Soziale Sicherheit 6/2010 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Sozialpolitik Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Sozialpolitik Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen Familienfragen Elternzeit und Elterngeld inhalt Inhaltsverzeichnis Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Editorial 297 Chronik Oktober/November 298 Rundschau 300 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volkswirtschaftlicher Sicht 301 Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz (B. Liebig, Hochschule für Angewandte Psychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz) 302 Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politik- gestaltung in Schweizer Kantonen? (A. Balthasar, F. Müller, Interface Luzern, J. Maisbacher, Universität Luzern) 305 Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen (E. Nadai, Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Soziale Arbeit, Olten) 310 Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt (M. Nollert, Universität Fribourg) 314 Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? (S. Stern, Infras, Ch. Felfe, Universität St.Gallen) 318 Berufseinstieg und Lohndiskriminierung (K. Bertschy, M. Marti, Ecoplan) 322 Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (N. Nussberger, Bundesamt für Justiz) 326 Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? (B. Marin, E. Zólyomi, European Centre for Social Welfare Policy and Research in Vienna) 330 Sozialpolitik Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen im Jahr 2011 (R. Marolf, Bundesamt für Sozialversicherungen) 335 Familie, Generationen und Gesellschaft Alterspolitik in den Kantonen: eine Bestandesaufnahme (C. Moor, M. Martin, Universität Zürich) 344 Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz (J. Krummenacher, Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen) 348 Gesundheitswesen Vergütung der Pflegeleistungen von Familienmitgliedern durch die Krankenversicherung (B. Despland, C. von Ballmoos, HECVSanté, Lausanne) 352 Parlament Parlamentarische Vorstösse 355 Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats 358 Daten und Fakten Agenda (Tagungen, Seminare, Lehrgänge) 359 Sozialversicherungsstatistik 360 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge 362 Literatur 364 Inhaltsverzeichnis CHSS 2010 365 Besuchen Sie uns unter www.bsv.admin.ch CHSS 6/2010 November/DezemberInhalt Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 297 editorial Editorial Yves Rossier Direktor Bundesamt für Sozial- versicherungen BSV Gleichstellung der Geschlechter Der englische Begriff Gender drückt aus, dass in jeder Gesellschaft Erwartungen an Frauen und Männer gestellt werden, die so stark mit dem Geschlecht verknüpft werden, dass daraus soziale Rollen entstehen, denen sich der oder die Einzelne nur schwer entziehen kann. Insbesondere im Hinblick auf die Familie besteht – immer noch mehrheit lich – die klare Vorstellung, dass nach der Geburt eines Kindes natürlicherweise die Mutter die Betreuung über nimmt, während der Vater sich um die finanzielle Versor gung der Familie kümmert. So sinnvoll diese Arbeitsteilung nach der Geburt sein kann, so sehr beeinflussen diese Erwartungen das Entscheidungsverhalten von Frauen und Männern bei Ausbildung und Berufswahl oder beim Ein tritt und Engagement auf dem Arbeitsmarkt, wie auch die Entscheidungen von Unternehmen bei der Besetzung und Entlöhnung von Arbeitsplätzen und der Beförderung von Arbeitskräften. Die aus diesen Entscheidungen resultie rende ungleiche Situation von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt spiegelt sich in den einkommensab hängig definierten Ansprüchen und Leistungen der Sozi alversicherungen wider. Vor allem alleinerziehende Mütter müssen häufig weitere, bedarfsabhängige Leistungen in Anspruch nehmen. Die in dieser Ausgabe vorgestellten Projekte des neuen Nationalen Forschungsprogramms 60 «Gleichstellung der Geschlechter» widmen sich einerseits der Analyse, wie sich sozialpolitische Rahmenbedingungen und Leistungen, die eigentlich dem Ausgleich sozialer Ungleichheiten dienen sollen, auf diese geschlechtsspezifische Rollenerwartungen und die ebenso geprägten Entscheidungen von Frauen und Männern auswirken. Andererseits werden wichtige Faktoren, wie der Einstieg in den Arbeitsmarkt, die Be deutung der familienergänzenden Kinderbetreuung und die Bedeutung sozialer Investitionen auf die Gleichstellung vertieft analysiert. Mit dem Beschluss des Bundesrats, die Bestimmungen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidungen zu revidieren, wird deutlich, wie eng die sozialpolitischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen mit den sozialen Realitäten verbun den sind. Das Beispiel der Vorsorgelücke bei geschiedenen Witwen zeigt auf, wie weit und wie langfristig eine sozial politische Bestimmung wie der Vorsorgeausgleich das umfassend angelegte System der Altersvorsorge beeinflus sen kann. Wenn soziale Rollen zu sozialen Ungleichheiten führen, ist es dann Aufgabe der Sozialpolitik, über den sozialen Ausgleich gerade auch noch für eine bessere Gleichstellung von Frauen und Männern zu sorgen? Ein internationaler Vergleich verschiedener Systeme der Altersvorsorge und ihre Auswirkungen auf die Altersvor sorge von Frauen und Männern überrascht mit der Er kenntnis, dass eine allzu geschlechtsspezifische Ausgestal tung von Altersvorsorgesystemen auch dazu beitragen kann, traditionelle soziale Rollen und die mit ihnen ver bundenen ungleichen Ansprüche zu zementieren. Die Autoren empfehlen eine strikt geschlechtsneutrale und versicherungsmathematisch faire Berechnung der An sprüche und Renten, deren Höhe weitgehend an die ge leisteten Beiträge zu knüpfen sei. Gesellschaftlich er wünschte Leistungen wie Kinderbetreuung und Pflege von kranken oder älteren Familienangehörigen müssten in diesem System adäquat, aber separat honoriert werden, damit die Erbringung dieser Leistungen nicht zu Vorsorge lücken führt. Offenbar kann aber weder eine geschlechtsneutrale noch gendersensible Sozialpolitik die Folgen einer traditionellen Rollenteilung auf dem Arbeitsmarkt vollumfänglich kom pensieren. Dies zu ändern, bleibt eine Aufgabe der Bil dungs und Gleichstellungspolitik und aller Frauen und Männer, die sich für mehr Chancengleichheit und Gleich berechtigung in Familie und Beruf einsetzen. 298 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 chronik Chronik Oktober/November 2010 Berufliche Vorsorge: Der Mindest zins satz bleibt bei 2 Prozent Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auch im nächsten Jahr bei 2 Prozent zu belassen. Die Festlegung des Satzes erfolgt auf Ba- sis einer Berechnungsmethode, wel- che die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundes- rat im letzten Jahr mehrheitlich emp- fohlen hat. Entscheidend für die Hö- he des Mindestzinssatzes sind dabei vor allem der langfristige Durch- schnitt der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anlei- hen und Liegenschaften. Reform der AHV: Schritte nach dem Parlaments entscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Das Eidg. Departement des Innern (EDI) nimmt den Entscheid des Na- tionalrats, dessen Mehrheit in der Schlussabstimmung die 11. AHV- Revision abgelehnt hat, zur Kenntnis. Diese Revision ist somit definitiv ge- scheitert, obwohl beide Kammern sich bei sämtlichen Punkten einigen konnten, insbesondere auch bei der gezielten Unterstützung, die Personen mit sehr bescheidenen Einkommen einen vorzeitigen Rentenbezug er- leichtert hätte. Wie schon angekün- digt, will das EDI die Reform der AHV rasch neu lancieren. Um eine mehrheitsfähige Lösung zu finden, wird das EDI dazu die wichtigsten politischen Parteien und Sozialpart- ner konsultieren. Sozial versicherungs abkommen mit Montenegro und Serbien unter zeichnet Am 7. Oktober 2010 wurde in Pod- gorica ein Sozialversicherungsabkom- men mit Montenegro unterzeichnet, am 11. Oktober 2010 ein vergleichba- rer Vertrag mit Serbien in Belgrad. Diese Vereinbarungen ersetzen das bilaterale Abkommen mit Jugoslawi- en von 1964. Berufliche Vorsorge: Anpas sung der Hinterlassenen und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011 Auf den 1. Januar 2011 werden die obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule, die seit 2007 ausgerichtet werden, erst- mals an die Preisentwicklung ange- passt. Für sie beträgt der Teuerungs- ausgleich 2,3 Prozent. Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wur- den, werden um 0,3 Prozent erhöht. Die Renten aus der Zeit vor 2006 wer- den auf den 1.1.2011 nicht erhöht, weil der Preisindex seit ihrer letzten An- passung (1.1.2009) nicht gestiegen ist. Sozialv ersicherungs ab kom men mit Japan unterzeichnet Am 22. Oktober 2010 wurde in Bern ein Sozialversicherungsabkom- men mit Japan unterzeichnet. Das Sozialversicherungsabkommen ba- siert auf den gleichen Grundsätzen wie die übrigen von der Schweiz ab- geschlossenen Sozialversicherungs- abkommen. Es regelt insbesondere den gegenseitigen Export von Ren- tenleistungen, die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die anwendbaren Rechtsvorschriften und die gegensei- tige Verwaltungshilfe. Das Abkom- men unterstützt auch den wirtschaft- lichen Austausch zwischen der Schweiz und Japan, indem es den Ein- satz von Personal sowie die Erbrin- gung von Dienstleistungen im ande- ren Staat erleichtert. Das Abkommen tritt erst nach der innerstaatlichen Genehmigung in Kraft, was in der Schweiz die Gutheissung durch das Parlament auf Grund einer Botschaft des Bundesrats bedingt. Eigenständiger IVAusgleichsfonds Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV verab- schiedet. Die Verordnungsbestim- mungen ergänzen das Bundesgesetz über die Sanierung der IV und ermög- lichen so die Einrichtung eines eigen- ständigen IV-Ausgleichsfonds. AHV, IV und EO verfügen künftig über eigene Ausgleichsfonds. Das Gesetz über die Sanierung der IV und die Verordnungsänderung treten per 1. Ja- nuar 2011 in Kraft. Berufliche Vorsorge: Was die Senkung der Eintritts schwelle im Rahmen der 1. BVGRevision von 2005 bewirkt Dank der 1. BVG-Revision sind neu rund 140 000 Arbeitnehmende mit tiefen Einkommen zusätzlich in der beruflichen Vorsorge versichert, ins- besondere Frauen mit Teilpensen unter 50 Prozent. Sie und ihre An- gehörigen profitieren vor allem von einem besseren Versicherungsschutz bei Invalidität und im Todesfall. Die Altersvorsorge hat sich zudem für einen Teil der neu versicherten Per- sonen verbessert. Bei den anderen ergab sich keine Verbesserung, da die zusätzlichen Leistungen der Pensions- kasse durch entsprechend tiefere Er- gänzungsleistungen kompensiert werden. Das geht aus einer Studie hervor, mit der im Auftrag des BSV Auswirkungen der Gesetzesrevision untersucht wurden. Betrugsbekämpfung in der IV 2009 Die Betrugsbekämpfung in der Invalidenversicherung zeigt Wir- kung: Im Jahr 2009 hat die IV in 2550 verdächtigen Fällen Ermittlungen aufgenommen. 1180 Ermittlungen wurden abgeschlossen. Dabei bestä- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 299 Oktober/November 2010Chronik tigte sich der Verdacht in 240 Fällen, was eine Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rentenleistung, resp. eine Nichtsprechung einer Neurente zur Folge hatte. Damit konnten insge- samt 180 ganze Renten eingespart werden, was einer jährlichen Ausga- benreduktion von rund 4,6 Mio. Fran- ken entspricht. Armutskonferenz des BSV Die nationale Konferenz zur ge- meinsamen Bekämpfung der Armut (9. November 2010 in Bern) hat den rund 170 Teilnehmenden die Gelegen- heit geboten, sich mit der «Gesamt- schweizerischen Strategie zur Ar- mutsbekämpfung» des Bundes und den Positionen der zentralen Akteu- rinnen und Akteure auseinanderzu- setzen. Sie richtete sich an alle in die Prävention und Bekämpfung der Ar- mut involvierten Organisationen und Personen (Armutsbetroffene, Sozial- hilfe, Sozialversicherungen, NGO, Kirchen und weitere). Vertieft wurde insbesondere das Thema der interin- stitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) im Hinblick auf die Wiedereingliede- rung von armutsgefährdeten und -be- troffenen Personen in den Arbeits- markt sowie das Thema Ergänzungs- leistungen für Familien. In einer ge- meinsamen Erklärung von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden wurden die prioritären Handlungsfel- der und die weitere Zusammenarbeit festgehalten. Dokumentation und Video-Aufzeichnung sind im Internet abrufbar: www.armutskonferenz.admin.ch. Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnun gen in der Vernehmlassung Der Bundesrat hat die Verordnun- gen zur Umsetzung der Strukturre- form in der beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 28. Februar 2011. Die Reform stärkt die Aufsicht, stellt strengere Anforderungen an die Ak- teure in der 2. Säule und erhöht die Transparenz bei der Verwaltung von Pensionskassen, womit sie zur Verhin- derung von Missbräuchen beiträgt. Die Strukturreform antwortet damit auch auf Anliegen, die im Vorfeld der Eidgenössischen Volksabstimmung zum Umwandlungssatz vom 7. März 2010 geäussert wurden. 300 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 rundschau Rundschau Europäische Statistiken: eine Informationsquelle für alle Am 20. Oktober wurde zum ersten Mal der Weltstatistiktag gefeiert. Die- ses Ereignis hebt die Bedeutung von offiziellen Statistiken in unserer Ge- sellschaft hervor. Auf EU Ebene wur- den von den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedsstaaten, ge- meinsam mit Eurostat, seit mehr als 50 Jahren Anstrengungen unternom- men, um zuverlässige und vergleich- bare Daten zu erzielen. Heutzutage werden europäische Statistiken in vielfältiger Weise von einer wachsen- den Anzahl von Menschen verwendet. In der Arbeitswelt Tritt fassen: Coaching für Jugendliche «Ausbildung (fast) geschafft, aber kein Job in Sicht?» Dies ist der Slogan eines neu lancierten Coaching-Pro- jekts für Jugendliche und junge Er- wachsene im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, die am Ende einer Ausbil- dung und auf der Jobsuche sind. Hin- ter dieser Initiative steht das schwei- zerische Arbeiterhilfswerk (SAH) mit einem Mandat der Credit Suisse. Das Projekt CT2 (Coaching Transistion 2) hat zum Ziel, möglichst viele Jugend- liche in ein reguläres Arbeitsverhält- nis zu begleiten und Hilfe zur Selbst- hilfe zu leisten. Es ist auf drei Jahre angelegt. Im September 2011 wird eine erste Zwischenbilanz gezogen. (http://www.ct2.ch/DE/index.php) Dialog Nationale Gesund heitspolitik – Wegweiser für Palliative Care in der Schweiz Bund und Kantone haben gemein- sam die «Nationalen Leitlinien Palli- ative Care» verabschiedet. Erstmals wird damit ein gesamtschweizerischer Konsens erreicht, was Palliative Care beinhaltet, wann sie beginnt oder wer sie erbringt. Über 100 Organisationen und Institutionen haben sich daran beteiligt. OECDBericht zur Akti vierungspolitik im Schweizer Arbeitsmarkt Die OECD hat am 21. Oktober 2010 ihren Bericht «Aktivierungs- politik im Schweizer Arbeitsmarkt» veröffentlicht und zeichnet insgesamt ein positives Bild der Schweizer Ar- beitsmarktpolitik. Herausforderun- gen werden vorwiegend bei der Zu- sammenarbeit zwischen den invol- vierten Institutionen geortet. Die Bevölkerung fühlt sich gesund Eine grosse Mehrheit (87%) der Schweizer Bevölkerung bezeichnet ihren Gesundheitszustand als gut oder sehr gut. Hingegen ist ein gutes Drittel der Bevölkerung überge- wichtig. Zudem bewegen sich nur zwei von fünf Personen in ihrer Frei- zeit ausreichend. Dies geht aus dem zusammenfassenden Bericht der Schweizerischen Gesundheitsbe- fragung 2007 des BFS hervor. Dieser bietet eine Übersicht über den Ge- sundheitszustand der Bevölkerung in der Schweiz sowie über die Fak- toren, welche die Gesundheit beein- flussen. WorkingPoorQuote 2008 tiefer als im Vorjahr Eine Berechnung der Working- Poor-Quoten durch das Bundesamt für Statistik (BFS) für die Jahre 2007 und 2008 zeigt einen Rückgang von 4,8 auf 3,8 Prozent in diesem Zeit- raum. Diese Entwicklung kann durch das positive Wirtschaftswachstum und die starke Abnahme der Arbeitslo- senzahlen in den Jahren 2006 bis 2008 erklärt werden. Die provisorischen Ergebnisse basieren auf einer verbes- serten Datengrundlage. Aus diesem Grund sind die aktualisierten Quoten mit jenen früherer Jahre nicht ver- gleichbar. Berufliche Vorsorge 2009 – Bilanzsumme wieder bei 600 Milliarden Franken Die gute Börsenentwicklung in der zweiten Jahreshälfte 2009 führte bei den Vorsorgeeinrichtungen am Jah- resende zu einer deutlichen Entspan- nung der Lage: Der Saldo der Kurs- und Wertgewinne bzw. -verluste stieg auf 43,2 Milliarden Franken, wodurch die Unterdeckung per Ende 2009 spürbar auf 34,5 Milliarden Franken (–40,3%) abgebaut werden konnte. Parallel dazu stiegen die Wert- schwankungsreserven auf 24,8 Mil- liarden Franken (+193,5%) an. Mit 598 Milliarden Franken erreichte die Bilanzsumme nahezu das Niveau von 2007. Dies geht aus den vom Bundes- amt für Statistik publizierten provi- sorischen und mittels Stichprobe ermittelten Ergebnissen der Statistik der beruflichen Vorsorge 2009 her- vor. Anhaltendes Wachstum der Gesundheitsausgaben Die Ausgaben für das Gesundheits- wesen betrugen im Jahr 2008 insge- samt 58,5 Milliarden Franken oder 10,7 Prozent des Bruttoinlandpro- dukts. Gegenüber dem Vorjahr stie- gen sie um 5,9 Prozent und damit stärker als in den letzten fünf Jahren, die eine mittlere jährliche Wachstums- rate von 3,5 Prozent aufwiesen. Dies sind neueste Ergebnisse des Bundes- amts für Statistik (BFS). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 301 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volks wirt schaftlicher Sicht Trotz aller Errungenschaften in den vergangenen dreissig Jahren existiert in der Schweiz weiterhin eine Kluft zwischen institutionalisiertem Gleichheitsanspruch und der Realität. Soziale Ungleich heiten in alter und neuer Gestalt verletzen die Prinzipien von Chancengleichheit und sozialer Nachhaltigkeit. Niedrige Geburtenzahlen, wie sie auch in der Schweiz heute insbesondere in der Gruppe gut ausgebildeter Frauen zu erkennen sind, verstärken die demografische Alterung und führen nicht zuletzt zu Problemen in den Sozialversicherungen. Nicht allein aus Gerechtigkeits überlegungen, sondern auch aus volkswirtschaftlicher Sicht stellen die anhaltenden Ungleichhei ten zwischen den Geschlechtern ein gravierendes Problem für die Schweiz dar. Foto: Christoph Wider 302 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Brigitte Liebig Hochschule für Angewandte Psychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz Seit den 1960er Jahren verzeichnen viele europäische Staaten Reformen, die auf Gerechtigkeit, Chancen gleichheit und Gleichbehandlung zielen. In den spät modernen westlichen Gesellschaften haben sie zu einer zunehmenden Sensibilisierung und Benennung von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern beigetragen (vgl. Gildemeister/Wetterer 2007). Auch in der Schweiz unterstützen die Gleichstellungsgesetzge bungen sowie eine Vielzahl von staatlichen Program men und Massnahmen die gesellschaftliche Reflexion über Geschlechterrollen und zielen darauf, Ungleich stellungen zwischen den Geschlechtern in Bildung, Erwerb und Familie zu tilgen. Dem aktuellen Stand dieser Entwicklungen widmet sich das Nationale Forschungsprogramm 60 – Gleichstellung der Ge schlechter. Grenzen der Gleichstellung Gleichstellungspolitisch wurde in den vergangenen dreissig Jahren in der Schweiz vieles erreicht (vgl. z.B. BFS 2008, 2009; Bühler/Heye 2005): So ist mit der Dele- gitimation ungleicher Bildungs- und Erwerbschancen die Teilhabe von Frauen an Ausbildung und Erwerb erheblich gewachsen. Auf der Suche nach Humankapital zeigen sich privatwirtschaftliche Unternehmen zunehmend mo- tiviert, über Defizite ihrer Selektions- und Beförderungs- praktiken nachzudenken und Frauen auch in verantwor- tungstragenden Bereichen zu beschäftigen. Trotz aller Errungenschaften existiert jedoch weiterhin eine Kluft zwischen institutionalisiertem Gleichheitsanspruch und der Realität der Geschlechterverhältnisse und -bezie- hungen. Vielfach, so scheint es, versanden gleichstellungs- politische Vorgaben im Prozess ihrer Umsetzung; vielfach scheitern sie an den Routinen des familiären und beruf- lichen Alltags oder sie werden im Kräftespiel der Inter- essen neu interpretiert. So sind Frauen in der Schweiz bis heute deutlich seltener als Männer in technisch-natur- wissenschaftlichen Bildungsgängen anzutreffen, während – bei offensichtlichen Angleichungen der Erwerbsquote – innerhalb der Berufe Hierarchien fortbestehen (vgl. dazu etwa die Berufsfelder Medizin oder Jurisprudenz). Bis heute ist die geschlechtsspezifische Segregation des Arbeitsmarktes in der Schweiz wesentlich ausge- prägter als in anderen europäischen Ländern. Weder im gering- noch im hochqualifizierten Bereich vermögen Frauen ihre Qualifikationen ähnlich erfolgreich wie Män- ner in berufliche Positionen und Entlöhnung umzusetzen. Auch hat sich bei der Verteilung von Hausarbeit und «care work» im Privaten erst wenig geändert. Trotz mo- derner Vorstellungen von partnerschaftlicher Arbeits- teilung werden selbst von jungen Paaren weiterhin tra- ditionelle Familienmodelle gelebt. Nach wie vor ist Armut bei Alleinerziehenden oder häusliche Gewalt weit verbreitet. Noch weitestgehend unbemerkt sind überdies neue Ungleichheiten, die an der Verkoppelung der Geschlechtszugehörigkeit mit weiteren Kategorien sozialer Differenzierung, wie der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung, dem elterlichen Status oder dem Lebensalter von Menschen ansetzen. Soziale Ungleichheiten in alter und neuer Gestalt ver- letzen die Prinzipien von Chancengleichheit und sozialer Nachhaltigkeit. Niedrige Geburtenzahlen, wie sie auch in der Schweiz heute insbesondere in der Gruppe gut ausgebildeter Frauen zu erkennen sind, befördern die demografische Alterung und führen nicht zuletzt zu Pro- blemen in den Sozialversicherungen. Wissens-, Erfah- rungs- und Kreativitätspotenziale einer Gesellschaft werden nur suboptimal ausgeschöpft, wenn sich qualifi- zierte Frauen nach der Geburt des ersten Kindes vom Arbeitsmarkt zurückziehen. Nicht allein aus Gerechtig- keitsüberlegungen, sondern auch aus volkswirtschaft- licher Sicht stellen die anhaltenden Ungleichheiten zwi- schen den Geschlechtern ein gravierendes Problem für die Schweiz dar. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 303 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Das Nationale Forschungsprogramm 60 – «Gleichstellung der Geschlechter» Vor dem Hintergrund der hier skizzierten Problematik hat der Bundesrat dem Schweizerischen Nationalfonds im November 2007 den Auftrag erteilt, das Nationale Forschungsprogramm 60 «Gleichstellung der Geschlech- ter» (NFP 60) durchzuführen. Aufgabe des Programms ist es, vertieftes Wissen über die Wirksamkeit der Gleich- stellungspolitiken und Massnahmen der vergangenen Jahrzehnte sowie Antworten auf die anhaltende Un- gleichstellung zwischen den Geschlechtern zu erarbeiten. Seine Resultate sollen Grundlagen für eine nachhaltige und zukunftsgerichtete Gleichstellungspolitik in der Schweiz bereitstellen. Das Programm verknüpft drei aufeinander bezogene Ebenen der Analyse: 1. Politikanalysen: Gleichstellungspolitik baut auf einem komplexen Zusammenspiel unterschiedlichster, oft- mals kontroverser Interessenmuster in Gesellschaft und Politik auf. Die Analyse der Entstehung und des Vollzugs der schweizerischen Gleichstellungspolitik in Bund, Kantonen und Gemeinden stellt deshalb eine wichtige Grundlage der Beurteilung des Erfolgs und der Wirksamkeit bisheriger gleichstellungspolitischer Aktivitäten dar (vgl. dazu Nollert, Seite 314). Gewicht kommt überdies der Analyse von Politikbereichen zu, die – wie etwa die Steuer- oder Sozialpolitik – nicht explizit auf die Förderung der Gleichstellung abzielen, von denen jedoch Konsequenzen für die Geschlech- terverhältnisse zu erwarten sind (vgl. dazu Balthasar et al., Seite 305 und Nadai, Seite 310). So stellt sich etwa auch an die jüngsten Sozialversicherungsreformen die Frage, wie die Lasten des Umbaus der AHV gerecht verteilt und Ungleichheiten getilgt werden können, ohne spezifische Ausschnitte der Gesellschaft, darunter insbesondere Frauen, neuerlich zu benachteiligen. 2. Evaluation von Gleichstellungsmassnahmen: Seit der verfassungsrechtlichen Verankerung der Gleichstellung von Frau und Mann wurden in der Schweiz eine Viel- zahl von Initiativen und Aktivitäten realisiert. Die Untersuchung der Wirksamkeit dieser Massnahmen, die auf staatlicher Ebene sowie in öffentlichen und privatwirtschaftlichen Organisationen zur Anwendung gelangen, bildet einen weiteren Schwerpunkt des Pro- gramms. Dabei sollen die Erfolge, Herausforderungen und Grenzen der Gleichstellungsaktivitäten auch vor dem Hintergrund der Situation in anderen europäi- schen Ländern beurteilt werden. So wird etwa die Fra- ge gestellt, inwiefern betriebliche Programme zur Gleichstellung im Erwerbsleben auch ältere Berufstä- tige erreichen oder inwieweit familienexterne Ange- bote der Kinderbetreuung (vgl. Stern/Felfe Seite 318) tatsächlich die berufliche Partizipation von Frauen verbessern können. Auf den Prüfstand geraten aus der Sicht von Betroffenen überdies die Effekte gesetzlicher Regelungen und institutioneller Angebote, die in den vergangenen Jahren zur Prävention von Gewalt in Partnerschaften erstellt wurden. 3. Analysen der Ursachen anhaltender Ungleichstellung: Die komplexen Ursachen, die zur Herstellung und Fortschreibung von Ungleichheiten zwischen den Ge- schlechtern beitragen, bilden den dritten und umfas- sendsten Schwerpunkt des Programms. Drei gleichstel- lungspolitische Kernbereiche rücken in diesem Zusam- menhang in den Mittelpunkt: Erwerbsarbeit, Bildung und Familie. Sowohl innerhalb dieser Bereiche als auch an ihren Schnittstellen werden Prozesse und Faktoren identifiziert, die dazu beitragen, dass gesetzliche Vor- gaben und Massnahmen der Gleichstellung keine Wir- kungen entfalten können, dass sich Normativitäten und Verhaltensroutinen perpetuieren. Die ursachenorien- tierten Analysen verorten Geschlechterungleichheiten im Kontext aktueller gesellschaftlicher, institutioneller und biografischer Bedingungen und berücksichtigen dabei insbesondere auch die Wechselwirkungen zwi- schen Geschlecht und weiteren Kategorien sozialer Ungleichheit. So wird etwa dem Zusammenspiel von ethnischer Herkunft und Geschlecht in seiner Relevanz für den Arbeitsmarktzugang im Allgemeinen wie – am Beispiel von privaten Pflegedienstleistungen – in seiner Rolle für neue Unter- und Überordnungsverhältnisse in Familienhaushalten empirisch nachgegangen. Die Zielsetzungen des NFP 60 Das NFP 60 lässt vertiefte Erkenntnisse über die ge- sellschaftlichen, institutionellen und politisch-adminis- trativen Voraussetzungen von Gleichstellungspolitik sowie den Einfluss weiterer Politikfelder auf gleichstel- lungspolitische Vorgaben erwarten. Es wird Aussagen dazu erlauben, inwiefern sich die seit den 1980er Jahren von verschiedenen gesellschaftlichen AkteureInnen ver- folgten Konzepte, Strategien und Massnahmen der Gleichstellung im gesellschaftlichen Alltag, in Bildung, Erwerbsleben und Familie bewährt haben – und welche Herausforderungen aktuell mit der Umsetzung gleich- stellungspolitischen Handelns und der Verwirklichung von Geschlechtergleichheit verknüpft sind. Für Bildungseinrichtungen, Wirtschaft, Politik und Verwaltung wird das Programm Wissen und Empfehlun- gen zur Frage bereitstellen, wie Gleichstellungspolitik und -aktivitäten ausgestaltet sein müssen, damit sie Wi- derstände überwinden und gesellschaftliche Strukturen ebenso wie individuelle Handlungs- und Entscheidungs- muster in einem nachhaltigen Sinn beeinflussen können. Es wird darlegen, inwiefern auf rechtlicher, ökonomischer, politischer, struktureller und kultureller Ebene Ergän- zungen und Entwicklungen notwendig sind, um her- 304 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat kömmliche und neu entstandene Ungleichheiten zwi- schen den Geschlechtern systematisch abzubauen. Das NFP 60 soll darüber hinaus die Professionalisie- rung der Gleichstellungsarbeit und die Entwicklung von Qualitätsstandards für eine nachhaltige Gleichstellungs- politik unterstützen. Es soll aufzeigen, in welcher Weise transformativ auf die anhaltende Lohndiskriminierung (vgl. dazu Bertschy/Marti, Seite 322), auf traditionelles Bildungs- und Berufswahlverhalten oder sexuelle Beläs- tigung am Arbeitsplatz Einfluss genommen werden kann, oder wie sich eine geschlechtersensible Perspektive ver- stärkt als Qualitätskriterium bei der Entwicklung von Bildungsinstitutionen und Arbeitsorganisationen, im Bereich der Sozialversicherung oder des Steuerrechts einsetzen lässt. Mit seiner Hilfe sollen Anreizstrukturen, Instrumente und Prozesse offengelegt werden, die in direkter oder indirekter Weise zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen können. Wissenschaft im Dialog mit der Praxis Das NFP 60 begann im Herbst 2010 mit der Durchfüh- rung von 21 Forschungsprojekten, die in verschiedenen sozialwissenschaftlichen Disziplinen sowie in allen Lan- desteilen der Schweiz beheimatet sind und deren Resul- tate im Herbst 2014 erwartet werden. Die Projekte kenn- zeichnen geschlechterreflexive Ansätze, die gleichermas- sen den Gemeinsamkeiten wie den Unterschieden zwi- schen Frauen und Männern Rechnung tragen, wobei sie diese in strukturellen, politisch-recht lichen, kulturell- symbolischen, ökonomischen und biografischen Zusam- menhängen situieren. Das NFP 60 ist auf einen intensiven Dialog mit Politik und Medien, mit Unternehmen, sozialen Institutionen und Verwaltungen, mit Gleichstellungsstellen und -be- auftragten sowie Frauen- und Männerorganisationen ausgelegt. Die Projekte werden wesentliche, mit aktuel- len Gleichstellungsfragen verknüpfte Problemkomplexe beleuchten, aktuellen (gleichstellungs-)politischen De- batten Substanz verleihen und dabei auch auf Sachver- halte aufmerksam machen, die quer zu jedem partei- politischen Schema liegen. Sie werden damit auch bisher unerkannten oder unthematisierten Formen der Un- gleichstellung eine Stimme verleihen. Literatur Bühler, Elisabeth/Heye, Cornelia (2005): Eidgenössische Volkszählung 2000. Fortschritte und Stagnation in der Gleichstellung der Geschlechter 1970– 2000, hrsg. vom Bundesamt f. Statistik, Neuchâtel. Bundesamt für Statistik (2008): Gleichstellung von Frau und Mann. Die Schweiz im internationalen Vergleich. Eine Auswahl von Gleichstellungs- indikatoren in den Bereichen Bildung, Arbeit und Politik, Neuchâtel. Bundesamt für Statistik (2009): Auf dem Weg zur Gleichstellung von Frau und Mann. Stand und Entwicklung, Neuchâtel. Gildemeister, Regine & Wetterer, Angelika (Hg.) (2007): Erosion oder Repro- duktion geschlechtlicher Differenzierung? Widersprüchliche Differenzierun- gen in professionalisierten Berufsfeldern und Organisationen, Münster. Die Zusammenfassungen der Projekte sind auf der Web- site www.nfp60.ch unter Projekte aufgeschaltet. Brigitte Liebig, Prof. Dr., Hochschule für Angewandte Psychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz; Präsidentin der Leitungs- gruppe des Nationalen Forschungsprogramms 60: «Gleichstellung der Geschlechter». E-Mail: brigitte.liebig@fhnw.ch Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 305 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Andreas Balthasar Interface Politikstudien Forschung Beratung und Seminar für Politik- wissenschaft Universität Luzern Franziska Müller Interface Politikstudien Forschung Beratung Luzern Julia Maisenbacher Seminar für Politikwissenschaft Universität Luzern Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen? Mit dem vorgestellten Projekt wird im Nationalen Forschungsprogramm 60 «Gleichstellung der Ge schlechter» untersucht, ob den kantonalen Politikerin nen und Politikern für Entscheidungen in der Steuer und Transferpolitik evidenzbasierte und gendersensib le Informationen zur Verfügung standen und welchen Einfluss diese auf die Politikgestaltung hatten. Ausgangslage: Steuer und Transferpolitik ist wenig gendersensibel Die Steuerpolitik und die Ausgestaltung von Sozial- transfers können die Aufteilung und den Umfang der Erwerbsarbeit von Alleinerziehenden und Paaren mass- geblich beeinflussen. Ob es sich finanziell lohnt, einer Erwerbsarbeit nachzugehen oder gar das Erwerbspensum zu erhöhen, hängt unter anderem davon ab, wie das Steuer system, die Sozialhilfe, die individuelle Verbilligung der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung, die Alimentenbevorschussung oder die Subventionen zugunsten der familienergänzenden Kinderbetreuung ausgestaltet und aufeinander abgestimmt sind. Grafik G1 zeigt dies beispielhaft für ein Ehepaar mit zwei fremd- betreuten Kindern in der Stadt Luzern auf. Die rote Kur- ve bildet die Entwicklung des verfügbaren Einkommens bei steigendem Erwerbseinkommen ab. Das verfügbare Einkommen ist dabei jenes Einkommen, welches dem Haushalt unter Berücksichtigung aller Einnahmen (Ein- kommen und Sozialtransfers [Alimente, Familien- und Kinderzulagen, Prämienverbilligung]) abzüglich Steuern, Miete, Krankenkassenprämien sowie familien ergänzender Kinderbetreuung zur Verfügung steht. Mit dem verfüg- baren Einkommen müssen alle Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Bildung, Transport, Freizeit usw. sowie für nicht berücksichtigte Versicherungsleistungen und allfällige Selbstbehalte finanziert werden. Es lässt sich erkennen, dass bei einem gemeinsamen Bruttoeinkommen zwischen rund 78 000 und 142 000 Franken kein zusätzliches ver- fügbares Einkommen gewonnen werden kann, da die Kosten für die Kinderbetreuung zum Teil stärker anstei- gen als das zusätzliche Einkommen. Kurzfristig und rein monetär betrachtet lohnt es sich in diesem Fall nur sehr beschränkt, wenn beide Partner gemeinsam mehr als 100 Prozent berufstätig sind. Das vorliegende Beispiel dokumentiert nur einen von vielen negativen Arbeitsanreizen für Frauen, welche sozioökonomische Studien in den letzten Jahren als Er- gebnis eines wenig reflektierten Zusammenspiels von Verfügbares Einkommen eines Haushalts mit zwei Erwachsenen und zwei fremdbetreuten Kindern in der Stadt Luzern G1 0 10 000 20 000 30 000 40 000 50 000 60 000 70 000 80 000 90 000 100 000 60 00 0 70 00 0 80 00 0 90 00 0 10 0 00 0 11 0 00 0 12 0 00 0 13 0 00 0 14 0 00 0 15 0 00 0 16 0 00 0 17 0 00 0 18 0 00 0 Bruttolohn V er fü g b ar es E in ko m m en 80% 100% 120% 140% 160% 180% gemeinsames Pensum Dargestellt wird die Situation eines Haushalts mit einem Primäreinkommen von 60 000 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent und einem variablen Sekundär- einkommen. Bis zu einem gemeinsamen Arbeitspensum von 100 Prozent ist keine familienergänzende Kinderbetreuung notwendig. Quelle: Balthasar/Gysin 2009. 306 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Steuern und Sozialtransfers identifiziert haben (OECD 2004; Knöpfel et al. 2007; Bütler/Rüsch 2009). Es stellt sich die Frage, ob den Entscheidungsträgerinnen und -trägern bei der Gestaltung der entsprechenden Politiken zuverlässige Informationen über die genderspezifischen Auswirkungen von Entscheidungen zur Verfügung stan- den und ob sie diese gegebenenfalls auch verwendet haben. Die Genderforschung hat in den letzten Jahren ver- schiedene Instrumente entwickelt, um die Gleichstellung von Mann und Frau auch in Politikbereichen voranzu- treiben, die nicht explizit auf die Förderung der Gleich- stellung zielen, die jedoch wichtige Auswirkungen auf Geschlechterverhältnisse haben. Ein solches Instrument ist zum Beispiel Gender Mainstreaming. Dieses wird von der nationalen und auch von der europäischen Politik propagiert und hat zum Ziel, dass direkte und indirekte Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei allen politischen Entscheiden berücksichtigt werden (Council of Europe 2004). Eine Vorbedingung für wirk- sames Gender Mainstreaming ist, dass die Politik und die Verwaltung über Informationen zu den Auswirkungen einer Politik auf die Gleichstellung von Mann und Frau verfügt. Fragestellung: Wie evidenzbasiert ist die Steuer und Transferpolitik? Hier setzt das geplante Forschungsprojekt «Wie evi- denzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen?» an. Es untersucht, ob bei der Gestaltung der Steuerpolitik und der Sozialtransfers in den Schweizer Kantonen auf zuverlässige Informationen über die Auswirkungen der Gesetzgebung auf die Gleich- stellung von Mann und Frau zurückgegriffen werden konnte und ob dies auch getan wurde. Damit sollen vor- nehmlich zwei Ziele erreicht werden: • Erstens will das Projekt das Ausmass evidenzbasierter Politikgestaltung in zwei für die Gleichstellung von Mann und Frau zentralen Feldern der Schweizer Poli- tik identifizieren und beschreiben. • Zweitens sollen wichtige Einflussfaktoren auf die evi- denzbasierte Politikgestaltung identifiziert werden, um so die gendersensible Politikgestaltung zu erleichtern. Die Steuerpolitik und die Sozialtransfers wurden als Bei- spiele ausgewählt, weil es sich dabei um Politiken handelt, welchen in Wohlfahrtstaaten eine sehr grosse gesellschaft- liche und ökonomische Bedeutung zukommt. Auf diese Weise will das Projekt zentrale Anliegen des Gender Mainstreamings in gesellschaftlich und politisch wichtigen Politikbereichen unterstützen. Verfügbare Literatur zeigt, dass Politik und Verwaltung in vielen Ländern Europas die Auswirkungen der Steuerpolitik und der Sozialtrans- fers auf die Gleichstellung von Mann und Frau wenig beachten. Es werden immer wieder neue Massnahmen implementiert, welche die klassische Rollenteilung ze- mentieren (European Commission 2006). Das Forschungs- projekt will daher untersuchen, warum verfügbares Wissen über die Auswirkungen von Gesetzgebungsprojekten betreffend Steuerpolitik und Sozialtransfers in konkreten Fällen genutzt oder eben nicht genutzt wurde. Folgende Fragen stehen im Zentrum: 1. Waren die kantonalen Gesetzgebungsprojekte betref- fend die Steuerpolitik und die Sozialtransfers der letz- ten Jahre gendersensibel, das heisst, wurden deren Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau thematisiert? 2. Wurde fundiertes Wissen über die Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf die Gleichstellung von Mann und Frau herangezogen? Falls ja, welcher Art war dieses Wissen? Handelte es sich beispielsweise um eigens veranlasste wissenschaftliche Untersuchungen, um das Heranziehen von verfügbaren Analysen, um Gutachten von Experten oder um Konsultationen von Interessengruppen? 3. Welche Faktoren haben den Einbezug von Evidenzen in Entscheidungsprozesse der Steuerpolitik und von Sozialtransfers gefördert beziehungsweise gehemmt? 4. Welche Arten von Wissen hatten es besonders leicht, welche besonders schwer, berücksichtigt zu werden? Welche Prozesse des Transfers von Wissen in die Poli- tik lassen sich beobachten? 5. Welche strukturellen, institutionellen oder politischen Rahmenbedingungen können Unterschiede in der In- tensität des Rückgriffs auf evidenzbasiertes und gen- dersensibles Wissen zwischen den Kantonen erklären? Spielen beispielsweise der sprachkulturelle Kontext eines Kantons, die politischen Kräfteverhältnisse oder die Kompetenz einer allfälligen kantonalen Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern eine Rolle? Evidencebased PolicyMaking als theoretisches Konzept Das geplante Forschungsprojekt geht von der An nahme aus, dass eine wirksame und nachhaltige Politik der Gleichstellung von Mann und Frau über zuverlässige Grundlagen der potenziellen Effekte geplanter politi- scher Massnahmen verfügen muss. Das Konzept der evi- denzbasierten Politikgestaltung bildet das theoretische Gerüst des Projekts (Solesbury 2001). Dieses hat sich in den letzten Jahren in Europa stark verbreitet (Balthasar/ Rieder 2009; Widmer 2009). Es geht davon aus, dass die Politik von systematisch gewonnenem, empirisch und argumentativ begründetem Wissen profitieren sollte. Evi- denzbasierte Politikgestaltung kann definiert werden als Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 307 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat ein Ansatz, der hilft, informierte Entscheidungen über Politiken, Programme und Projekte zu fällen, indem die besten verfügbaren Forschungsresultate ins Zentrum der Politikgestaltung gestellt werden. In diesem Sinne will der Ansatz dazu beitragen, die Politik durch den Rückgriff auf Fakten wirksamer und effizienter zu gestalten. Ursprünglich wurden nur Forschungen, welche auf streng kontrollierten experimentellen Ansätzen beruhten, als evidenzbasiert betrachtet. Heute wird der Begriff jedoch von vielen Autoren weiter gefasst, so dass neben den Experimenten auch statistische Analysen, Evalua- tionen, Stakeholderbefragungen, Expertengutachten und andere Arten von systematisch gewonnenem Wissen als Evidenzen betrachtet werden (Nutley/Davies/Walter 2003). Im geplanten Forschungsprojekt wird von dieser weiten Begriffsbestimmung ausgegangen. Dabei sind wir uns jedoch auch der Tatsache bewusst, dass das Konzept der evidenzbasierten Politikgestaltung auf der Vorstel- lung einer instrumentellen Rationalität basiert, während schon Max Weber betont hat, dass es in der Politik im Wesentlichen um das Streben nach Machtanteil oder um die Beeinflussung der Macht geht (Weber 1919). Kombination von qualitativen und quantitativen Methoden Das Forschungsprojekt widmet sich der Fragestellung sowohl mit quantitativen als auch mit qualitativen Me- thoden. Zuerst wird ein Inventar relevanter politischer Entscheidungen bezüglich der Steuerpolitik und der So- zialtransfers auf kantonaler Ebene erstellt. Danach wird untersucht, ob sich die Politikgestaltung in den identifi- zierten Fällen auf evidenzbasierte Informationen stützte und ob sich Unterschiede zwischen den Kantonen durch strukturelle, institutionelle oder politische Faktoren er- klären lassen. Zusätzlich werden ausgewählte Entschei- dungsprozesse in sechs Kantonen als Fallstudien vertieft bearbeitet, um die Wirkungszusammenhänge im Detail zu analysieren. Arbeitspaket 1: Explorative Phase Den Einstieg bildet eine detaillierte Analyse vorhan- dener Literatur hinsichtlich der evidenzbasierten Poli- tikgestaltung sowie des Gender Mainstreamings von Steuer- und Transferpolitik der letzten Jahre. Zudem wird eine Übersicht über möglicherweise relevante Einfluss- faktoren auf die evidenzbasierte Politikgestaltung in den Kantonen erstellt, welche als Basis für die weitere Arbeit dienen wird. Ein wichtiges Anliegen der Projektarbeit ist die Ver- netzung mit der internationalen Forschung und der na- tionalen Anwendungspraxis. Aus diesem Grund beinhal- tet das Projekt auf der einen Seite den Kontakt zu For- schungsteams im Ausland, welche sich mit ähnlichen Fragestellungen beschäftigen. Dazu gehören das QUING- Projekt (Quality in Gender and Equality Policies) der Europäischen Kommission, die Research Unit for Re- search Utilisation (RURU) der Universität Edinburgh und das EGGSIE-Netzwerk (European Commission’s Network of experts in the fields of employment, social inclusion and gender equality issues). Um den umset- zungsorientierten Anliegen Rechnung zu tragen, wird im Rahmen des Projekts auf der anderen Seite bereits in der explorativen Phase eine Begleitgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Zielgruppe eingesetzt. Die Be- gleitgruppe soll in dieser Phase die geplanten Forschungs- arbeiten kritisch kommentieren und Ideen prüfen, über welche Produkte die Nutzung der Projektergebnisse in die Praxis erleichtert werden kann. Arbeitspaket 2: Quantitative Analyse steuer- und transferpolitischer Entscheidungen in den Kantonen Gegenstand des zweiten Arbeitspakets ist eine quan- titative vergleichende Analyse kantonaler steuer- und transferpolitischer Entscheidungen im Hinblick auf deren Evidenzbasierung bezüglich Aspekte, welche die Gleich- stellung von Mann und Frau betreffen. Dazu werden verfügbare Daten aufgearbeitet, welche relevante struk- turelle, institutionelle und politische Rahmenbedingun- gen der Kantone (wie z.B. vorhandene Ressourcen für Evaluationen, Gesetze, Parteiverteilung) beschreiben. Diese fliessen als unabhängige Variablen in die geplante quantitative Analyse ein. Abhängige Variable bildet die Verfügbarkeit von evidenzbasierten gendersensiblen Informationen in den steuer- und transferpolitischen Entscheidungsprozessen der Kantone. Diese Variable wird in erster Linie mittels halbstrukturierter Interviews mit Verantwortlichen und Entscheidungsträgerinnen und -trägern aller Kantone erhoben. Die Gespräche sollen Auskunft darüber geben, welche Rolle evidenzbasiertes Wissen in politischen Entscheidungsprozessen in den untersuchten Politikfeldern spielte. Arbeitspaket 3: Fallstudien Im Zentrum des Fallstudienansatzes stehen die Tech- niken der Kongruenz- und der Prozessanalyse. Dabei steht die detaillierte zeitliche Rekonstruktion des Ablaufs eines politischen Prozesses im Vordergrund, um daraus Hinweise für die konkreten Wirkungsmechanismen und -pfade von evidenzbasiertem Wissen sowie von identifi- zierten Rahmenbedingungen auf die Gestaltung der Steuer- und Sozialpolitik zu gewinnen (Blatter et al. 2007). Es ist geplant, sechs Fallstudien basierend auf einer In- haltsanalyse von Berichten, Dokumenten und Aufzeich- nungen aus den Verwaltungen sowie Experteninterviews mit kantonalen Entscheidungsträgerinnen und -trägern aus Politik und Verwaltung zu erarbeiten. Dabei werden die Fälle auf der Basis der Ergebnisse der quantitativen Studie ausgewählt. Zwei «typische» Fälle entsprechen 308 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat sowohl in Bezug auf die abhängige Variable als auch in Bezug auf die wichtigsten unabhängigen Variablen dem statistischen Durchschnitt. Mit diesen Fallstudien wird geprüft, ob die angenommenen kausalen Mechanismen auch wirklich am Werk waren, oder ob andere Mecha- nismen zu den Ergebnissen beigetragen haben. In zwei weiteren Fallstudien sollen Entscheidungspro- zesse vertieft analysiert werden, in welchen die Nutzung von Evidenzen erfolgte, obwohl die Bedingungen nicht vorhanden waren, die in der statistischen Analyse als besonders wichtig identifiziert wurden. Damit sollen sel- tene aber trotzdem existierende alternative Wege zur Nutzung von evidenzbasiertem Wissen identifiziert wer- den. Die letzten zwei Fallstudien konzentrieren sich auf Fälle, in denen gemäss den Ausprägungen der zentralen unabhängigen Variablen eine Nutzung von evidenz- basiertem Wissen zu erwarten gewesen wäre, dies aber nicht erfolgte. Das Ziel dieser Fallstudien ist es, bisher nicht identifizierte Faktoren und Rahmenbedingungen zu entdecken, welche die Nutzung von evidenzbasiertem Wissen verhindern. Arbeitspaket 4: Internationaler Vergleich Arbeitspaket 4 wird dazu dienen, die Ergebnisse un- serer Analysen in den internationalen Kontext zu stellen. Dazu ist ein Workshop mit Forschungsteams aus dem Ausland, welche sich mit ähnlichen Fragestellungen be- schäftigen, vorgesehen. Ziel wird es sein, Gemeinsam- keiten und Unterschiede im Rückgriff auf evidenzbasier- te und gendersensible Informationen in der Steuerpolitik und bei Sozialtransfers zwischen verschiedenen europä- ischen Ländern herauszuarbeiten. Damit soll der Blick für das Gemeinsame aber auch für das spezifisch Schwei- zerische geschärft werden. Arbeitspaket 5: Analyse und Berichterstattung Die Ergebnisse des Forschungsprojekts werden ab- schliessend in einem wissenschaftlichen Fachartikel zu- sammengefasst. Zudem soll in engem Kontakt mit der umsetzungsorientierten Begleitgruppe ein Produkt ent- wickelt werden, das den Transfer der Forschungsresulta- te in die Praxis von Verwaltung und Politik erleichtert. Gender Mainstreaming der Steuerpolitik und der Sozialtransfers stärken Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 60 lässt sich das Projekt dem Modul 1 «Analyse von Poli- tikprozessen» zuordnen. Dort werden unter anderem Forschungsprojekte durchgeführt, welche die Umsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau in Bereichen untersuchen, die nicht explizit auf die Förderung der Gleichstellung zielen, die jedoch wichtige Auswirkungen auf Geschlechterverhältnisse haben. Dazu gehören die Steuerpolitik und die Politik bezüglich der Sozialtransfers, welche den Fokus des beschriebenen Projekts darstellen. Indem die strukturellen und normativen Grundlagen, die spezifischen institutionellen Voraussetzungen, Prozesse und Barrieren einer erfolgreichen Gleichstellungspolitik in diesen Politikbereichen untersucht werden, sollen Grundlagen bereitgestellt werden, welche es wirtschafts- politischen und sozialpolitischen Entscheidungsträgerin- nen und -trägern in ihren zukünftigen Aktivitäten er- leichtern, im Sinne eines Gender Mainstreaming zu planen und zu entscheiden. Das vorliegende Projekt hat aber nicht nur zum Ziel, die Hemmnisse für evidenzbasierte Politik zu identifizie- ren und zu analysieren. Es sollen auch konkrete Vorschlä- ge dazu gemacht werden, wie diese beseitigt werden können. Ziel des Projekts ist es daher, konkrete Vorschlä- ge zu erarbeiten, wie wissenschaftlich fundiertes Wissen stärker in politische Entscheidfindungsprozesse einflies- sen kann. Geplant ist beispielsweise eine Checkliste für kantonale Verwaltungen und Parlamente, die das Be- wusstsein für die Auswirkungen der Steuerpolitik und Arbeitsschritte des Projekts G2 Zusammenstellung relevanter unabhängiger Variablen (strukturell, institutionell und politisch) Inventar relevanter Entscheidungen der Steuer- und der Transferpolitik in den Kantonen Multivariate Analyse Zwei «typische» Fälle Workshop mit internationalen Expertinnen und Experten Mit der Begleitgruppe gemeinsam erarbeitete Empfehlungen für die Umsetzung Öffentlichkeitsarbeit Arbeitspaket 1 Explorative Phase Arbeitspaket 2 Quantitative Analyse Arbeitspaket 3 Fallstudien Arbeitspaket 4 Internationaler Vergleich Arbeitspaket 5 Analyse und Bericht- erstattung Zwei «abweichende» Fälle Zwei «theoretisch zentrale» Fälle Wissenschaftlicher Artikel Wissenschaftlicher Artikel Literaturanalyse und Kontaktnahme zu internationalen Kompetenzzentren Spezifizierung des analytischen Rahmens Konstituierung nationale Begleitgruppe Quelle: Eigene Darstellung Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 309 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat der Sozialtransfers auf die Gleichstellung von Mann und Frau schärft. Politik und Verwaltung sollen von evidenz- basiertem Wissen profitieren können, um fundierte Ent- scheidungen in der Planung, Vorbereitung und Durch- führung gendersensitiver Massnahmen zu fällen. Gender Mainstreaming der Steuerpolitik und von So- zialtransfers wie der Sozialhilfe, der individuellen Ver- billigung der Prämie für die obligatorische Krankenver- sicherung, der Alimentenbevorschussung oder der Sub- ventionen zugunsten der familienergänzenden Kinder- betreuung ist nicht nur aus gleichstellungspolitischen Überlegungen dringlich. Es ist auch für die wirtschaft liche Entwicklung der Schweiz unabdingbar. Es gibt keinen Zweifel daran, dass die Schweizer Volkswirtschaft ange- sichts des demografischen Wandels in Zukunft sowohl auf Männer wie auch auf Frauen zurückgreifen muss. Kantonale Steuer- und Transferpolitiken, welche beste- hende Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen akzeptieren oder sogar unterstützen, indem sie zum Bei- spiel Alleinverdienermodelle favorisieren, sind daher auch wirtschaftlich gefährlich. Diese Gefahren zu erken- nen und dazu beizutragen, sie zu vermeiden, ist das zen- trale Anliegen des vorgestellten Projekts. Erwähnte Literatur Balthasar, Andreas; Rieder, Stefan (2009): Wo ist evidenzbasierte Politik möglich? Die Verbreitung von Evaluationen auf kantonaler Ebene, In: Vatter, Adrian; Varone, Frédéric; Sager, Fritz (Hrsg.): Demokratie als Leidenschaft. Planung, Entscheidung und Vollzug in der schweizerischen Demokratie. Bern/ Stuttgart. Balthasar, Andreas; Gysin, Basil (2009): Familienexterne Kinderbetreuung in der Stadt Luzern. Das verfügbare Einkommen von doppelverdienenden Eltern, Luzern. Blatter, Joachim; Janning, Frank; Wagemann, Claudius (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Grund- wissen Politik 44, Wiesbaden. Bütler, Monika; Rüsch, Martin (2009): Wenn die Arbeit mehr kostet als sie einbringt: Studie über die Auswirkungen von Besteuerung und Krippenkos- ten auf die Erwerbstätigkeit der Frauen. St.Gallen. Council of Europe (2004): Gender Mainstreaming: Conceptual framework, methodology and presentation of good practices, Strassburg. European Commission (2006): «Making work pay» debates from a gender perspective – A comparative review of some recent policy reforms in thirty European countries, Brüssel. Knöpfel, Carlo; Knupfer, Caroline; Balthasar, Andreas; Bieri, Oliver (2007): Arbeit soll sich immer lohnen! In: Soziale Sicherheit CHSS 4 / 2007: 206–209. Nutley, Sandra M; Davies, Huw; Walter, Isabel (2003): Evidence Based Policy and Practice: Cross Sector Lessons from the UK. Keynote Paper for the So- cial Policy Research and Evaluation Conference. Wellington (June 5th 2009). OECD (2004): Babies and Bosses – Reconciling Work and Family Life (Volu- me 3): New Zealand, Portugal and Switzerland, Paris. Solesbury, William (2001): Evidence Based Policy: Whence it came and where it’s going, ESRC Centre for Evidence Based Policy and Practice, London. Weber, Max (1919/1992): Politik als Beruf, München und Leipzig 1919, GPS 505–560 (Separatveröffentlichungen: Stuttgart, 1992. Widmer, Thomas (2009): The Contribution of Evidence-based Policy to the Output-oriented Legitimacy of the State. Evidence & Policy, 5(4): 351–357. Andreas Balthasar, Prof. Dr. rer. pol., Institutsleiter von Interface Politikstudien Forschung Beratung Luzern. E-Mail: balthasar@interface-politikstudien.ch Franziska Müller, Mitarbeiterin des Bereichs Soziale Sicherheit und Integration Interface Politikstudien Forschung Beratung Luzern. E-Mail: mueller@interface-politikstudien.ch Julia Maisenbacher, BA., Hilfswissenschaftlerin, Universität Luzern, Seminar für Politikwissenschaft. E-Mail: julia.maisenbacher@unilu.ch 310 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Eva Nadai Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Soziale Arbeit, Olten Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen Ein Konzept macht Karriere: an «Sozialinvestitionen» soll der Sozialstaat genesen, indem Ausgaben für Soziales, Bildung und Familie auf die Ausschöpfung des Humankapitalpotenzials der Bevölkerung ausge richtet werden. Die soziale Sicherung setzt entspre chend auf Aktivierung und die Förderung von Beschäf tigungsfähigkeit, um Arbeitslose und Sozialhilfe beziehende in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Ist in dieser Politik ein Gleichstellungspotenzial für unter privilegierte Frauen angelegt? Die vom dänischen Soziologen Gøsta Esping-Andersen lancierte sozialpolitische Reformstrategie, Sozialaus- gaben nicht primär als Kostenfaktor, sondern als lang- fristige Investition in die Wettbewerbsfähigkeit von Na- tionen zu begreifen und einzusetzen, hat eine breite Debatte in Wissenschaft und Politik ausgelöst.1 In der Schweiz, so Giuliano Bonoli, ist das Konzept nur in einer «light»-Variante angekommen: die umfassende Vision von langfristigen Investitionen in Kinder, Bildung und Gleichstellung (z.B. durch Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf) wurde auf die Förderung der Arbeitsmarkteingliederung von Transferbezügern redu- ziert.2 Unter dem Vorzeichen von Aktivierung und Ei- genverantwortung werden Arbeitslose und Sozialhilfe- beziehende dazu verpflichtet, an Bildungs- und Beschäf- tigungsmassnahmen teilzunehmen. Vom Ernährermodell zum «adult worker» Wenn Sozial- und Arbeitsmarktpolitik ganz unter dem Vorzeichen der möglichst umfassenden Erwerbsbeteili- gung steht, hat dies Implikationen für das Geschlechter- verhältnis. In der feministischen Sozialstaatsforschung kursiert das plakative Diktum, Frauen seien nur «a hus- band away from poverty» («arm ohne Ehemann»), weil sie schlechte Chancen im Arbeitsmarkt hätten und des- wegen auch ungenügend sozial abgesichert seien. So pauschal trifft das natürlich nicht für alle Frauen zu, aber insbesondere Mütter tragen ein hohes Armutsrisiko, wenn sie ohne männlichen «Ernährer» leben – dies umso mehr, wenn sie nur geringe berufliche Qualifikationen vorwei- sen können. Die Art und Weise, wie der Sozialstaat in Arbeitsmarkt und Familie interveniert, ist deshalb für Frauen von vi- taler Bedeutung. Der klassische Sozialstaat richtet die soziale Sicherung nach dem traditionellen Ernährer- modell aus: Der Mann ist erwerbstätig und unterhält mit seinem Lohn die Familie, während die Ehefrau sich ohne eigenes Einkommen um Familie und Haushalt kümmert und nur abgeleitete Ansprüche an die soziale Sicherung hat. Dieses Modell trägt jedoch insofern auch «materna- listische» Züge, als von Müttern keine Erwerbstätigkeit erwartet wird und sie einen Sonderstatus beanspruchen können. Beispielsweise wurde es in der Sozialhilfe lange als selbstverständlich angesehen, dass Mütter kleiner Kinder nicht ausser Haus arbeiten müssen und auf staat- liche Unterstützung zählen können. Das hat sich geändert: Das Ernährermodell weicht allmählich der Norm der individuellen Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit, die nun für beide Geschlechter und unabhängig von der Familiensituation gilt. Dieses neue Leitbild des «adult worker», das der Sozialinvestitionspolitik zugrunde liegt, blendet zwei Probleme aus: die ungleiche Belastung mit Familienarbeit und die Benachteiligungen von Frauen im Arbeitsmarkt. Aus einer Gleichstellungsperspektive tangiert dieser sozialpolitische und gesellschaftliche Wan- del überdies eine ganz fundamentale Frage: Ist Autono- mie und Emanzipation für Frauen nur über ökonomische Unabhängigkeit mittels eigener Erwerbsarbeit zu er- reichen? 1 Gøsta Esping-Andersen. Why we need a new welfare state. Oxford: Oxford University Press. 2004. 2 Giuliano Bonoli. Soziale Investitionen im Kontext der Schweizer Sozial- politik. Referat an der SVSP-Tagung «Reformieren durch Investieren?», Bern, 21.9.2010. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 311 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Forschungsfeld Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe Diesen theoretischen Fragen nach dem Gleichstellungs- potenzial der Sozialinvestitions- und Aktivierungspolitik und dessen Implikationen für das Geschlechterverhältnis wollen wir in unserem Forschungsprojekt empirisch am Beispiel der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe und den mit diesen Institutionen verknüpften Eingliede- rungsmassnahmen nachgehen.3 Mit der sukzessiven Durchsetzung des Aktivierungsprinzips ab Mitte der 1990er in der ALV, in der Sozialhilfe und neuerdings auch in der IV ist ein wild wucherndes System von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen entstanden, dessen Wirkungen höchst kontrovers sind. Vorsichtig formuliert konnte die breite internationale Forschung bisher keine eindeutig positiven Effekte hinsichtlich Beschäftigungs- wirkung oder Armutsbekämpfung belegen. Insbesonde- re führt Aktivierung nicht zu nachhaltiger beruflicher Integration. Vielmehr werden gerade Frauen oft in pre- käre Beschäftigung gezwungen, so dass sie nahe an oder unter der Armutsschwelle verbleiben. Auf individueller Ebene lässt sich kaum nachweisen, dass eine allfällige Eingliederung direkt auf Aktivierungsmassnahmen zu- rückzuführen ist. Für die Betroffenen scheint der Nutzen vor allem auf der sozialen Ebene zu liegen: Anerkennung, Selbstwertgefühl, soziale Kontakte, Tagesstruktur und ähnliches. In der geplanten Studie interessieren weniger die ge- nerellen Effekte als die spezifische Frage, was die Mass- nahmen den betroffenen Frauen bringen und zwar einer Zielgruppe, die von der institutionalisierten Gleichstel- lungspolitik tendenziell vernachlässigt wird: Frauen «ganz unten» in der Sozialstruktur, die sich als gering qualifi- zierte Erwerbslose bzw. Sozialhilfebezügerinnen am Rande des Arbeitsmarkts und in prekären Lebenslagen befinden. Inwiefern und in welchen Formen «investieren» die ALV und die Sozialhilfe in diese Frauen? Können aktivierende Massnahmen zur Verbesserung ihrer öko- nomischen und sozialen Lage beitragen und ihnen zu einem Gewinn an Autonomie verhelfen? Oder führt der Druck zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nur zu zusätzlichen Belastungen und Prekarisierung? Investition und Selektion Aktivierungspolitik ist zugleich geschlechtsblind und auf Geschlechterdifferenzen fixiert. Auf formaler Ebene, in Gesetzen und Verfügungen, wird von einem ge- schlechtslosen ökonomischen Akteur ausgegangen, des- sen einziges Problem die fehlende Arbeit ist. In der Pra- xis spielen die Merkmale der konkreten Adressaten aber sehr wohl eine Rolle. Sozialinvestitionspolitik impliziert zwingend Selektion, denn Investitionen müssen «Rendi- ten» abwerfen, folglich bei den gesellschaftlichen Grup- pen getätigt werden, «wo es sich lohnt». Es gibt für die Schweiz keine quantitativen Daten zu derartigen Selek- tionen, aber Hinweise dazu, dass z.B. Geschlecht, Alter, Familiensituation oder Nationalität eine Rolle spielen bei der Zuweisung in Bildungs- und Beschäftigungsmass- nahmen. Überdies zeigt bereits ein kursorischer Blick auf den Markt der Eingliederungsangebote eine ausge- prägte Geschlechtertypisierung: zugespitzt formuliert, werden erwerbslose Frauen im Textilatelier beschäftigt, die Männer in der Recyclingwerkstatt, Frauen werden zur «Fachfrau Hauswirtschaft» ausgebildet, Männer zum Staplerfahrer. Offensichtlich gehen die Programme un- reflektiert von Stereotypen zu typischer Frauen- oder Männerarbeit aus. Massnahmen mit einem expliziten Genderansatz sind hingegen dünn gesät. Formale Regeln werden von konkreten Akteuren um- gesetzt, die immer über einen gewissen Ermessensspiel- raum verfügen. Deshalb ist es wichtig zu erforschen, von welchen expliziten und impliziten Annahmen zu Ge- schlecht oder weiteren Merkmalen diese Akteure ausge- hen, wenn sie «Investitionsentscheide» fällen. Welches Bild haben RAV-Personalberater, Sozialarbeiterinnen und die Mitarbeitenden von Beschäftigungsprogrammen von ihrer Klientel? Welche Bildungs- oder Persönlich- keitsdefizite bzw. welche Bedürfnisse schreiben sie den Erwerbslosen zu und welche blenden sie allenfalls aus? Was halten sie für angemessene Ziele: Soll der Sozialstaat einer 40-jährigen kosovarischen Analphabetin Lese-, Schreib- und Deutschkurse ermöglichen oder braucht sie das nicht, weil sie ja ohnehin höchstens als Putzfrau Ar- beit finden kann? Was fangen wir mit einer jungen Türkin mit drei kleinen Kindern an, die eine Matura aus ihrer Heimat mitbringt, die aber hier nicht anerkannt wird und deren Zeit für einige Jahre durch die Kinderbetreuung weitgehend absorbiert wird? Lohnt es sich, den 53-jäh- rigen angelernten Schweizer Gipser mit chronischen Rückenbeschwerden, aber ohne Anspruch auf eine IV- Rente noch umzuschulen – wäre das überhaupt unter irgendeinem Paragrafen finanzierbar, wenn er keine Erstausbildung hat? Das fiktive, aber keineswegs weit hergeholte Beispiel des Gipsers verweist wieder zurück auf die institutionel- len Regelungen. Inwiefern haben die Bestimmungen zu Aus- oder Weiterbildung und Umschulung im AVIG oder den SKOS-Richtlinien implizite Gendereffekte? Oder wie werden familiäre Betreuungspflichten bei der Be- stimmung von Vermittlungsfähigkeit bzw. von Integra- tionschancen in Anschlag gebracht? 3 Das Projekt «Lohnende Investitionen? Zum Gleichstellungspotenzial von Sozialinvestitionen» (Nr. 406040-129208) wird ab November 2010 an der Hochschule für Soziale Arbeit der Fachhochschule Nordwestschweiz durchgeführt und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Es wird von Eva Nadai und Gisela Hauss geleitet, Alan Canonica und Loredana Monte sind als wissenschaftliche Mitarbeitende daran beteiligt. 312 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat In sich selbst investieren? Nicht nur die Institutionen, auch die betroffenen Ar- beitslosen und Sozialhilfebezügerinnen sind mit derarti- gen Fragen konfrontiert, wenngleich aus einer anderen Perspektive. Das Angebot, einen Computerkurs zu ab- solvieren oder in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung Elektroschrott zu sortieren, wird nicht immer mit Begeisterung aufgenommen. Abgesehen da- von, dass Mitmachen nicht wirklich freiwillig ist,4 können die Betroffenen andere Vorstellungen über nützliche Unterstützung haben oder die Eingliederungsmassnah- men kollidieren mit anderen Verpflichtungen. Wenn zu Hause drei Kinder warten und der Ehemann Schicht arbeitet, können schon Zweifel aufkommen, ob die Teil- nahme an einem Programm der Sozialhilfe für eine In- tegrationszulage von 200 Franken tatsächlich den zusätz- lichen Stress wert ist. «Arbeitslose» im Sinne des Geset- zes haben nicht einfach nichts zu tun – vor allem nicht die Frauen und Mütter, die noch einen Haushalt zu be- sorgen und Kinder zu betreuen haben. Arbeitslosigkeit respektive Sozialhilfebezug ist nur eine Facette ihres Alltags, und es ist der gesamte Lebenszusammenhang, der ihre Haltungen und ihr Handeln prägt. Wir untersuchen in unserer Studie deshalb die Bedürf- nisse, Ressourcen und Strategien der Betroffenen vor diesem umfassenden Hintergrund: Wie «investieren» sie selbst in sich (und ihre Familie) und wie gehen sie mit den ihnen angebotenen oder aufgezwungenen Mass- nahmen um? Wir gehen davon aus, dass Entscheidungen über zeitliche und finanzielle Investitionen im Hinblick auf die Existenzsicherung nicht individuell gefällt werden, sondern im Kontext von Partnerschaft und Familie. Nahaufnahmen der Investitions und Aktivie rungspraxis: Ethnographische Fallstudien Unser Interesse, die gleichstellungspolitischen Impli- kationen von Sozialinvestitionen und Aktivierung aus- zuloten, richtet sich auf institutionelle Strukturen, Hand- lungs- und Deutungsmuster, welche die gegenwärtige Praxis bestimmen. Wir zielen nicht auf statistische Re- präsentativität, sondern wollen unter der Oberfläche liegende Mechanismen und Strukturen aufdecken. Me- thodisch ist die Studie einem ethnographischen Ansatz verpflichtet und beruht auf Fallstudien in mehreren Fel- dern. Wir untersuchen ein Regionales Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) und einen Sozialdienst als Institu- tionen, in denen Arbeitslose und Sozialhilfebeziehende in Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen kanalisiert werden. Hier werden also gleichsam Investitionsent- scheide gefällt. Und wir analysieren die Praxis von drei bis vier Inte- grationsprogrammen als Schauplätze, an denen die Be- schäftigungsfähigkeit von Erwerbslosen konkret geför- dert werden soll. Bei diesen Programmen kontrastieren wir frauenspezifische mit gemischtgeschlechtlichen An- geboten, um herauszuarbeiten, wie sich ein expliziter Genderansatz in der Praxis äussert.5 Bei den Frauenpro- grammen wählen wir eines für Alleinerziehende, da bei dieser Gruppe die Widersprüche einer Politik der for- cierten Arbeitsmarkteingliederung besonders deutlich zutage treten. Alleinerziehenden Müttern wurde in der Schweiz von der Sozialhilfe bis vor kurzem mit Selbst- verständlichkeit eine Auszeit vom Arbeitsmarkt zuge- standen. Neuerdings ist nun die Rede von einem «Hand- lungsbedarf für eine raschere Aktivierung alleinerzie- hender Frauen, die heute noch zu oft von Fördermass- nahmen dispensiert werden.»6 Eine zweite spezifische Zielgruppe sind Migrantinnen, bei denen die Erwerbs- losigkeit gerne mit kulturellen Besonderheiten (tradi- tionelle Geschlechterrollen, mangelnde Integrationsbe- reitschaft etc.) und fehlenden Sprachkenntnissen erklärt wird. In diesen Institutionen führen wir teilnehmende Be- obachtung und Interviews mit Mitarbeitenden und Kli- entinnen und Klienten durch. Weil wir die individuellen «Investitionsstrategien», wie oben erwähnt, als Produkt von Aushandlungen in sozialen Beziehungen (v.a. in der Familie) verstehen, werden auch allfällige Partner und Partnerinnen der ausgewählten Erwerbslosen befragt. Schliesslich werden Dokumente gesammelt und aus- gewertet (Akten, Leitbilder, Formulare, organisations- interne Reglemente etc.). Sozialinvestitionspolitik als Vehikel für Gleichstellung In der Schweiz werden Gleichstellungsfragen in der Arbeitsmarkt-/Sozialpolitik bis anhin kaum thematisiert – anders als in der EU, wo Gender Mainstreaming offi- ziell in die beschäftigungspolitischen Leitlinien integriert ist (mit allerdings zweifelhaftem Erfolg, wie die einschlä- gige Forschung zeigt). Die Studie kann hier also eine empirische Beschreibung und theoretische Analyse einer gleichstellungspolitisch unreflektierten Praxis zur Verfü- gung stellen, auf deren Grundlage Ansatzpunkte für gezielte Massnahmen entwickelt werden können. Zu 4 Die Mitwirkungspflicht in der ALV und der Sozialhilfe kann mit empfind- lichen finanziellen Sanktionen durchgesetzt werden. 5 In einer kleineren Vorstudie haben wir bereits zwei Frauenprogramme analysiert, vgl. Gisela Hauss & Eva Nadai. Eingliederung auf Umwegen. Beschäftigungsprogramme für erwerbslose Frauen. Olten. 2009 (www. fhnw.ch/sozialearbeit/ipw/forschung-und-entwicklung/laufende-projek- te-1/de/forschung-und-entwicklung/laufende-projekte-1/gender_integ- ration.pdf). 6 Hannes Lindenmeyer & Katharina Walker. Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe: Zusammenarbeit in der Arbeitsvermittlung. Seco Publikation, Arbeitsmarktpolitik N0 13 (5/2010), S. XIII. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 313 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat erwarten sind zum einen Aussagen auf der Ebene der institutionellen Rahmenbedingungen: Bestimmungen im AVIG, den Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, die (gewisse Gruppen von) Frauen benachteiligen. Zum anderen auf der Handlungsebene: Inwiefern liegt Gleich- stellungspotenzial brach, weil die Akteure sich der Pro- blematik nicht bewusst sind und allenfalls vorhandene Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten nicht nutzen? Weil Aktivierung nur mit der Kooperation der Adressatinnen und Adressaten gelingen kann, ist es weiter zentral, deren Handlungskalküle und Bedürfnisse zu eruieren, um auch auf dieser Ebene Ansatzpunkte für Massnahmen benennen zu können. Unter welchen Be- dingungen wollen und können sie Eingliederungsange- bote auch als Chance betrachten und nutzen? Die bisherige Forschung zeigt, dass Massnahmen um- so eher wirksam sind, je besser sie an die individuelle Person angepasst sind. Die Studie kann also auf Pro- grammebene Hinweise darauf geben, für welche Prob- lemlagen und Bedürfniskonstellationen Angebote fehlen, und auf individueller Ebene unter welchen Umständen Massnahmen wirksam sind oder ins Leere zielen. Wo müsste angesetzt werden, um erstens das Assessment und zweitens die Passung zwischen Problemlage und Mass- nahme zu verbessern? Die berufliche Eingliederung ist ein relativ neues Arbeitsfeld für die Soziale Arbeit. Die Forschungsergebnisse können als Grundlage für eine kritische Reflexion der Praxis im Hinblick auf Profes- sionalisierung dienen. Insofern Migrantinnen und Migranten hohe Raten an Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug haben, ist die Stu- die auch für Akteure aus der Migrationspolitik relevant. Arbeitslosigkeit und soziale Probleme von MigrantInnen werden in aktuellen öffentlichen Diskursen primär der mangelnden Integrationsbereitschaft und Sprachdefiziten zugeschrieben, also kulturalisiert. Migrantinnen wird pauschal ein traditionales Rollenverhalten unterstellt. Die Studie kann auch hier ein differenziertes Bild von strukturellen und kulturellen Hürden zeichnen und auf- zeigen, unter welchen Umständen sozialstaatliche Insti- tutionen zur beruflichen und sozialen Integration von Migrantinnen beitragen könnten. Eva Nadai, Prof. Dr., Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Soziale Arbeit, Olten. E-Mail: eva.nadai@fhnw.ch 314 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Michael Nollert Universität Fribourg Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt Frauen sind in der schweizerischen Arbeitswelt nach wie vor benachteiligt, und zwar sowohl in der bezahl ten Lohnarbeit als auch in der unbezahlten Familien und Hausarbeit sowie Freiwilligenarbeit. Obwohl gravierende interkantonale Unterschiede existieren, sind die Gründe für diese Unterschiede noch weit gehend unerforscht. Das NFPProjekt vermittelt einen Überblick über geschlechtsspezifische Ungleichheiten in den Kantonen und bietet eine Überprüfung von politischen und institutionellen Einflussfaktoren. Seit 1981 ist in der Bundesverfassung der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann verankert. Dennoch sind Frauen auch 30 Jahre später in der Arbeitswelt noch immer benachteiligt. So weisen Frauen tiefere Erwerbs- quoten als Männer auf, sind in der Regel schlechter be- zahlt als Männer und sind bei den häufig durch Prekari- tät charakterisierten atypischen Beschäftigungsverhält- nissen sowie bei den nicht-registrierten Arbeitslosen über- und in den Chefetagen von Grossunternehmen untervertreten. Benachteiligungen finden wir indes auch in der Freiwilligenarbeit, wo die Frauen bei der Basisar- beit und die Männer bei der prestigeträchtigen Führungs- arbeit übervertreten sind, im Bereich der unbezahlten Familien- und Hausarbeit, der «Care Work» sowie der Nachbarschafts- und Verwandtenhilfe. Gründe für die interkantonalen Unterschiede: eine offene Frage Auch wenn diese flächendeckenden Gleichstellungs- defizite auf der Hand liegen, sind innerhalb der Schweiz grosse Unterschiede zu erkennen. So dokumentierten schon die Daten des Frauen- und Gleichstellungsatlas des Bundesamts für Statistik (Stand: 2000), dass das traditional-bürgerliche Familienmodell (Mann vollzeit- beschäftigt, Frau nicht erwerbstätig) in den Bergregio- nen, insbesondere Uri, ungleich wichtiger war als etwa in den Stadtkantonen Basel und Genf. Bühler (2001) zufolge erreichten 1990 das deutschsprachige Oberwal- lis mit fast 80 Prozent die höchsten und Genf sowie La-Chaux-de-Fonds mit unter 50 Prozent die tiefsten Werte. Vice versa war das egalitär-familienbezogene Modell (beide teilzeitbeschäftigt) vor allem im Kanton Bern beliebt. Bei den Lohnungleichheiten war wieder- um eine deut liche Ost/West-Kluft zu erkennen, d.h.: grosse De fizite der Frauen in der Ostschweiz, geringer in der Westschweiz. Auch bei der unbezahlten Arbeit sind Variationen zu beobachten. Am stärksten dominie- ren die Frauen für die Haus- und Familienarbeit in der Innerschweiz, gefolgt von der Ostschweiz, wobei beim Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit in der Romandie und den Kantonen Bern, Tessin und Solo- thurn vergleichsweise hohe Stundenzahlen für die Män- ner registriert werden. Obwohl in der Schweiz gleichstellungspolitisch rele- vante Forschung vorhanden ist, sind die Gründe für die räumlich variierenden Ungleichheiten in der bezahlten und unbezahlten Arbeit und deren Zusammenhänge noch weitgehend unerforscht. Hinzu kommt, dass sich viele quantitative Gender-Studien auf individuelle Einfluss- faktoren wie etwa das Bildungsniveau, Einstellungen oder die Zahl von Kindern konzentrieren. Von daher versteht es sich von selbst, dass die für diese Unter schiede verantwortlichen politischen und institutionellen Ein- flussfaktoren bislang vernachlässigt wurden. Vergleichs- weise wenig Beachtung fanden insbesondere Kontext- merkmale wie etwa die Kinderbetreuungsplätze in den Gemeinden, die politischen Kräfteverhältnisse oder kul- turelle Faktoren. Wenig Beachtung fand bislang auch die Frage, inwiefern sich die geschlechtsspezifischen Un- gleichheiten in der Sphäre der bezahlten und unbezahl- ten Arbeit verstärken oder kompensieren. Das ist umso bedauerlicher, als der schweizerische Föderalismus den politischen Subeinheiten einen vergleichsweise grossen Handlungsspielraum einräumt und sich die Schweiz da- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 315 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat her hervorragend für die Überprüfung des Einflusses von Kontextmerkmalen eignet. Politik und Gleichstellung in der Schweiz Dass Politik das Ausmass der Ungleichheiten prägt, gehört zu den Kernthesen der Soziologie. In der Tat be- fassten sich schon die Klassiker (Marx, Weber) mit der Frage «Wer bekommt was und warum?» (Lenski 1977). Eine Theorie, die die politische Strukturierung ge- schlechtsspezifischer Ungleichheiten (u.a. Zugang zu Qualifikationen, Zugang zu Positionen in Organisationen, Entlöhnung) berücksichtigt, ist die Theorie sozialer Schliessung (vgl. Cyba 2000). Ausgangspunkt ist dabei die Annahme, dass in allen Gesellschaften soziale Grup- pen dazu tendieren, anderen Akteuren den Zugang zu Ressourcen zu versperren, und zwar sowohl anhand er- worbener Merkmale wie etwa Qualifikationen und Zer- tifikate als auch zugeschriebener Merkmale wie Ge- schlecht, Hautfarbe oder Religion. In eine ähnliche Rich- tung zielt auch Kreckels (2004) Diagnose, wonach in allen modernen Gesellschaften zwar noch immer das Kräfteverhältnis zwischen Arbeit, Kapital und Staat die ökonomischen Ungleichheiten strukturiert, die Frauen- bewegung jedoch analog zur Arbeiterbewegung im 19. Jahrhundert zunehmend an politischem Gewicht ge- winnt und folglich neuerdings über Chancen verfügt, sich erfolgreich am gesellschaftlichen Verteilungskampf zu beteiligen. Auch wenn diese Theorien auf unterschied- liche soziale Mechanismen fokussieren, gehen sie doch gleichermassen davon aus, dass soziale Ungleichheiten im Allgemeinen und geschlechtsspezifische Ungleichhei- ten im Speziellen politisch strukturiert sind. Danach werden geschlechtsspezifische Ungleichheiten wie alle anderen sozialen Ungleichheiten auf einem politischen Kräftefeld (politics) generiert, in dem eine Vielzahl von Akteuren versucht, ihre wirtschaftlichen und kulturellen Interessen durchzusetzen und mittels politischer Institu- tionen (polities) und Massnahmen (policies) zu institu- tionalisieren. Dass die Realisierung von Gleichstellungspostulaten auch in der Schweiz etwas mit politischen Kräfteverhält- nissen zu tun hat, liegt auf der Hand. Erinnern wir uns zurück: Am 14. Juni 1981 befürwortete die schweizerische Bevölkerung über den Gleichstellungsartikel in der Bun- desverfassung mit einer 60-Prozent-Mehrheit, wobei der höchste Ja-Anteil im Kanton Genf (85,2 Prozent) erreicht wurde. Allerdings entschieden sich dabei immerhin neun Kantone gegen die Vorlage (Uri, Nidwalden, Glarus, Wal- lis, St.Gallen, Thurgau, Schwyz, die beiden Appenzell), wobei der Kanton Appenzell-Innerrhoden, notabene der Kanton, den das Bundesgericht 1990 dazu zwang, das Stimm- und Wahlrecht für Frauen auf kantonaler Ebene einzuführen, den höchsten Nein-Anteil (68,2 Prozent) auswies. Noch weniger Rückhalt bei der Bevölkerung fand 2004 die Mutterschaftsversicherung, stimmten doch immerhin 45 Prozent dagegen. Besonders deutlich abge- lehnt (über 73 Prozent der Stimmen) wurde die Vorlage im Luzerner Entlebuch, dem Schwyzer Einsiedeln und Appenzell-Innerrhoden. Dass die Ansichten bezüglich des Gleichstellungspos- tulats variieren, zeigte sich auch bei der vom Gleichstel- lungsartikel geforderten Einrichtung von Gleichstellungs- büros. So sucht man bis heute in Appenzell-Innerrhoden vergeblich nach einem solchen Büro. In anderen Kanto- nen wurde inzwischen gar versucht, bestehende Büros aufzulösen, so etwa 2008 im Kanton Basel-Land, wo eine Initiative für die Abschaffung der Fachstelle für Gleich- stellung immerhin 37 Prozent Ja-Stimmen erreichte. Diese drei Anekdoten zeigen, dass es bezüglich der Befürwortung grundlegender Gleichstellungspostulate massive Unterschiede zwischen Gemeinden, Bezirken und Kantonen gibt. Diese Unterschiede reflektieren zu einem grossen Teil die jeweiligen politischen Kräftever- hältnisse. Während linke und liberale Parteien sich meis- tens als Anwalt gleichstellungspolitischer Anliegen ver- stehen – und egalitäre und moderne Familienmodelle favorisieren – sehen viele Anhänger und Mitglieder kon- servativer Parteien durchaus Vorzüge traditionaler und bürgerlicher Familienmodelle und vertreten zuweilen wie etwa die Schweizerische Volkspartei in Basel-Land, gar die Ansicht, die Gleichstellung sei im Grossen und Ganzen bereits realisiert und bedürfe daher keiner staat- lichen Unterstützung mehr. Mit anderen Worten: Es spricht viel dafür, dass sich auch in der Schweiz die kul- turell verankerten Unterschiede und Kräfteverhältnisse zwischen den grossen politischen Gruppierungen im Aus- mass der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten nieder- schlagen. Indizien aus der komparativen Forschung Für einen Einfluss von Politik auf die geschlechtsspe- zifischen Ungleichheiten sprechen auch viele internatio nal vergleichende Studien, die sich an Esping-Andersens (1990) Typologie von Wohlfahrtsregimes orientieren. So zeigt sich, dass insbesondere sozialdemokratisch gepräg- te Wohlfahrtsregimes institutionelle Korrektive zur Min- derung geschlechtsevozierter Ungleichheiten wie Mut- terschaftsversicherung und -schutz, tieferes Pensionsalter, Kindergeld, Familienzulagen, Gutschriften bei der Be- steuerung oder auch Frauenquoten bieten. Umgekehrt dominieren insbesondere in den südeuropäischen Län- dern nach wie vor traditionelle Familienpolitiken, die insbesondere Mütter mit Kindern vom Arbeitsmarkt fernhalten. Auch in den liberalen Wohlfahrtsregimes (z.B. Grossbritannien) ist die Beschäftigungsquote von Frauen hoch. Allerdings werden die gleichstellungspolitischen 316 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt Erfolge vornehmlich auf tertiärer Bildungsstufe erzielt, was sich u.a. in einer Konzentration gering qualifizierter Frauen im Tieflohnsektor zeigt (Mandel und Shalev 2009). Konservative Regimes (z.B. Deutschland) weisen schliess- lich den Frauen tendenziell noch immer eine Betreue- rinnen-Rolle in der Familie zu (vgl. Pfau-Effinger 2004). Zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangen auch Stu- dien, die mit dem Konzept des Gender Regimes (Lister 1994) operieren. Dieses Konzept kritisiert an Esping- Andersens Typologie, dass die Dimension Dekommodi- fizierung (Grad der Unabhängigkeit vom Arbeitsmarkt) die Lebenslage nichterwerbstätiger Frauen vernachläs- sige und durch eine Dimension zu ergänzen sei, die den Grad der Unabhängigkeit der Frauen von der Familie (Defamilisation) messe. Allerdings sind die bislang vor- liegenden Versuche, Defamilisierung zu operationalisie- ren, umstritten. So moniert etwa Bambra (2007), dass in vielen Studien nicht die Unabhängigkeit der Frauen von der Familie, sondern die Freiheit der Familie gemessen wird und gendersensible Typologien häufig nur graduell von Esping-Andersens Typologie abweichen. Die Einflusskraft politischer und institutioneller Fak- toren wird von zahlreichen Studien untermauert, die sich auf die Auswirkungen spezifischer Kontextfaktoren auf die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten in der Ar- beitswelt konzentrieren. So zeigt sich u.a., dass die Ver- fügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen und eine frau- enfreundliche Familienpolitik die Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt fördern. Allerdings gibt es auch Stimmen, die nicht die Familienpolitik, sondern die Aus- bildungsanstrengungen für die hohen Frauenerwerbs- quoten verantwortlich machen. Kritische Beiträge weisen zudem darauf hin, dass der Wohlfahrtsstaat zwar den Frauen den Zugang zum Arbeitsmarkt, aber nicht zu den lukrativen, sondern vornehmlich zu den tiefer entlöhnten «weiblichen» Jobs eröffnet habe (vgl. Mandel und Semy- onov 2006). Eine der wenigen Studien, die die Effekte der institu- tionellen Rahmenbedingungen auf die Frauenerwerbs- tätigkeit in schweizerischen Kantonen überprüfte, ist die Mehrebenenanalyse von Stadelmann-Steffen (2007a, 2007b). Dabei belegt die Autorin, dass eine grosszügige Sozialpolitik im Allgemeinen und ein hohes Krippenan- gebot die Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter 15 Jahren fördern. Der Forschungsstand spricht also dafür, dass neben individuellen Faktoren wie etwa Bildung eine Reihe politischer und institutioneller Kontextfaktoren das Aus- mass der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten beein- flussen. Im Weiteren ist erkennbar, dass bislang das Aus- mass der Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt und damit die bezahlte Arbeit im Vordergrund gestanden ist. In wiefern eine Zunahme der weiblichen Lohnarbeit in- des mit einem Abbau der geschlechtsspezifischen Ein- kommenskluft (gender pay gap) und der Expansion einer geschlechtsneutralen haushaltsinternen Arbeitsteilung einhergeht, bleibt jedoch eine offene Frage. Hinzu kommt, dass für die Schweiz bislang zwar zahlreiche deskriptiv- statistische Analysen geschlechtsspezifische Ungleich- heiten dokumentieren und verschiedene Studien auf die emanzipatorische Kraft von Bildung hinweisen. Eine Überprüfung von Kontexteffekten liegt indes – mit Aus- nahme der erwähnten Mehrebenenanalyse – bisher nicht vor. Deskriptivstatistische Analysen und Überprüfung von Einflussfaktoren Um diese Forschungslücke zu füllen, sieht das Projekt «Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schwei- zerischen Arbeitswelt. Eine interkantonale Analyse politischer und institutioneller Einflussfaktoren» (Mit- antragsteller: Ruedi Epple, Sebastian Schief, beide Uni- versität Fribourg) vier Analysephasen vor. In einer ersten Phase geht es einerseits darum, anhand von Daten aus der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten in den drei fokus- sierten Arbeitssphären (Erwerbsarbeit, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit) empirisch zu erfassen. Andererseits zielt diese Phase darauf ab, die interkantonalen und -re- gionalen Variationen dieser Ungleichheiten zu dokumen- tieren. In der zweiten Phase versuchen wir, die Kantone ihren Ungleichheitsprofilen gemäss zu gruppieren, wobei mit- tels strukturentdeckender statistischer Verfahren (Fak- toren- und Clusteranalysen) eine Typologie genderspe- zifischer Arbeitsregimes entwickelt wird. Im Anschluss daran wird die resultierende Gruppierung mit Bühlers (2001) Familienmodelltypologie und den in international vergleichenden Studien verwendeten Genderregime- typologien verglichen. Die dritte Phase bietet eine Evaluation der von inter- national vergleichenden Studien unterstützten Hypo- thesen. Ausgehend von der Annahme, dass es für die Analyse geschlechtsspezifischer Ungleichheiten unab- dingbar ist, den Einfluss politischer und institutioneller Kontextfaktoren zu berücksichtigen, wird eine Mehr- ebenenanalyse durchgeführt. Dieses Instrument hat ge- genüber herkömmlichen multivariaten Analysen den Vorteil, dass sich damit sowohl der Einfluss politischer und institutioneller Faktoren (Makroebene) als auch individueller Faktoren (Mikroebene) auf das individu elle Arbeitsprofil, gemessen an den Aktivitäten in den drei Arbeitssphären, überprüfen lässt. Gegenüber der Be- rücksichtigung von Kontextfaktoren in herkömmlichen multiplen Regressionen hat die Mehrebenenanalyse zu- dem den Vorteil, dass das Verfahren einräumt, dass die individuellen Faktoren je nach Kanton unterschiedlich wirken können. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 317 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt Parallel zur Mehrebenenanalyse werden wir in einem weiteren Analysemodul eine Qualitative Comparative Analysis (QCA) durchführen. Die QCA hat gegenüber herkömmlichen statistischen Methoden zum einen den Vorteil, dass damit auch die Auswirkungen nicht quanti- fizierbarer gleichstellungspolitischer Faktoren, wie etwa das Gewicht der Frauenbewegung oder spezifischer po- litischer oder kultureller Konstellationen überprüft wer- den können. Zum andern bietet die QCA die Möglichkeit, bei geringen Fallzahlen, wie sie bei einem interkantona- len Vergleich zwangsläufig vorliegen, gleichstellungspo- litisch günstige und ungünstige Faktorenkonstellationen zu identifizieren. Ein weiterer Vorteil der QCA gegenüber der Mehrebenenanalyse liegt darin, dass diese Methode einräumt, dass sich unterschiedliche Konstellationen nahezu identisch auswirken können, gemäss dem Motto «viele Wege führen nach Rom». Auslotung politischer Handlungsspielräume Es liegt auf der Hand, dass das Projekt vorab Fakten generiert und sozialwissenschaftliche Hypothesen über- prüft. In der Tat mangelt es in der Schweiz an Studien, die sich mit den Gründen für die deutlichen interregio- nalen Unterschiede in der Realisierung von Gleichstel- lungspostulaten befassen. Von daher bietet das Projekt eine einmalige Chance, eine empfindliche Forschungs- lücke zu schliessen. Darüber hinaus bieten die empiri- schen Befunde eine gute Möglichkeit, sowohl die struk- turellen Hindernisse als auch die Chancen politischer Massnahmen, sei das im juristischen oder infrastruktu- rellen Bereich, für eine Gleichstellungspolitik in der Ar- beitswelt zu identifizieren. In diesem Sinn werden zu- nächst all jene Regionen in der Schweiz erkennbar, in denen das Gleichstellungspostulat besonders gut oder schlecht realisiert ist (best and worse cases), bevor in einem weiteren Schritt die Frage nach den entscheiden- den Einflussfaktoren beantwortet wird. Allerdings ist dabei schon im Vornherein einzuräumen, dass bei vielen potenziellen Einflussfak toren wie etwa kulturellen Ein- stellungen und politischen Kräfteverhältnissen im Un- terschied etwa zu konkreten Massnahmen wie die Be- reitstellung von Kinderbetreuungsplätzen nur eine ge- ringe Umsetzungschance besteht. Literatur Bambra, Clare (2007) Defamilisation and welfare state regimes: a cluster analysis. International Journal of Social Welfare 16, 326–338. Bühler, Elisabeth (2001) Frauen- und Gleichstellungsatlas der Schweiz. Zürich: Seismo. Cyba, Eva (2000) Geschlecht und soziale Ungleichheit. Konstellationen der Frauenbenachteiligung. Opladen: Leske + Budrich. Esping-Andersen, Gøsta (1990) The Three Worlds of Welfare Capitalism. Cambridge: Cambridge University Press. Kreckel, Reinhard (2004) Politische Soziologie der sozialen Ungleichheit. Frankfurt am Main: Campus. Lenski, Gerhard (1977) Macht und Privileg. Eine Theorie der sozialen Schich- tung. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Lister, Ruth (1994) ‹She has other duties› – women, citizenship and social security. In: Sally Baldwin und Jane Faklingham (Hg.) Social Security and Social Change. New Challenges to the Beveridge Model. New York, 31–44. Mandel, Hadas/Shalev, Michael (2009) Gender, class, and varieties of capi- talism, Social Politics: International Studies in Gender, State and Society 16, 161–181. Mandel, Hadas/Semyonov, Moshe (2006) A welfare state paradox: State interventions and women’s employment opportunities in 22 countries, Ame- rican Journal of Sociology 111, 1910–1949. Pfau-Effinger, Birgit (2004) Socio-historical path of the male breadwinner model – an explanation of cross-national differences, British Journal of Sociology 55, 377–399. Stadelmann-Steffen, Isabelle (2007a) Der Einfluss der sozialpolitischen Kon- texte auf die Frauenerwerbstätigkeit in der Schweiz, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 59, 599–614. Stadelmann-Steffen, Isabelle (2007b) Policies, Frauen und der Arbeitsmarkt. Die Frauenerwerbstätigkeit in der Schweiz im internationalen und interkan- tonalen Vergleich. Münster: Lit. Michael Nollert, Prof. Dr. phil., Departement für Sozialwissen- schaften, Studienbereich Soziologie, Sozialpolitik und Sozialarbeit der Universität Fribourg. E-Mail: michael.nollert@unifr.ch 318 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Susanne Stern Christina Felfe Infras Universität St.Gallen Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? Die Verfügbarkeit von bezahlbaren und qualitativ guten Kinderbetreuungsangeboten ist eine wichtige Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit von Müttern und damit für die Gleichstellung der Geschlechter. Das Projekt beleuchtet die Zusammenhänge zwischen dem Angebot und der Ausgestaltung familienergänzender Kinderbetreuung und dem Karriereverlauf von Frauen und Männern in der Schweiz mittels quantitativer und qualitativer Analysen. In der OECD sind heutzutage immer noch fast 40 Pro- zent der Mütter nicht aktiv am Arbeitsleben beteiligt. Unter den Frauen mit Kindern jünger als 3 Jahre ist dieser Anteil sogar noch höher; momentan sind 47 Pro- zent von ihnen nicht erwerbstätig bzw. 53 Prozent sind erwerbstätig. Im Gegensatz hierzu ist die Erwerbstäti- genquote von kinderlosen Frauen ähnlich zu der von Männern (73 Prozent versus 75 Prozent). In der Schweiz sind die Erwerbstätigenquoten von Müttern aufgrund des im internationalen Vergleich relativ hohen Teilzeit- anteils etwas höher: Die Erwerbstätigenquote von Frau- en mit Kindern unter 3 Jahren liegt bei 58 Prozent, die von Frauen ohne Kinder bei 77 Prozent.1 Bei den Män- nern verhält es sich gerade umgekehrt wie bei den Frau- en: Die Erwerbstätigenquote von Männern mit Kindern liegt in der Schweiz mit 95 Prozent deutlich höher als bei Männern ohne Kinder (81 Prozent).2 Weil Karriere- unterbrechungen zu Humankapitalverlusten und somit zu Ungleichheiten bei der Karriere- und Lohnentwick- lung führen, ist es wichtig die Gründe für die Karriere- unterbrechungen von Müttern zu verstehen. Untersu- chungen zeigen, dass in der Schweiz viele Mütter arbei- ten möchten, es jedoch aufgrund eines mangelhaften Angebots an Kinderbetreuungseinrichtungen häufig nicht können (Buhmann 2001, Banfi und Iten 2007). Im Vergleich mit anderen OECD-Ländern ist das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen in der Schweiz un- terdurchschnittlich (UNICEF 2008). Veränderte Erwerbssituation Mit der Geburt des ersten Kindes verändert sich nicht nur die Lebenssituation von Paaren, sondern oft auch die Erwerbssituation der Frauen meist grundlegend (Felfe 2008). Das am häufigsten verbreitete Erwerbsmodell von Paaren mit Kindern in der Schweiz ist das Modell «Mann Vollzeit, Frau Teilzeit» (45 Prozent), gefolgt vom Modell «Mann Alleinverdiener» (37 Prozent). Egalitäre oder neue Erwerbsmodelle (z.B. «beide Teilzeit» oder «Frau Vollzeit und Mann Teilzeit oder nicht erwerbstätig») sind höchst selten. Da Väter in den allermeisten Fällen einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, hängt die Möglichkeit von Frauen, auch in den Jahren nach der Geburt Voll- oder Teilzeit zu arbeiten, somit wesentlich davon ab, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Wie Lindert (2004) zeigt, hat die Verfügbarkeit von Kin- derbetreuung und Elternurlaub nicht nur einen direkten Einfluss auf die Erwerbsbeteiligung, sondern auch auf die Löhne. So weisen skandinavische Länder von allen OECD-Staaten die geringsten Lohnunterschiede von Müttern im Vergleich zu kinderlosen Erwachsenen glei- chen Alters und die höchsten Stundenlöhne von Frauen im Vergleich zu Männern auf (Lindert 2004). Der Fokus des NFP60-Projektes von INFRAS und SEW liegt auf der Bedeutung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschul- und Schulbereich und ihrer konkreten Ausgestaltung für die Familien-, Erwerbs- und Karriereentscheide von Frauen und Männern in der Schweiz. Es kann angenommen werden, dass eine Er- höhung der Quantität und Qualität des Betreuungsan- gebots weitgehende Wohlfahrtspotenziale birgt. Eine bezahlbare Kinderbetreuung von guter Qualität verbes- 1 Alle Fakten in diesem Abschnitt stammen von www.oecd.org/els/social/ family/database. 2 Bundesamt für Statistik, SAKE 2009. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 319 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat sert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und fördert die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und somit die Gleichstellung der Geschlechter. Familienergänzen- de Betreuungsangebote könnten auch eine bedeutende Lösung für die sinkende Fertilitätsrate bieten, indem die Kosten für Kinder, die durch den Einkommensverzicht oder reduzierte Karrieremöglichkeiten entstehen, ge- senkt werden. Berufskompatible Angebote Familienergänzende Betreuung (abgekürzt FEB) wird im geplanten Projekt sehr umfassend definiert. FEB be- inhaltet Angebote im Frühbereich (Kindertagesstätten und Tagesfamilien) sowie Angebote auf Stufe der obli- gatorischen Schule (Blockzeiten und freiwillige schulische Tagesstrukturen wie Morgen-, Mittags- oder Nachmit- tagsbetreuung). Infras/SEW beschränkt sich jedoch auf die so genannten «berufskompatiblen» FEB-Angebote, das heisst auf Angebote, die einen genügend langen Zeit- raum abdecken, so dass die Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen können. Nicht-berufskompatible Angebote sind z.B. Spielgruppen, Kinderhütedienste, Aufgaben- hilfen oder Stützkurse. Weiterhin werden nur institu- tionalisierte Formen der familienergänzenden Betreuung (Angebote mit Meldungs- oder Bewilligungspflicht) be- trachtet. Informelle Betreuungsangebote wie Betreuung durch Verwandte oder in der Nachbarschaft können auch wegen ihrer sehr schwierigen Messbarkeit nicht berück- sichtigt werden. In einem ersten Schritt werden die Zusammenhänge zwischen der Nutzung von externer Kinderbetreuung und verschiedenen Indikatoren für die Ungleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt auf der Basis von Daten der Schweizerischen Arbeitskräfte befragung (SAKE) und des Schweizerischen Haushalts panels (SHP) beleuchtet. Einerseits werden verschiedenste Masse untersucht, welche das Arbeitsangebot und den Erfolg von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt beschreiben. Die einzelnen abhängigen Variablen sind hier die Beteiligung am Arbeitsmarkt, die Arbeitsstun- den, die berufliche Position bzw. Verantwortung am Ar- beitsplatz und nicht zuletzt der Stundenlohn. Anderer- seits will Infras/SEW auf Entscheidungen im Familien- leben, wie den Entscheid für Kinder, das Alter der Frau bei der Geburt des ersten Kindes, die Anzahl der Kinder am Ende des fertilen Alters und die Art der gewählten Kinderbetreuung eingehen. Wie oben beschrieben sind Familienpläne und letztlich der Entscheid für ein Kind die Hauptfaktoren, weswegen Frauen aus dem Arbeits- markt (temporär) ausscheiden und Karrieremöglichkei- ten vergeben. Aus diesem Grunde ist es wichtig, beide Dimensionen – die Familie und die Karriere – gemeinsam zu betrachten. Familie und Karriere Die multivariate Analyse mit SAKE- und SHP-Daten kann den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Indikatoren der familiären und der beruflichen Situation und den verschiedenen Komponenten der Kinderbetreu- ung abbilden. Sie kann jedoch nur Korrelationen darstel- len. Um den kausalen Effekt von der FEB auf die Chan- cen der Frau auf dem Arbeitsmarkt zu bestimmen, wird eine exogene Variation im Kinderbetreuungsangebot benötigt, d.h. Variation in der Betreuung, die nicht von den Eltern beeinflusst werden kann. Die Schweiz, mit ihrer beachtlichen Variation zwischen den Gemeinden in der nichtobligatorischen, jedoch auch der obligatori- schen Kinderbetreuung (z.B. Blockzeiten, Schuleintritt) bietet einen hervorragenden Ausgangspunkt, um den kausalen Einfluss der verschiedenen Komponenten der FEB auf Familien- und Berufsentscheidungen zu analy- sieren. Zugrunde liegt die Idee, dass das Angebot und die Ausgestaltung der FEB – im Gegensatz zur individu- ellen Betreuungssituation – exogen in das Entscheidungs- kalkül von Frauen und Männern bezüglich Familie und Beruf einfliesst. Mit anderen Worten: Angebot und Aus- gestaltung des FEB ist nicht direkt von nicht messbaren individuellen Präferenzen oder Einstellungen abhängig, weswegen man den kausalen Effekt des FEB auf die individuellen Entscheidungen im Familien- und Berufs- leben identifizieren kann. Gesamtschweizerische Datenbasis Damit überhaupt Aussagen zum Einfluss des FEB- Angebots gemacht werden können, müssen entsprechende Angebotsdaten verfügbar sein. Dies ist eine besondere Herausforderung des geplanten Projekts. Eine gesamt- schweizerische Statistik zur familienergänzenden Betreu- ung gibt es zurzeit nicht. Erst die neue Kinderbetreu- ungsverordnung (KiBeV) sieht eine solche Statistik vor (Art. 69). Bis zu deren Umsetzung wird es aber noch mehrere Jahre dauern. Für das geplante Forschungsvor- haben ist es jedoch zentral, über valide Daten zur Kin- derbetreuung in der Schweiz zu verfügen. Es ist daher vorgesehen, eine gesamtschweizerische Datenbasis zur familienergänzenden Kinderbetreuung zu erstellen. Da- bei wird man sich in erster Linie auf die verfügbaren kantonalen und kommunalen Daten abstützen und die- se bei Bedarf durch gezielte eigene Erhebungen ergänzen. Neben dem quantitativen Angebot an Betreuungsplät- zen (Versorgungsgrad) sollen auch weitere Angebotsaus- prägungen untersucht werden wie die Erschwinglichkeit des Angebots für die Eltern – z.B. gemessen an der Exis- tenz von einkommensabhängigen Elternbeitragsregle- menten – und die Qualität – gemessen am Betreuungs- verhältnis (Anzahl Kinder pro Betreuungsperson), das 320 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat kantonal geregelt wird. Ein weiterer wichtiger Faktor sind die steuerlichen Anreize, dass heisst, die Möglichkeit, Ausgaben für familienergänzende Kinderbetreuung steu- erlich abzuziehen. Dies wird in den kantonalen Steuer- gesetzen geregelt. Kernelement des Projekts ist eine ökometrische Ana- lyse, mit der der kausale Effekt der unterschiedlichen Komponenten der familienergänzenden Kinderbetreu- ung bestimmt werden soll. Dazu müssen die gesammelten FEB-Daten den oben erwähnten SAKE-Daten über den Gemeindeschlüssel hinzu gespielt werden. Durch dieses Zusammenspiel erhält man eine Datenbasis, die sowohl Informationen zu den verschiedenen Komponenten der FEB als auch zur individuellen Familien- und Karriere- situation enthält. Für die ökonometrische Analyse ist geplant, das sogenannte Matching-Verfahren anzuwen- den. Matching ist heutzutage eine weitverbreitete Eva- luationsmethode, welche benutzt wird, um den Effekt von «Programmen» zu evaluieren. Traditionelle Matching Schätzverfahren paaren unter Berücksichtigung von in- dividuellen Charakteristika (d.h. den Kontrollvariablen Geschlecht, Alter etc.) jeweils eine/n Programmteil neh- mende/n mit einer/m Nichtteilnehmenden und verglei- chen dann die jeweiligen Ergebnisse. Neuere Schätz- methoden «matchen» jeweils eine/n Programm teilneh- mende/n mit mehreren Nichtteilnehmenden und benut- zen dann gewichtete Mittelwerte um den Effekt des Programms zu berechnen (siehe z.B. Lechner 2002). Für unsere Zwecke werden wir für jede Person in der SAKE einen (oder mehrere) Counterpart(s) finden, welche in den individuell beobachtbaren Charakteristika (z.B. Ge- schlecht, Alter, Familienstand, Berufserfahrung, etc.) gleich sind, jedoch in einer Gemeinde leben, welche sich möglichst stark im Kinderbetreuungsangebot, nicht je- doch in anderen institutionellen Gegebenheiten (wie z.B. Teilzeitangebote, Steuersystem, Immigrantenanteil, etc.) von der Gemeinde der/des «Programmteilnehmenden» unterscheidet. Verzerrte Ergebnisse korrigieren Ein Kritikpunkt an dem Argument, dass das kommu- nale Kinderbetreuungsangebot exogen zu Entscheidun- gen einer einzelnen Person bzw. eines Paares ist, ist die Tatsache, dass sowohl Angebot als auch Struktur der Kinderbetreuung durch Migration und (zumindest lang- fristig) durch Wahlverhalten der Bevölkerung beeinflusst werden können. Falls diese Faktoren, die sich sowohl auf die Kinderbetreuung als auch auf Karriereplanung aus- wirken, nicht berücksichtig werden, erhält man verzerrte Ergebnisse (sog. Endogenitätsproblem). Dieses Endoge- nitätsproblem kann auf zweierlei Arten korrigiert werden: Eine Möglichkeit ist, ausgewählte lokale sozioökono- mische Indikatoren, wie z.B. den Steuersatz, die Bevöl- kerungsdichte, den Bildungsstand, die Erwerbsquote und die Wohneigentumsquote in die Analyse einzubeziehen. Alternativ kann man exogene kommunale Veränderun- gen, wie etwa eine Reform der Kinderbetreuung (z.B. Einführung von schulischen Tagesstrukturen, Erhöhung der öffentlichen Finanzierung der Kinderbetreuung) ausnutzen. Eine Evaluation solcher exogener Veränderungen, welche von der Wohnbevölkerung der Gemeinde nicht antizipiert wurde und somit nur das Kinderbetreuungs- angebot, nicht jedoch die individuelle Familien- und Karriereplanung direkt beeinflussen, erlaubt, den kau- salen Einfluss der Betreuung zu ermitteln. Hierfür bie- tet sich eine vertiefende Analyse für einzelne Kantone an, wo Zeitreihen zur Entwicklung des FEB-Angebots – Versorgungs- und Finanzierungsgrad – bestehen, (z.B. Kantone Zürich, Basel-Stadt, Zug und evtl. Genf). Auch für diesen Teil der Analyse werden die Daten der SAKE verwendet, da sie aufgrund ihrer Stichprobengrösse auch noch bei Betrachtung einzelner Kantone genügend Beobachtungen aufweist. Mittels dieser konzentrierten Analyse kann man neben dem Einfluss zeitlicher Trends im Betreuungsangebot, auch den Effekt von detaillier- ten Informationen zum Versorgungs- und Finanzierungs- grad, sowohl im Vorschul- als auch im Schulbereich, ermitteln. Interviews und Fokusgruppen Zum besseren Verständnis und zur Vertiefung der öko- nometrischen Schätzergebnisse sind in einem weiteren Schritt qualitative Interviews und Fokusgruppen geplant. In Gesprächen mit erwerbstätigen Müttern und Vätern wird die Bedeutung des familienergänzenden Betreu- ungsangebots und der damit verbundenen poli tischen Rahmenbedingungen (steuerliche Regelungen, Finan- zierung etc.) für ihre Erwerbs- und Karrieremöglich - keiten ausgelotet. Folgende Themen stehen im Vorder- grund: • Gründe für die Wahl des aktuellen Kinderbetreuungs- und Geschlechterarrangements, Vor- und Nachteile der aktuellen Arrangements, praktische und organisatori- sche Fragen rund um die Kinderbetreuung (wer holt/ bringt die Kinder, wer übernimmt die Betreuung im Krankheitsfall und während der Schulferien). • Relevanz der familienergänzenden Betreuung für die Vereinbarkeit, die Berufs- und Karrieremöglichkeiten im Vergleich zu anderen institutionellen und kulturel- len Faktoren (z.B. Teilzeitangebot, Rollenverständnis). • Konkrete Anforderungen an die familienergänzenden Betreuungsangebote, Relevanz der verschiedenen Aus- gestaltungsparameter (Angebotsstruktur, Preis, Qua- lität, Öffnungszeiten, Flexibilität, steuerliche Anreize etc.). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 321 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Insgesamt werden rund 25 Personen befragt. Die Inter- viewpartnerInnen und Teilnehmenden der Fokusgruppen werden nach regionalen (Deutschschweiz/Romandie; Gemeinden mit hohem/tiefem Versorgungsgrad) und sozioökonomischen Kriterien (Bildungsniveau, Einkom- men/Funktion und Erwerbsgrad) ausgewählt. Die Auswertungen der verschiedenen quantitativen und qualitativen Analysen münden in Handlungsemp- fehlungen zuhanden der verschiedenen Akteure im Be- reich der Gleichstellungs- und Familienpolitik auf Ebene von Bund, Kantonen, Gemeinden und Wirtschaft. Aus ihnen soll hervorgehen, mit welchen konkreten Mass- nahmen im Bereich der familienergänzenden Kinderbe- treuung ein möglichst wirkungsvoller Beitrag zur Förde- rung der Gleichstellung geleistet werden kann. Im Vergleich mit den bereits existierenden Studien erlaubt das geplante Projekt erstmals eine umfassende und simultane Analyse der verschiedensten Aspekte der familienergänzenden Kinderbetreuung auf nationaler Ebene. Dementsprechend ermöglicht es eine relative Beurteilung und Gegenüberstellung verschiedener Poli- tikmassnahmen zur Förderung der Frau im Berufsleben, welche für eine effektive Ausgestaltung der Gleichstel- lungspolitik in der Schweiz hilfreich ist. Das Forschungs- projekt zielt auf die Verbesserung der institutionellen Rahmenbedingungen für die Gleichstellung und soll da- zu beitragen, dass Frauen künftig die gleichen Berufs- und Karrierechancen haben wie Männer. Es liefert empirisch abgestützte Ergebnisse zur Bedeutung der quantitativen und qualitativen Ausgestaltung der Kinderbetreuung im Vorschul- und Schulbereich auf die Chancen der Frauen im Erwerbsleben. Auf diese Weise nützt sie den privaten und öffentlichen AkteurInnen, welche sich mit der Wei- terentwicklung der Strukturen im Bereich der Kinder- betreuung im Vorschul- und Schulbereich beschäftigen. Zitierte Literatur Banfi S. und Iten R. (2007): Familienergänzende Kinderbetreuung und Er- werbsverhalten von Haushalten mit Kindern, Studie im Auftrag des Staats- sekretariats für Wirtschaft (SECO), Zürich. Buhmann Brigitte (2001): Zahlen und Fakten zur haushaltexternen Kinder- betreuung in der Schweiz. Frauenfragen: 39-42. Felfe, Christina (2008): «The Child Penalty – What about Job Amenities»; University St.Gallen Discussion Paper no. 2008-22. Lechner M. (2002): Program Heterogeneity and Propensity Score Matching: An Application to the Evaluation of Active Labour Market Policies, The Review of Economics and Statistics, 84, 205–220. Lindert Peter H. (2004): Growing Public. Social Spending and Economic Growth since the Eighteenth Century. Cambridge. UNICEF (2008): The child care transition: A league table of early childhood education and care in economically advanced countries, Florenz (Report Card 8). Susanne Stern, dipl. geogr., Gender Management NDS, Bereichs- leiterin INFRAS AG. E-Mail: susanne.stern@infras.ch Christina Felfe, PhD, Assistenzprofessorin, Universität St.Gallen, Schweizerisches Institut für Empirische Wirtschaftsforschung (SEW). E-Mail: christina.felfe@unisg.ch 322 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Kathrin Bertschy Michael Marti Ecoplan Ecoplan Berufseinstieg und Lohndiskriminierung Frauen verdienen nach wie vor 20 bis 30 Prozent weniger als Männer. Diese Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern lassen sich zwar zu über 50 Prozent statistisch erklären – mit unterschiedlichen Berufser fahrungen und Qualifikationen, welche sich im Verlauf des Erwerbslebens ergeben. Zum Zeitpunkt des Berufseinstiegs sollte es demnach aber keine Unter schiede geben. Dennoch existieren Anzeichen für eine unterschiedliche Entlöhnung bereits beim Einstieg ins Berufsleben, auch bei gleicher Ausbildung. Was sind die Ursachen der diskriminierenden Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern und zu welchem Zeit punkt im Ausbildungs und Erwerbsverlauf entstehen diese? Ausgangslage und Fragestellungen Frauen verdienen nach wie vor weniger als Männer. International vergleichende Analysen zeigen, dass sich Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zwar in den meisten Ländern in den letzten Jahrzehnten mas- siv reduziert haben, nach wie vor aber auf 20 bis 30 Pro- zent geschätzt werden. Für die Schweiz kann beobachtet werden, dass die durchschnittlichen Lohnunterschiede über den Zeitverlauf abgenommen und sich insbeson dere in Tieflohnberufen verringert haben.1 Die bestehenden Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern werden meist mit der unterschiedlichen Berufserfahrung und Fähigkeiten begründet, welche im Verlauf des Erwerbs- lebens entstehen. So lassen sich über 50 Prozent der Un- terschiede mit persönlichen Qualifikationsmerkmalen (Ausbildung, Alter), der beruflichen Stellung, der Berufs- erfahrung oder dem Tätigkeitsbereich statistisch erklären. Der übrige, unerklärbare Anteil von über 40 Prozent (Diskriminierungseffekt) der Lohnunterschiede bedeu- tet, dass Frauen nach wie vor ca. 10 Prozent weniger Lohn einzig aufgrund ihres Geschlechts erhalten. Ökonomische Studien, welche das Ausmass der Lohn- diskriminierungen zu schätzen versuchen, basieren meist auf Datengrundlagen, mit welchen die Berufserfahrung nur annäherungsweise kontrolliert werden kann und die absolvierten Ausbildungen ungenau erfasst sind. So wird die Berufserfahrung vielfach über das Alter (weniger Ausbildungsjahre) oder das Dienstalter ermittelt, womit Erwerbsunterbrüche nicht berücksichtigt werden. Da diese mehrheitlich Frauen betreffen, wird das effektive Ausmass der Lohndiskriminierung tendenziell über- schätzt. Die absolvierten Ausbildungen werden häufig nur in zusammengefassten Kategorien erfasst und An- gaben zu individuellen Fähigkeiten/Leistungen sind meist nicht vorhanden; dadurch entstehen zusätzliche Unge- nauigkeiten bei der Ermittlung der persönlichen Quali- fikationen bzw. des akkumulierten Humankapitals. Die bestehenden Analysen vermögen nicht aufzuzeigen, zu welchem Zeitpunkt der (individuellen) Erwerbskarriere(n) Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern ent- stehen. Es stellt sich daher die Frage, ob Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern Ergebnis von unterschied- lichen Karriereverläufen und als solche erst ein paar Jahre nach dem Arbeitsmarkteintritt erkennbar sind. Oder ob bereits zum Zeitpunkt des Berufseinstiegs – selbst bei gleicher Ausbildung – Unterschiede ausgemacht werden können, was eigentlich nicht der Fall sein dürfte, zumal die schulische Vorbildung von jungen Frauen heu- te im Schnitt besser als die ihrer männlichen Kollegen ist. Dennoch existieren Anzeichen für eine unterschied- liche Entlöhnung bereits beim Einstieg ins Berufsleben auch bei gleicher Ausbildung. Ist diese unterschiedliche Entlöhnung das Ergebnis eigener Entscheidungen bei der Ausbildungsplatzwahl und/oder der Ausbildungs- platzvergabe durch die Lehrbetriebe, oder werden Frau- 1 Vgl. Souza-Poza (2004) und Strub et al. (2008). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 323 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat en trotz gleichwertiger Qualifikationen bei der Einstel- lung in gut bezahlte Berufe benachteiligt? Auf diese Fragen existieren bisher für die Schweiz keine Antworten. Bestehende Studien analysieren die Höhe der Lohnunterschiede zwischen den Geschlech- tern sowie die Anteile an erklärbaren und nicht erklär- baren Unterschieden, gehen aber nicht auf Ursachen und Entstehungszeitpunkt von Diskriminierung ein. Das Projekt BELODIS (Berufseinstieg und Lohndiskrimi- nierung) konzentriert sich auf diese Forschungslücke. Geschlechtsspezifische Unterschiede im Ausbildungsverlauf und beim Berufseinstieg Geschlechtsspezifische Unterschiede und dementspre- chende Selektionsmuster zeigen sich bereits früh im Bil- dungsverlauf. Bereits bei der Einstufung der Schülerinnen und Schüler in die Schultypen der Sekundarstufe I kön- nen diskriminierende Effekte betreffend Geschlecht und Migrationsstatus festgestellt werden. Bei vergleichbaren durchschnittlichen Schulleistungen erhalten Schweizer Mädchen zu 83 Prozent, Schweizer Jungen aber nur zu 70 Prozent einen Sekundarschulentscheid, bei ausländi- schen Kindern ist diese verzerrte Leistungsbeurteilung noch ausgeprägter.2 Das Geschlecht der Schüler be- einflusst demnach die Notengebung, ein Phänomen, das häufig mit geschlechtsrollenstereotypen Vorstellungen der (auf dieser Schulstufe) mehrheitlich weiblichen Lehr- personen zu erklären versucht wird.3 Der erste Schritt in den Arbeitsmarkt erfolgt in Län- dern mit dualen Ausbildungssystemen4 nicht erst nach Abschluss der Berufsbildung, sondern bereits mit dem Abschluss der obligatorischen Schule, wenn Schulabgän- gerinnen- und abgänger mit der Herausforderung kon- frontiert werden, einen ihnen entsprechenden Ausbil- dungsplatz zu finden. Frauen haben stärker von der all- gemeinen Bildungsexpansion profitiert und im Hinblick auf den Erwerb allgemeiner Bildungszertifikate im Ver- gleich zu den Männern aufgeholt, bzw. diese in Teilen bereits überholt. Und obwohl sie zudem von der verzerr- ten Leistungsbeurteilung beim Sekundarschulentscheid profitieren, gelingt es ihnen dennoch schlechter als ihren Kollegen, ihre Präferenzen für einen Lehrberuf zu reali- sieren. Um eine vergleichbar attraktive Lehrstelle zu erhalten, müssen Mädchen bessere schulische Qualifika- tionen ausweisen als Jungen.5 Sie beschränken sich in ihrer Auswahl in hohem Masse auf frauentypische Aus- bildungsstellen und begnügen sich häufiger mit weniger anspruchsvollen Ausbildungswegen, zudem weichen sie häufiger auf schulische Ausbildungsgänge aus. Die drei genannten Aspekte sind Merkmale für Ausbildungen, welche seltener in einen gut entlöhnten Beruf führen und zudem vergleichsweise tiefe Lehrlingsentlöhnungen auf- weisen.6 Ist dieser Berufsfindungsprozess der weiblichen Jugend- lichen in weniger prestigeträchtigen Ausbildungsgängen Ergebnis einer subjektiven Wahl (Selbstselektion der Mädchen in Ausbildungen, welche in schlechter entlöhn- te Berufe führen) oder Ergebnis des Auswahlverfahrens der Lehrmeister? Ergebnisse aus deutschen Studien belegen, dass Frauen bei der Ausbildungsplatzvergabe benachteiligt werden. Demnach bemühen sich Frauen aktiver bei der Ausbil- dungsplatzvergabe und bewerben sich häufiger und er- halten dennoch nur rund ca. 42 Prozent der Ausbildungs- plätze, dies trotz formal besseren Qualifikationen im Verhältnis zur männlichen Vergleichsgruppe.7 Die tiefe- ren Lehrstellenchancen weiblicher gegenüber männlicher Jugendlichen werden mit Geschlechterstereotypen (wo- nach z.B. der Lebenslauf junger Frauen nicht auf konti- nuierliche Erwerbsarbeit ausgerichtet sei) zu begründen versucht, welche im Rahmen betrieblicher Selektionen wirksam werden.8 Obwohl der erlernte Beruf das zur Auswahl stehende Berufsspektrum stark vorstrukturiert, gehen Frauen und Männer mit einer abgeschlossenen Ausbildung auf Se- kundarstufe II beruflich häufig unterschiedliche Wege. Das Spektrum an Tätigkeiten, das Frauen zur Verfügung steht, ist im Vergleich zu ihren Kollegen ungleich enger: Ausbildungsgewinne von Frauen in von Männern domi- nierten Berufen gehen teilweise wieder verloren, denn einem Teil der jungen Frauen gelingt es nicht, einen Ar- beitsplatz im besser bezahlten, gewerblich-technischen Bereich auch einzunehmen. Und in von Frauen domi- nierten (Ausbildungs-)Berufen zeigt sich der gegentei lige Effekt, dass beim Übergang ins Erwerbsleben eine noch stärkere Konzentration von Frauen zu beobachten ist, weil Männer diese Berufe verlassen.9 Erste Ergebnisse bezüglich Berufseinstieg von Lehr- abgängern auf Basis einer Teilstichprobe der TREE- Daten zeigen die negativen Folgen des stark segregierten Ausbildungs- und Arbeitsmarkts in der Schweiz: Frauen sind fast doppelt so häufig (zu 26 Prozent) prekär be- schäftigt wie Männer und im Tieflohnbereich im Ver- gleich zu ihren Kollegen markant übervertreten. Sie verdienen bei vergleichbaren Bedingungen und Quali- 2 Vgl. Haeberlin et al. (2004). 3 Vgl. Kreienbaum (2001). 4 Duale Berufsausbildungssysteme, welche die theoretische mit einer praxisnahen Ausbildung im Betrieb kombinieren, sind einzig in Deutsch- land, der Schweiz und Österreich (weniger stark auch in Dänemark und den Niederlanden) verbreitet, wo bis zu 70% (vgl. Borkowsky 2001, SKBF 2010) der Jugendlichen eine duale Ausbildung durchlaufen. 5 Vgl. Haeberlin et al. (2004). 6 Vgl. Palamidis & Schwarze (1989): 121, Imdorf (2005): 263, Blossfeld (2009): 115; Granato & Schittenhelm (2001). 7 Vgl. Blossfeld (2009): 113. 8 Vgl. Haeberlin et al. (2004) / Phelps (1972). 9 Vgl. Leemann & Keck (2005): 146. 324 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat fikationen im Durchschnitt monatlich rund 10 Prozent weniger als Männer.10 Forschungsthesen zu den Ursachen der Lohndiskriminierung beim Berufseinstieg Aus den bisherigen Erkenntnissen lassen sich zwei unterschiedliche Erklärungsansätze ableiten: Erklärungsansatz 1: Lohnunterschiede sind Ergebnis einer vorgelagerten, indirekten Diskriminierung. Sie ent- stehen entweder über eine Selbstselektion der Mädchen in Ausbildungen, welche in schlechter bezahlte Berufe münden. Oder über eine Fremdzuteilung in diese Be rufe, weil Mädchen bei der Vergabe dieser Ausbildungsplätze durch die Lehrberufsbetriebe benachteiligt werden. Erklärungsansatz 2: Die Diskriminierung entsteht bei der Stellenvergabe, indem Betriebe vorzugsweise Männer einstellen, selbst wenn Bewerbungen von gleich gut qua- lifizierten weiblichen und männlichen Personen vorliegen. Dies geschieht basierend auf Vorurteilen, z.B. dass Män- ner lieber Männer einstellen, oder aufgrund der Annah- me, dass Frauen ihren Beruf aus familiären Gründen wieder aufgeben könnten.11 Beide Erklärungsansätze haben denselben Effekt (Frauen verdienen trotz vergleichbaren Qualifikationen weniger als Männer, und dies mit grosser Wahrschein- lichkeit bereits beim Eintritt ins Berufsleben); um die Lohndiskriminierung zu reduzieren, müssen aber unter- schiedliche Massnahmen ergriffen werden: Im ersten Fall sind Selektionsmechanismen bei der Ausbildungswahl zu hinterfragen und es gilt, sowohl beim Berufsfindungs- prozess in der Schule, wie auch bei der Vergabe der Lehr- stellen anzusetzen. Im zweiten Fall müsste die geschlechts- spezifische Selektion von Unternehmen/Branchen bei der Anstellung von Berufseinsteigern abgebaut werden. Methodisches Vorgehen und Datengrundlage BELODIS untersucht die geschlechtsspezifischen Un- terschiede und Präferenzen sowie deren Ursachen beim Übertritt in den Arbeitsmarkt auf zwei Ebenen: Zum einen auf der individuellen Ebene über eine Analyse der Ausbildungs- und Erwerbsverläufe, hier werden statis- tisch-deskriptive und statistisch-ökonometrische Auswer- tungen auf Basis einer neuen Datengrundlage vorgenom- men. Zum anderen auf der Ebene der Betriebe, hier ist eine Betriebsbefragung in ausgewählten Branchen mit vermuteter Lohndiskriminierung vorgesehen. Die ersten Auswertungen erfolgen mit Daten aus der Schweizer Jugendlängsschnittstudie TREE (www.tree-ch. ch). TREE steht für Transitionen von der Erstausbildung ins Erwerbsleben und ist in der Schweiz die erste natio- nale Längsschnittuntersuchung zum Übergang Jugend- licher von der Schule ins Erwachsenen- und Erwerbs- leben. Im Zentrum dieser Erhebung stehen die Aus- bildungs- und Erwerbsverläufe nach Austritt aus der obligatorischen Schule. Die TREE-Stichprobe umfasst gut 6000 Jugendliche, die im Jahr 2000 am Projekt PISA (Programme for International Student Assessment) teil- genommen haben und im selben Jahr aus der obligato- rischen Schulpflicht entlassen wurden. Die Stichprobe ist national und sprachregional repräsentativ. Von 2001 bis 2007 wurden jährliche Befragungen zur aktuellen Situ- ation durchgeführt. Retrospektive Fragen und Nachbe- fragungen ermöglichen zudem die Abbildung monatsge- nauer individueller Ausbildungs- und Erwerbsverläufe. Zurzeit steht die 8. Befragung zur Situation der jungen Erwachsenen 10 Jahre nach ihrem Schulaustritt kurz vor dem Abschluss. Diese Daten ermöglichen Analysen auf der Ebene der individuellen Berufsverläufe. Es kann untersucht werden, ob und welche genderspezifische Unterschiede bei Ar- beitsmarkteintritten und bei der Entwicklung der Be- rufsverläufe in den ersten Erwerbsjahren existieren. Die Einstiegslöhne nach Geschlecht können getrennt für verschiedene (Berufs-)Ausbildungen, Branchen und Sprachregionen analysiert werden. Mittels ökonometrischer Methoden können die Lohn- unterschiede der Berufseinsteiger unter Berücksichtigung ihrer absolvierten Berufsausbildungen und weiterer Er- klärungsfaktoren für den individuellen Erwerb von Qua- lifikationen geschätzt und in erklärbare und diskriminie- rende Anteile zerlegt werden. In die Untersuchung flies- sen auch bisher nicht kontrollierbare Merkmale (z.B. individuelle Leistung über Noten und Pisa-Testergebnis- se oder die exakte Berufserfahrung) mit ein, was die Schätzungen deutlich verbessert. Indem die Schätzungen für die gleiche Kohorte 3 bis 6 Jahre nach dem Berufs- einstieg wiederholt werden, kann die Entwicklung der Lohnunterschiede über die ersten Berufsjahre und der Zeitpunkt des Auftretens von diskriminierenden Lohn- unterschieden analysiert werden. Zudem wird untersucht, ob Mädchen bei der Vergabe der prestigeträchtigen Aus- bildungsplätze durch die Lehrberufsbetriebe benachtei- ligt werden und ob junge Frauen, welche eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, trotz gleichen Qualifi- kationen wie ihre männlichen Kollegen länger auf Stel- lensuche sind bzw. seltener Zugang zu prestigeträchtigen Stellen finden. 10 Vgl. Bertschy et al. (2007). 11 Vgl. z.B. Beckers «Taste for discrimination»-Theorie (1971). Demnach sind rational nicht begründbare Vorurteile der Arbeitgeber für die Dis- kriminierung von Frauen bei betrieblichen Personalentscheidungen verantwortlich. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben demnach Vor- urteile und Vorlieben für Arbeitnehmende mit speziellen demographischen Merkmalen und bevorzugen in der Regel solche, die die gleichen Merk- male wie sie selbst aufweisen (Männer stellen Männer ein, wünschen keine Frauen als Vorgesetzte, etc.). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 325 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Die Überprüfung des zweiten Erklärungsansatzes, wo- nach diskriminierende Lohnunterschiede beim Berufs- eintritt entstehen, weil Betriebe aus verschiedenen Grün- den das männliche Geschlecht vorziehen und Bewerbe- rinnen benachteiligen, erfolgt über eine Betriebsbefra- gung in ausgewählten Branchen mit vermuteter Lohn- diskriminierung. Im Fokus steht hierbei die Frage, ob Betriebe in diesen Branchen trotz Bewerbungen von Frauen mit gleichwertigen Qualifikationen häufiger den männlichen Bewerbern den Vorzug geben und sich somit der geschlechtsspezifische Effekt bei den Aufstiegschan- cen verfestigt, indem stark nachgefragte und nur von Männern besetzte Berufe höhere Aufstiegs- und Ein- kommensmöglichkeiten erhalten und sich dieser Effekt durch die selektive Vergabe weiter verstärkt. Projektbedeutung und Nutzen der erwarteten Ergebnisse Das Projekt wird neue Hinweise zur Ursache von Un- gleichheiten mit Fokus auf einen prägenden Lebensab- schnitt (Berufseinstieg) liefern, aus dem sich Hinweise für die Bildungs- und Arbeitsmarkt- sowie die Gleich- stellungspolitik ergeben. Wenn Ursachen und Entste- hungszeitpunkt der Lohnunterschiede besser geklärt sind, können zweckmässige Massnahmen gegen die Lohndis- kriminierung ergriffen werden. Zudem wird erstmals ein Vergleich mit andern Ländern ermöglicht, die in diesem Bereich der Berufsbildungsforschung bereits weiter sind. Literatur Bertschy Kathrin, Böni Edi, Meyer Thomas (2007). An der zweiten Schwelle: Junge Menschen im Übergang zwischen Ausbildung und Arbeitsmarkt. Er- gebnisübersicht des Jugendlängsschnitts TREE. Bern. Blossfeld Hans-Peter (2009). Geschlechterdifferenzen im Bildungssystem. In: Jahresgutachten 2009/vbw, Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (Hrsg.), VS Verlag für Sozialwissenschaften,Wiesbaden. Borkowsky Anna (2001). Women and Men in Swiss vocational education. In: Gonon Philipp et al. (Hrsg.): Gender perspectives on vocational education: historical, cultural and policy aspects, S. 19–34. Bern: Peter Lang. Granato Mona, Schittenhelm Karin (2001). Perspektiven junger Frauen beim Übergang zwischen Schule und Ausbildung. In: BWP Berufsbildung in Wis- senschaft und Praxis, 2001 (2001) 6, S. 13–17. Haeberlin Urs, Imdorf Christian, Kronig Winfried (2004). Von der Schule in die Berufslehre: Untersuchungen zur Benachteiligung von ausländischen und von weiblichen Jugendlichen bei der Lehrstellensuche. Haupt Verlag, Bern. Kreienbaum Maria A. (2001). Gleicher Lohn für gleiche Arbeit? Überlegungen zum Zusammenhang von Leistungsbewertung und Geschlecht. In: Solzbacher C., Freitag Ch. (Hrsg.), Anpassen, verhindern, abschaffen? Schulische Leis- tungsbewertung in der Diskussion, Bad Heilbrunn 2001. Leemann Regula J., Keck Andrea (2005). Der Übergang von der Ausbildung in den Beruf. Bedeutung von Qualifikation, Generation und Geschlecht. Neuchâtel: Bundesamt für Statistik. Palamidis Helene, Schwarze Johannes (1989), Jugendliche beim Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung und in die Erwerbstätigkeit (Mitteilun- gen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 22 (1), S. 114–124. Sousa-Poza Alfonso (2004). The Gender Wage Gap and Occupational Segre- gation in Switzerland, 1991–2001. In: Schweizerische Zeitschrift für Sozio- logie, 29(3), S. 399–415. Strub Silvia, Gerfin Michael, Büttikofer Aline (2008). Vergleichende Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebungen 1998 bis 2006: Untersuchung im Rahmen der Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes. Universität Bern, Büro für arbeits- und sozial- politische Studien BASS AG (Hrsg.). Kathrin Bertschy, lic. rer. pol., Consultant im Bereich Arbeitsmarkt und Bildung bei Ecoplan. E-Mail: kathrin.bertschy@ecoplan.ch Michael Marti, Dr. rer. pol., Geschäftsfeldleiter Arbeitsmarkt und Bildung bei Ecoplan. E-Mail: michael.marti@ecoplan.ch 326 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Natascia Nussberger Bundesamt für Justiz Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung Die geltenden Bestimmungen über den Vorsorgeaus gleich bei Scheidung (Art. 122–124 ZGB) sind seit deren Inkrafttreten (1. Januar 2000) Gegenstand verbreiteter Kritik. Diese lässt sich allerdings nicht auf einen gemeinsamen Nenner bringen, da sie vielfältig ist und zum Teil in ganz verschiedene Richtungen geht. Der Bundesrat hat in Erfüllung einer Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats einen Vorentwurf für die Änderung des Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) verfasst. Ausgangslage Zu den vermögensrechtlichen Folgen der Eheschei- dung gehören die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 i.V.m. Art. 181 ff. des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB]), die Teilung der beruflichen Vorsor- ge (Art. 122 ff. ZGB) und die Festsetzung des nachehe- lichen Unterhalts (Art. 125 ff. ZGB). In Bezug auf die Vorsorge hält Art. 111 der Bundesverfassung fest, dass die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf dem sog. «drei-Säulen-Konzept» beruht, d.h. auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. Im Scheidungsfall wird die Re- gelung der ersten Säule dem Sozialversicherungsrecht überlassen, während die dritte Säule dem Güterrecht untersteht. Diese zwei Bereiche werden von der aktuel- len Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung nicht tangiert. Grundzüge des geltenden Rechts Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte im Schei- dungsfall jeweils Anspruch auf die Hälfte der Austritts- leistung, die der andere Ehegatte während der Ehedauer gebildet hat. Unter «Austrittsleistung» ist der Anspruch zu verstehen, der einer Person gegenüber ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zusteht, wenn sie beispielsweise bei einem Stellenwechsel von einer Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge in eine andere übertritt (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Von der bei der Scheidung vorhandenen Austrittsleistung wird die aufgezinste Austrittsleistung abgezogen, die ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits erwor- ben hatte. Die Hälfte dieses Differenzbetrages steht dann dem andern Ehegatten zu. Als Stichdatum für die Berech- nung des Wertes der Austrittsleistungen ist der Zeitpunkt der Ehescheidung festgesetzt (Art. 22 Abs. 2 FZG). Verzicht und Ausschluss der Teilung (Art. 123 ZGB) Auf die Teilung der Austrittsleistungen, gestützt auf Art. 122 ZGB, kann zum Voraus ebenso wenig verzichtet werden wie auf den nachehelichen Unterhalt. Die Sicher- stellung einer angemessenen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge liegt nämlich im öffentlichen Interes- se. Dies schliesst aber einen Verzicht im Scheidungszeit- punkt nicht in jedem Fall aus. Art. 123 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die Ehegatten in der Scheidungsvereinbarung auf eine Aufteilung verzichten können, sofern die Vor- sorge der berechtigten Person auf andere Weise sicher- gestellt ist. Dabei hat das Gericht zu achten, dass diese Mittel auf Seiten des anspruchsberechtigten Ehegatten gleichermassen dem Vorsorgezweck dienen. Das Gericht kann die Aufteilung der Austrittsleistungen gegen den Willen der berechtigten Person ganz oder teilweise ver- weigern, wenn diese – im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung – offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Entschädigung (Art. 124 ZGB) Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorge- fall bereits eingetreten, sei es, dass er das Rentenalter erreicht hat, sei es, dass er invalid geworden ist, so spricht das Gericht eine angemessene Entschädigung zu (Art. 124 ZGB). Eine Entschädigung kann auch «aus anderen Gründen» zugesprochen werden, wenn z.B. ein Ehegatte einer ausländischen Versicherungseinrichtung ange- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 327 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat schlossen ist und das massgebende ausländische Recht keine Aufteilungsmöglichkeit kennt. Angemessen ist eine Entschädigung, wenn sie die Ehedauer, die unterschied- lichen Vorsorgebedürfnisse der Parteien je nach Alter und die anderen wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick auf die Vorsorge berücksichtigt. Die Entschädigung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Ist ausserhalb der be- ruflichen Vorsorge genügend Vermögen vorhanden, so kann eine Kapitalabfindung vereinbart werden. Eine Entschädigung ist aber auch in Rentenform möglich.1 Kritik am geltenden Recht Die vorstehend skizzierte Rechtslage besteht seit 1. Ja- nuar 2000 und ist seither Gegenstand verbreiteter Kritik. Am 10. November 2005 beauftragte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats den Bundesrat mit einer Motion, den Reformbedarf im Bereich des Vorsorgeaus- gleichs und der Kinderbelange abzuklären. Die Motion wurde vom Bundesrat in der Folge zur Annahme emp- fohlen und sowohl vom National- als auch vom Stände- rat überwiesen. Zur Einreichung dieser Motion gaben die parlamen- tarischen Initiativen Thanei und Sommaruga Anlass.2 Sie verlangten im Wesentlichen, • dass die Voraussetzungen des Verzichts auf die Teilung erschwert würden; • dass die hälftige Teilung der Austrittsleistungen zwin- gend und von Amtes wegen durchgeführt werde; • dass eine Teilung der Austrittsleistungen ausgeschlos- sen sei, wenn eine Person ihren Unterhaltspflichten während der Ehe nicht nachgekommen sei oder eine schwere Straftat gegenüber dem anderen Ehegatten oder dieser nahestehenden Personen begangen habe; • dass die hälftige Teilung als Grundsatz gelte und die Gerichte die Entschädigung gestützt auf klare Bemes- sungsgrundlagen von Amtes wegen festzulegen hätten. Die beiden Vorstösse griffen die Kritik auf, die in den Ergebnissen des Forschungsprojekts «Evaluation Vor- sorgeausgleich» im Rahmen des Nationalen Forschungs- programms 453 festgehalten wurde. Demgegenüber war eine Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richterinnen bzw. Richtern und Anwältinnen bzw. Anwälten sowie Mediatorinnen bzw. Mediatoren seitens des Bundesamts für Justiz zum Schluss gekommen, dass die Gerichte und die Anwaltschaft mehr Flexibilität und Praktikabilität der gesetzlichen Regelung forderten. Geschiedene Witwen Ein besonderes Problem stellt sodann der Fall der sog. geschiedenen Witwen dar. Ist ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert oder invalid, ist eine Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 124 ZGB aus- geschlossen, und es ist eine Entschädigung auszurichten (vgl. Ziff. 1c). Ist beim verpflichteten Ehegatten kein Ver- mögen vorhanden, muss sich der berechtigte Ehegatte – meist die Frau – mit einer Unterhaltsrente begnügen. Finanziert wird diese mit der Rente des Mannes. Für die Frau geht diese Lösung so lange in Ordnung, als ihr Ex- Mann lebt. Ihre Situation kann sich aber dramatisch ver- schlechtern, wenn dieser stirbt und die Unterhaltsrente deshalb wegfällt (Art. 130 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall kann es nämlich passieren, dass sie danach nur noch eine Witwenrente im Rahmen des Obligatoriums nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erhält.4 Die geschiedene Witwe steht in diesem Fall deutlich schlech- ter da als die «echte» Witwe, die auch Anspruch auf die überobligatorischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung erheben kann. Dies gilt als umso stossender, als die Vor- sorgemittel, von denen die Witwe gerade nicht profitiert, häufig zu einer Zeit geäufnet worden sind, als der Ver- storbene noch mit der (jetzt) geschiedenen Witwe ver- heiratet war. Diese Lücke in der Vorsorge einer geschie- denen Frau nach dem Tod ihres früheren Ehemannes hat zur Einreichung der parlamentarischen Initiative Vreni Hubmann 07.454 vom 22. Juni 2007 «Änderung der Schei- dungsfolgen nach Eintritt eines Vorsorgefalls. Änderung von Artikel 124 ZGB» geführt. Am 16. Januar 2009 hat die zuständige Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrats einstimmig beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Diesem Entscheid schloss sich am 17. August 2009 die Rechtskommission des Ständerats an. Die wichtigsten Neuerungen des Vorentwurfs Vorentwurf des Bundesrats Das Bundesamt für Justiz setzte im Jahr 2007 eine Expertenkommission mit dem Auftrag ein, den gesetz- geberischen Handlungsbedarf im Bereich des Vorsor- geausgleichs zu evaluieren und Verbesserungsvorschlä- ge zu unterbreiten. Gestützt auf diese Arbeiten entwarf das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine Vernehmlassungsvorlage mit folgenden Neuerungen: 1 Vgl. Botschaft BBl 1996 I, S. 105 f.; BGer 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003; BGE 131 III 1. 2 Parlamentarische Initiative Anita Thanei 04.405 vom 8. März 2004, Scheidungen. Vorsorgeaus-gleich; Parlamentarische Initiative Carlo Som- maruga 04.405 vom 9. März 2004, Scheidung. Effektive Gleichbehand- lung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen. 3 Baumann Katerina/Lauterburg Margareta, NFP 45/Probleme des Sozi- alstaates, Forschungsprojekt «Evaluation Vorsorgeausgleich», 4045– 64783, Bern 2004. 4 Vgl. BGE 134 V 208. 328 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt Teilung der Austrittsleistung auch nach Eintritt des Vorsorgefalls (Art. 122 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG) Als wesentliche Neuerung schlägt die Vorlage eine Tei- lung der Austrittsleistung bzw. des Kapitalwerts der Leis- tungen auch für den Fall vor, dass im Zeitpunkt der Schei- dung der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sei es, dass der verpflichtete Ehegatte invalid oder bereits pensioniert ist (Art. 122 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG). Mit dieser Lösung sollte auch die oben erwähnte Proble- matik der sog. geschiedenen Witwen gelöst oder zumindest entschärft werden. Die Berechnung der Austrittsleistung soll bei laufender Invalidenrente aufgrund des versicher- ten Lohns erfolgen, der der Invalidenleistung zugrunde gelegt wurde (Art. 123 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d VE- FZG). Wird im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens eine Altersrente ausgerichtet, so soll die Austrittsleistung dem reglementarischen Rentenbarwert entsprechen (Art. 123 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22e VE-FZG). Ausnahmen von der hälftigen Teilung (Art. 122 Abs. 2 und 3 VE-ZGB) In der Vorlage wird ausdrücklich geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht (Art. 122 Abs. 2 VE-ZGB) oder die Ehegatten (Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB) vom Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgemittel abweichen dürfen. Der Vor- entwurf trägt dabei den Bedürfnissen der Praxis nach Flexibilität Rechnung und schlägt vor, dass ein Ehegatte in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise verzichten kann, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge sichergestellt bleibt. Die Gerichte müssen nach wie vor den Vorsorgeausgleich von Amtes wegen vornehmen (Art. 141 Abs. 3 ZGB).5 Im Übrigen hat das Gericht wie im alten Recht die Möglichkeit, die Teilung der Austritts- leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, wenn sie offensichtlich unbillig wäre. Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bei Belastung eines mit Vorsorgemitteln finanzierten Grundstücks (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG, Art. 5 Abs. 3 VE-FZG) Will heute ein Ehegatte einen Teil seiner beruflichen Vorsorge für Wohneigentum vorbeziehen, so muss sein Ehegatte schriftlich zustimmen (Art. 30c BVG). Nach einem Vorbezug kann der Grundeigentümer ohne Zu- stimmung des Ehegatten weitere Grundpfandrechte er- richten. Dies kann zur Gefährdung der in das Wohnei- gentum investierten Vorsorgegelder führen. Um dieses Risiko zu minimieren, schlägt der Vorentwurf des Bun- desrats vor, dass künftig der Ehegatte bzw. die eingetra- gene Partnerin oder der eingetragene Partner der Be- gründung eines Grundpfandrechts zustimmen muss, wenn das belastete Grundstück mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, kann – wie beim Vorbezug selber – das Zivilgericht angerufen werden (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG). Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG) und Aufteilung des Zinsverlustes (Art. 22a Abs. 3 VE-FZG) Die Expertenkommission hatte in ihrer Mehrheit vorgeschlagen, es dem Gericht bzw. den Parteien zu erlauben, den massgebenden Zeitpunkt für die Berech- nung der Austrittsleistungen zu bestimmen, der aber nicht mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt hätte liegen dürfen, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwächst. Der Bundesrat erachtete diese Lösung als nicht befriedigend. Nach wie vor könnten die Beteilig- ten nämlich nicht wissen, wann das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen wird. Der Bundesrat schlägt in seinem Vorentwurf vor, auf den Zeitpunkt des Schei- dungsbegehrens und somit die Rechtshängigkeit abzu- stellen (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG). Der gleiche Zeitpunkt gilt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Damit wird ein praktikables Datum festgesetzt, das ein Taktieren verunmöglicht und Rechtssicherheit schafft. Dass damit die während des Scheidungsverfah- rens gebildete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt wird, wird im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf ge- nommen. Im Übrigen bietet der Bundesrat in Art. 22a Abs. 3 VE-FZG eine Lösung für die in der Lehre kontroverse Frage, wer den Zinsverlust zu tragen hat, wenn Vorsor- gemittel in Wohneigentum investiert werden.6 Zu diesem Verlust kommt es, weil in diesem Fall die Vorsorgegelder keinen Zins mehr abwerfen. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Expertenkommission schlägt der Bun- desrat vor, den Zinsverlust anteilsmässig dem ehelichen und dem vorehelichen Vorsorgevermögen zu belasten und entsprechend aufzuteilen. Übertragung der Austrittsleistung, Wiedereinzahlung (Art. 22c VE-FZG) Die geltende gesetzliche Regelung sieht bei der Über- weisung von Guthaben im Rahmen des Vorsorgeaus- gleichs keine ausdrücklichen Bestimmungen zu obliga- torischen und überobligatorischen Anteilen des zu überweisenden Guthabens vor. Besonders stossend ist es, wenn das Guthaben, das von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten dem BVG-Altersguthaben belastet und überwiesen wird, wie ein Einkauf behandelt 5 Art. 141 ZGB wird mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilpro- zessordnung am 1. Januar 2011 aufgehoben und durch Art. 280 Abs. 3 ZPO ersetzt. 6 Vgl. Urteil B 8/06 vom 16.8.2006 (auszugsweise publiziert in BGE 132 V 332). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 329 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt und dem überobligatorischen Guthaben des berechtig- ten Ehegatten gutgeschrieben wird. Da die Mindestbe- stimmungen des BVG, insbesondere betreffend Zinssatz und Umwandlungssatz, nicht für die überobligatorischen Ansprüche gelten, kann dieses Vorgehen dazu führen, dass trotz hälftiger Teilung im Vorsorgefall beträchtlich tiefere Leistungen erfolgen. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu verhindern, schlägt der Vorentwurf vor, die zu übertragende Austrittsleistung im Verhältnis des Al- tersguthabens nach Art. 15 BVG zum überobligatori- schen Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeits- einrichtung des verpflichteten Ehegatten zu belasten und bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben zuzuordnen (Art. 22c VE-FZG). Auffangeinrichtung und Umwandlung der Austrittsleistung in eine Rente (Art. 22f VE-FZG) Art. 22f VE-FZG macht den Weg dafür frei, dass der berechtigte Ehegatte die bei der Scheidung erhaltene Austrittsleistung zu vertretbaren Bedingungen in eine Altersrente umwandeln kann. Damit es dazu kommt, muss er bei der Scheidung die Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung übertragen. Diese übernimmt damit eine neue Aufgabe. Die Übertragung der Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung ist allerdings freiwillig. Der berechtigte Ehegatte kann die Austrittsleistung auch wie bisher in eine Freizügigkeitseinrichtung einbringen. So- fern ein Einkauf bei der eigenen Vorsorgeeinrichtung möglich ist, kann die Austrittsleistung auch dafür ver- wendet werden. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, in dem der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung seinen Beschäftigungsgrad erhöht. Meldepflicht der Einrichtungen (Art. 24a VE-FZG) Die Vorsorgeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle 2. Säule zu melden (Art. 24a VE-FZG). Damit wird es für die Scheidungsgerichte leichter, beim Vorsorgeausgleich al- le einschlägigen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Internationale Verhältnisse (Art. 61 und 64 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG]) Der Bundesrat schlägt vor, Art. 61 Abs. 2–4 IPRG zu streichen. Damit entfällt die bisherige Anknüpfung an das ausländische Heimatrecht; der Vorsorgeausgleich erfolgt stets nach schweizerischem Recht. Die Änderung bringt für Rechtssuchende und Gerichte eine willkom- mene Erleichterung und Vereinfachung. Durchsetzungs- probleme gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrich- tungen entfallen und aufwendige Recherchen sowie ordre publicFragen werden gegenstandslos. Der Vorentwurf erweitert die Zuständigkeitsbestim- mungen für die Ergänzung oder Abänderung von Ent- scheidungen über die Teilung der Ansprüche gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Art. 64 Abs. 1bis VE-IPRG). Neuer Anknüpfungspunkt soll der Sitz der Vorsorgeeinrichtung sein. Weiteres Vorgehen Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, das vom 16. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010 dauerte, haben 25 Kantone, 5 politische Parteien und 22 Organisationen zum Vorentwurf des EJPD Stellung genommen. Die Vor- schläge für die Verbesserung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung wurden von einer klaren Mehrheit grundsätz- lich begrüsst. Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2010 vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und beschlossen, an den meisten Punkten des Vorentwurfs festzuhalten. Im Übrigen hat er folgendes entschieden: Erstens soll die Verzichtsregelung des Vor- entwurfs (Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB) mit der Möglichkeit der überhälftigen Teilung ergänzt werden. Zweitens soll darauf verzichtet werden, die Aufteilung und die Berech- nung des Zinsverlustes zu regeln, wenn Vorsorgemittel in Wohneigentum investiert worden sind (Art. 22a Abs. 3 VE-ZGB). Diese Frage soll nach wie vor von der Recht- sprechung zu beantworten sein. Drittens soll die Eidge- nössische Kommission für die berufliche Vorsorge beauf- tragt werden, die neuen Berechnungsregeln (Art. 122 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG) auf ihre Durchführbarkeit und Praktikabilität hin zu überprüfen sowie eine Überprüfung der durch die Einführung der Meldepflicht verursachten Kosten vorzunehmen. Gleich- zeitig hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, bis Ende 2011 eine Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuchs auszuarbeiten. Natascia Nussberger, Anwältin, Fachbereich Zivilrecht und Zivil- prozessrecht, Bundesamt für Justiz. E-Mail: natascia.nussberger@bj.admin.ch 330 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Bernd Marin Eszter Zólyomi European Centre for Social Welfare Policy and Research in Vienna. Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? Die Herausforderungen der alternden Gesellschaften, besonders die Alterung der Bevölkerung, sind in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Rentensysteme in Europa gut dokumentiert. Die Genderaspekte hin gegen sind erstaunlicherweise weniger bekannt. Im kürzlich erschienenen Buch «Women’s Work and Pensions: What is Good, What is Best? Designing GenderSensitive Arrangements», herausgegeben von Bernd Marin und Eszter Zólyomi, wird die Problematik der Gleich stellung hinsichtlich Geschlecht, Klasse und Kohorte in staatlichen Rentensystemen behandelt. Im Fokus stehen ländervergleichende Analysen und Einzel studien internationaler Experten über Österreich, Finnland, Italien, Polen und Schweden. Im Folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse und Erkenntnisse präsentiert. In den vergangenen Jahrzehnten haben sich die Arbeits- welt und das Pensionierungs- und Rentenumfeld in Bezug auf das «dritte Alter» tiefgreifender und schneller denn je verändert. Unter dem Einfluss einer raschen Alterung der Bevölkerung sowie Veränderungen in den Arbeits- märkten und der Familie erhalten geschlechter- und generationenpezifische Aspekte zunehmende Bedeutung. Während die Alterung der Bevölkerung rascher als je im vergangenen Jahrhundert voranschritt und sich in den kommenden Jahrzehnten noch beschleunigen wird, scheinen die Herausforderungen der Alterung («dritten Demografie») von den Veränderungen der Teilnahme am Erwerbsleben und an den Arbeitsmärkten unberührt. Die rapide Alterung der Bevölkerung ist vor allem auf deutlich höhere Überlebensraten, auf die gestiegene Langlebigkeit und Lebenserwartung in allen Altersgrup- pen zurückzuführen, hauptsächlich aber auf das Erreichen eines immer höheren Alters und den gleichzeitig geringen Fertilitätsraten in den hoch entwickelten Ländern. In der UN-europäischen Region bleibt die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter durchschnittlich über zehn Jah- re der Arbeit fern. Dies ist auf Nichterwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit zurückführen. In den meisten Ländern ist aber auch eine anhaltende Konvergenz von männlicher und weiblicher Arbeitsmarktteilnahme zu beobachten. Trotz dieser langsamen und allmählichen Annäherung bestehen weiterhin deutliche geschlechtsspezifische Un- terschiede bezüglich der Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern. Zurückzuführen ist dies auf den viel hö- heren Anteil von Unterbrechungen im Arbeitsleben, auf Laufbahnabbrüche und viel weniger Vollzeitarbeit bei Frauen. Der Hauptgrund für die immer noch bestehen- den, wenn auch stetig kleiner werdenden Unterschiede bezüglich Erwerbstätigkeit, liegt in der anhaltend unglei- chen Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit zwischen Frauen und Männern. Vor allem hinsichtlich der Aufteilung der Kinderbetreuung sowie der ge- schlechtsspezifischen Lohnunterschiede in den Bereichen Gesundheit und Langzeitbetreuung, Hausarbeiten und familiärer Verpflichtungen. Dies führt unweigerlich auch zu ungleichen und höchst unterschiedlichen Einkommen im Alter und ungleich verteiltem Armutsrisiko bei Männern und Frauen. Ob man nun die Einkommensersatzraten von Rentnern im Vergleich zur erwerbstätigen Bevölkerung oder andere Indikatoren für eine adäquate «Rente» vergleicht, z.B. monatliche Renten, angesparte Lebenspensionssumme (Alterskapital) oder Rentenleistungen in Bezug auf die bezahlten Beiträge, die Ergebnisse bezüglich relativer Vor- und Nachteile für Männer und Frauen fallen jeweils sehr unterschiedlich aus. Hinzu kommt, dass Frauen einen grösseren Anteil in der Altersgruppe von älteren Menschen ausmachen. Sie stellen gar den weitaus grössten Anteil unter den Ältes- ten und das seit rund 50 Jahren mit steigender Tendenz. Frauen sind im Alter weitaus häufiger als Männer von Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 331 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Armut betroffen. Zudem leben Frauen weiterhin durch- schnittlich länger als Männer, aber ihre Einkommens- situation ist diesem längeren Leben nicht angepasst. Zwar profitieren sie, aufgrund ihrer längeren Lebenserwartung, von höheren Renditen auf ihren geleisteten Beiträgen, verfügen aber über ein niedrigeres monatliches und jähr- liches Renteneinkommen als Männer. Folglich muss bei der Neukonzipierung und bei Reformen von Rentensys- temen untersucht werden, wie sich die genderspezifischen Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt auf die Altersvor- sorge auswirkt. Rentenreformen und deren Auswirkungen auf Frauen Jedes institutionelle Konzept und sozialpolitische Pro- gramm hat immer auch geschlechtsspezifische Auswir- kungen, ebenso wie sie auf generationenbezogene, klas- senspezifische und andere Aspekte Einfluss nehmen. Die Diskussion von Rentenreformen muss berücksichtigen, dass Unterschiede in der Arbeitswelt sich direkt in den Rentenleistungen niederschlagen. Zum Beispiel bezüg- lich folgender Aspekte: • Umfang und Struktur von öffentlichen gegenüber pri- vaten Rentensystemen; • Verhältnis zwischen geleisteten Beiträgen und Leis- tungen • Bestimmungen, die die Unterschiede betreffend Arbeit, Einkommen und unbezahlter Familienarbeit entweder verstärken oder aufheben; • Konzepte, die faire Hinterbliebenenleistungen bieten; • Befristete oder unbefristete Regelungen im Renten- system zum Ausgleich historisch bedingter Bildungs- unterschiede, die zu entsprechenden Unterschieden auf dem Arbeitsmarkt und tieferen Rentenansprüchen geführt haben; oder • Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bzw. die ausschliessliche Verwendung von geschlechts- neutralen Sterbetafeln beim Kalkulieren von Leistun- gen. Die Auswirkungen aktueller Rentenreformen auf die Geschlechter werden häufig vor dem Hintergrund einer unweigerlichen Benachteiligung der Frauen besprochen. Allerdings zeichnen die im Buch dargelegten empirischen Anhaltspunkte ein differenzierteres und viel komplexe- res Bild. Nehmen wir beispielsweise die zunehmende Verschie- bung von leistungsorientierten (Leistungsprimat) zu mehr oder weniger beitragsorientierten Systemen (Beitrags- primat). Renten eng an die geleisteten Beiträge zu kop- peln bedeutet tiefere Renten für alle, die weniger gear- beitet und verdient und entsprechend auch weniger Beiträge geleistet haben. Dies wirkt sich aufgrund der geringeren Arbeitsmarktpräsenz für Frauen weitaus nach- teiliger als für Männer aus. Zwar gibt es auch genügend Beispiele von Bestimmun- gen in den «alten», leistungsdefinierten Systemen, die Männer direkt oder indirekt begünstigt haben. Und selbst, wo explizit versucht worden ist, Frauen zu schützen, hat man de facto eine geringere Teilnahme am Arbeitsmarkt generiert. Das doch etwas paradoxe Ergebnis dieser widersprüchlichen Rahmenbedingungen läuft darauf hinaus, dass die meisten Frauen immer noch mit einem viel geringeren Bruttoeinkommen (Monats- bzw. Jahres- basis) und viel höherem Armutsrisiko im Alter konfron- tiert sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Frauen in den Genuss von Umverteilungen und Netto- ausgleichen zwischen den Geschlechtern kommen und aufgrund der höheren Lebenserwartung insgesamt hö- here Rentenleistungen erhalten. Renten im Beitragsprimat Man kommt nicht umhin festzustellen, dass die Ent- wicklung hin zu beitragsprimatbasierten Rentenformen, selbst innerhalb von Systemen im Leistungsprimat (auch die Ausbreitung von Festbeitragssystemen mit fiktiven Einkommensrentenkonten [NDC] und kapitalgedeckten Systemen) Frauen so lange benachteiligen wird, wie deren einbezahlten Beiträge niedriger sind und die Beitrags- dauer kürzer ist. Zudem benachteiligt sie Frauen so lange mutterschafts- und andere familien- und haushaltbeding- te Laufbahnunterbrechungen nicht oder nur teilweise durch Rentengutschriftsmodelle entschädigt werden. Die einzige allgemeine Methode zum Ausgleichen ei- nes potenziell schrumpfenden monatlichen Renten-Ein- kommens und eines potenziell ansteigenden Lebenszeit- Einkommens liegt darin, den Ruhestand der Frauen aufzuschieben und die Jahre kurz vor dem effektiven Ruhestand ebenfalls erwerbstätig zu verbringen. Dies, da die letzen Jahre am Ende des Erwerbslebens am meis- ten zum Alterskapital beitragen. Es handelt sich dabei um einen geschlechterneutralen politischen Ansatz, doch würde die Umsetzung unter den gegebenen und zu erwartenden geschlechtsspezifischen Umständen den Frauen mehr entgegenkommen als den Männern, da die Einkommenssicherheit bei Frauen im Alter sich weit unterschiedlicher über verschiedene Ren- tenbemessungen spannt als bei Männern. Gesetzliches Rentenalter Ein weiteres, offensichtliches und viel diskutiertes Beispiel stellt das unterschiedliche Renteneintrittsalter für Frauen und Männer dar. Gleiches Rentenalter als genderneutrale Massnahme wird häufig als Benachtei- ligung für Frauen und als Verlust eines historischen Pri- vilegs propagiert. Bei vertiefter Betrachtung muss dies allerdings als Gewinn und nicht als Last in der neuen Rentenwelt bezeichnet werden. Je stärker die Renten 332 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat an die Arbeitsbiografie und Beitragshistorie gebunden werden, umso mehr lösen sich die Frauen von diesem Privileg, das einst effektiv einen Vorteil darstellte. Vor- teile bei der Frühpensionierung und finanzielle Zuschüs- se sind geschlechterdiskriminierend und begünstigen Frauen nur unter versicherungsmathematisch ungerech- ten Bedingungen bezüglich Wachstumsraten und Ent- schädigungssummen. Diese wiederum wirken sich tendenziell dämpfend auf das Arbeitskräfteangebot (vor allem von Frauen), die Ersparnisse, das Wirtschaftswachstum, die Produktivität und die steuerliche Nachhaltigkeit aus und verzerren das Wirtschaftsverhalten (besonders durch Entscheide be- züglich Arbeit und Pensionierung). Ob die gleiche Ein- richtung nun gut oder schlecht ist, einen Vorteil oder einen Bumerang für Frauen darstellt, hängt natürlich davon ab, ob das Regelwerk in einem leistungsprimat- oder beitragsprimatbasierten Kontext angewendet wird. Unter Rentenexperten herrscht inzwischen allgemeiner Konsens darüber, dass Frauen heute in allen Systemen von einer Angleichung des Renteneintrittsalters profitie- ren. Die Höhe der Renten hängt natürlich von der Art und dem Umfang der Beiträge ab: Innerhalb eines NDC- Programms wie in Schweden, Polen und Italien zählen die zusätzlichen Jahre am Ende des Erwerbslebens mehr als die vorherigen Jahre, und am meisten für das kumu- lierte Rentenvermögen als Annuität, da die Zinserträge auf angesparten Vorsorgekapitalien am höchsten sind. Zusätzliche Kapitalerträge sind höher und führen zu bedeutenderen Beiträgen für das Alterskapital als die effektiv geleisteten zusätzlichen Beiträge. Versicherungsmathematische Neutralität Es bestehen aber weitere Unterschiede beim sozialen Versicherungsschutz, die zwar nicht so ins Auge springen, aber nichts desto weniger von Bedeutung sind. Darunter fallen beispielsweise Durchschnittsberechnungen, basie- rend auf dem Lebenszeiteinkommen und deren Auswir- kungen auf die Geschlechter. In den alten, leistungsde- finierten Programmen mit Formeln, die «ein paar beste Jahre» miteinbeziehen, konnten einige hoch qualifizierte und gut verdienende Frauen mit dennoch kurzen Lauf- bahnen von solchen Einrichtungen auf fakultativer Basis sehr gut profitieren. Diese Frauen laufen nun aufgrund der erweiterten, versicherungsmathematisch gerechten und neutralen Berechnungsperioden Gefahr, Einbussen in Kauf nehmen zu müssen, und zwar im Ausmass frühe- rer Verzerrungen. Entsprechend kommt die versiche- rungsmathematische Neutralität den Frauen entgegen, und zwar insofern, als eine überragende Mehrheit der Frauen immer noch schlechter bezahlt wird und viel fla- chere Alters-/Lohnprofile aufweist als Männer. Dies trifft vor allem zu, wenn Berechnungen bezüglich Lebens- zeiteinkommen durch gerechtere Valorisierungsfaktoren für frühere Einkommen begleitet werden. Indexierung der Renten Ein weiteres Beispiel von struktureller Ambivalenz bietet die Indexierung der Renten nach der Pensionie- rung. Das ist natürlich für Männer und Frauen äusserst wichtig, allerdings nicht auf die gleiche Weise, da die Indexierung auch die noch restliche Lebenserwartung bei Beginn der Pensionierung einbezieht, ebenso das rasche Ansteigen derselben. So wirkt sich beispielsweise die allgemeine Verschiebung von einer lohnbasierten auf eine preisbasierte Indexierung (oder auf eine kombinier- te «Schweizer» Indexierung) auf mehr Frauen als Männer ungünstig aus, was den Lebensstandard betrifft, d.h. mehr Frauen als Männer bleiben hinter dem Lebensstandard der zahlenmässig leicht grösseren männlichen Erwerbs- bevölkerung zurück. Die andere Seite der Medaille darf natürlich nicht ausser Acht gelassen werden, wenn man die Thematik in ihrer ganzen Komplexität verstehen und erfassen will. Da Frauen älter werden als Männer, wird eine weniger vorteilhafte Rentenindexierung die sterb- lichkeitsbedingten Vorteile hinsichtlich geschlechterbe- zogener Umverteilung und den insgesamt höheren Ren- tenleistungen der Frauen problemlos wett machen, wenn geschlechtsneutrale Sterbetafeln verwendet werden, die länger lebende Personen, und damit meistens Frauen begünstigen. Hinterbliebenenrenten Auch die Reglemente betreffend Hinterbliebenenren- ten erweisen sich als sehr komplex und sind voller ge- schlechterspezifischer Ambivalenzen, vielleicht noch mehr als jeder andere Altersrentenbereich. Was sich auf den ersten Blick als vorteilhaft für Frauen darstellt, namentlich grosszügige Hinterbliebenenrenten, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als falsch. Auf den ersten Blick erscheint die klassische Begründung allerdings plausibel. Die meisten Altersvorsorgeprogramme sehen Hinterbliebenenregelungen vor, und Verwitwung ist ein für Frauen viel höheres Risiko als für Männer. Also soll- te dieser Bereich Frauen doch grosszügig und deutlich begünstigen. Doch diese Folgerung kann sich als voreilig erweisen, da geschlechtsneutrale Hinterbliebenenrenten nicht auf geschlechtsspezifische Weise umverteilt werden, sondern nach Zivilstand, d.h. nicht Frauen per se erhalten Leistungen, sondern vielmehr verheiratete Paare, wobei nur Witwen im Sinn einer hinterbliebenen Ehefrau be- dacht werden. Dies wird umso deutlicher, wenn wir pri- vate Vorkehrungen von Frauen und Männern betrachten, die in Systemen ohne staatliche Hinterbliebenenvor sorge getroffen werden (ausser unter besonderen Umständen, wie beispielsweise in Schweden). Ohne staatliche Pro- gramme mussten Paare selber für den hinterbliebenen Ehepartner vorsorgen (sparen oder versichern) und da- mit den Konsum beider Partner einschränken. In gen- derneutralen staatlichen Systemen, wo folglich diese private Bürde wegfällt, werden deshalb Paare bzw. Fami- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 333 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat lien mit nur einem erwerbstätigen Partner und vor allem Hausfrauen durch allein stehende Männer und Frauen quersubventioniert. Familien mit zwei Vollzeit erwerbs- tätigen Partnern subventionieren Familien mit einem erwerbstätigen Partner, die dann aber auch nur von einem beitragenden Partner profitieren. Man braucht nicht spe- ziell darauf hinzuweisen, dass dies starke (und häufig den eigentlichen Bestrebungen zuwider laufende) Anreize für Frauen schafft, zu Hause zu bleiben (länger als ge- wünscht oder nötig) bzw. schwarz oder unbezahlt zu ar- beiten. So unterminieren sie das Sozialvorsorgesystem als solches. Diese Situation zeigt sich am schlimmsten in Rentenprogrammen, in denen Frauen ihre Rentenan- sprüche aufgeben müssen, sobald sie eine Witwenrente beziehen (oder umgekehrt), was – besonders gut ausge- bildete – Frauen aufgrund hoher Besteuerung von einer Erwerbstätigkeit abhält bzw. Heirat als Institution zu- nehmend durch Zusammenleben ohne Trauschein ersetzt. In traditionellen Systemen profitierten Witwen am meisten als Hausfrauen von gut verdienenden Ehemän- nern, weil keine dieser Frauen je Sozialversicherungsbei- träge an die Hinterbliebenenvorsorge leistete. Besser ausgebildete Frauen mit eigenem, höheren Einkommen profitierten am wenigsten (bzw. hatten die höchsten Op- portunitätskosten), da sie von einer Erwerbstätigkeit abgehalten worden sind und ihr Humankapital damit abwerteten. Oder sie waren erwerbstätig und bezahlten relativ hohe einkommensabhängige Beiträge, ohne viel oder überhaupt etwas dafür zu erhalten, wenn man davon ausgeht, dass das Einkommen ihrer Ehemänner und spä- ter ihre Witwenrente immer noch höher war, als ihre eigene unabhängige Rente gewesen wäre. Hingegen werden Frauen in modernen Rentensyste- men nicht mehr davon abgehalten, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen, da sie ihre eigenen Renten als Ergän- zung ihres individuellen Alterseinkommens unabhängig von einer Hinterbliebenenrente erhalten. Dennoch, be- stehen Witwenleistungen, werden sie eventuell nicht zugesprochen, ohne eine Form von Kostenteilung durch die Begünstigten zu berücksichtigen. Dadurch sollen Geschiedene, im Konkubinat lebende Personen, Allein- stehende und allein erziehende Elternteile nicht diskri- miniert werden, ebenso nur einmal verheiratete Personen im Gegensatz zu mehrmals Verheirateten (mit Mehr- fachansprüchen auf Hinterbliebenenrenten). Viele Län- der sehen deshalb Bestimmungen zum Schutz einiger dieser Gruppen von Frauen mit speziellen Bedürfnissen vor: Gesplittete Rentenansprüche auf pro-rata-Basis nach einer Scheidung, Anspruch auf Ehegatten- und Hinterbliebenenrente nach einer bestimmten Anzahl Ehejahren, Anspruch auf Witwenrente und abgeleitete Mindestrentengarantien auch für nicht verheiratete Müt- ter usw. Die Modernisierung eines Systems bringt häufig etwas seltsame Mischungen von folgereichen Anpassun- gen an sich ändernde Umstände hervor, z.B. Splitting von Rentenleistungen zwischen Eheleuten für die Dau- er der Ehe bzw. des Zusammenlebens im unverheirate- ten Zustand. Paternalismus im Wohlfahrtsstaat Die Ambivalenz des Paternalismus im Wohlfahrtsstaat wie auch der (Teil-)Modernisierung zeigt sich auch, wenn es um Gutschriften für Kinderbetreuung oder andere Formen von Anerkennung für gesellschaftlich wertvolle, nichtmarktliche Tätigkeiten von Frauen oder auch von Männern geht. Aktuell sehen viele Rentensysteme staat- liche Zahlungen für bestimmte Zeiten ohne Erwerbstä- tigkeit vor, beispielsweise Elternurlaub oder Langzeit- pflegeurlaub, Arbeitslosigkeit und Krankheit. Bei den in diesen Bereichen ausgerichteten Leistungen ist der Gen- derimpact natürlich sehr gross. Doch wie halten es die Behörden des Sozialwesens? Wird nur eine Pauschalfor- mel akzeptiert bzw. vom Staat bezahlt oder gewährleistet? Oder kommen einkommensbasierte Gutschriften zum Tragen, die die Stellung der betroffenen Person im Markt reflektieren und sich entsprechend dieser Stellung bzw. ihrer Beiträge an die Sozialversicherung anpassen. Inte- ressanterweise sind Gutschriften für Mutterschaftsur- laube und betreuungsbedingtes Fernbleiben von der Arbeit die zwei einzigen Arten von Arbeitsabwesenheit, bei denen der Beitragsgrundsatz der Sozialversicherun- gen, sonst oberstes Gebot aller Sozialsicherheitssysteme (und durch einige nichtbeitragspflichtige soziale Auffang- netze abgesichert), manchmal zu Gunsten einer pauschal festgelegten Leistung fallen gelassen wird, was beispiels- weise in den traditionell eher männlich dominierten Be- reichen wie Arbeitslosigkeit, Kranken- oder Unfallver- sicherung undenkbar wäre. Unabhängig davon, ob dies nun Formen geschlechterspezifischer Diskriminierung widerspiegelt oder nicht, würde es jetzt und in Zukunft einmal mehr helfen, Frauen mit tiefen Löhnen besser zu schützen, und zwar auf Kosten der besser gebildeten und besser verdienenden berufstätigen Frauen. Der Unter- schied zwischen einkommensbezogenen und pauschalen Rentengutschriften (und natürlich der Familienzeitan- rechnung) ist umso bedeutender, je höher die Bildung und Löhne der Frauen effektiv sind, und je grösser die Differenz zwischen effektivem Einkommen und Min- destlöhnen. Diese Überlegungen zeigen, dass das, was immer noch gut ist für die Mehrheit der Frauen, die we- niger qualifiziert und nicht so gut bezahlt sind, für besser gebildete, qualifizierte und gut entlöhnte berufstätige Frauen nachteilig ist. Je nachdem, wie sich die künftigen Entwicklungen gestalten, wird das Fallenlassen von Ver- sicherungsgrundsätzen bezüglich Pflegeanrechnungen und Betreuungsgutschriften bei Rentenanspruchsberech- nungen höchstwahrscheinlich Frauen zunehmend be- nachteiligen, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit weiter ausdehnen und höhere Einkommen auf dem Arbeits- markt erzielen können. 334 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Ansätze für gendersensible Rentenkonzepte Eine gendersensible Ausgestaltung von Rentensyste- men muss genderneutrale Hauptzielsetzungen vorsehen und prüfen, welche genderspezifischen Wirkungen unter den gegebenen Umständen zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen auf Entwicklungen hin zu einer mehr oder weniger ausgeglichenen Geschlech- tergleichstellung und Chancengleichheit beurteilt werden müssen. Dabei muss ein spezieller Blick auf mögliche Kollisionen, Zielkonflikte und Härtefälle geworfen wer- den. Dies selbst bei gendersensiblen Rentenkonzepten im Rahmen von geschlechtsneutralen Regelwerken, die – wie erläutert – für genderspezifische Ergebnisse be- stimmend sein können. Im Zentrum stehen Massnahmen, die aktuell vor allem Frauen begünstigen: Zum Beispiel genderneutrale, für beide Geschlechter geltende Sterbe- tafeln, garantierte Mindesteinkommen und Rentengut- schriften für Kindererziehung und unbezahlte Familien- betreuung. Deren komparative Vorteile fallen den Frauen nicht geschlechtsbedingt zu, sondern nur deshalb, als sie häufiger geringere Löhne erzielen, länger leben oder gesellschaftlich wertvolle, aber unbezahlte Leistungen erbringen wie Kinderbetreuung und Langzeitpflege. Folglich sind beim Entwickeln von Rentenreglementen Massnahmen, die Frauen gegenüber Männern begünstigen, die geschlechtsspezifischen Lebens- und Arbeitsbedin- gungen miteinbeziehen. Sie laufen auf positive Aktions- programme hinaus, die nicht Frauen als solche begüns- tigen, sondern alle Einzelpersonen, soziale Gruppen, Situationen und Aktivitäten, die besondere Aufmerk- samkeit, Unterstützung oder Honorierung im Renten- system verdienen. Gerechte, genderneutrale Rentensysteme bestrafen somit niemanden für einen gesunden Lebensstil, ein län- geres Leben, für die Kindererziehung, Heirat, Konkubi- nat, Scheidung oder Verwitwung. Doch können Erwerbs- tätigkeit und andere gesellschaftlich wertvolle Tätigkei- ten von Kinderbetreuung über Langzeitpflege gebrech- licher älterer Familienmitglieder bis hin zur Freiwilligen- arbeit explizit belohnt werden, und zwar unabhängig vom Geschlecht der Personen, die diese Leistung erbringen. Ambivalenzen betreffend genderbezogenen Auswir- kungen können auch auf die verschiedenen Zeithorizon- te zurückzuführen sein, die bei der Analyse der Zielkon- flikte angewendet werden. Zwar sind Frauen (heute) durch steuerfinanzierte Sicherheitsnetze und Grundein- kommensprogramme viel besser geschützt als mit ein- kommensfinanzierten Rentenprogrammen, doch wirken sich diese auf Dauer negativ aus, als sie Erwerbslosigkeit, unbezahlte Arbeit und Armutsfallen fördern können. Je freier die Verbindung zwischen Beiträgen und Renten- leistungen, desto höhere Subventionen fallen für Aktivi- täten ausserhalb des Marktes an und desto besser für Frauen in der kurzen Frist, allerdings mittel- und lang- fristig gesehen umso schlechter. Da zudem berufsstand- und zivilstandsbedingte Klas- senunterschiede zwischen Frauen und Männern herr- schen ist bei Frauen-/Männern-Vergleichen Vorsicht geboten: Was kurzfristig für einige schlecht bezahlte Frau- en (und Männer) gut ist, kann gleichzeitig schlecht für andere, berufstätige oder besser verdienende Frauen und Männer sein. Mittel- und langfristig gesehen kann es aber auch schlecht für schlecht bezahlte Frauen sein, da sie möglicherweise in Umkehrung der Tatsachen in ihren benachteiligten Positionen über Generationen festsitzen und so die Investitionen in ihre Ausbildung und Hu- mankapital abwerten. Je marktausgerichteter, versiche- rungsmathematisch gerecht, genderneutral und umver- teilungslos Rentenprogramme letztlich sind, desto mehr Frauen werden mit den gleichen Risiken konfrontiert, profitieren aber auch von den gleichen Möglichkeiten, wie Männer sie traditionell in der Arbeitswelt und Lauf- bahnentwicklung haben. Weder genderneutrale noch gendersensible Renten- programme werden immer verhindern können, dass Frauen niedrigere Leistungen als Folge ihrer (aktuell immer noch genderspezifischen) schwächeren Arbeits- marktpositionen erhalten. Deshalb können Rentensyste- me der Benachteiligung von Frauen nur teilweise Ab hilfe schaffen. Wie auch immer sich die Bemühungen innerhalb des Sozialsystems gestalten werden, ohne eine Verbesse- rung der Gleichstellung in der Arbeitswelt und eine gleich- mässigere Aufteilung der bezahlten und unbezahlten Aufgaben zwischen Frauen und Männern können keine höheren oder besseren Renten für Frauen erreicht werden. Bernd Marin, Executive Director des European Centre for Social Welfare Policy and Research in Wien. E-Mail: marin@euro.centre.org Eszter Zólyomi, Forscherin am European Centre for Social Welfare Policy and Research in Wien. E-Mail: zolyomi@euro.centre.org Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 335 sozialpolitik Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Rosmarie Marolf Bundesamt für Sozialversicherungen Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen im Jahr 2011 Der folgende Artikel verschafft einen Überblick über die für das Jahr 2011 zu erwartenden Änderungen in den Sozialversicherungen und über weitere Reformvorhaben im Sozialversicherungsbereich. Stand der Information: Ende Oktober 2010. Änderungen per 1. Januar 2011 Anpassung der AHV/IV-Renten Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1140 auf 1160 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2280 auf 2320 Franken. Bei den Ergänzungsleistun- gen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 18 720 auf 19 050 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28 080 auf 28 575 Franken für Ehepaare und von 9780 auf 9945 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilf- lose werden angepasst. Die Mindestbeiträge der Selbst- ständigerwerbenden und der Nicht- erwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 460 auf 475 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 892 auf 904 Franken. Kosten der höheren Renten Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 765 Milli- onen Franken, davon 650 Millionen bei der AHV und 115 Millionen bei der IV. Davon gehen 170 Millionen zu Lasten des Bundes, der sich zu 19,55 Prozent an den Ausgaben der AHV und zu 37,7 Prozent an jenen der IV beteiligt. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 1 Million Franken zu Lasten des Bundes und 4 Millionen für die Kan- tone. Weitere wichtige Anpassungen auf den 1. Januar 2011 • Für die Berechnung der Beiträge von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen benötigen die Ausgleichskassen die Angaben der kantonalen Steuerbehörden. Dieser Datenaustausch kann in Zukunft über die Datenaustauschplattform des Bundes Sedex erfolgen. • Die Beiträge der Nichterwerbstä- tigen werden auf dem Vermögen und dem Renteneinkommen be- rechnet. Neu werden dabei auch die Renten der AHV berücksichtigt, die IV-Renten hingegen weiterhin nicht. • Wer Ergänzungsleistungen erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt in Zukunft generell nur noch den Mindestbeitrag. • Der Bundesrat hat genauer defi- niert, was bei Kindern als Ausbil- dung gelten kann. Das ist von Be- deutung für den Anspruch auf Waisen- und Kinderrenten für Kin- der zwischen dem 18. und 25. bzw. auf die Ausbildungszulagen für Kin- der zwischen dem 16. und 25. Alters- jahr. Berufliche Vorsorge: Grenzbeträge ab dem 1. Januar 2011 Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge • Mindestjahreslohn 20 880 Fr. • minimaler koordinierter Lohn 3 480 Fr. • Koordinationsabzug 24 360 Fr. • obere Limite des Jahreslohns 83 520 Fr. Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen • bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 6 682 Fr. • ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 33 408 Fr. 336 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsab- zug von 23 940 auf 24 360 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 20 520 auf 20 880 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) beträgt neu 6682 Franken (heute 6566) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, res- pektive 33 408 Franken (heute 32 832) für Personen ohne 2. Säule. Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und In- validenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch dem Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Dabei muss dieser Teuerungsausgleich zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden. Danach erfolgen die Anpas- sungen auf den gleichen Zeitpunkt wie jene der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei Jahre. Somit erhalten auf den 1. Januar 2011 all jene zum ersten Mal einen Teue- rungsausgleich, die seit 2007 eine ob- ligatorische Hinterlassenen- oder In- validenrente der zweiten Säule erhal- ten. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumenten- preise im Jahre 2010 von 103,4 (Basis Dez. 2005=100) und den September- index des Jahres 2007 (101,1) ab. Das ergibt eine Anpassung um 2,3 Prozent. Die Renten, die seit 2006 laufen, wurden auf den 1.1.2010 erstmals an- gepasst und erfahren nun auf den 1.1.2011 erneut eine Erhöhung, weil die Anpassung jetzt dem Rhythmus der AHV folgt. Für diese Anpassung gilt die Differenz zwischen den Sep- temberindizes 2010 (103,4) und 2009 (103,1), was einen Teuerungsausgleich von 0,3 Prozent ergibt. Renten, die vor 2006 entstanden, wurden letztmals – im gleichen Zug wie die AHV-Renten – auf den 1.1.2009 erhöht. Sie werden jedoch auf den 1.1.2011 nicht erhöht, weil der Septemberindex der Konsumenten- preise von 2010 tiefer ist als derjenige von 2008. Die Renten, die 2008 oder später entstanden sind, werden nicht ange- passt, weil sie noch nicht seit drei Jahren laufen. Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsaus- gleich nicht obligatorisch. Ob diese Renten der Preisentwicklung ange- passt werden oder nicht, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorge- einrichtung, das auch über einen all- fälligen Teuerungsausgleich für lau- fende Altersrenten befindet. Es muss seinen Entscheid in der Jahresrech- nung oder im Jahresbericht erläutern. Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 Prozent Gestützt auf die Empfehlung der BVG-Kommission legte der Bundes- rat den Mindestzinssatz für 2011 un- verändert bei 2 Prozent fest. Die von Übersicht: Beträge gültig ab dem 1. Januar 2011 Renten und Hilflosenentschädigungen (pro Monat) Minimale Altersrente 1 160 Fr. Maximale Altersrente 2 320 Fr. Maximale Ehepaarrente (zwei Renten) 3 480 Fr. Hilflosenentschädigung AHV leicht (nur zu Hause) 232 Fr. (im Heim oder zu Hause) mittel: 580 Fr. schwer: 928 Fr. Hilflosenentschädigung IV leicht: 232 Fr. (im Heim) mittel: 580 Fr. schwer: 928 Fr. Hilflosenentschädigung IV leicht: 464 Fr. (zu Hause) mittel: 1 160 Fr. schwer: 1 856 Fr. Intensivpflegezuschlag für Minderjährige IV (zu Hause) mindestens 4 Stunden: 464 Fr. mindestens 6 Stunden: 928 Fr. mindestens 8 Stunden: 1 392 Fr. Beiträge und Beitragsskala (pro Jahr) Mindestbeiträge (AHV 387 Fr., IV 65 Fr., EO 23 Fr.) AHV/IV/EO: 475 Fr. (AHV 774 Fr., IV 130 Fr.) Freiwillige AHV/IV: 904 Fr. AHV/IV/EO sinkende Beitragsskala untere Grenze: 9 300 Fr. obere Grenze: 55 700 Fr. ELBeträge für den allgemeinen Lebensbedarf (pro Jahr) für Alleinstehende: 19 050 Fr. für Ehepaare: 28 575 Fr. für Waisen: 9 945 Fr. Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 337 der Mehrheit der BVG-Kommission dem Bundesrat am 18. September 2009 empfohlene Formel ergab per Ende Juli 2010 einen Wert von 2,18 Prozent und per Ende August einen solchen von 2,08 Prozent. Berücksich- tigt wurde ausserdem, dass die nega- tive Entwicklung der Aktienmärkte als Folge der Finanzkrise bisher noch nicht kompensiert werden konnte. Auch verharren die aktuellen Zinsen auf rekordtiefem Niveau. Im Vorjahr ergab die von der Kommission favo- risierte Formel einen Wert von 1,93 Prozent und wurde auf 2 Prozent auf- gerundet. Ausgehend von den Ergeb- nissen der Formel werden mit einem Mindestzinssatz von 2 Prozent die aktuellen Rahmenbedingungen an- gemessen berücksichtigt. Der Bun- desrat folgte damit dem Antrag der BVG-Kommission. Die Berechnungsmethode der Eid- genössischen Kommission für beruf- liche Vorsorge (BVG-Kommission) kombiniert weitgehend risikolose mit risikoträchtigen Anlagen. Als Aus- gangspunkt der Überlegungen dient wie bereits im Vorjahr der langfristi- ge gleitende Durchschnitt der Ren- dite der 7-jährigen Bundesobligatio- nen. Dieser gleitende Durchschnitt entspricht einem Obligationenport- folio, dessen Rendite fast risikolos erreichbar ist. Zusätzlich berücksich- tigt werden der Pictet BVG Index 93 sowie der IPD Wüest und Partner Index, welche Aktien, Anleihen und Liegenschaften enthalten. Auch in den kommenden Jahren soll diese Formel als Ausgangsbasis für die Fest- legung des Mindestzinssatzes ver- wendet werden. Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital Die Freizügigkeitsstiftungen ver- walten Vorsorgekapital von Versi- cherten der 2. Säule. Sie kommen insbesondere dann zum Zug, wenn jemand z.B. eine Stelle verlässt, ohne gleich eine neue anzutreten und somit das gebundene Vorsorgekapital nicht an eine neue Pensionskasse überwie- sen wird. Mit der Verordnungsänderung, die der Bundesrat beschlossen hat, haben die Versicherten künftig mehr Aus- wahlmöglichkeiten, wie sie ihre Frei- zügigkeitsgelder anlegen möchten. Bisher waren zusätzlich zum Konto- sparen nur schweizerische Kollektiv- anlagen (insbesondere Fonds) zuge- lassen. Neu dürfen die Freizügigkeits- gelder auch in ausländische Fonds investiert werden, welche die FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Ausserdem werden Direktinvestitio- nen in bestimmte verzinsliche Anlagen wie Bundes- oder Kassenobligationen zugelassen. Ebenso können die Stif- tungen Vermögensverwaltungsaufträ- ge an Banken, Fondsleitungen, Effek- tenhändler und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen ertei- len. Diese unterstehen einer direkten und präventiven Aufsicht der FINMA. Berufliche Vorsorge: Massnahmen für ältere Arbeitnehmende Die Massnahmen für ältere Arbeit- nehmerInnen sollen die Arbeits- marktbeteilung fördern und den Ver- bleib im Arbeitsmarkt begünstigen. Die Vorsorgeeinrichtungen können älteren Versicherten ab 2011 folgende Neuerungen anbieten: • Versicherte, die ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren (Lohnkürzung um höchstens die Hälfte), können ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterfüh- ren. • Versicherte, die auch nach dem or- dentlichen Rentenalter erwerbs- tätig bleiben möchten, können bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre Vorsorge- einrichtung einbezahlen. Diese Massnahmen gehören zum ers- ten Teil der in drei Etappen umzuset- zenden Strukturreform in der beruf- lichen Vorsorge. Die zweite Etappe mit verschärften Governance-Vor- schriften für Pensionskassen soll am 1. Juli 2011 in Kraft treten. Die dritte Etappe schliesslich betrifft die ver- stärkte Aufsicht in der 2. Säule und soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Vorgesehen ist dabei insbesondere die Einrichtung einer Oberaufsichtskom- mission. Bundesrat erhöht den Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung Der Beitragssatz für die Erwerbser- satzordnung (EO) wird vom 1. Januar 2011 bis Ende 2015 von heute 0,3 auf 0,5 Lohnprozente angehoben. Damit wird den zusätzlichen Ausgaben der EO für die Mutterschaftsentschädi- gung Rechnung getragen und sicher- gestellt, dass die EO ihre Leistungen jederzeit erbringen kann. Die neue Mutterschaftsentschädi- gung für erwerbstätige Mütter wurde in der Volksabstimmung vom 26. Sep- tember 2004 gutgeheissen und am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Diese Ent- schädigung wird gleich wie die Ent- schädigung für Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und Zivildienst aus dem EO-Fonds finanziert. Bereits in den damaligen Abstimmungserläu- terungen hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass zusätzliche 0,2 Lohnprozente notwendig sein wer- den, um die Ausgaben für die Mutter- schaftsentschädigung zu finanzieren. Die Reserven des EO-Fonds sind nun unter den gesetzlichen Mindest- Die Anpassungen im Überblick Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassungssatz am 1.1.2011 1985–2005 1.1.2009 0,0 % 2006 1.1.2010 0,3 % 2007 – 2,3 % 2008–2010 – – Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 338 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 stand einer halben Jahresausgabe gesunken. Um die Reserven wieder aufzubauen und die Finanzierung der Leistungen sicherzustellen, wird der Beitragssatz während 5 Jahren von 0,3 auf 0,5 Prozente, erhöht. Mit dieser Erhöhung, die je hälftig von Arbeit- geber und Arbeitnehmer zu tragen ist, wird der Fonds voraussichtlich bis Ende 2015 wieder über Reserven von ca. 63 Prozent einer Jahresausgabe verfügen. Der Bundesrat wird vor Ablauf der befristeten Beitragserhö- hung die Situation neu beurteilen und die nötigen Massnahmen für die Zeit nach 2015 treffen. Erhöhung kommt drei Jahre später als ursprünglich angenommen Vor der Volksabstimmung vom 26. September 2004 zur Einführung der Mutterschaftsentschädigung ging der Bundesrat davon aus, dass der EO-Beitragssatz spätestens 2008 an- gehoben werden müsse. Aus den fol- genden Gründen haben die Reserven des EO-Fonds aber drei Jahre länger gereicht: • Das Inkrafttreten der Mutter- schaftsentschädigung wurde um ein halbes Jahr auf 1. Juli 2005 hinaus- geschoben. • Die Einnahmen der EO fielen we- gen der guten Wirtschaftsentwick- lung in den vergangenen Jahren höher aus als erwartet. Detailregelungen für das Familien- zulagenregister Das Register bildet die zentrale In- formationsplattform über Familienzu- lagen, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familien- zulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern, Transparenz über bezogene Familienzulagen her- stellen und dem Bund und den Kan- tonen als Auskunftsstelle dienen. Das Familienzulagenregister wird durch die Zentrale Ausgleichsstelle von AHV und IV geführt. Der Bund trägt sowohl die Kosten für den Auf- bau des Registers (max. 3,8 Mio. Fran- ken) als auch die Betriebskosten (rund 1,7 Mio. Franken jährlich). Datenaustausch Gemäss aktueller Schätzung der Anzahl Kinder, für die eine Kinder- oder Ausbildungszulage ausgerichtet wird, werden bei Inbetriebnahme des FamZReg rund 1,7 Mio. Kinder und Jugendliche registriert sein. Die Da- ten, die je Kind und Zulage zwingend im Register zu erfassen sind, werden in der Familienzulagenverordnung abschliessend aufgeführt (u.a. die Ver- sichertennummer und die Personen- identifikationsdaten der Kinder sowie der Bezügerinnen und Bezüger; die Beziehung der Bezügerin oder des Bezügers zum Kind, für das eine Zu- lage bezogen wird, wie z.B. Mutter, Vater, Stief-, Pflegeelternteil usw.; der Erwerbsstatus der Bezügerin oder des Bezügers). Die Durchführungsstellen der Fa- milienzulagen (rund 200 Familienaus- gleichs-, 35 Arbeitslosen- und 79 AHV-Ausgleichskassen) sind zum Datenaustausch mit dem Familienzu- lagenregister verpflichtet. Um die Vollständigkeit und die Tagesaktua- lität des Registers zu gewährleisten, haben sie eine neue Familienzulage oder eine Änderung (z.B. Beginn ei- ner Ausbildung oder Beendigung des Anspruchs auf eine Familienzulage) innerhalb eines Arbeitstages ans Re- gister zu melden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen sorgt für die Einhaltung der Meldepflicht. Informationszugang Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungs- stellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit ist Nutzerin mit einem beschränkten Informationszu- gang; die Informationen darüber, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, sind im Internet öffentlich ab- rufbar. Das entlastet insbesondere die Arbeitgeber bei ihren Abklärungen. Überdies erfüllt diese Abfragemög- lichkeit ein sozialpolitisches Anliegen: Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er hierzu gesetzlich verpflich- tet wäre, oder dass Eltern die Famili- enzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündi- gen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen. Allerdings müssen für die Abfrage dieser Informationen die Versichertennummer der AHV sowie das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Inbetriebnahme National- und Ständerat haben am 18. Juni 2010 mit der Änderung des Familienzulagengesetzes die gesetz- liche Grundlage für die Einrichtung des Familienzulagenregisters geschaf- fen und dem Bundesrat den Erlass der Ausführungsbestimmungen über- tragen. Die Gesetzes- und Verord- nungsänderung sind auf den 15. Ok- tober 2010 in Kraft getreten. Die In- betriebnahme des Familienzulagen- registers ist auf Anfang 2011 vorge- sehen. Arbeitslosenversicherung: Erhöhung der Lohnabzüge per 2011 Auf allen versicherten Einkommen bis 126 000 Franken wird eine Bei- tragserhöhung von 2,0 auf 2,2 Prozent vorgenommen. Auf Einkommensan- teilen zwischen 126 000 und 315 000 Franken wird darüber hinaus ein So- lidaritätsprozent erhoben. Sämtliche Beiträge, auch das Solidaritätspro- zent, werden je hälftig von der Arbeit- geber- und der Arbeitnehmerseite getragen. Durch die Erhöhung der ALV-Beiträge fliessen jährliche Mehreinnahmen von 620 Millionen Franken in die ALV. Damit wird die Schuldenlast von über 7 Milliarden Franken kontinuierlich abgebaut. Die Arbeitslosenversicherung ist finanziell nicht im Gleichgewicht. Das geltende Gesetz verpflichtet den Bun- Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 339 desrat, einen Solidaritätsbeitrag zu erheben und die Lohnabzüge zu er- höhen, sobald die Schulden der ALV eine bestimmte Obergrenze über- schreiten. Dies ist im Frühling 2010 geschehen. Deshalb muss der Bun- desrat die Beiträge bereits am 1. Janu- ar 2011 erhöhen. Die Gesetzesrevisi- on, die neben den Beitragserhöhun- gen auch Leistungskürzungen vor- sieht und am 26. September 2010 an der Urne angenommen wurde, wird jedoch erst am 1. April 2011 in Kraft gesetzt. Somit werden die Beiträge am 1. Janaur 2011 erhöht, die Leis- tungskürzungen aber erst am 1. April 2011 wirksam. Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds AHV, IV und EO verfügen ab 1.1.2011 über eigene Ausgleichsfonds. Der Bundesrat hat die hierzu erfor- derliche Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichs- fonds der AHV vorgenommen. Die Verordnungsbestimmungen ergänzen das Bundesgesetz über die Sanierung der IV und ermöglichen so die Ein- richtung eines eigenständigen IV- Ausgleichsfonds. Grundlage für diesen Entscheid war der Bundesbeschluss über eine befristete Zusatzfinanzierung der In- validenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuer, der von Volk und Ständen am 27. September 2009 gut- geheissen wurde. Damit sagten sie indirekt auch Ja zum Bundesgesetz über die Sanierung der IV, das die Einrichtung eines eigenständigen IV- Ausgleichsfonds vorsieht. Dies be- dingt eine Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichs- fonds der AHV: Nach dem Willen des Gesetzgebers werden die drei Aus- gleichsfonds gemeinsam verwaltet. Um die Transparenz und die finan- zielle Trennung der Versicherungen sicherzustellen, müssen die drei Fonds gesondert Rechnung führen und eine eigene Bilanz erstellen. Anlagen und flüssige Mittel der drei Versicherun- gen werden hingegen gemeinsam verwaltet. Ziel ist es, die Anlagestra- tegien zu optimieren und einen mas- siven Anstieg der Verwaltungskosten zu verhindern. Der Verwaltungsrat bestimmt einen Verteilschlüssel für die entsprechenden Anteile der drei Fonds an den verschiedenen Anlagen und flüssigen Mitteln. Quersubventi- onierungen zwischen den einzelnen Ausgleichsfonds sind nicht zulässig. Die Schuld der IV bei der AHV wird weiterhin zu marktüblichen Bedin- gungen verzinst. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer (7,6 bis 8 Prozent; 2,4 bis 2,5 Prozent und 3,6 bis 3,8 Prozent) ist befristet auf den Zeitraum zwischen 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017. Anschlies- send werden die Mehrwertsteuersät- ze automatisch wieder zurückgesetzt. Es werden Einnahmen in der Höhe von 1,1 Milliarden Franken pro Jahr erwartet. Gesundheitswesen: Genehmigung der Prämien 2011 Ab 2011 sind die Prämien der ob- ligatorischen Krankenpflegeversiche- rung kostendeckend, womit das prio- ritäre Ziel des Eidgenössischen De- partements des Innern erreicht wird. Der durchschnittliche Prämienan- stieg von 6,5 Prozent für 2011 liegt leicht über dem mehrjährigen Durch- schnitt von 5,3 Prozent seit Inkraft- treten des Krankenversicherungsge- setzes (KVG), jedoch unter dem letztjährigen Anstieg von über 8 Pro- zent. In sieben Kantonen (FR, GE, GR, JU, NE, TG und VD) steigen die Prämien weniger stark als im gesamt- schweizerischen Durchschnitt, die Erhöhungen bewegen sich in einer Bandbreite zwischen 2,1 Prozent und 6 Prozent. Weitere sieben Kantone (AR, BS, SG, SH, SZ, TI und ZH) weisen eine durchschnittliche Prä- mienerhöhung zwischen 6,1 Prozent und 7 Prozent aus. Die restlichen zwölf Kantone (AG, AI, BE, BL, GL, LU, NW, OW, SO, UR, VS und ZG) verzeichnen überdurchschnittliche Erhöhungen um 7,1 Prozent bis 10,3 Prozent. Die Kinderprämien steigen im Schnitt um 6,3 Prozent, jene für junge Erwachsene um 11,8 Prozent. Die Erhöhung der Prämien für junge Er- wachsene ist darauf zurückzuführen, dass mehrere Krankenversicherer die Rabatte für die Prämien der Versi- cherten dieser Alterskategorie erneut gesenkt haben. Diese Durchschnitts- werte bieten nur einen Anhaltspunkt und zeigen eine grundsätzliche Ten- denz auf. Die Prämie mit der ordent- lichen Franchise von 300 Franken dient als Richtwert für die Festlegung aller anderen Prämien mit höheren Franchisen. Jedes Jahr wird jeweils die Erhöhung dieser Prämie bekanntge- geben, so dass Vergleiche mit den Vorjahren gezogen werden können. Bei der Prämiengenehmigung ach- tet die Aufsichtsbehörde auf die fi- nanzielle Sicherheit der Krankenver- sicherer und genehmigt nur kosten- deckende Prämien. Mit den Prämien 2011 werden die Kosten der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung wiederum vollständig gedeckt. Quer- subventionierungen, die dazu dienen, künstlich tiefe Prämien anzubieten, werden von der Aufsichtsbehörde (BAG) nicht toleriert. Überblick über laufende Reformen Strategie des Bundes zur Armutsbekämpfung Die EU hatte das Jahr 2010 als «Eu- ropäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung» deklariert. Auch in der Schweiz leben armutsgefährdete und von Armut betroffene Menschen – trotz gut aus- gebautem System der sozialen Sicher- heit. Der Bericht «Gesamtschweizeri- sche Strategie zur Armutsbekämp- fung» des EDI zeigt auf, dass vielfäl- tige Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Armut bereits um- gesetzt werden oder geplant sind. Um die weiteren Bestrebungen zu bün- deln, haben die an der Erarbeitung des Berichts beteiligten Akteurinnen und Akteure gemeinsam drei inhalt- liche Schwerpunkte definiert, die auf allen politischen Ebenen prioritär Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 340 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 anzugehen sind: die Förderung der Chancengerechtigkeit im Bildungs- bereich, die Verbesserung der Mass- nahmen zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt und die Bekämpfung der Familienarmut. Eingliederung in den Arbeitsmarkt steht für den Bund im Zentrum Der Bundesrat legt den Fokus auf die Reintegration in den Arbeits- markt. Er führt damit jene Strategie weiter, die er bereits bei den letzten Revisionen von Invaliden- und Ar- beitslosenversicherung verfolgt hat. Konkret sollen die interinstitutionel- le Zusammenarbeit der Akteurinnen und Akteure in diesem Gebiet ver- stärkt und die Massnahmen optimiert und ergänzt werden. Zu diesem Zweck werden eine nationale IIZ- Steuerungsgruppe und eine IIZ-Fach- stelle eingerichtet. Zur Förderung der Chancengerech- tigkeit im Bildungsbereich und zur Bekämpfung der Familienarmut wer- den im Bericht Empfehlungen an Kantone und Gemeinden formuliert, z.B. für die Situation, in der ein Voll- zeiteinkommen nicht genügt, um oberhalb der Armutsgrenze zu blei- ben. In diesen Bereichen sind haupt- sächlich die Kantone und Gemeinden zuständig. Jedoch wurden auch auf Bundesebene diesbezüglich bereits verschiedene Massnahmen ergriffen oder sie sind in parlamentarischer Beratung. So finanziert der Bund die Einführung der Case-Management- Berufsbildung in den Kantonen von 2008 bis 2011 mit 20 Millionen Fran- ken. Im Rahmen dieses Projekts wer- den Jugendliche, die den Einstieg in eine berufliche Ausbildung oder ins Erwerbsleben voraussichtlich nicht schaffen werden, ab dem 7. Schuljahr erfasst und individuell begleitet. Im Weiteren berät das Parlament darü- ber, Ergänzungsleistungen für Fami- lien zu schaffen und den Anspruch auf Kinderzulagen auf Selbstständig- erwerbende auszudehnen. Im November 2010 hat der Bund eine nationale Armutskonferenz durchgeführt. Dabei wurden die Stra- tegie zur Armutsbekämpfung einer breiteren Öffentlichkeit vorgestellt und die Weiterentwicklung und Um- setzung des vom Bund gesetzten Schwerpunkts gemeinsam mit den zentralen Akteurinnen und Akteuren diskutiert. Der Armutsbericht befasst sich mit Armut in allen Lebensphasen Die Analyse des Berichts konzen- triert sich darauf, Armutsrisiken ent- lang des Lebenslaufs aufzuzeigen – von Kindern in armen Familien zu den Übergängen in Berufsbildung und Erwerbsarbeit, Familienarmut, Langzeitarbeitslosigkeit und Armut im Alter. Zudem befasst sich der Be- richt mit der Optimierung der Sozi- alhilfe und weiterer Bedarfsleistun- gen, sowie den wesentlichen Anliegen der Armutsbetroffenen und enthält eine Zusammenstellung der wesent- lichen Massnahmen. Schliesslich be- zieht er auch Stellung zu den von den Gemeinden und Städten sowie von Caritas und von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aufgestellten Forderungen. Die Vermeidung und Bekämpfung von Armut ist eine komplexe Aufga- be, die in zahlreichen Politikfeldern und auf allen drei politischen Ebenen – Bund, Kantone und Gemeinden – erfüllt werden muss. Der Bund hat diesem Umstand bei der Erarbeitung seines Berichts Rechnung getragen und Vertreterinnen und Vertreter al- ler staatlichen Ebenen, der Nichtre- gierungsorganisationen, der Sozial- partner und von Armutsbetroffenen in den Prozess eingebunden. Mit dem Bericht erfüllt der Bundesrat die Mo- tion «Gesamtschweizerische Strategie zur Bekämpfung der Armut» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N, Mo 06.3001). (Vgl. Chronik, Seite 299) Bundesrat startet zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz Seit zwei Jahren verfolgt der Bun- desrat eine Gesamtstrategie in der Kinder- und Jugendpolitik, die sich auf die drei Säulen: Schutz, Förderung und Mitwirkung abstützt. Im Zentrum stehen dabei die Totalrevision des Bundesgesetzes über die ausserschu- lische Jugendarbeit, was die Bereiche Förderung und Mitwirkung anbelangt, sowie drei Massnahmen im Bereich Jugendschutz. Ein letztes Projekt wird im kommenden Jahr die Strategie er- gänzen. Dabei geht es um die bessere Vernetzung der schweizweiten Koor- dination beim Kinderschutz. Gesamtschweizerisches Präventions- programm Jugend und Gewalt Das Programm zur Gewaltpräven- tion in den Bereichen Familie, Schule und Sozialraum haben Bund, Kanto- ne und Gemeinden gemeinsam erar- beitet. Bestehende Massnahmen sol- len systematisch erfasst und Erfolg- reiches soll zur Entwicklung einer «Good Practice» identifiziert werden. Im Fokus werden gleichzeitig aktuel- le Themen wie Intensivtäter, Früher- kennung und frühe Intervention ste- hen. Innovative Präventionsansätze werden an Pilotstandorten exempla- risch erprobt und das gesicherte Wis- sen gilt es praxisnah durch Publika- tionen und Veranstaltungen zu ver- mitteln. Die verantwortlichen Kreise sollen darüber hinaus möglichst di- rekt und unkompliziert Unterstüt- zung bei der Ausgestaltung von Prä- ventionsmassnahmen in Anspruch nehmen können (z.B. über eine Be- ratungshotline) und auf strukturierte Weise von den Erfahrungen und Er- folgen der anderen Beteiligten und Betroffenen lernen. Insgesamt will das Programm innert fünf Jahren den Grundstein für eine nachhaltige und wirksame Präventionspraxis in der Schweiz legen. Nationales Programm Jugendmedien- schutz und Medienkompetenzen Das Programm im Bereich Jugend- medienschutz will in erster Linie da- zu beitragen, dass Kinder und Jugend- liche Medien auf eine sichere, alters- gerechte und verantwortungsvolle Weise nutzen. Eltern, Lehr- und Be- treuungspersonen sollen in ihrer Be- Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 341 gleit- und Erziehungsfunktion ge- stärkt werden. Dazu sollen ihnen gezielt Informationen und Schulung angeboten werden. Der Bund wird dabei auf die vielfältigen bestehenden Angebote von privaten Organisatio- nen und von Seiten der Medienbran- che Bezug nehmen und mit der Wirt- schaft, NGO sowie den zuständigen Stellen auf kantonaler und lokaler Ebene zusammenarbeiten. Die An- gebote sollen vernetzt und im Hinter- grund weiterentwickelt werden. Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen wird die beiden Programme ab 2011 umsetzen. Ihre Laufzeit be- trägt fünf Jahre. Die Ergebnisse und Wirkungen werden zum Ende der Programmlaufzeit evaluiert. Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Die neue Verordnung stützt sich auf Artikel 386 des Strafgesetzbuches ab und regelt die Präventions-, Sensibi- lisierungs- und Informationsmassnah- men im Bereich Kinder- und Jugend- schutz sowie die Massnahmen zur Stärkung der Kinderrechte im Sinne der Artikel 19 und 34 der Kinder- rechtskonvention. Sie umfasst die in den beiden vom Bundesrat beschlos- senen nationalen Programmen vor- gesehenen Massnahmen wie auch andere bereits vom Bund unterstütz- te Aktivitäten. So verdient z.B. die Notrufnummer 147 für Kinder und Jugendliche von Pro Juventute eine aktive Unterstützung der Behörden. Die Verordnung ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes Aufgrund der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit dem Erlass des heute geltenden Ju- gendförderungsgesetzes 1989 hat sich auch das Umfeld für die ausserschu- lische Kinder- und Jugendarbeit stark gewandelt. Zu nennen sind veränder- te gesellschaftliche und familiäre Strukturen, die Folgen der Migration sowie die neuen Technologien und neuen Anforderungen an Kinder und Jugendliche in Schule, Ausbildung und Wirtschaft. Gleichzeitig hat sich auch die ausserschulische Arbeit weiterent- wickelt und hat ihre Angebote an veränderte gesellschaftliche Gegeben- heiten angepasst. Diesen Herausfor- derungen und Entwicklungen wird das geltende Gesetz nicht mehr gerecht, so dass es nun totalrevidiert wurde. Zeitgemässes, neues Kinder- und Jugendförderungsgesetz KJFG Mit dem neuen Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsge- setz, KJFG) erhöht der Bund sein Engagement zugunsten der Kinder- und Jugendförderung. Er will insbe- sondere die Integrations- und Präven- tionswirkung der unterstützten För- derungsmassnahmen verstärken. Gefördert werden sollen gezielt auch offene (nicht an Mitgliedschaft oder andere Vorbedingungen gebun- dene) und innovative Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Dabei will der Bund den Einsatz seiner Finanzhilfen stärker als bisher nach inhaltlichen Kriterien steuern. Das Gesetz sieht auch eine zeitlich befristete Anschub- finanzierung zugunsten der Kantone vor, um diese beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung von kinder- und jugendpolitischen Massnahmen zu unterstützen. Gezielt gefördert werden sollen zudem kantonale und kommunale Modellvorhaben von ge- samtschweizerischer Bedeutung. Schliesslich will der Bund die Arbeit der in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Bundesstellen besser koordi- nieren und die Vernetzung aller Ak- teure in diesem Bereich verstärken. In der Vernehmlassung hat die überwiegende Mehrheit der Teilneh- menden die Totalrevision grundsätz- lich begrüsst. Von einer Minderheit wurde sie als Verletzung der Kompe- tenzverteilung zwischen Bund und Kantonen abgelehnt. Der Kritik eini- ger Kantone, die vorgesehene An- schubfinanzierung zugunsten der Kantone sei interventionistisch, wur- de im Gesetzesentwurf und der Bot- schaft Rechnung getragen. 6. IV-Revision, zweites Mass- nahmenpaket: letzter Schritt zur nachhaltigen Sanierung der Invalidenversicherung Die «IV-Revision 6b» ist das letzte Element des Massnahmenplans zur Sanierung der IV. Dank der 4. und 5. IV-Revision wur- de die Anzahl der neuen IV-Renten seit 2003 um 45 Prozent gesenkt und das Defizit der IV wurde stabilisiert. Von 2011 bis Ende 2017 verschafft die Zusatzfinanzierung der IV Einnah- men aus der Mehrwertsteuer, welche das Defizit vorübergehend beseitigen und die Schulden der IV bei der AHV einfrieren und sogar abbauen. Die 6. IV-Revision schliesslich hat gemäss Auftrag des Parlaments die nachhaltige Sanierung der Invaliden- versicherung insbesondere durch eine Senkung der Ausgaben zum Ziel. Ihr erster Teil, die «IV-Revision 6a», er- schliesst die Hälfte der notwendigen Einsparungen und ist bereits in der parlamentarischen Beratung. Mit der in die Vernehmlassung geschickten «IV-Revision 6b» soll die Rechnung der IV vollständig ausgeglichen wer- den und ihre Schulden bei der AHV sollen getilgt werden. Die Massnah- men intensivieren die Prävention und Eingliederung und ermöglichen nam- hafte Einsparungen. Massnahmen auf Gesetzesstufe Stufenloses Rentensystem Das gel- tende System mit vier fixen Renten- stufen führt zu Schwelleneffekten, die die Eingliederungsbemühungen un- terlaufen. Es bestraft beispielsweise IV-RentnerInnen, wenn sie eine Er- werbstätigkeit aufnehmen oder ihr Arbeitspensum in einem Ausmass erhöhen, das zu einer tieferen Ren- tenstufe führt, wenn der Rentenver- lust grösser ist als das zusätzlich er- zielte Einkommen. Vorgeschlagen wird darum ein stufenloses Ansteigen der Rentenbeträge in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad. Einerseits setzt Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 342 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 dies einen wesentlichen Anreiz für Invalide, ihre Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu steigern, und an- derseits ermöglicht es Einsparungen auf den Renten. Für 55-jährige und ältere Versicherte wird der Besitz- stand gewahrt. Prävention und verstärkte Einglie- derung Die Früherfassung und die auf Menschen mit psychischen Proble- men ausgerichteten Integrations- massnahmen, die mit der 5. IV-Revi- sion eingeführt wurden, werden er- weitert und flexibler ausgestaltet. Eine eingliederungsorientierte Bera- tung und Begleitung der Versicherten und der Arbeitgebenden verstärkt die Prävention von Invalidität. Die IV- Stellen werden die Eingliederungsfä- higkeit in einem interprofessionellen Assessment erheben, und die Kom- petenzen der regionalen ärztlichen Dienste werden ausgebaut, um eine bessere Koordination zwischen ärzt- lichen Abklärungen und Eingliede- rungstätigkeit der IV zu erreichen. Dieses Massnahmenbündel dürfte die Eingliederungsrate insbesondere von Versicherten mit psychischen Proble- men erhöhen. Anpassung Zusatzrenten für Rent- nerInnen mit Kindern BezügerInnen einer IV-Rente erhalten für jedes Kind bis 18 Jahre, oder bis 25 Jahre wenn es in Ausbildung ist, eine Zu- satzrente. Sie beträgt 40 Prozent der Invalidenrente. Das Ersatzeinkom- men zur Kompensation der Kinder- kosten, die invalide Eltern zu tragen haben, wurde ursprünglich hauptsäch- lich von der IV abgedeckt. Im Ver- gleich zu den effektiven heutigen Kinderkosten und angesichts der Leistungen und aktuellen Ansätze anderer Sozialsysteme wird der gel- tende Ansatz der IV als hoch betrach- tet. Aus diesen Gründen soll er von 40 Prozent auf 30 Prozent der Invali- denrente angepasst werden. Anpassung der Übernahme von Reisekosten Reisekosten, die sich we- gen einer von der IV finanzierten Heil- behandlung oder anderen Eingliede- rungsmassnahme ergeben, werden nach heutiger Praxis zu grosszügig von der Versicherung vergütet. Mit der Neuregelung wird die Kostenübernah- me wieder auf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Leistung begrenzt, das heisst auf die Übernah- me der behinderungsbedingten und aufgrund einer Eingliederungsmass- nahme effektiv notwendigen Kosten. Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene Berufliche Integration von Sonder- schulabgängern und -abgängerinnen Die IV-Anlehre ist eine niederschwel- lige Ausbildung, die meistens in ge- schützten Werkstätten absolviert wird. Da die Eingliederungswirkung dieser IV-Leistung und ihre Kosten heute in einem sehr schlechten Verhältnis zu- einander stehen, wird die Leistung effizienter ausgestaltet, ohne dass die jungen Versicherten deswegen einen Nachteil erleiden. Die leistungsstär- keren Jugendlichen mit gesundheitli- chen Problemen sollen intensiver auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorbereitet werden, während die leis- tungsschwächeren weiterhin in einer angepassten geschützten Umgebung arbeiten können. Beiträge an Organisationen Die IV subventioniert die Dachorganisatio- nen der privaten Invalidenhilfe für die Beratung und Betreuung der In- validen und ihrer Angehörigen sowie für Kurse zur Förderung und Integra- tion von Invaliden. Mindestens für die Zeit der Zusatzfinanzierung (2011 bis 2017) sollen diese Beiträge nicht mehr der Teuerung angepasst werden, und sie werden begrenzt. Für eine Erwei- terung der Dienstleistungen werden zudem keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Entschuldung der IV und Mechanismus für eine ausgeglichene Rechnung Schuldenabbau Nach dem Auslau- fen der befristeten Mehrwertsteuer- einnahmen für die IV wird die Versi- cherung 2018 mit rund 10 Mia. Fran- ken bei der AHV verschuldet sein. Um die IV vollständig zu sanieren, muss diese Schuld amortisiert werden. Dafür sieht die Revision vor, dass bei einem Stand des IV-Fonds von 50 Prozent oder mehr einer Jahresaus- gabe der über diesem Mindestfonds- stand liegende Kapitalanteil zum Schuldenabbau an den AHV-Fonds überwiesen wird. Auf Basis der aktu- ellen Projektionen ist es möglich, die IV bis 2028 zu entschulden. Ein Interventionsmechanismus soll die Liquidität des IV-Fonds sicher- stellen und künftig Defizite und Schulden der Versicherung verhin- dern. Zwei Varianten werden zur Dis- kussion gestellt. In beiden löst der Mechanismus Massnahmen aus, wenn der Stand des IV-Fonds unter 40 Pro- zent einer Jahresausgabe fällt. In die- sem Fall muss der Bundesrat dem Parlament Gesetzesänderungen vor- schlagen, um die Rechnung wieder auszugleichen. Zur raschen Sicher- stellung der Liquidität muss der Bun- desrat in Variante 1 die Lohnbeiträge für die IV um höchstens 0,2 Prozent- punkte erhöhen, wenn der Fonds- stand unter 40 Prozent fällt. In Vari- ante 2 erhöht er die Beiträge erst, wenn der Fondsstand unter 30 Pro- zent fällt, dann aber um 0,3 Prozent- punkte. Zudem senkt er dann auch die Renten um 5 Prozent. Betrugsbekämpfung in anderen Sozialversicherungen Mit der 5. IV-Revision hat die IV die Möglichkeit erhalten, gegen Per- sonen, die unter Betrugsverdacht stehen, Observationen durchführen zu können. Die IV hat ihre Betrugs- bekämpfung neu aufgebaut und ver- stärkt und geht seit August 2008 dabei nach einem einheitlichen Konzept vor. Da Betrugsbekämpfung auch in anderen Sozialversicherungen durch- geführt wird, werden die entsprechen- den gesetzlichen Grundlagen und aktualisierte Verfahrensvorschriften im Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) verankert. Finanzielle Auswirkungen der IV-Revision 6b Die Revision 6b entlastet die Rech- nung der IV im Projektionszeitraum Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 343 2019 bis 2028 um jährlich durch- schnittlich rund 800 Mio. Franken. Dies gewährleistet eine nachhaltig ausgeglichene Rechnung der Invali- denversicherung und ermöglicht die Tilgung ihrer Schulden bis voraus- sichtlich 2028, womit der Auftrag des Parlaments vollständig erfüllt wird. Reform der AHV: Schritte nach dem Parlamentsentscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Nach dem negativen Parlaments- entscheid zur 11. AHV-Revision will das EDI die Reform der AHV rasch wieder in Gang bringen. Die AHV ist eines der wichtigsten Sozialwerke unseres Landes und ein wesentlicher Pfeiler der schweizeri- schen Altersvorsorge. Heute ist diese Versicherung finanziell gesund, aber mittel- und langfristig muss ihre Fi- nanzierung wegen der demografi- schen Entwicklung und der Alterung der Bevölkerung erst sichergestellt werden. Für den Bundesrat ist es ent- scheidend, garantieren zu können, dass die AHV auch über das nächste Jahrzehnt hinaus ihre Renten jeder- zeit auszahlen kann. Um zu vermei- den, dass der AHV-Fonds geleert wird und sich die Versicherung verschul- den muss, will das EDI ein Revisions- projekt ausarbeiten, dessen Ziel es ist, die Finanzierung der AHV langfristig sicherzustellen. Zudem benötigt die AHV mehrere technische Anpassungen, um die Ver- sicherung effizienter durchführen zu können. Auch bei der Beitragserhe- bung gibt es Lücken und Mängel, die behoben werden müssen. Diese Punk- te, die auch in der abgelehnten 11. AHV-Revision enthalten waren, fanden in der parlamentarischen Be- ratung breite Unterstützung. Daher beabsichtigt das EDI, die nicht be- strittenen und für den Betrieb der Versicherung notwendigen Anpas- sungen in einem separaten Gesetzge- bungsprojekt (neues Gesetz über die Umsetzung der AHV) zusammenzu- fassen. Auf diese Weise können die notwendigen Arbeiten für die Moder- nisierung unseres Systems der Alters- vorsorge ohne Zeitverzug aufgenom- men werden. Rosmarie Marolf, lic. phil., Chefredaktorin «Soziale Sicherheit/CHSS», Kommunikation, BSV. E-Mail: rosmarie.marolf@bsv.admin.ch Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 344 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 familie, generationen, gesellschaft Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik Caroline Moor Mike Martin Universität Zürich Universität Zürich Alterspolitik in den Kantonen: eine Bestandesaufnahme Seit gut drei Jahren liegt eine Strategie für eine schweizerische Alters politik vor. Auch die meisten Kantone verfügen über alterspolitische Leitlinien, Konzepte oder Berichte. Im Auftrag des Bundesamts für Sozialversicherungen wurden diese Dokumente nun einer Bestandes aufnahme unterzogen und zusammen mit der bundesrätlichen Strategie vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und gerontologischen Diskussion analysiert. Für die Ausrichtung von Alterspolitik sind inter national diskutierte Ansätze wie Partizipation, Mainstreaming und Lebensqualität von zentraler Bedeutung. Der Bundesrat hat 2007 in Beantwor- tung eines parlamentarischen Vorstos- ses (Postulat Leutenegger Oberholzer 03.3541) eine Strategie für eine schwei- zerische Alterspolitik vorgelegt.1 Im Kern liegt dieser Strategie – nebst der traditionellen, bedürfnisorientierten Sicherstellung der notwendigen Mittel – hauptsächlich ein ressourcen- und potenzialorientierter Ansatz zugrun- de: Es geht um die Förderung der wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Partizipation der älteren Bevölkerung, deren Engagement und Solidarität sowie um die Stärkung von Autonomie und Selbstbestimmung. Als Planungs- und Entscheidungs- grundlage für die weitere Entwick- lung der schweizerischen Alterspoli- tik im Sinne einer gesamtheitlichen Ausrichtung wurde im Auftrag des BSV eine Bestandesaufnahme von bestehenden Formen und Ausprägun- gen kantonaler Alterspolitik vorge- nommen. Dazu wurden von den Kan- tonen zu einem Stichtag im Frühling 2009 die vorhandenen Dokumente zur Alterspolitik auf kantonaler Ebe- ne angefordert (Leitbilder, Alterskon- zepte, Berichte etc.). In den meisten Kantonen ein Thema Die Analyse des erhaltenen Mate- rials ergab, dass 21 Kantone über eine schriftlich festgelegte Position zur Alterspolitik verfügen. Vier Kantone haben (noch) keine eigenständige Position zur Alterspolitik entwickelt, und von einem Kanton erfolgte keine Rückmeldung, ob eine Alterspolitik vorliege. Die kantonalen Alterspoli- tiken sind unterschiedlich deklariert. Die häufigsten Bezeichnungen sind Altersleitbild, Alterspolitik, Alters- planung und Alterskonzept. Mehrere Kantone überarbeiten aktuell die be- stehende Alterspolitik, einzelne schon zum dritten Mal. Die meisten Kantone anerkennen, dass die Lebenslagen und Bedürfnis- se von Menschen im höheren Lebens- alter vielfältig sind, und dass dies eine Vielfalt an politischen Massnahmen bedingt. Gleichwohl unterscheiden sich die Kantone teilweise erheblich bezüglich ihrer konkreten alterspoli- tischen Schwerpunkte. Einige Kanto- ne sind in ihrem Themenspektrum eher eng gehalten und befassen sich hauptsächlich mit Aspekten des Woh- nens und der Pflegeplanung. Quasi am anderen Pol angesiedelt sind Kan- tone mit einem sehr breiten Verständ- nis von alterspolitischem Handeln, welches die ältere Bevölkerung als aktiven Partner berücksichtigt, deren Leistung es zu nutzen und anerken- nen gilt. Diese Alterspolitiken sind häufig in Form von Leitbildern zu finden. Unterschiedliche Schwerpunkte Die meisten kantonalen Alters- politiken formulieren alterspolitische Ziele. Häufig sind diese in den Berei- 1 Bundesrat (2007). Strategie für eine schwei- zerische Alterspolitik. Bericht des Bundesrates (In Erfüllung des Postulates Leutenegger Ober- holzer [03.3541] vom 3. Oktober 2003) 29. Au- gust 2007. [On-line]. Available: www.bsv.ad- min.ch//themen/kinder_jugend_alter/01608/ index.html Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 345 Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik chen Kultur, Bildung, Freizeit, Sport, Gesundheit und Prävention, Bera- tung, Wohnen, Pflege, Unterstützung und Betreuung sowie Qualitätssiche- rung angesiedelt. Es bestehen inter- kantonal aber grosse Unterschiede hinsichtlich der Auswahl inhaltlicher Schwerpunkte sowie im Detaillie- rungsgrad von Zielformulierungen. Nicht alle Kantone legen fest, mit wel- chen Massnahmen die Ziele der Al- terspolitik erreicht werden sollen und in welchem Zeitraum, und kaum ein Kanton thematisiert, wie und durch wen die Wirksamkeit von Massnah- men überprüft (evaluiert) werden soll. Auf die Bundesstrategie wird in den Kantonen bisher kaum explizit Bezug genommen. Da die meisten Politiken formuliert wurden, bevor die natio- nale Strategie 2007 publiziert wurde, ist dies auch zu erwarten. Dennoch stimmen viele Kantone in einigen Punkten mit der Bundesstrategie überein, zumindest was die Schwer- punktsetzung betrifft. Die meisten Kantone thematisieren die Bereiche Gesundheitsförderung und Präven tion, Unterstützung von informell Pfle genden sowie die integrierte Planung von Gesundheitsdiensten bereits in ihren Alterspolitiken. Weniger häufig vertreten sind die Themen Palliativ pflege, menschengerechte Raumpla nung und die autonome Benützung des öffentlichen Verkehrs. Betrieb liche oder arbeitsmarktbezogene Massnah men, um die Arbeitsmarktchancen älterer Menschen zu erhöhen, werden in den untersuchten kantonalen Al- terspolitiken hingegen kaum bis gar nicht thematisiert, ebenso wenig die Themen Case Management oder das Mitbestimmungsrecht pflegebedürfti ger Menschen. Je nach Schwerpunkten innerhalb einer kantonalen Alterspolitik sind für die Planung unterschiedliche Kennzahlen notwendig. In der Regel hat der Bereich Pflege und Betreu- ung einen zentralen Stellenwert in den Kantonen; die entsprechenden Daten werden regelmässig erhoben und häufig auch in den untersuchten Dokumenten dargestellt. Bei Kanto- nen allerdings, die eine breiter gefä- cherte Alterspolitik verfolgen, insbe- sondere jene, die auf die Stärkung von Ressourcen und die Einbindung älterer Menschen abzielen, fehlen zurzeit noch weitgehend Angaben dazu, auf welche Datenbasis sie sich z.B. in den Bereichen Prävention, Bildung, Freiwilligenarbeit oder Par- tizipation stützen. Aus gerontologischer Sicht wichtige Aspekte der Alters politik Die traditionellen Pfeiler von Al- terspolitik sind die materielle Exis- tenzsicherung und die gesundheit- liche Versorgung im Alter. Heute ist das Verständnis von Alterspolitik um- fassender und bezieht sich auf sämt- liche Strategien und Massnahmen, die auf die Lebenssituation älterer Men- schen und deren Umfeld gerichtet sind. Alterspolitik ist aber nicht nur als breiter Fächer mit vielen Hand- lungsfeldern und Akteuren zu verste- hen: Noch wichtiger ist, dass sich das Grundverständnis der demografi- schen Entwicklung als ein Problem auszudifferenzieren beginnt hin zu einem gleichzeitigen Begreifen des Alterns als Chance für das Individu- um wie auch für die Gesellschaft.2,3 Aus der aktuellen internationalen alterspolitisch-gerontologischen Dis- kussion greifen wir an dieser Stelle vier Ansatzpunkte heraus, die aus un- serer Sicht wichtige Grundlagen bieten für die Ausrichtung kantonaler wie auch nationaler Alterspolitik: (1) die differenzierte Betrachtung von Alter(n)sprozessen und entsprechen- den Altersbildern, (2) der Main-Main- streaming-Gedanke, (3) die Partizi-Gedanke, (3) die Partizi- pation älterer Menschen sowie (4) die Orientierung von Alterspolitik am Konzept der Lebensqualität. Heterogenität des Alter(n)s und differenzierte Altersbilder Die gerontologische Datenlage weist schon seit längerem klar darauf hin, dass es «das Alter» nicht gibt. Ältere Menschen unterscheiden sich nicht nur bezüglich ihrer körper- lichen, geistigen und sozialen Funk- tionen, ihrer Lebensstile und ihrer materiellen Bedürfnisse beträchtlich: auch der Prozess des Älterwerdens verläuft von Mensch zu Mensch und von Generation zu Generation unter- schiedlich. In Politik und Gesellschaft sind deshalb differenzierte Altersbil- der nötig, die das höhere Lebensalter weder einseitig als defizitäre Lebens- phase begreifen, noch (im Bestreben, eine defizitäre Sicht zu überwinden) einseitig die Stärken und Potenziale eines «aktiven» Alters betonen (was auch negative Auswirkungen haben kann). Einige Kantone schlagen vor, zwei Phasen des Alters zu unterschei- den – die Phase des aktiven Rentenal- ters (drittes Alter) und diejenige der verstärkten Abhängigkeit (viertes Alter). Allerdings richtet einzig der Kanton Basel-Stadt sein Altersleitbild konsequent entlang dieser Differen- zierung aus, indem er klar die Senio- renpolitik von der Alterspflegepolitik trennt. Einzelne kantonale Alterspolitiken diskutieren auch die Bedeutung des gesellschaftlichen Altersbilds, welches nach wie vor mit Vorurteilen belastet und zu undifferenziert sei. Als Mass- nahme dagegen fordert etwa der Kan- ton Thurgau, dass Kanton, Gemein- den, private Trägerschaften und Me- dien in ihrer schriftlichen und münd- lichen Kommunikation darauf zu achten hätten, dass die gängigen Vor- urteile über das Alter abgebaut und mit einem positiven Bild des Alterns ersetzt würden, das die Kompetenzen und Potenziale im dritten Lebensab- schnitt betone. Schliesslich gehört zu einem be- wussten Umgang mit Altersbildern auch, dass Altersfragen öffentlich und 2 Bertelsmann Stiftung (2007, Hrsg.). Alter neu denken – Gesellschaftliches Altern als Chance begreifen. Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stif- tung. 3 Bundesamt für Sozialversicherungen (2002). Langlebigkeit – gesellschaftliche Herausforde- rung und kulturelle Chance. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen. 346 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 generationenübergreifend themati- siert und reflektiert werden. Weder die Bundesstrategie noch die kanto- nalen Alterspolitiken formulieren Ziele oder Massnahmen, die auf einen Anstoss des öffentlichen Diskurses über das Alter und Altern abzielen, obschon einzelne Kantone diesen Aspekt thematisieren. Der Kanton Genf etwa will die Bevölkerung da- hingehend sensibilisieren, alle Phasen des Alters bis zum Tod als Teil des Lebens anzuerkennen und diese ver- mehrt ins eigene «Lebensprojekt» zu integrieren: «Expliquer à la popula- tion que la trajectoire de vie intègre l’avance en âge, la vieillesse et la mort, afin de mieux concevoir les besoins de chaque tranche de la population. Il s’agit, en particulier, d’intégrer le vieillissement et ses conséquences dans son propre projet de vie pour mieux anticiper les soins et l’héber- gement nécessaires à l’âge extrême de la vie.» Mainstreaming: Einbettung des Alters und Alterns in die Gesamt- gesellschaft «Alter geht uns alle an» lauten die Titel der kantonalen Altersleitbilder von Luzern und Uri. Sie sind ein Ap- pell, Alterspolitik als Gegenstand von allgemeinem gesellschaftlichem und politischem Interesse zu verstehen. Auf internationaler Ebene wird dieser Gedanke in der ersten Verpflichtung zur Umsetzung der Regionalen Im- plementierungsstrategie des Madrid- plans folgendermassen festgehalten: «Einbeziehung der Dimension des Alterns in alle politischen Bereiche, um Gesellschaften und Volkswirtschaften mit dem demografischen Wandel in Einklang zu bringen und eine Gesell schaft für alle Lebensalter zu verwirk lichen.»4 Hier ist die Notwendigkeit eines Mainstreaming angesprochen, also der Öffnung der Alterspolitik gegenüber anderen Politikbereichen wie Gesundheits-, Sozial-, Siedlungs-, Verkehrs- oder Wirtschaftspolitik so- wie gegenüber anderen Generatio- nen. Dies wird auch in der Strategie für eine Schweizerische Alterspolitik thematisiert: Laut Bundesstrategie wird die Alterspolitik durch die An- passung an die ältere Gesellschaft von morgen und an die jungen Leute von heute (im Hinblick auf deren Alte- rung) zur Politik für alle Altersgrup- pen und Generationen. Nur sehr wenige kantonale Doku- mente thematisieren bislang explizit den Mainstreaming-Gedanken. Wenn, dann wird er eher im Sinne einer Öff- nung gegenüber anderen Politikbe- reichen diskutiert und seltener als Öffnung gegenüber anderen Genera- tionen. Partizipation älterer Menschen auf allen Ebenen Das Konzept der «Partizipation Betroffener» gewinnt auch in der Al- terspolitik zunehmend an Bedeutung. Der Grundgedanke von Partizipation meint hier, dass ältere Menschen nicht lediglich innerhalb der gegebenen (d.h. in der Regel von jüngeren Ge- nerationen festgelegten) Rahmenbe- dingungen und Möglichkeiten mög- lichst selbstbestimmt handeln, son- dern diese Rahmenbedingungen und Möglichkeiten eben auch selber mit- gestalten sollen. Oder wie es der Kan- ton Obwalden prägnant formuliert: «Der alte Mensch darf nicht nur als Konsument und Mitläufer gern gese- hen sein, sondern auch in der Rolle des Entscheidungsträgers.» Die Im- plementierungsstrategie zum Madrid- plan formuliert diesen Gedanken in ihrer zweiten Verpflichtung: «Ge währleistung der vollen gesellschaft lichen Integration und Teilhabe der älteren Menschen.» Diese Verpflich- tung beinhaltet unter anderem die (gleichberechtigte) Mitwirkung älte- rer Menschen an sozialen, ökonomi- schen, politischen und kulturellen Aktivitäten, aber auch die konse- quente Anerkennung der Tatsache, dass ältere Menschen die besten An- wälte in eigner Sache sind. Bereits 1993 forderte die Schweize- rische Gesellschaft für Gerontologie in ihrem Leitfaden zum Altersleitbild dazu auf, ältere Menschen bei der Entwicklung und Umsetzung von Al- terspolitik aktiv zu beteiligen.5 Nur eine Minderheit der analysierten Dokumente thematisiert jedoch eine aktive Einbindung der älteren Bevöl- kerung in der kantonalen Alters- politik. Der Kanton Solothurn etwa schlägt Altersforen auf kommunaler oder regionaler Ebene vor und argu- mentiert, dass die intellektuellen, wirtschaftlichen und sozialen Fähig- keiten von Seniorinnen und Senioren nicht nur in der Freiwilligenarbeit, sondern auch politisch genutzt wer- den sollten. Auch der Kanton Thurgau bedauert, dass noch allzu häufig aus der Sicht der Jungen für die Älteren geplant und entschieden werde, ohne dass deren Bedürfnisse angemessen erfasst würden. Als Massnahme wird gefordert, dass sich Kanton, Gemein- den und private Trägerschaften be- mühen, die Älteren bzw. deren Ange- hörige in die Planung von Angeboten einzubeziehen. Dies könne durch eine direkte Vertretung in Planungskom- missionen, durch Gespräche mit Äl- teren aber auch durch systematische Kundenerhebungen der Bedürfnisse und der Zufriedenheit mit Diensten und Angeboten erfolgen. Der Kanton Luzern will auf allen politischen Ebenen und in allen Ins- titutionen praktische Möglichkeiten für Mitsprache und Mitbestimmung schaffen. Entsprechend empfiehlt die Luzerner Kommission für Altersfra- gen, in allen Gemeinden einen Seni- orenrat einzurichten. Inzwischen existieren auch in einigen Kantonen Seniorenräte. Insbesondere der Kan- ton Basel-Stadt macht sich in dieser Hinsicht sehr stark und bezieht laut seiner Leitlinien die ältere Genera- tion als eine wesentliche gesellschaft- liche Bevölkerungsgruppe in seine Entscheidungsprozesse mit ein; als Gesprächs- und Kontaktforum zwi- 4 Regional Implementation Strategy for the Ma- drid International Plan of Ageing 2002 (ECE/ AC.23/2002/2/Rev.6). [On-line]. Available: www.un.org/ageing/impl_map.html 5 Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie (1993). Aktive Alterspolitik in der Gemeinde: Altersleitbild – ein möglicher Weg. Bern: Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie. Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 347 schen Regierungsrat und Verwaltung einerseits und den Seniorenorganisa- tionen andererseits dient das Senio- renforum Basel. Ausrichtung von Alterspolitik an der Lebensqualität Laut dem Leitfaden der Schweize- rischen Gesellschaft für Gerontologie sollte im Zentrum von Alterspolitik eine gute Lebensqualität für alle Al- tersgruppen stehen. Rund die Hälfte der 21 untersuchten Kantone nennt denn auch die Förderung von Lebens- qualität als ein alterspolitisches Leit- prinzip oder Hauptziel. Der Kanton St.Gallen konstatierte bereits in sei- nem Altersleitbild von 1996, dass sich die politischen Prioritäten zwar ver- schoben hätten von der Erhöhung der Lebenserwartung zur Sicherung der Lebensqualität, die Aufgabe aber dadurch nicht einfacher werde, denn es gelte zu klären, was denn unter Lebensqualität überhaupt zu verste- hen sei. Tatsächlich wird das Konzept «Le- bensqualität» auch in den analysier- ten kantonalen Dokumenten nicht genauer definiert. Laut der Weltge- sundheitsorganisation (WHO) kann Lebensqualität letztlich nur aus der subjektiven Perspektive eines Men- schen heraus beurteilt werden: Le- bensqualität ist die subjektive Wahr- nehmung einer Person über ihre Stellung im Leben, in Bezug zur Kul- tur und den Wertesystemen, in denen sie lebt, in Bezug auf ihre Ziele, Er- wartungen, Standards. Es ist ein kom- plexes Zusammenspiel von Wahrneh- mungs- und Bewertungsprozessen einer Person bezüglich ihres körper- lichen und psychischen Zustands, bezüglich ihrer Autonomie, ihrer so- zialen Beziehungen, ihrer Wertevor- stellungen und ihrer Umwelt. Dies impliziert auch, dass sich die Defini- tion der eigenen Lebensqualität je nach Lebenslage und Gestaltungs- möglichkeiten ändern kann. Diese subjektive Sichtweise von Lebensqualität mag für die Praxis auf den ersten Blick unbequem sein. Ihr grosser Vorteil ist jedoch, dass sie zur notwendigen Auseinandersetzung mit der Frage zwingt, was überhaupt die Lebensqualität bei unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, bei unter- schiedlichen Menschen und in unter- schiedlichen Lebenslagen ausmacht. In einem nächsten Schritt wäre dann zu überlegen, welche Indikatoren zur «Messung» von Lebensqualität her- angezogen werden könnten. Diese sind nötig, wenn wir wissen wollen, ob wir mit unseren politischen Mass- nahmen das Ziel «Lebensqualität si- chern» erreichen oder nicht, welche Massnahmen besonders effektiv sind, und welche weniger. Ansonsten wür- de Lebensqualität eine Leitidee blei- ben, die als alterspolitisches Ziel zwar einleuchtet, aber praktisch nicht gut überprüft werden kann. Voneinander lernen Im Bericht «Kantonale Alterspoli- tiken in der Schweiz» werden auf der Basis der Ergebnisse Empfehlungen an den Bund und an die Kantone ab- gegeben in Richtung einer denkbaren interkantonalen Abstimmung von Alterspolitik. Zudem werden The- menbereiche eruiert, die in der kan- tonalen Alterspolitik noch wenig berücksichtigt werden: die aktive Par- tizipation der älteren Bevölkerung, Mitsprache- und Mitbestimmungs- möglichkeiten auch für pflegebedürf- tige Menschen, palliative Pflege bzw. Sterbebegleitung, ausserfamiliäre Ge- nerationenkontakte sowie die konse- quente Ausrichtung von Alterspolitik am Prinzip Lebensqualität. Im Rahmen der Bestandesaufnah- me kantonaler Alterspolitik wurde klar, dass es nicht darum gehen kann, die Kantone mittels eines «Rating» zu vergleichen. Dies hat – abgesehen von der enormen Heterogenität zwi- schen den Kantonen – auch mit un- terschiedlichen kantonalen Ressour- cen- und Problemlagen zu tun sowie nicht zuletzt mit der Tatsache, dass sich einige Kantone schon länger mit Alterspolitik befassen als andere. Ge- rade aus diesem Grund dürfte sich ein Austausch zwischen den Kantonen als sehr fruchtbar erweisen; dieser Wunsch wurde auch von verschiede- nen Kantonen an die Autoren des Berichts geäussert. Caroline Moor, Dr. phil., wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Gerontologie der Universität Zürich. E-Mail: c.moor@zfg.uzh.ch Mike Martin, Prof. Dr. phil., Professor für Gerontopsychologie am Psychologischen Institut und Direktor des Zentrums für Gerontologie der Universität Zürich. E-Mail: m.martin@psychologie.uzh.ch Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik Bericht «Kantonale Alters- politiken in der Schweiz» Der Bericht «Kantonale Alterspolitiken in der Schweiz» kann im Internet abgerufen werden unter www.bsv.admin.ch/praxis/forschung/ publikationen/ Gedruckte Exemplare dieses Berichts können bezogen werden via Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, 3003 Bern, www.bundes publikationen.ch (Bestellnummer 318.010.11/10d). 348 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit Jürg Krummenacher Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) fordert in ihrer neusten Publikation die Einführung einer Elternzeit und eines Elterngeldes in der Schweiz. Die EKFF hat dazu ein detailliertes Modell mit Kostenfolgen und Finanzierungsvorschlägen erarbeitet. Die EKFF schätzt die Kosten für die Einführung einer Elternzeit auf 1,1 bis 1,2 Milliarden Franken. Eine Finanzierung des Elterngeldes über die Erwerbsersatzordnung EO würde eine Erhöhung bei den Lohnprozenten von je 0,2 Prozent für Arbeitnehmende und Arbeitgebende bedeuten. Bei einer Finanzierung über die Mehrwertsteuer müsste der Satz um 0,4 bis 0,5 Prozent angehoben werden. Seit dem 1. Juli 2005 erhalten erwerbs- tätige Frauen in der Schweiz während 14 Wochen eine Mutterschaftsent- schädigung, die 80 Prozent des Er- werbseinkommens beträgt. Ein Va- terschaftsurlaub ist in keinem Bun- desgesetz geregelt. Er gilt als «übli- cher freier Tag» gemäss Obligationen- recht (OR) oder als Sonderurlaub, den Arbeitnehmende beziehen kön- nen, um persönliche Angelegenheiten während der Arbeitszeit zu regeln. Aus eigener Initiative bieten einzelne Unternehmungen, private und öffent- liche Institutionen nach der Geburt eines Kindes einen Vaterschaftsur- laub von ein paar Tagen bis zu meh- reren Wochen an. Davon profitieren kann aber nur ein kleiner Teil der Ar- beitnehmenden. Aus familienpolitischer Sicht genü- gen die aktuelle Mutterschaftsent- schädigung und der in einzelnen Fir- men gewährte Vaterschaftsurlaub nicht, um Familien in den ersten Le- bensjahren nach der Geburt eines Kindes zu entlasten. Die EKFF for- dert deshalb eine gesetzliche Rege- lung für die Einführung einer Eltern- zeit und eines Elterngeldes auch in der Schweiz. Die EKFF spricht be- wusst nicht von «Elternurlaub». Den Begriff Urlaub erachtet die EKFF nicht als treffende Bezeichnung für die Übernahme von familialen Be- treuungsaufgaben. Um diese Forderung zu konkreti- sieren hat die EKFF ein detailliertes Modell entwickelt, das sich am Ge- setzesentwurf im Kanton Genf orien- tiert. Das Modell der EKFF enthält alle konzeptionellen Eckpunkte zu Anspruchsberechtigung, Bezugsdau- er, Höhe des Elterngeldes, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen und Re- gelung der Rechte vor, während und nach der Elternzeit. Im Auftrag der EKFF hat das Büro BASS zudem die möglichen Kostenfolgen dieses Mo- dells berechnet. Gleichzeitig wurden auch zwei Finanzierungsvarianten erarbeitet. Das Modell der EKFF für Elternzeit und Elterngeld in der Schweiz Das Modell der EKFF sieht eine maximale Bezugsdauer von 24 Wochen vor. Je vier Wochen davon entsprechen einem individuellen Anspruch von Mutter oder Vater. Das heisst, sie kön- nen nur von dieser Person bezogen werden. Wie die Erfahrungen in ande- ren Ländern zeigen, ist eine solche Regelung wichtig, um eine stärkere Beteiligung der Väter an der Elternzeit zu bewirken. Die Elternzeit steht grundsätzlich beiden Elternteilen of- fen. Das Kriterium ist das Sorgerecht. Die Bezugsperiode dauert von der Geburt bis zur Einschulung. Ein Be- zug in Teilabschnitten soll möglich sein. Die Einkommensersatzrate wird wie bei der Mutterschaftsentschädi- gung auf 80 Prozent festgesetzt mit einem Plafond nach oben von 196 Franken pro Tag. Massgebend ist bei den Unselbstständigerwerbenden der Bruttolohn, bei den Selbstständiger- familie, generationen, gesellschaft Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 349 werbenden der AHV-versicherte Bruttolohn. Überall dort, wo ein Mutterschafts- und/oder Vaterschaftsurlaub besteht, kommen Elternzeit und Elterngeld zeitlich später und sollen kein Ersatz für diese geburtsbezogene Regelun- gen sein. Bezüglich des Anspruchs auf andere Transfereinkommen, bei- spielsweise Arbeitslosenunterstüt- zung, soll die gleiche Regelung wie bei der Mutterschaftsentschädigung gelten. Die EKFF rechnet mit Kosten für dieses Modell in der Grössenordnung von 1,1 bis 1,2 Milliarden Franken. Die Kosten hängen jedoch davon ab, wie hoch die Bezugsquote ist und wie die Aufteilung zwischen den Ge- schlechtern aussieht. Sollten die Väter mehr als die vier Wochen, auf die sie einen individuellen Anspruch haben, beziehen, wären die Kosten höher, weil die Ersatzeinkommen der Väter kumuliert um mehr als 80 Prozent über den kumulierten Ersatzeinkom- men der Mütter liegen. Das vorge- schlagene EKFF-Modell ist deutlich kostengünstiger als es die beiden zum Vergleich herangezogenen ausländi- schen Modelle (Deutschland und Is- land) wären. Zurückzuführen ist dies vor allem auf die vorgeschlagene kür- zere Bezugsdauer. Die Finanzierung des Elterngeldes kann nach Meinung der EKFF über die Erwerbsersatzordnung EO oder über die Mehrwertsteuer erfolgen. Eine Finanzierung über die Er- werbsersatzordnung EO würde eine Erhöhung der abzuziehenden Lohn- prozente von je 0,2 Prozent für Ar- beitnehmende und Arbeitgebende bedeuten. Bei einer Finanzierung über die Mehrwertsteuer müsste der Normalsatz um 0,4 bis 0,5 Prozent angehoben werden. Die EKFF liess auch die Kosten von verschiedenen Varianten berechnen. Damit soll im Hinblick auf die politi- sche Debatte ein Instrumentarium bereitgestellt werden, das es ermög- licht, auch alternative Ausgestaltun- gen eines Elterngeldes auf ihre Kos- tenwirkung zu prüfen. Rechtliche Grundlagen Die EKFF hat auch die rechtliche Frage geprüft, welche Gemeinwesen (Bund oder Kantone) unter gelten- dem Recht berechtigt sind, eine El- ternzeit und ein Elterngeld einzufüh- ren. Art. 122 Abs. 1 der Bundesver- fassung weist die Rechtsetzungskom- petenz auf dem Gebiet des Privat- rechts dem Bund zu. Diese Aufgabe hat er mit dem Erlass von ZGB und OR erfüllt, womit den Kantonen seit deren Inkrafttreten im Bereich des Privatrechts grundsätzlich kein Rege- lungsspielraum mehr bleibt. Die Kan- tone haben somit keine Befugnis zur Einführung einer Elternzeit oder auch eines Vaterschaftsurlaubs im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsver- hältnisse. Verfassungsrechtlich ist dafür allein der Bund kompetent. Anders sieht es in Bezug auf die öffentlichrechtlichen Arbeitsverhält- nisse aus. Die Gestaltung der öffent- lichrechtlichen Arbeitsverhältnisse sowohl auf Ebene des Bundes als auch der Kantone liegt in deren jeweiligem eigenen Kompetenzbereich. Auch wenn der Bund auf dem Ge- biet des Privatrechts allein kompetent ist, so hat er jedoch keinen verbindli- chen Rechtsetzungsauftrag zur Ein- führung einer Elternzeit. Die Bestim- mungen in Art. 41 BV (Sozialziele), Art. 110 BV (Arbeit) sowie Art. 116 BV (Familienzulagen und Mutter- schaftsversicherung) können den Bund höchstens zur Einführung einer Elternzeit anregen, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Soll der Bund ver- fassungsrechtlich dazu verpflichtet werden, müsste eine dem Art. 116 Abs. 3 BV (Mutterschaftsversiche- rung) entsprechende Bestimmung in die Verfassung aufgenommen werden. Das EKFFModell im internationalen Vergleich Ein Vergleich mit anderen Ländern macht deutlich, dass das von der EKFF vorgeschlagene Modell ziem- lich bescheiden ist. Die meisten euro- päischen Länder kennen grosszügige- re Regelungen. Das gilt nicht nur für die beiden in der Publikation zum Vergleich herangezogenen Länder Island und Deutschland. Island gewährt einen Elternurlaub von 9 Monaten, wovon für die Mutter und den Vater je 3 Monate reserviert sind. Damit geht Island mit dem finan- ziellen Anreiz für Väter bisher am weitesten. Das erweist sich als erfolg- reich. 90 Prozent der Väter nehmen die Elternzeit in Anspruch. Deutsch- land bezahlt seit 2007 während 12 Mo- naten Elterngeld. Dazu kommen zwei Partnermonate als individuelles An- recht des anderen Elternteils. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Net- tolohns, maximal 1800 Euro. Am grosszügigsten ist Schweden, wo den Eltern während insgesamt 480 Tagen oder 16 Monaten ein Elterngeld be- zahlt wird, davon 13 Monate zu 80 Prozent des Bruttolohns. Zwei Mona- te sind jeweils individuell für Vater oder Mutter reserviert. Die restlichen Monate sind frei aufteilbar. Andere Länder wie Frankreich oder Österreich gehen zwar in Bezug auf das Elterngeld weniger weit. Da- für ist die Elternzeit, in der ein Kün- digungsschutz besteht, sehr grosszügig geregelt. In Österreich beträgt die Dauer der Elternzeit 24 Monate, in Frankreich sogar 36 Monate. Bei einer Beurteilung der Kosten- folgen des EKFF-Modells ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausgaben für die Familien in der Schweiz unter dem europäischen Durchschnitt lie- gen (Bundesamt für Statistik 2008). In der Schweiz beliefen sich die ge- samten Sozialleistungen für Familien und Kinder im Jahr 2008 auf einen Betrag, der 1,3 Prozent des Bruttoin- landprodukts entspricht. Vergleichbar tiefe Werte kennen nur noch die Nie- derlande, Italien, Spanien und Polen. An der Spitze stehen die skandinavi- schen Staaten, die bis zu drei Mal mehr für die Familien ausgeben. Aber auch in Deutschland, Österreich und Frankreich sind die Sozialausgaben für die Familien deutlich höher als in unserem Land. Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit 350 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Elternzeit und Elterngeld – zentrale Elemente einer nachhaltigen Familienpolitik Mit der Geburt eines Kindes über- nehmen die Eltern neue Aufgaben und eine grosse Verantwortung für das Wohl ihres Kindes. In den ersten Lebensjahren sind die Kinder ganz besonders auf Zuwendung und Für- sorge und auf verbindliche, zuverläs- sige Beziehungen angewiesen. Dafür benötigen die Eltern Zeit. Untersu- chungen haben gezeigt, dass die El- tern nur dann genügend auf die Be- dürfnisse ihrer Kinder eingehen kön- nen, wenn sie selbst nicht zu sehr anderweitig belastet sind. Der Über- gang zur Elternschaft bringt grosse Umstellungen mit sich und verlangt die Abstimmung familialer Aufgaben mit beruflichen Verpflichtungen. Es ist deshalb kaum erstaunlich, dass die zeitliche Belastung der Eltern für be- zahlte und unbezahlte Tätigkeiten in den ersten Lebensjahren eines Kindes am grössten ist und insgesamt Wo- chenpensen von 70 Stunden und mehr erreicht. Dazu kommt, dass die Kleinkinder- phase in einer beruflichen Phase liegt, die für den Karriereverlauf entschei- dend ist. In dieser Situation sind es vor allem die Frauen, die beruflich den Preis für Kinder zahlen. Sie erle- ben durch ihre Mutterrolle einen star- ken Bruch in ihrer Berufsbiografie. Bis zur Geburt des ersten Kindes sind Frauen sehr gut in das Erwerbsleben integriert und arbeiten meistens Voll- zeit. Mit der Geburt des ersten Kindes zieht sich der grösste Teil der Frauen (vorübergehend) teilweise oder ganz aus dem Erwerbsleben zurück. Im Alter des jüngsten Kindes bis zu vier Jahren arbeiten rund zwei Drittel der Frauen mit einem Teilpensum von weniger als 50 Prozent oder sie sind gar nicht erwerbstätig. Der Berufs- ausstieg, aber auch Minimalpensen, zementieren die Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern und ver- schlechtern die beruflichen Perspek- tiven der Frauen. Wenn Mütter die Erwerbsarbeit grösstenteils aufgeben, ist ihre wirtschaftliche Selbstständig- keit eingeschränkt. Bei einer Tren- nung oder Scheidung kann dies be- deuten, dass sie Mühe haben, den Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Ein grosser Teil der Familien ist heute auf zwei Einkommen angewie- sen. Nach der Geburt eines Kindes verrichten Väter deshalb oft mehr Erwerbsstunden, um den finanziellen Nachteil auszugleichen, der sich durch die Reduktion der Erwerbsarbeit der Mütter ergibt. Väter wollen aber enge Beziehungen zu ihren Kindern auf- bauen, sich an der alltäglichen Fami- lienarbeit beteiligen und nicht bloss Freizeitväter sein. Die Verbesserung der Verein barkeit von Familie und Beruf ist prioritär In der Schweiz werden heute noch halb so viele Kinder geboren wie Mit- te der 60er-Jahre. Das hängt jedoch nicht damit zusammen, dass Kinder zunehmend unerwünscht wären. Im Gegenteil: Über alle Bildungsstände hinweg ist der Kinderwunsch grösser als die Zahl der wirklich geborenen Kinder. Der Grund für die Diskre- panz zwischen Kinderwünschen und der Realität liegt darin, dass es bei der Familiengründung oder beim Ent- scheid für weitere Kinder zu hohe Hindernisse gibt. Denn gleichzeitig möchten die Mütter mehr arbeiten. In seiner Rede anlässlich der Prä- sentation des «Familienberichts 2004» vom 31. August 2004 auf der St.Peters- insel hat deshalb Bundesrat Couche- pin für eine «nachhaltige Familienpo- litik» plädiert. Der Staat müsse die Hindernisse abbauen, damit ge- wünschte Kinder auch geboren wer- den. Und er müsse die Hürden besei- tigen, die dafür sorgen, dass Mütter auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden. Die Schweiz könne es sich nicht leisten, dass sie immer weniger Kinder habe. Denn mehr Kinder be- deuten auch weniger demografiebe- dingte Probleme, standfestere Sozial- werke, vor allem aber mehr Innova- tions- oder Zukunftsfähigkeit. Die Schweiz könne es sich aber auch nicht leisten, auf die vielen Kompetenzen, die sie ausbildet, im Arbeitsleben zu verzichten. Für die Schweiz sei es volkswirtschaftlich vorteilhaft, wenn die Frauen, die heute genauso gut aus- gebildet sind wie die Männer, ihre erworbenen Kompetenzen im Er- werbsleben einsetzen. Ihre Beitrags- zahlungen hätten auch einen stabili- sierenden Einfluss auf die Sozialwerke. Die Einführung einer Elternzeit und eines Elterngelds ist ein wichtiger Bestandteil zum Abbau der von Bun- desrat Couchepin genannten Hürden und Hindernisse. Länder, die wie die skandinavischen Länder oder Frank- reich eine aktive Familienpolitik ver- folgen, mit dem Ziel, die Gleichstel- lung der Geschlechter und die Ver- einbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, weisen eine höhere Ge- burtenrate auf als die anderen Länder. Auch ist in diesen Ländern die Zahl der Mütter, die nicht erwerbstätig sind oder mit kleinen Pensen arbeiten, ge- ringer. Optimale Startbedingungen für die Kinder Die EKFF ist davon überzeugt, dass die Einführung von Elternzeit und Elterngeld dem Rückzug der Frauen auf Minimalpensen oder gar einem (vorübergehenden) Berufsausstieg entgegenwirkt und damit auch die beruflichen Perspektiven der Frauen verbessert. Das wirkt sich auch volks- wirtschaftlich aus. Elternzeit und Elterngeld sind aber vor allem auch von grosser Bedeutung für die gesunde Entwicklung von Kind und Familie. Elternzeit und El- terngeld führen in den ersten Lebens- jahren eines Kindes, die mit grossen Belastungen verbunden sind, zu einer Entlastung der Eltern und ermögli- chen den Familien so eine Wahl- und Gestaltungsfreiheit bezüglich der Be- treuung ihrer Kinder. Elternzeit und Elterngeld tragen damit zu optimalen Startbedingungen Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 351 der Kinder und zu mehr Chancen- gleichheit bei. Über den Schulerfolg entscheiden nicht in erster Linie In- telligenz, Begabung und Leistung eines Kindes, sondern seine sozial- familiale Herkunft. Wie verschiedene Studien zeigen, setzt das Schweizer Bildungssystem zu spät an, um schlechte Startbedingungen auszu- gleichen und Chancengleichheit zu fördern. Das führt dazu, dass Kinder aus bildungsnahen und bildungsfer- nen Milieus bei Eintritt in den Kin- dergarten oder bei Schuleintritt er- hebliche Kompetenzunterschiede aufweisen. Kinder sind keineswegs nur Privat- sache. Ihr Wohl und das Wohl ihrer Eltern sind von privatem und öffent- lichem Interesse und obliegen einer gemeinsamen familialen und gesell- schaftlichen Verantwortung. Eltern- zeit und Elterngeld sind damit neben anderen Massnahmen wie dem Aus- bau der familienergänzenden Betreu- ungsangebote oder Massnahmen gegen die Familienarmut ein zentrales Element einer kohärenten und nach- haltigen Familienpolitik. Die Publikation ist auf der Website der Kommission unter www.ekff.admin.ch, Rubrik «Aktuell», als PDF abrufbar. Jürg Krummenacher, Prof. Dr. h. c., Präsident der Eidgenössischen Koordinationskommis- sion für Familienfragen (EKFF). E-Mail: juerg.krummenacher@hslu.ch Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit 352 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 gesundheit Gesundheit Pflegeleistungen von Familienangehörigen Béatrice Despland Claudia von Ballmoos Haute Ecole cantonale vaudoise de la santé (HECVSanté), Lausanne Vergütung der Pflegeleistungen von Familien mitgliedern durch die Krankenversicherung Sind die vom Ehepartner, von der Ehepartnerin oder einem Familienmit glied erbrachten Leistungen kassenpflichtig? Das zur Klärung dieser Frage angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte dies. Um herauszufinden, ob dieses Urteil einen Einzelfall oder vielmehr eine Vielzahl Situationen betrifft, wurde in 19 Deutschschweizer Kantonen eine Studie durchgeführt. Sie ermöglicht eine Standortbestimmung und wirft Fragen zur Vergütung der von Angehörigen erbrachten Pflege leistungen durch die Sozialversicherungen auf. Rechtliches Umfeld der Studie Studien zu Pflegeleistungen von EhepartnerInnen gibt es viele. Sie sind vorwiegend soziologisch, psycholo- gisch und statistisch motiviert und be- fassen sich kaum mit rechtlichen As- pekten. Es schien uns deshalb inte- ressant und wichtig, in einer explorati- ven Studie die Zahl der betroffenen EhepartnerInnen und Familienmitglie- der, die gestellten Anforderungen und die laufenden Projekte zu ermitteln. Die Pflegearbeit der Angehörigen (namentlich des Ehepartners, der Ehe- partnerin und der Familienmitglieder) wird in den verschiedenen Sozialver- sicherungen unterschiedlich behan- delt. In der Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MV) haben die Angehörigen unter Umstän- den Anspruch auf eine Entschädigung, in der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG) oder der Invali- denversicherung (IVG) ist die Kosten- übernahme in Form einer Hilflosen- entschädigung für die pflegebedürftige Person vorgesehen. Im Rahmen der Ergänzungsleistungen kann ein Fami- lienmitglied für den durch die Pflege einer IV-Leistungen beziehenden Per- son entstandenen Verdienstausfall unter gewissen Voraussetzungen ent- schädigt werden. Durch die 2008 in Kraft getretene Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden diese Leistungen als Krankheits- und Behinderungskosten von den Kantonen übernommen. Wie aber sieht die Lage in der Kran- kenversicherung (KVG) aus? Einer der wesentlichen Unterschiede zu den anderen Sozialversicherungen liegt darin, dass die zuge- lassenen Leistungserbringer im Bundesgesetz und seinen Ausführungsverordnungen ab- schliessend aufgezählt werden. Sofern es sich beim Ehepartner, bei der Ehepartnerin oder dem Familienmitglied nicht um eine Fachperson handelt, die sämtliche Voraussetzungen der Krankenpflegeversicherung erfüllt, kann er oder sie die Leistungen der Krankenversicherung nicht in Rechnung stellen. Wie aber sieht die Lage aus, wenn er bzw. sie sich von einem Spitex- Dienst anstellen lässt? Werden ihnen dann die an einem Angehörigen erbrachten Leistungen vergütet? Über diese Frage hatte das Eidge- nössische Versicherungsgericht zu entscheiden. Ein Architekt hatte seinen Beruf aufgegeben, um sich als Angestellter des Spitex-Vereins sei- ner Wohngemeinde um seine an Multipler Skle- rose leidende Ehefrau zu kümmern. Der Spitex- Verein stellte die Leistungen dem Krankenver- sicherer der Ehefrau in Rechnung. In seinen beiden Urteilen1 hiess das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht dieses Vorgehen gut und ver- pflichtete den Krankenversicherer, die Spitex- Leistungen zu übernehmen. Für eine solche Kostenübernahme müssen aber bestimmte Vo- raussetzungen erfüllt sein. Einerseits muss der/ die pflegeleistungserbringende EhepartnerIn bzw. das Familienmitglied die notwendige fach- liche Eignung aufweisen, andererseits sind nur die Leistungen verrechenbar, die über die Pfle- ge hinausgehen, die dem Ehepartner, der Ehe- partnerin im Rahmen der ehelichen Beistands- pflicht nach ZGB zuzumuten ist. Diese Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat einige Fragen aufge- worfen: Betrifft sie einen Einzelfall oder han- delt es sich um einen Grundsatzentscheid, der auf eine Vielzahl von Situationen und Kantone anwendbar ist? Die zur Beantwortung dieser Frage durchge- führte Studie berücksichtigt nur die Deutsch- schweizer Kantone und dies aus zwei Gründen: Erstens betrifft das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einen Deutschschweizer 1 EVG-Urteil vom 21. Juni 2006 (K 156/04); EVG-Urteil vom 19. Dezember 2007 (9C_597/2007 (T 0/2). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 353 Gesundheit Pflegeleistungen von Familienangehörigen Kanton (Thurgau), zweitens haben die Abklä- rungen bei den Spitex-Vereinen in der West- schweiz ergeben, dass es an einer entsprechen- den Gesetzesgrundlage wie auch an kantonalen Massnahmen, die in die Richtung eines Vertrags mit einem Familienmitglied für Pflege arbeit gehen, fehlt. Nach Überprüfung der in den ein- zelnen Kantonen geltenden Gesetze und Re- gelungen wurden bei den kantonalen Gesund- heitsdepartementen Informationen über die kantonale Politik und über allfällige bestehen- de Projekte für die Vergütung von pflegenden EhepartnerInnen oder Familienmitgliedern eingeholt. Im Weiteren wurde bei den kantona- len Spitex-Diensten nachgefragt, wie viele Mit- arbeitende bei ihnen angestellt sind und welche Anforderungen in Bezug auf Ausbildung und Arbeitsbedingungen bestehen.2 Alle Kantons- behörden und kantonalen Spitex-Dienste haben an unserer Umfrage teilgenommen. Kantonale Vorschriften … Eine gesetzliche Regelung, in der die Mög- lichkeit vorgesehen ist, pflegende Angehörige für die Spitex-Pflege anzustellen, besteht nur im Kanton Graubünden. Dazu müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • die Pflegeperson muss mindestens den Pfle- gehelferinnenkurs beziehungsweise den Pfle- gehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes erfolgreich absolviert haben; • der Einsatz entspricht einer Langzeitpflege- situation, und die Anstellung ist auf mindes- tens zwei Monate angelegt; • die pflegende Person hat das ordentliche Ren- tenalter noch nicht erreicht.3 Die Vergütung von pflegenden Angehörigen ist nur in wenigen Fällen gesetzlich oder reglemen- tarisch geregelt.4 In einzelnen kanto- nalen Texten wie in Leitlinien (St. Gallen) oder in Berichten (Thurgau) sind pflegende Angehörige jedoch erwähnt. Kein Kanton schreibt die Vergütung aber vor und einer schliesst sie sogar ausdrücklich aus (Kommen- tar zum neuen Sozialgesetz des Kan- tons Solothurn). In einigen Kantonen liegt die Zuständigkeit für die Hilfe und Unterstützung der pflegenden Personen bei den Gemeinden, wobei in gewissen Fällen eine Finanzierungs- hilfe vorgesehen ist (z.B. in der Ge- meinde Muttenz). In einigen Kanto- nen (z.B. in Aargau) ist die finanziel- le Unterstützung in den Sozialhilfe- bestimmungen verankert. Andere Kantonsgesetze wiederum sehen die Vergütung durch die Ergänzungsleis- tungen vor (z.B. Basel-Stadt, Schwyz usw.). Texte zur Ausbildung der Pflegen- den im Allgemeinen sind dagegen häufiger. Dabei kann es sich um ge- setzliche oder reglementarische Be- stimmungen (Glarus), Vereinbarungen oder Verträge (Appenzell Innerrho- den und Ausserrhoden, St.Gallen, Zürich) oder um Leitlinien (Thurgau) handeln. In diesen Kantonen kann ein Angehöriger nicht von einem Spitex- Dienst angestellt werden, wenn er die Anforderungen bezüglich Mindest- qualifikation nicht erfüllt. … und Standpunkt der kantonalen Gesundheits departemente Die bei den betroffenen Kantons- behörden durchgeführte Umfrage lieferte Erkenntnisse über allfällige Projekte in Bezug auf die Kostenüber- nahme der vom Ehepartner, von der Ehepartnerin oder von Familienmit- gliedern erbrachten Pflegeleistungen und gab Aufschluss darüber, inwie- weit die Befragten politische Bestre- bungen zugunsten einer Vergütung dieser Personen unterstützen würden. Sechs Kantone befassen sich mit der Vergütung, aktiv unterstützt würden sie hingegen nur in fünf Kantonen. Es werden verschiedene Gründe gegen ein Vergütungssystem genannt. Sie reichen von der Schwierigkeit, Ange- hörige ohne Hilfe von Fachleuten zu pflegen über die Gefahr von Missbräu- chen bis hin zur Erwähnung von Lö- sungen, die als angemessener beurteilt werden (z.B. Steuersenkung). Ein nicht unbedeutender Teil der Befragten ist der Ansicht, dass die Entschädigung der Angehörigen über die Ergänzungs- leistungen erfolgen soll. In einem Do- kument der Bündner Kantonsregie- rung wird im Übrigen darauf hinge- wiesen, dass die Ergänzungsleistungen immer häufiger über ihre primäre Funktion der Existenzsicherung hin- ausgehen und die Funktion einer Pfle- geversicherung übernehmen. Anzahl angestellte Angehörige in den kantonalen oder kommunalen Diensten … Die bei den kantonalen oder kom- munalen Spitex-Diensten durchge- führte Umfrage ergab ein realitäts- nahes Bild der Situation und beant- wortet unsere erste Frage: Ist die Anstellung von EhepartnerInnen oder Familienmitgliedern durch Spi- tex-Dienste ein Einzelfall oder ein verbreitetes Phänomen? Ferner gab die Umfrage Aufschluss über die An- forderungen, vor allem in Bezug auf die Ausbildung und die Vertragsbe- dingungen. Zum Zeitpunkt der Umfrage (2008) waren in fünf Kantonen (Basel-Land, Graubünden, Thurgau, Uri, Zürich) EhepartnerInnen oder Familienmit- glieder angestellt. In sechs Kantonen gab es solche Anstellungen in den zwei Jahren vor der Umfrage (Basel- Land, Graubünden, Schwyz, Thurgau, Uri, Zürich) oder früher (St.Gallen). Im Kanton Graubünden wurden 1992 erstmals EhepartnerInnen oder Fa- milienmitglieder für die Pflege von Angehörigen angestellt, in Basel- Land im Jahr 1998. Mit 20 bis 30 angestellten Ehepart- nerInnen in fünf Kantonen und gut 40 Familienmitgliedern in sechs Kan- 2 Stand der kantonalen Gesetzgebung: 4. August 2008. Stand der Bundesgesetzgebung: März 2009. Seit der Veröffentli- chung des Schlussberichts (zeitliche Verzögerung aufgrund der Evaluation der Studie durch die Finanzierungsinstanzen), ist die Behandlung einiger Dossiers auf Bundesebene bereits vorangeschritten (insbesondere die 6. IVG-Revision). Die Re- levanz der Studie und die kritischen Kommentare, die sich daraus ergeben, werden dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. 3 Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pfle- gebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflege- setz) vom 11. Dezember 2007 (BR 506.060). 4 Siehe jedoch die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt: §11 Gesetz betreffend die spital externe Kranken- und Ge- sundheitspflege (Spitexgesetz) vom 5. Juni 1991 (SG BS 329.100); § 6ff. Verordnung betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexverordnung) vom 1. Februar 1994 (SG BS 329.110). 354 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 tonen ist die Zahl der betroffenen Angehörigen relativ klein. Wir haben versucht, den Anteil der Ehepartne- rInnen und Familienmitglieder am Personalbestand der Spitex-Dienste zu ermitteln und haben dazu die rund 70 Personen in unserer Studie mit den Zahlen des BFS5 für 2007 verglichen. Das Ergebnis liegt bei weniger als 0,5 Prozent. Obwohl es sich dabei nur um einen Näherungswert handelt, lässt er die Aussage zu, dass Familienmitglie- der in den Spitex-Diensten nur eine sehr kleine Kohorte bilden. In drei Kantonen (Graubünden, Schwyz und Thurgau) wird eine An- stellung von Angehörigen von beson- deren Anforderungen abhängig ge- macht. Dazu gehört eine Mindestqua- lifikation, die in den Tarifabkommen mit den Versicherern festgehalten ist, oder ein Pflegehelferinnenkurs bzw. Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes. Bei den Vertragsbedingungen ist die Datenlage dürftiger. Es liegen Informationen für fünf der sieben betroffenen Kantone vor. Die Anstel- lung erfolgt aufgrund eines schriftli- chen, meist befristeten Vertrags. Sie endet, wenn der Pflegebedarf nicht mehr gegeben ist, entweder, weil die pflegebedürftige Person genesen, in ein Heim eingetreten oder verstorben ist. In Graubünden ist zudem in Aus- nahmefällen auch ein unbefristeter Vertrag möglich. … und Reaktionen einiger LeiterInnen von Spitex Diensten Die Anmerkungen und Kommen- tare der LeiterInnen der Spitex- Dienste sind äusserst aufschlussreich. Einige wussten nichts von der Mög- lichkeit, die EhepartnerInnen anzu- stellen und die Kosten den Kranken- versicherern in Rechnung zu stellen, andere hielten dieses Vorgehen sogar für illegal. Drei interessierten sich für diese Möglichkeit. Es wurden aber auch Bedenken über die Qualität der Pflege und die zu hohe Belastung, welche die Auf- nahme eines Ehepartners, einer Ehe- partnerin oder eines Familienmit- glieds in das Pflegeteam darstellt, geäussert. Ebenfalls erwähnt wurden arbeitsrechtliche Probleme (u.a. Ent- löhnung, Teilnahme der Angehörigen an den Sitzungen des Spitex-Dienstes, Übernahme der Ausbildungskosten). Schlussfolgerungen Die Anstellung von EhepartnerIn- nen oder Familienmitgliedern durch einen Spitex-Dienst ist in den 19 un- tersuchten Deutschschweizer Kanto- nen nicht sehr häufig. Nur eine geringe Anzahl pflegende Angehörige stellen ihre Leistungen über den kantonalen oder kommunalen Spitex-Dienst, bei dem sie als Arbeitnehmende ange- stellt sind, den Krankenversicherern in Rechnung. Fast alle befragten Kantonsbehör- den zeigten grosses Interesse an einer Anerkennung der Pflegearbeit von Angehörigen. Sehr oft handelt es sich bei den Aussagen der kantonalen Lei- terInnen aber nur um Absichtserklä- rungen. Die soziale Anerkennung solcher Leistungen steht vor der Fi- nanzierung. In einigen Fällen wurde sogar ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass diese Leistung ehrenamtlich bleiben muss. In den Kantonen, in denen die Spitex-Dienste pflegende Angehörige anstellen, zeichnen die gesammelten Daten ein Bild der erforderlichen Bedingungen, lassen aber viele Fra- gen offen: • Wer sind die von den Spitex-Diens- ten angestellten EhepartnerInnen und Familienmitglieder: Wie alt sind sie, welches ist ihr Geschlecht und ihre Ausbildung? • Wie sehen die Anstellungsbedin- gungen (Vertragsform und Inhalt) und die Modalitäten für die Rech- nungsstellung an die Krankenver- sicherer aus? • Welche Zusammenarbeit besteht mit den Spitex-Diensten insbeson- dere hinsichtlich der Aufsicht? Eine weitere geplante Studie soll Antworten auf diese Fragen liefern und helfen, die von den Betroffenen erlebte Realität besser zu erfassen. Auf Bundesebene sind weitere Forschungen über die Anerkennung der Pflegearbeit von EhepartnerInnen und Familienmitgliedern zu- gunsten pflegebedürftiger Angehöriger im Rah- men der sozialen Sicherheit aufgrund der Ent- wicklung der Rechtslage (insb. Finanzierung von Pflegeleistungen, Assistenzbudget) nötig. Rechtliche Verweise (Auswahl) BFS, Spitex-Statistik, 2007. Bräm V., Hasenböhler F., (1998), Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die Wirkung der Ehe im all- gemeinen, Art. 159–180 ZGB, Teilband II 1c, Zürich (Schulthess). BSV, (2008), Personen mit einer Hilflosenentschädigung IV: Vergütung von Pflege und Betreuung durch die Ergänzungs- leistungen, Forschungsbericht Nr. 6/08, Bern. Deschenaux H., Steinauer P.-H., Baddley M., (2000) Les effets du mariage, Bern (Stämpfli). Despland B., Brunner N., Perrenoud J., (2004), Soins de longue durée, soins de dépendance, Contribution aux débats relatifs à la révision de la LAMal, IDS-Bericht Nr. 8, Neuchâtel. Honsell H., Vogt P. N., Geiser T. (édit.), (2006), Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, Bâle, Genève, Munich (Helbing & Lichtenhahn). Jent Adrian, (1995), Die immaterielle Beistandspflicht zwischen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes, These, Bern, Frankfurt, New York (Peter Lang). Landolt Hardy, (2002) Pflegerecht, Band II: Schweizerisches Pflegerecht, Bern (Stämpfli). Longchamp G., (2004), Conditions et étendue du droit aux prestations de l’assurance-maladie sociale en cas de séjour à l’hôpital, en établissement médico-social e/ou en cas de soins à domicile, Bern (Stämpfli). Béatrice Despland, Fachhochschuldozentin, HECVSanté, Lausanne. E-Mail: bdesplan@hecvsante.ch Claudia von Ballmoos, Fachhochschuldozentin, HECVSanté, Lausanne. E-Mail: cvonbal@hecvsante.ch 5 BFS, Spitex-Statistik, 2007, S. 34. Gesundheit Pflegeleistungen von Familienangehörigen Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 355 Parlament Parlamentarische Vorstösse Gesundheit 10.3805 – Interpellation Schenker Silvia, 1.10.10: Soziale Ungleichheit und Gesund- heit. Was tut der Bund? Nationalrätin Silvia Schenker (SP, BS) hat folgende Interpellation ein- gereicht: • Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus dem Gesund- heitsbericht 2008? • Ist er bereit, die Entwicklung über gesundheitliche Ungleichgewichte besser zu überwachen? • und die sektorenübergreifende Zu- sammenarbeit zu stärken, wie es die WHO und die EU empfehlen? • Ist er bereit, Verantwortung zu übernehmen und sektorübergrei- fende Massnahmen zu ergreifen, um die gesundheitliche Kluft in- nerhalb der Gesellschaft zu verrin- gern? Begründung Der individuelle Gesundheitszu- stand hängt von einer Vielzahl Ein- flussfaktoren ab, unter anderem von persönlichen Verhaltensmustern wie beispielsweise der Ernährung und der körperlichen Aktivität. Neuere Er- kenntnisse werden im Nationalen Gesundheitsbericht 2008 und im vier- ten Gesundheitsbericht des Kantons Bern dargestellt und zeigen, wie stark Schulbildung, Berufsbildung, berufli- che Stellung, Wohlstand oder soziale Stellung die Chance auf ein langes, gesundes und produktives Leben be- einflussen. Die Chancen sind dabei sehr ungleich verteilt: Personen in einer tiefen sozialen Position haben ein deutlich höheres Risiko zu erkran- ken und früher zu sterben. Beide Be- richte sind auf das so genannte Ge- sundheitsdeterminantenmodell aus- gerichtet. Dieses zeigt auf, dass sich gesellschaftliche Einflüsse auch auf die Gesundheit auswirken. In beiden Berichten wird denn auch aufgezeigt, durch welche Faktoren der Gesund- heitszustand beispielsweise von Al- leinerziehenden, Migrantinnen und Migranten und älteren Arbeitneh- menden beeinflusst wird.» Familienfragen 10.3700 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Zwei Wochen bezahlter Vater- schaftsurlaub Nationalrätin Marianne Streiff- Feller (EVP, BE) hat folgende Mo tion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung der betroffenen Gesetze zu unterbrei- ten: Ein erwerbstätiger Vater soll künftig im Anschluss an die Geburt seines Kindes Anrecht auf zwei Wo- chen Vaterschaftsurlaub haben, wel- cher analog zum Mutterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung finan- ziert wird. Begründung Die Geburt eines Kindes ist ein Moment der Freude, aber auch eine emotionale Zeit, in der es viele Schwierigkeiten zu überwinden gilt. Dazu gehören schlaflose Nächte, die aufwendige Betreuung des Neugebo- renen, insbesondere im Zusammen- hang mit dem Stillen, aber auch die Organisation von Kinderbetreuung und die Aufteilung von Erwerbs- und Erziehungsarbeit. Der Vater soll be- reits nach der Geburt die Chance erhalten, in seine neue Rolle hinein- zuwachsen, die Mutter zu unterstüt- zen und allenfalls bei der Betreuung der älteren Kinder zu entlasten. Auch liegt die Verantwortung für die Erzie- hung bei beiden Elternteilen. Der heutige Mutterschaftsurlaub soll deshalb mit einem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub ergänzt werden. Er würde es dem Vater ermöglichen, bei der Geburt seines Kindes in einem Rahmen Urlaub zu machen, wie er bereits an vielen Orten üblich ist (z.B. Swisscom, SBB, Swiss Re oder Mi- gros). Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Postulat Schmid- Federer 08.3507 bereit erklärt, das Modell eines unbezahlten Vater- schaftsurlaubs zu prüfen und dazu das Obligationenrecht anzupassen. Das ist zwar löblich, bringt jedoch den al- lermeisten Familien mit tiefen bis mittleren Einkommen nichts. Der von einigen Unternehmen freiwillig ge- währte Vaterschaftsurlaub soll des- halb mit der Finanzierung über die EO analog zur Mutterschaftsversiche- rung auf alle Arbeitgeber ausgedehnt werden.» Invalidenversicherung 10.3847 – Interpellation Chopard- Acklin Max, 1.10.10: Prekäre Situation bei der beruf- lichen Integration von Menschen mit Leistungseinschränkung Nationalrat Max Chopard-Acklin (SP, AG) hat folgende Interpellation eingereicht: «1. Welche Angebote (bezogen auf Bildung, Wohnen und Arbeit) gibt es für die 15- bis 18-jährigen Men- schen mit Behinderung, die weder in der Sonderschule bleiben noch in eine berufliche Massnahme der IV, geschweige denn in eine eidge- nössische Berufslehre eintreten können? 2. Wie wird schweizweit die Harmo- nisierung für die Schnittstellen Se- kundarstufe I (meistens Sonder- schule, einzelne Fälle aus der Re- gelschule) – Sekundarstufe II (be- rufliche Massnahmen) gewährleis- tet? Begründung Betreffend verbesserter beruflicher Integration von Menschen mit Leis- tungseinschränkung besteht Hand- lungsbedarf. INSOS wie auch weitere Organisationen beobachten mit Be- sorgnis neue Tendenzen, welche die Situation von Jugendlichen mit Be- hinderung massiv verschlechtern. Die gemäss Sonderpädagogik Kon- kordat möglichen sonderpädagogi- schen Massnahmen anschliessend an parlament 356 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Parlament Parlamentarische Vorstösse die obligatorische Schulzeit (nach Art. 3 bis zum vollendeten 20. Alters- jahr möglich) werden neu an Bedin- gungen geknüpft, welche schwächere Sonderschülerinnen und schüler zu- nehmend davon ausschliessen. Die Tendenz ist, dass Sonderschülerinnen und schüler im Rahmen eines 10. oder 11. Schuljahrs nur noch gefördert wer- den können, wenn eine «wirtschaftli- che Verwertbarkeit» absehbar ist. Als der Sonderschulbereich noch im IVG geregelt war, war praktisch garantiert, dass alle behinderten Kinder bis min- destens 18 Jahre geschult und geför- dert wurden. Die neue Tendenz, die auf einem rein finanziellen Argument beruht, kann zu einer Diskriminie- rung von Jugendlichen mit Behinde- rung führen. Gleichzeitig wird die Praxis für be- rufliche Massnahmen auf dem Niveau Praktische Ausbildung nach INSOS/ IV-Anlehre massiv verschärft, wo- durch wiederum die schwächeren Lernenden ausgegrenzt werden: Kon- kret ist mit der IV-Revision 6b eine deutlich erhöhte Eintrittsschwelle geplant mit der Begründung, dass nur 15 Prozent ohne Rente in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden kön- nen. Neben der gänzlichen Ausgren- zung von benachteiligt, welche mit einer Teilrente oder ganzen Rente eine Anschlusslösung im ersten Ar- beitsmarkt finden. Gemäss einer Er- hebung von INSOS Schweiz sind das immerhin 30 Prozent von Absolven- tinnen und Absolventen der Prakti- schen Ausbildung nach INSOS.» 10.3699 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Invalid ist nicht mehr in Nationalrätin Marianne Streiff- Feller (EVP, BE) hat folgende Mo tion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament rechtliche Grundla- gen vorzulegen, die es ermöglichen, den im Regelwerk der nationalen Ge- setzgebung verwendeten Begriff ‹In- valid› (und die mit ihm verwandten Begriffe) zu ersetzen. Begründung Der Begriff ‹invalid› ist diskrimi- nierend und zeugt nicht von einer gleichberechtigten Grundhaltung ge- genüber Menschen mit einer Behin- derung. Etymologisch setzt sich das Wort aus dem lateinischen Wort- stamm ‹valere› (stark, gesund, wert sein, gelten, vermögen) und der Vor- silbe ‹in› (z.B. un…, nicht, ohne) zu- sammen. Die Übersetzung ist stark negativ (invalidus: unwert / ohne wert sein, kraftlos, schwach, nicht gel- ten, …) und nicht zeitgemäss. Die IVG-Revisionen postulieren beispielsweise ‹Integration vor Ren- te›. Dieses Ziel setzt die Grundhal- tung voraus, dass man die Menschen mit Behinderung auch als ‹wertvolle› Mitglieder unserer Gesellschaft mit gleichberechtigten Rechten und Pflich- ten respektiert. Der Ausdruck ‹Invalidität› wird seit Jahren von Menschen mit Behinde- rungen, deren Angehörigen und wei- teren Kreisen als ‹diskriminierend› empfunden. Die neuen kantonalen Behindertenkonzepte verwenden die Terminologie ‹Menschen mit Behin- derung›, im Behindertengleichstel- lungsgesetz wird nicht von Invaliden gesprochen. Der Bundesrat wurde bereits verschiedentlich beauftragt, Massnahmen zu ergreifen um die Ge- setzgebung schrittweise anzupassen. Es ist höchste Zeit, den Worten Taten folgen zu lassen.» Berufliche Vorsorge 10.3795 – Motion Graber Konrad, 30.9.10: Administrative Entschlackung des BVG Ständerat Konrad Graber (CVP, LU) hat folgende Motion eingereicht: «Im Rahmen einer Gesetzesrevision ist das BVG zu entschlacken. Damit soll erreicht werden, dass die Miliz- tauglichkeit der 2. Säule gewährleistet wird. Versicherte sollen von einer möglichst hohen Transparenz profi- tieren. Mit mehr Wettbewerb und anderen geeigneten Massnahmen sol- len die Verwaltungskosten gesenkt werden können. Begründung Der Komplexitätsgrad des BVG hat in der Vergangenheit mit jeder Revi- sion zugenommen. Meist mit guter Absicht wurden neue gesetzliche Be- stimmungen beschlossen und neue Verordnungen und Weisungen erlas- sen. Dies hat das System aber auch verteuert. Im Rahmen der Abstimmung über den Umwandlungssatz wurde dies deutlich. Die jährlichen Verwaltungs- kosten wurden von den Gegnern der Vorlage auf 4 Milliarden Franken und pro Versicherten auf rund 800 Fran- ken pro Jahr geschätzt. In einer Ge- setzesrevision sollen administrative Vereinfachungen erzielt werden. Die Transparenz für die Versicherten soll erhöht und die Kosten reduziert wer- den. Dem Gedankengut einer good Governance soll dabei Rechnung ge- tragen werden.» Arbeitslosenversicherung 10.3748 – Interpellation Rennwald Jean-Claude, 29.9.10: AVIG-Revision: Inkrafttreten Nationalrat Jean-Claude Rennwald (SP, JU) hat folgende Interpellation eingereicht : «Die Kantone der lateinischen Schweiz, die von der Arbeitslosigkeit stärker betroffen sind als die Deutsch- schweiz, sowie Basel-Stadt haben die Revision der Arbeitslosenversiche- rung deutlich abgelehnt. Unter diesen Umständen gehe ich davon aus, dass der Bundesrat der wirtschaftlichen Realität der Westschweizer Kantone Rechnung trägt und bereit ist, seinen Handlungsspielraum bezüglich des Inkrafttretens des revidierten Geset- zes auszunützen. Diesbezüglich stelle ich dem Bun- desrat die folgenden Fragen: • Ist der Bundesrat bereit, die AVIG- Revision erst nach Ende der Krise Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 357 in Kraft treten zu lassen, um die negativen Auswirkungen des Ge- setzes auf die Bevölkerung mög- lichst klein zu halten? Dies umso mehr, als für den Bundesrat keine zwingende Verpflichtung besteht, die Änderung per 1. Januar 2011 in Kraft treten zu lassen. • Garantiert er die wohlerworbenen Rechte, was die laufenden Rahmen- fristen betrifft? • Wird er sich für eine Verbesserung der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung einsetzen, sodass die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, die von der Gesetzesrevi- sion betroffen sind, auch reelle Berufschancen haben? • Wird der Bundesrat alles unterneh- men, um die besondere Situation einzelner Regionen zu berücksich- tigen und spezifische Massnahmen wie zum Beispiel gezielte Konjunk- turmassnahmen zu ergreifen? • Wird er sich dafür einsetzen, dass sich Personen mit hohem Einkom- men in einem angemessenen Ver- hältnis an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteili- gen?» 10.491 – Parlamentarische Initiative Prelicz-Huber Katharina, 1.10.10: Änderung Arbeitslosengesetz. Gleiche Abzüge für alle Einkommen Nationalrätin Katharina Prelicz- Huber (GPS, ZH) hat folgende Par- lamentarische Initiative eingereicht: «Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initi- ative ein: Das Arbeitslosengesetz AVIG ist so anzupassen, dass unbegrenzt auf alle Löhne, bzw. Einkommen der glei- che prozentuale Betrag seitens Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitge- ber in die Arbeitslosenkasse einbe- zahlt wird. Bei den individuellen Leis- tungen soll die heutige monatliche Obergrenze für Auszahlungen weiter- hin gelten. Begründung Mit der heutigen Regelung des Arbeitslosengesetzes müssen nur Löhne bis Franken 126 000 Beiträge an die Arbeitslosenkasse zahlen. Alle höheren Einkommen inkl. der Milli- onen-Saläre zahlen keine weiteren Beiträge. Mit der eben beschlossenen Revision wird zur Schuldentilgung ein Solidaritätsbeitrag von nur 1 Pro- zent – begrenzt auf Löhne bis Fran- ken 315 000 – eingeführt. Fair und wirklich solidarisch wäre aber, wenn auch Arbeitnehmende mit höheren und Höchsteinkommen, welche die ALV-Abzüge weit weniger schmer- zen als kleine Einkommen, dieselben ALV-Beiträge wie Einkommen bis Franken 126 000 zahlen müssten. Die Auszahlung der individuellen Leistungen an Erwerbslose richtet sich nach dem ehemaligen Lohn. Die heute gültige monatliche Höchstaus- zahlung ist bei Franken 8400 (bei ei- nem Lohn von Franken 126 000). Diese Obergrenze soll weiterhin gel- ten, denn sie garantiert den gesetzlich vorgesehenen Erhalt eines angemes- senen Lebensstandards. Die ALV ist vom Gedanken her eine Sozialversi- cherung. Zum Vergleich: Die AHV, welche auf alle Löhne die prozentual gleichen Abzüge vorschreibt, zahlt allen Bezügerinnen und Bezügern die gleich (tiefe) Rente. Die vorgesehene bescheidene Solidarität ist zumutbar.» Parlament Parlamentarische Vorstösse 358 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Parlament Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats, Stand 30. November 2010 Vorlage Datum der Botschaft Publ. im Bundesblatt Erstrat Kommission Plenum Zweitrat Kommission Plenum Schluss- abstimmung (Publ. im BBl) Inkrafttreten/ Volksentscheid KVG – Vorlage 1B Vertragsfreiheit 26.5.04 BBl 2004, 4293 SGK-SR 21./22.6.04 30.5., 21.+23.8.06, 8.1., 15.2., 15.10, 9.11.07 18.2.08 (Teil 1) 18.3., 5.6.08 (Teil 2), 14.4., 13.5., 27.6., 26.8., 28.10., 24.11.08 (Teil 1) SR 6.12.07 (Teil 2 verl. Zulassungs- stopp) 27.5., 5.6.08 (Teil 2) 18.12.08 (Nichteintreten) SGK-NR 30.6.04, 18.1., 2.6.08 (Teil 2), 29.1., 25.2., 26.3.10, Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.10 5.3., 4.6.08 (Teil 2) 16.6.10 (Nichteintreten) 13.6.08 (Teil 2) 14.6.08 (Teil 2) KVG – Vorlage 1D Kostenbeteiligung 26.5.04 BBl 2004, 4361 SGK-SR 21./22.6., 23./24.8.04, 19.8., 7.9., 25.10., 22.11.10 SR 21.9.04 SGK-NR 30.6.04, 29.1., 25.2., 26.3.10 Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.10 16.6.10 (Nichteintreten) KVG – Vorlage 2B Managed Care 15.9.04 BBl 2004, 5599 SGK-SR 18./19.10.04 30.5., 21./23.8., 12./13.9., 16./17.10., 13.11.06, 19.8., 7.9., 25.10., 22.11.10 2. Teil Medika- mente: 9.1., 15.2., 26.3., 3.5., 13.9.07 8.1., 15.4., 27.8.08 (2. Teil Medikamente, Diff.) SR 5.12.06 (1. Teil ohne Medikamente), 13.6.07, 4.3., 17.9.08 (2. Teil Medikamente) 4.3.08 (2. Teil Diff.) 24.9.08 (Einigungskonf.) SGK-NR 25.10.07, 10.3., 24.4., 18.9.08 (2. Teil Medikamente) 13.2.09, 29.1., 25.2., 26.3.10 Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.10 NR 4.12.07 (2. Teil Medikamente) 4.6., 18.9.08 (2. Teil Diff.) 24.9.08 (Einigungskonf.) 16.6.10 (Teil 1) 1.10. (Teil 2) Annahme SR Ablehnung NR 11. AHV-Revision. Leis- tungsseitige Massnahmen 21.12.05 BBl 2006, 1957 SGK-NR 5.5.06, 25.1., 22.2.07 Subkomm. 16.11.07, 17./18.1.08, 9.10.09, 25.6.10 NR 18.3.08, 8.12.09 2.3., 15.9.10 (Differenzen) SGK-SR 29.10.08, 27.1., 19.2., 7.4.09 SR 3./4.6., 20.9.10 1.10.10 Vorlage abgelehnt KVG-Massnahmen zur Eindämmung der Kosten- entwicklung 29.5.09 BBI 2009, 5793 SGK-NR 26.6., 27./28.8., 1.12.09, 29.1., 25.2., 9.3.10 (Vorlage 1) 26.3., 19.8., 9.9., 25.10., 22.11.10 (Vorlage 2) 23.9., 27.9.10 (Einigungskonf.) NR 9.9., 2.12., 7.12.09, 16.6.10 (Differenzen) SGK-SR 17.8., 2.9., 18.10., 9.11.09, 18.1.10 (Vorlage 1, Differenzen) Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.,19.8.10 SR 25./26.11.09, 3.3. (Vorlage 1, Differenzen), 20.9., 30.9.10 (Einigungskonf.) UVG Revision 30.5.08 BBI 2008, 5395 SGK-NR 20.6., 9.9., 16.10., 6./7.11.08, 15./16.1., 12./13.2., 26./27.3., 27.8., 9.10., 29.10.09, 28.1, 24.6.10 11.6.09 (Rückweisung an SGK-NR) 22.9.10 (Rückweisung an Bundesrat) 6. IV-Revison 1. Massnahmepaket Rev. 6a 24.2.10 BBI 2010 1817 SGK-SR 23.4.10 SGK-NR 2.9., 14./15., 4.11.10 SR 15.6.10 NR = Nationalrat / NRK = Vorberatende Kommission des Nationalrates / SR = Ständerat / SRK = Vorberatende Kommission des Ständerates / WAK = Kommission für Wirtschaft und Abgaben / SGK = Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit / RK = Kommission für Rechtsfragen / SiK = Sicherheitskommission / VI = Volksinitiative / SPK = Staats politische Kommission Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 359 daten und fakten Daten und Fakten Agenda Agenda Tagungen, Seminare, Lehrgänge den Alltag der Hochbetagten und ihrer Ange- hörigen. Die Filmemacherin Marianne Plet- scher hat über Jahre hinweg in mehreren Do- kumentarfilmen Pflegebedürftige, Demenz- kranke und hochaltrige Menschen in ihrer letz- ten Lebensphase begleitet. In ausgewählten Ausschnitten aus ihren Filmen bringt sie ihre Lebens- und Gedankenwelt nahe. Im abschlies- senden Podiumsgespräch diskutieren die ein- geladenen Referentinnen und Referenten unter der Leitung von Iwan Rickenbacher über die Frage, ob und inwiefern Alterspflege Privat- sache oder eine gesellschaftliche Aufgabe sei. Armut und Armutsbekämpfung Angesichts der sich in der Schweiz wie in fast allen anderen OECD-Staaten ausbreitenden Armut stellt sich die Frage, ob das gegenwärti- ge soziale Sicherungsnetz der Schweiz dieser Herausforderung gewachsen ist. Im ersten Teil der Veranstaltung beschäftigen wir uns mit dem Hintergrund der Armutsaus- breitung, dem sozioökonomischen Struktur- wandel: Die Rationalisierung im industriellen Bereich, das Wachstum des Dienstleistungssek- tors sowie die zunehmende internationale Kon- kurrenz gelten als hauptsächliche Faktoren, welche zum Anstieg der Armutsquote beitra- gen. Diese Entwicklung vergegenwärtigen wir uns auf dem Hintergrund aktueller Theorien. Nebst einer grundsätzlichen Auseinanderset- zung mit den Bestimmungsgründen und gesell- schaftlichen Folgen des Armutsproblems be- fassen wir uns anschliessend im zweiten Teil mit den Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Armutsmessung. Basierend auf einigen empi- rischen Armutsbefunden aus der amtlichen Statistik und der Armutsforschung werden zen- trale Konzepte und Indikatoren zur Messung von Armut vorgestellt und kritisch hinterfragt. Mit welchen unterschiedlichen sozialpoliti- schen Konzepten dem Armutsproblem in ver- schiedenen europäischen Ländern begegnet wird, ist das Thema des dritten Teils, sodass wir auf dem Hintergrund anderer sozialpolitischer Orientierungen (flexicurity, Aktivierung, social investment, garantiertes Grundeinkommen) die Chancen und Grenzen der Schweizer Sozial- politik diskutieren können. Den Teilnehmenden wird insgesamt ein ver- tiefter Überblick über die verschiedenen As- pekte des Problems der Armut und Armutsbe- kämpfung in der Schweiz vermittelt. Ist Alterspflege Privatsache? Die engagierte öffentliche Debatte über die sozialen und ökonomischen Herausforderungen der Betreuung und Pflege der Hochbetagten nimmt Caritas Schweiz zum Anlass, das The- ma des vierten Lebensalters in seinen vielen Facetten aufzugreifen. Exper- tinnen und Experten aus Wirtschaft, Poltik und der Pflegebranche widmen sich am Forum der Frage nach sozia- ler Ungleichheit in der Alterspflege und entwerfen Strategien für eine soziale Zukunft. Im Verlaufe des Ta- ges erhalten Sie zudem Einblick in Datum Veranstaltung Ort Auskünfte 12.1.2011 10.Personen-Schaden-Forum 2011 Zürich, Kongresshaus HAVE/REAS, Postfach 8193 Eglisau F: 043 422 40 11 tagung@have.ch 14.1.2011 Caritas Forum: Ist Alterspflege Privatsache? Die sozial politische Tagung der Caritas (vgl. Hinweis) Bern, Kultur-Casino Caritas Schweiz Löwenstrasse 3 6002 Luzern T: 041 419 22 22 info@caritas.ch www.caritas.ch 17.1.2011 HWS-Distorsion – Schleuder- trauma. Weiterführendes zu einem zentralen Bundesgerichtsent- scheid Zürich, Kongresshaus Institut für Rechtswissen- schaft und Rechtspraxis, Universität St.Gallen Bodanstrasse 4, 9000 St.Gallen T: 071 224 24 24 F: 071 224 28 83 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch 27.1.2011 Mediation – nachhaltige Konfliktlösung in Verwaltung, Schulen, Sozial- und Gesundheitswesen Freiburg, Universität Weiterbildungsstelle, Universität Freiburg, Rue de Rome 6, 1700 Freiburg T: 026 300 73 47 F: 026 300 96 49 formcont@unifr.ch www.unifr.ch/formcont 17./18.2.2011 Armut und Armutsbekämpfung. Die Sozialpolitik der Schweiz im internationalen Vergleich (vgl. Hinweis) Universität Freiburg, Weiterbildungszentrum Weiterbildungsstelle, Universität Freiburg, Rue de Rome 6, 1700 Freiburg T: 026 300 73 47 F: 026 300 96 49 formcont@unifr.ch www.unifr.ch/formcont 17.5.2011 Sozialversicherungsrechts tagung 2011 Zürich, Kongresshaus Institut für Rechtswissen- schaft und Rechtspraxis, Universität St.Gallen Bodanstrasse 4, 9000 St.Gallen T: 071 224 24 24 F: 071 224 28 83 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch 19.5.2011 Schweizerisches Forum der sozialen Krankenversicherung: Das Gesundheitswesen im Umbau – Reformen auf dem Prüfstand Zürich, Kongresshaus RVK, Haldenstrasse 25, 6006 Luzern T: 041 417 05 00 F: 041 417 05 01 m.kasper@rvk.ch www.rvk.ch 360 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Sozialversicherungsstatistik BSV, Bereich Statistik Veränderung der Ausgaben in % seit 1980 35% 30% 10% 0% 20% –10% –15,8% –31,3% 21,0% AHV 1990 2000 2007 2008 2009 Veränderung in % VR1 Einnahmen Mio. Fr. 20 355 28 792 34 801 31 592 39 704 25,7 % davon Beiträge Vers./AG 16 029 20 482 25 274 26 459 27 305 3,2 % davon Beiträge öff. Hand 3 666 7 417 9 230 9 455 9 559 1,1 % Ausgaben 18 328 27 722 33 303 33 878 35 787 5,6 % davon Sozialleistungen 18 269 27 627 33 152 33 747 35 638 5,6 % Rechnungssaldo 2 027 1 070 1 499 –2 286 3 917 –271,3 % Kapital 18 157 22 720 40 6372 38 351 42 268 10,2 % Bezüger/innen AV-Renten Personen 1 225 388 1 515 954 1 808 234 1 868 973 1 929 149 3,2 % Bezüger/innen Witwen/r-Renten 74 651 79 715 109 731 113 193 116 917 3,3 % Beitragszahler/innen AHV, IV, EO 3 773 000 3 904 000 4 154 000 4 219 000 4 280 000 1,4 % IV 1990 2000 20073 20083 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 4 412 7 897 11 786 8 162 8 205 0,5 % davon Beiträge Vers./AG 2 307 3 437 4 243 4 438 4 578 3,2 % davon Beiträge öff. Hand 2 067 4 359 7 423 3 591 3 518 –2,0 % Ausgaben 4 133 8 718 13 867 9 524 9 331 –2,0 % davon Renten 2 376 5 126 6 708 6 282 6 256 –0,4 % Rechnungssaldo 278 –820 –2 081 –1 362 –1 126 –17,3 % Kapital 6 –2 306 –11 411 –12 773 –13 899 8,8 % Bezüger/innen IV-Renten Personen 164 329 235 529 289 563 287 753 283 981 –1,3 % EL zur AHV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Ausgaben (= Einnahmen) Mio. Fr. 1 124 1 441 1 827 2 072 2 210 6,7 % davon Beiträge Bund 260 318 403 550 584 6,2 % davon Beiträge Kantone 864 1 123 1 424 1 522 1 626 6,8 % Bezüger/innen (Personen, bis 1997 Fälle) 120 684 140 842 158 717 162 125 167 358 3,2 % EL zur IV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Ausgaben (= Einnahmen) Mio. Fr. 309 847 1 419 1 608 1 696 5,5 % davon Beiträge Bund 69 182 306 596 626 5,0 % davon Beiträge Kantone 241 665 1 113 1 012 1 070 5,7 % Bezüger/innen (Personen, bis 1997 Fälle) 30 695 61 817 97 915 101 535 103 943 2,4 % BV/2.Säule Quelle: BFS/BSV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 32 882 46 051 58 560 61 911 … 5,7 % davon Beiträge AN 7 704 10 294 14 172 14 904 … 5,2 % davon Beiträge AG 13 156 15 548 22 684 24 568 … 8,3 % davon Kapitalertrag 10 977 16 552 15 467 16 548 … 7,0 % Ausgaben 15 727 31 605 36 650 38 311 … 4,5 % davon Sozialleistungen 8 737 20 236 28 407 29 361 … 3,4 % Kapital 207 200 475 000 606 800 537 000 … –11,5 % Rentenbezüger/innen Bezüger 508 000 748 124 905 360 932 086 … 3,0 % KV Obligatorische Krankenpflegeversicherung OKPV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 8 869 13 944 20 245 20 064 … –0,9 % davon Prämien (Soll) 6 954 13 442 19 774 19 791 … 0,1 % Ausgaben 8 417 14 056 19 654 20 716 … 5,4 % davon Leistungen 8 204 15 478 21 639 22 798 … 5,4 % davon Kostenbeteiligung d. Vers. –801 –2 288 –3 159 –3 295 … 4,3 % Rechnungssaldo 451 –113 590 –653 … –210,6 % Kapital … 7 122 10 231 9 282 … –9,3 % Prämienverbilligung 332 2 545 3 421 3 399 … –0,6 % AHV EL zur AHV IV EL zur IV BV (Sozialleistungen) 1985–87 keine Daten vorhanden KV 1980–85 keine Daten vorhanden statistik Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 361 BSV, Bereich StatistikSozialversicherungsstatistik 56,9% –21,7%–23,3% 18,6% 52,9% Veränderung der Ausgaben in % seit 1980 Gesamtrechnung der Sozialversicherungen GRSV* 2008 Sozialversicherungszweig Einnahmen Mio. Fr. Veränderung 2007/2008 Ausgaben Mio. Fr. Veränderung 2007/2008 Rechnungs- saldo Mio. Fr. Kapital Mio. Fr. AHV (GRSV) 36 966 4,3 % 33 878 1,7 % 3 088 38 351 EL zur AHV (GRSV) 2 072 13,4 % 2 072 13,4 % – – IV (GRSV) 9 633 –6,6 % 11 092 –6,8 % –1 460 –12 379 EL zur IV (GRSV) 1 608 13,3 % 1 608 13,3 % – – BV (GRSV) (Schätzung) 61 911 5,7 % 38 311 4,5 % 23 600 537 000 KV (GRSV) 20 064 –0,9 % 20 716 5,4 % – 653 9 282 UV (GRSV) 7 948 –0,8 % 5 744 3,8 % 2 204 39 002 EO (GRSV) 998 1,8 % 1 437 7,5 % – 439 1 483 ALV (GRSV) 5 138 6,6 % 4 520 –5,8 % 618 –3 090 FZ (GRSV) (Schätzung) 5 366 4,3 % 5 319 4,5 % 47 927 Konsolidiertes Total (GRSV) 151 248 3,4 % 124 242 2,7 % 27 006 610 574 *GRSV heisst: Gemäss den Definitionen der Gesamtrechnung der Sozialversicherungen, die Angaben können deshalb von den Betriebsrechnungen der einzelnen Sozialversicherungen abweichen. Die Einnahmen sind ohne Kapitalwertänderungen berechnet. Die Ausgaben sind ohne Rückstellungs- und Reservenbildung berechnet. 1 Veränderungsrate des letzten verfügbaren Jahres. 2 Inkl. Überweisung von 7038 Mio. Fr. Bundesanteil aus dem Verkauf des SNB-Goldes im Jahr 2007. 3 Infolge NFA mit Vorjahreswerten nicht direkt vergleichbar. 4 Daten zur Arbeitslosigkeit finden Sie weiter unten. 5 Verhältnis Sozialversicherungseinnahmen zum Bruttoinlandprodukt in %. 6 Verhältnis Sozialversicherungsleistungen zum Bruttoinlandprodukt in %. 7 Jugendquotient: Jugendliche (0–19-Jährige) im Verhältnis zu den Aktiven. Altersquotient: Rentner/innen (> 65-jährig) im Verhältnis zu den Aktiven. Aktive: 20-Jährige bis Erreichen Rentenalter (M 65 / F 65). Quelle: Schweiz. Sozialversicherungsstatistik 2010 des BSV; seco, BFS. Auskunft: salome.schuepbach@bsv.admin.ch UV ALV EO neues UVG in Kraft seit 1.1.84 GRSV: Einnahmen (schwarz) und Ausgaben (grau) 2008 Registrierte Arbeits lose seit 1980 (ab 1984 inkl. Teilarbeitslose) UV alle UV-Träger 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 4 181 5 992 8 014 7 948 … –0,8 % davon Beiträge der Vers. 3 341 4 671 6 238 6 298 … 1,0 % Ausgaben 3 259 4 546 5 531 5 744 … 3.8 % davon direkte Leistungen inkl. TZL 2 743 3 886 4 762 4 937 … 3,7 % Rechnungssaldo 923 1 446 2 483 2 204 … –11,2 % Kapital 12 553 27 322 41 056 39 002 … –5,0 % ALV Quelle: seco 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 736 6 230 4 820 5 138 5 663 10,2 % davon Beiträge AN/AG 609 5 967 4 404 4 696 5 127 9,2 % davon Subventionen – 225 402 429 531 23,7 % Ausgaben 452 3 295 4 798 4 520 7 128 57,7 % Rechnungssaldo 284 2 935 22 618 –1 464 –337,1 % Kapital 2 924 –3 157 –3 708 –3 090 –4 555 47,4 % Bezüger/innen4 Total 58 503 207 074 261 341 244 030 302 826 24,1 % EO 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 1 060 872 939 776 1 061 36,8 % davon Beiträge 958 734 907 950 980 3,1 % Ausgaben 885 680 1 336 1 437 1 535 6,8 % Rechnungssaldo 175 192 –397 –661 – 474 –28,3 % Kapital 2 657 3 455 2 143 1 483 1 009 –31,9 % Volkswirtschaftliche Kennzahlen vgl. CHSS 6/2000, S.313ff. 2000 2004 2005 2006 2007 2008 Soziallastquote5 (Indikator gemäss GRSV) 26,0 % 27,0 % 27,3 % 27,0 % 27,0 % 26,7 % Sozialleistungsquote6 (Indikator gemäss GRSV) 19,7 % 22,2 % 22,3 % 21,5 % 20,9 % 20,5 % Demografie Basis: Mittleres Szenario A-00-2005, BFS 2000 2010 2020 2030 2040 2050 Jugendquotient7 37,6 % 33,5 % 31,3 % 32,1 % 32,1 % 31,7 % Altersquotient7 25,0 % 28,0 % 33,5 % 42,6 % 48,9 % 50,9 % Arbeitslose ø 2007 ø 2008 ø 2009 Sept. 10 Okt. 10 Nov. 10 Ganz- und Teilarbeitslose 109 189 101 725 146 089 140 040 139 365 141 668 FZ 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen geschätzt Mio. Fr. 3 049 4 517 5 145 5 366 … 4,3 % davon FZ Landw. (Bund) 112 139 117 148 … 27,3 % in Tausend 362 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 daten und fakten Daten und Fakten Wichtige Masszahlen Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik, Abteilung Mathematik, Analysen, Statistik, Bundesamt für Sozialversicherungen Merkmale in Franken oder in Prozent 2010 2011 BVG-Rücktrittsalter : 65 (Männer 1945 geboren) 64 (Frauen 1946 geboren) 65 (Männer 1946 geboren) 64 (Frauen 1947 geboren) 1. Jährliche AHV-Altersrente minimale 13 680 13 920 maximale 27 360 27 840 2. Lohndaten der Aktiven Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20 520 20 880 Koordinationsabzug 23 940 24 360 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 82 080 83 520 Min. koordinierter Jahreslohn 3 420 3 480 Max. koordinierter Jahreslohn 58 140 59 160 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 820 800 835 200 3. Altersguthaben (AGH) BVG Mindestzinssatz 2,0 % 2,0 % Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 16 422 17 139 17 012 17 730 in % des koordinierten Lohnes 480,2 % 501,1 % 488,9 % 509,5 % Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 266 455 277 904 276 686 288 171 in % des koordinierten Lohnes 458,3 % 478,0 % 467,7 % 487,1 % 4. Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 7,00 % 6,95 % 6,95 % 6,90 % min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1 150 1 191 1 182 1 223 – in % des koordinierten Lohnes 33,6 % 34,8 % 34,0 % 35,1 % min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 690 715 709 734 min. anw. jährliche Waisenrente 230 238 236 245 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 18 652 19 314 19 230 19 884 – in % des koordinierten Lohnes 32,1 % 33,2 % 32,5 % 33,6 % max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 11 191 11 589 11 538 11 930 max. anw. jährliche Waisenrente 3 730 3 863 3 846 3 977 5. Barauszahlung der Leistungen Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 19 500 19 600 20 000 20 100 6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2,7 % 2,3% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren – 0,0% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr – 0,3% 7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07 % 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02 % 0,01% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123 120 125 280 8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 78,80 80,20 Koordinationsabzug vom Tageslohn 91,95 93,55 max. Tageslohn 315,20 320,75 min. koordinierter Tageslohn 13,15 13,35 max. koordinierter Tageslohn 223,25 227,20 9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6 566 6 682 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 32 832 33 408 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 363 Daten und Fakten Wichtige Masszahlen Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG 34 Abs. 3 AHVG 2. Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005 entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierte Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV beschränkt. 2 BVG 7 Abs. 1 und 2 BVG 8 Abs. 1 BVG 8 Abs. 2 BVG 46 BVG 79c BVG 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4 % von 1985 bis 2002, 3,25 % im Jahr 2003, 2,25 % im Jahr 2004, 2,5 % von 2005 bis 2007, 2,75 % im Jahr 2008, 2 % ab 2009). 15 BVG 16 BVG 12 BVV2 13 Abs. 1 BVG 62a BVV2 4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG: Leistungsanspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60 % der Altersrente und die Kinderrente 20 % der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens. 14 BVG 62c BVV2 und Übergangsbestim- mungen Bst. a 18, 19, 21, 22 BVG 18, 20, 21, 22 BVG 5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der/die Versicherte ein Viertel des Altersguthabens als Kapital verlangen. 37 Abs. 3 BVG 37 Abs. 2 BVG 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 36 Abs. 1 BVG 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. (www.sfbvg.ch) 14, 18 SFV 15 SFV 16 SFV 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen BezügerInnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tages- grenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 2 Abs. 3 BVG 40a AVIV 9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vor- sorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen. 7 Abs. 1 BVV3 364 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Daten und Fakten Literatur Literatur Wirtschaft – Soziales Handeln Brigitte Liebig (Hrsg.): Corporate Social Responsibility in der Schweiz. Massnahmen und Wirkungen. 241 Seiten. Fr. 49.–. 2010. ISBN 978-3-258- 07516-7.Verlag Haupt, Bern. Seit den 1990er-Jahren wird weltweit eine brei- te Diskussion über Sinn und Unsinn von Corporate Social Responsibility geführt. Theoretische Modelle skiz- zieren ein enges Verhältnis zwischen Investitionen in Corporate Social Re- sponsibility und ökonomischen Vor- teilen für Unternehmen. Dieses Ver- hältnis ist in seiner Komplexität je- doch noch kaum empirisch erfasst. Bis heute mangelt es an differenzierten Aussagen über Determinanten und Motive sozial verantwortlichen Han- delns sowie an fundiertem Wissen über den Nutzen, der mit diesem Han- deln verbunden sein kann. Die Autorinnen und Autoren dieses Bandes stellen das Kosten-Nutzen- Verhältnis von sozial verantwort- lichem Handeln privatwirtschaft- licher Unternehmen in der Schweiz in den Mittelpunkt. Am Beispiel aus- gewählter Felder werden Entste- hungsbedingungen, Wirkungsweisen und Effekte sozialen Engagements in Grossunternehmen und KMU der Schweiz dargestellt. Überdies zeich- net eine schweizweite Befragung von sozial und ökologisch verantwortlich handelnden Unternehmen ein Bild der Leistungswirkungen einer strate- gisch motivierten Philanthropie. Das Buch bietet praxisrelevantes Wissen über die Bedeutung sozial ver- antwortlichen Handelns für Gesell- schaft und Wirtschaft in der Schweiz. Sowohl privatwirtschaft lichen Unter- nehmen als auch verschiedenen Stake- holdern stellt es umsetzungsorientier- te Informationen und Kenntnisse zur Förderung sowie zur Evaluation und Optimierung von Corporate Social Responsibility zur Verfügung. Peter Ulrich: Zivilisierte Marktwirt- schaft. Eine wirtschaftsethische Ori- entierung. Aktualisierte und erwei- terte Neuausgabe. 208 Seiten. Fr. 29.90. 2010. ISBN 978-3-258-07604-1. Verlag Haupt, Bern. Vernunft, Fortschritt, Freiheit – unter diesen drei Leitideen steht die Moderne. Doch unter der Doktrin eines moralisch enthemmten und institutionell entfesselten Kapi- talismus ist Venunft und Effizienz, Fortschritt auf Wirtschaftswachstum und die Freiheit der BürgerInnen auf den «freien Markt» verkürzt worden. Rücksichtslose Gewinnmaximierung und masslose Managergehälter einer- seits, prekäre Lebenslagen für die Schwächeren, ausufernde Staatsver- schuldung und Umweltzerstörung andererseits sind die Folgen. Das Ver- hältnis zwischen Wirtschaft und Ge- sellschaft ist krisenhaft geworden, weil wir unser Leben und Zusammen- leben allzu sehr den «Sachzwängen» der Marktlogik unterworfen haben. Hinter den meisten Sachzwängen ste- cken jedoch ideologische Denkzwänge. Eine umfassende wirtschaftsethische Neuorientie- rung tut not. Der Autor zeigt, wie die Markt- wirtschaft in eine moderne Bürgergesellschaft eingebunden, also buchstäblich zivilisiert wer- den kann. Sein erhellender Entwurf weist den BürgerInnen, den Unternehmen und der Poli- tik je ihre konkrete Verantwortung zu. Sozialarbeit Petra Benz Bartoletta, Marcel Meier Kressig, Anna Maria Riedi, Michael Zwilling (Hrsg.): Soziale Arbeit in der Schweiz. Einblicke in Dis- ziplin, Profession und Hochschule. 290 Seiten. Fr. 36.–.2010. ISBN 978-3-258-07606-5. Verlag Haupt, Bern. Die Soziale Arbeit in der Schweiz ist in Bewegung. Die wirtschaftliche Lage er- fordert besondere Anstrengungen in der Sozi- alarbeit und der Sozialhilfe; die Einwanderung macht besondere Formen soziokultureller Un- terstützungsleistungen notwendig; Veränderun- gen in den Familienformen verlangen sozialpä- dagogische Ergänzungsangebote; die demogra- fische Entwicklung hinsichtlich der Altersstruk- tur schafft neue Handlungsfelder – um nur ei- nige der Bewegungen zu nennen. Für diesen Band haben Dozierende der Hochschule Bern, Luzern, St.Gallen und Zürich aktuelle Frage- und Problemstellungen der So- zialen Arbeit in der Schweiz aufgearbeitet. Die Beiträge zeichnen den gegenwärtigen Diskurs zu Gesellschaft und Soziale Arbeit, Sozialma- nagement und Sozialpolitik, Interventionen und Wirkungen sowie auch zu Hochschule und Bil- dung nach. Studierenden, aber auch Partnerin- nen und Partnern in Praxisorganisationen und der Wissenschaft bietet der Band Einblicke in Disziplin, Profession und Hochschule. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 365 Daten und Fakten Inhaltsverzeichnis 2010 Inhaltsverzeichnis der «Sozialen Sicherheit» CHSS 2010 AHV Heft/Seite AHV: Paradigmenwechsel? (Interpellation 09.4322) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/46 Die Rechnungsergebnisse 2009 der AHV, IV und der Erwerbsersatzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/93 Immer mehr Hundertjährige in der AHV . . . . . . . 3/158 Erhöhung der Erziehungs- und Betreuungs- gutschrift in der AHV (Parlamentarische Initiative 10.410) . . . . . . . . . . . . 3/177 Es besteht noch kein Grund zur Panik . . . . . . . . . . 5/253 Anpassung der AHV/IV-Renten, neue Grenz- beträge in der beruflichen Vorsorge . . . . . . . . . . . . 5/254 Reform der AHV: Schritte nach dem Parlaments- entscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Altersfragen/Ältere ArbeitnehmerInnen Nahezu zwei von fünf Betagten leiden an einer Demenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/187 Alterspolitik in den Kantonen . . . . . . . . . . . . . . . . 6/344 Arbeitslosigkeit/Arbeitsmarkt Einen neuen Beruf lernen und so gegen die Arbeitslosigkeit kämpfen (Motion 09.4257) . . . . . . 1/46 Ausbau der Ausbildungszuschüsse in der Arbeitslosenversicherung (Motion 09.4285) . . . . . . 1/47 Arbeitslosigkeit und BVG. Eine problematische Beziehung? (Interpellation 10.3336) . . . . . . . . . . . 3/178 Unterstützung von stellenlosen jungen Erwachsenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen (Motion 10.3604). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/291 In der Arbeitswelt Tritt fassen: Coaching für Jugendliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 OECD-Bericht zur Aktivierungspolitik im Schweizer Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 AVIG-Revision: Inkrafttreten (Interpellation 10.3748) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/356 Änderung Arbeitslosengesetz. Gleiche Abzüge für alle Einkommen (Parl. Initiative 10.491) . . . . . 6/357 Armut Die SKOS will die Armut in der Schweiz halbieren . . 1/3 Strategie des Bundes zur Armutsbekämpfung . . . . 2/54 Armutsbekämpfung (Motion 10.3530) . . . . . . . . . 5/289 Armutskonferenz des BSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/299 Working-Poor-Quote 2008 tiefer als im Vorjahr . . 6/300 Armutsstrategie Kompetenzen fördern und stärken . . . . . . . . . . . . . 3/117 Armutsbetroffenen Menschen fehlt die Zukunftsperspektive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/120 Die Jagd nach dem Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/121 2010 – das europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung . . . . . . . . . . . . . . 3/123 Armut bekämpfen – Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/125 Alle haben einen Beitrag zu leisten . . . . . . . . . . . . 3/130 Integration und Zusammenarbeit als Erfolgs- faktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/131 Not bedarf des besonderen Engagements der Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/133 Armut halbieren! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/135 «Sprecht mit uns, nicht über uns» . . . . . . . . . . . . . . 3/138 Kleinkindern einen guten Start ermöglichen . . . . 3/141 Nachhaltige Vermeidung von Jugendarbeitslosig- keit im Kanton Aargau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/144 Sozialfirmen helfen Armut bekämpfen . . . . . . . . . 3/147 Kanton Solothurn – ein Konzept zur Bekämpfung sozialer Notlagen und Armut . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/150 Berufliche Vorsorge Berufliche Vorsorge: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . 1/2 Ja zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes 1/26 25 Jahre berufliche Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/89 Berufliche Vorsorge/«Gemini»: Vergleich über Rückzahlung von Entschädigungen . . . . . . . . . . . . 3/118 BVG-Umwandlungssatz. Weiteres Vorgehen (Postulat 10.3057) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/177 BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat Beibehaltung des geltenden Mindestzinssatzes . . 5/254 Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeits- kapital. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/254 Berufliche Vorsorge: Massnahmen für ältere Arbeitnehmende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/254 Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2% . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 366 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Berufliche Vorsorge: Was die Senkung der Eintrittsschwelle im Rahmen der 1. BVG-Revision von 2005 bewirkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungen in der Vernehmlassung . . . . . . . . . . 6/299 Administrative Entschlackung des BVG (Motion 10.3795). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/356 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/362 Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen: hoher Bedarf bei jungen Invaliden und betagten Personen . . . . . . . . . . . . . . 4/242 Erwerbsersatz Bundesrat erhöht den Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/186 Familie, Generationen und Gesellschaftsfragen Beruf und Familie: erste nationale Internetplattform zu den kantonalen und kommunalen Politiken . . . 1/39 Bund als Arbeitgeber. Vereinbarkeit Familie und Beruf (Motion 09.4109) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/43 Schaffung einer Bundesstelle für Jugendschutz (Interpellation 09.4064) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/43 Abschaffung der EKKJ (Motion 09.4245) . . . . . . . . 1/44 Familien in der Schweiz. Bericht (Postulat 09.4133) . 1/44 Ständerat auf die Vorlage des Nationalrats zum Einbezug der Selbstständigerwerbenden ins Familien zulagengesetz (FamZG) eingetreten . . . . . 2/54 Verlängerung des Impulsprogramms für familien- ergänzende Kinderbetreuung: Botschaft ver- abschiedet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/54 Erfolgreiches Impulsprogramm des Bundes – über 30 000 Betreuungsplätze für Kinder geschaffen . . . 2/54 Brückenschlag zwischen den Generationen . . . . . . 2/54 Evaluation Anstossfinanzierung – Nachhaltigkeit und Impulseffekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/103 Botschaft zur Verlängerung des Impuls- programms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/106 Anstossfinanzierung für Kinderbetreuung. Finanzloch überbrücken (Motion 10.3319) . . . . . . 2/110 Tagesschulen und schulergänzende Betreuung. Lässt der Bund die Familien im Stich? (Interpellation 10.3299) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/110 Generationenpolitik. Bericht (Postulat 10.3073) . . 2/110 Aktivitäten des Europarats in der Jugendpolitik . . 3/118 Frühförderung – wichtiger Beitrag zur Chancengerechtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Transparenz in der Familienzulagenordnung (Motion 10.3284). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/176 Wahlfreiheit der Erziehungsarbeit nicht verhindern (Postulat 10.3267) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/176 Wiedereinstieg ins Erwerbsleben von Hausfrauen und Hausmännern unterstützen (Motion 10.3330) . . . 3/176 Bundesrat startet zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/186 Familienzulagenregister: ein klares Bekenntnis für das Familienzulagensystem . . . . . . . . . . . . . . . . 4/224 Detailregelungen für das Familienzulagenregister . 5/254 Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes: Botschaft verabschiedet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/254 Rekonstruktion von Ausbildungs- und Erwerbs- verläufen junger Frauen und Männer . . . . . . . . . . 5/279 Jugend und Gewalt: Präventionsprogramme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/285 Unterstützung und Begleitung von Vätern als Massnahme zur Integration und zur Jugendgewalt- Prävention (Motion 10.3606). . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/289 Monitoring der gesamtschweizerischen Strategie zur Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare (Motion 10.3436) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/290 Mangel an Kinderbetreuungsplätzen: keine Diskriminierung arbeitsloser Mütter (Interpellation 10.3463) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/290 Nationale Koordination im Bereich Kindesschutz bei häuslicher Gewalt (Motion 10.3551) . . . . . . . . 5/290 Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/348 Zwei Wochen bezahlter Vaterschaftsurlaub (Motion 10.3700) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/355 Gesundheitswesen Spitex – weit mehr als nur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . 2/55 Unfallversicherung nach UVG und ihre Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/170 Revision der Analysenliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3/174 Die richtige medizinische Fachperson finden . . . . 5/255 Schwierige Arbeitsbedingungen – ein Gesund- heitsrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Dialog Nationale Gesundheitspolitik – Wegweiser für Palliative Care in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 Die Bevölkerung fühlt sich gesund . . . . . . . . . . . . . 6/300 Vergütung der Pflegeleistungen von Familienmit- gliedern durch die Krankenversicherung . . . . . . . . 6/352 Soziale Ungleichheit und Gesundheit. Was tut der Bund? (Interpellation 10.3805) . . . . . . . . . . . . . . . . 6/355 Gleichstellung In der Schweiz und in Europa bleibt die Forschung hauptsächlich eine Männerdomäne . . . . . . . . . . . . . . 1/3 Gleichstellung der Geschlechter. Was tut die Schweiz? (Interpellation 09.4185) . . . . . . . . . . . . . . . 1/45 Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Gleichstellung der Geschlechter . . . . . . . . . . . . . . . 6/297 Inhaltsverzeichnis 2010Daten und Fakten Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 367 Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volkswirtschaft- licher Sicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/301 Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/302 Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen? . . . . . . 6/305 Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/310 Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/314 Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? . . . . . . . 6/318 Berufseinstieg und Lohndiskriminierung . . . . . . . 6/322 Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/326 Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? . . . . . . . . . . . . 6/330 International Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo läuft aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/2 Personenfreizügigkeit bewährt sich auch in der Wirtschaftskrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Die Aktivitäten des Europarats in der Jugend- politik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/162 Sozialversicherungsabkommen mit Montenegro und Serbien unterzeichnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Sozialversicherungsabkommen mit Japan unterzeichnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Mobilität und soziale Sicherheit Internationale Koordinierung der Sozialversicherungen stärkt die schweizerische Volkswirtschaft . . . . . . . . 2/53 Berufliche Mobilität im Verhältnis Schweiz – EU zunehmend komplexer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/56 Freizügigkeit und Sozialversicherungen: Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU . . 2/57 Erleichterung des internationalen Einsatzes von Arbeitskräften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/62 Bedeutung des internationalen Sozialversiche- rungsrechts für die Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . 2/64 Das internationale Sozialversicherungsrecht: für die Arbeitnehmenden immer wichtiger . . . . . . . 2/69 Grenzüberschreitende Mobilität der PatientInnen in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/72 Die bilateralen Abkommen mit der EU und ihre Auswirkungen auf die Sozialversicherungen . . . . . 2/76 Betrugsbekämpfung im internationalen Verhältnis . 2/79 EESSI – der elektronische Datenaustausch . . . . . . 2/81 Auswirkungen des wirtschaftlichen Austauschs ausserhalb Europas auf die Sozialversiche rungs- abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/86 Invalidenversicherung/Behindertenfragen Wanderausstellung 50 Jahre IV: Menschen mit Behinderung behaupten sich im Arbeitsleben . . . . . 1/3 Arbeitsmarktliche medizinische Abklärung – ein wirksames Abklärungsinstrument . . . . . . . . . . . . . . 1/31 MigrantInnen aus der Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien in der Invalidenversicherung . . . . . . . . 1/34 Tiefere Preise für Hörgeräte der IV anstatt Monopolgewinne bei den Lieferanten (Interpellation 09.4171) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/45 Integration von psychisch Kranken. Strategie des BSV (Interpellation 09.4250) . . . . . . . . . . . . . . . 1/45 Sichtbarer Erfolg der 4. und 5. IV-Revision: Erneut deutlich weniger Renten im Jahr 2009 . . . . 2/54 6. IV-Revision: Botschaft für nächsten Sanierungs- schritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/54 Internationale Konferenz des EDI – psychische Behinderung und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/54 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket . . . . . . . . 2/99 Marktbehindernden Tarifvertrag mit der Hörgeräte- branche kündigen (Interpellation 10.3130) . . . . . . 2/109 Interinstitutionelle Zusammenarbeit. Erfahrungen und Perspektiven (Postulat 10.3280) . . . . . . . . . . . 2/109 insieme! 50 Jahre anders normal! Das Jubiläums- jahr ist angepfiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Brücken bauen statt Barrieren . . . . . . . . . . . . . . . . 3/166 Invalidität und Migration: Zwei Studien . . . . . . . . 4/186 6. IV-Revision, 2. Teil: letzter Schritt zur nach- haltigen Sanierung der Invalidenversicherung . . . 4/186 Erneuter Rückgang des Rentenbestands . . . . . . . . 4/228 Endspurt für eine nachhaltige Sanierung der IV . . 4/232 Erhöhte IV-Quote von Migrantinnen und Migranten liegt nicht am Verfahren . . . . . . . . . . . . 4/237 Gleiche Rechte – hier und jetzt! . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Zugang zu Kulturgenuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Beurteilung des nationalen Pilotprojekts MAMAC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/270 Fallanalyse zur beruflichen Integration von Menschen mit psychischen Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/275 Kein Export von ausserordentlichen Renten (Postulat 10.3179) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/288 IV. Wiedereingliederung durch Aufklärungs- kampagne über die Psychischen Krankheiten (Motion 10.3496). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/288 Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds . . . . . . . . . . . . 6/298 Prekäre Situation bei der beruflichen Integration von Menschen mit Leistungseinschränkung (Inter- pellation 10.3847) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/355 Invalid ist nicht mehr in (Motion 10.3699) . . . . . . 6/356 Inhaltsverzeichnis 2010Daten und Fakten 368 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 50 Jahre Invalidenversicherung «Es gibt nichts Gutes ausser: man tut es» . . . . . . . . . 1/1 Ein würdiges, möglichst selbst gestaltetes Leben führen… . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/4 Die Entstehung der IV: lange Vorgeschichte, kurze Realisierungsphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/5 Die wesentlichen Revisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/9 Invalidenversicherung: die Geschichte eines Wandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/15 50 Jahre IV aus der Sicht der Behinderten- organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/18 Kurz befragt – prägnant geantwortet . . . . . . . . . . . . 1/22 Personelles Stefan Ritler wird neuer Leiter Invaliden- versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/2 Jean-Philippe Ruegger ist neuer Präsident der IV-Stellen-Konferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/55 Zwei Posten in der Führung des Bundesamts für Sozialversicherungen neu besetzt . . . . . . . . . . . . . . 3/118 Sozialpolitik Interinstitutionelle Zusammenarbeit. Wie weiter? (Interpellation 09.4193) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/43 Rückgang der Sozialhilfequote dank guter Konjunktur im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Erfreuliche Gesamtrechnung 2008: erste Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/154 Recht auf Grundsicherung in der Bundesverfassung (Parlamentarische Initiative 10.428) . . . . . . . . . . . . 3/179 Föderal geprägte Politikfelder im europäischen Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/219 Unterstützung des europäischen Freiwilligen- jahrs 2011 durch den Bund (Motion 10.3231) . . . . 4/245 Forderung nach einer systematischen Genera- tionenverträglichkeitsprüfung (Motion 10.3072) . . 4/245 Entwicklung der einzelnen Sozialversicherungen 2008–2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/256 Wachstum trotz Krise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/261 Welche alleinerziehenden SozialhilfebezügerInnen finden eine dauerhafte Erwerbsarbeit . . . . . . . . . . 5/264 Falsche Anreize für Sozialhilfeempfänger (Frage 10.5293) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/291 Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den Schweizerischen Sozialversiche- rungen im Jahr 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/395 Soziale Sicherheit/Sozialversicherungen Wie weiter bei den Sozialversicherungen? (Interpellation 10.3244) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/177 Jahresbericht «Sozialversicherungen 2009» erschienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/186 Personenkontrolle. Effizienter Datenzugriff der Sozialversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/246 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für die Sozialversicherungen Der erneute Aufschwung nach der Wirtschaftskrise ist kein Mittel gegen alle Übel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/185 Lehren aus der Finanzkrise zur Stärkung des Sozialversicherungssystems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/188 Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Sozialversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/189 Hat die Finanz- und Wirtschaftskrise langfristige volkswirtschaftliche Schäden verursacht? . . . . . . . 4/195 Finanzkrise und Sozialpolitik – Handlungsbedarf aus Sicht der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/201 Von einer Bankenkrise zu einer globalen Krise der Realwirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/205 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für die Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/209 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für den AHV-Ausgleichsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/214 Aktuelle finanzielle Lage der Vorsorge- einrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/216 Varia Demografisches Porträt der Schweiz . . . . . . . . . . . . . 1/3 Vier von fünf Personen bilden sich weiter . . . . . . . 3/119 Weiteres Wachstum und markante Alterung der Bevölkerung in den nächsten Jahrzehnten . . . . . . 4/187 Geburten und Eheschliessungen im Trend . . . . . . 4/187 Abnahme der Einwanderung in die Schweiz . . . . 5/255 Finanzausgleich: Ausgleichszahlungen für 2011 errechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Europäische Statistiken: eine Informationsquelle für alle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 Rubriken Parlamentarische Vorstösse . . . . . . . . 1/43, 2/109, 3/176, 4/245, 5/288, 6/355 Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats . . . . . . . 1/48, 2/112, 3/180, 4/248, 5/292, 6/358 Agenda (Tagungen, Seminare, Lehrgänge) . . . . . . 1/49, 2/113, 3/181, 4/249, 5/293, 6/359 Sozialversicherungsstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/50, 2/114, 3/182, 4/250, 5/294, 6/360 Literatur und Links – Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1/52, 3/184, 4/252 – Familie, Generationen und Gesellschaft . . . . . . . . 1/52 – Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . .1/52, 3/184, 4/252 – Sozialversicherungen . . . . . . . . . . . . .2/116, 3/184, 5/296 – Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . 2/116, 3/184, 4/252, 5/296 – Sozialhilfe/Sozialarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . 2/116, 6/364 – Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/116, 3/184 – Wirtschaftsethik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/364 Inhaltsverzeichnis 2010Daten und Fakten Neue Publikationen zu den Sozialversicherungen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis Beiträge zur sozialen Sicherheit: Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 1. BVG-Revision. BSV Forschungsbericht 8/10 318.010.8/10 d1 Fr. 34.– Tätigkeitsbericht 2009 Aufsicht berufliche Vorsorge (ABV) d2 Gratis Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen. Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit». Ein Leitfaden für Versicherte gemäss AVIG und BVG 716.201 d/f/i3 Gratis 1 Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Publikationen, 3003 Bern. verkauf.zivil@bbl.admin.ch www.bundespublikationen.ch 2 Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern. www.bsv.admin.ch 3 Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung unter Mitwirkung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, www.aeis.ch www.treffpunkt-arbeit.ch unter «Downloads und Formulare»/«Broschüren» «Soziale Sicherheit» (CHSS) erscheint seit 1993 sechs Mal jährlich. Jede Ausgabe ist einem Schwerpunktthema gewidmet. Die Themen seit dem Jahr 2008: Nr. 1/08 Alterspolitik der Schweiz Nr. 2/08 Neues Familienzulagengesetz Nr. 3/08 Kein Schwerpunkt Nr. 4/08 Soziale Fragen aus ökonomischer Sicht Nr. 5/08 Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz Nr. 6/08 Prävention und Gesundheitsförderung Nr. 1/09 IV: ein Jahr Umsetzung «Fünfte» Nr. 2/09 Altersvorsorge Nr. 3/09 Jugend und Gewalt Nr. 4/09 Familienergänzende Kinderbetreuung aus ökonomischer Sicht Nr. 5/09 Von Generationenbeziehungen zur Generationenpolitik Nr. 6/09 Kein Schwerpunkt Nr. 1/10 50 Jahre IV Nr. 2/10 Mobilität und soziale Sicherheit Nr. 3/10 Armutsstrategie Nr. 4/10 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für die Sozialversicherungen Nr. 5/10 Kein Schwerpunkt Nr. 6/10 Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Die Schwerpunkte sowie weitere Rubriken sind seit Heft 3/1999 im Internet unter www.bsv.admin.ch/publikat/ uebers/d/index.htm zugänglich. Sämtliche Hefte sind heute noch erhältlich (die vergriffene Nummer 1/93 als Fotokopie). Normalpreis des Einzelhefts Fr. 9.–. Sonderpreis für Hefte 1993 bis 2002 Fr. 5.–. Preis des Jahresabon- nements Fr. 53.– (inkl. MWST). Bestellung von Einzelnummern: Bundesamt für Sozialversicherungen, CHSS, 3003 Bern, Telefax 031 322 78 41, E-Mail: info@bsv.admin.ch Impressum Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherungen Redaktion Rosmarie Marolf E-Mail: rosmarie.marolf@bsv.admin.ch Telefon 031 322 91 43 Sabrina Gasser, Administration E-Mail: sabrina.gasser@bsv.admin.ch Telefon 031 325 93 13 Die Meinung BSV-externer Autor- Innen muss nicht mit derjenigen der Redaktion bzw. des Amtes übereinstimmen. Redaktionskommission Adelaide Bigovic-Balzardi, Bernadette D eplazes, Géraldine Lui- sier, Stefan Müller, Christian Wiedmer Abonnemente BBL 3003 Bern Telefax 031 325 50 58 E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch Übersetzungen in Zusammenarbeit mit dem Sprach- dienst des BSV Copyright Nachdruck von Beiträgen mit Zu- stimmung der Redaktion erwünscht Auflage Deutsche Ausgabe 4500 Französische Ausgabe 1700 Abonnementspreise Jahresabonnement (6 Ausgaben): Inland Fr. 53.– inkl. MWST, Ausland Fr. 58.–, Einzelheft Fr. 9.– Vertrieb BBL/Vertrieb Publikationen, 3003 Bern Satz, Gestaltung und Druck Cavelti AG, Druck und Media Wilerstrasse 73, 9201 Gossau SG ISSN 1420-2670 318.998.6/10d Editorial Gleichstellung der Geschlechter Chronik Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 Prozent Reform der AHV: Schritte nach dem Parlamentsentscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Sozialversicherungsabkommen mit Montenegro und Serbien unterzeichnet Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011 Sozialversicherungsabkommen mit Japan unterzeichnet Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds Berufliche Vorsorge: Was die Senkung der Eintrittsschwelle im Rahmen der 1. BVG-Revision von 2005 bewirkt Betrugsbekämpfung in der IV 2009 Armutskonferenz des BSV Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungen in der Vernehmlassung Rundschau Europäische Statistiken: Eine Informationsquelle für alle In der Arbeitswelt Tritt fassen: Coaching für Jugendliche Dialog Nationale Gesundheitspolitik – Wegweiser für Palliative Care in der Schweiz OECD-Bericht zur Aktivierungspolitik im Schweizer Arbeitsmarkt Die Bevölkerung fühlt sich gesund Working-Poor-Quote 2008 tiefer als im Vorjahr Berufliche Vorsorge 2009 – Bilanzsumme wieder bei 600 Milliarden Franken Anhaltendes Wachstum der Gesundheitsausgaben Schwerpunkt Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volkswirtschaftlicher Sicht Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz Grenzen der Gleichstellung Das Nationale Forschungsprogramm 60 – «Gleichstellung der Geschlechter» Die Zielsetzungen des NFP 60 Wissenschaft im Dialog mit der Praxis Literatur Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen? Ausgangslage: Steuer- und Transferpolitik ist wenig gendersensibel Fragestellung: Wie evidenzbasiert ist die Steuer- und Transferpolitik? Evidence-based Policy-Making als theoretisches Konzept Kombination von qualitativen und quantitativen Methoden Arbeitspaket 1: Explorative Phase Arbeitspaket 2: Quantitative Analyse steuer- und transferpolitischer Entscheidungen in den Kantonen Arbeitspaket 3: Fallstudien Arbeitspaket 4: Internationaler Vergleich Arbeitspaket 5: Analyse und Berichterstattung Gender Mainstreaming der Steuerpolitik und der Sozialtransfers stärken Erwähnte Literatur Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen Vom Ernährermodell zum «adult worker» Forschungsfeld Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe Investition und Selektion In sich selbst investieren? Nahaufnahmen der Investitions- und Aktivierungspraxis: Ethnographische Fallstudien Sozialinvestitionspolitik als Vehikel für Gleichstellung Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt Gründe für die interkantonalen Unterschiede: eine offene Frage Politik und Gleichstellung in der Schweiz Indizien aus der komparativen Forschung Deskriptiv-statistische Analysen und Überprüfung von Einflussfaktoren Auslotung politischer Handlungsspielräume Literatur Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? Veränderte Erwerbssituation Berufskompatible Angebote Familie und Karriere Gesamtschweizerische Datenbasis Verzerrte Ergebnisse korrigieren Interviews und Fokusgruppen Zitierte Literatur Berufseinstieg und Lohndiskriminierung Ausgangslage und Fragestellungen Geschlechtsspezifische Unterschiede im Ausbildungsverlauf und beim Berufseinstieg Forschungsthesen zu den Ursachen der Lohndiskriminierung beim Berufseinstieg Methodisches Vorgehen und Datengrundlage Projektbedeutung und Nutzen der erwarteten Ergebnisse Literatur Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung Ausgangslage Grundzüge des geltenden Rechts Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) Verzicht und Ausschluss der Teilung (Art. 123 ZGB) Entschädigung (Art. 124 ZGB) Kritik am geltenden Recht Geschiedene Witwen Die wichtigsten Neuerungen des Vorentwurfs Vorentwurf des Bundesrats Teilung der Austrittsleistung auch nach Eintritt des Vorsorgefalls (Art. 122 Abs.1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG) Ausnahmen von der hälftigen Teilung (Art. 122 Abs. 2 und 3 VE-ZGB) Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bei Belastung eines mit Vorsorgemitteln finanzierten Grundstücks (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG, Art. 5 Abs. 3 VE-FZG) Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG) und Aufteilung des Zinsverlustes (Art. 22a Abs. 3 VE-FZG) Übertragung der Austrittsleistung, Wiedereinzahlung (Art. 22c VE-FZG) Auffangeinrichtung und Umwandlung der Austrittsleistung in eine Rente (Art. 22f VE-FZG) Meldepflicht der Einrichtungen (Art. 24a VE-FZG) Internationale Verhältnisse (Art. 61 und 64 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG]) Weiteres Vorgehen Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? Rentenreformen und deren Auswirkungen auf Frauen Renten im Beitragsprimat Gesetzliches Rentenalter Versicherungsmathematische Neutralität Indexierung der Renten Hinterbliebenenrenten Paternalismus im Wohlfahrtsstaat Ansätze für gendersensible Rentenkonzepte Sozialpolitik Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen im Jahr 2011 Änderungen per 1. Januar 2011 Anpassung der AHV/IV-Renten Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 Prozent Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital Berufliche Vorsorge: Massnahmen für ältere Arbeitnehmende Bundesrat erhöht den Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung Erhöhung kommt drei Jahre später als ursprünglich angenommen Detailregelungen für das Familienzulagenregister Datenaustausch Informationszugang Inbetriebnahme Arbeitslosenversicherung: Erhöhung der Lohnabzüge per 2011 Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds Gesundheitswesen: Genehmigung der Prämien 2011 Überblick über laufende Reformen Strategie des Bundes zur Armutsbekämpfung Eingliederung in den Arbeitsmarkt steht für den Bund im Zentrum Der Armutsbericht befasst sich mit Armut in allen Lebensphasen Bundesrat startet zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz Gesamtschweizerisches Präventionsprogramm Jugend und Gewalt Nationales Programm Jugendmedienschutz und Medienkompetenzen Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes Zeitgemässes, neues Kinder- und Jugendförderungsgesetz KJFG 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket: letzter Schritt zur nachhaltigen Sanierung der Invalidenversicherung Massnahmen auf Gesetzesstufe Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene Entschuldung der IV und Mechanismus für eine ausgeglichene Rechnung Betrugsbekämpfung in anderen Sozialversicherungen Finanzielle Auswirkungen der IV-Revision 6b Reform der AHV: Schritte nach dem Parlamentsentscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik in den Kantonen: eine Bestandesaufnahme In den meisten Kantonen ein Thema Unterschiedliche Schwerpunkte Aus gerontologischer Sicht wichtige Aspekte der Alterspolitik Heterogenität des Alter(n)s und differenzierte Altersbilder Mainstreaming: Einbettung des Alters und Alterns in die Gesamtgesellschaft Partizipation älterer Menschen auf allen Ebenen Ausrichtung von Alterspolitik an der Lebensqualität Voneinander lernen Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz Das Modell der EKFF für Elternzeit und Elterngeld in der Schweiz Rechtliche Grundlagen Das EKFF-Modell im internationalen Vergleich Elternzeit und Elterngeld – zentrale Elemente einer nachhaltigen Familienpolitik Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist prioritär Optimale Startbedingungen für die Kinder Gesundheit Vergütung der Pflegeleistungen von Familienmitgliedern durch die Krankenversicherung Rechtliches Umfeld der Studie Kantonale Vorschriften… …und Standpunkt der kantonalen Gesundheitsdepartemente Anzahl angestellte Angehörige in den kantonalen oder kommunalen Diensten… … und Reaktionen einiger LeiterInnen von Spitex-Diensten Schlussfolgerungen Rechtliche Verweise (Auswahl) Parlament Gesundheit 10.3805 – Interpellation Schenker Silvia, 1.10.10: Soziale Ungleichheit und Gesundheit. Was tut der Bund? Begründung Familienfragen 10.3700 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Zwei Wochen bezahlter Vaterschaftsurlaub Begründung Invalidenversicherung 10.3847 – Interpellation Chopard-Acklin Max, 1.10.10: Prekäre Situation bei der beruflichen Integration von Menschem mit Leistungseinschränkung Begründung 10.3699 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Invalid ist nicht mehr in Begründung Berufliche Vorsorge 10.3795 – Motion Graber Konrad, 30.9.10: Administrative Entschlackung des BVG Begründung Arbeitslosenversicherung 10.3748 – Interpellation Rennwald Jean-Claude, 29.9.10: AVIG-Revision: Inkrafttreten 10.491 – Parlamentarische Initiative Prelicz-Huber Katharina, 1.10.10: Änderung Arbeitslosengesetz. Gleiche Abzüge für alle Einkommen Begründung Daten und Fakten Agenda Ist Alterspflege Privatsache? Armut und Armutsbekämpfung Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Literatur Wirtschaft – Soziales Handeln Sozialarbeit Inhaltsverzeichnis der «Sozialen Sicherheit» CHSS 2010 Statistik AHV EL IV EL zur IV BV/2. Säule KV UV ALV EO FZ Neue Publikationen Impressum