieentwicklungen und illustriert die einzelnen Theorien anhand empirischer Studien und ausgewählter Problemfelder (u.a. globale Ungleichheit, Menschenrechte, Staatenbildung, transnationale soziale Bewegungen). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. bettina.heintz@unilu.ch Hinweise: Diese Veranstaltung empfiehlt sich als Einstiegs- und Überblicksveranstal- tung für Masterstudierende des Studiengangs „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ an. Sie richtet sich aber auch an Masterstudierende des Studiengangs Soziologie und Gesellschafts- und Kommunikationswissen- schaften, die sich für Weltgesellschaftstheorien interessieren. Literatur Dürrschmidt, Jörg (2002): Globalisierung, Bielefeld: transcript. Greve, Jens/Bettina Heintz (2005): Die „Entdeckung“ der Weltgesellschaft. Entstehung und Grenzen der Weltgesellschaftstheorie, in: Heintz, Bettina, Richard Münch und Hartmann Tyrell (Hrsg.). Weltgesellschaft. Stuttgart: Lucius & Lucius, S. 89-119. Lechner, Frank J./John Boli (Hg.) (2012): The Globalization Reader. Blackwell. Werron, Tobias (2012): Schlüsselprobleme der Globalisierungs- und Weltgesellschaftstheorie, Soziologische Revue 35, S. 99-11. Wobbe, Theresa (2000): Weltgesellschaft, Bielefeld: transcrip 27 Die Verfremdung des Vertrauten. Qualitativ Forschen mit Ethnographie, Ethnomethodologie und Videoanalyse Dozenten: Prof. Dr. Bettina Heintz/Clemens Eisenmann, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar ist eine Folgeveranstaltung zu dem im FS 16 durchgeführten Forschungsseminar I, in dem ethnographische Methoden behandelt wurden. Wie im letzten Seminar geht es auch in diesem Seminar darum, ein kleines Forschungsprojekt durchzuführen bzw. fortzusetzen und auf diese Weise die gelernten Methoden praktisch anzuwenden. Im Zentrum steht dabei die Vertiefung der ethnomethodologischen Forschungspraxis insbesondere durch Verfahren der audio-visuellen Sequenzanalyse aus Konversations- und Videoanalyse. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Präsentation Forschungsprojekt) / 4 Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch oder clemens.eisenmann@uni-siegen.de Literatur Bergmann, Jörg (2003): Konversationsanalyse, in: Uwe Flick/Ernst v. Kardorff/Ines Steinke (Hrsg.), Qualitative Sozialforschung. Ein Handbuch. Reinbek: Rowohlt, S. 524-537. Cicourel, Aaron V. (2012): Die ambivalente Beziehung zwischen Ethnomethodologie, Konversationsanalyse und der Mainstream-Soziologie in den USA. Ein persönlicher Bericht, in: Ajass, Ruth, Christian Meyer (Hg.) Sozialität in Slow Motion, Wiesbaden: Springer, S. 112-131. Heath, Christian / Hindmarsh, Jon / Luff, Paul (2010): Video in Qualitative Research. Analysing social interaction in everyday life. London: SAGE Publications. Kissmann, Ulrike T. (Hg.) (2009): Video Interaction Analysis. Peter Lang. Daraus insbesondere: Goodwin, Charles: “Video and the analysis of embodied human interaction.“ S. 21-41. 28 Wir lesen einen Klassiker: James G. March Dozent: Dr. phil. Sven Kette Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 16.15 – 18.00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: James G. March gehört ohne Zweifel zu jenen ‚großen Namen‘ der Organisationsforschung, die man kennen muss, wenn man ein Studium der Organisationsforschung (gleich welcher disziplinären Zuordnung) absolviert hat. Er zählt neben einigen weiteren Forschern (z.B. Herbert Simon und Richard Cyert) zu den Begründern der so genannten „Verhaltenswissenschaftlichen Entscheidungstheorie“. Zahlreiche theoretische Konzepte – man denke nur an das ‚garbage-can‘-Modell – und heute als Klassiker zu bezeichnende Bücher (etwa das erstmals 1958 erschienene Buch „Organizations“ oder „A Behavioral Theory of the Firm“ von 1963) sind mit seinem Namen verbunden. Seine Ideen wurden in zahlreichen weiteren Theorien aufgegriffen (etwa in der Transaktionskostentheorie oder der Systemtheorie Luhmanns). Das Seminar unternimmt eine Expedition durch das Werk von James G. March – und dies verbunden mit drei Zielen: 1) Wie es sich für jede Safari gehört, besuchen wir die Höhepunkte: Die zentralen empirischen Studien und die daraus hervorgegangenen Theoriekonzepte wollen wir kennenlernen und diskutieren. 2) Nicht nur Highlights, sondern auch Zusammenhänge: Die diskutierten Texte sollen nicht einfach unverbunden nebeneinander stehen. Vielmehr geht es auch darum, ein Gesamtbild über das Ideengebäude von March zu gewinnen. Welche Prämissen sind textübergreifend bei ihm zu finden? Was für eine Vorstellung von Organisation hat er? 3) Wir werden nicht die Ersten sein, die sich auf diese Expedition begeben. Wir wollen daher auch – wenn auch nachgeordnet – die Spuren bisheriger Besucher verfolgen und schauen, welche Funde sie in ihre eigenen (Theorie-)Welten mitgenommen haben. Es werden daher vereinzelt auch Texte gelesen, die nicht von March selbst sind, deren Autoren sich aber offensichtlich von seinen Ideen haben inspirieren lassen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: sven.kette@unilu.ch Literatur March, James G. (1994): A primer on decision making. How Decisions Happen. New York [u.a.]: Free Press. 29 Wie sich Europa erzählt Dozent: Prof. Dr. Albrecht Koschorke Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Do / Fr / Sa FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Häufig wird darüber geklagt, dass es an einer kohärenten Europa-Erzählung mangelt, mit der politische Solidarität organisiert werden kann. Ob und wie sich dieser Missstand beheben lässt, bleibt umstritten. Für die einen ist Europa ein „erzählungsloses Subjekt“ (Dany-Robert Dufour), das „sein Skript verloren hat“ (Timothy Garton Ash). Andere appellieren an eine europäische Identität, ohne sich deren genauer Beschaffenheit und historischer Grundlage sicher zu sein. Gibt es überhaupt einen kulturellen Bestand, der dem Kontinent Europa eigen wäre? (Streng genommen handelt es sich ja nicht einmal um einen eigenen Kontinent, sondern um den westlichen Zipfel der Landmasse Eurasiens; und gerechterweise müsste man hier von ‚Asiopa’ statt von ‚Eurasien’ sprechen.) Oder trifft Rémi Bragues Formel von der „exzentrischen Identität“ Europas zu, die sich nur durch Übertragungen von Fremdem gebildet hat? Das Seminar muss sich folglich zugleich mit den Möglichkeiten und mit der Unmöglichkeit auseinandersetzen, Europa zu erzählen. Dies soll auf vier Ebenen geschehen. Zum einen werden einige Schneisen durch den Europa- Diskurs und seine narrativen Ausgestaltungen geschlagen. Zum anderen sollen einige der master narratives analysiert werden, die das europäische Selbstverständnis geprägt haben. Dazu zählen die Unterscheidung zwischen dem wahren Gott und den Götzen (Referenz Jerusalem); die Unter- scheidung zwischen Zivilisation und Barbarei (Referenz Hellas); das Modell der translatio imperii und seiner unterschiedlichen historischen Ausge- staltungen (Referenz Rom); sowie die asymmetrischen Moderne- Erzählungen, mit denen Europa sich vom Rest der Welt zu unterscheiden meint: Aufklärung, Säkularisierung, aber auch koloniale und rassistische Narrative. Drittens sollen massenmediale Repräsentationen Europas, vor allem unter Bezug auf aktuelle Debatten (Schuldenkrise, Flüchtlingskrise) identifiziert und analysiert werden. Viertens schließlich sind ausgewählte literarische Texte darauf hin zu untersuchen, wie sie die Kontaktzone zwischen Europäern und der außereuropäischen Welt modellieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: albrecht.koschorke@uni-konstanz.de Literatur Literatur zum Einlesen: Daniel Defoe, Robinson Crusoe; Heinrich von Kleist, Die Verlobung in Santo Domingo; Joseph Conrad, Heart of Darkness. – Immanuel Kant u.a., Was ist Aufklärung? (RUB 9714). 30 Soziologie des Fremden Dozentin: PD Dr. rer. pol. Takemitsu Morikawa Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 – 12.00, ab 21.09.2016 FRO, HS 12 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Angesichts der Flüchtlingskrise seit 2015 nimmt das wissenschaftliche und mediale Interesse am Thema „Fremde“ und „Fremdheit“ wieder zu. Jedoch gilt dieses Thema in der Soziologie seit der Gründung der Disziplin als ein klassisches Thema und hat eine lange Diskussionsgeschichte. Zum einen zählt die Unterscheidung von „eigen und fremd“ bzw. „wir und ihr“ zu den basalen Unterscheidungen der gesellschaftlichen Ordnung. Georg Simmel etwa definiert 1908 den Fremden als „Wanderer, der heute kommt und morgen bleibt“. Zum anderen bietet die Moderne mit der zunehmenden – räumlichen, aber auch sozialen – Mobilität aufgrund der technischen Entwicklung und der Aufhebung der alten, ständischen Einschränkung eine höhere Wahrscheinlichkeit der Erfahrung von Fremdheit in unserem Alltag. Neben der Mobilität kennzeichnen auch der Grad an Integration sowie die Möglichkeit der Inklusion und Exklusion unterschiedliche Typen von Fremden. Historisch gesehen nimmt die Fremdheit sehr verschiedene und vielfältige Gestalten an. In der Gegenwart erleben wir Fremde vornehmlich als Ausländer, Immigranten, Flüchtlinge, aber auch Touristen. Ihre Wahrnehmung hängt nicht nur von den gesellschaftsstrukturellen und technischen Bedingungen, sondern auch vom Standpunkt ab, den die Wir- Gruppe einnimmt. Die moderne Wahrnehmung des Fremden hat auch mit der Entstehung des modernen Subjekts zu tun. In diesem Seminar sollen auch „die Fremden“ als „Andere“ in Relation zum modernen bürgerlichen Subjekts in Betracht gezogen werden: die Natur, die Frau, der Orientale, das Proletariat, das Kind, der Kranke, der Wahnsinnige usw. Mit der hier skizzierten Fragestellung zielt die Lehrveranstaltung darauf ab, einen Überblick über den Grundgedanken, die Diskussionsgeschichte sowie die aktuelle Diskussionslage in der Soziologie zum Thema „Fremde und Fremdheit“, auch in Hinsicht auf die gegenwärtige Flüchtlingskriese in Europa, zu vermitteln. Die möglichen Referatsthemen sind wie folgt: 1) Begriff des Fremden und der Fremdheit, 2) Typen des Fremden – Migrant, Aussenseiter, Gastarbeiter, Kosmopolit, Vagabund, Tourist, 3) Fremde in verschiedenen Gesellschaftstypen, 4) Inklusion und Exklusion von Fremden, 5) Moderne und Fremde, 6) das moderne (bürgerliche) Subjekt und seine Fremden, 7) Weltgesellschaft/Menschheit und Fremde. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: takemitsu.morikawa@doz.unilu.ch Literaturauszug • Baberowski, Jörg (2008): Dem Anderen begegnen. Eigene und fremde Repräsentationen in sozialen Gemeinschaften. Frankfurt am Main: Campus Verlag (Eigene und fremde Welten, Bd. 10). • Foucault, Michel (2014): Die grosse Fremde. Zu Wahnsinn und Literatur. Zürich: diaphanes (TransPositionen). • Matthes, Joachim (2005): Das Eigene und das Fremde. Gesammelte Aufsätze zu Gesellschaft, Kultur und Religion. Würzburg: Ergon (Religion in der Gesellschaft, Bd. 19). • Merz-Benz, Peter-Ulrich; Wagner, Gerhard (Hg.) (2002): Der Fremde als sozialer Typus. Klassische soziologische Texte zu einem aktuellen Phänomen. Konstanz: UVK-Verlagsgesellschaft. • Münkler, Herfried (1998): Die Herausforderung durch das Fremde. Berlin: Akademie Verlag (Interdisziplinäre Arbeitsgruppen, 5). 31 Fundamentalismus, Magie, Wissenschaft. Gegenpole im gesellschaftlichen Diskurs Dozent: Dr. phil Frank Neubert Zurlinden Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Welche Personen, Institutionen, Vorstellungen, Lehrsätze, Praktiken etc. als «religiös» gelten, ist Gegenstand gesellschaftlicher Diskurse. In ihnen werden die Grenzen von «Religion» nicht nur ausgehandelt, sondern permanent neu bestimmt und verschoben. Dies geschieht stets – explizit oder implizit – in Abgrenzung von Gegenkonzepten, deren Spektrum entsprechend gross ist. Es reicht von «Säkularität» und «Atheismus» über «Magie», «Sekte», «Fundamentalismus» bis hin zu «Wissenschaft» oder «Spiritualität». Es lässt sich zudem leicht feststellen, dass die zwischen «Religion» und dem jeweiligen Gegenkonzept bestehenden Wertungen sich je nach Kontext verschieben können. Mal ist «Religion» das positive Konzept, dem gegenüber «Säkulares» als negativ wahrgenommen wird, in anderen Kontexten ist die Hierarchisierung gerade umgekehrt. Im Seminar wollen wir uns mit solchen Prozessen einerseits theoretisch, v.a. aber anhand konkreter empirischer Beispiele auseinandersetzen. Theoretisch wird es um die Erarbeitung eines sozialwissenschaftlich orientierten diskurstheoretischen Rahmens für die Erforschung solcher Abgrenzungsprozesse gehen. Die Beispiele werden sowohl aus der Religionsgeschichte seit dem 19. Jahrhundert als auch aus unserer unmittelbaren Gegenwart stammen. Die Studierenden sollen im Laufe des Semesters selbst in einem ausgewählten Medium die Konstruktion von «Religion» in Abgrenzung von einem selbst gewählten Gegenkonzept beobachten, die Ergebnisse zu Ende des Semesters in einer kurzen Präsentation vorstellen und am Schluss in knapper Form (ca. 5 - 7 Seiten) schriftlich darlegen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (s. Prüfung) / 4 Kontakt: relsem@unilu.ch Literatur Wird zu Beginn des Semesters ausführlich vorgestellt. In Vorbereitung des Seminars empfiehlt sich die Lektüre von K. von Stuckrad, Discursive Study of Religions, in: Method and Theory in the Study of Religions 2013, 5- 25.siehe Vorlesung 32 Medien und kulturelle Produktion. Bourdieu’sche Perspektiven Dozent: Dr. phil. Martin Petzke Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 16.15 – 18.00, ab 20.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar versteht sich als mediensoziologische Anwendung der Sozialtheorie Pierre Bourdieus. Im Fokus stehen einerseits „feldtheoretisch“ beschreibbare Dynamiken zwischen Produzenten massenmedialer Kulturgüter, von Presseerzeugnissen über Fernsehformate bis hin zu literarischer Kunst und Film. Der Blick gilt andererseits den sozialen Unterschieden im Medienkonsum und ihrem Zusammenhang mit gesellschaftlich differenzierten Lebensstilen. Ferner ist der besonderen Bedeutung des Journalismus in der modernen Gesellschaft nachzugehen und das journalistische Feld in seinen Beziehun- gen mit anderen Feldern wie der Politik, der Wissenschaft usw. zu beleuchten. Das Seminar führt anhand dieser Fragen in zentrale Konzepte der Soziolo- gie Bourdieus ein und leitet dabei zur Entwicklung eigener mediensoziolo- gischer Fragestellungen auf Bourdieu’scher Grundlage an. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: martin.petzke@unilu.ch Literatur Bourdieu, Pierre (1998): Über das Fernsehen. Frankfurt. 33 Modul Weltpolitik Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 12.15 - 14.00 , ab 19.09.2016 FRO, HS 5 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschied- liche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über die historischen Entwicklungen, die wichtigsten Kontroversen und die aktuellen Herausforderungen der Demo- kratietheorie. Drei dieser Herausforderungen (Migration, Multi-Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil der Veranstaltung aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die früh- neuzeitlichen Stadt-Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen Nationalstaaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomistischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontroversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - Liberalismus versus Kommunitarismus; - Wettbewerbs- versus Konkordanzdemokratie; sowie - aggregative versus deliberative Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium bzw. im ersten Semester zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, das die Vorlesung begleitende Proseminar parallel zu besuchen. Dort werden die in der VL präsentierten Theorien mit aktuellen Themenstellungen verbunden und durch die Studierenden angewandt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch, allerdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung sowie Teilnahme an Advokatendiskussion / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Die beiden unten aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Als „Klassiker“ liefern die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Weitere Seminarmaterialien werden auf der Online-Platform OLAT zugänglich gemacht. Literatur Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London. Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford. 34 Rechts- und Staatsphilosophie Dozent: Prof. Dr. phil. Paolo Becchi Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften/Grundlagenfächer Termine: wöchentlich Mo, 12.15 - 14.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Vorlesung wird am Leitfaden der Geschichte der Rechts- und Staats- philosophie Europas mit den wichtigsten Positionen der Rechtsphilosophie bekannt machen. Die Leitfrage wird das Problem der wissenschaftlichen Konstruktion des Rechts als kodifiziertes System sein. Gezeigt wird die Ent- wicklung von der Begründung des Systems auf der Vernunft durch die Natur¬rechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts und die Beschäftigung der Aufklä¬rung mit dem Problem der Strafbegründung zur neuen Begründung des Sys¬tems auf dem Geschichtsbegriff von Seiten der historischen Rechts¬schule. Die Krise dieser Modelle zeigt sich dann im Übergang zur Begriffsjurispru¬denz und in den neuen Modellen, die auf dem Gesellschaftsbegriff begrün¬det sind. Die reine Rechtslehre als neue formalistische Tendenz wird dann mit der antiformalistischen Reaktion darauf verglichen. Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die philosophische Dimension des Rechts und grundlegende Kenntnisse der rechtsphilosophischen Entwicklung erhalten. Voraussetzungen: Umfang: Besuch der Vorlesung "Grundlagen des Rechts I+II" von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 4 Kontakt: Material: paolo.becchi@unilu.ch Es wird ein Reader zu Beginn der Lehrveranstaltung verkauft. 35 International Human Rights Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Mo, 12.15 - 14.00, ab 19.02.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The course focuses on the emergence, expansion, and enforcement of international human rights norms. It introduces the major international institutions and political processes by which international human rights norms are established and enforced, namely the regimes established under the United Nations, regional human rights conventions (European, Inter- American, African), and various treaties. The course is divided into two parts: the first part introduces the evolution and conceptual foundations of human rights, the most important human rights treaties and the mechanism for their implementation; the second part considers selected, current human rights issues in a comparative mode using standards developed in international human rights law as well as regional (e.g. European) standards. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasizing class discussions, active participation in the class is expected. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of Public international human rights law is recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term / 6 Kontakt: Material: lehrstuhl.caroni@unilu.ch Course reader; materials accessible or distrubuted electronically 36 Migrationsrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2016 FRO, HS 8 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räumen verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungs- bereichen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschenrechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) gewisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweize- rischen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei aufzeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweize- rischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der historischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Be- stimmungen thematisiert werden. Die Studierenden sollen im Anschluss an die Lehrveranstaltung in der Lage sein, Zielsetzung, Regelungen und Handlungsoptionen des Migrationsrech- tes zu erkennen und das schweizerische Migrationsregime in seinen natio- nalen und internationalen Bezug einordnen können. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechts- schutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche oder mündliche Prüfung (5 Cr) Kontakt: lehrstuhl.caroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung beruht auf dem Lehrbuch von MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Auflage, Bern 2014. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV); Asylgesetz (AsylG); Freizügigkeitsabkommen inkl. Anhang I (FZA); Flüchtlingskonvention und Zusatzprotokoll (FK). 37 Völkerrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Mo, 14.15 - 16.00 , ab 19.09.2016 FRO, HS10 14-täglich Do, 14.15 – 16.00, ab 29.09.2016 FRO, HS 9 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Friedenssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zentralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohn- heitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlichkeit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeile- gung, Gewaltverbot, gerichtliche Streitbeilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils aktuellen völkerrechtlichen Fragestel- lungen und Ereignisse erläutert und analysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis ermöglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbereiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Studierenden kennen die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und können diese auf aktuelle Probleme mit völkerrechtlichem Bezug anwenden. Sie können Urteile internationaler Gerichte analysieren und sind in der Lage, einfache bis mittelschwere völkerrechtliche Fälle zu lösen. Voraussetzungen: Umfang: Staatsrecht und Verwaltungsrecht 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche Prüfung / 6 Kontakt: lehrstuhlcaroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. 38 Terrorism and the Law Dozentin: Lucia Della Torre, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Mo, 14.15 - 16.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Since 11 September 2001, the issue of terrorism has again become the focus of virulent legal debate. At both the national and the international level, a wide range of new laws have been proposed and adopted, many of which impose limitations on the enjoyment of individual rights – both of terrorist suspects and the general public. This course will examine the scope of permissible and impermissible anti-terror operations via analysis and comparison of domestic and international legal principles and practice. We will focus in particular on the efforts of lawmakers and courts to strike a balance between the protection of public security and the preservation of civil liberties and a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra-territorial character; and refugee and immigration law in the era of terrorism. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: written exam (graded, open book) (75%), class participation and assignments (25%) / 6 Kontakt: lucia.dellatorre@.unilu.ch Literature READER 39 International Trade Law Dozent: Dr. iur. Nicolas Diebold, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course introduces the international trade law embodied predominantly in the World Trade Organization (WTO), regional trade agreements (eg NAFTA) and bilateral trade agreements. These agreements set forth the rules that apply to questions such as: May the US restrict the import of shrimp that are caught by killing endangered species of sea turtles? May Australia require that all cigarettes are sold in plain, unbranded packages? May the EU prohibit the import of Canadian seal fur due to inhumane killing of seals? May the US prohibit online gambling to the detriment of Antiguan online gambling providers? In-depth analysis of case law acquaints students with tariff measures, including the potentially protectionist effects of non-tariff measures, ranging from technical regulations in goods to sanitary and phytosanitary standards in agriculture to licensing and qualification requirements in services trade. Safeguard measures as well as trade remedies against unfair practices are discussed in light of the complex evidentiary challenges they pose for trade disputes. Institutional aspects and dispute settlement procedures of the WTO are touched upon in view of familiarizing students with the legal disciplines under the WTO. Methodically, the course builds on the case law method. Trade law and its impact on domestic legal systems is prominently illustrated and discussed on the basis of WTO panel and Appellate Body reports. Some of the relevant cases will be presented by the students (ideally in groups, depending on the number of participants). The students become familiar with the legal framework of the international trading system and the legal principles of trade law, such as national treatment, most-favoured-nation treatment, market access and exceptions for environmental, health, safety and other policies. The students learn to interpret international trade treaties and become knowledgeable about the WTO dispute settlement system. Importantly, they become aware of the balance between international trade liberalization and national regulatory authority and interests. Voraussetzungen: Umfang: The course is designed for advanced students with a strong command of English and an interest in globalization and international relations. Ideally (but not necessarily), students have basic knowledge in (public) international law. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The final grade will be determined on the basis of a presentation of a case during the case studies, class participation and the exam (oral, open book) at the end of the course / 6 Kontakt: nicolas.diebold@doz.unilu.ch Literature READER 40 Democracy and Globalisation Dozent: Alberto Ghibellini, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Gastveranstaltung Termine: Blockveranstaltung FRO,3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Caught in the grip between the advancement of new populistic movements, the pressure exercised by economic globalization and unprecedented migration flows, and the claims to increase the popular participation, the political regime which is usually defined as “Representative Democracy” appears today to be in a state of decay. If not from the formal point of view – in terms of its legality – the decay is clear from the substantial, political one: from the point of view of its legitimacy, real or perceived. Nowadays, Representative Democracy seems to be unable to give credible answers to the challenges with which it is presented with increasing frequency: the marginalization of the lower classes, the pressures of the economic and financial international groups, as well as the loss of contact with the sovereign people, who aim instead at “recomposing” and reestablishing their complete sovereignty. The course aims to shed light on the fundamental aspects of this predicament and to explore its possible further developments. Deepen the students’ knowledge of key concepts of the subject matter, such as democracy, representation, globalization. Clarify the differences between the types of democracy, with particular emphasis on the representative one. Explore the possible threats posed by “globalisation” to the democratic regime and its principle of popular sovereignty. Voraussetzungen: Umfang: Interest in political philosophy. Possibly some knowledge thereof. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written exam, passed or failed (2 Cr) Kontakt: Material: aghibell@mit.edu An electronic course packet will be provided by the instructor. 41 Schweizerische und deutsche Verfassungs- und Strafrechtsgeschichte im 19. und 20. Jahrhundert Dozent: PD Dr. iur. Thomas Henne Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Grundlagenfächer Termine: wöchentlich, Di, 12.15 - 14.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Gegenstand der Lehrveranstaltung sind wesentliche Aspekte der schweizerischen und deutschen Verfassungs- und Strafrechtsentwicklung im 19. und 20. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung ihrer europäischen Bezüge. Unter anderem werden mit dieser Perspektive die schweizerische Bundesverfassung sowie das deutsche Verfassungsrecht vergleichend untersucht und erläutert. Im Mittelpunkt steht regelmäßig eine Quelle, die in ihren gesellschaftlichen und sozialen, vor allem aber juristischen Kontext eingeordnet wird. Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die geschichtliche Dimension des Verfassungs- und Strafrechts erhalten und selbständig mit rechtshistorischen Quellentexten umgehen können. Den Studierenden sollen die auch für ihre zukünftige Tätigkeit unentbehrlichen Grundkenntnisse der Rechtsentwicklung vermittelt werden. Das Wissen um die Historizität des Verfassungs- und Strafrechts erleichtert damit das Verständnis der schweizerischen Rechtsordnung. Voraussetzungen: Umfang: Keine. Studierende aller Schwerpunkte erhalten durch diese Lehrveranstal¬tung einen fundierten Zugang zu wichtigen Themen des Straf- und öffentlichen Rechts. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Kontakt: Material: thomas.henne@unilu.ch Der Einstieg in das Thema wird durch einen Reader erleichtert. Zudem werden weitere relevante Materialien auf OLAT zur Verfügung gestellt 42 Energierecht Dozentin: Ass.-Prof. Dr. iur. Anja Hentschel Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich, Mo, 10.15 - 12.00, 19.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung führt in das Schweizer Energierecht ein und bietet einen Überblick über die wichtigsten Bereiche. Hintergrund ist die mit der Energiestrategie 2050 angestrebte Energiewende in der Schweiz. Die Veranstaltung verknüpft Fragen des Klimaschutzes (CO2-Reduktion) mit Aspekten des allgemeinen Energierechts (Dezentralisierung) und des Energiemarktes (Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Umweltverträglichkeit). Einführend wird die weltweit zu beobachtende Umorientierung der Energienutzung (Klimawandel, Ölkrisen, atomare Risiken) dargestellt, bevor sodann die wichtigsten Aspekte der Schweizer Energiewende systematisch genauer betrachtet werden. Schwerpunkte sind insbesondere das Recht der erneuerbaren Energien, inkl. ökonomischer Förderung, der Ausstieg aus der Kernenergienutzung, inkl. Endlagerung und Energieeffizienz- und - einsparmassnahmen im Gebäudebereich. Daneben wird auf neue Risiken und Technologien in der Energienutzung, wie Fracking, CCS und Energiespeicher eingegangen, soweit sie die Schweizer Energiepolitik tangieren. Kenntnis der wichtigsten Gebiete des Schweizer Energierechts und Fähigkeit zur Bewertung ihrer Relevanz für die Energiewende - Erkennen des Zusammenspiels von rechtlichen, wirtschaftlichen Bedingungen und staatlichen Aufgaben im Bereich des Energierechts - Kenntnis der Kompetenzverteilung im Energierecht - Kenntnis und Fähigkeit zur Bewertung des internationalen und europäischen Rechtsrahmens für die Energiepolitik der Schweiz - Kenntnis und Fähigkeit zur Bewertung der gesellschafltichen Aspekte der angestrebten Energiewende. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse im öffentlichen Recht 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete mündliche oder schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: Material: anja.hentscheln@unilu.ch oder alexandra.birchler@unilu.ch Texte werden am Anfagn der Veranstaltung an-, bzw. ausgegeben. 43 Rechtssoziologie Dozent: Ass.-Prof. Dr. iur. Vagias Karavas Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft / Grundlagenfächer Termine: wöchentlich Di, 14.15 - 16.00, ab 20.09.2016 FRO, HS 12 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Wie entsteht neues Recht und von welchen Faktoren hängt seine Wirksam- keit ab? Wie verändert sich das Recht aufgrund der Erscheinung neuer Me- dien wie das Internet? Was hat das Recht mit dem Geschlecht zu tun? Kann man von einer „Globalisierung des Rechts“ reden? Dies sind ein paar exem- plarische Fragen, die uns im Rahmen der Vorlesung beschäftigen werden. Im Gegensatz zur Rechtsdogmatik, die fragt, was als Recht ideell gilt, hat die Rechtssoziologie die Erforschung der sozialen Wirklichkeit des Rechts zum Gegenstand. Die Rechtssoziologie ermöglicht uns somit einen Blick hinter die Kulissen des Rechtsbetriebs. Inhaltlich gliedert sich die Vorlesung in zwei Teile: Im ersten Teil wird im Sinne einer allgemeinen Einführung eine Über- icht über den Gegenstand, die Methoden sowie die Geschichte der Rechts- soziologie ermöglicht. Im zweiten Teil werden im Sinne einer Übung die Grundprobleme rechtssoziologischer Theorie (vor allem der soziologische Rechtsbegriff und die Thematik der Rechtsentstehung, Rechtsanwendung und Rechtswirksamkeit) anhand exemplarischer Fragen wie die vorgenann- ten dargestellt und kritisch beleuchtet. Die Vorlesung endet mit einer kriti- schen Reflexion über die Rolle des Rechts in der Gesellschaft. Neben der Kenntnis rechtssoziologischer Theorien und Methoden soll das Interesse der Studierenden für die Erforschung der „Rechtswirklichkeit“ geweckt sowie ihre Fähigkeit gefördert werden, rechtssoziologische Erkenntnisse in ihre rechtsdogmatische Arbeit einzubeziehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: vagias.karavas@unilu.ch 44 International Environmental Law Dozent: Prof. Dr. iur. Thilo Marauhn Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: Blockveranstaltung FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Climate change and loss of biodiversity are among the most serious environmental challenges. This course will provide insights into international legal instruments addressing these challenges. It serves as a general introduction to international environmental law and policy. After exploring the economic, political, and legal concepts relevant to international environmental treaty regimes, these concepts will be applied to specific international environmental problems. The course focuses on the dynamics of treaties, negotiations, and state as well as non-state actors. The final section of the course will discuss how to ensure compliance with international environmental law. • To understand key concepts of international environmental law • To know important multilateral environmental agreements (MEAs) • To get an idea of how to ensure compliance with MEAs Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of international law 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: written exam / 6 Kontakt: thilo.marauhn@doz.unilu.ch Literatur: ULRICH BEYERLIN/THILO MARAUHN, International Environmental Law, Hart Publishing, Oxford 2011. 45 Die grosse Transformation. Westeuropa auf dem Weg in die Moderne 1780- 1900 Dozent: Prof. Dr. phil. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2016 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Im langen 19. Jahrhundert wurden die westeuropäischen Gesellschaften tiefgreifender verändert als jemals zuvor in der Geschichte. Nach und nach wirkte sich die grosse Transformation auf beinahe alle Lebens- und Gesellschaftsbereiche aus. In der Vorlesung werden wir uns unter anderem mit der Geburt der Metropolen, dem aufkommenden Fabriksystem, der Verkehrs- und Zeitrevolution sowie dem Aufstieg der Industriemoderne und dem neuen „Homo hygienicus“ beschäftigen. Wer unsere Gegenwart besser verstehen will, der sollte über die revolutionären Veränderungen, die sich zwischen 1780 und 1910 in Westeuropa vollzogen, fundiert Bescheid wissen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: aram.mattioli@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Literaturhinweis: Monica Juneja, Roland Wenzelhuemer, Die Neuzeit 1789-1914, Stuttgart 2013. 46 Growth Theory Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich, Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2016 FRO, HS 3 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Why are some countries richer than others? What are the engines of long- run economic growth? What can economic policy do about it? Or: What is the impact of government finances on short- and long-run economic activity? This course introduces some basic growth theories that are used to address these and many related questions. Among the growth models studied are the Ramsey-Cass-Koopmans model, the overlapping-generations model, and models of endogenous growth. Besides working with these models, there is also a focus on useful methods such as dynamic optimization or phase diagrams. Finally, we will have a look at some current research topics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: manuel.oechslin@unilu.ch Hinweis: Lecture starts on September 20, 2016. Literatur Romer, David (2006), Advanced Macroeconomics (3rd edition). New York: McGraw-Hill; 47 Open Macroeconomics and International Macro Policy Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich, Di, 14.15 – 16.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Why did the Swiss National Bank (SNB) introduce a lower bound of 1.20 francs against the euro in September 2011?; and why did the SNB abolish the lower bound in January 2015? Why did European leaders in the early 1990s decide to introduce the single currency, and what is the nature of today’s problems in the eurozone? How would a solution to these problems look like? Questions like these have received a lot of attention lately – and will be addressed in the course on “Open Macroeconomics and International Macro Policy”. We will start by introducing basic concepts such as the balance of payments and the exchange rate. We then discuss how exchange rates are determined, considering different exchange rate regimes. Further topics include the historical performance of alternative exchange rate regimes and the economics of currency areas such as the European monetary union. Finally, we study the problems of macroeconomic policy- making in an integrated world economy. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: WF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: manuel.oechslin@unilu.ch Literatur Krugman, Paul, Maurice Obstfeld, and Marc Melitz (2015): International Economics. Theory and Policy (10th edition); All materials covered in class. 48 Einführung in die Internationalen Beziehungen Dozentin: Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2016 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ soll Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der Internationalen Beziehungen geben und zentrale Akteure, grundlegende Theorien und Problembereiche der IB vorstellen. Entsprechend gliedert sich die Veranstaltung in drei Teile: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen (Groß)-Theorien der IB. Damit verbunden ist auch eine historische Übersicht über die Entwicklung der Disziplin. Im Anschluss befassen wir uns mit zentralen Teilgebieten der IB. Innerhalb der Konfliktforschung besprechen wir Ursachen für Krieg und Frieden und den Umgang der Weltgemeinschaft mit Konflikten. Des Weiteren schauen wir uns die internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Teilbereich „Internationale Politische Ökonomie“ genauer an. Im Zentrum des letzten Teilbereichs der Vorlesung stehen dann die „Internationale und Transnationale Kooperation“. Hier befassen wir uns mit Internationalen Organisationen sowie mit transnationalen Akteuren. Die Vorlesung möchte die Grundlagen der Internationalen Beziehungen vermitteln und erreichen, dass die Studierenden das Gelernte auf aktuelle weltpolitische Herausforderungen (wie z.B. internationale/globale Sicherheit, Migration, globaler Umweltschutz, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung) anwenden können. Am Ende des Kurses sind die Studierenden fähig, mit Hilfe des vermittelten Wissens aktuelle politische Entwicklungen sowie die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen (nationalen) politischen Systemen der Gegenwart zu beschreiben und zu analysieren. Ziel ist somit neben der Vermittlung elementarer Fachkenntnisse die Studierenden in das "vergleichende Denken" einzuführen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Hinweise: Kontakt: Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studierende der Politik- wissenschaft im ersten oder zweiten Semester das vertiefende Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten. Für fortge- schrittene Studierende bietet das Masterseminar „History of International Relations“ (Prof. Slantchev) eine Vertiefung. lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Vorlesungsrmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur: Baylis, John/ Smith, Steve/ Owens, Jessica (Hg.) (2014): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 6. überarb. Aufl., Oxford UP. Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2013): Handbook of International Relations, 2. Aufl., Sage. Frieden, Jeffry A., and David A. Lake (2015): World Politics: Interests, Interactions, Institutions: Third International Student Edition. WW Norton & Company. Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard, Kruck, Andreas (2013) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, 4. Aufl., VS Verlag. Schimmelfennig, Frank (2013), Internationale Politik, 3. akt. Aufl., UTB. 49 Wirtschaftspolitik I Dozent: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Durchführender Fachbereich: Wirtschaftswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 22.09.2016 FRO, HS 9 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung führt in die Theorie der Wirtschafts- und Finanzpolitik ein. Themen sind: - Wirtschaft, Politik und wirtschaftspolitische Eingriffe - Grundlegende Aspekte des gesellschaftlichen Grundkonsenses - Grundlegende politische Rechte und Institutionen - Gesellschaftliche Entscheidungsverfahren: Preismechanismus, Demokratie, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaftliche Interessengruppen - Grundregeln über Allokation, Umweltpolitik, Verteilung, Stabilisierung - Verhaltensbeeinflussung mittels Information, Methoden der Präferenzerfassung, Wirtschaftspolitische Instrumente und deren Anwendung - Wirtschaftspolitische Berater und Institutionen der Beratung Die Analyse erfolgt aus verschiedenen Perspektiven: im politisch-ökonomi- schen System; auf der Ebene des gesellschaftlichen Konsens; auf der Ebene des laufenden politischen Prozesses; in der wirtschaftspolitischen Beratung. Neben der Vermittlung von grundlegenden theoretischen, empirischen und institutionellen Kenntnissen werden die analytischen Fähigkeiten trainiert, welche die Studierenden zur selbständigen Analyse von Problemen der Wirtschafts- und Finanzpolitik, beispielsweise in Form von Seminararbeiten befähigen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: WF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: christoph.schaltegger@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Feld, Frey, Kirchgässner (2009), Demokratische Wirtschaftspolitik. Vahlen. München 50 Comparative Constitutional Law Dozierende: Kyriaki Topidi, PhD/ Prof. Aalt Willem Haringa/ Antonia Waltermann/ Dr. Sascha Hartdt, Maastricht/Hoai-Thu Nguyne, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich, Mo, 08.15 – 12.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course will provide an introduction into comparative constitutional law. This course will introduce a number of core concepts of comparative con- stitutional law and introduce the students to the methodology of comparative constitutional law. During this course, the constitutions of the United States, France, Germany and the United Kingdom will be analyzed. Further, during this course we will look at the implementation of European Union law into domestic constitutional orders and at the ECHR and constitutional review. Introduce the students to the methodology of comparative constitutional law, introduce the students to core concepts of constitutional law and to enable the students to read and understand constitutions. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: written exam (graded, open book) (75%), class participation and assignments (25%) / 6 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Literatur • AALT WILLEM HERINGA/PHILIPP KIIVER, Constitutions Compared, 3rd Ed., Intersentia: Cambridge; • AALT WILLEM HERINGA/SASCHA HARDT, Sources of Constitutional Law, 1st Ed.,2014, Intersentia. Other materials will be made available through the OLAT platform. 51 Political Behaviour and Communication Dozent: Prof. Dr. Alexander Trechsel Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 20.09.2016 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: This course offers a dense overview of the most important works – the classics – in the field of political behavior and political communication. The focus will be put on citizens and public opinion. How does the latter emerge? How do electoral campaigns work? What is the role of parties, leaders, issues, mass media, modern information and communication technologies, the Internet etc. in public opinion formation? How does propaganda work? How rational are voters? How volatile is public opinion? The course aims at providing a solid discussion of the evolution of the field across time, its key concepts and approaches, theories and empirical contributions. Starting with the seminal book by Walter Lippmann, we will read and discuss the classics in a chronological order, spanning over the last century. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: alexander.trechsel.@unilu.ch Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Lippmann, Walter, 1997 (1922). Public Opinion. New York: Free Press. Lazarsfeld, Paul F., Berelson, Bernard and Hazel Gaudet, 1968 (1944). The People’s Choice. How the Voter Makes Up his Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. Downs, Anthony, 1957. An Economic Theory of Democracy. New York: Harper Collins. Campbell, Angus, Converse, Philip E., Miller, Warren E. and Donald E. Stokes, 1964. The American Voter: an Abridgement. New York: Wiley. Key, V.O., 1966. Responsible Electorate: Rationality in Presidential Voting 1936-1960. Cambridge: Harvard University Press. McCombs, Max and Daniel Shaw, 1972. Agenda-setting function of mass media. Public Opinion Quarterly 36: 176–187. Fiorina M 1981. Retrospective Voting in American National Elections. New Haven, CT: Yale University Press. Iyengar, Shanto, and Donald R. Kinder. 1989. News That Matters: Television and American Opinion. University of Chicago Press. Zaller, John R. 1992. The Nature and Origins of Mass Opinion. Cambridge University Press. Sniderman, Paul M. and Edward G. Carmines 1997. Reaching Beyond Race. Harvard U Press. Druckman, James N., Erik Peterson and Rune Slothuus 2013. How Elite Partisan Polarization Affects Public Opinion Formation, American Political Science Review 107, 1: 57-79. Druckman, James N. and Kjersten R. Nelson 2003. Framing and Deliberation: How Citizens‘ Conversations Limit Elite Influence, American Journal of Political Science 47, 4: 729-745. 52 Israels Rolle im Nahostkonflikt Dozent: Prof. Dr. Moshe Zimmermann Durchführender Fachbereich: Judaistik Termine: wöchentlich Mo, 14.15 – 16.00, ab 19.09.2016 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die beste Ausgangsposition für eine Analyse des Nahostkonflikts ist die kontrafaktische Frage: Wie wäre es in der Region, wenn Israel bzw. der Zionismus nicht existierten? Denn der Nahost-Konflikt begann erst im 20sten Jahrhundert und ist von Europa ausgegangen: Nationalismus, Antisemitismus, Rassismus, Imperialismus, aber auch Demokratie, Lieberalismus, Laizismus und Sozialismus sind importierte Faktoren, die die Entwicklung der Region mitbestimmten. Ohne den Staat Israel bzw. ohne die jüdische Masseneinwanderung hätte jeder der genannten Geschichtsfaktoren einen anderen Stellenwert bekommen. Die Vorlesung wird sich mit der Relevanz dieser Faktoren in ihrer historischen Entwicklung befassen. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung (2 Cr) Kontakt: moshe.zimmermann@mail.huji.ac.il Literatur Michael Brenner, Geschichte des Zionismus. München 32008 James L. Gelvin, The Israel-Palestine conflict: one hundred years of war. Cambridge 2007 Benni Morrsi, One state, two states: resolving the Israel/Palestine conflict. New Haven 2009 Shlomo Sand, Die Erfindung des Landes Israel: Mythos und Wahrheit. Berlin 2012 Michael Wolffsohn, Israel, Geschichte, Politik, Gesellschaft, Wirtschaft. Opladen 2016 Moshe Zimmermann, Die Angst vor dem Frieden. Berlin 2012 53 Macht Religion Konflikt? Zur Funktion von Religion in Konflikten Dozent: Dr. phil. Jürgen Endres Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich, Do, 10.15 – 12.00, ab 22.09.2016 FRO, HS 13 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Lernziele: Seit geraumer Zeit lässt sich das Phänomen der «Wiederentdeckung» des Religiösen beobachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Religion als Faktor in Konflikten in Erscheinung tritt, sei dies auf psychosozialer, gesellschaftlicher oder zwischenstaatlicher Ebene. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel des Seminars, den vielfältigen Funktionen von Religion in Konflikten nachzugehen. Dies geschieht in einem ersten Schritt auf konzeptioneller Ebene unter Einbeziehung religionswissenschaftlicher, soziologischer und politikwissenschaftlicher Ansätze. Darauf aufbauend sollen in einem zweiten Schritt verschiedene Fallbeispiele auf gesellschaftlicher und zwischenstaatlicher Ebene (u.a. Schweiz, Ägypten, Burma, Indien - Pakistan) analysiert werden. Parallel zur konfliktiven Dimension von Religion soll auch das konfliktschlichtende und friedensstiftende Potenzial von Religion untersucht werden. Die Studierenden erlangen die Fähigkeit, religiös bedingte Einflussfaktoren und religiöse Dimensionen in Konflikten zu erkennen und einzuordnen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: juergen.endres@unilu.ch Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt 54 Hannah Arendt: “Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft” Dozent: Dr. phil. Thomas Forrer Durchführender Fachbereich: Kulturwissenschaften Termine: wöchentlich, Mi, 10.15 – 12.00, ab 21.09.2016 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In dem Lektüre-Seminar beschäftigen wir uns mit dem für die Erforschung von Rassismus und Totalitarismus grundlegenden Werk der Philosophin Hannah Arendt: „Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft“ (1951/1955). In der umfassenden Schrift arbeitet Hannah Arendt die Vorgeschichte und die Entstehung des Antisemitismus auf, beschreibt und analysiert eingehend die Entwicklung von Rassismus und Imperialismus im 18. und 19. Jahrhundert, um vor diesem Hintergrund die historische Möglichkeit und die politischen Merkmale der totalen Herrschaft – am Nationalsozialismus und am „bolschewistischen Regime“ (Stalin) – zu untersuchen. Im Seminar lesen wir grosse Teile aus Arendts umfangreichem Werk, rekonstruieren gemeinsam ihre vielschichtigen Argumentationen und besprechen ihre Analysen und Befunde auch angesichts von politischen Phänomenen und Fragestellungen der Gegenwart. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt. thomas.forrer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Piper Verlag: München (wenn möglich in einer Auflage nach 1991) 55 The Future of the European Union Dozent: Prof. Dr. John Erik Fossum Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine 1: Termine 2: Do, 20.09. 12.15 – 14.00 HS 11 Fr, 14.10. 09.15 - 17.00 4.B47 Sa, 15.10. 09.15 – 17.00 3.B57 Fr, 18.11. 09.15 – 17.00 HS 2 Sa, 19.11. 09.15 - 17.00 3.B57 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: The European Union is a political system made up of states that simultaneously transforms these states. It represents a large-scale experiment in modern transnational governing. At present the multilevel configuration that makes up the European Union is currently facing an unprecedented number of challenges associated with the financial turned political crisis; the refugee crisis; the Ukraine crisis; and Brexit (and the domino effects it might engender). The purpose of the course is to understand the historical background, present status and future prospects of this complex political system. To that end, the course will familiarize students with the historical context of state formation and nation-building; the contemporary context of state trans- formation in Europe; the basic challenges facing the EU; and the possible developmental trajectories for the EU. Possible scenarios include: consolidation through muddling through; a Europe of concentric circles (consolidation of the Euro-zone); and fragmentation (differentiation or disintegration). The course will also discuss the implications for democratic governing associated with each of these scenarios. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay, benotet) / 4 Kontakt: j.e.fossum@arena.uio.no oder polsem@unilu.ch Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt 56 Personality and Politics Dozent: Dr. Diego Garzia Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 16.15 – 18.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The focus of this course is on the increasingly tighter relationship between personality and the functioning of representative democracy, and in particular on the process of personalization of politics. The course is divided in four major thematic parts. The first part will provide students with a theoretical overview of the changes occurring in the reciprocal relationships between the main actors of contemporary democratic politics (i.e., parties, media, voters) and the way these interactions fostered the personalization of politics so far. In the second part, we will focus on one of the core implications of the personalization of politics, namely, the changing role of individual politicians (and of politicians as individuals) in determining how people view politics and how they express their political preferences. In this part, we will attempt to answer questions such as: How do voters perceive leading politicians’ personality? Are election outcomes determined by voters’ assessments of politicians’ personality? What are the personal characteristics of politicians that matter the most to voters? When, where, and how do these characteristics matter? Although personalities of politicians have captured center stage in contemporary election campaigning, thus becoming the focus of voters’ preferences, individual characteristics of voters, such as their traits and values, have also become distinctively important for political choice. For this reason, the third part of the course will concentrate on the personality of voters and its relationship with politics. Do voters like politicians whose traits match their own traits? And why is it so? This part of the course will rely on theories and methods from the field of personality psychology to shed light on voters’ political personality, its origins, as well as its role in non-political contexts such as human mate attraction. The fourth part of this course will be dedicated to the newest developments in ICTs (Information and Communication Technologies) and the ways in which they can potentially affect the personalization trend. The interactive possibilities of social media have in fact highlighted the possibility for voters to connect horizontally, thus reviving classic theories of social influence and interpersonal intermediation on vote choice. At the same time, Web 2.0 technologies have introduced novel dynamics by offering more detailed, tailor-made information. In this part of the course, we will focus on the effect of Internet-based political information on citizens’ patterns of political behaviour, with an eye in particular on Voting Advice Application websites. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. diego.garzia@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 57 Political Psychology Dozent: Dr. Sergiu Gherghina Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich Do, 12.15 – 16.00, ab 22.09.2016 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptrseminar Inhalt: Lernziele: How do personality traits of political leaders influence their decisions? What roles are pleyd by emotions in politics? How do people decide for whom to vote? What is the importance of stereotypes in political beha-vior? What influences the way in which people belonging to different groups (ethnicity, religion) behave in domestic and international politics? These questions lie at the core of political psychology, a field that com-bines the theoretical and methodological approaches of psychology with the empirical dimension of politics. This course intends to provide students with an overview of major topics in political psychology, aiming to provide an answer to the above mentioned questions by looking at real-life examples throughout the con- temporary world. It aims to introduce students to key concepts and theories, to present the main methodo-logical approaches, and to explain how psychology can be used to understand politics. The readings include the theoretical approaches, while the lectures are meant to complement them by providing empirical examples. The course has a comparative perspective and includes the following topics: - What is political psychology and how it helps us to understand political processes - The role and importance of personality in politics - The study of leaders in politics - The psychological determinants of voting - The political psychology of mass politics, social movements, nationalism and terrorism At the end of this course students will be able to: - gain a general understanding of political psychology - become familiar with the key debates in the literature - analyze leaders and groups from the perspective of political psychology - evaluate and differentiate between types of groups and psychological drivers for action - identify problems and challenges in the current developments of political psychology Umfang; Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: 1. Class activity and participation (10%) 2. Two short essays (each of them 25% of the final grade) of max. 600 words that should answer a given question. 3. Short written exam about readings and class discussions (40% of the final grade): the exam will take 20 min. and will in-clude 10 multiple choice questions (12 November) / 4 Kontakt: gherghina@soz.uni-frankfurt.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Martha L. Cotham, Elena Mastors, Thomas Preston and Beth Dietz, Introduction to Political Psychology, 3rd edition, New York and London: Routledge 58 Equality, Inequality, Justice. Problems of Contemporary Political Philosophy Dozent: Prof. Dr. Martin Hartmann Durchführender Fachbereich: Philosophie Termine: Wöchentlich, Di, 10:15 - 12:00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: A recent Oxfam Briefing Paper entitled „An Economy for the 1 %“ claims this: “The global inequality is reaching new extremes. The richest 1 % now have more wealth than the rest of the world combined.” Thomas Piketty, in his best-selling Capital in the Twenty-First Century, writes: “There is no fundamental reason why we should believe that growth is automatically balanced.” If these claims are right, economic inequalities are on the rise within comparatively rich countries and between countries. But is this a problem? Are these inequalities unjust or does criticizing them just amount to envy? In this seminar we want to discuss these questions from a philosophical perspective that is open to political and economic arguments. We will deal with the so-called egalitarianism debate and its critique (Dworkin, Cohen, Frankfurt, Sen etc.) and will also discuss economic arguments of a more descriptive kind (Piketty). The link to the justice debate is this: What kind of inequality is unjust? If possible, teaching staff from the economics department or the political science department will join the course. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay/Protokoll / 4 Kontakt: bea.schuler@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT 59 Politik jenseits des Staates, Beispiele aus Afrika und dem Mittleren Osten Dozent: Dr. phil. Thomas Hüsken Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich, Do, 12:15 – 14:00, ab 22.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: . Die gegenwärtigen politischen Entwicklungen in vielen Ländern Afrikas und des Mittleren Ostens repräsentieren nichts weniger als die Neuaushandlung der postkolonialen politischen Ordnung. Die Fragmentierung von staatlichen Strukturen haben zu mehr Heterogenität in der Politik und zum Aufstieg nicht-staatlicher Machtgruppen gefu¨hrt. Es handelt sich hierbei um Entwicklungen, die Staatlichkeit herausfordern oder neu aushandeln und auf nationale Grenzen u¨berschreitende historische und rezente kulturelle, ethnische, politische und ökonomische Verbindungen verweisen. Der Kurs wird sich anhand grundlegender Texte mit dieser Thematik beschäftigen.. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: thomas.huesken@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur: Literatur zur Einführung: Trotha, Trutz v. 2000, Die Zukunft liegt in Afrika. Vom Zerfall des Staates, von der Konzentrischen Ordnung und vom Aufstieg der Parastaatlichkeit, Leviathan, Zeitschrift für Sozialwissenschaften, 28. Jg. Heft 2: 253-279. 60 Urban and Metropolitan Governance Dozent: Dr. phil. Philippe Koch Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 16.15 – 18.00, ab 15.09.2015 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Wer regiert die Stadt? Wie können politische Prozesse in urbanen Räumen beeinflusst werden? Mit welchen theoretischen und methodischen Ansätzen lässt sich Stadtpolitik analysieren? Das Seminar beschäftigt sich mit diesen Fragen. Konkret gliedert sich das Seminar in vier Teile. Im ersten Teil werden wir die wichtigsten theoretischen Ansätze kennenlernen, die sich mit urbanen Machtstrukturen und Politik befassen. Im zweiten Teil widmen wir uns den institutionellen und politischen Herausforderungen der politischen Steuerung von fragmentierten aber hoch urbanisierten Siedlungsräumen. Die Sub- und Periurbanisierung der letzten gut fünfzig Jahren hat – nicht nur in der Schweiz – dazu geführt, dass sich die Siedlungsflächen immer weiter ausdehnen und immer enger miteinander verflochten sind. Demgegenüber haben sich die politisch-institutionelle Gliederung kaum verändert. Welche Lösungen werden in der Forschung debattiert, um angesichts dieser Inkongruenz politische Steuerungskapazität aufrechtzuerhalten? Im dritten Teil analysieren wir gemeinsam drei für das Verständnis des urbanen Raums und des Prozesses der Urbanisierung zentrale Politikbereiche: Raumplanung/Stadtentwicklung, Wohnungspolitik und Verkehrspolitik. Wir identifizieren die wichtigsten Diskurse, Akteure, Institutionen und Konfliktmuster vor allem mit Blick auf die Schweiz. Im letzten Teil folgen schliesslich die Präsentationen der im Seminar entwickelten Research Designs. Die Seminarsprache ist Deutsch. Vorträge können aber auch auf Englisch gehalten werden. Viele Texte sind zudem in englischer Sprache verfasst. Ziele: Der Kurs verfolgt drei Ziele: 1. Die Teilnehmenden wissen, welche politischen Sachgeschäfte in der Stadtpolitik relevant sind und die politischen Auseinandersetzungen prägen. 2. Die Teilnehmenden sind in der Lage kritisch und theoretisch informiert, die politischen Bedingungen urbaner Gesellschaften zu analysieren. 3. Die Teilnehmenden kennen die wichtigsten Debatten der politikwissenschaftlichen Subdisziplin Urban Politics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch/Englisch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme (Essay, benotet) / 4 Kontakt: philippe.koch@gmx.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Jonathan S Davies und David L Im broscio (Eds.) (2009), Theories of Urban Politics (2nd Edition), London: Sage. 61 Offene oder geschlossene Grenzen. Migrationsregime im Wandel Dozent: PD Dr. Patrick Kury Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich, Di, 10:15 – 12:00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: . Wanderungsbewegungen sind integraler Bestandteil einer Verflechtungsgeschichte der modernen Welt, wie sie etwa Jürgen Osterhammel für das 19. Jahrhundert beispielhaft skizziert hat. Vor dem Hintergrund neuester internationaler Forschungsperspektiven untersucht die Veranstaltung den Wandel von Migrationsregimen seit der Mitte des 19. Jahrhunderts bis in die Gegenwart. Im Mittelpunkt steht dabei der Blick auf die Schweiz, sowie ergänzend auf Deutschland, Grossbritannien und die USA. Während einzelne Aspekte der Zu,- Ab- und Binnenmigration verschiedener Gruppen und Individuen bereits aufgearbeitet sind, fehlt ein Blick auf grössere Zusammenhänge über einen längeren Zeitraum. Kontinuitäten und Brüche des Umgangs mit Migration, die die Verortung der Schweiz in der Welt aufzuzeigen, sind auf dieser Grundlage bislang kaum möglich gewesen. Das Seminar möchte einen Beitrag leisten, dies zu ändern, damit die Migrationsgeschichte der Schweiz stärker in internationalen Kontexten verortet werden kann. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: patrick.kury@doz.unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt 62 Fallstudien der Politischen Ökologie Dozentin: Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich, Mi, 10:15 – 12:00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: . In der Veranstaltung werden wir uns mit aktuellen Fallbeispielen der Politischen Ökologie befassen. Die Politische Ökologie beschäftigt sich mit der ‘ökologischen Verteilung von Konflikten’(Alier 2002), also mit den Konflikten um den Zugang und die Kontrolle von natürlichen Ressourcen (Escobar 2008), dem komplexen Beziehungsgefüge zwischen “Natur” und “Gesellschaft”. Umweltwandel wird als Teil von lokalen und globalen, politischen und ökonomischen Prozessen verstanden. Die Veranstaltung ist für alle Interessierten offen, insbesondere für Studierende, die sich mit den begrifflichen und theoretischen Grundlagen der Politischen Ökologie vertraut gemacht haben und sich nun intensiv mit Fallbeispielen beschäftigen wollen, die das Verhältnis von Natur-Kultur, Fragen von Ideologie, Wissensproduktion und Repräsentation sowie Ressourcenkonflikte zum Thema haben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt 63 Kritische Demokratietheorie und Protestbewegung Dozentin: Prof. Dr. Isabelle Lorey Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mo, 16.09. 14.15 – 16.00 FRO, HS 12 Fr, 07.10. 09.15 – 17.00 3.B01 Sa, 08.10. 09.15 – 16.00 3.B52 Mo, 10.10. 09.15 – 17.00 3.B52 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Protestbewegungen, die 2011 und in den Jahren danach entstanden sind, haben nicht einfach Plätze besetzt und Camps eingerichtet und sie haben sich nicht einfach aufgelöst, als die Camps verschwunden sind. Sie haben sich vielfach transformiert bis hin zur Besetzung politischer Ämter wie in Spanien. Die grösste Herausforderung dieser Bewegungen war sicherlich die Infragestellung existierender Formen von repräsentativer Demokratie und die Erfindung alternativer demokratischer Praxen, die repräsentationskritisch und transversal waren und ohne in die Zukunft gerichtete Forderungen aus- kamen. Diese Praxen lassen sich sowohl mit verschiedenen Ansätzen von kritischer Demokratietheorie in Verbindung bringen, sie haben aber auch kritische DemokratietheoretikerInnen zu neuen Konzeptionen von Demokratie angeregt. Im Seminar werden wir Texte von Jacques Rancière, Jacques Derrida, Alex Demirovic, Chantal Mouffe und Judith Butler diskutieren, sowie meine Konzeption einer präsentischen Demokratie. Dazu setzen wir uns vor allem mit Walter Benjamins Geschichtsphilosophischen Thesen auseinander und befassen uns mit kritischem Bezug auf Hegel mit dem Verhältnis von Demokratie und Zeitlichkeit. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat, Essay, benotet) / 4 Kontakt: lorey@eipcp.net oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Walter Benjamin (1974): Über den Begriff der Geschichte, in: Rolf Tiedemann, Herrmann Schweppenhäuser (Hg.): Walter Benjamin. Gesammelte Schriften, Bd. 1 (Teil 2), Frankfurt/M., S. 691- 704. Judith Butler (2011): Bodies in Alliance and the Politics of the Street, in: transversal: “#occupy and assemble8”, http://transversal.at/transversal/1011 Alex Demirovic (1997): Demokratie und Herrschaft. Aspekte krischer Gesellschaftstheorie, Münster. Jacques Derrida (2003): Schurken. Zwei Essays über die Vernunft, Frankfurt/M. Chantal Mouffe (2014): Agonistik. Die Welt politisch denken, Berlin: Suhrkamp 2014, S. 161-188. Isabell Lorey (2015): Die Gegenwart verteidigen und ihr widerstehen, in: Dirk Martin, Susanne Martin, Jens Wissel (Hg.): Perspektiven und Konstellationen kritischer Theorie, Münster, S. 116-133. Lorey (2014), The 2011 Occupy Movements: Rancière and the Crisis of Democracy, in: Theory, Culture & Society, 31(7-8), S. 43-65. 64 Historical and Deep-Rooted Factors of Economic Development Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Wirschaftswissenschaften / Politische Ökonomie Termine: Blockveranstaltung folgt Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Development economists have been trying for a long time to explain the differences in income levels and growth rates among countries. Why is there a wealthy global north, while the southern hemisphere tends to be poor? Why do some poor countries manage to escape poverty and catch up with richer countries while others remain stuck at low income levels? Many answers to these questions have been suggested, but none of them is able to deliver a single satisfying explanation. One recent and quite influential strand of literature is concerned with historical and deep-rooted factors that may have played an important role in shaping the different path of development from the past to the present. These factors include genetic diversity, its interaction with climatic and geographic factors, global migration patterns, conflicts that occurred hundreds of years ago, the colonization of the world by European powers, or the slave trade. Students will present recent research papers on the influence of these historical and deep-rooted factors and moderate the associated general discussions. • Students get an overview of historical and deep-rooted factors of economic development • Students improve their presentation skills • Students improve their skills in critically analysing research papers Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: WF: aktive Teilnahme (Essay) / 4 Kontakt: manuel.oechslin@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur: To be announced and discussed in the kick-off meeting. 65 Ist Wikipedia eine Enzyklopädie ? Öffentlichkeit im Zeitalter der Diskursmaschinen Dozent: Dr. Olaf Rahmstorf Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 12:15 – 14:00, ab 20.09.2016 FRO, HS 4 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Jürgen Habermas hat in seiner unterdessen zum Klassiker gewordenen Studie zum "Strukturwandel der Öffentlichkeit" die historische Bedeutung eines ‘räsonierenden’ Publikums für die Entwicklung der demokratischen Strukturen in Westeuropa herausgearbeitet. Er macht dieses Raisonement an Institutionen wie den bürgerlichen Salons, Debattierklubs und Enzyklo- pädien fest, die das erzeugte Wissen verbreiten helfen. Dieses geistige Fundament der Demokratie sah er durch die Verwandlung des selbstbe- wusst räsonierenden Publikums der großbürgerlichen Salons in ein passiv konsumierendes, kleinbürgerliches Medienpublikum bedroht. Heute - fünfzig Jahre später - könnte man meinen diese Gefahr sei mit dem Web 2.0 gebannt. Was im 18. Jahrhundert die Salons waren, sind heute die Chatrooms, was die Enzyklopädisten an aufklärerischem Esprit mitbrachten ist heute der basisdemokratische Geist Wikipedias. Unberücksichtigt bliebe in einer solchen, rein auf die Interaktion der Akteure abhebenden, Perspektive, jedoch die Frage, welches Wissen überhaupt nach welchen Regeln produziert wird. Medientheroetiker sprechen hier von einer Zeitenwende, dem Ende der Gutenberggalaxis oder einem neuen Wissensregime, dass sich an ‘Konsens' statt an ‘Wahrheit’ als Leitmotiv orientiere (Pscheida). Das Seminar verfolgt die Frage, nach welchen impliziten und expliziten Regeln die Produktion eines solchen Konsenses oder einer solchen ‘Wahr- heit’ erfolgt, welcher Typus ‘Wissen’ in die Wikipedia Eingang findet und was ausgeschlossen wird. Das heisst, wir fragen uns nach welchen Gesetz- mässgkeiten hier Öffentlichkeit hergestellt wird. Dabei machen wir uns die Tatsache zu nutze, dass die expliziten Produk- tionsregeln der Wikipedia für jeden einsehbar sind und ihr praktische Umsetzung jederzeit durch das Verfassen eigener Beiträge überprüft werden kann. Im zweiten Teil des Seminars werden wir daher selbst Erfahrungen als Wikipedia AutorInnen sammeln und vor dem Hintergrund des im ersten Teil aufgespannten Horizontes analysieren. Das Seminar schliesst an die Veranstaltung zum Ideologiebegriff vom vergangenen Herbst inhaltlich an, ohne die Teilnahme an diesem voraus- zusetzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme (Essay, benotet) / 4 Kontakt: olaf@rahmstorf.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literaturauszug Burke, Peter (2014): Die Explosion des Wissens. Von der Encyclopédie bis Wikipedia. Berlin. Habermas, Jürgen (1991 / 1962): Strukturwandel der Öffentlichkeit. Frankfurt am Main. Pentzold, Christian (2007): Wikipedia - Diskussionsraum und Informationsspeicher im neuen Netz. München. 66 History of International Relations Dozent: Prof. Dr. Branislav L. Slantchev Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich, Fr, 10:15 – 15:00, ab 30.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course provides advanced graduate students with a survey of international relations history with a focus on European diplomatic history from 1618 through 1945. We shall look at the historical development of organizations that employ violence, the evolution of doctrines for the use of force, the technological changes and attendant revolutions in military affairs. Our focus will be on the diplomatic interactions and the social, economic, political, and cultural contexts in which they take place. We shall emphasize certain formative conflicts: The Thirty Years’ War, the Wars of Louis XIV, the French Revolutionary and Napoleonic Wars, the Wars of German Unification, and the two world wars of the 20th century. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: slantchev@uscsd.edu oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur The following books are very useful general overviews of diplomatic relations, military technology, and state organization: McNeil, William H. 1982. The Pursuit of Power: Technology, Armed Force, and Society since A.D. 1000. Chicago: The University of Chicago Press. Parker, Geoffrey. 1996. The Military Revolution: Military Innovation and the Rise of the West, 1500 – 1800. 2nd Ed. New York: Cambridge University Press. Strachan, Hew. 1983. European Armies and the Conduct of War. London: Routledge. Black, Jeremy. 2002. European International Relations, 1648—1815. Palgrave Macmillan. Wawro, Geoffrey. 2000. Warfare and Society in Europe, 1792 – 1914. London: Routledge. Bridge F.R., and Roger Bullen. 2004. The Great Powers and the European States System, 1814—1914. 2nd Ed. New York: Longman. Anderson, M.S. 2003. The Ascendancy of Europe, 1815—1914. 3rd Ed. Longman. 67 Der ausgezählte Planet. Globale Umweltpolitik seit 1892 Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich, Mi, 10:15 – 12:00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar blickt auf die Geschichte des Politikfelds „Umwelt“. Es fragt nach den Akteuren, nach den Themenfeldern und nach der „Globalität“ der Umweltpolitik. Es geht um die Geschichte des Wissens über Umweltzerstörung und um die Lösungsvorschläge, die in der Vergangenheit gemacht worden sind. Im Jahr 1892 wurde in San Francisco unter dem Namen „Sierra Club“ die erste Umweltschutzorganisation gegründet. Viele nationale Gesellschaften folgten, so zum Beispiel der Schweizer Bund für Naturschutz 1909 (heute Pro Natura), die sich vernetzten. Im 1919 gegründeten Völkerbund und auch im UNO-System, das nach 1945 entstand, spielte die Umweltfrage zunächst eine untergeordnete Rolle. Das änderte sich in den 1970er-Jahren relativ dramatisch und heute stellt die globale Umweltkrise eine der wichtigsten Herausforderungen der Weltpolitik dar. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur zur Vorbereitung: Radkau, Joachim 2011: Die Ära der Ökologie. Eine Weltgeschichte, München: Beck. 68 Medien in Konflikten. Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Medien im Kreuzfeier der Kritik. 4. Gewalt oder Machtinstrument? Dozentin: Dr. Doréen Spörer-Wagner Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Do, 10:15 – 12:00, ab 22.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In der öffentlichen Wahrnehmung moderner Demokratien nimmt die Ver- flechtung von Medien und Politik immer mehr zu. Gleichzeitig scheint das Vertrauen der Bevölkerung in die Glaubwürdigkeit der Medienberichterstat- tung zu schwinden. Während fundierte Medienkritik eine wichtige Voraus- setzung für das Funktionieren der Demokratie ist, unterstellt der Ausdruck „Lügenpresse“, der inzwischen auch ausserhalb des deutschsprachigen Raums Bekanntheit erlangt hat, Medien pauschal eine Instrumentalisierung durch die Politik (oder andere Akteure). Ausgehend von der Annahme, dass Veränderungen in der Medienlandschaft und im (gesellschafts-)politischen Kontext moderner Demokratien die Beziehungen zwischen Medien und Politik beeinflussen, erörtern wir in diesem Hauptseminar, wie beide miteinander verflochten sind und wer unter Umständen wen kontrolliert. Zu diesem Zweck lernen wir die normativen Funktionen der Massenmedien und die Prinzipien der Medienberichterstattung in Demokratien kennen. Darüber hinaus diskutieren wir an ausgewählten empirischen Beispielen den Einfluss der Medienberichterstattung auf politische Akteure und Prozesse. Auf diese Art und Weise eignen wir uns theoretische und empirische Argumente an, um Medien in Demokratien begründet zu kritisieren, aber auch zu verteidigen. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Forschungsskizze (benotet) / 4 Kontakt: spoerer@nccr-democracy.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Dittmar, Jakob F. 2011. Grundlagen der Medienwissenschaft. Berlin: Verlag der TU Berlin. Kleiner, Marcus S. (Hrsg.). 2010. Grundlagentexte zur sozialwissenschaftlichen Medienkritik. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. Kriesi, Hanspeter et al. (eds.). 2013. Democracy in the Age of Globalization and Mediatization. London: Palgrave Macmillan. Pfetsch, Barbara (Hrsg.). 2008. Massenmedien als politische Akteure: Konzepte und Analysen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. Rhomberg, Markus. 2008. Mediendemokratie: Die Agenda-Setting-Funktion der Massenmedien. Paderborn: Fink. 69 Demokratie in multikulturellen Gesellschaften Dozent: Dr. Nenad Stojanovic Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Mi, 08:15 – 10:00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Im Seminar werden wir uns mit den besonderen Herausforderungen beschäftigen, die sich Demokratien stellen, deren Bevölkerung sich aus mehreren ethnischen/kulturellen Gruppen zusammensetzt. Nach einer Einführung in zentrale Konzepte werden wir wichtige Texte zu den drei Themen Wahlverhalten, Parteienwettbewerb und institutionelles Design in multikulturellen Demokratien erarbeiten. Drei Fragen stehen dabei im Vordergrund: Warum wählen Bürger entlang kultureller/ethnischer anstelle anderer gesellschaftlicher (z.B. Klassen-) Konfliktlinien? Wann lohnt es sich für Parteien ethnische Themen auf die Agenda zu setzen und wie beeinflusst dies die Dynamik des Parteienwettbewerbs? Welche Institutionen sind geeignet kulturelle Konflikte zu regulieren und Konsens zu fördern (konsoziationales versus zentripetales Modell, Föderalismus, direkte Demokratie)? Die theoretischen Ansätze werden jeweils exemplarisch auf multikulturelle Demokratien angewendet (v.a. Europa und Nordamerika), wobei das Beispiel Schweiz besonders analysiert wird. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat, Kommentar, benotet) / 4 Kontakt: nenad.stojanovic@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Horowitz, D.L. 1993. Democracy in divided societies. Journal of Democracy 4(4): 18-38. Lijphart, A. 1977. Democracy in Plural Societies. New Haven & London: Yale University Press; Introduction. Reilly, B. 2012. Institutional design for diverse democracies: consociationalism, centripetalism and communalism compared. European Political Science 11: 259-270. Stojanovic, N. 2003. Dialogue sur les quotas. Penser la représentation dans une démocratie multiculturelle. Paris: Presses de Sciences Po. Italienische Übersetzung: 2014. Dialogo sulle quote. Rappresentanza, eguaglianza e discriminazioni nelle democrazie multiculturali. Bologna: Il Mulino. 70 Identity, Territory and Political Conflict in Conetemporary Europe Dozent: Dr. Jean-Thomas Arrighi Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich, Fr, 10:15 – 14:00, ab 23.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Students should expect to In March 2014, a controversial referendum in Crimea saw 96 percent of eligible voters in favour of seceding from Ukraine and joining the Russian federation. A few months later, a slim majority of Scottish voters rejected independence from the rest of the United Kingdom, while their peers in Catalonia were barred from organising a similar consultation on the ground that it violated the Spanish constitution. The ongoing danger of a GREXIT in the wake of the Euro crisis and of a BREXIT following the June 2016 referendum on EU membership in the UK shows that contemporary territorial conflicts are not circumscribed to nation-states but also threaten the European project, amid fears of a profound reconfiguration of political space in the region. Against this background, this course proposes to explore how politics is fought out not only across society, but also across territory, in a broad comparative perspective. It will examine and compare contemporary territorial conflicts in Europe across a range of topics. These include linguistic and ethnic diversity, multilevel parties and electoral competition, the governance of migration, the territorial rescaling of welfare, the impact of European (dis)integration and the political economy of new regionalism. As for the comparative scope, the course will cover both cases of ‘irredentism’ in Eastern and Central Europe (e.g. ethnic Russians and Hungarians in neighbouring states) and ‘independentism’ in Western Europe (e.g. Catalonia, the Basque Country, Scotland, Flanders). - Understand the multilevel dynamics of territorial politics across democratic states; - Gain insights into the comparative research method and how to apply it to their own research; - Develop team working and communication skills through oral presentations and debates. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme (Essay benotet) / 4 Kontakt: jean-thomas.arrighi@unine.ch oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literaturauszug: Bulpitt, J. (1983). Territory and power in the United Kingdom: an interpretation. Manchester University Press. Conversi, D. (2000). The Basques, the Catalans, and Spain: alternative routes to nationalist mobilisation. University of Nevada Press. Connor, W. (1984). Eco-or ethno-nationalism?. Ethnic and Racial Studies, 7(3), 342-359. Hepburn, E. (2008). The Rise and Fall of a ‘Europe of the Regions’. Regional and Federal Studies, 18(5), 537-555. Liñeira, R., & Cetrà, D., (2015), 'The Independence Case in Comparative Perspective', The Political Quarterly, 86(2): 257–264. Jeffery, C. (2008). The challenge of territorial politics. Policy & Politics, 36(4), 545-557. Medeiros, Mike (2015). “The Language of Conflict: The Relationship Between Linguistic Vitality and Conflict Intensity.” Ethnicities pp. 1-19. 71 Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungsdesigns und Methoden in den Internationalen Beziehungen I Dozent: Julian Junk, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich Do, 12.15 – 16.00, ab 29.09.2016 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Zwei Vorabbemerkungen: - The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. - Das Seminar geht über zwei Semester. Eine Anmeldung zum Frühjahrssemester 2017 ist nicht möglich. Ziel des Seminars ist die eigenständige, praktische Anwendung sozialwis- senschaftlicher Methoden in einem empirischen Forschungsprozess. Es legt damit die Grundlagen für eine erfolgreiche Abschlussarbeit (Master oder Bachelor). Das Seminar führt über zwei Semester in zentrale, neuere sozialwissen- schaftliche Methoden ein und wird nicht nur ein Grundwissen in primär qualitativen Methoden sondern gerade auch deren praktische Anwendung in der Konzeptualisierung und Operationalisierung von Forschungsfragen in den Internationalen Beziehungen vermitteln. In einem ersten Teil (Herbstsemester 2016) werden die methodischen wie theoretischen Grundlagen gelegt. Den Schwerpunkt des Seminars bilden ausgewählte, neuere Methoden: Fallstudiendesigns (Causal Process Tracing und Co-Varianz-Ansätze), inhaltsanalytische Verfahren (Textanalyse, Bild- analyse und Diskursanalyse), Qualitative Comparative Analysis, QCA (crisp set und fuzzy set Analysen) sowie Netzwerkanalysen. Mit diesen methodi- schen Verfahren werden wir uns in einem Dreischritt befassen: einer kurzen Einführung in die neuen Entwicklungen der jeweiligen Methode folgt eine empirische Anwendung in Gruppenarbeit (je nach Seminargrösse) auf verschiedene IB-Forschungsfragen. Im Folgenden schließt sich die „Simulation“ einer wissenschaftlichen Konferenz an – von der Einreichung einer ersten Themenidee bis hin zur Präsentation eines vollständigen Forschungspapiers. Die TeilnehmerInnen werden somit in einem kurzen Abstract ein Thema für ein Forschungsthema vorschlagen. Über die Semesterferien werden – darauf aufbauend – selb- ständig erste ausführliche Research Designs mit empirischem Schwerpunkt erarbeitet und schließlich daraus ein Forschungspapier entwickelt. Der zweite Teil des Seminars (Frühjahrssemester 2016) widmet sich dementsprechend der ausführlichen Diskussion dieser Research Designs und deren Ausarbeitung zu Forschungsarbeiten in mehreren Stufen. Letzteres wird einzelne anwendungsorientierte Vertiefungen der im ersten Teil erarbeiteten Methoden sowie der empirischen Schwerpunktsetzungen beinhalten. Das Seminar endet mit der Simulation einer wissenschaftlichen Konferenz, auf der die finalen Forschungsarbeiten vorgestellt und gemeinsam diskutiert werden. Das Seminar gibt in Gruppenarbeit und in der Diskussion mit dem Lehrenden viele Möglichkeiten zur Verfeinerung der Forschungsarbeit. Sprache: Deutsch The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige aktive Teilnahme, Lektüre der Pflichttexte und – für die Benotung relevant – Referat, Gruppenarbeit, Abstract, Research Design, 72 sowie Forschungsarbeit / 4 pro Semester plus 6 Credits für die Forschungsarbeit (insgesamt 14 Credits) Kontakt: julian.l.junk@googlemail.com Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Blatter, Joachim and Markus Haverland (2012): Designing Case Studies - Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave MacMillan, Basingstoke. Blatter, Joachim, Frank Janning and Claudius Wagemann (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Methoden und Forschungsansätze. VS Verlag, Wiesbaden. George, Alexander L. and Andrew Bennett (2005): Case Studies and Theory Development in the Social Sciences. MIT Press, Cambridge. Gerring, John (2007): Case Study Research. Principles and Practices. Oxford University Press, Oxford. Goertz, Gary (2006): Social Science Concepts. A User's Guide. Princeton University Press, Princeton. Früh, Werner (2007): Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. 6. Aufl., UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz. Keller, Reiner et al. (Hg.) (2007/2008): Handbuch Sozialwissenschaftliche Diskursanalyse. Bd. 1 und 2. VS Verlag, Wiesbaden. Ragin, Charles C. (2008): Redesigning Social Inquiry - Fuzzy Sets and Beyond. Chicago University Press, Chicago. Rose, Gillian (2001): Visual Methodologies: An Introduction to the Interpretation of Visual Materials. Sage, London. Scott, John (2000): Social Network Analysis - A Handbook. Sage, London. Van Evera, Stephen (1997): Guide to Methods for Students of Political Science. Cornell University Press, Ithaca. 73 The Power of Human Rights. Menscherechte in Theorie und Praxis Dozentin: Dr. Britta Leisering Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Menschenrechte werden heute in nahezu jedem Politikfeld diskutiert. Das Seminar bietet zunächst einen Überblick über soziologische Ansätze zur Erklärung der Menschenrechte: Warum sind sie für uns heute selbstverständliche Werte (Hans Joas)? Warum sind sie global verbreitet und werden häufig zwar anerkannt, aber nicht umgesetzt (Neo- Institutionalismus)? Hat der Schutz des Individuums eine Funktion für die moderne Gesellschaft (Systemtheorie)? Danach führt das Seminar in mehreren Blöcken in die Praxis des internationalen Menschenrechtsschutzes ein. Dabei geht es um zentrale völkerrechtliche Verträge, die wichtigsten Akteure und Kontrollinstrumente auf Ebene der Vereinten Nationen sowie die Einhaltung der Menschenrechte im Inland und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Organisationen (NGOs) im Menschenrechtsschutz. Anhand von konkreten Praxisfeldern werden unterschiedliche Aspekte und aktuelle Herausforderungen im Menschenrechtsbereich vertieft diskutiert: Wenn Wirtschaftsunternehmen Menschenrechte verletzten: Wie steht es um die Verpflichtung privater Akteure zu menschenrechtskonformem Handeln? Europa zwischen Grenzsicherung und Flüchtlingsschutz: das Menschenrecht auf Asyl unter politischem Druck „Nothing about us without us“: Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention im Inland – die Zivilgesellschaft im Dialog mit den Vereinten Nationen Das Seminar bietet in seiner praktischen Ausrichtung eine Übersicht über mögliche Berufsfelder im Menschenrechtsbereich. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat ) / 4 Kontakt: leisering@institut-fuer-menschenrechte.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Fremuth, Michael-Lysander (2015): Menschenrechte. Grundlagen und Dokumente, Bonn / Bundeszentrale für politische Bildung. Heintz, Bettina / Leisering, Britta (2015): Menschenrechte in der Weltgesellschaft. Deutungswandel und Wirkungsweise eines globalen Leitwerts, Frankfurt M. / Campus. Koenig, Matthias (2005): Menschenrechte, Frankfurt M. / Campus. Madsen, Mikael Rask / Verschraegen, Gert (Hrsg.) (2013): Making Human Rights Intelligible. Towards a Sociology of Human Rights, Hart Publishing. Nowak, Manfred (2002): Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Wien, Graz / NW Verlag. 74 Politik und Religion. Politikwissenschaftliche Grundlagen Dozent: Prof. Dr. Antonius Liedhegener Durchführender Fachbereich: IF / Religion – Wirtschaft - Politik Termine: Blockveranstatlung extern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: folgt Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: IF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: zrwp@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt 75 Global Financial Regulation Dozent: Dr. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Mi, 16:15 – 18:00, ab 21.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course will provide students with an empirical and theoretical overview of the main drivers of global financial governance and their evolution over time. The 2007/2009 global financial crisis has been a major inflection point for global financial regulation, shifting from the deep financial liberalisation linked to globalisation dynamics to renewed control by national regulators and enhanced international cooperation. The Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act in 2010 is emblematic of this turn, as is the international push by the US and other OECD countries towards combating tax evasion and money laundering. More recently, the rise of China as a major global financial actor is fundamentally transforming interna- tional coordination, policy arrangements and power relations in the governance of global finance. China’s main state banks are now the world’s largest and its ongoing financial liberalisation is causing ripples in global financial markets. The internationalisation of the renminbi and major invest- ment projects under the Belt and Road initiative are likely to reinforce this power shift. Chinese-led initiatives such as the New Development Bank (NDB) and the Asian Infrastructure Investment Bank (AIIB) are challenging existing institutions such as the World Bank and the International Monetary Fund. China has nonetheless also been brought into the existing framework governing global financial regulation, in particular the Financial Stability Board which enhances global coordination and cooperation in this field. The course will examine on the basis of theoretical and empirical evidence the main challenges facing global financial regulation; its key actors and institutions (as well as their respective structures and regulatory functions); assess the effectiveness of current arrangements and evaluate possible alternatives. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch (The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation.) Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: omar.serrano@unilge.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur: Germain, R. (2010) Global Politics & Financial Governance. Basingstoke: Palgrave Macmillan Davies, H., and Green, D. (2008) Global Financial Regulation: The Essential Guide. Cambridge and Malden: Polity Press Moschella, M., and Weaver, C. (Eds.) (2014) Handbook of Global Economic Governance: Players, Power and Paradigms. Abingdon and New York: Routledge Levi-Faur (Ed.) (2012) The Oxford Handbook of Governance, Oxford and New York: Oxford University Press Dicken, Peter (2011) Global Shift: Reshaping the Global Economic Map in the 21st Century. 6th Edition. London: Sage. Valdez, S., and Molyneux, P. (2013) An Introduction to Global Financial Markets. Basingstoke and New York: Palgrave Macmillan Eichengreen, Barry (2008) Globalizing Capital. Princeton: Princeton University Press. Ravenhill, John (Ed.) (2005) Global Political Economy. Oxford University Press 76 Federalism, Democracy and Governance in the EU Dozent: Prof. Dr. Alexander Trechsel Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 14:15 – 181600, ab 20.09.2016 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: For some observers, the history of European integration comes close to a continent-wide federalisation process. For some, the European Union already is, by and large, a federal polity. Is that so? In 2012 the German Constitutional Court decided on the constitutionality of Germany’s ratification of the European Stability Mechanism. It was therefore up to a court of a single EU Member State to decide, indirectly, on the future of the Eurozone. Is this compatible with a federal vision of the EU? For some observers, the history of European integration comes close to a supranational democratisation process. For some, the European Union already is, by and large, a fully democratic polity. Many others, however, decry the “democratic deficit” of the European Union. Last year, Greece held a referendum and said “no” to a bail-out programme. This year, the UK will hold a referendum on whether to stay in the European Union or not. In three years, there will be European Parliament elections. This all looks very democratic – but is it really supranational democracy? For some observers, the history of European integration comes close to the development of a supranational governance regime. It now even has its own Monetary Union. At the same time, however, it lacks a Fiscal Union. As Christine Lagarde recently said: “the Eurozone as a Monetary Union was unfinished business when it was hit by the crisis. And ever since it has been work in progress. And it continues to be so.” One could argue that this is an example of the enormous difficulties the European polity has to face due to its governance set-up and its relationship with other international organisations. Governance and democracy in a multilevel, quasi-federal system such as the European Union are fundamental concepts for understanding the latter. Within the field of EU studies, these topics occupy an ever more central place. In the state of acute crisis that befalls Europe, getting a better grasp of the tensions between democratic legitimacy, federalisation and global governance becomes indispensable. How “federal” is the EU really? How “democratic” is the EU? How harmonious or, to the contrary, antagonistic are the concepts of multi-level governance and multi-level democracy? What are the tensions affecting both representation and more direct forms of democratic participation at the EU level? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: alexander.trechsel@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur: Riker W. H., 1975. "Federalism" pp. 93-172 in Handbook of Political Science, vol. 5. Hesse, Joachim Jens and Vincent Wright (eds.) Federalizing Europe? The Costs, Benefits, and Preconditions of Federal Political Systems. Oxford: Oxford University Press. Nicolaidis, Kalypso and Robert Howse (eds.) The Federal Vision. Legitimacy and Levels of Governance in the United States and the European Union, Oxford: Oxford University Press. Trechsel, Alexander (ed.) (2006). Towards a Federal Europe? London: Routledge. Notre Europe, 2006. “Politics: The Right or the Wrong Sort of Medicine for the EU?” Two Papers by Simon Hix and Stefano Bartolini. Fabbrini, Sergio, 2015. Which European Union? Europe after the Euro Crisis. Cambridge: Cambridge University Press. 77 Modul Forschung-Praxis-Methoden Grundlagen der multivariaten Statistik Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 16.15 - 19.00, ab 21.09.2016 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Sozialwissenschaften sind als empirische Wissenschaft angewiesen auf die statistischen Techniken zur Analyse und Modellierung von Daten, die zumeist aus Befragungen grosser Personenstichproben stammen. Die Veranstaltung führt zunächst in die Grundlagen der Inferenzstatistik ein. Dann werden die wichtigsten Verfahren der multivariaten Statistik eingeführt: multiple lineare Regression, binäre logistische Regression, Hauptkomponen- tenanalyse und multiple Korrespondenzanalyse. Vorbereitende Lektüre angegebener obligatorischer Literatur sowie der regelmässige Besuch der Vorlesung sind erforderlich. Weiter der parallele Besuch des zugehörigen Seminars „Sozialwissenschaftliche Datenanalyse“. Im Rahmen der integrierten Übung werden Aufgaben besprochen, die die Studierenden vorbereitend bearbeiten sollen. Voraussetzungen: Erfolgreiche Absolvierung der VL Methonden II oder äquivalente Veranstaltung. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: benotete schriftliche Prüfung / 3 Material: Folien werden auf OLAT zugänglich gemacht. Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben. 78 Sozialwissenschaftliche Datenanalyse Dozent: lic. phil. Christian Huser, Executive MBA UZH Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 16.15 - 18.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In einem ersten Teil des Seminars „Sozialwissenschaftliche Datenanalyse“ werden die grundlegenden Funktionen des Statistikprogrammes SPSS (primär Menü-Technik) geübt. Im zweiten Teil werden die im Rahmen der Vorlesung „Grundlagen der multivariaten Statistik“ theoretisch behandelten multivariaten Analyseverfahren (lineare Regression, logistische Regression, Faktorenanalyse und Korrespondenzanalyse) anhand der Statistiksoftware praktisch angewendet und die Computer-Outputs der Fallbeispiele eingehend diskutiert. Besonders hohen Wert wird auf korrekte Anwendung der statistischen Verfahren, auf eine möglichst hohe Aussage- und Erklärungskraft der statistischen Modelle sowie auf sinnvolle Ergebnisinterpretation gelegt. Voraussetzungen: Umfang: Aktive Mitarbeit ist Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Erbringung von 4 Falllösungen) / 4 Kontakt: christian.huser@switzerland.com Literatur • Backhaus, K.; Erichson, B.; Plinke, W.; Weiber, R. (2010): Multivariate Analyseme-thoden, Springer. • Brosius, F. (2013): SPSS 21, mitp. • Diaz-Bone, R. (2013): Statistik für Soziologen, UVK. • Hair, J.F.; Black, W.C.; Babin, B.J.; Anderson R. E. (2009): Multivariate Data Analysis. A Global Perspective, Pearson. 79 Wie forschen Ethnologen? Eine praktische Einführung in die Ethnographie Dozentin: Dr. phil. Anika König Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: 14-täglich, Do, 10:15 – 14:00, ab 29.09.2016, FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Feldforschung ist die zentrale empirische Methode der Ethnologie. Kenntnisse der verwendeten Verfahren und Techniken sind nicht nur zur Planung und Durchführung eigener Forschung Voraussetzung, sondern auch zur Quellenkritik. Nur wer versteht, wie Ethnologen ihre Daten gewinnen, kann die Ergebnisse beurteilen, einordnen und kritisieren. In diesem Seminar werden theoretische Ansätze und praktische Übungen miteinander kombiniert, damit die TeilnehmerInnen lernen, das erarbeitete Wissen direkt anzuwenden. An Beispielen wird die Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Daten geübt. So können auch Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren und die Auswahl der geeigneten Forschungsmethode für unterschiedliche Fragestellungen kennengelernt werden. Durchführung: das Seminar findet 14-tägig in 4-Stunden-Blöcken statt. In den zwei Wochen zwischen den Sitzungen werden jeweils die Texte erarbeitet und die Übungen durchgeführt. Die TeilnehmerInnen dokumentieren ihre Übungen in kurzen schriftlichen Zusammenfassungen, die jeweils zur nächsten Sitzung abgegeben werden müssen. Regelmässige, pünktliche Teilnahme und Durchführung der Aufgaben sind die Voraussetzungen für den Erwerb eines Teilnahmescheins. Für einen Leistungsschein kann eine zusätzliche schriftliche Aufgabe eingereicht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: Hinweise: anika.koenig@fu-berlin.de Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Pflichtlektüre: Bettina Beer (Hg.), 2008: Methoden ethnologischer Feldforschung. (Überarbeitete und erweiterte 2. Auflage). Berlin: Reimer. Das Buch kann bei Angabe der Lehrveranstaltung vergünstigt mit Hörerschein beim Studiladen gekauft werden. Weitere Literatur steht im Semesterapparat der Präsenzbibliothek. 80 Einführung in die Netzwerkanalyse Dozentin: Dr. Karoline Krenn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung, Fr/Sa FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Ziel der Veranstaltung ist es, Studierende mit den Methoden und Techniken der sozialen Netzwerkanalyse vertraut zu machen und ihnen damit die Kompetenz zur eigenständigen Durchführung einer Netzwerkuntersuchung zu vermitteln. Wir werden verschiedene Analyseebenen von Netzwerken, die Erhebung von Netzwerkdaten und einfache bis komplexere Analyseverfahren kennenlernen. Der Hauptteil der Veranstaltung wird sich mit der quantitativen Analyse und Visualisierung von Gesamtnetzwerken beschäftigen. Es wird aber auch ein Überblick über qualitative Verfahren der Netzwerkanalyse gegeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (2 Übungsaufgaben) / 4 Kontakt: karoline_krenn@hotmail.com Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Empfohlen zur Einführung: · Stephen B. Borgatti, Martin Everett, Jeffrey Johnson (2013): Analyzing Social Networks, Sage. · Jan Fuhse (2016): Soziale Netzwerke, UVK. · Boris Holzer (2006): Netzwerke, transcript. · Dorothea Jansen (aktuelle Auflage): Einführung in die Netzwerkanalyse, Leske+Budrich. · Mark Trappmann, Hans Hummell, Wolfgang Sodeur (2005): Strukturanalyse sozialer Netzwerke, VS Verlag. 81 Einführung in R Dozentin: PD Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Mi, 14:15 – 16:00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar führt ein in die OpenSource Statistikprogramm R, das als leistungsstarkes und flexibles Programm zunehmende Beachtung erfährt. Im Seminar lernen die Studierenden die grundlegenden Funktionen und statistischen Verfahren anhand des Schweizer Haushaltpanel und Variablen zur Medien- und Internetnutzung kennen. Die theoretischen und methodischen Kenntnisse werden von den Studierenden anhand eigener Fragestellungen auf Basis von Sekundärdatensätzen praktisch umgesetzt. Optional kann das 2-wöchentlich stattfindende Begleittutorat besucht werden, um den Umgang mit R zu vertiefen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Kurzpräsentation) / 4 Kontakt: kartharina.manderscheid@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Manderscheid, Katharina (2012): Sozialwissenschaftliche Datenanalyse mit R. Wiesbaden, VS-Verlag. 82 Quantitative Medienanalyse (Inhalts- und Rahmenanalyse) Dozentin: Dr. Julia Metag Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Vorbesprechung: Blockveranstaltung, Fr/Sa FRO, 4.B47 Fr, 23.09.2016, 08:30 – 10:00 (verbindlich) FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Inhaltsanalyse gehört zum klassischen soziologischen und kommuni- kationswissenschaftlichen Methodeninventar. Sie beschäftigt sich mit der Analyse von Texten, Bildern und Tönen, also mit verbalen und nonverbalen Aussagen. Im Seminar erfolgt zunächst eine Einführung in die theoretischen Grundlagen und Standards der Methode. Zentrale Themen sind dabei Gegenstand, Erkenntnisinteresse und Qualitätskriterien der Inhaltsanalyse sowie Auswahl- und Analyseeinheiten und Codebuchentwicklung. Es wird auch auf methodologische Neuerungen, Probleme und Forschungslücken innerhalb der Inhaltsanalyse eingegangen. Bei der Untersuchung von Medieninhalten spielt die Analyse von „Rahmen“ oder „Frames“ verstärkt eine Rolle: Studien zu sozialen Bewegungen und politischer Kommunikation fragen, in welcher Weise Institutionen kommuni- zieren sollten, damit sie sich möglichst erfolgreich in Öffentlichkeit und Massenmedien platzieren. Medienanalysen fragen, welche Rahmungen bestimmter Themen den Zuschauern präsentiert werden und was diese Darstellungen bewirken. Mittels Inhaltsanalyse lassen sich solche Frames untersuchen. Die theoretischen Zugänge zur Rahmenanalyse werden im Seminar aufgearbeitet und die Rahmenanalyse als eine Form der Medien- analyse vorgestellt. Die gewonnen Erkenntnisse werden in praktischen Übungen umgesetzt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: j.metag@ipmz.uzh.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Benford, Robert D. & Snow, David A. (2000): Framing Processes and Social Movements: An Overview and Assessment. in Annual Review of Sociology 26. 611-639. Bonfadelli, H. (2002). Medieninhaltsforschung: Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Konstanz: UVK. Früh, W. (2007). Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. Konstanz: UVK. Goffman, Erving (1996): Rahmen-Analyse: ein Versuch über die Organisation von Alltagserfahrungen. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Rössler, P. (2005). Inhaltsanalyse. Konstanz: UVK. 83 Applied Health Economics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Health Sicences and Health Policy Vorbesprechung: Blockveranstaltung, Mo, 08:15 – 16:00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: The aim of this seminar is to learn the methodology and steps required to conduct an applied quantitative project in the health sciences. Each student must choose a topic, write a short paper (with original and/or replication results), and present the paper in class. Topics will be agreed upon at the beginning of the term, presentations will take place in a block at the end. This module has two main objectives: (i) learn and practice the methodology required to conduct an applied quantitative project in the health sciences, and (ii) critically assess current research in the field. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: short term paper and presentation / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch 84 Quantitative Methods II Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Health Sicences and Health Policy Vorbesprechung: wöchentlich, Mi, 12:15 – 16:00, ab 21.09.2016 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: The module extends the discussion of quantitative methods beyond basic linear regression to more advanced topics such as instrumental variables, dynamic linear panel data models, discrete dependent variables, event history models, and limited dependent variables. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. At the end of this course students should be able to (i) understand and apply different statistical models to study health-related questions, (ii) select an appropriate estimation framework based on the chosen study design, and (iii) plan and execute their own empirical project. Begrenzung: Umfang: priority MA Health Sciences students 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: written examination (60%) and empirical project (40%) / 6 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Literatur Stata 13 (available through the university) Specific textbook chapters (available in the library or via moodle) Lecture slides, software code, tutorial exercises 85 Statistical Programming Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Health Sicences and Health Policy Vorbesprechung: wöchentlich, Di, 10:15 – 12:00, ab 04.10.2016 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: The course provides an introduction to the use of Stata, a comprehensive software package for the collection and analysis of research data. In learning Stata, students will become familiar with the basic concepts of statistics, including exploratory data analysis and inferential statistics. The distinctive feature of the course is a learning-by-doing approach to data handling and data analysis with weekly work plans and numerous examples using health- related data. The course has three objectives: (i) learn how to handle Stata, (ii) develop hands-on experience in data management and description, and (iii) understand the basic concepts of inferential statistics. Begrenzung: Umfang: The course has three objectives: (i) learn how to handle Stata, (ii) develop hands-on experience in data management and description, and (iii) understand the basic concepts of inferential statistics. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: written examination and one individualized homework assignment / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Literatur Kohler U, Kreuter F (2012) Data Analysis Using Stata, 3e, Stata Press Moore DS, McCabe GP, Craig BA (2014) Introduction to the Practice of Statistics, International Edition, 8e, WH Freeman Palgrave Macmillan 86 Health Policy Evaluation Dozenten: Prof. S. Boes/Prof. A. Balthasar Durchführender Fachbereich: Health Sicences and Health Policy Vorbesprechung: Blockveranstaltung, Mo, 08:15 – 16:00 FRO, HS 3 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminr Inhalt: Lernziele: The aim of this course is to learn the methodology (and practice the steps) in evaluating policy interventions targeted at the health care sector. The course will approach the topic from two complementary perspectives, a quantitative economic perspective and a political science perspective. Examples from Switzerland and elsewhere will serve as a basis for the discussion. This course has two main objectives: (i) learn and practice the methodology of evaluating health policies from an economic and a political science perspective, and (ii) critically assess current research in the field. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: written examination (70%) and presentation/discussion (30%). Requirements for successful completion of the Module: Overall grade 4.0 or better / 4 Kontakt: Material: stefan.boes@unilu.ch oder andreas.bathasar@unilu.ch Das Material wird den Teilnehmenden via Moodle zugestellt. 87 Die Verfremdung des Vertrauten. Qualitiativ Forschen mit Ethnographie, Ethnomethodologie und Videoanalyse Dozierende: Prof. Dr. Bettina Heintz / Clemens Eisenmann, M.A. Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung, Fr/Sa, 10:15 – 18:00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar ist eine Folgeveranstaltung zu dem im FS 16 durchgeführten Forschungsseminar I, in dem ethnographische Methoden behandelt wurden. Wie im letzten Seminar geht es auch in diesem Seminar darum, ein kleines Forschungsprojekt durchzuführen bzw. fortzusetzen und auf diese Weise die gelernten Methoden praktisch anzuwenden. Im Zentrum steht dabei die Vertiefung der ethnomethodologischen Forschungspraxis insbesondere durch Verfahren der audio-visuellen Sequenzanalyse aus Konversations- und Videoanalyse. Voraussetzungen: Umfang: Besuch des Forschungsseminars I oder des Seminars „Phänomenologische Ethnographie“ (FS 16, Thomas Eberle) 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Präsentation Forschungsprojekt / 4 Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch oder clemens.eisenmann@uni-siegen.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur • Bergmann, Jörg (2003): Konversationsanalyse, in: Uwe Flick/Ernst v. Kardorff/Ines Steinke (Hrsg.), Qualitative Sozialforschung. Ein Handbuch. Reinbek: Rowohlt, S. 524-537. • Cicourel, Aaron V. (2012): Die ambivalente Beziehung zwischen Ethnomethodologie, Konversationsanalyse und der Mainstream-Soziologie in den USA. Ein persönlicher Bericht, in: Ajass, Ruth, Christian Meyer (Hg.) Sozialität in Slow Motion, Wiesbaden: Springer, S. 112-131. • Heath, Christian / Hindmarsh, Jon / Luff, Paul (2010): Video in Qualitative Research. Analysing social interaction in everyday life. London: SAGE Publications. • Kissmann, Ulrike T. (Hg.) (2009): Video Interaction Analysis. Peter Lang. Daraus insbesondere: Goodwin, Charles: “Video and the analysis of embodied human interaction.“ S. 21-41. 88 Von der Idee zum Forschungskonzept. Forschungsdesigns und Methoden in den Internationalen Beziehungen I Dozent: Julian Junk, M.A. Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich Do, 12:15 – 16:.00, ab 29.09.2016 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Zwei Vorabbemerkungen: - The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. - Das Seminar geht über zwei Semester. Eine Anmeldung zum Frühjahrssemester 2017 ist nicht möglich. Ziel des Seminars ist die eigenständige, praktische Anwendung sozialwis- senschaftlicher Methoden in einem empirischen Forschungsprozess. Es legt damit die Grundlagen für eine erfolgreiche Abschlussarbeit (Master oder Bachelor). Das Seminar führt über zwei Semester in zentrale, neuere sozialwissen- schaftliche Methoden ein und wird nicht nur ein Grundwissen in primär qualitativen Methoden sondern gerade auch deren praktische Anwendung in der Konzeptualisierung und Operationalisierung von Forschungsfragen in den Internationalen Beziehungen vermitteln. In einem ersten Teil (Herbstsemester 2016) werden die methodischen wie theoretischen Grundlagen gelegt. Den Schwerpunkt des Seminars bilden ausgewählte, neuere Methoden: Fallstudiendesigns (Causal Process Tracing und Co-Varianz-Ansätze), inhaltsanalytische Verfahren (Textanalyse, Bild- analyse und Diskursanalyse), Qualitative Comparative Analysis, QCA (crisp set und fuzzy set Analysen) sowie Netzwerkanalysen. Mit diesen methodi- schen Verfahren werden wir uns in einem Dreischritt befassen: einer kurzen Einführung in die neuen Entwicklungen der jeweiligen Methode folgt eine empirische Anwendung in Gruppenarbeit (je nach Seminargrösse) auf verschiedene IB-Forschungsfragen. Im Folgenden schließt sich die „Simulation“ einer wissenschaftlichen Konferenz an – von der Einreichung einer ersten Themenidee bis hin zur Präsentation eines vollständigen Forschungspapiers. Die TeilnehmerInnen werden somit in einem kurzen Abstract ein Thema für ein Forschungsthema vorschlagen. Über die Semesterferien werden – darauf aufbauend – selb- ständig erste ausführliche Research Designs mit empirischem Schwerpunkt erarbeitet und schließlich daraus ein Forschungspapier entwickelt. Der zweite Teil des Seminars (Frühjahrssemester 2016) widmet sich dementsprechend der ausführlichen Diskussion dieser Research Designs und deren Ausarbeitung zu Forschungsarbeiten in mehreren Stufen. Letzteres wird einzelne anwendungsorientierte Vertiefungen der im ersten Teil erarbeiteten Methoden sowie der empirischen Schwerpunktsetzungen beinhalten. Das Seminar endet mit der Simulation einer wissenschaftlichen Konferenz, auf der die finalen Forschungsarbeiten vorgestellt und gemeinsam diskutiert werden. Das Seminar gibt in Gruppenarbeit und in der Diskussion mit dem Lehrenden viele Möglichkeiten zur Verfeinerung der Forschungsarbeit. Sprache: Deutsch The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige aktive Teilnahme, Lektüre der Pflichttexte und – für die Benotung relevant – Referat, Gruppenarbeit, Abstract, Research Design, 89 sowie Forschungsarbeit / 4 pro Semester plus 6 Credits für die Forschungsarbeit (insgesamt 14 Credits) Kontakt: julian.l.junk@googlemail.com Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Blatter, Joachim and Markus Haverland (2012): Designing Case Studies - Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave MacMillan, Basingstoke. Blatter, Joachim, Frank Janning and Claudius Wagemann (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Methoden und Forschungsansätze. VS Verlag, Wiesbaden. George, Alexander L. and Andrew Bennett (2005): Case Studies and Theory Development in the Social Sciences. MIT Press, Cambridge. Gerring, John (2007): Case Study Research. Principles and Practices. Oxford University Press, Oxford. Goertz, Gary (2006): Social Science Concepts. A User's Guide. Princeton University Press, Princeton. Früh, Werner (2007): Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. 6. Aufl., UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz. Keller, Reiner et al. (Hg.) (2007/2008): Handbuch Sozialwissenschaftliche Diskursanalyse. Bd. 1 und 2. VS Verlag, Wiesbaden. Ragin, Charles C. (2008): Redesigning Social Inquiry - Fuzzy Sets and Beyond. Chicago University Press, Chicago. Rose, Gillian (2001): Visual Methodologies: An Introduction to the Interpretation of Visual Materials. Sage, London. Scott, John (2000): Social Network Analysis - A Handbook. Sage, London. Van Evera, Stephen (1997): Guide to Methods for Students of Political Science. Cornell University Press, Ithaca. 90 Kausalanalyse mit Survey-Daten Dozent: PD Dr. Oliver Lipps Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung, Fr/Sa FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Erster Termin: Einführung in die Kausalanalyse durch den Dozenten. Danach haben die Teilnehmer genügend Zeit, sich ein Forschungsprojekt eigener Wahl auszudenken (oder eine Replikationsstudie durchzuführen), sich Daten zu besorgen, (kausal) zu modellieren, und sich die Ergebnisinterpretation zu überlegen. Der zweite (je nach Teilnehmerzahl zusätzlich auch der dritte) Termin wäre der Datenaufbereitung und Modellierung am Rechner gewidmet; der letzte (je nach Teilnehmerzahl zusätzlich auch der dritte) Termin: Präsentation und Diskussion. U.U haben dieTeilnehmer auch die Möglichkeit, in Absprache mit dem Dozenten ein Thema aus der angegebenen Literatur vorzutragen. Voraussetzungen: Umfang: Gründliche Kenntnisse von quantitativen Methoden (v.a. lineare Regression) und mindestens einer Statistiksoftware (Stata, R etc.). 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: oliver.lipp@fors.unil.ch Literatur • Stephen L. Morgan and Christopher Winship (2014). Counterfactuals and Causal Inference Methods and Principles for Social Research. Cambridge University Press. • Joshua D. Angrist and Jörn-Steffen Pischke (2010). The Credibility Revolution in Empirical Economics: How Better Research Design is Taking the Con out of Econometrics. Journal of Economic Perspectives 24(2):3–30. • Joshua D. Angrist and Alan B. Krueger (2001). Instrumental Variables and the Search for Identification: From Supply and Demand to Natural Experiments. The Journal of Economic Perspectives 15(4):69-85. • Antonakis, J., Bendahan, S., Jacquart, P., & Lalive, R. (2010). On making causal claims: A review and recommendations. The Leadership Quarterly 21(6):1086-1120. 91 Analysis of Social Structure and Social Behavior Dozentin: PD Dr. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Do, 14:15 – 16:00, ab 22.09.2016 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Understanding social behaviour against the background of social structures constitutes a key of sociological theory and research approaches. The seminar will focus on the theoretical concepts behind contemporary approaches as well as their practical implementation in research. Therefore, selected concepts like class, gender, network, social milieu will be introduced. Special emphasis will be put on the sociology of Pierre Bourdieu and his conceptual tools of habitus and lifestyles. Furthermore, topics like social identity formation processes, which are discussed in strands of life course analyses, modernisation theory and globalisation studies, will be discusses. All topics will be applied by the students in research exercises using standardised data. Voraussetzungen: Umfang: Foundational knowledge of quantitative methods and SPSS. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Assignments) / 4 Kontakt: katharina.manderscheid@unilu.ch Literatur Wird im Seminar bekannt gegeben. 92 Grounded Theory Methodology Dozent: Prof. Dr. Günter Mey Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Grounded-Theory-Methodologie (GTM) ist seit ihrer Begründung vor mehr als 40 Jahren durch Barney Glaser und Anselm Strauss eine der am weitest verbreiteten qualitativen Forschungsansätze, zu der mittlerweile unterschiedlich ausgearbeitete Positionen und Verfahrensvorschläge vorliegen. In dem Seminar erfolgt nach einer kurzen Einführung in die Geschichte der GTM die Darlegung von deren spezifischen Forschungslogik und leitenden Konzepte (z.B. Theoretical Sampling, Theoretische Sensibilität). Der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt auf die Auswertungsarbeit der GTM. Dazu werden zunächst die einzelnen Kodierprozeduren vorgestellt. An ausgewählten Materialien werden dann v.a. das offene und axiale Kodieren, wie es in der GTM-Variante nach Strauss/Corbin vorgeschlagen wird, erprobt und begleitende Techniken (z.B. Memowriting, Kategorienbildung, Netzwerk) in Gruppenarbeit umgesetzt. Voraussetzungen: Umfang: Sprache: Grundkenntnisse der qualitativen Sozialforschung 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Übung/Analysen) / 4 Kontakt: mey@qualitative-forschung.de Hinweise: Die Lektüre der „Basisliteratur“ und in Absprache mit den Teilnehmenden ausgewählte Kapitel aus der „weiterführenden Literatur“ sollen die gemeinsame Auswertungsarbeit begleiten. Literatur Basisliteratur: Mey, Günter & Mruck, Katja (2009). Methodologie und Methodik der Grounded Theory. In Wilhelm Kempf & Marcus Kiefer (Hrsg.). Forschungsmethoden der Psychologie. Zwischen naturwissenschaftlichem Experiment und sozialwissenschaftlicher Hermeneutik. Band 3: Psychologie als Natur- und Kulturwissenschaft. Die soziale Konstruktion der Wirklichkeit (S.100-152). Berlin: Regener. Zentrale Schriften: • Glaser, Barney G. & Strauss, Anselm L. (1967). The discovery of grounded theory: Strategies for qualitative research. New York: Aldine de Gruyter. [Dt. 1998: Bern: Huber Verlag] • Strauss, Anselm L. & Corbin, Juliet (1996). Grounded Theory. Weinheim: Beltz. [Orig: 1990, London: Sage] 93 Relationale Soziologie. Theoretische Ansätze und empirische Studien Dozentin: Ass.-Prof. Dr. Sophie Mützel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 12.15 – 14.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In diesem Seminar beschäftigen wir uns mit der relationalen Perspektive in der Soziologie, wie sie seit einigen Jahren aus ganz unterschiedlichen Strömungen in der soziologischen Theorie diskutiert wird. Der analytische Blick liegt dabei nicht auf einzelnen Variablen, sondern auf den Beziehungen zwischen Akteuren und den Strukturen und Mustern solcher Beziehungen. Dazu gehört die kulturelle Wende in der Netzwerkforschung genauso wie die neuere französische, pragmatische Soziologie und die Akteur-Netzwerk Theorie. Im ersten Teil des Seminars werden wir einschlägigen Texte dieser theoretischen Strömungen kennenlernen, um dann im zweiten Teil empirische Beispielen zu diskutieren. Das Seminar soll einen Überblick über unterschiedliche theoretische Strömungen in der modernen Soziologie geben sowie Anhaltspunkte liefern, wie theoretische Konzeption und empirisches Material miteinander verbunden werden können. Eine Bereitschaft zum Lesen englischer Texte ist vonnöten. Empfohlen wird der Besuch von Veranstaltungen zur Netzwerkanalyse, zur computergestützten Textanalyse oder zum sozialwissenschaftlichen Arbeiten mit Twitter-Daten, die ebenfalls im HS2016 stattfinden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: Material: sophie.muetzel@unilu.ch Texte werden über Moodle zugänglich gemacht. Literatur Abbott, Andrew. 1988. "Transcending General Linear Reality." In: Sociological Theory 6, S. 169-188. Mohr, John. 1998. "Measuring meaning structures." In: Annual Review of Sociology 24, S. 345-370. Latour, Bruno. 2007. Eine neue Soziologie für eine neue Gesellschaft. Frankfurt: Suhrkamp. 94 Approaches and methods in consumer research Dozent: Dr. Stefan Oglesby, MBA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Do, 10:15 – 12:00 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar is an introduction to the most relevant and selected innovative approaches of consumer research. The seminar also offers a strong reference to today’s practice of marketing research. First, the seminar provides an overview over the developments in conceptualizing consumer behaviour and its reflection in consumer research. Second, selected, pivotal approaches and topics of consumer research will be elaborated on with case studies. – Consumer Behaviour and Attitudes – Methods of data collection – Customer Satisfaction Research – Advertising Research – Qualitative Consumer Research – Pricing Research – Discrete Choice Analysis – Media Research – Segmentation / Typology – Brand Equity Research Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (presentation/paper) / 4 Kontakt: Oglesby.stefan@link.ch Material: Literature and exercise for the first week will be available on moodle: http://moodle2.unil.ch/course/view.php?id=4943 PW: amcr2015. Literatur • Solomon, Michael R. u.a.: Consumer Behavior. A European Perspective, 2009 • Balderjahn, Ingo et al. (Hrsg.)(1998): New Developments and Approaches in Consumer Behaviour Research Palgrave. ISBN-13: 978-0333739075. • Kotler, Philipp and Keller, Kevin Lane: Marketing Management, 12th edition, 2006, p. 172-204 • Ludwig Berekoven et al. (2006): Marktforschung. Methodische Grundlagen und praktische Anwendung. Wiesbaden. ISBN-10 3-8349-0317-5 95 Methoden computergestützter Textanalyse Dozent: Dr. Cornelius Puschmann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstatlung Fr/Sa FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Welche Themen werden in Pressebeiträgen zum Syrien-Konflikt verhandelt? Welche Haltungen äußern Internetnutzer zum Klimawandel? Wie polarisiert sind politische Diskurse auf Twitter? Computergenstütze Verfahren für die Analyse von Textdaten gewinnen zunehmend auch innerhalb der Sozial- wissenschaften an Bedeutung. Techniken wie Themen- und Sentiment- analyse sind nützliche Werkzeuge für die Untersuchung von Forschungs- fragen innerhalb der Soziologie, aber auch in der Politologie und der Kom- munikationwissenschaft. Große Datenbestände können mit diesen und weiteren Verfahren systematisch ausgewertet werden, allerdings erfordert dies eine Kombination unterschiedlicher Fähigkeiten, vom adäquaten Sampling der Daten und deren Speicherung, hin zur Auswahl sinnvoller Analysefahren und der Interpretation der Ergebnisse. Dieses Seminar gibt eine Einführung in automatische Textanalyseverfahren auf Basis der statistischen Programmierumgebung R (www.r-project.org). Der Kurs verbindet eine komprimierte methodologische Einführung in Textanalyse (Für welche Fragen sind computergestützte Verfahren geeig- net? Wie entwickelt man ein Projekt?) mit Projektarbeit, innerhalb derer die Teilnehmer eigenständig ein Forschungsvorhaben entwickeln, bearbeiten, und vorstellen werden. Ein Überblick möglicher Fragestellungen und Daten- korpora wird zu Beginn des Seminars gegeben. Ein Reader mit zentralen Methodentexten wird ebenfalls im Vorfeld zur Verfügung gestellt. Programmierkenntnisse werden nicht vorausgesetzt, Teilnehmer sollten aber unbedingt die Bereitschaft mitbringen, die Grundlagen der Programmierung mit R zu erlernen. Basiswissen der empirischen Datenerhebung und der Statistik werden vorausgesetzt. Voraussetzungen: Sprache: Grundlagen empirischer Forschungsmethoden und Statistik - Bereitschaft, englische Fachtexte zu lesen - Interesse an Programmierung Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Posterpräsentation der Forschungsergebnisse: Teams von zwei bis drei Studierenden bereiten gemeinsam die Projektergebnisse als Poster vor, welches den anderen Teilnehmen im Rahmen einer Postersession vorgestellt wird. Das fertige Poster muss bis zum Ende des zweiten Blocktermins vorliegen. / 4 Kontakt: c.puschmann@hans-bredow-institut.de Literatur Ein Reader wird zur Verfügung gestellt. 96 Kolloquien Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienforschung Dozentin: Prof. Dr. Cornelia Bohn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Werden den Teilnehmenden bekannt gegeben. Studienstufe: Master Inhalt: Das Kolloquium richtet sich an Studierende der Masterstufe – insbesondere der Soziologie und der Vergleichenden Medienforschung -, die hre Examensarbeiten vorbereiten und verfasssen. Das Kolloquium dient der Unterstützung bei der Präzisierung der Themen und Problemstellungen der Studien. Es bietet Raum für die Darstellung und Diskussion von Konzepten, Entwürfen und erster Ergebnisse. MA-Arbeiten werden vorgestellt und kommentiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation) / 2 Kontakt: cornelia.bohn@unilu.ch Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter/Prof. Dr. Alexander Trechsel Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 18.15 - 20.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungs- prozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen For- schungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) / 2 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch oder alexander.trechsel@unilu.ch 97 Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 18:15 – 20:00, ab 22.09.2016 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor/Master/Doktorat Inhalt: Das Kolloquium bietet die Möglichkeit laufende Arbeiten in den Studiengängen Soziologie, SoCom, Public Opinion and Survey Methodology vorzustellen und Probleme zu besprechen. Das Kolloquium wird für Studierende eingerichtet, die bei mir ihre Abschlussarbeit anfertigen. Zudem kann das Kolloquium Doktorierende genutzt werden, die bei mir promovieren und Zwischenstände präsentieren wollen. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Forschungskolloquium Dozent: Donald Gardner, PhD Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 16:15 – 18:00, ab 2221.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: The colloquium presents current on-going research of department members and invited guest speakers on a range of themes and problems. Students are highly encouraged to participate (and receive 2 credit points for this). They may also set-up reading groups, where selected texts are analyzed and discussed for which they receive additional 2 social competency points. Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenzpunkte vergeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: donald.gardner@doz.unilu.ch 98 Forschungskolloquium der Vormoderne Dozierende: Prof. Dr. Valentin Groebner/PD Dr. phil. Michael Jucker Prof. Dr. phil. Jon Mathieu/Sahra Lobina, MA Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: 14-täglich Di, 16:15 – 18:00, ab 20.09.2016 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master/Doktorat Inhalt: Im Kolloquium werden laufende Forschungsprojekte von Dozierenden und Doktorierenden am Historischen Seminar und von auswärtigen Gästen und interessante Neuerscheinungen vorgestellt; der Schwerpunkt liegt dabei auf Werkstattbericht und Diskussion – ein gemeinsamer Blick in die Kochtöpfe der historischen Forschung. Die Veranstaltung richtet sich vor allem an fortgeschrittene Studierende. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Präsentation) / 3 Kontakt: valentin.groebner@unilu.ch MA-Kolloquium Organisation und Management Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Die Termine werden den Studierenden noch bekannt gegeben. Studienstufe: Master Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an alle Studierende der Masterstufe, die im Laufe des Semesters ihre Examensarbeit verfassen. Es gibt Raum und Unterstützung bei der Themenfindung und –zuspitzung, und es behandelt vor allem Fragen der Umsetzung. Studierende können ihre MA-Themen präsentieren und diskutieren, und sie erhalten Rückmeldungen zu Fragen der Bearbeitung und Verschriftlichung. Der Schwerpunkt ist dabei auf Themen der Organisationsforschung und der Institutionenanalyse ausgerichtet. Studierenden, die in diesem Bereich eine MA-Arbeit verfassen wollen, wird der Besuch dieses Kolloquium empfohlen. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: bestätigte Teilnahme (Präsentation) / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch 99 Soziologische Theorie und Weltgesellschaftsforschung Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 3.B48 Studienstufe: Master/Doktorat Inhalt: Die Blockveranstaltung richtet sich an Masterstudierende und an Promovierende. Das Kolloquium bietet die Gelegenheit, erste Konzepte für Abschlussarbeiten oder bereits geschriebene Texte gemeinsam zu diskutieren (je 1 Stunde). Für den Erwerb von Credits müssen die Texte mindestens zwei Wochen vorher an die Teilnehmenden verschickt und in Kurzpräsentationen vorgestellt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Präsentation/Arbeit) / 2 Kontakt: Hinweise: bettina.heintz@unilu.ch Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Wer seine Arbeit vorstellen möchte, ist gebeten, sich bis spätestens 15. August persönlich bei der Seminarleiterin anzumelden. Da die Teilnehmerzahl beschränkt ist, weden an erste Stelle Maserstudierende und Promovierende berücksichtigt, die bei der Dozentin ihre Abschlussarbeiten schreiben. Forschungskolloquium MA RWP Dozierende: Prof. Dr. Antonius Liedhegener Prof. Markus Huppenbauer, Köhrsen Durchführender Fachbereich: IF Religion – Wirtschaft - Politik Termine: unregelmässig FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Im Forschungskolloquium des MA RWP werden laufende Abschlussarbeiten und Promotionsvorhaben des Joint Degree Masterstudiengangs "Religion – Wirtschaft – Politik" bzw. des ZRWP vorgestellt und diskutiert. In der einführenden Sitzung und in weiteren Arbeitseinheiten werden Methodenfragen allgemeiner Art sowie die Praxis empirischer Forschung und des Verfassens wissenschaftlicher Arbeiten besprochen und eingeübt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: antonius.liedhegener@unilu.ch 100 Forschungskolloquium zur Geschichte der modernen Welt Dozierende: Prof. Dr. Aram Mattioli/Prof. Dr.Daniel Speich PD Dr. Patrick Kury Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: 14-täglich, Di, 16.15 - 18.00, ab 27.09.2016 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master/Doktorat Inhalt: Das interdisziplinäre Forschungskolloquium zur Geschichte der modernen Welt dient der Vorstellung und Diskussion laufender Projekte und der gemeinsamen Lektüre wissenschaftlicher Texte. Im Plenum soll auch diskutiert werden, was eine gute historische Studie ausmacht. Die Veranstaltung richtet sich an Doktorandinnen und Doktoranden sowie fortgeschrittene Masterstudierende. Das Programm wird in der ersten Sitzung bekannt gegeben. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 3 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch / patrick.kury@doz.unilu.ch Kolloquium Medien und Netzwerke (laufende Abschlussarbeiten) Dozentin: Ass.-Prof. Sophie Mützel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich, Di, 14.15 - 16.00, ab 27.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Das Kolloquium bietet die Gelegenheit laufende und geplante Abschlussarbeiten vorzustellen und hilfreiche Rückmeldungen zu erhalten. Alle Studierende, die im Bereich Medien und Netzwerke eine Abschlussarbeit anstreben, sollten am Kolloquium teilnehmen. Die Vergabe von Präsentationsterminen findet in der ersten Sitzung statt! Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 2 Kontakt: sophie.muetzel@unilu.ch Literatur Becker, Howard S., 1998: Tricks of the trade: how to think about your research while you're doing it. Chicago: University of Chicago Press. 101 Sonderveranstaltungen Public International Law Dozent: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Do, 12.:15 – 14:00, ab 22.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: This workshop focuses on current issues of Public International Law. These may include, inter alia, nuclear non-proliferation, humanitarian intervention and responsibility to protect, peace and security questions, the “race for the Arctic”, state responsibility for violations of international humanitarian law and issues of immunity. The class will be held in two parts. During the first part of the term students will work in groups (4 students) and prepare presentations and papers on the chosen topics. After a first organisational meeting at the beginning of the term there will be no weekly class meetings but rather individual guidance sessions with Prof. Martina Caroni and her team for the groups. During the second part of the term there will be weekly meetings for the group presentations and discussion of the issues presented. Voraussetzungen: Umfang: Knowledge of Public international law 2 Semesterwochenstunden Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Anmeldung: Englisch RF: Grade based on class participation (1/3), presentation and conduction of discussion (1/3) and the paper (1/3) / 6 Registration/deregistration mandatory on UniPortal from Sept 1 until Sept 30, 2016; only stundents who enrol during this period will receive a grade at the end of the semester. Kontakt: lehrstuhl.caroni@unilu.ch 102 Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Samuel Huber, BA Studierende des Masterstudienganges Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: folgt Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Exkursion / mehrtägige Exkursion Inhalt: folgt Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - Mündliche, aktive Teilnahme - Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe eine Woche nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: samuel.hueber@unilu.ch oder OK (folgt) 02.08.2016

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    Rechtsgutachten_Virtual_Walking_FW_TM_LF

    Rechtsgutachten_Virtual_Walking_FW_TM_LF Herr Dr. Roger Abächerli Hochschule Luzern Technikumstrasse 21 6048 Horw Law Clinic FS 21 Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Florina Winterberg Tim Meier Lars A. Fischer Luzern, 28. Mai 2021 Rechtsgutachten Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwen- dung des «Virtual Walkings» im SPZ Nottwil Inhalt I. EINLEITUNG .................................................................................................... 4 A. Ausgangslage ............................................................................................................. 4 B. Fragestellung ............................................................................................................. 4 II. RECHTSLAGE .................................................................................................. 6 A. Rechtslage in der EU ................................................................................................. 6 1. Struktur der neuen EU-Richtlinien .................................................................................... 6 2. EU-MDR und IVDR – Das Wichtigste in Kürze ............................................................... 6 B. Auswirkungen für Schweizer Medizinproduktehersteller .................................... 7 1. Institutionelles Rahmenabkommen .................................................................................... 7 a) Hintergrund ................................................................................................................................... 7 b) Relevanz für “Virtual Walking” ................................................................................................ 8 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 2 2. Autonomer Nachvollzug des EU-Rechts .......................................................................... 10 a) Hintergrund ................................................................................................................................. 10 b) Relevanz für «Virtual Walking» .............................................................................................. 10 C. Rechtslage in der Schweiz ...................................................................................... 11 1. Wesentlichste Neuerungen der totalrevidierten MepV ................................................... 12 a) Geltungsbereich und relevante Begriffe ................................................................................. 12 b) Meldepflichten ............................................................................................................................ 13 c) Ausnahmen bezüglich der Inverkehrbringung und Inbetriebnahme ................................. 13 2. Übergangsrecht der MepV ............................................................................................... 13 3. Fazit .................................................................................................................................... 14 III. RECHTLICHE EINORDNUNG DES VIRTUAL WALKINGS ................ 14 A. Relevante Erlasse und deren Geltungsbereich ..................................................... 14 1. Geltungsbereich des HFG und der KlinV-Mep ............................................................... 15 2. Geltungsbereich des HMG, MepV und EU-MDR ........................................................... 17 a) Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ........................................................................... 17 b) Persönlicher Geltungsbereich ................................................................................................... 18 c) Sachlicher Geltungsbereich ...................................................................................................... 21 B. Rechtliche Qualifikation des Virtual Walkings .................................................... 22 1. Funktionsweise des Virtual Walking ................................................................................ 22 2. Virtual Walking als Medizinprodukt ................................................................................ 27 a) Die Produktekategorie des Virtual Walkings ........................................................................ 28 b) Virtual Walking für den Menschen bestimmt ....................................................................... 30 c) Medizinischer Zweck des Virtual Walkings .......................................................................... 31 d) Hauptwirkung des Virtual Walkings ...................................................................................... 36 e) Kein sachlicher Ausschlussgrund ............................................................................................ 38 f) Zwischenfazit .............................................................................................................................. 38 3. Abgrenzungen des Medizinproduktes zu anderen Begrifflichkeiten .............................. 38 a) Abgrenzung zu Produkten ohne medizinische Zwecksetzung ........................................... 38 b) Abgrenzung zum Zubehör ........................................................................................................ 39 c) Abgrenzung zu Systemen und den Behandlungseinheiten ................................................. 39 d) Abgrenzung zum off label-use ................................................................................................. 41 e) Virtual Walking als Maschine? ................................................................................................ 42 4. Gesamtfazit ........................................................................................................................ 44 C. Einteilung in Risikoklasse ...................................................................................... 45 1. Grundsätze und Klassifizierungsregeln ........................................................................... 45 2. Virtual Walking als nicht-invasives Produkt ................................................................... 46 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 3 3. Virtual Walking im Zusammenhang mit Regel 9 ............................................................ 46 a) Virtual Walking als aktives Produkt ....................................................................................... 47 b) Energieaustausch mit dem menschlichen Körper i.S.v. Regel 9 ........................................ 48 4. Virtual Walking als nicht aktiv therapeutisches Produkt ............................................... 50 a) Entscheidende Fragestellungen ................................................................................................ 50 b) Auslegung des Begriffes «aktives therapeutisches Produkt» ............................................. 51 5. Klassifizierung der Software des Virtual Walkings ........................................................ 67 a) Virtual Walking als keine blosse Steuerungssoftware ......................................................... 67 b) Regel 11 ....................................................................................................................................... 69 c) Regel 12 und 13 .......................................................................................................................... 71 6. Besondere Regeln und Gesamtfazit ................................................................................. 72 a) Besondere Regeln ....................................................................................................................... 72 b) Gesamtfazit .................................................................................................................................. 72 IV. ANWENDUNG DES VIRTUAL WALKINGS ............................................. 73 A. Inbetriebnahme ....................................................................................................... 74 1. Inbetriebnahme als Begriff ............................................................................................... 74 2. Voraussetzungen der Inbetriebnahme ............................................................................. 77 3. Konsequenzen der Inbetriebnahme .................................................................................. 88 a) Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen ................................................... 89 b) Klinische Bewertung ................................................................................................................. 92 c) Meldepflicht ................................................................................................................................ 95 4. Verhältnis der Forschung zur Inbetriebnahme ............................................................... 96 5. Endergebnis ....................................................................................................................... 96 B. Inverkehrbringung des Virtual Walkings ............................................................ 97 1. Inverkehrbringen als Begriff ............................................................................................ 97 2. Konformitätsbewertungsverfahren .................................................................................. 98 3. Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren ...................................................... 99 a) Sonderanfertigung ...................................................................................................................... 99 b) Inverkehrbringung mit Ausnahmebewilligung durch die Swissmedic ........................... 101 c) Inverkehrbringung ohne Konformitätsverfahren und ohne Ausnahmebewilligung ..... 104 V. GESAMTERGEBNIS UND EMPFEHLUNG ............................................ 107 VI. ANHANG ........................................................................................................ 108 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 4 I. Einleitung A. Ausgangslage Im Rahmen der Law Clinic FS 21 der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi- tät Luzern, wurden die Unterzeichnenden von Herrn Prof. Dr.-Ing. Roger Abächerli beauftragt, ein Rechtsgutachten über die Anwendung des im Schweizerischen Parap- legiker Zentrum (SPZ) Nottwil mit Hilfe des luzernerischen Medizintechnikinstituts neu entwickelten Medizinproduktes «Virtual Walking» in der Schweiz zu verfassen. B. Fragestellung Dieses Gutachten untersucht die Möglichkeiten und Voraussetzungen, unter welchen das Virtual Walking in der Schweiz rechtskonform zur Anwendung gelangen kann. Daraus ergeben sich verschiedene Fragestellungen, welche in den folgenden Kapiteln im Einzelnen eruiert werden: - Kap. II (Rz. 3 ff.): Wie gestaltet sich die Rechtslage mit Blick auf die EU und welche Auswirkungen hat dies auf das Virtual Walking? Welche Auswirkungen hat der Verhandlungsabbruch des Bundesrates mit der EU über das institutio- nelle Rahmenabkommen für das Virtual Walking? Welche Erlasse sind für Vir- tual Walking besonders relevant? - Kap. III, Teile A und B (Rz. 23 ff.): Fällt das SPZ überhaupt in den persönli- chen Geltungsbereich der relevanten Bestimmungen? Qualifiziert sich Virtual Walking als ein eigenständiges Medizinprodukt oder ist es aus mehreren Pro- dukten bestehend? Von welchen Begrifflichkeiten ist ein Medizinprodukt abzu- grenzen? Ist die erfolgte Produktequalifikation des Virtual Walkings vom Gel- tungsbereich der relevanten Erlasse erfasst? - Kap. III, Teil C (Rz. 103 ff.): In welche Risikoklasse ist Virtual Walking ein- zuordnen? Qualifiziert es sich als aktiv therapeutisches Medizinprodukt? Macht es bezgl. Der Risikoklasseeinteilung einen Unterschied, ob Virtual Walking mit oder ohne bewegendes Brett angewendet werden wird? Kommt der Software des Virtual Walkings hinsichtlich der Risikoklasseeinteilung eine eigenständige Be- deutung zu? 1 2 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 5 - Kap. IV (Rz. 194 ff.): Wie kann das Virtual Walking angewendet werden, das heisst kann es in Betrieb genommen oder muss es Inverkehr gebracht werden? Welche Unterschiede sind dabei zu beachten? Muss ein Konformitätsbewer- tungsverfahren durchgeführt werden, oder gibt es Ausnahmen, die auf Virtual Walking zutreffen? Welche Anwendungsmöglichkeit ist für Virtual Walking die geeignetste? Am Ende der davor genannten Kapitel findet sich jeweils ein Fazit. Schliessich werden am Schluss des Gutachtens, die einzelnen Ergebnisse zusammengefasst und eine Handlungsempfehlung abgegeben (Kap. V, Rz. 287 ff.). FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 6 II. Rechtslage A. Rechtslage in der EU 1. Struktur der neuen EU-Richtlinien Das Verlangen nach erhöhter Patientensicherheit wuchs in der EU, nachdem verschie- dene Vorkommnisse und Skandale um ungenügend geprüfte Implantate und derglei- chen aufgedeckt wurden. Entsprechend hat die EU-Kommission reagiert: Am 26. Mai 2017 traten die Medical Devices Regulation («MDR») und die In-Vitro Diagnostic Medical Devices Regulation («IVDR») mit Übergangszeitraum bis 26. Mai 2021 in Kraft. Erstere ersetzt die Medical Devices Directive («MDD») und die Acitve Implantable Medical Devices («AIMD»). Letztere ersetzt die In-Vitro Diagnostika («IVD») und wird entsprechend nicht in der EU-MDR integriert, sondern besteht als eigene EU-Verordnung.1 Abbildung 1: EU-MDR ersetzt MDD und AIMD, IVDR ersetzt IVD, (eigene Darstellung). 2. EU-MDR und IVDR – Das Wichtigste in Kürze Die EU-MDR und die EU-IVDR sollen Medizinprodukte sicherer machen und das Vertrauen in die Produkteüberwachung stärken. Produkte müssen offensichtlich wei- terhin die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und dem Stand der Technik entspre- chen.2 1 BAG, Revision des Medizinprodukterechts, Liebefeld 2021, (besucht am 3. April 2021); SPAHR, S. 50 f. 2 SPAHR a.a.O. 3 4 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 7 Neu ist allerdings, dass die Aufsicht über die privatrechtlichen Prüfstellen europaweit vereinheitlich wird. Sodann verschärfen die beiden Richtlinien die Regeln für das In- verkehrbringen und die Überwachung der Medizinprodukte. Hinzukommt, dass das System zur eindeutigen Produkteidentifikation eine verbesserte Rückverfolgbarkeit der Produkte garantiert. Damit einhergehend wird die Transparenz über die zentrale europäische Datenbank (EUDAMED) auch für die Bevölkerung erhöht.3 B. Auswirkungen für Schweizer Medizinproduktehersteller 1. Institutionelles Rahmenabkommen a) Hintergrund Die Beziehungen der Schweiz zur EU werden mittlerweile in über 120 bilateralen Ab- kommen geregelt. Die Schweiz hat seit ca. 2001 wiederholt mit dem Gedanken ge- spielt, das Geflecht von bilateralen Abkommen unter ein institutionelles Dach zu brin- gen. Die EU griff diesen Gedanken hingegen erst auf, als sich seit 2008 vermehrt Kla- gen über Probleme mit den Bilateralen häuften. Zu vermehrten Klagen kam es u.a., weil Unternehmen in der EU bemängelten, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen komme, weil die Schweizer Firmen zwar Zugang zum EU-Binnenmarkt haben, jedoch nicht denselben Regeln unterworfen seien wie ihre Konkurrenten in der EU. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Schweiz ihr Recht überhaupt nicht oder zumindest nur schleppend dem sich weiterentwickelnden EU- Recht anpasse. Entsprechend geriet die Schweiz zunehmend unter Druck. Im Mai 2014 kam es schliesslich zu offiziellen Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Dabei wurde gar ein Verhandlungsergebnis erzielt, welches der Bundesrat Anfangs Dezember 2018 «zur Kenntnis» genommen hat. Eine klare Stel- lungnahme – für oder gegen den Entwurf – erfolgte jedoch nicht. Stattdessen leitete der Bundesrat eine innenpolitische Konsultation ein. Am 7. Juni 2019 hatte der Bundesrat schliesslich auf Basis der Konsultation seine «insgesamt positive Einschätzung» des Entwurfs bekräftigt, verlangte jedoch Klärung in drei Punkten (Lohnschutz, staatliche Beihilfen und Unionsbürger-Richtlinie). In der 3 SPAHR a.a.O. 5 6 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 8 Folge kam es zu bilateralen Gesprächen, wobei ein Mangel an Fortschritten festgestellt wurde. Im Ergebnis führte dies dazu, dass die EU die Börsenäquivalenz per Ende Juni 2019 auslaufen lies und die Schweiz die EU-Börsen im Gegenzug seit Juli 2019 nicht mehr anerkennt. Die Differenz bezgl. der Auslegung der Personenfreizügigkeit – welche die Schweiz als Freizügigkeit für die Arbeitnehmenden und ihre Familienangehörigen versteht, die EU versteht die Freizügigkeit jedoch für alle EU-Bürger – sowie die Differenzen im Verständnis der flankierenden Massnahmen – welche die Schweiz als Lohnschutz ver- steht, die EU erblickt darin aber eine Wettbewerbsverzerrung – führten zum Abbruch über die Verhandlungen des Rahmenabkommens. Darüber informierte der Bundesrat am Nachmittag des 26. Mai 2021. Zugleich betonte er aber, dass es im gemeinsamen Interesse der Schweiz und der EU ist, «die bewährte bilaterale Zusammenarbeit zu sichern und die bestehenden Abkommen konsequent weiterzuführen». b) Relevanz für “Virtual Walking” Über die Bilateralen II wurde 2002 das Schweizer Recht über Medizinprodukte mit der EU harmonisiert. Die Schweiz und die EU sahen damit ihre Konformitätsbewer- tungen als gleichwertig an, was den barrierefreien Zugang zu EU-Markt sicherte. Mit Inkrafttreten der EU-MDR revidierte auch die Schweiz ihr Medizinprodukterecht, namentlich die MepV, welche materiell den Regeln der EU-MDR entspricht. Damit diese materielle Gleichwertigkeit aber auch formell anerkannt wird und somit der bar- rierefreie Zugang zum EU-Markt weiterhin gesichert bleibt, muss das Anerkennungs- abkommen (Mutual Recognition Agreement «MRA») erneuert werden. Die Unter- zeichnung des MRA macht die EU jedoch vom institutionellen Rahmenabkommen abhängig. Die EU ist nur bereit das MRA zu unterzeichnen und somit die totalrevi- dierte MepV4 und damit die Konformitätsbewertungen als gleichwertig anzuerkennen, wenn auch das institutionelle Rahmenabkommen unterzeichnet wird.5 Solange Virtual Walking jedoch nicht in einem EU-Staat Anwendung finden soll, sind die Unsicherheiten bezgl. MRA und institutionellem Rahmenabkommen irrelevant. Im 4 Fortan wir die totalrevidierte MepV, welche am 26.05.21 in Kraft tritt, als «MepV» bezeichnet. 5 SECO, MRA Schweiz – EU, Bern 2021, (besucht am 8. April 2021). 7 8 9 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 9 Schweizer Binnenverhältnis trat die MepV am 26. Mai 2021 in Kraft und zwar unab- hängig von den Entwicklungen bezgl. des MRA oder des institutionellem Rahmenab- kommens.6 Da eine Unterzeichnung des Rahmenabkommens schon länger ungewiss war und nun endgültig nicht zustande kam, hat das BAG Massnahmen zur Milderung möglicher negativer Auswirkungen erarbeitet. Es handelt sich dabei um den Ände- rungserlass zur MepV (auch Eventual MepV genannt), welcher komplementär zur MepV am 26. Mai 2021 in Kraft trat und insb. angepasste Bestimmungen bezgl. der Schweizer Bevollmächtigten erfasst. Für Schweizer Medizinproduktehersteller gilt somit folgendes: Die Anwendung eines Medizinproduktes in der Schweiz, richtet sich nach den revidierten Schweizer Best- immungen, welche am 26 Mai 2021 in Kraft traten. Ist ein Absatz oder eine Anwen- dung in einem EU-Staat vorgesehen, so hat die Schweiz diesbezüglich «Drittstaat-Sta- tus» und Medizinproduktehersteller bzw. ihre Exporteure/Importeure müssen in der EU bzw. in der Schweiz einen Bevollmächtigten bezeichnen. Näheres hierzu, findet sich im zuvor genannten Änderungserlass. Die Anwendung des Virtual Walkings in einem EU-Staat ist allerdings nicht Gegenstand dieses Gutachtens, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Abbildung 2: Auswirkungen auf Medizinprodukte mit und ohne MRA. (KBS = Konformitätsbewertungsstelle) 6 BAG, Revision des Medizinprodukterechts, Liebefeld 2021 (besucht am 8. April 2021). 10 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 10 2. Autonomer Nachvollzug des EU-Rechts a) Hintergrund Der autonome Nachvollzug ist ein Nachbeben zum Nein des Schweizer Stimmvolkes zur Abstimmung von 1992 bezgl. des Beitritts zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Schweiz sollte und konnte sich nicht von den Rechtsentwicklungen im Wirtschaftsrecht in der EU abkoppeln. Entsprechend wollte die Schweiz einen Teil des EU-Rechts ins inländische Recht transferieren. Es handelte sich dabei um Recht, welches mit einem Beitritt zum EWR übernommen worden wäre.7 Die Schweiz übernimmt folglich EU-Recht nicht nur, soweit sie dazu durch die Bila- teralen verpflichtet ist. Im Gegenteil übernimmt die Schweiz «autonom» – das heisst aus eigenem Antriebt – EU-Recht und zwar v.a., um den Zugang zum europäischen Wirtschafsraum zur erleichtern. Wobei jedoch anzumerken bleibt, dass die «Autono- mie» in vielen Fällen faktisch klein ist, da aus wirtschaftlichen Gründen ein Zwang zur Anpassung besteht – so u.a. auch bei der Totalrevision der MepV. Welche Aus- wirkungen dieser autonome Nachvollzug für Virtual Walking hat, wird nun im Fol- genden erläutert. b) Relevanz für «Virtual Walking» Ein autonomer Nachvollzug von EU-Recht hat unmittelbare Folgen für Gerichte, Be- hörden, Rechtssubjekte und somit auch für Virtual Walking. Das Bundesgericht hielt entsprechend im Jahre 2003 fest: «{wenn} die schweizerische Ordnung einer auslän- dischen (…) angeglichen {wird}, ist die Harmonisierung nicht nur in der Rechtsset- zung, sondern namentlich auch in der Auslegung und Anwendung des Rechts anzu- streben.»8 Für die rechtliche Beurteilung der Anwendung von Virtual Walking bedeutet dies, dass gewisse Bestimmungen der MepV europarechtkonform auszulegen sind. Denn aus dem erläuternden Bericht des BAG zur MepV geht hervor, dass die MepV in An- lehnung an die EU-MDR revidiert wurde.9 Dies führt zur absurden Situation, dass Schweizer Gerichte und Behörden Schweizer Recht nach Rechtsprechung und den Entwicklungen in der EU auslegen müssen und zwar auch dann, wenn auch in Zukunft 7 KUNZ, Rz. 108. 8 BGE 129 III 335, E. 6 S. 350 — europarechtskonforme Auslegung. 9 Erläuternder Bericht MepV, S. 8 ff. 11 12 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 11 kein institutionelles Rahmenabkommen zustande kommen sollte und damit einherge- hend die Erneuerung des MRA unbestimmt verzögert wird. C. Rechtslage in der Schweiz Im folgenden Abschnitt werden die für Virtual Walking relevanten Erlasse vorgestellt. Zu fokussieren ist dabei die MepV, wie sie am 26. Mai 2021 in Kraft trat, wobei be- sonders die Neuerungen und Unterschiede zur bis zum 26. Mai 2021 geltenden MepV (nachfolgend als «aMepV» bezeichnet) hervorgehoben werden. Der Vollständigkeit halber sind folgend die für Virtual Walking wesentlichen Erlasse aufgeführt, auf wel- che in den Rz. 23 ff. in Bezug auf die Anwendung von Virtual Walking detailliert eingegangen wird. Abbildung 3: Vereinfachte Darstellung der anwendbaren Erlasse und deren Zusammenhang 13 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 12 1. Wesentlichste Neuerungen der totalrevidierten MepV a) Geltungsbereich und relevante Begriffe Der sachliche Geltungsbereich der MepV erfasst neben Medizinprodukten und deren Zubehör neu auch Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung i.S.v. Art. 2 Abs. 3 des HMG. Dies in Einklang mit EU-MDR-Artikel 1 Abs. 2 und dem Anh. XVI.10 Die Legaldefinition von Medizinprodukten und deren Zubehör entspricht den Defini- tionen der EU-MDR. Die MepV verwendet sodann den Begriff «Produkt(e)» und meint damit sowohl Medizinprodukte, deren Zubehör, als auch die erfassten Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung gemäss Anh. 1 MepV. Sollten von einer Be- stimmung lediglich Medizinprodukte erfasst sein, wird dies im Wortlaut zum Aus- druck gebracht.11 Spricht die MepV von «zuständige(n) Behörde(n)» ist damit nicht zwingend oder aus- schliesslich die Swissmedic gemeint; es können damit auch andere – z.B. im MRA anerkannte ausländische – Behörden gemeint sein, welche als einzige oder neben der Swissmedic ebenfalls als zuständige Behörde gelten.12 Der in der MepV verwendete Begriff «bezeichnete Stelle» ist der «Benannten Stelle» bzw. des «designated body» i.S. der EU-MDR gleichzusetzen und meint gemäss Art. 2 Ziff. 42 EU-MDR eine Konformitätsbewertungsstelle.13 Eine von der Swissme- dic «bezeichnete Stelle» darf stets auf dem Schweizer Markt tätig sein. Damit sie aber auch im EU-Markt tätig sein darf, muss sie gegenüber der EU notifiziert werden. Ent- sprechend qualifiziert sich diese Stelle diesfalls als «notifizierte Stelle» bzw. «notified body». Dies bedingt offensichtlich, dass das MRA aufdatiert wird. In diesem Fall kön- nen sich Medizinproduktehersteller darauf verlassen, dass die «notified bodies» jene Stellen sind, die staatsvertraglich gegenseitig anerkannt sind.14 10 Erläuternder Bericht MepV, S. 12. 11 REUDT-DEMONT, Medizinprodukteverordnung, S. 232. 12 REUDT-DEMONT a.a.O. 13 REUDT-DEMONT a.a.O. 14 REUDT-DEMONT, S. 233. 14 15 16 17 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 13 b) Meldepflichten In Einklang mit Art. 5 Abs. 5 lit. e EU-MDR hält Art. 18 Abs. 2 MepV neu fest, dass gewisse Produktangaben, welche i.S.v. Art. 9 MepV innerhalb von Gesundheitsein- richtungen hergestellt und verwendet werden, nicht nur Swissmedic gemeldet, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Dafür reicht jedoch eine Internetpublikation aus.15 Sodann wird die Meldepflicht für Sonderanfertigungen nicht mehr an das Inverkehr- bringen geknüpft. Art. 19 MepV sieht neu vor, dass die Meldepflicht an das «Bereit- stellen auf dem Markt» i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a MepV geknüpft wird. c) Ausnahmen bezüglich der Inverkehrbringung und Inbetriebnahme Ähnlich wie dies Art. 9 Abs. 4 und 5 MepV vorsieht, kann Swissmedic das Inverkehr- bringen und die Inbetriebnahme eines Produktes gemäss Art. 22 MepV bewilligen, obwohl das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt wurde oder werden konnte oder die Sprachanforderungen nicht erfüll sind. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die Verwendung des nicht-konformen Produktes im Interesse der öffentlichen Gesundheit, der Patientensicherheit oder Patientengesundheit liegt.16 Diese Möglich- keit war unter der aMepV nur für In-Vitro-Diagnostika vorgesehen. 2. Übergangsrecht der MepV Bescheinigungen, die vor dem 25. Mai 2017 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum darin angegebenen Zeitraum, jedoch längstens bis zum 26. Mai 2022 (Art. 100 MepV). Sodann sieht Art. 101 Abs. 1 MepV vor, dass Produkte, die (i) nach aMepV der Risikoklasse I angehören, (ii) für die vor dem 26. Mai 2021 eine Konformitätserklärung erstellt wurde und (iii) für die das Konformitätsbewertungs- verfahren gemäss MepV den Beizug einer bezeichneten Stelle erfordert, oder Produkte mit gültiger Bescheinigung gemäss Art. 100 MepV ab 26. Mai 2021 und bis längstens am 26. Mai 2024 noch nach altrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Ausnahme trifft jedoch für Virtual Walking nicht zu, weshalb sich die Auseinandersetzung damit erübrigt. 15 REUDT-DEMONT, S. 234. 16 REUDT-DEMONT, S. 234 f. 18 19 20 21 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 14 3. Fazit Das Ziel erhöhter Patientensicherheit bedingt eine deutliche Verschärfung der bishe- rigen Bestimmungen im Medizinprodukterecht. Diesen Ansprüchen sollen insb. die EU-MDR und die neuen bzw. revidierten Regelungen der Schweiz gerecht werden. Damit aber die EU die Konformitätsbewertungen der Schweiz – welche nach der ma- teriell gleichwertigen MepV erfolgen – als formell gleichwertig anerkennt, muss das MRA erneuert werden. Eine Erneuerung des MRA fand allerdings nicht statt. Für Vir- tual Walking ist diese Problematik jedoch irrelevant, da vorerst keine Anwendung aus- serhalb der Schweiz vorgesehen ist. III. Rechtliche Einordnung des Virtual Walkings A. Relevante Erlasse und deren Geltungsbereich Hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil zum besprochenen Zweck (Therapierung der chronischen neuropathischen Schmerzen) können folgende gesetzliche Regulierungen besonders relevant werden: Das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21), die Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213), die europäische Medizinprodukteverordnung (EU-MDR; 2017/745), das Humanforschungsgesetz (HFG; SR 810.30) und die Verordnung über klinische Versuche mit Medizinproduk- ten (KlinV-Mep; SR 810.306). Damit die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Perspektiven für die Anwendung des Virtual Walkings eruiert werden können, ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die zu behandelnden Fragestellungen dieses Gutachtens und insb. das Virtual Walking, das SPZ Nottwil sowie das Medizintechnikinstitut, welche dieses „Produkt“ entwi- ckeln und anwenden, in den Geltungsbereich der geschilderten Kodifikationen fällt. Daher ist zu untersuchen, welche Rechtskodifikationen aufgrund der Revisionen zeit- lich zur Anwendung gelangen (zeitlicher Geltungsbereich) und, ob sie für den vorlie- genden Sachverhalt räumlich anwendbar sind (räumliche Geltungsbereich). Ebenfalls von Relevanz ist, ob das Virtual Walking sachlich – das heisst von der Materie her – 22 23 24 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 15 in den Anwendungsbereich der beschriebenen Rechtstexte fällt (sachlicher Geltungs- bereich) und schliesslich, ob diese die Anwender des Vorhabens umfassen (persönli- cher Geltungsbereich).17 1. Geltungsbereich des HFG und der KlinV-Mep Vorliegend ist das Verhältnis zwischen dem HMG, der MepV und der EU-MDR zum HFG und der KlinV-Mep zu analysieren. Denn der von den Entwicklern des Virtual Walkings verfolgte Zweck könnte sachlich gerade gegen die Anwendung des HFG und der KlinV-Mep sprechen, was jedoch nicht gleichzeitig auch bedeutet, dass deren Anwendung für das Virtual Walking in anderem Kontext nicht denkbar oder zwingend werden könnte. Sowohl das HFG als auch die KlinV-Mep setzen sachlich voraus, dass geforscht wird. Art. 2 HFG verlangt ausdrücklich die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers. Eine Legaldefinition des Begriffs „Forschung“ findet sich in Art. 3 lit. a HFG und wird als “die methodengeleitete Su- che nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen” umschrieben. Forschung wird meist im Rahmen eines klinischen Versuchs betrieben. Die Anforderungen an solche klinischen Versuche werden durch die KlinV-Mep geregelt und bilden dessen sachlichen Gel- tungsbereich (Art. 1 Abs. 1 lit. a). Die Definition des klinischen Versuches findet sich sowohl in Art. 3 lit. l HFG als auch im Art. 2 lit. a KlinV-Mep. Danach ist ein klini- scher Versuch “ein Forschungsprojekt mit Personen, dass diese prospektiv einer ge- sundheitsbezogenen Intervention zuordnet, um deren Wirkung auf die Gesundheit o- der auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers zu untersuchen”. Kon- kret bedeutet dies, dass ein Produkt 1. systematisch untersucht wird und 2. eine oder mehrere Personen einbezogen werden und 3. der Zweck der Untersuchung die Bewer- tung der Sicherheit und oder Leistung eines Produktes bildet. Geht es dabei um den Konformitätsnachweis eines Produktes, wird von einem konfor- mitätsbezogenen klinischen Versuch gesprochen (Art. 2 lit. b KlinV-Mep). Für das 17 Exemplarisch zur Struktur vgl. Urteil des BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 — Anwen- dungsbereich LugÜ; BGE 145 IV 114 S. 115 ff. — Geltungsbereich BankG; 143 II 297 S. 299 ff. — Geltungsbereich KG; 135 III 185 S. 186 ff. — LugÜ; vgl. zum Ganzen SEILER, S. 151 ff. 25 26 27 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 16 Virtual Walking bedeutet dies, dass die beschriebenen Rechtsquellen nur zur Anwen- dung gelangen, wenn das Virtual Walking im Rahmen der Forschung oder im Rahmen eines klinischen Versuches eingesetzt wird. Durch die Anwendung des Virtual Walkings sollen chronische neuronale Schmerzen (chronical pain) von Paraplegie-Patienten reduziert werden. In einer Machbarkeitsstu- die wurde ermittelt, ob das Virtual Walking mit Patienten durchführbar ist und wie sich die Schmerzen in drei verschiedenen Phasen verhalten. Es wurde dabei beobach- tet, wie sich das Schmerzbild nach der Therapie veränderte. Die zuvor gekennzeich- neten Schmerzen in den immobilen Körperteilen, die rot eingefärbt wurden, wurden nach erfolgter Therapie deutlich reduziert. Gezeigt hat sich somit eine beinahe gänzli- che Beseitigung des Schmerzes. 10 – 20 Einheiten reichten aus, um fast irreversibel geheilt zu werden. Dabei wurde auch eine Risikoanalyse durchgeführt, um mögliche Problemfelder zu eruieren. Letztlich gibt es durch das Virtual Walking aber keine ir- reversiblen Schäden. Wie viele Intervalle an Therapieterminen nötig sind, um den Pa- tienten von Schmerzen zu befreien ist noch unklar. Damit herausgefunden werden kann, welches die optimalen Therapieprogramme sind, braucht es vorerst eine grosse Anzahl an Probanden, da sonst keine zuverlässigen Ergebnisse geliefert werden kön- nen. Deswegen ist das SPZ Nottwil noch explorativ unterwegs und sucht nach mehr Patienten. Wenn ein grosser Bedarf vorliegt, ist allenfalls eine klinische Studie ge- plant. Die Ethikkommission ist auch informiert. Das SPZ Nottwil befindet sich also einerseits noch teilweise zwischen explorativem Unterfangen und andererseits mitten in der Anwendung des Virtual Walkings. Deswe- gen besteht ein Spannungsverhältnis zwischen Forschung und Anwendung der gewon- nen Erkenntnissen aus der Forschung unter Einsatz des Virtual Walkings. Die Frage, ob genügend wissenschaftliche Erkenntnisse für die Leistungs- und Risikobewertung vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Sind noch nicht genügend Daten vorhanden, müssen vor dem Einsatz des Virtual Walkings zur Therapie ausreichend solche Daten mittels Forschung unter Anwendung des HFG und der KlinV-Mep ge- wonnen werden. Die in diesem Gutachten zu behandelnde Fragestellung bildet aber alleine die Anwendung zum Zwecke der Therapie.18 18 E-Mail Abächerli. 28 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 17 Ziel des Virtual Walkings ist die Linderung chronifizierter neuropathischen Schmer- zen. Die Wirkung des Virtual Walkings soll somit nicht systematisch untersucht, son- dern dessen Nutzen an konkret ausgewählten Patienten weitergegeben werden. Virtual Walking bezweckt somit den positiven Effekt in Form der bereits gewonnenen verall- gemeinerbaren Erkenntnisse auf die Patienten anzuwenden. Insofern kann es aufgrund der Ziel- und Zwecksetzung – das heisst dem gewünschten Einsatz des Virtual Wal- kings – nicht um Forschung gehen. Entsprechend fällt die zu behandelnde Frage dieses Gutachtens weder in den Geltungsbereich des HFG noch in jenen der KlinV-Mep. Wie erwähnt setzt diese Schlussfolgerung voraus, dass mit der zukünftigen Anwen- dung des Virtual Walkings nicht Forschung betrieben wird. Das heisst, die Wirkungen des Virtual Walkings (Risiken und Leistung) müssen bekannt sein und werden somit gezielt zur Linderung der chronifizierten neuropathischen Schmerzen eingesetzt. An- dernfalls würde mit einer Anwendung (Bereitstellung, Inbetriebnahme oder Inverkehr- bringung) allenfalls diese Vorschriften unterlaufen, was rechtswidrig und rechtsmiss- bräuchlich wäre. Insofern begrenzen sich die für die Ausgangsfrage relevanten Best- immungen auf das HMG, die MepV und die EU-MDR. 2. Geltungsbereich des HMG, MepV und EU-MDR a) Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich Räumlich gilt die MepV und das HMG für alle Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken. Virtual Walking fällt in den räumlichen Geltungsbereich beider Erlasse, da das Produkt einerseits in der Schweiz hergestellt wurde und andererseits in der Schweiz zur Anwendung gelangen soll. Dasselbe gilt für die EU-MDR, welche auf- grund unzähliger Verweise in der MepV anwendbar wird. Der zeitliche Geltungsbereich eines Erlasses reicht grundsätzlich von seinem Inkraft- treten bis hin zu seinem Ausserkrafttreten.19 Die Übergangsbestimmungen können je- doch vorsehen, dass einzelne Rechtsnormen abweichend vom Grundsatz In- oder aus- ser Kraft treten. Eine Anwendung (Bereitstellung, Inbetriebnahme oder Inverkehrbrin- gung) des Virtual Walkings ist erst nach dem 26. Mai 2021 vorgesehen. Entsprechend fällt die zu beurteilende Fragestellung in den zeitlichen Geltungsbereich der MepV, 19 EJPD, BJ, Gesetzgebungsleitfaden, S. 261. 29 30 31 32 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 18 insb. weil – wie in Rz. 21 dargelegt – keine anderslautenden Übergangsbestimmungen zur Anwendung gelangen. Gleiches gilt für die Fassung nach aktuellem Stand vom 26. Mai 2021 des HMG. Soll- ten nachfolgend revidierte Fassungen des HMG angesprochen werden, wird darauf unmissverständlich hingewiesen. Bezgl. des zeitlichen Geltungsbereichs der EU-MDR, wird in Art. 5 Abs. 2 MepV da- rauf hingewiesen, dass die in der Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 lit. f MepV festgelegte Fassung gelte. Verweist die EU-MDR auf weitere EU-Rechtsakte, so ist die in Anh. 3 Ziff. 1 festgelegte Fassung des betreffenden EU-Rechtsakts massgebend. b) Persönlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich umfasst die Subjekte (natürliche und juristische Per- sonen), für welche eine Rechtsquelle übergreifend gilt. Sowohl die MepV als auch das HMG gelten für die Personen, die mit Medizinprodukten in Verbindung stehen. Kann das Virtual Walking als Medizinprodukt qualifiziert werden, fallen alle, die mit ihm in Verbindung stehen, potentiell in den persönlichen Geltungsbereich. Das Medizintechnikinstitut hat gegenüber dem SPZ Nottwil einen Forschungs- und Entwicklungsauftrag, das Virtual Walking herzustellen, soll dabei aber jegliche Rechte im Zusammenhang mit Virtual Walking an das SPZ Nottwil abtreten. Dies hat zur Folge, dass das SPZ Nottwil sowohl Herstellerin als auch Anwenderin des Virtual Walkings ist. Somit fällt das SPZ Nottwil in den persönlichen Geltungsbereich der MepV und des HMG. (i) Qualifikation des SPZ Nottwil als Spital oder Gesundheitseinrichtung Zu eruieren gilt es sodann, ob das SPZ Nottwil als Spital oder als Gesundheitseinrich- tung zu bezeichnen ist. Diese Unterscheidung ist deshalb von Relevanz, weil mit der Revision der MepV erstmals zwischen Spital (Art. 4 Abs. 1 lit. l MepV) und Gesund- heitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 lit. k MepV) unterschieden wurde.20 Die Marktüberwa- chung von Spitäler obliegt der Swissmedic, jene der Gesundheitseinrichtungen den Kantonen (Art. 76 MepV). 20 Erläuternder Bericht MepV, S. 17 f.; REUDT-DEMONT, Medizinprodukterecht S. 240 f. 33 34 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 19 Eine Gesundheitseinrichtung ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. k MepV – anlehnend an Art. 2 Ziff. 36 EU-MDR – “eine Organisation, deren Hauptzweck in der Versorgung oder Behandlung von Patientinnen und Patienten oder der Förderung der öffentlichen Gesundheit besteht.” Als weit verstandener Begriff werden auch Einrichtungen (bspw. Laboratorien) umfasst, die nur das Gesundheitssystem und Patienteninteressen unter- stützen, nicht aber Patienten unmittelbar behandeln.21 Abgegrenzt wird die «Gesund- heitseinrichtung» von Einrichtungen, die primär gesunde Lebensführung fördern (bspw. Heilbäder).22 Das SPZ Nottwil ist eine private, national und international anerkannte Spezialklinik für Querschnitt-, Rücken- und Beatmungsmedizin; Akut, Reha und Lebenslang.23 Hauptzweck gemäss Statuten des SPZ Nottwil, liegt in der Gewährleistung einer be- darfsgerechten stationären und ambulanten medizinischen Versorgung von Menschen mit einer Querschnittlähmung im Interesse der Allgemeinheit.24 Die multi- und inter- professionelle Unterstützung des Patienten ist zentral.25 Der Hauptzweck besteht somit in der Förderung der Gesundheit von Paraplegie-Patienten, was gerade auch den Schmerzmedizinbereich erfasst, in welchem ein medizinischer Zweck verfolgt wird. Entsprechend ist das SPZ Nottwil eine Gesundheitseinrichtung. Um die rechtlichen Bedingungen für die Anwendung des Virtual Walkings insb. bezgl. einer Inbetriebnahme (Rz. 199 ff.) zu erörtern, ist bereits hier darzustellen, wie das SPZ Nottwil rechtlich in die Schweizerische Paraplegiker-Gruppe (SPG) eingliedert ist. Die SPG ist als Konzern mit mehreren Organisationen strukturiert.26 Die der SPG an- gehörige Schweizer Paraplegiker-Stiftung (SPS) ist eine Stiftung i.S. von 21 Erläuternder Bericht MepV, S. 16. 22 Erläuternder Bericht MepV, S. 16 f. 23 Schweizer Paraplegiker Zenter (SPZ) Nottwil, Über uns, Nottwil 2021, ”Abschnitt das Schweizeri- sche Paraplegiker Zentrum“, (besucht am 15. Mai 2021). 24 Handelsregister SPZ Nottwil. 25 Handelsregister SPZ Nottwil a.a.O. 26 SPS Nonprofit-Governance-Bericht 2018, S. 9. 35 36 37 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 20 Art. 80 ff. ZGB, welche zur Erreichung des Stiftungszwecks verschiedene Organisati- onen unterschiedlicher Rechtsnatur gegründet hat.27 Zur SPG gehören somit eine Stif- tung, sieben gemeinnützige Aktiengesellschaften und zwei Vereine.28 Die zwei Ver- eine — Gönner-Vereinigung (GöV) und Schweizer Paraplegiker-Vereinigung (SPV) — sind rechtlich unabhängige, aber wirtschaftlich nahestehende Organisationen.29 Das SPZ Nottwil ist eine dieser gemeinnützigen Aktiengesellschaften und somit eine Toch- tergesellschaft der SPG.30 Sie ist also rechtlich von den anderen Organisationen unab- hängig aber wirtschaftlich mit ihnen verbunden. Mit Dritten (Medizintechnikinstitut Luzern) bestehen meist Zusammenarbeitsverträge.31 Das SPZ Nottwil kann sowohl Gesundheitseinrichtung als auch ein Spital sein. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. l MepV ist ein Spital “eine Gesundheitseinrichtung, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen stationäre Behandlungen von Krankheiten oder stationäre Massnahmen der medizinischen Rehabilitation oder stationäre medizi- nische Massnahmen zum Zwecke der Ästhetik durchgeführt werden”. Die Definition lehnt sich an den Art. 39 Abs. 1 KVG an, welcher die Einrichtungen aufführt, die in kantonalen Spitallisten stehen (lit. e).32 Davon abzugrenzen sind Pflegeheime, in wel- chen Menschen aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen dauerhaft stationäre pflegerische Hilfeleistungen erhalten.33 Grundsätzlich fällt das SPZ Nottwil durch die stationäre und rehabilitative Behandlung von Querschnittgelähmten und in diesem Zusammenhang auch auftretenden Krank- heiten unter den Begriff des Spitals. Fraglich ist aber, ob das SPZ Nottwil auch im Bereich der Schmermedizin als Spital zu verstehen ist. Das SPZ Nottwil ist in der luzernerischen Spitalliste aufgeführt und hat insb. auch ein Leistungsspektrum bei der Neubildung des zentralen Nervensystems und der Neurologie etc. Allerdings besteht eine Leistungseinschränkung.34 Diese beschränkt sich auf die ganzheitliche Behand- lung bei Querschnittlähmungen und querschnittähnlichen Symptomatiken (inkl. sol- 27 SPS Nonprofit-Governance-Bericht 2018, S. 10. 28 SPS Nonprofit-Governance-Bericht 2018 a.a.O. 29 SPS Nonprofit-Governance-Bericht 2018 a.a.O. 30 SPS Nonprofit-Governance-Bericht 2018, S. 9. 31 SPS Nonprofit-Governance-Bericht 2018, S. 11. 32 Erläuternder Bericht MepV, S. 17; REUDT-DEMONT, Medizinprodukterecht S. 240. 33 Erläuternder Bericht MepV a.a.O. 34 Spitalliste Luzern, S. 2 ff. 38 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 21 cher neuromuskulärer Krankheiten). Es besteht jedoch die Ergänzung, dass die inter- disziplinäre multimodale Diagnostik und Therapie chronischer und zur Chronifizie- rung neigender Schmerzen auch bei Patienten ohne Querschnittsyndrom im Rahmen aller beauftragten Leistungsgruppen und des Basispaketes durchgeführt werden darf.35 Somit ist das SPZ Nottwil auch im Rahmen der Schmerzmedizin als Spital zu qualifi- zieren. (ii) Qualifikation des SPZ Nottwil als Hersteller oder Anwender Die Definition des Herstellerbegriffs ist in der MepV und der EU-MDR äquivalent. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. f MepV und Art. 2 Ziff. 30 EU-MDR ist der Hersteller jede natürliche oder juristische Person, welche Produkte herstellen, entwickeln oder neu aufbereiten und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarkten. Das SPZ Nottwil hat als juristische Person mit dem Medizintechnikinsti- tut Luzern das Virtual Walking entwickelt und hergestellt, um es an Patienten anwen- den zu können. Das SPZ Nottwil ist somit als Hersteller zu betrachten. Fraglich ist, wie die Anwendung des Medizinproduktes im SPZ Nottwil an den Patienten zu quali- fizieren ist. Nach Art. 4 Abs. 2 MepV und Art. 2 Ziff. 37 EU-MDR wird als Anwender jeder Angehörige der Gesundheitsberufe oder Laie, der ein Medizinprodukt anwendet, bezeichnet. Das SPZ Nottwil ist sicherlich Anwenderin des Virtual Walkings. In wel- cher Form die Anwendung auszugestalten ist, wird später erläutert. Im Ergebnis fällt das SPZ Nottwil als gemeinnützige Aktiengesellschaft, herstellende und anwendende Gesundheitseinrichtung und Spital unter den persönlichen Geltungs- bereich der MepV, des HMG du der EU-MDR. c) Sachlicher Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich definiert das thematische Gebiet, für welches eine Rechtsquelle übergreifend von einzelnen Tatbestandsmerkmalen gilt und grenzt die Verhältnisse nach ihrem Gegenstand ab.36 Entsprechend ist vorliegend unter dem sach- lichen Geltungsbereich zu eruieren, ob Virtual Walking ein Medizinprodukt darstellt. Das Heilmittelgesetz (HMG) regelt nach Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG den Umgang mit Heilmitteln — wozu nebst Arzneimitteln auch Medizinprodukte zählen — insb. für 35 Spitalliste Luzern, S. 11. 36 Vgl. REUDT-DEMONT, Medizinprodukterecht, S. 240. 39 40 41 42 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 22 die Herstellung und die Inverkehrbringung. Der Geltungsbereich der Medizinpro- dukteverordnung (MepV), welche auf der Grundlage des HMG erlassen wurde, um- fasst nach Art. 1 Abs. 1 lit. a MepV ebenfalls Medizinprodukte, konkretisiert jedoch, dass auch deren Zubehör darunterfällt. Wie in Rz. 14 erwähnt, erfasst die MepV – in Anlehnung an Art. 1 Abs. 4 EU-MDR und im Unterschied zur aMepV – auch Pro- duktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung (Art. 1 Abs. 1 lit. b MepV). Wenn nur eine dieser Produktekategorien gemeint ist, so wird dies ausdrücklich erwähnt. Da sowohl die englische und französische Fassung der EU-MDR zwischen «pro- duct»/«produit» und «device»/«dispositif» unterscheidet, wurde in der deutschen Übersetzung der MepV das Wort «Produkt» nur dann verwendet, wenn bspw. in der englischen Fassung der EU-MDR «device» gemeint ist.37 Das vorliegende Gutachten folgt derselben Struktur. Wird von «Produkten» gesprochen gilt nachfolgend das zu- vor gesagte. Nachfolgend wird in Rz. 45 ff. die rechtliche Qualifikation des Virtual Walkings aus- führlich dargestellt. Stellt sich dabei heraus, dass das Virtual Walking als Medizinpro- dukt qualifiziert werden kann, fällt es damit auch sachlich unter das HMG, die MepV und EU-MDR. B. Rechtliche Qualifikation des Virtual Walkings Um zu bestimmen, ob Virtual Walking sachlich in den Anwendungsbereich des HMG, der MepV und damit der EU-MDR fällt, ist vorerst die rechtliche Qualifikation des Produktes vorzunehmen. Um das Virtual Walking einer oder mehreren Produktkategorien zuzuordnen, ist zu analysieren was das «Virtual Walking» ist, aus welchen Komponenten es sich zusam- mensetzt und wie diese eingesetzt werden. Diese Würdigung wird nun unserem Ver- ständnis entsprechend vorgenommen. 1. Funktionsweise des Virtual Walking Das Virtual Walking wird eingesetzt, um chronische neuropathische Schmerzen von Paraplegie-Patienten zu lindern. Unter Paraplegie-Patienten verstehen wir Personen, 37 Erläuternder Bericht MepV, S. 12. 43 44 45 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 23 die meist aufgrund eines Unfalles (häufig Rückenmarksverletzungen) im unteren Tho- rax- oder Lendenbereich komplett (Plegie) oder inkomplett (Parese) gelähmt sind.38 Aufgrund einer plötzlich auftretenden Lähmung kann es u.a. zu einer Veränderung des somatorischen Sensors (somatosensorischer Cortex) und des Nervensystems kom- men.39 Ist die visuelle Gehirnmappe gestört, entspricht der visuelle Sinn nicht mehr dem, was man fühlt. Darauf reagieren einzelne Gehirnmappen mit Schmerz.40 Solche sog. neuropathischen Schmerzen sind schliesslich auf die Nichtübereinstimmung zwi- schen motorischen Befehlen und sensorischen Rückmeldungen zurückzuführen, wel- che entsteht, weil der Informationsfluss bei einer Querschnittlähmung sich derart schnell verändert, dass dem Gehirn nicht genügend Anpassungszeit verbleibt; es er- folgt eine falsche oder unvollständige Umorganisation («Remapping») im Kortex.41 Diese Schmerzen können chronifizieren, wie anhand des folgenden Beispiels verdeut- licht werden soll. So kann eine querschnittsgelähmte Person ihre Beine zwar visuell wahrnehmen; sie reagieren aber nicht auf Reiz. Aus den betroffenen Hirnregionen feh- len dadurch Sinneseindrücke, weshalb Informationen wild durcheinander «schiessen» und Schaltstellen in den Nervenbahnen ungewohnte Reize melden.42 Das Gehirn sucht vergeblich nach Orientierung, wodurch es in eine Schlaufe gerät und mit einer Art «Fehlermeldung» reagiert. Diese «Fehlermeldung» äussert das Gehirn in Schmerzen.43 38 KREILHUBER ANITA, Querschnittslähmung (Paraparese, Paraplegie, Tetraparese, Tetraplegie), Wien 2013, (besucht am 8. Mai 2021); Schweizer Paraplegiker Gruppe (SPG), Querschnittlähmung verstehen, Was bedeutet Querschnittlähmung? Welche Folgen hat sie für die Betroffenen? Wie läuft die Rehabilitation von Querschnittgelähmten ab? Das Thema auf einen Blick für Sie zusammengestellt, Nottwil, (besucht am 2. Mai 2021); SPV Paradidact, S. 3, m.w.H. zu den Kriterien der ASIA (American Spinal Injury Association, www.asia-spinalinjury.org). 39 LJUTOW ANDRÉ, Chronische Schmerzen bei Querschnittlähmung, Vortrag, Zürich, Folie 5 und 7, (besucht am 13. Mai 2021); LOCHER/BÖHNI/ZIEGLGÄNSBERGER, S. 102; SOMMER, S. 1; STOCKER RETO, Workshop Schmerz in der Begutachtung, Zürich, Folie 7 > (besucht am 1. Mai 2021).https://www.swiss-insurance-medicine.ch/storage/app/media/Downloads/Doku- mente/Bildung/Tagungen/Fortbildungskurs/2017/Workshops%20DE/d20ws20c20stockerpraesen- tation1.pdf> (besucht am 1. Mai 2021). 40 LJUTOW ANDRÉ, Chronische Schmerzen bei Querschnittlähmung, Vortrag, Zürich, Folie 22, (besucht am 13. Mai 2021); ROSNER/LANDMANN, S. 2; SOMMER a.a.O.; SPS Paraplegie, S. 12; IQWIG, Wie funktioniert das Nervensystem?, Köln 2019, (besucht am 10. April 2021). 41 SPS Paraplegie a.a.O. 42 ROSNER/LANDMANN, S. 2 f.; SOMMER, S. 1; SPS Paraplegie, S. 9. 43 SPS Paraplegie, S. 12. FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 24 Vorerst ist dieser neuropathische Schmerz akut. Aufgrund unterschiedlicher noch un- zureichend erforschter Ursachen — u.a. Ursachen der psychologischen, biologischen oder sozialen Ebene — kann dieser Schmerz chronifizieren.44 Die chronischen Schmerzen sind somit multifaktoriell. Die Störung des somatosensorischen Nerven- systems äussert dadurch, dass die Nervenfasern nicht nur Überträger, sondern selbst Auslöser der Schmerzsignale sind.45 Hier setzt Virtual Walking als visuelle Therapie- rungsmethode an. Der visuelle Eingang soll die Nichtübereinstimmung der motorischen Befehle und der sensorischen Rückmeldung korrigieren, wodurch die chronischen neuropathischen Schmerzen gelindert werden.46 Mit dem Virtual Walking soll der Patient Gelegenheit erhalten, die Körperkarten an die Realität anzupassen. Das Hauptziel „Linderung chro- nischer neuropathischer Schmerzen“ soll durch die Simulation des Gehens erreicht werden, wodurch das falsch oder unvollständig erfolgte Remapping rückgängig ge- macht wird.47 Der Therapieerfolg basiert auf der Spiegeltherapie. Konkret begibt sich ein quer- schnittgelähmter Patient auf den für das Virtual Walking präparierten Paraplegie-Roll- stuhl. Der Rollstuhl kann individuell auf jeden Patienten mit Berücksichtigung seiner Grösse verstellt werden. Aus kostentechnischen Gründen soll es den Rollstuhl in zwei Varianten geben.48 Variante 1 beinhaltet ein eingebautes Brett, welches das Becken des Patienten bei An- schluss des Rollstuhls an eine Energiequelle zum Bewegen bringt, wodurch die 44 LJUTOW ANDRÉ, Chronische Schmerzen bei Querschnittlähmung, Vortrag, Zürich, Folie 8, (besucht am 13. Mai 2021); SOMMER, S. 1; STOCKER RETO, Workshop Schmerz in der Begutachtung, Zürich, Folie 9 f., (besucht am 1. Mai 2021). 45 LOCHER/BÖHNI/ZIEGLGÄNSBERGER, S. 102; STOCKER RETO, Workshop Schmerz in der Begutach- tung, Zürich, Folie 8, (besucht am 1. Mai 2021). 46 HSLU, SPZ Nottwil, VirtualWalk, Nottwil 2021, (besucht am 3. Ap- ril 2021); ROSNER/LANDMANN, S. 3; SPS Paraplegie, S. 13. 47 CSERNAY; ROSNER/LANDMANN a.a.O.; HSLU Medizintechnikinstitut, Virtual Walk, Luzern, (besucht am 3. April 2021); SPS Paraplegie, S. 12 f. 48 CSERNAY a.a.O.; HSLU Medizintechnikinstitut, Virtual Walk – Schmerzreduktion bei Querschnitt- gelähmten, Luzern 2020, (besucht am 3. April 2021); vgl. zum Ganzen SPS Paraplegie a.a.O. 46 47 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 25 schwankenden Bewegungen die Vorstellung des Laufens unterstützen. Variante 2 ist ohne das bewegende Brett erhältlich. Beim Einsatz des Virtual Walkings befindet sich der Patient mit abgedeckten Beinen auf dem Rollstuhl vor einem Green-Screen, wobei er durch eine Kamera gefilmt wird. Mithilfe der Green-Screen-Technik und der Software «MATLAB» wird der Oberkör- per des Patienten dem Live-Stream der Kamera extrahiert. Der extrahierte Oberkörper wird nun mit einem zuvor aufgenommenen Video einer gehenden Person überlagert, sodass der Oberkörper des Patienten über den Beinen der gehenden Person positioniert ist. Die Gehbewegung der Beine kann dabei an die Geschwindigkeit des bewegenden Bretts am Rollstuhl angepasst werden.49 Virtual Walking wird während der Therapierung von einem Physiotherapeuten be- dient, welcher ebenfalls die korrekte Ausrichtung von Kamera und Patienten sicher- stellt und die nötigen Vorbereitungen installiert. Das überlagerte Video wird schliess- lich mittels eines am Computer angeschlossenen Beamers auf eine Leinwand proji- ziert. Dabei wird die genannte Aufnahme über ein Hintergrundvideo gelegt, welches der Patient erblickt.50 Aufgrund dieser Bildschirmausgabe wird für den Patienten die Illusion erzeugt, er könne gehen, wodurch er sich als gesund erblickt. Dadurch wird das Gehirn angeregt das falsche oder unvollständige Remapping rückgängig zu machen. Letztlich basiert das Virtual Walking darauf, die verschiedenen bildgebende Ebenen zusammenzufüh- ren. Erforderlich hierfür ist, dass alle Dimensionen möglichst realitätsecht dargestellt werden. Entsprechend muss die Laufbewegung an die Bewegung der Arme angepasst werden und optimal mit dem Hintergrund sowie dem Oberkörper überlagern. Nur so kann ein hoher Grad an Immersion, Presence und Embodiment erzeugt werden, wodurch der Therapieeffekt optimal wirkt.51 Immersion ist entscheidend und wird vorliegend als die Menge sämtlicher sensomo- torischer Kontingenz verstanden. Das heisst als technisch-funktionelle Rahmenbedin- 49 CSERNAY a.a.O.; SPS Paraplegie, S. 13. 50 CSERNAY a.a.O.; SPS Paraplegie a.a.O. 51 CSERNAY a.a.O.; HSLU Medizintechnikinstitut, Augmented Reality Visuelle Therapiemethoden für Rückenmarksverletzungen, Luzern, (besucht am 3. April 2021). 48 49 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 26 gungen, die benötigt werden (bspw. Green-Screen, Beamer, Computer, und Software- programm, etc.), damit das Bewusstsein durch die illusorischen Umgebungen in den Hintergrund rückt, wodurch das Szenario als real akzeptiert wird.52 Die dann eintretende Presence, bezeichnet die entstehende Illusion, sich an einem an- deren Ort oder in einer anderen Situation wiederzufinden und dort glaubwürdige Ak- tionen (Gehbewegung) zu erfahren.53 Sobald nun der Patient das Gefühl hat, dem di- gitalen (gesunden) Körper innezuwohnen, wird die Presence zur embodied Person und das Embodiment (Verkörperung) ist erfüllt.54 Erst die komplexen Interaktionen von bottom-up und top-down Signalen (afferente und verarbeitete efferente Signale) füh- ren zu dem Gefühl der Verkörperung.55 Viso-taktile und viso-motorische Kohärenz sind daher entscheidend. Das Resultat, das heisst der generierte Effekt wird schliess- lich ausgenutzt, um den gewünschten therapeutischen Effekt – Linderung der chroni- schen neuropathischen Schmerzen – zu erzielen. Der therapeutische Effekt wird dadurch erzielt, dass das Gehirn seine sensorische Prä- zision verändert und den somatosensorischen Input der Füsse über das Bewusstsein bezgl. der exakten Situation der Beine herabsetzt. Dadurch erlischt schliesslich der Widerspruch zwischen visueller Information über die digitalen Beine und der propri- ozeptiven Informationen über dessen Situation, wodurch sich die Körperkarten wieder an die ursprünglichen Regionen verschieben können (sog. Remapping).56 Entscheidend ist im Ergebnis somit, dass nur durch die Kombination aller technischen Faktoren – wie in einem Flugsimulator (bottom-up, top-down) – das heisst durch Kom- bination aller Komponenten des Virtual Walkings (inkl. Physiotherapeuten), eine op- timale Immersion, Presence und Embodiment erreicht werden kann. Dies ist schliess- lich Voraussetzung für den gewünschten Therapieeffekt. Nachdem geklärt wurde, aus welchen Komponenten das Virtual Walking besteht und wie es funktioniert, kann es nun rechtlich qualifiziert werden. 52 LINDER /LATOSCHIK/RITTNER, S. 6 ff. 53 LINDER /LATOSCHIK/RITTNER, S. 6. 54 LINDER /LATOSCHIK/RITTNER a.a.O. 55 KRAFT ULRICH, Zentrales Nervensystem (Zentralnervensystem, ZNS), München 2014, (besucht am 8. April 2021); LINDER /LATOSCHIK/RITTNER a.a.O. 56 CSERNAY; LINDER /LATOSCHIK/RITTNER, S. 6 ff.; KRÄMER TANJA, DER SECHSTE SINN, Berlin 2011, (besucht am 27. April 2021); SCHRAMM, S. 33 f. 50 51 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 27 2. Virtual Walking als Medizinprodukt Es stellt sich insb. die Frage, ob das Virtual Walking als eigenständiges Produkt ver- standen werden kann oder es doch eher eine Zusammensetzung mehrerer ist. Die Her- ausforderung der Qualifikation des Virtual Walkings als Medizinprodukt liegt darin, dass das Produkt aus unterschiedlichen Komponenten besteht, welche zusammenwir- ken, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Entsprechend kann weiter gefragt wer- den, ob es u.U. vorteilhaft wäre, einzelne Komponenten des Virtual Walkings separat zu klassifizieren. Damit könnte ggf. ein separates Verfahren für die Anwendung durch- geführt werden. Letztlich kann auch danach gefragt werden, ob einzelne Komponenten allenfalls «off label» angewendet werden sollen. Dadurch müsste eine allfällige Kon- formitätsbewertung ggf. nur noch für nicht zertifizierte Teil durchlaufen werden. Das Virtual Walking könnte aus den folgenden Gründen als eigenständiges Medizin- produkt qualifiziert werden: Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b HMG sind Produkte, einschliess- lich Instrumente, Apparate, In-vitro-Diagnostika, Geräte, Softwares, Implantate, Rea- genzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird, als Medizinprodukte zu verstehen. Auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 HMG hat der Bundesrat in der MepV die Kompetenz wahrgenom- men, den Begriff des Medizinproduktes näher auszuführen und von anderen Begriff- lichkeiten abzugrenzen. So wird die Begriffsdefinition in Art. 3 Abs. 1 MepV erwei- tert. Die Produktkategorien müssen dem Hersteller zufolge für den Menschen be- stimmt sein (lit. a), ihre bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschli- chen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch meta- bolisch erreicht werden, wobei ihre Wirkung durch solche unterstützt werden darf (lit. b). Des Weiteren müssen Medizinprodukte u.a. einen der folgenden medizinischen Zwe- cke erfüllen (lit. c): Entweder dient das Produkt der Diagnose, Verhütung, Überwa- chung, Vorhersage, Prognose, Behandlung, Linderung von Krankheiten oder Behin- derungen, der Kompensation von Behinderungen oder das Medizinprodukt dient der Untersuchung, dem Ersatz oder der Veränderung der Anatomie oder eines physiologi- schen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands oder es dient der Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper – auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden – stammenden Proben. Demzufolge muss 52 53 54 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 28 Virtual Walking die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um als Medizinprodukt qua- lifiziert zu werden: a.) Eine der genannten Produktekategorien die (Rz. 55 ff.); b.) Für den Menschen bestimmt ist (Rz. 64); c.) Einen der zuvor genannten medizinischen Zwecke erfüllt, das heisst für die medizinische Verwendung bestimmt oder angepriesen wird (Rz. 65 ff.); d.) Deren Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nicht durch ein Arznei- mittel erreicht wird (Rz. 80 ff.); und e.) Kein sachlicher Ausschlussgrund vom Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 2 HMG oder Art. 2 MepV vorliegt (Rz. 84). Diese Voraussetzungen werden nun im Einzelnen geprüft. a) Die Produktekategorie des Virtual Walkings Unter einem Apparat kann eine Zusammenfassung von mehreren Bauelementen zu einem technischen Gerät verstanden werden, welches bestimmte Funktionen erfüllt, wie etwa die Umsetzung von Stoffen oder Energie.57 Das schaukelnde Brett, welches aus mehreren Bauelementen besteht und das Becken der Patienten auf dem Paraplegie- Rollstuhl mittels Abgabe von Energie zum Bewegen bringt, ist ein technisches Gerät und kann als Apparat verstanden werden. Dasselbe gilt für den Computer, die Live- Stream Kamera, Beamer, und den Paraplegie-Rollstuhl an sich, welcher sich aus un- terschiedlichen Bauteilen zusammensetzt und u.a. bewirkt, dass sich querschnittge- lähmte Personen mit ihm fortbewegen können. Ein Gerät gilt als Gegenstand (Funktionseinheit), mit welchem etwas bewirkt, be- arbeitet oder hergestellt wird, und kann bspw. aus verschiedenen Apparaten beste- hen.58 Die Box, welche die Live Stream Kamera, den Computer, den Beamer und das Green-Screen-Signal miteinander verbindet, muss als Funktionseinheit und somit als Gerät verstanden werden, welches die Apparate miteinander verbindet. 57 DUDEN, Apparat, Berlin 2021, (be- sucht am 8. April 2021). 58 DUDEN, Gerät, Berlin 2021, (besucht am 8. April 2021). 55 56 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 29 Der Begriff der Materialien wird meistens für Ausgangsstoffe einer Produktion verwendet, sie bilden die Hilfsmittel, die für eine bestimmte Arbeit oder Herstellung benötigt werden.59 Demnach ist das Video der laufenden Beine und das Hintergrund- video und der Green-Screen als Material zu verstehen, das benötigt wird, um die in Rz. 45 ff. ausführlich erläuterte Scheinwirklichkeit zu erzeugen. Der Softwarebegriff ist höchst umstritten und muss in vorliegendem Kontext weit verstanden werden. Denn auch die Generalklausel der „Produkte“ und „anderen Ge- genstände“ zeigt, dass grundsätzlich jegliche Objekte Medizinprodukte sein können und es weniger auf die Art der Substanz als auf die nachfolgende medizinische Zweck- setzung und Verwendung ankommt. Software bezeichnet einen Sammelbegriff für Computerprogramme und den zugehö- rigen Daten. Eine Software gibt die Befehle an die Hardware, welche die Befehle aus- führt. Software ist somit die Gesamtheit der Informationen, die der Hardware zuge- führt werden müssen, damit ein softwaregesteuertes Gerät für ein zuvor definiertes Aufgabenspektrum nutzbar wird.60 MATLAB ist eine Plattform für die Programmierung numerischer Berechnungen, mit welchen Algorithmen und Modelle entwickelt und Daten analysiert werden können. MATLAB und die dazugehörenden Softwares des Virtual Walkings – die als Compu- terprogramme Informationen von den einzelnen Geräten (Kamera, Beamer, Green- Screen etc.) aufnehmen und mittels Befehles an die Hardware weitergeben, welche diese dann umsetzt, um die bildgebenden Ebenen zusammenzufügen – sind demnach Anwendungssoftwares.61 Fraglich ist, ob die Softwares als emedded oder als Stand-Alone-Softwares zu qualifi- zieren sind. Bei embedded Softwares ist die Software fest mit der Hardware verankert und sorgt dafür, dass die Geräte einer bestimmten Logik folgen und durch Tasten oder 59 DUDEN, Material, Berlin 2021, (besucht am 8. April 2021). 60 DUDEN, Hardware, Berlin 2021, (besucht am 8. April 2021); Dasselbe, Software, Berlin 2021, (besucht am 8. April 2021). 61 GRONAU NORBERT et al. (Hrsg.), Enzyklopädie der Wirtschaftsinformatik, Online-Lexikon, Pots- dam 2021, (besucht am 3. April); KLETT, S. 105 ff.; DIE- SELBE/VERDE, S. 47; MathWorks, MATLAB, Natick 2021, (besucht am 3. April). 57 58 59 60 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 30 andere Eingabemöglichkeiten kontrolliert werden können.62 Standalone Softwares sind hingegen unabhängig und können selbst auf den Geräten installiert werden.63 Einerseits können die Softwares des Virtual Walkings selbst im Voraus installiert wer- den, andererseits sind sie aber von Beginn weg fester Bestandteil des Virtual Walkings insgesamt und somit nicht unabhängig. Es handelt sich dabei nicht um klassische em- bedded systems, mit welchen das Gerät bedient werden kann. Die Softwares setzen nur die bildgebenden Ebenen zusammen, steuern das Virtual Walking oder einzelne Bestanteile davon aber nicht. Es handelt sich somit um eine Anwendungssoftware, die embedded ist und mit den anderen Komponenten zusammenhängt und so zum Therapieeffekt beiträgt. Damit ist die Software gerade nicht durch eine andere ersetzbar und deshalb nicht als Standalone Software zu qualifizieren. Ein Instrument ist ein Mittel zur Erzeugung einer Wirkung oder zur Durchführung einer Aktivität.64 Da Virtual Walking aus vielen unterschiedlichen Komponenten be- steht, die alle zusammenwirken, um den Zweck zu erfüllen, aber je für sich einzelne Produktkategorien angehören, ist zu fragen, ob das Virtual Walking als Einheit ver- standen werden kann. Das Virtual Walking in seiner Gesamtheit, wird als Mittel eingesetzt, um mittels Remapping (vgl. Rz. 50) chronische neuropathische Schmerzen zu lindern. Virtual Walking erzeugt also über eine Aktivität (Illusion des Laufens) eine Wirkung. Somit ist das Virtual Walking in seiner Gesamtheit als Instrument zu verstehen und kann potentiell als Medizinprodukt qualifiziert werden. b) Virtual Walking für den Menschen bestimmt Virtual Walking muss für den Menschen bestimmt sein, um sich als Medizinprodukt zu qualifizieren. Das Virtual Walking ist dazu bestimmt an Paraplegie-Patienten mit chronischen neuropathischen Schmerzen angewendet zu werden, um deren inneren körperlichen Vorgänge positiv zu beeinflussen. Entsprechend ist Virtual Walking für den Menschen bestimmt. 62 JOHNER Regel 11, Kap. 4a); DERSELBE Software, Kap. A) 1; MURESAN KI, S. 23; OEN, S. 55 ff. 63 JOHNER Regel 11, Kap. 2 ff.; DERSELBE Software, Kap. A) 1 ff.; MURESAN KI, S. 19; OEN a.a.O. 64 DUDEN, Instrument, Berlin 2021, (besucht am 8. April 2021). 61 62 63 64 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 31 c) Medizinischer Zweck des Virtual Walkings Die Anwendung des Virtual Walkings muss weiter einen medizinischen Zweck erfül- len, das heisst für die medizinische Verwendung bestimmt, oder angepriesen sein. Der Zweck des Virtual Walkings besteht darin, chronische neuropathische Schmerzen von Paraplegie-Patienten zu lindern. Damit dieser Zweck ein medizinischer wird, ist zu ergründen, ob die Therapierung der chronischen neuropathischen Schmerzen als Linderung einer Krankheit, Behinderung, der Veränderung einer anatomischen Struktur oder eines physiologischen oder patho- logischen Zustands zu verstehen ist. Um diese Fragestellung zu beantworten, ist der Begriff der neuropathischen und insb. chronischen neuropathischen Schmerzen juris- tisch einzuordnen. Die Internationale Gesellschaft zum Studium des Schmerzens (IASP) definiert chronische neuropathische Schmerzen als Schmerzen, deren Ursache in einer Läsion oder Dysfunktion des zentralen oder peripheren Nervensystems liegt.65 Ein pathologischer Zustand ist ein krankhafter Zustand/Vorgang. Darunter kann jede nachteilig abweichende Veränderung der körperlichen Verfassung verstanden werden, ohne dass es dabei auf das Schmerzempfinden ankäme.66 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Gesundheitsschädigung, wird im Strafrecht ein pa- thologischer Zustand verstanden, der nachteilig vom Normalzustand der körperlichen Funktionen abweicht.67 „Funktion“ stellt eine Stellung von Etwas in einem grösseren Ganzen dar. Es geht um eine Relation zweier Mengen, die jedem Element der einen Menge ein Element der anderen Menge zuordnet.68 Übersetzt auf die Körperfunktionen bedeutet dies nach der Definition des REHADAT ICF-LOTSE — International Classification of Function- ing, Disability and Health (ICF), Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation 65 IASP, Neuropathic Pain, Washington 2021, (besucht am 4. April 2021). 66 DUDEN, pathologisch, Berlin 2021, (be- sucht am 4. April). 67 Urteil des BGer 6B-232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.2. — Normalzustand; BGE 146 IV 1 E. 3.5.4. S. 17 f. — pathologisch grundierte Delinquenz; Urteil des BGH 4 StR 168/13 (LG Dortmund) vom 18. Juli 2013 E. II. 1. a aa) — pathologischer Zustand; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 UNO-Pakt I. 68 DUDEN, Funktion, Berlin 2021, (besucht am 14. April 2021). 65 66 67 68 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 32 (WHO, 2001) — dass Körperfunktionen die physiologischen Funktionen von Körper- systemen (einschliesslich psychologischen Funktionen) darstellen.69 Eine Schädigung liegt dann vor, wenn die Beeinträchtigung einer Körperfunktion/-struktur eine wesent- liche Abweichung oder Verlust darstellt.70 Das heisst, dass Körperfunktionen die ein- zelnen körperlichen Stoffe sind, die miteinander reagieren und in Beziehung treten, damit ein Effekt, bspw. Herzpumpe funktioniert. Die physiologischen Funktionen werden in Rechtstexten meist als „Normalzustand“ verstanden. Physiologie meint den normalen Ablauf des menschlichen Organismus, und im Unterschied zur Anatomie beschäftigen sich physiologische Vorgänge mit kör- perlichen oder chemischen Vorgängen und nicht mit der Struktur oder psychischen Vorgängen.71 Letztlich beziehen sich die physiologischen Funktionen und somit Körperfunktionen auf das Zusammenwirken aller physikalischen, chemischen und biochemischen Vor- gänge im gesamten Organismus.72 Werden diese Vorgänge gestört, so entsteht ein pa- thologischer Zustand. Bspw. ist Fieber oder Schmerz eine physiologische Reaktion auf Krankheitserreger und stellt eine Körperfunktion dar. Fieber wird aber pathologisch, wenn es weiter ansteigt und nicht mehr der Bekämpfung der Erreger dient und der Schmerz über die Anzeige einer Dysfunktion hinausgeht. Fraglich ist somit, ob chronische neuropathische Schmerzen durch die Beeinträch- tigung einer Körperfunktion oder durch einen physiologischen Vorgang hervorgerufen werden und ob die Linderung der Schmerzen als Veränderung des pathologischen oder physiologischen Zustands verstanden werden kann. Da neuropathische Schmerzen durch eine Dysfunktion oder Läsion des zentralen Nervensystems ausgelöst werden, ist zu analysieren, wo die Störung liegt und ob deswegen eine Körperfunktion beein- trächtigt ist. 69 REHADAT-ICF-Lotsen, Köln 2021, (besucht am 16. April 2021). 70 REHADAT-ICF-Lotsen a.a.O. 71 DWDS, Physiologie, Berlin-Brandenburg 2021, (besucht am 16. April 2021). 72 DWDS a.a.O. 69 70 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 33 Schmerz wird nach der IASP als unangenehme sensorische oder emotionale Erfah- rung, die mit tatsächlichen oder möglichen Gewebeschädigung einhergehen oder mit Begrifflichkeiten solcher Schädigungen, geschildert.73 Somatischer Schmerz entsteht dabei in Rumpf, Extremitäten und Kopf. Neuropathische Schmerzen können in diesen Regionen auftreten und entstehen durch die Schädigung der neuronalen Leitungsbah- nen. Sie entstehen aber nicht bloss durch einen einzelnen pathophysiologischen Vor- gang, sondern sind das Endprodukt eine gesonderten peripheren spinalen (Rücken- mark) und supraspinalen (Gehirn) Signalverarbeitung.74 Die Ursache für die Entstehung liegt in strukturellen Sensibilisierungsvorgängen an peripheren oder, wie meist bei Paraplegie-Patienten, zentralen Neuronen. Die Neuro- nen werden überregt und antworten verstärkt auf afferente (eingehende) Nervenim- pulse. Die Nerven des zentralen Nervensystems leiten nicht nur das Schmerzsignal weiter, sondern es liegt eine Schädigung der Nervenfasern selbst vor, wodurch der Schmerzimpuls von den Nerven selbst ausstrahlt.75 Bei den Personen, welche mittels Virtual Walking therapiert werden, liegt aufgrund dessen, dass es für das Hirn aufgrund eines plötzlichen Unfalles schwer ist, die Ver- änderung „gelähmte Beine“ zu verarbeiten, eine Erkrankung des somatosensorischen Nervensystems vor. Dessen Funktion ist die bewusste Wahrnehmung der Umwelt über Sinnesorgane.76 Nun sind die zentralen Neuronen (im zentralen Nervensystem) des somatosensorischen Systems überstrapaziert und können ihre Funktionen nicht mehr richtig wahrnehmen, sprich: Die afferenten Signale nicht richtig verarbeiten und effe- rent (ausgehend) weiterleiten.77 Man nimmt an, dass es dann aufgrund chemischer, physiologischer, struktureller und genetischer Einflüsse zu einer unerwünschten Spon- tanaktivität der Nerven kommt. Dies führt zu einer Veränderung der Struktur als auch Funktion der Nerven (neuroplastische Veränderungen), woraus ein Ungleichgewicht 73 IASP, IASP Announces Revised Definition of Pain, Washington 2020, (besucht am 4. April 2021). 74 LOCHER/BÖHNI/ZIEGLGÄNSBERGER, S. 100 und 102; SOMMER, S. 1. 75 LOCHER/BÖHNI/ZIEGLGÄNSBERGER, a.a.O.; SOMMER, a.a.O. 76 LOCHER/BÖHNI/ZIEGLGÄNSBERGER, S. 102; SPS Paraplegie, S. 9 f.; STOCKER RETO, Workshop Schmerz in der Begutachtung, Zürich, Folie 8, (besucht am 1. Mai 2021). 77 MOHR, S. 53 ff.; SPS Paraplegie, S. 12; TALLEN, S. 1 und 19. 71 72 73 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 34 zwischen auslösenden und hemmenden Signalen resultiert.78 Ursprünglich nicht schmerzhafte Sinneswahrnehmungen werden dann als quälend schmerzhaft empfun- den. Das Hirn ist immer noch darauf eingestellt, gesunde Beine zu haben, und zu viele Signale führen zu Fehlmeldungen des zentralen Nervensystems. Das zentrale somatosensorische Nervensystem ist Teil des menschlichen Nerven- systems und kann als Körpersystem betrachtet werden. Seine Funktionen bestehen da- rin, Sinnesreize aufzunehmen, zu verarbeiten und somit Reaktionen auszulösen wie etwa Muskelbewegungen oder Schmerzempfindungen. Das Nervensystem enthält viele Nervenzellen (sog. Neuronen). Jedes Neuron besteht aus einem Körper mit Forts- ätzen. Die kurzen Forstsätzen (Dendriten) wirken dabei wie Antennen. Darüber emp- fängt der Zellkörper die Signale von anderen Nervenzellen und leitet diese über die längeren Forstsätzen (Axone) weiter. Das somatosensorische Nervensystem steuert dabei die Vorgänge, die bewusst und willentlich beeinflusst werden können wie bspw. die Bewegung.79 Das zentrale Nervensystem sorgt für die Vermittlung und Verarbeitung von Nach- richten aus der Umwelt und aus dem Körperinneren. Im Kortex werden die motori- schen Befehle im Nervensystem in einer Ablage (Efferenzkopie) im zentralen Nerven- system gespeichert. Die dann erfolgenden motorischen Befehle (Efferenzen) werden ausgeführt und die resultierende Rückmeldung (Raeffernz) auf der untersten zentralen Ebene mit der Efferenzkopie verglichen. Sind die Meldungen mit den Erwartungen aus der Efferenzkopie identisch, wird die Efferenzkopie gelöscht und der Bewegungs- ablauf ist vollendet. Die neuropathischen Schmerzen werden nun aber durch eine Schädigung dieser zentralen Nerven verursacht. Das heisst, diese wichtige Körper- funktion ist verändert und stellt einen pathologischen Vorgang dar, der von der nor- malen physiologischen Funktion des zentralen somatosensorischen Nervensystems und den Funktionen der einzelnen Neuronen abweicht, was sich dann in Form des neuropathischen Schmerzens äussert. Die Raefferenz (gelähmte Beine) stimmt mit der 78 KRAFT ULRICH, Zentrales Nervensystem (Zentralnervensystem, ZNS), München 2014, (besucht am 8. April 2021); LOCHER/BÖHNI/ZIEGLGÄNSBERGER, S. 102; ROSNER/ LANDMANN, S. 2 f.; SOMMER, S. 1 ff. 79 IQWIG, Wie funktioniert das Nervensystem?, Köln 2019, (besucht am 10. April 2021); MOHR, S. 53 ff.; TALLEN, S. 1 und 19. 74 75 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 35 Efferenzkopie (gesunde Beine, die laufen sollten) nicht überein. Die Folge ist eine Überstrapazierung der zentralen Neuronen, wodurch diese durch weitere Vorgänge zum neuropathischen Schmerz führen.80 Durch das Virtual Walking kann diesem pathologischen Zustand begegnet werden. Durch die immersive Versetzung des Paraplegie-Patienten in die Illusion, er könne wieder gehen, stimmen die Raefferenzen wieder mit der Efferenzkopie überein, wodurch das Hirn besser lernen kann mit den gelähmten Beinen umzugehen. Dadurch werden die Neuronen weniger strapaziert, was dazu führt, dass durch die bewusste Verschiebung der Körperkarten der neuropathische Schmerz gelindert werden kann und die pathologische Veränderung zumindest teilweise wieder physiologischer wird und die Nervenzellen wieder ihre Funktion wahrnehmen können.81 Des Weiteren kann neuropathischer Schmerz aufgrund der Läsion des zentralen soma- tosensorischen Nervensystems im schmerzleitenden System selbst über die Schädi- gung hinaus persistieren und so zur eigenständigen “chronischen” Krankheit werden.82 Der Schmerz dauert über mehrere Monate an, kehrt immer wieder zurück und wird ohne Behandlung zunehmend intensiviert. Die überreizten Nervenzellen bilden ein Schmerzgedächtnis, wodurch sich der Schmerz verselbständigt und chronisch wird.83 Die eigentliche körperliche Ursache dafür ist dann nicht mehr nachweisbar und die chronischen Schmerzen sind aufgrund zahlreicher weiterer Faktoren, die noch unzu- reichend verstanden werden, mangels Unmittelbarkeit nicht mehr adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen.84 80 Vgl. zum Ganzen Biologie Seite, Reafferenzprinzip, München 2021, (besucht am 18. April 2021); LINDER /LATOSCHIK/RITTNER, S. 6 ff.; Spektrum, Reafferenzprinzip, Heidelberg 2021, (besucht am 18. April 2021). 81 SPS Paraplegie, S. 12. 82 SOMMER, S. 18. 83 SPS Paraplegie, S. 8 f.; STOCKER RETO, Workshop Schmerz in der Begutachtung, Zürich, Folie 9 f., (be- sucht am 1. Mai 2021). 84 STOCKER RETO a.a.O. 76 77 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 36 Damit und aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen solcher Schmerzen für die Patienten wie bspw. nebst dem Schmerz auch Depressionen, kann davon ausgegangen werden, dass chronische neuropathische Schmerzen als rechtlich eigene Krankheit — und zwar auch i.S. des Art. 3 Abs. 1 ATSG — zu verstehen sind, welche das Virtual Walking zu lindern versucht.85 Der EuGH stellte zudem klar, dass chronische Krankheiten auch Behinderungen dar- stellen können, wenn sie einen Zustand, ausgelöst durch ärztlich diagnostizierte Krankheit, darstellen, welche eine Einschränkung des gleichberechtigten Arbeitsle- bens mit sich bringen.86 Chronische neuropathische Schmerzen sind eine Krankheit mit weitreichenden Konsequenzen, die für den Menschen im Alltag insb. im Berufs- leben zu einer Behinderung werden können. Somit ist analog zum Begriff der Behin- derung in Art. 2 BehiG davon auszugehen, dass solche Schmerzen in der Schweiz rechtlich als Behinderung gelten, welche durch das Virtual Walking gelindert wird.87 Als Fazit werden mit dem Virtual Walking somit die in Art. 3 Abs. 1 lit. c MepV verlangten medizinischen Zwecke wahrgenommen. Letztlich wird diese medizinische Zwecksetzung vom SPZ Nottwil und Medizintechnikinstitut Luzern auch nach aussen angepriesen. Der mit dem Virtual Walking verfolgte Zweck, sprich: die Linderung der chronischen neuropathischen Schmerzen, ist für die Paraplegie-Patienten als Konsu- menten anhand seiner Produkteigenschaften unmittelbar erkennbar, womit auch die medizinische Verwendung gegeben ist. d) Hauptwirkung des Virtual Walkings Die Hauptwirkung des Virtual Walkings darf im oder am menschlichen Körper nicht durch ein Arzneimittel erreicht werden. Das heisst die Hauptwirkung soll weder phar- makologisch, metabolisch noch immunologisch sein. Medizinprodukte müssen eine physikalische, mechanische oder physikochemische Hauptwirkung erzielen.88 85 Vgl. Urteil des BGer C-5613/2016 vom 19. Juni 2018 — chronische Schmerzstörung; K 110/06 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2.2 — Chronifizierung; BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 — psychische und somatische Faktoren; GEMPELER/ZIMMERMANN, S. 9 und 27; SPS Paraplegie, S. 8 f.; STOCKER RETO a.a.O. 86 Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs. C-335/11, C-337/11, HK Danmark. 87 STOCKER RETO, Workshop Schmerz in der Begutachtung, Zürich, Folie 11, (besucht am 1. Mai 2021). 88 Urteil des BGer C-1355/2008 vom 19. April E. 3.2.3. — Produkt Lausweg; C-2093/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 3.5. — Mundspüllösung; Erläuternder Bericht MepV, S. 7. 78 79 80 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 37 Das Virtual Walking verankert sich nicht im Immunsystem der Patienten und injiziert keine Stoffe, die dazu dienen würden, körperfremde Stoffe zu beseitigen. Im Gegenteil behebt Virtual Walking u.a. Störungen in den Neuronen des zentralen somatosensori- schen Nervensystems, was eine immunologische Wirkung ausschliesst.89 Die Haupt- wirkung des Virtual Walking liegt ebenfalls nicht in einer Einflussnahme auf den Stoffwechsel der Patienten, sondern vielmehr in der Signalleitung und Nervenfasern, weshalb sie keine metabolische ist.90 Sodann sind Pharmakologische Wirkungen Vorgänge, die sich durch Medika- mente/Wirkstoffe in Wechselwirkung mit dem Körper ergeben.91 Das Virtual Walking arbeitet nicht mit dem Einsatz von bspw. chemischen Wirkstoffen, weshalb auch keine pharmakologische Wirkung erzielt wird. Das Virtual Walking agiert mit physikalischen Prozessen und wirkt auf den Patienten hauptsächlich mechanisch und physikalisch. Virtual Walking arbeitet mit Gesetzmäs- sigkeiten und dem Zusammenwirken mehrerer Methoden und Modelle.92 Bspw. wird der Effekt der Spiegeltherapie dazu benutzt den Patienten in eine Geh-Illusion zu ver- setzen und sein Gehirn zu täuschen, was nur durch zahlreiche physikalische und me- chanische Einwirkungen und äussere Reize — bspw. Bildprojektion auf eine Lein- wand, die der Patient in Form von Licht und Wärme wahrnimmt, Brettbewegung, wel- che kinetische Energie abgibt — erreicht werden kann. Zwar wirken die Bestandteile des Virtual Walkings nicht direkt physikochemisch auf den menschlichen Körper ein, können durch die Täuschung des Hirns allerdings u.U. Auslöser dafür sein, dass der Patient selbst unbewusst innere (physikochemisch und biologische) Prozesse im Ner- vensystem durchführt.93 Im Ergebnis erzielt das Virtual Walking somit die Hauptwirkung eines Medizinpro- duktes. 89 DUDEN, Immunologie, Berlin 2021, (be- sucht am 14. April 2021). 90 DUDEN, Metabolie, Berlin 2021, (besucht am 14. April 2021). 91 DocCheck, Grundbegriffe der Pharmakologie, Köln 2011, (besucht am 14. April 2021). 92 DUDEN, Physik, Berlin 2021, (besucht am 14. April 2021). 93 DUDEN, mechanisch, Berlin 2021, (besucht am 14. April 2021); Dasselbe, Physikochemie, Berlin 2021, (besucht am 14. April 2021). 81 82 83 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 38 e) Kein sachlicher Ausschlussgrund Schliesslich darf kein sachlicher Ausschlussgrund vom Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 2 HMG oder Art. 2 MepV vorliegen. Nicht in den Geltungsbereich der MepV fallen bspw. menschliches Blut, Blutprodukte/Plasma/Zellen menschlichen Ur- sprungs oder Produkte, die solche Materialien beinhalten. Beim Virtual Walking han- delt es sich weder um ein Arzneimittel, noch beinhaltet es Blutprodukte oder Substan- zen von tierischem oder anderem lebensfähigem Ursprung. Ein Ausschlussgrund ist für das Virtual Walking offensichtlich nicht gegeben. f) Zwischenfazit Im Ergebnis ist das Virtual Walking als Medizinprodukt zu qualifizieren. Es ist ein Instrument, das dazu eingesetzt wird und bestimmt ist mittels physikalischer und me- chanischer Reize eine Situation zu erzeugen, in welcher sich ein Paraplegie-Patient als gesund laufend empfindet, wodurch innere Prozesse im Körper des Patienten dazu führen sollen, dass seine chronischen neuropathischen Schmerzen gelindert werden. 3. Abgrenzungen des Medizinproduktes zu anderen Begrifflichkeiten Um mit Sicherheit zu bestimmen, dass das Virtual Walking ein eigenständiges Medi- zinprodukt ist, muss es nachfolgend von weiteren Begrifflichkeiten abgegrenzt wer- den. a) Abgrenzung zu Produkten ohne medizinische Zwecksetzung Ein Gedanke wäre, einzelne Komponenten (bspw. Computer oder Beamer) des Virtual Walkings als Produkte ohne medizinische Zwecksetzung zu verstehen. Das Virtual Walking zeichnet sich aber geradewegs dadurch aus, dass die für die Linderung der Schmerzen notwendige Immersion, Presence und das Embodiment nur durch die Kombination aller Bestandteile erreicht werden kann. Nur dadurch, dass alle bildge- benden Ebenen zusammengefügt werden, kann der gewünschte medizinische Zweck erreicht werden. Das heisst der Computer verfolgt durch Übereinanderlagern der bild- gebenden Komponenten mittels MATLAB für sich selbst nicht den Zweck, die Schmerzen des Patienten zu lindern. Da der Zweck nur in Kombination mit den anderen Komponenten erreicht werden kann, ist jede einzelne Komponente ein Produkt mit medizinischer Zwecksetzung. 84 85 86 87 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 39 b) Abgrenzung zum Zubehör Art. 3 Abs. 3 MepV grenzt den Begriff des Zubehörs explizit von den Medizinproduk- ten ab. Die Unterscheidung ist bedeutend, weil für Zubehör ein separates eigenständi- ges Konformitätsverfahren durchzuführen ist.94 Zubehör von Medizinprodukten sind ”Gegenstände, die an sich keine Medizinprodukte sind, jedoch vom Hersteller dazu bestimmt wurden, zusammen mit einem oder mehreren bestimmten Medizinprodukten verwendet zu werden“. Das Zubehör muss zudem speziell die Verwendung des Medi- zinprodukts gemäss der Zweckbestimmung ermöglichen (lit. a) oder die medizinische Funktion des Medizinprodukts im Hinblick auf dessen Zweckbestimmung gezielt und unmittelbar unterstützen. Gemeint sind also Gegenstände, die nicht zum System an sich gehören, aber benötigt werden, um den gewünschten medizinischen Zweck zu bewirken. Als Beispiel von Zubehör könnte das Desinfektionsmittel während der Co- vid-19-Pandemie aufgeführt werden, welches vor jeder Anwendung des Virtual Wal- kings an einer Person verwendet werden müsste. Zwar wurden einzelne Komponenten des Virtual Walkings, wie bspw. Beamer, Lein- wand, Kamera oder die Software, dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Kom- ponenten des Virtual Walkings verwendet zu werden, um die medizinische Funktion des Medizinproduktes gemäss der Zweckbestimmung zu ermöglichen und zu unter- stützen. Jedoch kann die gewünschte Wirkung gerade nur durch die Kombination aller Bestandteile erreich werden. Die einzelnen Komponenten müssen gedanklich – auch wenn sie physisch und räumlich unabhängig und getrennt sind – als ein einziges Gerät oder Instrument verstanden werden. Die Situation ist somit mit einem Flugsimulator vergleichbar. Jede einzelne Komponente gehört zum System, weshalb keines der Be- standteile Zubehör ist. c) Abgrenzung zu Systemen und den Behandlungseinheiten Die Begrifflichkeiten «System und Behandlungseinheit» finden sich in Art. 11 MepV. Abs. 1 von Art. 11 MepV verweist auf Art. 22 und 29 Abs. 2 der EU-MDR, welche die Begriffe auch für die Schweiz näher ausführen. Die Legaldefinition dazu steht al- lerdings in Art. 2 Ziff. 10 und 11 EU-MDR, welche Kraft Verweis in Art. 4 Abs. 2 MepV auch für die Schweiz gilt. 94 Erläuternder Bericht MepV, S. 12 und 23; JOHNER Zubehör, Kap. 2.; NIERMEIER/CARSTEN, S. 67. 88 89 90 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 40 Eine Behandlungseinheit ist demnach “eine Kombination von bereits in Verkehr ge- setzten Produkten zu verstehen, die zusammen verpackt sind und zur Verwendung für einen spezifischen medizinischen Zweck bestimmt sind”. Unter einem System sind “miteinander kombinierte Produkte zu verstehen (verpackt oder unverpackt), um einen spezifischen medizinischen Zweck zu erreichen bzw. die dazu bestimmt sind miteinander kombiniert oder verbunden zu werden”. Relevant ist die Abgrenzung zu Systemen und Behandlungseinheiten, weil in solchen Fällen nur eine Erklärung nach den Anforderungen von Art. 22 EU-MDR ausgestellt werden muss, nicht aber ein eigenes Konformitätsverfahren zu durchlaufen ist. Aus Art. 11 Abs. 3 MepV, anlehnend an Art. 22 Ziff. 4 EU-MDR, ergibt sich e contrario, dass eine Qualifizierung als System oder Behandlungseinheit nur dann vorliegen kann, wenn die kombinierten Produkte alle schon ein Konformitätskennzeichen tragen (lit. a), die ursprüngliche medizinische Zweckbestimmung sich nicht durch die Verbin- dung ändert (lit. b) und nicht gemäss den Anweisungen des Herstellers sterilisiert wor- den sind (lit. c).95 Das Virtual Walking setzt sich aus vielen miteinander kombinierten Produkten zusam- men, welche dazu bestimmt sind, miteinander verbunden zu werden, um den medizi- nischen Zweck zu erfüllen. Keine Behandlungseinheit ist es aber schon deswegen, weil das Virtual Walking nicht als Einheit verpackt in Umlauf gebracht werden kann. Vir- tual Walking wurde zwar bereits entwickelt aber noch nicht in Verkehr gebracht. Sprich: Es wurde noch kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt. Selbst wenn einige Komponenten (bspw. Computer) schon ein Konformitätszeichen besäs- sen, könnte das Produkt nicht als System in Verkehr gesetzt werden, weil sich die ursprüngliche medizinische Zwecksetzung dieser Bestandteile ändern würde. Damit kann das Virtual Walking weder als System noch als Behandlungseinheit qualifiziert werden. 95 Informationsblatt Swissmedic, S. 2 ff.; JOHNER Systeme und Behandlungseinheiten, Kap. 1. ff.; SCHROEDER, S. 199. 91 92 93 94 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 41 Es wäre einzig denkbar, für ein Teil des Virtual Walkings, insb. die Software und die restlichen Bestandteile mit derselben Zwecksetzung, separat ein Konformitätsverfah- ren durchführen zu lassen. So könnten diese Teile anschliessend – verbunden als Sys- tem – vereinfacht in Verkehr gebracht werden. Dies hätte zwar den Vorteil flexibler in der Produkteanpassung zu sein, angesichts des Mehraufwands, der dadurch entste- hen würde, ist allerdings von dieser Möglichkeit abzuraten. d) Abgrenzung zum off label-use Off label use bedeutet “die Anwendung eines Medizinprodukts, das verkehrsfähig ge- macht wurde ausserhalb der von der in der Produktinformation- und Aufmachung vor- gesehenen Zweckbestimmung im Einzelfall”.96 Eine solche Möglichkeit wird im HMG und in der MepV zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber analog zu dem Arz- neimittelrecht möglich.97 Dies bedingt allerdings wiederum, dass ein Produkt off label angewendet wird, wel- ches bereits verkehrsfähig gemacht wurde.98 Einerseits ist es zweifelhaft, ob die ein- zelnen Komponenten des Virtual Walkings bereits verkehrsfähig gemacht wurden, an- dererseits handelt es sich nicht um einen einzelnen Bestandteil, der off label angewen- det werden könnte, sondern ist aus vielen Bestandteilen zusammengesetzt, die nur ver- bunden die erwünschte Wirkung erzielen können. Würden die Bestandteile des Virtual Walkings off label angewendet, würden die Bestimmungen über das ”System” unter- laufen werden, da sie eigentlich als System angewendet werden müssten. Dann aber besteht das in Rz. 94 beschriebene Problem, dass sich die medizinische Zwecksetzung verändert. Letztlich wird der off label use auch dadurch gehindert, dass einzelne Bestandteile des Virtual Walkings ohne Existenz der anderen keine medizinische Zwecksetzung besäs- sen und, sobald sie experimentell eingesetzt würden, u.U. Forschungsbestimmungen angewendet werden müssten. Der off-label-use fallt für das Virtual Walking deshalb ausser Betracht. 96 ISLER, S. 80. 97 ISLER a.a.O. 98 ISLER, S. 80 f. 95 96 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 42 e) Virtual Walking als Maschine? Letztlich gilt es zu prüfen, ob das Virtual Walking eine Maschine i.S.v. Art. 1 Abs. 2bis MaschV i.V.m. Art. 2 Richtlinie 2006/42 EG (EU-Maschinenrichtli- nie) darstellt. Dieser Frage ist nachzugehen, weil Art. 8 Abs. 3 MepV festhält, dass (Medizin-)Produkte, die auch Maschinen i.S.v. Art. 1 der MaschV sind, den einschlä- gigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der MaschV entsprechen müssen – sofern diese Anforderungen spezifischer sind als diejenigen nach Anh. I Kapitel II EU-MDR. Art. 1 Abs. 2bis MaschV verweist für die Definition des Begriffs «Maschine» auf Art. 2 EU-Maschinenrichtlinie. Danach ist eine Maschine eine (i) mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene (ii) Gesamtheit miteinander verbundenen Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist, und die (iii) für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EU-Ma- schinenrichtlinie sind aber gewisse Erzeugnisse – welche sich ggf. nach der genannten Definition als Maschine qualifizieren – vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus- geschlossen. Diese drei weitreichenden Voraussetzungen des Maschinenbegriffs gilt es nun auf das Virtual Walking anzuwenden, wobei gemäss dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie mit Voraussetzung (ii) zu beginnen ist. Ob ein Ausschlussgrund gemäss Art. 1 Abs. 2 EU-Maschinenrichtlinie vorliegt, ist vorliegend unter Vorausset- zung (i) (Rz. 100 f.) zu prüfen. (i) Gesamtheit miteinander verbundenen Teile oder Vorrichtungen Dieses Kriterium dient keiner wesentlichen Einschränkung des Maschinenbegriffs. Danach werden als Maschinen lediglich Einzelgegenstände und Gesamtheiten von Ge- genständen ohne Bewegungsfunktion ausgeschlossen.99 Das Virtual Walking besteht u.a. aus einem elektrischen Rollstuhl, einem mittels elektrischer Energie bewegbaren Brett, einem Screen, Software und einer Kamera. 99 Leidfaden Maschinenrichtlinie, § 35; MEHRINGER, S. 77. 97 98 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 43 Diese Einzelteile bilden eine Gesamtheit – namentlich das Virtual Walking. Entspre- chend ist das Produkt nach diesem Kriterium als Maschine i.S.v. Art. 2 EU-Maschi- nenrichtlinie zu qualifizieren. Wichtig zu erwähnen ist, dass sich Virtual Walking eindeutig nicht als Maschine qua- lifizieren würde, wenn keines seiner Bestandteile beweglich wäre.100 Würde das Brett folglich fixiert oder weggelassen werden, würde sich die Prüfung bereits unter diesem Kriterium erübrigen. Unserem Verständnis nach ist jedoch das bewegliche Brett ein essentieller Bestandteil des Therapieerfolges, weshalb die Prüfung fortzusetzen ist. (ii) Für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt Weiter wird verlangt, dass die Maschine für eine bestimmte Anwendung zusammen- gefügt ist. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die Maschine so zusammengefügt ist, dass sie für den beabsichtigen Gebrauch einsetzbar ist. Mit dieser Voraussetzung soll die vollständige Maschine von der unvollständigen Maschine abgegrenzt werden.101 Virtual Walking funktioniert für den beabsichtigen Gebrauch nur, wenn alle Teile voll- ständig zusammengefügt sind. Entsprechend qualifiziert sich Virtual Walking nach diesem Kriterium als eine vollständige Maschine. (iii) Anderes Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tie- rischen Kraft Letztlich bedarf eine Maschine eines anderen Antriebssystems als der unmittelbar ein- gesetzten menschlichen oder tierischen Kraft. Gemeint ist damit das Antriebssystem, welches die Bestandteile oder einen Teil der Maschine beweglich macht. Dieses Kri- terium ist insb. dann erfüllt, wenn die beweglichen Teile der Maschine mittels elektri- schem Strom angetrieben werden, bzw. am Strom angeschlossen sind. Unserem Verständnis nach bedarf das dem Virtual Walking beigefügte Brett bzw. die Hydraulik dieses Brettes einer elektrischen Energiequelle. Wir gehen demzufolge da- von aus, dass das Brett zur Bewegung eines Elektromotors bedarf, welcher wiederum am Strom angeschlossen ist. Diesem Verständnis entsprechend wäre Virtual Walking als Maschine i.S.v. Art. 1 Abs. 2bis MaschV i.V.m. Art. 2 EU-Maschinenrichtlinie zu 100 Leidfaden Maschinenrichtlinie a.a.O. 101 Leidfaden Maschinenrichtlinie a.a.O.; MEHRINGER, S. 77. 99 100 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 44 qualifizieren. Art. 1 Abs. 2 lit. k EU-Maschinenrichtlinie sieht jedoch vor, dass Elekt- romotoren vom Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie ausgeschlossen und stattdessen dem Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG un- terworfen sind – vorausgesetzt, die Nennspannung überschreitet nicht 1'000 V für Wechselstrom bzw. 1'500 V für Gleichstrom (Art. 1 EU-Niederspannungsrichtlinie). Gemäss Angaben der AXPO beträgt die Spannung im Verteilernetzt der Schweiz – die Spannung in einer Steckdose im Haus/Büro – 230 V.102 Dieser Wert liegt deutlich unter dem Maximalwert. Entsprechend sprechen gute Gründe dafür, Virtual Walking nicht als Maschine i.S.v. Art. 1 Abs. 2bis MaschV i.V.m. Art. 2 EU-Maschinenrichtli- nie zu qualifizieren, da Elektromotoren aufgrund von Art. 1 Abs. 2 lit. k EU-Maschi- nenrichtlinie vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind und es somit an der Vo- raussetzung des «anderen Antriebssystems» mangelt. Eine definitive Feststellung las- sen die konsultierten Quellen allerdings nicht zu. Dies fällt aber nicht weiter ins Ge- wicht: Legt ein Hersteller eine Risikoanalyse des Produktes nach der Medizinproduk- terichtlinie vor – welche erforderlich ist, um Art. 6 Abs. 2 MepV gerecht zu werden – hat er nämlich alles erfüllt, was die EU-Maschinenrichtlinie zusätzlich fordern könnte.103 4. Gesamtfazit Virtual Walking ist ein einziges Medizinprodukt, da alle Bestandteile und deren Zu- sammenwirken für die gewünschte Wirkung essenziell sind. Virtual Walking ist somit weder Zubehör, Produkt ohne medizinische Zwecksetzung, System, Behandlungsein- heit, aus mehreren Produkten bestehend, noch kann es off label angewendet werden. Somit fällt das Virtual Walking unter den sachlichen Geltungsbereich der MepV, des HMG und der EU-MDR. 102 AXPO, Watt ist das denn?, Baden 2020, (besucht am 17. Mai 2021). 103 Medizin & Technik, Was ist eine Maschine?, Leinfelden Echterdingen 2008, (besucht am 17. Mai 2021). 101 102 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 45 C. Einteilung in Risikoklasse Um zu erörtern, welche Möglichkeiten es für den Einsatz des Virtual Walkings gibt und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind, ist die Einteilung des Virtual Walkings in eine Risikoklasse essenziell. Nach Art. 15 MepV werden die Medizinprodukte anhand der in Anh. VIII EU-MDR bestehenden Regeln unter der Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung und der damit verbundenen Risiken in un- terschiedliche Risikoklassen — Klasse I, IIa und III — eingestuft. Die Klassifikation kann für die nachfolgenden Konformitätsbewertungsverfahren weitreichenden Konse- quenzen haben. Je höher die Einstufung, desto grösser der Kosten- und Leistungsauf- wand, das heisst desto mehr Nachweise müssen vor den Behörden erbracht werden.104 Das System der Risikoklassifizierung hat sich im Vergleich zur aMepV nicht verän- dert.105 Es wurden allerdings Änderungen an gewissen Regeln oder neue Regeln zur Einteilung in eine Klasse vorgenommen, womit sich die Anforderungen an das Ver- fahren, welches später durchlaufen werden muss, erhöht haben. Sofern für das Virtual Walking wesentliche Änderungen hinsichtlich der Klassifizierungsregeln stattgefun- den haben, werden diese nachfolgend explizit erwähnt. 1. Grundsätze und Klassifizierungsregeln Gemäss der Durchführungsvorschrift in Anh. VIII Kap. II Ziff. 3.1 EU-MDR richten sich die Klassifizierungsregeln nach der Zweckbestimmung der Produkte. Sind nach Ziff. 3.5 «unter Berücksichtigung der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung auf ein und dasselbe Produkt mehrere Regeln oder innerhalb derselben Regel mehrere Unterregeln anwendbar, so gilt die strengste Regel/Unterregel, sodass das Produkt in die jeweils höchste Klasse eingestuft wird». Zweckbestimmung des Virtual Walkings ist die Linderung chronischer neuropathi- scher Schmerzen, welche nur durch Kombination aller Bestandteile funktioniert. So- fern auf die unterschiedlichen Bestandteile unterschiedliche Regeln und Unterregeln anwendbar sind, kommt somit die Regel zur Anwendung, welche das Virtual Walking in die höchste Risikoklasse einstufen würde. 104 KESSELRING/REUDT-DEMONT, S. 186; REUDT-DEMONT, Medizinprodukterecht, S. 241; SCHÜTZ/ BOLLER, S. 33. 105 Erläuternder Bericht MepV, S. 23; KESSELRING/REUDT-DEMONT a.a.O.; REUDT-DEMONT, Medizin- produkterecht a.a.O.; SCHÜTZ/BOLLER a.a.O.; STUDER, S. 197. 103 104 105 106 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 46 Nachfolgend werden nur diejenigen Regeln des Anh. VIII Kap. III EU-MDR illus- triert, die für das Virtual Walking relevant sind und solche, die einer sorgfältigen Aus- legung bedürfen. 2. Virtual Walking als nicht-invasives Produkt Die Regel 1 Anh. VIII Kap. III EU-MDR besagt, dass alle nicht-invasiven Produkte der Klasse I angehören, sofern keine spezifischeren Regeln des Kap. III einschlägig sind. Unter „invasiv“ versteht die EU-MDR nach Art. 2 Ziff. 6 “ein Produkt, das durch die Körperoberfläche oder über eine Körperöffnung ganz oder teilweise in den Körper eindringt”. In Anh. VIII Kap. 1 Ziff. 2.1 wird der Begriff Körperöffnung konkretisiert und wird “als eine natürliche Öffnung des Körpers sowie die Außenfläche des Augap- fels oder eine operativ hergestellte ständige Öffnung bezeichnet”. Virtual Walking be- rührt zwar den Patienten über den Rollstuhl und das bewegende Brett an der Körper- oberfläche, dringt aber in keiner Weise in diese oder andere Körperöffnungen ein. Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen geht es um die direkte Einwirkung des physischen Produkts in den Körper des Patienten und nicht um eine Wirkung, die sich etwa durch das Betrachten des gesunden Selbst auf der Lein- wand im Innern des Patienten, bspw. seinem Hirn abspielt. Entsprechend ist das Vir- tual Walking als nicht-invasives Medizinprodukt zu qualifizieren und der Risikoklasse I zuzuordnen, wenn keine anderen Regeln einschlägig sind. 3. Virtual Walking im Zusammenhang mit Regel 9 Regel 9 Abs. 1 erklärt, dass “alle aktiven therapeutischen Produkte, die zur Abgabe oder zum Austausch von Energie bestimmt sind, der Klasse IIa angehören, es sei denn, die Abgabe von Energie an den menschlichen Körper oder der Austausch von Energie mit dem menschlichen Körper kann unter Berücksichtigung der Art, der Dichte und des Körperteils, an dem die Energie angewandt wird, aufgrund der Merkmale des Pro- dukts eine potenzielle Gefährdung darstellen; in diesem Fall werden sie der Klasse IIb zugeordnet”. Ein aktives therapeutisches Produkt fällt aber nur dann in die Risikoklasse IIa, wenn es gemäss Regel 9 Abs. 1 zur Abgabe oder zum Austausch von Energie bestimmt ist. 107 108 109 110 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 47 Dies muss insb. im Zusammenhang mit dem zweiten Teilsatz der Regel 9 Abs. 1 ge- lesen werden, wo von Energieabgabe und Energieaustausch mit dem menschlichen Körper die Rede ist. Softwares bspw. geben meist selbst keine Energie an den mensch- lichen Körper ab, weshalb es auch die speziellere Regel 11 gibt. Nachfolgend ist entsprechend zu ermitteln, ob (a) Virtual Walking ein aktives Produkt ist (Rz. 112 ff.) und ob (b) mittels Virtual Walking ein Energieaustausch mit dem menschlichen Körper i.S.v. Regel 9 Abs. 1 stattfindet (Rz. 115 ff.). In einem nächsten Abschnitt (Rz. 119 ff.) gilt es die Hauptfrage zu klären, ob Virtual Walking als aktives therapeutisches Produkt zu qualifizieren ist. Von dieser Qualifikation hängt letztlich die Einteilung in die Risikoklasse ab: Sollte sich Virtual Walking als aktiv therapeuti- sches Produkt qualifizieren, muss es in Klasse IIa – andernfalls in Klasse I eingestuft werden. a) Virtual Walking als aktives Produkt Ein aktives Produkt ist “ein Produkt, dessen Betrieb von einer Energiequelle, mit Aus- nahme der für diesen Zweck durch den menschlichen Körper oder durch die Schwer- kraft erzeugten Energie abhängig ist und das mittels Änderung der Dichte oder Um- wandlung dieser Energie wirkt” (Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR). Zusätzlich wird erwähnt, dass ein Produkt, das zur Übertragung von Energie, Stoffen oder anderen Elementen zwischen einem aktiven Produkt und dem Patienten eingesetzt wird, ohne dass dabei eine wesentliche Veränderung von Energie, Stoffen oder Parametern eintritt, nicht als aktives Produkt gilt. Das heisst, dass Produkte, die bloss die Energieverbindung zwi- schen einem aktiven Produkt – welches als Energiequelle Energie umwandelt – und dem Menschen herstellen, selbst nur dann aktiv sind, wenn eine wesentliche Ener- gieänderung stattfindet. Entsprechend qualifiziert sich Virtual Walking als aktives Produkt, wenn (i). sich zu- mindest ein Bestandteil an einer anderen Energiequelle bedient als der Schwerkraft oder dem menschlichen Körper und (ii). diese Energie umgewandelt oder ihre Dichte verändern wird. Nach dem Wortlaut ist unmissverständlich, dass keine wesentliche Veränderung dieser Energie vorausgesetzt wird. Dies gilt nur für die Qualifikation ei- nes Produktes als aktives, wenn es lediglich die Energieverbindung zwischen aktivem Produkt und Menschen herstellt. 111 112 113 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 48 Für die Subsumtion des Virtual Walkings als aktives Produkt müssen zwei vorgese- hene Varianten der Produktgestaltung unterschieden werden: (i) Das Virtual Walking ohne bewegendes Brett beinhaltet einen Beamer, einen Computer und eine Box, welche diese miteinander verbindet. Alle diese Appa- rate beinhalten (1.) eine nicht menschlich- oder schwerkraftbetriebene elektri- sche Energiequelle, welche Strom in Wärme und Licht umwandelt – bspw. kann so der Beamer ein Bild auf die Leinwand projizieren.106 Da die jeweils strengste Regel anwendbar ist, müsste das Virtual Walking ohne bewegendes Brett des- wegen als aktives Produkt gewertet werden. (ii) Für das Virtual Walking mit bewegendem Brett gilt dasselbe wie ohne Brett. Hinzu kommt jedoch das Brett, welches das Becken des Patienten bewegt und eine Laufbewegung simuliert. Strom als Energiequelle wird mittels Elektromo- tor in kinetische Energie umgewandelt und versetzt das Brett damit in Bewe- gung.107 Entsprechend ist auch das Virtual Walking mit bewegendem Brett als aktives Medizinprodukt einzustufen. Damit ist jedoch nicht geklärt, ob Virtual Walking einen Energieaustausch mit dem menschlichen Körper herstellt, wie es Regel 9 für die Einteilung in Klasse IIa bzw. IIb für aktiv therapeutische Produkte fordert. Bei der nun folgenden Darlegung wird die Abgrenzung von Variante I zur Variante II besonders relevant. b) Energieaustausch mit dem menschlichen Körper i.S.v. Regel 9 Virtual Walking ohne bewegendes Brett gibt zwar bspw. mittels Beamers oder Com- puters Energie ab, allerdings nicht auf den menschlichen Körper. Es findet auch kein Austausch von Energie mit den Patienten statt. Selbst wenn es als aktiv therapeutisches Produkt qualifiziert würde, wäre es nicht unter die Regel 9 zu subsumieren. Dies des- halb, weil keine Bestandteile des Virtual Walkings Energie i.S. der Regel 9 an den 106 BIPM, The International System of Units (SI): Defining constants, Sèvres Cedex 2021, (besucht am 16. April); Elektronik Kompendium, Energie E, Ludwigsburg 2021, (besucht am 16. April 2021); SWR/WDR, Planetschule, Energie- formen umwandeln, Stuttgart 2021, (besucht am 16. April 2021). 107 BIPM a.a.O.; Elektronik Kompendium a.a.O.; RUDOLPH DENNIS, Formelzeichen Arbeit, Energie, Kraft und Leistung, Dieburg 2017, (besucht am 16. April). 114 115 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 49 Paraplegie-Patienten abgeben. Entsprechend ist das Virtual Walking ohne bewegendes Brett als aktives Produkt nach wie vor der Risikoklasse I zuzuordnen. Im Unterschied zur Variante I, gibt das mittels Elektromotor bewegende Brett kineti- sche Energie an den Patienten ab, wodurch sein Becken in Bewegung gebracht wird.108 Je höher das Gewicht des Patienten, desto mehr kinetische Energie muss produziert werden, welche dem Patienten abgegeben wird.109 Des Weiteren sendet die Propriozeption der Beckenmuskulatur durch die Brettbewe- gung eine elektrische Signalleitung in das Hirn.110 Über die Propriorezeptoren erhält das Gehirn die Informationen über die Haltung, Bewegung und Lage des eigenen Kör- pers.111 Das Virtual Walking aktiviert quasi die Sensoren in den Muskeln, welche dann über die Propriorezeptoren die Entscheidung über mögliche oder notwendige Positi- onsveränderungen des Köpers an das Gehirn senden, wodurch wiederum Befehle an die Muskeln geleitet werden.112 Das bewegende Brett unterstützt damit den Eindruck, man würde laufen, da das Becken in Bewegung gerät. Ob auch solche innere Energieabläufe mit dem Energiebegriff in der Regel 9 gemeint sind, ist fraglich, kann aber auch offengelassen werden. Die Energieabgabe des bewe- genden Brettes an den Patienten in Form von kinetischer Energie genügt nämlich, um eine «Energieabgabe» i.S.v. Regeln 9 darzustellen. Somit steht fest, dass Regel 9 grundsätzlich anwendbar ist und Virtual Walking somit in die Klassen IIa oder IIb einzuteilen wäre – allerdings nur dann, wenn Virtual Wal- king tatsächlich als aktiv therapeutisches Produkt qualifiziert werden kann. 108 Duden learnattack, Was ist die kinetische Energie?, Berlin 2021, (besucht am, 16. April); Elektronik Kompendium a.a.O. 109 RUDOLPH DENNIS, Formelzeichen Arbeit, Energie, Kraft und Leistung, Dieburg 2017, (be- sucht am 16. April). 110 KRÄMER TANJA, DER SECHSTE SINN, Berlin 2011, (besucht am 27. April 2021); SCHRAMM, S. 30 ff. 111 KRÄMER TANJA a.a.O.; LINDER /LATOSCHIK /RITTNER, S. 7 und 13. 112 LINDER /LATOSCHIK /RITTNER a.a.O.; SCHRAMM, S. 30 ff. 116 117 118 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 50 4. Virtual Walking als nicht aktiv therapeutisches Produkt a) Entscheidende Fragestellungen Damit das Virtual Walking mit beweglichem Brett sich als aktives therapeutisches Produkt qualifiziert, muss es “dazu bestimmt sein, biologische Funktionen oder Struk- turen im Zusammenhang mit der Behandlung oder Linderung einer Krankheit, Ver- wendung oder Behinderung u.a. zu verändern oder wiederherzustellen” (Anh. VIII Kap. 1 Ziff. 2.4. EU-MDR). Die Norm kann nicht für sich allein gelesen werden, sondern ist im Zusammenhang mit Regel 9, den Kategorien der aktiven Produkte und dem Sinn und Zweck (ratio legis) der Risikoklassifizierung zu verstehen. Dabei stellen sich entscheidende Fragen: Welche Rolle ist dem Energiebegriff beizumessen? Energie ist das charakteristische Merkmal aktiver Produkte — ist es also die Energie an sich, welche dazu dienen muss, biologische Funktionen zu verändern, sprich: therapeutisch zu wirken, oder genügt es, wenn ein Produkt, Energie an den Menschen abgibt, welche an sich weder Einflüsse auf die biologischen Funktionen und Strukturen hat, noch therapeutisch wirkt, dabei jedoch das Medizinprodukt unabhängig der Energieabgabe therapeutisch fungiert? Die Antworten auf diese Fragen sind für das Virtual Walking entscheidend. Je nach Ergebnis wird es entscheidend, ob entweder durch den aktiven Bestandteil (das bewe- gende Brett) biologische Strukturen wiederhergestellt werden; sprich die Energieab- gabe therapeutisch wirkt und deswegen ein erhöhtes Risiko darstellt. Oder ob dieser aktive Teil (die Energie) keine biologischen Funktionen (insb. die Nervenfasern) wie- derherstellt und somit kein erhöhtes Risiko für solche darstellt, sondern vielmehr dazu eingesetzt wird, den Immersionsgrad der Geh-Illusion zu steigern, welche bewirkt, dass im Inneren des Patienten Prozesse stattfinden, welche nicht unmittelbar auf die Energie zurückführende biologische Funktionen wiederherstellen. Entsprechend redu- ziert sich schliesslich alles auf die entscheidende Frage: Ist Virtual Walking “aktiv therapeutisch” oder “aktiv” und “therapeutisch” im Sinne von Anh. VIII Kap. 1 Ziff. 2.4. EU-MDR. Die Linderung der chronischen neuropathischen Schmerzen wird durch Wiederher- stellung der Funktionen des zentralen somatosensorischen Nervensystems erreicht. Dies ist ein innerer Prozess im Körper der Paraplegie-Patienten, welcher durch das Virtual Walking ausgelöst wird. Nur durch einen hohen Immersionsgrad, basierend 119 120 121 122 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 51 auf der Spiegeltherapie, kann dieser Effekt erzielt werden. Das bewegende Brett un- terstützt diese Illusion, da das Becken mittels Energieabgabe simultan zu den gesunden Beinen auf der Leinwand bewegt wird. Damit werden aber keineswegs direkt oder unmittelbar biologische Funktionen oder Strukturen wiederhergestellt, verändert oder unterstützt. Die Energiezufuhr wirkt nicht potentiell risikoerhöhend für biologische Funktionen. Der therapeutische Effekt wird nicht durch die Energiezufuhr begründet, sondern durch die Gehillusion, welche innere Prozesse im Körper des Patienten aus- lösen. Diese inneren Prozesse stellen die Funktionen des zentralen somatosensorischen Nervensystems unabhängig des Brettes wieder her. Somit ist die therapeutische Wir- kung nicht aktiv durch das Brett bedingt und somit nicht “aktiv therapeutisch”, son- dern «aktiv», weil das Brett beweglich ist und “therapeutisch”, weil Virtual Walking Schmerzen lindert. Ob dies allerdings genügt, um Virtual Walking als aktiv therapeu- tisches Produkt i.S.v. Anh. VIII Kap. 1 Ziff. 2.4. EU-MDR zu qualifizieren, ist nach- folgend mittels Auslegung zu erörtern. b) Auslegung des Begriffes «aktives therapeutisches Produkt» Wie aktives therapeutisches Produkt und die dazugehörende Norm im Anh. VIII Kap. 1 Ziff. 2.4. EU-MDR mit den in RZ 109 f. erwähnten Hintergründen zu verstehen ist, wurde von Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis noch nicht erläutert. Dies liegt daran, dass noch kein Fall zum Thema Risikoklasseneinteilung zu beurteilen war, dessen Konstellation wie beim Virtual Walking aufgrund der vielen Bestandteile mit unterschiedlichen Funktionen zwingender Massen dazu führen muss, sich ausgie- big mit dem Energiebegriff und der Aktivität eines Produktes in Konnex zu ihrer the- rapeutischen Wirkung zu befassen. Deswegen ist nachfolgend Sinn und Zweck dieser Bestimmung mit anschliessender Einordnung des Virtual Walkings unter sie nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen (bspw. Analogie und Umkehrschluss) durch Gesetzesauslegung zu ermitteln.113 Die Auslegung des Normtextes beginnt stets mit der grammatikalischen Auslegung des Wortlauts.114 Der Wortlaut alleine ist aber nicht entscheidend. Gerade dann, wenn er nicht unmissverständlich eindeutig oder im Kontext weiterer Bestimmungen in 113 BGE 140 V 8 E. 2.2.1 S. 11 — BSV; 138 III 694 E. 2.4 S. 698 — Handelsgericht Zürich; 131 II 697 E. 4.1 S. 703 — Steueramt St. Gallen; 123 II 464 E. 3a S. 468 — Verwaltungsrekurskommission St. Gallen; SEILER, S. 193 und 218. 114 SEILER, S. 219. 123 124 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 52 Zweifel zu ziehen ist, muss die grammatikalische Auslegung aufgrund der Mehrdeu- tigkeit mit weiteren Auslegungselementen ergänzt werden.115 Das Bundesgericht stellt nur dann alleine auf den Wortlaut der Bestimmung ab, wenn am Ergebnis des daraus ermittelten Wortsinns nicht zu zweifeln ist und eine sachlich richtige Lösung fest- steht.116 Andernfalls verfolgt es einen Methodenpluralismus; es kombiniert und wen- det alle Auslegungselemente gleichwertig an, setzt sie zueinander in Beziehung und ermittelt den zutreffenden Wortsinn.117 Nebst der grammatikalischen ist somit auch die systematische Auslegung zu ermitteln. Das heisst die systematische Eingliederung der Bestimmung ins Gefüge der Kodifika- tion. Die Bestimmung wird zu Syntax, Titel, Obertiteln, Gesetzessystematik und in Zusammenhang mit anderen Normen, insb. auch auf Normen anderer Stufen wie bspw. die Verfassung oder Völkerrecht in Beziehung gesetzt.118 Anschliessend wird anhand der historischen Auslegung, das heisst durch Analyse der Entstehungsgeschichte, mittels Materialien wie Botschaften, Erwägungen, Erläuterun- gen etc., insb. der Entstehungsgrund der Norm - ihr historischer Sinn - ermittelt.119 Gerade wenn eine Revision erst kürzlich erfolgte oder bald ansteht, kann die histori- sche Auslegung wichtige Hinweise liefern. Es kann sich auch empfehlen eine zeitge- mässe Auslegung durchzuführen, um den Sinn einer Norm anhand der Wertvorstellun- gen der heutigen Zeit zu ermitteln.120 Da vorliegend gerade erst eine Revision des Me- dizinprodukterechts durchgeführt wurde, sollte sich der Sinn anhand der heutigen Wertevorstellung aber bereits aus einer historischen Auslegung der Materialien für die Revision mit Hintergrund der früheren Gesetze ergeben, da diese die heutige Wertvor- stellung repräsentieren müsste. Des Weiteren wird eine teleologische Auslegung vorgenommen. Das bedeutet, dass der Sinn und Zweck der Norm ermittelt werden soll.121 Es kann durchaus sein, dass sich Sinn und Wortlaut widersprechen. Gerade dann, wenn mehrere Auslegungsme- thoden anwendbar sind und gegeneinander sprechen, empfiehlt es sich, die klassischen 115 BGE 134 IV 297 E. 4.3.1 S. 302 — Staatsanwaltschaft Glarus; SEILER a.a.O. 116 BGE 131 V 242 E. 5.1 S. 246 — IV-Stelle Luzern; 129 II 114 E. 3.1 S. 118 — Wasserzins; SEILER, S. 222. 117 BGE 134 IV 297 E. 4.3.1 S. 302 — Staatsanwaltschaft Glarus; SEILER a.a.O. 118 SEILER, S. 219 f. 119 SEILER, S. 220. 120 SEILER, S. 218. 121 SEILER, S. 221. 125 126 127 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 53 Auslegungselemente durch eine verfassungskonforme und allenfalls völkerrechtliche Auslegung zu erweitern. Darunter wird die Norm im Kontext der Wertungen des hö- herrangigen Rechts verstanden.122 Letztlich lassen sich auch aus der gelebten Rechtspraxis, das heisst in diesem Fall bspw. durch bereits stattgefundene Risikoklasseneinteilungen von anderen Medizin- produkteherstellern vor den Behörden, wichtige Indizien ableiten, die anhand des Me- thodenpluralismus den endgültigen Schluss auf die Bedeutung einer Norm geben kön- nen.123 Nach Ermittlung der Normbedeutung kann das Virtual Walking rechtlich rich- tig eingeordnet werden. (i) Grammatikalische Auslegung VIII Kap. 1 Ziff. 2.4. EU-MDR sollte als Legaldefinition dessen was “aktives thera- peutisches Produkt” ist, eigentlich die Bedeutung dieses Begriffs anhand des Wort- lauts verständlich machen. Tatsächlich lässt sich aus dem Normtext alleine nur ermit- teln, was mit “aktiv” und was mit “Produkt” gemeint ist, da diese Begriffe erklärt sind. Was die Begriffe jedoch im Zusammenhang mit “therapeutisch” bedeuten, bleibt of- fen. Der Wortlaut spricht von einem aktiven Produkt „das entweder getrennt oder in Ver- bindung mit anderen Produkten verwendet wird und dazu bestimmt ist, biologische Funktionen oder Strukturen im Zusammenhang mit der Behandlung oder Linderung einer Krankheit, Verwundung oder Behinderung zu erhalten, zu verändern, zu ersetzen oder wiederherzustellen“. Daraus ergibt sich, dass das “aktive Produkt” dazu verwen- det werden oder bestimmt sein muss, die biologischen Funktionen oder Strukturen be- zgl. Linderung einer Krankheit wiederherzustellen. Worauf sich «therapeutisch» genau beziehen muss, wird hingegen offengelassen. Es ist nicht klar, ob es genügen würde, wenn nur ein Teil eines Medizinproduktes aktiv ist und Energie an den menschlichen Körper abgibt wie bspw. das bewegende Brett beim Virtual Walking, nicht aber dieser aktive Teil, sprich die Energie für eine Ver- änderung biologischer Funktionen verantwortlich ist. 122 SEILER, S. 223. 123 SEILER, S. 224. 128 129 130 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 54 Immerhin erklärt die Bestimmung, dass es ausreicht, wenn ein “aktives Produkt” in Verbindung mit “anderen Produkten” dazu bestimmt ist, die biologischen Funktionen wiederherzustellen. Daher ergibt sich, dass der “aktive Teil” von anderen “nicht-akti- ven Teilen” oder “Produkten” unterstützt werden kann und auch gemeinsam mit ihnen dazu bestimmt sein kann, biologische Strukturen zu verändern. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch diese Informationen alleine keine Antwort darauf geben, ob die Energieabgabe des aktiven Produkts oder Teiles zur bi- ologischen Funktionswiederherstellung führen können muss. Auch wenn das bewe- gende Brett zusammen mit anderen Produkten die Funktionswiederherstellung erzielt, bleibt fraglich, ob sich die Energieabgabe nicht zumindest potentiell auf die zu thera- pierenden biologischen Funktionen auswirken können muss und nicht einfach nur ei- nen nicht-aktiven Teil beeinflussen darf, der dann die Funktionswiederherstellung her- beiführt, selbst aber den menschlichen Körper in keiner Weise beeinflussen kann. Veranschaulicht bedeutet dies: Es wird nicht geklärt, ob es genügen würde, wenn das bewegende Brett des Virtual Walkings lediglich das Erzeugen der Gehillusion unter- stützt, indem dann im Inneren des Patienten Prozesse ablaufen, die die biologischen Funktionen verändern. So würde der aktive Teil gemeinsam mit den anderen (nicht aktiven) Teilen die Wirkung wie im Wortlaut erzielen, oder ob es gerade die Energie selbst sein müsste, die direkt und unmittelbar auf die biologischen Funktionen einwir- ken kann und damit auch die Klasse der Risikoeinstufung im Vergleich zu nicht-akti- ven Produkten rechtfertigt. Der Wortlaut bestimmt zumindest, es sei das “aktive” Pro- dukt, das gemeinsam mit den anderen Produkten die Funktionsänderung herbeiführen muss und nicht die anderen Produkte gemeinsam mit den aktiven, was ein Indiz dafür ist, dass die Aktivität, sprich: Energie, die biologischen Funktionen direkt betreffen muss. Dennoch würde der Wortlaut alleine nach grammatikalischer Auslegung — wenn auch mit Argumenten dagegen — eher dafür sprechen Virtual Walking als aktives thera- peutisches Produkt zu verstehen. Denn es ist ein aktives Produkt und als aktives Pro- dukt dazu bestimmt biologische Funktionen wiederherzustellen, auch wenn dies durch Illusionserzeugung so passiert, dass der Patient diese im Inneren selbst wiederherstellt. Ob allerdings die Charakteristik der aktiven Produkte “Energie” sich zumindest po- tentiell direkt auf die biologischen Funktionen auswirken können oder für eine Wie- derherstellung bestimmt sein muss, lässt der Wortlaut offen und kann auch nicht durch 131 132 133 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 55 die Wortreihung “aktives therapeutisches” geklärt werden. Ist es ein therapeutisches Produkt, das auch aktiv ist und somit ein “aktives” und “therapeutisches” oder muss die therapeutische Wirkung aktiv bedingt sein, das heisst als “aktiv-therapeutisches” Produkt verstanden werden. Auch der Wortlaut der anderssprachigen Fassungen der EU-MDR, insb. der englischen und französischen, sind zur deutschen äquivalent und ergeben keine nennenswerten Abweichungen, weshalb die Auslegung fortzusetzen ist.124 (ii) Systematische Auslegung Der Begriff des aktiven therapeutischen Medizinproduktes wird nebst in Anh. VIII Kap. 1 Ziff. 2.4. EU-MDR nur noch in Kap. 3 Regel 9 des Anh. VIII EU-MDR ver- wendet. Danach fallen die aktiven therapeutischen Produkte nur dann in die Risiko- klasse IIa anstatt I, wenn sie zur Abgabe von Energie oder zum Austausch von Energie an den menschlichen Körper bestimmt sind. Je nachdem an welchem Körperteil Energie angewandt wird, kann aufgrund der Pro- duktmerkmale eine erhöhte Gefährdung für den Patienten entstehen. Dann ist das Pro- dukt sogar in die Risikoklasse IIb einzustufen. Das Augenmerk dieser Bestimmungen liegt systematisch ganz klar im Energiebegriff. Die Einstufung in eine höhere Risiko- klasse, wenn die Energie je nachdem, wo sie angewandt wird, zu einer Gefährdung des Patienten führen kann, zeigt, dass das Wesensmerkmal der erhöhten Risikoklasse im Energiebegriff liegen muss, der etwas beim Menschen bewirken kann. Nach Systematik der EU-MDR werden Produkterisiken mittels Produkteeigenschaften kategorisiert. So wird Anh. VIII Kap. 3 EU-MDR durch mehrere Obertitel systemati- siert in: NICHT-INVASIVE PRODUKTE, INVASIVE PRODUKTE, AKTIVE PRO- DUKTE, BESONDERE REGELN. Die Gefährlichkeit eines Produktes will die Richt- linie also anhand von besonderen Produkteigenschaften messen, welche charakteris- tisch höhere Risiken für Patienten bergen. So sind nicht-invasive Produkte meist nicht gefährlich und deswegen Risikoklasse I, invasive hingegen meist IIa. Dasselbe gilt für aktive Produkte. Von der Systematik her liegt die Gefährlichkeit sol- cher Produkte ganz klar im charakteristischen Merkmal der Energie, da die EU-MDR 124 EN EU-MDR (erhältlich unter < https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri= CELEX:32017R0745&from=DE> ); FR EU-MDR (erhältlich unter ); SEILER, S. 192. 134 135 136 137 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 56 annimmt, die Energie könne sich nachteilig auf den menschlichen Körper auswirken. Das Medizinprodukterecht unterscheidet insb. zwischen verschiedenen Arten von ak- tiven Produkten. So gibt es aktive implantierbare Produkte, aktive In-Vitro-Diagnos- tika, aktive Medizinprodukte zu Diagnose- und Überwachungszwecken, aktive thera- peutische Produkte, Softwares und aktive Produkte, für welche besondere Regeln gel- ten. Diese Kategorien haben gemeinsam, dass sie immer an eine Aktivität anknüpfen, namentlich an eine Energiequelle, welche Energie umwandelt oder die Dichte der Energie verändert. Unterschiedlich sind sie nur in der Hinsicht, dass die Aktivität an- ders wirkt oder das Produkt, das aktiv ist, anders wirkt. Einmal wirkt das Produkt bspw. im Körper als implantiertes Produkt, einmal zur Diagnose oder als Überwa- chungswerkzeug, einmal durch Veränderung biologischer Funktionen und Strukturen. Aktive implantierbare Medizinprodukte werden gesondert behandelt und weisen oft eine hohe Risikoeinstufung auf.125 Die Besonderheit knüpft klar daran an, dass das Medizinprodukterecht eine besondere Gefährlichkeit darin sieht, wenn implantierte Produkte aktiv sind, das heisst eine besondere Gefährlichkeit von Energie ausgehen kann — entweder von ihr selbst oder weil sie ausfällt —, welche sich im menschlichen Körper integriert wiederfindet. Bei Softwares und aktiven Medizinprodukten zu Diagnose- und Überwachungszwe- cken liegt die Gefährlichkeit nicht in der Abgabe der Energie an den menschlichen Körper, sondern durch die Energie wird etwa der Zustand des Patienten überwacht und diagnostiziert, die Software kann dabei unterstützen. Bei einer Fehldiagnose oder feh- lerhaften Überwachung, bspw. wenn der Energiefluss nicht mehr richtig funktioniert, kann dies fatale Konsequenzen und Risiken zur Folge haben (Tod bei zu spätem Ein- greifen oder Verschlimmerung einer Krankheit bei falscher Diagnose). Das charakteristische Merkmal der aktiven therapeutischen Produkte liegt aber in einer Abgabe von Energie, also lässt die Systematik wohl eher darauf schliessen, die beson- dere Gefährlichkeit dieser Produkte in der Abgabe von Energie zu sehen, welche für den Körper – insb. für seine biologischen Funktionen und Strukturen – besondere Ri- siken bergen. Denn therapeutische Produkte alleine gibt es auch. Das sind einfach nor- male Medizinprodukte, die wenn sie nicht invasiv sind u.U. der Risikoklasse I zuge- ordnet werden können. 125 LÜCHINGER, S. 302 ff.; SPAHR, S. 50 f. 138 139 140 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 57 Die EU-MDR begründet die besondere Gefährlichkeit systematisch mit dem Wort «Aktivität», was klar auf das Charakteristikum Energie zurückzuführen ist. Ist ein Pro- dukt allerdings lediglich «aktiv», ohne dass die Aktivität in Risiken mündet, so sind auch solche Produkte der Risikoklasse I zuzuordnen (vgl. Regel 13 des Anh. VIII kap. 3 EU-MDR). Das heisst die Gefährlichkeit liegt weder alleine im therapeutischen Zweck noch alleine in der Aktivität, sondern in dessen Verknüpfung, was zum Schluss führen muss, dass es die Energie ist, welche für die Wiederherstellung biologischer Funktionen oder Strukturen verantwortlich ist bzw. sein muss. Dasselbe kann in Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR bei der Legaldefinition des aktiven Produkts erblickt werden. Es geht dabei um eine Energiequelle, die nicht menschlichen Ur- sprungs ist und nicht durch die Schwerkraft erzeugt wurde und anschliessend umge- wandelt wird. Des Weiteren wird erklärt, dass ein Produkt, dass die Energie zwischen einem aktiven Produkt leitet (insofern also auch von einer Energiequelle abhängig ist) nur noch dann als aktiv betrachtet werden kann, wenn diese Energie wesentlich ver- ändert wird. Das Wort “wesentlich” drückt in diesem Zusammenhang aus, dass die Gefährlichkeit in der Energie liegt. Wird sie nicht verändert, ist bloss das Produkt, dass die Energie erzeugte gefährlich. Erst durch eine Änderung dieser Energie liegt die be- gründete mögliche Höherstufung des Risikos für den Patienten vor, die eine höhere Klassifizierung des Produkts rechtfertigt. Nach einer systematischen Auslegung wäre das Virtual Walking also nicht als aktiv therapeutisches Medizinprodukt zu verstehen — da nicht die Energie des bewegenden Brettes direkt die biologischen Funktionen verändert — weil „aktiv“ und „therapeu- tisch“ zusammen gelesen werden müssen. Das heisst, als „aktiv therapeutisch“ muss die Energie des aktiven Teils für eine Veränderung der biologischen Funktion zustän- dig oder bestimmt sein. Der aktive Teil müsste zumindest einen potentiell negativen Einfluss auf die therapeutische Wirkung des Medizinproduktes und somit auf das Vir- tual Walking haben können, damit ein Medizinprodukt als aktiv therapeutisch gelten könnte. 141 142 143 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 58 (iii) Historische und zeitgemässe Auslegung Nach einer sorgfältigen Analyse der Materialien und der Entstehungsgeschichte des VIII Kap. 1 Ziff. 2.4. EU-MDR (ehemalig Anh. IX Kap. 1 Ziff. 1.5. MDD) konnten Hinweise auf das Verständnis des aktiv therapeutischen Produktes in Zusammenhang mit dem Energiebegriff und einer biologischen Funktionsveränderung weder in den Erläuterungen, im Entwurf, kantonalen, bundesrechtlichen oder privatrechtlichen Stel- lungsnahmen sowie der Regulierunsgfolgenabschätzung zum neuen Schweizerischen Medizinprodukterecht, insb. zur MepV, noch in der EU-MDR und dazugehörigen Gui- delines gefunden werden.126 Die EU-MDR ist bis auf eine kleine Änderung, hinsichtlich der Regel 9, den aktiven und aktiv therapeutischen Produkten äquivalent zur MDD. Einzig Anh. IX Kap. 1 Ziff. 1.4. MDD unterscheidet sich hinsichtlich der Definition des aktiven Produkts. Der Wortlaut dieser Definition wurde in der EU-MDR exakt übernommen, nur das Wort Stromquelle wurde gestrichen. Während in der MDD also ein aktives Produkt an eine Stromquelle oder an eine Energiequelle angeschlossen sein musste, steht in der EU-MDR nur noch «an eine Energiequelle angeschlossen». Dies ist wohl eine rein redaktionelle Änderung, ohne dass daraus eine Änderung im Sin und Zweck der Be- stimmung ersichtlich ist. Auch Strom ist Energie und nun unter den Energiebegriff zu subsumieren. Die Definition des aktiv therapeutischen Produkts in Anh. IX Kap. 1 Ziff. 1.5. und die Regel 9 von Anh. IX Kap. 3 MDD wurde wortwörtlich in die EU- MDR übernommen, weshalb daraus keine hilfreichen Informationen zum besseren Verständnis gefiltert werden können. Da das sog. „historische Material“ hinsichtlich der neuen EU-MDR gerade erst produ- ziert wurde und die Richtlinie erst am 26. Mai 2021 in Kraft treten soll, macht die Entstehungsgeschichte des Anh. VIII Kap. 1 Ziff. 2.4. EU-MDR besonders relevant und sollte zugleich die Wertvorstellungen der heutigen Bevölkerung widerspiegeln. Da keine konkreten Informationen aus den Materialien für vorliegendes Problem auf- findbar sind, ist nach dem historischen Grund der Risikoklassifizierung, insb. der Ka- tegorie der aktiven Produkte in den Materialien zu suchen und dann in Relation zu den Zielen der neuen Medizinprodukteregulierung in der Schweiz und der EU zu setzen. 126 Erläuternder Bericht MepV, S. 1 ff.; vgl. MEDDEV 2. 4/1 Rev. 9, S. 1 ff.; vgl. Regulierungsfolgen- abschätzung Medizinprodukterecht, S. 1 ff. 144 145 146 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 59 Im Unterschied zu den Arzneimitteln wurde für Medizinprodukte nicht das Verfahren einer staatlichen Arzneimittelkontrolle durch Swissmedic gewählt, die die Produkte zulassen müssen.127 Anlehnend an das europäische System muss der Hersteller eigen- verantwortlich ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, um die Einhaltung der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen zu garantieren, bevor er Produkte in Verkehr setzt.128 Je höher die Risikoklassifizierung eines Produktes, desto strenger ist dieses Verfahren. Die Einteilung in eine Risikoklasse soll historisch vom jeweiligen Gefährdungspoten- tiales des Medizinproduktes für den Menschen abhängen.129 Je mehr Risiken ein Pro- dukt birgt, desto höher muss es eingeordnet werden. Mit dem nun revidierten Medi- zinprodukterecht ändern sich zwar gewisse Regeln, die die Produkte in eine der zum alten Recht äquivalenten Risikoklassen einteilen. Jedoch ergeben sich hinsichtlich ak- tiver Produkte keine nennenswerten Änderungen.130 Die Historie des Medizinprodukterechts zeigt, dass die Risikoklasseneinteilung schon immer nach dem Schema der europäischen Regulierung vorgenommen wurde. Dabei sind aber keine Materialien vorhanden, die die unterschiedlichen Kategorien — bspw. invasiv, aktiv —, genauer erklären. Erwähnt wird lediglich, dass die Schematisierung anhand des Risikos vorgenommen wurden, das heisst invasive und aktive Produkte ein erhöhtes Patientenrisiko bergen.131 Historischer Grund für die Andersbehandlung von aktiven Produkten liegt also in den erhöhten Risiken ausgehend von den Charakteris- tiken dieser Produkte. Diese Charakteristik liegt in der Energieumwandlung, die für den Menschen gefährlich sein kann. Diese Risiken können sich aber vielfältig verwirklichen. Eine Variante ist durch die Abgabe von Energie. Aktive Produkte werden aber weder in der MDD noch in der EU-MDR per se der Risikoklasse IIa zugeordnet. Vielmehr werden sie nach der Regel 13 EU-MDR und der Regel 12 MDD der Risikoklasse I zugeteilt, wenn keine der be- sonderen Regeln gegeben ist. Dies muss bedeuten, dass der Grund der Gefährlichkeit 127 GÄCHTER/RÜTSCHE, S. 229 und 232 f. 128 Erläuternder Bericht MepV, S. 27 f.; GÄCHTER/RÜTSCHE, S. 233, dieses Verfahren ist auch bekannt unter «new and global approach» («neue Konzeption»). 129 Erläuternder Bericht MepV, S. 23; KLETT/VERDE, S. 58; MURESAN Spital, S. 75 f. 130 Erläuternder Bericht MepV a.a.O; MEDDEV 2. 4/1 Rev. 9, S. 10 ff. 131 Erläuternder Bericht MepV a.a.O.; MEDDEV 2. 4/1 Rev. 9, S. 10 ff., auch dieser Leitfaden nimmt nur eine unzureichende Erklärung der verschiedenen Kategorien vor, liefert aber immerhin wenn auch wenig Beispiele. 147 148 149 150 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 60 nicht im Risiko der Energieumwandlung alleine liegt, sondern darin, was mit der um- gewandelten Energie gemacht wird bzw. wie sie wirkt. Dazu hat der historische Ge- setzgeber unterschiedliche Gruppen gebildet. Eine davon bilden die aktiv therapeuti- schen Produkte. So verstanden sollten andere aktive Produkte, die keine besonderen Wirkungen haben und zwar ausgelöst durch die Energie, welche den historischen Grund für die Kategorie der aktiven Produkte bildet, der Risikoklasse I zugeordnet werden. Historisch betrachtet gibt es also u.U. keinen Grund für eine höhere Einstufung des Virtual Walkings, weil es an dem anders gelagertem Risiko als an normal aktiven Me- dizinprodukten mangelt. Wenn die therapeutische Wirkung des Virtual Walkings nicht durch den historischen Grund der Energie erreicht wird und bei einer fehlerhaften Energiezufuhr — wenn das Brett nicht funktionieren würde —, in keinerlei Umfang höhere Risiken für die biologischen Funktionen generieren würde — weil bspw. bei Ausfall des Bretts lediglich ein niedrigerer Immersionsgrad erreicht wird oder bei Fehlfunktion lediglich leichte Verletzungen an der Körperoberfläche entstehen nicht aber biologische Funktionen beeinträchtigt werden können — kann kein aktiv thera- peutisches Produkt vorliegen. Ziel der Medizinprodukterevision war es die Patientensicherheit zu erhöhen, Grauzo- nen und Lücken der Gesetzgebung zu schliessen.132 Dies spricht aber gerade dafür, das Virtual Walking der Risikoklasse 1 zuzuordnen, wenn eine fehlerhafte oder falsche Anwendung des Brettes nicht zu einer Verschlimmerung oder erhöhten Risiken im Zusammenhang mit der therapeutischen Wirkung führen kann, was daran läge, dass die Energie nicht risikoerhöhend wäre. Ist das Brett zu schnell eingestellt, sind die Bewegungen nicht simultan zur Laufbewegung der gesunden Beine, welche auf der Leinwand projiziert werden. In therapeutischer Hinsicht könnte einfach ein weniger hohen Grad an Immersion erreicht werden. Andere Risiken für biologische Funktionen bestehen nicht und die biologische Funktionsänderung ist auch nicht auf die Energie- zufuhr des Brettes unmittelbar zurückzuführen. 132 Erläuternder Bericht MepV, S. 7 ff.; Merkblatt Swissmedic, Gesundheitseinrichtung, S. 4; SPAHR, S. 50 ff.; SPRECHER, S. 117. 151 152 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 61 Die historische Auslegung kann alleine noch keine exakten Angaben zu vorliegender Problematik liefern, ob nun die Energieabgabe therapeutisch wirken muss oder nicht. Der historische Grund für die Risikoklasseneinteilungen sowohl für die alte MepV als auch die revidierte und die EU-MDR lassen jedoch aufgrund der besonderen Charak- teristiken der Kategorien der aktiven Produkte eher den Schluss darauf zu, dass das Augenmerk auf die Energie zu richten ist. (iv) Teleologische Auslegung Ein Risiko ist eine Kombination von Wahrscheinlichkeit und Schweregrad von Schä- den.133 Eine Risikoklassifikation setzt gerade voraus, dass nicht jede noch so geringe Wahrscheinlichkeit eines schweren Schadens derselben Risikoklasse zuzuordnen ist wie einer grossen Wahrscheinlichkeit eines schweren Schadens.134 Zweck der Stationierung des Begriffs „Aktivität“ in der EU-MDR liegt darin, dass aktive Produkte aufgrund ihrer Eigenschaften besonders behandelt werden sollten. Dieses charakteristische Merkmal ist die Energie. Eine Energiequelle alleine genügt jedoch nicht. Diese Energie muss auch noch umgewandelt oder in ihrer Dichte Verän- dert werden. Erst dann liegt eine gerechtfertigte Andersbehandlung vor. Je nach Wir- kung, die für die Energie bestimmt wird, erblickt das Gesetz die Eigenschaft Energie als erhöhend gefährlich, weshalb sie höheren Risikoklassen als Risikoklasse I zugeteilt werden. In dieser Hinsicht ist allerdings fraglich, ob das Medizinprodukterecht gerade die Energie selbst als gefährlich betrachtet oder gerade die Funktions-/Nichtfunktions- fähigkeit dessen, was sie beeinflusst. Hinsichtlich der aktiven Medizinprodukte zu Diagnose- oder Überwachungszwecken ist es nicht die Energie selbst die als Risiko qualifizierend wäre, sondern viel mehr, dass ein falscher Energiefluss besteht oder die Energieabgabe/-funktion einen Fehler aufweist, so dass es zu dem Risiko einer Fehldiagnose oder dem Risiko der Nichtüber- wachung kommen kann. Durch eine fehlerhafte Diagnose werden Patienten falsch behandelt und für die rich- tige Therapierung könnte es zu spät sein. Wird die Herzfrequenz von einem Medizin- gerät überwacht und reagiert im entscheidenden Moment nicht, weil der Energiefluss 133 JOHNER Regel 11, Kap. 3. b). 134 JOHNER Regel 11 a.a.O. 153 154 155 156 157 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 62 gestört ist, stirbt der Patient. Das Gefährliche liegt also im Vertrauen in das Funktio- nieren des Energieflusses und somit in das Medizinprodukt. Dasselbe liegt auch bei aktiven implantierbaren medizinischen Geräten vor. Funktio- niert das Gerät wegen einer Energiestörung nicht mehr, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben. Funktioniert das Hörgerät als aktiv therapeutisches Medizinpro- dukt nicht mehr richtig, weil bspw. aufgrund eines beeinträchtigten Energieflusses das Hörgerät zu leise ist, kann es sein, dass die Person ein Auto überhört und verletzt wird.135 Nur der richtige Energiefluss garantiert das richtige Hören. Nach wie vor ist Energie das entscheidende Merkmal für eine Andersbehandlung und Grund für eine Höherstufung. Wie gesehen liegt der erste Grund, warum Energie als risikoreicher be- trachtet wird, nicht in der Energie selbst, die schädigend wirkt, sondern in den Infor- mationen, welche durch die Energie generiert werden. Ist der Energiefluss gestört, können keine Informationen empfangen werden, was zu Risiken führt. Es existiert allerdings noch einen zweiten Grund, warum Energie risikoreicher sein kann. Energie selbst kann auch gefährlich sein. Energie erscheint in vielen unter- schiedlichen Formen. Wenn bspw. in Medizinprodukten Energie gespeichert wird — gewollt oder ungewollt —, und mit dem menschlichen Körper in Kontakt tritt, das heisst Energie abgegeben oder ausgetauscht wird (Regel 9 EU-MDR), weil mit ihr biologische Funktionen oder Strukturen im Zusammenhang der Linderung einer Krankheit beeinflusst werden sollen, kann es passieren, dass die Energie aufgrund un- zähliger Ursachen plötzlich freigesetzt wird und zu schwerwiegenden Schäden am menschlichen Körper führt.136 Gerät etwa der Körper mit einem Produkt, welches Strom abgibt in Kontakt, kann es bei Fehlbedienung zu einem gefährlichen Stromfluss durch den menschlichen Körper kommen.137 Der Stromfluss kann, wenn er ein überhöhtes Mass erreicht zu Schäden der inneren Organe und deren Funktionstüchtigkeit führen.138 Denn Medizinprodukte, 135 BVMed, Medizin Produkte-Klassifizierung, Berlin 2021, (besucht am 18. April 2021). 136 ROTTMANN Energie. 137 ROTTMANN Energie a.a.O. 138 BG ETEM, Elektrische Gefährdungen, Köln 2021, (besucht am 2. Mai 2021); VBG, Gefahren durch den elektrischen Strom, Hamburg 2021, (besucht am 2. Mai 2021). 158 159 160 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 63 welche elektrische Schocks an Patienten abgeben können bei einer fehlerhaften An- wendung des Produktes die Patienten an körpereigenen Muskelsteuerungen, der Herz- tätigkeit oder der Atmung beeinträchtigen.139 Eine Energieabgabe birgt also grosse Ri- siken, was eine erhöhte Risikoklasseneinteilung rechtfertigt. Was jedoch unter Energie zu verstehen ist erklärt weder die EU-MDR noch die Schweizerische Gesetzgebung. Energie kann als wirkende Kraft bezeichnet werden und ist die Fähigkeit Arbeit zu verrichten, Wärme abzugeben, Licht auszustrahlen etc.140 Sie ist nötig, um etwas in Bewegung zu setzen, zu beschleunigen, hochzuheben, erwärmen oder zu beleuchten.141 Die EU-MDR stellt klar, dass Energie die vom Menschen produziert wird oder durch Schwerkraft entsteht nicht als aktiv gilt. Im Unterschied zu anderen Energiequellen liegt dies wohl darin begründet, dass bei solchen Quellen stets ein Mensch oder die Erdanziehung Kontrolle über das Medizinprodukt behält und nicht voll und ganz ei- nem Gerät übergibt. Das Risiko für nicht eingeplante Unfälle oder falls sie eintreten die schnellere Reaktionsmöglichkeit ist wohl der Grund für die Exklusion solcher Energiequellen. Was aber unterscheidet letztlich ein aktives Medizinprodukt von einem aktiv thera- peutischen Medizinprodukt, wenn es Energie abgibt? Nach dem teleologischen Sinn und Zweck kann es einzig darum gehen, dass therapeutische Medizinprodukte in die- sem Sinn den Körper selbst, das Innere des Körpers und somit biologische Funktionen und Strukturen beeinflussen können oder wollen. Das Schädigungspotential und die Risiken, die durch eine Fehlreaktion von Energie erzeugt werden kann, ist bei solchen Produkten viel grösser. Die Wahrscheinlichkeit einer schweren Schädigung durch die Energie selbst, oder durch einen gestörten Energiefluss ist grösser, wenn die Aktivität biologische Strukturen betreffen könnte. Das heisst es wäre sinnwidrig, wenn der ak- tive Teil eines Medizinproduktes, sprich: die Energie selbst überhaupt keine biologi- schen Strukturen oder Funktionen beeinflussen kann, sondern nur ein nichtaktiver Teil oder sogar der Mensch diese selbst beeinflusst. 139 BG ETEM a.a.O.; VBG a.a.O. 140 GLOOR ROLF, Energiedefinition, Sufers 2010, (besucht am 20. April 2021). 141 RP-Energie-Lexikon, Energie, Bad Dürrheim 2010, (besucht am 12. April). 161 162 163 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 64 Der Sinn und Zweck von Regel 9, die aktiv therapeutische Produkte, die Energie ab- geben, der Risikoklasse IIa zuordnet, muss darin liegen, dass die Energie —entweder direkt oder durch falschen Energiefluss — potentiell schädigende Einwirkungen auf Körperfunktionen/Strukturen haben kann. Bestehen solche Risiken aufgrund der Ener- gie nicht kann das Produkt schlicht nicht, aktiv therapeutisch sein. Die Wortreihe „ak- tives therapeutisches“ Produkt muss also stets zusammen gelesen werden. Teleolo- gisch machte es schlicht keinen Sinn, das Virtual Walking als aktiv therapeutisches Produkt unter die Regel 9 zu subsumieren. So unterscheidet sich, das bewegende Brett an sich abgesehen von der Abgabe kinetischer Energie, nicht von der Wirkung eines elektrischen Rollstuhls, welcher als aktives Produkt der Risikoklasse I angehört.142 Es besteht kein Zusammenhang zwischen energetischer Wirkung des bewegenden Brettes und den Risiken durch das Gesamtprodukt. Die Ratio der Medizinprodukteregulierung inkl. Revision und Risikoklassifizierung liegt in der Patientensicherheit. Wenn ein aktives Produkt charakteristisch keine grös- seren Risiken birgt als ein «klassisches Stufe I Medizinprodukt», kann es nach dem Sinn und Zweck des Medizinprodukterechts nicht als Risikoklasse IIa-Produkt einge- stuft werden (Regel 13). Das Virtual Walking mit bewegendem Brett birgt charakteristisch kein grösseres Ri- siko, das heisst keine höhere Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung mit sich als bspw. Ein elektrischer Rollstuhl oder das Virtual Walking mit bewegendem Brett. Funktioniert das Brett nicht, stoppt die Beckenbewegung und der Immersions- grad der Geh-Illusion nimmt ab, wodurch der erwünschte Effekt kleiner wird. Poten- tielle Risiken für biologische Funktionen entstehen daraus aber nicht und schon gar nicht aufgrund der beigefügten Energie. Deswegen ist das Virtual Walking kein akti- ves therapeutisches Medizinprodukt. Fährt ein elektrischer Rollstuhl unkontrolliert, kann sich der Fahrer schwer verletzten – diese Eintrittswahrscheinlichkeit ist allerdings gering. So ist es auch mit dem Virtual Walking. Das Risiko, dass sich das Brett zu schnell bewegt, geht nicht über ein solches des Rollstuhls hinaus, zudem kann es ausgeschaltet werden. Der Patient wird sodann gesichert und kommt mit der Stromquelle in keinerlei Weise in Kontakt. Schäden an 142 Klinische Bewertung elektrischer Rollstuhl, S. 4. 164 165 166 167 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 65 Körperfunktionen/-strukturen kann das Brett nicht bewirken. Entsprechend ist das Vir- tual Walking teleologisch auch mit Brett als aktives, aber nicht aktiv therapeutisches Produkt, nicht unter die Regel 9 zu subsumieren und noch immer in die Risikoklasse I einzustufen. (v) Verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung Nach Art. 117a BV sorgen der Bund und die Kantone für “eine für alle zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität”. Art. 118 BV besagt, dass der Bund Massnahmen zum Schutz der Gesundheit trifft. Die Verfassung liefert somit nicht mehr, als bereits bekannt ist: eine Interessensabwägung ist erforderlich. Einerseits haben die Patienten in Anbetracht des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) das Interesse an neuen Medizinprodukten, welche ihnen helfen ihre Beeinträchtigungen zu überwinden. Andererseits haben sie ein Interesse daran, dass diese Produkte sicher sind. Den höchsten Grad an Sicherheit könnte stets durch das strengste Konformitätsbewertungsverfahren erreicht werden. Das würde bedeuten, dass stets alle Produkte in das höchste Risiko eingestuft werden müssten. Dann hätten die Patienten aber das Problem, dass kein Hersteller mehr einen Anreiz hätte, Produkte zu entwickeln, da die Kosten gegenüber dem Nutzen zu gross wären. So könnte auch das Ziel des Gesundheitsschutzes nicht sinnvoll wahrgenommen werden. Deswegen braucht es eine Risikoeinstufung von Produkten. Diese Risikoeinstufung würde ad absurdum geführt, wenn sie sich nicht mehr anhand der charakteristischen Risiken messen würde und hätte, wenn die Folge überhöhte Risikoeinstufungen wären, die Konsequenz, dass aufgrund von Überregulierung für die Patienten wichtige The- rapierungsmethoden wie das Virtual Walking nicht mehr sinnvoll entwickelt werden könnten. So hat nach dem Art. 12 UNO-Pakt I doch jede Person das ”Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmass an körperlichem Wohlbefinden”. Somit spricht auch eine verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung dafür das Virtual Walking mit Brett aufgrund der unter dem Titel teleologische Auslegung er- klärten Gründe nicht als aktiv therapeutisches Medizinprodukt zu verstehen und nicht unter die Regel 9 EU-MDR zu subsumieren. 168 169 170 171 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 66 (vi) Gelebte Rechtspraxis Bestehende klinische Bewertungen und Risikoeinstufungen können Indizien für die Einteilung des Virtual Walkings in die einschlägig Risikoklasse geben. So ist ein elektrischer Rollstuhl bspw. ein aktives Produkt und Risikoklasse I. Das bewegende Brett gibt zwar Energie ab, funktioniert und wirkt aber ähnlich. Die Elosan Kabine wird als aktives therapeutisches Medizinprodukt der Risikoklasse IIa zugeteilt.143 Im Unterschied zu Virtual Walking begibt sich der Patient in eine Ka- bine und auf ihn werden elektrische Ladungen abgegeben.144 Solche Ladungen auf den menschlichen Körper können in ungewollten Fällen Schädigungen am und im mensch- lichen Körper bewirken, etwa wenn zu viel Energie abgegeben wird.145 Das bewe- gende Brett des Virtual Walkings funktioniert ganz anders. Es wird nur kinetische Energie abgegeben. Funktioniert es nicht mehr, so bewegt sich das Becken nicht mehr. Es ist nicht die Energie selbst, die Schaden am menschlichen Körper etwa durch zu viel Wärme erzeugen könnte. Es lassen sich zumindest aus der gelebten Rechtspraxis keine Schlüsse darauf ziehen, dass Virtual Walking der Klasse IIa und nicht I zuordnen zu müssen. Im Gegenteil zeigt die Praxis auch, dass Produkte die der Wirkung des bewegenden Brettes ähnlich sind und nicht darüber hinausgehende Wirkungen haben auch der Risikoklasse I zuzuordnen sind und nur dann zur Risikoklasse IIa werden, wenn ein fehlerhafter Energiefluss zu einem schädigend auswirkenden Informations- fluss führt oder die Energieabgabe selbst etwa durch elektrische Abladungen auf den Körper beeinträchtigend sein können. (vii) Ergebnis Zwar spricht der Wortlaut dagegen, die Energieabgabe als für die Wiederherstellung biologsicher Strukturen oder Funktionen massgebend zu erachten, allerdings sprechen alle anderen Auslegungselemente geradezu in diese Richtung. Das Virtual Walking kann nicht als aktives therapeutisches Produkt verstanden und nicht unter die Regel 9 subsumiert werden. “Aktiv therapeutisch "muss zusammen ge- lesen werden. Das heisst, dass die Energie eine therapeutische Wirkung erzeugen muss oder will. Wenn nicht zumindest das potentielle Risiko einer Schädigung des Patienten 143 ELOSAN AG, Elosan Kabine C1 – Medizinprodukt Klasse IIa, Grabs 2021, (besucht am 8. Mai 2021). 144 ELOSAN AG a.a.O. 145 ROTTMANN Energie. 172 173 174 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 67 entweder durch die Energie des aktiven Teils des Produkts selbst besteht oder durch eine fehlerhafte Unterbrechung des Energieflusses mit anschliessender Informations- verfälschung entsteht, ist das Medizinprodukt nicht ein aktives therapeutisches. Das Virtual Walking mit bewegendem Brett ist somit als aktives Medizinprodukt der Risi- koklasse I zuzuordnen. 5. Klassifizierung der Software des Virtual Walkings Das Virtual Walking beinhaltet eine Software. Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR erklärt Soft- wares als aktive Produkte. Für sie gelten allerdings spezielle Regelungen zur Risi- koeinstufung. So steht in Anh. VIII Kap. 2. Ziff. 3.3. Abs. 2, dass “Software, die ein Produkt steuert oder dessen Anwendung beeinflusst derselben Klasse zugerechnet wird wie das Produkt.” Ist die Software nach Abs. 2 allerdings von anderen Produkten unabhängig, so wird sie für sich alleine klassifiziert. a) Virtual Walking als keine blosse Steuerungssoftware Bereits die Unterscheidung der Bedeutung von Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung bergen Unklarheiten. Wann gilt eine Software als unabhängig und wann steuert oder beeinflusst sie die Anwendung des Produkts. Ist damit die klassische Unterscheidung der embedded (integrierten) Software von den Standalone (eigenständigen) Softwares gemeint? Bereits vor der Revision des Medizinprodukterechts galten Softwares u.U. als Medi- zinprodukte und mussten einer Risikoeinstufung unterzogen werden. Nach Anh. IX Kap. 1 Ziff. 1.4. MDD galten im Unterschied zur revidierten EU-MDR nicht „Soft- wares“, sondern „Eigenständige Software“ als Medizinprodukt. Gemeint waren damit die Standalone Softwares, die vom Medizinprodukt unabhängig waren, also bspw. Apps. Auch nach der EU-MDR können Standalone Softwares eigenständige Medizin- produkte sein und müssen einer Risikoklasse eingeordnet werden. Ob hingegen auch embedded Softwares mit dem Hintergrund des Anh. VIII Kap. 2. Ziff. 3.3. EU-MDR eigenständig anhand der Regeln zu klassifizieren sind und so das Gesamtprodukt al- lenfalls einer höheren Risikostufe unterliegt, ergibt sich nicht unmittelbar aus der EU- MDR. Das Expertengremium Medical Device Coordination Group (MDCG) definiert den Begriff „Medical Device Software” ausdrücklich folgendermassen: “Medical device software is software that is intended to be used, alone or in combination, for a purpose 175 176 177 178 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 68 as specified in the definition of a “medical device” in the MDR or IVDR, regardless of whether the software is independent or driving or influencing the use of a device.146 Das Wort “regardless” ist besonders hervorzuheben. “regardless” könnte so verstan- den werden, dass sowohl Standalone Software, wie auch embeded Software anhand der Regeln zur Risikoklassifizierung bewertet werden müssten.147 Dies ist allerdings ein Fehlschluss. Auch wenn beide Arten von Software nach dieser Definition Medi- zinprodukte sind, müssen zwei Fälle unterschieden werden. 1. Software „drives a de- vice or influences the use of a device“.148 Dann entspricht die Klassifizierung der Soft- ware derjenigen des beeinflussten Medizinproduktes. 2. Software „Independent of any other device“.149 Dann müssen die Risikoregeln angewandt werden. Wann „drives a device“ und „influences the use of a device“ vorliegt beantwortet die EU-MDR nicht. So sollte ein Produkt nach Anh. VIII Kap. 1 Ziff. 3.5 zumindest immer der höchsten Regel/Unterregel entsprechen, wenn aufgrund der Zusammensetzung mehrere Regeln oder Unterregeln anwendbar sind. Ziff. 3.3 spricht von den Steuerungssoftwares, das heisst von Softwares, welche das Produkt bloss steuern oder es in der Weise beeinflussen, dass es angewendet werden kann. Vom Wortlaut, der Systematik, der Tatsache, dass nicht mehr nur «eigenstän- dig» steht wie in der MDD und mit dem Hintergrund der Ziff. 3.5. ist nur jene Software derselben Risikoeinstufung beizumessen, welche eine blosse Steuerungsfunktion wahrnimmt und keine weiteren Funktionen erfüllt.150 Es kann also nicht darum gehen, ob eine Software embedded ist oder ob es eine Stan- dalone Software ist, sondern zumindest dann, wenn die Software mehr tut, als nur das Gerät anzusteuern, muss sie eigens klassifiziert und bei Vorliegen einer anwendbaren Regel das Gesamtprodukt hochklassifiziert werden. 146 JOHNER Regel 11, Kap. 4. a); MDCG 2019-11, S. 6; MEDDEV 2.1/6, S. 7. 147 JOHNER Regel 11 a.a.O. 148 JOHNER Regel 11 a.a.O. 149 JOHNER Regel 11 a.a.O. 150 JOHNER Regel 11, Kap. 4. b). 179 180 181 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 69 Somit stellt sich die Frage, ob die Software des Virtual Walkings eine über die blosse Ansteuerungsfunktion hinausgehende Funktion erfüllt oder nicht. Auch wenn die Soft- ware embedded ist, so ist sie nicht bloss für die Steuerung des Virtual Walkings ins- gesamt verantwortlich. Sie fügt die bildgebenden Ebenen (bspw. Live-Stream Kamera des gesunden Oberkörpers, des Videos mit den gesunden Beinen und dem Hinter- grundvideo) zusammen, womit das erzeugte Bild auf eine Leinwand projiziert werden kann. Es ermöglicht in dem Sinne also die Anwendung des Virtual Walkings, da nur mittels der Software eine Illusion erzeugt werden kann. Es beeinflusst aber nicht an- dere Bestandteile des Produktes, sondern geht über eine blosse Steuerungsfunktion hinaus. Die Software steuert nicht nur, sondern erzeugt das Material, welches den Pa- raplegie-Patienten in die Illusion versetzt. Somit unterliegt die Software des Virtual Walkings nicht dem Abs. 1 des Anh. VIII Kap. 1 EU-MDR, sondern des Abs. 2 und kann nicht derselben Risikoklasse wie das Virtual Walking bisher zugeteilt werden, sondern muss separat betrachtet werden. b) Regel 11 Das Medizinprodukterecht hat mit der EU-MDR eine für die Risikoeinstufung von Softwares massgebende Änderung herbeigewirkt. Softwares welche über eine blosse Ansteuerungsfunktion hinausgehen, müssen neu nach der Regel 11 des Anh. VIII Kap. 3 EU-MDR klassifiziert werden.151 Diese Änderung führt dazu, dass heute bei- nahe keine Fälle ersichtlich sind, in welchen Software Risikoklasse I sind.152 Mit der Revision ist eine wesentliche Höherstufung der Risikoklasse von Software einherge- gangen. Die MDD hatte noch keine besonderen Regeln zur Risikoeinstufung für Soft- wares, sondern es galten die Regeln 9 – 12 für aktive Medizinprodukte. Damit waren auch hochriskante Produkte, deren Schädigungseintritt sehr unwahrscheinlich war, der Risikoklasse I zuzuordnen.153 Neu gibt es aber mit der Regel 11 der EU-MDR eine wesentliche Praxis- und Rechtsänderung für Softwares. Regel 11 Abs. 1 hält fest: “Software, die dazu bestimmt ist, Informationen zu liefern, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden, gehört zur Klasse IIa, es sei denn, diese Entscheidungen haben Auswirkun- 151 JOHNER Regel 11 a.a.O.; m.w.H. DERSELBE Software, Kap. C). 152 JOHNER Regel 11, Kap. 3. 153 JOHNER Regel 11 a.a.O.; Merkblatt Swissmedic, Software, S. 3 f. 182 183 184 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 70 gen, die folgendes verursachen können: — den Tod oder eine irreversible Verschlech- terung des Gesundheitszustands einer Person; in diesem Fall wird sie der Klasse III zugeordnet, oder — eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person oder einen chirurgischen Eingriff; in diesem Fall wird sie der Klasse IIb zugeordnet.” Abs. 2 bestimmt “Software, die für die Kontrolle von physiologischen Prozessen be- stimmt ist, gehört zur Klasse IIa, es sei denn, sie ist für die Kontrolle von vitalen phy- siologischen Parametern bestimmt, wobei die Art der Änderung dieser Parameter zu einer unmittelbaren Gefahr für den Patienten führen könnte; in diesem Fall wird sie der Klasse IIb zugeordnet”. Abs. 3 bestimmt “sämtliche andere Software wird der Klasse I zugeordnet”. Diese Bestimmung zeigt, dass es im Unterschied zur MDD kaum mehr Standalone Software der Risikoklasse I geben wird. Während bspw. hochkritische Produkte wie eine App zur Auswahl und zur Dosisberechnung von Cytostatika der Risikoklasse I angehörte, muss sie neu in die Risikoklasse III eingestuft werden.154 Softwares zum Vorschlagen von Diagnose basierend auf Laborwerten sind neu Klasse IIb oder höher, anstatt Risikoklasse I, wie noch in der MDD.155 Dies liegt daran, dass die Regel 11 nicht immer das Risiko, sprich: eine Kombination aus Wahrscheinlichkeitsgrad und schwere einer möglichen Schädigung, angibt.156 Aus diesem Grund ist die Regel 11, welche nur engen Spielraum zulässt, abgeschwächt zu verstehen. Somit hat die MDCG auf S. 26 eine Tabelle ergänzt, welche sich auf eine Klassifizierung des IMDRFs be- zieht, welche bewusst eine Klasse I für ganz unkritische Produkte vorgesehen hat.157 Dennoch wird es kaum Standalone Softwares geben, die in die Risikoklasse I einge- stuft werden können. In dieser Hinsicht ist auch fraglich wie Anh. VIII Kap. 1 Ziff. 3.7. zu verstehen ist. Diese Ziffer bestimmt: „Ein Produkt wird als Produkt angesehen, das eine direkte Di- agnose ermöglicht, wenn es die Diagnose der betreffenden Krankheit oder des betref- fenden Gesundheitszustandes selbst liefert oder aber für die Diagnose entscheidende Informationen hervorbringt.“ Denn die Begrifflichkeit, „ein Produkt, dass eine direkte 154 JOHNER Regel 11 a.a.O. 155 JOHNER Regel 11 a.a.O. 156 JOHNER Regel 11, Kap. 1. 157 MDCG 2019-11, S. 26. 185 186 187 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 71 Diagnose“ ermöglicht ist in der EU-MDR nicht zu finden, weshalb fraglich ist, ob damit die Wortwahl der Regel 11 gemeint ist. Das würde bedeuten, dass nur Software, welche eine Diagnose des Gesundheitszustands selbst oder die entscheidenden Infor- mationen dazu liefert unter die Regel 11 zu subsumieren wäre. Die Software für das Virtual Walking liefert, gerade keine direkten Informationen da- für, welche Therapie oder Behandlung angezeigt wäre. Sie liefert auch keine Diagnose der inneren Vorgänge und Zustände des Patienten. Sie fügt lediglich die bildgebenden Ebenen zusammen. Auch wenn indirekt Informationen abgeleitet werden können, so etwa wie Kamera, oder Videos noch besser eingestellt werden können, um mittels der Software einen noch besseren Therapieerfolg zu erzielen, stellt dies keine Leistung der Software dar, sondern einer menschlichen Leistung, die darin besteht, das Virtual Wal- king nachträglich zu beurteilen. Die Software selbst liefert aber keine Informationen zu therapeutischen Zwecken i.S. der Regel 11. Es findet auch keine Kontrolle von physiologischen Prozessen oder vitalen Parametern statt. Die Software dient nämlich nicht dazu innere Vorgänge festzuhalten, zu diagnostizieren oder Informationen dar- über zu liefern. Mit Kontrolle ist nicht die Beeinflussung des zentralen somatosenso- rischen Nervensystems gemeint, die etwa durch die durch die Software unterstützte Illusion erzeugt werden kann, sondern dessen Überwachung oder Kontrolle i.S. einer Informationsbereitstellung über Zustand, Diagnose, oder weiteres Handlungsverfah- ren, bspw. wenn Hirnströmungen gemessen werden, die durch das Virtual Walking ausgelöst würden. Im Ergebnis ist somit die Software und damit auch das Virtual Walking nicht unter die Regel 11 zu subsumieren und bleibt nach wie vor Risikoklasse I. c) Regel 12 und 13 Regel 12 des Anh. VIII Kap. 3 EU-MDR erfasst aktive Produkte, welche Stoffe an den Körper abgeben. Mit Stoffen ist nicht Energie gemeint. Da das Virtual Walking keine Stoffe an den Paraplegie-Patienten abgibt, kann es nicht unter die Regel 12 klassifiziert werden. 188 189 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 72 Somit kommt Regel 13 des Anh. VIII Kap. 3 EU-MDR zur Anwendung. Alle anderen aktiven Produkte, die keiner der Regeln unter dem Obertitel AKTIVE PRODUKTE zugeordnet werden konnten, sind der Klasse I zuzuordnen. Da keine der Regeln unter dem Obertitel AKTIVE PRODUKTE anwendbar war, ist das Virtual Walking der Ri- sikoklasse I zuzuordnen. 6. Besondere Regeln und Gesamtfazit a) Besondere Regeln Andere besondere Regeln des Anh. VIII EU-MDR treffen für das Virtual Walking nicht zu. Das Virtual Walking übernimmt auch keine Messfunktion (Risikoklasse Im) und muss nicht sterilisiert werden (Ir), womit es endgültig der Risikoklasse I ent- spricht. b) Gesamtfazit Das Virtual Walking ist als aktives und nicht-invasives Medizinprodukt mit integrier- ter Software in die Risikoklasse I einzustufen. Sodann ist Virtual Walking ohne Brett eindeutig der Risikoklasse I zuzuordnen. Das Virtual Walking mit bewegendem Brett ist nach unserer Ansicht ebenfalls der Risikoklasse I zuzuordnen. Allerdings besteht aufgrund der in Rz. 123 ff. dargelegten Erläuterungen behördlicher Ermessensspielraum im Verständnis der aktiv therapeuti- schen Medizinprodukte, weshalb ein behördliches Risikospektrum von I – IIa möglich ist. Nichts desto trotz sind wir uns sicher, dass die Behörde sich für die Risikoklasse I entscheiden müsste. Falls Meinungsverschiedenheiten zwischen dem SPZ Nottwil und den bezeichneten Stellen betreffend der Klassifizierung nach Anh. VIII EU-MDR des Virtual Walkings bestehen würden, ist neu nach der revidierten MepV nach Art. 15 Abs. 2 MepV i.V.m. 51 Abs. 2 EU-MDR ein Verfahren vor der zuständigen Behörde des Landes (Schweiz) vorgesehen, in dem der Hersteller (SPZ Nottwil) den Sitz hat. 190 191 192 193 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 73 IV. Anwendung des Virtual Walkings Nach dem ein Medizinprodukt hergestellt wurde, gibt es verschiedene Möglichkeiten dieses einzusetzen und anzuwenden. Je nachdem, welche Eigenschaften ein Produkt aufweist, gibt es, mehr oder weniger Optionen des Einsatzes. Eine Möglichkeit wäre es das Medizinprodukt im Rahmen der Forschung in klinischen Studien einzusetzen. Aufgrund der in (Rz. 29) genannten Gründen ist der Einsatz des Virtual Walkings in der Forschung allerdings nicht Thema des vorliegenden Gutachtens. Vielmehr soll er bereits zur Therapierung der Paraplegie-Patienten eingesetzt werden. In den meisten Fällen wird ein Medizinprodukt, dem Grundsatz nach erstmalig Inver- kehr gesetzt. Damit ein Produkt erstmalig Inverkehr gesetzt werden kann, müssen je- doch je nach Risikoklassifizierung des Produkts unterschiedlich strenge Verfahren ei- ner Konformitätsbewertung durchlaufen werden. Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Wird ein Produkt spezifisch für einen ganz be- stimmten Patienten hergestellt, so kann es sich um eine Sonderanfertigung handeln. Dann besteht keine Konformitätsbewertungs- sondern eine Meldepflicht. Auch kein Konformitätsbewertungsverfahren benötigen Hersteller, welche im Interesse der öf- fentlichen Gesundheit oder Patientensicherheit eine Bewilligung von Swissmedic er- halten ein nichtkonformes Medizinprodukt auf einen bestimmten Patienten anzuwen- den. Unter noch strengeren Voraussetzungen kann dies auch ohne eine Bewilligung von Swissmedic geschehen. Des Weiteren unterscheidet die revidierte MepV neu zwischen einer Inbetriebnahme von im Betrieb hergestellten Produkten und der erstmaligen Inverkehrbringung. In der aMepV war diese Möglichkeit der Inbetriebnahme nur für In-vitro-Diagnostika vor- gesehen. Die Inbetriebnahme unterscheidet sich von der Inverkehrsetzung insofern, als an Stelle eines Konformitätsbewertungsverfahren, eine Meldepflicht besteht. Je nachdem, wo das Virtual Walking eingesetzt werden will — ob im SPZ Nottwil, Partnerkliniken, unabhängigen Institutionen, Export —, können sich die Verfahren un- terscheiden. 194 195 196 197 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 74 Wie diese Verfahren genau ablaufen und was sie bedeuten, welche rechtlichen Rah- menbedingungen erfüllt werden müssen, um sie anwenden zu können und welche Be- lege beigebracht werden müssen, wird in den nachfolgenden Kapiteln behandelt. Da- bei wird aufgezeigt, welche Verfahren für das Virtual Walking in Betracht gezogen werden können und was es dabei jeweils zu berücksichtigen gilt. A. Inbetriebnahme 1. Inbetriebnahme als Begriff Der Begriff der Inbetriebnahme wird in der revidierten MepV in Art. 4 Abs. 1 lit. c umschrieben als „Zeitpunkt, zu dem erstmals ein gebrauchsfertiges Produkt, mit Aus- nahme von Prüfprodukten, den Endanwenderinnen und Endanwendern zur Verwen- dung auf dem Schweizer Markt entsprechend seiner Zweckbestimmung zur Verfü- gung gestellt wird“. Davon zu unterscheiden ist die Bereitstellung auf dem Markt welche „jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schwei- zer Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ umfasst (Art. 4 Abs. 1 lit. a MepV). Als Inverkehrbringung gilt sodann die erstmalige Bereitstellung eins Produkts auf dem Schweizer Markt (Art. 4 Abs. 1 lit. b MepV). Die Definition für die „Bereitstellung auf dem Markt“ wurde bewusst durch die Begriffe „Übertragung“ und „Überlassung“ charakterisiert anstatt durch „Abgabe“ eines Produktes wie in Art. 2 Ziff. 27 EU- MDR.158 Denn „Abgabe“ hat nach Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG eine andere Bedeutung als das Überlassen an den Endanwender, welcher sowohl Laien als auch Angehörige der Gesundheitsberufe meint.159 Die EU-MDR versteht unter „Abgabe“ hingegen das Überlassen zum Vertrieb, zum Verbrauch und zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätig- keit. Damit ist auch klar, dass die MepV im Unterschied dazu, die Abgabe nach Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG der Bedeutung der Inverkehrbringung gleichsetzt.160 158 Erläuternder Bericht MepV, S. 15 f. 159 Erläuternder Bericht MepV a.a.O. 160 Erläuternder Bericht MepV, S. 16 f. 198 199 200 201 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 75 Diese Unterscheidung verdeutlich, dass solange das Produkt direkt am Patienten noch innerhalb der Sphäre des Herstellers — egal ob durch Fachperson oder Patient — an- gewendet wird, von einer Inbetriebnahme gesprochen wird. Bei Abgabe des Produktes zur Eigenanwendung – wenn das Produkt dem Patienten oder anderen Fachpersonen übertragen oder überlassen wird, damit diese es ausserhalb der herstellenden Gesund- heitseinrichtung gebrauchen, vertreiben, verwenden oder verbrauchen können – wird von einer Inverkehrbringung gesprochen. Schliesslich wird bei Weiterverwendung, von einer Bereitstellung auf dem Markt gesprochen.161 Der wichtigste Unterschied zwischen Inbetriebnahme und Inverkehrbringung liegt da- rin, dass bei der Inbetriebnahme (der sog. Eigenherstellung) ein Medizinprodukt in einer Gesundheitseinrichtung hergestellt und in eben dieser gleichen Einrichtung auch verwendet und somit den Endanwendern zur Verfügung gestellt wird.162 Im Unter- schied dazu, liegt bei der Inverkehrbringung eine Abgabe an andere vor und zwar in Form einer Überlassung oder Übertragung. Wie die Inbetriebnahme genau zu verste- hen ist, und wie sie zu behandeln ist wird nachfolgend in Rz. 250 ff. erläutert. Der Begriff der Inbetriebnahme ist nicht neu; es gab ihn bereits in der aMepV. Damals wurde er im Zusammenhang mit betriebsintern hergestellten In-Vitro-Diagnostika ein- geführt.163 Art. 3 Abs. 1 lit. bbis aMepV definierte zu diesem Zweck den Begriff des sog. „betriebsintern hergestelltes Medizinprodukt“ als „ein Medizinprodukt, das nur für die Anwendung im herstellenden Betrieb oder in einem Partnerbetrieb, der in das Qualitätssicherungssystem des herstellenden Betriebs eingebunden ist, vorgesehen ist. Für betriebsintern hergestellte In-Vitro-Diagnostika gelten nach der aMepV je nach- dem Erleichterungen, etwa in der Hinsicht, dass bestimmte Produkte für die Anwen- dung kein Konformitätskennzeichen benötigen (Art. 8 Abs. 3 aMepV) oder nur, wenn überhaupt eine Meldung zu machen ist (Art. 6 Abs. 2 bis aMepV). Der Grund für die Einführung einer solchen Kategorie lag in der Vereinfachung des Konformitätsbewertungsverfahrens für betriebsintern hergestellte In-vitro-Diagnos- tika, weil für die Diagnose seltener Krankheiten häufig kein CE-gekennzeichnetes Pro- dukt im Verkehr war.164 Deswegen waren Gesundheitseinrichtungen oft gezwungen, 161 Erläuternder Bericht MepV, S. 15 f. und 20 f.; JOHNER Eigenherstellung, Kap. 1 b) ff. 162 Erläuternder Bericht MepV, S. 20 f.; JOHNER Eigenherstellung a.a.O.; JOHNER Inverkehrbringung, Kap. 1. A); ROTH lex futura. 163 FUCHS, S. 125; ISLER, S. 86 f. 164 ISLER a.a.O.; ROTH lex futura. 202 203 204 205 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 76 selbst das entsprechende Produkt zu entwickeln. Wichtig ist, dass in der aMepV der Begriff des betriebsintern hergestellten Medizinproduktes keine über den Spezialfall der betriebsintern hergestellten In-vitro-Diagnostika herausgehende praktische Bedeu- tung hat. Ausserhalb der In-Vitro-Diagnostik hat der Begriff des im Betrieb hergestell- ten Medizinproduktes in der Schweizerischen aMepV – im Unterscheid etwa zu Deutschland – keine Bedeutung und solche Produkte erfahren keine Erleichterungen. Da das Virtual Walking kein In-Vitro-Diagnostisches Medizinprodukt ist, erfährt es nach der aMepV kein gesondertes Verfahren und fällt nicht unter den Begriff der be- triebsintern hergestellten Medizinprodukte. Im Zuge der Revision des Medizinprodukterechts wurde jedoch vor dem Hintergrund, dass Produkte, welche (i) ihre herstellende Gesundheitseinrichtung nicht verlassen, (ii) geringere Risiken mit sich bringen, und (iii) in einem kontrollierten Rahmen eingesetzt werden können – oder teilweise auch müssen – die Bedeutung des ehemals sog. be- triebsintern hergestellten Medizinproduktes erweitert.165 In der revidierten MepV wird der Begriff neu in Art. 9 Abs. 1 als „in Gesundheitsein- richtungen hergestellte und verwendete Produkte“ umschrieben. Produkte, die inner- halb von Gesundheitseinrichtungen hergestellt und ausschliesslich dort verwendet werden, gelten als in Betrieb genommen. Der Begriff der Inbetriebnahme bezieht sich somit auf diese Produktekategorie. In den Bestimmungen (bspw. Art. 18 oder 21 MepV), welche an den Begriff der «in Gesundheitseinrichtungen hergestellten und verwendeten Produkte» anknüpfen, wird nun nicht mehr von In-vitro-Diagnostika ge- sprochen. I.S. eines Umkehrschlusses ist davon auszugehen, dass sich allfällige Er- leichterungen und besondere Regeln, die an diesen Begriff anknüpfen, auf sämtliche Medizinprodukte zu erstrecken sind. Dafür sprechen ebenfalls die Erläuterung, weitere Materialien und die Literatur.166 Das heisst, dass das Virtual Walking potentiell als ein in einer Gesundheitseinrichtung hergestelltes Produkt qualifiziert werden kann. 165 Erläuternder Bericht MepV, S. 20 ff.; FUCHS, S. 125; ROTH lex futura a.a.O. 166 Erläuternder Bericht MepV a.a.O.; FUCHS a.a.O.; Merkblatt Swissmedic, Software, S. 4; ROTH lex futura a.a.O. 206 207 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 77 2. Voraussetzungen der Inbetriebnahme In den Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Produkte müssen nach Art. 9 Abs. 1 MepV zwar die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anh. I EU-MDR, nicht aber die weiteren Anforderungen der EU-MDR erfül- len. Dies gilt aber nur dann, wenn die herstellende inbetriebnehmende Gesundheits- einrichtung die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 5 lit. a – h EU-MDR erfüllt und das Produkt nach Art. 9 Abs. 2 MepV nicht in einem industriellen Massstab herstellt. Damit findet eine Erleichterung für die Anwendung von eigens hergestellten Produk- ten statt, womit das Verfahren mit minimen Erleichterungen dem eines Klasse I Kon- formitätsbewertungsverfahren gleichkommt.167 Diese Bestimmung hat deswegen be- sonders im Softwarebereich grosse Relevanz, da dort mit der neuen Regel 11 Soft- wares schnell in eine höhere Risikoklasse (IIa oder III) einzustufen sind.168 Mit der Eigenherstellung dieser Softwares und der anschliessenden Inbetriebnahme kann so Aufwand gespart werden. Damit sich das Virtual Walking ein in einer Gesundheitseinrichtung hergestelltes Pro- dukt qualifiziert und in Betrieb genommen werden kann müssen folgende Vorausset- zungen gegeben sein: 1. Das Virtual Walking muss von einer Gesundheitseinrichtung hergestellt worden sein. (Art. 9 Abs. 1 MepV) Bereits in Rz. 34 ff. wurde abgehandelt, dass das SPZ Nottwil als Spital unter den Begriff der Gesundheitseinrichtung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. k und l MepV zu subsumiert ist, welcher der Bedeutung des Art. 9 Abs. 1 MepV entspricht. Da das Virtual Walking unter dem Dach des SPZ Nottwil durch Zusammenarbeit mit dem luzernerischen Medizintechnikinstitut entwickelt wurde, ist es in einer Gesundheitseinrichtung hergestellt worden womit die Voraussetzung gegeben ist. 167 Erläuternder Bericht MepV, S. 22; ROTH lex futura a.a.O. 168 ROTH lex futura a.a.O. 208 209 210 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 78 2. Das Virtual Walking wird nicht an eine rechtlich eigenständige Einrichtung ab- gegeben, sprich: wird nur innerhalb der herstellenden Gesundheitseinrichtung verwendet. (Art. 5 Abs. 5 lit. a EU-MDR) In diesem Zusammenhang ist fraglich, wie die Schweiz den in der EU-MDR verwendeten Begriff der „rechtlich eigenständigen Einrichtung“ versteht. Des- wegen wird diese Voraussetzung anhand drei verschiedenen Einsatzmöglichkei- ten geprüft: ► Anwendung im SPZ Nottwil Diese Voraussetzung ist zweifelsohne dann gegeben, wenn das Virtual Wal- king nur innerhalb des SPZ Nottwils selbst verwendet würde, da das Produkt innerhalb des SPZ Nottwils hergestellt wurde und auch nur in derselben recht- lichen Einheit der gemeinnützigen Aktiengesellschaft verwendet wird. Dies gilt auch dann, wenn das Virtual Walking das Gebäude der Herstellung oder etwa der Schmerzklinik Nottwil in ein anderes Gebäude verlässt, welches or- ganisatorisch und rechtlich zum SPZ Nottwil gehört. ► Anwendung innerhalb der SPG Die SPG bildet wie in (Rz. 37) beschrieben einen Konzern, der unter sich mehrere an sich rechtlich eigenständige Einrichtungen umfasst wie bspw. sie- ben gemeinnützige Aktiengesellschaften. Die Begriffsdefinition des „Kon- zerns“ erfasst eine Zusammenfassung von rechtlich unabhängigen Einrich- tungen, welche aber wirtschaftlich miteinander verbunden sind.169 Der Wort- laut von Art. 5 Abs. 5 lit. a EU-MDR spricht somit gerade dafür, die anderen Einrichtungen, die der SPG angehören nicht als „rechtlich eigenständige Ein- richtungen“ i.S. der EU-MDR zu verstehen. Werden jedoch die Erläuterungen zur MepV gelesen, so steht dort: „Dies deckt auch die Produkte, die innerhalb einer Gesundheitsorganisation, die als Konzern gebildet ist, hergestellt werden und anderen Einrichtungen der Gruppe zur Verfügung gestellt werden“.170 Damit ist klar, dass auch eine Gruppe wie die SPG von den verhältnismässig herabgesetzten Anforderun- gen eines in einer Gesundheitseinrichtung hergestellten Produktes profitieren 169 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, N 7 und 30 f. zu § 24. 170 Erläuternder Bericht MepV, S. 21. 211 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 79 kann. Wird das Virtual Walking also einer anderen Einrichtung des SPG zur Verfügung gestellt, so liegt noch immer eine Inbetriebnahme, das heisst Ver- wendung in derselben Gesundheitseinrichtung und noch nicht eine Abgabe oder Überlassung i.S. der Inverkehrsetzung vor. ► Anwendung in Einrichtungen ausserhalb der SPG Wenn das SPZ Nottwil plant das Virtual Walking auch ausserhalb der SPG anzuwenden — egal ob bspw. in anderen Schweizer Institutionen wie Spitäler oder ob mittels Exports ins Ausland — liegt keine Anwendung mehr inner- halb derselben rechtlich eigenständigen Einrichtung vor. Vielmehr liegt dann eine Überlassung oder Übertragung vor, welche als Inverkehrsetzung gilt, womit eine Inbetriebnahme verunmöglicht wird. Abschliessend ist zu erwähnen, dass auch eine Abgabe des Virtual Walkings an Patienten — wenn also bspw. die Patienten das Virtual Walking zu Hause einrichten könnten — als Überlassung oder Übertragung angesehen wer- den.171 Auch in solchen Fällen wäre eine Inbetriebnahme nicht mehr möglich, sondern das Virtual Walking müsste rechtskonform in Verkehr gesetzt wer- den. Sofern das Virtual Walking nur im SPZ Nottwil oder innerhalb des SPG an- gewendet wird, ohne dass dieses an andere Personen wie Patienten mitgege- ben werden und nicht anderen Schweizerischen oder ausländischen Instituti- onen zur Verfügung gestellt werden liegt eine Anwendung des Virtual Wal- kings innerhalb derselben rechtlich eigenständigen Einrichtung vor und kann anstatt in Verkehr-, in Betrieb gesetzt werden. 171 Erläuternder Bericht MepV, S. 20 f. FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 80 3. Die Herstellung und Verwendung des Virtual Walkings erfolgt im Rahmen eines geeigneten Qualitätsmanagementsystems (QMS). (Art. 5 Abs. 5 lit. b EU-MDR) Sofern das SPZ Nottwil ein QMS ausgearbeitet hat und im Rahmen der weiteren Verwendung weiterentwickelt, kann diese rechtliche Barriere überwunden wer- den. Nach unserem Verständnis wurde — zum Zeitpunkt des ersten Meetings mit dem Auftraggeber — bereits ein QMS ausgearbeitet, welches jedoch – zu- mindest damals – noch nicht genügte. Art. 47b HMG erklärt in Abs. 1, dass alle Hersteller ein QMS einrichten müssen, welches der Risikoklasse und der Art des Medizinproduktes angepasst ist und die Anforderungen des Gesetzes gewährleistet. Abs. 2 konkretisiert, dass das QMS insb. ein Risikomanagementsystem beinhaltet, sowie ein Überwachungs- system nach einer Inverkehrbringung. Art. 50 MepV bestimmt, dass sich die Anforderungen an ein QMS nach Art. 10 EU-MDR richtet, welcher kraft Verweises von Art. 5 MepV gilt. Art. 10 Abs. 9 EU-MDR stellt klar, dass im Unterschied zur MDD alle Herstel- ler analog zum Art. 47b HMG — unbesehen welcher Risikoklasse sein Produkt angehört — ein QMS einrichten, dokumentieren, anwenden, aufrechterhalten, ständig aktualisieren und kontinuierlich verbessern müssen. Dies muss in einer Weise passieren, dass die Einhaltung der EU-MDR-Bestimmungen auf die wirk- samste Weise, sowie einer der Risikoklasse und der Art des Produkts angemes- senen Weise gewährleistet werden kann. Das heisst, dass je höher ein Produkt klassifiziert wird, desto strengere Anforderungen an das QMS zu stellen sind.172 Das QMS umfasst alle Teile und Elemente der Organisation eines Herstellers, die mit der Qualität der Prozesse, Verfahren und Produkte befasst sind. Es steu- ert die erforderliche Struktur und die erforderlichen Verantwortlichkeiten, Ver- fahren, Prozesse und Managementressourcen zur Umsetzung der Grundsätze und Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Bestimmungen der EU-MDR zu erreichen.173 Konkret müssen folgende Anforderungen erfüllt wer- den (Art. 10 Abs. 9 EU-MDR): 172 Johner Institut GmbH, QM-Systeme & ISO 13485, Konstanz 2021, (besucht am 6. Mai 2021). 173 Johner Institut GmbH a.a.O. 212 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 81 - Ein Konzept zur Einhaltung der Regulierungsvorschriften, was die Einhal- tung der Konformitätsbewertungsverfahren und der Verfahren für das Ma- nagement von Änderungen an den von dem System erfassten Produkten mit einschließt (lit. a), - die Feststellung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Leistungs- anforderungen und die Ermittlung von Möglichkeiten zur Einhaltung dieser Anforderungen (lit. b), - die Verantwortlichkeit der Leitung (lit. c), - das Ressourcenmanagement, einschließlich der Auswahl und Kontrolle von Zulieferern und Unterauftragnehmern (lit. d), - das Risikomanagement gemäß Anh. I Abschnitt 3 (lit. e), - die klinische Bewertung gemäß Artikel 61 und Anh. XIV einschließlich der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (lit. f), - die Produktrealisierung einschließlich Planung, Auslegung, Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Dienstleistungen (lit. g), - die Überprüfung der Zuteilung der UDI gemäß Artikel 27 Absatz 3 für alle einschlägigen Produkte und die Gewährleistung der Kohärenz und der Vali- dität der gemäß Artikel 29 gelieferten Informationen (lit. h), - die Aufstellung, Anwendung und Aufrechterhaltung eines Systems zur Über- wachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 83 (lit. i), - die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, Benannten Stellen, wei- teren Wirtschaftsakteuren, Kunden und/oder anderen interessierten Kreisen (lit. j), - die Verfahren für die Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld im Rahmen der Vigilanz (lit. k), - das Management korrektiver und präventiver Maßnahmen und die Überprü- fung ihrer Wirksamkeit (lit. l), - Verfahren zur Überwachung und Messung der Ergebnisse, Datenanalyse und Produktverbesserung (lit. m). FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 82 Art. 5 Abs. 5 lit. b EU-MDR stellt passend zum Art. 10 EU-MDR klar, dass auch der Inbetriebnehmer eines betriebsintern hergestellten Produktes als Hersteller ein QMS einzurichten hat.174 Dabei steht im Normtext allerdings ein sog. „ge- eignetes“ QMS. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass es auch bei in Betrieb genommenen Medizinprodukten auf den bereits in der Präambel Ziff. 32 er- wähnten Grundsatz ankommt, ein QMS auszuwählen, welches der Risikoklasse und der Art des betreffenden Medizinproduktes entspricht. Das heisst, auch für eine Inbetriebnahme des Virtual Walkings muss es auf die Risikoklasse und die Art des Produktes ankommen. Wenn ein Medizinprodukt mit technischen Normen, welche an ein QMS Anfor- derungen stellen, übereinstimmen, wird die Einhaltung der Anforderungen der MepV, das heisst indirekt, auch die de Einhaltung der Anforderung an das in Art. 5 Abs. 5 lit. b EU-MDR geforderte geeignete QMS Gemäss Art. 6 Abs. 4 und 5 MepV vermutet. Dasselbe gilt auch für das Risikomanagementsystem. Dieser Grundsatz ist auch in der EU-MDR in Art. 8 statuiert, der anstatt techni- sche Normen, harmonisierte Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, verwendet. Für QMS gibt es eine Reihe von technischen und europäisch harmonisierten Normen, insb. solche die speziell für die Medizinprodukte entwickelt wurden.175 Dabei kommen insb. die Normen ISO 13485:2016, ISO 9001 und IEC 62304 in Betracht. Auf die Einzelheiten der genannten Normen ist vorliegend nicht ein- zugehen. Entscheidend ist jedoch, dass Virtual Walking ein Medizinprodukt der Klasse I darstellt. Dies hat zur Folge, dass – im Unterschied zu Produkten der höheren Klassen – keine Zertifizierung des QMS-Systems durchgeführt werden muss.176 Es ist deshalb nicht zwingend nach ISO 13485 vorzugehen. Nach ISO 13485 wäre nur zwingen vorzugehen, wenn Virtual Walking – entgegen unserer Einschätzung – der Klasse IIa zugeordnet werden würde. Nichtdestotrotz emp- 174 JOHNER, Eigenherstellung, Kap. 2. a); ROTH lex futura. 175 KNÖPPLER/OSCHMANN, S. 13. 176 Johner Institut GmbH, QM-Systeme & ISO 13485, Konstanz 2021; (besucht am 6. Mai 2021). FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 83 fehlen wir ein Vorgehen nach ISO 13485, weil so die Vermutung begründet wer- den kann, dass das QMS ein geeignetes i.S. des Art. 5 Abs. 5 lit. b EU-MDR ist. Dabei sollte ebenfalls die ISO 14971 und IEC 62304 beachtet werden. Welchen Ansatz der Auftraggeber für das QMS wählt, bildet nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Sofern unserer Empfehlung gefolgt wird und auch die weite- ren Anforderungen des Art. 10 Abs. 9 EU-MDR eingehalten werden, kann aber auch diese Anforderung erfüllt werden und eine Inbetriebnahme ist möglich. Der Aufwand beläuft sich ungefähr auf 40 – 50 Tage und stellt in etwa einen Prozess von 6 – 9 Monaten dar.177 4. Eine Begründung dafür, dass keine oder keine auf dem angezeigten Leistungs- niveau gleichartigen Produkte für die spezifischen Anforderungen der Patien- tenzielgruppe — Paraplegie-Patienten mit chronischen neuropathischen Schmerzen — auf dem Markt existieren. (Art. 5 Abs. 5 lit. c EU-MDR) Gemäss Angaben des Auftraggebers existieren keine gleichartigen Produkte auf dem angezeigten Leistungsniveau auf dem Markt sind. Erwähnt wurde ein Un- ternehmen aus Barcelona, Spanien, welches gleichartige Methoden zur Behand- lung von chronischen neuropathischen Schmerzen bei Paraplegie-Patienten ein- setzt. Gemeint sind damit wohl Behandlungsangebote wie transkranielle Stimu- lation mit virtuellen Realitäten kombiniert.178 Die Patientenzielgruppe ist die- selbe: Paraplegie-Patienten mit chronischen neuropathischen Schmerzen. Gleichartigkeit ergibt sich etwa aus gleichen Eigenschaften der Produkte, aus gleichem Zweck und gleichem Ziel. Im Unterschied zu Virtual-Reality-Behand- lungsmethoden werden beim Virtual Walking mehrere bildgebenden Ebenen hinzugefügt. Es handelt sich um augmented reality systems, das heisst, um er- weiterte Realität im Unterschied zu blossen Virtual Reality Systemen.179 Das Virtual Walking operiert mit Live-Stream Kamera und bewegendem Brett. 177 Johner Institut GmbH a.a.O. 178 Vgl. dazu Guttmann Barcelona, Treatment of neuropathic pain through transcranial stimulation and virtual reality, Barcelona 2021; (besucht am 8. Mai 2021). 179 HSLU Medizintechnikinstitut, Augmented Reality Visuelle Therapiemethoden für Rückenmarks- verletzungen, Luzern, (besucht am 3. April 2021); JOHNER Eigenherstellung, Kap. 2. b); WEIMER Eigen- initiative. 213 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 84 Wenn auch Ziel und Zweck dieselben sind und versucht wird ein hoher Immer- sionsgrad zu erreichen, so wird dies doch durch eine andere Herangehensweise ausgeführt. Die Herangehensweise des SPZ Nottwil mit dem Virtual Walking gibt es so noch nicht; Virtual Walking ist eine Innovation. Deswegen ist bereits am Kriterium der Gleichartigkeit zu zweifeln. Es gibt viele Behandlungsmethoden für chroni- sche neuropathische Schmerzen, von Medikamenten über Stimulationen bis hin zu chirurgischen Eingriffen. Dennoch funktionieren diese Instrumente alle an- ders als das Virtual Walking. Auch wenn die Gleichartigkeit zu anderen Produk- ten hergestellt werden könnte, so ist doch das Leistungsniveau unterschiedlich. Denn das SPZ Nottwil kann nach unserem Verständnis, aufgrund erster klini- scher Nachweise belegen, dass die Wirkung des Virtual Walkings ein hohes Leistungslevel erreicht und ein deutlicher Rückgang der überregten Nervenzel- len im Nervensystem beobachtet werden kann. Eine solch hohe Leistung wurde nach unserem Verständnis bisher nicht erreicht. Insofern wäre auch bei einem allfällig gleichartigen Produkt wie etwa jenes der Firma aus Barcelona, ein un- terschiedliches Leistungsniveau vorhanden, weshalb auch diese Voraussetzung positiv bewertet werden kann. 5. Jederzeitige Bereitschaft auf Ersuchen der Behörden, Informationen über die Verwendung des Virtual Walkings inklusive Begründung für die Herstellung, Änderung und Verwendung zur Verfügung zu halten. (Art. 5 Abs. 5 lit. d EU-MDR) Diese Voraussetzung weist keine juristischen Probleme auf und wird weder in Literatur, Rechtsprechung noch den Materialien thematisiert. Wichtig erscheint, dass die genannten Dokumente bereit gehalten werden können. Dann stellt diese Bedingung kein rechtliches Hindernis dar. 214 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 85 6. Eine öffentliche Erklärung, a) mit Angabe des Namens und der Anschrift der herstellenden Gesundheitseinrichtung, b) die für die Produktindentifikation er- forderlichen Angaben sowie c) die Erklärung, dass das Virtual Walking die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anh. I EU- MDR erfüllt, und gegebenenfalls Angaben — mit entsprechender Begründung — darüber, welche Anforderungen nicht vollständig erfüllt sind. (Art. 5 Abs. 5 lit. e EU-MDR) Wichtig bei dieser Voraussetzung ist, dass diese öffentliche Erklärung nicht den Anforderungen an eine EU-Konformitätserklärung entsprechen muss und sich insofern unterscheidet.180 Vielmehr müssen die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen durch den Nachweis mittels klinischer Bewertung er- füllt sein. Die genaueren Umstände werden in Rz. 238 ff. erläutert. Wenn das SPZ Nottwil eine solche Erklärung abgeben kann ist auch diese Bedingung er- füllt. 7. Das Verfassen von Unterlagen, welche über das Herstellungsverfahren, die Her- stellungsstätte, die Auslegung, die Leistungsdaten und die Zweckbestimmung des Virtual Walkings hinreichend detailliert Auskunft geben, damit sich die Be- hörde stets vergewissern kann, dass die grundlegenden Sicherheits- und Leis- tungsanforderungen gemäß Anh. I EU-MDR erfüllt wurden. (Art. 5 Abs. 5 lit. f EU-MDR) Die Behörde kann jederzeit Unterlagen des SPZ Nottwils betreffend des Virtual Walkings herausverlangen. Damit die öffentliche Erklärung „die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (meist anhand der klinischen Bewer- tung) sind erfüllt“ überprüft werden kann, ist es wichtig, dass die Dokumente, welche zum Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen gebraucht wurden, vorhanden sind. Andernfalls kann die Behörde die Ergebnisse nicht bestätigen. Aufgrund des Gespräches mit dem Auftraggeber, stellt dies an sich kein Problem dar. So wurde bspw. die Zweckbestimmung zum Virtual Walking in einer um- fassenden Arbeit eines Studenten festgehalten. Können die Unterlagen bereitge- halten werden, ist die Inbetriebnahme möglich. 180 WEIMER, Eigeninitiative a.a.O. 215 216 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 86 8. Eine Systemimplementierung, welche gewährleistet, dass alle Produkte in Über- einstimmung mit den in (Art. 5 Abs. 5 lit. f EU-MDR) genannten Unterlagen hergestellt werden. (Art. 5 Abs. 5 lit. g EU-MDR) Dabei geht es um innere Prozesse welche bspw. mittels eines Managementsys- tem oder klaren Arbeitsstrukturen gewährleisten, dass die Hersteller über die in (Art. 5 Abs. 5 lit. f EU-MDR) beschriebenen Unterlagen Bescheid wissen und die Produkte auch nach diesen Unterlagen entwickeln. Wird dies eingehalten, stellt auch diese Bedingung kein rechtliches Hindernis für die Inbetriebnahme dar. 9. Beobachtung der Erfahrungen mit dem Virtual Walking aus dessen klinischen Verwendung durch die Gesundheitseinrichtung und die Fähigkeit und Bereit- schaft, wenn nötig, Korrekturmassnahmen ergreifen zu können. (Art. 5 Abs. 5 lit. h Abs. 1 EU-MDR) Da das Medizinprodukt im Falle der Inbetriebnahme, die herstellende Gesund- heitseinrichtung nicht verlässt, ist es umso wichtiger, die Erfahrungen mit dessen Anwendung festzuhalten und bei Komplikationen, Verbesserungen vorzuneh- men, da das Produkt noch keine Konformitätserklärung hat und nicht von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstellezertifiziert wurde. Nach unserem Verständnis, werden und wurden bisher alle Erfahrungen, die mit dem Virtual Walking gemacht wurden, festgehalten und das SPZ Nottwil ist bereit, wenn nötig Korrekturen vorzunehmen, weshalb diese Bedingung erfüllt werden kann. 10. Jederzeitige Bereitschaft auf Verlangen der Behörden alle weiteren relevanten Informationen über das Virtual Walking herauszugeben. (Art. 5 Abs. 5 lit. h Abs. 2 EU-MDR) Damit sind bspw. Informationen wie in (Art. 5 Abs. 5 lit. h Abs. 1 EU-MDR) gemeint. Es kann sich jedoch auch um weitere Informationen handeln. Das Er- messen der Behörde ist in diesem Punkt sehr gross. Wenn das SPZ Nottwil je- doch bereit ist, die verhältnismässig notwendigen Informationen über den Vir- tual Walking im Interesse der Patientensicherheit herauszugeben, stehen auch hier keine rechtlichen Hindernisse im Wege. 217 218 219 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 87 11. Keine durch die Schweiz gesetzte Einschränkung der Herstellung und Verwen- dung der Produktekategorie, zu welcher das Virtual Walking gehört und jeder- zeitige Bereitschaft den Behörden Zugang zur Gesundheitseinrichtung zu ver- schaffen, um die Tätigkeit zu überprüfen. (Art. 5 Abs. 5 lit. h Abs. 2 EU-MDR) Die Schweiz hat keine Einschränkungen erlassen, welche gegen die Inbetrieb- nahme des Virtual Walkings sprechen würden. Somit stellt diese Bedingung kein rechtliches Hindernis dar. 12. Das Virtual Walking wird nicht in industriellem Massstab hergestellt. (Art. 9 Abs. 2 MepV i.V.m. Art. 5 Abs. 5 lit. h Abs. 3 EU-MDR) Weil in Gesundheitseinrichtungen hergestellte Produkte in der Anwendung Er- leichterungen erfahren, wurde als Gegengewicht diese Bedingung eingeführt. Damit soll eine Umgehung der MepV durch in industriellem Massstab gefertigte Medizinprodukte verhindert werden.181 Gemeint sind damit Massen- oder Seri- enanfertigungen.182 Das Virtual Walking soll nach unserem Verständnis – zu- mindest vorerst – nicht serienmässig hergestellt werden, sondern an gezielt dafür ausgewählten Patienten im SPZ Nottwil angewandt werden. Ein industrielles Mass ist dadurch bei Weitem nicht erreicht. Wenn das Virtual Walking für den Export vorgesehen wird, müsste man sich damit näher auseinandersetzen, aller- dings läge dann eine Inverkehrbringung vor, womit sich die Abgrenzung erüb- rigen würde. Auch diese letzte Bedingung für die Inbetriebnahme des Virtual Walkings kann positiv bewertet werden. ► Fazit Letztlich lässt sich sagen, dass nach der Schweizerischen Medizinprodukteregulierung für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte Produkte wie das Virtual Walking, keine grossartigen Erleichterungen im Vergleich zu Risikoklasse I Medizinprodukten wie das Virtual Walking stattfindet. Einzelne Vorteile kann es haben, das Produkt In Be- trieb zu nehmen, um zumindest ein wenig Kosten und Zeit zu sparen. Allerdings könnte das Virtual Walking dann nicht in einer der SPG fremden Einrichtung oder im Ausland angewandt werden. 181 Erläuternder Bericht MepV, S. 19. 182 Erläuternder Bericht MepV a.a.O. 220 221 222 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 88 Die Voraussetzungen, welche zu erfüllen wären, wurden abgehandelt. Die Entschei- dung liegt am SPZ Nottwil und wird stark von den bereits vorgenommenen Vorberei- tungen abhängen, welche darüber entscheiden, ob eine Inbetriebnahme im Vergleich zur Inverkehrbringung vorteilhafter ist. Die Möglichkeit der Inbetriebnahme des Vir- tual Walkings für das SPZ Nottwil besteht, da die Voraussetzungen erfüllt werden könnten und rechtlich nichts dagegenspricht. Ob sich die Inbetriebnahme hingegen denn auch wirklich lohen würde, anstatt das Virtual Walking, welches nach unserem Verständnis ein Klasse I Produkt ist, in Verkehr zu setzen, ist eine andere Frage und liegt in der Entscheidung des SPZ Nottwils. 3. Konsequenzen der Inbetriebnahme Da die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 lit. a – h EU-MDR gegeben sind und das Virtual Walking ein in einer Gesundheitseinrichtung hergestelltes Medizinprodukt ist, ist die Konsequenz eins, dass die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforde- rungen gemäss Anh. I EU-MDR, nicht aber die weiteren Anforderungen der EU-MDR erfüllt werden müssen. Konsequenz zwei ist, dass anstatt einem Konformitätsbewertungsverfahren eine Mel- dung an Swissmedic nach Art. 18 MepV erfolgen muss, wobei diese von den Behörden so ausgestaltet wurde, dass den Herstellern nicht ein übermässiger Aufwand zukommt. Fraglich ist allerdings ob für die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Leis- tungsanforderungen nach Anh. I EU-MDR auch ein Nachweis mittels klinischer Be- wertung vorgenommen werden muss. Da Art. 9 Abs. 1 MepV ausdrücklich erklärt, dass nur die grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen nach Anh. 1 EUMDR eingehalten werden müssen, wenn die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 lit. a – h EU-MDR gegeben sind, kann nicht damit argumentiert werden, dass nach Art. 5 Abs. 3 EU-MDR eine klinische Bewertung gemäss Art. 61 EU-MDR als Nach- weis erbracht werden muss. Art. 9 Abs. 1 MepV bestimmt jedoch nicht, dass weitere Anforderungen, welche die MepV selbst liefert, nicht zur Anwendung kämen. So bestimmt — nebst Art. 9 Abs. 1 MepV, welcher zwar lex specialis, das heisst als spezielle Bestimmung für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Medizinprodukte zur Anwendung gelangt — schon Art. 45 HMG und 6 Abs. 2 MepV ganz allgemein, dass 223 224 225 226 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 89 Produkte unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung den grundlegenden Sicher- heits- und Leistungsanforderungen nach Anh. I EU-MDR genügen müssen. Den ent- scheidenden Hinweis wird dann in Art. 21 Abs. 2 und 3 MepV geliefert. Gemäss Abs. 2 muss, wer in der Schweiz ein Produkt in Betrieb nimmt und Sitz in der Schweiz hat, vor der Inbetriebnahme eine Bewertung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen durchführen und belegen können. Nach Abs. 3 umfasst der Nachweis für die Einhaltung auch eine klinische Bewertung ge- mäss Artikel 61 EU-MDR. Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung muss also auch für in Betrieb genommene Produkte eine klinische Bewertung zum Nachweis der Ein- haltung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anh. 1 EU- MDR vorgenommen werden.183 Dies widerspiegelt sich denn auch in den Pflichten eines Herstellers, zu welchen auch der Inbetriebnehmer gehört. Art. 46 MepV be- stimmt, dass nach Abs. 1 die Produkte bei der Inbetriebnahme die Anforderungen der MepV erfüllen und dass sie nach Abs. 3 eine klinische Bewertung nach Art. 61 EU- MDR durchzuführen und diese laufend zu aktualisieren haben. a) Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen Nachfolgend wird anhand des Virtual Walkings dargestellt, was es bedeutet, die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anh. 1 EU-MDR erfül- len zu müssen. Die Leistung, die das Virtual Walking erzielt, muss den vom Hersteller definierten entsprechen und das Virtual Walking muss so hergestellt und ausgelegt worden sein, dass es sich unter normalen Verwendungsbedingungen für die vom Hersteller defi- nierte Zweckbestimmung eignet. Das heisst, die tatsächliche Leistung hinsichtlich der Linderung chronischer neuropathischer Schmerzen, muss auch jener entsprechen, die das SPZ Nottwil in den Unterlagen definiert hat und sollte sich auch tatsächlich für die Linderung der Schmerzen der Paraplegie-Patienten eignen. Ganz allgemein muss das Virtual Walking sicher und wirksam sein. Weder der klini- sche Zustand und die Sicherheit des Patienten noch des Anwenders oder Dritten darf gefährdet werden. Dies wird dadurch relativiert, dass nach dem anerkannten Stand der Technik, die Risiken am Nutzen für die Patienten, dem Mass an Gesundheitsschutz 183 Erläuternder Bericht MepV, S. 36 f. 227 228 229 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 90 und Sicherheit gemessen werden (Ziff. 1). Dieser Anh. dient dazu die Risiken zu mi- nimieren. Diese sollen aber nur soweit minimiert werden, dass sie dem Nutzen-Risiko- Verhältnis entsprechen (Ziff. 2). Damit überhaupt festgelegt werden kann welche Ri- siken denn für das Virtual Walking bestehen und minimiert werden sollen, muss ein Risikomanagementsystem eingerichtet werden, welches nach ISO 14971 installiert werden kann. Dieses System, muss nicht nur geführt, sondern dokumentiert und auch laufend wäh- rend des gesamten Lebenszyklus des Produktes regelmässig systematisch aktualisiert werden (Ziff. 3). Konkret geht es darum einen Risikomanagement-Plan zu erstellen (a), bekannte und vorhersehbare Gefährdungen zu identifizieren und zu analysieren (b), Risiken, die mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Virtual Walkings ver- bunden sind und die bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung auf- treten können einzuschätzen und zu bewerten (c). Die unter Buchstabe c erfassten Ri- siken, sind nach den Anforderungen des Abschnitts 4 zu beseitigen oder zu kontrollie- ren (d). Die Auswirkungen der Informationen, welche aus der Fertigungsphase, sowie der nach der Inbetriebnahme stattfindenden Überwachung stammen, sind auf Gefähr- dungen und deren Häufigkeit, auf Abschätzung der verbundenen Risiken, sowie auf das Gesamtrisiko, das Nutzen-Risiko-Verhältnis und die Risikoakzeptanz zu bewerten (e). Erforderlichenfalls sind auf der Grundlage der Bewertung der Auswirkungen der unter Buchstabe e genannten Informationen, die Kontrollmaßnahmen gemäß den An- forderungen nach Abschnitt 4 anzupassen (f). Damit die Risiken richtig kontrolliert und ermittelt werden können, muss das SPZ Not- twil Massnahmen entwickeln, welche nach den Sicherheitsgrundsätzen und dem all- gemein anerkannten Stand der Technik, die Kontrolle garantieren. Die Risikosenkung sollte darauf abzielen, jegliche Restrisiken jeder Gefährdung sowie das Gesamtrisiko als akzeptabel einstufen zu können (Ziff. 4). Es gib verschiedene Lösungsansätze zur Risikosenkung, welcher einer strikten Rang- folge nachgehen. Zuerst müssen die Risiken durch sichere Auslegung und Herstellung beseitigt oder soweit wie möglich minimiert werden (a). Danach gegebenenfalls ange- messene Schutzmaßnahmen, soweit erforderlich einschließlich Alarmvorrichtungen, im Hinblick auf nicht auszuschließende Risiken ergreifen (b) und sonst Sicherheitsin- 230 231 232 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 91 formationen (Warnungen, Vorsichtshinweise, Kontraindikationen), sowie gegebenen- falls Schulungen für Anwender bereitgestellt werden (c). Bestehende Restrisiken müs- sen den Anwendern durch die Hersteller mitgeteilt werden. Zuvor wurden Risiken thematisiert, welche allein vom Produkt selbst ausgelöst wer- den. Es gibt aber auch Risiken, welche durch einen Anwendungsfehler des Produkts entstehen können. Auch die Risiken, die durch einen Anwendungsfehler des Virtual Walkings bedingt, werden müssen ausgeschlossen oder verringert werden (Ziff. 5). Durch ergonomische Merkmale des Produkts und die Umgebung, in welcher das Pro- dukt verwendet werden soll, müssen diese Risiken für die Patienten soweit wie mög- lich verringert werden (a). Sodann müssen die technischen Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Weiterbildung, gegebenenfalls die Anwendungsumgebung, sowie die ge- sundheitliche und körperliche Verfassung der vorgesehenen Anwender — Laien, Fachleute, Behinderte oder sonstige Anwender — berücksichtigt und optimiert wer- den (b). Die Merkmale und die Leistung des Produkts dürfen nicht soweit beeinträchtigt wer- den, dass die Gesundheit oder die Sicherheit des Patienten oder Anwenders oder ge- gebenenfalls Dritter während der Lebensdauer des Produkts gefährdet wird, wenn das Produkt Belastungen ausgesetzt wird, wie sie unter normalen Verwendungsbedingun- gen auftreten können, und es ordnungsgemäß entsprechend den Anweisungen des Her- stellers instandgehalten wurde (Ziff. 6). Die Produkte werden so ausgelegt, hergestellt und verpackt, dass ihre Merkmale und ihre Leistung während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichti- gung der Gebrauchsanweisung und der sonstigen Hinweise des Herstellers während des Transports und der Lagerung (z. B. durch Temperatur- oder Feuchtigkeitsschwan- kungen) nicht beeinträchtigt werden (Ziff. 7). Alle bekannten und vorhersehbaren Ri- siken, sowie unerwünschten Nebenwirkungen sind soweit wie möglich zu minimieren und müssen im Vergleich zu dem für den Patienten und/oder Anwender bei normalen Verwendungsbedingungen aus der erzielten Leistung des Produkts ermittelten Nutzen vertretbar sein (Ziff. 8). Somit steht fest, dass ein Risikomanagementsystem vorgenommen werden muss, um zu überprüfen, ob die Anforderungen an das Virtual Walking erfüllt werden können. Die Anforderungen gelten nur dann als eingehalten, wenn sie mit dem daraus entste- henden Nutzen und den zuvor definierten Grundsätzen übereinstimmen. Deshalb ist 233 234 235 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 92 nun zu analysieren, welche Anforderungen die EU-MDR an das Virtual Walking stellt. Diese werden für die Auslegung und Herstellung in Kap. II Anh. I EU-MDR definiert. Für das Virtual Walking sind insb. die Grundsätze von Ziff. 10 – 10.3, 14 – 14.7, 17 – 18.8, 20 – 21.3 und allenfalls 22 – 22.3 anzuwenden. Kap. III des Anh. I EU-MDR definiert sodann in Ziff. 23 die Anforderungen, welche die dem Produkt angehörenden Informationen enthalten müssen. Hervorzuheben gilt hier, dass für Klasse I Produkte wie das Virtual Walking ausnahmsweise keine Gebrauchsanweisung erstellt werden muss (Ziff. 23.1 lit. d). Die genauen Ausführungen zu den erwähnten Ziffern werden in diesem Gutachten nicht näher dargelegt, da sie in der EU-MDR an den erwähnten Stellen sehr ausführlich und gut beschrieben werden. Werden also alle diese Anforderungen an das Virtual Walking eingehalten und die Risiken im Verhältnis zu den Nutzen nach den in Anh. I Kap. I EU-MDR definierten Grundsätzen minimiert, kann es in Betrieb genommen werden. Dafür muss aber noch der Nachweis der klinischen Bewertung nach Art. 61 EU-MDR erbracht werden. b) Klinische Bewertung Die klinische Bewertung stellt gemäss Art. 2 Ziff. 44 EU-MDR einen systematischen und geplanten Prozess zur kontinuierlichen Generierung, Sammlung, Analyse und Be- wertung der klinischen Daten zu einem Produkt, mit dem Sicherheit und Leistung, einschließlich des klinischen Nutzens, des Produkts bei vom Hersteller vorgesehener Verwendung überprüft wird dar. Dieser Vorgang führt zum geforderten klinischen Nachweis, welcher die klinischen Daten und die Ergebnisse der klinischen Bewertung zu einem Produkt umfasst, die in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichend sind, um qualifiziert zu beurteilen, ob das Produkt sicher ist und den angestrebten klinischen Nutzen bei bestimmungsge- mäßer Verwendung nach Angabe des Herstellers erreicht (Ziff. 51). Klinische Daten umfassen dabei “die Angaben zur Sicherheit oder Leistung, die im Rahmen der Anwendung eines Produkts gewonnen werden und die aus den folgenden Quellen stammen: — klinische Prüfung(en) des betreffenden Produkts, — klinische Prüfung(en) oder sonstige in der wissenschaftlichen Fachliteratur wiedergegebene Studien über ein Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Produkt nach- gewiesen werden kann, — in nach dem Peer-Review-Verfahren überprüfter wissen- schaftlicher Fachliteratur veröffentlichte Berichte über sonstige klinische Erfahrungen 236 237 238 239 240 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 93 entweder mit dem betreffenden Produkt oder einem Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden kann, — klinisch relevante An- gaben aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, insb. aus der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (Ziff. 48)”. Anforderungen an klinische Prüfungen, welche im Rahmen der klinischen Bewertung durchgeführt werden oder in diesem Fall durch das SPZ Nottwil noch durchgeführt werden wollen oder müssen, richten sich nach den Bestimmungen der KlinV-Mep und dem HFG und bilden nicht Bestandteil dieses Gutachtens. Vorliegend wird erklärt, welche Anforderungen gegeben sein müssen damit das Virtual Walking im SPZ Not- twil angewendet werden kann und nicht welche Anforderungen für die Durchführung von klinischen Versuchen berücksichtigt werden sollen. Die klinische Bewertung nach Art. 61 EU-MDR hat wie folgt abzulaufen: Auf der Grundlage von klinischen Daten, welche einen ausreichenden klinischen Nachweis generieren, werden die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leis- tungsanforderungen gemäß Anh. I bei normaler bestimmungsgemässer Verwendung des Produkts, sowie die Beurteilung unerwünschter Nebenwirkungen und der Vertret- barkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses beurteilt. Sofern die klinischen Daten und die Anforderungen übereinstimmen, wird der klinische Nachweis der Einhaltung der An- forderungen ausgestellt. Diese Übereinstimmung richtet sich dabei nach dem Umfang, der an den klinischen Nachweis zu stellen ist, sprich: nach dem Massstab der Merkmale des Produkts und seiner Zweckbestimmung. Danach ist wichtig, dass der Hersteller den genauen Um- fang des klinischen Nachweises anhand des genannten Massstabs spezifiziert und be- gründet. Somit kann der Hersteller nun die klinische Bewertung planen, durchführen und dokumentieren und nach Abschluss überprüfen ob sie dem definierten Mass des erforderlichen klinischen Nachweises für die Anforderungen entspricht (Ziff. 1). 241 242 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 94 Die klinische Bewertung erfolgt gemäss Ziff. 3 nach einem genau definierten und me- thodisch fundierten Verfahren, das sich auf folgende Grundlagen stützt: - eine kritische Bewertung der einschlägigen derzeit verfügbaren wissenschaft- lichen Fachliteratur über Sicherheit, Leistung, Auslegungsmerkmale und Zweckbestimmung des Produkts. Das Produkt, das Gegenstand der klinischen Bewertung für die Zweckbestimmung ist, muss dem Produkt, auf das sich die Daten beziehen, gemäß Anh. XIV Abschnitt 3 EU-MDR nachgewiesenerma- ßen gleichartig sein und die Daten müssen in geeigneter Weise die Überein- stimmung mit den einschlägigen Sicherheits- und Leistungsanforderungen zei- gen; - eine kritische Bewertung der Ergebnisse aller verfügbaren klinischen Prüfun- gen, wobei gebührend berücksichtigt wird, ob die Prüfungen gemäß den Arti- keln 62 bis 80, gemäß nach Artikel 81 erlassenen Rechtsakten und gemäß Anh. XV durchgeführt wurden. Dies ist aber nur dann notwendig wenn klini- sche Prüfungen gemacht wurden oder überhaupt benötigt werden, um ausrei- chend klinische Daten zu erhalten; - eine Berücksichtigung der gegebenenfalls derzeit verfügbaren anderen Be- handlungsoptionen für diesen Zweck. Wird der Nachweis der Übereinstimmung mit grundlegenden Sicherheits- und Leis- tungsanforderungen auf der Grundlage klinischer Daten für ungeeignet erachtet, ist jede solche Ausnahme auf der Grundlage des Risikomanagements des Herstellers und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Zusammenspiels zwischen dem Produkt und dem menschlichen Körper, der bezweckten klinischen Leistung und der Angaben des Herstellers angemessen zu begründen. Dies gilt unbeschadet des Absat- zes 4. In diesem Fall muss der Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß Anh. II gebührend begründen, warum er den Nachweis der Übereinstimmung mit grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen allein auf der Grundlage der Ergebnisse nichtklinischer Testmethoden, einschließlich Leistungsbewertung, techni- scher Prüfung („bench testing“) und vorklinischer Bewertung, für geeignet hält (Ziff. 10). 243 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 95 Die klinische Bewertung und die dazugehörigen Unterlagen sind während des gesam- ten Lebenszyklus des Produkts anhand der klinischen Daten zu aktualisieren (Ziff. 11). Die klinische Bewertung, ihre Ergebnisse und der daraus abgeleitete klinische Nach- weis, werden in einem Bericht über die klinische Bewertung gemäß Anh. XIV Ab- schnitt 4 festgehalten, der Teil der technischen Dokumentation gemäß Anh. II für das betreffende Produkt ist. Nach unserem Verständnis wurde für das Virtual Walking bereits eine klinische Be- wertung in einer umfassenden Bachelorarbeit vorgenommen. Da diese aber aktuell ge- halten werden muss, ist sie wohl zu ergänzen. Sofern allerdings eine solche klinische Bewertung mit anschliessendem klinischem Nachweis gelingt, kann das Virtual Wal- king erfolgreich in Betrieb genommen werden. Der wesentliche Unterschied zu der Inverkehrbringung liegt darin, dass die klinische Bewertung nicht im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens zu erfolgen hat, bei welchen noch weitere Bestim- mungen gelten. c) Meldepflicht Damit seitens der Überwachungsbehörden, Abklärungen oder Überwachungsmass- nahmen ergriffen werden können, wurde in Art. 18 Abs. 1 MepV eine Meldepflicht für die in den Gesundheitseinrichtungen hergestellten und verwendeten Produkte ver- ankert. Somit muss für die Inbetriebnahme des Virtual Walkings eine Meldung an Swissmedic erfolgen. In Abs. 2 wird zusätzlich eine aktive Mitwirkungspflicht statu- iert, das heisst, dass auch andere als in Abs. 1 gemeldete Produkteangaben jederzeit den Behörden angegeben werden müssen. Ein Vorteil der Inbetriebnahme ist, dass vereinfacht Änderungen an dem Virtual Walking vorgenommen werden können, so- fern die entsprechenden Unterlagen und Prozedere aktualisiert werden. Denn nach Abs. 3 sind solche Änderungen der Swissmedic innert 30 Kalendertagen ab Kenntnis zu melden. Gewisse in Gesundheitseinrichtungen nach Art. 9 MepV hergestellte und verwendete Medizinprodukte können von einer Meldepflicht ausgenommen werden. Dies stellt eine wichtige Ausnahme zur Meldepflicht nach Abs. 1 dar. Sie kommt dann zur An- wendung, wenn es sich um Produkte tiefer Risikoklassifizierung handelt.184 Ob das Virtual Walking auch wenn es der Klasse I angehört, darunter zu subsumieren ist, ist 184 Art. 18 Abs. 4 MepV; Erläuternder Bericht MepV, S. 25 f. 244 245 246 247 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 96 fraglich und kann nur durch Anfrage an Swissmedic beantwortet werden. Es ist aller- dings davon auszugehen, dass Überwiegende Patienteninteressen dagegensprechen, weil nur durch die Meldepflicht, Überwachungsmassnahmen sinnvoll ergriffen wer- den können. Gerade weil es sich um ein sehr neues und komplexes Behandlungsinstru- ment geht, macht es Sinn, dieses zu melden. Vom Sinn und Zweck her sind eher Pro- dukte, welche zu bestehenden Produkten gleichartig sind und der Risikoklasse I ange- hören unter diese Ausnahme zu subsumieren. Somit besteht nach unserem Verständnis für das Virtual Walking eine Meldepflicht. 4. Verhältnis der Forschung zur Inbetriebnahme Hinsichtlich einer Inbetriebnahme des Virtual Walkings muss beachtet werden, dass damit nicht die Anforderungen des HMG oder der KlinV-Mep umgangen werden dür- fen. Wenn das Virtual Walking weiterhin experimentell eingesetzt wird, um mehr kli- nische Daten zu gewinnen, so kann es nicht unter dem Deckmantel der Inbetriebnahme eingesetzt werden. Es muss stets zwischen Forschung und Anwendung unterschieden werden. 5. Endergebnis Das Virtual Walking kann, sofern die beschriebenen Bedingungen eingehalten werden erfolgreich In Betrieb genommen werden. Ob sich eine solche Vorgehensweise für das SPZ Nottwil lohnt ist Ihnen zu überlassen. Angesichts dessen, dass das Virtual Wal- king ein Klasse I Produkt ist ergeben sich einige Gründe, es mittels Konformitätser- klärung rechtskonform in Verkehr zu setzen. Falls die Inbetriebnahme gewählt wird muss eine Meldung an Swissmedic erfolgen. 248 249 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 97 B. Inverkehrbringung des Virtual Walkings 1. Inverkehrbringen als Begriff Der Begriff „Inverkehrbringen“ wird neu in Art. 4 Abs. 1 lit. b MepV als erstmaliges Bereitstellen eines Medizinprodukts auf dem Markt verstanden. Dies entspricht inhaltlich dem Begriff des „erstmaligen Inverkehrbringens“ der aMepV (Art. 3 Abs. 2 aMepV). Jede weitere gewerbliche Handlung wie bspw. der Vertrieb wird neu als „Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet.185 Dementsprechend ändern sich in der revidierten MepV die Begrifflichkeiten in Bezug auf das Inverkehrbringen, jedoch nicht dessen inhaltlichen Aspekt. Im Heilmittelgesetz ist in Art. 4 Abs. 1 lit. d HMG eine Legaldefinition des Inverkehrbringens enthalten, welche dieses als das Vertreiben und das Abgeben definiert. In Art. 4 Abs. 1 lit. e und f HMG werden diese beiden Begrifflichkeiten weiter erläutert. Das Vertreiben bedeutet demnach „die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels“ und als Abgeben wird „die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren“ verstanden. Da im HMG nicht von Arzneimittel, sondern von Heilmittel die Rede ist, liegt der Verdacht nahe, dass nach dem Wortlaut auch das Medizinprodukt in Sinne dieses Verständnisses von Inverkehrsetzung darunter zu fassen ist. Jedoch würde dies zu einer Kollision mit den anders angelegten Regelungen für die Medizinprodukte führen. Das Inverkehrbringen in Bezug auf die Medizinprodukte wird wesentlich enger definiert. Der Inverkehrbringer ist bspw. nach Art. 47 Abs. 1 HMG verpflichtet, ein Produktebeobachtungssystem auch auf Stufe der Abgabe an den Endanwender einzuführen und zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass es wichtig ist, das Inverkehrbringen von Medizinprodukten vom Vertrieb und der Abgabe von Medizinprodukten abzugrenzen.186 Die aMepV stützt sich bei der Definition des Inverkehrbringens an die Terminologie von Art. 1 Abs. 2 lit. h MDD. Danach handelt es sich beim Inverkehrbringen um die „erste entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts, das nicht für 185 Vgl. zum Ganzen REUDT-DEMONT, Medizinprodukterecht, S. 240. 186 Vgl. zum Ganzen POLEDNA/VOKINGER, S. 153. 250 251 252 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 98 klinische Prüfungen bestimmt ist, im Hinblick auf seinen Vertrieb und/oder seine Verwendung innerhalb der Gemeinschaft, ungeachtet dessen, ob es sich um ein neues oder ein als neu aufbereitetes Produkt handelt“. Demnach ist der Vertrieb als auch die Abgabe keine Inverkehrbringung, sondern eine Bereitstellung auf dem Markt.187 Da sich das Inverkehrbringen in der revidierten MepV inhaltlich nicht verändert hat, kann auf dieselbe Definition abgestützt werden. In der revidierten MepV wird das Inverkehrbringen lediglich vereinfach als „erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Schweizer Markt“ bezeichnet. 2. Konformitätsbewertungsverfahren Anders als bei der Zulassung von Arzneimittel, wird bei Medizinprodukten keine staatliche Bewilligung vorausgesetzt, sondern nach dem sog. “New and Global Approach” eine Konformitätsbewertung.188 Wie bereits aufgezeigt, hängt das Verfahren der Konformitätsbewertung von der Einteilung in die Risikoklassen ab. Demnach ist derjenige, der ein Medizinprodukt auf den Markt bringen will, dafür verantwortlich, dass das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird (Art. 46 Abs. 1 HMG). Dabei wird überprüft, ob das Medizinprodukt mit den entsprechenden technischen Normen übereinstimmt.189 Diese Bewertung wird grundsätzlich von einer staatlich akkreditierten Konformitäts- bewertungsstelle durchgeführt. Diese stellt dem Inverkehrbringer eine Konformitäts- bescheinigung aus, wenn das Produkt den technischen Anforderungen entspricht (CE- Kennzeichen). Falls das Produkt jedoch ein geringes Gefährdungspotenzial aufweist, kann der Hersteller auch eine sogenannte Selbstkontrolle durchführen. Dabei obliegt es ihm selber, das Produkt mittels seinem eigenem Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Falls das Ergebnis positiv ausfällt, kann er die Konformitätserklärung selber ausstellen. Danach ist der Hersteller grundsätzlich berechtigt sein Produkt auf den Markt zu bringen.190 187 POLEDNA/VOKINGER, S. 154. 188 GÄCHTER/RÜTSCHE, S. 232 f. 189 GÄCHTER/RÜTSCHE, S. 233. 190 GÄCHTER/RÜTSCHE a.a.O. 253 254 255 256 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 99 Wie bereits aufgezeigt, kann das Virtual Walking aus unserer Sicht in die Klasse I eingeteilt werden (Rz. 103 ff.), was dem Hersteller wesentlich zu Gute kommt. Sowohl nach Art. 23 i.V.m. Art. 29 MepV i.V.m. Art. 52 Abs. 7 EU-MDR als auch nach Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anh. 3 Ziff. 3 lit. a aMepV i.V.m. Art. 11 Abs. 5 MDD genügt bei Medizinprodukte dieser Klasse grundsätzlich eine Konformitätserklärung seitens des Herstellers, was bedeutet, dass keine Konformitätsbewertungsstelle zur Beurteilung beigezogen werden muss. Diese Konformitätserklärung muss die Angaben nach Anh. IV EU-MDR enthalten.191 Falls das Produkt entgegen unserem Erwarten in die Klasse IIa eingestuft wird, wäre der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle unabdingbar.192 Das Verfahren würde sich dementsprechend nach Art. 23 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 MepV i.V.m. Art. 52 Abs. 6 EU-MDR richten. 3. Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren a) Sonderanfertigung Dem Auftraggeber war es mitunter ein wichtiges Anliegen sich mit den “patientenspe- zifischen Produkten” auseinanderzusetzen. Angesprochen ist damit die Sonderanferti- gung. Bei sog. Sonderanfertigungen ist es möglich die Konformitätsbewertung in al- leiniger Verantwortung vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass das Produkt nicht mit einem CE-Zeichen zu versehen ist. Die Voraussetzungen, welche ein Produkt dafür erfüllen muss, blieben mit dem revidierten Recht nach Art. 10 Abs. 1 MepV unverän- dert. Obwohl der Wortlaut von Art. 1a aMepV nicht exakt übernommen wurde, blie- ben Inhalt und Sinn der Norm unverändert. Art. 10 MepV stellt eine Verweisnorm dar. Entsprechend finden sich detailliertere Ausführungen zur Definition in der MDR. Als Sonderanfertigung gelten somit weiter- hin Medizinprodukte, die für einen namentlich benannten Patienten auf schriftliches Rezept einer qualifizierten Person hergestellt wurden.193 191 GÄCHTER/BURCH, S. 119. 192 GÄCHTER/BURCH, S. 120. 193 Art. 10 MepV i.V.m. Art. 2 Ziff. 3 EU-MDR. 257 258 259 260 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 100 Bei einer Sonderanfertigung darf es sich entsprechend nicht um ein serienmässig her- gestelltes Produkt handeln. Diese Voraussetzung ist beim Virtual Walking erfüllt, da keine Massenproduktion vorgesehen ist. Dennoch bestehen gewisse Zweifel, ob das Virtual Walking tatsächlich unter die Norm subsumiert werden kann. In Art. 2 Ziff. 3 MDR wird namentlich erläutert, dass eine Sonderanfertigung spezi- fisch für eine einzige Person bestimmt sein soll, um dessen konkreten Zustand und Bedürfnissen zu entsprechen. Dadurch kann ein sonderangefertigtes Produkt von ei- nem patientenangepassten unterschieden werden. Während das patientenangepasste Produkt ein allgemein für mehrere Personen bestimmtes Produkt ist, dass individuell angepasst werden muss, ist das sonderangefertigte, wirklich nur für eine individuell bestimmte Person vorhergesehen. Das Virtual Walking ist hingegen bei mehreren Per- sonen anwendbar. Zwar muss bspw. die Höhe des Rollstuhls auf den Patienten ange- passt werden oder jeder Patient hat einen individuellen Oberkörper der gefilmt wird, doch reichen diese Anpassungen nicht aus, um eine Individualität i.S.v. Art. 2 Ziff. 3 EU-MDR zu begründen. Als Beispiel für eine Sonderanfertigung käme eine mittels 3D-Drucker angepasste Prothese in Frage. Diese müsste individuell für einen einzelnen Patienten hergestellt werden und könnte für keinen anderen Patienten gleichermassen eingesetzt werden.194 Beim Virtual Walking mangelt es jedoch an dieser spezifischen individuellen Anpas- sung für einen einzelnen Patienten – gerade, weil das Virtual Walking für jeden neu eintretenden Paraplegie-Patienten nämlich gleichermassen anpassbar und funktional verwendbar ist, was ihn zu einem patientenangepassten- und nicht zu einem sonder- angefertigten Produkt macht. Aufgrund der fehlenden Spezifikation auf einen bestimmten Patienten kann das Vir- tual Walking unserer Ansicht nach nicht in unter die Kategorie der Sonderanfertigung subsumiert werden. Art. 22 MepV statuiert insgesamt drei Ausnahmen, wonach Medizinprodukte ohne Konformitätsbewertung Inverkehr gebracht werden können. Vorliegend ist indes nur auf die Ausnahmen nach Abs. 1 (Rz. 264 ff.) und Abs. 2 (Rz. 276 ff.) einzugehen, da Abs. 3 eine Ausnahme für die Inverkehrbringung innerhalb der Armee erfasst. 194 Vgl. zum Ganzen Swissmedic, 3D Drucker Medizinprodukterecht, S. 2. 261 262 263 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 101 b) Inverkehrbringung mit Ausnahmebewilligung durch die Swissmedic In gewissen Situationen, in welchen die Verwendung des Produkts im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Patientensicherheit bzw. -gesundheit liegt, muss das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen werden (Art. 22 Abs. 1 MepV). In solchen Fällen kann Swissmedic, gestützt auf einen begründeten Antrag, das erst- malige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines spezifischen Medizinprodukts bewilligen.195 Insofern erinnert der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 MepV an den «Com- passionate use», wie er bspw. aus Art. 9b Abs. 1 HMG bekannt ist. Diese Ausnahmeregel ist jedoch erst am 1. August 2020 in Art. 9 Abs. 4 aMepV in Kraft getreten. Es handelt sich somit um eine relativ junge Norm, weshalb weder Rechtsprechung noch entsprechend vielfältige Literatur dazu besteht. Ab dem 26. Mai 2021 wird die genannte Norm neu in Art. 22 MepV wiederzufinden sein. Ob die Ausnahme von Art. 22 Abs. 1 MepV auf das Virtual Walking Anwendung findet, ist daher durch Gesetzesauslegung nach den in Rz. 124 ff. definierten anerkann- ten Interpretationsgrundsätzen zu bestimmen. Der Gesetzeswortlaut blieb in der MepV unverändert. Alleine aufgrund des Textes lässt sich nicht beurteilen, welche Anforderungen Swissmedic an die Produktekatego- rie stellt oder welches Gewicht die öffentlichen Gesundheits- und Patienteninteressen erreichen müssen, damit eine Bewilligung erteilt wird. Nach einer systematischen Auslegung ist einzig der Titelwechsel nennenswert. Nach Art. 9 aMepV ist die Ausnahme unter dem Titel „Grundsatz“ in Abs. 4 positioniert. Neu stellt die Ausnahme einen eigenständigen Artikel nach Art. 22 MepV dar und ist explizit als „Ausnahme“ betitelt. Diesbezüglich ist zu vermuten, dass es dem Gesetz- geber wichtig war, einerseits in der revidierten MepV eine erhöhte Übersicht zu schaf- fen und andererseits durch die Wahl des Titels zu bekräftigen, dass die Erteilung der Bewilligung durch die Swissmedic nicht die Regel, sondern eine Ausnahme darstellt. Nach einer historischen Auslegung liegt der Grund, weshalb die Schweiz die Inver- kehrsetzung relativiert hat, in gewissen Situationen. Situationen, in welchen es die In- teressen der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit erfordern — weil sie höher gewichtet werden, als eine nicht durchgeführte Konformitätsbewertung — ein Produkt 195 Swissmedic, Ausnahmebewilligung für nicht konforme Medizinprodukte, S. 1. 264 265 266 267 268 269 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 102 anzuwenden, auch wenn dieses noch nicht rechtskonform Inverkehr gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur MepV erklären, dass die Ausnahmebewilligung für spezifische Produktetypen erteilt werden und für alle identischen Produkte dieses Typs gilt. Wenn notwendig, kann Swissmedic die Bewilligung auch im Rahmen einer Allgemeinver- fügung erlassen und publizieren. Wichtig ist, dass allerdings geradewegs nur eine In- betriebnahme oder erstmalige Bereitstellung, nicht aber weitere Bereitstellungen wie etwa Vertrieb erlaubt sind. Wann diese „gewissen Situationen“ vorliegen, kann aber auch eine historische Auslegung nicht vermitteln.196 Da weder die historische noch die grammatikalische Auslegung zielführend sind, muss vorliegend die teleologische Auslegungsmethode herangezogen werden. Wie bereits dargelegt, stellt die Bewilligung eine Ausnahme dar. Dies bedeutet, dass die Bewilli- gung von der Swissmedic nur erteilt werden soll, sofern ein öffentliches Interesse für die Inbetriebnahme besteht. Aus Sicht der Hersteller besteht für das eigene Medizin- produkt immer ein Interesse, dieses für die Patienten schnellstmöglich zur Anwendung zu bringen. Unserer Ansicht nach sollte das öffentliche Interesse jedoch nicht in Bezug auf die Inbetriebnahme des Medizinprodukts vorliegen, sondern vielmehr darauf gerichtet sein, dass Swissmedic im konkreten Fall eine Ausnahme vom Grundsatz treffen darf, weil dies eine aussergewöhnliche Lage erfordert. Aus diesem Grund erkennen wir eine gewisse Dringlichkeit, die gegeben sein muss. Die Swissmedic vertritt hingegen den Standpunkt, dass diese Dringlichkeit keine spezifische Voraussetzung der Norm dar- stellt, auch wenn sie in der Praxis häufig vorliegt.197 Eine Ausnahmebewilligung käme für Swissmedic bspw. in Frage, wenn aufgrund fehlender Ressourcen die EU-Beschei- nigung für ein Produkt nicht rechtzeitig bei einer Konformitätsstelle erneuert werden kann und aufgrund dessen in der Schweiz ein Versorgungsengpass entsteht, welche die Gesundheit der Patienten beeinträchtigen würde.198 196 Erläuternder Bericht MepV, S. 28. 197 E-Mail Swissmedic. 198 E-Mail Swissmedic a.a.O. 270 271 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 103 Als aktuelles Beispiel kann weiter aufgeführt werden, dass die Swissmedic zurzeit die Ausnahmebewilligungspflicht bezüglich Beatmungsgeräte aufgrund der aktuell herr- schenden Corona Pandemie erlässt.199 Aus beiden Beispielen lässt sich erkennen, dass zur Erteilung einer Ausnahmebewilli- gung eine besondere Lage erforderlich ist, sodass das Durchlaufen des Konformitäts- bewertungsverfahrens zeitlich oder aus anderen hindernden Gründen aufgrund der Umstände der Situation nicht möglich gewesen wäre. Dass es Patienten mit chroni- schen neuropathischen Schmerzen gibt, ist schon seit längerem Bekannt und auch wenn die Situation individuell für die Patienten eine besondere und dringliche dar- stellt, ist sie teleologisch keine aussergewöhnliche Situation i.S. des Art. 22 MepV. Andernfalls würde die Ausnahme zur Regel und analog müssten beinahe alle Arznei- mittel ohne Verfahren und alle Medizinprodukte ohne Konformitätsbewertung an- wendbar werden. Auch die gelebte Praxis von Swissmedic unterstützt dieses Verständ- nis des Art. 22 MepV. Da Art. 22 MepV sehr jung ist, kann keine eindeutige Äusserung dazu gemacht wer- den, inwiefern Swissmedic entsprechend begründete Anträge wie bspw., dass keine anderen konformen Therapieinstrumente mit gleicher Wirkung wie das Virtual Wal- king bestehen, ablehnen würde. Nach unserem Verständnis, den Auslegungssystematiken und anhand der gelebten Praxis ist dies aber gerade nicht der Sinn und Zweck. Ausserdem wäre zu beachten, dass selbst wenn eine Bewilligung erteilt wird, diese nur befristet ist. Das heisst, das Virtual Walking müsste danach so schnell wie verhältnismässig möglich ein rechts- konformes Verfahren durchlaufen. Wir kommen somit zum Schluss, dass die Argumente gegen die Erteilung einer Aus- nahmebewilligung überwiegen. Entsprechend raten wir von einem Antrag bei der Swissmedic auf Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 MepV ab. 199 REUDT-DEMONT JANINE, Life Sciences - Coronavirus-Update, in: NKF Client News, März 2020, (besucht am 4. April 2021). 272 273 274 275 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 104 c) Inverkehrbringung ohne Konformitätsverfahren und ohne Ausnahmebewilli- gung Abs. 2 von Art. 22 MepV ist weitgreifender als Abs. 1 und ermöglicht es im Einzelfall gar auf die Ausnahmebewilligung der Swissmedic zu verzichten. Insofern stellt Abs. 2 eine Ausnahme der Ausnahme von Abs. 1 des Art. 22 MepV dar. Dabei muss u.a. im konkreten Behandlungsfall eine Abwägung zwischen dem Nutzen und dem Risiko des eingesetzten Produkts stattfinden. Zudem müssen folgende Bedingungen kumula- tiv erfüllt sein: 1. Das Produkt muss zur Beseitigung einer dauernden Beeinträchtigung einer Körperfunktion dienen; 2. Es darf nicht bereits ein konformes Produkt auf dem Markt sein; 3. Das Produkt darf nur von einer Medizinalperson bedient werden; 4. Der Patient muss auf die Nichtkonformität des Produkts und die möglichen Risiken aufmerksam gemacht werden; 5. Seitens des Patienten ist eine Zustimmung unabdingbar. Ob die Ausnahme von Art. 22 Abs. 2 MepV auf das Virtual Walking Anwendung findet, ist wiederum durch Gesetzesauslegung nach den in Rz. 124 ff. genannten In- terpretationsgrundsätzen zu bestimmen. Dabei ist i.S. der grammatikalischen Ausle- gung fraglich, ob das Virtual Walking – wie von Voraussetzung 1 verlangt – eine „dauernde Beeinträchtigung einer Körperfunktion beseitigt“. Um diese Frage zu klä- ren, sind zunächst die Begriffe der „Körperfunktion“ und „Beeinträchtigung“ auszu- legen. Weder in den Materialien zur aMepV, MepV noch in der MDR finden sich Ausfüh- rungen oder Definitionen zu den genannten Begriffen. Entsprechend müssen andere Quellen zur Auslegung beigezogen werden. Wie in Rz. 66 ff. ausführlich dargelegt, definieren bspw. die World Health Organisation (WHO) und das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) „Körperfunktionen“ als 276 277 278 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 105 „physiologische Funktion von Körpersystemen (einschliesslich psychologische Funk- tionen)“ und „Beeinträchtigungen“ e contrario als „Schädigungen einer Körperfunk- tion oder -struktur, wie z.B. eine wesentliche Abweichung oder ein Verlust».200 Dieser Definition soll vorliegend gefolgt werden. Entsprechend sind sämtliche Ab- läufe im Körper – seien sie nun physiologischer oder psychologischer Natur – Körper- funktionen, womit bereits jede grössere Abweichung vom «Soll-Zustand» als Beein- trächtigung angesehen wird. Auf das Virtual Walking übertragen, bedeutet dies fol- gendes: Mittels Virtual Walkings wird die Linderung von chronischen neuropathischen Schmerzen erreicht. Die Schmerzen sind auf die Nichtübereinstimmung zwischen mo- torischen Befehlen und sensorischen Rückmeldungen, ausgelöst durch überregte Ner- venfasern zurückzuführen. Genau diese Nichtübereinstimmung soll das Virtual Wal- king korrigieren. Das heisst, dass durch ein der Spiegeltherapie ähnlichen Verfahren die falsche oder unvollständige Umorganisation («Remapping») im Kortex des Ge- hirns rückgängig gemacht wird, was schliesslich die Schmerzen lindert oder gar be- seitigt. Die Ursache der Abweichung vom Soll-Zustand liegt somit im sensomotori- schen Kortex („Tastrinde“) des Gehirns.201 Die Signalübertragung von einem Körperteil ans Gehirn und umgekehrt ist nach der oben genannten Definition als Körperfunktion — konkret der Neuronen des zentralen somatosensorischen Nervensystems — und das falsch oder unvollständig erfolgte Remapping nach dem Unfall oder Operation aufgrund der überregten Nervenfasern die auch auf weitere ungeklärte Umstände zurückzuführen sind als Beeinträchtigung zu qualifizieren. Entsprechend kann die Linderung dieser Schmerzen als eine Beseiti- gung der Beeinträchtigung einer Körperfunktion bezeichnet werden. 200 Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, DIMDI WHO-Kooperations- zentrum für das System Internationaler Klassifikationen, Internationale Klassifikation der Funkti- onsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, in: World Health Organisation vom Oktober 2005, (besucht am 6. Mai 2021); Dasselbe, ICF Version 2005, Komponente b Körperfunktionen (Kapitel b1-b8), in: DIMDI vom Juni 2012, (besucht am 6. Mai 2021). 201 CORVES ANNA, Wenn die fehlende Hand schmerzt, in: dasGehirn.info vom September 2011, (besucht am 5. Mai. 2021); Deutsche Schmerzgesellschaft e.V., in: Gesundheit.GV.AT vom Juni 2018, (besucht am 5. April 2021). 279 280 281 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 106 Mithilfe des Virtual Walkings ist es somit möglich, dass die Patienten nach einer mehr- fachen Behandlung keine chronischen neuropathischen Schmerzen mehr verspüren. Nach der grammatikalischen Auslegung dürfte Voraussetzung 1 auf das Virtual Wal- king zutreffen. Die Voraussetzungen 2 - 5 verlangen indessen keine detaillierte Auslegung, da sich aus dem Wortlaut eine sachgerechte Lösung ergibt und kein Auslegungsspielraum be- steht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff «Medizinalperson» i.S.v. Voraussetzung 3 ausschliesslich Personen gemeint sind, die einen universitären Medizinberuf i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Medizinberufegesetzes (MedBG) ausüben.202 Folglich wäre die Bedienung des Produktes durch einen Physiotherapeuten/eine Phy- siotherapeutin nicht gestattet. Als Folge kann aufgezeigt werden, dass das Virtual Walking die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 MepV erfüllt bzw. beim Einsatz eines Arztes/einer Ärztin erfüllt werden kann. Der Wortlaut von Abs. 2 hat sich – wie schon bei der Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 MepV – zur jetzigen MepV nicht verändert. Schliesslich bleibt mittels teleologischer Auslegung zu prüfen, ob Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 2 MepV dem Virtual Walking entgegenstehen. Die Swissmedic führt als Beispiel einer Ausnahme i.S.v. Art. 22 Abs. 2 MepV auf, dass es einem Arzt/einer Ärztin erlaubt wäre, bei einer seltenen und stark einschrän- kenden Krankheit eines einzelnen Patienten ein Implantat, welches in der USA ver- marktet ist, anzuwenden.203 Das Beispiel verdeutlich, dass – wie bei Abs. 1 – spezielle Umstände vorliegen müssen, damit ein Produkt unter diese Ausnahme subsumiert werden kann. Weiter ist erneut aufzuzeigen, dass Abs. 2 eine Ausnahme von der Aus- nahme nach Abs. 1 darstellt und die Voraussetzungen von Abs. 2 demzufolge noch restriktiver zu beurteilen sind. Der teleologischen Auslegung entsprechend, muss daraus geschlossen werden, dass die Anwendung des Abs. 2 stets auszuschliessen ist, wenn bereits die Anwendung von Abs. 1 ausgeschlossen wurde. So lautet unser Fazit, dass eine Inverkehrsetzung ohne Ausnahmebewilligung und ohne Konformitätsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 MepV auszuschliessen ist. 202 Erläuternder Bericht MepV, S. 28; Swissmedic Merkblatt, Ausnahmebewilligung für nicht kon- forme Medizinprodukte, S. 2 f. 203 Anhang V, S. 120. 282 283 284 285 286 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 107 V. Gesamtergebnis und Empfehlung Das MRA wurde nicht rechtzeitig auf das Inkrafttreten der revidierten MepV erneuert. Dies hat allerdings für das Virtual Walking zum jetzigen Zeitpunkt keine Auswirkun- gen, da keine Anwendung des Produktes ausserhalb der Schweiz vorgesehen ist. Virtual Walking qualifiziert sich als ein einziges Medizinprodukt, weil all seine Be- standteile und deren Zusammenwirken für die vorgesehene therapeutische Wirkung essenziell sind. Diese Qualifikation begründet die Anwendbarkeit der MepV, des HMG und der EU-MDR. Diesen Rechtstexten entsprechend, muss das Medizinpro- dukt in eine Risikoklasse eingeteilt werden. Unserer Ansicht nach ist Virtual Walking sowohl ohne bewegliches Brett als auch mit beweglichem Brett, der Risikoklasse I zuzuordnen. Nicht wegzureden ist allerdings der Ermessensspielraum der Behörde, welcher ihr bei der Einteilung in die Risikoklasse zukommt. Insofern kann mit Sicher- heit festgehalten werden, dass sich Virtual Walking im Spektrum der Risikoklassen I bis IIa befindet. Aufgrund unserer Argumentation sind wir aber äusserst zuversicht- lich, dass die Behörde Virtual Walking ebenfalls der Risikoklasse I zuordnen wird. Die erfolgte Einteilung in Risikoklasse I hat Auswirkungen auf die Anwendung des Virtual Walking. Es wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Inbetrieb- nahme grundsätzlich erfüllt werden können. Deshalb bestehen keine rechtlichen Hin- dernisse, Virtual Walking in Betrieb zunehmen. Aufgrund der Klassifizierung in die Risikoklasse I, würde sich jedoch eine Inbetriebnahme des Virtual Walkings taktisch kaum lohnen; für die rechtskonforme Inverkehrbringung des Virtual Walkings ist zwar eine Konformitätserklärung bereit zu stellen. Aufgrund der Klassifizierung in Risiko- klasse I, ist hierfür jedoch keine Konformitätsbewertungsstelle beizuziehen. Dies be- deutet, dass der grösste Aufwand darin besteht, ein für das Virtual Walking geeignetes QMS zu entwickeln. Dieses muss aber sowohl bei der Inbetriebnahme als auch bei der Inverkehrbringung des Produktes erfolgen. Insofern lohnt es sich taktisch die Inver- kehrbringung des Virtual Walkings, der Inbetriebnahme vorzuziehen. __________________ __________________ _________________ Florina Winterberg Tim Meier Lars A. Fischer 287 288 289 FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 108 VI. Anhang Anhang I – Literaturverzeichnis Zitierweise: Die nachfolgend aufgeführten Publikationen werden – wenn nichts anderes angegeben ist – mit Nachnamen des Autors sowie mit Seitenzahl oder Randziffer zitiert. CSERNAY DAVID Plakat, Industrieprojekt Medizintechnik HS 2017, Pro- totypenbau Virtual Walk System, Luzern 2017, (besucht am 15. April 2021) (zit. CSERNAY) FUCHS PHILIPPE (Berechtigte) Sicherheitserwartungen bei Medizinpro- dukten, in: Sicherheit & Recht 2/2016, S. 122 ff. GÄCHTER THOMAS/ RÜTSCHE BERNHARD Gesundheitsrecht, Ein Grundriss für Studium und Pra- xis, 4. Aufl., Basel 2018 GÄCHTER THOMAS/ BURCH STEPHANIE Inverkehrbringung von Medizinprodukten in der Schweiz und in der EU, in: Rütsche Bernhard (Hrsg.), Medizinprodukte: Regulierung und Haftung, Bern 2013, S. 93 ff. GEMPELER SIMONA/ZIM- MERMANN FRANZISKA Somatoforme Schmerzstörungen im Zusammenhang mit dem schweizerischen Sozialversicherungssystem, Lösungsansätze für die Soziale Arbeit und die interdis- ziplinäre Zusammenarbeit, Ba. Bern 2017 ISLER MICHAEL Off Label Use von Medizinprodukten, in: LSR 2/2018, S. 79 ff. JOHNER CHRISTIAN Software als Medizinprodukt – Software as Medical Device, Konstanz 2020, (besucht am: 8. Mai 2021) (zit. JOH- NER Software, Kap. …) Systeme und Behandlungseinheiten, Konstanz 2020, (besucht am: 10. Mai 2021) (zit. JOHNER Systeme und Behand- lungseinheiten, Kap. …) FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 109 Eigenherstellung von Medizinprodukten, Konstanz 2019, (be- sucht am 5. Mai 2021) (zit. JOHNER Eigenherstellung, Kap. …) Inverkehrbringung: Definition und regulatorische An- forderungen, Konstanz 2019, (besucht am: 12. Mai 2021) (zit. JOHNER Inverkehrbrin- gung, Kap. …) MDR Regel 11 / Rule 11: Der Klassifizierungs-Alb- traum?, Konstanz 2019, (besucht am 12. April) (zit. JOHNER Regel 11, Kap. …) Zubehör für Medizinprodukte: Definition und regulato- rische Anforderungen, Konstanz 2019, (besucht am: 13 Mai 2021) (zit. JOHNER Zubehör, Kap. …) KESSELRING FE- LIX/REUDT-DEMONT JANINE Eckpunkte der neuen Medizinprodukte-Regulierung, in: LSR 3/2019, S. 183 ff. KLETT BARBARA Digitalisierte Gesundheit – Abgrenzungen und Regu- lierung, in: HAVE 1/2017, S. 104 ff. DIESELBE/VERDE MICHEL Medizinprodukt- und haftpflichtrechtliche Aspekte bei Medizinal-Apps, in: Sicherheit & Recht 1/2016, S. 45 ff. KNÖPPLER KARSTEN/OS- CHMANN LAURA Teil 3: Medizinproduktezertifizierung – Rechtsgrund- lage, Risikoklassifizierung und Implikationen, in: Ber- telsmann Stiftung (Hrsg.), Transfer von Digital-Health- Anwendungen in den Versorgungsalltag, Gütersloh 2018, S. 1 ff. (zit. KNÖPPLER/OSCHMANN, S. …) KUNZ PETER V. 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STUDER PETER Regulierung der Medizinprodukte in der Schweiz unter dem Einfluss europäischer Entwicklungen, in: Sicher- heit & Recht 3/2016, S. 188 ff. TALLEN GESCHE Aufbau und Funktion des Zentralen Nervensystems (ZNS), Berlin 2007 WEIMER TOBIAS Medical Device Regulation (MDR) 2017/745, Eigen- initiative wird schwerer, Bad-Wörishofen 2019 (besucht am 3. Mai 2021) (zit. WEIMER Eigeninitiative) FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 112 Anhang II - Materialienverzeichnis Erläuternder Bericht des BAG zur Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinischen Versuch mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte- Regulierung) vom Juli 2020 (zit. Erläuternder Bericht MepV, S. ...) GESETZGEBUNGSLEITFADEN des Eidgenössisches Justiz- und Polizeideparte- ment EJPD Bundesamt für Justiz BJ, Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes von 2019 (zit. EJPD, BJ, Gesetzgebungsleitfaden, S. …) Informationsblatt von Swissmedic, Kombinieren von Medizinprodukten, Systemas- sembling und Herstellung vom 11. September 2008 (zit. Informationsblatt Swissme- dic, S. …) Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Auflage 2.2 – Ok- tober 2019, Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Un- ternehmertum und KMU vom Juni 2010 (zit. Leidfaden Maschinenrichtlinie) MDCG 2019-11, Guidance on Qualification and Classification of Software in Regu- lation (EU) 2017/745 – MDR and Regulation (EU) 2017/746 – IVDR vom Oktober 2019 (zit. MDCG 2019-11, S. …) MEDICAL DEVICES: Guidance document - Classification of medical devices, MEDDEV 2. 4/1 Rev. 9 der Europäischen Komission vom Juni 2010 (zit. MEDDEV 2. 4/1 Rev. 9, S. …) MEDICAL DEVICES: Guidance document - Qualification and Classification of stand alone software, MEDDEV 2.1/6 der Europäischen Komission vom Juli 2016 (zit. MEDDEV 2.1/6, S. …) MU500_00_005d_MB-AW-Merkblatt Eigenständige Medizinprodukte Software von Swissmedic vom 15. Dezember 2016 (zit. Merkblatt Swissmedic, Software, S. …) MU500_00_012d_MB-AW-Merkblatt Beschaffung von Medizinprodukten in Ge- sundheitseinrichtungen vom 30. August 2018 (zit. Merkblatt Swissmedic, Gesund- heitseinrichtung, S. …) Regulierungsfolgenabschätzung zur Revision des Medizinprodukterechts im Auftrag von BAG und SECO des Ecoplan/axxos vom 22. August 2018 (Regulierungsfolgen- abschätzung Medizinprodukterecht, S. …) Spitalliste des Kantons Luzern des Regierungsrates vom 22. März 2016, Luzerner Kantonsblatt 2021 Nr. 707 ff. (zit. Spitalliste Luzern, S. …) Swissmedic, AW-Merkblatt vom Mai 2016, 3D Drucker Medizinprodukterecht (zit. Swissmedic, 3D Drucker Medizinprodukterecht, S. …) Swissmedic, Swissmedic, Merkblatt ab Mai 2021, Ausnahmebewilligung MEP (zit. Ausnahmebewilligung für nicht konforme Medizinprodukte, S. …) FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 113 Anhang III - Abkürzungsverzeichnis § Paragraph a.a.O. am aufgeführten Ort Abs. Absatz AIMD Active Implantable Medical Devices (=Aktive implantier- bare Medizinische Geräte) aMepV Alte Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (SR 812.213) Anh. Anhang Art. Artikel ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) Ba Bachelorarbeit BAG Bundesamt für Gesundheit BankG Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. No- vember 1934 (SR 952.0) BehiG Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) bezgl. bezüglich BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Schweizerisches Bundesgericht BG ETEM Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeug- nisse BIPM Internationales Büro für Mass und Gewicht BJ Bundesamt für Justiz bspw. beispielsweise BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) BVMed Bundesverband Medizintechnologie bzw. beziehungsweise ca. circa CE Communauté Européenne (=Europäische Gemeinschaft) CH Schweiz DIMDI Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und In- formation FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 114 Diss. Dissertation Dr. Doktor DWDS Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache E Energie E. Erwägung EG Europäische Gemeinschaft EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement E-Mail Abächerli E-Mail von Prof. Dr. Roger Abächerli, Institut für Medizin- technik, HSLU – Auftragsanfrage vom 25. Februar 2021 (zit. E-Mail Abächerli) EN Englisch/e et al. et alii (= und weitere) etc. et cetera EU Europäische Union EUDAMED European Databank on Medical Devices (=Europäische Da- tenbank für Medizinprodukte) EuGH Europäischer Gerichtshof EU-MDR Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates e.V. Eingetragener Verein EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum f. und folgende/folgender (Seite, Randnummer etc.) ff. und fortfolgende (Seiten, Randnummern etc.) FR Französische FS Frühlingssemester ggf. gegebenenfalls GöV Gönner-Vereinigung Handelsregister SPZ Nottwil Handelsregisterauszug des SPZ Nottwil des Kantons Luzern vom 1. Oktober 1990, CHE-106.652. (Auszug vom 24. Mai 2021) (zit. Handelsregister SPZ Nottwil) HAVE Zeitschrift Haftung und Versicherung (Zürich) HFG Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 30. September 2011 (SR 810.30) FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 115 HMG Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21) Hrsg. Herausgeber HSLU Hochschule Luzern IASP Internationale Gesellschaft zum Studium des Schmerzens ICF International Classification of Functioning, Disability and Health (=Internationale Klassifikation der Funktionsfähig- keit, Behinderung und Gesundheit) IEC International Electronical Commission (=Internationale Elektronische Kommission) IMDRF International Medical Device Regulators Forum (=Internati- onale Forum der Aufsichtsbehörden für Medizinprodukte) Ing. Ingenieur inkl. inklusive insb. insbesondere InTeR Zeitschrift zum Innovations- und Technikrecht (Frankfurt am Main) IQWiG Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheits- wesen i.S. in Sachen ISO International Standards Organization (=Internationale Orga- nisation für Normung) i.S.v. im Sinne von IVD In vitro Diagnostika IVDR Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Be- schlusses 2010/227/EU der Kommission i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel KBS Konformitätsbewertungsstelle KG Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen vom 6. Oktober 1995 (SR 251 KI Künstliche Intelligenz Klinische Bewer- tung elektrischer Rollstuhl Klinische Bewertung, Produktgruppe: Elektrorollstuhl Typ: MINKO GB von DIETZ REHA-PRODUKTE (zit. Klinische Bewertung elektrischer Rollstuhl, S. … KlinV-Mep Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten vom 1. Juli 2020 (SR 810.306) FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 116 KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10) lit. litera LSR Life Science Recht, Juristische Zeitschrift für Pharma, Bio- tech und Medtech (Bern) LugÜ Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi- vil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12) MaschV Verordnung über die Sicherheit von Maschinen vom 2. April 2008 (SR 819.14) MDCG Medical Device Coordination Group MDD Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte MedBG Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (SR 811.11) MepV Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (Stand am 26. Mai 2021) (SR 812.213) MPR Zeitschrift Medizin Produkte Recht (Baden-Baden) MRA Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegen- seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Randnote Neurologie & Psy- chologie Schweizer Zeitschrift für Psychiatrie & Neurologie (Neu- hausen) NKF Niederer Kraft Frey Paraplegie Gönner-Magazin Paraplegie der Gönner-Vereinigung der Schweizerischen Paraplegiker-Stiftung (Nottwil) PrHG Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993 (SR 221.112.944) Prof. Professor QMS Quality of Service Management (=Qualitätssicherungs-Ma- nagement) Rev Revidiert/e Rz. Randziffer S. Seite SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SI Internationales Einheitensystem FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 117 Sicherheit & Recht Sicherheit & Recht, die juristische Fachzeitschrift für Sicher- heitsfragen in den Bereichen Polizei, Militär, Umwelt und Technik (Zürich) sog. sogenannt SPG Schweizer Paraplegiker-Gruppe SPS Schweizer Paraplegiker-Stiftung SPS Nonprofit- Governance-Bericht Nonprofit-Governance-Bericht 2018 der Schweizer Paraple- giker-Stiftung, ihrer Tochtergesellschaften und nahestehen- den Organisationen per 31. März 2019 (zit. SPS Nonprofit- Governance-Bericht 2018, S. …) SPS Paraplegie SPS Paraplegie (Schweizerische Paraplegiker-Stiftung, Dau- erschmerz, eine Krankheit mit vielen Ursachen, in: Paraple- gie 4/2018 (Nr. 168), S. 1 ff. (zit. SPS Paraplegie, S. …) SPV Schweizer Paraplegiker-Vereinigung SPV Paradidact Schweizer Paraplegiker-Vereinigung (SPV) (Hrsg.), Lehr- mittel Paradidact, Medizin Aufl. 3., Nottwil 2012 (zit. SPV Paradidact, S. …) SPZ Schweizer Paraplegiker Zentrum SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SwiSCI Swiss Spinal Cord Injury Cohort Study Newsletter (Nottwil) Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut SWR Südwest Runfunk u.a. unter anderem UDI Unique Device Identification (=Produkteidentifizierungsnummer) UNO-Pakt I Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kultu- relle Rechte vom 18. September 1992 (SR 0.103.1) u.U. unter Umständen V Volt v.a. vor allem VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vgl. vergleiche VI Invalidenversicherung WDR Westdeutscher Rundfunk WHO World Health Organisation (=Weltgesundheitsorganisation) z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 118 zit. zitiert als ZNS Zentrales Nervensystem FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 119 Anhang IV – Anfrage des Auftraggebers Frohburgstrasse 3 ∙ Postfach 4466 ∙ 6002 Luzern T +41 (0)41 229 53 10 bernhard.ruetsche@unilu.ch www.unilu.ch Law Clinic «Inverkehrbringen eines neuen Medizinprodukts» (FS 21) Anfrage des Auftraggebers Email von Prof. Dr. Roger Abächerli, Institut für Medizintechnik, HSLU «Die rechtliche Situation für die CH bleibt ja momentan für die MedTech sehr unklar. Da- bei kam eine Frage in letzter Zeit immer wieder auf: Wie dürfen Spitäler wie z.B. das SPZ in Nottwil eigens entwickelte Geräte einsetzen. Da- bei gibt es drei grundsätzliche Möglichkeiten: a) Im Rahmen der Forschung. Dann gilt das HMG und die entsprechenden Verord- nungen b) Im der «normalen» Klinik. Dann gilt die MepV. Dies scheint auch wenn das gerät Betriebsintern entwickelt wurde, dann eine offizielle Inverkehrbringung des Pro- duktes zu sein. Was einige Konsequenzen für den Betreiber (also das Spital) ha- ben würde. c) Das Gerät ist Patientenspezifisch. Dann gilt eine Sonderregel. Nur wann ist das der Fall? Es hat sich gezeigt, dass diese Frage unter der alten Regulierung (MDD der EU und Nachvollzug durch CH) klar war, jedoch völlig unklar unter der neuen europäischen Regu- lierung MDR ist. Und dies unabhängig, ob die MRA für die MDR in der CH nachgeführt wird oder nicht. Es ist rechtlich nicht klar, wie die Gesetzgebung umgesetzt werden soll, obwohl die Texte bestehen.» FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 120 Anhang V – Email der Swissmedic FLORINA WINTERBERG/TIM MEIER/LARS A. FISCHER Gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgehen hinsichtlich der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ Nottwil 121

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    UZH Publikation A4 Schweizer HR-Barometer 2016 Schwerpunktthema Loyalität und Zynismus Herausgegeben von Gudela Grote und Bruno Staffelbach Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus Herausgegeben von Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren Julia Humm Wiebke Doden Anja Feierabend Manuela Morf Alexandra Arnold Gudela Grote Bruno Staffelbach 4 Schweizer HR-Barometer 2016 Der Schweizer HR-Barometer 2016 entstand mit grosszügiger Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds: HR-Barometer® ist in der Schweiz eine eingetragene Marke der Universität Zürich, Lehrstuhl Human Resource Management, CH-8032 Zürich Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. © 2016 Universität Zürich und ETH Zürich ISBN 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch 5 Schweizer HR-Barometer 2016 Inhalt Inhalt Executive Summary 7 Vorwort 11 1. Einleitung 13 2. Loyalität und Zynismus 19 3. Trends 34 3.1 Karriereorientierungen 34 3.2 Human Resource Management 40 3.3 Arbeitsbeziehungen 49 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 58 4. Schlussfolgerungen 72 Autoren und weiterführende Literatur 74 Die Autoren 74 Weiterführende Literatur 74 Anhang 78 7 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Executive Summary Die vorliegende Ausgabe des Schweizer Human-Relations-Barometers (HR- Barometer) untersucht die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen, Ar- beitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftigten in der Schweiz zum neunten Mal in Folge. Das diesjährige Schwerpunktthema «Loyalität und Zynismus» widmet sich dem Wechselspiel zwischen arbeit- nehmerseitig erlebter und erbrachter Loyalität und dem Zynismus, den Be- schäftigte gegenüber ihren Arbeitgebern entwickeln. Die der Erhebung zugrunde liegende Stichprobe wurde aus dem Stichpro- benregister des Bundesamts für Statistik gezogen. Die Befragung fand zwi- schen März und Juni 2016 statt und die Befragten hatten die Möglichkeit, zwischen einer Online-Version und einer Papier-Version des Fragebogens zu wählen. Insgesamt wurden 1506 Antworten von Beschäftigten aus der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgewertet. Wenn es auch um die Loyalität, die Beschäftigte in der Schweiz an ihrem Arbeitsplatz erfahren, grundsätzlich gut steht, so zeigen die Analysen doch Verbesserungspotenzial auf. Jeder vierte Beschäftigte betrachtet zumindest manche Versprechen vonseiten des Unternehmens als gebrochen und jeder dritte sieht die Beziehung zum Vorgesetzten bzw. zur Vorgesetzten und zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen als nicht vollumfänglich zufrieden- stellend an. Die Beschäftigten zeigen dennoch eine grosse Verbundenheit zum Arbeitge- ber. Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden fühlt sich emotional mit dem Arbeitgeber verbunden und weniger als ein Fünftel der Beschäftigten setzt sich intensiv damit auseinander, die Stelle zu kündigen. Die Beschäftigten in der Schweiz zeigen insgesamt nicht viel Zynismus ge- genüber ihren Arbeitgebern. Nur wenige der Beschäftigten hegen zynische Gedanken oder zynische Gefühle gegenüber dem Unternehmen. Zwei Drit- tel der Beschäftigten zeigen zumindest ab und zu zynisches Verhalten ge- genüber dem Arbeitgeber, zum Beispiel in Form von spöttischen Bemerkun- gen. Arbeitnehmerseitige Loyalität und Zynismus werden massgeblich vom Aus- mass der Loyalität, die Beschäftigte im Unternehmen erfahren, geprägt. Be- schäftigte, die ihren Arbeitgeber als loyal wahrnehmen, haben eine höhere Bleibemotivation und zeigen weniger Zynismus. Zudem spielt auch die Ar- beitsplatzunsicherheit eine zentrale Rolle. Beschäftigte, die befürchten, ihre Stelle bald zu verlieren, entwickeln zynische Einstellungen, Gefühle und Aktuelle Ausgabe Stichprobe Schwerpunkt: Am Arbeitsplatz erlebte Loyalität Schwerpunkt: Loyalität von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber Schwerpunkt: Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber Schwerpunkt: Bedingungen für Loyalität und Zynismus 8 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Verhaltensweisen und spielen eher mit dem Gedanken, die Arbeitsstelle zu kündigen. Betriebliche Massnahmen können der Entwicklung von Zynismus entge- genwirken und die Loyalität seitens der Beschäftigten fördern. Hierbei ist das Management der Erwartungen von Beschäftigten zentral. Bereits wäh- rend des Einstellungsprozesses sollten realistische Erwartungen bezüglich des späteren Jobs geschaffen werden. In regelmässigen Personalgesprächen können die wechselseitigen Erwartungen von Arbeitnehmenden und Ar- beitgebern weiter überprüft und aufeinander abgestimmt werden. Zudem liegt eine zentrale Führungsaufgabe im Abbau von arbeitnehmerseitigen Unsicherheiten. Die traditionell-aufstiegsorientierte Karriereausrichtung nimmt analog zu den Vorjahren kontinuierlich zu. Zusätzlich erlebt im Jahr 2016 auch die traditionell-sicherheitsorientierte Karriereorientierung wieder einen Auf- schwung. Die eigenverantwortliche Karriereorientierung entwickelt sich hingegen im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahr 2014 rückgängig. Dieses zunehmende Streben nach Sicherheit und die abnehmende Bereitschaft zur Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der eigenen Karriere passen zu der ne- gativen Entwicklung der wahrgenommenen Arbeitsmarktfähigkeit. Die Be- schäftigten schätzen ihre Möglichkeiten, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, pessimistischer ein als in den Vorjahren. Dementsprechend erhoffen sie sich Sicherheit und Kontinuität bei ihrem jetzigen Arbeitgeber. Die Arbeitsgestaltung wird von den Beschäftigten in der Schweiz insgesamt positiv eingeschätzt. Vor allem die Aufgabenvielfalt wurde während den letzten zehn Erhebungsjahren durchgängig als hoch beurteilt. Einzig bei der Autonomie und beim Feedback durch die Arbeit selbst lässt sich ein leichter Rückgang feststellen. Die aktuelle Erhebung lässt zudem darauf schliessen, dass Firmen vermehrt in die Personalentwicklung investieren: Im Vergleich zu den Vorjahren erhalten die Beschäftigten leicht mehr Weiterbildungs- tage. Bei der Laufbahnplanung besteht jedoch Handlungsbedarf: Bislang kom- men Laufbahnplangespräche nur jedem dritten und Coaching- und Mento- ring-Angebote sogar nur jedem zehnten Beschäftigten zugute. Eine negative Trendentwicklung findet sich bei den Partizipationsmöglich- keiten. Seit der Erhebung im Jahr 2010 sind die Möglichkeiten zur Partizipa- tion für die Beschäftigten in der Schweiz rückläufig. Seit 2011 haben sich die Diskrepanzen zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitgeberseitigen Angeboten vergrössert und stag- nieren nun auf relativ hohem Niveau. Beschäftigte erwarten vor allem in Sachen angemessene Entlohnung und im Bereich der internen Entwick- lungsmöglichkeiten mehr von ihren Arbeitgebern. Schwerpunkt: Betriebliche Massnahmen Trend: Karriereorientierung Trend: HR-Praktiken Trend: Psychologischer Vertrag 9 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Das arbeitnehmerseitige Vertrauen in den Arbeitgeber ist seit Messbeginn im Jahr 2011 relativ konstant. Rund drei Viertel der Beschäftigten in der Schweiz vertrauen ihrem Arbeitgeber, 17% vertrauen ihm teilweise und 9% der Beschäftigten bringen ihrem Arbeitgeber kaum oder überhaupt kein Vertrauen entgegen. Die Arbeitsplatzunsicherheit erfährt erstmals seit 2009 eine Abnahme, aller- dings zeigen sich deutliche branchenspezifische Unterschiede. Weiter ist ein schwacher Rückgang in der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit – der Sorge vor unerwünschten Veränderungen hinsichtlich Arbeitsinhalten und Arbeitsbedingungen – zu verzeichnen. Meistens fürchten sich die Beschäf- tigten jedoch vor einer Zunahme der Arbeitsbelastung. Auch schätzen sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als weniger intakt ein als noch vor zwei Jahren. Der langjährige Trend, dass die resignative Arbeitszufriedenheit zulasten der stabilisierten Arbeitszufriedenheit zunimmt, hält weiter an. Demnach sind 30% nur deshalb mit ihrer Arbeit zufrieden, weil sie ihr Anspruchsni- veau an die Arbeit gesenkt haben (resignative Arbeitszufriedenheit), wäh- rend 34% mit ihrer Arbeit zufrieden sind, da ihre Erwartungen und Wün- sche an die Arbeit erfüllt werden (stabilisierte Arbeitszufriedenheit). Das Commitment der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern ist jedoch nach wie vor hoch und befindet sich sogar in einem leichten Aufwärtstrend. Dies deutet insgesamt auf eine Stärkung der arbeitnehmerseitigen Loyalität ge- genüber den Arbeitgebern hin. Die diesjährige Erhebung weist keine grundsätzlich neuen Handlungsfelder aus. Sie bekräftigt aber die Notwendigkeit, wünschbare Merkmale von Ar- beitsbeziehungen klar zu definieren, zu kommunizieren und mit entspre- chenden Massnahmen der Führung und Personalentwicklung umzusetzen. Die allgemeine Verunsicherung von Beschäftigten, die auch im Schweizer Sorgenbarometer immer wieder stark zum Ausdruck kommt, sollte nicht dazu ausgenutzt werden, Beschäftigte mangels Alternativen in unzurei- chenden Arbeitssituationen zu belassen. Stattdessen geht es darum, Kompe- tenzen im Umgang mit Unsicherheit zu stärken und loyale Arbeitsbezie- hungen gerade aus einer offenen und selbstsicheren Haltung gegenüber allgegenwärtiger Unsicherheit erwachsen zu lassen. Trend: Vertrauen in den Arbeitgeber Trend: Unsicherheit Trend: Arbeitszufriedenheit und Commitment Schlussfolgerungen 10 Schweizer HR-Barometer 2016 11 Schweizer HR-Barometer 2016 Vorwort Vorwort Arbeitsbeziehungen sind Tauschbeziehungen. Beschäftigte erbringen in der Arbeit Leistungen für ein Unternehmen, sie setzen sich ein und sie investie- ren Zeit, Wissen und Können. Im Gegenzug erhalten sie mehr oder weniger Geld, Perspektiven und Anerkennung. Dauerhafte Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind fair und berechenbar. Engagement und Loyalität sind Beziehungsgeschäfte. Arbeitnehmende engagieren sich für ein Unternehmen, wenn sich dieses für sie engagiert. Beschäftigte sind loyal, wenn es der Arbeitgeber auch ist. Wie erleben Beschäftigte in der Schweiz diese Tauschbeziehungen? Wie steht es um die wechselseitige Lo- yalität zwischen Beschäftigten und Unternehmen? Wie weit verbreitet ist Zynismus? Unter welchen Bedingungen entsteht Loyalität von Beschäftig- ten und unter welchen Bedingungen entsteht Zynismus? Um solche Fragen geht es im Schwerpunktthema des vorliegenden Schweizer Human-Rela- tions-Barometers 2016. Der Human-Relations-Barometer ist ein Kooperationsprojekt der ETH Zürich und der Universität Zürich. Er konzentriert sich auf die Beschäftig- ten in der Schweiz und misst anhand einer repräsentativen Stichprobe bran- chenübergreifend regelmässig deren Einstellungen, Wahrnehmungen, Stimmungen und Absichten. Konzeptionelle Basis bildet der psychologische Vertrag. Dieser erfasst die wechselseitigen Angebote und Erwartungen zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, die über die Vereinbarungen des juristischen Arbeitsvertrags hinausgehen. Mit dem HR-Barometer 2016 wird die Untersuchungsreihe, die 2005 ge- startet worden ist, fortgesetzt. Mit den regelmässigen Untersuchungen kann die Entwicklung von relevanten Parametern im Zeitablauf verfolgt werden. Festgestellte Veränderungen und Konstanten stellen die personalpolitische Praxis in einen grösseren Zusammenhang und ermöglichen eine empirische Begründung von Qualitäten im Human Resource Management. Nach den Forschungsschwerpunkten «Karriereorientierungen», «Arbeits- platz(un)sicherheit», «Lohnzufriedenheit», «Mobilität und Arbeitgeberat- traktivität», «Familie und Arbeitsflexibilität», «Unsicherheit und Vertrauen», «Fehlverhalten und Courage» und «Arbeitserleben und Job Crafting» der letzten Jahre konzentriert sich der HR-Barometer 2016 auf das Thema «Lo- yalität und Zynismus». Die Stichprobe basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik. 1506 Beschäftigte in der Schweiz bilden die Basis für die Auswertung. 66% davon kommen aus der deutschsprachigen, 25% aus der französischsprachigen und 9% aus der italienischsprachigen Schweiz. Die Ergebnisse bilden einerseits einen Querschnitt. Für ausge- wählte arbeits- und personalpolitische Felder zeigen sich im Zeitablauf aber auch Konstanten und Trends. 12 Schweizer HR-Barometer 2016 Vorwort Wir danken allen, die sich an dieser Untersuchung beteiligten: dem Bun- desamt für Statistik und dem LINK-Institut für die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der Datenbasis und Julia Humm, Wiebke Doden, Anja Feier- abend, Manuela Morf, Alexandra Arnold, Sarah Kriech und Sara Ribeiro für das Erstellen des Fragebogens, für das Auswerten und für das Redigieren. Dem Schweizerischen Nationalfonds, der das Projekt finanziert, danken wir für die Unterstützung. Seit 2012 wird der Schweizer Human-Relations-Baro- meter elektronisch publiziert. Auf den Websites www.hr-barometer.uzh.ch bzw. www.hr-barometer.ethz.ch werden im Verlaufe der Zeit auch Zusatz- berichte und Detailauswertungen geladen. Der vollständig aufbereitete und anonymisierte Datensatz zum HR-Barometer 2016 ist ab Mitte 2018 über den Datenservice der FORS (Swiss Foundation for Research in Social Sciences) kostenlos abrufbar. Juristisch ist die Situation klar: Unternehmen sind Arbeitgeber und Be- schäftigte sind Arbeitnehmende. Organisatorisch und psychologisch ist die Lage umgekehrt: Es sind die Beschäftigten, welche die Arbeit erbringen. Die Frage ist, wie sie das tun: engagiert, loyal und initiativ, oder unzufrieden, zynisch und mit der Faust im Sack. Der Human-Relations-Barometer 2016 wirft einen Blick darauf. Zürich, Oktober 2016 Gudela Grote und Bruno Staffelbach 13 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung 1. Einleitung Zum neunten Mal in Folge untersucht der Schweizer Human-Relations- Barometer (HR-Barometer) die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen, Arbeitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftigten in der ge- samten Schweiz. Dabei stehen die Arbeitsbeziehungen («Human Relations») der Beschäftigten zu ihrem Arbeitgeber, der Führungsperson und den Ar- beitskollegen im Fokus dieser Untersuchung. Positive Arbeitsbeziehungen am Arbeitsplatz bilden die Grundlage für ein loyales und ausgewogenes Arbeitsverhältnis. Beschäftigte mit positiven Arbeitsbeziehungen sind zu- friedener mit ihrer Arbeit, haben eine grössere Bindung an das Unterneh- men und zeigen geringere Kündigungsabsichten. Mit dem Fokus auf die Arbeitsbeziehungen ergänzen die Resultate des HR-Barometers den ETH- Konjunkturbarometer und den Beschäftigungsbarometer des Bundesamts für Statistik um personalpolitische Aspekte. Das Untersuchungsmodell des HR-Barometers basiert auf dem psycho- logischen Vertrag (siehe Abbildung 1.1), welcher die gegenseitigen Erwar- tungen und Angebote zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern er- fasst. Psychologische Verträge sind ein wichtiges Element des Beschäftigungs- verhältnisses. Sie umfassen die impliziten Erwartungen und Versprechen zwi- schen den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern und ergänzen damit den juristischen Arbeitsvertrag. Anforderungen und Erwartungen an Beschäfti- gungsverhältnisse haben sich in den letzten Jahren zunehmend verändert. Der Druck zur globalen Wettbewerbsfähigkeit aufseiten der Arbeitgeber und das Streben nach Selbstverwirklichung aufseiten der Beschäftigten ha- ben zu Veränderungen im psychologischen Vertrag geführt. Die durch den Arbeitgeber zugesicherte Arbeitsplatzsicherheit, die im Austausch für ar- beitnehmerseitige Loyalität den traditionellen psychologischen Vertrag de- finiert hat, kann von Unternehmen oft nicht mehr gewährleistet werden. Restrukturierung, Fusionen, Personalabbau und Umstrukturierungen von Unternehmensbereichen stehen auf der Tagesordnung vieler Unternehmen und führen zu Verunsicherungen bei vielen Beschäftigten. Als Konsequenz können Versprechungen oft nicht mehr eingehalten werden. Neben den unterschiedlichen Inhalten des psychologischen Vertrags werden im vorliegenden HR-Barometer zudem folgende Einflussfaktoren und Auswirkungen des psychologischen Vertrags untersucht: 14 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung • Organisationale und personale Faktoren • Karriereorientierungen • HRM-Praktiken wie Arbeitsgestaltung, Leistungsmanagement, Perso- nalentwicklung, Führung, Partizipation und Entlohnung • Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten wie Arbeitsplatzunsicherheit und Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit, Commitment und Kündi- gungsabsichten. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich darüber hinaus dem Thema «Loyalität und Zynismus». Loyale Beziehungen zwischen Beschäftigten selbst, zwischen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten sowie zwischen Be- schäftigten und dem Unternehmen als Ganzes formen eine Organisation und halten diese zusammen. Insbesondere in Zeiten von Restrukturierun- gen und Unsicherheiten wird die Loyalität der Beschäftigten jedoch auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. Nicht selten bringen unzureichend nach- vollziehbare Entscheide durch höhere Stellen die Loyalität der Beschäftig- ten gegenüber dem Unternehmen ins Schwanken. Zynismus macht sich breit, der unter Umständen sogar darin mündet, dass sich Beschäftigte ge- genüber ihren Bekannten oder gar Kunden negativ über den Arbeitgeber äussern. Wie können Arbeitgeber also die Loyalität ihrer Beschäftigten för- dern und dem Zynismus innerhalb der Organisation entgegenwirken? Die- ser Frage geht das diesjährige Schwerpunktkapitel nach. Methodisches Vorgehen und Stichprobe Im dritten Jahr in Folge wird das Infrastrukturprojekt «Schweizer HR-Baro- meter» vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert, was den Zugang zum Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik ermöglicht. Aus dem Stichprobenregister wurde eine repräsentative Zufallsstichprobe für die Be- fragung gezogen, welche Personendaten aus allen drei Sprachregionen der Schweiz enthält. Die Befragung wurde in Zusammenarbeit mit dem Markt- und Sozialfor- schungsinstitut LINK durchgeführt. Um die Stichprobenausschöpfung zu erhöhen, wurde ein Mixed-Mode-Ansatz gewählt: Die Befragten konnten wählen, ob sie die Befragung im Internet oder auf einem Papierfragebogen ausfüllen möchten. Vergleicht man die online ausgefüllten Fragebogen (90%) mit den schriftlich ausgefüllten Fragebogen (10%), zeigen sich Unter- schiede in den Stichprobenmerkmalen. Die Beschäftigten, welche den Fra- gebogen schriftlich ausgefüllt haben, sind im Schnitt älter, haben eine gerin- gere Ausbildung, weisen eine längere Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber vor und sind vermehrt weiblich. Über die neun Erhebungswellen hinweg wurden zum Teil unterschiedli- che Methoden zur Datengewinnung herangezogen. Diese Methodenwech- sel müssen insbesondere bei der Interpretation der Trendergebnisse berück- sichtigt werden, da Veränderungen der untersuchten Grössen möglicher- weise auch durch einen Methodenwechsel erklärt werden können. Aus die- sem Grund weisen die Trendabbildungen Kleinbuchstaben hinter der Jah- 15 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung reszahl auf, welche auf die Erhebungsmethode verweisen. Die Kleinbuch- staben zwischen «a» und «e» stehen für eine spezifische Art der Stichprobe und/oder Erhebungsmethode. Die Abbildung 1.2 gibt hierzu eine Übersicht. Abbildung 1.1 Untersuchungsmodell der Schweizer HR-Barometer-Studie personale Einflussfaktoren Geschlecht Alter Ausbildung Bruttoeinkommen Anstellungsprozent Betriebszugehörigkeit berufliche Stellung Typ des Privathaushalts Sprachregion Staatszugehörigkeit Karriereorientierung traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert organisationale Einflussfaktoren Branche Unternehmensgrösse Vertragsform erlebte betriebliche Veränderungen Arbeitsgestaltung Leistungsmanagement und Personalentwicklung Entlohnung Führung und Partizipation Inhalte des psychologischen Vertrags Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber Erfüllung des psychologischen Vertrags Grösse der Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten Vertrauen Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber personale und organisationale Einflussfaktoren Human Resource Management Arbeitsbeziehungen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitsplatzunsicherheit multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Krankheitsabsenzen Commitment und Kündigungsabsicht Schwerpunktthema Loyalität und Zynismus 16 Schweizer HR-Barometer 2016 Abbildung 1.2 Erhebungsmethode Einleitung Die diesjährige Durchführung der Befragung fand von März bis Juni 2016 statt. Teilnahmeberechtigt waren Beschäftigte, die zum Befragungszeit- punkt zwischen 16 und 65 Jahre alt waren und sich in einem Anstellungs- verhältnis von mindestens 40% befanden. Während Lehrlinge mit in die Stichprobe aufgenommen wurden, wurden Selbstständigerwerbende von der Erhebung ausgeschlossen. Die Auswertungen basieren auf den Antwor- ten von 1506 Beschäftigten. Die Stichprobe der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung zeichnet sich – in Anlehnung an die Schlüsselmerkmale des Bundesamts für Statistik – durch folgende Merkmale aus: • Die Stichprobe umfasst 47% Frauen und 53% Männer. • Das Durchschnittsalter der Befragten liegt bei 42 Jahren. • Bei 7% der Befragten (inklusive Lehrlinge) liegt das jährliche Bruttoein- kommen unter 25 000 Fr., bei 12% zwischen 25 000 und 50 000 Fr., bei 25% zwischen 50 001 und 75 000 Fr., bei 24% zwischen 75 001 und 100 000 Fr., bei 16% zwischen 100 001 und 125 000 Fr. und bei 11% über 125 001 Fr. Bei 5% der Befragten fehlt diese Angabe. • 68% der Befragten arbeiten Vollzeit (zu mindestens 90%) und 32% arbei- ten Teilzeit. • 26% der Befragten arbeiten seit 0 bis 2 Jahren im selben Unternehmen, 21% seit 3 bis 5 Jahren, 19% seit 6 bis 10 Jahren, 14% seit 11 bis 15 Jahren und 20% seit über 15 Jahren. • 63% der Befragten haben eine berufliche Stellung ohne Vorgesetzten- funktion, 25% eine mit Vorgesetztenfunktion, 5% arbeiten als Direktions- mitglied, 2% sind als mitarbeitendes Familienmitglied angestellt und 5% stehen in einem Lehrverhältnis. • 16% der Befragten leben in einem Einpersonenhaushalt, 27% in einem Paarhaushalt ohne Kinder, 40% in einem Paarhaushalt mit Kindern, 8% Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008 – 2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 – 2016 17 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008 – 2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 – 2016 Abbildung 1.4 Branchenzugehörigkeit der befragten Beschäftigten Abbildung 1.3 Höchster Ausbildungsabschluss der befragten Beschäftigten 3% 26% 18% 8% 34% 2% 0.5% 8%0.5% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 1%6% 22% 7% 10% 5% 7% 5% 4% 11% 11% 10% 1% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere 3% 26% 18% 8% 34% 2% 0.5% 8%0.5% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 1%6% 22% 7% 10% 5% 7% 5% 4% 11% 11% 10% 1% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere in einem Einelternhaushalt mit Kindern, 2% in einem Nichtfamilien- haushalt und 7% in einer anderen Haushaltsform. • 66% der Befragten stammen aus der deutschsprachigen, 25% aus der französischsprachigen und 9% aus der italienischsprachigen Schweiz. • 81% der Befragten haben die Schweizer Staatsangehörigkeit. • 12% der Befragten arbeiten in Mikrounternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, 42% arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen mit 11 bis 249 Beschäftigten und 41% sind in Grossunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angestellt. Bei 5% der Befragten fehlt diese Angabe. • 88% der Befragten stehen in einem unbefristeten und 11% in einem befris- teten Arbeitsverhältnis. Bei 1% fehlt diese Angabe. • 21% der Befragten haben in den letzten zwölf Monaten vor dem Erhe- bungszeitpunkt eine Restrukturierung, 17% einen Personalabbau und 18% einen Personalaufbau erlebt. 57% waren von keiner organisationalen Veränderungsmassnahme betroffen. 18 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung Abbildung 1.3 veranschaulicht die Verteilung der höchsten Ausbildungs- abschlüsse der befragten Beschäftigten. Aus Abbildung 1.4 wird ersichtlich, in welchen Branchen die 1506 Befragten arbeiten. Im Anhang 1 sind die voll- ständigen Angaben zu den Merkmalen der Stichprobe aufgeführt. Eine Übersicht über die erhobenen Skalen, welche meistens aus mehreren Fragen bestehen, findet sich zudem in Anhang 2. Zur Auswertung der Daten wurden deskriptive Masse wie Mittelwerte und Prozentangaben verwendet. Im Schwerpunktkapitel wurden zusätzlich Regressionsanalysen gerechnet. In den Trendkapiteln finden sich zudem Trendanalysen, welche die Resultate des diesjährigen HR-Barometers den Ergebnissen der Vorjahre (Schweizer HR-Barometer 2006–2014) gegenüber- stellen. In Anhang 3 finden sich ergänzend zwei Tabellen mit allen Korrela- tionswerten zwischen allen erhobenen Merkmalen und Skalen. Gliederung des Berichts Der Bericht gliedert sich in ein Schwerpunktthema (Kapitel 2) und Trends (Kapitel 3) und endet mit übergreifenden Schlussfolgerungen (Kapitel 4). Kapitel 2: Loyalität und Zynismus Kapitel 3: Trends 3.1 Karriereorientierungen 3.2 Human Resource Management 3.3 Arbeitsbeziehungen 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Kapitel 4: Schlussfolgerungen 19 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus 2. Loyalität und Zynismus Einleitung Stellen Sie sich vor, ein Vorgesetzter kündigt an der wöchentlichen Team- sitzung an, dass die indirekt versprochenen Bonuszahlungen vom Manage- ment dieses Jahr infolge Kostendrucks nicht ausgezahlt werden. Wie wer- den die Mitarbeitenden auf diese Ankündigung reagieren? Einige Mit- arbeitende werden Verständnis für die wirtschaftliche Situation des Unter- nehmens zeigen und die Entscheidung des Unternehmens vielleicht sogar verteidigen. Andere Mitarbeitende sind enttäuscht und drücken dies mit Spott und Hohn für diese «Einsparungsmassnahme» aus. In zynischen Be- merkungen lassen sie das Unternehmen und ihre Arbeitskollegen spüren, dass sie mit der Entscheidung des Managements nicht einverstanden sind. Dieses Beispiel illustriert einen klassischen Loyalitätskonflikt am Arbeits- platz: Ein Arbeitgeber trifft eine Entscheidung, die nicht den Erwartungen der Beschäftigten entspricht und von diesen unterschiedlich aufgefasst wer- den kann. Die Beschäftigten können als Reaktion entweder die Entschei- dung des Unternehmens vertreten oder aber sie können sich vom Unterneh- men distanzieren und sogar schlecht über das Unternehmen reden. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich diesem Konflikt zwischen Loyalität und Zynismus aus der Perspektive der Arbeitnehmenden. Dabei wird zum einen die arbeitgeberseitige Loyalität, die Beschäftigte bei ihrer Arbeit erle- ben, zum anderen aber auch die arbeitnehmerseitige Loyalität, die Beschäf- tigte ihren Unternehmen im Gegenzug entgegenbringen beziehungsweise entziehen, untersucht (siehe Abbildung 2.1). Die Loyalität, die Beschäftigte durch ihren Arbeitgeber erfahren, wird geprägt durch die Austauschbezie- hungen mit dem Unternehmen selbst, mit den Vorgesetzten und den Ar- beitskollegen. Werden diese Austauschbeziehungen von den Beschäftigten als fair erlebt, so betrachten sie das Unternehmen als loyal (Powers, 2000). Dies wiederum hat einen Effekt auf das Ausmass an Loyalität, die Beschäf- tigte ihrerseits dem Unternehmen entgegenbringen. Die Beschäftigten spiegeln in ihren Einstellungen und in ihrem Verhalten das wider, was sie von Unternehmensseite erfahren (Wayne, Shore & Liden, 1997). Loyale Arbeitnehmende fühlen sich stark an das Unternehmen ge- bunden und tendieren nicht dazu, dieses zu verlassen. Werden die Aus- tauschbeziehungen mit und im Unternehmen hingegen als unfair betrach- tet, führt dies zu einer schwächeren emotionalen Verbundenheit mit dem Arbeitgeber und zu höheren Kündigungsabsichten. Darüber hinaus können auf Beschäftigtenseite jene Formen des illoyalen Verhaltens entstehen, die in zynischen Einstellungen und zynischem Verhalten gegenüber dem Unter- nehmen resultieren. Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber ist die negative Einstellung, die aus der kritischen Bewertung der Motive, Handlungen und Werte des Ar- 20 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus beitgebers entsteht (Bedeian, 2007). Diese Einstellung kommt zum Ausdruck in zynischen Gedanken, zynischen Gefühlen und zynischem Verhalten. Ist der Zynismus der Beschäftigten in einem Unternehmen hoch ausgeprägt, so stellt dies für das Unternehmen ein erhebliches Problem dar. Zynische Be- schäftigte können das Unternehmen sowohl vor anderen Arbeitskollegen wie auch vor Aussenstehenden in ein schlechtes Licht rücken. Gerade im Zeitalter der sozialen Medien ist es für zynische Beschäftigte nicht schwie- rig, ein grosses Publikum zu erreichen. Das diesjährige HR-Barometer-Schwerpunktthema geht folgenden Fra- gen nach: Wie steht es um die wechselseitige Loyalität zwischen Beschäftig- ten und Unternehmen? Wie weit verbreitet ist Zynismus unter Beschäftig- ten in der Schweiz? Unter welchen Bedingungen entsteht arbeitnehmer- seitige Loyalität und unter welchen Bedingungen gedeiht Zynismus? Loyalität Beschäftigte in der Schweiz haben hohe Erwartungen an die Loyalität ihrer Arbeitgeber (siehe Kapitel 3.3). Gleichzeitig ist es für Unternehmen in Zei- ten von Fachkräftemangel und sich wandelnden Karriereorientierungen von besonderem Interesse, die Loyalität zu fördern und die Mitarbeitenden längerfristig an das Unternehmen zu binden (Roehling, Roehling & Moen, Abbildung 2.1 Loyalität und Zynismus im Arbeitskontext Psychologischer Vetragsbruch Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität Austauschbeziehung zum Vorgesetzten Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)Loyalität Commitment Kündigungsabsicht 21 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus 2001). Um dieser Wechselseitigkeit Rechnung zu tragen, wird im diesjähri- gen HR-Barometer zuerst die Loyalität, die Arbeitnehmende an ihrem Ar- beitsplatz erleben, und anschliessend die Loyalität, die Arbeitnehmende dem Arbeitgeber entgegenbringen, untersucht. Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität Loyalität ist ein Ausdruck der wechselseitigen Beziehungsqualität zwischen zwei Akteuren. Loyalitätserwartungen erstrecken sich auf verschiedene Be- ziehungsgefüge im Arbeitskontext: Loyalität spiegelt sich in den Beziehun- gen zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen, zwischen Beschäftig- ten und ihren Vorgesetzten sowie zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitskollegen wider (Powers, 2000). Aus diesen drei Blickwinkeln be- leuchten wir im Folgenden die im Arbeitskontext erlebte Loyalität. Die Loyalität zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen wird mass- geblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags geprägt. Der psy- chologische Vertrag beschreibt den informellen Teil der Austauschbezie- hung zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen. Er umfasst all diejenigen Versprechen von Arbeitgebern und ihren Beschäftigten, die nicht im juristischen Vertrag festgehalten sind (mehr dazu in Kapitel 3.3). Ein psy- chologischer Vertrag gilt für Beschäftigte als gebrochen, wenn Versprechen des Unternehmens nicht eingehalten werden. Wird beispielsweise beim Vorstellungsgespräch eine Beförderung nach dem ersten Jahr in Aussicht gestellt, dieser dann aber nicht umgesetzt, so ist der psychologische Vertrag aus der Sicht des Beschäftigten gebrochen. Dies ruft in der Regel ein Gefühl mangelnder unternehmensseitiger Loyalität hervor. Der psychologische Vertrag wird in der diesjährigen Ausgabe des HR- Barometers erstmalig auf zwei verschiedene Arten erfasst. Für das Schwer- punktkapitel wurde erhoben, inwieweit der psychologische Vertrag in toto als erfüllt oder gebrochen angesehen wird. Dies gibt detailliert Aufschluss über die Einschätzung der Beschäftigten, wie loyal sich der Arbeitgeber ih- nen gegenüber insgesamt verhält. Dieses Kapitel zeigt auch, dass die Schweizer Beschäftigten spezifische Loyalitätserwartungen an den Arbeits- gebers haben und dass diese von den Arbeitgebern nicht vollends erfüllt werden. Umso wichtiger ist es, die am Arbeitsplatz erlebte Loyalität und den psychologischen Vertrag als Gesamtes genauer unter die Lupe zu neh- men. Mit sechs Fragen von Robinson und Morrison (2000) wurde erhoben, ob die Befragten die expliziten und impliziten Versprechen, die von ihrem Ar- beitgeber gemacht wurden, insgesamt als erfüllt betrachten. Die Beschäftig- ten wurden zum Beispiel gefragt, ob während des Einstellungsprozesses gegebene Versprechen auch gehalten wurden. Antworten wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) festgehalten. Nur 7% der Befragten geben an, dass das Unternehmen den psychologischen Vertrag deutlich oder sehr deutlich gebrochen hat (siehe Abbildung 2.2). Bei 19% der Befragten ist der psychologische Vertragsbruch mittelmässig ausgeprägt. Bei 75% der Befragten hingegen wurde der psychologische Vertrag kaum 22 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus oder gar nicht gebrochen. Obwohl einzelne Bereiche des psychologischen Vertrags, wie zum Beispiel eine angemessene Entlohnung oder Entwick- lungsmöglichkeiten, längst nicht vollumfänglich erfüllt werden (siehe Kapi- tel 3.3), so wird das Verhalten der Arbeitgeber insgesamt doch von der Mehrheit der Beschäftigten als loyal erlebt. Allerdings sieht ein Viertel der Beschäftigten auch diesbezüglich Verbesserungspotenzial. Loyalitätserwartungen hegen Beschäftigte nicht nur in ihrer Beziehung zum Unternehmen selbst, sondern auch in den zwischenmenschlichen Be- ziehungen, die sie am Arbeitsplatz pflegen. In diesen Austauschbeziehun- gen sind wechselseitige Erwartungen zum Beispiel punkto Zuverlässigkeit, Einsatz, Anerkennung oder Hilfsbereitschaft von Bedeutung. Die Beziehung zum Vorgesetzten, welcher als Repräsentant des Unternehmens agiert, prägt das Arbeitserleben massgeblich. Das Verhalten ihres Vorgesetzten können Beschäftigte als mehr oder weniger loyal erleben. Hat ein Mitarbei- ter bei einem Projekt ausserordentlichen Einsatz gezeigt und wird dieser vom Vorgesetzten weder durch eine Belohnung noch durch Anerkennung gewürdigt, so beeinträchtigt dies die Beziehungsqualität und ruft beim Ar- beitnehmenden das Gefühl von mangelnder Arbeitgeberloyalität hervor. Wie auch bereits in früheren Ausgaben, erfasst der diesjährige HR-Baro- meter die Qualität der individuellen Beziehung der Beschäftigten zu ihrer Führungsperson. Anhand von sieben Fragen von Schyns (2002) wurden die Beschäftigten zum Beispiel gefragt, ob die Vorgesetzten ihren Einfluss nut- zen, um ihnen bei Arbeitsproblemen zu helfen. Die Befragten konnten ihre Antworten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) ge- ben. In der Schweiz sind die Beziehungen von Beschäftigten zu ihren Füh- rungspersonen grundsätzlich gut, zeigen jedoch auch Verbesserungspoten- zial auf (siehe Abbildung 2.2). 12% der Befragten geben an, dass ihre Abbildung 2.2 Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Qualität der Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen Qualität der Austauschbeziehung zum Vorgesetzten Psychologischer Vertragsbruch voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 23 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus Beziehung zum Vorgesetzten schlecht oder sehr schlecht ist und 17% der Befragten beurteilen die Beziehungsqualität als mittelmässig. 71% der Be- fragten hingegen erachten die Beziehung zur Führungsperson als gut oder sehr gut. Demnach sieht knapp ein Drittel der Beschäftigten ihre Beziehung zu den Vorgesetzten als nicht vollumfänglich zufriedenstellend an. Eine Analyse, wie sich die Qualität der Beschäftigten-Vorgesetzten-Beziehung über die letzten Jahre in der Schweiz verändert hat, findet sich in Kapitel 3.2. Die Qualität der Beziehung zwischen Arbeitskollegen ist ein ausschlag- gebender Gradmesser für das Arbeitserleben (Chiaburu & Harrison, 2008). Mit Kollegen auf ähnlicher Hierarchiestufe verbringen Beschäftigte zuwei- len einen Grossteil ihrer Arbeitszeit, sie arbeiten mit ihnen oft enger zusam- men als mit den Vorgesetzten (Hüffmeier & Hertel, 2011). Dementsprechend ist auch die gegenseitige Loyalität in diesen Beziehungen massgebend für das Wohlbefinden und Arbeitserleben von Beschäftigten. Aber auch für den Unternehmenserfolg ist funktionierende Teamarbeit häufig von zentraler Bedeutung. Loyalitätskonflikte zwischen einem Beschäftigten und dessen Arbeitskollegen können zum Beispiel entstehen, wenn der Beschäftigte vor der Entscheidung steht, die Handlungsweise eines Arbeitskollegen vor den Vorgesetzten zu verteidigen oder aber in deren Tadel einzustimmen. In der diesjährigen HR-Barometer-Ausgabe wurde erstmalig analog zur Beziehung zum Vorgesetzten auch die Qualität der Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen erfasst. Mit sechs Fragen von Sherony und Green (2002) wurde unter anderem nach der Hilfsbereitschaft und dem Einsatz von Ar- beitskollegen gefragt. Die Befragten konnten ihre Antworten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) geben. Nur 7% der Befragten geben an, dass ihre Beziehung zu den Arbeitskollegen schlecht oder sehr schlecht ist (Abbildung 2.2). 25% der Befragten beurteilen die Beziehungs- qualität als mittelmässig. Bei 68% der Befragten hingegen ist die Beziehung zu den Arbeitskollegen gut oder sehr gut. Auch hier zeigt sich also, dass je- der dritte Beschäftigte in der Schweiz hinsichtlich der Beziehung zu den Arbeitskollegen Verbesserungspotenzial sieht. Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)loyalität Um der Wechselseitigkeit der Loyalität in Arbeitsbeziehungen gerecht zu werden, untersuchten wir auch, wie loyal sich Beschäftigte gegenüber ihren Unternehmen zeigen. Diese Loyalität drückt sich vor allem durch eine starke emotionale Bindung an das Unternehmen (Commitment) und eine geringe Kündigungsabsicht aus. Loyale Beschäftigte bleiben ihrem Unter- nehmen treu und fühlen sich stark mit ihm verbunden. Sie wollen auch längerfristig Teil des Unternehmens bleiben. Wie auch in früheren Ausga- ben wurden im diesjährigen HR-Barometer das Commitment und die Kün- digungsabsicht von Beschäftigten erhoben. Das Commitment zum Unter- nehmen wurde mit drei an Meyer, Allen und Smith (1993) angelehnten Fragen auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erfasst. Die Beschäftigten wurden zum Beispiel gefragt, wie stark ihr Zugehörig- keitsgefühl zum Unternehmen ist. Überhaupt nicht oder eher nicht ans Un- 24 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus ternehmen gebunden fühlen sich 18% der Befragten (siehe Abbildung 2.3). Eine mittelmässige emotionale Bindung verspüren 28%. Eine starke oder sehr starke emotionale Bindung an das Unternehmen bekräftigen 54% der Arbeitnehmenden. Auch die Kündigungsabsicht kann als Indikator für die Loyalität der Be- schäftigten angesehen werden. Die Kündigungsabsicht wurde mit drei Fra- gen von Mowday, Koberg und McArthur (1984) erhoben und ebenfalls auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) beantwortet. Die Kündigungsabsicht ist in der Schweiz insgesamt gering ausgeprägt. 66% der Befragten denken nicht oder keinesfalls an eine Kündigung. 18% tragen sich manchmal mit dem Gedanken, ihre Stelle zu kündigen. Nur 16% der Befragten hingegen setzen sich intensiv damit auseinander, ihre Stelle zu kündigen. Betrachtet man diese Ergebnisse, dann kann die Loyalität der Be- schäftigten gegenüber dem Arbeitgeber als insgesamt hoch eingestuft wer- den. Wie sich sowohl Commitment als auch Kündigungsabsicht bei Be- schäftigten in der Schweiz während der letzten Jahre in der Schweiz verändert haben, wird in Kapitel 3.4 dargestellt. Zynismus Zynismus ist eine negative, gar spöttische Einstellung, erwachsen aus Er- nüchterung, Hoffnungslosigkeit und fehlendem Vertrauen. Der diesjährige HR-Barometer untersucht den Zynismus, welchen Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber hegen, genauer. Neben geringer emotionaler Verbun- denheit und hoher Kündigungsabsicht ist auch Zynismus ein Ausdruck von illoyalem Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Zynische Beschäftigte gehen davon aus, dass die Handlungen ihrer Arbeitgeber fundamental ei- gennützig sind und dies schlägt sich in ihrer Denkweise und ihrem Verhal- ten nieder (Brandes & Das, 2006). Das unternehmensseitige Management gewinnt vor allem in Zeiten von zunehmend flacheren Hierarchien und we- niger direkter Kontrolle an Bedeutung. Zynismus, der sich gegen das Unter- Abbildung 2.3 Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)Loyalität gegenüber dem Unternehmen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Kündigungsabsicht Commitment voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 25 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus nehmen richtet, kann sich auf drei verschiedene Arten äussern (Dean, Bran- des & Dharwadkar, 1998): • Zynische Gedanken: Zynische Gedanken gegenüber dem Unternehmen sind dann vorhanden, wenn Arbeitnehmende die Integrität des Unter- nehmens in Zweifel ziehen. Diese Beschäftigten sind der Meinung, dass das, was im Unternehmen gesagt wird, und das, was tatsächlich getan wird, zwei verschiedene Dinge sind. Sie bezweifeln, dass offizielle Richt- linien und tatsächliche Handlungen im Unternehmen übereinstimmen und vermuten versteckte eigennützige Motive hinter den Handlungen des Unternehmens. • Zynische Gefühle: Zynismus geht üblicherweise mit starken emotionalen Reaktionen einher und äussert sich in negativen Gefühlen gegenüber dem Unternehmen. Beschäftigte erleben beispielsweise eine innere An- spannung beim Gedanken an ihr Unternehmen. Auch Ärger oder gar Angst werden mit Zynismus assoziiert. • Zynisches Verhalten: Letztlich kann sich der Unmut gegenüber dem Unter- nehmen auch in zynischem Verhalten äussern. Zynische Beschäftigte zei- gen eine Tendenz zu abfälligem Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Ihre Missbilligung kommt in zynischen Bemerkungen und Spott zum Ausdruck. Sie kritisieren ihr Unternehmen sowohl gegenüber Arbeitskol- legen wie auch gegenüber Aussenstehenden. Die negativen Konsequenzen von zynischem Verhalten liegen auf der Hand: Zynische Beschäftigte gefährden längerfristig das Ansehen von Un- ternehmen. Doch auch zynische Einstellungen und Gefühle zeitigen negati- ven Konsequenzen – nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die Beschäftigten selbst. Diese äussern sich zum Beispiel in einer tieferen Ar- beitszufriedenheit und in einem Leistungsabfall (Chiaburu, Peng, Oh, Banks & Lomeli, 2013). Zynische Einstellungen und Gefühle können als Vorzei- chen für den Unmut der Beschäftigten betrachtet werden, die im schlimms- ten Fall in zynischem Verhalten eskalieren. Der diesjährige HR-Barometer untersucht alle drei Aspekte des Zynismus von Beschäftigten – zynische Gedanken, zynische Gefühle und zynisches Verhalten. Alle drei Formen des Zynismus wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. Abbildung 2.4 zeigt differenziert, wie weit diese drei Formen von Zynismus bei Beschäftigten in der Schweiz ver- breitet sind. 60% der Befragten berichten, nie oder fast nie zynische Gedan- ken zu haben. 26% der Beschäftigten geben an, ab und zu solche zu hegen, während. 14% der Befragten berichten, ziemlich oft oder sehr oft zynische Gedanken gegenüber dem Unternehmen zu haben. Zynische Gefühle sind bei den Beschäftigten in der Schweiz weniger stark ausgeprägt. 81% der Be- schäftigten in der Schweiz geben an, keine oder fast keine zynischen Ge- fühle ihrem Unternehmen gegenüber zu hegen. 12% der Befragten berich- ten, ab und zu zynische Gefühle zu erleben, und nur 7% der Befragten verspüren diese oft oder sogar sehr oft. Stärker ausgeprägt hingegen ist zy- 26 Schweizer HR-Barometer 2016 nisches Verhalten. 40% der Befragten zeigen kaum je zynisches Verhalten. 39% zeigen dieses ab und zu, und 21% der Beschäftigten in der Schweiz be- richten, sich oft oder sogar sehr oft zynisch zu verhalten. Im Folgenden wird untersucht, unter welchen Bedingungen Zynismus sowie die arbeitnehmerseitig erbrachte Loyalität entstehen. Da Zynismus allenfalls ein Vorbote von sinkendem Commitment und ansteigender Kün- digungsabsicht sein kann, werden zuerst die Bedingungen für Zynismus, und anschliessend diejenigen für das Commitment und die Kündigungsab- sicht untersucht. Einflussfaktoren für Zynismus Jeder Fünfte der Beschäftigten zeigt oft oder sogar sehr oft zynisches Verhal- ten gegenüber dem Unternehmen, für das er arbeitet. Doch welche Arbeit- nehmenden zeigen dieses Verhalten und was sind die Ursachen für Zynis- mus am Arbeitsplatz? Die Detailanalysen zeigen, dass der Zynismus von Beschäftigten nur be- dingt von ihrer beruflichen Position abhängig ist. Zwar sind Direktionsmit- glieder weniger zynisch als andere Beschäftigte. Doch unter den Beschäftig- ten ohne Funktion in der Direktion macht es interessanterweise keinen Unterschied, ob sie eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder nicht (siehe Abbildung 2.5). Beschäftigte mit einer Vorgesetztenfunktion haben ebenso häufig zynische Gedanken, zynische Gefühle und zeigen sogar gleich oft zynisches Verhalten wie Beschäftigte ohne Vorgesetztenfunktion. Mögli- cherweise wird dieser Zynismus dadurch hervorgerufen, dass die Vorge- setzten sich in einem andauernden Konflikt zwischen den Interessen des Unternehmens und den Interessen der Untergebenen befinden. Dies ist ein interessanter Befund, da Vorgesetzte immer auch eine Vorbildfunktion für ihre Mitarbeitenden haben. Zeigt selbst ein Vorgesetzter zynisches Verhal- Loyalität und Zynismus Abbildung 2.4 Zynismus von Beschäftigten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 27 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus ten, so kann dies auch Folgewirkungen für die ihm unterstellten Arbeitneh- menden haben. Um genauer zu ermitteln, unter welchen Bedingungen zynische Gedan- ken, zynische Gefühle und zynisches Verhalten gegenüber dem Unterneh- men entstehen, wurden Regressionsanalysen gerechnet. Dabei wurden die Effekte persönlicher Faktoren, Aspekte der Arbeitsgestaltung (zum Beispiel Partizipationsmöglichkeiten), das Ausmass der erlebten Loyalität (psycho- logischer Vertrag, Beziehung zu Vorgesetzten und Arbeitskollegen) wie auch der Einfluss von Arbeitseinstellung und -verhalten (zum Beispiel Ar- beitsplatzunsicherheit) untersucht. Welche Faktoren zur Entwicklung von organisationalem Zynismus beitragen, ist in Abbildung 2.6 zusammenge- fasst und wird im Folgenden ausführlicher beschrieben. Wann entwickeln Beschäftigte zynische Gedanken? Die Ergebnisse zeigen, dass junge Beschäftigte öfter zynische Gedanken in Bezug auf ihr Unternehmen haben als ältere. Ansonsten zeigen sich keine Auswirkungen von persönlichen Faktoren: Weder die Karriereorientierung noch das Geschlecht spielen bei zynischen Gedanken eine Rolle. Arbeitsge- staltungsmassnahmen beeinflussen eindämmend das Aufkommen von zy- nischen Gedanken: Regelmässige Leistungsbeurteilung kann der Entwick- lung von zynischen Gedanken entgegenwirken. Möglicherweise helfen eine klare Zieldefinierung und das gemeinsame Planen von Entwicklungsmög- lichkeiten, realistische Erwartungen zu schaffen. Diese beiden Massnahmen signalisieren den Beschäftigten gleichzeitig die Unterstützung durch das Unternehmen. Betreffend der erlebten Loyalität im Unternehmen erweisen sich der psychologische Vertrag sowie die Beziehungsqualität zur Füh- 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken Abbildung 2.5 Zynismus in Abhängigkeit der beruflichen Stellung Arbeitnehmende/r ohne Vorgesetztenfunktion Arbeitnehmende/r mit Vorgesetztenfunktion Direktor/in oder Direktionsmitglied 1 2 3 4 5 zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 28 Schweizer HR-Barometer 2016 rungsperson als relevante Prädiktoren von zynischen Gedanken: Je besser die Beziehung zur Führungsperson ist und je geringer der psychologische Vertrag gebrochen wird, desto weniger zynische Gedanken hegen die Be- schäftigten. Mitarbeitende, die befürchten, bald ihre Arbeitsstelle zu verlie- ren, zeigen eher zynische Gedanken gegenüber ihrem aktuellen Arbeitge- ber. Zusätzlich zeigt sich ein Effekt von multidimensionaler Arbeitsun- sicherheit: Sorgen über zukünftige unerwünschte Veränderungen am Ar- beitsplatz führen zu zynischen Gedanken. Detailliertere Analysen zeigen, dass primär um die Sorge über eine Zunahme der Arbeitsbelastung für die- sen Effekt verantwortlich ist. Wann entwickeln Beschäftigte zynische Gefühle? Weder persönliche Einflussfaktoren noch Elemente der Arbeitsgestaltung führen zu zynischen Gefühlen gegenüber dem Arbeitgeber. Lediglich Be- schäftigte mit einem höheren Arbeitspensum neigen vermehrt zu zynischen Gefühlen. Wie bei zynischen Gedanken sind auch ein gebrochener psycho- logischer Vertrag und eine schlechte Beziehung zum Vorgesetzten Faktoren, die zynische Gefühle hervorrufen. Zudem zeigt sich ein Effekt sowohl von Arbeitsplatzunsicherheit wie auch von multidimensionaler Arbeitsunsi- cherheit. Sowohl die Angst, bald den Arbeitsplatz zu verlieren, wie auch die Sorge um Veränderungen am Arbeitsplatz lösen zynische Gefühle gegen- über dem aktuellen Arbeitgeber aus. Auch in diesem Fall ist speziell die Sorge um die Zunahme der Arbeitsbelastung relevant für die Entwicklung von zynischen Gefühlen. Wann zeigen Beschäftigte zynisches Verhalten? Die Analysen zeigen, dass junge Beschäftigte mehr zu zynischem Verhal- ten neigen als ältere Beschäftigte. Durch eine partizipative Arbeitsgestal- tung kann zynischem Verhalten entgegengewirkt werden. Fühlen sich Be- schäftigte direkt in den Prozess der Arbeitsgestaltung eingebunden, so zeigen sie weniger zynisches Verhalten. Womöglich, weil sie sich dadurch stärker mit den Vorgehensweisen im Unternehmen identifizieren und Kri- tik an diesem auch als Kritik an sich selbst betrachten. Wiederum zeigt sich, dass ein erfüllter psychologischer Vertrag und eine gute Beziehungsqualität zur Führungsperson mit weniger zynischem Verhalten einhergehen. Zu- dem ist auch ein Effekt von der Beziehungsqualität zu den Arbeitskollegen auf zynisches Verhalten erkennbar. Dieser Effekt hat allerdings nicht die zu erwartende Richtung, dass schlechtere Beziehungen zu Arbeitskollegen zu mehr zynischem Verhalten führen. Im Gegenteil; Beschäftigte mit besseren Beziehungen zu ihren Arbeitskollegen zeigen häufiger zynisches Verhalten. Hierfür sind drei Gründe denkbar: Erstens ist es wahrscheinlich, dass Be- schäftigte eher bereit sind, sich negativ über den Arbeitgeber vor Arbeits- kollegen zu äussern, zu denen sie eine gute Beziehung pflegen. Zweitens können sich Arbeitskollegen auch gegenseitig in ihrem Zynismus anstecken beziehungsweise anstacheln, wie dies bei guten Beziehungen eher der Fall ist. Drittens kann zynisches Verhalten als Signal an das berufliche Umfeld Loyalität und Zynismus 29 Schweizer HR-Barometer 2016 ausgesendet werden, welches darauf hinweist, dass eine Person mehr Un- terstützung benötigt. Äussert ein Mitarbeitender also regelmässig zynische, abfällige Bemerkungen, so interpretieren die Arbeitskollegen möglicher- weise, dass sich die Person in einer schwierigen beruflichen Lage befindet, hören und sprechen ihr gut zu und unterstützen sie. Dadurch wird die Be- ziehung des Mitarbeitenden zu seinen Arbeitskollegen womöglich gestärkt. Abschliessend zeigt sich auch ein Effekt von multidimensionaler Arbeitsun- sicherheit auf zynisches Verhalten. Genauer ist es die Sorge über die Zu- nahme der Arbeitsbelastung, die Beschäftigte dazu veranlasst, vermehrt zynisches Verhalten gegen das Unternehmen zu zeigen. Bedingungen für arbeitnehmerseitig erbrachte Loyalität In einem nächsten Schritt wurde untersucht, welche Faktoren das Ausmass der Loyalität, die Beschäftigte dem Unternehmen entgegenbringen, beein- flussen. Dabei betrachten wir ein hohes Commitment und eine tiefe Kündi- gungsabsicht als Indikatoren für hohe Loyalität der Beschäftigten. Es wur- den Regressionsanalysen gerechnet, um den Einfluss verschiedener Faktoren auf Loyalität zu prüfen. Die Ergebnisse sind in Abbildung 2.7 zusammenfas- send dargestellt und werden im Folgenden beschrieben. Loyalität und Zynismus Abbildung 2.6 Einflussfaktoren für Zynismus Leistungs- beurteilung (–) Partizipation (–) junge Beschäftigte (+) Arbeitspensum (+) junge Beschäftigte (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) Arbeitsgestaltung zynische Gedanken zynische Gefühle zynisches Verhalten Erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten Zynismus der Beschäftigten 30 Schweizer HR-Barometer 2016 Wann entsteht Commitment? Die Analysen zeigen, dass Beschäftigte, die schon seit längerer Zeit für ein Unternehmen arbeiten, ein höheres Commitment, das heisst eine höhere emotionale Bindung an das Unternehmen, haben als andere Beschäftigte. Mit unserer Erhebungsmethode lässt sich allerdings nicht ermitteln, ob die längere Anstellungsdauer für das Commitment verantwortlich ist oder ob diese Beschäftigten von Anfang an ein höheres Commitment hatten und deshalb dem Unternehmen lange die Treue gehalten haben. Beschäftigte mit einer eigenverantwortlichen oder alternativen Karriereorientierung ver- spüren eine weniger starke emotionale Bindung an das Unternehmen als Beschäftigte mit einer traditionellen Karriereorientierung. Auch Faktoren der Arbeitsgestaltung beeinflussen das Commitment. Beschäftigte, die in ihrem Arbeitsalltag mehr Möglichkeiten zur Partizipation haben, zeigen ein höheres Commitment. Zudem fühlen sich diejenigen Arbeitnehmenden en- ger an das Unternehmen gebunden, die ihre Tätigkeit als bedeutsam wahr- nehmen. Die Qualität der Arbeitsbeziehungen, welche die von den Beschäf- tigten erlebte Loyalität widerspiegelt, beeinflussen das Commitment besonders stark: Sowohl eine gute Beziehung zur Führungsperson wie auch eine gute Beziehung zu den Arbeitskollegen kann die emotionale Ver- bundenheit der Beschäftigten steigern. Abschliessend wurde auch unter- sucht, ob Zynismus von Beschäftigten auf den Grad des Commitments hin- weist. Sowohl Beschäftigte, die zynische Gefühle haben, wie auch Beschäftigte, die zynisches Verhalten zeigen, fühlen sich weniger stark an das Unternehmen gebunden. Wann entsteht eine Kündigungsabsicht? Die Kündigungsabsicht ist höher bei jüngeren Beschäftigten und bei jenen, die noch nicht lange in ihrem Unternehmen angestellt sind. Beschäftigte mit einer eigenverantwortlichen oder alternativen Karriereorientierung setzen sich eher damit auseinander, ihre Stelle zu kündigen als solche mit einer traditionellen Karriereorientierung. Aspekte der Arbeitsgestaltung hinge- gen beeinflussen die Kündigungsabsicht nicht. Ein Bruch des psychologi- schen Vertrags provoziert eine höhere Kündigungsabsicht. Je besser die Beziehungsqualität zur Führungsperson, desto tiefer ist die Kündigungsab- sicht. Dieser Effekt findet sich jedoch nicht bei der Beziehungsqualität zu den Arbeitskollegen. Gute Beziehungen zu Arbeitskollegen können die Kündigungsabsicht von Beschäftigten demnach nicht senken. Zynische Ge- fühle gegenüber der Organisation gehen damit einher, dass die Beschäftig- ten eher über eine Kündigung nachdenken. Interessanterweise zeigen sich keine Effekte für zynische Gedanken und zynisches Verhalten. Zynismus ge- genüber dem Unternehmen muss also nicht unbedingt mit einer Kündi- gungsabsicht einhergehen. Es ist durchaus möglich, dass Beschäftigte stark zynisch gegenüber ihrem Unternehmen sind und sich auch dementspre- chend kritisch verhalten, aber trotzdem ohne Kündigungsabsicht sind. Möglicherweise hegen diejenigen Beschäftigten zynische Gedanken, die sich mit der Organisation eigentlich verbunden fühlen und noch Hoffnung Loyalität und Zynismus 31 Schweizer HR-Barometer 2016 haben, dass Missstände korrigiert werden können. Zynisches Verhalten könnte zudem ein Ventil für Beschäftigte sein, um Dampf abzulassen und somit dazu beitragen, dass die Kündigungsabsicht trotz Missständen im Unternehmen nicht steigt. Abschliessend zeigte sich auch ein Effekt von Ar- beitsplatzunsicherheit. Beschäftigte, die befürchten, ihren Job bald zu verlie- ren, denken auch vermehrt darüber nach, diesen zu kündigen. Schlussfolgerungen für die Praxis Die Analysen haben das Zustandekommen von Loyalität und Zynismus in Arbeitsbeziehungen aufgezeigt. Die Loyalität, die Beschäftigte während ih- rer Arbeit erleben, wird geprägt durch die Qualität der am Arbeitsplatz ge- pflegten Austauschbeziehungen. Die Austauschbeziehungen zwischen Be- schäftigten und ihren Unternehmen, Vorgesetzten und Arbeitskollegen werden von den meisten Befragten als zufriedenstellend wahrgenommen. Allerdings berichtet ein Drittel der Beschäftigten von mittelmässigen oder schlechten Beziehungen zu Vorgesetzten und Arbeitskollegen. Jeder vierte Beschäftigte erachtet den psychologischen Vertrag als nicht vollständig er- füllt und betrachtet zumindest manche Versprechen des Unternehmens als gebrochen. Die Analysen zeigen, dass gute Austauschbeziehungen am Ar- beitsplatz die Grundlage für die Loyalität von Beschäftigten sind. Erfahren Beschäftigte am Arbeitsplatz mangelnde Loyalität vonseiten des Arbeitge- bers in Form von nicht erfüllten psychologischen Verträgen und schlechten Beziehungen mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen, so ist der Nährboden für zynische Gedanken, Gefühle und Verhaltensweisen gelegt. Infolgedes- Loyalität und Zynismus Abbildung 2.7 Bedingungen für Loyalität von Beschäftigten Partizipation (+) Bedeutsamkeit der Aufgabe (+) Anstellungsdauer (+) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung (–) junge Beschäftigte (+) Anstellungsdauer (–) eigenverantwortliche Karriereorientierung (+) alternative Karriere- orientierung (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) zynische Gefühle (+) Arbeits- unsicherheit (+) Beziehungsqualität Führungsperson (+) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) zynische Gefühle (–) zynisches Verhalten (–) Arbeitsgestaltung Commitment Kündigungsabsicht erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten erbrachte Loyalität 32 Schweizer HR-Barometer 2016 sen werden Beschäftigte ihrerseits auch weniger loyal dem Unternehmen gegenüber: Ihr Commitment sinkt und ihre Kündigungsabsicht steigt. Doch selbst Beschäftigte, die nicht vorhaben, das Unternehmen zu verlas- sen, können zynische Gedanken haben und zynisches Verhalten zeigen. 40% der Befragten berichten, mindestens ab und zu zynische Gedanken ge- genüber dem Unternehmen zu haben. Diese zynischen Gedanken können die Motivation und das Engagement der Beschäftigten direkt beeinträchti- gen. Zwei Drittel der Beschäftigten zeigen mindestens ab und zu zynisches Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Sowohl intern wie auch nach au- ssen kann dieser Zynismus für das Unternehmen schädlich sein. Innerhalb des Unternehmens kann zynisches Verhalten andere Beschäftigte auf Miss- stände aufmerksam machen und zur Nachahmung anstiften. Nach aussen werfen zynische Beschäftigte kein gutes Licht auf das Unternehmen: Wenn selbst die Arbeitnehmenden nur zynischen Spott für das Unternehmen üb- rig haben, kann dies weder eine gute Vertrauensbasis für die Kundenbin- dung bilden noch wird das Unternehmen als attraktiver Arbeitgeber wahr- genommen. Die Ergebnisse aus dem Schweizer HR-Barometer zeigen, dass durchaus Verbesserungspotenzial besteht und dass die Loyalität, die Beschäftigte in allen Austauschbeziehungen mit dem Unternehmen erleben, eine zentrale Rolle spielt. Die erlebte Loyalität sowohl in der Austauschbeziehung mit dem Unternehmen wie auch in der Austauschbeziehung mit dem Vorge- setzten beeinflussen massgeblich, wie loyal oder zynisch sich Beschäftigte gegenüber den Unternehmen verhalten. Die Ergebnisse der Regressions- analyse zeigen einige Wege auf, wie der Zynismus von Beschäftigten ge- senkt und die Mitarbeiterbindung an das Unternehmen gestärkt werden können. Zynismus von Beschäftigten entwickelt sich dann, wenn diese den psy- chologischen Vertrag als gebrochen betrachten. Im Gegenzug für ihre Loya- lität setzen Arbeitnehmende in der Regel voraus, dass die Versprechen, die ihnen von Unternehmensseite gemacht wurden, gehalten und dass ihre Er- wartungen erfüllt werden. Viele dieser Erwartungen entstehen möglicher- weise bereits, noch bevor der eigentliche Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Massnahmen, um Zynismus von Beschäftigten zu vermeiden, kön- nen daher bereits während des Einstellungsprozesses getroffen werden. Sorgfältige Bewerbungsgespräche, in denen realistische Erwartungen über die tatsächliche Arbeit geschaffen werden, können späteren Problemen vor- beugen. Erwartungen können danach auch in regelmässigen Personalge- sprächen überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Je früher unrea- listische Erwartungen entdeckt werden, desto eher kann deren negativer Effekt vermieden werden. Sowohl Arbeitsplatzunsicherheit, wie die Angst, die Arbeitsstelle bald zu verlieren, als auch multidimensionale Arbeitsunsicherheit, wie die Sorge über unerwünschte Veränderungen am Arbeitsplatz, spielen für das Entste- hen von Zynismus und von Kündigungsabsichten eine Rolle. Dies zeigt auf, dass eine zentrale Führungsaufgabe im Abbau von Unsicherheiten liegt. Loyalität und Zynismus 33 Schweizer HR-Barometer 2016 Auch hier scheint der Schlüssel in der kontinuierlichen und präzisen Kom- munikation zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten zu liegen. Aufgabe der Vorgesetzten ist es, die Sorge vor zukünftigen Veränderungen zu nehmen, sofern diese unberechtigt sind. Besonders die Sorge über die Zunahme der Arbeitsbelastung führt bei den Beschäftigten zu Zynismus. Stehen tatsäch- lich Veränderungen im Unternehmen an, so ist es von zentraler Bedeutung, dass die bevorstehenden Veränderungen ausführlich begründet werden und dass den Beschäftigten wenn immer möglich die Gelegenheit zur par- tizipativen Mitgestaltung gegeben wird. Doch wie sollen Vorgesetzte damit umgehen, wenn sie dennoch zyni- sches Verhalten bei ihren Mitarbeitenden beobachten? Der kritische Blick, den zynische Beschäftigte auf das Unternehmen werfen, kann auch Anlass zu positiven Veränderungen im Unternehmen geben (Brandes & Das, 2006). Zynische Beschäftigte beobachten die Geschehnisse im Unternehmen genau und ihr Verhalten enthält möglicherweise wichtige Hinweise darauf, was im Unternehmen verbessert werden sollte (Dean, Brandes & Dharwadkar, 1998). Deshalb ist es wichtig, dass Vorgesetzte zynische Kritik von Beschäf- tigten ernst nehmen und versuchen, in offenen Gesprächen Lösungen für die beobachteten Missstände zu finden. Loyalität und Zynismus 34 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen 3. Trends 3.1 Karriereorientierungen Einleitung Karriereorientierungen beinhalten Einstellungen, Werte und Interessen hin- sichtlich der eigenen Laufbahnentwicklung. Abhängig von der Karriereori- entierung haben Menschen unterschiedliche Vorlieben und Karriereziele. Der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel hat zudem dazu geführt, dass sich Karrieren zunehmend verändern. Eine lebenslange Karriere in ein und demselben Unternehmen ist heutzutage immer seltener anzutreffen. Beschäftigte wechseln immer häufiger im Verlauf ihrer Karriere sowohl das Unternehmen als auch das Berufsfeld. Weiter haben sich die Bedürfnisse der Beschäftigten verändert, was sich ebenfalls in den Karriere-orientierungen widerspiegelt. Die Karriereorientierungen In der Literatur finden sich zwei verschiedene Typen von Karriereorientie- rungen: die «traditionellen» und die «neuen» Karriereorientierungen (Hall, 2002). Eine traditionelle Karriere kann idealtypisch als eine langfristige An- stellung mit hierarchischem Aufstieg in ein und demselben Unternehmen be- zeichnet werden. Wer eine traditionelle Karriere verfolgt, legt Wert auf Ar- beitsplatzsicherheit, ist dem Arbeitgeber gegenüber loyal, überlässt die Gestaltung der Karriere mehrheitlich seinem Arbeitgeber und bewegt sich auf vom Unternehmen vordefinierten Laufbahnpfaden. Als Folge der zu- nehmenden Globalisierung und Digitalisierung entwickelten sich jedoch in den letzten Jahrzehnten zunehmend neue Karriereorientierungen, die auf die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelt reagieren und die zuneh- mende Unabhängigkeit von Arbeitnehmenden reflektieren. Diese neuen Karriereorientierungen sind durch hohe Flexibilität und Mobilität geprägt, wobei Beschäftigte eine grosse Eigenverantwortung hinsichtlich ihrer Kar- riere übernehmen. In Anlehnung an diese Vorstellung unterscheidet der Schweizer HR-Baro- meter gemäss der Forschung von Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach (2009) insgesamt vier Karriereorientierungen: der traditionell-aufstiegsorien- tierte und der traditionell-sicherheitsorientierte Karrieretyp repräsentieren hierbei die traditionelle Karriereausrichtung, während der eigenverantwort- liche und der alternative Karrieretyp Repräsentanten der neuen Ausrich- tung sind. Gemäss früherer Untersuchungen streben Beschäftigte, die dem traditionell-aufstiegsorientierten Karrieretyp zuzurechnen sind, einen Auf- stieg in eine hierarchisch höhere Stelle an und sind dem Unternehmen sehr stark verbunden. Traditionell-sicherheitsorientierte erwarten hingegen von ihrem Unternehmen hohe Arbeitsplatzsicherheit, identifizieren sich stark mit ihrem Unternehmen, sind aber weniger an einem hierarchischen Auf- 35 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen stieg interessiert. Personen mit eigenverantwortlicher Karriereorientierung übernehmen die Verantwortung für ihre Karriereentwicklung selbst. Nicht der Unternehmenserfolg, sondern der persönliche Karriereerfolg steht bei Beschäftigten mit dieser Karriereorientierung im Zentrum. Um die persön- liche Karriere voranzutreiben, wechseln eigenverantwortliche Personen auch häufiger das Unternehmen. Für die alternativ-orientierten Personen haben Arbeit und Karriere insgesamt keinen zentralen Stellenwert im Le- ben. Wichtiger sind für Menschen mit dieser Karriereorientierung andere Lebensbereiche wie Familie oder Freizeit. Erhebung und Verbreitung der Karriereorientierungen Die Karriereorientierungen wurden mithilfe von neun gegensätzlichen Aus- sagen erfasst (siehe Abbildung 3.1.1). Einleitend wurde den Beschäftigten folgende Frage gestellt: «Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen?» Anschlies- send schätzten die Befragten auf einer vierstufigen Skala ein, welche der zwei entgegengesetzten Antworten auf sie zutrifft (zum Beispiel: «Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich» versus «Arbeit ist in meinem Leben zent- ral»). Der Abbildung 3.1.1 kann das Antwortverhalten der Befragten in Bezug auf ihre Einstellung gegenüber ihrer Karriere entnommen werden. Ein Grossteil der Befragten (82%) möchte demzufolge eine lange Zeit in ein und demselben Unternehmen arbeiten, aber auch das Bedürfnis, selbstständig die eigene Karriere zu managen, ist weitverbreitet (80%). Für weitere 76% der Beschäftigten ist die Arbeit in ihrem Leben von zentraler Bedeutung. 73% haben zudem ein ausgeprägtes Sicherheitsbedürfnis und wollen für die Zukunft sparen. Durch ein statistisches Verfahren (latente Klassenanalyse) wurden die Be- schäftigten aufgrund ihres Antwortmusters den vier Karriereorientierun- gen zugeordnet (siehe Abbildung 3.1.2). Das Ergebnis zeigt, dass der tradi- tionell-aufstiegsorientierte Karrieretyp mit 53% am häufigsten anzutreffen ist. Eine traditionell-sicherheitsorientierte Karriere verfolgen 17% der Be- schäftigten. 19% werden dem eigenverantwortlich orientierten Karrieretyp zugeordnet, während bei 11% der Befragten eine alternativ engagierte Kar- riereorientierung vorliegt. Weiterführende Auswertungen zeigen, dass die Befragten mit einer tradi- tionell-sicherheitsorientierten Karriereausrichtung mit durchschnittlich 47 Jahren am ältesten und mit durchschnittlich 13 Jahren am längsten beim gleichen Unternehmen angestellt sind (siehe Abbildung 3.1.3). Dagegen ha- ben die eigenverantwortlichen Befragten im Vergleich zu anderen Karriere- typen am häufigsten einen Fachhochschul- und Universitätsabschluss (39%). Drei Viertel der Befragten mit einer traditionell-aufstiegsorientierten oder ei- genverantwortlichen Karriereorientierung sind mindestens in einem 90% -Pensum beschäftigt, während bei den alternativ orientierten Beschäf- tigten fast die Hälfte (47%) ein tieferes Arbeitspensum hat. 36 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen Die Trendabbildung 3.1.4 zeigt die Entwicklung der Karriereorientierun- gen im Verlauf der letzten Jahre. In Bezug auf die Interpretation der Trend- abbildung ist anzumerken, dass die grossen Veränderungen zwischen den Erhebungsjahren 2010 und 2011 auf den Wechsel hin zu einer differenzierte- ren Erhebungsmethode zurückzuführen sind. Die ursprünglich zweistufige Skala zur Messung der Karriereorientierungen wurde im Jahr 2011 auf eine vierstufige Skala erweitert, um mögliche sozial erwünschte Antworten ab- zuschwächen. Weitere Informationen zu dieser Anpassung können der HR- Barometer-Ausgabe 2011 entnommen werden. Aufgrund des Messmetho- denwechsels werden im Folgenden nur die Veränderungen der Trendlinien ab dem Erhebungsjahr 2011 analysiert. Die Trendabbildung zeigt, dass die traditionelle Karrierevorstellung in der Schweiz nach wie vor weitverbreitet ist. Während der Anteil an traditi- onell-aufstiegsorientierten Personen seit 2012 kontinuierlich ansteigt, nimmt Abbildung 3.1.1 Antworten auf die Fragen zu den Karriereorientierungen in mehreren Unternehmen (hintereinander) arbeiten 18 % eine lange Zeit in einem Unternehmen arbeiten 82 % eine Reihe von Arbeitsstellen auf gleicher Hierarchiestufe innehaben 46 % eine höhere Hierarchiestufe anstreben 54 % in der Gegenwart leben 41 % für die Zukunft planen 59 % Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich 24 % Arbeit ist in meinem Leben zentral 76 % eine Karriere ist mir nicht wichtig 51 % eine Karriere ist mir wichtig 49 % ich fühle mich mir und meiner Karriere verpflichtet 48 % ich fühle mich meinem Unternehmen verpflichtet 52 % ausgeben, was ich habe und es geniessen 27 % für die Zukunft sparen 73 % meine Karriere selber managen 80 % mein Unternehmen die eigene Karriere managen lassen 20 % in verschiedenen Arbeitsbereichen einsetzbar sein 39 % einen sicheren Arbeitsplatz haben 61 % Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen? 37 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen Abbildung 3.1.2 Verteilung der Karriereorientierungen 11% 17% 53% 19% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert seit der letzten Erhebung im Jahr 2014 auch der Anteil an traditionell-sicher- heitsorientierten Personen wieder zu. Die Zunahme an Beschäftigten mit eigenverantwortlicher Karriereorientierung der letzten Jahre scheint hinge- gen nicht weiter anzuhalten. So zeichnet sich in diesem Erhebungsjahr erst- mals ein Rückgang des eigenverantwortlichen Karrieretyps ab. Ebenfalls ist die Trendentwicklung der alternativ engagierten Karriereorientierung seit 2012 konstant rückläufig. Schlussfolgerungen für die Praxis Für Unternehmen ist das Wissen über das Vorhandensein und die Entwick- lung von unterschiedlichen Karriereorientierungen der Beschäftigten von grossem Nutzen. Je nach vorhandenen Karrierepfaden und -möglichkeiten ziehen Unternehmen Personen mit anderen Karriereausrichtungen an. Zu- sätzlich können Unternehmen das Wissen um die Kategorisierung von Kar- rieretypen nutzen, um ihren Beschäftigten individuell zugeschnittene Karri- ereentwicklungsmöglichkeiten anzubieten. So wünschen sich traditionell- orientierte Beschäftigte mehr Sicherheit und Möglichkeiten zu einem inter- nen Aufstieg gemäss klar definierter Karrierepfade. Die eigenverantwort- lich orientierten Personen legen hingegen viel Wert auf ihre Arbeitsmarktfä- higkeit und wollen ihre Karriere selbstständig managen. Unternehmen sollten ihnen Mitspracherechte bei der Planung des beruflichen Werdegangs sowie flexible und vielseitige Weiterentwicklungsmöglichkeiten anbieten. Für die Beschäftigten selbst bietet die Zuteilung zu einem Karrieretyp die Möglichkeit, sich selbst zu reflektieren und mögliche Karriereschritte mit der eigenen Orientierung abzustimmen. Gemäss der neuesten Erhebung des Schweizer HR-Barometers, scheinen sich die Beschäftigten in der Schweiz zunehmend wieder an traditionellen Werten wie Sicherheit und Kontinuität zu orientieren. Während die traditi- onell-aufstiegsorientierte Karriereausrichtung in den vergangenen Jahren 11% 17% 53% 19% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 38 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen kontinuierlich zugenommen hat, erlebt seit der letzten Erhebung auch die traditionell-sicherheitsorientierte Karriereorientierung wieder einen Auf- schwung. Die eigenverantwortlich-orientierte Karriereorientierung entwi- ckelt sich hingegen im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahre 2014 erst- mals rückgängig. Dieses zunehmende Streben nach Sicherheit und die abnehmende Bereitschaft zur Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der eige- nen Karriere passen zu der negativen Entwicklung der wahrgenommenen Arbeitsmarktfähigkeit (siehe Kapitel 3.4). Die Möglichkeiten, auf dem Ar- beitsmarkt eine neue Stelle zu finden, schätzen die Beschäftigten als gerin- ger ein als in den Vorjahren. Entsprechend erhoffen sie sich Sicherheit und Kontinuität bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem sie im Gegenzug mehr Lo- yalität entgegenbringen. In Anbetracht des grossen Anteils an Beschäftigten mit einer traditionell- aufstiegsorientierten Karriereausrichtung, könnte es sich für Unternehmen Abbildung 3.1.3 Übersicht Karriereorientierungen Wer? durchschnittliches Alter durchschnittliche Beschäftigungsdauer Anteil hoher Ausbildung (Fachhochschule und Universitätsabschluss) Anteil Beschäftigungsgrad von mehr als 90% Zentrale Charakteristiken (aus Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach, 2009) Traditionelle Karriereorientierungen «Neue» Karriereorientierungen traditionell- aufstiegsorientiert 42 Jahre 10 Jahre 25 % 73 % • streben nach beruflichem Aufstieg • hohe Bindung an das Unter- nehmen traditionell- sicherheitsorientiert 47 Jahre 13 Jahre 17 % 58 % • Arbeitsplatz- sicherheit • hohe Bindung und Loyalität ge- genüber dem Unternehmen • lange Anstel- lungsdauer eigentverant- wortlich orientiert 35 Jahre 5 Jahre 39 % 75 % • managen Karri- ere selbst • Arbeitsfähigkeit in verschiede- nen Jobs • häufigere Orga- nisationswech- sel alternativ orientiert 44 Jahre 9 Jahre 28% 53 % • Arbeit ist weni- ger zentral im Leben • häufig Teilzeitar- beit 39 Schweizer HR-Barometer 2016 lohnen, standardisierte Laufbahnsysteme anzubieten. Wie das Kapitel 3.2 zeigt, besteht diesbezüglich noch Verbesserungspotenzial. Aktuell kann nur jeder zehnte Beschäftigte von klar definierten Laufbahnpfaden profitieren. Der Wunsch nach einem sicheren Arbeitsplatz, welcher bei den zuneh- mend traditionell-sicherheitsorientierten Personen im Vordergrund steht, ist allerdings für viele Unternehmen in Anbetracht der Wirtschaftslage un- ter Umständen nur schwer zu erfüllen. Aus diesem Grund lohnt es sich, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die eigenverantwortliche Karri- ereorientierung zu fördern. Mithilfe von breiten und flexiblen Personalent- wicklungsangeboten kann dafür gesorgt werden, dass Beschäftigte ihre Ar- beitsmarktfähigkeit als hoch wahrnehmen, dass sie ihre Karriere selbstständig vorantreiben und sich dennoch ihrem Unternehmen möglichst lang verbun- den fühlen. Trend: Karriereorientierungen Abbildung 3.1.4 Trend: Verteilung der Karriereorientierungen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% alternativ orientiert eigenverantwortlich orientiert traditionell-sicherheitsorientiert traditionell-aufstiegsorientiert 2016e2014e2012d2011c2010b2009b2008b2007a2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 40 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management 3.2 Human Resource Management Einleitung In der heutigen, wissensintensiven Gesellschaft stellt das Management von Humanressourcen je länger je mehr eine der wichtigsten Kernaufgaben für jedes Unternehmen dar. Die Aufgaben des Human Resource Managements (HRM) werden dabei von einer Vielzahl unterschiedlicher Träger ausgeübt. So spielt nicht nur die Personalabteilung eine wichtige Rolle bei der Ausge- staltung des HRM, sondern auch die Unternehmensleitung, Stäbe, Berater, Vorgesetzte und die Beschäftigten selbst übernehmen einen bedeutenden Part. Die implementierten HRM-Praktiken sind vielfältig und je nach Unter- nehmen von unterschiedlicher Bedeutsamkeit. Der Schweizer HR-Barome- ter untersucht regelmässig die Ausgestaltung folgender vier HRM-Prakti- ken, um ein möglichst breites Spektrum der genutzten Praktiken in der Schweiz zu erfassen: • Arbeitsgestaltung • Leistungsmanagement und Personalentwicklung • Führung und Partizipation • Entlohnung Arbeitsgestaltung Unter der HRM-Praktik «Arbeitsgestaltung» wird die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen verstanden, welche das Unternehmen direkt beeinflus- sen kann (Berthel & Becker, 2010). In Anlehnung an Morgeson und Hum- phrey (2006) setzt sich die übergeordnete Kategorie «Arbeitsgestaltung» aus fünf Unterkategorien zusammen: Aufgabenvielfalt, Ganzheitlichkeit der Aufgabe, Bedeutsamkeit der Aufgabe, Feedback durch die Arbeitstätigkeit und Autonomie. Diese werden von den befragten Beschäftigten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) beurteilt. Die Aufgabenvielfalt bezeichnet die Spannweite der Aufgaben innerhalb der Arbeitstätigkeit. Sie wird von den befragten Beschäftigten als diejenige Arbeitsbedingung bewertet, welche am höchsten ausgeprägt ist. 83% der Befragten beurteilen die Aufgabenvielfalt in ihrer Arbeitstätigkeit als sehr hoch oder hoch. 13% empfinden ihre Aufgaben als mässig und nur ein klei- ner Anteil (4%) stuft diese als eintönig ein. Die Bedeutsamkeit der Aufgabe bezeichnet den Einfluss, den die Arbeitstä- tigkeit auf die Arbeit oder das Leben von anderen Menschen innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens hat. 60% der Befragten beurteilen ihre Arbeit als bedeutsam, während sie 22% nur als teilweise von Bedeutung und 18% als oder eher vollkommen unbedeutsam bezeichnen. Die Ganzheitlichkeit der Aufgabe reflektiert, wie stark Beschäftigte ihre Ar- beitstätigkeit als einen in sich abgeschlossenen Prozess wahrnehmen, der zu 41 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management einem in sich abgeschlossenen Produkt beziehungsweise zu einer Dienst- leistung führt. 58% der Befragten bezeichnen die Ganzheitlichkeit ihrer Auf- gabe als vollumfänglich respektive eher gegeben. Weitere 23% bewerten ihre Arbeitsaufgabe als teilweise vollständig, während 19% ihre Arbeit als eher weniger oder alles andere als ganzheitlich wahrnehmen. Das Feedback durch die Arbeitstätigkeit beinhaltet das Ausmass, in dem die Arbeitstätigkeit selbst klare Auskunft über den Grad der Zielerreichung gibt, welche mit einer Arbeitsleistung angestrebt wird. Hierbei geht es nicht um die Rückmeldung durch Drittpersonen, sondern darum, in welchem Grad, Beschäftigte das Ergebnis ihrer Arbeit selber beurteilen beziehungs- weise nachverfolgen. 59% der Befragten sagen aus, dass sie sehr viel bis viel Feedback durch ihre Arbeitstätigkeit erhalten, 27% erfahren zum Teil Feed- back aus ihrer Arbeit und 14% geben an, eher kein oder überhaupt kein Echo zu bekommen. Die Autonomie der Arbeitstätigkeit besteht aus den folgenden drei Dimen- sionen: Freiheit in der Arbeitsplanung, im Entscheiden bezüglich der eigenen Arbeitstätigkeit und in der Wahl der Arbeitsmethoden. Genau die Hälfte der Befragten beurteilt das Ausmass an Autonomie in ihrer Arbeitstätigkeit als hoch bis sehr hoch. Weitere 34% berichten, teilweise autonom an ihrem Ar- beitplatz handeln zu können, während 16% angeben, dass sie kaum oder gar keine Autonomie am Arbeitsplatz erleben. Die Trendabbildung 3.2.2 stellt die Entwicklungen der verschiedenen Di- mensionen der Arbeitsgestaltung über die letzten Erhebungsjahre dar. Die zwei Aspekte Aufgabenvielfalt und Autonomie werden bereits seit 2006 re- spektive 2007 regelmässig erhoben. Die Entwicklung der Aufgabenvielfalt zeigt, dass sich der Abwärtstrend, der sich seit 2014 eingestellt hat, langsam wieder erholt und sich der Wert dem ursprünglich hohen Ausgangsniveau annähert. Bei der Autonomie hält hingegen der Abwärtstrend, welcher seit dem kurzen Hoch im Erhebungsjahr 2011 beobachtet werden kann, weiter an. Die Aspekte Feedback aus der Arbeitstätigkeit selbst, Ganzheitlichkeit der Arbeit und Bedeutsamkeit der Arbeit wurden dieses Jahr zum dritten Mal erhoben. In Bezug auf das Feedback aus der Arbeitstätigkeit findet sich ein leichter Rückgang, während sich die Ganzheitlichkeit der Arbeit und die Bedeutsamkeit der Arbeit im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert haben. Leistungsmanagement und Personalentwicklung Sowohl für die Beschäftigten als auch für die Arbeitgeber ist das Leistungs- management und die Personalentwicklung von grossem Nutzen. Beschäf- tigte können durch die Beurteilung und Förderung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten ihre eigene Karriere vorantreiben und dadurch für den inter- nen und externen Arbeitsmarkt langfristig attraktiv bleiben. Unternehmen können mit der stetigen Weiterentwicklung der Fähigkeiten ihrer Beleg- schaft einen zentralen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewer- bern schaffen (Pfeffer, 1994). Im Folgenden wird auf das Leistungsmanage- 42 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management ment wie auch auf verschiedene Formen der Personalentwicklung eingegangen. Das Leistungsmanagement beinhaltet regelmässig durchgeführte Leis- tungsbeurteilungsgespräche zwischen den Vorgesetzten und den Beschäf- tigten. Das Ziel dieser Gespräche ist, den Beschäftigten eine Rückmeldung zu ihrer Leistung zu geben, neue Ziele zu setzen und den Weiterentwick- lungsbedarf zu eruieren. Zur Messung der Leistungsbeurteilung wurden die Beschäftigten gefragt, ob ihr Vorgesetzter regelmässig Leistungsbeurtei- lungsgespräche mit ihnen führt. Die Befragten antworteten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Abbildung 3.2.3 zeigt, dass knapp die Hälfte (48%) der Befragten regelmässige Leistungsbeurteilungs- gespräche mit ihrem Vorgesetzten hat. 27% sagen, dass diese bei ihnen nur teilweise stattfinden, während 25% kaum oder überhaupt nicht in den Ge- nuss von regelmässigen Leistungsbeurteilungsgesprächen kommen. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass sich die mittelmässig ausgeprägten Werte zur Leistungsbeurteilung über die letzten Jahre hinweg kaum verändert ha- ben. Im Folgenden wird auf zwei Formen der Personalentwicklung eingegan- gen: die erhaltene Weiterbildung und die Laufbahnplanung. Bezüglich der Weiterbildung werden Häufigkeit, Form und Inhalt thematisiert. Hinsicht- lich der Weiterbildungshäufigkeit geben die Befragten an, im vergangenen Jahr im Durchschnitt 7,4 Weiterbildungstage bezogen zu haben. Im Ver- gleich zum letzten Erhebungsjahr ist somit ein leichter Anstieg zu verzeich- Abbildung 3.2.1 Arbeitsgestaltung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Rückmeldung durch die Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 43 Schweizer HR-Barometer 2016 Abbildung 3.2.2 Trend: Arbeitsgestaltung 1 2 3 4 5 Feedback durch Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Trend: Human Resource Management nen (2014: 6,7 Weiterbildungstage). Generell kann über die gesamten Erhe- bungsjahre hinweg ein Aufwärtstrend festgestellt werden. Der Inhalt der Weiterbildung betrifft sowohl den Bereich Fachkompetenz (zum Beispiel eine Produkteschulung) als auch den Bereich Sozialkompe- tenz (zum Beispiel den Erwerb von Kompetenzen im Bereich Konfliktma- nagement). Analog zu den Vorjahren ist die Schulung der Fachkompetenz sehr verbreitet: 67% der Befragten geben an, eine Weiterbildung zur Förde- rung ihrer Fachkompetenz besucht zu haben. Die Schulung der Sozialkom- petenz ist hingegen weniger üblich: Nur 35% der Befragten besuchten eine vom Arbeitgeber unterstützte Weiterbildung, deren Ziel die Schulung von Sozialkompetenzen war. Abbildung 3.2.3 Leistungsbeurteilung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Leistungsbeurteilung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 44 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management Bezüglich der Form der Weiterbildung berichten 58% der Befragten, dass ihre Weiterbildung während der Arbeitszeit stattgefunden hat, während 32% ihre Weiterbildung ausserhalb der Arbeitszeit absolviert haben (siehe Abbil- dung 3.2.4, Mehrfachnennungen waren möglich). Bei der Art der Laufbahnplanung lässt sich feststellen, dass Laufbahnge- spräche mit den Vorgesetzten mit 31% am weitverbreitetsten sind (siehe Ab- bildung 3.2.5). Mentoring und Coaching werden am zweithäufigsten prakti- ziert (12%). Die klar definierten Laufbahnpfade werden von 7% und andere Angebote der Laufbahnplanung von 6% der Befragten genannt.Dieses Re- sultat entspricht mehrheitlich demjenigen der letzten zwei Erhebungen, was die Stabilität hinsichtlich der eingesetzten Laufbahnplanungsinstrumente in Unternehmen in der Schweiz aufzeigt. Nach wie vor gibt jedoch jede vierte Person an (21%), von keinem Laufbahnplanungsangebot profitieren zu kön- nen. Dieses Resultat darf jedoch nicht unabhängig von der Unternehmens- grösse betrachtet werden. Beschäftigte in grösseren Unternehmen profitieren häufiger von formalisierten Angeboten als Beschäftigte in kleineren Firmen. Das heisst jedoch nicht, dass in kleineren Unternehmen keine informelle Laufbahnplanung stattfindet. Führung und Partizipation In Anlehnung an Schyns (2002) ist Führung das Resultat der persönlichen Beziehung zwischen den Beschäftigten und ihrer Führungsperson. Diese Be- ziehung wird von beiden beteiligten Parteien mitgestaltet. Dieses stark durch die Beziehungsqualität geprägte Führungsverständnis wurde im Fragebo- Abbildung 3.2.4 Inhalt und Form der Weiterbildung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ausserhalb der Arbeitstätigkeit während der Arbeitstätigkeit Sozialkompetenz Fachkompetenz Inhalt der Weiterbildung Form der Weiterbildung 45 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management gen anhand der Dimensionen Verständnis, Hilfsbereitschaft und Einsatz des Vorgesetzten gegenüber den Beschäftigten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Wie der Abbildung 2.2 in Kapitel 2 entnommen werden kann, geben ins- gesamt 71% der Beschäftigten an, dass ihre Beziehung zur Führungsperson gut bis sehr gut ist. Diese Vorgesetzten zeigen somit grosses Verständnis für ihre Unterstellten, unterstützen ihr Team so gut als möglich und setzen sich für die Angestellten ein. 17% der Befragten treffen jedoch nur teilweise auf diese Qualitäten, während 12% der Befragten angeben, dass sie eher keine oder überhaupt keine gute Beziehung zu ihrem Vorgesetzten haben. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass sich im Vergleich zu den letzten Erhebungs- jahren nur wenig verändert hat: Die Wahrnehmung der Beziehung zur Füh- rung bleibt aus Beschäftigtensicht auf relativ hohem Niveau konstant. Eine weitere Führungsfacette besteht darin, den Beschäftigten Partizipa- tion zu ermöglichen. Partizipation bedeutet, dass die Beschäftigten über Ent- scheidungen des Unternehmens informiert werden, dass sie selber bei Ent- scheidungen mitwirken können und dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, Verbesserungsvorschläge anzubringen. Partizipation wurde auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Gemäss Abbildung 3.2.6 beurteilen 58% der Befragten ihre Partizipations- möglichkeiten als hoch bis sehr hoch. Knapp ein Drittel (28%) der Beschäftig- ten sieht jedoch nur teilweise die Möglichkeit zu partizipieren. Weitere 14% sehen eher keine oder überhaupt keine Möglichkeit, bei Entscheidungen des Unternehmens mitzuwirken. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass die Mög- Abbildung 3.2.5 Art der Laufbahnplanung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Laufbahngespräche mit dem Vorgesetzten keine Angebote Mentoring / Coaching klar definierte Laufbahnpfade andere Angebote 46 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management lichkeit zu partizipieren in den Unternehmen seit dem Erhebungsjahr 2010 rückläufig ist und sich seit dem Erhebungsjahr 2012 konstant auf einem tie- feren Niveau hält. Entlohnung Im Folgenden wird analysiert, aus welchen Bestandteilen sich der Lohn der Beschäftigten in der Schweiz zusammensetzt. Die Abbildung 3.2.8 zeigt relativ deutlich, dass ein Grossteil der Befragten (41%) keine zusätzlichen Lohnbestandteile zum festen Salär beziehen. Der weitestverbreitete zusätzli- che Lohnbestandteil besteht aus Zulagen wie Schicht- oder Kinderzulagen (27%). Die zweithäufigste Verbreitung finden die erfolgsabhängigen Gehalts- anteile, welche vom Unternehmens- respektive Abteilungserfolg abhängig sind. Anschliessend folgen mit 20% die Fringe Benefits (zum Beispiel Grati- seintritt in firmeneigenes Fitnesscenter) sowie die leistungsabhängigen Ge- Abbildung 3.2.6 Partizipation 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Partizipation voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Abbildung 3.2.7 Trend: Leistungsbeurteilung Führung und Partizipation 1 2 3 4 5 Partizipation Führung Leistungsbeurteilung 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 47 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management haltsanteile, welche von der persönlichen Leistung abhängig gemacht wer- den (17%). Sonderprämien werden am seltensten ausgezahlt (13%). Schlussfolgerungen für die Praxis Wie bereits in den Vorjahren, zeigt sich auch im Erhebungsjahr 2016, dass es um die Arbeitsgestaltung der Beschäftigten in der Schweiz gut steht. Insbe- sondere die Aufgabenvielfalt wurde von den Beschäftigten innerhalb der letzten zehn Erhebungsjahre durchgängig als hoch eeingestuft. Betreffend der Autonomie und dem Feedback durch die Arbeit selbst lässt sich jedoch ein leichter Rückgang seit der letzten Erhebung feststellen. Eine Investition in diese zwei Arbeitsgestaltungsaspekte lohnt sich aber vor dem Hinter- grund, dass sowohl autonomes Arbeiten als auch die Rückmeldung durch die Arbeit selbst zu einer direkten Leistungssteigerung bei den Beschäftigten führen können (Morgeson & Humphrey, 2006). Hinsichtlich dem Leistungsmanagement und der Personalentwicklung zeigt sich alles in allem ebenfalls ein positives Bild: Drei Viertel der Befragten führen teilweise bis regelmässig ein Leistungsbeurteilungsgespräch mit dem Vorgesetzten durch. Ebenfalls lässt die aktuelle Erhebung darauf schliessen, dass Firmen vermehrt in die Personalentwicklung investieren. So erhalten die Beschäftigten im Vergleich zu den letzten Erhebungsjahren im Durch- schnitt mehr Weiterbildungstage. Inhaltlich fokussieren die Weiterbildungs- tage jedoch nach wie vor mehr auf die Weiterentwicklung von Fachkompe- tenzen als auf die Weiterentwicklung von Sozialkompetenzen. Unter dem Gesichtspunkt, dass eine gute Führungsbeziehung abhängig vom sozialen Abbildung 3.2.8 Art der Entlohnung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Sonderprämien (für spezielle persönliche Leistung) leistungsabhängiger Gehaltsanteil (persönliche Leistung) Fringe Benefits erfolgsabhängiger Gehaltsanteil (Unternehmens-/Abteilungserfolg) Zulagen (Schicht-/Kinderzulagen) nur festes Salär 48 Schweizer HR-Barometer 2016 Geschick der beteiligten Parteien ist, kann eine Investition in die Weiterent- wicklung der Sozialkompetenzen der Belegschaft nur empfohlen werden. Weiter besteht auch bei der Laufbahnplanung der Beschäftigten Handlungs- bedarf: Bislang kommen Laufbahnplangespräche nur jedem dritten und Coaching- und Mentoring-Angebote sogar nur jedem zehnten Beschäftigten zugute. Wie im nachfolgenden Kapitel ersichtlich wird, trüben und stören unerfüllte Erwartungen hinsichtlich der Laufbahn- und Entwicklungsmög- lichkeiten von Beschäftigten massgeblich die Beziehung zwischen Abeitneh- menden und Arbeitgebern. Eine geringere Verbundenheit und höhere Kün- digungsabsichten sind mögliche Folgen davon. Bezüglich arbeitnehmerseitigen Partizipationsmöglichkeiten ist seit der letzten Erhebung keine Veränderung festzustellen. Seit der Erhebung im Jahr 2010 sind die Möglichkeiten zur Partizipation für die Beschäftigten in der Schweiz rückläufig. In der diesjährigen Erhebung gibt fast die Hälfte der Beschäftigten an, nur teilweise, selten oder überhaupt nicht an organisatori- schen Entscheiden beteiligt zu sein. Dieser negativen Entwicklung sollten die Unternehmen entgegenwirken, denn es ist anzunehmen, dass Mitarbeitende Entscheidungen, in welche sie nicht involviert wurden, nur bedingt bezie- hungsweise gar nicht mittragen. Dabei sind mitarbeiterseitiges Commitment und Einverständnis insbesondere für ein erfolgreiches Management von Veränderungsprozessen ein wichtiger Erfolgsfaktor (Herold, Fedor & Cald- well, 2007). Trend: Human Resource Management 49 Schweizer HR-Barometer 2016 3.3 Arbeitsbeziehungen Einleitung In diesem Kapitel werden zwei zentrale Aspekte der Arbeitnehmer-Arbeit- geber-Beziehungen näher beleuchtet: der psychologische Vertrag und das Vertrauen in den Arbeitgeber. Der psychologische Vertrag ist der Grund- baustein des HR-Barometers und wurde bereits im Schwerpunktkapitel un- ter dem Thema Loyalität näher betrachtet (siehe Kapitel 2). Während der Fokus im Schwerpunktkapitel auf die Erfüllung beziehungsweise Verlet- zung des psychologischen Vertrags als Ganzes gelegt wird, wird in diesem Kapitel untersucht, aufgrund welcher konkreter Vertragsinhalte der psy- chologische Vertrag als verletzt wahrgenommen werden kann. Die Erfüllung des psychologischen Vertrags ist entscheidend für die Ent- stehung, Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederherstellung von Ver- trauen in Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen (Grote & Staffelbach, 2011; Robinson, 1996). Das arbeitnehmerseitige Vertrauen in den Arbeitgeber stei- gert die Arbeitszufriedenheit, das organisationale Commitment und die Courage der Beschäftigten und reduziert die Kündigungsabsichten und das Fehlverhalten am Arbeitsplatz (Dirks & Ferrin, 2002; Grote & Staffelbach, 2012). Inwieweit die Inhalte des psychologischen Vertrags im Verlauf der Zeit in der Schweiz erfüllt wurden und wie gross das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber ist, wird im Folgenden näher untersucht. Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 3.3.1 Inhalte Erwartungen und Angebote zwischen Arbeitnehmenden und ihrem Arbeitgeber Erfüllung: Angebote des Arbeitgebers an Beschäftigte = Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Loyalität Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen angemessene Entlohnung 50 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Der psychologische Vertrag Während im Arbeitsvertrag die gegenseitigen Rechte und Pflichten formell geregelt werden, ist der psychologische Vertrag informeller Bestandteil der Austauschbeziehung zwischen Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber. Er umfasst die wechselseitigen, meist impliziten, Erwartungen und Angebote in der Austauschbeziehung. Diese erstrecken sich nicht nur auf Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel eine angemessene Entlohnung), sondern auch auf Werte, Normen und Überzeugungen (zum Beispiel Loyalität). Somit be- inhalten psychologische Verträge ganz unterschiedliche Themenbereiche, wie zum Beispiel Arbeitsplatzsicherheit, Entwicklungsmöglichkeiten oder interessante Arbeitsinhalte (siehe Abbildung 3.3.1), welche im Folgenden «Vertragsinhalte» genannt werden. In der Regel kommen psychologische Verträge nicht durch transparente Absprachen zustande, sondern sie entwickeln sich im Laufe der Zeit durch die Erfahrungen, die Beschäftigte und deren Arbeitgeber miteinander ma- chen. Die gegenseitigen Erwartungen sowie die Einschätzung von Angebo- ten basieren auf der jeweiligen subjektiven Wahrnehmung und entstehen beispielsweise durch Beobachtungen von Ereignissen im Unternehmen, durch Gespräche im Arbeitskollegium und mit Vorgesetzten oder durch Zielvereinbarungen des Managements, welche sich in den Köpfen der Be- schäftigten verankern (Rousseau, 1995). Dabei gilt ein psychologischer Vertrag als erfüllt, wenn eine Übereinstim- mung zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitge- Abbildung 3.3.2 Gegenüberstellung von Erwartungen der Arbeitnehmenden und wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Arbeitgeber bieten Arbeitnehmende erwarten Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Loyalität Entwicklungsmöglichkeiten angemessene Entlohung 51 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen berseitigen Angeboten gegeben ist (siehe Abbildung 3.3.1). Der psychologi- sche Vertrag wird hingegen verletzt, wenn die arbeitgeberseitigen Angebote deutlich hinter den Erwartungen der Beschäftigten zurückbleiben. Obwohl der psychologische Vertrag generell wechselseitige Erwartungen beider Vertragspartner beinhaltet und somit durchaus auch Beschäftigte ihren Teil nicht dazu beitragen können, setzten wir uns im Rahmen des Schweizer HR- Barometers nur mit der Perspektive der Beschäftigten auseinander. Mögli- che Folgen einer Verletzung des psychologischen Vertrags sind geringere Arbeitszufriedenheit, ein tieferes Commitment, geschwächtes Vertrauen in den Arbeitgeber sowie eine höhere Kündigungsabsicht der Beschäftigten (Grote & Staffelbach, 2011). Im Zuge der Arbeitsflexibilisierung haben sich die psychologischen Ver- träge zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern verändert. Anhand der Ver- tragsinhalte wird zwischen traditionell geprägten und neuen Inhalten unter- schieden. Während die traditionelle Sichtweise mit ihrem sozio-emotionalen Fokus eher Vertragsinhalte wie Arbeitsplatzsicherheit, Loyalität und Identifi- kation betont, zeichnet sich der neue Vertrag durch Vertragsinhalte wie Ei- genverantwortung, Entwicklungsmöglichkeiten, Arbeitsinhalte und Einsatz von Fähigkeiten aus (Raeder & Grote, 2001). Berücksichtigt werden die arbeitnehmerseitigen Erwartungen gegenüber dem Arbeitgeber und das von den Beschäftigten wahrgenommene Angebot des Arbeitgebers. Der HR-Barometer untersucht die Erfüllung des psycho- logischen Vertrags im Hinblick auf folgende Vertragsinhalte: angemessene Entlohnung, Entwicklungsmöglichkeiten, Loyalität des Arbeitgebers ge- Abbildung 3.3.3 Trend: Erwartungen der Arbeitnehmenden und Angebote der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Erwartungen der Arbeitnehmenden Angebote der Arbeitgeber 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 52 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 3.3.4 Trend: traditionelle Vertragsinhalte Abbildung 3.3.5 Trend: neue Vertragsinhalte 1 2 3 4 5 Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen angemessene Entlohnung 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a Entwicklungsmöglichkeiten Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten 1 2 3 4 5 Loyalität interessante Arbeitsinhalte 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a 2014 e Arbeitsplatzsicherheit (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 53 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen genüber dem Arbeitnehmenden, Möglichkeiten zum vielfältigen Einsatz von Fähigkeiten, Arbeitsplatzsicherheit, interessante Arbeitsinhalte und die Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen. Dabei werden sowohl die Erwartungen als auch die wahrgenommenen Angebote in Bezug auf diese Vertragsinhalte von den Beschäftigten auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht) bis 5 (voll und ganz) bewertet. Die Gegenüberstellung der ar- beitnehmerseitigen Erwartungen mit dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers gibt Aufschluss über den Erfüllungsgrad des psychologischen Vertrags (siehe Abbildung 3.3.2). Aus der Gegenüberstellung geht hervor, dass die arbeitnehmerseitigen Erwartungen in allen Bereichen des psychologischen Vertrags über dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers liegen (siehe Abbildung 3.3.2). Besonders deutlich ist die Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung und den Entwicklungsmög- lichkeiten im Unternehmen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erwartungen bezüglich einer angemessenen Entlohnung deutlich höher sind als die Erwartungen bezüglich der Entwicklungsmöglichkeiten im Un- ternehmen. Weniger deutlich fällt die Diskrepanz zwischen den Erwartun- gen der Beschäftigten und dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitge- bers hinsichtlich der Möglichkeiten, eigene Fähigkeiten vielfältig einzu- setzen und der Loyalität des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten aus. Trotzdem zeigt sich, dass Beschäftigte mehr Loyalität von Arbeitgeber- seite erwarten würden. Diese Diskrepanz kann dazu führen, dass Beschäf- tigte ihren psychologischen Vertrag insgesamt als nicht erfüllt ansehen (siehe Kapitel 2). Geringe Vertragsverletzungen bestehen hinsichtlich Ar- beitsplatzsicherheit, interessanter Arbeitsinhalte und der Möglichkeit, Ei- genverantwortung zu übernehmen. In diesen Bereichen werden Unterneh- men den Erwartungen ihrer Beschäftigten überwiegend gerecht. Die Trendanalyse (siehe Abbildung 3.3.3) gibt Aufschluss darüber, wie die aktuellen Ergebnisse gegenüber den Entwicklungen der letzten Jahre einzuordnen sind. Insgesamt liegen die wahrgenommenen arbeitgeberseiti- gen Angebote über alle Erhebungsjahre unter den Erwartungen der Be- schäftigten. Auffallend ist jedoch, dass sich aus Arbeitnehmersicht diese Diskrepanz im psychologischen Vertrag seit 2010 deutlich vergrössert hat und seit 2012 auf relativ hohem Niveau stagniert. Eine Detailanalyse, welche die Trendentwicklung in traditionelle und neue Vertragsinhalte unterteilt, zeigt, dass die Diskrepanzen im psychologi- schen Vertrag vor allem durch Vertragsverletzungen in den neuen Vertrags- inhalten hervorgerufen werden. Während die Entwicklung der Erwartun- gen (ausgezogene Linien) und der Angebote (gestrichelte Linien) bei den traditionellen Vertragsinhalten relativ konstant verläuft (siehe Abbildung 3.3.4), ist bei den neuen Vertragsinhalten tendenziell eine Vergrösserung der Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Beschäftigten (ausgezogene Li- nie) und den arbeitgeberseitigen Angeboten (gestrichelte Linien) sichtbar (Abbildung 3.3.5). 54 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Seit 2011 zeichnet sich ab, dass die Beschäftigten ihre Erwartungen bezüg- lich einer angemessenen Entlohnung nicht mehr erfüllt sehen. Der Grund für diese Diskrepanz im psychologischen Vertrag liegt allerdings nicht im reduzierten Angebot der Arbeitgeber – die Beschäftigten beurteilen das ar- beitgeberseitige Angebot einer angemessenen Entlohnung seit 2012 sogar etwas positiver. Vielmehr rührt die Diskrepanz von deutlich gesteigerten Lohnerwartungen her (siehe Abbildung 3.3.5). Diese Entwicklung überrascht nicht vor dem Hintergrund der zuneh- menden Einkommenskonzentration und dem daraus resultierenden Unge- rechtigkeitsempfinden. In der Schweiz haben die tiefen und mittleren Löhne zwischen 1994 und 2012 durchschnittlich 14% bis 18% zugenommen, wäh- rend sich die Löhne für das oberste Prozent mehr als verdoppelt haben Abbildung 3.3.6 Vertrauen in den Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Vertrauen Abbildung 3.3.7 Trend: Vertrauen in den Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Vertrauen in den Arbeitgeber 2016e2014e2012e2011d (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben d bis e siehe Abbildung 1.2) 55 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen (Kuhn & Suter, 2015). Das Interesse nach einer gerechteren Lohnpolitik spie- gelt sich auch in den eidgenössischen Volksinitiativen «gegen die Abzocke- rei» und «1:12 – Für gerechte Löhne», welche 2013 lanciert wurden, wider. Andererseits könnte auch die geringe Lohntransparenz in der Schweiz für die hohen Lohnerwartungen verantwortlich sein. In vielen Schweizer Unternehmen ist es heute nach wie vor Tabu, über den eigenen Lohn zu sprechen. Wissen Beschäftigte nicht, wie der Lohn zustande kommt und was andere Personen für vergleichbare Arbeit verdienen, können unrealis- tische Lohnvorstellungen entstehen, welche zu einer überhöhten Erwar- tungshaltung führen. Bei der Gegenüberstellung von Erwartungen und Angebot bezüglich der Weiterentwicklungsmöglichkeiten zeigt sich ebenfalls eine relativ grosse Diskrepanz (siehe Abbildung 3.3.5). Diese wird durch einen gegenläufigen Trend der Erwartungen und Angebote verursacht. Während sich in den letzten fünf Jahren der arbeitnehmerseitige Wunsch nach Weiterentwick- lungsmöglichkeiten deutlich erhöht hat, ist das Angebot in den Unterneh- men leicht zurückgegangen. Dies ist nicht verwunderlich vor dem Hintergrund der aktuellen HR-Ba- rometer-Ergebnisse zur Laufbahnplanung (siehe Kapitel 3.2). Weniger als die Hälfte der Beschäftigten in der Schweiz plant in regelmässigen Abstän- den die eigene Entwicklung mit dem Vorgesetzten und jeder fünfte Beschäf- tigte kann von keinerlei Massnahmen der Laufbahnplanung profitieren. Einerseits könnte dies dazu führen, dass Beschäftigte die Entwicklungs- möglichkeiten als mangelhaft wahrnehmen. Andererseits könnte eine feh- lende Austauschplattform bezüglich der Entwicklungsmöglichkeiten inner- halb des Unternehmens zu einer Fehleinschätzung seitens der Arbeitgeber führen. Als Folge wird der Entwicklungsbedarf falsch interpretiert und nur unzureichend oder fehlerhaft in die Entwicklung der Beschäftigten inves- tiert. Dies wiederum könnte die empfundene Diskrepanz zwischen den ar- beitnehmerseitigen Erwartungen und dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers verstärken. Vertrauen in den Arbeitgeber Vertrauen spielt eine zentrale Rolle für die Ausgestaltung und Pflege einer ausgewogenen und gewinnbringenden Arbeitsbeziehung zwischen Be- schäftigten und ihren Arbeitgebern. Vertrauen basiert auf drei zentralen Elementen: Wohlwollen, Integrität und Kompetenz. Haben Beschäftigte das Gefühl, dass ihr Arbeitgeber wohlwollend, integer und kompetent handelt, sind sie eher bereit, dem Arbeitgeber zu vertrauen (Mayer, Davis & Schoor- man, 1995). Ein hohes Vertrauen führt dazu, dass Beschäftigte mit ihrem Vorgesetzten und der Arbeitsstelle zufriedener sind, sich mit dem Unter- nehmen stärker verbunden fühlen, geringere Kündigungsabsichten haben, leistungsstärker sind und mehr Engagement zeigen (Dirks & Ferrin, 2002). Der HR-Barometer 2012 mit dem Schwerpunktthema «Fehlverhalten und Courage» hat zudem gezeigt, dass Beschäftigte mit wenig Vertrauen in ih- ren Arbeitgeber signifikant mehr Fehlverhalten am Arbeitsplatz zeigen 56 Schweizer HR-Barometer 2016 (Grote & Staffelbach, 2012). Folglich ist für Unternehmen eine stabile Ver- trauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. In der vorliegenden Studie wird das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber anhand von sieben Fragen nach Robinson (1996) beurteilt. Da- bei beurteilen Beschäftigte auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) Aspekte wie Vertrauenswürdigkeit, Konsistenz, Ehrlichkeit, Mo- tive und Absichten sowie die Fairness ihres Arbeitgebers. Abbildung 3.3.6 zeigt, dass rund drei Viertel (74%) der Beschäftigten in der Schweiz ihrem Arbeitgeber vertrauen. 17% der Beschäftigten vertrauen ihrem Arbeitgeber nur teilweise und 9% vertrauen ihrem Arbeitgeber eher nicht oder überhaupt nicht. Abbildung 3.3.7 zeigt, dass die Höhe des dem Arbeitgeber entgegengebrachten Vertrauens seit Beginn der Messung im Jahr 2011 konstant geblieben ist. Trotz der vermeintlich positiven Bilanz sollte jedoch nicht unterschätzt werden, dass jeder vierte Beschäftigte (26%) seinem Arbeitgeber nur teilweise oder gar nicht vertraut. Schlussfolgerungen für die Praxis Eine ausgewogene Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitge- bern ist massgeblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags und das gegenseitige Vertrauen gekennzeichnet. Grundsätzlich sprechen die Er- gebnisse der aktuellen HR-Barometer-Studie für mehrheitlich positive Ar- beitsbeziehungen zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern. Rund drei Viertel der Beschäftigten vertrauen ihrem Arbeitgeber. Allerdings be- deutet dies auch, dass jeder vierte Beschäftigte seinem Arbeitgeber nur teil- weise oder gar nicht vertraut. Häufigere Fehlzeiten, Kündigungen oder so- gar deviantes Verhalten können die Auswirkungen einer gestörten Ver- trauensbeziehung sein. Eine mögliche Ursache für geringes Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern kann ein unerfüllter psychologischer Vertrag sein. Erwar- tungen der Beschäftigten an ihre Arbeitsbeziehungen haben sich in den letz- ten Jahren stark verändert. Die traditionellen Werte des psychologischen Vertrags sind durch den arbeitgeberseitigen Druck zur globalen Wettbe- werbsfähigkeit und dem arbeitnehmerseitigen Streben nach Selbstverwirk- lichung ins Wanken geraten. Vor allem die durch den Arbeitgeber zugesi- cherte Arbeitsplatzsicherheit, die im Austausch gegen Beschäftigtenloyalität den traditionellen psychologischen Vertrag definiert, kann von Unterneh- men oft nicht mehr gewährleistet werden. Restrukturierungen, Fusionen und Personalabbau stehen auf der Tagesordnung vieler Unternehmen und somit sind Unternehmen wie auch Beschäftigte gezwungen, neue psycholo- gische Vertragsinhalte zu etablieren, um die Balance zwischen Geben und Nehmen in Arbeitsbeziehungen wiederherzustellen. Dabei haben die Er- gebnisse der diesjährigen Befragung gezeigt, dass vor allem hinsichtlich ei- ner angemessenen Entlohnung und in Bezug auf Entwicklungsmöglichkei- ten im Unternehmen Handlungsbedarf besteht. Die Nivellierung solcher Trend: Arbeitsbeziehungen 57 Schweizer HR-Barometer 2016 Diskrepanzen ist unter anderem auch ein Ansatzpunkt zur Herstellung von Vertrauen. Um die Diskrepanzen hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten in den Unternehmen zu reduzieren, könnten Unternehmen vermehrt in die Personalentwicklung und Laufbahnplanung ihrer Mitarbeitenden investie- ren. Die Karrierewünsche und der Entwicklungsbedarf sollen dabei idealer- weise im persönlichen Gespräch eruiert werden. Solche Laufbahn- und Ent- wicklungsgespräche bieten eine ideale Plattform, um die gegenseitigen Erwartungen und Angebote miteinander abzugleichen und so die Wahr- scheinlichkeit einer psychologischen Vertragsverletzung zu minimieren. Um die Diskrepanz zwischen Erwartung und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung zu verringern, bietet sich einerseits eine faire Lohnpolitik für Unternehmen an. Dabei spielt nicht nur die absolute Höhe des Gehalts, sondern auch das relative Gehalt im Vergleich zu anderen Be- schäftigten eine wichtige Rolle. Damit Beschäftigte ihren Lohn als fair ein- stufen, muss das Input-Output-Verhältnis angemessen und vergleichbar sein mit demjenigen von Beschäftigten innerhalb und ausserhalb des Unter- nehmens. Andererseits bewirkt eine fair ausgearbeitete Lohnpolitik nur dann etwas, wenn die Beschäftigten diese auch als solche wahrnehmen. Be- schäftigte in Unternehmen, welche ihre Lohnpolitik proaktiv und transpa- rent kommunizieren, können besser nachvollziehen, wie die Löhne zu- stande kommen. Eine offene und proaktive Lohnkommunikation kann folglich die Wahrscheinlichkeit von unrealistischen Lohnerwartungen redu- zieren, Ungerechtigkeitsempfinden durch Erklärungen abbauen und zu ei- ner Angleichung zwischen den Lohnerwartungen der Beschäftigten und dem arbeitgeberseitigen Angebot führen. Dies wiederum reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des psychologischen Vertrags. Trend: Arbeitsbeziehungen 58 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Einleitung Dieses Kapitel beschreibt das aktuelle Bild sowie die Entwicklung der Ar- beitseinstellungen und des Arbeitsverhaltens von Beschäftigten in der Schweiz. Eine positive Arbeitseinstellung und ein positives Arbeitsverhalten stehen in engem Zusammenhang mit der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsvermögen von Arbeitnehmenden und können daher als wichtige Katalysatoren von unternehmerischem Erfolg verstanden werden. In die- sem Sinne stellt auch die im Schwerpunktkapitel behandelte mitarbeitersei- tige Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber eine wesentliche Arbeitseinstel- lung von Beschäftigten dar (siehe Kapitel 2). Welche Arbeitseinstellungen und welches Arbeitsverhalten Beschäftigte zeigen, hängt von personellen und organisatorischen Faktoren, der Ausge- staltung von HRM-Praktiken und der Qualität der Arbeitnehmer-Arbeitge- ber-Beziehung ab. Die Analysen des HR-Barometers beinhalten die folgen- den Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhaltensgrössen: • Unsicherheit • Arbeitsmarktfähigkeit • Zufriedenheit • Krankheitsabsenzen • Commitment und Kündigungsabsicht Unsicherheit Die heutige Arbeitswelt ist schnelllebig, global und wettbewerbsintensiv. Viele Unternehmen spüren einen erhöhten Flexibilisierungsdruck, auf den sie mit Massnahmen wie Restrukturierungen, Fusionen oder Personalabbau antworten. Diese Massnahmen entgehen den Beschäftigten nicht. In der Folge erhöht sich ihre Sorge darüber, ob sie ihre Stelle verlieren oder uner- wünschte Veränderungen hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsin- halten in Kauf nehmen müssen (Kalleberg, 2009). Die Folgen von solchen Unsicherheiten sind weder für die Beschäftigten selber noch für die Arbeit- geber wünschenswert. Dazu zählen: ein vermindertes Arbeitsengagement, eine verschlechterte psychische und physische Befindlichkeit der Beschäf- tigten sowie eine Störung in der Beziehung zum Arbeitgeber (Cheng & Chan, 2008; Sverke, Hellgren & Näswall, 2002). Um differenzierte Aussagen zu machen, unterscheidet dieses Kapitel zwei Formen der Unsicherheit: Arbeitsplatzunsicherheit und multidimensi- onale Arbeitsunsicherheit. Arbeitsplatzunsicherheit bezeichnet die Angst 59 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten vor einem Verlust der Arbeitsstelle. Multidimensionale Arbeitsunsicherheit fasst Sorgen im Hinblick auf negative Veränderungen bezüglich Arbeitsinhal- ten oder Arbeitsbedingungen zusammen (Greenhalgh & Rosenblatt, 1984). Zur Erfassung der vorhandenen Arbeitsplatzunsicherheit unter den Be- schäftigten in der Schweiz, wurden die Befragten gebeten, ihre Besorgnis über einen bevorstehenden Stellenverlust auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) einzustufen. Aktuell fürchten sich 9% der Befrag- ten eher stark bis stark vor einem Arbeitsplatzverlust. Bei 13% der befragten Personen ist diese Angst mittelmässig ausgeprägt. Die Mehrheit (78%) der Befragten sieht hingegen ihren Arbeitsplatz kaum beziehungsweise über- haupt nicht gefährdet (siehe Abbildung 3.4.1). Hervorzuheben ist, dass die Arbeitsplatzunsicherheit der Befragten seit 2009 erstmals rückläufig ist (siehe Abbildung 3.4.2). Zum Vergleich: Im Jahr 2014 ga- ben nur 68% der Beschäftigten an, sich ihrer Arbeitsstelle sicher zu fühlen. Dies waren rund 10 Prozentpunkte weniger als in der aktuellen Befragung. Eine Zu- satzaufschlüsselung nach Branchen zeigt jedoch erhebliche Unterschiede. Wäh- rend die Branchen «Verkehr und Nachrichtenübermittlung», «Unterrichtswe- sen» und «Gesundheits- und Sozialwesen» den durchschnittlich grössten Rückgang seit 2014 in der Arbeitsplatzunsicherheit erfahren haben, ist hingegen in den Branchen «Verarbeitendes Gewerbe», «Immobilien, Vermietung, IT, For- schung und Entwicklung» und «Gastgewerbe» die durchschnittliche Arbeits- platzunsicherheit konstant geblieben beziehungsweise leicht gestiegen (siehe Abbildung 3.4.3). Die multidimensionale Arbeitsunsicherheit wurde ebenfalls mittels einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. Die Befragten machten Angaben zu ihrer Sorge, mit unerwünschten Veränderungen bei der Arbeit konfrontiert zu werden. Etwas mehr als 14% sorgen sich eher stark bezie- hungsweise stark vor Qualitätseinbussen ihrer Arbeitsaufgaben oder Ar-- beitssituation. Bei 29% ist diese Furcht mittelmässig ausgeprägt. Im Gegen- satz dazu stufen 57% der Befragten das Risiko einer ungewollten Verände- rung als eher beziehungsweise sehr gering ein (siehe Abbildung 3.4.1). Seit der erstmaligen Erfassung im Jahr 2011 blieb die multidimensionale Arbeits- Abbildung 3.4.1 Unsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsplatzunsicherheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 60 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.2 Trend: Unsicherheit 1 2 3 4 5 multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsplatzunsicherheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e Abbildung 3.4.3 Veränderung Arbeitsplatzunsicherheit nach Branchen 1 2 3 4 5 Ar be it sp la tz un si ch er he it 2014 2016 (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 61 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten unsicherheit bis 2014 konstant. Im Jahr 2016 sinkt sie nun leicht (siehe Abbil- dung 3.4.2). Der Rückgang fällt allerdings bescheidener aus, als der Rück- gang hinsichtlich der Arbeitsplatzunsicherheit. Der Anteil der Beschäftigten, der sich in hohem Masse vor einer negativen Veränderung fürchtet, betrug im Jahr 2014 rund 16%. Demnach kann seit 2014 lediglich ein Rückgang von 2 Prozentpunkten in dieser Kategorie verzeichnet werden. Bei der Aufschlüsselung der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit hin- sichtlich einzelner Aspekte der Arbeit zeigt sich, dass die Angst vor einer Zu- nahme der Arbeitsbelastung die grösste Sorge der Befragten darstellt. Am geringsten dagegen ist die Besorgnis, örtlich versetzt zu werden. Dieses Jahr wurden erstmalig zwei weitere Unsicherheiten erfasst: die befürchtete Re- duktion von interessanten Arbeitsinhalten und die Sorge, eigene Kompeten- zen nicht vollumfänglich einsetzen zu können. Vor diesen Veränderungen fürchtet sich gut jeder fünfte Beschäftigte (je 22%) ziemlich stark bis stark. Damit sind diese beiden Unsicherheiten in etwa gleich häufig wie die Sor- gen, künftig weniger Einfluss zu haben, sich mit schlechteren Karriereaus- sichten auseinandersetzen zu müssen, Lohnreduktionen hinnehmen zu müssen oder von einer Beschäftigungsreduktion betroffen zu sein (siehe Abbildung 3.4.4). Die Trendabbildung 3.4.5 lässt den Schluss zu, dass sich die einzelnen Aspekte der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit auf ei- nem konstanten Niveau gehalten haben. So fällt, von den neu erfassten Sor- gen abgesehen, die Rangfolge hinsichtlich der einzelnen Aspekte analog zur letzten Erhebung aus. Abbildung 3.4.4 Multidimensionale Arbeitsunsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% örtliche Versetzung Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen weniger interessante Arbeitsinhalte weniger Gelegenheiten, Kompetenzen einzusetzen geringere Karrierechancen Restrukturierungen in der Abteilung weniger Einfluss auf Veränderungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung sehr besorgt eher besorgt teilweise besorgt eher nicht besorgt überhaupt nicht besorgt 62 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.5 Trend: multidimensionale Arbeitsunsicherheit 1 2 3 4 5 Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen Restrukturierungen geringere Karrierechancen Einfluss auf Veränderungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung örtliche Versetzung 2016e2014e2012e2011d (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Arbeitsmarktfähigkeit Gerade in Fällen, in denen Arbeitgeber den Beschäftigten nur beschränkt Arbeitsplatzsicherheit bieten können, stellt die Arbeitsmarktfähigkeit ein potenzielles Mittel dar, um möglichen negativen Konsequenzen von Unsi- cherheiten entgegenzuwirken oder zuvorzukommen (Berntson & Marklund, 2007; Berntson, Näswall & Sverke, 2008). Die Arbeitsmarktfähigkeit reflek- tiert, wie hoch Arbeitnehmende ihre Chancen einschätzten, bei einem Ar- beitsplatzverlust eine vergleichbare Stelle beim aktuellen oder einem ande- ren Arbeitgeber zu finden. Ermittelt wurde die Arbeitsmarktfähigkeit der Befragten, indem diese ihre Arbeitsmarktfähigkeit von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) be- urteilten. Gut die Hälfte (52%) der Befragten ist ziemlich bis sehr zuversicht- lich, bei Stellenverlust eine vergleichbare Stelle auf dem internen oder exter- nen Arbeitsmarkt zu finden. Demgegenüber beurteilen 25% ihre Chancen, bei Verlust des Arbeitsplatzes eine gleichwertige Stelle zu finden als mittel- prächtig und 23% als gering bis unwahrscheinlich (siehe Abbildung 3.4.6). In der Entwicklung hat die Arbeitsmarktfähigkeit erstmals seit 2010 einen leichten Rückwärtstrend erlebt (siehe Abbildung 3.4.7). Im Jahr 2014 waren es noch 18% der Befragten, die ihre Arbeitsmarktfähigkeit als eher ungüns- tig bis überhaupt nicht günstig beurteilten. Demnach fand in der Gruppe, die ihre Arbeitsmarktchancen als ungünstig einstufte, ein Anstieg um 5 Pro- zentpunkte statt. (Erläuterungen zu den Buchstaben d bis e siehe Abbildung 1.2) 63 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Zufriedenheit Die Zufriedenheit von Arbeitnehmenden wirkt sich positiv auf ihre Leis- tung, die Verbundenheit mit dem Arbeitgeber und auf ihr psychisches Wohlbefinden aus. In vielen Unternehmen stellt sie eine wichtige Messgrös- se dar, um die Effektivität von Führung und HR-Praktiken zu beurteilen (Saari & Judge, 2004). Der HR-Barometer untersucht zum einen die Lauf- bahnzufriedenheit, die erfasst, ob Beschäftigte mit ihrem Karriereverlauf und ihren beruflichen Erfolgen und Fortschritten zufrieden sind. Zum ande- ren wird die allgemeine Arbeitszufriedenheit analysiert, die Rückschlüsse darüber zulässt, wie zufrieden Arbeitnehmende mit ihren derzeitigen Ar- beitsinhalten und der Arbeitssituation sind. Die Befragten stuften ihre Laufbahnzufriedenheit auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht zufrieden) bis 5 (voll und ganz zufrieden) ein. Abbildung 3.4.8 zeigt, dass 75% der Befragten mit ihrem beruflichen Werdegang voll und ganz beziehungsweise tendenziell zufrieden sind. 19% der Beschäftigten sind teilweise zufrieden und 6% eher oder komplett unzufrieden. Die Höhe der Laufbahnzufriedenheit der Beschäftigten hat sich über die letzten vier Erhebungswellen konstant gehalten (siehe Abbildung 3.4.9). Auch für die Erfassung der allgemeinen Arbeitszufriedenheit wurde eine 5-stufige Skala von 1 (überhaupt nicht zufrieden) bis 5 (voll und ganz zufrie- den) herangezogen. Hier zeigt sich ein ähnliches Bild. Knapp vier von fünf Befragten (79%) sind mit der Arbeit eher bis vollkommen zufrieden, 15% sind teilweise zufrieden und 6% sind eher unzufrieden oder überhaupt nicht zufrieden (siehe Abbildung 3.4.8). Seit 2014 hat das Niveau der Ar- beitszufriedenheit unter den Beschäftigten in der Schweiz deutlich zuge- nommen (siehe Abbildung 3.4.9). Die Arbeitszufriedenheit lässt sich mithilfe des Kategorisierungssystems von Bruggemann, Groskurth und Ulrich (1975) noch nuancierter untersu- chen. Demzufolge können fünf mögliche Formen der Arbeitszufriedenheit unterschieden werden (siehe Abbildung 3.4.10). Die progressive und die stabilisierte Zufriedenheit sind das Resultat ei- nes günstigen Soll-Ist-Vergleichs, bei welchem Beschäftigte ihre derzeitige Arbeitssituation (Ist) mit gehegten Erwartungen und Wünschen (Soll) ab- Abbildung 3.4.6 Arbeitsmarktfähigkeit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Arbeitsmarktfähigkeit 64 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.7 Trend: Arbeitsmarktfähigkeit, Commitment und Kündigungsabsicht 1 2 3 4 5 Commitment Arbeitsmarktfähigkeit Kündigungsabsicht 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e gleichen und dabei beurteilen, ob ihre Erwartungen und Wünsche erfüllt werden. Bei der progressiven Zufriedenheit fällt dieser Abgleich günstig aus und in der Folge wird das Anspruchsniveau an die Arbeit erhöht. Von einer solchen Form der Zufriedenheit berichten 17% der Befragten. Bleibt das An- spruchsniveau nach einem günstigen Abgleich der Ist- und Soll-Situation hingegen auf einem konstanten Level, spricht man von einer stabilisierten Abbildung 3.4.8 Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Laufbahnzufriedenheit Arbeitszufriedenheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 65 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.9 Trend: Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 1 2 3 4 5 Arbeitszufriedenheit Laufbahnzufriedenheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e Zufriedenheit. Derzeit betrachten sich 34% der Befragten als stabilisiert zu- frieden. Sowohl die progressive als auch die stabilisierte Zufriedenheit spie- geln das traditionelle Verständnis von einem zufriedenen Arbeitnehmenden wider. Im Gegensatz dazu bezeichnen sich resignative Mitarbeitende zwar auch als zufrieden, doch schwingen bei ihnen Gefühle wie Entmutigung und Hilf- losigkeit massgeblich mit. Die resignative Zufriedenheit resultiert aus dem Umstand, dass ursprüngliche Standards und Ansprüche an die Arbeit ge- senkt werden, um einen negativ ausfallenden Soll-Ist-Vergleich aufzuheben. Jede dritte befragte Person (30%) befindet sich derzeit in einem Zustand der resignativen Zufriedenheit. Sind Beschäftigte bei einem ungünstigen Soll-Ist-Vergleich nicht bereit, ihr Anspruchsniveau zu senken, entsteht konstruktive oder fixierte Unzufrie- denheit. Konstruktiv-unzufriedene Arbeitnehmende mobilisieren in der Re- gel Kräfte, um die Gründe für ihre Unzufriedenheit zu identifizieren und wenn möglich zu beseitigen. Zu dieser Gruppe der Unzufriedenen zählen 10% der Befragten. Fixiert-Unzufriedene hingegen verwenden nur beschränkt Energie, um Auswege aus der Unzufriedenheit zu finden. Sie sind mit 9% unter den Befragten vertreten (siehe Abbildung 3.4.10). Obwohl der Anteil der Stabilisiert-Zufriedenen auch dieses Jahr wieder am höchsten ausfällt, ist in dieser Gruppe seit der letzten Erhebung ein Rück- gang von 3 Prozentpunkten zu beobachten. Hingegen hat der Anteil der (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 66 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Resignativ-Zufriedenen um 3 Prozentpunkte seit 2014 zugenommen. So sind, wie auch in den vergangenen Jahren, die Entwicklungen bezüglich stabili- sierter und resignativer Zufriedenheit weiterhin gegenläufig. Die progres- sive Arbeitszufriedenheit hat sich demgegenüber seit 2008 auf einem kons- tanten Niveau gehalten. Die konstruktive Arbeitsunzufriedenheit ist seit 2011 leicht rückläufig, während die fixierte Arbeitsunzufriedenheit leicht zuge- nommen hat (siehe Abbildung 3.4.11). Alles in allem lassen diese Zahlen den Schluss zu, dass die Zunahme der allgemeinen Arbeitszufriedenheit auf eine Zunahme der Resignativ-Zufriedenen zurückzuführen ist. Krankheitsabsenzen Das psychische und physische Wohlbefinden von Beschäftigten spiegelt sich in krankheitsbedingten Abwesenheiten wider. Solche Fehlzeiten sind für Unternehmen nicht selten mit erheblichen Kosten und grossem Auf- wand verbunden. Im letzten Jahr waren 3% der befragten Beschäftigten,für Abbildung 3.4.10 Modell der fünf Arbeitszufriedenheiten nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) Arbeitzufriedenheit Subjektiver Soll-Ist-Wert stabilisierte Zufriedenheit Soll = Ist Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus stabilisierte Zufriedenheit Erhöhung des Anspruchsniveaus progressive Zufriedenheit Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus Senkung des Anspruchs- niveaus neue Problemlösungs- versuche [17%] [34%] [30%] [10%] [9%] ohne neue Problemlösungs- versuche fixierte Unzufrieden- heit konstruktive Unzufrieden- heit resignative Zufriedenheit diffuse Zufriedenheit Soll > Ist 67 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten einen Monat oder länger krankgeschrieben. 10% waren zwischen einem Mo- nat und einer Arbeitswoche krankheitsbedingt abwesend und 19% bis zu einer Arbeitswoche. Ein weiterer Viertel (24%) fehlte ein bis zwei Tage. Zwei von fünf Befragten (40%) gaben an, in den letzten 12 Monaten nie krank- heitshalber der Arbeit ferngeblieben zu sein. Der Krankheitstagedurch- schnitt betrug bei der Erhebung 2012 rund 5,4 Tage bei der Erhebung 2014 rund 3,3 Tage und beläuft sich nun auf 4,7 Tage. Offensichtlich handelt es sich bei diesem Mittelwert um eine sehr volatile Grösse, die vielen Einflüs- sen unterliegt. Sie ist unter anderem vom Schweregrad einzelner Krankheits- verläufe unter den Befragten geprägt. Die Schwankungen könnten aber auch mit dem externen Druck erklärt werden, den Beschäftigte wahrneh- men: auch bei Krankheit anwesend zu sein und Leistung zu erbringen. Commitment und Kündigungsabsicht Wie im Schwerpunktkapitel 2 bereits ausführlich behandelt, sind sowohl Commitment als auch Kündigungsabsichten Indikatoren dafür, wie es um die Loyalität, die Arbeitnehmende ihren Arbeitgebern entgegenbringen, steht. Ein tiefes Commitment beziehungsweise eine hohe Kündigungsab- sicht sind problematisch, stehen sie doch in Zusammenhang mit geringe- rem Engagement für den Arbeitgeber, mit erhöhtem Absentismus und im Falle einer Kündigung mit dem Verlust von Wissen, Talenten und Fähigkei- Abbildung 3.4.11 Trend: Verbreitung der verschiedenen Kategorien der Arbeitszufriedenheit nach Bruggemann, Grosskurth und Ulich (1975) 0% 10% 20% 30% 40% 50% fixierte Unzufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit resignative Zufriedenheit stabilisierte Zufriedenheit progressive Zufriedenheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 68 Schweizer HR-Barometer 2016 ten (Hom, Mitchell, Lee & Griffeth, 2012; Meyer, Stanley, Herscovitch & To- polnytsky, 2002). Wie hoch das Commitment und die Kündigungsabsicht der Beschäftig- ten in der Schweiz aktuell ausfallen kann den detaillierten Analysen im Schwerpunktkapitel auf Seite 23 entnommen werden. An dieser Stelle wird daher nur noch auf die Trendentwicklung dieser beiden Kerngrössen einge- gangen. Im Commitment ist seit 2012 eine leichte Aufwärtsbewegung auszu- machen (siehe Abbildung 3.4.7). Diese hält in dieser Erhebungswelle weiter an. Die Trendabbildung 3.4.7 verrät zudem, dass die Kündigungsabsicht der Beschäftigten in der Schweiz seit dem Jahr 2014 leicht abgenommen hat. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass einerseits der Anteil an Be- schäftigten mit mässigen Kündigungsabsichten zurückgegangen ist (21% im Jahr 2014 versus 18% im Jahr 2016) und andererseits der Anteil an Beschäftig- ten mit geringen Kündigungsabsichten zugenommen hat (63% im Jahr 2014 versus 66% im Jahr 2016). Schlussfolgerungen für die Praxis Die aktuelle Lage sowie die Entwicklungen der Arbeitseinstellungen und des Arbeitsverhaltens von Beschäftigten in der Schweiz liefern ein ambiva- lentes Bild, das gleichzeitig eine Abnahme von Unsicherheit, eine Zunahme von Resignation, und eine Stärkung der Verbundenheit mit dem Arbeitge- ber aufzeigt. Die Arbeitsplatzunsicherheit hat seit der letzten Erhebung einen Rück- gang erfahren. Es überrascht jedoch, dass die multidimensionale Arbeitsun- sicherheit – also die Angst davor, künftig schlechtere Arbeitsinhalte oder Arbeitsbedingungen in Kauf nehmen zu müssen – nicht in demselben Grad zurückgegangen ist. Für jene Beschäftigte, die ihre Stelle oder Aspekte ihrer Arbeit bedroht sehen, kann die Arbeitsmarktfähigkeit nur beschränkt als Mittel dazu zu dienen, besser mit diesen Unsicherheiten umzugehen. Erst- malig seit 2010 schätzen die Befragten auch ihre Arbeitsmarktfähigkeit tiefer als zuvor ein. Diese teils widersprüchlichen Entwicklungen hängen vermutlich stark mit den aktuellen Ereignissen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu- sammen. Anfang 2015 hat die Nationalbank den fixierten Mindestkurs für den Schweizer Franken gegenüber dem Euro aufgegeben. Als Folge des «starken Frankens» kamen in der Presse immer wieder Schlagwörter wie «Kurzarbeitszeit» oder «Personallabbau» zur Sprache. Demgegenüber ste- hen jedoch die derzeit günstigen Prognosen des Staatssekretariats für Wirt- schaft. Dieses sagt ein moderates Wirtschaftswachstum sowie eine rückläu- fige Erwerbslosenquote voraus (Staatssekretariat für Wirtschaft, 2016). Vor diesem Hintergrund können die HR-Barometer-Ergebnisse als ein verhaltenes Aufatmen der Mehrheit der Beschäftigten interpretiert werden. Die heisse Phase von Restrukturierungen und Personalabbau und die damit akute Gefahr eines Arbeitsplatzverlusts haben sich zwar scheinbar etwas abgekühlt. Dennoch sind die Nachwirkungen in Form von Ängsten hin- sichtlich Verschlechterung der Arbeitsinhalte und Arbeitsplatzbedingungen Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 69 Schweizer HR-Barometer 2016 noch spürbar. Allen voran steht die Furcht vor zusätzlichen Arbeitsbelas- tungen, die auch dieses Mal wieder am höchsten ausgeprägt ist. Als Folge einer sich nicht vollständig erholten Wirtschaft schätzten die Befragten wohl auch ihre Arbeitsmarktfähigkeit – ihre Chancen also, bei Arbeitsplatzverlust eine gleichwertige Arbeit zu finden – eher zurückhaltend ein. Insbesondere für Beschäftigte in der sehr unter der Frankenstärke leidenden Gastgewer- bebranche scheint jedoch noch keinerlei Entspannung in Sicht. Dasselbe gilt für die Branchen «Verarbeitendes Gewerbe» und «Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung». Die Beschäftigten in diesen Branchen stu- fen ihre Arbeitsplatzunsicherheit gleich hoch oder gar höher als in der letz- ten Erhebung ein. Wie reagieren Beschäftigte, die mit arbeitsinhaltlichen Abstrichen und schlechteren Arbeitsbedingungen rechnen und gleichzeitig davon ausge- hen, dass sie geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben? Vermutlich verharren sie auf ihrer Stelle, die sie nicht vollends ausfüllt. So hält auch dieses Jahr der langjährige Trend an, dass der Anteil der resignativ-zufrie- denen Beschäftigten zulasten des Anteils der stabilisiert-zufriedenen Be- schäftigten zunimmt. Zur Erinnerung: Resignativ-zufriedene Beschäftigte arrangieren sich mit ihrer Situation, indem sie ihr Anspruchsniveau an die Arbeit senken. Stabilisiert-Zufriedene hingegen sind zufrieden, da ihre Ar- beit vollumfänglich ihren Erwartungen und Standards gerecht wird. Ana- log zu dieser Entwicklung ist wohl auch das Ergebnis zu interpretieren, dass die Kündigungsabsichten der Beschäftigten leicht abgenommen ha- ben. Resignierte Mitarbeitende zeigen in der Regel nicht ihr volles Leistungs- potenzial (Hom, Mitchell, Lee & Griffeth, 2012). Unternehmen stehen daher vor der Herausforderung, solche Arbeitnehmenden zu identifizieren und erneut zu motivieren. Als Hinweis auf das Resignationsniveau von Beschäf- tigten kann, wie in Kapitel 2 diskutiert, deren gefühlter und gelebter Zynis- mus herangezogen werden. Der vorgängige HR-Barometer aus dem Jahr 2014 hat zudem gezeigt, dass die direkte Führung, die Erfüllung von psy- chologischen Verträgen sowie interessante Arbeitsinhalte massgebend für die hohe Arbeitszufriedenheit sind. Im Rahmen dieser Aspekte liegen dem- nach auch die vielversprechendsten Handlungsmöglichkeiten für die Ar- beitgeber, wenn es um die Erhöhung der Mitarbeitermotivation geht. Wie bereits in Kapitel 3.3 angesprochen, können Arbeitgeber Laufbahn- und Entwicklungsgespräche als Austauschmöglichkeiten nutzen, um allfällige Unstimmigkeiten in der Mitarbeitenden-Vorgesetzten-Beziehung anzu- sprechen. In diesem Rahmen können Inhalte von psychologischen Verträ- gen explizit gemacht und ausgehandelt sowie Arbeitsaufgaben neu defi- niert werden. Für die Arbeitnehmenden selber empfiehlt sich, die eigene Arbeitsmarktfähigkeit durch Weiterbildung, eigenverantwortliche Karri- ereplanung und fortlaufenden Kompetenzerwerb zu pflegen (Fugate, Kini- cki & Ashforth, 2004), sodass die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt bleiben und bei allfälliger Unzufriedenheit die Arbeitsstelle mühelo- ser gewechselt werden kann. Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 70 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitgeber scheinen dennoch Vieles richtig zu machen. Die Laufbahn- zufriedenheit und die allgemeine Arbeitszufriedenheit bewegen sich auf gewohnt hohem Niveau. Erfreulich ist ebenfalls, dass das Commitment der Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht nur hoch ist, sondern seit der letzten Erhebung gar eine leichte Zunahme erfahren hat. Dies deutet insgesamt auf eine stärkere arbeitnehmerseitige Verbundenheit gegenüber dem Arbeitgeber hin. In diesem Sinne sind Zeiten der Unsicherheiten auch immer eine Bewährungsprobe für Arbeitgeber. Gelingt es diesen, ihre Un- ternehmen und ihre Angestellten für bevorstehende Herausforderungen und Veränderungen adäquat zu wappnen, so kann ihr Image als integerer, seinen Mitarbeitenden loyal verbundener Arbeitgeber gestärkt werden (Herold, Fedor, & Caldwell, 2007). Daraus kann durchaus eine verbesserte und engere Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung erwachsen. Um den Bo- gen zum diesjährigen Schwerpunktkapitel zu spannen: Loyale Beschäftigte zu haben, bedingt eben auch, ein loyaler Arbeitgeber zu sein. 71 Schweizer HR-Barometer 2016 72 Schweizer HR-Barometer 2016 4. Schlussfolgerungen Zum neunten Mal wurden Beschäftigte in der Schweiz zu ihrer Arbeitssitu- ation befragt. Die Resultate zeigen ein grundsätzlich positives, aber auch vielschichtiges Bild. Man kann viele der Ergebnisse aus zwei Perspektiven betrachten, im Sinne des sprichwörtlichen halbvollen oder halbleeren Gla- ses. Die Hälfte der Befragten gibt an, sich stark mit dem eigenen Unterneh- men verbunden zu fühlen, eine gut gestaltete Arbeit zu haben, an Entschei- dungen im Unternehmen partizipieren zu können und bei Bedarf eine vergleichbare Arbeitsstelle zu finden. Dass das Glas eher halb voll ist, kann aus einer Reihe von noch deutlich positiveren Aussagen geschlossen wer- den, wie einer hohen allgemeinen Arbeitszufriedenheit, einem fast durch- gängig hohen Vertrauen in den Arbeitgeber und einer tiefen Kündigungs- absicht. Für ein halb leeres Glas spricht dagegen, dass der Anteil der resignativ-zufriedenen Beschäftigten weiter gestiegen ist, dass zynisches Verhalten recht weitverbreitet ist und die Diskrepanz zwischen Erwartun- gen und Angeboten im psychologischen Vertrag nochmals etwas zugenom- men hat. Im Hinblick auf das Schwerpunktthema zeigt sich entsprechend, dass so- wohl Loyalität wie Zynismus recht verbreitet sind, wenn auch die Loyalität zu überwiegen scheint. Wesentliche Einflussfaktoren, um die Loyalität wei- ter zu stützen, sind der Aufbau und Erhalt einer vertrauensvollen und un- terstützenden Führungsbeziehung, ein erfüllter psychologischer Vertrag und geringe Unsicherheit hinsichtlich Arbeitsstelle und Arbeitsbedingun- gen. Dabei ist aber auch zu überlegen, ob eine gewisse Dosis Zynismus, die hilft, Missstände anzusprechen und einen gesunden Abstand zum Unter- nehmen zu wahren, nicht auch positiv sein kann. Zwei Bereiche, die Handlungsbedarf aufzeigen oder zumindest nach- denklich stimmen sollten, sind die Einschätzung des psychologischen Ver- trags und die Karriereorientierungen der Beschäftigten. Im psychologischen Vertrag wachsen die Diskrepanzen zwischen Angebot und Erwartung ins- besondere beim Lohn und bei den Entwicklungsmöglichkeiten. Wenn die Grundbotschaft an Beschäftigte ist, dass sie für unsichere Zeiten gewappnet sein sollten, dann sollten Bedingungen in den Unternehmen geschaffen werden, die eine finanzielle Absicherung fördern und vor allem auch die Arbeitsmarktfähigkeit unterstützen. Die nötigen Massnahmen für eine sys- tematische Laufbahnplanung wie Laufbahngespräche oder Mentoring feh- len in vielen Unternehmen aber weiterhin. Bei den Karriereorientierungen zeigt sich, dass Beschäftigte die Eigenverantwortung für ihre Laufbahn aber auch nur beschränkt wahrnehmen wollen. Die meisten erwarten zwar nicht, dass ihr Unternehmen ihre Karriere für sie plant und voranbringt, aber sie wünschen sich doch, dass sie lange Zeit in einem Unternehmen bleiben kön- nen. Die Notwendigkeit, mit Unsicherheiten umzugehen und sie unter Um- Schlussfolgerungen 73 Schweizer HR-Barometer 2016 Schlussfolgerungen ständen sogar positiv für sich nutzen zu können, wird von einer grossen und sogar wachsenden Zahl von Beschäftigten nicht erkannt. Wenn – unter Umständen um den Preis von abnehmender Loyalität – Unternehmen daran etwas ändern wollen, müssen sie grundlegend neue Herangehensweisen in der Personalentwicklung wählen. Eigenverantwortliche Karrieren können nur duch Massnahmen gestärkt werden, die sich an den Laufbahnmöglich- keiten und -bedürfnissen der Beschäftigten orientieren statt vorrangig den Interessen des Unternehmens zu dienen. Neben diesem Kernproblem in der Beschäftigungsbeziehung gibt es wei- tere Bereiche, in denen betriebliche Massnahmen sinnvoll wären. Die Bezie- hung zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten und unter den Mitarbei- tenden scheint vielerorts verbesserungsbedürftig. Es werden Erwartungen bei den Beschäftigten erzeugt, die aus Sicht eines Viertels der Befragten nicht erfüllt werden, was sich auch in wachsender resignativer Zufrieden- heit niederschlägt. Die Qualität der Arbeitsgestaltung und der Partizipati- onsmöglichkeiten werden von einer immer noch kleinen, aber doch wach- senden Zahl von Beschäftigten bemängelt. Junge Beschäftigte stehen ihrem Unternehmen kritischer gegenüber. Die diesjährige Erhebung weist keine grundsätzlich neuen Handlungsfel- der aus. Sie bestärkt aber die Notwendigkeit, wünschbare Merkmale von Arbeitsbeziehungen klar zu definieren, zu kommunizieren und mit entspre- chenden Massnahmen der Führung und Personalentwicklung umzusetzen. Die allgemeine Verunsicherung von Beschäftigten, die auch im Schweizer Sorgenbarometer immer wieder stark zum Ausdruck kommt, sollte nicht ausgenutzt werden, um Beschäftigte mangels Alternativen in unzureichen- den Arbeitssituationen zu belassen. Stattdessen geht es darum, Kompeten- zen im Umgang mit Unsicherheit zu stärken und loyale Arbeitsbeziehungen gerade aus einer offenen und selbstsicheren Haltung gegenüber allgegen- wärtiger Unsicherheit erwachsen zu lassen. 74 Schweizer HR-Barometer 2016 Autoren und weiterführende Literatur Autoren und weiterführende Literatur Die Autoren Julia Humm, MSc UZH, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Dr. Wiebke Doden, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Dr. Anja Feierabend, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Manuela Morf, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Alexandra Arnold, Postdoctoral Research Fellow an der School of Ma- nagement and Labor Relations der Rutgers Universität (USA) Prof. Dr. Gudela Grote, Professur für Arbeits- und Organisationspsycholo- gie der ETH Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Weiterführende Literatur Bedeian, A. 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Sie sind in verschiedene Kategorien gegliedert (in der Beispielabbildung «persönliche Einflussfaktoren», «Arbeitsgestaltung», «erlebte (Il-)Loyali- tät» und «Arbeitseinstellung und -verhalten»). Dabei werden in den Re- gressionsabbildungen nur Prädiktorvariablen dargestellt, welche mit ei- ner Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. (2) Die Plus- bzw. Minuszeichen hinter den jeweiligen Prädiktorvari- ablen zeigen die Richtung des Effekts an. Bei einem Minuszeichen besteht Abbildung 5.1 Beispiel eines Regressionsmodells Partizipation (+) Bedeutsamkeit der Aufgabe (+) Anstellungsdauer (+) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung (–) junge Beschäftigte (+) Anstellungsdauer (–) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung(–) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) zynische Gefühle (+) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) zynische Gefühle (–) zynisches Verhalten (–) Arbeitsgestaltung Commitment Kündigungsabsicht erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten erbrachte (Il-)Loyalität 79 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ein negativer Zusammenhang, das heisst, je grösser die Ausprägung der Prädiktorvariable, desto kleiner ist der vorhergesagte Wert auf der Krite- riumsvariable. Ein Pluszeichen hingegen besagt, dass eine Zunahme der entsprechenden Prädiktorvariablen mit einer Erhöhung der vorhergesag- ten Kriteriumsvariable einhergeht. (3) Das Kästchen auf der rechten Seite des Pfeiles zeigt die abhängige Variable des Regressionsmodells (Kriteriumsvariable). In Anhang 3 befinden sich zudem zwei Korrelationstabellen, in denen alle Variablen miteinander in Zusammenhang gebracht werden. Eine Kor- relation ist eine Wechselbeziehung zwischen zwei oder mehreren Variab- len. Die Stärke und Richtung dieser Wechselbeziehung kommt im sogenann- ten Korrelationskoeffizienten zum Ausdruck. Der Korrelationskoeffizient variiert zwischen – 1 und + 1, wobei 0 das völlige Fehlen eines Zusammen- hangs bezeichnet. Überzufällige Zusammenhänge werden in der Korrelati- onstabelle mit einem Stern (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 5%), zwei Sternen (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 1%) oder drei Sternen (Irr- tumswahrscheinlichkeit maximal 0,1%) gekennzeichnet. Ein positives Vor- zeichen zeigt einen gleichsinnigen, ein negatives Vorzeichen einen gegen- läufigen Zusammenhang an. Ein positiver Zusammenhang bedeutet, dass hohe Ausprägungen auf der einen Variablen mit einer hohen Ausprägung auf der anderen Variablen einhergehen. Ein negativer Zusammenhang be- sagt hingegen, dass hohe Werte auf der einen Variablen mit niedrigen Wer- ten auf der anderen Variablen korrespondieren. Korrelationen und Regressionsmodelle wurden mit dem statistischen Softwarepaket SPSS Statistics 23 berechnet. 80 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Geschlecht weiblich 47.5 männlich 52.5 Alter 16 bis 25 Jahre 11.9 26 bis 35 Jahre 22.4 36 bis 45 Jahre 22.7 46 bis 55 Jahre 26.8 56 Jahre und älter 16.1 Sprache deutsch 66.2 französisch 24.4 italienisch 9.4 Schweizer Staatsangehörigkeit ja 80.7 nein 19.3 Ausbildungsabschluss keine Ausbildung 0.5 obligatorische Schulzeit 7.9 Übergangsausbildung 0.5 Allgemeinausbildung ohne Matura 2.1 Berufsausbildung 33.5 Matura 7.5 höhere Berufsbildung 17.5 Fachhochschule, Universität 25.9 Doktorat, Habilitation 3.5 andere 0 keine Angabe 1.2 Brutto-Jahresgehalt hochgerechnet auf 100%-Anstellung weniger als 25 000 Fr. 7 25 000 bis 50 000 Fr. 11.8 50 001 bis 75 000 Fr. 24.6 75 001 bis 100 000 Fr. 24 100 001 bis 125 000 Fr. 15.9 mehr als 125 000 Fr. 11 keine Angabe 5.6 jährliches Haushaltseinkommen weniger als 60 000 Fr. 12 60 000 bis 99 999 Fr. 27.4 100 000 bis 149 999 Fr. 28.8 150 000 Fr. und höher 18.7 keine Angabe 13.3 81 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Privathaushalt Einpersonenhaushalt 15.6 Paar ohne Kinder 26.8 Paar mit Kind(ern) 38.8 Einelternhaushalt mit Kind(ern) 7.9 Nichtfamilienhaushalt 2.3 andere 6.6 keine Angaben 1.9 Betreuung pflegebedürftiger Eltern genannt 7.9 nicht genannt 92.1 Betreuung pflegebedürftiger Partner/in genannt 2.6 nicht genannt 97.4 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung genannt 1.2 nicht genannt 98.8 Betriebszugehörigkeit 0 bis 2 Jahre 25.5 3 bis 5 Jahre 21.2 6 bis 10 Jahre 18.7 11 bis 15 Jahre 13.8 16 bis 20 Jahre 7.4 21 bis 25 Jahre 5.4 26 bis 30 Jahre 4 über 30 Jahre 4 Anstellungsprozent 40 bis 49% 4.5 50 bis 59% 6 60 bis 69% 6.9 70 bis 79% 4.4 80 bis 89% 10 90% und mehr 68.1 Vertragsform unbefristet 87.9 befristet davon über Temporärbüro befristet 10.8 5.5 keine Angaben 1.3 82 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) berufliche Stellung mitarbeitendes Familienmitglied 1.9 Direktor, Direktionsmitglied 4.5 Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion 25 Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion 63.3 Lernende/r in der beruflichen Grundbildung 5.2 Berufskategorie Landwirtschaftsberufe 1.9 Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe 10 Technische Berufe und Informatikberufe 13.1 Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus 8 Handels- und Verkaufsberufe 10 Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistun- gen 9 Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungs- gewerbes und des Rechnungswesens 19.6 Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler 27 andere 0.3 keine Angaben 1.2 Branchen Landwirtschaft und Forstwirtschaft 1.4 verarbeitendes Gewerbe 9.3 Baugewerbe 10.6 Handel und Reparaturgewerbe 11.2 Gastgewerbe 4.1 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 4.4 Kredit- und Versicherungsgewerbe 7 Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung 4.6 öffentliche Verwaltung und externe Körperschaften 10 Unterrichtswesen 7.2 Gesundheits- und Sozialwesen 21 sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 5.7 anderes 0.7 keine Angaben 2.7 83 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Unternehmensgrösse weniger als 10 Personen 12 10 bis 49 Personen 19 50 bis 249 Personen 22.6 250 bis 499 Personen 8.4 500 bis 999 Personen 8 1000 und mehr Personen 24.6 keine Angaben 5.4 Restrukturierung in der Abteilung nicht erlebt 79.4 erlebt 20.6 Personalabbau in der Abteilung nicht erlebt 83.1 erlebt 16.9 Personalaufbau in der Abteilung nicht erlebt 82.1 erlebt 17.9 84 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Methode Kategorien 0 = Online-Fragebogen, 1 = Papier-Fragebogen Geschlecht Kategorien 1 = weiblich, 2 = männlich Alter Intervall Alter in Jahren Sprache Kategorien 1 = deutsch, 2 = französisch, 3 = italienisch Schweizer Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausländische Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausbildungsabschluss Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 10 Ausprägungen Bruttoeinkommen Kategorien 6 Abstufungen von weniger als 25 000 Fr. bis mehr als 125 000 Fr. Haushaltseinkommen Kategorien 4 Abstufungen von weniger als 60 000 Fr. bis mehr als 150 000 Fr. Privataushalt Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen Betreuung pflegebedürftiger Eltern Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Partner/in Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betriebszugehörigkeit Intervall Betriebszugehörigkeit in Jahren und Monaten Anstellungsprozent Intervall Stellenumfang in Prozent Vertragsform Kategorien 2 = unbefristet, 1 = befristet Befristete Anstellung über Temporärbüro Kategorien 2 = nein, 1 = ja berufliche Stellung Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = mitarbeitendes Familienmitglied, 2 = Direktor/in oder Direktionsmitglied, 3 = Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion, 4 = Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion, 5 = Lehrling Berufskategorie Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 9 Ausprägungen Branche Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 13 Ausprägungen Unternehmensgrösse Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen erlebte Restrukturierung Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalabbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalaufbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja Karriereorientierungen Kategorien 4 Ausprägungen: 1 = aufstiegsorientiert, 2 = sicherheitsorientiert, 3 = eigenverantwortlich, 4 = alternativ orientiert Aufgabenvielfalt Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ganzheitlichkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bedeutsamkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Feedback durch die Arbeitstätigkeit Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Autonomie Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterbildungstage Intervall Anzahl an Weiterbildungstagen Variablenname Art der Variablen Beschreibung 85 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Leistungsbeurteilung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterentwicklung/Karriereplanung: Inhalt und Form Kategorien 8 Ausprägungen: 1 = Sozialkompetenz, 2 = Fachkompetenz, 3 = während Ausübung der Arbeitstätigkeit, 4 = ausserhalb Ausübung der Arbeitstätigkeit, 5 = Laufbahngespräche mit Vorgesetzten, 6 = Mentoring/Coaching, 7 = Laufbahnpfade, 8 = andere Angebote Lohnbestandteile Kategorien 6 Ausprägungen: 1 = erfolgsabhängiger Gehaltsanteil, 2 = leistungsabhängiger Gehaltsanteil, 3 = Sonderprämien, 4 = Zulagen , 5 = Fringe Benefits, 6 = nur festes Salär Führung Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Partizipation Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Erwartungen der Arbeitnehmenden Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Angebote des Arbeitgebers Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Vertrauen in Arbeitgeber Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» globale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 4 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» multidimensionale Arbeitsunsicherheit Intervall Index aus 9 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsmarktfähigkeit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitszufriedenheit Intervall 1 Item, 10-fach gestuft von 1 = «vollkommen unzufrieden» bis 10 = «vollkommen zufrieden» Laufbahnzufriedenheit Intervall Index aus 3 Items, 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bruggemann-Zufriedenheit Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = resignative Zufriedenheit, 2 = konstruktive Unzufriedenheit, 3 = stabilisierte Zufriedenheit, 4 = fixierte Unzufriedenheit, 5 = progressive Zufriedenheit Krankheitsabsenzen Intervall krankheitsbedingte Abwesenheitsdauer in Tagen Commitment Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Kündigungsabsicht Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» zynische Gedanken Intervall Index aus 5 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» zynische Gefühle Intervall Index aus 4 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Variablenname Art der Variablen Beschreibung 86 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Variablenname Art der Variablen Beschreibung zynisches Verhalten Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Austauschbeziehung Arbeitskollegen Intervall Index aus 6 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» 87 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang 88 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .836** 1 3 Aufgabenvielfalt .587** .361** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .535** .205** .359** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .491** .198** .157** .102** 1 6 Feedback .574** .302** .237** .266** .216** 1 7 Partizipation .507** .508** .226** .198** .157** .322** 1 8 Leistungsbeurteilung .329** .272** .148** .162** .131** .292** .476** 1 9 subjektive Leistungsbeurteilung .217** .181** .166** .129** .085** .118** .210** .134** 1 10 Weiterbildungstage .054 -.002 .086** .051 .046 .063* -.003 .102** -.012 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .095** .122** .027 -.053* .096** .020 .121** .135** .032 -.035 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .080** .093** .023 -.017 .043 .063* .080** .156** .010 -.006 .411** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .107** .123** .026 -.007 .032 .103** .133** .174** .070** -.008 .043 .165** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .001 -.036 .028 .081** -.004 -.006 .039 .066* .007 -.001 .022 .042 .089** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .070** .088** -.002 -.006 .059* .018 .075** .166** -.042 -.001 .212** .213** .134** .152** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.060* -.058** -.028 .007 -.045 -.049 -.132** -.191** -.002 .012 -.429* -.379** -.326** -.505** -.409** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .155** .139** .109** .182** -.076** .111** .198** .248** .058* .084** .059* .127** .080** .055* .110** -.072** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .177** .140** .151** .162** -.017 .118** .168** .295** .008 .072* .097** .180** .099** .079** .141** -.158** .294** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .148** .116** .088** .074** .076** .101** .159** .344** .066* .069* .114** .176** .105** .088** .136** -.137** .263** .339** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .100** .097** .087** .084** -.038 .067** .135** .217** .069** .090** .114** .145** .073** -.005 .111** -.075** .281** .194** .149** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .081** .039 .033 .056* .066* .090** .073** .134** .023 .052 -.014 -.001 .068** .003 -.011 .029 .137** .104** -.008 .094** 1 22 Führung .344** .341** .129** .116** .115** .259** .563** .555** .281** .056* .073** .067* .117** .006 .061* -.100** .177** .209** .200** .150** .092** 1 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit -.189** -.211** -.051* -.053* -.027 -.159** -.313** -.170** -.127** -.005 .008 .057* -.020 .001 .010 -.028 -.065* -.074** -.019 -.045 .041 -.359** 1 24 Arbeitsplatzunsicherheit -.225** -.196** -.130** -.147** -.016 -.189** -.321** -.197** -.231** -.025 .094** .030 -.064* -.019 .019 -.004 -.162** -.149** -.072** -.041 -.072** -.350** .441** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .302** .311** .080** .102** .103** .223** .516** .419** .228** .020 .034 -.002 .040 -.018 .027 -.018 .137** .134** .109** .121** .065* .661** -.443** -.421** 1 26 Arbeitszufriedenheit .373** .358** .179** .173** .134** .216** .444** .373** .289** -.007 .049 .047 .085** .034 .040 -.061* .156** .182** .137** .109** .064* .573** -.350** -.372** .622** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .352** .319** .267** .185** .100** .183** .344** .254** .264** .050 .035 .040 .073** -.012 .053* -.041 .162** .152** .122** .119** .103** .347** -.285** -.317** .369** .462** 1 28 Commitment .327** .393** .147** .165** .133** .209** .442** .337** .117** .049 .074** .009 .077** .027 .041 -.088** .118** .129** .075** .114** .102** .497** -.265** -.274** .568** .518** .307** 1 29 Kündigungsabsicht -.190** -.187** -.094** -.076** -.059* -.124** -.361** -.276** -.154** .034 -.046 -.044 -.078** -.036 -.058* .046 -.099** -.136** -.118** -.050 -.040 -.425** .304** .334** -.484** -.496** -.296** -.424** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .221** .183** .146** .153** .041 .185** .150** .122** .163** .074** .043 .054* .045 .047 .054* -.083** .107** .150** .123** .066* -.001 .152** -.194** -.283** .121** .139** .242** .081** 31 Krankheitsabsenzen -.085** -.076** -.056* -.018 -.034 -.074** -.083** -.091** -.042 -.018 -.051 -.033 -.037 .016 .001 -.052* -.021 -.029 .015 -.013 -.129** .025 .046 -.091** -.122** --.106** -.072** -.107** 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .270** .232** .222** .181** .064* .126** .164** .171** .167** .171** .167** .039 .035 .036 .023 -.058* .045 .004 .125** .153** .094** .075** .024 .168** -.080** .130** .178** .110** 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .440** .388** .317** .224** .122** .281** .420** .331** .222** .043 .049 .041 .055* -.014 .055* -.047 .132** .234** .117** .121** .087** .459** -.308** -.287** .431** .530** .430** .392** 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065* .022 .049** .081** .073** .027 .052* .104** .098** .009 -.062* -.045 -.015 .057* -.071** .036 .051* .032 .046 .006 .036 .120** -.011 -.099** .111** .107** .072** .123** 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .195** .178** .057* .088** .072** .163** .303** .237** .122** -.017 -.079** -.029 .064* .031 -.006 -.022 .133** .147** .079** .054* .067* .385** -.333** -.561** .446** .363** .267** .304** 36 AN erwartet Loyalität .127** .122** .097** .061* .055* .054* .143** .088** .131** -.101** -.018 -.003 .002 .035 -.025 .002 .065* .015 .005 .038 .012 .145** -.031 -.060* .148** .114** .105** .150** 37 AG bietet Loyalität .296** .303** .075** .099** .114** .214** .466** .348** .199** -.038 .001 -.003 .067* .015 .026 -.028 .085** .127** .061* .077** .086** .612** -.385** -.354** .685** .522** .326** .483** 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .360** .323** .260** .181** .135** .163** .274** .171** .187** .018 .064* .053* .010 -.017 .078** -.033 .145** .102** .073** .075** .052* .179** -.082** -.123** .146** .149** .213** .158** 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .458** .450** .266** .169** .134** .279** .538** .357** .218** .038 .032 .052* .041 .007 .043 -.056* .160** .180** .108** .102** .093** .525** -.334** -.312** .499** .481** .385** .417** 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .277** .223** .253** .165** .098** .130** .185** .126** .164** -.020 .013 .007 .013 .003 .013 -.018 .081** .084** .081** .042 .015 .168** -.072** -.117** .105** .143** .159** .122** 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .443** .399** .276** .193** .160** .286*3 .531** .388** .238** .029 .025 .044 .084** -.013 .041 -.056* .134** .162** .138** .106** .048 .577** -.328** -.308** .540** .544** .415** .434** 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .185** .155** .161** .101** .084** .077** .134** .114** .096** .036 .066* .090** .027 .048 .076** -.072** .088** .155** .127** .109** .047 .095** .050 -.092** .034 .053* .077** .054* 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .355** .316** .190** .191** .123** .225** .472** .429** .144** .072** .067* .077** .107** .041 .071** -.106** .197** .292** .241** .164** .106** .503** -.266** -.329** .466** .476** .384** .411** 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .138** .110** .099** .064** .071** .078** .111** .093** .144** -.006 .094** .067* .031 .036 .095** -.088** .095** .082** .079** .081** -.027 .112** -.024 -.071** .056* .050 .065* .049 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung .255** .282** .055* .071 .054* .180** .356** .277** .071** -.051 .126** .116** .105** .028 .106** -.123** .167** .206** .123** .117** .061** .396** -.297** -.196** .446** .432** .328** .327** 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .296** .245** .238** .174** .119** .132** .217** .180** .202** -.001 .042 .044 .019 .024 .046 -.037 .134** .135** .107** .091** .035 .205** -.049 -.142** .149** .154** .181** .161** 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN .483** .460** .243** .204** .152** .320** .611** .471** .238** .016 .046 .058* .106** .021 .068** -.089** .202** .270** .175** .150** .109** .685** -.440** -.465** .697** .664** .504** .551** 48 zynische Gedanken -.258** -.268** -.106** -.106** -.048 -.184** -.413** -.336** -.159** -.004 -.089** -.044 -.061* -.009 -.038 .031 -.150** -.167** -.098** -.145** -.071** -.493** .409** .340** -.644** -.501** -.278** -.390** 49 zynische Gefühle -.229** -.259** -.040 -.052* -.063* -.177** -.406** -.330** -.259** -.016 -.020 -.006 -.065* -.026 -.080** .046 -.115** -.131** -.104** -.099** -.065* -.555** .425** .402** -.675** -.613** -.331** -.426** 50 zynisches Verhalten -.153** -.189** .030 -.019 -.030 -.110** -.321** -.229** -.151** .002 .002 .011 -.022 .037 .002 -.016 -.060** -.023 -.006 -.089** -.027 -.392** .302** .188** -.493** -.426** -.201** -.324** 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen .266** .268** .161** .115** .102** .180** .316** .249** .206** .019 .075** .017 .050 .029 .031 -.063* .140** .126** .091** .099** .020 .384** -.212** -.225** .339** .333** .242** .349** 89 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .836** 1 3 Aufgabenvielfalt .587** .361** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .535** .205** .359** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .491** .198** .157** .102** 1 6 Feedback .574** .302** .237** .266** .216** 1 7 Partizipation .507** .508** .226** .198** .157** .322** 1 8 Leistungsbeurteilung .329** .272** .148** .162** .131** .292** .476** 1 9 subjektive Leistungsbeurteilung .217** .181** .166** .129** .085** .118** .210** .134** 1 10 Weiterbildungstage .054 -.002 .086** .051 .046 .063* -.003 .102** -.012 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .095** .122** .027 -.053* .096** .020 .121** .135** .032 -.035 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .080** .093** .023 -.017 .043 .063* .080** .156** .010 -.006 .411** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .107** .123** .026 -.007 .032 .103** .133** .174** .070** -.008 .043 .165** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .001 -.036 .028 .081** -.004 -.006 .039 .066* .007 -.001 .022 .042 .089** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .070** .088** -.002 -.006 .059* .018 .075** .166** -.042 -.001 .212** .213** .134** .152** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.060* -.058** -.028 .007 -.045 -.049 -.132** -.191** -.002 .012 -.429* -.379** -.326** -.505** -.409** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .155** .139** .109** .182** -.076** .111** .198** .248** .058* .084** .059* .127** .080** .055* .110** -.072** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .177** .140** .151** .162** -.017 .118** .168** .295** .008 .072* .097** .180** .099** .079** .141** -.158** .294** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .148** .116** .088** .074** .076** .101** .159** .344** .066* .069* .114** .176** .105** .088** .136** -.137** .263** .339** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .100** .097** .087** .084** -.038 .067** .135** .217** .069** .090** .114** .145** .073** -.005 .111** -.075** .281** .194** .149** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .081** .039 .033 .056* .066* .090** .073** .134** .023 .052 -.014 -.001 .068** .003 -.011 .029 .137** .104** -.008 .094** 1 22 Führung .344** .341** .129** .116** .115** .259** .563** .555** .281** .056* .073** .067* .117** .006 .061* -.100** .177** .209** .200** .150** .092** 1 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit -.189** -.211** -.051* -.053* -.027 -.159** -.313** -.170** -.127** -.005 .008 .057* -.020 .001 .010 -.028 -.065* -.074** -.019 -.045 .041 -.359** 1 24 Arbeitsplatzunsicherheit -.225** -.196** -.130** -.147** -.016 -.189** -.321** -.197** -.231** -.025 .094** .030 -.064* -.019 .019 -.004 -.162** -.149** -.072** -.041 -.072** -.350** .441** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .302** .311** .080** .102** .103** .223** .516** .419** .228** .020 .034 -.002 .040 -.018 .027 -.018 .137** .134** .109** .121** .065* .661** -.443** -.421** 1 26 Arbeitszufriedenheit .373** .358** .179** .173** .134** .216** .444** .373** .289** -.007 .049 .047 .085** .034 .040 -.061* .156** .182** .137** .109** .064* .573** -.350** -.372** .622** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .352** .319** .267** .185** .100** .183** .344** .254** .264** .050 .035 .040 .073** -.012 .053* -.041 .162** .152** .122** .119** .103** .347** -.285** -.317** .369** .462** 1 28 Commitment .327** .393** .147** .165** .133** .209** .442** .337** .117** .049 .074** .009 .077** .027 .041 -.088** .118** .129** .075** .114** .102** .497** -.265** -.274** .568** .518** .307** 1 29 Kündigungsabsicht -.190** -.187** -.094** -.076** -.059* -.124** -.361** -.276** -.154** .034 -.046 -.044 -.078** -.036 -.058* .046 -.099** -.136** -.118** -.050 -.040 -.425** .304** .334** -.484** -.496** -.296** -.424** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .221** .183** .146** .153** .041 .185** .150** .122** .163** .074** .043 .054* .045 .047 .054* -.083** .107** .150** .123** .066* -.001 .152** -.194** -.283** .121** .139** .242** .081** 31 Krankheitsabsenzen -.085** -.076** -.056* -.018 -.034 -.074** -.083** -.091** -.042 -.018 -.051 -.033 -.037 .016 .001 -.052* -.021 -.029 .015 -.013 -.129** .025 .046 -.091** -.122** --.106** -.072** -.107** 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .270** .232** .222** .181** .064* .126** .164** .171** .167** .171** .167** .039 .035 .036 .023 -.058* .045 .004 .125** .153** .094** .075** .024 .168** -.080** .130** .178** .110** 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .440** .388** .317** .224** .122** .281** .420** .331** .222** .043 .049 .041 .055* -.014 .055* -.047 .132** .234** .117** .121** .087** .459** -.308** -.287** .431** .530** .430** .392** 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065* .022 .049** .081** .073** .027 .052* .104** .098** .009 -.062* -.045 -.015 .057* -.071** .036 .051* .032 .046 .006 .036 .120** -.011 -.099** .111** .107** .072** .123** 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .195** .178** .057* .088** .072** .163** .303** .237** .122** -.017 -.079** -.029 .064* .031 -.006 -.022 .133** .147** .079** .054* .067* .385** -.333** -.561** .446** .363** .267** .304** 36 AN erwartet Loyalität .127** .122** .097** .061* .055* .054* .143** .088** .131** -.101** -.018 -.003 .002 .035 -.025 .002 .065* .015 .005 .038 .012 .145** -.031 -.060* .148** .114** .105** .150** 37 AG bietet Loyalität .296** .303** .075** .099** .114** .214** .466** .348** .199** -.038 .001 -.003 .067* .015 .026 -.028 .085** .127** .061* .077** .086** .612** -.385** -.354** .685** .522** .326** .483** 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .360** .323** .260** .181** .135** .163** .274** .171** .187** .018 .064* .053* .010 -.017 .078** -.033 .145** .102** .073** .075** .052* .179** -.082** -.123** .146** .149** .213** .158** 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .458** .450** .266** .169** .134** .279** .538** .357** .218** .038 .032 .052* .041 .007 .043 -.056* .160** .180** .108** .102** .093** .525** -.334** -.312** .499** .481** .385** .417** 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .277** .223** .253** .165** .098** .130** .185** .126** .164** -.020 .013 .007 .013 .003 .013 -.018 .081** .084** .081** .042 .015 .168** -.072** -.117** .105** .143** .159** .122** 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .443** .399** .276** .193** .160** .286*3 .531** .388** .238** .029 .025 .044 .084** -.013 .041 -.056* .134** .162** .138** .106** .048 .577** -.328** -.308** .540** .544** .415** .434** 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .185** .155** .161** .101** .084** .077** .134** .114** .096** .036 .066* .090** .027 .048 .076** -.072** .088** .155** .127** .109** .047 .095** .050 -.092** .034 .053* .077** .054* 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .355** .316** .190** .191** .123** .225** .472** .429** .144** .072** .067* .077** .107** .041 .071** -.106** .197** .292** .241** .164** .106** .503** -.266** -.329** .466** .476** .384** .411** 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .138** .110** .099** .064** .071** .078** .111** .093** .144** -.006 .094** .067* .031 .036 .095** -.088** .095** .082** .079** .081** -.027 .112** -.024 -.071** .056* .050 .065* .049 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung .255** .282** .055* .071 .054* .180** .356** .277** .071** -.051 .126** .116** .105** .028 .106** -.123** .167** .206** .123** .117** .061** .396** -.297** -.196** .446** .432** .328** .327** 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .296** .245** .238** .174** .119** .132** .217** .180** .202** -.001 .042 .044 .019 .024 .046 -.037 .134** .135** .107** .091** .035 .205** -.049 -.142** .149** .154** .181** .161** 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN .483** .460** .243** .204** .152** .320** .611** .471** .238** .016 .046 .058* .106** .021 .068** -.089** .202** .270** .175** .150** .109** .685** -.440** -.465** .697** .664** .504** .551** 48 zynische Gedanken -.258** -.268** -.106** -.106** -.048 -.184** -.413** -.336** -.159** -.004 -.089** -.044 -.061* -.009 -.038 .031 -.150** -.167** -.098** -.145** -.071** -.493** .409** .340** -.644** -.501** -.278** -.390** 49 zynische Gefühle -.229** -.259** -.040 -.052* -.063* -.177** -.406** -.330** -.259** -.016 -.020 -.006 -.065* -.026 -.080** .046 -.115** -.131** -.104** -.099** -.065* -.555** .425** .402** -.675** -.613** -.331** -.426** 50 zynisches Verhalten -.153** -.189** .030 -.019 -.030 -.110** -.321** -.229** -.151** .002 .002 .011 -.022 .037 .002 -.016 -.060** -.023 -.006 -.089** -.027 -.392** .302** .188** -.493** -.426** -.201** -.324** 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen .266** .268** .161** .115** .102** .180** .316** .249** .206** .019 .075** .017 .050 .029 .031 -.063* .140** .126** .091** .099** .020 .384** -.212** -.225** .339** .333** .242** .349** 90 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 subjektive Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit 24 Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .072** 1 31 Krankheitsabsenzen .077** -.056* 1 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.030 .149** -.041 1 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.346** .135** -.100** .415** 1 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.085** -.012 -.005 .313** .120** 1 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.272** .221** -.029 .136** .287** .299** 1 36 AN erwartet Loyalität -.062* .070** -.003 .354** .123** .396** .136** 1 37 AG bietet Loyalität -.414** .133** -.074** .134** .410** .122** .491** .259** 1 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.047 .174** -.058* .472** .248** .196** .143** .396** .183** 1 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.322** .169** -.121** .204** .513** .095** .332** .156** .497** .407** 1 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.014 .135** -.025 .520** .234** .243** .142** .468** .175** .552** .235** 1 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.363** .138** -.088** .237** .619** .120** .356** .163** .514** .275** .635** .337** 1 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .057* .157** .009 .438** .139** .258** .113** .315** .053** .469** .122** .501** .116** 1 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.336** .188** -.102** .162** .466** .091** .371** .068** .455** .175** .486** .194** .555** .325** 1 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.025 .104** -.059* .403* .164** .336** .075** .430** .036 .355** .138** .398** .139** .350** .060** 1 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.309** .100** -.071** .101** .345** .023 .291** .118** .430** .181** .355** .127** .366** .081** .387** .167** 1 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.040 .164** -.036 .728** .302** .565** .218** .676** .196** .710** .280** .758** .285** .719** .233** .666** .166** 1 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.470** .215** -.177** .270** .711** .171** .621** .200** .753** .318** .755** .282** .798** .191** .750** .153** .640** .330** 1 48 zynische Gedanken .378** -.107** .080** -.114** -.375** -.102** -.327** -.133** -.482** -.122** -.386** -.085** -.390** -.024 -.343** -.046 -.395** -.126** -.536** 1 49 zynische Gefühle .448** -.160** .117** -.086** -.366** -.050 -.326** -.095** -.522** -.122** -.396** -.091** -.420** -.024 -.354** -.053* -.373** -.109** -.547** -546** 1 50 zynisches Verhalten .321** -.020 .035 -.019 -.268** -.021 -.198** -.058* -.400** -.058* -.277** -.030 -.336** .010 -.278** .048 -.277** -.025 -.405** .522** .502** 1 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen -.191** .117** -.088** .175** .288** .104** .204** .127** .306** .203** .301** .177** .319** .074** .282** .120** .240** .202** .389** -.241** -.313** -.083** 1 91 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 subjektive Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit 24 Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .072** 1 31 Krankheitsabsenzen .077** -.056* 1 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.030 .149** -.041 1 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.346** .135** -.100** .415** 1 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.085** -.012 -.005 .313** .120** 1 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.272** .221** -.029 .136** .287** .299** 1 36 AN erwartet Loyalität -.062* .070** -.003 .354** .123** .396** .136** 1 37 AG bietet Loyalität -.414** .133** -.074** .134** .410** .122** .491** .259** 1 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.047 .174** -.058* .472** .248** .196** .143** .396** .183** 1 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.322** .169** -.121** .204** .513** .095** .332** .156** .497** .407** 1 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.014 .135** -.025 .520** .234** .243** .142** .468** .175** .552** .235** 1 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.363** .138** -.088** .237** .619** .120** .356** .163** .514** .275** .635** .337** 1 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .057* .157** .009 .438** .139** .258** .113** .315** .053** .469** .122** .501** .116** 1 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.336** .188** -.102** .162** .466** .091** .371** .068** .455** .175** .486** .194** .555** .325** 1 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.025 .104** -.059* .403* .164** .336** .075** .430** .036 .355** .138** .398** .139** .350** .060** 1 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.309** .100** -.071** .101** .345** .023 .291** .118** .430** .181** .355** .127** .366** .081** .387** .167** 1 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.040 .164** -.036 .728** .302** .565** .218** .676** .196** .710** .280** .758** .285** .719** .233** .666** .166** 1 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.470** .215** -.177** .270** .711** .171** .621** .200** .753** .318** .755** .282** .798** .191** .750** .153** .640** .330** 1 48 zynische Gedanken .378** -.107** .080** -.114** -.375** -.102** -.327** -.133** -.482** -.122** -.386** -.085** -.390** -.024 -.343** -.046 -.395** -.126** -.536** 1 49 zynische Gefühle .448** -.160** .117** -.086** -.366** -.050 -.326** -.095** -.522** -.122** -.396** -.091** -.420** -.024 -.354** -.053* -.373** -.109** -.547** -546** 1 50 zynisches Verhalten .321** -.020 .035 -.019 -.268** -.021 -.198** -.058* -.400** -.058* -.277** -.030 -.336** .010 -.278** .048 -.277** -.025 -.405** .522** .502** 1 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen -.191** .117** -.088** .175** .288** .104** .204** .127** .306** .203** .301** .177** .319** .074** .282** .120** .240** .202** .389** -.241** -.313** -.083** 1 92 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1401 Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf 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.122** .036 .052* .061* .066** -.110** .060* .079** .066** .062* .000 .019 -.024 -.062* -.009 .008 ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 93 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf ga be G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Le is tu ng sb eu rt ei lu ng su bj ek tiv e Le is tu ng sb eu rt ei lu ng W ei te rb ild un gs ta ge Pe rs on al be lo hn un g: er fo lg sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: le is tu ng sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: So nd er pr äm ie n Pe rs on al be lo hn un g: Zu la ge n Pe rs on al be lo hn un g: Fr in ge B en efi ts Pe rs on al be lo hn un g: fe st es S al är Pe rs on al en tw ic kl un g: So zi al ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic 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-.005 .052* .010 .021 .016 .020 .031 .027 .000 .027 .019 .037 -.099** -.045 -.064* .044 18 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern -.011 .002 .054* -.037 .044 -.035 -.073** .034 .007 .011 -.002 -.006 -.006 .014 -.021 .015 .017 .029 -.006 .013 -.014 .022 .009 .015 -.011 19 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt .005 .008 .044 .036 -.018 .028 .006 -.016 .001 -.036 -.009 .014 -.009 -.007 -.003 .009 .004 -.028 -.046 -.006 -.012 .033 -.009 .065* .055* 20 Betreuung pflegebedürftiger Eltern .009 .011 -.047 .082** .006 .060* .017 .055* .064* .064* .055* .028 .026 .049 .035 .039 .022 .051 .060* .071** .060* -.058* -.049 -.031 .017 21 Betreuung pflegebedürftige/r Partner/in .031 .016 -.062* .014 -.044 -.040 .023 -.026 .026 .034 .062* -.009 .059* .007 .035 -.033 .017 -.009 .008 -.011 .046 -.022 -.063* -.015 .101** 22 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung -.001 .018 -.031 .048 -.034 -.007 .032 -.016 .003 .019 .010 .019 .040 -.023 .037 -.006 .020 -.008 -.010 -.005 .026 -.022 .007 -.027 .026 23 Betriebszugehörigkeit .073** .154** -.205** -.273** .001 -.061* .053* .007 .011 -.016 .016 -.026 .063* -.061* .033 -.109** .019 -.070** .100** -.072** .059* .016 .016 -.016 .016 24 Anstellungsprozent .070** .034 .069** .099** -.007 .038 .012 .004 .019 -.029 -.064* .061* -.014 .031 .025 .113** .059* .012 -.031 .051* .001 .093** .064* .077** -.041 25 Vertragsform .036 .000 -.037 .015 -.005 -.021 .009 -.059* -.040 -.018 -.002 .000 .026 .045 .032 .002 .025 .015 .041 -.008 .020 -.014 -.023 -.020 .050 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .180** .052 -.130** .053* -.050 .144** .164** -.091** .033 .058* .016 .202** .143** .126** .084** .089** .056* .103** .235** .133** .146** -.060* -.005 .012 .057* 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .145** -.029 -.055* .127** -.041 .139** .117** -.060* .053 .051 .013 .146** .090** .127** .048 .127** .059* .130** .178** .139** .113** -.072* -.023 .036 .071* 28 berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition .198** .146** -.075** .060* -.050 .049 .138** -.019 .070** .050 .074** .151** .183** .084** .123** .080** .145** .016 .087** .085** .165** -.021 -.010 -.070** .079** 29 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert .059* .160** -.121** -.051 -.017 -.017 .055* .155** .055* .050 .080** .025 .061* .004 .082** .044 .064* .001 .047 .053* .089** -.046 -.019 -.055* .033 30 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert -.051 .020 -.142** -.172** .022 -.029 -.002 .079** .025 .012 .054* -.085** -.015 -.070** .011 -.136** -.011 .013 .012 -.047 .016 -.037 -.027 -.029 .031 31 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert -.046 -.152** .249** .198** .024 .063* -.055* -.128** -.037 -.033 -.141** .097** -.056* .098** -.092** .170** -.030 .050 -.063* .071** -.093** .095** .048 .084** -.064* 32 Karriereorientierung: alternativ orientiert .024 -.088** .050 .036 -.029 -.019 -.016 -.180** -.071** -.052 -.014 -.063* -.009 -.048 -.027 -.126** -.052 -.081** -.011 -.120** -.042 -.003 .002 .017 -.008 33 Branche: Land- und Forstwirtschaft .023 .026 .001 -.001 -.009 -.025 .032 -.015 -.002 -.036 .036 .001 .025 -.018 .031 -.007 .023 .000 -.031 -.020 .022 -.038 -.043 -.041 .030 34 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.073** -.010 .034 -.080** .031 -.026 -.044 -.026 -.079** .003 -.047 .000 -.054* -.002 -.039 .008 -.043 .013 -.053* -.006 -.071** .082** .087** .019 -.050 35 Branche: Baugewerbe .034 .061* -.028 .108** -.028 -.069** -.019 .002 .044 -.034 .073** -.005 .011 -.058* .019 .003 .027 -.039 .016 -.040 .035 .000 .010 .041 .006 36 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.015 .034 -.004 -.039 -.012 -.028 .003 -.028 -.013 -.021 .054* -.041 -.018 -.064* -.001 -.034 .027 -.035 .015 -.052* .013 -.006 -.037 .006 -.016 37 Branche: Gastgewerbe -.085** -.004 .079** .012 -.022 -.072** -.074** .030 -.055* -.026 -.028 -.041 -.038 -.053* -.062* -.057* -.043 -.057* -.070** -.066* -.074** -.001 .065* -.030 -.059* 38 Branche: Verkehr und Nachrichtenübermittlung -.029 .000 -.050 -.066* -.011 -.029 -.038 -.048 -.038 -.064* -.056* -.048 -.020 -.042 -.078** -.046 -.044 .017 -.043 -.056* -.063* .067* .009 .028 .016 39 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe .004 -.049 .061* .017 .029 .022 -.023 -.031 -.088** -.005 -.084** -.011 -.050 -.011 -.060* .052* -.004 .019 .015 .010 -.058* .040 .023 -.016 -.002 40 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung -.003 -.003 -.021 -.017 -.003 .034 .034 -.038 -.036 -.013 -.016 .075** .042 .034 .042 .060* .012 .036 .051 .041 .026 -.023 -.017 -.014 .058* 41 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften .058* -.058* -.040 -.083** .001 .034 .025 .037 .102** .054* .007 -.020 -.008 .045 -.004 -.004 -.037 .026 .033 .036 .023 -.007 -.042 -.030 -.030 42 Branche: Unterrichtswesen .052* .044 -.061* .044 -.044 .069** .111** .065* .071** .070** .040 .074** .072** .061* .099** -.083** -.049 .037 .108** .058* .090** -.079** -.018 .019 .042 43 Branche: Gesundheits- und Sozialwesen .048 -.015 .022 .068** .034 .072** .039 .033 .045 .009 -.017 .029 .031 .070** .038 .078** .095** .010 -.045 .064* .035 -.040 .002 .018 .008 44 Branche: sonstige Dienstleistungen, private Haushalte -.060* -.023 .018 .012 .012 -.018 -.071** .000 -.005 .032 .031 -.026 .003 -.022 -.022 -.026 -.025 -.011 .010 -.013 -.013 .009 -.049 -.050 .032 45 Beruf: Landwirtschaftsberufe .047 .020 -.021 .003 -.017 -.028 .019 .001 .015 -.035 .041 .012 .023 -.034 .034 -.033 .015 -.026 -.062* -.029 .016 -.038 -.054* -.047 .022 46 Beruf: Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe -.031 -.002 .034 -.046 .026 -.027 -.048 -.021 -.072** -.026 -.057* -.061* -.060* -.044 -.013 .002 .014 -.016 -.039 -.041 -.053* .060* .030 -.007 -.036 47 Beruf: Technische Berufe und Informatikberufe -.025 -.029 -.001 -.013 -.025 .036 .000 -.062* -.043 -.028 -.025 .048 .009 .023 -.035 .043 -.013 .036 .050 .022 -.009 .060* .003 .060* .027 48 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus .029 .067* -.053* .084** -.018 -.092** -.002 .004 .056* -.026 .067* .008 .009 -.066* .025 .002 .025 -.030 .055* -.039 .048 -.022 -.010 .004 .025 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.068** .047 -.024 -.028 .045 -.076** -.063* -.015 -.006 .017 .044 -.060* -.018 -.056* -.039 -.058* -.004 -.006 -.060* -.055* -.029 .043 -.014 .007 -.070** 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.085** -.005 .031 -.018 -.016 -.107** -.092** .015 -.015 -.040 -.009 -.031 -.014 -.034 -.036 -.041 -.039 -.064* -.054* -.065* -.052* -.009 -.010 -.053* -.033 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versi- cherungsgewerbes und des Rechnungswesens .027 -.068** .043 -.041 .009 .054* -.007 -.003 -.022 .038 -.023 -.013 -.038 .030 -.039 .030 -.051 .047 .028 .039 -.030 .008 .005 -.045 -.006 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .097** .006 -.021 .063* -.011 .128** .140** .060* .069** .041 -.006 .071** .073** .095** .091** .010 .052* .017 .025 .088** .085** -.086** .018 .046 .052* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen .000 .126** .031 .026 -.037 -.020 .024 -.030 -.018 -.026 .088** .019 .052 .027 .057* -.028 .044 -.027 .071** -.015 .067* -.053* -.012 -.125** .044 54 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .027 .039 -.017 .034 -.018 -.018 .052 -.014 .031 .023 .066* -.039 .026 -.049 .050 -.062* .017 -.030 -.014 -.045 .042 -.082** -.035 -.039 .001 55 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .017 .002 -.003 -.014 .000 -.017 -.037 .016 .025 -.013 -.009 -.011 .002 -.001 -.001 -.023 -.047 -.004 -.030 -.014 -.021 .010 -.012 .015 .011 56 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen .009 -.044 .022 .029 -.046 .052 -.014 .020 .006 .015 -.013 .029 -.014 .009 -.023 .027 -.019 .042 -.004 .041 -.015 .025 -.012 .061* .014 57 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen -.034 -.077** .004 -.027 .069** .002 -.014 -.007 -.034 .010 -.038 -.006 -.026 .013 -.017 .036 .025 -.014 -.051 .008 -.031 .069** .033 .032 -.019 58 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen -.025 -.056* -.022 -.038 .030 .014 -.011 .011 -.020 -.004 -.085** .018 -.038 .011 -.062* .060* -.006 .032 .023 .034 -.038 .045 .040 .055* -.042 59 Restrukturierung -.068** -.059* .071** -.007 -.004 .068** -.078** -.024 -.155** .036 -.129** .037 -.052* .063* -.077** .101** -.057* .057* -.044 .073** -.115** .155** .135** .122** -.046 60 Personalabbau in der Abteilung -.100** -.112** .120** -.083** -.022 .041 -.114** -.057* -.212** .016 -.154** .002 -.115** -.029 -.127** .028 -.100** .022 -.091** .007 -.180** .154** .181** .128** -.055* 61 Personalaufbau in der Abteilung .050 .024 -.006 .053* .003 .094** .052* -.014 .028 .001 -.022 .047 .040 .028 .004 .092** .033 .071** .028 .071** .034 -.024 -.029 .042 .001 96 Schweizer HR-Barometer 2016 Impressum © Universität Zürich Herausgegeben von: Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren: Julia Humm Wiebke Doden Anja Feierabend Manuela Morf Alexandra Arnold Gudela Grote Bruno Staffelbach Lektorat: Corinne Hügli Layout: Sara Ribeiro Umschlagbild: www.istockphoto.com ISBN: 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch www.hr-barometer.ethz.ch 2006 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Kar- riereorientierung 2010 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitsflexibilität und Familie 2011 mit dem Schwerpunktthema: Unsicherheit und Vertrauen 2012 mit dem Schwerpunktthema: Fehlverhalten und Courage 2014 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitserleben und Job Crafting 2007 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Arbeitsplatz(un)sicherheit 2008 mit dem Schwerpunktthema: Lohnzufriedenheit und psycholo- gischer Vertrag 2009 mit dem Schwerpunktthema: Mobilität und Arbeitgeberattrakti- vität Bisher erschienene Jahrbücher Bisher erschienene Jahrbücher ISBN 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch

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    Erstellungsdatum: 07.09.2017

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    Schweizer HR-Barometer 2018

    Schweizer HR-Barometer 2018 Schweizer HR-Barometer 2018 Schwerpunktthema Integration und Diskriminierung Herausgegeben von Gudela Grote und Bruno Staffelbach Schweizer HR-Barometer 2018 Integration und Diskriminierung Herausgegeben von Gudela Grote Bruno Staffelbach Autorenschaft Julian Pfrombeck Laura Schärrer Anja Feierabend Marisa Roth Gudela Grote Bruno Staffelbach 4 Schweizer HR-Barometer 2018 Der Schweizer HR-Barometer 2018 entstand mit grosszügiger Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds: HR-Barometer® ist in der Schweiz eine eingetragene Marke der Universität Zürich. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deut- schen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Inter- net über http://dnb.dnb.de abrufbar. © 2018 Universitäten Luzern, Zürich und ETH Zürich ISBN 978-3-033-06963-3 www.hrbarometer.ch 5 Schweizer HR-Barometer 2018 Inhalt Inhalt Executive Summary 7 Vorwort 11 1. Einleitung 13 2. Integration und Diskriminierung 20 3. Trends 37 3.1 Karriereorientierungen 37 3.2 Human Resource Management 44 3.3 Psychologischer Vertrag 53 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 61 4. Schlussfolgerungen 71 Autorenschaft und weiterführende Literatur 74 Autorenschaft 74 Weiterführende Literatur 74 Anhang 78 7 Schweizer HR-Barometer 2018 Executive Summary Executive Summary Die diesjährige Ausgabe des Schweizer Human-Relations-Barometers (HR- Barometer) untersucht zum zehnten Mal die Arbeitsbedingungen, Arbeits- beziehungen, Arbeitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftig- ten in der Schweiz. Das Schwerpunktkapitel widmet sich in diesem Jahr dem Thema «Integration und Diskriminierung von ausländischen Beschäftigten im betrieblichen Arbeitsumfeld» und untersucht die Einflussfaktoren und Auswirkungen von erlebter Integration und Diskriminierung in Bezug auf Nationalität, Herkunft und Glauben. Die Stichprobe wurde aus dem Stichprobenregister des Bundesamts für Sta- tistik gezogen. Die diesjährige Befragung fand von März bis einschliesslich Mai 2018 statt. Die Befragten hatten die Möglichkeit, online oder per Papier- fragebogen teilzunehmen und konnten zwischen Deutsch, Französisch, Itali- enisch, Portugiesisch und Englisch als Befragungssprache wählen. Insgesamt wurden 1947 Antworten von Beschäftigten aus der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgewertet. Um eine aussagekräftige Stichprobe von ausländischen Beschäftigten zu er- halten, wurde für das diesjährige Schwerpunktthema zusätzlich eine Stich- probe ausschliesslich unter Ausländerinnen und Ausländern gezogen, die in der Schweiz einen Wohnsitz haben. Dabei wurden 1325 Antworten von aus- ländischen Beschäftigten aus der deutsch-, französisch- und italienischspra- chigen Schweiz für das Schwerpunktthema ausgewertet. Insgesamt zeigt sich bei der wahrgenommenen Integration ein positives Bild. Mehr als 50% der ausländischen Beschäftigten fühlen sich im betrieblichen Arbeitsumfeld voll und ganz integriert. 17% der ausländischen Beschäftigten fühlen sich hingegen nur teilweise, eher nicht oder überhaupt nicht integ- riert. Sprachliche Schwierigkeiten erweisen sich als einer der Hauptgründe für eine als individuell schlecht wahrgenommene Integration. Bei der wahrgenommenen Diskriminierung von ausländischen Beschäftig- ten zeigt sich ebenfalls ein positives Bild. Der Grossteil (86%) fühlt sich im Arbeitsumfeld aufgrund von Nationalität, Herkunft oder Glauben nicht oder nur wenig diskriminiert. Am meisten erleben ausländische Beschäftigte Dis- kriminierung im Bewerbungsprozess und bei der Entlohnung. Interessanter- weise fühlen sich Ausländerinnen und Ausländer insbesondere von Kundin- nen und Kunden diskriminiert und weniger vom Arbeitgeber selbst. Die wahrgenommene Diskriminierung scheint nicht von der Grösse und Struk- tur des Unternehmens abzuhängen und ist besonders niedrig, wenn ein er- füllter psychologischer Vertrag, ein gutes Integrationsklima und eine gute Beziehung zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden bestehen. Aktuelle Ausgabe Stichprobe Schwerpunkt: Integration Schwerpunkt: Diskriminierung 8 Schweizer HR-Barometer 2018 Executive Summary Die wahrgenommene Integration und die wahrgenommene Diskriminie- rung beeinflussen unterschiedliche Arbeitseinstellungen und Verhaltens- weisen der ausländischen Beschäftigten. Wenn sich ausländische Beschäf- tigte gut integriert fühlen, wirkt sich das positiv auf ihre Arbeitszufriedenheit und das Commitment gegenüber dem Arbeitgeber aus. Umgekehrt führen erlebte Diskriminierungen zu einer tieferen Einschätzung der eigenen Ar- beitsmarktfähigkeit und einer höheren Arbeitsplatzplatzunsicherheit und Kündigungsabsicht. Ausserdem führt Diskriminierung aufgrund von Her- kunft, Nationalität oder Glauben zu einem höheren Stressempfinden bei den Betroffenen. Das Integrationsklima ist ein wesentlicher Einflussfaktor für die Integration von ausländischen Beschäftigten und wirkt Diskriminierungen im Unterneh- men entgegen. Damit stellt das Integrationsklima eine bedeutsame Zielrich- tung für das Human Resource Management (HRM) dar. Unternehmen mit einem hohen Integrationsklima legen einen grossen Wert auf faire Personal- management-Massnahmen, Offenheit gegenüber Menschen mit unterschied- lichen Hintergründen sowie auf die Einbeziehung diverser Sichtweisen in Entscheidungsprozessen. Rund ein Drittel der ausländischen Beschäftigten bewertet das Integrationsklima im Unternehmen als mittelmässig. Das zeigt, dass ein erhebliches Potenzial zur Verbesserung des integrativen Klimas in Betrieben in der Schweiz besteht. Gezielte Integrationsmassnahmen –wie zum Beispiel Schulungen, Kennenlernveranstaltungen oder Unternehmens- richtlinien, die eine offene Kommunikationskultur fördern– zeigen einen po- sitiven Einfluss auf das erlebte Integrationsklima. Wie in den Vorjahren zeigen sich vier verschiedene Karrieretypen in der Schweiz: Es gibt traditionell-aufstiegsorientierte und traditionell-sicher- heitsorientierte Laufbahnorientierungen, die parallel zu «neuen» Karriere- orientierungen, nämlich dem eigenverantwortlichen und dem alternativen Karrieretyp, existieren. Traditionelle Karriereorientierungen machen nach wie vor die grosse Mehrheit aus. Ein Drittel der Beschäftigten ist traditio- nell-aufstiegsorientiert und ein weiteres Drittel ist traditionell-sicherheits- orientiert. Der traditionell-sicherheitsorientierte Karrieretyp ist in diesem Jahr stärker vertreten als in den vergangenen Jahren. Vor dem Hintergrund der steigenden erlebten Arbeitsplatzunsicherheit scheinen die Beschäftigten zunehmend Stabilität und Sicherheit zu suchen. Die Beschäftigten in der Schweiz schätzen die Arbeitsgestaltung (Vielfalt, Ganzheitlichkeit, Bedeutsamkeit, Rückmeldung und Autonomie) als positiv ein und die Werte sind bis auf die Rückmeldung durch die Arbeitstätigkeit in einem leichten Aufwärtstrend. Beim Leistungsmanagement zeigt sich, dass nach wie vor nur knapp die Hälfte aller Beschäftigten eine regelmässige Leistungsbeurteilung erhält. Gleichzeitig erhält rund ein Drittel keine Möglichkeit zur Personalentwick- Schwerpunkt: Auswirkungen von Integra- tion und Diskriminierung Schwerpunkt: Integrationsklima Trend: Karriereorientierung Trend: Human Resource Manage- ment 9 Schweizer HR-Barometer 2018 Executive Summary lung im Rahmen von formalen Weiterbildungen. Insofern besteht bei beiden HRM-Praktiken Handlungsbedarf. Die Ergebnisse der Trendanalyse zum Thema Führung und Partizipation müssen aus Unternehmenssicht ebenfalls im Auge behalten werden. Insbe- sondere bei der Partizipation hat sich unter den Beschäftigten in der Schweiz der tiefste Wert seit Messbeginn eingestellt. Beim Thema Entlohnung lassen sich keine grossen Veränderungen zu den Vorjahren feststellen. Erstaunlich ist, dass nur ein kleiner Anteil (16%) der Befragten zusätzlich zum festen Salär einen leistungsabhängigen Lohn be- zieht. Leistungsabhängige Löhne scheinen somit weniger stark verbreitet, als aufgrund der aktuellen Diskussion gemeinhin angenommen. Bei der Entwicklung der psychologischen Vertragsinhalte findet sich seit 2012 viel Stabilität. Was Beschäftigte in der Schweiz von ihren Arbeitgebern erwarten, ist somit beständig und prognostizierbar. Die grösste Diskrepanz zu den tatsächlich erhaltenen Leistungen des Arbeitgebers besteht nach wie vor in Bezug auf eine angemessene Entlohnung. Im Vergleich zur letzten Erhebung wird das Entlohnungsangebot der Arbeitgeber noch einmal schlechter bewertet, was die Diskrepanz zusätzlich verstärkt. Mit mehr Lohntransparenz könnten Arbeitgeber diesem Negativtrend womöglich entgegenwirken. Dieses Jahr erreicht die Arbeitsplatzunsicherheit den höchsten Stand seit Messbeginn. Insbesondere bei den Beschäftigten in den Branchen «Verkehr- und Nachrichtenübermittlung», «Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung» sowie «Verarbeitendes Gewerbe» findet ein relativ gros- ser Anstieg der Arbeitsplatzunsicherheit statt. Speziell in diesen Branchen sollte vermehrt in die Arbeitsmarktfähigkeit investiert werden, damit Be- schäftigte für einen allfälligen Stellenverlust gewappnet sind. Die Arbeitszufriedenheit und die Laufbahnzufriedenheit der Beschäftigten in der Schweiz bewegen sich auf konstant hohem Niveau. Im Vergleich zu den letzten Erhebungsjahren erlebt die progressive Zufriedenheit – bei der Beschäftigte ihre Wünsche und Erwartungen als erfüllt ansehen und gleich- zeitig ihre Erwartungen erhöhen – einen Anstieg. Die resignierte Zufrieden- heit und die fixierte Unzufriedenheit – die durch nicht erfüllte Erwartungen gekennzeichnet sind – sind hingegen leicht rückläufig. Das Commitment der Beschäftigten verzeichnet weiterhin einen leichten Aufwärtstrend, was für loyale Mitarbeitende spricht. Die Kündigungsabsicht in der Schweiz ist nach wie vor relativ tief, wobei dieses Jahr auch hier ein leichter Anstieg zu verzeichnen ist. Trend: Psychologischer Vertrag Trend: Arbeitsplatzunsicherheit Trend: Arbeitszufriedenheit, Commit- ment und Kündigungsabsicht 10 Schweizer HR-Barometer 2018 Zum zehnten Mal wurden Beschäftigte in der Schweiz zu ihrer Arbeitssitu- ation befragt. Die Resultate zeigen, wie auch in den Vorjahren, ein grund- sätzlich positives, aber auch vielschichtiges Bild. Bei den allgemeinen Trends fällt besonders auf, dass die erlebte Arbeitsplatzunsicherheit nochmals ge- stiegen ist und den höchsten Stand seit Erhebungsbeginn erreicht hat. Die Ergebnisse zum Schwerpunktthema sind insgesamt erfreulich. Die meisten ausländischen Beschäftigten erleben eher wenig Diskriminierung und füh- len sich in ihrem Arbeitsumfeld integriert. Bei den Auswirkungen von Inte- gration und Diskriminierung zeigt sich aber, dass dies nicht einfach zwei Seiten einer Medaille sind. Während Diskriminierung vor allem ungerecht- fertigte Ungleichbehandlung betrifft, bedeutet Integration neben Chancen- gleichheit auch, dass ein Gefühl von Zugehörigkeit entsteht. Schlussfolgerungen Executive Summary 11 Schweizer HR-Barometer 2018 Vorwort Vorwort Menschen wandern – und mit ihnen ihre Ausbildung, Erfahrung und Ein- stellung als Arbeitskräfte. Für die Schweiz ist dies nichts Neues. Nach dem Zweiten Weltkrieg ermöglichten «Gastarbeiter» ein ungeahntes wirtschaftli- ches Wachstum und mit der Globalisierung ist die Schweizer Wirtschaft über Hunderttausende von Expats mit der Welt verbunden. Seit einigen Jahren artikuliert sich ein zusätzlicher Faktor: die Migration infolge bewaffneter Konflikte. Zugewanderte, ob hochqualifizierte Expats oder Flüchtlinge, brin- gen die unterschiedlichsten Voraussetzungen mit: Ihre Erfahrungen machen sie auf eine besondere Art resilient, sie verkörpern ein spezifisches «kulturel- les Humankapital» und ihr Wissen und Können trifft auf einen Arbeitsmarkt, der knapp ist an Talenten. Aber sie hatten kaum die Möglichkeit, sich mit der Kultur, in die sie einwanderten, auseinanderzusetzen. Dies führt zu Heraus- forderungen – auf der Ebene der Gesellschaft, im Arbeitsmarkt und bei Un- ternehmen. Wie erleben Zugewanderte ihre Integration? Welche Rolle spie- len Nationalität, Herkunft, Glaube oder Sprache? Nehmen sie Diskrimi- nierungen wahr? Wenn ja, wo und wie? Wie effektiv sind Integrationsmass- nahmen im Unternehmen? Um solche Fragen geht es im Schwerpunktthema des vorliegenden Schweizer Human-Relations-Barometers 2018. Im Zentrum stehen die Integration und die Diskriminierung im Arbeitsumfeld von Be- trieben im Kontext der Migration. Der Human-Relations-Barometer ist ein Kooperationsprojekt der ETH Zürich und der Universitäten Luzern und Zürich. Er konzentriert sich auf die Beschäftigten in der Schweiz und misst anhand einer repräsentativen Stichprobe branchenübergreifend regelmässig deren Einstellungen, Wahr- nehmungen, Stimmungen und Absichten. Konzeptionelle Basis bildet der psychologische Vertrag. Dieser erfasst die wechselseitigen Angebote und Er- wartungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, die über die Ver- einbarungen des juristischen Arbeitsvertrags hinausgehen. Mit dem HR-Barometer 2018 wird die Untersuchungsreihe, die 2006 ge- startet worden ist, dieses Jahr zum zehnten Mal publiziert. Mit den regelmäs- sigen Untersuchungen kann die Entwicklung von relevanten Parametern im Zeitablauf verfolgt werden. Festgestellte Veränderungen und Konstanten stellen die personalpolitische Praxis in einen grösseren Zusammenhang und ermöglichen eine empirische Begründung von Qualitäten im Human Re- source Management. Nach den Forschungsschwerpunkten «Karriereorientierungen», «Arbeits- platz(un)sicherheit», «Lohnzufriedenheit», «Mobilität und Arbeitgeberat- traktivität», «Familie und Arbeitsflexibilität», «Unsicherheit und Vertrauen», «Fehlverhalten und Courage», «Arbeitserleben und Job Crafting» und «Lo- yalität und Zynismus» der letzten Jahre konzentriert sich der HR-Barometer 2018 auf das Thema «Integration und Diskriminierung». Die Grund-Stich- 12 Schweizer HR-Barometer 2018 Vorwort probe basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik. 1947 Beschäftigte in der Schweiz bilden die Basis für die Auswertung. 65% der Befragten haben als Sprache der Befragung Deutsch gewählt, 20% Fran- zösisch, 10% Italienisch, 3% Englisch und 2% Portugiesisch. Eine zusätzliche Stichprobe von insgesamt 1325 ausländischen Beschäftigten in der Schweiz – ebenfalls gezogen durch das Bundesamt für Statistik – zielte darauf, zu analysieren, wie sich Beschäftigte mit einem Migrationshintergrund in der Schweiz im Arbeitsumfeld integriert fühlen. Alle Ergebnisse bilden einer- seits einen Querschnitt. Für ausgewählte arbeits- und personalpolitische Felder zeigen sich andererseits im Zeitablauf aber auch Konstanten und Trends. Wir danken allen, die sich an dieser Untersuchung beteiligten: dem Bun- desamt für Statistik und dem LINK-Institut für die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der Datenbasis und Julian Pfrombeck, Laura Schärrer, Anja Fei- erabend und Marisa Roth für das Erstellen des Fragebogens, für das Aus- werten und für das Redigieren. Dem Schweizerischen Nationalfonds, der das Projekt finanziert, danken wir für die Unterstützung. Seit 2012 wird der Schweizer Human-Relations-Barometer elektronisch publiziert. Auf der Website www.hrbarometer.ch werden im Verlaufe der Zeit auch Zusatzbe- richte und Detailauswertungen veröffentlicht. Der vollständig aufbereitete und anonymisierte Datensatz zum HR-Barometer 2018 ist ab Mitte 2020 über den Datenservice der FORS (Swiss Foundation for Research in Social Scien- ces) kostenlos abrufbar. Mit der Vernetzung der Wirtschaft wird die Zahl der Expats weiter zu- nehmen und solange 11 Mitglieder des 15-köpfigen UNO-Sicherheitsrates selber im Krieg stehen, wird auch die mit bewaffneten Konflikten verbun- dene Migration nicht abnehmen. Migration und Integration sind politisch relevant. Die Frage ist, wie Betroffene Integration erleben und was Arbeitge- ber personalpolitisch tun. Der Human-Relations-Barometer 2018 wirft einen Blick darauf. Zürich, Oktober 2018 Gudela Grote und Bruno Staffelbach 13 Schweizer HR-Barometer 2018 Einleitung 1. Einleitung Zum zehnten Mal in Folge untersucht der Schweizer Human-Relations-Ba- rometer (HR-Barometer) die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen, Ar- beitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftigten in der ge- samten Schweiz. Die Arbeitsbeziehungen («Human Relations») der Beschäftigten zu ihrem Arbeitgeber, ihrer direkt vorgesetzten Führungsper- son und den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen stehen dabei im Fokus dieser Untersuchung. Sind diese Arbeitsbeziehungen positiv, so profitieren beide Seiten: Die Beschäftigten sind zufriedener mit ihrer Arbeit, haben eine grössere Bindung an das Unternehmen und zeigen geringere Kündigungs- absichten. Positive Arbeitseinstellungen hängen ausserdem mit der Leis- tungsbereitschaft und dem Leistungsvermögen von Arbeitnehmenden zu- sammen und können dadurch als wichtige Katalysatoren unternehmerischen Erfolgs verstanden werden. Mit dem Fokus auf die Arbeitnehmer-Arbeitge- ber-Beziehungen ergänzen die Resultate des HR-Barometers den ETH-Kon- junkturbarometer und den Beschäftigungsbarometer des Bundesamts für Statistik um personalpolitische Aspekte. Das Untersuchungsmodell des HR-Barometers basiert auf dem psycholo- gischen Vertrag (siehe Abbildung 1.1). Der psychologische Vertrag geht über den juristischen Arbeitsvertrag hinaus und umfasst die wechselseitigen, meist impliziten, Angebote und Erwartungen in der Austauschbeziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Eine Verletzung des psychologi- schen Vertrags liegt somit vor, wenn Angebote der Arbeitgeberseite hinter den Erwartungen der Beschäftigten zurückbleiben. Sowohl die Angebote von Arbeitgebern als auch die Erwartungen von Arbeitnehmenden verhal- ten sich nicht statisch, sondern ändern sich im Laufe der Zeit und sind ab- hängig von vielen Faktoren. Grundsätzlich stehen traditionell geprägte In- halte wie Arbeitsplatzsicherheit und Loyalität neuen Vertragsinhalten wie Eigenverantwortung und Entwicklungsmöglichkeiten gegenüber. Über die letzte Dekade hinweg zeigte sich, dass Beschäftigten in der Schweiz sowohl traditionelle als auch neue Vertragsinhalte sehr wichtig sind. Im Zuge der sich ständig verändernden Arbeitswelt durch Mega-Trends, wie zum Bei- spiel globale Migration oder die Digitalisierung, stellt es für Arbeitgeber je- doch eine zunehmende Herausforderung dar, diesen Erwartungen entspre- chen zu können und somit Beschäftigte zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Damit gewinnt der psychologische Vertrag als Grundlage für eine gute Arbeitsbeziehung weiter an Interesse und Relevanz (Shore et al., 2004). Neben den unterschiedlichen Inhalten und Trendverläufen des psycholo- gischen Vertrags werden im vorliegenden HR-Barometer zudem folgende Einflussfaktoren und Auswirkungen des psychologischen Vertrags unter- sucht: 14 Schweizer HR-Barometer 2018 Einleitung • Persönliche und organisationale Faktoren • Karriereorientierungen • HRM-Praktiken wie Arbeitsgestaltung, Leistungsmanagement, Perso- nalentwicklung, Führung, Partizipation und Entlohnung • Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten wie Arbeitsplatzunsicher- heit und Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit, Krankheitsabsenzen, Commitment und Kündigungsabsichten. Im diesjährigen Schwerpunktkapitel greift der Schweizer HR-Barometer den Trend der globalen Migration auf und widmet sich dem Thema «Inte- gration und Diskriminierung» in Bezug auf Nationalität, Herkunft und Glauben. Gemäss aktuellen Zahlen des Bundesamts für Statistik stammen rund ein Drittel der in der Schweiz arbeitenden Erwerbstätigen aus dem Ausland (BFS, 2017a). Dabei ist insgesamt die Arbeit mit Abstand der häu- figste Grund für die Immigration in die Schweiz (BFS-SAKE, 2017). Diese Zahlen verdeutlichen, dass die Integration von Arbeitsimmigrantinnen und Arbeitsimmigranten in der Schweiz ein Thema von hoher Relevanz und Ak- tualität ist. Damit die Integration von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern gut gelingen kann, ist es wichtig, zu verstehen, ob und wie sehr sich ausländische Beschäftigte im Arbeitsumfeld integriert oder diskrimi- niert fühlen, welche persönlichen oder organisationalen Faktoren dabei eine Rolle spielen und wie sich dies auf ihre Arbeitseinstellungen und ihr Arbeits- verhalten auswirkt. Um diese Aspekte analysieren zu können, wurde für das Schwerpunktkapitel eine zusätzliche Stichprobe von ausländischen Beschäf- tigen, die in der Schweiz wohnhaft sind, aber nicht in der Schweiz geboren wurden, erhoben. Ausserdem wird im Schwerpunktkapitel das wahrgenom- mene Integrationsklima in den Unternehmen der Befragten untersucht und eruiert, welche HR-Praktiken hier eine zentrale Rolle spielen. Dabei ist ein hohes Integrationsklima nicht nur für die Integration von ausländischen Be- schäftigten förderlich. Auch die einheimischen Beschäftigten können von einem offenen Klima gegenüber individuellen Unterschieden profitieren. Methodisches Vorgehen und Stichprobe Das Infrastrukturprojekt «Schweizer HR-Barometer» wird wie in den vorhe- rigen Jahren vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert. Dies ermöglicht den Zugang zum Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik. Aus dem Stichprobenregister wurde zufällig eine repräsentative Stichprobe für die Befragung gezogen, welche Personendaten aus der deutsch-, französisch-, und italienischsprachigen Schweiz enthält. Aufgrund des diesjährigen Schwerpunktthemas wurde zusätzlich eine Stichprobe von in der Schweiz wohnhaften Ausländerinnen und Ausländern gezogen. Auf diese Stichprobe wird in Kapitel 2 näher eingegangen. Für die gesamte Befragung konnten die Beschäftigten zwischen Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch oder Portugiesisch als Sprache wählen. Diese Sprachen wurden ausgewählt, weil es sich dabei um die am häufigsten genannten Sprachen in der Strukturerhe- bung des Bundesamts für Statistik handelt (BFS, 2018a). 15 Schweizer HR-Barometer 2018 Einleitung Die Befragung wurde in Zusammenarbeit mit dem Markt- und Sozialfor- schungsinstitut LINK durchgeführt. Um die Stichprobenausschöpfung zu erhöhen, wurde ein Mixed-Mode-Ansatz gewählt: Die Befragten konnten wählen, ob sie die Befragung online oder auf einem Papierfragebogen aus- Abbildung 1.1 Untersuchungsmodell der Schweizer HR-Barometer-Studie persönliche Einflussfaktoren Geschlecht und Alter Ausbildung Bruttoeinkommen Anstellungsprozent Betriebszugehörigkeit berufliche Stellung Typ des Privathaushalts Sprachregion Staatszugehörigkeit Karriereorientierung traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich alternativ orientiert organisationale Einflussfaktoren Branche Unternehmensgrösse Internationalisierungsgrad Vertragsform erlebte betriebliche Veränderungen Arbeitsgestaltung Leistungsmanagement und Personalentwicklung Entlohnung Führung und Partizipation Austauschbeziehung mit Arbeitskollegen Inhalte des psychologischen Vertrags Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber (z.B. angemessene Entlohnung, Loyalität) Erfüllung des psychologischen Vertrags Übereinstimmung von Erwartungen und Angeboten persönliche und organisationale Einflussfaktoren Human Resource Management Psychologischer Vertrag Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Schwerpunktthema Integration und Diskriminierung Bewilligungsstatus Aufenthaltsdauer Glaubenszugehörigkeit Arbeitsplatzunsicherheit, Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit, Stressempfinden, Krankheitsabsenzen Commitment und Kündigungsabsicht 16 Schweizer HR-Barometer 2018 Abbildung 1.2 Erhebungsmethode Einleitung füllen möchten. Vergleicht man die online ausgefüllten Fragebogen (95%) mit den schriftlich ausgefüllten Fragebogen (5%), zeigen sich Unterschiede in den Stichprobenmerkmalen. Die Beschäftigten, welche den Fragebogen schriftlich ausgefüllt haben, sind im Schnitt älter, haben eine geringere Aus- bildung und weisen eine längere Beschäftigungsdauer bei demselben Ar- beitgeber auf. Über die zehn Erhebungswellen hinweg wurden zum Teil unterschiedli- che Methoden zur Datengewinnung herangezogen. Diese Wechsel dienten der kontinuierlichen Verbesserung der Erhebungsmethode. Mit der Förde- rung durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) kann für die HR-Ba- rometer-Erhebung seit 2012 auf das Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik zurückgegriffen werden. Diese Methodenwechsel müssen insbe- sondere bei der Interpretation der Trendergebnisse berücksichtigt werden, da Veränderungen der untersuchten Grössen möglicherweise auch durch einen Methodenwechsel erklärt werden können. Aus diesem Grund weisen die Trendabbildungen Kleinbuchstaben hinter der Jahreszahl auf, welche auf die Erhebungsmethode verweisen. Die Kleinbuchstaben zwischen «a» und «e» stehen für eine spezifische Art der Stichprobe und/oder Erhebungs- methode. Die Abbildung 1.2 gibt hierzu eine Übersicht. Die diesjährige Durchführung der Befragung fand von März bis ein- schliesslich Mai 2018 statt. Teilnahmeberechtigt waren Beschäftigte, die zum Befragungszeitpunkt zwischen 16 und 65 Jahre alt waren und sich in einem Anstellungsverhältnis von mindestens 40% befanden. Während Lehrlinge mitbefragt wurden, blieben Selbstständigerwerbende von der Erhebung ausgeschlossen. Die Auswertungen für alle Trendkapitel (siehe Kapitel 3) basieren auf den Antworten von 1947 Beschäftigten der repräsentativen Hauptstichprobe. Die Zusatzstichprobe von in der Schweiz wohnhaften Ausländerinnen und Ausländern fliesst ausschliesslich in die Auswertun- gen des Schwerpunktkapitels ein, wie dort zu Beginn weiter erklärt wird. Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008 – 2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 – 2018 17 Schweizer HR-Barometer 2018 Einleitung Abbildung 1.4 Branchenzugehörigkeit der befragten Beschäftigten Abbildung 1.3 Höchster Ausbildungsabschluss der befragten Beschäftigten 4% 28% 18% 8% 31% 1.5% 0.5% 8%1% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildung Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 8% 20% 8% 10% 6% 6% 5% 4% 8% 10% 13% 2% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen Sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 4% 28% 18% 8% 31% 1.5% 0.5% 8%1% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildung Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 8% 20% 8% 10% 6% 6% 5% 4% 8% 10% 13% 2% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen Sonstige Dienstleistungen, private Haushalte Die Hauptstichprobe der 1947 Beschäftigten aus der diesjährigen HR-Ba- rometer-Erhebung zeichnet sich in Anlehnung an die Schlüsselmerkmale des Bundesamts für Statistik durch folgende Merkmale aus: • Die Stichprobe umfasst 45% Frauen und 54% Männer. Bei 1% der Befrag- ten fehlt diese Angabe. • Das Durchschnittsalter der Befragten liegt bei 42 Jahren. • Bei 8% der Befragten (inklusive Lehrlinge) liegt das jährliche Bruttoein- kommen unter 25 000 Fr., bei 11% zwischen 25 000 und 50 000 Fr., bei 25% zwischen 50 001 und 75 000 Fr., bei 23% zwischen 75 001 und 100 000 Fr., bei 13% zwischen 100 001 und 125 000 Fr. und bei 13% über 125 0001 Fr. Bei 7% der Befragten fehlt diese Angabe. • 68% der Befragten arbeiten Vollzeit (zu mindestens 90%) und 32% arbei- ten Teilzeit. 18 Schweizer HR-Barometer 2018 Einleitung • 27% der Befragten arbeiten seit 0 bis 2 Jahren im selben Unternehmen, 21% seit 3 bis 5 Jahren, 19% seit 6 bis 10 Jahren, 11% seit 11 bis 15 Jahren und 22% seit über 15 Jahren. • 61% der Befragten haben eine berufliche Stellung ohne Vorgesetzten- funktion, 26% eine mit Vorgesetztenfunktion, 5% arbeiten als Direkti- onsmitglied, 2% sind als mitarbeitendes Familienmitglied angestellt und 6% stehen in einem Lehrverhältnis. • 16% der Befragten leben in einem Einpersonenhaushalt, 27% in einem Paarhaushalt ohne Kinder, 37% in einem Paarhaushalt mit Kindern, 8% in einem Einelternhaushalt mit Kindern, 3% in einem Nichtfamilien- haushalt und 6% in einer anderen Haushaltsform. Bei 3% der Befragten fehlt diese Angabe. • 65% der Befragten haben als Befragungssprache Deutsch gewählt, 20% Französisch, 10% Italienisch, 3% Englisch und 2% Portugiesisch. • 77% der Befragten haben die Schweizer Staatsangehörigkeit. • 13% der Befragten arbeiten in Mikrounternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, 42% arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen mit 10 bis 249 Beschäftigten und 40% sind in Grossunternehmen ab 250 Be- schäftigten angestellt. Bei 5% der Befragten fehlt diese Angabe. • 17% der Befragten arbeiten in Unternehmen, die hauptsächlich auf dem lokalen geografischen Markt tätig sind. 33% geben an, ihr Unterneh- men sei hauptsächlich regional tätig. 23% arbeiten in Unternehmen, die hauptsächlich national tätig sind, 5% in Unternehmen, die hauptsäch- lich auf dem europäischen Markt tätig sind und 20% in Unternehmen, die weltweit tätig sind. Bei 2% der Befragten fehlt diese Angabe. • 85% der Befragten stehen in einem unbefristeten und 12% in einem be- fristeten Arbeitsverhältnis. Bei 3% der Befragten fehlt diese Angabe. • 21% der Befragten haben innert der letzten zwölf Monate vor dem Er- hebungszeitpunkt eine Restrukturierung, 14% einen Personalabbau und 17% einen Personalaufbau erlebt (Mehrfachantworten waren mög- lich). 56% waren von keiner organisationalen Veränderungsmassnahme betroffen. Abbildung 1.3 veranschaulicht die Verteilung der höchsten Ausbildungs- abschlüsse der befragten Beschäftigten. Aus Abbildung 1.4 wird ersichtlich, in welchen Branchen die 1947 Befragten arbeiten. In Anhang 1A sind die vollständigen Angaben zu den Merkmalen der Stichprobe aufgeführt. Eine Übersicht über die erhobenen Skalen, welche meistens aus mehreren Fragen bestehen, findet sich zudem in Anhang 2. Zur Auswertung der Daten wurden deskriptive Masse wie Mittelwerte und Prozentangaben verwendet. Im Schwerpunktkapitel wurden zusätzlich Regressionsanalysen gerechnet. In den Trendkapiteln finden sich zudem Trendanalysen, welche die Resultate des diesjährigen HR-Barometers den Ergebnissen der Vorjahre (Schweizer HR-Barometer 2006 bis 2016) gegen- überstellen. Im Anhang befinden sich als Ergänzung Beschreibungen der 19 Schweizer HR-Barometer 2018 Einleitung Stichproben anhand von demografischen Merkmalen, eine Übersicht der verwendeten Variablen sowie Korrelationstabellen. Gliederung des Berichts Der nachfolgende Bericht gliedert sich in ein Schwerpunktthema (Kapitel 2), Trends (Kapitel 3) und endet mit übergreifenden Schlussfolgerungen (Kapitel 4). Kapitel 2: Integration und Diskriminierung Kapitel 3: Trends 3.1 Karriereorientierungen 3.2 Human Resource Management 3.3 Psychologischer Vertrag 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Kapitel 4: Schlussfolgerungen 20 Schweizer HR-Barometer 2018 Integration und Diskriminierung 2. Integration und Diskriminierung Einleitung Aktuell leben in der Schweiz mehr als 2 Millionen Ausländerinnen und Aus- länder. Damit machen Ausländerinnen und Ausländer gut einen Viertel der Gesamtbevölkerung aus und gestalten das demografische Gesicht der Schweiz massgeblich mit. Obwohl das Thema Immigration an sich nichts Neues ist, rückt es immer wieder ins Zentrum der öffentlichen Debatte (BFS, 2017a). Die gegenwärtige wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz und der zunehmende Fachkräftemangel führen dazu, dass eine Vielzahl von Er- werbstätigen aus dem Ausland angezogen wird und damit die Arbeit als häufigster Grund für die Immigration gilt (Chevrier, 2009). Für den Schwei- zer Arbeitsmarkt ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten und Chancen, gleichzeitig aber auch Herausforderungen im Umgang mit Arbeitnehmen- den, die aus verschiedenen Kulturen und Ländern stammen. Um diese Viel- falt als Vorteil nutzen zu können, ist es wichtig, die erwerbstätigen Auslän- derinnen und Ausländer erfolgreich im Arbeitsumfeld zu integrieren und Diskriminierung zu vermeiden. Aufgrund der hohen Relevanz der Thematik widmet sich das Schwer- punktkapitel des diesjährigen Schweizer HR-Barometers der Integration und Diskriminierung von ausländischen Beschäftigten im betrieblichen Ar- beitsumfeld von Unternehmen in der Schweiz. Ziel ist es, zu untersuchen, inwieweit sich ausländische Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz integriert fühlen, welche Rolle dabei das Integrationsklima im Unternehmen spielt und inwiefern Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Herkunft oder Glauben für ausländische Beschäftigte ein Problem ist. Um diese Forschungsfragen zu analysieren, wurde für das Schwerpunkt- kapitel eine zusätzliche Stichprobe von ausländischen Beschäftigten, die in der Schweiz wohnhaft sind, aber nicht in der Schweiz geboren wurden, er- hoben. Das methodische Vorgehen war identisch zur Haupterhebung (siehe Kapitel 1). Zusätzlich wurden demografische Merkmale hinsichtlich der Na- tionalität, der Herkunft und des Glaubens sowie Fragen zur Integration und Diskriminierung in Bezug auf diese Eigenschaften untersucht. Die Analysen im vorliegenden Schwerpunktkapitel beziehen sich auf eine Stichprobe von 1325 ausländischen Beschäftigten. Insgesamt hat die Mehrheit der Befragten den Fragebogen auf Deutsch ausgefüllt (47%), gefolgt von Französisch (18%), Italienisch (15%), Englisch (10%) und Portugiesisch (10%). Das sind gemäss der Strukturerhebung des Bundesamts für Statistik (BFS) aus dem Jahr 2016 auch die am häufigsten als Hauptsprache genannten Sprachen in der Schweiz unter der ständigen Wohnbevölkerung (BFS, 2018a). Aus Abbildung 2.1 geht hervor, welche Na- tionalitäten die ausländischen Beschäftigten haben. 21 Schweizer HR-Barometer 2018 Abbildung 2.1 Herkunftsland der ausländischen Beschäftigten Integration und Diskriminierung Über ein Viertel (27%) der Befragten besitzt die deutsche Staatsangehörig- keit. 16% der Befragten stammen aus Italien, 14% aus Portugal, 7% aus Frankreich und 4% aus Spanien. Insgesamt sind ausländische Beschäftigte aus 83 Nationen in der Stichprobe vertreten. Im Vergleich zur gesamten aus- ländischen Wohnbevölkerung in der Schweiz zeigen sich hier leichte Ab- weichungen. Gemäss dem Schweizer Bundesamt für Statistik war 2016 die italienische Nationaliät am häufigsten vertreten in der Schweiz, knapp ge- folgt von der deutschen (BFS, 2017b). Die nachfolgende Abbildung 2.2 zeigt, dass die Mehrheit der ausländi- schen Beschäftigten seit 6 bis 10 Jahren (30%) oder seit 11 bis 20 Jahren (25%) in der Schweiz lebt. 19% leben seit 3 bis 5 Jahren in der Schweiz und 9% sind maximal seit 2 Jahren in der Schweiz wohnhaft. 17% leben seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz. Entsprechend haben auch die meisten Befragten (59%) eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und eine Aufenthaltsbe- willigung (Ausweis B und Ci). Zur weiteren Charakterisierung der Stichprobe von ausländischen Be- schäftigten wurde nach der Glaubenszugehörigkeit gefragt (siehe Abbil- dung 2.3). 54% sind Christinnen und Christen und 32% geben an, keine Glaubenszugehörigkeit zu haben. Am dritthäufigsten wurde der Islam mit 8% genannt. Eine komplette Auflistung der Schlüsselmerkmale der Stichprobe von ausländischen Beschäftigten befindet sich in Anhang 1B. Wenn man diese 0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% Frankreich Portugal Italien Deutschland Spanien Kosovo Österreich Serbien Vereinigtes Königreich Polen Mazedonien Türkei Niederlande Bosnien & Herzegowina andere ( < 1%) 22 Schweizer HR-Barometer 2018 Integration und Diskriminierung Schlüsselmerkmale denen der Hauptstichprobe gegenüberstellt (siehe Ka- pitel 1), zeigen sich leichte Unterschiede in Bezug auf das Alter der Befrag- ten, die Ausbildung, den Anteil von Teilzeitarbeitenden und Angestellten über ein Temporärbüro, die Betriebszugehörigkeitsdauer und die Branchen. Diese Abweichungen zeigen sich auch in den Zahlen des Bundesamts für Statistik (BFS, 2018b; 2018c), wenn man Statistiken zur Gesamtbevölkerung Abbildung 2.3 Glaubenszugehörigkeit der ausländischen Beschäftigten Abbildung 2.2 Aufenthaltsdauer der ausländischen Beschäftigten 32% 0.2% 0.8% 2% 3% 8% 54% Christentum Islam Buddhismus Hinduismus Judentum keine andere32% 0.2% 0.8% 2% 3% 8% 54% Christentum Islam Buddhismus Hinduismus Judentum keine andere 0–2 Jahre 3–5 Jahre 6–10 Jahre 11–20 Jahre mehr als 20 Jahre 15% 20% 25% 30% 35% 40% 10% 0% 5 % 30% 9% 19 % 25% 17% mehr als 20 Jahre 11 bis 20 Jahre 6 bis 10 Jahre 3 bis 5 Jahre 0 bis 2 Jahre 23 Schweizer HR-Barometer 2018 Integration und Diskriminierung mit Zahlen zur ausländischen Bevölkerung vergleicht. So ist beispielsweise der Anteil an Teilzeitbeschäftigten unter ausländischen Beschäftigten gerin- ger als in der Gesamtbevölkerung (BFS, 2018b). Insgesamt spricht das für die Repräsentativität der Stichprobe. Die folgenden Abschnitte befassen sich zunächst genauer mit der wahr- genommenen Integration und anschliessend mit der erlebten Diskriminie- rung von ausländischen Beschäftigten. Es werden persönliche und organi- sationale Einflussfaktoren sowie die Effekte von Human-Resource-Mana- gement-Massnahmen untersucht. Abschliessend wird näher darauf einge- gangen, wie sich die empfundene Integration und Diskriminierung auf ver- schiedene Arbeitseinstellungen und Verhaltensweisen der Befragten aus- wirken. Integration Aus soziologischer Sicht bedeutet der Begriff «Integration» die Eingliede- rung in eine Gesellschaft. Laut Schweizer Gesetzgebung ist das Ziel der In- tegration, der ausländischen Bevölkerung, die längerfristig und rechtmäs- sig im Land ist, die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben des Landes zu ermöglichen (BFS, 2018d). Anhand verschiedener Inte- grationsindikatoren, wie unter anderem der Partizipation im Arbeitsmarkt, wird vom Bundesamt für Statistik der Integrationsprozess gemessen (BFS, 2018e). Im Schweizer HR-Barometer 2018 liegt der Fokus auf der Integration im betrieblichen Arbeitsumfeld vor dem Hintergrund unterschiedlicher Na- tionalität, Herkunft und verschiedener Glaubensrichtungen. Dabei wurde die individuell wahrgenommene Integration erfasst. «Wahrgenommene In- tegration» bezeichnet die persönliche, auf eigenen Erfahrungen beruhende Einschätzung. Damit werden die objektiven Integrationsindikatoren des BFS um eine subjektive Dimension ergänzt. Denn selbst wenn objektiv ge- sehen eine Chancengleichheit besteht, kann die individuelle Wahrnehmung davon unter Umständen sehr stark abweichen. Die subjektive Sichtweise ist ein Schlüsselindikator, weil die individuell wahrgenommene Integration für die persönlichen Einstellungen und Verhaltensweisen letztlich aus- schlaggebend sein kann (zum Beispiel Downey, Van der Werff, Thomas, & Plaut, 2015). Um die persönlich wahrgenommene Integration im Arbeitsumfeld zu er- fassen, wurden die ausländischen Beschäftigten gefragt, wie sehr sie sich persönlich in ihrem Arbeitsumfeld in Bezug auf Nationalität, Herkunft und Glauben integriert fühlen. Aus Abbildung 2.4 ist ersichtlich, dass sich 52% der befragten ausländischen Arbeitnehmenden voll und ganz in ihrem Ar- beitsumfeld integriert fühlen. 31% geben an, sich eher integriert zu fühlen und 12% geben an, sich nur teilweise integriert zu fühlen. Hingegen sagen 5%, dass sie sich eher nicht oder überhaupt nicht integriert fühlen. Im Folgenden wird nun genauer untersucht, welche persönlichen und organisationalen Faktoren sowie welche HRM-Massnahmen einen Einfluss auf die wahrgenommene Integration im Arbeitsumfeld haben. Darauffol- gend wird insbesondere auf die zentrale Rolle des Integrationsklimas in 24 Schweizer HR-Barometer 2018 Integration und Diskriminierung Unternehmen näher eingegangen und wie es von Arbeitgebern gefördert werden kann. Einflussfaktoren auf die Integration im Arbeitsumfeld Basierend auf dem Modell des Schweizer HR-Barometers (siehe Abbildung 1.1) wurde zunächst untersucht, wie wichtig das Integrationsklima im Un- ternehmen neben persönlichen und organisationalen Einflussfaktoren so- wie anderen HRM-Massnahmen für die wahrgenommene Integration von ausländischen Beschäftigten im Arbeitsumfeld ist. Abbildung 2.5 zeigt die Ergebnisse der durchgeführten Regressionsanalyse. Unter den persönlichen Einflussfaktoren hat das Alter einen schwachen positiven Einfluss auf die gefühlte Integration, obwohl dabei für die Aufenthaltsdauer in der Schweiz kontrolliert wurde. Einen deutlich negativen Effekt gibt es, wenn sprachli- che Schwierigkeiten bestehen, sich im beruflichen Alltag auszudrücken und andere zu verstehen. Missverständnisse und Fehlinterpretationen können so häufiger vorkommen und bewirken womöglich den negativen Einfluss auf die erlebte Integration. Unter den organisationalen Einflussfaktoren spielt der Internationalisierungsgrad von Unternehmen eine Rolle. Auslän- dische Beschäftigte fühlen sich tendenziell besser integriert, wenn das Un- ternehmen auf einem grösseren geografischen Markt tätig ist. Während nur wenige persönliche und organisationale Aspekte einen Einfluss auf die wahrgenommene Integration im Arbeitsumfeld haben, sind es gleichzeitig mehrere Massnahmen des HR-Managements, die wesentlich zur Integra- tion beitragen. So spielt die Beziehung zum oder zur Vorgesetzten und zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen eine wichtige Rolle. Ein gutes Ver- hältnis zu diesen Personen hat einen positiven Einfluss auf die gefühlte In- tegration. Vor allem aber zeigt sich, dass das Integrationsklima im Unter- nehmen einen entscheidenden Einfluss auf die wahrgenommene Integration ausübt. Aufgrund der zentralen Rolle des Integrationsklimas für die wahr- genommene Integration von ausländischen Beschäftigten, wird im Folgen- den das Integrationsklima genauer untersucht. Abbildung 2.4 Wahrgenommene Integration der ausländischen Beschäftigten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Wahrgenommene Integration im Arbeitsumfeld in Bezug auf Nationalität, Herkunft und Glauben 25 Schweizer HR-Barometer 2018 Integration und Diskriminierung Integrationsklima im Unternehmen Das Integrationsklima beschreibt, inwieweit Mitarbeitende im Unterneh- men, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (z.B. der Herkunft), gleichbehandelt, respektiert und dafür wertgeschätzt wer- den, wer sie sind, sowie in Entscheidungsprozesse miteinbezogen werden (Nishii, 2013). Arbeitgeber können sich von verschiedenen Perspektiven der Thematik nähern. Grundlegend ist sicherlich die ethische und rechtliche Verpflichtung, dass Menschen unabhängig von ihrer Herkunft fair behan- delt werden (Ely & Thomas, 2001; Froese, Hildisch, & Kemper, 2015). Darü- ber hinaus kann die Diversität von Beschäftigten als ein strategischer Vorteil und eine wettbewerbsrelevante Ressource gesehen werden, die es ermög- licht, neue Einblicke zu erlangen (Ely & Thomas, 2001; Froese et al., 2015). Der Perspektivenwechsel vom allgemeinen Diversitätsmanagement hin zum Integrationsmanagement (auch «Inklusionsmanagement» genannt) ist ein aktueller Trend in der HR-Forschung, der auch vielversprechend für die Praxis ist (Froese et al., 2015). Die Vorteile gegenüber dem klassischen Diver- sitätsmanagement sind zum einen, dass von dem Ziel, ein hohes Integrati- onsklima herzustellen, nicht nur offizielle Entscheidungen betroffen sind, sondern auch die alltägliche Beziehungsebene zwischen Mitarbeitenden beeinflusst wird. Zum anderen verspricht ein integrativer Ansatz, die nega- tiven Effekte von einseitigen Antidiskriminierungsmassnahmen abzu- schwächen (Froese et al., 2015; Nishii, 2013). Die bisherige Forschung konnte zeigen, dass ein hohes Integrationsklima zu weniger Konflikten führt und den Informationsaustausch sowie die Kreativität fördert (Li, Lin, Tien, & Chen, 2015; Nishii, 2013). Gemäss dem diesjährigen Schwerpunktthema wurde in der HR-Barome- ter-Befragung die Definition des Integrationsklimas in Bezug auf Nationali- tät, Herkunft und Glauben festgesetzt. Mit insgesamt neun Fragen wurde das Integrationsklima auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und Abbildung 2.5 Einflussfaktoren auf wahrgenommene Integration im Arbeitsumfeld Human Resource Management organisationale Einflussfaktoren persönliche Einflussfaktoren Führung (+) Internationalisierungs- grad (+) Alter (+) Beziehung mit Arbeits- kollegen (+) Integration im Arbeitsumfeld sprachliche Barriere (–) Integrationsklima (+) 26 Schweizer HR-Barometer 2018 ganz) erhoben. Nach Nishii (2013) ist ein positives Integrationsklima durch folgende drei Dimensionen gekennzeichnet: • Faire Personalmanagement-Massnahmen: Faire Personalmanage- ment-Massnahmen haben das Ziel, Ressourcen objektiv und unab- hängig von einer bestimmten Nationalität, Herkunft oder eines ande- ren Glaubens zu verteilen. Damit sollen allen Beschäftigten die gleichen Möglichkeiten im Unternehmen zur Verfügung stehen, so- dass sich Mitarbeitende fair behandelt fühlen. • Integration von und Offenheit gegenüber Verschiedenheit: Diese Dimension schliesst zum einen mit ein, dass alle Beschäftigten in ih- rer Individualität akzeptiert werden und sich nicht den Normen einer dominanten Gruppe unterordnen müssen. Zum anderen bezieht sich diese Dimension auf eine Offenheit gegenüber der Unterschiedlich- keit von anderen und richtet sich gegen ein Denken in Stereotypen und Vorurteilen. • Einbezug von diversen Sichtweisen in organisationale Entschei- dungsprozesse: Die dritte Dimension des Integrationsklimas umfasst die Einbeziehung diverser Meinungen in organisationale Entschei- dungsprozesse. Damit ist gemeint, dass das Vorhandensein von un- terschiedlichen Sichtweisen geschätzt wird und als ein Potenzial für wirtschaftlichen Erfolg gesehen wird. Etwas infrage zu stellen oder eine andere Meinung zu äussern, wird wertgeschätzt und als Lern- prozess wahrgenommen. Unter den befragten ausländischen Beschäftigten stimmen insgesamt 43% zu, dass in dem Unternehmen, in dem sie arbeiten, faire Personalma- nagement-Massnahmen praktiziert werden (siehe Abbildung 2.6). 34% ge- ben eine mittelmässige Ausprägung an und knapp ein Viertel (23%) findet, dass eher wenige oder überhaupt keine faire Personalmanagement-Mass- nahmen von ihrem Arbeitgeber gehandhabt werden. Die zweite Dimension bezieht sich auf die Integration von individuellen Unterschieden und die Offenheit gegenüber Menschen mit unterschiedli- cher Nationalität, verschiedener Herkunft oder anderem Glauben. Die Er- gebnisse in Abbildung 2.6 zeigen, dass die Integration von und Offenheit gegenüber Unterschiedlichkeit überwiegend (50%) oder zumindest teil- weise (33%) für die ausländischen Befragten vorhanden ist. Für 15% erfüllt der Arbeitgeber dieses Kriterium eher nicht oder überhaupt nicht. Hinsicht- lich der Einbeziehung von diversen Meinungen in die organisationalen Ent- scheidungsprozesse geben 17% an, dass unterschiedliche Sichtweisen voll und ganz miteinbezogen werden (siehe Abbildung 2.6). Während die meis- ten (37%) auch teilweise oder eher (34%) zustimmen, geben 13% an, dass unterschiedliche Meinungen eher keine oder überhaupt keine Geltung bei der Entscheidungsfindung haben. Integration und Diskriminierung 27 Schweizer HR-Barometer 2018 Integration und Diskriminierung Abbildung 2.6 Erlebtes Integrationsklima von Beschäftigten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Faire Personalmanagement- Massnahmen Integration von und Offenheit gegenüber Unterschiedlichkeit Einbezug diverser Meinungen in die organisationalen Entscheidungsprozesse Massnahmen zur Förderung des Integrationsklimas Wie aus den Ergebnissen bereits ersichtlich wurde, spielt das Integrationsklima eine entscheidende Rolle für die wahrgenommene Integration von ausländi- schen Beschäftigten. Gleichzeitig zeigt der vorherige Abschnitt, dass in man- chen Bereichen durchaus Verbesserungspotenzial besteht. Für die Praxis ist deshalb von grossem Interesse, mit welchen Massnahmen Arbeitgeber die Ent- wicklung eines hohen Integrationsklimas im Unternehmen begünstigen und fördern können. Hierzu wurden ausländische Beschäftigte befragt, ob ihr Ar- beitgeber eine Reihe von Integrationsmassnahmen anbietet. Die Liste an mög- lichen Massnahmen wurde auf Basis bisheriger Befragungen zur Fülle an Inte- grationsmassnahmen erstellt (unter anderem Kossek & Pichler, 2008). Dazu zählen beispielsweise betriebliche Anstrengungen zur Förderung einer offenen Unternehmenskultur, das Angebot von Sprachkursen und Schulungen zur Stärkung von interkulturellen Kompetenzen, Kennenlernveranstaltungen und Informationsunterlagen (z.B. Broschüren oder Präsentationen). Abbildung 2.7 zeigt auf, welche Massnahmen zur Integration am häufigsten vorkommen. Mit 34% geben ausländische Beschäftigte am häufigsten an, dass ihr Arbeitgeber eine offene Kommunikationskultur anstrebt. Bei 31% der Befragten bietet das Unternehmen Sprachkurse zur Integration an. Auch Kennenlernveranstaltun- gen sind bei knapp einem Drittel (30%) der Unternehmen der Befragten etab- liert. Am wenigsten häufig scheinen Mentoring- oder Patenschaftsprogramme etabliert zu sein. Nur jede oder jeder zehnte ausländische Beschäftigte gibt an, das arbeitgeberseitige Angebot eines Mentoring-Programms nutzen zu kön- nen. In einer Regressionsanalyse wurden unternehmensbezogene Eigenschaften und offerierte Integrationsmassnahmen als Einflussgrössen auf das Integrati- 28 Schweizer HR-Barometer 2018 onsklima betrachtet. Die Ergebnisse sind in Abbildung 2.8 abgebildet. Dar- aus wird ersichtlich, dass sich eine zunehmende Unternehmensgrösse leicht negativ auf das erlebte Integrationsklima auswirkt. Im Gegensatz dazu ha- ben verschiedene Integrationsmassnahmen, wie die Organisation von Ken- nenlernveranstaltungen oder die Förderung einer offenen Kommunikati- onskultur, einen positiven Effekt auf das wahrgenommene Integrationsklima im Unternehmen. Das Angebot von Sprachkursen oder Mentoring-Pro- grammen zeigte keinen Einfluss. Welche Massnahmen am besten für die Förderung eines guten Integrati- onsklimas geeignet sind, hängt aber letztlich auch vom weiteren Unterneh- menskontext ab. Grundsätzlich ergibt sich aus der Forschung, dass es am wichtigsten ist, dass die Unternehmensleitung hinter der Idee steht und sich persönlich für ein integratives Klima im Unternehmen einsetzt (Froese et al., 2015; Kalev, Dobbin & Kelly, 2006). Nur wenn verantwortliche Stellen etab- liert sind, können Integrationsmassnahmen ihre Wirkung entfalten und so ein positives Integrationsklima fördern. Es hängt aber auch an jeder und jedem Einzelnen der Belegschaft, das eigene Verhalten zu reflektieren, da- mit der gegenseitige Umgang miteinander positiv verändert werden kann Ebenso wie ein förderliches Integrationsklima braucht es gleichzeitig die Unterbindung von Diskriminierungen am Arbeitsplatz, damit die Integra- tion von ausländischen Beschäftigten im Arbeitsumfeld gelingen kann. Die Diskriminierung im Arbeitsumfeld, in welchen Situationen sie vorkommt und von welchen Personengruppen sie meist ausgeübt wird, wird im nach- Integration und Diskriminierung Abbildung 2.7 Häufigkeit von angebotenen Integrationsmassnahmen 0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40% 45% 50% Informationsunterlagen (z.B. Broschüren) Kennenlernveranstaltungen Sprachkurse offene Kommunikationskultur Schulungen (z.B. interkulturelles Kompetenztraining) Mentoring-Programme Rücksichtnahme auf kulturelle Besonderheiten (z.B. Essgewohnheiten) 29 Schweizer HR-Barometer 2018 Integration und Diskriminierung Abbildung 2.8 Einflussfaktoren auf das Integrationsklima IntegrationsmassnahmenUnternehmenseigenschaften Informationsmaterial (+)Unternehmensgrösse (–) Kennenlernveranstaltungen (+) offene Kommunikationskultur (+) Schulungen (+) Integrationsklima folgenden Abschnitt näher beleuchtet. Abschliessend werden die Auswir- kungen von wahrgenommener Integration und Diskriminierung untersucht. Diskriminierung «Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren» (UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte, 1948). Die Missachtung die- ses Gleichheitsgebots ist die Ausgangslage für Diskriminierung. Dabei wird im Allgemeinen von Diskriminierung gesprochen, wenn Menschen auf- grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder aufgrund ei- nes speziellen Persönlichkeitsmerkmals (beispielsweise Geschlecht, Reli- gion, Sprache oder politische Überzeugung) ungleich behandelt werden. Der vorliegende HR-Barometer fokussiert auf die Diskriminierung im Ar- beitsalltag aufgrund von Nationalität, Herkunft oder Glauben. Im Kontext des Arbeitsumfeldes kann eine diesbezüglich unfaire Behandlung von Indi- viduen oder ganzen Gruppen von Beschäftigten durch Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen oder Vorgesetzte weitreichende Folgen haben, die so- wohl den Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden betreffen, wie bei- spielsweise höhere Kündigungsabsichten, geringere Leistungsfähigkeit und Gesundheitsprobleme (Triana, Jayasinghe & Pieper, 2015). Im diesjährigen HR-Barometer wurde Diskriminierung mit sechs Fragen von James, Lovato und Cropanzano (1994) erhoben. Dabei konzentrieren sich diese Fragen persönlich auf das generell wahrgenommene Diskriminie- rungspotenzial im Unternehmen und andererseits auf die eigens gemachten Erfahrungen. Die ausländischen Beschäftigten wurden zum Beispiel ge- fragt, ob und inwieweit alle Menschen im Unternehmen unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Herkunft oder ihrem Glauben gleichbehandelt wer- den oder ob sie selbst aufgrund ihrer Nationalität, ihrer Herkunft oder ihres 30 Schweizer HR-Barometer 2018 Glaubens zu Unrecht ausgegrenzt werden. Die Antworten wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) festgehalten. In Abbildung 2.9 sind die Resultate zusammengefasst. Im Allgemeinen fühlen sich die ausländischen Beschäftigten in ihrem Arbeitsumfeld in der Schweiz nicht oder nur wenig diskriminiert. Der Grossteil der Befragten (86%) gibt demnach an, aufgrund von Nationalität, Herkunft und Glauben eher nicht oder überhaupt nicht diskriminiert zu werden, während 11% der Beschäftigten teilweise und nur 3% eher Diskriminierung wahrnehmen. Trotz dieser tendenziell positiven Ergebnisse stellt sich die Frage, in wel- chen Situationen ausländische Beschäftigte Diskriminierung am Arbeits- platz wahrnehmen und durch wen diese Diskriminierung erfolgt. Integration und Diskriminierung In welchen Situationen fühlen sich ausländische Beschäftigte diskriminiert? Gemäss einer Studie des Bundesamts für Statistik wird das Arbeitsumfeld als der Lebensbereich genannt, in dem Beschäftigte mit einem Migrations- hintergrund in der Schweiz mit Abstand am häufigsten diskriminiert wer- den (BFS). Der diesjährige HR-Barometer hat zusätzlich untersucht, in wel- chen spezifischen Situationen die Beschäftigten in der Schweiz aufgrund ihrer Nationalität, ihrer Herkunft oder ihres Glaubens Diskriminierung er- fahren. Die Befragten konnten jeweils auf einer Skala von 1 (nie) bis 5 (im- mer) angeben, wie häufig sie in verschiedenen Situationen, wie zum Bei- spiel im Bewerbungsprozess, diskriminiert wurden. Die Ergebnisse sind in Abbildung 2.10 dargestellt. Die Resultate deuten darauf hin, dass im Arbeitsumfeld vor allem die Be- werbung (32%), die Entlohnung (32%) sowie die Anerkennung von berufli- chen Qualifikationen (29%) Situationen darstellen, in denen sich ausländi- sche Beschäftigte in der Schweiz zumindest teilweise diskriminiert fühlen. Weniger häufig erleben die Befragten Diskriminierung bei der Beförderung (25%), im Arbeitsalltag (24%) sowie bei Training und Schulungen (15%). Abbildung 2.9 Wahrgenommene Diskriminierung im Arbeitsumfeld 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher nein teilweise eher ja überhaupt nicht Wahrgenommene Diskriminierung im Arbeitsumfeld in Bezug auf Nationalität, Herkunft und Glauben 31 Schweizer HR-Barometer 2018 Von wem fühlen sich ausländische Beschäftigte diskriminiert? Ebenso wichtig– sowohl für die Beschäftigten als auch für die Arbeitgeber hinsichtlich des Umgangs mit beziehungsweise der Prävention von Diskri- minierung– ist die Frage, von wem sich die Arbeitnehmenden diskriminiert fühlen. Abbildung 2.11 zeigt differenziert, von welchen Personen oder Grup- pen die ausländischen Befragten aufgrund ihrer Nationalität, Herkunft oder ihres Glaubens Diskriminierung erfahren. Auffallend ist, dass die ausländischen Beschäftigten in ihrem Arbeitsumfeld am häufigsten das Gefühl haben, von externen Kundinnen und Kunden dis- kriminiert zu werden. Fast jede vierte befragte Person (19%) berichtet dem- nach, im Arbeitsumfeld zumindest gelegentlich von den Kundinnen oder Kunden diskriminiert zu werden. Danach werden Arbeitskolleginnen und -kollegen (17%), Vorgesetzte (14%), die Unternehmensleitung (14%) sowie die Personalabteilung (11%) genannt. Einflussfaktoren auf die Diskriminierung im Arbeitsumfeld Knapp 15% der ausländischen Beschäftigten fühlen sich im Arbeitsumfeld in der Schweiz zumindest manchmal diskriminiert. Folglich ist es wichtig zu verstehen, welche Beschäftigten zu dieser Gruppe gehören und welches die Ursachen für Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Herkunft und Glauben sind. Um genauer zu ermitteln, unter welchen Bedingungen wahr- Integration und Diskriminierung Abbildung 2.10 Diskriminierung im Arbeitsumfeld nach bestimmten Situationen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% nie selten gelegentlich oft immer Beförderung Anerkennung von beruflicher Qualifikation Entlohnung Bewerbung Arbeitsalltag Training und Schulungen 32 Schweizer HR-Barometer 2018 genommene Diskriminierung auftaucht, wurden Regressionsanalysen ge- rechnet. Dabei wurden wieder persönliche und organisationale sowie ver- schiedene auf dem Untersuchungsmodell des Schweizer HR-Barometers basierende HRM-Aspekte untersucht (siehe Abbildung 1.1). Die Resultate sind in Abbildung 2.12 festgehalten und zeigen, dass subjektiv wahrgenommene Diskriminierung im Arbeitsumfeld nur bedingt von per- sönlichen Einflussfaktoren der befragten Ausländerinnen und Ausländer abhängt. Demnach spielen beispielsweise die Aufenthaltsdauer, die Glau- benszugehörigkeit oder der Bewilligungsstatus der Beschäftigten keine Rolle. Hingegen zeigen die Resultate, dass sich ausländische Beschäftigte, die in ihrem Arbeitsalltag mit sprachlichen Barrieren zu kämpfen haben, häufiger hinsichtlich ihrer Herkunft diskriminiert fühlen. Dies deckt sich mit den Ergebnissen aus einer Studie über die Diskriminierungserfahrun- gen der Schweizer Bevölkerung, wo sich die Sprache oder der Akzent von Menschen als zweithäufigster Diskriminierungsgrund (nach der Nationali- tät) herauskristallisiert hat (BFS, 2017d). Interessant ist zudem, dass sich, bezogen auf die wahrgenommene Dis- kriminierung, keinerlei der gemessenen organisationalen Faktoren zeigen: Weder die Unternehmensgrösse noch der Internationalisierungsgrad zei- gen einen Effekt. Entgegenwirken kann man der Diskriminierung jedoch mit einem ent- sprechenden HRM. Einerseits führt die Erfüllung des psychologischen Ver- trags, also die Übereinstimmung von den gegenseitigen Angeboten und Erwartungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, dazu, dass sich die Integration und Diskriminierung Abbildung 2.11 Diskriminierung im Arbeitsumfeld nach bestimmten Personengruppen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% nie selten gelegentlich oft immer Unternehmensleitung Vorgesetzte/r Arbeitskolleginnen/Arbeitskollegen Kundinnen/Kunden Personalabteilung 33 Schweizer HR-Barometer 2018 Integration und Diskriminierung Abbildung 2.12 Einflussfaktoren auf die Diskriminierung Psychologischer Vertrag (–) Integrationsklima (–) Führung (–) Beziehung mit Arbeitskollegen (–) sprachliche Barriere (+) Diskriminierung im Arbeitsumfeld persönliche Einflussfaktoren organisationale Einflussfaktoren Human Resource Management ausländischen Beschäftigten weniger diskriminiert fühlen. Gleichzeitig wirkt sich auch ein hohes Integrationsklima, indem Mitarbeitende unab- hängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gleichbehan- delt, respektiert und in Entscheidungsprozesse miteinbezogen werden, ver- ringernd auf die wahrgenommene Diskriminierung aus. Andererseits erweisen sich auch die Beziehungsqualität zur Führungsperson sowie zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen als relevante Prädiktoren der wahr- genommenen Diskriminierung: Je besser die Beziehungsqualität zu den je- weiligen Vorgesetzten und den anderen Mitarbeitenden ist, desto weniger fühlen sich die ausländischen Beschäftigten diskriminiert. Zusammenhang und Auswirkungen von Integration und Diskriminierung Nachdem in den vorherigen Abschnitten die wahrgenommene Integration und Diskriminierung im Arbeitsumfeld hinsichtlich der Nationalität, Her- kunft und des Glaubens separat untersucht wurden, werden die zwei Fak- toren und ihre Auswirkungen nun gemeinsam betrachtet. Zunächst ist fest- zustellen, dass durchaus ein starker und negativer, wechselseitiger Zusam- menhang zwischen der Integration und Diskriminierung besteht. Wenn Diskriminierung stattfindet, ist kaum an Integration zu denken. Umgekehrt, wenn sich jemand integriert fühlt, werden wahrscheinlich Diskriminierun- gen eher selten vorkommen. Allerdings stellen Integration und Diskriminie- rung keine zwei entgegengesetzten Pole eines Kontinuums dar. Die Integra- tion, also die Eingliederung in eine Gemeinschaft, bedeutet weitaus mehr als dass keine Diskriminierung stattfindet. Integration heisst nicht nur Tole- ranz, sondern Akzeptanz und Offenheit gegenüber anderen Menschen zum Ausdruck zu bringen. Hingegen bedeutet Diskriminierung eine Benachtei- 34 Schweizer HR-Barometer 2018 ligung aufgrund von Andersartigkeit. Festzuhalten ist jedoch, dass durch ein gutes Integrationsklima im Unternehmen sowohl Diskriminierungen reduziert als auch die erlebte Integration gestärkt werden können. Darüber hinaus tragen die wahrgenommene Integration und Diskrimi- nierung im betrieblichen Arbeitsumfeld wesentlich dazu bei, wie Beschäf- tigte ihren Arbeitsalltag erleben. Diese können somit ihre Arbeitseinstellun- gen beeinflussen. Die Ergebnisse der durchgeführten Regressionsanalysen in Abbildung 2.13 zeigen ein interessantes Bild. Anhand der Resultate wird ersichtlich, dass die wahrgenommene Integration und Diskriminierung bei unterschiedlichen Arbeitseinstellungen und Verhaltensweisen einen Effekt haben. Während sich eine hohe wahrgenommene Integration positiv auf die Arbeitszufriedenheit und das Commitment gegenüber dem Arbeitgeber auswirkt, ist hier kein (negativer) Effekt von Diskriminierung zu beobach- ten. Umgekehrt hat die Diskriminierung am Arbeitsplatz einen negativen Einfluss auf die Einschätzung der persönlichen Arbeitsmarktfähigkeit, wo- bei hier kein (positiver) Effekt von Integration auftritt, wenn sowohl die In- tegration als auch die Diskriminierung in der Analyse berücksichtigt wer- den. Einen verstärkenden Einfluss hat die Diskriminierung in Bezug auf Nationalität, Herkunft oder Glauben auf die Kündigungsabsicht der Arbeit- nehmenden, das Stressempfinden und die Arbeitsplatzunsicherheit. Abbildung 2.13 Auswirkungen von wahrgenommener Integration und Diskriminierung Arbeitszufriedenheit (+) Commitment (+) Integration Diskriminierung Arbeitsplatzunsicherheit (+) Stressempfinden (+) Arbeitsmarktfähigkeit (–) Kündigungsabsicht (+) Integration und Diskriminierung 35 Schweizer HR-Barometer 2018 Schlussfolgerungen für die Praxis Die Ergebnisse des Schwerpunktkapitels zeigen insgesamt ein positives Bild. Der Grossteil der ausländischen Beschäftigten in der Schweiz fühlt sich im Arbeitsumfeld gut integriert und nicht aufgrund von Nationalität, Her- kunft oder Glauben diskriminiert. Sprachliche Barrieren erweisen sich als grösstes Problem bei der Integration und wahrgenommenen Diskriminie- rung von ausländischen Beschäftigten. Ein gutes Integrationsklima ist hin- gegen förderlich. Bei der Integration fällt auf, dass sich die ausländischen Beschäftigten grösstenteils sehr gut im Arbeitsumfeld integriert fühlen. Nur ein geringer Teil gibt an, wenig oder gar nicht integriert zu sein. Grundsätzlich wird auch das Integrationsklima in Unternehmen eher gut beurteilt, wobei bei spezifi- schen Bereichen ein deutliches Verbesserungspotenzial besteht. Es hat sich gezeigt, dass vor allem das Integrationsklima für die wahrgenommene Inte- gration relevant ist. Insofern ist es für Arbeitgeber wichtig, Offenheit gegen- über einer diversen Belegschaft in der Unternehmenskultur zu verankern, um so die Integration im Arbeitsumfeld zu fördern. Wie die Ergebnisse zei- gen, kann ein Angebot von verschiedenen Integrationsmassnahmen, wie Schulungen oder Kennenlernveranstaltungen, dem Unternehmen zu einer Steigerung des Integrationsklimas verhelfen. Als besonders effektiv erweist sich dabei die Förderung einer offenen Kommunikationskultur. Eine wich- tige Feststellung für die Praxis ist zudem, dass sprachliche Barrieren im Ar- beitsumfeld einen deutlich negativen Effekt auf die wahrgenommene Integ- ration haben. Obwohl bei knapp einem Drittel der ausländischen Be- schäftigten ein Angebot an Sprachkursen besteht, lohnt sich folglich auch zukünftig die Investition in entsprechende Angebote, um die Sprachbarriere zu verringern. Ebenfalls haben die Analysen gezeigt, dass die Integration von ausländischen Beschäftigten über eine gute Beziehungsqualität zwi- schen Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie den Beschäftigten unterein- ander beeinflusst werden kann. Unter den organisationalen Faktoren hat lediglich der Internationalisierungsgrad des jeweiligen Unternehmens einen positiven Einfluss auf die wahrgenommene Integration. Eine mögliche Er- klärung ist hier, dass Unternehmen, die nicht nur auf dem Schweizer Markt agieren, im Durchschnitt auch mehr international ausgerichtete Richtlinien oder Integrationsmassnahmen haben. Ausserdem können die Mitarbeiten- den ihre Unterschiedlichkeit in internationalen Unternehmen wahrschein- lich häufiger als Vorteil nutzen (z.B. verschiedene Kultur- und Sprachkennt- nisse), sodass die positiven Effekte von Diversität dort stärker zum Ausdruck kommen. Wenn sich Beschäftigte in ihrem Arbeitsumfeld integriert fühlen, wirkt sich das letztlich positiv auf deren Arbeitszufriedenheit und Commit- ment aus. Ähnliches zeigt sich beim Thema Diskriminierung. Auch hier scheinen die Sprachschwierigkeiten ein wichtiger Faktor für die wahrgenommene Diskri- minierung der ausländischen Beschäftigten zu sein. Spannend ist zudem, dass keinerlei organisationale Einflussfaktoren eine Rolle spielen. Hingegen kann auch die Diskriminierung aufgrund der Nationalität, der Herkunft Integration und Diskriminierung 36 Schweizer HR-Barometer 2018 oder des Glaubens mittels eines entsprechenden HRM (z.B. bei der Erfüllung des psychologischen Vertrags oder durch das Integrationsklima) beeinflusst werden. Gemäss den Resultaten aus der diesjährigen HR-Barometer-Erhe- bung hat die Diskriminierung relevante Auswirkungen auf unter- schiedliche Arbeitseinstellungen und Verhaltensweisen. Möglicherweise fühlen sich diejenigen Arbeitnehmenden, die angeben, diskriminiert zu wer- den, verunsichert und verletzt, was zu höheren Kündigungsabsichten, einer geringeren Wahrnehmung der Arbeitsmarktfähigkeit sowie einem höheren Stressempfinden und einer höheren Arbeitsplatzunsicherheit führt. Insofern sollten die Arbeitgeber ein grosses Interesse haben, das Diskriminierungspo- tenzial im eigenen Unternehmen zu minimieren. Dabei gilt es insbesondere auch die Situationen oder Personengruppen zu beachten, welche bei den ausländischen Beschäftigten das Gefühl auslösen, diskriminiert zu werden. Insbesondere in der Bewerbungsphase, bei der Entlohnung und der Aner- kennung von beruflichen Qualifikationen erleben ausländische Beschäftigte am meisten Diskriminierung. Während die Anerkennung von Qualifikation- en auch von externen und offiziellen Bestimmungen abhängt, werden die Entlohnung und Bewerbungsprozesse massgeblich von den Unternehmen selbst bestimmt. Somit können Arbeitgeber bei der Entlohnung und im Be- werbungsprozess durch transparente Bestimmungen oder Prozessabläufe der wahrgenommenen Diskriminierung entgegenwirken. Die Ergebnisse zur Diskriminierung im Arbeitsumfeld nach bestimmten Personengruppen rücken Arbeitgeber in ein positives Licht. Ausländische Beschäftigte schei- nen sich viel weniger von ihrem Arbeitgeber diskriminiert zu fühlen. Am meisten Diskriminierung erfahren ausländische Beschäftigte von Kundin- nen und Kunden. Dieses Ergebnis zeigt, dass auch unternehmensexterne Faktoren berücksichtigt werden müssen. Hier sollten Arbeitgeber mit Mass- nahmen zum Schutz ihrer Belegschaft anknüpfen, um der Diskriminierung entgegenzuwirken. Trotz des insgesamt positiven Bildes sind es 17% der ausländischen Be- schäftigten, welche sich nur teilweise, eher nicht oder überhaupt nicht im Arbeitsfeld integriert fühlen. Das ist fast jede oder jeder Fünfte. Ausserdem berichtet eine von sieben Personen, zumindest teilweise diskriminierende Erfahrungen gemacht zu haben. Diese Befunde müssen von Arbeitgebern ernst genommen werden, denn sowohl die Integration als auch die Diskri- minierung beeinflussen viele Arbeitseinstellungen und Verhaltensweisen. Während die Integration vor allem die Bindung zum Unternehmen beein- flusst, scheint die Diskriminierung sich unmittelbar negativ auf die Selbst- einschätzung, zum Beispiel in Bezug auf die eigene Arbeitsmarktfähigkeit, von ausländischen Beschäftigten, auszuwirken. Die positive Nachricht ist, dass durch die starken Wechselwirkungen zwischen Integration und Diskri- minierung Arbeitgeber durch ein gezieltes HRM, welches auf die Stärkung eines integrativen Klimas im Unternehmen setzt, gleichzeitig beide Aspekte beeinflussen können. Dieser Tatsache sollten sich Arbeitgeber unbedingt be- wusst werden und diese Chance nutzen. Integration und Diskriminierung 37 Schweizer HR-Barometer 2018 3. Trends 3.1 Karriereorientierungen Einleitung Seit 2006 werden im Schweizer HR-Barometer verschiedene Karriereorien- tierungen von Beschäftigten erfasst. Karriereorientierungen beinhalten Ein- stellungen, Werte und Interessen hinsichtlich der eigenen Laufbahnent- wicklung. Sie sind zukunftsgerichtet und charakterisieren die unter- schiedlichen Karriereziele und -präferenzen von Arbeitnehmenden. Für personalpolitische Entscheidungsträger ist es bedeutsam zu wissen, wie die individuellen Neigungen und Interessen der Beschäftigten in Bezug auf ihre eigene Karriere sind. Dadurch können Reaktionen, Forderungen und Ver- haltensmuster der Mitarbeitenden besser nachvollzogen und antizipiert werden. Für das Talent- beziehungsweise HR-Management sind diese In- formationen relevant, um ein geeignetes Arbeitsumfeld für Beschäftigte zu schaffen und einen optimalen «Fit» zwischen Beschäftigten und ihren Ar- beitstätigkeiten sicherzustellen (Gerber, Wittekind, Grote & Staffelbach, 2009). Diese individuellen Unterschiede bleiben auch gegenüber generellen Trends bestehen. Karriereorientierungen Grundsätzlich werden in der Literatur zwei verschiedene Richtungen von Karriereorientierungen unterschieden: die «traditionellen» und die «neuen» Karriereorientierungen (Hall, 2002). Eine traditionelle Karriere bezeichnet typischerweise eine langfristige Anstellung im gleichen Unternehmen mit einem hierarchischen Aufstieg. Wer eine traditionelle Karriere anstrebt, legt Wert auf Arbeitsplatzsicherheit, ist dem Arbeitgeber gegenüber verbunden und folgt einem betrieblich vordefinierten Karriereplan. Infolge der zuneh- menden Globalisierung und Veränderungen in der Arbeitswelt entwickel- ten sich jedoch in den letzten Jahrzehnten neue Karriereausrichtungen. Die neuen Karriereorientierungen haben sich zunehmend von traditionellen Mustern losgelöst, indem sie vermehrt auf die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelt eingehen und die zunehmende Unabhängigkeit von Ar- beitnehmenden reflektieren. Diese neuen Karriereorientierungen sind durch eine hohe Flexibilität und Mobilität geprägt (Briscoe, Hall & Fraut- schy DeMuth, 2006). Dabei obliegt eine grosse Eigenverantwortung hin- sichtlich der Karriere bei den Beschäftigten selbst, die diese aber oft auch gerne übernehmen, um so ihre Karriere gestalten zu können. Im Schweizer HR-Barometer wurden die Karriereorientierungen bisher auf Basis der von Gerber et al. (2009) exploratorisch identifizierten Karriere- typen analysiert. Demnach unterscheidet der Schweizer HR-Barometer ins- gesamt vier Typen mit unterschiedlichen Karriereorientierungen: der tradi- tionell-aufstiegsorientierte und der traditionell-sicherheitsorientierte Kar- Trend: Karriereorientierungen 38 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Karriereorientierungen rieretyp repräsentieren hierbei die traditionelle Karriereausrichtung, wäh- rend der eigenverantwortliche und der alternative Karrieretyp der neuen Ausrichtung zuzurechnen sind. Traditionell-aufstiegsorientierte Personen streben einen Aufstieg in eine hierarchisch höhere Stelle an und sind dem Unternehmen gegenüber stark verbunden. Beschäftigte mit einer traditio- nell-sicherheitsorientierten Karriereorientierung erwarten hingegen von ih- rem Unternehmen hohe Arbeitsplatzsicherheit, identifizieren sich stark mit ihrem Unternehmen, sind aber weniger an einem hierarchischen Aufstieg interessiert. Eigenverantwortlich Karriereorientierte übernehmen die Ver- antwortung für ihre Karriereentwicklung selbst. Nicht der Unternehmenser- folg, sondern der persönliche Karriereerfolg steht bei Beschäftigten mit die- ser Karriereorientierung im Zentrum. Um die persönliche Karriere voranzutreiben, wechseln eigenverantwortliche Karrieretypen auch häufi- ger das Unternehmen. Für Personen, die zum alternativ-orientierten Karrie- retyp gezählt werden, hat Arbeit und Karriere insgesamt keinen zentralen Stellenwert im Leben. Wichtiger sind für Menschen mit dieser Karriereori- entierung andere Lebensbereiche wie Familie oder Freizeit. Erhebung und Verbreitung der Karriereorientierungen Die Karriereorientierungen wurden mithilfe von neun gegensätzlichen Aus- sagen erfasst (siehe Abbildung 3.1.1). Einleitend wurden die Beschäftigten das Folgende gefragt: «Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen?» Anschlies- send schätzten die Befragten auf einer vierstufigen Skala ein, welche der zwei entgegengesetzten Antworten auf sie zutrifft (z.B. «Arbeit ist in mei- nem Leben nebensächlich» versus «Arbeit ist in meinem Leben zentral»). Aus Abbildung 3.1.1 kann das Antwortverhalten der Befragten in Bezug auf ihre Einstellung gegenüber ihrer Karriere entnommen werden. Ein Grossteil der Befragten (80%) möchte demzufolge eine lange Zeit in ein und demselben Unternehmen arbeiten. Ebenso ist das Bedürfnis, selbstständig die eigene Karriere zu managen, weit verbreitet (81%). Weiter geben 75% der Beschäftigten an, dass Arbeit in ihrem Leben von zentraler Bedeutung ist. Hingegen geben nur 56% an, dass ihnen eine Karriere wichtig ist. Hinsicht- lich der wahrgenommenen Verpflichtung gegenüber der eigenen Karriere oder gegenüber dem Unternehmen ist die Verteilung ausgewogen (jeweils 50%). Aufgrund der sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Arbeits- marktlage und gesellschaftlichen Veränderungen können sich Laufbahnori- entierungen im Laufe der Zeit ändern oder sich sogar neue Orientierungen ergeben. Zu diesem Zweck wurden für die diesjährige Ausgabe des Schwei- zer HR-Barometers erneut exploratorisch Karrieretypen anhand eines statis- tischen Verfahrens (latente Klassenanalyse) ermittelt. Diese Karrieretypen basieren auf den repräsentativen Stichproben von 2012 bis 2016 mit insge- samt über 4000 Beschäftigten aus den vorjährigen HR-Barometern. Das Ergebnis der Analyse zeigt, dass sich dabei wieder vier Karrieretypen ergeben, die mit den bisherigen Typen fast identisch sind. Das bedeutet, 39 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Karriereorientierungen dass weiterhin die oben beschriebenen vier Karriereorientierungen existie- ren. Allerdings haben sich die Typen noch klarer herauskristallisiert und sind somit noch eindeutiger voneinander abgrenzbar. So streben beispiels- weise Zugehörige des traditionell-aufstiegsorientierten Karrieretyps noch deutlicher eine höhere Hierarchiestufe an, und Karriere zu machen ist die- sen Beschäftigten besonders wichtig. Beschäftigte mit einer traditionell-si- cherheitsorientierten Karriereorientierung sind stärker zukunftsgerichtet und planen im Voraus. Bei Menschen des neu definierten eigenverantwort- lichen Karrieretyps kommt etwas deutlicher zum Ausdruck, dass die Ver- wirklichung der eigenen Karriere wichtig ist und dass sie auch für die Zu- kunft planen. Hingegen sind zum alternativ orientierten Karrieretyp Gehörende verstärkt gegenwartsorientiert und offensichtlich wenig an ei- nem beruflichen Aufstieg interessiert. Abbildung 3.1.1 Antworten auf die Fragen zu den Karriereorientierungen in mehreren Unternehmen (hintereinander) arbeiten 20 % eine lange Zeit in einem Unternehmen arbeiten 80 % eine Reihe von Arbeitsstellen auf gleicher Hierarchiestufe innehaben 39 % eine höhere Hierarchiestufe anstreben 61 % in der Gegenwart leben 38 % für die Zukunft planen 62 % Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich 25 % Arbeit ist in meinem Leben zentral 75 % eine Karriere ist mir nicht wichtig 44 % eine Karriere ist mir wichtig 56 % ich fühle mich mir und meiner Karriere verpflichtet 50 % ich fühle mich meinem Unternehmen verpflichtet 50 % ausgeben, was ich habe und es geniessen 26 % für die Zukunft sparen 74 % meine Karriere selber managen 81 % mein Unternehmen die eigene Karriere managen lassen 19 % in verschiedenen Arbeitsbereichen einsetzbar sein 40 % einen sicheren Arbeitsplatz haben 60 % Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen? 40 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Karriereorientierungen Abbildung 3.1.2 Verteilung der Karriereorientierungen 12% 33% 34% 21% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert Auf Basis dieser neu validierten Karrieretypen wurde durch ein statisti- sches Verfahren (konfirmatorische latente Klassenanalyse mit Grenz- und Gleichheitsrestriktionen, siehe Schmiege, Masyn und Bryan (2017)) die Häu- figkeitsverteilung der vier Karrieretypen für die diesjährige Erhebung von 2018 berechnet. Dabei wurden Beschäftigte aufgrund ihres Antwortmusters den vier Karriereorientierungen zugeordnet. Das Ergebnis zeigt, dass in der Schweiz die traditionellen Karriereorien- tierungen mit insgesamt 67% die grössere Gruppe darstellen. 34% der Be- schäftigten sind traditionell-aufstiegsorientiert und 33% sind traditionell- sicherheitsorientiert. Als eigenverantwortlich orientiert wurden 21% einge- stuft und bei 12% liegt eine alternative Karriereorientierung vor. 12% 33% 34% 21% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert Zur genaueren Charakterisierung der Karrieretypen wurden weiterfüh- rende Analysen durchgeführt. Die Auswertungen zeigen, dass Befragte, die nach einer traditionell-sicherheitsorientierten Karriere streben, mit durch- schnittlich 44 Jahren am ältesten und mit durchschnittlich 11 Jahren am längsten beim gleichen Unternehmen angestellt sind (siehe Abbildung 3.1.3). Der eigenverantwortliche Karrieretyp weist demgegenüber im Ver- gleich zu anderen Karrieretypen am häufigsten Personen mit einem Fach- hochschul- und Universitätsabschluss (39%) auf. Etwa drei Viertel der Be- fragten mit einer traditionell-aufstiegsorientierten oder eigenverantwort- lichen Karriereorientierung sind mindestens in einem 90% Pensum beschäf- tigt, während bei den alternativ orientierten Beschäftigten fast die Hälfte (45%) Teilzeit arbeitet. Auch hinsichtlich dieser Merkmale stimmen die neu validierten Karrieretypen sehr gut mit den bisherigen Typen überein. Weitere Varianz- und Regressionsanalysen zeigen, dass Beschäftigte in einer Position mit Vorgesetztenfunktion dazu tendieren, eine traditionell- aufstiegsorientierte oder eigenverantwortliche Karriereorientierung zu ver- 41 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Karriereorientierungen folgen und weniger zum traditionell-sicherheitsorientierten Typ neigen. Auch Beschäftigte in einer Lehrausbildung tendieren weniger zum traditio- nell-sicherheitsorientierten Typ. Geschlechterspezifische Unterschiede sind zwischen dem traditionell-aufstiegsorientierten Typ und dem traditionell- sicherheitsorientierten Typ festzustellen. Der Frauenanteil ist bei dem tradi- tionell-sicherheitsorientierten Karrieretyp höher als beim traditionell-auf- stiegsorientierten Typ. Auch beim Gehalt zeigt sich ein Unterschied. Das durchschnittliche Jahresgehalt ist bei traditionell-aufstiegsorientierten Be- schäftigten höher als bei traditionell-sicherheitsorientierten Arbeitnehmen- den. Gleichzeitig sind Beschäftigte mit einer traditionell-sicherheitsorien- tierten Karriereorientierung im Durchschnitt am zufriedensten mit ihrer Arbeit, dicht gefolgt von den traditionell-aufstiegsorientierten Beschäftig- ten. Eigenverantwortlich orientierte Arbeitnehmende sind im Mittel hinge- gen am wenigsten zufrieden mit ihrer Arbeit. Ausserdem zeigen traditio- Abbildung 3.1.3 Übersicht Karriereorientierungen Wer? durchschnittliches Alter durchschnittliche Beschäftigungsdauer Anteil hoher Ausbildung (Fachhochschule und Universitätsabschluss) Anteil Beschäftigungsgrad von mehr als 90% Zentrale Charakteristiken (aus Gerber, Wittekind, Grote & Staffelbach, 2009) Traditionelle Karriereorientierungen «Neue» Karriereorientierungen traditionell- aufstiegsorientiert 41 Jahre 9 Jahre 30% 77% • streben nach beruflichem Aufstieg • hohe Bindung an das Unter- nehmen traditionell- sicherheitsorientiert 44 Jahre 11 Jahre 23% 59% • Arbeitsplatz- sicherheit • hohe Bindung und Loyalität ge- genüber dem Unternehmen • lange Anstel- lungsdauer eigenverant- wortlich orientiert 36 Jahre 6 Jahre 39% 71% • managen Karri- ere selbst • Arbeitsfähigkeit in verschiede- nen Jobs • häufigere Orga- nisationswech- sel alternativ orientiert 42 Jahre 9 Jahre 32% 55% • Arbeit ist weni- ger zentral im Leben • häufig Teilzeit- arbeit 42 Schweizer HR-Barometer 2018 nelle Karriereorientierungen ein deutlich höheres Commitment als neue Formen der Karriereorientierung. Umgekehrt ist die Kündigungsabsicht bei dem eigenverantwortlich orientierten Typ am stärksten ausgeprägt. Damit geht einher, dass Eigenverantwortliche ihre Arbeitsmarktfähigkeit, also ihre beruflichen Chancen am Arbeitsmarkt, am höchsten einschätzen. Diese Er- gebnisse zeigen, dass sich Beschäftigte mit unterschiedlichen Laufbahnori- entierungen auch in ihren Arbeitseinstellungen und ihrem Arbeitsverhalten unterscheiden. Karriereorientierungen im Vergleich zu den Vorjahren Verschiedene Diskontinuitäten in Bezug auf die zugrunde liegende Stich- probe und Messmethoden haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass im Trendverlauf stärkere Schwankungen in der Verbreitung von Karriereo- rientierungen gemessen wurden. Beginnend mit der diesjährigen Erhebung wurden die Fragen zu den Karriereorientierungen auf Basis der neu vali- dierten Karrieretypen ausgewertet, sodass ein direkter Vergleich mit den Vorjahren nicht mehr möglich ist. Grundsätzlich kann jedoch festgestellt werden, dass traditionelle Karriereverläufe in der Schweiz nach wie vor weit verbreitet sind. Zusammengenommen ist der Anteil der traditionellen Karriereorientierungen in etwa konstant (von 70% im Jahr 2016 gesunken auf 67% im Jahr 2018). Ein wesentlicher Unterschied zu den Vorjahren ist lediglich, dass der neu definierte sicherheitsorientierte Karrieretyp deutlich häufiger auftritt als in der bisherigen Form. Auf Grundlage der neu validier- ten Karrieretypen wird in den künftigen Schweizer HR-Barometer-Ausga- ben ein neuer Trend erstellt werden. Schlussfolgerungen für die Praxis Die Charakterisierung von Beschäftigten anhand ihrer Karriereorientierun- gen und die Kenntnis über Trendverläufe können ein wichtiges Hilfsinstru- ment für die Planung von HRM-Massnahmen bezüglich personalpolitischer Entscheidungen darstellen. Zum einen ziehen Unternehmen je nach vor- handenen und möglichen Karriereverläufen unterschiedliche Karrieretypen an. Zum anderen steckt ein grosses Potenzial in dem Wissen der Arbeitge- ber um die Karriereorientierungen ihrer Belegschaft. Wenn sie die Lauf- bahnorientierungen der Beschäftigten kennen, können sie beispielsweise individuell zugeschnittene Karriereentwicklungsmöglichkeiten anbieten. So wünschen sich traditionell-orientierte Beschäftigte beispielsweise mehr Sicherheit und Möglichkeiten zu einem internen Aufstieg gemäss klar defi- nierten Karrierepfaden. Menschen mit einer eigenverantwortlichen Karrie- reorientiertung legen hingegen viel Wert auf die eigene Weiterentwicklung und Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit. Diese Beschäftigten wollen des- halb massgeblich ihre Karriere selbst managen. Unternehmen sollten ihnen Mitspracherechte bei der Planung des beruflichen Werdegangs sowie flexi- ble und vielseitige Weiterentwicklungsmöglichkeiten anbieten, wie zum Beispiel die Teilnahme an einem Job Rotationsprogramm mit wechselnden Arbeitsstationen. Darüber hinaus bietet die Zuteilung zu einem Karrieretyp Trend: Karriereorientierungen 43 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Karriereorientierungen für die Beschäftigten selbst die Möglichkeit, ihre Einstellungen und Ziele zu reflektieren und so mögliche Karriereschritte zu planen. Gemäss der aktuellen Erhebung des Schweizer HR-Barometers gehören Beschäftigte in der Schweiz überwiegend traditionellen Karriereorientierun- gen an und schätzen Werte wie Sicherheit und Kontinuität. Ein Drittel der Beschäftigten ist traditionell-aufstiegsorientiert, während ein weiteres Drit- tel der Schweizer Arbeitnehmenden traditionell-sicherheitsorientiert ist. Der grosse Anteil an traditionellen Karriereorientierungen mit einem Streben nach Sicherheit stimmt mit nachfolgenden Befunden zu Inhalten des psy- chologischen Vertrags in Kapitel 3.3 und zum Anstieg der wahrgenomme- nen Arbeitsplatzunsicherheit in Kapitel 3.4 überein. Nach wie vor schätzen die Beschäftigten vor allem Arbeitsplatzsicherheit und Loyalität. Der Wunsch nach einem stabilen, sich nicht verändernden Arbeitsumfeld und sicheren Arbeitsplatz, welcher bei den Traditionell-sicherheitsorientierten im Vorder- grund steht, ist allerdings oft nur schwer erfüllbar. Aus diesem Grund ist es erforderlich, Arbeitnehmenden zu zeigen, dass sie wertgeschätzt werden, und bedeutend, ihnen Möglichkeiten für persönliche Weiterentwicklungen aufzuzeigen. Dadurch können Beschäftigte ihre Arbeitsmarktfähigkeit stei- gern und das Risiko eines möglichen Arbeitsplatzverlusts wird verringert. Da traditionelle Karriereorientierungen zukunftsgerichtet sind, lohnt es sich für Arbeitgeber auch, klare Laufbahnsysteme anzubieten. Wie später Kapitel 3.2 zeigt, besteht diesbezüglich in der Schweiz noch Verbesserungspotenzial, denn aktuell kann nur jede zehnte beschäftigte Person von klar definierten Laufbahnpfaden profitieren. Aber auch neue Karriereorientierungen sind bei insgesamt einem Drittel der Beschäftigten vorzufinden und dürfen nicht vernachlässigt werden. Un- ternehmen, die mit einem sich schnell verändernden Marktumfeld und viel- seitigen Herausforderungen konfrontiert sind, könnten davon profitieren, verstärkt auf eigenverantwortlich orientierte Arbeitnehmende zu setzen. Diese Beschäftigten bevorzugen eine abwechslungsreiche Arbeit und den Einsatz in verschiedenen Bereichen. Dabei legen sie einen geringeren Wert auf Sicherheit und Kontinuität. Die Existenz von unterschiedlichen Karrierepräferenzen bietet letztlich eine Chance für Arbeitgeber, Arbeitnehmende zu suchen, die zu den Bedin- gungen des Aufgabenumfelds passen. Das Ziel von Unternehmen sollte des- halb sein, diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu finden, die ideal zur Ausrichtung des Unternehmens und zu den Rahmenkonditionen der zu be- setzenden Stelle passen. 44 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Human Resource Management 3.2 Human Resource Management Einleitung Obwohl sich die Arbeitswelt durch Digitalisierung und rasante technische Entwicklungen laufend verändert, behält das Management von Humanres- sourcen nach wie vor seine zentrale Rolle in Unternehmen. Dies insbeson- dere auch deshalb, weil viele einfache, repetitive Tätigkeiten zunehmend automatisiert werden, die soziale Komponente und damit auch das Human Resource Management (HRM) immer mehr an Bedeutung gewinnt. Für die Ausübung der Aufgaben des HRM sind unterschiedliche Träger massge- bend. Neben der Unternehmensleitung sind auch Stäbe, Beraterinnen und Berater, Personalabteilungen, Arbeitnehmervertretungen, Vorgesetzte ver- schiedenster Ebenen sowie die Beschäftigten selbst wesentliche Akteure. Für eine optimale Ausgestaltung des HRM stehen diesen Akteuren diverse Prak- tiken zur Verfügung, die je nach Grösse, Branche sowie Unternehmensstra- tegie unterschiedlich genutzt werden können. Der HR-Barometer untersucht dabei die folgenden vier HRM-Praktiken in der Schweiz: • Arbeitsgestaltung • Leistungsmanagement und Personalentwicklung • Führung und Partizipation • Entlohnung Arbeitsgestaltung Die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen ist eine HRM-Praktik, die von Arbeitgebern direkt beeinflusst wird und sich auf die Motivation, Zufrie- denheit und Leistung von Mitarbeitenden auswirken kann. Die Arbeitsge- staltung lässt sich dabei in fünf Kategorien unterteilen: Aufgabenvielfalt, Bedeutsamkeit der Aufgabe, Ganzheitlichkeit der Aufgabe, Feedback durch die Arbeitstätigkeit und Autonomie (Hackman & Oldham, 1976; Morgeson & Humphrey, 2006). Für jede dieser Kategorien beurteilen die befragten Be- schäftigten das Vorhandensein auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz), wie in Abbildung 3.2.1 ersichtlich. Die Aufgabenvielfalt bezeichnet die Fülle von Fertigkeiten, die die eigene Arbeit erfordert. Sie ist die am häufigsten vorkommende Arbeitsgestaltung unter den Beschäftigten in der Schweiz. Die meisten Befragten stufen ihre Aufgabenvielfalt demnach als hoch oder sehr hoch ein (85%), 11% empfin- den sie als mässig und nur ein kleiner Anteil als wenig vielfältig (4%). Unter Bedeutsamkeit der Aufgabe wird der Einfluss verstanden, den die Ar- beitstätigkeit auf das Leben von Mitmenschen innerhalb und ausserhalb des Unternehmens hat. Mehr als zwei Drittel der Beschäftigten in der Schweiz geben an, dass sie ihre Arbeit als bedeutsam wahrnehmen (62%). 21% beur- 45 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Human Resource Management teilen ihre Arbeit als teilweise und 17% als eher bis überhaupt nicht bedeut- sam. Die Ganzheitlichkeit der Aufgabe bezeichnet den Grad, zu dem eine Arbeits- tätigkeit aus vollständigen und in sich abgeschlossenen Produkten und Dienstleistungen beziehungsweise Prozessen besteht. Auch hier zeigt sich im Vergleich zur Bedeutsamkeit der Aufgabe ein sehr ähnliches Bild. Knapp zwei Drittel beurteilen ihre Arbeitstätigkeit als ganzheitlich (61%), während sie von 20% als teilweise und von 19% als eher nicht oder überhaupt nicht als ganzheitlich wahrgenommen wird. Das Feedback durch die Arbeitstätigkeit zeigt, inwiefern eine Rückmeldung hinsichtlich der Zielerreichung erfolgt. Damit ist nicht das Feedback von Drittpersonen gemeint, sondern vielmehr das von den Beschäftigten per- sönlich empfundene Ergebnis ihrer Arbeit. Die Mehrheit der Befragten gibt dabei an, ein klares bis sehr klares Feedback aus der Tätigkeit selbst zu er- halten (58%), knapp ein Drittel berichtet von einem Teilfeedback (28%) und ein kleiner Teil von praktisch keiner oder gar keiner Rückmeldung aus der geleisteten Arbeit (14%). Die Autonomie der Arbeitstätigkeit stellt die fünfte Kategorie der Arbeits- gestaltung dar und setzt sich wiederum aus unterschiedlichen Dimensionen zusammen: Freiheit in der Arbeitsplanung, im Entscheiden bezüglich der eigenen Arbeitstätigkeit und in der Wahl der Arbeitsmethoden. Über 50% der Beschäftigten in der Schweiz beurteilen ihre Autonomie insgesamt als hoch beziehungsweise sehr hoch, und weitere 32% berichten von teilweisem Abbildung 3.2.1 Arbeitsgestaltung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Feedback durch die Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie 46 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Human Resource Management Vorhandensein von Autonomie bei ihrer Arbeitstätigkeit. Weniger als 16% der Befragten geben an, keine oder nur sehr wenig Autonomie zu erleben. Die Trendabbildung 3.2.2 zeigt die Entwicklung der Arbeitsgestaltung und deren Unterkategorien über die verschiedenen Erhebungsjahre des HR-Barometers. Während Aufgabenvielfalt und Autonomie bereits ab dem Jahr 2006 respektive 2007 erhoben wurden, kann die Entwicklung der rest- lichen Kategorien erst ab dem Jahr 2012 verfolgt werden. Die Entwicklung der Arbeitsgestaltung verdeutlicht, dass der Abwärtstrend während der vergangenen Jahre gestoppt hat und sich wieder dem ursprünglich relativ hohen Wert aus dem Jahr 2006 anzunähern beginnt. Die Resultate für Auto- Abbildung 3.2.2 Trend: Arbeitsgestaltung Abbildung 3.2.3 Leistungsbeurteilung 1 2 3 4 5 Rückmeldung durch die Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Leistungsbeurteilung 47 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Human Resource Management nomie liegen im Vergleich zum letzten Erhebungsjahr (2016) zwar etwas hö- her, insgesamt ist der Wert aber deutlich tiefer als in vergangenen Jahren. Bei der Kategorie Bedeutsamkeit sowie Ganzheitlichkeit der Aufgabe lässt sich hingegen erstmals ein leichter Aufwärtstrend feststellen. Der Wert von Feedback durch Arbeitstätigkeit aus der diesjährigen Erhebung ist erneut leicht gesunken, zeigt sich über die Jahre aber ebenfalls relativ konstant. Leistungsmanagement und Personalentwicklung Das Leistungsmanagement und die Personalentwicklung sind zwei zusam- menhängende HRM-Praktiken, die sowohl für die Beschäftigten als auch für deren Arbeitgeber von grundlegender Bedeutung sind. Für die Beschäf- tigten entsteht durch die Förderung und Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten die Möglichkeit, sich selbst weiterzuentwickeln um damit für den Arbeitsmarkt attraktiv zu bleiben. Unternehmen profitieren wiederum von der stetigen Weiterentwicklung ihrer Beschäftigten, indem ihre Beleg- schaft gut qualifiziert bleibt und sie gegenüber Mitbewerberinnen und Mit- bewerbern einen entsprechenden Wettbewerbsvorteil haben (Pfeffer, 1994). Im Folgenden werden die Leistungsbeurteilung und verschiedene Formen der Personalentwicklung diskutiert. Ein effektives Leistungsmanagement beinhaltet regelmässig durchge- führte Beurteilungsgespräche zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten. Dabei geht es im Wesentlichen darum, den Beschäftigten Feedback zu ihrer bisherigen Leistung zu geben, gemeinsame Ziele zu setzen und gleichzeitig den Weiterbildungsbedarf zu analysieren. Um dies zu beurteilen, wurden die Beschäftigten gefragt, inwiefern sie eine entsprechende Leistungsbeur- teilung im Unternehmen auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erfahren. 44% der Beschäftigten geben an, dass ihre Vorgesetzten regelmässig Leistungsbeurteilungsgespräche mit ihnen durchführen. Bei knapp einem Drittel (30%) finden solche Gespräche nur teilweise statt und 26% erhalten kaum oder gar keine Rückmeldung zu ihrer Leistung durch die Führungsperson (siehe Abbildung 3.2.3). Verglichen mit den Vorjahren zeigt sich nach wie vor eine relativ tief ausgeprägte Leistungsbeurteilung. Erstmals seit 2009 sind die Werte sogar weiter gesunken (siehe Abbildung 3.2.7). Bei der Personalentwicklung konzentriert sich der Schweizer HR-Baro- meter auf zwei wesentliche Massnahmen: die erhaltene Weiterbildung und die Art der Laufbahnplanung. Im Fokus der Weiterbildung stehen dabei die Häufigkeit, Form und der Inhalt. Bei der Laufbahnplanung wird insbeson- dere die Art thematisiert. Bei beiden waren Mehrfachantworten durch die Befragten möglich. Die Resultate zeigen, dass die Beschäftigten durch- schnittlich 6,6 Weiterbildungstage erhalten respektive bezogen haben. Im Vergleich zu den bisherigen Erhebungen lässt sich feststellen, dass die Be- schäftigten in der Schweiz im Vergleich zu 2016 leicht weniger Weiterbil- dungstage absolviert haben (2016: 7,4 Weiterbildungstage). Die Weiterbil- dungen haben dabei vorwiegend während der Arbeitszeit stattgefunden (57%). Knapp ein Drittel der Beschäftigten (31%) gibt an, an Weiterbildun- 48 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Human Resource Management gen ausserhalb der eigentlichen Arbeitszeit teilgenommen zu haben. 65% der Befragten haben Weiterbildungsmassnahmen im Bereich Fachkompe- tenz (z.B. Sprachkurse) absolviert. 35% geben an, dass ihre Weiterbildung Abbildung 3.2.4 Inhalt und Form der Weiterbildung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ausserhalb der Arbeitstätigkeit während der Arbeitstätigkeit Sozialkompetenz Fachkompetenz Inhalt der Weiterbildung Form der Weiterbildung Abbildung 3.2.5 Art der Laufbahnplanung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Laufbahngespräche mit der oder dem Vorgesetzten keine Angebote Mentoring/Coaching klar definierte Laufbahnpfade andere Angebote 49 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Human Resource Management im Bereich Sozialkompetenz (z.B. Führungstraining) erfolgte (siehe Abbil- dung 3.2.4). 28% der befragten Personen hatten bisher die Möglichkeit, beide Kompetenzen im Rahmen von Schulungen zu entwickeln. Dies deckt sich mit den Ergebnissen aus den vorherigen Jahren und zeigt, dass 29% der Beschäftigten in der Schweiz keinerlei Weiterbildungsangebote erhalten re- spektive genutzt haben. Auch bei der Art der Laufbahnplanung hat sich im Vergleich zu den bis- herigen Erhebungsjahren nur sehr wenig verändert. Nach wie vor sind die Laufbahngespräche mit den Vorgesetzten die am häufigsten vorkommende Massnahme zur Entwicklung (29%), gefolgt von Mentoring und Coaching (13%), klar definierten Laufbahnpfaden (9%) und anderen Laufbahnpla- nungsangeboten (5%). Weiterhin berichtet ein Fünftel der Befragten, dass sie keinerlei Möglichkeiten haben, Laufbahnplanungsangebote nutzen zu können (siehe Abbildung 3.2.5). Dabei muss jedoch davon ausgegangen werden, dass dieses Resultat mit der Unternehmensgrösse zusammenhängt: Je grösser das Unternehmen, desto eher bestehen formalisierte Angebote hinsichtlich der langfristigen Karriereplanung von Arbeitnehmenden. Führung und Partizipation Unter Führung versteht man die durch Interaktion vermittelte Ausrichtung des Handelns zwischen den Beschäftigten und ihren Vorgesetzten (Schyns, 2002). Zur Messung dieses stark durch die Beziehungsqualität geprägten Führungsverständnisses wurden die Beschäftigten zu drei Dimensionen be- fragt. Auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) antwor- teten die Befragten auf Fragen, die das Verständnis, die Hilfsbereitschaft und den Einsatz, den die Führungsperson ihnen als Untergebene entgegen- gebracht hatte, betreffen. Abbildung 3.2.6 zeigt, dass 69% der Beschäftigten angeben, eine gute bis sehr gute Beziehung zu ihrer Führungsperson zu haben. Weniger als ein Fünftel (18%) der Beschäftigten berichtet, dass ihre jeweiligen Vorgesetzten nur teilweise Verständnis zeigen, das Team unterstützen und sich für die Abbildung 3.2.6 Führung und Partizipation 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Partizipation Führung 50 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Human Resource Management Unterstellten einsetzen. Bei 13% der befragten Personen scheint die Bezie- hung zu den direkten Vorgesetzten nicht gut oder überhaupt nicht vorhan- den zu sein. Wie der Trendabbildung 3.2.7 entnommen werden kann, ist die wahrgenommene Beziehung zu den Führungspersonen in der Schweiz im Vergleich zu den letzten Erhebungsjahren konstant geblieben. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Führung und der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist die Partizipation. Partizipation be- deutet, dass die Beschäftigten im eigenen Team, in der Zusammenarbeit mit dem oder der eigenen Vorgesetzten und auf der gesamten Unternehmens- ebene gewisse Mitspracherechte bei Entscheidungen erhalten (Mor Barak, 2010). Auch Partizipation wurde im Fragebogen mittels einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Knapp die Hälfte (49%) der Befragten beurteilen die Mitsprache bei Ent- scheidungen im Unternehmen als hoch bis sehr hoch. Demgegenüber beur- teilen 34% ihre Partizipationsmöglichkeiten als nur teilweise vorhanden und 17% sehen geringe oder gar keine Möglichkeiten (siehe Abbildung 3.2.6). Vergleicht man diese Werte mit den bisherigen Erhebungsjahren des HR-Barometers, fällt auf, dass sich die Partizipationsmöglichkeiten seit 2010 und besonders seit 2016 im Abwärtstrend befinden (siehe Abbildung 3.2.7). An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass die spezifischen Fra- gen zum Thema Partizipation für die diesjährige Untersuchung aus for- schungstechnischen Gründen leicht angepasst wurden und die tieferen Werte möglicherweise durch diese Änderungen erklärt werden können. Abbildung 3.2.7 Trend: Führung, Partizipation und Leistungsbeurteilung 1 2 3 4 5 Partizipation Führung Leistungsbeurteilung 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 51 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Human Resource Management Entlohnung Mit dem Thema Entlohnung wird eine HRM-Praktik thematisiert, die so- wohl in der Praxis als auch in der Wissenschaft häufig diskutiert wird (Ar- nold et al., 2018). Abbildung 3.2.8 zeigt, aus welchen Bestandteilen sich der Lohn der Beschäftigten in der Schweiz zusammensetzt. Die meisten Befrag- ten beziehen nach eigenen Angaben keine Zusatzlohnbestandteile (44%). Neben dem festen Salär sind Zulagen (z.B. Schicht-/Kinderzulangen) dieje- nigen zusätzlichen Lohnbestandteile, die in der Schweiz am häufigsten vor- kommen (24%). Danach folgen erfolgsabhängige Gehaltsanteile (beispiels- weise Unternehmens-/Abteilungserfolgsbeteiligung) mit 19%, Fringe Bene- fits (z.B. Essensgutscheine) mit 19%, leistungsabhängige Gehaltsanteile (z.B. persönliche Leistung) mit 16% und Sonderprämien (z.B. für eine spezielle persönliche Leistung) mit 13%. Im Vergleich zu den Resultaten aus der letz- ten Erhebung (2016) zeigen sich keine grossen Veränderungen. Schlussfolgerungen für die Praxis Die Resultate der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung belegen, dass es um die HRM-Praktik «Arbeitsgestaltung» gut steht. Als erfreulich zeigt sich dabei insbesondere die Aufgabenvielfalt, die von den Beschäftigten nach wie vor als hoch eingestuft wird. Gleichzeitig sind aber auch die Werte für die Ganzheitlichkeit der Aufgabe und die Bedeutsamkeit der Aufgabe leicht gestiegen. Sogar die Autonomie scheint sich trotz des allgemeinen Abwärts- Abbildung 3.2.8 Art der Entlohnung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Sonderprämien (für spezielle persönliche Leistung) leistungsabhängiger Gehaltsanteil (persönliche Leistung) Fringe Benefits erfolgsabhängiger Gehaltsanteil (Unternehmens-/Abteilungserfolg) Zulagen (Schicht-/Kinderzulagen) nur festes Salär 52 Schweizer HR-Barometer 2018 trends wieder etwas zu erholen. Lediglich der Aspekt «Feedback durch die Arbeitstätigkeit selbst» ist im Jahr 2018, verglichen mit der Untersuchung aus dem Jahr 2016, leicht tiefer. Über alle Erhebungsjahre hinweg gesehen ist aber auch dieser Wert relativ konstant. Trotz der mehrheitlich positiven Bi- lanz lohnt es sich für Arbeitgeber weiterhin, in unterschiedliche Arbeitsge- staltungsaspekte zu investieren, da die Verbesserung eine direkte Leis- tungssteigerung bei den Beschäftigten auslösen kann (Morgeson & Humphrey, 2006). Auch das Bild hinsichtlich des Leistungsmanagements und der Personal- entwicklung kann grundsätzlich als positiv angesehen werden, wenngleich auch hier Verbesserungspotenzial besteht. Beim Leistungsmanagement fällt beispielsweise auf, dass nach wie vor weniger als die Hälfte der Beschäftig- ten in der Schweiz eine regelmässige Beurteilung zu ihrer Leistung erhalten. Bereits in den vorherigen Erhebungen des Schweizer HR-Barometers hat sich gezeigt, dass sich die Leistungsbeurteilung auf einem relativ tief ausge- prägten Niveau befindet. Der erneute, wenn auch nur leichte, Rückgang erhöht die arbeitgeberseitige Notwendigkeit, vermehrt in die Leistungsbe- urteilung zu investieren. Dies insbesondere deshalb, weil sich diese auf die Arbeitseinstellungen und das Arbeitsverhalten der Beschäftigten auswirken kann. Basierend auf dem HR-Barometer vom Jahr 2016 konnte beispiels- weise gezeigt werden, dass ein geringeres Mass an Leistungsbeurteilung zu einem deutlich ausgeprägteren Zynismus der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber führt (Feierabend & Pfrombeck, 2018). Bei der Personalentwick- lung sind die Zahlen im Vergleich zu den Vorjahren relativ konstant geblie- ben. Gerade aber die Tatsache, dass sich die Arbeitswelt durch Digitalisie- rung laufend verändert, spricht dafür, dass an die Beschäftigten zunehmend neue oder andere Anforderungen gestellt werden. Insofern sollte der indi- viduellen Personalentwicklung eine grosse Bedeutung beigemessen und den Veränderungen durch ein umfassendes Weiterbildungsangebot entge- gengewirkt werden. Bei den HRM-Praktiken, bei denen es um die Beziehung zwischen den Beschäftigten und deren Vorgesetzten geht, muss insbesondere die Partizi- pation im Auge behalten werden. Hier zeichnet sich seit 2010 ein Abwärts- trend ab. Zwar kann der aktuell tiefste Wert seit Messbeginn teilweise durch die neue Messung erklärt werden, dennoch hat sich der Abwärtstrend über die letzten Jahre bestätigt und sollte von Unternehmen unbedingt genauer analysiert werden. Dies vor allem deswegen, da Beschäftigte, die bei Ent- scheidungen nicht involviert werden, mit einem geringeren Commitment gegenüber dem Arbeitgeber und weniger Einverständnis bei Veränderungs- prozessen reagieren können (Herold, Fedor & Caldwell, 2007). Trend: Human Resource Management 53 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Psychologischer Vertrag 3.3 Psychologischer Vertrag Einleitung Im folgenden Kapitel steht die Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern im Zentrum. Die Qualität und Inhalte einer Arbeits- beziehung können mithilfe des «psychologischen Vertrags» erfasst werden. Der psychologische Vertrag bildet für den Schweizer HR-Barometer den Kernpunkt des Forschungsmodells (siehe Abbildung 1.1). Er beschreibt die implizite Austauschbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern und geht über den formellen Arbeitsvertrag hinaus (Robinson, 1996). Da psychologi- sche Verträge wechselseitige Anforderungen von Arbeitgebern und Be- schäftigten berücksichtigen, können psychologische Verträge grundsätzlich sowohl aus Sicht der Arbeitnehmenden als auch aus Sicht der Arbeitgeber analysiert werden. Im Rahmen des Schweizer HR-Barometers wird auf die Sicht der Beschäftigten fokussiert. Inwiefern die psychologischen Verträge arbeitnehmerseitig in der Schweiz erfüllt sind und wie sie sich über die Zeit hinweg entwickelt haben, wird nachfolgend besprochen. Inhalte und Entwicklung des psychologischen Vertrags Der psychologische Vertrag ist ein informeller Bestandteil der Austauschbe- ziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Während der juristische Vertrag die gegenseitigen Rechte und Pflichten beispielsweise hinsichtlich Lohn oder Arbeitszeit formell festlegt, umfasst der psychologische Vertrag die meist impliziten, wechselseitigen Erwartungen und Angebote in einer Abbildung 3.3.1 Inhalte des psychologischen Vertrags: Erwartungen und Angebote zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber Erfüllung: Angebote des Arbeitgebers an Beschäftigte = Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Loyalität Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen angemessene Entlohnung 54 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Psychologischer Vertrag Arbeitsbeziehung. Der psychologische Vertrag entsteht meist nicht durch explizite Absprachen zwischen den beiden Parteien. Er entwickelt sich viel- mehr durch Erfahrungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende miteinan- der machen. So entstehen beispielsweise Erwartungen an den Arbeitgeber durch Beobachtungen, welche der Arbeitnehmende am Arbeitsplatz macht oder durch Gespräche mit anderen Angestellten (Rousseau, 1995). Die Inhalte des psychologischen Vertrags beziehen sich einerseits auf Gü- ter und Dienstleistungen wie die Entlohnung. Andererseits können auch Werte und Normen wie Loyalität Vertragsinhalte darstellen (siehe Abbil- dung 3.3.1). Durch die zunehmende Flexibilisierung der Arbeit haben sich die Inhalte der psychologischen Verträge im Laufe der Zeit verändert. In der Literatur wird zwischen traditionellen und neuen Vertragsinhalten diffe- renziert (Raeder & Grote, 2001). Die traditionellen Verträge haben einen so- zio-emotionalen Fokus und betonen aus arbeitnehmerseitiger Sicht eher Vertragsinhalte wie Arbeitsplatzsicherheit und Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber. Die neuen Vertragsinhalte behandeln hingegen eher Aspekte wie Eigenverantwortung, Entwicklungsmöglichkeiten, interessante Ar- beitsinhalte und die Möglichkeit, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen. Die Erfüllung des psychologischen Vertrags ist davon abhängig, inwie- weit die arbeitnehmerseitigen Erwartungen und die arbeitgeberseitigen An- gebote übereinstimmen. Je grösser eine Übereinstimmung, umso eher ist der psychologische Vertrag erfüllt. Der psychologische Vertrag wird hinge- gen verletzt, wenn die arbeitgeberseitigen Angebote deutlich hinter den Er- wartungen der Beschäftigten zurückbleiben. Eine Verletzung des psycholo- gischen Vertrags reduziert die Arbeitszufriedenheit, das Commitment und das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber; zudem wird vermehrt über eine Kündigung nachgedacht (Grote & Staffelbach, 2011). Für die Befragung wurden sowohl die arbeitnehmerseitigen Erwartun- gen als auch die wahrgenommenen arbeitgeberseitigen Angebote auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) bewertet. Dabei wurde die Übereinstimmung des psychologischen Vertrags hinsichtlich folgender Vertragsinhalte untersucht: interessante Arbeitsinhalte, Arbeitsplatzsicher- heit, Loyalität, Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen, Mög- lichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen, Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen und angemessene Entlohnung. In Abbildung 3.3.2 werden die arbeitnehmerseitigen Erwartungen den arbeitgeberseitigen Angeboten gegenübergestellt. Dies gibt Aufschluss dar- über, inwieweit der psychologische Vertrag hinsichtlich der jeweiligen Ver- tragsinhalten erfüllt ist. Die Gegenüberstellung zeigt, dass die arbeitneh- merseitigen Erwartungen bei allen untersuchten Vertragsinhalten im Durch- schnitt über dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers liegen. Wie in den Vorjahren findet sich die grösste Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung und den Ent- wicklungsmöglichkeiten im Unternehmen. Dabei sind jedoch die arbeitneh- merseitigen Erwartungen bezüglich einer angemessenen Entlohnung deut- lich höher als die Erwartungen bezüglich unternehmensinterner Entwick- 55 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Psychologischer Vertrag lungsmöglichkeiten. In Bezug auf die arbeitgeberseitige Loyalität gegen- über den Angestellten findet sich ebenfalls eine grössere Abweichung. Die Beschäftigten in der Schweiz erwarten von ihren Arbeitgebern mehr Loyali- tät als diese ihnen bieten. Diese Diskrepanzen können zur Folge haben, dass Beschäftigte ihren psychologischen Vertrag insgesamt als nicht erfüllt anse- hen. Weniger deutlich fällt die Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Be- schäftigten und dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers hinsicht- lich der Möglichkeiten, eigene Fähigkeiten vielfältig einzusetzen, der Ar- beitsplatzsicherheit, und den interessanten Arbeitsinhalten aus. Am wenig- sten Abweichung findet sich hinsichtlich der Möglichkeiten, Eigenverant- wortung zu übernehmen. In diesen Bereichen werden Unternehmen in der Schweiz den Erwartungen ihrer Beschäftigten überwiegend gerecht. Mithilfe der Trendanalyse können die vorliegenden Ergebnisse zu den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und arbeitgeberseitigen Angeboten mit den Entwicklungen in den Vorjahren verglichen werden (siehe Abbildung 3.3.3). Wie der Vergleich zeigt, sind die Erwartungen der Beschäftigten an ihren Arbeitgeber über alle Erhebungsjahre hinweg relativ hoch ausgeprägt. Die arbeitgeberseitigen Angebote liegen dahingegen stets unter den Erwar- tungen der Beschäftigten. Bei der Betrachtung der Gesamtentwicklung fällt auf, dass sich die Diskrepanz im psychologischen Vertrag seit 2010 deutlich vergrössert hat und seit 2012 auf relativ hohem Niveau bestehen bleibt. Abbildung 3.3.2 Gegenüberstellung von Erwartungen der Beschäftigten und wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Arbeitnehmende erwarten Arbeitgeber bieten Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Loyalität Entwicklungsmöglichkeiten angemessene Entlohnung 56 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Psychologischer Vertrag Abbildung 3.3.3 Trend: Erwartungen der Beschäftigten und Angebote der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Erwartungen der Arbeitnehmenden Angebote der Arbeitgeber 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) Eine Aufschlüsselung der Trendentwicklungen in traditionelle und neue Vertragsinhalte legt dar, dass die Diskrepanzen im psychologischen Vertrag vor allem bei den neuen Vertragsinhalten zu finden sind (siehe Abbildung 3.3.4 und 3.3.5). Bei den traditionellen Vertragsinhalten (siehe Abbildung 3.3.4) verläuft die Entwicklung der arbeitnehmerseitigen Erwartungen (aus- gezogene Linien) und der arbeitgeberseitigen Angebote (gestrichelte Linien) seit dem Erhebungsjahr 2012 relativ konstant. Bei den neuen Vertragsinhal- ten gibt es jedoch Anzeichen für eine Vergrösserung der Diskrepanz zwi- schen den Erwartungen der Beschäftigten (ausgezogene Linien) und den Angeboten der Arbeitgeber (gestrichelte Linien) (siehe Abbildung 3.3.5). Insbesondere hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung hat sich seit 2011 eine grosse Diskrepanz im psychologischen Vertrag manifestiert. Die Beschäftigten in der Schweiz sehen ihre Erwartungen bezüglich einer ange- messenen Entlohnung als unerfüllt an; dies hat sich seit der letzten Erhe- bung sogar nochmals verstärkt. Die Ursache für dieses Missverhältnis liegt einerseits an den hohen Erwartungen, welche die Beschäftigten in Bezug auf eine angemessene Entlohnung haben. Andererseits bewerten die Beschäf- tigten das Angebot der Arbeitgeber im Vergleich zum Erhebungsjahr 2016 schlechter. Die zunehmende Einkommenskonzentration und das damit ein- hergehende Ungerechtigkeitsempfinden sind mögliche Erklärungen für diese Entwicklung. In der Schweiz hat sich die Lohnschere in den letzten zwei Jahrzehnten stark geöffnet. Während sich die höchsten Löhne mehr als verdoppelt haben, verzeichnen die tiefen und mittleren Löhne nur einen 57 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Psychologischer Vertrag 1 2 3 4 5 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen angemessene Entlohnung Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten arbeitgeberseitige Angebote arbeitnehmerseitige Erwartungen Abbildung 3.3.4 Trend: traditionelle Vertragsinhalte Abbildung 3.3.5 Trend: neue Vertragsinhalte 1 2 3 4 5 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) Loyalität interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit arbeitgeberseitige Angebote arbeitnehmerseitige Erwartungen 1 2 3 4 5 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen angemessene Entlohnung Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten arbeitgeberseitige Angebote arbeitnehmerseitige Erwartungen 58 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Psychologischer Vertrag kleinen Zuwachs (Kuhn & Suter, 2015). Weiter berichtet fast die Hälfte der Arbeitgeber in der Schweiz über eine relativ geringe Lohntransparenz in ihrem Unternehmen (Arnold et al., 2018). Durch eine geringe Lohntranspa- renz im Unternehmen wissen Beschäftigte nicht, wie ihr Lohn zustande kommt und auch nicht, was andere Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen für vergleichbare Arbeit verdienen. Dadurch können einerseits unrealisti- sche Lohnerwartungen und andererseits auch Fehleinschätzungen des vor- handenen Entlohnungssystems im Unternehmen entstehen. Nicht zuletzt könnte auch die positive konjunkturelle Entwicklung in den letzten Jahren eine Rolle spielen, indem Arbeitnehmende den Wunsch äussern, mehr am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben zu wollen. Wie schon in den Vorjahren findet sich hinsichtlich des Weiterentwick- lungsangebots in den Unternehmen eine weitere grosse Diskrepanz zwi- schen Erwartungen und Angeboten. Seit 2011 haben sich die Erwartungen der Beschäftigten in Bezug auf Weiterentwicklungsmöglichkeiten deutlich erhöht. Das arbeitgeberseitige Angebot ist dahingegen tendenziell rückläu- fig. Wie der aktuelle HR-Barometer zeigt (siehe Kapitel 3.2), bespricht nur die Hälfte der Beschäftigten in der Schweiz regelmässig die eigene Entwick- lung mit dem Vorgesetzten und jeder fünfte Beschäftigte kann von keinerlei Massnahmen der Laufbahnplanung profitieren. Durch fehlende Laufbahn- planungsgespräche wird das Entwicklungsbedürfnis von Beschäftigten möglicherweise falsch interpretiert und entsprechend unzureichend in die Weiterentwicklung der Angestellten investiert. Eine weitere Veränderung im Trendverlauf findet sich bei den Erwartun- gen bezüglich der Möglichkeit, Eigenverantwortung zu übernehmen (siehe Abbildung 3.3.5). Obwohl die Diskrepanz zwischen den Erwartungen und Angeboten im Vergleich zu den anderen psychologischen Vertragsinhalten relativ klein ist, scheinen die arbeitnehmerseitigen Erwartungen in Bezug auf die Eigenverantwortung bei der Arbeit im Vergleich zu 2016 wieder an- zusteigen. Diese Entwicklung spricht dafür, dass immer mehr Beschäftigte einen selbstbestimmten Karriereverlauf verfolgen (siehe Kapitel 3.3.1) und entsprechend auch möglichst autonom in ihrer Arbeit tätig sein wollen. Schlussfolgerungen für die Praxis Die Ergebnisse des Schweizer HR-Barometers 2018 in Bezug auf den psy- chologischen Vertrag zeigen vor allem eines: Konstanz. Viele arbeitnehmer- seitige Erwartungen und arbeitgeberseitige Angebote haben sich im Verlauf der letzten Jahre auf demselben Niveau stabilisiert. Was Beschäftigte in der Schweiz von ihren Arbeitgebern erwarten, ist somit, zumindest bezüglich den psychologischen Vertragsinhalten, beständig und prognostizierbar. Dies ist für Unternehmen eine ideale Voraussetzung für eine längerfristige Planung. In Bezug auf die traditionellen Vertragsinhalte steht bei den Beschäftigten in der Schweiz seit Erhebungsbeginn im Jahr 2006 die Loyalität an oberster Stelle bei den Erwartungen. Leider wird die angebotene Loyalität der Ar- beitgeber durch die Beschäftigten seit 2011 regelmässig am schlechtesten 59 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Psychologischer Vertrag bewertet. Aufgrund des wirtschaftlichen Wettbewerbs sehen sich Unterneh- men häufig gezwungen, sich anzupassen oder neu auszurichten, was oft Restrukturierungen, Fusionen und/oder Personalabbau zur Folge hat. Da- durch können traditionelle Vertragsinhalte wie die Arbeitsplatzsicherheit arbeitgeberseitig oft nicht mehr garantiert werden. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitgeber ihrer Belegschaft gegenüber Loyalität zeigen. Loyalität ge- genüber den Angestellten bedeutet, als Arbeitgeber aufrichtig und fair zu handeln. Eine transparente Kommunikation von unternehmensinternen Herausforderungen und Bemühungen für Alternativpläne im Falle von Kri- sen (z.B. Stellenabbau) sind ausschlaggebend dafür, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber auch in schwierigen Zeiten als loyal einschätzen. Erreicht der Arbeitgeber das Unternehmensziel nur auf Kosten der Beschäftigten, leidet die wahrgenommene Loyalität der gesamten Belegschaft und entsprechend auch der psychologische Vertrag darunter. Auch bei der Entwicklung der neuen Vertragsinhalte findet sich seit 2012 viel Stabilität. Die grösste Diskrepanz besteht nach wie vor bei der angemes- senen Entlohnung und den Entwicklungsmöglichkeiten. Bei der angemes- senen Entlohnung scheint sich die über Jahre hinweg bestehende, grosse Diskrepanz seit letztem Jahr weiter zu verschärfen. Das bestehende Angebot der Arbeitgeber wird schlechter bewertet als noch im Jahr 2016. Möglicher- weise hängt diese Entwicklung mit der aktuellen Debatte «Lohndiskrimi- nierung bei Frauen» zusammen. Vor diesem Hintergrund beurteilen die Beschäftigten das aktuelle Angebot ihres Arbeitgebers wahrscheinlich res- triktiver. Um die Diskrepanz zwischen Erwartung und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung zu verringern, sollten Unternehmen ver- mehrt in eine transparente Lohnpolitik investieren. Gemäss einer aktuellen Studie von Arnold et al. (2018) gibt es in der Schweiz hinsichtlich der Lohn- transparenz noch erhebliches Verbesserungspotenzial. Fast die Hälfte der befragten Arbeitgeber berichtet über eine tiefe oder mittelmässige Transpa- renz hinsichtlich des Lohnauszahlungsprozesses in ihrem Unternehmen. In Bezug auf die Lohnauszahlung selbst geben nur 40% der Arbeitgeber an, dass den Beschäftigten die exakten Informationen zur individuellen Lohn- auszahlung mitgeteilt werden. Eine Evaluation hinsichtlich der Lohngleich- heit zwischen Männern und Frauen im Unternehmen haben bislang nur 48% der befragten Arbeitgeber durchgeführt. Eine fair ausgearbeitete Lohn- politik hat nur dann einen Nutzen, wenn die Beschäftigten diese auch als solche wahrnehmen. Bei einer transparenten Lohnpolitik können Beschäf- tigte besser nachvollziehen, wie die Löhne zustande kommen. Eine offene Kommunikation reduziert folglich unrealistische Lohnerwartungen und senkt das Ungerechtigkeitsempfinden. Dies kann massgeblich zu einer Re- duktion der Diskrepanz zwischen den Lohnerwartungen der Beschäftigten und dem arbeitgeberseitigen Angebot führen. Bei den Entwicklungsmöglichkeiten besteht seit 2011 die zweite grosse Diskrepanz in den neuen Vertragsinhalten. Diese Diskrepanzen könnten Unternehmen reduzieren, indem sie vermehrt in die Personalentwicklung und Laufbahnplanung investieren. Mithilfe von regelmässigen Laufbahn- 60 Schweizer HR-Barometer 2018 gesprächen zwischen den Vorgesetzten und ihren Mitarbeitenden können die Karrierewünsche evaluiert und die gegenseitigen Erwartungen und An- gebote aufeinander abgestimmt werden. Dies wirkt einer Verletzung des psychologischen Vertrags entgegen. Trend: Psychologischer Vertrag 61 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Einleitung Im folgenden Kapitel werden die Trends hinsichtlich der Arbeitseinstellun- gen und dem Arbeitsverhalten der Beschäftigten in der Schweiz themati- siert. Je positiver die Arbeitseinstellung und das Arbeitsverhalten ausfallen, umso höher ist das Leistungsvermögen von Beschäftigten (Rich, Lepine, & Crawford, 2010). Aus diesem Grund sind Arbeitseinstellungen und -verhal- ten ein wichtiger Grundbaustein für den Unternehmenserfolg. Mit welcher Einstellung und welchem Verhalten die Beschäftigten an die Arbeit gehen, ist abhängig von persönlichen und organisatorischen Faktoren, HRM-Prak- tiken und der Qualität der Beziehung zwischen Arbeitnehmenden und Ar- beitgebern. Der Schweizer HR-Barometer fokussiert sich auf nachfolgende Arbeitseinstellungen und Verhaltensweisen: • Arbeitsplatzunsicherheit • Arbeitsmarktfähigkeit • Zufriedenheit • Krankheitsabsenzen • Commitment • Kündigungsabsicht Arbeitsplatzunsicherheit Die zunehmende Flexibilisierung und Globalisierung des heutigen Arbeits- markts stellen viele Arbeitgeber vor grosse Herausforderungen. Um den erhöhten wirtschaftlichen Druck zu bewältigen, reagieren Arbeitgeber ver- mehrt mit Massnahmen wie Restrukturierungen, Fusionen und Personalab- bau. Diese Massnahmen betreffen die Beschäftigten direkt. Entsprechend sind immer mehr Beschäftigte mit der Angst konfrontiert, ihren Arbeitsplatz in naher Zukunft zu verlieren (Kalleberg, 2009). Diese wahrgenommene Ar- beitsplatzunsicherheit wirkt sich negativ auf das Arbeitsengagement, die psychische und physische Befindlichkeit der Beschäftigten aus und stört ihre Beziehung mit deren Arbeitgeber (Cheng & Chan, 2008; Sverke, Hellg- ren, & Näswall, 2002). Im Schweizer HR-Barometer wurde die vorhandene Arbeitsplatzunsi- cherheit erfasst, indem die Beschäftigten ihrer Besorgnis über einen bevor- stehenden Arbeitsplatzverlust auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) einstuften. Aktuell fürchten sich 14% der Befragten stark bis sehr stark vor einem Arbeitsplatzverlust. Bei 26% der Befragten ist diese Angst mittelmässig ausgeprägt. 60% der Befragten sehen hingegen ihren Arbeitsplatz eher weniger beziehungsweise überhaupt nicht gefährdet (siehe Abbildung 3.4.1). 62 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.1 Arbeitsplatzunsicherheit und Arbeitsmarktfähigkeit Abbildung 3.4.2 Trend: Unsicherheit und Arbeitsmarktfähigkeit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitsplatzunsicherheit 1 2 3 4 5 Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitsplatzunsicherheit 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) Im Vergleich zum letzten Erhebungsjahr hat sich die Arbeitsplatzunsi- cherheit bei den Beschäftigten in der Schweiz nicht nur erneut verstärkt, sondern erreicht gar den höchsten Stand seit Erhebungsbeginn (siehe Abbil- dung 3.4.2). Während im Jahr 2016 noch 78% angaben, dass sie sich über- haupt nicht oder kaum um den Verlust ihrer Stelle fürchten, machen in der aktuellen Befragung nur noch 60% diese Angabe. Die restlichen 40% berich- ten von einer, zumindest teilweise vorhandenen, Arbeitsplatzunsicherheit. Eine Zusatzaufschlüsselung nach Branchen zeigt, dass der Anstieg der Arbeitsplatzunsicherheit fast in allen Branchen zu beobachten ist. Einzig in 63 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten der Branche «Land- und Forstwirtschaft» ist kein Anstieg der Arbeitsplatz- unsicherheit zu verzeichnen. Den grössten Anstieg erfahren die Beschäftig- ten in den Branchen «Verkehr- und Nachrichtenübermittlung», «Immobi- lien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung» und «Verarbeitendes Gewerbe» (siehe Abbildung 3.4.3). Abbildung 3.4.3 Veränderung der Arbeitsplatzunsicherheit nach Branchen 2014 2016 2018 1 2 3 4 5 Gastgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Kredit- u nd Versicherungsgewerbe Öffentlic he Verwaltung, externe Körperschaft Unterric htswesen Sonstige Dienstleistungen, private Haushalte Gesundheits- und Sozialwesen Land- und Forstwirts chaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel und Reparaturgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlu ng Arbeitsmarktfähigkeit Mithilfe der Arbeitsmarktfähigkeit wird im Schweizer HR-Barometer er- fasst, wie hoch Beschäftigte die Wahrscheinlichkeit einschätzten, dass sie beim Verlust ihres Arbeitsplatzes eine vergleichbare Stelle auf dem internen oder externen Arbeitsmarkt finden. Können Arbeitgeber ihren Angestellten keine oder nur eine geringe Stellensicherheit bieten, lohnt es sich, in die Arbeitsmarktfähigkeit der Belegschaft zu investieren. Die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit ist ein hilfreiches Mittel, um den negativen Folgen der Arbeitsplatzunsicherheit entgegenzuwirken respektive zuvorzukom- men (Berntson & Marklund, 2007; Berntson, Näswall & Sverke, 2008). Erfasst wurde die Arbeitsmarktfähigkeit, indem die Befragten ihre eigene Arbeitsmarktfähigkeit von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) beurteil- ten. Wie Abbildung 3.4.1 zeigt, sind gut die Hälfte (51%) der Beschäftigten eher bis voll und ganz zuversichtlich, bei Verlust ihres Arbeitsplatzes eine vergleichbare Stelle zu finden. Andererseits geben 28% der Befragten an, 64 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten dass sie bei Stellenverlust ihre Chancen, eine gleichwertige Stelle zu finden, als mittelmässig einschätzen. Weitere 21% beurteilen ihre Chancen als ge- ring bis sehr gering. Hinsichtlich der Entwicklung kann bei der Arbeits- marktfähigkeit der Beschäftigten in der Schweiz im Vergleich zum letzten Erhebungsjahr keine Veränderung festgestellt werden (siehe Abbildung 3.4.2). Zufriedenheit Je zufriedener Beschäftigte am Arbeitsplatz sind, umso besser sind ihre Leis- tung, ihre Verbundenheit mit dem Unternehmen und ihr allgemeines Wohl- befinden. Entsprechend nutzen viele Unternehmen die Arbeitszufrieden- heit als Messgrösse, um die Effektivität von Führung und HRM-Praktiken zu bewerten (Saari & Judge, 2004). Im Schweizer HR-Barometer werden zwei Arten der Arbeitszufriedenheit untersucht: • Die allgemeine Arbeitszufriedenheit analysiert, wie zufrieden Be- schäftigte mit ihren derzeitigen Arbeitsinhalten und ihrer Arbeitssi- tuation sind. • Die Laufbahnzufriedenheit erfasst, ob Beschäftigte mit ihrem Karrie- reverlauf und ihren beruflichen Erfolgen und Fortschritten zufrieden sind. Die Beurteilung der zwei Arten der Arbeitszufriedenheit erfolgt auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Bei der allgemeinen Arbeitszufriedenheit sind knapp vier von fünf Be- fragten (79%) mit der Arbeit eher bis vollkommen zufrieden. Viel weniger (13%) geben an, teilweise zufrieden zu sein und nur 8% sind eher nicht oder überhaupt nicht zufrieden (siehe Abbildung 3.4.4). Seit 2014 hat das Niveau der Arbeitszufriedenheit unter den Beschäftigten in der Schweiz deutlich zugenommen und verbleibt seit 2016 auf dem hohen Level (siehe Abbildung 3.4.5). Abbildung 3.4.4 Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Laufbahnzufriedenheit Arbeitszufriedenheit 65 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten In Bezug auf die Laufbahnzufriedenheit zeigt sich, dass 74% der Befragten mit ihrer Laufbahn voll und ganz beziehungsweise eher zufrieden sind (siehe Abbildung 3.4.4). 20% berichten von einer teilweisen Laufbahnzufrie- denheit und 6% sind eher nicht oder überhaupt nicht zufrieden. Die Höhe der Laufbahnzufriedenheit der Beschäftigten hat sich über die letzten fünf Erhebungswellen konstant gehalten (siehe Abbildung 3.4.5). Durch das Kategorisierungssystem von Bruggemann, Groskurth und Ulrich (1975) kann die Arbeitszufriedenheit noch nuancierter untersucht werden. Das Kategorisierungssystem unterscheidet fünf mögliche Formen der Arbeitszufriedenheit (siehe Abbildung 3.4.6). Bei allen Formen erfolgt zuerst ein subjektiver Soll-Ist-Vergleich, bei dem die Beschäftigten ihre be- stehende Arbeitssituation (Ist) mit ihren vorhandenen Erwartungen und Wünschen (Soll) vergleichen. Sind die Erwartungen und Wünsche erfüllt und bleibt das Anspruchsniveau aufrechterhalten, besteht eine stabilisierte Zufriedenheit. Von einer solchen Form der Zufriedenheit berichten 33% der Befragten. Bei der progressiven Zufriedenheit fällt der Soll-Ist-Vergleich ebenfalls günstig aus. In der Folge wird jedoch das Anspruchsniveau an die Arbeit erhöht. Von dieser Zufriedenheitsform berichten 20% der Befragten. Sowohl die progressive als auch die stabilisierte Zufriedenheit spiegeln das traditionelle Verständnis von einem zufriedenen Beschäftigten beziehungs- weise einer zufriedenen Beschäftigten wider. Bei den resignativ Zufriedenen fällt der Soll-Ist-Vergleich hingegen nicht günstig aus. Ihre vorhandenen Erwartungen und Wünsche sind eigentlich grösser als das bestehende Angebot. Sie finden sich aber mit der Situation Abbildung 3.4.5 Trend: Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 1 2 3 4 5 Laufbahnzufriedenheit Arbeitszufriedenheit 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 66 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten ab. Infolgedessen senken die resignativ Zufriedenen ihre ursprünglichen Standards und Ansprüche an die Arbeit und umgehen dadurch einen nega- tiv ausfallenden Soll-Ist-Vergleich. Die resignativ zufriedenen Beschäftigten werden daher auch als zufrieden bezeichnet. Bei dieser Art der Zufrieden- heit spielen jedoch noch Elemente der Entmutigung und Hilflosigkeit mit. 27% der Befragten gehören derzeit zu den resignativ zufriedenen Beschäf- tigten. Die konstruktive oder fixierte Unzufriedenheit entsteht, wenn die Beschäftigten bei einem ungünstigen Soll-Ist-Vergleich nicht bereit sind, ihr Anspruchsniveau zu senken. Konstruktiv unzufriedene Beschäftigte versuchen mit aller Kraft, die Ur- sache für ihre Unzufriedenheit zu finden und wenn möglich zu beseitigen. Zu dieser Gruppe der Unzufriedenen zählen 13% der Befragten. Fixierte Un- zufriedene hingegen wenden kaum Energie auf, um einen Ausweg aus der Unzufriedenheit zu finden. Nur 7% der Befragten gehören zu dieser Gruppe (siehe Abbildung 3.4.6). Abbildung 3.4.6 Modell der fünf Arbeitszufriedenheiten nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) Arbeitzufriedenheit Subjektiver Soll-Ist-Wert stabilisierte Zufriedenheit Soll = Ist Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus stabilisierte Zufriedenheit Erhöhung des Anspruchsniveaus progressive Zufriedenheit Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus Senkung des Anspruchs- niveaus neue Problemlösungs- versuche [20%] [33%] [27%] [13%] [7%] ohne neue Problemlösungs- versuche fixierte Unzufrieden- heit konstruktive Unzufrieden- heit resignative Zufriedenheit diffuse Zufriedenheit Soll > Ist 67 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.7 zeigt die Entwicklung der verschiedenen Kategorien der Arbeitszufriedenheit über die Zeit. Insgesamt fällt auch in diesem Jahr der Anteil der stabilisiert Zufriedenen am höchsten aus. Seit 2014 ist jedoch ein Rückgang von 4 Prozentpunkten zu beobachten. Bei den resignativ Zufrie- denen verzeichnet sich im Vergleich zum letzten Erhebungsjahr ebenfalls ein Rückgang um 3 Prozentpunkte. Die progressive Arbeitszufriedenheit ver- zeichnet nach einer langen, stabilen Phase in diesem Jahr erstmals wieder einen leichten Anstieg um 3 Prozentpunkte. Bei der konstruktiven Arbeits- unzufriedenheit lässt sich im Vergleich zum letzten Erhebungsjahr ein An- stieg um 3 Prozentpunkte feststellen. Die fixierte Arbeitsunzufriedenheit hat hingegen im Vergleich zu 2016 leicht abgenommen. Krankheitsabsenzen Krankheitsabsenzen am Arbeitsplatz sind mitunter das Resultat von anhal- tenden psychischen und physischen Belastungen der Beschäftigten. Krank- heitsbedingte Fehlzeiten können bei Unternehmen erheblichen Kosten ver- ursachen. Erscheinen jedoch Beschäftigte krank bei der Arbeit, kann dies ebenfalls negative Auswirkungen haben (z.B. Ansteckungsgefahr). In der aktuellen Erhebung geben 3% der Beschäftigten an, dass sie im Verlauf der letzten 12 Monate einen Monat oder länger krankheitshalber abwesend wa- ren. Personen, welche mehr als 200 Tage krankgemeldet waren, sind von der Stichprobe ausgeschlossen. 12% berichte zwischen einer Arbeitswoche und einem Monat aufgrund von Krankheit bei der Arbeit gefehlt zu haben und Abbildung 3.4.7 Trend: Verbreitung der verschiedenen Kategorien der Arbeitszufriedenheit nach Bruggemann, Grosskurth und Ulich (1975) 0% 10% 20% 30% 40% 50% fixierte Unzufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit resignative Zufriedenheit stabilisierte Zufriedenheit progressive Zufriedenheit (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a 68 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 23% waren nur bis zu einer Arbeitswoche krankgeschrieben. Gut ein Fünftel (21%) fehlte ein bis zwei Tage. Weiter gaben 41% an, in den letzten 12 Mona- ten nie aufgrund von Krankheit bei der Arbeit gefehlt zu haben. In Bezug auf die Entwicklung der Krankheitsabsenzen seit Erhebungsbeginn 2012 zeigt sich das folgende Bild: Im Jahr 2012 betrug der Durchschnitt an Krank- heitstagen rund 5,4, 2014 rund 3,3, 2016 rund 4,7 und im aktuellen Erhe- bungsjahr 4,8. Obwohl es sich bei dieser Kennzahl um eine sehr volatile Grösse handelt, die vielen Einflüssen unterliegt, zeichnet sich seit 2014 ein stetiger Anstieg der Krankheitstage ab. Zusätzlich gibt es womöglich noch eine Dunkelziffer von Beschäftigten, welche aufgrund des wahrgenomme- nen externen Drucks, trotz Krankheit Leistung erbringen zu müssen, am Arbeitsplatz anwesend waren. Commitment und Kündigungsabsicht Sowohl Commitment als auch Kündigungsabsichten sind Indikatoren da- für, wie es um die Loyalität der Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber steht. Ist das Commitment der Beschäftigten hoch beziehungsweise die Kündigungsabsicht in der Belegschaft gering, ist in der Regel das Engage- ment für den Arbeitgeber höher und die Abwesenheitsrate geringer (Hom, Mitchell, Lee & Griffeth, 2012; Meyer, Stanley, Herscovitch & Topolnytsky, 2002). Mit Commitment wird auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erfasst, wie stark sich Beschäftigte auf der emotionalen Ebene mit ihrem Arbeitgeber verbunden fühlen. Die Ergebnisse zeigen, dass 54% der Befragten ein starkes Commitment gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. 28% der Beschäftigten fühlen sich teilweise mit dem Unternehmen verbunden, während bei 18% die Verbundenheit mit dem Unternehmen tief oder sehr tief ausfällt (siehe Abbildung 3.4.8). Hinsichtlich der Entwicklung von Commitment ist seit 2012 eine leichte Aufwärtsbewegung auszuma- chen, welche in dieser Erhebungswelle weiter anhält (siehe Abbildung 3.4.9). Die Kündigungsabsicht erfasst auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) die bewusste Auseinandersetzung der Beschäftigten mit einer möglichen Kündigung. Die aktuelle Erhebung zeigt, dass rund zwei Drittel der Befragten (63%) eher oder überhaupt nicht darüber nachdenken, ihren Arbeitsplatz zu verlassen (siehe Abbildung 3.4.8). 21% der Befragten machen sich teilweise darüber Gedanken, die Stelle zu kündigen, während 16% konkrete Kündigungsabsichten hegen. Die Trendentwicklung zeigt, dass die Kündigungsabsichten bei den Beschäftigten in der Schweiz nach wie vor relativ tief sind. Dennoch ist seit der letzten Erhebung erneut ein leichter Anstieg bei den Kündigungsabsichten zu verzeichnen (siehe Abbil- dung 3.4.9). Schlussfolgerungen für die Praxis Die aktuellen Befunde zu den Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten weisen sowohl auf die Sonnen- als auch auf die Schattenseiten des Schwei- zer Arbeitsmarkts hin. Positiv fällt auf, dass sich die Arbeitszufriedenheit 69 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten und die Laufbahnzufriedenheit der Beschäftigten in der Schweiz auf kons- tant hohem Niveau bewegt. Im Vergleich zu den letzten Erhebungsjahren erlebt zudem die progressive Zufriedenheit einen Anstieg, während die re- signierte Zufriedenheit und die fixierte Unzufriedenheit leicht abnehmen. Der Anstieg des progressiven Zufriedenheitstyps ist für Unternehmen ein erfreuliches Signal, da sich Beschäftigte dieses Typs für eine positive Verän- derung im Unternehmen einsetzen. Jedoch steigt auch die Zahl der konst- Abbildung 3.4.8 Commitment und Kündigungsabsicht 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Kündigungsabsicht Commitment Abbildung 3.4.9 Trend: Commitment und Kündigungsabsicht 1 2 3 4 5 Commitment Kündigungsabsicht 2018e2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 70 Schweizer HR-Barometer 2018 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten ruktiv Unzufriedenen leicht. Unternehmen sollten die konstruktive Kritik ernst nehmen, um somit die konstruktive Unzufriedenheit in eine positive Richtung zu lenken. Erfreulich ist, dass das Commitment der Beschäftigten weiterhin einen leichten Aufwärtstrend erfährt. Durch die zunehmende Verknappung von gut ausgebildeten Talenten auf dem Arbeitsmarkt ist die Verbundenheit mit dem Unternehmen je länger je mehr von zentraler Be- deutung. Arbeitgeber scheinen diesbezüglich vieles richtig zu machen. Die Schattenseite der aktuellen Arbeitssituation findet sich insbesondere bei der arbeitnehmerseitigen Angst, den eigenen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Arbeitsplatzunsicherheit erreicht im Jahr 2018 den höchsten Stand seit Erhebungsbeginn des Schweizer HR-Barometers. Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitslosigkeit in der Schweiz gegenwärtig so tief ist, wie seit fast zehn Jahren nicht mehr (Staatssekretariat für Wirtschaft, 2018), erstaunt diese Entwicklung. Obwohl die akute Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes gegenwärtig geringer ist als in den Vorjahren, scheinen die vergangenen Restrukturierungen und Personalabbauprogramme sich noch spürbar auf die wahrgenommene Arbeitsplatzunsicherheit auszuwirken. Insbesondere bei den Beschäftigten in den Branchen «Verkehr- und Nachrichtenübermitt- lung», «Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung» sowie «Verarbeitendes Gewerbe» findet sich sogar ein relativ grosser Anstieg der Arbeitsplatzunsicherheit. Möglicherweise hängt der Anstieg der Arbeits- platzunsicherheit in diesen Branchen unter anderem auch mit Zukunfts- ängsten zusammen. Durch Digitalisierung und weitere rasante technischen Entwicklungen der letzten Jahre sind in diesen Branchen immer mehr Ar- beitsplätze in Gefahr. So werden beispielsweise im Bereich Verkehr auf- grund des autonomen Fahrens womöglich bald viele Arbeitsplätze wegfal- len und durch Maschinen ersetzt. Um der bestehenden Arbeitsplatz- unsicherheit und den negativen Folgen entgegenzuwirken, ist die Stärkung der arbeitnehmerseitigen Arbeitsmarktfähigkeit ein zentrales Mittel. Be- schäftigte, die zuversichtlich sind, auf dem internen oder externen Arbeits- markt eine vergleichbare Stelle zu finden, fürchten sich weniger vor einem potenziellen Stellenverlust. Allerdings schätzen die Beschäftigten auch in diesem Jahr ihre Chance, bei einem Arbeitsplatzverlust einen gleichwerti- gen Job zu finden, eher zurückhaltend ein. Damit Beschäftigte arbeitsmarkt- fähig bleiben, können einerseits die Unternehmen stärker in ihr Aus- und Weiterbildungsangebot investieren. Wie Kapitel 3.3 zeigt, besteht bei den Arbeitnehmenden auch ein entsprechendes Bedürfnis. Andererseits liegt es auch an den Beschäftigten selbst, die eigene Arbeitsmarktfähigkeit durch Weiterbildung, eigenverantwortliche Karriereplanung und fortlaufenden Kompetenzerwerb zu pflegen (Fugate, Kinicki & Ashforth, 2004). Auf die- sem Weg bleiben die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt. 71 Schweizer HR-Barometer 2018 Schlussfolgerungen 4. Schlussfolgerungen Zum zehnten Mal wurden Beschäftigte in der Schweiz zu ihrer Arbeitssitu- ation befragt. Die Resultate zeigen, wie auch in den Vorjahren, ein grund- sätzlich positives, aber auch vielschichtiges Bild. Bei den allgemeinen Trends fällt besonders auf, dass die erlebte Arbeitsplatzunsicherheit nochmals ge- stiegen ist und den höchsten Stand seit Erhebungsbeginn erreicht hat. Sie ist mit einem Mittelwert von knapp 2,5 auf einer 5er-Skala noch immer nicht sehr hoch, aber doch eine Sorge, die viele Beschäftigte teilen. Angesichts einer weiterhin nur bei etwa 50% der Beschäftigten als hoch eingestuften Arbeitsmarktfähigkeit ist die Bewältigung von Unsicherheit ein wichtiges Handlungsfeld für alle betrieblichen Akteurinnen und Akteure. Vor diesem Hintergrund ist vielleicht auch zu verstehen, dass das Com- mitment und die allgemeine Arbeitszufriedenheit gleichbleibend hoch sind, obwohl insbesondere bei Lohn und Entwicklungsmöglichkeiten grosse ne- gative Diskrepanzen zwischen Erwartung und Realität berichtet werden. Eine Arbeitsstelle zu haben, ist sehr wichtig, und Unzufriedenheiten wer- den in Kauf genommen. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass ein hoher Anteil von einem Drittel aller Beschäftigten eine traditionell-sicherheitsori- entierte Haltung gegenüber ihrer eigenen Berufslaufbahn hat. Dass das betriebliche Umfeld aber auch dynamisch ist, zeigt sich an den Veränderungen innerhalb der Arbeitszufriedenheitstypen: eine stabilisierte Arbeitszufriedenheit ist nochmals ein wenig seltener geworden, dafür ha- ben aber konstruktive Arten, mit dem Auseinanderklaffen von Erwartung und Realität umzugehen, gegenüber eher passiven Reaktionen zugenom- men. Hierin liegt ein wichtiger Ansatzpunkt für betriebliche Massnahmen –wie zum Beispiel Mitarbeitergespräche, Leistungsvereinbarungen und Personalentwicklung–, den proaktiven Umgang mit nicht erfüllten Erwar- tungen zu unterstützen. Hinzu kommt, dass grundlegende Funktionen des HRM, wie Leistungsbeurteilungen und Weiterbildung, noch immer in vie- len Unternehmen auf einem ungenügenden Stand zu sein scheinen. Die Ergebnisse zum Schwerpunktthema zeigen insgesamt ein erfreuli- ches Bild. Die meisten ausländischen Beschäftigten erleben keine oder we- nig Diskriminierung und fühlen sich in ihrem Arbeitsumfeld integriert. Vor allem bei den Auswirkungen von Integration und Diskriminierung zeigt sich, dass dies nicht einfach zwei Seiten einer Medaille sind. Während Dis- kriminierung vor allem ungerechtfertigte Ungleichbehandlung betrifft, be- deutet Integration neben Chancengleichheit auch, dass ein Gefühl von Zu- gehörigkeit entsteht. Daher erstaunt nicht, dass erlebte Integration mit hoher Arbeitszufriedenheit und Commitment einhergeht, während sich er- lebte Diskriminierung unmittelbarer auf die Beschäftigungssituation aus- wirkt, was sich in mehr Stress, grösserer Arbeitsplatzunsicherheit, grösserer Kündigungsabsicht und geringerer Arbeitsmarktfähigkeit ausdrückt. 72 Schweizer HR-Barometer 2018 Schlussfolgerungen Betriebliche Massnahmen für die Vermeidung von Diskriminierung und Förderung von Integration ähneln sich allerdings: Fairness und Offenheit für Vielfalt wie auch gute Arbeitsbeziehungen und hohe Partizipation sind we- sentlich. Nicht erstaunlich ist zudem, dass eine fundamentale Voraussetzung für Integration die Überwindung von Sprachbarrieren ist. Bei Programmen für die Vermeidung von Diskriminierung ist schliesslich zu berücksichtigen, dass Diskriminierung vor allem bei klassischen Personalmanagement- Funktionen wie Bewerbung und Entlohnung, aber auch im Arbeitsalltag, und dort am ehesten von Kundinnen und Kunden und von Arbeitskollegin- nen und Arbeitskollegen, erlebt wird. Damit wird selbst in dieser arbeitsbe- zogenen Erhebung deutlich, dass Diskriminierung nur verhindert werden kann, wenn sie auch als ein gesellschaftliches Problem verstanden wird. 73 Schweizer HR-Barometer 2018 74 Schweizer HR-Barometer 2018 Autorenschaft und weiterführende Literatur Autorenschaft und weiterführende Literatur Autorenschaft Julian Pfrombeck, MSc TUM, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Profes- sur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich. Laura Schärrer, MA UZH, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Center für Human Resource Management (CEHRM) der Universität Luzern. Dr. Anja Feierabend, Oberassistentin am Center für Human Resource Ma- nagement (CEHRM) der Universität Luzern. Marisa Roth, wissenschaftliche Hilfsassistentin an der Professur für Ar- beits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich. Prof. Dr. Gudela Grote, Professur für Arbeits- und Organisationspsycholo- gie der ETH Zürich. Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Inhaber des Centers für Human Resource Ma- nagement (CEHRM) der Universität Luzern. Weiterführende Literatur Arnold, A., Fulmer, I. S., Sender, A., Allen, D. G., Staffelbach, B. & Perkins, S. J. (2018). International study on compensation and pay transparency practices. Lucerne, Switzerland: Center for Human Resource Manage- ment, University of Lucerne. Berntson, E. & Marklund, S. (2007). The relationship between perceived em- ployability and subsequent health. Work and Stress, 21, S. 279–292. Berntson, E., Näswall, K. & Sverke, M. (2008). 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Aufgerufen unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/ de/home/statistiken/bevoelkerung/migration-integration/integration. html BFS (2018e). Integrationsindikatoren. Aufgerufen unter https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/migration-integration/in- tegrationindikatoren.html 75 Schweizer HR-Barometer 2018 Weiterführende Literatur BFS (2017a). Statistischer Bericht zur Integration der Bevölkerung mit Mig- rationshintergrund. Neuenburg: Bundesamt für Statistik. BFS (2017b). Ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Staatsangehö- rigkeit. Aufgerufen unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statis- tiken/bevoelkerung/migration-integration/auslaendische-bevoelkerung. assetdetail.3302637.html BFS (2017c). Erhebung zum Zusammenleben in der Schweiz. Aufgerufen unter:https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/ migration-integration/zusammenleben-schweiz/diskriminierung.html BFS-SAKE (2017). Publikationen und Ergebnisse. 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New York: UN Department for General Assembly and Conference Management German Translation Service. 78 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang Der vorliegende Anhang des Schweizer HR-Barometers dient zusätzlichen Erklärungen und bietet einen systematischen Überblick über die wesentli- chen Eigenschaften der zugrunde liegenden Stichproben und verwendeten Variablen. In Anhang 1A wird die Hauptstichprobe, die den Trendkapiteln zu- grunde liegt, anhand der wichtigsten demografischen Merkmale beschrie- ben. In Anhang 1B wird die Stichprobe von den ausländischen Beschäftigten in der Schweiz anhand der gleichen sowie zusätzlichen demografischen Merkmalen beschrieben. Auf dieser Stichprobe beruht das Schwerpunktka- pitel des diesjährigen HR-Barometers. In Anhang 2 befindet sich eine Auflistung der im Schweizer HR-Barome- ter 2018 verwendeten Variablen. Die Variablenarten sowie die möglichen Ausprägungen werden ferner beschrieben. Anhang 3A besteht aus einer Korrelationstabelle, die die bivariaten Zu- sammenhänge zwischen den Human-Resource-Management-Variablen, Variablen zu Arbeitsbeziehungen und zu Arbeitseinstellungen und Arbeits- verhalten aus den Trendkapiteln aufzeigt. Anhang 3B zeigt die bivariaten Zusammenhänge dieser Variablen mit persönlichen und organisationalen Variablen auf. Anhang 3A und Anhang 3B wurden ausschliesslich auf Basis der Hauptstichprobe von 1947 Beschäftigten erstellt. Informationen über die verwendeten statistischen Verfahren Eine bivariate Korrelation ist eine Wechselbeziehung zwischen zwei Vari- ablen. Die Stärke und Richtung dieser Wechselbeziehung kommt im soge- nannten Korrelationskoeffizienten zum Ausdruck. Der Korrelationskoeffi- zient kann zwischen – 1 und + 1 variieren, wobei 0 das völlige Fehlen eines Zusammenhangs bezeichnet. Bei einem negativen Korrelationskoeffizien- ten zwischen – 1 und kleiner 0 ist der Zusammenhang negativ. Das bedeu- tet, wenn der Wert der einen Variable zunimmt, nimmt der Wert der ande- ren Variable ab. Bei einem Korrelationskoeffizienten grösser 0 bis 1 korrelieren die Variablen positiv. Das bedeutet, wenn die Ausprägung der einen Variable zunimmt, erhöht sich auch die Ausprägung der anderen Variable. Statistisch signifikante Zusammenhänge werden in den Korrela- tionstabellen in Anhang 3A und 3B mit einem Stern (Irrtumswahrschein- lichkeit kleiner als 5%) oder zwei Sternen (Irrtumswahrscheinlichkeit klei- ner als 1%) gekennzeichnet. Informationen über Regressionsanalysen Die Regressionsabbildungen im Schweizer HR-Barometer 2018 beruhen auf den Ergebnissen von multiplen Regressionen. Bei multiplen Regressi- onen wird der Einfluss von mehreren unabhängigen Variablen (in der Bei- 79 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang spielabbildung zum Beispiel «Alter» oder «Führung») auf die Ausprägung einer abhängigen Variablen erklärt. 1 In den Kästchen auf der linken Seite des Pfeiles sind die unabhän- gigen Variablen des Regressionsmodells (Prädiktorvariablen) abgebildet. Sie sind in verschiedene Kategorien gegliedert (in der Beispielabbildung «persönliche Einflussfaktoren», «organisationale Einflussfaktoren», und «Human Resource Management»). Dabei werden in den Regressionsabbil- dungen nur Prädiktorvariablen dargestellt, welche mit einer Irrtumswahr- scheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. 2 Die Plus- bzw. Minuszeichen hinter den unabhängigen Variablen zeigen die Richtung des Effekts an. Bei einem Minuszeichen besteht ein negativer Einfluss der unabhängigen Variable auf die abhängige Variable. Das bedeutet, dass eine grössere Ausprägung der unabhängigen Variablen zu einem geringeren Wert auf der abhängigen Variable führt. Ein Pluszei- chen hingegen bedeutet, dass eine grössere Ausprägung der unabhängi- gen Variablen zu einem höheren Wert bei der abhängigen Variable führt. 3 Das Kästchen auf der rechten Seite des Pfeiles zeigt die abhängige Variable des Regressionsmodells. Die statistische Auswertung der Daten erfolgte mit den Softwarepro- grammen SPSS Statistics 23 und Mplus. Abbildung 5.1 Beispiel eines Regressionsmodells: Einflussfaktoren auf wahrgenommene Integration im Arbeitsumfeld Human Resource Management organisationale Einflussfaktoren persönliche EInflussfaktoren Führung (+) Internationalisierungs- grad (+) Alter (+) Beziehung mit Arbeitskollegen (+) Integration im Arbeitsumfeld sprachliche Barriere (-) Integrationsklima (+) 1 2 3 80 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 1A Beschreibung der Hauptstichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Geschlecht weiblich 45.1 männlich 53.6 keine Angabe 1.3 Alter 16 bis 25 Jahre 11.8 26 bis 35 Jahre 21.9 36 bis 45 Jahre 22.3 46 bis 55 Jahre 26.8 56 Jahre und älter 17.2 Sprache Deutsch 65 Französisch 20.3 Italienisch 10 Englisch 2.4 Portugiesisch 2.3 Schweizer Staatsangehörigkeit ja 77 nein 23 Ausbildungsabschluss keine Ausbildung 0.9 obligatorische Schulzeit 8.2 Übergangsausbildung 0.5 Allgemeinausbildung ohne Matura 1.4 Berufsausbildung 30.1 Matura 8.2 höhere Berufsschule (eidgenössisches Diplom) 17.4 Fachhochschule, Universität 26.9 Doktorat, Habilitation 3.5 keine Angabe 2.9 Brutto-Jahresgehalt hochgerechnet auf 100%-Anstellung weniger als 25 000 Fr. 7.4 25 000 bis 50 000 Fr. 11.3 50 001 bis 75 000 Fr. 25.4 75 001 bis 100 000 Fr. 23.1 100 001 bis 125 000 Fr. 12.4 mehr als 125 000 Fr. 13.1 keine Angabe 7.3 81 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 1A Beschreibung der Hauptstichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) jährliches Haushaltseinkommen weniger als 60 000 Fr. 12.8 60 000 bis 99 999 Fr. 25.8 100 000 bis 149 999 Fr. 26.8 150 000 Fr. und höher 18.8 keine Angabe 15.8 Privathaushalt Einpersonenhaushalt 16.1 Paar ohne Kinder 27.6 Paar mit Kind(ern) 36.8 Einelternhaushalt mit Kind(ern) 7.7 Nichtfamilienhaushalt 2.7 andere 5.9 keine Angabe 3.2 Betriebszugehörigkeit 0 bis 2 Jahre 25.9 3 bis 5 Jahre 20.2 6 bis 10 Jahre 18.8 11 bis 15 Jahre 10.8 16 bis 20 Jahre 9 21 bis 25 Jahre 4.5 26 bis 30 Jahre 4 über 30 Jahre 4.3 keine Angabe 2.5 Anstellungsprozent 40 bis 49% 3.4 50 bis 59% 6.6 60 bis 69% 6.7 70 bis 79% 4.2 80 bis 89% 10.8 90% und mehr 68.3 Vertragsform unbefristet 85.2 befristet davon über Temporärbüro befristet 12.2 6.3 keine Angabe 2.6 82 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 1A Beschreibung der Hauptstichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Berufliche Stellung mitarbeitendes Familienmitglied 1.9 Direktor/in, Direktionsmitglied 4.4 Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion 26 Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion 61.4 Lehrling 6.3 Berufskategorie Landwirtschaftsberufe 2.2 Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe 10.1 technische Berufe und Informatikberufe 12.6 Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus 7.8 Handels- und Verkaufsberufe 9.7 Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistun- gen 8.7 Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungs- gewerbes und des Rechnungswesens 19.8 Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler/innen 25.9 keine Angabe 3.2 Branche Landwirtschaft und Forstwirtschaft 2.2 verarbeitendes Gewerbe 12.5 Baugewerbe 9.5 Handel und Reparaturgewerbe 7.7 Gastgewerbe 4.1 Verkehr und Nachrichtengewerbe 4.9 Kredit- und Versicherungsgewerbe 5.6 Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung 5.9 öffentliche Verwaltung und externe Körperschaften 9.3 Unterrichtswesen 8 Gesundheits- und Sozialwesen 19.2 sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 8 keine Angabe 3.1 Unternehmensgrösse weniger als 10 Personen 13.4 10 bis 49 Personen 19.9 50 bis 249 Personen 21.7 250 bis 499 Personen 8.4 500 bis 999 Personen 7.1 1000 und mehr Personen 24.4 keine Angabe 5.1 83 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 1A Beschreibung der Hauptstichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Internationalisierungsgrad des Unterneh- mens lokal 16.8 regional 32.6 national 23.1 europäisch 5.1 weltweit 19.9 keine Angabe 2.5 Restrukturierung in der Abteilung nicht erlebt 79.1 erlebt 20.9 Personalabbau in der Abteilung nicht erlebt 85.6 erlebt 14.4 Personalaufbau in der Abteilung nicht erlebt 82.6 erlebt 17.4 84 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 1B Beschreibung der Stichprobe für das Schwerpunktkapitel Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Geschlecht weiblich 42.3 männlich 56.2 keine Angabe 1.5 Alter 16 bis 25 Jahre 5 26 bis 35 Jahre 25.5 36 bis 45 Jahre 32.9 46 bis 55 Jahre 25.1 56 Jahre und älter 11.5 Sprache Deutsch 46.9 Französisch 17.7 Italienisch 15.2 Englisch 9.8 Portugiesisch 10.4 Nationalität Deutschland 26.9 Italien 16 Portugal 14.4 Frankreich 6.9 Spanien 3.7 andere Staatsangehörigkeit 32.1 Bewilligungsstatus Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) 0 Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B und Ci) 37.4 Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) 59.2 vorläufig aufgenommen (Ausweis F) 0 anderer (z.B. Ausweis G, Ausweis N oder sonstiges) 0.4 keine Angabe 3 Aufenthaltsdauer in der Schweiz 0 bis 2 Jahre 8.8 3 bis 5 Jahre 17.6 6 bis 10 Jahre 28.1 11 bis 20 Jahre 23.6 mehr als 20 Jahre 15.8 keine Angabe 6.1 85 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 1B Beschreibung der Stichprobe für das Schwerpunktkapitel Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Glaubenszugehörigkeit keine 30.6 Buddhismus 1.4 Christentum 51.4 Hinduismus 0.8 Islam 7.1 Judentum 0.1 andere 2.8 keine Angabe 5.8 Ausbildungsabschluss keine Ausbildung 1.6 obligatorische Schulzeit 13.2 Übergangsausbildung 0.5 Allgemeinausbildung ohne Matura 2.8 Berufsausbildung 18 Matura 9 höhere Berufsschule (eidgenössisches Diplom) 11 Fachhochschule, Universität 32.8 Doktorat, Habilitation 6.9 keine Angabe 4.2 Brutto-Jahresgehalt hochgerechnet auf 100%-Anstellung weniger als 25 000 Fr. 5.7 25 000 bis 50 000 Fr. 17.4 50 001 bis 75 000 Fr. 27.2 75 001 bis 100 000 Fr. 18.1 100 001 bis 125 000 Fr. 9.4 mehr als 125 000 Fr. 12.8 keine Angabe 9.4 jährliches Haushaltseinkommen weniger als 60 000 Fr. 14.5 60 000 bis 99 999 Fr. 28.4 100 000 bis 149 999 Fr. 20.2 150 000 Fr. und höher 19.8 keine Angabe 17.1 Privathaushalt Einpersonenhaushalt 16.8 Paar ohne Kinder 28.9 Paar mit Kind(ern) 40.8 Einelternhaushalt mit Kind(ern) 3.8 Nichtfamilienhaushalt 2.6 andere 3.8 keine Angabe 3.3 86 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang 1B Beschreibung der Stichprobe für das Schwerpunktkapitel Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Betriebszugehörigkeit 0 bis 2 Jahre 23.8 3 bis 5 Jahre 33.7 6 bis 10 Jahre 20.2 11 bis 15 Jahre 9.7 16 bis 20 Jahre 4.2 21 bis 25 Jahre 2.5 26 bis 30 Jahre 1.1 über 30 Jahre 1.1 keine Angabe 3.7 Anstellungsprozent 40 bis 49% 2.1 50 bis 59% 5.5 60 bis 69% 5.7 70 bis 79% 2.9 80 bis 89% 8 90% und mehr 75.8 Vertragsform unbefristet 84.3 befristet 12.5 davon über Temporärbüro befristet 14.5 keine Angabe 3.2 Berufliche Stellung mitarbeitendes Familienmitglied 2.6 Direktor/in, Direktionsmitglied 3.8 Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion 24.8 Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion 65.6 Lehrling 3.2 Berufskategorie Landwirtschaftsberufe 1.4 Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe 14 technische Berufe und Informatikberufe 12.5 Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus 9.4 Handels- und Verkaufsberufe 8 Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistun- gen 15.3 Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungs- gewerbes und des Rechnungswesens 11.3 Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler/in 23.6 keine Angabe 4.5 Anhang 87 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang 1B Beschreibung der Stichprobe für das Schwerpunktkapitel Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Branche Landwirtschaft und Forstwirtschaft 2 verarbeitendes Gewerbe 17 Baugewerbe 11.8 Handel und Reparaturgewerbe 7.4 Gastgewerbe 9.5 Verkehr und Nachrichtengewerbe 4 Kredit- und Versicherungsgewerbe 3.8 Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung 7 öffentliche Verwaltung und externe Körperschaften 2.1 Unterrichtswesen 5.1 Gesundheits- und Sozialwesen 16.8 sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 8.5 keine Angabe 5 Unternehmensgrösse weniger als 10 Personen 14 10 bis 49 Personen 19.2 50 bis 249 Personen 20.4 250 bis 499 Personen 9.8 500 bis 999 Personen 7.4 1000 und mehr Personen 23.2 keine Angabe 6 Internationalisierungsgrad des Unterneh- mens lokal 17.1 regional 22.1 national 17.8 europäisch 7.8 weltweit 31.2 keine Angabe 4 Restrukturierung in der Abteilung nicht erlebt 80.5 erlebt 19.5 Personalabbau in der Abteilung nicht erlebt 84.2 erlebt 15.8 Personalaufbau in der Abteilung nicht erlebt 82.8 errlebt 17.2 Anhang 88 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Methode Kategorien 0 = Online-Fragebogen, 1 = Papier-Fragebogen Geschlecht Kategorien 1 = weiblich, 2 = männlich Alter Intervall Alter in Jahren Sprache Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = Deutsch, 2 = Französisch, 3 = Italienisch, 4 = Eng- lisch, 5 = Portugiesisch Schweizer Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausländische Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Bewilligungsstatus Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), 2 = Aufent- haltsbewilligung (Ausweis B und Ci), 3 = Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), 4 = andere Bewilligungen (z.B. Ausweis F, Ausweis N, oder Sonstiges), 5 = anderer Aufenthaltsdauer in der Schweiz Intervall Anzahl Jahre in der Schweiz lebend Glaubenszugehörigkeit Kategorien 7 Ausprägungen: 1 = keine, 2 = Buddhismus, 3 = Christentum, 4 = Hindu- ismus, 5 = Islam, 6 = Judentum, 7 = andere Ausbildungsabschluss Kategorien Schlüsselmerkmale nach BFS: 10 Ausprägungen Bruttoeinkommen Kategorien 6 Abstufungen von weniger als 25 000 Fr. bis mehr als 125 000 Fr. Haushaltseinkommen Kategorien 4 Abstufungen von weniger als 60 000 Fr. bis mehr als 150 000 Fr. Privathaushalt Kategorien Schlüsselmerkmale nach BFS: 6 Ausprägungen Betriebszugehörigkeit Intervall Betriebszugehörigkeit in Jahren und Monaten Anstellungsprozent Intervall Stellenumfang in Prozent Vertragsform Kategorien 2 = unbefristet, 1 = befristet Befristete Anstellung über Temporärbüro Kategorien 2 = nein, 1 = ja Berufliche Stellung Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = mitarbeitendes Familienmitglied, 2 = Direktor/in oder Direktionsmitglied, 3 = Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion, 4 = Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion, 5 = Lehrling Berufskategorie Kategorien Schlüsselmerkmale nach BFS: 9 Ausprägungen Branche Kategorien Schlüsselmerkmale nach BFS: 13 Ausprägungen Unternehmensgrösse Kategorien Schlüsselmerkmale nach BFS: 6 Ausprägungen Internationalisierungsgrad des Unterneh- mens Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = lokal, 2 = regional, 3 = national, 4 = europäisch, 5 = weltweit Erlebte Restrukturierung Kategorien 0 = nein, 1 = ja Erlebter Personalabbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja Erlebter Personalaufbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja Karriereorientierungen Kategorien 4 Ausprägungen: 1 = aufstiegsorientiert, 2 = sicherheitsorientiert, 3 = eigenverantwortlich, 4 = alternativ orientiert Aufgabenvielfalt Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ganzheitlichkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Variablenname Art der Variablen Beschreibung 89 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Bedeutsamkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Feedback durch die Arbeitstätigkeit Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Autonomie Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsplatzgestaltung Intervall 7 Items, zusammengesetzt aus Aufgabenvielfalt, Ganzheitlichkeit der Aufgabe, Bedeutsamkeit der Aufgabe, Feedback durch die Arbeitstätig- keit und Autonomie Weiterbildungstage Intervall Anzahl an Weiterbildungstagen Leistungsbeurteilung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterentwicklung/Karriereplanung: Inhalt und Form Kategorien 8 Ausprägungen: 1 = Sozialkompetenz, 2 = Fachkompetenz, 3 = während Ausübung der Arbeitstätigkeit, 4 = ausserhalb Ausübung der Arbeitstätigkeit, 5 = Laufbahngespräche mit Vorgesetzten, 6 = Mentoring/Coaching, 7 = Laufbahnpfade, 8 = andere Angebote Lohnbestandteile Kategorien 6 Ausprägungen: 1 = erfolgsabhängiger Gehaltsanteil, 2 = leistungsabhängiger Gehaltsanteil, 3 = Sonderprämien, 4 = Zulagen , 5 = Fringe Benefits, 6 = nur festes Salär Führung Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Austauschbeziehung mit Arbeitskollegen Intervall Index aus 6 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Feedback Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Partizipation Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Erwartungen der Arbeitnehmenden Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Angebote des Arbeitgebers Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsmarktfähigkeit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitszufriedenheit Intervall 1 Item, 10-fach gestuft von 1 = «vollkommen unzufrieden» bis 10 = «vollkommen zufrieden» Laufbahnzufriedenheit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bruggemann-Zufriedenheit Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = resignative Zufriedenheit, 2 = konstruktive Unzufriedenheit, 3 = stabilisierte Zufriedenheit, 4 = fixierte Unzufriedenheit, 5 = progressive Zufriedenheit Stressempfinden Intervall Index aus 4 Items, 5-fach gestuft von 1 = «nie» bis 5 = «immer» Variablenname Art der Variablen Beschreibung 90 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Variablenname Art der Variablen Beschreibung Krankheitsabsenzen Intervall krankheitsbedingte Abwesenheitsdauer in Tagen Commitment Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Kündigungsabsicht Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Integration bei der Arbeit Intervall 1 Item, 10-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 10 = «voll und ganz» Integrationsklima Intervall Index aus 9 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Integrationsmassnahmen des Unterneh- mens Kategorien 8 Ausprägungen: 1 = Sprachkurse, 2 = Informationsunterlagen (z.B. Bro- schüren), 3 = Kennenlernveranstaltungen, 4 = Mentoring-Programme, 5 = Schulungen (z.B. interkulturelles Kompetenztraining), 6 = Rücksicht auf kulturelle Besonderheiten (z.B. Essgewohnheiten), 7 = offene Kom- munikationskultur, 8 = weitere Diskriminierung in bestimmten Situationen Kategorien, Intervall 6 Ausprägungen: 1 = Bewerbung, 2 = Anerkennung von beruflichen Qua- lifikationen, 3 = Beförderung, 4 = Training und Schulungen, 5 = Entloh- nung, 6 = Arbeitsalltag, jeweils 5-fach gestuft von 1 = «nie» bis 5 = «im- mer» Diskriminierung von bestimmten Personen- gruppen Kategorien, Intervall 5 Ausprägungen: 1 = Personalabteilung, 2 = Direkte/r Vorgesetzte/r, 3 = Unternehmensleitung, 4 = Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen, 5 = Kun- den/Kundinnen, jeweils 5-fach gestuft von 1 = «nie» bis 5 = «immer» Sprachbarriere Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Diskriminierung bei der Arbeit Intervall Index aus 6 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» 91 Schweizer HR-Barometer 2018 92 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang 3 Korrelationen A Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1947 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .781** 1 3 Aufgabenvielfalt .551** .342** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .500** .210** .335** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .445** .190** .148** .059* 1 6 Feedback .497** .273** .282** .279** .225** 1 7 Partizipation .509** .490** .324** .215** .188** .468** 1 8 Leistungsbeurteilung .319** .240** .211** .190** .135** .725** .455** 1 9 Weiterbildungstage .044 .027 .014 .008 .050* .060* .026 .081** 1 10 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .122** .141** .087** -.053* .068** .105** .150** .125** -.007 1 11 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .129** .116** .114** -.019 .070** .128** .107** .136** .006 .428** 1 12 Personalbelohnung: Sonderprämien .087** .094** .038 .020 .053* .114** .127** .132** .016 .092** .102** 1 13 Personalbelohnung: Zulagen .007 -.017 .051* .084** -.037 .038 .042 .075** -.022 .058* .049* .087** 1 14 Personalbelohnung: Fringe Benefits .076** .064** .075** .022 .001 .117** .069** .162** .018 .187** .241** .145** .174** 1 15 Personalbelohnung: festes Salär -.074** -.074** -.071** -.003 -.025 -.140** -.116** -.181** .001 -.429** -.379** -.334** -.489** -.422** 1 16 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .169** .159** .137** .190** -.046* .198** .195** .292** .018 .098** .113** .093** .080** .144** -.104** 1 17 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .211** .159** .177** .163** .061** .238** .180** .297** .070** .084** .107** .097** .093** .137** -.128** .251** 1 18 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .128** .092** .079** .111** .044 .232** .165** .356** .083** .113** .140** .078** .048* .134** -.093** .315** .303** 1 19 Personalentwicklung: Mentoring .102** .096** .047* .030 .029 .171** .133** .202** .031 .132** .159** .122** .050* .145** -.115** .302** .156** .188** 1 20 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .026 .016 -.010 .012 .048* .094** .021 .131** .049* .022 .010 .057* .042 .071** -.044 .096** .153** .032 .084** 1 21 Führung .358** .342** .192** .149** -.154** .493** .520** .567** .062* .087** .047* .077** .046* .059** -.098** .213** .202** .201** .167** .091** 1 22 Arbeitsplatzunsicherheit -.115** -.106** -.071** -.092** -.002 -.109** -.157** -.115** .052* .053* .089** -.014 -.052* -.007 .030 -.083** -.110** -.044 -.019 -.013 -.222** 1 23 Arbeitszufriedenheit .339** .322** .201** .189** .131** .365** .340** .373** .090** .047* .011 .062** .073** .055* -.086** .181** .177** .102** .086** .064** .527** -.201** 1 24 Laufbahnzufriedenheit .363** .317** .296** .240** .110** .341** .347** .333** .076** .086** .057* .074** .094** .093** -.122** .175** .189** .169** .098** .040 .382** -.246** .484** 1 25 Commitment .370** .319** .228** .171** .182** .362** .446** .351** .071** .094** .019 .069** .044 .014 -.076** .151** .135** .100** .068** .064** .511** -.118** .555** .381** 1 26 Kündigungsabsicht -.201** -.201** -.112** -.084** -.064** -.215** -.240** -.238** .015 -.065** -.018 -.081** -.069** -.034 .088** -.117** -.138** -.046* -.037 -.058* -.392** .145** -.542** -.325** -.451** 1 27 Arbeitsmarktfähigkeit .168** .137** .191** .162** .031 .165** .227** .181** .058* .029 .041 .018 .094** .085** -.083** .088** .148** .087** .086** .036 .205** -.353** .128** .237** .116** .024 28 Krankheitsabsenzen -.089** -.102** -.022 -.008 -.024 -.015 -.097** -.013 .073** -.025 -.012 .003 -.031 -.008 .020 -.038 -.024 .025 -.008 .047* -.042 .055* -.074** -.060** -.055* .037 29 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .263** .212** .285** .119** .095** .185** .208** .145** .055* .092** .126** .017 .022 .109** -.081** .081** .135** .075** .063** -.020 .170** -.087** .137** .188** .145** -.060** 30 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .422** .379** .338** .242** .110** .365** .379** .369** .091** .101** .068** .063** .051* .086** -.112** .215** .199** .128** .121** .051* .467** -.182** .512** .400** .434** -.360** 31 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065** .010 .091** .079** .068** .058* .033 .030 .000 -.073** -.099** .014 .070** .000 .012 .012 .036 -.008 -.048* .009 .106** -.044 .138** .133** .155** -.145** 32 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .172** .166** .082** .132** .058* .206** .204** .224** .066** -.043 -.094** .066** .039 .023 -.057* .125** .124** .057* .019 .062** .374** -.399** .366** .282** .372** -.316** 33 AN erwartet Loyalität .159** .113** .160** .092** .100** .152** .150** .121** -.034 .001 -.019 .036 .004 .005 -.035 .050* .044 .021 -.015 -.033 .190** -.084** .166** .179** .220** -.106** 34 AG bietet Loyalität .268** .269** .116** .108** .150** .324** .368** .370** .033 .024 -.024 .065** -.006 .024 -.067** .128** .135** .085** .055* .066** .625** -.264** .505** .308** .482** -.381** 35 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .311** .301** .278** .130** .145** .166** .276** .139** -.023 .090** .120** .014 .032 .086** -.081** .103** .124** .073** .070** -.024 .198** -.115** .167** .235** .240** -.079** 36 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .466** .484** .251** .201 .159** .359** .492** .349** .031 .088** .070** .044 .028 .056* -.097** .174** .201** .130** .119** .052* .511** -.190** .450** .383** .407** -.310** 37 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .274** .227** .298** .132** .096** .162** .211** .105** .009 .050* .068** .004 .013 .053* -.037 .057* .081** .029 .045* -.036 .168** -.112** .110** .196** .146** -.027 38 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .399** .397** .262** .192** .105** .376** .459** .392** .052* .092** .055* .072** .040 .039 -.103** .155** .194** .121** .098** .078** .552** -.198** .511** .414** .458** -.362** 39 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .169** .121** .186** .056* .110** .142** .170** .116** .073** .087** .116** .010 .035 .117** -.072** .067** .108** .120** .070** .002 .105** -.041 .035 .103** .108** .043 40 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .324** .286** .178** .170** .122** .393** .402** .440** .134** .097** .094** .090** .059* .059* -.113** .202** .257** .239** .152** .114** .494** -.146** .437** .387** .436** -.351** 41 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .165** .129** .212** .083** .070** .118** .106** .084** -.007 .042 .041 -.011 -.002 .057* -.016 .054* .096** .066** .047* -.033 .116** -.044 .089** .120** .062** -.018 42 AG bietet eine angemessene Entlohnung .209** .241** .104** .048* .094** .255** .264** .279** .067** .126** .106** .106** .061** .120** -.161** .171** .162** .122** .107** .097** .394** -.099** .403** .299** .313** -.329** 43 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .304** .240** .328** .148** .147** .208** .248** .154** .016 .065** .078** .018 .037 .094** -.067** .092** .132** .084** .052* -.026 .225** -.110** .175** .237** .228** -.086** 44 Mittelwert Angebote der AG an den AN .445** .437** .261** .216** .158** .452** .506** .479** .096** .095** .054* .096** .052* .082** -.139** .229** .247** .174** .132** .099** .677** -.288** .627** .487** .572** -.475** 93 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang 3 Korrelationen A Anhang 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .781** 1 3 Aufgabenvielfalt .551** .342** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .500** .210** .335** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .445** .190** .148** .059* 1 6 Feedback .497** .273** .282** .279** .225** 1 7 Partizipation .509** .490** .324** .215** .188** .468** 1 8 Leistungsbeurteilung .319** .240** .211** .190** .135** .725** .455** 1 9 Weiterbildungstage .044 .027 .014 .008 .050* .060* .026 .081** 1 10 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .122** .141** .087** -.053* .068** .105** .150** .125** -.007 1 11 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .129** .116** .114** -.019 .070** .128** .107** .136** .006 .428** 1 12 Personalbelohnung: Sonderprämien .087** .094** .038 .020 .053* .114** .127** .132** .016 .092** .102** 1 13 Personalbelohnung: Zulagen .007 -.017 .051* .084** -.037 .038 .042 .075** -.022 .058* .049* .087** 1 14 Personalbelohnung: Fringe Benefits .076** .064** .075** .022 .001 .117** .069** .162** .018 .187** .241** .145** .174** 1 15 Personalbelohnung: festes Salär -.074** -.074** -.071** -.003 -.025 -.140** -.116** -.181** .001 -.429** -.379** -.334** -.489** -.422** 1 16 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .169** .159** .137** .190** -.046* .198** .195** .292** .018 .098** .113** .093** .080** .144** -.104** 1 17 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .211** .159** .177** .163** .061** .238** .180** .297** .070** .084** .107** .097** .093** .137** -.128** .251** 1 18 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .128** .092** .079** .111** .044 .232** .165** .356** .083** .113** .140** .078** .048* .134** -.093** .315** .303** 1 19 Personalentwicklung: Mentoring .102** .096** .047* .030 .029 .171** .133** .202** .031 .132** .159** .122** .050* .145** -.115** .302** .156** .188** 1 20 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .026 .016 -.010 .012 .048* .094** .021 .131** .049* .022 .010 .057* .042 .071** -.044 .096** .153** .032 .084** 1 21 Führung .358** .342** .192** .149** -.154** .493** .520** .567** .062* .087** .047* .077** .046* .059** -.098** .213** .202** .201** .167** .091** 1 22 Arbeitsplatzunsicherheit -.115** -.106** -.071** -.092** -.002 -.109** -.157** -.115** .052* .053* .089** -.014 -.052* -.007 .030 -.083** -.110** -.044 -.019 -.013 -.222** 1 23 Arbeitszufriedenheit .339** .322** .201** .189** .131** .365** .340** .373** .090** .047* .011 .062** .073** .055* -.086** .181** .177** .102** .086** .064** .527** -.201** 1 24 Laufbahnzufriedenheit .363** .317** .296** .240** .110** .341** .347** .333** .076** .086** .057* .074** .094** .093** -.122** .175** .189** .169** .098** .040 .382** -.246** .484** 1 25 Commitment .370** .319** .228** .171** .182** .362** .446** .351** .071** .094** .019 .069** .044 .014 -.076** .151** .135** .100** .068** .064** .511** -.118** .555** .381** 1 26 Kündigungsabsicht -.201** -.201** -.112** -.084** -.064** -.215** -.240** -.238** .015 -.065** -.018 -.081** -.069** -.034 .088** -.117** -.138** -.046* -.037 -.058* -.392** .145** -.542** -.325** -.451** 1 27 Arbeitsmarktfähigkeit .168** .137** .191** .162** .031 .165** .227** .181** .058* .029 .041 .018 .094** .085** -.083** .088** .148** .087** .086** .036 .205** -.353** .128** .237** .116** .024 28 Krankheitsabsenzen -.089** -.102** -.022 -.008 -.024 -.015 -.097** -.013 .073** -.025 -.012 .003 -.031 -.008 .020 -.038 -.024 .025 -.008 .047* -.042 .055* -.074** -.060** -.055* .037 29 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .263** .212** .285** .119** .095** .185** .208** .145** .055* .092** .126** .017 .022 .109** -.081** .081** .135** .075** .063** -.020 .170** -.087** .137** .188** .145** -.060** 30 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .422** .379** .338** .242** .110** .365** .379** .369** .091** .101** .068** .063** .051* .086** -.112** .215** .199** .128** .121** .051* .467** -.182** .512** .400** .434** -.360** 31 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065** .010 .091** .079** .068** .058* .033 .030 .000 -.073** -.099** .014 .070** .000 .012 .012 .036 -.008 -.048* .009 .106** -.044 .138** .133** .155** -.145** 32 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .172** .166** .082** .132** .058* .206** .204** .224** .066** -.043 -.094** .066** .039 .023 -.057* .125** .124** .057* .019 .062** .374** -.399** .366** .282** .372** -.316** 33 AN erwartet Loyalität .159** .113** .160** .092** .100** .152** .150** .121** -.034 .001 -.019 .036 .004 .005 -.035 .050* .044 .021 -.015 -.033 .190** -.084** .166** .179** .220** -.106** 34 AG bietet Loyalität .268** .269** .116** .108** .150** .324** .368** .370** .033 .024 -.024 .065** -.006 .024 -.067** .128** .135** .085** .055* .066** .625** -.264** .505** .308** .482** -.381** 35 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .311** .301** .278** .130** .145** .166** .276** .139** -.023 .090** .120** .014 .032 .086** -.081** .103** .124** .073** .070** -.024 .198** -.115** .167** .235** .240** -.079** 36 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .466** .484** .251** .201 .159** .359** .492** .349** .031 .088** .070** .044 .028 .056* -.097** .174** .201** .130** .119** .052* .511** -.190** .450** .383** .407** -.310** 37 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .274** .227** .298** .132** .096** .162** .211** .105** .009 .050* .068** .004 .013 .053* -.037 .057* .081** .029 .045* -.036 .168** -.112** .110** .196** .146** -.027 38 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .399** .397** .262** .192** .105** .376** .459** .392** .052* .092** .055* .072** .040 .039 -.103** .155** .194** .121** .098** .078** .552** -.198** .511** .414** .458** -.362** 39 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .169** .121** .186** .056* .110** .142** .170** .116** .073** .087** .116** .010 .035 .117** -.072** .067** .108** .120** .070** .002 .105** -.041 .035 .103** .108** .043 40 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .324** .286** .178** .170** .122** .393** .402** .440** .134** .097** .094** .090** .059* .059* -.113** .202** .257** .239** .152** .114** .494** -.146** .437** .387** .436** -.351** 41 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .165** .129** .212** .083** .070** .118** .106** .084** -.007 .042 .041 -.011 -.002 .057* -.016 .054* .096** .066** .047* -.033 .116** -.044 .089** .120** .062** -.018 42 AG bietet eine angemessene Entlohnung .209** .241** .104** .048* .094** .255** .264** .279** .067** .126** .106** .106** .061** .120** -.161** .171** .162** .122** .107** .097** .394** -.099** .403** .299** .313** -.329** 43 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .304** .240** .328** .148** .147** .208** .248** .154** .016 .065** .078** .018 .037 .094** -.067** .092** .132** .084** .052* -.026 .225** -.110** .175** .237** .228** -.086** 44 Mittelwert Angebote der AG an den AN .445** .437** .261** .216** .158** .452** .506** .479** .096** .095** .054* .096** .052* .082** -.139** .229** .247** .174** .132** .099** .677** -.288** .627** .487** .572** -.475** 94 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 Weiterbildungstage 10 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 11 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: Sonderprämien 13 Personalbelohnung: Zulagen 14 Personalbelohnung: Fringe Benefits 15 Personalbelohnung: festes Salär 16 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 17 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 18 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 19 Personalentwicklung: Mentoring 20 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 21 Führung 22 Arbeitsplatzunsicherheit 23 Arbeitszufriedenheit 24 Laufbahnzufriedenheit 25 Commitment 26 Kündigungsabsicht 27 Arbeitsmarktfähigkeit 1 28 Krankheitsabsenzen -.046 1 29 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .190** .011 1 30 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .184** -.050* .429** 1 31 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .013 .030 .217** .110** 1 32 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .180** -.016 .120** .317** .322** 1 33 AN erwartet Loyalität .071** .032 .311** .192** .414** .221** 1 34 AG bietet Loyalität .172** -.049* .151** .462** .153** .517** .322** 1 35 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .194** -.019 .408** .279** .220** .121** .318** .145** 1 36 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .204** -.099** .209** .502** .079** .320** .186** .478** .404** 1 37 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .171** -.022 .517** .291** .257** .121** .347** .143** .532** .228** 1 38 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .184** -.061** .234** .628** .123** .349** .179** .518** .259** .618** .292** 1 39 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .170** .007 .420** .144** .240** .067** .279** .071** .389** .101** .428** .081** 1 40 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .186** -.053* .177** .478** .094** .331** .124** .473** .163** .479** .160** .573** .282** 1 41 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .127** .024 .375** .168** .308** .117** .319** .100** .340** .135** .387** .132** .320** .058* 1 42 AG bietet eine angemessene Entlohnung .084** -.056* .155** .380** .057* .302** .077** .404** .144** .332** .139** .373** .042 .369** .146** 1 43 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .198** .013 .699** .345** .575** .234** .629** .234** .689** .286** .741** .279** .696** .235** .643** .164** 1 44 Mittelwert Angebote der AG an den AN .235** -.074** .295** .741** .186** .622** .256** .764** .302** .736** .273** .801** .162** .745** .172** .638** .357** 1 ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1947 95 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 Weiterbildungstage 10 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 11 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: Sonderprämien 13 Personalbelohnung: Zulagen 14 Personalbelohnung: Fringe Benefits 15 Personalbelohnung: festes Salär 16 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 17 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 18 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 19 Personalentwicklung: Mentoring 20 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 21 Führung 22 Arbeitsplatzunsicherheit 23 Arbeitszufriedenheit 24 Laufbahnzufriedenheit 25 Commitment 26 Kündigungsabsicht 27 Arbeitsmarktfähigkeit 1 28 Krankheitsabsenzen -.046 1 29 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .190** .011 1 30 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .184** -.050* .429** 1 31 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .013 .030 .217** .110** 1 32 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .180** -.016 .120** .317** .322** 1 33 AN erwartet Loyalität .071** .032 .311** .192** .414** .221** 1 34 AG bietet Loyalität .172** -.049* .151** .462** .153** .517** .322** 1 35 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .194** -.019 .408** .279** .220** .121** .318** .145** 1 36 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .204** -.099** .209** .502** .079** .320** .186** .478** .404** 1 37 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .171** -.022 .517** .291** .257** .121** .347** .143** .532** .228** 1 38 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .184** -.061** .234** .628** .123** .349** .179** .518** .259** .618** .292** 1 39 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .170** .007 .420** .144** .240** .067** .279** .071** .389** .101** .428** .081** 1 40 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .186** -.053* .177** .478** .094** .331** .124** .473** .163** .479** .160** .573** .282** 1 41 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .127** .024 .375** .168** .308** .117** .319** .100** .340** .135** .387** .132** .320** .058* 1 42 AG bietet eine angemessene Entlohnung .084** -.056* .155** .380** .057* .302** .077** .404** .144** .332** .139** .373** .042 .369** .146** 1 43 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .198** .013 .699** .345** .575** .234** .629** .234** .689** .286** .741** .279** .696** .235** .643** .164** 1 44 Mittelwert Angebote der AG an den AN .235** -.074** .295** .741** .186** .622** .256** .764** .302** .736** .273** .801** .162** .745** .172** .638** .357** 1 96 Schweizer HR-Barometer 2018 Anhang Anhang 3 Korrelationen B ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1947 Ar be its pl at z- ge st al tu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r Au fg ab e G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Le is tu ng s- be ur te ilu ng W ei te rb ild un gs - ta ge Pe rs on al be lo h- nu ng : e rf ol gs - ab hä ng ig er G eh al ts an te il Pe rs on al be lo h- nu ng : l ei st un gs - ab hä ng ig er G e- ha lts an te il Pe rs on al be lo h- nu ng : S on de r- pr äm ie n Pe rs on al be lo h- nu ng : Z ul ag en Pe rs on al be lo h- nu ng : F rin ge Be ne fit s Pe rs on al be lo h- nu ng : f es te s S al är Pe rs on al en tw ic k- lu ng : S oz ia lk om - pe te nz en Pe rs on al en tw ic k- lu ng : F ac hk om pe - te nz en Pe rs on al en tw ic k- lu ng : L au fb ah n- ge sp rä ch e Pe rs on al en tw ic k- lu ng : M en to rin g Pe rs on al en tw ic k- lu ng : La ufb ah np fa de Fü hr un g Ar be its pl at z- un si ch er he it Ar be its - zu fr ie de nh ei t La ufb ah n- zu fr ie de nh ei t Co m m itm en t 1 Geschlecht .041 .073** .027 -.066** .055* .010 .086** .039 .051* .040 .024 .029 -.020 -.019 -.060** -.044 -.058* -.005 .006 .014 .019 .042 .013 .004 .023 2 Alter zum Erhebungszeitpunkt .052* .092** .034 .031 -.008 -.056* .008 -.062** -.131** .048* .022 .043 .038 -.028 .021 -.037 -.051* -.076** -.051* -.038 -.064** .106** .039 .053* .062** 3 Sprache: Deutsch .032 .073** .027 .009 .034 .052* .153** .092** -.066** .063** .045* -.012 .045* .102** -.098** .164** .073** .112** .016 -.061** .139** -.175** .040 .101** .073** 4 Sprache: Französisch -.025 -.066** -.028 -.009 -.022 -.016 -.136** -.108** .098** -.064** -.017 .017 -.072** -.104** .084** -.112** .014 -.039 -.009 .007 -.116** .090** -.011 -.057* -.077** 5 Sprache: Italienisch -.020 -.015 .015 -.020 -.041 -.082** -.041 -.012 -.010 -.014 -.049* .003 .037 -.045* .026 -.053* -.102** -.066** -.042 .071** -.041 .094** -.032 -.031 .005 6 Sprache: Englisch .043 .052* .005 -.007 .005 .049* .023 .025 -.008 -.053* .036 .033 -.038 .064** -.015 -.013 .008 -.053* .081** .032 .007 .041 -.019 -.078** -.001 7 Sprache: Portugiesisch -.040 -.078** -.046* .045* .029 -.008 -.064** -.003 -.029 -.056* -.037 -.047* .014 -.020 .047* -.102** -.076** -.065** -.028 -.001 -.056* .087** -.013 -.030 -.034 8 Ausbildung: keine Ausbildung -.083** -.070** -.091** -.080** .001 -.066** -.061** -.039 .092** .007 .002 -.021 -.016 -.006 -.021 -.026 -.043 -.038 .011 -.012 -.039 .065** -.004 -.028 -.001 9 Ausbildung: obligatorische Schulzeit -.107** -.123** -.082** -.013 .000 .009 -.120** .027 .085** -.106** -.079** -.046* -.013 -.078** .036 -.040 -.072** -.023 -.031 .058* .003 .038 .032 -.022 -.014 10 Ausbildung: Übergangsausbildung -.037 -.033 -.059* -.059* .010 -.002 -.035 -.011 .016 -.017 .028 .016 -.007 -.017 .009 -.038 -.024 .002 -.006 -.023 .002 -.030 .016 .001 .037 11 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura -.019 -.034 -.034 -.036 .046 -.015 -.007 .012 -.023 -.024 .011 -.018 -.023 -.011 -.013 -.057* -.019 .016 -.005 .026 .004 .039 .013 -.062** .003 12 Ausbildung: Berufsausbildung -.100** -.120** -.126** -.061** .056* -.042 -.060** -.042 -.038 -.067** -.107** -.004 .027 -.114** .059* -.094** -.088** -.007 -.091** .041 .011 -.026 .017 -.037 -.012 13 Ausbildung: Matura -.059* -.063** -.030 .015 -.054* -.017 -.057* -.007 -.035 -.024 -.048* -.041 -.031 -.015 .066** -.012 -.072** -.031 -.026 .018 -.030 .021 -.043 -.040 -.020 14 Ausbildung: höhere Berufsschule (eidg. dipl.) .079** .075** .084** .032 .045 .057* .075** .036 .031 .028 .012 .059* .062** .021 -.055* .072** .071** .034 .009 -.051* .036 -.022 -.003 .109** .055* 15 Ausbildung: Universität, Fachhochschule .128** .162** .126** .055* -.091** .012 .112** .013 -.020 .101** .151** .013 -.041 .166** -.054* .086** .123** .030 .100** -.029 -.012 -.015 -.011 .003 -.010 16 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .095** .101** .093** .035 .036 .014 .038 -.013 -.019 .077** .048* .003 -.008 -.006 -.039 .021 .033 -.034 .053* -.041 -.016 .012 -.006 .003 -.023 17 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt .000 -.041 .013 -.057* .037 -.001 -.029 -.058* -.018 .004 -.005 .015 -.127** .011 .052* -.029 -.044 -.042 .014 -.019 -.030 .009 -.052* -.044 -.029 18 Privathaushalt: Paar ohne Kinder .019 .026 .017 .037 .008 -.015 .003 .022 -.025 .007 .008 .006 -.178** -.016 .076** .014 .006 -.015 -.013 -.027 -.001 .006 -.008 .039 -.015 19 Privathaushalt: Paar mit Kind/ern .033 .057* .029 .013 -.017 .007 .058* -.001 -.050* .073** .050* .018 .283** .045 -.133** -.010 .027 .004 .029 -.008 .023 -.021 .033 .045* .046* 20 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern -.014 -.029 -.019 .018 .000 .020 -.015 .027 .050* -.060** -.046* -.043 .046* -.001 -.014 .016 .027 .042 -.020 .028 -.016 -.002 .013 -.009 -.007 21 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt -.043 -.018 -.068** -.020 -.029 .004 .003 .014 .067** -.034 .007 .012 -.057* .002 .041 .034 .026 .050* .012 .036 .007 .030 -.009 -.046* -.005 22 Betriebszugehörigkeit .070** .112** .046* -.001 .026 -.029 .015 -.022 -.058* .071** .050* .091** .052* -.015 -.042 .019 .058* .033 -.030 .068** -.011 .057* .081** .096** .163** 23 Anstellungsprozent .056* .043 .089** -.043 .126** .042 .073** .048* .014 .131** .116** .066** .014 .052* -.104** .017 .049* .079** .067** .000 -.027 .055* -.021 .039 -.017 24 Vertragsform -.001 -.009 -.009 -.017 .006 .004 -.015 .013 .056* -.037 -.039 -.044* -.037 -.036 -.032 -.071** -.117** -.059** -.061** -.024 -.007 .011 .009 .004 .030 25 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .179** .255** .186** .013 .013 .079** .176** .095** -.041 .199** .192** .112** .034 .163** -.201** .097** .104** .069** .106** .002 .055* .020 .082** .182** .094** 26 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .065** .118** .054* .005 .005 .058* .079** .100** .027 .071** .084** .038 -.045* .089** -.085** .033 .075** .081** .064** .017 .067** -.034 .108** .108** .042 27 Berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition .236** .242** .186** .090** .065** .085** .339** .065** .006 .170** .152** .128** .053* .051* -.110** .113** .052* .056* .108** -.002 .082** -.028 .056* .193** .140** 28 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert .047 .040 .061* .002 .088** .050 .092** .089** .031 .056* .067* .003 .016 .031 -.065* .041 .011 .092** .054* .015 .047 .037 .040 .045 .149** 29 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert -.053* -.061* -.054* .034 -.055* -.039 -.074** -.067* -.046 -.063* -.134** .023 .031 -.065* .085** -.023 -.011 -.056* -.065* .003 .035 .001 .078** .019 .057* 30 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert .013 .029 -.001 -.044 -.020 -.004 -.001 -.016 .039 .025 .097** -.034 -.028 -.003 -.018 .007 -.014 -.030 .040 -.015 -.061* .000 -.115** -.089** -.139** 31 Karriereorientierung: alternativ orientiert -.008 -.007 -.008 .003 -.023 -.012 -.026 -.013 -.027 -.022 -.025 .005 -.034 .053* -.008 -.035 .016 -.015 -.035 -.007 -.044 -.058* -.027 .019 -.126** 32 Branche: Land- und Forstwirtschaft -.003 .001 .015 -.035 .026 -.028 .034 -.021 .051* -.027 .004 .019 -.007 .002 .012 -.025 -.016 -.031 -.026 -.011 .040 -.040 .031 .009 .023 33 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.068** -.012 -.012 -.171** -.003 -.056* -.030 -.049* -.024 .163** .094** .044 -.001 .042 -.087** -.074** -.049* .012 -.007 -.018 -.077** .068** -.056* -.038 -.050* 34 Branche: Baugewerbe .038 .012 .028 -.016 .103** -.008 .067** -.032 .030 -.037 -.043 .010 -.018 -.074** .028 -.116** -.036 -.030 -.047* .000 .039 -.017 .047* .007 .056* 35 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.014 .000 -.083** -.093** .061** .000 .014 -.042 .019 .074** .002 .012 -.007 -.030 .004 -.084** -.020 -.008 -.026 .001 -.010 .013 -.017 -.027 .033 36 Branche: Gastgewerbe .001 -.059** -.002 .005 .077** .003 -.018 -.005 -.002 -.001 -.010 -.039 -.046* -.032 .065** -.022 -.077** -.020 .006 .025 .018 .013 .004 -.003 .047* 37 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.033 .075** .081** .064** .017 .067** -.034 .108** .108** .042 27 Berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition .236** .242** .186** .090** .065** .085** .339** .065** .006 .170** .152** .128** .053* .051* -.110** .113** .052* .056* .108** -.002 .082** -.028 .056* .193** .140** 28 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert .047 .040 .061* .002 .088** .050 .092** .089** .031 .056* .067* .003 .016 .031 -.065* .041 .011 .092** .054* .015 .047 .037 .040 .045 .149** 29 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert -.053* -.061* -.054* .034 -.055* -.039 -.074** -.067* -.046 -.063* -.134** .023 .031 -.065* .085** -.023 -.011 -.056* -.065* .003 .035 .001 .078** .019 .057* 30 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert .013 .029 -.001 -.044 -.020 -.004 -.001 -.016 .039 .025 .097** -.034 -.028 -.003 -.018 .007 -.014 -.030 .040 -.015 -.061* .000 -.115** -.089** -.139** 31 Karriereorientierung: alternativ orientiert -.008 -.007 -.008 .003 -.023 -.012 -.026 -.013 -.027 -.022 -.025 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Verkehr und Nachrichtenübermittlung -.058* -.063** -.002 -.023 .000 -.006 -.032 .017 .021 .048* -.012 .037 .088** .069** -.065** .002 -.048* .005 .012 .060** -.013 .088** .000 .014 .005 38 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe .020 .024 .012 -.046* .013 .065** -.006 .073** -.012 .183** .221** .002 -.051* .101** -.116** .036 .067** .124** .059** -.023 .022 .023 -.005 .021 -.028 39 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung .020 .065** .011 -.063** -.003 -.006 .018 -.015 -.011 .105** .072** -.009 -.015 .031 -.001 -.034 .029 -.008 .020 -.034 .010 .043 -.032 -.010 -.026 40 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften .006 .040 -.044 -.007 -.013 -.007 -.002 .046* -.028 -.147** -.089** .050* .010 .047* .017 .067** .069** -.018 .008 .021 -.019 -.056* -.008 -.033 -.067** 41 Branche: Unterrichtswesen .099** .128** .111** .127** -.140** -.010 -.047* -.026 .034 -.139** -.101** -.049* -.070** -.054* .155** .122** .071** -.031 .021 -.028 .002 -.060** .073** .047* 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.012 .125** .339** -.213** .032 -.026 .033 -.020 -.175** -.155** -.085** .050* -.079** .122** .146** .114** .008 .010 -.027 .000 -.055* .066** .088** .017 52 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen .070** .067** -.023 -.005 .093** .009 .130** -.063** -.017 -.049* -.061** -.076** -.093** -.103** .106** -.112** -.095** -.108** -.048* -.010 .100** -.022 .078** -.029 .141** 53 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .003 -.006 -.034 .002 .024 -.051* .037 -.065** .032 -.035 -.068** -.033 -.048* -.136** .103** -.047* -.069** -.077** -.027 -.056* .032 -.048* .031 .014 .076** 54 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen -.016 -.007 .003 .033 -.028 .000 .023 -.003 -.022 -.065** -.058* -.011 -.009 -.060** .042 .001 .013 -.009 -.047* -.021 -.024 -.014 -.026 .018 -.038 55 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen -.023 -.037 .013 -.011 .001 .016 -.032 .002 .012 .052* .049* .031 .052* .065** -.102** .001 .013 .011 -.006 .032 -.029 -.010 -.019 -.010 -.062** 56 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 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.006 -.003 -.021 -.023 -.051* 7 Sprache: Portugiesisch .070** .008 .029 -.070** -.100** -.027 -.054* -.079** -.057* -.076** -.095** -.048* -.051* -.003 -.018 -.054* -.085** -.079** -.088** 8 Ausbildung: keine Ausbildung -.034 -.018 -.012 -.072** .001 -.009 .032 -.066** .023 -.104** -.002 -.080** -.016 -.089** .008 -.107** -.021 -.110** .005 9 Ausbildung: obligatorische Schulzeit .040 -.047* .082** -.071** -.062** -.002 .021 -.056* .017 -.118** -.073** -.080** -.022 .015 .016 -.061** -.020 -.080** -.021 10 Ausbildung: Übergangsausbildung -.013 -.031 .000 -.020 -.016 -.026 .027 -.008 -.003 -.022 -.020 -.035 -.038 -.042 .006 .013 .023 -.031 -.004 11 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura .005 -.038 .015 -.027 -.020 .005 -.012 -.036 -.002 -.012 .005 -.010 -.006 -.041 .015 -.019 -.001 -.029 -.002 12 Ausbildung: Berufsausbildung -.060* -.092** .025 -.094** -.086** .085** .029 .047* .023 -.071** -.040 -.066** -.016 -.077** -.018 -.016 -.057* -.039 -.033 13 Ausbildung: Matura .014 .050* -.004 .002 -.043 .068** -.006 .029 -.031 -.010 -.028 -.006 -.050* .000 -.055* .029 -.022 .023 -.042 14 Ausbildung: höhere Berufsschule (eidg. dipl.) -.036 .044 -.020 .061** .075** .000 .039 .059* .033 .104** .049* .062** .061** .043 .027 .023 .031 .075** .060** 15 Ausbildung: Universität, Fachhochschule .049* .073** -.042 .093** .072** -.104** -.042 -.044 -.034 .057* .060** .064** .011 .051* .025 .025 .053* .031 .026 16 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .044 .001 -.036 .047* .058* -.047* -.091** -.033 -.031 .085** .008 .070** .018 .044 -.031 .039 .014 .041 -.012 17 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt .053* .033 -.010 .039 -.031 .025 -.007 .035 -.052* .016 -.030 .045 -.060* .015 -.043 .050* -.047* .049* -.054* 18 Privathaushalt: Paar ohne Kinder -.046* -.060* .026 .036 .041 .002 -.009 .038 .025 .018 .052* .054* .036 .012 .012 .024 -.001 .040 .028 19 Privathaushalt: Paar mit Kind/ern -.056* .011 -.055* -.014 -.005 -.030 -.024 -.064** -.005 .052* .017 -.033 .028 .011 .014 -.019 .064** -.019 .019 20 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern .031 .040 .036 -.028 -.004 .021 .029 -.002 .010 -.055* -.035 -.022 -.028 -.014 -.014 -.022 -.027 -.030 -.013 21 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt .026 .013 .042 -.027 -.014 -.023 .018 -.020 .007 -.021 -.027 -.037 -.015 -.010 .035 -.040 -.024 -.036 -.001 22 Betriebszugehörigkeit -.210** -.251** -.008 -.048* .038 .019 .018 .008 -.035 .017 .020 -.067** .019 -.097** .013 -.064** .077** -.048* .025 23 Anstellungsprozent .008 .079** .009 .032 -.015 .011 -.019 -.019 -.038 .023 -.013 .007 -.007 .074** .034 .017 .000 .035 -.014 24 Vertragsform -.035 -.053* .002 .036 .026 .051* .031 .041 .012 .001 -.003 .045 .008 .028 .029 .013 .027 .049* .029 25 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts -.100** .028 -.049* .129** .130** -.064** -.034 .039 .008 .181** .127** .105** .098** .092** .068** .063** .229** .116** .121** 26 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens -.057* .066** -.036 .058* .089** -.021 .046* .038 .061** .074** .079** .076** .070** .076** .066** .061** .156** .078** .111** 27 Berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition -.046* .084** -.080** .086** .101** -.082** -.004 .036 .040 .198** .152** .082** .124** .121** .143** .021 .084** .099** .124** 28 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert -.057* .020 .005 .049 .057* .078** .056* .046* .045 .080** .037 .047 .034 .134** .060* .000 .030 .102** .063* 29 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert -.140** -.118** -.021 -.109** -.015 .077** .055* .046 .027 -.113** -.005 -.108** .040 -.199** -.047 -.032 .022 -.100** .015 30 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert .223** .113** -.007 .071** -.045 -.118** -.067* -.095** -.048 .061* -.026 .090** -.066* .132** -.007 -.034 -.054* .041 -.063* 31 Karriereorientierung: alternativ orientiert .007 .002 .032 -.003 -.005 -.080** -.079** -.028 -.046 -.030 -.013 -.026 -.025 -.074** -.011 .004 -.008 -.056* -.036 32 Branche: Land- und Forstwirtschaft .008 .048* .029 .004 .011 .029 .033 .003 .044 .030 .017 .017 .034 .033 .040 -.002 .028 .028 .043 33 Branche: verarbeitendes Gewerbe .015 -.021 -.015 -.040 -.065** -.027 -.056* -.074** -.060** -.050* -.091** -.035 -.061** .012 -.006 -.002 -.011 -.041 -.068** 34 Branche: Baugewerbe -.034 .097** .028 -.010 .035 .005 .053* .030 .115** .006 .076** -.033 .052* -.002 .067** -.027 .060** -.007 .090** 35 Branche: Handel, Reparaturgewerbe .018 -.032 -.010 .003 -.037 .016 .008 .013 -.009 .025 .030 -.002 -.010 -.016 -.005 -.024 -.052* .003 -.019 36 Branche: Gastgewerbe .011 -.020 .016 -.057** -.022 .032 .024 -.003 .022 -.011 -.018 -.021 .005 -.015 .014 .010 -.007 -.021 .003 37 Branche: Verkehr und Nachrichtenübermittlung -.005 -.042 .008 -.023 -.042 .011 -.037 .001 -.023 -.032 -.052* -.055* -.049* -.007 -.022 -.041 -.038 -.028 -.048* 38 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe -.014 -.019 -.019 .032 .014 -.050* -.082** -.031 -.059* .011 -.010 .017 -.032 .047* .028 .066** .058* .020 -.015 39 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung .005 .003 -.025 .048* .017 -.019 -.080** .009 -.013 .030 .018 .078** .042 .058* .023 -.002 .016 .046* .006 40 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften -.015 -.045 -.009 .018 .009 .007 .071** -.019 -.016 -.001 -.006 -.024 -.029 -.019 -.083** -.010 .026 -.007 -.006 41 Branche: Unterrichtswesen -.030 .043 -.030 .027 .067** .000 .045 .057* .021 .044 .074** .008 .053* -.085** -.014 .013 .029 .006 .053* 42 Branche: Gesundheits- und Sozialwesen .030 .034 .042 .030 .033 .012 .015 -.009 -.046* -.018 -.038 .035 -.008 .006 -.002 .021 -.077** .015 -.023 43 Branche: sonstige Dienstleistungen, private Haushalte .017 -.041 -.008 -.032 -.038 -.011 -.022 .037 .059* .016 .020 .022 .019 .018 -.016 .004 .004 .011 .002 44 Beruf: Landwirtschaftsberufe -.013 .041 .036 -.016 .018 .028 .044 -.015 .044 .020 .046* .016 .053* .009 .064** -.003 .031 .012 .060** 45 Beruf: Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe .005 -.067** .010 -.056* -.088** .017 -.014 -.050* -.013 -.058* -.092** -.060* -.064** -.015 -.026 -.040 -.050* -.050* -.068** 46 Beruf: technische Berufe und Informatikberufe -.023 .047* -.019 .049* -.001 -.015 -.060* -.030 -.028 .049* .048* .016 .026 .036 .041 .009 .042 .026 .014 47 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus .000 .099** .054* .001 .033 .014 .028 .023 .072** .023 .043 .014 .031 -.002 .040 -.021 .046 .010 .059* 48 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.005 -.061** .031 -.049* -.063** .021 -.008 .026 -.019 -.048* -.039 -.073** -.032 -.042 -.045 -.087** -.036 -.052* -.049* 49 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persön- licher Dienstleistungen .028 -.072** .014 -.089** -.094** .037 .015 .011 .009 -.034 -.038 -.023 -.034 .008 -.019 .022 -.037 -.020 -.037 50 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungsgewerbes und des Rechnungswesens .002 -.030 -.055* .066** .021 -.083** -.015 -.015 -.009 .003 -.007 .026 -.021 .041 -.035 .041 .051* .018 -.004 51 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler/in .003 .051* -.016 .037 .119** .019 .032 .037 -.014 .034 .041 .055* .049* -.033 .016 .042 -.034 .036 .041 52 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen -.048* .006 .039 .035 .035 .027 .047* .064** .130** .048* .078** .018 .092** .017 .059* -.004 .047* .042 .094** 53 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen -.005 .051* -.060* -.031 .025 .009 .053* .003 .088** -.043 .041 -.010 .030 -.046* .043 -.042 .015 -.035 .056* 54 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .014 .013 .024 -.028 -.046* -.024 .002 -.008 -.037 .036 -.008 -.008 -.030 -.042 -.106** .048* -.025 -.010 -.050* 55 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen .013 .007 .031 .021 -.010 -.020 -.007 -.045 -.015 -.028 -.010 -.007 -.005 -.022 -.012 -.025 -.035 -.030 -.019 56 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen .000 -.064** -.021 -.024 -.006 -.012 -.028 -.004 -.040 -.007 -.046* -.013 -.026 -.005 -.002 -.018 -.022 -.017 -.036 57 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen .025 -.021 -.004 .039 -.011 .000 -.077** -.018 -.122** .014 -.055* .018 -.056* .088** .018 .038 .011 .044 -.055* 58 Internationaliserungsgrad des Unternehmens: weltweit .042 .001 -.020 .032 -.018 -.079** -.140** -.051* -.078** .010 -.057* .031 -.016 .081** -.013 .046* .047* .015 -.053* 59 Restrukturierung .083** -.033 -.001 .075** -.001 -.027 -.142** -.010 -.146** .013 -.047* .007 -.049* .070** -.058* .040 -.035 .040 -.093** 60 Personalabbau in der Abteilung .124* -.050* .003 -.015 -.069** -.036 -.194** -.029 -.191** .006 -.076** -.001 -.070** .009 -.089** .043 -.059** -.004 -.146** 61 Personalaufbau in der Abteilung -.040 .079** -.018 .048* .094** -.008 .052* .006 .070** .060** .094** .039 .083** .075** .102** -.010 .021 .049* .099** 100 Schweizer HR-Barometer 2018 Impressum © 2018 Universitäten Luzern, Zürich und ETH Zürich Herausgegeben von: Gudela Grote Bruno Staffelbach Autorenschaft: Julian Pfrombeck Laura Schärrer Anja Feierabend Marisa Roth Gudela Grote Bruno Staffelbach Lektorat: Corinne Hügli Layout: Sara Ribeiro Frontbild: www.istockphoto.com ISBN: 978-3-033-06963-3 www.hrbarometer.ch Impressum 2006 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Kar- riereorientierung 2010 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitsflexibilität und Familie 2011 mit dem Schwerpunktthema: Unsicherheit und Vertrauen 2012 mit dem Schwerpunktthema: Fehlverhalten und Courage 2014 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitserleben und Job Crafting 2007 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Ar- beitsplatz(un)sicherheit 2008 mit dem Schwerpunktthema: Lohnzufriedenheit und psycholo- gischer Vertrag 2009 mit dem Schwerpunktthema: Mobilität und Arbeitgeberattrakti- vität Bisher erschienene Ausgaben Bisher erschienene Ausgaben 2016 mit dem Schwerpunktthema: Loyalität und Zynismus ISBN 978-3-033-06963-3 www.hrbarometer.ch http://www.hrbarometer.ch

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    Erstellungsdatum: 04.12.2018

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    Gutachten Law Clinic Team Tiny Houses

    Herr Max Renggli Law Clinic HS 21 Renggli AG St. Georgstrasse 2 6210 Sursee Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Ladina Mathys Ena Emma Willi Lalo Rashidi Manuel Ursprung Luzern, 28. November 2021 Rechtsgutachten Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung II Management Summary Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte Bei den im Rahmen der Geschäftsidee von mySaess geplanten Tiny Houses handelt es sich tendenziell um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Tiny House bewegt werden kann oder nicht. Eine Baubewilligungsfreiheit ist jedoch nicht per se auszuschliessen. Wird von einer bundesrechtlichen Baubewilligungsfreiheit ausgegangen, zeigen sich kantonale Unterschiede. Im Kanton Luzern ist ein grundsätzlich baubewilligungsfreies Tiny House nach höchstens einem Monat; im Kanton Bern nach drei oder sechs Monaten und im Kanton Graubünden ausserhalb gewisser Zeiträume und Gebiete baubewilligungspflichtig. Bestehen Zweifel an der Baubewilligungspflicht, empfiehlt es sich, ein Baugesuch einzureichen oder mit der betreffenden Gemeinde den Austausch zu suchen. Wird ein Baugesuch eingereicht, hat das Tiny House den Anforderungen der Zonenkonformität und der Erschliessung zu genügen sowie weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Aufgrund der untersuchten Bestimmungen wird folgendes festgehalten: Der Standort eines Tiny Houses hat im Rahmen der ordentlichen Baubewilligung grundsätzlich innerhalb der Bauzone zu liegen. Ein Tiny House kann im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen autark realisiert werden. Es wird aufgrund der Zweitwohnungsgesetzgebung empfohlen, die Tiny Houses beweglich zu realisieren. Für die nötige Planungssicherheit wird empfohlen die MuKEn anzuwenden. Können einzelne Tiny Houses nicht mittels einer ordentlichen Baubewilligung bewilligt werden, so besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Mit der Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone kann unter Umständen von einzelnen Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung abgewichen werden. Ausserhalb der Bauzone kann eine Ausnahmebewilligung für Tiny Houses in unmittelbarer Nähe eines landwirtschaftlichen Hofs erteilt werden. Die durch mySaess vermittelten Übernachtungsmöglichkeiten müssen zwingend mit agrotouristischen Angeboten verbunden werden (z.B. Bed & Breakfast, Arbeiten im Stall etc.). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung III Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte Die mySaess kann das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den einzelnen Landwirten nicht frei ausgestalten, denn sobald eine vertragliche Vereinbarung die Merkmale eines gesetzlichen Vertragstyps erfüllt, muss die mySaess die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen berücksichtigen und auch gegen sich geltend lassen. Insofern sprechen wir der mySaess die Empfehlung aus, das Verhältnis mit dem Landwirt aktiv vertraglich zu regeln, um so ihren eigenen Interessen bestmöglichst nachzukommen. Nach Würdigung aller rechtlichen Tatsachen raten wir der mySaess zum Abschluss eines Mietvertrages nach Art. 253 ff. OR betreffend die Gebrauchsüberlassung eines Teils des Grundstückes des Landwirts sowie zum Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages i.S.v. Art. 319 ff. OR hinsichtlich der Arbeiten, die im Zusammenhang mit den Über- nachtungen im Tiny House stehen. Das Eingehen eines Miet- und eines Arbeitsver- hältnisses gibt der mySaess Rechtssicherheit, zumal sie durch den Abschluss dieser beiden Verträge künftige rechtliche Risiken minimieren bzw. vermeiden kann. Ausser- dem schafft eine vertragliche Regelung der mySaess den Vorteil, dass sie bei einem allfälligen säumigen Verhalten des Landwirts gewisse Rechtsbehelfe erheben kann. Unseres Erachtens erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit als sinnvoll, wenn der Landwirt die entsprechenden Verträge über die auf seinem Hof angebotenen Aktivitäten selbständig und unabhängig von der mySaess mit den Gästen abschliesst. Wenn sich die mySaess jedoch für das Vorgehen entscheidet, diese Verträge in eigener Person zu vermitteln bzw. abzuschliessen, sollte sie mit dem Landwirt einen Agenturvertrag nach Art. 418a ff. OR eingehen. Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Unfallversicherung, der beruflichen Vorsorge sowie der Arbeitslosenversicherung hat allein der Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages zwischen der mySaess und dem Landwirt sozialversicherungs- rechtliche Konsequenzen. Die mySaess untersteht als Arbeitgeberin des Landwirts der Alters- und Hinterlassenenversicherung und ist folglich AHV-beitragspflichtig. Des Weiteren wird die mySaess im Rahmen der Unfallversicherung dazu verpflichtet, für den Landwirt als ihren Arbeitnehmer eine Unfallversicherung abzuschliessen. Betreffend die berufliche Vorsorge hat die mySaess aufgrund des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Beiträge. Zudem hat die mySaess auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung IV Inhaltsverzeichnis Management Summary ................................................................................................. II I. Einleitung ............................................................................................. 1 1. Ausgangslage ..................................................................................................... 1 2. Fragestellung ..................................................................................................... 1 II. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte ..................................... 2 1. Baubewilligungspflicht von Tiny Houses ....................................................... 2 A. Bundesrechtliche Baubewilligungspflicht ...................................................... 2 a. Exkurs: Fahrnisbaute ....................................................................................................... 2 b. Errichtung und Änderung ................................................................................................ 3 c. Bauten und Anlagen ........................................................................................................ 4 d. Zwischenfazit zur bundesrechtlichen Baubewilligungspflicht ........................................ 7 B. Baubewilligungspflicht der Kantone Luzern, Bern und Graubünden ........... 8 a. Kanton Luzern ................................................................................................................. 8 b. Kanton Bern ..................................................................................................................... 9 c. Kanton Graubünden ....................................................................................................... 11 d. Zwischenfazit zur kantonalen Baubewilligungspflicht .................................................. 12 C. Fazit zur Baubewilligungspflicht von Tiny Houses ..................................... 13 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung .......................... 14 A. Zonenkonformität ......................................................................................... 14 a. Landwirtschaftszone ...................................................................................................... 16 b. Weiler-/Erhaltungs-/Bestandes-/Maiensässzone ............................................................ 19 c. Reservezone ................................................................................................................... 20 d. Wohnzone ...................................................................................................................... 21 e. Hotel- und Ferienhauszone ............................................................................................ 22 f. Sport- und Freizeitzone.................................................................................................. 23 g. Grünzone ....................................................................................................................... 24 h. Schutzzone ..................................................................................................................... 25 i. Wald .............................................................................................................................. 27 j. Zwischenfazit Zonenkonformität ................................................................................... 28 B. Erschliessung ............................................................................................... 29 C. Weitere Voraussetzungen ............................................................................. 31 a. Umweltschutz ................................................................................................................ 31 b. Gewässerschutz ............................................................................................................. 33 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung V c. Naturschutz .................................................................................................................... 34 d. Energierecht ................................................................................................................... 35 e. Zweitwohnungsgesetz.................................................................................................... 37 f. Kantonales und kommunales Recht ............................................................................... 39 i. Sicherheit und Gesundheit ..................................................................................... 40 ii. Gestaltung .............................................................................................................. 41 g. Zwischenfazit weitere Voraussetzungen........................................................................ 42 D. Fazit Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung .................. 43 3. Ausnahmebewilligungen ................................................................................ 44 A. Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone ............................................ 44 B. Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone .......................................... 47 a. Allgemeine Voraussetzungen ........................................................................................ 48 b. Die erleichterten Ausnahmebewilligungen .................................................................... 49 i. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) ............................. 49 ii. Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) ...................................... 52 c. Die ordentliche Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) .................................................. 58 d. Kantonale Einschränkungen der Ausnahmebewilligung ............................................... 60 e. Zwischenfazit................................................................................................................. 61 C. Fazit zu den Ausnahmebewilligungen .......................................................... 61 III. Vertragsrechtliche und sozialversicherungs-rechtliche Aspekte . 63 1. Rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses .................................. 63 A. Variante 1..................................................................................................... 63 a. Mietvertrag .................................................................................................................... 64 i. Abgrenzung zum Pachtvertrag ............................................................................... 64 ii. Wesentliche Elemente des Mietvertrags ................................................................ 64 iii. Entstehung des Mietvertrags .................................................................................. 65 iv. Form....................................................................................................................... 66 v. Pflichten des Vermieters ........................................................................................ 66 vi. Pflichten des Mieters ............................................................................................. 66 b. Arbeitsvertrag ................................................................................................................ 67 i. Abgrenzung zum Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag ....................... 67 ii. Der Einzelarbeitsvertrag mit seinen Bestandteilen ................................................ 69 iii. Entstehung des Arbeitsvertrages ............................................................................ 74 iv. Befristete oder unbefristete Arbeitsverträge .......................................................... 74 v. Form....................................................................................................................... 75 vi. Pflichten des Arbeitnehmers .................................................................................. 75 vii. Pflichten des Arbeitgebers ..................................................................................... 76 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung VI c. Konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ......................................................... 77 i. Einzelarbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn ................................... 77 ii. Rahmenarbeitsvertrag mit einzelnen Einsatzarbeitsverträgen ............................... 78 d. Verträge betreffend die Aktivitäten auf und rund um den Bauernhof ........................... 79 e. Fazit zur Variante 1 ....................................................................................................... 79 B. Variante 2..................................................................................................... 80 a. Mietvertrag .................................................................................................................... 81 b. Arbeitsvertrag ................................................................................................................ 81 c. Agenturvertrag ............................................................................................................... 81 i. Abgrenzung zum Mäklervertrag ............................................................................ 81 ii. Problematik des Bestehens von Arbeitsvertrag und Agenturvertrag ..................... 83 iii. Vermittlungsagent vs. Abschlussagent .................................................................. 84 iv. Form eines Agenturvertrags ................................................................................... 85 v. Pflichten des Agenten ............................................................................................ 85 vi. Rechte des Agenten ............................................................................................... 86 vii. Beendigung des Agenturvertrags ........................................................................... 87 d. Fazit zur Variante 2 ....................................................................................................... 87 C. Variante 3..................................................................................................... 88 a. Typengebundenheit ....................................................................................................... 88 b. Gebrauchsleihevertrag oder Mietvertrag ....................................................................... 88 c. Arbeitsvertrag ................................................................................................................ 90 d. Agenturvertrag ............................................................................................................... 92 e. Fazit zur Variante 3 ....................................................................................................... 93 D. Exkurs: Eigentumsverhältnis betreffend die Tiny Houses ........................... 93 E. Gesamtfazit .................................................................................................. 94 2. Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Vertrags-verhältnisse .............. 95 A. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) .......................................... 95 a. Obligatorische Versicherung ......................................................................................... 95 b. Beiträge der Versicherten .............................................................................................. 96 i. Beitragspflichtige Personen ................................................................................... 96 ii. Bemessung der Beiträge ........................................................................................ 97 iii. Abgrenzung zwischen unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit ......... 98 iv. Beitragsobjekt ...................................................................................................... 102 v. Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ......................... 104 vi. Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ............................. 104 c. Beiträge des Arbeitgebers ............................................................................................ 104 d. Folgen der Variante 1 .................................................................................................. 105 i. Folgen aufgrund des Mietvertrags ....................................................................... 105 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung VII ii. Sozialversicherungsrechtliche Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags .................. 105 iii. Folgen aufgrund der Dienstleistungsverträge ...................................................... 107 e. Folgen hinsichtlich der Variante 2 und Variante 3 ...................................................... 107 i. Folgen aufgrund des Mietvertrags ....................................................................... 107 ii. Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags ................................................................... 107 iii. Folgen aufgrund des Agenturvertrags .................................................................. 108 B. Unfallversicherung (UV) ........................................................................... 108 a. Obligatorische Versicherung ....................................................................................... 108 b. Pflichten des Arbeitgebers zum Abschluss einer Versicherung .................................. 109 c. Anwendbarkeit und räumliche Geltung des UVG ....................................................... 110 d. Umfang und Gegenstand der Versicherung ................................................................. 110 e. Fazit ............................................................................................................................. 111 C. Berufliche Vorsorge (bV) ........................................................................... 111 a. Geltungsbereich ........................................................................................................... 111 b. Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer .......................................................... 112 c. Vorsorgepflicht des Arbeitgebers ................................................................................ 112 D. Arbeitslosenversicherung (ALV) ................................................................ 113 IV. Fazit und Empfehlungen ................................................................ 114 1. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte ............................................... 114 2. Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte .............................. 115 V. Anhang ............................................................................................. 118 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 1 I. Einleitung 1. Ausgangslage Im Rahmen der Law Clinic im Herbstsemester 2021 der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern wurden die Unterzeichnenden von der Renggli AG beauftragt, ein Rechtsgutachten zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung zu erstellen. Die Renggli AG wurde als Kooperationspartner des Start-ups mySaess angefragt, welches Übernachtungen in Tiny Houses in ländlichen Regionen der Schweiz anbietet. Im Auftrag der Renggli AG werden im Rahmen dieses Gutachtens die rechtlichen Fragen dieser innovativen Geschäftsidee sowohl in bau- und raumplanungsrechtlicher als auch in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht abgeklärt. 2. Fragestellung Die Umsetzung dieser Idee wirft zum einen bau- und planungsrechtliche, zum anderen sozial- und arbeitsrechtliche Fragen auf, welche im Folgenden getrennt untersucht werden. Dieses Gutachten untersucht im Kapitel II zunächst die bau- und planungsrechtlichen Fragestellungen der vorliegend geplanten Tiny Houses: • Titel 1: Unterstehen die Tiny Houses einer Baubewilligungspflicht? • Titel 2: Erfüllen die Tiny Houses die Voraussetzungen einer ordentlichen Baubewilligung? • Titel 3: Erfüllen die Tiny Houses die Voraussetzungen einer ausserordentlichen Baubewilligung? Im Kapitel III wird Stellung zu den vertrags- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen genommen: • Titel 1: Wie ist das Vertragsverhältnis zwischen der mySaess und den einzelnen Landwirten rechtlich zu qualifizieren und auszugestalten? • Titel 2: Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses für die mySaess? Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 2 II. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte Bei der Errichtung von ortsfesten Tiny Houses oder dem Abstellen von mobilen Tiny Houses stellen sich bau- und raumplanungsrechtliche Fragen, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Dabei werden sowohl die bundesrechtlichen Bestimmungen als auch die kantonalen Erlasse der Kantone Luzern, Bern und Graubünden berücksichtigt. Zunächst wird der Aspekt der Baubewilligungspflicht von Tiny Houses behandelt. Anschliessend werden die Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen und ausserordentlichen Baubewilligungen dargelegt. Im Fazit werden die Erkenntnisse zusammenfassend festgehalten. 1. Baubewilligungspflicht von Tiny Houses Zunächst ist zu prüfen, ob die vorliegend geplanten Tiny Houses nach der Gesetzgebung des Bundes und der Kantone Luzern, Bern und Graubünden einer Baubewilligungspflicht unterliegen. Es wird zuerst auf die bundesrechtliche Baubewilligungspflicht eingegangen und anschliessend auf die kantonale Baubewilligungspflicht der Kantone Luzern, Bern und Graubünden. A. Bundesrechtliche Baubewilligungspflicht Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet und abgeändert werden, wenn eine behördliche Baubewilligung vorliegt. Da die Tiny Houses sowohl als ortsfeste Bauten als auch als Fahrnisbauten realisiert werden können, wird im Sinne eines Exkurses zunächst erläutert, was unter einer Fahrnisbaute zu verstehen ist. Anschliessend wird geprüft, ob die Realisierung der Tiny Houses eine Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt. a. Exkurs: Fahrnisbaute Art. 677 Abs. 1 ZGB definiert Fahrnisbauten als Hütten, Buden, Baracken und dergleichen, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind. Damit eine Baute als Fahrnisbaute qualifiziert werden kann, darf diese nur mit dem Willen, die Baute vorübergehend aufzustellen, errichtet werden.1 Zudem ist 1 REY/STREBEL, BSK ZGB II, N 4 ff. zu Art. 677 ZGB. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 3 objektiv erforderlich, dass die Baute nicht derart mit dem Boden verbunden ist, dass eine Abtrennung ohne Zerstörung, Beschädigung oder unverhältnismässigen Aufwand erfolgen kann.2 Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen einer Fahrnisbaute bei vorgefertigten Garagen, die mehr als zehn Tonnen wiegten und hochspezialisiertes Personal benötigten, um verschoben zu werden.3 Um die Tiny Houses als Fahrnisbaute zu qualifizieren, müssen diese folglich so konstruiert werden, dass sie einfach verschoben werden können und zum Ausdruck kommt, dass die Tiny Houses nicht dauerhaft am gleichen Ort stehen. Es spielt keine Rolle, ob das Tiny House auf Rädern steht oder problemlos bewegt werden kann. b. Errichtung und Änderung Art. 22 Abs. 1 RPG verankert eine Baubewilligungspflicht für die Errichtung oder Änderung einer Baute und Anlage. Unter Errichtung und Änderung fallen sämtliche Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen.4 Vorliegend sollen neue Tiny Houses entweder ortsfest errichtet oder temporär als Fahrnisbauten aufgestellt werden. Die Realisierung der Tiny Houses stellt im vorliegenden Fall ein Neubau dar und fällt somit ohne weiteres unter den Begriff der Errichtung oder Änderung. Ist für ein Tiny House ein Stellplatz erforderlich, so kommt eine Baubewilligungspflicht – unabhängig von der Baubewilligung für ein Tiny House – für den Stellplatz infrage. Dies kann einerseits der Fall sein, wenn ein neuer Stellplatz errichtet wird und andererseits, wenn ein zweckgebundener Stellplatz bereits bewilligt wurde und durch das Aufstellen eines Tiny Houses eine Zweckänderung des Stellplatzes bewirkt wird. Eine Zweckänderung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Stellplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge bewilligt wurde und nun für ein Tiny House genutzt werden soll. Wenn der Zweck des Stellplatzes i.S.v. Art. 22 RPG verändert wird, fällt die Zweckänderung ebenfalls unter den Begriff der «Errichtung oder Änderung». 2 REY/STREBEL, BSK ZGB II, N 4 ff. zu Art. 677 ZGB. 3 BGE 105 II 264, E. 1b S. 266. 4 Urteil des BGer 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004, E. 3.1; vgl. RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 37 ff. zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 4 c. Bauten und Anlagen Das Bundesgericht definiert den Begriff der Bauten und Anlagen wie folgt: «Mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.»5 Nach dieser Definition müssen die Tiny Houses zunächst künstlich geschaffene Einrichtungen darstellen. Die Tiny Houses müssen weiter fest mit dem Erdboden verbunden sein und über längere Zeit am selben Ort aufgestellt werden. Die feste Beziehung zum Erdboden bezieht sich hierbei nicht auf eine feste Verankerung mit dem Boden.6 So fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden, unter den Begriff der Baute und Anlage.7 Im Kanton Bern wurde beispielsweise ein Holzpavillon, welcher während drei Monaten pro Jahr auf einem öffentlichen Platz aufgestellt wurde, der Baubewilligungspflicht unterstellt.8 Das Bundesgericht definierte einen Wohnwagen im Kanton Zürich, der über Jahre am gleichen Platz abgestellt war, als Gebäude.9 Ein auf Dauer abgestellter Anhänger wurde als eine bewilligungspflichtige Fahrnisbaute qualifiziert.10 Das Verwaltungsgericht Zürich unterstellte Zelte, welche mehrere Wochen oder Monate aufgestellt waren und zeitweise bewohnt wurden, der Baubewilligungspflicht.11 Es sei dabei nicht von Bedeutung, ob der Anhänger als Fahrzeug eingelöst ist oder jederzeit bewegt werden kann.12 Bei Tiny Houses handelt es sich zweifelslos um künstlich geschaffene Einrichtungen. Die Tiny Houses können als ortsfeste Bauten oder als Fahrnisbauten realisiert werden. Diese stehen auf dem Boden und haben somit eine feste Beziehung zum Erdboden. Bei ortsfesten Tiny Houses besteht kein Zweifel darüber, dass diese auf Dauer angelegt sind. 5 BGE 113 Ib 314, E. 2b S. 315 f. 6 BGE 123 II 256, E. 3 S. 259 f. 7 BGE 118 Ib 1, E. 2c S. 9. 8 Urteil des VGer BE VGE 100.2014.266 vom 4. Juni 2015 E. 7, in: BVR/JAB 2015, S. 541 ff. 9 BGE 99 Ia 113, E. 3 S. 120 f. 10 Urteil des BGer 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 2.7. 11 Urteil des VGer ZH, RB ZH 1996, Nr. 83 vom 28. Juni 1996, in: BR 1998, S. 15. 12 Urteil des BGer 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 2.7. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 5 Hinsichtlich der Tiny Houses, welche als Fahrnisbauten verschoben werden können, stellt sich die Frage, ab wann das Aufstellen der Tiny Houses für die Bewilligungspflicht als erheblich erscheint. Das kann nicht pauschal festgehalten werden. Vorliegend ist unklar, wie oft die Tiny Houses vom einen zum anderen Standort verschoben werden. Damit eine wirtschaftlich interessante Bewirtschaftung erfolgen kann, wird angenommen, dass die Tiny Houses jeweils zumindest über mehrere Wochen am selben Standort verbleiben. Dies würde dafür sprechen, dass ein Tiny House über einen nicht unerheblichen Zeitraum ortsfest verwendet wird. Weder Gesetz noch Rechtsprechung legen eine quantitative, zeitliche Grenze fest, ab welcher eine Baute der Baubewilligungspflicht untersteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich grundsätzlich um Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG. Das Bundesgericht hält allerdings fest, dass nicht alle Bauten und Anlagen pauschal der Baubewilligungspflicht unterliegen. Nur jene, die geeignet sind, für die Nutzungsordnung bedeutsam zu werden, sei es durch erhebliche äussere Veränderung des Raums, Belastung der Erschliessung oder Beeinträchtigung der Umwelt, unterliegen der Baubewilligungspflicht.13 Ob eine Baute oder Anlage erheblich genug ist, um sie einer Baubewilligungspflicht zu unterstellen, wird daran gemessen, «ob die Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.»14 Nicht bewilligungspflichtig sind hingegen Kleinvorhaben, die ein geringes Ausmass haben und keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren (z.B. für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen).15 Ob eine Kleinbaute baubewilligungsfrei realisiert werden kann, hängt dabei im Wesentlichen von der Art und Empfindlichkeit der Umgebung ab, in welcher die Kleinbaute realisiert werden soll.16 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Baubewilligungspflicht folglich von den konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens im Einzelfall ab.17 13 BGE 113 Ib 314, E. 2b S. 315 f. 14 BGE 120 Ib 379, E. 3c S. 384. 15 BGE 139 II 134, E. 5.2 S. 140. 16 BGE 139 II 134, E. 5.2 S. 140. 17 BGE 139 II 134, E. 5.3 S. 140 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 6 Vorliegend ist kein Einzelfall zu beurteilen. Vielmehr sollen die Rahmenbedingungen für die Errichtung solcher Tiny Houses geklärt werden. In ihrem räumlichen Erscheinungsbild sind die Tiny Houses variabel. Sie können in Geometrie, Volumen und Fassadengestaltung optimal ausgebildet werden, so dass sie sich so gut wie möglich in die Landschaft integrieren. Nichtsdestotrotz dürften sich die Tiny Houses, als künstlich geschaffene Einrichtungen, deutlich von ihrer Umgebung abgrenzen. Insbesondere, da diese in besonders abgelegenen, naturnahen Standorten aufgestellt werden sollen. Da die Tiny Houses vollumfänglich autark betrieben werden können (Solaranlage zur Stromgewinnung, Prinzip Trenntoilette, Frischwassertank etc.), sind Erschliessungen durch Werkleitungen in der Regel nicht notwendig (siehe Kap. II, N 78 ff. und 93 ff.). Die Tiny Houses werden nur von einer geringen Anzahl Personen bewohnt. Dies aber jeweils für eine kurze Dauer. Nach jedem Besuch muss das Tiny House unterhalten werden (Reinigung, Entleeren der Abwasserbehälter etc.), was zusätzliche An- und Abreisen generiert. Zumindest diese Belastung der Erschliessung kann nicht vermieden werden. Durch die Errichtung oder das Aufstellen eines Tiny Houses, ob ortsfest oder als Fahrnisbaute, wird der darunterliegende Boden stets belastet. Die Abwasserbehälter oder gegebenenfalls die Trenntoilette müssen regelmässig unterhalten werden, wodurch potenziell die Gefahr der Verunreinigung der Umwelt besteht. Die Tiny Houses erzeugen zudem Licht- und Lärmemissionen, welche insbesondere in abgelegenen und ländlichen Regionen wahrgenommen werden können und sich auf Mensch und Tier negativ auswirken können. Auch wird durch das Bewirtschaften der Tiny Houses Abfall erzeugt, welcher ordnungsgemäss zu entsorgen ist und ebenso die Gefahr birgt, die Umwelt zu verunreinigen. Somit können auch Einwirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Die Tiny Houses sollen einen Bezug zur Natur und Umwelt haben und an möglichst schönen Stellen stehen. Damit wird deutlich, dass die Tiny Houses in aller Regel in empfindlicher Umgebung realisiert werden sollen. Das legt einen strengen Beurteilungsmassstab nahe, da die vorgängig erläuterten Auswirkungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Lichte der Umgebung zu bewerten sind. Durch die Variabilität der Tiny Houses hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, Bewirtschaftung und im Besonderen ihres Standortes kann indes weder die Baubewilligungsfreiheit noch die Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 7 Baubewilligungspflicht abschliessend beurteilt werden. Die genannten Auswirkungen und die Tatsache, dass die Tiny Houses primär in besonders empfindlicher Umgebung realisiert werden, legen die Baubewilligungspflicht nahe. Soll für die Realisierung des Tiny Houses ein Stellplatz errichtet werden, so ist die Baubewilligungspflicht für den Stellplatz und das Tiny House zu unterscheiden (siehe Kap. II, N 8). Der Stellplatz ist seinerseits baubewilligungspflichtig, wenn er eine Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt (siehe Kap. II, N 9 ff.) und das darauf zu liegen kommende Tiny House nicht baubewilligungspflichtig ist. Wird eine Baubewilligung für ein Tiny House eingeholt, ist der Stellplatz des Tiny Houses auch von dieser Baubewilligung erfasst und muss nicht separat bewilligt werden. Ebenfalls ist keine Baubewilligung eines Stellplatzes erforderlich, wenn das Tiny House beispielsweise auf einer Wiese abgestellt wird. Eine Wiese ist keine Baute und Anlage, womit eine Zweckänderung dieser Wiese auch keiner Baubewilligungspflicht unterliegen kann. d. Zwischenfazit zur bundesrechtlichen Baubewilligungspflicht Bei Tiny Houses handelt es sich grundsätzlich um eine Errichtung einer Baute i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG. Die vorliegend geplanten Tiny Houses sind bewilligungspflichtig, wenn die dadurch resultierenden Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt derart erheblich sind, dass ein öffentliches oder nachbarrechtliches Interesse an einer Bewilligungspflicht besteht. Je empfindlicher die Umgebung, desto eher sind die Auswirkungen als erheblich zu werten. Da die Tiny Houses vorliegend in besonders abgelegenen, naturnahen und schönen Orten stehen sollen, legt das eine Baubewilligungspflicht nahe. Letztlich muss aber die Bewilligungspflicht für jedes Tiny House im Einzelfall geprüft werden. Bestehen Zweifel an der Bewilligungspflicht, empfiehlt es sich, ein Baubewilligungsgesuch zu stellen. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 8 B. Baubewilligungspflicht der Kantone Luzern, Bern und Graubünden Art. 22 RPG ist als bundesrechtliche Minimalvorschrift zu verstehen. Die Kantone dürfen keine Vorhaben, die nach Art. 22 RPG einer Baubewilligung bedürfen, von einer Bewilligungspflicht ausnehmen.18 Sie sind jedoch befugt, über Art. 22 RPG hinausgehende, zusätzliche Vorhaben der Bewilligungspflicht zu unterstellen.19 Nur wenn die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG verneint wird, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob das kantonale Recht zusätzliche Bauten und Anlagen der Baubewilligungspflicht unterstellt und davon wiederum bestimmte Bauvorhaben ausnimmt. So dürfen die Kantone dann Kleinstbauten, welche nicht der Bewilligungs- pflicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG unterstehen, im kantonalen Recht genauer bezeichnen.20 Im Folgenden wird beispielhaft auf die kantonale Gesetzgebung der Kantone Luzern, Bern und Graubünden eingegangen: a. Kanton Luzern Die Baubewilligungspflicht auf kantonaler Ebene wird in § 184 PBG LU festgehalten. Nach § 184 Abs. 1 PBG LU bedarf einer Baubewilligung, wer einerseits eine Baute oder Anlage erstellen und andererseits, wer solche baulich oder in ihrer Nutzung ändern will. Nach § 184 Abs. 2 PBG LU sind hiervon Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben ausgenommen, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich- rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. Damit deckt sich die kantonale Bestimmung mit den bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Baubewilligungspflicht. In § 184 Abs. 3 PBG LU wird der Regierungsrat ermächtigt, zu bestimmen, welche Bauten in der Regel keiner Baubewilligung bedürfen (lit. b). Diese Kompetenz wurde mit § 53 f. PBV LU wahrgenommen. Allerdings hält § 54 Abs. 2 PBV LU ausdrücklich fest, dass diese in der Regel bewilligungsfrei realisiert werden können. Sodann wird in Art. 54 Abs. 1 PBV LU auch der allgemeine Vorbehalt wiederholt, dass nur bewilligungsfrei ist, 18 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 4 zu Art. 22 RPG. 19 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 13 zu Art. 22 RPG. 20 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 9 wofür nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften zu kontrollieren. In § 54 Abs. 2 PBV LU werden die in der Regel baubewilligungsfreien Bauvorhaben aufgelistet. Nach § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU sind Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie Materiallager bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat baubewilligungsfrei. Wird das Tiny House als Fahrnisbaute realisiert, könnte es unter die Fahrnisbaute i.S.v. § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU subsumiert werden. Damit könnte es bis zu höchstens einem Monat bewilligungsfrei aufgestellt werden. Diese Vorschriften stehen allerdings unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Mindestvorgaben, welche im kantonalen Recht mit § 184 Abs. 2 PBG LU und § 54 Abs. 1 PBV LU übernommen wurden. Kommt man in der Gesamtschau der Auswirkungen zum Schluss, dass die Auswirkungen im konkreten Fall eine Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG auslösen, so bleibt das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig. Ist ein Tiny House nicht baubewilligungspflichtig, so ist es gemäss kantonaler Vorschrift des Kantons Luzern für maximal einen Monat baubewilligungsfrei. b. Kanton Bern Die Baubewilligungspflicht auf kantonaler Ebene wird im Kanton Bern in Art. 1a BauG BE festgehalten. Nach Art. 1a BauG BE sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, baubewilligungspflichtig. Damit übernimmt Art. 1a Abs. 1 BauG BE die bundesrechtliche Definition der Baubewilligungspflicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG. Zudem werden in Art. 1a Abs. 2 BauG BE Zweckänderungen und Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen ebenfalls der Baubewilligungspflicht unterstellt. Keine Baubewilligung bedürfen nach Art. 1b Abs. 1 BauG BE insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 10 geringfügige Bauvorhaben, wobei das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Vorhaben aufführt. Das Baubewilligungsdekret des Kantons Bern hält sodann in Art. 6 BewD BE einzelne baubewilligungsfreie Bauvorhaben fest. So ist insbesondere das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD BE). Die dreimonatige Frist beginnt nicht neu zu laufen, wenn die Fahrnisbaute auf der selben Parzelle oder auf der Nachbarparzelle aufgebaut wird.21 Ist dies der Fall, so sind die Vorbehalte von Art. 7 BewD BE besonders sorgfältig zu prüfen (siehe Kap. II, N 28).22 Weiter ist das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute wie eine Verpflegungs- und Verkaufsstätte, eine Servicestation für Sport- und Freizeitgeräte oder ein Kleinskilift während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 lit. o BewD BE). Die Praxishilfe des Kantons Bern bezeichnet die letztere Aufzählung als «kleine Fahrnisbauten für touristische Zwecke», wobei als klein eine Fläche von maximal zehn Quadratmetern gilt.23 Im Weiteren hält Art. 6 Abs. 2 BewD BE fest, dass auch alle Vorhaben baubewilligungsfrei sind, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Art. 6 Abs. 1 BewD BE aufgelisteten Vorhaben. Die Baubewilligungsfreiheit steht nach Art. 6 Abs. 1 BewD BE allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 7 Abs. 1 BewD BE. Dieser relativiert die Baubewilligungsfreiheit nach Art. 6 BewD BE dahingehend, als dass ein Bauvorhaben, welches ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Bei- spiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Um- welt beeinträchtigt, dennoch baubewilligungspflichtig ist. Insbesondere Kleinbauten, die gewerblich genutzt oder bewohnt werden, können derart stören oder baurechtlich relevante Tatsachen betreffen, dass sie dennoch einer Baubewilligung bedürfen.24 Nach 21 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 10. 22 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 10. 23 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 11. 24 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 5. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 11 Art. 7 Abs. 2 BewD BE werden Bauvorhaben, welche nach Art. 6 BewD grundsätzlich baubewilligungsfrei realisiert werden können und geschützte Uferbereiche, Wald, Natur- schutz- oder Ortsbildschutzgebiete, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und das entsprechende Schutzinteresse betreffen, baubewilligungs-pflichtig. Im vorliegenden Fall ist es denkbar, die Tiny Houses unter die von der Baubewilligung befreiten Fahrnisbauten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD BE zu subsumieren. Dies hätte zur Folge, dass die Tiny Houses jeweils während drei Monaten in einem Kalenderjahr baubewilligungsfrei aufgestellt werden könnten. Denkbar wäre auch eine Qualifizierung als kleine Fahrnisbaute für touristische Zwecke i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. o BewD BE, sofern die Fläche weniger als zehn Quadratmeter beträgt. Art. 6 Abs. 2 BewD BE hält zudem fest, dass sämtliche Vorhaben, welche von gleicher oder geringerer Bedeutung sind, ebenso baubewilligungsfrei realisiert werden könnten. Ein Tiny House kann nicht abschliessend unter eine der baubewilligungsfreien Bauten subsumiert werden. Je nachdem ist eine Baubewilligung nach drei und nach höchstens sechs Monaten nötig. Allerdings stehen diese Bestimmungen unter dem Vorbehalt von Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 7 BewD BE (siehe Kap. II, N 12 und 28). c. Kanton Graubünden Der Baubewilligungspflicht unterstehen gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG GR Bauten und Anlagen, die errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Auch Zweckänderungen von Grundstücken unterliegen der Baubewilligungspflicht, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG GR zeitlich begrenzte Bauvorhaben und solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren. Die Regierung bestimmt in der Verordnung, welche Bauvorhaben keine Baubewilligung erfordern und legt für diese eine Anzeigepflicht fest. Art. 40 Abs. 1 KRVO GR führt nicht bewilligungspflichtige Bauten unter dem Vorbehalt auf, dass die Vorschriften des materiellen Rechts eingehalten werden. Für Tiny Houses könnte Ziff. 7 von Bedeutung sein: Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 7 KRVO GR brauchen Iglus, Tipi Zelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Skisaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober keine Baubewilligung, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden. Nach Ablauf der zulässigen Dauer sind Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 12 insbesondere die Bauten nach Ziff. 7 zu entfernen und das beanspruchte Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen (Art. 40 Abs. 4 KRVO GR). Die Befreiung der Bewilligungspflicht gilt nicht in Gefahrenzonen, wenn die Baute dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dient und ebenfalls nicht für Bauvorhaben, die Gewässer, Gewässerschutzzonen und Moorbiotope gefährden könnten (Art. 40 Abs. 2 KRVO GR). Ein Tiny House dient Übernachtungszwecken und kann in seiner räumlichen Wirkung durchaus mit einem Tipi Zelt verglichen werden. Wenn das Tiny House nach der zulässigen Dauer einfach entfernt werden kann, sodass das Gelände wieder im ursprünglichen Zustand ist, ist ein Tiny House während der Skisaison im Skigebiet und zwischen Mai und Oktober bei Bauernhöfen gemäss kantonalem Recht nicht bewilligungspflichtig. Falls das Tiny House ausserhalb der erwähnten Dauer oder der erwähnten Gebiete stehen soll, liegt der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 7 hingegen nicht vor, weshalb dann die Befreiung von der Baubaubewilligung nicht greift. Falls eine Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. Art. 86 Abs. 1 KRG GR bejaht wird, ist ein Tiny House im Kanton Graubünden ebenfalls baubewilligungspflichtig. d. Zwischenfazit zur kantonalen Baubewilligungspflicht Sowohl der Kanton Luzern als auch die Kantone Bern und Graubünden haben die bundesrechtlichen Mindestvorschriften aus Art. 22 RPG in die kantonalen Bau- und Planungsgesetze übernommen. Hinsichtlich der Baubewilligungspflicht ergeben sich sodann keine signifikanten Unterschiede. Die baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen wurden aber in allen Kantonen näher umschrieben und deren Baubewilligungsfreiheit wiederum eingeschränkt. Der Kanton Luzern kennt mit § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU eine Bestimmung, in der Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei aufgestellt werden können. Damit werden baubewilligungsfreie Tiny Houses, welche unter § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU subsumiert werden können, spätestens nach einem Monat bewilligungspflichtig. Der Kanton Bern kennt mit Art. 6 BewD BE ebenfalls eine Bestimmung, in der baubewilligungsfreie Fahrnisbauten und Fahrnisbauten für touristische Zwecke nach drei bis sechs Monaten bewilligungspflichtig werden. Somit können baubewilligungsfreie Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 13 Tiny Houses im Kanton Bern drei respektive sechs Monate baubewilligungsfrei aufgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden allerdings auch diese bau- bewilligungspflichtig. Der Kanton Graubünden umschreibt mit Art. 40 Abs. 1 Ziff. 7 KRVO GR, dass baubewilligungsfreie Iglus, Tipi Zelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Skisaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober stehen dürfen. Damit können baubewilligungsfreie Tiny Houses in den genannten Zeiträumen und Gebieten bewilligungsfrei aufgestellt werden. Ausserhalb der genannten Zeiträume und Gebiete sind diese im Umkehrschluss aber baubewilligungspflichtig. C. Fazit zur Baubewilligungspflicht von Tiny Houses Auf bundesrechtlicher Ebene kann die Baubewilligungspflicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die anvisierten Standorte und die möglichen Auswirkungen der Tiny Houses legen aber eine Baubewilligungspflicht nahe. Sollte die Baubewilligungspflicht auf bundesrechtlicher Ebene bejaht werden, ist eine Konsultierung der kantonal- rechtlichen Bestimmungen obsolet, da die bundesrechtlichen Bestimmungen als Minimalvorschriften zu verstehen sind. Wird die Baubewilligungspflicht hingegen verneint, so sind die kantonalen Vorschriften zu beachten, da die Kantone befugt sind, einschränkende Bestimmungen zu erlassen. Die Kantone Luzern, Bern und Graubünden haben die bundesrechtlichen Minimalvorschriften weitestgehend in ihre Bau- und Planungsgesetze übernommen. Hinsichtlich der Baubewilligungspflicht ergeben sich sodann keine signifikanten Unterschiede. Die baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen wurden aber in allen Kantonen näher umschrieben und deren Baubewilligungsfreiheit wiederum einge- schränkt. Baubewilligungsfreie Fahrnisbauten können im Kanton Luzern maximal drei Monate aufgestellt werden, danach werden auch diese baubewilligungspflichtig. Im Kanton Bern bestehen für Fahrnisbauten und Bauten für touristische Zwecke ebenfalls Bestimmungen, wobei das Tiny House jeweils maximal drei respektive sechs Monaten aufgestellt werden kann, danach werden auch diese baubewilligungspflichtig. Im Kanton Graubünden kann ein Tiny House als Fahrnisbaute während der Skisaison im Skigebiet und zwischen Mai und Oktober bei Bauernhöfen bewilligungsfrei aufgestellt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ausserhalb dieser Zeiträume und Gebiete auch diese baubewilligungspflichtig sind. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 14 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung Nach Art. 22 Abs. 2 RPG ist für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlich, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG müssen zudem die übrigen Voraussetzungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten werden. Im Folgenden wird zunächst auf die Zonenkonformität, dann auf die Erschliessung und zum Schluss auf die weiteren Voraussetzungen eingegangen. A. Zonenkonformität Für die Beurteilung der Zonenkonformität ist massgebend, welche Vorschriften in der Zone gelten, in welcher das Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Dabei ist einerseits der Zweck der einzelnen Zone von Bedeutung. Dieser ergibt sich aus den Rahmenbestimmungen von Art. 15-17 RPG und den kantonalen Zonenvorschriften, welche im Nutzungsplan und den Nutzungsvorschriften konkretisiert werden. Andererseits sind die kantonalen und kommunalen Vorschriften über zulässige und verbotene Einwirkungen für die Beurteilung der Zonenkonformität zu beachten.25 Gemäss Art. 14 Abs. 2 RPG unterscheiden Nutzungspläne zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Diese Zonenarten werden in Art. 15-17 RPG definiert. Da die drei allgemeinen Nutzungszonen des Bundes nicht geeignet sind, den unterschiedlichen Nutzungsarten innerhalb einer Zone Rechnung zu tragen, sehen die Kantone weitere Zonenarten vor (Art. 18 Abs. 1 RPG). Wenn Gemeinden dazu ermächtigt sind, können auch diese im kommunalen Recht eine Unterteilung der Zonen vornehmen.26 Der Kanton ist demzufolge nicht an die bundesgesetzliche Dreiteilung in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen nach Art. 14 Abs. 2 RPG gebunden, sondern kann diese Zonen weiter unterteilen, abändern, kombinieren und ergänzen.27 Dabei müssen die Kantone den Trennungsgrundsatz, das Konzentrationsprinzip und auch die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) beachten. Der Trennungsgrundsatz verlangt, dass eine Nutzungszone entweder einer Bauzone i.S.v. 25 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 21 zu Art. 22 RPG. 26 JEANNERAT/MOOR, Prakomm RPG, 1. Band, N 35 ff. zu Art. 14 RPG. 27 MUGGLI, Prakomm. RPG, 1. Band, N 11 zu Art. 18 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 15 Art. 15 RPG oder einer Nichtbauzone zugeteilt wird. Das eng mit diesem Grundsatz verbundene Konzentrationsprinzip verlangt konzentriert angelegte Siedlungen.28 Im Folgenden wird auf die einzelnen Zonen der Kantone Luzern, Bern und Graubünden näher eingegangen. Anschliessend wird dargelegt, was für und was gegen eine Zonenkonformität von Tiny Houses in der entsprechenden Zone spricht. Falls ein Tiny House dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entspricht, ist die Voraussetzung Zonenkonformität i.S.v. Art. 22 Abs. 2 RPG gegeben. Falls ein Tiny House nicht zonenkonform ist, kann keine Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG erteilt werden und es ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 23 oder 24 ff. RPG (siehe Kap. II, N 132 ff.) erteilt werden kann. Die Kantone Luzern, Bern und Graubünden sehen folgende Nutzungszonen vor: Kt. LU: Gemäss § 35 Abs. 3 PBG LU können Bauzonen unterteilt werden in Kern- oder Dorfzonen, Wohnzonen, Arbeitszonen, Zonen für öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Verkehrszonen. Nichtbauzonen können gemäss § 35 Abs. 4 PBG LU unterteilt werden in Landwirtschaftszonen, Reservezonen, übrige Gebiete, Gefahrenzonen, Freihaltezonen, Weilerzonen, Deponiezonen und Abbauzonen. Die Gemeinden können weitere Bau- und Nichtbauzonen vorsehen und die Schutzzonen unterteilen (§ 35 Abs. 5 RPG LU). Gemischte Zonen und Zonenüberlagerungen sind gestattet, soweit sich die in den einzelnen Zonen zulässigen Nutzungen nicht widersprechen (§ 35 Abs. 6 PBG LU). Kt. BE: Nach Art. 71 Abs. 1 BauG BE wird im Zonenplan die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- und Erhaltungszonen und weitere Nutzungszonen festgelegt. Die Bauzone kann insbesondere in Wohnzonen, Geschäfts-, Kern- oder Altstadtzonen, Zonen für gewerbliche und industrielle Bauten, Hotelzonen und gemischte Zonen eingeteilt werden (Art. 72 Abs. 4 BauG BE). Auch Ferienhauszonen, Zonen für öffentliche Nutzungen und Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gehören zur Bauzone, wenn sie für Bauzwecke ausgeschieden sind (Art. 72 Abs. 5 BauG BE). Kt. GR: Gemäss Art. 26 KRG GR umschreibt das KRG GR Nutzungszonen, welche grundsätzlich den kantonalen Vorschriften unterstehen. Gemeinden können jedoch weitere Zonen ausscheiden und die entsprechenden Zonenvorschriften selbst regeln. Gemäss Art. 27 Abs. 1 KRG GR können Bauzonen unterteilt werden in Kernzonen, Zentrumszonen, Dorfzonen, Wohnzonen, Zonen für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, Mischzonen für Wohnen und Arbeiten, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Zonen für touristische Einrichtungen, Zonen für 28 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 5 zu Art. 18 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 16 Grünflächen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Hotelzonen und Erhaltungszonen. Gemeinden können weitere Arten von Bauzonen vorsehen. Der Kanton Graubünden unterteilt weiter Schutzzonen in Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen, Freihaltezonen, Archäologiezonen/Archäologische Schutzzonen, Grundwasser- und Quellenschutzzonen, Gewässerraumzonen (Art. 33 ff. KRG GR). Zudem werden weitere Zonen, namentlich Gefahrenzonen, Wintersportzonen, Zonen für künftige bauliche Nutzung und Zonen übriges Gemeindegebiet in Art 38 ff. KRG GR definiert. Im Rahmen dieses Gutachtens ist es nicht möglich, jede Zone dieser Kantone genau anzuschauen, zumal die Gemeinden teilweise befugt sind, weitere Nutzungszonen zu bestimmen. Es wird daher auf die Zonen genauer eingegangen, die in den Kantonen Luzern, Bern und Graubünden vorgesehen sind. Dabei werden nur ausgewählte Zonen behandelt. a. Landwirtschaftszone Was in der Landwirtschaftszone zulässig ist, wird auf Bundesebene (RPG) genau umschrieben, um dem Trennungsgrundsatz von Baugebiet und Nichtbaugebiet nach Art. 1 Abs. 1 RPG gerecht zu werden.29 Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landwirtschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Die Landwirtschaftszonen sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Art. 16 Abs. 3 RPG verpflichtet die Kantone, in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung zu tragen. Die Kantone können also auch in der Landwirtschaftszone verschiedene Nutzungszonen definieren.30 Die Zonen- konformität in der Landwirtschaftszone wird verbindlich in Art. 16a RPG festgehalten. Die Kantone dürfen die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone enger fassen, jedoch nicht ausweiten.31 Art. 16a RPG muss gesamthaft betrachtet werden. Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 RPG bilden zusammen mit den genaueren Umschreibungen in Art. 34 ff. RPV den «Regelfall». 29 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 2 zu Vorbemerkungen zu den Art. 16 bis 16b RPG. 30 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 4 zu Art. 18 RPG. 31 CAVIEZEL/FISCHER, FHB, S. 107. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 17 Demnach sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind (kumulativ): - Die Baute oder Anlage muss zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sein (Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a und b und Art. 34 Abs. 2 und 3 RPV). - Die Baute oder Anlage muss der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 RPV). - Die Baute oder Anlage muss für die Bewirtschaftung nötig sein (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Es dürfen der Baute oder Anlage keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) und der Betrieb kann voraussichtlich länger bestehen (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV).32 Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sind. Was darunter fällt, wird in Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV genauer beschrieben.33 Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden. Zonenkonform sind zudem unter gewissen Voraussetzungen Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV). Die vorliegend geplanten Tiny Houses dienen in erster Linie touristischen Zwecken. Sie dienen weder dazu, einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Produktion noch in der Bewirtschaftung zu unterstützen. Tiny Houses dienen auch nicht der Aufbereitung, Lagerung oder dem Verkauf der Produkte, wenn auch einzelne Produkte an die Touristen verkauft werden. Der landwirtschaftliche Betrieb wird unabhängig von einem Tiny House betrieben. Somit ist ein Tiny House nicht zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder zum produzierenden Gartenbau erforderlich. Die Zonenkonformität eines Tiny Houses nach dem «Regelfall» scheitert bereits am Erfordernis des Verwendungszweckes (siehe Kap. II N 48, erster Gedankenstrich). Die 32 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 7 zu Art. 16a RPG. 33 RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 12 zu Art. 16a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 18 Prüfung der übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen des «Regelfalls» erübrigt sich. Ein Tiny House dient i.S.v. Art. 16a Abs. 1 RPG i.Vm. Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV nicht dem verfolgten Zweck und ist somit in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Zu prüfen ist weiter, ob das Tiny House unter einem «Sonderfall» zonenkonform ist. Als «Sonderfall» kommt gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG eine Baute oder Anlage, die über die innere Aufstockung hinausgeht, infrage.34 Es handelt sich dabei um Bauten oder Anlagen, die hauptsächlich oder ausschliesslich der bodenunabhängigen Produktion dienen.35 Solche Bauvorhaben dürfen nur in sogenannten Intensivlandwirtschaftszonen errichtet werden.36 Zonenkonform können wiederum nur Bauvorhaben sein, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen.37 Ein Tiny House dient keiner landwirtschaftlichen Nutzung und ist demzufolge nicht i.S.v. Art. 16a Abs. 3 RPG zonenkonform. Somit greift dieser «Sonderfall» nicht. Unter gewissen Voraussetzungen können Wohnbauten in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein (Art. 34 Abs. 3 RPV). Demnach sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation, zonenkonform.38 Vorliegend werden die Tiny Houses nicht als Wohnbaute für die Betreiber oder deren Mitarbeiter, sondern für Touristen erstellt. Ein Tiny House ist somit für den Betrieb keine notwendige Baute und kann somit unter diesem Gesichtspunkt nicht als zonenkonform gelten. Da ein Tiny House i.S.v. Art. 16a RPG in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und die Kantone die Zonenkonformität nicht weiter fassen dürfen (siehe Kap. II, N 47), erübrigt sich die Prüfung der kantonalen Vorschriften. Ein Tiny House ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und kann somit nicht mit einer Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG bewilligt werden. Es kommt einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. und 37a RPG infrage (siehe Kap. II, N 141 ff.). 34 RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 30 zu Art. 16a RPG. 35 RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 40 zu Art. 16a RPG. 36 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 31 zu Art. 16a RPG. 37 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 33 zu Art. 16a RPG. 38 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 16a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 19 b. Weiler-/Erhaltungs-/Bestandes-/Maiensässzone Weiler-/Erhaltungs-/Bestandes- oder Maiensässzonen (je nach Kanton) dienen der Erhaltung von Bauten ausserhalb der Bauzone. Gemäss Art. 33 RPV können Kantone solche Zonen vorsehen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Falls sich die Kantone zur Festsetzung solcher Zonen entscheiden, setzt dies eine bestehende Kleinsiedlung voraus und muss im kantonalen Richtplan vorgesehen sein.39 Die Erschaffung neuer Kleinbauzonen widerspricht dem Trennungsgrundsatz und ist rechtswidrig.40 Die Erhaltungszone ist grundsätzlich eine Nichtbauzone, wird jedoch von einer beschränkten Bauzone überlagert. Das Ziel der Erhaltungszone ist mit demjenigen einer Schutzzone zu vergleichen. Daraus folgt, dass das Projekt bei einem Baugesuch zunächst auf die Zonenkonformität mit der Erhaltungszone geprüft werden muss. Ist es nicht zonenkonform, ist es weiter auf die Übereinstimmung mit der Grundnutzungszone (Bauzone oder Nichtbauzone) zu prüfen, welche die Erhaltungszone überlagert. Ist das Bauvorhaben in der Grundnutzungsordnung zonenkonform, so ist die Zonenkonformität i.S.v. Art. 22 RPG gegeben. Andernfalls ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG (siehe Kap. II, N 141 ff.) zu prüfen.41 Zu prüfen ist demzufolge, ob ein Tiny House in der Erhaltungszone als zonenkonform bezeichnet werden kann. Kt. LU: Der Kanton Luzern sieht eine Weilerzone für die Erhaltung traditionell entstandener ländlichen Kleinsiedlungen vor. Es sind einerseits Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die der Land- und Forstwirtschaft dienen. Andererseits sind die im Bau- und Zonenreglement genau umschriebenen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecke dienenden Bauten zulässig. Bei Letzterem sind nur untergeordnete Massnahmen (An-, Klein- und Umbauten, Nutzungsänderungen) und Ersatzneubauten zulässig (§ 59a PBG LU). Solche Bauten sind nur zulässig, wenn sie zur Verhinderung der Abwanderung der Wohnbevölkerung erforderlich sind und der Erhaltung des Weilercharakters dienen. Nicht zulässig sind reine, nichtlandwirtschaftliche Neubauten. Die Weilerzone ist der Nichtbauzone zugewiesen.42 39 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 38 ff. zu Art. 18 RPG. 40 BGE 119 Ia 300, E. 3b S. 303. 41 Vgl. zum Ganzen: BGE 118 Ia 446, E. 2c S. 452 f. 42 Kanton Luzern, Erläuterungen PBG, https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG > 2 Planungsvor- schriften §§ 1a-85 > § 59a Weilerzone (besucht am: 9. November 2021). https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 20 Kt. BE: Nach Art. 71 Abs. 1 BauG BE sieht der Kanton Bern Weiler- und Erhaltungszonen vor. Die Erneuerung, der vollständige Aus- und Umbau, der Wiederaufbau sowie Umnutzungen sind erlaubt, wenn sie der Erhaltung des Weilercharakters dienen.43 In der Weilerzone sind nur standortgebundene und betriebsnotwendige landwirtschaftliche Neubauten zulässig.44 Kt. GR: Der Kanton Graubünden sieht Erhaltungszonen vor, die der Erhaltung von landschaftlich und kulturgeschichtlich wertvollen Kleinsiedlungen dienen. Neubauten sind nicht zulässig und die Umgebung ist im landschaftstypischen Zustand zu belassen (Art. 31 Abs. 1 KRG GR). Ein Tiny House dient keinem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck und kann somit im Kanton Luzern grundsätzlich nicht als zonenkonform beurteilt werden. Fraglich ist, ob ein Tiny House als Kleinbaute qualifiziert werden kann und somit als untergeordnete Massnahme baubewilligungsfähig wäre. Gemäss § 112a Abs. 2 lit. c PBG LU sind Kleinbauten freistehende Gebäude, die eine Gesamthöhe von 4.5 m und eine anrechenbare Gebäudefläche von 50 m2 nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. Zur Nebennutzfläche zählen Waschküchen, Estrich- und Kellerräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrrichträume.45 Da ein Tiny House der Wohnnutzung dient, handelt es sich nicht um Nebennutzflächen und das Tiny House kann – auch wenn es max. 4.5 m hoch und eine max. Gebäudefläche von 50 m2 aufweist – nicht als Kleinbaute qualifiziert werden. Die Zonenkonformität von Tiny Houses in der Weilerzone des Kantons Luzern wird demzufolge verneint. Die Kantone Bern und Graubünden lassen in Weiler-/ Erhaltungszonen keine Neubauten zu. Ein Tiny House ist eine neue Baute und ist demzufolge in der Weiler-/ Erhaltungszone des Kantons Bern resp. des Kantons Graubünden nicht zonenkonform. c. Reservezone Reservezonen umfassen Land, dessen künftige Nutzung dem Grundsatz nach bestimmt ist.46 43 Kanton Bern, Direktion für Inneres und Justiz, Arbeitshilfen, www.jgk.be.ch > Dienstleitungen > Raumplanung > Arbeitshilfen für Ortsplanungen > Arbeitshilfe Weilerzonen, S. 1 (besucht am 9. November 2021). 44 Kanton Bern, Direktion für Inneres und Justiz, Arbeitshilfen, www.jgk.be.ch > Dienstleitungen > Raumplanung > Arbeitshilfen für Ortsplanungen > Arbeitshilfe Weilerzonen, S. 7 (besucht am 9. November 2021). 45 Urteil des BGer 2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 2.3. 46 BGE 114 Ia 335, E. 2c S. 339. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 21 Kt. LU: Reservezonen umfassen Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist und es gelten die Regeln der Landwirtschaftszone. Bei ausgewiesenem Bedarf kann in der Reservezone langfristig die Bauzone erweitert werden (§ 55 PBG LU). Kt. BE: Im Kanton Bern sind im kantonalen Baugesetz keine Reservezonen vorgesehen. Kt. GR: Der Kanton Graubünden lässt in Zonen für künftige bauliche Nutzung Bauvorhaben zu, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erfüllen und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegenstehen (Art. 40 KRG GR). Im Kanton Luzern gelten für die Reservezonen die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Ein Tiny House ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (siehe Kap. II, N 47 ff.), weshalb es auch in der Reservezone nicht zonenkonform sein kann. Im Kanton Graubünden ist ein Tiny House in der Reservezone zonenkonform, wenn es die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erfüllt (Art. 24 RPG) und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegensteht. Der zukünftige Zweck einer Reservezone ist die künftige bauliche Nutzung. Sofern das Tiny House auf einem Anhänger und somit leicht verstellbar konstruiert wird, kann es auch wieder einfach vom Land entfernt werden, ohne dass bauliche Massnahmen zur Entfernung des Tiny Houses nötig wären. Somit würde ein Tiny House der künftigen baulichen Nutzung nicht im Wege stehen. Hinsichtlich den Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) sind in der Regel die Voraussetzungen der Standortgebundenheit nicht gegeben (siehe Kap. II, N 173 ff.). Damit ist ein Tiny House in der Reservezone des Kantons Graubünden nicht zonenkonform. d. Wohnzone Die Wohnzone dient dem vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt von Menschen zum Wohnen. Die Zonenvorschriften können in Wohnzonen auch über das Wohnen hinaus weitere Nutzungen zulassen. Ob Hotels, Airbnb oder andere gewerblich betriebene Unterkünfte in der Wohnzone als Wohnen zu qualifizieren sind, kann unklar sein.47 Das Bundesgericht hielt fest, dass der Nutzungszweck einer Ferienwohnung der Gleiche ist wie bei einer dauerhaft vermieteten Wohnung und somit dem Wohnen und nicht dem 47 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 79 f. zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 22 Gewerbe zugeordnet wird.48 Es gibt keine bundesweite einheitliche Definition der Wohnnutzung.49 Ein Tiny House wird nur vermietet und dient daher rein touristischen Zwecken. Die touristische Nutzung des Tiny Houses steht der Zonenkonformität in der Wohnzone nicht entgegen, da der Nutzungszweck einer Ferienwohnung vergleichbar ist mit dem einer dauernd vermieteten Wohnung. Für die Zonenkonformität in der Wohnzone ist weiter erforderlich, dass sich das Tiny House baulich gut in das Wohnquartier einordnet. Letzteres ist im Einzelfall zu beurteilen. Ein Tiny House kann somit in der Wohnzone durchaus zonenkonform sein. e. Hotel- und Ferienhauszone In Hotel- und Ferienhauszonen sind Hotels und Ferienhäuser zulässig.52 Es handelt sich dabei um Bauzonen, die grundsätzlich nur in Regionen geschaffen werden können, die 48 BGE 140 II 509, E. 3 S. 518 f. 49 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 25 zu Art. 22 RPG. 50 Urteil des KGer LU KGU 7H 16 132 vom 7. November 2016, E. 4.4.2 f. und E. 4.5.1 zitiert nach Kanton Luzern, Erläuterungen PBG, https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG > 2 Planungsvorschriften §§ 1a-85 > § 45 Wohnzone (besucht am: 11. November 2021). 51 Urteil des VGer GR R 13 141 vom 8. Januar 2019 E. 5.11. 52 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 44 f. zu Art. 22 RPG. Kt. LU: Gemäss § 45 PBG LU dient die Wohnzone dem Wohnen und es sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die zum Wohnen dienen und für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartierts bestimmten örtlichen Verhältnisse. Das Kantonsgericht Luzern verneinte die Zonenkonformität für die Errichtung eines Parkplatzes für ein Wohnmobil mit lastwagenähnlichem Erscheinungsbild in der Wohnzone (19.8 t, ca. 10 m lang, 2.45 m breit, 3.4 m hoch).50 Kt. BE: Gemäss Art. 90 Abs. 1 BauV BE dürfen in Wohnzonen auch stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Kt. GR: Im Kanton Graubünden sind Wohnzonen vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 KRG GR), es gibt aber keine weiteren Ausführungen zur Wohnzone. Das Verwaltungsgericht Graubünden beurteilte eine rein der touristischen Bewirtschaftung dienende Wohnung in der Wohnzone als zonenkonform, wobei in der betreffenden Gemeinde in der Wohnzone neben Wohnbauten auch Gastwirtschaftsbetriebe und nicht störendes Kleingewerbe ebenfalls zulässig sind.51 https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 23 für eine touristische Entwicklung geeignet sind.53 Bei der Schaffung solcher Zonen ist darauf zu achten, dass dadurch nicht dezentrale Kleinbauzonen geschaffen werden. 54 Die Kantone Bern und Graubünden sehen Hotel- und Ferienzonen vor (Art. 72/76 BauG BE / 27 KRG GR). In den kantonalen Baugesetzen sind keine weiteren Ausführungen zur Zonenkonformität in diesen Zonen zu finden. Hotels und Ferienhäuser dienen wie Tiny Houses der Erholung, weshalb der Zweck der Tiny Häuser dem Zweck von Hotel- und Ferienzonen entspricht. Hotel- und Ferienhauszonen werden vor allem in touristischen Gegenden zu finden sein. Das wiederum bedeutet, dass dem Zweitwohnungsgesetz Beachtung geschenkt werden muss (siehe Kap. II, N 105 ff.). Für die abschliessende Beurteilung der Zonenkonformität ist die kommunale Bauordnung zu konsultieren. f. Sport- und Freizeitzone Im Folgenden wird die Zonenkonformität von Tiny Houses in der Sport- und Freizeitzone geprüft: Kt. LU: Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen. Es sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die im Bau- und Zonenreglement konkret vorgesehen sind. Es kann sich um Sport-, Spiel-, Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisation handeln (§ 49 PBG LU). Kt. BE: Als Zone für Sport- und Freizeitanlagen kann Gelände für Sport- und Spielfelder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen ausgeschieden werden. Es können Nebenbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benützer, Umkleide-, Duschen- und Toilettenanlagen, Gerätemagazine, Bauten zum Schutz vor schlechter Witterung und dergleichen, erstellt werden, wenn die Gemeinden nichts anderes bestimmen. Die Gemeinden können zudem den Bau von Gebäuden, wie Heime von Jugendorganisationen, Sporthallen und dergleichen, vorsehen (Art 78 BauG BE). Kt. GR: Im Kanton Graubünden sind Sport- und Freizeitzonen vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 KRG GR); auf kantonaler Ebene sind keine weiteren Ausführungen vorhanden. Im Kanton Luzern sind nur Bauten und Nutzungen zulässig, die in der kommunalen Bauordnung vorgesehen sind. Falls die Bauordnung der Gemeinde keine Nutzung für 53 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 18 RPG. 54 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 18 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 24 touristische Zwecke vorsieht, ist ein Tiny House in der Sport- und Freizeitzone im Kanton Luzern nicht zonenkonform. Im Kanton Bern sind gewisse Nebenbauten zulässig. Die Aufzählung ist beispielhaft, doch kann ein Tiny House, welches nicht wie alle aufgeführten Bauten einer Allgemeinheit dient, kaum darunter subsumiert werden. Der Kanton ermächtigt jedoch die Gemeinden, weitere Bauten vorzusehen. Ob ein Tiny House zonenkonform ist, ist deshalb gemäss der Bauordnung der Gemeinde zu bestimmen. Ebenfalls auf die kommunale Bauordnung muss im Kanton Graubünden abgestellt werden, da auf kantonaler Ebene keine Ausführungen vorhanden sind. Ist eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen für Campingzwecke errichtet worden, so steht der Zonenkonformität von Tiny Houses nichts im Weg. g. Grünzone Unter Grünzonen werden Gebiete innerhalb des Baugebiets verstanden, die grundsätzlich von Bauten freizuhalten sind.55 In einigen Kantonen wird die Grünzone auch als Nichtbauzone bezeichnet.56 In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass für die Zuordnung einer Zone zur Bau- oder Nichtbauzone entscheidend ist, ob die Zone «ihrer Hauptbestimmung nach regelmässige Bautätigkeiten zulässt». Die Bezeichnung als Bau- oder Nichtbauzone ist nicht von Bedeutung. Das Bundesgericht stellte bei der Beurteilung auf den Zweck der in der kommunalen Bauordnung umschriebenen Zone ab. Im angesprochenen Fall wurde die Grünzone als Nichtbauzone qualifiziert. Ob es sich um eine Landwirtschaftszone, Schutzzone oder Nutzungszone handelte, blieb offen, da eine Ausnahmebewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone geprüft wurde.57 Kt. LU: Die Grünzone dient der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet, der Gliederung grösserer zusammenhängender Baugebiete oder der Freihaltung von Bach-, Fluss- und Seeufern und Waldrändern im Siedlungsbiet oder der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen im Siedlungsbiet (§ 50 Abs. 1 PBG LU). Bauten, Anlagen und Nutzungen sind erlaubt, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht (§ 50 Abs. 2 PBG LU). 55 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 26 zu Art. 18 RPG. 56 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 28 zu Art. 18 RPG. 57 Urteil des BGer 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 E. 4. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 25 Kt. BE: Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern und der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. In der Grünzone sind nur unterirdische Bauten gestattet und Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind. Der Zweck der Grünzone darf nicht beeinträchtigt sein (Art. 79 BauG BE). Kt. GR: Zonen für Grünflächen dienen der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen. Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen (Art. 30 KRG GR). Der Kanton Luzern verlangt, dass die Baute dem Zweck der Zone entspricht und im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde konkret vorgesehen sein muss. Das heisst, ein Tiny House ist in einer Grünzone im Kanton Luzern nur zonenkonform, wenn solche Bauten in der kommunalen Bauordnung vorgesehen sind. Der Kanton Bern lässt nur unterirdische Bauten zu oder solche, die für die Pflege der Grünzone nötig sind. Ein Tiny House steht auf dem Boden und ist nicht unterirdisch. Mit einem Tiny House wird auch keine Grünzone gepflegt, weshalb ein Tiny House in einer Grünzone im Kanton Bern nicht zonenkonform ist. Im Kanton Graubünden wird auf kantonaler Ebene nur die Einhaltung des Zonenzweckes verlangt. Der Zweck der Grünzone ist primär der Freihaltung vor Bauten. Ein Tiny House ist eine Baute und widerspricht somit grundsätzlich dem Zweck der Grünzone. Es ist fraglich, ob es auch dem Zonenzweck widerspricht, wenn das Tiny House nur für einen kurzen Zeitraum aufgestellt wird. Dafür ist die kommunale Bauordnung zu konsultieren und allenfalls bei der Gemeinde nachzufragen. Ist ein Tiny House gemäss kommunaler Zonenordnung nicht zonenkonform, so ist für jede ausgeschiedene Grünzone der Zweck der Zone anhand der Bauordnung der Gemeinde zu eruieren. Ergibt sich daraus, dass der Zweck der Zone regelmässige Bauten zulässt, ist die entsprechende Zone eine Bauzone und die Zonenkonformität könnte gegeben sein. Sind in der Grünzone keine regelmässigen Bauten zulässig, so ist das Gebiet als Nichtbauzone zu qualifizieren und es ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zu prüfen (siehe Kap. II, N 141 ff.). h. Schutzzone Die Schutzzone ist eine in Art. 14 Abs. 2 RPG aufgeführte Grundnutzungszone. Schutzzonen umfassen nach Art. 17 Abs. 1 RPG Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 26 besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. Das kantonale Recht kann, statt Schutzzonen festzulegen, auch andere Schutzmassnahmen vorsehen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Der Natur- und Heimatschutz ist auf Bundesebene in weiteren Gesetzen geregelt. Unter Vorbehalt dieser Bundesgesetze haben die Kantone und Gemeinden einen grossen Ermessensspielraum betreffend die Anwendung von Art. 17 RPG.58 Schutzzonen können Bau- oder Landwirtschaftszonen überlagern.59 Kt. LU: Gemäss § 60 Abs. 1 PBG LU dienen Schutzzonen dem Schutz von Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern, besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften, bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern, Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen und im Bau- und Zonenreglement konkret vorgesehen sind. Die Gemeinde legt die erforderlichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest (§ 60 Abs. 2 PBG LU). Die Schutzzonen sollen vor Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen, Erholung, Tourismus oder übermässiger landwirtschaftlicher Nutzung schützen.60 Kt. BE: Im kantonalen Baugesetz des Kantons Bern sind keine Ausführungen zu Schutzzonen vorhanden. Kt. GR: Der Kanton Graubünden sieht in Art. 33 ff. KRG GR verschiedene Schutzzonen vor, namentlich Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen, Freihaltezonen, Grundwasser- und Quellenschutzzonen sowie Gewässerraumzonen. Neue Bauten und Anlagen sind in Natur- und Landschaftsschutzzonen grundsätzlich nicht gestattet (Art. 33 und 34 Abs. 2 KRG GR). Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsbieten freizuhalten sind. Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen (Art 35 KRG GR). Bauten und Anlagen in ärchäologischen Schutzzonen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen (Art. 36 Abs. 2 KRG GR). Land- und forstwirtschaftliche, gartenbauliche und andere Nutzungen müssen in Grundwasser- und Quellschutzzonen so betrieben werden, dass ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 37 Abs. 3 KRG GR). 58 JEANNERAT/MOOR, Prakomm. RPG, 1. Band, N 2 f. zu Art. 17 RPG. 59 JEANNERAT/MOOR, Prakomm. RPG, 1. Band, N 9 zu Art. 17 RPG. 60 Kanton Luzern, Erläuterungen PBG, https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG > 2 Planungsvorschriften §§ 1a-85 > § 60 Schutzzonen (besucht am: 9. November 2021). https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 27 Das Ziel der Schutzzone ist primär, die Natur, Ortsbilder oder geschichtliche Stätten zu schützen. Dieses Ziel wird auf Bundesebene festgehalten und im Kanton Luzern wiederholt. Im Kanton Luzern wird des Weiteren ausdrücklich festgehalten, dass die Schutzzonen insbesondere von Bauten freizuhalten und von Beeinträchtigungen durch Tourismus zu schützen sind. Ein Tiny House ist eine Baute, die touristischen Zwecken dient, womit ein Tiny House in einer Schutzzone im Kanton Luzern nicht zonenkonform ist. Betrachtet man den allgemeinen Zweck der Schutzzone, so ist dies auch für die anderen Kantone massgebend: Ein Tiny House dient weder dem Schutz der Natur, noch kann durch ein Tiny House ein Ortsbild bewahrt oder eine geschichtliche Stätte geschützt werden. Dies gilt für alle Kantone, weil ein Tiny House in keiner Weise dem Schutz der Natur dient und somit dem Zonenzweck der Schutzzone entgegensteht. Aus diesen Gründen ist die Zonenkonformität von Tiny Houses in Schutzzonen zu verneinen. i. Wald Nach Art. 18 Abs. 3 RPG ist das Waldgebiet durch die Forstgesetzgebung geschützt und umschrieben. Von Kantonen festgelegte Waldzonen sind für die Festlegung des Waldgebiets nicht von Bedeutung (Art. 2 WaG).61 Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Die Funktionen des Waldes sind gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG die Schutzfunktion (Schutz vor Naturereignissen), die Wohlfahrtsfunktion (Erholungsraum für Menschen, Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Landschaftsschutz) und die Nutzfunktion (Holzwirtschaft).62 In Art. 11 WaG werden auch Bauten und Anlagen im Waldgebiet der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG unterstellt.63 Im Waldgebiet sind Bauten zonenkonform, «wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen».64 Ein Tiny House wird nicht für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes benötigt und ist daher nicht zonenkonform. 61 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 56 zu Art. 18 RPG. 62 BGE 124 II 85, E. 3d S. 88. 63 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 50 zu Art. 18 RPG. 64 BGE 123 II 499, E. 2 S. 502 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 28 j. Zwischenfazit Zonenkonformität In den Kantonen Bern, Luzern und Graubünden sind ähnliche Nutzungszonen zu finden, jedoch zeigt die Analyse einiger dieser Zonen, dass diese nicht immer gleich gehandhabt werden. Die folgende Übersicht legt dar, in welchen Zonen ein Tiny House zonenkon- form sein kann und in welchen nicht. Da Kantone und Gemeinden weitere Zonen festle- gen können, kann nicht abschliessend dargelegt werden, in welchen Zonen ein Tiny House zonenkonform ist. Massgebend sind die kommunalen Bau- und Zonenordnungen, weshalb es sich stets empfiehlt, diese zu konsultieren. Kt. LU Kt. BE Kt. GR Landwirtschaftszone Nicht zonenkonform. Weiler-/ Erhaltungszone Nicht zonenkonform. Reservezone Nicht zonenkonform. * Nicht zonenkonform. Wohnzone Zonenkonform, wenn sich das Tiny House baulich gut in das Quartier einord- net und die Vorschriften der kommunalen Bauordnung zur Wohnzone einge- halten werden. Hotel- und Ferienhauszone * Zonenkonform, wenn die Vorschriften der kommu- nalen Bauordnung zur Hotel- und Ferienhauszone eingehalten werden. Sport- und Freizeitzone Zonenkonform, wenn die kommunale Bauord- nung die touristische Nutzung vorsieht. Zonenkonform, wenn die Vorschriften der kommu- nalen Bauordnung zur Sport- und Freizeitzone ein- gehalten werden. Grünzone Zonenkonform, wenn die kommunale Bauord- nung Bauten wie ein Tiny House vorsieht und das Tiny House dem Zweck der kom- munalen Zone ent- spricht. Nicht zonenkonform. Zonenkonform, wenn das Tiny House dem Zweck der kommunalen Zone entspricht. Schutzzone Nicht zonenkonform. Wald Nicht zonenkonform. * Der Kanton sieht auf kantonaler Ebene keine spezifische Zone vor. Es ist dennoch möglich, dass auf kommunaler Ebene eine solche Zone ausgeschieden wird. Die kommunale Bauordnung ist für die Zonenkonformität ausschlaggebend. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 29 B. Erschliessung Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist die Erschliessung des Landes (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Erschliessungspflicht gilt sowohl für Bauten, die eine ordentliche Baubewilligung erfordern, als auch für solche, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordern.65 Zu prüfen ist im Folgenden, inwiefern ein Tiny House resp. das Grundstück, auf welchem das Tiny House zu stehen kommt, erschlossen sein muss. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Diese Mindestanforderungen können von den Kantonen konkretisiert werden.66 Für die Erschliessung ist analog Art. 4 WEG die Grob- und die Feinerschliessung erforderlich. Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (Art. 4 Abs. 1 WEG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 4 Abs. 2 WEG). Hausanschlüsse (Zu- und Wegfahrten, Zu- und Wegleitungen) sind für die Erschliessung nicht erforderlich.67 Eine hinreichende Zufahrt ist gegeben, wenn sie für die Benützer der Bauten und für die Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes zugänglich ist.68 Bei der Beurteilung, ob die Zufahrt genügend ist, haben die kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen.69 Die notwendige Erschliessung ist je nach Zonenart, der im Einzelfall beanspruchten Nutzung und den örtlichen Verhältnissen unterschiedlich.70 Die 65 M.w.H. JEANNERAT, Prakomm. RPG, 1. Band, N 7 zu Art. 19 RPG. 66 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 2 zu Art. 19 RPG. 67 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 5 zu Art. 19 RPG. 68 Urteil des BGer 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3.1. 69 BGE 121 I 65, E. 3a S. 68. 70 BGE 127 I 103, E. 7d S. 111. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 30 Voraussetzungen für Erschliessungsanlagen sind von den kantonalen und kommunalen Vorschriften sowie von der konkreten Nutzungszone abhängig.71 Kommt das Tiny House in einem Baugebiet zu stehen (beispielsweise in einem grossen Garten) oder ausserhalb des Baugebietes in der Nähe eines bereits bestehenden Hauses, so besteht grundsätzlich bereits eine hinreichende Zufahrt hinsichtlich der «Hauptbaute». Wird das Tiny House in der Natur abgestellt, so ist fraglich, ob dann eine hinreichende Zufahrt vorliegt. Dies kann nicht abstrakt beurteilt werden; es ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Zudem hat die Gemeinde ein erhebliches Ermessen darin, zu entscheiden, ob die Zufahrt als hinreichend gilt oder nicht. Hinsichtlich den Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen sind nur die erforderlichen Leitungen so nahe an die Baute heranzuführen, dass ein Anschluss ohne weiteres möglich ist. Die Erschliessung mit Wasser- und Energieleitungen ist aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nur erforderlich, wenn die Anschlüsse aus polizeilichen oder Umweltschutzgründen zwingend notwendig sind. Ein Anschluss mit Elektrizität ist insbesondere nicht erforderlich, wenn andere Möglichkeiten zum Heizen und Beleuchten realisiert werden können.72 Das Tiny House soll möglichst autark betrieben werden und nicht an Leitungen angeschlossen werden, damit es einfach bewegt werden kann. Es wäre unverhältnismässig, für ein Tiny House, welches nur temporär an einem Ort steht, Wasser und Energieleitungen zu legen, welche nach Entfernung des Tiny Houses nicht mehr benötigt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Erschliessung der Umwelt dienen könnte; es ist eher vom Gegenteil auszugehen. Somit sind für ein Tiny House grundsätzlich keine Wasser- und Energieleitungen erforderlich. Vorbehalten sind allfällige baupolizeiliche Anforderungen (siehe Kap. II, N 113 ff.). Betreffend Abwasser- leitungen ist auf die Ausführungen zum GschG zu verweisen (siehe Kap. II, N 93 ff.). 71 BGE 117 Ib 308, E. 4a S. 314. 72 JEANNERAT, Prakomm. RPG, 1. Band, N 36 ff. zu Art. 19 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 31 C. Weitere Voraussetzungen In Art. 22 Abs. 3 RPG werden die weiteren Voraussetzungen des Bundes und der Kantone für die Erteilung einer Baubewilligung vorbehalten. Im Folgenden wird auf einige bundes- und kantonalrechtliche Vorschriften eingegangen, die für den Betrieb von Tiny Houses relevant sein können. a. Umweltschutz Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Emissionen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Einwirkungen werden einzeln und gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken beurteilt (Art. 8 USG). Beim Betrieb von Tiny Houses sind insbesondere die Lärmvorschriften zu beachten, da Lärm durch den Transport, das Leeren von Abwasserbehältern oder das Füllen von Frischwasser entstehen könnte. Inwiefern Luftverunreinigungen, Erschütterungen oder Strahlen aus dem Betrieb von Tiny Houses entstehen und begrenzt werden müssen, ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch die Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Ein Tiny House kann sowohl als Fahrnisbaute als auch ortsfeste Baute realisiert werden, womit es als ortsfeste Baute in den Anwendungsbereich des USG fällt. Hinsichtlich Lärmimmissionen hat der Bund abschliessende Vorschriften in der Lärmschutzverordnung (LSV) erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV sind Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Art. 43 LSV legt für die verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeitsstufen fest. Diese Empfindlichkeitsstufen sind auf Gemeindestufe den Nutzungszonen zuzuordnen (Art. 44 Abs. 1 LSV). Für die verschiedenen Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 32 Empfindlichkeitsstufen gelten unterschiedliche Belastungsgrenzwerte (Anhang 3-7 LSV).73 Art. 2 Abs. 1 LSV listet als Lärmquellen exemplarisch Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze auf. Von der LSV und dem USG sind jedoch auch sogenannte nicht technische Lärmquellen erfasst.74 Davon erfasst ist beispielweise Lärm durch Stimmen, Tiere oder Geräte (sog. Alltagslärm).75 Eine standardisierte Beurteilung von Alltagslärm ist Stand heute nicht möglich und im Einzelfall zu beurteilen. Für die Beurteilung von Alltagslärm sind Art. 15, 19 und 23 USG anwendbar (Art. 40 Abs. 3 LSV). Demzufolge dürfen Neuanlagen höchstens geringfügige Störungen verursachen.76 Für die Beurteilung ist Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Lärmimmissionen nachts und an den Wochenenden werden grundsätzlich als störender empfunden.77 Die Vollzugsbehörde ist nur verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die zuständige Behörde hat bei der vorweggenommenen Würdigung ein Ermessen.78 Erscheint die Überschreitung der Planungswerte als möglich, ist die Behörde verpflichtet, eine Lärmprognose einzuholen. Es dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden.79 Tiny Houses müssen zum Stellplatz transportiert werden, wodurch Lärm entsteht. Weiterer Lärm kann durch das Füllen von Frischwasser und das Leeren von Abwasser entstehen. Diese Lärmquellen sind nicht explizit in der LSV aufgeführt und deshalb als Alltagslärm zu qualifizieren. Damit die Gemeinde beurteilen kann, ob sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden, wird sie wissen wollen, in welcher Zone das Tiny House steht, wie lärmempfindlich die Zone 73 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 27 zu Art. 22 RPG. 74 BGE 118 Ib 590, E. 2d S. 594. 75 SCHÄLI, S. 615. 76 SCHÄLI, S. 617. 77 BGE 133 II 292, E. 3.3 S. 297. 78 BGE 115 Ib 446, E. 3a S. 451. 79 BGE 137 II 30, E. 3.4 S. 36 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 33 ist, wann, wie und wie oft der Lärm entsteht. Die Gemeinde kann ein Lärmgutachten einholen und darauf gestützt entscheiden, ob die Lärmgrenzen eingehalten sind und die Baubewilligung erteilt werden kann. Erwartet die Gemeinde keine Überschreitung der Grenzwerte, wird sie kein Lärmgutachten in Auftrag geben. Im vorliegenden Fall kann die Lärmbelastung nicht abschliessend beurteilt werden. Es wird nicht davon ausgegangen, dass von einzeln aufgestellten Tiny Houses erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten sind. b. Gewässerschutz Nach Art. 17 lit. a GschG darf im Bereich der öffentlichen Kanalisation eine Baubewilligung für Neu- und Umbauten grundsätzlich nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird. Gemäss Art. 17 lit. b GschG darf ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen eine Baubewilligung erteilt werden, wenn die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet ist. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle ist anzuhören. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst Bauzonen und weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist oder in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GschG). Demzufolge ist es für die Abwasserregelung massgebend, ob das Tiny House im Baugebiet oder im Nichtbaugebiet steht. Im Folgenden wird auf diese zwei Möglichkeiten eingegangen: Steht ein Tiny House nicht im Baugebiet, so befindet es sich nicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen und die Abwasserbeseitigung muss durch ein besonderes Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 GschG gewährleistet sein (Art. 17 lit. b GschG). Nach Art. 13 Abs. 1 GschG ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Es handelt sich beim Stand der Technik um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Vollzugshilfen des BAFU, des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) konkretisiert wird.80 Der Gewässerschutz ist gewahrt und eine Baubewilligung kann für ein Tiny House erteilt 80 STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N 38 ff. zu Art. 12 GschG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 34 werden, wenn das Abwasser mit Mitteln, die dem Stand der Technik entsprechen, beseitigt wird. Steht ein Tiny House im Baugebiet, so ist es grundsätzlich an die Kanalisation anzuschliessen (Art. 11 i.V.m. Art. 17 lit. a GschG). Von der Anschlusspflicht kann nur in den in Art. 12 GschG vorgesehenen Fällen abgewichen werden.81 Unter Anschlusspflicht wird die «Pflicht, einen technisch einwandfreien Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen» verstanden.82 Die Anschlusspflicht verlangt nicht danach, dass jedes Grundstück Abwasserleitungen aufweisen muss. Es ist zulässig, das Abwasser in Kanistern aufzufangen und anschliessend in die Kanalisation einzuleiten.83 Vorliegend greift keine der Ausnahmen in Art. 12 GschG, weshalb ein Tiny House im Baugebiet der Anschlusspflicht untersteht. Die Anschlusspflicht verlangt nicht, dass ein Tiny House über eine Abwasserleitung verfügen muss. Da ein Tiny House autark betrieben wird, muss das Abwasser beispielsweise in Kanistern aufgefangen und anschliessend der Kanalisation zugeführt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegend geplanten Tiny Houses über keine Abwasserleitung verfügen müssen. Der autarke Betrieb mittels Trenntoilette und Abwasserbehälter ist zulässig. Das gesammelte Abwasser ist fachgerecht zu entsorgen. Ausserhalb der Bauzone ist zudem eine andere Abwasserbeseitigung möglich, sofern diese dem Stand der Technik entspricht. c. Naturschutz Gemäss Art. 3 NHG sind Bund und Kantone verpflichtet, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, erhalten bleiben. Ein verstärkter Schutz besteht für die in Bundesinventaren aufgenommenen Objekte (Art. 6 Abs. 1 NHG). Im Rahmen des Natur- und Heimatschutzes gibt es die Inventare BLN, ISOS und IVS.84 Die Gemeinden müssen die Bundesinventare bei der Nutzungsplanung berücksichtigen.85 Die 81 M.w.H. STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N 16 zu Art. 11 GschG. 82 STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N 22 zu Art. 11 GschG. 83 Urteil des BGer 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3. 84 DAJCAR, S. 347. 85 BGE 135 II 209, E. 2.1 S. 213. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 35 Umsetzung des Schutzes erfolgt in erster Linie durch Schutzzonen (siehe Kap. II, N 73 ff.), es sind jedoch auch andere Massnahmen denkbar.86 Art. 3 NHG sowie Art. 6 NHG fordern eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen, wobei die privaten Interessen bei inventarisierten Objekten sehr gewichtig sein müssen.87 Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung ist in der Bundesverfassung verankert. Es sind keine Bauten und Bodenveränderungen zulässig (Art. 78 Abs. 5 BV). Eine Interessenabwägung ist hier nicht möglich.88 In einem geschützten Moor oder Moorgebiet kann kein Tiny House erstellt werden. In anderen geschützten Landschaftsgebieten muss im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Schutzinteresse und dem privaten Interesse erfolgen. Soll das Tiny House in einem Gebiet errichtet werden, welches inventarisiert ist, so sind sehr hohe und gewichtige private Interessen erforderlich, damit diese bei einer Interessenabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen. Das öffentliche Schutzinteresse geht dem privaten Interesse an der touristischen Nutzung vor, weshalb die Realisierung eines Tiny Houses in den vom NHG erfassten Gebieten nicht infrage kommt. d. Energierecht Der Bund erlässt Vorschriften über den Energiegebrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 BV). Der Kanton ist für den Verbrauch von Energie in Gebäuden zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV), wobei der Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetz- gebung hat. Diese Kompetenz hat der Bund im Energiegesetz umgesetzt.89 In Art. 14 und 45 EnG und Art. 50 EnV legt der Bund Gesetzgebungsaufträge an die Kantone fest.90 Gestützt auf die Vollzugserfahrung der Kantone hat die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EdDK) Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) erarbeitet. Die MuKEn haben zum Ziel, die verschiedenen kantonalen Energie- vorschriften im Gebäudebereich zu harmonisieren. Dies dient der Vereinfachung von Bauplanung und Baubewilligung für Bauherren und Fachleute, die in mehreren Kantonen 86 DAJCAR, S. 355. 87 FAVRE, Kommentar NHG, N 12 f. zu Art. 3 NHG. 88 BGE 117 Ib 243, E. 3b S. 247. 89 BIRCHLER, N 3 f. 90 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 111 zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 36 tätig sind.91 Die MuKEn sollen von den Kantonen in das kantonale Energierecht übernommen werden.92 Die Umsetzung der MuKEn ist in den Kantonen teilweise noch im Gange. Im Kanton Luzern wurden die MuKEn auf kantonaler Ebene bereits umgesetzt. Auch im Kanton Graubünden wurden die MuKEn bis auf die Mustervorschriften zur «Sanierungspflicht zentraler Elektroheizungen» (dies ist jedoch vorgesehen), weitestgehend übernommen. Im Kanton Bern wurden die Vorschriften zum «Wärmeerzeugeersatz» noch nicht umgesetzt, allerdings ist dies vorgesehen. Zudem erfolgt die Umsetzung der Mustervorschriften zur «Eigenstromerzeugung bei Neubauten» auf alternativem Weg.93 Vom Anwendungsbereich der MuKEn sind insbesondere Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, erfasst (Art. 1.3 Abs. 1 lit. a MuKEn 2014). Eine Baute bzw. ein Gebäude wird wie folgt definiert: «Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie nach der Baugesetzgebung eine Baubewilligung benötigen« (Art. 1.4 Abs. 2 lit. a MuKEn 2014). In den MuKEn wird der Begriff «Stand der Technik» oft verwendet. Damit wird auf die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugs- hilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der EnDK/EnFK verwiesen (Art. 1.5 MuKEn 2014). Die vorliegend geplanten Tiny Houses werden insbesondere beheizt und sind von der Aussenatmosphäre abgeschlossen. Je nach kantonaler Vorschrift resp. Auslegung der bundesrechtlichen Vorschriften kann ein Tiny House der Baubewilligungspflicht unterliegen (siehe Kap. II, N 2 ff.). Die Anwendung der MuKEn hat insbesondere zum Zweck, die technischen Energievorschriften interkantonal zu vereinheitlichen. Damit ein Tiny House mehrfach hergestellt und in verschiedenen Kantonen stehen kann, empfiehlt 91 Konferenz Kantonaler Energiedirektoren, MuKEn, www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn (besucht am 21. November 2021). 92 MuKEn 2014, EdDK, www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn > MuKEn 2014, S. 11 (besucht am 21. November 2021). 93 Umsetzung MuKEn 2014 (Stand 5. September 2021), EdDK, www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn > Stand MuKEn 2014 (besucht am 21. November 2021). https://www.endk.ch/ https://www.endk.ch/ Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 37 sich, die MuKEn für den Bau der Tiny Houses anzuwenden. Für die konkreten Bauvorschriften wird an dieser Stelle auf die geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der EnDK/EnFK verwiesen. e. Zweitwohnungsgesetz Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG ist eine Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes eine Gesamtheit von Räumen, die für eine Wohnnutzung geeignet sind, eine bauliche Einheit bilden, einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben, über eine Kocheinrichtung verfügen und keine Fahrnis darstellen. Als Fahrnis werden im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsgesetz Wohnmobile und Wohnwagen verstanden, auch wenn sie fest installiert sind. Sobald Bauten jedoch über eine Fundamentplatte verfügen, stellen sie keine Fahrnis mehr dar und das Zweitwohnungsgesetz ist anwendbar.94 Eine Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes ist eine Wohnung, die keine Erstwohnung ist oder einer solchen gleichgestellt ist (Art. 2 Abs. 4 ZWG). Eine Erstwohnung liegt vor, wenn mindestens eine Person Niederlassung in der Gemeinde hat (Art. 2 Abs. 2 ZWG). Art. 2 Abs. 3 ZWG listet Wohnungen auf, die Erstwohnungen gleichgestellt sind. Wird ein Tiny House auf Rädern abgestellt oder anders ohne Fundamentplatte realisiert, so ist es als Fahrnis i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. e ZWG zu verstehen und das Zweitwohnungsgesetz muss nicht beachtet werden. Verfügt das Tiny House über eine Fundamentplatte, ist das Tiny House keine Fahrnisbaute im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes. Die vorliegend geplanten Tiny Houses dienen touristischen Zwecken und sollen nicht zur Niederlassung dienen. Ebenfalls können Tiny Houses keiner Erstwohnung i.S.v. Art. 2 Abs. 3 ZWG gleichgestellt werden. Somit stellt ein Tiny House eine Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes dar. Weiter handelt es sich bei einem Tiny House um eine Gesamtheit von Räumen, die während den Ferien zum Aufenthalt, also zur Wohnnutzung, geeignet sind. Das Tiny House ist freistehend und bildet für sich eine bauliche Einheit. 94 Urteil des BVGer A-4343/2018 vom 1. Februar 2021 E. 5.4.2.; Botschaft zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2287 ff. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 38 Weiter verfügt das Tiny House über eine Kocheinrichtung. Somit ist das Zweitwohnungsgesetz für Tiny Houses, welche über eine Fundamentplatte verfügen, anwendbar Beträgt der Zweitwohnungsanteil in einer Gemeinde über 20 Prozent, so darf keine Baubewilligung erteilt werden (Art. 6 Abs. 1 ZWG). Art. 7 ff. ZWG sieht Ausnahmen vor. Für ein Tiny House kommt nur eine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG infrage. Demnach darf eine Baubewilligung auch erteilt werden, wenn der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde über 20 Prozent beträgt und die Wohnung als touristisch bewirtschaftete Wohnung genutzt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslichen kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird. Weiter, wenn es sich um eine Einliegerwohnung handelt oder nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird. Es handelt sich um eine Einliegerwohnung, wenn sich diese im selben Gebäude befindet, indem der Eigentümer Wohnsitz hat (Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG). Infrage kommt vorliegend nur die Ausnahme des strukturierten Beherbergungsbetriebs. Ein solcher liegt vor, wenn der Betrieb hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen umfasst, die typischerweise von der Mehrheit der Gäste beansprucht werden, wenn der Betrieb ein hotelähnliches Betriebskonzept aufweist und wenn die Bewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Betriebs sichergestellt wird (Art. 4 ZWV). Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb muss eine minimale Grösse aufweisen. Die Anlagen bilden in der Regel eine bauliche Einheit und es sind Gemeinschaftseinrichtungen, wie Hallenbad, Spielplätze etc. vorhanden.95 Ein Tiny House ist freistehend und die Bewirtschaftung erfolgt in der Regel von den Eigentümern des Grundstücks, welche nicht über eine Reception oder weitere Anlagen verfügen. Es entsteht auch keine bauliche Einheit, welche einem Hotel gleicht. Es kann nicht von einem strukturierten Beherbergungsbetriebes ausgegangen werden. Die Bestimmung, wonach Zweitwohnungen zugelassen sind, die über eine Vertriebs- plattform zur touristischen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wurde vom 95 Botschaft zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2287 ff. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 39 Parlament aus dem Zweitwohnungsgesetz gestrichen.96 Ein Tiny House wird über eine Plattform vermietet und wäre wohl unter die Bestimmung über die Vertriebsplattformen gefallen. Diese Bestimmung, welche keine Anwendung des Zweitwohnungsgesetzes zur Folge hätte, gibt es im heutigen Gesetz nicht. Tiny Houses, die über eine Fundamentplatte verfügen, können nur eine Baubewilligung erhalten, wenn der Zweitwohnungsanteil in einer Gemeinde weniger als 20% beträgt. Tiny Houses als Fahrnisbauten fallen nicht unter die Anwendung des Zweit- wohnungsgesetzes. f. Kantonales und kommunales Recht Das kantonale und kommunale Baupolizeirecht dient der Gefahrenvermeidung und - abwehr. Es enthält technische Sicherheits- und Hygienevorschriften. Das kantonale Recht bestimmt aus feuerpolizeilichen, gesundheitspolizeilichen und gestalterischen Gründen unter anderem Gebäudeabstände. Das kantonale Recht kennt Konstruktionsvorschriften, welche sich mit der Bauweise von Gebäuden befasst. Unter den feuerpolizeilichen Massnahmen werden Vorschriften zu Materialien, Fluchtwegen und Brandabschnitten verstanden. Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften betreffen Mindestfläche und -höhe von Räumen, Belichtung und sanitäre Einrichtungen. Häufig wird in diesen Vorschriften auf technische Standards verwiesen.97 Weiter sehen kantonale und kommunale Baugesetze Gestaltungsvorschriften vor. Gestaltungsvorschriften betreffen die Baute sowie deren Umgebung. Einerseits kommt das Verbot der Verunstaltung oder Beeinträchtigung bestehender Bauten und Ortsbilder und andererseits das Gebot der Einordnung zum Ausdruck. Die Baubehörden haben bei der Beurteilung der Gestaltung einen Ermessensspielraum.98 Kantone und Gemeinden sehen einerseits konkrete Bauvorschriften vor, andererseits verweisen sie für technische Standards auf Generalklauseln. Damit wird auf Normen von privaten Fachorganisationen verwiesen, wenn in Verordnungen keine Ausführungsvorschriften zu finden sind.99 96 BGE 145 II 354, E. 4.3 S. 359. 97 Vgl. zum Ganzen: RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 117 zu Art. 22 RPG. 98 M.w.H. RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 118 zu Art. 22 RPG. 99 Vgl. zum Ganzen: RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 123 f. zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 40 Können einzelne Bestimmungen nicht eingehalten werden, so besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 23 RPG (siehe Kap. II, N 133 ff.). Auf die Abstandsvorschriften wird vorliegend nicht eingegangen, da es aufgrund des Betriebskonzeptes wünschenswert ist, wenn das Tiny House möglichst weit weg von einer Baute steht und die Abstandsvorschriften deshalb nicht im Fokus stehen. Im Folgenden wird auf die kantonale Regelung zu Sicherheit und Gesundheit sowie zur Gestaltung in den Kantonen Luzern, Bern und Graubünden eingegangen. i. Sicherheit und Gesundheit Die Baugesetze und -verordnungen auf kantonaler Ebene sehen folgende Vorschriften vor: Kt. LU: Die Bauten und Anlagen müssen in Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit und Feuersicherheit aufweisen. Sie dürfen weder Menschen noch Sachen gefährden, insbesondere nicht die Bewohner oder Benützer der Baute (§ 145 Abs. 1 PBG LU). Die Pflicht zur Erstellung von Brandmauern ist im Gesetz über den Feuerschutz und in der Vollzugsverordnung geregelt (§ 147 Abs. 1 PBG LU). In § 152 ff. PBG LU werden Bestimmungen zur Besonnung, Belichtung, Belüftung, Raummasse, Aussengeschoss- und Umgebungsflächen und Isolationen festgehalten. Gemäss § 156 PBG LU kann bei bestimmten Bauten von den Vorschriften abgewichen werden. Kt. BE: Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG BE sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Art. 57 Abs. 1 BauV BE verweist auf die anerkannten Regeln der Baukunde. Dabei sind die Bestimmungen der BauV BE, die Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Suva zu beachten. Ergänzend sind die Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten. Gemäss Art. 57 Abs. 3 BauV BE gilt die Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung. Bauten und Anlagen dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht beeinträchtigen (Art. 62 Abs. 1 BauV BE). Art. 64 ff. BauV BE führt diverse Vorschriften für Belichtung, Besonnung, Belüftung, Heizung, Isolation, Grösse, sanitären Einrichtungen und Küchen auf. Diese gelten gemäss Art. 62 BauV BE nur unter dem Vorbehalt von strengeren Gemeindevorschriften und gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Kt. GR: Gemäss Art. 79 Abs. 1 KRG GR haben Bauten und Anlagen den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen. Weiter haben Bauten und Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 41 Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden (Art. 79 Abs. 2 KRG GR). Gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG GR können die Gemeinden Bauvorschriften auch verschärfen und ergänzen, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die übergeordnete Reglung dem nicht entgegensteht. Die Bestimmungen zu den Bauvorschriften hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit sind von Vorbehalten und allgemein gehaltenen Begriffen geprägt. Alle drei Kantone sehen beispielsweise vor, dass Bauten und Anlagen niemanden gefährden dürfen. Die Kantone Bern und Graubünden verweisen auf die Anwendung der anerkannten Regeln der Baukunde. Diese kommen auch im Kanton Luzern zum Zuge, sofern auf Verordnungsstufe keine genaueren Vorschriften zu finden sind. Bei beiden Begriffen handelt es sich um sog. Generalklauseln. Damit ein Tiny House den sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen genügt, sind einerseits die kommunalen Bauvorschriften zu konsultieren. Diese können je nach Nutzungszone variieren. Andererseits sind die Normen von Fachorganisationen beizuziehen, um die genauen baulichen Vorschriften zu bestimmen. ii. Gestaltung Zur Gestaltung von Bauten sind die folgenden kantonalen Bestimmungen massgebend: Kt. LU: Gemäss § 140 Abs. 1 PBG LU sind Bauten und Anlagen in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie dürfen durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Kt. BE: Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG BE dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Bau- bewilligungsbehörde darf die Baubewilligung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen oder Projektänderungen verlangen. Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 2 BauG BE). Die Bauweise und -gestaltung wird in kommunalen Vorschriften geregelt (Art. 12 Abs. 2 BauG BE). Kt. GR: Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG GR sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Regelungen der drei Kantone verlangen alle nach einer guten baulichen Einordnung in Umgebung und Landschaft. Ob sich ein Tiny House baulich gut einordnet oder das Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 42 Landschaftsbild nicht stört, ist im Einzelfall zu klären, wobei die Baubewilligungs- behörde ein Ermessen hat. Es ist daher möglich, dass ein einheitlich gestaltetes Tiny House an einer Stelle in das Ortsbild passt und an anderen nicht. Es bietet sich an, beispielsweise in der Farbgebung von Tiny Houses flexibel zu sein, um hinsichtlich der Gestaltung und somit auch der Eingliederung etwas Spielraum zu haben. g. Zwischenfazit weitere Voraussetzungen Für die Erstellung eines Tiny Houses sind diverse Vorschriften zu beachten, welche aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz zu Unterschieden auf kommunaler Stufe führen. Insbesondere betreffend einzuhaltenden Planungswerten von Lärmemissionen, Naturschutzvorschriften und Bauvorschriften auf kommunaler Ebene ist die Nutzungsordnung der Gemeinde zu konsultieren, damit die weiteren Voraussetzungen i.S.v. Art. 22 Abs. 3 RPG beurteilt werden können. Ob ein Tiny House die Lärm- und Naturschutzvorschriften einhält, kann nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden. Das Gleiche gilt bezüglich Gestaltungs- vorschriften. Bauvorschriften auf kantonaler und kommunaler Ebene verweisen für technische Standards oft auf Normen von Fachorganisationen (sog. Generalklauseln). So muss der Stand der Technik für die Entleerung von Abwasser eingehalten werden. Auch die MuKEn, welche zur Vereinheitlichung kantonaler Energievorschriften dienen, verweisen auf den Stand der Technik. Damit sind die Normen von Fachorganisationen stets beizuziehen. Stellt das Tiny House eine Fahrnisbaute dar, ist das Zweitwohnungsgesetz nicht zu beachten. Verfügt es hingegen über eine Fundamentplatte, so darf ein Tiny House nur erstellt werden, wenn der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde weniger als 20% beträgt. Es wird empfohlen, die Tiny Houses als Fahrnisbauten zu erstellen (auf Rädern oder anderweitig mobil, siehe Kap. II, N 4 f.), damit das Zweitwohnungsgesetz nicht beachtet werden muss. Weiter wird empfohlen, die MuKEn anzuwenden, um das gleiche Tiny House in verschiedenen Kantonen aufstellen zu können. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 43 D. Fazit Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung Damit eine ordentliche Baubewilligung für ein Tiny House erteilt werden kann, muss es dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Grundstück, auf welchem das Tiny House steht, muss erschlossen sein. Zudem müssen insbesondere die Gesetzgebung zu Umwelt-, Gewässer- und Naturschutz, sowie das Energie- und Zweitwohnungsgesetz und die kantonalen und kommunalen Vorschriften berücksichtigt werden. Ausserhalb von Bauzonen sind Tiny Houses in der Regel nicht zonenkonform. Primär sind Tiny Houses in den Bauzonen zonenkonform. Ob ein Tiny House zonenkonform ist, beurteilt sich danach, ob es dem Zweck der Nutzungszone, in dem es aufgestellt wird, entspricht. Aus diesem Grund ist stets die kommunale Bauordnung zu konsultieren. Damit das Grundstück als erschlossen gilt, hat es über eine hinreichende Zufahrt zu verfügen. Die Gemeinde hat bei Beurteilung dieser Voraussetzung einen Ermessensspielraum, wobei die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Die vorliegenden Tiny Houses können grundsätzlich autark betrieben werden und müssen nicht über Werkleitungen verfügen. Zu beachten sind die zahlreichen weiteren Voraussetzungen, welche hinsichtlich technischen Standards oft auf Generalklauseln und somit auf Normen von Fachorganisationen verweisen. Diese Standards gilt es einzuhalten. Die kommunale Bauordnung gibt Hinweise auf einzuhaltende Normen betreffend Natur- und Lärmschutz sowie auf die einzuhaltenden Bauvorschriften. Ein Tiny House mit Fundamentplatte darf nur erstellt werden, wenn der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde weniger als 20 % beträgt; ein Tiny House als Fahrnisbaute hat das Zweitwohnungsgesetz nicht zu beachten. Zusammenfassend kann nicht abstrakt beurteilt werden, ob die vorliegend geplanten Tiny Houses die Voraussetzungen für eine ordentliche Baubewilligung erfüllen. Es ist auf den Einzelfall abzustellen und insbesondere davon abhängig, welche Vorschriften die Gemeinden in der konkreten Nutzungszone vorsehen. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 44 3. Ausnahmebewilligungen Kommt man zum Schluss, dass das Errichten von ortsfesten Tiny Houses oder das Aufstellen von Tiny Houses als Fahrnisbauten einer Baubewilligung bedürfen und dabei keine ordentliche Baubewilligung erteilt werden kann, so ist zu prüfen, ob eine ausserordentliche Baubewilligung (Ausnahmebewilligung) erteilt werden kann. Nachfolgend werden die Voraussetzungen hierfür, innerhalb und ausserhalb der Bauzonen, dargelegt. A. Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone Nach Art. 26 Abs. 1 BauG BE dürfen die Gemeinden Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Nach Art. 26 Abs. 2 BauG BE dürfen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden, es sei denn, die Beeinträchtigung könnte durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Innerhalb der Bauzone richten sich die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Baubewilligung gemäss Art. 23 RPG nach kantonalem Recht.100 Damit eine Ausnahmebewilligung für das Errichten oder Aufstellen eines Tiny Houses gewährt werden kann, bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht.101 Im Weiteren können auch die Gemeinden für ihren Regelungsbereich Ausnahme- möglichkeiten vorsehen.102 Nachfolgend werden die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone der Kantone Luzern, Bern und Graubünden dargelegt. Kt. LU: Nach § 37 Abs. 1 PBG LU dürfen die Gemeinden aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften des Bau- und Zonenreglements bewilligen, insbesondere beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse (lit. a), wenn die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würden (lit. b) oder bei befristeten Zwischennutzungen (lit. c). Die Ausnahmen dürfen nach § 37 Abs. 2 PBG LU die öffentlichen Interessen nicht verletzen und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglements nicht zuwiderlaufen. Die öffentlichen 100 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 2 zu Art. 23 RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 3 zu Art. 23 RPG. 101 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 4 zu Art. 23 RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 2 zu Art. 23 RPG. 102 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 4 zu Art. 23 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 45 und privaten Interessen sind abzuwägen. Nach § 37 Abs. 2 PBG LU können im Bau- und Zonenreglement bei einzelnen Bestimmungen weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden. Nach § 37 Abs. 4 PBG LU dürfen Nachbarliegenschaften durch eine Ausnahme- bewilligung nur unwesentlich mehr benachteiligt werden, als dies bei reglementgemässer Bauweise zu erwarten wäre. Kt. BE: Nach Art. 26 Abs. 1 BauG BE dürfen die Gemeinden Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewähren, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Nach Art. 26 Abs. 2 BauG BE dürfen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden, es sei denn, die Beeinträchtigung könnte durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Kt. GR: Nach Art. 82 Abs. 1 KRG GR können die kommunalen Baubehörden Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Här-te bedeutet und dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen ver-letzt werden. Nach Art. 81 Abs. 2 KRG GR kann die Ausnahmebewilligung davon ab-hängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Dabei wird für wertvermehrende Aufwendungen bei späte-rer Enteignung keine Entschädigungen geleistet.. Sowohl der Kanton Luzern als auch die Kantone Bern und Graubünden haben in den kantonalen Baugesetzen Ausnahmebewilligungen innerhalb der Bauzone vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind in allen drei Baugesetzen ähnlicher Natur. So bedarf es zunächst sogenannter «besonderer Verhältnisse», «besonderer Härte» oder «ausserordentlicher Verhältnisse». Weiter halten die Bestimmungen fest, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Bauvorhaben entgegenstehen dürfen. Diese Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ gegeben sein.103 Da es sich bei «besonderen Verhältnissen», «besonderer Härte» oder «ausserordentlicher Verhältnisse» um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, müssen die Bestimmungen im Einzelfall ausgelegt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass die Ausnahmebewilligungen der Verfeinerung der Grundordnung dienen und nur im Einklang mit dem Gesetzeszweck ausgelegt werden und nicht zur Änderung des Gesetzes selbst führen dürfen. Die 103 Vgl. zum Ganzen RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 11 f. zu Art. 23 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 46 Anforderungen an den Ausnahmegrund ergeben sich sodann aus der Vorschrift, von der abgewichen werden soll. Angeführt werden können alle wesentlichen Interessen des Bauherrn, die sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung des Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt werden. Sie müssen aber mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder dem Bauvorhaben zusammenhängen. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hängt sodann massgeblich von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll und schliesslich von der Art und dem Mass der verlangten Abweichung.104 Für die innerhalb der Bauzone aufgestellten Tiny Houses bedeutet das, dass diese, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von Bau- und Zonenvorschriften innerhalb der Bauzone erhalten können. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss für jeden Einzelfall und jede Ausnahme gesondert geprüft werden. Denkbar wäre eine Ausnahmebewilligung, wenn in einem konkreten Fall die Zonenkonformität eines Tiny Houses innerhalb der Bauzone (z.B. Wohnzone, Ferienhauszone) infolge der kantonalen Bau- und Planungsgesetze nicht gegeben ist (siehe Kap. II, N 41 ff.). Damit könnte ein Tiny House im Einzelfall, sofern die vorangehend erläuterten Voraussetzungen gegeben sind, trotz mangelnder Zonen- konformität aufgestellt werden. Die «besonderen Verhältnisse» bzw. die «besondere Härte» könnte z.B. dadurch begründet werden, dass die Tiny Houses nur temporär aufgestellt und autark betrieben werden. Dabei gilt es, die öffentlichen Interessen den privaten Interessen der mySaess gegenüberzustellen. Denkbar wäre es im Einzelfall auch von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften (z.B. Grenzabstände, Gestaltungsvorschriften, MuKEn etc.) mittels der Ausnahmebewilligung abzuweichen. Im Übrigen wurden mit Art. 1.2 MuKEn 2014 dieselben Voraussetzungen für Ausnahmen von den MuKEn übernommen. Auch hier gilt es potenziell entgegenstehende öffentliche und private Interessen mittels Interessen- abwägung zu berücksichtigen. 104 Vgl. zum Ganzen Entscheid des VGer LU 2001 II Nr. 17 vom 13. September 2001 E. 4.; m.w.H. Entscheid des VGer BE 100.2020.199U vom 15. Juni 2021 E. 4.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 47 Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Mittels kantonaler Ausnahmebewilligungen können unter Umständen problematische Bau- und Zonenreglemente ausnahmsweise und für den Einzelfall bewilligt werden. Durch die Ausnahmebewilligung darf allerdings nicht systematisch von Bau- und Zonenvorschriften abgewichen werden. Die Ausnahmebewilligung kann jeweils nur für bestimmte Abweichungen, an einem besonderen Standort erteilt werden. Denkbar sind beispielweise Ausnahmebewilligungen für mangelnde Zonenkonformität oder für nicht eingehaltene kantonale und kommunale Bauvorschriften. B. Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone Die Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone richten sich nach dem Bundesrecht.105 Das RPG regelt die Ausnahmebewilligungen in den Art. 24 ff. und 37a RPG, sowie in der RPV im Detail und abschliessend.106 Das Bundesrecht kennt dabei keinen Raum für Bewilligungen mit reduzierten Anforderungen.107 Ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, das die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände nicht erfüllt, kann z.B. nicht bewilligt werden, weil die Bewilligung nur befristet erteilt wird.108 Den Kantonen ist es allerdings erlaubt, einerseits die bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungen einzuschränken (Art. 27 RPG) und andererseits mit der kantonalen Richtplanung auf besondere örtliche Verhältnisse zugeschnittene Lösungen für Streusiedlungsgebiete vorzusehen (Art. 39 RPV).109 Die Ausnahmetatbestände lassen sich in «ordentliche Ausnahmebewilligungen» und «erleichterte Ausnahmebewilligungen» unterteilen.110 Unter die ordentlichen Ausnahme- bewilligung fallen die standortgebundenen Bauten i.S.v. Art. 24 RPG und die in Art. 39 RPV für standortgebunden erklärten Bauvorhaben.111 Die erleichterten 105 Vgl. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 106 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 107 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 108 Urteil BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.5. 109 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 110 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 111 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 48 Ausnahmebewilligungen (Art. 24a ff. und Art. 37a RPG) sind in der Regel an bestehende Bauten und Anlagen geknüpft.112 Nachfolgend werden zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone dargelegt, welche sowohl für die ordentlichen als auch für die erleichterten Ausnahmebewilligungen zu beachten sind. Anschliessend werden zuerst die einschlägigen, erleichterten Ausnahmebewilligungen und in einem zweiten Schritt die ordentlichen Ausnahmebewilligungen geprüft. Schliesslich wird geprüft, ob die Kantone Luzern, Bern und Graubünden weitergehende Einschränkungen vorsehen. a. Allgemeine Voraussetzungen Damit ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone einer Ausnahmebewilligung zugänglich ist, muss es sich zunächst um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben i.S.v. Art. 22 RPG handeln (siehe Kap. II, N 2 ff.). Davon ausgenommen sind die Fälle von Art. 24a RPG. Das Bauvorhaben muss ausserhalb der Bauzone liegen und darf nicht zonenkonform sein, da ansonsten eine ordentliche Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG zu erteilen wäre.113 Nach Art. 43a lit. e RPV ist stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, auch wo dies im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Nach Art. 43a lit. a und b RPV dürfen Bauten und Anlagen, die für die Landwirtschaft oder für einen anderen standortgebundenen Zweck noch benötigt werden, oder für die ungeklärt ist, ob sie noch benötigt werden, nicht zweckentfremdet werden und sind somit von den Ausnahmebewilligungen ausgeschlossen. Die Erschliessung darf nach Art. 43a lit. c RPV maximal geringfügig erweitert werden und die Infrastrukturkosten für zonenwidrige Bauten und Anlagen haben in der Regel die Verursacher zu tragen. Nach Art. 43a lit. d RPV darf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke durch die Ausnahmebewilligung zudem nicht gefährdet werden. Ziel ist es nicht, die Landwirtschaft mit der Ausnahmebewilligung zu verdrängen, sondern vielmehr, dafür nicht mehr benötigte Flächen und Bauten einer sinnvollen Nutzung zuzuführen.114 112 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 113 Vgl. zum Ganzen MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 30 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 114 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 31 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 49 Kommen für das Errichten oder Aufstellen von Tiny Houses Standorte ausserhalb der Bauzone in Betracht, so müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung geprüft werden, bevor die speziellen Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 24 ff. RPG und 37a RPG geprüft werden. Ob das Tiny House einer Bewilligungspflicht nach Art. 22 RPG unterliegt, gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen (siehe Kap. II, N 2 ff.). Für jedes Tiny House ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, ungeachtet dessen, ob der Spezialtatbestand eine solche voraussetzt. Kosten für notwendige, geringfügige Erweiterungen der Erschliessung müssen von mySaess selbst getragen werden. Schliesslich muss stets sichergestellt werden, dass durch das Aufstellen des Tiny Houses die umliegende Bewirtschaftung der Landwirtschaftsflächen nicht gefährdet wird. b. Die erleichterten Ausnahmebewilligungen In Art. 24a ff. RPG werden die erleichterten Ausnahmebewilligungen festgehalten.115 Diese knüpfen in der Regel an eine bestehende Baute oder Anlage an, welche damit umgenutzt, umgestaltet, erweitert oder wiederaufgebaut werden kann.116 Denkbare Ausnahmebewilligungen für die Tiny Houses sind die Zweckänderung ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) und die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Art. 24b RPG), auf die nachfolgend im Detail eingegangen wird. In den Art. 24c, 24d und 37a RPG festgehaltenen erweiterten Besitzstandsgarantien wird die Erhaltung der bestehenden Bauten und Anlagen und in äusserst eng begrenztem Rahmen auch massvolle Erweiterungen ermöglicht.117 Die vorliegend geplanten Tiny Houses stellen autarke, eigenständige Bauten dar, ohne jeglichen körperlichen Bezug zum bestehenden Bau. Damit wird deutlich, dass die erweiterten Besitzstandsgarantien für die vorliegend zu behandelnden Tiny Houses nicht von besonderer Bedeutung sind. i. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) Nach Art. 24a Abs. 1 RPG kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn eine reine Zweckänderung einer Baute und Anlage ausserhalb der Bauzone vorgesehen ist. 115 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 116 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 31 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 117 Vgl. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 50 Fraglich ist, ob für das Aufstellen von Tiny Houses ausserhalb der Bauzone eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24a RPG möglich ist. Nach Art. 24a Abs. 1 RPG setzt die Ausnahmebewilligung zunächst voraus, dass keine baulichen Massnahmen nach Art. 22 Abs. 1 RPG vorgesehen sind. Das bedeutet, dass, wenn ein Bauvorhaben nach Art. 22 Abs. 1 RPG baubewilligungspflichtig ist, die Anwendbarkeit von Art. 24a RPG ausgeschlossen ist.118 Der Wortlaut von Art. 24a RPG hält allerdings fest, dass, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine «Bewilligung» zu erteilen ist. Daraus lässt sich schliessen, dass Art. 24a RPG eine eigenständige, nicht auf Art. 22 RPG, sondern einzig auf Art. 24a RPG gestützte Bewilligungspflicht für reine Zweckänderungen ausserhalb der Bauzone statuiert.119 Reine Zweckänderungen ohne jede neue Aussenwirkung sind sodann nach Art. 24a RPG zu bewilligen, ohne dass Abklärungen zu Art. 22 RPG notwendig wären.120 Die Zweckänderung darf keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt herbeiführen. Mit dem Wortlaut «keine» werden nicht nur erhebliche, sondern auch geringfügige Auswirkungen erfasst.121 Ob neue Auswirkungen herbeigeführt werden, ist in einer Einzelfallprüfung zu erheben und kann nicht pauschal beantwortet werden. Anwendungsbeispiele von Art. 24a RPG sind etwa der Landwirt, der in seinen Wohnräumen Dienstleistungen wie Buchhaltung oder Programmierung anbietet.122 Ein weiteres Beispiel wäre die Umnutzung einer nicht mehr benötigten Scheune als Abstellraum.123 Als weitere Voraussetzung gilt, dass die bestehende Baute und Anlage rechtmässig erstellt worden ist.124 Wurde eine Baute nie rechtmässig bewilligt oder wurde sie nie zum bewilligten Zweck verwendet, ist sie nicht rechtmässig bestehend.125 Schliesslich darf die Zweckänderung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig sein (Art. 24a Abs. 1 lit. b RPG). 118 Urteil des BGer 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.2; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 9 zu Art. 24a RPG. 119 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 4 zu Art. 24a RPG. 120 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 5 zu Art. 24a RPG. 121 Urteil des BGer 1A.214/2002 vom 12. September 2003 E. 5.1 und 5.2; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N. 14 zu Art. 24a RPG. 122 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 2 zu Art. 24a RPG. 123 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 2 zu Art. 24a RPG. 124 BGE 127 II 215 E. 4a/b S. 221 ff.; m.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 10 zu Art. 24a RPG. 125 Urteil BGer 1C_135/2016 vom 1. September 2016 E. 3.3; m.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N. 10 zu Art. 24a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 51 Denkbar wäre das Aufstellen von Tiny Houses in oder auf bestehenden Bauten und Anlagen (abgelegene Scheunen, Abstellplätze für landwirtschaftliche Fahrzeuge, Lagerplätze etc.). Wird das Tiny House auf bestehenden Plätzen aufgestellt, sind diese im Raum indes deutlich erkennbar. Zwar können die Tiny Houses optimal in die Umgebung integriert werden, indem sie entsprechend ausgebildet werden, sie bleiben im Raum dennoch erkennbar, womit neue, wenn auch womöglich geringfügige, Auswirkungen gegeben sind. Mit dem Aufstellen innerhalb einer bestehenden Baute, z.B. einer Scheune, könnte diesem Umstand Rechnung getragen werden. Die Bewirtschaftung der Tiny Houses führt auch zu einer höheren Anzahl an An- und Abfahrten. Genügt die Verkehrserschliessung, wird diese aber stärker belastet, schliesst das ebenfalls die Anwendung von Art. 24a RPG aus.126 Ob die Belastung aber vernachlässigbar und das Vorhaben somit bewilligungsfähig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.127 Des Weiteren verursachen Tiny Houses Auswirkungen auf die Umwelt. So verursachen sie Licht- und Lärmemissionen. Auch diese können auf ein Mindestmass beschränkt, allerdings nicht gänzlich verhindert werden. Insbesondere da die Tiny Houses nicht in lärmbelasteten Gebieten, sondern ganz im Gegenteil, in möglichst naturnahen und empfindlichen Standorten aufgestellt werden sollen, führt dies zu nicht vorbestehenden Immissionen und entsprechend zum Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 24a RPG.128 Durch die Bewirtschaftung entsteht weiter Abwasser und Abfälle, welche die Umwelt gefährden können und damit ebenfalls als neue Auswirkungen auf die Umwelt gewertet werden können.129 Auch wenn die Auswirkungen der Tiny Houses gering sind, bleibt es dabei, dass neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt mit dem Aufstellen der Tiny Houses herbeigeführt werden, was stets zum Ausschluss einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG führt. Anders würde sich dies nur verhalten, wenn am gewählten Standort bereits eine bestehende rechtmässige Baute stehen würde, welche dieselben Auswirkungen erzielt. Die Hürden für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 126 Vgl. Urteil BGer 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5. 127 Vgl. Urteil BGer 1C_252/2013 vom 26. September 2013 E. 4. 128 Vgl. Urteil BGer 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5. 129 Vgl. Urteil VGer SG vom 2. Dezember 2003 E. 2, in: GVP-SG 2003 Nr. 17 und in ES VLP-ASPAN Nr. 2785. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 52 RPG sind folglich hoch. Dieser Umstand dürfte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG für das vorliegenden Tiny Houses nur in äussersten Ausnahmefällen von Bedeutung sein dürfte. ii. Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) Nach Art. 24b RPG können landwirtschaftliche Gewerbe bauliche Massnahmen zur Errichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes in bestehenden Bauten und Anlagen erstellen. Fraglich ist, ob das Aufstellen und Bewirtschaften von Tiny Houses in der Landwirtschaftszone über eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24b RPG möglich ist. Dabei differenziert Art. 24b RPG zwischen solchen Betrieben «mit engem sachlichem Bezug» und solchen «ohne engen sachlichen Bezug», wobei letztere privilegiert werden. Nachfolgend wird zunächst auf die allgemeinen Bedingungen eingegangen und anschliessend auf die Privilegierungen der Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug. Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug: Damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss nach Art. 24b Abs. 1 RPG und Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB vorliegen. Damit sind die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 5 und 7 des BGBB angesprochen.130 Die Kooperationspartner für die Tiny Houses müssten folglich stets landwirtschaftliche Betriebe i.S.v. Art. 5 und 7 BGBB sein. Dies gilt es in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Weiter muss das landwirtschaftliche Gewerbe nach Art. 24b Abs. 1 RPG und Art. 40 Abs. 1 Satz 2 RPV auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sein. Der Nebenbetrieb muss folglich erforderlich sein, das Überleben des Hauptbetriebs zu sichern.131 Ab welcher Grenze die Erforderlichkeit gegeben ist oder nicht, lässt sich nicht allgemein feststellen.132 Die Rechtsprechung hat gelegentlich eine Grenze von CHF 70'000.00 Arbeitslohn für eine Bauernfamilie festgehalten.133 130 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 11 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 6 zur Art. 24b RPG. 131 Urteil des BGer vom 4. Dezember 2001, zusammengefasst in: ZBI 2002, S. 615. 132 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N. 12 zu Art. 24b RPG. 133 M.w.Verw. Urteil des BGer 1C_376/2009 vom 30. Juli 2010 E. 3.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 53 Der anvisierte Nebenbetrieb muss weiter selbst überlebensfähig sein und ein Einkommen generieren, der für das Überleben des Hauptbetriebs ins Gewicht fällt.134 Da diese Abschätzung regelmässig Schwierigkeiten bereitet, verlangt Art. 40 Abs. 2 RPV ein Betriebskonzept.135 Landwirte, welche an der Aufstellung eines Tiny Houses interessiert sind, müssen für die Bewilligung folglich ein Betriebskonzept einreichen und die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Nebenbetrieb muss für den Hauptbetrieb baulich und betrieblich untergeordnet sein und darf die Führung des Hauptbetriebes nicht tangieren.136 Art. 40 Abs. 1 lit. b RPV konkretisiert das dahingehend, als dass der Nebenbetrieb so beschaffen sein muss, dass das landwirtschaftliche Gewerbe gewährleistet bleibt. Damit wird klargestellt, dass der Nebenbetrieb nicht Überhand gewinnen darf und primär der Sicherung des Hauptbetriebes dient.137 Das Aufstellen und Bewirtschaften eines einzelnen oder einer geringfügigen Anzahl von Tiny Houses stellt in der Regel ein baulich und betrieblich untergeordnetes Gewerbe dar. Trotzdem ist auch diese Voraussetzung im Einzelfall zu prüfen und nachzuweisen. Der Nebenbetrieb muss nach Art. 24b Abs. 1 RPG betriebsnah sein. Die Betriebsnähe setzt eine räumliche und sachliche Nähe des Nebenbetriebs zum Hauptbetrieb voraus.138 Dabei ist die Betriebsnähe in erster Linie im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen.139 So muss der Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes zu liegen kommen (Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV). Isoliert stehende Bauten ohne räumliche Beziehung zum Hauptgebäude sind nicht betriebsnah.140 Eine Umnutzung von Ökonomiegebäuden, die vom Hauptgebäude entfernt liegen, sind ausgeschlossen.141 In sachlicher Hinsicht darf der Hofcharakter durch den Nebenbetrieb nicht wesentlich verändert werden (Art. 40 Abs. 1 lit. c RPV). Damit ist gemeint, dass die bauliche Massnahme das Hofgelände nicht prägen darf und das gesamte Erscheinungsbild des 134 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 12 zu Art. 24b RPG. 135 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 12 zu Art. 24b RPG. 136 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 14 zu Art. 24b RPG. 137 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 14 zu Art. 24b RPG. 138 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 17 zu Art. 24b RPG. 139 BGE 128 II 222, E. 3.2.3 S. 228. 140 BGE 128 II 222, E. 3.4 S. 229. 141 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 9 zur Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 54 Hofgeländes als solches erhalten bleibt.142 Das bedeutet, dass das Gewerbe und die Landwirtschaft eine Einheit bilden und der Betrieb in seiner Gesamtheit als Landwirtschaftsbetrieb wahrgenommen werden muss.143 Die Tiny Houses sollen möglichst abgelegen und naturnah stehen. Das Aufstellen der Tiny Houses abseits vom Hof ist allerdings unzulässig, da die räumliche Betriebsnähe damit nicht mehr gegeben wäre. Somit steht fest, dass unter Art. 24b RPG die Tiny Houses nur in unmittelbarer Nähe zum Hof stehen dürfen und dabei den Hofcharakter wahren müssen. Es ist ein Augenmerk darauf zu legen, dass sich das Tiny House auf dem Hof unterordnet und bestmöglich in den Hof integriert, so dass der Eindruck besteht, dass Tiny House und Hof eine Einheit bilden und dabei klar ist, dass es sich immer noch um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Weiter muss der Betrieb nach Art. 24b Abs. 2 RPG vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner persönlich geführt werden. Die im Nebenbetrieb anfallenden Arbeiten müssen sodann überwiegend durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.144 Personal, das ausschliesslich oder überwiegend für den Nebenbetrieb tätig ist, ist damit ausgeschlossen.145 Die Tiny Houses müssen vollumfänglich von der Bewirtschafter- familie betrieben werden. Das Betriebskonzept der mySaess sieht vor, dass die Bewirtschaftung insbesondere durch den Landwirt oder die Landwirtin erfolgen sollte, weshalb diese Voraussetzung vorliegend ohne weiteres umgesetzt werden können. Der Nebenbetrieb muss nach Art. 24b Abs. 1quater die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen, die ein vergleichbares Gewerbe in den Bauzonen erfüllen muss. Damit ist klargestellt, dass die gleichen öffentlich-rechtlichen, arbeitsrechtlichen und gesundheits- polizeiliche Regeln gelten wie für Gewerbebetriebe innerhalb der Bauzone.146 Der Nebenbetrieb muss weiter in nicht mehr benötigten, bestehenden Bauten und Anlagen untergebracht werden.147 Damit steht zunächst fest, dass Erweiterungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.148 Die bestehende Baute oder Anlage muss für das 142 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 19 zu Art. 24b RPG. 143 M.w.H. BGE 128 II 222 E. 3.2.2 S. 227; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N. 9 zu Art. 24b RPG. 144 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 8 zu Art. 24b RPG. 145 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 8 zu Art. 24b RPG. 146 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu Art. 24b RPG. 147 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 20 zu Art. 24b RPG. 148 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 20 zu Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 55 landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr benötigt werden.149 In erster Linie dient die Bestimmung der Umnutzung von bestehenden Bauten und Anlagen mittels baulicher Massnahmen. Reine Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen müssen über Art. 24a RPG bewilligt werden (siehe Kap. II, N 150 ff.).150 Fahrnisbauten sind wie Anbauten zu behandeln.151 Denkbar wäre also, für Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug, höchstens ein Aufstellen innerhalb bestehender Ökonomiebauten, so dass diese nicht als Anbau, vielmehr als «Innenausbau» verstanden werden können. Damit steht fest, dass die Tiny Houses, welche ausserhalb einer bestehenden Baute aufgestellt werden, als Erweiterung qualifiziert werden, weshalb diese, sofern als Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug betrieben, nicht zulässig sind. Schliesslich gilt zu beachten, dass wenn die Voraussetzungen wegfallen, die Behörde von Amtswegen die Bewilligung mit Verfügung entziehen muss (Art. 40 Abs. 5 RPV). Die Hürden für eine Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug sind hoch. Der formelle Aufwand (Betriebskonzept) für den Betrieb eines Tiny Houses ist für die Landwirte immens. Durch die Voraussetzung der Betriebsnähe muss sich das Tiny House im Hofbereich befinden, was dem angestrebten Konzept (möglichst abgelegen / naturnah) etwas entgegensteht. Allerdings sind Erweiterungen ausgeschlossen, was zur Folge hat, dass das Tiny House in bestehenden Bauten und Anlagen unterkommen müsste. Auch das steht nicht im Einklang mit dem Konzept der mySaess. Damit erscheint die Ausnahmebewilligung von Art. 24b RPG unter der Prämisse, dass kein enger sachlicher Bezug besteht, für das Konzept der mySaess als ungeeignet. Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug: Grundsätzlich gelten dieselben Anforderungen für die Betriebe mit engem sachlichem Bezug wie für jene ohne engen sachlichen Bezug. Allerdings werden diese nach Art. 24b Abs. 1bis RPG privilegiert. Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, wenn sich der Nebenbetrieb auf besondere Eigenschaften und Ressourcen des Hauptbetriebes 149 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 20 zu Art. 24b RPG. 150 M.w. Verw. WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 7 zur Art. 24b RPG. 151 Erläuterung zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, Version 1.1 vom 9. Juli 2007, S. 6. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 56 abstützt.152 Art. 40 Abs. 3 RPV nennt beispielhaft den Agrotourismus (Besenwirtschaft, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder) und sozialtherapeutische oder sozialpädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen. Das landwirtschaftliche Gewerbe muss aufgrund seiner Besonderheit einen integrierenden Bestandteil des nebenbetrieblichen Angebots bilden.153 Darunter sind Aktivitäten oder Dienstleistungen zu verstehen, die nur von einem landwirtschaftlichen Gewerbe angeboten werden können. Gewerbe, welche zwar einen indirekten Bezug haben, nicht aber zwingend an das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes anknüpfen, sind hingegen unzulässig.154 Übernachtungsmöglichkeiten müssen z.B. in Form eines Bed & Breakfast Angebots mit dem Hof gekoppelt werden und auf Kochmöglichkeiten im Tiny House ist konsequent zu verzichten.155 Liegt ein Nebenbetrieb mit engem sachlichem Bezug vor, so bedarf es nicht dem Erfordernis eines Zusatzeinkommens.156 Weiter sind nach Art. 24b Abs. 1bis RPG massvolle Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen möglich, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen hierfür nicht genügend Platz zur Verfügung steht. Damit sind Anbauten oder Fahrnisbauten miterfasst.157 Art. 40 Abs. 4 RPV führt aus, was massvoll ist. So sollen 100 m2 Bruttogeschossfläche nicht überschritten werden. Der Hofcharakter muss aber immer noch gewahrt bleiben (siehe Kap. II, N 162). Art. 24b Abs. 1ter schränkt die Möglichkeit von Anbauten allerdings insofern wieder ein, als dass bei nicht ganzjährig genutzten Betriebszentren (z.B. Alphütten) bauliche Massnahmen auf bestehende Bauten und Anlagen begrenzt sind und gleichzeitig nur gastwirtschaftliche Angebote (Restauration, Beherbergung) als Nebenbetrieb betrieben werden dürfen. Erweiterungen und Fahrnisbauten sind somit in temporären 152 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 19 zu Art. 24b RPG. 153 M.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 19 zu Art. 24b RPG. 154 Erläuterung zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, Version 1.1 vom 9. Juli 2007, S. 6. 155 Erläuterung zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, Version 1.1 vom 9. Juli 2007, S. 6. 156 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 13 zu Art. 24b RPG. 157 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 21 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 18 zur Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 57 Betriebszentren ausgeschlossen.158 Für Tiny Houses eignen sich die temporären Betriebszentren also nicht. Personal, welches ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, ist bei engem sachlichem Bezug ebenfalls zulässig. Der überwiegende Anteil der Arbeit im Nebenbetrieb muss allerdings immer noch von der Bewirtschafterfamilie getätigt werden. Der Betrieb muss von der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs oder dessen Lebenspartnerin oder Lebenspartner geführt werden.159 Die Privilegierungen für Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb unter Art. 24b RPG bergen für das vorliegende Konzept der mySaess entscheidende Vorteile. Allen voran die Möglichkeit der massvollen Erweiterung dürfte für das Projekt der Tiny Houses ausschlaggebend sein. Hat ein Landwirt in seinen bestehenden Räumlichkeiten nicht ausreichend Platz, die Beherbergung anzubieten, so kann ein Tiny House durchaus eine kostengünstige, massvolle Erweiterung darstellen. Obschon die Tiny Houses auch hier im Hofbereich zu liegen kommen müssen, könnten diese so aufgestellt werden, dass deren Ausblick nicht verbaut ist. Dies würde einen geeigneten Kompromiss zwischen Bewilligungsfähigkeit, Naturnähe und betriebswirtschaftlichen Aspekten darstellen. In der Ausgestaltung des Betriebskonzepts muss weiter der enge sachliche Bezug berücksichtigt werden. Das Tiny House muss in den Hauptbetrieb eingegliedert werden. Ein autarkes Übernachtungsangebot ohne Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb würde diesen Anforderungen nicht genügen. Das Tiny House darf z.B. nicht so ausgerüstet sein, dass dessen Standard einer dauerhaften Wohnung gleichkommt und somit unabhängig vom landwirtschaftlichen Betrieb vermietet werden könnte. Mit der Übernachtung müssen Aktivitäten und Tätigkeiten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt Art. 24b RPG einen möglichen, langfristigen Einsatzort für Tiny Houses dar. 158 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 23 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 18 zu Art. 24b RPG. 159 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 23 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 18 zu Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 58 c. Die ordentliche Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) Sind die allgemeinen Voraussetzungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone gegeben, so setzt Art. 24 RPG die kumulativen Voraussetzungen der Standortgebundenheit (lit. a) und der Voraussetzung, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).160 Hinsichtlich der Standortgebundenheit hat das Bundegericht in seiner ständigen Rechtsprechung den Begriff wie folgt definiert: «Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist […] zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit) […] Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet».161 Die Standortgebundenheit verlangt sodann, dass eine Baute oder Anlage auf den Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.162 Dies beurteilt sich nach einem objektiven Massstab.163 Subjektive Gründe sind unerheblich.164 Dabei ist die Standortgebundenheit nicht in absolutem Sinne zu verstehen, vielmehr geht es um die relative Standort- gebundenheit.165 Verlangt wird, dass das Bauvorhaben aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.166 Damit wird eine angemessene 160 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 6 zur Art. 24 RPG. 161 M.w.Verw. Urteil des BGer 1C_877/2013 vom 31. Juli 2014 E. 3.1.1; Urteil des BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3. 162 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 8 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 5 zu Art. 24 RPG. 163 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 8 zur Art. 24 RPG. 164 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 8 zur Art. 24 RPG; m.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 11 zu Art. 24 RPG. 165 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 10 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 8 zu Art. 24 RPG. 166 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 10 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 5 zu Art. 24 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 59 Standortevaluation verlangt, welche aufzeigt, dass besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den gewünschten Standort ausserhalb der Bauzone als vorteilhafter erscheinen lassen, als ein Standort innerhalb der Bauzone.167 Negativ standortgebunden ist das Bauvorhaben, wenn für das geplante Bauvorhaben keine geeigneten Bauzonen bestehen. Mit anderen Worten, wenn sich das Bauvorhaben nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen lässt. Auch hier sind subjektive Gründe unbeachtlich. Vielmehr müssen objektive, sachliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung dieser Gründe ist ebenso ein strenger Massstab anzulegen. Insbesondere aufgrund der Planungspflicht i.S.v. Art. 2 RPG kommt die negative Standortgebundenheit nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. Es ist nicht Sinn der Ausnahmebewilligung, eine ungenügende Nutzungsplanung zu korrigieren, denn eine solche Praxis würde Art. 75 BV widersprechen.168 So hält das Bundesgericht in einem Entscheid zur Standort- gebundenheit dann auch ausdrücklich fest: «Wo im Interesse des Fremdenverkehrs oder allgemein zur Erholung der Bevölkerung Wochenend- und Ferienhäuser zugelassen werden sollen, verlangt das verfassungsmässige Gebot, eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes sicherzustellen (Art. 22quater BV), dass entsprechende Zonen in den Nutzungsplänen ausgeschieden werden.»169 In einem Entscheid zum Umbau eines Maiensässgebäudes zu einem Ferienhaus, hat das Bundesgericht weiter festgehalten, dass ein Ferienhaus offensichtlich nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, vielmehr sei der Sinn und Zweck von Art. 24 RPG, solche Vorhaben zu verhindern.170 Im Vorliegenden liegen keine konkret zu prüfenden Standorte vor. Im Allgemeinen lässt sich allerdings feststellen, dass weder technische, betriebswirtschaftliche noch bodenabhängige Gründe für eine Standortgebundenheit sprechen. Im vorliegenden Fall sind es vielmehr subjektive Gründe, mit welchen eine Standortgebundenheit begründet werden könnte. Das Konzept der mySaess verfolgt das Ziel, die Tiny Houses in abgelegenen und naturnahen Standorten zu platzieren, inmitten der Natur und fernab von dicht besiedelten Flächen. Ob hierfür eine Nachfrage besteht oder nicht, ist unbeachtlich, 167 M.w.Verw. BGE 136 II 2014 E. 2.1 S. 218; Urteil BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3. 168 Vgl. zum Ganzen WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 19 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 13 zu Art. 24 RPG. 169 M.w.Verw. BGE 108 Ib 130 E. 2 S. 133. 170 M.w.Verw. BGE 110 Ib 264 E. 3 f. S. 265. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 60 da es sich um rein subjektive Gründe handelt. Solch ein Konzept verfolgen zudem auch zahlreiche «konventionelle» Beherbergungsbetriebe wie Hotels oder Jugendherbergen. Für solche Beherbergungsbetriebe werden dann auch regelmässig entsprechende Zonen ausgeschieden. Würde jede Baute und Anlage, welche das Ziel eines naturnahen Erlebnisses verfolgen würde, unter Art. 24 RPG bewilligt, so würde der Trennungs- grundsatz gänzlich unterhöhlt werden. Auch unter dem Aspekt der negativen Standortgebundenheit ergibt sich kein anderes Resultat. Die Tiny Houses lassen sich in gewissen Nutzungszonen realisieren (siehe Kap. II, N 77). Damit lässt sich abschliessend feststellen, dass die Realisierung der Tiny Houses unter der Ausnahmebewilligung von Art. 24 RPG infolge mangelnder Standortgebundenheit grundsätzlich nicht bewilligungsfähig ist. d. Kantonale Einschränkungen der Ausnahmebewilligung Den Kantonen ist es erlaubt, den bundesrechtlichen Rahmen in ihrer Gesetzgebung einzuschränken (Art. 27 RPG).171 Nachfolgend wird sodann geprüft, ob für die vorliegend als relevant betrachteten bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungen in den Kantonen Luzern, Bern und Graubünden kantonalrechtlichen Einschränkungen unterliegen. Im Folgenden wird auf die kantonalen Bestimmungen der Kantone Luzern, Bern und Graubünden eingegangen: Kt. LU: Der Kanton Luzern verweist in § 180 und 181 PBG LU auf die bundesrechtliche Ausnahmebewilligungen. Weitere Einschränkungen sind im Kanton Luzern nicht ersichtlich. Kt. BE: Der Kanton Bern hält in Art. 81 Abs. 1 BauG BE fest, dass sich die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nach den Vorgaben des Bundesrechts richten. Im Weiteren wird in Art. 84a BauG BE festgehalten, dass Bau- und Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb oder in einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Spezialzone mit der Nebenbestimmung versehen werden können, dass diese Bauten und Anlagen nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung zu entfernen sind, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt. 171 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 61 Nach Art. 86 Abs. 3 BauG BE können in Schutzgebieten nur Bauvorhaben gestattet werden, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind. Weitere Bestimmungen sind im Kanton Graubünden nicht ersichtlich Kt. GR: Nach Art. 83 Abs. 1 KRG GR richtet sich die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nach dem Bundesrecht. Weder der Kanton Luzern noch die Kantone Bern oder Graubünden schränken den Anwendungsbereich der bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24, 24a und 24b RPG ein. e. Zwischenfazit Das Realisieren der Tiny Houses führt in der Regel zu, wenn auch geringfügigen, neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt. Damit ist eine Ausnahme- bewilligung i.S.v. Art. 24a RPG ausserhalb der Bauzone für die meisten Fälle ausgeschlossen. Für die Geschäftsidee der mySaess ist die Ausnahmebewilligung von Art. 24a RPG somit von untergeordneter Bedeutung. Der Grundtatbestand von Art. 24 RPG ist mangels Standortgebundenheit der Tiny Houses ebenfalls nicht von Bedeutung. Die Tiny Houses haben gute Chancen, über eine Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug i.S.v. Art. 24b RPG ausserhalb der Bauzone längerfristig errichtet werden zu können. Sofern die Voraus- setzungen erfüllt sind, insbesondere ein enger sachlicher Bezug gegeben ist, können die Tiny Houses über unbestimmte Zeit in unmittelbarer Nähe zum Hof ortsfest errichtet oder als Fahrnisbaute aufgestellt werden. C. Fazit zu den Ausnahmebewilligungen Innerhalb der Bauzone legt Art. 23 RPG fest, dass die Kantone Ausnahmebewilligungen vorsehen müssen. Die Kantone Luzern, Bern und Graubünden haben in den Bau- und Planungsgesetzen weitestgehend identische Ausnahmebewilligungen statuiert. Damit kann im Einzelfall eine mangelnde Zonenkonformität oder eine Abweichung zu den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften bewilligt werden. Durch die Ausnahmebewilligung darf allerdings nicht systematisch von den geltenden Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 62 Bestimmungen abgewichen werden. Damit kann ein Tiny House im Einzelfall abweichend von der Zonenkonformität und den Bauvorschriften bewilligt werden. Ausserhalb der Bauzone richten sich die Ausnahmebewilligungen nach dem Bundesrecht. Für die vorliegende Geschäftsidee der mySaess ist die Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug i.S.v. Art. 24b RPG von besonderer Bedeutung. Über Art. 24b RPG können die Tiny Houses ausserhalb der Bauzone, aber in unmittelbarer Nähe zum Hof, bewilligt werden. Die Tiny Houses dürfen stehen bleiben, solange die Voraussetzungen gegeben sind. Mit anderen Worten müssen die Tiny Houses nicht bewegt werden. Damit kann ein geeigneter Kompromiss zwischen der Bewilligungspflicht, der Naturnähe und betriebswirtschaftlichen Aspekten erreicht werden. Der enge sachliche Bezug bedingt aber eine entsprechende Ausgestaltung des Angebotes der mySaess. Das Tiny House muss in den Hauptbetrieb eingegliedert werden. Ein autarkes Übernachtungsangebot ohne engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb würde diesen Anforderungen nicht genügen. Mit der Übernachtung müssen Aktivitäten und Tätigkeiten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zwingend verbunden werden. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 63 III. Vertragsrechtliche und sozialversicherungs- rechtliche Aspekte Der zweite Teil des Gutachtens widmet sich zunächst den vertragsrechtlichen und folgend den sozialversicherungsrechtlichen Fragen, welche sich in Bezug auf die touristische Nutzung der im Eigentum der mySaess stehenden Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirtes stellen können. 1. Rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses Das vorliegende Gutachten empfiehlt drei mögliche Varianten für die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der mySaess und den einzelnen Landwirten. In der ersten Variante besteht das Vertragsverhältnis aus einem Miet- und Arbeitsvertrag, welches in der zweiten Variante um einen Agenturvertrag ergänzt wird. Die dritte Variante zeigt die rechtlichen Ausgestaltungsspielräume der ersten und zweiten Variante sowie eine im Interesse der mySaess liegende Auslegung der bestehenden Verträge auf. A. Variante 1 Die nachfolgenden Empfehlungen für die Ausgestaltung der entsprechenden Verträge betreffen ausschliesslich das Verhältnis zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt. Dem Landwirt steht in der ersten Variante die Freiheit zu, selbständig und unabhängig von der mySaess Verträge mit den Gästen über die auf seinem Hof angebotenen Aktivitäten abzuschliessen. Abbildung 1 - Grafische Darstellung der Variante 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 64 a. Mietvertrag Als erstes stellt sich die Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass die mySaess ihre Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts aufstellen möchte, der Abschluss eines Mietvertrags sinnvoll erscheint. i. Abgrenzung zum Pachtvertrag Zunächst muss der Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR vom Pachtvertrag nach Art. 275 ff. OR abgegrenzt werden. Durch den Mietvertrag gemäss Art. 253 OR verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen172, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Der Mietvertrag ist strikt vom Pachtvertrag nach Art. 275 OR zu trennen, bei welchem der Verpächter dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse überlässt und der Pächter einen Pachtzins leistet. Für den vorliegenden Fall bedarf es den Abschluss eines Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR zwischen der mySaess und den einzelnen Landwirten, so dass die mySaess ihre Tiny Houses auf dem Land der Landwirte aufstellen darf. Der Abschluss eines Pachtvertrages gemäss Art. 275 OR ist auszuschliessen, da der mySaess nur das Recht zum Aufstellen der Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts und nicht das Recht zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse eingeräumt werden soll. ii. Wesentliche Elemente des Mietvertrags Zu den wesentlichen Vertragselementen des Mietvertrages gehören die Bestimmung des Mietgegenstandes sowie die entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Dauer. Die Mietsache darf ausschliesslich eine bewegliche oder unbewegliche Sache im Sinne des Sachenrechts sein.173 Dem Mieter wird durch den Mietvertrag das Recht eingeräumt, die Mietsache ungestört, vertragsgemäss sowie zweckgemäss zu gebrauchen. Die Gebrauchsüberlassung erfolgt entgeltlich, wobei das Entgelt nicht zwingend in Form von Geld geleistet werden muss. Der Mietzins muss bestimmt oder immerhin objektiv bestimmbar sein. Wenn sich die Parteien nicht über die Höhe der Entschädigung einigen 172 BGE 103 II 247 E. 2b S. 252 f. 173 WEBER, BSK, N 2 zu Art. 253 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 65 können, entsteht nach einer umstrittenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Mietvertrag.174 Der Mietvertrag ist als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren.175 Gemäss Art. 255 Abs. 1 OR kann das Mietverhältnis befristet oder als unbefristet ausgestaltet werden. Ein befristetes Mietverhältnis liegt nach Art. 255 Abs. 2 OR vor, wenn die Gebrauchsüberlassung nach Ablauf einer vertraglich festgelegten Zeitspanne oder auf einen bestimmten Termin endet. Grundsätzlich sind Kettenmietverträge bzw. das Aneinanderreihen von mehreren befristeten Mietverträgen zulässig, aber nur insoweit, als kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Ein Rechtsmissbrauch ist dann anzunehmen, wenn für die Vereinbarung der Kettenverträge kein objektiver Grund besteht und seitens des Vermieters mit dem Abschluss solcher aneinandergehängten befristeten Verträge eine Umgehung der zwingenden Mieterschutzbestimmungen vorliegt.176 Im vorliegenden Fall wird der jeweilige Landwirt durch den Abschluss eines Mietvertrags zur Überlassung eines Teils seines Grundstücks zur Aufstellung des Tiny Houses verpflichtet, während die mySaess als Gegenleistung die Bezahlung eines Mietzinses schuldet. Bei der Liegenschaft des Landwirts handelt es sich um ein Grundstück i.S.v. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 1 OR und somit um ein taugliches Mietobjekt. Es empfiehlt sich, dass die mySaess das Entgelt in Form von Geld leistet. Die Parteien sollten im Sinne der vertraglichen Fixierung die Höhe des Mietzinses vorab vertraglich festlegen. Weiter raten wir der mySaess, mit dem jeweiligen Landwirt einen befristeten Mietvertrag abzuschliessen, sodass die Gebrauchsüberlassung nach Ablauf einer bestimmten Dauer bzw. nach Ablauf der rechtlichen Stehzeit endet. Damit ist eine klare Laufzeit festgelegt und eine solche Regelung gibt beiden Parteien Rechtsicherheit. iii. Entstehung des Mietvertrags Ein Mietvertrag kommt nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts zustande.177 Demnach müssen die Parteien über sämtliche wesentliche Vertragspunkte überein- stimmende Willenserklärungen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR austauschen. 174 BGE 119 II 347 E. 5a S. 347 f. 175 BGE 127 III 548 E. 4 S 551 f. 176 BGE 139 III 145 E. 4 S. 145. 177 Urteil des BGer 4C_195/2005 vom 9. September 2005. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 66 iv. Form Für den Mietvertrag bestehen grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften,178 wobei Mietverträge über eine unbewegliche Sache i.d.R. schriftlich abgeschlossen werden.179 Dennoch empfiehlt es sich, aus Beweisgründen die Schriftform i.S.v. Art. 13 ff. OR zu wählen. v. Pflichten des Vermieters Der Landwirt wird aufgrund von der Bestimmung von Art. 256 Abs. 1 OR zunächst verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben. Der vertragsgemässe Gebrauch definiert sich in erster Linie durch die Parteivereinbarung.180 Wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt, muss die Mietsache zum Gebrauch tauglich sein. Für die Beurteilung der Tauglichkeit wird ein objektiver Massstab verwendet: Das Mietobjekt ist tauglich, wenn es die Eigenschaften aufweist, welche die mySaess aufgrund der Umstände vernünftigerweise erwarten darf.181 Wenn die Mietsache bei der Übergabe mangelhaft ist, stehen der mySaess die Rechtsbehelfe nach Art. 258 OR zu. Weiter hat der Landwirt gestützt auf Art. 256 Abs. 1 OR die Pflicht, die Sache während des gesamten Mietverhältnisses im vertragsgemässen Zustand zu erhalten. Verletzt der Landwirt seine Unterhaltspflicht, kann die mySaess nach den Bestimmungen von Art. 259a ff. OR gegen den säumigen Landwirt vorgehen. Ausserdem werden dem Landwirt Nebenpflichten auferlegt, u.a. die Auskunftspflicht nach Art. 256a OR und die Pflicht zur Tragung der öffentlichen Lasten und Abgaben nach Art. 256b OR. vi. Pflichten des Mieters Als Gegenleistung für die Überlassung der Sache, schuldet die mySaess dem Landwirt gestützt auf Art. 253 OR i.V.m. Art. 257 ff. OR einen Mietzins. Die Parteien dürfen den Mietzins innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Schranken frei festlegen.182 Unter 178 BGE 119 III 80. 179 WEBER, BSK, N 7 zu Art. 253 OR. 180 WEBER, BSK, N 3 zu Art. 256 OR. 181 BGE 135 III 345 E. 3.2 S. 347; Urteil des BGer 4C_368/2004 vom 21. Februar 2005; Urteil des BGer 4C_377/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3. 182 WEBER, BSK, N 3 zu Art. 257 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 67 Nebenkosten i.S.v. Art. 257a Abs. 1 OR sind Leistungen des Vermieters oder eines Dritten zu verstehen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.183 Die mySaess muss Nebenkosten gemäss Art. 257a Abs. 2 OR nur bezahlen, wenn diese mit dem Landwirt besonders vereinbart wurden. Es genügt nicht, wenn auf die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag verwiesen wird.184 Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die mySaess gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR zur Rückgabe der Mietsache an den Landwirt in demjenigen Zustand verpflichtet, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.185 Des Weiteren werden der mySaess folgende Nebenpflichten auferlegt: Gemäss Art. 257f Abs. 1 OR muss die mySaess die Mietsache sorgfältig gebrauchen. Wenn die mySaess die Mietsache vertragswidrig gebraucht, kann der Landwirt entweder gestützt auf Art. 97 ff. OR einen Schadenersatzanspruch geltend machen oder gemäss Art. 257f Abs. 2 f. das Mietverhältnis fristlos kündigen. Alsdann muss die mySaess Mängel, die sie nicht selbst zu beseitigen hat, dem Landwirt nach Art. 257g Abs. 1 OR melden. Gemäss Art. 257h Abs. 1 OR muss die mySaess Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. Mängel, die durch kleine Reinigungsarbeiten und Ausbesserungen behoben werden können, muss die mySaess nach Art. 259 OR auf eigene Kosten beseitigen. b. Arbeitsvertrag Nun ist zu prüfen, ob zwischen der mySaess und dem einzelnen Landwirt ein Einzelarbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR abzuschliessen ist, da der Landwirt für die mySaess Tätigkeiten rund um die Übernachtung in den Tiny Houses wahrnimmt. i. Abgrenzung zum Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag Zunächst muss der Einzelarbeitsvertrag (EAV) vom Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und vom Normalarbeitsvertrag (NAV) unterschieden werden. Der Gesamtarbeitsvertrag ist neben den Spezialgesetzen im Obligationenrecht in den Bestimmungen von Art. 356 OR bis Art. 358 OR geregelt und umfasst Verträge zwischen 183 BGE 137 I 135. 184 Urteil des BGer 4A_622/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1. 185 Vgl. BGer 4A_390/2015 E. 4. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 68 Arbeitgebern bzw. deren Verbänden und Arbeitnehmerverbänden. Ziel ist es, Rahmenbedingungen für die Arbeitsverhältnisse vertraglich zu regeln und vor allem den Schutz für die wirtschaftlich schwächere Partei des Einzelarbeitsvertrages zu gewähren.186 Dies umfasst klassisch Bestimmungen über die Entstehung, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages und Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich. Auch spielen Bestimmungen über die Kontrolle und Durchsetzung des GAV eine Rolle. Diese Rahmenbedingungen haben somit direkte Wirkung auf die Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer und -geber in einer spezifischen Branche.187 Der Normalarbeitsvertrag wird in Branchen abgeschlossen, in dem kein Gesamtarbeitsvertrag erlassen wurde. Der NAV hat zum Ziel, zwingende Mindestlöhne zu garantieren und kann bei wiederholter, missbräuchlicher Lohnunterbietung der orts-, berufs-, oder branchenüblichen Löhne erlassen werden. Somit wird ein Mindestlohn festgelegt, welcher für die die gesamte Branche gilt und nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann.188 Der Einzelarbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, in welchem ein Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit gegen ein Entgelt in eine Arbeitsorganisation eingegliedert wird. Es liegt ein privatrechtlicher Schuldvertrag vor. Die Bezeichnung der Parteien für diesen Vertrag ist nicht von Belang.189 Der Einzelarbeitsvertrag weist folgende Elemente auf:190 - Arbeitsleistung gegen Entgelt - Dauerschuldverhältnis - Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation - Unterordnungsverhältnis 186 BGE 115 II 251 E. 4a S. 253 f. 187 Staatssekretariat für Wirtschaft, Gesamtarbeitsverträge, Bericht vom 07.04.2021, Bern 2021, (besucht am: 12. November 2021). 188 Staatssekretariat für Wirtschaft, Normalarbeitsverträge Bund, Bericht vom 18.08.2020, Bern 2020, (besucht am: 12. November 2021). 189 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 1 ff. zu Art. 319 OR. 190 Urteil des BGer 4C_276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4; GREBSKI/MEIER, N 3 zu Art. 319 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 69 Das rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen der mySaess und den Landwirten muss als Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR qualifiziert werden. Die Gesamt- und Normalarbeitsvertrag scheiden als spezifische Arbeitsverträge aus, da keine Rahmenbedingungen für Branchen ausgehandelt werden, sondern ein Rechtsverhältnis zwischen zwei einzelnen Parteien geschlossen wird. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ist es nicht relevant, dass die eine Partei eine natürliche Person i.S.v. Art. 11 ff. ZGB und die andere Partei eine juristische Person i.S.v. Art. 54 ff. ZGB ist.191 ii. Der Einzelarbeitsvertrag mit seinen Bestandteilen Durch den Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. Als Einzelarbeitsvertag gilt gemäss Art. 319 Abs. 2 OR auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitsgebers verpflichtet. Arbeitsleistung gegen Entgelt Der Arbeitnehmer wird durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeit im Sinne eines Arbeitsvertrages ist eine geplante, körperliche oder geistige Verrichtung, die auf die Befriedigung der Bedürfnisse des Arbeitgebers abzielt.192 Die Arbeitsleistung ist eine positive Leistung, welche aber nicht zwingend eine aktive Tätigkeit sein muss. Auch unscheinbare Tätigkeiten, wie namentlich das Überwachen oder Kontrollieren von Personen oder Abläufen, stellen eine Arbeitsleistung dar. Die vom Arbeitgeber ausgeführte Arbeit muss keinen Arbeitserfolg bewirken, auch wenn ein Arbeitsergebnis realisiert werden soll. Der Arbeitnehmer schuldet einzig den Einsatz von Arbeitskraft.193 M.a.W. muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich seine Arbeitskraft anbieten und einsatzbereit sein. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst bei der Arbeit auf Abruf.194 Gemäss Art. 321 OR hat der 191 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 17 und 19 zu Art 319 OR; PORTMANN/RUDOLPH, BSK, N 44 zu Art. 319 OR. 192 BGE 124 III 249 E. 3b S. 251 f. 193 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 5 zu Art 319 OR; vgl. PORTMANN/RUDOLPH, BSK, N 1 zu Art. 321 OR. 194 Urteil des BGer 4A_96/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 70 Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu leisten, ausser die Parteien haben eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen oder es ergibt sich aus den Umständen. Möglich und auch rechtlich zulässig sind sogenannte gestufte Arbeits- verhältnisse bzw. Kaskadenarbeitsverträge, bei welchen der Arbeitnehmer die Arbeit zusammen mit eigenen Arbeitnehmern verrichtet.195 Die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung ist ein zwingendes Merkmal des Arbeitsvertrages. Erfolgt die Leistung der Arbeit unentgeltlich, liegt kein Arbeitsvertag nach Art. 319 ff. OR vor, sondern ein Auftrag nach Art. 394 ff. OR oder eine Gefälligkeit, die ausserhalb des Rechtsbindungswillen der Parteien liegt.196 Gemäss Art. 322 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, welchen die Parteien im Einzel- arbeitsvertrag verabredet haben oder üblich ist. Die Berechnung des Lohnes ist jedoch für die Begriffsbestimmung im Arbeitsvertrag nicht wesentlich. Im vorliegenden Sachverhalt nimmt der Landwirt verschiedene Aufgaben wahr, insbesondere Unterhaltsarbeiten sowie Arbeiten rund um die Bereitstellung des Tiny Houses für eine Übernachtung. Folglich erbringt der Landwirt der mySaess eine Arbeitsleistung i.S. des Einzelarbeitsvertrags. Im Gegenzug für die Leistung dieser Arbeiten erhält der Landwirt einen Lohn für die effektiv geleisteten Stunden. Fraglich bleibt, welche Zahlung an den Landwirt erfolgt, wenn gar keine Übernachtung gebucht wird und der Landwirt dennoch Unterhaltsarbeiten erbringen muss (wie bspw. sturmsicher machen, regelmässige Kontrollen, Putzdienste). Die mySaess könnte dem Landwirt einen vertraglich festgelegten, eher tief angesetzten, Grundlohn ausrichten, so dass diesem zumindest ein bestimmter Minimallohn gewährleistet wird. Dieser Grundlohn kann pro Übernachtung um einen gewissen Betrag anwachsen. Allerdings darf der Lohn ein zum Voraus festgelegter Maximallohn nicht übersteigen, auch wenn die mySaess gut ausgelastet ist und der Landwirt infolgedessen einen höheren Arbeitsaufwand hat. Durch diese Ausgestaltung kann die mySaess bei einer guten Auslastung wiederum einen höheren Betrag für sich abschöpfen, denn unabhängig von den Übernachtungszahlen, darf der Maximallohn des Landwirts niemals überstiegen werden. 195 Urteil des BGer 4C_276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4.2. 196 BGE 116 II 695; 111 IV 139. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 71 Wenn die mySaess auf dem Grundstück des Landwirts zeitgleich mehrere Tiny Houses aufstellt, hat dies zur Folge, dass der Landwirt mehr Arbeitsstunden zu leisten hat. Wir empfehlen, den geschätzten Arbeitsaufwand pro Tiny House im Arbeitsvertrag festzuhalten und raten der mySaess, sich jeweils vor der Aufschaltung des Über- nachtungsangebots auf der Website mit dem Landwirt über die anstehenden Arbeits- stunden abzusprechen. Andererseits kann der Arbeitsvertrag auch vorsehen, dass die mySaess nur eine bestimmte Anzahl von Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts aufstellt bzw. dass der Landwirt nur eine fixe Anzahl an Arbeitsstunden leisten muss. Vorliegend wird die Arbeitsleistung gegen Entgelt erbracht. Dauerschuldverhältnis Der Einzelarbeitsvertrag ist als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet. Ein solches liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung von der Länge der Zeit abhängt, in welcher die Leistung durch den Arbeitnehmer erbracht werden soll. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur dauernden Arbeitsleistung für eine unbefristete oder befristete Zeit und nicht nur zu einem einmaligen Leistungsaustausch. M.a.W. muss das Arbeitsverhältnis über eine bestimmte Zeit andauern, kann jedoch auf die Erbringung einer einzigen Tätigkeit, wie z.B. auf die Vertretung einer kranken Person oder auf die Digitalisierung von Dokumenten, beschränkt sein. Das Teilzeitarbeitsverhältnis, bei welchem der Arbeitnehmer nur eine geringe Anzahl Arbeitsstunden pro Woche leistet, ist ebenfalls ein Arbeitsverhältnis. Für die Teilzeitarbeit gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für das Vollzeit- arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit auf Abruf erbringt bzw. wenn nicht sein konkreter Einsatz, sondern nur ein bestimmtes Arbeitspensum aus der vertraglichen Vereinbarung hervorgeht, spricht man von uneigentlicher Teilzeitarbeit.197 Das Dauerschuldverhältnis erlischt nicht mit der Erfüllung, sondern durch Beendigungstatbestände, wie u.a. bei einem unbefristeten Verhältnis durch Kündigung oder beim befristeten Verhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall verpflichtet sich der Landwirt zur dauernden Arbeitsleistung für eine unbefristete oder befristete Zeit und nicht nur zu einem einmaligen Leistungs- 197 Urteil des BGer 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 72 austausch, denn er erbringt während der gesamten zulässigen Stehzeit des Tiny Houses diverse damit zusammenhängende Arbeiten. Das vorliegende Arbeitsverhältnis ist als uneigentliches Teilzeitarbeitsverhältnis zu qualifizieren, denn der Arbeitsvertrag hält ausschliesslich fest, dass der jeweilige Landwirt ein bestimmtes Arbeitspensum zu leisten hat. Ein Dauerschuldverhältnis kann somit bejaht werden. Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringen, d.h. er darf die Arbeitsleistung nicht selbständig, sondern fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit unter «der Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers erbringen».198 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsteht mit dem Eintreten in das Arbeitsverhältnis ein für den Arbeitsvertrag typisches Abhängigkeitsverhältnis.199 Für die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.200 Der Arbeitnehmer ist meist auf die Lohnzahlung des Arbeitgebers angewiesen und somit wirtschaftlich abhängig vom Arbeitgeber. Natürlich gibt es Ausnahmen davon, bspw. wenn der Arbeitnehmer selbst über ein genügend grosses Vermögen verfügt und so nicht auf die Einkommensquelle angewiesen ist. In der Lehre haben sich verschiedene Merkmale ausgebildet, welche für die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation sprechen und nachfolgend erläutert werden:201 - Unterordnung unter die Arbeitgeberin - Weisungsgebundenheit - Handeln in fremden Namen auf fremde Rechnung - Keine Tragung von unternehmerischen Risiken - Feste Arbeitszeiten und Pflicht zu regelmässigem Erscheinen Im vorliegenden Fall erbringt der Landwirt seine Leistung in Form von Arbeit für die mySaess, indem er die Tiny Houses unterhält und wartet. Die Arbeit des Landwirts ist 198 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 6 zu Art 319 OR. 199 BGE 95 I 24; 90 II 486; 95 II 623. 200 Urteil des BGer 4A_592/2016 vom 16. März 2017 E. 2.2. 201 GREBSKI/MEIER, N 10 zu Art. 319 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 73 durch diverse Vorgaben der mySaess fremdbestimmt und somit nicht selbständig. Der Landwirt steht infolgedessen in einem Unterordnungsverhältnis zur mySaess. Weiter erlässt die mySaess Weisungen betreffend die Ausführung der Arbeit bzw. erlässt Vorgaben, wie der Landwirt die Tiny Houses zu warten und zu unterhalten hat und wann er welche Arbeiten ausführen muss. Der Landwirt ist folglich an die Weisungen der mySaess gebunden und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Der Landwirt seinerseits handelt in fremden Namen und auf fremde Rechnung, denn er führt seine Arbeiten für die mySaess aus. Ausserdem wird der Landwirt für die Leistung seiner Arbeit von der mySaess anteilsweise, nämlich pro Übernachtung, bezahlt. Da der Landwirt nach unseren Aus- führungen wohl immer einen gewissen Grundlohn, unabhängig von allfälligen Über- nachtungen, von der mySaess erhält, trägt er grundsätzlich kein unternehmerisches Risiko. Der Arbeitsvertrag sieht keine festen Arbeitszeiten für den Landwirt vor, jedoch wird er auf Abruf zur Arbeitsleistung verpflichtet. Daraus folgt, dass der Landwirt bei Bedarf und Notwendigkeit die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Das Kriterium der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation kann folglich als gegeben betrachtet werden. Unterordnungsverhältnis Nach Art. 321d OR hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsnehmer ein Weisungsrecht, was zu einer rechtlichen Unterordnung führt und ein entscheidendes Merkmal des Arbeitsvertrages darstellt. Diese Unterordnung entsteht beim Antritt der Stelle durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und ist ein wichtiges Kriterium des Arbeitsvertrages.202 Die mySaess muss gegenüber dem Landwirt als Arbeitnehmer ein Weisungsrecht nach Art. 321d OR haben. Das Weisungsrecht und dessen Ausgestaltung sollte, um Schwierigkeiten zu vermeiden, klar im Vertrag festgehalten werden. Der Landwirt steht in einem Unterordnungsverhältnis, da die mySaess über den Ablauf und den Zeitpunkt 202 BGE 78 II 36. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 74 der Wartung-/Unterhaltsintervalle und -abläufe sowie auch die Vorbereitungen für eine Übernachtung der Tiny Houses bestimmt und diese der Landwirt wie vorgegeben ausführen muss, was zu einer rechtlichen Unterordnung des Landwirts gegenüber der mySaess führt und für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages spricht. Weitere Dienstleistungen können, falls sie im Arbeitsverhältnis inkludiert sind, ebenfalls durch die mySaess bestimmt und vorgegeben werden. Ein Unterordnungsverhältnis kann somit als gegeben betrachtet werden. Zwischenfazit Das Verhältnis zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt erfüllt alle Kriterien eines Einzelarbeitsvertrags i.S.v. Art. 319 ff. OR. iii. Entstehung des Arbeitsvertrages Der Einzelarbeitsvertrag entsteht durch übereinstimmende, gegenseitige Willens- erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR. Die mySaess sollte den Einzelarbeitsvertrag mit dem jeweiligen Landwirt vor der Aufschaltung ihrer Übernachtungsangebote auf der Website abschliessen. Vom Zeitpunkt der Aufschaltung bis zum Zeitpunkt der ersten effektiven Buchung ruht dieser Arbeitsvertrag, da während dieser Zeitspanne noch kein Leistungsaustausch zwischen der mySaess und dem Landwirt stattfindet. Erst wenn ein Gast eine Übernachtung auf der Homepage bucht, entfaltet der Arbeitsvertrag seine Wirkungen. Infolgedessen wird der Landwirt erst bei der Buchung einer Übernachtung und der damit verbundenen Arbeit zur Erbringung seiner Aufgaben bezüglich der Wartung und Vorbereitung des Tiny Houses verpflichtet und lediglich für die in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsstunden entlohnt. iv. Befristete oder unbefristete Arbeitsverträge Das befristete Arbeitsverhältnis, welches für eine bestimmte im Voraus definierte Zeit abgeschlossen wurde, endet gemäss Art. 334 Abs. 1 OR nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer. Bei Kettenarbeitsverträgen, d.h. die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Folge sein, da ansonsten die Gefahr der Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 75 Aushöhlung des Arbeitnehmerschutzes besteht.203 Auch fallen unter die befristeten Arbeitsverhältnisse die Saison- oder Probearbeitsverhältnisse.204 Unbefristete Arbeits- verträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie werden durch Kündigung beendet. Wir empfehlen der mySaess mit dem Landwirt einen befristeten Arbeitsvertrag nach Art. 319 OR abzuschliessen, zumal die Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses durch die Stehzeit des Tiny House festgelegt ist und mit dieser in Zusammenhang steht. Ausserdem erscheint der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses sinnvoll, wenn sich ein Landwirt nur einmalig als Anbieter eines Stehplatzes für das Tiny House zur Verfügung stellt. Die mySaess sollte es aber vermeiden, mehrere befristete Arbeitsverträge direkt aneinanderzureihen, da sonst rechtliche Konsequenzen aufgrund einer möglichen Aushöhlung des Arbeitnehmerschutzes drohen. Nach Art. 334 Abs. 2 OR gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristetes, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis stillschweigend nach dessen Ablauf der vereinbarten Dauer fortführen. Falls das Tiny House länger als die ursprünglich vereinbarte Zeitspanne auf dem Grundstück des Landwirts steht, um es weiter für Übernachtungen anzubieten, so würde sich der Arbeitsvertrag stillschweigend verlängern. v. Form Der Einzelarbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit nach Art. 320 Abs. 1 OR keiner besonderen Form, sofern von Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Eine Ausnahme besteht bspw. in Art. 321c Abs. 3 OR, in welchem nur schriftliche Abreden zulässig sind, um die Überstunden anders als durch Freizeit abzugelten. vi. Pflichten des Arbeitnehmers Gemäss Art. 319 Abs. 1 OR ist der Landwirt verpflichtet, seine Arbeit im Dienst der mySaess zu erbringen. M.a.W. ist der Landwirt zur Leistung von Unterhaltsarbeiten und Vorbereitungshandlungen, welche aufgrund einer Übernachtung im Tiny House anfallen, 203 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 36 und N 40 zu Art. 319 OR; BGE 129 III 618; 101 Ia 465. 204 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 36 zu Art. 319 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 76 verpflichtet. Diese Leistungspflicht besteht nach Art. 319 Abs. 2 OR auch für Arbeits- verträge im Stundenlohn. Nach Art. 321 OR hat der Landwirt, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sich nichts anderes aus den Umständen ergibt, die Arbeit persönlich zu erbringen. Der Landwirt ist folglich grundsätzlich verpflichtet, die Arbeit persönlich auszuführen, zumal er aufgrund seiner Fähigkeiten und Eigenschaften ausgewählt wird. Mit Einwilligung der mySaess darf der Landwirt die Arbeit auch durch einen Dritten ausführen lassen. Zudem hat der Landwirt nach Art. 321a Abs. 1 OR eine Treue- und Sorgfaltspflicht, d.h. er muss die ihm übertragene Arbeit sorgfältig ausführen und die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers in guten Treuen wahren.205 Aus der Treuepflicht und Art. 321b Abs. 1 OR ergibt sich, dass der Landwirt der mySaess über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten enthält, Rechenschaft abzulegen und ihr alles sofort herauszugeben hat. Ausserdem hat der Landwirt gemäss Art. 321d Abs. 2 OR die allgemeinen Anordnungen der mySaess und die ihm erteilten besonderen Weisung nach Treu und Glauben zu befolgen.206 Wenn der Landwirt gegen seine Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung verstösst, haftet er gegenüber der mySaess gestützt auf Art. 321e i.V.m. Art. 97 OR. Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Landwirt für den Schaden verantwortlich, den er seinem Arbeitgeber fahrlässig oder absichtlich zufügt, wobei sich das Mass der Sorgfalt (für die Bejahung der Fahrlässigkeit relevant) nach Art. 321e Abs. 2 OR richtet. Entscheidend sind unter anderem die Art des Arbeitsverhältnisses, die Berücksichtigung des Berufsrisikos sowie die Fachkenntnisse des Landwirts. vii. Pflichten des Arbeitgebers Die Hauptpflicht der mySaess besteht nach Art. 322 Abs. 1 OR in der Pflicht zur Zahlung des Lohnes. Falls vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde, ist der Lohn gemäss Art. 323 Abs. 1 OR am Ende des Monats zu entrichten. Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe des Lohnes nach der Parteienvereinbarung, vorbehalten bleiben allfällige kantonale 205 BGE 117 II 72 E. 4a S. 74 f. 206 BGE 132 III 115 E. 5.2 S. 120 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 77 Mindestlohnregelungen (wie z.B. im Kanton Neuenburg207, Jura, Genf, Tessin und Basel- Stadt).208 Die mySaess hat gegenüber dem Landwirt gestützt auf Art. 328 OR eine Fürsorgepflicht inne. Nach Art. 328 Abs. 1 OR hat die mySaess die Persönlichkeit des Landwirts zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sodann muss die mySaess zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Landwirts die erforderlichen Massnahmen treffen. Ausserdem hat die mySaess Ferien-, Mutter- oder Vaterschaftsurlaubsansprüche nach Art. 329 ff. OR zu gewähren sowie die Bestimmungen betreffend den Kündigungsschutz nach Art. 336 ff. OR zu beachten. Auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte und Pflichten dieser Variante wird im zweiten Teil dieser Arbeit genauer eingegangen. c. Konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Wir empfehlen der mySaess für die effektive Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Landwirt die folgenden zwei Möglichkeiten: i. Einzelarbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn Wir empfehlen den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Ein solcher Arbeitsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer bei Bedarf kurzfristig aufgeboten werden kann. Der Arbeitnehmer wird für diese ständige Bereitschaft mit einem Stundenlohn entschädigt, welcher in Folge der ständigen Bereitschaft höher als sein normaler Stundenlohn angesetzt wird. Der Vorteil eines Arbeitsvertrags mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn liegt darin, dass der Landwirt verpflichtet wird, im Falle einer Buchung seine Arbeitsleistung kurzfristig zu erbringen bzw. das Tiny House auf Abruf zu unterhalten sowie für die Gäste vorzubereiten. Zudem muss bei ausbleibenden Buchungen kein Monatslohn bezahlt werden, denn nur die 207 BGE 143 I 403. 208 Unia, Gesetzliche Mindestlöhne, Bern 2021, < https://www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a- z/mindestlohn> (besucht am: 23. November 2021). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 78 effektiv geleisteten Stunden werden, unter Beachtung der kantonalen Mindestvor- schriften, vergütet. Die mySaess sichert sich so die Pflicht des Arbeitnehmers bzw. des Landwirts, im Falle einer Buchung die anfallenden Arbeiten auch wirklich zu erledigen und geht so ein geringeres Risiko ein, dass eine Buchung nicht umgesetzt werden kann, weil der Landwirt die anfallende Arbeit ablehnt. M.a.W. ist der Arbeitsvertrag für beide Parteien verbindlich. Ebenfalls kann der administrative Aufwand durch immer neue Vertrags- abschlüsse minimiert werden, da ein einmaliger Arbeitsvertrag mit dem Landwirt genügt. Ein weiterer Vorteil liegt in der Rechtssicherheit dieser Variante. Die Abläufe und Verhältnisse sind klar geregelt und lassen auch einen sauberen sozialversicherungs- rechtlichen Ablauf zu. Zudem sind die Pflichten des Landwirts umschrieben und können rechtlich geltend gemacht werden. Wirtschaftlich gesehen kann man mit dieser Variante die zukünftigen Risiken eines Prozesses vor Gericht minimieren und somit eine langfristige Planung und Geschäftsführung für die mySaess ermöglichen. ii. Rahmenarbeitsvertrag mit einzelnen Einsatzarbeitsverträgen Eine Alternative bietet der Abschluss eines Rahmenarbeitsvertrages, in welchem die Grundbedingungen für spätere Einsatzarbeitsverträge wie die Höhe des Lohnes und sonstige Arbeitsbedingungen einheitlich geregelt sind. Zusätzlich zu diesem wird für jeden Einsatz, also jede einzelne Buchung, ein kleiner Einsatzarbeitsvertrag abge- schlossen, welcher dann diese spezifische Vor- und Nachbereitung des Tiny House regelt. Das Problem dieser Variante liegt darin, dass der Rahmenarbeitsvertrag bereits bei der Aufschaltung des jeweiligen Übernachtungsangebotes abgeschlossen werden sollte, jedoch die einzelnen Einsatzarbeitsverträge erst nach der Buchung durch den Kunden erfolgen. Der Landwirt ist somit rechtlich nicht verpflichtet, diesen Einsatz tatsächlich anzunehmen und der Kunde könnte somit ein Angebot gebucht haben, welches so nicht umgesetzt werden kann. An dieser Stelle möchten wir klar festhalten, dass wir in diesem Rechtsgutachten keine Beurteilung dieses wirtschaftlichen Risikos vornehmen. Im Umkehrschluss muss dem Landwirt dafür kein Grundlohn für seine Bereitschaft für die Arbeit auf Abruf bezahlt werden, womit die Kosten bzw. der Arbeitslohn gesenkt werden können. Sofern tatsächlich eine Übernachtung gebucht wird, ist dem Landwirt ein Stundenlohn nach Aufwand zu bezahlen. Natürlich kann eine bestimmte Zeitdauer für Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 79 das Vorbereiten oder die Wartung eines Tiny Houses abgemacht werden, damit sich die Arbeitsstunden in Grenzen halten. Diese Variante ist zwar aus rechtlicher Sicht zulässig, jedoch wird die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen der mySaess und dem Landwirt durch den Abschluss der vielen einzelnen Verträge auf der einen Seite komplex. Durch den Abschluss eines Rahmen- arbeitsvertrags können auf der anderen Seite aber Kosten eingespart werden, in dem der Stundenlohn des Landwirts ohne die Bereitschaftsentschädigung tiefer ausfällt als beim Abschluss eines Einzelarbeitsvertrags mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Offen bleibt hingegen, wie hoch diese Entschädigung und der Grundlohn bzw. der Stundenlohn tatsächlich anzusetzen ist. Wir empfehlen, den Lohn ausdrücklich im Ver- trag zu regeln und gegebenenfalls auch von der Rentabilität des Start-ups abhängig zu machen. d. Verträge betreffend die Aktivitäten auf und rund um den Bauernhof Dem Landwirt wird in dieser Variante die Freiheit eingeräumt, mit den Gästen der mySaess eigenständig und selbständig die entsprechenden Verträge hinsichtlich der Aktivitäten auf und rund um seinen Hof abzuschliessen. Auf ihrer Homepage kann die mySaess die zusätzlich buchbaren Aktivitäten aufschalten, sollte aber klar und deutlich darauf hinweisen, dass die Verträge betreffend die über die Übernachtung hinaus- gehenden Aktivitäten ausschliesslich zwischen den Gästen und dem Landwirt entstehen und diese Vertragsverhältnisse für die mySaess in keiner Weise Rechte und Pflichten begründet. e. Fazit zur Variante 1 Unseres Erachtens gewährt die Variante 1 aufgrund der ausgewählten Vertragstypen beiden Parteien Rechtssicherheit mit klaren rechtlichen Rahmenbedingungen. Für die mySaess räumt das Eingehen eines Mietverhältnisses insoweit eine rechtliche Sicherheit ein, als sie in den folgenden Konstellationen gegen einen säumigen Landwirt vorgehen kann. Der Landwirt ist aufgrund von Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zu vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und im demselben zu erhalten. Übergibt der Landwirt das Mietobjekt nämlich nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann die mySaess nach den Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 80 Art. 107-109 OR über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen und insbesondere Schadenersatz vom Landwirt verlangen. Übergibt der Landwirt ein mit Mängeln behaftetes Mietobjekt, kann die mySaess nach der Bestimmung von Art. 258 OR vorgehen. Der Abschluss eines Mietvertrags gewährt den einzelnen Landwirten eine gewisse wirtschaftliche Sicherheit, denn diese werden aufgrund des Mietvertrags unabhängig von einer Buchung einer Übernachtung für das Zur-Verfügung-Stellen ihres Grundstücks zum Aufstellen der Tiny Houses entschädigt. Die mySaess kann mit dem Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf den Landwirt verpflichten, auch bei vielen Buchungen seine Arbeitsleistung zu erfüllen, sodass keine Fehlbuchungen entstehen. Ebenfalls sichert sich die mySaess das vertragliche Recht, ihr Tiny House für die Laufzeit des Mietverhältnisses auf dem Land des Landwirts zu platzieren. Erfüllt der Landwirt in beiden Fällen nicht, kann gegen ihn Schadenersatz nach wegen Vertragsverletzung geltend gemacht werden nach Art. 97 ff. OR. Der Nachteil dieser Variante liegt darin, dass durch den Arbeitsvertrag auf Abruf der Stundenlohn etwas höher ist, weil der Landwirt auch für seine Bereitschaft entlohnt wird. Die Miete kann je nach Einverständnis des Landwirts auch sehr tief ausfällen, sodass sie je nach Ausgang der Vertragsverhandlung nicht gross ins Gewicht fällt. B. Variante 2 Nun beziehen sich die nachfolgenden Empfehlungen nicht ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt. Nebst dem Bestehen eines Mietvertrags und Arbeitsvertrags vermittelt die mySaess die entsprechenden Verträge über die Dienstleistungen, welche auf und rund um den Bauernhof durchgeführt werden, unmittelbar dem Gast oder schliesst diese im Namen und auf Rechnung des Landwirts direkt mit den Gästen ab. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 81 Abbildung 2 - Grafische Darstellung der Variante 2 a. Mietvertrag An dieser Stelle verweisen wir auf die Ausführungen zum Mietvertrag der ersten Variante (siehe Kap. III, N 4 ff.). b. Arbeitsvertrag Hiermit verweisen wir wiederum auf die Ausführung zum Arbeitsvertrag der ersten Variante (siehe Kap. III, N 18 ff.). c. Agenturvertrag Bei dieser Konstellation schliesst der Landwirt die Verträge betreffend die Aktivitäten auf und rund um den Hof nicht mehr eigenständig und selbständig mit den Gästen ab. Die Gäste haben nun die Möglichkeit die konkreten Verträge direkt bei der Buchung auf der Homepage der mySaess abzuschliessen. Da sowohl die mySaess, der Landwirt als auch der Gast in einem Vertragsverhältnis stehen, stellt das Vertragsverhältnis ein Drei- parteienverhältnis dar. Im Anschluss an das Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR regelt das Obligationenrecht besondere Arten des Auftrages, insbesondere den Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR und den Agenturvertrag nach Art. 418a ff. OR. i. Abgrenzung zum Mäklervertrag Durch den Mäklervertrag erhält ein Mäkler gemäss Art. 412 Abs. 1 OR den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 82 den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.209 Ein Agent übernimmt aufgrund des Agenturvertrags gemäss Art. 418a Abs. 1 OR die Verpflichtung, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Während sich die Tätigkeit eines Mäklers nur auf einzelne bestimmte Geschäfte beschränkt,210 wird ein Agent dauernd für einem bestimmten Auftraggeber tätig.211 M.a.W. begründet ein Agenturvertrag ein Dauerschuldverhältnis.212 In dieser Variante schliesst der Landwirt mit den Gästen die entsprechenden Verträge hinsichtlich seinen auf und rundum den Hof angebotenen Aktivitäten nicht selbständig und unabhängig von der mySaess ab. Die Gäste haben nämlich auf der Homepage der mySaess neben der Möglichkeit zur Buchung einer Übernachtung in einem Tiny House zusätzlich die Gelegenheit, diverse vom Landwirt angebotene Aktivitäten auszuwählen. Folglich hat die Entstehung der entsprechenden Verträge nicht nur Auswirkungen auf das Zweiparteienverhältnis Landwirt und Gäste, sondern diese erstrecken sich auf das Dreiparteienverhältnis Landwirt, Gäste und mySaess. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, dass zwischen dem jeweiligen Landwirt und der mySaess ein Agenturvertrag nach Art. 418a Abs. 1 OR abgeschlossen wird. Durch den Abschluss eines Agenturvertrags verpflichtet sich die mySaess dauernd für die jeweiligen Landwirte Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zum Auftraggeber in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Landwirt tritt als Auftraggeber auf, denn er möchte, dass die mySaess seine auf dem Hof angebotenen Aktivitäten den Gästen vermittelt oder den entsprechenden Vertrag unmittelbar zum Abschluss bringt. Die mySaess ihrerseits nimmt die Tätigkeit eines Agenten wahr, da sie den Gästen die Aktivitäten des Landwirts vermittelt oder die jeweiligen Verträge über die Aktivitäten selbst abschliesst. Der Abschluss eines Mäklervertrages zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt ist in casu ausgeschlossen, denn die mySaess übernimmt nicht einzig die Verpflichtung, ein einzelnes Geschäft dem Landwirt zu vermitteln oder für diesen abzuschliessen. Vielmehr übt die mySaess während der gesamten Zeitspanne, in welcher 209 Vgl. AMMANN, BSK, N 1 zu Art. 412 OR. 210 BGE 75 II 53 E. 1 S. 54 ff.; PÄRLI, BSK, N 4 zu Art. 418a OR; AMMANN, BSK, N 19 zu Art. 412 OR. 211 Urteil des BGer 4C_66/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1; PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418a OR. 212 KOLLER, S. 1631. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 83 das Tiny House auf dem Grundstück des Landwirts stehen darf, die Tätigkeit eines Agenten aus. ii. Problematik des Bestehens von Arbeitsvertrag und Agenturvertrag In casu erscheint es zunächst problematisch, dass zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt ein Arbeitsverhältnis besteht. Aus der Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR ergibt sich nämlich bereits, dass der Agent nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Auftraggeber stehen darf. Beim Agenten handelt es sich um einen selbständiger Gewerbetreibenden, der sein Gewerbe eigenständig und selbständig ausführt und insbesondere seine Tätigkeit nach seinem Ermessen organisieren kann und seine Tätigkeitszeit selber einzuteilen vermag.213 Wenn dem Agenten diese Freiheiten nicht zustehen, wird das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses angenommen und infolgedessen kann kein Agenturvertrag entstehen.214 Nach diesen Ausführungen erscheint es als unzulässig, dass die mySaess, welche bereits im Arbeitsverhältnis als Arbeitgeberin des Landwirts auftritt, nun im Rahmen des Agenturvertrags auch noch als Auftraggeber des Landwirts tätig wird. In einer solchen Konstellation würde der Landwirt aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses in einem Subordinationsverhältnis zur mySaess stehen. Die Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR ist wohl so zu verstehen, dass der Agent nicht zugleich auch Arbeitnehmer des Auftraggebers sein darf. Wenn nun aber, wie im vorliegenden Fall, der Landwirt als Auftraggeber auftritt und die mySaess als Agent tätig wird, handelt es sich nach unserer Ansicht nicht um einen Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR. Erstens tritt die mySaess in dieser Konstellation nicht zugleich als Arbeitgeberin und als Auftraggeberin auf, sondern der Landwirt ist Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis und Auftraggeber im Agenturverhältnis. Bei einem solchen Rollentausch ist auch das gleichzeitige Bestehen von Arbeitsvertrag und Agenturvertrag zwischen den identischen Parteien zulässig. Zweitens erstreckt sich das Arbeitsverhältnis zwischen der mySaess und dem Landwirt lediglich auf Aufgaben, welche im direkten Zusammenhang mit der Übernachtung der 213 BGE 136 III 518 E. 4.4 S. 519 ff.; PÄRLI, BSK, N 3 zu Art. 418a OR. 214 Urteil des BGer 4C_276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 5; BGE 129 III 664 E. 3.2 S. 667; 99 II 313. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 84 Gäste in einem Tiny House stehen, z.B. Reinigung, Wechseln der Bettwäsche, Aufbereitung des Warmwassers, Aufstellen des Sonnensegels usw. Insofern ist Art. 418a Abs. 1 OR in der konkreten Ausgestaltung der Konstellation nicht anwendbar. iii. Vermittlungsagent vs. Abschlussagent Damit die Auswirkungen des Agenturvertrags auf das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Agenten sowie auf das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Drittkontrahenten beurteilt werden können, muss zunächst ermittelt werden, ob im konkreten Fall ein Vermittlungsagent oder ein Abschlussagent tätig wird. Der Vermittlungsagent übernimmt die Verpflichtung, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln. Die Tätigkeit des Vermittlungsagenten beschränkt sich nur darauf, seinem Auftraggeber potentielle Kunden zu vermitteln. Der Auftraggeber und der Kunde werden durch das Handeln des Vermittlungsagenten weder zum Abschluss eines Vertrages noch zum Vertragsabschluss zu den vom Vermittlungsagenten aufgestellten Bedingungen verpflichtet. Gemäss Art. 418b Abs. 1 OR finden auf den Vermittlungsagenten die Vorschriften über den Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR Anwendung. Demgegenüber übernimmt der Abschlussagent die Verpflichtung, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen. Der Abschlussagent handelt als direkter Stellvertreter.215 Für den Abschlussagenten gelten gemäss Art. 418b Abs. 1 OR die Vorschriften über die Kommission nach Art. 424 ff. OR. Nach der Bestimmung von Art. 418e Abs. 1 OR gilt ein Agent nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln. M.a.W. beinhaltet diese Bestimmung eine gesetzliche Vermutung, wonach im Zweifelsfall eine Vermittlungs- agentur vorliegt. Deswegen ist die vorteilhafte Regelung des Abschlussagenten in der konkreten Situation explizit vertraglich zu regeln. Damit werden klare Verhältnisse geschaffen und die Rechtssicherheit gestärkt. Nimmt die mySaess die Rolle einer Vermittlungsagentin ein, so ist es ihre Aufgabe Verträge rund um die auf dem Bauernhof angebotenen Leistungen ihren Gästen zu vermitteln. Wenn die mySaess als Abschlussagent auftreten möchte, beschränkt sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Vermittlung bzw. auf das Anbieten der Aktivitäten auf ihrer 215 Vgl. zum Ganzen PÄRLI, BSK, N 6 zu Art. 418a OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 85 Homepage, sondern sie ist auch zum Abschluss des entsprechenden Vertrages befugt, sobald der Gast eine Übernachtung und eine Aktivität auf der Homepage durch Anklicken eines Package bucht. Wenn die mySaess als Abschlussagentin agiert, handelt sie als direkte Stellvertreterin der Landwirte. iv. Form eines Agenturvertrags Für die Gültigkeit eines Agenturvertrags bedarf es keine besonderen Formvorschriften.216 Da Agenturverträge komplex sind, wird für den Abschluss eines solchen in der Praxis oft die Schriftform gewählt. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Agenturvertrag sind dispositiver Natur, d.h. eine Abweichung ist möglich. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass nur schriftlich von bestimmten dispositiven Gesetzesbestimmungen abgewichen werden kann. Wir empfehlen der mySaess und dem Landwirt den Agenturvertrag schriftlich aufzu- setzen, so dass Beweisprobleme vermieden bzw. beseitigt werden können. v. Pflichten des Agenten Zunächst wird der mySaess aufgrund des Agenturvertrags die Pflicht auferlegt, im Interesse des Landwirts tätig zu werden bzw. die Geschäfte des Landwirts zu fördern.217 Dabei bestimmt sich der Umfang und die Intensität der erforderlichen Tätigkeit nach dem konkreten Agenturverhältnis sowie aus dem Umstand, dass die mySaess die Betätigung als Agentin lediglich nebenberuflich ausübt.218 Weiter muss die mySaess die Interessen des Landwirts gemäss Art. 418c Abs. 1 OR mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahren.219 Nach der herrschenden Lehre gilt für den Agenten der gleiche Sorgfaltsmassstab wie für einen Beauftragten.220 Für einen solchen gilt gemäss Art. 398 Abs. 1 OR wiederum der gleiche Sorgfaltsmassstab wie für einen Arbeitnehmer nach Art. 321a Abs. 1 OR und Art. 321e OR. Somit haftet die mySaess für jedes Verschulden.221 Dabei bezieht sich das Verschulden ausschliesslich 216 PÄRLI, BSK, N 5 zu Art. 418a OR. 217 PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418c OR. 218 BGE 122 III 66. 219 PÄRLI, BSK, N 2 zu Art. 418c OR. 220 MÜLLER, N 2178. 221 BGE 133 III 121 E. 4 S. 128 ff.; 127 III 357 E. 2 S. 360; 124 III 155 E. 3 S. 161 ff.; 115 II 62 E. 3 S. 64 ff. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 86 auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten. Aufgrund der bestehenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Landwirt wird die mySaess dazu angehalten, diesen über die Vermittlung bzw. den Abschluss eines Vertrages zu informieren.222 Art. 418d OR enthält eine Geheimhaltungspflicht bzw. ein Konkurrenzverbot, wonach die mySaess Geschäftsgeheimnisse des Landwirts, welche ihr anvertraut oder aufgrund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach der Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder anderen mitteilen darf. vi. Rechte des Agenten Die mySaess hat gemäss Art. 418g Abs. 1 OR Anspruch auf die vereinbarte Abschlussprovision für alle Geschäfte, die sie während des Agenturverhältnisses abgeschlossen hat.223 Der Anspruch der mySaess auf Provision fällt gemäss Art. 418h Abs. 1 OR nachträglich dahin, wenn die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt oder gemäss Art. 418h Abs. 2 OR, wenn der Landwirt die Leistung zwar erfüllt, aber die Gegenleistung ganz oder zu einem grossen Teil unterbleibt. Hindert der Landwirt die mySaess durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartendem Umfang zu verdienen, hat die mySaess gegenüber dem Landwirt gestützt auf Art. 418m Abs. 1 OR Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Grundsätzlich steht der mySaess kein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Auslagen zu, welche ihr aufgrund der Ausführung ihrer Tätigkeit entstehen, zumal sie als selbständiger Kaufmann handelt. Der Landwirt muss aber gemäss Art. 422 Abs. 1 OR für diejenigen Kosten der mySaess eine angemessene Entschädigung leisten, welche ihr aufgrund der gebotenen Übernahme einer Geschäftsbesorgung im Interesse des Geschäftsherrn anfallen. Frachten, Zölle, Kosten für allgemeine Werbung im Auftrag des Landwirts stellen u.a. solche Kostenpunkte dar. Der mySaess steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde oder üblich ist, gestützt auf Art. 418l Abs. 1 OR ein Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihr auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Beiträge zu. Ausserdem hat die mySaess 222 BGE 122 III 68. 223 PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418g OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 87 zwingend Anspruch auf eine Provision, wenn sie das Delcredere-Risiko i.S.v. Art. 418c Abs. 3 OR, d.h. das Risiko, dass der Kunde nicht bezahlt oder andere Verbindlichkeiten nicht erfüllt, auf sich genommen hat. Erweitert sich der Kundenkreis des Landwirts aufgrund der Tätigkeit der mySaess wesentlich und erwachsen ihm infolgedessen erhebliche Vorteile, hat die mySaess gestützt auf Art. 418u Abs. 1 OR zusätzlichen einen Anspruch auf eine sog. Kundschaftsentschädigung. vii. Beendigung des Agenturvertrags Hinsichtlich des Agenturvertrags ist die Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR nicht analog anwendbar, wonach die Parteien einen Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen können.224 Art. 418p OR normiert Regelungen zur Beendigung eines Agenturvertrag. Ein auf eine bestimmte Zeit geschlossener Agenturvertrag endet gemäss Art. 418p Abs. 1 OR nach Ablauf dieser bestimmten vereinbarten Zeit. Wenn sowohl die mySaess als auch der Landwirt den bestehenden Agenturvertrag nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend fortführen, gilt der Vertrag nach Art. 418p Abs. 2 OR für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchsten für ein Jahr. d. Fazit zur Variante 2 Die Umsetzung dieser Variante birgt vor allem eine wesentliche rechtliche Unklarheit. Die Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR besagt nämlich, dass der Agent in keinem Arbeitsverhältnis zu seinem Auftraggeber stehen darf. Wir legen diese Regelung dahingehend aus, dass der Agent nicht zugleich Arbeitnehmer des Auftraggebers sein darf. Unseres Erachtens ist die umgekehrte Konstellation aber rechtlich zulässig, so dass diejenige Person, die im Agenturverhältnis als Agent agiert, im Arbeitsverhältnis in der Rolle des Auftraggebers auftreten kann. Das Bundesgericht hat sich bis anhin allerdings noch nicht mit der Frage befasst, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Agenten und seinem Auftraggeber, trotz dem anderslautenden Wortlaut von Art. 418 Abs. 1 OR, bestehen darf und folglich ein Agenturvertrag gültig entstehen kann. Aufgrund dieser 224 Urteil des BGer 4C.270/2002 vom 11. Februar 2003; KOLLER, S. 1634; PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418q OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 88 rechtlichen Unsicherheit raten wir der mySaess einem Vorgehen nach Variante 2 und somit auch dem Abschluss eines Agenturvertrags ab. C. Variante 3 Diese Variante versucht der mySaess einen Weg aufzuzeigen, auf welchem ihr im Vergleich zu den zwei andere Varianten möglichst wenig Pflichten auferlegt werden bzw. die Vertragsverhältnisse in ihrem Interesse ausgestaltet werden. a. Typengebundenheit Im Schweizerischen Obligationenrecht ist die Bezeichnung eines Vertrages für dessen Qualifikation nicht von Relevanz. Viel mehr wird auf den wirklichen Parteiwillen abgestellt, welcher nach Art. 1 Abs. 1 OR bei übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen in einem Vertrag mündet. Nach Art. 18 Abs. 1 OR wird bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt nicht auf die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise, sondern auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abstellt. Dies schlägt sich somit in der Typengebundenheit nieder: Wenn bestimmte Merkmale eines Vertragstypus erfüllt sind, dann wird dieser Vertragstypus angenommen, auch wenn der Vertrag eine andere Bezeichnung trägt. Die mySaess kann nicht über die Bestimmung der Rechtsnatur eines Vertrags- verhältnisses disponieren. Wenn das angerufene Gericht nun beurteilt, ob ein Vertragstyp des Obligationenrechts vorliegt, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls und prüft die objektiven Kriterien, welche für das Vorliegen eines bestimmten Vertrages massgebend sind.225 b. Gebrauchsleihevertrag oder Mietvertrag An dieser Stelle wird geprüft, ob aufgrund der Tatsache, dass die mySaess ihre Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts aufstellen möchte, anstelle eines Mietver- hältnisses auch der Abschluss eines Gebrauchsleihevertrags geeignet sein könnte. Durch den Gebrauchsleihevertrag nach Art. 305 OR verpflichtet sich der Landwirt der mySaess einen Teil seines Grundstücks zu unentgeltlichem Gebrauch zu überlassen226, 225 Urteil des BGer 4A_141/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1. 226 BGE 98 II 211 E. 5 S. 216 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 89 und die mySaess, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Landwirt zurück- zugeben. Die Gebrauchsleihe erfolgt immer unentgeltlich.227 Gegenstand der Gebrauchsleihe können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein.228 Die mySaess darf die geliehene Sache nur gebrauchen, wobei sich das Gebrauchsrecht und dessen Umfang nach der Vereinbarung der Parteien bestimmt. Die Gebrauchsleihe begründet ein Dauerschuldverhältnis, denn die Leihe erstreckt sich auf eine bestimme oder unbestimmte Zeit. Die Eigentumsverhältnisse werden von der Leihe nicht berührt, d.h. das Grundstück liegt weiterhin im Eigentum des Landwirts. Allerdings geht der Besitz mit der Übergabe der Leihsache auf die mySaess über. Durch den Abschluss eines Gebrauchsleihevertrags i.S.v. Art. 305 ff. OR könnte die mySaess Kosten einsparen, denn sie schuldet dem Landwirt kein Entgelt für das Abstellen der Tiny Houses auf dessen Grundstück. Anstelle eines Gebrauchsleihevertrags könnte die mySaess mit dem Landwirt wiederum einen Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR abschliessen, denn es wird sich in der Praxis als schwierig erweisen, mit einem Landwirt ein Gebrauchsleihevertrag abzuschliessen, zumal dieser keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung eines Teils seines Landes erhält. Sobald die mySaess für das Abstellen der Tiny Houses auf seinem Grund dem Landwirt eine Gegenleistung (in Form von Geld, Sachleistung etc.) erbringt, liegt zwingend ein Mietvertrag vor. Leistet die mySaess den Mietzins nicht ausschliesslich in Form von Geld, kann es sich dabei allenfalls um ein unzulässiges Koppelungsgeschäft handeln. Ein Koppelungsgeschäft liegt vor, wenn zwei selbständige Verträge derart miteinander verbunden werden, dass diese Leistung und Gegenleistung eines synallagmatischen Vertrages verkörpern. Gemäss Art. 254 OR ist ein Koppelungs- geschäft, welches im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, nichtig i.S.v. Art. 20 OR, wenn der Abschluss eines Mietvertrages davon abhängig gemacht wird und folglich für den Bestand eines Mietvertrages elementar ist.229 Wenn nun die mySaess dem Landwirt kein Geld für die Gebrauchsüberlassung bezahlt, sondern ihm dafür den Abschluss eines Arbeitsvertrages in Aussicht stellt, könnte dies u.U. unter 227 BGE 136 III 186 E. 3.2 S. 188 ff.; Urteil des BGer 4A_55/2010 vom 15. April 2010 E. 3 ff. 228 BGE 125 III 363. 229 BGE 118 II 157 E. 3c S. 163. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 90 analoger Anwendung von Art. 254 OR ein unzulässiges Koppelungsgeschäft darstellen. Es sei dahingestellt, ob die Bestimmung von Art. 254 OR trotz entgegenstehendem Wortlaut auf die Miete von Land anwendbar ist. Auf jeden Fall liegt diesbezüglich eine gewisse Rechtsunsicherheit vor, wenn man zwei eigenständige Verträge in einer solchen Weise verbindet bzw. verkoppelt. Wenn folglich dennoch im Sinne der klaren Regelung und Rechtssicherheit ein Mietvertrag abgeschlossen wird, hat die mySaess zusätzlich den Vorteil die dispositiven Normen des Mietrechts vertraglich zu ihren Gunsten auszureizen. Die mySaess kann den Mietvertrag wie folgt in ihrem Interesse ausgestalten: Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Landwirt kann sie einen möglichst tiefen Mietzins aushandeln, denn innerhalb der gesetzlichen Schranken dürfen die Parteien frei über die Höhe des Mietzinses befinden. Ausserdem dürfen diese gemeinsam gemäss Art. 257c OR festlegen, auf welchen Zeitpunkt die mySaess den Mietzins ausrichten muss. Weiter kann die mySaess im Mietvertrag festhalten, dass sie keine Nebenkosten i.S.v. Art. 257a Abs. 1 OR zu bezahlen hat, zumal sie zu einer solche Zahlung gemäss Art. 257a Abs. 2 OR nur dann verpflichtet werden kann, wenn sie dies mit dem Landwirt besonders vereinbart hat. Die mySaess geht sowohl mit einem Abschluss eines Gebrauchsleihevertrages wie auch beim Unterlassen des Abschlusses eines solchen Vertrages ein gewisses Risiko ein, denn zum einen ist anzunehmen, dass nicht jeder Landwirt ein Teil seines Grundstücks unentgeltlich zur Verfügung stellen wird und zum anderen besteht bei einem Unterlassen eines Abschlusses eine ernstzunehmende Rechtsunsicherheit. Insofern ist das Abschliessen eines Mietvertrages unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der mySaess in rechtlicher Hinsicht die beste Vorgehensweise, da die mySaess den Vertrag nicht nach ihren Vorstellungen ausgestalten kann. c. Arbeitsvertrag Da im vorliegenden Fall die begriffsnotwendigen Elemente des Einzelarbeitsvertrages nach Art. 319 Abs. 1 OR gegenüber Kriterien eines anderen Vertragstyps überwiegen (siehe Kap. III, N 24 ff.) liegt in rechtlicher Sicht ein Einzelarbeitsvertrag vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn die mySaess diesen Vertrag nicht als Einzelarbeitsvertrag bezeichnet oder wenn ein Landwirt Leistungen eines Einzelarbeitsvertrags erbringt, obschon gar keine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 91 Nicht massgebend sind nach dem Bundesgericht also subjektive oder formale Kriterien, wie Parteiwillen oder Vorstellungen der Parteien über den Vertragstypus.230 In diesem Zusammenhang ist speziell auf das Problem der Scheinselbständigkeit hinzuweisen: Wenn ein Arbeitnehmer im Aussenverhältnis als formal Selbständigerwerbender auftritt, jedoch eigentlich im Innenverhältnis Arbeitsleistung wie ein Arbeitnehmer erbringt und alle materiellen Kriterien eines Arbeitsvertrages erfüllt sind, so sind die arbeits- schutzrechtlichen Bestimmungen trotzdem anzuwenden. Bei der Scheinselbständigkeit handelt es sich um eine Umgehungsform des arbeitsrechtlichen und damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Schutzes. In der Variante 3 soll ein Arbeitsvertrag möglichst vermieden werden. Da aber wie oben unter Variante 1 erläutert, sämtliche Merkmale eines dessen erfüllt sind, wird dies eher problematisch. Natürlich gilt im Privatrecht nach wie vor der Grundsatz, wo kein Kläger, da kein Richter. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrages kommen dennoch zur Anwendung, auch wenn gar kein Arbeitsvertrag geschlossen ist, sofern die Merkmale eines solchen aber erfüllt sind. Während die Parteien von den Normen des Besonderen Teils des Obligationenrechts vielfach mittels Parteiabrede abweichen dürfen, sind die Bestimmungen des Arbeitsrechts weitgehend der Parteiendisposition entzogen. Art. 361 OR und Art. 362 OR besagen, welche Normen zwingender Natur und folglich unabänderlich zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bzw. unabänderlich zuungunsten des Arbeits- nehmers sind. Wenn die Parteien Vereinbarungen treffen, welche den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind diese gemäss Art. 361 Abs. 2 OR bzw. Art. 362 Abs. 2 OR nichtig und es kommen in der Folge die zwingenden Gesetzesregeln zur Anwendung. Wie sich bspw. aus der Bestimmung von Art. 362 Abs. 1 OR ergibt, kann von der Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e OR nicht durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden. Folglich steht dem Arbeitgeber bei einer Sorgfalts- pflichtverletzung des Arbeitsnehmers stets der Rechtsbehelf nach Art. 97 OR zu. Infolgedessen bleibt der mySaess nur ein minimaler Spielraum, um die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu ihren Gunsten auszureizen. Nach der Bestimmung von Art. 322 Abs. 1 OR können die Parteien die Höhe des auszurichtenden Lohnes frei 230 Urteil des BGer 4A_592/216 vom 16. März 2017 E. 2.1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 92 bestimmen. Der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau, welcher in Art. 8 BV verankert ist, müssen die Parteien als zwingend beachten, d.h. die mySaess darf ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen unterschiedlichen Lohn ausbezahlen, sofern der Lohnunterschied aufgrund von geschlechtlichen Unterschieden besteht.231 Weiter kann die mySaess den Landwirten nach Art. 327 Abs. 1 OR dazu verpflichtet, die Geräte und das Material, welcher dieser für die Arbeit braucht, vertraglich aufbürden und muss es dem Landwirt nicht zur Verfügung stellen. Es ist aus einer wirtschaftlichen Perspektive abzuwägen, ob man sich für eine risikoreiche Variante 3 entscheidet, welche im Falle einer Klage jetzt noch unbekannte Konsequenzen nach sich ziehen kann oder ob man den weniger lukrativen, aber aus rechtlicher Sicht sauberen und sichereren Weg von Variante 1 oder 2 gehen möchte. d. Agenturvertrag Damit die mySaess möglichst viel von den Einnahmen der Landwirte profitieren kann, sollte sie bei den Vertragsverhandlungen mit den Landwirten eine möglichst hohe Provision aushandeln. Die Parteien dürfen die Höhe der Provision nämlich frei bestimmen. Des Weiteren kann die mySaess im Agenturvertrag ein Konkurrenzverbot vereinbaren, so dass ihr bei Auflösung des Vertrages nach Art. 418d Abs. 3 OR einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt zusteht, sofern der Landwirt künftig mit allfälligen Konkurrenten bzw. Nachahmern ins Geschäft kommt und selbst das Konzept der mySaess umzusetzen versucht. Über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision dürfen die beiden Parteien gemäss Art. 418i Abs. 1 OR ebenfalls eine Vereinbarung abschliessen, d.h. die Parteien können eine individuelle Lösung treffen, welche ihre Interessen berücksichtigt.232 Zudem wird der mySaess die Möglichkeit eingeräumt, im Agenturvertrag einen Anspruch auf Kosten- und Auslagenersatz i.S.v. Art. 418n Abs. 1 OR festzuhalten. Ausserdem können die Parteien, für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruches gemäss Art. 418t Abs. 3 OR schriftlich vereinbaren. 231 Vgl. PORTMANN/RUDOLPH, N 2 und N 12 zu Art. 322 OR. 232 Vgl. BGE 121 III 414. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 93 In dieser Konstellation trägt die mySaess allerdings während den Vertragsverhandlungen wiederum das Risiko, dass der Landwirt bei einer zu hohen Provision keinen Agenturvertrag mit der mySaess eingehen möchte. Dies stellt ein wirtschaftliches Risiko dar und muss im Einzelfall in den jeweiligen Vertragsverhandlungen zwischen mySaess und Landwirten ermittelt und bestimmt werden. Fraglich ist aber, ob man mit jedem Landwirt unterschiedliche Preise aushandeln oder eine transparente Lösung sucht, wo alle Landwirte für ihre Tätigkeit einen einheitlichen Betrag bzw. Ansatz bekommen. Wir raten der mySaess erneut zum Abschluss eines Agenturvertrags, da es wiederum in Hinblick auf die Rechtssicherheit Vorteile bringt und man im Falle der Problematiken seitens des Landwirts entsprechende rechtliche Möglichkeiten hat. Auch lässt sich der Agenturvertrag im Sinne der mySaess ausgestalten. e. Fazit zur Variante 3 Unserer Meinung nach stellt die Variante 3 ein rechtliches Risiko dar, welches die Autoren an dieser Stelle nicht abzuschätzen vermögen. Die einzelnen Aspekte können entsprechende unter Umständen kurzweilige finanzielle bzw. wirtschaftliche Vorteile bringen, doch in langfristiger Sicht verschiedenste komplexe Rechtstreitigkeiten und negative Publicity bzw. Reputationsschäden auslösen. Da alle Voraussetzungen für den Mietvertrag, den Arbeitsvertrag sowie für den Agenturvertrag erfüllt sind, können diese nicht einfach wegbedungen werden, auch dann nicht, wenn dies beider Parteiwillen entspricht. Sollte der Vertrag durch ein Gericht beurteilt werden, könnte dieser als Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder als Agenturvertrag gewertet werden und die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften kommen unveränderter zur Anwendung. Wenn jedoch aktiv das entsprechende Rechtsverhältnis von der mySaess gestaltet wird, dann kann der Vertrag im Interesse der mySaess ausgestaltet werden. Vorteilhaft für die mySaess ist, dass sie einerseits die dispositiven Normen des Gesetzes so anpassen kann, wie es ihr gefällt und dient und andererseits Rechtssicherheit hat. D. Exkurs: Eigentumsverhältnis betreffend die Tiny Houses Angenommen die Tiny Houses stehen nicht im Eigentum der mySaess, sondern gehören dem Landwirt, fallen einige rechtliche Probleme weg. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 94 Bei einer solchen Konstellation stellt der Landwirt sein eigenes Eigentum auf sein Grundstück. Alsdann wird der Abschluss eines Mietvertrages überflüssig. Der Landwirt würde sodann seine eigenen Tiny Houses auf der Homepage der mySaess zur Übernachtung ausschreiben. Die mySaess wiederum vermittelt oder schliesst den Übernachtungsvertrag im Namen und auf Rechnung des Landwirt ab. Infolgedessen wird die mySaess jedoch weniger von den aus einer Übernachtung resultierende Einnahmen erhalten, als wenn sie ihre eigenen Tiny Houses vermietet. Verglichen mit anderen Anbietern wie Air B’n’B ist der Landwirt nicht zwingend der Eigentümer der Tiny Houses und die mySaess ist nicht nur ein reiner Angebotsvermittler, sondern auch ein möglicher Eigentümer. Der Aufwand für den Landwirt beginnt schon mit dem Aufstellen und Dulden des Tiny Houses auf seinem Grundstück, und nicht erst durch den Abschluss einer Übernachtung, für welche dem Vermittler wie Air B’n’B eine Gebühr bezahlt werden muss. Es ist sicherlich aus rechtlicher Sicht und mit Blick auf die Rechtssicherheit lohnenswert, bei Abschluss des Arbeitsvertrages all diese Punkte mit den Landwirten vertraglich geregelt zu haben, um bei allfälligen rechtlichen Streitigkeiten Problematiken oder Un- klarheiten auszuschliessen oder zu minimieren. E. Gesamtfazit Nach dem Gesagten empfehlen wir der mySaess die entsprechenden Verträge nach der Variante 1 mit dem Landwirt abzuschliessen und sich an dieser Vorgehensweise zu orientieren. Dabei ist nicht zu vergessen, dass die nach Variante 1 bestehenden Verträge (Mietvertrag und Arbeitsvertrag) möglichst im Sinne der mySaess zu gestalten sind. Die Vorteile dieser Variante liegen vor allem in der Risikominimierung und der Klarheit hinsichtlich der Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der mySaess und dem Landwirt. Auch verhindern sie, dass der Landwirt seine Arbeitsleistung verweigern könnte, denn er ist vertraglich verpflichtet sie zu erbringen, da er auf Abruf bereitsteht. Bedingt durch die Typengebundenheit des Schweizerischen Obligationenrechts sind ein Miet- bzw. ein Arbeitsvertrag einerseits zwingend vorliegend, aber andererseits ist es durchaus sinnvoll, diese von Anfang an zugunsten der mySaess abzuschliessen und auszugestalten. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 95 2. Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Vertrags- verhältnisse Das schweizerische Sozialversicherungssystem besteht aus einer Fülle von Sozialversicherungen, welche u.a. einen angemessenen Lebensstandard im Alter, bei Invalidität sowie bei Krankheit und Unfall gewährleisten. Nachfolgend werden ausgewählte Versicherungszweige, namentlich die Alters- Hinterlassenenversicherung (AHV), die Unfallversicherung (UV), die berufliche Vorsorge (bV) sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV) erläutert und die rechtlichen Folgen für die mySaess aufgezeigt. A. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Die Alters- und Hinterlassenenversicherung bildet zusammen mit der Invalidenver- sicherung und in Verbdingung mit den Ergänzungsleistungen die erste Säule der Schweizer Vorsorge. Die erste Säule verfolgt das Ziel, den Existenzbedarf für die ganze Bevölkerung angemessen zu decken.233 a. Obligatorische Versicherung Zunächst ist zu prüfen, welche Personen nach dem Alters- und Hinterlassenen- versicherungsgesetz versichert sind. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach diesem Gesetz versichert. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches. Alle natürlichen Personen, welche einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen, sind ebenfalls gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG nach dem AHVG versichert. Die Unterstellung unter das AHVG erfolgt obligatorisch und es besteht folglich für die natürlichen Personen nach Art. 1a lit. a und b eine Versicherung nach AHVG.234 In Art. 2 AHVG ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung behandelt, wonach 233 HÜRZELER, N 2 zu § 1. 234 KIESER, N 1 zu Art. 1a AHVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 96 Auslandschweizer sowie Bürger von EU/EFTA-Staaten sich dem Versicherungsschutz des AHVG unterstellen können. Der Landwirt ist sowohl eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz wie auch eine natürliche Person, welche einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Er fällt somit eindeutig unter Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG und ist folglich nach diesem Gesetz versichert, da er zum einen den Wohnsitz in der Schweiz hat und zum anderen auch in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wenn er für die mySaess arbeitet. b. Beiträge der Versicherten Nachdem geprüft wurde, welche Personen obligatorisch der AHV unterstehen, muss in einem weiteren Schritt festgestellt werden, welche Personen beitragspflichtig sind. i. Beitragspflichtige Personen Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG gelten als beitragspflichtig alle Personen, die mit einer bestimmten Tätigkeit ein Einkommen erzielen. Dies ist unabhängig davon geltend, ob dieses Einkommen freiwillig oder aus einer vertraglichen Pflicht, aus ideellen oder monetären Gründen oder möglicherweise sogar in widerrechtlichen oder unsittlichen Tätigkeiten erwirtschaftet wurde.235 Nichterwerbstätigkeit liegt vor, wenn keine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch eine auf Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Tätigkeiten zeichnen sich durch die fehlende Gewinnabsicht und durch überwiegende soziale, ideelle oder persönliche Motivation aus.236 Als Nichterwerbstätiger gilt eine Person, welche keine Beiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit zu bezahlen sowie eine Person, die weniger als den Mindestbeitrag aus einer Erwerbstätigkeit zu entrichten hat. Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge gemäss Art. 28bis Satz 1 AHVV wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen nach Art. 28bis Satz 2 AHVV auf jeden Fall den Mindestbetrag von Art. 28 AHVV erreichen. Als nicht voll erwerbstätig gilt, wer 235 FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, N 1 zu Art. 3 AHVG. 236 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.48. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 97 weniger als die Hälfte der Tagesüblichen Arbeitszeit bzw. weniger als vier Stunden pro Tag arbeitet. Nicht dauernd erwerbstätig ist, wer weniger als 9 Monate pro Jahr arbeitet.237 Beginn und Ende der Beitragspflicht gestalten sich differenziert für Erwerbs- und Nichterwerbstätige aus: Bei Erwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht mit Erreichen des 17. Altersjahres und endet mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit. Für Nicht- erwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht erst ab dem 20. Altersjahr und endet mit dem Rentenalter. Der Landwirt befindet sich mit der Verrichtung der Arbeit für die mySaess und den Verkauf von Dienstleistungen an die Übernachtungsgäste, sowie mit der Beteiligung an den Übernachtungen und (möglicherweise) den Mieteinnahmen in einer Erwerbstätigkeit aus vertraglichen Verpflichtungen und ist somit beitragspflichtig, da er ein Erwerbs- einkommen erzielt. Da der Landwirt mit seiner Arbeit einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit ausübt, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert und erhöht werden möchte, übt er eine Erwerbstätigkeit aus. Wir nehmen ausserdem an, dass der Landwirt für die mySaess mehr als vier Stunden am Tag und mehr als neun Monate pro Kalenderjahr tätig ist. Folglich unterliegt der Landwirt der Beitragspflicht. ii. Bemessung der Beiträge Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge sollen in einer Situation des Wegfalls des Erwerbseinkommen für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes dienen und somit wird das Risiko der Erwerbslosigkeit gedeckt.238 Die Erwerbstätigkeit ist eine persönliche Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Entscheidend für die Bestimmung einer Erwerbstätigkeit ist nicht die subjektive Qualifikation durch die Person selbst, sondern die objektiven tatsächlichen 237 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.50. 238 FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, N 1 zu Art. 4 AHVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 98 Gegebenheiten. Die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht durch Arbeits- leistung ist ein wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit.239 Die Unterscheidung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen in Art. 4 AHVG ist insofern von Belang, als für die beiden Beitragssysteme gelten. Die erwerbstätigen Personen müssen den AHV-Betrag nach Höhe ihres Erwerbseinkommens entrichten, während die nichterwerbstätigen Personen gemäss Art. 10 AHVG nach ihren sozialen Verhältnissen bemessen werden.240 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Landwirt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Landwirt steht in einem Arbeitsverhältnis mit der mySaess und erhält ein Entgelt als Gegenleistung für die Arbeitsleistung. Zudem übt der Landwirt eine Tätigkeit aus, welche darauf ausgerichtet ist, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landwirts erhöht werden soll. Somit geht der Landwirt einer Erwerbstätigkeit i.S.v. des AHVGs nach. iii. Abgrenzung zwischen unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Für die Bemessung der Beitragspflicht der versicherten Person ist es zentral, ob sein Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit stammt. Die Beiträge von Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit werden nämlich auf der Grundlage von Art. 5-7 AHVG berechnet, während für die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Bestimmungen von Art. 8-9bis AHVG massgebend sind. Das AHVG enthält weder für die selbständige noch für die unselbständige Erwerbstätigkeit eine Definition, weshalb die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts sinngemäss heranzuziehen sind. Selbständigerwerbender ist gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSG wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten nach Art. 10 ATSG Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeiten leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 239 KIESER, N 1 zu Art. 4 AHVG. 240 KIESER, a.a.O. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 99 Für die Zuteilung in selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wird auf den wirtschaftlichen Vorgang abgestellt, wonach die «effektiven, nach aussen im Wirtschafts- leben sich zeigenden wirtschaftlichen Gegebenheiten» zu berücksichtigen sind.241 Die Ausgleichskasse nimmt sowohl die Abklärung als auch Festsetzung des Beitragsstatus eigenhändig und unabhängig von den zivilrechtlichen Verhältnissen vor, denn der Begriff des Arbeitnehmers des Obligationenrechts entspricht nicht dem Begriff des Unselbständigerwerbenden im Sozialversicherungsrecht. Des Weiteren spielt für die Beurteilung der Ausgleichskasse der subjektive Wille der Parteien keine Rolle, d.h. es ist nicht relevant, wie die Parteien das Vertragsverhältnis nennen bzw. bezeichnen. Ausserdem ist die Qualifikation als haupt- und nebenberufliche Tätigkeit sowie Teilzeit- tätigkeit nicht von Bedeutung, denn die Ausgleichskasse setzt das Beitragsstatut für jede einzelne Tätigkeit fest, obschon es sich um den gleichen Vertragspartner handelt. Die steuerrechtliche Qualifikation wird ebenfalls nicht beachtet, auch wenn nur bei Zweifel an ihrer Richtigkeit oder aus anderen Gründen von ihr abgewichen wird. Zuletzt fliessen auch die vertraglichen Überbindungen der Soziallasten auf den Arbeitnehmer nicht in die Beurteilung der Ausgleichskasse ein, denn solche sind widerrechtlich und infolgedessen nichtig.242 In der Praxis haben sich folgende Abgrenzungskriterien gebildet, welche eine Zuteilung zur selbständigen bzw. unselbständigen Erwerbstätigkeit ermöglichen: Arbeitsleistung auf Zeit Die Arbeitsleistung muss während einer bestimmten Zeitdauer ausgerichtet werden und es darf sich nicht um einen einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung handeln. Die erwerbsorientierte Tätigkeit kann sowohl auf eine unbefristete wie auch eine befristete Zeit ausgeübt werden. Ausserdem kann die Arbeitsleistung auch im Vollzeit- oder Teilzeitpensum, regelmässig oder in zeitlichen Abständen, wie bspw. bei der echten oder unechten Arbeit auf Abruf, erbracht werden. In jedem Fall wird der Arbeitnehmer für diejenige Zeit entlohnt, in welcher er seine Dienstleistungen dem Arbeitgeber anbietet, d.h. auch für bereits seine Bereitschaft bei der Arbeit auf Abruf.243 241 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.28. 242 Vgl. zum Ganzen RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.29. 243 Vgl. zum Ganzen RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.30. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 100 Entgeltlichkeit Für die Bejahung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wird verlangt, dass eine Form von Entgelt oder eine andere basierend auf dem Arbeitsverhältnis geleistete geldwerte Zuwendung erbracht wird. Dazu gehören alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammen- hang stehenden geldwerten Leistungen, ausgenommen sind Spesen, Schadenersatz oder eine sanktionsweise Entschädigung i.S.v. Art. 336a Abs. 1 bzw. Art. 337c Abs. 3 OR oder Zuwendungen, die ausschliesslich aufgrund der Betriebszugehörigkeit geleistet werden. Weisungsgebundenheit und Subordination Damit eine Person als unselbständig erwerbstätig gilt, muss sie in einem Subordinationsverhältnis zu ihrem Vertragspartner stehen. Dabei darf der unselbständig Erwerbstätige nicht auf der gleichen hierarchischen Ebene stehen, sondern hat sich dem Vertragspartner ein- und unterzuordnen. Um beurteilen zu können, ob ein Sub- ordinationsverhältnis vorliegt, sind folgende Kriterien zu prüfen: − die arbeitsorganisatorische bzw. betriebswirtschaftliche Abhängigkeit − das Mass und der Inhalt der Weisungsgebundenheit gegenüber einer vorgesetzten Person − die Rechenschafts- und Herausgabepflicht − die persönliche Ausführung der Arbeit und Präsenzpflicht Kein Unternehmerisches Risiko Eine unselbständig erwerbstätige Person trägt kein unternehmerisches Risiko. Das Unternehmerrisiko umfasst alle Entscheidungen des Versicherten, welche er im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit fällt und welche direkt Auswirkungen auf sein Erwerbs- einkommen und sein Geschäftsvermögen haben.244 Grundsätzlich trägt ein unternehmerisches Risiko und übt somit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wer erhebliche Investitionen tätigt, allfällige Verluste zu tragen hat, das Inkasso- und Delcredererisiko trägt, Personal beschäftigt und eigene Räumlichkeiten für die Geschäftstätigkeiten anschafft.245 Der selbständig Erwerbstätige handelt i.d.R. in eigenem Namen, stellt selber eine Rechnung für die Arbeitsleistung und muss folglich 244 FREY, N 3 zu Art. 5 AHVG. 245 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.33. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 101 auf dafür einstehen, wenn der Vertragspartner nicht bezahlt. Weiter trägt der selbständig Erwerbstätige das Akquisitionsrisiko, d.h. er muss Verantwortung übernehmen, sofern die Tätigkeit nicht auf dem Markt nachgefragt wird. Ausserdem wird dem selbständig Erwerbstätigen das Dispositionsrisiko auferlegt und folglich muss er sich damit befassen, ob die Disposition der Betriebsmittel mehr oder weniger anspruchsvoll ist. Wenn die Tätigkeit zwar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der erwerbstätigen Person steigert und nicht als unselbständige Erwerbstätigkeit, reine Vermögensverwaltung oder Liebhaberei zu qualifizieren ist, handelt es sich folglich um eine selbständige Erwerbstätigkeit.246 In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Tätigkeit im Hinblick auf einen Gewinn ausgeübt wird, auch wenn die Erzielung eines effektiven Gewinns nicht erforderlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen, wenn die erwerbstätige Person «durch Einsatz von Arbeit und Kapital und in frei bestimmter Selbstorganisation sowie nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird.»247 Ein Selbständigerwerbender zeichnet sich m.a.W. dadurch aus, dass er grundsätzlich selbständig einen Betrieb führt und für die in diesem Zusammenhang gefällten Entscheidungen die Verantwortung trägt. Häufig verfügt ein selbständig Erwerbstätiger auch über eine eigene Betriebs- bzw. Arbeitsorganisationen, d.h. ein solcher kann seine Erwerbstätigkeit frei und unabhängig von Weisungen in eigener Kompetenz gestalten. Wenn der Erwerbstätige seine Arbeitszeiten und den Arbeitsort selbst definiert, selber festlegen kann, in welchem Verhältnis er zu seinem Vertragspartner stehen möchte, die Arbeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbringt und zugleich auch für verschiedene Vertragspartner eine Tätigkeit ausüben kann, liegt wohl eine selbständige Erwerbstätigkeit vor.248 246 Vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.3 S. 186 f. und E. 4.3.3 S. 189 f. 247 BGE 115 V 161 E. 9 S. 170 ff. 248 FREY, N 1 zu Art. 9 AHVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 102 iv. Beitragsobjekt Bei einer unselbständig erwerbstätigen Person ist der Lohn gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG das Beitragsobjekt, währenddessen bei Selbständigerwerbenden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 Abs. 1 AHVG das Beitragsobjekt darstellt. Massgebender Lohn Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG auch Teuerungs- und andere Lohnzahlungen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags- entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Der massgebende Lohn umfasst alle geldwerten Leistungen, welche einen Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit aufweisen. Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zählt in Art. 7 AHVV beispielhaft die Bestandteile des massgebenden Lohnes auf. Demnach muss die konkrete Leistung aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein und zugleich als Gegenleistung des Arbeitsgebers qualifiziert werden können, damit von einem mass- gebenden Lohn gesprochen werden kann. Kapital- und Vermögenserträge, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Mietzinseinnahmen oder Kapitalgewinne stellen keine Bestand- teile des massgebenden Lohns dar, ausser sie werden in gewerbsmässiger Absicht erzielt.249 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören zum massgebenden Lohn «sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgten. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht 249 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.24. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 103 ausgenommen ist.250 Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären.»251 Die Bestimmungen von Art. 8 AHVV, Art. 8bis AHVV, Art. 8ter AHVV sowie Art. 8quater AHVV besagen, welche Geldleistungen des Arbeitgebers nicht zum massgebenden Lohn gehören. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Art. 17 AHVV konkretisiert weiter, das als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 1 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG gelten, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Das Privatvermögen untersteht nicht der Beitragspflicht, sondern lediglich das Geschäfts- vermögen, welches von der Steuerbehörde festgestellt wird. Das Geschäftsvermögen umfasst sämtliche Werte, welche im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbs- tätigkeit stehen.252 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Ge- schäftsverluste (lit. c), die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorge- nommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, 250 BGE 128 V 176 S. 180; 126 V 221 E. 4a S. 222 f. 251 BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f. 252 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.43. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 104 sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke (lit. d), die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen (lit. e) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen (lit. f). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge sind gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV die Vorschriften über die direkte Bundes- steuer anwendbar. v. Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom massgebenden Lohn ein Beitrag von 4.35 Prozent erhoben. vi. Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 8.1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt das Einkommen weniger als 54'700 Franken, aber mindestens 9600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat beschlossenen sinkenden Skala bis auf 4.35 Prozent. Wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 9500 Franken oder weniger im Jahr beträgt, hat der Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG den Mindest- betrag von 413 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. c. Beiträge des Arbeitgebers Als Arbeitgeber gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 AHVG, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Beitragspflichtig sind nach Art. 12 Abs. 2 AHVG alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt gemäss Art. 12 Abs. 3 AHVG 4.35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 105 d. Folgen der Variante 1 Es wird nun aufgezeigt, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen die Umsetzung der Variante 1 hat. i. Folgen aufgrund des Mietvertrags Wenn die Mietzinseinnahmen im Vergleich zu seinem hauptsächlichen Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit lediglich einen kleinen Nebenverdienst darstellen, vermietet der Landwirt sein Grundstück nicht in gewerbsmässiger Absicht. Infolgedessen handelt es sich bei den Mietzinseinnahmen nicht um ein Erwerbseinkommen und die Mietzinseinnahmen sind somit nicht Bestandteil des AHV-pflichtigen Verdienst. Erzielt der Landwirt sein Einkommen jedoch primär aus den Mietzinseinnahmen, ist die gewerbsmässige Absicht wohl zu bejahen. M.a.W. handelt es sich bei den Miet- zinseinnahmen dann um ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zumal der Landwirt sein Grundstück eigenständig und unabhängig vermieten kann. ii. Sozialversicherungsrechtliche Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags Nachfolgend wird geprüft, ob die Aufgaben, welche aufgrund des Arbeitsvertrags an- fallen, als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Arbeitsleistung auf Zeit Hinsichtlich des Arbeitsvertrages führt der Landwirt die aufgrund der Übernachtung anfallenden Arbeiten betreffend den Unterhalt und die Wartung des Tiny Houses während der gesamten Zeitdauer aus, in welcher das Tiny House auf seinem Grundstück abgestellt wird. Der Landwirt erbringt seine Arbeitsleistung im Teilzeitpensum, denn er erbringt die Arbeit für die mySaess vermutungsweise neben den Arbeiten rund um den Landwirtschaftsbetrieb. Weiter erbringt der Landwirt seine Arbeit auf Abruf, denn er bietet der mySaess seine Bereitschaft an, sobald diese das Tiny House auf seinem Land abstellt, wird aber erst tätig, wenn eine Übernachtung gebucht wird. Somit spricht die Arbeitsleistung, die der Landwirt für die mySaess hinsichtlich der gebuchten Über- nachtungen erbringt, für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Der Landwirt erbringt eine Arbeitsleistung auf Zeit. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 106 Entgeltlichkeit Es liegt eine Entgeltlichkeit betreffend die Aufgaben im Zusammenhang mit den Übernachtungen in den Tiny Houses vor, welche der Landwirt basierend auf dem Arbeits- vertrag zwischen ihm und der mySaess erbringt. Der Landwirt erhält nämlich als Gegenzug für seine Arbeitsleistung einen Lohn. Das Kriterium der Entgeltlichkeit ist somit zu bejahen. Weisungsgebundenheit Was das Arbeitsverhältnis zwischen der mySaess und dem Landwirt betrifft, ist der Landwirt an die Weisungen der mySaess gebunden und steht zu ihr in einem Subordinationsverhältnis. Der Landwirt ist sowohl in arbeitsorganisatorischer wie auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig von der mySaess, zumal er in den Betrieb eingeordnet ist. Auch in finanzieller Hinsicht besteht aufgrund der Lohnzahlung der mySaess bis zu einem gewissen Grad eine Abhängigkeit. Des Weiteren ist der Landwirt gemäss Art. 321d Abs. 1 OR an die Weisungen der mySaess gebunden, welche diese ihm hinsichtlich der aufgrund der Übernachtung anfallenden Aufgaben erteilt. Die mySaess erteilt dem Landwirt insbesondere Anordnungen, wann und wo er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat und wie er die Arbeiten ausführen soll. Zudem hat der Landwirt gegenüber der mySaess gemäss Art. 321b Abs. 1OR eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Nach Art. 321 OR ist der Landwirt auch verpflichtet, die Arbeit persönlich zu leisten. Somit ist der Landwirt an die Weisungen der mySaess gebunden. Kein Unternehmerisches Risiko Der Landwirt trägt in unserem Fall kein unternehmerisches Risiko, denn er selber muss keine Investitionen von grossem Umfang tätigen. Der Landwirt trägt auch nicht das Risiko, wenn die mySaess mit den Buchungen der Tiny Houses einen Verlust erzielt. Ausserdem steht er nicht in der Pflicht, wenn die Gäste zahlungsunfähig sind oder die Zahlung für die Übernachtung nicht leisten. Der Landwirt stellt selbst kein Personal ein und braucht auch keine eigene Geschäftslokalität, um seine Arbeit für die mySaess vertragsgemäss zu erbringen. Zuletzt ist es nicht die Pflicht und Aufgabe des Landwirts dafür zu sorgen, dass möglichst viele Gäste in den Tiny Houses übernachten, auch wenn er selbst ein gewisses Interesse an einer guten Auslastung hat. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 107 Zwischenfazit Die Prüfung der einzelnen Kriterien ergibt, dass der Landwirt eine unselbständige Tätigkeit ausübt. Der Beitrag des Landwirts bemisst sich aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeit nach Art. 5 AHVG. Von seinem Lohn aus seiner Anstellung bei der mySaess wird gestützt auf Art. 5 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 4.35 Prozent erhoben. Die mySaess ihrerseits ist eine Arbeitgeberin nach Art. 12 Abs. 1 AHVG, denn sie richtete dem Landwirt, der seinerseits eine obligatorisch versicherte Person nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG ist, einen Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Der Beitrag der mySaess beträgt nach Art. 13 AHVG 4.35 Prozent der Summe des an den Landwirt bezahlten massgebenden Lohn bzw. des Lohnes aus dem Arbeitsvertrag. iii. Folgen aufgrund der Dienstleistungsverträge Allfällige Verträge, welche zwischen dem Landwirt und den Gästen bezüglich der Aktivitäten auf und rund um den Hof abgeschlossen werden, haben keine sozialversicherungsrechtlichen Folgen für die mySaess im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Landwirt übt hinsichtlich der verschiedenen Aufgaben, welche diese Verträge mit den Gästen mit sich bringen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Folglich wird von diesen Einnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 8.1 Prozent erhoben. e. Folgen hinsichtlich der Variante 2 und Variante 3 Die Anwendung der Bestimmungen des AVGs führt sowohl bei der zweiten wie auch bei der dritten Variante zum gleichen Ergebnis. i. Folgen aufgrund des Mietvertrags Für die zweite und dritte Variante hat der Abschluss des Mietvertrags die gleichen Folgen wie bei der ersten Variante (siehe Kap. III, N 173). ii. Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags Der Abschluss eines Mietvertrags hat für die zweite und dritte Variante die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen wie die erste Variante (siehe Kap. III, N 174 ff.). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 108 iii. Folgen aufgrund des Agenturvertrags Die mySaess ist keine natürliche Person und untersteht weder obligatorisch gemäss Art. 1a AHVG noch freiwillig gemäss Art. 2 AHVG der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Folglich ist die mySaess nicht als beitragspflichtige Person i.S.v. Art. 3 AHVG zu qualifizieren und unterliegt deshalb keiner Beitragspflicht. M.a.W. spielt es keine Rolle, ob die mySaess als Agentin eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, denn sie hat in jedem Fall keine Beiträge zu bezahlen. B. Unfallversicherung (UV) Die Unfallversicherung stellt einen weiteren Zweig des Sozialversicherungsrechts dar. Sie hat öffentlich-rechtlichen Charakter und ist zwingend. Das mit der Unfallversicherung verfolgte Ziel ist, die Arbeitnehmer von den Folgen eines Unfalles bzw. von Berufskrankheiten abzusichern.253 a. Obligatorische Versicherung Die Unfallversicherung ist für die in Art. 1a UVG statuierten Personen obligatorisch. Diese Unterstellung ist zwingend und kann nicht wegbedungen werden, alle anderen Vereinbarungen sind nichtig. Ebenfalls ist das Alter des Arbeitnehmers nicht von Relevanz. Es gibt weder eine Ober- noch Untergrenze, sodass selbst Kinder oder Alters- rentner versichert sind.254 Die Höhe des Lohnes oder das geleistete Arbeitspensum ist nicht massgebend. Selbst bei einem kleinen Arbeitspensum sind die Arbeitnehmer dem UVG unterstellt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Nichtberufsunfälle nach Art. 8 UVG erst ab einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden pro Woche versichert sind.255 Da der Art. 1a lit. a UVG den Arbeitnehmerbegriff nicht umschreibt, kann sinngemäss auf die Bestimmung von Art. 10 ATSG verwiesen werden. Grundsätzlich gilt danach als Arbeitnehmer, wer in unselbständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen Lohn bezieht. Als weitere charakteristische Merkmale werden das minimale wirtschaftliche Risiko und das Subordinationsverhältnis herangezogen. 253 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 6 zu Art. 1 UVG. 254 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 1 zu Art. 1a UVG. 255 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 2 f. zu Art. 1a UVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 109 Die konkretisierende Bestimmung von Art. 1 UVV knüpft ausdrücklich an den Begriff des Arbeitnehmers aus dem der unselbständigen Tätigkeit nach Art. 5 AHVG an. Es sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses ist für die Bestimmung der anzuwendenden Normen nicht von Bedeutung.256 Das Verhältnis zwischen dem Landwirt und der mySaess kann als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden (siehe Kap. III, N 24 ff.). Folglich fällt der Landwirt als obligatorisch zu versichernde Person nach Art. 1a UVG unter das Unfallversicherungsgesetz. b. Pflichten des Arbeitgebers zum Abschluss einer Versicherung Nach Art. 59 Abs. 1 UVG ist der Arbeitnehmer bei der SUVA versichert, wenn er unter die Aufzählung von Art. 66 UVG fällt. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, die zu versichernden Arbeitnehmer 14 Tage vor Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden. Bei den anderen Versicherten wird das Versicherungsverhältnis nach Art. 66 Abs. 2 UVG durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer oder durch die Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.257 Die Versicherungen nach Art. 66 Abs. 2 UVG unterliegen keinem Kontrahierungszwang. Falls keine Versicherung für den zu versichernden Arbeitnehmer gefunden werden kann für den zu versichernden Arbeitnehmer, so muss eine Zuweisung durch die Ersatzkasse verlangt werden.258 Der Landwirt, mit welchem die mySaess in einem Arbeitsverhältnis steht, fällt nicht in die Kategorien von Art. 66 UVG, da er hauptsächlich kleinere Wartungs-, Reinigungs- und sowie Vorbereitungsarbeiten für die Übernachtungen erbringt. Aus diesem Grund kann die mySaess als Arbeitgeberin für den Landwirt als Arbeitnehmer selbst eine Versicherung wählen. Vorausgesetzt wird einzig, dass die Versicherung nach Art. 58 UVG zugelassen ist. Die Wahl der Versicherung ist freigestellt, es muss jedoch zwingend eine Versicherung abgeschlossen werden. 256 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 4 ff. zu Art. 1a UVG; BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f. 257 KIESER/SCHEIWILLER, N 2 ff. zu Art. 59 UVG. 258 KIESER/SCHEIWILLER, N 12 zu Art. 59 UVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 110 c. Anwendbarkeit und räumliche Geltung des UVG Nach Art. 1 Abs. 1 des UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, ausser dieses UVG selbst sieht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor. In Art. 1 Abs. 2 UVG sind die Bereiche aufgelistet, welche keine Anwendung finden (wie bspw. das Medizinalrecht nach lit. a oder die Registrierung von Unfallversicherten nach lit. b).259 Art. 2 des UVG legt den räumlichen Geltungsbereich des UVG fest. Grundsätzlich gilt im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht das Territorialprinzip, wovon das UVG aber insofern abweicht, als es nach Art. 2 Abs. 1 und 2 UVG Versicherte auch bei kurzen Arbeitseinsätzen im Ausland weiterhin versichert sind und ausländische Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber im Ausland, welche für beschränkte Zeit in der Schweiz sind, nicht versichert sind.260 Nach Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt die Versicherung am Tag des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses bzw. des ersten Lohnanspruches, spätestens aber dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Arbeitsweg begibt. Beendet wird die Ver- sicherung nach Art. 3 Abs. 2 UVG am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. In unserem Fall steht der Landwirt mit der mySaess in einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz und geniesst folglich den Versicherungsschutz des UVG. Die Versicherung beginnt mit dem Abschluss des Einzelarbeitsvertrags bzw. spätestens ab dem Moment zu laufen, an dem sich der Landwirt auf den Arbeitsweg macht. Beendet wird die Ver- sicherung am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört hat zu bestehen. Somit ist nicht die Einstellung der Arbeit oder Beendigung des Vertrages von Relevanz, sondern das Wegfallen der Ansprüche des Landwirtes auf mindestens seinen halben Lohn.261 d. Umfang und Gegenstand der Versicherung Der Umfang der Unfallversicherung ist in Art. 6 des UVG statuiert. Grundsätzlich werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen oder 259 KIESER/SCHEIWILLER, N 10 zu Art. 1 UVG. 260 RIEMER-KAFKA/KADERLI, N 4 zu Art. 2 UVG. 261 RIEMER-KAFKA/LISCHER, N 23 zu Art. 3 UVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 111 Berufskrankheiten gewährt. Diese sind in Art. 7 ff. UVG bzw. Art. 3 f. ATSG definiert. Mögliche Versicherungsleistungen werden in Art. 10 ff. UVG geregelt. e. Fazit Die mySaess ist verpflichtet, für den Landwirt als ihren Arbeitnehmer eine Unfallversicherung im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes abzuschliessen. Da der Landwirt nicht unter die Bestimmung von Art. 66 UVG fällt, kann sie das bei einem beliebigen, zugelassenen Versicherer tun. Entscheidend ist, dass sie dazu verpflichtet ist und die Unfallversicherung eine obligatorische Versicherung darstellt. C. Berufliche Vorsorge (bV) Die berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule der Schweizerischen Sozialvorsorge. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BVG umfasst die berufliche Vorsorge alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fort- setzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine Arbeitnehmerversicherung, denn ihr unterstehen alle Arbeitnehmer, welche jährlich ein bestimmtes Einkommen erzielen.262 a. Geltungsbereich Gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG gilt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge ausschliesslich für Personen, die bei der eidge- nössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind. Sodann unterstehen der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge nach Art. 2 Abs. 1 BVG Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21'510 Franken beziehen. Wenn der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, so gilt nach Art. 2 Abs. 2 BVG als Jahreslohn derjenige Lohn, den der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. 262 HÜRZELER, N 2 zu § 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 112 Berufsgruppen und Selbständigerwerbende können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände gemäss Art. 3 BVG der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbständigewerbenden dem Verband angehören. Im vorliegenden Fall wird der Landwirt vermutungsweise das 17. Altersjahr erreicht haben. Der Landwirt untersteht gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG allerdings nur der beruflichen Vorsorge, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit für die mySaess, zumindest aufgerechnet, mehr als 21'510 Franken pro Jahr verdient. b. Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer Arbeitnehmer, welche bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21'510 Franken beziehen, unterstehen gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität bzw. ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG dem massgeblichen Lohn nach dem AHVG. Das AHV-beitragspflichtige Einkommen umfasst alle Bezüge des Arbeitnehmers, welche in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, die Leistungen fällig sind oder freiwillig geleistet werden.263 Wir nehmen wiederum an, dass der Landwirt das 17. Altersjahr bereits überschritten hat und dass er jährlich wahrscheinlich mehr als 21'510 Franken verdient und somit gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG obligatorisch dem BVG untersteht. c. Vorsorgepflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.264 Private und öffentliche Arbeitgeber werden somit verpflichtet, durch den Gründungsakt oder einen 263 VETTER-SCHREIBER, N 1 zu Art. 7 BVG; vgl. HÜRZELER, N 5 zu § 3. 264 HÜRZELER, N 188 zu § 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 113 Anschlussvertrag eine Vorsorgeeinrichtung zu bestimmen.265 Für den Anschlussvertrag, ein Innominatkontrakt sui generis, kommen primär die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung.266 Wenn der Arbeitgeber nicht bereits über eine solche Vorsorgeeinrichtung verfügt, wählt er nach Art. 11 Abs. 2 BVG eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Vorliegend wird die mySaess als Arbeitgeberin sodann nach Art. 11 Abs. 1 BVG dazu verpflichtet, entweder für die berufliche Vorsorge eine eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder den Anschluss an eine solche zu vollziehen. D. Arbeitslosenversicherung (ALV) Die Arbeitslosenversicherung will den versicherten Personen nach Art. 1a Abs. 1 AVIG einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurz- arbeit, schlechtem Wetter oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren. Beitragspflichtige Personen im Sinne der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG der Arbeitnehmer, der nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist sowie gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG der Arbeitgeber, der nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig ist. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1 AVIG je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu ent- richten. Vorliegend ist der Landwirt zum einen Arbeitnehmer der mySaess und somit dem AHVG unterstellt und zum anderen übt der Landwirt für die mySaess hinsichtlich der Arbeiten rund um die Übernachtung in den Tiny Houses eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Demnach ist der Landwirt nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG versichert. Die mySaess ihrerseits tritt als Arbeitgeberin i.S.v. Art. 12 AHVG auf und ist deshalb nach Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG versichert. 265 BGE 135 I 28 E. 5.2 S. 37 f.; VETTER-SCHREIBER, N 1 zu Art. 11 BVG. 266 Urteil des BGer 9C_834/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1; HÜRZELER, N 195 zu § 3; VETTER-SCHREIBER, N 4 zu Art. 11 BVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 114 IV. Fazit und Empfehlungen 1. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte Bei den im Rahmen der Geschäftsidee von mySaess geplanten Tiny Houses handelt es sich aufgrund der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 22 Abs. 1 RPG tendenziell um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben; eine Baubewilligungsfreiheit ist jedoch nicht per se auszuschliessen. De lege lata ergeben sich für baubewilligungs- pflichtige Tiny Houses im interkantonalen Verhältnis keine signifikanten Unterschiede. Ein Tiny House kann auch der Baubewilligungspflicht unterliegen, wenn es als Fahrnisbaute ausgestaltet ist (auf Rädern oder anderweitig mobil). Wird von einer bundesrechtlichen Baubewilligungsfreiheit ausgegangen, zeigen sich kantonale Unterschiede: Im Kanton Luzern ist ein grundsätzlich baubewilligungsfreies Tiny House nach höchstens einem Monat; im Kanton Bern nach drei oder sechs Monaten und im Kanton Graubünden ausserhalb gewisser Zeiträume und Gebiete baubewilligungs- pflichtig. Bestehen Zweifel an der Baubewilligungspflicht, empfiehlt es sich, ein Baugesuch einzureichen oder mit der betreffenden Gemeinde den Austausch zu suchen. Untersteht das Tiny House einer Baubewilligungspflicht, so hat das Tiny House den Anforderungen der Zonenkonformität und der Erschliessung zu genügen sowie weitere Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 22 Abs. 2 RPG), damit eine ordentliche Bau- bewilligung erteilt werden kann. Ein Tiny House ist in der Landwirtschaftszone und anderen Zonen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform. Infrage kommt deshalb primär eine Baubewilligung innerhalb der Bauzonen. Die Erschliessung verlangt, dass eine genügende Zufahrt besteht. Ein autark betriebenes Tiny House ist grundsätzlich möglich. Die weiteren Voraussetzungen verlangen die Einhaltung der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung, die Beachtung des Energierechts, des Zweitwohnungsgesetzes sowie der kantonalen und kommunalen Bau- und Ge- staltungsvorschriften. Gestützt darauf wird empfohlen, ein Tiny House als Fahrnisbaute zu gestalten, damit das Zweitwohnungsgesetz nicht beachtet werden muss. Weiter wird empfohlen, die MuKEn anzuwenden, damit das gleiche Tiny House in verschiedenen Kantonen aufgestellt werden kann. Können einzelne Tiny Houses nicht mittels einer ordentlichen Baubewilligung bewilligt werden, so besteht die Möglichkeit einer ausserordentlichen Baubewilligung (Ausnahme- Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 115 bewilligung) innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Innerhalb der Bauzone sehen die Bau- und Raumplanungsgesetze der Kantone Ausnahmebewilligungen im Sinne einer Generalklausel vor. Damit kann unter Umständen von einzelnen Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung abgewichen werden. Ausserhalb der Bauzone werden die Ausnahmebewilligungen weitestgehend bundesrechtlich geregelt. Die Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug i.S.v. Art. 24b RPG erscheint für die Geschäftsidee von mySaess als geeignet und bedeutsam. Für die Erteilung der Ausnahmebewilligung muss der landwirtschaftliche Betrieb eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. MySaess hat seinerseits das Geschäftsmodell an die gestellten Voraussetzungen anzupassen. Die durch mySaess vermittelte Übernachtungsmöglichkeit muss zwingend mit agrotouristischen Angeboten verbunden werden (z.B. Bed & Breakfast, Arbeiten im Stall etc.). Werden die Voraussetzungen erfüllt, so kann ein Tiny House in unmittelbarer Nähe zum Hof aufgestellt werden. Damit kann ein geeigneter Kompromiss zwischen der Bewilligungspflicht, der Naturnähe und betriebswirtschaftlichen Aspekten erreicht werden. 2. Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte Die mySaess kann das Verhältnis zwischen ihr und dem jeweiligen Landwirt nicht autonom, sondern nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgestalten. Das Schweizerische Obligationenrecht sieht nämlich vor, dass die rechtlichen Bestimmungen eines Vertragstyps zur Anwendung gelangen, sobald das Vertragsverhältnis die Kriterien eines gesetzlichen Vertragstyps erfüllt. Unseres Erachtens sollte die mySaess das Ver- hältnis mit dem Landwirt proaktiv vertraglich regeln, um so ihren eigenen Absichten best- möglichst zu verwirklichen. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Umstände raten wir der mySaess zum Abschluss eines Mietvertrages nach Art. 253 ff. OR betreffend die Gebrauchsüberlassung eines Teils des Grundstückes des Landwirts sowie zum Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages i.S.v. Art. 319 ff. OR mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn hinsichtlich der Arbeiten, welche sich im Zusammenhang mit den Übernachtungen im Tiny House ergeben (wie z.B. Warten, Putzen usw.). Das Eingehen eines Miet- und Arbeitsverhältnisses gibt der mySaess einerseits Rechtssicherheit, zumal durch den Vertragsschluss künftige rechtliche Risiken minimiert bzw. vermieden werden. Andererseits gewährt eine vertragliche Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 116 Regelung der mySaess den Vorteil, dass sie bei einem allfälligen säumigen Verhalten des Landwirts u.a. die folgenden Rechtsbehelfe ergreifen kann: Wenn der Landwirt die Pflichten des Mietvertrages bei Übergabe des Mietobjekts nicht bzw. mangelhaft erfüllt, kann die mySaess gestützt auf Art. 258 OR gegen ihn vorgehen. Zudem haftet der Landwirt gegenüber der mySaess gesützt auf Art. 321e OR i.V.m. Art. 97 OR, falls er seine Pflichten aus dem Einzelarbeitsvertrag verletzt. Die mySaess hat in Bezug auf die vom Landwirt auf seinem Hof angebotenen Aktivitäten einen gewissen Entscheidungsspielraum, da der Landwirt entweder über diese Angebote selbständig und unabhängig mit den Gästen die entsprechende Verträge aushandeln darf oder die mySaess die Vermittlung bzw. den Abschluss dieser Verträge in eigener Person tätigt. Unseres Erachtens sollte der Landwirt die Verträge aus Überlegungen der Rechts- icherheit direkt mit den Gästen abschliessen, so dass es im Verhältnis zwischen der mySaess und dem Landwirt gar keines Agenturvertrages i.S.v. Art. 418 ff. OR bedarf. Aus sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat für die mySaess ausschliesslich der Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages mit dem Landwirt rechtliche Folgen. Betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung tritt die mySaess als Arbeitgeberin i.S.v. Art. 12 Abs. 1 AHVG auf, denn sie entrichtet dem Landwirt als versicherte Person gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die mySaess wird deshalb aufgrund der Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 AHVG dazu verpflichtet, 4.35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgeben Löhne zu bezahlen. Die mySaess ist zudem verpflichtet, für den Landwirt als ihren Arbeitnehmer eine Unfallversicherung im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes abzuschliessen. Diese ist obligatorisch und kann nicht vertraglich wegbedungen werden. Da der Landwirt nicht unter die Bestimmung von Art. 66 UVG fällt, kann sie die Unfallversicherung jedoch bei einem beliebigen, zugelassenen Versicherer abschliessen. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BVG hat die mySaess hinsichtlich der beruflichen Vorsorge die Pflicht, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, da sie den nach Art. 7 Abs. 1 BVG obligatorisch versicherten Landwirt beschäftigt. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 117 Die mySaess ist eine nach Art. 12 AHVG AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin und somit auch gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG der Arbeitslosenversicherung unterstellt. Ladina Mathys Ena Emma Willi Lalo Rashidi Manuel Ursprung Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 118 V. Anhang Anhang I - Literaturverzeichnis RUCH ALEXANDER Kommentierung der Art. 22, 23, 25 und 35, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre (Hrsg.), Praxiskommentar RPG, Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 4. Band, Zürich/Basel/Genf 2020 (zit. RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N … zu Art. … RPG) AMMANN CATERINA Kommentierung der Art. 412-418 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. AMMANN, BSK, N ... zu Art. ... OR) BERNER MISCHA Walder Robert (Hrsg.), Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012 BIRCHLER ALEXANDRA Energieeffizienz im Gebäudebereich, Umsetzung der MuKEn in der Kantonalen Gesetzgebung, in: Jusletter 30. November 2015 CAVIEZEL GIERI/ FISCHER JEANNETTE Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen, Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen, in: Griffel Alain/Liniger Hans Ulrich/Rausch Heribert/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/ Genf 2016 (zit. CAVIEZEL/FISCHER, FHB, S. …) DAJCAR NINA Natur- und Landschaftsschutz; Gewässerschutz; Walderhaltung, in: Griffel Alain/Liniger Hans U./Rausch Heribert/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenfach- wissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 341 ff. FAVRE ANNE -CHRISTINE Kommentierung der Art. 1, 3, 4, 19, 20, 23, in: Keller Peter M./Zufferey Jean-Baptiste/Fahrländer Karl- Ludwig (Hrsg.), Kommentar NHG / Commentaire LPN, Ergänzt um Erläuterungen zu JSG und BGF / Augmenté d’aspects choisis LChP et LFSP, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2019. (zit. FAVRE, Kommentar NHG, N … zu Art. … NHG) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 119 FREY FELIX Kommentierung der Art. 3 ff. AHVG, in: Frey Felix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne (Hrsg.), AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invaliden- versicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018 (zit. FREY, N ... zu Art. … AHVG) GREBSKI LUKASZ/ MEIER FABIAN Kommentierung des Art. 319 OR, in: Kren Kostkiewicz Jolanta et al. (Hrsg.), OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. GREBSKI/MEIER, N ... zu Art. 319 OR) HÜRZELER MARC Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2020 (HÜRZELER, N ... zu § ...) JEANNERAT ELOI Kommentierung der Art. 14, 17, 19 und 20 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Nutzungsplanung, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2016 (zit. JEANNERAT, Prakomm. RPG, 1. Band, N … zu Art. … RPG) JEANNERAT ELOI/ MOOR PIERRE. Kommentierung der Art. 14 und 17 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Nutzungsplanung, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2016 (zit. JEANNERAT/MOOR, Prakomm. RPG, 1. Band, N … zu Art. … RPG) KIESER UELI Kommentierung der Art. 1 ff. AHVG, in: Stauffer Hans- Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), RBS - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020 (zit. KIESER, N ... zu Art. … AHVG) KIESER UELI/ GEHRING KASPAR/ BOLLINGER SUSANNE Kommentierung der Art. 1 ff. UVG, in: Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne (Hrsg.), KVG/UVG Kommentar – Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), OFK – Orell Füssli Kommentar, Zürich 2018 (zit. KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N ... zu Art. … UVG) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 120 KOLLER ALFRED Dienstleistungsverträge – Begriff, Arten, rechtliche Grundlagen, in: AJP 2014, S. 1627 ff. MORF PETER Lohn und besondere Vergütungsformen im privat- rechtlichen Arbeitsverhältnis, Bern 2011 MUGGLI RUDOLF Kommentierung des Art. 18 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre (Hrsg.), Nutzungsplanung, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2016 (zit. MUGGLI, Prakomm. RPG, 1. Band, N … zu Art. … RPG) DERSELBE in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Bauen ausserhalb der Bauzone, 2. Band, Zürich/Basel/Genf 2017 (zit. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N … zu Art. … RPG) MÜLLER CHRISTOPH Contrats de droit suisse, Bern 2021 PÄRLI KURT Kommentierung der Art. 418a-418v OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. PÄRLI, BSK, N ... zu Art. ... OR) PORTMANN WOLFGANG/ RUDOLPH ROGER Kommentierung der Art. 319-362 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. PORTMANN/RUDOLPH, BSK, N ... zu Art. ... OR) REHBINDER MANFRED/ STÖCKLI JEAN-FRITZ Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der Arbeitsvertrag, Art. 319- 362 OR, 2. Aufl., Bern 2010 (zit. REHBINDER/STÖCKLI, BK, N ... zu Art. … OR) REY HEINZ/ STREBEL LORENZ Kommentierung der Art. 664-712, 780 ZGB und Art. 20, 56 SchlT ZGB, in: Geiser Thomas/Wolf Stephan (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019 (zit. REY/STREBEL, BSK ZGB II, N … zu Art. … ZGB) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 121 RIEMER-KAFKA GABRIELA Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl., Bern 2019 (zit. RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungs- recht) RIEMER-KAFKA GABRIELA/ KADERLI OLIVIA Kommentierung der Art. 1 ff. UVG, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 (zit. RIEMER-KAFKA/KADERLI, N ... zu Art. … UVG) RIEMER-KAFKA GABRIELA/ LISCHER BARBARA Kommentierung der Art. 1 ff. UVG, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli, (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 (zit. RIEMER-KAFKA/LISCHER, N ... zu Art. … UVG) RUCH ALEXANDER/ MUGGLI RUDOLF Kommentierung der Art. 16, 16a und 16b, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Bauen ausserhalb der Bauzone, 2. Band, Zürich/Basel/Genf 2017 (zit. RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N … zu Art. … RPG) SCHÄLI JUDITH Alltags- und Freizeitlärm im Umweltrecht – Eine rechtliche Einführung mit Erläuterungen zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: URP 2019, S. 611 ff. STUTZ HANS/ KEHRLI JEANNETTE Kommentierung der Art. 11 und 12 GschG, in: Hettich Peter/Jansen Luc/Norer Roland (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz / Commentaire de la loi sur la protection des eaux et de la loi sur l’aménagement des cours d’eau, Zürich/ Basel/Genf 2016 (zit. STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N … zu Art. … GschG) VETTER-SCHREIBER ISABELLE Kommentierung der Art. 7 ff. BVG, in: Vetter-Schreiber Isabelle (Hrsg.), Kommentar BVG/FZG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invaliden- versorgung (Freizügigkeitsgesetz), mit weiteren Erlas- sen, 4. Aufl., Zürich 2021 (zit. VETTER-SCHREIBER, N … zu Art. …) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 122 WALDMANN BERNHARD/ HÄNNI PETER Handkommentar RPG, Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Bern 2006 (zit. WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N … zu Art. … RPG) WEBER ROGER Kommentierung der Art. 253-273c OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. WEBEr, BSK, N ... zu Art. ... OR) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 123 Anhang II – Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AGR Amt der Gemeinden für Raumplanung AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101) AJP Aktuelle Juristische Praxis ALV Arbeitslosenversicherung Art. Artikel ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2020 (SR 830.1) Aufl. Auflage AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) vom 25. Juni 2021 (SR 837.0) BauG BE Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0) BauV BE Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985 (BSG 721.1) BE Bern BewD BE Dekret über das Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern vom 22. März 1994 (BSG 725.1) BGBB Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11) BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Lausanne) BGer Bundesgericht BGF Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0) BK Berner Kommentar BLN Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise bV Berufliche Vorsorge Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 124 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (SR 831.40) BVGer Bundesverwaltungsgericht BVR/JAB Bernische Verwaltungsrechtsprechung/ Jurisprudence administrative bernoise bzw. beziehungsweise ca. Circa d.h. das heisst DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) E. Erwägung EAV Einzelarbeitsvertrag EdDK Konferenz Kantonaler Energiedirektoren EFTA Europäische Freihandelsassoziation EnFK Energiefachstellenkonferenz EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (SR 730.0) EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.01) et. al. et alii (= und weitere) EU Europäische Union f. und folgende ff. und fortfolgende FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezmeber 1993 (SR 831.42) GAV Gesamtarbeitsvertrag GR Graubünden GschG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) Handkomm Handkommentar Hrsg. Herausgeber HS Herbstsemester i.d.R. in der Regel Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 125 i.S. im Sinne i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit ISOS Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS und Ortsbildschutz IV Invalidenversicherung IVS Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz JSG Bundesgesetz über die Jagd und den wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (SR 922.0) KGer Kantonsgericht KRG GR Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801.100) Kt. Kanton lit. litera LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) LU Luzern m Meter m.a.W. mit anderen Worten m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen m.w.Verw. mit weiteren Verweisen MuKEn Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich N Randnote NAV Normalarbeitsvertrag NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) Nr. Nummer OFK Orell Füssli Kommentar OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220) PBG LU Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (SRL 735) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 126 PBV LU Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 (SRL 736) Prakomm Praxiskommentar RBS Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700) S. Seite SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt t Tonne u.a. unter anderem/anderen u.U. unter Umständen URP Umweltrecht in der Praxis usw. und so weiter UV Unfallversicherung UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.202) UVV. Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1987 (SR 802.202) VGer Verwaltungsgericht vgl. vergleiche VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute WaG Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) WEG Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1874 (SR 843) z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer zit. zitiert als ZWG Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (SR 702) ZWV Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (SR 702.1) Baubewilligungspflicht Das Bundesrecht regelt die Baubewilligungspflicht in Art. 22 Abs. 1 RPG Anwendungsbereich Baubewilligungspflichtig ist die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen (Art. 22 Abs. 1 RPG) Baute und Anlage Künstlich geschaffen, feste Beziehung zum Erdboden, auf Dauer angelegt, Auswirkung auf Raum, Erschliessung und Umwelt Errichtung und Änderung Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen Baubewilligungsfreiheit Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so ist keine Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG erforderlich Voraussetzungen nicht gegebenVoraussetzungen gegeben Kantonale Baubewilligungspflicht Die Kantone können weitere Bauvorhaben einer Baubewilligungspflicht unterstellen und hiervon wiederum gewisse ausnehmen. Es sind die kantonalen Bau- und Planungsgesetze zu konsultieren Rechtsgutachten: Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Anhang III Prüfschema zur Baubewilligungspflicht (Kap. II, N. 2 ff. ) Künstlich geschaffene Einrichtung Die Baute und Anlage muss künstlich geschaffen sein. Feste Beziehung zum Erdboden Irgendwie verbunden mit dem Erdboden, keine feste Verankerung notwendig. Auf Dauer angelegt Über nicht unerhebliche Zeiträume. Kein quantitatives zeitliches Kriterium gegeben. Auswirkung auf Raum, Erschliessung und Umwelt Auswirkung auf Raum, Erschliessung und Umwelt. Erheblichkeit der Auswirkungen Auswirkungen derart erheblich, dass Interesse der Öffentlichkeit oder Nachbarn an vorgängiger Kontrolle besteht. Erheblichkeit je eher zu bejahen, desto empfindlicher die Umgebung. Baubewilligungspflicht Wenn Voraussetzungen gegeben, so besteht eine bundesrechtliche Baubewilligungspflicht. Minimalvorschrift kann kantonal nicht eingeschränkt werden. Rechtsgutachten: Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Anhang IV Prüfschema zur ordentlichen Baubewilligung (Kap. II, N 40 ff.) Zonen- konformität Nein Entspricht das Tiny House dem Zweck der Nutzungszone? (Kap II, N 41 ff.) Erschliessung Verfügt das Grundstück, auf dem das Tiny House zu liegen kommt, über eine hinreichende Erschliessung? (Kap II, N 78 ff.) Übrige Voraussetzungen Werden die Voraussetzung der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung eingehalten? Werden die Energievorschriften eingehalten? Wird das Zweitwohnungsgesetz eingehalten? Werden die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften eingehalten? (Kap II, N 84 ff.) Ja Ja Ordentliche Baubewilligung Es kann eine ordentliche Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG erteilt werden. Ausserordentliche Baubewilligung Es ist zu prüfen ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 23 RPG, 24 ff. RPG und 37a RPG erteilt werden kann. (Kap. II, N 132 ff.) Ja Nein Nein Standort- evaluation Es ist zunächst zu prüfen, in welcher Nutzungszone das Tiny House zu liegen kommen soll. Davon abhängig sind die Zonenkonformität, die Erschliessung und die weiteren Voraussetzungen. Entspricht das Tiny House dem Zweck der Nutzungszone? (Kap II, N 41 ff.) Rechtsgutachten: Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Anhang V Prüfschema zur Ausnahmebewilligung (Kap II, N 132 ff.) Ordentliche Ausnahmebewilligung Wenn keine der Erleichterten Ausnahmebewilligungen möglich sind, kommt die ordentliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und 39 RPV in Frage Erleichtere Ausnahmebwilligungen Spezialtatbestände sind i.d.R. geknüpft an eine bestehende Baute und Anlage. Die Spezialtatbestände sind primär zu prüfen. Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone Die Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone können in ordentliche und erleichte Ausnahmebewilligungen unterteilt werden. (Kap. II, N 141) Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone Richten sich nach Art. 23 RPG nach kantonalem Recht (Kap. II, N 133 ff) Ausnahmebewilligung Ausnahmebewilligung differenzieren zwischen ausserhalb und innerhalb der Bauzone Zweckänderung ohne bauliche Massnahme Art. 24a RPG (Kap. II, N 150) Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe Art. 24b RPG (Kap. II, N 157) Bestehende Zonenwidrige Bauten und Anlagen Art. 24c RPG Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen Art. 24d RPG Hobbymässige Tierhaltung Art. 24e RPG Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen Art. 37a RPG Art. 24 RPG Ausnahmebewilligung möglich wenn: Standortgebunden (lit. a) oder als Standortgebunden definiert i.S.v. Art. 39 RPV und keine überwiegende Interessen entgegenstehen (lit. b). (Kap. II, N 173 ff.) Bundesrechtliche Ausnahmebewillgung Kantonale Ausnahmebewilligung Kantonale Einschränkungen Die Kantone dürfen keine weiteren Ausnahmen vorsehen, allerdings dürfen sie weitergehende Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung schaffen. Kein Spezialtatbestand gegeben Ein Spezialtatbestand gegeben

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    RF, NoRo, 6000 Luzern 7 Frohburgstrasse 3 ∙ Postfach 4466 ∙ 6002 Luzern T +41 41 229 53 83 ∙ F +41 41 229 53 97 roland.norer@unilu.ch www.unilu.ch Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. iur. Roland Norer Rechtsgutachten Wolfsmanagement in Österreich: Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 12. Mai 2021 Prof. Dr. Roland Norer Universität Luzern Seite 2 | 84 Seite 3 | 84 Rechtsgutachten Wolfsmanagement in Österreich: Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Koexistenz von Wolfsschutz und Alm- bzw. Weidewirtschaft im inter- nationalen, europäischen und nationalen Recht Inhaltsverzeichnis Inhalt ……………………………………………………………………………………….……………….……….…….. 3 Abkürzungen ……………………………………………………………………………….……………….….………… 5 Vorbemerkung …………………………………………………………………………………………………….……... 7 Aufbau des Gutachtens ……………………………………………………………………………………….………… 9 I. Ausgangslage ……………………………………………………………………………………..……..……….. 10 1. Schutzstatus ……………………………………………………………………………………….……………… 10 1.1. Internationales Recht …………………………………………………………………….……………….. 10 1.2. Europarecht ………………………………………………………………………………….…………….. 12 1.3. Nationales Recht …………………………………………………………………………….……………. 14 2. Begrifflicher Rahmen ……………………………………………………………………………………….……. 16 2.1. Berner Konvention ……………………………………………………………………………….……..… 17 2.1.1. Natürlicher Lebensraum ………………………………………………………………………..……. 17 2.1.2. Population ………………………………………………………………………………………..……. 17 2.2. FFH-Richtlinie …………………………………………………………………………………… …..……. 17 2.2.1. Natürlicher Lebensraum ………………………………………………………………………..……. 17 2.2.2. Population ………………………………………………………………………………………..……. 17 2.2.3. Natürliches Verbreitungsgebiet ……………………………………………………………….……. 19 2.2.4. Günstiger Erhaltungszustand ………………………………………………………………….….... 19 2.2.4.1. Faktoren ……………………………………………………………………………….…... 21 2.2.4.2. Betrachtungsebene …………………………………………………………………….… 22 2.2.5. Europäisches Gebiet der Mitgliedstaaten ……………………………………………………….… 27 II. Gestaltungsmöglichkeiten ………………………………………………………………………………………. 28 3. Schutzstatus ……………………………………………………………………………………………………… 28 3.1. Berner Konvention ……………………………………………………………………………….……….. 28 3.1.1. Änderung ………………………………………………………………………………………..….…. 28 3.1.2. Vorbehalt …………………………………………………………………………………………..….. 29 3.1.3. Kündigung ………………………………………………………………………………………….…. 30 3.2. FFH-Richtlinie ……………………………………………………………………………………………... 30 3.2.1. Änderung ……………………………………………………………………………………………… 30 3.2.2. Vorbehalt ……………………………………………………………………………………………… 31 4. Vergrämung und Entnahme …………………………………………………………………………………….. 32 4.1. Rechtsgrundlage ………………………………………………………………………………………….. 32 4.1.1. Berner Konvention …………………………………………………………………………………… 32 4.1.2. FFH-Richtlinie ………………………………………………………………..………………………. 33 4.1.3. Nationales Recht ……………………………………………………………………………….…….. 35 Seite 4 | 84 4.2. Art. 16 FFH-Richtlinie …………………………………………………………………………………….. 36 4.2.1. Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung …………………………………………………… 37 4.2.2. Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands …………………………………….. 41 4.2.2.1. Betrachtungsebene ………………………………………………………………………. 42 4.2.2.2. Ausnahme …………………………………………………………………………………. 43 4.2.3. Erhaltung der natürlichen Lebensräume …………………………………………………………… 44 4.2.4. Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung ……………………………………………………. 45 4.2.5. Interesse der öffentlichen Sicherheit ……………………………………………………………….. 47 4.2.6. Anderes überwiegendes öffentliches Interesse …………………………………………………… 47 4.3. Vergrämung ……………………………………………………………………………………………….. 52 4.4. Einzelentnahme …………………………………………………………………………………………… 52 4.5. Bestandsregulierung ……………………………………………………………………………………… 54 4.6. Rechtsvergleich …………………………………………………………………………………………… 56 4.6.1. Deutschland …………………………………………………………………………………………… 56 4.6.2. Frankreich …………………………………………………………………………………………….. 57 4.6.3. Schweden …………………………………………………………………………………….……….. 58 4.6.4. Schweiz …………………………………………………………………………………….………….. 58 5. Zonierungen ……………………………………………………………………………………………………… 60 5.1. Wolfsschutzgebiete ………………………………………………………………………………………. 61 5.2. Wolfsfreie Zonen ………………………………………………………………………………………….. 63 5.3. Weideschutzgebiete ………………………………………………………………………………………. 64 5.3.1. Konzept ……………………………………………………………………………………………….. 64 5.3.2. Ausweisung …………………………………………………………………………………………… 65 5.3.2.1. Kriterien …………………………………………………………………………………… 65 5.3.2.2. Einzelfallprüfung …………………………………………………………………………. 67 5.3.2.3. Zuständigkeit ……………………………………………………………………………… 67 5.3.3. Rechtsfolge …………………………………………………………………………………………… 68 5.3.3.1. Herdenschutzmaßnahmen ……………………………………………………………… 68 5.3.3.2. Artenschutzausnahmen …………………………………………………………………. 68 5.3.4. Rechtsvergleich ………………………………………………………………………………………. 72 5.3.4.1. Bayern ……………………………………………………………………………..……… 72 5.3.4.2. Frankreich …………………………………………………………………………………. 72 III. Ergebnisse ………………………………………………………………………………………………………… 74 Literatur und Materialien ………………………………………………………………………………………………… 76 Zusammenfassung ………………………………………………………………………………………………………. 83 Seite 5 | 84 Abkürzungen ABl. Amtsblatt Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel AZ Ausgleichszulage BAFU Bundesamt für Umwelt (CH) BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz BbgWolfV Brandenburgische Wolfsverordnung Bd. Band BG Bundesgesetz BGBl. Bundesgesetzblatt Bgld. Burgenland BH Bezirkshauptmannschaft Biodivers Conserv Biodiversity and Conservation BLW Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt BMLFUW Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BMLRT Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (D) BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz (D) bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise EC European Commission EEA Europäische Umweltagentur EEELR European Energy and Environmental Law Review EG Europäische Gemeinschaften EK Europäische Kommission ELER Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums EP Europäisches Parlament et al. und weitere ETC/BD European Topic Centre on Biological Diversity EuGH Europäischer Gerichtshof EU Europäische Union EUV Vertrag über die Europäische Union f., ff. folgende, fortfolgende FFH Fauna-Flora-Habitat Fn. Fußnote GAP Gemeinsame Agrarpolitik GD Generaldirektion GZ Geschäftszahl Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel INVEKOS Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem i.S. im Sinne IUCN Internationale Naturschutzunion i.V.m. in Verbindung mit JEL Journal of Environmental Law Seite 6 | 84 JG Jagdgesetz JSG Jagdgesetz (CH) JSV Jagdverordnung (CH) JVO Jagdverordnung KOST Koordinierungsstelle für den Braunbären, Luchs und Wolf Krnt. Kärnten LCIE Large Carnivore Initiative for Europe LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt LG Landesgesetz LGBl. Landesgesetzblatt lit. litera LWG Landwirtschaftsgesetz m Meter Mio. Millionen m.w.H. mit weiteren Hinweisen No. number NÖ Niederösterreich NSchG Naturschutzgesetz NWolfVO Niedersächsische Wolfsverordnung OÖ Oberösterreich ÖPUL Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft Pkt. Punkt RECIEL Review of European, Comparative & International Environmental Law RL Richtlinie Rs. Rechtssache SAC species areas of conservation SächsWolfMVO Sächsische Wolfsmanagementverordnung Sbg. Salzburg SR Systematische Rechtssammlung des Bundes (CH) Stmk. Steiermark StMUV Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Tir. Tirol UAbs. Unterabsatz vgl. vergleiche Vlbg. Vorarlberg VO Verordnung W Wien WÖRP Wildökologische Raumplanung Z Ziffer z.B. zum Beispiel zit. Zitiert z.T. zum Teil ZUR Zeitschrift für Umweltrecht Seite 7 | 84 Vorbemerkung Dieses Rechtsgutachten wurde im Auftrag des Vereins Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs vom 26. November 2020 verfasst, der die Erstellung einer gutachterlichen Stel- lungnahme zum Thema «Wolfsmanagement in Österreich: Rechtliche und faktische Mög- lichkeiten» beinhaltet. Darin werden verschiedene Bereiche aufgeworfen und teilweise mit konkreten Fragen versehen. Das hier vorliegende Gutachten versucht – in etwas freierer Form – unter Setzung sachgerechter Schwerpunkte diese Punkte umfassend zu behan- deln. Der hohe Schutzstatus des Wolfs gründet im internationalen und supranationalen Recht und ist hinlänglich bekannt. Mit der Rückkehr der Wölfe in den heimischen alpinen Raum, in dem mit wenigen Ausnahmen seit nunmehr ca. 130 Jahren1 frei von großen Beutegrei- fern gewirtschaftet wurde, werden neue Fragestellungen aufgeworfen. Dabei ergibt sich die Notwendigkeit einer Koexistenz gezwungenermaßen aus der enormen Größenord- nung, die das Verbreitungsgebiet des Wolfs beansprucht und das über administrative Grenzen, Schutzzonen, Kommunen, Regionen, Teilstaaten, Länder und übernationale Einheiten hinausgeht. Folglich muss die Erhaltung dieser Art in einer von Menschen do- minierten Landschaft in die menschlichen Aktivitäten integriert werden.2 Koexistenz schließt fast immer ein aktives Management der Großraubtierpopulationen und eine koor- dinierte Planung bei Konflikten kollidierender Landnutzung und Aktivitäten ein.3 Dabei wird als Hauptfaktor insbesondere die gesellschaftliche Tragfähigkeit betont.4 In diesem Sinne bietet der Rechtsrahmen gewisse Gestaltungsmöglichkeiten für die nationalen Umsetzungen, gerade um ein Miteinander der verschiedenen Interessengrup- pen durch rechtskonforme Maßnahmen im Rahmen eines Wolfsmanagements unterstüt- zen zu können. So sind die EU-Mitgliedstaaten auf Basis der FFH-Richtlinie ausdrücklich dazu angehal- ten, zu ihrer Umsetzung verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen zu treffen. Dieses Konzept liegt ausdrücklich allen Bestimmungen der Richtlinie zugrunde, ein- schließlich der Art. 12 und 16.5 Bei Artenschutzmaßnahmen ist dabei jedenfalls der Wah- rung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands Rechnung zu tragen, weshalb im Hinblick auf dieses Ziel die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen 1 Der «letzte Wolf Österreichs» wurde 1882 im Wechselgebiet geschossen. 2 LCIE, Leitlinien, 4 f. 3 LCIE, Leitlinien, 5. Unter aktivem Management werden beispielhaft Wiedereinführung, Umsiedlung, Jagd und Kontrolle durch Tötung angeführt. Ausdrücklich wird die Notwendigkeit einer flexiblen und pragmatischen Heran- gehensweise bezüglich der Mechanismen, die zur Erreichung des Ziels der Erhaltung großer Raubtiere einge- setzt werden, betont, 11. 4 Bezogen «auf die Bereitschaft der lokalen Gemeinden, die Anwesenheit großer Raubtiere zu akzeptieren und die ökonomischen und sozialen Kosten dieser Präsenz zu tragen (z.B. Schäden am Viehbestand, Kompensation für verringerte Jagdausbeute, Angst). Alle unsere Untersuchungen weisen darauf hin, dass dies das alles ent- scheidende Element für die Erhaltung der großen Raubtiere in Europa ist und es ist in der Praxis wahrscheinlich der übergreifende limitierende Faktor, der die potenzielle Verteilung und Dichte der Arten in Zukunft bestimmt. … Da zu erwarten ist, dass die gesellschaftliche Tragfähigkeit eng mit dem Konfliktniveau verbunden ist, wird es große Unterschiede in Europa geben, die von den lokalen Traditionen, der sozioökonomischen Situation, den Erfahrungen, die die lokale Bevölkerung im Zusammenleben mit Raubtieren hat, und der Art und Weise wie die großen Raubtiere gemanagt werden, abhängen. … Die gesellschaftliche Tragfähigkeit wird wahrscheinlich unter der ökologischen Tragfähigkeit liegen. Die Maximierung der lokalen Dichte sollte deshalb nicht automatisch als Ziel an sich betrachtet werden, da eine hohe Populationsdichte oft mehr Konflikte mit den ländlichen Kommunen mit sich bringt. Im Gegensatz dazu, könnte eine Reduzierung der Population auf ein Niveau, das niedriger ist als das, das potenziell erreicht werden könnte, auch die Intensität der lokalen Konflikte senken.» «Die genaue Art des Konflikts und der Stellenwert, der den verschiedenen Konflikten beigemessen wird, wird die optimale Strate- gie für eine bestimmte Region beeinflussen.»; LCIE, Leitlinien, 20 f. 5 EK, Leitfaden Artenschutz, 21. Seite 8 | 84 angemessen sein und gleichzeitig den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen sollen.6 Überdies verhältnismäßig sind solche Maßnahmen dann, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind, hierzu unbedingt erforderlich und in Bezug auf die ein- gesetzten Mittel angemessen sind.7 Schließlich betont die Europäische Kommission das Erfordernis eines artenspezifischen Ansatzes, weshalb die Verhältnismäßigkeit auch kein statisches Konzept sei und stets Ziel, betroffene Art und die jeweiligen Umstände vor Au- gen stehen müssten.8 In Beantwortung einer Anfrage einer Gruppe von Europaparlamentariern9 betont der EU- Umweltkommissar, dass die Kommission im Rahmen ihrer Agrar- und Umweltpolitik die Mitgliedstaaten aktiv bei der Verringerung von Konflikten und der Verbesserung der Koexistenz mit Großraubtieren unterstützt.10 Das Europäische Parlament (Petitionsaus- schuss) erklärt zu zwei österreichischen Petitionen, es sei Aufgabe der zuständigen nati- onalen Behörden, über spezifische Maßnahmen oder Ansätze zu entscheiden, die am ehesten für den jeweiligen regionalen und nationalen Kontext geeignet sind.11 In dieser Hinsicht könnten die Mitgliedstaaten von der Flexibilität der Habitat-Richtlinie Gebrauch machen, gleichzeitig aber müssten alle Maßnahmen wissenschaftlich fundiert sein und im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften stehen. Das Europäische Parlament ist weiters der Ansicht, dass die Erholung der Wolfspopulation auch in Österreich machbar sein soll- te, ohne Anpassung des aktuellen Rechtsrahmens und so, dass den Bedürfnissen und Wünschen der ländlichen Gemeinden in vollem Umfang Rechnung getragen wird. In die- sem Sinne untersucht das Gutachten sowohl mögliche Änderungen der (übergeordneten) Rechtslage und deren Voraussetzungen als auch – und vorrangig – die Gestaltungsmög- lichkeiten, die das geltende Recht bereits heute bietet. Nicht berücksichtigt können die von der Kommission derzeit erarbeiteten und noch nicht veröffentlichten Leitlinien, um die Anwendung der Bestimmungen der FFH-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, werden.12 6 Art. 2 Abs. 3 FFH-RL. 7 EK, Leitfaden Artenschutz, 21. 8 Flexibilität und Verhältnismäßigkeit böten den Behörden die Möglichkeit, ihre Umsetzungsmethode an die jeweiligen besonderen Umstände (bezogen auf den Erhaltungszustand, aber auch in sozioökonomischer und kultureller Hinsicht) anzupassen; EK, Leitfaden Artenschutz, 22; zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen Erhaltungszustand, Einsatz verschiedener Instrumente und ihrer Angemessenheit 22 ff., insbesondere das Schema zu Angemessenheit und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, 24. 9 EP, Anfrage. 10 EP, Antwort, Pkt. 3. 11 EP, Petitionen, 3. 12 Dabei gehe es nicht um eine Überarbeitung der Anhänge, sondern um eine klarere und kohärentere Ausle- gung der bestehenden Bestimmungen der Richtlinie, einschließlich der Anwendung von Ausnahmeregelungen, wobei der Rechtsprechung des EuGH uneingeschränkt Rechnung getragen werde; EP, Antwort, Pkt. 3. Seite 9 | 84 Aufbau des Gutachtens Im ersten Abschnitt «Ausgangslage» wird der Schutzstatus des Wolfs (1.) im internationa- len (1.1.), europäischen (1.2.) und nationalen Recht (1.3.) dargestellt. Dem folgt die Klä- rung zentraler Begriffe (2.) der Berner Konvention (2.1.) und der FFH-Richtlinie (2.2.) mit dem «günstigen Erhaltungszustand» im Mittelpunkt. Im zweiten Abschnitt «Gestaltungsmöglichkeiten» wird zunächst untersucht, inwiefern der Schutzstatus (3.) sowohl im Rahmen der Berner Konvention (3.1.) als auch der FFH- Richtlinie (3.2.) angepasst werden könnte. Eine zweite Handlungsoption stellen Vergrä- mung und Entnahmen (4.) dar. Nach der Analyse der einschlägigen rechtlichen Voraus- setzungen (4.1.), insbesondere des Art. 16 FFH-Richtlinie (4.2.), wird zwischen Vergrä- mung (4.3.) sowie Einzelentnahmen (4.4.) und Bestandsregulierung (4.5.) unterschieden und ein Rechtsvergleich (4.6.) angestellt. Eine dritte Gestaltungsmöglichkeit wird in Zonie- rungen (5.) gesehen, wobei Wolfsschutzgebiete (5.1.), wolfsfreie Zonen (5.2.) und zentral Weideschutzgebiete (5.3.) untersucht werden. Im dritten Abschnitt «Ergebnisse» werden die einzelnen Punkte zusammengefasst und Empfehlungen ausgesprochen. Ein Literatur- und Materialienverzeichnis sowie eine kurze Zusammenfassung runden die Darstellung ab. Seite 10 | 84 I. Ausgangslage Die einschlägigen Rechtsgrundlagen finden sich verstreut auf internationaler, europäi- scher und nationaler (Bund und Länder) Ebene. Hier sollen die wichtigsten Normen in Hinblick auf den Schutzstatus des Wolfs (1.) untersucht und der sich so ergebende be- griffliche Rahmen (2.) geschärft werden. 1. Schutzstatus Wölfe haben unbestrittenermaßen wie alle anderen wildlebenden Tiere das Recht auf lebensfähige Populationen und auf Koexistenz mit den Menschen als Teil des natürlichen Ökosystems.13 In diesem Sinne finden sich in der aktuellen Rechtsordnung zahlreiche einschlägige artenschutzrechtliche Bestimmungen. Der Schutzstatus des Wolfs ergibt sich dabei aus den drei Rechtsetzungsebenen internationales Recht, Europarecht und natio- nales Recht. 1.1. Internationales Recht Im internationalen Recht finden sich die Grundlagen in internationalen Verträgen, den sog. MEA (multilateral environmental agreements), die in dieser Frage allerdings bisher kaum eine praktische Rolle gespielt haben.14 Zu nennen wären etwa das Washingtoner Übereinkommen (CITES)15, das Bonner Übereinkommen (CMS)16, die Alpenkonventi- on17 und die Biodiversitätskonvention (CBD)18. Zentral ist jedoch die Berner Konvention19 von 1979. Diesen völkerrechtlichen Vertrag des Europarates haben aktuell 51 Staaten ratifiziert (Österreich 1983). Als wichtigstes Element für den Schutz europäischer wildlebender Tiere und Pflanzen verbinden sich 13 Pkt. 1 Manifesto. 14 Siehe die Übersicht bei Norer/Preisig, 12 ff.; Trouwborst, JEL, 351 ff.; Shine, 7 ff.; im Detail Siebenhandl, 11 ff., generell für große Beutegreifer Trouwborst, Biodivers Conserv, 1571 ff. 15 Washingtoner Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora). In den Anhängen I und II findet sich auch der Wolf (Canis lupus). Vgl. www.cites.org; Österreich: BGBl. 1982/188; EU: ABl. 2015 L 75/4. 16 Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS = Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals). Der Wolf ist dort im Anhang nicht ausdrücklich angeführt, ist aber als wandernde Art erfasst und zu erhalten; Sollberger, S. 40; Trouwborst, JEL, 352. Vgl. www.cms.int; Österreich: BGBl. III 2005/149; EU: ABl. 1982 L 210/10. 17 Vgl. www.alpconv.org; Österreich: BGBl. 1995/477; EU: ABl. 1996 L 061/31; sowie das Protokoll «Naturschutz und Landschaftspflege» (Art. 14 Artenschutz, Art.15 Entnahme- und Handelsverbote mit Ausnahmen nach Abs. 4). Vgl. auch die «Arbeitsgruppe große Beutegreifer, wildlebende Huftiere und Gesellschaft WISO»; https://www. alpconv.org/de/startseite/organisation/thematische-arbeitsgremien/detail/arbeitsgruppe-grosse-beutegreifer- wildlebende-huftiere-und-gesellschaft-wiso/. 18 Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD = Convention on Biological Diversity). Vgl. www.cbd.int; Österreich: BGBl. 1995/213; EU: ABl. 1993 L 309/1). 19 Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Vgl. www.coe.int/en/web/bern-conventioncms.int; Österreich: BGBl. 1983/372; EU: ABl. 1982 L 038/1. Seite 11 | 84 darunter das Natura 2000-Netzwerk der EU-Mitgliedstaaten mit den Schutzgebieten der Nicht-EU-Mitglieder zum Smaragd-Netzwerk der Berner Konvention.20 Ziel des Übereinkommens ist es insbesondere, wildlebende Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten (Art. 1 Abs. 1). Dazu haben die Vertragsparteien Maßnahmen zu ergreifen, um die Population auf einem Stand zu erhalten, der den ökologischen, wis- senschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird (Art. 2).21 Im Bereich Artenschutz22 (Art. 5 ff.) verpflichten sich die Vertragsstaaten auf Schutzmaß- nahmen je nach Schutzkategorie. Dabei wird zwischen den streng geschützten Tierarten im Anhang II (bspw. Wolf und Bär) und den geschützten Tierarten im Anhang III (bspw. Luchs) unterschieden. Für Anhang II-Tiere wird insbesondere ein Fang- und Tötungsver- bot sowie ein Verbot mutwilligen Beunruhigens normiert (Art. 6). Für Anhang III-Tiere ist die Nutzung so zu regeln, dass der Bestand nicht gefährdet wird, u.a. durch Schonzeiten sowie zeitweilige oder örtlich begrenzte Nutzungsverbote (Art. 7). Gemäß Art. 9 Abs. 1 sind artenschutzrechtliche Ausnahmen unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, insbesondere • zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, • zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fisch- gründen, Gewässern und anderem Eigentum, • im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder anderer vorrangi- ger öffentlicher Belange sowie • um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen bestimmter wildlebender Tiere in geringen Mengen zu gestatten, als ultima ratio möglich. Die Vertragsparteien haben dabei dem Ständigen Ausschuss alle zwei Jahre Bericht über die zugelassenen Ausnahmen zu erstatten (Art. 9 Abs. 2).23 Gemäß Art. 22 kann jeder Staat bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations- urkunde einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten machen. Aktuell haben in Bezug auf den Wolf 14 Vertragsparteien sol- che, inhaltlich unterschiedlich ausgestaltete Vorbehalte angemeldet, nämlich Weißruss- land, Bulgarien, Tschechien, Finnland, Georgien, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slo- wenien, Spanien, Mazedonien, Türkei und Ukraine (siehe Pkt. 3.1.2.).24 20 Das Netzwerk in der Schweiz umfasst derzeit 140 Smaragd-Arten in 43 Smaragd-Lebensräumen. Allgemein vgl. Epiney/Kern/Diezig, 10 ff. 21 So betont das Standing Committee wiederholt, das Bestreben, das Zusammenleben lebensfähiger Populatio- nen großer Beutegreifer mit einer nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Gebiete in geeigneten Regionen zu fördern; siehe bspw. 8. Erwägungsgrund der Recommendation No. 74 (1999) sowie weitere Nachweise bei Trouwborst, RECIEL, 311 Fn. 49. Zu den kulturellen Erfordernissen siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke,140 f. 22 In Bezug auf den Wolf siehe vertieft Sollberger, 42 ff. 23 Schumacher/Schumacher/Fischer-Hüftle, insbesondere 19 ff. 24 Reservations and Declarations for Treaty No. 104 – Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats; siehe www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/104/declarations?p_auth= 4wC6LI5i. Seite 12 | 84 Dazu kommen noch verschiedene Empfehlungen und Resolutionen des Ständigen Aus- schusses25, so z.B. die 1993 erlassene und 2011 revidierte Resolution zur Auslegung der Art. 8 und 926, die etwa die konkrete Prüfung milderer Maßnahmen sowie die örtlich und zeitlich angemessene Beschränkung der Ausnahmen verlangt. Diese Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend, können aber die Interpretation von Konventionsvorschriften beein- flussen.27 Überdies wurden artspezifische Aktionspläne erlassen, darunter einer den Wolf betreffend.28 1.2. Europarecht Auf Ebene des EU-Rechts finden sich einschlägige Rechtsquellen im Rahmen von Natura 2000. Damit wird das Ziel verfolgt, ein gemeinsames kohärentes Schutzgebietsnetzwerk für bedrohte Gebiete, Tier- und Pflanzenarten aufzubauen und einem einheitlichen Schutzsystem zu unterwerfen. Dieses europäische Naturschutznetzwerk wird von der Vogelschutzrichtlinie29 und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie30 gebildet. Ziel der FFH-Richtlinie ist ein günstiger Erhaltungszustand der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (Art. 2 Abs. 2). Dazu haben die Mitglied- staaten geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die den Anforderungen von Wirtschaft, Ge- sellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tra- gen (Art. 2 Abs. 3, siehe auch 3. Erwägungsgrund).31 Was die Anhänge betrifft, findet sich der Wolf (Canis lupus) in dreien davon.32 Im Anhang II werden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, aufgelistet. Anhang IV umfasst demgegen- über streng zu schützende Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse. Im Abschnitt über den Artenschutz wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ein strenges Schutzsystem33 für bestimmte Anhang IV-Tiere in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen haben, das u.a. alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung sowie jede absicht- liche Störung verbietet (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b). Der Schutz ist individuenbezogen (Art. 1 lit. m).34 Anhang V schließlich enthält Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein 25 Recommendation No. 17 (1989) on the protection of the wolf (Canis lupus) in Europe; Recommendation No. 43 (1995) on the conservation of threatened mammals in Europe; Recommendation No. 74 (1999) on the con- servation of large carnivores; Recommendation No. 82 (2000) on urgent measures concerning the implementa- tion of action plans for large carnivores in Europe; Recommendation No. 115 (2005) on the conservation and management of transboundary populations of large carnivores; Recommendation No. 137 (2008) on population level management of large carnivore populations; Recommendation No. 162 (2012) on the conservation of large carnivores populations in Europe requesting special conservation action; Recommendation No. 163 (2012) on the management of expanding populations of large carnivores in Europe; Recommendation No. 173 (2014) on hybridisation between wild grey wolves (Canis lupus) and domestic dogs (Canis lupus familiaris). Siehe Sollberger, 44 ff.; Trouwborst, JEL, 353 Fn. 28. 26 Revised Resolution No. 2 (1993) on the scope of Articles 8 and 9 of the Bern Convention, adopted on 2 De- cember 2011; Ref. T-PVS (2011) 2, www.coe.int/en/web/bern-comvention/resolutions. 27 Trouwborst, RECIEL, 314. 28 Boitani, Action Plan for the conservation of the wolves (Canis lupus) in Europe. 29 RL 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 L 20/7. 30 RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 L 206/7. 31 Vgl. EK, Leitfaden Artenschutz, 9 f. Demnach stellt Art. 2 Abs. 3 zwar keine eigenständige Abweichung dar, zeigt jedoch, dass die Richtlinie selbst der Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes einerseits und den genann- ten Erfordernissen andererseits Rechnung trägt; so EuGH Rs. C-247/85, Rn. 8, zur VogelschutzRL. Zur Rechts- natur von Art. 2 Abs. 3 FFH-RL sowie Art. 2 Berner Konvention siehe Trouwborst, RECIEL, 311. 32 Insofern ist für die in Anhang II und IV aufgelisteten Tierarten eine Doppelregelung anzuwenden; EK, Leitfaden Artenschutz, 16 ff. 33 Dazu EK, Leitfaden Artenschutz, 29 f., unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung. 34 Wolf, ZUR, 334. Seite 13 | 84 können. Diese Entnahme und Nutzung muss mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein und kann insbesondere die Regelung der Entnahme- perioden und/oder -formen, waidmännisch gerechte Entnahmen oder Genehmigungs- oder Quotensysteme für die Entnahme umfassen (Art. 14). Auch die FFH-Richtlinie eröffnet mehrere mitgliedstaatliche Handlungsmöglichkeiten. Zentral sind hier die artenschutzrechtlichen Ausnahmen, in Art. 16 Abs. 1, die eine Abwei- chung von den Art. 12, 13 und 14 sowie Art. 15 lit. a und b erlauben. Sofern es keine an- derweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populatio- nen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmerege- lung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen insbesondere • zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürli- chen Lebensräume (lit. a), • zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum (lit. b), • im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus ande- ren zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ein- schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt (lit. c), • um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnah- me oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzen- arten des Anhangs IV zu erlauben (lit. e) vorsehen. Die Mitgliedstaaten legen hierzu der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht vor (Art. 16 Abs. 2).35 Die oben beschriebenen Vorbehalte der Berner Konvention (Pkt. 1.1.) finden sich für die EU-Mitgliedstaaten eins zu eins in den Anhängen II, IV und V wieder. In diesen Regeln wird der Zusammenhang des FFH-Artenschutzes zur Berner Konvention mehr als deut- lich. Ihre Bedeutung für nationale Regulierungen ist aufgrund der unterschiedlichen Reichweite schwer einzuschätzen.36 Dazu kommen mehrere Leitfäden, insbesondere jener für Managementpläne auf Popula- tionsniveau.37 Insgesamt kann die rechtliche Herausforderung insbesondere in Bezug auf Wölfe darin gesehen werden, die in wesentlichen Punkten bestehenden Diskrepanzen zwischen den aktuellen Schutz- und Managementanforderungen und der Formulierung oder Interpreta- tion der relevanten FFH-Richtlinien-Bestimmungen am Stand 1992 aufzulösen.38 35 Siehe Pkt. 4.1.2. 36 Für eine Aufstellung nach den Populationen in Europa und der EU siehe EP, Large Carnivore Management Plans, 36 f. 37 EK, Leitfaden Artenschutz; LCIE, Leitfaden. 38 So Trouwborst, EEELR, 89 ff.: «These problems can be traced back, at least in part, to the fact that the current wolf comeback was unforeseen at the time the Directive was drawn up.» Seite 14 | 84 Zu nennen sind schließlich auch die europäischen Artenschutzverordnungen39, die in Umsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels regulieren und in Anhang A und B der Ratsverordnung (samt diversen Vorbehalten) auch den Wolf enthalten.40 1.3. Nationales Recht Typischerweise werden diese internationalen bzw. supranationalen Verpflichtungen zum Wolfsschutz in den nationalen Rechten im Jagdrecht (z.B. Schweiz) oder im Naturschutz- recht (z.B. Deutschland41) umgesetzt. In Österreich erfolgt die Umsetzung aufgrund der Kompetenz der Länder gemäß Art. 15 BV-G im Bereich Jagdrecht und Naturschutz auf Ebene der Landesgesetzgebung.42 In den Landes-Jagdgesetzen (mit Ausnahme Wien) gilt der Wolf als (jagdbares) Wild/Tier, wobei jedoch eine ganzjährige Schonzeit gilt.43 In den Landes-Naturschutzgesetzen wird der Wolf als dem Jagdrecht unterstehend ausgenommen, mit Ausnahme Steiermark, Tirol und Vorarlberg, wo er zusätzlich,44 bzw. Wien, wo er ausschließlich, nach Naturschutzrecht geschützt wird. Insgesamt ergibt sich folgendes Bild:45 Jagdrecht Naturschutzrecht Burgenland jagdbares Wild § 3 Abs. 1 Z 1 JG, ganzjährig geschont § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b/cc WildstandsregulierungsVO nicht anwendbar § 16 Abs. 1 NSchG 39 VO (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwa- chung des Handels, ABl. 1997 L 61/1; VO (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 338/97, ABl. 2006 L 166/1. 40 Im Detail Siebenhandl, 29 ff. 41 Exemplarisch für die damit verbundenen komplexen kompetenzrechtlichen Abgrenzungen zwischen Bund (BNatSchG) und Bundesländern (jagdrechtlicher Artenschutz) Köck, insbesondere 595 ff. 42 Siehe den Überblick bei KOST, Wolfsmanagementplan, 8; Hackländer et al., 96; Siebenhandl, 50 ff. 43 Die Unterstellung von in Anhang IV lit. a FFH-RL aufgezählten Arten dem Jagdrecht steht dem Unionsrecht nicht entgegen, solange die Art lediglich in den Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Tiere aufgenommen wird, ohne damit die Jagd auf sie zu eröffnen; Wolf, ZUR, 334; Czybulka, 11. 44 Wolf, ZUR, 332, spricht in diesem Fall für das deutsche Recht von einem komplexen Doppelregime natur- schutz- und jagdrechtlicher Bestimmungen. Bütler, 86, bezeichnet diese Konstruktion am Beispiel Tirols als «merkwürdig». 45 Bgld.: Bgld. Jagdgesetz 2017 (Bgld. JagdG 2017), LGBl. 24/2017; Bgld. Wildstandsregulierungsverordnung, LGBl. 26/2017; Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. 27/1991. Krnt.: Krnt. Jagdgesetz 2000 (K-JG), LGBl. 21/2000 (WV); Krnt. VO zur Durchführung des Krnt. Jagdgesetzes 2000, LGBl. 32/2006; Krnt. Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), LGBl. 79/2002 (WV). NÖ: NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500-0 (WV); NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0. OÖ: OÖ Jagdgesetz, LGBl. 32/1964; OÖ Schonzeitenverordnung 2007, LGBl. 72/2007; OÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 73/2003; OÖ Natur- und Land- schaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. 129/2001. Sbg.: Sbg. Jagdgesetz 1993 (JG), LGBl. 100/1993; Sbg. Naturschutzgesetz 1999 (NSchG), LGBl. 73/1999 (WV). Stmk.: Stmk. Jagdgesetz 1986, LGBl. 23/1986 (WV); Stmk. VO über die Festsetzung der Jagdzeiten, LGBl. 16/1987; Stmk. Artenschutzverordnung, LGBl. 40/2007; Stmk. Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017), LGBl. 71/2017. Tir.: Tir. Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. 41/2004; Tir. Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 43/2004; Tir. Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl. 26/2005; Tir. Naturschutzverordnung 2006, LGBl. 39/2006. Vlbg.: Vlbg. Gesetz über das Jagdwesen, LGBl. 32/1988; Vlbg. Verordnung über das Jagdwesen, LGBl. 24/1995; Vlbg. Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. 22/1997; Vlbg. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung, LGBl. 8/1998. Wien: Wr. Jagdge- setz, LGBl. 6/1948; Wr. Naturschutzgesetz, LGBl. 45/1998; Wr. Naturschutzverordnung (Wr. NschVO), LGBl. 13/2000. Seite 15 | 84 Kärnten jagdbares Wild § 4 lit. a JG ganzjährig geschont § 51 Abs. 1 JG und § 6 Abs. 1 JVO nicht anwendbar § 19 Abs. 1 NSchG Niederösterreich nicht jagdbares Wild § 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 4 JG nicht anwendbar § 18 Abs. 2 NSchG Oberösterreich jagdbares Wild § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage lit. a JG ganzjährig geschont § 1 Schon- zeitenVO nicht anwendbar § 5 Arten- schutzVO und § 26 Abs. 2 NSchG Salzburg Wild § 4 Z 1 lit. b JG ganzjährig geschont § 103 Abs. 1 lit. a JG46 nicht anwendbar § 31 Abs. 1 NSchG Steiermark Wild § 2 Abs. 1 lit. d JG, ganzjährig geschont § 49 Abs. 1 Satz 2 JG i.V.m. § 2 Jagdzeiten- VO47 geschützt § 3 Abs. 1 Arten- schutzVO48 Tirol jagdbares Tier § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage Z 1 lit. b JG, ganzjährig geschont § 1 Abs. 3 Zweite DurchführungsVO geschützt § 24 Abs. 1 lit. a NSchG i.V.m. § 4 Abs. 1-2 und Anlage 5 NSchVO Vorarlberg Wild § 4 Abs. 1 lit. a JG i.V.m. § 1 lit. a JVO, ganzjährig geschont § 26 Abs. 1 lit. b JVO (auch keine normaler- weise trotzdem möglichen Hege- abschüsse49 und Abschussaufträ- ge50 § 23a JVO) geschützt § 15 Abs. 2 NSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 NSchVO Wien kein jagdbares Tier (Wild) § 3 Abs. 1 lit. a JG, ganzjährig geschont § 1 Schon- zeitenVO geschützt § 9 Abs. 1 NSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 NSchVO und Anlage 1. Abschnitt Z 1.2. In den Landes-Jagdgesetzen finden sich auch die Grundlagen der Schadensregelungen.51 So werden etwa in Salzburg auf Basis von § 91 Abs. 5 Sbg. JG Schäden, die ganzjährig geschonte Beutegreifer an Nutztieren verursachen, vom Land nach der «Richtlinie Wolf» 46 Durch die Verankerung bereits auf Stufe Sbg. JG ist der Wolf nicht mehr Gegenstand der Sbg. Schonzeiten- Verordnung, LGBl. 53/1996. 47 Gemäß § 49 Abs. 1a JG darf der Wolf, wenn er nach ArtenschutzVO geschützt ist, nach den Ausnahmebe- stimmungen des NSchG auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten bejagt werden. 48 Gemäß § 3 Abs. 1 ArtenschutzVO sind von Natur aus wild lebende Tiere nach der FFH-Richtlinie Anhang IV lit. a, mit einem (°) in der Anlage 3 gekennzeichnet, i.S. des § 13d Abs. 1 zweiter Satz NschG 1976 [heute § 17 Abs. 1 zweiter Satz NSchG 2017] in allen Entwicklungsstadien geschützt. 49 I.S. § 40 Abs. 1 Vlbg. JG. 50 I.S. § 4 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 41 Abs. 3 Vlbg. JG. 51 Vgl. den Überblick über die Schadensregelungen in KOST, Wolfsmanagementplan, 14 f. Allgemein Schlager, 339 f. Seite 16 | 84 entschädigt. Die Anforderungen an den Nachweis variieren dabei. So wird in einigen Bun- desländern ein DNA-Nachweis verlangt, während in anderen bspw. auch sog. indirekte Schäden – abgängige bzw. abgestürzte Weidetiere – entschädigt werden, wenn innerhalb eines festgelegten Umkreises bereits Wolfsrisse oder zumindest Wolfsanwesenheit bestä- tigt worden sind.52 So genügt es etwa in Salzburg, wenn ein direkter räumlicher und zeitli- cher Zusammenhang mit dem Wolfsvorkommen als gesichert gilt.53 Darüber hinaus ist auf untergesetzlicher Ebene auf die sog. Wolfsmanagementpläne hinzuweisen.54 Auf Stufe Bund erarbeitete die frühere Koordinierungsstelle für Braunbär, Luchs und Wolf (KOST) 2012 einen solchen.55 Auf Stufe Land besteht einzig in Salzburg ein eigener Wolfsmanagementplan, der jenen des Bundes teilweise vertieft ausführt. Bei- de verfolgen neben dem Schutz des Wolfes auch das Ziel der Gewährleistung eines mög- lichst konfliktfreien Zusammenlebens unter Berücksichtigung der Interessen der Landnut- zer, allgemeinen Bevölkerung sowie des Naturschutzes.56 Inhaltlich werden insbesondere institutionelle Fragen (Koordinationsgremium, Wolfsbeauftragter, Präventionsberater etc.), Schadensprävention und -kompensation, Vorgehen im Schadfall, Umgang mit Wölfen in besonderen Situationen und Sonderfälle geregelt. Rechtlich sind solche Pläne unverbind- lich57.58 Die NÖ Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Ab- wendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 beschränkt sich ausschließlich auf die Regelung von Vergrämung und Abschuss und kann deshalb nur sehr einge- schränkt mit einem Managementplan verglichen werden. Fazit: Der Wolf ist auf Ebene des internationalen Rechts insbesondere in der Berner Kon- vention geschützt. Deren teilweise verschärfte Umsetzung ins EU-Recht erfolgt mit der FFH-Richtlinie. Die Implementierung dieses strengen europarechtlichen Schutzsystems in den Jagd- und Naturschutzgesetzen der Bundesländer muss sich an diesen Vorgaben messen lassen. 2. Begrifflicher Rahmen Was den genauen Anwendungsbereich einzelner zentraler Bestimmungen betrifft, kursie- ren sowohl auf Ebene der Berner Konvention als auch der FFH-Richtlinie teilweise unter- schiedliche Begriffe und Modelle, die hier einer Klärung zugeführt werden sollen. Darauf soll dann nachfolgend die Prüfung der Gestaltungsmöglichkeiten aufsetzen. 52 Rauer, 191. 53 Pkt. 5.2 Sbg. Wolfsmanagementplan. 54 Gemäß EuGH Rs. C-183/05, Rn. 14, können Artenaktionspläne ein wirksames Mittel zur konkreten Umset- zung der in Art. 12 Abs.1 FFH-RL festgelegten Schutzanforderungen darstellen, sofern sie ordnungsgemäß erstellt und angewandt werden. 55 Siehe Scherling, 163 ff. 56 KOST, Wolfsmanagementplan, 4; Pkt. 2.1 Sbg. Wolfsmanagementplan. 57 So für Deutschland Köck/Kuchta, 513. Für die Schweiz können die Vollzugsbehörden davon ausgehen, dass sie bei Berücksichtigung dieser Vollzugshilfe das Bundesrecht rechtskonform vollziehen, wobei andere Lösun- gen nicht ausgeschlossen seien, aber gemäß Gerichtspraxis nachgewiesen werden müsse, dass sie rechtskon- form sind; BAFU, Konzept Wolf Schweiz, 5. 58 Der Erarbeitung von Wolfsmanagementplänen liegt keine bindende (europa)rechtliche Verpflichtung zugrunde; sie sind auch keine Pläne i.S. von Art. 6 Abs. 1 FFH-RL, weil sie sich nicht auf den Raum des jeweiligen Schutz- gebietes beziehen, sondern auf die streng geschützte Art Wolf im jeweiligen Landesgebiet; Köck/Kuchta, 510. Seite 17 | 84 2.1. Berner Konvention 2.1.1. Natürlicher Lebensraum Als Ziel des Übereinkommens wird insbesondere die Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihrer «natürlichen Lebensräume» («natural habitats») definiert (Art. 1 Abs. 1). In der Folge wird zwischen dem Schutz von Lebensräumen (Kap. II) und dem Artenschutz (Kap. III) unterschieden. Beim Schutz von Lebensräumen ist die «Erhaltung der Lebensräume wildlebender Pflan- zen- und Tierarten» sowie die «Erhaltung gefährdeter natürlicher Lebensräume» sicher- zustellen (Art. 4 Abs. 1). Jedoch finden sich neben den Pflanzen- und Tierarten keine eigenen schutzwürdigen Lebensraumtypen aufgelistet, wie etwa in Anhang I FFH-RL, weshalb der Begriff der «natürlichen Lebensräume» eng an die Pflanzen und Tiere ge- bunden zu scheint. 2.1.2. Population Was die Ausnahmebestimmungen des Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 betrifft wird für die Zulässigkeitsbeurteilung jeweils auf die Nicht-Schädigung des Bestands der betreffenden «Population» abgestellt. Dieser Begriff wird aber nirgends näher ausgeführt. 2.2. FFH-Richtlinie 2.2.1. Natürlicher Lebensraum Als «natürlicher Lebensraum» («natural habitats») gelten gemäß Art. 1 lit. b FFH-RL durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete. Die FFH-Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen so- wie der natürlichen Lebensräume beizutragen (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Damit handelt es sich bei den natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I um eigenständige Schutzgüter neben den Habitaten der Arten (Art. 3 Abs. 1 FFH-RL), deren günstiger Erhaltungszu- stand bewahrt oder wiederhergestellt werden soll (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Geht es hinge- gen um die Gebiete, in denen sich die Tiere und Pflanzen aufhalten, ist meist vom «natür- lichen Verbreitungsgebiet» die Rede (vgl. bspw. Art 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL). Damit wird den «natürlichen Lebensräumen» hier – im Unterschied zum gleichlautenden Begriff der Berner Konvention (siehe Pkt. 2.1.1.) – eine von den Arten unabhängige Be- deutung zugemessen. 2.2.2. Population Der Begriff der «Population»59 scheint – mit Ausnahme der Populationsdynamik bei Defini- tion des günstigen Erhaltungszustands in Art. 1 lit. i FFH-RL60 – nicht unter den Begriffs- bestimmungen des Art. 1 auf, vielmehr findet er in Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 FFH- RL Erwähnung. In Art. 15 geht es um das Verbot aller nichtselektiven Geräte im Zusam- 59 Zur Problematik des rechtlichen Begriffsverständnisses siehe Köpl, 141 f. 60 Darunter versteht die Kommission eine Gruppe von Individuen derselben Art, die zur selben Zeit in einem geografischen Gebiet leben und sich miteinander fortpflanzen (können), d.h. sie verbindet ein gemeinsamer Genpool; EK, Leitfaden Artenschutz, 10 Fn. 17. Seite 18 | 84 menhang mit dem örtlichen Verschwinden bzw. der schweren Störung von Populationen bestimmter Tierarten. In Art. 16 wird als Zulässigkeitsvoraussetzung für vom Schutz ab- weichende Maßnahmen normiert, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem na- türlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können müssen. Die Large Carnivore Initiative (LCIE), eine europäische Expertengruppe für große Beu- tegreifer der Internationalen Naturschutzunion (IUCN), hat sich des Populationsbegriffs 2008 vertieft angenommen und Leitlinien für Managementpläne für Großraubtiere auf Populationsebene erarbeitet.61 Demnach müssen für Erhaltungszwecke genetische und demographische Prozesse berücksichtigt werden.62 Während die Bewahrung der geneti- schen Diversität eine viel größere Zahl in Individuen erfordere, könne die (bloße) demo- graphische Ausrottung bereits mit einer kleineren Zahl an Individuen verhindert werden. Zur Anwendung dieser Konzepte schlägt die LCIE die Betrachtung der Populationen als verschachtelte Hierarchie von Einheiten vor. Dabei wird zwischen Metapopulationen für die Verteilung von Individuen mit grundsätzlich sehr ähnlicher genetischer Struktur (deren Ausbreitung einen Genaustausch und eine demographische Stabilisierung sicherstellt) und innerhalb dieser Subpopulationen, die in einer einigermaßen konstanten Verteilung und viel höherer Frequenz interagieren, unterschieden.63 Insofern wird der Begriff der «Population» der FFH-Richtlinie eigentlich als im Austausch stehende Subpopulation(en) verstanden werden müssen.64 So bspw. jene Subpopulationen, die den Alpenraum besie- deln und dabei im genetischen Austausch stehen. Für Österreich wird davon ausgegan- gen, dass vermehrt Jungwölfe von den benachbarten Teil- bzw. Subpopulationen (West- alpenpopulation, Dinarische-Balkanpopulation, Karpatenpopulation, mitteldeutsche- polnische Tieflandpopulation) einwandern werden.65 Diese Subpopulationen sind Teil ei- ner gesamteuropäischen (eurasischen) Metapopulation.66 Aus Sicht der LCIE umfassen die absoluten Minimalerfordernisse, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, kumulativ:67 • Länder, die eine Population oder Segmente einer Population teilen, stellen si- cher, dass die Population den günstigen Erhaltungszustand erreicht und erhält; • sie erlauben die Verbindung zwischen benachbarten Populationen und Segmen- ten innerhalb derselben Population; • die Managementmaßnahmen dürfen nicht zu einem Absinken führen, welches den günstigen Erhaltungszustand der Population oder ihrer Segmente beein- flusst; und • kein Absinken von Populationen unter das Niveau beim Inkrafttreten der FFH-RL auf ihrem Gebiet. Die LCIE fordert aufgrund der hierarchischen Natur des Populationskonzepts differenzier- te Managemententscheidungen nach räumlichen und zeitlichen Maßstäben zu treffen. So 61 LCIE, Leitlinien. Diese repräsentieren bewährte Vorgehensweisen für das Management der Großraubtierpopu- lationen und werden von der GD Umwelt den Behörden der Mitgliedstaaten übereinstimmend empfohlen. Sie sind rechtlich nicht bindend, bilden aber einen Referenzpunkt, von dem aus die GD Umwelt die von den Mit- gliedstaaten in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der FFH-RL unternommenen Maßnahmen überwacht; EC, Note, 1 f. Zum Populationsbegriff anschaulich BMU, Bericht, 17 f.; Epstein, JEL, 241. 62 LCIE, Leitlinien, 6. 63 LCIE, Leitlinien, 6 f. Weiters wird zwischen «Populationssegmenten», «Vaganten» und «Einzelvorkommen» differenziert. 64 Gemäß LCIE, Leitlinien, 10 Fn. 6, entspricht der vom LCIE verwendete Populationsbegriff den lokalen Popula- tionen in EK, Leitfaden Artenschutz. 65 Hackländer et al., 15 und 73 ff. 66 Vgl. LCIE-Leitlinien, 48. 67 LCIE, Leitlinien, 24. Seite 19 | 84 könnten Entscheidungen über übergeordnete politische Ziele auf der größten räumlichen Ebene getroffen werden (dies auch für Gebiete, die größer als jede Population sind, wie z.B. Europa, Alpen oder Karpaten). Jedoch werden sich die erforderlichen Maßnahmen, um diese übergeordneten Ziele zu erreichen, zwischen den verschiedenen Regionen (z.B. Ländern oder Staaten) oder Teilpopulationen, die eine Population bilden, unterscheiden.68 Ganz i.S. des europarechtlichen Subsidiaritätsprinzips bzw. der Malawi-Prinzipien der Biodiversitätskonvention.69 2.2.3. Natürliches Verbreitungsgebiet Auf das «natürliche Verbreitungsgebiet» («natural range») wird im Zusammenhang mit Arten abgestellt (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL). Die Kommission begreift den Begriff als dynamische Größe, der grob die räumlichen Grenzen umreißt, innerhalb derer die Art vorkommt.70 Er ist nicht identisch mit den genau- en Lokalitäten oder Territorien mit permanentem Vorkommen einer Art sondern umfasst auch Gebiete, die nicht permanent genutzt werden.71 Wenn sich eine Art auf natürliche Weise in einem neuen Territorium etabliert, ist das entsprechende Gebiet als Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets anzusehen. Folglich umfasst das natürliche Verbreitungsgebiet in Bezug auf geschützte Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, mehr als den geographischen Raum, der die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Für den EuGH entspricht es vielmehr dem geographischen Raum, in dem sich die betreffende Tierart im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens aufhält bzw. ausbreitet, auch wenn es sich wie beim Wolf dabei um menschliche Niederlassungen oder vom Men- schen geschaffene Anlagen handelt bzw. außerhalb von allfälligen Schutzgebieten.72 Damit geht das Europarecht mit dem Begriff des «natürlichen Verbreitungsgebiets» über die verpflichtenden Vorgaben der Berner Konvention mit den «natürlichen Lebensräu- men» hinaus.73 Deshalb wird der Vorschlag erhoben, das strenge Schutzsystem nach Art. 12 FFH-RL statt auf das natürliche Verbreitungsgebiet auf «natürliche Lebensräume» zu beschränken, allenfalls limitiert auf bestimmte wildlebende Tierarten wie den Wolf.74 2.2.4. Günstiger Erhaltungszustand Der «günstige Erhaltungszustand» («favourable conservation status» FCS) gilt als Schlüsselbegriff der FFH-Richtlinie. Umso erstaunlicher sind die zahlreichen Unklarheiten, die mit diesem einhergehen.75 Dabei erlaube der Terminus eine sensible Balance zwi- 68 Bis hin zur Unterteilung großer Populationen in kleinere «Managementeinheiten»; LCIE, Leitlinien, 7. 69 Damit soll es auch dem demokratischen Prozess innerhalb jedes Landes obliegen zu entscheiden, wie weit allenfalls über das Minimalerfordernis der Erreichung des günstigen Erhaltungszustands hinausgegangen wer- den soll; LCIE, Leitlinien, 24. 70 EK, Leitfaden Artenschutz, 11 f. 71 Das natürliche Verbreitungsgebiet kann sich auch in einem ungünstigen Zustand befinden, wenn es den lang- fristigen Fortbestand der Art nicht gewährleistet. Reicht die Größe nicht aus, sind die Mitgliedstaaten aufgefor- dert, einen Referenzwert für ein Verbreitungsgebiet festzulegen, das entsprechend günstige Bedingungen bieten würde; EK, Leitfaden Artenschutz, 12. 72 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 38 f., auch unter Hinweis auf das Bonner Übereinkommen (CMS), Rn. 41. 73 So aber Obwexer, 2. 74 Obwexer, 3; dann müsste die Festlegung entsprechender natürlicher Lebensräume eigens geregelt werden. 75 Vgl. im Detail Trouwborst et al., 41 f. Seite 20 | 84 schen Einheitlichkeit und Flexibilität und seine Auslegung sei – wiewohl oft ignoriert – eine Rechtsfrage.76 Der Rechtstext unterscheidet zwischen dem «Erhaltungszustand eines natürlichen Le- bensraums» (Art. 1 lit. e FFH-RL) und dem «Erhaltungszustand einer Art» (Art. 1 lit. i FFH-RL). Letzterer, hier einschlägiger Begriff wird umschrieben als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen77 der betreffenden Arten in dem in Art. 2 bezeichneten Gebiet – das «europäische Gebiet der Mitgliedstaaten» – auswirken können.78 Als «günstig» wird der Erhaltungszustand gemäß Art. 1 lit. i FFH-RL betrachtet, wenn • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie an- gehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Aufgrund der Anpassungsfähigkeit des Wolfs erscheinen die zweite und dritte Vorausset- zung unproblematisch. Das natürliche Verbreitungsgebiet ist praktisch unbegrenzt (Pkt. 2.2.3.) und ein genügend großer Lebensraum (Pkt. 2.2.1.) dürfte jetzt und künftig vorhan- den sein. Entscheidend scheint vielmehr die Bewertung der Populationsdynamikdaten der ersten Voraussetzung zu sein. Für die Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL werden drei Klassifizierungen von Erhaltungs- zuständen vorgesehen: Favourable (FV; grün), Unfavourable-Inadequate (U1, gelb) und Unfavourable-Bad (U2, rot), überdies die Kategorie «Unknown» (grau) sowie ein Plus (improving), Strich (stable), Minus (declining) bzw. X (unknown) den Trend aufzeigend.79 Aktuelle Einstufung: Die Kommission stuft den Erhaltungszustand des Wolfs aktuell (für den Zeitraum 2013-2018) für die alpine biogeographische Region als «günstig» («FV Fa- vourable»), für die kontinentale biogeographische Region als «ungünstig» («U1 Unfa- vourable-Inadequate») ein.80 Was die hier primär interessierende alpine Region betrifft, so zählen Wolfsvorkommen aus 12 EU-Mitgliedstaaten zur alpinen Region, darunter auch Österreich. In den einzelnen nationalen Berichten nach Art. 17 FFH-RL haben drei Staa- ten den Zustand als «ungünstig» (U1), sieben Staaten als «günstig» (FV) und zwei Staa- 76 «The meaning of FCS: a legal question with a legal answer»,Trouwborst et al., 42. Für Epstein, JEL, 221, handelt es sich dabei um ein «legal concept». 77 Und nicht auf die besondere Situation eines Individuums oder eines Exemplars dieser Art; EuGH Rs. C-473/19 und 474/19, Rn. 54 f. 78 Zum Begriff im Detail ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 8 ff.; EC, Article 17 Guidelines 2006, 15; Epstein, JEL, 229 ff. Der Ausdruck «Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand» bezieht sich auf eine Situation, die in Art. 1 lit. i definiert ist und die durch allgemeine Kriterien im ersten Absatz von lit. i sowie durch einige kumulative Kriterien gekennzeichnet ist; EuGH Rs. C- 508/04, Rn. 126. 79 ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 8 und 10. «Favourable Conservation Status» beschreibt eine Situation, in der erwartet werden kann, dass diese ohne Änderung bestehenden Managements oder Politik für den Lebens- raum oder die Art geeignet ist. «Unfavourable-Inadequate Conservation Status» beschreibt Situationen, in denen eine Änderung des Managements oder der Politik erforderlich ist, um den Lebensraumtyp oder die Art wieder in einen günstigen Zustand zu bringen, wobei aber in absehbarer Zukunft keine Gefahr des Aussterbens besteht. «Unfavourable-Bad Conservation Status» beschreibt Lebensräume oder Arten, die (zumindest regional) ernst- haft vom Aussterben bedroht sind. 80 Siehe https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/progress/?period=5&group=Mammals& conclusion=overall+assessment. https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/progress/?period=5&group=Mammals&conclusion=overall+assessment https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/progress/?period=5&group=Mammals&conclusion=overall+assessment Seite 21 | 84 ten (inklusive Österreich) als «unbekannt» («unknown»)81 gemeldet. Auf dieser Grundlage nahm das European Topic Centre on Biological Diversity (ETC/BD) für die Europäische Umweltagentur (EEA) eine Aggregation der nationalen Bewertungen auf Basis einer fest- gelegten Methodik vor und stufte so den Erhaltungszustand des Wolfs auf Ebene der alpinen Region der EU als «günstig» ein. 2.2.4.1. Faktoren Speziell für Großraubtiere schlägt die Large Carnivore Initiative for Europe konkrete Emp- fehlungen für eine mess- und anwendbare Definition des günstigen Erhaltungszustandes vor, basierend auf wissenschaftlich präzisen, realistischen Erwartungen und dem Rechts- rahmen der EU.82 Der günstige Erhaltungszustand soll dabei auf zwei günstigen Hauptre- ferenzwerten beruhen, nämlich dem der günstigen Referenzpopulation (FRP) und dem des günstigen natürlichen Verbreitungsgebiets (FRR).83 Demnach kann das Erreichen eines günstigen Erhaltungszustands für eine Population angenommen werden, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:84 • stabiler oder steigender Populationsstand (siehe oben Art. 1 lit. i UAbs. 1 FFH- RL); • stabile oder steigende Gesamtverbreitung der Population (siehe oben Art. 1 lit. i UAbs. 2 FFH-RL); • ausreichende Qualität und Kontinuität sowie stabiler oder steigender Trend des Habitats (siehe oben Art. 1 lit. i UAbs. 3 FFH-RL); • gleiche oder gestiegene Größe und Verbreitung der Population wie zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der FFH-Richtlinie; • Erreichung der günstigen Referenzpopulation; • Besetzung des günstigen Referenzverbreitungsgebiets; • Erhaltung oder Vergrößerung der Verbundenheit zwischen den Populationen; • robustes Monitoringprogramm. Für die Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL hat die Bewertung des Erhaltungszustands von Arten auf die Parameter Verbreitungsgebiet, Population, Habitat und zukünftige Per- spektiven abzustellen.85 Im Gegensatz zu den Roten Listen86, die ebenfalls Einstufungen von Arten vornehmen, wird hier jedoch nicht das Aussterberisiko bewertet, sondern die dauerhafte Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands.87 81 Vgl. für den Art. 17-Bericht 2019 Umweltbundesamt, Erhaltungszustände der Arten Anhänge II, IV und V (2007/2013/2019), https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/schutzgebiete/natura2000; Umweltbundesamt, Erhebung und Bewertung von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeu- tung in Österreich, Berichtszeitraum 2013-2018, Endbericht – Kurzfassung, Wien 2020, https://www.tirol.gv.at/ fileadmin/themen/umwelt/naturschutz/downloads/natura_2000/Bericht_Art_17_FFH_2019.pdf: dort wird der Wolf in allen Kategorien der alpinen und kontinentalen biogeographischen Region inklusive Erhaltungszustand mit «unknown (unbekannt)» gekennzeichnet.. 82 LCIE, Leitlinien, 21 ff. 83 LCIE, Leitlinien, 16 m.w.N. sowie 17 ff. und 20 f. 84 LCIE, Leitlinien, 22. 85 Im Detail zu diesen «Favourable Reference Values FRV» siehe ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 15 ff. 86 Die Roten Listen werden auf nationaler Ebene nach den wissenschaftlichen Kriterien der IUCN erarbeitet und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Kriterien zur Einstufung der Arten in Gefährdungskategorien basie- ren auf einer Kombination von Faktoren, welche die Aussterbewahrscheinlichkeit maßgeblich bestimmen. Es sind dies v.a. die effektiv besiedelte Fläche, die Größe und der Isolationsgrad der Populationen sowie Bestands- https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/schutzgebiete/natura2000 https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/naturschutz/downloads https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/naturschutz/downloads Seite 22 | 84 2.2.4.2. Betrachtungsebene Die entscheidende Frage ist freilich, welche Ebene für die Beurteilung des günstigen Er- haltungszustands zu wählen ist.88 Theoretisch kommen dabei in der Reihenfolge ihrer Ausdehnung89 die mitgliedstaatliche, populationstechnische, biogeographische oder euro- päische Betrachtungsebene bzw. eine Kombination derselben in Frage. Zu beobachten ist, dass die Antworten variieren, nicht nur nach Spezies sondern auch nach dem einzel- nen Kontext (Berichtswesen, Habitatschutz, Artenschutz).90 Mitgliedstaat: Für die Kommission muss der Erhaltungszustand von Populationen einer Art «in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in dem betreffenden Mitgliedstaat» ermittelt werden, wenn sich die Populationen jedoch auf Nachbarländer erstrecken auch «mög- lichst» über die nationalen Grenzen hinaus.91 Angesichts der Vorbehalte einzelner Mit- gliedstaaten in den Anhängen der FFH-Richtlinie (siehe Pkt. 1.2.) zeigt sich jedoch, dass sich das EU-Artenschutzrecht auf eine territorial-geographische Zuordnung und nicht eine genetische Zuordnung bezieht.92 Insofern sei ein Mitgliedstaat zum strengen Schutz der auf seinem Territorium lebenden Wölfe verpflichtet, unabhängig davon, ob sich diese jen- seits seines Verantwortungsbereichs in einem günstigen Erhaltungszustand befinden und deshalb dort aus dem strengen Schutzsystem genommen sind.93 Zu diesem Ergebnis kommt auch ein Legal Report im Rahmen der Berner Konvention.94 Population: Andererseits sieht die Kommission auch die Möglichkeit, für Maßnahmenfest- legung und Management «gegebenenfalls» den Erhaltungszustand der Arten auf Popula- tionsebene95 zu ermitteln. Zusätzlich wird festgehalten, dass bei «grenzüberschreitenden Populationen und Arten, die bei ihren Wanderungen die Grenzen der EU überschreiten, … soweit möglich ihr gesamtes natürliches Verbreitungsgebiet, einschließlich der Wande- rungsgebiete außerhalb der EU» zu berücksichtigen ist.96 In dieselbe Richtung geht auch die LCIE. Sie weist zunächst darauf hin, dass in der FFH- Richtlinie nicht explizit aufgeführt wird, dass der günstige Erhaltungszustand auf Populati- onsebene erreicht werden soll. Die Verfahrensweisen zur Berichterstattung erforderten jedoch, dass der Zustand «innerhalb jedes Landes (oder innerhalb jeder biogeographi- schen Region, die im Land vorkommt)» ermittelt werde.97 Die LCIE beurteilt diesen Be- trachtungsmaßstab als für viele kleine Arten passend, aber nicht für die Großraubtiere, bei denen viele (wenn nicht die meisten) Länder niemals in der Lage sein werden, genügend veränderungen. Siehe https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/rotelisten. Zum Zusammen- hang siehe Trouwborst, EEELR, 96. 87 Zum Verhältnis ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 9. 88 Trouwborst et al., 47, sprechen von einer «million euro question». Trouwborst, JEL, 371 f., sieht darin eine ungelöste Frage, siehe 355: «The conservation status of a species may be determined at a variety of population levels (from global to local) and geographic scales (EU; biogeographical region; Member State; individual Spe- cial Area of Conservation).» 89 Nach Trouwborst, EEELR, 96. 90 Trouwborst et al., 47. 91 EK, Leitfaden Artenschutz, 67. 92 So enden die Ausnahmen vom strengen Schutzregime an den geographisch-politischen Grenzen, naturräum- lich-genetische Zusammenhänge bleiben unberücksichtigt; Wolf, ZUR, 333; Wolf, NuR, 465. 93 Wolf, NuR, 466. 94 Shine, 11: The national responsibilities «cannot be delegated because a species or habitat is thriving beyond national boundaries (where the Party concerned has no legal or management powers). For wolves, this means that even if the portion of a population found across an international boundary is secure, this does not justify a derogation if the population on national territory is not viable or where other satisfactory solutions can be found.» 95 Die Definition von «Population» betreffend könne eine Gruppe von räumlich getrennten Populationen einer Art, zwischen denen auf gewisser Ebene ein Austausch stattfindet (Metapopulation), als biologisch sinnvolle Refe- renzeinheit dienen. Dieses Konzept sei an die betreffende Art unter Berücksichtigung ihrer Biologie/Ökologie anzupassen; EK, Leitfaden Artenschutz, 20. 96 EK, Leitfaden Artenschutz, 20 sowie 67. 97 LCIE, Leitlinien, 26. https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/rotelisten Seite 23 | 84 Individuen zu beherbergen, um eine Population zu haben, die einen günstigen Erhal- tungszustand erreichen kann. • Management: Die LCIE tritt daher dafür ein, dass besser räumliche Größenord- nungen berücksichtigt werden, die über Grenzen hinausreichen, und spricht sich für Managementpläne auf Populationsniveau aus.98 • Berichtspflicht: Aber auch die Bewertung des günstigen Erhaltungszustands (Art. 11 und 17 FFH-RL)99 solle auf Ebene der Populationen durchgeführt werden.100 Dabei weist die LCIE zwar darauf hin, dass die EU-Leitlinien101 die Bewertung auf Ebene der biogeographischen Region innerhalb eines Landes fordern, wenn ein Land mehr als eine Region umfasst, dass sie aber auch offen seien für die Be- rücksichtigung «ergänzender Informationen» und explizit das Problem der grenzüberschreitenden Populationen von Großraubtieren erwähnen, wo dies in Betracht gezogen werden sollte. Auf dieser Grundlage schlägt die LCIE vor, den Populationsansatz in die bestehenden Protokolle zu integrieren102, da «die Ebene der Population am besten geeignet [sei], um darauf Bewertungen über den Erhaltungszustand zu konzentrieren.»103 Bei Ausrichtung des günstigen Erhaltungszustands auf Populationsebene und damit auf grenzüberschrei- tenden räumlichen Maßstabebenen, müssten einzelne Mitgliedstaaten nicht genügend Individuen für eine den günstigen Erhaltungszustand erreichende Population aufweisen. Ebenso spricht sich die Kommission dafür aus, dass ein effektives Management von Mit- gliedstaaten überschreitenden Populationen nur durch gemeinsame und koordinierte Ma- nagementpläne wie in den LCIE-Leitlinien beschrieben, erreicht werden kann.104 Schließ- lich äußert sich auch der Ständige Ausschuss der Berner Konvention in diese Richtung unter ausdrücklichem Hinweis auf die LCIE-Leitlinien105, die Resolution No. 2 verlangt eine Berücksichtigung der gesamten Habitate und Subpopulationen106. Den Populationsansatz legt im Übrigen auch eine grammatikalische Interpretation von Art. 16 FFH-RL nahe. So stellt für das Verweilen im günstigen Erhaltungszustand Art. 16 Abs. 1 auf «die Populationen der betroffenen Art» («populations of the species») ab, wäh- rend sich Art. 12 auf die «Tierarten» («animal species») bezieht; dies jeweils in deren natürlichem Verbreitungsgebiet, was ebenfalls für eine übernationale Betrachtung spricht. Ähnliches gilt auch für die Berner Konvention, wenn Art. 9 Abs. 1 für die Ausnahmebewil- ligung fordert, dass diese «dem Bestand der betreffenden Population» nicht schadet. Biogeographische Region: Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Art. 17 FFH-RL vereinbaren die Mitgliedstaaten bereits 2005, den Erhaltungszustand in jeder der biogeo- graphischen Regionen ihres jeweiligen Hoheitsgebietes anhand eines gemeinsamen drei- 98 Dies unter Verweis auf den 4. Erwägungsgrund der FFH-RL, wonach aufgrund der oft grenzübergreifenden Bedrohung Erhaltungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, und die Berner und Bonner Kon- vention; im Detail LCIE, Leitlinien, 26 f.; ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 38. Zur Entwicklung solcher Ma- nagementpläne auf Populationsniveau in internationalen Fällen siehe LCIE, Leitlinien, 32 ff.; eingehend Trouwborst, EEELR, 99 f. Vgl. etwa Molinari-Jobin Anja et al., Pan-Alpine Conservation Strategy for the Lynx (PACS), Nature and Environment No. 130, Council of Europe, Strasbourg 2003. 99 Allgemein zum Wolfsmonitoring nach FFH-RL siehe BMU, Bericht, 39 ff. 100 LCIE, Leitlinien, 22. 101 EC, Article 17 Guidelines 2006. 102 LCIE, Leitlinien, 22. Auch in der Fachliteratur wird die Betrachtung des günstigen Erhaltungszustands weit- wandernder Arten ausschließlich auf Populationsebene vorgeschlagen; vgl. etwa Herzog, 7 f. Insgesamt auch BMU-Bericht, 20. 103 LCIE, Leitlinien, 10, unter ausdrücklichem Verweis auf die Übereinstimmung mit den Empfehlungen der EK, Leitfaden Artenschutz, 20. 104 EC, Note, 1. 105 Pkt. 1 Recommendation No. 137 (Fn. 25). 106 Pkt. 7 Resolution No. 2 (Fn. 26). Siehe auch Recommendation No. 137 (Fn. 25). Seite 24 | 84 stufigen Bewertungsschemas zu beurteilen.107 In der Folge hält die Kommission 2007 be- stätigend fest, dass der Erhaltungszustand der Arten «auf biogeografischer Ebene inner- halb der Mitgliedstaaten108 (für die Ausarbeitung von Übersichten, nationalen/regionalen Strategien, Zielvorgaben und für Berichterstattungszwecke) sowie gegebenenfalls auf Populationsebene (für die Festlegung von notwendigen Maßnahmen, Management und Ausnahmen) zu ermitteln» ist.109 2020 enthält die Anfrage einer Gruppe von Europaparlamentariern betreffend Erklärung des Alpenraums bzw. Regionen, in denen alternativer Herdenschutz unmöglich ist, zu «wolfsfreien Zonen»110 auch den Punkt, weshalb sich die Definition des «günstigen Erhal- tungszustandes» auf die einzelnen Nationalstaaten bezieht, wenn es sich doch um eine gesamteuropäische Wolfspopulation handelt. In seiner Antwort betont der EU- Umweltkommissar ausdrücklich, dass der Erhaltungszustand jeder unter die FFH- Richtlinie fallenden Art «auf Ebene der einzelnen biogeografischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats sowie auf biogeografischer Ebene innerhalb der EU» bewertet wird.111 Europäische Union: Für grenzüberschreitende Populationen hält die Kommission – wie oben bereits auf mitgliedstaatlicher Ebene gezeigt – jedoch fest, dass diese für das Ma- nagement möglichst in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet, also über mit- gliedstaatliche Grenzen hinaus und sogar einschließlich der Wanderungsgebiete außer- halb der EU, berücksichtigt werden sollen.112 Hackländer113 plädiert für eine klarere Definition, wann von einem günstigen Erhaltungszu- stand auf europäischer Ebene auszugehen ist, und schlägt dafür eine Klarstellung vor, dass dieser nicht in Bezug auf die nationale, sondern die europäische Ebene zu betrach- ten ist. Die bisherige Definition lasse eine solche Auslegung bereits zu bzw. werde sie von der Europäischen Kommission akzeptiert. Eine solche Ergänzung des Wortlauts wird als politisch einfacher als bspw. Änderungen des Schutzstatus (Pkt. 3.2.) beurteilt.114 Kombination: Neben den bereits beschriebenen gemischten Ansätzen spricht sich auch der EuGH für eine Mehrebenenbetrachtung115 aus. Demnach habe die Ermittlung des Erhaltungszustands «u.a. bezogen auf das Gebiet des Mitgliedstaats oder gegebenen- falls, wenn sich die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats mit mehreren biogeographi- schen Regionen überschneiden, bezogen auf die betreffende biogeographische Region, oder aber, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art es erfordert und soweit möglich grenzüberschreitend» zu erfolgen.116 Dies gilt ausdrücklich auch beim Erlass von Aus- nahmeregelungen.117 107 EC, Article 17 Guidelines 2006, 15. Auch für BMU, Bericht, 15, ist die räumliche Ebene für die Einschätzung des Erhaltungszustandes die biogeographische Region innerhalb eines Mitgliedstaates, weshalb der deutsche FFH-Bericht getrennte Darstellungen für die atlantische, kontinentale und alpine Region vornimmt. 108 Ebenso Wolf, NuR, 465; Steeck, 7. 109 EK, Leitfaden Artenschutz, 20, und für die Ausnahmegenehmigungen nach Art. 16 FFH-RL, 60. 110 EP, Anfrage. 111 EP, Antwort, Pkt. 2. 112 EK, Leitfaden Artenschutz, 20 und 67. Auch die ARGE ALP, Resolution, Pkt. b., fordert mit einer wildökologischen Raumplanung (siehe Pkt. 5) eine Anknüpfung an einer gesamteuropäischen Beurteilung des günstigen Erhaltungszustands. 113 Hackländer, 205; Hackländer et al., 17 f. und 103 f. Der Ansicht, dass sich die FFH-Richtlinie in Art. 12 auf den günstigen Erhaltungszustand in den Mitgliedstaaten beziehe, während der Wortlaut des Art. 16 keine stren- ge Bindung an die nationalen Grenzen vorsehe, kann nicht gefolgt werden; Hackländer et al., 17. 114 Vgl. die Nachweise bei Hackländer et al., 104. In diese Richtung geht auch der Vorstoß von Obwexer, 3, der den günstigen Erhaltungszustand auf das «europäische Gebiet der Mitgliedstaaten» abstellen will (siehe Pkt. 2.2.5.). 115 Zu solchen «multiple scales» siehe Epstein, JEL, 240. 116 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 58. 117 In EuGH Rs. C-674/17, Rn. 61 wird dazu wörtlich festgehalten: «Somit kann eine solche Ausnahmeregelung nicht erlassen werden, ohne dass der Erhaltungszustand der betreffenden Art sowie die möglichen Auswirkun- gen der in Betracht gezogenen Ausnahmeregelung auf den Erhaltungszustand bezogen auf das lokale Gebiet und auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls auf die betreffende biogeogra- Seite 25 | 84 Diskussion: Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die Ermittlung des tatsäch- lichen Erhaltungszustands der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sowohl die biogeographische Ebene als auch die Ebene der (lokalen) Population berück- sichtigt werden muss. Die Kommission betont, dass der Erhaltungszustand der Population einer Art in einem bestimmten geographischen Gebiet vom Gesamterhaltungszustand der Population in der biogeographischen Region eines Mitgliedstaates (oder sogar im Verbrei- tungsgebiet) stark abweichen kann, weshalb daher beide Situationen zu untersuchen und bei etwaigen Entscheidungen zu berücksichtigen sind.118 Allerdings scheinen die Aussa- gen so zu verstehen sein, dass bei große Lebensräume beanspruchenden Großraubtie- ren die Bewertung auf Populationsebene (gegebenenfalls grenzübergreifend) stattzufin- den hat. Insgesamt lässt sich jedenfalls kein konsistenter Kurs der Kommission beobach- ten.119 Eine vertiefte juristische Prüfung dieser zentralen Frage nehmen – in der Diskussion bis- her weitgehend unbeachtet – Trouwborst et al.120 vor und kommen zu folgenden differen- zierten Ergebnissen: 1. Im Zusammenhang mit der Berichtspflicht: Der Bericht nach Art. 17 FFH-RL wer- de pro biogeographische Region innerhalb eines Mitgliedstaates verfasst. Bei grenzüberschreitenden Populationen bestehe die Option einer gemeinsamen Be- urteilung der betroffenen Mitgliedstaaten auf Ebene der Population, wobei bis heute kein Mitgliedstaat davon Gebrauch gemacht habe.121 2. Im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz: Hier könne nicht erwartet werden, dass der EuGH den günstigen Erhaltungszustand für solch weit umherstreifende Arten auf Gebietsebene verlangt, da kein Schutzgebiet in Europa groß genug für lebensfähige starke Populationen von Beutegreifern sei.122 3. Im Zusammenhang mit dem Artenschutz: Nach Art. 16 FFH-RL stelle sich die «chief question», ob der günstige Erhaltungszustand auf der (sub)nationalen Ebene oder grenzüberschreitenden Population oder beidem bewertet werden soll. Die spärliche EuGH-Rechtsprechung spreche zunächst für den (sub)nationalen Ansatz (EuGH Rs. C-342/05123; C-383/09), wobei aber der EuGH-Entscheid C- 342/05 vor der Publikation der LCIE-Leitlinien in 2008 ergangen sei. Seit damals sei jedoch der grenzüberschreitende Populationsansatz zum führenden Paradig- ma geworden,124 und werde ausdrücklich als korrekte Interpretation des Art. 16 FFH-RL angesehen125. In der Folge werden die Nachteile beider Ansätze analysiert: Beim Abstellen auf die grenzüberschreitende Population liegen sie darin, dass gemäß Konzept der FFH-Richtlinie rechtlich jeder Mitgliedstaat verantwortlich ist, der sich so unter Hinweis auf Bemühungen anderer Mitgliedstaaten aus der Verantwortung stehlen phische Region, wenn sich die Grenzen dieses Mitgliedstaats mit mehreren biogeographischen Regionen über- schneiden oder wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art dies erfordert, und soweit möglich grenzüber- schreitend beurteilt worden sind.» Während der EuGH diese Frage zuletzt ausdrücklich nicht beantwortet hat; EuGH Rs. C-473/19 und 474/19, Rn. 87 (Rn. 29 dritte Vorlagefrage). 118 EK, Leitfaden Artenschutz, 69. 119 Siehe Trouwborst, EEELR, 97 m.w.H. 120 Trouwborst et al., 47 ff., und bereits davor Trouwborst, JEL, 355 ff. und Trouwborst, EEELR, 96. Zur ver- gleichbaren Diskussion der «scale of assessment» im Rahmen von Art. 9 Berner Konvention siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke, 143 f. m.w.H. 121 Trouwborst et al., 47 f.; Trouwborst, EEELR, 96. 122 Trouwborst et al., 48. 123 Beide Parteien, Finnland und die Kommission, bewerteten den Erhaltungszustand auf Ebene Finnlands als Mitgliedstaat; vgl. insbesondere Rn. 27: «Somit war der Erhaltungszustand des Wolfs in Finnland … nicht güns- tig.». 124 Trouwborst et al., 48 f., nähere Belege 49. 125 Trouwborst, EEELR, 97. Seite 26 | 84 könnte.126 Beim Abstellen auf die nationale Population hingegen könnten kleinere Mitgliedstaaten mit geringer Flächenausstattung (im Gegensatz etwa zu Finnland und Schweden) gar nicht genug Individuen beherbergen, um einen günstigen Er- haltungszustand zu erreichen.127 Folglich müsse die angemessene Betrachtungsebene durch vorsichtiges Ausba- lancieren der unterschiedlichen Vor- und Nachteile festgelegt werden. Trouwborst et al.128 sprechen sich ausdrücklich dafür aus, bei grenzüberschreitenden Popula- tionen für die Art. 16-Ausnahmen von der Populationsebene auszugehen129, so- lange jedoch ein solch grenzüberschreitender Plan nicht existiert130 wird die natio- nale Ebene die geforderte Betrachtungsebene darstellen.131 Ergebnis: Fasst man all diese Meinungen zusammen, zeigt sich ein zumindest teilweise widersprüchliches Bild, das schwer in eine klare gutachterliche Stellungnahme gefasst werden kann.132 Insgesamt jedoch erscheint folgende Position am sachgerechtesten: • Für die Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL ist der «Erhaltungszustand der Arten des Anhangs II»133 auf Ebene der biogeographischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaates sowie bei grenzüberschreitenden Populationen innerhalb der be- troffenen EU-Mitgliedstaaten zu ermitteln. Diese werden zu gemeinsamen Bewer- tungen ermutigt, haben aber getrennt zu berichten.134 Wie gezeigt (Pkt. 2.2.4.) ist es erst die EEA-ETC/BD, die dann eine Aggregation der diversen nationalen Ein- stufungen vornimmt und eine grenzüberschreitende Bewertung für die gesamte biogeographische Region in der EU festlegt. • Für die Zulässigkeit von Ausnahmen nach Art. 16 FFH-RL ist der «günstige Erhal- tungszustand der Populationen der betroffenen Art»135 beim Wolf auf Populations- ebene und damit grenzüberschreitend zu ermitteln. Bestehende grenzüberschrei- tende Managementpläne bzw. zumindest einschlägige Abstimmungen würden diese Position noch stärken. In Abwägung der Gefahren, dass sich Mitgliedstaa- ten so einerseits ihrer Verantwortung entledigen und andererseits nie einen güns- tigen Erhaltungszustand erreichen könnten, spricht der hier vertretene Ansatz ge- rade für erst jüngst wieder besiedelte Länder wie Österreich.136 126 Trouwborst et al., 49 f., weisen in diesem Zusammenhang auf das laufende Vertragsverletzungsverfahren zur Wolfspolitik in Schweden hin, in dem die Kommission nur auf die schwedische, nicht aber die skandinavische Population abstellt; LCIE, Leitlinien, 26; Trouwborst, EEELR, 97. So auch Shine, 11. 127 Trouwborst et al., 50. 128 Trouwborst et al., 51 f. 129 «This would give each individual member state more flexibility to allow derogations from strict protection where deemed desirable, than would have been the case under the application of a national approach to deter- mining FCS. Indeed, this can be seen as an important ,carrot’ to coax member states into developing joint popu- lation level management.»; Trouwborst et al., 51. 130 Fraglich ist, ob bereits eine Abstimmung von Managementmaßnahmen mit den Nachbarländern, wie es in KOST, Wolfsmanagementplan, 24, empfohlen wird, ausreicht. 131 In Trouwborst, EEELR, 97, wird den Mitgliedstaaten angesichts der Rechtsunsicherheit eine zweigleisige Strategie empfohlen. Ebenso mit anderer Begründung Epstein, JEL, 242 f. 132 Trouwborst, EEELR, 97, fasst die Situation treffend zusammen: «Thus, it presently remains less than clear what the correct interpretation of Article 16 is with regard to the level at which the conservation status of wolves is to be assessed. Until the EU Court takes an unambiguous position on the matter, the confusion surrounding this issue is likely to persist.» 133 Wortlaut des Art. 17 Abs.1 FFH-RL. 134 ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 38; deutlich auch in EC, Article 17 Guidelines 2006, 27: «Member States are encouraged to undertake a common assessment but to report separately». 135 Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. 136 Der ersteren Gefahr kann mit einer grenzüberschreitenden Abstimmung begegnet werden, der letzteren erst langfristig, wenn sich überhaupt eine Besiedlung notwendigen Ausmaßes entwickelt. Trouwborst, EEELR, 96, spricht bei Festlegung auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten von einem «genuine bottleneck» für erst jüngst besiedelte Länder, insbesondere in frühen Stadien mit einer bloß Handvoll Wölfen in einem ganzen Land, wo bereits die Eliminierung eines einzigen Tiers eine Verschlechterung des Erhaltungszu- stands bedeuten würde. Seite 27 | 84 Dass es, zumindest solange beide Bereiche nicht grenzüberschreitend ausgerichtet sind, zu divergierenden Bewertungen kommen kann, erklärt sich dadurch, dass damit unter- schiedliche Ziele verfolgt werden. Art. 17 FFH-RL verlangt einen regelmäßig, in fixen Zeit- räumen zu erstattenden administrativen Bericht, der Auskunft über den Zustand der Art auf dem Territorium des Mitgliedstaats gibt und allenfalls die Notwendigkeit weiterer nati- onaler artenschutzrechtlicher Bemühungen aufzeigt. Art. 16 FFH-RL hingegen verlangt eine Prüfung, ob ein ausnahmsweise geplanter konkreter Eingriff geeignet ist, den beste- henden günstigen Erhaltungszustand zu beeinträchtigen. Diese Lösung entspricht den zentralen behördlichen137 und literarischen138 Aussagen und ist kohärent zu den Roten Listen der IUCN. 2.2.5. Europäisches Gebiet der Mitgliedstaaten Auf das «europäische Gebiet der Mitgliedstaaten» («European territory of the member States») wird im Zweckartikel Bezug genommen. Dort wird auf die Erhaltung der natürli- chen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen «im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat», abgestellt (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Auch da der Begriff kein weiteres Mal Verwendung findet, wird damit wohl nur der territo- riale Geltungsbereich der Richtlinie angesprochen, weitere – insbesondere artenschutz- rechtliche – Anknüpfungspunkte können nicht gesehen werden. Es wird jedoch vorgeschlagen, eine zu fordernde unionale Definition des «günstigen Er- haltungszustands» auf diesen Begriff abzustellen.139 Fazit: Die Begriffsklärung auf Ebene der (Berner Konvention und) FFH-Richtlinie ergibt als Schlüsselbegriff für den weiteren Fortgang der Untersuchung jenen des «günstigen Erhal- tungszustands». Während diese Bewertung in den verpflichtenden Landesberichten auf Ebene der biogeographischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaates erfolgt, drängt sich für artenschutzrechtliche Ausnahmen eine grenzüberschreitende Bewertung auf Ebene der Population auf. 137 Vgl. EK, Leitfaden Artenschutz, 20 und 60 (oben Fn. 109); EP, Antwort, Pkt. 2 (oben Fn. 111); LCIE, Leitli- nien, 26 (oben Fn. 97). 138 Vgl. Trouwborst et al., 47 f. (oben Fn. 121) und 51 (oben Fn. 129). 139 So Obwexer, 3 (siehe Fn. 114). Schachenhofer/Sieghartsleitner/Spinka/Walter, 150, sehen den günstigen Erhaltungszustand auf der Ebene des europäischen Gebiets der Mitgliedstaaten als gegeben an. Seite 28 | 84 II. Gestaltungsmöglichkeiten Im Folgenden werden einige der diskutierten Handlungsoptionen des nationalen Gesetz- gebers untersucht. Dabei handelt es sich um mögliche Änderungen im übergeordneten internationalen bzw. europäischen Recht (Pkt. 3.), auf die artenschutzrechtliche Ausnah- mebestimmung des Art. 16 FFH-RL gestützte Maßnahmen (Pkt. 4.) sowie um diverse Varianten von Gebietsfestlegungen durch die Mitgliedstaaten (Pkt. 5.). 3. Schutzstatus Mögliche Handlungs- und Abweichungsmöglichkeiten im Washingtoner Übereinkommen (CITES), Bonner Übereinkommen (CMS), der Alpenkonvention und Biodiversitätskonven- tion (CBD) werden aufgrund der hier nur geringen Bedeutung nicht weiterverfolgt. 3.1. Berner Konvention140 3.1.1. Änderung Im Rahmen möglicher Änderungen des Konventionstextes selbst wird immer wieder die Rückstufung des Wolfes von Anhang II («streng geschützt») in Anhang III («geschützt») gefordert. Die formalen Hürden, die der Rechtstext für Novellen formuliert, sind allerdings hoch.141 So bedarf es für eine Änderung der Artikel einer 3/4-Mehrheit im Ständigen Aus- schuss und der Zustimmung aller Vertragsparteien (Art. 16). Eine Änderung der Anhänge benötigt eine 2/3-Mehrheit im Ständigen Ausschuss und keine Einwände von 1/3 der Par- teien (Art. 17). Der Versuch der Schweiz, eine solche Rückstufung des Wolfes durch Änderung der An- hänge zu erreichen, ist jedoch vom Ständigen Ausschuss bereits im Jahr 2006 abgelehnt worden.142 Dabei stützte sich der eidgenössische Antrag hauptsächlich auf drei Argumen- te: 1. Angesichts des uneinheitlichen Schutzstatus des Wolfs wegen der Vorbehalte wür- de eine Neuklassifizierung in Anhang III einen einheitlichen Schutz in ganz Europa her- stellen. 2. Seit Erlass der Konvention hätten sich die europäischen Wolfspopulationen neu aufgebaut und neue Regionen und Länder besiedelt, die aufgrund der Klassifikation in Anhang II nicht über die notwendigen Instrumente für ein Wolfsmanagement verfügten. 3. Eine Änderung der Klassifikation sei mit dem Action Plan for the conservation of the wol- ves (Canis lupus) in Europe vereinbar.143 Diese Positionen wurden jedoch allesamt ver- worfen.144 140 Vgl. Norer/Preisig, 18 f. 141 Siehe Sollberger, 46; Hackländer et al., 100. Wenig instruktiv Recommendation No. 56 (1997) concerning guidelines to be taken into account while making proposals for amendment of Appendices I and II of the Conven- tion and while adopting amendments. 142 Siehe den Bericht des Gemischten Ausschusses, Ref. T-PVS (2006) 24, Z 3.1, zitiert nach Sollberger, 47; Seitz, 261; Shine, 3; überdies Trouwborst, JEL, 352 m.w.H. 143 T-PVS (2004) 9, submitted to the 24th meeting of the Standing Committee, Strasbourg, 29 November - 3 December 2004. 144 Siehe im Detail Shine, 14 ff. Seite 29 | 84 Überdies würde für EU-Mitgliedstaaten eine solche Änderung per se nichts bewirken, wären doch die entsprechenden Inhalte der FFH-Richtlinie bis auf weiteres nicht davon betroffen. Allgemein wirft die Problematik, dass in den letzten 40 Jahren angesichts deutlicher Ver- besserungen bestimmter Erhaltungszustände nur wenige Änderungen vorgenommen wurden (und wenn, dann ausschließlich um neue Arten hinzuzufügen), ungelöste Fragen auf.145 3.1.2. Vorbehalt Gemäß Art. 22 kann jeder Staat bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der insbesondere Ratifikationsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den An- hängen I bis III aufgeführte Arten machen. Nur Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zu- lässig. Tatsächlich haben aktuell nicht weniger als 14 Vertragsparteien (Pkt. 1.1.) Vorbehalte angemeldet, die auf der Homepage des Europarates nachzulesen sind146 bzw. für die EU- Mitgliedstaaten auch in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufscheinen. Demnach haben Weißrussland, Bulgarien, Tschechien, Finnland, Georgien, Lettland, Litauen, Polen, Slo- wakei, Slowenien, Spanien, Mazedonien, Türkei und Ukraine von solchen Vorbehalten in Bezug auf den Wolf Gebrauch gemacht. Inhaltlich sind diese Vorbehalte unterschiedlich ausgestaltet. So behandelt bspw. Litauen den als streng geschützte Tierart in Anhang II eingetragenen Wolf nur als geschützte Tierart gemäß Anhang III. In Polen genießt der Wolf ein anderes, nicht näher ausgeführ- tes – offenbar nationales – Schutzregime als in der Konvention vorgesehen, während Finnland eine allgemeine Reservation gegenüber dem Wolf gemacht hat. Damit liegt die Überlegung nahe, die Konvention durch einen österreichischen Vorbehalt zu ergänzen. Überdies wo Österreich – wie etwa auch Deutschland und die Schweiz – zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und Ratifizierung schon deshalb keinen solchen abge- geben hat, weil damals noch keine Wolfspräsenz vorhanden war. Diese Vorgangsweise ist aber deshalb zum Scheitern verurteilt, weil die Berner Konventi- on keine nachträglichen Vorbehalte zulässt.147 Vorbehalte sind ausdrücklich einzig zum Zeitpunkt der Ratifikation zulässig (Art. 22 Abs. 1). In diesem Sinne hat auch der Ständige Ausschuss 2012 einen entsprechenden Schweizer Vorstoß abgelehnt.148 Überdies würde für EU-Mitgliedstaaten ein solcher Vorbehalt per se nichts bewirken, da die Anhänge der FFH-Richtlinie erst entsprechend angepasst werden müssten. Bliebe nur noch die (theoretische) Möglichkeit, die Konvention gemäß Art. 23 zu kündigen und dann mit einem Vorbehalt gemäß Art. 22 neu beizutreten (dazu Pkt. 3.1.3.). 145 Siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke, 148. 146 Reservations and Declarations for Treaty No. 104 – Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats; siehe www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/104/declarations?p_auth= 4wC6LI5i. 147 Sollberger, 44. 148 In Folge der Motion Fournier («Revision von Artikel 22 der Berner Konvention»), 10.3264. Vgl. Seitz, 262. Seite 30 | 84 3.1.3. Kündigung Eine Kündigung des Übereinkommens ist im Rechtstext klar geregelt. Gemäß Art. 23 kann jede Vertragspartei das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekre- tär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen, die dann sechs Monate später wirk- sam wird. In der Schweiz wäre der Bundesrat (Bundesregierung), nachdem sein Antrag auf Revision von Art. 22 vom Ständigen Ausschuss abgelehnt worden ist (Pkt. 3.1.2.),149 bereits seit 2012 parlamentarisch verpflichtet, eine solche Kündigung in die Wege zu leiten.150 Diese ist jedoch bis heute nicht erfolgt und zeigt anschaulich das Dilemma auf. Der Bundesrat übt sich in politischer Zurückhaltung, da eine Kündigung als verheerendes, ja peinliches Signal für den Artenschutz in der Schweiz empfunden würde. Man würde zumindest for- mell hinter eine Vielzahl anderer Staaten zurückfallen, noch dazu, wo die Konvention sei- nerzeit in Bern unterzeichnet worden ist. Überdies würde für EU-Mitgliedstaaten eine solche Kündigung per se nichts bewirken, da die FFH-Richtlinie weiterhin in Geltung bleiben würde. 3.2. FFH-Richtlinie 3.2.1. Änderung Auch im Rahmen der FFH-Richtlinie werden diverse Änderungen diskutiert, zuvorderst der Anhänge. Eine Senkung des Schutzstatus des Wolfes wäre durch Streichung in An- hang IV denkbar, worauf er – abgesehen von Anhang II betreffend die Ausweisung von Schutzgebieten – nur mehr im Anhang V aufscheinen würde. Das dann aber vorbehaltlos, worauf eine Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaß- nahmen sein könnte. Die formalen Hürden für eine solche Herabstufung vom strengen Schutzsystem Art. 12 i.V.m. Anhang IV auf das weniger strenge Schutzsystem in Art. 14 i.V.m. Anhang V FFH-RL sind allerdings hoch. Gemäß Art. 19 FFH-RL bedarf es für Ände- rungen, die zur Anpassung der Anhänge I, II, III, V und VI an den technischen und wis- senschaftlichen Fortschritt erforderlich sind,151 eines Beschlusses des Rates auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Für Änderungen, die wie hier zur Anpassung des Anhangs IV an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, wird sogar ein einstimmiger Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission verlangt. Überdies würde für EU-Mitgliedstaaten eine solche Änderung zwar per se Wirkung entfal- ten, da das EU-Recht aber damit im Widerspruch zur höherrangigen152 Berner Konvention stünde, an die die EU gebunden ist (Art. 216 AEUV), wäre sie völkerrechtswidrig. Es be- dürfte also noch einer entsprechenden Änderung auch der Berner Konvention. Abgese- hen von dieser Doppelspurigkeit scheinen solche Änderungen der Anhänge aufgrund der formalen Vorgaben unrealistisch.153 149 Siehe den Bericht des Gemischten Ausschusses, Ref. T-PVS (2012) 22, 4-6, zitiert nach Sollberger, 47. 150 Motion Fournier («Revision von Artikel 22 der Berner Konvention»), 10.3264. Die Motion fordert, dass der Bundesrat dem Ständigen Ausschuss einen Änderungsvorschlag zur Anpassung und Ergänzung von Art. 22 unterbreitet, wonach es jedem Unterzeichnerstaat möglich sein solle, auch nach der Unterzeichnung der Kon- vention Vorbehalte anzubringen. Der Bundesrat entschied sich jedoch für eine Revision der nationalen Jagdver- ordnung und des Wolfskonzepts, was heftig kritisiert wurde; siehe Sollberger, 47; Zimmermann, 150. Auch die Motion Freysinger («Kündigung der Berner Konvention»), 09.3790, und die Standesinitiative Wallis, 14.320, fordern eine Kündigung. 151 Vgl. 18. Erwägungsgrund FFH-RL. 152 Dadurch hat die Berner Konvention für die EU-Mitgliedstaaten einen eigenen rechtlichen Status zwischen Primärrecht und Sekundärrecht; Obwexer, 2; Hackländer et al., 100 und 102; Hackländer, 203. 153 Hackländer et al., 102. Seite 31 | 84 Im Grundsatz jedoch schlägt die Kommission selbst als mögliches Szenario die Änderung der Anhänge vor, und zwar in beide Richtungen. So können dadurch bestimmte Arten sowohl einen höheren Schutzstatus erhalten, als auch gestrichen werden, wenn die Überwachung gezeigt hat, dass sie wieder weit verbreitet ist.154 Allgemein sieht die Kommission die Problematik der Veränderung des Erhaltungszu- stands vieler Arten seit dem Ende der 1980er/Anfang 1990er Jahre als die FFH-Richtlinie ausgearbeitet wurde.155 Dennoch ist es nicht zu Änderungen der Anhänge gekommen. In der Praxis bleiben die Arten gelistet, selbst wenn das Richtlinienziel eines günstigen Er- haltungszustands erreicht wird.156 Der von der Kommission 2014-2016 durchgeführte sog. Fitness Check der Natura 2000-Richtlinien, also die Überprüfung der Wirksamkeit beider Rechtstexte, ergab überdies keinen legislatorischen Änderungsbedarf.157 Die Argumenta- tion mit der beim Wolf aufgrund der jährlichen Zuwachsraten von durchschnittlich 35 % verminderten Schutzbedürftigkeit158 führt allerdings auf die komplexe Diskussion des güns- tigen Erhaltungszustands zurück (Pkt. 2.2.4.). 3.2.2. Vorbehalt Für das Anbringen von den Wolf betreffenden Vorbehalten, wie sie für bestimmte Länder bereits in Anhang II, IV und V FFH-RL bestehen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für andere Änderungen der Anhänge (Pkt. 3.2.1.). Die historischen Vorbehalte für einzelne Mitgliedstaaten, die seinerzeit bei Schaffung der FFH-Richtlinie aus der Berner Konvention tel quel übernommen worden sind, werfen al- lerdings die Frage der Rechtmäßigkeit solcher Differenzierungen auf. Insbesondere aus der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen (Art. 4 Abs. 2 EUV) leitet sich ab, dass auch bei der Schaffung von Sekundärrecht unsachliche Differenzierungen zwischen Mitgliedstaaten nicht erlaubt sind.159 Wenn diese Vorbehalte als Ausdruck regionaler Be- sonderheiten i.S. des Art. 2 Abs. 3 FFH-RL verstanden werden können, müsste vergleich- baren Ausgangslagen in anderen Mitgliedstaaten – im Alpenraum bestehen insbesondere aufgrund der vorherrschenden Kleinstrukturiertheit der Land- und Almwirtschaft regionale Besonderheiten – ebenso entsprechend Rechnung getragen werden.160 Diese Argumenta- tion bedürfte einer vertieften europarechtlichen Abklärung. Die Folgen dieser ungleichen Rechtslage werden besonders augenscheinlich, wenn ein Wolf, der sich bspw. im Grenzgebiet Deutschland – Polen bewegt, mit jedem Grenzüber- tritt seinen Schutzstatus zwischen Anhang IV und V ändert oder nur schon innerhalb Spa- niens den Fluss Duero oder Griechenlands den 39. Breitengrad überquert. Ganz zu schweigen von nach Norwegen oder in die Schweiz einwandernden Wölfen, womit sie das FFH-Regime verlassen um ausschließlich der Berner Konvention zu unterliegen.161 154 EK, Leitfaden Artenschutz, 23 und Fn. 38. 155 Zu den möglichen Reaktionen bis hin zur Streichung einer Art aus einem/allen Anhängen siehe EK, Leitfaden Artenschutz, 16. 156 Epstein, RECIEL, 25. So scheiterte Spanien mit dem Vorstoß, seinen Anhang V-Vorbehalt auch auf die wie- dererstarkte Population südlich des Duero auszudehnen; Spain’s Proposal for the modification of the status of the wolf in Directive 92/43/EEC for the population of Castilla y León, south of the Duero River, Council of the European Union, 7369/12 ENV 188, 7 March 2012. 157 Sehr wohl aber Handlungsbedarf bei der Umsetzung; vgl. im Detail Norer/Holzer, 33 f. 158 ARGE ALP, Resolution, Pkt. 2 f. 159 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Art. 4 EUV, Rn. 22. 160 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 8. 161 Trouwborst, JEL, 366, der sich schon deshalb für grenzüberschreitendes Management, insbesondere mittels grenzüberschreitender Managementpläne, ausspricht; Trouwborst, EEELR, 91, insbesondere zur besonders paradoxen Situation in Spanien 91 ff. Seite 32 | 84 Fazit: Veränderungen im Schutzstatus des Wolfs sind über die Revision der Anhänge bzw. das Anbringen von Vorbehalten sowohl bei der Berner Konvention als auch der FFH- Richtlinie zwar rechtlich möglich, erscheinen aber aufgrund der rechtlichen Voraussetzun- gen und politischen Ausgangslage als nicht mehrheitsfähig. 4. Vergrämung und Entnahme Aus fachlicher Sicht kann in bestimmten Fällen eine vorübergehende Reduzierung der Wolfspopulationen erforderlich werden, insbesondere wenn dies positive Auswirkungen auf die Population selbst und die Akzeptanz in der Bevölkerung hat.162 So können für die LCIE unter besonderen Umständen sowohl die selektive Entfernung bestimmter Individu- en als auch die Begrenzung ihrer Zahl und/oder Verbreitung auf ein gewisses Niveau durch Managementmaßnahmen als mit ihrer Erhaltung vereinbar und als Beitrag zur Ver- besserung der öffentlichen Akzeptanz betrachtet werden.163 4.1. Rechtsgrundlage 4.1.1. Berner Konvention Schutzsystem (Art. 6 Berner Konvention) Art. 6 Abs. 1 sieht vor, dass die Vertragsparteien die geeigneten und erforderlichen ge- setzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, um den besonderen Schutz u.a. des Wolfs als in Anhang II aufgeführte wildlebende Tierart sicherzustellen. Insbesondere ist zu verbieten • jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens (lit. a); • das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten (lit. b); • das mutwillige Beunruhigen, v.a. während der Zeit der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in Bezug auf die Ziele des Über- einkommens von Bedeutung ist (lit. c). Ausnahmen (Art. 9 Berner Konvention)164 Für Ausnahmen auch von Art. 6 müssen gemäß Art. 9 Abs. 1 folgende drei Vorausset- zungen erfüllt sein: • keine andere befriedigende Lösung (Einleitungssatz); und • dass die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet (Einleitungssatz); und 162 Manifesto, Pkt. 6; EK, Leitfaden Artenschutz, 64 (am Beispiel Lettlands). 163 LCIE, Leitlinien, 28. Ausgenommen von einigen besonderen Umständen, in denen die Umsiedlung oder das Verjagen potentiell gefährlicher Tiere eine Option ist, wird die Kontrolle durch Tötung als die einzige praktische Methode für diese Aufgabe erachtet. Siehe auch die LCIE Grundsatzerklärung «Kontrolle durch Tötungen und die Jagd großer Raubtiere», LCIE, Leitlinien, 71 ff. 164 Im Detail Shine, 8 ff. Die Berner Konvention zielt auf die Erhaltung von Populationen, nicht auf den Schutz einzelner Tiere vor Abschüssen; Linnell/Trouwborst/Fleurke, 138 f. Seite 33 | 84 weiters kommen hier in Betracht: • zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; oder • zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fisch- gründen und anderem Eigentum; oder • im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder anderer vorrangi- ger öffentlicher Belange; oder • im Rahmen behördlicher Entnahmen. Die Vertragsparteien haben dabei dem Ständigen Ausschuss alle zwei Jahre Bericht über die zugelassenen Ausnahmen zu erstatten (Art. 9 Abs. 2).165 Dabei ergibt sich betreffend Wolfsentnahmen ein uneinheitliches Bild.166 4.1.2. FFH-Richtlinie Schutzsystem (Art. 12 FFH-RL) Art. 12 Abs. 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein strenges Schutzsystem u.a. für den Wolf als streng geschützte Art von gemeinschaftlichem Interesse des Anhangs IV Bst. a einführen. Dieses, präventiven Charakter aufweisende167 System verbietet insbesondere • alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur ent- nommenen Exemplaren dieser Arten (lit. a); • jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflan- zungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (lit. b); • jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (lit. d)168, wobei der Wolf über kein klar abgegrenztes Paarungsgebiet verfügt169. Dieses Schutzsystem ist für die Tierarten «in deren natürlichen Verbreitungsgebieten» einzuführen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1). Beim Wolf als Tierart, die große Lebensräume i.S. des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 beansprucht, besteht der Schutz also überall, wo sich diese Tiere aufhalten. Was den Wolf betrifft ist darauf hinzuweisen, dass sich der Schutz nur bezieht auf «ab- sichtliche» Tötungen (lit. a), d.h. wenn diese gewollt oder zumindest in Kauf genommen werden170 (aber etwa nicht, wenn ein Tier dem Straßen- oder Zugsverkehr zum Opfer fällt), und Störungen (lit. b), worunter nicht gelegentliche Störungen ohne voraussichtliche ne- gative Auswirkungen auf die betreffende Art zu verstehen sind (wie z.B. das Vertreiben eines Wolfes vom Eingang zu einer Schafskoppel zur Vermeidung von Schäden)171. Die Ausnahmebestimmung des Art. 16 nimmt in Abs. 1 auch ausdrücklich Bezug auf Ab- weichungen von Art. 12. Insofern sind bei Vorliegen der unten genannten Voraussetzun- gen Ausnahmen von den Artenschutzmassnahmen möglich, insbesondere auch Vergrä- mung (lit. b), Fangen und Tötung (lit. a). Umsiedlungen hingegen werden grundsätzlich als inakzeptabel betrachtet, wenn sie die gewöhnliche Verfahrensweise für den Umgang 165 Siehe dazu https://www.coe.int/en/web/bern-convention/biennial-reports. 166 Während in den österreichischen Berichten (letzter 2013/2014) Wolfsentnahmen nicht aufscheinen, finden sich etwa in Deutschland, der Schweiz, Italien oder Spanien Abschüsse mit Angabe von Zeit, Ort und Grund (meist Verhütung ernster Schäden) aber auch Verluste durch Verkehrsunfälle. 167 EK, Leitfaden Artenschutz, 31, unter Hinweis auf EuGH Rs. C-355/90, Rn. 15 sowie C-103/00, C-518/04, C- 183/05. 168 Siehe EK, Leitfaden Artenschutz, 43 ff. 169 EK, Leitfaden Artenschutz, 46. 170 EK, Leitfaden Artenschutz, 39 f. 171 EK, Leitfaden Artenschutz, 41 f. https://www.coe.int/en/web/bern-convention/biennial-reports Seite 34 | 84 mit Tieren ist, die unerwünschtes Verhalten zeigen (bei Wölfen Angriffe auf Viehbestän- de).172 Entnahmen (Art. 14 FFH-RL) Art. 14 bezieht sich auf die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tierarten des Anhangs V. Dazu haben die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit diese Entnahme mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Als solche Maßnahmen nennt Abs. 2 insbesondere • das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur; • die Regelung der Entnahmeperioden und/oder Entnahmeformen; • die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereirechtlichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren; • die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten. Anhang V listet insbesondere die Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse auf, deren Entnahme Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann. Dazu zählt grundsätzlich auch der Wolf, allerdings unterliegen aufgrund der nationalen Vorbehalte nur gewisse Populationen173 dieser Bestimmung. Damit sieht die FFH-Richtlinie grundsätzlich Entnahmemöglichkeiten von Wölfen vor, wenngleich diese Regelung für Österreich nicht anwendbar ist. Auch vom konservatori- schen Standpunkt aus gibt es keinen prinzipiellen Grund, warum Raubtierpopulationen nicht ein gewisses Maß an letaler Kontrolle tolerieren können oder nach demselben Jagd- system wie anderes Wild gemanaget werden können.174 Abweichungen (Art. 16 FFH-RL) Für Abweichungen auch von Art. 12 und 14 müssen gemäß Art. 16 Abs. 1 folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:175 • keine anderweitige zufriedenstellende Lösung (Einleitungssatz); und • keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands (Einleitungssatz); und weiters kommen hier in Betracht: • zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürli- chen Lebensräume (lit. a); oder • zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung (lit. b); oder 172 LCIE Grundsatzerklärung «Umsiedlungen als Methode zur Erhaltung der Großraubtiere»; LCIE, Leitlinien, 76. 173 Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades, finni- sche Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals i.S. von § 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung, bulgarische, lettische, litauische, estnische, polnische und slowakische Populationen. 174 LCIE, Leitlinien, 28. Ein richtiges Management erfordere in diesen Fällen ein effektives Monitoring der Popu- lationsgröße, die Festlegung geeigneter Quoten und Jagdzeiten und eine sorgfältige Durchsetzung dieser Best- immungen. Linnell/Trouwborst/Fleurke, 132, betonen, dass gut reguliertes letales Management nicht automa- tisch im Widerspruch zu Erhaltungszielen steht. 175 Im Detail EK, Leitfaden Artenschutz, 60 ff. Die ersten beiden Voraussetzungen des Einleitungssatzes gelten für sämtliche in Abs. 1 genannten Fälle; EuGH Rs. C-88/19, Rn. 24; C-674/17, Rn. 29. Seite 35 | 84 • im Interesse der öffentlichen Sicherheit (lit. c); oder • aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Umweltfolgen (lit. c); oder • im Rahmen behördlicher Entnahmen (lit. e). Die Mitgliedstaaten legen hierzu der Europäischen Kommission alle zwei Jahre einen Bericht vor (Art. 16 Abs. 2). 4.1.3. Nationales Recht Basierend auf Art. 6 Berner Konvention bzw. Art. 14 i.V.m. Art. 12 FFH-RL können also auch in Österreich Wölfe völker- bzw. europarechtskonform entnommen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Berner Konvention bzw. Art. 16 FFH-RL erfüllt sind. Die Aus- führung obliegt dabei dem nationalen Recht. Das in Art. 6 Berner Konvention bzw. Art. 12 FFH-RL vorgesehene Schutzsystem wird durch die Mitgliedstaaten eingeführt, indem sie die notwendigen Maßnahmen treffen. In Österreich wurden diese Artikel in den Landes-Jagdgesetzen bzw. Landes-Naturschutz- gesetzen umgesetzt. Auch für die Abweichungen gemäß Art. 9 Berner Konvention bzw. Art. 16 FFH-RL sind nationale Rechtsgrundlagen notwendig. Die aktuelle Rechtslage präsentiert sich wie folgt: • Bgld.: § 78 Abs. 4 JG (mit Bescheid176) • Krnt.: § 51 Abs. 4a (mit Verordnung) und § 52 Abs. 2a JG (mit Bescheid) • NÖ: § 3 Abs. 6 und 7 (mit Verordnung) und Abs. 8 (mit Bescheid) i.V.m. § 100a Abs. 1 und 3 JG (mit Bescheid), für den Wolf ausgeführt mit der Verordnung be- treffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974177 • OÖ: § 48 Abs. 3, 5 und 6 JG (mit Bescheid) • Sbg.: § 104b Abs. 1 und 2 JG (mit Bescheid) und § 104c Abs. 1 und 2 JG (mit Verordnung) • Stmk.: § 49 Abs. 2 und 3 JG (mit Verordnung); § 17 Abs. 5-7 NSchG (mit Be- scheid oder Verordnung) • Tir.: § 52a Abs. 2 und 4 JG (mit Verordnung178); § 24 Abs. 5 NSchG (mit Be- scheid oder Verordnung) • Vlbg.: § 36 Abs. 5 JG i.V.m. § 27a Abs. 3 JVO (mit Bescheid); § 15 Abs. 6 NSchG i.V.m. § 12 Abs. 2 NSchV (mit Bescheid) • Wien: § 11 Abs. 2 und 4 NSchG (mit Bescheid) Unbestrittenermaßen können solche Ausnahmen nur in Einzelfällen erteilt werden.179 Da- bei muss in einer Einzelfallprüfung insbesondere festgestellt werden, ob die Entnahme einzelner Wölfe den Erhaltungszustand der Art beeinträchtigen würde oder nicht, so zum 176 Rechtsmittel der Umweltanwaltschaft und Umweltorganisationen werden in § 78 Abs. 8-10 Bgld. JG aus- drücklich geregelt. 177 LGBl. 80/2018. 178 Inklusive schriftliche Ermächtigung geeigneter Personen; § 52a Abs. 3 Tir. JG. 179 So auch Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 10. Seite 36 | 84 FFH-Recht der EU-Umweltkommissar in Beantwortung einer dementsprechenden Anfrage von Europaparlamentariern.180 Sind die Voraussetzungen erfüllt, können insbesondere Entnahmen durchgeführt werden. Für diese gelten im Burgenland, in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg subsidiär die allgemeinen jagdrechtlichen Vorschriften. Nach diesen besteht für gewöhnlich eine Entnahmeermächtigung der Jagdausübungsbe- rechtigten aufgrund der Jagdgesetze, die meist in Jagdverordnungen samt Festlegung von Schuss- und Schonzeiten konkretisiert werden. Das gilt etwa für alle Haarraubtiere (und damit theoretisch auch den Wolf) (bspw. §§ 22 f. NÖ JVO). Für gewisse Wildarten gibt es darüber hinaus einen Abschussplan, der eine konkrete Anzahl von zu erlegenden Wildstücken festlegt (bspw. §§ 80 ff. NÖ JG) und der die Grundlage für Abschussverfü- gungen bildet181. Der Entnahmeakt beruht damit direkt auf den gesetzlichen und verord- nungsrechtlichen generellen Ermächtigungen, während bei der Abschussplanung eine Individualermächtigung mittels Bescheid hinzutritt182. In der Steiermark, in Tirol und Vorarl- berg gelten zusätzlich noch die naturschutzrechtlichen Ausnahmebestimmungen, in Wien ausschließlich diese. Die konkrete Umsetzung im Landes-Jagdrecht richtet sich z.T. danach, ob es sich um die Entnahme bestimmter Tiere oder eine (numerische) Bestandsregulierung mittels quantita- tiver Entnahmen handelt. 4.2. Art. 16 FFH-Richtlinie Im Folgenden konzentriert sich die Darstellung auf die FFH-Richtlinie. Für die Interpretati- on der Ausnahmetatbestände des Art. 9 Berner Konvention wird auf die Literatur183 ver- wiesen, wobei die europarechtlichen Auslegungen auch für diese von Bedeutung sind184. Gemäß EuGH185 obliegt es den Mitgliedstaaten, einen vollständigen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der Maßnahmen nach Art. 16 FFH-RL umfassen kann und «die tatsächliche und rechtzeitige Gewährung solcher Ausnahmen» ermöglicht. Dabei sind die EU- Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in der Richtlinie vorgese- henen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird.186 Insgesamt muss eine mitgliedstaatliche Umsetzung von Art. 16 FFH-RL gemäß den Vor- gaben der EuGH-Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit vollständig und förmlich erfolgen.187 Die abschließend aufgezählten188 Ausnahmen sind restriktiv auszule- 180 EP, Antwort, Pkt. 2. 181 Einer Berufung gegen Abschussverfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 81 Abs. 9 NÖ JG). 182 Beim Wolf erscheint eine Konzentration der Zuständigkeit bei der Landesregierung sinnvoll. Bei Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften bräuchte es aufgrund der Mobilität des Wolfs u.U. gleich mehrere Verfahren und Bescheide verschiedener BHs. 183 Siehe Revised Resolution No. 2 (1993) on the scope of Articles 8 and 9 of the Bern Convention, adopted on 2 December 2011 (Fn. 26) mit dem Anhang «Interpretation of Articles 8 and 9 of the Bern Convention»; Schu- macher/Schumacher/Fischer-Hüftle, 19 ff.; Shine, 8 ff; Linnell/Trouwborst/Fleurke, 141 ff. sowie die verschie- denen Szenarien, 149 Box I. 184 Linnell/Trouwborst/Fleurke, 137 f. 185 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 55, 57 und 60; im rumänischen Fall habe es das nationale Recht nicht ermöglicht, binnen kurzer Zeit angemessen auf das Verhalten des Wolfs zu reagieren und die damit verbundenen Risiken frühzeitig zu minimieren. 186 EuGH Rs. C-342/05, Rn. 25; Rs. C-118/94, Rn. 23, 25 und 26. 187 Vgl. EK, Leitfaden Artenschutz, 57 ff. Siehe auch EuGH Rs. C-508/04, Rn. 112. 188 Tholen, 149. Seite 37 | 84 gen189 und müssen sich auf besondere Situationen beziehen190. Weiters wird darauf hin- gewiesen, dass durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine der Bedingungen der Ausnahmeregelung verdrängt oder in ihrer Bedeutung herabgesetzt wird, aber ihre Umsetzung entsprechend dem Gesamtziel der Richtlinie angepasst wer- den kann.191 Auf das umfangreiche Monitoring und die Berichterstattungspflichten gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 FFH-RL ist hinzuweisen.192 4.2.1. Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung Zuvorderst verlangt Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Die Abweichung muss also zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sein.193 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine genaue und angemessene Begründung für diese Annahme darzutun.194 Dabei hat die Prüfung in Anlehnung an die Rechtspre- chung des EuGH zu Art. 9 Vogelschutzrichtlinie in drei Schritten zu erfolgen: Welche spe- zifische Situation gilt es zu regeln? Gibt es andere Lösungen? Wenn ja, sind sie als Lö- sung für die spezifische Situation, für die die Abweichung beantragt wird, geeignet?195 I.S. einer Alternativenprüfung196 ist jene Maßnahme auszuwählen, die am ehesten geeignet ist, den besten Schutz für die betreffende Art zu gewährleisten und gleichzeitig die Situa- tion zu lösen. Die Feststellung, dass eine andere zufriedenstellende Lösung besteht, müsse sich auf objektiv überprüfbare Umstände wie etwa wissenschaftliche und techni- sche Erwägungen stützen. Die letztlich gewählte Lösung sei auf das Maß zu beschrän- ken, das objektiv nötig ist, um der betreffenden Situation abzuhelfen. Insbesondere könne eine andere Lösung dann nicht als nicht zufriedenstellend bewertet werden, nur weil sie für die Begünstigten der Ausnahmegenehmigung größere Umstände verursacht oder von ihnen ein anderes Verhalten erfordert.197 Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits- grundsatzes (Art. 5 Abs. 4 EUV198) kann jedoch keine Alternative verlangt werden, die nicht erforderlich oder zumutbar ist, d.h. außerhalb jeder vernünftigen Relation zum Schutzinteresse steht.199 Im Ergebnis darf ein Rückgriff auf Abweichungen nach Art. 16 FFH-RL nur ein letzter Ausweg sein.200 In diesem Sinne lehnt etwa das Europäische Parlament letales Management mittels Ent- nahmen und/oder Bejagung ab, da es sich als ineffizient zur Reduzierung von Wolfsschä- den erwiesen habe, außer die Population wird dermaßen reduziert, dass dies nicht mehr den FFH-Vorgaben entspricht. Stattdessen werden der Einsatz von Präventivmaßnahmen und die Bereitschaft, kontraproduktive Bewirtschaftungsgewohnheiten zu ändern, empfoh- 189 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 25; C-674/17, Rn. 30; C-342/05, Rn. 25; C-508/04, Rn. 110; C-6/04, Rn. 111. Siehe auch Tholen, 147 m.w.N.; Trouwborst et al., 43. 190 EuGH Rs. C-247/85, Rn. 34, zur VogelschutzRL, insbesondere unter Angabe der Gründe, zeitlichen und örtlichen Umstände; C-674/17, Rn. 41, spricht von einer konkreten und punktuellen Anwendung, mit der konkre- ten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird; C-164/09, Rn. 25; C-60/05, Rn. 34. 191 Eine gültige Ausnahme kann nur dann gewährt werden, wenn sich die zuständigen nationalen Behörden vergewissert haben, dass alle Bedingungen, die für sämtliche genehmigten Ausnahmen gelten, erfüllt sind und dass die Gesamtheit der Ausnahmen nicht zu Auswirkungen führt, die gegen die Ziele im Ganzen verstoßen; EK, Leitfaden Artenschutz, 59 f. 192 Im Detail EK, Leitfaden Artenschutz, 72 f.; Tholen, 148 f. 193 Wirths, 219. 194 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 49; C-342/05, Rn. 31. 195 Siehe EK, Leitfaden Artenschutz, 65 f. 196 Die Alternativenprüfung im Rahmen des Art. 16 FFH-RL ist ebenso strukturiert wie jene im Rahmen der Na- turverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL; Hellenbroich, 80 m.w.N. 197 EK, Leitfaden Artenschutz, 66 unter Hinweis auf die Rechtsprechung. 198 Zu dessen verschiedenen Funktionen siehe Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommen- tar EUV/GRC/AEUV, Art. 5 EUV, Rn. 134. 199 Hellenbroich, 81; Tholen, 153 m.w.N. Für die gleichlautende Voraussetzung nach Art. 9 Berner Konvention siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke, 142. 200 So EK, Leitfaden Artenschutz, 66, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C- 10/96, Rn. 33. Seite 38 | 84 len, um soziale Toleranz und Koexistenz zu erreichen, selbst wenn andere Management- maßnahmen ergriffen werden, wie etwa Kompensationssysteme.201 Ist davon auszugehen, dass eine Koexistenz Weidehaltung – Wolf unbestritten ist (also eine «anderweitige Lösung» nicht einfach in der Einschränkung oder Aufgabe der Weide- haltung bestehen kann), drängen sich hier die Kompensation von Schäden und Herden- schutzaufwendungen auf. Was die Kompensation betrifft variieren in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten die Ent- schädigungsregelungen zwischen privater und öffentlicher Finanzierung sowie hinsichtlich Voraussetzungen und kompensationsfähiger Schäden.202 Ebenso ist auf die teilweise un- terschiedliche Praxis in den österreichischen Bundesländern hinzuweisen (siehe Pkt. 1.3.).203 Zu beachten sind auch die Bestimmungen der EU-Staatsbeihilfeleitlinien in Hin- blick auf die Entschädigung von Schäden durch Wölfe und andere Prädatoren.204 In der FFH-Richtlinie selbst sind Kompensationen nicht vorgesehen. Allgemein gilt, dass grund- sätzlich kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Entschädigung für von freilebenden Tie- ren ausgehende Schäden an Nutztieren besteht. Doch steht die Auffassung dahinter, dass der Schutz von großen Beutegreifern der gesamten Gesellschaft obliegt und Ent- schädigungszahlungen einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Koexistenz und Erhö- hung der Akzeptanz leisten können.205 Allerdings hält das Europäische Parlament fest, neuere Untersuchungen hätten gezeigt, dass eine Entschädigung allein weder gut für den Naturschutz noch sozial gerecht wäre.206 Auch im KOST- und Sbg. Wolfsmanagementplan wird betont, dass Kompensation und Prävention zwar voneinander unabhängig sind, aber einander ergänzen sollten.207 Insofern erscheint der (zumindest alleinige) Verweis auf eine wie auch immer ausgestaltete Kom- pensationspraxis kaum als anderweitige zufriedenstellende Lösung. 201 EP, Large Carnivore Management Plans, 42 f. 202 Zu einzelnen Regelungen vertieft Hackländer et al., 156 ff. und 237 ff. Für die Kosten der Entschädigung von Wolfsangriffen siehe Hackländer et al., 23 f. und 234 ff. Insgesamt vgl. LCIE Grundsatzerklärung «Anwendung von Kompensationen und ökonomischen Anreizsystemen zur Verminderung durch große Raubtiere verursachter ökonomischer Verluste», LCIE, Leitlinien, 81 f. Neben Kompensationszahlungen kommen demnach auch Versicherungssysteme, Risikoprämien oder Unterstützungs- gelder zur Subventionierung schadensvorbeugender Maßnahmen in Betracht. Die LCIE bezeichnet dabei die Kompensationszahlungen als am wenigsten wünschenswert. Für Deutschland Köpl, 135 ff. Für Schweden Schneider, 226, wo sich Ausgleichszahlungen nicht nach der Zahl gerissener Tiere bemessen sondern von der Anzahl der in einem Bezirk vorkommenden Beutegreifer abhängen, unabhängig davon, ob Schäden tatsächlich auftreten; damit werde die Rentierzucht dafür belohnt, Beutegreifer in ihren Weidegründen zu dulden, was sich toleranzsteigernd ausgewirkt habe. 203 Vgl. den Überblick über die Schadensregelungen in KOST, Wolfsmanagementplan, 14 f. 204 Im November 2018 wurde die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020, ABl. C 204/1, dahingehend geändert, dass die Kompensati- onsrate von bisher 80 % auf 100 % angehoben wurde. Überdies können die Mitgliedstaaten seitdem auch 100 % indirekter Kosten (insbesondere Veterinärkosten für die Behandlung verwundeter Tiere und Arbeitskosten auf- grund der Suche nach vermissten Tieren nach einer Attacke) übernehmen. Aber auch die Investitionskosten für die Prävention wie den Bau elektrischer Zäune oder die Anschaffung von Herdehunden können voll ersetzt werden; Bekanntmachung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020, ABl. C 403/10. Siehe auch Heindl, 60; Höllbacher, 184. 205 Hackländer et al., 156 f.; BMU, Bericht, 52; zur Praxis in Deutschland Köck/Kuchta, 514 f. 206 EP, Large Carnivore Management Plans, 41. 207 KOST, Wolfsmanagementplan, 13; Pkt. 5.1 Sbg. Wolfsmanagementplan. Selbst wenn ein Kompensationsre- gime eine anderweitige zufriedenstellende Lösung bieten könnte, wäre diese nicht präventiv i.S. von lit. b betref- fend Schäden in der Tierhaltung; Trouwborst, JEL, 363. Seite 39 | 84 Zum Herdenschutz wird einerseits festgehalten, dass es viele erprobte und verlässliche Methoden gäbe,208 um die Schäden am Viehbestand auf ein sehr geringes Maß zu sen- ken, deren Einführung bei vielen Viehzuchtsystemen jedoch eine große und sehr teure Umstellung der landwirtschaftlichen Praxis erfordern würde, wenn dies in großem Maß- stab geschehen soll.209 Andererseits sei trotz unterschiedlichster Ansätze in den einzelnen Ländern zu beobachten, dass diese Lösungen immer nur bruchstückhaft erfolgreich seien und es nirgends ohne Konflikte und Verluste auf Seiten der Landwirtschaft ablaufe.210 Die Effektivität hänge dabei stets von den lokalen technischen und wirtschaftlichen Möglich- keiten ab.211 Ob ökonomische Hindernisse als Argument berücksichtigt werden können, sei eine offene Frage. Letztlich sei auf Ebene der Rechtssysteme der jeweiligen Mitglied- staaten zu bestimmen, was als zufriedenstellend betrachtet wird.212 Hier ist an jene Fälle zu denken, wo die Herdenschutzmaßnahmen zu keinen zufrieden- stellenden Ergebnissen führen. Dies wird dann der Fall sein, wenn sie schlecht bzw. nicht funktionieren, faktisch bzw. rechtlich nicht möglich, unzumutbar oder anderweitig nachtei- lig sind.213 > Herdenschutz funktioniert schlecht bzw. gar nicht: Die Gründe für Wolfsrisse trotz Herdenschutzmaßnahmen können viele verschiedene Ursachen haben. Letztlich wird meist argumentiert werden, dass die Maßnahmen verbessert wer- den müssen. > Herdenschutz ist faktisch nicht möglich: Eine faktische Unmöglichkeit kann auf- grund der topographisch-naturräumlichen Gestalt der Weide bzw. Alm vorlie- gen214 (z.B. lässt die Weitläufigkeit gar keine Zäunung zu). So ist bspw. die tech- nische Umsetzbarkeit von Herdenschutzzäunen insbesondere abhängig von Bodenbeschaffenheit, Geländerelief und Witterungsbedingungen, für einen flä- chendeckenden Einsatz von Herdenschutzhunden und Hirten bestehen momen- tan zu wenig Kapazitäten.215 > Herdenschutz ist rechtlich nicht möglich: Der faktischen Unmöglichkeit gleichzu- halten ist die rechtliche Unmöglichkeit von Herdenschutzmaßnahmen. Dies wird gegenwärtig insbesondere in Bezug auf die Haltung von Herdenschutzhunden und deren Konformität mit dem Tierschutzrecht diskutiert.216 Zu denken ist aber 208 Vgl. die Best practice Beispiele in EP, Large Carnivore Management Plans, 43 ff.: Herdenschutzhunde, Zäu- nung, Abschreckung, darüber hinaus auch Zucht autochthoner Rassen, Informationskampagnen und Stakehol- der-Beteiligung. Im Detail zu Herdenschutzmaßnahmen Hackländer et al., 138 ff.; Höllbacher, 175 ff. Siehe auch KOST, Wolfsmanagementplan, 15 f.; Pkt. 5.3 Sbg. Wolfsmanagementplan; für die Schweiz werden Herden- schutzmaßnahmen definiert, die aufgrund ihrer Subventionierung grundsätzlich als zumutbar erachtet werden (differenziert nach Regionen mit erstmaliger und bisher nachgewiesener Wolfspräsenz), BAFU, Konzept Wolf Schweiz, Anhang 6; allgemein Mettler, 27 ff.; Bütler/Tresch, 89 ff. 209 LCIE, Leitlinien, 30. Hackländer, 196 f., macht darauf aufmerksam, dass eine Rückkehr zu ursprünglichen Haltungsformen, wie sie noch in Teilen Europas mit ununterbrochener Wolfspräsenz betrieben wird, aufgrund der Arbeitskosten und geänderten Familienstrukturen (etwa Behirtung durch Kinder oder Großeltern) nicht mehr möglich sei. 210 Heindl, 53. Überdies würden Wölfe einfach auf benachbarte ungeschützte Standorte ausweichen; Mair, 77. 211 Hackländer, 199. Vgl. auch AGRIDEA, Machbarkeitsstudie Herdenschutz Tirol, 3, wonach auf einem Teil der untersuchten Tiroler Schafalmen die Umsetzung von Herdenschutz als technisch nicht machbar erachtet wird. 212 LCIE, Leitlinien, 30, noch unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Artikel 12 «Beitrag zur Interpretation des strengen Artenschutzes – FFH-Richtlinie Artikel 12» (abschließende Version April 2005), heute EK, Leitfaden Artenschutz, 66. Nach AGRIDEA, Machbarkeitsstudie Herdenschutz Tirol, 3, müssen auch die sozio-ökonomischen Aspekte mitberücksichtigt werden. 213 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. a., wonach Herdenschutzmaßnahmen möglich, zumutbar und verhält- nismäßig sein müssen. 214 Heindl, 55. 215 Im Detail Hackländer et al., 22 f., 148 f., 153 und 252; in Bezug auf die fehlenden Zuchtstrukturen und Märkte für Herdenschutzhunde in Österreich Hinterseer/Niedermayr/Kapfer/Kantelhardt, 66. 216 So verlangt § 2 Abs. 7 i.V.m. Anlage 1 Z 1.2 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 486/2004, bei Hundehal- tungen im Freien zwingend Schutzhütten und Liegeplätze. Das wird als kritisch im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit gesehen; Hackländer et al., 154; Höllbacher, 184; ebenso, was mit ungeeigneten Hunden pas- Seite 40 | 84 auch daran, dass der Einsatz von Herdenschutzhunden – vornehmlich aus tou- ristischen Gründen – privatrechtlich verboten wird.217 Ebenso werden arbeits- rechtliche Restriktionen angesprochen.218 > Herdenschutz ist unzumutbar: Von einer Unverhältnismäßigkeit (und damit indi- viduellen Unzumutbarkeit219)220 für den jeweiligen Halter wird dann auszugehen sein, wenn Schutzmaßnahmen (z.B. Zäunung221, Behirtung222) zwar faktisch möglich wären, aber einen unverhältnismäßig hohen personellen und finanziel- len Aufwand erfordern würden bzw. logistisch nicht umsetzbar sind.223 Oder aber sie ziehen finanziell weitreichende Haftungsfolgen (z.B. Tierhalterhaftung bei Zwischenfällen mit Herdenschutzhunden224) nach sich. Die Anwendung des Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 4 EUV), wonach die unionalen Maß- nahmen inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträ- ge erforderliche Maß hinausgehen, ist dabei zu beachten.225 > Herdenschutz ist nachteilig: Hier ist an Fälle zu denken, in denen Herden- schutzmaßnahmen zwar faktisch, rechtlich und ökonomisch machbar wären, aber aufgrund anderer wichtiger Interessen (vgl. lit. c) nicht ohne gewichtige Nachteile durchgeführt werden können oder mit anderen nachteiligen Auswir- kungen verbunden sind.226 Zu denken ist an eine Zäunung, die aufgrund der Flä- chenausdehnung oder der großen Anzahl kleiner und kleinster Streuflächen dermaßen umfangreich gestaltet sein müsste, dass sie mit anderen öffentlichen Interessen wie dem Landschaftsschutz (Landschaftsbild), der Möglichkeit des freien Wildwechsels (inklusive z.B. der in Anhang V FFH-RL gelisteten Gem- se)227 bzw. der Wanderungskorridore geschützter Arten oder der ökologischen siert; Heindl, 56. Weiters könnte die Frage aufgeworfen werden, ob der Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 5 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I 118/2004, verwirklicht wird, wenn Hunde Wolfsangriffen ausgesetzt werden. Für Heindl, 5, müsste es gesetzlich und gesellschaftlich akzeptiert sein, dass Herdenschutzhunde im Arbeitsein- satz von Wölfen getötet werden. Diese Fragen müssten weiter vertieft werden. Zu den Novellierungen betreffend Herdenschutzhunde im schweizerischen Tierschutzrecht siehe Bütler/Tresch, 79; zu den tierschutzrechtlichen Fragen aus deutscher Sicht Köpl, 121 ff. 217 Aus der Schweiz wird infolge von Bissattacken durch Herdenschutzhunde bereits von zeitlich eingeschränkter Beweidung und Verboten des Einsatzes von Herdenschutzhunden berichtet; Heindl, 53. So wurde im Urserental im Kanton Uri diskutiert, aus Rücksicht auf den Tourismus den Alppächtern mit Pachtvertrag den Einsatz von Herdenschutzhunden zu verbieten; vgl. etwa Urner Kantonsrat, Interpellation «Erhaltung der Lebensräume in den Berg- und Alpgebieten» vom 13. November 2019. 218 Köpl, 130 f.; Linnell/Trouwborst/Fleurke, 142. 219 Zu den Prüfschritten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität bzw. Angemessenheit (Unzumutbar- keit) siehe Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Art. 5 EUV, Rn. 140 ff. 220 So auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 4. Vgl. auch Pkt. 5.3.1 Sbg. Wolfsmanagementplan betreffend eine vollständige oder teilweise Umzäunung von Almen in hochalpinem Gelände. In der Schweiz ist es an den Kanto- nen, die Frage der Zumutbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen im Einzelfall und im Rahmen der Bundesvorga- ben zu klären; grundsätzlich erachtet das BAFU das Ergreifen der in Jagdverordnung und Vollzugshilfe be- schriebenen Maßnahmen aufgrund der Subventionierung grundsätzlich als zumutbar; BAFU, Vollzugshilfe Her- denschutz, 31. 221 Zu den hohen Anforderungen an wirkungsvolle Zäunungen (abgesehen vom Nachtpferch) siehe EP, Large Carnivore Management Plans, 43 f. 222 So wird in Pkt. 5.3.2 Sbg. Wolfsmanagementplan davon ausgegangen, dass ein effektiver Herdenschutz in Almgebieten durch Behirtung trotz Fördermaßnahmen erst ab einer Herdengröße von 500-800 Stück wirtschaft- lich verhältnismäßig ist. Zu den Vollkosten für den Einzelbetrieb Hackländer et al., 20 f. und 185 ff.; Hinter- seer/Niedermayr/Kapfer/Kantelhardt, 67 ff. 223 Zum Aufwand von Herdenschutzmaßnahmen in Deutschland Dumke, 109 ff. 224 Heindl, 57; Höllbacher, 184. Vgl. die Schweizer Praxisfälle bei Bütler/Tresch, 107 ff. Allgemein zum deut- schen Recht Köpl, 128 ff., zum schweizerischen Recht BAFU, Vollzugshilfe Herdenschutz, 11. 225 Vgl. die Parameter betreffend Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen in Pkt. 5.3.5 Sbg. Wolfsmanagementplan: Betriebsstruktur, Risikoanalyse, mögliche bzw. zielführende Maßnahmen, erforderlicher einmaliger und laufender Arbeitsaufwand, erforderliche einmalige und laufende Aufwendungen, mögliche Fördermaßnahmen. 226 Vgl. Hackländer et al., 22 f. 227 Schachenhofer/Sieghartsleitner/Spinka/Walter, 151 f. Seite 41 | 84 Vernetzung (unerwünschte Fragmentierung der Landschaft) kollidieren würde.228 Oder an einen aus Herdenschutzgründen notwendigen Systemwechsel wie ge- meinsame Herden, der an den oft verbrieften alten Rechten (identitätsstiftende Weiderechte, Servitute und Almgemeinschaften) bzw. einer gewachsenen Ei- gentümerstruktur an den Flächen scheitern wird.229 Oder an Präventionsmaß- nahmen, die tierschutzfreundlichen Haltungsformen entgegenstehen.230 Ebenso können kleinräumigere negative ökologische Folgen beobachtbar sein, die teil- weise sehr differenziert auftreten, wie etwa das Beispiel der Gemeinde Fließ zeigt231. Zu denken ist aber auch an insbesondere intensiv genutzte Tourismus- gebiete, die durch umfangreiche Zäunungen und veränderte Wegführungen bzw. die Gefährdung durch Herdenschutzhunde an Attraktivität verlieren wür- den. Negative ökologische Einflüsse durch Nachtpferche wegen punktueller Nährstoffanreicherungen und durch Herdenschutzhunde auf insbesondere bo- denbrütende Vogelarten nach Anhang I Vogelschutzrichtlinie (Auerhuhn, Birk- huhn) finden Erwähnung.232 Überdies kann es zu unerwünschtem Einfluss auf die Schalenwildbestände kommen.233 Es dürfen also Fälle nicht ausgeblendet werden, in denen insbesondere aus faktischen, rechtlichen, verhältnismäßigen bzw. übergeordneten Gründen gar keine Herdenschutz- maßnahmen ergriffen werden können, was eine «anderweitige zufriedenstellende Lö- sung» vereitelt. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass bei der Interpretation unbestimmter Gesetzesbe- griffe wie «keine anderweitige zufriedenstellende Lösung» gemäß Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten ein Spielraum obliegt.234 Insofern wird es möglich sein, dass ein Mit- gliedstaat für bestimmte Gebiete bzw. Situationen zum Schluss kommen muss, dass al- ternative Maßnahmen zur Verhütung oder Verringerung von Schäden ebenso wie deren Ausgleich235 nach den obigen Ausführungen keine Alternative darstellen. 4.2.2. Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands Dann erlaubt Art. 16 Abs. 1 FFH-RL eine mitgliedstaatliche Abweichung nur unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungs- gebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhal- tungszustand verweilen. Zu den komplexen Fragen, die diese Bewertung aufwirft siehe Pkt. 2.2.4. Dieser Gedanke findet sich auch in vergleichbaren artenschutzrechtlichen Bestimmungen, bspw. in Art. 9 Berner Konvention, wo die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Po- pulation nicht schaden darf, oder in Art. 15 Abs. 4 Protokoll «Naturschutz und Land- schaftspflege» zur Alpenkonvention, wo das natürliche Gleichgewicht der betroffenen Arten insgesamt nicht gefährdet werden darf. 228 Für Trouwborst, RECIEL, 310, können Zäunungen sogar gegen Verpflichtungen aufgrund der FFH-RL und Berner Konvention verstoßen. Zu solchen Verstößen aufgrund der «Barrierewirkung» von Maßnahmen EuGH Rs. C-404/09, Rn. 166 f. und 188. 229 Vgl Hackländer et al., 22 f.; Heindl, 53 und 59. Für Bayern Köpl, 126 f.; für die Schweiz Mettler, 36. 230 Vgl. Köpl, 124. 231 In Fließ (Tirol) wurde mit großem Aufwand (rund 700 Arbeitsstunden, 20.000 € Gesamtkosten) auf einer Länge von rund 4,5 km ein Elektrozaun errichtet. Die Folge war nicht nur eine Verdrängung der Wolfsrisse son- dern Erosion im angestammten Weidegebiet oben am felsigen Grat, wo kein Zaun errichtet werden konnte; ORF Tirol, 1. November 2020. 232 Mair, 78 f. 233 Insbesondere Änderung der Raum-Zeit-Nutzung durch Stress, Hackländer et al., 16 und 86 ff. 234 LCIE, Leitlinien, 30. 235 Wie vom EU-Umweltkommissar gegen die Einrichtung regionaler «wolfsfreier Zonen» ins Feld geführt; EP, Antwort, Pkt. 1. Seite 42 | 84 4.2.2.1. Betrachtungsebene Die Kommission betont, dass der Erhaltungszustand einer Art in der jeweiligen biogeo- graphischen Region eines Mitgliedstaates, wie sie für die Berichtspflicht gemäß Art. 17 FFH-RL erhoben wird, eine wichtige Information sei, für eine angemessene Bewertung der Auswirkungen einer Ausnahme aber auf eine niedrigere Ebene als die der biogeogra- phischen Region abgestellt werden müsse.236 Sie schlägt dafür – in Auslegung von «Popu- lationen der betroffenen Art» – die (lokale) Population vor, allerdings müsse dieses Kon- zept an die jeweils zu schützende Art angepasst werden. So sei ausdrücklich die Tötung von einzelnen Großraubtieren, die große Lebensräume beanspruchen, «auf Populations- ebene (gegebenenfalls grenzübergreifend)» zu bewerten.237 Auch für den EuGH ist die Bewertung der Auswirkung einer Maßnahme bezogen auf das Gebiet einer lokalen Popu- lation im Allgemeinen erforderlich, um ihre Auswirkung auf den Erhaltungszustand in ei- nem größeren Rahmen zu bestimmen. Der Erhaltungszustand einer Population auf natio- naler oder biogeographischer Ebene hänge außerdem von der kumulierten Auswirkung der verschiedenen, die lokalen Gebiete betreffenden Ausnahmen ab.238 Auf Populationsebene (Europa) wird nach den Kriterien der FFH-Richtlinie der günstige Erhaltungszustand des Wolfs für die alpine biogeographische Region als jedenfalls er- reicht eingeschätzt,239 während dies für den Mitgliedstaat Österreich jedoch (noch) nicht gilt240 (im Detail siehe Pkt. 2.2.4.). Für die hier interessierende Prüfung der artenschutz- rechtlichen Ausnahmetatbestände des Art. 16 FFH-RL wird auf die offizielle Bewertung der europäischen Behörden auf Populationsebene abzustellen sein.241 Dies ergibt sich schon daraus, dass grenzüberschreitend agierenden Wölfen nur eine ebensolch grenz- überschreitende Bewertung gerecht werden kann. Dieser Ansatz entspricht auch – wie gezeigt (Pkt. 2.2.4.2.) – den zentralen behördlichen und literarischen Aussagen zur zu wählenden Ebene betreffend notwendige Maßnahmen, Management und Ausnahmen. Überdies macht die Europäische Umweltagentur darauf aufmerksam, dass Österreich einen so kleinen Teil der europäischen alpinen Population beherbergt, dass sie den EU alpinen Status nicht beeinflusst.242 236 EK, Leitfaden Artenschutz, 68. Die Ergebnisse einer solchen Bewertung auf niedrigerem Niveau seien dann der Situation in einem größeren (z.B. biogeographischen oder nationalen) Rahmen gegenüberzustellen, um ein Gesamtbild der Situation zu erhalten. 237 EK, Leitfaden Artenschutz, 68. Bei grenzüberschreitenden Populationen bzw. Arten, die bei ihren Wanderun- gen die Grenzen der EU überschreiten, ist soweit möglich ihr gesamtes natürliches Verbreitungsgebiet, ein- schließlich der Wanderungsgebiete außerhalb der EU, zu berücksichtigen. 238 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 59. Hingegen könne der Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets, der sich auf Teile des Hoheitsgebiets eines Drittstaats erstreckt, der nicht an die Verpflichtungen zum strengen Schutz der Arten von Interesse für die EU gebunden ist, bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden; Rn. 60. Auf einem Gebiet, das die Grenze eines Drittstaates überschreitet, könne die Auswirkung einer Ausnahme auf den Erhal- tungszustand einer Population nicht beurteilt werden; Schlussanträge des Generalanwalts, Rn. 85 ff. 239 Hackländer, 205. 240 Scherling, 167; so bedeute das sporadische Auftreten einzelner Wölfe in Österreich und deren Verbleib über einige Tage bzw. in Einzelfällen über mehrere Wochen keinesfalls das Vorhandensein einer signifikanten Popu- lation. 241 Dies bei der alpinen Region hier schon aus rein praktischen Gründen, weil die österreichische Bewertung mit «unknown» nicht brauchbar erscheint. 242 So stellt die EEA-ETC/BD in einer Antwort vom 27. März 2020 an den Naturschutzbund Österreich, der sich im Zuge des Konsultationsprozesses, der in Vorbereitung der EU-Bewertungen stattgefunden hat, kritisch zur Bewertung der österreichischen Daten geäußert hat, fest: «furthermore Austria hosts such a small part of the EU Alpine population that it would not influence EU Alpine status.»; siehe https://nature-art17.eionet.europa.eu/ article17/species/summary/?region=ALP&period=5&subject=Canis+lupus, rechte Spalte unter 0/2. https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/summary/?region=ALP&period=5&subject=Canis+lupus https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/summary/?region=ALP&period=5&subject=Canis+lupus Seite 43 | 84 4.2.2.2. Ausnahme Nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist der günstige Erhaltungszustand der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung der dort vorgesehenen Ausnahmen.243 Die Gewährung von Ausnahmen für Arten, die nicht einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen, wird in der Richtlinie nicht vorgesehen. Gleichwohl können für die Kommission beide Konzepte unter gewissen Voraussetzungen in die Auslegung und Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL einbezogen werden, voraus- gesetzt die Verwirklichung des Ziels des günstigen Erhaltungszustands ist zu keinem Zeitpunkt gefährdet.244 Je ungünstiger sich jedoch der Erhaltungszustand einer Art und dessen Entwicklungstrend darstellen, desto weniger lassen sich Ausnahmebewilligungen rechtfertigen,245 ausgenommen bei außergewöhnlichen Umständen246. Dem schließt sich der EuGH an, wenn er darauf ausdrücklich Bezug nimmt und davon ausgeht, dass Ausnahmen zulässig sein können, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie nicht geeignet sind, den bestehenden ungünstigen Erhaltungszustand zu ver- schlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes zu behin- dern.247 Insofern könne die Tötung einer Reihe von Exemplaren für die betreffende Art neutral sein. Die ausnahmsweise Gewährung solcher Ausnahmen sei auch im Licht des Vorsorgeprinzips (Art. 191 Abs. 2 AEUV) zu beurteilen.248 In der Literatur wird in diesem Zusammenhang auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hingewiesen, vor dem ein Ausschluss von Ausnahmen mangels Erforderlichkeit nicht zu rechtfertigen sei, wenn sie auf den Erhaltungszustand – sei er auch (noch) nicht günstig – keinerlei negative Auswirkungen besitzen.249 So wurde bei den insgesamt drei genehmig- ten Entnahmen verhaltensauffälliger Wölfe in Deutschland im Zeitraum 2015-2017 rechts- konform trotz des ungünstigen Erhaltungszustands davon ausgegangen, dass aufgrund der positiv und dynamisch verlaufenden Bestandsentwicklung eine Verschlechterung des Populationszustandes nicht zu befürchten war.250 Auch die Leitlinien der LCIE verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass es nicht absolut notwendig sei, dass sich die Zielpopulation einer Art in einem günstigen Erhal- tungszustand befindet, damit eine Ausnahme genehmigt werden kann, aber dass nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit die Argumente unter diesen Umständen sehr stark und die Maßnahmen sehr begrenzt sein müssten, nebst genauer Überwachung der Aus- wirkungen.251 Insofern werden zwecks Erfassung aller möglichen nachteiligen Effekte Ma- nagementpläne auf Populationsniveau gefordert.252 Die Kommission empfiehlt als eine 243 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 55; C-342/05, Rn. 28; C-508/04, Rn. 115. 244 EK, Leitfaden Artenschutz, 69. 245 Vgl. Linnell/Trouwborst/Fleurke, 150. 246 Eingehend zu diesen «außergewöhnlichen Umständen» Steeck, 6, wenngleich der EuGH in C-342/05, Rz. 28, – entgegen Steeck – dieses Kriterium gar nicht aufgreift. 247 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 68; C-342/05, Rn. 29. Vgl. auch Steeck, 4 ff. sowie die Hinweise in Fn. 10; Wolf, ZUR, 334; Wolf, NuR, 465; Trouwborst, JEL, 360 f.; Trouwborst, EEELR, 95 f. Weiters die an diese Rechtspre- chung angepasste Regelung des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG); Köck/Kuchta, 511, sowie die gleichlautende Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts; Wolf, NuR, 467; Köpl, 140 f. m.w.N. 248 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 69. Siehe auch die Schlussanträge der GA Kokott vom 30.11.2006 – C-342/05, Rn. 51 ff., wo auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bezug genommen wird. 249 Tholen, 154; Wolf, NuR, 465; Steeck, 8. 250 Köck/Kuchta, 515. 251 LCIE, Leitlinien, 31, unter Verweis auf die Schlussfolgerung der Arbeitsgruppe Artikel 12 «Beitrag zur Inter- pretation des strengen Artenschutzes – FFH-Richtlinie Artikel 12» (abschließende Version April 2005), heute EK, Leitfaden Artenschutz, 69 f. 252 So auch nachdrücklich Trouwborst, JEL, 360 f.: «The firmer the plan – i.e. the more likely it will ensure a favourable conservation status – the more room for the granting of derogations where these are desirable.» Zur Entwicklung solcher Managementpläne auf Populationsniveau in internationalen Fällen siehe LCIE, Leitlinien, 32 ff. Seite 44 | 84 Möglichkeit der Anwendung einer flexiblen und verhältnismäßigen Ausnahmeregelung die Aufstellung von Artenschutzplänen.253 Das entscheidende Kriterium für die Gewährung einer Ausnahme ist hier also, ob mit ihr schädliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand oder eben die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands auf sämtlichen Ebenen verbunden sind.254 «Mit anderen Worten: wenn eine Ausnahme erhebliche negative Auswirkungen auf die betreffende Po- pulation (oder die Entwicklungstendenzen dieser Population) oder auf Ebene der biogeo- graphischen Region in einem Mitgliedstaat hat, so sollte die zuständige Behörde keine Genehmigung für diese Ausnahme erteilen. Das Nettoergebnis einer Ausnahmeregelung sollte für eine Art immer neutral oder positiv sein.»255 Ist der Erhaltungszustand auf den verschiedenen Bewertungsebenen unterschiedlich, sei zunächst die Situation auf Popula- tionsebene zu berücksichtigen und dann die Auswirkung der Ausnahme auf die Populati- on im Kontext der biogeographischen Region. Zusammenfassend lassen sich gemäß Europäischer Kommission solche Ausnahmen leichter rechtfertigen, wenn • in einem Mitgliedstaat für eine Art (angemessene, wirksame und überprüfbare) Maßnahmen aufgestellt und wirksam durchgeführt werden, die den strengen Schutz der Art gewährleisten und einen günstigen Erhaltungszustand zum Ziel haben; • die Ausnahme diesen Maßnahmen nicht zuwiderläuft, ihre Wirkung beeinträchtigt oder neutralisiert; • die Auswirkungen der Ausnahme genauestens überwacht werden, um aus den Ergebnissen Lehren für die Zukunft zu ziehen.256 4.2.3. Erhaltung der natürlichen Lebensräume Die Ausnahmeregelung von Art. 16 Abs. 1 lit. a FFH-RL richtet sich gegen die Gefährdung wildlebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Lebensräume durch die Wolfspräsenz. Nach Ansicht der Kommission zielt die Bestimmung auf die Verringerung negativer Aus- wirkungen einer geschützten Art auf insbesondere empfindliche, seltene, gefährdete oder endemische Arten und Habitate, wie sie z.B. in den Anhängen der FFH-RL enthalten sind, aber es dürfen auch andere Arten und Habitate nicht ganz außer Acht gelassen werden.257 Von den auf österreichischen Almen vorkommenden Lebensraumtypen nach FFH- Richtlinie sind die prioritären Lebensräume «Artenreiche montane Borstgrasrasen auf 253 EK, Leitfaden Artenschutz, 70. 254 Insofern scheint die Divergenz in der Lehre, ob Art. 16 Abs. 1 FFH-RL unter einem günstigen Erhaltungszu- stand den aktuellen Erhaltungszustand oder einen angestrebten Erhaltungszustand versteht, bedeutungslos; Steeck, 7 und die in Fn. 47 aufgeführten Nachweise. 255 EK, Leitfaden Artenschutz, 69. Steeck, 7 ff., befürwortet überdies die Berücksichtigung von Kompensations- leistungen (populationsfördernden Maßnahmen). Im Ergebnis sieht er hohe Hürden für eine Ausnahmegenehmi- gung: «Entweder der Vorhabenträger schafft es, durch Maßnahmen zu Gunsten der betroffenen Art insgesamt eine positive oder jedenfalls eine ausgeglichene Bilanz zu schaffen oder aber für das Vorhaben streiten außer- gewöhnliche Gründe, die über die in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL genannten Gründe hinausgehen. Letzteres dürfte … nur selten der Fall sein.» 256 EK, Leitfaden Artenschutz, 70. Auf den Punkt betreffend Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen wird hier nicht eingegangen. 257 EK, Leitfaden Artenschutz, 61. Für eine restriktivere Auslegung fehlt jeglicher Hinweis im Wortlaut der Be- stimmung; Tholen, 150. Seite 45 | 84 Silikatböden»258 und «Alpine und subalpine Kalkrasen»259 z.T. an eine extensive Nutzung durch Beweidung gebunden oder können von dieser profitieren.260 Gleichwohl wird allgemein eine moderate Beweidung als Schlüsselfaktor für die Biodiver- sität von Almlandschaften angesehen.261 Letztlich würde eine Aufgabe bzw. Reduktion der Almwirtschaft eine Gefährdung natürlicher Lebensräume und alpiner biologischer Vielfalt bedeuten.262 Ob lit. a nur auf eine direkte Gefährdung durch die geschützte Art anwendbar ist oder auch – wie hier – indirekt über die Gefährdung landwirtschaftlicher Nutztiere mit daraus abgeleiteten negativen Folgen, mag hier offen bleiben. 4.2.4. Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung Die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 1 lit. b FFH-RL spricht von Abweichungen zur Verhütung ernster Schäden insbesondere263 an Kulturen, Wäldern, Fischgründen und Gewässern, sonstigen Formen von Eigentum und in der Tierhaltung. Der Wildschadens- begriff wird damit nicht definiert, aber durch die Aufzählung verdeutlicht.264 Die von Groß- raubtieren verursachten Konflikte können für die LCIE in manchen Situationen durchaus sehr ernst sowie Kosten und Nutzen nicht gleich verteilt sein.265 Zunächst fällt auf, dass vom Wortlaut her ausdrücklich Präventivmaßnahmen zulässig sind, was als Ausfluss des Vorsorgeprinzips (Art. 191 Abs. 2 AEUV) deutbar ist.266 Diese Rechtfertigung ist dazu gedacht, ernsthaften Schäden vorzubeugen, nicht um auf bereits eingetretene Schäden zu reagieren.267 Weiters müssen «ernste» Schäden, also besonders qualifizierte Schäden drohen, hier insbesondere in der Tierhaltung. Allgemein wird sich die Einstufung eines Schadens als ernsthaft – als von «schwerwiegender Natur»268 – schwer definieren lassen und vom loka- len Akzeptanzniveau abhängen. • Zu Art. 9 Abs. 1 lit. a VogelschutzRL, die mit der «Abwendung erheblicher Schä- den an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern» eine nahezu gleichlautende269 Vorschrift enthält, hat der EuGH festgehalten, dass diese Abweichung das Vorliegen von Schäden «eines gewissen Umfangs» ver- langt.270 Bloße Belästigungen und normale wirtschaftliche Risiken sind ausdrück- lich nicht abgedeckt.271 • Zum in diesem Punkt gleichlautenden Art. 9 Berner Konvention gilt, dass Intensi- tät und Dauer der schädlichen Einwirkung sowie das Maß der verursachten Zer- störung oder Schädigung entscheidend sind.272 258 FFH-Code 6230. 259 FFH-Code 6170. 260 Hackländer et al., 32 f. und 384 f. 261 Hackländer et al., 385; Köpl, 124 f. 262 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 1; Mair, 75 und 78 f. 263 Die Aufzählung ist nicht abschließend; so auch EK, Leitfaden Artenschutz, 81; Tholen, 150. 264 So zum nahezu gleichlautenden Wildschaden gemäß Art. 9 Berner Konvention Bütler, 46 f. 265 LCIE Grundsatzerklärung «Anwendung von Kompensationen und ökonomischen Anreizsystemen zur Ver- minderung durch große Raubtiere verursachter ökonomischer Verluste», LCIE, Leitlinien, 81. Die LCIE vertritt deshalb zusammen mit den Erhaltungszielen die Berücksichtigung von Belangen der sozialen Gerechtigkeit. Allgemein zur Bedeutung der Nutztiere als Beutetiere für Wölfe siehe Dumke, 105 f. 266 Siehe auch Fn. 248. 267 LCIE, Leitlinien, 29. So auch EuGH Rs. C-342/05, Rn. 40; EK, Leitfaden Artenschutz, 61; Tholen, 151. 268 LCIE, Leitlinien, 30. 269 Die Abweichung «ernste»/«erhebliche» Schäden besteht nur in der deutschen Sprachfassung, die englische Fassung bspw. spricht einheitlich von «serious damage». 270 EuGH Rs. C-247/85, Rn. 56; Tholen, 151. 271 EK, Leitfaden Artenschutz, 61. 272 Schumacher/Schumacher/Fischer-Hüftle, 30, unter Verweis auf die Resolution No. 2. Seite 46 | 84 • Der Deutsche Bundestag definiert «ernsthafte» Schäden dahingehend, dass sie gesamtwirtschaftliche Ausmaße annehmen oder zu einer Existenzbedrohung füh- ren.273 Hingegen geht die Novelle274 zum deutschen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)275 davon aus, dass der Schaden nicht die wirtschaftliche Existenz ge- fährden muss (wie in der deutschen Rechtsprechung teilweise verlangt wurde), womit auch den Hobbytierhaltern geholfen werden soll.276 Betreffend Tierhaltung sind folgende Argumente vorstellbar: Zunächst ist es naheliegend, auf ein bestimmtes Schadensausmaß abzustellen. So könn- te generell davon ausgegangen werden, dass ab einer bestimmten Anzahl gerissener Nutztiere bzw. einer monetär bezifferbaren Schadenssumme ein ernster Schaden vorliegt. Der Nachteil dieser Argumentation liegt darin, dass bei Ersatz der Schäden durch die öffentliche Hand (allenfalls durch eine Versicherung) rechtlich betrachtet letztlich gar kein Schaden vorliegt. Insofern besteht die Gefahr, dass Risse von Weidetieren nicht als erns- ter Schaden anerkannt werden. Dazu tritt das Risiko, dass ein definiertes (hohes) Scha- densausmaß nur selten oder gar nicht erreicht wird und große regionale Unterschiede bestehen können. Ohnehin erscheint es schwierig, ein drohendes Schadensausmaß prä- ventiv abzuschätzen.277 Eine andere Möglichkeit wäre die Ernsthaftigkeit nicht an einer bestimmten Risszahl son- dern an einer Wiederholung festzumachen. Schäden an Weidetieren könnten erst beim zweiten oder wiederholten Ereignis als ernst berücksichtigt werden. Allerdings kann sich auch hier die Problematik der Prognose eines drohenden wiederholten Angriffs stellen (zumindest in Bezug auf den zweiten Vorfall). Weitergehend könnte argumentiert werden, dass die Bedrohung durch den Wolf abgese- hen von allfälligen Rissen insofern zu ernsten Schäden führt, als die weitere Beweidung dadurch wesentlich erschwert wird und es zu indirekten betriebswirtschaftlichen Auswir- kungen kommen kann. Dazu zählen etwa Zuchtverlust am Betrieb, ungebührliche Beein- trächtigung des Wohlbefindens der Nutztiere, Mehraufwendungen in Betreuung und Ver- sorgung der (verbleibenden) Tiere am Heimbetrieb, Betreuung der Almweideflächen und Tiere während des Gefährdungszeitraums,278 geringere Fortpflanzungsraten durch Stress279, Unruhe in der Herde, Leistungseinbußen durch Abnahme der Fress- und Milchleistung bis hin zum Verwerfen280, bei vorzeitigem Abtrieb Verlust der Förderungen, Mehraufwendungen bei Betriebsmitteln und steigendes Parasiten- und Krankheitsproblem durch die starke Nutzung der Heimweideflächen. In letzter Konsequenz könnte eine Folge aber auch die Aufgabe der Weidehaltung sein. So sei durch die Wölfe einheitlich ein markanter Rückgang der Weidetierhaltung – in ers- ter Linie der Schafhaltung – zu verzeichnen, wobei Österreich betreffend davon ausge- gangen werden müsse, dass die Entwicklung aufgrund der vergleichsweise kleineren Betriebs- und Flächenstruktur der Alm- und Weidegebiete dramatischer ablaufen werde.281 Diese Gefahren werden entweder in einem weiten Sinne als «ernste Schäden in der Tier- 273 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 5. Auch Wolf, ZUR, 335. 274 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 04.03.2020, BGBl. I S. 440, Geltung ab 13.03.2020. 275 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542. 276 In § 45 Abs. 7 Z 1 BNatSchG wurde die Wortgruppe «sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden» durch «sonstiger ernster Schäden» ersetzt. Dazu Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode, Drucksache 19/10899 vom 14. Juni 2019, Erläuterungen zu Nummer 2, 9. 277 Auch die hohe Zahl an Tieren, die ohne Einwirkung von Wölfen jährlich während des Almsommers umkom- men bzw. verloren gehen, wird als Gegenargument vorgebracht werden können. 278 Land Sbg., Gutachten Tofernalm, 13. 279 Hackländer et al., 16. 280 Heindl, 58. 281 Heindl, 50 ff., zu den Überforderungsfaktoren, insbesondere der Nebenerwerbsbetriebe, 59. Seite 47 | 84 haltung» angesehen oder zusätzlich bzw. allenfalls allein auf lit. c (Pkt. 4.2.6.) abgestützt werden können.282 Der zweite mögliche Tatbestand von ernsten Schäden «an sonstigen Formen von Ei- gentum» ist wohl nicht einschlägig, da der Wolf kaum wirtschaftlich bedeutsame Schä- den, etwa an Zäunen oder Stalleinrichtungen, hervorrufen wird. 4.2.5. Interesse der öffentlichen Sicherheit Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL) durch die Wolfs- präsenz erscheint grundsätzlich sehr unwahrscheinlich.283 Allenfalls vorstellbar wäre hier die Entfernung tollwütiger, aggressiver, scheuloser oder anderer bestimmter Individuen, die ein unerwünschtes Verhalten zeigen.284 Mittelbar könnte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit allerdings auch in aufgrund der Aufgabe der Almbewirtschaftung u.U. verstärkt drohenden Naturgefahren oder im unter dem Wolfsdruck höheren Aggressionspotential von Rinderherden (als Gefährdung insbesondere gegenüber Touristen) gesehen werden (dazu Pkt. 4.2.6.). 4.2.6. Anderes überwiegendes öffentliches Interesse Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL sieht auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, vor. Die Aufzählung ist nicht abschließend, verdeutlicht aber Gewicht und Bedeutung, welche den Ausnahmegründen zukommen muss.285 Dabei können nach An- sicht der Kommission nur von öffentlichen oder privaten Körperschaften geförderte öffent- liche Interessen gegen die Erhaltungsziele der Richtlinie abgewogen werden, die überdies meist nur dann überwiegend sein können, wenn sie langfristig sind.286 Die Einbeziehung solcher Interessen wird trotz der restriktiven Formulierung als Ausdruck der generellen Berücksichtigungspflicht des Art. 2 Abs. 3 FFH-RL angesehen.287 Als anderes überwiegendes öffentliches Interesse kommt hier in erster Linie das öffentli- che Interesse am Erhalt der Almwirtschaft in Betracht, das in zahlreichen Rechtsnor- men zum Ausdruck kommt288: 282 Zum Einfluss des Wolfs auf die Motivation, Almen nicht mehr zu bewirtschaften, Hackländer et al., 31 f. und 358 ff. 283 Siehe eingehend Trouwborst, JEL, 361 f.; in Schweden erfolgte im Zeitraum 2008-2018 nur eine Tötung eines Wolfes durch die Polizei wegen der Abwendung von Gefahren für Menschen (bei unsicherer Datenbasis), Schneider, 221 f. und Tabelle 4. Hingegen haben Wölfe in Frankreich vom 16.-19. Jahrhundert mehreren Tau- send Menschen, häufig Kindern und Jugendlichen, das Leben gekostet; Moriceau, 69 ff. Für Wolf, 335, könne heute, da von den (in Deutschland) lebenden Wölfen bisher keine Bedrohung menschlichen Lebens ausgegan- gen ist, eine Abweichung vom Tötungsverbot nicht auf die öffentliche Sicherheit gestützt werden; allenfalls wäre eine Tötung aus Gründen der Seuchenbekämpfung im Interesse der Volksgesundheit zulässig. 284 LCIE, Leitlinien, 30. Für Art. 9 Berner Konvention siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke, 145. 285 Tholen, 151. Der Begriff der «zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses» ist so wie im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL auszulegen; Niederstadt/Krüsemann, 350. Allerdings hat sich – soweit er- sichtlich – auch dort der EuGH bislang nicht dazu geäußert. Zu den «anderen vorrangigen öffentlichen Belangen» in Art. 9 Berner Konvention zählen Linnell/Trouwborst/ Fleurke, 144 f., auch den Schutz von «rural interests». 286 EK, Leitfaden Artenschutz, 62. 287 Tholen, 151. 288 Insbesondere erkennt die Kommission allgemein an, dass viele traditionelle landwirtschaftliche Praktiken einen positiven Beitrag zur Schaffung und Erhaltung europäischer Habitate haben können; zum Zusammenhang Landwirtschaft und Art. 12 FFH-RL siehe EK, Leitfaden Artenschutz, 33 ff. Seite 48 | 84 • im internationalen Recht > UNESCO – immaterielles Kulturerbe:289 Das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes290 zählt u.a. auch Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur, wie bspw. traditionelles landwirtschaftliches Wissen, zum immateriellen Kulturerbe (vgl. Art. 2 Abs. 1 Übereinkommen). In den internationalen Verzeichnissen finden sich in der sog. Repräsentativen Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit seit 2019 für Österreich (ne- ben Griechenland und Italien) auch die Wanderweidewirtschaft (Transhu- manz)291. In den nationalen Verzeichnissen findet sich für Österreich u.a. die Dreistufenlandwirtschaft im Bregenzerwald292, für Deutschland bspw. die hochalpine Allgäuer Alpwirtschaftskultur in Bad Hindelang293, die süddeut- sche Wander- und Hüteschäferei294 sowie die Tradition des Schäferlaufs in Markgröningen, Bad Urach und Wildberg295.296 > UNESCO – Biosphärenreservate:297 Dabei handelt es sich um Gebiete, die international im Rahmen des UNESCO-Programms «Der Mensch und die 289 Siehe https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/internationale-ebene. 290 BGBl. III Nr. 76/2009. 291 Gemäß der österreichischen UNESCO-Kommission wird die Wanderweidewirtschaft wie folgt beschrieben: «Die Transhumanz ist eine den Jahreszeiten folgende Alm- bzw. Weidebewirtschaftung; die Wanderschaft von begleiteten Herden (insbesondere Schafen, Kühen und Ziegen) entlang bestimmter Routen. Sie existiert in vielen Weltregionen, eine internationale Erweiterung dieses Elements ist durchaus realistisch. Die für Österreich bei dieser Einreichung relevante, seit Jahrhunderten durchgeführte Transhumanz, ist in den Ötztaler Alpen beheimatet und als besondere Form des Schafwandertriebs dokumentiert. Die Wanderungen – ausgehend von Südtirol nach Tirol und zurück – gelten als die einzige grenzüberschreitende Transhumanz in den Alpen, die über Gletscher führt. Über viele Generationen hinweg haben sich durch die Transhumanz soziale und kulturelle Beziehungen zwischen den Menschen „hüben und drüben“ der Berge entwickelt. Alte Rituale und Bräuche wie etwa das Festlegen der Weideplätze und die Zahl der Schafe, die Bezahlung oder der gemeinsame Kirchgang vor dem Übertrieb werden bis heute ausgeübt. Aus der Ur- und Frühgeschichtsforschung ist inzwischen gesi- chert, dass es die Schaftriebe über die zum Teil vergletscherten Jöcher seit mindestens 6000 Jahren gibt.»; https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/artikel/article/neuaufnahme-tradition-der-transhumanz-ist- immaterielles-kulturerbe-der-menschheit. 292 Diese wird wie folgt beschrieben: «Die Dreistufenlandwirtschaft ist eine Bewirtschaftungsform, die die Bre- genzerwälder Bäuer*innen bis heute verwenden, da das silofreie Futter aus den hofeigenen Flächen meist nicht ausreicht, um ihr Vieh ganzjährig zu versorgen. Im jahreszeitlichen Kreislauf ziehen die Familien im Spätfrühling mit dem Vieh zuerst auf das Vorsäss (niedrig gelegene Alm) und etwa Anfang Juli auf die Alpe. Mitte September kehren alle mit einem feierlichen Alpabtrieb wieder zurück zu den Heimbetrieben. Sie ist ein fester Bestandteil des Kulturerbes der Familien, die auf diese Weise ihre Höfe bewirtschaften. Aber auch für alle anderen Bewoh- ner*innen des Bregenzerwaldes ist die Dreistufenlandwirtschaft wichtig: einerseits wegen der regionalen kulina- rischen Produkte aus Milch und Käse, die durch diese traditionelle Bewirtschaftungsform erst möglich werden, und andererseits wegen der Feste und Bräuche (Alpaufzüge, Alpabtriebe, Alpmessen, Alpfeste, Käsemärkte, etc.), die in engem Zusammenhang mit der Dreistufenlandwirtschaft stehen. Nur durch den Verzicht auf gärende Futtermittel kann aus der Milch die so genannte Heumilch gewonnen werden, welche u.a. zur Herstellung der Bregenzerwälder Käsesorten unverzichtbar ist. Das Wissen um die Bewirtschaftung der Weideflächen mittels Dreistufenlandwirtschaft wird seit Generationen innerhalb der Bauernfamilien durch Vorzeigen, Vorleben und mündliche Überlieferung weitergegeben. Männliche Jugendliche aus der Familie oder aus dem Bekanntenkreis beginnen als „Pfister“ die Alpwirtschaft von den Erwachsenen zu lernen. Später werden aus diesen „Pfis- ter*innen“ dann Hirt*innen, Senner*innen oder Alpmeister*innen. Unmittelbar mit der Alpung verbunden, ist die Pflege und der Erhalt der Kulturlandschaft. Die regelmäßige Bealpung verhindert die Verbuschung und Verkrau- tung von Alpwiesen und Berghängen. Der Tritt der Kühe auf steilen Hanglagen kann zudem Hangrutschungen, Murenabgängen und Lawinen vorbeugen.»; https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/ oesterreichisches-verzeichnis/detail/article/dreistufenlandwirtschaft-im-bregenzerwald. 293 Siehe https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/ alpwirtschaftskultur. 294 Siehe https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/ schaeferei. 295 Siehe https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/ schaeferlauf. 296 In den jeweiligen Beschreibungen wird insbesondere auch auf folgende Punkte Bezug genommen: Beitrag zur Formung einer artenreichen Kulturlandschaft, Erhaltung der Biodiversität und Biotopvernetzung durch den Transport von Tier- und Pflanzenarten durch die Klauen und Wolle der Schafe, Erhalt historisch gewachsener Kulturlandschaften und Naturschutz, lebendige Tradition mit langer Kulturgeschichte. 297 Siehe https://en.unesco.org/biosphere. https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/internationale-ebene https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/artikel/article/neuaufnahme-tradition-der-transhumanz-ist-immaterielles-kulturerbe-der-menschheit https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/artikel/article/neuaufnahme-tradition-der-transhumanz-ist-immaterielles-kulturerbe-der-menschheit https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/oesterreichisches-verzeichnis/detail/article/dreistufenlandwirtschaft-im-bregenzerwald https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/oesterreichisches-verzeichnis/detail/article/dreistufenlandwirtschaft-im-bregenzerwald https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/alpwirtschaftskultur https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/alpwirtschaftskultur https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/schaeferei https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/schaeferei https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/schaeferlauf https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/schaeferlauf Seite 49 | 84 Biosphäre» (MAB) nach Maßgabe internationaler Leitlinien298 für das Welt- netz der Biosphärenreservate anerkannt werden. Als Beispiel sei auf die UNESCO Biosphäre Lungau299 hingewiesen. Dort unterliegt die Kernzone, welche die natürlichen, naturnahen Ökosysteme des Biosphärenparks bzw. besonders schützenswerte Gebiete umfasst, dem Schutzstatus verschie- dener Schutzgebietskategorien gemäß Sbg. Naturschutzgesetz. Mit Aus- nahme extensiv traditioneller Nutzungsformen (pflegliche Almwirtschaft, Schafabtrieb, etc.) und einer nach ökologischen Kriterien ausgerichteten Wildstandbestandsregulierung (Jagd, Fischerei) darf dort keinerlei Nutzung erfolgen.300 Für solche Hervorhebungen der Almwirtschaft lassen sich zahl- reiche weitere Beispiele finden. > Alpenkonvention Protokoll «Berglandwirtschaft»: Die Ziele umfassen die Erhaltung und Förderung der standortgerechten und umweltverträglichen Berglandwirtschaft wegen ihres Beitrags u.a. zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum Schutz vor den Naturgefahren, zur Wahrung der Schönheit und des Erholungswerts der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Kultur im Alpenraum (Art. 1). Die Landwirte sind aufgrund ihrer multi- funktionalen Aufgaben als wesentliche Träger der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft anzuerkennen (Art. 4). Betriebe, die in Extremlagen eine Mindestbewirtschaftung sichern, sind besonders zu unterstützen (Art. 7 Abs. 1). Ausdrücklich sind traditionelle Kulturlandschaftselemente wie Al- men und deren Bewirtschaftung zu erhalten oder wiederherzustellen (Art. 8 Abs. 3). Überdies wird die standortgemäße flächengebundene Viehhaltung als ein die landschaftliche und kulturelle Eigenart prägendes Element her- vorgehoben, weshalb insbesondere die notwendigen land- und weidewirt- schaftlichen Strukturen zu erhalten sind (Art. 10). • im Europarecht > Gemeinsame Agrarpolitik: Im Rahmen der Ländlichen Entwicklung, der 2. Säule der GAP, werden mit der VO (EU) 1305/2013301 auch spezifische Fördermaßnahmen für die Alp- und Weidewirtschaft vorgesehen, umge- setzt mit dem Österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014 – 2020302 und mehreren nationalen Sonderrichtlinien. So sieht im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (Art. 28) die ÖPUL- Sonderrichtlinie303 insbesondere die Maßnahme «Alpung und Behirtung» (Pkt. 2.15) vor, während im Rahmen der Ausgleichzulage (Art. 31) die AZ- Sonderrichtlinie304 insbesondere auch auf Weideflächen auf Almen (Pkt. 1.7.3) abstellt. Weiters besteht die Möglichkeit, spezifisch Herdenschutz- maßnahmen in die nationalen Entwicklungsprogramme oder LIFE-Natur- Programme aufzunehmen.305 298 Art. 1, https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/gebietsschutz/0506_leitlinien.pdf. 299 https://www.biosphaerenpark.eu/. 300 Siehe https://www.biosphaerenpark.eu/biosphaerenpark/zonierung-schutzgebiete/. 301 VO (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirt- schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 347/487. 302 https://www.bmlrt.gv.at/land/eu-agrarpolitik-foerderungen/laendl_entwicklung/leprogramm.html. 303 Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2015), BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014. 304 Sonderrichtlinie zur Gewährung von Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020 (Ausgleichszulage AZ), BMLFUW-LE.1.1.6/0001-II/3/2015. 305 Beispielhaft EK, Leitfaden Artenschutz, 38. Siehe auch https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/ species/carnivores/pdf/life_and_human_coexistence_with_large_carnivores.pdf. Seite 50 | 84 > FFH-Richtlinie: Für Finnland bezieht sich der Vorbehalt betreffend Wölfe in Anhang IV und V auf das Rentierhaltungsareal i.S. eines finnischen Geset- zes über die Rentierhaltung306. Wölfe der karelischen Population unterliegen dabei in den Rentierhaltungsgebieten dem Anhang V FFH-RL, außerhalb der Rentierhaltungsgebiete dem Anhang IV FFH-RL. «Wegen der Konflikte mit der Rentierhaltung wird die Anwesenheit von Wölfen im nördlichen Finnland nicht toleriert.»307 • im nationalen Recht > Almschutzgesetze: Die Kulturflächen- und Almschutzgesetze der Länder308 zielen auf Schaffung und Sicherstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine geordnete bzw. leistungsfähige und umweltverträgliche Alm- und Weidewirtschaft ab (§ 1 Abs. 1 NÖ; § 1 Abs. 1 Z 1 OÖ; § 1 Tir.). Inhaltlich werden bspw. Alm- und Weidebücher, Almfeststellungen und Be- wirtschaftungsregime geregelt. Die Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung enthalten insbesondere die Erhaltung der für die Almbe- wirtschaftung erforderlichen Weideflächen und deren Entwicklung i.S. einer zeitgemäßen Almwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Z 1 OÖ). Der Eigentümer einer Alm hat, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, für eine ordnungsgemäße und regelmäßige Ausübung des Almbetriebs zu sorgen (§ 4 Abs. 1 Tir.). Teilweise wird das Land zur Almförderung verpflichtet (§ 7 OÖ309; § 10 Tir.). > Landes-Landwirtschaftsgesetze: In den Landwirtschaftsgesetzen der Län- der310 werden z.T. ausdrücklich die Sicherung und Erleichterung der Alm- wirtschaft (§ 2 Abs. 2 lit. c Sbg.) oder die Erhaltung und Pflege der Alpen (§ 3 Abs. 2 lit. e Vlbg.) als Ziel normiert bzw. wird die Förderung der Alm- wirtschaft umfassend geregelt (§ 6a Krnt.; Almauftriebsprämien in § 17 Abs. 2 Z 2 NÖ; Alpungsprämien in § 14 Abs. 1 lit. b Sbg.; Beiträge zur Er- leichterung der Almbewirtschaftung und Sicherung des Almbesatzes in § 15 Abs. 3 lit. b Stmk.; Förderungen zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung der Alpen in § 6 lit. g Vlbg.). Insgesamt zählen Erhaltung einer flächende- ckenden, wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft so- wie Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft – Almwirtschaft und Almflächen eingeschlossen – zu den allgemeinen Zielen (vgl. § 1 lit. b und c Krnt.; § 2 Z 7 und 8 NÖ; § 1 Z 2 und 8 OÖ; § 2 Abs. 2 lit. d Sbg.; § 1 Z 2 und 3 Stmk.; § 3 Abs. 2 lit. c Vlbg.). Überdies finden sich zahlreiche Bezugnahmen auf die Berggebiete (bspw. § 2 lit. c Tir.). 306 Gesetz Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung (Reindeer Husbandry Act; https://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1990/en19900848_20000054.pdf). § 2 grenzt das Rentierhaltungsgebiet ab, das im Wesentlichen die Provinz Lappland umfasst. § 3 verankert das Recht, Rentiere zu halten, ungeachtet von Eigentums- und Besitzrechten. 307 LCIE, Leitlinien, Anhang 1, 65 f. 308 NÖ: NÖ G zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl. 6630-0; OÖ: Oö. Alm- und Kulturflä- chenschutzgesetz, LGBl. 79/1999; Stmk.: Stmk. Almschutzgesetz 1984, LGBl. 68/1984; Tir.: Tir. Almschutzge- setz, LGBl. 49/1987. 309 Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere Sicherung und Pflege des Almbodens, Auftrieb und Behirtung von Weidetieren, Ausstattung der Almen, Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Almgebäuden, Zäunen und sonstigen Anlagen. 310 Krnt.: Krnt. Landwirtschaftsgesetz (K-LWG), LGBl. 6/1997; NÖ: NÖ Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 6100-4; OÖ: OÖ Landwirtschaftsgesetz 1994 (Oö. LWG 1994), LGBl. 1/1994; Sbg.: Sbg. Landwirtschaftsförderungsge- setz, LGBl. 16/1975; Stmk.: Stmk. Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. 32/2013; Tir.: Tir. Landwirtschafts- gesetz, LGBl. 3/1975; Vlbg.: Vlbg. G über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. 44/2004. Das Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. 59/1987, und Wr. Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 15/2000, bleiben mangels Almen hier unberücksichtigt. Seite 51 | 84 Mit dem Erhalt der Weide- und Almwirtschaft sind weitere öffentliche Interessen ver- knüpft, die aus den zahlreichen Funktionen resultieren, die diese erfüllt: • Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsformen und des kulturellen Erbes311; • Erhalt gefährdeter Tierrassen (z.B. seltene Schafrassen); • Weidehaltung als wesentliches Merkmal vieler Vermarktungsprogramme und Produktionslinien (z.B. Bio-Landbau)312; • Offenhaltung der Landschaft und Erhalt der Biodiversität313, da die Vergandung zum Verlust biologischer Vielfalt führt314; • Landschaftsschutz315; • Klimaschutz durch nachhaltiges Weidetiermanagement zur verbesserten Spei- cherung von CO2 316; • Attraktivitätsfaktor für den Tourismus317; • Schutz vor Naturgefahren: mangelnde Sicherung der Schneedecke gegen das Abrutschen auf den wegen Aufgabe der Beweidung langen Gräsern, Tiertritte auf steilen Hanglagen, gefährdete Erhaltung der Objektschutzwirkung von Schutz- und Bannwäldern aufgrund der Vertreibung des Rotwilds aus Fütte- rungseinstand oder Wintergatter318 (siehe auch Interesse der öffentlichen Si- cherheit Pkt. 4.2.5.). Insofern sind die öffentlichen Interessen an der Erhaltung in allen Bereichen zu finden, die Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL nennt: neben die wirtschaftlichen Aspekte tritt mit der Almkul- tur eine soziale Funktion sowie die Besorgung positiver Folgen für die Umwelt.319 Zwin- gende Gründe für das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen werden insbesondere in der Aufgabe der Almwirtschaft zu sehen sein. Solcherart vulnerable Betriebe lassen sich nach verschiedenen Parametern identifizieren (siehe Pkt. 5.3.2.1.). 311 Mair, 76. 312 Heindl, 50. 313 Der 3. Erwägungsgrund FFH-RL weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern kann. Zu denken ist etwa an Biotopvernetzung durch den Transport von Tier- und Pflanzenarten durch die Klau- en und Wolle der Schafe. 314 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 1. Im Detail Hackländer et al., 378 ff. 315 Vgl. das Europäische Landschaftsübereinkommen, das auch den Schutz von Kulturlandschaften umfasst (siehe Art. 1 lit. a, Art. 5 lit. a); https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/176. Aller- dings ist Österreich als eines von sechs Europaratsmitgliedern dem Abkommen nicht beigetreten. In Sachsen wird eine Entnahme aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausdrücklich dann vorgesehen, wenn ein Wolf in einem Gebiet, in dem die Schaf- oder Ziegenhaltung für den Fortbestand bestehender schützenswerter Landschaften von erheblicher fachlicher Bedeutung ist, zumutbare Schutzmaßnahmen zweimal innerhalb von zwei Wochen überwindet und Schafe oder Ziegen reisst oder verletzt (§ 9 Abs. 1 Z 2 SächsWolfMVO). 316 Vgl. nur https://www.zukunftsraumland.at/veranstaltungen/9591; https://www.uibk.ac.at/public-relations/ presse/archiv/2017/914/. 317 Zu den möglichen Auswirkungen der Wolfspräsenz auf die Freizeit- und Erholungswirtschaft siehe Hacklän- der et al., 25 ff. und 325 ff. Weiters Mair, 79. 318 Vgl. Pkt. 7.1 Sbg Wolfsmanagementplan. 319 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 1. https://www.zukunftsraumland.at/veranstaltungen/9591;%20https:/www.uibk.ac.at/public-relations/presse/archiv/2017/914/ https://www.zukunftsraumland.at/veranstaltungen/9591;%20https:/www.uibk.ac.at/public-relations/presse/archiv/2017/914/ Seite 52 | 84 4.3. Vergrämung Für Vergrämungen von Wölfen kommen die Ausnahmetatbestände von Art. 16 lit. a-d i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL in Betracht.320 Vergrämungsmaßnahmen bei Problemtie- ren gelten für gewöhnlich als milderes Mittel i.S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bevor Entnahmen erfolgen können.321 Technische Vergrämungsmaßnahmen (Ton, Licht etc.) werden i.d.R. dort installiert, wo sich Wölfe für gewöhnlich bewegen (Wildwechsel), was bei Einzeltieren kaum Sinn macht und in Bezug auf die mögliche Verschreckung anderer Tiere wenig zielgerichtet erscheint. Individuelle Vergrämungsmaßnahmen (z.B. das Beschießen auffälliger Individuen mit Gummikugeln oder Leuchtraketen) hingegen können eine aversive Konditionierung322 bewirken, die sich schadensmindernd auswirken kann.323 Wie der Literatur zu entnehmen ist, erscheint aufgrund der bisherigen Erfahrungen erfolg- reiches Vergrämen i.d.R. schwierig324 und kann einer mehrmaligen intensiven Aktion im Laufe einiger Wochen/Monate bedürfen. Überdies ist eine schwierig durchzuführende Besenderung325 für das Auffinden verhaltensauffälliger Wölfe zur gezielten Vergrämung notwendig.326 Eine erfolgreiche Vergrämung kann jedoch letztlich das Problem lediglich auf andere, i.d.R. ähnlich strukturierte Almgebiete verlagern.327 Diese unerwünschte Folge, die zahlrei- chen Schwierigkeiten der konkreten Umsetzung und der beträchtliche Aufwand328 rechtfer- tigen es, diese Maßnahmenoption hier nicht weiterzuverfolgen. 4.4. Einzelentnahme Für die Entnahme bestimmter Wölfe («Problemwolf»329) kommen die Ausnahmetatbestän- de von Art. 16 lit. a-d i.V.m. Art. 12 FFH-RL in Betracht. Hingegen ist lit. e nicht anwendbar, da der EuGH für das Verhältnis von lit. e zu den lit. a- d klarstellt, dass lit. e keine allgemeine Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Aus- nahmen von Art. 12 Abs. 1 FFH-RL darstellt, weil andernfalls den anderen Fällen des Abs. 1 und diesem strengen Schutzsystem die praktische Wirksamkeit genommen würde. Folglich könne sich das Ziel einer auf lit. e gestützten Ausnahme grundsätzlich nicht mit den Zielen der auf lit. a-d gestützten Ausnahmen überschneiden. Lit. e könne vielmehr nur 320 Vgl. die Aufhebung eines Bescheids der OÖ Landesregierung zur Durchführung von Vergrämungsmaßnah- men in Bezug auf Wolfssichtungen in der Marktgemeinde Liebenau wegen Unterlassung essentieller Sachver- haltsermittlungen; Landesverwaltungsgericht OÖ, LVwG-551386/2/KLe – 551387/2 vom 12.11.2018. 321 So sieht bspw. der Sbg. Wolfsmanagementplan, Pkt. 2.4 in Phase 3 möglicher Konflikte den Abschuss ein- zelner Wölfe, die erheblichen Schaden anrichten, vor, «falls andere zumutbare, gelindere Maßnahmen nicht zum Ziel führen». 322 Aversive Konditionierung bezeichnet eine Verknüpfung bestimmter Situationen mit negativen Erlebnissen wie Schmerzen oder Gefahr. 323 Pkt. 9 Sbg. Wolfsmanagementplan. 324 Nach Siebenhandl, 62, schlagen führende Wolfsexperten wie Kurt Kotrschral als gelindestes Mittel den Ab- schuss vor, weil Vergrämung v.a. im deutschsprachigen Raum keinen Erfolg zeige. Auch in der Schweiz werden Vergrämungsmaßnahmen nur im Notfall eingesetzt; Mettler, 30. 325 Im Detail siehe Pkt. 9 Sbg. Wolfsmanagementplan. Vgl. § 52a Abs. 1 Tir. JG. 326 KOST, Wolfsmanagementplan, 19; Pkt. 9 Sbg. Wolfsmanagementplan. 327 Hackländer, Gutachten Tofernalm, Zusammenfassende Betrachtung und Ausblick. 328 Hackländer, Gutachten Tofernalm, Pkt. 2. 329 Zur diesbezüglichen Terminologie des WWF siehe https://www.wwf.at/de/menu1126/subartikel4442/. Seite 53 | 84 dann als Grundlage für den Erlass einer Ausnahmeregelung dienen, wenn die anderen Bestimmungen nicht einschlägig sind.330 Europarechtlich hat der Mitgliedstaat dabei insbesondere zu gewährleisten, dass die all- fällige kumulative Wirkung einzelner Ausnahmegenehmigungen der Wahrung oder Wie- derherstellung des günstigen Erhaltungszustands nicht schadet.331 Was das nationale Recht betrifft (siehe Pkt. 4.1.3.), können individuelle Entnahmen be- stimmter schadenstiftender Wölfe i.d.R. auf Grundlage des Landesjagdrechts per Be- scheid von der Jagdbehörde verhängt werden (vgl. § 104b Abs. 4 Sbg. JG, wonach im Falle der Vermeidung ernster Schäden insbesondere an Viehbeständen und aus zwin- genden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses den Jagdausübungsberech- tigten von Amts wegen Aufträge u.a. zu Besenderung, Vergrämung und Abschuss erteilt werden können332; ähnlich § 100a Abs. 1 und 3 NÖ JG, wo bei Vorliegen eines im Anhang II unter Pkt. 4. der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ JG 1974 umschriebenen Verhaltens des Wolfs im Zusammenhang mit sachgerecht geschützten Nutztieren die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 100a Abs. 3 den Abschuss anzuordnen hat). Betreffend eine Definition von schadenstiftenden oder auffälligen Wölfen («Problemwolf») wird i.d.R. auf eine bestimmte Anzahl an Rissen oder die mehrmalige Überwindung von Zäunungen abgestellt.333 Insgesamt und über die für die Almwirtschaft schadenstiftenden 330 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 36 f. Der Entscheid ist auf Kritik gestoßen, weil er den Anwendungsbereich der Ausnahme nach lit. e nicht bereits im Ansatz eingrenzt, sondern erst über die weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahme; vgl. URP 2019, 594. 331 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 62. 332 Im Fall Tofernalm wurde die Ausnahmebewilligung zur Entnahme des Wolfes 59MATK der BH St. Johann im Pongau vom Landesverwaltungsgericht Sbg., 405-1/549/1/61-2020 vom 10.12.2020, aus formalen Gründen aufgehoben, weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Jagden bzw. Jagdinhabern ohne deren Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt habe (die Agrargemeinschaft trat als Antragsteller auf), obwohl nach § 104b Abs. 4 JG jagdbehördliche Aufträge zu erteilen gewesen wären. (Im Übrigen macht das Gericht deutlich, dass auch sonst die Bestätigung des Abschussbescheids nicht möglich gewesen wäre, da der Prob- lemwolf das Gebiet bereits längst verlassen hatte.) 333 In Sbg. kann gemäß Tabelle 3 Sbg. Wolfsmanagementplan ein Antrag auf Ausnahmemaßnahmen gestellt werden, wenn ein - einzelner Wolf tötet oder verletzt 25 Nutztiere innerhalb von 1 Monat trotz zumutbarer Schutzmaß- nahmen oder in nicht schützbaren Bereichen; - einzelner Wolf tötet oder verletzt 35 Nutztiere innerhalb von 4 Monaten trotz zumutbarer Schutzmaß- nahmen oder in nicht schützbaren Bereichen; - einzelner Wolf tötet oder verletzt 15 Nutztiere innerhalb von 1 Monat trotz zumutbarer Schutzmaß- nahmen oder in nicht schützbaren Bereichen, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe ver- zeichnet wurden; - einzelner Wolf überwindet mehrfach Zäunungen, die den Mindestanforderungen entsprechen. In NÖ findet sich eine Definition in Anhang II der VO betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ JG 1974, LGBl. 80/2018. In Bezug auf drohende landwirtschaftliche Schäden kann ein Abschuss verfügt werden, wenn ein oder mehrere Wölfe mindestens zweimal sachgerechten Nutztierschutz überwinden und darin gehaltene Nutztiere töten. Im KOST, Wolfsmanagementplan, 22, wird darauf abgestellt, ob der Wolf immer wieder sachgerecht geschützte Nutztiere tötet und stets einen Weg findet, den Schutz zu überwinden. Die Handlungsempfehlung bei ausblei- bendem Erfolg von sicheren Schutzmethoden und behördlicher Feststellung, dass keine andere zufriedenstel- lende Lösung vorhanden ist, lautet auf Entfernen des Tieres. Deutschland: In Bayern werden unter verhaltensauffälligen Wölfen insbesondere solche verstanden, die wieder- holt unerwünschtes Verhalten zeigen, indem sie adäquate Herdenschutzmaßnahmen überwinden, Nutztiere attackieren wo kein Herdenschutz möglich ist oder direkten Begegnungen mit Menschen nicht ausweichen. Dieses unerwünschte Verhalten wird i.d.R. wiederholt und teilweise mit steigender Intensität gezeigt; Bayeri- scher Aktionsplan 38 f. In Brandenburg wird das mindestens zweimalige Eindringen in denselben Weidetierbe- stand oder in verschiedene Weidetierbestände sowie das Reissen oder Verletzen von Nutztieren vorausgesetzt (§ 4 Abs. 2 BbgWolfV). In Sachsen wird auf die innerhalb von zwei Wochen erfolgende zweimalige Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen und Risse oder Verletzungen von Schafen oder Ziegen abgestellt (§ 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SächsWolfMVO). In Niedersachsen gilt die mindestens zweimalige Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen und der Riss oder die Verletzung eines Weidetiers (§ 5 Abs. 1 NWolfVO). Schweiz: Bei Maßnahmen gegen einzelne schadenstiftende Wölfe können gemäß Art. 9bis Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) die Kantone Abschussbewilligungen für einzelne Wölfe erteilen, wenn diese erheblichen Seite 54 | 84 Tiere hinaus ist für die Einstufung von Wölfen als verhaltensauffällig auf die Einschätzun- gen und Empfehlungen in Wolfsmanagementplänen334 (KOST335, Salzburg336) sowie auf die Verankerung in der NÖ «Wolfsverordnung»337 hinzuweisen.338 Der Umweg über eine eige- ne Gefährdungsausweisung qua Verordnung des Landes wie in Tirol (§ 52a Abs. 2 Tir. JG) erscheint nicht praktikabel.339 Verfahrensrechtlich kann die Entnahme per Bescheid im Fall der Wahrnehmung des Be- schwerderechts zu Verfahrensverzögerungen führen.340 Der EuGH spricht im Fall des sedierten Wolfs im Siedlungsgebiet – wenn auch in Bezug auf eine allfällige Sanktion – die Problematik an, dass das nationale Recht es nicht ermöglicht habe, binnen kurzer Zeit angemessen auf das Verhalten des Tieres zu reagieren und die damit verbundenen Risi- ken frühzeitig zu minimieren.341 4.5. Bestandsregulierung Für die Entnahme von Wölfen im Rahmen einer jagdrechtlichen Bestandsregulierung (Rudel) kommt der Ausnahmetatbestand von Art. 16 lit. e i.V.m. Art. 12 FFH-RL in Be- tracht. Die Richtlinie spricht davon, dass für bestimmte Arten Regulierungsmaßnahmen vorzusehen sind, wenn dies aufgrund ihres Erhaltungszustands gerechtfertigt ist (15. Er- wägungsgrund FFH-RL). In lit. e werden behördliche Entnahmen342 geregelt. Das betrifft die Erlaubnis unter stren- ger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß eine begrenzte und von den zustän- digen einzelstaatlichen Behörden spezifizierte Anzahl von Exemplaren bestimmter An- hang-IV-Tierarten zu entnehmen oder zu halten.343 Damit wird auf eine «sorgfältig regulier- te» Jagd abgezielt.344 Zu beachten sind dabei insbesondere die begrenzte Anzahl i.S. eines Schwellenwerts oder einer Menge345, die strenge Kontrolle, welche klare Genehmi- Schaden an Nutztieren anrichten. Ein solcher liegt vor, wenn im Streifgebiet eines einzelnen Wolfes entweder mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden; mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden; oder mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren. 334 So legen die Wolfsmanagementpläne der deutschen Bundesländer konkrete Sachgründe dar, die ein Entfer- nen bzw. Vergrämen rechtfertigen können (Identifizierung von Problemwölfen); Köck/Kuchta, 511 und 515. 335 KOST, Wolfsmanagementplan, 18 ff. 336 Pkt. 9 Sbg. Wolfsmanagementplan. 337 NÖ VO betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 80/2018. 338 Vorstellbar wäre aber bspw. auch mit Verordnung Ausnahmen für Wölfe mit Risikoverhalten vorzusehen. Als solche könnten Wölfe definiert werden, die sich in einem bestimmten Umkreis von menschlichen Siedlungen oder weidenden Nutztieren aufhalten und auf Vergrämungsmaßnahmen nicht durch sofortige Flucht reagieren. 339 Im Bescheid der BH Innsbruck, IL-JA.SCH-75/1-2020 vom 10.11.2020, wurde ein Antrag von Bewirtschaftern auf Abschuss des Wolfes 87MATK zurückgewiesen, da die Bezirksverwaltungsbehörde nicht für die Verord- nungserlassung zuständig ist. 340 So urteilte im Fall Tofernalm über die Ausnahmebewilligung zur Entnahme des Wolfes 59MATK das Landes- verwaltungsgericht Sbg., 405-1/549/1/61-2020 vom 10.12.2020, erst 6 Monate nach Erlass des Entnahmebe- scheids und stellte dabei fest, dass der Problemwolf das Gebiet bereits längst verlassen hatte. 341 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 60. 342 Unter «Entnahme» sind sowohl der Fang als auch die Tötung von Exemplaren der betroffenen Art zu verste- hen; EuGH Rs. C-674/17, Rn. 32. 343 Epstein, RECIEL, 25, betont zurecht, dass die Möglichkeiten für nationale Behörden, die Jagd auf Anhang IV- Arten zu erlauben, begrenzt sind. 344 LCIE, Leitlinien, 30. 345 Diese Ausnahmen sollten folglich nicht gewährt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie in quantitativer und qualitativer Hinsicht (z.B. negative Einflüsse auf die Populationsstruktur) erhebliche negative Auswirkungen auf die betreffende Population haben; EK, Leitfaden Artenschutz, 63. Für den EuGH ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn die in Abweichung gestattete Jagd nicht die Erhaltung der Bestände auf ausreichendem Niveau gewährleistet; vgl. zur Vogelschutzrichtlinie EuGH Rs. C-182/02, Rn. 17. Seite 55 | 84 gungen in Bezug auf bestimmte Personen, Orte, Zeiten und Mengen voraussetzt346, sowie die Selektivität als Abzielen der Maßnahme auf eine ganz bestimmte Art mit Ausnahme aller anderen Arten347. Dabei sollten im Rahmen eines Artenmanagement- /Artenschutzplans Entnahmen als Mittel vorgesehen werden, um die Population einer Art zu regulieren, ohne ihren günstigen Erhaltungszustand zu beeinträchtigen.348 Die Kommission vertrat in Bezug auf eine Anfrage zur Erlaubnis der Jagd auf Wölfe in Spanien 2003 die Auffassung, dass dort, wo Maßnahmenpläne aufgestellt wurden, um den günstigen Erhaltungszustand der Wolfspopulation sicherzustellen, Art. 16 eine aus- reichende Flexibilität ermögliche, um das erforderliche Populationsmanagement – ein- schließlich der Erlaubnis zu kontrollierten Jagdquoten – vorzunehmen.349 Insbesondere wird hinsichtlich der potentiellen Nutzen auf die Kontrolle durch Tötung bestimmter Tiere, die sich zu gewohnheitsmäßigen Räubern der Viehbestände entwickelt haben, und die Erhaltung der Scheu unter den Populationen zur Reduktion potentieller Konflikte verwie- sen.350 In diesem Sinne verlangt die LCIE verschiedene Voraussetzungen für die Jagd/Kontrolle durch Tötung bei Großraubtieren, insbesondere müsse sie Teil eines um- fassenden Managementplans sein und mit den nationalen und internationalen Normen übereinstimmen.351 Dabei schwebt der Kommission als Nachweis, dass sich die Jagd auf den Erhaltungszustand günstig auswirkt, ein angemessener Schutzplan, der auf die Wie- derherstellung eines günstigen Erhaltungszustands abzielt, vor352. Der EuGH hält im Zusammenhang mit den finnischen Wolfsabschüssen unmissverständ- lich fest, dass solchen Entscheiden eine Beurteilung des Erhaltungszustands der Art zu- grunde zu legen ist, eine genaue und angemessene Begründung zu liefern ist, weshalb es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gab, und die Wölfe genau bestimmt werden müssen, die ernste Schäden verursachen und geschossen werden dürfen.353 Weiters wird ein erheblicher Begründungsaufwand verlangt: insbesondere müssen die mit den Aus- nahmen verfolgten Ziele klar belegt und anhand wissenschaftlicher Daten nachgewiesen werden, Entnahmen müssen selektiv und im beschränkten Ausmaß erfolgen sowie einer strengen Kontrolle unterliegen.354 Auch die Anwendung von Höchstgrenzen zur Tötung einzelner Wölfe in Jagdmanage- mentgebieten steht für den EuGH nicht im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.355 Jedoch könnten sich die innerhalb dieses Rahmens erteilten Abschussgenehmigungen nicht immer auf die Exemplare beziehen, die ernste Schäden verursachen, weil der Wolf im Allgemeinen ein Rudeltier sei. Insofern verlangt der EuGH auch bei Abschüssen aus Gründen der Prävention einen hinreichen- den Nachweis eines Zusammenhangs mit den einzelnen Tieren, die ernste Schäden ver- ursachen.356 Das Europaparlament hingegen steht einer letalen Kontrolle zur Minimierung von Raub- tierbefall kritisch gegenüber. So gebe es immer mehr Belege dafür, dass eine letale Popu- lationskontrolle nicht mit der ökologischen Integrität von Wolfspopulationen vereinbar und 346 EK, Leitfaden Artenschutz, 63. 347 EK, Leitfaden Artenschutz, 64. 348 EK, Leitfaden Artenschutz, 64. 349 Zitiert nach LCIE, Leitlinien, 31. 350 LCIE Grundsatzerklärung «Kontrolle durch Tötungen und die Jagd großer Raubtiere»; LCIE, Leitlinien, 71, Pkt. 4 und 5; zu den potentiellen Belastungen, 72. 351 LCIE Grundsatzerklärung «Kontrolle durch Tötungen und die Jagd großer Raubtiere»; LCIE, Leitlinien, 72, Pkt. 1. 352 EK, Leitfaden Artenschutz, 63; zur rechtskonformen Bejagung des Luchses in Lettland auf Grundlage eines entsprechenden Managementplans siehe 64 f. 353 EuGH Rs. C-342/05, Rn. 30 f. 354 So EuGH Rs. C-674/17, Rn. 70 ff. 355 EuGH Rs. C-342/05, Rn. 45. Siehe auch LCIE, Leitlinien, 28. 356 EuGH Rs. C-342/05, Rn. 40 ff. Seite 56 | 84 nicht unbedingt wirksam sei, um Angriffe auf Nutztiere zu reduzieren oder die menschliche Akzeptanz zu verbessern.357 Die Prädation von Nutztieren könnte durch ein bestimmtes Mass an Entnahmen sowohl auf Rudel- als auch auf Populationsebene reduziert werden, aber ein letales Management könne auch Angriffe auf Nutztiere verstärken, indem es die Sozialstruktur der Wölfe verschlechtere. Ausserdem würde das Ausmass der Entnahme, das notwendig wäre, um Schäden an Nutztieren zu begrenzen, die Lebensfähigkeit und ökologische Rolle von Wolfspopulationen gefährden. Folglich schienen effektive Entnah- men und Bejagungen nicht mit den Erhaltungsaufträgen der EU-Habitatrichtlinie und der Berner Konvention vereinbar zu sein, die von den Mitgliedsstaaten verlangten, ihre Wolfspopulationen in einem günstigen Erhaltungszustand zu halten.358 Insofern sollten sich für das Europaparlament die Bemühungen darauf konzentrieren, Angriffe auf Nutztie- re zu verhindern, und die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf Entnahme, Fang und Beseitigung von Arten des Anhangs IV FFH-RL sollte sehr kritisch bewertet und nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.359 Was das nationale Recht betrifft, erfolgen Beschränkungen der Jagd in zeitlicher Hinsicht durch Schonzeiten, in quantitativer Hinsicht durch Abschusspläne.360 So sieht das Landes- Jagdrecht bestimmte Schonzeiten i.d.R. in den Jagdverordnungen, die Festlegung von Abschussplänen durch entsprechende Verordnungen der Landesregierung oder durch jagdbehördliche Genehmigung vor. Im letzteren Fall werden die Abschusspläne von den Jagdausübungsberechtigten vorgelegt. Diese haben die tatsächlich erfolgten Abschüsse in einer Abschussliste zu verzeichnen und der Behörde vorzuweisen (siehe schon Pkt. 4.1.3.). Die Behörde kann überdies den Jagdausübungsberechtigten ohne Rücksicht auf Schonzeiten bestimmte Abschusspflichten auferlegen bzw. bei Nichterfüllung anderen Personen übertragen.361 4.6. Rechtsvergleich 4.6.1. Deutschland In Deutschland wurde 2020 mit einer Novelle362 zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) betreffend die Entnahmemöglichkeit von Wölfen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Z 1 normiert, dass – wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind – der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereig- nissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Aus- bleiben von Schäden fortgeführt werden darf.363 Im Zeitraum 2015-2021 wurden bislang 357 EP, Large Carnivore Management Plans, 40 m.w.N. sowie 52. 358 EP, Large Carnivore Management Plans, 40 f. m.w.N. sowie im Detail 53 ff. 359 EP, Large Carnivore Management Plans, 56. 360 Raschauer/Schilchegger, 377. 361 Raschauer/Schilchegger, 377. 362 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 04.03.2020, BGBl. I S. 440, Geltung ab 13.03.2020. 363 § 45a Abs. 2 BNatSchG. Dazu Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/10899 vom 14. Juni 2019, Erläuterungen zu Nummer 3, 10: Grundsätzlich sei das schadensverursachende Tier selbst zu entneh- men. Nicht immer jedoch ließen sich bereits eingetretene Schäden durch genetische Untersuchungen einem bestimmten Tier eines Rudels eindeutig zuordnen. Auch könne der schadensverursachende Wolf bzw. die scha- densverursachenden Wölfe trotz eindeutiger genetischer Zuordnung bei Fehlen besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindivi- duen unterschieden werden. In diesem Fall sei zur Entnahme des schadensverursachenden Wolfes lediglich eine Anknüpfung über die enge zeitliche und räumliche Nähe zu bisherigen Rissereignissen möglich. Nach einer so begründeten Entnahme eines Einzeltieres müsse abgewartet werden, ob mit der Entnahme die Nutztierrisse aufhören bzw. soweit möglich mittels genetischer Untersuchung ermittelt werden, ob tatsächlich das schadens- verursachende Tier entnommen wurde. Wenn dies nicht der Fall sei, dürften sukzessive weitere Wölfe getötet Seite 57 | 84 sieben verhaltensauffällige Wölfe entnommen364, wobei davon vier Abschüsse unter dem neuen Rechtsregime im Jahr 2021 erfolgt sind365. Brandenburg hat 2018 eine «Verordnung über die Zulässigkeit von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf (BgbWolfV)»366 erlassen. Diese «Wolfsverordnung» beruht auf der naturschutzrechtlichen Erlaubnis des § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG und soll Ein- zelfallentscheidungen zu auffälligen Wölfen rechtlich und organisatorisch absichern. Demnach sollen Wölfe in Ausnahme zu den Verboten des § 44 BNatSchG verscheucht, vergrämt und getötet werden dürfen. Verscheuchen bedeutet dabei das vorübergehende Vertreiben oder Fernhalten eines Tieres, wenn es sich Menschen oder Weidetieren nä- hert, in geschlossene Orte eindringt oder sich in unmittelbarer Nähe aufhält (§ 1 Satz 1 BbgWolfV). Vergrämen i.S. eines dauerhaften Vertreibens setzt voraus, dass das Tier gegenüber Menschen ein «auffälliges» Verhalten zeigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BbgWolfV). Dazu werden Beispiele aufgelistet, denen gemeinsam ist, dass das Verscheuchen als mildeste Maßnahme erfolglos geblieben ist und eine räumliche Nähe zwischen Wolf und Mensch erreicht wird, die eine Gefährdung mit sich bringt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BbgWolfV). Tötung schließlich ist erlaubt, soweit ein Tier ein problematisches oder aggressives Ver- halten zeigt (§ 3 BbgWolfV). Ein problematisches Verhalten liegt dann vor, wenn eine Vergrämung erfolglos geblieben ist. Zeigt ein Tier aggressives Verhalten gegenüber Men- schen, so muss ein Verscheuchen oder Vergrämen nicht probiert werden. Zum Schutz vor wirtschaftlichen Schäden durch auf Weidetiere übergriffige Wölfe darf Tieren nachgestellt werden, sie dürfen auch getötet werden (§ 4 Abs. 1 BbgWolfV). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Wolf mehrfach in Weidetierbestände eingedrungen ist, die durch zumutba- re Maßnahmen vor solchem Eindringen geschützt wurden (§ 4 Abs. 2 BbgWolfV). Da nach dieser Regelung nur in Einzelfällen Maßnahmen gegen sog. auffällige Wölfe vorge- nommen werden können, wird sie als ausreichend differenziert beurteilt.367 Mittlerweile verfügen auch Niedersachsen368 und Sachsen369 über eine solche Wolfsverordnung. Die in Deutschland in 13 Bundesländern370 bestehenden Wolfsmanagementpläne, die auf dem Aktionsplan, der im Rahmen der Berner Konvention erarbeitet wurde, beruhen und rechtlich nicht verbindlich sind371, legen neben der Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Herdenschutz oder von Entschädigungen für durch Wölfe verursachte Nutztierrisse auch ein Augenmerk auf die Akzeptanz durch die Bevölkerung. Ein weiterer essentieller Aspekt ist das Monitoring. Die Wolfsmanagementpläne werden nicht als statisch betrach- tet, sondern vielmehr als ein sich laufend fortentwickelnder Prozess.372 4.6.2. Frankreich Eine besondere Situation besteht in Frankreich, wo die Ausnahmemöglichkeiten von Art. 16 FFH-RL massiv in Anspruch genommen werden und pro Jahr europarechtskon- werden, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen. Dies könne im Einzelfall bis zu Entnahme des gesamten Rudels gehen. 364 https://www.dbb-wolf.de/totfunde/statistik-der-todesursachen («Management»). 365 Alle in Niedersachsen, https://www.nlwkn.niedersachsen.de/wolfsburo/tote_wolfe/tote-woelfe-in- niedersachsen-142406.html. 366 Vom 26. Jänner 2018; siehe https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgwolfv. 367 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 10. 368 Niedersächsische Wolfsverordnung (NWolfVO) vom 20. November 2020, siehe http://www.voris. niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WolfsV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true. 369 Sächsische Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) vom 15. Mai 2019; siehe https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18173-Saechsische-Wolfsmanagementverordnung. 370 Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt (nicht die Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg). 371 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 8. 372 Vgl. Deutscher Bundestag, Wolfsmanagementpläne, 4. Zu den wesentlichen Inhalten Siebenhandl, 81 ff. http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WolfsV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WolfsV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true Seite 58 | 84 form 50 bis 60 Entnahmen erfolgen. Dies auf Basis eines Managementplans373, aufwendi- gen Monitorings und hoher Investitionen in den Herdenschutz374. Dennoch sind jährlich 10.000 bis 12.000 Risse zu verzeichnen375, ein europäischer Rekordwert. 92 % der Schä- den ereignen sich dabei in den Alpen und der Provence. Mehr als 90 % dieser erfolgrei- chen Attacken erfolgen in Betrieben, die die empfohlenen Schutzmaßnahmen ergriffen haben.376 Die Situation in Frankreich wird von EU-Experten denn auch als «hotspot» be- zeichnet.377 4.6.3. Schweden In Schweden wird das übergreifende Ziel des günstigen Erhaltungszustands festgelegt, indem die dafür notwendige Mindestbestandsgröße mit Hilfe populationsdynamischer Modellierungen, genetischer Berechnungen und politischer Erwägungen ermittelt wird. Dieser Referenzwert (2019: 300 Wölfe) stellt die Untergrenze für den Bestand in Schwe- den dar (und nicht etwa die vom Management angestrebte Anzahl Wölfe). Dieser nationa- le Referenzwert wird dann auf die einzelnen Provinzen, die einen reproduzierenden Be- stand von Wölfen beherbergen, aufgeteilt. Die jeweilige Provinzialregierung legt in der Folge die Zielsetzung für die regionale Bestandsgröße fest, also wie hoch über der Unter- grenze das Ziel für das Bestandsmanagement liegen soll.378 Sobald diese regionale Gren- ze überschritten wird, kann eine Lizenzjagd379 in der Provinz zugelassen werden.380 Wäh- rend die Europäische Kommission die Schutzjagd auf Wölfe für zulässig erklärt hat, steht die Lizenzjagd in der Kritik und ist Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens.381 Mit zunehmenden Populationen und Protesten seitens der Rentierzucht wurde 2013 überdies eine maximal tolerierbare Verlustziffer von 10 % der Winterherden festgelegt, wobei heute viele Rentierzuchtbezirke weit über dieser Grenze liegen.382 Alle anderen Bejagungen in EU-Mitgliedstaaten erfolgen in Ländern, die über entspre- chende Vorbehalte in den Anhängen II, IV bzw. V FFH-Richtlinie verfügen. Deshalb wird auf diese hier nicht weiter eingegangen. 4.6.4. Schweiz In der Schweiz383, die als Nicht-EU-Mitglied beim Wolfsschutz lediglich an die Berner Kon- vention gebunden ist, unterscheidet das nationale Jagdgesetz (JSG)384 zwischen Maß- nahmen gegen einzelne geschützte Tiere (Art. 12 Abs. 2 JSG) und Maßnahmen zur Re- 373 Siehe französischer Aktionsplan, 66 ff. 374 Das Budget für Herdenschutzmaßnahmen und Kompensationen von Schäden beträgt 30 Mio. € pro Jahr, ein erwachsener Wolf verursacht jährlich bis über 80.000 € Kosten; Meurte/Verté/Garde, 232 f. 375 Vgl. https://www.inrae.fr/en/news/wolves-and-livestock-farming-france-assessment-27-years-coexistence. Meurte/Verté/Garde, 233, gehen inklusive verschwundener Tiere von 15.000 Übergriffen aus. 376 Mit unterzeichnetem und umgesetztem Schutzvertrag; Meurte/Verté/Garde, 235. 377 Meurte/Verté/Garde, 232. 378 Im Detail Schneider, 218 ff. Siehe auch Schneider, Das Management von großen Beutegreifern in Schweden, in: Große Beutegreifer (Schriftenreihe des Landesjagdverbandes Bayern e.V., Bd. 23), Feldkirchen 2017, 97 ff. 379 Zu den Vorteilen der Lizenzjagd gegenüber der Schutzjagd siehe Schneider, 220. 380 Eine Lizenzjagd wurde erstmals 2010 durchgeführt und dann in fünf von den folgenden neun Jahren. 2012 und 2019 wurden keine Jagdbeschlüsse gefasst, 2013 und 2014 wurde die Jagd von Gerichtshöfen nach Klagen von Naturschutzverbänden gestoppt, 2016 und 2018 wurde die Jagd teilweise gestoppt; siehe Schneider, 221 f. und Tabelle 3. 381 Gegen Schweden läuft bereits seit 2011 (!) ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Quotenjagd; Details bei Epstein, RECIEL, 26 ff.; Epstein, JEL, 223 ff.; Schneider, 227, geht davon aus, dass das Verfahren zurzeit ruht. Trouwborst, EEELR, 95, erwartet sich von einem allfälligen EuGH-Entscheid wichtige Aufschlüsse zur Auslegung von Art. 16 Abs. 1 lit. e FFH-RL. 382 Schneider, 226. 383 Siehe Norer/Preisig, 15 f.; Preisig, 54 ff.; Bütler/Tresch, 83 ff. 384 BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0). https://www.inrae.fr/en/news/wolves-and-livestock-farming-france-assessment-27-years-coexistence Seite 59 | 84 gulierung von Beständen geschützter Tierarten (Art. 12 Abs. 4 JSG). Erstere können – trotz des Schutzstatus – gegen einzelne Tiere angeordnet werden, die erheblichen Scha- den anrichten, zweitere kommen in Form der Bestandsverringerung in Betracht, wenn eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand aufweist, wodurch großer Schaden oder eine erhebliche Gefährdung entstehen. Das Wolfsmanagement wird auf Verordnungs- ebene in der Jagdverordnung (JSV)385 in Art. 9bis JSV (Maßnahmen gegen einzelne Wölfe) sowie Art. 4 und 4bis JSV (Bestandsregulierung) geregelt. • Maßnahmen gegen einzelne schadenstiftende Wölfe (Art. 9bis JSV) können unter den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 JSG bei erheblichen Schäden angeord- net werden. Die Kantone können demnach Abschussbewilligungen für einzelne Wölfe erteilen, wenn diese erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten (siehe Fn. 333). • Maßnahmen zur Regulierung von Wölfen (Bestandsregulierung, Art. 4 und 4bis JSV) können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) gemäß Art. 12 Abs. 4 JSG treffen, wenn eine geschützte Tierart insge- samt einen zu hohen Bestand aufweist, wodurch großer Schaden oder eine er- hebliche Gefährdung verursacht werden. Das ist dann der Fall, wenn die Tiere ei- ner bestimmten Art die Artenvielfalt gefährden, große Schäden an Wald, landwirt- schaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen, Menschen erheblich gefährden oder hohe Einbußen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kanto- ne verursachen. Bei der Bestandsregulierung unterliegen die Kantone mehreren Einschränkungen: So können lediglich befristete Maßnahmen zur Regulierung ge- troffen werden, die Maßnahmen unterliegen der vorherigen Zustimmung des BAFU und setzen voraus, dass vorgängig zumutbare Maßnahmen zur Schadens- verhütung ergriffen worden sind. Spezifisch zur Regulierung von Wölfen wird prä- zisiert, dass ein Abschuss von Wölfen aus einem Wolfsrudel zur Regulierung von Beständen geschützter Arten nur dann zulässig ist, wenn sich das Wolfsrudel im Jahr der Bestandsregulierung erfolgreich fortgepflanzt hat, wobei keine größere Zahl an Wölfen geschossen werden darf als die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere. Die Kantone bewilligten seit 2000 23 Abschüsse schadenstiftender Einzelwölfe (davon 9 ausgeführt) bzw. seit 2015 8 Bestandsregulierungen von Wölfen (davon 4 ausgeführt).386 Fazit: Vergrämungen und Entnahmen (Einzelentnahmen und Bestandsregulierung) kön- nen unter den Voraussetzungen des Art. 9 Berner Konvention und Art. 16 FFH-RL unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein: - Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung wird insbesondere dann vorliegen, wenn Herdenschutzmaßnahmen unzureichend wirken, faktisch oder rechtlich nicht möglich, nicht zumutbar bzw. nachteilig sind. - Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands ist auch dann gegeben, wenn durch die Maßnahmen ein bestehender ungünstiger Erhaltungszustand nicht verschlechtert bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume und insgesamt einer alpinen Biodiversität kann durch die Aufgabe extensiver Weidewirtschaft gefährdet werden. 385 VO über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Feb- ruar 1988 (SR 922.01). 386 Siehe https://www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Fachinformation > Massnahmen > Arten > Grossraubtiere > Wolf. https://www.bafu.admin.ch/ Seite 60 | 84 - Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung kann sich nicht nur auf (zu definieren- de Ausmaße bzw. Zahlen von) Wolfsrisse(n) beziehen, sondern auch auf damit ver- bundene wesentliche Beweidungserschwernisse bis hin zur Aufgabe der Almwirt- schaft. - Anderes überwiegendes Interesse ist insbesondere das in internationalen, europäi- schen und nationalen Normen zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Erhalt der Alm- und Weidewirtschaft bzw. damit verknüpfter weiterer Interessen wie Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsformen, Offenhaltung der Landschaft, Tourismus oder Naturgefahrenschutz. Vergrämungen sind bei Wölfen i.d.R. aufwendig, in ihrer Wirkung unzuverlässig und füh- ren zur Verlagerung der Probleme auf andere Gebiete. Einzelentnahmen von schadenstiftenden Wölfen müssen im Landesrecht entsprechend vorgesehen sein und können mittels Bescheid im Einzelfall behördlich vorgeschrieben werden. Bestandsregulierungen von Wolfsrudeln müssen im Landesrecht entsprechend vorgese- hen sein und können i.d.R. mittels Abschussplänen behördlich vorgeschrieben werden. 5. Zonierungen In Pkt. 5 werden verschiedene Zonierungskonzepte geprüft.387 Allgemein sind Zonen denkbar, in denen die Erhaltung von Wölfen vor menschlichen Interessen Vorrang hat, ebenso wie solche, in denen die Populationsdichte an menschliche Aktivitäten angepasst wird, einschließlich Gebiete mit geringer Dichte und Freihaltezonen, in denen Wölfe nicht geduldet werden.388 So gibt der Ständige Ausschuss der Berner Konvention den Vertragsparteien ausdrücklich verschiedene Zonierungsempfehlungen, namentlich (a.) Zonen, in denen der Wolf voll- ständig geschützt wird, (b.) Zonen, in denen ausgesuchte Wölfe im Rahmen eines Ma- nagementplans entfernt werden können, sowie (c.) Zonen, in denen der Wolf im Rahmen der aktuellen jagdrechtlichen Vorgaben bejagt werden kann.389 Auch der Wolf-Aktionsplan des Europarats schlägt ein Zonensystem vor.390 Überdies erwähnen die LCIE-Leitlinien im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen und ökologischen Tragfähigkeit, dass durchaus Fallgestaltungen denkbar seien, in denen das Konfliktniveau durch Konzentration der 387 I.S. von Linnell et al., 166: «In effect, zoning can be viewed as different management practices in different areas to suit different local conditions.», zu den Vor- und Nachteilen von Zonierungen, 174 f. 388 Vgl. Linnell et al., 165 ff.; Trouwborst, RECIEL, 306 f. 389 Pkt. B.1. Recommendation No. 17 (Fn. 25). Im Anhang «Manifesto and Guidelines on Wolf Conservation of the Wolf Specialist Group of the International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources» wird festgehalten, dass es Gebiete mit hohem landwirtschaftlichem Wert gibt, in denen es nicht wünschenswert ist, eine Wolfspopulation zu erhalten, Pkt. 10; jedes Land sollte Gebiete definieren, welche sich für die Existenz von Wölfen eignen, inklusive spezieller Regionen wo Wölfe den vollen Schutz erhalten, z.B. in Nationalparks, Reser- vaten oder speziellen Schutzgebieten. Daneben sollten auch Zonen definiert werden, in welchen die Wolfspopu- lation basierend auf ökologischen Prinzipien reguliert wird, um Nutzungskonflikte zu minimieren, Pkt. A.2.d. Siehe auch Pkt. 9 Manifesto. 390 Boitani, Action Plan, Kap. 4.2.: « … it would appear that zone management can be contemplated today. This would involve protecting the wolf totally in only a part of the territory, thereby alleviating the recurrent conflicts with farmers in the more severely hit areas. This would mean applying a number of measures, both preventive and reductive, including local removal of a few individuals». Und weiter: « … a core area and a surrounding buffer area will presumably be reserved for different level of wolf management and conservation actions. Outside these areas, the wolf will be removed when no other satisfying management policy can be implemented (article 16 of the Habitat Directive). This approach should allow for effective conservation of viable wolf populations even within multiple-use areas.» Ähnlich in den Aktionsplänen für Bär und Vielfraß; siehe Trouwborst, RECIEL, 315 f. Seite 61 | 84 Raubtiere auf ein begrenzteres Gebiet gesenkt wird.391 Die LCIE betont weiters in Interpre- tation der europarechtlichen Vorgaben, dass das günstige natürliche Verbreitungsgebiet (FRR) auch kleiner als das maximale potenzielle Verbreitungsgebiet für Arten mit großem Raumbedarf sein könne, was bedeute, dass die Länder in Fällen schwerer Konflikte das Recht hätten, Grenzen für die potenzielle Wiederbesiedlung zu setzen und ebenso Aus- nahmen zuzulassen, um unter bestimmten Umständen Kontrolle durch Tötung ausüben zu können.392 Die rechtliche Zulässigkeit solcher Zonierungslösungen kann im Detail komplex sein. Als Faustregel gilt, dass Zonen mit günstiger Behandlung von großen Beutegreifern im Ein- klang mit den rechtlichen Vorgaben stehen werden, während Zonen mit ungünstiger Be- handlung in verschiedenen Gebieten rechtlich kompatibel und in anderen rechtlich prob- lematisch sein können.393 In Österreich bestehen Lösungen über die Ausscheidung bestimmter Zonen insbesondere in der Wildökologischen Raumplanung (WÖRP)394, die sog. Freihaltezonen (Gebiete mit Bejagung) kennt.395 Insofern werden ein «Separationsmodell» und bei Zusammenleben von Mensch und Wildtier auf gleicher Fläche ein «Koexistenzmodell» unterschieden.396 Hackländer397 sieht die Möglichkeiten für eine europäische WÖRP oder auch eine WÖRP im Verbreitungsgebiet einer Teilpopulation aufgrund der Vorgaben der Berner Konvention und FFH-Richtlinie nur sehr eingeschränkt. Für Zwecke dieser Untersuchung werden im Folgenden «Wolfsschutzgebiete» (Pkt. 5.1.), «Wolfsfreie Zonen» (Pkt. 5.2.) und «Weideschutzgebiete» (Pkt. 5.3.) geprüft. 5.1. Wolfsschutzgebiete Als eine mögliche Vorgehensweise ist die Ausweisung von sog. Wolfsschutzgebieten («Wolfsruhezonen»398) zu prüfen, d.h. die Konzentration des (vollständigen) Schutzes des Wolfs auf bestimmte Territorien, in denen naturräumlich ideale Lebensbedingungen herr- schen und insbesondere aufgrund fehlender oder nur sehr extensiver menschlicher Nut- zung Konflikte unwahrscheinlich sind. Die FFH-Richtlinie kennt «besondere Schutzgebiete» und versteht darunter ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Schutzgebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhal- tungszustandes der insbesondere Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, 391 LCIE, Leitlinien, 20 f. 392 LCIE, Leitlinien, 24. 393 Trouwborst, RECIEL, 318. 394 Bei der Wildökologischen Raumplanung (WÖRP) handelt es sich um einen integralen, großräumigen Pla- nungsansatz mit dem Ziel einer dauerhaften Eingliederung heimischer Wildtierarten in die Kulturlandschaft in landeskulturell verträglicher Form (Lebensraumerhaltung für Wildtierarten sowie Vermeidung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft). Für großräumig lebende Wildtierarten besteht sie meist aus einer von Eigentums- und Bezirksgrenzen unabhängigen, landesweiten Basisplanung (Wildregionen, artspezifische Populationsareale, Kern-, Rand- und Freizonen, Wildkorridore) sowie aus wildregionsbezogenen Detailplanungen (z.B. zweckmäßi- ge Lage von Wildruhegebieten, Schwerpunktbejagungsgebieten, Überwinterungsmöglichkeiten für das Wild); Hackländer et al., 97 f. und Anhang 9 Erörterung Wildökologische Raumplanung (Reimoser/Hackländer) 416 ff.; Hackländer, 201 f.; Schlager, 345 ff. 395 Vgl. §§ 57 f. Sbg. JG und Sbg. Wildökologische Raumplanungsverordnung, LGBl. 89/1997, die Wildräume, Wildregionen und Wildbehandlungszonen unterscheidet. Freizonen bestehen bspw. für das in Anhang V FFH-RL gelistete Gamswild. 396 Hackländer et al., 97. 397 Hackländer et al., 17. 398 Schachenhofer/Sieghartsleitner/Spinka/Walter, 160. Seite 62 | 84 erforderlich sind, durchgeführt werden (Art. 1 lit. l FFH-RL). In der Folge haben die Mit- gliedstaaten für das ökologische Netz besonderer Schutzgebiete («Natura 2000») eine Liste von Gebieten vorzulegen, in der u.a. auch die in diesen Gebieten vorkommenden einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL). Damit kommt das bekannte Prozedere in Gang, an dessen Ende die Ausweisung von Europa- schutzgebieten steht.399 Diese erfolgt in Österreich auf Stufe des Landesrechts mit zahlrei- chen Europaschutzgebietsverordnungen gemäß Naturschutzgesetzgebung. In den Bun- desländern, in denen der Wolf ausschließlich dem Jagdrecht unterliegt, müssten eigene Grundlagen in den Landes-Jagdgesetzen geschaffen werden. Mit dem Instrument der Schutzgebietsausweisung wird also das Gebiet abgegrenzt, für welches die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 6 FFH-RL fest- legen, die den ökologischen Erfordernissen der dort vorkommenden Arten nach Anhang II entsprechen (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL). Demnach müssten eigentlich auch für die Erhaltung des Wolfs als prioritäre Tierart von gemeinschaftlichem Interesse des Anhangs II beson- dere Schutzgebiete ausgewiesen werden. In Österreich findet sich lediglich im FFH- Gebiet «Böhmerwald und Mühltäler» (AT3121000)400 der Wolf als nicht signifikante Art im Standarddatenbogen eingetragen.401 Jedoch erreichen Großraubtiere aufgrund ihrer teil- weise enormen Reviergrößen nie eine sehr große Dichte und lassen sich folglich nicht auf Schutzgebiete begrenzen.402 Deshalb wird für Tierarten, die große Lebensräume bean- spruchen, vorgesehen, dass diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten entsprechen, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlagge- benden physischen und biologischen Elemente aufweisen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL). Aber auch allgemein gilt, dass der Artenschutz nach der FFH-Richtlinie nicht auf die Schutzgebiete beschränkt werden kann.403 Hingegen wendet das Nicht-EU-Mitglied Norwegen «ein strenges Zonensystem an, dass die Ausrottung der Wölfe in den Gebieten außerhalb dieser Zone vorsieht, wo Schäden als inakzeptabel betrachtet werden».404 Damit dürften solche Gebiete immerhin der Berner Konvention, an die auch Norwegen gebunden ist, entsprechen können. In Richtung von Wolfsschutzgebieten argumentiert Hackländer, wenn er vorschlägt, mit- tels Anpassung der Art. 12 und 16 FFH-RL die «natürlichen Verbreitungsgebiete» durch den neuen Begriff «in ausgewiesenen Schutzgebieten» zu ersetzen.405 Damit soll das Ziel erreicht werden, dass der strenge Schutz nur mehr in diesen ausgewiesenen Gebieten greift406. Eine solche Änderung des EU-Rechts wird als politisch einfacher als eine Ver- schiebung beim Schutzstatus (Pkt. 3.2.1.) bewertet und könnte auch damit argumentiert werden, dass die Berner Konvention nicht auf das natürliche Verbreitungsgebiet abstellt und eine klare Gebietsabgrenzung vorliegen würde, die nicht auf ein tagesaktuelles Ver- breitungsgebiet abstellt. Die Realisierungschancen sind wohl ähnlich einzuschätzen wie in Pkt. 3.2.1. 399 Siehe dazu bspw. Kratsch/Schumacher, 138 ff. 400 Verordnung der OÖ Landesregierung, mit der das Gebiet «Böhmerwald und Mühltäler» als Europaschutzge- biet bezeichnet wird, LGBl. 89/2010. 401 So hat etwa Deutschland für 32 Natura 2000-Gebiete (SACs) den Wolf (neben anderen Arten) als Schutzgut ausgewiesen; BMU, Bericht, 5. Allerdings gibt es außerhalb von Sachsen und Brandenburg in Deutschland keine speziellen Schutzgebiete, die explizit auch den Wolf als Schutzgut einbeziehen; Köck/Kuchta, 513. Allge- mein Trouwborst, RECIEL, 309. 402 LCIE, Leitlinien, 4. Linnell et al., 168, weisen darauf hin, dass sich existierende Schutzgebiete für große Beu- tegreifer als wenig relevant für deren Schutz erwiesen hätten; Trouwborst, JEL, 359, bezeichnet hier eine Schutzgebietsausweisung als ungenügend. 403 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 37. Der Gebietsschutzgedanke könnte jedoch perspektivisch an Bedeutung gewin- nen, wenn der Wolf wieder allgemein jagdbar wäre, weil dann durch die Ausweisung von Wolfsschutzgebieten Rückzugsräume gewährleistet werden könnten; Köck/Kuchta, 517. 404 LCIE, Leitlinien, Anhang 1, 67. 405 Hackländer, 203; Hackländer et al., 17 und 102 f. 406 Innerhalb würde der Schutz nach Anhang II und IV gelten, ausserhalb (nur) nach Anhang V. Seite 63 | 84 Fazit: Das Instrument der Schaffung von Schutzgebieten für geschützte Arten ist zentraler Bestandteil des FFH-Rechts. Beim Wolf als große Lebensräume beanspruchende Art sind jedoch nicht zwingend eigene Schutzgebiete auszuweisen. Vielmehr gilt der strenge Schutz im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet und kann nicht auf bestimmte Zonen eingeschränkt werden. 5.2. Wolfsfreie Zonen Die Einrichtung sog. wolfsfreier Zonen («Wolfsfreihaltezonen»407) würde darauf abzielen, bestimmte Gebiete, in denen eine Koexistenz von Menschen und Wölfen besonders prob- lematisch erscheint, vor Wölfen und deren Ausbreitung zu bewahren408 bzw. nur geringe Bestände zu akzeptieren.409 In seiner Beantwortung einer Anfrage einer Gruppe von Europaparlamentariern betreffend Erklärung des Alpenraums bzw. Regionen, in denen alternativer Herdenschutz unmöglich ist, zu «wolfsfreien Zonen»410 hält der EU-Umweltkommissar fest, dass eine solche Ein- richtung u.a. aufgrund des rechtlichen Erfordernisses, Ausnahmen auf Einzelfallbasis zu prüfen411, nicht möglich sei412. Auch der Deutsche Bundestag hält fest, dass wolfsfreie Zo- nen als Gebiete, die von Wölfen freigehalten werden sollen und damit ihrer natürlichen Ausbreitung entgegenstehen, nur durch gegen Wölfe gerichtete Maßnahmen wie Vergrä- mung oder Bejagung erreicht werden könnten.413 Da aber Ausnahmen nach Art. 16 FFH- RL nur in Einzelfällen und unter den dort normierten Voraussetzungen erteilt werden könnten, würden präventive wolfsfreie Zonen den europarechtlichen Vorgaben weitge- hend widersprechen. Aus rechtlicher Sicht kommt Trouwborst414 bei eingehender Prüfung der Einrichtung natio- naler «exclusion zones (no-go zones)» und «low-density areas (LDAs)» in Hinblick auf Schutzziele und Vorschriften der Berner Konvention und FFH-Richtlinie zu lediglich mini- malen Gestaltungsmöglichkeiten. Bestehenden Zonierungen insbesondere in Schwe- den415, Norwegen und Frankreich, entsprechenden Forderungen im deutschsprachigen Alpenraum sowie De-facto-Zonen wird demnach eine Absage zu erteilen sein.416 407 Schachenhofer/Sieghartsleitner/Spinka/Walter, 160. 408 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 4. So hatten sich im deutschen Bundesland Brandenburg bereits einige Gemeinden zu wolfsfreien Zonen erklärt. 409 Vgl. die Einrichtung solcher Zonen in Australien, mit denen Dingos von den hauptsächlichen Schafhaltegebie- ten erfolgreich ferngehalten wurden; Linnell et al., 168 f. 410 EP, Anfrage. 411 Dieses Kriterium wird zwar nicht ausdrücklich normiert, lässt sich aber insbesondere aus Art. 16 Abs. 3 FFH- RL ableiten, wonach die Berichte, welche die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über die nach Abs. 1 genehmigten Ausnahmen vorzulegen haben, einzelfallbezogen zu verfassen sind. So müssen u.a. der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösun- gen und der benutzten wissenschaftlichen Daten angegeben werden (lit. a) ebenso wie die zeitlichen und örtli- chen Umstände der Ausnahmegenehmigungen (lit. c). 412 EP, Antwort, Pkt. 1. 413 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 10. 414 Trouwborst, RECIEL, 310 ff.; auch Trouwborst, EEELR, 98. 415 In Schweden zielt das Wolfsmanagement u.a. darauf ab, bestimmte Gebiete für die Rentierhaltung als wolfs- freie Zonen zu behandeln. Aus dem derzeit noch laufendem Vertragsverletzungsverfahren (Pkt. 4.6.3.) gehe hervor, dass die Kommission dies nur in Anhang-V-Mitgliedstaaten wie im finnischen Lappland aber nicht im schwedischen Lappland erlaubt; Trouwborst, EEELR, 99 m.w.H. 416 Während die slowakische Lösung als rechtlich kompatibel eingestuft wird; Trouwborst, RECIEL, 317 f. A.M. Köpl, 139 f. Seite 64 | 84 Darüber hinaus könnte das Ausscheiden größerer Freihaltezonen den genetischen Aus- tausch hindern, was gerade auf Österreich als Kreuzungsgebiet verschiedener Wolfspo- pulationen417 zutreffen könnte. Fazit: Allgemeine wolfsfreie Zonen sind aufgrund des Erfordernisses, Ausnahmen auf Einzelfallbasis zu prüfen, europarechtlich unzulässig. 5.3. Weideschutzgebiete Ein Bericht des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2018 über die Lage und Zu- kunftsperspektiven der Schaf- und Ziegenhaltung418 betont, dass angesichts der deutlich gestiegenen Zahl der gerissenen Tiere Herdenschutzmaßnahmen an ihre Grenzen sto- ßen419 und spricht sich dafür aus, die einschlägigen Anhänge der Habitat-Richtlinie mit dem Ziel zu überprüfen, die Ausbreitung von Raubtieren in bestimmten Weideflächen zu kontrollieren und zu steuern420. Ausdrücklich wird die Einrichtung von Weideschutzgebie- ten gefordert, in denen eine Regulierung der großen Beutegreifer stattfinden kann, damit deren Rückkehr nicht zu Rückschritten bei der artgerechten Tierhaltung (Wanderschäfe- rei, Freilandhaltung) sowie bei der traditionellen Land- und Weidewirtschaft (Sommerwei- de in Hochlagen) führe421. Im Folgenden ist abzuklären, ob solche «Weideschutzgebiete» rechtskonform im gelten- den Recht verankert werden könnten und welche Voraussetzungen dabei gegeben sein müssten. 5.3.1. Konzept Wie in Pkt. 5.1. dargelegt sieht das Natura 2000-System – außer bei den Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen – besondere Schutzgebiete vor, in denen die Schutz- maßnahmen zu ergreifen sind. D.h., das Konzept geht davon aus, dass diese Arten sich mehr oder minder standortgebunden schwerpunktmäßig in diesen Gebieten aufhalten und folglich allfällige Konflikte für gewöhnlich auf diese Gebiete beschränkt sind. Wenn also «Wolfsschutzgebiete» mit domizilierten Wölfen (deren natürliches Verbreitungsgebiet ident mit dem Schutzgebiet wäre) existieren würden, dann würden Konflikte mit der Wei- dehaltung vornehmlich nur in diesen Gebieten auftreten, Weidehaltung außerhalb dersel- ben wäre im Normalfall mangels Wolfspräsenz bzw. erlaubter Eingriffe konfliktfrei möglich. Exemplarisch wird auf die NÖ Biber-Verordnung 2019, die NÖ Fischotter-Verordnung und die ehemalige Krnt. Fischotter-Verordnung verwiesen, die von den Eingriffsmöglichkeiten ausdrücklich die Europaschutzgebiete, in denen Biber bzw. Fischotter als Schutzgegen- stand genannt sind, ausnehmen.422 Wenn aber nun für Wölfe die Gebietskulisse aus dem gesamten natürlichen Verbrei- tungsgebiet besteht, dann gibt es keine Weidehaltung, die nicht potentiell mit dem Wolf in 417 Hackländer et al., 73 f. 418 EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung, in Rz. 96 ff. findet sich ein eigener Abschnitt über Raubtiere. 419 EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung, Rz. 101. 420 EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung, Rz. 97. 421 EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung, Rz. 110. 422 § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ Biber-VO 2019, LGBl. 97/2019; § 1 Abs. 3 Z 3 NÖ Fischotter-Verordnung, LGBl. 98/2019; § 3 Abs. 3 Krnt. VO betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter, LGBl. 32/2018, außer Kraft getreten mit 3. Mai 2020 (vgl. § 9). Nach Medienberichten ist eine verschärfte Nachfolge- verordnung mit erweiterter Entnahmezahl, ausgedehntem Bejagungszeitraum und Jagdgebiet in Planung; https://kaernten.orf.at/stories/3060163/ vom 30. Juli 2020. https://kaernten.orf.at/stories/3060163/ Seite 65 | 84 Konflikt geraten kann, weil der Schutz überall dort besteht, wo dieses Tier auftritt.423 Darin ist eine Konfliktlage grundgelegt, die so nicht dem Normalfall von Natura 2000 entspricht. Es liegt also nahe, das Schutzgebietskonzept wie folgt gleichsam auf den Kopf zu stellen: Wenn es nicht möglich ist, die geschützte Tierart an abgegrenzte Schutzgebiete zu bin- den, die gleichsam Inseln innerhalb der Weidegebiete bilden, drängt sich eine umgekehrte Betrachtung auf. Hier ist das natürliche Verbreitungsgebiet der geschützten Tierart unbe- grenzt und angesichts der Anpassungsfähigkeit des Wolfs kommt praktisch das gesamte EU-Gebiet in Frage (vgl. Pkt. 2.2.3.)424, also könnten Weidegebiete als Inseln innerhalb der Verbreitungsgebiete des Wolfs definiert werden. 5.3.2. Ausweisung Wie gezeigt sieht die FFH-Richtlinie Schutzgebiete nur für den Schutz der Arten aber nicht für den Schutz vor den Arten vor.425 Eine Ausweisung von Weideschutzgebieten, wie sie hier untersucht wird, würde jedoch zum Ausdruck bringen, dass in diesen Territorien die Ausnahmebestimmungen des Art. 16 FFH-RL jedenfalls erfüllt werden und die dort vorge- sehenen Abweichungen möglich sind. 5.3.2.1. Kriterien Die Ausweisungskriterien für Weideschutzgebiete entsprechen den Ausnahmetatbestän- den des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. In diesen Gebieten • sind keine anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen möglich (Pkt. 4.2.1.); • bewirken die zu ergreifenden Ausnahmemaßnahmen keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands (Pkt. 4.2.2.); und • ist mindestens einer der Tatbestände der lit. a-c (wie oben unter Pkt. 4.2.3.-4.2.6. umschrieben) erfüllt. Exemplarisch wird auf die NÖ Biber-Verordnung 2019 verwiesen, die auf Ziele von Art. 16 Abs. 1 lit. a-c Bezug nimmt426 und für Eingriffe erfolglose Präventionsmaßnahmen voraus- setzt427. Eine weitere Vergleichsquelle sind die NÖ Fischotter-Verordnung428 und die ehe- malige Krnt. Fischotter-Verordnung429. Biber und Fischotter zählen ebenfalls zu den euro- parechtlich geschützten Arten.430 Beide in Geltung stehenden NÖ-Landesverordnungen 423 Die Erhaltung des Wolfs und anderer Großraubtiere hängt von ihrer Präsenz sowohl in den Schutzgebieten als auch im Netzwerk der diese umgebenden multifunktionalen Habitate ab, die faktisch den größten Teil der europäischen Landschaften ausmachen. Auch wenn sich die Art als relativ anpassungsfähig erwiesen hat, führt ihre Anwesenheit in den vielfach genutzten modernen europäischen Landschaften unweigerlich zu einer Reihe von Konflikten mit menschlichen Interessen; LCIE, Leitlinien, 4. 424 Vgl. EuGH Rs. C-88/19, Rn. 49 ff. 425 Die Richtlinie sieht keinen Ausnahmetatbestand für eine (gewerbliche) land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor; EuGH Rs. C-508/04, Rn. 120; Tholen, 150. 426 Abwendung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, Verhütung sonstiger erheblicher Nachteile in Bezug auf öffentliche Interessen, Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden und Schutz anderer wildle- bender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Lebensraumtypen (§ 1 Abs. 3 NÖ Biber-Verordnung 2019). 427 § 1 Abs. 4 NÖ Biber-VO 2019. 428 Die NÖ Fischotter-VO normiert als Ziel die Abwendung von Gefährdungen des öffentlichen Interesses an der Teichwirtschaft durch Maßnahmen zur Reduktion von Ausfraß an den von der Verordnung umfassten Teichan- lagen (§ 1 Abs. 4). 429 Die Krnt. Fischotter-VO normierte als Ziel insbesondere die Abwendung erheblicher Schäden an Fischge- wässern und den Schutz anderer wild lebender Tiere, insbesondere Fische und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume (§ 1). Voraussetzung war die Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung (§ 1), bei Teichanlagen deren Nicht-Zäunbarkeit (§ 3 Abs. 1). 430 Biber (Castor fiber) in Anhang II, IV und V FFH-RL; Fischotter (Lutra lutra) in Anhang II und IV FFH-RL. Seite 66 | 84 beziehen sich auf das Gebiet bestimmter, in den Anlagen angeführter Gemeinden der kontinentalen biogeographischen Region. Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung: Anknüpfend an die Feststellungen in Pkt. 4.2.1. kommt hier als Hauptkriterium für eine Gebietsauswahl zunächst die faktische Unmöglichkeit von Herdenschutzmaßnahmen, die sich vornehmlich aus der Topographie ergibt, in Betracht. Eine solche Feststellung kann umfangreichen Aufwand erfordern (sie- he die Situation in Bayern unter Pkt. 5.3.4.) und zu isolierten und kleinräumigen Lösungen führen, insbesondere wenn eine Betrachtung per m2 greift. Ansatz für eine großräumigere, pauschalisierte Betrachtung bietet die Unverhältnismäßig- keit von Herdenschutzmaßnahmen. Sind Schutzmaßnahmen aus Sicht der betroffenen Betriebe zwar faktisch möglich, aber wirtschaftlich oder logistisch nicht tragbar, werden diese Parameter431 zumindest für alle Betriebsflächen gelten. Spätestens mit der (ökologischen) Nachteiligkeit von Herdenschutzmaßnahmen sollte es möglich sein, größere zusammenhängende Gebiete, die sich im Idealfall auch naturräum- lich abgrenzen lassen, zu bestimmen.432 Die Unzumutbarkeit ist damit bei bestimmten vulnerablen Betrieben433 gegeben, die sich nach Kriterien wie Nebenerwerb434, Tiergattung, Herdenführung oder Weitläufigkeit der Weidefläche435 abgrenzen lassen. Die Beurteilung im Einzelfall könnte durch agronomi- sche Sachverständige oder nach dem Salzburger Modell durch örtlich zuständige (Prä- ventions)Berater bzw. abschließend durch den Wolfsbeauftragten des Landes erfolgen436. Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands: Gestützt auf die europäi- sche Bewertung des Erhaltungszustands durch die EEA-ETC/BD (Pkt. 2.2.4.) muss für Maßnahmen, die auf Basis der Weideschutzgebiete gesetzt werden (siehe Pkt. 5.3.3.), sichergestellt werden, dass dadurch (a.) für den Wolf der alpinen Region der bestehende günstige Erhaltungszustand437 nicht beeinträchtigt und (b.) für den Wolf der kontinentalen Region der bestehende ungünstige Erhaltungszustand nicht verschlechtert bzw. die Wie- derherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird (siehe Pkt. 4.2.2.). Damit scheinen zumindest für die kontinentale biogeographische Region – den ungünstigen Erhaltungszustand des Wolfs auch weiterhin vorausgesetzt – derzeit nur Maßnahmen gegen einzelne Wölfe in Betracht zu kommen, die das unionsrechtlich vor- gegebene Ziel, den günstigen Erhaltungszustand zu erreichen, nicht tangieren, nicht aber bestandsdezimierende Abschussquoten.438 Tatbestände der lit. a-c: Für die hier in Frage kommenden Argumente wird auf Pkt. 4.2.3.-4.2.6. verwiesen. Zu beachten ist insbesondere, dass sich aufgrund der vulnerablen Strukturen in Weideschutzgebieten ein Schaden in der Tierhaltung schneller als «ernst» erweisen wird als anderswo (lit. b). Ebenso wird in Weideschutzgebieten das andere überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere jenes am Erhalt der Almwirtschaft, stär- ker ausgeprägt sein (lit. c). 431 Vgl. die Parameter betreffend Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen in Pkt. 5.3.5 Sbg. Wolfsmanagementplan. 432 Etwa orientiert an den Regionen mit erhöhtem Risiko eines Wolfsübergriffs; Hackländer et al., 131 ff. Dazu vgl. auch die Ausweisung der – rein technisch – «nicht schützbaren Weidegebiete» in Bayern, wo mehrere Weideflächen in räumlichem Zusammenhang bzw. größere Weidegebiete in einer zusammenfassenden Prüfung bewertet werden; Bayerischer Aktionsplan, 36. 433 Hackländer et al., 23 und 245 ff. 434 Siehe zum betrieblichen Risiko eines Wolfsangriffs (Risikomatrix), Hackländer et al., 19 f. und 129. 435 Hackländer et al., 116 ff. 436 Pkt. 5.3.5 Sbg. Wolfsmanagementplan. 437 Folgt man dieser Einstufung (siehe Pkt. 2.2.4.2.) nicht, gilt das unter b. Ausgeführte. 438 Wolf, NuR, 466. Seite 67 | 84 5.3.2.2. Einzelfallprüfung Wie bereits für die wolfsfreien Zonen gezeigt (Pkt. 5.2.), besteht das Hindernis für solch (präventive) Zonierungskonzepte im rechtlichen Erfordernis, Ausnahmen auf Einzelfallba- sis zu prüfen.439 Diese Vorgabe kann hier mit Blick auf die Ausweisungskriterien (Pkt. 5.3.2.1.) erfüllt wer- den. Die Ausweisung von Weideschutzgebieten wird nicht pauschal erfolgen, sondern auf Basis des Einzelfalls, abgestellt auf den jeweiligen Betrieb oder die jeweilige Alm bzw. die konkreten naturräumlichen Gegebenheiten. Sollen also in Weideschutzgebieten zum Schutz der Weide- und Almwirtschaft Ausnahmemaßnahmen gemäß Art. 16 insbesondere i.V.m. Art. 12 und 14 FFH-RL ergriffen werden, unterliegen diese wie vorgesehen einer Einzelfallprüfung. Der Unterschied zur Setzung solcher Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete liegt nur darin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorhinein geprüft wird. Noch ohne Aktualisierung durch einen Anwendungsfall wird die Prüfung gleichsam vorgezogen und i.S. eines antizipierten Expertengutachtens für die betreffen- den Gebiete durchgeführt, mit dem Inhalt, dass dort keine anderweitigen zufriedenstellen- den Lösungen möglich sind, eine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands nicht vorliegt und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume / zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung / aus zwingenden Gründen überwiegender öffentlicher Inte- ressen (wie insbesondere Erhaltung der Weide- und Almwirtschaft) Ausnahmen nötig sind. Solche Ausweisungen sind zeitlich zu befristen bzw. in regelmäßigen Abständen auf allfäl- lige Veränderungen hin zu überprüfen.440 5.3.2.3. Zuständigkeit Gemäß nationaler Kompetenzordnung werden die Bundesländer für Ausweisungen sol- cher Weideschutzgebiete zuständig sein. Diese können im Wege von Verordnungen auf Basis entsprechend zu schaffender Ermächtigungen in den Landes-Jagdgesetzen bzw. Landes-Naturschutzgesetzen oder agrarrechtlichen Regelwerken (Almschutzgesetze, Landes-Landwirtschaftsgesetze) erfolgen. Betreffend territoriale Zuständigkeiten zur Anwendung von Ausnahmen nach Art. 16 FFH- RL hält die Kommission fest, dass eine solche Genehmigung unter Aspekten des Verhält- nismäßigkeitsprinzips «eine sorgfältige Untersuchung und Rahmenregelung auf nationaler Ebene und/oder Ebene der biogeographischen Region innerhalb des Mitgliedstaats» er- fordert. Die Behörde mit dem größten territorialen Überblick in einem Mitgliedstaat (und gegebenenfalls einem über die Grenzen hinausgehenden Überblick im Falle von grenz- überschreitenden Populationen) müsse somit bei der Anwendung des Verhältnismäßig- keitsprinzips die Führungsrolle übernehmen, auch wenn es sein könne, dass es dann in der Praxis auf regionaler oder lokaler Ebene zur Anwendung gelangt.441 Das zielt auf den ersten Blick darauf ab, dass in Österreich der Bund eine solche Funktion übernehmen müsste, die aber aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzordnung wie ge- nerell im Natura 2000-Recht nur eine Koordinationsfunktion sein könnte. Allerdings wird ausdrücklich eingeräumt, dass je nach Verwaltungsstruktur des Mitgliedstaats auch regio- nale oder lokale Behörden in der Lage sind, die Auswirkungen von Ausnahmegenehmi- 439 EP, Antwort, Pkt. 1.; Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 10. So auch Trouwborst, RECIEL, 313. 440 So ist die NÖ Biber-Verordnung 2019 bis 30. Juni 2023 befristet (§ 6 Abs. 2). Vgl. auch die Vorgängerrege- lung Verordnung über Ausnahmen von Verboten für die besonders geschützte Art Biber (NÖ Biber-VO), LGBl. 30/2016 (§ 6). 441 EK, Leitfaden Artenschutz, 60. Seite 68 | 84 gungen über ihre eigenen administrativen Grenzen hinaus zu untersuchen.442 Insofern wird von den verordnenden Landesregierungen zu fordern sein, im Vorfeld eine Gesamt- bewertung einschließlich der Regelungen in insbesondere benachbarten Bundesländern (z.B. Größe und Anzahl dort verordneter Weideschutzgebiete) und Nachbarregionen vor- zunehmen. 5.3.3. Rechtsfolge An die Lage einer Weidefläche/Alm in einem Weideschutzgebiet können im Lichte der Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL verschiedene Konsequenzen geknüpft werden. Insbesondere ist hier nach den Auswirkungen auf die Durchführung von Herdenschutz- maßnahmen sowie die Vergrämungs-, Entnahme-, und Regulierungsmöglichkeit von Wöl- fen zu fragen. 5.3.3.1. Herdenschutzmaßnahmen Wie oben (Pkt. 5.3.2.1.) dargelegt wird für Flächen in Weideschutzgebieten davon ausge- gangen, dass bei diesen Herdenschutzmaßnahmen aus den erläuterten Gründen nicht durchführbar sind. Daraus folgt, dass diesen Bewirtschaftenden nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten entsprechende Schutzmaßnahmen unterlassen. In diesen Gebieten kann also bspw. die Entschädigung von Wolfsschäden nicht an die Durchführung von Herden- schutzmaßnahmen geknüpft werden. In den meisten Ländern wird dafür nämlich eine fachgerechte Durchführung von Schutzmaßnahmen vorausgesetzt. Auch in Österreich wird empfohlen, Schäden nicht zu ersetzen, wenn empfohlene Maßnahmen nicht bzw. nicht fachgerecht umgesetzt werden.443 Gestützt wird dies durch die LCIE, die nachträgliche Kompensationszahlungen selbst bei Anforderungen an ein Mindestmaß effektiver Schadensminderungsmaßnahmen im Hal- tungssystem (Herdenschutzmaßnahmen) als wenig wünschenswert ansieht, ausgenom- men, wenn «für seltene und unvorhersehbare Ereignisse eine Reduzierung schwierig oder unmöglich ist».444 Dies sollte abgesehen von seltenen und unvorhersehbaren Ereig- nissen immer auch dann gelten, wenn Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich sind. 5.3.3.2. Artenschutzausnahmen Zu untersuchen ist aber auch, was solche Weideschutzgebiete für die Ausnahmen vom Artenschutz gemäß Art. 12 und 14 FFH-RL bedeuten. Aus den obigen Ausführungen zu Vergrämung und Entnahme (Pkt. 4.2.) ergibt sich, dass auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zu den beiden Voraussetzungen «keine anderweitige zufriedenstellende Lösung» und «keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands» noch die Erfüllung eines Tatbestands von lit. a-c für Einzelentnahmen bzw. lit. e für Bestandsregulierung hinzutre- ten muss. Ebenfalls oben ausgeführt wird die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung bei solchen Ausnahmemaßnahmen. 442 EK, Leitfaden Artenschutz, 60 Fn. 97. 443 Siehe Überblick bei Hackländer et al., 157. Für Österreich KOST, Wolfsmanagementplan, 13. Für Deutsch- land werden in Fördergebieten für Herdenschutzmaßnahmen präventive Schutzmaßnahmen vorausgesetzt, während außerhalb der etablierten Wolfsgebiete solche Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht Voraussetzung für Kompensationszahlungen sind; Köck/Kuchta, 515. Für die Schweiz sind nach der an der Urne gescheiterten Revision des Jagdschutzgesetzes (JSG) weiterhin Entschädigungszahlungen nicht an die Durchführung von Schutzmaßnahmen gebunden. 444 Vgl. LCIE Grundsatzerklärung «Anwendung von Kompensationen und ökonomischen Anreizsystemen zur Verminderung durch große Raubtiere verursachter ökonomischer Verluste», LCIE, Leitlinien, 82. Seite 69 | 84 Abweichungen Vergrämungsmaßnahmen, Einzelentnahmen («Problemwolf») bzw. Bestandsregulierun- gen (Rudel) sind bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch unabhängig von Weide- schutzgebieten überall möglich. Der Unterschied zu Weideflächen, die in Weideschutzge- bieten liegen, besteht jedoch darin, dass für diese die Voraussetzungen bereits vorgängig einzeln geprüft und als erfüllt befunden worden sind. Mit der Ausweisung (Pkt. 5.3.2.) sind die Art. 16-Kriterien bereits per definitionem gegeben. Insofern können die Maßnahmen unmittelbar gestützt auf die jeweilige Gebietsausweisungsverordnung durchgeführt wer- den. Vergrämung445: Der präventive Ansatz von Art. 16 Abs. 1 lit. b FFH-RL und das Verhält- nismäßigkeitsprinzip legen nahe, dass nicht alle Wölfe, die sich im Weideschutzgebiet aufhalten, vergrämt werden dürfen sondern nur jene, die sich in unmittelbarer Nähe von Nutztieren aufhalten. Einzelentnahme: Im Gegensatz zu einer (unzulässigen) «wolfsfreien Zone» dürfen Wölfe, die sich im Weideschutzgebiet aufhalten, nicht generell entnommen werden, sondern nur schadenstiftende Tiere. Vorauszusetzen ist eine behördliche Einstufung als «Problem- wolf». Letztere erfolgt, wenn das betreffende Tier die – bspw. in der Verordnung oder im Managementplan – definierten Parameter (z.B. eine gewisse Anzahl an Rissen in einem gewissen Zeitraum)446 erfüllt. Wegen der Problematik der erforderlichen Zurechnung zu einem bestimmten Einzeltier447 und dessen Identifikation ist ein enger räumlicher und zeit- licher Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen (wie in § 45 Abs. 7 Satz 1 Z 1 deutsches BNatSchG) zu verlangen. Bestandsregulierung: Haben sich bereits Rudel gebildet, muss die Verordnung definieren, welche Anzahl und Kategorie an Wölfen in welchen Zeiträumen unmittelbar entnommen werden darf. Exemplarisch448 wird auf die NÖ Biber-Verordnung hingewiesen, wonach im von der Verordnung umfassten Geltungsbereich insgesamt pro Jahr höchstens der durch- schnittliche jährliche Zuwachs des landesweiten Biberbestandes entnommen werden darf.449 Dort muss vor der Entnahme eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt werden, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Ist das nicht der Fall, wird die Berechtigung zur Entnahme i.S. der Ver- ordnung ausgelöst.450 Dasselbe gilt für die NÖ Fischotter-Verordnung451, die überdies ein Eingriffskontingent von höchstens 50 Fischottern pro Kalenderjahr, aufgeteilt auf die be- troffenen Verwaltungsbezirke, vorsieht.452 Auch die Krnt. Fischotter-Verordnung sah eine 445 Sowohl in der NÖ Biber-Verordnung 2019 als auch in der NÖ Fischotter-Verordnung bzw. Krnt. Fischotter- Verordnung werden bzw. wurden keine vorgängigen Vergrämungen vorgesehen, mit Ausnahme der Biber- Entnahme außerhalb der kontinentalen biogeographischen Region. Dort wird noch eine Dokumentation gefor- dert, aus der hervorgeht, dass trotz zumindest einen Monat lang mehrmalig durchgeführter Dammentfernungen keine ausreichende Vergrämungswirkung erzielt werden konnte (§ 2 Abs. 3 letzter Satz NÖ Biber-VO 2019). 446 Zu möglichen Definition von «Problemwölfen» siehe oben Pkt. 4.4. 447 Vgl. EuGH Rs. C-342/05, Rn. 40 ff. 448 Vgl. für eine Regelung eines nicht europarechtlich geschützten Tieres bspw. die Sonderbestimmungen betref- fend den Kormoran in § 8 OÖ ArtenschutzVO, wo in Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m bestimmter Gewässer und anerkannter Fisch- zuchtbetriebe Kormorane vertrieben sowie einzelne Exemplare bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands getötet werden dürfen. 449 § 2 Abs. 4 NÖ Biber-VO 2019. 450 § 5 Abs. 1 NÖ Biber-VO 2019. Die Information über den Stand des Entnahmemaßes erfolgt tagesaktuell über die Homepage des Landes NÖ unter http://www.noel.gv.at/biberkontingent. 451 § 5 Abs. 1 NÖ Fischotter-VO. Die Information über den Stand des Entnahmemaßes erfolgt tagesaktuell über die Homepage des Landes NÖ unter http://www.noel.gv.at/fischotterkontingent. 452 § 2 Abs. 2 NÖ Fischotter-VO. http://www.noel.gv.at/biberkontingent http://www.noel.gv.at/fischotterkontingent Seite 70 | 84 Entnahmehöchstzahl vor.453 Für ein Beispiel einer entsprechenden Bestandsregulierung beim Wolf siehe die Schweizer Regelung (Pkt. 4.6.4).454 Maßnahmensetzung Für die eigentliche Maßnahmensetzung (Vornahme der Vergrämung, Einzelentnahme, Bestandsregulierung) wird das im Jagdrecht vorgesehene Verfahren zur Anwendung kommen, allfällig sind entsprechende Regeln in den Gebietsausweisungsverordnungen festzulegen. Zuständigkeit: Naheliegend wird gemäß Jagdrecht die Befugnis zu Vergrämung, Entnah- me bzw. Regulierung den Jagdausübungsberechtigten in diesen Weideschutzgebieten zukommen. So verweisen etwa die NÖ Biber-Verordnung 2019 und NÖ Fischotter- Verordnung für diese Frage auf Personen, die entsprechende Kenntnisse über eine schmerzfreie Tötung nachweisen können, insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind455.456 Die Krnt. Fischotter-Verordnung hingegen sah speziell geschulte Jagdschutzorgane sowie speziell geschulte jagdausübungsberechtigte Jäger vor.457 Durchführung: Die Durchführung der Maßnahmen wird unmittelbar gestützt auf die jewei- lige Gebietsausweisungsverordnung erfolgen. Im Gegensatz zu Vergrämung und Be- standsregulierung sind Einzelentnahmen noch an die Bestätigung als schadensstiftendes Tier («Problemwolf») durch ein sachkundiges Organ des Landes (z.B. den Wolfsbeauf- tragten458) als aufschiebende Bedingung gebunden. So sieht die NÖ Biber-Verordnung 2019 vor, dass Eingriffe nur nach Beurteilung des Zutreffens der einschlägigen Eingriffs- voraussetzungen durch ein sachkundiges Organ des Landes oder der Städte mit eigenem Statut erfolgen dürfen.459. Dokumentation: Weiters sind Vorschriften betreffend Dokumentation, Meldung und Be- weissicherung bzw. Monitoring vorzusehen.460 Bewertung Das nationale Jagd- und Naturschutzrecht kennt in Umsetzung der Ausnahmebestim- mungen Art. 9 Berner Konvention bzw. Art. 16 FFH-RL Eingriffe sowohl auf Basis von Verordnungen als auch von Bescheiden (Pkt. 4.1.3.).461 Dass dem Landesgesetzgeber dabei grundsätzlich beide Wege offenstehen, zeigen exemplarisch § 20 Abs. 4 und 6 NÖ NSchG und § 17 Abs. 5-7 Stmk. NSchG, wo in Umsetzung von Art. 16 FFH-RL jeweils ausdrücklich beide Möglichkeiten (Verordnung und Bescheid) vorgesehen werden. So wurde etwa der Biber in NÖ462 denn auch zunächst auf Basis zahlreicher Einzelbescheide entnommen, und dann – als aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die Entnahmevo- 453 Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern für Kärnten betrug 43 Stück pro Jahr (§ 3 Abs. 5 Krnt. Fischotter- VO). Laut Medienberichten soll die Zahl in einer neuen Verordnung auf 51 Stück erhöht werden; https://kaernten.orf.at/stories/3060163/ vom 30. Juli 2020. 454 Trouwborst, RECIEL, 314. hält folgende Vorgangsweise für europarechtlich konform: ein Mitgliedstaat bekun- det seine Absicht, den Wolfsbestand in solchen Zonen so tief wie das Anhang IV-Regime erlaubt zu halten und geht anschließend in die Art. 16-Prüfung, wenn einzelne Wölfe auftauchen. 455 § 4 Abs. 2 NÖ Biber-VO 2019; § 4 Abs. 2 NÖ Fischotter-VO. 456 Das deutsche BNatSchG sieht für die Entnahme von Wölfen vor, dass nach Möglichkeit die Jagdausübungs- berechtigten, soweit diese ihr Einverständnis hierzu erteilen, berücksichtigt werden (§ 45a Abs. 4). Linnell et al., 173, weisen darauf hin, dass eine Bejagung großer Beutegreifer durch lokale Jäger den größten konfliktreduzie- renden Effekt haben kann. 457 § 3 Abs. 1 und 2 Krnt. Fischotter-VO. 458 Vgl. KOST, Wolfsmanagementplan, 9 f. 459 § 2 Abs. 5 NÖ Biber-VO 2019. Weiters ist vor einem beabsichtigten Eingriff das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer sowie dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen (§ 2 Abs. 6 NÖ Biber-VO 2019). 460 Vgl. § 5 NÖ Biber-VO 2019; § 5 Abs. 2 und 3 NÖ Fischotter-VO; §§ 6 und 8 Krnt. Fischotter-VO. 461 Hinsichtlich jagdrechtlicher Verordnungen ist etwa auf § 51 Abs. 4a und § 52 Abs. 2a Krnt. JG, § 3 Abs. 6 und 7 NÖ JG, § 49 Abs. 2 und 3 Stmk. JG oder § 52a Abs. 2-4 Tir. JG hinzuweisen. 462 Der Biber stellt kein jagdbares Wild gemäß JG dar und ist ausschließlich im NSchG geregelt. Seite 71 | 84 raussetzungen hinreichend konkretisierbar waren – auf Basis der NÖ Biber-Verordnung 2019. Diese Verordnung enthält detaillierte und differenzierte Vorgaben und ist ebenfalls auf bestimmte Gebiete bezogen (negativ § 1 Abs. 2463; positiv § 2 Abs. 1464). Ebenso sieht das deutsche Bundesnaturschutzrecht die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung vor (§ 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG).465 Wie gezeigt (Pkt. 5.2., 5.3.2.2.) sieht das Europarecht für Abweichungen nach Art. 16 FFH-RL Einzelfallprüfungen vor. Diesem Erfordernis kann sowohl mit einer Grundlage in Verordnungs- als auch Bescheidform entsprochen werden. In beiden Fällen haben die Landesbehörden Ausnahmen entsprechend den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL zu gestatten, womit die Wahl der nationalen Handlungsform in den Hintergrund rückt. Darin besteht kein Widerspruch zum Europarecht, der EuGH überlässt es i.d.R. den Mitglied- staaten die geeigneten nationalen Handlungsformen zu ergreifen, solange das EU-Recht korrekt umgesetzt wird.466 Hier werden die Voraussetzungen individuell antizipierend abgeklärt und bei Vorliegen die entsprechenden Gebiete mittels Verordnung ausgewiesen. Auf deren Grundlage erfolgt dann der Vollzug durch die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der (allfälligen) spezi- fischen Vorgaben der Verordnung (das wären z.B. bei Vergrämung: definierte Distanz zu Nutztieren; bei Einzelentnahme: bedingt mit der Beurteilung als schadensstiftender Wolf; Bestandsregulierung: Anzahl, Kategorien, Zeiträume). Bei den Weideschutzgebieten als besonders vulnerablen Zonen erscheint der Verord- nungsweg insofern geboten, als so der zeitlichen Dringlichkeit entsprochen werden kann. Gerade Einzelentnahmen sind schon aus Identifikationsgründen nur sinnvoll, wenn sie – wie gezeigt – in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit den Schadensereignissen durchgeführt werden. Nur solange die Entnahme von schadensstiftenden Wölfen zeitnah vorgenommen werden kann, besteht die Chance, weitere ernste Schäden zu verhüten.467 Andernfalls wird das Entnahmeinstrument des Art. 16 i.V.m. Art. 12 FFH-RL durch das nationale Verfahren vorenthalten, sodass es de facto nicht möglich ist – entgegen dem EU-Recht – rechtskonforme Entnahmen durchzuführen. Für den EuGH468 hat das nationa- le Recht im Falle der Regelung von Maßnahmen nach Art. 16 FFH-RL denn auch die «rechtzeitige» Gewährung solcher Ausnahmen zu ermöglichen. Mit der Ausweisung von Weideschutzgebieten kann also ein, aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Weidewirtschaft in diesen Gebieten notwendiges rasches Agieren ermöglicht werden. Möglicherweise können damit auch künftige Konflikte minimiert wer- den, wenn Wölfe lernen, Viehbestände in Weideschutzgebieten zu meiden. 463 Die VO gilt nicht in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken Donau-Auen und Thayatal sowie in den Europaschutzgebieten, in denen der Biber als Schutzgegenstand genannt ist. 464 Die Eingriffsmöglichkeiten bestehen u.a. nur im Zusammenhang mit Hochwasserschutzbauwerken, Eisen- bahn- und Aquakulturanlagen oder Ortsbereichen i.S. des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 in denen öffentliche Einrichtungen vorhanden sind. 465 Vgl. Wolf, NuR, 466. 466 Siehe EuGH Rs. C-131/88, Rn. 6. 467 So betont das Landesverwaltungsgericht Sbg., 405-1/549/1/61-2020 vom 10.12.2020, im Fall Tofernalm, dass aufgrund der zeitlichen Verzögerungen eine Ausnahmebewilligung schon deshalb nicht erteilt werden könne, «weil schlicht der Wolf … nicht (mehr) anwesend ist.» 468 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 57; im rumänischen Fall habe es das nationale Recht nicht ermöglicht, «binnen kur- zer Zeit» angemessen auf das Verhalten des Wolfs zu reagieren und die damit verbundenen Risiken «frühzeitig» zu minimieren, Rn. 60. Seite 72 | 84 5.3.4. Rechtsvergleich 5.3.4.1. Bayern Der bayerische Aktionsplan Wolf enthält den Auftrag, «nicht schützbare Weidegebiete» (sensible Gebiete) abzugrenzen.469 Die Nicht-Schützbarkeit konzentriert sich dabei auf die Möglichkeit von Zäunungen, andere Herdenschutzmaßnahmen wie insbesondere Her- denschutzhunde werden als im Kulturland unzumutbar außer Acht gelassen.470 In der Fol- ge wurde ein komplexes System von Kriterien471 entwickelt, nach denen auf Weiden ge- mäß INVEKOS die einzelnen Feldstücke eingestuft und dann zu größeren Einheiten (Na- turraum, politische Grenzen) zusammengefasst werden. Werden Weide- und Almflächen als solche nicht schützbare Weidegebiete ausgewiesen, was einem antizipierten Fach- gutachten entsprechen wird, hat das für die betroffenen Landwirte zwei Wirkungen: 1. Schadensausgleich: Entschädigungszahlungen für gerissene Nutztiere sind in Wolfsge- bieten grundsätzlich nach Ablauf einer Übergangsfrist an die Ergreifung von Herden- schutzmaßnahmen gebunden472, was dann hier nicht gefordert wäre. 2. Entnahmen473: Damit wird die Alternativenprüfung für Ausnahmen gemäß Art. 16 FFH-RL («keine ander- weitige zufriedenstellende Lösung») i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG als Sachverständigen- gutachten vorgezogen und der Entscheidungsprozess beschleunigt.474 5.3.4.2. Frankreich Der nationale französische Aktionsplan nennt die Ausweisung von Gebieten, in denen aufgrund der Art der Weidehaltung die Durchführung von Herdenschutzmaßnahmen schwierig ist («fronts de colonisation»). Diese Zonen werden per Präfekturerlass festge- legt. In diesen zielt das Management auf die Eindämmung der Expansion von Wölfen ab, in- dem die Voraussetzungen für Entnahmen gesenkt werden.475 So sind hier Abschüsse zur Verteidigung und jagdliche Abschüsse auch ohne Ergreifung von Herdenschutzmaßnah- men unter den Voraussetzungen des Pkt. 5.2 des Aktionsplans476 zulässig.477 469 Bayerischer Aktionsplan, 36: «Die Durchführbarkeit von Präventionsmaßnahmen muss dabei nicht für jeden landwirtschaftlichen Betrieb und hierbei insbesondere für jede Alm/Alpe einzeln geprüft werden, sondern es können mehrere Weideflächen in räumlichem Zusammenhang bzw. größere Weidegebiete in einer zusammen- fassenden Prüfung bewertet werden und als ‹nicht schützbare Weidegebiete› bezeichnet werden, wobei auf die konkreten Gegebenheiten einzugehen ist. Im Alpenraum werden möglichst schon vor einer Wolfspräsenz erste in dieser Hinsicht problematisch erscheinende Alm-/Alp-Bereiche auf ihre Präventionseignung hin geprüft.» Zu den aktuellen Entwicklungen siehe BLW, 26. März 2021, 61. 470 Bayerischer Aktionsplan, 31 ff. 471 Als Kriterien wurden insbesondere identifiziert: Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, bestimmte Waldweiden, Wege, Gewässer, Einsprungmöglichkeiten, Feldstücksumfang (größer als 15 km) und -geometrie. 472 Bayerischer Aktionsplan, 30; Pkt. 4 Bayerische Ausgleichsregelung, wonach ein Schadensausgleich nur gewährt werden kann, wenn zuvor die angesichts der gegebenen und erkennbaren Schadenswahrscheinlichkeit angemessenen und zumutbaren Präventionsmaßnahmen ergriffen wurden. Für Wolfsrisse wird in der Folge differenziert, ob sich Wölfe in einem Gebiet dauerhaft aufhalten. 473 Die Tötung oder Verletzung von Nutztieren in nicht schützbaren Weidegebieten wird als unverhältnismäßig großer finanzieller und emotionaler Schaden und großer Schaden für die Akzeptanz von Wölfen eingeschätzt, weshalb bei Wiederholungsgefahr gegebenenfalls mit Entnahme vorgegangen werden kann; Bayerischer Akti- onsplan, 43 Tab. 13. Art.16 Abs.1 lit. e FFH-RL und damit eine Bestandsregulierung wurde bis dato nicht im Bayerischen Natur- schutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011, GVBl. S. 82, umgesetzt. 474 Bayerischer Aktionsplan, 36: «Die Bewertung eines Gebiets als nicht schützbares Weidegebiet erleichtert die Alternativenprüfung im Einzelfall. Das Erfordernis einer Einzelfallentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bleibt unberührt. Daher besteht eine klare Abgrenzung zu pauschal ausgewiesenen ‹wolfsfreien Gebieten›, die rechtlich unzulässig wären.» 475 Französischer Aktionsplan, 42 und 70. 476 Differenziert nach Art des Abschusses und Zahl vorangehender Angriffe; Französischer Aktionsplan, 70. Seite 73 | 84 Fazit: Die Ausweisung von Weideschutzgebieten nach den Kriterien der Ausnahmetatbe- stände des Art. 16 FFH-RL erfolgt präventiv im Rahmen einer antizipierten Einzelfallprü- fung für die jeweiligen Betriebe bzw. Gebiete per Landesverordnung. Damit ist behördlich klargestellt, dass in diesen Gebieten Herdenschutzmaßnahmen nicht ausgeführt sowie Vergrämungs-, Einzelentnahme- und Bestandsregulierungsmaßnahmen nach den spezifi- schen Vorgaben der Verordnung ergriffen werden können. 477 Kritisch Trouwborst, RECIEL, 318, insbesondere in Bezug auf die Zonenabgrenzung und die Vereinbarkeit mit Anhang II FFH-RL. Seite 74 | 84 III. Ergebnisse I. Ausgangslage 1. Schutzstatus Der Wolf ist auf Ebene des internationalen Rechts insbesondere in der Berner Konvention geschützt. Deren (teilweise verschärfte) Umsetzung ins EU-Recht erfolgt mit der FFH- Richtlinie. In beiden Regimen verfügen einige Staaten (nicht Österreich) über historisch begründete Vorbehalte zugunsten einer Wolfsregulierung. Die Implementierung dieses strengen europarechtlichen Schutzsystems erfolgt im nationalen Recht durch die Landes- gesetzgebungen 1. ausschließlich im Jagdrecht, wo der Wolf entweder als (jagdbares) Wild mit ganzjähri- ger Schonzeit (Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg) oder als nicht jagdba- res Wild (Niederösterreich) gilt; 2. im Jagdrecht (wie unter 1.) und im Naturschutzrecht (Steiermark, Tirol, Vorarlberg); 3. ausschließlich im Naturschutzrecht (Wien). Wolfsmanagementpläne finden sich auf Ebene Bund und in Salzburg. 2. Begrifflicher Rahmen Zentrale Begriffe auf Ebene der (Berner Konvention und) FFH-Richtlinie sind jene der «Population», des «natürlichen Verbreitungsgebiets» und des «günstigen Erhaltungszu- stands». Letzterer erweist sich als Schlüsselbegriff in Hinsicht auf Abweichungen vom Wolfsschutz gemäß Art. 16 FFH-RL. Während die Bewertung des günstigen Erhaltungs- zustands von Wolfspopulationen in den verpflichtenden Landesberichten nach Art. 17 FFH-RL auf Ebene der biogeographischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaates er- folgt, sprechen viele Argumente dafür, die Bewertung bei den Ausnahmen von Art. 16 FFH-RL grenzüberschreitend auf Ebene der Population vorzunehmen. II. Gestaltungsmöglichkeiten 3. Schutzstatus Änderungen der übergeordneten Berner Konvention und der FFH-Richtlinie – insbesonde- re eine Verschiebung des Wolfs in den Anhängen oder die Anbringung eines österreichi- schen Wolf-Vorbehalts – sind rechtlich möglich, erscheinen aber aufgrund hoher formaler Hürden und notwendiger breiter politischer Mehrheitsfindung nicht empfehlenswert. 4. Vergrämung und Entnahme Vergrämungen und Entnahmen (Einzelentnahmen und Bestandsregulierung) können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Berner Konvention und Art. 16 FFH-RL unter fol- genden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein: Seite 75 | 84 - Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung wird insbesondere dann vorliegen, wenn Herdenschutzmaßnahmen unzureichend wirken, faktisch oder rechtlich nicht möglich, nicht zumutbar bzw. nachteilig sind. - Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands ist auch dann gegeben, wenn durch die Maßnahmen ein bestehender ungünstiger Erhaltungszustand nicht verschlechtert bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume und insgesamt einer alpinen Biodiversität kann durch die Aufgabe extensiver Weidewirtschaft gefährdet werden. - Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung kann sich nicht nur auf (ein zu definie- rendes Maß von) Wolfsrisse(n) beziehen, sondern auch auf damit verbundene we- sentliche Beweidungserschwernisse bis hin zur Aufgabe der Almwirtschaft. - Anderes überwiegendes Interesse ist insbesondere das in internationalen, europa- rechtlichen und nationalen Normen zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Erhalt der Alm- und Weidewirtschaft bzw. damit verknüpfter weiterer Interessen wie Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsformen, Offenhaltung der Landschaft, Tou- rismus, Naturgefahrenschutz und Erhaltung vitaler Wildbestände. Vergrämungen sind bei Wölfen i.d.R. aufwendig, in ihrer Wirkung unzuverlässig und füh- ren zur Verlagerung der Probleme auf andere Gebiete. Einzelentnahmen schadensstiftender oder verhaltensauffälliger Wölfe müssen im Landes- recht entsprechend vorgesehen und mittels Bescheid im Einzelfall behördlich vorge- schrieben werden. Bestandsregulierungen von Wolfsrudeln müssen im Landesrecht entsprechend vorgese- hen und allenfalls mittels Schuss- und Schonzeitenverordnungen oder Abschussplänen spezifiziert werden. 5. Zonierungen Das Instrument der Schaffung von Schutzgebieten für geschützte Arten ist zentraler Be- standteil des FFH-Rechts. Beim Wolf als große Lebensräume beanspruchende Art sind jedoch nicht zwingend eigene Schutzgebiete auszuweisen, vielmehr gilt der strenge Schutz im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet. Insofern sind Wolfsschutzgebiete und wolfsfreie Zonen europarechtlich unzulässig. Als rechtskonform wird hingegen eine Ausweisung von Weideschutzgebieten nach den Kriterien der Ausnahmetatbestände des Art. 16 FFH-RL beurteilt, die im Rahmen einer antizipierten Einzelfallprüfung für die jeweiligen Gebiete bzw. Betriebe durch Landesver- ordnung erfolgt. Damit ist behördlich klargestellt, dass in diesen Gebieten Herdenschutz- maßnahmen nicht ausgeführt sowie Vergrämungs-, Einzelentnahme- und Bestandsregu- lierungsmaßnahmen nach den spezifischen Vorgaben der Verordnung ergriffen werden können. Insbesondere wäre es damit möglich, verhaltensproblematische Wölfe von Her- den fernzuhalten bzw. zeitnah zu entnehmen. Seite 76 | 84 Literatur Boitani Luigi, Action Plan for the conservation of the wolves (Canis lupus) in Europe, Council of Europe, Strasbourg 2000 Bütler Michael, Rechtliche Möglichkeiten der Umsetzung von aktuellen Revisionsanliegen im Bereich Jagd / Wildtiere, Rechtsgutachten zuhanden des BAFU, Bern 2008 Bütler Michael/Tresch Aysha, Rechtsfragen zum Herdenschutz, in: Norer Roland (Hrsg.), Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung, Tagungsband der 5. Luzerner Agrarrechtstage, Zürich/St. Gallen 2017, 75 ff. Czybulka Detlef, Reformnotwendigkeiten des Jagdrechts aus Sicht einer Harmonisierung mit dem europäischen und internationalen Recht der Biodiversität und dem Artenschutz- recht, NuR 2006, 7 ff. Dumke Gerd, Wölfe, Weidewirtschaft und Ökonomie, in: Stubbe Michael (Hrsg.), Der Wolf in Europa. Utopie und Wirklichkeit (Beiträge zur Jagd- und Wildforschung Bd. 44), Halber- stadt 2019, 105 ff. 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Vollzugshilfe zur Organisati- on und Förderung des Herdenschutzes sowie zur Zucht, Ausbildung und zum Einsatz von offiziellen Herdenschutzhunden (Umwelt-Vollzug Nr. 1902), Bern 2019 (zit. BAFU, Voll- zugshilfe Herdenschutz) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU), Bericht zur Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfes (Canis lupus) in Deutschland, Berlin 2015 (zit. BMU, Bericht) Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Wolfsmanagementpläne der Bundes- länder, WD 5 - 3000 - 034/16, 2016 (zit. Deutscher Bundestag, Wolfsmanagementpläne) Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Vereinbarkeit der Ausweisung «wolfs- freier Zonen» mit dem Naturschutzrecht, WD 7 - 3000 - 225/18, 2018 (zit. Deutscher Bun- destag, Wolfsfreie Zonen) Europäische Kommission (GD Umwelt), Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierar- ten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Endgül- tige Fassung vom Februar 2007 (zit. EK, Leitfaden Artenschutz) Seite 81 | 84 Europäisches Parlament, Bericht über die derzeitige Lage und die Zukunftsperspektiven der Schaf- und Ziegenhaltung in der EU vom 13. März 2018 (2017/2117(INI)), A8- 0064/2018; https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2018-0064_DE.html (zit. EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung) Europäisches Parlament/Petitionsausschuss, Mitteilung an die Mitglieder betreffend Peti- tionen Nr. 0827/2020 und Nr. 1102/2020 vom 10. Februar 2021 (CM/1224582DE.docx, PE681.006v01-00) (zit. EP, Petitionen) European Commission, Assessment, monitoring and reporting under Article 17 of the Habitats Directive: Explanatory Notes & Guidelines, 2006 (zit. EC, Article 17 Guidelines 2006) European Commission, Note to the Guidelines for Population Level Management Plans for Large Carnivores, ENV.B.2 D/14591 vom 1. Juli 2008 (zit. 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LCIE, Leitlinien) Koordinierungsstelle für den Braunbären, Luchs und Wolf (KOST), Wolfsmanagement in Österreich. Grundlagen und Empfehlungen, Wien 2012 (zit. KOST Wolfsmanagement- plan) Land Salzburg, Wolfsmanagement Land Salzburg, Februar 2019 (zit. Sbg. Wolfsma- nagementplan) Land Salzburg, Maßnahmen nach § 104b des Salzburger Jagdgesetzes 1993, Entnahme eines Wolfes; land- bzw. almwirtschaftliches Gutachten vom 30. Oktober 2019, GZ 20407- 23/71/2-2019 (zit. Land Sbg., Gutachten Tofernalm) Ministère de la Transition écologique et solidaire/Ministère de l’Agriculture et de l’Alimentation, Plan national d’actions 2018-2023 sur le loup et les activités d’élevage, Paris 2018 (auch englische Version verfügbar) (zit. französischer Aktionsplan) Obwexer Walter, Stellungnahme zu möglichen Änderungen der Habitat-Richtlinie betref- fend den Schutz einzelner wildlebender Tierarten vom 25. September 2018 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2018-0064_DE.html Seite 82 | 84 Wolf Specialist Group of the Species Survival Commission of the World Conservation Union (IUCN), Manifesto: Declaration of Principles for Wolf Conservation, Stockholm 1973, revised in 1983, 1996 and 2000 (zit. Manifesto) Seite 83 | 84 Zusammenfassung Die Studie versucht die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Regulierung von Wolfs- beständen – insbesondere auf nationaler österreichischer Ebene – aufzuzeigen, um eine Koexistenz von Artenschutz und insbesondere Almwirtschaft zu ermöglichen. Änderungen des übergeordneten Völker- und Europarechts: Änderungen von Berner Konvention und FFH-Richtlinie – wie eine Abschwächung des Schutzstatus des Wolfs durch Verschiebung in den Anhängen, die Anbringung eines ös- terreichischen Wolf-Vorbehalts oder Textergänzungen insbesondere betreffend den güns- tigen Erhaltungszustand – sind rechtlich möglich, erscheinen aber letztlich aufgrund hoher formaler Hürden und notwendiger breiter politischer Mehrheitsfindung wenig realistisch. Vergrämungen und Entnahmen: Vergrämungen und Entnahmen (Einzelentnahmen und Bestandsregulierung) sind unter den restriktiven Ausnahmebestimmungen von Art. 9 Berner Konvention und Art. 16 FFH- RL im Einzelfall zulässig: - Herdenschutzmaßnahmen stellen keine anderweitige zufriedenstellende Lösung dar, wenn sie unzureichend wirken, faktisch oder rechtlich nicht möglich, nicht zumutbar bzw. nachteilig sind. - Für die Bestimmung des günstigen Erhaltungszustands von Wölfen ist grundsätzlich auf die Populationsebene abzustellen. Der Erhaltungszustand der für Österreich in Be- tracht kommenden Wölfe wird von der Kommission in der alpinen biogeographischen Region als «günstig», in der kontinentalen biogeographischen Region als «ungünstig» eingestuft. Eingriffe dürfen bei günstigem Erhaltungszustand diesen nicht beeinträchti- gen, bei ungünstigem Erhaltungszustand diesen nicht verschlechtern bzw. die Wieder- herstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern. - Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume würde durch Aufgabe der Almwirtschaft gefährdet werden. - Die Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung kann sich nicht nur auf ein bestimm- tes Maß von Wolfsrissen beziehen, sondern auch auf damit verbundene wesentliche Beweidungserschwernisse bis hin zur Aufgabe der Almwirtschaft. - Anderes überwiegendes Interesse ist insbesondere das in zahlreichen Normen zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Erhalt der Almwirtschaft bzw. damit ver- knüpfter weiterer Interessen wie traditionelle Bewirtschaftungsformen, Offenhaltung der Landschaft, Tourismus und Naturgefahrenschutz. Von den möglichen Maßnahmen kommen aktuell für Österreich v.a. Entnahmen einzelner Wölfe in Betracht. Diese müssen im Landesrecht entsprechend vorgesehen sein und werden im Einzelfall mittels Bescheid behördlich erteilt. Seite 84 | 84 Zonierungen (Weideschutzgebiete): Die Einrichtung von «Wolfsschutzgebieten» und «wolfsfreien Zonen» ist europarechtlich unzulässig. Als rechtskonform wird hingegen eine Ausweisung von «Weideschutzgebieten» mittels Landesverordnungen gemäß den Kriterien der oben genannten Ausnahmetatbestände des Art. 16 FFH-RL empfohlen. Dabei handelt es sich um besonders vulnerable Gebiete, in denen insbesondere Herdenschutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen und die hier besonders erhaltenswerte Almwirtschaft gefährdet ist. Da mit der Ausweisung die Erfül- lung der Ausnahmevoraussetzungen einzelfallbezogen und antizipiert geprüft worden ist, können Vergrämungen, Einzelentnahmen und Bestandsregulierungen unmittelbar nach den Vorgaben der Gebietsausweisungsverordnungen ergriffen werden. Insbesondere wäre es so möglich, «Problemwölfe» von Herden fernzuhalten bzw. zeitnah zu entneh- men. Der Vorschlag der Einrichtung solch – räumlich begrenzter – Weideschutzgebiete versteht sich als Beitrag zu einem rechtskonformen und für alle Interessengruppen mittragbaren Wolfsmanagement und könnte ein wichtiges Signal an die Almbewirtschaftenden darstel- len.

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    Zemp Simon BA Arbeit 2019 002

    Gefährdet die direkte Demokratie die Rechte von Minderheiten? Ein Systematic Review von Theorie, Methodik und Evidenz U n i v e r s i t ä t L u z e r n eingereicht am 26.09.2018 durch: Simon Zemp Industriestrasse 3 6170 Schüpfheim Matr.-Nr: 15-451-487 bei: Prof. Dr. Joachim Blatter Bachelorarbeit Zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ................................................................................................................................... 1 1.1 Direkte Demokratie – eine brisante Thematik ..................................................................................1 1.2 Relevanz und Leitfrage .....................................................................................................................2 2. Einführung systematic Review und Überblick Vorgehen ........................................................... 4 2.1 Systematic Review und die Politikwissenschaft – ein unerforschtes Feld .......................................4 2.2 Überblick Vorgehen .........................................................................................................................5 3. Theorieteil ................................................................................................................................... 6 3.1 Analyse der Begrifflichkeiten ...........................................................................................................6 3.1.1 Die direktdemokratischen Institutionen .................................................................................6 3.1.2 Minderheiten und ihre Rechte ................................................................................................8 3.2 Theoretische Erklärungs- und Wirkungsmechanismen ................................................................. 12 3.2.1 Erklärungsansätze negativer Effekt ..................................................................................... 14 3.2.2 Erklärungsansätze positiver Effekt ...................................................................................... 18 3.2.3 Indirekter Effekt .................................................................................................................. 21 3.2.4 Kontextbedingungen ........................................................................................................... 22 3.2.5 Fazit Wirkungsmechanismen .............................................................................................. 24 4. Systematic Review des empirischen Forschungsstandes .......................................................... 25 4.1 Vorbereitung Review-Protokoll .................................................................................................... 25 4.1.1 Auswahlkriterien ................................................................................................................. 25 4.1.2 Vorgehen Recherche ........................................................................................................... 27 4.1.3 Präsentation der Auswahlgesamtheit .................................................................................. 27 4.1.4 Vorgehen Evaluation ........................................................................................................... 31 4.2 Darstellung der evaluierten Forschungsarbeiten ........................................................................... 32 5. Versuch einer Synthese ............................................................................................................ 50 5.1 Synthese Methodik ........................................................................................................................ 50 5.2 Synthese der empirischen Evidenz ................................................................................................ 54 6. Fazit und Reflexion .................................................................................................................. 65 7. Bibliographie ............................................................................................................................ 67 8. Anhang ..................................................................................................................................... 73 Universität Luzern Simon Zemp 1 1. Einleitung 1.1 Direkte Demokratie – eine brisante Thematik Die direkte Demokratie ist weltweit auf dem Vormarsch. Spätestens seit der Jahrtausendwende ent- decken immer mehr politische Systeme direktdemokratische Instrumente wie Initiative und Refe- rendum für sich (Grotz, 2009; Kaufmann, 2010; Kost, 2013; Marxer, 2012). Als Vorbilder können dabei die Schweiz oder gewisse US-Bundestaaten dienen, die auf eine lange direktdemokratische Traditionsgeschichte zurückblicken. Trotzdem wäre es verfehlt, von einer generellen Welle der Be- geisterung zu sprechen, was die Haltung gegenüber der direkten Demokratie betrifft. Der Idee der direkten Volksrechte schlägt in vielen, vornehmlich elitären Kreisen, noch immer ein eisiger Wind entgegen (Marxer, 2012). Unter anderem die Wissenschaft ist von einer langen Tradition des Skep- tizismus gegenüber der direkten Demokratie geprägt, was insbesondere auf polittheoretische Schwergewichte wie James Madison oder Alexis de Tocqueville zurückgeführt werden kann. Auch innerhalb der politischen Elite tun sich viele scheinbar schwer damit, ernsthaft über eine Weiterent- wicklung der eigenen Demokratie im Sinne einer stärkeren direktdemokratischen Teilhabe der Be- völkerung nachzudenken. Eigene Machtinteressen oder die Angst vor Populismus und Demagogie können hierfür mögliche Erklärungen sein (Butler und Ranney, 1994). Doch es lassen sich auch überzeugende Argumente finden, die aufzeigen, dass gerade den gegenwärtigen Herausforderungen von Politikverdrossenheit und Populismus mit dem Ausbau direktdemokratischer Institutionen ent- gegengetreten werden kann (Serrao, 2017; Stojanovic, 2017). Es scheint ausser Diskussion zu ste- hen, dass für eine erfolgreiche Reformierung angeschlagener Demokratien sowie für die nachhaltige und möglichst globale Etablierung der Demokratieidee die direktdemokratischen Partizipationsfor- men nicht einfach ignoriert werden können. Die Einführung von direktdemokratischen Instrumen- ten kann sich unter Umständen äusserst positiv auf die politische Integration der Bevölkerung aus- wirken, einen wichtigen Beitrag zur Etablierung eines starken gesellschaftlichen Kollektivs leisten und so das repräsentative System insgesamt sehr gewinnbringend ergänzen (Stojanovic, 2017). Po- litische Entscheidungsträger/-innen sind deshalb gut damit beraten, sich intensiv mit der Möglich- keit der Institutionalisierung von Volksrechten auseinanderzusetzen. Es ist offensichtlich, dass hier- für Wissen über die direkte Demokratie und ihre gesellschaftliche Auswirkung von grosser Wichtigkeit ist, wodurch unter anderem die Politikwissenschaft unter Zugzwang steht. Erfreulicherweise lässt sich spätestens seit der Jahrtausendwende ein steigendes Interesse an der wissenschaftlichen Erforschung der direkten Demokratie und ihrer gesellschaftlichen Auswirkun- gen beobachten. Eine der wichtigsten und andauerndsten Debatten dreht sich dabei um die Frage, wie sich die direkte Demokratie auf Minderheiten auswirkt (Hajnal et al., 2002, p. 154). Die Universität Luzern Simon Zemp 2 Befürchtung einer «Tyrannei der Mehrheit», vor der bereits Alexis de Tocqueville (2006 [1835]) und James Madison (2007 [1788]) gewarnt haben, nimmt dabei eine entscheidende Stellung ein. Während im Sinne des Madison’schen Demokratieverständnis die repräsentative Arena mit ver- schiedensten institutionellen Checks and Balances ausgestattet wurde, um genau dieser Befürchtung entgegenzutreten, kennt die direkte Demokratie bis heute kaum solche Kontrollmechanismen (Hai- der-Markel et al., 2007). Dies kann problematische Auswirkungen haben, da insbesondere direkt- demokratische Institutionen aufgrund ihres unmittelbaren Ausdruckes eines Mehrheitswillens für besonders anfällig angesehen werden, eine Tyrannei der Mehrheit zu entwickeln (Eule, 1990). Diese Problematik der tyrannischen Mehrheitsentscheide in der direkten Demokratie wird vor allem in Bezug auf die Auswirkung für die Rechte von Minderheiten rege diskutiert. Wie sich Volksent- scheide auf Minderheitenrechte auswirken, ist gesellschaftspolitisch und demokratietheoretisch eine sehr bedeutsame Frage, die in der Wissenschaft sehr umstritten ist und für die nur bruchstückhaft Evidenz vorliegt (Gerber und Hug, 2002, p. 2). Die hier vorliegende Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, einen Beitrag zu genau dieser Debatte zu liefern. Um dabei einen möglichst hohen Nutzen für das Forschungsfeld zu erzielen, war in einem ersten Schritt ein Puzzle innerhalb der Thematik zu finden. Im nun folgenden Kapitel wird das identifi- zierte Forschungs-Puzzle kurz beleuchtet und es wird begründet, warum die Durchführung eines systematic Reviews als geeigneter Ansatz betrachtet wird, um dieses Puzzle zu adressieren. Ab- schliessend werden die Leitfrage und drei Forschungsziele definiert. 1.2 Relevanz und Leitfrage Aktuell konkurrieren unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage, ob Minderheitenrechte durch ein direktdemokratisches System verletzt oder geschützt werden (Vatter und Danaci, 2010). Bis in die 1990er-Jahre beruhten die Erkenntnisse zur Thematik vornehmlich auf anekdotischem Wissen einiger US-amerikanischer Forscher (Butler und Ranney, 1978; Cronin, 1989; Magleby, 1984). Dabei wurden zwar teilweise Hinweise für negative Effekte präsentiert, grundsätzlich hütete man sich aber vor einem klaren Positionsbezug. Die sehr von generellen empirischen Beobachtun- gen sowie subjektiven Einschätzungen geprägten Beiträge konnten so keine zufriedenstellende em- pirische Basis für die Thematik darstellen (Eule, 1990, p. 1552). Im Jahre 1997 veröffentlichte Bar- bara Gamble eine erste analytisch-empirische und breit angelegte Studie zum Zusammenhang von direkter Demokratie und Minderheitenrechte (Gamble, 1997). Die Studie stiess auf ein grosses Echo und veranlasste diverse Forscher/-innen dazu, ihrerseits empirische Studien zur Thematik zu publi- zieren (z.B. Donovan und Bowler, 1998; Frey und Goette, 1998; Hajnal et al., 2002). Trotz der Universität Luzern Simon Zemp 3 vertieften Beschäftigung seither ist die Evidenz bis heute bruchstückhaft und die verschiedenen Stu- dien weisen teils widersprüchliche Befunde über den Effekt aus (Vatter, 2011, p. 215). Ein erster Blick auf den aktuellen empirischen Forschungsstand zur Thematik zeigt, dass sich di- verse Studien finden lassen, die allesamt das gleiche Ziel verfolgen und den Anspruch erheben, Evidenz für den Effekt von direkter Demokratie auf Minderheitenrechte präsentieren zu können. Bei genauerer Betrachtung der einzelnen Studien lässt sich eine grosse Heterogenität feststellen, was z.B. das methodische Vorgehen oder die Fallauswahl betrifft. Der Nachweis eines Effektes der direkten Demokratie scheint ein schwieriges Unterfangen zu sein, dem sich die bisherige Forschung mit sehr unterschiedlichen Ansätzen angenommen hat. Hainmueller und Hangartner (2015, p. 1) halten treffend fest: “The reason for the absence of convincing evidence on the effects of direct democracy on minority outcomes is that identifying the causal effect of direct democracy is a chal- lenging empirical enterprise.” Bei der ersten Betrachtung des Forschungsstandes zeigt sich auch, dass die aktuelle wissenschaftli- che Auseinandersetzung von empirischen Primäranalysen dominiert ist. Umfassende Sekundärana- lysen sowie vertiefte theoretische Auseinandersetzungen lassen sich bisher kaum finden. Die meis- ten empirischen Studien versuchen zwar den Forschungsstand aufzuarbeiten und überblickmässig darzustellen. Dabei blieb es bisher jedoch mehrheitlich bei sehr verkürzten Erwähnungen der ver- schiedenen Studienergebnisse, um anschliessend die eigene empirische Forschung ins Zentrum rü- cken zu lassen. Problematisch ist vor allem, dass die Studien und ihre Evidenzen oftmals schubla- disiert werden, um möglichst einfach aufzählen zu können, welche Studien bisher welchen Effekt nachweisen konnten. Eine systematische und kritische Betrachtung der verschiedenen Studien und der sehr relevanten Kontextbedingungen kommt dabei grundsätzlich zu kurz. Genau eine solch dif- ferenzierte Betrachtung der Studien erscheint jedoch unabdingbar, um wirkliche Erkenntnisse aus dem heterogenen Forschungsstand zu ziehen. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die em- pirischen Forschungsergebnisse zur Frage nach dem Effekt der direkten Demokratie auf Minderhei- tenrechte bisher sehr ungenügend in Sekundäranalysen reflektiert worden sind. Eine vertiefte Se- kundäranalyse erscheint jedoch besonders vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Befunde und der Komplexität des Untersuchungsgegenstandes von grosser Relevanz. Es wurde bereits erwähnt, dass sich für die Adressierung des kurz dargestellten Puzzles das Konzept des systematic Reviews aufdrängt. Ein systematic Review versucht durch systematisches Evaluieren und Synthetisieren von einzelnen Forschungsergebnissen neue Erkenntnisse zu gewinnen und das Forschungsproblem in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Cook schreibt hierzu: “Individ- ual studies are limited in the generalisability of the knowledge they produce about concepts, Universität Luzern Simon Zemp 4 populations, settings and times and frequently illuminate only one part of a larger explanatory puz- zle” (Cook, 1992, p. 3). Die einzelnen Puzzleteile zu einem grösseren und einheitlicheren Bild zu- sammenzufügen - das ist genau der Ansatz, mit dem diese Bachelorarbeit auf die bisherigen Mängel in der Erforschung des Einflusses der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte reagieren möchte. Ihrer limitierten Ressourcen bewusst und doch mit dem Anspruch den Wissensstand ein Stück wei- ter zu bringen, wird die hier vorliegende Arbeit somit den Forschungstand zur angesprochenen The- matik im Rahmen eines systematic Reviews analysieren - ganz im Sinne von Newton: «if I see further than others, it is because I stand on the shoulders of giants» (ebd.). Folgende Leitfrage lässt sich für die Durchführung des systematic Reviews festhalten: Was ist der Stand der Forschung bezüglich der Frage nach dem kausalen Effekt von direkt- demokratischen Institutionen auf die Rechte von Minderheiten?1 Basierend auf den erwähnten Problemfeldern und Forschungslücken innerhalb der Thematik wer- den drei Ziele für das Review formuliert: 1. Theorie: Im Rahmen der Arbeit soll eine übersichtliche Darstellung der theoretischen Wir- kungsmechanismen erarbeitet werden. 2. Empirische Evidenz: Die Arbeit soll eine möglichst umfassende und systematische Analyse des empirischen Forschungsstandes und dessen Robustheit anpeilen. 3. Methodik: Durch eine kritische Evaluierung der Forschungsdesigns bisheriger Studien soll ein Beitrag zum besseren Verständnis und zur Weiterentwicklung der Methodik auf dem Gebiet geleistet werden. 2. Einführung systematic Review und Überblick Vorgehen Ein systematic Review zielt darauf ab, die aktuelle, verfügbare Evidenz zu einem Forschungsfeld möglichst umfassend, unverzerrt und übersichtlich darzustellen (Croucher et al., 2003, p. 9). Damit diesem Anspruch entsprochen werden kann, ist ein systematisches und transparentes Vorgehen un- entbehrlich. Es wird nun kurz in die Methode des systematic Reviews eingeführt sowie das konkrete Vorgehen präsentiert. 2.1 Systematic Review und die Politikwissenschaft – ein unerforschtes Feld Das Design des systematic Reviews hat seine Ursprünge in der evidenzbasierten Medizin- und Ge- sundheitsforschung und etablierte sich in diesem Gebiet als Forschungsdesign, welchem die höchste Beweiskraft unter allen wissenschaftlichen Arbeiten zugestanden wird. Viele sozialwissenschaftli- che Disziplinen liessen sich von der Evidenz-Bewegung der Medizin inspirieren und so fanden auch 1 Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird häufiger der Ausdruck «Forschungseffekt» als Referenz zu ebendiesem Ef- fekt verwendet. Universität Luzern Simon Zemp 5 Felder wie die Psychologie oder die Gesundheitspolitik Gefallen an der Methode. Innerhalb der Sozialwissenschaften erlangte das systematic Review in Bereichen wie Bildung (Oakley, 2003), Ma- nagement (Tranfield et al., 2003) oder Public Administration (Heinrich, 2007) einen hohen Stellen- wert. In ihrer klassischen Form zielen systematic Reviews darauf ab, robuste Evidenz für den Effekt einer Intervention zu erhalten. Solches Wissen kann insbesondere für politische Entscheidungsträ- ger/-innen von grossem Nutzen sein (Young et al., 2002). Umso erstaunlicher ist es, dass die Poli- tikwissenschaft dem Design bisher kaum Beachtung schenkte (Daigneault et al., 2014). Als methodische Richtschnur für die vorliegende Arbeit dient das Werk «Systematic Reviews in the Social Sciences» (Petticrew und Roberts, 2006). Weiter werden Dacombe (2018) und Daigneault et al. (2014), insbesondere für den Bezug zur politikwissenschaftlichen Perspektive, hinzugezogen. 2.2 Überblick Vorgehen Aus der Literatur zum grundsätzlichen Vorgehen bei einem systematic Review lassen sich folgende fünf Phasen extrahieren (Cooper, 1982; Petticrew und Roberts, 2006): 1. Formulierung Forschungsfrage 2. Erstellung Review-Protokoll 3. Literaturrecherche 4. Evaluierung der Studien 5. Synthetisierung der Ergebnisse Das Vorgehen dieser Arbeit orientiert sich grundsätzlich an diesen fünf Phasen. Da jedoch neben der systematischen Analyse des empirischen Forschungsstandes auch der Beitrag zum theoretischen Rahmen als sehr zentral angesehen wird, ist dem eigentlichen Review mit den fünf Phasen ein rela- tiv umfassender Theorieteil vorgeschoben. Diese theoretische Abhandlung wird in narrativer Form präsentiert und soll die zentralen Begrifflichkeiten des untersuchten Effektes sowie die theoreti- schen Wirkungsmechanismen erörtern. Im Anschluss an diese theoretische Auseinandersetzung wird die Analyse des empirischen Forschungsstandes ins Zentrum rücken. Ab hier wird versucht, dem Schema und den Gütekriterien eines systematic Reviews möglichst zu entsprechen. Als Vorbe- reitung hierzu ist ein Review-Protokoll zu erstellen, um einen transparenten Prozess zu gewährleis- ten. Anhand des Protokolls werden in den weiteren Schritten die Recherche und die Evaluierung der Studien vorgenommen. Abschliessend werden im Rahmen der Synthese wichtige Erkenntnisse des gesamten Forschungsprozesses, vor allem in Bezug auf die beiden Forschungsziele «Methodik» und «empirische Evidenz», festgehalten. Universität Luzern Simon Zemp 6 3. Theorieteil Der theoretische Rahmen der Arbeit wird wie folgt angegangen: Als erstes werden die zentralen Begriffe direkte Demokratie und Minderheitenrechte analytisch betrachtet. Dabei ist nicht primär das Ziel die Begriffe abschliessend zu definieren, sondern viel eher soll auf die vielfältigen Ver- ständnismöglichkeiten aufmerksam gemacht werden. Eine Sensibilisierung über die Begriffsbedeu- tungen ist essenziell für jede empirische Studie, welche Aussagen über den Zusammenhang machen will, kam jedoch in bisherigen Studien klar zu kurz. Der zweite Teil der Theorie widmet sich der Entwicklung von verschiedenen theoretischen Erklärungsansätzen für die möglichen Wirkungsme- chanismen des Effektes. Hierfür wird die Literatur nach theoretischen Ansätzen und möglichen em- pirischen Belegen abgesucht. Die gefundenen Ansätze werden übersichtlich dargestellt und gege- benenfalls mit eigenen Überlegungen ergänzt. Zudem werden theoretisch hergeleitete Kontextbedingungen und ihr potenzieller Einfluss auf den Effekt beschrieben. 3.1 Analyse der Begrifflichkeiten 3.1.1 Die direktdemokratischen Institutionen Die Idee der direkten Beteiligung der Bürger an politischen Entscheiden kann als «Keimzelle» der bis in die Antike zurückreichenden Entwicklungsgeschichte moderner Demokratieideen angesehen werden (Magleby, 1984). Seit ihren Anfängen ist die demokratietheoretische Auseinandersetzung von der Grundsatzfrage geprägt, ob die direkte oder die repräsentative Grundstruktur das normative Ideal der Demokratie am besten verwirklicht (Butler und Ranney, 1994). Es ist deshalb nicht über- raschend, dass die direkte Demokratie auch heute noch gerne als idealtypischer Gegenspieler zur repräsentativen Demokratie angesehen wird. Ein Blick in die politische Wirklichkeit genügt jedoch, um zu erkennen, dass die direkte Demokratie heute viel eher als ein komplementäres Element zu einem repräsentativen System anzusehen ist und nicht als deren Gegenstück. Die Politikwissen- schaft hat dies in der Zwischenzeit erkannt und fokussiert vermehrt auf die direkte Demokratie als eine Sammlung von Instrumenten zur partizipativen Entscheidungsfindung innerhalb eines reprä- sentativen Systems und nicht als grundsätzliche und idealtypische Demokratieform (Abromeit, 2002, p.178). Hinter einem solchen modernen Verständnis von direkter Demokratie steckt somit die ergänzende Anwendung von politischen Entscheidungsverfahren, in denen die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger direkt beteiligt sind (Kost, 2013, p. 9). Besonders vor dem Hintergrund des Forschungseffektes ist es wichtig zu betonen, dass der Ausdruck «direkte Demokratie» dabei als Sammelbegriff für verschiedenste Institutionen und formale Kanäle zur direkten Meinungsäusse- rung der Bevölkerung dient und kein einheitliches Konzept darstellt (Altman, 2011). Die verschie- denen Instrumente der direkten Demokratie können sehr unterschiedlichen Logiken folgen und Universität Luzern Simon Zemp 7 unterscheiden sich zudem stark in ihrer jeweiligen Ausgestaltung innerhalb der verschiedenen poli- tischen Systeme. Die Politikwissenschaft hat diverse Typologien der wichtigsten direktdemokratischen Instrumente hervorgebracht (vrgl. beispielsweise Jung, 2013; Mueller, 2000; Peters, 2016 oder Suksi, 1993). Die meisten Typologien differenzieren, indem beispielsweise gefragt wird, wie die Anwendung des di- rektdemokratischen Instrumentes ausgelöst wird und wer dessen Inhalt bestimmt (Eule, 1990). Die grundsätzlichste Unterscheidung wird dabei zwischen der Idee des Referendums und der Initiative gemacht (Hug und Tsebelis, 2002; Magleby, 1984). Dabei kann das Referendum grundsätzlich als dasjenige Instrument angesehen werden, bei dem die Bürgerinnen über eine Vorlage bestimmen können, welche von der Legislative oder Exekutive bereits verabschiedet wurde. Die Initiative hin- gegen verschiebt die Agenda-setting power von den Eliten hin zu den Bürgern. Letztere können so eine eigene Vorlage zur Abstimmung bringen, unabhängig vom repräsentativen Gesetzgebungspro- zess, was als weitreichendste Form der direkten Bürgerbeteiligung angesehen werden kann. Hug (2004) kritisiert, dass die meisten Typologien zu viele Unterscheidungskriterien berücksichti- gen und führt seinerseits eine eigene Typologie ein. Für Hug kann der weltweite Gebrauch der di- rekten Demokratie anhand von vier Typen direktdemokratischer Instrumente erfasst werden. Auch seine Typologie kennt die bereits dargelegte grundsätzliche Unterscheidung zwischen Referendum und Initiative auf Basis der Frage, wer den Inhalt der Vorlage bestimmt.2 Das Instrument des Refe- rendums wird bei Hug auf Basis der Frage, wie das Referendum ausgelöst wird, weiter in drei Typen aufgeteilt. Dadurch erhält er seine vierteilige Typologie. Christmann (2012, p. 51) ersetzt die eher technischen Benennung der vier Typen von Hug durch gängigere, wenn auch nicht ganz so exakte, Begriffe. Demnach bilden Hugs Typen im Grundsatz folgende vier Instrumente ab: Obligatorisches Referendum, Fakultatives Referendum, Plebiszit und Volksinitiative. Für die Frage nach dem Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte ist es wichtig zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Typen von direkter Demokratie sehr unterschiedlich auf den legislativen Prozess Einfluss nehmen können. Vor dem Hintergrund einer möglichen Beeinflus- sung von Minderheitenrechten scheinen vor allem die Initiative sowie das fakultative und obligato- rische Referendum relevant zu sein. Diese drei Instrumente werden häufig auch als die Hauptinsti- tutionen der direkten Demokratie hervorgehoben (Kaufmann, 2010). Insbesondere die gänzlich andere Grundlogik hinter einem Referendum und einer Initiative ist in Bezug auf die Frage nach dem Effekt auf Minderheitenrechten sehr wesentlich (Christmann, 2012, p. 56). In Tabelle 1 ist 2 Zu beachten ist, dass in der englischen Literatur der Begriff «referendum» oft als Oberkategorie für alle Formen der direkten Demokratie verwendet wird. Dementsprechend verwendet Hug (2004) die übersetzte Beschreibung «aktives Referendum über eine Oppositionsvorlage» für das Instrument, welches in der deutschen Sprache mehrheitlich mit dem Wort Initiative erfasst wird. Universität Luzern Simon Zemp 8 dargestellt, wie Referendum und Initiative den regulären repräsentativen Gesetzgebungsprozess in Bezug auf Minderheitenrechte mittels vier möglicher Szenarien beeinflussen können. Es wird dabei deutlich, dass nur unter bestimmten Umständen von einem Effekt der direkten Demokratie gespro- chen werden kann. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass immer dann ein Effekt resultiert, wenn die Anwendung der direkten Demokratie zu einer Veränderung des Policy-Outputs führte, und zwar in Relation zum Output der repräsentativen Arena. So werden beispielsweise Minderheitenrechte durch die direkte Demokratie negativ beeinflusst, wenn eine Ausbauvorlage durch ein Referendum abgelehnt wird, während dies bei der Initiative nur bei der Annahme einer Abbauvorlage der Fall ist. Herauszustreichen sind insbesondere auch die Fälle, die keine Veränderung des repräsentativen Outputs bewirken, da es hier bei empirischen Untersuchungen schnell zu falschen Interpretationen kommen kann. Die Annahme einer Ausbauvor- lage ist beispielsweise im Rahmen eines Refe- rendums nicht als positive Beeinflussung zu werten. Zum Schluss dieser kurzen Einführung in die direkte Demokratie ist zu betonen, dass die bisher präsentierten Typen längst nicht alle weltweit etablierten direktdemokratischen Instrumente abbil- den. In ihrer konkreten Ausgestaltung sind sowohl Referenden wie auch Initiativen sehr facetten- reich. Ziel dieses Abschnittes war es, auf die Vielfalt hinter dem Begriff der direkten Demokratie aufmerksam zu machen und insbesondere die wichtigsten direktdemokratischen Instrumente in Be- zug auf ihre potenzielle Wirkung auf Minderheitenrechte darzustellen. 3.1.2 Minderheiten und ihre Rechte Für eine genaue Eruierung des Forschungseffektes ist es von grosser Wichtigkeit klarzustellen, was unter der zentralen abhängigen Variable «Minderheitenrechte» verstanden werden kann. Hierfür wird in einem ersten Schritt in den sozialwissenschaftlichen Minderheitenbegriff allgemein und dessen Variationen eingeführt, woraufhin der Bezug zur rechtlichen Komponente hergestellt wer- den kann. Der Minderheitenbegriff wird in den Sozialwissenschaften und insbesondere in der Politikwissen- schaft häufig verwendet, kennt jedoch keine einheitliche definitorische Bestimmung. Eglin (1998) spricht von einem «mehrdeutigen» und «schillernden» Begriff, was er auf den umgangssprachlichen sowie den wissenschaftlichen Gebrauch bezieht. Eine Minderheit wird oft mit einer völkerrechtli- chen Perspektive in Verbindung gebracht und umfasst dabei grundsätzlich ethnische Gruppen, wel- che in einem Staatskörper leben, der von einer anderen Volksgruppe dominiert wird. Bis in die Universität Luzern Simon Zemp 9 1960er-Jahre war der Minderheitenbegriff von dieser völkerrechtlichen Perspektive geprägt und umfasste vor allem kulturelle, sprachliche oder religiöse Randgruppen (Vatter, 2011, p. 240). Kröm- ler und Vatter (ebd., chap. 12) sprechen hierbei vom «klassischen Minderheitenbegriff». In der Zwi- schenzeit hat sich der Begriff in den Sozialwissenschaften jedoch deutlich ausgeweitet (ebd.). Für Krömler und Vatter kann diese Erweiterung des Begriffsverständnisses mit zwei Kategorien erfasst werden, die das klassische Verständnis jeweils um einen Schritt erweitern. Zum einen entwickelte sich ein erweitertes und sehr einflussreiches Verständnis von Minderheiten, welches sich in der Tradition der Bürgerrechtsbewegung in den USA verstehen lässt. Homosexuelle, Behinderte, Hip- pies oder auch Frauen können demnach ebenfalls als Minderheiten betrachtet werden. Die zweite Erweiterung kann nach Krömler und Vatter mit der Kategorie «Minderheiten aufgrund gemeinsa- mer Interessen» (ebd.) erfasst werden. Von Rentnern, über Hundebesitzende, bis hin zu Drogenab- hängigen kann hier eine grosse Bandbreite von Gruppen als gesellschaftliche Minderheiten identi- fiziert werden. Für die sozialwissenschaftliche Auseinandersetzung ist solch ein weites Verständnis jedoch kaum dienlich. Grundsätzlich lassen sich die meisten Minderheitsdefinitionen der modernen Sozialwissenschaft irgendwo zwischen der engen «klassischen» Auffassung und dem erweiterten Verständnis im Rahmen der Bürgerrechtsbewegung ansiedeln. Das erweiterte Verständnis im Sinne der Bürgerrechtstradition ist unter Sozialwissenschaftlern al- lerdings umstritten. So sieht Wilkinson in der Inklusion von Gruppen wie Homosexuellen, Behin- derten oder Frauen eine «Verwässerung» des Begriffes (Wilkinson, 2000, p. 122). Der Minderhei- tenbegriff müsse sich laut der amerikanischen Soziologin auf das klassische Verständnis beschränken, wolle er weiterhin sozialwissenschaftlich nutzbar sein. Wilkinson fordert damit, dass der Minderheitenbegriff ausschliesslich Gruppen vorbehalten sein soll, die sich durch «racial heri- tage and ethnic lineage» von der Mehrheit unterscheiden (ebd., p. 122). Dieser Position widerspricht beispielsweise Berbrier (2002) und hält fest, dass es möglich sein müsse, ein breiteres Begriffsver- ständnis zu berücksichtigen. Für Gruppen wie Homosexuelle oder Behinderte sei die Identifikation als Minorität ein wichtiges Element ihrer Bestrebungen für mehr Gerechtigkeit. Zudem werde eine Beschränkung des Minderheitenverständnisses auf Rasse und Ethnie der sozialen Wirklichkeit nicht gerecht, ist Berbrier überzeugt (ebd.). Die Debatte zwischen Wilkinson und Berbrier dreht sich um qualitative Kriterien des Minderhei- tenbegriffes. Immer wieder wird auch über die Rolle eines quantitativen Kriteriums diskutiert (Eg- lin, 1998, p. 161). Es steht dabei die Frage im Raum, ob die zahlenmässige Unterlegenheit einer Gruppe für deren Anerkennung als Minderheit zwingend ist. Es wurde bereits deutlich, dass auch Frauen als eine Minderheitengruppe anerkennt werden können. Somit kann zumindest bei diesem Verständnis nicht von einer notwendigen quantitativen Bedingung gesprochen werden. Auf der Universität Luzern Simon Zemp 10 anderen Seite würde wohl auch kaum eine Sozialwissenschaftlerin Millionäre oder Linkshänder als Minderheit bezeichnen. Die quantitative Unterlegenheit ist so definitiv auch keine hinreichende Be- dingung für die Anerkennung als Minderheit. Es ist somit festzuhalten, dass das sozialwissenschaft- liche Verständnis klar auf qualitative Kriterien fokussiert, während quantitative Elemente, wenn überhaupt, nur eine Nebenrolle spielen. Im folgenden Abschnitt wird versucht, anhand von konkre- ten Definitionen einige dieser qualitativen Kriterien genauer zu beleuchten. Newman (1973) kombiniert in seiner viel zitierten Definition qualitative Kriterien mit einem stark abgeschwächten quantitativen Element. Eine Anerkennung als Minderheit wird dabei an folgende Bedingungen geknüpft: «[…] vary from the social norms or archetypes in some manner, are sub- ordinate with regard to the distribution of social power, and rarely constitute more than one-half of the population of the society in which they are found» (Newman, 1973, p. 20). Einen etwas an- deren Fokus liefert die Formulierung von Tschannen, welcher Minderheiten als Gruppe auffasst, «die wegen unverlierbarer oder über längere Zeit konstanter Eigenschaften keine Chance haben, mit diesen Eigenschaften zur Mehrheit aufzusteigen» (Tschannen, 1995, p. 231).3 Sowohl in der Definition von Newman als auch in Tschannens Ausführung kommt die Wichtigkeit einer abweichenden Eigenschaft der Minderheit, was gängige Werte, Normen und Verhaltenswei- sen betrifft, zum Ausdruck. Eine solches, für das gesellschaftliche Zusammenleben relevantes, ab- weichendes Merkmal ist Teil der meisten sozialwissenschaftlichen Definitionen von Minderheiten. Ein weiteres sehr verbreitetes qualitatives Kriterium kommt in der Definition von Newman sehr gut zum Ausdruck. Eine Gruppe mit einer abweichenden Eigenschaft muss sich zwingend in einer Po- sition der machtmässigen Unterlegenheit vorfinden. Ohne dieses qualitative Element eines Macht- gefälles kann laut dieser Position nicht von einer Minderheit gesprochen werden. Auch bei Tschan- nen schwingt dieses Element mit, auch wenn es nicht explizit formuliert wird. In seiner Definition kommt hingegen das zeitliche Kriterium besonders gut zum Ausdruck, welches verdeutlicht, dass die Minderheit über längere Zeit in einer solchen Rolle der Unterlegenheit festsitzen muss. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass als Minderheit eine über eine längere Zeit macht- mässig unterlegene Gruppe, mit abweichenden gesellschaftsrelevanten Merkmalen aufgefasst wer- den kann. Eine solche Gruppen läuft aufgrund ihrer äusserlichen Merkmale Gefahr, innerhalb einer Gesellschaft diskriminiert zu werden. Die Wahrung der Rechte für Angehörige solcher Gruppen bedarf deshalb besonderer Aufmerksamkeit oder Schutz, was mit der Anerkennung als Minderheit bezweckt wird. Dieser qualitative Fokus, besonders mit dem Aspekt des Machtgefälles, kommt bei 3 Für Tschannen können diese Eigenschaften dabei unfreiwillig, oder auch aus eigenem Antrieb hervorgerufen wer- den. Universität Luzern Simon Zemp 11 der Definition einer empirischen Studie zum Forschungseffekt zum Ausdruck: «‘minority’, we de- fine them as groups which might be particularly vulnerable to the violation of their rights through political dominant groups» (Bochsler und Hug, 2015, p. 209). Die bisher präsentierten Definitionen sollen helfen, den Begriff der Minderheit in groben Zügen zu umreissen. Es ist zu betonen, dass sich diese Arbeit nicht auf eine bestimmte Definition beschränken darf. Die Variation der Begriffsverständnisse ist bei der Analyse des Forschungsstandes zu berück- sichtigen. Ansätze wie diejenige von Newman (1973), Tschannen (1995) oder Bochsler und Hug (2015) können jedoch bei der kritischen Beurteilung des Minderheitenverständnisses der untersuch- ten Studien als Richtlinien dienen. Da die Zielvariable in der Leitfrage als «Minderheitenrechte» formuliert wurde, muss weiter kurz beleuchtet werden, was unter den Rechten von Minderheiten verstanden werden kann. Es wurde bereits deutlich, dass der zentrale Zweck von Minderheitenrechten der Schutz vor Diskriminierung von verwundbaren Gruppen innerhalb einer Gesellschaft darstellt. Bei der Frage, wie weit dieser Schutz gehen soll, lassen sich zwei grundsätzliche Positionen unterscheiden (Vatter 2011, p. 241). Die erste Position basiert auf einer negativ-rechtlichen Perspektive und fokussiert klar auf den Schutzmechanismus des Minderheitenrechtes. In diesem von der liberalen Denkschule geprägten Ansatz stehen der Schutz vor Diskriminierung, sowie die rechtliche Gleichstellung, im Zentrum.4 Einiges über diesen Ansatz hinaus geht die Position der sozialdemokratischen Denktradition, wel- che positive Rechte für Minderheiten fordert. Dies können z.B. staatliche Kompensationsleistungen für soziale Diskriminierung oder minderheitenspezifische Ausnahmeregelungen sein (ebd.). Es wird dabei deutlich, dass sich von der minimalen Gewährung grundlegendster Menschenrechte, bis hin zu spezifischen Sonderbehandlungen der Minderheiten, eine grosse Bandbreite von Forderungen hinter dem Begriff der «Minderheitenrechte» verbergen kann. Die liberale Position ist als minimaler Konsens zu verstehen (ebd.), während positiv-rechtliche Ansprüche im Rahmen von Minderheiten- rechten umstritten sind. In Bezug auf das Verständnis der Zielvariable des Forschungseffektes ist ein zurückhaltendes Verständnis von Minderheitenrecht zu fokussieren, da dies den gegenwärtigen Konsens in der Literatur widerspiegelt (Vatter, 2011, p. 241). Es erscheint aber durchaus gerecht- fertigt, auch gewisse positiv-rechtliche Ansprüche als Rechte von Minderheiten aufzufassen. Dies ist besonders angebracht, wenn zum Beispiel einer Minderheit ein positives Recht verwehrt bleibt, anderen Gesellschaftsgruppen jedoch gewährt wird und so das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt ist (Haller, 2008). 4 Die meisten völkerrechtlichen und staatlichen Diskriminierungsverbote orientieren sich an dieser Traditionslinie, wie z.B. der Artikel 27 des UNO-Pakt II oder Artikel 14 der EMRK zeigen (Eglin, 1998). Universität Luzern Simon Zemp 12 Bei der empirischen Erforschung des Effektes von direkter Demokratie auf Minderheitenrechte ist es sehr entscheidend, was von den Studienverfassern alles als Minderheitenrecht aufgefasst wird. Es wird deshalb im Rahmen des Reviews besonders wichtig sein, die Konzeptualisierung und Ope- rationalisierung dieser Zielvariable bei den einzelnen Studien kritisch zu beleuchten. 3.2 Theoretische Erklärungs- und Wirkungsmechanismen Nach der Auseinandersetzung mit den verschiedenen Formen der direkten Demokratie und den Er- läuterungen zu Minderheitenrechten kann nun der Bogen hin zum kausalen Zusammenhang zwi- schen diesen beiden Konzepten geschlagen werden. Mittels der Tabelle 1 auf Seite 8 wurde bereits aufgezeigt, unter welchen Umständen von einer kausalen Beeinflussung der direkten Demokratie gesprochen werden kann. Jetzt sollen die konkreten Wirkungsmechanismen hinter diesem Effekt ins Zentrum rücken. Im Gegensatz zu den meisten bisherigen theoretischen Erklärungsversuchen in der Literatur, sollen dabei nicht nur Argumente berücksichtigt werden, die einen negativen Effekt erwarten lassen, sondern auch solche, die für eine positive Beeinflussung sprechen. Es wird sich zeigen, dass man sich für die Ergründung der Wirkungsmechanismen etwas von der Realität der direkten Demokratie als komplementäres Element eines repräsentativen Systems lösen muss und die beiden Arenen stärker aus einer gegenüberstellenden Perspektive zu betrachten sind. In der breiten Literatur zur Wirkung der direkten Demokratie auf den Policy-Output allgemein hat sich die Evidenz herauskristallisiert, dass direktdemokratische Institutionen den Policy-Output nä- her hin zu den Präferenzen des Medianwählers verschieben (Bolliger, 2007; Gerber und Hug, 2002; Vatter, 2011). Diese Annahme kann auch beim Effekt auf Minderheitenrechte als Ausgangslage dienen, wobei geklärt werden muss, weshalb sich die repräsentative und direktdemokratische Arena in diesen Fragen uneinig sein könnten. Auf die Individualebene heruntergebrochen lautet die zent- rale Frage, wie es theoretisch erklärbar ist, dass der Medianwähler bei minderheitsrelevanten Vor- lagen in der direktdemokratischen Arena anders abstimmt, als eine Mehrheit in der repräsentativen Arena. Um Antworten auf diese Frage zu finden, fokussiert diese Arbeit auf zwei verschiedene Ebenen. Zum einen kann ein möglicher Effekt damit erklärt werden, dass sich die Präferenzen und Grund- haltungen der Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich von denjenigen der Eliten unterscheiden. Zum anderen drängen sich neben diesem Fokus auf die Mikroebene vor allem auch Unterschiede auf der institutionellen Ebene zwischen den beiden Arenen als mögliche Erklärungsfaktoren auf. Dabei wird davon ausgegangen, dass die direktdemokratischen und repräsentativen Institutionen die finale Entscheidung ihrer Akteure unterschiedlich beeinflussen, was zu einem abweichenden Policy-Out- put führen kann (Gerber und Hug, 2002, p. 3). Universität Luzern Simon Zemp 13 Abbildung 1 verdeutlicht das soeben erläuterte Konstrukt anhand dessen im folgenden Abschnitt mögliche Erklärungsansätze präsentiert werden. Wichtig ist zu betonen, dass die dabei vorgenom- mene Auftrennung in die zwei Ebenen von theoretischer Natur ist und nicht direkt in die politische Wirklichkeit übertragen werden kann. Diese Problematik wird im Syntheseteil zum Ende dieser Arbeit vertieft aufgegriffen. Nichtsdestotrotz wird die Unterscheidung in Mikro- und Mesoebene für den Zweck einer übersichtlichen Darstellung der Erklärungsansätze als dienlich angesehen. Wei- ter darf auch die Aufgliederung in die einzelnen Ansätze innerhalb dieser zwei Ebenen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die einzelnen Faktoren oft zusammenhängen und in ihrer Wirkung nur schwer zu trennen sind. Die einzelnen Erklärungsansätze dürfen somit keinesfalls als alternative oder gar umfassende Wirkungspfade verstanden werden. Nach der Präsentierung der verschiedenen Erklärungsansätze wird in diesem Kapitel weiter auf den bisher nicht angesprochenen indirekten Effekt der direkten Demokratie sowie auf entscheidende Kontextbedingungen für die Thematik eingegangen. Anschliessend wird der Theorieteil mit einem kurzen Fazit zu den Wirkungsmechanismen abgeschlossen. . Wie lässt sich ein unterschiedlicher Output in Bezug auf Minderheitenrechte in der direktdem. und repräs. Arenen erklären? Präferenzen-Ebene: Unterschiedliche Grundpräferenzen von Elite und Bürgern (Mikroebene) -> Fokus auf stabile Präferenzen, welche durch Entscheidungsprozesse aggregiert werden negativer Effekt: Argumente, weshalb der Medianwähler kritischer gegenüber Minderheiten eingestellt ist als der Medianpolitiker (z.B. Bildungsfaktor) positiver Effekt; Ansätze, die dafür sprechen, dass der Medianwähler freundlicher gegenüber Minderheiten eingestellt ist als der Medianpolitiker Institutionen-Ebene: Unterschiedliche Beeinflussung der Entscheidungsfindung durch Institutionen (Mesoebene) -> Fokus auf Präferenzen, die von den Institutionen unterschiedelich "geformt" werden positiver Effekt; z.B. durch direkte Demkokratie als Sprachrohr oder Sanktionsinstrument für Minderheiten negativer Effekt; erkärt z.B. durch Mangel eines deliberativen Filters; Accountability, Checks and Balances innerhalb der direkten Demokratie Ausgangsfrage: Fokussierte Ebene: Effekt und möglicher Erklärungsansatz: Abbildung 1: Übersicht Erklärungsansätze Universität Luzern Simon Zemp 14 3.2.1 Erklärungsansätze negativer Effekt Institutionen-Ebene Als erstes werden Erklärungsansätze für einen negativen Effekte auf Basis institutioneller Unter- schiede zwischen der repräsentativen und direktdemokratischen Arena aufgeführt. Folgende sechs Argumente, welche teilweise eng miteinander verbunden sind, liessen sich hier finden: 1. Das Fehlen eines diskursiven und deliberativen Filters Eines der häufigsten Argumente betrifft den Mangel an diskursiven und deliberativen Elementen in der direktdemokratischen Arena (Christmann, 2010). Elemente wie Kommissionssitzungen, Exper- tenhearings, informelle Gespräche, Plenumsdebatten, Anhörungen oder Differenzbereinigungsver- fahren sollten dazu führen, dass Politiker/-innen der repräsentativen Arena die Argumente der Min- derheitenposition zumindest zu Kenntnis nehmen und sich durch die rege Diskussionskultur ein differenzierteres Bild der Sachlage verschaffen können. Speziell diejenigen Gefässe, die unter Aus- schluss der Öffentlichkeit agieren, dürften einen hohen deliberativen Wert generieren (Vatter, 2011, p. 45). Vorurteilen und Ängsten kann durch den breiten Dialog und gegebenenfalls gar durch direkte Begegnungen mit Minderheiten entgegengewirkt werden (Bolliger, 2007, p. 424). All diese Punkte legen die Erwartung nahe, dass die direktdemokratische Entscheidungsfindung zu einem minder- heitenfeindlicheren Output führt, da ihr viele dieser deliberativen Elemente fehlen. 2. Mangel des Filters der geteilten Macht Ein ausgeklügeltes System von Checks and Balances, wie es in der repräsentativen Demokratie seit ihren Anfängen verankert ist, fehlt in der direktdemokratischen Arena grossmehrheitlich (Magleby, 1984). Demnach mangelt es der direktdemokratischen Entscheidungsfindung an einem elementaren Instrument zur Eindämmung einer potenziellen Tyrannei der Mehrheit (Madison et al., 2007 [1788]). Ohne Machtteilung und effiziente Kontrollmechanismen kann das Volk nach dieser Logik willkürliche und kaum mehr rückgängig zu machende Entscheide gegen die Rechte von Minderhei- ten treffen. Rechtsgelehrte wie Eule (1978; 1990) oder Bell (1978) streichen hierbei besonders die fehlende juristische Kontrolle in der direkten Demokratie heraus, was die Grundrechte von Minder- heiten einem hohen Risiko aussetze. Dieser Erklärungsansatz kann als Vorwurf verstanden werden, dass der direkten Demokratie sowie der damit einhergehenden Idee der Volksouveränität oftmals eine zu hohe Stellung im politischen Machtgefüge zugestanden werde. Besonders für die Schweiz scheint sich eine gewisse Sonderstellung zu bewahrheiten, wo direktdemokratische Entscheide oft- mals als Ausdruck höchster demokratischer Legitimation angesehen werden (Linder, 2012). Auch im amerikanischen Kontext kommt dem Volk bei umstrittenen Fragen in Bundesstaaten wie Kali- fornien oft das letzte Wort zu, dessen Urteil anschliessend laut Gegnern der direkten Demokratie Universität Luzern Simon Zemp 15 gegen jegliche Kritik immun sei (Bell, 1978). Die Vormachtstellung der Volksentscheide kann in der Tat problematisch sein, insbesondere bei umstrittenen Vorlagen zu Grundrechten von Minder- heiten. Ein minderheitenfeindlicher direktdemokratischer Entscheid kann meist nur in schwerwie- genden Fällen revidiert oder für ungültig erklärt werden. Es gibt allerdings kein Grund anzunehmen, dass die direkte Demokratie, wie alle anderen politischen Institutionen, nicht auch korrekturbedürf- tig ist, insbesondere bei minderheitenrelevanten Entscheiden (Christmann, 2012). 3. Fehlende Verhandlungsstrukturen Ein weiteres Argument zielt auf die fehlende Verhandlungsstrukturen ab (Lewis, 2011a). Der reprä- sentative Prozess ist von Verhandlungen, Eingeständnissen und Kompromissen geprägt und ermög- licht das Prinzip des Stimmentausches «logrolling» (vrgl. Tullock, 1970) oder der Tit-for-tat-Ko- operation (Axelrod, 2000). Dadurch kann der Priorität von Minderheitenanliegen besser Ausdruck verliehen werden (Clark, 1998, p. 456). Durch diese Verhandlungsstrukturen in der repräsentativen Arena ist es möglich, dass sich auch Minderheitenmeinungen durchsetzen können. Der direktdemo- kratische Entscheid als «one-shot game» lässt solche Möglichkeiten der Verhandlung und Priorisie- rung nicht zu. Billerbeck (1989, p. 117) hält zusammengefasst fest, dass die direkte Demokratie zur «Kompromisslosigkeit» neige. Insgesamt kann so auch unter diesen Aspekten erwartet werden, dass Minderheitenanliegen in der repräsentativen Arena besser aufgehoben sind als in direktdemokrati- schen Institutionen (Redfield-Ortiz, 2011). 4. Abwesenheit von Accountability Ein weiteres Argument, welches eng an bereits genannte Bedenken, vor allem bezüglich des delibe- rativen Filters anknüpft, betrifft das Konzept der Accountability. Im Sinne eines Rechtfertigungs- und Begründungsdruckes stellt die Accountability ein zentrales Konzept für das Funktionieren der repräsentativen Principal-Agent-Beziehung dar (Trechsel, 2010). Diese Idee der Accountability fehlt in der direktdemokratischen Arena.5 Offe (1998, p. 87) hält fest, dass durch das anonyme Ab- stimmen ohne Rechtfertigungs- und Begründungsdruck ein eher diskriminierendes Verhalten er- wartet werden kann. Insbesondere Abbauvorlagen von Minderheitenrechten sind häufig ethisch um- stritten und würden einer besonders sauberen Rechtfertigung bedürfen. Im Sinne von Forst (2007) verstösst die direkte Demokratie so gegen das grundlegende Recht, dass Minderheiten bei einem als ungerecht empfundenen Entscheid eine Rechtfertigung verlangen können. Hainmueller und Han- gartner (2015, p. 21) finden in ihren Untersuchungen zu den Einbürgerungsverfahren der Schweiz 5 Trechsel (2010) versucht mit dem Ansatz der «Reflexive Accountability» das klassische Konzept der Accountability auf die direktdemokratische Arena zu übertragen. Auch wenn dadurch für eine eingeschränkte Form der Accountabi- lity innerhalb der direkten Demokratie argumentiert werden kann, wird in Trechsels Ausführungen deutlich, dass vor allem ein individueller Rechtfertigungs- und Begründungsdruck in der direkten Demokratie nicht vorhanden ist. Universität Luzern Simon Zemp 16 empirische Evidenz, welche die fehlende Accountability als einen wichtigen Erklärungsfaktor für minderheitenfeindlicheres Verhalten der Stimmbürger/-innen stützt. 5. Politisches Klima bei Volksentscheiden Unter anderem durch die Politisierung von Sachfragen, führt die direkte Demokratie nach diesem Argument zu einer verstärkten Polarisierung und einem aufgeheizten Diskussionsklima (Gamble, 1997; Vatter und Danaci, 2010). Emotionen, Vorurteile und Ängste prägen demnach die Meinungs- bildung des Volkes, was der Akzeptanz von Minderheiten schadet (Bell, 1978). Für Gamble (1997) scheint es besonders naheliegend, dass Befürworter eines Abbaus von Minderheitenrechten die Dis- kussion darüber in die direktdemokratische Arena verlegen wollen, da die Thematik kaum techni- sches Wissen bedingt und sich die Argumentation an Emotionen und moralischen Grundvorstellun- gen orientieren kann. Volksdebatten können demnach einen idealen Nährboden für minderheitenfeindliche Bestrebungen darstellen. 6. Minderheiten-Lobbying in repräsentativer Arena Minderheiten können durch diverse Kanäle auf den legislativen Prozess einwirken. Parlamentari- sches Lobbying kann für eine zahlenmässig kleine aber homogene Minderheitengruppe im Sinne von Olson (1971) eine erfolgsversprechendes Instrument darstellen, welches in direktdemokrati- schen Entscheidungsgremien nicht zur Verfügung steht. Die Beeinflussung des Volkswillens stellt eine viel grössere Herausforderung dar und ist mit hohen Kosten verbunden. Diese Hürden beim Einbringen von Minderheiteninteressen stellen einen weiteren möglichen Erklärungsansatz für ei- nen negativen Effekt dar. Präferenzen-Ebene Während bisher institutionelle Unterschiede im Vordergrund standen, wird nun der Fokus auf die Mikroebene gelegt. Dabei wird der Ansatz verfolgt, dass die Entscheidungsträger/-innen in der di- rektdemokratischen Arena grundsätzlich minderheitenfeindlicher eingestellt sind als die Individuen der repräsentativen Arena und daraus ein negativer Effekt resultiert. Es ist nun zu klären, weshalb sich die stabilen Präferenzen dieser beiden Gruppen in Bezug auf Minderheitenrechte unterscheiden könnten. 1. Bildungsniveau der Eliten als Erklärung für Toleranz und Offenheit Eines der meist genannten Argumente mit dem Fokus auf die divergierenden Grundhaltungen dreht sich um den Bildungsgrad (Vatter, 2011, p. 46). Dabei wird argumentiert, dass das durchschnittliche Bildungsniveau im Parlament höher sei als innerhalb des Volkes (Zimmerman, 1986). Unter der Universität Luzern Simon Zemp 17 empirisch relativ gut gesicherten Annahme, dass ein höherer Bildungsgrad Offenheit und Toleranz fördert (Bobo und Licari, 1989; Marcus, 1995; Weldon, 2006), lässt sich so eine Erklärung für einen negativen Effekt auf Minderheitenanliegen aufgrund des divergierenden Bildungsniveaus präsen- tieren. 2. Ökonomische Bedrohung Während der soeben genannte Ansatz zum Bildungsniveau die Toleranz und Offenheit der höher- gebildeten herausstreicht, fokussiert das damit verwandte Argument der ökonomischen Bedrohung auf eine mögliche Ursache für die skeptische Haltung gegenüber Minderheiten bei tiefer gebildeten Schichten. Viele Minderheitengruppen, speziell Ausländer, konkurrieren auf dem Arbeitsmarkt mit heimischen «low-skilled-workers» (Vatter, 2011). Dadurch können die Minderheitengruppen als ökonomische Bedrohung wahrgenommen werden, was die kritische Haltung der weniger gut aus- gebildeten Bürger/-innen erklären kann. Für Minderheiten, wie z.B. Homosexuelle, die allgemein als gebildet und arbeitstechnisch gut integriert gelten, kann dieser Erklärungsansatz nicht überzeu- gen (Haider-Markel und Meier, 1996). 3. Rational-eigennütziges Abstimmungsverhalten der Bürger/-innen Der eben präsentierte Ansatz der ökonomischen Bedrohung kann auf ein allgemein rationales Ver- halten der Bürger/-innen ausgeweitet werden. Im Sinne von Downs (2001) wird den Stimmbürgern dabei ein rational-eigennütziges Verhalten zugeschrieben. Demnach kann beispielsweise erwartet werden, dass der Ausbau von Minderheitenrechten von der Mehrheit abgelehnt wird, um eine rela- tive Verschlechterung ihrer Stellung innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern (Vatter und Danaci, 2010). Dieser Ansatz des rationalen Eigeninteresses scheint besonders bei Minderheitenvorlagen relevant zu sein, die mit Kosten für die Mehrheit einhergehen (ebd.), was z.B. bei den positiv-recht- lichen Ansprüchen der Fall sein kann. Ohne eine klare Begründung, weshalb sich solch ein rational- eigennütziges Interesse nur in der Grundhaltung des Volkes und nicht auch in derjenigen der Eliten widerspiegelt, bleibt dieses Argument jedoch schwammig. Eine etwas andere Position, die aufgrund eines rational-eigennützigen Wählerverhaltens einen ne- gativen Effekt erwarten lässt, kann bei Frey und Kirchgässner (1993) herausgelesen werden. Sie sehen die Gefahr für Minderheitenrechte in der direkten Demokratie aus einer ökonomischen Per- spektive darin, dass die Wählerschaft keine Konsequenzen zu befürchten hat und kein Interesse zur Informationsbeschaffung über die Vorlage besteht. Somit kann es nach den Autoren auf Basis des rational-eigennützigen Menschenbildes zu einem willkürlichen und verantwortungslosen Abstim- mungsverhalten kommen. Dieses Argument ist allerdings stark mit den bereits dargestellten institu- tionellen Unterschieden in Verbindung zu bringen. So kann z.B. die fehlende Accountability als Universität Luzern Simon Zemp 18 Grund angesehen werden, weshalb das Volk aus rational-eigennützigen Interessen die Rechte von Minderheiten willkürlich beschränken kann. 4. Umweltfaktoren Es lassen sich auch Argumente in der Literatur finden, die unterschiedliche Umwelteinflüsse zwi- schen Eliten und dem Volk als mögliche Erklärungsfaktoren sehen, warum die Eliten eine positivere Grundhaltung gegenüber Minderheiten einnehmen können. Dieser Erklärungsansatz kann als Sam- melbecken für unterschiedlichste Einflüsse dienen. Oft wird genannt, dass sich Eliten in einem in- ternationalen Umfeld bewegen (Vatter, 2011, p. 129). Dabei kommen sie in Kontakt mit verschie- denen Kulturen und Minderheiten, was Einfluss auf ihre Grundhaltung haben kann. Auch die verstärkte Vertrautheit mit dem Staatswesen, seinen Aufträgen sowie demokratischen Grundprinzi- pien kann eine höhere Sensibilisierung für Minderheitenanliegen hervorrufen. Allgemein kann in diesem Zusammenhang auch der sachlichere und tiefgründigere Zugang zur Politik als Faktor auf- geführt werden. Es ist jedoch offensichtlich, dass viele dieser Einflussfaktoren, welche zu einer minderheitenfreundlicheren Grundhaltung der Eliten führen können, direkt oder indirekt mit der institutionellen Ebene zusammenhängen. So kann die Grundhaltung eines Parlamentsmitgliedes wohl kaum unabhängig von Einflüssen der institutionellen Ebene betrachtet werden und die bereits angesprochenen Ungereimtheiten betreffend der Auftrennung in Mikro- und Mesoebene verdeutli- chen sich. 3.2.2 Erklärungsansätze positiver Effekt Die aktuelle Literatur zur theoretischen Abhandlung der Thematik wird von Argumenten dominiert, die einen negativen Zusammenhang erwarten lassen. Es lassen sich jedoch durchaus auch überzeu- gende Argumente aufführen, welche für einen positiven Einfluss der direkten Demokratie auf Min- derheiten sprechen. Institutionen-Ebene 1. Initiative - Sprachrohr für Minderheiten Ein zentrales Argument für einen positiven Effekt bezieht sich auf die Tatsache, dass direktdemo- kratische Instrumente von Minderheiten benutzt werden können, um ihren Anliegen Gehör zu ver- schaffen (Hug, 2004; Kirchgässner, 2010; Linder, 2012). Vor allem mit dem Instrument der Initia- tive kann die politische Agenda direkt beeinflusst werden. Diese Möglichkeit der Agenda-setting- power steht einer Minderheit in einem rein repräsentativen System nicht zur Verfügung. Rhinow (1984, p. 203) sieht direktdemokratische Institutionen in diesem Sinne als «wichtige Instrumente im Kampf disparater Minderheiten um politischen Einfluss oder gar um Machtbeteiligung» Universität Luzern Simon Zemp 19 (R.A.Rhinow, 1984, p.203). Empirische Hinweise in diese Richtung können bei Höglinger (2008) gefunden werden. In seiner Studie zeigte sich, dass die direkte Demokratie den zentralen Kon- textfaktor für das hohe mediale Standing der schweizerischen Zivilgesellschaft darstellt, wovon ins- besondere benachteiligte Gruppen profitieren. Die direkte Demokratie kann demnach Minderhei- tenanliegen möglicherweise nicht nur auf der politischen Ebene, sondern auch in der medialen Berichterstattung und der allgemeinen öffentlichen Wahrnehmung Gehör verschaffen (ebd.). Das Argument der direkten Demokratie als Sprachrohr überzeugt jedoch nur in Bezug auf Minder- heiten, die im Demos inkludiert sind. Ausländer beispielsweise können kaum einen positiven Effekt erwarten, da ihnen das Recht auf die Lancierung oder Unterstützung einer Initiative meist verwehrt ist. Die Tatsache, dass jedoch gerade Nicht-Stimmberechtigte eine wichtige Minderheitengruppe darstellen, welche besonders von einer Tyrannei der Mehrheit bedroht ist, relativiert die Aussage- kraft dieses Argumentes deutlich. 2. Referendum - Sanktionsinstrument für Minderheiten Mit Instrumenten wie dem Referendum kann eine Minderheit zwar nicht eigene Anliegen auf das politische Parkett bringen, doch sie stellen eine wichtige Option zur Sanktionierung von «schädli- chem Verhalten» der Eliten dar (Buechi in Marxer, 2012; p. 186). Unliebsame Vorlagen können auf diesem Weg bekämpft werden. Gewiss verleiht auch hier die Tatsache, dass längst nicht alle Min- derheiten das Referendumsrecht besitzen, dem Argument einen bitteren Nachgeschmack. 3. Direktdemokratische Diskurs als Plus für Minderheiten Wie die Ansätze für einen negativen Effekt gezeigt haben, werden öffentliche Diskussionen im Rahmen eines Volksentscheides meist als schlecht für die Minderheiteninteressen dargestellt. Es gibt jedoch einige Autoren, welche den deliberativen Wert solcher öffentlichen Diskussionen her- ausstreichen, wovon auch Minderheitenanliegen profitieren können. Für Frey und Kirchgässner (1993) ist die direkte Demokratie trotz ihrer Schwächen diejenige Entscheidungsform, welche dem diskursethischen Ideal am nächsten kommt. Zeschmann (2000) betont, dass durch die öffentliche und breite Debatte vor einem direktdemokratischen Entscheid die verschiedenen Meinungen und Sichtweisen aller relevanten Gruppen besser berücksichtigt würden als bei Debatten in der reprä- sentativen Arena. Für diese positive Sichtweise auf die direktdemokratische Debattenkultur können auch empirische Befunde aus der Schweiz von Marcinkowski und Donk (in Marxer, 2012) sprechen. In ihrer Studie konnten sie aufzeigen, dass die mediale Berichterstattung zu minderheitenrelevanten Referenden die jeweilige Minderheitengruppe mehrheitlich positiv in Szene setzte und ihren Anlie- gen viel Platz einräumte. Universität Luzern Simon Zemp 20 4. Integrationswirkung Vatter und Danaci (2010, p. 208) erwähnen die mögliche Integrationswirkung direktdemokratischer Instrumente für Minderheiten und spielen dabei vor allem auf einige bereits angesprochene Faktoren an, die sich um die Partizipationsmöglichkeiten in der direkten Demokratie drehen. Es ist deshalb augenscheinlich, dass auch dieses Argument nur für Minderheiten relevant ist, die im Demos inklu- diert sind. Zudem scheint es weiter besonders im Kontext der halbdirekten Konsensusdemokratie der Schweiz Geltung zu haben, wo die Einbindung politischer Minderheiten eine lange Tradition hat (Freitag und Wagschal, 2007; Linder, 2012). Präferenzen-Ebene Zur Ergänzung dieser positiven Ansätze, die auf institutionelle Aspekte fokussieren, wurde auch in der Mikroebene nach möglichen Erklärungen gesucht, was jedoch nicht wirklich ergiebig war. Aus der bisherigen Literatur lassen sich kaum Positionen ableiten, welche überzeugend für eine grund- sätzlich positivere Grundhaltung der Bevölkerung im Vergleich zur Präferenz der repräsentativen Politiker/-innen sprechen können. Das einzige Argument, welches zumindest teilweise auf die Mik- roebene fokussiert, dreht sich um altruistisches Verhalten der Stimmbürger/-innen. Altruistisches Wählerverhalten Ein bereits im Rahmen der negativen Grundhaltung präsentiertes Argument von Frey und Kirch- gässner (1993) betonte das willkürliche und rationale Handeln der Wählerschaft aufgrund fehlender Konsequenzen. Kirchgässner räumt jedoch in einer anderen Publikation selbst ein, dass sich aus den fehlenden Konsequenzen auch ein anderes Verhaltensmuster ableiten lässt (Kirchgässner, 2010, p. 7). So sei es durchaus denkbar, dass die Stimmberechtigten aufgrund der fehlenden persönlichen Konsequenzen altruistisch abstimmen (ebd.). In der Abstimmungsforschung lassen sich zudem ei- nige Hinweise finden, die für solch ein Verhaltensmuster sprechen (vrgl. Kinder und Kiewiet, 1981 oder Margolis, 1982). Universität Luzern Simon Zemp 21 3.2.3 Indirekter Effekt Diverse Forschende weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage nach dem Einfluss der direkten Demokratie auch indirekte Effekte beachtet werden müssen (Christmann, 2010; Gerber, 1996; Vat- ter, 2011; Wagschal und Obinger, 2000). Demnach haben die Institutionen der direkten Demokratie nicht bloss Auswirkungen auf Politikergebnisse, wenn sich das Volk direkt in den Prozess ein- mischt, sondern sie können auch indirekt eine Wirkung auf den legislativen Prozess ausüben, ohne dass eine Abstimmung stattfindet (Christmann, 2010). Bereits Gerber (1996) konnte diesen Effekt theoretisch wie auch empirisch überzeugend darlegen. Die Grundannahme ist dabei, dass Parlamen- tarier/-innen in einem System mit Volksrechten den Volkswillen bei der Erarbeitung von Gesetzes- vorlagen prophylaktisch antizipieren müssen, um das Risiko zu minimieren, dass die Vorlage mit- tels einer Volksabstimmung versenkt wird (ebd.).6 Somit kann die Androhung eines Referendums oder einer Initiative den parlamentarischen Prozess entscheidend beeinflussen. Doch in welche Richtung kann ein solcher Effekt in Bezug auf Minderheitenrechte wirken? Grundsätzlich sollte auch für den indirekten Effekt gelten, dass die direkte Demokratie den Output näher zu den Präfe- renzen des Medianwählers bewegt (Christmann, 2010). Unter Annahme von minderheitenfeindli- cherem Abstimmungsverhalten der Bevölkerung würde demnach der indirekte Effekt die Politiker- gebnisse in Bezug auf Minderheitenrechte zusätzlich negativ beeinflussen. Wenn jedoch, entsprechend der Ansätze für einen positiven direkten Effekt, der Medianwähler in der Realität min- derheitenfreundlicher abstimmen sollte, ist auch ein positiver indirekter Effekt denkbar. Gerber und Hug (2002) versuchen in ihrer Studie aufzuzeigen, wie sich der indirekte Effekt, je nach Präferenzen der Bevölkerung, negativ oder positiv für Minderheiten auswirken kann. Es ist zu erwarten, dass neben der grundsätzlichen Haltung der Bevölkerung auch weitere Faktoren die Wirkung des indi- rekten Effektes beeinflussen können. So ist beispielsweise denkbar, dass eine starke rechtspopulis- tische Opposition zu einem negativen indirekten Effekt führen kann, auch wenn diese nicht eine Mehrheit der Bevölkerung repräsentiert (Christmann, 2010, p. 14). Auf der anderen Seite kann eine gut organisierte Minderheit, zum Beispiel durch Androhung von Volksabstimmungen, durchaus auch einen positiven Effekt bewirken. Klar ist auf alle Fälle, dass beim indirekten, wie auch beim direkten Effekt ganz entscheidend ist, in was für Kontexte der Forschungseffekt eingebettet ist. Die generellen Kontextbedingungen rücken nun im folgenden Abschnitt in den Mittelpunkt der Diskus- sion. 6 In einem System ohne direkte Demokratie ist es hingegen viel wahrscheinlicher, dass das Parlament ein Gesetz aus- schliesslich nach den eigenen Präferenzen umsetzt, da dabei nicht unmittelbare Konsequenzen durch eine unzufrie- dene Wählerschaft befürchtet werden müssen (Christmann, 2010). Universität Luzern Simon Zemp 22 3.2.4 Kontextbedingungen Bei den bisherigen theoretischen Betrachtungen wurde deutlich, dass einzelne Erklärungsfaktoren und ihre Richtung stark von bestimmten äusseren Umständen abhängen. Bei der Untersuchung des Effektes der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte sind Kontextbedingungen ein besonderes Augenmerk zu schenken (Helbling und Kriesi, 2014, p. 606). Insbesondere die Wählerpräferenz scheint eine entscheidende Rolle zu spielen. Es ist naheliegend, dass ein negativer Effekt vor allem in einer eher minderheitenfeindlich eingestellten Gesellschaft auftritt. In diesem Sinne könnten die Erklärungsansätze der Präferenzen-Ebene durchaus auch als Kontextbedingung verstanden werden, was im Syntheseteil aufgegriffen wird. Es werden nun einige weitere erwartbare Kontextbedingun- gen und ihre mögliche Einflussrichtung kurz dargelegt. Dabei wird grundsätzlich zwischen vorla- gespezifischen Merkmalen und gesellschaftlichen Kontexten unterschieden. Vorlagenspezifische Merkmale Ob und in welche Richtung die direkte Demokratie auf Minderheitenrechte einwirkt, kann je nach direktdemokratischer Vorlage variieren. So können beispielsweise die Medienberichterstattung, Parteiparolen (Milic, 2008), der Status Quo, die gegenwärtige Stimmungslage oder die Rechtsform der Vorlage (Vatter, 2011) einen Einfluss darauf haben, ob die Bevölkerung eher für oder gegen Minderheitenrechte votiert. Der entscheidende vorlagenspezifische Kontext ist nach Vatter und Da- naci (2011, p. 36) die betroffene Minderheit. Es wurde im ersten Teil der Theorie deutlich, dass es sehr verschiedene Gruppen gibt, welche als Minderheiten aufgefasst werden. Vatter und Danaci berufen sich bei ihren Überlegungen auf die Differenzierung zwischen In- und Outgroups (vrgl. Tajfel und Turner, 1979). Die Outgroups sind demnach Minderheiten, mit denen sich die allgemeine Bevölkerung nicht identifizieren kann und die als Fremdkörper wahrgenommen werden, während die Ingroup-Minderheiten als gut integriert und akzeptiert gelten. Nach Vatter und Danaci (2011) laufen in der Schweiz vor allem Outgroups Gefahr, vom Instrument der direkten Demokratie be- droht zu werden. Typische Outgroup-Minderheit in der Schweiz sind nach den beiden Autoren Aus- länder und im Speziellen Angehörige des Islams. Während Frauen, oder in neuester Zeit auch Ho- mosexuelle, eher zur Gruppe der Ingroups zu zählen sind (ebd, p. 223). Gerade bei diesen beiden Gruppen wird zudem klar, dass sich die Wahrnehmung einer Minderheit von Region zu Region unterscheiden kann und zudem starken zeitlichen Veränderungen untersteht. Der zeitliche Kontext ist somit ein Faktor, welcher bei Untersuchungen zum Forschungseffekt ebenfalls zu berücksichti- gen ist. Universität Luzern Simon Zemp 23 Gesellschaftliche Kontexte Unter dieser Kategorie können längerfristige Kontextfaktoren, wie die bereits angesprochene Wäh- lerpräferenz, die Bevölkerungszusammensetzung oder das politische System zusammengefasst wer- den. Unter der Bevölkerungszusammensetzung kann zum Beispiel auch der erläuterte Faktor des Bildungsniveaus aufgeführt werden (vrgl. Bobo und Licari, 1989). Doch auch die Grösse und die soziale Heterogenität innerhalb der direktdemokratischen Arena werden als mögliche Kontextbe- dingungen für den Forschungseffekt diskutiert (Haider-Markel et al., 2007). Bereits Madison (2007 [1788]) glaubte, dass es in einem grossen Staatsgebilde schwieriger sei, dass eine Mehrheit eine Minderheit tyrannisiert. Donovan und Bowler (1998) wiesen in ihrer Studie solch einen Zusammen- hang aus, während für Haider-Markel et al. (2007) der Faktor der Grösse, speziell seit Ender der 90er Jahre, nicht mehr von grosser Relevanz sei. Mit der Erkenntnis, dass ein grosser Demos nicht automatisch mit höherer Heterogenität einhergeht, wird heute in diesem Zusammenhang meist auf die soziale Heterogenität anstelle der Grösse als Kontextbedingung fokussiert (Vatter, 2011). Dabei wird die soziale Heterogenität grundsätzlich als Faktor beschrieben, welcher sich positiv auf Min- derheitenrechte auswirkt. Zum einen scheint es in einer heterogenen Gesellschaft unwahrscheinli- cher, dass sich ein deutliches Machtgefälle zwischen verschiedenen Gesellschaftsgruppen einstellt. Zum anderen lässt die «Kontakthypothese» vermuten, dass Bürger/-innen in einem heterogenen Umfeld toleranter und offener agieren (Forbes, 1997).7 Weiter kann auch das politische System, welches die direkte Demokratie umgibt, eine Rolle spielen in Bezug auf den Effekt. Christmann (2012) zeigt beispielsweise die Relevanz der rechtstaatlichen Einbettung der direktdemokratischen Instrumente auf. Der Mangel an Checks and Balances in der direktdemokratischen Arena wurde bereits als Argument für einen negativen Effekt aufgeführt. Ge- nau genommen kann es sich hier jedoch auch um einen Kontextfaktor handeln, da die schwache rechtstaatliche Einbettung kein inhärentes Merkmal der direkten Demokratie darstellt. Sowohl die repräsentative wie auch die direktdemokratische Arena können theoretisch mehr oder weniger von rechtsstaatlichen Prinzipien kontrolliert werden, was dann jeweils andere Auswirkungen auf die Rechte von Minderheiten erwarten lässt. Gerade das Beispiel der Schweiz zeigt jedoch, dass die direkte Demokratie im Vergleich zur repräsentativen Arena häufig einer klar schwächeren rechts- staatlichen Kontrolle ausgesetzt ist (ebd.). 7 Gegen die Kontakthypothese kann die «racial threat»-Hypothese eingeworfen werden, welche eher negative Effekte einer zunehmend heterogenen Gesellschaft erwarten lässt (ebd.). Universität Luzern Simon Zemp 24 3.2.5 Fazit Wirkungsmechanismen Zum Schluss dieses Theorieteils ist festzuhalten, dass der Forschungseffekt eine sehr komplexe und mehrdimensionale Herausforderung darstellt. Es wurde versucht, die wichtigsten theoretischen Wir- kungsmechanismen sowie einige mögliche Kontextbedingungen darzustellen. Ein möglicher finaler Effekt ist wohl als Summe verschiedener Teileffekte zu verstehen, die wie bei einem Kräfteparalle- logramm mit ihrer jeweiligen Richtung und Stärke in den Gesamteffekt eingehen. Zudem ist zu erwarten, dass den Kontextbedingungen, insbesondere der Wählerpräferenz und dem Fakt, welche Minderheit konkret betroffen ist, ein grosser Einfluss zukommt. Herausgestrichen werden muss, dass die Aussagekraft vieler positiver Erklärungsansätze beschränkt ist, da sie politische Mitwir- kungsrechte der Minderheiten voraussetzen. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der theoretische Forschungsstand eher zu einem negativen Effekt tendiert. Die negativen Ansätze streichen dabei vor allem fehlende Elemente der direktdemokratischen Arena im Vergleich zur re- präsentativen Arena heraus, die als besonders wichtig für den Minderheitenschutz angesehen wer- den. Mit den Erkenntnissen aus dem Theorieteil kann nun in die systematische Analyse der empirischen Evidenz übergeleitet werden. Als erster Schritt wird hierfür ein Review-Protokoll erstellt, welches das Vorgehen entsprechend den Gütekriterien eines systematic Reviews transparent machen soll. Universität Luzern Simon Zemp 25 4. Systematic Review des empirischen Forschungsstandes 4.1 Vorbereitung Review-Protokoll Bevor mit der eigentlichen Analyse des Forschungsstandes begonnen werden konnte, war ein Re- view-Protokoll zu erstellen, welches in folgendem Abschnitt kurz präsentiert wird. Das Protokoll soll ein transparentes und zielgerichtetes Vorgehen gewährleisten. Der erste Teil des Protokolls gibt Auskunft über die Auswahlkriterien sowie die Recherchestrategie. Danach werden die ausgewähl- ten Studien überblicksmässig präsentiert und es wird erläutert, wie bei der Evaluation der Studien vorgegangen wird. 4.1.1 Auswahlkriterien Durch Auswahlkriterien soll die Selektion der zu untersuchenden Studien möglichst transparent, objektiv und zielführend durchgeführt werden können (Petticrew und Roberts, 2006, p. 57). Die Bachelorarbeit verfolgt die Ambition, alle zugänglichen Primärstudien, welche auf den Forschungs- effekt fokussieren, in die Analyse einzubeziehen. Es werden somit bewusst keine enggesetzten Kri- terien betreffend Faktoren wie Qualität oder wissenschaftliche Resonanz bestimmt, wie dies bei systematic Reviews häufiger der Fall ist. Vor dem Hintergrund der Leitfrage lassen sich folgende zwei zentrale Inklusionskriterien für das Review darlegen, welche anschliessend kurz erläutert wer- den: 1. Studienfokus: Die Studie zielt primär auf den Kausalzusammenhang von direkter Demo- kratie und Minderheitenrechte ab 2. Studiendesign: Analytisch-empirisches Studiendesign Das erste Kriterium hält fest, dass die Studie primär den Effekt von direkter Demokratie auf Min- derheitenrechte untersucht. Der Theorieteil hat sich bereits vertieft mit den Begriffen direkter De- mokratie und Minderheitenrecht auseinandergesetzt. Das Review verzichtet bewusst auf eine expli- zite und enge Definition der Begriffe bei der Bestimmung der Inklusionskriterien, um der Variation der möglichen Verständnisse genügend Platz einzuräumen. Somit werden alle Studien berücksich- tigt, die zumindest «sinngemäss» auf den Forschungseffekt abzielen. Bei der konkreten Anwendung des Inklusionskriteriums können die im Theorieteil dargelegten Verständnisse helfen, um zu klären, ob hinter den untersuchten Variablen der Studien «sinngemäss» einer der beiden Begriffe steckt. Zu klären bleibt jedoch, wie der Aspekt des «primären Fokus» innerhalb des ersten Kriteriums verstan- den wird. Mit der Bedingung des primären Fokus wird eine pragmatische Beschränkung der zuge- lassenen Studien vorgenommen. Dies ist nötig und auch sinnvoll, um die Analyse im Rahmen dieser Arbeit in der gewünschten Qualität durchführen zu können. Als konkrete Entscheidungsregel zur Beurteilung, ob der «primäre Fokus» gegeben ist, dient folgende Bedingung: Der Forschungseffekt Universität Luzern Simon Zemp 26 kommt im Titel oder im Abstract als zentrale Leitfrage oder Hypothese zum Ausdruck.8 Die Bedin- gung eines «primären Fokus» führt dazu, dass möglicherweise wichtige empirische Evidenz nicht inkludiert wird, welche z.B. als Nebenprodukt aus einer Studie mit einem anderen Schwerpunkt hervorging. Auch wenn solche Studien nicht in die Auswahlgesamtheit Eingang finden und somit nicht systematisch überprüft werden, wird ihre Evidenz nicht einfach ignoriert. Evidenzen solcher Studien werden als «Grenzfälle» gesammelt und an geeigneter Stelle in der Arbeit integriert. Das zweite Kriterium fordert, dass die wissenschaftliche Arbeit den Effekt mit einem analytisch- empirischen Design untersucht. In der wissenschaftlichen Realität werden die Adjektive «empi- risch» und «analytisch» oftmals sehr unklar verwendet und kennen keine einheitliche Definition (Daigneault et al., 2014, p. 275). Es ist deshalb hier darzulegen, was im Zusammenhang mit dem zweiten Kriterium darunter zu verstehen ist. Als analytisch-empirisch wird eine Arbeit angesehen, welche den Forschungseffekt mit Hilfe einer möglichst systematischen Datensammlung und einer transparenten Analysemethode zu beantworten versucht. Dieser Ansatz orientiert sich an der von Smith (1983, p. 105) präsentierten Definition von empirischem Wissen: “By empirical knowledge, we mean experientially based knowledge acquired through formal study”. Dieses Kriterium richtet sich somit an eher quantitative Forschungs-Designs, schliesst jedoch qualitative Arbeiten keines- wegs aus. Laut Vatter (2011, p. 24) eignet sich insbesondere die Idee eines Methoden-Mix sehr für das Forschungsfeld. Klar nicht erfüllt wird das Kriterium beispielsweise von Arbeiten mit rein anek- dotischer Evidenz. Nachdem die beiden zentralen Inklusionskriterien erläutert wurden, sind zwei weitere Punkte zu erwähnen, die bei der Auswahl der Studien zu beachten sind. Erstens ist zu vermeiden, dass Studien, die z.B. in verschiedenen, nur leicht abgeänderten, Ausführungen veröffentlicht wurden, mehrfach in die Analyse eingehen. Zweitens ist das Jahr 1997 als untere Grenze für den Veröffentlichungs- zeitraum gesetzt, da in diesem Jahr Barbara Gamble eine Studie präsentierte, die allgemeinhin als erste systematische und empirische Untersuchung auf dem Feld angesehen wird (Haider-Markel et al., 2007, p. 305). Abschliessend zu den Auswahlkriterien ist wichtig zu bemerken, dass bewusst keine Exklusionskri- terien formuliert wurden. Dem Reviewer wird so theoretisch die Freiheit gelassen, auch Studien einzubeziehen, die die Inklusionskriterien nicht oder nur teilweise erfüllen, jedoch in ihrem sinnbe- zogenen Inhalt als starke Evidenz für den Forschungseffekt gelten können. Wenn nicht explizit be- gründet, wird die Nichterfüllung eines Inklusionskriteriums jedoch zum Ausschluss der Studie 8 Ausnahmen können Studien darstellen, welche nicht als eigenständige Artikel, sondern z.B. nur innerhalb eines Sammelbandes oder Buches, veröffentlicht wurden. Universität Luzern Simon Zemp 27 führen. Der minimale Anspruch an die Recherche ist dementsprechend, dass alle Forschungsarbei- ten, für welche die beiden Inklusionskriterien zutreffen, ausfindig gemacht werden. Hierfür ist stra- tegische Suche notwendig, welche im folgenden Teil kurz erläutert wird. 4.1.2 Vorgehen Recherche Das Vorgehen der Recherche orientiert sich an den von Cooper (1982, p. 295 ff.) präsentierten Stra- tegien und basiert auf zwei grundsätzlichen Ansätzen, die in der Phase der Recherche parallel ver- folgt werden sollen. Zum einen wird eine Online-Recherche in diversen Datenbanken (Scopus, Web of Science, JSTOR, Political Science Complete, WISO etc.) sowie mit verschiedenen Online-Such- instrumenten (iluplus.ch, Google Scholar und swissbib.ch) durchgeführt. Mit vordefinierten Stich- worten und unter Hilfe von Booleschen-Operatoren werden die Datenbanken systematisch abge- sucht. Mögliche graue Literatur wird mittels der Suchmaschine BASE (Bielefeld Academic Search Engine) versucht, ausfindig zu machen. Als wichtige Ergänzung zur Online-Suche wird in einer zweiten Phase eine Strategie angewendet, welche Cooper als «Ancestry approach» beschreibt (ebd.). Hierbei werden die Bibliographien der durch die Online-Suche gefundenen Studien nach weiteren Studien abgesucht, welch die Inklusi- onskriterien erfüllen könnten. Es wird somit eine Art Tracking der Bibliographien von bereits aus- gewählten Publikationen angewendet. Im Rahmen dieses manuellen Ansatzes werden auch Sekun- däranalysen zur Thematik beigezogen, wie z.B. die Arbeit von Kirchgässner (2010). Das Rechercheprotokoll im Anhang E gibt einen Einblick in das konkrete Vorgehen anhand einiger Suchwörter und den entsprechenden Treffern in den wichtigsten Datenbanken. 4.1.3 Präsentation der Auswahlgesamtheit Die Tabelle 2 auf der nachfolgenden Seite liefert einen Überblick zu den Studien, welche nach eingehender Recherche selektioniert wurden und so die Auswahlgesamtheit des systematic Re- views bilden. Zur Bezeichnung der jeweiligen Forschungsdesigns wurden folgende Begriffe mit den entsprechenden Abkürzungen verwendet: Abkürzungen der Forschungsdesigns 9 9 Der Begriff Counting-up-Ansatz ist eine in Anlehnung an Äusserungen von Hainmueller und Hangartner (2015) zum Zwecke dieser Arbeit geschaffene Bezeichnung für ein bestimmtes Vorgehen bei Studien zur Thematik. Dabei werden grundsätzlich minderheitenrelevante Abstimmungsresultate, und ihre entsprechenden Effekte auf Minderheitenrechte, aufsummiert. Die Unterscheidung in einen einfachen und ausgedehnten Counting-up berücksichtigt weiter, ob auch die Abstimmungen der repräsentativen Arena ausgezählt werden. Die genauere Bedeutung hinter diesen Begrifflich- keiten wird mit dem Verlauf der Arbeit aufgezeigt. eC: einfacher Counting-up-Ansatz aC: ausgedehnter Counting-up-Ansatz QB: qualitative Betrachtungen (nur wenn explizit) QCA: Qualitative Comparative Analysis RA: allgemeine Regressionsanalyse RDA: Regressions-Diskontinuitäts-Analyse EHA: Event History Analysis RS: Replikationsstudie http://rzblx10.uni-regensburg.de/dbinfo/detail.php?bib_id=zhblu&colors=&ocolors=&lett=fs&tid=0&titel_id=5963 http://rzblx10.uni-regensburg.de/dbinfo/detail.php?bib_id=zhblu&colors=&ocolors=&lett=fs&tid=0&titel_id=5963 Universität Luzern Simon Zemp 28 Tabelle 2: Überblick Auswahlgesamtheit Autor und Jahr Forsch. Design Erhebungseinheit Ausgewiesene Evidenz (stark vereinfachte, tenden- zielle Richtung) 1 Gamble 1997 eC 74 minderheitenrelevante Initiativen auf lokaler und gliedstaat- licher Ebene (USA 1959 - 1993) Negativer Effekt 2 Donovan und Bowler 1998 eC und RA eC: 11 minderheitenfeindliche Vorlagen (lokaler und gliedstaat- licher Ebene) RA: 90 minderheitenrelevante Volksabstimmungen der US- Bundesstaaten (USA; 1972 - 1996) Kein klarer Effekt gefunden – neutrale Position 3 Frey und Goette 1998 eC 64 Minderheiten-Vorlagen aus der Schweiz (20 auf Bundes- ebene, 13 kantonale (Kt. Zürich) und 31 lokale (Stadt Zürich); 1970 - 1996) Leichte Tendenz für positiven Effekt 4 Gerber und Hug 2002 RA Minderheitenrelevanter Policy-Output in US-Bundesstaaten Effekt abhängig von Wäh- lerpräferenzen; kein unab- hängiger Effekt 5 Hajnal, Ger- ber und Louch 2002 RA Abstimmungen der repräsentativen und direktdemokratischen Arena in Kalifornien (1978 - 2000) Grundsätzlich neutrale Posi- tion; aber einige negative Ten- denzen 6 Linder 2003 eC und RA Minderheitenschutz der Schweizer Kantone; Fokus auf 115 Volksabstimmungen (1978 - 2002) sowie auf jeweilige Kan- tonsverfassungen Tendenziell negativer Effekt 7 Haider-Mar- kel, Querze und Linda- man 2007 RS mit aC und RA Primärer Datensatz: 3439 Gesetzesvorlagen zu «Gay-Rights» in USA aus repr. und direktdem. Arena (1992 - 2002) Negativer Effekt 8 Bolliger 2007 aC 525 eidgenössische Volksabstimmungen und 491 Abstimmun- gen des Nationalrates (Schweiz; 1874 - 2005) Neutrale Position; in der Ten- denz eher für positiven Effekt 9 Danaci 2008 eC, QB und RA 15 kantonale Abstimmungen mit Bezug zu religiösen Minder- heiten (Schweiz; 1963-2007) Negativer Effekt (aber klar keine Pauschalaussage, Ver- weis auf Kontextbedingungen) 10 Christmann 2010 QCA 13 kantonale Anerkennungsregelungen für religiöse Minderhei- ten; hervorgegangen aus Parlamentsdebatten (Schweiz; 1982- 2007) Tendenziell negativer (indirek- ter) Effekt 11 Redfield- Ortiz 2011 aC lokale und bundesstaatliche Abstimmungen mit Bezug zu Ho- mosexuellen; in repr. und direktdem. Arena (USA; 1979-2010) Negativer Effekt 12 Vatter und Danaci 2011 eC und RA 193 minderheitenrelevante Volksabstimmungen auf Bundes- und Kantonsebene (Schweiz, 1960 - 2007) Negativer Effekt (aber klar keine Pauschalaussage, Ver- weis auf Kontextbedingungen) 13 Lewis 2013 QB, aC, RA und EHA Minderheitenrelevante Policy aus 49 Bundesstaaten (USA, 1980 - 2008) Negativer Effekt 14 Hainmueller und Han- gartner 2015 RDA Einbürgerungsentscheide auf Ebene der Schweizer Gemeinden zwischen 1991 und 2009 Negativer Effekt 15 Bochsler und Hug 2015 RA Fünf minderheitenrelevante Policy-Outputs in 52 demokrati- sche Staaten weltweit Kein unabhängiger Effekt; Me- dianwähler-Präferenz als ent- scheidende Kontextbedingung Kurzer Kommentar zur Auswahl der Studien Insgesamt wurden 15 Forschungsarbeiten ausgewählt, die den Inklusionskriterien von allen gesich- teten Studien am besten entsprachen. Wie erwartet, eröffnete sich ein relativ grosser Bereich an Studien, welche zwar wichtige Evidenzen für den Forschungseffekt liefern, jedoch nicht eindeutig den Auswahlkriterien entsprechen, z.B. aufgrund des fehlenden «primären Fokus». Die Tabelle im Anhang D führt diesen «Graubereich» an Studien auf, welche als durchaus relevante für die Universität Luzern Simon Zemp 29 Leitfrage angesehen werden, jedoch nicht in der Auswahlgesamtheit berücksichtigt wurden. Es wird in dieser Tabelle auch kurz dargelegt, was für einen Beitrag die jeweiligen Arbeiten für den For- schungseffekt liefern können und aus welchen Gründen keine Inklusion in das Review erfolgte. Auch wenn diese Studien nicht vertieft analysiert werden, können ihre Evidenzen auf Basis dieser Zusammenstellung in der späteren Synthese mitberücksichtigt werden. Die Studien von Linder (2003), Bolliger (2007) und Redfield-Ortiz (2011) könnten aus verschieden Gründen ebenfalls die- sem «Graubereich» zugeordnet werden, wurden jedoch auf Basis eines Ermessensentscheides des Reviewers in die Auswahl aufgenommen. Als «Grenzfälle» innerhalb der Auswahlgesamtheit wer- den diese drei Studien zwar ebenfalls analysiert und beurteilt, ihnen wird jedoch nicht das gleiche Augenmerk zu kommen, wie den anderen 12 Studien, was sich vor allem bei der narrativen Ausei- nandersetzung innerhalb der Arbeit zeigen wird. Auch wenn die Inklusionsentscheide nicht immer eindeutig waren, so scheinen mit der getroffenen Auswahl die wichtigsten empirisch-analytischen Beiträge zum Forschungseffekt abgedeckt zu sein. Hinweise für diese Annahme lassen sich auch bei der folgenden, überblicksmässigen Betrachtung der Studien finden. Dabei wird insbesondere die Einbettung der ausgewählten Studien in den wissenschaftlichen Diskurs und die Zitierung unterei- nander beleuchtet. Ein Grossteil der ausgewählten Studien kann grob mit zwei Publikationswellen erfasst werden. Die Veröffentlichungen zwischen 1997 und 2007 lassen sich als Teile einer einheitlichen und intensiven Forschungsdebatte zur Thematik verstehen, die vor allem von US-Amerikanischen Beiträgen domi- niert wird und von Barbara Gambles Studie ausgelöst wurde.10 Die Beiträge innerhalb dieser ersten und sehr einflussreichen Welle nehmen engen Bezug aufeinander und können als schrittweise Wei- terentwicklung des wissenschaftlichen Diskurses innerhalb dieses Jahrzehnts verstanden werden. In jüngerer Zeit scheint die Frage in der US-Forschung an Interesse eingebüsst zu haben. In den letzten zehn Jahren ergänzten in erster Linie Forschungsbeiträge aus der Schweiz die Evidenzen der ame- rikanischen Untersuchungen. Diese Publikationen, welche grösstenteils im Rahmen eines For- schungsprojektes unter der Leitung des Berner Politikwissenschaftlers Adrian Vatter entstanden, können als zweite, kleinere Welle aufgefasst werden.11 Keiner klaren Publikationswelle zuzuordnen 10 Nicht Teil dieser Debatte ist Linder (2003), die praktisch für keine Resonanz auf dem Gebiet sorgte. 11 An dem Forschungsprojekt «Direkte Demokratie und religiöse Minderheiten in der Schweiz: Tyrannei der Mehrheit oder ausgebauter Minoritätenschutz?» waren neben Adrian Vatter die Projektmitarbeitende Christian Bolliger, Anna Christmann und Deniz Danaci beteiligt (Vatter 2011). Das Buch «Vom Schächter zum Minarettverbot» (Vatter, 2011) vereint die einzelnen Forschungsarbeiten diese Projektes, welche mehrheitlich auf religiöse Minderheiten abzielen, in einer Publikation. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass in der Auswahlgesamtheit nur einzelne Beiträge, bzw. die äquivalenten Publikationen, berücksichtigt wurden (Danaci 2008; Christmann 2010; Vatter und Danaci 2011) und das Sammelwerk an sich nicht in die Analyse inkludiert ist. Universität Luzern Simon Zemp 30 sind die jüngsten Beiträge zur Thematik. Die Arbeiten von Lewis (2013)12, Bochsler und Hug (2015) sowie Hainmueller und Hangartner (2015) wählen jeweils sehr individuelle Zugänge zur Thematik. Allen dreien ist jedoch gemein, dass sie grossen Wert auf vergleichende Designs legen und durch neuartige methodische Ansätze den Forschungsstand erweitern. Um ein besseres Verständnis über die ausgewählten Studien und ihre Beziehung untereinander zu bekommen, wurde in einem ersten kleinen Analyse-Schritt betrachtet, inwieweit die einzelnen Stu- dien Bezug auf die zuvor veröffentlichten Studien innerhalb der Auswahlgesamtheit nehmen. Dies kann erste Hinweise zur Relevanz einer Studie sowie zur Qualität des jeweils aufgearbeiteten For- schungsstandes liefern. Diese Betrachtungen sind in tabellarischer Form im Anhang B festgehalten. Es wurde jeweils eine Quote für den Abdeckungsgrad des Forschungsstandes sowie für den Anteil an Zitierungen durch die anderen Studien berechnet. Selbstverständlich sind die Prozentzahlen stark vom Veröffentlichungsdatum abhängig, die Darstellung kann trotzdem einige interessanten An- haltspunkte liefern. Es bestätigt sich beispielsweise die Annahme, dass die Studien der ersten Pub- likationswelle zwischen 1997 und 2007 eng aufeinander Bezug nehmen. Speziell scheinen sich auf Basis der berechneten Zitierquote die Studien von Gamble, Donovan und Bowler, Frey und Goette, Hajnal et al. sowie Haider-Markel et al. als «Big Five» auf dem Gebiet herauszukristallisieren. Diese fünf Studien fehlen grundsätzlich in keinem sauber aufbereiteten Forschungsstand zur Thematik und dürften entsprechend einflussreich sein.13 Positiv hervorzuheben, was die Abdeckung des For- schungsstandes betrifft, sind Bolliger (2007) sowie Vatter und Danaci (2011). Interessant ist, wie sich das Gesamtbild der Darstellung im Anhang B relativ gut mit der Einschätzung des Reviewers bei der Studienselektion deckt. Vor allem die Studien von Linder (2003) und Redfield-Ortiz (2011) sind auffällig schlecht in den wissenschaftlichen Diskurs zur Thematik eingebunden, was sich auch im knappen Entscheid über ihre Inklusion spiegelte. Die intensive Untersuchung der Bibliographien der 15 Studien bestärkte zudem die Vermutung, dass die Auswahlgesamtheit keine schwerwiegen- den Lücken aufweisen sollte.14 Somit konnte die Recherche als abgeschlossen angesehen werden und es kann nun in die eigentliche Evaluation der Studien übergeleitet werden. Hierfür ist kurz zu 12 Lewis (2013) kann ähnlich wie Vatter (2011) als Sammelband bereits veröffentlichter Studien verstanden werden. Da diese früheren Studien alle von Lewis (2011a, 2011b) selbst verfasst wurden und in ihrem Aufbau viele Ähnlich- keiten aufweisen, wurde nur das relativ umfassende Werk Lewis (2013) als Analyseeinheit erfasst, womit seine frühe- ren Studien gut abgedeckt sind. 13 Der Einfluss dieser fünf Studien bestätigt sich auch bei der Betrachtung der Anzahl Zitierungen nach Scopus: Gamble (162 Zitierungen), Hajnal et al. (100), Haider-Markel et al. (55) und Donovan und Bowler (54); nicht auf Scopus zu finden ist die Arbeit von Frey und Goette. 14 Mit grosser Sicherheit kann dies über ältere Studien gesagt werden, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine sol- che Studie nicht in mindestens einer der untersuchten Studien zitiert wurde. Eine mögliche «Lücke» ist demnach eher aufgrund der nicht Berücksichtigung von erst kürzlich veröffentlichten Studien zu erwarten. Universität Luzern Simon Zemp 31 erläutern, wie bei der Evaluation vorgegangen wird und wie die Erkenntnisse daraus in der Arbeit präsentiert werden. 4.1.4 Vorgehen Evaluation Als grundsätzlicher Rahmen für die Qualitätsbewertung der Studien dienen übliche Gütekriterien für empirische Sozialforschung, wie sie beispielsweise in Baur und Blasius (2014, chap. 30) prä- sentiert werden. Der Schwerpunkt der Evaluation liegt auf einem qualitativen Urteil über die Vali- dität der jeweiligen Evidenzen mit klarer Referenz zum Forschungseffekt. Die geäusserte Kritik ist somit immer vor dem Hintergrund der Aussagekraft für den Forschungseffektes zu verstehen. Es sollte demensprechend auf Basis dieser Evaluierung nicht vorschnell auf die grundsätzliche Qualität einer Studie geschlossen werden. Wichtig ist festzuhalten, dass es nicht der Anspruch der Evaluie- rung sein kann, alle Studien einer umfassenden Qualitätskontrolle zu unterziehen, hierfür fehlen schlicht die zeitlichen Ressourcen. Der Überprüfung der Datenerhebung oder der genauen Operati- onalisierung sind beispielsweise klare Grenzen gesetzt, denen sich diese Arbeit bewusst ist. Die Validität der Studie wird dementsprechend eher mit einem Blick für das grosse Ganze beurteil und achtet insbesondere auf konzeptionelle und methodische Ausgestaltungen. Im Sinne einer möglichst zweckmässigen Prüfung der Robustheit wird sich die Bewertung auf drei als sehr elementar erach- tete Dimensionen der Güte einer empirischen Studie konzentrieren. Im Anhang F sind diese drei Dimensionen mit jeweiligen Unterkriterien sowie mögliche Indikatoren und Fragestellungen darge- stellt. Auf Basis dessen wurde ein Beurteilungskatalog erstellt, welcher nach intensiver Auseinan- dersetzung mit den einzelnen Studien stichwortartig ausgefüllt wurde. Diese individuellen Beurtei- lungsbögen sind ebenfalls dem Anhang (Anhang G) zu entnehmen. Es ist wichtig festzuhalten, dass die Beurteilungsbögen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Ihr Zweck bestand vor allem darin, den Blick für wichtige Qualitätsmerkmale zu schärfen. Die Bögen können unter anderem durch den Fokus auf Schwachpunkte ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Güte der Studien wider- geben, weshalb aus der isolierten Betrachtung der Bögen keine Schlüsse gezogen werden sollten. Im nun anschliessenden Teil werden die einzelnen Studien und ihre Aussagekraft für das For- schungsfeld auf der Basis der Qualitätsbeurteilung vertieft diskutiert. Universität Luzern Simon Zemp 32 4.2 Darstellung der evaluierten Forschungsarbeiten Bisher wurden die einzelnen Studien nur sehr oberflächlich dargestellt. Aus der Tabelle 2 konnten erste wichtige Informationen betreffend Forschungsdesign, Erhebungseinheit und tendenzielle Richtung der Evidenz entnommen werden. Es sollte allerdings klar sein, dass vertiefte Auskunft über die einzelnen Befunde der Studien mit den entsprechenden Kontexten in das Review integriert werden müssen. Erst auf Basis dieses Wissens können anhand der Studienevaluationen finale Er- kenntnisse über die jeweiligen Beiträge zum Forschungsstand erfolgen. Ziel des folgenden Ab- schnittes ist es, die Qualität der Studien anhand von Kommentaren prägnant darzustellen. Auf eine vertiefte Beschreibung von wichtigen Fakten zu Ergebnissen, Untersuchungseinheiten, Methoden oder Hypothesen der einzelnen Studien kann hierbei nicht explizit eingegangen werden. Die ele- mentare Hintergrundinformation zu den Studien wurden allerdings in tabellarischer Form gesam- melt und sind dem Anhang zu entnehmen. Insbesondere die Tabelle des Anhanges A, welche Aus- kunft zu den konkreten Befunden und den untersuchten Einheiten liefert, ist für ein umfassendes Bild über die Studieninhalte zu konsultieren. Anhang C beinhaltet zudem wichtige Informationen über die Operationalisierung der unabhängigen und abhängigen Variablen bei Studien mit Regres- sionsanalysen. Eine weitere pragmatische Einschränkung für die folgende Kommentierung der Studien betrifft die drei erwähnten «Grenzfälle» Linder (2003), Bolliger (2007) und Redfield-Ortiz (2011). Diese drei Studien werden zwar ebenfalls sorgfältig anhand des Beurteilungsbogens geprüft, es wird aber im Folgenden darauf verzichtet, den drei Studien einen schriftlichen Kommentar zu widmen. Bei die- sen Studien wurde hingegen versucht, am Ende des jeweiligen Beurteilungsbogens (Anhang G) eine kurze, finale Aussage über die Robustheit der Evidenz zu treffen. Es ist zu betonen, dass die einzelnen Kommentare trotz der angestrebten Kürze eine gewisse Aus- führlichkeit bedingen, da das Review vor allem auch der häufig sehr oberflächlichen Auseinander- setzung mit dem Forschungsstand entgegentreten will. Die dabei möglicherweise entstehende Lang- atmigkeit des Kommentar-Blockes mit Ausführungen zu zwölf Studien muss in Kauf genommen werden. Chronologisch nach Veröffentlichungsjahr geordnet, folgen nun die Kommentare zu den Studien. Universität Luzern Simon Zemp 33 Gamble, 1997 Barbara Gambles Studie ist nicht nur die erste empirisch-analytische Studie auf dem Gebiet, son- dern, wie bereits aufgezeigt, auch die mit Abstand meistzitierte. Mit einer einfachen Auszählung von direktdemokratischen und minderheitenrelevanten Abstimmungsresultaten bestimmt sie, wie oft der repräsentative Output zu Ungunsten oder zu Gunsten der Minderheitenrechte verändert wurde und präsentiert so Evidenz zum Forschungseffekt. Ein solches Vorgehen wird innerhalb der Thematik häufiger angewendet und in dieser Arbeit als einfacher Counting-up-Ansatz bezeichnet. Gamble ergänzt ihre quantitative Auszählung mit konkreten Beispielen, welche illustrieren sollen, wie Ausbauvorlagen der Parlamente regelmässig durch Volksabstimmungen gestoppt wurden. Durch diese eher qualitativen Betrachtungen kann sie die zentrale Hypothese überzeugend herleiten sowie mögliche Erklärungsansätze präsentieren. Ein häufiger Kritikpunkte lautet, dass es der Studie an einem klaren Vergleich mit der repräsentativen Arena mangle (Donovan und Bowler, 1998; Hainmueller und Hangartner, 2015). Dieser Einwand ist sicherlich in der Hinsicht korrekt, dass Gamble keine direkte Evidenz aufbringt, die zeigen kann, dass die repräsentative Arena die Min- derheitenrechte besser schützt. Den Effekt der direktdemokratischen Instrumente auf die Minder- heitenrechte kann sie jedoch durchaus überzeugend darlegen. Ihre zentrale Aufzählung berücksich- tigt nur Abstimmungen, die den Output der repräsentativen Arena auch tatsächlich verändert haben. Eine Ablehnung einer Initiative, welche einen Ausbau von Minderheitenrechten fordert, wird kor- rekterweise nicht gewertet. In diesem Sinne berücksichtigt der Ansatz von Gamble auf eine indi- rekte Art und Weise die repräsentative Arena. Es ist jedoch zu erwähnen, dass Gamble in einer ersten Phase auch zusammenzählt, wie oft die Abstimmungen in einem generellen «Antiminority- Result» endeten. Diese Zahlen sind für die Untersuchung eines Effektes nicht wirklich aussagekräf- tig, da hier beispielsweise abgelehnte Initiativen oder via Referenden angenommene Ausbauvorla- gen berücksichtigt werden. Gegen die zentrale Auszählung Gambles, dass bei 78% der untersuchten Volksabstimmungen ein «tyrannischen Outcome» resultierte, kann jedoch auch nach der vertieften Evaluation der Studienqualität wenig eingewendet werden. Die entscheidende Frage ist, ob Gambles intern valide Resultate auch Schlüsse zu einem allgemeineren Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte zulassen. Gambles abschliessendes Fazit fällt zumindest für den Kontext der USA klar aus: «Instead of fortifying our nation, direct legislation only weakens us.» (Gamble, 1997, p. 262). Diese pauschalisierende Schlussfolgerung ist jedoch problematisch und führte entsprechend zu Kritik. Donovan und Bowler (1998) sprechen gar von einem klaren Trugschluss. Nicht unbe- gründet ist sicherlich auch die Infragestellung der Repräsentativität der untersuchten 74 Abstim- mungen. Vor allem die Tatsache, dass knapp 60% der einbezogenen Vorlagen auf die Rechte von Homosexuellen abzielten, müsste für generelle Aussagen zumindest kritisch reflektiert werden. Universität Luzern Simon Zemp 34 Eine Schwäche der Studie ist zudem, dass relevante Kontextbedingungen kaum berücksichtigt wer- den. Zusammenfassend sind dies alles Gründe, die aufzeigen, dass die vereinfachte Generalisierung von Gamble nicht überzeugen kann. Dies sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihre Studie Pionierarbeit auf dem Gebiet leistete, ihre grundsätzliche Herangehensweise überzeugte und sie so Evidenz lieferte, die nicht ignoriert werden kann. Donovan und Bowler, 1998 Die erste Reaktion auf Gamble folgte von Donovan und Bowler (1998). Die beiden Autoren wider- sprechen den Befunden von Gamble in ihrer Studie deutlich. Sie glauben nicht, dass die von Gamble dargelegten Verletzungen der Minderheitenrechte eine unabhängige und generalisierbare Folge der direkten Demokratie seien, sondern verweisen darauf, dass die Grösse und Heterogenität der Bevöl- kerung einen entscheidenden Einfluss auf die Wirkungsrichtung habe. Theoretisch werden diese Kontextbedingungen mit Argumenten aus den Federalist Papers begründet (Madison et al., 2007 [1788]). In einem ersten Schritt wird versucht, die Befunde von Gamble, welche eine überdurch- schnittlich hohe Annahmequote von minderheitenfeindlichen Initiativen proklamieren, mit einem Counting-up-Ansatz zu relativieren. Dabei wurden im Gegensatz zu Gamble nur Abstimmungen auf Ebene der Bundesstaaten berücksichtigt, um für den Faktor Grösse kontrollieren zu können. Zudem fokussierten die Autoren ausschliesslich auf Vorlagen, welche Homosexuelle und AIDS-Kranke betrafen. Von elf untersuchten «state-level-initiatives» wird dabei nur zweien ein minderheiten- feindlicher Effekt zugeschrieben, was von den Autoren als klare Evidenz gegen Gambles Position angesehen wird. Es ist jedoch anzuzweifeln, ob mit lediglich elf Abstimmungen eine starke und repräsentative Evidenz gegen die Befunde von Gamble dargeboten werden kann. Zudem ist zu be- achten, dass in diesen elf Fällen nicht nur Gay-Rights sondern auch AIDS-Initiativen inkludiert sind. Letztere stellen die grosse Ausnahme in der Analyse von Gamble dar, da genau in diesem Bereich kein negativer Effekt nachgewiesen werden konnte. Es ist anzunehmen, dass diese Ausnahmefälle in Donovan und Bowlers Datensatz relativ prominent vertreten sind und dadurch ein weniger nega- tiver Befund nicht überraschend ist. Donovan und Bowler gewähren allerdings keinen direkten Ein- blick in die verwendeten Daten, weshalb eine genaue Überprüfung hierzu nicht möglich ist. Die Daten von Gamble zeigen allerdings, dass die AIDS-Thematik sehr häufig auf Bundesstaaten-Ebene zur Abstimmung stand (vier Fälle nur in Kalifornien zwischen 1986 bis 1989) und deshalb zu er- warten ist, dass diese einen beträchtlichen Teil der Daten von Donovan und Bowler ausmachen. Überzeugender agieren die Autoren bei der Regressionsanalyse im zweiten Teil der Studie. Mit einer angemessenen Fallzahl und vier verschiedenen Modellen kann der Einfluss der Bevölkerungs- anzahl, aber auch von weiteren Faktoren wie des Bildungsniveaus, dargelegt werden. Ihre Universität Luzern Simon Zemp 35 Schlussfolgerung, dass Minderheiten in kleinen Körperschaften verstärkt gefährdet seien, scheint auf Basis des Regressions-Outputs durchaus valide. Im Gegensatz zu Gamble wird auf pauschale Urteile verzichtet, was in Anbetracht der Datenlage sicherlich angebracht ist. Über alles gesehen kann die Publikation von Donovan und Bowler die Ergebnisse von Gamble durchaus relativieren und setzt wichtige Akzente zu Kontextbedingungen wie Grösse, Heterogenität und Bildungsniveau. Es kann aufgezeigt werden, dass Gamble zu vorschnell urteilte und der Effekt eine komplexe An- gelegenheit darstellt, die weitere empirische Evidenz für robuste Aussagen bedingt. Allerding ist auch deutlich festzuhalten, dass die beiden Autoren die Befunde von Gamble nicht widerlegen kön- nen. Frey und Goette, 1998 Nur kurz nach Donovan und Bowler veröffentlichten mit Frey und Goette (1998) zwei Forscher aus der Schweiz eine Studie als Reaktion auf Gamble. Das methodische Vorgehen von Gamble wird dabei für gut befunden und zugleich in den Grundzügen übernommen, um aufzuzeigen, dass die Schlussfolgerungen von Gamble nicht auf die Schweiz angewendet werden können. Die Ökonomen Frey und Goette weisen der direkten Demokratie in der Schweiz ein deutlich besseres Zeugnis aus und tendieren gar zu leicht positiven Effekten. Die Studie der beiden weist jedoch diverse Schwach- stellen auf, welche die Resultate stark relativieren. 15 Für die eidgenössischen Ebene wird beispielsweise bloss eine nicht sauber begründete Auswahl von 20 Abstimmungen untersucht, die zudem nur eine sehr beschränkte Gruppe von Minderheiten re- präsentieren können. Das zentralste Problem stellt wohl der Fakt dar, dass die Untersuchung auf den beiden Stufen der kantonalen und lokalen Ebene auf den Kanton und die Stadt Zürich beschränkt ist. Während der Kanton Zürich unter gewissen Umständen für die kantonalen Ebenen der Schweiz repräsentativ sein kann, ist die Stadt Zürich als wirtschaftliches und urbanes Zentrum der Eidgenos- senschaft mit Sicherheit nicht geeignet, um repräsentative Daten für die lokalen Ebene der Schweiz zu generieren. Die in der Stadt Zürich gefunden Hinweise, dass die direkte Demokratie gar der Expansion von Minderheitenrechten diene, mag kaum überraschen und kann wohl auf die wenigsten der über 2000 Gemeinden der Schweiz übertragen werden. Dass die Studie von Frey und Goette vor allem auf Basis dieser Befunde häufig als Evidenz für eine neutrale oder gar leicht positive Wir- kungsrichtung zitiert wird (z.B. bei Gerber und Hug, 2002 oder Haider-Markel et al., 2007), ohne dass dabei auf die Untersuchungskontexte eingegangen wird, ist problematisch. 15 Eine exakte Überprüfung aller untersuchten Fälle ist aufgrund der fehlenden Transparenz nicht möglich. Das Paper verweist darauf, dass für die Dateneinsicht Kontakt mit den Autoren aufgenommen werden kann. Professor Goette liess jedoch auf Anfrage hin verlauten, dass er bezweifle, dass die Daten noch auffindbar seien. Die Beurteilung der Validität beruht deshalb auf den Informationen, welche direkt dem Paper entnommen werden können. Universität Luzern Simon Zemp 36 Bei der Untersuchung von Frey und Goette zeigt sich zudem, dass der Ansatz, die Erfolgschancen von minderheitenfeindlichen Vorlagen mit den generellen Erfolgsraten von Initiativen oder Refer- enden zu vergleichen, wie auch von Gamble angewendet, problembehaftet sein kann. Die Autoren wollen mit ihrer Studie vor allem zeigen, dass Gamble unrecht hatte, wenn sie behauptete, dass minderheitenfeindliche Initiativen mit grösser Wahrscheinlichkeit angenommen würden als andere Vorlagen, weshalb solch ein Vergleich naheliegend ist. Der Fokus auf solche Prozentzahlen kann jedoch sehr verzerrend sein, da diese stark davon abhängen, wie viele minderheitenfeindliche Vor- lagen auf der Agenda standen und wie radikal diese waren. Bei Frey und Goette werden beispiels- weise eine Reihe von radikalen eidgenössischen Initiativen aus den 70er- und 80er-Jahren berück- sichtigt, welche die Überfremdung stoppen wollten und allesamt deutlich abgelehnt wurden. Es ist augenscheinlich, dass diese radikalen und chancenlosen Initiativen die Erfolgsquote von minderhei- tenfeindlichen Initiativen drastisch senkten und so zur tiefen Erfolgsrate von 30% innerhalb des Samples von Frey und Goette beitrugen. Auf Basis dieser Erkenntnisse sind auch die ausgewiesenen Prozentzahlen von Gamble mit Vorsicht zu interpretieren. Unabhängig von der Diskussion um den Vergleich der Prozentzahlen ist klarzustellen, dass die Stu- die von Frey und Goette vor allem aufgrund der unglücklichen Fallauswahl nicht überzeugen kann. Robuste Evidenz für den Forschungseffekt kann dadurch nicht geliefert werden und die relative Wichtigkeit, welche die Studie innerhalb des Forschungsstandes einzunehmen scheint, ist auf Basis der Mängel erstaunlich. Gerber und Hug, 2002 Mit dem Working-Paper von Gerber und Hug werden einige neue Ansätze in die von Gamble los- getretene Debatte eingebracht. Gerber und Hug beginnen mit einer treffenden Diagnose von zwei zentralen Mängeln der bisherigen drei Forschungsarbeiten: «of these theoretically important ele- ments - indirect effects and voter preferences - are absent in recent empirical studies of minority rights» (Gerber und Hug, 2002, p. 7). Die beiden Autoren versuchen ein Forschungsdesign zu kon- zipieren, welches diese Mängel beheben kann und präsentieren erstmalig eine ganzheitliche Regres- sionsanalyse, wobei ein Vergleich zwischen US-Bundesstaaten mit und solchen ohne direkte De- mokratie herangezogen wird. Mit diesem Ansatz kann der direkte sowie indirekte Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte eruiert werden, was mit den bisherigen Counting-up- Ansätzen nicht möglich war. Zudem erlaubt die Regressionsanalyse den Einbezug von weiteren Er- klärungsfaktoren und Kontextbedingungen. Für Gerber und Hug ist dabei in erster Linie die Wäh- lerpräferenz ein Faktor, der zwingend berücksichtigt werden muss. Gerber hatte bereits in einer früheren Untersuchung (vrgl. Gerber, 1996) überzeugend aufgezeigt, wie der indirekte Effekt auf Basis der Wählerpräferenzen unterschiedlich wirken kann. Das Argument, dass die direkte Universität Luzern Simon Zemp 37 Demokratie - durch direkte und indirekte Effekte - den Policy-Output näher zu den Präferenzen des Medianwählers verschiebt und so sowohl ein negativer wie auch ein positiver Effekt resultieren kann, bildet dann auch die zentrale Hypothese der Arbeit. Die theoretischen Überlegungen zu Be- ginn der Studie können von den beiden überzeugend in das Design einer Regressionsanalyse über- setzt werden. Weiter basiert die Analyse auf einer gut begründeten und repräsentativen Auswahl von Beobachtungen in den US-Staaten, mit denen die relevanten Konzepte operationalisiert werden können.16 Grundsätzlich legen Gerber und Hug so eine gute Basis für eine multivariate Schätzung des Effektes. Für die zentralen Schätzer können jedoch keine signifikanten Werte ausgewiesen wer- den. Es zeigt sich, dass es allgemein sehr schwierig scheint, ein Regressionsmodell zu erstellen, welches die Variation der Zielvariable in genügendem Masse erklären kann. Nichtsdestotrotz liefert die Analyse Hinweise dafür, dass die geäusserte Vermutung zur Interaktion von direkter Demokratie und Wählerpräferenzen sehr relevant ist. So scheint sich ein negativer Effekt nur bei konservativen Bundestaaten einzustellen, während in liberalen Staaten kein – oder gar ein leicht positiver – Effekt erwartet werden kann.17 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Regressionsanalyse von Gerber und Hug nicht mit der Präsentierung von starker empirischer Evidenz zum Effekt auftrumpfen kann. Der Mehrwert ihrer Arbeit liegt jedoch in der Sensibilisierung für die wichtige Rolle der Wählerpräfe- renz sowie der Einführung neuer methodischer Ansätze, die insbesondere die indirekten Effekte einschliessen und direkte Vergleiche zu rein repräsentativen Systemen anstellen können. Hajnal, Gerber und Louch, 2002 Zusammen mit Hajnal und Louch veröffentlichte Gerber im Jahre 2002 eine weitere Studie zur Thematik. Wie beim Paper von Gerber und Hug (2002) wird dabei auf die Methode der Regressi- onsanalyse zurückgegriffen, jedoch mit einem deutlich anderen Ansatz. Die Studie testet den Ein- fluss der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheitengruppe auf die Wahrscheinlichkeit, dass das Individuum bei direktdemokratischen Abstimmungen auf der Gewinnerseite steht. Während die bisher präsentierten Arbeiten allesamt auf die Analyse von Vorlagen fokussierten, welche explizit Minderheitenrechte tangierten, wollen die drei Autor/-innen das Abschneiden von Minderheiten in der direkten Demokratie allgemein untersuchen. Es wird argumentiert, dass nur ein Bruchteil aller direktdemokratischen Abstimmungen minderheitenrelevant sind und somit für ein Urteil über die direkte Demokratie eine deutlich breitere Auswahl an Abstimmungen berücksichtigt werden müsse. 16 Zu beachten ist, dass die Operationalisierung der Variable «Wählerpräferenz» eine fehleranfällige Herausforderung darstellt (aufgrund der Problematik des ökologischen Fehlschlusses), was jedoch von den Autoren in genügendem Masse reflektiert wird. 17 Diese Erkenntnis unterstreicht nochmals die Relativierung der positiven Befunde von Frey und Goette für die libe- rale Stadt Zürich. Universität Luzern Simon Zemp 38 Deshalb schliesst das Dreierteam 51 kalifornische Abstimmungsresultate aus diversen Politikberei- chen in ihre Hauptanalyse ein, sowie entsprechende Individualdaten. Die zentralen Schlussfolge- rungen halten fest, dass bisherige Studien der direkten Demokratie ein zu schlechtes Zeugnis aus- stellten. In ihrer robusten Analyse zeigte sich, dass in Kalifornien die untersuchten Minderheiten - über die breite Auswahl an Volksabstimmungen gesehen - praktisch genauso oft auf der Gewinner- seite stehen, wie die Durchschnittsbevölkerung. Von einem «anti-minority bias» könne demnach nicht gesprochen werden. Die Regressionsanalyse überzeugt grundsätzlich durch ein bedachtes und transparentes Vorgehen und weisst diverse Stärken, jedoch auch einige Schwachstellen auf. Für Details hierzu ist der Beur- teilungsbogen im Anhang zu konsultieren. Eine entscheidende Frage für die zweckmässige Beur- teilung ist, ob die Inklusion von Vorlagen aus allen möglichen Bereichen für Evidenz zum For- schungseffekt überzeugen kann. Bei bisherigen Studien standen klar die Rechte von Minderheiten im Vordergrund, was bei Hajnal et. al. nicht der Fall ist. Durch die Berücksichtigung von vielen verschiedene «issues» werden die minderheitenrelevanten Abstimmungen praktisch irrelevant für das Endergebnis. In Bezug auf die Frage des Effektes auf Minderheitenrechte kann dies problema- tisch sein. Einem Individuum mag es wenig nützen, wenn es in 99 Abstimmungen über ver- schiedenste Themen auf der Gewinnerseite steht und dann bei der 100. Abstimmung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit den Abbau eines grundlegenden individuellen Rechts hinnehmen muss. Es wird deutlich, dass der gewählte Studienansatz eine neue interessante Perspektive in die Debatte einbringt, welche durchaus zu einem besseren Verständnis über das Abschneiden von Min- derheiten in der direkten Demokratie beiträgt. Robuste Evidenz für den Forschungseffekt kann da- mit jedoch nicht präsentiert werden. Denn auch wenn durchaus überzeugend aufgezeigt werden kann, dass Minderheiten über alle Abstimmungen gesehen nicht systematisch einer Tyrannei der Mehrheit ausgesetzt sind, so kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass in den wenigen Fällen, bei denen die Rechte von Minderheiten auf der Agenda stehen, Minderheiten am Ende des Tages nicht doch häufiger auf der Verliererseite stehen. Hajnal et al. scheinen sich dessen allerding be- wusst zu sein, weshalb auch zusätzliche Regressionsmodelle aufgestellt werden, die unter anderem nur auf Vorlagen über die Rechte von Minderheiten abzielen, sowie die individuelle Priorisierung einer Vorlage mitberücksichtigen. Bei diesen sehr interessanten Betrachtungen werden insbeson- dere für die Gruppe der Latinos negative Effekte ausgewiesen. Diese Evidenzen werden jedoch von den Autor/-innen lediglich als Spezifizierung ihrer Hauptbefunde aufgeführt. Vor dem Hintergrund des Forschungseffektes dieser Arbeit wären jedoch genau diese Befunde, welche Minderheiten- rechte sowie die Priorisierung der Vorlagen berücksichtigen, als besonders relevant einzustufen. Universität Luzern Simon Zemp 39 Haider-Markel, Querze und Lindaman, 2007 Die bruchstückhaften und scheinbar widersprechenden Evidenzen der Studien aus den späten 90er- Jahren veranlassten drei Autoren im Jahre 2007 zur Publikation des Papers «Lose, Win, or Draw?: A Reexamination of Direct Democracy and Minority Rights» (Haider-Markel et al., 2007). Die Ar- beit der drei Autor/-innen kann durch eine gelungene Standortanalyse punkten und präsentiert einige interessante Verbesserungsvorschläge. Anhand von sechs Kriterien wird aufgezeigt, was Studien zur Thematik beachten müssen, um besser beurteilen zu können, ob Minderheiten und ihre Rechte in der direkten Demokratie tatsächlich schlechter abschneiden. Die Publikation spricht sich insbe- sondere dafür aus, dass vertiefte Vergleiche mit der repräsentativen Arena angestellt werden müs- sen, was zuvor nur von Gerber und Hug (2002) gemacht wurde. Weiter wird beispielsweise der vertiefte Einbezug von Präferenzen der Minderheiten sowie der relativen Wichtigkeit der Vorlagen gefordert. Die präsentierten Verbesserungsvorschläge werden dann sogleich versucht in einer eige- nen empirischen Analyse anzuwenden. Hierfür werden die Studiendesigns der 90er-Jahre, in erster Linie diejenigen von Gamble sowie von Donovan und Bowler, entsprechend der sechs Kriterien angepasst und einer Replikation unterzogen.18 Für die Überprüfung der Evidenz von Gamble wird ihr Counting-up-Ansatz übernommen, mit dem Unterschied, dass nicht nur die Ergebnisse von di- rektdemokratischen Abstimmungen, sondern auch eine grosse Anzahl von parlamentarischen Ge- schäften ausgezählt wird.19 Dieser ausgedehnte Ansatz ermöglicht zwar einen Vergleich der beiden Arenen, geht aber mit einigen Problemen einher, was die Messung des Forschungseffektes betrifft. In erster Linie berücksichtigen Haider-Markel et al. nicht, dass ein als positiv bzw. negativ gewer- tetes Resultat häufig gar keinen eigentlichen Effekt hat, da die direkte Demokratie zu keiner Verän- derung des Status Quo führte. Somit können ihre Erkenntnisse, dass z.B. der «Pro-Gay-Outcome» in der direkten Demokratie mit 39% unter dem Wert der repräsentativen Arena (44%) liegt, nicht ohne Einschränkungen als Evidenz für einen «Effekt» gewertet werden. Die Zahlen lassen grund- sätzlich nur klare Aussagen über die Agenden und das Abstimmungsverhalten bei minderheitenre- levanten Fragen zu, auch wenn natürlich ein enger Zusammenhang zu einem möglichen Effekt nicht abgestritten werden kann. Weiter kann auch grundsätzlich die Frage aufgeworfen werden, ob die Art und Weise, wie in der Studie die repräsentative Arena der direktdemokratischen Arena gegen- übergestellt wird, überhaupt Sinn macht. Es wurde bereits im Theorieteil deutlich, dass die direkte Demokratie als komplementäres Element der repräsentativen Arena zu verstehen ist. Wenn nun Haider-Markel et al. die Abstimmungsresultate aus diesen beiden Arenen gegeneinander aufwiegen, 18 Die Autor/-innen aktualisieren dabei auch die Datensätze. Dieses Update ist jedoch auf Vorlagen zu den Rechten von Homosexuellen beschränkt. 19 Um dieser Anpassung zu entsprechen, bezeichnet die vorliegende Arbeit solch ein Design als ausgedehnten Counting-up-Ansatzes, wie dies bereits in der Fussnote 9 zum Ausdruck kam. Universität Luzern Simon Zemp 40 werden sie diesem Umstand nicht gerecht. So wird z.B. ignoriert, dass die Resultate der repräsenta- tiven Arena auch indirekt von der direkten Demokratie beeinflusst werden können. Vor allem aber kann aus einem solchen internen Vergleich nicht überzeugend auf einen «Effekt» im Sinne einer Veränderung des Outputs geschlossen werden. Es ist somit zusammenfassend klarzustellen, dass die gut gemeinte Ausdehnung des Counting-up-Ansatzes auf die repräsentative Arena in Bezug auf robuste Evidenz für den Forschungseffekt letzten Endes scheitert. Auf weitere Teile der Studie, in denen insbesondere die Replikation der Regressionsanalyse von Donovan und Bowler (1998) im Zentrum steht, wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Diese Un- tersuchungen zur Rolle der «Jurisdiction-Size» könne aber überzeugen und zeichnen im Vergleich zu Donovan und Bowler ein deutlich differenzierteres Bild dieses Kontextfaktors. Über die gesamte Studie hinweggesehen kann festgehalten werden, dass die Autor/-innen einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des methodischen Vorgehens liefern und einige wichtige Schwachstellen bishe- riger Studien aufzeigen können. Erstmals wurden zudem bisherige Studien einer sorgfältigen Rep- likation unterzogen. Auch wenn das zentrale Design im Rahmen der Replikation von Gambles Stu- die klare Schwächen aufweist und nicht direkt einen Effekt messen kann, so lassen sich die Resultate doch in der Reihe von Hinweisen für eine negative Wirkungsrichtung aufführen. Insbesondere die Gefahr für die Rechte von Homosexuellen kann mit den Resultaten zum Ausdruck gebracht werden. Danaci, 2008 Danaci präsentiert für seine Untersuchung, die auf religiöse Minderheiten beschränkt ist, einen viel- fältigen Methoden-Mix. Als Basis dient die Erörterung des Effektes nach einem Counting-up-An- satz, sehr ähnlich wie bei Gamble. Die dabei gewonnen Erkenntnisse werden anschliessend mit qualitativen und statistischen Analysen sinnvoll ergänzt. Die Studie weist einen sehr guten theore- tischen Rahmen auf. Es wird dabei nicht nur aufzeigt, wie sich ein potenzieller negativer Effekt erklären lässt, sondern Danaci erläutert auch ausserordentlich detailliert, unter welchen Umständen überhaupt von einem Effekt gesprochen werden kann. Auf Basis dieser Reflexion verhindert Danaci die soeben bei Haider-Markel et al. (2007) angesprochenen Problematik der Inklusion von Abstim- mungsresultaten, hinter denen kein wirklicher Effekt steckt. Auf der Basis klarer Auswahlkriterien untersucht Danaci 15 kantonale Referenden (davon drei fa- kultative). In vier dieser Fälle konnte dabei überzeugend ein negativer Effekt für religiöse Minder- heiten beobachtet werden. Schwächen eröffnen sich bei der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung: «Die Tatsache, dass deren vier vom Volk abgelehnt wurden, bedeutet, dass die Minderheiten in der direkten Demokratie weniger gut geschützt sind als in der parlamentarischen Arena.» (Danaci, 2008, p. 27). Bei solch generellen Aussagen müsste Danaci deutlich vorsichtiger agieren, insbeson- dere, da die Repräsentativität seiner Fallauswahl äusserst begrenzt ist. Universität Luzern Simon Zemp 41 Auch wenn hier der Arbeit von Danaci Evidenz für pauschale Äusserungen zum Effekt klar abge- sprochen werden muss, so ist doch festzuhalten, dass die Arbeit mit der hervorragenden theoreti- schen Einbettung und der Kombination von verschiedenen methodischen Ansätzen, einiges zu ei- nem besseren Verständnis der Auswirkungen der direkten Demokratie auf religiöse Minderheiten in der Schweiz beitragen kann. Seine Ergebnisse liefern klare Hinweise dafür, dass insbesondere Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein können. Methodisch hebt sich die Studie besonders durch die intensive qualitative Analyse der Einzelfälle von bisherigen Designs ab. Es wurde deutlich, dass vertiefte qualitative Betrachtungen für die Er- forschung der konkreten Wirkungsmechanismen sehr wertvoll sein können und die interne Validität der gesamten Untersuchung stärken können. Christmann, 2011 Christmann (2011) untersuch die Auswirkung der direkten Demokratie auf die Rechte von Minder- heiten mit einem ausschliesslichen Fokus auf den indirekten Effekt. Mit einer theoretisch äusserst sauber eingebetteten Fuzzy Set-QCA untersucht sie Bedingungen, welche die Ausgestaltung von Anerkennungsregelungen für religiöse Minderheiten in den Kantonen der Schweiz erklären können. Christmann gelingt der Nachweis eines indirekten Effektes, indem sie untersucht, ob das Vorhan- densein einer parlamentarischen Debatte über die Volksrechte als «Damoklesschwert» mit einem restriktiveren legislativen Output zusammenhängt. Eine Stärke des Designs ist die Kombination von quantitativen und qualitativen Betrachtungen, sowie der damit verbundenen intensiven Beschäfti- gung mit den einzelnen Fällen. Die QCA erlaub weiter die Überprüfung von verschiedenen Bedin- gungen und deren Interaktionen. So konnte Christmann beispielsweise aufzeigen, dass erwartet wer- den kann, dass ein liberaler Outcome resultiert, sofern die Gesetzesänderung im Rahmen einer Totalrevision verabschiedet wurde und zudem während der Debatte die Sorge um eine mögliche Volksabstimmung nicht geäussert wurde. Christmann kann klare Hinweise dafür präsentieren, dass die direkten Volksrechte in den 13 Kan- tonen den Output der repräsentativen Arena indirekt in Bezug auf die Anerkennungsregelungen beeinflussen können und tendenziell zu restriktiveren Regelungen führten. Zum einen konnte sie darlegen, dass die in den Debatten geäusserte Befürchtung eines Volksentscheides ein wichtiges Gliedstück der hinreichenden Bedingungen für einen restriktiven Output ist. Weiter ist die Abwe- senheit dieser Sorge um eine mögliche Volkseinmischung der einzige Faktor, dem der Status der notwendige Bedingung für einen liberalen Output zugeschrieben werden konnte. Christmann sieht diese Erkenntnisse als Bestätigung der theoretisch hergeleiteten Vermutung, dass sich die direkte Demokratie tendenziell negativ auf Minderheitenrechte auswirkt, auch wenn sie dies nur sehr Universität Luzern Simon Zemp 42 vorsichtig ausdrückt. Wie bereits bei Danaci (2008) stellte sich auch in der QCA von Christmann vor allem der Islam als besonders gefährdet heraus. Das Design von Christmann scheint Verzerrungen so gut wie möglich minimiert zu haben und hat sich intensiv mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt, weshalb die interne Validität des For- schungsdesigns grundsätzlich überzeugen kann.20 Aufgeworfen werden kann die Frage, inwieweit Christmanns Untersuchung Evidenz für einen indirekten Effekt der direkten Demokratie auf Min- derheitenrechte ausserhalb der Untersuchungseinheit liefern kann. Die Analyse konzentriert sich auf einen sehr konkreten Output einer spezifischen Minderheitengruppe und ist auf 13 Fälle be- schränkt, was die Generalisierungsfähigkeit sicherlich begrenzt. Trotzdem ist zu erwarten, dass die aufgezeigte indirekte Wirkung auch in anderen Debatten um Minderheitenrechte eine Rolle spielt, in denen die Interessen von Parlament und Volk auseinanderdriften. Insbesondere unter Einbezug von Christmanns theoretischen Überlegungen kann vorsichtig dafür argumentiert werden, dass auch nicht-religiöse Minderheiten, besonders solche, die in der Schweizer Bevölkerung nur wenig akzep- tiert sind, von einem negativen indirekten Effekt betroffen sein können. Es ist jedoch klar, dass der wahre Wert der Analyse von Christmann vor allem darin besteht, dass erstmalig für einen konkreten Untersuchungsgegenstand isolierte Evidenz für den indirekten Effekt geliefert werden konnte. Allzu schnelle Generalisierungsversuche sind hierbei nicht angebracht, was sich auch Christmann voll- ends bewusst ist. Vatter und Danaci, 201121 Mit einer ersten umfassenden Studie zur Schweiz leisten Vatter und Danaci (2011) einen äusserst überzeugenden Beitrag zum Forschungsstand. Der theoretisch-konzeptionelle Rahmen der Arbeit ist bemerkenswert. Insbesondere die umfangreichen Darstellungen der theoretischen Wirkungsme- chanismen heben sich deutlich von den bisherigen Studien ab. Die Aufarbeitung des Forschungs- standes, die theoretischen Reflexionen zum Minderheitenbegriff oder die Erläuterungen zum poten- ziellen Effekt der direkten Demokratie sind weitere Stärken der Arbeit. Das Forschungsdesign adressiert hauptsächlich den direkten Effekt und dessen Kontextfaktoren, schafft aber auch Raum für sekundäranalytische Überlegungen zum indirekten Effekt, auch wenn diese eher kurz ausfallen. Die Methodenwahl eines einfachen Counting-up-Ansatzes sowie die ergänzende Regressionsana- lyse zur Untersuchung der Kontextbedingungen sind gelungen. Auch in der Durchführung lassen 20 Einschränkungen der internen Validität stellen allerdings die relativ tiefen Gesamtabdeckungswerte dar. Weiter sind Verzerrungen bei der Messung der zentralen Variablen über das Vorhandensein der Debatte zu Volksrechten zu er- warten, was jedoch in Anbetracht der schwierigen Umstände kaum zu verhindern war. 21 Vatter und Danaci veröffentlichten 2010 das Paper «Mehrheitstyrannei durch Volksentscheide? Zum Spannungs- verhältnis zwischen direkter Demokratie und Minderheitenschutz» (Vatter und Danaci, 2010). Diese Publikation wurde überarbeitet und bildet das Kapitel 11 des Buches «Vom Schächt- zum Minarettverbot» (Vatter 2011). Die Evaluation fokussierte vornehmlich auf diese erweiterte Version, welche mit Vatter und Danaci, 2011 zitiert wird. Universität Luzern Simon Zemp 43 sich kaum Schwachpunkte festmachen. Der Output der Regressionsanalyse erscheint robust und die daraus gewonnen Erkenntnisse valide. Besonders relevant für diese Arbeit ist der erste Teil der Studie, welcher auf der Auszählung aller minderheitenrelevanten Volksabstimmungen auf Bundes- und Kantonsebene basiert, weshalb die vertiefte kritische Betrachtung vor allem darauf den Fokus legt. Die durch eine intensive Recherche getätigte Auswahl der 193 Volksabstimmungen kann als appro- ximative Vollerhebung der Grundgesamtheit betrachtet werden und sollte die Minderheitenanliegen in der Schweiz gut repräsentieren. Bei der Beurteilung des Effektes auf Basis der Daten war den Autoren der Vergleich zur repräsentativen Arena wichtig. Vatter und Danaci erkennen zu Recht, dass hierfür eine Auszählung von parlamentarischen Vorlagen als Vergleichswerte, wie beispiels- weise von Haider-Markel et al. (2007) behauptet, nicht nötig ist. Der Bezug zur repräsentativen Arena kann überzeugend hergestellt werden, indem berücksichtigt wird, in welche Richtung ein Volksentscheid den repräsentativen Outcome verändert hat. Die Autoren konnten bei 41 Vorlagen einen negativen Effekt nachweisen, während nur drei Mal eine Verbesserung für die Minderheiten resultierte. Für Danaci und Vatter weist dies klar auf einen negativen Effekt der direkten Demokratie hin. Durch die Darstellung mittles verschiedener Kreuztabellen können die beiden zudem ein ge- naueres Bild des Effektes präsentieren. So konnte verdeutlicht werden, dass beispielsweise der ne- gative Effekt nur bei Abbauvorlagen relevant ist und vor allem Ausländer und Frauen betrifft. Im Gegensatz zu einigen anderen Autoren (z.B. Donovan und Bowler oder Gamble) verzichten die beiden darauf, die Annahmewahrscheinlichkeit von minderheitenfeindlichen Vorlagen mit generel- len Erfolgschancen von Initiative und Referendum zu vergleichen. Danaci und Vatter vergleichen grundsätzlich nur die Anzahl negativer und positiver Fälle. Dieser simple Interpretationsansatz der Schweizer Forscher ist absolut überzeugend, da jeder der gefundenen Fälle als direkte Evidenz für einen «Effekt» der direkten Demokratie in eine bestimmte Richtung angesehen werden kann. Ein Abgleich mit allgemeinen Quoten kann zwar interessant sein, für die Messung des Effektes sind sie strenggenommen jedoch nicht relevant. Zusammenfassend lässt sich klarstellen, dass die Studie robuste Evidenzen für die Schweiz liefern kann. Auch wenn sich Vatter und Danaci nicht so kritisch äussern wie Gamble, so sprechen die Resultate klar für ihre Position. Wichtig ist allerdings zu bemerken, dass die Autoren den For- schungseffekt sehr differenziert angehen und sehr grossen Wert auf den Einbezug von Kontextbe- dingungen gelegt wird. Vatter und Danaci betonen ausdrücklich, dass ein negativer Effekt stark von diversen Kontextfaktoren abhängig ist. Entscheidend sei dabei in erster Linie, welche Minderheiten von einer Vorlage betroffen sind. Die bereits im Theorieteil erwähnte Unterscheidung in In- und Outgroups hat sich dabei als besonders aussagekräftig herausgestellt. Auf Basis ihrer Studie können Universität Luzern Simon Zemp 44 somit Aussagen zu einem generell negativen Effekt für Outgroup-Minderheiten in der Schweiz ge- wagt werden. Eine pauschale Verurteilung der direkten Demokratie wird im Schlusswort der Un- tersuchung allerdings explizit als nicht angebracht bezeichnet. Lewis, 2013 In seiner Publikation aus dem Jahre 2013 präsentiert Lewis die wichtigsten empirischen Befunde seiner langjährigen Forschung zum Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte. Er er- hebt Anspruch, die Thematik in Bezug auf die USA möglichst umfassend zu eruieren. Hierbei will er vor allem zwei Schwachstellen bisheriger Forschungsarbeiten adressieren, die eng miteinander verbunden sind. Erstens sollen nicht nur Volksabstimmungen, sondern auch minderheitenrelevante Vorlagen der Legislative genauer betrachtet werden. Zweitens streicht Lewis heraus, dass bei Ur- teilen über die direkte Demokratie immer auch eine komparative Aussage zu rein repräsentativen Systemen mitschwinge, weshalb direkte Vergleiche mit solchen anzustellen seien. Mittels drei Studienblöcken versucht Lewis möglichst robuste Evidenz innerhalb der USA zu fin- den. Die erste Teilstudie fokussiert auf die Frage, ob Anti-Minderheiten Policies in Bundesstaaten mit direkter Demokratie mit höherer Wahrscheinlichkeit verabschiedet werden als in Staaten ohne direkte Volksrechte. Der Vergleich der repräsentativen und direktdemokratischen Arena anhand in- dividueller Gesetzesvorschläge bildet den Mittelteil der Publikation. Hier will Lewis untersuchen, ob die Filterungsmechanismen der repräsentativen Arena tatsächlich dazu führen, dass weniger min- derheitenfeindliche Vorschläge umgesetzt werden. Im letzten Block wird untersucht, wie minder- heitenfreundliche Policies in der direktdemokratischen Arena abschneiden. Vereinfacht zusammen- gefasst findet Lewis in den ersten beiden Blöcken klare Hinweise für einen negativen Effekt der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte, während bei der Untersuchung von Vorlagen mit min- derheitenfreundlichem Inhalt keine Evidenz ausgewiesen werden konnte. Das Vorgehen innerhalb der verschiedenen Untersuchungseinheiten orientiert sich an grundsätzlich gleichen methodischen und theoretischen Grundsätzen und wiederholt sich in den einzelnen Studienteilen. Es muss hier deshalb nicht explizit auf die einzelnen Teile eingegangen werden, sondern der Kommentar kann auf das grundsätzliche Vorgehen von Lewis abzielen. Mit einer intensiven theoretischen Abhandlung wird zu Beginn der Publikation eine wichtige Basis für die empirischen Analysen gelegt. Sehr gelungen ist die präzise Definition von Minderheitenrecht sowie die Sensibilisierung für die heterogene Ausgestaltung der direktdemokratischen Institutionen innerhalb der USA. Der Forschungsstand wird umfassend aufgearbeitet, allerdings werden mit der Ausnahme der Arbeit von Frey und Goette (1998) keine Studien ausserhalb des US-Kontextes be- rücksichtigt. Speziell bei der Darstellung der Studie von Frey und Goette zeigt sich zudem, dass die Universität Luzern Simon Zemp 45 Validität der Studien grundsätzlich keiner kritischen Betrachtung unterzogen wird. Eine grosse Stärke des methodischen Grundgerüstes der Arbeit ist darin zu sehen, dass bei den konkreten Un- tersuchungen qualitative und deskriptive Analysen mit statistischen Auswertungen kombiniert wer- den. So betrachtet Lewis zu Beginn der drei Blöcke die untersuchten Fälle jeweils sehr genau und versucht auf Basis von Auszählungen und kreuztabellarischen Darstellungen erste Evidenzen zu finden. Im Anschluss folgt jeweils eine statistische Analyse mittels Regression. Im Studienblock eins und drei bedient er sich dabei einer Cox-Regression. Mit Hilfe solcher Ereigniszeitanalysen kann Lewis eine zeitliche Komponente miterfassen und berücksichtigt insbesondere die Wahr- scheinlichkeit, dass beispielsweise ein Bundesstaat in Zukunft ein minderheitenfeindliches Gesetz erlässt. Damit erweitert er das methodische Arsenal auf dem Gebiet um einen interessanten Ansatz. Bei den statistischen Auswertungen kann zudem besonders die Operationalisierung der unabhängi- gen Institutionenvariable überzeugen. Lewis schätzt den Effekt der direkten Demokratie jeweils in zwei Versionen. In einem ersten Modell wird die unabhängige Institutionenvariable von einer Dummy-Variable verkörpert, während eine weitere Variante mit einer abgestuften Variable arbeitet, die den jeweiligen «Impact» der direkten Demokratie auf das politische System berücksichtigt. Hierfür präsentiert Lewis einen eigenen, mehrdimensionalen Index. Eine solche Abstufung der In- stitutionenvariable wurde bis zu diesem Zeitpunkt kaum eingesetzt und erwies sich als sehr wertvoll. Vor allem betreffend der externen Validität eröffnen sich hingegen bei den untersuchten abhängigen Variablen einige Schwächen. Zwar sind die Fälle, anhand deren die Zielvariable «Minderheiten- rechte» operationalisiert wird, jeweils repräsentativ für einen bestimmen Policy-Output (z.B. Ver- bot von gleichgeschlechtlicher Ehe). Die gesamte Evidenz von Lewis fokussiert jedoch auf relativ wenige und sehr spezifische Regelungen, welche vor allem Homosexuelle sowie ethnische und sprachliche Randgruppen betreffen. Diverse Gruppen, die entsprechend der Definition von Lewis ebenfalls unter den Minderheitenbegriff fallen können, werden nicht berücksichtigt (z.B. Frauen oder Straftäter), was zumindest erklärungsbedürftig wäre. Die eher enge Auswahl der untersuchten Policy-Outputs ermöglicht es Lewis allerdings vertiefte qualitative Betrachtungen vorzunehmen. Es zeigt sich deutlich, dass dadurch insbesondere die interne Validität gestärkt wird, da der konkrete kausale Effekt der direkten Demokratie in den einzelnen Fällen nachgewiesen werden konnte und so die statistischen Befunde wertvoll ergänzt wurden. Bilanzierend gesehen liefert Lewis für die untersuchten Fälle sehr robuste Evidenz. Seine Studie kann umfassend aufzeigen, wie durch die direkte Demokratie konkrete Minderheitenrechte, wie beispielsweise das Recht der Eheschliessung für gleichgeschlechtliche Paare, eingeschränkt wur- den. Seine intensive und systematische Analyse leistet so einen sehr wertvollen Beitrag zum For- schungsstand und zur methodischen Weiterentwicklung, kennt jedoch auch klare Grenzen, was die Universität Luzern Simon Zemp 46 externe Validität betrifft. Mit der nötigen Vorsicht können die Befunde trotzdem auch über den Untersuchungskontext hinaus von Relevanz sein. Pauschalaussagen über den Effekt sind jedoch auch bei der Publikation von Lewis fehl am Platz. Hainmueller und Hangartner, 2015 Die bisherigen Studien fokussierten allesamt auf Volksabstimmungen zu Gesetzesvorlagen. Es gibt jedoch auch direktdemokratische Entscheide, die nicht auf Gesetzesänderungen abzielen. Ein Bei- spiel dafür ist die Einbürgerungspraxis in der Schweiz, die lange Zeit von lokalen Volksentscheiden geprägt war. Ab dem Jahr 2003 führte das Bundesgericht mit mehreren Urteilen gegen die direkt- demokratische Einbürgerungspraxis einen Wandel herbei und eine Mehrheit der Gemeinden ent- scheidet heute durch repräsentative Gremien über Einbürgerungsgesuche (Hainmueller und Han- gartner, 2015). Es lassen sich einige Studien finden, welche die direktdemokratische Einbürgerungspraxis der Schweiz untersuchen (Bolliger, 2004; Hainmueller und Hangartner, 2013; Helbling und Kriesi, 2004). Während sich Bolliger (2004) sowie auch Helbling und Kriesi (2004) klar auf Aussagen zur Einbürgerungspolitik beschränken, wagen Hainmueller und Hangartner (2015) den Schritt, mittels des Untersuchungsgegenstandes der Einbürgerungspraxis, prominent Evidenz für den Forschungseffekt dieser Arbeit zu präsentieren, wie sich bereits im Titel ihrer Pub- likation zeigt. Die beiden Autoren erkennen zu Recht, dass der innerhalb kurzer Zeit exogen ausge- löste Wechsel von der direktdemokratischen zur repräsentativen Entscheidungsfindung ideale Be- dingungen für eine quasi-experimentelle Untersuchung darstellen. Hainmueller und Hangartner sehen im Fehlen von Kontrollgruppen ein grosses Defizit der bisherigen, vom Counting-up-Ansatz geprägten, Forschung zur Thematik. So sind für die Autoren Urteile über das Abschneiden der di- rekten Demokratie nur im direkten Vergleich mit der repräsentativen Arena als Kontrollgruppe aus- sagekräftig, was sie mit ihrer Studie anstreben können. Mittels einer methodisch einwandfreien Re- gressions-Diskontinuitäts-Analyse können die beiden einen klar negativen Effekt der direkten Demokratie auf den Erfolg eines Einbürgerungsgesuches feststellen. Diese Resultate weisen eine ausgesprochen hohe interne Validität auf. Es werden diverse Kovariablen, Subsamples und Spezi- fizierungen der Modelle berücksichtigt sowie Placebo-Tests durchgeführt. Die Studie zeigt somit unmissverständlich auf, dass die direkte Demokratie kein geeignetes Gremium ist, um über die Ein- bürgerung von Individuen zu entscheiden. Die beiden Autoren erheben mit ihrer Studie jedoch klar den Anspruch, Evidenz für den allgemeinen Effekt von direkter Demokratie auf ausländische Universität Luzern Simon Zemp 47 Minderheiten zu liefern.22 Angesichts dieser Tatsache ist vor allem die Generalisierungsfähigkeit ihrer Befunde zu beurteilen und hierbei eröffnen sich diverse Defizite. Allgemein wird der im Titel, Abstract sowie in der Einführung und dem Schlussteil herausgehobene Zusammenhang zwischen direkter Demokratie und Minderheiten zu wenig gut in das Gesamtkon- zept der Studie miteinbezogen. Bisherige Studien zur Thematik werden zu vorschnell abgeschrieben und die Untersuchung ist kaum theoretisch eingebettet. Dem politwissenschaftlichen Forschungs- stand auf dem Gebiet kann dadurch nicht Rechnung getragen werden. Der Versuch, im Anschluss zur Untersuchung einen Wirkungsmechanismus zur Erklärung des gefundenen Zusammenhangs zu finden, scheint von der falschen Annahme geprägt, es müsse nur ein Mechanismus herangezogen werden, anstelle einer Reihe von Erklärungsfaktoren in Betracht zu ziehen. Wichtige Fragen zur Generalisierungsfähigkeit der Evidenzen werden thematisiert, es können aber grundsätzlich keine überzeugenden Antworten geliefert werden. Während das Argument zur Über- tragung auf andere Länder einigermassen plausibel erscheint, greift der entscheidende Schritt, die Evidenz der Einbürgerungspraxis auf allgemeine politischen Entscheidungsverfahren auszuweiten, eindeutig zu kurz. Das Argument des «person-positivity bias» mag zwar durchaus relevant sein, es kann jedoch allein niemals als überzeugender Beleg dafür dienen, dass der gefundene negative Ef- fekt auch in der allgemeinen direktdemokratischen Arena zu erwarten ist. Die Studie diskutiert grundsätzlich zu wenig ausführlich, wie die Evidenz der spezifischen Untersuchung der Einbürge- rungsverfahren auf das allgemeine politische System - und das generelle Abschneiden von Minder- heiten darin - übertragen werden kann. Eine weitere Schwachstelle der Untersuchung besteht darin, dass sie auf einem falschen Verständnis der direkten und repräsentativen Arena und deren Interaktion baut. Der Anspruch eines quasi-expe- rimentellen Designs verleitet die Autoren dazu, die repräsentative und direktdemokratische Arena als alternative Entscheidungsgremien zu verstehen. Während dies für den Fall der Einbürgerungs- praxis durchaus angebracht ist, entspricht dieses Verständnis nicht der grundsätzlichen Beziehung der beiden Arenen, was in dieser Arbeit bereits mehrfach deutlich wurde. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Hainmueller und Hangartner äusserst robuste Evidenz zum negativen Effekt der direktdemokratischen Entscheidung bei Einbürgerungsverfahren liefern können. Der zentrale Anspruch ihrer Studie, diese Evidenz überzeugend in die generelle Debatte zur direkten Demokratie und Minderheiten einzubringen, gelingt jedoch nicht. Hierfür wurde die gesamte Studie zu wenig in den theoretischen und empirischen Wissensstand zur Thematik 22 Die Autoren behaupten: «Our study provides perhaps the most direct evidence to date that when faced with the ex- act same policy decision, direct democracy does harm minorities more often than representative democracy.» (Hain- mueller und Hangartner, 2015, p. 22). Universität Luzern Simon Zemp 48 eingebettet und der zentrale Schritt, die Evidenz vom Kontext der Einbürgerungspraxis loszulösen, wurde zu wenig berücksichtigt. Trotz dieser Mängel kann der Studie ein gewisser Beitrag zur all- gemeinen Debatte nicht abgesprochen werden. Wenn sie auch nicht beweist, dass die direkte De- mokratie pauschal minderheitenfeindlicher ist, so lässt sie sich durchaus in die Reihe der Studien einordnen, die Hinweise dafür liefern, dass immer dann, wenn das Volk über Minderheitenanliegen bestimmt, die Gefahr von Diskriminierung real ist. Bochsler und Hug, 2015 Bochsler und Hug reagieren 2015 auf Forderungen, dass für robuste Erkenntnis zur Thematik Evi- denzen aus verschiedenen Ländern nötig seien und präsentieren erstmals eine international ausge- richtete Studie. Die zwei Autoren wollen dabei untersuchen, ob die direkte Demokratie in verschie- denen Ländern einen Effekt auf Minderheitenanliegen ausübt, indem diese den Policy-Output näher zu den Präferenzen des Medianwählers verschiebt. Bochsler und Hug gehen somit davon aus, dass ein potenzieller Effekt der direkten Demokratie nicht unabhängig ist, sondern in Interaktion mit der Medianwählerpräferenz auftritt. Diese wichtige theoretische Annahme wird von den Autoren nur sehr knapp ausgeführt und Argumente, welche für einen unabhängigen Effekt der direkten Demo- kratie sprechen können, werden überhaupt nicht diskutiert. Der unabhängige Effekt wird gar explizit als theoretisch nicht erwartbar abgeschrieben (Bochsler und Hug, 2015, S. 211), was eindeutig nicht dem Forschungsstand entspricht. Mittels der Regressionsanalyse können die Autoren die Relevanz der Interaktion in ihrer Studie aufzeigen. Es wurde deutlich, dass die Erklärungskraft des Modells mit dem Interaktionsterm stär- ker ist, als wenn eine unabhängige Institutionenvariable für die direkte Demokratie berücksichtigt wird. Für alle untersuchten Policy-Outputs liess sich ein Effekt des Interaktionsterms nachweisen, allerdings bei nur zwei Outputs war dieser signifikant («Freedom of Assembly» und «Woman social rights»). Die Autoren glauben damit Evidenz gefunden zu haben, die dafürspreche, dass die direkte Demokratie einen Effekt auf Minderheitenanliegen habe, dieser jedoch von der Präferenz des Me- dianwählers abhängt. Im Grundsatz kann der ausgewiesene Einfluss des Interaktionsterms überzeugen. Betreffend der internen Validität lassen sich trotzdem einige Schwachpunkte feststellen. In erster Linie erscheint die Operationalisierung von «Direkter Demokratie» als Dummy-Variable problematisch. Der welt- weiten Heterogenität, was die Ausgestaltung und Anwendung direktdemokratischer Institutionen betrifft, kann eine Dummy-Variable wohl nicht in genügendem Masse entsprechen. Besonders für eine internationale Untersuchung wäre eine mehrstufige Institutionenvariable, wie sie beispiels- weise bei Lewis (2013) eingeführt wurde, sehr sinnvoll. Weiter ist die Operationalisierung der Me- dianwählerpräferenz verzerrt, da die Umfragen in mehreren Fällen nur indirekt auf die untersuchte Universität Luzern Simon Zemp 49 Policy abzielte (z.B. bei der Versammlungsfreiheit, vrgl. Bochsler und Hug, 2015, p. 210). Zudem wird in der Studie mit der Schweiz ein Land völlig ausgelassen, welches über die Hälfte aller welt- weiten Volksabstimmungen auf nationaler Ebene verzeichnet (Kaufmann, 2010). Eine solch wich- tige Auslassung würde zumindest einer kurzen Reflexion bedürfen. Betreffend der externen Validität kann die international ausgerichtete Studie in Bezug auf die Über- tragung der Erkenntnisse auf verschiedene Länderkontexte punkten. Vor dem Hintergrund eines Beitrages zur generellen Debatte müssen jedoch einige Abstriche gemacht werden. Das Hauptprob- lem liegt dabei darin, dass die Auswahl der untersuchten «minority issues» nicht wirklich mit dem gängigen sozialwissenschaftlichen Verständnis von Minderheiten übereinstimmt und aufgrund der Beschränkung auf fünf konkrete Outputs auch nicht wirklich repräsentativ ist. Klassische Minder- heiten wie Ausländer, ethnische und religiöse Randgruppen sowie Homosexuelle werden nicht ex- plizit berücksichtigt. Hingegen stehen Frauenanliegen und allgemeine Bürgerechte, wie die freie Meinungsäusserung, im Zentrum der Studie. Besonders die Eignung der allgemeinen Bürgerrechte für den Untersuchungskontext kann in Frage gestellt werden, da bei diesen grundsätzlich kein Inte- ressenskonflikt zwischen der Mehrheit und der Minderheit bestehen sollte und deshalb auch keine allgemeine Einschränkung dieser Rechte durch eine tyrannische direktdemokratische Mehrheit zu erwarten ist. Trotz der präsentierten Schwächen stellt die Studie von Bochsler und Hug einen durchaus beach- tenswerten Beitrag auf dem Gebiet dar. Der Effekt der direkten Demokratie wird mittels der Be- funde zum Interaktionsterm weiter spezifiziert und es wird erstmals ein internationaler Vergleich angestrebt, was in den Vorgängerstudien bisher komplett fehlte und durchaus wegweisend für wei- tere Forschung zum Effekt sein kann. Universität Luzern Simon Zemp 50 5. Versuch einer Synthese Nach der eingängigen Beschäftigung mit den verschiedenen Studien ist es nun Zeit, die Synthese in Hinblick auf die Zielformulierungen anzustreben. Dabei sind vor allem abschliessende Betrachtun- gen zur Methodik und Evidenz anzusteuern. Das grundsätzliche methodische Vorgehen spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Aussagekraft der jeweiligen Evidenz. Deshalb erscheint es sinnvoll, zuerst die verschiedenen Methoden vertieft zu diskutieren und anschliessend die Eviden- zen und ihre Robustheit ins Zentrum rücken zu lassen. 5.1 Synthese Methodik Die 15 untersuchten Studien beruhen auf teilweise sehr unterschiedlichen methodischen Konstruk- tionen, um Evidenz für den Forschungseffekt zu erhalten. Grob lassen sich zwei grundsätzliche Herangehensweisen unterscheiden, mit denen versucht wurde, den Forschungseffekt zu «messen». Der klassische Weg basiert auf einer Art Aufsummierung von relevanten Abstimmungsergebnissen, was bisher als Counting-up-Ansatz bezeichnet wurde. Regressionsanalysen bilden den anderen Zu- gang zur Thematik. Es werden nun ausgehend von diesen beiden Ansätzen wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die methodische Ausgestaltung der Studien und deren Überzeugungskraft präsentiert. Die wohl zentralste Debatte bei der Methodenwahl auf dem Gebiet dreht sich um die Frage, ob für Evidenz zum Forschungseffekt grundsätzlich ein Vergleich zwischen der direktdemokratischen und der repräsentativen Arena anzustellen ist. Die Regressionsanalysen beinhalten im Normalfall immer einen solchen Vergleich, da es ansonsten nicht möglich ist, einen Effekt der direkten Demokratie zu schätzen. Anders sieht es beim Counting-up-Ansatz aus. Hier lassen sich diverse Studien finden, die keinen expliziten Vergleich mit der repräsentativen Arena anstellen, was bisher als einfacher Counting-up bezeichnet wurde (vrgl. hierzu Gamble, 1997 oder Vatter und Danaci, 2011). Gegen solch ein Vorgehen wird häufig der Vorwurf der fehlenden Kontrollgruppe laut (Haider-Markel et al., 2007; Hainmueller und Hangartner, 2015). Die Kritiker halten dabei fest, dass valide Aussagen über die Wirkung der direkten Demokratie einen direkten Vergleich zur repräsentativen Demokratie bedingen. Einige Forschende (z.B. Haider-Markel et al., 2007 oder Lewis, 2013) wählten als Reak- tion auf solche Kritik einen ausgedehnten Counting-up-Ansatz, indem sie auch den legislativen Out- put beachteten. Doch kann durch einen solchen Counting-up-Vergleich der Effekt tatsächlich über- zeugender gemessen werden? Ein Blick auf die theoretischen Erklärungsansätze zeigt, dass ein möglicher Effekt der direkten Demokratie meist mittels einer Gegenüberstellung der beiden Arenen hergeleitet wird. Ein Vergleich der direktdemokratischen mit der repräsentativen Arena erscheint deshalb naheliegend. Bei der eigehenden Prüfung der verschiedenen Studien wurde jedoch deutlich, Universität Luzern Simon Zemp 51 dass die vergleichenden Ansätze nicht grundsätzlich robustere Evidenz liefern als der einfache Counting-up-Ansatz. Die Studien von Gamble (1997) und Vatter und Danaci (2011) haben aufge- zeigt, dass ein Effekt auch nachgewiesen werden kann, ohne dass dabei die repräsentative Arena explizit untersucht wird. Durch den ausschliesslichen Fokus auf die effektive Veränderung des re- präsentativen Outputs durch Volksabstimmungen wird indirekt immer auch der Bezug zur Legisla- tive hergestellt. Unter dieser Bedingung kann auch der einfache Counting-up-Ansatz einen Effekt valide messen. Ob der einfache oder der ausgedehnte Counting-up-Ansatz angebracht ist, hängt schlussendlich von den Umständen des Untersuchungsgegenstandes ab. Elementar ist dabei die Einsicht, dass ein aus- gedehnter Vergleich grundsätzlich nur plausibel ist, wenn eine Grundpopulation von repräsentati- ven Systemen untereinander verglichen werden kann, von denen die einen Fälle direktdemokrati- sche Instrumente ausgebildet haben und die anderen nicht.23 Ein direkter Vergleich des repräsentativen mit dem direktdemokratischen Output innerhalb eines politischen Systems sugge- riert hingegen oft ein falsches Bild der Beziehung zwischen den beiden Arenen und kann nicht überzeugen. So wurde z.B. in den Studien von Redfield-Ortiz (2011), Haider-Markel et al. (2007) oder Hainmueller und Hangartner (2015) deutlich, dass durch solch einen Vergleich die Tatsache des komplementären Verhältnisses der zwei Arenen innerhalb eines Systems zu kurz kommen kann. Für viele Untersuchungskontexte, wie z.B. für die Schweiz, stellt der einfache Counting-up-Ansatz demnach die überzeugendere Methodenwahl dar. Dabei ist allerdings der Einhaltung des generell für Counting-up-Ansätze wichtigen Leitsatzes, dass nur Beobachtungen berücksichtigt werden soll- ten, bei denen die direkte Demokratie den repräsentativen Output auch tatsächlich verändert hat, von ausserordentlicher Wichtigkeit. Ein nicht wettzumachender Nachteil des einfachen Counting- up ist, dass indirekte Effekte nicht mitberücksichtigt werden können. Hier sind interregionale Ver- gleichsansätze mittels eines ausgedehnten Counting-up-Ansatzes oder auch einer Regressionsana- lyse klar im Vorteil. Nach diesen ausführlichen Diskussionen zur Vergleichsproblematik werden einige weitere rele- vante methodische Erkenntnisse festgehalten. Insbesondere die Ansätze der Regressionsanalyse sol- len vertieft beleuchtet werden. Elf der 15 Studien beinhalten Analyseteile, welche auf der Idee der Regression aufbauen. Allerdings zielen nur bei drei dieser Studien die Regressionsmodelle klar auf den Forschungseffekt ab (Bochs- ler und Hug, 2015; Gerber und Hug, 2002; Lewis, 2013). Die meisten Regressionsanalysen im 23 Grundsätzlich stellen die US-Bundesstaaten eine Grundpopulation dar, welche in diesem Sinne besonders geeignet scheint für vergleichende Analysen. Lewis (2013) zeigt auf, wie für diese Fälle ein ausgedehnter Counting-up-Ansatz robuste Evidenz liefern kann. Eingeschränkt ist auch ein Vergleich von Systemen mit verschiedenen Ausprägungen der direkten Demokratie möglich, wie z.B. bei Lupia et al. (2010). Universität Luzern Simon Zemp 52 Forschungsfeld dienen vornehmlich als Ergänzung von Counting-up-Ansätzen und fokussieren auf Evidenz zu möglichen Kontextbedingungen. In den folgenden Ausführungen soll vor allem beurteilt werden, wie geeignet die Regressionsanalyse für die Messung des Forschungseffektes ist. Es wird dabei nicht versucht, die Regressionsanalyse und das Counting-up-Vorgehen gegeneinander aufzu- wiegen. Vielmehr sollen die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten der Regressionsanalyse kri- tisch betrachtet werden. Wie kann der Forschungseffekt mittels einer Regression konkret gemessen werden? Hierfür ist grundsätzlich der operationalisierte Outcome «Minderheitenrecht» auf eine unabhängige Institutio- nenvariable, welche aufzeigt, ob direktdemokratische Instrumente vorhanden sind oder nicht, re- gressiert. Die obige Debatte über den Vergleich hat bereits darauf hingedeutet, dass für eine solche Messung eine vergleichbare Grundpopulation gegeben sein muss, die sich möglichst nur in der In- stitutionenvariable unterscheidet. Die Tatsache, dass dieser Voraussetzung mit den US-Bundesstaa- ten relativ gut entsprochen werden kann, haben sich Gerber und Hug (2002) sowie Lewis (2013) zu Nutze gemacht, um Evidenz für den Effekt mittels Regressionsanalysen zu präsentieren.24 Bochsler und Hug (2015) zeigten weiter auf, dass auch der internationale Raum gewisse Möglichkeiten in diesem Zusammenhang eröffnet. Eine wichtige Stärke der Regressionsanalyse besteht darin, dass für Dritteinflüsse kontrolliert werden kann. Im Idealfall könnte dadurch der Effekt der direkten De- mokratie auf die Minderheitenrechte, losgelöst von jeweiligen Kontextbedingungen, geschätzt wer- den, indem beispielsweise für die Kontextbedingungen in Form von Moderatorvariablen kontrolliert wird. Die bisherigen Analysen zeigten aber deutlich, dass die praktische Umsetzung sehr weit von dieser Idealvorstellung entfernt ist und die Erklärungskraft der aufgestellten Regressionsmodelle bisher meist unter den Erwartungen blieb. Zudem ist wichtig zu betonen, dass Regressionsanalysen grundsätzlich nur Korrelationen aufzeigen können. Für Schlussfolgerungen zu kausalen Wirkungs- mechanismen ist deshalb insbesondere bei dieser Methodenwahl eine theoretische Einbettung un- ausweichlich. Auch wenn die Erklärungskraft sowie die theoretische Einbettung der bisherigen Regressionsmo- delle häufig noch zu wünschen übrig lässt, haben diese doch einige interessante Erkenntnisse her- vorgebracht. Die kontinuierliche Verbesserung der Regressionsanalysen innerhalb des Forschungs- standes lassen zudem auf robustere Ergebnisse in Zukunft hoffen. So stärkte beispielsweise Lewis (2013) die Aussagekraft der Regressionsmodelle unter anderem mit einer überzeugenden Operatio- nalisierung der Institutionenvariable und der Mitberücksichtigung von zeitlichen Dimensionen 24 Auch die Studien von Schildkraut (2001) und Nicholson-Crotty (2006) zeigen das Potenzial der Regressionsanalyse bei der Erforschung der direkten Demokratie im US-amerikanischen Kontext auf. Universität Luzern Simon Zemp 53 mittels der Cox-Regression. Hug und Bochsler (2015) vermochten jüngst aufzuzeigen, wie eine Regressionsanalyse vor allem zur Berücksichtigung von Interaktionen hilfreich sein kann. Wie bereits erwähnt, wurde die Regressionsanalyse in der bisherigen Forschung zur Thematik je- doch vor allem zur Prüfung von Kontextbedingungen hinzugezogen. Um zu klären, ob z.B. die Be- völkerungsgrösse oder die Heterogenität der Gesellschaft einen Einfluss auf den direktdemokrati- schen und minderheitenrelevanten Output hat, ist die Wahl der Regressionsanalyse sehr naheliegend. Evidenzen aus solchen Modellen sind insbesondere für ein erweitertes Verständnis der Wirkungsmechanismen und Kontextbedingungen des Forschungseffektes sehr wertvoll. Eine Viel- zahl der untersuchten Studien hat deshalb zur Ergänzung von Counting-up-Ansätzen solche Analy- sen hinzugezogen und konnte so den Effekt spezifizieren. Ein erwähnenswerter Spezialfall innerhalb der Gruppe der Regressionsanalysen stellt die Publika- tion von Hainmueller und Hangartner (2015) dar. Ihre Regressionsanalyse kommt dem oben be- schriebene Idealfall einer vollständigen Extraktion des Effektes durch die Kontrolle aller möglichen Dritteinflüsse von allen gesichteten Regressionsanalysen mit Abstand am nächsten. Die überzeu- gende interne Validität geht jedoch mit deutlichen Kosten einher, was die externe Validität betrifft. Auch wenn die Studie dadurch deutlich an Relevanz für den Forschungsstand verliert, hinterlässt sie vor allem für die methodische Entwicklung auf dem Gebiet einen bleibenden Eindruck, indem sie insbesondere die bisher völlig ausser Acht gelassenen Möglichkeiten von intertemporalen Ver- gleichen aufzeigt. Als erstes Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Regressionsanalyse bisher nicht als eigenständige Methode auf dem Forschungsfeld etablieren konnte. Als Ergänzung zu dem eher deskriptiven Counting-up-Ansatz und insbesondere zur Eruierung von Kontextbedingungen nimmt die Regressionsanalyse jedoch einen wichtigen Platz in der methodischen Rüstkammer zur Erfor- schung des Effektes ein. Innerhalb der Auswahlgesamtheit lässt sich ein methodischer Ansatz finden, welcher mit den bis- herigen Diskussionen nicht abgedeckt wurde und nicht vergessen gehen sollte. Die Publikation von Christmann hebt sich mit dem Fokus auf den indirekten Effekt und der entsprechenden methodi- schen Umsetzung mittels einer QCA deutlich von den restlichen Beiträgen ab. Die Messung eines indirekten Effektes, was aufgrund fehlender interregionaler Vergleiche innerhalb der Schweiz mit herkömmlichen Methoden nicht möglich war, kann mit der QCA von Christmann angestrebt wer- den. Die Grundidee der QCA, verschiedene Faktoren als Bedingungen für einen bestimmten Out- come zu eruieren, könnte durchaus auch für den generellen Forschungseffekt gewinnbringend sein. Besonders für eine vertiefte Betrachtung der Kontextbedingungen und deren Interaktionen scheint Universität Luzern Simon Zemp 54 eine QCA ein interessanter Ansatz zu sein. Nicht zuletzt stellt zudem der qualitative Zugang zu den untersuchten Fällen eine Stärke der QCA dar. Die Überzeugungskraft qualitativer Betrachtungen innerhalb der QCA bildet zugleich den Aus- gangspunkt für eine letzte erwähnenswerte Erkenntnis zur Methodik. Nicht nur bei Christmann, sondern auch bei einigen anderen Autoren erwiesen sich qualitative Betrachtungen als Ergänzung zu den meist stark quantitativen Hauptverfahren als äusserst wertvoll. Zu nennen sind hier beispiels- weise Danaci (2008) oder Lewis (2013). In ihren Beiträgen konnte durch die qualitativen Untersu- chungen insbesondere die interne Validität von vorgängig mehr oder weniger erfolgreich gemesse- nen Effekten gestärkt werden. Durch eine Art qualitative Prozessverfolgung bei den jeweiligen Fällen kann insbesondere ein Counting-up-Ansatz sehr sinnvoll ergänzt werden. Dass trotz dieser offensichtlichen Vorteile, der Forschungseffekt bisher kaum mit qualitativen Ansätzen untersucht wurde, ist sicherlich bedauernswert. Der Beitrag zum Forschungsstand durch einen sehr sauber nachgewiesenen Effekt innerhalb einer qualitativen Analyse sollte auf keinen Fall unterschätzt wer- den und eröffnet Möglichkeiten für zukünftige Forschung. Abschliessend zu den methodischen Betrachtungen kann festgehalten werden, dass der Forschungs- stand bisher von einfachen und ausgebauten Counting-up-Ansätzen geprägt ist, welche häufig durch Regressionsanalysen ergänzt werden. Welcher methodische Ansatz für die Messung des Effektes am überzeugendsten ist, hängt von den natürlichen Umständen der untersuchten Fälle ab. Allgemein als besonders gewinnbringend stellten sich Studien heraus, welche sich verschiedenen methodi- schen Ansätzen bedienten. Die Studie von Lewis (2013) kann hier als Beispiel für solch einen Me- thoden-Mix genannt werden, bei dem Stärken und Schwächen der verschiedenen Ansätze sinnvoll kombiniert werden. Zum Schluss muss aber klar bemerkt werden, dass sich bisher kein einheitliches methodisches Vorgehen durchsetzen konnte. Der Nachweis des Forschungseffektes stellt eine me- thodische Knacknuss dar, wobei sich bei allen bisherigen Designs Vor- und Nachteile zeigten. 5.2 Synthese der empirischen Evidenz Im nun folgenden Abschnitt werden einige wichtige Erkenntnisse aus der intensiven Beschäftigung mit den Studien in Bezug auf ihre Evidenz für den Forschungseffekt präsentiert. Insbesondere soll diskutiert werden, ob sich aus den einzelnen Evidenzen generelle Aussagen über eine bestimmte Wirkungsrichtung des Effektes ableiten lassen. Ein erster oberflächlicher Blick auf die Hauptbefunde der 15 untersuchten Studien legt die Vermu- tung nahe, dass der aktuelle Forschungsstand tendenziell für einen negativen Effekt spricht. Von allen untersuchten Studien tendierten mehr als die Hälfte klar, oder zumindest leicht, zu einem Universität Luzern Simon Zemp 55 negativen Effekt, während nur die Studie von Frey und Goette (1998) für einen leicht positiven Effekt einstand. Ein Drittel der Studien können als Vertreter einer neutralen Position verstanden werden. Bei diesen wurde weder ein negativer noch ein positiver Effekt ausgewiesen, sondern es wurde meist auf die entscheidende Rolle kontextueller Bedingungen verwiesen. Die rein quantita- tive Dominanz der Evidenz für einen negativen Effekt bestätigt sich weiter, wenn die Studien, die als «Graubereich» definiert wurden, hinzugezogen werden. Ein Blick auf die entsprechende Tabelle im Anhang D zeigt, dass 15 dieser 17 Studien zumindest indirekt Hinweise liefern, die für einen negativen Einfluss sprechen und nur zwei Studien (Lax und Phillips, 2009 sowie Höglinger, 2008) eine leicht positive Auswirkung vermuten lassen. Es ist offensichtlich, dass allein aus der Tatsache, dass die Forschung bisher öfters einen negativen Effekt beobachtete, keine Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen. Für eine gelungene finale Synthese der Evidenz sind in erster Linie vier essenzielle Punkte einzubeziehen: die grundsätzliche Qualität, die Fallauswahl, die Kontextbedingungen sowie die Generalisierungsfähigkeit der gesich- teten Evidenz. Der Aufbau der folgenden Synthese versucht diese vier Punkte schrittweise zu ad- ressieren, um am Ende ein möglichst umfassendes Bild über den aktuellen Forschungsstand zu er- halten und Generalisierungsversuche wagen zu können. Der Anfang macht dabei der Einbezug der Studienqualität. Anhand eines kurzen chronologischen Überblicks wird versucht, den individuellen Beitrag der verschiedenen Studien unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Qualität grob zu- sammenzufassen und zu klären, ob sich der vermutete Negativtrend nach diesen Betrachtungen be- stätigen lässt. Qualitativer Überblick zu Studien und Evidenz Der zentrale Anknüpfungspunkt für empirische Studien auf dem Gebiet bildet noch heute die Studie von Gamble (1997). Der dabei ausgewiesene negative Effekt für die untersuchten Fälle hält einer kritischen Überprüfung stand. Ihre pauschale Verurteilung der direkten Demokratie entbehrte aller- dings jeglicher empirischer Grundlage und wurde zu Recht kritisiert. In einer ersten Reaktion ver- suchten Donovan und Bowler (1998) der Evidenz von Gamble zu widersprechen. Die Untersuchung anhand von elf Initiativen konnte hierfür jedoch nicht genügend Schlagkraft entwickeln. Es gelang ihnen lediglich den Effekt zu spezifizieren und die pauschale Verurteilung zu entkräften, indem vor allem der Kontextfaktor der Bevölkerungsgrösse dargelegt wurde. Die im gleichen Jahr präsentierte Studie von Frey und Goette (1998) wollte klarstellen, dass der gefundene Effekt von Gamble nicht auf die Schweiz übertragen werden kann. Die Beurteilung im Rahmen dieser Arbeit kam jedoch klar zum Schluss, dass die Studie vor allem aufgrund der unglücklichen Fallauswahl nicht repräsen- tativ für die Schweiz ist und ihr Beitrag zum Forschungsstand in Frage gestellt werden muss. Universität Luzern Simon Zemp 56 Als Reaktion auf die widersprechenden Evidenzen der drei Arbeiten wurden seit der Jahrtausend- wende einige überzeugende Studien veröffentlicht, wodurch der Effekt umfassender empirisch ab- gestützt und spezifiziert werden konnte. Um an dieser Stelle nicht nochmals auf jeden Beitrag ein- zeln eingehen zu müssen, lässt sich die Entwicklung anhand zweier wichtiger Trends festhalten. Zum einen wurde der negative Effekt der direkten Demokratie, wie in Gamble auswies, mit einer Reihe von robusten Studien bestätigt. An vorderster Front sind hier die umfassenden und überzeu- genden Arbeiten von Vatter und Danaci (2011) sowie Lewis (2013) zu nennen. Ebenfalls erwäh- nenswert sind Haider-Markel et al. (2007), Danaci (2008), Christmann (2010) und Hainmueller und Hangartner (2015).25 Bei den vier letztgenannten Publikationen ist allerdings die Fallauswahl sehr spezifisch, was die externe Validität teils stark einschränkt. Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass bei all diesen Studien zwar negative Effekte gefunden werden und so die Position von Gamble ge- stützt wird, der Effekt jedoch grundsätzlich an klare Kontextbedingungen geknüpft wird. So werden selbst innerhalb der Untersuchungseinheit kaum generelle Aussagen über die Richtung des Effektes gewagt. Dieses verstärkte Bewusstsein für die kontextuellen Bedingungen stellt einen entscheiden- den Fortschritt auf dem Forschungsfeld dar und geht direkt mit dem zweiten wichtigen Trend der letzten Jahre einher. Der Tendenz zur negativen Evidenz kann eine quantitativ klar unterlegene Gruppe von Studien ent- gegengestellt werden, welche sich aufgrund der kontextuellen Abhängigkeiten für eine neutrale Po- sition aussprechen. An vorderster Front sind hier die Arbeiten von Gerber und Hug (2002) sowie Bochsler und Hug (2015) zu nennen. Ihre Studien verfolgen das Argument, dass die Richtung des Effektes so stark von der Wählerpräferenz abhängig sei, dass nicht von einem wirklich unabhängi- gen Effekt gesprochen werden könne. Auch wenn die Richtungsänderung des Effektes aufgrund der Variation in den Kontextbedingungen nur in sehr wenigen Fällen mit Evidenz untermauert werden konnte, zeigen sie auf, dass ein möglicher negativer Effekt grundsätzlich kritische Wählerpräferen- zen bedingt. In diesem Sinne widersprechen ihre Argumente nicht grundlegend denjenigen der oben dargelegten ersten Trendgruppe, sondern spezifizieren diese eher, indem die kontextuelle Bedin- gung der Wählerpräferenz als absolut entscheidend hervorgehoben wird. Für eine grundsätzlich neutrale Position wird häufig auf Hajnal et al. (2002) verwiesen. Die Autor/-innen zeigen auf, dass Minderheiten in der direkten Demokratie nicht grundsätzlich schlecht dastehen. Durch ihre breite Auswahl von Vorlagen sind allerdings Aussagen zum Forschungseffekt nur sehr bedingt möglich, weshalb die Erkenntnisse daraus nicht als eindeutige Evidenz gegen einen negativen Effekt gelesen 25 Die Studien von Linder (2003) und Redfield-Ortitz (2011) tendieren ebenfalls zu einem negativen Effekt. Wie je- doch bei der individuellen Beurteilung deutlich wurde, sind ihre Beiträge zum Forschungsstand nicht robust genug, um an dieser Stelle berücksichtigt zu werden. Universität Luzern Simon Zemp 57 werden dürfen.26 Da bei der Beschränkung auf Vorlagen, welche direkt Minderheitenrechte adres- sierten, auch bei der Studie von Hajnal et al. ein negativer Effekt zu erkennen ist, ist die Publikation in dieser Hinsicht sogar eher als Stütze für die Position von Gamble anzusehen. Es ist festzuhalten, dass nach diesen überblicksmässigen Darstellungen grundsätzlich an einem ne- gativen Trend für die untersuchten Fälle festgehalten werden kann. Durch die sehr begrenzte Aus- sagekraft der Studie von Frey und Goette (1998), aber auch durch die Relativierung von Befunden, denen auf den ersten Blick eine neutrale Position zugeschrieben wird, scheint sich das Gesamtbild gar noch weiter in Richtung eines negativen Effektes verschoben zu haben. Es wurde allerdings ebenfalls mehr als deutlich, dass die negativen Befunde in den letzten Jahren stark spezifiziert und an klare Bedingungen geknüpft wurden. Es ist deshalb höchste Zeit genauer zu betrachten, für wel- che Fälle und Kontextbedingungen die bisherige Forschung Evidenz erhoben hat. Die Fallauswahl der bisherigen Studien Betreffend der Diskussion um die Fallauswahl ist als erstes festzuhalten, dass empirische Evidenz auf die bundestaatliche und lokale Ebene der USA sowie die drei politischen Ebenen der Schweiz beschränkt ist. Die internationale Studie von Bochsler und Hug ändert an dieser Tatsache nur wenig, da diese nur auf eine sehr beschränkte Auswahl von Policy-Outputs abzielte und die Resultate zu- dem zu wenig signifikant waren. Grundsätzlich lassen sich Studien, welche mit ihrer Fallauswahl eine breite und möglichst umfas- sende Abdeckung der Rechte von Minderheiten beanspruchen, von solchen, die den Effekt nur für eine sehr spezifische Minderheitengruppe erforschen, unterscheiden. Die Studien von Gerber und Hug (2002), Linder (2003) und Vatter und Danaci (2011) decken den Minderheitenbegriff am brei- testen ab. Diese drei Untersuchungen werden als einzige innerhalb der Auswahlgesamtheit einem eher breiten sozialwissenschaftlichen Verständnis gerecht, welches Homosexuelle, ethnische und religiöse Minderheiten sowie Frauen einbezieht (Eglin, 1998). Frauen wurden nur in einer weiteren Studie berücksichtigt (Bochsler und Hug, 2015). Die Gruppe der ethnischen sowie religiösen Min- derheiten werden jeweils von insgesamt sieben der 15 Studien abgedeckt, während sich acht Studien unter anderem mit Homosexuellen auseinandersetzen. Dass bei der Berücksichtigung von Minder- heitenrechten schnell auch über das Ziel hinausgeschossen werden kann, zeigte sich bei Linder (2003), welche einen deutlich zu weiten Begriff anwendet. Die umfassendsten empirischen Evidenzen im gesamten Forschungsgebiet liegen für den Effekt der direkten Demokratie auf die Rechte von Homosexuellen für die bundestaatliche Ebene der USA 26 Der selben Problematik unterliegt auch die Untersuchung von Bolliger (2007), welcher auf das allgemeine Ab- schneiden von Sprachminderheiten fokussiert. Universität Luzern Simon Zemp 58 vor. Für diesen Bereich lässt sich ein negativer Effekt mit grosser Sicherheit ausweisen. In praktisch allen US-amerikanischen Untersuchungen kam zum Ausdruck, wie die Rechte von Homosexuellen in der Vergangenheit durch direktdemokratische Instrumente eingeschränkt wurden. Gamble (1998), Haider-Markel et al. (2007), Redfield-Ortitz (2011) sowie Lewis (2013) können als Evidenz hierfür aufgeführt werden. Gestützt wird diese Position ausserdem von allgemeineren Erkenntnissen aus der intensiven und langjährigen Forschungstradition zu den Rechten von Homosexuellen (vrgl. z.B. Haider-Markel und Meier, 1996; Lupia et al., 2010; Witt und McCorkle, 1997; Doney, 2011). Für die Schweiz kann dank dem Forschungsprojekt um Adrian Vatter der Bereich der religiösen Minderheiten als relativ gut erforscht angesehen werden. Dabei erwiesen sich vor allem für Mos- lems negative Effekte durch die direkte Demokratie (Vatter, 2011). Eine Minderheitengruppe, wel- che sowohl im amerikanischen wie auch im schweizerischen Kontext untersucht wurde, umfasst Personen ausländischer Herkunft. In der USA scheint vor allem für Latinos eine besondere Gefähr- dung feststellbar zu sein. Auch Untersuchungen zur den «English-only-laws» liefern wichtige Hin- weise in diese Richtung (vrgl. Schildkraut, 2001). In der Schweiz konnten Vatter und Danaci (2011) ebenfalls einen klar negativen Effekt für schlecht integrierte Ausländer feststellen. Dass die direkt- demokratische Entscheidungsfindung in einem ambivalenten Verhältnis zu den Anliegen von Aus- ländern steht, konnte hier zudem für den spezifischen Fall der Einbürgerungsverfahren ausgewiesen werden (Hainmueller und Hangartner, 2015). Zusammenfassend lassen sich vor allem Homosexuelle sowie religiöse, ethnische oder rassische Minderheiten als Gruppen festhalten, für die der gegenwärtige Forschungsstand, unter Berücksich- tigung der jeweiligen Kontextbedingungen, Aussagen treffen kann. Doch lassen sich auf Basis die- ser Evidenzen generelle Aussagen wagen? Der folgende Abschnitt nimmt sich der Herausforderung des Generalisierungsversuches an. Hierbei werden sich die jeweiligen Kontextbedingungen als Schlüsselfaktoren herausstellen. Nach einer kurzen Betrachtung der grundsätzlichen Generalisie- rungsfähigkeit der einzelnen Studien werden deshalb die entscheidenden Kontextbedingungen ins Zentrum rücken. Kontextbedingungen und abschliessende Generalisierungsversuche Grundsätzlich im Vorteil beim Versuch der Generalisierung sind Studien mit einer hohen Zahl an untersuchten Fällen, die zudem möglichst verschiedene Minderheitenrechte abdecken. Eine sehr gelungene Auswahl in diesem Sinne zeigt sich beispielsweise bei Vatter und Danaci (2011). Ihre Befunde können den Anspruch erheben, das Abschneiden von Minderheitenrechten in der schwei- zerischen direkten Demokratie gut repräsentieren zu können. Versuche, diese Evidenzen auf einen länderunspezifischen Kontext auszuweiten, scheitern jedoch selbst bei dieser Studie klar. Universität Luzern Simon Zemp 59 Verdeutlichen kann man dies beispielsweise anhand der Tatsache, dass Homosexuelle nach Vatter und Danaci (ebd.) in der Schweiz nicht von einem negativen Effekt betroffen sind, während ein solcher Effekt für den US-Kontext als relativ gesichert gilt. Es sollte während der gesamten Arbeit immer wieder deutlich geworden sein, dass die Versuche, die einzelnen Befunde einer Studie auf einen erweiterten Kontext anzuwenden, grundsätzlich zum Scheitern verurteilt sind. Weder eine einzelne Studie, noch der bisherige Forschungsstand insgesamt, scheinen valide und generelle Aus- sagen über den Effekt in Bezug auf spezifische Minderheitengruppen und deren Rechte treffen zu können. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass die Studienergebnisse nicht von den jeweili- gen - vor allem regional bedingten - Kontexten getrennt werden können. Der Weg, um trotzdem generelle Erkenntnisse zu gewinnen, führt zwangsläufig über eine genaue Betrachtung der verschie- denen Kontextbedingungen, welche für die gemessenen Effekte ausgewiesen wurden. Es ist insbe- sondere zu klären, unter welchen Umständen sich bei den Studien des Forschungsstandes eine ne- gative Beeinflussung feststellen liess. Die entscheidende Frage hierbei ist, ob sich Kontextbedingungen finden lassen, die in allen untersuchten Studien relevant waren und unter de- nen ein negativer Effekt ausgewiesen werden konnte. Sollte dies der Fall sein, könnten generelle Aussagen zum Effekt unter Einbezug dieser allgemeingültigen Bedingung gewagt werden. Im Theorieteil wurden bereits mögliche Kontextbedingungen dargelegt, von denen erwartet werden kann, dass sie generell als eine Art Moderatorvariablen auf den Forschungseffekt einwirken können. Beim Abgleich mit den empirischen Forschungsstand wird deutlich, dass sich viele dieser Bedin- gungen unabhängig vom konkreten Untersuchungsgegenstand bewahrheiten. So können beispiels- weise Vatter und Danaci (2011) wie auch US-amerikanische Beiträge (z.B. Lewis, 2013) aufzeigen, dass besonders Ausbauvorlagen in der direkten Demokratie einen schweren Stand haben. Auch die rechtsstaatliche Einbettung der Institutionen scheint eine wichtige Rolle zu spielen (Gamble, 1998; Christmann, 2012; Lewis, 2013). Dies sind nur zwei Beispiele für diverse Faktoren, welche die Auswirkungen des Effektes beeinflussen können. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Einfluss vieler dieser Faktoren beschränkt ist und sie eher einen «modifizierenden Charakter» haben. Es lassen sich jedoch aus dem Forschungsstand zwei Kontextbedingungen herauslesen, von denen erwartet wer- den kann, dass sie die Wirkungsrichtung des Effektes sehr grundlegend beeinflussen und die so einen geeigneten Ausgangspunkt für die Suche nach generellen Aussagen darstellen. Es wurde bereits dargelegt, dass Vatter und Danaci (2011) dafür argumentieren, dass der Effekt massgeblich davon abhänge, welche Minderheit von einer Vorlage betroffen ist. Auf Basis ihrer Befunde zeigen sie, dass vor allem «Outgroups» von einem negativen Effekt betroffen sind. Die weitere Evidenz aus der Schweiz, welche auf religiöse Minderheiten fokussiert, bestätigt diesen Ansatz, indem hier vor allem für die «Outgroup» der Islamgläubigen ein negativer Effekt Universität Luzern Simon Zemp 60 ausgewiesen wird. Auch die negativen Befunde aus der USA, z.B. zu den Rechten von Homosexu- ellen oder Latinos, lassen sich gut mit dieser Bedingung vereinen. Die amerikanische Forschung wählt grundsätzlich bei der Bestimmung der zentralen Kontextbedin- gung einen etwas anderen Fokus. Es wurde bereits deutlich, dass Gerber und Hug (2002) die Rich- tung des Forschungseffektes praktisch ausschliesslich von den bevölkerungsspezifischen Wähler- präferenzen abhängig machen. Auch wenn die meisten anderen Studien nicht so weit gehen wie die beiden, so wird die Rolle der Wählerpräferenz grundsätzlich immer als die entscheidende Kontext- bedingung explizit oder implizit angenommen. Es ist augenscheinlich, dass die Präferenz der Stimmbürger/-innen einen entscheidenden Einfluss darauf hat, ob bei Volksabstimmungen Minder- heitenrechte eingeschränkt werden oder nicht. Allerdings wird der Faktor der Wählerpräferenz in den Studien inhaltlich unterschiedlich aufgefasst. Häufig wird die Bedingung als allgemeine politi- sche oder ideologische Grundhaltung der Bevölkerung angesehen, so z.B. bei Lewis (2013).27 Bei Bochsler und Hug (2015) rückt hingegen ein viel konkreteres Verständnis in den Fokus, indem die spezifische Haltung der Mehrheit gegenüber einer konkreten Minderheit oder einem Minderheiten- anliegen betont wird. Während das allgemeine Verständnis der Wählerpräferenzen für einen Gene- ralisierungsversuch kaum überzeugen kann, scheint das zweite Verständnis durch den expliziten Bezug zur betroffenen Minderheit einen Kontextfaktor darzustellen, der generell von Bedeutung sein sollte und zudem praktisch auf die gleiche Idee abzielt, wie die «Outgroup» Bedingung von Vatter und Danaci (2011). Es ist deshalb äusserst naheliegend, den bevölkerungsspezifischen Kon- text der Wählerpräferenz mit dem vorlagenspezifischen Merkmal der betroffenen Minderheit zu einem umfassenden Kontextfaktor zu verbinden. Eine solch kombinierte Kontextbedingung besagt, dass Minderheiten nicht generell gefährdet sind, sondern eine direktdemokratische Tyrannei vor allem bei Vorlagen droht, bei denen sich eine skeptische Grundhaltung des Medianwählers gegen- über der betroffenen Minderheit feststellen lässt. Diese Aussage scheint für alle im Rahmen dieses Reviews gesichteten negativen Befunden – sowohl in der Schweiz wie auch in den USA – zuzutref- fen und kann so als einzige generalisierungsfähige Aussage über eine negative Wirkungsrichtung des Forschungseffektes angesehen werden. Zu bemerken ist, dass die umgekehrte Schlussfolgerung – dass aus einer freundlichen Haltung der Wählerschaft gegenüber der betroffenen Minderheit ein positiver Effekt resultiert – bisher empirisch nicht robust nachgewiesen werden konnte. Empirisch gesichert ist lediglich, dass in diesem Fall zumindest kein negativer Effekt erwartet werden kann (Gerber und Hug, 2002). 27 Beispielhafte Indikatoren: ist die Bevölkerung eher konservativ oder liberal? dominieren im Bundesstaat Demokra- ten oder Republikaner? Universität Luzern Simon Zemp 61 Spätestens mit diesen Erläuterungen sollte klar geworden sein, dass die Wählerpräferenz eine ganz zentrale Rolle dabei spielt, ob ein negativer Effekt der direkten Demokratie in Erscheinung tritt oder nicht. Es mag auf Basis dessen die Frage auftauchen, inwieweit überhaupt noch von einem unab- hängigen Effekt der direkten Demokratie gesprochen werden kann. In der Tat kann die Rolle der direkten Demokratie als unabhängige und erklärende Variable aufgrund des Einflusses der Wähler- präferenzen hinterfragt werden. Im folgenden abschliessenden Teil wird nun versucht, diesem Ein- wand nachzugehen und dabei die Terminologie «Effekt» differenzierter zu betrachten, als dies bis- lang in dieser Arbeit, wie auch in der bisherigen Literatur allgemein getan wurde. Es werden hierfür zwei mögliche Szenarien diskutiert, die rein theoretisch aufzeigen, wie der Faktor der «Wählerprä- ferenz»28 auf die Zielvariable «Minderheitenrechte» einwirken kann, so dass bei einem interregio- nalen Vergleich fälschlicherweise der Eindruck eines unabhängigen Effektes der direkten Demo- kratie entsteht. Der Beginn macht das im Forschungsstand kaum beachtete Szenario, dass der Effekt aufgrund einer Konfundierung verzerrt gemessen werden kann. Dies wäre der Fall, wenn die Wählerpräferenz nicht nur einen Einfluss auf die Zielvariable ausübt, sondern auch mit der Ausgestaltung direktdemokra- tischer Institutionen zusammenhängt. Die negativen Tendenzen im Forschungsstand könnten nach dieser Überlegung daher rühren, dass z.B. konservative oder minderheitenfeindliche Regionen eher dazu neigen, direktdemokratische Institutionen zu etablieren. Für den Kontext der US-Bundestaaten scheint letzteres jedoch klar nicht zuzutreffen (Hainmueller und Hangartner, 2015, p. 5). Wenn eine Korrelation in diesem Sinne bestehen sollte, dann erscheint eher der umgekehrte Fall naheliegend. Es können gewisse Tendenzen ausgemacht werden, dass sich die «weisse Elite» in konservativen und eher fremdenfeindlichen Regionen aus Angst vor Machtverlust davor hütete, direktdemokrati- sche Institutionen einzuführen (ebd.). Der bei Vergleichsstudien der US-Bundesstaaten ausgewie- sene negative Effekt könnte dadurch sogar unterschätzt worden sein. Es kann an dieser Stelle nicht weiter auf diese Problematik eingegangen werden. Was aber festgehalten werden kann ist, dass die Ergebnisse des Forschungsstandes wohl nicht von gewichtigen Verzerrungen in diesem Sinne be- troffen sein sollten, da eine Korrelation zwischen der Wählerpräferenz und der Institutionenvariable, falls überhaupt vorhanden, relativ schwach zu erwarten ist. Dass die Möglichkeit einer solchen 28 Wichtig ist klarzustellen, dass bei den folgenden Betrachtungen mit der «Wählerpräferenz» ein Konzept gemeint ist, welches die grundsätzliche Haltung der Akteure gegenüber einer Minderheit umschreibt. Diese Grundhaltung ist hierbei nicht mit dem schlussendlich an der Urne oder beim repräsentativen Votum geäusserten «Willen» zu verwech- seln, was im Verlauf dieses Abschnittes noch ausgeführt wird. Universität Luzern Simon Zemp 62 Verzerrung in bisherigen Vergleichsstudien kaum berücksichtigt wurde, ist jedoch definitiv nicht ideal.29 Das zweite Szenario kann als eine Art Perspektivenwechsel verstanden werden, was den bisherigen Blick auf das Bild des unabhängigen, aber kontextbedingten Einflusses der direkten Demokratie betrifft. Während des Reviews wurde deutlich, dass der Einfluss der Wählerpräferenz bei einigen Studienautor/-innen als so gewichtig eingestuft wird, dass dadurch ernsthafte Zweifel an einem un- abhängigen Effekt der direkten Demokratie aufkommen können (Gerber und Hug, 2002). Gerber und Hug behaupten dementsprechend auch, dass die direkte Demokratie keinen unabhängigen Ef- fekt habe mit der Begründung, dass «direct legislation simply acts as an amplifier in aggregating majority preferences» (ebd.,p. 25). Wenn man diesem Argument konsequent folgt, kann ein gemes- sener «Einfluss» der direkten Demokratie eigentlich nur damit erklärt werden, dass die Wählerprä- ferenzen sich von den Präferenzen der repräsentativen Politiker/-innen unterscheiden.30 Dies führt dazu, dass nicht mehr von einem unabhängigen, sondern höchstens noch von einem intervenieren- den Effekt der direkten Demokratie gesprochen werden kann. Die entscheidende erklärende Vari- able ist in diesem Szenario die Wählerpräferenz. Die direkte Demokratie wird hingegen zur Medi- atorvariable degradiert, da sie lediglich bestimmt, wie stark sich die Wählerpräferenz auf die Zielvariable auswirken kann. In Abbindung 2 wurde versucht, die unterschiedlichen Perspektiven eines intervenierenden und eines unabhängigen Effektes darzustellen. Unabhängiger Effekt: Intervenierender Effekt: 29 Die Ausnahme stellt hier die Studie von Lupia et al. (2010, p. 1227) dar, welche für den spezifischen Fall der Ehe für Homosexuelle aufzeigte, dass keine relevante Verzerrung durch diese Problematik zu erwarten ist. 30 Theoretisch wäre auch denkbar, dass bloss der Output der repräsentativen Arena nicht mit der Medianwählerpräfe- renz übereinstimmt und zum Effekt führt. Doch wenn die Präferenzen zwischen Wähler und Politiker grundsätzlich gleich sind, müssen zwingend Unterschiede auf rein institutioneller Ebene angeführt werden, um die Variation der Zielvariable zu erklären. Mit dem Urteil von Gerber und Hug, dass die direkte Demokratie als Institutionenvariable keinen unabhängigen Effekt habe, wird aber scheinbar genau solch eine Beeinflussung verneint. Abbildung 2: Überblick unabhängiger und intervenierender Effekt Direkte Demokratie (unabhängige Vari- able) Output «Minderhei- tenrechte» Wählerpräferenz als Moderatorvariable (Kontextbedingung) Wählerpräferenz (unabhängige Variable) Output «Minderheitenrechte» Direkte Demokratie als Mediatorvariable Universität Luzern Simon Zemp 63 Es stellt sich nun die Frage, ob man sich auf Basis dieser Überlegung von der Idee des unabhängigen Effektes der direkten Demokratie verabschieden muss. Wenn die bisherigen empirischen Befunde ausschliesslich auf die divergierende Grundhaltung von Wählerschaft und Politiker/-innen zurück- zuführen sind, könnte nur noch von einem intervenierenden Effekt gesprochen werden. Es scheint jedoch einiges dafürzusprechen, dass ein unabhängiger Effekt der direkten Demokratie nicht allzu schnell verworfen werden sollte. Der intervenierende Effekt verhaftet einem Bild der direktdemo- kratischen und repräsentativen Arena als blosse «Aggregations-Instrumente» von festen Präferen- zen, wie es in der zitierten Begründung von Gerber und Hug zum Ausdruck kam. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Institutionen mit ihren jeweiligen Prozessen die Akteure in ihren Entscheiden stark beeinflussen. Insbesondere bei den Voten der repräsentativen Politiker/-innen ist dies nahelie- gend. Dieser institutionelle Einfluss auf die individuellen Entscheidungen bietet Raum für eine Reihe von Argumenten, welche klar für einen unabhängigen Effekt der direkten Demokratie spre- chen. Es sollte bereits klar geworden sein, dass die Diskussion um den intervenierenden und den unab- hängigen Effekt direkt mit der bereits in der Theorie dargelegten Zweiteilung der Erklärungsansätze in die Präferenzen- und Institutionenebne zusammenhängt. Die Argumente, welche auf die Unter- schiede in der Präferenzen-Ebene fokussierten, gehen mit einem intervenierenden Effekt einher, während die Ansätze der institutionellen Ebene für einen unabhängigen Effekt sprechen. Wenn be- urteilt werden könnte, welche Theorieansätze für die gefundenen Zusammenhänge relevant sind, wäre somit auch ein besseres Verständnis über die unabhängige und intervenierende Rolle der di- rekten Demokratie möglich. Es kann an dieser Stelle nicht vertieft darauf eingegangen werden, wel- che der Theorieansätze sich in der Empirie bewähren können. Festgehalten werden kann nur, dass die im Rahmen des Reviews untersuchten Studien zwar theoretisch auf die einzelnen Erklärungsan- sätze eingehen, jedoch grundsätzlich mit ihrer Evidenz nicht beurteilt werden kann, welchen Ansät- zen nun konkret eine Wirkung zuzuschreiben ist. Urteile über die «Art» des Effektes – ob unabhän- gig oder intervenierend – sind somit auf Basis der gesichteten Evidenzen nicht zulässig. Wenn jedoch nochmals ein Blick zurück auf die präsentierten theoretischen Erklärungsansätze geworfen wird, so lassen sich dabei klare Hinweise für einen unabhängigen Effekt der direkten Demokratie finden. Es wurde in der Theorie deutlich, dass vor allem Unterschiede auf der institutionellen Ebene zur Erklärung von negativen Effekten überzeugen können. Ein unabhängiger Effekt der direkten De- mokratie ist dabei vor allem aufgrund der Mängel betreffend diverser Filterungs- und Kontrollme- chanismen im Vergleich zur repräsentativen Arena zu erwarten. Auf Basis der theoretischen Erklä- rungsansätze ist somit zu vermuten, dass die in dieser Arbeit präsentierte Befunde zu einem Universität Luzern Simon Zemp 64 kontextbedingten negativen Einfluss zu beträchtlichen Teilen mit einem «unabhängigen» Effekt der direkten Demokratie in Verbindung gebracht werden können. In welchem konkreten Verhältnis un- abhängige und intervenierende Einflüsse eine Rolle spielen, kann jedoch nicht beurteilt werden. Diese gesamte Diskussion um die beiden Szenarien des unabhängigen und intervenierenden Effek- tes liefert ein spezifiziertes Bild des Einflusses der direkten Demokratie und kann helfen, den Blick für konkrete Wirkungsmechanismus zu schärfen. Über der Unterscheidung schwebt jedoch eine gewichtige Problematik, welche bereits im Rahmen der Präsentierung der theoretischen Erklärungs- ansätze zu Tage kam. Die gesamte Argumentation um den intervenierenden Effekt hängt stark von der Annahme ab, dass es so etwas wie Grundpräferenzen gibt, die unabhängig von Einflüssen der politischen Entscheidungsprozesse existieren. Diese Annahme scheint in der Realität aber insbeson- dere für die Präferenzen der Eliten nicht erfüllt zu sein. Die Präferenz eines Parlamentsmitgliedes beispielsweise – selbst im Sinne einer sehr grundlegenden politischen Haltung gegenüber von Min- derheiten – ist wohl nie klar vom Einfluss der institutionellen Prozesse und dem eigenen politischen Amt zu trennen. Dadurch verschwimmt die soeben dargelegte Unterscheidung zwischen dem inter- venierenden und unabhängigen Effekt in der Realität und die Vermutung, dass die Ebene der Insti- tutionen weit mehr ist als bloss eine «intervenierende Mediatorvariable», wird bestärkt. Inwieweit demnach eine Auftrennung in einen intervenierenden und unabhängigen Effekt überhaupt Sinn macht, kann diskutiert werden. Sich ins Bewusstsein zu rufen, dass ein Effekt theoretisch mit unter- schiedlichen Grundeinstellungen oder aber mit institutionellen Einflüssen erklärt werden kann, ist jedoch auf jeden Fall von Nutzen. Speziell wenn über mögliche Massnahmen zur Eindämmung negativer Effekte diskutiert wird, kann es hilfreich sein zu wissen, ob bei der Grundhaltung der Bevölkerung oder bei den Institutionen angesetzt werden muss. Abschliessend ist vor allem zu betonen, dass die eben geführte Diskussion unmissverständlich ge- zeigt hat, dass für wirklich robuste Aussagen über einen kausalen Effekt der direkten Demokratie kein Weg an einer intensiven Auseinandersetzung mit den theoretischen Wirkungsmechanismen vorbeiführt. Universität Luzern Simon Zemp 65 6. Fazit und Reflexion Am Anfang dieser Arbeit wurde das Bild eines in sich sehr widersprüchlichen Forschungsstandes präsentiert. Nach der intensiven Beschäftigung im Rahmen des systematic Reviews haben sich ei- nige dieser Widersprüche relativiert und der Forschungsstand scheint insgesamt ein deutlich ein- heitlicheres Bild widerzugeben. Auch wenn deutlich wurde, wie stark sich die untersuchten Studien unterscheiden oder wie wichtig die individuellen Kontextbedingungen sind, so lässt sich die Tatsa- che nicht wegdiskutieren, dass der aktuelle Forschungsstand auf ein beträchtliches Potenzial der Gefährdung von Minderheitenrechten durch die direkte Demokratie hinweist. Im Review zeigte sich, dass diverse Studien nachweisen konnten, wie die direkte Demokratie in konkreten Fällen den repräsentativen Output zu Ungunsten von Minderheitenrechten verändert hat. Negative Einflüsse waren dabei vor allem bei Ausbauvorlagen zu Gunsten von gesellschaftlich wenig akzeptierten Min- derheiten feststellbar. Der umgekehrte Fall, dass die direkte Demokratie zu einer positiven Verän- derung führte, konnte deutlich seltener nachgewiesen werden. Dass aus diesem Gefährdungspoten- zial keinesfalls generelle Schlüsse über die Wirkung der direkten Demokratie gezogen werden können, versteht sich auf Basis der Erkenntnisse dieser Arbeit von selbst. Die tendenziös gestellte Frage im Titel dieser Arbeit sucht so auch im Schlusswort vergebens eine finale Antwort. Der Effekt der direkten Demokratie stellt einen äusserst komplexen Untersuchungsgegenstand dar, dessen Naturell es wohl grundsätzlich widerspricht, allgemeingültige empirische Evidenzen hervor- zubringen. Der Anspruch der Forschung kann es lediglich sein, durch viele einzelne Untersuchun- gen zur Thematik ein umfassenderes Gesamtbild zu kreieren. Es war der Anspruch dieser Arbeit durch eine systematische Analyse des Forschungsstandes einen Beitrag zu diesem Gesamtbild zu leisten. Es wurde versucht, Theorie, Methoden und Evidenzen der gegenwärtigen Forschung über- sichtlich darzustellen und zu evaluieren. Ein wichtiger Beitrag der Arbeit ist in der umfassenden und systematischen Zusammenstellung der relevanten Studien zu sehen. Weiter scheinen auch die vertieften theoretischen Einbettungen sowie die Reflexionen zum methodischen Rüstzeug den bis- herigen Stand der Forschung sinnvoll ergänzen zu können. Neben den Leistungen sind an dieser Stelle aber vor allem auch die deutlichen Grenzen des durchgeführten Reviews zu betonen. Nach der intensiven und zeitraubenden Recherche stellt sich vor allem die qualitative Beurteilung der Studien als Knacknuss heraus. Aufgrund der knappen zeitlichen Ressourcen, den eingeschränkten Fähigkeiten des Reviewers sowie den teils intransparenten Studieninhalten kann keinesfalls bean- sprucht werden, dass die Studien der Auswahlgesamtheit einer umfassenden und detaillierten Universität Luzern Simon Zemp 66 qualitativen Überprüfung unterzogen wurden. Es ist aber zumindest zu hoffen, dass die grundsätz- liche Robustheit der Studien – und insbesondere ihre Eignung, Evidenz für den Forschungseffekt zu präsentieren – so gut wie möglich erfasst werden konnte. Zum Schluss kann der geleistete Beitrag der hier vorliegenden Arbeit treffend anhand eines Ver- gleichs mit einem Puzzle-Spiel resümiert werden. Wie soeben klargestellt, kann nicht der Anspruch erhoben werden, die einzelnen Puzzleteile eingehend auf ihre innere Qualität überprüft zu haben. Noch weniger kann behauptet werden, dass die einzelnen Teile zu einem abschliessenden Bild zu- sammengefügt werden konnten. Der Beitrag ist eher darin zu sehen, dass im Rahmen des Reviews eine erste Auslegung und Gruppierung der einzelnen Teile erfolgt ist. Die abschliessenden Diskus- sionen im Rahmen der Synthese haben weiter gezeigt, wie anspruchsvoll es ist, die einzelnen Puzz- leteile im Anschluss an eine solche Auslegung zu einem grösseren Ganzen zusammenzufügen. Diese Schwierigkeiten sollten jedoch nicht zu verfrühtem Verdruss führen. Wenn sich eines in die- ser Arbeit gezeigt hat, dann die Tatsache, dass die Erstellung eines ganzheitlichen und stimmigen Bildes über die Auswirkungen der direkten Demokratie eine komplexe Herausforderung darstellt. Es ist zu hoffen, dass sich die zukünftige Forschung dieser Herausforderung – Puzzleteil für Puzz- leteil – annehmen wird. Im Sinne von Hainmueller und Hangartner (2015) kann so ganz zum Ende dieser Arbeit nur festge- halten werden, dass die Suche nach Evidenz zum Effekt der direkten Demokratie zumindest eines bleibt – a challenging empirical enterprise. 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Anhang Verwendete Abkürzungen im Anhang: DD: direkte Demokratie; RD: repräsentative Demokratie; sowie Abkürzungen für Forschungsdesigns (vrgl. hierzu S. 27) Anhang A: Tabelle zu Hypothesen, Untersuchungseinheit und Hauptbefunden Autor und Jahr Forschungsziel und/oder zentrale Hypothese Untersuchungseinheit (welche Minderheiten und Politikbereiche wurden berücksichtigt?) Ausgewiesene Evidenz in Bezug auf Forschungseffekt (Hauptbe- funde) Gamble 1997 Hypothese: DD fördert die Möglichkeit der Ty- rannei der Mehrheit und gefährden so die Rechte von Minderheiten ("Civil Rights"). Initiativen, die rassisch, ethnisch und sprachliche Minderheiten, Schwule und Lesben, sowie Men- schen mit Aids betrafen (z.B. Housing/public accomodations for racial minorities; School desegra- tion; Gay rights; English langu- age laws; AIDS policies) Klar negativ: 92% aller untersuchten Initi- ativen zielten auf eine Einschränkung von Minderheitenrechte ab, die Erfolgschance der minderheitenschädlichen Initiativen war mit 78% ausserordentlich hoch (allg. Durchschnitt bei 33%); Gamble stellt für alle untersuchten Bereiche (mit Ausnahme der AIDS-Policy) eine klare Tyrannei der Mehrheit fest. Donovan und Bow- ler 1998 Hypothese: Minderhei- tenrechte seien vor allem in kleinen politischen Körperschaften gefähr- det, nicht aber in grossen Gebieten (aufgrund der höheren sozialen Hetero- genität) -> Hauptziel der Studie: Relativierung von Gambles Aussagen Minderheitenfeindliche Vorlagen, welche Homosexuelle sowie Per- sonen mit AIDS betrafen Counting-up: Von den 11 Initiativen wur- den nur zwei (18%) mit klar minderheiten- feindlichem Inhalt angenommen; was deutlich weniger sei als die allgemeine Er- folgsrate von 38% und klar gegen die Evi- denz von Gamble spreche. Regressionsanalyse: zeigt, dass Grösse/Heterogenität als Kontextfaktor re- levant ist; in kleineren Gebieten eher Ge- fahr der Tyrannei; aber kein klarer Effekt wird ausgewiesen; es seien mehr Daten und insbesondere Vergleiche mit der re- präsentativen Arena anzustellen Frey und Goette 1998 Revidierung der Ergeb- nisse von Gamble (in Bezug auf die Schweiz) Fokus auf "Civil Rights" Volksabstimmungen zu: Auslän- derthematik, Religionsfreiheit, und Varia (Bundesebene); Public Housing, Jugend- und Ausländer- Rechte (Kantonsebene); Drogen- politik, Public Housing, Jugend- und Ausländer-Rechte (Lokal- ebene) klar gegen Gamble: keine Evidenz für eine systematische Gefährdung von Bürgerech- ten durch DD (-> minderheitenfeindliche Vorlagen würden vom Volk nicht mit grösserer Wahrscheinlichkeit angenom- men als andere); auf lokaler Ebene (für Stadt Zürich) -> klar positiver Effekt auf kantonaler Ebene-> relativ starke ne- gative Evidenz; sei allerdings nicht aussa- gekräftig, da es sich bei Vorlagen um "Verteilungsfragen" handelte Gerber und Hug 2002 Hypothese: Effekt hänge von Wählerpräferenzen ab; relevant sei somit le- diglich ein Interaktions- effekt von DD und Wäh- lerpräferenzen Dichotom erfassbarer Policy-Out- put, welcher direkt Sprachminder- heiten, rassische und ethnische Minderheiten, Frauen sowie Ho- mosexuelle betrifft (z.B. Ehe für alle oder English only laws) Bestätigung der Hypothese: Effekt sei ab- hängig von Wählerpräferenzen; ein unab- hängiger Einfluss der DD in bestimmte Richtung kann nicht nachgewiesen werden Hajnal, Gerber und Louch 2002 Die Studie will zeigen, dass Minderheitengrup- pen in Volksabstimmun- gen genauso oft zu Ver- lierer- oder Gewinnerseite gehören wie der Rest der Bevöl- kerung Abschneiden von Minderheiten (drei rassische Minderheitengrup- pen) bei Abstimmungen der reprä- sentativen und direktdemokrati- schen Arena in Kalifornien wird untersucht; nur kleiner Teil dieser Vorlagen betraf Minderheiten di- rekt. Grundsätzlich neutrale Position und Bestä- tigung der Haupthypothese; aber einige negative Tendenzen ➔ Für "Overall-Daten": kein negati- ver Effekt gefunden; somit seien keine pauschalen Verurteilungen angebracht ➔ wenn aber nur Outcome minder- heitenrelevanter Vorlagen be- rücksichtigt wird, ist negativer Effekt zu sehen ➔ In diesem Sinne keine Evidenz gegen Gamble, eher Bestätigung ihrer «Findings» in Bezug auf die Rechte von Outgroups (speziell bei Latinos) Linder 2003 Hat die unterschiedliche Ausprägung der Schwei- zer Demokratien auf Kantonseben Einfluss auf den Minderheiten- schutz? Zu dieser zentra- len Frage/Hypothese werden auch einige wei- tere (Kontext-)Hypothe- sen untersucht Kantonale Minderheitenabstim- mungen mit weitem Minderhei- tenverständnis. Dimensionen: Herkunft/Rasse; Frauen; Betagte und Personen über 65; Sprachmin- derheiten; Erwerbslose, Sozial- fälle; Homosexuelle; Menschen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung sowie Minderheiten aufgrund religiö- ser/weltanschaulicher oder politi- scher Überzeugungen Tendenziell negativer Effekt: Deskriptive Analyse: 64% der Minderhei- tenanliegen scheiterten; daraus schliesst Linder auf negativen Effekt; betrachtet man nur die Vorlagen mit direktem Effekt auf Output, so fällt Bilanz etwas ausgegli- chener aus. Regressionsanalyse: keine signifikanten Effekte ausgewiesen Haider- Markel, Querze und Linda- man 2007 Zwei Hauptteile: (1) Schneiden Rechte von Homosexuellen in direkter Demokratie schlechter ab als in re- präsentativer Arena? (2) Hypothese von Donovan und Bowler (1998) Klarer Fokus auf «Gay-Rights» in USA aus repr. und direktdem. Arena; jedoch auch die bereits bei Gamble oder Donovan und Bow- ler berücksichtigte Minderheiten- Gruppen (1) negativer Effekt: pro-gay outocme: 39% in DD zu 44% in RD; Anteil Anti- Gay Vorlagen: in DD 79%, davon 70% angenommen; in RD: nur 41.5% Anti-Gay und Annahmequote nur bei 35% (2) Hypothese von Donovan und Bowler bestätig, jedoch nur für Daten vor 1996; mit aktualisierten Datensätzen wurde Hy- pothese verworfen, was auch mit Daten von Gambls Studie bestätigt wurde Bolliger 2007 Inwieweit wurden durch Instrumente der DD die Interessen der italie- nisch- und französisch- sprachigen Minderheit in der Schweiz verletzt? (im Vergleich zur reprä- sentativen Arena) Untersucht wird das allgemeine Abschneiden der sprachlichen Minderheiten in der Schweiz in- nerhalb der direktdemokratischen und repräsentativen Arena Es wurde jeweils gefragt, ob die Sprachgruppe (Romandie oder Tessin) minorisiert wurde? Befund: zwar hat DD die Interessen der Sprachminderheiten gelegentlich verletzt; deutlich öfters ha die DD allerdings die Minderheitengruppe als Staatsbürger vor den Entscheidungen des Parlaments ge- schützt -> Neutrale Position; in Tendenz eher für positiven Effekt Danaci 2008 Inwiefern beeinflusst di- rekte Demokratie die Rechte religiöser Min- derheiten (im Vergleich mit der repräsentativen Demokratie)? 15 kantonale Abstimmungen mit klarem Bezug zu religiösen Min- derheiten (gegeben, wenn religi- öse Minderheit explizit oder pau- schal in der Vorlage erwähnt wurde) (1) aC: von 15 Ausbauvorlagen, die dem Referendum unterstanden wurden vier ab- gelehnt durch Volk; Danaci sieht hierbei einen negativen Effekt. (2) QB: bestätigen den negativen Effekt der DD, da klar wurde, dass minderheiten- feindliche Handlungen bei drei der vier Fälle relevant waren, während ein Fall aus anderen Gründen abgelehnt wurde. (3) RA: Bestätigung der Hypothese, dass "Outgroups" wie der Islam stärker negativ beeinflusst werden. Fazit: vor allem schlecht integrierte religiöse Minderheiten laufen aufgrund kantonaler direktdemokra- tischer Instrumente Gefahr, diskriminiert zu werden. Christ- mann 2010 4 Hypothesen und zwei Interaktionshypothesen; H1: Droht bei einer Liberalisierung der An- erkennungsregeln ein Volksentscheid, führt dies zu restriktiveren Anerkennungsgesetzen für religiöse Minderhei- ten. Religiöse Minderheiten: 13 kanto- nale Anerkennungsregelungen hervorgegangen aus Parlaments- debatten Einzige notwendige Bedingung für eine li- berale Anerkennungsregelung ist die Ab- wesenheit einer Debatte über eine mögli- che Volksabstimmung -> gibt Hinweise für H1 (jedoch keine direkte Evidenz für H1) Weiter werden unter anderem die Totalre- vision sowie Islamdebatte als relevante Kontextfaktoren beschrieben. Redfield- Ortiz 2011 Leitfrage: Agiert die re- präsentative Arena häu- figer im Sinn von Homo- sexuellen? Oder schränkt die Legislative die Rechte von Homosexu- ellen genauso oft ein, wie das Volk mittels der direkten Demokratie? Fokussierte Minderheit: Homose- xuelle Untersucht anhand von lokalen Regelungen zu "Housing and Employment" und "Discrimina- tion" sowie allgemeinere bunde- staatliche Regelungen über Rechte und Schutz von Homosexuellen -> negativer Effekt: In 83% der Fälle standen in direkten De- mokratie Anti-Minderheiten-Vorlagen zur Diskussion; Repräsentative-Arena fokus- sierte hingegen mehrheitlich auf Ausbau- vorlagen, die dann jedoch häufig mittels DD bekämpft wurden Fazit der Autorin: "It is clear that not only do legislatures serve as far better protec- tors of minority rights, but also that direct democracy is used almost exclusively as a tool of those who wish to restrain minority rights." (p. 1399) Vatter und Da- naci 2011 Ausgangshypothese: Volksentscheide verän- dern den Policy-Output zuungunsten von Min- derheiten. Weiter rücken vor allem diverse Kon- textfaktoren ins Zentrum der Analyse 193 minderheitenrelevante Volks- abstimmungen auf Bundes- und Kantonsebene: Ausländer, sprach- liche und religiöse Minderheiten, Homosexuelle, Behinderte, Frauen sowie Militärdienstverwei- gerer als berücksichtigte Minder- heiten 1. eC: 41 Fälle führten zu negativen Ver- änderungen und nur drei zur Verbesserung -> Evidenz für negativen Effekt 2. RA: weder Einwohnerzahl, Bevölke- rungsdichte, noch eine der vier Heteroge- nitätsindikatoren hatte signifikanten Ein- fluss; weiter waren auch Faktoren wie Bildung, Arbeitslosigkeit oder Differen- zierung in selbstregulative und distributive Vorlage bedeutungslos. -> Zentraler Kontextfaktor war die be- troffene Minderheit (Ausländer, Moslems aber auch Frauen sind von verstärkt nega- tivem Effekt betroffen) Weiter relevant waren Form der Vorlage (Ausbauvorlage oder nicht; fakul. Referen- dum und Initiative oder obl. Referendum) Lewis 2013 3 Blöcke: 1. Sind anti- minderheiten Policies in Staaten mit DD wahr- scheinlicher als in sol- chen ohne? 2. Bewirkt der repräsentative Pro- zess, dass minderheiten- feindliche Gesetzesvor- schläge «gefiltert» werden? 3. Wie sieht Si- tuation bei Fokus auf minderheitenfreundli- chen Vorlagen aus? Hauptfokus: Homosexuelle, Sprachminderheiten und Ethni- sche Randgruppen Konkrete Policies: 1. Block: same-sex marriage bans, Official English laws und Affirmative ac- tion bans; 2. Block: Rechte von Homosexuellen, non-native Eng- lish speakers und diverse Minder- heiten im Zuge von Anti-Affirma- tive Politik; 3. Block: Nichtdiskriminierung sexueller Minderheiten; Racial-profiling laws und Hate crime laws 1. Block: negativer Effekt bestätigt bei al- len drei Policies, am klarsten bei same-sex marriage bans 2. Block: negativer Effekt kann klar ausge- wiesen werden 3. Block: keine signifikanten Ergebnisse; leichte Tendenz für positiven Einfluss bei "Racial-profiling" und "Hate crime laws» Hain- mueller und Han- gartner 2015 Hat die direkte Demo- kratie einen negativen Einfluss auf die Minder- heitengruppe der Immig- ranten? Haupthypothese: Direkte Demokratie in Einbürgerungsverfahren führt zu höherer Ableh- nungsquote der Gesuche Einbürgerungspraxis der Schweiz zwischen 1991 und 2009 Klar negativer Effekt ausgewiesen: Die Einbürgerungsraten erhöhten sich durch- schnittlich um 62% durch den Wechsel vom direktdemokratischen hin zum reprä- sentativen Entscheidungsverfahren. Umge- kehrt formuliert kann die direkte Demo- kratie zu geschätztem Rückgang von 53- 78% führen (je nach Sample und Modell). Bochsler und Hug 2015 Hypothese: In Ländern mit direktdemokrati- schen Institutionen ha- ben die Bürgerpräferen- zen zu Minderheiten Sachfragen einen grösse- ren Einfluss auf den minderheitenrelevanten Policy-Output als in Ländern ohne direkte Demokratie. Fünf minderheitenrelevante Pol- icy-Outputs (freedom of speech, freedom of assembly and associa- tion, social and economic discrim- ination of women and abortion rights) in 52 Demokratien (welt- weit). -> Klassische Minderheiten wie rassische und ethnische Rand- gruppen sowie Homosexuelle nicht explizit berücksichtigt) Befund: Policy Output bewegt sich näher zu Präferenz des Medianwählers bei Staa- ten mit direkter Demokratie. -> es gibt somit einen Effekt; die Richtung hängt allerdings von den Präferenzen des Medianwählers ab --> ein unabhängiger Effekt konnte nur in sehr geringen Massen nachgewiesen werden. Fazit: Kein wirklich unabhängiger Effekt der DD; Richtung hängt von Präferenz des Medianwählers ab Anhang B: Tabelle Übersicht Zitierungen Ü b er si ch t Z it ie ru n g en i n n er h a lb d er A u sw a h lg es a m th ei t In te rp re ta ti o n sh il fe : Z ei le : D e m Z e il en v er la u f is t z u e n tn e h m e n , w ie o ft d ie S tu d ie d er Z ei le v o n d en r es tl ic h e n S tu d ie n z it ie rt w u rd e u n d z ei g t so d en « Im p a ct » e in er S tu d ie a u f. S p a lt e: D er S p al te n v er la u f ze ig t au f, w el c h e A rb ei te n v o n e in er b es ti m m te n S tu d ie z it ie rt w u rd en ; d ie S p al te n su m m e k a n n a ls In d ik at o r fü r d ie Q u al it ät d es j e w ei ls a u fg ea rb ei te te n F o rs ch u n g ss ta n d es a u fg ef a ss t w er d e n . R o t m ar k ie rt e F el d er : D ie se z e ig en d ie e ig en tl ic h en L ü ck e n a u f; d as h ei ss t in d ie se n F äl le n h ät te d ie S tu d ie a u s d er Z ei le v o n d er S tu d ie a u s d er S p al te z it ie rt w er d en k ö n n en ( a u f B as is d er V er ö ff en tl ic h u n g sz ei t) , w as a b er n ic h t g e sc h a h . G am b le 1 9 9 7 D o n o - v an u n d B o w le r 1 9 9 8 F re y u n d G o et te 1 9 9 8 G er b er u n d H u g 2 0 0 2 H aj n al et a l. 2 0 0 2 L in d er 2 0 0 3 H ai d er - M ar k el et a l. 2 0 0 7 B o ll i- g er 2 0 0 7 D an ac i 2 0 0 8 C h ri st - m an n 2 0 1 0 R ed - fi el d - O rt iz 2 0 1 1 V at te r u n d D a- n ac i 2 0 1 1 L ew is 2 0 1 3 H ai n - m u el le r u n d H an - g ar tn er 2 0 1 5 B o ch s- le r u n d H u g 2 0 1 5 Q u o te " A n - te il m ö g li - ch er Z it ie - ru n g en " G am b le x x x x x x x x x x x x x x 1 0 0 % D o n o v an u n d B o w le r x x x x x x x x x x 8 5 % F re y u n d G o et te x x x x x x x x x x x 9 2 % G er b er u n d H u g x x x x x x 4 5 % H aj n al e t al . x x x x x x x 7 0 % L in d er x 1 1 % H ai d er -M ar k el e t al . x x x x x x x 1 0 0 % B o ll ig er x x x 4 3 % D an ac i x x 3 3 % C h ri st m an n x x 4 0 % R ed fi el d -O rt iz 0 % V at te r u n d D an ac i x x 6 7 % L ew is x 5 0 % H ai n m u el le r u n d H an g ar tn er n .a . B o ch sl er u n d H u g n .a . Q u o te A b d ec k u n g F o rs ch u n g ss ta n d 1 n .a . 1 0 0 % 1 0 0 % 1 0 0 % 1 0 0 % 8 0 % 6 7 % 1 0 0 % 7 5 % 6 7 % 2 0 % 9 0 % 4 2 % 4 6 % 6 9 % Q u o te A b d ec k u n g F o rs ch u n g ss ta n d 2 (o h n e E in b ez u g v o n L in d er 2 0 0 3 ) n .a . 1 0 0 % 1 0 0 % 1 0 0 % 1 0 0 % 8 0 % 8 0 % 1 0 0 % 8 6 % 7 5 % 2 2 % 1 0 0 % 4 5 % 5 0 % 7 5 % Anhang C: Tabelle Operationalisierung Autor und Jahr Operationalisierung der unabhängigen Variable (meist Institutionenvariable «Direkte Demokratie») Operationalisierung der zentralen abhängigen Vari- able (sinngemäss meist «Minderheitenrechte») Donovan und Bowler 1998 Logarithmierte Bevölkerungsgrösse als zentrale er- klärende Variable; weitere Faktoren zielten auf Bil- dung, Hautfarbe und Haushaltseinkommen ab. Outcome in Bezug auf Minderheiten; gemessen an- hand Resultat der Abstimmung als dichotome Vari- able (Pro oder Contra Minderheit) Gerber und Hug 2002 Direkte Demokratie als Dummy-Variable: 1: Glied- staat hat direktdemokratische Institutionen; 0: Staat hat keine solche Institutionen Wählerpräferenz (als interagierende Variable): (1) allgemeine Ideologie Bevölkerung, (2) Spezifische Präferenz zu Issue (auf Basis von Survey-Daten) Minderheitenrelevante Politikergebnisse, welche klar als vorhanden oder nicht vorhanden bestimmt werden können; (Werten 0 oder 1). Somit nur Poli- cies, die sich gut dichotom darstellen liessen, wie "Eher für alle" oder "English only laws" Hajnal, Gerber und Louch 2002 Unabhängigen Variablen erfassen Zugehörigkeit zu Minderheitengruppe: 3 Dummy-Variablen (Black, Latino und Asian-American); ist alternativer Ansatz zu restlichen Regressionsmodellen (schätzt Erfolg in DD einer Minderheit auf Basis von Personendaten) Zentrale abhängige Variable: "winning side" (di- chotom erfasst: yes/no) Linder 2003 Ausgestaltung der DD in Kantonen: basierend auf Index direkter Demokratie nach Alois Stutzer (Lin- der, 2003, p.59) Zwei Quoten: 1. eigens berechnete Minderheiten- schutzquote für die Kantone 2. Kantonsverfassungen als Indikator für den Minderheitenschutz in einem Kanton Haider- Mark., et al. 2007 Variable für Bevölkerung: “The population variable is the natural log of jurisdiction population” (p. 308) Dummy-Variable für Outcome: “The dependent var- iable is simply coded one for a progay civil rights outcome and zero otherwise” (p. 308) Danaci 2008 Zwei Modelle (vor allem zur Bestimmung von Kon- textfaktoren): Im ersten Modell war unabhängige Variable der Unterstützungsgrade durch Eliten (ge- messen an Parteiparolen und Parteistärke); in Mo- dell 2 war es der Unterstützungsgrad der Stimmbe- völkerung (Daten aus Staatsarchiven) für versch. religiöse Minderheiten wurde je eine Dummy-Variable erstellt mit der festgehalten wurde, ob die Minderheit betroffen war (1) oder nicht (0); Basis dafür war qualitative Inhaltsanalyse Christ- mann 2010 QCA: interessierende Bedingung: Debatte über di- rekte Volksrechte bei der Ausgestaltung der Rege- lung: Ja oder Nein (gemessen anhand von analysier- ten Wortmeldezetteln) Für die QCA wurde ein sechsstufiger Index zur Dar- stellung des Anerkennungs-Outputs erstellt (0 für restriktivsten und 1 für den liberalsten Output) Vatter und Da- naci 2011 Grösse der Gebietskörperschaft als zentrale unab- hängige Variable (gemessen mit log. Bevölkerungs- grösse sowie Bevölkerungsdichte); Weitere unter- suchte Faktoren: konfessionelle Heterogenität; sozioökonomische Heterogenität und ethnisch- sprachliche Heterogenität Volksentscheid Output; operationalisiert durch eine 1/0-Kodierung ( anhand Ergebnis Pro- oder Kontra- Minderheit) Lewis 2012 jeweils 2 Varianten: Dummy-Variable für DD und Variable, die einen abgestuften «Impact» der direk- ten Demokratie auf das politische System berück- sichtigt minderheitenrelevanter Policy-Output verabschiedet: ja (1) oder nein (0); bei Cox-Regression wurde zeit- liche Dimension (t) mitberücksichtigt Hainmu. und Han- gar. 2015 Dummy-Variable (direkte Demokratie): 1: direktdemokratisches Einbürgerungsverfahren; 0: repräsentatives Einbürgerungsverfahren Einbürgerungsrate: Anzahl Einbürgerungen in Jahr (t) geteilt durch die Anzahl registrierte Ausländer in der Gemeinde zu Zeitpunkt t. Bochsler und Hug 2015 Zentrale erklärende Variable ist Interaktionsterm: Institutionsvariable und Medianwähler-Präferenz Institutionenvariable: Dummy-Variable: 1: Land er- laubt entweder Referendum (nur obligatorisches) o- der Initiative; 0: in allen anderen Fällen Medianwähler-Präferenz: geschätzt auf Basis von Daten des World Values Survey für die vers. Poli- cies Fünf abhängige Variablen: Policy-Output in den Ländern (ordinal oder binär codiert): rights of same- sex couples; freedom of speech; freedom of assembly and association; social and economic discrimination of women und abortion rights Anhang D: Tabelle «Graubereich» Studien und die entsprechende Evidenz, die nicht in der Auswahlgesamtheit berücksichtigt wurden: Autor und Jahr Evidenz/Beitrag zum Forschungseffekt Kurze Begründung, weshalb nicht berücksichtigt in Review-Auswahl Tiefenbach, 2014 leicht negative Effekte: DD verhindere oder ver- langsame vor allem den Ausbau von Minderheitenrechten; durch gute rechtsstaatliche Einbettungen könne dieser negative Effekt aller- dings gut neutralisiert werden. Nicht empirisch-analytisches Design Lupia et al. 2010 Idee: Bundesstaatliche Verfassungen in Bezug auf Outcome "Same-Sex Marriage" vergleichen und schauen, ob der Outcome mit DD oder nicht-DD in Zusammenhang steht Evidenz: Verbote tauchen in Staaten mit DD häu- figer auf. In ca. 74% aller Fälle trifft die grobe Hypothese zu, dass Staaten mit direkter Demokra- tie (oder solche ohne, aber mit «simplen» Verfas- sungsänderungsregelungen) das Verbot einführ- ten. Nur ein kleiner Teil der Untersuchung zielt auf den Untersuchungszusammen- hang ab. Dieser ist zudem sehr spezi- fisch auf Same-Sex-Marriage be- schränkt. Kurzbetrachtung zeigt jedoch, dass der für diese Arbeit rele- vante Teil und die entsprechende Evi- denz durchaus überzeugen kann. Tolbert und Hero, 2001 Die Analyse weist darauf hin, dass hohe ethnische Diversität in der Kombination mit häufiger An- wendung direktdemokratischer Instrumente zu politischem Klima führen kann, das insbesondere für Minderheitenrechte problematisch sein könne. Fokussiert nicht direkt auf den For- schungseffekt, sondern auf Abstim- mungsverhalten und diverse Kontext- bedingungen. Schildkraut, 2001 Untersuchung zu English-only-laws: Die direkte Demokratie habe Einfluss auf die Tat- sache, ob ein Staat ein «English-only-law» verab- schiedet. Die DD erhöht die Chance, dass solche Gesetzte implementiert werden (für Staaten mit relativ hohem Immigranten-Anteil) Mehrere Hypothesen, davon nur letzte relevant für diese Arbeit (H5). Exklusi- onsentscheid war knapp, aber auf Basis des fehlenden primären Fokus gerecht- fertigt. Moore und Ravishankar, 2012 Zeigen, dass Wähler aus rassischen Minderheiten- gruppen über alle Abstimmungen gesehen öfters verlieren als die Gruppe der «Weissen». Fokussiert auf generelles Abschneiden von Minderheiten in der direkten De- mokratie; kein klarer Bezug zu Min- derheitenrechten (diese sind gar expli- zit ausgeschlossen von Studie) und Forschungseffekt Heussner, 2012 In den untersuchten US-Bundesstaaten wurden minderheitenfeindliche Vorlagen deutlich öfters angenommen (im Vergleich zur grundsätzlichen Erfolgsrate von Volksabstimmungen). Trotzdem folgt daraus keine pauschale Verurtei- lung der direkten Demokratie. Insbesondere die Einbettung in ein funktionierendes System von Checks and Balances könne solch einen negati- ven Einfluss unter anderem erfolgreich eindäm- men. Diese Arbeit erfüllt die Inklusionskri- terien nur bedingt. Vor allem aufgrund der fehlenden methodischen Ausgestal- tung und des sehr deskriptiv geprägten Zugangs wurde die Studie nicht in die Auswahlgesamtheit aufgenommen Donovan und Tolbert, 2013 Direktdemokratische Abstimmungen über Min- derheiten und die damit verbundenen öffentlichen Debatten fördern die Stigmatisierung der Minder- heiten und können zu mehr Feindseligkeiten füh- ren. Fokus der Studie entspricht nicht Aus- wahlkriterien. Die abhängige Variable ist die Wahrnehmung der Minderheiten in Bevölkerung. Trotzdem liefert die Studie Hinweise, welche für einen ne- gativen Einfluss auf Minderheiten sprechen. Preuhs, 2005 Untersucht den Einfluss von Latinos auf allg. Ge- setzgebung. Die Befunde lasse sich in der Tradi- tion eines negativen Effektes nach Gamble verste- hen. Die direkte Demokratie führt nach der Untersuchung zu einem Rückgang des Einflusses der Minderheitengruppe der Latinos auf das poli- tische System. kein klarer «primärer» auf Forschungs- effekt Nicholson-Crotty, 2006 Staaten mit direkter Demokratie neigen eher dazu, «same-sex marriage» zu verbieten; während bei Staaten ohne direkte Demokratie (kombiniert mit zunehmender Heterogenität der Bevölkerung) sol- che Verbote unwahrscheinlicher werden. Ausgeschlossen, da nur indirekte Evi- denz und kein primärer Fokus auf den Forschungseffekt: «Diversity-Hypothe- sis» im Zentrum Lax und Phillips, 2009 Ihre Untersuchung von «Gay-Rights» lassen keine Tyrannei der Mehrheit auf Kosten von Min- derheitenrechten erahnen. Es wird eher ganz leichter Hinweise für positive Wirkung gefunden. Es wird auch herausgestrichen, dass wenn Rechte gefährdet seien, die repräsentative Arena kein verlässlicher Schutz darstellt. Sehr interessant ist, dass sie allgemein keine indi- rekte Wirkung der Institutionen auf die «policy responsiveness» feststellen. Somit widersprechen sie der indirekten Wirkung der direkten Demokra- tie. Fokus der Studie stimmt nicht überein, da «public Opinion» und «policy responsiveness» im Zentrum stehen; liefert jedoch Evidenz als Nebenpro- dukt vor allem auch zur Diskussion um indirekten Effekt Haider‐Markel und Meier, 2008 Zeigen in Richtung der Evidenz für negativen Ef- fekt bei Homosexuellen; im Sinne von Gambles Studie Kein primärer Fokus auf den Untersu- chungseffekt -> intensive Studie zu «Gay-Rights» allgemein in USA Doney, 2011 In der “comparative historical Analysis” von Doney lassen sich Hinweise fin- den, die klar dafürsprechen, dass bestimmte Rechte von Homosexuellen in der direkten De- mokratie schlecht abschneiden. Hingegen scheint dies in der Schweiz nicht der Fall zu sein. Hier sei gar leichte Tendenz zu positiver Wirkung zu fin- den. (aber Achtung: der Vergleich ist sehr schwach, da sehr viele US Resultate mit nur einer Abstimmung in der Schweiz verglichen werden) Primärer Fokus nicht klar gegeben: un- tersucht kulturelle und strukturelle Be- dingungen zur Erklärung eines be- stimmten Outputs im Rahmen von «Gay-Rights». Donovan, 2013 Zeigt auf; dass bei Debatten in Rahmen von Volksabstimmungen die Minderheiten oft be- nachteiligt werden. In Linie mit den Erkenntnissen von Donovan und Tolbert (2013) und klare Evidenz für die Erklä- rungsansätze, welche einen negativen Effekt auf- grund der direktdemokratischen Debattenkultur befürchten. Studienfokus passt nicht: untersucht vor allem die Wirkung der direktdemo- kratischen Debatten und Kampagnen auf Minderheiten und deren Wahrneh- mung im Allgemeinen. Christmann, 2012 Theoretische und empirische Befunde über den Effekt im Rahmen des Kontextfaktors zur rechts- staatlichen Einbettung. Christmann konnte unter anderem aufzeigen, dass eine starke rechtsstaatli- che Einbettung mögliche negative Auswirkungen der direkten Demokratie eindämmen kann. Kriterium primärer Fokus nicht gege- ben: Studienfokus nicht deckungs- gleich mit Forschungsfrage dieser Ar- beit. Christmann fokussiert in dieser Studie primär auf die Relevanz des Rechtsstaates als Kontextfaktor. Vatter et al., 2014 Wichtige Evidenz für Kontextfaktoren betreffend Stimmverhalten der Bevölkerung. Vor allem der häufig diskutierte Faktor Bildung wird untersucht. Die Bildung stellt sich dabei als durchaus relevan- ter Faktor heraus. Grundsätzlich unterstreichen die Befunde die Position, dass die DD nicht pau- schal einen negativen Effekt haben, sondern ins- besondere die betroffene Minderheit von Rele- vanz ist. Studienfokus stimmt nicht überein; un- tersucht einzelne Erklärungsfaktoren für das Stimmverhalten bei Abstim- mungen über Minderheitenrechte; wie bspw. Bildung; somit vor allem für Verständnis von Kontextbedingungen und für Erklärungsansätze relevant Höglinger, 2008 Vergleich von Deutschland, Schweiz und USA zeigt, dass in der Schweiz die direkte Demokratie den benachteiligten Minderheiten mehr Gehör verschaffen kann. Insbesondere «das hohe medi- ale Standing zivilgesellschaftlicher Organisatio- nen» sei auf die Direkte Demokratie in der Schweiz zurückzuführen. Dies spricht für das the- oretische Argument für einen positiven Einfluss im Sinne eines «Sprachrohrs» für Minderheiten. ist keine empirische Untersuchung, welche sich mit DD und den Minder- heitenrechten explizit auseinandersetzt -> Studiendesgin und Forschungsfrage entsprechen nicht den Inklusionskrite- rien Herrick, 2008 Evidenz für Homosexuellen-Rechte in USA: weist einige Hinweise für negativen Effekt aus; aber betont klar, dass es komplexe Sachlage ist und von diversen Kontextbedingungen (z.B. Ideo- logie in einem Bundesstaat) abhängt. Studienfokus nicht passend; Unter- sucht teilweise indirekten Effekt; aber abhängige Variable ist Agenda betref- fend «Gay-Rights»; somit: Primärer Fokus nicht erfüllt Bowler und Donovan, 2004 Kein Befund betreffend des Effektes; aber sehr interessante Evidenz vor allem in Bezug auf das methodische vorgehen. Es wird kritisiert, dass blosse Dummy Variablen (DD und nicht DD) zur Messung von Effekten sehr fehleranfällig sei. “A dummy variable makes a false distinction be- tween states that do not have the initiative and those that have it in on the books but that barely use it in practice.” Primärere Fokus stimmt nicht überein: Studie untersucht Einfluss der direkten Demokratie auf den allgemeinen Po- licy-Output Bemerkung: zusätzlich wurden folgende Studien bzw. Publikationen nicht berücksichtigt, da sie als «Dupli- kate» in gleicher oder sehr ähnlicher Form in der Auswahl bereits vorhanden sind: Christmann und Danaci (2012), Lewis (2011a, 2001b), Vatter und Danaci (2010) und Vatter (2011). Anhang E: Einblick Recherche Recherche-Protokoll Bemerkung: Die Auflistung ist nicht komplett und gibt lediglich einen Einblick über die wichtigsten Stationen der Recherche sowie die Suchbegriffe mit den entsprechenden Treffern. Recherche- tool Suchbegriffe Treffer total Studien, welche nach erster Begutachtung provisorisch in Auswahlgesamtheit aufge- nommen wurden Scopus (1) direct PRE/1 democ- racy AND minority right (2) direct democracy AND minorit* right* (1) 46 (2) 73 Gamble 1997; Hajnal et al. 2002; Donovan und Bowler 1998; Haider-Markel et al. 2007; Lewis 2013; Vatter und Danaci 2010; Christmann 2010, A. 2010; Donovan und Tolbert, C. 2013; Christmann und Danaci 2012; Lewis 2011a Scopus direct democracy AND mi- norit* right* 73 Keine weiteren Treffer Scopus minorit* AND direct PRE/1 democracy 69 Keine weiteren Treffer Web of Sci- ence (1) minority right AND direct democracy (2) minority right AND popular vote (3) minority right AND referendum n.a Bochsler und Hug 2015 WISO Direkte Demokratie AND Minderheitenrechte n.a Heussner, 2012 Weitere Datenbanken und Recherche-Tools, die benutzt wurden: Political Science Complete, International Bibliography of the Social Sciences (IBSS), Oxford Bibliographies, Swissbib, Iluplus, JSTOR, Bielefeld Aca- demic Search Engine (BASE). Anhang F: Dimensionen der Beurteilung Drei Dimensionen zur Beurteilung: 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a. Theoretische Einbettung • Theoretische Herleitung der Hypothesen • Theoretische Begründung und Erklärung der Wirkungsmechanismen • Definition der Begrifflichkeiten • allgemeine Aufbereitung des Forschungsstandes b. Methodenwahl • Wurde die Forschungsfrage und die Hypothesen in ein korrespondierendes Forschungsdesign übersetzt? • Bilden Theorie und Methode eine sinnvolle Einheit? 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns a. Qualität Datenerhebung Objektivität, Reliabilität und Validität der Datenerhebung (Konstruktvalidität; ge- rade mit Fokus auf Operationalisierung wichtig); mögliche Fehlerquellen: z.B. fal- sche Kategorisierung der beobachteten Effekte (z.B. in Bezug auf Abstimmungs- ergebnis) b. Interne Validität • Sind keine relevanten Verzerrungen innerhalb des Studiendesigns und bei der Durchführung der Analyse auffindbar? Bzw. werden allfällige Verzerrungen so gut wie möglich eliminiert? • Erlaubt das Design grundsätzlich eine eindeutige Zurückführung der gemesse- nen Effekte auf die unabhängige Variable? 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) a. Variable-Fokus: • Repräsentativität der einzelnen Beobachtungen für die untersuchte Minderhei- tenkategorie? • Repräsentativität der untersuchten Minderheitenkategorie für Minderheiten allgemein? b. Kontext-Fokus: Generalisierungsfähigkeit auf andere Kontextbedingungen • z.B. andere Länder, politische Systeme, Zeiten etc. Anhang G: Beurteilungsbögen Bemerkung: Die hier aufgeführten Beurteilungsbögen sind als «stichwortartige» Notizen des Reviewers zu verstehen und wurden nicht vertieft revidiert. Autor und Jahr: Gamble 1997 Veröffentlichung via: Journal of Political Science (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Hypothese sauber hegeleitet • Wirkungsmechanismen theoretisch dargelegt • Gute Entwicklung des Begriffes der direkten Demokratie und Präsentation verschiedener Typen DD • Keine vertiefte Analyse der zentralen Begriffe «Civil Rights» und «Minorities» • Keine theoretische Reflexion von Kontextbedin- gungen b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Einfacher Ansatz, der sehr starke Evidenz für die Ursa- che-Wirkungs-Beziehung darstellt, da der Effekt theore- tisch und praktisch überzeugend nachvollziehbar ist (ist Art direkte Beobachtung) • Fokussiert auf auch auf längerfristige Auswirkungen • Berücksichtigt, dass nicht alle Abstimmungsresultate zu Minderheitenrechten einen «unabhängigen» Effekt haben • Kein (direkter) Vergleich mit der repräsen- tativen Arena • Interpretation und Generalisierung der Er- gebnisse ist nicht einfach 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Datenerhe- bung: • Die Datenerhebung scheint sehr bedacht und solide durchgeführt zu sein, relevante Män- gel in der Datenerhebung können nicht ausgemacht werden. Problem ist aber, dass keine eindeutige Liste mit allen Abstimmungen der Untersuchung präsentiert wird -> fehlende Transparenz; die Publikation lässt so eine genauere Prüfung der einzelnen Beobachtungen nicht zu, insbesondere kann im Rahmen dieser Arbeit nicht nachvollzogen werden, wie die einzelnen Abstimmungsergebnisse kategorisiert wurden und ob diese tatsächlich min- derheitenrelevant waren Interne Validität: • Die beobachteten Ereignisse (Abstimmungsresultate) sind mit grosser Sicherheit auf die unabhängige Variable DD zurückzuführen, da überzeugend aufgezeigt wurde, wie die di- rekte Demokratie den Output direkt veränderte -> interne Validität des Designs grundsätz- lich gut • Es kann aber keine klare Aussage darüber gemacht werden, dass das Resultat in rein repräsentativer Arena anders rausgekommen wäre, da kein Vergleich mit rein reprä- sentativen Arenen gemacht wurde 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Wichtigsten Minderheitengruppen werden berücksichtig • Nicht Inklusion von Frauen reflektiert • Grundsätzlich sollten die untersuchten Fälle, die Minderheitenrechte in dem untersuchten Kontext gut repräsentieren • Repräsentativität der 74 untersuchten Abstimmungen wird jedoch teilweise angezweifelt (vrgl. Donovan and Bowler, 1998) • Schwulenrechte sehr dominant (knapp 60% aller untersuchten Initiativen) • kaum Ergebnisse auf lokaler Ebene berücksichtigt • Kann kein Anspruch auf Vollständigkeit der minderheitenrelevanten Initia- tiven und Referenden erheben (wird von Gamble selbst reflektiert) • Fallauswahl bei gewissen Minderheitengruppen sehr klein (z.B. nur 5 Ab- stimmungen im Bereich «Aids-erkrankte») Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Kontextfaktoren kaum berücksichtigt • Keine kritische Reflexion der Generalisierungsfähigkeit Allgemein scheint ihr pauschales Urteil über einen negativen Zusammen- hang nicht genug mit Daten belegt werden zu können Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Nein; das generelle Urteil, dass die direkte Demokratie mehr schade als nütze wird weder reflektiert, noch hat es eine überzeugende empirische Grundlage; die Evidenz ist hierfür schlicht zu gering und zu wenig robust Weitere Bemerkungen: • Langzeit-Auswirkung berücksichtigt; z.B. mögliche Intervention durch Gerichte; ist sehr wichtiger Ge- danke, der bei späteren Studien oft vernachlässigt wird • Langzeitwirkung der Abstimmungsergebnisse wurde beachtet (z.B. ob sie von Gerichten revidiert wurden) Autor und Jahr: Donovan und Bowler 1998 Veröffentlichung via: American Journal of Political Science (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Theoretische Entwicklung, warum Grösse als Kon- textfaktor eine Rolle spielen sollte • Allgemein sehr kurz gefasste Theorie, keine vertieften Hintergrund Infos Relevante Begriffe und verwendete Defini- tionen werden nicht dargelegt • Arbeit kann nicht mit guter theoretischer Einbettung punkten b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Regressionsanalyse erscheint sinnvoll um Kontext- bedingung zu evaluieren Das Design kann den möglichen Einfluss der «Grösse» und «Heterogenität» erfassen • Die einleitende Kritik an Gamble’s Studie wird im eigenen counting-up-approach nicht wirk- lich angewendet; sondern faktisch der gleiche Ansatz gewählt; nur mit kleinerer Fallzahl (da nur auf State-level fokussiert) 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: Das sehr kurze Paper bietet kaum Einblick in die verwendeten Daten; sondern verweist lediglich auf zwei Bücher, die aus der Schweiz nicht zugänglich waren; was eine genaue Prüfung der un- tersuchten Fälle verunmöglicht. Durch die Veröffentlichung im Journal of Political Science und die demensprechenden Prüfungsverfahren, kann jedoch die Erfüllung minimaler wissenschaftli- cher Qualitätsstandards angenommen werden. Interne Validi- tät: Aufgrund des nur bruchstückhaften Zugangs zu den Daten kann hierzu keine verbindliche Aus- sage gemacht werden. Der Counting-up-approach hat jedoch diverse Mängel (unter anderem kleine Fallzahl), weshalb die interne Validität doch relativ eingeschränkt ist. 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena Counting up Ansatz: • 11 Fälle sind sehr wenige; Autoren behaupten das sei repräsentativ, was aber sehr schwer nachzuvollziehen ist • Zudem sind in diesen 11 Fällen nicht nur Gay-Rights sondern auch AIDS Initiativen inkludiert, die relativ häufig auf Bundesstaaten- Ebene zur Abstimmung standen (4 der 5 «Aids-Fälle» bei Gamble wa- ren solche State-measures in Kalifornien. Wenn diese Fälle in der Analyse von Donovan und Bowler berücksichtigt wurden, wäre ein Grossteil ihrer Untersuchung auf einen Bereich fokussiert, den Gamble explizit damit ausweist, dass sie dort keinen negativen Zusammenhang fand. • Die 11 Volksentscheide, von denen nur zwei den Outcome in eine ne- gative Richtung beeinflussten, könne nicht als handfeste Evidenz ge- gen Gambles Daten überzeugen Regression: • Die Resultate erscheinen auch für andere Minderheiten in den USA Geltung zu haben; Homosexuelle waren in der Untersuchungsperiode eine klare Outgroup; Problem könnte bei Aids-Vorlagen auftreten, da hier die Bürger oft auf Expertenrat hören und weniger von morali- schen Grundhaltungen geleitet werden (Gamble, 1997) Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Mit 11 Fällen wohl kaum möglich; aber wird auch nicht unbedingt be- ansprucht Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Genrelasierungsfähigkeit wird gut reflektiert; im Sinne einer ange- brachten Bescheidenheit • Es werden keine generellen Aussagen gemacht und Generalisierungs- fähigkeit wird reflektiert; was eine klare Stärke/Verbesserung, beson- ders im Vergleich zu Gambles Urteil darstellt • Die generellen Aussagen von Gamble werden zurecht als «zu pauscha- lisierend» kritisiert Autor und Jahr: Frey und Goette 1998 Veröffentlichung via: American Journal of Political Science (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Klare Definition der zentralen Variable «Civil- Rights» und entsprechende Fallauswahl • Keine Erklärung, warum die theoretischen Argumente für einen negativen Zusammen- hang keine Geltung haben; bzw. warum die direktdemokratische Arena gar einen positi- ven Effekt haben könnte • Kaum Bezug zu relevanter politikwissen- schaftlicher Forschung auf dem Gebiet b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Methodische Kopie von Gamble macht grundsätz- lich Sinn und kann teilweise auch überzeugen • Nicht ideal ist, dass nicht komplettes De- sign von Gamble übernommen wurde, son- dern Fokus auf «Anti-minority» Resultate lag • Untersuchte Minderheitenkategorien unter- scheidet sich auf verschiedene föderalen Stufen • Methodisches Vorgehen zielt nicht auf Ef- fekt der direkten Demokratie ab; sondern lediglich auf die Abstimmungsresultate bei minderheitenrelevanten Vorlagen 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Daten zu Bundeseben scheinen seriös erhoben worden zu sein, jedoch bleibt die Auswahl unbegründet und die Anzahl der berücksichtigten Vorlagen eher etwas knapp • Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Daten korrekt erhoben wurden Interne Validi- tät: • Das Design erlaubt Aussagen über die Frage, ob bei den untersuchten Fällen die Wahr- scheinlichkeit höher ist, dass eine minderheitenfeindliche Initiative angenommen wird im Vergleich zum durchschnittlichen Erfolg. • Evidenz für einen Effekt kann das Design jedoch nicht wirklich liefern, da der Fokus auf die «Prozentzahlen» hierfür nicht geeignet ist. • Verzerrungen sind bei den präsentierten Prozentzahlen z.B. aufgrund der Inklusion von sehr radikalen Initiativen möglich • die interne Validität in dem Sinne, dass der positive Outcome (in Form einer tiefen Erfolgs- rate von minderheitenfeindlichen Vorlagen) als Effekt der direkten Demokratie aufzufassen ist, ist nicht gegeben 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Repräsentativität der eidgenössischen Abstimmungen in Ordnung; jedoch ist Fokus auf nur drei Minderheitenkategorien eher etwas dürftig; fraglich ist, weshalb nicht gleich alle minderheitenrelevanten Abstimmungen einbe- zogen wurden; das wird auch überhaupt nicht reflektiert • Sehr problematisch ist Auswahl von Kanton und Stadt Zürich; welche wohl kaum die föderale und lokale Ebene der Schweiz repräsentieren kön- nen; besonders die Stadt Zürich als wirtschaftliches Zentrum mit globaler Ausstrahlung kann in keiner Weise als sinnvoll Auswahleinheit für die lo- kale Ebene angesehen werden • Zudem sind auf den beiden unteren Ebenen Jugend-Anliegen beinhaltet, was eher selten (bzw. nie) als minderheitenrelevant eingestuft wird von an- deren Forschern Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Zwei Kontextbedingungen werden gut reflektiert und nachgewiesen (1. Bei Abstimmungen zu Minderheiten, bei denen neben der Grundsatzfragen auch Verteilungsaspekte mitspielen, ist minderheitenfeindlicher Output zu erwarten; 2. Föderale Strukturen erhöhen die Wahrscheinlichkeit eines po- sitiven Outputs, da Minderheiten ihre Anliegen auf mehreren Ebene durch- setzen versuchen können); jedoch fehlt eine theoretische Einbettung hierzu • Da Ergebnisse besonders auf beiden unteren föderalen Ebenen nicht reprä- sentativ sind, erübrigt sich die Frage, ob diese auch z.B. ausserhalb der Schweiz Geltung haben • Auch kritisieren Vatter und Danaci (2010) den relativ kurzen Zeitraum der Untersuchung Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Externe Validität der eigenen Ergebnisse wird kaum reflektiert; aller- ding wird festgehalten, dass zusätzliche Evidenz nötig ist, um generel- lere Aussagen wagen zu können Weitere Bemerkungen: • Nicht überraschend, dass die Stadt Zürich als multikulturelles und globalagierendes Wirtschaftszentrum minderheitenfreundlich abstimmt -> Hinweis für Argumente wie internationales Umfeld etc. • Die eher repräsentativen Kantonsabstimmungen zeigen Evidenz für Gamble, was jedoch mit dem Faktor der «Verteilungsfrage» erklärt wird • Allgemein zielen Sie darauf ab zu zeigen, dass minderheitenfeindliche nicht öfters angenommen werden als anderen Vorlagen; was für das Sample durchaus nachgewiesen werden kann Autor und Jahr: Gerber und Hug 2002 Veröffentlichung via: Working Paper, University of Michigan 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Begriff «direct legislation» wird klar definiert • Herleitung der Relevanz des indirekten Effektes und der Berücksichtigung von Wählerpräferenzen und Diagnose, dass dies in bisheriger Forschung nicht berücksichtigt wurde • Theoretische Herleitung der untersuchten minderhei- tenrelevanten Politikbereiche • Klare Darstellung von Hypothesen und dem erwarte- ten Interaktionseffekt • Wirkungsmechanismen der einzelnen unab- hängigen Variablen nur am Rande erklärt • Kaum theoretische Erklärungsansätze, wes- halb DD zu anderem Outcome betreffend Minderheitenrechte kommen sollte als re- präsentative Arena • Darlegung von bisheriger Evidenz (theoretisch und empirisch), dass DD den Output näher zu Präferen- zen des Medianwählers verschiebt b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Regressionsanalyse kann indirekten Effekt miteinbeziehen, was grosse Stärke ist • Es können diverse mögliche Erklärungsfak- toren getestet werden • Interaktionseffekte werden berücksichtigt • Einbezug von diversen Kontrollvariablen • Schwächen der bisherigen drei Studien wer- den analysiert und in das eigene Design aufgenommen • Erfolg der Regression ist von sinnvoller Operationalisierung der Variablen abhängig, was teilweise relativ fehleranfällig sein kann • Regression bedingt gute theoretische Einbet- tung; nur so kann ein statistischer Zusam- menhang auch wirklich als robuste Evidenz gelten; was nicht immer gelingt • Kontrolle von Drittvariablen kann sehr schwierig sein 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Datenerhe- bung: • Transparentes Vorgehen und klare Darlegung der Operationalisierung der unab- hängigen Variablen • Verzerrungen durch vereinfachte Operationalisierung von Staaten mit und ohne DL (Direct Legislation) möglich; idealer wäre eine stärkere Abstufung, da nicht in allen Staaten mit DL, diese auch gleich intensiv benützt werden (berücksich- tigter Faktor «Kosten» der Lancierung der Volksabstimmung kann dem Problem etwas entgegenkommen) • Kosten für Initiative sind sicherlich noch von weiteren Faktoren abhängig und werden nur sehr grob mit der «Anzahl Unterschriften für Lancierung» erfasst • Messung der «Voter-Präferenzen» kann zu ökonomischen Fehlschluss führen; da keine Individualdaten zur Verfügung stehen Interne Validität: • Der Regressionsoutput weisst grundsätzlich nicht das nötige Signifikanzniveau auf, so dass von einem überzeugenden Nachweis eines Effektes gesprochen wer- den kann. • Abgesehen davon, wäre die interne Validität der Studienkonstruktion bis auf ein zwei mögliche Verzerrungen gegeben • wichtige Störvariablen und Interkorrelationen wurden beachtet • Jedoch bleiben einige mögliche Verzerrungen der Schätzer ungeachtet, z.B. ist nicht auszuschliessen, dass einige Schätzer auch die unabhängige Variable DL beeinflussen: Die Erklärungsvariable «Ideology» (liberale oder konservative Be- völkerung) könnte neben der Wirkung auf die abhängige Variable, auch mit der unabhängige Variabel (DL oder keine DL) korrelieren. Somit könnte nicht mehr von einem klaren Effekt der DD gesprochen werden 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: - Repräsentativität der einzel- nen Beobachtungen für die untersuchte Minderheiten- kategorie? - Repräsentativität der unter- suchten Minderheitenkate- gorie für Minderheiten all- gemein? ➔ Fragt nach Generalisierung auf andere Minderheiten und deren Rechte innerhalb der untersuchten Arena • Fokus auf gesellschaftlich unterrepräsentierte Gruppen wie: Sprach- minderheiten, rassische und ethnische Minderheiten, Frauen sowie Homosexuelle kann überzeugen und scheint dem Begriff der Min- derheit gut zu entsprechen • Diese Auswahl wurde zudem vertieft begründet und reflektiert • Der pragmatische Entscheid nur Vorlagen einzubeziehen, die sich als dichotome Variable ausdrücke lassen (vorhanden ja oder nein) ist sicherlich sinnvoll, aber bedeutet auch Informationsverlust • Minderheiten scheinen gut und breit abgedeckt zu sein • Auch Fallzahl ist mit 50 Beobachtungen pro Variable ausreichend Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc.) • Aufgrund der breiten und repräsentativen Fallauswahl könnte theo- retisch durchaus auch Evidenz für andere Gruppen gefunden werden • Allerding bilden die Daten nur den aktuellen Status Quo ab; Aussa- gen über andere Zeiträume sind dadurch schwierig • Schwierig ist zu beurteilen, ob die Untersuchung auch ausserhalb der USA von Relevanz ist • Was sicherlich unabhängig der vorliegenden Untersuchung von Nutzen ist, sind Erkenntnisse wie die Aussagen zur den Kontextfaktoren (Wählerpräferenzen), die methodischen Erneuerun- gen oder auch die Sensibilisierung für den indirekten Effekt Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Generalisierungsfähigkeit wird explizit erwähnt und diskutiert; es wird angenommen, dass die Aussagen/Evidenzen auch für andere Berei- che/Kontexte gelten sollten; zugleich wird aber auch Möglichkeit eruiert, dass die gefundenen Effekte nur sehr spezifisch Geltung haben. Weitere Bemerkungen: Einige Spezifikationen zur Evidenz • Kontextfaktor der Kosten/Hürden für DD ist sehr zentral • Kontextfaktor liberal/konservative Bevölkerung für Effektrichtung entscheidend • Evidenz für DD (mit Interaktion liberal/konservativ) ist bei affirmative actions am grössten Autor und Jahr: Hajnal, Gerber und Louch 2002 Veröffentlichung via: The Journal of Politics (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Es wird aufgezeigt, dass für Minderheiten auch Vor- lagen, die nicht direkt «ihre» Rechte betreffen, grosse Auswirkungen haben können; teilweise gar grössere; z.B. im Bildungsbereich • Problematik erwähnt betreffend Schlussfolgerung, ob von einer Tyrannei der Mehrheit gesprochen wer- den kann, wenn eine «minderheitenfeindliche» Vor- lage angenommen wird; und zwar mithilfe von gros- sen Anteilen der betroffenen Minderheiten (Beispiel Prop. 227, wurde von fast 40% der Latinos unter- stützt) • Begründung für Untersuchung in Kalifornien wird dargelegt • Theoretische Erklärung; weshalb «weisse Mehrheit» nicht tyrannisiert • Keine Definition des Minderheitenbegriffes • Hypothesen und gefundene Effekte im All- gemeinen eher knapp mit Theorie unterlegt • wenig Bezug zur bisherigen theoretischen Debatte auf dem Gebiet b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Zielt auf ein «Gesamtbild» des Abschneidens von Minderheiten in direkter Demokratie • Neue Perspektive auf die Rolle von Minderheiten in DD • Priorisierung/Wichtigkeit der Vorlagen für Minder- heiten wird in einem Analyse-Schritt berücksichtigt • Der dreigeteilte Ansatz um die für Minderheiten re- levanten Vorlagen zu bestimmen kann in der Grund- idee überzeugen; da er insbesondere die subjektive Wahrnehmung der Minderheiten einbeziehen zu ver- sucht; sowie die Geschlossenheit innerhalb der Min- derheit betreffend den verschiedenen Fragen (-> Problem jedoch, siehe unter Punkten zur Qualität der Datenerhebung) • Sehr systematische Erörterung von allen minderhei- tenrelevanten Vorlagen durch Inhaltsanalyse • Die auf Individualdaten basierende Regression bildet eine gute Basis, um den Einfluss von bestimmten Merkmalen (wie Zugehörigkeit zu Minderheit) ver- zerrungsfrei zu schätzen • Kein wirklicher Vergleich mit repräsentati- ver Arena; sowie keine Berücksichtigung von indirekten Effekten • Durch viel breiteren Ansatz kann der Effekt auf explizite Minderheitenrechte nicht (o- der kaum) mehr gemessen werden • Abstimmungen zu Minderheitenrechten werden gleich behandelt wie alle anderen; das führt dazu, dass erstere praktisch irrele- vant werden; Problem: die konkreten Aus- wirkungen und Prioritäten der Minderhei- ten werden nicht berücksichtigt 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Die Beobachtungen aus den Wahltagsbefragungen scheinen zur Bestimmung der Präfe- renzen der Minderheiten angebracht zu sein (durchschnittliche 4145 befragte Personen pro Vorlage) -> diese Individualdaten sind wichtige Basis für die Validität der gesamten Untersuchung • Auch bestätigen Tests, dass die bei den Befragungen ausgedrückten Präferenzen sehr gut mit den Wahlergebnissen übereinstimmen (in 50 der 52 Fällen korrekte Schätzung der «winning-side») • Sehr transparentes Vorgehen Interne Validi- tät: • Pseudo-Bestimmtheitsmaß in erster Regression mit allen Propositionen sehr tief, zeigt, dass die Gruppenzugehörigkeiten den Outcome nicht wirklich gut schätzen/erklären kön- nen • Die Idee die Präferenz der Minderheiten einzubeziehen ist gut; die Operationalisierung mittels einer Befragung («What do you think is the most important public policy issue fa- cing California today») kann jedoch kritisiert werden; Die Frage fokussiert nicht darauf, was für die Minderheit persönlich am wichtigsten ist, sondern tendiert zu Bereichen, die alle betreffen; (Homosexuelle werden hier wohl kaum die Homo-Ehe angegeben haben, selbst wenn das Thema für sie persönlich sehr wichtig ist.) Es ist in der Natur der Sache, dass Minderheitenrechte nicht als «most important» für die Gesamtbevölkerung einge- stuft werden. 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Fokus auf «rassischen» Minderheitenbegriff; andere Gruppen wie z.B. Homosexuelle sind nicht inkludiert; weshalb es schwierig ist, die Re- sultate auf alle Minderheiten zu übertragen • Die Teilanalyse mit dem Fokus «minority-targeted» kann durch die umfassende Inhaltsanalyse beanspruchen, alle entsprechenden Vorla- gen einbezogen zu haben, jedoch ist die Fallzahl mit acht Vorlagen doch «relativ» gering; Die Befragungen lieferten zudem nur zu sechs dieser Vorlagen Infos zum Abstimmungsverhalten o Die Vorlagen fokussieren zudem vor allem auf Sprache im Sinne von «English-only ballots»; da aber nur ethnische Min- derheiten (vor allem Latinos) untersucht wurden, ist dies ok; da das Vorlagen sind, die sie sehr betreffen • Die Studie kann auch wichtige Aussagen über einzelne Fälle treffen (z.B. Proposition 209, 21 oder 187; welche alle klar zeigen, wie sich eine «weisse Mehrheit» über relativ geschlossene Interessen der Min- derheiten stellte Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Frage; wie repräsentativ kann ein Staat wie Kalifornien für die gesamte USA sein? Spätestens seit Ende der 90er ist der liberale Staat an der West- küste eine Hochburg der Demokraten (Lewis, 2011); was in Anbetracht der Erkenntnisse von Gerber und Hug (2002) eine Tendenz zu einem positiven Effekt erwarten lassen kann; dementsprechend kann es bereits problema- tisch sein, die Erkenntnisse auf andere Gliedstaaten zu übertragen • Die Untersuchung fokussiert zwar auf gut zwei Jahrzehnte; sollte aber nur mit grosser Vorsicht auf andere Zeitpunkte übertragen werden Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Ja, es wird klargestellt, dass trotz der Argumente, welche für die Repräsen- tativität von Kalifornien sprechen, keine verbindlichen und pauschalisie- renden Aussagen zu anderen Staaten gemacht werden können • Zudem werden wichtige Schwachstellen betrachtet/diskutiert: o Indirekter Effekt wird von Design nicht erfasst o auch Problem der «non-implementation» musste ignoriert werden (dieses Tatsache stellt sich allgemein sehr häufig) o Nichtberücksichtigung von «Non-Voters» • Allerding fehlt der direkte Bezug zu der Frage über die Minderheiten- rechte; und die Übertragung der Evidenzen auf diesen spezifischeren Kon- text Weitere Bemerkungen: • Finale Aussage; “Rather, our data suggest that whites and nonwhites agree much more regularly than they disagree. This is an important factor that should not be overlooked in discussions of race, ethnicity, and di- rect democracy.” -> mag durchaus stimmen; bezieht sich jedoch nicht explizit auf Minderheitenrechte Autor und Jahr: Linder 2003 Veröffentlichung via: Über Universität Bern zugängliche Lizentiatsarbeit; ein- gereicht bei Prof. Dr. Adrian Vatter an der Universität Bern 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Sehr umfangreiche theoretische Beschäftigung mit Minderheiten und direkter Demokratie sowie diver- sen weiteren Themen • Ausführliche und klare Bestimmung des Minderhei- tenbegriffes • Herleitung von klaren Hypothesen • Vertiefte Auseinandersetzung mit einzelnen, wichti- gen Studien auf dem Gebiet • Entscheidender theoretischer Rahmen wäre in Bezug auf die Leitfrage eine klare Dar- stellung der Wirkungsmechanismen und Erklärungsansätze, was viel zu kurz kommt • Theorie wirkt allgemein zu wenig «zielori- entiert» b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Transparentes und sehr detaillierter Beschrieb des methodischen Vorgehens • Kombination von Counting-up und Regressionsana- lyse • Grundidee der Methode ist passend • Berücksichtigung abgestufter Werte für Ausgestal- tung der direkten Demokratie • Berücksichtigung diverser Kontextbedingungen • Mitberücksichtigung indirekter Effekte • Das Design fokussiert eher auf allgemeinen Abschneiden von Minderheitenanliegen als auf tatsächlichen Effekt der direkten De- mokratie • Fokus auf Minderheitenschutz und nicht auf Einschränkung von Minderheitenrech- ten (selbstverständlich nur «Schwäche» im Sinne von Evidenz für diese Arbeit • Viele Nebenanalysen, die für Leitfrage nicht wirklich relevant sind • Keine Berücksichtigung von Qualitätsdi- mensionen der Einschränkungen und Min- derheitenpräferenzen 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Datenerhebung: • Berücksichtigung von Vorlagen ohne Effekt kann zu Verzerrungen führen o z.B. kategorisiert Linder Verwerfung einer Contra-Vorlage als positiv für Minderheitenschutz; Effekt im Sinne einer Veränderung ist jedoch nicht gegeben • Seht transparentes Vorgehen; Überprüfung der Datenerhebung und Kategorisie- rung war möglich • Problem bleibt jedoch in Bezug auf die Arbeit, dass nicht explizit der Effekt der Minderheitenrechte angesprochen wurde, sondern generell geschaut wurde, ob der Outcome pro oder contra für die Minderheit war • Linder fokussiert auf Minderheitenschutz und nicht Minderheitenrechte; Be- rechnung der Minderheitenschutzquote kann lediglich gewisse Hinweise liefern zur Minderheitenrechten • Kantonsverfassung als abhängige Variable problematisch; da sie in sehr versch. zeitlichen Kontexten entstanden und teils ihr ursprüngliches Fundament noch heute stark sichtbar ist, auch wenn sich die konkrete Gesetzgebung in der Zwi- schenzeit stark verändert hat und Minderheitenschutzartikel nicht immer in der kantonalen Verfassung geregelt sein müssen; zudem orientiert sie sich Linder hier nur an minderheitenfreundlichen Regelungen • Überzeugen können die interessanten und differenzierten Betrachtungsversuche der Ausgestaltung der direkten Demokratie anhand eines Indexes Interne Validität: o Regression (nur Bezug zu zentraler Forschungsfrage) o Allgemein kann die Berechnung der Minderheitenschutzquote als zentrale abhängige Variable in Bezug auf unseren Forschungszusammenhang nicht überzeugen; dies wirkt sich auf die Evidenzen in der deskriptiven, wie auch statistischen Analyse negativ aus o Die statistischen Analysen zu den Kantonsverfassungen ergaben überhaupt keine signifikanten Ergebnisse und blieben ohne grosse Aussagekraft o Auch die Regression mit Y=Minderheitenschutzquote blieb ohne signifikan- ten Output für die zentrale Frage des Effektes der DD Counting-up: o Bolliger (2007) zeigt, dass bei ausschliesslicher Berücksichtigung von Vorlagen, die einen Effekt hatten, der vermeintlich gefundenen Zusammenhang von Linder abge- schwächt wird o Trotzdem können einzelne Hinweise auf einen negativen Effekt durchaus überzeugen o Die Regressionsanalyse mit der Minderheitenschutzquote ist intern durchaus valide (Problem bleibt jedoch, dass die Schutzquote problembehaftet ist 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Sehr breites Verständnis von Minderheiten, auch Inklusion von Behin- derten, Frauen oder alten Personen. Kann aber zur Verwässerung der Resultate führen; dieser Ansatz von Linder ist wohl einiges zu breit • Minderheitengruppen sollten allerdings relativ gut repräsentiert sein im Sample; jedoch nur unter Annahme des sehr weiten Minderheiten- begriffs Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Aufgrund der Mängel in interner Validität und der fehlenden Aus- sagekraft (besonders der Regressionsanalyse) erübrigt sich hier die Frage; gewisse Hinweise, gerade in Bezug auf Erfolg von Sprachminderheiten und Behinderten in direkter Demokratie kön- nen aber durchaus von Relevanz sein; Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Wird nicht explizit reflektiert Weitere Bemerkungen: • Fazit: auf die zentralen Fragen dieser Arbeit können die Regressionsanalysen keine Antworten geben; der Counting-up-approach hingegen hält durchaus einige Hinweise für negativen Effekt bereit • So kann zumindest aufgezeigt werden, dass die Evidenz von Frey und Goette nicht repräsentativ für den Fall Schweiz zu sein scheint • Linder präsentiert zudem einige interessante Hinweise (als Nebenprodukt); z.B. in Bezug auf Erfolg von Sprachminderheiten und Behinderten in direkter Demokratie Autor und Jahr: Haider-Markel, Querze und Lindaman 2007 Veröffentlichung via: Political Research Quarterly (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • gelungene theoretische Abhandlung • intensive und kritische Auseinandersetzung mit dem empirischen Forschungsstand (wohl beste Aufarbei- tung dazu bis zu dem Zeitpunkt) • es werden sechs Kriterien präsentiert; die zukünftige Forschung auf dem Gebiet beachten sollten • Eigene empirische Evidenz wird versucht theoretisch zu erklären (z.B. warum Kontextfaktor Grösse seit Jahrtausendwende an Relevanz verloren haben könnte) • Wichtigste Wirkungsmechanismen erwähnt • Keine explizite Darstellung der Begriffe Minderheit und Minderheitenrechte • Auch keine vertiefte Befassung mit dem Begriff «direkte Demokratie» • Leiche Tendenz die beiden Arenen (reprä- sentative und direktdemokratische als Kon- terparte zu sehen) b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Stärken sowie Schwächen bisheriger Designs werden in eigene Methode berücksichtigt o Versuch eines Vergleichs mit repräsentativer Arena (auf Basis von Gambles Ansatz) o Mehr Kontrollvariablen bei Donovan/Bowler Replikation o Bei Replikation der Frey und Goette Studie: Be- rücksichtigung der Wähleranteile (nicht bloss dichotome Variable) • Durch Kombination verschiedener Methodenansätze kann die Robustheit der Ergebnisse gestärkt werden • Berücksichtigen quantitative wie auch qualitative Per- spektive • Kritische Auseinandersetzung mit dem Forschungsstand • Eigene Methode wird nicht allzu explizit ausge- führt • indirekter Effekt wird nicht berücksichtigt; kann eventuell gar zu Verfälschungen der Resultate führen (bei Counting-up) • expliziter Effekt der DD wird zu wenig berück- sichtigt 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: Vergleichender Counting-up: • Sehr umfassende Datensuche; mit über 3000 Bills (in repräsentativer Arena) • Problem könnte sein, dass Fallzahl in DD deutlich tiefer liegt (sind nur 143 state and lo- cal Initiatives); doch es ist klar, dass legislative viel grössere Anzahl von Geschäften be- handelt • Indirekter Effekt nicht berücksichtig, dieser kann bei Messung von repräsentativen Out- come in Staaten mit DD zu Verzerrungen führen Replikation der Regressionsanalyse • Sinnvolle Aktualisierung der Datensätze • Transparenz teilweise etwas schwach • Operationalisierung erscheint jedoch angemessen Interne Validi- tät: Counting-up: • Fokus auf reinen Pro- oder Anti-Gay Outcome bei Counting-up führt zu den bereits be- sprochenen Problemen; dass möglicherweise etwas als Effekt berücksichtigt wird; was gar strenggenommen keinen Effekt hat; z.B. Ablehnung einer Initiative; (unabhängige Wirkung der direkten Demokratie kann verzerrt werden) • Unter der Berücksichtigung dieser Problematik, können die erhaltenen Werte aber durch- aus gewisse Tendenz innerhalb der beiden Arenen aufzuzeigen Regression: • Der Einfluss der Variable «Jurisdiction Size» wird nach den gängigen Standards der Re- gressionsanalyse durchgeführt • Insbesondere die Berücksichtigung verschiedener Kontrollvariablen, sowie die Variation im Modelaufbau, deuten auf vertrauenswürdige Ergebnisse hin 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Die Homosexuellen und ihre Rechte scheinen durch die sehr umfas- sende Datensammlung sehr gut repräsentiert zu sein (Anspruch war es Daten «erschöpfend» zu generieren) • Kritischer sieht es bei der Frage aus, ob die Ergebnisse, welche allge- mein für die Minderheit von Schwulen und Lesben in USA Geltung beanspruchen können, auch auf andere Minderheiten übertragen wer- den können o Homosexuelle sind sehr spezifische Minderheitengruppe (die sich grundsätzlich z.B. nicht durch äussere Körpermerkmale von der Mehrheit unterscheiden) o Zudem ist die Gay Community heute nicht als Outgroup zu sehen, sondern wird eher als Ingroup angesehen (vrgl. Vatter 2011) Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Gay-Community erlebte spätestens seit der Jahrtausendwende ei- nen starken Zuwachs an gesellschaftlicher Akzeptanz (vor allem in westlicher Welt); deshalb könnten die Ergebnisse für die letzten 20 Jahre und vor allem für die Zukunft anders aussehen können Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Die Frage, ob die Ergebnisse auch für andere Minderheiten (ausser der untersuchten Homosexuellen beim Counting-up) angewendet werden können, wird kritisch reflektiert und es wird kein Anspruch der Gene- ralisierung getätigt Autor und Jahr: Bolliger 2007 Veröffentlichung in: Freitag and Wagschal, 2007; Kapitel 15 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Sehr gute und ausgewogene Theorie zur Wirkungs- mechanismen • Gelungener Fokus auch auf möglichen positiven Einfluss • Gute Darstellung der potenziellen Effekte unter Ein- bezug der Wählerpräferenzen • Forschungsstand wird passend aufgearbeitet; aller- dings keine kritische Reflexion der Validität • Erklärungsversuche für Heterogenität der Studiener- gebnisse • Klare Definition von Minderheit • Wirkungsmechanismen auf direkten Effekt beschränkt • Keine kritische Reflexion der Validität des Forschungsstandes • keine überzeugende theoretische Überlei- tung von der einleitenden generellen Frage zu dem sehr spezifischen Untersuchungsge- genstand b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Mitberücksichtigung des Abschneidens in repräsen- tativer Arena und Vergleich der beiden Arenen mög- lich • Abschneiden von Sprachminderheiten in einem brei- teren Kontext kann beurteilt werden • Methodenwahl und Forschungsfrage der Analyse scheint sich vom generellen Unter- suchungszusammenhang, wie er in Einlei- tung präsentiert wurde, relativ stark zu ent- fernen • Keine Berücksichtigung der Inhalte der Vorlagen • Keine Berücksichtigung von Prioritäten der Minderheitenanliegen • Indirekter Effekt nicht berücksichtigt • Methodisches Vorgehen eher knapp be- schrieben und reflektiert 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Die 525 Volksabstimmungen und 491 Parlamentsabstimmungen wurde korrekt erhoben • Allerdings hatten nur 137 Volksabstimmungen einen Effekt • Entscheidend für die Studie ist die Beurteilung, ob bei bestimmter Vorlage eine Sprach- gruppe minorisiert wurde oder nicht; die Regel hierzu wurden transparent gemacht und erscheinen zweckmässig • Stimmverhalten musste auf Basis von Bezirksdaten eruiert werden, was zu Verzerrungen führen kann Interne Validi- tät: • Das Design kann zwar Aussagen über die allgemeine Minorisierung von Sprachminder- heiten treffen und dabei die beiden Arenen vergleichen; Der Nachweis eines Effektes steht jedoch nicht im Zentrum der empirischen Analyse; insbesondere ein klarer Effekt der direkten Demokratie auf Anliegen der Sprachminderheiten kann nicht ausgewiesen werden • Vergleich der beiden Arenen kann problematisch sein aufgrund der verschiedenen Zeit- räume der Datensätze; für repräsentative Arena nur Daten ab 1996 berücksichtigt, wäh- rend bei Volksabstimmung Resultate seit 1874 berücksichtigt wurden 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Aussagen über das allgemeine Abschneiden der Sprachminderheiten in der Schweiz können mit der Studie getroffen werden • Nicht möglich erschient jedoch eine Übertragung der Evidenz auf an- dere Minderheiten, da Sprachminderheit sich doch sehr von anderen Minderheitengruppen (wie Ausländern) unterscheidet; Die Berück- sichtigung der Sprachminderheiten hat in der Schweiz eine lange Tradition und wird als sehr wichtig für den Zusammenhalt des Landes erachtet (Linder, 2012), weshalb die Befunde nicht sonderlich überra- schen hierzu Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Übertragung auf andere Länder kaum möglich und sinnvoll Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Die benannten Probleme der Generalisierungsfähigkeit werden diskutiert und es wird explizit erwähnt, dass Pauschalurteile fehl am Platz seien Weitere Bemerkungen: • Fazit: Studie kann nicht wirklich gewichtige Evidenz für den allgemeinen Untersuchungszusammen- hang liefern. Das gesamte Design der Untersuchung kann kaum einen Bezug zur thematischen Debatte über den Effekt herstellen. Bolliger zeigt allerdings anhand der Sprachminderheiten in der Schweiz durchaus überzeugend auf, dass die direkte Demokratie nicht als pauschales Übel für Minderheiten gel- ten kann. Autor und Jahr: Danaci 2008 Veröffentlichung via: Paper für Jahreskongress Schweizerischen Vereinigung für Politische Wissenschaft - SVPW/ASSP 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Überzeugende und umfassende theoretische Darstel- lung der Wirkungsmechanismen • Sehr gute Reflexion des Begriffes «Effekt»: Klar- stellung der Optionen, die in unabhängigen bzw. in- tervenierenden Effekt der Variable DD resultieren • Theoretische Herleitung der Hypothesen • • keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Minderheitenbegriff b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Breiter methodischer Ansatz: Counting-up, qualitative Betrachtungen und Regressionsanalyse • Insbesondere die Ergänzung der quantitativen Be- trachtungen mit qualitativen Untersuchungen der Fälle, erweist sich als wertvoll (so konnte beispiels- weise der Fall Freiburg 1986 relativiert werden in Aussagekraft) -> solch eine Untersuchung der konkre- ten Gründe für die Ablehnung der Fälle kann die Ro- bustheit der Counting-up Ergebnisse stärken • Eigener Anspruch, den Counting-up Ansatz verglei- chend mit repräsentativer Arena durchzuführen, ge- lingt in dem Sinne, dass betrachtet wird, wie die di- rekte Demokratie den Output der Parlamente verändert hat. • Regressionsanalyse berücksichtigt zwei Modelle; je einmal Eliten und einmal Stimmbürger im Fokus, was Vergleich ermöglicht; jedoch beinhaltet die Zielvari- able nicht zwingend einen Effekt • Kein indirekter Effekt berücksichtigt; aber wird reflektiert und auf Christmann verwie- sen • Counting-up-approach berücksichtigt die durchschnittliche Ablehnungsquote von Re- ferendumsvoralgen (über Vorlagen aus allen Bereichen gesehen) nicht; was zu falschen Schlüssen aus den Zahlen führen kann • Zudem: Counting-up, der nur auf Referenden zu Ausbauvorlagen fokussiert kann rein von der Konstruktion nur einen negativen oder keinen Effekt finden; positiver Effekt ist rein logisch in so einer Konstruktion ausgeschlos- sen; aber Problem war, dass keine Initiative den Auswahlkriterien entsprach 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Sehr transparente Fallauswahl der minderheitenrelevanten Vorlagen; vor allem die An- wendung eines klaren Auswahlkriteriums kann überzeugen und stärkt die Qualität der Datenerhebung und gewährt wichtige Einsicht in die Datenbasis. • Jedoch ist Kriterium sehr eng gefasst; deshalb auch «nur» 15 Vorlagen, auch wenn sehr breit auf kantonaler wie auch kommunaler Ebene gesucht wurde (in letzteren ohne Er- folgt) • Warum keine Abstimmungen auf Bundesebene berücksichtigt? Argument mit Kantons- hoheit in Religionsfragen kann nur bedingt überzeugen; keine saubere Begründung für diese doch relevante Einschränkung • Eigene (grobe) Recherchen auf kantonsebene bestätigten die Auswahl der 15 Fälle; auch wurde keine passende Initiativen gefunden • Für Regressionsanalyse: Kodierung der Elitenpräferenzen (Eliten Zustimmungsgrad) an- hand von Parteiparolen kann nicht überzeugen; (grosse Verzerrungen bspw. bei parteiin- ternen Uneinigkeiten; stark abweichenden Präferenzen innerhalb einer Partei) • Regressionsanalyse auf Basis von 15 Fällen an unterer Grenze • Argument, dass die Regression auf einer Vollerhebung basiere, hängt an Auswahlkrite- rium und der Qualität der Messung; es ist anzunehmen, dass zumindest gewissen Mess- fehler vorhanden sind, weshalb nicht allzu leichtfertig von Vollerhebung gesprochen werden sollte • Operationalisierung der Variablen für Regression ist sehr qualitativ und von diversen Unsicherheiten geprägt; grundsätzlich sollte es aber möglich gewesen sein, die Dummy- Variable zur Bestimmung der Betroffenheit einer Religionsgruppe korrekt zu kategori- sieren Interne Validi- tät: Counting-up: berücksichtigt genau nur die Fälle, die offensichtliche einen nachweisbaren kausa- len Effekt hatten (sagt aber wenig aus über qualitative Dimension des Effektes); die Folgerung, dass bei mindestens drei Fällen ein klar negativer Effekt durch die DD resultierte, ist jedoch intern valide. Anzuzweifeln sind dabei aber Äusserungen über einen allgemeinen negativen Effekt auf religiöse Minderheiten Die Qualitative Betrachtungen können sehr überzeugend den kausalen Effekt anhand einzelner Fälle nachweisen und zudem auch einen Einblick in Wirkungsmechanismen und Kontexte liefern. Die Regressionsanalyse ist eine interessante Ergänzung; ihr Output erscheint aber aufgrund diver- ser Probleme (Interkorrelationen, fehleranfällige Operationalisierung und Messung, geringe Fall- zahl etc.) nicht sehr robust; trotzdem kann damit die Tendenz aufgezeigt werden, dass «Out- groups» einen schweren Stand haben bei Volksabstimmungen 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • 15 untersuchte Vorlagen, alles Referenden auf Kantonsebene; nur Ausbauvorlagen; Fallzahl ist sicherlich an unterer Grenze; zwar wird Anspruch auf Vollerhebung gemacht, was aber angezweifelt werden kann • starker Fokus auf die grossen christlichen Konfessionen, deren Min- derheitenstatus zumindest heute angezweifelt werden kann; Für die ge- genwärtige Diskussion der Thematik zentrale religiöse Minderheiten (wie der Islam) sind klar untervertreten im Sample. • Evidenzen zu Islam können aber wohl durchaus auf Ausländer (sofern sie als Outgroups wahrgenommen werden) übertragen werden • Starke Abhängigkeit der Resultate von Kontexten, wie der gesell- schaftlichen Akzeptanz der betroffenen Religion zur Zeit der Abstim- mung, was Generalisierungsversuche erschwert Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Zeitliche Repräsentativität kann nicht wirklich überzeugen, besonders nicht für die Gegenwart; nur zwei der 15 Vorlagen waren von 1990 oder später (1990 und 2003) • Auch Aussagen über andere Kontexte (Länder; Politebenen etc.) kaum möglich Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? ➔ wird nicht explizit angesprochen; Die Generalisierung von Danaci: «Die Tatsache, dass deren vier vom Volk ab- gelehnt wurden, bedeutet, dass die Minderheiten in der direkten Demokratie weniger gut geschützt sind als in der parlamentarischen Arena.» scheint doch sehr vorschnell zu sein und bedürfte zumindest einer kritischen Reflexion; Da- naci kann klar etwas über den Effekt der DD aussagen in Zusammenhang mit den betrachteten Minderheiten; wie sich die repräsentative Arena jedoch allge- mein gegenüber Minderheiten verhält, kann nicht beantwortet werden. Autor und Jahr: Christmann 2011 Veröffentlichung via: Swiss Political Science Review (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Sauber Überleitung von Theorie zu Hypothesen (und sehr gute theoretische Untermauerung der Hypothe- sen) • Sehr gute Darlegung theoretischer Wirkungsmecha- nismen und Ansätze, weshalb sich repräsent. und di- rektdem. Arena in Bezug auf Minderheitenent- scheide unterscheiden • Berücksichtigung der Interaktion der Hypothesen und Aufstellung von Interaktionshypothesen • Allgemein werden alle Erkenntnisse der Analyse sehr gut in einen theoretischen Rahmen eingebettet und kritisch reflektiert • Die Logik/Wirkungsmechanismus hinter der indirekten Beeinflussung hätte noch et- was verstärkt ausgeführt werden können; z.B. unter Bezug der überzeugenden Arbeit von Gerber (1996); ansonsten kaum Schwachstellen in theoretischen Einbettung zu finden b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Erstmalig ausschliesslicher Fokus auf indi- rekten Effekt • gut begründete Wahl der Methode • QCA sehr geeignet zur Beantwortung der Hypothese • Vor allem Stark; da sie Kombinationen/In- teraktionen von verschiedenen Faktoren aufzeigen kann • «Ausreisser» werden explizit analysiert • Qualitative Beobachtungen können berück- sichtigt werden Einschränkungen in Bezug auf Evidenz für den Un- tersuchungszusammenhang dieser Arbeit: • Direkter Effekt wird nicht berück- sichtigt • Kein Vergleich mit rein repräsen- tativer Arena -> würde hier Volks- wille eventuell auch debattiert und antizipiert um z.B. Widerwahl zu gewährleisten? 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Datenerhebung: • Sehr genaue Prüfung und Untersuchung der ausgewählten Fälle • Verzerrung bei Erstellung der Fuzzy-Werte können nicht ganz ausgeschlossen werden • Fokus auf diskursive Faktoren in Bezug auf die zentrale Messung des Ausmas- ses der Debatte über die Volksrechte ist wohl sinnvoller Weg, um den sehr schwer messbaren Faktor zu erfassen, inwieweit die Volksrechte die Entscheide indirekt beeinflussten o Problem; keine Berücksichtigung von informellen Debatten oder still- schweigenden Bedenken über mögliche Volksabstimmung (somit könnte dieser Faktor eher zu tief «gemessen» worden sein o Auch wird nur anhand der letzten Debatte gemessen, was nicht begrün- det wird • Äusserst transparentes Vorgehen • Messung der weiteren Faktoren scheint sehr valide; wenn auch mit kleinen Ab- strichen bei Faktor Islam-Debatte, da hier ebenfalls auf rein diskursive Ele- mente in der Form von Wortmeldungen zurückgegriffen werden musste • Konzeptualisierung der abhängige Variable anhand des sechsstufigen Indexes kann überzeugen Interne Validität: • Im Rahmen einer QCA ist von hinreichenden und notwendigen Bedingungen zu sprechen (hier Urteil anhand Konsistenz und Abdeckungsgrad) • Die Abwesenheit der Debatte über die Volksrechte hat mit einem Konsistenz- wert von 0.92 überzeugend als notwendige Bedingung für liberale Anerken- nungsregelungen ausgewiesen werden können; auch wenn zwei der vier Fällen (mit den höchsten Werten für die abhängige Variable) keine komplette Abwe- senheit der Debatte auswiesen können • Gesamtabdeckungswerte sind eher gering; somit keine vollständige Erklärung des Outcomes möglich -> wird von Christmann aber reflektiert 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Fokus auf einen sehr spezifischen Outcome (Anerkennung religiöser Gemeinschaften) • Wie gut repräsentieren diese Beobachtungen die religiösen Minderhei- ten der Schweiz; sowie die Minderheiten allgemein? • Ist schwierig zu beurteilen; es handelt sich grundsätzlich um Vorlagen, die die Möglichkeit der Anerkennung von Religionsgemeinschaften thematisieren. Solche Themen werden in den letzten 20 Jahren of mit dem Islam verbunden; weshalb ein enger Bezug zur Migrationsthema- tik und Ausländerpolitik anzunehmen ist • Wenn das Parlament denkt, die Bevölkerung sei kritischer eingestellt gegenüber dem Islam, wird das zu negativem Effekt führen; diese Lo- gik sollte auch für andere «Outgroup»-Minderheiten gelten, wie Aus- länder oder auch Straftäter. Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Die Schweizer Politik orientiert sich sehr stark an der direkten De- mokratie; das antizipieren der Bürgermeinung gehört zu täglichen Geschäft der Politikerinnen. Der Effekt wird wohl kaum in den Ausmassen in einem anderen Land auf Ebene der Nationalstaaten auftreten; in der USA ist ein ähnlicher Effekt auf regionaler und lokaler Ebene zu erwarten (besonders in Staaten mit ausgebauter DD wie Kalifornien) Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Es werden keine Aussagen betreffend der Wirkung in anderen Kontexten ausserhalb der Schweiz gemacht. • Die Möglichkeit der Generalisierungsfähigkeit auf andere Minder- heitenbereiche in der Schweiz hätte durchaus angesprochen wer- den können • Implizit wird der Anspruch erhoben, dass der gefundenen indi- rekte Effekt der DD grundsätzlich die Parlamente der Schweiz be- einflusst, was sicherlich anzunehmen ist Weitere Bemerkungen: • Überzeugende Darlegung; weshalb liberale Anerkennungsregelungen im Rahmen von Totalrevisionen grös- sere Chancen haben -> ist neuer Kontextfaktor («bundling von Vorlagen kann Minderheitenanliegen zu ei- ner Nebensache machen und dadurch Annahme der Ausbauvorlage erhöhen); zeigt, wie das Parlament durch solche «Tricks» versuchen kann, einen gewünschten Outcome trotz ablehnender Haltung in der Be- völkerung durchzusetzen Autor und Jahr: Redfield-Ortiz 2011 Veröffentlichung via: Arizona State Law Journal (student-edited law review) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Überzeugende theoretische Einleitung in Thematik • Intensive Beschäftigung mit Unterschieden der di- rektdem. und repräs. Arena; klare Darstellung von Wirkungsmechanismen • Intensive Auseinandersetzung mit Studie von Gamble • Wichtigkeit der «Gay-Rights» im amerikanischen Kontext der Diskussion um die direkte Demokratie herausgestrichen • Betonung der Wichtigkeit des Vergleichs mit der re- präsentativen Arena • Übergang von einleitenden Betrachtungen des Effektes (der DD auf Minderheiten all- gemein) hin zum spezifischen Untersu- chungsgegenstand von Gay-Rights nicht ganz überzeugend b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Intensive qualitative Auseinandersetzung mit einzel- nen Fällen und Berücksichtigung der zeitlichen Kontexte • Berücksichtigt Stimmverhalten • Outcome wird auf Pro und Contra hin unter- sucht, was zu Problem führt, dass etwas als Pro oder Anti Minderheit ausgewiesen wird, was gar keinen eigentlichen Effekt hatte • Einbezug der Wählerpräferenzen • Stark deskriptive Analyse und nicht übersichtli- che Präsentation der Ergebnisse ( erfüllt in die- sem Sinne Inklusionskrit • Etwas zu wenig berücksichtigt wurde Tatsache, dass DD ein komplementäres Element der re- präsentativen Arena darstellt 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Grosser Teil der Daten von Publikationen von Haider-Markel, der sich sehr lange mit Gay-Rights in USA auseinandersetzte • Sehr transparente Auflistung der Beobachtungen und der entsprechenden Kodierung Interne Validi- tät: • Nachweis von Effekt kann und wird nicht beansprucht; allerdings können Hinweise gelie- fert werden, wie Gay-Rights in den beiden Arenen abschneiden • Durch die qualitative Analyse einzelner Fälle kann relativ überzeugend aufgezeigt wer- den, wie direktdem. Instrumente die «Gayrights» beschnitten haben • Durch diese Beschäftigung mit einzelnen Fällen wird interne Validität gesteigert 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Gay-rights können gut repräsentiert werden; sehr umfassende Daten- sammlung in diesem Gebiet • Aussagen über andere Minderheiten können nicht gemacht werden Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Schwankungen in der Wahrnehmung der LGBT-Community wurden aufgezeigt; weshalb anzunehmen ist, dass der zeitliche Kontext zu be- achten ist und keine allg. Aussagen gewagt werden sollten • Eine Übertragung der Evidenz auf z.B. Europa ist problematisch, da Europa grundsätzlich gegenüber LGBT’s als liberaler angesehen wird, könnten die Ergebnisse dort anders aussehen Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Nein, ist aber auch nicht Anspruch der Arbeit Weitere Bemerkungen: • Fazit der Autorin: "It is clear that not only do legislatures serve as far better protectors of minority rights, but also that direct democracy is used almost exclusively as a tool of those who wish to restrain minority rights." • Befunde sind für Rechte von Homosexuellen aussagekräftig; allerdings kann ein kausaler Effekt der DD nicht überzeugend mit dem Design «gemessen» werden • Weiter ist zu bemerken, dass es sich hierbei um eine Studie aus der Perspektive der Rechtswissenschaft han- delt Autor und Jahr: Vatter und Danaci 2011 Veröffentlichung via: “Vom Schächt- zum Minaretverbot – Religiöse Minder- heiten in der direkten Demokratie», 2011, Adrian Vatter (Hrsg.) Kapitel basiert auf Artikel aus dem Jahr 2010, veröffent- licht in der Politischen Vierteljahresschrift; 51(2) (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Sehr gute theoretische Einbettung • Von bisherigen Studien, die umfassendste Darlegung verschiedener theoretischer Ansätze zur Erklärung des Effektes (outstanding) • Gute Aufarbeitung des Forschungsstandes; auch Einbezug von eher «indirekter» Evidenz • Klare Darstellung von direkten und indirekten Effek- ten; sowie Volksabstimmungen ohne Effekte (z.B. abgelehnte Initiative) • Minderheitenbegriff der Studie klar definiert • Theoretische Herleitung der Rolle von Kontextfakto- ren • Herleitung der Hypothesen zwei Details: o Bei Kategorisierung der Minderheiten in Out- und Ingroups wurden Frauen als stär- kere Fremdgruppe kategorisiert als bei- spielsweise Homosexuelle; was nicht ganz zu überzeugen scheint; ansonsten ist die Grobeinteilung gut nachvollziehbar o Aus S. 227 wird bei der Beschreibung der Kategorien die Gruppe der Frauen «verges- sen», was den Leser etwas verwirren kann auf den ersten Blick b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Umfassendes Design; welches direkte und indirekte Effekte, sowie Kontextfaktoren adressiert (jedoch keine Primäruntersuchung zu indirektem Effekt) • Sehr gelungene Übersetzung der diagnostizierten Forschungslücken in das eigene Forschungsdesign • Effekt auf den repräsentativen Output als zentraler Fokus • Simpler aber korrekt angewendeter Counting-up-ap- proach; • Darstellung in Kreuztabellen als sehr gewinnbrin- gende Ergänzung des reinen «Counting-up» Einige Punkte, die nicht ganz ideal sind: • Die Analyse zum indirekten Effekt wird in Einleitung relativ prominent erwähnt; die Se- kundäranalyse der Studien dazu ist dann aller- ding eher oberflächlich (und es wird nicht wie angekündigt ein vertiefter internationaler Ver- gleich geliefert) • Indirekter Effekt wird nicht mittels einer Pri- märanalyse untersucht • Kein direkter Vergleich mit einer rein reprä- sentativen Arena (je nach Argumentation aber auch nicht nötig) • Gemessene Veränderung der direkten Demo- kratie scheint nicht zu berücksichtigen; dass gewisse Checks and Balances auch bei Volks- abstimmungen wirken; z.B. abgeschwächte Umsetzung durch das Parlament 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Die umfassende und intensive Datensuche scheint im Allgemeinen solide Ergebnisse er- zielt zu haben, auch wenn eine umfassende Überprüfung der Datensätze nicht möglich ist • So kann Kategorisierung nicht überprüft werden (hierfür wäre komplette Replikation des Studienteils nötig); aber durch die Beurteilung durch mehrere Forscher, sollte eine ob- jektive Einschätzung des tatsächlichen Effektes der einzelnen Vorlagen gewährleistet sein; auch wenn hier Verzerrungen nicht ganz klar ausgeschlossen werden können • Auch die Frage, ob tatsächlich alle minderheitenrelevanten Abstimmungen berücksich- tigt wurden, ist schwierig zu beantworten. Auch wenn eine perfekte Vollerhebung kaum möglich scheint, so ist zumindest anzunehmen, dass die gefundene Fälle alle minderhei- tenrelevant sind und in hohem Masse repräsentativ sein sollten Interne Validi- tät: • Counting-up: Die Veränderung des Policy-outputs kann bei den untersuchten Abstimmungen ein- deutig mit der direkten Demokratie in Verbindung gebracht werden. Die Resultate des Counting-up können so den direkten Effekt «sichtbar machen». Nicht mit Sicher- heit kann jedoch daraus auf einen klar «unabhängigen Effekt» geschlossen werden. Wie von Danaci (2008) argumentiert, kann bei Effekten, die von unterschiedlichen Präferenzen herrühren, ganz präzise nicht von einem unabhängigen, sondern von ei- nem intervenierenden Effekt der direkten Demokratie gesprochen werden, da die Veränderung nicht direkt auf die Institution der direkten Demokratie zurückzuführen ist. • Regressionsanalyse: Die Standardfehler und Pseudo R^2 weisen auf robuste Ergeb- nisse • Weiter sprechen auch der breite Einsatz von Kontrollvariablen, die Berücksichtigung von räumlichen Cluster und Interkorrelationen sowie die Erstellung verschiedener Modelle, für durchaus robuste Ergebnisse • Ein ökonomischer Fehlschluss wird verhindert, indem keine Individualmerkmale der Stimmbürger als Variablen berücksichtigt wurde; Problematisch könnte hierbei z.B. sein, wenn von einem Einfluss der Variable «Bildungsgrad» oder «Arbeitslosigkeit» auf das Abstimmungsverhalten von Individuen zu schliessen; was aber von den Au- toren auch nicht gemacht wird 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Die 193 Vorlagen scheinen sehr nahe an einer Vollerhebung zu sein; ein hohes Mass an Repräsentativität für versch. Minderheitengruppen der Schweiz ist anzunehmen • Zur hohen Repräsentativität trägt auch die breite, aber sehr klar formu- lierte, Definition von Minderheitengruppen bei. • Zuteilung zu In- und Outgroups war heuristisch. Tatsache, dass bei- spielsweise Frauen als stärkere «Fremdgruppe» eingeteilt wurden als Homosexuelle, kann hinterfragt werden. Ist allerdings für finale Er- gebnisse der Studie nicht von grosser Bedeutung Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Sehr umfassende Zeitspanne (40 Jahre) berücksichtigt, was Ver- zerrungen durch «zeitliche» Kontextfaktoren verringert • Wichtige Erkenntnis der Autoren ist, dass die Effekte stark von Kontexten abhängt; was bei Generalisierungsversuchen zu be- rücksichtigen ist und diese stark einschränkt. Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? Nein, eine explizite Diskussion der Generalisierungsfähigkeit findet nicht statt. Generelle Aussagen auf Basis ihrer Resultate werden jedoch auch sehr vorsichtig geäussert. Weitere Bemerkungen: • Qualitative Unterscheidung des Effektes von Annahme einer Abbauvorlage und Ablehnung einer Aus- bauvorlage; was überzeugt • Effekt auf Minderheiten wird nicht explizit auf Minderheitenrechte angewendet. Entscheidend war, ob bei der Vorlage Minderheitenanliegen im Zentrum standen; eine Analyse, die einen engeren Fokus wählt, und stärker auf «Grundrechte» Bezug nehmen würde, hätte zu anderen Resultaten kommen kön- nen und hätte sicherlich weniger Vorlagen berücksichtigt. Autor und Jahr: Lewis 2013 Veröffentlichung via: The Routledge series Controversies in Electoral Democ- racy and Representation 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Breite und korrekte theoretische Abhandlung zur Thema- tik • Zentrale Begriffe sauber entwickelt • Minderheitenbegriff erscheint sinnvoll entwickelt zu werden; zudem sehr gut ist, dass explizit auch betrachtet wird, was «Recht» in diesem Zusammenhang meint. o Minderheitenbegriff: Gruppen, die sich sozialer, politischer oder ökonomischer Diskriminierung ausgesetzt sehen • Indirekte und direkte Effekte werden sehr anschaulich präsentiert • Ausführungen zu wichtigen Kontextbedingun- gen etwas zu kurz • Forschungsstand fast ausschliesslich auf USA fokussiert; gäbe aber gerade aus der Schweiz von Vatter, Danaci und Co. relevante Forschung • Keine kritische Auseinandersetzung mit bisheri- gem Forschungsstand; z.B. bei Zitierung der Studie von Frey und Goette • Kaum positive Erklärungsansätze präsentiert • Keine konkreten Hypothesen hergeleitet; beson- ders in Bezug auf bestimmte Kontextfaktoren • Viele Hintergrundinfos zu Status Quo und hist. Entwick- lung der direkten Demokratie in den Bundesstaaten • Theoretische Einbettung gefundener statistischer Zusam- menhänge • Unterscheidung eines tyrannischen Effektes der DD von einem allgemeinen Effekt der Mehrheitsdemokratie; letz- tere kann auf Basis von Wählerpräferenzen einen negati- ven Outcome erklären, wobei die direkte Demokratie bloss einen «Interaktionseffekt» hat; Im Schlussteil wird diese Unterscheidung zwischen unabhängigen und ab- hängigen Effekt diskutiert b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Überzeugender Methoden-Mix • Qualitative und quantitative Auswertungen und an- schliessende zusammenfassende Diskussionen • Counting-up-Approach sowie Regressions-Analysen • Verbindung der einzelnen Evidenzen zu einem grös- seren Ganzen • Cox-Regressionen (Event History Analyse) berück- sichtigen eine zeitliche Komponente; so können be- dingte Wahrscheinlichkeiten geschätzt werden; so- mit nicht bloss von bereits eingetroffenen Ereignissen abhängig; verhindert Problem der rechtszensierten Daten • Keine explizite Begründung der jeweiligen Methodenwahl • Keine (überblicksmässige) Einführung in das methodische Vorgehen • Bei Cox-Modell: zeitliche Variation der Hazardraten muss ausgeschlossen werden können; Nicht-Erfüllung der Proportionali- tätsannahme kann die Analyse stark verzer- ren • Die Regressionen berücksichtigen nicht, wenn ein Policy-Entscheid später rückgän- gig gemacht oder revidiert wurde 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Daten von 49 Staaten (Zeitpanne 1980 bis 2008) wurden transparent und systematisch er- hoben • Zentrale unabhängige Variable direkte Demokratie wird in zwei Varianten operationali- siert; einmal als dichotome Variable und die zweite Version, welche Abstufungen berück- sichtigt; Eigener Index für DD «Impact» wird hierbei erstellt und als Mass für abgestufte Variable verwendet, was sehr überzeugen kann • Diverse Kovariablen berücksichtigt; auch theoretisch begründet • Die Fallauswahl ist grundsätzlich als zweckmässig einzustufen, auch wenn genaue Aussa- gen über die einzelnen Erhebungen nicht gemacht werden können Interne Validi- tät: • Block 1: robuste und signifikante Ergebnisse können überzeugend dargelegt werden; so- wohl mittels Counting-up, wie auch mit Cox-Regression; allerdings bei English only laws und Affirmative Action sind gewisse Schwachstellen auszumachen (in Bezug auf Regres- sionsoutput); so ist die Erklärungskraft der Modelle hier deutlich geringer; insbesondere Fallzahl bei Affirmative Action ist für Regression zu klein (nur 8 Fälle); • Block 2; interne Validität ist dank den diversen Kontrollvariablen grundsätzlich gegeben; Probleme können jedoch bei Operationalisierung der Kontrollvariablen nicht ausge- schlossen werden; insbesondere bei Werte wie «Ideologie» • Block 3: der deskriptive Counting-up Teil kann hier nicht wirklich überzeugen; Fallzahl hier ist zu klein und Variation zu gross; Fokus liegt aber auf Messungen der Cox-Regres- sion; diese liefert trotz bestmöglicher Kontrolle der Rahmenbedingungen keine signifi- kanten Ergebnisse; Fallzahl allgemein bei den drei untersuchten Policies wohl zu klein Allg. Betrachtung interne Validität: • Bei allen Cox-Regressionen wird Proportionalitätsannahme überprüft und grundsätzlich erfüllt • Grosse Stärke zeigt sich im Methoden-Mix; durch Ergänzung mit qualitativen Betrach- tungen wird interne Validität gestärkt; da es helfen kann aufzuzeigen, dass der statistische Zusammenhang wohl tatsächlich als kausaler Effekt verstanden werden kann (Beweis durch Analyse der einzelnen Fälle) 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • die ausgewählten Fälle sind für die im Fokus stehende Policy jeweils repräsentativ; bzw. werden erschöpfend erfasst • allerdings ist der Auswahlbereich der konkreten Vorlagen eher klein und somit die Repräsentativität der untersuchten Vorlagen für die allg. Untersuchung zu Minderheitenrechte relativ eingeschränkt: o grundsätzlich: Fokus auf ethnische, sprachliche Randgruppen sowie Homosexuelle o Fokus auf eine relativ kleine Anzahl von konkreten Anti- Minderheiten Policies, was der Repräsentativität für allg. Minderheitenanliegen schadet o Zudem spielen Affirmative Action eine prominente Rolle; be- ruht jedoch auf einer eher weit gefassten Auffassung von Minderheitenrechten; da hier «bloss» Art Sonderrechte einge- schränkt werden o Gender, Behinderte, Straftäter etc. die ebenfalls dem Minder- heitenbegriff entsprechen würden; wurden nicht in Analyse berücksichtigt; warum z.B. Frauen nicht dabei? Hätte vertieft reflektiert werden sollen Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) o Klare Beschränkung auf USA; allgemeine Aussagen aus- serhalb dieses Kontextes sind kaum überzeugend o Zeitliche Dimension; Cox-Regression ist hier sicherlich im Vorteil gegenüber klassischer Regression; allerdings kann die Evidenz nur auf Zeiten übertragen werden, welche Proportio- nalitätsannahme nicht verletzen Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? o Im Schlussteil wird Bezug zu Schweiz gewagt; Aussagen ausserhalb der USA werden jedoch grundsätzlich nicht gemacht; Lewis verweist insbe- sondere auf die institutionellen Kontexte, welche entscheidend seien und sich von Land zu Land unterscheiden können. Weitere Bemerkungen: • Langjährige und intensive Forschung; diverse Analysen werden in einer Publikation verpackt und sehr guter Überblick gewährt • Widerspricht Hajnal, Gerber und Louch, die für Evidenz sämtliche Vorlagen einbeziehen; sondern folgt e- her dem Ansatz von Haider-Markel et al. und fokussiert nur auf Vorlagen, die auch wirklich Minderheiten- rechte betreffen • In Konklusion wird die Rolle der Wählerpräferenz genauer analysiert; und die Rolle der direkten Demokra- tie beim Effekt auf Minderheitenrechte wird etwas relativiert • Lewis schliesst aus den Ergebnissen, dass Vorlagen, die für eine breite Gruppe von Minderheiten sprechen, durch DD positiv beeinflusst werden können; hingegen haben sehr spezifische (auf einzelne Minderheiten- gruppen beschränkte) Ausbauvorlagen einen schwereren Stand aufgrund der DD Autor und Jahr: Hainmueller und Hangartner 2015 Veröffentlichung via: American Journal of Political Science (Peer Reviewed); Forthcoming. 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns a) Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Theoretische Erklärungsversuche des Regressionsout- puts • Theoretische Herleitung von diversen Kontextfaktoren sowie Kontrollvariablen etc. zur Stärkung der Robust- heit der Regression • Schwächen in bisheriger Forschung werden eruiert (wenn auch nicht sehr ausführlich und nicht immer berechtigt) und versucht mit dem eigenem Design zu beheben • «legal accountability» kann als theoretischer Wir- kungsmechanismus überzeugen; und wird auch mit ei- gener Regressionsanalyse (p.21) empirisch getestet; • Kaum Erläuterungen/Reflexion, wie genau der Untersuchungsgegenstand für die allge- meine Debatte zur direkten Demokratie einen Beitrag leisten kann (erst im Schlussteil im Rahmen der Generalisierungsfähigkeit • Keine theoretisch hergeleiteten Hypothesen • Theorie nur nach Analyse in Form von Erklä- rungsversuchen des Zusammenhangs • Wirkungsmechanismen stark (bzw. fast aus- schliesslich) von eigener Evidenz in ihren Stu- dien abhängig -> Keine wirklich unabhängige, theoretische Erklärungsansätze; jedoch ist der alleinige Fokus auf diesen Ansatz nicht überzeugend • Zu schnelle Abschreibung möglicher Erklä- rungsfaktoren: So wird beispielsweise die Tat- sache, dass die SVP Sitzanteile in den Ge- meinderäten in etwa dem Wähleranteil der SVP entspricht, als Evidenz aufgeführt, dass die Erklärung der versch. Präferenzen nicht entscheiden seien (später wird dieses Argu- ment zwar noch etwas spezifiziert getestet) • Die dabei gemachte Annahme, dass die Präfe- renz der Medianwähler grob den Präferenzen der Repräsentanten entspräche, ist nicht kon- sistent mit gegenwärtigen politikwissenschaft- lichen Erkenntnissen (z.B. jene von Gerber 199), besonders in minderheitenrelevanten Fragen • Viele der Theorieansätze werden auf Basis von Befragungen der «Gemeindeverwaltung» (37 Interviewpartner) bestätigt oder verwor- fen, was nicht wirklich überzeugen kann • Allgemein wird zu wenig berücksichtigt, dass einzelne theoretische Erklärungen als Kombi- nation zu erwarten sind und keine alternativen Modelle darstellen • Verständnis von «Direct vs. Representative Democracy» wird vermittelt, was problema- tisch ist und nicht Realität entspricht b) Methodenwahl Stärken Schwächen • Anspruch: natürliches Experiment; (Bedarf einen Unter- suchungsgegenstand mit Wechsel bei der unabhängigen Variable «Direkte Demokratie» (durch exogenen Faktor ausgelöst) innerhalb sonst gleicher Kontexte oder ver- gleichbare Fälle, die sich nur in der unabhängigen Vari- able unterscheiden) • Einbürgerungsverfahren durchlief tatsächlich solch einen Wechsel (sehr ideale Voraussetzungen) • Fokussiert auf exogene «over-time» Variation in direk- ter Demokratie (als Einbürgerungsverfahren) • -> quasi-experimentelle Bedingungen können durch das Forschungsdesign gewährleistet werden • Die «natürlichen» Gegebenheiten werden überzeugend in das Forschungsdesign übersetzt. • Regressions-Diskontinuitäts-Analyse ist richtige Wahl auf Basis der Datenlage und der Umstände • Das Design kann die Arena der direkten Demokratie mit der repräsentativen Entscheidungsfindung vergleichen und erlaubt Placebo-Tests/ Kontrollgruppen • Dadurch sehr hohe interne Validität der Ergebnisse zu erwarten • Methode kann nicht direkt auf die in Titel und Abstract prominent präsentierte Frage des Ef- fektes der direkten Demokratie auf Minder- heiten Bezug nehmen • Einbürgerungsprozess ist sehr individuell und unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von re- gulären Prozessen der Gesetzgebung • Interne Validität sehr stark; aber klare Einbus- sen in externer Validität, vor allem im Rah- men der allg. Frage des Effektes der direkten Demokratie auf Minderheitenrechte zu erwar- ten • Titel und Abstract korrespondieren somit nicht wirklich mit dem tatsächlichen Inhalt der Studie 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Methodisch sehr gut; extrem ausführliche Erläuterungen über mögliche Verzerrung und Reflexion zur Robustheit • Für diverse potenziell Verzerrungen wurde kontrolliert • Placebo-Tests; Inklusion von zeitabhängigen Kovariablen • Diverse Spezifizierungen des Regressionsmodels können Robustheit der Ergebnisse stär- ken • Auch zeitlich bedingte Störfaktoren berücksichtigt (beispielsweise Zustimmungsrate der Stimmbürger zur SVP; Indikator für xenophobe Präferenzen) • Die erleichterte Einbürgerung kann als Placebo-Test Gruppe überzeugen; hier konnte keine Veränderung in der Zeit des Wechsels gefunden werden, was die DD als Erklä- rungsfaktor stärkt • genügend hohe Anzahl Beobachtungen Interne Validi- tät: Ja. Die interne Validität erscheint ausgesprochen hoch. Die Autoren kontrollieren für diverse Stör- faktoren und eliminieren eine grosse Bandbreite an potenziellen Verzerrungen; vergleiche Ausfüh- rungen unter a. Interne Validität wird auch durch Erstellung von «Sub-Samples» überprüft. Die Befunde können somit klar auf die Veränderung des direktdemokratischen Entscheidungsver- fahren angewendet werden. 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Generalisie- rung auf andere Minder- heiten und deren Rechte innerhalb der untersuch- ten Arena • Die Fälle sind für das Einbürgerungsverfahren in der Schweiz äusserst repräsentativ • Fokus auf AusländerInnen, die sich als Individuum bei Einbürgerungs- verfahren einer bestimmenden Mehrheit gegenübersehen. -> sehr spe- zifische Untersuchungseinheit • zentrale Frage für diese Arbeit ist, ob damit Aussagen über andere Minderheitengruppen und andere Politikbereiche gemacht werden können. • Die Studie behauptet dies in gewissen Massen, was aber nur schwer nachvollziehbar ist • Einbürgerungspraxis folgt sehr eigenen Wirkungsmechanismen, wes- halb Aussagen über generelle politische Entscheidungsverfahren nicht wirklich überzeugen können • Aussagen über andere Minderheiten; z.B. Homosexuelle oder Frauen sind nicht möglich oder nur sehr eingeschränkt; • Auch der Bezug zu expliziten Rechten von Minderheiten ist nicht ge- geben • Deshalb können die Ergebnisse wohl kaum als Evidenz für einen ne- gativen Effekt auf Minderheiten als weitgefasster Begriff gelten. Kontextfokus: ➔ Fragt nach Generalisie- rungsfähigkeit auf andere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Generalisierungsfähigkeit auf andere Länder wird diskutiert; Auf Basis von ESS-Daten, werden für die Schweiz tiefe «Anti-Immigranten-Ge- fühle» ermittelt; was dafürsprechen kann, dass der Effekt in anderen Ländern gar noch stärker ist (da Effekt in «fremdenfeindlichen» Ge- meinden besonders stark war bei eigener Untersuchung) • Somit kann Übertragung der Befunde auf Einbürgerungsverfahren in anderen Ländern durchaus gewagt werden Wird Generalisierungsfähigkeit in genügenden Massen reflektiert? • Wird gemacht; und zwei zentralen Fragen werden gestellt: ist Schweiz anders; und ist Einbürgerungsprozess anders? -> sind sicherlich zwei sehr wichtige Fragen • Erste Frage zur Schweiz; hier wird angenommen, dass in anderen Län- der ein stärkeres Ani-Immigranten-Gefühl herrscht (vrgl. Punkte von oben unter Kontextfokus) • Zweite Frage: Unterschied minderheitenrelevante Vorlagen und Ein- bürgerung: letztere zielen auf Individuen, während Vorlagen eine Min- derheit als gesamte Gruppe betreffen; Argument von «person-positi- vity bias»! (kann durchaus überzeugen und der Ansatz ist auch ziemlich gut empirisch abgesichert) -> lässt Autoren vermuten; dass bei allg. direktdemokr. Arena der negative Effekt noch stärker sei • Beide Fragen werden diskutiert und die Autoren kommen so zum Schluss; dass Ihre Ergebnisse auf Basis der zwei Überlegungen in an- deren Kontexte wohl noch stärker ausgeprägt sein sollten; -> somit wird relativ klare negative Evidenz für allg. Zusammenhang ausgewie- sen • Das Vorgehen kann is durchaus passend, vor allem aber das Argument des «person-positivity bias» kann jedoch alleine nicht als Argument überzeugen, weshalb die Ergebnisse einfach so auf allg. politische Verfahren angewendet werden können • Die beiden Autoren relativieren die Generalisierungsfähigkeit zum Schluss: Eine überzeugende ext. Validität könne nur durch weitere in- tern valide Studien in anderen Ländern und anderen Bereichen ge- währleistet werden; dem ist sicherlich zuzustimmen Autor und Jahr: Bochsler und Hug 2015 Veröffentlichung via: Electoral Studies (Peer Reviewed) 1. Theoretisch-konzeptionelle Qualität des Forschungsdesigns Theoretische Einbettung Stärken Schwächen • Transparenz über den angewendeten Minder- heitenbegriff • Wichtige theoretische Ansätze werden präsen- tiert • Probleme und Grenzen bisheriger Studien zur Thematik werden diskutiert • Breiter Bezug zu Forschungsstand (auch sol- che mit indirekter Evidenz für Untersuchungs- zusammenhang) und wichtigen politwissen- schaftlichen Grundlagen • Theoretisch und empirisch hergeleitete Hypo- these • Keine klaren Erläuterungen zum Begriff der di- rekten Demokratie und dessen Variationen • Vertiefte theoretische Darlegung; weshalb Medi- anwähler-Präferenz sich von Präferenzen der Re- präsentantInnen unterscheiden soll, wäre zu wün- schen • Theorieansätze für möglichen unabhängigen Ef- fekt werden nicht präsentiert Methodenwahl Stärken Schwächen • Erstmals internationaler Vergleich angestrebt • Fokus auf nationaler Ebene (Bochsler und Hug kritisieren, dass bisher meist sub-natio- nale Ebene im Fokus standen) • Berücksichtigung von Interaktionseffekten • Das Design muss für eine Vielzahl von Kovariab- len kontrollieren können • Es wird nicht berücksichtigt, wie oft die direktde- mokratischen Instrumente benutzt werden; son- dern lediglich ob es die Möglichkeit dazu gibt; Einteilung in nur zwei Kategorien (22 mit und 30 Länder ohne DD) führt wohl zu gewissen Verzer- rungen, da in Realität entscheidend ist, ob und wie häufig diese auch tatsächlich benützt werden 2. Qualität der Datenerhebung und interne Validität des Forschungsdesigns Qualität Daten- erhebung: • Verzerrungen bei Operationalisierung der Medianwählerpräferenz auf Basis der Survey- Daten wahrscheinlich; vor allem auch, da gestellte Fragen nicht immer sehr gut auf die untersuchte Policy abgestimmt sind (z.B. Frage zu Versammlungsfreiheit (vrgl. S. 210 des Papers)) • Verzerrung durch die bereits oben beschriebene Problematik der Operationalisierung von «direkter Demokratie» • Einführung des Interaktionsterms kann Erklärungskraft des Regressionsmodells in allen Bereichen stärken Interne Validi- tät: • Die Regressionsanalyse kann für den Interaktionsterm bei allen Policy-Bereichen einen Effekt nachweisen; allerding nur bei zwei Policy-Bereichen signifikant («Freedom of As- sembly» und «Woman social rights»; interne Validität ist somit beschränkt, aber eine ge- wisse Variation lässt sich relativ klar und überzeugend auf den Interaktionsterm zurück- führen • Durch Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines liberalen Outcomes unter verschieden Bedingungen (3 Szenarien), kann die Robustheit des Effektes des Interaktionsterms ge- stärkt werden • Somit scheinen zumindest Hinweise für den Interaktionseffekt von direkter Demokratie und Medianwählerpräferenz valide zu sein für die entsprechenden Fälle • die Stärke des Effektes ist allerding für gewisse Policy-Outcomes sehr schwach; und die Erklärungskraft der gesamten Schätzung ist doch relativ begrenzt 3. Generalisierungsfähigkeit der empirischen Analyse (externe Validität) Variable Fokus: • Fragt nach Ge- neralisierung auf andere Min- derheiten und deren Rechte in- nerhalb der un- tersuchten Arena • Mögliche Probleme der Repräsentativität der Fälle: Schweiz in untersuchten Survey Welle (1999-2004) nicht dabei; Land, indem über die Hälfte aller Volksabstimmungen auf nationaler Ebene stattfanden (Kaufmann, 2010), ist so- mit nicht in Analyse eingeschlossen; sicherlich nicht optimal • Berücksichtigte Minderheiten: o Sinnvoll kann Berücksichtigung von politischen Minderheiten sein (mit Fokus auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit); aber Problem ist; dass hier die Interessen der Mehrheit nicht mit den Interessen der Minderheiten divergieren; ausser es handelts sich um explizite Rechte/Verbote für Minderheiten; deshalb dieser breite Ansatz nicht ideal, besonders in Bezug auf das Argument der Tyrannei der Mehrheit o Zudem: klassische Minderheitengruppen (rassische, ethnische oder sprachliche Minderheiten) aufgrund fehlender Datenbasis in den Län- dern nicht berücksichtigt o Nicht berücksichtigt sind auch Ausländer und LGBT spezifische Rechte; es wird zwar angesprochen, dass same-sex marriage abgedeckt sei durch Studie, in keiner der RA liess sich dieser Bereich jedoch als Variable finden o Grundsätzlich somit Beschränkung auf Frauenrechte und allgemeine Bürgerrechte o -> diese Auswahl, die als «minority issues» präsentiert wird, ist nicht wirklich repräsentativ für Minderheitengruppen zu sein und weicht re- lativ stark von dem Fokus der bisherigen Forschung zum Effekt ab Kontextfokus: ➔ Fragt nach Ge- neralisierungs- fähigkeit auf an- dere Kontexte, (wie Gebiete, Zeiten etc) • Durch weltweite Länderauswahl ist die Repräsentativität für demokratische Staaten relativ hoch; weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Hinweise auch für Demokratien relevant sind, die nicht untersucht wurden o -> Ist sicherlich Stärke der Studie • Zeitlicher Kotext wurde zu wenig kontrollier/beachtet; weshalb zeitunab- hängige Aussagen nur sehr vorsichtig gemacht werden können. Wird Generalisierungsfä- higkeit in genügenden Massen reflektiert? Nicht direkt; müsste sicherlich ausführlicher gemacht werden; insbesondere die an- gesprochenen Schwächen in Bezug auf die Generalisierung des untersuchten Politik- Outputs und des Minderheitenfokus müsste eingehend diskutiert werden.

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    Erstellungsdatum: 11.03.2022

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