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    Weber Martina MAS5korr

    Überfahrenlassen durch den Zug9. Bevor über den Suizid während eines stationären psychiatrischen

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen

    Bereich auf verschiedenen Ebenen.9 Bevor auf die Zulässigkeit politischen Engagements eingegangen wird,

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    Erstellungsdatum: 16.08.2018

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    Microsoft Word - Stadler Hansjörg.doc

    Microsoft Word - Stadler Hansjörg.doc H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Masterarbeit 14. April 2007 Das Ermessen der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren nach dem Entwurf des Bundesrates zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (E StPO) von Hansjörg Stadler H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Das Ermessen der Staatsanwaltschaft im abgekürz- ten Verfahren nach dem Entwurf des Bundesrates zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (E StPO) Masterarbeit Klasse Forensik II eingereicht am 14. April 2007 von Hansjörg Stadler Dr. iur. Staatsanwalt des Bundes Alpenstrasse 24 3066 Stettlen Tel. Nr. 031 322 45 50 hansjoerg.stadler@ba.admin.ch betreut durch: Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann Prorektor, Universität Luzern Hirschengraben 31 6003 Luzern Tel. Nr. 041 228 77 24 juerg-beat.ackermann@unilu.ch III Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS III LITERATURVERZEICHNIS V MATERIALIEN VIII ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IX MANAGEMENT SUMMARY XI EINLEITUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen 2 1.1 Das abgekürzte Verfahren nach Art. 365 ff. E StPO 2 1.1.1 Vorbemerkung 2 1.1.2 Die „Parteien“ und die Absprachebeteiligten 3 1.1.3 Geständnis über den wesentlichen Sachverhalt 4 1.1.4 Suspensiv bedingte „Parteiabsprache“ (Prozessvereinbarung) 5 1.1.5 Abgekürztes Verfahren bis zur bereinigten Anklageschrift 5 1.1.6 Unterschiedliche Funktion und Interessen der „Parteien“ 11 1.2 Erfahrungen in den Kantonen Tessin, Basel-Landschaft und Zug mit dem abgekürzten Verfahren 12 2. Kapitel: Grundlagen und Reichweite des Ermessens der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren 14 2.1 Ermessen als Rechtsfigur des Verwaltungsrechts 14 2.2 Die im Verwaltungsrecht entwickelten Grundsätze des Ermessens 15 2.2.1 Pflichtgemässes Ermessen 15 2.2.2 Arten des Ermessens 17 2.2.3 Form der Einräumung des Ermessens 17 2.2.4 Ermessensfehler 18 2.2.5 Anfechtbarkeit der Ermessensausübung 18 2.3 Ermessen der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren 18 2.3.1 Vor Einreichen des Gesuchs 20 2.3.2 Nach Einreichen des Gesuchs 21 2.3.3 Beim Entscheid über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens 23 2.3.4 Bis und mit der Abfassung des Entwurfs der Anklageschrift 25 2.3.5 Bei der Bereinigung der Anklageschrift (= gemeinsamer Urteilsvorschlag) 28 IV 2.4 Unterschiedliches Ermessen der Staatsanwaltschaft im abgekürzten und ordentlichen Verfahren? 31 3. Kapitel: Opportunitätsprinzip im abgekürzten Verfahren 32 3.1 Legalitätsprinzip und Opportunitätsprinzip de lege lata 32 3.2 Erweiterte Opportunitätsgründe im Art. 8 Abs. 2 E StPO 32 3.3 Verhältnis Opportunitätsprinzip und abgekürztes Verfahren 32 3.4 Anwendung der Opportunitätsgründe im Rahmen des abgekürzten Verfahrens 33 4. Kapitel: Beschwerdemöglichkeit im abgekürzten Verfahren? 34 4.1 Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft nach Art. 366 Abs. 1 E StPO 34 4.1.1 Kein ordentliches Rechtsmittel 34 4.1.2 Allgemeine Aufsichtsbeschwerde 35 4.2 Im Zusammenhang mit Absprachen 35 5. Kapitel: Ausblick 35 ERKLÄRUNG 38 ANHÄNGE 39 1. Kommission des Nationalrates, 05.092 s Strafprozessrecht. Vereinheitlichung („Gesetzesfahne“ zu Art. 365 – 369 E StPO) 39 2. Gang des abgekürzten Verfahrens gemäss Botschaft des Bundesrates (Schema) 43 3. Staatsanwaltliches Ermessen im abgekürzten Verfahren (tabellarische Übersicht anhand von Beispielen) 44 V Literaturverzeichnis Arzt Gunther (1992). Geständnisbereitschaft und Strafrechtssystem. In: J. Gauthier, D. Marti & N. Schmid (Hrsg.), Aktuelle Probleme der Kriminalitätsbekämpfung: Festschrift zum 50jährigen Bestehen der SKG. Bern: Stämpfli + Cie AG (S. 233-248), (zit. ARZT). Bommer Felix (2006). Die Beschleunigung des Strafverfahrens - Landesbericht Schweiz. In: J. Czapska (Hrsg.), Archivum Juridicum Cracoviense, Beschleunigung des Strafverfahrens im internationalen Vergleich Ideen und Praxis, Vol. XXXVII-XXXVIII. Krakau: Wydawnictwo Oddzialu Polskiej Akademii Nauk (S. 125-177), (zit. BOMMER). Braun Robert (2003). Strafprozessuale Absprachen im abgekürzten Verfahren, „Plea bargai- ning“ im Kanton Basel-Landschaft?, Diss. Uni Basel. Liestal: Verlag des Kantons Basel- Landschaft (zit. BRAUN, Diss.). Braun Robert (2001). Das abgekürzte Verfahren nach der StPO des Kantons Basel- Landschaft vor dem Hintergrund der Diskussion um informelle Absprachen im Strafprozess. In: AJP 2/01, S. 147-154, (zit. BRAUN, Abgekürztes Verfahren). Brunner Andreas (2002). Problematischer Deal mit der Gerechtigkeit. NZZ vom 18.9.2002, S. 16, (zit. BRUNNER, Deal). Brunner Andreas (1997). Herr Brunner, ist das Basler „plea bargaining“-Modell sinnvoll? In: Plädoyer 3/97, S. 27, (zit. BRUNNER, pläd). Donatsch Andreas (2004). Das schweizerische Strafprozessrecht. In: SJZ 100, Nr. 13, S. 321-328, (zit. DONATSCH, Strafprozessrecht). Donatsch Andreas & Braun Robert (2000). “Richter verkommen zu Statisten”. In: Plädoyer 6/00, S. 6-8, (zit. DONATSCH/BRAUN pläd). Donatsch Andreas (1992). Vereinbarungen im Strafprozess. In: J. Gauthier, D. Marty & N. Schmid (Hrsg.), Aktuelle Probleme der Kriminalitätsbekämpfung: Festschrift zum 50jährigen Bestehen der SKG. Bern: Stämpfli + Cie AG (S. 159-177), (zit. DONATSCH Vereinbarun- gen). Forster Marc (2004). Grenzen der Zulässigkeit von Prozessvereinbarungen im Strafverfah- ren. In: ZBJV Band 140, S. 288-291, (zit. FORSTER). Goldschmid Peter (2005). Auf dem Weg zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Referat vor dem Forum für Kriminalwissenschaften am 14.11.2005 in Bern (unveröffent- licht), (zit. GOLDSCHMID). Gygi Fritz (1986). Verwaltungsrecht, Eine Einführung. Bern: Stämpfli + Cie AG, (zit. GYGI Verwaltungsrecht). VI Gygi Fritz (1983). Bundesverwaltungsrechtspflege (2. Aufl.). Bern: Stämpfli + Cie AG, (zit. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege). Häfelin Ulrich, Müller Georg & Uhlmann Felix (2006). Allgemeines Verwaltungsrecht (5.Aufl.). Zürich/Basel/Genf: Schulthess Juristische Medien AG, (zit. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN). Hauser Robert, Schweri Erhard & Hartmann Karl (2005). Schweizerisches Strafprozess- recht (6. Aufl.). Basel/Genf/München: Helbling & Lichtenhahn, (zit. HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN). Jaggi Emanuel (2006). Die prototypische Absprache, Legitimität im Lichte des Strafzumes- sungsrechts, Diss. Uni Bern. Bern: Stämpfli + Cie AG, (zit. JAGGI). Kaufmann Ariane (2006). Das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 365 ff. E-StPO, Darstel- lung und Vereinbarkeit mit den strafprozessualen Verfahrensgrundsätzen. Unveröffentlichte Masterarbeit an der Universität Luzern, verfasst bei Felix Bommer, (zit. KAUFMANN). Kuhn André (1998). Le Plea bargaining américain est-il propre à inspirer le législateur suisse? In: ZStrR 116, S. 73-94, (zit. KUHN). Mettler Christoph (2000). Staatsanwaltschaft, Position innerhalb der Gewaltentrias, Funkti- on im Strafprozess und aufsichtsrechtliche Situation sowie ein Vorschlag zur Neuordnung, Diss. Uni Fribourg. Basel/Genf/München: Helbling & Lichtenhahn, (zit. METTLER). Oberholzer Niklaus (2005). Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, (2. Aufl.). Bern: Stämpfli + Cie AG, (zit. OBERHOLZER, Grundzüge). Oberholzer Niklaus (1993). Absprachen im Strafverfahren - pragmatische Entlastungsstrate- gie oder Abkehr vom strafprozessualen Modell? In: ZStrR 111, S. 157-174, (zit. OBERHOLZER, Absprachen). Oberholzer Niklaus (1992). Informelle Absprachen im Strafverfahren. In: AJP 1/92, S. 7-16, (zit. OBERHOLZER, Informelle Absprachen). Riklin Franz (2006). Strafprozess: Gerichte verlieren an Bedeutung. In: Plädoyer 4/06, S. 28- 31, (zit. RIKLIN, Gerichte). Riklin Franz (2001). Strafprozessrechtsreform in Österreich und der Schweiz. Eine verglei- chende Betrachtung. In: ZStrR 119, S. 371-409, (zit. RIKLIN Strafprozessrechtsreform). Satzger Helmut (2005). Absprachen im Strafprozess. In: J. Bockemühl (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts Strafrecht (3. Aufl.). München: Luchterhand (S. 1259-1296), (zit. SATZGER). VII Schmid Niklaus (2004). Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechtes des Kan- tons Zürich und des Bundes (4. Aufl.). Zürich/Basel/Genf: Schulthess Juristische Medien AG, (zit. SCHMID, Strafprozessrecht). Schmid Niklaus (2002). Plea bargaining - sinnvolle Entlastung der Strafjustiz. NZZ vom 18.9.2002, S. 16, (zit. SCHMID, Plea bargaining). Schlauri Regula (1999). Die abgekürzten Verfahren in den Strafprozessordnungen der Kan- tone Baselland und Tessin - eine schweizerische Form des US-amerikanischen plea bargai- ning? In: J.-B. Ackermann (Hrsg.), Strafrecht als Herausforderung: Analysen und Perspekti- ven von Assistierenden des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich zur Emeritierung von Professor Niklaus Schmid. Zürich: 1999 (S. 479-491), (zit. SCHLAURI). Schwander Daniel (2007). Plea Bargaining als "abgekürztes Verfahren" im Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung. In: SJZ 103, Nr. 6, S. 142-147 (zit. SCHWANDER). Schwarzenbach-Hanhart Hans Rudolf (1997). Grundriss des allgemeinen Verwaltungs- rechts (11. Aufl.). Bern: Stämpfli + Cie AG, (zit. SCHWARZENBACH). Sticher Peter (2003). Möglicher Verhandlungsspielraum der Strafjustiz bei Absprachen im abgekürzten Verfahren gemäss dem Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessord- nung vor dem Hintergrund der Beschleunigung von Wirtschaftsstraffällen. Unveröffentlichte Diplomarbeit, NDS BWK, HSW Luzern (zit. STICHER). Vest Hans (2000). Amerikanisierung des Schweizerischen Strafprozesses? In: Meier-Schatz Chr. und Schweizer R. (Hrsg.), Recht und Internationalisierung, Festgabe der Juristischen Abteilung der Universität St. Gallen zum Juristentag 2000. Zürich: Schulthess Juristische Medien AG, (S. 293-307), (zit. VEST). Weigend Thomas (1990). Abgesprochene Gerechtigkeit - Effizienz durch Kooperation im Strafverfahren? In: (deutsche) Juristenzeitung (JZ 17/1990). Tübingen, S. 774-782, (zit: WEIGEND). Wieser Charlotte (2003). Kritische Anmerkungen zum abgekürzten Verfahren gemäss Art. 385 ff. VE StPO. In: BJM 2003/1, S. 1-27, (zit. WIESER). Wiprächtiger Hans (2006). Kontrolle der Strafjustiz durch Medien und Öffentlichkeit auch im Untersuchungsverfahren - eine Illusion? In: M. Pieth & K. Seelmann (Hrsg.), Prozessuales Denken als Innovationsanreiz für das materielle Strafrecht, Kolloquium zum 70. Geburtstag von Detlef Krauss. Basel: Helbling & Lichtenhahn (S. 101-112), (zit. WIPRÄCHTIGER). VIII Materialien Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, 2001 http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/gesetzgebung/strafprozess.Par.0014.File. tmp/vn-ber-1-d.pdf (Stand 4.4.2007) Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, 2001 http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/gesetzgebung/strafprozess.Par.0020.File. tmp/vn-ve-1-d.pdf (Stand 4.4.2007) Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizeri- sche Jugendstrafverfahren, BJ, Bern Februar 2003 http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/gesetzgebung/strafprozess.Par.0011.File. tmp/ve-ber-d.pdf (Stand vom 4.4.2007) Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (05.092) vom 21.12.2005, BBl 2006 1085 ff., insbesondere 1294 ff.; einschliesslich Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung, BBl 2006 1389 ff., insbesondere 1502 ff. http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/1085.pdf (Stand vom 4.4.2007) Message relatif à l’unification du droit de la procédure pénale (05.092) du 21 décembre 2005, FF 2006 p. 1057 ss., notamment p. 1278 ss., y compris Projet Code de procédure pénale suis- se, FF 2006 p. 1373 ss., notamment p. 1484 s. http://www.admin.ch/ch/f/ff/2006/1057.pdf (Stand vom 4.4.2007) Messaggio concernente l’unificazione del diritto processuale penale (05.092) del 21 dicembre 2005, FF 2006 989 e ss., particolarmente pp. 1197 e ss., incluso Disegno Codice di diritto processurale penale svizzero, FF 2006 pp. 1291 e ss., particolarmente pp. 1399 e ss. http://www.admin.ch/ch/i/ff/2006/989.pdf (Stand vom 4.4.2007) 05.092 Amtliches Bulletin Ständerat Wintersession 2006 Fünfte Sitzung 11.12.2006, AB 2006 S 1051-1053 http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/s/4715/234120/d_s_4715_234120_234121.htm (Stand vom 4.4.2007) Kommission des Nationalrates, Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung zusammen mit den Beschlüssen des Ständerates; 05.092 S Strafprozessrecht. Vereinheitlichung, 215 ff. http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/gesetzgebung/strafprozess.Par.0039.File. dat/sr-beschluesse-d.pdf (Stand vom 4.4.2007) IX Abkürzungsverzeichnis Aufl. Auflage a.M. andere Meinung a.a.O. am aufgeführten Ort Abs. Absatz AB S Amtliches Bulletin der Bundesversammlung. Ständerat AJP Aktuelle Juristische Praxis (St. Gallen) Aufl. Auflage a.V. abgekürztes Verfahren BBl Bundesblatt betr. betreffend BG Bundesgesetz BGE Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts BJ Bundesamt für Justiz BJM Basler Juristische Mitteilungen BK BStrGer Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BL Kanton Basel-Landschaft BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise Diss. Dissertation ders. derselbe (Autor) d.h. das heisst EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten, für die Schweiz in Kraft getreten am 28.11.1974 (SR 0.101) E. Erwägung E StPO Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (in der Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005), BBl 2006 1389 ff.; FF 2006 p. 1057 ss; FF 2006 pp. 989 e ss.) f. / ff. folgend / folgende (Seiten) FF Feuille fédérale / Foglio Federale FN Fussnote franz. / ital. französisch / italienisch ggf. gegebenenfalls gl.M. gleiche Meinung h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber i.d.F. in der Fassung i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit i.Z.m. im Zusammenhang mit lit. litera m.a.W. mit anderen Worten X m.E. meines Erachtens N Nationalrat NDS BWK HSW Nachdiplomstudium zur Bekämpfung der Wirtschaftskrimi- nalität, Hochschule für Wirtschaft Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung, Zürich OHG BG über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfege- setz) vom 4.10.1991 (SR 312.5) p. page(s) p. / pp. pagina /pagine pläd plädoyer, Magazin für Recht und Politik (Zürich) resp. respektive RK Rechtskommission Rz. Randziffer S Ständerat S. Seite sh. siehe SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) SKG Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft SG Kanton St. Gallen SoZ Sonntags Zeitung, Zürich SR Systematische Rechtssammlung s. / ss. et suivant / (e)s StA Staatsanwaltschaft StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordnung TI Kanton Tessin u.a. unter anderem usw. und so weiter v.a. vor allem Verf. Verfasser VE StPO Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, EJPD, BJ, Bern, Juni 2001 vgl. vergleiche ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) ZEV Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungs- verfahrens über die VE StPO, EJPD, BJ, Bern 2003, 75 f. ZG Kanton Zug Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil XI Management Summary Der bundesrätliche Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (E StPO) sieht die Möglichkeit von formellen, freiwilligen Absprachen im Rahmen des sog. „abgekürzten Ver- fahrens“ (Art. 365 - 369) vor. Dieses Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwalt- schaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt. Die wesentliche Neuerung mit dem abgekürzten Verfahren besteht darin, dass die Verfah- rensbeteiligten (Staatsanwaltschaft, beschuldigte Person, Privatklägerschaft) die wichtigsten Inhalte des Urteils, mithin den in die Anklage aufzunehmenden Sachverhalt und die schuld- angemessene Strafe bzw. die Massnahme unter sich aushandeln und dass dies nicht in einer Hauptverhandlung vor Gericht geschieht. Dessen Rolle beschränkt sich auf die Kontrolle der von den Parteien zuvor abgesprochenen Anklageschrift. Das Gericht kann diesen Vorschlag nur als Ganzes genehmigen oder ablehnen. Mit der obligatorischen richterlichen Genehmi- gung der Anklageschrift1 wird diese zum Urteil erhoben. Es handelt sich um ein konsensori- entiertes und beschleunigtes Verfahren. Voraussetzung zur Eröffnung des abgekürzten Verfahrens sind in jedem Fall ein Antrag der beschuldigten Person bei der Staatsanwaltschaft, ihr Geständnis über den wesentlichen Sach- verhalt sowie die Anerkennung allfälliger Zivilansprüche zumindest dem Grundsatz nach, wenn - gemäss Beschluss des Ständerates - die Staatsanwaltschaft bestrittene Zivilansprüche nicht auf den Zivilweg verweist. Entweder war die beschuldigte Person bereits in der laufenden Strafuntersuchung (teil)ge- ständig oder aber - dies dürfte die meisten Fälle betreffen - sie legte bisher aus taktischen Gründen noch kein Geständnis ab, erkannte aber zusehends die starke Beweislage der Straf- verfolgungsbehörde und stellt nun ihr Gesuch um abgekürztes Verfahren, legt ein Geständnis ab und ist bereit, allfällige Zivilforderungen zumindest im Grundsatz anzuerkennen. Ist die beschuldigte Person von ihrer Unschuld überzeugt, dürfte sie kaum ein solches Gesuch stellen, sondern vielmehr einen Freispruch vor Gericht anstreben. Dies gilt ebenso, wenn sie nicht bereit ist, die bisher bekannten Zivilforderungen im Grundsatz anzuerkennen. Ein erhofftes Entgegenkommen der Staatsanwaltschaft in Form von Ersparnis an Zeit und Geld infolge eines kürzeren und damit kostengünstigeren Untersuchungs- und Gerichtsverfah- rens dürfte als Motivation auf Seiten der beschuldigten Person bzw. deren Verteidigung für ein Gesuch auf abgekürztes Verfahren in zahlreichen Fällen nicht ausreichen. Die beschuldig- te Person wird in den meisten Fällen von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus einen „Straf- rabatt“ erwarten. Das abgekürzte Verfahren lässt sich in das Einleitungs-, Durchführungs- und Genehmigungs- stadium unterteilen. Letzterer Verfahrensteil ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. 1 Im Unterschied zum Strafbefehl. Das Strafbefehlsverfahren (vgl. Art. 355 ff. E StPO) ist ein summarisches Verfahren, welches eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Gerichtsurteil ermöglicht. XII Der Staatsanwaltschaft steht im Einleitungs- und Durchführungsstadium grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Dieses beginnt schon vor der Gesuchstellung durch die beschuldigte Per- son, indem die Staatsanwaltschaft sie im ordentlichen Verfahren auf die Möglichkeit des ab- gekürzten Verfahrens hinweisen kann. Nach Einreichung des betreffenden Gesuchs kann die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person auffordern, den gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 365 Abs. 1 E StPO nachzukommen, ansonsten auf das Gesuch um abgekürztes Ver- fahren nicht eingetreten wird. Die Staatsanwaltschaft ist sodann befugt, dieses Gesuch man- gels eigenen Interesses an diesem Verfahren abzulehnen, obwohl die beschuldigte Person die Voraussetzungen gemäss der erwähnten Bestimmung erfüllt. Hat die Staatsanwaltschaft dem abgekürzten Verfahren zugestimmt, steht es in ihrem Ermes- sen zu bestimmen, inwieweit sie sich mit dem Geständnis der beschuldigten Person zufrieden geben will. Ihr Beurteilungs- und Ermessensspielraum bezieht sich nicht nur auf die Frage der Überprüfung des eingestandenen Sachverhalts, sondern auch hinsichtlich der Ergreifung von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen etwa beim Verdacht auf andere Straftaten und in- volvierte Personen. Im Sinne eines Zugeständnisses an die beschuldigte Person kann die Staatsanwaltschaft eine Zwangsmassnahme rascher aufheben oder durch eine mildere ersetzen oder sie kann den Verfahrensgegenstand begrenzen, was wiederum Auswirkungen auf die in der Anklageschrift dem Gericht gemeinsam beantragte Sanktion haben kann. Damit steht der Staatsanwaltschaft während des abgekürzten Verfahrens Auswahl- und Entschliessungser- messen zu. Sie hat zudem Tatbestandsermessen etwa bei der Beurteilung, ob sie bei einem unvollständigen Gesuch um abgekürztes Verfahren dem Beschuldigten eine Nachfrist zur Nachbesserung ansetzen will oder nicht. Kein Ermessen hat die Staatsanwaltschaft, wenn die beschuldigte Person den Voraussetzun- gen nach Art. 365 Abs. 1 E StPO nicht oder nicht genügend nachkommt. Fehlt es in casu an einem Geständnis und/oder an der Anerkennung der Zivilforderungen zumindest im Grund- satz, so muss die Staatsanwaltschaft einen negativen Entscheid treffen und es kommt nicht zum abgekürzten Verfahren. Allerdings kann die beschuldigte Person bis zum Vorliegen der Anklageschrift im ordentlichen Verfahren erneut ein Gesuch um abgekürztes Verfahren stel- len. Der Beschuldigte kann sich bis zum Zeitpunkt der definitiven Anklageschrift vom abgekürz- ten Verfahren zurückziehen, indem er z.B. der Anklage nicht zustimmt. Damit fällt das abge- kürzte Verfahren dahin. Auch die Staatsanwaltschaft kann auf ihre Zustimmung zum abge- kürzten Verfahren zurückkommen. So beispielsweise wenn der Beschuldigte später sein Ge- ständnis widerruft oder sich unkooperativ verhält. Werden dereinst im abgekürzten Verfahren die Anklageschriften durch die Gerichte fast aus- nahmslos genehmigt,2 wird dies zur Folge haben, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Ver- fahren eine neue, zusätzliche Funktion bezüglich der vorläufigen Festlegung der Strafe in der von den Parteien zugestimmten Anklageschrift erhält. Die beschuldigte Person dürfte im abgekürzten Verfahren wegen des Geständnisses sowie unterschiedlich ausgeübten Ermessens der Staatsanwaltschaft in zahlreichen Fällen eine mil- 2 Wie dies heute in den Kantonen TI, BL und ZG, welche ein a.V. kennen, der Fall ist. XIII dere Strafe erhalten als bei gleichem Sachverhalt im ordentlichen Verfahren. Insoweit besteht eine sachlich begründete Ungleichbehandlung zwischen beschuldigten Personen im ordentli- chen Strafverfahren einerseits und im abgekürzten Verfahren andererseits. Dieser Umstand wird jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Die von der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel Landschaft mir gegenüber geäusserte Meinung, wonach in diesem Kanton in einem abgekürzten Verfahren die gleiche Strafe ausgesprochen wird, wie dies im ordentli- chen Verfahren bei vergleichbarem Sachverhalt der Fall wäre, lässt sich einerseits wissen- schaftlich nicht belegen. Andererseits liegt dieser Auffassung die hypothetische Annahme zu Grunde, das in einem ordentlichen Verfahren zuständige Sachgericht würde bezüglich Strafart und Strafmass das gleiche Ermessen ausüben wie der im abgekürzten Verfahren handelnde Staatsanwalt in der von den Parteien akzeptierten Anklageschrift. Die Strafzumessungsregeln nach den Art. 47 ff. StGB finden im abgekürzten Verfahren An- wendung. Ein „Strafrabatt“ im Einzelfall kann namentlich daraus resultieren, dass nicht alle Delikte zur Anklage gebracht werden oder nicht die qualifizierte Begehung eines Delikts an- geklagt wird. Es stellt sich die Frage, ob der als Zugeständnis der Staatsanwaltschaft im Einzelfall gewährte „Strafrabatt“ unter spezial- und generalpräventiven Gründen vor dem Hintergrund des Schuldstrafrechts noch zu rechtfertigen ist. Denn schon heute, ohne abgekürztes Verfahren in den meisten Kantonen und beim Bund, lässt sich immer wieder beobachten, dass in der Schweiz gegenüber dem Ausland vergleichsweise niedrige Strafen ausgesprochen werden.3 Die „Rabattgewährung“ im abgekürzten Verfahren stösst damit m.E. an enge Grenzen, und es gilt deshalb, Zugeständnisse von Seiten des Staates gegenüber der beschuldigten Person vor allem anderweitig auszuloten und anzubieten. So kann schon die Zustimmung zum abgekürz- ten bzw. beschleunigten Verfahren an sich für die beschuldigte Person eine Erleichterung ih- rer Situation im Strafverfahren darstellen. Sodann ist die Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren daran gehalten, allfällige Opportunitätsgründe nach Art. 8 E StPO voll auszuschöp- fen, das Verfahren stringent zu planen, und mit der Begrenzung auf absolut notwendige Un- tersuchungshandlungen Kosten und Untersuchungsdauer zu senken. Das abgekürzte Verfahren gibt somit der Staatsanwaltschaft mehr Möglichkeiten zur Erzie- lung von schnelleren Lösungen unter Mitwirkung der beschuldigten Person und der Privat- klägerschaft. Die Staatsanwaltschaft kann sich mit diesen Parteien in der Anklageschrift auf eine Strafe unter richterlichem Genehmigungsvorbehalt einigen, ohne den langwierigen Pro- zessweg möglicherweise über mehrere Instanzen beschreiten zu müssen. Dabei hat die Staats- anwaltschaft ihr Ermessen in jedem Fall gestützt auf einen Rechtssatz pflichtgemäss auszu- üben. Nach dem Willen des Bundesrates erlaubt das abgekürzte Verfahren den Parteien, „den Fall unter Auslassung gewisser Stadien vor allem des Vorverfahrens direkt zur Aburteilung an das erkennende Gericht zu bringen“.4 M.E. ist diese Einschätzung sehr optimistisch und entspricht nicht bisherigen kantonalen Erfahrungen. Von Strafrechtspraktikern aus den Kantonen, wel- che seit einigen Jahren ein abgekürztes Verfahren kennen, wurde mir von keinem Fall berich- 3 Vgl. dazu auch VEST, S. 304. 4 BBl 2006 1295. XIV tet, welcher die Auslassung der gesamten gerichtlichen Untersuchung erlaubt hätte. Ein sol- ches Vorgehen wäre nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 E StPO), wonach sich die Staatsanwaltschaft nicht bloss mit den Erklärungen der Parteien ohne weitere Erhebungen zufrieden geben darf und die für die Beurteilung des strafrelevanten Sachverhalts bedeutsa- men Tatsachen abzuklären hat, nicht zu vereinbaren. Dieser Verfahrensgrundsatz findet auch im abgekürzten Verfahren Anwendung. Das abgekürzte Verfahren dürfte für die Parteien zu einem kürzeren, kalkulierbaren und damit weniger belastenden Prozess führen. Die der Anklageschrift zustimmenden Parteien verzich- ten grundsätzlich auf Rechtsmittel. Dies erlaubt eine effizientere Strafverfolgung, indem der Polizei, den Staatsanwaltschaften und Gerichten mehr Zeit für die Bearbeitung anderer Ver- fahren zur Verfügung steht. 1 Einleitung In regelmässigen Abständen wird von Seiten der Strafverfolgungsbehörden gefordert, im Zu- sammenhang mit komplexen Verfahren, etwa bei umfangreichen Wirtschaftsstraftaten, mehr Mut zum Weglassen kleinerer Delikte zu haben, damit der Fall innert nützlicher Frist gericht- lich beurteilt werden kann und nicht verjährt.5 Solche Einsichten haben sich in Gestalt des Opportunitätsprinzips in sehr zahlreichen kantonalen Strafprozessordnungen durchgesetzt. Im materiellen Bundesrecht besteht diesbezüglich seit Jahresbeginn eine ausführliche Regelung.6 In Art. 8 Abs. 2 Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (E StPO) werden die heute geltenden Opportunitätsgründe erweitert. Aus letztlich gleichen Überlegungen heraus7 schlägt der Bundesrat im E StPO unter dem 8. Titel Besondere Verfahren im 3. Kapitel die Prozessform: „Abgekürztes Verfahren“8 (Art. 365 - 369)9 in Anlehnung an die entsprechenden Modelle im Tessin, in Basel-Landschaft und Zug vor. Nach Bundesrat Blocher ist Hauptzweck des abgekürzten Verfahrens, möglichst rasch und einfach zu einem endgültigen Urteil zu gelangen.10 Gemäss dem Präsidenten der vorberatenden Rechtskommission im Ständerat ist das abgekürzte Verfahren eine Möglich- keit, viele Wirtschaftsprozesse überhaupt zu erledigen.11 Dieses Verfahren erlaubt es der Staatanwaltschaft und dem Beschuldigten12 gestützt auf for- melle Absprachen, leichtere bis mittelschwere Fälle (Strafmaximum: fünf Jahren Freiheits- strafe)13 ohne umfassende Voruntersuchung und Hauptverhandlung zu einem rascheren Ab- schluss zu bringen. Für BOMMER handelt es sich hier um Straftaten, die unter dem Gesichts- punkt ihrer Schwere nicht mehr im Strafbefehlsverfahren verfolgt und beurteilt werden kön- nen.14 Dies ist insofern nicht richtig, als der bundesrätliche Vorschlag für das abgekürzte Ver- fahren keine Strafuntergrenze vorsieht. Auch Strafen von wenigen Tagen können im abge- kürzten Verfahren ausgehandelt und ausgesprochen werden. Es dürfte sich jedoch um Einzel- fälle handeln, da für die Staatsanwaltschaft das Strafbefehlsverfahren (für Freiheitsstrafen bis höchstens 6 Monate) im Allgemeinen leichter und rascher zum Ziel führt. Der Bundesrat will mit dem abgekürzten Verfahren im E StPO Absprachen in einer bisher nicht geregelten Grauzone „beseitigen“.15 Er prognostiziert angesichts der zunehmenden Überlastung der Strafverfolgungsorgane, dass die Neigung zu solchen informellen bzw. nicht geregelten Absprachen weiter zunimmt. Für ihn ist es deshalb ehrlicher, dafür ein gesetzliches Gefäss zu schaffen, anstatt ein solches Vorgehen zwar gesetzlich nicht vorzusehen, es aber in der Rechtswirklichkeit zu tolerieren.16 5 Vgl. Andreas Brunner, Leitender Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich. „Ein Wirtschaftsfall sollte nach drei Jahren untersucht sein“. In: SoZ vom 7.1.2007, S. 14. 6 Art. 52-54 AT StGB. 7 SCHMID, Plea bargaining, S. 16. 8 „Procédure simplifiée“ (FF 2006 p. 1484 s.), „Procedura abbreviata“ (FF 2006 pp. 1999 p.s.). 9 BBl 2006 1502 f. Der S hat am 11.12.2006 dieser Vorlage mit kleinen Änderungen zugestimmt (AB 2006 S 1053). Vgl. Anhang 1. In Europa besteht, ausser dem in Italien als patteggiamento bezeichnete Verfahren (Art. 444 ff. C.p.p.), keine dem a.V. vergleichbare Regelung (dazu BRAUN, Diss., S. 231 ff.; KUHN, S. 86 ff.). 10 Vor dem S am 11.12.2006 (AB 2006 S 1052). 11 Ständerat Franz Wicki am 11.12.2006 (AB 2006 S 1052). 12 Alle in dieser Arbeit verwendeten männlichen Sprachformen schliessen Frauen mit ein. 13 Neben der Freiheitsstrafe kommen auch die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit (die Strafen allenfalls kombiniert) in Frage. 14 BOMMER, S.172. 15 BBl 2006 1295. 16 BBl a.a.O.; Begleitbericht zum VE StPO, S. 232. 2 Die Staatsanwaltschaft erfährt im E StPO mit dem abgekürzten Verfahren17 eine weitere Stär- kung ihrer Funktion als Ermittlungs- und Anklagebehörde. Sie vereinbart mit den andern Par- teien eine Anklageschrift einschliesslich Art und Höhe Strafe oder Massnahme. Die Anklage- schrift wird mit Genehmigung des Gerichts zum Urteil erhoben. Deshalb dürfte die Ermes- sensausübung der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren eine besondere Aufmerksamkeit in der Lehre und Praxis erfahren. Als Staatsanwalt des Bundes werde ich das abgekürzte Verfahren voraussichtlich ab 1.1.2009 anwenden können. Das berufliche und persönliche Interesse haben mich bewogen, Möglich- keiten und Grenzen des staatsanwaltschaftlichen Ermessens in diesem Verfahren im Rahmen der vorliegenden Arbeit nachzugehen. Unter dem 1. Kapitel Grundlagen wird eine kurze Darstellung des bundesrätlichen Entwurfs des abgekürzten Verfahrens bis zur bereinigten Anklageschrift (Art. 365 - 367 E StPO) gege- ben. Bisherige getroffene Änderungen durch den Ständerat als Erstrat wurden berücksichtigt. Die Rechtskommission des Nationalrates hat die Beratung des abgekürzten Verfahrens noch nicht aufgenommen.18 Das Ermessen der Staatsanwaltschaft im Einleitungs- und Durchführungsstadium des abge- kürzten Verfahrens19 im Zusammenhang mit Absprachen bildet den Hauptteil der Arbeit (2. Kapitel). Die Phase Hauptverhandlung einschliesslich des von der Staatsanwaltschaft vor Gericht ausgeübten Ermessens sind nicht Bestandteil der vorliegenden Arbeit. Das 3. Kapitel hat das Verhältnis Opportunitätsprinzip und abgekürztes Verfahren zum Ge- genstand. Auch wird der Frage nachgegangen, ob die Opportunitätsgründe nach Art. 8 E StPO im abgekürzten Verfahren Anwendung finden. Zur Abrundung des Themas behandelt das 4. Kapitel die Frage nach den Anfechtungsmöglichkeiten im abgekürzten Verfahren. Ein Aus- blick schliesst die Arbeit ab (5. Kapitel). 1. Kapitel: Grundlagen 1.1 Das abgekürzte Verfahrens nach Art. 365 ff. E StPO 1.1.1 Vorbemerkung Drei Kantone20 kennen seit einigen Jahren das abgekürzte Verfahren als gesetzlich vorgese- hene konsensorientierte, beschleunigende Prozessform. Der Bundesrat schlägt in Art. 365 ff. E StPO eine vergleichbare Regelung vor.21 Dieses Verfahren bzw. die darin enthaltene Mög- 17 Die andern „abgekürzten Verfahren“ im E StPO sind: das Strafbefehls- (Art. 355-360) und das Übertretungs- strafverfahren (Art. 361-364). 18 Auskunft des Sachbearbeiters im BJ, Peter Goldschmid. 19 Diese Stadien beginnen mit der Gesuchseinreichung durch den Beschuldigten bzw. der Zustimmung der StA zum a.V. (vgl. Ziff. 1.1.5 hiernach sowie Anhang 2). 20 TI (Art. 316a ff. StPO), BL (§ 137 ff. StPO) und ZG (§ 69ter ff. StPO); vgl. unter Ziff. 1.2 hiernach. SG hat 1998, anlässlich der Revision ihrer StPO, auf ein a.V. mit Bindung des Richters im Rahmen einer Willkürprü- fung verzichtet; dies wegen rechtsstaatlicher Bedenken gegen Absprachen im Bereich der schweren Kriminali- tät sowie der Gefahr, dass sich Untersuchungsbehörden gerade bei Wirtschaftskriminellen mit einem Teilges- tändnis zufrieden geben und nur einen Teil der Taten verfolgen (Amtsblatt SG, Nr. 32a / 1998, S. 1472; vgl. dazu auch OBERHOLZER, Grundzüge, S. 312). 21 BBl 2006 1110, 1294-1297, 1502 f. 3 lichkeit von Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem ist in der Lehre22 und unter Strafrechtspraktikern23 umstritten. Die Expertenkommission, welche den ersten Vorentwurf der E StPO begleitete, sprach sich wegen rechtsstaatlicher Bedenken und der mit diesem Verfahren verbundenen Eingriffe in bedeutende Strafprozessprinzipien sowie unter Hinweis auf andere Arten der Verfahrensbeschleunigung gegen solche Absprachen aus.24 In der Vernehmlassung stiess dieses Verfahren jedoch auf überwiegende Zustimmung, insbe- sondere bei den Kantonen. Trotz weiter bestehender gewichtiger Bedenken im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfs wurde das abgekürzte Verfahren nach Interventionen der Straf- verfolgungsbehörden25 in den bundesrätlichen Entwurf aufgenommen. Er fand eine gute Auf- nahme im Erstrat (Ständerat).26 1.1.2 Die „Parteien“ und die Absprachebeteiligten Nach Art. 102 Abs. 1 E StPO sind Parteien im Vorverfahren27 der Beschuldigte und der Pri- vatkläger. Die Staatsanwaltschaft28 leitet das Vorverfahren.29 Sie gilt deshalb im abgekürzten Verfahren bis zur Anklageeinreichung nicht als Partei wie heute z.B. im gesamten Bundes- strafverfahren30. Deshalb wird fortan das Wort Partei in Anführungsstrichen gesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft mitgemeint ist. Die „Parteien“ im abgekürzten Verfahren sind die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte und der Privatkläger31, letzterer gemäss Beschluss des Stände- rates nur, soweit die Staatsanwaltschaft beim Eröffnungsentscheid seine Forderungen nicht auf den Zivilweg verweist.32 22 Zum VE StPO: positiv BRAUN in DONATSCH/BRAUN pläd, S. 6 ff.; RIKLIN Strafprozessrechtsreform, S. 378 sehr kritisch BRUNNER, Deal, S. 16; WIESER, S. 27 und BOMMER, S. 176 (letzterer votiert für die er- satzlose Streichung des a.V.). Zum E StPO: positiv BRUNNER, vgl. FN 5; Bänziger Felix (2006). Aus 27 mach 1. In: Kriminalistik 6/2006, S. 401-403; STICHER, S. 30 kritisch SCHWANDER, S. 146, KAUFMANN, S. 49, und GOLDSCHMID, S. 4f. Allgemein zum abgekürzten Verfahren: positiv SCHLAURI, S. 487 ff.; BRAUN, Diss., S. 235 ff.; ders. pläd, S. 6 ff.; vgl. auch JAGGI, S. 221 ff.; sehr kritisch OBERHOLZER, Absprachen, S. 14 ff.; ders. Grundzüge, S. 311,DONATSCH, Vereinbarungen S. 159ff.; ders. pläd, S. 6 ff.; KUHN, S. 86; VEST, S. 303 ff. (mit weiteren Verweisen); WEIGEND, S. 780 ff.; gegen die Übernahme des plea bargaining (USA) in einer eidg. StPO Be- richt der Expertenkommission „Vereinheitlichung des Strafprozessrechts“ (1997). In: Aus 29 mach 1, Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung. Bern: EDMZ (S. 50-52). 23 Bei einigen Berufskollegen, welche ich auf das a.V. ansprach, spürte ich spontan grosse Skepsis, z.T. dezidier- te Ablehnung, aber auch Zuspruch war zu vernehmen. 24 BBl 2006 1294. 25 Vgl. dazu GOLDSCHMID, S. 4 f. 26 Der S hat nur wenige, aber bedeutende Änderungen zu Gunsten der Ermöglichung des a.V. und dessen Be- schleunigung vorgenommen (vgl. AB 2006 S 1051 ff. und Anhang 1). Die Protokolle der vorberatenden RK des S und N standen dem Verfasser dieser Arbeit leider nicht zur Verfügung (keine Akteneinsicht vor Ab- schluss der parlamentarischen Verhandlungen gemäss Mitteilung der Parlamentsdienste, Kommission für Rechtsfragen, mit Hinweis auf Art. 7 Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3.10.2003 [SR 171.115]). 27 Es besteht aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 305 f.) und der staatsanwaltschaftlichen Untersu- chung (308 ff.), welche mit der Anklageerhebung ihren Abschluss findet (vgl. BBl 2006 1103). 28 Zur StA als Prozesspartei sh. METTLER, S. 146 ff. 29 Ihr obliegt nach Art. 16 Abs. 2 E StPO die Untersuchungsführung und Anklageerhebung. Die StA ist erst Partei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren (Art. 102 Abs. 1 lit. c. E StPO). 30 Art. 34 BStP (SR 312.0). 31 Es ist die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 116 Abs. 1 E StPO). 32 Art. 365 Abs. 1 E StPO; vgl. Anhang 1. 4 Gibt es in einer Strafuntersuchung mehrere Beschuldigte33, können diese gemeinsam oder jeder für sich Partei im abgekürzten Verfahren sein. Beschuldigter ist auch jeder Teilnehmer34 an der/den abzuklärenden Staftat/en. Im E StPO hat das Opfer i.S.v. Art. 114 Abs. 1 E StPO nicht automatisch Parteistellung. Auch im abgekürzten Verfahren wird das Opfer als Partei nicht erwähnt. Parteistellung hat es nur, wenn es sich als Prozesspartei, als Privatkläger, im Strafverfahren konstituiert hat (vgl. Art. 116 Abs. 1 E StPO). Die Teilnehmer an den prozessualen Absprachen35 im abgekürzten Verfahren sind die Staats- anwaltschaft eines Kantons oder des Bundes36 einerseits und der Beschuldigte37 andererseits. Gemäss JAGGI sind nur unter diesen „Parteien“ Absprachen zulässig.38 1.1.3 Geständnis über den wesentlichen Sachverhalt Die Botschaft des Bundesrates nennt als eine Voraussetzung für die Durchführung des abge- kürzten Verfahrens das Geständnis des Beschuldigten über den wesentlichen Sachverhalt.39 Art. 365 Abs. 1 E StPO spricht vom Eingestehen des Sachverhalts, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist. Das ist nicht das Gleiche. Die Frage ist von grosser praktischer Bedeutung. Grundsätzlich ist festzustellen, dass kein Geständnis im vollen Umfang der Be- schuldigung verlangt wird. Der wesentliche Sachverhalt umfasst m.E. grundsätzlich alle Ele- mente der Strafbarkeit (objektiver und subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld) und die Elemente, welche die Bestimmung des zu erwartenden Strafrahmens erlauben.40 Zum Geständnis gehört auch, unter welchen Umständen die Tat begangen wurde, und ob der Be- schuldigte um die Illegalität des Vorgehens gewusst hat. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte den Sachverhalt in sämtlichen Nebenaspekten eingesteht.41 Im Zentrum des Geständnisses müssen die begangenen Verbrechen und Vergehen stehen. Sofern in casu nur ein Delikt in Frage steht, dürften keine grösseren Probleme bestehen be- züglich des Geständnisses. Was ist nun aber der wesentliche Sachverhalt bei einem komple- xen Wirtschaftsstraffall mit mehreren Tathandlungen und Tatbeständen? Genügt es nach Art. 365 Abs. 1 E StPO, wenn der Beschuldigte den Sachverhalt nur eines Verbrechens oder Ver- gehens eingesteht? M.E. nicht. Besteht zum Zeitpunkt des Entscheids nach Art. 366 Abs. 1 33 Mittäter und Nebentäter (vgl. dazu Rehberg Jörg/Donatsch Andreas (2001). Strafrecht I, Verbrechenslehre (7.Aufl.). Zürich: Schulthess Juristische Medien AG, S. 119 ff. 34 Anstifter und Gehilfen. 35 Der Ausdruck Absprache kommt nur in der Botschaft vor (BBl 2006 1294), nicht im E StPO. In dieser Arbeit wird nur der Begriff „Absprache“ verwendet (in der Literatur ist - i.Z.m. dem abgekürzten Verfahren - auch von Vereinbarung, Deal die Rede). Zum im amerikanischen Recht verankerten plea bargaining vgl. BRAUN, Diss., S. 6, 212 ff. und dort zit. Literatur. 36 Die Bundesanwaltschaft. Art. 12 E StPO spricht von Staatsanwaltschaft und meint damit alle zivile StA der Kantone und des Bundes. 37 Er hat im a.V. einen notwendigen Verteidiger (Art. 128 lit. e E StPO). 38 JAGGI, S. 34. 39 BBl 2006 1295. 40 In der Botschaft ist die Rede von einer Einigung über (u.a.) den Anklagesachverhalt und die Strafe (BBl 2006 1295) bzw. les faits incriminés et la mesure de la peine (FF 2006 p. 1280). In der StPO BL wird ein Geständ- nis über den zur Last gelegten Sachverhalt verlangt, soweit er für die rechtliche Beurteilung der Tat und die Festlegung der Sanktion erheblich ist (§ 137 Abs. 2 lit. a). 41 Vgl. auch - bezogen auf die oberwähnte, ähnliche Regelung im StPO BL - BRAUN, Diss., 63; Ruckstuhl Niklaus (2000). Die revidierte Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999. In: ZStrR 118, S. 426. 5 E StPO aufgrund der Akten z.B. der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte Urkundenfäl- schungen, Betrügereien und Geldwäscherei begangen hat und gesteht er bloss eine oder meh- rere Fälschungen, so ist m.E. die objektive Voraussetzung des wesentlichen Geständnisses nach Massgabe von Art. 365 Abs. 1 E StPO nicht erfüllt. Im Falle einer schwachen Beweislage zum Zeitpunkt des Durchführungsentscheids müsste das Geständnis umso umfassender sein, damit letztlich das abgekürzte Verfahren erfolgreich zum Abschluss gebracht bzw. die Anklageschrift richterlich genehmigt werden kann. Umge- kehrt liesse sich einwenden, dass bei einer solchen Beweislage die Anforderungen der Staats- anwaltschaft an das Geständnis im Einzelfall tiefer lägen. Dabei gilt jedoch zu bedenken, dass sich im weiteren Verlauf des abgekürzten Verfahrens die Verdachtslage gegen den Beschul- digten aufgrund zusätzlicher Abklärungen bzw. neuer Tatsachen ausweiten kann, was von ihm ein zusätzliches Geständnis erfordert, ansonsten das abgekürzte Verfahren misslingt. 1.1.4 Suspensiv bedingte „Parteiabsprache“ (Prozessvereinbarung) Die Anklageschrift als eine übereinstimmende Willenserklärung zwischen Staatsanwaltschaft, Beschuldigtem und Privatkläger42 über den dem Gericht zur Beurteilung zu unterbreitenden Sachverhalt, die Sanktion und die zivilrechtlichen Folgen ist keine verbindliche Prozessver- einbarung.43 Denn diese Vereinbarung bedarf in jedem Fall der richterlichen Genehmigung (Suspensivbedingung). JAGGI bezeichnet die Absprache als ein voneinander abhängiges Ver- sprechen. Die Abspracheberechtigten stellen sich gegenseitig freiwillig Leistungen in Aus- sicht, die in einem Austauschverhältnis stehen.44 Die Absprache ist eine „Parteientscheidung“ im Rahmen einer Verhandlung. Bezüglich des Inhalts der freiwillig ergangenen Absprache gelten für die „Parteien“ unter- schiedliche Voraussetzungen und Grenzen. So ist die Staatsanwaltschaft, welche den Strafan- spruch des Staates zu vertreten hat, im abgekürzten Verfahren im Gegensatz zum Beschuldig- ten und zum Privatkläger keineswegs frei in ihren Zugeständnissen. Sie hat die einschlägigen völkerrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften zu beachten.45 Der Beschuldigte ist demgegenüber unter Berücksichtigung von Art. 27 ZGB sowie der zu seinem eigenen Schutz zwingend zu berücksichtigenden Strafprozessnormen frei, in diesem Verfahren ihn selbst be- lastende Erklärungen abzugeben, um mit der Staatsanwaltschaft und mit dem Privatkläger eine Einigung zu erzielen. Diese eigene Entscheidungsbefugnis steht auch dem Privatkläger zu.46 1.1.5 Abgekürztes Verfahren bis zur bereinigten Anklageschrift In der Literatur wird das abgekürzte Verfahren in das Einleitungs-, Durchführungs- und Be- stätigungsstadium aufgeteilt.47 Die erste Phase beginnt mit der Gesuchstellung des Beschul- digten, die zweite mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zum abgekürzten Verfahren, die dritte schliesslich umfasst die verkürzte Hauptverhandlung vor Gericht. Von letzterer Pha- 42 Gemäss Entwurf Bundesrat. Nach Beschluss des S muss der Privatkläger der Anklageschrift nicht zustimmen (Art. 367 Abs. 3 E StPO). 43 Vgl. auch JAGGI, S. 34. 44 JAGGI, S. 22. 45 Sh. 2. Kapitel. 46 Vgl. WIESER, S. 14. 47 Vgl. Schema des a.V. im Anhang 2. 6 se soll in dieser Arbeit nicht weiter die Rede sein, ausgenommen, es ergeben sich direkte Be- züge zur staatsanwaltschaftlichen Ermessensausübung. Der Beschuldigte kann nach Eröffnung des Strafverfahrens48 die Durchführung des abgekürz- ten Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bei der Staatsanwaltschaft beantra- gen. Gesuche bereits zu Beginn des polizeilichen Ermittlungsverfahrens dürften die Ausnah- me bilden, weil in dieser Phase die Konturen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Be- schuldigten noch kaum ersichtlich sind. Notwendig ist in jedem Fall ein Gesuch des Beschul- digten. Dieses ist nach dem E StPO an keine bestimmte Form gebunden. Es kann schriftlich erfolgen oder mündlich z.B. im Anschluss an eine Einvernahme im laufenden Untersu- chungsverfahren.49 Im Einzelfall kann der Anstoss zum Gesuch von der Staatsanwaltschaft ausgehen. Mit Einreichung des Antrags des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft beginnt das abgekürzte Verfahren. Zu welchem Zeitpunkt muss der Beschuldigte nach Art. 365 Abs. 1 E StPO den wesentlichen Sachverhalt eingestehen50 und allfällige Zivilansprüche zumindest dem Grundsatz nach aner- kennen51? Der Bundesrat äussert sich widersprüchlich dazu. Die Botschaft geht vom Geständnis des Beschuldigten spätestens zum Zeitpunkt des Entscheids der Staatsanwaltschaft über die Durchführung des Verfahrens aus.52 Gemäss Wortlaut von Art. 365 Abs. 1 E StPO ist es je- doch der Zeitpunkt des Antrags. „Die beschuldigte Person kann … die Durchführung des ab- gekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, (…) , eingesteht und die Zivilan- sprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.“ Und im französischen Text: „“… le prévenu qui a reconnu les faits (…) peut demander l’exécution d’une procédure …“53.54 Eine solche ge- setzliche Regelung hätte zur Konsequenz, dass in der Praxis in den meisten Fällen eingehende Gespräche und auch bereits Absprachen im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem dessen Gesuch vorausgingen. Absprachen würden mithin informell im ordentlichen Untersuchungsverfahren stattfinden.55 Solche informelle Absprachen trotz Einführung des abgekürzten Verfahrens zuzulassen wi- derspricht den gesetzgeberischen Absichten des Bundesrates.56 Denn wäre ein solches Vorge- hen weiterhin erlaubt, bräuchte es gar kein abgekürztes Verfahren. Sinn und Zweck dieses Verfahrens wären in Frage gestellt, wenn die Absprachen über die wesentlichen Anklage- punkte im ordentlichen Verfahren informell stattfinden würden. Dass sich jedoch der Be- schuldigte ohne jede Verständigung mit der Staatsanwaltschaft zu einem Geständnis veran- lasst sieht, dürfte nur in vereinzelten Fällen seinen praktischen Bedürfnissen entsprechen. Vielmehr ist zu erwarten und entspricht bisherigen Erfahrungen in Kantonen mit einem abge- 48 Art. 305 bzw. 308 E StPO. 49 Soweit kein schriftliches Gesuch gestellt wird, hat die StA den Inhalt des Ersuchens in einer Aktennotiz fest- zuhalten. 50 Zum Umfang des Geständnisses vgl. unter Ziff. 1.1.3 hiervor. 51 Sofern die StA die Forderungen nicht auf den Zivilweg verwiest (Beschluss des S vom 11.12.2006). 52 BBl 2006 1295; vgl. auch FF (franz.) 2006 p. 1279 und FF (ital.) 2006 pp. 1198. Gemäss Auffassung des Bun- desrates wird der Beschuldigte das Gesuch häufig erst stellen, nachdem sich die Parteien über die wesentlichen Anklagepunkte geeinigt haben (BBl 2006 1295, FF 2006 p. 1280 bzw. pp. 1198). 53 FF 2006 1484. 54 So auch der italienische Gesetzestext: „ … l’imputato che ammette i fatti ... può chiedere al pubblico ministe- ro…“ (FF 2006 pp. 1399). 55 Nach Auffassung des Bundesrates dürfte ein Gesuch häufig erst gestellt werden, wenn sich die Parteien in den wichtigsten Punkten geeinigt haben (BBl 2006 1295). 56 BBl 2006 1295 (Zeile 16 ff.). Es ist m.E. unverständlich, weshalb der Bundesrat von vorgängigen informellen Verhandlungen spricht, die unter dem a.V. nicht zu regeln sind (a.a.O., in fine). 7 kürzten Verfahren, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgängig seines Gesuchs ein gewisses Interesse an diesem Verfahren signalisiert oder aber der Beschuldigte sein Ge- ständnis erst dann ablegt (und allfällige Zivilforderungen zumindest im Grundsatz anerkennt), wenn vorgängig die Staatsanwaltschaft ihrerseits Interesse am abgekürzten Verfahren gezeigt hat und auch schon Zugeständnisse in Aussicht stellt. Es muss deshalb nach Sinn und Zweck von Art. 365 Abs. 1 E StPO möglich sein, erste Absprachen unter den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren nach der Gesuchstellung und noch vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft auf Durchführung dieses Verfahrens treffen zu können.57 Die Absprachen erfolgten somit nach Beginn des abgekürzten Verfahrens. Nach JAGGI sollen alle Abspra- chen in den Formen und Grenzen dieses Verfahrens abgewickelt werden.58 Zusammenfassend sei festgehalten, dass es m.E. genügt, wenn der Beschuldigte in seinem Gesuch um abgekürztes Verfahren ein Geständnis im Hinblick auf dieses Verfahren bloss ankündigt.59 Das Geständnis und die Anerkennung der Zivilansprüche (zumindest im Grund- satz) durch den Beschuldigten müssen spätestens dann vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 366 Abs. 1 E StPO über sein Gesuch entscheidet. Die Bereitschaft des Be- schuldigten oder seine Zusicherung, er werde im Rahmen des abgekürzten Verfahrens ein Geständnis ablegen und die Zivilforderungen anerkennen, erfüllt m.E. die in Art. 365 Abs. 1 E StPO dem Beschuldigten auferlegten Voraussetzungen nicht. Damit läge ein unvollständi- ges Gesuch vor. Bei dieser Sachlage würde die Staatsanwaltschaft von Anfang an nicht über die zureichend notwendigen Grundlagen für eine spätere Verurteilung im abgekürzten Ver- fahren verfügen, um eine Anklageschrift zu verfassen, welche vom Gericht genehmigt und zum Urteil erhoben wird. Fehlt es zum Zeitpunkt des Entscheids über das abgekürzte Verfah- ren zumindest an einer der zwei erwähnten, gesetzlichen Voraussetzungen, so kann die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch materiell nicht eintreten und sie muss es ablehnen. Der Beschuldigte kann jedoch bis zur Anklagerhebung im ordentlichen Verfahren erneut ein sol- ches Gesuch bei der Staatsanwaltschaft stellen.60 Ein Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens besteht m.E. nicht.61 Dass die Staatsanwaltschaft „endgültig“ über die Durchführung entscheidet, bedeutet nichts anderes, als dass sie nicht gegen ihren Willen gezwungen werden kann, ein solches Verfahren durchzuführen. Sie entscheidet gestützt auf Art. 366 Abs. 1 E StPO im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen62 frei, ohne Begründung und endgültig, ob sie den Weg des abgekürzten Verfahrens einschlagen will oder nicht. Das abgekürzte Verfahren kann nur zur Anwendung gelangen, wenn im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Frage steht.63 Dieses Verfahren steht nach dem Grundsatz a maiore minus auch für die anderen Strafen (Geldstrafe64, gemeinnützige Arbeit65) zur Ver- fügung. 57 Gl. M. WIESER, S. 15 f. Diese Lösung findet sich in BL und ZG. § 137 Abs. 1 lit. a StPO BL und § 69ter Abs. 2 lit. a StPO ZG verlangen, dass bei formeller Eröffnung des abgekürzten Verfahrens durch die StA der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist. 58 Für ihn sind informelle Absprachen im a.V. wegen der gegen sie bestehenden strafprozessualen Bedenken unzulässig. (JAGGI, S. 33). 59 A.M. WIESER, S. 3. Für sie ist Voraussetzung für die Beantragung des a.V. die Anerkennung des relevanten Sachverhalts und von allfälligen Zivilansprüchen. 60 BBl 2006 1296. 61 Die Botschaft äussert sich dazu nicht explizit. 62 Art. 365 Abs. 1 E StPO. 63 Art. 365 Abs. 2 E StPO. Für BRUNNER (Deal, S. 16) ist diese Einschränkung schon aus Gründen der Rechts- gleichheit nicht befriedigend. 64 Art. 34 ff. StGB. 65 Art. 37 ff. StGB. 8 Die Anerkennung allfälliger Zivilforderungen zumindest dem Grundsatz nach66 durch den Beschuldigten als weitere materielle Voraussetzung für das abgekürzte Verfahren kann durch Erklärung zu Protokoll und/oder durch Vergleich mit dem Privatkläger erfolgen.67 Mit dem Vergleich wird die Forderung des Privatklägers anerkannt und er verliert die Parteistellung im Strafverfahren. Nach Beschluss des Ständerates zu Art. 365 Abs. 1 E StPO nimmt der Privat- kläger dann nicht am abgekürzten Verfahren teil, wenn die Staatsanwaltschaft seine bestritte- nen oder nicht hinreichend ausgewiesenen Zivilansprüche zwecks separater Behandlung in das Zivilverfahren verweist. Die Staatsanwaltschaft dürfte darüber in der Regel zusammen mit dem Entscheid zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens verfügen. Mit der Überwei- sung auf den Zivilweg bleiben die Rechte des Privatklägers hinsichtlich seiner Zivilansprüche im Hinblick auf Art. 6 EMRK gewahrt.68 Der Ständerat wollte mit dieser Regelung verhin- dern, dass ein einzelner Privatkläger das abgekürzte Verfahren später zu Fall bringt, indem er die Zustimmung zur Anklageschrift verweigert. Obwohl es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, sind m.E. alle Versprechungen und Zusa- gen der Beteiligten sowie deren Absprachen69 im abgekürzten Verfahren zum Schutz gegen- über dem Beschuldigten und Privatkläger vor unzulässiger Beeinflussung sowie zur späteren Nachprüfbarkeit durch das Gericht70 zu dokumentieren und in einem separaten Dossier „ab- gekürztes Verfahren“ abzulegen. Es darf keine nicht dokumentierten Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten geben.71 Der Staatsanwaltschaft obliegt die Vollständigkeit der Akten. Pro Zugeständnis und Absprache genügt eine schriftliche zusammenfassende Aktennotiz des verfahrensführenden Staatsanwalts.72 Aus den Akten muss immer klar sein, was Beschuldig- ter und Staatsanwaltschaft vereinbart haben. Der Eröffnungsentscheid der Staatsanwaltschaft zu Handen der Parteien73 auf Durchführung bzw. Nichtdurchführung des abgekürzten Verfahrens hat m.E. in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Darauf deutet auch der Wortlaut von Art. 366 Abs. 1 Satz 2 E StPO hin. Die Verfü- gung ist jedoch nicht anfechtbar.74 Die Staatsanwaltschaft setzt der Privatklägerschaft eine Frist von zehn Tagen, um allfällige Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen anzu- melden.75 Reagiert die Privatklägerschaft innert dieser gesetzlichen Frist nicht,76 verwirkt sie, unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung durch die Staatsanwaltschaft,77 ihr Recht, entspre- chende Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen. 66 D.h. die grundsätzliche Anerkennung der Schuld, noch nicht deren Höhe. 67 BBl 2006 1295. 68 Votum Ständerat Wicki vom 11.12.2006 (AB 2006 S 1053). 69 Eine Auflistung potentieller Absprachen im a.V. bei: BRAUN, Diss., S. 16 f., 106 ff.; SATZGER, S. 1261 f. 70 Vgl. Art. 369 Abs. 1 E StPO. 71 DONATSCH, Strafprozessrecht, S. 327. 72 Die Forderung von Donatsch, es seien in jedem Fall Wortprotokolle oder noch besser Videoaufzeichnungen der Verhandlungen zu erstellen (DONATSCH/BRAUN pläd, S. 8), geht m.E. zu weit und stellt ein Misstrauen gegenüber der Arbeit der StA dar. Ein solches Vorgehen ist auch unnötig wegen des in jedem Fall verbeistän- deten Beschuldigten. 73 Vgl. Art. 366 Abs. 2 E StPO; neben dem gesuchstellenden Beschuldigten auch allfällige andere Personen (Verletzte, Opfer usw.), welche sich als Prozesspartei im Verfahren konstituiert bzw. Parteistellung haben. Das nicht als Privatklägerschaft im Verfahren konstituierte Opfer ist nicht Partei und wird deshalb (bei der Eröff- nung) nicht in das abgekürzte Verfahren einbezogen. 74 Satz 1 von Art. 366 Abs. 1 E StGB. 75 Art. 366 Abs. 2 E StPO. 76 Vgl. Art. 87 Abs. 1 E StPO. 77 Gemäss den Voraussetzungen nach Art. 92 Abs. 1 und 2 E StPO. 9 Nach dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf muss der Beschuldigte im abgekürzten Verfahren zwingend einen Verteidiger haben, entweder nach eigener Wahl oder amtlich bestellt.78 Dies dürfte zur Folge habe, dass die Anwendung des abgekürzten Verfahrens für leichte und „kla- re“ Fälle ausscheiden wird. Die Staatsanwaltschaft wird hier, ohne notwendige Verteidigung, den Verfahrensabschluss mittels eines Strafbefehls79 versuchen. M.E. lässt der Gesetzeswortlaut von Art. 128 lit. e E StPO offen, ob ein notwendiger Vertei- diger bereits nach der Gesuchstellung und noch vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft einzusetzen ist. Nach dem Botschaftstext ist der Zeitpunkt des Durchführungsentscheids massgeblich.80 Der Bundesrat will mit der Regelung in Art. 128 lit. e E StPO verhindern, dass der Beschuldigte bei den Verhandlungen und Absprachen mit der Staatsanwaltschaft benach- teiligt wird.81 Wie schon ausgeführt, dürfen im Einzelfall auch eigentliche Verhandlungen zwischen Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft bereits vor deren Entscheid über die Durch- führung des abgekürzten Verfahrens stattfinden. Diesfalls wäre die Bestellung eines notwen- digen Verteidigers für den noch nicht verbeiständeten Beschuldigten vorteilhaft. M.E. erleidet er jedoch ohne Verteidigung grundsätzlich keinen Rechtsnachteil. Denn im laufenden abge- kürzten Verfahren kann der Beschuldigte auf Vorschlag seines Verteidigers von diesem Ver- fahren wieder Abstand nehmen. Dieses Recht steht umgekehrt auch der Staatsanwaltschaft zu. Die Absprachemöglichkeiten im abgekürzten Verfahren sind sehr vielfältig. Sie können sich auf den Gang der Strafuntersuchung und/oder den Abschluss des Strafverfahrens, mithin im Einzelfall auch auf ein früher gegen diesen Beschuldigten ergangenes Urteil beziehen. Der Absprachegegenstand wird im Einleitungs- und Durchführungsstadium lediglich beschränkt in den Art. 365 Abs. 1 und 2 sowie Art. 367 Abs. 1 lit. h E StPO. Die Staatsanwaltschaft erstellt den Entwurf der Anklageschrift und eröffnet ihn den Parteien schriftlich. Diese müssen nach Art. 367 Abs. 2 E StPO der Anklageschrift innert zehn Tagen zustimmen oder diese ablehnen (Entwurf Bundesrat).82 Dieses zwingende Zustimmungserfor- dernis unterstreicht den konsensualen Kern des abgekürzten Verfahrens. Gemäss Beschluss des Ständerates muss nur der Beschuldigte innert dieser Frist zustimmen oder ablehnen,83 nicht jedoch der Privatkläger. Dies hätte in einem Opferhilfefall zur Folge, dass sich das Op- fer (Parteistellung als Privatkläger im Verfahren vorausgesetzt) nicht gegen die Anklage- schrift mit Erfolg auflehnen könnte. Weil einem Opfer z.B. eines Gewaltverbrechens neben vermögensrechtlichen Interessen (Genugtuung, Schadenersatz) auch ein Interesse an der Be- strafung des Täters gelegen sein dürfte, vermag m.E. die ständerätliche Regelung nicht ganz zu befriedigen.84 Sie gibt den Interessen der Prozessökonomie gegenüber dem Opferschutz- gedanken klar den Vorzug. Das Opfer würde im Vergleich zum ordentlichen Verfahren im abgekürzten Verfahren in seinen Rechten einseitig stark beschnitten. Es bleibt zu wünschen, dass es dem Gesetzgeber gelingen wird, eine Regelung im Sinne eines Interessenausgleichs zu finden, wonach dem Privatkläger, soweit im betreffenden Fall Opfer, die Kompetenz ein- geräumt wird, sich innert zehn Tagen zum Entwurf der Anklageschrift äussern und gegebe- nenfalls deren Zustimmung verweigern zu können. 78 Art. 128 lit. e E StPO. 79 Art. 357 E StPO. 80 BBl 2006 1296. 81 BBl 2006 1179. 82 Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Trotzdem ist m.E. in begründeten Fällen eine Nachfristansetzung möglich, indem der betreffenden Partei dieselbe Anklageschrift nochmals eröffnet wird. 83 Art. 367 Abs. 3 E STPO; ähnliche Regelung in § 69sexies Abs. 1 E StPO ZG. 84 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG stehen dem Opfer gegen den Gerichtsentscheid die gleichen Rechtsmittel zu wie einem Beschuldigten. Diese Bestimmung wird mit dem E StPO aufgehoben (BBl 2006 1534). 10 Was gilt, wenn eine Partei bzw. der Beschuldigte sich innert dieser Frist nicht verlauten lässt? Obwohl es sich auch hier um eine gesetzliche Frist handelt, sind gegebenenfalls die Voraus- setzungen für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 92 E StPO zu beachten.85 Stillschwei- gen einer Partei kann mangels einer Regelung hier nicht als Zustimmung gelten.86 Nun dürfte es aber mit Sinn und Zweck des abgekürzten Verfahrens87 nach Art. 365 ff. E StPO vereinbar sein, bei ausbleibender Erklärung einer Partei zur Anklageschrift diese Partei innert angesetz- ter Nachfrist zur Stellungnahme aufzufordern. Demnach hätte die Staatsanwaltschaft der säu- migen Partei den Entwurf der Anklage nochmals zu eröffnen unter neuer Fristansetzung von zehn Tagen. Die Anklageschrift muss alle Elemente des künftigen Urteils enthalten, gemäss Art. 367 Abs. 1 E StPO namentlich den rechtlich erheblichen Sachverhalt, die dadurch erfüllten Straftatbe- stände, das Strafmass, die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche sowie den Hinweis, dass die „Parteien“ auf das ordentliche Beweisverfahren vor Gericht und auf die ordentlichen Rechtsmittel88 verzichten. Verweigert nach Art. 367 Abs. 3 Satz 2 E StPO auch nur eine Partei die Zustimmung zur An- klageschrift, so ist das abgekürzte Verfahren gescheitert und die Staatsanwaltschaft hat die ordentliche Untersuchung89 weiterzuführen. Diesfalls sind die von den „Parteien“ im Rahmen des abgekürzten Verfahrens ergangenen Erklärungen, ihre Zugeständnisse und Absprachen sowie das Geständnis des Beschuldigten im ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.90 Die Ablehnung der Anklageschrift bedarf keiner Begründung. Die Zustimmung des Privatklägers (Entwurf Bundesrat) muss sich m.E. nach grammatikalischer und systematischer Auslegung von Art. 367 Abs. 2 E StPO nicht auf den Zivilpunkt beschränken.91 Er kann auch aus ande- ren Gründen seine Zustimmung verweigern, z.B. indem er eine „gerechte“ Bestrafung des Beschuldigten fordert. Mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung vom Beschuldigten und Privatkläger bzw. nur des Beschuldigten92 zur Anklageschrift wird diese zum gemeinsamen Urteilsvorschlag.93 Ihre Zustimmung ist unwiderruflich, die betreffende Person bleibt daran gebunden.94 Nach dem Willen des Bundesrates soll damit sichergestellt werden, dass der Beschuldigte bzw. der Privatkläger das abgekürzte Verfahren nicht zur späteren Verfahrensverzögerung miss- braucht.95 Bundesrat Blocher hat jedoch zu Recht im Ständerat darauf hingewiesen, dass mit dem Vorschlag des Ständerates, wonach ein Privatkläger das abgekürzte Verfahren - mangels Zustimmungserfordernis zur Anklageschrift - nicht scheitern lassen kann, dieses Verfahren doch mit Rechtsmitteln in die Länge ziehen könnte. Denn die Zustimmung zur Anklageschrift 85 In der Praxis in BL und ZG wurde in begründeten Einzelfällen die Anklageschrift der säumigen Partei unter Fristansetzung nochmals eröffnet. 86 Gemäss Botschaft gilt keine Erklärung als Ablehnung (BBl 2006 1296). 87 Stichwort Verfahrensbeschleunigung. 88 Vgl. jedoch Art. 369 Abs. 4 E StPO. 89 Vgl. Art. 307 ff. E StPO. 90 Nicht nur i.Z.m. der Nichtgenehmigung der Anklageschrift (vgl. Art. 369 Abs. 3 E StPO und BBl 2006 1297). Trotzdem bleiben diese Erklärungen in den Köpfen der Beteiligten, was eine präjudizielle Wirkung entfaltet. 91 A,M. WIESER, S. 6; Kaufmann, S. 9 f. 92 Beschluss des S (vgl. Art. 367 Abs. 3 E StPO; Anhang 1). 93 BOMMER, S. 173, spricht von einem eigentlichen Entwurf eines Urteilsdispositivs. 94 Art. 367 Abs. 2 E StPO (Entwurf Bundesrat). Der S hat mit der Streichung dieser Bestimmung die Bindungs- verpflichtung für den Beschuldigten, welcher der Anklageschrift zugestimmt hat, fallenlassen. 95 BBl 2006 1296. 11 ist mit dem Rechtsmittelverzicht gekoppelt.96 Der Nationalrat als Zweitrat sollte deshalb Art. 365 Abs. 1 E StPO neu fassen. Der Beschuldigte müsste zum Zeitpunkt des Durchführungs- entscheids die Zivilforderungen auch inhaltlich anerkennen, sofern sie durch die Staatsan- waltschaft nicht auf den Zivilweg verwiesen werden. Nur unbestrittene Forderungen sollten Eingang in das abgekürzte Verfahren finden. Die Staatsanwaltschaft überweist die so akzeptierte Anklageschrift mit den Akten an das zu- ständige erstinstanzliche Gericht.97 Dieses hat sich in jedem Fall in einer öffentlichen98, ver- kürzten Hauptverhandlung99 darüber zu vergewissern, ob die eingereichte Anklageschrift ge- nehmigt und damit zum Urteil erhoben werden kann.100 Sind für das Gericht die Vorausset- zungen für einen Entscheid im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, weist es die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Vorverfahrens zurück (Art. 369 Abs. 3 E StPO). 1.1.6 Unterschiedliche Funktion und Interessen der „Parteien“ Die Staatsanwaltschaft ist auch im abgekürzten Verfahren Untersuchungs- und Anklagebe- hörde sowie für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwort- lich.101 Sie trifft zusammen mit den andern Parteien in der Anklageschrift eine vorläufige, rechtlich nicht verbindliche Einigung über Schuldpunkt, Strafe und Zivilansprüche (sog. ge- meinsamer Urteilsvorschlag). Dabei fungiert die Staatsanwaltschaft nicht nur zur Durchset- zung des Strafanspruchs, wie es im ordentlichen Verfahren der Fall ist, sondern auch als Ab- sprachebeteiligte. Im Hauptverfahren vor Gericht tritt die Staatsanwaltschaft im Unterschied zum ordentlichen Verfahren nicht als eigentliche Gegenpartei des Beschuldigten auf, sondern einvernehmlich mit diesem. Weil zudem in der Anklageschrift noch nichts entschieden wird, kann auch nicht von einer richterähnlichen Stellung der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren gesprochen werden.102 Anders wiederum ist die Funktion der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren, wo sie quasi „als „Einzelrichter in Strafsachen“ tätig ist. Staatsanwaltschaft, Beschuldigter und Privatkläger haben unterschiedliche Interessen am Zu- standekommen des abgekürzten Verfahrens und nehmen - bedingt durch ihre unterschiedliche „Parteirolle“ - in diesem Verfahren unterschiedliche Interessen wahr. Der Beschuldigte nimmt von Anfang an massgeblich Einfluss auf das Verfahren sowie die Absprachen. Für den Pri- vatkläger ist das abgekürzte Verfahren deswegen sehr vorteilhaft, weil die Anerkennung sei- ner Zivilansprüche zumindest im Grundsatz durch den Beschuldigten gesetzliche Vorausset- 96 Bundesrat Blocher am 11.12.2006 vor dem S (AB 2006 S 1052); Art. 367 Abs. 1 lit. h E StPO; vgl. dazu auch auf S. 8 hievor. 97 Art. 367 Abs. 3 Satz 1 E StPO. 98 Die Bestimmung des VE StPO (Art. 388 Abs. 2), wonach das Gericht in „einfachen Fällen“ mit Zustimmung der Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten könne, findet sich im bundesrätlichen Entwurf nicht mehr. 99 Entgegen Art. 368 Abs. 4 E StPO findet in jedem Fall ein (verkürztes) Beweisverfahren statt, indem das Ge- richt den Beschuldigten und „wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien“ zu befragen hat (Art. 368 Abs. 2 und 3 E StPO). 100 Nach der Botschaft kann das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung von den in der Anklageschrift bean- tragten Sanktionen abweichen, sowie Anklage und rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte än- dern, sofern die Parteien damit einverstanden sind (BBl 2006 1296 f.). Eine Zweiteilung der Hautverhandlung (Art. 343 E StPO) dürfte im a.V. kaum Anwendung finden, obwohl der E StPO dies nicht ausschliesst. 101 Vgl. Art. 16 Abs. 1 E StPO. 102 BRAUN (Diss. S. 143 f.) spricht - bezogen auf das a.V. in BL - m.E. unkorrekt von der Richterfunktion bzw. von richterlichen Aufgaben der StA. 12 zung bereits für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist.103 Die Staatsanwaltschaft wiederum ist dann vor allem am abgekürzten Verfahren interessiert, wenn sie den Fall rascher und mit weniger Aufwand erledigen kann. 1.2 Erfahrungen in den Kantonen Tessin, Basel-Landschaft und Zug mit dem abgekürz- ten Verfahren Der Kanton Tessin kennt ein abgekürztes Verfahren („Procedura abbreviata“) seit 1.1.1999.104 Es wird eingeleitet auf Ersuchen des Beschuldigten während der durch die Staats- anwaltschaft geführten Untersuchung105, und sofern sie es für tunlich erachtet, dem Ersuchen stattzugeben.106 Das Verfahren kommt nur für Strafen zwischen drei Monaten und drei Jah- ren zur Anwendung. Der Beschuldigte muss im Zeitpunkt seines Antrags auf das abgekürzte Verfahren den inkriminierten Sachverhalt bereits im Wesentlichen eingestanden und allfällige Schadensforderungen anerkannt haben.107 Das Gesetz verlangt nicht, dass Schadenersatz be- reits geleistet wurde. Die Anklageschrift bedarf der schriftlichen Zustimmung der Parteien,108 einschliesslich der am Verfahren teilnehmenden Privatkläger. Im Kanton Tessin führt das abgekürzte Verfahren dann zu einem raschen, erfolgreichen Abschluss, wenn keine oder nur wenige Geschädigte beteiligt sind.109 Im abgekürzten Verfahren führt der Strafgerichtspräsi- dent als Einzelrichter die Hauptverhandlung ohne Beweisaufnahme durch, wobei die Parteien anwesend sein müssen.110 Gemäss Auskunft von Staatsanwalt Gian Maria Tattarletti wurden im abgekürzten Verfahren in den allermeisten Fällen „bedingte“ Strafen ausgesprochen. Für die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin habe dieses Verfahren keine spürbare Minderbelas- tung zur Folge gehabt. Im Gegenteil seien die sorgfältige Prüfung der Verfahrensvorausset- zungen sowie die Abfassung der Anklageschrift oft mit Mehrarbeit gegenüber dem ordentli- chen Verfahren verbunden. Deshalb komme das abgekürzte Verfahren nur selten zur Anwen- dung.111 Im Kanton Basel-Landschaft ist das abgekürzte Verfahren seit 1.1.2000 gesetzlich gere- gelt.112 Auch hier ist Anstoss zum abgekürzten Verfahren in jedem Fall ein entsprechendes und freiwilliges Gesuch des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung. § 137 Abs. 1 StPO BL stellt an den Antrag keine besonderen formellen Anforderungen.113 Das ab- gekürzte Verfahren sieht keine Obergrenze für (Freiheits)strafen vor. Nach §137 Abs. 2 lit. a StPO BL müssen die Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem in der Zeitperiode Antrag bis Zustimmung zum bzw. Ablehnung des abgekürzten Verfahrens erfol- gen.114 Die Staatsanwaltschaft entscheidet frei und ohne Begründung darüber, ob sie dem An- 103 Vgl. BRAUN, Diss. S. 136. 104 Art. 316a - 316g. StPO TI. Vgl. Salvioni Niccolò (1999). Codice di procedura penale della Repubblica e Can- tone del Ticino. Bellinzona: Edizioni Salvioni SA, S. 489 ff. 105 TI hat das Staatsanwaltschaftsmodell. 106 Art. 316a Abs. 1 i.V.m. 316b Abs. 1 StPO TI (Entscheid nach freiem Ermessen und ohne Begründung). 107 Diese Voraussetzung wird in Art. 316a Abs. 1 StPO TI nicht ausdrücklich erwähnt. Sie gilt implizit für das a.V. (Auskunft Staatsanwalt G.M. Tattarletti). In dieser Bestimmung sind auch keine Voraussetzungen an das Gesuch geknüpft. 108 Art. 316c Abs. 2 StPO TI. 109 Auskunft Staatsanwalt G.M. Tattarletti. 110 Art. 316f Abs. 1 StPO TI. Im ordentlichen Verfahren hätte der Beschuldigte das Recht, die Beurteilung durch ein Geschworenengericht mit strikter Unmittelbarkeit zu verlangen. 111 Auskunft Staatsanwalt G.M. Tattarletti. Im TI ist die Zahl der Anklagen im a.V. von 1999 - 2003 deutlich zurückgegangen (27 gegenüber 5), seit 2004 wieder leicht ansteigend (im Jahre 2006: 11, d.h. ca. 5% der ge- samten Anklagen). Es gibt bei der StA im TI keine Statistik betr. Art der Delikte und Höhe der Strafen. 112 § 137 - 142 StPO BL; vgl. BRAUN; Diss., 44 ff.; Besprechung bei Ruckstuhl (vgl. FN 41). 113 BRAUN, Diss., S. 60. 114 Vgl. auch BRAUN, Diss., S. 63. Obwohl ZG die gleiche Regelung kennt (§ 69ter Abs. 2 lit. a StPO ZG), sind dort Absprachen auch nach dem Entscheid der StA möglich und üblich (Auskunft Staatsanwalt A. Kuhn). 13 trag folgen will oder nicht. Die Parteien müssen der Anklageschrift ausdrücklich zustim- men.115 Das Genehmigungsverfahren vor Gericht erfolgt stets in einer öffentlichen Hauptver- handlung.116 Gemäss der Ersten Staatsanwältin, Corinne Matzinger, wird dieses Verfahren in der Regel erst gegen Ende der Untersuchung beantragt.117 Es entlaste deshalb die Untersu- chungsbehörden118 kaum,119 jedoch im Einzelfall Staatsanwaltschaft und Gericht merklich. Denn die Vertretung der Anklage vor Gericht im abgekürzten Verfahren entfalle in der Regel, wenn eine „bedingte“ Strafe gerichtlich zu genehmigen sei, was für die 80 - 90% der Fälle zutreffe. Für das Gericht sei zudem der Aufwand wegen des abgekürzten Hauptverfahrens bedeutend geringer als im ordentlichen Verfahren. Es habe bislang alle Anklageschriften mit einer Ausnahme genehmigt. In Basel-Landschaft wird das abgekürzte Verfahren generell positiv beurteilt.120 Die Fallzahlen sind leicht steigend, im Verhältnis zu den gesamten Verur- teilungen aber noch immer marginal.121 Der Kanton Zug hat die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren122 weitestgehend vom Kanton Basel-Landschaft übernommen. Alle Strafen können in diesem Verfahren ausgespro- chen werden.123 Gemäss Paul Kuhn, geschäftsleitender Staatsanwalt im Kanton, besteht der klare politische Wille, mit diesem Verfahren komplexere Straffälle beschleunigt zu behandeln und zum Abschluss zu bringen. Dieses Verfahren habe sich bewährt und es bestehe eine gros- se Akzeptanz auch bei den Rechtsanwälten und Gerichten.124 Mit dem Beginn der Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells im Kanton Zug per 1.1.2008 kann (neu) die Oberstaatsanwalt- schaft dem abgekürzten Verfahren stattgeben, wenn der Beschuldigte die Forderungen der Zivilkläger zumindest im Grundsatz anerkennt oder durch Vergleich regelt.125 Ab diesem Da- tum muss nur noch der Beschuldigte der Anklageschrift zuzustimmen, nicht mehr der Privat- kläger. Nach Einschätzung von Paul Kuhn wird das abgekürzte Verfahren oft deswegen bean- tragt, um eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu verhindern. Im Kanton Zug kann das Ge- richt auf das öffentliche Bestätigungsverfahren und die öffentliche Urteilsverkündung ver- zichten, sofern eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren und keine Verwahrung beantragt werden.126 Nach der Praxis der Zuger Gerichtsbehörden geben diese den lokalen Medienvertretern stellvertretend für die Öffentlichkeit Einsicht in alle (u.a.) im abgekürzten 115 § 140 Abs. 1 StPO BL. In der Praxis wird - wie in ZG - eine verspätete Zustimmungserklärung akzeptiert (vgl. BRAUN, Diss. S. 75. 116 § 141 Abs. 1. Dies auch wenn Beschuldigter und StA vom Erscheinen dispensiert sind. 117 § 137 Abs. 2 Satz 1 StPO BL. 118 In BL (und ZG) wird das gesamte Vorverfahren noch durch zwei Behörden (URA, StA) geführt. 119 Sie sieht deshalb keine grösseren Bedenken hinsichtlich einer unzulässigen Beschneidung von Prozessprinzi- pien durch die StA im a.V. 120 Gespräch mit Staatsanwältin Corinne Matzinger, Staatsanwalt Robert Braun, Rechtsanwalt Niklaus Ruck- stuhl. 121 Auskunft Staatsanwalt Robert Braun. Gemäss Statistik der StA BL wurden im Jahre 2005 insgesamt 20 Per- sonen im Rahmen des a.V. verurteilt (im Jahre 2000: 5), hauptsächlich i.Z.m. Betäubungsmittel-, Sexual- und Vermögensdelikten. Die höchste Strafe betrug 24 Monate Zuchthaus, die tiefste 50 Franken Busse. 122 § 69ter - 69octies StPO ZG; in Kraft seit 1.1.2003. 123 Vgl. § 69quinquies Abs. 2 lit. d StPO ZG. 124 Zwischen 2003-2006 eröffnete die StA ZG 43 a.V. zu einem Zeitpunkt, bei dem die Untersuchung noch nicht abgeschlossen war, zusätzlich eine Anzahl von bereits abgeschlossenen und ihr überwiesenen Verfahren). In keinem Fall kam es im a.V. zur Ablehnung des Urteilsvorschlags durch das Gericht. Jedoch scheiterte das a.V. in diesen 4 Jahren in insgesamt 13 Fällen mit Rückweisung an Untersuchungsrichteramt (Rechenschaftsbe- richte 2003-2006 des Zuger Obergerichts). 125 Ergebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 26.10.2006 zu § 69ter Abs. 2 lit. b), (Kanton Zug, Vorlage Nr. 1446.6; Lauf Nr. 12 237; vgl. auch Bericht und Antrag des Obergerichts vom 23.5.2006, S. 32 f./Vorlage Nr. 1446.6; Lauf Nr. 12 071). De lege lata muss der Beschuldigte (allfällige) Zivilansprüche anerkennen. 126 § 69septies Abs. 2 StPO ZG. 14 Verfahren ergangene Anklageschriften und Entscheide.127 Damit werden die Urteile indirekt öffentlich verkündet bzw. bekannt gemacht. 2. Kapitel: Grundlagen und Reichweite des Ermessens der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren 2.1 Ermessen als Rechtsfigur des Verwaltungsrechts Die Rechtsfigur des Ermessens kommt aus dem Verwaltungsrecht und wurde in diesem Rechtsgebiet dogmatisch eingehend bearbeitet.128 Auf Grund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Erfordernis des Rechtssatzes) dürfen die Behörden nur gestützt auf eine genügend bestimmte generell-abstrakte Norm handeln. Der Rechtssatz kann nun jedoch nicht alle konkreten Fra- gen, die sich womöglich in Zukunft stellen werden, voraussehen. Deshalb müssen auch weni- ger bestimmte Normen, sog. offene Formulierungen, zulässig sein, die Entscheidungsspiel- raum für die rechtsanwendenden Behörden schaffen. Sowohl beim Ermessen als auch beim unbestimmten Rechtsbegriff liegen offene Formulierungen vor, die den Verwaltungsbehörden Entscheidungsspielraum einräumen. Es ist Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmass Ermes- sen gegeben ist. Die offen formulierten Rechtssätze dienen der Einzelfallgerechtigkeit und ergänzen insoweit das Gesetzmässigkeitsprinzip.129 Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden, den ihnen der Gesetzge- ber gewährt. In der Regel ist der Spielraum dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden in einem Rechtssatz die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsfol- gen überlässt oder auch die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll.130 Trotzdem ist oft nicht gleichermassen klar und eindeutig, wann der Verwaltung und den Behörden eine solche begrenzte Handlungsermächtigung eingeräumt wird.131 Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (z.B. so- weit der „Täter […] alle zumutbaren Anstrengungen unternommen“ hat, „das Interesse der Öffentlichkeit“132). Bezüglich Unterscheidung von Ermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff ist für HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN bei jeder offenen Normierung zu fragen, ob der Gesetzgeber die Be- fugnis zur Konkretisierung dieser Bestimmung abschliessend einer Verwaltungsbehörde über- tragen wollte, weil sie dafür fachlich kompetenter erscheint als ein Gericht (dann liegt Ermes- sen vor), oder ob eine richterliche Überprüfung sinnvoll und das Verwaltungsgericht dazu geeignet ist (dann liegt ein unbestimmten Rechtsbegriff vor).133 127 Auskunft Staatsanwalt Paul Kuhn. 128 Vgl. u.a. GYGI, Verwaltungsrecht, S. 149 ff.; ders., Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 299 ff.; SCHWARZENBACH, S. 69 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 90 ff.; Fleiner-Gerster Thomas (1980). Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts (2. Aufl.). Zürich: Schulthess Polygra- phischer Verlag (S. 119 ff.). 129 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 90 f. 130 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 91. 131 GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 304. 132 Sh. in Art. 53 lit. b StGB; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 94. 133 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 96. 15 Auch wenn das Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs bejaht wird, ist nach HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht den ganzen Bereich des Beurteilungsspielraumes, der bei einem unbestimmten Rechtsbegriff gegeben ist, voll überprüfen, falls die Verwaltungsbehörde zum Entscheid besser geeignet ist.134 Die Folgen eines unbestimmten Rechtsbegriffs dürften denjenigen eines Ermessensentschei- des sehr ähnlich sein. Im Resultat sollen nur eigentliche "Fehlentscheide" der Verwaltungsbe- hörde durch Gerichte überprüft werden. Denn, wie bereits erwähnt, kommt auch beim Vorlie- gen eines unbestimmten Rechtsbegriffs der Verwaltungsbehörde ein Beurteilungsspielraum (oder eben Ermessensspielraum) zu. Sowohl beim Ermessensentscheid als auch bei unbe- stimmten Rechtsbegriffen stellt die Verwaltungspraxis eine gewisse Richtschnur dar und da- mit eine Einengung des Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums der rechtsanwendenden Behörde. 2.2 Die im Verwaltungsrecht entwickelten Grundsätze des Ermessens 2.2.1 Pflichtgemässes Ermessen Wird der Verwaltungsbehörde in einem Rechtssatz Ermessensspielraum eingeräumt, bedeutet dies nicht, dass sie völlig frei entscheiden kann. Freies Ermessen ist immer pflichtgemässes Ermessen, weil die dem staatlichen Organ eingeräumte Kompetenz eine Obliegenheit und keine Freiheit darstellt.135 Die Verwaltungsbehörden dürfen ihr Ermessen nur pflichtgemäss ausüben.136 Pflichtgemäss heisst willkürfrei und nach sachlichen Kriterien. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19.10.2004 ist ein Entscheid nur dann als willkürlich anzusehen, wenn nicht bloss die Be- gründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.137 Nach Art. 9 BV hat jede Person An- spruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Das Willkür- verbot als verfassungsmässiges Recht durchdringt die ganze Rechtsordnung.138 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, „zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft“.139 Das Willkürverbot gilt absolut, Einschränkungen sind nicht möglich.140 Das Bundesgericht hat namentlich in folgenden Fällen willkürliche Rechtsanwendung ange- nommen: - bei groben Ermessensfehlern;141 134 A.a.O. 135 GYGI, Verwaltungsrecht, S. 152 (mit Verweisen auf die Rechtsprechung). 136 SCHWARZENBACH, S. 72. 137 2P.138.2004, Erw. 6, mit Verweis auf BGE 125 II 129, E. 5.b). 138 Rohner Christoph (2002). In: Ehrenzeller B., Mastronardi Ph., Schweizer R.J. & Vallander K.A. (Hrsg.). Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar. Zürich/Basel/Genf bzw. Lachen: Schulthess Juristische Me- dien AG bzw. Dike Verlag AG (nachfolgend kurz: Kommentar/Bundesverfassung), ad Art. 9, Rz. 13. 139 BGE 127 I 56 E. 2.b) mit weiteren Verweisen. 140 Kiener Regula & Kälin Walter (2007). Grundrechte. Bern: Stämpfli Verlag AG, S. 337. 141 BGE 130 I 345 f. 16 - bei offensichtlicher Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung in der Rechtsanwen- dung;142 - im Falle eines stossenden Widerspruchs zum Gerechtigkeitsgedanken;143 - bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder des tra- genden Grundgedankens des betreffenden Rechtserlasses.144 Willkür ist ein Auffanggrundrecht, indem es die in der BV festgeschriebenen Grundrechte (u.a. persönliche Freiheit/Schutz der individuellen Selbstbestimmung145, Verfahrensgaran- tien146 usw.) und allgemeinen Rechtsgrundsätze (Legalitätsprinzip147, Verhältnismässigkeits- prinzip148 usw.) vervollständigt.149 Neben den mit Grundrechtsgeltung ausgestatteten Verfahrensgarantien der BV enthält die EMRK ausdrücklich statuierte Verfahrensgarantien als Mindeststandard staatlichen Handelns. Für das Strafverfahren vor allem wichtig sind die Art. 5 und 6 EMRK. Die Garantien von Art. 6 kommen bereits im Vorverfahren und damit auch im künftigen, gesamten abgekürzten Verfahren zur Anwendung.150 So hat jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behand- lung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist,151 Anspruch darauf, von den staatli- chen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben152 behandelt zu werden sowie als Partei im Strafprozess Anspruch auf rechtliches Gehör153. Zum Teil weitergehende strafpro- zessuale Verfahrensgarantien finden sich in zahlreichen neueren, kantonalen Strafprozessord- nungen, de lege ferenda als „Grundsätze des Strafprozessrechts“ in der E StPO.154 Willkürlich handeln bedeutet somit gegen Grundrechte und/oder Verfahrensprinzipien ver- stossen. Oder anders gesagt: Das konkret ausgeübte Ermessen einer Behörde findet seine Grenzen im Willkürverbot und den andern Grundrechten sowie den Verfahrensprinzipien. Die Willkür ist der klassische Fall einer Ermessensüberschreitung. Das Willkürverbot ist ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat und den für ihn handelnden Be- hörden.155 Es bindet alle rechtsanwendenden Stellen in allen Verfahren. Pflichtgemässes Ermessen verlangt einen rechtmässigen, angemessenen und begründeten Ent- scheid.156 142 BGE vom 1.9.2003, 2P.26/2003 besprochen im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht, Zürich (ZBl 106 [2005], S.103-107). 143 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 111. 144 BGE 131 III 288; BGE 129 I 67. 145 Art. 10 Abs. 2 BV. Gemäss Schweizer schützt diese Norm alle wichtigen Erscheinungen der Persönlichkeits- entfaltung und der individuellen Lebensgestaltung (Schweizer R.J. [2002]. In: Kommentar/Bundesverfassung [vgl. FN 138], ad Art. 10 Abs. 2 BV, Rz. 24). 146 Art. 29-32 BV. 147 Art. 5 Abs. 1 BV. Nach Hangartner fordert diese Bestimmung für das staatliche Handeln nur eine Rechts- grundlage. Sie verankert jedoch nicht das Legalitätsprinzip im formellen Sinn, d.h. staatliches Handeln nur ge- stützt auf ein unmittelbar oder mittelbar vom Parlament und/oder Souverän beschlossenes Gesetz (Hangartner Ivo [2002]. In: Kommentar/Bundesverfassung [vgl. FN 138], ad Art. 5, Rz. 7). 148 Art. 5 Abs. 2 BV. Gestützt auf diese Bestimmung muss das staatliche Handeln im öffentlichen Interesse lie- gen und verhältnismässig sein. 149 Rohner (vgl. FN 138), ad Art. 9 BV, Rz. 16. Er bezeichnet das Willkürverbot als “Restgrösse”. 150 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, S. 22. 151 Art. 8 und 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 152 Art. 9 BV. 153 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK. 154 Art. 3-11 E StPO (BBl 2006 1389-91). 155 Rohner (vgl. FN 138), ad Art. 9 BV, Rz. 18. 156 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 93 f.; SCHWARZENBACH, S. 72. 17 2.2.2 Arten des Ermessens HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN unterscheiden im Verwaltungsrecht drei Arten des Ermes- sens: 157 - Entschliessungsermessen: Ein Rechtssatz räumt der Verwaltung und den Behörden ei- nen Spielraum ein, ob sie eine Rechtsfolge anordnen will oder nicht, wenn der Sach- verhalt gegeben ist (oft sog. „Kann-Vorschriften“). Es geht um das „ob“ des Handelns. - Auswahlermessen: Ein Rechtssatz gibt der Verwaltung und den Behörden einen Ent- scheidungsspielraum, welche Rechtsfolgen im Einzelfall zuzumessen sind. Dabei kann der Rechtssatz als Rahmen oder als blosse Schranke für das staatliche Handeln ausge- staltet sein. Im letzteren Fall wird die Verwaltung nur zum Handeln ermächtigt, nicht verpflichtet. Es geht um das „wie“ des Handelns (es gibt Alternativen). - Tatbestandsermessen: Ein Rechtssatz gibt der Verwaltung und den Behörden einen Entscheidungsspielraum in der Frage, ob sie die Voraussetzungen für die Anordnung einer bestimmten Handlung als erfüllt betrachten oder nicht. Es geht um gesetzliche Voraussetzungen für das Handeln. In der h.L. werden Entschliessungs- und Auswahlermessen zum Rechtsfolgeermessen ge- zählt.158 Gemäss FLEINER-GERSTER gibt das Tatbestandsermessen den Behörden nicht, wie beim Rechtsfolgeermessen, die Befugnis, über eine Rechtsfolge zu entscheiden. Es lässt ihnen ei- nen Beurteilungsspielraum bei der Interpretation des gesetzlichen Tatbestandes.159 2.2.3 Form der Einräumung des Ermessens Die Frage, ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln.160 Im Verwaltungsrecht werden vor allem drei Formen der Einräumung von Ermessen unter- schieden: - Der Rechtssatz kann die Behörden ausdrücklich zum Handeln „nach Ermessen“ er- mächtigen.161 - Das Ermessen kann durch eine sog. „Kann-Vorschrift“ eingeräumt werden;162 oder - der Gesetzgeber kann auch andere offene Formulierungen wählen wie z.B. „ … wenn für den Sachverhalt (…) wesentlich“.163 157 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 92 f. 158 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 92.; SCHWARZENBACH, S. 69. 159 Fleiner-Gerster (vgl. FN 128), S. 125. 160 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 93; vgl. Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 15.8.2006 (6.P.102/2006, E. 2.1). 161 Z.B. Art. 435 Abs. 4 und 5 E StPO. 162 Z.B. Art. 162 Abs. 3, Art. 182 Abs. 2, Art. 229 Abs. 1 E StPO. 163 Art. 365 Abs. 1 E StPO. 18 2.2.4 Ermessensfehler Die Lehre unterscheidet bei den Ermessensfehlern zwischen Unangemessenheit, Ermessens- missbrauch, Ermessensüber und -unterschreitung. Unangemessenheit bedeutet unzweckmässig gehandhabtes, im Übrigen aber im Rahmen von Verfassung und Gesetz ausgeübtes Ermessen. Die Unangemessenheit eines Entscheids stellt im Verwaltungsrecht keine Rechtsverletzung dar.164 Eine Rechtsverletzung im Sinne des Verwaltungsrechts liegt vor, wenn der Amtsträger den Ermessensspielraum überschreitet, unterschreitet oder missbraucht. Von einer Überschreitung ist auszugehen, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der betreffende Rechtssatz keines einräumt. Dieser hätte der Auslegung durch die rechtsanwendende Behörde bedurft. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich der Amtsträger trotz vom Gesetz eingeräumter Wahlmöglichkeit als gebunden betrachtet. Von Ermessensmissbrauch ist die Rede, wenn die Grenzen des Ermessensspielraums zwar beachtet werden, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich ge- handhabt wird. Der Entscheid ist unhaltbar und steht im Widerspruch zu Verfassungsprin- zipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes.165 Für SCHWARZENBACH geht es hier nicht um die Ausübung des Ermessens, sondern um eigentliche Rechtsverletzungen.166 2.2.5 Anfechtbarkeit der Ermessensausübung Wegen des den Verwaltungsbehörden im Rechtssatz eingeräumten Freiraums bei der Aus- übung des Ermessens, darf das Verwaltungsgericht die Angemessenheit der von den Verwal- tungsbehörden getroffenen Entscheidungen zumindest grundsätzlich nicht überprüfen.167 Rechtsverletzungen können jedoch vor den Verwaltungsgerichten gerügt werden. Nach HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN besteht im Strafrecht keine solche Einschränkung der rich- terlichen Überprüfungsbefugnis.168 2.3 Ermessen der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren Wie unter Ziffer 2.1 und 2.2 dargestellt, ist das Ermessen eine Rechtsfigur aus der Praxis. Im Strafrecht und in der Strafrechtsliteratur kommt dieser Begriff eher selten vor.169 Die Grund- sätze des Ermessens im Verwaltungsrecht lassen sich im Strafrecht analog anwenden. Dies gilt für das materielle und formelle Strafrecht und mithin auch für das abgekürzte Verfahren nach Art. 365 ff. E StPO. Das Ermessen der Staatsanwaltschaft ist in diesem Verfahren nicht grösser als im ordentlichen Strafverfahren. Es wird jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, un- terschiedlich ausgeübt, indem die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift in der Regel bereit sein dürfte, einen milderen Strafantrag zu stellen. 164 Vgl. u.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 98; SCHWARZENBACH, S. 72. 165 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 99 f. 166 SCHWARZENBACH, S. 73. 167 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 91 mit weiteren Verweisen. 168 (a.a.O., S. 91). Der Kassationshof des Bundesgerichts - im Rahmen der Strafrechtsbeschwerde - greift jedoch nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder offensichtlich überschritten hat (vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 353 mit Verweisen auf BGE). Zur Beschwerdemöglichkeit im a.V.? sh. 4. Kapitel hiernach. 169 Der Ausdruck Ermessen findet sich in der Botschaft zum E StPO sechsmal, im E StPO viermal. 19 Abweichungen zu den Ausführungen unter Ziffer 2.2 ergeben sich im abgekürzten Verfahren hinsichtlich der Begründungspflicht und Anfechtbarkeit staatlichen Handelns. Im Unterschied zum Verwaltungsrecht ist im abgekürzten Verfahren der Ermessensentscheid der Staatsan- waltschaft170 gestützt auf Art. 366 Abs. 1 E StPO nicht zu begründen. Der Entscheid ist auch nicht anfechtbar.171 Soweit damit Absprachen verbunden sind, sind diese im Dossier „abge- kürztes Verfahren“ abzulegen.172 In der Diskussion der Reichweite des Ermessens im abgekürzten Verfahren orientiere ich mich nachfolgend im Übrigen an den unter Ziffer 2.2 kurz skizzierten Grundsätzen pflicht- gemässen Ermessens im Verwaltungsrecht. Im E StPO wird der Staatsanwaltschaft im ordentlichen und im abgekürzten Verfahren weites Ermessen eingeräumt. So steht es in ihrem Ermessen wie lange eine Haft dauert.173 Die Staatsanwaltschaft darf bei der Ermessensausübung im abgekürzten Verfahren Beschuldigte nicht aus sachfremden Gründen bevorzugen oder benachteiligen. Dabei kann es sich entweder um eine faktische Bevorzugung handeln, wie es bei einer ungerechtfertigten Verfahrensbe- schleunigung der Fall wäre, oder aber um eine rechtliche Bevorzugung, wenn beispielsweise bei schwacher Beweislage ein Delikt nicht angeklagt oder eine mildere Strafe beantragt wür- de. Ein unterschiedliches Vorgehen im gleichen Fall gegenüber Beschuldigten muss sich sachlich begründen lassen.174 Mit überhöhten Strafanträgen drohen, um so gegenüber dem Beschuldigten mehr Verhandlungsspielraum zu erwirken,175 wäre rechtsmissbräuchlich und ein Verstoss gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit.176 Auch darf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten grundsätzlich keine Auswirkung auf das von der Staats- anwaltschaft ausgeübte Ermessen im abgekürzten Verfahren haben.177 Dieser Aspekt ist je- doch relevant bei der Strafzumessung (täterbezogener Faktor). Weil die Staatsanwaltschaft im ordentlichen und abgekürzten Verfahren nicht identische Funktionen innehat,178 wird sie auch ihr Ermessen entsprechend unterschiedlich ausüben. Sie wird im ordentlichen (strittigen) Verfahren im Einzelfall ihr Ermessen gegenüber dem Be- schuldigten eher zu dessen Ungunsten abzuschöpfen versuchen. Im (kooperativen) abgekürz- ten Verfahren und im Zusammenhang mit der vorläufigen Festlegung der Straftatbestände sowie Art und Höhe der Sanktion in der Anklageschrift muss sie in der Ermessensausübung gegenüber dem Beschuldigten (und Privatkläger) „neutraler“ agieren. Ja sie dürfte hin und wieder sogar versucht sein, Ermessen zugunsten des Beschuldigten auszuüben. Soweit die Staatsanwaltschaft dabei ihren Entscheid anhand der besonderen Umstände zweckmässig und rechtmässig trifft, übt sie ihr Ermessen pflichtgemäss aus. Im Folgenden wird beispielsweise aufgezeigt, inwieweit die Staatsanwaltschaft mit dem ihr von einem Rechtssatz eingeräumten Ermessensspielraum im Rahmen strafprozessualer Ab- 170 D.h. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 365 Abs. 1 E StPO. 171 Satz 2 dieser Bestimmung. 172 Vgl. S. 8. 173 Die Zwangsmassnahme der Haft muss zudem verhältnismässig sein. Ein Übermass an Zwang ist verboten. 174 Womit keine (unerlaubte) Bevorzugung vorliegt. 175 Beispiel bei BRUNNER (Problematischer Deal, S. 16). 176 Beweiserhebungsmethoden wie Drohungen, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind gemäss Art. 138 Abs. 1 E StPO untersagt. Dies gilt auch für das a.V. 177 Für BRUNNER,(vgl. FN 175, a.a.O.), ist ein mittelloser Beschuldigter für die Opfer ohne Marktwert, er hat nichts zu bieten, weshalb in diesen Fällen das Opfer seine Zustimmung zur Anklageschrift verweigern wird. 178 Vgl. unter Ziff. 1.1.6 hiervor. 20 sprachen im abgekürzten Verfahren die Verfahrensgrundsätze einschränken darf179 und zu- dem ihr Ermessen durch das Willkürverbot beschränkt wird. Ermessensausübung kommt für die Staatsanwaltschaft in folgenden fünf Abschnitten des ab- gekürzten Verfahrens180 in Betracht: bereits vor (1) und nach (2) der Gesuchseinreichung, (3) beim Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Verfahrensdurchführung, (4) bis und mit der Abfassung des Entwurfs der Anklageschrift und (5) deren Bereinigung (=gemeinsamer Ur- teilsvorschlag).181 2.3.1 Vor Einreichen des Gesuchs Nach Inkrafttreten des abgekürzten Verfahrens dürfte die Situation wiederholt eintreten, wo- nach Staatsanwaltschaft und Beschuldigter bzw. dessen Verteidiger noch vor Einreichung des Gesuchs für ein abgekürztes Verfahren deswegen im Rahmen des laufenden Untersuchungs- verfahrens in informellen Kontakt treten, indem z.B. der verfahrensführende Staatsanwalt dem Beschuldigten182 bedeutet, es käme in casu grundsätzlich ein abgekürztes Verfahren in Frage,183 ihm die weiteren rechtlichen Voraussetzungen erklärt und ihn zu einem betreffenden Gesuch ermuntert.184 Möglicherweise ist der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt aus taktischen Gründen noch nicht geständig, aber die Beweislage ist aus Sicht des Staatsanwalts erdrückend oder zumindest in wesentlichen Teilen ausreichend. Oder aber der Beschuldigte ist geständig, kennt jedoch das abgekürzte Verfahren nicht, weshalb der Staatsanwalt ihn darauf und dessen Möglichkeiten hinweist. In diesen Fällen liegt noch keine Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem vor.185 Aus dieser Art Kontaktnahme erfolgt keine Einigung im Hinblick auf das Geständnis und die Anerkennung von Zivilansprüchen im abgekürzten Verfahren. Nach BRAUN ist ein solches, zurückhaltendes Vorgehen der Verfahrensleitung nicht nur erlaubt, sondern vor dem Hintergrund der behördlichen Fürsorgepflicht sogar geboten, wenn der Beschuldigte von die- ser Verfahrensmöglichkeit nichts weiss und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.186 Eine solche generelle Aufklärungspflicht der Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. So sind diese nach Art. 105 Abs. 2 E StPO ver- pflichtet, rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam zu machen, wozu m.E. auch das abgekürzte Verfahren gehört. Unzulässig wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft den, möglicherweise noch nicht verbeistän- deten, Beschuldigten mittels Einschüchterung unter Druck setzen oder mit falschen Verspre- chungen zu einem (Teil)Geständnis und einem entsprechenden Gesuch drängen würde.187 Die 179 Beim Strafbefehlsverfahren gibt es Einschränkungen beim Mündlichkeits-, Unmittelbarkeits- und Publikums- öffentlichkeitsprinzip; sodann gelangt das Akkusationsprinzip nicht zur Anwendung (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, S. 430). 180 Unter Ausklammerung des Genehmigungsverfahrens. 181 Vgl. auch die tabellarische Übersicht im Anhang 3. 182 Das muss auch gegenüber einer finanziell schwächeren Person gelten. Anders als WIESER (S. 21) bin ich der Meinung, dass auch ein mittelloser Beschuldigter das a.V. (erfolgreich) beantragen kann. Nach Beschluss des S kann die StA allfällige Zivilforderungen zu Beginn des a.V. auf den Zivilweg verweisen. 183 Freiheitsstrafe nicht über 5 Jahre. 184 Dies dürfte vor allem dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte anwaltlich (noch) nicht vertreten und zu wenig rechtskundig ist. 185 Formlose Absprachen im ordentlichen Verfahren sind m.E. gemäss E StPO nicht mehr zulässig. 186 BRAUN, Diss., S. 60. 187 Zur Problematik einer Verwertung auf diese Weise erhobener Beweise vor Gericht vgl. HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, S. 281 ff. 21 Drohung, er hätte im ordentlichen Verfahren eine höhere Strafe zu erwarten, wäre rechtsmiss- bräuchlich. Unzulässig wäre ebenso der Hinweis der Staatsanwaltschaft an den Beschuldig- ten, es fehle ihr in casu an Strafverfolgungsinteresse und sie erwarte einen Antrag nach Art. 365 Abs. 1 E StPO. In zahlreichen Fällen dürfte der Beschuldigte (v.a. wenn er verteidigt ist) den verfahrenslei- tenden Staatsanwalt auf das abgekürzte Verfahren ansprechen. Auch hier hat die Staatsan- waltschaft mit Erklärungen grundsätzlich die gleiche Zurückhaltung zu üben wie im ober- wähnten, umgekehrten Fall. Der Beschuldigte löst mit seinem, im freien Willen gestellten Gesuch den ersten formellen Schritt zum abgekürzten Verfahren aus. Damit beginnt das Einleitungsstadium. 2.3.2 Nach Einreichen des Gesuchs Die Staatsanwaltschaft muss in Anwendung von Art. 366 Abs. 1 E StPO jedes Gesuch vor- gängig ihres Entscheids bezüglich Durchführung des abgekürzten Verfahrens prüfen. In die- ser Phase kann sie mit dem noch nicht oder erst teilweise geständigen Beschuldigten Kontakt aufnehmen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen noch nicht vorliegen, kann sie dies dem Gesuchsteller mitteilen und mit seiner Unterstützung gegebenenfalls diese Voraussetzungen herbeiführen. In zahlreichen Fällen dürfte der Beschuldigte vorgängig des Antrags Kontakt mit der Staats- anwaltschaft aufgenommen haben. Er wird in der Regel mit seinem Gesuch zuwarten, bis das Verfahren einen bestimmten Instruktionsgrad zu seinen Ungunsten aufweist, und er sich qua Akteneinsicht darüber ein Bild verschafft hat.188 Dieses taktische Vorgehen des Beschuldigten dürfte wiederum dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Strafverfolgung im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren hinreichend nachkommt. In einigen Fällen dürfte der Beschuldigte sein Gesuch gestützt auf Art. 365 Abs. 1 E StPO einreichen noch ohne Geständnis und ohne Anerkennung bereits bestehender Zivilansprü- che.189 Damit signalisiert der Beschuldigte grundsätzliche Bereitschaft, sich auf das abgekürz- te Verfahren einzulassen und zeigt eine gewisse Kooperationsbereitschaft. Er will mit diesem Schritt bei der Staatsanwaltschaft deren Verhandlungsbereitschaft ausloten. Kündigt der Beschuldigte im Gesuch erst ein Geständnis im Rahmen des abgekürzten Verfah- rens an, so kann die Staatsanwaltschaft ihn unter Fristansetzung einladen, ein Geständnis nach Massgabe von Art. 365 Abs. 1 E StPO abzulegen. Dieses Vorgehen liegt gestützt Art. 366 Abs. 1 E StPO in ihrem Ermessen. M.E. läge sogar eine Ermessensunterschreitung vor, wenn die Staatsanwaltschaft auf ihre in dieser Norm zugestandene Ermessensausübung zum Vorn- herein verzichten würde. Auch kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten noch vor ihrem Entscheid mitteilen, sie erachte sein Geständnis und/oder die Anerkennung der Zivilforderungen (zumindest im Grundsatz) in Bezug auf das bisherige Untersuchungsergebnis als i.S. von Art. 365 Abs. 1 E StPO ungenügend bzw. unklar. Insoweit übt sie Tatbestandsermessen aus. 188 Nach BRUNNER (Deal, S. 16) geht der gut beratene Beschuldigte auf diese Weise vor. 189 Nach meiner Auslegung von Art. 365 Abs. 1 E StPO ist zum Zeitpunkt des Gesuchs nur Geständnisbereit- schaft verlangt. Das Geständnis muss erst zum Zeitpunkt des Durchführungsentscheids vorliegen (vgl. S. 7 hiervor). Diese Lösung findet sich in § 137 Abs. 1 und 2 StPO BL. 22 Die Staatsanwaltschaft kann auch mit dem Beschuldigten gestützt auf Art. 366 Abs. 1 E StPO bereits formelle190 und schriftlich festzuhaltende Verhandlungen aufnehmen und im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erste Zugeständnisse in Aussicht stellen. So könnten z.B. ein- zelne, beweismässig schwache Sachverhaltsteile Gegenstand einer solchen Absprache sein. Sofern die Staatsanwaltschaft dabei auf bestimmte Massnahmen im Hinblick auf das abge- kürzte Verfahren verzichtet, läge dies in ihrem Entschliessungsermessen. Bietet sie an, eine laufende Untersuchungsmassnahme nach dem Entscheid zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens abzuändern, z.B. eine vorzeitige Haftentlassung gegen bestimmte Sicherheitsleis- tungen, würde sie Auswahlermessen ausüben. Schliesslich ist denkbar, dass im Falle einer dürftigen Verdachtslage bei gutem Verhandlungsgeschick der Staatsanwaltschaft eine Verur- teilung im abgekürzten Verfahren überhaupt möglich wird. Die Staatsanwaltschaft darf auch im Rahmen des Auswahlermessens einen mutmasslichen Mittäter schriftlich benachrichtigen, wonach ein anderer Beschuldigter im Verfahren ein Ge- such um abgekürztes Verfahren gestellt hat und ihm gleiches offen steht. Sodann kann die Staatsanwaltschaft gegenüber dem gesuchstellenden Beschuldigten ihre grundsätzliche Bereitschaft auf ein abgekürztes Verfahren signalisieren, etwa mit der Bemer- kung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 365 Abs. 1 E StPO erfüllt sind, werde sie positiv auf das Gesuch reagieren. Dabei handelt es sich noch nicht um eine Absprache. Solche erste Ankündigungen und Zugeständnisse, auch von Seiten der Staatsanwaltschaft, werden nur mit Wirkung auf das noch nicht eröffnete abgekürzte Verfahren gemacht. Die Staatsanwaltschaft würde rechtsmissbräuchlich handeln, wenn sie auf oberwähnte Weise gegenüber dem Beschuldigten ihr Interesse am abgekürzten Verfahren kundtut, dieser alsdann den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 365 Abs. 1 E StPO) nachkommt, mithin ein Geständ- nis ablegt, welches den Akten entspricht, und daraufhin die Staatsanwaltschaft trotzdem einen abschlägigen Entscheid treffen würde.191 Es ist überdies denkbar, dass die Staatsanwaltschaft z.B. wegen eines über die Medien be- kannt gewordenen Verfahrensfehlers in einem schwierigen Untersuchungsverfahren den Be- schuldigten auf die Möglichkeit des abgekürzten Verfahren hinweist (und sich erhofft, mit diesem Verfahren den Fall rascher und einvernehmlicher zum Abschluss zu bringen). Ein Beispiel eines sachfremden, aber, sofern den Interessen des Beschuldigten nicht zuwiderlau- fend, m.E. nicht unzulässigen Motivs für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren. Sodann der Fall, bei dem der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger im unvollständigen Ge- such mitteilt, er würde alle Mittel in Bewegung setzen, um die Untersuchung in die Länge zu ziehen, damit der Fall verjähre, falls die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf abgekürztes Ver- fahren nicht stattgebe. Sein grundsätzliches Interesse am abgekürzten Verfahren ist mit einer unverhohlenen Drohung verbunden. Ein guter Staatsanwalt wird sich von dieser im Strafver- fahren nicht beeinflussen lassen.192 Einzig massgebend für seinen Entscheid um Durchfüh- rung des abgekürzten Verfahrens bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und das Interesse der Staatsanwaltschaft im Lichte der aktuellen Beweislage. 190 Der Bundesrat spricht demgegenüber, m.E. zu Unrecht, von vorgängigen informellen Verhandlungen (BBl 2006 1295 in fine). 191 Diesfalls sind alle im Hinblick auf das a.V. gemachten Erklärungen nicht weiter verwertbar. 192 Ggf. ist ein standesrechtliches Einschreiten angezeigt. 23 2.3.3 Beim Entscheid über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach freiem, pflichtgemässem Ermessen, ob sie dem Ge- such des Beschuldigten Folge leisten will oder nicht.193 Sie hat sich allerdings in ihrer Ermes- sensentscheidung am Gleichheitsgebot zu orientieren. Demnach darf sie unter vergleichbaren Voraussetzungen nicht in einem Fall dem abgekürzten Verfahren zustimmen und im andern nicht. Das Motiv des Beschuldigten für sein Gesuch ist für die Zustimmung der Staatsanwaltschaft irrelevant.194 Diese hat sich nicht weiter darum zu kümmern. Bevor die Staatsanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens anordnen kann, hat der gesuchstellende Beschuldigte in jedem Fall die in Art. 365 Abs. 1 StPO erwähnten zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Insoweit steht der Staatsanwaltschaft bei ihrem Entscheid kein Ermessen zu. Das Geständnis des Beschuldigten muss bereits zu diesem Zeitpunkt hin- reichend nachvollziehbar und insoweit umfassend sein.195 Die Zustimmung zum abgekürzten Verfahren unter Bedingungen ist m.E. nicht zulässig. Nun kann die Staatsanwaltschaft trotz Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 365 Abs. 1 E StPO ihre Zustimmung zum abgekürzten Verfahren aus eigenen Interes- sen196, und zwar ohne Begründung, gestützt auf Art. 366 Abs. 1 E StPO verweigern. Hier hat sie Auswahlermessen. Denn sie ist nicht verpflichtet, dem Verfahren zuzustimmen, weil die Parteien keinen Anspruch auf dieses haben.197 Beim Entscheid über die Durchführung dieses beschleunigten Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft deshalb einen grossen Ermessensspiel- raum i.S. eines Auswahlermessens wie im Verwaltungsrecht198. So dürfte die Staatsanwalt- schaft z.B. in einem Fall mit fünf Beschuldigten ablehnend entscheiden, wenn nur einer um das abgekürzte Verfahren ersucht und dabei erklärt, er werde nur ihn selbst belastende Aussa- gen machen, nicht jedoch gegenüber andern Beteiligten. Bei dieser Sachlage hätte die Staats- anwaltschaft - im Falle einer Trennung der Verfahren - für die andern vier Beschuldigten im ordentlichen Verfahren das gesamte Beweisverfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft dürfte sodann dem abgekürzten Verfahren kaum zustimmen, wenn noch bedeutend abwei- chende Auffassungen bezüglich der anzuklagenden Strafe oder Massnahme bestehen. Ein weiterer Ablehnungsgrund könnte sein, wenn der im übrigen geständige Beschuldigte erklärt, er würde nur einer Strafe von bis zu drei Jahren, d.h. im teilbedingten Strafvollzug, akzeptie- ren und diese Strafhöhe in casu für die Staatsanwaltschaft aus spezialpräventiven (der Be- schuldigte zeigt keine Einsicht in sein Verschulden) und/oder generalpräventiven Gründen (Öffentlichkeit würde die milde Bestrafung kritisieren) zu niedrig ist. In der wohl seltenen Situation, in welcher der Beschuldigte in seinem Antrag ein volles Ge- ständnis ablegt und auch bereits die Zivilansprüche anerkennt, dürfte es aus Sicht der Staats- anwaltschaft an der Motivation zu einem abgekürzten Verfahren dann fehlen, wenn sie alle für die Verurteilung notwendigen Beweise im Laufe eines langwierigen Untersuchungsver- 193 Gl.M. WIESER, S. 3 (mit Bezug auf Art. 386 Abs. 1 VE StPO [materiell identisch mit 366 Abs. 1 E StPO]). 194 Das Verhalten des Beschuldigten kann durch mehrere Motive ausgelöst sein. Im Vordergrund dürften takti- sche Überlegungen, etwa die Hoffnung auf einen grosszügigen „Strafrabatt“, tiefere Kosten oder ein rascheres Verfahren stehen. Für ihn sind auch andere Motive, neben oder anstelle „kalkulierter“ Überlegungen, denkbar wie z.B. Einsicht, Reue oder das Bedürfnis nach innerer Ruhe (vgl. dazu auch JAGGI, S. 75). 195 Möglicherweise hat der Beschuldigte bisher im ordentlichen Verfahren alle Tatvorwürfe bestritten. 196 Die StA strebt eine Bestrafung des Beschuldigten im ordentlichen Verfahren an. 197 Sh. S. 7, 34. 198 Vgl. dazu auf. S. 17. 24 fahrens zusammengetragen hat. Das abgekürzte Verfahren macht für die Staatsanwaltschaft in dieser Situation keinen Sinn mehr. Ihr Ermittlungsaufwand im Hinblick auf die Hauptver- handlung ist kleiner und deren Ausgang ist voraussehbar. Der bisher ungeständige Beschul- digte dürfte mit einem Geständnis vor Gericht im ordentlichen Verfahren immerhin eine Strafminderung erfahren. Der Beschuldigte dürfte in den meisten Fällen unter mehr oder weniger grossem Geständnis- druck stehen, wenn er aus taktischen Gründen bisher nicht geständig war. Die Staatsanwalt- schaft darf auf sein Geständnis nicht mit unerlaubten Mitteln einwirken. Unerlaubt wäre, den Beschuldigten mit Versprechungen unter Druck zu setzen, um ihn zu einem abgekürzten Ver- fahren zu bewegen.199 Die Staatsanwaltschaft hat im abgekürzten Verfahren die Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot zu achten (Art. 3 E StPO). Dazu gehört auch das Ge- bot der rechtsgleichen Behandlung unabhängig von den wirtschaftlichen Möglichkeiten und der sozialen Stellung des gesuchstellenden Beschuldigten. Diese Aspekte dürfen für sich al- lein kein Kriterium für eine Zustimmung zum bzw. Ablehnung des abgekürzten Verfahrens sein. Umgekehrt hat die Staatsanwaltschaft allfälligen ungebührlichen Druckversuchen der Be- schuldigtenseite im Hinblick auf die Eröffnung eines abgekürzten Verfahrens standzuhalten und im weiteren Verfahren Rechnung zu tragen. Sie ist, wie bereits erwähnt, auch dann nicht zur Durchführung dieses Verfahrens verpflichtet, sofern der Beschuldigte die gesetzlichen Voraussetzungen nach Massgabe von Art. 365 Abs. 1 E StPO erfüllt hat. Nach Beschluss des Ständerates kann die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 365 Abs. 1 E StPO im abgekürzten Verfahren strittige Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen. Sofern dies im Zusammenhang mit beim Eröffnungsentscheid nach Art. 366 Abs. 1 E StPO ge- schieht, entfällt die Anerkennung der Zivilforderung durch den Beschuldigten als eine gesetz- liche Voraussetzung für das abgekürzte Verfahren. Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Einzelfall anhand der konkreten Umstände nach pflichtgemässem Ermessen. Art. 366 Abs. 1 E StPO räumt ihr hier Entschliessungsermessen ein. Hat der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Durchführungsentscheids die gesetzlichen Voraus- setzungen nach Art. 365 Abs. 1 E StPO nicht erfüllt, muss die Staatsanwaltschaft das abge- kürzte Verfahren ablehnen. Bei dieser Sachlage hat sie kein Ermessen. Stimmt die Staatsanwaltschaft dem abgekürzten Verfahren trotz einem unzureichenden Ge- ständnis oder ohne Anerkennung der geltend gemachten Zivilansprüche zumindest im Grund- satz zu, handelt sie rechtswidrig.200 Das Gericht kann bei seiner freien Prüfung darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 369 Abs. 1 lit. a E StPO), besagtes Verhalten der Staatsanwaltschaft sanktionieren, indem es der Ankla- geschrift die Genehmigung versagt und der Staatsanwaltschaft die Akten zwecks Durchfüh- rung des ordentlichen Verfahrens retourniert. 199 BBl 2006 1295. Für KAUFMANN (S. 21) stellt ein solches Vorgehen nebst der Verletzung der Selbstbelas- tungsfreiheit einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar. Nach VEST (S. 303) kann nur eine freiwillig ergangene Absprache vor der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung bestehen, andernfalls läge ein un- faires Verfahren vor. 200 Allerdings kann der Beschuldigte bis zur Anklageerhebung ein weiteres Gesuch um abgekürztes Verfahren stellen. 25 Behandelt die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 366 Abs. 1 E StPO das Gesuch ma- teriell und lehnt es ab, dann fallen das im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemachte Geständnis und die Anerkennung der Zivilansprüche dahin. Was sich für mögliche Rechtsfolgen stellen, wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch auf ab- gekürztes Verfahren trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ablehnt, wird unter Ziffer 4.1 hiernach behandelt. 2.3.4 Bis und mit der Abfassung des Entwurfs der Anklageschrift Zwischen Eröffnungsentscheid und Versand des Entwurfs der Anklageschrift an den Be- schuldigten und Privatkläger besteht für die Staatsanwaltschaft weiterer Verhandlungs- bzw. Ermessensspielraum in Anwendung von Art. 366 Abs. 2 sowie Art. 367 Abs. 1 und 2 E StPO201. In dieser Phase des abgekürzten Verfahrens wird es zu weiteren Absprachen zwi- schen den „Parteien“ kommen, etwa hinsichtlich des inkriminierten Sachverhalts, der Höhe der auszufällenden Strafe, aber auch in Nebenpunkten wie z.B. einer Weisung im Zusammen- hang mit dem bedingten Strafvollzug. Trotz Eingeständnis des wesentlichen inkriminierten Sachverhalts durch den Beschuldigten zum Zeitpunkt des Eröffnungsentscheids ist die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Unter- suchungsgrundsatzes202, welcher auch im abgekürzten Verfahren grundsätzlich Anwendung findet,203 verpflichtet, dem Geständnis nicht absolute Bedeutung beizumessen, sondern dieses vielmehr, nötigenfalls mit zusätzlichen Untersuchungshandlungen, zu untermauern; so etwa, wenn die Aktenlage noch unklar oder das Geständnis anhand der aktuellen Untersuchungser- gebnisse unvollständig ist. Dabei stösst die Staatsanwaltschaft möglicherweise auf neue be- deutende strafrelevante Sachverhalte, die es näher zu untersuchen gilt. Das Geständnis des Beschuldigten bei Eröffnung des abgekürzten Verfahrens ist mithin im Laufe dieses Verfah- rens nicht „unabänderlich“. Im Gegenteil: Es ist gewissermassen selbstverständlich, dass zwi- schen Staatsanwalt und Beschuldigtem über den Inhalt des Geständnisses auch im Durchfüh- rungsstadium204 die Rede sein kann bzw. muss. Das Geständnis unterliegt im Einzelfall der durch die Staatsanwaltschaft überprüften Nachbesserung und zwar im für den Beschuldigten belastenden wie im entlastenden Sinne. Der Staatsanwaltschaft steht bei diesem Vorgehen Auswahlermessen zu. Es ist sodann möglich, dass der Beschuldigte sein zu Beginn des abge- kürzten Verfahrens abgegebenes Geständnis noch vor der Anklageerhebung widerruft. In ei- nem solchen Fall fällt dieses Verfahren dahin, weil die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Bestehen für die Staatsanwaltschaft gewichtige Indizien, dass das Geständnis des Beschuldig- ten nicht stimmt (z.B. hinreichender Verdacht, dass dieser sich in einem schwereren Eigen- tumsdelikt vor Familienangehörige stellt und diese zudem i.S.v. Art. 305 StGB begünstigen will oder aber eine falsche Anschuldigung i.S. von Art. 303 StGB vorliegen könnte), so darf sie im abgekürzten Verfahren nicht auf weitere Beweiserhebungen verzichten. In einem sol- chen Fall hat die Staatsanwaltschaft trotz Geständnis einerseits im Rahmen ihres Auswahler- messens zu befinden, welche zusätzliche Massnahmen zwecks Klärung des Sachverhalts noch 201 (Entwurf Bundesrat), bzw. nach Art. 367 Abs. 1 und 3 E StPO (Beschluss S). 202 Art. 6 E StPO. 203 Es besteht im a.V. die Möglichkeit, mittels Absprachen einzelne, untergeordnete Sachverhalte beiseitezulas- sen. 204 Und später im Bestätigungsstadium vor Gericht. 26 zu treffen sind. Andererseits betrifft ihr allfälliger Entscheid über die Ausdehnung des Ver- fahrens (bezüglich Personen und/oder Tatbestände) das Entschliessungsermessen. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass das Gericht gestützt auf Art. 369 Abs. 1 E StPO frei darüber entscheidet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und ange- messen war und die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt.205 Die Gerichte in Bund und Kantonen dürften ihr Ermessen bei der Akten- überprüfung unterschiedlich handhaben.206 Art. 369 Abs. 1 E StPO stellt indirekt eine weitere gesetzliche Einschränkung des staatanwaltlichen Ermessens im abgekürzten Verfahren dar. Sodann hat die Staatsanwaltschaft Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten vorzunehmen, welche für die Anklageschrift im Zusammenhang mit der Strafzu- messung nach Art. 47 StGB - und später im gerichtlichen Genehmigungsverfahren - von Be- deutung sind. Möglicherweise ist der Beschuldigte noch in Untersuchungshaft, die Staatsanwaltschaft er- wartet, aufgrund internationaler Rechtshilfeersuchen, ungeduldig Beweismaterial aus dem Ausland oder es mangelt an bestätigenden Aussagen hinsichtlich wichtiger Sachverhaltsele- mente. In solchen praxisnahen Konstellationen könnte der Druck auf weitere „deals“ wach- sen. Die Staatsanwaltschaft ist im abgekürzten Verfahren an die gesetzlichen Voraussetzungen namentlich i.Z.m. Zwangsmassnahmen gebunden und muss deshalb in Ausübung pflichtge- mässen Ermessens über eine allfällige Haftentlassung des Beschuldigten207 entscheiden.208 Dies bedeutet, dass trotz seines Geständnisses bei Verbrechen oder Vergehen die Untersu- chungshaft dann fortzusetzen ist, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen nach Art. 220 E StPO weiterhin erfüllt sind und Ersatzmassnahmen209 noch keinen Erfolg versprechen. Auch darf die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten nicht zu einer Strafe Hand bieten, welche im Lichte von Geständnis und Aktenlage keineswegs schuldangemessen wäre. Die Staatsanwaltschaft ist sodann gehalten, eine Absprache betreffend Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion gegen diesen Beschuldigten im Rahmen der gesetzlichen Vorga- ben210 einer Lösung zuzuführen. Nach Art. 366 Abs. 2 E StPO sind innert einer den Privatklägern anzusetzenden Frist von zehn Tagen von diesen sämtliche Zivilansprüche und Entschädigungsforderungen anzumel- den211 und unter den „Parteien“ wenn möglich zu regeln.212 In der Praxis dürften die ange- schriebenen Privatkläger ihre Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet und z.T. bereits substantiiert haben. Auch verlangt Art. 365 Abs. 1 E StPO vom Beschuldig- ten, dass er die ihm bekannten Zivilforderungen zumindest im Grundsatz anerkennt noch vor 205 Andernfalls es die Bestätigung des gemeinsamen Urteilsvorschlags verweigert und die Akten an die Staats- anwaltschaft zurückweist (Art. 369 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 E StPO). 206 Erfahrungen im Bundesstrafverfahren in den letzten Jahren geben Anlass zur Annahme, dass das BStrGer die Anklage und die ihr zugrunde liegende Vereinbarung sehr genau prüfen wird. 207 Ggf. über den vom Beschuldigten anbegehrten, vorzeitigen Strafantritt. 208 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der StA im a.V. (mit Ausnahme des Entscheids nach Art. 366 Abs. 1 E StPO) können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 401 Abs. 1 lit. a i.V. mit Abs. 2 und Art. 404 E StPO); auch die Unterlassung einer solchen Massnahme (vgl. BBl 2006 1312). 209 Art. 236 f. E StPO. 210 Art. 46, 55 Abs. 1 und 57 Abs. 2 StGB. 211 Lässt ein Privatkläger diese Frist ungenützt, so kann er nach dem Willen des Bundesrates seine Ansprüche nicht mehr im a.V. geltend machen (BBl 2006 1296). 212 Deren Regelung hat nach Art. 367 Abs. 1 lit. f und g E StPO spätestens in der bereinigten Anklageschrift zu erfolgen. 27 dem Entscheid über die Eröffnung des abgekürzten Verfahrens. Wie nun KAUFMANN zu Recht darauf hinweist, könnte sich beim bundesrätlichem Gesetzesentwurf ein Privatkläger zu missbräuchlichem Handeln veranlasst sehen, indem er im Durchführungsstadium seine Zivil- forderung gegenüber dem Beschuldigten wegen des Zustimmungserfordernisses zur Anklage- schrift beliebig erhöht und enormen Druck auf ihn ausübt. KAUFMANN schlägt vor, dass Privatkläger und Beschuldigter noch vor Einreichen dessen Gesuchs nach Art. 365 Abs. 1 E StPO eine Einigung über die Höhe der Zivilforderungen erzielen sollten.213 Sodann dürfte eine Vorabsprache zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem bezüglich Höhe und Bezahlung der Untersuchungskosten stattfinden. Auch hier ist die Staatsanwalt- schaft nicht frei, die Kosten zu überbinden. Weil am Ende des abgekürzten Verfahrens ein Schuldspruch steht, hat der Beschuldigte grundsätzlich die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.214 Die Höhe der Gebühren wird die Staatsanwaltschaft nach dem für sie geltenden, gesetzlich festgelegten Tarif zu bemessen haben.215 Andererseits kann das Zugeständnis von Seiten der Staatsanwaltschaft darin bestehen, dass im Wesentlichen unbestrittenen Aspekten nicht weiter nachgegangen wird. Der Ausspruch: „Wenn man nicht hinsieht, dann sieht man nichts!“ darf jedoch nicht Richtschnur staatsan- waltschaftlichen Handelns bzw. ihrer Ermessensausübung im abgekürzten Verfahren sein. Stimmt jedoch die Aussage eines durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft befrag- ten Belastungszeugen216 mit dem Geständnis des Beschuldigten im Wesentlichen überein, und ergeben sich auch keine anderweitigen Widersprüche (indem beispielsweise ein Dritter diese Darstellung widerlegt), kann m.E. auf die staatsanwaltschaftliche nochmalige Befragung die- ses Zeugen unter Wahrung des Rechts des Beschuldigten, dem Belastungszeugen Ergän- zungsfragen zu stellen, verzichtet werden. Ein weiteres Beispiel: Die Staatsanwaltschaft verzichtet im Durchführungsstadium auf die Befragung aller einzelnen Abnehmer von Drogen, nachdem der Drogenhändler um das abge- kürzte Verfahren ersucht und ausgesagt hat, zwölf namentlich bestimmten Personen die Dro- ge A in der Menge B und der Qualität C an der Orten D, E und F im Zeitraum G zum Preis von H Schweizer Franken verkauft zu haben, und von Abnehmerseite weitere strafrelevante und den Sachverhalt bestätigende Aussagen vorliegen, mithin die Abnehmer den inkriminier- ten Sachverhalt im Wesentlichen ebenfalls zugeben bzw. bestätigen. Die Staatsanwaltschaft kann im abgekürzten Verfahren teilweise auf Beweiserhebungen verzichten, wenn das Ge- ständnis plausibel ist, weitere Indizien (z.B. Aussagen von Mitbeschuldigten) die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten stützen und entsprechend anzunehmen ist (i.S. einer hohen Wahrscheinlichkeit), dass sein Geständnis auch für weitere Abnehmer zutrifft. Ein anderes Beispiel: Beim Grenzübertritt in die Schweiz wird ein Ausländer verhaftet, wel- cher eine halbe Million US-Dollar-„Blüten“ auf sich trägt. Er erklärt zuerst gegenüber der Polizei, er habe um die Fälschungen nicht gewusst. Später, nach Vorhalten aufgrund zwi- schenzeitlich ergangener Untersuchungshandlungen, ändert er seine Strategie.217 Aus Angst vor einer „unbedingten“ Strafe, und weil er dieses Risiko nicht eingehen will, legt er gegen- über der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren ein ausführliches Ge- 213 KAUFMANN, S. 6. 214 Vgl. Art. 433 Abs. 1 E StPO. 215 Die Gerichtskosten können demgegenüber nicht Gegenstand einer Absprache unter den „Parteien“ sein. Die StA trifft hier lediglich eine Aufklärungspflicht. Sie wird anhand der Praxis die Gerichtskosten schätzen kön- nen. 216 Vgl. Art. 174 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 E StPO. 217 Unter dem Druck der Beweislage, nicht unter dem der StA! 28 ständnis ab. Im Durchführungsstadium einigen sich Staatsanwaltschaft und Beschuldigter auf eine Strafe von zwei Jahren mit bedingtem Vollzug. Auch in diesem Fall steht die Staatsan- waltschaft in der Pflicht, vor einer solchen Absprache die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten näher auf Wahrheitsgehalt, allfällige Widersprüche oder beteiligte Personen abzuklären. Schliesslich kann noch unter pflichtgemässem Ermessen der Staatsanwaltschaft subsumiert werden, wenn sie bei teilweise unsicherer Beweislage bezüglich eines Delikts deswegen in eine Absprache z.B. auf mehrfache, anstelle gewerbsmässiger Deliktsbegehung einwilligt und in der Folge nur die bewiesenen und auch vom Beschuldigten zugegebenen mehrfachen Tat- handlungen in den Entwurf bzw. in die Anklageschrift aufnimmt. Oder etwa der Fall, bei dem anhand der konkreten Umstände vorsätzliche Tötung oder Totschlag in Frage kommt und nur letzterer Tatbestand angeklagt wird. Bei solchen Qualifikationsentscheiden muss es sich je- doch stets um einen Sachverhalt handeln, der sich rechtlich so oder anders auslegen lässt. Bei obigen Beispielen läge eine Ermessensausübung zugunsten des Beschuldigten vor, was nicht weiter zu beanstanden ist, solange die Staatsanwaltschaft die Grenzen ihres Ermessens nicht überschreitet. Absprachen im abgekürzten Verfahren über die rechtliche Qualifikation sind mithin m.E. grundsätzlich möglich, aber im Lichte des Legalitäts- und Offizialprinzips nur in sehr engen Grenzen erlaubt.218 In allen diesen Fällen würden ausgedehnte Beweismassnahmen hinsichtlich der anzuklagen- den Sachverhalte sowie der Sanktion für den Beschuldigten nicht mehr viel ändern. Die Staatsanwaltschaft darf spürbaren Druckversuchen seitens des Beschuldigten zu einer Strafverfolgungsbeschränkung auf wenige inkriminierte Sachverhalte (sog. „schlanke Lö- sung“) nicht unüberprüft oder im Widerspruch zur Aktenlage, oder aber wegen falsch ver- standenem Erledigungsdruck nachgeben. Der Beschuldigte ist grundsätzlich an sein vor dem Eröffnungsentscheid abgegebenes Geständnis gebunden und die Staatsanwaltschaft darf bei der Anklagschrift ohne anders lautendes Beweisergebnis m.E. nicht dahinter zurücktreten. Ist der Beschuldigte im Durchführungsstadium nach Vorlage neuer belastender Unterlagen und Aussagen uneinsichtig bzw. stimmt das Geständnis mit dem aktuellen Beweisergebnis nicht mehr überein oder verhält sich der Beschuldigte völlig unkooperativ, so muss die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Entschliessungsermessens vom abgekürzten Verfahren - trotz positivem Entscheid nach Art. 366 Abs. 1 E StPO - jederzeit Abstand nehmen können. Denn die Voraussetzungen für dieses Verfahren sind ex tunc nicht mehr erfüllt.219 Der Staats- anwaltschaft könnte auch nicht zugemutet werden, später eine Anklageschrift zu verfassen, zu deren Inhalt sie (im Gegensatz zum Beschuldigten) nicht stehen kann. 2.3.5 Bei der Bereinigung der Anklageschrift (=gemeinsamer Urteilsvorschlag) Es dürfte im abgekürzten Verfahren nach Art. 365 ff. E StPO wiederholt vorkommen, dass der Beschuldigte versucht sein wird, vor der Zustimmung zur Anklageschrift diese noch in einigen Punkten zu seinem Vorteil zu verändern. Dies etwa indem er die Untersuchungskos- 218 Für SCHLAURI (S. 483) - m.E. zu verallgemeinernd - sind Absprachen über die rechtliche Qualifikation eines Delikts wegen des in der Schweiz geltenden Offizialprinzips ausgeschlossen. KAUFMANN (S. 34) vo- tiert bei unklarem, eingestandenem Sachverhalt, diesen im ordentlichen Verfahren im Rahmen des gerichtli- chen Beweisverfahrens beurteilen zu lassen. 219 SATZGER (S. 1280) nennt als Gründe für das Misslingen des a.V.: neue Tatsachen, die den Täter oder die Tat in einem neuen Licht erscheinen lassen und der Absprache im Nachhinein die Grundlage entziehen; die an der 1. Absprache beteiligten haben den Inhalt der Vereinbarung unterschiedlich verstanden; Wortbrüchigkeit. 29 ten oder das Strafmass als für zu hoch hält, eine andere Aufteilung der zu verhängenden Stra- fen oder einen tieferen Tagessatz für die vorgesehene Geldbusse fordert. Auch in diesem kurzen Verfahrensabschnitt220 steht der Staatsanwaltschaft gesetzliches Er- messen und damit Verhandlungsspielraum gestützt auf Art. 367 Abs. 1 und 2 E StPO zu. So- lange die Staatsanwaltschaft bei ihren Zugeständnissen ihr Ermessen nicht willkürlich221 oder rechtsungleich ausübt, begeht sie keine Rechtsverletzung. Ein Ermessensmissbrauch der Staatsanwaltschaft läge dann vor, wenn sie, nur um die Ableh- nung der Anklageschrift durch den Beschuldigten zu verhindern (und damit auch vom abge- kürzten Verfahren Abstand nehmen zu müssen), in dieser Verfahrensphase sachlich nicht ge- rechtfertigte, substantielle Abstriche an der Anklage und damit im Strafmass machen würde. So etwa, indem sie im Entwurf angeklagte Sachverhalte in der bereinigten Fassung in Abwei- chung oder gar im Widerspruch zum Ergebnis der Untersuchung streicht. Oder wenn die Staatsanwaltschaft eine beweismässig belegte, rechtlich zu qualifizierende gewerbsmässige Deliktsbegehung ohne sachlichen Grund im gemeinsamen Urteilsvorschlag als mehrfache Tatbegehung umschreibt. Ein Missbrauch der Ermessens läge sodann vor im Falle der Aus- klammerung in der bereinigten Anklageschrift von wesentlichen, bisher eingestandenen Sachverhaltsteilen, beispielsweise durch Nichtanklage zweier von vier (eingestandenen) nicht geringfügigen Diebstählen.222 Nach bisheriger kantonaler Praxis besteht die Gefahr des Scheiterns eines abgekürzten Ver- fahrens namentlich im Zusammenhang mit der Bereinigung der Anklageschrift, indem ein oder mehrere Privatkläger dieser entweder nicht zustimmen, sie die tatsächliche Überweisung ihrer geltend gemachten Forderung von ihrer Zustimmung abhängig machen, oder sich zur Anklageschrift innert Frist nicht äussern, womit wiederum keine Zustimmung vorliegt. Ge- mäss der vom Ständerat verabschiedeten Fassung von Art. 367 Abs. 3 E StPO ist diese Gefahr des Scheiterns gebannt, weil nur noch die Zustimmung des Beschuldigten zur Anklageschrift gefordert ist.223 Würde der bundesrätliche Vorschlag Gesetz, müssten im abgekürzten Verfahren alle Privat- kläger - deren Zivilansprüche durch den Beschuldigten zumindest im Grundsatz anerkannt wurden - der Anklageschrift ausdrücklich zustimmen. Ein Privatkläger könnte nun, gleichsam als Trittbrettfahrer neben den unbestrittenen Privatklägern, versucht sein, im Rahmen des Durchführungsverfahrens seine wenig substantiierte oder gar nicht ausgewiesene Forderung gegenüber dem Beschuldigten durchzusetzen oder hochzutreiben. Er könnte mit der Ableh- nung der Anklageschrift drohen. 220 Der Beschuldigte und der Privatkläger haben nur 10 Tage Zeit zum Reagieren (Art. 367 Abs.2 E StPO), m.E. eine zu kurze Frist. 221 Vgl. FN 139. 222 Eine Sanktionierung dieses Vorgehens ist erst im Bestätigungsstadium durch das Gericht möglich, in dem es frei zu prüfen hat, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt und ob die in der Anklageschrift beantragten bzw. die ausgehandelten Sanktionen schuldangemessen sind (Art. 369 Abs. 1 E StPO). Hält das Gericht diese Voraussetzungen für nicht erfüllt, so weist es die Akten an die StA zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück (Art. 369 Abs. 3 E StPO). Für VEST (S. 302) - in der Annahme, dass dieselben Behörden mitunter gar die gleichen Personen, das ordentliche Verfah- ren weiterzuführen haben - ist das gesetzlich festgeschriebene Verdrängen eines bis zum Urteil gediehenen Geständnisses im anschliessenden ordentlichen Verfahren ein Ding der Unmöglichkeit. 223 Nach der Vorlage des Bundesrates müssen auch die Privatkläger der Anklage ausdrücklich zustimmen, an- sonsten das abgekürzte Verfahren dahinfällt. 30 Hat hier die Staatsanwaltschaft Ermessen, einem solch ungerechtfertigten Anspruch im abge- kürzten Verfahren entgegenzutreten oder diesen abzuweisen? M.E. ja. Sofern die Höhe einer Zivilforderung bei der Anklagebereinigung noch strittig ist, sollte die Staatsanwaltschaft zu- rückhaltend vermittelnd einschreiten. Misslingen Vermittlungsbemühungen, müsste auch zu diesem Zeitpunkt noch die strittige Zivilforderung auf den Zivilweg verweisen werden kön- nen. Damit geht dem Zivilkläger kein Recht verlustig. Denn es ist Sinn und Zweck des abge- kürzten Verfahrens, einvernehmlich und beschleunigt zum Abschluss des Strafverfahrens zu gelangen. Es liegt im Tatbestandsermessen der Staatsanwaltschaft, bei ausbleibender Erklärung einer Partei zur Anklageschrift diese Partei innert angesetzter Nachfrist nochmals dazu aufzufor- dern. Schliesslich kommt der Staatsanwaltschaft bei der Gewichtung der zu beachtenden Tat- und Täterkomponenten, im Rahmen der Regeln über die Strafzumessung224, der von der Praxis entwickelten Strafzumessungskriterien und der Begründungspflicht,225 noch ein erheblicher Ermessensspielraum zu.226 So ist das Motiv des Beschuldigten zur Tat verschuldensrele- vant.227 Zudem hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter dem Aspekt Strafzu- messung seine Vorleistung für das abgekürzte Verfahren i.S. des Geständnisses und seine Kooperation strafmindernd (Art. 47 StGB) zu berücksichtigen.228 Bei Betätigung aufrichtiger Reue läge zudem ein Strafmilderungsgrund vor. Nach einem Teil der Lehre darf ein so ge- nannt taktisches Geständnis des Beschuldigten nicht mit tätiger Reue gleichgesetzt werden.229 Der Grundsatz nach Art. 47 Abs. 1 StGB, wonach die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters bemessen wird, findet somit auch im abgekürzten Verfahren Anwendung. Nach Art. 367 Abs. 1 E StPO enthält die Anklageschrift (wie im ordentlichen Verfahren) kei- ne Begründung. Weil im Genehmigungsverfahren die Parteivorträge in jedem Fall entfallen dürften,230 könnte man zur Auffassung gelangen, das Gericht, welches die Anklageschrift einer Prüfung zu unterziehen hat, hätte deshalb keinerlei Kenntnisse, wie die „Parteien“ den gemeinsamen Urteilsvorschlag begründen. M.E. ist jedoch der bundesrätliche Gesetzesent- wurf ausreichend. Zum einen ist der Beschuldigte im abgekürzten Verfahren immer ver- beiständet. Beschuldigter, dessen Verteidiger sowie Privatklägerschaft und Staatsanwaltschaft müssen ihre unterschiedliche Rolle wahrnehmen. Zum andern sind die Absprachen ein- schliesslich Ermessensentscheide schriftlich zuhanden des Dossiers „abgekürztes Verfahren“ festzuhalten. Dieses Dossier steht wiederum dem Sachgericht bei seinem Genemigungsent- scheid zur Verfügung. 224 Art. 47 ff. StGB. 225 Vgl. BGE 127 IV 103 ff. E. 2 und 3 (mit weiteren Verweisen). 226 BRAUN, Diss., S. 115. 227 Dies im Gegensatz zum Motiv für sein Gesuch in Anwendung von Art. 365 Abs. 1 E StPO. 228 Nach ARZT (S. 246) ist ein Geständnis generell strafmildernd zu berücksichtigen, weil es für die Strafverfol- gungsbehörden in den meisten Fällen nicht gerade unerlässlich, aber für das Verfahren beschleunigend und er- leichternd ist. 229 Vgl. dazu Wiprächtiger Hans (2003). In: Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel Kommentar. Basel/Genf/ München: Helbling & Lichtenhahn, S. 915. Frage: Wie weiss die StA bzw. das Gericht, ob das Geständnis im a.V., wann immer abgegeben, taktisch ist? Die wahren Gründe des Beschuldigten sind kaum auslotbar. Auf- richtige Reue i.S.v. Art. 48 lit. d StGB läge m.E. dann nicht vor, wenn der Beschuldigte sein Geständnis zuge- gebenermassen aus taktischen Gründen abgelegt hat. Nach OBERHOLZER (Absprachen im Strafverfahren, S. 172) ist bei einem Geständnis auf blosser Kalkulation über den möglichen Verfahrensausgang keine Konnexi- tät zum Schuldprinzip ersichtlich und es fehlt eine innere Rechtfertigung für eine strafmindernde Wirkung. 230 Die Parteien haben sich ja zuvor in der Anklageschrift in allen Punkten geeinigt. 31 2.4 Unterschiedliches Ermessen der Staatsanwaltschaft im abgekürzten und ordentli- chen Verfahren? Darf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten bei vergleichbarem Sachverhalt im abgekürz- ten und im ordentlichen Verfahren in der Anklageschrift zu Recht ungleich behandeln? Nach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV sind die rechtsanwen- denden Behörden gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.231 Ein Gesetz kann Ungleichbehandlungen vorsehen, soweit damit ein bestimmter Regelungs- zweck erreicht werden soll. Nach dem Entwurf des Bundesrates (und dem Beschluss des Ständerates) können sich im abgekürzten Verfahren die „Parteien“ über Schuldspruch, Strafe und Zivilansprüche in einer (allerdings nicht verbindlichen) Anklageschrift einigen. Im or- dentlichen Verfahren vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklagerhebung und -vertretung. Das abgekürzte Verfahren unterscheidet sich mithin in formell- und materiellrechtlicher Hinsicht vom ordentlichen Strafverfahren, indem die Staatsanwaltschaft in diesen Verfahren eine un- terschiedliche Rolle einnimmt und im abgekürzten Verfahren mit den Parteien Absprachen über einzelne Urteilspunkte232 zwecks Beschleunigung des Verfahrens treffen kann. Wie wirkt sich nun das unterschiedliche Ermessen der Staatsanwaltschaft aus und was ist mit „ungleich behandeln“ gemeint? Nachfolgendes Beispiel soll dies erläutern. Gemäss Untersuchungsstand liegt ein Geständnis von X vor, drei Raubüberfälle unter Einsatz eines Messers zum Zeitpunkt Y in Z begangen zu haben. In zwei weiteren Fällen in dieser Zeitperiode mit gleichem Modus operandi liegt kein Geständnis vor. Die letzteren zwei Fälle unterscheiden sich weder rechtlich noch tatsächlich, sondern nur beweismässig von den ersten drei Fällen, indem keine DNA und Fingerabdrücke sowie keine eindeutigen Aussagen der Opfer über die Täterschaft vorliegen. X in Absprache mit seinem Verteidiger entschliesst sich nun, das abgekürzte Verfahren zu beantragen, und er gesteht im Hinblick auf dieses Verfahren alle fünf Raubüberfälle mit der Absicht, einen grossen „Strafrabatt“ bzw. nur eine un- oder allenfalls eine teilbedingte Strafe zu erhalten. Im ordentlichen Verfahren müsste die Staats- anwaltschaft den teilgeständigen X anhand der Beweislage in Anwendung von Art. 325 Abs. 1 E StPO wegen aller fünf Raubüberfälle (Art. 140 Ziff. 2 StGB) anklagen. Die Staatsanwaltschaft dürfte im abgekürzten Verfahren in Ausübung ihres Ermessens das Geständnis des Beschuldigten anders gewichten, was in der Anklageschrift in der Strafart und Strafhöhe seinen Niederschlag finden dürfte. Der Strafantrag wird im abgekürzten Verfahren milder ausfallen als im ordentlichen. Zudem kann für den Beschuldigten eine andere Strafe oder gar Sanktionsform resultieren. Dies ist mit „ungleich behandeln“ gemeint. Das volle Geständnis als sachlicher Grund rechtfertigt ein unterschiedlich ausgeübtes Ermes- sen gegenüber Beschuldigten mit vergleichbarem inkriminiertem Sachverhalt im abgekürzten bzw. ordentlichen Verfahren. 231 Vgl. Schweizer Rainer J. In: Kommentar/Bundesverfassung (vgl. FN 138), ad Art. 8 Abs. 1, Rz. 42. 232 Gemäss Art. 367 Abs. 1 E StPO. 32 3. Kapitel: Opportunitätsprinzip im abgekürzten Verfahren 3.1 Legalitätsprinzip und Opportunitätsprinzip de lege lata Das in Art. 7 E StPO verankerte strafprozessuale Legalitätsprinzip besagt, dass die zuständi- gen Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen eines genügenden Tatverdachts ein Strafverfah- ren einzuleiten haben. Falls die erforderlichen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, müssen sie die ihnen bekannt gewordenen Straftaten verfolgen und die dafür verantwortlichen mut- masslichen Täter anklagen, wobei die rechtliche Beurteilung und allfällige Bestrafung dem Gericht obliegt.233 Mit dem Legalitätsprinzip soll die Spezial- und Generalprävention erreicht sowie die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit verwirklicht werden, indem ein willkürliches Handeln der beteiligten Behörden verhindert und alle Täter gleichermassen zur Rechenschaft gezogen werden.234 De lege lata gibt es Opportunitätsgründe im materiellen Strafrecht (Art. 52-54 StGB) sowie in sehr zahlreichen kantonalen Strafprozessordnungen.235 Damit gilt bereits heute, von Kanton zu Kanton unterschiedlich, ein gemässigtes Opportunitätsprinzip.236 3.2 Erweiterte Opportunitätsgründe in Art. 8 Abs. 2 E StPO Der Bundesrat lässt es im E StPO beim gemässigten Opportunitätsprinzip de lege lata nicht bewenden, sondern schlägt in Art. 8 Abs. 2 E StPO weitere vier Opportunitätsgründe vor, welche es den Strafverfolgungsbehörden gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung mittels formeller Einstellungsverfügung abzusehen. Gemäss Botschaft des Bundesrates handelt es sich um Fälle, in denen der Beschuldigte bereits in der Strafunter- suchung steht oder stand und es als überflüssig erscheint, ihn wegen anderer oder der gleichen Straftat zusätzlich zu verfolgen.237 Hier wird das öffentliche Interesse an einer Strafverfol- gung als zu gering eingestuft und es geht darum, dass sich die Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf die schwerwiegenderen Delikte konzentrie- ren können.238 Sinn und Zweck der Handhabung des Opportunitätsprinzips ist generell die Entschlackung der Strafverfolgung, die Konzentration auf die wesentliche Kriminalität. 3.3 Verhältnis Opportunitätsprinzip und abgekürztes Verfahren Bei der Ausübung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 E StPO wird auf die Strafverfol- gung verzichtet. Im abgekürzten Verfahren geht es grundsätzlich nicht darum, auf die Strafverfolgung zu ver- zichten, sondern zu einer rascheren, ressourcenschonenden Verurteilung zu kommen. Indem die Staatsanwaltschaft jedoch im abgekürzten Verfahren als Zugeständnis gegenüber dem 233 Ausgenommen die Fälle, bei denen der Strafbefehl in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist. 234 BGE 109 IV 46 ff., 49 f., E.3. 235 Nicht so im BStP. 236 Vgl. näher dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, S. 217 f. 237 BBl 2006 1131. Die beiden Hauptanwendungsfälle beziehen sich darauf, dass Schuld und Tatfolgen gering sind bzw. dass einer Straftat für die Festsetzung der zu erwartenden Sanktion keine wesentliche Bedeutung zukommt (sofern nicht wesentliche Interessen des Privatklägers entgegenstehen). 238 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, S. 215. 33 geständigen Beschuldigten von bestimmten Untersuchungshandlungen absieht, auf die Abklä- rung einzelner, untergeordneter Deliktsbereiche verzichtet oder in der Anklageschrift das Er- messen zugunsten des Beschuldigten ausübt, wendet sie das Opportunitätsprinzip in einer neuen, abgeschwächten Form aus. Ja Opportunität ist zwangsläufig Teil des abgekürzten Ver- fahrens. Die Absprachemöglichkeiten im abgekürzten Verfahren können im Einzelfall wesentlich wei- ter gehen als die Anwendung der Opportunitätsgründe nach Massgabe von Art. 8 E StPO. Ge- stützt auf Abs. 2 lit. a dieser Norm ist die Staatsanwaltschaft ermächtigt, von der weiteren Strafverfolgung abzusehen, wenn die Tat neben andern, dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Massnahme offensichtlich ohne Be- deutung ist und wenn nicht überwiegende Interessen des Privatklägers dem Strafverzicht ent- gegenstehen.239 Eine Verhandlungslösung im abgekürzten Verfahren kann nun jedoch dazu führen, dass sich die Staatsanwaltschaft auf eine Anklage wegen gewisser Delikte beschränkt, der Beschuldigte diese anerkennt und sich auch mit der Sanktion einverstanden erklärt.240 Dieses Vorgehen im abgekürzten Verfahren hat wiederum zur Folge, dass im Einzelfall einer- seits Grund- und Verfahrensrechte des Beschuldigten mehr oder weniger eingeschränkt wer- den können, andererseits aber dem Beschuldigten, der um dieses Verfahren ersucht hat, ent- gegen gekommen wird.241 3.4 Anwendung der Opportunitätsgründe im Rahmen des abgekürzten Verfahrens Sind im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Opportunitätsgrund erfüllt, so wird die Staatsanwaltschaft (einseitig) die betreffende Straftat gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a E StPO einstellen, das Gericht in Anwendung von lit. b dieser Bestimmung von der Zusatz- strafe Umgang nehmen usw. Dafür braucht es kein abgekürztes Verfahren. Trotzdem werden in der Literatur die heute in kantonalen Strafprozessordnungen genannten Zweckmässigkeitsgründe für eine teilweise Einstellung im abgekürzten Verfahren zu Recht aufgeführt.242 Kommt es nun absprachegemäss zu einer solchen Einstellung, hat die Staats- anwaltschaft darauf zu achten, dass in der Begründung der Verfügung auf diese Absprache im laufenden abgekürzten Verfahren Bezug genommen und die Verfügung dem Beschuldigten erst nach erfolgter Genehmigung der Anklageschrift eröffnet wird. Andernfalls würde die Einstellungsverfügung noch während des abgekürzten Verfahrens und unabhängig von dessen Ausgang in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Damit bestünde die Gefahr eines ungerechtfertigten Vorteils des vom abgekürzten Verfahren Abstand nehmenden Beschuldig- ten gegenüber den andern Beschuldigten in der gleichen Strafsache. Opportunitätsgründe, welche z.T. bereits heute im materiellen Strafrecht geregelt sind (Art. 52-54 StGB), dürfen auch im abgekürzten Verfahren zum Zuge kommen. Bei der Anwendung eines gesetzlich geregelten Opportunitätsgrundes in diesem Verfahren hat die Staatsanwalt- schaft wiederum Ermessen, sofern der betreffende Rechtssatz es zulässt; so beispielsweise gestützt auf Art. 54 StGB bei der Beurteilung eines Strafverzichts, wenn der Beschuldigte 239 Etwa die einmalige Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) bei mutmasslichem Mord (Art. 112 StGB) an der früheren Ehefrau. 240 SCHMID, Plea bargaining, S. 16. 241 Mit dem mit der Zustimmung zur Anklageschrift einhergehenden Rechtsmittelverzicht werden Verfahrens- rechte des Beschuldigten und der StA gleichermassen beschnitten. 242 Vgl. BRAUN, Diss., S. 109 ff. 34 durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unange- messen wäre. Beim Ausdruck (sinngemäss) „unangemessene Strafe“ handelt es sich um eine offene Formulierung, welche dem verfahrensleitenden Staatsanwalt Ermessen einräumt. Soweit Absprachen über die in Art. 8 E StPO und Art. 52-54 StGB geregelten Opportunitäts- gründe hinausgehen, stellen sie eine Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Opportunitäts- prinzips dar. Mit den Opportunitätsgründen einerseits und den Absprachen andererseits wer- den dann gleiche Ziele verfolgt, wenn sie im abgekürzten Verfahren Beachtung finden. Ge- samthaft lässt sich prognostizieren, dass das Opportunitätsprinzip im abgekürzten Verfahren verstärkt zur Anwendung gelangen wird. 4. Kapitel: Beschwerdemöglichkeit im abgekürzten Verfahren? 4.1 Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft nach Art. 366 Abs. 1 E StPO 4.1.1 Kein ordentliches Rechtsmittel Gestützt auf Art. 366 Abs. 1 E StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über Durchführung des abgekürzten Verfahrens „endgültig“. Es stellt sich daher die Frage der Anfechtbarkeit dieses Entscheides durch die Parteien. Bei einer Ablehnung des abgekürzten Verfahrens könnte das Interesse beim Beschuldigten, im Falle einer Zustimmung beim Privatkläger vor- handen sein. Gemäss Gesetzesentwurf steht diesen Parteien keine Beschwerde nach Massgabe von Art. 401 Abs. 1 lit.a E StPO gegen den (zustimmenden oder ablehnenden) Entscheid der Staats- anwaltschaft gestützt auf 366 Abs. 1 E StPO zur Verfügung.243 Er ist gerichtlich nicht an- fechtbar. Es besteht kein Rechtsanspruch des Beschuldigten auf Durchführung des abgekürz- ten Verfahrens bzw. kein Anspruch des Privatklägers auf Nichtdurchführung dieses Verfah- rens. Sofern das abgekürzte Verfahren durchgeführt wird, beschränkt sich das Recht des in diesem Verfahren verbliebenen Privatklägers, seine Ansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen geltend zu machen. Sodann muss er gemäss bundesrätlichem Entwurf der Anklageschrift zustimmen, damit das abgekürzte Verfahren seinen Fortgang nehmen kann. Nach dem Beschluss des Ständerates entfällt dieses Zustimmungserfordernis. Sofern es bei dieser Lösung bleibt, müsste dem Privatkläger noch das Recht eingeräumt wer- den, gegen das Urteil appellieren zu können. Wenn die Staatsanwaltschaft mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren die Überwei- sung einer Zivilforderung auf den Zivilweg verfügt, steht dem betreffenden Privatkläger m.E. auch hinsichtlich des Überweisungsentscheids keine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 401 E StPO offen. 243 Vgl. auch BBl 2006 1296. 35 4.1.2 Allgemeine Aufsichtsbeschwerde Im Falle einer fehlerhaften (vor allem willkürlichen244 und klar rechtswidrigen) Verfügung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 366 Abs. 1 E StPO steht dem Beschuldigtem und dem Privatkläger der Rechtsbehelf der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde245 zur Verfügung. Sie kann sich auch gegen die Weigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung oder gegen ein unbotgemässes Verhalten eines Staatsanwalts wenden. Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinn Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden.246 Die gesetzgeberischen Lösungen der Aufsicht über die Staatsanwaltschaften in der Schweiz sind vielfältig.247 Gemäss E StPO werden Organisation und Befugnisse der kantonalen Straf- verfolgungsbehörden weiterhin den Kantonen überlassen.248 Beim Bund besteht heute eine zweigeteilte Aufsicht. Die Beschwerdekammer übt die fachliche Aufsicht, das EJPD die ad- ministrative Aufsicht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft aus.249 Weil es bei einer möglicherweise willkürlichen oder rechtswidrigen Verfügung um fachliche Fragen geht, ent- scheidet im Bundesstrafverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (und nicht das EJPD) solche allgemeine Aufsichtsbeschwerden gestützt auf Art. 28 Abs. 2 des Strafge- richtsgesetzes.250 4.2 Im Zusammenhang mit Absprachen Die formellen, freiwillig ausgeübten Absprachen unter den „Parteien“ im abgekürzten Verfah- ren (vor und nach dem Entscheid über die Durchführung dieses Verfahrens) unterliegen der in den Art. 365 - 367 E StPO festgelegten Parteiautonomie und stellen per se keine Verfügung dar. Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht. Bei diesen prozessualen Absprachen handelt es sich auch nicht um ein definitives Ergebnis. Sie sind, wie bereits erwähnt,251 rechtlich nicht verbindlich. Die „Parteien“ können bis zum Zeitpunkt der bereinigten Anklageschrift auf frü- here Zugeständnisse zurückkommen. 5. Kapitel: Ausblick Mit dem abgekürzten Verfahren gewinnt die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung mittel- schwerer Delikte erheblich an Einfluss. So wird ihre Rolle gegenüber dem strittigen (ordentli- 244 Weil der Entscheid der StA gemäss Art. 366 Abs. 1 Satz 2 E StPO nicht begründet werden muss, dürfte die Überprüfung einer ohne Begründung ergangenen Zustimmungs- oder Ablehnungsverfügung auf Willkür kaum möglich sein. 245 Sie kommt (u.a.) in allen Strafverfahren zur Anwendung. 246 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, S. 464. Das Aufsichtsverfahren geht über das (beim Bund durch Art. 105bis Abs. 2 BStP statuierte) Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundes- anwaltes hinaus. 247 Eine Aufstellung für Bund und Kantone bei METTLER, S. 9 ff. 248 Bänziger (vgl. FN 22), 401; BBl 2006 1102. 249 Der Vorsteher des EJPD strebt eine vereinheitliche Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim EJPD an. Gegenwärtig teilt die Bundesanwaltschaft die Skepsis eines grossen Teils des Parlaments hinsichtlich dieses Vorhabens. Ein Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor. 250 SR 173.71. vgl. dazu Entscheide der BK BStrGer: BA.2005.9, BA.2006.2, BB.2006.46. 251 Ziff. 1.1.4 hiervor. 36 chen) Parteienprozess ausgeweitet. Neben ihrer klassischen Funktion als Ermittlungs- und Anklagebehörde ist sie im abgekürzten Verfahren bei der Abfassung der Anklageschrift zur besonders sorgfältigen Prüfung des Prozessstoffs sowie von Strafart und Strafmass verpflich- tet. Denn unter Vorbehalt zwingender richterlicher Genehmigung ist das Resultat der von den „Parteien“ vereinbarten Anklageschrift endgültig.252 Es liegt im Wesen des abgekürzten Verfahrens, dass es dafür Interesse von allen „Parteien“, und zwar von Beginn dieses Verfahrens an, geben muss. Auf Seiten des Beschuldigten wer- den dies v.a. Indizien aus den Untersuchungsakten sein, welche ihn bzw. seinen Verteidiger unsicher lassen, wie der Sachrichter später entscheiden würde (Angst vor „unbedingter“ Stra- fe!), und der Beschuldigte deswegen um das abgekürzte Verfahren ersucht. Die Staatsanwalt- schaft wiederum wird umso mehr an diesem Verfahren interessiert sein, je schwächer die Be- weislage und/oder je grösser die Gefahr ist, dass der Fall unter Beschreitung eines umfassen- den Beweisverfahrens in wesentlichen Teilen verjähren könnte. Obwohl das abgekürzte Verfahren nach Art. 365 ff. E StPO für Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren in Frage kommt, schränkt der noch nicht bereinigte Gesetzesentwurf Absprachen fak- tisch wesentlich ein auf Fälle, welche schon bis zu einem gewissen Instruktionsgrad ermittelt sind. Die Staatsanwaltschaft dürfte dem abgekürzten Verfahren namentlich dann die Zustimmung verweigern, wenn es in einem Fall mit sehr guter Beweislage und einer erwarteten Freiheits- strafe bis zu sechs Monaten dem Beschuldigten mit seinem Gesuch nach Art. 365 Abs. 1 E StPO v.a. darum gehen sollte, in diesem Verfahren eine notwendige Verteidigung und mög- lichst viel „Strafrabatt“ zu erhalten. In solchen Fallkonstellationen wird die Staatsanwaltschaft versuchen, die Angelegenheit im Strafbefehlsverfahren253 abzuschliessen, d.h. ohne Abspra- chen und obligatorisches gerichtliches Genehmigungsverfahren und auch ohne amtliche Ver- teidigung. Fälle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessät- zen dürfen deshalb im abgekürzten Verfahren die Ausnahme bilden. Nachdem Strafen zwischen drei254 und fünf Jahren in jedem Fall „unbedingt“ ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, ob das abgekürzte Verfahren für Fälle mit einem voraussichtli- chen Urteil von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe von grösserer praktischer Relevanz ist. In einzelnen Fällen dürfte der Beschuldigte Interesse an diesem Verfahren, in Erwartung auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren und geringeren Verfahrenskosten, anmelden. Bei einem sehr aufwändigen, beweismässig schwierigen Fall könnte umgekehrt auch die Staatsanwaltschaft Interesse am abgekürzten Verfahren signalisieren. Ein grösserer Fall mit einfachem Sachverhalt und guter Beweislage löst bei der Staatsanwalt- schaft kaum grosses Interesse aus für das abgekürzte Verfahren mit der Aussicht auf geringen Minderaufwand gegen eine womöglich erhebliche Strafeinbusse. Das beschleunigte Verfahren wird deshalb zur Hauptsache bei mittelschweren, komplexeren Straffällen mit z.T. unsicherer Beweislage zur Anwendung kommen. Ich denke namentlich an Betäubungsmittel-, Sexual-, Vermögens- und Wirtschaftsdelikte sowie auch an Straftaten im Zusammenhang mit der Unterstützung einer kriminellen Organisation. Nur hier wird es zu 252 Dem Gericht, welches die Anklageschrift genehmigen muss, kommt v.a. eine Aufsichtsfunktion zu. 253 Voraussetzung für dieses Verfahren sind nach Art. 355 Abs. 1 E StPO: Geständnis des Beschuldigten oder eine klare Beweislage, dass er die fragliche Straftat begangen hat. 254 3 Jahre ist oberste Grenze für einen teilbedingten Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB). Überschreitet die Strafe diese Grenze, so muss sie im Ganzen unbedingt ausgesprochen werden. 37 den nach dem Willen des Bundesrates beschleunigten Strafverfahrensabschlüssen kommen. Da sehe ich das Feld für mehr Effizienz in der Strafverfolgung und damit mehr Zeit für die Staatsanwälte zur Verfolgung zusätzlicher Straftaten.255 Im abgekürzten Verfahren lauern jedoch auch Risiken und Gefahren. Mittels Absprachen zum Zweck der raschen Verfahrenserledigung kann auch die Zahl von Fehlurteilen zunehmen.256 Die praktische Bedeutung des abgekürzten Verfahrens wird je nach Praxis der Staatsanwalt- schaft und der Gerichte im Kanton oder beim Bund unterschiedlich sein. Auch dürfte sich, wegen Nichtanfechtbarkeit des ablehnenden Entscheids der Staatsanwaltschaft nach Art. 366 Abs. 1 E StPO, in den Gliedstaaten eine unterschiedliche Praxis hinsichtlich der Anforderun- gen an die Eröffnung eines abgekürzten Verfahrens entwickeln. Es wäre nicht überraschend, wenn dereinst die eine oder andere Staatsanwaltschaft das abgekürzte Verfahren schlicht nicht mehr anwendet. Dabei wird die Praxis eines Gerichts eine deutliche Auswirkung auf die An- wendung des Ermessens durch die betreffende Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren und mithin auf dessen Beliebtheit haben. Abschliessend wünsche ich mir, dass die Rechtskommission des Nationalrats und daraufhin der Nationalrat selbst die vom Ständerat Ende 2006 beschlossenen, gegenüber dem Bundesrat beschleunigenden Elemente im Einleitungs- und Durchführungsstadium übernehmen wird, um dem abgekürzten Verfahren in der StPO zur gewünschten Durchschlagskraft zu verhelfen. 255 A.M. RIKLIN (Gerichte, S. 31). Er sieht im a.V. angesichts seiner Rahmenbedingungen wenig Entlastung. 256 Ich stelle mir die Frage, ob die am 28.2.2007 durch die Strafkammer des BStrGer beurteilten sieben aus Je- men, Somalia und dem Irak stammende Angeklagten betreffend Unterstützung einer kriminellen Organisation usw. im Rahmen des (späteren) a.V. eine höhere Bestrafung erhalten hätten bzw. verurteilt worden wären. Ge- mäss Prozessbeobachtern zeigten sich die Angeklagten z.T. überrascht über die Freisprüche bzw. die milde Strafe. - Die Beantwortung der Frage würde den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen. 38 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst respektive erbracht habe. Bern, den 14. April 2007 ……………….. Hansjörg Stadler 39 Anhänge Anhang 1 …….. 40 41 42 43 Anhang 2 Gang des abgekürzten Verfahrens gemäss Botschaft des Bundesrates Einleitungsstadium Antrag des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Prüfung der Voraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzungen erfüllt und Voraussetzungen nicht erfüllt Gutheissung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens Fortgang ordentliches Verfahren Durchführungsstadium Mitteilung an die Parteien: Durchführung des abgekürzten Verfahrens 10-Tage-Frist für Anmeldung von Zivilansprüchen und Entschädigungsforderungen Ausfertigung des Entwurfs der Anklageschrift Eröffnung an die Parteien Zustimmung zur Anklageschrift Ablehnung Fortgang ordentliches Verfahren Genehmigungsstadium Prüfung der Voraussetzungen für das Urteil durch das Gericht Anklage wird zum Urteil erhoben Zurückweisung der Anklageschrift Fortgang ordentliches Verfahren Abbruch des a.V durch StA oder Beschuldig- ten ordentliches Verfahren 44 Anhang 3 Staatsanwaltliches Ermessen im abgekürzten Verfahren (tabellarische Übersicht anhand von Beispielen) 1. Arten des Ermessens Stadien des abgekürz- ten Verfahrens Staatsanwaltschaftliche Massnahmen (Beispiele) Art des Ermessens Fundort Einleitungsstadium nach Einreichen des Ge- suchs Möglichkeit geben zur Ergänzung des unvollständigen Gesuchs nach Art. 365 Abs. 1 E StPO Tatbestandsermessen S. 21 keine Zustimmung zum abgekürzten Verfahren trotz Vorliegen der Vor- aussetzungen nach Art. 365 Abs. 1 E StPO Auswahlermessen S. 23 Beim Durchführungsent- scheid Überweisung strittiger Zivilansprü- che auf den Zivilweg Entschliessungsermessen S. 24 Durchführungsstadium weitergehende Überprüfung des Geständnisses Auswahlermessen S. 25 Bis und mit Abfassung Entwurf Anklageschrift Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Tatbestände und Personen Entschliessungsermessen S. 26 Abbruch des abgekürzten Verfahrens Entschliessungsermessen S. 28/30 Bis Bereinigung Anklage- schrift (Bei säumiger Partei) Nachfrist zur verbindlichen Stellungnahme zur Anklageschrift Tatbestandsermessen S. 30 Genehmigungsstadium (wird in der Arbeit nicht behandelt) 2. Ermessensmissbrauch (Beispiele) Ermessensüberschreitung Fundort Signalisieren der Bereitschaft zum abgekürzten Verfahren im Falle des Geständnisses und, nach des- sen Vorliegen, trotzdem Ableh- nung dieses Verfahrens S. 22 Sachlich nicht gerechtfertigte Ab- striche an der bereinigten Anklage- schrift S. 29 Ermessensunterschreitung Keine Nachfristansetzung bei of- fensichtlich unvollständigem Ge- such nach Art. 365 Abs. 1 E StPO S. 21

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    Soziale Sicherheit 6/2010 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Sozialpolitik Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Sozialpolitik Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen Familienfragen Elternzeit und Elterngeld inhalt Inhaltsverzeichnis Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Editorial 297 Chronik Oktober/November 298 Rundschau 300 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volkswirtschaftlicher Sicht 301 Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz (B. Liebig, Hochschule für Angewandte Psychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz) 302 Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politik- gestaltung in Schweizer Kantonen? (A. Balthasar, F. Müller, Interface Luzern, J. Maisbacher, Universität Luzern) 305 Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen (E. Nadai, Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Soziale Arbeit, Olten) 310 Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt (M. Nollert, Universität Fribourg) 314 Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? (S. Stern, Infras, Ch. Felfe, Universität St.Gallen) 318 Berufseinstieg und Lohndiskriminierung (K. Bertschy, M. Marti, Ecoplan) 322 Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (N. Nussberger, Bundesamt für Justiz) 326 Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? (B. Marin, E. Zólyomi, European Centre for Social Welfare Policy and Research in Vienna) 330 Sozialpolitik Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen im Jahr 2011 (R. Marolf, Bundesamt für Sozialversicherungen) 335 Familie, Generationen und Gesellschaft Alterspolitik in den Kantonen: eine Bestandesaufnahme (C. Moor, M. Martin, Universität Zürich) 344 Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz (J. Krummenacher, Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen) 348 Gesundheitswesen Vergütung der Pflegeleistungen von Familienmitgliedern durch die Krankenversicherung (B. Despland, C. von Ballmoos, HECVSanté, Lausanne) 352 Parlament Parlamentarische Vorstösse 355 Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats 358 Daten und Fakten Agenda (Tagungen, Seminare, Lehrgänge) 359 Sozialversicherungsstatistik 360 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge 362 Literatur 364 Inhaltsverzeichnis CHSS 2010 365 Besuchen Sie uns unter www.bsv.admin.ch CHSS 6/2010 November/DezemberInhalt Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 297 editorial Editorial Yves Rossier Direktor Bundesamt für Sozial- versicherungen BSV Gleichstellung der Geschlechter Der englische Begriff Gender drückt aus, dass in jeder Gesellschaft Erwartungen an Frauen und Männer gestellt werden, die so stark mit dem Geschlecht verknüpft werden, dass daraus soziale Rollen entstehen, denen sich der oder die Einzelne nur schwer entziehen kann. Insbesondere im Hinblick auf die Familie besteht – immer noch mehrheit­ lich – die klare Vorstellung, dass nach der Geburt eines Kindes natürlicherweise die Mutter die Betreuung über­ nimmt, während der Vater sich um die finanzielle Versor­ gung der Familie kümmert. So sinnvoll diese Arbeitsteilung nach der Geburt sein kann, so sehr beeinflussen diese Erwartungen das Entscheidungsverhalten von Frauen und Männern bei Ausbildung und Berufswahl oder beim Ein­ tritt und Engagement auf dem Arbeitsmarkt, wie auch die Entscheidungen von Unternehmen bei der Besetzung und Entlöhnung von Arbeitsplätzen und der Beförderung von Arbeitskräften. Die aus diesen Entscheidungen resultie­ rende ungleiche Situation von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt spiegelt sich in den einkommensab­ hängig definierten Ansprüchen und Leistungen der Sozi­ alversicherungen wider. Vor allem alleinerziehende Mütter müssen häufig weitere, bedarfsabhängige Leistungen in Anspruch nehmen. Die in dieser Ausgabe vorgestellten Projekte des neuen Nationalen Forschungsprogramms 60 «Gleichstellung der Geschlechter» widmen sich einerseits der Analyse, wie sich sozialpolitische Rahmenbedingungen und Leistungen, die eigentlich dem Ausgleich sozialer Ungleichheiten dienen sollen, auf diese geschlechtsspezifische Rollenerwartungen und die ebenso geprägten Entscheidungen von Frauen und Männern auswirken. Andererseits werden wichtige Faktoren, wie der Einstieg in den Arbeitsmarkt, die Be­ deutung der familienergänzenden Kinderbetreuung und die Bedeutung sozialer Investitionen auf die Gleichstellung vertieft analysiert. Mit dem Beschluss des Bundesrats, die Bestimmungen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidungen zu revidieren, wird deutlich, wie eng die sozialpolitischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen mit den sozialen Realitäten verbun­ den sind. Das Beispiel der Vorsorgelücke bei geschiedenen Witwen zeigt auf, wie weit und wie langfristig eine sozial­ politische Bestimmung wie der Vorsorgeausgleich das umfassend angelegte System der Altersvorsorge beeinflus­ sen kann. Wenn soziale Rollen zu sozialen Ungleichheiten führen, ist es dann Aufgabe der Sozialpolitik, über den sozialen Ausgleich gerade auch noch für eine bessere Gleichstellung von Frauen und Männern zu sorgen? Ein internationaler Vergleich verschiedener Systeme der Altersvorsorge und ihre Auswirkungen auf die Altersvor­ sorge von Frauen und Männern überrascht mit der Er­ kenntnis, dass eine allzu geschlechtsspezifische Ausgestal­ tung von Altersvorsorgesystemen auch dazu beitragen kann, traditionelle soziale Rollen und die mit ihnen ver­ bundenen ungleichen Ansprüche zu zementieren. Die Autoren empfehlen eine strikt geschlechtsneutrale und versicherungsmathematisch faire Berechnung der An­ sprüche und Renten, deren Höhe weitgehend an die ge­ leisteten Beiträge zu knüpfen sei. Gesellschaftlich er­ wünschte Leistungen wie Kinderbetreuung und Pflege von kranken oder älteren Familienangehörigen müssten in diesem System adäquat, aber separat honoriert werden, damit die Erbringung dieser Leistungen nicht zu Vorsorge­ lücken führt. Offenbar kann aber weder eine geschlechtsneutrale noch gendersensible Sozialpolitik die Folgen einer traditionellen Rollenteilung auf dem Arbeitsmarkt vollumfänglich kom­ pensieren. Dies zu ändern, bleibt eine Aufgabe der Bil­ dungs­ und Gleichstellungspolitik und aller Frauen und Männer, die sich für mehr Chancengleichheit und Gleich­ berechtigung in Familie und Beruf einsetzen. 298 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 chronik Chronik Oktober/November 2010 Berufliche Vorsorge: Der Mindest zins satz bleibt bei 2 Prozent Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auch im nächsten Jahr bei 2 Prozent zu belassen. Die Festlegung des Satzes erfolgt auf Ba- sis einer Berechnungsmethode, wel- che die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundes- rat im letzten Jahr mehrheitlich emp- fohlen hat. Entscheidend für die Hö- he des Mindestzinssatzes sind dabei vor allem der langfristige Durch- schnitt der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anlei- hen und Liegenschaften. Reform der AHV: Schritte nach dem Parlaments­ entscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Das Eidg. Departement des Innern (EDI) nimmt den Entscheid des Na- tionalrats, dessen Mehrheit in der Schlussabstimmung die 11. AHV- Revision abgelehnt hat, zur Kenntnis. Diese Revision ist somit definitiv ge- scheitert, obwohl beide Kammern sich bei sämtlichen Punkten einigen konnten, insbesondere auch bei der gezielten Unterstützung, die Personen mit sehr bescheidenen Einkommen einen vorzeitigen Rentenbezug er- leichtert hätte. Wie schon angekün- digt, will das EDI die Reform der AHV rasch neu lancieren. Um eine mehrheitsfähige Lösung zu finden, wird das EDI dazu die wichtigsten politischen Parteien und Sozialpart- ner konsultieren. Sozial versicherungs­ abkommen mit Montenegro und Serbien unter zeichnet Am 7. Oktober 2010 wurde in Pod- gorica ein Sozialversicherungsabkom- men mit Montenegro unterzeichnet, am 11. Oktober 2010 ein vergleichba- rer Vertrag mit Serbien in Belgrad. Diese Vereinbarungen ersetzen das bilaterale Abkommen mit Jugoslawi- en von 1964. Berufliche Vorsorge: Anpas­ sung der Hinterlassenen­ und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011 Auf den 1. Januar 2011 werden die obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule, die seit 2007 ausgerichtet werden, erst- mals an die Preisentwicklung ange- passt. Für sie beträgt der Teuerungs- ausgleich 2,3 Prozent. Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wur- den, werden um 0,3 Prozent erhöht. Die Renten aus der Zeit vor 2006 wer- den auf den 1.1.2011 nicht erhöht, weil der Preisindex seit ihrer letzten An- passung (1.1.2009) nicht gestiegen ist. Sozialv ersicherungs ab kom­ men mit Japan unterzeichnet Am 22. Oktober 2010 wurde in Bern ein Sozialversicherungsabkom- men mit Japan unterzeichnet. Das Sozialversicherungsabkommen ba- siert auf den gleichen Grundsätzen wie die übrigen von der Schweiz ab- geschlossenen Sozialversicherungs- abkommen. Es regelt insbesondere den gegenseitigen Export von Ren- tenleistungen, die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die anwendbaren Rechtsvorschriften und die gegensei- tige Verwaltungshilfe. Das Abkom- men unterstützt auch den wirtschaft- lichen Austausch zwischen der Schweiz und Japan, indem es den Ein- satz von Personal sowie die Erbrin- gung von Dienstleistungen im ande- ren Staat erleichtert. Das Abkommen tritt erst nach der innerstaatlichen Genehmigung in Kraft, was in der Schweiz die Gutheissung durch das Parlament auf Grund einer Botschaft des Bundesrats bedingt. Eigenständiger IV­Ausgleichsfonds Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV verab- schiedet. Die Verordnungsbestim- mungen ergänzen das Bundesgesetz über die Sanierung der IV und ermög- lichen so die Einrichtung eines eigen- ständigen IV-Ausgleichsfonds. AHV, IV und EO verfügen künftig über eigene Ausgleichsfonds. Das Gesetz über die Sanierung der IV und die Verordnungsänderung treten per 1. Ja- nuar 2011 in Kraft. Berufliche Vorsorge: Was die Senkung der Eintritts­ schwelle im Rahmen der 1. BVG­Revision von 2005 bewirkt Dank der 1. BVG-Revision sind neu rund 140 000 Arbeitnehmende mit tiefen Einkommen zusätzlich in der beruflichen Vorsorge versichert, ins- besondere Frauen mit Teilpensen unter 50 Prozent. Sie und ihre An- gehörigen profitieren vor allem von einem besseren Versicherungsschutz bei Invalidität und im Todesfall. Die Altersvorsorge hat sich zudem für einen Teil der neu versicherten Per- sonen verbessert. Bei den anderen ergab sich keine Verbesserung, da die zusätzlichen Leistungen der Pensions- kasse durch entsprechend tiefere Er- gänzungsleistungen kompensiert werden. Das geht aus einer Studie hervor, mit der im Auftrag des BSV Auswirkungen der Gesetzesrevision untersucht wurden. Betrugsbekämpfung in der IV 2009 Die Betrugsbekämpfung in der Invalidenversicherung zeigt Wir- kung: Im Jahr 2009 hat die IV in 2550 verdächtigen Fällen Ermittlungen aufgenommen. 1180 Ermittlungen wurden abgeschlossen. Dabei bestä- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 299 Oktober/November 2010Chronik tigte sich der Verdacht in 240 Fällen, was eine Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rentenleistung, resp. eine Nichtsprechung einer Neurente zur Folge hatte. Damit konnten insge- samt 180 ganze Renten eingespart werden, was einer jährlichen Ausga- benreduktion von rund 4,6 Mio. Fran- ken entspricht. Armutskonferenz des BSV Die nationale Konferenz zur ge- meinsamen Bekämpfung der Armut (9. November 2010 in Bern) hat den rund 170 Teilnehmenden die Gelegen- heit geboten, sich mit der «Gesamt- schweizerischen Strategie zur Ar- mutsbekämpfung» des Bundes und den Positionen der zentralen Akteu- rinnen und Akteure auseinanderzu- setzen. Sie richtete sich an alle in die Prävention und Bekämpfung der Ar- mut involvierten Organisationen und Personen (Armutsbetroffene, Sozial- hilfe, Sozialversicherungen, NGO, Kirchen und weitere). Vertieft wurde insbesondere das Thema der interin- stitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) im Hinblick auf die Wiedereingliede- rung von armutsgefährdeten und -be- troffenen Personen in den Arbeits- markt sowie das Thema Ergänzungs- leistungen für Familien. In einer ge- meinsamen Erklärung von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden wurden die prioritären Handlungsfel- der und die weitere Zusammenarbeit festgehalten. Dokumentation und Video-Aufzeichnung sind im Internet abrufbar: www.armutskonferenz.admin.ch. Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnun gen in der Vernehmlassung Der Bundesrat hat die Verordnun- gen zur Umsetzung der Strukturre- form in der beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 28. Februar 2011. Die Reform stärkt die Aufsicht, stellt strengere Anforderungen an die Ak- teure in der 2. Säule und erhöht die Transparenz bei der Verwaltung von Pensionskassen, womit sie zur Verhin- derung von Missbräuchen beiträgt. Die Strukturreform antwortet damit auch auf Anliegen, die im Vorfeld der Eidgenössischen Volksabstimmung zum Umwandlungssatz vom 7. März 2010 geäussert wurden. 300 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 rundschau Rundschau Europäische Statistiken: eine Informationsquelle für alle Am 20. Oktober wurde zum ersten Mal der Weltstatistiktag gefeiert. Die- ses Ereignis hebt die Bedeutung von offiziellen Statistiken in unserer Ge- sellschaft hervor. Auf EU Ebene wur- den von den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedsstaaten, ge- meinsam mit Eurostat, seit mehr als 50 Jahren Anstrengungen unternom- men, um zuverlässige und vergleich- bare Daten zu erzielen. Heutzutage werden europäische Statistiken in vielfältiger Weise von einer wachsen- den Anzahl von Menschen verwendet. In der Arbeitswelt Tritt fassen: Coaching für Jugendliche «Ausbildung (fast) geschafft, aber kein Job in Sicht?» Dies ist der Slogan eines neu lancierten Coaching-Pro- jekts für Jugendliche und junge Er- wachsene im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, die am Ende einer Ausbil- dung und auf der Jobsuche sind. Hin- ter dieser Initiative steht das schwei- zerische Arbeiterhilfswerk (SAH) mit einem Mandat der Credit Suisse. Das Projekt CT2 (Coaching Transistion 2) hat zum Ziel, möglichst viele Jugend- liche in ein reguläres Arbeitsverhält- nis zu begleiten und Hilfe zur Selbst- hilfe zu leisten. Es ist auf drei Jahre angelegt. Im September 2011 wird eine erste Zwischenbilanz gezogen. (http://www.ct2.ch/DE/index.php) Dialog Nationale Gesund­ heitspolitik – Wegweiser für Palliative Care in der Schweiz Bund und Kantone haben gemein- sam die «Nationalen Leitlinien Palli- ative Care» verabschiedet. Erstmals wird damit ein gesamtschweizerischer Konsens erreicht, was Palliative Care beinhaltet, wann sie beginnt oder wer sie erbringt. Über 100 Organisationen und Institutionen haben sich daran beteiligt. OECD­Bericht zur Akti­ vierungspolitik im Schweizer Arbeitsmarkt Die OECD hat am 21. Oktober 2010 ihren Bericht «Aktivierungs- politik im Schweizer Arbeitsmarkt» veröffentlicht und zeichnet insgesamt ein positives Bild der Schweizer Ar- beitsmarktpolitik. Herausforderun- gen werden vorwiegend bei der Zu- sammenarbeit zwischen den invol- vierten Institutionen geortet. Die Bevölkerung fühlt sich gesund Eine grosse Mehrheit (87%) der Schweizer Bevölkerung bezeichnet ihren Gesundheitszustand als gut oder sehr gut. Hingegen ist ein gutes Drittel der Bevölkerung überge- wichtig. Zudem bewegen sich nur zwei von fünf Personen in ihrer Frei- zeit ausreichend. Dies geht aus dem zusammenfassenden Bericht der Schweizerischen Gesundheitsbe- fragung 2007 des BFS hervor. Dieser bietet eine Übersicht über den Ge- sundheitszustand der Bevölkerung in der Schweiz sowie über die Fak- toren, welche die Gesundheit beein- flussen. Working­Poor­Quote 2008 tiefer als im Vorjahr Eine Berechnung der Working- Poor-Quoten durch das Bundesamt für Statistik (BFS) für die Jahre 2007 und 2008 zeigt einen Rückgang von 4,8 auf 3,8 Prozent in diesem Zeit- raum. Diese Entwicklung kann durch das positive Wirtschaftswachstum und die starke Abnahme der Arbeitslo- senzahlen in den Jahren 2006 bis 2008 erklärt werden. Die provisorischen Ergebnisse basieren auf einer verbes- serten Datengrundlage. Aus diesem Grund sind die aktualisierten Quoten mit jenen früherer Jahre nicht ver- gleichbar. Berufliche Vorsorge 2009 – Bilanzsumme wieder bei 600 Milliarden Franken Die gute Börsenentwicklung in der zweiten Jahreshälfte 2009 führte bei den Vorsorgeeinrichtungen am Jah- resende zu einer deutlichen Entspan- nung der Lage: Der Saldo der Kurs- und Wertgewinne bzw. -verluste stieg auf 43,2 Milliarden Franken, wodurch die Unterdeckung per Ende 2009 spürbar auf 34,5 Milliarden Franken (–40,3%) abgebaut werden konnte. Parallel dazu stiegen die Wert- schwankungsreserven auf 24,8 Mil- liarden Franken (+193,5%) an. Mit 598 Milliarden Franken erreichte die Bilanzsumme nahezu das Niveau von 2007. Dies geht aus den vom Bundes- amt für Statistik publizierten provi- sorischen und mittels Stichprobe ermittelten Ergebnissen der Statistik der beruflichen Vorsorge 2009 her- vor. Anhaltendes Wachstum der Gesundheitsausgaben Die Ausgaben für das Gesundheits- wesen betrugen im Jahr 2008 insge- samt 58,5 Milliarden Franken oder 10,7 Prozent des Bruttoinlandpro- dukts. Gegenüber dem Vorjahr stie- gen sie um 5,9 Prozent und damit stärker als in den letzten fünf Jahren, die eine mittlere jährliche Wachstums- rate von 3,5 Prozent aufwiesen. Dies sind neueste Ergebnisse des Bundes- amts für Statistik (BFS). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 301 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volks wirt­ schaftlicher Sicht Trotz aller Errungenschaften in den vergangenen dreissig Jahren existiert in der Schweiz weiterhin eine Kluft zwischen institutionalisiertem Gleichheitsanspruch und der Realität. Soziale Ungleich­ heiten in alter und neuer Gestalt verletzen die Prinzipien von Chancengleichheit und sozialer Nachhaltigkeit. Niedrige Geburtenzahlen, wie sie auch in der Schweiz heute insbesondere in der Gruppe gut ausgebildeter Frauen zu erkennen sind, verstärken die demografische Alterung und führen nicht zuletzt zu Problemen in den Sozialversicherungen. Nicht allein aus Gerechtigkeits­ überlegungen, sondern auch aus volkswirtschaftlicher Sicht stellen die anhaltenden Ungleichhei­ ten zwischen den Geschlechtern ein gravierendes Problem für die Schweiz dar. Foto: Christoph Wider 302 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Brigitte Liebig Hochschule für Angewandte Psychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz Seit den 1960er Jahren verzeichnen viele europäische Staaten Reformen, die auf Gerechtigkeit, Chancen­ gleichheit und Gleichbehandlung zielen. In den spät­ modernen westlichen Gesellschaften haben sie zu einer zunehmenden Sensibilisierung und Benennung von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern beigetragen (vgl. Gildemeister/Wetterer 2007). Auch in der Schweiz unterstützen die Gleichstellungsgesetzge­ bungen sowie eine Vielzahl von staatlichen Program­ men und Massnahmen die gesellschaftliche Reflexion über Geschlechterrollen und zielen darauf, Ungleich­ stellungen zwischen den Geschlechtern in Bildung, Erwerb und Familie zu tilgen. Dem aktuellen Stand dieser Entwicklungen widmet sich das Nationale Forschungsprogramm 60 – Gleichstellung der Ge­ schlechter. Grenzen der Gleichstellung Gleichstellungspolitisch wurde in den vergangenen dreissig Jahren in der Schweiz vieles erreicht (vgl. z.B. BFS 2008, 2009; Bühler/Heye 2005): So ist mit der Dele- gitimation ungleicher Bildungs- und Erwerbschancen die Teilhabe von Frauen an Ausbildung und Erwerb erheblich gewachsen. Auf der Suche nach Humankapital zeigen sich privatwirtschaftliche Unternehmen zunehmend mo- tiviert, über Defizite ihrer Selektions- und Beförderungs- praktiken nachzudenken und Frauen auch in verantwor- tungstragenden Bereichen zu beschäftigen. Trotz aller Errungenschaften existiert jedoch weiterhin eine Kluft zwischen institutionalisiertem Gleichheitsanspruch und der Realität der Geschlechterverhältnisse und -bezie- hungen. Vielfach, so scheint es, versanden gleichstellungs- politische Vorgaben im Prozess ihrer Umsetzung; vielfach scheitern sie an den Routinen des familiären und beruf- lichen Alltags oder sie werden im Kräftespiel der Inter- essen neu interpretiert. So sind Frauen in der Schweiz bis heute deutlich seltener als Männer in technisch-natur- wissenschaftlichen Bildungsgängen anzutreffen, während – bei offensichtlichen Angleichungen der Erwerbsquote – innerhalb der Berufe Hierarchien fortbestehen (vgl. dazu etwa die Berufsfelder Medizin oder Jurisprudenz). Bis heute ist die geschlechtsspezifische Segregation des Arbeitsmarktes in der Schweiz wesentlich ausge- prägter als in anderen europäischen Ländern. Weder im gering- noch im hochqualifizierten Bereich vermögen Frauen ihre Qualifikationen ähnlich erfolgreich wie Män- ner in berufliche Positionen und Entlöhnung umzusetzen. Auch hat sich bei der Verteilung von Hausarbeit und «care work» im Privaten erst wenig geändert. Trotz mo- derner Vorstellungen von partnerschaftlicher Arbeits- teilung werden selbst von jungen Paaren weiterhin tra- ditionelle Familienmodelle gelebt. Nach wie vor ist Armut bei Alleinerziehenden oder häusliche Gewalt weit verbreitet. Noch weitestgehend unbemerkt sind überdies neue Ungleichheiten, die an der Verkoppelung der Geschlechtszugehörigkeit mit weiteren Kategorien sozialer Differenzierung, wie der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung, dem elterlichen Status oder dem Lebensalter von Menschen ansetzen. Soziale Ungleichheiten in alter und neuer Gestalt ver- letzen die Prinzipien von Chancengleichheit und sozialer Nachhaltigkeit. Niedrige Geburtenzahlen, wie sie auch in der Schweiz heute insbesondere in der Gruppe gut ausgebildeter Frauen zu erkennen sind, befördern die demografische Alterung und führen nicht zuletzt zu Pro- blemen in den Sozialversicherungen. Wissens-, Erfah- rungs- und Kreativitätspotenziale einer Gesellschaft werden nur suboptimal ausgeschöpft, wenn sich qualifi- zierte Frauen nach der Geburt des ersten Kindes vom Arbeitsmarkt zurückziehen. Nicht allein aus Gerechtig- keitsüberlegungen, sondern auch aus volkswirtschaft- licher Sicht stellen die anhaltenden Ungleichheiten zwi- schen den Geschlechtern ein gravierendes Problem für die Schweiz dar. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 303 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Das Nationale Forschungsprogramm 60 – «Gleichstellung der Geschlechter» Vor dem Hintergrund der hier skizzierten Problematik hat der Bundesrat dem Schweizerischen Nationalfonds im November 2007 den Auftrag erteilt, das Nationale Forschungsprogramm 60 «Gleichstellung der Geschlech- ter» (NFP 60) durchzuführen. Aufgabe des Programms ist es, vertieftes Wissen über die Wirksamkeit der Gleich- stellungspolitiken und Massnahmen der vergangenen Jahrzehnte sowie Antworten auf die anhaltende Un- gleichstellung zwischen den Geschlechtern zu erarbeiten. Seine Resultate sollen Grundlagen für eine nachhaltige und zukunftsgerichtete Gleichstellungspolitik in der Schweiz bereitstellen. Das Programm verknüpft drei aufeinander bezogene Ebenen der Analyse: 1. Politikanalysen: Gleichstellungspolitik baut auf einem komplexen Zusammenspiel unterschiedlichster, oft- mals kontroverser Interessenmuster in Gesellschaft und Politik auf. Die Analyse der Entstehung und des Vollzugs der schweizerischen Gleichstellungspolitik in Bund, Kantonen und Gemeinden stellt deshalb eine wichtige Grundlage der Beurteilung des Erfolgs und der Wirksamkeit bisheriger gleichstellungspolitischer Aktivitäten dar (vgl. dazu Nollert, Seite 314). Gewicht kommt überdies der Analyse von Politikbereichen zu, die – wie etwa die Steuer- oder Sozialpolitik – nicht explizit auf die Förderung der Gleichstellung abzielen, von denen jedoch Konsequenzen für die Geschlech- terverhältnisse zu erwarten sind (vgl. dazu Balthasar et al., Seite 305 und Nadai, Seite 310). So stellt sich etwa auch an die jüngsten Sozialversicherungsreformen die Frage, wie die Lasten des Umbaus der AHV gerecht verteilt und Ungleichheiten getilgt werden können, ohne spezifische Ausschnitte der Gesellschaft, darunter insbesondere Frauen, neuerlich zu benachteiligen. 2. Evaluation von Gleichstellungsmassnahmen: Seit der verfassungsrechtlichen Verankerung der Gleichstellung von Frau und Mann wurden in der Schweiz eine Viel- zahl von Initiativen und Aktivitäten realisiert. Die Untersuchung der Wirksamkeit dieser Massnahmen, die auf staatlicher Ebene sowie in öffentlichen und privatwirtschaftlichen Organisationen zur Anwendung gelangen, bildet einen weiteren Schwerpunkt des Pro- gramms. Dabei sollen die Erfolge, Herausforderungen und Grenzen der Gleichstellungsaktivitäten auch vor dem Hintergrund der Situation in anderen europäi- schen Ländern beurteilt werden. So wird etwa die Fra- ge gestellt, inwiefern betriebliche Programme zur Gleichstellung im Erwerbsleben auch ältere Berufstä- tige erreichen oder inwieweit familienexterne Ange- bote der Kinderbetreuung (vgl. Stern/Felfe Seite 318) tatsächlich die berufliche Partizipation von Frauen verbessern können. Auf den Prüfstand geraten aus der Sicht von Betroffenen überdies die Effekte gesetzlicher Regelungen und institutioneller Angebote, die in den vergangenen Jahren zur Prävention von Gewalt in Partnerschaften erstellt wurden. 3. Analysen der Ursachen anhaltender Ungleichstellung: Die komplexen Ursachen, die zur Herstellung und Fortschreibung von Ungleichheiten zwischen den Ge- schlechtern beitragen, bilden den dritten und umfas- sendsten Schwerpunkt des Programms. Drei gleichstel- lungspolitische Kernbereiche rücken in diesem Zusam- menhang in den Mittelpunkt: Erwerbsarbeit, Bildung und Familie. Sowohl innerhalb dieser Bereiche als auch an ihren Schnittstellen werden Prozesse und Faktoren identifiziert, die dazu beitragen, dass gesetzliche Vor- gaben und Massnahmen der Gleichstellung keine Wir- kungen entfalten können, dass sich Normativitäten und Verhaltensroutinen perpetuieren. Die ursachenorien- tierten Analysen verorten Geschlechterungleichheiten im Kontext aktueller gesellschaftlicher, institutioneller und biografischer Bedingungen und berücksichtigen dabei insbesondere auch die Wechselwirkungen zwi- schen Geschlecht und weiteren Kategorien sozialer Ungleichheit. So wird etwa dem Zusammenspiel von ethnischer Herkunft und Geschlecht in seiner Relevanz für den Arbeitsmarktzugang im Allgemeinen wie – am Beispiel von privaten Pflegedienstleistungen – in seiner Rolle für neue Unter- und Überordnungsverhältnisse in Familienhaushalten empirisch nachgegangen. Die Zielsetzungen des NFP 60 Das NFP 60 lässt vertiefte Erkenntnisse über die ge- sellschaftlichen, institutionellen und politisch-adminis- trativen Voraussetzungen von Gleichstellungspolitik sowie den Einfluss weiterer Politikfelder auf gleichstel- lungspolitische Vorgaben erwarten. Es wird Aussagen dazu erlauben, inwiefern sich die seit den 1980er Jahren von verschiedenen gesellschaftlichen AkteureInnen ver- folgten Konzepte, Strategien und Massnahmen der Gleichstellung im gesellschaftlichen Alltag, in Bildung, Erwerbsleben und Familie bewährt haben – und welche Herausforderungen aktuell mit der Umsetzung gleich- stellungspolitischen Handelns und der Verwirklichung von Geschlechtergleichheit verknüpft sind. Für Bildungseinrichtungen, Wirtschaft, Politik und Verwaltung wird das Programm Wissen und Empfehlun- gen zur Frage bereitstellen, wie Gleichstellungspolitik und -aktivitäten ausgestaltet sein müssen, damit sie Wi- derstände überwinden und gesellschaftliche Strukturen ebenso wie individuelle Handlungs- und Entscheidungs- muster in einem nachhaltigen Sinn beeinflussen können. Es wird darlegen, inwiefern auf rechtlicher, ökonomischer, politischer, struktureller und kultureller Ebene Ergän- zungen und Entwicklungen notwendig sind, um her- 304 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat kömmliche und neu entstandene Ungleichheiten zwi- schen den Geschlechtern systematisch abzubauen. Das NFP 60 soll darüber hinaus die Professionalisie- rung der Gleichstellungsarbeit und die Entwicklung von Qualitätsstandards für eine nachhaltige Gleichstellungs- politik unterstützen. Es soll aufzeigen, in welcher Weise transformativ auf die anhaltende Lohndiskriminierung (vgl. dazu Bertschy/Marti, Seite 322), auf traditionelles Bildungs- und Berufswahlverhalten oder sexuelle Beläs- tigung am Arbeitsplatz Einfluss genommen werden kann, oder wie sich eine geschlechtersensible Perspektive ver- stärkt als Qualitätskriterium bei der Entwicklung von Bildungsinstitutionen und Arbeitsorganisationen, im Bereich der Sozialversicherung oder des Steuerrechts einsetzen lässt. Mit seiner Hilfe sollen Anreizstrukturen, Instrumente und Prozesse offengelegt werden, die in direkter oder indirekter Weise zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen können. Wissenschaft im Dialog mit der Praxis Das NFP 60 begann im Herbst 2010 mit der Durchfüh- rung von 21 Forschungsprojekten, die in verschiedenen sozialwissenschaftlichen Disziplinen sowie in allen Lan- desteilen der Schweiz beheimatet sind und deren Resul- tate im Herbst 2014 erwartet werden. Die Projekte kenn- zeichnen geschlechterreflexive Ansätze, die gleichermas- sen den Gemeinsamkeiten wie den Unterschieden zwi- schen Frauen und Männern Rechnung tragen, wobei sie diese in strukturellen, politisch-recht lichen, kulturell- symbolischen, ökonomischen und biografischen Zusam- menhängen situieren. Das NFP 60 ist auf einen intensiven Dialog mit Politik und Medien, mit Unternehmen, sozialen Institutionen und Verwaltungen, mit Gleichstellungsstellen und -be- auftragten sowie Frauen- und Männerorganisationen ausgelegt. Die Projekte werden wesentliche, mit aktuel- len Gleichstellungsfragen verknüpfte Problemkomplexe beleuchten, aktuellen (gleichstellungs-)politischen De- batten Substanz verleihen und dabei auch auf Sachver- halte aufmerksam machen, die quer zu jedem partei- politischen Schema liegen. Sie werden damit auch bisher unerkannten oder unthematisierten Formen der Un- gleichstellung eine Stimme verleihen. Literatur Bühler, Elisabeth/Heye, Cornelia (2005): Eidgenössische Volkszählung 2000. Fortschritte und Stagnation in der Gleichstellung der Geschlechter 1970– 2000, hrsg. vom Bundesamt f. Statistik, Neuchâtel. Bundesamt für Statistik (2008): Gleichstellung von Frau und Mann. Die Schweiz im internationalen Vergleich. Eine Auswahl von Gleichstellungs- indikatoren in den Bereichen Bildung, Arbeit und Politik, Neuchâtel. Bundesamt für Statistik (2009): Auf dem Weg zur Gleichstellung von Frau und Mann. Stand und Entwicklung, Neuchâtel. Gildemeister, Regine & Wetterer, Angelika (Hg.) (2007): Erosion oder Repro- duktion geschlechtlicher Differenzierung? Widersprüchliche Differenzierun- gen in professionalisierten Berufsfeldern und Organisationen, Münster. Die Zusammenfassungen der Projekte sind auf der Web- site www.nfp60.ch unter Projekte aufgeschaltet. Brigitte Liebig, Prof. Dr., Hochschule für Angewandte Psychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz; Präsidentin der Leitungs- gruppe des Nationalen Forschungsprogramms 60: «Gleichstellung der Geschlechter». E-Mail: brigitte.liebig@fhnw.ch Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 305 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Andreas Balthasar Interface Politikstudien Forschung Beratung und Seminar für Politik- wissenschaft Universität Luzern Franziska Müller Interface Politikstudien Forschung Beratung Luzern Julia Maisenbacher Seminar für Politikwissenschaft Universität Luzern Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen? Mit dem vorgestellten Projekt wird im Nationalen Forschungsprogramm 60 «Gleichstellung der Ge­ schlechter» untersucht, ob den kantonalen Politikerin­ nen und Politikern für Entscheidungen in der Steuer­ und Transferpolitik evidenzbasierte und gendersensib­ le Informationen zur Verfügung standen und welchen Einfluss diese auf die Politikgestaltung hatten. Ausgangslage: Steuer­ und Transferpolitik ist wenig gendersensibel Die Steuerpolitik und die Ausgestaltung von Sozial- transfers können die Aufteilung und den Umfang der Erwerbsarbeit von Alleinerziehenden und Paaren mass- geblich beeinflussen. Ob es sich finanziell lohnt, einer Erwerbsarbeit nachzugehen oder gar das Erwerbspensum zu erhöhen, hängt unter anderem davon ab, wie das Steuer system, die Sozialhilfe, die individuelle Verbilligung der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung, die Alimentenbevorschussung oder die Subventionen zugunsten der familienergänzenden Kinderbetreuung ausgestaltet und aufeinander abgestimmt sind. Grafik G1 zeigt dies beispielhaft für ein Ehepaar mit zwei fremd- betreuten Kindern in der Stadt Luzern auf. Die rote Kur- ve bildet die Entwicklung des verfügbaren Einkommens bei steigendem Erwerbseinkommen ab. Das verfügbare Einkommen ist dabei jenes Einkommen, welches dem Haushalt unter Berücksichtigung aller Einnahmen (Ein- kommen und Sozialtransfers [Alimente, Familien- und Kinderzulagen, Prämienverbilligung]) abzüglich Steuern, Miete, Krankenkassenprämien sowie familien ergänzender Kinderbetreuung zur Verfügung steht. Mit dem verfüg- baren Einkommen müssen alle Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Bildung, Transport, Freizeit usw. sowie für nicht berücksichtigte Versicherungsleistungen und allfällige Selbstbehalte finanziert werden. Es lässt sich erkennen, dass bei einem gemeinsamen Bruttoeinkommen zwischen rund 78 000 und 142 000 Franken kein zusätzliches ver- fügbares Einkommen gewonnen werden kann, da die Kosten für die Kinderbetreuung zum Teil stärker anstei- gen als das zusätzliche Einkommen. Kurzfristig und rein monetär betrachtet lohnt es sich in diesem Fall nur sehr beschränkt, wenn beide Partner gemeinsam mehr als 100 Prozent berufstätig sind. Das vorliegende Beispiel dokumentiert nur einen von vielen negativen Arbeitsanreizen für Frauen, welche sozioökonomische Studien in den letzten Jahren als Er- gebnis eines wenig reflektierten Zusammenspiels von Verfügbares Einkommen eines Haushalts mit zwei Erwachsenen und zwei fremd­betreuten Kindern in der Stadt Luzern G1 0 10 000 20 000 30 000 40 000 50 000 60 000 70 000 80 000 90 000 100 000 60 00 0 70 00 0 80 00 0 90 00 0 10 0 00 0 11 0 00 0 12 0 00 0 13 0 00 0 14 0 00 0 15 0 00 0 16 0 00 0 17 0 00 0 18 0 00 0 Bruttolohn V er fü g b ar es E in ko m m en 80% 100% 120% 140% 160% 180% gemeinsames Pensum Dargestellt wird die Situation eines Haushalts mit einem Primäreinkommen von 60 000 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent und einem variablen Sekundär- einkommen. Bis zu einem gemeinsamen Arbeitspensum von 100 Prozent ist keine familienergänzende Kinderbetreuung notwendig. Quelle: Balthasar/Gysin 2009. 306 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Steuern und Sozialtransfers identifiziert haben (OECD 2004; Knöpfel et al. 2007; Bütler/Rüsch 2009). Es stellt sich die Frage, ob den Entscheidungsträgerinnen und -trägern bei der Gestaltung der entsprechenden Politiken zuverlässige Informationen über die genderspezifischen Auswirkungen von Entscheidungen zur Verfügung stan- den und ob sie diese gegebenenfalls auch verwendet haben. Die Genderforschung hat in den letzten Jahren ver- schiedene Instrumente entwickelt, um die Gleichstellung von Mann und Frau auch in Politikbereichen voranzu- treiben, die nicht explizit auf die Förderung der Gleich- stellung zielen, die jedoch wichtige Auswirkungen auf Geschlechterverhältnisse haben. Ein solches Instrument ist zum Beispiel Gender Mainstreaming. Dieses wird von der nationalen und auch von der europäischen Politik propagiert und hat zum Ziel, dass direkte und indirekte Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei allen politischen Entscheiden berücksichtigt werden (Council of Europe 2004). Eine Vorbedingung für wirk- sames Gender Mainstreaming ist, dass die Politik und die Verwaltung über Informationen zu den Auswirkungen einer Politik auf die Gleichstellung von Mann und Frau verfügt. Fragestellung: Wie evidenzbasiert ist die Steuer­ und Transferpolitik? Hier setzt das geplante Forschungsprojekt «Wie evi- denzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen?» an. Es untersucht, ob bei der Gestaltung der Steuerpolitik und der Sozialtransfers in den Schweizer Kantonen auf zuverlässige Informationen über die Auswirkungen der Gesetzgebung auf die Gleich- stellung von Mann und Frau zurückgegriffen werden konnte und ob dies auch getan wurde. Damit sollen vor- nehmlich zwei Ziele erreicht werden: • Erstens will das Projekt das Ausmass evidenzbasierter Politikgestaltung in zwei für die Gleichstellung von Mann und Frau zentralen Feldern der Schweizer Poli- tik identifizieren und beschreiben. • Zweitens sollen wichtige Einflussfaktoren auf die evi- denzbasierte Politikgestaltung identifiziert werden, um so die gendersensible Politikgestaltung zu erleichtern. Die Steuerpolitik und die Sozialtransfers wurden als Bei- spiele ausgewählt, weil es sich dabei um Politiken handelt, welchen in Wohlfahrtstaaten eine sehr grosse gesellschaft- liche und ökonomische Bedeutung zukommt. Auf diese Weise will das Projekt zentrale Anliegen des Gender Mainstreamings in gesellschaftlich und politisch wichtigen Politikbereichen unterstützen. Verfügbare Literatur zeigt, dass Politik und Verwaltung in vielen Ländern Europas die Auswirkungen der Steuerpolitik und der Sozialtrans- fers auf die Gleichstellung von Mann und Frau wenig beachten. Es werden immer wieder neue Massnahmen implementiert, welche die klassische Rollenteilung ze- mentieren (European Commission 2006). Das Forschungs- projekt will daher untersuchen, warum verfügbares Wissen über die Auswirkungen von Gesetzgebungsprojekten betreffend Steuerpolitik und Sozialtransfers in konkreten Fällen genutzt oder eben nicht genutzt wurde. Folgende Fragen stehen im Zentrum: 1. Waren die kantonalen Gesetzgebungsprojekte betref- fend die Steuerpolitik und die Sozialtransfers der letz- ten Jahre gendersensibel, das heisst, wurden deren Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau thematisiert? 2. Wurde fundiertes Wissen über die Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf die Gleichstellung von Mann und Frau herangezogen? Falls ja, welcher Art war dieses Wissen? Handelte es sich beispielsweise um eigens veranlasste wissenschaftliche Untersuchungen, um das Heranziehen von verfügbaren Analysen, um Gutachten von Experten oder um Konsultationen von Interessengruppen? 3. Welche Faktoren haben den Einbezug von Evidenzen in Entscheidungsprozesse der Steuerpolitik und von Sozialtransfers gefördert beziehungsweise gehemmt? 4. Welche Arten von Wissen hatten es besonders leicht, welche besonders schwer, berücksichtigt zu werden? Welche Prozesse des Transfers von Wissen in die Poli- tik lassen sich beobachten? 5. Welche strukturellen, institutionellen oder politischen Rahmenbedingungen können Unterschiede in der In- tensität des Rückgriffs auf evidenzbasiertes und gen- dersensibles Wissen zwischen den Kantonen erklären? Spielen beispielsweise der sprachkulturelle Kontext eines Kantons, die politischen Kräfteverhältnisse oder die Kompetenz einer allfälligen kantonalen Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern eine Rolle? Evidence­based Policy­Making als theoretisches Konzept Das geplante Forschungsprojekt geht von der An nahme aus, dass eine wirksame und nachhaltige Politik der Gleichstellung von Mann und Frau über zuverlässige Grundlagen der potenziellen Effekte geplanter politi- scher Massnahmen verfügen muss. Das Konzept der evi- denzbasierten Politikgestaltung bildet das theoretische Gerüst des Projekts (Solesbury 2001). Dieses hat sich in den letzten Jahren in Europa stark verbreitet (Balthasar/ Rieder 2009; Widmer 2009). Es geht davon aus, dass die Politik von systematisch gewonnenem, empirisch und argumentativ begründetem Wissen profitieren sollte. Evi- denzbasierte Politikgestaltung kann definiert werden als Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 307 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat ein Ansatz, der hilft, informierte Entscheidungen über Politiken, Programme und Projekte zu fällen, indem die besten verfügbaren Forschungsresultate ins Zentrum der Politikgestaltung gestellt werden. In diesem Sinne will der Ansatz dazu beitragen, die Politik durch den Rückgriff auf Fakten wirksamer und effizienter zu gestalten. Ursprünglich wurden nur Forschungen, welche auf streng kontrollierten experimentellen Ansätzen beruhten, als evidenzbasiert betrachtet. Heute wird der Begriff jedoch von vielen Autoren weiter gefasst, so dass neben den Experimenten auch statistische Analysen, Evalua- tionen, Stakeholderbefragungen, Expertengutachten und andere Arten von systematisch gewonnenem Wissen als Evidenzen betrachtet werden (Nutley/Davies/Walter 2003). Im geplanten Forschungsprojekt wird von dieser weiten Begriffsbestimmung ausgegangen. Dabei sind wir uns jedoch auch der Tatsache bewusst, dass das Konzept der evidenzbasierten Politikgestaltung auf der Vorstel- lung einer instrumentellen Rationalität basiert, während schon Max Weber betont hat, dass es in der Politik im Wesentlichen um das Streben nach Machtanteil oder um die Beeinflussung der Macht geht (Weber 1919). Kombination von qualitativen und quantitativen Methoden Das Forschungsprojekt widmet sich der Fragestellung sowohl mit quantitativen als auch mit qualitativen Me- thoden. Zuerst wird ein Inventar relevanter politischer Entscheidungen bezüglich der Steuerpolitik und der So- zialtransfers auf kantonaler Ebene erstellt. Danach wird untersucht, ob sich die Politikgestaltung in den identifi- zierten Fällen auf evidenzbasierte Informationen stützte und ob sich Unterschiede zwischen den Kantonen durch strukturelle, institutionelle oder politische Faktoren er- klären lassen. Zusätzlich werden ausgewählte Entschei- dungsprozesse in sechs Kantonen als Fallstudien vertieft bearbeitet, um die Wirkungszusammenhänge im Detail zu analysieren. Arbeitspaket 1: Explorative Phase Den Einstieg bildet eine detaillierte Analyse vorhan- dener Literatur hinsichtlich der evidenzbasierten Poli- tikgestaltung sowie des Gender Mainstreamings von Steuer- und Transferpolitik der letzten Jahre. Zudem wird eine Übersicht über möglicherweise relevante Einfluss- faktoren auf die evidenzbasierte Politikgestaltung in den Kantonen erstellt, welche als Basis für die weitere Arbeit dienen wird. Ein wichtiges Anliegen der Projektarbeit ist die Ver- netzung mit der internationalen Forschung und der na- tionalen Anwendungspraxis. Aus diesem Grund beinhal- tet das Projekt auf der einen Seite den Kontakt zu For- schungsteams im Ausland, welche sich mit ähnlichen Fragestellungen beschäftigen. Dazu gehören das QUING- Projekt (Quality in Gender and Equality Policies) der Europäischen Kommission, die Research Unit for Re- search Utilisation (RURU) der Universität Edinburgh und das EGGSIE-Netzwerk (European Commission’s Network of experts in the fields of employment, social inclusion and gender equality issues). Um den umset- zungsorientierten Anliegen Rechnung zu tragen, wird im Rahmen des Projekts auf der anderen Seite bereits in der explorativen Phase eine Begleitgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Zielgruppe eingesetzt. Die Be- gleitgruppe soll in dieser Phase die geplanten Forschungs- arbeiten kritisch kommentieren und Ideen prüfen, über welche Produkte die Nutzung der Projektergebnisse in die Praxis erleichtert werden kann. Arbeitspaket 2: Quantitative Analyse steuer- und transferpolitischer Entscheidungen in den Kantonen Gegenstand des zweiten Arbeitspakets ist eine quan- titative vergleichende Analyse kantonaler steuer- und transferpolitischer Entscheidungen im Hinblick auf deren Evidenzbasierung bezüglich Aspekte, welche die Gleich- stellung von Mann und Frau betreffen. Dazu werden verfügbare Daten aufgearbeitet, welche relevante struk- turelle, institutionelle und politische Rahmenbedingun- gen der Kantone (wie z.B. vorhandene Ressourcen für Evaluationen, Gesetze, Parteiverteilung) beschreiben. Diese fliessen als unabhängige Variablen in die geplante quantitative Analyse ein. Abhängige Variable bildet die Verfügbarkeit von evidenzbasierten gendersensiblen Informationen in den steuer- und transferpolitischen Entscheidungsprozessen der Kantone. Diese Variable wird in erster Linie mittels halbstrukturierter Interviews mit Verantwortlichen und Entscheidungsträgerinnen und -trägern aller Kantone erhoben. Die Gespräche sollen Auskunft darüber geben, welche Rolle evidenzbasiertes Wissen in politischen Entscheidungsprozessen in den untersuchten Politikfeldern spielte. Arbeitspaket 3: Fallstudien Im Zentrum des Fallstudienansatzes stehen die Tech- niken der Kongruenz- und der Prozessanalyse. Dabei steht die detaillierte zeitliche Rekonstruktion des Ablaufs eines politischen Prozesses im Vordergrund, um daraus Hinweise für die konkreten Wirkungsmechanismen und -pfade von evidenzbasiertem Wissen sowie von identifi- zierten Rahmenbedingungen auf die Gestaltung der Steuer- und Sozialpolitik zu gewinnen (Blatter et al. 2007). Es ist geplant, sechs Fallstudien basierend auf einer In- haltsanalyse von Berichten, Dokumenten und Aufzeich- nungen aus den Verwaltungen sowie Experteninterviews mit kantonalen Entscheidungsträgerinnen und -trägern aus Politik und Verwaltung zu erarbeiten. Dabei werden die Fälle auf der Basis der Ergebnisse der quantitativen Studie ausgewählt. Zwei «typische» Fälle entsprechen 308 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat sowohl in Bezug auf die abhängige Variable als auch in Bezug auf die wichtigsten unabhängigen Variablen dem statistischen Durchschnitt. Mit diesen Fallstudien wird geprüft, ob die angenommenen kausalen Mechanismen auch wirklich am Werk waren, oder ob andere Mecha- nismen zu den Ergebnissen beigetragen haben. In zwei weiteren Fallstudien sollen Entscheidungspro- zesse vertieft analysiert werden, in welchen die Nutzung von Evidenzen erfolgte, obwohl die Bedingungen nicht vorhanden waren, die in der statistischen Analyse als besonders wichtig identifiziert wurden. Damit sollen sel- tene aber trotzdem existierende alternative Wege zur Nutzung von evidenzbasiertem Wissen identifiziert wer- den. Die letzten zwei Fallstudien konzentrieren sich auf Fälle, in denen gemäss den Ausprägungen der zentralen unabhängigen Variablen eine Nutzung von evidenz- basiertem Wissen zu erwarten gewesen wäre, dies aber nicht erfolgte. Das Ziel dieser Fallstudien ist es, bisher nicht identifizierte Faktoren und Rahmenbedingungen zu entdecken, welche die Nutzung von evidenzbasiertem Wissen verhindern. Arbeitspaket 4: Internationaler Vergleich Arbeitspaket 4 wird dazu dienen, die Ergebnisse un- serer Analysen in den internationalen Kontext zu stellen. Dazu ist ein Workshop mit Forschungsteams aus dem Ausland, welche sich mit ähnlichen Fragestellungen be- schäftigen, vorgesehen. Ziel wird es sein, Gemeinsam- keiten und Unterschiede im Rückgriff auf evidenzbasier- te und gendersensible Informationen in der Steuerpolitik und bei Sozialtransfers zwischen verschiedenen europä- ischen Ländern herauszuarbeiten. Damit soll der Blick für das Gemeinsame aber auch für das spezifisch Schwei- zerische geschärft werden. Arbeitspaket 5: Analyse und Berichterstattung Die Ergebnisse des Forschungsprojekts werden ab- schliessend in einem wissenschaftlichen Fachartikel zu- sammengefasst. Zudem soll in engem Kontakt mit der umsetzungsorientierten Begleitgruppe ein Produkt ent- wickelt werden, das den Transfer der Forschungsresulta- te in die Praxis von Verwaltung und Politik erleichtert. Gender Mainstreaming der Steuerpolitik und der Sozialtransfers stärken Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 60 lässt sich das Projekt dem Modul 1 «Analyse von Poli- tikprozessen» zuordnen. Dort werden unter anderem Forschungsprojekte durchgeführt, welche die Umsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau in Bereichen untersuchen, die nicht explizit auf die Förderung der Gleichstellung zielen, die jedoch wichtige Auswirkungen auf Geschlechterverhältnisse haben. Dazu gehören die Steuerpolitik und die Politik bezüglich der Sozialtransfers, welche den Fokus des beschriebenen Projekts darstellen. Indem die strukturellen und normativen Grundlagen, die spezifischen institutionellen Voraussetzungen, Prozesse und Barrieren einer erfolgreichen Gleichstellungspolitik in diesen Politikbereichen untersucht werden, sollen Grundlagen bereitgestellt werden, welche es wirtschafts- politischen und sozialpolitischen Entscheidungsträgerin- nen und -trägern in ihren zukünftigen Aktivitäten er- leichtern, im Sinne eines Gender Mainstreaming zu planen und zu entscheiden. Das vorliegende Projekt hat aber nicht nur zum Ziel, die Hemmnisse für evidenzbasierte Politik zu identifizie- ren und zu analysieren. Es sollen auch konkrete Vorschlä- ge dazu gemacht werden, wie diese beseitigt werden können. Ziel des Projekts ist es daher, konkrete Vorschlä- ge zu erarbeiten, wie wissenschaftlich fundiertes Wissen stärker in politische Entscheidfindungsprozesse einflies- sen kann. Geplant ist beispielsweise eine Checkliste für kantonale Verwaltungen und Parlamente, die das Be- wusstsein für die Auswirkungen der Steuerpolitik und Arbeitsschritte des Projekts G2 Zusammenstellung relevanter unabhängiger Variablen (strukturell, institutionell und politisch) Inventar relevanter Entscheidungen der Steuer- und der Transferpolitik in den Kantonen Multivariate Analyse Zwei «typische» Fälle Workshop mit internationalen Expertinnen und Experten Mit der Begleitgruppe gemeinsam erarbeitete Empfehlungen für die Umsetzung Öffentlichkeitsarbeit Arbeitspaket 1 Explorative Phase Arbeitspaket 2 Quantitative Analyse Arbeitspaket 3 Fallstudien Arbeitspaket 4 Internationaler Vergleich Arbeitspaket 5 Analyse und Bericht- erstattung Zwei «abweichende» Fälle Zwei «theoretisch zentrale» Fälle Wissenschaftlicher Artikel Wissenschaftlicher Artikel Literaturanalyse und Kontaktnahme zu internationalen Kompetenzzentren Spezifizierung des analytischen Rahmens Konstituierung nationale Begleitgruppe Quelle: Eigene Darstellung Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 309 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat der Sozialtransfers auf die Gleichstellung von Mann und Frau schärft. Politik und Verwaltung sollen von evidenz- basiertem Wissen profitieren können, um fundierte Ent- scheidungen in der Planung, Vorbereitung und Durch- führung gendersensitiver Massnahmen zu fällen. Gender Mainstreaming der Steuerpolitik und von So- zialtransfers wie der Sozialhilfe, der individuellen Ver- billigung der Prämie für die obligatorische Krankenver- sicherung, der Alimentenbevorschussung oder der Sub- ventionen zugunsten der familienergänzenden Kinder- betreuung ist nicht nur aus gleichstellungspolitischen Überlegungen dringlich. Es ist auch für die wirtschaft liche Entwicklung der Schweiz unabdingbar. Es gibt keinen Zweifel daran, dass die Schweizer Volkswirtschaft ange- sichts des demografischen Wandels in Zukunft sowohl auf Männer wie auch auf Frauen zurückgreifen muss. Kantonale Steuer- und Transferpolitiken, welche beste- hende Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen akzeptieren oder sogar unterstützen, indem sie zum Bei- spiel Alleinverdienermodelle favorisieren, sind daher auch wirtschaftlich gefährlich. Diese Gefahren zu erken- nen und dazu beizutragen, sie zu vermeiden, ist das zen- trale Anliegen des vorgestellten Projekts. Erwähnte Literatur Balthasar, Andreas; Rieder, Stefan (2009): Wo ist evidenzbasierte Politik möglich? Die Verbreitung von Evaluationen auf kantonaler Ebene, In: Vatter, Adrian; Varone, Frédéric; Sager, Fritz (Hrsg.): Demokratie als Leidenschaft. Planung, Entscheidung und Vollzug in der schweizerischen Demokratie. Bern/ Stuttgart. Balthasar, Andreas; Gysin, Basil (2009): Familienexterne Kinderbetreuung in der Stadt Luzern. Das verfügbare Einkommen von doppelverdienenden Eltern, Luzern. Blatter, Joachim; Janning, Frank; Wagemann, Claudius (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Grund- wissen Politik 44, Wiesbaden. Bütler, Monika; Rüsch, Martin (2009): Wenn die Arbeit mehr kostet als sie einbringt: Studie über die Auswirkungen von Besteuerung und Krippenkos- ten auf die Erwerbstätigkeit der Frauen. St.Gallen. Council of Europe (2004): Gender Mainstreaming: Conceptual framework, methodology and presentation of good practices, Strassburg. European Commission (2006): «Making work pay» debates from a gender perspective – A comparative review of some recent policy reforms in thirty European countries, Brüssel. Knöpfel, Carlo; Knupfer, Caroline; Balthasar, Andreas; Bieri, Oliver (2007): Arbeit soll sich immer lohnen! In: Soziale Sicherheit CHSS 4 / 2007: 206–209. Nutley, Sandra M; Davies, Huw; Walter, Isabel (2003): Evidence Based Policy and Practice: Cross Sector Lessons from the UK. Keynote Paper for the So- cial Policy Research and Evaluation Conference. Wellington (June 5th 2009). OECD (2004): Babies and Bosses – Reconciling Work and Family Life (Volu- me 3): New Zealand, Portugal and Switzerland, Paris. Solesbury, William (2001): Evidence Based Policy: Whence it came and where it’s going, ESRC Centre for Evidence Based Policy and Practice, London. Weber, Max (1919/1992): Politik als Beruf, München und Leipzig 1919, GPS 505–560 (Separatveröffentlichungen: Stuttgart, 1992. Widmer, Thomas (2009): The Contribution of Evidence-based Policy to the Output-oriented Legitimacy of the State. Evidence & Policy, 5(4): 351–357. Andreas Balthasar, Prof. Dr. rer. pol., Institutsleiter von Interface Politikstudien Forschung Beratung Luzern. E-Mail: balthasar@interface-politikstudien.ch Franziska Müller, Mitarbeiterin des Bereichs Soziale Sicherheit und Integration Interface Politikstudien Forschung Beratung Luzern. E-Mail: mueller@interface-politikstudien.ch Julia Maisenbacher, BA., Hilfswissenschaftlerin, Universität Luzern, Seminar für Politikwissenschaft. E-Mail: julia.maisenbacher@unilu.ch 310 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Eva Nadai Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Soziale Arbeit, Olten Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen Ein Konzept macht Karriere: an «Sozialinvestitionen» soll der Sozialstaat genesen, indem Ausgaben für Soziales, Bildung und Familie auf die Ausschöpfung des Humankapitalpotenzials der Bevölkerung ausge­ richtet werden. Die soziale Sicherung setzt entspre­ chend auf Aktivierung und die Förderung von Beschäf­ tigungsfähigkeit, um Arbeitslose und Sozialhilfe­ beziehende in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Ist in dieser Politik ein Gleichstellungspotenzial für unter­ privilegierte Frauen angelegt? Die vom dänischen Soziologen Gøsta Esping-Andersen lancierte sozialpolitische Reformstrategie, Sozialaus- gaben nicht primär als Kostenfaktor, sondern als lang- fristige Investition in die Wettbewerbsfähigkeit von Na- tionen zu begreifen und einzusetzen, hat eine breite Debatte in Wissenschaft und Politik ausgelöst.1 In der Schweiz, so Giuliano Bonoli, ist das Konzept nur in einer «light»-Variante angekommen: die umfassende Vision von langfristigen Investitionen in Kinder, Bildung und Gleichstellung (z.B. durch Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf) wurde auf die Förderung der Arbeitsmarkteingliederung von Transferbezügern redu- ziert.2 Unter dem Vorzeichen von Aktivierung und Ei- genverantwortung werden Arbeitslose und Sozialhilfe- beziehende dazu verpflichtet, an Bildungs- und Beschäf- tigungsmassnahmen teilzunehmen. Vom Ernährermodell zum «adult worker» Wenn Sozial- und Arbeitsmarktpolitik ganz unter dem Vorzeichen der möglichst umfassenden Erwerbsbeteili- gung steht, hat dies Implikationen für das Geschlechter- verhältnis. In der feministischen Sozialstaatsforschung kursiert das plakative Diktum, Frauen seien nur «a hus- band away from poverty» («arm ohne Ehemann»), weil sie schlechte Chancen im Arbeitsmarkt hätten und des- wegen auch ungenügend sozial abgesichert seien. So pauschal trifft das natürlich nicht für alle Frauen zu, aber insbesondere Mütter tragen ein hohes Armutsrisiko, wenn sie ohne männlichen «Ernährer» leben – dies umso mehr, wenn sie nur geringe berufliche Qualifikationen vorwei- sen können. Die Art und Weise, wie der Sozialstaat in Arbeitsmarkt und Familie interveniert, ist deshalb für Frauen von vi- taler Bedeutung. Der klassische Sozialstaat richtet die soziale Sicherung nach dem traditionellen Ernährer- modell aus: Der Mann ist erwerbstätig und unterhält mit seinem Lohn die Familie, während die Ehefrau sich ohne eigenes Einkommen um Familie und Haushalt kümmert und nur abgeleitete Ansprüche an die soziale Sicherung hat. Dieses Modell trägt jedoch insofern auch «materna- listische» Züge, als von Müttern keine Erwerbstätigkeit erwartet wird und sie einen Sonderstatus beanspruchen können. Beispielsweise wurde es in der Sozialhilfe lange als selbstverständlich angesehen, dass Mütter kleiner Kinder nicht ausser Haus arbeiten müssen und auf staat- liche Unterstützung zählen können. Das hat sich geändert: Das Ernährermodell weicht allmählich der Norm der individuellen Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit, die nun für beide Geschlechter und unabhängig von der Familiensituation gilt. Dieses neue Leitbild des «adult worker», das der Sozialinvestitionspolitik zugrunde liegt, blendet zwei Probleme aus: die ungleiche Belastung mit Familienarbeit und die Benachteiligungen von Frauen im Arbeitsmarkt. Aus einer Gleichstellungsperspektive tangiert dieser sozialpolitische und gesellschaftliche Wan- del überdies eine ganz fundamentale Frage: Ist Autono- mie und Emanzipation für Frauen nur über ökonomische Unabhängigkeit mittels eigener Erwerbsarbeit zu er- reichen? 1 Gøsta Esping-Andersen. Why we need a new welfare state. Oxford: Oxford University Press. 2004. 2 Giuliano Bonoli. Soziale Investitionen im Kontext der Schweizer Sozial- politik. Referat an der SVSP-Tagung «Reformieren durch Investieren?», Bern, 21.9.2010. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 311 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Forschungsfeld Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe Diesen theoretischen Fragen nach dem Gleichstellungs- potenzial der Sozialinvestitions- und Aktivierungspolitik und dessen Implikationen für das Geschlechterverhältnis wollen wir in unserem Forschungsprojekt empirisch am Beispiel der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe und den mit diesen Institutionen verknüpften Eingliede- rungsmassnahmen nachgehen.3 Mit der sukzessiven Durchsetzung des Aktivierungsprinzips ab Mitte der 1990er in der ALV, in der Sozialhilfe und neuerdings auch in der IV ist ein wild wucherndes System von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen entstanden, dessen Wirkungen höchst kontrovers sind. Vorsichtig formuliert konnte die breite internationale Forschung bisher keine eindeutig positiven Effekte hinsichtlich Beschäftigungs- wirkung oder Armutsbekämpfung belegen. Insbesonde- re führt Aktivierung nicht zu nachhaltiger beruflicher Integration. Vielmehr werden gerade Frauen oft in pre- käre Beschäftigung gezwungen, so dass sie nahe an oder unter der Armutsschwelle verbleiben. Auf individueller Ebene lässt sich kaum nachweisen, dass eine allfällige Eingliederung direkt auf Aktivierungsmassnahmen zu- rückzuführen ist. Für die Betroffenen scheint der Nutzen vor allem auf der sozialen Ebene zu liegen: Anerkennung, Selbstwertgefühl, soziale Kontakte, Tagesstruktur und ähnliches. In der geplanten Studie interessieren weniger die ge- nerellen Effekte als die spezifische Frage, was die Mass- nahmen den betroffenen Frauen bringen und zwar einer Zielgruppe, die von der institutionalisierten Gleichstel- lungspolitik tendenziell vernachlässigt wird: Frauen «ganz unten» in der Sozialstruktur, die sich als gering qualifi- zierte Erwerbslose bzw. Sozialhilfebezügerinnen am Rande des Arbeitsmarkts und in prekären Lebenslagen befinden. Inwiefern und in welchen Formen «investieren» die ALV und die Sozialhilfe in diese Frauen? Können aktivierende Massnahmen zur Verbesserung ihrer öko- nomischen und sozialen Lage beitragen und ihnen zu einem Gewinn an Autonomie verhelfen? Oder führt der Druck zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nur zu zusätzlichen Belastungen und Prekarisierung? Investition und Selektion Aktivierungspolitik ist zugleich geschlechtsblind und auf Geschlechterdifferenzen fixiert. Auf formaler Ebene, in Gesetzen und Verfügungen, wird von einem ge- schlechtslosen ökonomischen Akteur ausgegangen, des- sen einziges Problem die fehlende Arbeit ist. In der Pra- xis spielen die Merkmale der konkreten Adressaten aber sehr wohl eine Rolle. Sozialinvestitionspolitik impliziert zwingend Selektion, denn Investitionen müssen «Rendi- ten» abwerfen, folglich bei den gesellschaftlichen Grup- pen getätigt werden, «wo es sich lohnt». Es gibt für die Schweiz keine quantitativen Daten zu derartigen Selek- tionen, aber Hinweise dazu, dass z.B. Geschlecht, Alter, Familiensituation oder Nationalität eine Rolle spielen bei der Zuweisung in Bildungs- und Beschäftigungsmass- nahmen. Überdies zeigt bereits ein kursorischer Blick auf den Markt der Eingliederungsangebote eine ausge- prägte Geschlechtertypisierung: zugespitzt formuliert, werden erwerbslose Frauen im Textilatelier beschäftigt, die Männer in der Recyclingwerkstatt, Frauen werden zur «Fachfrau Hauswirtschaft» ausgebildet, Männer zum Staplerfahrer. Offensichtlich gehen die Programme un- reflektiert von Stereotypen zu typischer Frauen- oder Männerarbeit aus. Massnahmen mit einem expliziten Genderansatz sind hingegen dünn gesät. Formale Regeln werden von konkreten Akteuren um- gesetzt, die immer über einen gewissen Ermessensspiel- raum verfügen. Deshalb ist es wichtig zu erforschen, von welchen expliziten und impliziten Annahmen zu Ge- schlecht oder weiteren Merkmalen diese Akteure ausge- hen, wenn sie «Investitionsentscheide» fällen. Welches Bild haben RAV-Personalberater, Sozialarbeiterinnen und die Mitarbeitenden von Beschäftigungsprogrammen von ihrer Klientel? Welche Bildungs- oder Persönlich- keitsdefizite bzw. welche Bedürfnisse schreiben sie den Erwerbslosen zu und welche blenden sie allenfalls aus? Was halten sie für angemessene Ziele: Soll der Sozialstaat einer 40-jährigen kosovarischen Analphabetin Lese-, Schreib- und Deutschkurse ermöglichen oder braucht sie das nicht, weil sie ja ohnehin höchstens als Putzfrau Ar- beit finden kann? Was fangen wir mit einer jungen Türkin mit drei kleinen Kindern an, die eine Matura aus ihrer Heimat mitbringt, die aber hier nicht anerkannt wird und deren Zeit für einige Jahre durch die Kinderbetreuung weitgehend absorbiert wird? Lohnt es sich, den 53-jäh- rigen angelernten Schweizer Gipser mit chronischen Rückenbeschwerden, aber ohne Anspruch auf eine IV- Rente noch umzuschulen – wäre das überhaupt unter irgendeinem Paragrafen finanzierbar, wenn er keine Erstausbildung hat? Das fiktive, aber keineswegs weit hergeholte Beispiel des Gipsers verweist wieder zurück auf die institutionel- len Regelungen. Inwiefern haben die Bestimmungen zu Aus- oder Weiterbildung und Umschulung im AVIG oder den SKOS-Richtlinien implizite Gendereffekte? Oder wie werden familiäre Betreuungspflichten bei der Be- stimmung von Vermittlungsfähigkeit bzw. von Integra- tionschancen in Anschlag gebracht? 3 Das Projekt «Lohnende Investitionen? Zum Gleichstellungspotenzial von Sozialinvestitionen» (Nr. 406040-129208) wird ab November 2010 an der Hochschule für Soziale Arbeit der Fachhochschule Nordwestschweiz durchgeführt und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Es wird von Eva Nadai und Gisela Hauss geleitet, Alan Canonica und Loredana Monte sind als wissenschaftliche Mitarbeitende daran beteiligt. 312 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat In sich selbst investieren? Nicht nur die Institutionen, auch die betroffenen Ar- beitslosen und Sozialhilfebezügerinnen sind mit derarti- gen Fragen konfrontiert, wenngleich aus einer anderen Perspektive. Das Angebot, einen Computerkurs zu ab- solvieren oder in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung Elektroschrott zu sortieren, wird nicht immer mit Begeisterung aufgenommen. Abgesehen da- von, dass Mitmachen nicht wirklich freiwillig ist,4 können die Betroffenen andere Vorstellungen über nützliche Unterstützung haben oder die Eingliederungsmassnah- men kollidieren mit anderen Verpflichtungen. Wenn zu Hause drei Kinder warten und der Ehemann Schicht arbeitet, können schon Zweifel aufkommen, ob die Teil- nahme an einem Programm der Sozialhilfe für eine In- tegrationszulage von 200 Franken tatsächlich den zusätz- lichen Stress wert ist. «Arbeitslose» im Sinne des Geset- zes haben nicht einfach nichts zu tun – vor allem nicht die Frauen und Mütter, die noch einen Haushalt zu be- sorgen und Kinder zu betreuen haben. Arbeitslosigkeit respektive Sozialhilfebezug ist nur eine Facette ihres Alltags, und es ist der gesamte Lebenszusammenhang, der ihre Haltungen und ihr Handeln prägt. Wir untersuchen in unserer Studie deshalb die Bedürf- nisse, Ressourcen und Strategien der Betroffenen vor diesem umfassenden Hintergrund: Wie «investieren» sie selbst in sich (und ihre Familie) und wie gehen sie mit den ihnen angebotenen oder aufgezwungenen Mass- nahmen um? Wir gehen davon aus, dass Entscheidungen über zeitliche und finanzielle Investitionen im Hinblick auf die Existenzsicherung nicht individuell gefällt werden, sondern im Kontext von Partnerschaft und Familie. Nahaufnahmen der Investitions­ und Aktivie­ rungspraxis: Ethnographische Fallstudien Unser Interesse, die gleichstellungspolitischen Impli- kationen von Sozialinvestitionen und Aktivierung aus- zuloten, richtet sich auf institutionelle Strukturen, Hand- lungs- und Deutungsmuster, welche die gegenwärtige Praxis bestimmen. Wir zielen nicht auf statistische Re- präsentativität, sondern wollen unter der Oberfläche liegende Mechanismen und Strukturen aufdecken. Me- thodisch ist die Studie einem ethnographischen Ansatz verpflichtet und beruht auf Fallstudien in mehreren Fel- dern. Wir untersuchen ein Regionales Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) und einen Sozialdienst als Institu- tionen, in denen Arbeitslose und Sozialhilfebeziehende in Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen kanalisiert werden. Hier werden also gleichsam Investitionsent- scheide gefällt. Und wir analysieren die Praxis von drei bis vier Inte- grationsprogrammen als Schauplätze, an denen die Be- schäftigungsfähigkeit von Erwerbslosen konkret geför- dert werden soll. Bei diesen Programmen kontrastieren wir frauenspezifische mit gemischtgeschlechtlichen An- geboten, um herauszuarbeiten, wie sich ein expliziter Genderansatz in der Praxis äussert.5 Bei den Frauenpro- grammen wählen wir eines für Alleinerziehende, da bei dieser Gruppe die Widersprüche einer Politik der for- cierten Arbeitsmarkteingliederung besonders deutlich zutage treten. Alleinerziehenden Müttern wurde in der Schweiz von der Sozialhilfe bis vor kurzem mit Selbst- verständlichkeit eine Auszeit vom Arbeitsmarkt zuge- standen. Neuerdings ist nun die Rede von einem «Hand- lungsbedarf für eine raschere Aktivierung alleinerzie- hender Frauen, die heute noch zu oft von Fördermass- nahmen dispensiert werden.»6 Eine zweite spezifische Zielgruppe sind Migrantinnen, bei denen die Erwerbs- losigkeit gerne mit kulturellen Besonderheiten (tradi- tionelle Geschlechterrollen, mangelnde Integrationsbe- reitschaft etc.) und fehlenden Sprachkenntnissen erklärt wird. In diesen Institutionen führen wir teilnehmende Be- obachtung und Interviews mit Mitarbeitenden und Kli- entinnen und Klienten durch. Weil wir die individuellen «Investitionsstrategien», wie oben erwähnt, als Produkt von Aushandlungen in sozialen Beziehungen (v.a. in der Familie) verstehen, werden auch allfällige Partner und Partnerinnen der ausgewählten Erwerbslosen befragt. Schliesslich werden Dokumente gesammelt und aus- gewertet (Akten, Leitbilder, Formulare, organisations- interne Reglemente etc.). Sozialinvestitionspolitik als Vehikel für Gleichstellung In der Schweiz werden Gleichstellungsfragen in der Arbeitsmarkt-/Sozialpolitik bis anhin kaum thematisiert – anders als in der EU, wo Gender Mainstreaming offi- ziell in die beschäftigungspolitischen Leitlinien integriert ist (mit allerdings zweifelhaftem Erfolg, wie die einschlä- gige Forschung zeigt). Die Studie kann hier also eine empirische Beschreibung und theoretische Analyse einer gleichstellungspolitisch unreflektierten Praxis zur Verfü- gung stellen, auf deren Grundlage Ansatzpunkte für gezielte Massnahmen entwickelt werden können. Zu 4 Die Mitwirkungspflicht in der ALV und der Sozialhilfe kann mit empfind- lichen finanziellen Sanktionen durchgesetzt werden. 5 In einer kleineren Vorstudie haben wir bereits zwei Frauenprogramme analysiert, vgl. Gisela Hauss & Eva Nadai. Eingliederung auf Umwegen. Beschäftigungsprogramme für erwerbslose Frauen. Olten. 2009 (www. fhnw.ch/sozialearbeit/ipw/forschung-und-entwicklung/laufende-projek- te-1/de/forschung-und-entwicklung/laufende-projekte-1/gender_integ- ration.pdf). 6 Hannes Lindenmeyer & Katharina Walker. Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe: Zusammenarbeit in der Arbeitsvermittlung. Seco Publikation, Arbeitsmarktpolitik N0 13 (5/2010), S. XIII. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 313 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat erwarten sind zum einen Aussagen auf der Ebene der institutionellen Rahmenbedingungen: Bestimmungen im AVIG, den Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, die (gewisse Gruppen von) Frauen benachteiligen. Zum anderen auf der Handlungsebene: Inwiefern liegt Gleich- stellungspotenzial brach, weil die Akteure sich der Pro- blematik nicht bewusst sind und allenfalls vorhandene Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten nicht nutzen? Weil Aktivierung nur mit der Kooperation der Adressatinnen und Adressaten gelingen kann, ist es weiter zentral, deren Handlungskalküle und Bedürfnisse zu eruieren, um auch auf dieser Ebene Ansatzpunkte für Massnahmen benennen zu können. Unter welchen Be- dingungen wollen und können sie Eingliederungsange- bote auch als Chance betrachten und nutzen? Die bisherige Forschung zeigt, dass Massnahmen um- so eher wirksam sind, je besser sie an die individuelle Person angepasst sind. Die Studie kann also auf Pro- grammebene Hinweise darauf geben, für welche Prob- lemlagen und Bedürfniskonstellationen Angebote fehlen, und auf individueller Ebene unter welchen Umständen Massnahmen wirksam sind oder ins Leere zielen. Wo müsste angesetzt werden, um erstens das Assessment und zweitens die Passung zwischen Problemlage und Mass- nahme zu verbessern? Die berufliche Eingliederung ist ein relativ neues Arbeitsfeld für die Soziale Arbeit. Die Forschungsergebnisse können als Grundlage für eine kritische Reflexion der Praxis im Hinblick auf Profes- sionalisierung dienen. Insofern Migrantinnen und Migranten hohe Raten an Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug haben, ist die Stu- die auch für Akteure aus der Migrationspolitik relevant. Arbeitslosigkeit und soziale Probleme von MigrantInnen werden in aktuellen öffentlichen Diskursen primär der mangelnden Integrationsbereitschaft und Sprachdefiziten zugeschrieben, also kulturalisiert. Migrantinnen wird pauschal ein traditionales Rollenverhalten unterstellt. Die Studie kann auch hier ein differenziertes Bild von strukturellen und kulturellen Hürden zeichnen und auf- zeigen, unter welchen Umständen sozialstaatliche Insti- tutionen zur beruflichen und sozialen Integration von Migrantinnen beitragen könnten. Eva Nadai, Prof. Dr., Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Soziale Arbeit, Olten. E-Mail: eva.nadai@fhnw.ch 314 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Michael Nollert Universität Fribourg Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt Frauen sind in der schweizerischen Arbeitswelt nach wie vor benachteiligt, und zwar sowohl in der bezahl­ ten Lohnarbeit als auch in der unbezahlten Familien­ und Hausarbeit sowie Freiwilligenarbeit. Obwohl gravierende interkantonale Unterschiede existieren, sind die Gründe für diese Unterschiede noch weit­ gehend unerforscht. Das NFP­Projekt vermittelt einen Überblick über geschlechtsspezifische Ungleichheiten in den Kantonen und bietet eine Überprüfung von politischen und institutionellen Einflussfaktoren. Seit 1981 ist in der Bundesverfassung der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann verankert. Dennoch sind Frauen auch 30 Jahre später in der Arbeitswelt noch immer benachteiligt. So weisen Frauen tiefere Erwerbs- quoten als Männer auf, sind in der Regel schlechter be- zahlt als Männer und sind bei den häufig durch Prekari- tät charakterisierten atypischen Beschäftigungsverhält- nissen sowie bei den nicht-registrierten Arbeitslosen über- und in den Chefetagen von Grossunternehmen untervertreten. Benachteiligungen finden wir indes auch in der Freiwilligenarbeit, wo die Frauen bei der Basisar- beit und die Männer bei der prestigeträchtigen Führungs- arbeit übervertreten sind, im Bereich der unbezahlten Familien- und Hausarbeit, der «Care Work» sowie der Nachbarschafts- und Verwandtenhilfe. Gründe für die interkantonalen Unterschiede: eine offene Frage Auch wenn diese flächendeckenden Gleichstellungs- defizite auf der Hand liegen, sind innerhalb der Schweiz grosse Unterschiede zu erkennen. So dokumentierten schon die Daten des Frauen- und Gleichstellungsatlas des Bundesamts für Statistik (Stand: 2000), dass das traditional-bürgerliche Familienmodell (Mann vollzeit- beschäftigt, Frau nicht erwerbstätig) in den Bergregio- nen, insbesondere Uri, ungleich wichtiger war als etwa in den Stadtkantonen Basel und Genf. Bühler (2001) zufolge erreichten 1990 das deutschsprachige Oberwal- lis mit fast 80 Prozent die höchsten und Genf sowie La-Chaux-de-Fonds mit unter 50 Prozent die tiefsten Werte. Vice versa war das egalitär-familienbezogene Modell (beide teilzeitbeschäftigt) vor allem im Kanton Bern beliebt. Bei den Lohnungleichheiten war wieder- um eine deut liche Ost/West-Kluft zu erkennen, d.h.: grosse De fizite der Frauen in der Ostschweiz, geringer in der Westschweiz. Auch bei der unbezahlten Arbeit sind Variationen zu beobachten. Am stärksten dominie- ren die Frauen für die Haus- und Familienarbeit in der Innerschweiz, gefolgt von der Ostschweiz, wobei beim Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit in der Romandie und den Kantonen Bern, Tessin und Solo- thurn vergleichsweise hohe Stundenzahlen für die Män- ner registriert werden. Obwohl in der Schweiz gleichstellungspolitisch rele- vante Forschung vorhanden ist, sind die Gründe für die räumlich variierenden Ungleichheiten in der bezahlten und unbezahlten Arbeit und deren Zusammenhänge noch weitgehend unerforscht. Hinzu kommt, dass sich viele quantitative Gender-Studien auf individuelle Einfluss- faktoren wie etwa das Bildungsniveau, Einstellungen oder die Zahl von Kindern konzentrieren. Von daher versteht es sich von selbst, dass die für diese Unter schiede verantwortlichen politischen und institutionellen Ein- flussfaktoren bislang vernachlässigt wurden. Vergleichs- weise wenig Beachtung fanden insbesondere Kontext- merkmale wie etwa die Kinderbetreuungsplätze in den Gemeinden, die politischen Kräfteverhältnisse oder kul- turelle Faktoren. Wenig Beachtung fand bislang auch die Frage, inwiefern sich die geschlechtsspezifischen Un- gleichheiten in der Sphäre der bezahlten und unbezahl- ten Arbeit verstärken oder kompensieren. Das ist umso bedauerlicher, als der schweizerische Föderalismus den politischen Subeinheiten einen vergleichsweise grossen Handlungsspielraum einräumt und sich die Schweiz da- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 315 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat her hervorragend für die Überprüfung des Einflusses von Kontextmerkmalen eignet. Politik und Gleichstellung in der Schweiz Dass Politik das Ausmass der Ungleichheiten prägt, gehört zu den Kernthesen der Soziologie. In der Tat be- fassten sich schon die Klassiker (Marx, Weber) mit der Frage «Wer bekommt was und warum?» (Lenski 1977). Eine Theorie, die die politische Strukturierung ge- schlechtsspezifischer Ungleichheiten (u.a. Zugang zu Qualifikationen, Zugang zu Positionen in Organisationen, Entlöhnung) berücksichtigt, ist die Theorie sozialer Schliessung (vgl. Cyba 2000). Ausgangspunkt ist dabei die Annahme, dass in allen Gesellschaften soziale Grup- pen dazu tendieren, anderen Akteuren den Zugang zu Ressourcen zu versperren, und zwar sowohl anhand er- worbener Merkmale wie etwa Qualifikationen und Zer- tifikate als auch zugeschriebener Merkmale wie Ge- schlecht, Hautfarbe oder Religion. In eine ähnliche Rich- tung zielt auch Kreckels (2004) Diagnose, wonach in allen modernen Gesellschaften zwar noch immer das Kräfteverhältnis zwischen Arbeit, Kapital und Staat die ökonomischen Ungleichheiten strukturiert, die Frauen- bewegung jedoch analog zur Arbeiterbewegung im 19. Jahrhundert zunehmend an politischem Gewicht ge- winnt und folglich neuerdings über Chancen verfügt, sich erfolgreich am gesellschaftlichen Verteilungskampf zu beteiligen. Auch wenn diese Theorien auf unterschied- liche soziale Mechanismen fokussieren, gehen sie doch gleichermassen davon aus, dass soziale Ungleichheiten im Allgemeinen und geschlechtsspezifische Ungleichhei- ten im Speziellen politisch strukturiert sind. Danach werden geschlechtsspezifische Ungleichheiten wie alle anderen sozialen Ungleichheiten auf einem politischen Kräftefeld (politics) generiert, in dem eine Vielzahl von Akteuren versucht, ihre wirtschaftlichen und kulturellen Interessen durchzusetzen und mittels politischer Institu- tionen (polities) und Massnahmen (policies) zu institu- tionalisieren. Dass die Realisierung von Gleichstellungspostulaten auch in der Schweiz etwas mit politischen Kräfteverhält- nissen zu tun hat, liegt auf der Hand. Erinnern wir uns zurück: Am 14. Juni 1981 befürwortete die schweizerische Bevölkerung über den Gleichstellungsartikel in der Bun- desverfassung mit einer 60-Prozent-Mehrheit, wobei der höchste Ja-Anteil im Kanton Genf (85,2 Prozent) erreicht wurde. Allerdings entschieden sich dabei immerhin neun Kantone gegen die Vorlage (Uri, Nidwalden, Glarus, Wal- lis, St.Gallen, Thurgau, Schwyz, die beiden Appenzell), wobei der Kanton Appenzell-Innerrhoden, notabene der Kanton, den das Bundesgericht 1990 dazu zwang, das Stimm- und Wahlrecht für Frauen auf kantonaler Ebene einzuführen, den höchsten Nein-Anteil (68,2 Prozent) auswies. Noch weniger Rückhalt bei der Bevölkerung fand 2004 die Mutterschaftsversicherung, stimmten doch immerhin 45 Prozent dagegen. Besonders deutlich abge- lehnt (über 73 Prozent der Stimmen) wurde die Vorlage im Luzerner Entlebuch, dem Schwyzer Einsiedeln und Appenzell-Innerrhoden. Dass die Ansichten bezüglich des Gleichstellungspos- tulats variieren, zeigte sich auch bei der vom Gleichstel- lungsartikel geforderten Einrichtung von Gleichstellungs- büros. So sucht man bis heute in Appenzell-Innerrhoden vergeblich nach einem solchen Büro. In anderen Kanto- nen wurde inzwischen gar versucht, bestehende Büros aufzulösen, so etwa 2008 im Kanton Basel-Land, wo eine Initiative für die Abschaffung der Fachstelle für Gleich- stellung immerhin 37 Prozent Ja-Stimmen erreichte. Diese drei Anekdoten zeigen, dass es bezüglich der Befürwortung grundlegender Gleichstellungspostulate massive Unterschiede zwischen Gemeinden, Bezirken und Kantonen gibt. Diese Unterschiede reflektieren zu einem grossen Teil die jeweiligen politischen Kräftever- hältnisse. Während linke und liberale Parteien sich meis- tens als Anwalt gleichstellungspolitischer Anliegen ver- stehen – und egalitäre und moderne Familienmodelle favorisieren – sehen viele Anhänger und Mitglieder kon- servativer Parteien durchaus Vorzüge traditionaler und bürgerlicher Familienmodelle und vertreten zuweilen wie etwa die Schweizerische Volkspartei in Basel-Land, gar die Ansicht, die Gleichstellung sei im Grossen und Ganzen bereits realisiert und bedürfe daher keiner staat- lichen Unterstützung mehr. Mit anderen Worten: Es spricht viel dafür, dass sich auch in der Schweiz die kul- turell verankerten Unterschiede und Kräfteverhältnisse zwischen den grossen politischen Gruppierungen im Aus- mass der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten nieder- schlagen. Indizien aus der komparativen Forschung Für einen Einfluss von Politik auf die geschlechtsspe- zifischen Ungleichheiten sprechen auch viele internatio­ nal vergleichende Studien, die sich an Esping-Andersens (1990) Typologie von Wohlfahrtsregimes orientieren. So zeigt sich, dass insbesondere sozialdemokratisch gepräg- te Wohlfahrtsregimes institutionelle Korrektive zur Min- derung geschlechtsevozierter Ungleichheiten wie Mut- terschaftsversicherung und -schutz, tieferes Pensionsalter, Kindergeld, Familienzulagen, Gutschriften bei der Be- steuerung oder auch Frauenquoten bieten. Umgekehrt dominieren insbesondere in den südeuropäischen Län- dern nach wie vor traditionelle Familienpolitiken, die insbesondere Mütter mit Kindern vom Arbeitsmarkt fernhalten. Auch in den liberalen Wohlfahrtsregimes (z.B. Grossbritannien) ist die Beschäftigungsquote von Frauen hoch. Allerdings werden die gleichstellungspolitischen 316 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt Erfolge vornehmlich auf tertiärer Bildungsstufe erzielt, was sich u.a. in einer Konzentration gering qualifizierter Frauen im Tieflohnsektor zeigt (Mandel und Shalev 2009). Konservative Regimes (z.B. Deutschland) weisen schliess- lich den Frauen tendenziell noch immer eine Betreue- rinnen-Rolle in der Familie zu (vgl. Pfau-Effinger 2004). Zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangen auch Stu- dien, die mit dem Konzept des Gender Regimes (Lister 1994) operieren. Dieses Konzept kritisiert an Esping- Andersens Typologie, dass die Dimension Dekommodi- fizierung (Grad der Unabhängigkeit vom Arbeitsmarkt) die Lebenslage nichterwerbstätiger Frauen vernachläs- sige und durch eine Dimension zu ergänzen sei, die den Grad der Unabhängigkeit der Frauen von der Familie (Defamilisation) messe. Allerdings sind die bislang vor- liegenden Versuche, Defamilisierung zu operationalisie- ren, umstritten. So moniert etwa Bambra (2007), dass in vielen Studien nicht die Unabhängigkeit der Frauen von der Familie, sondern die Freiheit der Familie gemessen wird und gendersensible Typologien häufig nur graduell von Esping-Andersens Typologie abweichen. Die Einflusskraft politischer und institutioneller Fak- toren wird von zahlreichen Studien untermauert, die sich auf die Auswirkungen spezifischer Kontextfaktoren auf die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten in der Ar- beitswelt konzentrieren. So zeigt sich u.a., dass die Ver- fügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen und eine frau- enfreundliche Familienpolitik die Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt fördern. Allerdings gibt es auch Stimmen, die nicht die Familienpolitik, sondern die Aus- bildungsanstrengungen für die hohen Frauenerwerbs- quoten verantwortlich machen. Kritische Beiträge weisen zudem darauf hin, dass der Wohlfahrtsstaat zwar den Frauen den Zugang zum Arbeitsmarkt, aber nicht zu den lukrativen, sondern vornehmlich zu den tiefer entlöhnten «weiblichen» Jobs eröffnet habe (vgl. Mandel und Semy- onov 2006). Eine der wenigen Studien, die die Effekte der institu- tionellen Rahmenbedingungen auf die Frauenerwerbs- tätigkeit in schweizerischen Kantonen überprüfte, ist die Mehrebenenanalyse von Stadelmann-Steffen (2007a, 2007b). Dabei belegt die Autorin, dass eine grosszügige Sozialpolitik im Allgemeinen und ein hohes Krippenan- gebot die Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter 15 Jahren fördern. Der Forschungsstand spricht also dafür, dass neben individuellen Faktoren wie etwa Bildung eine Reihe politischer und institutioneller Kontextfaktoren das Aus- mass der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten beein- flussen. Im Weiteren ist erkennbar, dass bislang das Aus- mass der Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt und damit die bezahlte Arbeit im Vordergrund gestanden ist. In wiefern eine Zunahme der weiblichen Lohnarbeit in- des mit einem Abbau der geschlechtsspezifischen Ein- kommenskluft (gender pay gap) und der Expansion einer geschlechtsneutralen haushaltsinternen Arbeitsteilung einhergeht, bleibt jedoch eine offene Frage. Hinzu kommt, dass für die Schweiz bislang zwar zahlreiche deskriptiv- statistische Analysen geschlechtsspezifische Ungleich- heiten dokumentieren und verschiedene Studien auf die emanzipatorische Kraft von Bildung hinweisen. Eine Überprüfung von Kontexteffekten liegt indes – mit Aus- nahme der erwähnten Mehrebenenanalyse – bisher nicht vor. Deskriptiv­statistische Analysen und Überprüfung von Einflussfaktoren Um diese Forschungslücke zu füllen, sieht das Projekt «Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schwei- zerischen Arbeitswelt. Eine interkantonale Analyse politischer und institutioneller Einflussfaktoren» (Mit- antragsteller: Ruedi Epple, Sebastian Schief, beide Uni- versität Fribourg) vier Analysephasen vor. In einer ersten Phase geht es einerseits darum, anhand von Daten aus der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten in den drei fokus- sierten Arbeitssphären (Erwerbsarbeit, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit) empirisch zu erfassen. Andererseits zielt diese Phase darauf ab, die interkantonalen und -re- gionalen Variationen dieser Ungleichheiten zu dokumen- tieren. In der zweiten Phase versuchen wir, die Kantone ihren Ungleichheitsprofilen gemäss zu gruppieren, wobei mit- tels strukturentdeckender statistischer Verfahren (Fak- toren- und Clusteranalysen) eine Typologie genderspe- zifischer Arbeitsregimes entwickelt wird. Im Anschluss daran wird die resultierende Gruppierung mit Bühlers (2001) Familienmodelltypologie und den in international vergleichenden Studien verwendeten Genderregime- typologien verglichen. Die dritte Phase bietet eine Evaluation der von inter- national vergleichenden Studien unterstützten Hypo- thesen. Ausgehend von der Annahme, dass es für die Analyse geschlechtsspezifischer Ungleichheiten unab- dingbar ist, den Einfluss politischer und institutioneller Kontextfaktoren zu berücksichtigen, wird eine Mehr- ebenenanalyse durchgeführt. Dieses Instrument hat ge- genüber herkömmlichen multivariaten Analysen den Vorteil, dass sich damit sowohl der Einfluss politischer und institutioneller Faktoren (Makroebene) als auch individueller Faktoren (Mikroebene) auf das individu elle Arbeitsprofil, gemessen an den Aktivitäten in den drei Arbeitssphären, überprüfen lässt. Gegenüber der Be- rücksichtigung von Kontextfaktoren in herkömmlichen multiplen Regressionen hat die Mehrebenenanalyse zu- dem den Vorteil, dass das Verfahren einräumt, dass die individuellen Faktoren je nach Kanton unterschiedlich wirken können. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 317 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt Parallel zur Mehrebenenanalyse werden wir in einem weiteren Analysemodul eine Qualitative Comparative Analysis (QCA) durchführen. Die QCA hat gegenüber herkömmlichen statistischen Methoden zum einen den Vorteil, dass damit auch die Auswirkungen nicht quanti- fizierbarer gleichstellungspolitischer Faktoren, wie etwa das Gewicht der Frauenbewegung oder spezifischer po- litischer oder kultureller Konstellationen überprüft wer- den können. Zum andern bietet die QCA die Möglichkeit, bei geringen Fallzahlen, wie sie bei einem interkantona- len Vergleich zwangsläufig vorliegen, gleichstellungspo- litisch günstige und ungünstige Faktorenkonstellationen zu identifizieren. Ein weiterer Vorteil der QCA gegenüber der Mehrebenenanalyse liegt darin, dass diese Methode einräumt, dass sich unterschiedliche Konstellationen nahezu identisch auswirken können, gemäss dem Motto «viele Wege führen nach Rom». Auslotung politischer Handlungsspielräume Es liegt auf der Hand, dass das Projekt vorab Fakten generiert und sozialwissenschaftliche Hypothesen über- prüft. In der Tat mangelt es in der Schweiz an Studien, die sich mit den Gründen für die deutlichen interregio- nalen Unterschiede in der Realisierung von Gleichstel- lungspostulaten befassen. Von daher bietet das Projekt eine einmalige Chance, eine empfindliche Forschungs- lücke zu schliessen. Darüber hinaus bieten die empiri- schen Befunde eine gute Möglichkeit, sowohl die struk- turellen Hindernisse als auch die Chancen politischer Massnahmen, sei das im juristischen oder infrastruktu- rellen Bereich, für eine Gleichstellungspolitik in der Ar- beitswelt zu identifizieren. In diesem Sinn werden zu- nächst all jene Regionen in der Schweiz erkennbar, in denen das Gleichstellungspostulat besonders gut oder schlecht realisiert ist (best and worse cases), bevor in einem weiteren Schritt die Frage nach den entscheiden- den Einflussfaktoren beantwortet wird. Allerdings ist dabei schon im Vornherein einzuräumen, dass bei vielen potenziellen Einflussfak toren wie etwa kulturellen Ein- stellungen und politischen Kräfteverhältnissen im Un- terschied etwa zu konkreten Massnahmen wie die Be- reitstellung von Kinderbetreuungsplätzen nur eine ge- ringe Umsetzungschance besteht. Literatur Bambra, Clare (2007) Defamilisation and welfare state regimes: a cluster analysis. International Journal of Social Welfare 16, 326–338. Bühler, Elisabeth (2001) Frauen- und Gleichstellungsatlas der Schweiz. Zürich: Seismo. Cyba, Eva (2000) Geschlecht und soziale Ungleichheit. Konstellationen der Frauenbenachteiligung. Opladen: Leske + Budrich. Esping-Andersen, Gøsta (1990) The Three Worlds of Welfare Capitalism. Cambridge: Cambridge University Press. Kreckel, Reinhard (2004) Politische Soziologie der sozialen Ungleichheit. Frankfurt am Main: Campus. Lenski, Gerhard (1977) Macht und Privileg. Eine Theorie der sozialen Schich- tung. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Lister, Ruth (1994) ‹She has other duties› – women, citizenship and social security. In: Sally Baldwin und Jane Faklingham (Hg.) Social Security and Social Change. New Challenges to the Beveridge Model. New York, 31–44. Mandel, Hadas/Shalev, Michael (2009) Gender, class, and varieties of capi- talism, Social Politics: International Studies in Gender, State and Society 16, 161–181. Mandel, Hadas/Semyonov, Moshe (2006) A welfare state paradox: State interventions and women’s employment opportunities in 22 countries, Ame- rican Journal of Sociology 111, 1910–1949. Pfau-Effinger, Birgit (2004) Socio-historical path of the male breadwinner model – an explanation of cross-national differences, British Journal of Sociology 55, 377–399. Stadelmann-Steffen, Isabelle (2007a) Der Einfluss der sozialpolitischen Kon- texte auf die Frauenerwerbstätigkeit in der Schweiz, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 59, 599–614. Stadelmann-Steffen, Isabelle (2007b) Policies, Frauen und der Arbeitsmarkt. Die Frauenerwerbstätigkeit in der Schweiz im internationalen und interkan- tonalen Vergleich. Münster: Lit. Michael Nollert, Prof. Dr. phil., Departement für Sozialwissen- schaften, Studienbereich Soziologie, Sozialpolitik und Sozialarbeit der Universität Fribourg. E-Mail: michael.nollert@unifr.ch 318 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Susanne Stern Christina Felfe Infras Universität St.Gallen Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? Die Verfügbarkeit von bezahlbaren und qualitativ guten Kinderbetreuungsangeboten ist eine wichtige Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit von Müttern und damit für die Gleichstellung der Geschlechter. Das Projekt beleuchtet die Zusammenhänge zwischen dem Angebot und der Ausgestaltung familienergänzender Kinderbetreuung und dem Karriereverlauf von Frauen und Männern in der Schweiz mittels quantitativer und qualitativer Analysen. In der OECD sind heutzutage immer noch fast 40 Pro- zent der Mütter nicht aktiv am Arbeitsleben beteiligt. Unter den Frauen mit Kindern jünger als 3 Jahre ist dieser Anteil sogar noch höher; momentan sind 47 Pro- zent von ihnen nicht erwerbstätig bzw. 53 Prozent sind erwerbstätig. Im Gegensatz hierzu ist die Erwerbstäti- genquote von kinderlosen Frauen ähnlich zu der von Männern (73 Prozent versus 75 Prozent). In der Schweiz sind die Erwerbstätigenquoten von Müttern aufgrund des im internationalen Vergleich relativ hohen Teilzeit- anteils etwas höher: Die Erwerbstätigenquote von Frau- en mit Kindern unter 3 Jahren liegt bei 58 Prozent, die von Frauen ohne Kinder bei 77 Prozent.1 Bei den Män- nern verhält es sich gerade umgekehrt wie bei den Frau- en: Die Erwerbstätigenquote von Männern mit Kindern liegt in der Schweiz mit 95 Prozent deutlich höher als bei Männern ohne Kinder (81 Prozent).2 Weil Karriere- unterbrechungen zu Humankapitalverlusten und somit zu Ungleichheiten bei der Karriere- und Lohnentwick- lung führen, ist es wichtig die Gründe für die Karriere- unterbrechungen von Müttern zu verstehen. Untersu- chungen zeigen, dass in der Schweiz viele Mütter arbei- ten möchten, es jedoch aufgrund eines mangelhaften Angebots an Kinderbetreuungseinrichtungen häufig nicht können (Buhmann 2001, Banfi und Iten 2007). Im Vergleich mit anderen OECD-Ländern ist das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen in der Schweiz un- terdurchschnittlich (UNICEF 2008). Veränderte Erwerbssituation Mit der Geburt des ersten Kindes verändert sich nicht nur die Lebenssituation von Paaren, sondern oft auch die Erwerbssituation der Frauen meist grundlegend (Felfe 2008). Das am häufigsten verbreitete Erwerbsmodell von Paaren mit Kindern in der Schweiz ist das Modell «Mann Vollzeit, Frau Teilzeit» (45 Prozent), gefolgt vom Modell «Mann Alleinverdiener» (37 Prozent). Egalitäre oder neue Erwerbsmodelle (z.B. «beide Teilzeit» oder «Frau Vollzeit und Mann Teilzeit oder nicht erwerbstätig») sind höchst selten. Da Väter in den allermeisten Fällen einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, hängt die Möglichkeit von Frauen, auch in den Jahren nach der Geburt Voll- oder Teilzeit zu arbeiten, somit wesentlich davon ab, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Wie Lindert (2004) zeigt, hat die Verfügbarkeit von Kin- derbetreuung und Elternurlaub nicht nur einen direkten Einfluss auf die Erwerbsbeteiligung, sondern auch auf die Löhne. So weisen skandinavische Länder von allen OECD-Staaten die geringsten Lohnunterschiede von Müttern im Vergleich zu kinderlosen Erwachsenen glei- chen Alters und die höchsten Stundenlöhne von Frauen im Vergleich zu Männern auf (Lindert 2004). Der Fokus des NFP60-Projektes von INFRAS und SEW liegt auf der Bedeutung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschul- und Schulbereich und ihrer konkreten Ausgestaltung für die Familien-, Erwerbs- und Karriereentscheide von Frauen und Männern in der Schweiz. Es kann angenommen werden, dass eine Er- höhung der Quantität und Qualität des Betreuungsan- gebots weitgehende Wohlfahrtspotenziale birgt. Eine bezahlbare Kinderbetreuung von guter Qualität verbes- 1 Alle Fakten in diesem Abschnitt stammen von www.oecd.org/els/social/ family/database. 2 Bundesamt für Statistik, SAKE 2009. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 319 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat sert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und fördert die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und somit die Gleichstellung der Geschlechter. Familienergänzen- de Betreuungsangebote könnten auch eine bedeutende Lösung für die sinkende Fertilitätsrate bieten, indem die Kosten für Kinder, die durch den Einkommensverzicht oder reduzierte Karrieremöglichkeiten entstehen, ge- senkt werden. Berufskompatible Angebote Familienergänzende Betreuung (abgekürzt FEB) wird im geplanten Projekt sehr umfassend definiert. FEB be- inhaltet Angebote im Frühbereich (Kindertagesstätten und Tagesfamilien) sowie Angebote auf Stufe der obli- gatorischen Schule (Blockzeiten und freiwillige schulische Tagesstrukturen wie Morgen-, Mittags- oder Nachmit- tagsbetreuung). Infras/SEW beschränkt sich jedoch auf die so genannten «berufskompatiblen» FEB-Angebote, das heisst auf Angebote, die einen genügend langen Zeit- raum abdecken, so dass die Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen können. Nicht-berufskompatible Angebote sind z.B. Spielgruppen, Kinderhütedienste, Aufgaben- hilfen oder Stützkurse. Weiterhin werden nur institu- tionalisierte Formen der familienergänzenden Betreuung (Angebote mit Meldungs- oder Bewilligungspflicht) be- trachtet. Informelle Betreuungsangebote wie Betreuung durch Verwandte oder in der Nachbarschaft können auch wegen ihrer sehr schwierigen Messbarkeit nicht berück- sichtigt werden. In einem ersten Schritt werden die Zusammenhänge zwischen der Nutzung von externer Kinderbetreuung und verschiedenen Indikatoren für die Ungleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt auf der Basis von Daten der Schweizerischen Arbeitskräfte befragung (SAKE) und des Schweizerischen Haushalts panels (SHP) beleuchtet. Einerseits werden verschiedenste Masse untersucht, welche das Arbeitsangebot und den Erfolg von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt beschreiben. Die einzelnen abhängigen Variablen sind hier die Beteiligung am Arbeitsmarkt, die Arbeitsstun- den, die berufliche Position bzw. Verantwortung am Ar- beitsplatz und nicht zuletzt der Stundenlohn. Anderer- seits will Infras/SEW auf Entscheidungen im Familien- leben, wie den Entscheid für Kinder, das Alter der Frau bei der Geburt des ersten Kindes, die Anzahl der Kinder am Ende des fertilen Alters und die Art der gewählten Kinderbetreuung eingehen. Wie oben beschrieben sind Familienpläne und letztlich der Entscheid für ein Kind die Hauptfaktoren, weswegen Frauen aus dem Arbeits- markt (temporär) ausscheiden und Karrieremöglichkei- ten vergeben. Aus diesem Grunde ist es wichtig, beide Dimensionen – die Familie und die Karriere – gemeinsam zu betrachten. Familie und Karriere Die multivariate Analyse mit SAKE- und SHP-Daten kann den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Indikatoren der familiären und der beruflichen Situation und den verschiedenen Komponenten der Kinderbetreu- ung abbilden. Sie kann jedoch nur Korrelationen darstel- len. Um den kausalen Effekt von der FEB auf die Chan- cen der Frau auf dem Arbeitsmarkt zu bestimmen, wird eine exogene Variation im Kinderbetreuungsangebot benötigt, d.h. Variation in der Betreuung, die nicht von den Eltern beeinflusst werden kann. Die Schweiz, mit ihrer beachtlichen Variation zwischen den Gemeinden in der nichtobligatorischen, jedoch auch der obligatori- schen Kinderbetreuung (z.B. Blockzeiten, Schuleintritt) bietet einen hervorragenden Ausgangspunkt, um den kausalen Einfluss der verschiedenen Komponenten der FEB auf Familien- und Berufsentscheidungen zu analy- sieren. Zugrunde liegt die Idee, dass das Angebot und die Ausgestaltung der FEB – im Gegensatz zur individu- ellen Betreuungssituation – exogen in das Entscheidungs- kalkül von Frauen und Männern bezüglich Familie und Beruf einfliesst. Mit anderen Worten: Angebot und Aus- gestaltung des FEB ist nicht direkt von nicht messbaren individuellen Präferenzen oder Einstellungen abhängig, weswegen man den kausalen Effekt des FEB auf die individuellen Entscheidungen im Familien- und Berufs- leben identifizieren kann. Gesamtschweizerische Datenbasis Damit überhaupt Aussagen zum Einfluss des FEB- Angebots gemacht werden können, müssen entsprechende Angebotsdaten verfügbar sein. Dies ist eine besondere Herausforderung des geplanten Projekts. Eine gesamt- schweizerische Statistik zur familienergänzenden Betreu- ung gibt es zurzeit nicht. Erst die neue Kinderbetreu- ungsverordnung (KiBeV) sieht eine solche Statistik vor (Art. 69). Bis zu deren Umsetzung wird es aber noch mehrere Jahre dauern. Für das geplante Forschungsvor- haben ist es jedoch zentral, über valide Daten zur Kin- derbetreuung in der Schweiz zu verfügen. Es ist daher vorgesehen, eine gesamtschweizerische Datenbasis zur familienergänzenden Kinderbetreuung zu erstellen. Da- bei wird man sich in erster Linie auf die verfügbaren kantonalen und kommunalen Daten abstützen und die- se bei Bedarf durch gezielte eigene Erhebungen ergänzen. Neben dem quantitativen Angebot an Betreuungsplät- zen (Versorgungsgrad) sollen auch weitere Angebotsaus- prägungen untersucht werden wie die Erschwinglichkeit des Angebots für die Eltern – z.B. gemessen an der Exis- tenz von einkommensabhängigen Elternbeitragsregle- menten – und die Qualität – gemessen am Betreuungs- verhältnis (Anzahl Kinder pro Betreuungsperson), das 320 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat kantonal geregelt wird. Ein weiterer wichtiger Faktor sind die steuerlichen Anreize, dass heisst, die Möglichkeit, Ausgaben für familienergänzende Kinderbetreuung steu- erlich abzuziehen. Dies wird in den kantonalen Steuer- gesetzen geregelt. Kernelement des Projekts ist eine ökometrische Ana- lyse, mit der der kausale Effekt der unterschiedlichen Komponenten der familienergänzenden Kinderbetreu- ung bestimmt werden soll. Dazu müssen die gesammelten FEB-Daten den oben erwähnten SAKE-Daten über den Gemeindeschlüssel hinzu gespielt werden. Durch dieses Zusammenspiel erhält man eine Datenbasis, die sowohl Informationen zu den verschiedenen Komponenten der FEB als auch zur individuellen Familien- und Karriere- situation enthält. Für die ökonometrische Analyse ist geplant, das sogenannte Matching-Verfahren anzuwen- den. Matching ist heutzutage eine weitverbreitete Eva- luationsmethode, welche benutzt wird, um den Effekt von «Programmen» zu evaluieren. Traditionelle Matching Schätzverfahren paaren unter Berücksichtigung von in- dividuellen Charakteristika (d.h. den Kontrollvariablen Geschlecht, Alter etc.) jeweils eine/n Programmteil neh- mende/n mit einer/m Nichtteilnehmenden und verglei- chen dann die jeweiligen Ergebnisse. Neuere Schätz- methoden «matchen» jeweils eine/n Programm teilneh- mende/n mit mehreren Nichtteilnehmenden und benut- zen dann gewichtete Mittelwerte um den Effekt des Programms zu berechnen (siehe z.B. Lechner 2002). Für unsere Zwecke werden wir für jede Person in der SAKE einen (oder mehrere) Counterpart(s) finden, welche in den individuell beobachtbaren Charakteristika (z.B. Ge- schlecht, Alter, Familienstand, Berufserfahrung, etc.) gleich sind, jedoch in einer Gemeinde leben, welche sich möglichst stark im Kinderbetreuungsangebot, nicht je- doch in anderen institutionellen Gegebenheiten (wie z.B. Teilzeitangebote, Steuersystem, Immigrantenanteil, etc.) von der Gemeinde der/des «Programmteilnehmenden» unterscheidet. Verzerrte Ergebnisse korrigieren Ein Kritikpunkt an dem Argument, dass das kommu- nale Kinderbetreuungsangebot exogen zu Entscheidun- gen einer einzelnen Person bzw. eines Paares ist, ist die Tatsache, dass sowohl Angebot als auch Struktur der Kinderbetreuung durch Migration und (zumindest lang- fristig) durch Wahlverhalten der Bevölkerung beeinflusst werden können. Falls diese Faktoren, die sich sowohl auf die Kinderbetreuung als auch auf Karriereplanung aus- wirken, nicht berücksichtig werden, erhält man verzerrte Ergebnisse (sog. Endogenitätsproblem). Dieses Endoge- nitätsproblem kann auf zweierlei Arten korrigiert werden: Eine Möglichkeit ist, ausgewählte lokale sozioökono- mische Indikatoren, wie z.B. den Steuersatz, die Bevöl- kerungsdichte, den Bildungsstand, die Erwerbsquote und die Wohneigentumsquote in die Analyse einzubeziehen. Alternativ kann man exogene kommunale Veränderun- gen, wie etwa eine Reform der Kinderbetreuung (z.B. Einführung von schulischen Tagesstrukturen, Erhöhung der öffentlichen Finanzierung der Kinderbetreuung) ausnutzen. Eine Evaluation solcher exogener Veränderungen, welche von der Wohnbevölkerung der Gemeinde nicht antizipiert wurde und somit nur das Kinderbetreuungs- angebot, nicht jedoch die individuelle Familien- und Karriereplanung direkt beeinflussen, erlaubt, den kau- salen Einfluss der Betreuung zu ermitteln. Hierfür bie- tet sich eine vertiefende Analyse für einzelne Kantone an, wo Zeitreihen zur Entwicklung des FEB-Angebots – Versorgungs- und Finanzierungsgrad – bestehen, (z.B. Kantone Zürich, Basel-Stadt, Zug und evtl. Genf). Auch für diesen Teil der Analyse werden die Daten der SAKE verwendet, da sie aufgrund ihrer Stichprobengrösse auch noch bei Betrachtung einzelner Kantone genügend Beobachtungen aufweist. Mittels dieser konzentrierten Analyse kann man neben dem Einfluss zeitlicher Trends im Betreuungsangebot, auch den Effekt von detaillier- ten Informationen zum Versorgungs- und Finanzierungs- grad, sowohl im Vorschul- als auch im Schulbereich, ermitteln. Interviews und Fokusgruppen Zum besseren Verständnis und zur Vertiefung der öko- nometrischen Schätzergebnisse sind in einem weiteren Schritt qualitative Interviews und Fokusgruppen geplant. In Gesprächen mit erwerbstätigen Müttern und Vätern wird die Bedeutung des familienergänzenden Betreu- ungsangebots und der damit verbundenen poli tischen Rahmenbedingungen (steuerliche Regelungen, Finan- zierung etc.) für ihre Erwerbs- und Karrieremöglich - keiten ausgelotet. Folgende Themen stehen im Vorder- grund: • Gründe für die Wahl des aktuellen Kinderbetreuungs- und Geschlechterarrangements, Vor- und Nachteile der aktuellen Arrangements, praktische und organisatori- sche Fragen rund um die Kinderbetreuung (wer holt/ bringt die Kinder, wer übernimmt die Betreuung im Krankheitsfall und während der Schulferien). • Relevanz der familienergänzenden Betreuung für die Vereinbarkeit, die Berufs- und Karrieremöglichkeiten im Vergleich zu anderen institutionellen und kulturel- len Faktoren (z.B. Teilzeitangebot, Rollenverständnis). • Konkrete Anforderungen an die familienergänzenden Betreuungsangebote, Relevanz der verschiedenen Aus- gestaltungsparameter (Angebotsstruktur, Preis, Qua- lität, Öffnungszeiten, Flexibilität, steuerliche Anreize etc.). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 321 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Insgesamt werden rund 25 Personen befragt. Die Inter- viewpartnerInnen und Teilnehmenden der Fokusgruppen werden nach regionalen (Deutschschweiz/Romandie; Gemeinden mit hohem/tiefem Versorgungsgrad) und sozioökonomischen Kriterien (Bildungsniveau, Einkom- men/Funktion und Erwerbsgrad) ausgewählt. Die Auswertungen der verschiedenen quantitativen und qualitativen Analysen münden in Handlungsemp- fehlungen zuhanden der verschiedenen Akteure im Be- reich der Gleichstellungs- und Familienpolitik auf Ebene von Bund, Kantonen, Gemeinden und Wirtschaft. Aus ihnen soll hervorgehen, mit welchen konkreten Mass- nahmen im Bereich der familienergänzenden Kinderbe- treuung ein möglichst wirkungsvoller Beitrag zur Förde- rung der Gleichstellung geleistet werden kann. Im Vergleich mit den bereits existierenden Studien erlaubt das geplante Projekt erstmals eine umfassende und simultane Analyse der verschiedensten Aspekte der familienergänzenden Kinderbetreuung auf nationaler Ebene. Dementsprechend ermöglicht es eine relative Beurteilung und Gegenüberstellung verschiedener Poli- tikmassnahmen zur Förderung der Frau im Berufsleben, welche für eine effektive Ausgestaltung der Gleichstel- lungspolitik in der Schweiz hilfreich ist. Das Forschungs- projekt zielt auf die Verbesserung der institutionellen Rahmenbedingungen für die Gleichstellung und soll da- zu beitragen, dass Frauen künftig die gleichen Berufs- und Karrierechancen haben wie Männer. Es liefert empirisch abgestützte Ergebnisse zur Bedeutung der quantitativen und qualitativen Ausgestaltung der Kinderbetreuung im Vorschul- und Schulbereich auf die Chancen der Frauen im Erwerbsleben. Auf diese Weise nützt sie den privaten und öffentlichen AkteurInnen, welche sich mit der Wei- terentwicklung der Strukturen im Bereich der Kinder- betreuung im Vorschul- und Schulbereich beschäftigen. Zitierte Literatur Banfi S. und Iten R. (2007): Familienergänzende Kinderbetreuung und Er- werbsverhalten von Haushalten mit Kindern, Studie im Auftrag des Staats- sekretariats für Wirtschaft (SECO), Zürich. Buhmann Brigitte (2001): Zahlen und Fakten zur haushaltexternen Kinder- betreuung in der Schweiz. Frauenfragen: 39-42. Felfe, Christina (2008): «The Child Penalty – What about Job Amenities»; University St.Gallen Discussion Paper no. 2008-22. Lechner M. (2002): Program Heterogeneity and Propensity Score Matching: An Application to the Evaluation of Active Labour Market Policies, The Review of Economics and Statistics, 84, 205–220. Lindert Peter H. (2004): Growing Public. Social Spending and Economic Growth since the Eighteenth Century. Cambridge. UNICEF (2008): The child care transition: A league table of early childhood education and care in economically advanced countries, Florenz (Report Card 8). Susanne Stern, dipl. geogr., Gender Management NDS, Bereichs- leiterin INFRAS AG. E-Mail: susanne.stern@infras.ch Christina Felfe, PhD, Assistenzprofessorin, Universität St.Gallen, Schweizerisches Institut für Empirische Wirtschaftsforschung (SEW). E-Mail: christina.felfe@unisg.ch 322 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Kathrin Bertschy Michael Marti Ecoplan Ecoplan Berufseinstieg und Lohndiskriminierung Frauen verdienen nach wie vor 20 bis 30 Prozent weniger als Männer. Diese Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern lassen sich zwar zu über 50 Prozent statistisch erklären – mit unterschiedlichen Berufser­ fahrungen und Qualifikationen, welche sich im Verlauf des Erwerbslebens ergeben. Zum Zeitpunkt des Berufseinstiegs sollte es demnach aber keine Unter­ schiede geben. Dennoch existieren Anzeichen für eine unterschiedliche Entlöhnung bereits beim Einstieg ins Berufsleben, auch bei gleicher Ausbildung. Was sind die Ursachen der diskriminierenden Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern und zu welchem Zeit ­ punkt im Ausbildungs­ und Erwerbsverlauf entstehen diese? Ausgangslage und Fragestellungen Frauen verdienen nach wie vor weniger als Männer. International vergleichende Analysen zeigen, dass sich Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zwar in den meisten Ländern in den letzten Jahrzehnten mas- siv reduziert haben, nach wie vor aber auf 20 bis 30 Pro- zent geschätzt werden. Für die Schweiz kann beobachtet werden, dass die durchschnittlichen Lohnunterschiede über den Zeitverlauf abgenommen und sich insbeson dere in Tieflohnberufen verringert haben.1 Die bestehenden Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern werden meist mit der unterschiedlichen Berufserfahrung und Fähigkeiten begründet, welche im Verlauf des Erwerbs- lebens entstehen. So lassen sich über 50 Prozent der Un- terschiede mit persönlichen Qualifikationsmerkmalen (Ausbildung, Alter), der beruflichen Stellung, der Berufs- erfahrung oder dem Tätigkeitsbereich statistisch erklären. Der übrige, unerklärbare Anteil von über 40 Prozent (Diskriminierungseffekt) der Lohnunterschiede bedeu- tet, dass Frauen nach wie vor ca. 10 Prozent weniger Lohn einzig aufgrund ihres Geschlechts erhalten. Ökonomische Studien, welche das Ausmass der Lohn- diskriminierungen zu schätzen versuchen, basieren meist auf Datengrundlagen, mit welchen die Berufserfahrung nur annäherungsweise kontrolliert werden kann und die absolvierten Ausbildungen ungenau erfasst sind. So wird die Berufserfahrung vielfach über das Alter (weniger Ausbildungsjahre) oder das Dienstalter ermittelt, womit Erwerbsunterbrüche nicht berücksichtigt werden. Da diese mehrheitlich Frauen betreffen, wird das effektive Ausmass der Lohndiskriminierung tendenziell über- schätzt. Die absolvierten Ausbildungen werden häufig nur in zusammengefassten Kategorien erfasst und An- gaben zu individuellen Fähigkeiten/Leistungen sind meist nicht vorhanden; dadurch entstehen zusätzliche Unge- nauigkeiten bei der Ermittlung der persönlichen Quali- fikationen bzw. des akkumulierten Humankapitals. Die bestehenden Analysen vermögen nicht aufzuzeigen, zu welchem Zeitpunkt der (individuellen) Erwerbskarriere(n) Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern ent- stehen. Es stellt sich daher die Frage, ob Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern Ergebnis von unterschied- lichen Karriereverläufen und als solche erst ein paar Jahre nach dem Arbeitsmarkteintritt erkennbar sind. Oder ob bereits zum Zeitpunkt des Berufseinstiegs – selbst bei gleicher Ausbildung – Unterschiede ausgemacht werden können, was eigentlich nicht der Fall sein dürfte, zumal die schulische Vorbildung von jungen Frauen heu- te im Schnitt besser als die ihrer männlichen Kollegen ist. Dennoch existieren Anzeichen für eine unterschied- liche Entlöhnung bereits beim Einstieg ins Berufsleben auch bei gleicher Ausbildung. Ist diese unterschiedliche Entlöhnung das Ergebnis eigener Entscheidungen bei der Ausbildungsplatzwahl und/oder der Ausbildungs- platzvergabe durch die Lehrbetriebe, oder werden Frau- 1 Vgl. Souza-Poza (2004) und Strub et al. (2008). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 323 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat en trotz gleichwertiger Qualifikationen bei der Einstel- lung in gut bezahlte Berufe benachteiligt? Auf diese Fragen existieren bisher für die Schweiz keine Antworten. Bestehende Studien analysieren die Höhe der Lohnunterschiede zwischen den Geschlech- tern sowie die Anteile an erklärbaren und nicht erklär- baren Unterschieden, gehen aber nicht auf Ursachen und Entstehungszeitpunkt von Diskriminierung ein. Das Projekt BELODIS (Berufseinstieg und Lohndiskrimi- nierung) konzentriert sich auf diese Forschungslücke. Geschlechtsspezifische Unterschiede im Ausbildungsverlauf und beim Berufseinstieg Geschlechtsspezifische Unterschiede und dementspre- chende Selektionsmuster zeigen sich bereits früh im Bil- dungsverlauf. Bereits bei der Einstufung der Schülerinnen und Schüler in die Schultypen der Sekundarstufe I kön- nen diskriminierende Effekte betreffend Geschlecht und Migrationsstatus festgestellt werden. Bei vergleichbaren durchschnittlichen Schulleistungen erhalten Schweizer Mädchen zu 83 Prozent, Schweizer Jungen aber nur zu 70 Prozent einen Sekundarschulentscheid, bei ausländi- schen Kindern ist diese verzerrte Leistungsbeurteilung noch ausgeprägter.2 Das Geschlecht der Schüler be- einflusst demnach die Notengebung, ein Phänomen, das häufig mit geschlechtsrollenstereotypen Vorstellungen der (auf dieser Schulstufe) mehrheitlich weiblichen Lehr- personen zu erklären versucht wird.3 Der erste Schritt in den Arbeitsmarkt erfolgt in Län- dern mit dualen Ausbildungssystemen4 nicht erst nach Abschluss der Berufsbildung, sondern bereits mit dem Abschluss der obligatorischen Schule, wenn Schulabgän- gerinnen- und abgänger mit der Herausforderung kon- frontiert werden, einen ihnen entsprechenden Ausbil- dungsplatz zu finden. Frauen haben stärker von der all- gemeinen Bildungsexpansion profitiert und im Hinblick auf den Erwerb allgemeiner Bildungszertifikate im Ver- gleich zu den Männern aufgeholt, bzw. diese in Teilen bereits überholt. Und obwohl sie zudem von der verzerr- ten Leistungsbeurteilung beim Sekundarschulentscheid profitieren, gelingt es ihnen dennoch schlechter als ihren Kollegen, ihre Präferenzen für einen Lehrberuf zu reali- sieren. Um eine vergleichbar attraktive Lehrstelle zu erhalten, müssen Mädchen bessere schulische Qualifika- tionen ausweisen als Jungen.5 Sie beschränken sich in ihrer Auswahl in hohem Masse auf frauentypische Aus- bildungsstellen und begnügen sich häufiger mit weniger anspruchsvollen Ausbildungswegen, zudem weichen sie häufiger auf schulische Ausbildungsgänge aus. Die drei genannten Aspekte sind Merkmale für Ausbildungen, welche seltener in einen gut entlöhnten Beruf führen und zudem vergleichsweise tiefe Lehrlingsentlöhnungen auf- weisen.6 Ist dieser Berufsfindungsprozess der weiblichen Jugend- lichen in weniger prestigeträchtigen Ausbildungsgängen Ergebnis einer subjektiven Wahl (Selbstselektion der Mädchen in Ausbildungen, welche in schlechter entlöhn- te Berufe führen) oder Ergebnis des Auswahlverfahrens der Lehrmeister? Ergebnisse aus deutschen Studien belegen, dass Frauen bei der Ausbildungsplatzvergabe benachteiligt werden. Demnach bemühen sich Frauen aktiver bei der Ausbil- dungsplatzvergabe und bewerben sich häufiger und er- halten dennoch nur rund ca. 42 Prozent der Ausbildungs- plätze, dies trotz formal besseren Qualifikationen im Verhältnis zur männlichen Vergleichsgruppe.7 Die tiefe- ren Lehrstellenchancen weiblicher gegenüber männlicher Jugendlichen werden mit Geschlechterstereotypen (wo- nach z.B. der Lebenslauf junger Frauen nicht auf konti- nuierliche Erwerbsarbeit ausgerichtet sei) zu begründen versucht, welche im Rahmen betrieblicher Selektionen wirksam werden.8 Obwohl der erlernte Beruf das zur Auswahl stehende Berufsspektrum stark vorstrukturiert, gehen Frauen und Männer mit einer abgeschlossenen Ausbildung auf Se- kundarstufe II beruflich häufig unterschiedliche Wege. Das Spektrum an Tätigkeiten, das Frauen zur Verfügung steht, ist im Vergleich zu ihren Kollegen ungleich enger: Ausbildungsgewinne von Frauen in von Männern domi- nierten Berufen gehen teilweise wieder verloren, denn einem Teil der jungen Frauen gelingt es nicht, einen Ar- beitsplatz im besser bezahlten, gewerblich-technischen Bereich auch einzunehmen. Und in von Frauen domi- nierten (Ausbildungs-)Berufen zeigt sich der gegentei lige Effekt, dass beim Übergang ins Erwerbsleben eine noch stärkere Konzentration von Frauen zu beobachten ist, weil Männer diese Berufe verlassen.9 Erste Ergebnisse bezüglich Berufseinstieg von Lehr- abgängern auf Basis einer Teilstichprobe der TREE- Daten zeigen die negativen Folgen des stark segregierten Ausbildungs- und Arbeitsmarkts in der Schweiz: Frauen sind fast doppelt so häufig (zu 26 Prozent) prekär be- schäftigt wie Männer und im Tieflohnbereich im Ver- gleich zu ihren Kollegen markant übervertreten. Sie verdienen bei vergleichbaren Bedingungen und Quali- 2 Vgl. Haeberlin et al. (2004). 3 Vgl. Kreienbaum (2001). 4 Duale Berufsausbildungssysteme, welche die theoretische mit einer praxisnahen Ausbildung im Betrieb kombinieren, sind einzig in Deutsch- land, der Schweiz und Österreich (weniger stark auch in Dänemark und den Niederlanden) verbreitet, wo bis zu 70% (vgl. Borkowsky 2001, SKBF 2010) der Jugendlichen eine duale Ausbildung durchlaufen. 5 Vgl. Haeberlin et al. (2004). 6 Vgl. Palamidis & Schwarze (1989): 121, Imdorf (2005): 263, Blossfeld (2009): 115; Granato & Schittenhelm (2001). 7 Vgl. Blossfeld (2009): 113. 8 Vgl. Haeberlin et al. (2004) / Phelps (1972). 9 Vgl. Leemann & Keck (2005): 146. 324 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat fikationen im Durchschnitt monatlich rund 10 Prozent weniger als Männer.10 Forschungsthesen zu den Ursachen der Lohndiskriminierung beim Berufseinstieg Aus den bisherigen Erkenntnissen lassen sich zwei unterschiedliche Erklärungsansätze ableiten: Erklärungsansatz 1: Lohnunterschiede sind Ergebnis einer vorgelagerten, indirekten Diskriminierung. Sie ent- stehen entweder über eine Selbstselektion der Mädchen in Ausbildungen, welche in schlechter bezahlte Berufe münden. Oder über eine Fremdzuteilung in diese Be rufe, weil Mädchen bei der Vergabe dieser Ausbildungsplätze durch die Lehrberufsbetriebe benachteiligt werden. Erklärungsansatz 2: Die Diskriminierung entsteht bei der Stellenvergabe, indem Betriebe vorzugsweise Männer einstellen, selbst wenn Bewerbungen von gleich gut qua- lifizierten weiblichen und männlichen Personen vorliegen. Dies geschieht basierend auf Vorurteilen, z.B. dass Män- ner lieber Männer einstellen, oder aufgrund der Annah- me, dass Frauen ihren Beruf aus familiären Gründen wieder aufgeben könnten.11 Beide Erklärungsansätze haben denselben Effekt (Frauen verdienen trotz vergleichbaren Qualifikationen weniger als Männer, und dies mit grosser Wahrschein- lichkeit bereits beim Eintritt ins Berufsleben); um die Lohndiskriminierung zu reduzieren, müssen aber unter- schiedliche Massnahmen ergriffen werden: Im ersten Fall sind Selektionsmechanismen bei der Ausbildungswahl zu hinterfragen und es gilt, sowohl beim Berufsfindungs- prozess in der Schule, wie auch bei der Vergabe der Lehr- stellen anzusetzen. Im zweiten Fall müsste die geschlechts- spezifische Selektion von Unternehmen/Branchen bei der Anstellung von Berufseinsteigern abgebaut werden. Methodisches Vorgehen und Datengrundlage BELODIS untersucht die geschlechtsspezifischen Un- terschiede und Präferenzen sowie deren Ursachen beim Übertritt in den Arbeitsmarkt auf zwei Ebenen: Zum einen auf der individuellen Ebene über eine Analyse der Ausbildungs- und Erwerbsverläufe, hier werden statis- tisch-deskriptive und statistisch-ökonometrische Auswer- tungen auf Basis einer neuen Datengrundlage vorgenom- men. Zum anderen auf der Ebene der Betriebe, hier ist eine Betriebsbefragung in ausgewählten Branchen mit vermuteter Lohndiskriminierung vorgesehen. Die ersten Auswertungen erfolgen mit Daten aus der Schweizer Jugendlängsschnittstudie TREE (www.tree-ch. ch). TREE steht für Transitionen von der Erstausbildung ins Erwerbsleben und ist in der Schweiz die erste natio- nale Längsschnittuntersuchung zum Übergang Jugend- licher von der Schule ins Erwachsenen- und Erwerbs- leben. Im Zentrum dieser Erhebung stehen die Aus- bildungs- und Erwerbsverläufe nach Austritt aus der obligatorischen Schule. Die TREE-Stichprobe umfasst gut 6000 Jugendliche, die im Jahr 2000 am Projekt PISA (Programme for International Student Assessment) teil- genommen haben und im selben Jahr aus der obligato- rischen Schulpflicht entlassen wurden. Die Stichprobe ist national und sprachregional repräsentativ. Von 2001 bis 2007 wurden jährliche Befragungen zur aktuellen Situ- ation durchgeführt. Retrospektive Fragen und Nachbe- fragungen ermöglichen zudem die Abbildung monatsge- nauer individueller Ausbildungs- und Erwerbsverläufe. Zurzeit steht die 8. Befragung zur Situation der jungen Erwachsenen 10 Jahre nach ihrem Schulaustritt kurz vor dem Abschluss. Diese Daten ermöglichen Analysen auf der Ebene der individuellen Berufsverläufe. Es kann untersucht werden, ob und welche genderspezifische Unterschiede bei Ar- beitsmarkteintritten und bei der Entwicklung der Be- rufsverläufe in den ersten Erwerbsjahren existieren. Die Einstiegslöhne nach Geschlecht können getrennt für verschiedene (Berufs-)Ausbildungen, Branchen und Sprachregionen analysiert werden. Mittels ökonometrischer Methoden können die Lohn- unterschiede der Berufseinsteiger unter Berücksichtigung ihrer absolvierten Berufsausbildungen und weiterer Er- klärungsfaktoren für den individuellen Erwerb von Qua- lifikationen geschätzt und in erklärbare und diskriminie- rende Anteile zerlegt werden. In die Untersuchung flies- sen auch bisher nicht kontrollierbare Merkmale (z.B. individuelle Leistung über Noten und Pisa-Testergebnis- se oder die exakte Berufserfahrung) mit ein, was die Schätzungen deutlich verbessert. Indem die Schätzungen für die gleiche Kohorte 3 bis 6 Jahre nach dem Berufs- einstieg wiederholt werden, kann die Entwicklung der Lohnunterschiede über die ersten Berufsjahre und der Zeitpunkt des Auftretens von diskriminierenden Lohn- unterschieden analysiert werden. Zudem wird untersucht, ob Mädchen bei der Vergabe der prestigeträchtigen Aus- bildungsplätze durch die Lehrberufsbetriebe benachtei- ligt werden und ob junge Frauen, welche eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, trotz gleichen Qualifi- kationen wie ihre männlichen Kollegen länger auf Stel- lensuche sind bzw. seltener Zugang zu prestigeträchtigen Stellen finden. 10 Vgl. Bertschy et al. (2007). 11 Vgl. z.B. Beckers «Taste for discrimination»-Theorie (1971). Demnach sind rational nicht begründbare Vorurteile der Arbeitgeber für die Dis- kriminierung von Frauen bei betrieblichen Personalentscheidungen verantwortlich. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben demnach Vor- urteile und Vorlieben für Arbeitnehmende mit speziellen demographischen Merkmalen und bevorzugen in der Regel solche, die die gleichen Merk- male wie sie selbst aufweisen (Männer stellen Männer ein, wünschen keine Frauen als Vorgesetzte, etc.). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 325 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Die Überprüfung des zweiten Erklärungsansatzes, wo- nach diskriminierende Lohnunterschiede beim Berufs- eintritt entstehen, weil Betriebe aus verschiedenen Grün- den das männliche Geschlecht vorziehen und Bewerbe- rinnen benachteiligen, erfolgt über eine Betriebsbefra- gung in ausgewählten Branchen mit vermuteter Lohn- diskriminierung. Im Fokus steht hierbei die Frage, ob Betriebe in diesen Branchen trotz Bewerbungen von Frauen mit gleichwertigen Qualifikationen häufiger den männlichen Bewerbern den Vorzug geben und sich somit der geschlechtsspezifische Effekt bei den Aufstiegschan- cen verfestigt, indem stark nachgefragte und nur von Männern besetzte Berufe höhere Aufstiegs- und Ein- kommensmöglichkeiten erhalten und sich dieser Effekt durch die selektive Vergabe weiter verstärkt. Projektbedeutung und Nutzen der erwarteten Ergebnisse Das Projekt wird neue Hinweise zur Ursache von Un- gleichheiten mit Fokus auf einen prägenden Lebensab- schnitt (Berufseinstieg) liefern, aus dem sich Hinweise für die Bildungs- und Arbeitsmarkt- sowie die Gleich- stellungspolitik ergeben. Wenn Ursachen und Entste- hungszeitpunkt der Lohnunterschiede besser geklärt sind, können zweckmässige Massnahmen gegen die Lohndis- kriminierung ergriffen werden. Zudem wird erstmals ein Vergleich mit andern Ländern ermöglicht, die in diesem Bereich der Berufsbildungsforschung bereits weiter sind. Literatur Bertschy Kathrin, Böni Edi, Meyer Thomas (2007). An der zweiten Schwelle: Junge Menschen im Übergang zwischen Ausbildung und Arbeitsmarkt. Er- gebnisübersicht des Jugendlängsschnitts TREE. Bern. Blossfeld Hans-Peter (2009). Geschlechterdifferenzen im Bildungssystem. In: Jahresgutachten 2009/vbw, Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (Hrsg.), VS Verlag für Sozialwissenschaften,Wiesbaden. Borkowsky Anna (2001). Women and Men in Swiss vocational education. In: Gonon Philipp et al. (Hrsg.): Gender perspectives on vocational education: historical, cultural and policy aspects, S. 19–34. Bern: Peter Lang. Granato Mona, Schittenhelm Karin (2001). Perspektiven junger Frauen beim Übergang zwischen Schule und Ausbildung. In: BWP Berufsbildung in Wis- senschaft und Praxis, 2001 (2001) 6, S. 13–17. Haeberlin Urs, Imdorf Christian, Kronig Winfried (2004). Von der Schule in die Berufslehre: Untersuchungen zur Benachteiligung von ausländischen und von weiblichen Jugendlichen bei der Lehrstellensuche. Haupt Verlag, Bern. Kreienbaum Maria A. (2001). Gleicher Lohn für gleiche Arbeit? Überlegungen zum Zusammenhang von Leistungsbewertung und Geschlecht. In: Solzbacher C., Freitag Ch. (Hrsg.), Anpassen, verhindern, abschaffen? Schulische Leis- tungsbewertung in der Diskussion, Bad Heilbrunn 2001. Leemann Regula J., Keck Andrea (2005). Der Übergang von der Ausbildung in den Beruf. Bedeutung von Qualifikation, Generation und Geschlecht. Neuchâtel: Bundesamt für Statistik. Palamidis Helene, Schwarze Johannes (1989), Jugendliche beim Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung und in die Erwerbstätigkeit (Mitteilun- gen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 22 (1), S. 114–124. Sousa-Poza Alfonso (2004). The Gender Wage Gap and Occupational Segre- gation in Switzerland, 1991–2001. In: Schweizerische Zeitschrift für Sozio- logie, 29(3), S. 399–415. Strub Silvia, Gerfin Michael, Büttikofer Aline (2008). Vergleichende Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebungen 1998 bis 2006: Untersuchung im Rahmen der Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes. Universität Bern, Büro für arbeits- und sozial- politische Studien BASS AG (Hrsg.). Kathrin Bertschy, lic. rer. pol., Consultant im Bereich Arbeitsmarkt und Bildung bei Ecoplan. E-Mail: kathrin.bertschy@ecoplan.ch Michael Marti, Dr. rer. pol., Geschäftsfeldleiter Arbeitsmarkt und Bildung bei Ecoplan. E-Mail: michael.marti@ecoplan.ch 326 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Natascia Nussberger Bundesamt für Justiz Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung Die geltenden Bestimmungen über den Vorsorgeaus­ gleich bei Scheidung (Art. 122–124 ZGB) sind seit deren Inkrafttreten (1. Januar 2000) Gegenstand verbreiteter Kritik. Diese lässt sich allerdings nicht auf einen gemeinsamen Nenner bringen, da sie vielfältig ist und zum Teil in ganz verschiedene Richtungen geht. Der Bundesrat hat in Erfüllung einer Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats einen Vorentwurf für die Änderung des Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) verfasst. Ausgangslage Zu den vermögensrechtlichen Folgen der Eheschei- dung gehören die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 i.V.m. Art. 181 ff. des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB]), die Teilung der beruflichen Vorsor- ge (Art. 122 ff. ZGB) und die Festsetzung des nachehe- lichen Unterhalts (Art. 125 ff. ZGB). In Bezug auf die Vorsorge hält Art. 111 der Bundesverfassung fest, dass die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf dem sog. «drei-Säulen-Konzept» beruht, d.h. auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. Im Scheidungsfall wird die Re- gelung der ersten Säule dem Sozialversicherungsrecht überlassen, während die dritte Säule dem Güterrecht untersteht. Diese zwei Bereiche werden von der aktuel- len Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung nicht tangiert. Grundzüge des geltenden Rechts Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte im Schei- dungsfall jeweils Anspruch auf die Hälfte der Austritts- leistung, die der andere Ehegatte während der Ehedauer gebildet hat. Unter «Austrittsleistung» ist der Anspruch zu verstehen, der einer Person gegenüber ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zusteht, wenn sie beispielsweise bei einem Stellenwechsel von einer Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge in eine andere übertritt (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Von der bei der Scheidung vorhandenen Austrittsleistung wird die aufgezinste Austrittsleistung abgezogen, die ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits erwor- ben hatte. Die Hälfte dieses Differenzbetrages steht dann dem andern Ehegatten zu. Als Stichdatum für die Berech- nung des Wertes der Austrittsleistungen ist der Zeitpunkt der Ehescheidung festgesetzt (Art. 22 Abs. 2 FZG). Verzicht und Ausschluss der Teilung (Art. 123 ZGB) Auf die Teilung der Austrittsleistungen, gestützt auf Art. 122 ZGB, kann zum Voraus ebenso wenig verzichtet werden wie auf den nachehelichen Unterhalt. Die Sicher- stellung einer angemessenen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge liegt nämlich im öffentlichen Interes- se. Dies schliesst aber einen Verzicht im Scheidungszeit- punkt nicht in jedem Fall aus. Art. 123 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die Ehegatten in der Scheidungsvereinbarung auf eine Aufteilung verzichten können, sofern die Vor- sorge der berechtigten Person auf andere Weise sicher- gestellt ist. Dabei hat das Gericht zu achten, dass diese Mittel auf Seiten des anspruchsberechtigten Ehegatten gleichermassen dem Vorsorgezweck dienen. Das Gericht kann die Aufteilung der Austrittsleistungen gegen den Willen der berechtigten Person ganz oder teilweise ver- weigern, wenn diese – im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung – offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Entschädigung (Art. 124 ZGB) Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorge- fall bereits eingetreten, sei es, dass er das Rentenalter erreicht hat, sei es, dass er invalid geworden ist, so spricht das Gericht eine angemessene Entschädigung zu (Art. 124 ZGB). Eine Entschädigung kann auch «aus anderen Gründen» zugesprochen werden, wenn z.B. ein Ehegatte einer ausländischen Versicherungseinrichtung ange- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 327 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat schlossen ist und das massgebende ausländische Recht keine Aufteilungsmöglichkeit kennt. Angemessen ist eine Entschädigung, wenn sie die Ehedauer, die unterschied- lichen Vorsorgebedürfnisse der Parteien je nach Alter und die anderen wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick auf die Vorsorge berücksichtigt. Die Entschädigung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Ist ausserhalb der be- ruflichen Vorsorge genügend Vermögen vorhanden, so kann eine Kapitalabfindung vereinbart werden. Eine Entschädigung ist aber auch in Rentenform möglich.1 Kritik am geltenden Recht Die vorstehend skizzierte Rechtslage besteht seit 1. Ja- nuar 2000 und ist seither Gegenstand verbreiteter Kritik. Am 10. November 2005 beauftragte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats den Bundesrat mit einer Motion, den Reformbedarf im Bereich des Vorsorgeaus- gleichs und der Kinderbelange abzuklären. Die Motion wurde vom Bundesrat in der Folge zur Annahme emp- fohlen und sowohl vom National- als auch vom Stände- rat überwiesen. Zur Einreichung dieser Motion gaben die parlamen- tarischen Initiativen Thanei und Sommaruga Anlass.2 Sie verlangten im Wesentlichen, • dass die Voraussetzungen des Verzichts auf die Teilung erschwert würden; • dass die hälftige Teilung der Austrittsleistungen zwin- gend und von Amtes wegen durchgeführt werde; • dass eine Teilung der Austrittsleistungen ausgeschlos- sen sei, wenn eine Person ihren Unterhaltspflichten während der Ehe nicht nachgekommen sei oder eine schwere Straftat gegenüber dem anderen Ehegatten oder dieser nahestehenden Personen begangen habe; • dass die hälftige Teilung als Grundsatz gelte und die Gerichte die Entschädigung gestützt auf klare Bemes- sungsgrundlagen von Amtes wegen festzulegen hätten. Die beiden Vorstösse griffen die Kritik auf, die in den Ergebnissen des Forschungsprojekts «Evaluation Vor- sorgeausgleich» im Rahmen des Nationalen Forschungs- programms 453 festgehalten wurde. Demgegenüber war eine Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richterinnen bzw. Richtern und Anwältinnen bzw. Anwälten sowie Mediatorinnen bzw. Mediatoren seitens des Bundesamts für Justiz zum Schluss gekommen, dass die Gerichte und die Anwaltschaft mehr Flexibilität und Praktikabilität der gesetzlichen Regelung forderten. Geschiedene Witwen Ein besonderes Problem stellt sodann der Fall der sog. geschiedenen Witwen dar. Ist ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert oder invalid, ist eine Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 124 ZGB aus- geschlossen, und es ist eine Entschädigung auszurichten (vgl. Ziff. 1c). Ist beim verpflichteten Ehegatten kein Ver- mögen vorhanden, muss sich der berechtigte Ehegatte – meist die Frau – mit einer Unterhaltsrente begnügen. Finanziert wird diese mit der Rente des Mannes. Für die Frau geht diese Lösung so lange in Ordnung, als ihr Ex- Mann lebt. Ihre Situation kann sich aber dramatisch ver- schlechtern, wenn dieser stirbt und die Unterhaltsrente deshalb wegfällt (Art. 130 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall kann es nämlich passieren, dass sie danach nur noch eine Witwenrente im Rahmen des Obligatoriums nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erhält.4 Die geschiedene Witwe steht in diesem Fall deutlich schlech- ter da als die «echte» Witwe, die auch Anspruch auf die überobligatorischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung erheben kann. Dies gilt als umso stossender, als die Vor- sorgemittel, von denen die Witwe gerade nicht profitiert, häufig zu einer Zeit geäufnet worden sind, als der Ver- storbene noch mit der (jetzt) geschiedenen Witwe ver- heiratet war. Diese Lücke in der Vorsorge einer geschie- denen Frau nach dem Tod ihres früheren Ehemannes hat zur Einreichung der parlamentarischen Initiative Vreni Hubmann 07.454 vom 22. Juni 2007 «Änderung der Schei- dungsfolgen nach Eintritt eines Vorsorgefalls. Änderung von Artikel 124 ZGB» geführt. Am 16. Januar 2009 hat die zuständige Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrats einstimmig beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Diesem Entscheid schloss sich am 17. August 2009 die Rechtskommission des Ständerats an. Die wichtigsten Neuerungen des Vorentwurfs Vorentwurf des Bundesrats Das Bundesamt für Justiz setzte im Jahr 2007 eine Expertenkommission mit dem Auftrag ein, den gesetz- geberischen Handlungsbedarf im Bereich des Vorsor- geausgleichs zu evaluieren und Verbesserungsvorschlä- ge zu unterbreiten. Gestützt auf diese Arbeiten entwarf das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine Vernehmlassungsvorlage mit folgenden Neuerungen: 1 Vgl. Botschaft BBl 1996 I, S. 105 f.; BGer 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003; BGE 131 III 1. 2 Parlamentarische Initiative Anita Thanei 04.405 vom 8. März 2004, Scheidungen. Vorsorgeaus-gleich; Parlamentarische Initiative Carlo Som- maruga 04.405 vom 9. März 2004, Scheidung. Effektive Gleichbehand- lung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen. 3 Baumann Katerina/Lauterburg Margareta, NFP 45/Probleme des Sozi- alstaates, Forschungsprojekt «Evaluation Vorsorgeausgleich», 4045– 64783, Bern 2004. 4 Vgl. BGE 134 V 208. 328 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt Teilung der Austrittsleistung auch nach Eintritt des Vorsorgefalls (Art. 122 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG) Als wesentliche Neuerung schlägt die Vorlage eine Tei- lung der Austrittsleistung bzw. des Kapitalwerts der Leis- tungen auch für den Fall vor, dass im Zeitpunkt der Schei- dung der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sei es, dass der verpflichtete Ehegatte invalid oder bereits pensioniert ist (Art. 122 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG). Mit dieser Lösung sollte auch die oben erwähnte Proble- matik der sog. geschiedenen Witwen gelöst oder zumindest entschärft werden. Die Berechnung der Austrittsleistung soll bei laufender Invalidenrente aufgrund des versicher- ten Lohns erfolgen, der der Invalidenleistung zugrunde gelegt wurde (Art. 123 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d VE- FZG). Wird im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens eine Altersrente ausgerichtet, so soll die Austrittsleistung dem reglementarischen Rentenbarwert entsprechen (Art. 123 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22e VE-FZG). Ausnahmen von der hälftigen Teilung (Art. 122 Abs. 2 und 3 VE-ZGB) In der Vorlage wird ausdrücklich geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht (Art. 122 Abs. 2 VE-ZGB) oder die Ehegatten (Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB) vom Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgemittel abweichen dürfen. Der Vor- entwurf trägt dabei den Bedürfnissen der Praxis nach Flexibilität Rechnung und schlägt vor, dass ein Ehegatte in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise verzichten kann, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge sichergestellt bleibt. Die Gerichte müssen nach wie vor den Vorsorgeausgleich von Amtes wegen vornehmen (Art. 141 Abs. 3 ZGB).5 Im Übrigen hat das Gericht wie im alten Recht die Möglichkeit, die Teilung der Austritts- leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, wenn sie offensichtlich unbillig wäre. Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bei Belastung eines mit Vorsorgemitteln finanzierten Grundstücks (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG, Art. 5 Abs. 3 VE-FZG) Will heute ein Ehegatte einen Teil seiner beruflichen Vorsorge für Wohneigentum vorbeziehen, so muss sein Ehegatte schriftlich zustimmen (Art. 30c BVG). Nach einem Vorbezug kann der Grundeigentümer ohne Zu- stimmung des Ehegatten weitere Grundpfandrechte er- richten. Dies kann zur Gefährdung der in das Wohnei- gentum investierten Vorsorgegelder führen. Um dieses Risiko zu minimieren, schlägt der Vorentwurf des Bun- desrats vor, dass künftig der Ehegatte bzw. die eingetra- gene Partnerin oder der eingetragene Partner der Be- gründung eines Grundpfandrechts zustimmen muss, wenn das belastete Grundstück mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, kann – wie beim Vorbezug selber – das Zivilgericht angerufen werden (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG). Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG) und Aufteilung des Zinsverlustes (Art. 22a Abs. 3 VE-FZG) Die Expertenkommission hatte in ihrer Mehrheit vorgeschlagen, es dem Gericht bzw. den Parteien zu erlauben, den massgebenden Zeitpunkt für die Berech- nung der Austrittsleistungen zu bestimmen, der aber nicht mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt hätte liegen dürfen, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwächst. Der Bundesrat erachtete diese Lösung als nicht befriedigend. Nach wie vor könnten die Beteilig- ten nämlich nicht wissen, wann das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen wird. Der Bundesrat schlägt in seinem Vorentwurf vor, auf den Zeitpunkt des Schei- dungsbegehrens und somit die Rechtshängigkeit abzu- stellen (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG). Der gleiche Zeitpunkt gilt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Damit wird ein praktikables Datum festgesetzt, das ein Taktieren verunmöglicht und Rechtssicherheit schafft. Dass damit die während des Scheidungsverfah- rens gebildete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt wird, wird im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf ge- nommen. Im Übrigen bietet der Bundesrat in Art. 22a Abs. 3 VE-FZG eine Lösung für die in der Lehre kontroverse Frage, wer den Zinsverlust zu tragen hat, wenn Vorsor- gemittel in Wohneigentum investiert werden.6 Zu diesem Verlust kommt es, weil in diesem Fall die Vorsorgegelder keinen Zins mehr abwerfen. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Expertenkommission schlägt der Bun- desrat vor, den Zinsverlust anteilsmässig dem ehelichen und dem vorehelichen Vorsorgevermögen zu belasten und entsprechend aufzuteilen. Übertragung der Austrittsleistung, Wiedereinzahlung (Art. 22c VE-FZG) Die geltende gesetzliche Regelung sieht bei der Über- weisung von Guthaben im Rahmen des Vorsorgeaus- gleichs keine ausdrücklichen Bestimmungen zu obliga- torischen und überobligatorischen Anteilen des zu überweisenden Guthabens vor. Besonders stossend ist es, wenn das Guthaben, das von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten dem BVG-Altersguthaben belastet und überwiesen wird, wie ein Einkauf behandelt 5 Art. 141 ZGB wird mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilpro- zessordnung am 1. Januar 2011 aufgehoben und durch Art. 280 Abs. 3 ZPO ersetzt. 6 Vgl. Urteil B 8/06 vom 16.8.2006 (auszugsweise publiziert in BGE 132 V 332). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 329 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt und dem überobligatorischen Guthaben des berechtig- ten Ehegatten gutgeschrieben wird. Da die Mindestbe- stimmungen des BVG, insbesondere betreffend Zinssatz und Umwandlungssatz, nicht für die überobligatorischen Ansprüche gelten, kann dieses Vorgehen dazu führen, dass trotz hälftiger Teilung im Vorsorgefall beträchtlich tiefere Leistungen erfolgen. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu verhindern, schlägt der Vorentwurf vor, die zu übertragende Austrittsleistung im Verhältnis des Al- tersguthabens nach Art. 15 BVG zum überobligatori- schen Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeits- einrichtung des verpflichteten Ehegatten zu belasten und bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben zuzuordnen (Art. 22c VE-FZG). Auffangeinrichtung und Umwandlung der Austrittsleistung in eine Rente (Art. 22f VE-FZG) Art. 22f VE-FZG macht den Weg dafür frei, dass der berechtigte Ehegatte die bei der Scheidung erhaltene Austrittsleistung zu vertretbaren Bedingungen in eine Altersrente umwandeln kann. Damit es dazu kommt, muss er bei der Scheidung die Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung übertragen. Diese übernimmt damit eine neue Aufgabe. Die Übertragung der Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung ist allerdings freiwillig. Der berechtigte Ehegatte kann die Austrittsleistung auch wie bisher in eine Freizügigkeitseinrichtung einbringen. So- fern ein Einkauf bei der eigenen Vorsorgeeinrichtung möglich ist, kann die Austrittsleistung auch dafür ver- wendet werden. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, in dem der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung seinen Beschäftigungsgrad erhöht. Meldepflicht der Einrichtungen (Art. 24a VE-FZG) Die Vorsorgeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle 2. Säule zu melden (Art. 24a VE-FZG). Damit wird es für die Scheidungsgerichte leichter, beim Vorsorgeausgleich al- le einschlägigen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Internationale Verhältnisse (Art. 61 und 64 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG]) Der Bundesrat schlägt vor, Art. 61 Abs. 2–4 IPRG zu streichen. Damit entfällt die bisherige Anknüpfung an das ausländische Heimatrecht; der Vorsorgeausgleich erfolgt stets nach schweizerischem Recht. Die Änderung bringt für Rechtssuchende und Gerichte eine willkom- mene Erleichterung und Vereinfachung. Durchsetzungs- probleme gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrich- tungen entfallen und aufwendige Recherchen sowie ordre public­Fragen werden gegenstandslos. Der Vorentwurf erweitert die Zuständigkeitsbestim- mungen für die Ergänzung oder Abänderung von Ent- scheidungen über die Teilung der Ansprüche gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Art. 64 Abs. 1bis VE-IPRG). Neuer Anknüpfungspunkt soll der Sitz der Vorsorgeeinrichtung sein. Weiteres Vorgehen Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, das vom 16. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010 dauerte, haben 25 Kantone, 5 politische Parteien und 22 Organisationen zum Vorentwurf des EJPD Stellung genommen. Die Vor- schläge für die Verbesserung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung wurden von einer klaren Mehrheit grundsätz- lich begrüsst. Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2010 vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und beschlossen, an den meisten Punkten des Vorentwurfs festzuhalten. Im Übrigen hat er folgendes entschieden: Erstens soll die Verzichtsregelung des Vor- entwurfs (Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB) mit der Möglichkeit der überhälftigen Teilung ergänzt werden. Zweitens soll darauf verzichtet werden, die Aufteilung und die Berech- nung des Zinsverlustes zu regeln, wenn Vorsorgemittel in Wohneigentum investiert worden sind (Art. 22a Abs. 3 VE-ZGB). Diese Frage soll nach wie vor von der Recht- sprechung zu beantworten sein. Drittens soll die Eidge- nössische Kommission für die berufliche Vorsorge beauf- tragt werden, die neuen Berechnungsregeln (Art. 122 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG) auf ihre Durchführbarkeit und Praktikabilität hin zu überprüfen sowie eine Überprüfung der durch die Einführung der Meldepflicht verursachten Kosten vorzunehmen. Gleich- zeitig hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, bis Ende 2011 eine Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuchs auszuarbeiten. Natascia Nussberger, Anwältin, Fachbereich Zivilrecht und Zivil- prozessrecht, Bundesamt für Justiz. E-Mail: natascia.nussberger@bj.admin.ch 330 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Bernd Marin Eszter Zólyomi European Centre for Social Welfare Policy and Research in Vienna. Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? Die Herausforderungen der alternden Gesellschaften, besonders die Alterung der Bevölkerung, sind in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Rentensysteme in Europa gut dokumentiert. Die Genderaspekte hin gegen sind erstaunlicherweise weniger bekannt. Im kürzlich erschienenen Buch «Women’s Work and Pensions: What is Good, What is Best? Designing Gender­Sensitive Arrangements», herausgegeben von Bernd Marin und Eszter Zólyomi, wird die Problematik der Gleich­ stellung hinsichtlich Geschlecht, Klasse und Kohorte in staatlichen Rentensystemen behandelt. Im Fokus stehen ländervergleichende Analysen und Einzel­ studien internationaler Experten über Österreich, Finnland, Italien, Polen und Schweden. Im Folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse und Erkenntnisse präsentiert. In den vergangenen Jahrzehnten haben sich die Arbeits- welt und das Pensionierungs- und Rentenumfeld in Bezug auf das «dritte Alter» tiefgreifender und schneller denn je verändert. Unter dem Einfluss einer raschen Alterung der Bevölkerung sowie Veränderungen in den Arbeits- märkten und der Familie erhalten geschlechter- und generationenpezifische Aspekte zunehmende Bedeutung. Während die Alterung der Bevölkerung rascher als je im vergangenen Jahrhundert voranschritt und sich in den kommenden Jahrzehnten noch beschleunigen wird, scheinen die Herausforderungen der Alterung («dritten Demografie») von den Veränderungen der Teilnahme am Erwerbsleben und an den Arbeitsmärkten unberührt. Die rapide Alterung der Bevölkerung ist vor allem auf deutlich höhere Überlebensraten, auf die gestiegene Langlebigkeit und Lebenserwartung in allen Altersgrup- pen zurückzuführen, hauptsächlich aber auf das Erreichen eines immer höheren Alters und den gleichzeitig geringen Fertilitätsraten in den hoch entwickelten Ländern. In der UN-europäischen Region bleibt die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter durchschnittlich über zehn Jah- re der Arbeit fern. Dies ist auf Nichterwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit zurückführen. In den meisten Ländern ist aber auch eine anhaltende Konvergenz von männlicher und weiblicher Arbeitsmarktteilnahme zu beobachten. Trotz dieser langsamen und allmählichen Annäherung bestehen weiterhin deutliche geschlechtsspezifische Un- terschiede bezüglich der Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern. Zurückzuführen ist dies auf den viel hö- heren Anteil von Unterbrechungen im Arbeitsleben, auf Laufbahnabbrüche und viel weniger Vollzeitarbeit bei Frauen. Der Hauptgrund für die immer noch bestehen- den, wenn auch stetig kleiner werdenden Unterschiede bezüglich Erwerbstätigkeit, liegt in der anhaltend unglei- chen Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit zwischen Frauen und Männern. Vor allem hinsichtlich der Aufteilung der Kinderbetreuung sowie der ge- schlechtsspezifischen Lohnunterschiede in den Bereichen Gesundheit und Langzeitbetreuung, Hausarbeiten und familiärer Verpflichtungen. Dies führt unweigerlich auch zu ungleichen und höchst unterschiedlichen Einkommen im Alter und ungleich verteiltem Armutsrisiko bei Männern und Frauen. Ob man nun die Einkommensersatzraten von Rentnern im Vergleich zur erwerbstätigen Bevölkerung oder andere Indikatoren für eine adäquate «Rente» vergleicht, z.B. monatliche Renten, angesparte Lebenspensionssumme (Alterskapital) oder Rentenleistungen in Bezug auf die bezahlten Beiträge, die Ergebnisse bezüglich relativer Vor- und Nachteile für Männer und Frauen fallen jeweils sehr unterschiedlich aus. Hinzu kommt, dass Frauen einen grösseren Anteil in der Altersgruppe von älteren Menschen ausmachen. Sie stellen gar den weitaus grössten Anteil unter den Ältes- ten und das seit rund 50 Jahren mit steigender Tendenz. Frauen sind im Alter weitaus häufiger als Männer von Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 331 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Armut betroffen. Zudem leben Frauen weiterhin durch- schnittlich länger als Männer, aber ihre Einkommens- situation ist diesem längeren Leben nicht angepasst. Zwar profitieren sie, aufgrund ihrer längeren Lebenserwartung, von höheren Renditen auf ihren geleisteten Beiträgen, verfügen aber über ein niedrigeres monatliches und jähr- liches Renteneinkommen als Männer. Folglich muss bei der Neukonzipierung und bei Reformen von Rentensys- temen untersucht werden, wie sich die genderspezifischen Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt auf die Altersvor- sorge auswirkt. Rentenreformen und deren Auswirkungen auf Frauen Jedes institutionelle Konzept und sozialpolitische Pro- gramm hat immer auch geschlechtsspezifische Auswir- kungen, ebenso wie sie auf generationenbezogene, klas- senspezifische und andere Aspekte Einfluss nehmen. Die Diskussion von Rentenreformen muss berücksichtigen, dass Unterschiede in der Arbeitswelt sich direkt in den Rentenleistungen niederschlagen. Zum Beispiel bezüg- lich folgender Aspekte: • Umfang und Struktur von öffentlichen gegenüber pri- vaten Rentensystemen; • Verhältnis zwischen geleisteten Beiträgen und Leis- tungen • Bestimmungen, die die Unterschiede betreffend Arbeit, Einkommen und unbezahlter Familienarbeit entweder verstärken oder aufheben; • Konzepte, die faire Hinterbliebenenleistungen bieten; • Befristete oder unbefristete Regelungen im Renten- system zum Ausgleich historisch bedingter Bildungs- unterschiede, die zu entsprechenden Unterschieden auf dem Arbeitsmarkt und tieferen Rentenansprüchen geführt haben; oder • Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bzw. die ausschliessliche Verwendung von geschlechts- neutralen Sterbetafeln beim Kalkulieren von Leistun- gen. Die Auswirkungen aktueller Rentenreformen auf die Geschlechter werden häufig vor dem Hintergrund einer unweigerlichen Benachteiligung der Frauen besprochen. Allerdings zeichnen die im Buch dargelegten empirischen Anhaltspunkte ein differenzierteres und viel komplexe- res Bild. Nehmen wir beispielsweise die zunehmende Verschie- bung von leistungsorientierten (Leistungsprimat) zu mehr oder weniger beitragsorientierten Systemen (Beitrags- primat). Renten eng an die geleisteten Beiträge zu kop- peln bedeutet tiefere Renten für alle, die weniger gear- beitet und verdient und entsprechend auch weniger Beiträge geleistet haben. Dies wirkt sich aufgrund der geringeren Arbeitsmarktpräsenz für Frauen weitaus nach- teiliger als für Männer aus. Zwar gibt es auch genügend Beispiele von Bestimmun- gen in den «alten», leistungsdefinierten Systemen, die Männer direkt oder indirekt begünstigt haben. Und selbst, wo explizit versucht worden ist, Frauen zu schützen, hat man de facto eine geringere Teilnahme am Arbeitsmarkt generiert. Das doch etwas paradoxe Ergebnis dieser widersprüchlichen Rahmenbedingungen läuft darauf hinaus, dass die meisten Frauen immer noch mit einem viel geringeren Bruttoeinkommen (Monats- bzw. Jahres- basis) und viel höherem Armutsrisiko im Alter konfron- tiert sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Frauen in den Genuss von Umverteilungen und Netto- ausgleichen zwischen den Geschlechtern kommen und aufgrund der höheren Lebenserwartung insgesamt hö- here Rentenleistungen erhalten. Renten im Beitragsprimat Man kommt nicht umhin festzustellen, dass die Ent- wicklung hin zu beitragsprimatbasierten Rentenformen, selbst innerhalb von Systemen im Leistungsprimat (auch die Ausbreitung von Festbeitragssystemen mit fiktiven Einkommensrentenkonten [NDC] und kapitalgedeckten Systemen) Frauen so lange benachteiligen wird, wie deren einbezahlten Beiträge niedriger sind und die Beitrags- dauer kürzer ist. Zudem benachteiligt sie Frauen so lange mutterschafts- und andere familien- und haushaltbeding- te Laufbahnunterbrechungen nicht oder nur teilweise durch Rentengutschriftsmodelle entschädigt werden. Die einzige allgemeine Methode zum Ausgleichen ei- nes potenziell schrumpfenden monatlichen Renten-Ein- kommens und eines potenziell ansteigenden Lebenszeit- Einkommens liegt darin, den Ruhestand der Frauen aufzuschieben und die Jahre kurz vor dem effektiven Ruhestand ebenfalls erwerbstätig zu verbringen. Dies, da die letzen Jahre am Ende des Erwerbslebens am meis- ten zum Alterskapital beitragen. Es handelt sich dabei um einen geschlechterneutralen politischen Ansatz, doch würde die Umsetzung unter den gegebenen und zu erwartenden geschlechtsspezifischen Umständen den Frauen mehr entgegenkommen als den Männern, da die Einkommenssicherheit bei Frauen im Alter sich weit unterschiedlicher über verschiedene Ren- tenbemessungen spannt als bei Männern. Gesetzliches Rentenalter Ein weiteres, offensichtliches und viel diskutiertes Beispiel stellt das unterschiedliche Renteneintrittsalter für Frauen und Männer dar. Gleiches Rentenalter als genderneutrale Massnahme wird häufig als Benachtei- ligung für Frauen und als Verlust eines historischen Pri- vilegs propagiert. Bei vertiefter Betrachtung muss dies allerdings als Gewinn und nicht als Last in der neuen Rentenwelt bezeichnet werden. Je stärker die Renten 332 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat an die Arbeitsbiografie und Beitragshistorie gebunden werden, umso mehr lösen sich die Frauen von diesem Privileg, das einst effektiv einen Vorteil darstellte. Vor- teile bei der Frühpensionierung und finanzielle Zuschüs- se sind geschlechterdiskriminierend und begünstigen Frauen nur unter versicherungsmathematisch ungerech- ten Bedingungen bezüglich Wachstumsraten und Ent- schädigungssummen. Diese wiederum wirken sich tendenziell dämpfend auf das Arbeitskräfteangebot (vor allem von Frauen), die Ersparnisse, das Wirtschaftswachstum, die Produktivität und die steuerliche Nachhaltigkeit aus und verzerren das Wirtschaftsverhalten (besonders durch Entscheide be- züglich Arbeit und Pensionierung). Ob die gleiche Ein- richtung nun gut oder schlecht ist, einen Vorteil oder einen Bumerang für Frauen darstellt, hängt natürlich davon ab, ob das Regelwerk in einem leistungsprimat- oder beitragsprimatbasierten Kontext angewendet wird. Unter Rentenexperten herrscht inzwischen allgemeiner Konsens darüber, dass Frauen heute in allen Systemen von einer Angleichung des Renteneintrittsalters profitie- ren. Die Höhe der Renten hängt natürlich von der Art und dem Umfang der Beiträge ab: Innerhalb eines NDC- Programms wie in Schweden, Polen und Italien zählen die zusätzlichen Jahre am Ende des Erwerbslebens mehr als die vorherigen Jahre, und am meisten für das kumu- lierte Rentenvermögen als Annuität, da die Zinserträge auf angesparten Vorsorgekapitalien am höchsten sind. Zusätzliche Kapitalerträge sind höher und führen zu bedeutenderen Beiträgen für das Alterskapital als die effektiv geleisteten zusätzlichen Beiträge. Versicherungsmathematische Neutralität Es bestehen aber weitere Unterschiede beim sozialen Versicherungsschutz, die zwar nicht so ins Auge springen, aber nichts desto weniger von Bedeutung sind. Darunter fallen beispielsweise Durchschnittsberechnungen, basie- rend auf dem Lebenszeiteinkommen und deren Auswir- kungen auf die Geschlechter. In den alten, leistungsde- finierten Programmen mit Formeln, die «ein paar beste Jahre» miteinbeziehen, konnten einige hoch qualifizierte und gut verdienende Frauen mit dennoch kurzen Lauf- bahnen von solchen Einrichtungen auf fakultativer Basis sehr gut profitieren. Diese Frauen laufen nun aufgrund der erweiterten, versicherungsmathematisch gerechten und neutralen Berechnungsperioden Gefahr, Einbussen in Kauf nehmen zu müssen, und zwar im Ausmass frühe- rer Verzerrungen. Entsprechend kommt die versiche- rungsmathematische Neutralität den Frauen entgegen, und zwar insofern, als eine überragende Mehrheit der Frauen immer noch schlechter bezahlt wird und viel fla- chere Alters-/Lohnprofile aufweist als Männer. Dies trifft vor allem zu, wenn Berechnungen bezüglich Lebens- zeiteinkommen durch gerechtere Valorisierungsfaktoren für frühere Einkommen begleitet werden. Indexierung der Renten Ein weiteres Beispiel von struktureller Ambivalenz bietet die Indexierung der Renten nach der Pensionie- rung. Das ist natürlich für Männer und Frauen äusserst wichtig, allerdings nicht auf die gleiche Weise, da die Indexierung auch die noch restliche Lebenserwartung bei Beginn der Pensionierung einbezieht, ebenso das rasche Ansteigen derselben. So wirkt sich beispielsweise die allgemeine Verschiebung von einer lohnbasierten auf eine preisbasierte Indexierung (oder auf eine kombinier- te «Schweizer» Indexierung) auf mehr Frauen als Männer ungünstig aus, was den Lebensstandard betrifft, d.h. mehr Frauen als Männer bleiben hinter dem Lebensstandard der zahlenmässig leicht grösseren männlichen Erwerbs- bevölkerung zurück. Die andere Seite der Medaille darf natürlich nicht ausser Acht gelassen werden, wenn man die Thematik in ihrer ganzen Komplexität verstehen und erfassen will. Da Frauen älter werden als Männer, wird eine weniger vorteilhafte Rentenindexierung die sterb- lichkeitsbedingten Vorteile hinsichtlich geschlechterbe- zogener Umverteilung und den insgesamt höheren Ren- tenleistungen der Frauen problemlos wett machen, wenn geschlechtsneutrale Sterbetafeln verwendet werden, die länger lebende Personen, und damit meistens Frauen begünstigen. Hinterbliebenenrenten Auch die Reglemente betreffend Hinterbliebenenren- ten erweisen sich als sehr komplex und sind voller ge- schlechterspezifischer Ambivalenzen, vielleicht noch mehr als jeder andere Altersrentenbereich. Was sich auf den ersten Blick als vorteilhaft für Frauen darstellt, namentlich grosszügige Hinterbliebenenrenten, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als falsch. Auf den ersten Blick erscheint die klassische Begründung allerdings plausibel. Die meisten Altersvorsorgeprogramme sehen Hinterbliebenenregelungen vor, und Verwitwung ist ein für Frauen viel höheres Risiko als für Männer. Also soll- te dieser Bereich Frauen doch grosszügig und deutlich begünstigen. Doch diese Folgerung kann sich als voreilig erweisen, da geschlechtsneutrale Hinterbliebenenrenten nicht auf geschlechtsspezifische Weise umverteilt werden, sondern nach Zivilstand, d.h. nicht Frauen per se erhalten Leistungen, sondern vielmehr verheiratete Paare, wobei nur Witwen im Sinn einer hinterbliebenen Ehefrau be- dacht werden. Dies wird umso deutlicher, wenn wir pri- vate Vorkehrungen von Frauen und Männern betrachten, die in Systemen ohne staatliche Hinterbliebenenvor sorge getroffen werden (ausser unter besonderen Umständen, wie beispielsweise in Schweden). Ohne staatliche Pro- gramme mussten Paare selber für den hinterbliebenen Ehepartner vorsorgen (sparen oder versichern) und da- mit den Konsum beider Partner einschränken. In gen- derneutralen staatlichen Systemen, wo folglich diese private Bürde wegfällt, werden deshalb Paare bzw. Fami- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 333 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat lien mit nur einem erwerbstätigen Partner und vor allem Hausfrauen durch allein stehende Männer und Frauen quersubventioniert. Familien mit zwei Vollzeit erwerbs- tätigen Partnern subventionieren Familien mit einem erwerbstätigen Partner, die dann aber auch nur von einem beitragenden Partner profitieren. Man braucht nicht spe- ziell darauf hinzuweisen, dass dies starke (und häufig den eigentlichen Bestrebungen zuwider laufende) Anreize für Frauen schafft, zu Hause zu bleiben (länger als ge- wünscht oder nötig) bzw. schwarz oder unbezahlt zu ar- beiten. So unterminieren sie das Sozialvorsorgesystem als solches. Diese Situation zeigt sich am schlimmsten in Rentenprogrammen, in denen Frauen ihre Rentenan- sprüche aufgeben müssen, sobald sie eine Witwenrente beziehen (oder umgekehrt), was – besonders gut ausge- bildete – Frauen aufgrund hoher Besteuerung von einer Erwerbstätigkeit abhält bzw. Heirat als Institution zu- nehmend durch Zusammenleben ohne Trauschein ersetzt. In traditionellen Systemen profitierten Witwen am meisten als Hausfrauen von gut verdienenden Ehemän- nern, weil keine dieser Frauen je Sozialversicherungsbei- träge an die Hinterbliebenenvorsorge leistete. Besser ausgebildete Frauen mit eigenem, höheren Einkommen profitierten am wenigsten (bzw. hatten die höchsten Op- portunitätskosten), da sie von einer Erwerbstätigkeit abgehalten worden sind und ihr Humankapital damit abwerteten. Oder sie waren erwerbstätig und bezahlten relativ hohe einkommensabhängige Beiträge, ohne viel oder überhaupt etwas dafür zu erhalten, wenn man davon ausgeht, dass das Einkommen ihrer Ehemänner und spä- ter ihre Witwenrente immer noch höher war, als ihre eigene unabhängige Rente gewesen wäre. Hingegen werden Frauen in modernen Rentensyste- men nicht mehr davon abgehalten, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen, da sie ihre eigenen Renten als Ergän- zung ihres individuellen Alterseinkommens unabhängig von einer Hinterbliebenenrente erhalten. Dennoch, be- stehen Witwenleistungen, werden sie eventuell nicht zugesprochen, ohne eine Form von Kostenteilung durch die Begünstigten zu berücksichtigen. Dadurch sollen Geschiedene, im Konkubinat lebende Personen, Allein- stehende und allein erziehende Elternteile nicht diskri- miniert werden, ebenso nur einmal verheiratete Personen im Gegensatz zu mehrmals Verheirateten (mit Mehr- fachansprüchen auf Hinterbliebenenrenten). Viele Län- der sehen deshalb Bestimmungen zum Schutz einiger dieser Gruppen von Frauen mit speziellen Bedürfnissen vor: Gesplittete Rentenansprüche auf pro-rata-Basis nach einer Scheidung, Anspruch auf Ehegatten- und Hinterbliebenenrente nach einer bestimmten Anzahl Ehejahren, Anspruch auf Witwenrente und abgeleitete Mindestrentengarantien auch für nicht verheiratete Müt- ter usw. Die Modernisierung eines Systems bringt häufig etwas seltsame Mischungen von folgereichen Anpassun- gen an sich ändernde Umstände hervor, z.B. Splitting von Rentenleistungen zwischen Eheleuten für die Dau- er der Ehe bzw. des Zusammenlebens im unverheirate- ten Zustand. Paternalismus im Wohlfahrtsstaat Die Ambivalenz des Paternalismus im Wohlfahrtsstaat wie auch der (Teil-)Modernisierung zeigt sich auch, wenn es um Gutschriften für Kinderbetreuung oder andere Formen von Anerkennung für gesellschaftlich wertvolle, nichtmarktliche Tätigkeiten von Frauen oder auch von Männern geht. Aktuell sehen viele Rentensysteme staat- liche Zahlungen für bestimmte Zeiten ohne Erwerbstä- tigkeit vor, beispielsweise Elternurlaub oder Langzeit- pflegeurlaub, Arbeitslosigkeit und Krankheit. Bei den in diesen Bereichen ausgerichteten Leistungen ist der Gen- derimpact natürlich sehr gross. Doch wie halten es die Behörden des Sozialwesens? Wird nur eine Pauschalfor- mel akzeptiert bzw. vom Staat bezahlt oder gewährleistet? Oder kommen einkommensbasierte Gutschriften zum Tragen, die die Stellung der betroffenen Person im Markt reflektieren und sich entsprechend dieser Stellung bzw. ihrer Beiträge an die Sozialversicherung anpassen. Inte- ressanterweise sind Gutschriften für Mutterschaftsur- laube und betreuungsbedingtes Fernbleiben von der Arbeit die zwei einzigen Arten von Arbeitsabwesenheit, bei denen der Beitragsgrundsatz der Sozialversicherun- gen, sonst oberstes Gebot aller Sozialsicherheitssysteme (und durch einige nichtbeitragspflichtige soziale Auffang- netze abgesichert), manchmal zu Gunsten einer pauschal festgelegten Leistung fallen gelassen wird, was beispiels- weise in den traditionell eher männlich dominierten Be- reichen wie Arbeitslosigkeit, Kranken- oder Unfallver- sicherung undenkbar wäre. Unabhängig davon, ob dies nun Formen geschlechterspezifischer Diskriminierung widerspiegelt oder nicht, würde es jetzt und in Zukunft einmal mehr helfen, Frauen mit tiefen Löhnen besser zu schützen, und zwar auf Kosten der besser gebildeten und besser verdienenden berufstätigen Frauen. Der Unter- schied zwischen einkommensbezogenen und pauschalen Rentengutschriften (und natürlich der Familienzeitan- rechnung) ist umso bedeutender, je höher die Bildung und Löhne der Frauen effektiv sind, und je grösser die Differenz zwischen effektivem Einkommen und Min- destlöhnen. Diese Überlegungen zeigen, dass das, was immer noch gut ist für die Mehrheit der Frauen, die we- niger qualifiziert und nicht so gut bezahlt sind, für besser gebildete, qualifizierte und gut entlöhnte berufstätige Frauen nachteilig ist. Je nachdem, wie sich die künftigen Entwicklungen gestalten, wird das Fallenlassen von Ver- sicherungsgrundsätzen bezüglich Pflegeanrechnungen und Betreuungsgutschriften bei Rentenanspruchsberech- nungen höchstwahrscheinlich Frauen zunehmend be- nachteiligen, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit weiter ausdehnen und höhere Einkommen auf dem Arbeits- markt erzielen können. 334 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Ansätze für gendersensible Rentenkonzepte Eine gendersensible Ausgestaltung von Rentensyste- men muss genderneutrale Hauptzielsetzungen vorsehen und prüfen, welche genderspezifischen Wirkungen unter den gegebenen Umständen zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen auf Entwicklungen hin zu einer mehr oder weniger ausgeglichenen Geschlech- tergleichstellung und Chancengleichheit beurteilt werden müssen. Dabei muss ein spezieller Blick auf mögliche Kollisionen, Zielkonflikte und Härtefälle geworfen wer- den. Dies selbst bei gendersensiblen Rentenkonzepten im Rahmen von geschlechtsneutralen Regelwerken, die – wie erläutert – für genderspezifische Ergebnisse be- stimmend sein können. Im Zentrum stehen Massnahmen, die aktuell vor allem Frauen begünstigen: Zum Beispiel genderneutrale, für beide Geschlechter geltende Sterbe- tafeln, garantierte Mindesteinkommen und Rentengut- schriften für Kindererziehung und unbezahlte Familien- betreuung. Deren komparative Vorteile fallen den Frauen nicht geschlechtsbedingt zu, sondern nur deshalb, als sie häufiger geringere Löhne erzielen, länger leben oder gesellschaftlich wertvolle, aber unbezahlte Leistungen erbringen wie Kinderbetreuung und Langzeitpflege. Folglich sind beim Entwickeln von Rentenreglementen Massnahmen, die Frauen gegenüber Männern begünstigen, die geschlechtsspezifischen Lebens- und Arbeitsbedin- gungen miteinbeziehen. Sie laufen auf positive Aktions- programme hinaus, die nicht Frauen als solche begüns- tigen, sondern alle Einzelpersonen, soziale Gruppen, Situationen und Aktivitäten, die besondere Aufmerk- samkeit, Unterstützung oder Honorierung im Renten- system verdienen. Gerechte, genderneutrale Rentensysteme bestrafen somit niemanden für einen gesunden Lebensstil, ein län- geres Leben, für die Kindererziehung, Heirat, Konkubi- nat, Scheidung oder Verwitwung. Doch können Erwerbs- tätigkeit und andere gesellschaftlich wertvolle Tätigkei- ten von Kinderbetreuung über Langzeitpflege gebrech- licher älterer Familienmitglieder bis hin zur Freiwilligen- arbeit explizit belohnt werden, und zwar unabhängig vom Geschlecht der Personen, die diese Leistung erbringen. Ambivalenzen betreffend genderbezogenen Auswir- kungen können auch auf die verschiedenen Zeithorizon- te zurückzuführen sein, die bei der Analyse der Zielkon- flikte angewendet werden. Zwar sind Frauen (heute) durch steuerfinanzierte Sicherheitsnetze und Grundein- kommensprogramme viel besser geschützt als mit ein- kommensfinanzierten Rentenprogrammen, doch wirken sich diese auf Dauer negativ aus, als sie Erwerbslosigkeit, unbezahlte Arbeit und Armutsfallen fördern können. Je freier die Verbindung zwischen Beiträgen und Renten- leistungen, desto höhere Subventionen fallen für Aktivi- täten ausserhalb des Marktes an und desto besser für Frauen in der kurzen Frist, allerdings mittel- und lang- fristig gesehen umso schlechter. Da zudem berufsstand- und zivilstandsbedingte Klas- senunterschiede zwischen Frauen und Männern herr- schen ist bei Frauen-/Männern-Vergleichen Vorsicht geboten: Was kurzfristig für einige schlecht bezahlte Frau- en (und Männer) gut ist, kann gleichzeitig schlecht für andere, berufstätige oder besser verdienende Frauen und Männer sein. Mittel- und langfristig gesehen kann es aber auch schlecht für schlecht bezahlte Frauen sein, da sie möglicherweise in Umkehrung der Tatsachen in ihren benachteiligten Positionen über Generationen festsitzen und so die Investitionen in ihre Ausbildung und Hu- mankapital abwerten. Je marktausgerichteter, versiche- rungsmathematisch gerecht, genderneutral und umver- teilungslos Rentenprogramme letztlich sind, desto mehr Frauen werden mit den gleichen Risiken konfrontiert, profitieren aber auch von den gleichen Möglichkeiten, wie Männer sie traditionell in der Arbeitswelt und Lauf- bahnentwicklung haben. Weder genderneutrale noch gendersensible Renten- programme werden immer verhindern können, dass Frauen niedrigere Leistungen als Folge ihrer (aktuell immer noch genderspezifischen) schwächeren Arbeits- marktpositionen erhalten. Deshalb können Rentensyste- me der Benachteiligung von Frauen nur teilweise Ab hilfe schaffen. Wie auch immer sich die Bemühungen innerhalb des Sozialsystems gestalten werden, ohne eine Verbesse- rung der Gleichstellung in der Arbeitswelt und eine gleich- mässigere Aufteilung der bezahlten und unbezahlten Aufgaben zwischen Frauen und Männern können keine höheren oder besseren Renten für Frauen erreicht werden. Bernd Marin, Executive Director des European Centre for Social Welfare Policy and Research in Wien. E-Mail: marin@euro.centre.org Eszter Zólyomi, Forscherin am European Centre for Social Welfare Policy and Research in Wien. E-Mail: zolyomi@euro.centre.org Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 335 sozialpolitik Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Rosmarie Marolf Bundesamt für Sozialversicherungen Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen im Jahr 2011 Der folgende Artikel verschafft einen Überblick über die für das Jahr 2011 zu erwartenden Änderungen in den Sozialversicherungen und über weitere Reformvorhaben im Sozialversicherungsbereich. Stand der Information: Ende Oktober 2010. Änderungen per 1. Januar 2011 Anpassung der AHV/IV-Renten Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1140 auf 1160 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2280 auf 2320 Franken. Bei den Ergänzungsleistun- gen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 18 720 auf 19 050 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28 080 auf 28 575 Franken für Ehepaare und von 9780 auf 9945 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilf- lose werden angepasst. Die Mindestbeiträge der Selbst- ständigerwerbenden und der Nicht- erwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 460 auf 475 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 892 auf 904 Franken. Kosten der höheren Renten Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 765 Milli- onen Franken, davon 650 Millionen bei der AHV und 115 Millionen bei der IV. Davon gehen 170 Millionen zu Lasten des Bundes, der sich zu 19,55 Prozent an den Ausgaben der AHV und zu 37,7 Prozent an jenen der IV beteiligt. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 1 Million Franken zu Lasten des Bundes und 4 Millionen für die Kan- tone. Weitere wichtige Anpassungen auf den 1. Januar 2011 • Für die Berechnung der Beiträge von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen benötigen die Ausgleichskassen die Angaben der kantonalen Steuerbehörden. Dieser Datenaustausch kann in Zukunft über die Datenaustauschplattform des Bundes Sedex erfolgen. • Die Beiträge der Nichterwerbstä- tigen werden auf dem Vermögen und dem Renteneinkommen be- rechnet. Neu werden dabei auch die Renten der AHV berücksichtigt, die IV-Renten hingegen weiterhin nicht. • Wer Ergänzungsleistungen erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt in Zukunft generell nur noch den Mindestbeitrag. • Der Bundesrat hat genauer defi- niert, was bei Kindern als Ausbil- dung gelten kann. Das ist von Be- deutung für den Anspruch auf Waisen- und Kinderrenten für Kin- der zwischen dem 18. und 25. bzw. auf die Ausbildungszulagen für Kin- der zwischen dem 16. und 25. Alters- jahr. Berufliche Vorsorge: Grenzbeträge ab dem 1. Januar 2011 Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge • Mindestjahreslohn 20 880 Fr. • minimaler koordinierter Lohn 3 480 Fr. • Koordinationsabzug 24 360 Fr. • obere Limite des Jahreslohns 83 520 Fr. Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen • bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 6 682 Fr. • ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 33 408 Fr. 336 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsab- zug von 23 940 auf 24 360 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 20 520 auf 20 880 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) beträgt neu 6682 Franken (heute 6566) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, res- pektive 33 408 Franken (heute 32 832) für Personen ohne 2. Säule. Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und In- validenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch dem Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Dabei muss dieser Teuerungsausgleich zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden. Danach erfolgen die Anpas- sungen auf den gleichen Zeitpunkt wie jene der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei Jahre. Somit erhalten auf den 1. Januar 2011 all jene zum ersten Mal einen Teue- rungsausgleich, die seit 2007 eine ob- ligatorische Hinterlassenen- oder In- validenrente der zweiten Säule erhal- ten. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumenten- preise im Jahre 2010 von 103,4 (Basis Dez. 2005=100) und den September- index des Jahres 2007 (101,1) ab. Das ergibt eine Anpassung um 2,3 Prozent. Die Renten, die seit 2006 laufen, wurden auf den 1.1.2010 erstmals an- gepasst und erfahren nun auf den 1.1.2011 erneut eine Erhöhung, weil die Anpassung jetzt dem Rhythmus der AHV folgt. Für diese Anpassung gilt die Differenz zwischen den Sep- temberindizes 2010 (103,4) und 2009 (103,1), was einen Teuerungsausgleich von 0,3 Prozent ergibt. Renten, die vor 2006 entstanden, wurden letztmals – im gleichen Zug wie die AHV-Renten – auf den 1.1.2009 erhöht. Sie werden jedoch auf den 1.1.2011 nicht erhöht, weil der Septemberindex der Konsumenten- preise von 2010 tiefer ist als derjenige von 2008. Die Renten, die 2008 oder später entstanden sind, werden nicht ange- passt, weil sie noch nicht seit drei Jahren laufen. Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsaus- gleich nicht obligatorisch. Ob diese Renten der Preisentwicklung ange- passt werden oder nicht, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorge- einrichtung, das auch über einen all- fälligen Teuerungsausgleich für lau- fende Altersrenten befindet. Es muss seinen Entscheid in der Jahresrech- nung oder im Jahresbericht erläutern. Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 Prozent Gestützt auf die Empfehlung der BVG-Kommission legte der Bundes- rat den Mindestzinssatz für 2011 un- verändert bei 2 Prozent fest. Die von Übersicht: Beträge gültig ab dem 1. Januar 2011 Renten und Hilflosenentschädigungen (pro Monat) Minimale Altersrente 1 160 Fr. Maximale Altersrente 2 320 Fr. Maximale Ehepaarrente (zwei Renten) 3 480 Fr. Hilflosenentschädigung AHV leicht (nur zu Hause) 232 Fr. (im Heim oder zu Hause) mittel: 580 Fr. schwer: 928 Fr. Hilflosenentschädigung IV leicht: 232 Fr. (im Heim) mittel: 580 Fr. schwer: 928 Fr. Hilflosenentschädigung IV leicht: 464 Fr. (zu Hause) mittel: 1 160 Fr. schwer: 1 856 Fr. Intensivpflegezuschlag für Minderjährige IV (zu Hause) mindestens 4 Stunden: 464 Fr. mindestens 6 Stunden: 928 Fr. mindestens 8 Stunden: 1 392 Fr. Beiträge und Beitragsskala (pro Jahr) Mindestbeiträge (AHV 387 Fr., IV 65 Fr., EO 23 Fr.) AHV/IV/EO: 475 Fr. (AHV 774 Fr., IV 130 Fr.) Freiwillige AHV/IV: 904 Fr. AHV/IV/EO sinkende Beitragsskala untere Grenze: 9 300 Fr. obere Grenze: 55 700 Fr. EL­Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf (pro Jahr) für Alleinstehende: 19 050 Fr. für Ehepaare: 28 575 Fr. für Waisen: 9 945 Fr. Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 337 der Mehrheit der BVG-Kommission dem Bundesrat am 18. September 2009 empfohlene Formel ergab per Ende Juli 2010 einen Wert von 2,18 Prozent und per Ende August einen solchen von 2,08 Prozent. Berücksich- tigt wurde ausserdem, dass die nega- tive Entwicklung der Aktienmärkte als Folge der Finanzkrise bisher noch nicht kompensiert werden konnte. Auch verharren die aktuellen Zinsen auf rekordtiefem Niveau. Im Vorjahr ergab die von der Kommission favo- risierte Formel einen Wert von 1,93 Prozent und wurde auf 2 Prozent auf- gerundet. Ausgehend von den Ergeb- nissen der Formel werden mit einem Mindestzinssatz von 2 Prozent die aktuellen Rahmenbedingungen an- gemessen berücksichtigt. Der Bun- desrat folgte damit dem Antrag der BVG-Kommission. Die Berechnungsmethode der Eid- genössischen Kommission für beruf- liche Vorsorge (BVG-Kommission) kombiniert weitgehend risikolose mit risikoträchtigen Anlagen. Als Aus- gangspunkt der Überlegungen dient wie bereits im Vorjahr der langfristi- ge gleitende Durchschnitt der Ren- dite der 7-jährigen Bundesobligatio- nen. Dieser gleitende Durchschnitt entspricht einem Obligationenport- folio, dessen Rendite fast risikolos erreichbar ist. Zusätzlich berücksich- tigt werden der Pictet BVG Index 93 sowie der IPD Wüest und Partner Index, welche Aktien, Anleihen und Liegenschaften enthalten. Auch in den kommenden Jahren soll diese Formel als Ausgangsbasis für die Fest- legung des Mindestzinssatzes ver- wendet werden. Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital Die Freizügigkeitsstiftungen ver- walten Vorsorgekapital von Versi- cherten der 2. Säule. Sie kommen insbesondere dann zum Zug, wenn jemand z.B. eine Stelle verlässt, ohne gleich eine neue anzutreten und somit das gebundene Vorsorgekapital nicht an eine neue Pensionskasse überwie- sen wird. Mit der Verordnungsänderung, die der Bundesrat beschlossen hat, haben die Versicherten künftig mehr Aus- wahlmöglichkeiten, wie sie ihre Frei- zügigkeitsgelder anlegen möchten. Bisher waren zusätzlich zum Konto- sparen nur schweizerische Kollektiv- anlagen (insbesondere Fonds) zuge- lassen. Neu dürfen die Freizügigkeits- gelder auch in ausländische Fonds investiert werden, welche die FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Ausserdem werden Direktinvestitio- nen in bestimmte verzinsliche Anlagen wie Bundes- oder Kassenobligationen zugelassen. Ebenso können die Stif- tungen Vermögensverwaltungsaufträ- ge an Banken, Fondsleitungen, Effek- tenhändler und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen ertei- len. Diese unterstehen einer direkten und präventiven Aufsicht der FINMA. Berufliche Vorsorge: Massnahmen für ältere Arbeitnehmende Die Massnahmen für ältere Arbeit- nehmerInnen sollen die Arbeits- marktbeteilung fördern und den Ver- bleib im Arbeitsmarkt begünstigen. Die Vorsorgeeinrichtungen können älteren Versicherten ab 2011 folgende Neuerungen anbieten: • Versicherte, die ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren (Lohnkürzung um höchstens die Hälfte), können ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterfüh- ren. • Versicherte, die auch nach dem or- dentlichen Rentenalter erwerbs- tätig bleiben möchten, können bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre Vorsorge- einrichtung einbezahlen. Diese Massnahmen gehören zum ers- ten Teil der in drei Etappen umzuset- zenden Strukturreform in der beruf- lichen Vorsorge. Die zweite Etappe mit verschärften Governance-Vor- schriften für Pensionskassen soll am 1. Juli 2011 in Kraft treten. Die dritte Etappe schliesslich betrifft die ver- stärkte Aufsicht in der 2. Säule und soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Vorgesehen ist dabei insbesondere die Einrichtung einer Oberaufsichtskom- mission. Bundesrat erhöht den Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung Der Beitragssatz für die Erwerbser- satzordnung (EO) wird vom 1. Januar 2011 bis Ende 2015 von heute 0,3 auf 0,5 Lohnprozente angehoben. Damit wird den zusätzlichen Ausgaben der EO für die Mutterschaftsentschädi- gung Rechnung getragen und sicher- gestellt, dass die EO ihre Leistungen jederzeit erbringen kann. Die neue Mutterschaftsentschädi- gung für erwerbstätige Mütter wurde in der Volksabstimmung vom 26. Sep- tember 2004 gutgeheissen und am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Diese Ent- schädigung wird gleich wie die Ent- schädigung für Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und Zivildienst aus dem EO-Fonds finanziert. Bereits in den damaligen Abstimmungserläu- terungen hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass zusätzliche 0,2 Lohnprozente notwendig sein wer- den, um die Ausgaben für die Mutter- schaftsentschädigung zu finanzieren. Die Reserven des EO-Fonds sind nun unter den gesetzlichen Mindest- Die Anpassungen im Überblick Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassungssatz am 1.1.2011 1985–2005 1.1.2009 0,0 % 2006 1.1.2010 0,3 % 2007 – 2,3 % 2008–2010 – – Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 338 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 stand einer halben Jahresausgabe gesunken. Um die Reserven wieder aufzubauen und die Finanzierung der Leistungen sicherzustellen, wird der Beitragssatz während 5 Jahren von 0,3 auf 0,5 Prozente, erhöht. Mit dieser Erhöhung, die je hälftig von Arbeit- geber und Arbeitnehmer zu tragen ist, wird der Fonds voraussichtlich bis Ende 2015 wieder über Reserven von ca. 63 Prozent einer Jahresausgabe verfügen. Der Bundesrat wird vor Ablauf der befristeten Beitragserhö- hung die Situation neu beurteilen und die nötigen Massnahmen für die Zeit nach 2015 treffen. Erhöhung kommt drei Jahre später als ursprünglich angenommen Vor der Volksabstimmung vom 26. September 2004 zur Einführung der Mutterschaftsentschädigung ging der Bundesrat davon aus, dass der EO-Beitragssatz spätestens 2008 an- gehoben werden müsse. Aus den fol- genden Gründen haben die Reserven des EO-Fonds aber drei Jahre länger gereicht: • Das Inkrafttreten der Mutter- schaftsentschädigung wurde um ein halbes Jahr auf 1. Juli 2005 hinaus- geschoben. • Die Einnahmen der EO fielen we- gen der guten Wirtschaftsentwick- lung in den vergangenen Jahren höher aus als erwartet. Detailregelungen für das Familien- zulagenregister Das Register bildet die zentrale In- formationsplattform über Familienzu- lagen, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familien- zulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern, Transparenz über bezogene Familienzulagen her- stellen und dem Bund und den Kan- tonen als Auskunftsstelle dienen. Das Familienzulagenregister wird durch die Zentrale Ausgleichsstelle von AHV und IV geführt. Der Bund trägt sowohl die Kosten für den Auf- bau des Registers (max. 3,8 Mio. Fran- ken) als auch die Betriebskosten (rund 1,7 Mio. Franken jährlich). Datenaustausch Gemäss aktueller Schätzung der Anzahl Kinder, für die eine Kinder- oder Ausbildungszulage ausgerichtet wird, werden bei Inbetriebnahme des FamZReg rund 1,7 Mio. Kinder und Jugendliche registriert sein. Die Da- ten, die je Kind und Zulage zwingend im Register zu erfassen sind, werden in der Familienzulagenverordnung abschliessend aufgeführt (u.a. die Ver- sichertennummer und die Personen- identifikationsdaten der Kinder sowie der Bezügerinnen und Bezüger; die Beziehung der Bezügerin oder des Bezügers zum Kind, für das eine Zu- lage bezogen wird, wie z.B. Mutter, Vater, Stief-, Pflegeelternteil usw.; der Erwerbsstatus der Bezügerin oder des Bezügers). Die Durchführungsstellen der Fa- milienzulagen (rund 200 Familienaus- gleichs-, 35 Arbeitslosen- und 79 AHV-Ausgleichskassen) sind zum Datenaustausch mit dem Familienzu- lagenregister verpflichtet. Um die Vollständigkeit und die Tagesaktua- lität des Registers zu gewährleisten, haben sie eine neue Familienzulage oder eine Änderung (z.B. Beginn ei- ner Ausbildung oder Beendigung des Anspruchs auf eine Familienzulage) innerhalb eines Arbeitstages ans Re- gister zu melden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen sorgt für die Einhaltung der Meldepflicht. Informationszugang Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungs- stellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit ist Nutzerin mit einem beschränkten Informationszu- gang; die Informationen darüber, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, sind im Internet öffentlich ab- rufbar. Das entlastet insbesondere die Arbeitgeber bei ihren Abklärungen. Überdies erfüllt diese Abfragemög- lichkeit ein sozialpolitisches Anliegen: Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er hierzu gesetzlich verpflich- tet wäre, oder dass Eltern die Famili- enzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündi- gen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen. Allerdings müssen für die Abfrage dieser Informationen die Versichertennummer der AHV sowie das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Inbetriebnahme National- und Ständerat haben am 18. Juni 2010 mit der Änderung des Familienzulagengesetzes die gesetz- liche Grundlage für die Einrichtung des Familienzulagenregisters geschaf- fen und dem Bundesrat den Erlass der Ausführungsbestimmungen über- tragen. Die Gesetzes- und Verord- nungsänderung sind auf den 15. Ok- tober 2010 in Kraft getreten. Die In- betriebnahme des Familienzulagen- registers ist auf Anfang 2011 vorge- sehen. Arbeitslosenversicherung: Erhöhung der Lohnabzüge per 2011 Auf allen versicherten Einkommen bis 126 000 Franken wird eine Bei- tragserhöhung von 2,0 auf 2,2 Prozent vorgenommen. Auf Einkommensan- teilen zwischen 126 000 und 315 000 Franken wird darüber hinaus ein So- lidaritätsprozent erhoben. Sämtliche Beiträge, auch das Solidaritätspro- zent, werden je hälftig von der Arbeit- geber- und der Arbeitnehmerseite getragen. Durch die Erhöhung der ALV-Beiträge fliessen jährliche Mehreinnahmen von 620 Millionen Franken in die ALV. Damit wird die Schuldenlast von über 7 Milliarden Franken kontinuierlich abgebaut. Die Arbeitslosenversicherung ist finanziell nicht im Gleichgewicht. Das geltende Gesetz verpflichtet den Bun- Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 339 desrat, einen Solidaritätsbeitrag zu erheben und die Lohnabzüge zu er- höhen, sobald die Schulden der ALV eine bestimmte Obergrenze über- schreiten. Dies ist im Frühling 2010 geschehen. Deshalb muss der Bun- desrat die Beiträge bereits am 1. Janu- ar 2011 erhöhen. Die Gesetzesrevisi- on, die neben den Beitragserhöhun- gen auch Leistungskürzungen vor- sieht und am 26. September 2010 an der Urne angenommen wurde, wird jedoch erst am 1. April 2011 in Kraft gesetzt. Somit werden die Beiträge am 1. Janaur 2011 erhöht, die Leis- tungskürzungen aber erst am 1. April 2011 wirksam. Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds AHV, IV und EO verfügen ab 1.1.2011 über eigene Ausgleichsfonds. Der Bundesrat hat die hierzu erfor- derliche Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichs- fonds der AHV vorgenommen. Die Verordnungsbestimmungen ergänzen das Bundesgesetz über die Sanierung der IV und ermöglichen so die Ein- richtung eines eigenständigen IV- Ausgleichsfonds. Grundlage für diesen Entscheid war der Bundesbeschluss über eine befristete Zusatzfinanzierung der In- validenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuer, der von Volk und Ständen am 27. September 2009 gut- geheissen wurde. Damit sagten sie indirekt auch Ja zum Bundesgesetz über die Sanierung der IV, das die Einrichtung eines eigenständigen IV- Ausgleichsfonds vorsieht. Dies be- dingt eine Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichs- fonds der AHV: Nach dem Willen des Gesetzgebers werden die drei Aus- gleichsfonds gemeinsam verwaltet. Um die Transparenz und die finan- zielle Trennung der Versicherungen sicherzustellen, müssen die drei Fonds gesondert Rechnung führen und eine eigene Bilanz erstellen. Anlagen und flüssige Mittel der drei Versicherun- gen werden hingegen gemeinsam verwaltet. Ziel ist es, die Anlagestra- tegien zu optimieren und einen mas- siven Anstieg der Verwaltungskosten zu verhindern. Der Verwaltungsrat bestimmt einen Verteilschlüssel für die entsprechenden Anteile der drei Fonds an den verschiedenen Anlagen und flüssigen Mitteln. Quersubventi- onierungen zwischen den einzelnen Ausgleichsfonds sind nicht zulässig. Die Schuld der IV bei der AHV wird weiterhin zu marktüblichen Bedin- gungen verzinst. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer (7,6 bis 8 Prozent; 2,4 bis 2,5 Prozent und 3,6 bis 3,8 Prozent) ist befristet auf den Zeitraum zwischen 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017. Anschlies- send werden die Mehrwertsteuersät- ze automatisch wieder zurückgesetzt. Es werden Einnahmen in der Höhe von 1,1 Milliarden Franken pro Jahr erwartet. Gesundheitswesen: Genehmigung der Prämien 2011 Ab 2011 sind die Prämien der ob- ligatorischen Krankenpflegeversiche- rung kostendeckend, womit das prio- ritäre Ziel des Eidgenössischen De- partements des Innern erreicht wird. Der durchschnittliche Prämienan- stieg von 6,5 Prozent für 2011 liegt leicht über dem mehrjährigen Durch- schnitt von 5,3 Prozent seit Inkraft- treten des Krankenversicherungsge- setzes (KVG), jedoch unter dem letztjährigen Anstieg von über 8 Pro- zent. In sieben Kantonen (FR, GE, GR, JU, NE, TG und VD) steigen die Prämien weniger stark als im gesamt- schweizerischen Durchschnitt, die Erhöhungen bewegen sich in einer Bandbreite zwischen 2,1 Prozent und 6 Prozent. Weitere sieben Kantone (AR, BS, SG, SH, SZ, TI und ZH) weisen eine durchschnittliche Prä- mienerhöhung zwischen 6,1 Prozent und 7 Prozent aus. Die restlichen zwölf Kantone (AG, AI, BE, BL, GL, LU, NW, OW, SO, UR, VS und ZG) verzeichnen überdurchschnittliche Erhöhungen um 7,1 Prozent bis 10,3 Prozent. Die Kinderprämien steigen im Schnitt um 6,3 Prozent, jene für junge Erwachsene um 11,8 Prozent. Die Erhöhung der Prämien für junge Er- wachsene ist darauf zurückzuführen, dass mehrere Krankenversicherer die Rabatte für die Prämien der Versi- cherten dieser Alterskategorie erneut gesenkt haben. Diese Durchschnitts- werte bieten nur einen Anhaltspunkt und zeigen eine grundsätzliche Ten- denz auf. Die Prämie mit der ordent- lichen Franchise von 300 Franken dient als Richtwert für die Festlegung aller anderen Prämien mit höheren Franchisen. Jedes Jahr wird jeweils die Erhöhung dieser Prämie bekanntge- geben, so dass Vergleiche mit den Vorjahren gezogen werden können. Bei der Prämiengenehmigung ach- tet die Aufsichtsbehörde auf die fi- nanzielle Sicherheit der Krankenver- sicherer und genehmigt nur kosten- deckende Prämien. Mit den Prämien 2011 werden die Kosten der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung wiederum vollständig gedeckt. Quer- subventionierungen, die dazu dienen, künstlich tiefe Prämien anzubieten, werden von der Aufsichtsbehörde (BAG) nicht toleriert. Überblick über laufende Reformen Strategie des Bundes zur Armutsbekämpfung Die EU hatte das Jahr 2010 als «Eu- ropäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung» deklariert. Auch in der Schweiz leben armutsgefährdete und von Armut betroffene Menschen – trotz gut aus- gebautem System der sozialen Sicher- heit. Der Bericht «Gesamtschweizeri- sche Strategie zur Armutsbekämp- fung» des EDI zeigt auf, dass vielfäl- tige Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Armut bereits um- gesetzt werden oder geplant sind. Um die weiteren Bestrebungen zu bün- deln, haben die an der Erarbeitung des Berichts beteiligten Akteurinnen und Akteure gemeinsam drei inhalt- liche Schwerpunkte definiert, die auf allen politischen Ebenen prioritär Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 340 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 anzugehen sind: die Förderung der Chancengerechtigkeit im Bildungs- bereich, die Verbesserung der Mass- nahmen zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt und die Bekämpfung der Familienarmut. Eingliederung in den Arbeitsmarkt steht für den Bund im Zentrum Der Bundesrat legt den Fokus auf die Reintegration in den Arbeits- markt. Er führt damit jene Strategie weiter, die er bereits bei den letzten Revisionen von Invaliden- und Ar- beitslosenversicherung verfolgt hat. Konkret sollen die interinstitutionel- le Zusammenarbeit der Akteurinnen und Akteure in diesem Gebiet ver- stärkt und die Massnahmen optimiert und ergänzt werden. Zu diesem Zweck werden eine nationale IIZ- Steuerungsgruppe und eine IIZ-Fach- stelle eingerichtet. Zur Förderung der Chancengerech- tigkeit im Bildungsbereich und zur Bekämpfung der Familienarmut wer- den im Bericht Empfehlungen an Kantone und Gemeinden formuliert, z.B. für die Situation, in der ein Voll- zeiteinkommen nicht genügt, um oberhalb der Armutsgrenze zu blei- ben. In diesen Bereichen sind haupt- sächlich die Kantone und Gemeinden zuständig. Jedoch wurden auch auf Bundesebene diesbezüglich bereits verschiedene Massnahmen ergriffen oder sie sind in parlamentarischer Beratung. So finanziert der Bund die Einführung der Case-Management- Berufsbildung in den Kantonen von 2008 bis 2011 mit 20 Millionen Fran- ken. Im Rahmen dieses Projekts wer- den Jugendliche, die den Einstieg in eine berufliche Ausbildung oder ins Erwerbsleben voraussichtlich nicht schaffen werden, ab dem 7. Schuljahr erfasst und individuell begleitet. Im Weiteren berät das Parlament darü- ber, Ergänzungsleistungen für Fami- lien zu schaffen und den Anspruch auf Kinderzulagen auf Selbstständig- erwerbende auszudehnen. Im November 2010 hat der Bund eine nationale Armutskonferenz durchgeführt. Dabei wurden die Stra- tegie zur Armutsbekämpfung einer breiteren Öffentlichkeit vorgestellt und die Weiterentwicklung und Um- setzung des vom Bund gesetzten Schwerpunkts gemeinsam mit den zentralen Akteurinnen und Akteuren diskutiert. Der Armutsbericht befasst sich mit Armut in allen Lebensphasen Die Analyse des Berichts konzen- triert sich darauf, Armutsrisiken ent- lang des Lebenslaufs aufzuzeigen – von Kindern in armen Familien zu den Übergängen in Berufsbildung und Erwerbsarbeit, Familienarmut, Langzeitarbeitslosigkeit und Armut im Alter. Zudem befasst sich der Be- richt mit der Optimierung der Sozi- alhilfe und weiterer Bedarfsleistun- gen, sowie den wesentlichen Anliegen der Armutsbetroffenen und enthält eine Zusammenstellung der wesent- lichen Massnahmen. Schliesslich be- zieht er auch Stellung zu den von den Gemeinden und Städten sowie von Caritas und von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aufgestellten Forderungen. Die Vermeidung und Bekämpfung von Armut ist eine komplexe Aufga- be, die in zahlreichen Politikfeldern und auf allen drei politischen Ebenen – Bund, Kantone und Gemeinden – erfüllt werden muss. Der Bund hat diesem Umstand bei der Erarbeitung seines Berichts Rechnung getragen und Vertreterinnen und Vertreter al- ler staatlichen Ebenen, der Nichtre- gierungsorganisationen, der Sozial- partner und von Armutsbetroffenen in den Prozess eingebunden. Mit dem Bericht erfüllt der Bundesrat die Mo- tion «Gesamtschweizerische Strategie zur Bekämpfung der Armut» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N, Mo 06.3001). (Vgl. Chronik, Seite 299) Bundesrat startet zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz Seit zwei Jahren verfolgt der Bun- desrat eine Gesamtstrategie in der Kinder- und Jugendpolitik, die sich auf die drei Säulen: Schutz, Förderung und Mitwirkung abstützt. Im Zentrum stehen dabei die Totalrevision des Bundesgesetzes über die ausserschu- lische Jugendarbeit, was die Bereiche Förderung und Mitwirkung anbelangt, sowie drei Massnahmen im Bereich Jugendschutz. Ein letztes Projekt wird im kommenden Jahr die Strategie er- gänzen. Dabei geht es um die bessere Vernetzung der schweizweiten Koor- dination beim Kinderschutz. Gesamtschweizerisches Präventions- programm Jugend und Gewalt Das Programm zur Gewaltpräven- tion in den Bereichen Familie, Schule und Sozialraum haben Bund, Kanto- ne und Gemeinden gemeinsam erar- beitet. Bestehende Massnahmen sol- len systematisch erfasst und Erfolg- reiches soll zur Entwicklung einer «Good Practice» identifiziert werden. Im Fokus werden gleichzeitig aktuel- le Themen wie Intensivtäter, Früher- kennung und frühe Intervention ste- hen. Innovative Präventionsansätze werden an Pilotstandorten exempla- risch erprobt und das gesicherte Wis- sen gilt es praxisnah durch Publika- tionen und Veranstaltungen zu ver- mitteln. Die verantwortlichen Kreise sollen darüber hinaus möglichst di- rekt und unkompliziert Unterstüt- zung bei der Ausgestaltung von Prä- ventionsmassnahmen in Anspruch nehmen können (z.B. über eine Be- ratungshotline) und auf strukturierte Weise von den Erfahrungen und Er- folgen der anderen Beteiligten und Betroffenen lernen. Insgesamt will das Programm innert fünf Jahren den Grundstein für eine nachhaltige und wirksame Präventionspraxis in der Schweiz legen. Nationales Programm Jugendmedien- schutz und Medienkompetenzen Das Programm im Bereich Jugend- medienschutz will in erster Linie da- zu beitragen, dass Kinder und Jugend- liche Medien auf eine sichere, alters- gerechte und verantwortungsvolle Weise nutzen. Eltern, Lehr- und Be- treuungspersonen sollen in ihrer Be- Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 341 gleit- und Erziehungsfunktion ge- stärkt werden. Dazu sollen ihnen gezielt Informationen und Schulung angeboten werden. Der Bund wird dabei auf die vielfältigen bestehenden Angebote von privaten Organisatio- nen und von Seiten der Medienbran- che Bezug nehmen und mit der Wirt- schaft, NGO sowie den zuständigen Stellen auf kantonaler und lokaler Ebene zusammenarbeiten. Die An- gebote sollen vernetzt und im Hinter- grund weiterentwickelt werden. Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen wird die beiden Programme ab 2011 umsetzen. Ihre Laufzeit be- trägt fünf Jahre. Die Ergebnisse und Wirkungen werden zum Ende der Programmlaufzeit evaluiert. Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Die neue Verordnung stützt sich auf Artikel 386 des Strafgesetzbuches ab und regelt die Präventions-, Sensibi- lisierungs- und Informationsmassnah- men im Bereich Kinder- und Jugend- schutz sowie die Massnahmen zur Stärkung der Kinderrechte im Sinne der Artikel 19 und 34 der Kinder- rechtskonvention. Sie umfasst die in den beiden vom Bundesrat beschlos- senen nationalen Programmen vor- gesehenen Massnahmen wie auch andere bereits vom Bund unterstütz- te Aktivitäten. So verdient z.B. die Notrufnummer 147 für Kinder und Jugendliche von Pro Juventute eine aktive Unterstützung der Behörden. Die Verordnung ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes Aufgrund der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit dem Erlass des heute geltenden Ju- gendförderungsgesetzes 1989 hat sich auch das Umfeld für die ausserschu- lische Kinder- und Jugendarbeit stark gewandelt. Zu nennen sind veränder- te gesellschaftliche und familiäre Strukturen, die Folgen der Migration sowie die neuen Technologien und neuen Anforderungen an Kinder und Jugendliche in Schule, Ausbildung und Wirtschaft. Gleichzeitig hat sich auch die ausserschulische Arbeit weiterent- wickelt und hat ihre Angebote an veränderte gesellschaftliche Gegeben- heiten angepasst. Diesen Herausfor- derungen und Entwicklungen wird das geltende Gesetz nicht mehr gerecht, so dass es nun totalrevidiert wurde. Zeitgemässes, neues Kinder- und Jugendförderungsgesetz KJFG Mit dem neuen Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsge- setz, KJFG) erhöht der Bund sein Engagement zugunsten der Kinder- und Jugendförderung. Er will insbe- sondere die Integrations- und Präven- tionswirkung der unterstützten För- derungsmassnahmen verstärken. Gefördert werden sollen gezielt auch offene (nicht an Mitgliedschaft oder andere Vorbedingungen gebun- dene) und innovative Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Dabei will der Bund den Einsatz seiner Finanzhilfen stärker als bisher nach inhaltlichen Kriterien steuern. Das Gesetz sieht auch eine zeitlich befristete Anschub- finanzierung zugunsten der Kantone vor, um diese beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung von kinder- und jugendpolitischen Massnahmen zu unterstützen. Gezielt gefördert werden sollen zudem kantonale und kommunale Modellvorhaben von ge- samtschweizerischer Bedeutung. Schliesslich will der Bund die Arbeit der in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Bundesstellen besser koordi- nieren und die Vernetzung aller Ak- teure in diesem Bereich verstärken. In der Vernehmlassung hat die überwiegende Mehrheit der Teilneh- menden die Totalrevision grundsätz- lich begrüsst. Von einer Minderheit wurde sie als Verletzung der Kompe- tenzverteilung zwischen Bund und Kantonen abgelehnt. Der Kritik eini- ger Kantone, die vorgesehene An- schubfinanzierung zugunsten der Kantone sei interventionistisch, wur- de im Gesetzesentwurf und der Bot- schaft Rechnung getragen. 6. IV-Revision, zweites Mass- nahmenpaket: letzter Schritt zur nachhaltigen Sanierung der Invalidenversicherung Die «IV-Revision 6b» ist das letzte Element des Massnahmenplans zur Sanierung der IV. Dank der 4. und 5. IV-Revision wur- de die Anzahl der neuen IV-Renten seit 2003 um 45 Prozent gesenkt und das Defizit der IV wurde stabilisiert. Von 2011 bis Ende 2017 verschafft die Zusatzfinanzierung der IV Einnah- men aus der Mehrwertsteuer, welche das Defizit vorübergehend beseitigen und die Schulden der IV bei der AHV einfrieren und sogar abbauen. Die 6. IV-Revision schliesslich hat gemäss Auftrag des Parlaments die nachhaltige Sanierung der Invaliden- versicherung insbesondere durch eine Senkung der Ausgaben zum Ziel. Ihr erster Teil, die «IV-Revision 6a», er- schliesst die Hälfte der notwendigen Einsparungen und ist bereits in der parlamentarischen Beratung. Mit der in die Vernehmlassung geschickten «IV-Revision 6b» soll die Rechnung der IV vollständig ausgeglichen wer- den und ihre Schulden bei der AHV sollen getilgt werden. Die Massnah- men intensivieren die Prävention und Eingliederung und ermöglichen nam- hafte Einsparungen. Massnahmen auf Gesetzesstufe Stufenloses Rentensystem Das gel- tende System mit vier fixen Renten- stufen führt zu Schwelleneffekten, die die Eingliederungsbemühungen un- terlaufen. Es bestraft beispielsweise IV-RentnerInnen, wenn sie eine Er- werbstätigkeit aufnehmen oder ihr Arbeitspensum in einem Ausmass erhöhen, das zu einer tieferen Ren- tenstufe führt, wenn der Rentenver- lust grösser ist als das zusätzlich er- zielte Einkommen. Vorgeschlagen wird darum ein stufenloses Ansteigen der Rentenbeträge in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad. Einerseits setzt Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 342 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 dies einen wesentlichen Anreiz für Invalide, ihre Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu steigern, und an- derseits ermöglicht es Einsparungen auf den Renten. Für 55-jährige und ältere Versicherte wird der Besitz- stand gewahrt. Prävention und verstärkte Einglie- derung Die Früherfassung und die auf Menschen mit psychischen Proble- men ausgerichteten Integrations- massnahmen, die mit der 5. IV-Revi- sion eingeführt wurden, werden er- weitert und flexibler ausgestaltet. Eine eingliederungsorientierte Bera- tung und Begleitung der Versicherten und der Arbeitgebenden verstärkt die Prävention von Invalidität. Die IV- Stellen werden die Eingliederungsfä- higkeit in einem interprofessionellen Assessment erheben, und die Kom- petenzen der regionalen ärztlichen Dienste werden ausgebaut, um eine bessere Koordination zwischen ärzt- lichen Abklärungen und Eingliede- rungstätigkeit der IV zu erreichen. Dieses Massnahmenbündel dürfte die Eingliederungsrate insbesondere von Versicherten mit psychischen Proble- men erhöhen. Anpassung Zusatzrenten für Rent- nerInnen mit Kindern BezügerInnen einer IV-Rente erhalten für jedes Kind bis 18 Jahre, oder bis 25 Jahre wenn es in Ausbildung ist, eine Zu- satzrente. Sie beträgt 40 Prozent der Invalidenrente. Das Ersatzeinkom- men zur Kompensation der Kinder- kosten, die invalide Eltern zu tragen haben, wurde ursprünglich hauptsäch- lich von der IV abgedeckt. Im Ver- gleich zu den effektiven heutigen Kinderkosten und angesichts der Leistungen und aktuellen Ansätze anderer Sozialsysteme wird der gel- tende Ansatz der IV als hoch betrach- tet. Aus diesen Gründen soll er von 40 Prozent auf 30 Prozent der Invali- denrente angepasst werden. Anpassung der Übernahme von Reisekosten Reisekosten, die sich we- gen einer von der IV finanzierten Heil- behandlung oder anderen Eingliede- rungsmassnahme ergeben, werden nach heutiger Praxis zu grosszügig von der Versicherung vergütet. Mit der Neuregelung wird die Kostenübernah- me wieder auf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Leistung begrenzt, das heisst auf die Übernah- me der behinderungsbedingten und aufgrund einer Eingliederungsmass- nahme effektiv notwendigen Kosten. Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene Berufliche Integration von Sonder- schulabgängern und -abgängerinnen Die IV-Anlehre ist eine niederschwel- lige Ausbildung, die meistens in ge- schützten Werkstätten absolviert wird. Da die Eingliederungswirkung dieser IV-Leistung und ihre Kosten heute in einem sehr schlechten Verhältnis zu- einander stehen, wird die Leistung effizienter ausgestaltet, ohne dass die jungen Versicherten deswegen einen Nachteil erleiden. Die leistungsstär- keren Jugendlichen mit gesundheitli- chen Problemen sollen intensiver auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorbereitet werden, während die leis- tungsschwächeren weiterhin in einer angepassten geschützten Umgebung arbeiten können. Beiträge an Organisationen Die IV subventioniert die Dachorganisatio- nen der privaten Invalidenhilfe für die Beratung und Betreuung der In- validen und ihrer Angehörigen sowie für Kurse zur Förderung und Integra- tion von Invaliden. Mindestens für die Zeit der Zusatzfinanzierung (2011 bis 2017) sollen diese Beiträge nicht mehr der Teuerung angepasst werden, und sie werden begrenzt. Für eine Erwei- terung der Dienstleistungen werden zudem keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Entschuldung der IV und Mechanismus für eine ausgeglichene Rechnung Schuldenabbau Nach dem Auslau- fen der befristeten Mehrwertsteuer- einnahmen für die IV wird die Versi- cherung 2018 mit rund 10 Mia. Fran- ken bei der AHV verschuldet sein. Um die IV vollständig zu sanieren, muss diese Schuld amortisiert werden. Dafür sieht die Revision vor, dass bei einem Stand des IV-Fonds von 50 Prozent oder mehr einer Jahresaus- gabe der über diesem Mindestfonds- stand liegende Kapitalanteil zum Schuldenabbau an den AHV-Fonds überwiesen wird. Auf Basis der aktu- ellen Projektionen ist es möglich, die IV bis 2028 zu entschulden. Ein Interventionsmechanismus soll die Liquidität des IV-Fonds sicher- stellen und künftig Defizite und Schulden der Versicherung verhin- dern. Zwei Varianten werden zur Dis- kussion gestellt. In beiden löst der Mechanismus Massnahmen aus, wenn der Stand des IV-Fonds unter 40 Pro- zent einer Jahresausgabe fällt. In die- sem Fall muss der Bundesrat dem Parlament Gesetzesänderungen vor- schlagen, um die Rechnung wieder auszugleichen. Zur raschen Sicher- stellung der Liquidität muss der Bun- desrat in Variante 1 die Lohnbeiträge für die IV um höchstens 0,2 Prozent- punkte erhöhen, wenn der Fonds- stand unter 40 Prozent fällt. In Vari- ante 2 erhöht er die Beiträge erst, wenn der Fondsstand unter 30 Pro- zent fällt, dann aber um 0,3 Prozent- punkte. Zudem senkt er dann auch die Renten um 5 Prozent. Betrugsbekämpfung in anderen Sozialversicherungen Mit der 5. IV-Revision hat die IV die Möglichkeit erhalten, gegen Per- sonen, die unter Betrugsverdacht stehen, Observationen durchführen zu können. Die IV hat ihre Betrugs- bekämpfung neu aufgebaut und ver- stärkt und geht seit August 2008 dabei nach einem einheitlichen Konzept vor. Da Betrugsbekämpfung auch in anderen Sozialversicherungen durch- geführt wird, werden die entsprechen- den gesetzlichen Grundlagen und aktualisierte Verfahrensvorschriften im Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) verankert. Finanzielle Auswirkungen der IV-Revision 6b Die Revision 6b entlastet die Rech- nung der IV im Projektionszeitraum Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 343 2019 bis 2028 um jährlich durch- schnittlich rund 800 Mio. Franken. Dies gewährleistet eine nachhaltig ausgeglichene Rechnung der Invali- denversicherung und ermöglicht die Tilgung ihrer Schulden bis voraus- sichtlich 2028, womit der Auftrag des Parlaments vollständig erfüllt wird. Reform der AHV: Schritte nach dem Parlamentsentscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Nach dem negativen Parlaments- entscheid zur 11. AHV-Revision will das EDI die Reform der AHV rasch wieder in Gang bringen. Die AHV ist eines der wichtigsten Sozialwerke unseres Landes und ein wesentlicher Pfeiler der schweizeri- schen Altersvorsorge. Heute ist diese Versicherung finanziell gesund, aber mittel- und langfristig muss ihre Fi- nanzierung wegen der demografi- schen Entwicklung und der Alterung der Bevölkerung erst sichergestellt werden. Für den Bundesrat ist es ent- scheidend, garantieren zu können, dass die AHV auch über das nächste Jahrzehnt hinaus ihre Renten jeder- zeit auszahlen kann. Um zu vermei- den, dass der AHV-Fonds geleert wird und sich die Versicherung verschul- den muss, will das EDI ein Revisions- projekt ausarbeiten, dessen Ziel es ist, die Finanzierung der AHV langfristig sicherzustellen. Zudem benötigt die AHV mehrere technische Anpassungen, um die Ver- sicherung effizienter durchführen zu können. Auch bei der Beitragserhe- bung gibt es Lücken und Mängel, die behoben werden müssen. Diese Punk- te, die auch in der abgelehnten 11. AHV-Revision enthalten waren, fanden in der parlamentarischen Be- ratung breite Unterstützung. Daher beabsichtigt das EDI, die nicht be- strittenen und für den Betrieb der Versicherung notwendigen Anpas- sungen in einem separaten Gesetzge- bungsprojekt (neues Gesetz über die Umsetzung der AHV) zusammenzu- fassen. Auf diese Weise können die notwendigen Arbeiten für die Moder- nisierung unseres Systems der Alters- vorsorge ohne Zeitverzug aufgenom- men werden. Rosmarie Marolf, lic. phil., Chefredaktorin «Soziale Sicherheit/CHSS», Kommunikation, BSV. E-Mail: rosmarie.marolf@bsv.admin.ch Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 344 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 familie, generationen, gesellschaft Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik Caroline Moor Mike Martin Universität Zürich Universität Zürich Alterspolitik in den Kantonen: eine Bestandesaufnahme Seit gut drei Jahren liegt eine Strategie für eine schweizerische Alters­ politik vor. Auch die meisten Kantone verfügen über alterspolitische Leitlinien, Konzepte oder Berichte. Im Auftrag des Bundesamts für Sozialversicherungen wurden diese Dokumente nun einer Bestandes­ aufnahme unterzogen und zusammen mit der bundesrätlichen Strategie vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und gerontologischen Diskussion analysiert. Für die Ausrichtung von Alterspolitik sind inter­ national diskutierte Ansätze wie Partizipation, Mainstreaming und Lebensqualität von zentraler Bedeutung. Der Bundesrat hat 2007 in Beantwor- tung eines parlamentarischen Vorstos- ses (Postulat Leutenegger Oberholzer 03.3541) eine Strategie für eine schwei- zerische Alterspolitik vorgelegt.1 Im Kern liegt dieser Strategie – nebst der traditionellen, bedürfnisorientierten Sicherstellung der notwendigen Mittel – hauptsächlich ein ressourcen- und potenzialorientierter Ansatz zugrun- de: Es geht um die Förderung der wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Partizipation der älteren Bevölkerung, deren Engagement und Solidarität sowie um die Stärkung von Autonomie und Selbstbestimmung. Als Planungs- und Entscheidungs- grundlage für die weitere Entwick- lung der schweizerischen Alterspoli- tik im Sinne einer gesamtheitlichen Ausrichtung wurde im Auftrag des BSV eine Bestandesaufnahme von bestehenden Formen und Ausprägun- gen kantonaler Alterspolitik vorge- nommen. Dazu wurden von den Kan- tonen zu einem Stichtag im Frühling 2009 die vorhandenen Dokumente zur Alterspolitik auf kantonaler Ebe- ne angefordert (Leitbilder, Alterskon- zepte, Berichte etc.). In den meisten Kantonen ein Thema Die Analyse des erhaltenen Mate- rials ergab, dass 21 Kantone über eine schriftlich festgelegte Position zur Alterspolitik verfügen. Vier Kantone haben (noch) keine eigenständige Position zur Alterspolitik entwickelt, und von einem Kanton erfolgte keine Rückmeldung, ob eine Alterspolitik vorliege. Die kantonalen Alterspoli- tiken sind unterschiedlich deklariert. Die häufigsten Bezeichnungen sind Altersleitbild, Alterspolitik, Alters- planung und Alterskonzept. Mehrere Kantone überarbeiten aktuell die be- stehende Alterspolitik, einzelne schon zum dritten Mal. Die meisten Kantone anerkennen, dass die Lebenslagen und Bedürfnis- se von Menschen im höheren Lebens- alter vielfältig sind, und dass dies eine Vielfalt an politischen Massnahmen bedingt. Gleichwohl unterscheiden sich die Kantone teilweise erheblich bezüglich ihrer konkreten alterspoli- tischen Schwerpunkte. Einige Kanto- ne sind in ihrem Themenspektrum eher eng gehalten und befassen sich hauptsächlich mit Aspekten des Woh- nens und der Pflegeplanung. Quasi am anderen Pol angesiedelt sind Kan- tone mit einem sehr breiten Verständ- nis von alterspolitischem Handeln, welches die ältere Bevölkerung als aktiven Partner berücksichtigt, deren Leistung es zu nutzen und anerken- nen gilt. Diese Alterspolitiken sind häufig in Form von Leitbildern zu finden. Unterschiedliche Schwerpunkte Die meisten kantonalen Alters- politiken formulieren alterspolitische Ziele. Häufig sind diese in den Berei- 1 Bundesrat (2007). Strategie für eine schwei- zerische Alterspolitik. Bericht des Bundesrates (In Erfüllung des Postulates Leutenegger Ober- holzer [03.3541] vom 3. Oktober 2003) 29. Au- gust 2007. [On-line]. Available: www.bsv.ad- min.ch//themen/kinder_jugend_alter/01608/ index.html Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 345 Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik chen Kultur, Bildung, Freizeit, Sport, Gesundheit und Prävention, Bera- tung, Wohnen, Pflege, Unterstützung und Betreuung sowie Qualitätssiche- rung angesiedelt. Es bestehen inter- kantonal aber grosse Unterschiede hinsichtlich der Auswahl inhaltlicher Schwerpunkte sowie im Detaillie- rungsgrad von Zielformulierungen. Nicht alle Kantone legen fest, mit wel- chen Massnahmen die Ziele der Al- terspolitik erreicht werden sollen und in welchem Zeitraum, und kaum ein Kanton thematisiert, wie und durch wen die Wirksamkeit von Massnah- men überprüft (evaluiert) werden soll. Auf die Bundesstrategie wird in den Kantonen bisher kaum explizit Bezug genommen. Da die meisten Politiken formuliert wurden, bevor die natio- nale Strategie 2007 publiziert wurde, ist dies auch zu erwarten. Dennoch stimmen viele Kantone in einigen Punkten mit der Bundesstrategie überein, zumindest was die Schwer- punktsetzung betrifft. Die meisten Kantone thematisieren die Bereiche Gesundheitsförderung und Präven­ tion, Unterstützung von informell Pfle­ genden sowie die integrierte Planung von Gesundheitsdiensten bereits in ihren Alterspolitiken. Weniger häufig vertreten sind die Themen Palliativ­ pflege, menschengerechte Raumpla­ nung und die autonome Benützung des öffentlichen Verkehrs. Betrieb liche oder arbeitsmarktbezogene Massnah­ men, um die Arbeitsmarktchancen älterer Menschen zu erhöhen, werden in den untersuchten kantonalen Al- terspolitiken hingegen kaum bis gar nicht thematisiert, ebenso wenig die Themen Case Management oder das Mitbestimmungsrecht pflegebedürfti­ ger Menschen. Je nach Schwerpunkten innerhalb einer kantonalen Alterspolitik sind für die Planung unterschiedliche Kennzahlen notwendig. In der Regel hat der Bereich Pflege und Betreu- ung einen zentralen Stellenwert in den Kantonen; die entsprechenden Daten werden regelmässig erhoben und häufig auch in den untersuchten Dokumenten dargestellt. Bei Kanto- nen allerdings, die eine breiter gefä- cherte Alterspolitik verfolgen, insbe- sondere jene, die auf die Stärkung von Ressourcen und die Einbindung älterer Menschen abzielen, fehlen zurzeit noch weitgehend Angaben dazu, auf welche Datenbasis sie sich z.B. in den Bereichen Prävention, Bildung, Freiwilligenarbeit oder Par- tizipation stützen. Aus gerontologischer Sicht wichtige Aspekte der Alters­ politik Die traditionellen Pfeiler von Al- terspolitik sind die materielle Exis- tenzsicherung und die gesundheit- liche Versorgung im Alter. Heute ist das Verständnis von Alterspolitik um- fassender und bezieht sich auf sämt- liche Strategien und Massnahmen, die auf die Lebenssituation älterer Men- schen und deren Umfeld gerichtet sind. Alterspolitik ist aber nicht nur als breiter Fächer mit vielen Hand- lungsfeldern und Akteuren zu verste- hen: Noch wichtiger ist, dass sich das Grundverständnis der demografi- schen Entwicklung als ein Problem auszudifferenzieren beginnt hin zu einem gleichzeitigen Begreifen des Alterns als Chance für das Individu- um wie auch für die Gesellschaft.2,3 Aus der aktuellen internationalen alterspolitisch-gerontologischen Dis- kussion greifen wir an dieser Stelle vier Ansatzpunkte heraus, die aus un- serer Sicht wichtige Grundlagen bieten für die Ausrichtung kantonaler wie auch nationaler Alterspolitik: (1) die differenzierte Betrachtung von Alter(n)sprozessen und entsprechen- den Altersbildern, (2) der Main-Main- streaming-Gedanke, (3) die Partizi-Gedanke, (3) die Partizi- pation älterer Menschen sowie (4) die Orientierung von Alterspolitik am Konzept der Lebensqualität. Heterogenität des Alter(n)s und differenzierte Altersbilder Die gerontologische Datenlage weist schon seit längerem klar darauf hin, dass es «das Alter» nicht gibt. Ältere Menschen unterscheiden sich nicht nur bezüglich ihrer körper- lichen, geistigen und sozialen Funk- tionen, ihrer Lebensstile und ihrer materiellen Bedürfnisse beträchtlich: auch der Prozess des Älterwerdens verläuft von Mensch zu Mensch und von Generation zu Generation unter- schiedlich. In Politik und Gesellschaft sind deshalb differenzierte Altersbil- der nötig, die das höhere Lebensalter weder einseitig als defizitäre Lebens- phase begreifen, noch (im Bestreben, eine defizitäre Sicht zu überwinden) einseitig die Stärken und Potenziale eines «aktiven» Alters betonen (was auch negative Auswirkungen haben kann). Einige Kantone schlagen vor, zwei Phasen des Alters zu unterschei- den – die Phase des aktiven Rentenal- ters (drittes Alter) und diejenige der verstärkten Abhängigkeit (viertes Alter). Allerdings richtet einzig der Kanton Basel-Stadt sein Altersleitbild konsequent entlang dieser Differen- zierung aus, indem er klar die Senio- renpolitik von der Alterspflegepolitik trennt. Einzelne kantonale Alterspolitiken diskutieren auch die Bedeutung des gesellschaftlichen Altersbilds, welches nach wie vor mit Vorurteilen belastet und zu undifferenziert sei. Als Mass- nahme dagegen fordert etwa der Kan- ton Thurgau, dass Kanton, Gemein- den, private Trägerschaften und Me- dien in ihrer schriftlichen und münd- lichen Kommunikation darauf zu achten hätten, dass die gängigen Vor- urteile über das Alter abgebaut und mit einem positiven Bild des Alterns ersetzt würden, das die Kompetenzen und Potenziale im dritten Lebensab- schnitt betone. Schliesslich gehört zu einem be- wussten Umgang mit Altersbildern auch, dass Altersfragen öffentlich und 2 Bertelsmann Stiftung (2007, Hrsg.). Alter neu denken – Gesellschaftliches Altern als Chance begreifen. Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stif- tung. 3 Bundesamt für Sozialversicherungen (2002). Langlebigkeit – gesellschaftliche Herausforde- rung und kulturelle Chance. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen. 346 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 generationenübergreifend themati- siert und reflektiert werden. Weder die Bundesstrategie noch die kanto- nalen Alterspolitiken formulieren Ziele oder Massnahmen, die auf einen Anstoss des öffentlichen Diskurses über das Alter und Altern abzielen, obschon einzelne Kantone diesen Aspekt thematisieren. Der Kanton Genf etwa will die Bevölkerung da- hingehend sensibilisieren, alle Phasen des Alters bis zum Tod als Teil des Lebens anzuerkennen und diese ver- mehrt ins eigene «Lebensprojekt» zu integrieren: «Expliquer à la popula- tion que la trajectoire de vie intègre l’avance en âge, la vieillesse et la mort, afin de mieux concevoir les besoins de chaque tranche de la population. Il s’agit, en particulier, d’intégrer le vieillissement et ses conséquences dans son propre projet de vie pour mieux anticiper les soins et l’héber- gement nécessaires à l’âge extrême de la vie.» Mainstreaming: Einbettung des Alters und Alterns in die Gesamt- gesellschaft «Alter geht uns alle an» lauten die Titel der kantonalen Altersleitbilder von Luzern und Uri. Sie sind ein Ap- pell, Alterspolitik als Gegenstand von allgemeinem gesellschaftlichem und politischem Interesse zu verstehen. Auf internationaler Ebene wird dieser Gedanke in der ersten Verpflichtung zur Umsetzung der Regionalen Im- plementierungsstrategie des Madrid- plans folgendermassen festgehalten: «Einbeziehung der Dimension des Alterns in alle politischen Bereiche, um Gesellschaften und Volkswirtschaften mit dem demografischen Wandel in Einklang zu bringen und eine Gesell­ schaft für alle Lebensalter zu verwirk­ lichen.»4 Hier ist die Notwendigkeit eines Mainstreaming angesprochen, also der Öffnung der Alterspolitik gegenüber anderen Politikbereichen wie Gesundheits-, Sozial-, Siedlungs-, Verkehrs- oder Wirtschaftspolitik so- wie gegenüber anderen Generatio- nen. Dies wird auch in der Strategie für eine Schweizerische Alterspolitik thematisiert: Laut Bundesstrategie wird die Alterspolitik durch die An- passung an die ältere Gesellschaft von morgen und an die jungen Leute von heute (im Hinblick auf deren Alte- rung) zur Politik für alle Altersgrup- pen und Generationen. Nur sehr wenige kantonale Doku- mente thematisieren bislang explizit den Mainstreaming-Gedanken. Wenn, dann wird er eher im Sinne einer Öff- nung gegenüber anderen Politikbe- reichen diskutiert und seltener als Öffnung gegenüber anderen Genera- tionen. Partizipation älterer Menschen auf allen Ebenen Das Konzept der «Partizipation Betroffener» gewinnt auch in der Al- terspolitik zunehmend an Bedeutung. Der Grundgedanke von Partizipation meint hier, dass ältere Menschen nicht lediglich innerhalb der gegebenen (d.h. in der Regel von jüngeren Ge- nerationen festgelegten) Rahmenbe- dingungen und Möglichkeiten mög- lichst selbstbestimmt handeln, son- dern diese Rahmenbedingungen und Möglichkeiten eben auch selber mit- gestalten sollen. Oder wie es der Kan- ton Obwalden prägnant formuliert: «Der alte Mensch darf nicht nur als Konsument und Mitläufer gern gese- hen sein, sondern auch in der Rolle des Entscheidungsträgers.» Die Im- plementierungsstrategie zum Madrid- plan formuliert diesen Gedanken in ihrer zweiten Verpflichtung: «Ge­ währleistung der vollen gesellschaft­ lichen Integration und Teilhabe der älteren Menschen.» Diese Verpflich- tung beinhaltet unter anderem die (gleichberechtigte) Mitwirkung älte- rer Menschen an sozialen, ökonomi- schen, politischen und kulturellen Aktivitäten, aber auch die konse- quente Anerkennung der Tatsache, dass ältere Menschen die besten An- wälte in eigner Sache sind. Bereits 1993 forderte die Schweize- rische Gesellschaft für Gerontologie in ihrem Leitfaden zum Altersleitbild dazu auf, ältere Menschen bei der Entwicklung und Umsetzung von Al- terspolitik aktiv zu beteiligen.5 Nur eine Minderheit der analysierten Dokumente thematisiert jedoch eine aktive Einbindung der älteren Bevöl- kerung in der kantonalen Alters- politik. Der Kanton Solothurn etwa schlägt Altersforen auf kommunaler oder regionaler Ebene vor und argu- mentiert, dass die intellektuellen, wirtschaftlichen und sozialen Fähig- keiten von Seniorinnen und Senioren nicht nur in der Freiwilligenarbeit, sondern auch politisch genutzt wer- den sollten. Auch der Kanton Thurgau bedauert, dass noch allzu häufig aus der Sicht der Jungen für die Älteren geplant und entschieden werde, ohne dass deren Bedürfnisse angemessen erfasst würden. Als Massnahme wird gefordert, dass sich Kanton, Gemein- den und private Trägerschaften be- mühen, die Älteren bzw. deren Ange- hörige in die Planung von Angeboten einzubeziehen. Dies könne durch eine direkte Vertretung in Planungskom- missionen, durch Gespräche mit Äl- teren aber auch durch systematische Kundenerhebungen der Bedürfnisse und der Zufriedenheit mit Diensten und Angeboten erfolgen. Der Kanton Luzern will auf allen politischen Ebenen und in allen Ins- titutionen praktische Möglichkeiten für Mitsprache und Mitbestimmung schaffen. Entsprechend empfiehlt die Luzerner Kommission für Altersfra- gen, in allen Gemeinden einen Seni- orenrat einzurichten. Inzwischen existieren auch in einigen Kantonen Seniorenräte. Insbesondere der Kan- ton Basel-Stadt macht sich in dieser Hinsicht sehr stark und bezieht laut seiner Leitlinien die ältere Genera- tion als eine wesentliche gesellschaft- liche Bevölkerungsgruppe in seine Entscheidungsprozesse mit ein; als Gesprächs- und Kontaktforum zwi- 4 Regional Implementation Strategy for the Ma- drid International Plan of Ageing 2002 (ECE/ AC.23/2002/2/Rev.6). [On-line]. Available: www.un.org/ageing/impl_map.html 5 Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie (1993). Aktive Alterspolitik in der Gemeinde: Altersleitbild – ein möglicher Weg. Bern: Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie. Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 347 schen Regierungsrat und Verwaltung einerseits und den Seniorenorganisa- tionen andererseits dient das Senio- renforum Basel. Ausrichtung von Alterspolitik an der Lebensqualität Laut dem Leitfaden der Schweize- rischen Gesellschaft für Gerontologie sollte im Zentrum von Alterspolitik eine gute Lebensqualität für alle Al- tersgruppen stehen. Rund die Hälfte der 21 untersuchten Kantone nennt denn auch die Förderung von Lebens- qualität als ein alterspolitisches Leit- prinzip oder Hauptziel. Der Kanton St.Gallen konstatierte bereits in sei- nem Altersleitbild von 1996, dass sich die politischen Prioritäten zwar ver- schoben hätten von der Erhöhung der Lebenserwartung zur Sicherung der Lebensqualität, die Aufgabe aber dadurch nicht einfacher werde, denn es gelte zu klären, was denn unter Lebensqualität überhaupt zu verste- hen sei. Tatsächlich wird das Konzept «Le- bensqualität» auch in den analysier- ten kantonalen Dokumenten nicht genauer definiert. Laut der Weltge- sundheitsorganisation (WHO) kann Lebensqualität letztlich nur aus der subjektiven Perspektive eines Men- schen heraus beurteilt werden: Le- bensqualität ist die subjektive Wahr- nehmung einer Person über ihre Stellung im Leben, in Bezug zur Kul- tur und den Wertesystemen, in denen sie lebt, in Bezug auf ihre Ziele, Er- wartungen, Standards. Es ist ein kom- plexes Zusammenspiel von Wahrneh- mungs- und Bewertungsprozessen einer Person bezüglich ihres körper- lichen und psychischen Zustands, bezüglich ihrer Autonomie, ihrer so- zialen Beziehungen, ihrer Wertevor- stellungen und ihrer Umwelt. Dies impliziert auch, dass sich die Defini- tion der eigenen Lebensqualität je nach Lebenslage und Gestaltungs- möglichkeiten ändern kann. Diese subjektive Sichtweise von Lebensqualität mag für die Praxis auf den ersten Blick unbequem sein. Ihr grosser Vorteil ist jedoch, dass sie zur notwendigen Auseinandersetzung mit der Frage zwingt, was überhaupt die Lebensqualität bei unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, bei unter- schiedlichen Menschen und in unter- schiedlichen Lebenslagen ausmacht. In einem nächsten Schritt wäre dann zu überlegen, welche Indikatoren zur «Messung» von Lebensqualität her- angezogen werden könnten. Diese sind nötig, wenn wir wissen wollen, ob wir mit unseren politischen Mass- nahmen das Ziel «Lebensqualität si- chern» erreichen oder nicht, welche Massnahmen besonders effektiv sind, und welche weniger. Ansonsten wür- de Lebensqualität eine Leitidee blei- ben, die als alterspolitisches Ziel zwar einleuchtet, aber praktisch nicht gut überprüft werden kann. Voneinander lernen Im Bericht «Kantonale Alterspoli- tiken in der Schweiz» werden auf der Basis der Ergebnisse Empfehlungen an den Bund und an die Kantone ab- gegeben in Richtung einer denkbaren interkantonalen Abstimmung von Alterspolitik. Zudem werden The- menbereiche eruiert, die in der kan- tonalen Alterspolitik noch wenig berücksichtigt werden: die aktive Par- tizipation der älteren Bevölkerung, Mitsprache- und Mitbestimmungs- möglichkeiten auch für pflegebedürf- tige Menschen, palliative Pflege bzw. Sterbebegleitung, ausserfamiliäre Ge- nerationenkontakte sowie die konse- quente Ausrichtung von Alterspolitik am Prinzip Lebensqualität. Im Rahmen der Bestandesaufnah- me kantonaler Alterspolitik wurde klar, dass es nicht darum gehen kann, die Kantone mittels eines «Rating» zu vergleichen. Dies hat – abgesehen von der enormen Heterogenität zwi- schen den Kantonen – auch mit un- terschiedlichen kantonalen Ressour- cen- und Problemlagen zu tun sowie nicht zuletzt mit der Tatsache, dass sich einige Kantone schon länger mit Alterspolitik befassen als andere. Ge- rade aus diesem Grund dürfte sich ein Austausch zwischen den Kantonen als sehr fruchtbar erweisen; dieser Wunsch wurde auch von verschiede- nen Kantonen an die Autoren des Berichts geäussert. Caroline Moor, Dr. phil., wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Gerontologie der Universität Zürich. E-Mail: c.moor@zfg.uzh.ch Mike Martin, Prof. Dr. phil., Professor für Gerontopsychologie am Psychologischen Institut und Direktor des Zentrums für Gerontologie der Universität Zürich. E-Mail: m.martin@psychologie.uzh.ch Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik Bericht «Kantonale Alters- politiken in der Schweiz» Der Bericht «Kantonale Alterspolitiken in der Schweiz» kann im Internet abgerufen werden unter www.bsv.admin.ch/praxis/forschung/ publikationen/ Gedruckte Exemplare dieses Berichts können bezogen werden via Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, 3003 Bern, www.bundes publikationen.ch (Bestellnummer 318.010.11/10d). 348 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit Jürg Krummenacher Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) fordert in ihrer neusten Publikation die Einführung einer Elternzeit und eines Elterngeldes in der Schweiz. Die EKFF hat dazu ein detailliertes Modell mit Kostenfolgen und Finanzierungsvorschlägen erarbeitet. Die EKFF schätzt die Kosten für die Einführung einer Elternzeit auf 1,1 bis 1,2 Milliarden Franken. Eine Finanzierung des Elterngeldes über die Erwerbsersatzordnung EO würde eine Erhöhung bei den Lohnprozenten von je 0,2 Prozent für Arbeitnehmende und Arbeitgebende bedeuten. Bei einer Finanzierung über die Mehrwertsteuer müsste der Satz um 0,4 bis 0,5 Prozent angehoben werden. Seit dem 1. Juli 2005 erhalten erwerbs- tätige Frauen in der Schweiz während 14 Wochen eine Mutterschaftsent- schädigung, die 80 Prozent des Er- werbseinkommens beträgt. Ein Va- terschaftsurlaub ist in keinem Bun- desgesetz geregelt. Er gilt als «übli- cher freier Tag» gemäss Obligationen- recht (OR) oder als Sonderurlaub, den Arbeitnehmende beziehen kön- nen, um persönliche Angelegenheiten während der Arbeitszeit zu regeln. Aus eigener Initiative bieten einzelne Unternehmungen, private und öffent- liche Institutionen nach der Geburt eines Kindes einen Vaterschaftsur- laub von ein paar Tagen bis zu meh- reren Wochen an. Davon profitieren kann aber nur ein kleiner Teil der Ar- beitnehmenden. Aus familienpolitischer Sicht genü- gen die aktuelle Mutterschaftsent- schädigung und der in einzelnen Fir- men gewährte Vaterschaftsurlaub nicht, um Familien in den ersten Le- bensjahren nach der Geburt eines Kindes zu entlasten. Die EKFF for- dert deshalb eine gesetzliche Rege- lung für die Einführung einer Eltern- zeit und eines Elterngeldes auch in der Schweiz. Die EKFF spricht be- wusst nicht von «Elternurlaub». Den Begriff Urlaub erachtet die EKFF nicht als treffende Bezeichnung für die Übernahme von familialen Be- treuungsaufgaben. Um diese Forderung zu konkreti- sieren hat die EKFF ein detailliertes Modell entwickelt, das sich am Ge- setzesentwurf im Kanton Genf orien- tiert. Das Modell der EKFF enthält alle konzeptionellen Eckpunkte zu Anspruchsberechtigung, Bezugsdau- er, Höhe des Elterngeldes, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen und Re- gelung der Rechte vor, während und nach der Elternzeit. Im Auftrag der EKFF hat das Büro BASS zudem die möglichen Kostenfolgen dieses Mo- dells berechnet. Gleichzeitig wurden auch zwei Finanzierungsvarianten erarbeitet. Das Modell der EKFF für Elternzeit und Elterngeld in der Schweiz Das Modell der EKFF sieht eine maximale Bezugsdauer von 24 Wochen vor. Je vier Wochen davon entsprechen einem individuellen Anspruch von Mutter oder Vater. Das heisst, sie kön- nen nur von dieser Person bezogen werden. Wie die Erfahrungen in ande- ren Ländern zeigen, ist eine solche Regelung wichtig, um eine stärkere Beteiligung der Väter an der Elternzeit zu bewirken. Die Elternzeit steht grundsätzlich beiden Elternteilen of- fen. Das Kriterium ist das Sorgerecht. Die Bezugsperiode dauert von der Geburt bis zur Einschulung. Ein Be- zug in Teilabschnitten soll möglich sein. Die Einkommensersatzrate wird wie bei der Mutterschaftsentschädi- gung auf 80 Prozent festgesetzt mit einem Plafond nach oben von 196 Franken pro Tag. Massgebend ist bei den Unselbstständigerwerbenden der Bruttolohn, bei den Selbstständiger- familie, generationen, gesellschaft Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 349 werbenden der AHV-versicherte Bruttolohn. Überall dort, wo ein Mutterschafts- und/oder Vaterschaftsurlaub besteht, kommen Elternzeit und Elterngeld zeitlich später und sollen kein Ersatz für diese geburtsbezogene Regelun- gen sein. Bezüglich des Anspruchs auf andere Transfereinkommen, bei- spielsweise Arbeitslosenunterstüt- zung, soll die gleiche Regelung wie bei der Mutterschaftsentschädigung gelten. Die EKFF rechnet mit Kosten für dieses Modell in der Grössenordnung von 1,1 bis 1,2 Milliarden Franken. Die Kosten hängen jedoch davon ab, wie hoch die Bezugsquote ist und wie die Aufteilung zwischen den Ge- schlechtern aussieht. Sollten die Väter mehr als die vier Wochen, auf die sie einen individuellen Anspruch haben, beziehen, wären die Kosten höher, weil die Ersatzeinkommen der Väter kumuliert um mehr als 80 Prozent über den kumulierten Ersatzeinkom- men der Mütter liegen. Das vorge- schlagene EKFF-Modell ist deutlich kostengünstiger als es die beiden zum Vergleich herangezogenen ausländi- schen Modelle (Deutschland und Is- land) wären. Zurückzuführen ist dies vor allem auf die vorgeschlagene kür- zere Bezugsdauer. Die Finanzierung des Elterngeldes kann nach Meinung der EKFF über die Erwerbsersatzordnung EO oder über die Mehrwertsteuer erfolgen. Eine Finanzierung über die Er- werbsersatzordnung EO würde eine Erhöhung der abzuziehenden Lohn- prozente von je 0,2 Prozent für Ar- beitnehmende und Arbeitgebende bedeuten. Bei einer Finanzierung über die Mehrwertsteuer müsste der Normalsatz um 0,4 bis 0,5 Prozent angehoben werden. Die EKFF liess auch die Kosten von verschiedenen Varianten berechnen. Damit soll im Hinblick auf die politi- sche Debatte ein Instrumentarium bereitgestellt werden, das es ermög- licht, auch alternative Ausgestaltun- gen eines Elterngeldes auf ihre Kos- tenwirkung zu prüfen. Rechtliche Grundlagen Die EKFF hat auch die rechtliche Frage geprüft, welche Gemeinwesen (Bund oder Kantone) unter gelten- dem Recht berechtigt sind, eine El- ternzeit und ein Elterngeld einzufüh- ren. Art. 122 Abs. 1 der Bundesver- fassung weist die Rechtsetzungskom- petenz auf dem Gebiet des Privat- rechts dem Bund zu. Diese Aufgabe hat er mit dem Erlass von ZGB und OR erfüllt, womit den Kantonen seit deren Inkrafttreten im Bereich des Privatrechts grundsätzlich kein Rege- lungsspielraum mehr bleibt. Die Kan- tone haben somit keine Befugnis zur Einführung einer Elternzeit oder auch eines Vaterschaftsurlaubs im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsver- hältnisse. Verfassungsrechtlich ist dafür allein der Bund kompetent. Anders sieht es in Bezug auf die öffentlichrechtlichen Arbeitsverhält- nisse aus. Die Gestaltung der öffent- lichrechtlichen Arbeitsverhältnisse sowohl auf Ebene des Bundes als auch der Kantone liegt in deren jeweiligem eigenen Kompetenzbereich. Auch wenn der Bund auf dem Ge- biet des Privatrechts allein kompetent ist, so hat er jedoch keinen verbindli- chen Rechtsetzungsauftrag zur Ein- führung einer Elternzeit. Die Bestim- mungen in Art. 41 BV (Sozialziele), Art. 110 BV (Arbeit) sowie Art. 116 BV (Familienzulagen und Mutter- schaftsversicherung) können den Bund höchstens zur Einführung einer Elternzeit anregen, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Soll der Bund ver- fassungsrechtlich dazu verpflichtet werden, müsste eine dem Art. 116 Abs. 3 BV (Mutterschaftsversiche- rung) entsprechende Bestimmung in die Verfassung aufgenommen werden. Das EKFF­Modell im internationalen Vergleich Ein Vergleich mit anderen Ländern macht deutlich, dass das von der EKFF vorgeschlagene Modell ziem- lich bescheiden ist. Die meisten euro- päischen Länder kennen grosszügige- re Regelungen. Das gilt nicht nur für die beiden in der Publikation zum Vergleich herangezogenen Länder Island und Deutschland. Island gewährt einen Elternurlaub von 9 Monaten, wovon für die Mutter und den Vater je 3 Monate reserviert sind. Damit geht Island mit dem finan- ziellen Anreiz für Väter bisher am weitesten. Das erweist sich als erfolg- reich. 90 Prozent der Väter nehmen die Elternzeit in Anspruch. Deutsch- land bezahlt seit 2007 während 12 Mo- naten Elterngeld. Dazu kommen zwei Partnermonate als individuelles An- recht des anderen Elternteils. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Net- tolohns, maximal 1800 Euro. Am grosszügigsten ist Schweden, wo den Eltern während insgesamt 480 Tagen oder 16 Monaten ein Elterngeld be- zahlt wird, davon 13 Monate zu 80 Prozent des Bruttolohns. Zwei Mona- te sind jeweils individuell für Vater oder Mutter reserviert. Die restlichen Monate sind frei aufteilbar. Andere Länder wie Frankreich oder Österreich gehen zwar in Bezug auf das Elterngeld weniger weit. Da- für ist die Elternzeit, in der ein Kün- digungsschutz besteht, sehr grosszügig geregelt. In Österreich beträgt die Dauer der Elternzeit 24 Monate, in Frankreich sogar 36 Monate. Bei einer Beurteilung der Kosten- folgen des EKFF-Modells ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausgaben für die Familien in der Schweiz unter dem europäischen Durchschnitt lie- gen (Bundesamt für Statistik 2008). In der Schweiz beliefen sich die ge- samten Sozialleistungen für Familien und Kinder im Jahr 2008 auf einen Betrag, der 1,3 Prozent des Bruttoin- landprodukts entspricht. Vergleichbar tiefe Werte kennen nur noch die Nie- derlande, Italien, Spanien und Polen. An der Spitze stehen die skandinavi- schen Staaten, die bis zu drei Mal mehr für die Familien ausgeben. Aber auch in Deutschland, Österreich und Frankreich sind die Sozialausgaben für die Familien deutlich höher als in unserem Land. Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit 350 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Elternzeit und Elterngeld – zentrale Elemente einer nachhaltigen Familienpolitik Mit der Geburt eines Kindes über- nehmen die Eltern neue Aufgaben und eine grosse Verantwortung für das Wohl ihres Kindes. In den ersten Lebensjahren sind die Kinder ganz besonders auf Zuwendung und Für- sorge und auf verbindliche, zuverläs- sige Beziehungen angewiesen. Dafür benötigen die Eltern Zeit. Untersu- chungen haben gezeigt, dass die El- tern nur dann genügend auf die Be- dürfnisse ihrer Kinder eingehen kön- nen, wenn sie selbst nicht zu sehr anderweitig belastet sind. Der Über- gang zur Elternschaft bringt grosse Umstellungen mit sich und verlangt die Abstimmung familialer Aufgaben mit beruflichen Verpflichtungen. Es ist deshalb kaum erstaunlich, dass die zeitliche Belastung der Eltern für be- zahlte und unbezahlte Tätigkeiten in den ersten Lebensjahren eines Kindes am grössten ist und insgesamt Wo- chenpensen von 70 Stunden und mehr erreicht. Dazu kommt, dass die Kleinkinder- phase in einer beruflichen Phase liegt, die für den Karriereverlauf entschei- dend ist. In dieser Situation sind es vor allem die Frauen, die beruflich den Preis für Kinder zahlen. Sie erle- ben durch ihre Mutterrolle einen star- ken Bruch in ihrer Berufsbiografie. Bis zur Geburt des ersten Kindes sind Frauen sehr gut in das Erwerbsleben integriert und arbeiten meistens Voll- zeit. Mit der Geburt des ersten Kindes zieht sich der grösste Teil der Frauen (vorübergehend) teilweise oder ganz aus dem Erwerbsleben zurück. Im Alter des jüngsten Kindes bis zu vier Jahren arbeiten rund zwei Drittel der Frauen mit einem Teilpensum von weniger als 50 Prozent oder sie sind gar nicht erwerbstätig. Der Berufs- ausstieg, aber auch Minimalpensen, zementieren die Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern und ver- schlechtern die beruflichen Perspek- tiven der Frauen. Wenn Mütter die Erwerbsarbeit grösstenteils aufgeben, ist ihre wirtschaftliche Selbstständig- keit eingeschränkt. Bei einer Tren- nung oder Scheidung kann dies be- deuten, dass sie Mühe haben, den Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Ein grosser Teil der Familien ist heute auf zwei Einkommen angewie- sen. Nach der Geburt eines Kindes verrichten Väter deshalb oft mehr Erwerbsstunden, um den finanziellen Nachteil auszugleichen, der sich durch die Reduktion der Erwerbsarbeit der Mütter ergibt. Väter wollen aber enge Beziehungen zu ihren Kindern auf- bauen, sich an der alltäglichen Fami- lienarbeit beteiligen und nicht bloss Freizeitväter sein. Die Verbesserung der Verein­ barkeit von Familie und Beruf ist prioritär In der Schweiz werden heute noch halb so viele Kinder geboren wie Mit- te der 60er-Jahre. Das hängt jedoch nicht damit zusammen, dass Kinder zunehmend unerwünscht wären. Im Gegenteil: Über alle Bildungsstände hinweg ist der Kinderwunsch grösser als die Zahl der wirklich geborenen Kinder. Der Grund für die Diskre- panz zwischen Kinderwünschen und der Realität liegt darin, dass es bei der Familiengründung oder beim Ent- scheid für weitere Kinder zu hohe Hindernisse gibt. Denn gleichzeitig möchten die Mütter mehr arbeiten. In seiner Rede anlässlich der Prä- sentation des «Familienberichts 2004» vom 31. August 2004 auf der St.Peters- insel hat deshalb Bundesrat Couche- pin für eine «nachhaltige Familienpo- litik» plädiert. Der Staat müsse die Hindernisse abbauen, damit ge- wünschte Kinder auch geboren wer- den. Und er müsse die Hürden besei- tigen, die dafür sorgen, dass Mütter auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden. Die Schweiz könne es sich nicht leisten, dass sie immer weniger Kinder habe. Denn mehr Kinder be- deuten auch weniger demografiebe- dingte Probleme, standfestere Sozial- werke, vor allem aber mehr Innova- tions- oder Zukunftsfähigkeit. Die Schweiz könne es sich aber auch nicht leisten, auf die vielen Kompetenzen, die sie ausbildet, im Arbeitsleben zu verzichten. Für die Schweiz sei es volkswirtschaftlich vorteilhaft, wenn die Frauen, die heute genauso gut aus- gebildet sind wie die Männer, ihre erworbenen Kompetenzen im Er- werbsleben einsetzen. Ihre Beitrags- zahlungen hätten auch einen stabili- sierenden Einfluss auf die Sozialwerke. Die Einführung einer Elternzeit und eines Elterngelds ist ein wichtiger Bestandteil zum Abbau der von Bun- desrat Couchepin genannten Hürden und Hindernisse. Länder, die wie die skandinavischen Länder oder Frank- reich eine aktive Familienpolitik ver- folgen, mit dem Ziel, die Gleichstel- lung der Geschlechter und die Ver- einbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, weisen eine höhere Ge- burtenrate auf als die anderen Länder. Auch ist in diesen Ländern die Zahl der Mütter, die nicht erwerbstätig sind oder mit kleinen Pensen arbeiten, ge- ringer. Optimale Startbedingungen für die Kinder Die EKFF ist davon überzeugt, dass die Einführung von Elternzeit und Elterngeld dem Rückzug der Frauen auf Minimalpensen oder gar einem (vorübergehenden) Berufsausstieg entgegenwirkt und damit auch die beruflichen Perspektiven der Frauen verbessert. Das wirkt sich auch volks- wirtschaftlich aus. Elternzeit und Elterngeld sind aber vor allem auch von grosser Bedeutung für die gesunde Entwicklung von Kind und Familie. Elternzeit und El- terngeld führen in den ersten Lebens- jahren eines Kindes, die mit grossen Belastungen verbunden sind, zu einer Entlastung der Eltern und ermögli- chen den Familien so eine Wahl- und Gestaltungsfreiheit bezüglich der Be- treuung ihrer Kinder. Elternzeit und Elterngeld tragen damit zu optimalen Startbedingungen Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 351 der Kinder und zu mehr Chancen- gleichheit bei. Über den Schulerfolg entscheiden nicht in erster Linie In- telligenz, Begabung und Leistung eines Kindes, sondern seine sozial- familiale Herkunft. Wie verschiedene Studien zeigen, setzt das Schweizer Bildungssystem zu spät an, um schlechte Startbedingungen auszu- gleichen und Chancengleichheit zu fördern. Das führt dazu, dass Kinder aus bildungsnahen und bildungsfer- nen Milieus bei Eintritt in den Kin- dergarten oder bei Schuleintritt er- hebliche Kompetenzunterschiede aufweisen. Kinder sind keineswegs nur Privat- sache. Ihr Wohl und das Wohl ihrer Eltern sind von privatem und öffent- lichem Interesse und obliegen einer gemeinsamen familialen und gesell- schaftlichen Verantwortung. Eltern- zeit und Elterngeld sind damit neben anderen Massnahmen wie dem Aus- bau der familienergänzenden Betreu- ungsangebote oder Massnahmen gegen die Familienarmut ein zentrales Element einer kohärenten und nach- haltigen Familienpolitik. Die Publikation ist auf der Website der Kommission unter www.ekff.admin.ch, Rubrik «Aktuell», als PDF abrufbar. Jürg Krummenacher, Prof. Dr. h. c., Präsident der Eidgenössischen Koordinationskommis- sion für Familienfragen (EKFF). E-Mail: juerg.krummenacher@hslu.ch Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit 352 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 gesundheit Gesundheit Pflegeleistungen von Familienangehörigen Béatrice Despland Claudia von Ballmoos Haute Ecole cantonale vaudoise de la santé (HECVSanté), Lausanne Vergütung der Pflegeleistungen von Familien­ mitgliedern durch die Krankenversicherung Sind die vom Ehepartner, von der Ehepartnerin oder einem Familienmit­ glied erbrachten Leistungen kassenpflichtig? Das zur Klärung dieser Frage angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte dies. Um herauszufinden, ob dieses Urteil einen Einzelfall oder vielmehr eine Vielzahl Situationen betrifft, wurde in 19 Deutschschweizer Kantonen eine Studie durchgeführt. Sie ermöglicht eine Standortbestimmung und wirft Fragen zur Vergütung der von Angehörigen erbrachten Pflege­ leistungen durch die Sozialversicherungen auf. Rechtliches Umfeld der Studie Studien zu Pflegeleistungen von EhepartnerInnen gibt es viele. Sie sind vorwiegend soziologisch, psycholo- gisch und statistisch motiviert und be- fassen sich kaum mit rechtlichen As- pekten. Es schien uns deshalb inte- ressant und wichtig, in einer explorati- ven Studie die Zahl der betroffenen EhepartnerInnen und Familienmitglie- der, die gestellten Anforderungen und die laufenden Projekte zu ermitteln. Die Pflegearbeit der Angehörigen (namentlich des Ehepartners, der Ehe- partnerin und der Familienmitglieder) wird in den verschiedenen Sozialver- sicherungen unterschiedlich behan- delt. In der Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MV) haben die Angehörigen unter Umstän- den Anspruch auf eine Entschädigung, in der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG) oder der Invali- denversicherung (IVG) ist die Kosten- übernahme in Form einer Hilflosen- entschädigung für die pflegebedürftige Person vorgesehen. Im Rahmen der Ergänzungsleistungen kann ein Fami- lienmitglied für den durch die Pflege einer IV-Leistungen beziehenden Per- son entstandenen Verdienstausfall unter gewissen Voraussetzungen ent- schädigt werden. Durch die 2008 in Kraft getretene Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden diese Leistungen als Krankheits- und Behinderungskosten von den Kantonen übernommen. Wie aber sieht die Lage in der Kran- kenversicherung (KVG) aus? Einer der wesentlichen Unterschiede zu den anderen Sozialversicherungen liegt darin, dass die zuge- lassenen Leistungserbringer im Bundesgesetz und seinen Ausführungsverordnungen ab- schliessend aufgezählt werden. Sofern es sich beim Ehepartner, bei der Ehepartnerin oder dem Familienmitglied nicht um eine Fachperson handelt, die sämtliche Voraussetzungen der Krankenpflegeversicherung erfüllt, kann er oder sie die Leistungen der Krankenversicherung nicht in Rechnung stellen. Wie aber sieht die Lage aus, wenn er bzw. sie sich von einem Spitex- Dienst anstellen lässt? Werden ihnen dann die an einem Angehörigen erbrachten Leistungen vergütet? Über diese Frage hatte das Eidge- nössische Versicherungsgericht zu entscheiden. Ein Architekt hatte seinen Beruf aufgegeben, um sich als Angestellter des Spitex-Vereins sei- ner Wohngemeinde um seine an Multipler Skle- rose leidende Ehefrau zu kümmern. Der Spitex- Verein stellte die Leistungen dem Krankenver- sicherer der Ehefrau in Rechnung. In seinen beiden Urteilen1 hiess das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht dieses Vorgehen gut und ver- pflichtete den Krankenversicherer, die Spitex- Leistungen zu übernehmen. Für eine solche Kostenübernahme müssen aber bestimmte Vo- raussetzungen erfüllt sein. Einerseits muss der/ die pflegeleistungserbringende EhepartnerIn bzw. das Familienmitglied die notwendige fach- liche Eignung aufweisen, andererseits sind nur die Leistungen verrechenbar, die über die Pfle- ge hinausgehen, die dem Ehepartner, der Ehe- partnerin im Rahmen der ehelichen Beistands- pflicht nach ZGB zuzumuten ist. Diese Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat einige Fragen aufge- worfen: Betrifft sie einen Einzelfall oder han- delt es sich um einen Grundsatzentscheid, der auf eine Vielzahl von Situationen und Kantone anwendbar ist? Die zur Beantwortung dieser Frage durchge- führte Studie berücksichtigt nur die Deutsch- schweizer Kantone und dies aus zwei Gründen: Erstens betrifft das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einen Deutschschweizer 1 EVG-Urteil vom 21. Juni 2006 (K 156/04); EVG-Urteil vom 19. Dezember 2007 (9C_597/2007 (T 0/2). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 353 Gesundheit Pflegeleistungen von Familienangehörigen Kanton (Thurgau), zweitens haben die Abklä- rungen bei den Spitex-Vereinen in der West- schweiz ergeben, dass es an einer entsprechen- den Gesetzesgrundlage wie auch an kantonalen Massnahmen, die in die Richtung eines Vertrags mit einem Familienmitglied für Pflege arbeit gehen, fehlt. Nach Überprüfung der in den ein- zelnen Kantonen geltenden Gesetze und Re- gelungen wurden bei den kantonalen Gesund- heitsdepartementen Informationen über die kantonale Politik und über allfällige bestehen- de Projekte für die Vergütung von pflegenden EhepartnerInnen oder Familienmitgliedern eingeholt. Im Weiteren wurde bei den kantona- len Spitex-Diensten nachgefragt, wie viele Mit- arbeitende bei ihnen angestellt sind und welche Anforderungen in Bezug auf Ausbildung und Arbeitsbedingungen bestehen.2 Alle Kantons- behörden und kantonalen Spitex-Dienste haben an unserer Umfrage teilgenommen. Kantonale Vorschriften … Eine gesetzliche Regelung, in der die Mög- lichkeit vorgesehen ist, pflegende Angehörige für die Spitex-Pflege anzustellen, besteht nur im Kanton Graubünden. Dazu müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • die Pflegeperson muss mindestens den Pfle- gehelferinnenkurs beziehungsweise den Pfle- gehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes erfolgreich absolviert haben; • der Einsatz entspricht einer Langzeitpflege- situation, und die Anstellung ist auf mindes- tens zwei Monate angelegt; • die pflegende Person hat das ordentliche Ren- tenalter noch nicht erreicht.3 Die Vergütung von pflegenden Angehörigen ist nur in wenigen Fällen gesetzlich oder reglemen- tarisch geregelt.4 In einzelnen kanto- nalen Texten wie in Leitlinien (St. Gallen) oder in Berichten (Thurgau) sind pflegende Angehörige jedoch erwähnt. Kein Kanton schreibt die Vergütung aber vor und einer schliesst sie sogar ausdrücklich aus (Kommen- tar zum neuen Sozialgesetz des Kan- tons Solothurn). In einigen Kantonen liegt die Zuständigkeit für die Hilfe und Unterstützung der pflegenden Personen bei den Gemeinden, wobei in gewissen Fällen eine Finanzierungs- hilfe vorgesehen ist (z.B. in der Ge- meinde Muttenz). In einigen Kanto- nen (z.B. in Aargau) ist die finanziel- le Unterstützung in den Sozialhilfe- bestimmungen verankert. Andere Kantonsgesetze wiederum sehen die Vergütung durch die Ergänzungsleis- tungen vor (z.B. Basel-Stadt, Schwyz usw.). Texte zur Ausbildung der Pflegen- den im Allgemeinen sind dagegen häufiger. Dabei kann es sich um ge- setzliche oder reglementarische Be- stimmungen (Glarus), Vereinbarungen oder Verträge (Appenzell Innerrho- den und Ausserrhoden, St.Gallen, Zürich) oder um Leitlinien (Thurgau) handeln. In diesen Kantonen kann ein Angehöriger nicht von einem Spitex- Dienst angestellt werden, wenn er die Anforderungen bezüglich Mindest- qualifikation nicht erfüllt. … und Standpunkt der kantonalen Gesundheits­ departemente Die bei den betroffenen Kantons- behörden durchgeführte Umfrage lieferte Erkenntnisse über allfällige Projekte in Bezug auf die Kostenüber- nahme der vom Ehepartner, von der Ehepartnerin oder von Familienmit- gliedern erbrachten Pflegeleistungen und gab Aufschluss darüber, inwie- weit die Befragten politische Bestre- bungen zugunsten einer Vergütung dieser Personen unterstützen würden. Sechs Kantone befassen sich mit der Vergütung, aktiv unterstützt würden sie hingegen nur in fünf Kantonen. Es werden verschiedene Gründe gegen ein Vergütungssystem genannt. Sie reichen von der Schwierigkeit, Ange- hörige ohne Hilfe von Fachleuten zu pflegen über die Gefahr von Missbräu- chen bis hin zur Erwähnung von Lö- sungen, die als angemessener beurteilt werden (z.B. Steuersenkung). Ein nicht unbedeutender Teil der Befragten ist der Ansicht, dass die Entschädigung der Angehörigen über die Ergänzungs- leistungen erfolgen soll. In einem Do- kument der Bündner Kantonsregie- rung wird im Übrigen darauf hinge- wiesen, dass die Ergänzungsleistungen immer häufiger über ihre primäre Funktion der Existenzsicherung hin- ausgehen und die Funktion einer Pfle- geversicherung übernehmen. Anzahl angestellte Angehörige in den kantonalen oder kommunalen Diensten … Die bei den kantonalen oder kom- munalen Spitex-Diensten durchge- führte Umfrage ergab ein realitäts- nahes Bild der Situation und beant- wortet unsere erste Frage: Ist die Anstellung von EhepartnerInnen oder Familienmitgliedern durch Spi- tex-Dienste ein Einzelfall oder ein verbreitetes Phänomen? Ferner gab die Umfrage Aufschluss über die An- forderungen, vor allem in Bezug auf die Ausbildung und die Vertragsbe- dingungen. Zum Zeitpunkt der Umfrage (2008) waren in fünf Kantonen (Basel-Land, Graubünden, Thurgau, Uri, Zürich) EhepartnerInnen oder Familienmit- glieder angestellt. In sechs Kantonen gab es solche Anstellungen in den zwei Jahren vor der Umfrage (Basel- Land, Graubünden, Schwyz, Thurgau, Uri, Zürich) oder früher (St.Gallen). Im Kanton Graubünden wurden 1992 erstmals EhepartnerInnen oder Fa- milienmitglieder für die Pflege von Angehörigen angestellt, in Basel- Land im Jahr 1998. Mit 20 bis 30 angestellten Ehepart- nerInnen in fünf Kantonen und gut 40 Familienmitgliedern in sechs Kan- 2 Stand der kantonalen Gesetzgebung: 4. August 2008. Stand der Bundesgesetzgebung: März 2009. Seit der Veröffentli- chung des Schlussberichts (zeitliche Verzögerung aufgrund der Evaluation der Studie durch die Finanzierungsinstanzen), ist die Behandlung einiger Dossiers auf Bundesebene bereits vorangeschritten (insbesondere die 6. IVG-Revision). Die Re- levanz der Studie und die kritischen Kommentare, die sich daraus ergeben, werden dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. 3 Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pfle- gebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflege- setz) vom 11. Dezember 2007 (BR 506.060). 4 Siehe jedoch die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt: §11 Gesetz betreffend die spital externe Kranken- und Ge- sundheitspflege (Spitexgesetz) vom 5. Juni 1991 (SG BS 329.100); § 6ff. Verordnung betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexverordnung) vom 1. Februar 1994 (SG BS 329.110). 354 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 tonen ist die Zahl der betroffenen Angehörigen relativ klein. Wir haben versucht, den Anteil der Ehepartne- rInnen und Familienmitglieder am Personalbestand der Spitex-Dienste zu ermitteln und haben dazu die rund 70 Personen in unserer Studie mit den Zahlen des BFS5 für 2007 verglichen. Das Ergebnis liegt bei weniger als 0,5 Prozent. Obwohl es sich dabei nur um einen Näherungswert handelt, lässt er die Aussage zu, dass Familienmitglie- der in den Spitex-Diensten nur eine sehr kleine Kohorte bilden. In drei Kantonen (Graubünden, Schwyz und Thurgau) wird eine An- stellung von Angehörigen von beson- deren Anforderungen abhängig ge- macht. Dazu gehört eine Mindestqua- lifikation, die in den Tarifabkommen mit den Versicherern festgehalten ist, oder ein Pflegehelferinnenkurs bzw. Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes. Bei den Vertragsbedingungen ist die Datenlage dürftiger. Es liegen Informationen für fünf der sieben betroffenen Kantone vor. Die Anstel- lung erfolgt aufgrund eines schriftli- chen, meist befristeten Vertrags. Sie endet, wenn der Pflegebedarf nicht mehr gegeben ist, entweder, weil die pflegebedürftige Person genesen, in ein Heim eingetreten oder verstorben ist. In Graubünden ist zudem in Aus- nahmefällen auch ein unbefristeter Vertrag möglich. … und Reaktionen einiger LeiterInnen von Spitex­ Diensten Die Anmerkungen und Kommen- tare der LeiterInnen der Spitex- Dienste sind äusserst aufschlussreich. Einige wussten nichts von der Mög- lichkeit, die EhepartnerInnen anzu- stellen und die Kosten den Kranken- versicherern in Rechnung zu stellen, andere hielten dieses Vorgehen sogar für illegal. Drei interessierten sich für diese Möglichkeit. Es wurden aber auch Bedenken über die Qualität der Pflege und die zu hohe Belastung, welche die Auf- nahme eines Ehepartners, einer Ehe- partnerin oder eines Familienmit- glieds in das Pflegeteam darstellt, geäussert. Ebenfalls erwähnt wurden arbeitsrechtliche Probleme (u.a. Ent- löhnung, Teilnahme der Angehörigen an den Sitzungen des Spitex-Dienstes, Übernahme der Ausbildungskosten). Schlussfolgerungen Die Anstellung von EhepartnerIn- nen oder Familienmitgliedern durch einen Spitex-Dienst ist in den 19 un- tersuchten Deutschschweizer Kanto- nen nicht sehr häufig. Nur eine geringe Anzahl pflegende Angehörige stellen ihre Leistungen über den kantonalen oder kommunalen Spitex-Dienst, bei dem sie als Arbeitnehmende ange- stellt sind, den Krankenversicherern in Rechnung. Fast alle befragten Kantonsbehör- den zeigten grosses Interesse an einer Anerkennung der Pflegearbeit von Angehörigen. Sehr oft handelt es sich bei den Aussagen der kantonalen Lei- terInnen aber nur um Absichtserklä- rungen. Die soziale Anerkennung solcher Leistungen steht vor der Fi- nanzierung. In einigen Fällen wurde sogar ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass diese Leistung ehrenamtlich bleiben muss. In den Kantonen, in denen die Spitex-Dienste pflegende Angehörige anstellen, zeichnen die gesammelten Daten ein Bild der erforderlichen Bedingungen, lassen aber viele Fra- gen offen: • Wer sind die von den Spitex-Diens- ten angestellten EhepartnerInnen und Familienmitglieder: Wie alt sind sie, welches ist ihr Geschlecht und ihre Ausbildung? • Wie sehen die Anstellungsbedin- gungen (Vertragsform und Inhalt) und die Modalitäten für die Rech- nungsstellung an die Krankenver- sicherer aus? • Welche Zusammenarbeit besteht mit den Spitex-Diensten insbeson- dere hinsichtlich der Aufsicht? Eine weitere geplante Studie soll Antworten auf diese Fragen liefern und helfen, die von den Betroffenen erlebte Realität besser zu erfassen. Auf Bundesebene sind weitere Forschungen über die Anerkennung der Pflegearbeit von EhepartnerInnen und Familienmitgliedern zu- gunsten pflegebedürftiger Angehöriger im Rah- men der sozialen Sicherheit aufgrund der Ent- wicklung der Rechtslage (insb. Finanzierung von Pflegeleistungen, Assistenzbudget) nötig. Rechtliche Verweise (Auswahl) BFS, Spitex-Statistik, 2007. Bräm V., Hasenböhler F., (1998), Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die Wirkung der Ehe im all- gemeinen, Art. 159–180 ZGB, Teilband II 1c, Zürich (Schulthess). BSV, (2008), Personen mit einer Hilflosenentschädigung IV: Vergütung von Pflege und Betreuung durch die Ergänzungs- leistungen, Forschungsbericht Nr. 6/08, Bern. Deschenaux H., Steinauer P.-H., Baddley M., (2000) Les effets du mariage, Bern (Stämpfli). Despland B., Brunner N., Perrenoud J., (2004), Soins de longue durée, soins de dépendance, Contribution aux débats relatifs à la révision de la LAMal, IDS-Bericht Nr. 8, Neuchâtel. Honsell H., Vogt P. N., Geiser T. (édit.), (2006), Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, Bâle, Genève, Munich (Helbing & Lichtenhahn). Jent Adrian, (1995), Die immaterielle Beistandspflicht zwischen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes, These, Bern, Frankfurt, New York (Peter Lang). Landolt Hardy, (2002) Pflegerecht, Band II: Schweizerisches Pflegerecht, Bern (Stämpfli). Longchamp G., (2004), Conditions et étendue du droit aux prestations de l’assurance-maladie sociale en cas de séjour à l’hôpital, en établissement médico-social e/ou en cas de soins à domicile, Bern (Stämpfli). Béatrice Despland, Fachhochschuldozentin, HECVSanté, Lausanne. E-Mail: bdesplan@hecvsante.ch Claudia von Ballmoos, Fachhochschuldozentin, HECVSanté, Lausanne. E-Mail: cvonbal@hecvsante.ch 5 BFS, Spitex-Statistik, 2007, S. 34. Gesundheit Pflegeleistungen von Familienangehörigen Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 355 Parlament Parlamentarische Vorstösse Gesundheit 10.3805 – Interpellation Schenker Silvia, 1.10.10: Soziale Ungleichheit und Gesund- heit. Was tut der Bund? Nationalrätin Silvia Schenker (SP, BS) hat folgende Interpellation ein- gereicht: • Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus dem Gesund- heitsbericht 2008? • Ist er bereit, die Entwicklung über gesundheitliche Ungleichgewichte besser zu überwachen? • und die sektorenübergreifende Zu- sammenarbeit zu stärken, wie es die WHO und die EU empfehlen? • Ist er bereit, Verantwortung zu übernehmen und sektorübergrei- fende Massnahmen zu ergreifen, um die gesundheitliche Kluft in- nerhalb der Gesellschaft zu verrin- gern? Begründung Der individuelle Gesundheitszu- stand hängt von einer Vielzahl Ein- flussfaktoren ab, unter anderem von persönlichen Verhaltensmustern wie beispielsweise der Ernährung und der körperlichen Aktivität. Neuere Er- kenntnisse werden im Nationalen Gesundheitsbericht 2008 und im vier- ten Gesundheitsbericht des Kantons Bern dargestellt und zeigen, wie stark Schulbildung, Berufsbildung, berufli- che Stellung, Wohlstand oder soziale Stellung die Chance auf ein langes, gesundes und produktives Leben be- einflussen. Die Chancen sind dabei sehr ungleich verteilt: Personen in einer tiefen sozialen Position haben ein deutlich höheres Risiko zu erkran- ken und früher zu sterben. Beide Be- richte sind auf das so genannte Ge- sundheitsdeterminantenmodell aus- gerichtet. Dieses zeigt auf, dass sich gesellschaftliche Einflüsse auch auf die Gesundheit auswirken. In beiden Berichten wird denn auch aufgezeigt, durch welche Faktoren der Gesund- heitszustand beispielsweise von Al- leinerziehenden, Migrantinnen und Migranten und älteren Arbeitneh- menden beeinflusst wird.» Familienfragen 10.3700 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Zwei Wochen bezahlter Vater- schaftsurlaub Nationalrätin Marianne Streiff- Feller (EVP, BE) hat folgende Mo tion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung der betroffenen Gesetze zu unterbrei- ten: Ein erwerbstätiger Vater soll künftig im Anschluss an die Geburt seines Kindes Anrecht auf zwei Wo- chen Vaterschaftsurlaub haben, wel- cher analog zum Mutterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung finan- ziert wird. Begründung Die Geburt eines Kindes ist ein Moment der Freude, aber auch eine emotionale Zeit, in der es viele Schwierigkeiten zu überwinden gilt. Dazu gehören schlaflose Nächte, die aufwendige Betreuung des Neugebo- renen, insbesondere im Zusammen- hang mit dem Stillen, aber auch die Organisation von Kinderbetreuung und die Aufteilung von Erwerbs- und Erziehungsarbeit. Der Vater soll be- reits nach der Geburt die Chance erhalten, in seine neue Rolle hinein- zuwachsen, die Mutter zu unterstüt- zen und allenfalls bei der Betreuung der älteren Kinder zu entlasten. Auch liegt die Verantwortung für die Erzie- hung bei beiden Elternteilen. Der heutige Mutterschaftsurlaub soll deshalb mit einem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub ergänzt werden. Er würde es dem Vater ermöglichen, bei der Geburt seines Kindes in einem Rahmen Urlaub zu machen, wie er bereits an vielen Orten üblich ist (z.B. Swisscom, SBB, Swiss Re oder Mi- gros). Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Postulat Schmid- Federer 08.3507 bereit erklärt, das Modell eines unbezahlten Vater- schaftsurlaubs zu prüfen und dazu das Obligationenrecht anzupassen. Das ist zwar löblich, bringt jedoch den al- lermeisten Familien mit tiefen bis mittleren Einkommen nichts. Der von einigen Unternehmen freiwillig ge- währte Vaterschaftsurlaub soll des- halb mit der Finanzierung über die EO analog zur Mutterschaftsversiche- rung auf alle Arbeitgeber ausgedehnt werden.» Invalidenversicherung 10.3847 – Interpellation Chopard- Acklin Max, 1.10.10: Prekäre Situation bei der beruf- lichen Integration von Menschen mit Leistungseinschränkung Nationalrat Max Chopard-Acklin (SP, AG) hat folgende Interpellation eingereicht: «1. Welche Angebote (bezogen auf Bildung, Wohnen und Arbeit) gibt es für die 15- bis 18-jährigen Men- schen mit Behinderung, die weder in der Sonderschule bleiben noch in eine berufliche Massnahme der IV, geschweige denn in eine eidge- nössische Berufslehre eintreten können? 2. Wie wird schweizweit die Harmo- nisierung für die Schnittstellen Se- kundarstufe I (meistens Sonder- schule, einzelne Fälle aus der Re- gelschule) – Sekundarstufe II (be- rufliche Massnahmen) gewährleis- tet? Begründung Betreffend verbesserter beruflicher Integration von Menschen mit Leis- tungseinschränkung besteht Hand- lungsbedarf. INSOS wie auch weitere Organisationen beobachten mit Be- sorgnis neue Tendenzen, welche die Situation von Jugendlichen mit Be- hinderung massiv verschlechtern. Die gemäss Sonderpädagogik Kon- kordat möglichen sonderpädagogi- schen Massnahmen anschliessend an parlament 356 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Parlament Parlamentarische Vorstösse die obligatorische Schulzeit (nach Art. 3 bis zum vollendeten 20. Alters- jahr möglich) werden neu an Bedin- gungen geknüpft, welche schwächere Sonderschülerinnen und schüler zu- nehmend davon ausschliessen. Die Tendenz ist, dass Sonderschülerinnen und schüler im Rahmen eines 10. oder 11. Schuljahrs nur noch gefördert wer- den können, wenn eine «wirtschaftli- che Verwertbarkeit» absehbar ist. Als der Sonderschulbereich noch im IVG geregelt war, war praktisch garantiert, dass alle behinderten Kinder bis min- destens 18 Jahre geschult und geför- dert wurden. Die neue Tendenz, die auf einem rein finanziellen Argument beruht, kann zu einer Diskriminie- rung von Jugendlichen mit Behinde- rung führen. Gleichzeitig wird die Praxis für be- rufliche Massnahmen auf dem Niveau Praktische Ausbildung nach INSOS/ IV-Anlehre massiv verschärft, wo- durch wiederum die schwächeren Lernenden ausgegrenzt werden: Kon- kret ist mit der IV-Revision 6b eine deutlich erhöhte Eintrittsschwelle geplant mit der Begründung, dass nur 15 Prozent ohne Rente in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden kön- nen. Neben der gänzlichen Ausgren- zung von benachteiligt, welche mit einer Teilrente oder ganzen Rente eine Anschlusslösung im ersten Ar- beitsmarkt finden. Gemäss einer Er- hebung von INSOS Schweiz sind das immerhin 30 Prozent von Absolven- tinnen und Absolventen der Prakti- schen Ausbildung nach INSOS.» 10.3699 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Invalid ist nicht mehr in Nationalrätin Marianne Streiff- Feller (EVP, BE) hat folgende Mo tion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament rechtliche Grundla- gen vorzulegen, die es ermöglichen, den im Regelwerk der nationalen Ge- setzgebung verwendeten Begriff ‹In- valid› (und die mit ihm verwandten Begriffe) zu ersetzen. Begründung Der Begriff ‹invalid› ist diskrimi- nierend und zeugt nicht von einer gleichberechtigten Grundhaltung ge- genüber Menschen mit einer Behin- derung. Etymologisch setzt sich das Wort aus dem lateinischen Wort- stamm ‹valere› (stark, gesund, wert sein, gelten, vermögen) und der Vor- silbe ‹in› (z.B. un…, nicht, ohne) zu- sammen. Die Übersetzung ist stark negativ (invalidus: unwert / ohne wert sein, kraftlos, schwach, nicht gel- ten, …) und nicht zeitgemäss. Die IVG-Revisionen postulieren beispielsweise ‹Integration vor Ren- te›. Dieses Ziel setzt die Grundhal- tung voraus, dass man die Menschen mit Behinderung auch als ‹wertvolle› Mitglieder unserer Gesellschaft mit gleichberechtigten Rechten und Pflich- ten respektiert. Der Ausdruck ‹Invalidität› wird seit Jahren von Menschen mit Behinde- rungen, deren Angehörigen und wei- teren Kreisen als ‹diskriminierend› empfunden. Die neuen kantonalen Behindertenkonzepte verwenden die Terminologie ‹Menschen mit Behin- derung›, im Behindertengleichstel- lungsgesetz wird nicht von Invaliden gesprochen. Der Bundesrat wurde bereits verschiedentlich beauftragt, Massnahmen zu ergreifen um die Ge- setzgebung schrittweise anzupassen. Es ist höchste Zeit, den Worten Taten folgen zu lassen.» Berufliche Vorsorge 10.3795 – Motion Graber Konrad, 30.9.10: Administrative Entschlackung des BVG Ständerat Konrad Graber (CVP, LU) hat folgende Motion eingereicht: «Im Rahmen einer Gesetzesrevision ist das BVG zu entschlacken. Damit soll erreicht werden, dass die Miliz- tauglichkeit der 2. Säule gewährleistet wird. Versicherte sollen von einer möglichst hohen Transparenz profi- tieren. Mit mehr Wettbewerb und anderen geeigneten Massnahmen sol- len die Verwaltungskosten gesenkt werden können. Begründung Der Komplexitätsgrad des BVG hat in der Vergangenheit mit jeder Revi- sion zugenommen. Meist mit guter Absicht wurden neue gesetzliche Be- stimmungen beschlossen und neue Verordnungen und Weisungen erlas- sen. Dies hat das System aber auch verteuert. Im Rahmen der Abstimmung über den Umwandlungssatz wurde dies deutlich. Die jährlichen Verwaltungs- kosten wurden von den Gegnern der Vorlage auf 4 Milliarden Franken und pro Versicherten auf rund 800 Fran- ken pro Jahr geschätzt. In einer Ge- setzesrevision sollen administrative Vereinfachungen erzielt werden. Die Transparenz für die Versicherten soll erhöht und die Kosten reduziert wer- den. Dem Gedankengut einer good Governance soll dabei Rechnung ge- tragen werden.» Arbeitslosenversicherung 10.3748 – Interpellation Rennwald Jean-Claude, 29.9.10: AVIG-Revision: Inkrafttreten Nationalrat Jean-Claude Rennwald (SP, JU) hat folgende Interpellation eingereicht : «Die Kantone der lateinischen Schweiz, die von der Arbeitslosigkeit stärker betroffen sind als die Deutsch- schweiz, sowie Basel-Stadt haben die Revision der Arbeitslosenversiche- rung deutlich abgelehnt. Unter diesen Umständen gehe ich davon aus, dass der Bundesrat der wirtschaftlichen Realität der Westschweizer Kantone Rechnung trägt und bereit ist, seinen Handlungsspielraum bezüglich des Inkrafttretens des revidierten Geset- zes auszunützen. Diesbezüglich stelle ich dem Bun- desrat die folgenden Fragen: • Ist der Bundesrat bereit, die AVIG- Revision erst nach Ende der Krise Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 357 in Kraft treten zu lassen, um die negativen Auswirkungen des Ge- setzes auf die Bevölkerung mög- lichst klein zu halten? Dies umso mehr, als für den Bundesrat keine zwingende Verpflichtung besteht, die Änderung per 1. Januar 2011 in Kraft treten zu lassen. • Garantiert er die wohlerworbenen Rechte, was die laufenden Rahmen- fristen betrifft? • Wird er sich für eine Verbesserung der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung einsetzen, sodass die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, die von der Gesetzesrevi- sion betroffen sind, auch reelle Berufschancen haben? • Wird der Bundesrat alles unterneh- men, um die besondere Situation einzelner Regionen zu berücksich- tigen und spezifische Massnahmen wie zum Beispiel gezielte Konjunk- turmassnahmen zu ergreifen? • Wird er sich dafür einsetzen, dass sich Personen mit hohem Einkom- men in einem angemessenen Ver- hältnis an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteili- gen?» 10.491 – Parlamentarische Initiative Prelicz-Huber Katharina, 1.10.10: Änderung Arbeitslosengesetz. Gleiche Abzüge für alle Einkommen Nationalrätin Katharina Prelicz- Huber (GPS, ZH) hat folgende Par- lamentarische Initiative eingereicht: «Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initi- ative ein: Das Arbeitslosengesetz AVIG ist so anzupassen, dass unbegrenzt auf alle Löhne, bzw. Einkommen der glei- che prozentuale Betrag seitens Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitge- ber in die Arbeitslosenkasse einbe- zahlt wird. Bei den individuellen Leis- tungen soll die heutige monatliche Obergrenze für Auszahlungen weiter- hin gelten. Begründung Mit der heutigen Regelung des Arbeitslosengesetzes müssen nur Löhne bis Franken 126 000 Beiträge an die Arbeitslosenkasse zahlen. Alle höheren Einkommen inkl. der Milli- onen-Saläre zahlen keine weiteren Beiträge. Mit der eben beschlossenen Revision wird zur Schuldentilgung ein Solidaritätsbeitrag von nur 1 Pro- zent – begrenzt auf Löhne bis Fran- ken 315 000 – eingeführt. Fair und wirklich solidarisch wäre aber, wenn auch Arbeitnehmende mit höheren und Höchsteinkommen, welche die ALV-Abzüge weit weniger schmer- zen als kleine Einkommen, dieselben ALV-Beiträge wie Einkommen bis Franken 126 000 zahlen müssten. Die Auszahlung der individuellen Leistungen an Erwerbslose richtet sich nach dem ehemaligen Lohn. Die heute gültige monatliche Höchstaus- zahlung ist bei Franken 8400 (bei ei- nem Lohn von Franken 126 000). Diese Obergrenze soll weiterhin gel- ten, denn sie garantiert den gesetzlich vorgesehenen Erhalt eines angemes- senen Lebensstandards. Die ALV ist vom Gedanken her eine Sozialversi- cherung. Zum Vergleich: Die AHV, welche auf alle Löhne die prozentual gleichen Abzüge vorschreibt, zahlt allen Bezügerinnen und Bezügern die gleich (tiefe) Rente. Die vorgesehene bescheidene Solidarität ist zumutbar.» Parlament Parlamentarische Vorstösse 358 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Parlament Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats, Stand 30. November 2010 Vorlage Datum der Botschaft Publ. im Bundesblatt Erstrat Kommission Plenum Zweitrat Kommission Plenum Schluss- abstimmung (Publ. im BBl) Inkrafttreten/ Volksentscheid KVG – Vorlage 1B Vertragsfreiheit 26.5.04 BBl 2004, 4293 SGK-SR 21./22.6.04 30.5., 21.+23.8.06, 8.1., 15.2., 15.10, 9.11.07 18.2.08 (Teil 1) 18.3., 5.6.08 (Teil 2), 14.4., 13.5., 27.6., 26.8., 28.10., 24.11.08 (Teil 1) SR 6.12.07 (Teil 2 verl. Zulassungs- stopp) 27.5., 5.6.08 (Teil 2) 18.12.08 (Nichteintreten) SGK-NR 30.6.04, 18.1., 2.6.08 (Teil 2), 29.1., 25.2., 26.3.10, Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.10 5.3., 4.6.08 (Teil 2) 16.6.10 (Nichteintreten) 13.6.08 (Teil 2) 14.6.08 (Teil 2) KVG – Vorlage 1D Kostenbeteiligung 26.5.04 BBl 2004, 4361 SGK-SR 21./22.6., 23./24.8.04, 19.8., 7.9., 25.10., 22.11.10 SR 21.9.04 SGK-NR 30.6.04, 29.1., 25.2., 26.3.10 Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.10 16.6.10 (Nichteintreten) KVG – Vorlage 2B Managed Care 15.9.04 BBl 2004, 5599 SGK-SR 18./19.10.04 30.5., 21./23.8., 12./13.9., 16./17.10., 13.11.06, 19.8., 7.9., 25.10., 22.11.10 2. Teil Medika- mente: 9.1., 15.2., 26.3., 3.5., 13.9.07 8.1., 15.4., 27.8.08 (2. Teil Medikamente, Diff.) SR 5.12.06 (1. Teil ohne Medikamente), 13.6.07, 4.3., 17.9.08 (2. Teil Medikamente) 4.3.08 (2. Teil Diff.) 24.9.08 (Einigungskonf.) SGK-NR 25.10.07, 10.3., 24.4., 18.9.08 (2. Teil Medikamente) 13.2.09, 29.1., 25.2., 26.3.10 Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.10 NR 4.12.07 (2. Teil Medikamente) 4.6., 18.9.08 (2. Teil Diff.) 24.9.08 (Einigungskonf.) 16.6.10 (Teil 1) 1.10. (Teil 2) Annahme SR Ablehnung NR 11. AHV-Revision. Leis- tungsseitige Massnahmen 21.12.05 BBl 2006, 1957 SGK-NR 5.5.06, 25.1., 22.2.07 Subkomm. 16.11.07, 17./18.1.08, 9.10.09, 25.6.10 NR 18.3.08, 8.12.09 2.3., 15.9.10 (Differenzen) SGK-SR 29.10.08, 27.1., 19.2., 7.4.09 SR 3./4.6., 20.9.10 1.10.10 Vorlage abgelehnt KVG-Massnahmen zur Eindämmung der Kosten- entwicklung 29.5.09 BBI 2009, 5793 SGK-NR 26.6., 27./28.8., 1.12.09, 29.1., 25.2., 9.3.10 (Vorlage 1) 26.3., 19.8., 9.9., 25.10., 22.11.10 (Vorlage 2) 23.9., 27.9.10 (Einigungskonf.) NR 9.9., 2.12., 7.12.09, 16.6.10 (Differenzen) SGK-SR 17.8., 2.9., 18.10., 9.11.09, 18.1.10 (Vorlage 1, Differenzen) Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.,19.8.10 SR 25./26.11.09, 3.3. (Vorlage 1, Differenzen), 20.9., 30.9.10 (Einigungskonf.) UVG Revision 30.5.08 BBI 2008, 5395 SGK-NR 20.6., 9.9., 16.10., 6./7.11.08, 15./16.1., 12./13.2., 26./27.3., 27.8., 9.10., 29.10.09, 28.1, 24.6.10 11.6.09 (Rückweisung an SGK-NR) 22.9.10 (Rückweisung an Bundesrat) 6. IV-Revison 1. Massnahmepaket Rev. 6a 24.2.10 BBI 2010 1817 SGK-SR 23.4.10 SGK-NR 2.9., 14./15., 4.11.10 SR 15.6.10 NR = Nationalrat / NRK = Vorberatende Kommission des Nationalrates / SR = Ständerat / SRK = Vorberatende Kommission des Ständerates / WAK = Kommission für Wirtschaft und Abgaben / SGK = Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit / RK = Kommission für Rechtsfragen / SiK = Sicherheitskommission / VI = Volksinitiative / SPK = Staats politische Kommission Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 359 daten und fakten Daten und Fakten Agenda Agenda Tagungen, Seminare, Lehrgänge den Alltag der Hochbetagten und ihrer Ange- hörigen. Die Filmemacherin Marianne Plet- scher hat über Jahre hinweg in mehreren Do- kumentarfilmen Pflegebedürftige, Demenz- kranke und hochaltrige Menschen in ihrer letz- ten Lebensphase begleitet. In ausgewählten Ausschnitten aus ihren Filmen bringt sie ihre Lebens- und Gedankenwelt nahe. Im abschlies- senden Podiumsgespräch diskutieren die ein- geladenen Referentinnen und Referenten unter der Leitung von Iwan Rickenbacher über die Frage, ob und inwiefern Alterspflege Privat- sache oder eine gesellschaftliche Aufgabe sei. Armut und Armutsbekämpfung Angesichts der sich in der Schweiz wie in fast allen anderen OECD-Staaten ausbreitenden Armut stellt sich die Frage, ob das gegenwärti- ge soziale Sicherungsnetz der Schweiz dieser Herausforderung gewachsen ist. Im ersten Teil der Veranstaltung beschäftigen wir uns mit dem Hintergrund der Armutsaus- breitung, dem sozioökonomischen Struktur- wandel: Die Rationalisierung im industriellen Bereich, das Wachstum des Dienstleistungssek- tors sowie die zunehmende internationale Kon- kurrenz gelten als hauptsächliche Faktoren, welche zum Anstieg der Armutsquote beitra- gen. Diese Entwicklung vergegenwärtigen wir uns auf dem Hintergrund aktueller Theorien. Nebst einer grundsätzlichen Auseinanderset- zung mit den Bestimmungsgründen und gesell- schaftlichen Folgen des Armutsproblems be- fassen wir uns anschliessend im zweiten Teil mit den Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Armutsmessung. Basierend auf einigen empi- rischen Armutsbefunden aus der amtlichen Statistik und der Armutsforschung werden zen- trale Konzepte und Indikatoren zur Messung von Armut vorgestellt und kritisch hinterfragt. Mit welchen unterschiedlichen sozialpoliti- schen Konzepten dem Armutsproblem in ver- schiedenen europäischen Ländern begegnet wird, ist das Thema des dritten Teils, sodass wir auf dem Hintergrund anderer sozialpolitischer Orientierungen (flexicurity, Aktivierung, social investment, garantiertes Grundeinkommen) die Chancen und Grenzen der Schweizer Sozial- politik diskutieren können. Den Teilnehmenden wird insgesamt ein ver- tiefter Überblick über die verschiedenen As- pekte des Problems der Armut und Armutsbe- kämpfung in der Schweiz vermittelt. Ist Alterspflege Privatsache? Die engagierte öffentliche Debatte über die sozialen und ökonomischen Herausforderungen der Betreuung und Pflege der Hochbetagten nimmt Caritas Schweiz zum Anlass, das The- ma des vierten Lebensalters in seinen vielen Facetten aufzugreifen. Exper- tinnen und Experten aus Wirtschaft, Poltik und der Pflegebranche widmen sich am Forum der Frage nach sozia- ler Ungleichheit in der Alterspflege und entwerfen Strategien für eine soziale Zukunft. Im Verlaufe des Ta- ges erhalten Sie zudem Einblick in Datum Veranstaltung Ort Auskünfte 12.1.2011 10.Personen-Schaden-Forum 2011 Zürich, Kongresshaus HAVE/REAS, Postfach 8193 Eglisau F: 043 422 40 11 tagung@have.ch 14.1.2011 Caritas Forum: Ist Alterspflege Privatsache? Die sozial politische Tagung der Caritas (vgl. Hinweis) Bern, Kultur-Casino Caritas Schweiz Löwenstrasse 3 6002 Luzern T: 041 419 22 22 info@caritas.ch www.caritas.ch 17.1.2011 HWS-Distorsion – Schleuder- trauma. Weiterführendes zu einem zentralen Bundesgerichtsent- scheid Zürich, Kongresshaus Institut für Rechtswissen- schaft und Rechtspraxis, Universität St.Gallen Bodanstrasse 4, 9000 St.Gallen T: 071 224 24 24 F: 071 224 28 83 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch 27.1.2011 Mediation – nachhaltige Konfliktlösung in Verwaltung, Schulen, Sozial- und Gesundheitswesen Freiburg, Universität Weiterbildungsstelle, Universität Freiburg, Rue de Rome 6, 1700 Freiburg T: 026 300 73 47 F: 026 300 96 49 formcont@unifr.ch www.unifr.ch/formcont 17./18.2.2011 Armut und Armutsbekämpfung. Die Sozialpolitik der Schweiz im internationalen Vergleich (vgl. Hinweis) Universität Freiburg, Weiterbildungszentrum Weiterbildungsstelle, Universität Freiburg, Rue de Rome 6, 1700 Freiburg T: 026 300 73 47 F: 026 300 96 49 formcont@unifr.ch www.unifr.ch/formcont 17.5.2011 Sozialversicherungsrechts tagung 2011 Zürich, Kongresshaus Institut für Rechtswissen- schaft und Rechtspraxis, Universität St.Gallen Bodanstrasse 4, 9000 St.Gallen T: 071 224 24 24 F: 071 224 28 83 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch 19.5.2011 Schweizerisches Forum der sozialen Krankenversicherung: Das Gesundheitswesen im Umbau – Reformen auf dem Prüfstand Zürich, Kongresshaus RVK, Haldenstrasse 25, 6006 Luzern T: 041 417 05 00 F: 041 417 05 01 m.kasper@rvk.ch www.rvk.ch 360 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Sozialversicherungsstatistik BSV, Bereich Statistik Veränderung der Ausgaben in % seit 1980 35% 30% 10% 0% 20% –10% –15,8% –31,3% 21,0% AHV 1990 2000 2007 2008 2009 Veränderung in % VR1 Einnahmen Mio. Fr. 20 355 28 792 34 801 31 592 39 704 25,7 % davon Beiträge Vers./AG 16 029 20 482 25 274 26 459 27 305 3,2 % davon Beiträge öff. Hand 3 666 7 417 9 230 9 455 9 559 1,1 % Ausgaben 18 328 27 722 33 303 33 878 35 787 5,6 % davon Sozialleistungen 18 269 27 627 33 152 33 747 35 638 5,6 % Rechnungssaldo 2 027 1 070 1 499 –2 286 3 917 –271,3 % Kapital 18 157 22 720 40 6372 38 351 42 268 10,2 % Bezüger/innen AV-Renten Personen 1 225 388 1 515 954 1 808 234 1 868 973 1 929 149 3,2 % Bezüger/innen Witwen/r-Renten 74 651 79 715 109 731 113 193 116 917 3,3 % Beitragszahler/innen AHV, IV, EO 3 773 000 3 904 000 4 154 000 4 219 000 4 280 000 1,4 % IV 1990 2000 20073 20083 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 4 412 7 897 11 786 8 162 8 205 0,5 % davon Beiträge Vers./AG 2 307 3 437 4 243 4 438 4 578 3,2 % davon Beiträge öff. Hand 2 067 4 359 7 423 3 591 3 518 –2,0 % Ausgaben 4 133 8 718 13 867 9 524 9 331 –2,0 % davon Renten 2 376 5 126 6 708 6 282 6 256 –0,4 % Rechnungssaldo 278 –820 –2 081 –1 362 –1 126 –17,3 % Kapital 6 –2 306 –11 411 –12 773 –13 899 8,8 % Bezüger/innen IV-Renten Personen 164 329 235 529 289 563 287 753 283 981 –1,3 % EL zur AHV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Ausgaben (= Einnahmen) Mio. Fr. 1 124 1 441 1 827 2 072 2 210 6,7 % davon Beiträge Bund 260 318 403 550 584 6,2 % davon Beiträge Kantone 864 1 123 1 424 1 522 1 626 6,8 % Bezüger/innen (Personen, bis 1997 Fälle) 120 684 140 842 158 717 162 125 167 358 3,2 % EL zur IV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Ausgaben (= Einnahmen) Mio. Fr. 309 847 1 419 1 608 1 696 5,5 % davon Beiträge Bund 69 182 306 596 626 5,0 % davon Beiträge Kantone 241 665 1 113 1 012 1 070 5,7 % Bezüger/innen (Personen, bis 1997 Fälle) 30 695 61 817 97 915 101 535 103 943 2,4 % BV/2.Säule Quelle: BFS/BSV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 32 882 46 051 58 560 61 911 … 5,7 % davon Beiträge AN 7 704 10 294 14 172 14 904 … 5,2 % davon Beiträge AG 13 156 15 548 22 684 24 568 … 8,3 % davon Kapitalertrag 10 977 16 552 15 467 16 548 … 7,0 % Ausgaben 15 727 31 605 36 650 38 311 … 4,5 % davon Sozialleistungen 8 737 20 236 28 407 29 361 … 3,4 % Kapital 207 200 475 000 606 800 537 000 … –11,5 % Rentenbezüger/innen Bezüger 508 000 748 124 905 360 932 086 … 3,0 % KV Obligatorische Krankenpflegeversicherung OKPV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 8 869 13 944 20 245 20 064 … –0,9 % davon Prämien (Soll) 6 954 13 442 19 774 19 791 … 0,1 % Ausgaben 8 417 14 056 19 654 20 716 … 5,4 % davon Leistungen 8 204 15 478 21 639 22 798 … 5,4 % davon Kostenbeteiligung d. Vers. –801 –2 288 –3 159 –3 295 … 4,3 % Rechnungssaldo 451 –113 590 –653 … –210,6 % Kapital … 7 122 10 231 9 282 … –9,3 % Prämienverbilligung 332 2 545 3 421 3 399 … –0,6 % AHV EL zur AHV IV EL zur IV BV (Sozialleistungen) 1985–87 keine Daten vorhanden KV 1980–85 keine Daten vorhanden statistik Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 361 BSV, Bereich StatistikSozialversicherungsstatistik 56,9% –21,7%–23,3% 18,6% 52,9% Veränderung der Ausgaben in % seit 1980 Gesamtrechnung der Sozialversicherungen GRSV* 2008 Sozialversicherungszweig Einnahmen Mio. Fr. Veränderung 2007/2008 Ausgaben Mio. Fr. Veränderung 2007/2008 Rechnungs- saldo Mio. Fr. Kapital Mio. Fr. AHV (GRSV) 36 966 4,3 % 33 878 1,7 % 3 088 38 351 EL zur AHV (GRSV) 2 072 13,4 % 2 072 13,4 % – – IV (GRSV) 9 633 –6,6 % 11 092 –6,8 % –1 460 –12 379 EL zur IV (GRSV) 1 608 13,3 % 1 608 13,3 % – – BV (GRSV) (Schätzung) 61 911 5,7 % 38 311 4,5 % 23 600 537 000 KV (GRSV) 20 064 –0,9 % 20 716 5,4 % – 653 9 282 UV (GRSV) 7 948 –0,8 % 5 744 3,8 % 2 204 39 002 EO (GRSV) 998 1,8 % 1 437 7,5 % – 439 1 483 ALV (GRSV) 5 138 6,6 % 4 520 –5,8 % 618 –3 090 FZ (GRSV) (Schätzung) 5 366 4,3 % 5 319 4,5 % 47 927 Konsolidiertes Total (GRSV) 151 248 3,4 % 124 242 2,7 % 27 006 610 574 *GRSV heisst: Gemäss den Definitionen der Gesamtrechnung der Sozialversicherungen, die Angaben können deshalb von den Betriebsrechnungen der einzelnen Sozialversicherungen abweichen. Die Einnahmen sind ohne Kapitalwertänderungen berechnet. Die Ausgaben sind ohne Rückstellungs- und Reservenbildung berechnet. 1 Veränderungsrate des letzten verfügbaren Jahres. 2 Inkl. Überweisung von 7038 Mio. Fr. Bundesanteil aus dem Verkauf des SNB-Goldes im Jahr 2007. 3 Infolge NFA mit Vorjahreswerten nicht direkt vergleichbar. 4 Daten zur Arbeitslosigkeit finden Sie weiter unten. 5 Verhältnis Sozialversicherungseinnahmen zum Bruttoinlandprodukt in %. 6 Verhältnis Sozialversicherungsleistungen zum Bruttoinlandprodukt in %. 7 Jugendquotient: Jugendliche (0–19-Jährige) im Verhältnis zu den Aktiven. Altersquotient: Rentner/innen (> 65-jährig) im Verhältnis zu den Aktiven. Aktive: 20-Jährige bis Erreichen Rentenalter (M 65 / F 65). Quelle: Schweiz. Sozialversicherungsstatistik 2010 des BSV; seco, BFS. Auskunft: salome.schuepbach@bsv.admin.ch UV ALV EO neues UVG in Kraft seit 1.1.84 GRSV: Einnahmen (schwarz) und Ausgaben (grau) 2008 Registrierte Arbeits lose seit 1980 (ab 1984 inkl. Teilarbeitslose) UV alle UV-Träger 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 4 181 5 992 8 014 7 948 … –0,8 % davon Beiträge der Vers. 3 341 4 671 6 238 6 298 … 1,0 % Ausgaben 3 259 4 546 5 531 5 744 … 3.8 % davon direkte Leistungen inkl. TZL 2 743 3 886 4 762 4 937 … 3,7 % Rechnungssaldo 923 1 446 2 483 2 204 … –11,2 % Kapital 12 553 27 322 41 056 39 002 … –5,0 % ALV Quelle: seco 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 736 6 230 4 820 5 138 5 663 10,2 % davon Beiträge AN/AG 609 5 967 4 404 4 696 5 127 9,2 % davon Subventionen – 225 402 429 531 23,7 % Ausgaben 452 3 295 4 798 4 520 7 128 57,7 % Rechnungssaldo 284 2 935 22 618 –1 464 –337,1 % Kapital 2 924 –3 157 –3 708 –3 090 –4 555 47,4 % Bezüger/innen4 Total 58 503 207 074 261 341 244 030 302 826 24,1 % EO 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 1 060 872 939 776 1 061 36,8 % davon Beiträge 958 734 907 950 980 3,1 % Ausgaben 885 680 1 336 1 437 1 535 6,8 % Rechnungssaldo 175 192 –397 –661 – 474 –28,3 % Kapital 2 657 3 455 2 143 1 483 1 009 –31,9 % Volkswirtschaftliche Kennzahlen vgl. CHSS 6/2000, S.313ff. 2000 2004 2005 2006 2007 2008 Soziallastquote5 (Indikator gemäss GRSV) 26,0 % 27,0 % 27,3 % 27,0 % 27,0 % 26,7 % Sozialleistungsquote6 (Indikator gemäss GRSV) 19,7 % 22,2 % 22,3 % 21,5 % 20,9 % 20,5 % Demografie Basis: Mittleres Szenario A-00-2005, BFS 2000 2010 2020 2030 2040 2050 Jugendquotient7 37,6 % 33,5 % 31,3 % 32,1 % 32,1 % 31,7 % Altersquotient7 25,0 % 28,0 % 33,5 % 42,6 % 48,9 % 50,9 % Arbeitslose ø 2007 ø 2008 ø 2009 Sept. 10 Okt. 10 Nov. 10 Ganz- und Teilarbeitslose 109 189 101 725 146 089 140 040 139 365 141 668 FZ 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen geschätzt Mio. Fr. 3 049 4 517 5 145 5 366 … 4,3 % davon FZ Landw. (Bund) 112 139 117 148 … 27,3 % in Tausend 362 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 daten und fakten Daten und Fakten Wichtige Masszahlen Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik, Abteilung Mathematik, Analysen, Statistik, Bundesamt für Sozialversicherungen Merkmale in Franken oder in Prozent 2010 2011 BVG-Rücktrittsalter : 65 (Männer 1945 geboren) 64 (Frauen 1946 geboren) 65 (Männer 1946 geboren) 64 (Frauen 1947 geboren) 1. Jährliche AHV-Altersrente minimale 13 680 13 920 maximale 27 360 27 840 2. Lohndaten der Aktiven Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20 520 20 880 Koordinationsabzug 23 940 24 360 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 82 080 83 520 Min. koordinierter Jahreslohn 3 420 3 480 Max. koordinierter Jahreslohn 58 140 59 160 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 820 800 835 200 3. Altersguthaben (AGH) BVG Mindestzinssatz 2,0 % 2,0 % Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 16 422 17 139 17 012 17 730 in % des koordinierten Lohnes 480,2 % 501,1 % 488,9 % 509,5 % Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 266 455 277 904 276 686 288 171 in % des koordinierten Lohnes 458,3 % 478,0 % 467,7 % 487,1 % 4. Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 7,00 % 6,95 % 6,95 % 6,90 % min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1 150 1 191 1 182 1 223 – in % des koordinierten Lohnes 33,6 % 34,8 % 34,0 % 35,1 % min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 690 715 709 734 min. anw. jährliche Waisenrente 230 238 236 245 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 18 652 19 314 19 230 19 884 – in % des koordinierten Lohnes 32,1 % 33,2 % 32,5 % 33,6 % max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 11 191 11 589 11 538 11 930 max. anw. jährliche Waisenrente 3 730 3 863 3 846 3 977 5. Barauszahlung der Leistungen Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 19 500 19 600 20 000 20 100 6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2,7 % 2,3% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren – 0,0% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr – 0,3% 7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07 % 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02 % 0,01% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123 120 125 280 8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 78,80 80,20 Koordinationsabzug vom Tageslohn 91,95 93,55 max. Tageslohn 315,20 320,75 min. koordinierter Tageslohn 13,15 13,35 max. koordinierter Tageslohn 223,25 227,20 9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6 566 6 682 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 32 832 33 408 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 363 Daten und Fakten Wichtige Masszahlen Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG 34 Abs. 3 AHVG 2. Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005 entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierte Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV beschränkt. 2 BVG 7 Abs. 1 und 2 BVG 8 Abs. 1 BVG 8 Abs. 2 BVG 46 BVG 79c BVG 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4 % von 1985 bis 2002, 3,25 % im Jahr 2003, 2,25 % im Jahr 2004, 2,5 % von 2005 bis 2007, 2,75 % im Jahr 2008, 2 % ab 2009). 15 BVG 16 BVG 12 BVV2 13 Abs. 1 BVG 62a BVV2 4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG: Leistungsanspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60 % der Altersrente und die Kinderrente 20 % der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens. 14 BVG 62c BVV2 und Übergangsbestim- mungen Bst. a 18, 19, 21, 22 BVG 18, 20, 21, 22 BVG 5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der/die Versicherte ein Viertel des Altersguthabens als Kapital verlangen. 37 Abs. 3 BVG 37 Abs. 2 BVG 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 36 Abs. 1 BVG 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. (www.sfbvg.ch) 14, 18 SFV 15 SFV 16 SFV 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen BezügerInnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tages- grenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 2 Abs. 3 BVG 40a AVIV 9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vor- sorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen. 7 Abs. 1 BVV3 364 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Daten und Fakten Literatur Literatur Wirtschaft – Soziales Handeln Brigitte Liebig (Hrsg.): Corporate Social Responsibility in der Schweiz. Massnahmen und Wirkungen. 241 Seiten. Fr. 49.–. 2010. ISBN 978-3-258- 07516-7.Verlag Haupt, Bern. Seit den 1990er-Jahren wird weltweit eine brei- te Diskussion über Sinn und Unsinn von Corporate Social Responsibility geführt. Theoretische Modelle skiz- zieren ein enges Verhältnis zwischen Investitionen in Corporate Social Re- sponsibility und ökonomischen Vor- teilen für Unternehmen. Dieses Ver- hältnis ist in seiner Komplexität je- doch noch kaum empirisch erfasst. Bis heute mangelt es an differenzierten Aussagen über Determinanten und Motive sozial verantwortlichen Han- delns sowie an fundiertem Wissen über den Nutzen, der mit diesem Han- deln verbunden sein kann. Die Autorinnen und Autoren dieses Bandes stellen das Kosten-Nutzen- Verhältnis von sozial verantwort- lichem Handeln privatwirtschaft- licher Unternehmen in der Schweiz in den Mittelpunkt. Am Beispiel aus- gewählter Felder werden Entste- hungsbedingungen, Wirkungsweisen und Effekte sozialen Engagements in Grossunternehmen und KMU der Schweiz dargestellt. Überdies zeich- net eine schweizweite Befragung von sozial und ökologisch verantwortlich handelnden Unternehmen ein Bild der Leistungswirkungen einer strate- gisch motivierten Philanthropie. Das Buch bietet praxisrelevantes Wissen über die Bedeutung sozial ver- antwortlichen Handelns für Gesell- schaft und Wirtschaft in der Schweiz. Sowohl privatwirtschaft lichen Unter- nehmen als auch verschiedenen Stake- holdern stellt es umsetzungsorientier- te Informationen und Kenntnisse zur Förderung sowie zur Evaluation und Optimierung von Corporate Social Responsibility zur Verfügung. Peter Ulrich: Zivilisierte Marktwirt- schaft. Eine wirtschaftsethische Ori- entierung. Aktualisierte und erwei- terte Neuausgabe. 208 Seiten. Fr. 29.90. 2010. ISBN 978-3-258-07604-1. Verlag Haupt, Bern. Vernunft, Fortschritt, Freiheit – unter diesen drei Leitideen steht die Moderne. Doch unter der Doktrin eines moralisch enthemmten und institutionell entfesselten Kapi- talismus ist Venunft und Effizienz, Fortschritt auf Wirtschaftswachstum und die Freiheit der BürgerInnen auf den «freien Markt» verkürzt worden. Rücksichtslose Gewinnmaximierung und masslose Managergehälter einer- seits, prekäre Lebenslagen für die Schwächeren, ausufernde Staatsver- schuldung und Umweltzerstörung andererseits sind die Folgen. Das Ver- hältnis zwischen Wirtschaft und Ge- sellschaft ist krisenhaft geworden, weil wir unser Leben und Zusammen- leben allzu sehr den «Sachzwängen» der Marktlogik unterworfen haben. Hinter den meisten Sachzwängen ste- cken jedoch ideologische Denkzwänge. Eine umfassende wirtschaftsethische Neuorientie- rung tut not. Der Autor zeigt, wie die Markt- wirtschaft in eine moderne Bürgergesellschaft eingebunden, also buchstäblich zivilisiert wer- den kann. Sein erhellender Entwurf weist den BürgerInnen, den Unternehmen und der Poli- tik je ihre konkrete Verantwortung zu. Sozialarbeit Petra Benz Bartoletta, Marcel Meier Kressig, Anna Maria Riedi, Michael Zwilling (Hrsg.): Soziale Arbeit in der Schweiz. Einblicke in Dis- ziplin, Profession und Hochschule. 290 Seiten. Fr. 36.–.2010. ISBN 978-3-258-07606-5. Verlag Haupt, Bern. Die Soziale Arbeit in der Schweiz ist in Bewegung. Die wirtschaftliche Lage er- fordert besondere Anstrengungen in der Sozi- alarbeit und der Sozialhilfe; die Einwanderung macht besondere Formen soziokultureller Un- terstützungsleistungen notwendig; Veränderun- gen in den Familienformen verlangen sozialpä- dagogische Ergänzungsangebote; die demogra- fische Entwicklung hinsichtlich der Altersstruk- tur schafft neue Handlungsfelder – um nur ei- nige der Bewegungen zu nennen. Für diesen Band haben Dozierende der Hochschule Bern, Luzern, St.Gallen und Zürich aktuelle Frage- und Problemstellungen der So- zialen Arbeit in der Schweiz aufgearbeitet. Die Beiträge zeichnen den gegenwärtigen Diskurs zu Gesellschaft und Soziale Arbeit, Sozialma- nagement und Sozialpolitik, Interventionen und Wirkungen sowie auch zu Hochschule und Bil- dung nach. Studierenden, aber auch Partnerin- nen und Partnern in Praxisorganisationen und der Wissenschaft bietet der Band Einblicke in Disziplin, Profession und Hochschule. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 365 Daten und Fakten Inhaltsverzeichnis 2010 Inhaltsverzeichnis der «Sozialen Sicherheit» CHSS 2010 AHV Heft/Seite AHV: Paradigmenwechsel? (Interpellation 09.4322) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/46 Die Rechnungsergebnisse 2009 der AHV, IV und der Erwerbsersatzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/93 Immer mehr Hundertjährige in der AHV . . . . . . . 3/158 Erhöhung der Erziehungs- und Betreuungs- gutschrift in der AHV (Parlamentarische Initiative 10.410) . . . . . . . . . . . . 3/177 Es besteht noch kein Grund zur Panik . . . . . . . . . . 5/253 Anpassung der AHV/IV-Renten, neue Grenz- beträge in der beruflichen Vorsorge . . . . . . . . . . . . 5/254 Reform der AHV: Schritte nach dem Parlaments- entscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Altersfragen/Ältere ArbeitnehmerInnen Nahezu zwei von fünf Betagten leiden an einer Demenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/187 Alterspolitik in den Kantonen . . . . . . . . . . . . . . . . 6/344 Arbeitslosigkeit/Arbeitsmarkt Einen neuen Beruf lernen und so gegen die Arbeitslosigkeit kämpfen (Motion 09.4257) . . . . . . 1/46 Ausbau der Ausbildungszuschüsse in der Arbeitslosenversicherung (Motion 09.4285) . . . . . . 1/47 Arbeitslosigkeit und BVG. Eine problematische Beziehung? (Interpellation 10.3336) . . . . . . . . . . . 3/178 Unterstützung von stellenlosen jungen Erwachsenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen (Motion 10.3604). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/291 In der Arbeitswelt Tritt fassen: Coaching für Jugendliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 OECD-Bericht zur Aktivierungspolitik im Schweizer Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 AVIG-Revision: Inkrafttreten (Interpellation 10.3748) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/356 Änderung Arbeitslosengesetz. Gleiche Abzüge für alle Einkommen (Parl. Initiative 10.491) . . . . . 6/357 Armut Die SKOS will die Armut in der Schweiz halbieren . . 1/3 Strategie des Bundes zur Armutsbekämpfung . . . . 2/54 Armutsbekämpfung (Motion 10.3530) . . . . . . . . . 5/289 Armutskonferenz des BSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/299 Working-Poor-Quote 2008 tiefer als im Vorjahr . . 6/300 Armutsstrategie Kompetenzen fördern und stärken . . . . . . . . . . . . . 3/117 Armutsbetroffenen Menschen fehlt die Zukunftsperspektive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/120 Die Jagd nach dem Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/121 2010 – das europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung . . . . . . . . . . . . . . 3/123 Armut bekämpfen – Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/125 Alle haben einen Beitrag zu leisten . . . . . . . . . . . . 3/130 Integration und Zusammenarbeit als Erfolgs- faktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/131 Not bedarf des besonderen Engagements der Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/133 Armut halbieren! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/135 «Sprecht mit uns, nicht über uns» . . . . . . . . . . . . . . 3/138 Kleinkindern einen guten Start ermöglichen . . . . 3/141 Nachhaltige Vermeidung von Jugendarbeitslosig- keit im Kanton Aargau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/144 Sozialfirmen helfen Armut bekämpfen . . . . . . . . . 3/147 Kanton Solothurn – ein Konzept zur Bekämpfung sozialer Notlagen und Armut . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/150 Berufliche Vorsorge Berufliche Vorsorge: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . 1/2 Ja zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes 1/26 25 Jahre berufliche Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/89 Berufliche Vorsorge/«Gemini»: Vergleich über Rückzahlung von Entschädigungen . . . . . . . . . . . . 3/118 BVG-Umwandlungssatz. Weiteres Vorgehen (Postulat 10.3057) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/177 BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat Beibehaltung des geltenden Mindestzinssatzes . . 5/254 Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeits- kapital. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/254 Berufliche Vorsorge: Massnahmen für ältere Arbeitnehmende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/254 Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2% . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 366 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Berufliche Vorsorge: Was die Senkung der Eintrittsschwelle im Rahmen der 1. BVG-Revision von 2005 bewirkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungen in der Vernehmlassung . . . . . . . . . . 6/299 Administrative Entschlackung des BVG (Motion 10.3795). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/356 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/362 Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen: hoher Bedarf bei jungen Invaliden und betagten Personen . . . . . . . . . . . . . . 4/242 Erwerbsersatz Bundesrat erhöht den Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/186 Familie, Generationen und Gesellschaftsfragen Beruf und Familie: erste nationale Internetplattform zu den kantonalen und kommunalen Politiken . . . 1/39 Bund als Arbeitgeber. Vereinbarkeit Familie und Beruf (Motion 09.4109) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/43 Schaffung einer Bundesstelle für Jugendschutz (Interpellation 09.4064) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/43 Abschaffung der EKKJ (Motion 09.4245) . . . . . . . . 1/44 Familien in der Schweiz. Bericht (Postulat 09.4133) . 1/44 Ständerat auf die Vorlage des Nationalrats zum Einbezug der Selbstständigerwerbenden ins Familien zulagengesetz (FamZG) eingetreten . . . . . 2/54 Verlängerung des Impulsprogramms für familien- ergänzende Kinderbetreuung: Botschaft ver- abschiedet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/54 Erfolgreiches Impulsprogramm des Bundes – über 30 000 Betreuungsplätze für Kinder geschaffen . . . 2/54 Brückenschlag zwischen den Generationen . . . . . . 2/54 Evaluation Anstossfinanzierung – Nachhaltigkeit und Impulseffekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/103 Botschaft zur Verlängerung des Impuls- programms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/106 Anstossfinanzierung für Kinderbetreuung. Finanzloch überbrücken (Motion 10.3319) . . . . . . 2/110 Tagesschulen und schulergänzende Betreuung. Lässt der Bund die Familien im Stich? (Interpellation 10.3299) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/110 Generationenpolitik. Bericht (Postulat 10.3073) . . 2/110 Aktivitäten des Europarats in der Jugendpolitik . . 3/118 Frühförderung – wichtiger Beitrag zur Chancengerechtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Transparenz in der Familienzulagenordnung (Motion 10.3284). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/176 Wahlfreiheit der Erziehungsarbeit nicht verhindern (Postulat 10.3267) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/176 Wiedereinstieg ins Erwerbsleben von Hausfrauen und Hausmännern unterstützen (Motion 10.3330) . . . 3/176 Bundesrat startet zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/186 Familienzulagenregister: ein klares Bekenntnis für das Familienzulagensystem . . . . . . . . . . . . . . . . 4/224 Detailregelungen für das Familienzulagenregister . 5/254 Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes: Botschaft verabschiedet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/254 Rekonstruktion von Ausbildungs- und Erwerbs- verläufen junger Frauen und Männer . . . . . . . . . . 5/279 Jugend und Gewalt: Präventionsprogramme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/285 Unterstützung und Begleitung von Vätern als Massnahme zur Integration und zur Jugendgewalt- Prävention (Motion 10.3606). . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/289 Monitoring der gesamtschweizerischen Strategie zur Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare (Motion 10.3436) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/290 Mangel an Kinderbetreuungsplätzen: keine Diskriminierung arbeitsloser Mütter (Interpellation 10.3463) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/290 Nationale Koordination im Bereich Kindesschutz bei häuslicher Gewalt (Motion 10.3551) . . . . . . . . 5/290 Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/348 Zwei Wochen bezahlter Vaterschaftsurlaub (Motion 10.3700) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/355 Gesundheitswesen Spitex – weit mehr als nur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . 2/55 Unfallversicherung nach UVG und ihre Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/170 Revision der Analysenliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3/174 Die richtige medizinische Fachperson finden . . . . 5/255 Schwierige Arbeitsbedingungen – ein Gesund- heitsrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Dialog Nationale Gesundheitspolitik – Wegweiser für Palliative Care in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 Die Bevölkerung fühlt sich gesund . . . . . . . . . . . . . 6/300 Vergütung der Pflegeleistungen von Familienmit- gliedern durch die Krankenversicherung . . . . . . . . 6/352 Soziale Ungleichheit und Gesundheit. Was tut der Bund? (Interpellation 10.3805) . . . . . . . . . . . . . . . . 6/355 Gleichstellung In der Schweiz und in Europa bleibt die Forschung hauptsächlich eine Männerdomäne . . . . . . . . . . . . . . 1/3 Gleichstellung der Geschlechter. Was tut die Schweiz? (Interpellation 09.4185) . . . . . . . . . . . . . . . 1/45 Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Gleichstellung der Geschlechter . . . . . . . . . . . . . . . 6/297 Inhaltsverzeichnis 2010Daten und Fakten Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 367 Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volkswirtschaft- licher Sicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/301 Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/302 Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen? . . . . . . 6/305 Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/310 Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/314 Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? . . . . . . . 6/318 Berufseinstieg und Lohndiskriminierung . . . . . . . 6/322 Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/326 Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? . . . . . . . . . . . . 6/330 International Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo läuft aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/2 Personenfreizügigkeit bewährt sich auch in der Wirtschaftskrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Die Aktivitäten des Europarats in der Jugend- politik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/162 Sozialversicherungsabkommen mit Montenegro und Serbien unterzeichnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Sozialversicherungsabkommen mit Japan unterzeichnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Mobilität und soziale Sicherheit Internationale Koordinierung der Sozialversicherungen stärkt die schweizerische Volkswirtschaft . . . . . . . . 2/53 Berufliche Mobilität im Verhältnis Schweiz – EU zunehmend komplexer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/56 Freizügigkeit und Sozialversicherungen: Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU . . 2/57 Erleichterung des internationalen Einsatzes von Arbeitskräften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/62 Bedeutung des internationalen Sozialversiche- rungsrechts für die Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . 2/64 Das internationale Sozialversicherungsrecht: für die Arbeitnehmenden immer wichtiger . . . . . . . 2/69 Grenzüberschreitende Mobilität der PatientInnen in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/72 Die bilateralen Abkommen mit der EU und ihre Auswirkungen auf die Sozialversicherungen . . . . . 2/76 Betrugsbekämpfung im internationalen Verhältnis . 2/79 EESSI – der elektronische Datenaustausch . . . . . . 2/81 Auswirkungen des wirtschaftlichen Austauschs ausserhalb Europas auf die Sozialversiche rungs- abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/86 Invalidenversicherung/Behindertenfragen Wanderausstellung 50 Jahre IV: Menschen mit Behinderung behaupten sich im Arbeitsleben . . . . . 1/3 Arbeitsmarktliche medizinische Abklärung – ein wirksames Abklärungsinstrument . . . . . . . . . . . . . . 1/31 MigrantInnen aus der Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien in der Invalidenversicherung . . . . . . . . 1/34 Tiefere Preise für Hörgeräte der IV anstatt Monopolgewinne bei den Lieferanten (Interpellation 09.4171) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/45 Integration von psychisch Kranken. Strategie des BSV (Interpellation 09.4250) . . . . . . . . . . . . . . . 1/45 Sichtbarer Erfolg der 4. und 5. IV-Revision: Erneut deutlich weniger Renten im Jahr 2009 . . . . 2/54 6. IV-Revision: Botschaft für nächsten Sanierungs- schritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/54 Internationale Konferenz des EDI – psychische Behinderung und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/54 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket . . . . . . . . 2/99 Marktbehindernden Tarifvertrag mit der Hörgeräte- branche kündigen (Interpellation 10.3130) . . . . . . 2/109 Interinstitutionelle Zusammenarbeit. Erfahrungen und Perspektiven (Postulat 10.3280) . . . . . . . . . . . 2/109 insieme! 50 Jahre anders normal! Das Jubiläums- jahr ist angepfiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Brücken bauen statt Barrieren . . . . . . . . . . . . . . . . 3/166 Invalidität und Migration: Zwei Studien . . . . . . . . 4/186 6. IV-Revision, 2. Teil: letzter Schritt zur nach- haltigen Sanierung der Invalidenversicherung . . . 4/186 Erneuter Rückgang des Rentenbestands . . . . . . . . 4/228 Endspurt für eine nachhaltige Sanierung der IV . . 4/232 Erhöhte IV-Quote von Migrantinnen und Migranten liegt nicht am Verfahren . . . . . . . . . . . . 4/237 Gleiche Rechte – hier und jetzt! . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Zugang zu Kulturgenuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Beurteilung des nationalen Pilotprojekts MAMAC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/270 Fallanalyse zur beruflichen Integration von Menschen mit psychischen Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/275 Kein Export von ausserordentlichen Renten (Postulat 10.3179) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/288 IV. Wiedereingliederung durch Aufklärungs- kampagne über die Psychischen Krankheiten (Motion 10.3496). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/288 Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds . . . . . . . . . . . . 6/298 Prekäre Situation bei der beruflichen Integration von Menschen mit Leistungseinschränkung (Inter- pellation 10.3847) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/355 Invalid ist nicht mehr in (Motion 10.3699) . . . . . . 6/356 Inhaltsverzeichnis 2010Daten und Fakten 368 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 50 Jahre Invalidenversicherung «Es gibt nichts Gutes ausser: man tut es» . . . . . . . . . 1/1 Ein würdiges, möglichst selbst gestaltetes Leben führen… . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/4 Die Entstehung der IV: lange Vorgeschichte, kurze Realisierungsphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/5 Die wesentlichen Revisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/9 Invalidenversicherung: die Geschichte eines Wandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/15 50 Jahre IV aus der Sicht der Behinderten- organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/18 Kurz befragt – prägnant geantwortet . . . . . . . . . . . . 1/22 Personelles Stefan Ritler wird neuer Leiter Invaliden- versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/2 Jean-Philippe Ruegger ist neuer Präsident der IV-Stellen-Konferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/55 Zwei Posten in der Führung des Bundesamts für Sozialversicherungen neu besetzt . . . . . . . . . . . . . . 3/118 Sozialpolitik Interinstitutionelle Zusammenarbeit. Wie weiter? (Interpellation 09.4193) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/43 Rückgang der Sozialhilfequote dank guter Konjunktur im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Erfreuliche Gesamtrechnung 2008: erste Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/154 Recht auf Grundsicherung in der Bundesverfassung (Parlamentarische Initiative 10.428) . . . . . . . . . . . . 3/179 Föderal geprägte Politikfelder im europäischen Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/219 Unterstützung des europäischen Freiwilligen- jahrs 2011 durch den Bund (Motion 10.3231) . . . . 4/245 Forderung nach einer systematischen Genera- tionenverträglichkeitsprüfung (Motion 10.3072) . . 4/245 Entwicklung der einzelnen Sozialversicherungen 2008–2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/256 Wachstum trotz Krise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/261 Welche alleinerziehenden SozialhilfebezügerInnen finden eine dauerhafte Erwerbsarbeit . . . . . . . . . . 5/264 Falsche Anreize für Sozialhilfeempfänger (Frage 10.5293) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/291 Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den Schweizerischen Sozialversiche- rungen im Jahr 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/395 Soziale Sicherheit/Sozialversicherungen Wie weiter bei den Sozialversicherungen? (Interpellation 10.3244) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/177 Jahresbericht «Sozialversicherungen 2009» erschienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/186 Personenkontrolle. Effizienter Datenzugriff der Sozialversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/246 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für die Sozialversicherungen Der erneute Aufschwung nach der Wirtschaftskrise ist kein Mittel gegen alle Übel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/185 Lehren aus der Finanzkrise zur Stärkung des Sozialversicherungssystems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/188 Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Sozialversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/189 Hat die Finanz- und Wirtschaftskrise langfristige volkswirtschaftliche Schäden verursacht? . . . . . . . 4/195 Finanzkrise und Sozialpolitik – Handlungsbedarf aus Sicht der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/201 Von einer Bankenkrise zu einer globalen Krise der Realwirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/205 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für die Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/209 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für den AHV-Ausgleichsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/214 Aktuelle finanzielle Lage der Vorsorge- einrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/216 Varia Demografisches Porträt der Schweiz . . . . . . . . . . . . . 1/3 Vier von fünf Personen bilden sich weiter . . . . . . . 3/119 Weiteres Wachstum und markante Alterung der Bevölkerung in den nächsten Jahrzehnten . . . . . . 4/187 Geburten und Eheschliessungen im Trend . . . . . . 4/187 Abnahme der Einwanderung in die Schweiz . . . . 5/255 Finanzausgleich: Ausgleichszahlungen für 2011 errechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Europäische Statistiken: eine Informationsquelle für alle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 Rubriken Parlamentarische Vorstösse . . . . . . . . 1/43, 2/109, 3/176, 4/245, 5/288, 6/355 Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats . . . . . . . 1/48, 2/112, 3/180, 4/248, 5/292, 6/358 Agenda (Tagungen, Seminare, Lehrgänge) . . . . . . 1/49, 2/113, 3/181, 4/249, 5/293, 6/359 Sozialversicherungsstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/50, 2/114, 3/182, 4/250, 5/294, 6/360 Literatur und Links – Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1/52, 3/184, 4/252 – Familie, Generationen und Gesellschaft . . . . . . . . 1/52 – Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . .1/52, 3/184, 4/252 – Sozialversicherungen . . . . . . . . . . . . .2/116, 3/184, 5/296 – Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . 2/116, 3/184, 4/252, 5/296 – Sozialhilfe/Sozialarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . 2/116, 6/364 – Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/116, 3/184 – Wirtschaftsethik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/364 Inhaltsverzeichnis 2010Daten und Fakten Neue Publikationen zu den Sozialversicherungen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis Beiträge zur sozialen Sicherheit: Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 1. BVG-Revision. BSV Forschungsbericht 8/10 318.010.8/10 d1 Fr. 34.– Tätigkeitsbericht 2009 Aufsicht berufliche Vorsorge (ABV) d2 Gratis Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen. Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit». Ein Leitfaden für Versicherte gemäss AVIG und BVG 716.201 d/f/i3 Gratis 1 Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Publikationen, 3003 Bern. verkauf.zivil@bbl.admin.ch www.bundespublikationen.ch 2 Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern. www.bsv.admin.ch 3 Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung unter Mitwirkung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, www.aeis.ch www.treffpunkt-arbeit.ch unter «Downloads und Formulare»/«Broschüren» «Soziale Sicherheit» (CHSS) erscheint seit 1993 sechs Mal jährlich. Jede Ausgabe ist einem Schwerpunktthema gewidmet. Die Themen seit dem Jahr 2008: Nr. 1/08 Alterspolitik der Schweiz Nr. 2/08 Neues Familienzulagengesetz Nr. 3/08 Kein Schwerpunkt Nr. 4/08 Soziale Fragen aus ökonomischer Sicht Nr. 5/08 Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz Nr. 6/08 Prävention und Gesundheitsförderung Nr. 1/09 IV: ein Jahr Umsetzung «Fünfte» Nr. 2/09 Altersvorsorge Nr. 3/09 Jugend und Gewalt Nr. 4/09 Familienergänzende Kinderbetreuung aus ökonomischer Sicht Nr. 5/09 Von Generationenbeziehungen zur Generationenpolitik Nr. 6/09 Kein Schwerpunkt Nr. 1/10 50 Jahre IV Nr. 2/10 Mobilität und soziale Sicherheit Nr. 3/10 Armutsstrategie Nr. 4/10 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für die Sozialversicherungen Nr. 5/10 Kein Schwerpunkt Nr. 6/10 Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Die Schwerpunkte sowie weitere Rubriken sind seit Heft 3/1999 im Internet unter www.bsv.admin.ch/publikat/ uebers/d/index.htm zugänglich. Sämtliche Hefte sind heute noch erhältlich (die vergriffene Nummer 1/93 als Fotokopie). Normalpreis des Einzelhefts Fr. 9.–. Sonderpreis für Hefte 1993 bis 2002 Fr. 5.–. Preis des Jahresabon- nements Fr. 53.– (inkl. MWST). Bestellung von Einzelnummern: Bundesamt für Sozialversicherungen, CHSS, 3003 Bern, Telefax 031 322 78 41, E-Mail: info@bsv.admin.ch Impressum Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherungen Redaktion Rosmarie Marolf E-Mail: rosmarie.marolf@bsv.admin.ch Telefon 031 322 91 43 Sabrina Gasser, Administration E-Mail: sabrina.gasser@bsv.admin.ch Telefon 031 325 93 13 Die Meinung BSV-externer Autor- Innen muss nicht mit derjenigen der Redaktion bzw. des Amtes übereinstimmen. Redaktionskommission Adelaide Bigovic-Balzardi, Bernadette D eplazes, Géraldine Lui- sier, Stefan Müller, Christian Wiedmer Abonnemente BBL 3003 Bern Telefax 031 325 50 58 E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch Übersetzungen in Zusammenarbeit mit dem Sprach- dienst des BSV Copyright Nachdruck von Beiträgen mit Zu- stimmung der Redaktion erwünscht Auflage Deutsche Ausgabe 4500 Französische Ausgabe 1700 Abonnementspreise Jahresabonnement (6 Ausgaben): Inland Fr. 53.– inkl. MWST, Ausland Fr. 58.–, Einzelheft Fr. 9.– Vertrieb BBL/Vertrieb Publikationen, 3003 Bern Satz, Gestaltung und Druck Cavelti AG, Druck und Media Wilerstrasse 73, 9201 Gossau SG ISSN 1420-2670 318.998.6/10d Editorial Gleichstellung der Geschlechter Chronik Berufliche Vorsorge: Der Mindest­zins­satz bleibt bei 2 Prozent Reform der AHV: Schritte nach dem Parlaments­entscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Sozial­versicherungs­abkommen mit Montenegro und Serbien unter­zeichnet Berufliche Vorsorge: Anpas­sung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011 Sozialv­ersicherungs­ab­kom­men mit Japan unterzeichnet Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds Berufliche Vorsorge: Was die Senkung der Eintritts­schwelle im Rahmen der 1. BVG-Revision von 2005 bewirkt Betrugsbekämpfung in der IV 2009 Armutskonferenz des BSV Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnun­gen in der Vernehmlassung Rundschau Europäische Statistiken: Eine Informationsquelle für alle In der Arbeitswelt Tritt fassen: Coaching für Jugendliche Dialog Nationale Gesund­heitspolitik – Wegweiser für Palliative Care in der Schweiz OECD-Bericht zur Akti­vierungspolitik im Schweizer Arbeitsmarkt Die Bevölkerung fühlt sich gesund Working-Poor-Quote 2008 tiefer als im Vorjahr Berufliche Vorsorge 2009 – Bilanzsumme wieder bei 600 Milliarden Franken Anhaltendes Wachstum der Gesundheitsausgaben Schwerpunkt Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volks­wirt­schaftlicher Sicht Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz Grenzen der Gleichstellung Das Nationale Forschungsprogramm 60 – «Gleichstellung der Geschlechter» Die Zielsetzungen des NFP 60 Wissenschaft im Dialog mit der Praxis Literatur Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen? Ausgangslage: Steuer- und Transferpolitik ist wenig gendersensibel Fragestellung: Wie evidenzbasiert ist die Steuer- und Transferpolitik? Evidence-based Policy-Making als theoretisches Konzept Kombination von qualitativen und quantitativen Methoden Arbeitspaket 1: Explorative Phase Arbeitspaket 2: Quantitative Analyse steuer- und transferpolitischer Entscheidungen in den Kantonen Arbeitspaket 3: Fallstudien Arbeitspaket 4: Internationaler Vergleich Arbeitspaket 5: Analyse und Berichterstattung Gender Mainstreaming der Steuerpolitik und der Sozialtransfers stärken Erwähnte Literatur Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen Vom Ernährermodell zum «adult worker» Forschungsfeld Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe Investition und Selektion In sich selbst investieren? Nahaufnahmen der Investitions- und Aktivie­rungspraxis: Ethnographische Fallstudien Sozialinvestitionspolitik als Vehikel für Gleichstellung Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt Gründe für die interkantonalen Unterschiede: eine offene Frage Politik und Gleichstellung in der Schweiz Indizien aus der komparativen Forschung Deskriptiv-statistische Analysen und Überprüfung von Einflussfaktoren Auslotung politischer Handlungsspielräume Literatur Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? Veränderte Erwerbssituation Berufskompatible Angebote Familie und Karriere Gesamtschweizerische Datenbasis Verzerrte Ergebnisse korrigieren Interviews und Fokusgruppen Zitierte Literatur Berufseinstieg und Lohndiskriminierung Ausgangslage und Fragestellungen Geschlechtsspezifische Unterschiede im Ausbildungsverlauf und beim Berufseinstieg Forschungsthesen zu den Ursachen der Lohndiskriminierung beim Berufseinstieg Methodisches Vorgehen und Datengrundlage Projektbedeutung und Nutzen der erwarteten Ergebnisse Literatur Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung Ausgangslage Grundzüge des geltenden Rechts Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) Verzicht und Ausschluss der Teilung (Art. 123 ZGB) Entschädigung (Art. 124 ZGB) Kritik am geltenden Recht Geschiedene Witwen Die wichtigsten Neuerungen des Vorentwurfs Vorentwurf des Bundesrats Teilung der Austrittsleistung auch nach Eintritt des Vorsorgefalls (Art. 122 Abs.1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG) Ausnahmen von der hälftigen Teilung (Art. 122 Abs. 2 und 3 VE-ZGB) Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bei Belastung eines mit Vorsorgemitteln finanzierten Grundstücks (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG, Art. 5 Abs. 3 VE-FZG) Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG) und Aufteilung des Zinsverlustes (Art. 22a Abs. 3 VE-FZG) Übertragung der Austrittsleistung, Wiedereinzahlung (Art. 22c VE-FZG) Auffangeinrichtung und Umwandlung der Austrittsleistung in eine Rente (Art. 22f VE-FZG) Meldepflicht der Einrichtungen (Art. 24a VE-FZG) Internationale Verhältnisse (Art. 61 und 64 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG]) Weiteres Vorgehen Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? Rentenreformen und deren Auswirkungen auf Frauen Renten im Beitragsprimat Gesetzliches Rentenalter Versicherungsmathematische Neutralität Indexierung der Renten Hinterbliebenenrenten Paternalismus im Wohlfahrtsstaat Ansätze für gendersensible Rentenkonzepte Sozialpolitik Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen im Jahr 2011 Änderungen per 1. Januar 2011 Anpassung der AHV/IV-Renten Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 Prozent Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital Berufliche Vorsorge: Massnahmen für ältere Arbeitnehmende Bundesrat erhöht den Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung Erhöhung kommt drei Jahre später als ursprünglich angenommen Detailregelungen für das Familien­zulagenregister Datenaustausch Informationszugang Inbetriebnahme Arbeitslosenversicherung: Erhöhung der Lohnabzüge per 2011 Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds Gesundheitswesen: Genehmigung der Prämien 2011 Überblick über laufende Reformen Strategie des Bundes zur Armutsbekämpfung Eingliederung in den Arbeitsmarkt steht für den Bund im Zentrum Der Armutsbericht befasst sich mit Armut in allen Lebensphasen Bundesrat startet zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz Gesamtschweizerisches Präventions­programm Jugend und Gewalt Nationales Programm Jugendmedien­schutz und Medienkompetenzen Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes Zeitgemässes, neues Kinder- und Jugendförderungsgesetz KJFG 6. IV-Revision, zweites Mass­nahmenpaket: letzter Schritt zur nachhaltigen Sanierung der Invalidenversicherung Massnahmen auf Gesetzesstufe Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene Entschuldung der IV und Mechanismus für eine ausgeglichene Rechnung Betrugsbekämpfung in anderen Sozialversicherungen Finanzielle Auswirkungen der IV-Revision 6b Reform der AHV: Schritte nach dem Parlamentsentscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik in den Kantonen: eine Bestandesaufnahme In den meisten Kantonen ein Thema Unterschiedliche Schwerpunkte Aus gerontologischer Sicht wichtige Aspekte der Alters­politik Heterogenität des Alter(n)s und differenzierte Altersbilder Mainstreaming: Einbettung des Alters und Alterns in die Gesamt­gesellschaft Partizipation älterer Menschen auf allen Ebenen Ausrichtung von Alterspolitik an der Lebensqualität Voneinander lernen Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz Das Modell der EKFF für Elternzeit und Elterngeld in der Schweiz Rechtliche Grundlagen Das EKFF-Modell im internationalen Vergleich Elternzeit und Elterngeld – zentrale Elemente einer nachhaltigen Familienpolitik Die Verbesserung der Verein­barkeit von Familie und Beruf ist prioritär Optimale Startbedingungen für die Kinder Gesundheit Vergütung der Pflegeleistungen von Familien­mitgliedern durch die Krankenversicherung Rechtliches Umfeld der Studie Kantonale Vorschriften… …und Standpunkt der kantonalen Gesundheits­departemente Anzahl angestellte Angehörige in den kantonalen oder kommunalen Diensten… … und Reaktionen einiger LeiterInnen von Spitex-Diensten Schlussfolgerungen Rechtliche Verweise (Auswahl) Parlament Gesundheit 10.3805 – Interpellation Schenker Silvia, 1.10.10: Soziale Ungleichheit und Gesund­heit. Was tut der Bund? Begründung Familienfragen 10.3700 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Zwei Wochen bezahlter Vater­schaftsurlaub Begründung Invalidenversicherung 10.3847 – Interpellation Chopard-Acklin Max, 1.10.10: Prekäre Situation bei der beruflichen Integration von Menschem mit Leistungseinschränkung Begründung 10.3699 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Invalid ist nicht mehr in Begründung Berufliche Vorsorge 10.3795 – Motion Graber Konrad, 30.9.10: Administrative Entschlackung des BVG Begründung Arbeitslosenversicherung 10.3748 – Interpellation Rennwald Jean-Claude, 29.9.10: AVIG-Revision: Inkrafttreten 10.491 – Parlamentarische Initiative Prelicz-Huber Katharina, 1.10.10: Änderung Arbeitslosengesetz. Gleiche Abzüge für alle Einkommen Begründung Daten und Fakten Agenda Ist Alterspflege Privatsache? Armut und Armutsbekämpfung Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Literatur Wirtschaft – Soziales Handeln Sozialarbeit Inhaltsverzeichnis der «Sozialen Sicherheit» CHSS 2010 Statistik AHV EL IV EL zur IV BV/2. Säule KV UV ALV EO FZ Neue Publikationen Impressum

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    Masterarbeit Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 2005 - 2007 Die Einstellung des Verfahrens bei häuslicher Gewalt – Erfahrungen mit Art. 55a StGB im Kanton Bern Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Barbara Baumgartner-Wüthrich, Fürsprecherin betreut von Dr. iur. Jürg Sollberger, a. Oberrichter, fachlicher Beirat und Dozent CCFW H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h - I - I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis ___________________________________________________________ I II. Literaturverzeichnis _________________________________________________________V III. Abkürzungsverzeichnis ______________________________________________________ VI IV. Résumée _________________________________________________________________ VII 1 Einleitung, Definitionen_______________________________________________________ 1 1.1 Ziel der Arbeit _____________________________________________________________ 1 1.2 Schilderung von zwei Fällen __________________________________________________ 1 1.2.1 Hinter der Fassade des Bauernhofes (Anhang IV Tabelle 1, Fälle 49 und 109)___________ 1 1.2.2 Der Konflikt zwischen Integration und Migration (Anhang IV Tabelle 1, Fall 101) _______ 2 1.3 Häusliche Gewalt ___________________________________________________________ 3 1.4 Gesetzliche Neuregelung bei häuslicher Gewalt vom 3. Oktober 2003________________ 3 1.5 Ziel der Gesetzesrevision _____________________________________________________ 4 2 Die Einstellung nach Art. 55a StGB _____________________________________________ 5 2.1 Gesetzliche Regelung ________________________________________________________ 5 2.2 Anwendungsbereich von Art. 55a StGB_________________________________________ 6 2.2.1 Deliktskatalog _____________________________________________________________ 6 2.2.2 Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft __________________________ 6 2.3 Rechtsnatur der Einstellung __________________________________________________ 7 2.4 Provisorische Einstellung ____________________________________________________ 7 2.4.1 Voraussetzungen ___________________________________________________________ 7 2.4.2 Ersuchen des Opfers ________________________________________________________ 8 2.4.3 Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde__________________________________ 8 2.4.4 Nichtgewähren der Einstellung ________________________________________________ 8 2.4.5 Verfügung über die provisorische Einstellung ___________________________________ 10 2.4.6 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern________________________________________ 11 2.4.6.1 Provisorische Einstellung durch die Untersuchungsbehörde ______________________ 11 2.4.6.2 Provisorische Einstellung durch das Gericht __________________________________ 11 2.5 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung_____________________________________ 11 2.5.1 Voraussetzungen __________________________________________________________ 11 2.5.1.1 Allgemeines ____________________________________________________________ 11 2.5.1.2 Frist __________________________________________________________________ 12 - II - 2.5.1.3 Erklärung ______________________________________________________________ 12 2.5.2 Folgen des Widerrufs ______________________________________________________ 12 2.5.3 Neue Anzeige wegen häuslicher Gewalt während der provisorischen Einstellung _______ 13 2.6 Definitive Einstellung_______________________________________________________ 13 2.6.1 Voraussetzungen __________________________________________________________ 13 2.6.2 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern________________________________________ 14 2.6.2.1 Definitive Einstellung durch die Untersuchungsbehörde _________________________ 14 2.6.2.2 Definitive Einstellung durch das Gericht______________________________________ 14 2.6.3 Wirkungen der definitiven Einstellung _________________________________________ 14 3 Empirische Erhebungen beim Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und beim Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland _____________________________ 15 3.1 Vorgehen, Erhebung der Daten ______________________________________________ 15 3.2 Datenschutz_______________________________________________________________ 16 3.2.1 Hängige Verfahren ________________________________________________________ 16 3.2.2 Erledigte Verfahren________________________________________________________ 16 3.3 Anzeigen von häuslicher Gewalt mit der Möglichkeit der Einstellung_______________ 16 3.3.1 Übersicht über die eingereichten Anzeigen _____________________________________ 16 3.3.1.1 Angezeigte Delikte _______________________________________________________ 16 3.3.1.2 Verfahrensdauer_________________________________________________________ 17 3.3.1.3 Mehrfache Anzeigen unter derselben Parteien _________________________________ 18 3.3.2 Beteiligte Parteien _________________________________________________________ 18 3.3.2.1 Herkunft der angeschuldigten Person ________________________________________ 18 3.3.2.2 Herkunft des Opfers ______________________________________________________ 19 3.3.2.3 Geschlecht des Opfers ____________________________________________________ 19 3.3.2.4 Lebensform der Parteien __________________________________________________ 20 3.4 Abgeschlossene Verfahren ohne Einstellungen __________________________________ 20 3.5 Einstellungen nach Art. 55a StGB ____________________________________________ 21 3.5.1 Provisorische Einstellungen _________________________________________________ 21 3.5.2 Widerruf der provisorischen Einstellung _______________________________________ 21 3.5.3 Definitive Einstellungen ____________________________________________________ 21 3.5.3.1 Übersicht ______________________________________________________________ 21 3.5.3.2 Antrag auf Einstellung bei den Untersuchungsrichterämtern ______________________ 22 3.5.3.3 Antrag auf Einstellung bei den Gerichten _____________________________________ 23 3.5.3.4 Definitive Einstellungen bei Mehrfachanzeigen ________________________________ 24 3.5.3.5 Einstellung auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden ___________________________ 24 - III - 4 Interviews mit Opfern _______________________________________________________ 24 4.1 Vorgehen _________________________________________________________________ 24 4.2 Erlebnisse der interviewten Opfer ____________________________________________ 25 4.2.1 Umgang mit der Polizei_____________________________________________________ 25 4.2.1.1 Frau A. ________________________________________________________________ 25 4.2.1.2 Frau B. ________________________________________________________________ 26 4.2.2 Verhalten des Ehemannes während der Verfahren ________________________________ 26 4.2.2.1 Frau A. ________________________________________________________________ 26 4.2.2.2 Frau B. ________________________________________________________________ 27 4.2.3 Verhalten der Angehörigen und der Umwelt ____________________________________ 27 4.2.3.1 Frau A. ________________________________________________________________ 27 4.2.3.2 Frau B. ________________________________________________________________ 28 4.2.4 Einstellung des Verfahrens __________________________________________________ 28 4.2.4.1 Frau A. ________________________________________________________________ 28 4.2.4.2 Frau B. ________________________________________________________________ 28 4.3 Rückblick der Opfer auf das Verfahren _______________________________________ 29 4.3.1 Frau A.__________________________________________________________________ 29 4.3.2 Frau B.__________________________________________________________________ 29 4.4 Verbesserungsvorschläge aus der Sicht der Opfer _______________________________ 30 5 Schlussfolgerungen und Ausblick______________________________________________ 30 5.1 Anzahl der untersuchten Fälle und beteiligte Parteien ___________________________ 30 5.2 Zielerreichung des Modells Offizialdelikt mit Einstellungsmöglichkeit ______________ 30 5.2.1 Ermitteln statt vermitteln____________________________________________________ 31 5.2.2 Schutz der Opfer __________________________________________________________ 31 5.2.3 Einstellung des Verfahrens als Ausnahme ______________________________________ 32 5.2.4 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung ______________________________________ 32 5.2.5 Gesamtbetrachtung ________________________________________________________ 32 5.3 Mögliche Änderungen de lege ferenda _________________________________________ 33 5.3.1 Neuer Vorfall während der Einstellungsfrist – objektiver Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens____________________________________________________________ 33 5.3.2 Verlängern der Frist bei der provisorischen Einstellung____________________________ 34 5.3.3 Wirksamkeit von Sanktionen bei häuslicher Gewalt ______________________________ 35 5.3.4 Lernprogramme für Personen, welche Gewalt ausüben ____________________________ 35 5.3.5 Einführung einer neuen Massnahme bei häuslicher Gewalt _________________________ 36 5.3.6 Schlusswort ______________________________________________________________ 36 - IV - Anhang I: Gesuch um Akteneinsicht________________________________________________ I Anhang II: Brief und Fragebogen _________________________________________________ IV Anhang III: Scorecard ________________________________________________________ VIII Anhang IV: Tabellen_____________________________________________________________X - V - II. Literaturverzeichnis - Amtliches Bulletin des Nationalrates vom 3. Juni 2003, 08.00 - 13.00 Uhr, 2003 S. 789 ff. - Amtliches Bulletin des Nationalrates vom 3. Oktober 2003, 08.00 Uhr, 2003 S. 1742 - Amtliches Bulletin des Ständerates vom 22. September 2003, ab 16.30 Uhr, 2003 S. 855 ff. - Amtliches Bulletin des Ständerates vom 3. Oktober 2003, 08.00 Uhr, 2003 S. 1029 - Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 S. 1909 ff. - Donatsch Andreas; Flachsmann Stefan; Hug Markus; Weder Ulrich; Kommentar zum Strafge- setzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 - Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann; Faktenblatt 1: Gewaltdelikte in Ehe und Partnerschaft: Strafverfolgung von Amtes wegen (Fundstelle: www.against-violence. ch/d/recht-bund.htm) - Frei Peter; Wegweisung und Rückkehrverbot nach st. gallischem Polizeirecht, AJP 2005 S. 547 ff. - Hansjakob Thomas; Schmitt Horst; Sollberger Jürg; Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006 - Jositsch Daniel; Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 2004 S. 2 ff. - Riedo Christoph; Delikte im sozialen Nahraum, ZStrR 2004 Band 122 S. 267 ff. - Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichtes des Kantons Bern zu Art. 206 ff., 223 ff. und 271 ff. StrV BE vom 31. Dezember 2004 - Schwander Marianne; Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt: Neue Erkenntnisse - neue Instrumente, ZStrR 2003 Band 121 S. 195 ff. - Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 2003, BBl 2003 S. 1937 ff. - Von Greyerz Otto; Bietenhard Ruth; Berndeutsches Wörterbuch, 5. Auflage, Muri b. Bern 1991 - Wyss Eva; Wenn Frauen gewalttätig werden: Fakten contra Mythen, Vierter Gewaltbericht der Kantonalen Fachkommission für Gleichstellungsfragen, Bern November 2006 http://www.against-violence/ - VI - III. Abkürzungsverzeichnis AJP Allgemeine Juristische Praxis, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts aStGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung BBl Bundesblatt, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl BGE Entscheid des Bundesgerichtes BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung Bst. Buchstabe bzw. beziehungsweise Erw. Erwägung etc. et cetera f./ff. und folgende (Seite/Seiten) lit. Litera/Buchstabe resp. respektive S. Seite SJZ Schweizerische Juristenzeitung, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung StrV BE Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 (BSG 321.1) vgl. vergleiche Ziff. Ziffer zit. zitiert z.B. zum Beispiel ZStR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, zitiert nach Band, Jahrgang und Seitenzahl - VII - IV. Résumée Mit der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzesrevision über die Strafverfolgung in der Ehe und in Partnerschaften werden die bisherigen Antragsdelikte der wiederholten Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung und der Drohung, welche während der Dauer der Ehe und bis ein Jahr nach der Scheidung sowie während der Dauer einer Lebensgemeinschaft und bis ein Jahr nach der Trennung begangen wurden, neu von Amtes wegen verfolgt. Damit wurde ein deutliches Zeichen dafür gesetzt, dass Gewalt im sozialen Nahraum nicht mehr als Privatsache betrachtet wird, sondern von Staat und Gesellschaft unerwünscht und zu bestrafen ist. Da denkbar ist, dass ein Opfer aus frei- em Willen und ohne Beeinflussung der Gewalt ausübenden Person keine Strafverfolgung gegen den Partner oder die Partnerin will, trägt die Offizialmaxime nicht allen Opferinteressen Rechnung. Da- für wurde mit Art. 55a StGB (Art. 66ter aStGB) der Ausnahmetatbestand der Einstellung des Verfah- rens durch die Strafverfolgungsbehörde geschaffen. Auf Antrag des Opfers oder der Strafverfol- gungsbehörde kann bei den genannten Delikten sowie bei der Nötigung das Verfahren provisorisch eingestellt werden. Während einer Frist von sechs Monaten kann das Opfer ohne weitere Begrün- dung die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen. Wird vom Opfer die Zustimmung zur Einstel- lung nicht widerrufen, wird das Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörde definitiv eingestellt und die vorgeworfene Tat weder weiter untersucht noch bestraft. Im Rahmen dieser Arbeit wurden die im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 in den Un- tersuchungsregionen I Berner Jura-Seeland und IV Berner Oberland eingereichten Anzeigen wegen im sozialen Nahraum begangener Delikte, bei welchen eine Einstellung möglich ist, analysiert. Ins- gesamt wurden 265 Anzeigen eingereicht, bei diesen wurden die angezeigten Delikte, die Herkunft von angeschuldigter Person und Opfer, das Geschlecht des Opfers und die Lebensform (verheiratet, Lebensgemeinschaft, geschieden) erhoben und zusammengestellt. Weiter wurde untersucht, ob meh- rere Anzeigen gegen dieselbe angeschuldigte Person eingereicht wurden. Von den eingereichten Anzeigen waren bis Mitte Februar 2007 noch 86 Verfahren (32 %) hängig, der Gang dieser Verfahren wurde aus Gründen des Datenschutzes nicht weiter verfolgt. Genauer untersucht wurden die abgeschlossenen Verfahren, davon wurden 95 Verfahren (53 %) definitiv eingestellt. Die Untersuchungsrichterämter stellten 31 Verfahren definitiv ein. Bei den 64 durch die Gerichte ausgesprochenen definitiven Einstellungen haben 21 Opfer von sich aus einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt (33 %), in 40 Verfahren kam es zu einem Antrag auf Einstellung im Rahmen der Verhandlung vor dem Strafeinzelgericht (62 %), in 3 Fällen stellte das Opfer den Antrag in einer Trennungsvereinbarung im Eheschutzverfahren (5 %). Von den 95 definitiv eingestellten Verfahren betrafen 26 Verfahren (27 %) Fälle, in denen mehrmals Anzeigen eingereicht worden sind, in elf Fällen wurden zwei Anzeigen gegen dieselbe Person einge- reicht und in einem Fall sogar vier Anzeigen, und trotzdem wurden die Verfahren eingestellt. In 13 Fällen wurden Anzeigen und Gegenanzeigen eingereicht. 47 Fälle wurden rechtskräftig mit Strafmandat beurteilt, durch das Gericht ergingen 17 Schuldsprü- che, insgesamt erfolgte in 64 Fällen ein Schuldspruch, dies entspricht 23,4 % der eingereichten An- zeigen und 34,6 % der abgeschlossenen Fälle. Zu einem Widerruf der Zustimmung zur Einstellung kam es lediglich in drei Verfahren, zwei davon wurden mit Schuldspruch abgeschlossen, eines ist noch hängig. Mit zwei betroffenen Opfern wurden Interviews geführt, sie haben ihre im Laufe der Verfahren ge- machten Erfahrungen mit der Polizei, den Untersuchungsbehörden und den Gerichten dargelegt. Ihnen sei an dieser Stelle für ihre Bereitschaft und Offenheit herzlich gedankt. Ihre Ausführungen fanden Eingang in die Schlussfolgerungen und die Beurteilung der Frage, ob mit den neuen Geset- zesbestimmungen die gesetzten Ziele erreicht worden sind. Die Neuregelung im Gesetz brachte eine klare Veränderung des Interventionsverhaltens der Polizei im Bereich der Gewalt im sozialen Nahraum, da nun der Grundsatz „Ermitteln statt Vermitteln“ gilt - VIII - und in der täglichen Arbeit auch angewendet wird. Die Polizei hat sowohl Instruktion als auch Aus- bildung und Kontrolle der Einsätze bei häuslicher Gewalt markant verändert. Damit wird der ange- schuldigten Person deutlich signalisiert, dass Gewalt in einer Beziehung keine Privatsache ist und verfolgt wird. Der Schutz für das Opfer hat sich wesentlich verbessert, da die Polizei sofort eingrei- fen kann und nicht darauf abstellen muss, ob ein Strafantrag gestellt wird. Bei der Intervention der Polizei und dem Schutz des Opfers hat sich die Gesetzesänderung äusserst positiv ausgewirkt und ihre Ziele erreicht. Die im Rahmen dieser Arbeit getätigten Untersuchungen haben weiter ergeben, dass die als Aus- nahmebestimmung eingeführte Einstellung der Strafverfolgung bei mehr als der Hälfte der abge- schlossenen Fälle zur Anwendung gelangt, mithin die Regel ist. Die Erwartung des Gesetzgebers, ein aufgeklärtes Opfer erkläre bei erneuter Gewaltausübung während der Frist von sechs Monaten den Widerruf der Zustimmung zur Einstellung im ersten Verfahren, hat sich nicht erfüllt. Ein Wider- ruf der Zustimmung zur Einstellung wurde nur in drei Verfahren erklärt. Es kam auch zu definitiven Einstellungen, nachdem ein neues Verfahren eingeleitet wurde, dies weil das Opfer im provisorisch eingestellten Verfahren keinen Widerruf der Zustimmung zur Einstellung erklärte und deshalb das provisorisch eingestellte Verfahren definitiv eingestellt werden musste. Insgesamt wird die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung auf entsprechende Erklärung des Opfers hin nicht als tauglicher erachtet als die frühere Verfahrenseinstellung durch den Rückzug des Straf- antrags. Ausgehend vom Gedanken des Schutzes des Opfers werden im Hinblick auf eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen im StGB die folgenden Vorschläge gemacht: Es sollte nicht hingenommen werden müssen, dass ein provisorisch eingestelltes Verfahren defi- nitiv eingestellt wird, wenn ein neues Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen dieselbe ange- schuldigte Person eingeleitet wurde. Wird das Opfer während der provisorischen Einstellung er- neut Opfer von wiederholten Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung oder Nötigung durch die angeschuldigte Person, ist das provisorisch eingestellte Verfahren von Amtes wegen wieder aufzunehmen. Das wieder aufgenommene und das neu eingeleitete Verfahren werden gemeinsam geführt, eine Einstellung dieser Verfahren ist nicht (mehr) möglich. Von Seiten der interviewten Opfer wurde geltend gemacht, die Frist der provisorischen Einstel- lung von sechs Monaten sei zu kurz, um eine tatsächliche Änderung im Verhalten der ange- schuldigten Person sicher feststellen zu können. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die Frist für die provisorische Einstellung auf ein Jahr oder auf zwei Jahre zu erhöhen. In den Fällen von häuslicher Gewalt stellt eine Verurteilung zu einer Strafe häufig einen untaug- lichen Weg dar und kann auf das Verhalten der verurteilten Person nur unwesentlich und kaum positiv einwirken. Weder die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe und/oder einer Busse lösen das Problem der häuslichen Gewalt. Zudem bedeutet die Strafe gera- de in diesen Bereichen auch eine Belastung für das soziale Umfeld, insbesondere für Kinder und das Opfer. Mit dem Besuch eines Lernprogrammes für Gewalt ausübende Personen besteht eine Chance, bei der verurteilten Person die Einsicht zu fördern, dass Gewalt keine Lösung ist, dabei werden Strategien vermittelt, um Gewaltausbrüche zu vermeiden. Zusätzlich zur bereits heute bestehenden Möglichkeit, bei einer Verurteilung den bedingten Strafvollzug in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB mit der Weisung zu verbinden, ein Lernprogramm zum Thema Gewalt im sozialen Nahraum zu besuchen, wird die Schaffung einer neuen Massnahme vorgeschlagen: an- stelle der Verurteilung zu einer Strafe sollte bei Delikten im sozialen Nahraum die Verurteilung zu einem Lernprogramm ermöglicht werden. Damit könnte eine wesentliche Verbesserung der Situation der Opfer erreicht werden. - 1 - 1 Einleitung, Definitionen 1.1 Ziel der Arbeit Am 1. April 2004 traten die neuen Bestimmungen über die Strafverfolgung in Ehe und Part- nerschaft in Kraft und damit die Möglichkeit, bei Offizialdelikten im sozialen Nahraum auf Antrag des Opfers das Verfahren nach Art. 66ter aStGB einzustellen. Bei der Tätigkeit als Un- tersuchungsrichterin fiel der Verfasserin auf, dass bei einem grossen Teil der Fälle von häus- licher Gewalt das Opfer einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens stellte, indem sich das Opfer bereits anlässlich der polizeilichen Intervention dahingehend äusserte, es wolle kein Verfahren gegen den Lebenspartner/die Lebenspartnerin, oder indem ein Antrag auf Einstel- lung im späteren Verlauf des Verfahrens gestellt wurde. Aus Nachfragen bei den urteilenden Gerichten war zudem bekannt, dass sich dort ein ähnliches Bild zeigte, insbesondere nach dem Versenden der Vorladung meldete sich das Opfer häufig und hielt fest, es wolle das Ver- fahren nicht weiterführen. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die Gesetzesrevision mit der Einführung der Offizialmaxime für Delikte im sozialen Nahraum und der Möglichkeit der Einstellung auf Ersuchen des Opfers ihre Ziele erreicht hat, eine Verbesserung der Stellung des Opfers zu erreichen und dieses davon zu entlasten, die Durchführung des Strafverfahrens ausschliesslich von seinem Verhalten abhängen zu lassen. Ziel dieser Arbeit ist es, die praktische Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen zu un- tersuchen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt 265 Ver- fahren mit Delikten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt, bei welchen eine Einstellung möglich war, herausgesucht, analysiert und ihr Weg durch die Justiz nach dem Eingang der Anzeige aufgezeichnet. Mit zwei Opfern wurden Interviews gemacht über ihre Erfahrungen mit der Polizei, den Untersuchungsbehörden und den Gerichten, diese Fälle werden vorweg geschildert. Anschliessend werden die gesetzlichen Grundlagen und ihre Entstehungsge- schichte dargestellt und die Umsetzung der formalen Vorgaben in der Praxis umschrieben. 1.2 Schilderung von zwei Fällen Als Einstieg in die Problematik der Einstellung bei häuslicher Gewalt werden nachfolgend zwei Fälle aus der täglichen Praxis vorgestellt. Die betroffenen Opfer haben sich zur Verfü- gung gestellt, Fragen zu beantworten und ihre im Laufe der Verfahren gemachten Erfahrun- gen mitzuteilen. Die Zusammenfassungen der Interviews und die daraus gewonnenen Er- kenntnisse sind in Ziffer 4 dieser Arbeit dargestellt. 1.2.1 Hinter der Fassade des Bauernhofes (Anhang IV Tabelle 1, Fälle 49 und 109) Frau A. ist 1963 geboren und seit 1986 mit Herrn A. (geb. 1958) verheiratet. Das Paar lebt auf einem kleinen Bauernbetrieb im Voralpengebiet, welcher von Herrn A. bewirtschaftet wird. Frau A. ist seit einigen Jahren als Pflegerin in einem Al- tersheim tätig. Sie haben vier Kinder im Alter zwischen 7 und 20 Jahren, welche noch zuhause leben. Am 4. Januar 2005 meldete sich Frau A. bei der Polizei und gab bekannt, sie be- absichtige, aus dem gemeinsamen Haushalt auszuziehen und wolle dies melden, falls ihr Mann eine Vermisstenanzeige aufgeben würde. Da Frau A. der Polizei sagte, sie werde geschlagen, wurde eine Einvernahme durchgeführt. Frau A. sag- te aus, sie werde seit Jahren aus Eifersucht von Herrn A. geschlagen, beschimpft und gedemütigt, einmal habe er sie auch mit dem Sturmgewehr bedroht. Frau A. ersuchte dringlich, von einer sofortigen Intervention abzusehen und ihr wegen der - 2 - gemeinsamen Kinder noch Zeit zu lassen, die familiären Verhältnisse selbst zu re- geln. Nach einer weiteren Befragung von Frau A. erfolgte am 17. März 2005 die Hausdurchsuchung, anlässlich welcher vier Waffen und Munition sichergestellt wurden. In der Befragung von Herrn A. gestand er verschiedene Übergriffe und stellte auch in Aussicht, therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Mit Strafmandat vom 4. März 2005 wurde Herr A. wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und Drohung, begangen in der Zeit vom 1. April 2004 bis 3. Januar 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen verurteilt unter Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von 150 Franken. Das Strafmandat wurde nicht angefochten. Am 19. August 2005 meldete sich Frau A. bei der Polizei und gab an, von ihrem Mann wieder angegriffen worden zu sein, sie war aber nicht bereit, weitere An- gaben zu machen. Am 29. September 2005 verliess sie unter Polizeischutz und in Anwesenheit des Gemeindepräsidenten den gemeinsamen Haushalt. Nachdem Frau A. am 22. November 2005 der Polizei wiederum keine Angaben machen wollte, erklärte sie sich am 25. Januar 2006 bereit dazu und führte aus, die Situa- tion mit der häuslichen Gewalt habe sich trotz der Verurteilung kaum verbessert. Sie sei weiterhin mehrmals gedemütigt und tätlich angegriffen worden. Im Juni 2005 habe ihr Herr A. einen Fusstritt in die rechte Körperseite versetzt, worauf sie innere Blutungen erlitten habe. Sie sei mehrere Tage im Spital und anschlies- send drei Wochen zur Kur gewesen. Dem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass Frau A. einen Bluterguss in der Bauchhöhle erlitten habe, welcher als Folge eines stumpfen Bauchtraumas durch Schlag oder Sturz interpretiert wurde. Herr A. er- klärte, es sei zu Differenzen gekommen, weil Frau A. immer wieder gelogen habe. Er bestritt die körperlichen Angriffe mehrheitlich, auch der Fusstritt sei nicht so stark gewesen, dass dadurch die inneren Blutungen ausgelöst worden wären. Nach der Überweisung des Strafverfahrens an das urteilende Gericht schlossen die Eheleute A. im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine Trennungsvereinbarung ab, in welcher Frau A. die Einstellung des Verfahrens beantragte. Das Verfahren ist provisorisch eingestellt, die Frist von sechs Monaten ist mittlerweile abgelau- fen. 1.2.2 Der Konflikt zwischen Integration und Migration (Anhang IV Tabelle 1, Fall 101) Frau B., geb. 1983, ist serbischer Abstammung (Kosovo) und in der Schweiz auf- gewachsen. Sie heiratete auf Wunsch ihrer Eltern 2003 den aus Serbien (Kosovo) stammenden, ebenfalls 1983 geborenen Herrn B., welcher zwecks Heirat in die Schweiz einreiste. Als Gründe für die Konflikte wird von beiden Eheleuten ange- geben, Frau B. wolle sich entgegen der Tradition Herrn B. nicht unterordnen. Herr. B. hält anlässlich der Befragung durch die Polizei fest, seine Ehefrau liebe ihn offenbar nicht richtig, sonst würde sie sich nicht so gegen ihn verhalten. Am 22. Januar 2006 meldete ein Nachbar der Familie B. der Polizei, Frau B. ha- be sich ihm anvertraut, sie werde von ihrem Mann geschlagen. Frau B. lehnte bei der tags darauf erfolgenden polizeilichen Intervention Hilfe ab und stellte in Aus- sicht, bei einer Befragung die Aussage zu verweigern. Sie wurde auf die Opferhil- fe aufmerksam gemacht. Anlässlich der zwei Tage später stattfindenden polizeili- chen Befragung wollte sie keine Angaben machen. In der Folge wurde das Ver- fahren provisorisch eingestellt, ohne Herrn B. zu befragen. Am 11. September 2006 wurde das Verfahren definitiv eingestellt, da in den vorangegangenen sechs Monaten - trotz neu eingegangener Anzeige - kein Widerruf der Einstellung er- folgte. - 3 - Am 26. Juni 2006 meldete die Notfallstation des Spitals der Polizei, Frau B. sei von ihrem Ehemann geschlagen worden und habe nach der Polizei verlangt. Frau B. sagte gegenüber der Polizei aus, ihr Mann habe ihr an diesem Abend mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sie an den Armen festgehalten, mit einer Hand oder beiden Händen am Hals gepackt und zugedrückt, bis sie habe husten müssen. Es wurden Prellungen und Schürfungen festgestellt und auch fotografisch dokumen- tiert. Frau B. wurde in einem Hotel untergebracht und bei der Opferhilfe ange- meldet. Herr B. bestritt nicht, Frau B. gehalten und geschlagen zu haben, gewürgt habe er sie jedoch nicht. Bereits am 3. Juli 2006 verlangte Frau B. wieder die provisorische Einstellung, sie vertrage sich wieder mit ihrem Mann. Trotzdem wurde das Verfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten ev. einfacher Körperver- letzung dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Verfahren beim Gericht ist noch hängig1. 1.3 Häusliche Gewalt „Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Ge- walt ausüben oder androhen.“2 Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird nicht das Auftreten und die Ausgestaltung der häus- lichen Gewalt an sich, sondern lediglich der Aspekt der Einstellung des Strafverfahrens bei häuslicher Gewalt auf Antrag des Opfers näher untersucht. 1.4 Gesetzliche Neuregelung bei häuslicher Gewalt vom 3. Oktober 2003 In zwei parlamentarische Initiativen vom 13. Dezember 1996 verlangte Nationalrätin Margrit von Felten eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wonach Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikte behandelt wird. Den beiden parlamentarischen Initiativen hat der Nationalrat Folge gegeben und seine Kommission für Rechtsfragen mit dem Ausarbeiten ei- ner Vorlage beauftragt3. Die Kommission des Nationalrates stellte am 28. Oktober 2002 ihren Bericht vor4. Darin ent- halten ist als neue Regelung, dass während der Ehe begangene Vergewaltigungen und sexuel- le Nötigungen Offizialdelikte darstellen. Ebenfalls Offizialdelikte sind neu die zwischen Ehe- leuten und in heterosexuellen und homosexuellen Lebenspartnerschaften begangenen wieder- holten Tätlichkeiten, einfachen Körperverletzungen und Drohungen. Bei den zuletzt genann- ten, weniger schweren Delikten sowie bei der Nötigung ist als Neuerung die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung auf Antrag des Opfers vorgesehen. Nach den Beratungen in National-5 und Ständerat6 wurde die Neuregelung der Strafverfol- gung in der Ehe und in der Partnerschaft in den Schlussabstimmungen am 3. Oktober 2003 angenommen und vom Bundesrat auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt7. 1 Dieses Verfahren ist nach dem untersuchten Zeitraum eingeleitet worden und findet sich demnach nicht im Anhang IV in der Tabelle 1 2 Schwander Marianne; Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt: Neue Erkenntnisse – neue Instrumente, ZStrR Band 121 2003 S. 199 mit Hinweis auf das Berner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt 3 Amtliches Bulletin Nationalrat 1997 S. 2633 4 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 S. 1909 ff. 5 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 789 ff., S. 1742 6 Amtliches Bulletin Ständerat 2003 S. 855 ff., S. 1029 7 AS 2004 S. 1407 - 4 - 1.5 Ziel der Gesetzesrevision Es geht mit dem neuen Gesetz darum, dort einzugreifen, wo jemand aufgrund der Beziehung zum Täter nicht in der Lage ist, die vorhandenen gesetzlichen Mittel anzuwenden und ein durch räumliche Nähe sowie durch emotionale, soziale und finanzielle Verstrickung begrün- detes Fehlen notwendiger Selbstschutzmöglichkeiten zu kompensieren. Häusliche Gewalt unterscheidet sich von der Gewalt im öffentlichen Raum durch die persönliche Nähe, das Missachten der partnerschaftlichen Solidarität, die Ausbeutung der Intimität, das Umschlagen einer Vertrauensbeziehung in offene Aggression. Entsprechend setzt häusliche Gewalt einen Kontext von emotionaler Nähe und sozialer Verflechtung der beteiligten Personen voraus8. Durch das Einführen der Offizialmaxime für Delikte im sozialen Nahraum wurde ein klares Signal gesetzt, dass der Staat häusliche Gewalt nicht länger als Bagatelle oder als reine Pri- vatsache betrachtet. Die Qualifikation als Offizialdelikt verdeutlicht den Unrechtsgehalt der häuslichen Gewalt9. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung waren die meisten in häusli- cher Gemeinschaft begangenen Gewalthandlungen Antragsdelikte. Sehr oft wurde vom Opfer kein Strafantrag gestellt oder dieser später aus Angst vor weiteren Gewalthandlungen oder Repressionen, aus Scham oder aus Schuldgefühlen zurückgezogen. Das bedeutete, dass das Opfer der häuslichen Gewalt durch ungenügenden Strafrechtsschutz zum zweiten Mal Opfer wurde, indem dem Opfer die Verantwortung für das Strafverfahren aufgebürdet wurde10. Bereits im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates wurde darauf hinge- wiesen, mit der Einführung der Offizialmaxime werde nicht allen Opferinteressen in gleichem Masse Rechnung getragen. Das Opfer werde zwar von der moralischen Last befreit, für die Eröffnung des Strafverfahrens verantwortlich zu sein, die Abkehr vom Institut des Antragsde- liktes gefährde jedoch die legitimen Interessen derjenigen Opfer, die eine Verurteilung des Partners nicht wünschen, ohne dass sie von diesem unter Druck gesetzt wurden oder weil sie sich mit ihm wieder versöhnt haben. Wo dies zum Schutz bestimmter Opferinteressen sinn- voll erscheint, wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren zu stoppen11. Auch bei den Beratungen im Nationalrat wurde festgehalten, mit dem Einführen der Offizi- almaxime im Bereich der häuslichen Gewalt werde ein richtiges gesellschaftspolitisches Sig- nal gesetzt. Es müsse jedoch auf diejenigen Opfer Rücksicht genommen werden, die aus gu- ten Gründen und frei von jeder Beeinflussung des Täters eben nicht an dessen Bestrafung interessiert sind12. Die Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens stellt nach dem Willen des Gesetzgebers das grundsätzliche Bekenntnis zur Offizialmaxime nicht in Frage, damit wird lediglich bei einem genau bestimmten Kreis von Delikten versucht, die negativen Folgen für das Opfer zu korrigieren, welche die Durchführung des Strafverfahrens mit sich bringen können. Massge- bend soll das Opferinteresse sein13. Der Bundesrat hat das Konzept der Rechtskommission des Nationalrates als sachgerechte und ausgewogene Lösung beurteilt: Einerseits wird die Verfolgung des Täters intensiviert, ande- rerseits kann die strafrechtliche Intervention beendet werden, wenn sie den Interessen des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft. Im Gegensatz zum früheren Recht erfolgt die Eröffnung des Verfahrens ohne Rücksicht auf den Willen des Opfers. Damit ver- liert die häusliche Gewalt den Anschein des Bagatelldeliktes und steht nicht mehr im Schutze 8 Frei Peter; Wegweisung und Rückkehrverbot nach st. gallischem Polizeirecht, AJP 2004 S. 547 ff., S. 551 9 BBl 2003 S. 1920 und Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 789 ff., Voten Anita Thanei, Jean-Michel Cina, Doris Leuthard und Bun- desrätin Ruth Metzler sowie Amtliches Bulletin Ständerat 2003 S. 855 ff., Voten Hansruedi Stadler und Bundesrätin Ruth Metzler 10 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 789 f., Votum Anita Thanei, und 2003 S. 793, Votum Bundesrätin Ruth Metzler; vgl. weiterge- hend Riedo Christof; Delikte im sozialen Nahraum, ZStrR 2004 Band 122 S. 267 ff., insbesondere S. 269 Fussnote 10 11 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1920 f. 12 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 793, Votum Bundesrätin Ruth Metzler 13 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1922 - 5 - der Familiensphäre. Die Polizei hat sich bei einem Einsatz nicht auf die Streitschlichtung zu beschränken, sondern ist zur Aufnahme der Ermittlungen verpflichtet. Auch wenn das Ver- fahren in einem späteren Zeitpunkt eingestellt werden sollte, wird dem Täter durch die Ermitt- lungstätigkeit ein klares Signal gegeben, dass der Staat häusliche Gewalt nicht als Privatsache betrachtet. Es sind auch die Interessen derjenigen Opfer zu berücksichtigen, welche aus frei- em Willen keine Bestrafung des Täters wollen, z.B. wenn es sich um eine einmalige Entglei- sung eines einsichtigen Täters handelt oder wenn sich Täter und Opfer gemeinsam auf eine dauerhafte Lösung des Konfliktes verständigt haben14. 2 Die Einstellung nach Art. 55a StGB 2.1 Gesetzliche Regelung In der auf den 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde für die Regelung der Einstellung des Strafverfahrens bei häuslicher Gewalt neu Art. 66ter StGB eingeführt. Auf den 1. Januar 2007 trat der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft, die Einstellung bei häuslicher Gewalt wird darin in Art. 55a StGB geregelt, wobei die Bestimmung - bis auf das Rechtsmittel15 - keine Änderung erfahren hat. Nachfolgend wird der Übersichtlichkeit halber jeweils auf den nun geltenden Art. 55a StGB verwiesen, selbst wenn die Einstellung in den untersuchten Verfahren nach Art. 66ter aStGB erfolgt ist. Mit dem ebenfalls auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Partnerschaftsgesetz16 wurden bei der Einstellung nach Art. 55a StGB zusätzlich die im Rahmen einer eingetragenen Partner- schaft begangenen Übergriffe miteinbezogen. Der per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Art. 55a StGB lautet wie folgt: 3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat wäh- rend der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum er- sucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt. 2 Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungs- fähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft. 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstellung. 4 Der definitive Einstellungsentscheid der letzten kantonalen Instanz unterliegt der Nichtig- keitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Beschwerdeberechtigt sind der Be- schuldigte, der öffentliche Ankläger und das Opfer. 14 Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 2003, BBl 2003 S. 1939 f. 15 Art. 55a Abs. 4 StGB 16 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) - 6 - 2.2 Anwendungsbereich von Art. 55a StGB 2.2.1 Deliktskatalog Für die Einstellung des Verfahrens nach Art. 55a StGB hat der Gesetzgeber einen Deliktska- talog vorgegeben. Die Einstellung ist möglich bei wiederholten Tätlichkeiten, einfacher Kör- perverletzung, Drohung und Nötigung. Eine einmalige Tätlichkeit bleibt wie bis anhin ein Antragsdelikt gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, in einem solchen Fall ist nur ein Rückzug des Strafantrages, nicht jedoch eine Einstellung möglich. Die Nötigung stellte schon vor dem 1. April 2004 ein Offizialdelikt dar. Sie wurde in den Ka- talog der Delikte, bei denen eine Einstellung möglich ist, aufgenommen, weil die Nötigung meistens mit der Körperverletzung einher geht, somit Bestandteil dieser strafbaren Handlung bildet (unechte Gesetzeskonkurrenz) und eine Einstellung möglich ist. Tritt eine Nötigung jedoch ohne Körperverletzung auf, könnte das Gericht keine Einstellung vornehmen, wenn der Tatbestand der Nötigung nicht im Deliktskatalog von Art. 55a StGB enthalten ist. Dieser Umstand wäre widersinnig, weshalb bei einer Nötigung im sozialen Nahraum die Möglichkeit der Einstellung ebenfalls eingeführt wurde17. Ein Minderheitenantrag im Nationalrat wollte erreichen, dass auch bei Vergewaltigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) eine Einstellung des Ver- fahrens möglich sei, da die Durchführung eines Strafverfahrens nicht immer im Interesse des Opfers liege, wenn z.B. eine Verurteilung dem Opfer mehr schade als nütze18. Dieser Antrag wurde deutlich abgelehnt19. 2.2.2 Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft Art. 55a StGB ist anwendbar, wenn das zu verfolgende Delikt während der Dauer der Ehe resp. der eingetragenen Partnerschaft und bis ein Jahr nach deren Scheidung resp. Auflösung begangen worden ist sowie für während der Dauer einer Lebensgemeinschaft und bis ein Jahr nach der Trennung begangene Delikte. Die Lebensgemeinschaft muss auf eine lebenslange oder zumindest langwährende Partner- schaft ausgerichtet sein. Vorübergehende Beziehungen oder andere zeitlich befristete Ge- meinschaften bilden keine Lebensgemeinschaft20. Für die Auslegung des Begriffs der Le- bensgemeinschaft kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes betreffend das Bestehen eines Konkubinates zurückgegriffen werden. Gemeint ist eine auf lange Frist angelegte Be- ziehung zwischen zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts mit einem ge- wissen Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperli- che und eine wirtschaftliche Komponente aufweist, wobei nicht zwingend alle drei Begriffs- elemente erfüllt sein müssen21. Bei Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft Lebenden spielt der Zeitpunkt der Auf- lösung des gemeinsamen Haushaltes keine Rolle, hier wird auf die Rechtskraft des Gerichts- urteils abgestellt. Der Zeitpunkt der Scheidung und der Auflösung einer eingetragenen Part- nerschaft lässt sich anhand der Registereinträge ohne Probleme nachvollziehen. Schwieriger dürfte die Abklärung sein, wann eine Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde, darüber muss allenfalls vor Gericht Beweis geführt werden. Ist eine einfache Körperverletzung mehr als ein Jahr nach der Scheidung begangen worden und will das Opfer das Verfahren nicht mehr weiterführen, ist eine Einstellung nicht möglich. 17 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1923 f. 18 Minderheitenantrag I, BBl 2003 S. 1933, Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 794 f., Votum Alexander Baumann 19 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796, Stimmenverhältnis 114 zu 31 20 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1917 21 So Riedo (zit. Fussnote 10) S. 275 - 7 - In diesem Fall handelt es sich jedoch bei der einfachen Körperverletzung um ein Antragsde- likt gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, das Opfer kann demnach den Strafantrag zurückziehen. Anders sieht es bei einer mehr als ein Jahr nach der Scheidung begangenen Nötigung aus, diese ist gemäss Art. 181 StGB in jedem Fall ein Offizialdelikt, weshalb weder eine Einstel- lung noch ein Rückzug des Strafantrages möglich ist. 2.3 Rechtsnatur der Einstellung Bei der Einstellung nach Art. 55a StGB handelt es sich um eine Verfahrensbestimmung, nach der die Strafverfolgung in gewissen Fällen aus Opportunitätsgründen einzustellen ist. Die Norm regelt nicht die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens, weshalb Art. 2 Abs. 1 StGB kei- ne Anwendung findet. Demgegenüber kann Art. 55a StGB auch auf Vorfälle angewendet werden, welche vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. April 2004 begangen worden sind22. Wird ein Verfahren definitiv eingestellt, ist das der angeschuldigten Person vorgeworfene Verhalten nicht strafbar. 2.4 Provisorische Einstellung 2.4.1 Voraussetzungen Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist die Zustimmung des Opfers. Die Mög- lichkeit der Einstellung wird ja gerade aus Rücksicht auf diejenigen Opfer vorgesehen, die aus freier Überzeugung (d.h. ohne Druck, Angst oder blinde Hoffnung) keine Strafverfolgung des Partners wünschen, weil sie ihm verziehen haben oder ihre Partnerschaft durch ein Strafver- fahren bedroht sehen23. Eine Einstellung kann nur die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Untersuchungsrichteramt, Staatsanwaltschaft oder Gericht) vornehmen, nicht jedoch die Polizei24, selbst wenn sich das Opfer bereits anlässlich der polizeilichen Intervention dahingehend äussert, es wolle kein Ver- fahren und keine Bestrafung des Täters. Auch in einem solchen Fall ist die Polizei gehalten, ihre Ermittlungen vollständig und umfassend zu führen und den Sachverhalt abzuklären. Die Strafabteilung des Obergerichtes des Kantons Bern hat in ihrem Kreisschreiben vom 31. Dezember 2004 zu Art. 206 ff. StrV BE festgehalten, die Polizei habe auch bei Fällen, welche nach Art. 55a StGB eingestellt werden könnten, stets die bei Offizialdelikten gebote- nen Ermittlungen zu führen. Dazu gehörten die dem Fall angemessenen kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Erhebungen, sowie die in der Regel protokollierten Einvernah- men mit dem Beschuldigten, dem Opfer und Auskunftspersonen. Dies gelte auch dann, wenn das Opfer gleichzeitig mit dem Einreichen der Anzeige einen Antrag auf provisorische Ein- stellung stelle25. Das Verfahren kann auch dann eingestellt werden, wenn es sich bereits im Stadium der ge- richtlichen Beurteilung befindet; bewusst hat der Gesetzgeber auch in diesem Fall die Einstel- lung vorgesehen und darauf verzichtet, das Verfahren mit dem Absehen von der Bestrafung abzuschliessen, dies im Unterschied zu Art. 54 StGB (bisheriger Art. 66bis aStGB)26. 22 BGE vom 21. März 2006, 6S.454/2004 Erw. 2 am Ende; allerdings ist eine Anwendung dieser Bestimmung lediglich auf Fälle wegen Nötigung denkbar, da die übrigen von Art. 55a StGB erfassten Delikte einen Strafantrag voraussetzen, sofern sie vor dem 1. April 2004 begangen worden sind, so dass nicht eine Einstellung, sondern der Rückzug des Strafantrages möglich wäre 23 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 24 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1924 25 www.jgk.be.ch/site/index/g_gerichte/og/og_kreisschreiben_und_reglemente/og_kreisschreiben_strafabteilung.htm, Kreisschreiben zu Art. 206 ff. StrV BE 26 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1924 http://www.jgk.be.ch/site/index/g_gerichte/og/og_kreisschreiben_und_reglemente/og_kreisschreiben_strafabteilung.htm - 8 - Ein Minderheitenantrag in der Rechtskommission des Nationalrates sah vor, eine Einstellung könne durch die zuständige Behörde nur unter der Zusatzvoraussetzung vorgenommen wer- den, wenn „anzunehmen ist, dass der Täter nicht weitere gleichartige Straftaten begehen wird, weil er Schritte unternommen hat, um sein Verhalten zu ändern“27. Die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat hielten fest, es wäre falsch und im Lichte der Unschuldsvermutung höchst problematisch, die Einstellung zwingend an konkrete Schritte zur Verhaltensänderung und eine positive Rückfallprognose zu knüpfen. Im Verfahrensstadium, in welchem die Einstel- lung erfolge, sei über Schuld und Unschuld des Täters noch gar nicht entschieden, es käme damit einer Vorverurteilung gleich, wenn die Strafverfolgungsbehörde eine Prognose über die Begehung weiterer Straftaten fällt. Auf eine Rückfallprognose könne auch deshalb verzichtet werden, weil dem Opfer die Möglichkeit eingeräumt wird, innert sechs Monaten die Wieder- aufnahme des Verfahrens zu verlangen. Das Opfer, welches von der zuständigen Behörde bereits im Vorverfahren über seine Rechte und entsprechende Hilfsangebote informiert wor- den ist, kann so bereits vor erneuten Übergriffen durch den Täter die Strafverfolgungsbehör- den wieder einschalten. Die sechsmonatige Widerrufsfrist ermögliche es dem aufgeklärten Opfer, sich für die individuell bestmögliche Lösung zu entscheiden28. Der Minderheitenantrag wurde in der Abstimmung des Nationalrates abgelehnt29. 2.4.2 Ersuchen des Opfers Das Opfer soll die Verfahrenseinstellung selbst beantragen können. Ist das Opfer handlungs- unfähig, kann sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung geben. Die Zustimmung ist nur gültig, wenn sie frei und nicht unter Drohungen oder Täuschung gegeben wurde30. Wichtig ist, dass das Opfer seine Meinung frei von äusserem Zwang bilden kann und dass letztlich die strafverfolgungsbehörden, und nicht das Opfer, über die Einstellung entschei- det31. Damit lässt sich vermeiden, dass der Nichteinstellungsentscheid allein auf dem Opfer n, ob es einer Einstellung des Verfahrens zustimmt (Art. 55a Abs. 1 lit. b riftliche nstellung des Verfahrens einverstanden sei. lastet32. 2.4.3 Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kann dem Opfer einen entsprechenden Antrag stellen und dieses anfrage am Ende StGB). Wie dieser Antrag der Strafverfolgungsbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers ausgestal- tet sein soll, ergibt sich indessen weder aus den Materialien33 noch aus den Beratungen in Na- tional- und Ständerat. Da im Gesetz keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, kann der Antrag der Strafverfolgungsbehörden auch formlos erfolgen, z.B. im Rahmen einer Gerichts- verhandlung. Denkbar ist auch, dass die Strafverfolgungsbehörde dem Opfer eine sch Anfrage zukommen lässt, ob es mit der Ei 2.4.4 Nichtgewähren der Einstellung Die Behörden sind nach erfolgter Zustimmung des Opfers zwar berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, das Verfahren einzustellen34. Ein ausdrücklich erklärter Einstellungsantrag des Op- fers ist zwar eine notwendige Voraussetzung, aber für den Entscheid der Behörde nicht allein massgeblich (Kann-Vorschrift). Die Behörde hat im Einzelfall eine Interessenabwägung vor- zunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Op- 27 Minderheitenantrag II, BBl 2003 S. 1933, Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925, Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 794, Votum Anne-Catherine Ménétrey-Savary 28 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 f., Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1941 f. 29 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796, Stimmenverhältnis 93 zu 57 30 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 31 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 792, Votum Doris Leuthard 32 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 33 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925, Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1940 f. 34 Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1940 und 1941 - 9 - fers. Dabei hat sie sich auch davon zu überzeugen, dass das Opfer seine Entscheidung auto- nom getroffen hat, namentlich nicht durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflusst wur- de und dass es über Hilfsangebote und Handlungsalternativen informiert ist. Einer eventuellen Rückfallgefahr kann die Behörde dadurch Rechnung tragen, dass negative Umstände wie z.B. eine einschlägige frühere Bestrafung berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist das öffentli- che Interesse an der Verfolgung schwerer zu gewichten als das Interesse des Opfers an der enn sie die Strafverfolgung gegen den bekundeten Willen des lgungsbe- t wurde; tuation zurückzuführen erziehen und ischen Täter und Opfer auszugehen ist und der ge der Einstellung nach Art. 55a StGB zu äussern39. Der Sachverhalt stellte gestützt Verfahrenseinstellung35. Die zuständige Behörde kann das Verfahren gegen den Willen des Opfers fortführen, sei es, dass sie den Ausführungen des Opfers oder den Versprechungen des Täters misstraut. Sie kann sich jedoch der Überprüfung der Bedingungen nicht entziehen und muss insbesondere ihren Entscheid begründen, w Opfers weiterzuführen will36. Bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung wurde darauf hingewiesen, die Praxis werde kaum umhin kommen, geeignete Kriterien zu entwickeln, die den durch die of- fene Formulierung beinahe unbeschränkt grossen Ermessenspielraum der Strafverfo hörden massgeblich beschränken. Von Riedo37 wurden folgende Punkte angeführt: - ob die angeschuldigte Person bereits früher wegen Gewaltdelikten verurteil - wie lange das Paar bis anhin ohne Gewalttätigkeiten zusammengelebt hat; - ob der Gewaltausbruch auf eine besondere Konflikt- oder Stresssi ist (die eine Wiederholung als unwahrscheinlich erscheinen lässt); - ob die angeschuldigte Person das Unrecht der Tat einsieht und allenfalls bereit ist, geeig- nete Massnahmen zu ergreifen, sich etwa einer Alkoholentziehungskur zu unt - ob das Opfer dem Täter verzeiht und gewillt ist, die Beziehung fortzusetzen. Gestützt auf einen Kriterienkatalog sei die Verfahrenseinstellung zwingend vorzuschreiben, wenn von einer eigentlichen Versöhnung zw Täter keine erhöhte Gefahr mehr darstellt38. In seinem Entscheid vom 21. März 2006 hatte der Kassationshof des Bundesgerichtes Gele- genheit, sich zur Fra sich wie folgt dar: X. wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich am 14. September 2004 we- gen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Tochter verurteilt, begangen im Februar 2003. Nach Abweisung seiner Beschwerde durch den Kassationshof des Kantons Zürich erhob X. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafpunkt. Die Vorinstanz sei anzuwei- sen, ihn freizusprechen bzw. das Verfahren wegen versuchter Nötigungen auf Art. 66ter StGB einzustellen, eventualiter sei die Strafe herabzusetzen. In Erwägung 340 des Entscheides hielt das Bundesgericht fest, nach dem Willen des Gesetz- gebers solle mit Art. 66ter aStGB die Offizialmaxime nicht zugunsten von Opportunitätserwä- gungen zurückgenommen werden. Die Norm bezwecke vielmehr nur, in einem genau be- stimmten Kreis von Delikten die negativen Folgen für das Opfer zu korrigieren. Der Einstel- lungsentscheid werde in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, diese habe im Ein- zelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungs- 35 Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1941 36 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 37 Riedo (zit. Fussnote 10) S. 274 f. 38 Riedo (zit. Fussnote 10) S. 275 mit weiteren Hinweisen 39 BGE 6S.454/2004 (zit. Fussnote 22) 40 BGE 6S.454/2004 (zit. Fussnote 22), S. 2 f. mit zahlreichen Hinweisen - 10 - interesse und dem Interesse des Opfers. Das Verfahren könne selbst dann fortgeführt werden, wenn das Opfer ein Gesuch um Verfahrenseinstellung gestellt habe, damit solle vermieden werden, dass der Entscheid über die Einstellung allein auf dem Opfer laste. Allerdings setze sich die Behörde mit der Weiterführung der Strafverfolgung über den vom Opfer geäusserten Willen hinweg und nehme eine eigene Beurteilung vor. Ein solches Übergehen des Einstel- lungsbegehrens im wohlverstandenen Interesse des Opfers könne nur insoweit zulässig sein, als die Behörde den begründeten Eindruck habe, das Begehren sei nicht Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung. Die Behörde habe deshalb zu untersuchen, ob das Opfer sei- ne Entscheidung autonom getroffen habe und namentlich nicht durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflusst worden sei, und dass es über Hilfs- und Handlungsalternativen informiert sei. Grundsätzlich könne die Behörde somit nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss komme, der Antrag auf Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Wil- len des Opfers. Weil die offene Formulierung von Art. 66ter aStGB der Behörde beim Einstel- lungsentscheid ein sehr weites Ermessen einräume, sei der Entscheid, die Strafverfolgung n, zumal die Verurteilung in den übrigen Punkten durch das Bun- erfolgt, stellt sie das Verfahren provisorisch ein. Eine weitere der Verfügung über die provisorische Einstellung keine Rechtsmittelbelehrung anzu- ine Art „Probezeit“ dar, während welcher sich die ange- schuldigte Person bewähren kann42. gegen den bekundeten Willen des Opfers weiterzuführen, angemessen zu begründen. Im konkreten Fall lag ein gültiges Ersuchen des Opfers um Einstellung des Verfahrens vor, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, das Gesuch sei unter Druck oder Täuschung zustande gekommen oder sonst unfreiwillig erfolgt. Der Einstellungsantrag hätte sich jedoch nur auf den ganz untergeordneten Anklagepunkt der versuchten Nötigungen zum Nachteil seiner Ehefrau ausgewirkt, nicht jedoch auf die übrigen, schwerer wiegenden Anklagepunkte der Nötigungen zum Nachteil der Tochter und der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Ehefrau und Tochter. Das Bundesgericht schützte die Auffassung der Vorin- stanz, mit einer Verfahrenseinstellung bezüglich der versuchten Nötigungen könne das Ziel von Art. 66ter aStGB, die Situation des Opfers durch die Verfahrenseinstellung zu erleichtern, ohnehin nicht erreicht werden, da das Verfahren für die übrigen Delikte fortgesetzt werden müsse. Eine Einstellung im fraglichen Punkt brächte demnach keine nennenswerte Erleichte- rung der familiären Situatio desgericht bestätigt wurde. 2.4.5 Verfügung über die provisorische Einstellung Kommt die Strafverfolgungsbehörde zum Schluss, der Einstellungsantrag sei durch das Opfer autonom und aus freiem Willen Prüfung hat nicht zu erfolgen. Die provisorische Einstellung stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche den Parteien zu eröffnen ist. Da nur gegen die definitive Einstellung ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, ist fügen. Das Opfer muss in der Verfügung über die provisorische Einstellung auf die Möglichkeit des Widerrufes des Einstellungsantrages hingewiesen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der provisorischen Einstellung und deren weit reichenden Folgen: das Opfer soll seine Zustimmung zur Einstellung nochmals gründlich überdenken können41, denn wird die Zustimmung zur Einstellung während der gesetzlichen Frist von sechs Monaten durch das Opfer nicht widerrufen, ist das Verfahren zwingend definitiv einzustellen. Bei der definitiven Einstellung besteht kein Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Aber auch die angeschuldigte Person hat Anspruch darauf, die Möglichkeit des Widerrufs der Zustimmung zur Einstellung und die entsprechende Frist von sechs Monaten zu kennen, stellt diese nach dem Willen des Gesetzgebers doch e 41 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1923 f. 42 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1923 f., S. 1927 - 11 - Wird die provisorische Einstellung im schriftlichen Verfahren verfügt, rechtfertigt sich, den Parteien diese Umstände in Briefform oder unter Beilage der Gesetzesbestimmung von Art. 55a StGB mitzuteilen. Kommt es zur provisorischen Einstellung anlässlich einer Gerichtsverhandlung, kann die vor- sitzende Person die Parteien auch mündlich über die gesetzlichen Vorschriften orientieren. Indessen wäre es selbst in diesen Fällen im Interesse von Opfer und angeschuldigter Person, wenn zumindest der Gesetzesartikel oder besser noch die wichtigsten Punkte im Zusammen- hang mit der provisorischen Einstellung in allgemeinverständlicher Form schriftlich abgege- ben würden, so dass die Parteien sich auch nach der Verhandlung über die Rechtslage infor- mieren können43. 2.4.6 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern 2.4.6.1 Provisorische Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Mit Blick auf die Tragweite der provisorischen Einstellung sowie das Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft sieht das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichtes im Vorver- fahren vor, dass die Untersuchungsbehörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuho- len hat. Der Entscheid über die provisorische Einstellung ist den Parteien und dem Opfer ohne eine Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen44. Stimmt die Staatsanwaltschaft der Ver- fügung der Untersuchungsbehörde auf provisorische Einstellung des Verfahrens nicht zu, muss sie dies begründen, denn damit wird das Verfahren gegen den Willen des Opfers wei- tergeführt und die Einstellung nicht gewährt45. 2.4.6.2 Provisorische Einstellung durch das Gericht Im Hauptverfahren ist die Staatsanwaltschaft Partei46. Das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichtes hält ausdrücklich fest, es liege im Ermessen des Gerichts, inwieweit dieses den Parteien vor dem Entscheid über eine provisorische Verfahrenseinstellung Gelegenheit zur Stellungnahme geben will47. Damit ist der Einbezug der Staatsanwaltschaft bei der provi- sorischen Einstellung nicht vorgeschrieben, allerdings auch nicht ausgeschlossen. In der Pra- xis kommen beide Vorgehensweisen vor. 2.5 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung 2.5.1 Voraussetzungen 2.5.1.1 Allgemeines Nach Art. 55a Abs. 2 StGB wird das Verfahren wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder münd- lich widerruft. Der Widerruf kann durch das Opfer während der sechsmonatigen Frist jederzeit erklärt wer- den, es gibt dafür keine weiteren Voraussetzungen. Das Opfer kann demnach die Zustimmung auch dann widerrufen, wenn es zum Schluss kommt, dass die ursprünglich gegebene Zustim- mung nun nicht mehr seinen Interessen entspricht, auch wenn es nicht zu einem neuen Über- 43 Möglich wäre auch die Abgabe eines Merkblattes einer Institution, z.B. das Faktenblatt 1 des Eidgenössischen Büros für Gleichstellung von Frau und Mann, Gewaltdelikte in Ehe und Partnerschaft: Strafverfolgung von Amtes wegen (Fundstelle: www.against-violence. ch/d/recht-bund.htm) 44 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 223 ff. StrV BE 45 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 46 Art. 39 Abs. 2 StrV BE 47 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 271 ff. StrV BE http://www.against-violence/ - 12 - griff gekommen ist. Widerruft das Opfer seine Zustimmung, kommt die Offizialmaxime zum Tragen und das Verfahren wird weitergeführt48. 2.5.1.2 Frist Die Frist für den Widerruf des Einstellungsantrages beträgt sechs Monate. Der Minderheiten- antrag, die Frist auf drei Monate zu verkürzen, wurde im Nationalrat abgelehnt49. Ausgehend von Art. 55a StGB beginnt die Frist von sechs Monaten mit dem Erlass der Ver- fügung über die provisorische Einstellung zu laufen, lautet der Gesetzestext doch dahinge- hend, das Opfer könne seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisori- schen Einstellung des Verfahrens widerrufen (Art. 55a Abs. 2 StGB). Massgebend ist dem- nach das Datum der prozessleitenden Verfügung der Strafverfolgungsbehörde50. Dies recht- fertigt sich auch im Hinblick auf den Sinn der Widerrufsfrist: das Opfer soll genügend Zeit haben, sich die Sache mit der Einstellung noch durch den Kopf gehen zu lassen, demgegen- über soll sich die angeschuldigte Person in dieser Zeit bewähren können. Würde vom Konzept ausgegangen, das Datum der Einstellungserklärung sei massgebend, könnte das Opfer der Behörde z.B. einen vor Monaten datierten Einstellungsantrag einreichen, was dazu führen würde, dass die Strafverfolgungsbehörde, sofern die Erklärung den Willen des Opfers wie- dergibt, die provisorische Einstellung nur noch für die verbleibende Zeit seit dem Datum des Einstellungsantrages verfügen könnte, im Extremfall (wenn die Erklärung schon vor mehr als sechs Monaten abgegeben worden wäre) müsste unmittelbar nach der provisorischen Einstel- lung die definitive Einstellung erfolgen. Dies widerspräche dem Gedanken der mit der provi- sorischen Einstellung verbundenen „Probezeit“ von sechs Monaten51. 2.5.1.3 Erklärung Art. 55a Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Widerruf der Zustimmung schriftlich oder mündlich erfolgen kann. Der Grund für diese ausdrückliche Regelung dürfte darin liegen, dass es der Gesetzgeber dem Opfer möglichst einfach machen wollte, um den Widerruf der Zustimmung zur Einstellung zu erklären. Die Strafabteilung des Obergerichtes des Kantons Bern hat in ihrem Kreisschreiben zur Hand- habung von Art. 66bis aStGB52 festgehalten, aus beweisrechtlichen Gründen müsse verlangt werden, dass das Opfer einen mündlich erklärten Widerruf zu Protokoll gibt oder schriftlich bestätigt. Sollte in einem Fall jedoch lediglich ein mündlich erklärter Widerruf der Zustim- mung vorliegen, müsste dieser Widerruf, sofern er rechtsgenüglich nachgewiesen ist, auch im Kanton Bern aufgrund des Vorranges des Bundesrechtes als massgebend erachtet werden. 2.5.2 Folgen des Widerrufs Wird die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens widerrufen, ist das eingestellte Verfah- ren wieder an die Hand zu nehmen und unbesehen der vorher abgegebenen Einstellungserklä- rung weiter zu führen. Eine Prüfung der Gründe, welche zum Widerruf der Zustimmung zur Einstellung führte, erfolgt nicht. 48 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1928 49 Minderheitenantrag III, BBl 2003 S. 1933; Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1927; Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 795, Votum Jacques-Simon Eggly; Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796, Stimmenverhältnis 104 zu 52 50 anderer Meinung Riedo (zit. Fussnote 10) S. 277, welcher den Zeitpunkt der Erklärung der Zustimmung zur Einstellung für massgebend hält, dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2003 S. 1942. Dieser Verweis auf die Stellungnahme des Bundesra- tes trägt indessen nicht zur Klärung der Frage nach dem Beginn der sechsmonatigen Frist bei, da der Bundesrat darin nicht explizit fest- legt, wann die Frist zu laufen beginnt. 51 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1922, S. 1927 52 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 223 ff. und 271 ff. StrV BE - 13 - 2.5.3 Neue Anzeige wegen häuslicher Gewalt während der provisorischen Einstellung Die Rechtskommission des Nationalrates prüfte die Frage, ob der Rückfall selbständig gere- gelt und als alternative Wiederaufnahmevoraussetzung ausgestaltet werden sollte. Denkbar wäre gewesen, das Verfahren von Amtes wegen wieder aufzunehmen, wenn der Täter inner- halb von sechs Monaten rückfällig geworden ist – sprich eine gleichartige Straftat begangen hat. Die Rechtskommission entschloss sich jedoch gegen eine derartige Regelung und hielt ausdrücklich fest, der Eingang einer neuen Anzeige an sich rechtfertige noch keine sofortige Wiederaufnahme des Verfahrens. Dies käme einer Vorverurteilung gleich, da in diesem Ver- fahrensstadium noch nicht feststehe, ob die zweite angezeigte Tat überhaupt begangen wor- den sei. Namentlich wurde dazu ins Feld geführt, ein Rückfall könnte zwar innert sechs Mo- naten angezeigt, jedoch kaum abgeurteilt werden. Würde die Wiederaufnahme des ersten Ver- fahrens solange hinausgezögert, bis das zweite Verfahren rechtskräftig beurteilt wäre, dürfte es in Anbetracht der bestehenden Beweisschwierigkeiten kaum mehr Sinn machen, das erste Verfahren nach Jahren wieder aufzunehmen53. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und bewähren sich in der Praxis nicht: wenn schon allein der voraussetzungslose Widerruf der Zustimmung durch das Opfer zwin- gend zur Wiederaufnahme des Verfahrens führt, sollte umso mehr eine erneute Anzeige das- selbe Ergebnis zur Folge haben, dabei kann es keine Rolle spielen, ob diese Anzeige vom Opfer oder von dritter Seite eingegangen ist. Gerade in einem solchen Fall ist denkbar, dass das Opfer derart unter Druck ist, dass es nicht in der Lage ist, den Widerruf des Einstellungs- antrages im ersten Fall zu erklären. Um das Opfer davon zu entlasten, selbst aktiv zu werden und ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens erklären zu müssen, sollte die Wieder- aufnahme des eingestellten Verfahrens von Amtes wegen eingeführt werden. Wäre die Wie- deraufnahmevoraussetzung derart formuliert worden, dass nicht an einen Rückfall angeknüpft wird, sondern lediglich daran, ob eine neue Anzeige wegen häuslicher Gewalt betreffend ei- nes während der sechsmonatigen Frist vorgefallenen Übergriffes eingereicht worden ist, könnte auch dem Vorwurf der Vorverurteilung entgegen getreten werden. Wird auf das Fak- tum der Einreichung einer neuen Anzeige abgestellt, ist über den Ausgang dieses zweiten Verfahrens noch nichts gesagt. Die Wiederaufnahme hätte zur Folge, dass die beiden Verfah- ren, das eingestellte und das später angezeigte, zusammen geführt und beurteilt werden. Da- mit wären auch die von der Rechtskommission genannten Beweisschwierigkeiten nicht als grösser zu beurteilen als bei einem Widerruf der Zustimmung zur Einstellung. Demgegenüber kann die Strafverfolgungsbehörde nach dem nun geltenden Recht das erste Verfahren von sich aus, also ohne Widerrufserklärung des Opfers, nicht wieder aufnehmen sondern muss, wenn die sechs Monate unbenützt abgelaufen sind, trotz einer neuen Anzeige das erste Verfahren definitiv einstellen, was absolut unbefriedigend ist. 2.6 Definitive Einstellung 2.6.1 Voraussetzungen Wird die Zustimmung zur Einstellung innert der Frist von sechs Monaten nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde die definitive Einstellung des Verfahrens54. 53 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1927 54 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1928 - 14 - 2.6.2 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern 2.6.2.1 Definitive Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Wird die definitive Einstellung durch die Untersuchungsbehörde vorgenommen, ist der Staatsanwaltschaft ein kurz begründeter Antrag auf Nichteintreten nach Art. 227 StrV BE zu stellen. Erfolgt die definitive Einstellung im Rahmen einer Voruntersuchung (Art. 234 ff. StrV BE), ist der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Aufhebung der Strafverfolgung vorzule- gen, auch dieser ist zu begründen (Art. 250 Abs. 2 StrV BE). Vorgängig ist den Parteien Ge- legenheit zu geben, sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage zu äussern55. Nach der Zu- stimmung der Staatsanwaltschaft sind der Nichteintretens- und der Aufhebungsbeschluss den Parteien in der Folge unter Hinweis auf das Rekursrecht gemäss Art. 322 Ziff. 1 StrV BE zu eröffnen. 2.6.2.2 Definitive Einstellung durch das Gericht Erfolgt die definitive Einstellung nach der Überweisung an das Gericht, ist dem Verfahren im Urteil keine weitere Folge zu geben (Art. 309 Abs. 2 StrV BE)56. Gegen dieses Urteil kann die Appellation erklärt werden (334 StrV BE). Wie in Ziff. 3 nachfolgend ausgeführt, wurden im Rahmen dieser Arbeit das Schicksal von Anzeigen wegen häuslicher Gewalt auf ihrem Weg durch die Justiz untersucht. Dabei ergab die Prüfung der Vorgehensweisen bei den verschiedenen Gerichten, dass nicht überall gemäss dem seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Kreisschreiben zu Art. 271 ff. StrV BE vorgegan- gen wird. Es sind bei der definitiven Einstellung neben der „keine weitere Folgegebung“ fol- gende, dem Kreisschreiben widersprechende Verfahrensabschlüsse angetroffen worden: Erlass einer Verfügung, womit das Verfahren definitiv eingestellt wird, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, dass die Appellation möglich sei. Mitteilung nach Art. 272 StrV BE an die Parteien57, wonach das Gericht die Aufhebung des Verfahrens beabsichtigt. Weiter wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Grundsatz der Aufhebung und zur Kostenfrage zu äussern. Widersetzt sich eine Partei der Aufhebung, ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, andernfalls hebt das Gericht die Strafverfolgung auf und befindet über Kosten und Entschädigungen der Parteien. Der Aufhebungsentscheid kann mit Rekurs an die Anklagekammer weiter gezogen werden (Art. 272 Abs. 3 StrV BE). 2.6.3 Wirkungen der definitiven Einstellung Nach der definitiven Einstellung ergeht kein Sachurteil, das Verfahren wird mit einem Pro- zessurteil abgeschlossen58. Gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die definitive Einstellung können gemäss Art. 55a Abs. 4 StGB die angeschuldigte Person, das Opfer und der öffentliche An- kläger Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben59. In der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung war die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesge- richts vorgesehen. 55 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 223 ff. StrV BE 56 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 271 ff. StrV BE 57 dazu gehört auch die Staatsanwaltschaft, Art. 39 Abs. 2 StrV BE 58 Hansjakob Thomas; Schmitt Horst; Sollberger Jürg; Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2006, S. 52; Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1923 59 gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), Inkrafttreten 1. Januar 2007; vgl. Hug Markus, Kommentar zu Art. 55a StGB, in: Donatsch Andreas; Flachsmann Stefan; Hug Markus; Weder Ulrich; Kommentar zum Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 - 15 - 3 Empirische Erhebungen beim Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und beim Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland 3.1 Vorgehen, Erhebung der Daten In den Geschäftskontrollen der Untersuchungsrichterämter der Regionen I Berner Jura- Seeland und IV Berner Oberland wurden diejenigen Verfahren herausgesucht, in welchen im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 eine Anzeige wegen eines Deliktes eingereicht wurde, bei dem eine Einstellung gemäss Art. 55a StGB möglich war. Dabei handelt es sich um Anzeigen wegen wiederholter Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung, begangen zum Nachteil einer Person, mit welcher die angeschuldigte Person ver- heiratet ist oder in einer Lebensgemeinschaft lebt. Da diese Delikte in der Geschäftskontrolle nicht separat ausgewiesen werden, mussten andere Suchkriterien eingesetzt werden: so wur- den die im fraglichen Zeitraum eingegangenen Fälle nach den in der Geschäftskontrolle er- fassten Delikten herausgesucht, anschliessend wurde geprüft, ob die Parteien verheiratet sind oder zusammenleben resp. im Zeitpunkt des Vorfalles zusammengelebt haben. In denjenigen Fällen, in welchen eine Überweisung an das urteilende Gericht erfolgt ist, be- finden sich die Akten nicht mehr beim Untersuchungsrichteramt, sondern beim jeweiligen Gerichtskreis. In der Region I Berner Jura-Seeland gibt es drei Gerichtskreise60, in der Region IV Berner Oberland deren vier61. Da beim Eingang der Akten bei den Gerichtskreisen eine neue Verfahrensnummer vergeben wird, konnten die bereits erhobenen Verfahrensnummern der Untersuchungsrichterämter nicht für die Suche verwendet werden, es musste in den Ge- schäftskontrollen der jeweiligen Gerichtskreise eine neue Abfrage nach den Namen der Par- teien erfolgen. Die neuen Verfahrensnummern wurden von den meisten Gerichtskreisen selb- ständig erhoben und für das Erstellen dieser Arbeit in verdankenswerter Weise zur Verfügung gestellt, so dass in der Folge die Akten der abgeschlossenen Fälle ediert werden konnten. Bei der näheren Prüfung der Akten der Untersuchungsrichterämter und der Gerichtskreise stellte sich hie und da heraus, dass es sich nicht wie vermutet um einen Fall von häuslicher Gewalt, sondern z.B. um eine Streitigkeit unter Nachbarn oder um ein Delikt zum Nachteil eines Kindes oder eines anderen Angehörigen handelte. Diese Fälle wurden nicht in die Aus- wertung einbezogen. Die Fälle mit Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, bei welchen eine Einstellung nach Art. 55a StGB möglich sind, wurden in einer Tabelle zusammengestellt und sind im Anhang IV in der Tabelle 1 aufgeführt. Die Reihenfolge der Einträge in der Tabelle ist zufällig und lässt keine Rückschlüsse zu, wann und bei welchem Untersuchungsrichteramt die Anzeige eingereicht worden ist. Die Namen der beteiligten Parteien und die Verfahrensnummern wurden nicht in die Tabelle aufgenommen. Die Erhebung der Daten erfolgte in der Zeit von Mitte Januar bis Ende Februar 2007. Es wur- de nicht auf einen Stichtag abgestellt, die Daten wurden für denjenigen Zeitpunkt erfasst, an welchem der entsprechende Fall im fraglichen Gerichtskreis oder Untersuchungsrichteramt überprüft wurde. Das kann insofern zu Ungenauigkeiten führen, als ein Verfahren z.B. Mitte Januar 2007 bei der Sichtung noch nicht abgeschlossen war, wäre die Prüfung erst Ende Feb- ruar 2007 erfolgt, könnte das Ergebnis ein anderes gewesen sein. 60 Gerichtskreis I Courtelary-Moutier-La Neuveville, Gerichtskreis II Biel-Nidau, Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach 61 Gerichtskreis X Thun, Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli, Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental, Gerichtskreis XIII Obersim- mental-Saanen - 16 - Da in der vorliegenden Arbeit in erster Linie die abgeschlossenen Verfahren näher untersucht werden konnten, wurden sämtliche erledigten Verfahren miteinbezogen, die entsprechende Ungenauigkeit in der Datenbasis wurde zugunsten einer grösseren Anzahl abgeschlossener Verfahren in Kauf genommen. 3.2 Datenschutz 3.2.1 Hängige Verfahren Das Recht auf Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens steht nach Art. 82 StrV BE den Parteien zu sowie anderen Beteiligten, soweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Den Untersuchungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und den urteilenden Gerichten steht die Akteneinsicht in nicht abgeschlossene Verfahren nur zu, sofern es im Zusammenhang mit der Bearbeitung anderer Fälle nötig ist. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht in hängige Verfahren zu wissenschaftlichen Zwecken ist nicht vorgesehen. Zwar wäre die Einsichtnahme mit Zustimmung der jeweiligen Parteien zu- lässig gewesen. Da das Thema der Arbeit, die Erfahrungen mit der Einstellung nach Art. 55a StGB, gerade voraussetzt, dass das Verfahren abgeschlossen ist, wurde darauf verzichtet, die Parteien von hängigen Verfahren anzuschreiben und um Einsicht in die Akten nachzusuchen. 3.2.2 Erledigte Verfahren Gemäss Art. 83 StrV BE richtet sich die Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzgesetz. Art. 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes62 sieht vor, dass für Forschung und Statistik Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck bekannt gegeben werden dürfen, wenn die Personendaten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, anonymisiert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung verwendet werden und die Ergebnisse der Bearbeitung keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ziehen lassen. Zudem muss der Empfänger der Personendaten dafür Gewähr bieten, dass die Daten einer- seits nicht an Dritte weitergegeben werden und andererseits für die Datensicherung gesorgt ist. Bei den Geschäftsleitern des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland und der be- troffenen Gerichtskreise wurden Gesuche um Akteneinsicht gestellt63, welche bewilligt wur- den. Im Gesuch wurden das Ziel der Arbeit und die geplante Vorgehensweise erläutert und darauf hingewiesen, dass die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht Eingang in die Masterarbeit finden werden. Weiter wurden folgende Zusicherungen abgegeben: die Daten werden anony- misiert, so dass es keine Möglichkeit des Rückschlusses auf die betroffenen Personen gibt; die Personendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern nur im Rahmen der Masterar- beit verwendet; ein Zugriff von Dritten ist nicht möglich und die erstellten Kopien aus den Akten werden nach Annahme der Arbeit vernichtet. 3.3 Anzeigen von häuslicher Gewalt mit der Möglichkeit der Einstellung 3.3.1 Übersicht über die eingereichten Anzeigen 3.3.1.1 Angezeigte Delikte Insgesamt sind im untersuchten Zeitraum von zwei Jahren bei den beiden Untersuchungsrich- terämtern I Berner Jura-Seeland und IV Berner Oberland 265 Anzeigen eingegangen, welche mindestens ein Delikt wegen häuslicher Gewalt zum Inhalt hatten, bei dem eine Einstellung 62 BSG 152.04 63 Vgl. Anhang I - 17 - möglich war. Anzeigen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung unter Verheirateten oder in Lebensgemeinschaft wurden nicht erfasst, ausser es kamen noch Delikte dazu, bei welchen eine Einstellung nach Art. 55a StGB möglich ist. Aus der Zusammenstellung im An- hang IV Tabelle 1 ist ersichtlich, wie sich die einzelnen Delikte auf die eingereichten Anzei- gen verteilen, da in einer Anzeige mehrere Delikte enthalten sein können. In 100 Fällen wurde ein Delikt angezeigt, in den übrigen Fällen wurden mindestens zwei ver- schiedene Delikte zur Anzeige gebracht. In den 265 Anzeigen wurden folgende Delikte angezeigt: Wiederholte Tätlichkeiten 175 Fälle Einfache Körperverletzung 123 Fälle Drohung 138 Fälle Nötigung 19 Fälle 1) Angezeigte Delikte einfache Körperver- letzung 27% wiederholte Tätlichkeiten 39% Drohung 30% Nötigung 4% Daraus ist ersichtlich, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle (96 %) wiederholte Tät- lichkeiten, einfache Körperverletzungen und Drohungen angezeigt wurden. Der Tatbestand der Nötigung wurde nur 19 Mal angezeigt, was 4 % aller angezeigten Delikte entspricht. Mit einer Ausnahme64 wurden zusätzlich zur Nötigung jeweils noch andere Delikte angezeigt. In 66 Fällen wurden zusätzlich zu den Delikten wegen häuslicher Gewalt mit der Möglichkeit der Einstellung weitere Delikte angezeigt. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt: Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Lebenspartners, Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz, Vergewaltigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil der Ehefrau (Fall 69), aber auch ein Tötungsdelikt ausserhalb des familiären Bereichs (Fall 83 und 113). 3.3.1.2 Verfahrensdauer Von den eingeleiteten 265 Verfahren sind im Februar 2007 noch insgesamt 86 Verfahren hängig, dies entspricht fast einem Drittel (32,45 %), 179 Verfahren wurden abgeschlossen. Angesichts des untersuchten Zeitraums vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 und damit des Umstandes, dass seit dem Zeitpunkt des Einreichens der Anzeigen zwischen knapp einem und knapp drei Jahren vergangen sind, muss jedenfalls teilweise eine unverhältnismässig lange Verfahrensdauer festgestellt werden. Diese lange Verfahrensdauer ist gerade im Bereich der häuslichen Gewalt unbefriedigend und für die betroffenen Parteien, insbesondere aber die Opfer, äusserst zermürbend. Die meisten der nicht abgeschlossenen Verfahren sind bei den Gerichtskreisen noch hängig (78 Verfahren, davon sind 20 provisorisch eingestellt), bei den Untersuchungsrichterämtern sind es lediglich 8 Verfahren (davon sind 3 provisorisch eingestellt). Dies hängt damit zu- 64 Fall 148 - 18 - sammen, dass gemäss dem Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichtes die Fälle von häuslicher Gewalt, wenn das Verfahren nicht bereits beim Untersuchungsrichteramt einge- stellt wird, in der Regel ohne Voruntersuchung dem Einzelgericht überwiesen werden (Art. 233 Ziff. 3 StrV BE, so genannte „Direktüberweisung“)65. In einigen Gerichtskreisen herrscht ein grosser Rückstau bei den Einzelgerichten, so dass in Fällen, welche beim Gerichtskreis eingehen, erst Monate später ein Termin für die erste Einvernahme festgesetzt werden kann. Ausnahmsweise – wenn neben den Delikten, bei welchen eine Einstellung möglich ist, schwe- rere Delikte betroffen sind und eine Strafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht – wird durch das Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung durchgeführt und das Verfahren anschliessend dem Kreisgericht überwiesen (Art. 233 Ziff. 1 StrV BE). 3.3.1.3 Mehrfache Anzeigen unter derselben Parteien Im untersuchten Zeitraum wurden betreffend 33 Paaren66 mehrere Anzeigen eingereicht (vgl. Anhang IV Tabelle 2): 25 Paare waren von zwei Anzeigen betroffen, vier davon sind als An- zeige und Gegenanzeige betreffend denselben Vorfall zu beurteilen67. Bei sieben Paaren gingen drei Anzeigen ein, bei fünf davon wurden jeweils eine Anzeige und eine Gegenanzeige eingereicht68. In einem Fall wurde gegen den einen Partner sogar vier An- zeigen eingereicht69. 2) Mehrfache Anzeigen 21 2 4 5 1 0 5 10 15 20 25 30 Anzeige/Gegenanzeige 4 5 0 Mehrfache Anzeigen 21 2 1 zwei Anzeigen drei Anzeigen vier Anzeigen 3.3.2 Beteiligte Parteien 3.3.2.1 Herkunft der angeschuldigten Person Bei der Herkunft wurde nicht auf die während des Lebens erworbene Staatsbürgerschaft ab- gestellt, sondern auf diejenige bei der Geburt, Einbürgerungen wurden demnach nicht berück- sichtigt. Von den 265 angeschuldigten Personen kamen 129 aus der Schweiz, 16 aus Serbien, 13 aus Portugal, zwölf aus Italien und zehn aus der Türkei. Weiter stammen die angeschuldigten Per- sonen aus folgenden Ländern: Kosovo (8), Sri Lanka (7), Marokko und Mazedonien (6) sowie 65 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 223 ff. StrV BE 66 Darunter sind im vorliegenden Kontext verheiratete Paare, geschiedene Personen und Personen in Lebensgemeinschaften zu verstehen 67 Fälle 51/52, 67/68, 192/193 und 235/237 68 Fälle 4/5, 153/154, 219/220, 243/244 und 252/253 69 Fälle 123/125/134/183 - 19 - Bosnien (5). Die übrigen Herkunftsländer sind mit vier Nennungen oder weniger vertreten (insgesamt 53 Fälle)70. 3) Herkunft angeschuldigte Person Türkei 4%Kosovo 3%Sri Lanka 3% Serbien 6% Bosnien 2% Italien 5% Marokko 2% Mazedonien 2% Portugal 5% Schweiz 48% übrige Länder 20% 3.3.2.2 Herkunft des Opfers Die Herkunft der Opfer stellt sich wie folgt dar: 137 Opfer stammen aus der Schweiz, 13 aus Portugal, elf aus Serbien und Marokko. Aus der Türkei stammen neun Opfer, aus Brasilien und Mazedonien sieben, aus Sri Lanka sechs und aus Thailand fünf. Insgesamt 59 Opfer kom- men aus weiteren Ländern, welche jedoch weniger als fünfmal vorkommen und deshalb nicht separat aufgeführt werden71. 4) Herkunft Opfer Schweiz 52% Maro kko 4% Sri Lanka 2% Thailand 2% Serbien 4% übrige Länder 22% Port ug al 5% Mazedonien 3% Brasilien 3% Türkei 3% In den 265 Verfahren kommen 113 binationale Lebensgemeinschaften vor (42,5 % der Ver- fahren), beim grösseren Teil der Verfahren haben beide Beteiligten dasselbe Herkunftsland wie der Partner/die Partnerin (57,5 %). 3.3.2.3 Geschlecht des Opfers In den 265 untersuchten Verfahren sind wie erwartet die überwiegende Mehrzahl der Opfer Frauen. 26 der Opfer sind Männer, dies entspricht einem Anteil von knapp 10 %. Die damit festgestellte Grössenordnung der Gewalt gegen Männer deckt sich mit den Zusammenstellun- gen im neuesten Gewaltbericht der Kantonalen Fachkommission für Gleichstellungsfragen des Kantons Bern72. 70 Chile, Kroatien, Spanien, Frankreich, Iran, Tunesien, Äthiopien, Algerien, Brasilien, Deutschland, Dominikanische Republik, Finnland, Holland, Irak, Kamerun, Kenia, Kongo, Philippinen, Ungarn, Belgien, Dänemark, Montenegro, Nepal, Thailand, Vietnam 71 Bosnien, Kamerun, Kroatien, Russland, Ungarn, Italien, Spanien, Chile, Iran, Kenia, Kosovo, Litauen, Nepal, Österreich, USA, Albanien, Algerien, Bulgarien, Deutschland, Elfenbeinküste, Frankreich, Finnland, Holland, Hongkong, Indien, Irak, Kongo, Korea, Mongolei, Phi- lippinen, Polen, Vietnam 72 Wyss Eva; Wenn Frauen gewalttätig werden: Fakten contra Mythen, Vierter Gewaltbericht der Kantonalen Fachkommission für Gleich- stellungsfragen des Kantons Bern, S. 13 - 20 - In zwölf dieser Fälle liegen für denselben Vorgang Anzeige und Gegenanzeige vor, es wurde mithin gegen den Mann ebenfalls eine Anzeige eingereicht. 3.3.2.4 Lebensform der Parteien Die meisten beteiligten Personen sind miteinander verheiratet (210), ca. ein Fünftel leben in einer Lebensgemeinschaft (50 Paare) und in fünf Fällen sind die Parteien bereits geschieden73. 5) Lebensform Lebensgemein- schaft 19% verheiratet 79% geschieden 2% Alle untersuchten Fälle betrafen heterosexuelle Paare, es wurde kein Verfahren gefunden mit häuslicher Gewalt in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft. 3.4 Abgeschlossene Verfahren ohne Einstellungen Bevor die mit einer definitiven Einstellung abgeschlossenen Verfahren näher untersucht wer- den, werden die mit einem Sachurteil, also mit einem Schuldspruch oder einem Freispruch, abgeschlossenen Verfahren dargestellt. Durch die Untersuchungsrichterämter kann im Rahmen des Strafmandatsverfahrens gemäss Art. 262 ff. StrV BE eine Busse, eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen, eine (unbedingte) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder gemeinnützige Arbeit bis zu 120 Stunden festgesetzt werden. In der bis Ende 2006 geltenden Fassung konnten in einem Strafmandat eine Busse sowie eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat ausgefällt werden. Die Einzelgerichte können Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr aus- sprechen, Freiheitsstrafen von über einem Jahr können durch das Kreisgericht ausgesprochen werden (Art. 29 Ziff. 1 und 2 StrV BE). In den untersuchten Fällen erliessen die Untersuchungsrichterämter 54 Strafmandate, 47 da- von wurden rechtskräftig. Die Gerichte kamen in ihren Urteilen zu 17 Schuldsprüchen, in 22 Verfahren kam es zu einem Abschluss ohne Konsequenzen für die angeschuldigte Person. Dabei handelt es sich einerseits um Freisprüche, in der Zusammenstellung wurden unter dem Titel „Freispruch“ indessen auch folgende Verfahrensabschlüsse berücksichtigt: Die Aufhebungen der Strafverfolgung, welche mangels genügender Belastungstatsachen in Anwendung von Art. 272 StrV BE ergangen sind74. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 StrV BE kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Tat für die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt75. Bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches konnte im Kan- ton Bern das Opportunitätsprinzip angewendet werden, wenn Verschulden und Tatfolgen gering waren (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 StrV BE in der bis Ende 2006 geltenden Fassung)76. 73 wobei anzumerken ist, dass die in Ziff. 3.3.1.3 hievor genannten vier Anzeigen gegen denselben Angeschuldigten ein geschiedenes Paar betraf 74 Fälle 3, 4 75 Fälle 83, 113, Anwendung von Art. 4 StrV im Rahmen eines Tötungsdeliktes ausserhalb des familiären Bereichs 76 Fälle 136, 159, 167, 228 - 21 - In einigen Fällen wurde fälschlicherweise vom Gericht davon ausgegangen, es handle sich bei den angezeigten Straftaten wegen häuslicher Gewalt um Antragsdelikte statt um Offi- zialdelikte77. Nach dem Rückzug der Strafanträge wurden diesen Verfahren keine weitere Folge gegeben (Art. 309 StrV BE). Weiter ergab sich bei drei Fällen78 eine andere Zuständigkeit als die der Untersuchungsrich- terämter, bei welchen die Anzeigen eingereicht worden sind. Diese Fälle wurden im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter untersucht. Es kann festgehalten werden, dass in insgesamt 62 Fällen79 ein Schuldspruch erfolgte, was 23,4 % aller im fraglichen Zeitraum eingereichten Anzeigen wegen häuslicher Gewalt und 34,6 % der abgeschlossenen Verfahren entspricht. 3.5 Einstellungen nach Art. 55a StGB 3.5.1 Provisorische Einstellungen Von den insgesamt 86 hängigen Verfahren sind drei Verfahren bei den Untersuchungsrichter- ämtern und 20 Verfahren bei den Gerichtskreisen provisorisch eingestellt (26,7 % der hängi- gen Verfahren). Da diese Akten nicht gesichtet werden konnten, können keine weiteren Aus- führungen dazu gemacht werden, aus welchen Gründen und in welchen Verfahrensstadien es zu den provisorischen Einstellungen gekommen ist. 3.5.2 Widerruf der provisorischen Einstellung Nur in drei Fällen der 265 Verfahren kam es nach einer provisorischen Einstellung zu einem Widerruf der Zustimmung80. Zwei Angeschuldigte wurden in der Folge verurteilt, das dritte Verfahren ist nach dem Widerruf der Zustimmung zur Einstellung noch beim Gericht hängig. 3.5.3 Definitive Einstellungen 3.5.3.1 Übersicht Bei den Untersuchungsrichterämtern wurden 31 Verfahren definitiv eingestellt, bei den Ge- richten waren es 64 Verfahren. Von den 179 abgeschlossenen Verfahren wurden demnach 95 Verfahren, also mehr als die Hälfte, definitiv eingestellt. (vgl. Anhang IV Tabelle 3 „Zusam- menstellung erledigte Verfahren“ und Anhang IV Tabelle 4 „definitiv eingestellte Verfah- ren“). Nachfolgend sind die abgeschlossenen Verfahren ersichtlich: die definitiven Einstellungen (95 Fälle), die Strafmandate durch die Untersuchungsrichterämter (47 Fälle) und die Schuld- sprüche durch die Gerichte (17 Fälle) sowie die Freisprüche resp. Aufhebungen, keine weitere Folgegebung und die Anwendung des Opportunitätsprinzips (22 Fälle, vgl. Ziff. 3.4 hievor). 77 Fälle 133, 144, 145, 182, 204 78 Fälle 10, 20, 47 79 Strafmandate der Untersuchungsrichterämter und Schuldsprüche der Gerichte 80 Fälle 37, 89, 165 - 22 - 6) Erledigte Verfahren Strafmandate 26% Schuldsprüche 9% Freisprüche etc. 12% definitive Einstellungen 53% Werden die Erledigungen bei den Untersuchungsrichterämtern zusammengestellt, ergibt sich in 47 Fällen eine Verurteilung in einem Strafmandat und in 31 Fällen eine Einstellung. Beim Gericht wurden demgegenüber 17 Schuldsprüche, 22 Freisprüche und 64 Einstellungen aus- gesprochen: 7) Erledigungen Untersuchungsrichterämter definitive Einstel- lungen 40% Strafmandate 60% 8) Erledigungen Gerichte definitive Einstel- lungen 62% Freisprüche 21% Schuld- sprüche 17% Währenddem bei den Untersuchungsrichterämtern in 40 % der abgeschlossenen Verfahren eine Einstellung vorgenommen wurde, beträgt die Anzahl der Einstellungen vor Gericht 62 %. 3.5.3.2 Antrag auf Einstellung bei den Untersuchungsrichterämtern Bei den Untersuchungsrichterämtern geht der Antrag auf Einstellung in aller Regel schriftlich ein, sei es, dass das Opfer in einem Brief an die Untersuchungsbehörde das Begehren stellt, das Verfahren sei nicht weiter zu führen, oder sei es, dass das Opfer bei der Polizei im Rah- mender protokollarischen Einvernahme einen solchen Antrag stellt. Nach dem bernischen Strafverfahren findet bei Verfahren wegen häuslicher Gewalt meistens keine untersuchungsrichterliche Einvernahme statt, ausser es handle sich um eine Voruntersu- chung wegen Delikten, welche eine Strafe von mehr als einem Jahr erwarten lassen (vgl. Ziff. 3.3.1.2 am Ende). Dies bedeutet indessen, dass die Untersuchungsrichterin/der Untersu- chungsrichter kein persönliches Gespräch mit den Parteien führen und sich auch keinen per- sönlichen Eindruck von ihnen machen kann. Damit erweist sich die Beurteilung als schwierig, ob in einem schriftlichen Antrag auf Einstellung tatsächlich der wirkliche, freie Wille des Opfers geäussert wurde. In einigen Fällen wurde durch das Untersuchungsrichteramt beim Opfer nachgefragt, weshalb es einen Einstellungsantrag stellt, dies unter Hinweis auf die vor- handenen Möglichkeiten81. Gestützt auf die Antwort des Opfers wurde in der Folge geprüft, ob der Antrag auf Einstellung dem freien Willen des Opfers entspricht. Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland stellt dem Opfer, welches von sich aus die Einstellung des Verfahrens verlangt, einen Brief und einen Fragebogen zu (vgl. Anhang II). Im Brief werden die rechtlichen Grundlagen und die Möglichkeiten des weiteren Vorge- 81 Fälle 14, 23, 33 - 23 - hens dargelegt. Im Fragebogen wird nach den Gründen für den Einstellungsantrag und nach den Veränderungen im Verhalten der angeschuldigten Person gefragt. Weiter können die Op- fer schildern, weshalb sie davon ausgehen, dass keine neuen Vorfälle mehr zu erwarten sind. Aufgrund des ausgefüllten Fragebogens füllt der Untersuchungsrichter/die Untersuchungs- richterin eine Scorecard aus, womit die Situation der Parteien beurteilt wird (vgl. Anhang III). Die Scorecard enthält im Wesentlichen diejenigen Kriterien, welche Riedo vorgeschlagen hat, um Ermessensspielraum der Strafverfolgungsbehörden beim Antrag auf Einstellung massgeb- lich einzuschränken82. Durch Fragebogen und Scorecard findet keine Vorverurteilung der angeschuldigten Person statt: beim ausgefüllten Fragebogen handelt es sich um die Aussagen des Opfers und bei der Scorecard um die untersuchungsrichterliche Beurteilung dieser Aussagen im Hinblick auf die Prüfung des Antrages auf Einstellung. Fragebogen und Scorecard stellen äusserst nützliche Instrumente dar, um die Beweggründe des Opfers zu ergründen und tragen zur Klärung der Frage bei, ob der Antrag auf Einstellung dem freien Willen des Opfers entspricht. Gestützt auf die Auswertung des Fragebogens kann die Untersuchungsbehörde entscheiden, ob einem Einstellungsantrag gefolgt werden kann. Wenn die Untersuchungsbehörde die Einstellung nicht unterstützt und das Verfahren an das Gericht überweist, ist der Scorecard die vom Bundesgericht verlangte Begründung für die Weiterführung des Verfahrens gegen den Willen des Opfers zu entnehmen (BGE 6S.454/2004 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen83). Zudem ist die Scorecard auch für das Gericht dienlich, indem einerseits die Überlegungen der Untersuchungsbehörde transparent werden und andererseits auch zusätzliche Grundlagen für die Einvernahmen und das Urteil vorliegen. Im Gegensatz zum Untersuchungsrichteramt kann sich das Gericht seinerseits anlässlich der ersten Einvernahme (Art. 271 Abs. 1 StrV BE) oder der Hauptverhandlung (Art. 283 ff. StrV BE) einen persönlichen Eindruck der Parteien machen. 3.5.3.3 Antrag auf Einstellung bei den Gerichten Bei der Durchsicht der an die Gerichte überwiesenen Fälle fiel auf, dass es in verschiedenen Stadien des Gerichtsverfahrens zu einer Einstellung kommt: Das Opfer stellt selbständig einen Antrag auf Einstellung, es meldet sich aus eigenem An- trieb beim Gericht oder z.B. nach der Zustellung der Vorladung (21 Fälle) Im Rahmen der Gerichtsverhandlung stellt das Opfer einen Antrag auf Einstellung, meist wird die provisorische Einstellung gleich während der Verhandlung verfügt (40 Fälle) Parallel zum Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt wird unter den Parteien ein Ehe- schutzverfahren geführt. Kommt es zum Abschluss einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, stellt das Opfer darin auch einen Antrag auf Einstellung des Strafver- fahrens (3 Fälle) 82 zit. Fussnote 37 83 zit. Fussnoten 22 und 40 - 24 - 9) Antrag auf Einstellung selbständig 33% vor Strafgericht 62% Trennungs- vereinbarung 5% 3.5.3.4 Definitive Einstellungen bei Mehrfachanzeigen In 95 Verfahren erfolgte eine Einstellung, 26 der definitiv eingestellten Verfahren betrafen Parteien, bei welchen mehr als eine Anzeige eingereicht worden ist, was immerhin einem An- teil von 27 % entspricht: Elf eingestellte Verfahren betreffen angeschuldigte Personen, gegen welche im untersuch- ten Zeitraum zwei Anzeigen eingegangen sind84. Gegen einen Angeschuldigten wurden im untersuchten Zeitraum vier Anzeigen einge- reicht85 - trotzdem wurden die Verfahren eingestellt! In 13 Verfahren, welche eingestellt wurden, wurden von den Parteien eine Anzeige und eine Gegenanzeige eingereicht86, da in zwei dieser Fälle gegen die eine Partei mehr als ei- ne Anzeige eingereicht worden ist, sind diese Verfahren auch in Fussnote 84 aufgeführt87. 3.5.3.5 Einstellung auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden Bei den im Rahmen dieser Arbeit untersuchten Verfahren wegen häuslicher Gewalt wurde von den Strafverfolgungsbehörden in keinem Fall ein Antrag an das Opfer auf Einstellung des Verfahrens gestellt. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass die im Rahmen von „Ver- gleichsverhandlungen“ vor dem Einzelgericht gemachten Vorschläge des Richters/der Richte- rin je nach Ausgestaltung auch als Antrag auf Einstellung gewertet werden können, was sich jedoch nicht aus den Akten ergibt. Insgesamt kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Möglichkeit der Einstellung auf Antrag der Strafverfolgungsbehörde jedenfalls im Kanton Bern sehr selten zur Anwendung kommt. 4 Interviews mit Opfern 4.1 Vorgehen Aus der Anzahl der untersuchten Fälle wurden zwei Opfer angefragt, ob sie zu einem Inter- view über ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit den Verfahren wegen häuslicher Gewalt und mit der Einstellung bereit wären. Der Sachverhalt der Verfahren dieser Opfer wurde in Ziffer 1.2 dieser Arbeit kurz vorgestellt. Als Kriterien für die Auswahl dieser Opfer wurde 84 Fälle 23/100, 78/104, 97/116, 127/158 (wobei nur das Verfahren 127 definitiv eingestellt ist, das Verfahren 158 ist provisorisch einge- stellt und hier nicht mitgezählt), 153/175, 173/231 85 Fälle 123/125/134/183 86 Fälle 4/5/15 (nur Fall 5 eingestellt und hier berücksichtigt, bei den Fällen 4 und 15 wurde das Verfahren mangels genügender Belastungs- tatsachen nicht weitergeführt), 51/52, 67/68, 99/100, 153/154, 169/170, 235/237 87 Fälle 23/99/100, 153/154/175 - 25 - berücksichtigt, dass bei beiden Opfern zwei Verfahren eingeleitet wurden und je ein Verfah- ren definitiv resp. provisorisch eingestellt worden ist. Weiter sollten möglichst unterschiedli- che Verhältnisse dargestellt werden und die sprachliche Verständigung musste gewährleistet sein. Beiden Opfern wurde Anonymität zugesichert, sie waren damit einverstanden, dass die ano- nymisierten Daten aus den abgeschlossenen und den hängigen Verfahren Eingang in diese Arbeit finden. Die beiden Frauen gaben offen und kritisch Auskunft über ihre Erfahrungen und Überlegun- gen, sie äusserten sich auch konstruktiv zu weiteren Möglichkeiten. Die Auswahl der beiden Opfer ist nicht repräsentativ. Es ging in erster Linie darum, im Rah- men dieser Arbeit denjenigen eine Stimme zu geben, welche mit den neuen gesetzlichen Be- stimmungen eine Verbesserung ihrer Situation erfahren sollten. Die Darstellung der Opfer bringt ihr eigenes Erleben zum Ausdruck und ist damit subjektiv, ihre Erfahrungen und Anre- gungen werden für die Beurteilung der Wirksamkeit herangezogen und finden Eingang in die Gesamtbetrachtung. Die Seite der angeschuldigten Ehemänner kommt bei diesen Interviews jedoch nicht zum Ausdruck, dies ist nicht als Schuldzuweisung zu verstehen. 4.2 Erlebnisse der interviewten Opfer 4.2.1 Umgang mit der Polizei 4.2.1.1 Frau A. Frau A. fühlte sich bei der ersten Kontaktnahme mit der Polizei nicht ernst genommen, der Polizist habe ihr gesagt, es gingen täglich Telefonanrufe von Frauen ein, welche eine Ohrfei- ge erhalten hätten. Sie habe den Eindruck gehabt, er habe ihre Erlebnisse verharmlost, es sei wohl nicht nachvollziehbar gewesen, dass sie die Übergriffe 20 Jahre ausgehalten habe. Als sie ihre Situation konkret geschildert habe, habe sie eine Veränderung im Verhalten des Polizisten erlebt, sie habe sich ernst genommen und unterstützt gefühlt. Sie sei selber zur Po- lizei gegangen, vorher habe sie bereits mehrfach Kontakt mit der Opferhilfe gehabt, wo sie ausserordentlich gute Unterstützung und Hilfe erhalten habe und immer noch erhalte. Bereits seit etwa zehn Jahren habe Frau A. hie und da den Beizug der Polizei erwogen, habe aber je- weils wegen der Kinder darauf verzichtet, sie habe auch immer noch die Hoffnung gehabt, dass es besser werde, wenn sie nichts gegen ihren Mann unternehme. Sie habe die Beziehung wegen der Kinder aufrechterhalten wollen. Zudem habe sie nicht gewollt, dass über sie gere- det werde, da bereits eine frühere Partnerschaft in Brüche gegangen sei. Ausschlaggebend für ihre Meldung bei der Polizei sei schliesslich gewesen, dass ihr Mann sie einmal mit dem Sturmgewehr bedroht und ihren siebenjährigen Buben im Winter „brun- netröglet“88 habe, weil dieser sich für sie eingesetzt habe. Sie habe wahnsinnige Angst vor der Intervention durch die Polizei gehabt und sei sehr unter Druck gewesen, weil sie ihren Mann als unberechenbar gekannt und er sie vielfach mit dem Tod bedroht und immer wieder gedemütigt habe. Die Polizei habe ihr jedoch genug Zeit ge- lassen, sich auf die Situation einzustellen, sie hätten sich regelmässig nach ihr erkundigt, sie ermutigt und motiviert. Sie habe unbedingt verhindern wollen, dass die Kinder die Interventi- on der Polizei mitbekämen und habe auch darum ersucht, dass diese nicht mit dem Streifen- wagen zum Bauernhof fahre. Die Polizei habe sich an ihre Wünsche gehalten. 88 eine missliebige Person im Brunnentrog untertauchen, vgl. Von Greyerz Otto; Bietenhard Ruth; Berndeutsches Wörterbuch, 5. Auflage, Muri b. Bern 1991 - 26 - Bei der zweiten Anzeige habe sie von Anfang an Unterstützung und Hilfe durch die Polizei erhalten, aber auch durch den sie behandelnden Arzt und den Gemeindepräsidenten. Sie sei aber nicht sofort bereit gewesen auszusagen, dies aus Angst vor neuer Gewalt und weil sie nicht gewusst habe, wie es weitergehe, insbesondere wegen der Kinder. Zudem habe sie sich nach dem dreiwöchigen Kuraufenthalt noch einer Operation unterziehen (ohne Zusammen- hang mit den Übergriffen ihres Mannes) und eine eigene Wohnung suchen müssen, dazu sei der Tod ihres Vaters gekommen, so dass sie keine Kraft mehr gehabt habe, das Verfahren gegen ihren Mann weiterzuführen und auszusagen. In dieser Zeit habe sie täglich Kontakt zum Gemeindepräsidenten gehabt, wenn sie sich bei ihm 24 Stunden nicht gemeldet habe, habe die Polizei sie aufgesucht, um sich zu vergewissern, dass ihr nichts passiert sei. Daran habe sie gemerkt, dass die Behörden sie ernst genommen hätten und es ihnen nicht egal gewe- sen sei, was mit ihr passiere. Sie sei auch geschützt worden, als sie aus dem ehelichen Domi- zil ausgezogen sei. 4.2.1.2 Frau B. Frau B. erlebte die beiden polizeilichen Interventionen als positiv, sie sei froh gewesen, dass ihr Mann habe realisieren müssen, dass jemand für sie da sei, und ihm gezeigt worden sei, dass hier die Gesetze Geltung hätten und sie geschützt werde. Sie habe bereits früher daran gedacht, zur Polizei zu gehen, habe aber wegen der Ehre der Familie und der Tradition darauf verzichtet. Die Polizei habe ihr fachkundig und einfühlsam geholfen und sie unterstützt, als sie nach der zweiten Intervention ihre Sachen aus der ehelichen Wohnung geholt habe, um anderswo zu übernachten. Als störend habe Frau B. empfunden, als sie auf die polizeiliche Befragung ge- wartete habe, sei daneben ein Fernseher mit einer Sportübertragung gelaufen und die zu- schauenden Polizisten hätten sich über die Resultate gefreut, währenddem sie aufgewühlt ge- wesen sei und geweint habe. Zur ersten Intervention sei es gekommen, als sie sich nach einem Übergriff ihres Mannes zum Nachbarn begeben und diesen gebeten habe, die Polizei zu rufen, wenn er Lärm aus ihrer Wohnung hören sollte. Es sei wohl ein Missverständnis gewesen, dass sich der Nachbar sofort bei der Polizei gemeldet habe, um sich nach dem Vorgehen zu erkundigen; bereits am näch- sten Tag sei dann die polizeiliche Intervention erfolgt, ohne dass es erneut zu einem Vorfall gekommen wäre. Die Polizei habe sie in Anwesenheit ihres Mannes gefragt, ob ihre Aussage gegenüber dem Nachbarn zutreffend sei, dass sie geschlagen werde. Unter dem Einfluss die- ser Situation habe sie sagen müssen, davon wisse sie nichts. Von den ihr durch die Polizei anlässlich der ersten Intervention aufgezeigten Möglichkeiten sei Frau B. überfordert gewesen, sie sei nicht darauf vorbereitet gewesen und habe sich des- halb entschlossen, die Aussage zu verweigern und ihren Mann nicht zu belasten. Die zweite polizeiliche Intervention habe sie selbst veranlasst, als sie im Spital nach der Poli- zei verlangt habe. Sie sei sehr aufgewühlt gewesen und habe sich gut behandelt gefühlt. Beim einen Sachbearbeiter habe sie zuerst den Eindruck gehabt, er würde ihren Mann in Schutz nehmen, dies habe sich jedoch nachträglich als falsche Beurteilung ihrerseits herausgestellt. 4.2.2 Verhalten des Ehemannes während der Verfahren 4.2.2.1 Frau A. Nach der ersten Intervention habe sie eine Zeitlang getrennt von der Familie in einer Woh- nung gelebt. Sie sei aber sehr einsam gewesen, habe die Kinder vermisst und viel geweint. Unverhofft sei ihr Mann mit der Tochter bei ihr aufgetaucht, er habe gesagt, er werde sich ändern. Daraufhin sei sie zurückgekehrt, sie habe es nicht mehr ausgehalten ohne die Kinder. - 27 - Aber es sei danach nur noch schlimmer geworden. Auch die Bestrafung habe keine Verbesse- rung gebracht. Nach der zweiten Intervention habe ihr Mann sie als schlechte Mutter bezeichnet, sie wieder massiv beschimpft und ihr vorgeworfen, sie mache ihn zu Boden und er müsse wegen ihr das Heimet89 verkaufen. Auch nach der räumlichen Trennung belästige er sie immer wieder, verfolge sie mit dem Au- to, telefoniere ihr und ihrem Lebenspartner und beschimpfe sie als Hure. Sie habe wegen der ständigen Belästigungen schon mehrmals umziehen müssen. Auch heute lasse er sie noch nicht in Ruhe, trotzdem er sich in der Trennungsvereinbarung dazu verpflichtet habe. 4.2.2.2 Frau B. Sie wisse, dass ihr Mann extrem gekränkt und über die polizeiliche Intervention in seiner Eh- re verletzt sei, dies sei ihr aber egal. Frau B. habe von ihrem Mann wegen der Strafverfahren keinen Druck erlebt, obwohl er sie mehrfach darauf angesprochen habe, sie könne das Verfahren gegen ihn einstellen lassen. Druck sei von ihm hingegen ausgeübt worden, indem er sie davon abgehalten habe, eine be- rufliche Weiterbildung zu absolvieren sowie von ihr verlangt habe, dass sie ihren Lohn auf sein Konto überweise. Er habe sie isolieren und kontrollieren und sie so von ihm abhängig machen wollen. 4.2.3 Verhalten der Angehörigen und der Umwelt 4.2.3.1 Frau A. Sie habe, bevor sie zur Polizei gegangen sei, nie jemandem aus ihrem Umfeld gesagt, sie werde geschlagen. Sie habe ihre Verletzungen versteckt, nur ihre Schwiegereltern, welche im selben Haus gewohnt hätten, hätten die Übergriffe mitbekommen, hie und da hätten sie ihren Mann auch zurechtgewiesen, dies jedoch gegen aussen totgeschwiegen. Ihre Schwiegereltern hätten sich nie bei ihr gemeldet, weder als sie im Spital noch als in der Kur gewesen sei, ob- wohl sie genau gewusst hätten, was sie durchgemacht habe. Dieses Verhalten habe sie sehr enttäuscht, insbesondere da sie mit ihnen zwanzig Jahre unter demselben Dach gelebt habe. Die Kinder hätten ein gespaltenes Verhältnis ihr gegenüber, sie hätten nicht aus der gewohn- ten Umgebung wegziehen wollen, deshalb seien sie beim Vater geblieben. Sie sähen zwar ein, aus welchen Gründen ihre Mutter den Bauernhof und damit die Familie verlassen habe, hätten aber nicht die Kraft, sich gegen den Vater durchzusetzen, auch wenn sie selber ebenso unter seinem lieblosen Verhalten gelitten hätten und immer noch litten. Im Eheschutzverfahren sei ein Gutachten über die Kinderzuteilung eingeholt worden, über diese Beurteilung sei Frau A. fast verzweifelt: es sei besser, dass die Kinder beim Vater in der gewohnten Umgebung blieben, zumal die Mutter schon mehrmals umgezogen sei und damit keine stabilen Verhältnisse belegen könne. Schliesslich sei sie nur wegen der Nachstellungen ihres Mannes umgezogen, nun habe sie deswegen ihre Kinder verloren. Von ihrer Familie und ihrem neuen Lebenspartner erfahre Frau A. sehr viel Unterstützung, ebenso von der Opferhilfe. Wegen des Verhaltens ihres Mannes habe Frau A. ihre Stelle als Pflegerin verloren: er habe sie ständig an ihrer Arbeitsstelle belästigt und sei immer wieder dort aufgetaucht. Schliesslich sei sie aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass er sich nicht mehr an ihrer Arbeitsstelle zeige, sonst werde ihr gekündigt. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Mann davon 89 Bauerngut, Heimwesen, vgl. von Greyerz/Bietenhard (zit. Fussnote 88) - 28 - abzuhalten, sie zu belästigen, sei ihr beim nächsten Vorfall unter Einhaltung der Kündigungs- frist gekündigt und sie per sofort freigestellt worden. Seither habe sie trotz grosser Anstren- gungen keine Arbeit mehr gefunden. 4.2.3.2 Frau B. Frau B. habe im ersten Verfahren die Aussage aus Angst vor neuer Gewalt verweigert, aber auch aus Angst vor familiären Konsequenzen, da sie nicht habe abschätzen können, wer aus ihrer Familie zu ihr halte und ob ihr Verhalten insbesondere von ihren Eltern unterstützt wer- de. Sie habe gewusst, dass die Ehre in den beiden Familien einen grossen Stellenwert habe. Es habe lange Zeit gebraucht, bis ihre Familie, insbesondere ihr Vater, sie unterstützt habe. An- fangs habe er sogar versucht, sie mit Drohungen davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen. Be- vor sie die zweite Intervention der Polizei veranlasst habe, sei sie zu ihren Eltern gefahren, um ihnen zu zeigen, was ihr Mann mit ihr gemacht habe. Ihr Vater habe ihr dann gesagt, sie solle das machen, was sie für richtig halte und ihr damit grünes Licht gegeben, sich bei der Polizei zu melden. Dies rechne Frau B. ihrem Vater, welcher immer noch in den Traditionen seiner Heimat verwurzelt ist, sehr hoch an. Die Sippen ihrer eigenen Familie und derjenigen ihres Mannes hätten nach dem zweiten Vor- fall gemeinsam die Frage beraten, ob sich das Paar scheiden lassen könne; trotzdem ihr Vater dies befürwortet habe, sei entschieden worden, eine Scheidung sei nicht möglich. Ihr Vater habe ihr jedoch später erklärt, es sei ihr Leben, so dass sie nun von ihm die Erlaubnis habe, sich scheiden zu lassen, wenn sie dies für richtig halte. Nun lebe sie seit einem Monat wieder mit ihrem Mann zusammen und hoffe, dass dieser sich an die Regeln halte, die hier gälten. 4.2.4 Einstellung des Verfahrens 4.2.4.1 Frau A. Frau A. hat im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor Gericht eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher sie um Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperver- letzung nachsuchte. Das Verfahren wurde in der Folge provisorisch eingestellt, die Frist für den Widerruf der Einstellung ist abgelaufen, die definitive Einstellung ist nur noch eine Formsache. Frau A. hielt fest, sie habe die Einstellung des Verfahrens nicht gewollt, sondern eigentlich sei ihr wichtig gewesen, dass ihr Mann zur Verantwortung gezogen werde. An der Verhand- lung habe der Richter ihr vorgeschlagen, die Sache ruhen zu lassen, und ihr Anwalt habe die Situation verharmlost. Beide hätten ihr zudem gesagt, sie solle sich überlegen, ob sie sich die Belastungen von weiteren Gerichtsverhandlungen nicht lieber ersparen und ihre Kräfte für anderes einsetzen wolle. Unter diesem Druck habe sie halt der Einstellung zugestimmt, dabei sei ihr eigentlich nicht erklärt worden, was die Einstellung bedeute. Einen Widerruf der Ein- stellung habe sie zwar in Betracht gezogen, weil sie gedacht habe, es könne nicht sein, dass er einfach ungestraft davon komme. Aber da sie nicht gewusst habe, was schliesslich heraus- komme, habe sie darauf verzichtet. 4.2.4.2 Frau B. Da sie sich nach der ersten Intervention der Polizei mit ihrem Ehemann wieder versöhnt habe, sei sie froh gewesen um die provisorische Einstellung, damit nicht ein Strafverfahren die Be- ziehung belastet habe. In dieser Situation sei sie auch froh gewesen um das Wissen über die Möglichkeit des Widerrufs des Antrages auf Einstellung, da das Vertrauen in ihren Mann noch nicht wiederhergestellt gewesen sei. Von der Polizei sei sie über die Einstellung nicht - 29 - informiert worden, sie habe davon mit dem Schreiben der Untersuchungsbehörde Kenntnis erhalten. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der zweite Vorfall während der Widerrufsfrist des ersten Vorfalles stattgefunden habe, sie habe gedacht, diese Frist sei schon abgelaufen und damit das erste Verfahren erledigt gewesen. Sie habe nicht realisiert, dass sie selbst den Antrag auf Ein- stellung hätte widerrufen können, sie habe im Gegenteil gedacht, die provisorische Einstel- lung werde hinfällig, wenn die Behörden von einem weiteren Vorfall Kenntnis erhielten, wel- cher innert den sechs Monaten Probezeit geschehen sei. Ob sie den Antrag auf Einstellung widerrufen hätte, konnte Frau B. nicht sicher beantworten, sie schilderte eindrücklich, wie sie hin und her gerissen gewesen sei zwischen Wut und Verzeihen und dem Wissen darum, dass ihr Unrecht geschehen sei, welches doch bestraft werden müsste. Da sie unterdessen wieder mit ihrem Mann zusammenlebe, überlegt sie sich, im noch hängi- gen Verfahren vor Gericht einen Antrag auf Einstellung zu stellen. 4.3 Rückblick der Opfer auf das Verfahren 4.3.1 Frau A. Die Bestrafung ihres Mannes habe sie als extrem unbefriedigend empfunden, sie sei frustriert gewesen über die geringe Strafe für das, was sie alles durchgemacht habe. Dabei habe sie nicht realisiert, dass nur diejenigen Übergriffe in der Beurteilung berücksichtigt worden seien, welche sie konkret geschildert habe und welche nach dem 1. April 2004 geschehen seien. Schliesslich habe sie auch noch die Busse und die Gerichtskosten selbst bezahlt, damit dies nicht auf Kosten der Kinder gehe, was ihr von ihrem Mann in Aussicht gestellt worden sei. Auf die Frage, was aus ihrer Sicht eine angemessene Strafe gewesen wäre, formulierte dies Frau A. folgendermassen: „Er sollte sich bewusst werden, was er angerichtet hat, der Schmerz sollte auch für ihn spürbar sein. Die Gewalt sollte an der Wurzel bekämpft werden, eine Strafe vermag da nichts auszurichten.“ Auch wenn Frau A. nach der Trennung von ihrem Ehemann ihr ganzes bisheriges Leben hat aufgeben müssen und dadurch Kinder, Arbeit und gewohnte Umgebung verloren hat, bereut sie diesen Schritt nicht. Aus heutiger Sicht würde Frau A. jedoch viel früher reagieren und mit den Kindern den gemeinsamen Haushalt verlassen. Mit der Einstellung des Verfahrens wäre sie heute nicht mehr einverstanden. Frau A. rät Opfern von häuslicher Gewalt, nicht zu schweigen, dies insbesondere auch dann nicht, wenn Kinder vorhanden sind. Weiter soll ein Opfer Hilfe suchen und auch annehmen und nicht alles selber machen wollen. Wichtig sei, zur Polizei zu gehen und sich dort allen- falls auch gegen Widerstand durchsetzen. 4.3.2 Frau B. Sie würde heute kein anderes Vorgehen wählen, als wichtig erachtet sie, dass sie Beweise für die Übergriffe gesammelt und z.B. ihren Hausarzt informiert habe. Sie rät Opfern von häuslicher Gewalt, sich bei Beratungsstellen und Frauenhäusern zu infor- mieren, sie habe sich im Hinblick auf eine mögliche Zwangsheirat schon vor der Eheschlies- sung dort gemeldet. Weiter hält sie aus ihrer Erfahrung fest, ein Opfer solle Beweise sammeln und nicht naiv sein und denken, es komme von selbst wieder gut, sie kenne albanische Frau- en, welche noch viel mehr geschlagen würden als sie selbst und sich nicht wehren könnten. - 30 - 4.4 Verbesserungsvorschläge aus der Sicht der Opfer Die Frist von sechs Monaten für den Widerruf des Antrages auf Einstellung wird als zu kurz erachtet, die Frist ist auf mindestens ein oder besser zwei Jahre zu erhöhen. In einer Therapie soll bei der angeschuldigten Person das Bewusstsein für das Erleben des Opfers geweckt und die Ursache der Gewalt bekämpft werden. Die Therapie sollte statio- när durchgeführt werden, damit die angeschuldigte Person weg von ihrem Umfeld ist und sich auf sich selbst konzentrieren kann. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe oder einer Busse führt zu Problemen, wenn die bei- den Beteiligten die Beziehung weiterführen wollen, auf der anderen Seite sollte der Mann zur Rechenschaft gezogen und ihm klar zu verstehen gegeben werden, dass dieses Verhal- ten nicht toleriert wird. Die Verbindung einer bedingten Strafe mit einer Weisung, ein Täterprogramm zu absol- vieren, wurde als gute Möglichkeit beurteilt. Das Opfer soll weiter unterstützt und sein Selbstwertgefühl gestärkt werden. Abhängigkeiten (Alkohol, Drogen etc.) sowie ausserordentliches Verhalten (z.B. krank- hafte Eifersucht) sollten erkannt und ebenfalls behandelt werden. 5 Schlussfolgerungen und Ausblick 5.1 Anzahl der untersuchten Fälle und beteiligte Parteien In den beiden Untersuchungsregionen Berner Jura-Seeland und Berner Oberland mit einer Wohnbevölkerung in den beiden Regionen von knapp 354'000 Personen90 wurden in den zwei Jahren von April 2004 bis März 2006 total 265 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt einge- reicht, eine überraschend hohe Zahl. Sie belegt, dass häusliche Gewalt kein Randphänomen, sondern eine traurige Realität in der Gesellschaft darstellt. In rund der Hälfte der Fälle waren sowohl auf Seiten der angeschuldigten Personen wie auch auf Seiten der Opfer Personen ausländischer Herkunft beteiligt. Wird der Anteil der Fälle mit Parteien ausländischer Herkunft mit dem Anteil ausländischer Personen an der Wohnbevölke- rung in den beiden Untersuchungsregionen von 14 %91 verglichen, ergibt sich, dass die aus- ländische Bevölkerung sowohl auf der Seite der Angeschuldigten wie auch auf der Seite der Opfer wesentlich häufiger von häuslicher Gewalt betroffen ist als Schweizerinnen und Schweizer. Besonders häufig waren Konflikte unter Parteien unterschiedlicher Herkunft (binationale Le- bensgemeinschaften, 42,5 % aller untersuchten Fälle). Es sei an dieser Stelle lediglich auf diese Fakten hingewiesen, eine Analyse dieser Erkennt- nisse konnte im Rahmen dieser Arbeit indessen nicht erfolgen. 5.2 Zielerreichung des Modells Offizialdelikt mit Einstellungsmöglichkeit Schon vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung wurde die Frage aufgeworfen, ob damit die gesteckten Ziele erreicht werden könnten: 90 Zusammenstellung erstellt gestützt auf die Zahlen aus: Wohnbevölkerung der Gemeinden und Bezirke am 1.1.2006, Bevölkerungsstatis- tik (Reihe A), Heft 55, Publikation der Finanzverwaltung des Kantons Bern, www.fin.be.ch/site/fv-stat-wohnbevoelkerung2006.pdf 91 Zusammenstellung erstellt gestützt auf die Zahlen aus: Wohnbevölkerung der Gemeinden und Bezirke am 1.1.2006 (zit. Fussnote 90) http://www.fin.be.ch/site/fv-stat-wohnbevoelkerung2006.pdf* - 31 - „Ob der Gesetzgeber damit eine zweckmässige Lösung gefunden hat, darf bezwei- felt werden. Einerseits muss man sich die Frage stellen, ob mit dem vorgeschla- genen Verfahren mehr als eine zusätzliche administrative Hürde eingebaut wurde, die letztlich genau in denjenigen Fällen versagt, in denen das Opfer massiven Einschüchterungen und Beeinflussungen ausgesetzt ist. Ob nämlich der auf die betroffene Person ausgeübte Druck diese vom Stellen eines Strafantrages abhält oder zur Desinteresseerklärung drängt, spielt nur insofern eine Rolle, als bei der letztgenannten Version die Abhängigkeit von der behördlichen Zustimmung be- steht. Die Organe der Strafrechtspflege verfügen in der Regel aber nicht über den erforderlichen Einblick in das Innenleben einer Beziehung, um die Situation an- gemessen beurteilen zu können, und werden sich entsprechend zurückhalten, die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Willen des Opfers zu verweigern.“92 Nachfolgend werden einzelne Ziele der Gesetzesrevision auf ihre Wirksamkeit untersucht. 5.2.1 Ermitteln statt vermitteln Die Polizei hat den Auftrag, bei strafbaren Handlungen die notwendigen Sofortmassnahmen zu treffen und den Sachverhalt zu ermitteln. Bei Gewalt im sozialen Nahraum liegen nach den neuen Gesetzbestimmungen Offizialdelikte vor, somit werden im Unterschied zu früher die Sachverhaltsabklärungen durch die Polizei sofort (und nicht erst nachdem ein Strafantrag ge- stellt wurde) eingeleitet und die erforderlichen Befragungen durchgeführt. Nach den Erfahrungen seit dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision wurde dieses Ziel erreicht, der Sachverhalt wird durch die Polizei abgeklärt, ein blosses Vermitteln bei Gewalt in einer Lebenspartnerschaft ist nicht mehr angezeigt. Es hat zudem bei der Kantonspolizei Bern eine Sensibilisierung für die Belange der Opfer stattgefunden, welche nicht zuletzt auf das Ver- wenden eines standardisierten Formulars bei häuslicher Gewalt zurückzuführen ist. Darin werden verschiedene Fragen gestellt und Vorgehensweisen skizziert, was auch Angehörige der Polizei, welche sich weniger mit der Problematik der häuslichen Gewalt auseinanderge- setzt haben, in die richtige Richtung zu leiten vermag. Die zahlreichen Einstellungen der Verfahren stossen bei der Polizei auf Unverständnis. Vor allem wird als frustrierend empfunden, wenn gegen dieselbe angeschuldigte Person mehrere Verfahren eingeleitet und wieder eingestellt wurden und dann erneut eine polizeiliche Inter- vention notwendig wird. Es fällt nicht leicht, in einer solchen Situation Verständnis für das Opfer aufzubringen, das nach mehreren Vorfällen wiederum zur angeschuldigten Person zurückgekehrt ist. Allerdings muss in solchen Fällen klar darauf hingewiesen werden, dass der Aufwand für eine erneute polizeiliche Intervention nicht durch die Rückkehr des Opfers verursacht wurde, sondern durch die erneuten Übergriffe der angeschuldigten Person! Das Opfer wurde meist nicht nur Opfer von Gewalt, sondern auch Opfer seiner eigenen Hoffnungen und Erwartungen in eine bessere Zukunft. 5.2.2 Schutz der Opfer Der unmittelbare Schutz der Opfer bei Übergriffen ist durch die Neuregelung wesentlich ver- bessert worden. Die Polizei hat ihr Interventionsverhalten in diesen Fällen grundsätzlich ge- ändert. Sowohl Instruktion der Polizeikräfte als auch deren Ausbildung und die Kontrolle der Einsätze haben sich markant gewandelt, der Opferschutz kann so durchgesetzt werden. Die Polizei kann eingreifen, ohne auf einen Strafantrag angewiesen zu sein. Sie kann durch die Intervention auch gegenüber dem Täter dokumentieren, dass Gewalt im Privatbereich nicht geduldet wird. 92 Jositsch Daniel; Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 2004 S. 2 ff., S. 6 - 32 - Ob und inwieweit sich der Schutz der Opfer längerfristig verbessert hat, kann aufgrund der im Rahmen dieser Arbeit getätigten Untersuchungen nicht abschliessend beurteilt werden. Im- merhin kann aus der nicht geringen Zahl der mehrfachen Anzeigen gegen dieselbe angeschul- digte Person geschlossen werden, dass die geäusserten Befürchtungen, ein Opfer werde sich möglicherweise nach einer Intervention nicht mehr an die Behörden wenden, nicht zutreffend sind93. 5.2.3 Einstellung des Verfahrens als Ausnahme Nach dem Konzept des Gesetzgebers ist die Einstellung des Verfahrens als Ausnahme vorge- sehen94, in der Praxis wird jedoch gut die Hälfte der abgeschlossenen Verfahren eingestellt. Kommt es zu einer Verhandlung vor Gericht, werden sogar 62 % der Verfahren eingestellt. Möglicherweise sind die urteilenden Gerichte bei Delikten im sozialen Nahraum immer noch in der Konstruktion des Antragsdeliktes verhaftet, bei welchen die Meinung verbreitet ist, eine Einigung unter den Parteien diene dem Rechtsfrieden mehr als eine Verurteilung. Es kann im übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass der Erledigungsdruck die Gerichte dazu bringt, dem Opfer eine Einstellung nahe zu legen, da das Gericht damit das Verfahren ab- schliessen kann, ohne ein aufwändiges Beweisverfahren durchführen zu müssen. Nach den im Kanton Bern durchgeführten Erhebungen ist die Einstellung des Verfahrens nicht die Ausnahme, sondern wurde entgegen der Absichten des Gesetzgebers zum Regelfall. 5.2.4 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung Der Widerruf der Zustimmung zur Einstellung kommt nur sehr selten zur Anwendung. Selbst wenn gegen ein Opfer während der Frist von sechs Monaten wiederum Gewalt angewendet wird, erfolgt meist kein Widerruf, obschon diese Möglichkeit gerade für diesen Fall geschaf- fen wurde. Bei den interviewten Opfern hat sich ergeben, dass die Information über den Beginn der Frist und den ausdrücklich zu erklärenden Widerruf nicht ausreichend war und dass ein Opfer kei- nen Widerruf erklärte, weil es die Folgen im Strafverfahren nicht abschätzen konnte. Insgesamt wird wohl den sich ohnehin in einer schwierigen Situation befindenden Opfern mit der Möglichkeit des Widerrufs eine Verantwortung für das Weiterführen des Verfahrens über- bunden, welche zu übernehmen sie häufig nicht in der Lage sind. Dies führt dazu, dass diese Verfahren definitiv eingestellt werden, ohne dass dies von einer Drittperson verhindert wer- den kann. Das Ziel, welches mit dem Institut des Widerrufs der Einstellung erreicht werden sollte, wur- de nicht erreicht. 5.2.5 Gesamtbetrachtung Letztlich ging der Gesetzgeber davon aus, ein über die Hilfsangebote aufgeklärtes und durch die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden unterstütztes Opfer sei in der Lage, einem ge- wissen Druck standzuhalten, der sich fast zwangsläufig aus der Situation der Nähe zur ange- schuldigten Person ergibt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Einflüsse auf das Opfer äusserst viel- fältig sind und auch nicht nur von Seiten der angeschuldigten Person ausgehen: da sind finan- zielle Überlegungen zu berücksichtigen, die Interessen der gemeinsamen Kinder, die Beein- flussungen durch die Familien und – nicht zuletzt – auch emotionale Beweggründe. Gerade 93 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1920/1921 94 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl S. 1922: Art. 66ter aStGB wird als „Ausnahmetatbestand“ bezeichnet - 33 - letztere bewegen Opfer häufig dazu, ihren Hoffnungen auf eine bessere gemeinsame Zukunft zu vertrauen und es nochmals zu versuchen. Eine echte Verbesserung der Situation der Opfer ist durch die Neuregelung insofern erreicht worden, als die Polizei die Ermittlungen unabhängig vom Willen des Opfers aufnimmt und die gebotenen Erhebungen durchführt, sie hat ihr Interventionsverhalten in diesen Fällen grundsätzlich geändert und kann auch umfassendere Vorkehrungen zum Schutz des Opfers treffen. Hingegen wurde das Ziel, dass die Einstellung des Verfahrens nur in Ausnahmefällen mög- lich ist und das Opfer während der provisorischen Einstellung mit der Probezeit von sechs Monaten ein probates Mittel in der Hand hat, zu prüfen, ob es wirklich zu Verbesserungen im Verhalten der angeschuldigten Person kommt, in der Praxis nicht erreicht. Insgesamt muss festgehalten werden, dass die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung auf ent- sprechende Erklärung des Opfers hin kaum tauglicher ist als die frühere Verfahrenseinstel- lung durch den Rückzug des Strafantrags. 5.3 Mögliche Änderungen de lege ferenda 5.3.1 Neuer Vorfall während der Einstellungsfrist – objektiver Grund für die Wieder- aufnahme des Verfahrens Ausgehend vom Gedanken des Schutzes des Opfers vor weiteren Übergriffen sollte nicht hin- genommen werden müssen, dass ein provisorisch eingestelltes Verfahren definitiv eingestellt wird, wenn ein neues Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen dieselbe angeschuldigte Per- son eingeleitet wurde. Im Gesetzgebungsprozess wurde wie selbstverständlich davon ausge- gangen, dass in dieser Situation ein Opfer das eingestellte Verfahren wieder aufnehmen wer- de. Es handelt sich sozusagen um den „Musterfall“ für den Widerruf der Zustimmung zur Einstellung, denn die angeschuldigte Person hat sich während der Probezeit gerade nicht be- währt95. Die Realität zeigt indessen, dass es nicht wenige Fälle gibt, in denen das Opfer die Zustimmung zur Einstellung trotz eines neuen Verfahrens nicht widerruft und das proviso- risch eingestellte Verfahren schliesslich definitiv eingestellt werden muss. Ob die Gründe für die Zurückhaltung der Opfer, den Widerruf der Zustimmung zur Einstel- lung zu erklären, in der ungenügenden Aufklärung, in der Resignation oder darin liegen, dass Druck oder Gewalt gegen das Opfer ausgeübt wird, muss offen gelassen werden. So oder anders erscheint es gerechtfertigt, nach einem neuen Vorfall ein provisorisch einge- stelltes Verfahren von Amtes wegen wieder aufzunehmen. Massgebend ist die Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von einem neu eingeleiteten Verfahren, in welchem geltend ge- macht wird, zum Nachteil des Opfers seien während der Dauer der provisorischen Einstellung Übergriffe in Form von einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung vorgekommen. Dabei spielt keine Rolle, ob das Opfer selbst bei der Polizei eine Anzeige einreicht oder ob die Polizei durch eine Meldung von Dritten veranlasst wird, eine Anzeige einzureichen. Diese Neuregelung würde dazu führen, dass das provisorisch ein- gestellte Verfahren wieder aufgenommen wird und zusammen mit dem neu eingeleiteten Ver- fahren zu beurteilen ist. Damit wird nicht ein Rückfall der angeschuldigten Person vorausge- setzt und diese auch nicht vorverurteilt, sondern lediglich an die objektiv feststellbare Tatsa- che angeknüpft, dass gegen die bereits vorher angeschuldigte Person eine neue Anzeige ein- gegangen ist. Beim Weiterführen des früheren Verfahrens ergibt sich keine andere Situation, als wenn das Opfer nach dem erneuten Vorfall seine Zustimmung zur Einstellung widerrufen hätte, was ja im Übrigen den Erwartungen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Es ergeben 95 Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1942 - 34 - sich bei dieser zeitlichen Abfolge keine zusätzlichen Beweisschwierigkeiten im Vergleich zu einem durch das Opfer erklärten Widerruf der Zustimmung. Die Möglichkeit der Wideraufnahme des Verfahrens von Amtes wegen entfällt, sobald das Verfahren definitiv eingestellt ist, daran können auch Übergriffe, die während der provisori- schen Einstellung vorgefallen sein sollen und erst nach der definitiven Einstellung bekannt werden, nichts mehr ändern. Nach der Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens von Amtes wegen soll eine Einstel- lung der beiden Verfahren nicht mehr möglich sein. Das Opfer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat dem erklärten Ziel der Gesetzesrevision, wonach Gewalt im sozialen Nahraum keine Privatsache darstellt, Nachachtung verschafft. Die angeschuldigte Person hat die vom Gesetzgeber als Ausnahme konzipierte Chance erhalten, dass das Verfahren provisorisch ein- gestellt wurde und sie sich bewähren konnte. Aufgrund des neuen Verfahrens ist der Schluss zu ziehen, dass die mit der Einstellung des Verfahrens verfolgten Ziele nicht erreicht wurden. Auch aus diesem Grunde ist keine weitere Möglichkeit der Einstellung zu gewähren. Art. 55a StGB könnte wie folgt um Abs. 2bis ergänzt und in Abs. 3 modifiziert werden: 2bis Das Verfahren wird von Amtes wegen wieder aufgenommen, wenn gegen das Opfer inner- halb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens erneut ein Delikt nach Abs. 1 begangen worden ist und ein Verfahren eingeleitet wurde. Das wieder aufgenom- mene Verfahren und das neu eingeleitete Verfahren werden gemeinsam geführt. Eine Einstel- lung des Verfahrens ist nicht mehr möglich. 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen und erfolgt keine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen, verfügt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstel- lung. 5.3.2 Verlängern der Frist bei der provisorischen Einstellung Von Seiten der interviewten Opfer wurde dargelegt, die Frist der provisorischen Einstellung von sechs Monaten sei zu kurz, um eine tatsächliche Änderung im Verhalten sicher feststellen zu können. Es sei durchaus möglich, dass sich die angeschuldigte Person ein halbes Jahr zu- sammennehme, um zu erreichen, dass das Verfahren definitiv eingestellt wird, ohne ihr Ver- halten tatsächlich nachhaltig zu verändern. Eine längere Frist als sechs Monate wurde im Gesetzgebungsprozess nicht diskutiert, der Minderheitenantrag III sah eine Frist von drei Monaten vor, wurde jedoch abgelehnt96. Für die Dauer von sechs Monaten wurde ins Feld geführt, dass die Frist nicht zu kurz sei, um bessere Kenntnisse über eine allfällige Rückfallgefahr zu erlangen und dem Opfer genügend Zeit zu geben, um sich in aller Ruhe nochmals zu überlegen, wie es weiter gehen soll97. Dieselben Argumente können auch für eine Erhöhung der Frist auf mindestens ein Jahr oder auf zwei Jahre angeführt werden. Angesichts des Umstandes, dass Gewalt im sozialen Nahraum nicht mehr toleriert wird, ist es zulässig, von der angeschuldigten Person während eines längeren Zeitraumes ein tadelloses Verhalten verlangen zu können. Eine Verlängerung der Einstellungsfrist könnte allerdings dazu führen, dass es häufiger zu einem Widerruf der Zustimmung zur Einstellung oder zu einer Wiederaufnahme des Verfah- rens von Amtes wegen kommt. Dies bedeutet, dass zusätzliche Verfahren materiell beurteilt werden müssen, was zu einer grösseren Belastung der Gerichte führt. Im Hinblick auf die Verbesserung des Opferschutzes ist dies jedoch zu akzeptieren. 96 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1933; Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1941; Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796 97 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796, Votum Anita Thanei - 35 - 5.3.3 Wirksamkeit von Sanktionen bei häuslicher Gewalt Bei den interviewten Opfer war eine grosse Zerrissenheit spürbar, was die Bestrafung betrifft: einerseits waren sie der Meinung, die angeschuldigte Person müsse für das Geschehene be- straft werden, andererseits wurden in Geld ausgefällte Strafen als unbefriedigend beurteilt, weil unter den Einschränkungen in finanzieller Hinsicht die ganze Familie leidet. Auch eine unbedingte Freiheitsstrafe wurde nicht als sinnvoll erachtet, da die verurteilte Person nicht zwingend dazu gebracht werde, ihr Verhalten zu überdenken. Diesen Bedenken ist vorbehaltlos zuzustimmen. In den Fällen von häuslicher Gewalt stellt eine Verurteilung zu einer Strafe häufig einen un- tauglichen Weg dar und kann auf das Verhalten der verurteilten Person nur unwesentlich und kaum positiv einwirken. Weder die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geld- strafe und/oder einer Busse lösen das Problem der häuslichen Gewalt. Zudem bedeutet die Strafe gerade in diesen Bereichen auch eine Belastung für das soziale Umfeld, also für die Familie, insbesondere für Kinder und das Opfer. Bereits in der Diskussion im Nationalrat wurden flankierende Massnahmen gefordert, so war die Rede von Präventionskampagnen, Interventionsprojekten, Mediationsstrukturen etc.98, die jedoch ausserhalb des strafrechtlichen Einflussbereiches angeboten werden. 5.3.4 Lernprogramme für Personen, welche Gewalt ausüben Im Kanton Zürich existiert das deliktorientierte Lernprogramm „Partnerschaft ohne Gewalt“, welches sich an Männer richtet, die gegenüber ihrer Partnerin Gewalt ausgeübt haben. Das Training findet in Gruppen- und Einzelsitzungen statt und ist in verschiedene Lernschritte gegliedert (Verantwortung übernehmen für das Vorgefallene; Auseinandersetzung mit dem Thema „Gewalt“; Auswege ohne Gewalt finden; Kontrolle über das eigene Verhalten; Part- nerschaftliches Denken und Handeln üben; Strategien erarbeiten, um in Zukunft nicht mehr rückfällig zu werden). Ein 2005 abgeschlossener Modellversuch mit deliktorientierten Lern- programmen im Kanton Zürich hat ermutigende Resultate ergeben. Teilnehmende von Lern- programmen sind tendenziell weniger rückfällig geworden als die Kontrollgruppe. Ein Lern- programm hat sich dann als besonders wirksam erwiesen, wenn die Teilnehmenden aktiv mit- arbeiten und wenn Einsicht in das Unrecht der Tat besteht99. Auch in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt existiert seit 2001 ein soziales Trai- ningsprogramm für Gewalt ausübende Männer, die Rückmeldungen sind positiv. Im Kanton Bern ist ein Pilotprojekt „Lernprogramm“ in Planung, voraussichtlich wird eine erste Gruppe von Gewaltausübenden ab August 2007 betreut100. Das Lernprogramm stützt sich auf das in Duluth/USA entwickelte Modell DAIP (domestic abuse intervention project), welches in beiden Basel zu Anwendung gelangt. Das Lernprogramm zielt auf eine Verhal- tensänderung von Männern hin, die gegenüber ihren Partnerinnen gewalttätig geworden sind. Dabei werden verschiedene Erscheinungsformen von Gewalt und Misshandlung untersucht, um dann Alternativen zu gewalttätigem und kontrollierendem Verhalten einzuüben. Das Lernprogramm folgt einem verhaltensorientiert-kognitiven Ansatz und soll die Bemühungen der freiwilligen Täterarbeit ergänzen. Das Lernprogramm dauert 26 Wochen à je 2 Stunden und behandelt insbesondere folgende Themen: Gewalt, Beziehungsdynamik, Verantwortung, Respekt und Anerkennung, Reden, Verhandeln und Streiten, Männlichkeit, Partnerschaft, Vater-Sein, Krisenbewältigung. 98 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 793, Votum Bundesrätin Ruth Metzler 99 Medienmitteilung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 4. April 2006 100 Vortrag der Polizei- und Militärdirektion an den Regierungsrat betreffend Berner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt – bip; Bericht über den Stand der Projektarbeiten des letzten Jahres und Schwerpunkte für die Umsetzungsphase 2007 mit Aufzeichnung der Zukunftsvision vom 21. März 2007, Ziff. 5.5 - 36 - 5.3.5 Einführung einer neuen Massnahme bei häuslicher Gewalt Mit dem Besuch eines Lernprogrammes für Gewalt ausübende Personen besteht eine Chance, bei der verurteilten Person die Einsicht zu fördern, dass Gewalt keine Lösung ist. Im Rahmen eines derartigen Programmes werden Strategien vermittelt, um Gewaltausbrüche zu vermei- den. Bereits heute ist es möglich, bei einer Verurteilung den bedingten Strafvollzug in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB mit der Weisung zu verbinden, ein Lernprogramm zum Thema Ge- walt im sozialen Nahraum zu besuchen. Eine wesentliche Verbesserung der Situation der Opfer könnte jedoch erreicht werden, wenn bei Delikten im Rahmen der häuslichen Gewalt anstelle einer Verurteilung zu einer Strafe im Rahmen einer neu einzuführenden Massnahme eine Verurteilung zum Besuch eines Lernprogrammes ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen würde. Diese neue Massnahme könnte im 2. Abschnitt unter dem Titel „Andere Massnahmen“ anschliessend an Art. 66 StGB in einem neuen Artikel 66a StGB mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: Art. 66a Lernprogramm bei häuslicher Gewalt 1 Bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung kann das Gericht in Fällen von Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 – 3 anstelle einer Strafe den Täter zum Ab- solvieren eines Lernprogrammes verurteilen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Ge- fahr weiterer ähnlicher Delikte verringern. 2 Dieses Programm wird ambulant durchgeführt und soll den Täter anleiten, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, im Umgang mit Gewalt Auswege zu finden, das eigene Verhalten zu kontrollieren und Strategien zum gewaltfreien Umgang in der Partnerschaft entwickeln zu können. Damit würde der Täter/die Täterin zwar verurteilt, ohne aber die negativen Erlebnisse einer Bestrafung durchleben zu müssen. Gleichzeitig wird ein Prozess in Gang gesetzt, welcher eine Veränderung des Verhaltens der verurteilten Person bezweckt und zukünftige Gewalt- ausbrüche im sozialen Nahraum verhindern soll. Dies erscheint Erfolg versprechender als die Verurteilung zu einer Strafe. Zudem findet dadurch keine zusätzliche Belastung des sozialen Umfeldes statt. 5.3.6 Schlusswort Wird aufgrund der Erkenntnisse dieser Arbeit auch nur ein Opfer zusätzlich geschützt und erreicht, dass eine angeschuldigte Person das Unrecht von Übergriffen im sozialen Nahraum einsieht und auf Gewalt verzichtet, hat sich der Aufwand gelohnt. Finden die Überlegungen und Erkenntnisse allenfalls Eingang in künftige Gesetzgebungsar- beiten, werden die Erwartungen der Autorin übertroffen. - 37 - Erklärung der Verfasserin Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe von Dritten und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Thun, 16. April 2007 ………………………………………. Barbara Baumgartner-Wüthrich - I - Anhang I: Gesuch um Akteneinsicht Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland Allmendstrasse 34 3600 Thun Geschäftsleitung Die Untersuchungsrichterin 1: Baumgartner-Wüthrich Telefon: 033 225 13 43 Telefax: 033 225 13 59 Nur per Mail An die Herren Geschäftsleiter der Untersuchungsrichterämter I - III Unser Zeichen: BAB Thun, 30. November 2006 Gesuch um Akteneinsicht in abgeschlossene Fälle über Häusliche Gewalt Sehr geehrte Kollegen Seit Oktober 2005 besuche ich an der Hochschule für Wirtschaft in Luzern die Weiterbildung MAS Forensics (www.hsw.fhz.ch/index/weiterbildung/w_mas/w_m_forensics.htm, ehe- mals Nachdiplomstudium Forensik). Im ersten Quartal 2007 werde ich eine Masterarbeit ver- fassen mit dem Arbeitstitel Die Einstellung des Verfahrens bei häuslicher Gewalt - Erfahrungen mit Art. 66ter StGB im Kanton Bern in den ersten zwei Jahren seit Inkrafttreten. Im Rahmen dieser Arbeit beabsichtige ich, bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern die vom 1.4.2004 bis 31.3.2006 eingereichten Anzeigen zu erheben, bei welchen eine Einstellung nach Art. 66ter StGB möglich wäre, anschliessend wird das Schicksal dieser Ver- fahren weiterverfolgt. Ziel der Arbeit ist es, einen Überblick über die Wirksamkeit des neuen Instituts der Einstellung nach Art. 66ter StGB und seine Anwendung im Kanton Bern zu erhal- ten. Die Details sind aus dem beigelegten Dispositiv der Masterarbeit vom 9.11.2006 ersicht- lich. http://www.hsw.fhz.ch/index/weiterbildung/w_mas/w_m_forensics.htm - II - Gemäss Art. 83 StrV richtet sich die Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzgesetz. Art. 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes sieht vor, dass für Forschung und Statistik Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck be- kannt gegeben werden dürfen, wenn die Personendaten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, anonymisiert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung verwendet wer- den und die Ergebnisse der Bearbeitung keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ziehen lassen. Zudem muss der Empfänger der Personendaten dafür Gewähr bieten, dass die Daten einerseits nicht an Dritte weitergegeben werden und andererseits für die Datensi- cherung gesorgt ist. Um die Verfahren überhaupt zu kennen, bei welchen eine Einstellung nach Art. 66ter StGB möglich war resp. möglich gewesen wäre, benötige ich Zugang zur Geschäftskontrolle "Tri- buna" in jedem Untersuchungsrichteramt. Ich sehe vor, nach einem Suchraster vorzugehen, den ich bei der Recherche auf dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland erarbeiten werde. Dabei geht es um die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung, welche in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft vorgekommen sind; abzuklären ist im weiteren, ob das Verfahren abgeschlossen ist. Sofern das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird dies im Rahmen der zu erstellenden Über- sicht über die Fälle von Häuslicher Gewalt vermerkt. Gestützt auf die Erkenntnisse aus der Geschäftskontrolle benötige ich von den abgeschlossenen Fällen die Akten aus dem Archiv, um eine Kopie davon für die weiteren Abklärungen erstellen zu können. Damit der Aufwand für das jeweilige Untersuchungsrichteramt möglichst klein ist, werde ich sowohl die Recher- che selber vornehmen wie auch die Kopien selber erstellen. Soweit die Verfahren an urteilende Gerichte überwiesen worden sind, werde ich im konkre- ten Fall beim Gericht ein Gesuch um Einsicht in die Akten stellen. In denjenigen Fällen, in welchen ich Interviews mit Betroffenen mache, werden deren Daten und Auskünfte nur ver- wendet, wenn sie dazu das Einverständnis geben. Die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht bei den Untersuchungsrichterämtern werden Ein- gang in meine Masterarbeit finden, sie werden auf jeden Fall anonymisiert und es wird keine Möglichkeit des Rückschlusses auf die betroffenen Personen geben. Ich werde die Perso- nendaten nicht an Dritte weitergeben, sondern nur im Rahmen der Masterarbeit verwenden. Die Daten werden sich während dem Erstellen der Masterarbeit in meinem Büro und bei mir zuhause unter Verschluss befinden, ein Zugriff von Dritten ist damit nicht möglich. Nach der Annahme der Masterarbeit werden die erstellten Kopien aus den Akten zusammen mit den Papieren aus dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland in einem Datarec-Container der Vernichtung zugeführt. - III - Gestützt auf diese Überlegungen und Zusicherungen erachte ich die Anforderungen von Art. 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes als erfüllt und ersuche darum, mir die Akteneinsicht im beantragten Umfang zu gewähren. Selbstverständlich werde ich den betroffenen Untersuchungsrichterämtern die Masterarbeit nach Abschluss zukommen lassen. Ich danke bereits an dieser Stelle für die Unterstützung, für Fragen stehe ich per Mail oder per Telefon gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland Die Geschäftsleiterin: (Baumgartner-Wüthrich) Beilage: - Dispositiv Masterarbeit vom 9. November 2006 Kopie z.K.: - Dr. Jürg Sollberger (per Mail) - IV - Anhang II: Brief und Fragebogen Untersuchungsrichteramt I Berner Jura - Seeland Der/Die UntersuchungsrichterIn Amthaus Spitalstrasse 14 2501 Biel Telefon 032 344 58 10 Telefax 032 344 58 20 U/Ref. UB Biel, Strafanzeige vom … Sehr geehrte … Am … wurde gegen …, Strafanzeige eingereicht wegen Tätlichkeiten und Drohung zu Ihrem Nachteil. In diesem Zusammenhang informiere ich Sie aufgrund entsprechender Vorschrift wie folgt über die gesetzlichen Bestimmungen und die Möglichkeiten und Folgen einer provisorischen Verfahrenseinstellung: Die geänderten Strafbestimmungen Seit dem 1. April 2004 ist die Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft, wonach einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, sowie sexuelle Nötigung und Verge- waltigung in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen verfolgt werden müssen. Es geht um drei grundsätzliche Neuerungen, welche auch unter dem seit dem 1. Januar 2007 revidierten Strafrecht Geltung haben: → Verfolgung von Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen Die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sind neu Offizialdelikte, werden also von Amtes wegen verfolgt. Bisher wurden diese Delikte, sofern das Opfer die Ehepartnerin war und Täter und Opfer zusammen leb- ten, nur auf Antrag verfolgt. Bei nicht verheirateten PartnerInnen (oder bei getrennt leben- den Ehepaaren) waren sexuelle Nötigung und Vergewaltigung bereits nach altem Recht Offizialdelikte. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und c StGB) sowie Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), alles Antragsdelikte, sind neu eben- falls dann Offizialdelikte, wenn sie zwischen Ehegatten und Lebenspartnern stattfinden. - V - Im Falle der Tätlichkeiten ist eine wiederholte Begehung die Voraussetzung für eine Ver- folgung von Amtes wegen. Ausserhalb von Ehe und Partnerschaft werden wiederholte Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung und Drohung weiterhin nur auf Antrag verfolgt. Auch die einmalige Tätlichkeit in der Ehe oder in der Partnerschaft wird weiterhin nur auf Antrag verfolgt. → Gewalthandlungen sowohl in der Ehe als auch in der Partnerschaft Von Amtes wegen verfolgt werden auch Gewalthandlungen zwischen heterosexuellen, lesbischen oder homosexuellen Lebenspartnerinnen und -partnern mit einem gemeinsa- men Haushalt auf unbestimmte Zeit oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung. Die zwischen Ehepaaren begangenen Gewalthandlungen werden von Amtes wegen verfolgt, auch wenn die Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz haben oder getrennt leben, oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. → Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens bei den neuen Offizialde- likten Im Unterschied zu den übrigen Offizialdelikten des Strafgesetzbuches kann die Strafver- folgungsbehörde neu bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten sowie Drohung in der Ehe und in der Partnerschaft das Strafverfahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer darum ersucht oder einem Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (neu Art. 55a Abs. 1 StGB). Das Gleiche gilt für den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) in Ehe und Partnerschaft. Die Einstellungsmöglichkeit wird begründet mit dem Schutz bestimmter Opferinteressen. Diese Möglichkeit zur Einstellung des Strafverfahrens besteht hingegen nicht bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer seine Zustimmung zur provisorischen Einstellung innerhalb von 6 Monaten schriftlich oder mündlich widerruft. Ohne Widerruf verfügt die Strafverfolgungsbehörde die definitive Einstellung des Strafverfahrens. Die Strafverfolgungsbehörde darf das Strafverfahren also nur mit Zustimmung des Opfers einstellen. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, das Strafverfahren einzustellen, auch wenn das Opfer dies explizit möchte. Damit soll dem Druck auf das Opfer, die Einstellung des Strafverfahrens zu beantragen, entgegengewirkt werden. Eine provisorische Einstellung des Verfahrens soll nur verfügt werden, wenn sie sich nach Würdigung der Fallumstände rechtfertigt und insbesondere feststeht, dass das Opfer den Antrag zur provisorischen Einstellung in Kenntnis der Folgen und aus freiem Willen gestellt hat. Damit die Strafverfolgungsbehörde beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für eine provi- sorische Verfahrenseinstellung erfüllt sind, bzw. ob Ihrem allfälligen Ersuchen um Verfah- - VI - renseinstellung stattgegeben werden kann, ersuche ich Sie höflich, beiliegenden Fragenka- talog zu beantworten und innert 14 Tagen mit beiliegendem, adressierten Umschlag zu- rückzusenden. Ohne Ihre Antwort auf dieses Schreiben wird keine provisorische Verfahrenseinstellung be- antragt und das Verfahren dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Mit freundlichen Grüssen Der/Die UntersuchungsrichterIn - Fragenkatalog - Rückantwortcouvert - VII - Fragen an das Opfer häuslicher Gewalt / prov. Verfahrenseinstellung 1. Möchten Sie, dass das eingeleitete Strafverfahren provisorisch eingestellt wird? Ja Nein Sofern die Frage mit „Ja“ beantwortet worden ist - Aus welchen Gründen wünschen Sie eine pro- visorische Verfahrenseinstellung? 2. Haben Sie mit Ihrem Ehemann/Lebenspartner im Hinblick auf eine Vermeidung künftiger Gewalt konkrete Schritte zur Lösung des Konfliktes oder zur Verbesserung Ihrer Situation (z.B. Ehebera- tung) eingeleitet? - Wenn ja, welche? 3. Hat Ihr Ehemann/Partner konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation unternommen (z.B. Therapie, Behandlung einer allfälligen Alkoholsucht etc.)? 4. Hat sich aus Ihrer Sicht die Situation seit Einreichung der Strafanzeige so verändert, dass die Risiken erneuter Gewalt geringer / grösser geworden sind? - Wenn ja - welche Veränderung ha- ben aus Ihrer Sicht stattgefunden? Dossier Nr.: UB Ort, Datum ____________________________ Name Opfer: _____________________________________ Unterschrift des Opfers - VIII - Anhang III: Scorecard Untersuchungsrichteramt I Berner Jura - Seeland Der/ie UntersuchungsrichterIn Amthaus Spitalstrasse 14 2501 Biel Telefon 032 344 58 34 Telefax 032 344 58 30 Dossier Nr.: UB Name angeschuldigte Person Scorecard Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a StGB Wer hat Anzeige erstattet (Opferanzeige / Anzeige durch Drittperson (z.B. Nachbarn) Vom Opfer geltend gemachte Gründe für eine Verfah- renseinstellung (Plausibilität mit Blick auf Rückfallwahrschein- lichkeit) Handelt es sich beim angezeigten Sachverhalt um eine einmalige „Entgleisung “ des Beschuldigten (Bei einmaligem Vorfall Tendenz Verfahrenseinstel- lung) Ist der Täter einsichtig (Verfahrenseinstellung tendenziell wenn Einsicht vorhanden) Bestehen Anzeichen dafür, dass Opfer und Beschul- digter sich auf eine gemeinsame Lösung ihres Kon- fliktes verständigt haben bzw. an einer solchen Verständigung arbeiten (z.B. Eheberatung) (Konkrete Ansätze für Konfliktbewältigung sprechen für Verfahrenseinstellung) Hat der mutmassliche Täter konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation unternommen (z.B. The- rapie, Behandlung Alkoholsucht) - IX - (Konkrete Schritte sprechen für eine Verfah- renseinstellung) Hat sich die Situation so verändert, dass die Ri- siken erneuter Eskalation geringer/grösser gewor- den sind (z.B. Aufhebung der gemeinsamen Woh- nung/ “Trennungsgewalt“ ) (vgl. hierzu Fragenkatalog an Opfer / bei höherem Risiko tendenziell Überweisung an ER) Sind Kinder von der Gewalt in der Partnerschaft betroffen (Wenn Kinder betroffen sind eher überweisen) Ist das mutmassliche Opfer in Kontakt mit einer Beratungsstelle (Wenn ein tragfähiges Beratungsnetz vorhanden ist, spricht dies eher für eine Verfahrenseinstellung) Steht die Gewalt im Migrationskontext (Es geht hier um das kulturell und sozial bedingte Rollenverständnis. Legt ein solches gewalttätiges Verhalten eher nahe ist zu überweisen.) Beurteilung insgesamt Überweisung / Verfahrensein- stellung Bemerkungen: Biel, den ……………………. Der/Die UntersuchungsrichterIn - X - Anhang IV: Tabellen Tabellen Tabelle 1: Zusammenstellung aller untersuchten Verfahren (4 Seiten) Tabelle 2: Zusammenstellung der Verfahren mit mehrfachen Anzeigen (2 Seiten) Tabelle 3: Zusammenstellung aller erledigten Verfahren (3 Seiten) Tabelle 4: Zusammenstellung aller definitiv eingestellter Verfahren (2 Seiten) *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng 1 Ita lie n 19 70 K en ia 19 71 ve rh . x x x 2 C H 19 62 Ita lie n 19 54 ve rh . x x 3 C H 19 54 Ita lie n 19 62 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, A uf he bu ng d er S tra fv er fo lg un g na ch 1 . E in ve rn ah m e 4 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, F ra u ab w es en d, M an n st el lt A nt ra g au f E in st el lu ng , 5 U ng ar n 19 83 C H 19 66 x ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x x V er fa hr en g eg en M an n w ird a uf ge ho be n w eg en m an ge ln de r B el as tu ng st at sa ch en 6 Ira k 19 69 C H 19 83 ve rh . x x 7 C H 19 69 C H 19 74 ve rh . 7, 7 3 x x x hä ng ig U R A 8 C H 19 69 C H 19 69 ve rh . x x x 9 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 10 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 11 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x 12 C H 19 63 C H 19 63 ve rh . x x 13 S ri La nk a 19 59 S ri La nk a 19 63 ve rh . x x 14 C H 19 62 C H 19 71 ve rh . x x x 15 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x 16 C H 19 56 C H 19 54 P aa r x x x x 17 K os ov o 19 73 C H 19 63 ve rh . x x x x x 18 C H 19 76 C H 19 69 ve rh . x x 19 Tü rk ei 19 70 C H 19 66 ve rh . x x 20 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 21 K os ov o 19 77 M az ed on ie n 19 78 ve rh . x x x 22 M az ed on ie n 19 64 M az ed on ie n 19 66 ve rh . x x 23 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 24 C H 19 85 C H 19 81 x P aa r x x 25 C H 19 63 K or ea 19 66 ve rh . x x x 26 C H 19 56 Th ai la nd 19 75 ve rh . x x x R üc kz ug E in sp ru ch 27 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 70 ve rh . x x 28 C H 19 67 C H 19 70 P aa r x x 29 C H 19 59 U ng ar n 19 74 ve rh . x x 30 K os ov o 19 77 M az ed on ie n 19 78 ve rh . x x x 31 P or tu ga l 19 69 P or tu ga l 19 70 ve rh . x x x 32 A lg er ie n 19 66 C H 19 65 ve rh . x x 33 C H 19 33 C H 19 26 ve rh . x x x x 34 C H 19 66 C H 19 71 P aa r x x 35 C H 19 56 C H 19 57 P aa r x x 36 B os ni en 19 57 B os ni en 19 63 ve rh . x x x 37 C H 19 66 C H 19 65 P aa r x x x W id er ru f d er p ro v. E in st el lu ng 38 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x 39 C H 19 69 C H 19 69 P aa r x x x N ac h R üc kf ra ge U R k ei n A nt ra g au f E in st el lu ng 40 C H 19 68 C H 19 81 ve rh . x x x 41 C H 19 51 C H 19 59 P aa r x x 42 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 43 B os ni en 19 77 C H 19 78 ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, be id e P ar t. ve rtr et en , V er ei nb ar un g m it A nt ra g au f E in st el lu ng 44 C H 19 55 C H 19 59 P aa r x x x x x 45 C H 19 54 C H 19 80 P aa r x x 46 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x 47 C H 19 48 C H 19 50 ve rh . x W eg fa ll de r Z us tä nd ig ke it 48 P or tu ga l 19 64 C H 19 78 ve rh . x x 49 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x 50 C H 19 78 C H 19 79 ve rh . x x x x 51 C H 19 85 C H 19 78 x P aa r 51 , 5 2 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 52 C H 19 78 C H 19 85 P aa r 51 , 5 2 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 53 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 68 ve rh . x x x x x 54 C H 19 78 S er bi en 19 83 P aa r x x x 55 C H 19 67 C H 19 68 ve rh . x x x x x 56 S er bi en 19 75 S er bi en 19 77 ve rh . x x 57 Fi nn la nd 19 57 Tü rk ei 19 59 x P aa r x x 58 C H 19 60 C H 19 79 P aa r x x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 59 S ri La nk a 19 71 C H 19 80 ve rh . x x 60 V ie tn am 19 69 V ie tn am 19 70 ve rh . x x 61 K ro at ie n 19 66 K ro at ie n 19 67 ve rh . x x x x 62 B os ni en 19 61 B os ni en 19 67 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht kr ei s 63 C H 19 62 C H 19 58 ve rh . x x x x 64 S er bi en 19 47 S er bi en 19 54 ve rh . x x x 65 Ira n 19 65 C H 19 82 ve rh . x x 66 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x x x 67 C H 19 64 C H 19 58 x ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 68 C H 19 58 C H 19 64 ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 69 K os ov o 19 80 C H 19 75 ve rh . x x x x V er ur te ilu ng m it an de re n D el ik te n (V er ge w al tig un g, F re ih ei ts be ra ub un g) z u 3 Ja hr en Z uc ht ha us 70 C H 19 50 C H 19 53 P aa r x x x 71 C H 19 65 Ö st er re ic h 19 70 ve rh . x x 72 D eu ts ch la nd 19 65 C H 19 68 P aa r x x x x 73 C H 19 69 C H 19 74 ve rh . 7, 7 3 x x x x hä ng ig U R A 74 C H 19 24 C H 19 28 ve rh . x x x ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch Zu sa m m en st el lu ng a lle r V er fa hr en S ei te 1 Ta be lle 1 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 75 C H 19 68 C H 19 64 P aa r x x x 76 C H 19 55 C H 19 62 ve rh . x x 77 S ri La nk a 19 62 S ri La nk a 19 70 ve rh . x x x 78 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x 79 C H 19 55 C H 19 58 ve rh . x x hä ng ig U R A 80 C H 19 77 R us sl an d 19 79 ve rh . x x x 81 C H 19 54 C H 19 65 P aa r x x 82 D om . R ep . 19 57 C H 19 64 x ve rh . x x de fin iti ve E in st el lu ng n ac h To d de s O pf er s 83 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x x 1 N ic ht ei nt re te n S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 84 C H 19 51 C H 19 59 ve rh . x x x 85 C H 19 49 C H 19 58 ve rh . x x x x 86 C H 19 78 P or tu ga l 19 75 P aa r x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 87 K os ov o 19 65 K os ov o 19 71 ve rh . x x na ch E rla ss S tra fm an da t, A nt ra g au f E in st el lu ng 88 C H 19 74 C H 19 76 ve rh . x x 89 S er bi en 19 78 C H 19 66 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is , A nt ra g au f p ro v. E in st el lu ng , W id er ru f d er p ro v. E in st el lu ng 90 C H 19 68 C H 19 74 P aa r x x na ch a nw al tli ch er V er tre tu ng b ei de r P ar te ie n "R üc kz ug S tra fa nt ra g" , E in st el lu ng 91 M ar ok ko 19 73 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 92 C H 19 72 U S A 19 61 ve rh . 92 , 1 22 x x x hä ng ig U R A 93 C H 19 66 C H 19 64 ve rh . x x hä ng ig G er ic ht sk re is (s is tie rt w eg en la uf en de m S ch ei du ng sv er fa hr en ) 94 C H 19 73 C H 19 78 P aa r x x 95 C H 19 55 C H 19 60 P aa r x x 96 C H 19 75 C H 19 74 P aa r x x 97 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 98 M az ed on ie n 19 81 C H 19 84 ve rh . x x 99 N ep al 19 80 P hi lip pi ne n 19 69 P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x 10 0 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 10 1 S er bi en 19 83 S er bi en 19 83 ve rh . x x x A nt ra g au f p ro v. E in st el lu ng , d ef . E in st el lu ng tr ot z ne ue r A nz ei ge 10 2 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 3 C H 19 61 C H 19 62 ve rh . 10 3, 1 17 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 4 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x x x 10 5 C H 19 76 C H 19 81 P aa r x x 10 6 K ro at ie n 19 62 K ro at ie n 19 58 ve rh . 10 6, 1 12 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 7 A et hi op ie n 19 70 C H 19 65 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 8 C H 19 65 C H 19 66 ve rh . x x x x 10 9 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 0 C H 19 72 Th ai la nd 19 68 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 1 C H 19 59 C H 19 65 ve rh . 11 1, 1 14 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 2 K ro at ie n 19 62 K ro at ie n 19 58 ve rh . 10 6, 1 12 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 3 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 11 4 C H 19 59 C H 19 65 ve rh . 11 1, 1 14 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 5 C H 19 48 C H 19 48 ve rh . x x x x 11 6 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 11 7 C H 19 61 C H 19 62 ve rh . 10 3, 1 17 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 8 P or tu ga l 19 55 P or tu ga l 19 59 ve rh . x x x 11 9 P or tu ga l 19 59 B ra si lie n 19 79 ve rh . x x x 12 0 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x x 12 1 C H 19 65 C H 19 68 ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, pr ov . E in st el lu ng , h än gi g G er ic ht sk re is 12 2 C H 19 72 U S A 19 61 ve rh . 92 , 1 22 x x x hä ng ig U R A 12 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x x 12 4 S er bi en 19 80 S er bi en 19 81 ve rh . x x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 12 5 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 12 6 S er bi en 19 58 S er bi en 19 56 ve rh . x x 12 7 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 12 8 C H 19 73 C H 19 74 ve rh . x x x 12 9 M on te ne gr o 19 77 C hi le 19 80 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 13 0 C H 19 53 C H 19 48 ve rh . x x x x 13 1 B os ni en 19 55 B os ni en 19 52 ve rh . x x 13 2 C H 19 60 K am er un 19 73 ve rh . x x 13 3 K on go 19 64 C H 19 63 ve rh . x x x x R üc kz ug S tra fa nt ra g 13 4 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x 13 5 Tü rk ei 19 69 Tü rk ei 19 66 ge sc h. x x x se it 3 W oc he n ge sc hi ed en 13 6 C hi le 19 71 S pa ni en 19 72 ve rh . x x x E in sp ru ch S tra fm an da t S tA , A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 13 7 C H 19 69 C H 19 65 P aa r x x x x hä ng ig U R A 13 8 Ira n 19 71 Ira k 19 64 ve rh . x x x H in w ei s S tA d as s S trM -V er fa hr en n ic ht g ee ig ne t 13 9 C H 19 66 C H 19 79 ve rh . x x x x 14 0 A lg er ie n 19 68 A lg er ie n 19 79 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 14 1 Tu ne si en 19 66 C H 19 45 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tA , h än gi g G er ic ht sk re is 14 2 S er bi en 19 72 Fi nn la nd 19 58 ve rh . x x x x x x A bs ch lu ss e in er V er ei nb ar un g m it de m A nw al t 14 3 U ng ar n 19 60 C H 19 69 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 14 4 D eu ts ch la nd 19 47 C H 19 53 x ve rh . 14 4, 1 45 x x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 5 C H 19 53 D eu ts ch la nd 19 47 ve rh . 14 4, 1 45 x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 6 C H 19 62 C H 19 57 ve rh . x x 14 7 B os ni en 19 71 B os ni en 19 70 ve rh . x x x x x 14 8 C H 19 65 M ar ok ko 19 79 ve rh . x x Zu sa m m en st el lu ng a lle r V er fa hr en S ei te 2 Ta be lle 1 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 14 9 C H 19 68 Th ai la nd 19 76 ve rh . x x x 15 0 Tü rk ei 19 62 Tü rk ei 19 46 ve rh . x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 15 1 Th ai la nd 19 56 C H 19 56 ve rh . x x x 15 2 K on go 19 59 K on go 19 75 ve rh . x x x 15 3 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 4 C H 19 26 C H 19 35 ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 5 Fi nn la nd 19 61 C H 19 62 ve rh . x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 15 6 Tü rk ei 19 77 C H 19 68 P aa r x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 15 7 D än em ar k 19 59 P ol en 19 66 ve rh . x x x 15 8 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 15 9 C H 19 54 B ra si lie n 19 53 ve rh . x x A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 16 0 K am er un 19 60 K am er un 19 69 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , p ro v. E in st el lu ng a m T er m in 16 1 B el gi en 19 51 M on go le i 19 64 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , d an ac h pr ov . E in st el lu ng 16 2 C H 19 60 M ar ok ko 19 73 ve rh . x x 16 3 C H 19 75 C H 19 81 P aa r x x x x x 16 4 Ita lie n 19 60 C H 19 58 ve rh . 16 4, 2 63 x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 16 5 Fr an kr ei ch 19 68 H on gk on g 19 58 P aa r x x x x x x W id er ru f E in st el lu ng , F S D ro hu ng en , S ch ul ds pr uc h eK V (l ei ch t) un d w h. T ät lic hk ei te n 16 6 C H 19 57 C H 19 66 ve rh . x x 16 7 C H 19 55 C H 19 58 ve rh . x x A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 16 8 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x x x 16 9 M ar ok ko 19 74 C H 19 58 x ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in st el lu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 0 C H 19 58 M ar ok ko 19 74 ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in st el lu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 1 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x 17 2 S er bi en 19 62 S er bi en 19 65 ve rh . x x x x O pf er v er tre te n 17 3 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 17 4 Ita lie n 19 63 P or tu ga l 19 69 P aa r x x x 17 5 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x 17 6 C H 19 63 C H x ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 17 7 C H 19 69 B ra si lie n 19 71 ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 17 8 S er bi en 19 76 S er bi en 19 79 ve rh . x x x x x 17 9 S er bi en 19 52 S er bi en 19 69 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 18 0 C H 19 70 C H 19 63 P aa r x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 18 1 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 70 ve rh . 18 1, 2 06 x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 18 2 Ira k 19 66 Ira n 19 60 ve rh . x x x R üc kz ug S tra fa nt ra g 18 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 18 4 C H 19 27 C H 19 29 ve rh . x x x x x 18 5 Tü rk ei 19 51 Tü rk ei 19 54 ve rh . x x x x 18 6 S er bi en 19 55 K os ov o 19 59 ve rh . x x x 18 7 M ar ok ko 19 68 R us sl an d 19 75 ve rh . x x x 18 8 Tü rk ei 19 79 Tü rk ei 19 79 ve rh . x x x x 18 9 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 68 ve rh . x x x x 19 0 D om .R ep . 19 70 C H 19 76 ve rh . x x x x 19 1 C H 19 52 C H 19 61 ve rh . x x x x 19 2 M az ed on ie n 19 74 M az ed on ie n 19 80 x ve rh . 19 2, 1 93 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 19 3 M az ed on ie n 19 80 M az ed on ie n 19 74 ve rh . 19 2, 1 93 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 19 4 Ita lie n 19 67 M ar ok ko 19 71 ve rh . x x x 19 5 S ri La nk a 19 59 S ri La nk a 19 69 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 19 6 C H 19 83 C H 19 81 P aa r x x hä ng ig G er ic ht sk re is 19 7 P or tu ga l 19 82 P or tu ga l 19 80 ve rh . x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 19 8 C H 19 67 C H 19 69 P aa r x x x 19 9 C H 19 57 C H 19 63 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 0 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 64 ve rh . x x hä ng ig U R A 20 1 K ro at ie n 19 55 K ro at ie n 19 60 ve rh . x x x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 2 Ita lie n 19 61 M ar ok ko 19 57 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 3 C H 19 71 C H 19 79 ve rh . x x 20 4 Tu ne si en 19 82 C H 19 64 ve rh . x x x x R üc kz ug S tra fa nt rä ge 20 5 C hi le 19 57 C hi le 19 62 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 6 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 70 ve rh . 18 1, 2 06 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 7 S er bi en 19 78 S er bi en 19 83 ve rh . x x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 20 8 C H 19 58 C H 19 55 P aa r x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 9 C H 19 72 C H 19 65 P aa r x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 0 C H 19 51 M ar ok ko 19 78 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 1 C H 19 42 K am er un 19 68 x P aa r x x 21 2 C hi le 19 86 E lfe nb ei nk . 19 80 x P aa r x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 3 C H 19 58 C H 19 62 ve rh . x x x x x 21 4 K os ov o 19 70 C H 19 63 ve rh . x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 5 S ri La nk a 19 58 S ri La nk a 19 63 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 6 C H 19 67 H ol la nd 19 66 ve rh . x x x x x x 21 7 M ar ok ko 19 48 M ar ok ko 19 66 ve rh . x x x 21 8 C H 19 71 B ra si lie n 19 74 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 9 C H 19 74 C H 19 73 x P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 22 0 C H 19 52 C H 19 54 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 22 1 C H 19 73 C H 19 74 P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 22 2 C H 19 32 C H 19 25 ve rh . x x x de fin iti ve E in st el lu ng , H in w ei s 10 T ag e vo r A bl au f d er W id er ru fs fri st Zu sa m m en st el lu ng a lle r V er fa hr en S ei te 3 Ta be lle 1 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 22 3 C H 19 73 M az ed on ie n 19 53 x ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 22 4 C H 19 73 C H 19 74 P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 22 5 Tu ne si en 19 71 C H 19 67 ve rh . x x x 22 6 A et hi op ie n 19 73 K en ia 19 73 ve rh . x x x x x pr ov . E in st el lu ng , h än gi g G er ic ht sk re is 22 7 C H 19 52 C H 19 41 P aa r x x x x 22 8 C H 19 56 C H 19 62 ve rh . x x x x R üc kz ug A nt rä ge (b et r. V or fä lle v or 1 .4 .2 00 2) , R es t A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 22 9 Fr an kr ei ch 19 66 K am er un 19 73 ve rh . x x x x x x 23 0 Ita lie n 19 63 U ng ar n 19 66 ve rh . x x x 23 1 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 23 2 Ita lie n 19 66 C H 19 67 P aa r x x x x 23 3 C H 19 75 C H 19 74 ve rh . x x x 23 4 P or tu ga l 19 80 P or tu ga l 19 82 x ve rh . x x x 23 5 P or tu ga l 19 65 B ra si lie n 19 81 ve rh . 23 5, 2 37 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 6 Ita lie n 19 69 Ita lie n 19 77 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 23 7 B ra si lie n 19 81 P or tu ga l 19 65 x ve rh . 23 5, 2 37 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 8 C H 19 71 C H 19 68 P aa r 23 8, 2 39 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 23 9 C H 19 71 C H 19 68 P aa r 23 8, 2 39 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 0 C H 19 48 M ar ok ko 19 50 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 1 C H 19 57 C H 19 70 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is , S is tie ru ng w eg en S ch ei du ng sv er fa hr en 24 2 P or tu ga l 19 75 P or tu ga l 19 79 ve rh . x x x x 24 3 C H 19 69 B ra si lie n 19 71 ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 24 4 B ra si lie n 19 71 C H 19 69 x ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 24 5 C hi le 19 64 In di en 19 81 P aa r x x 24 6 Ita lie n 19 83 C H 19 83 P aa r x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 7 C H 19 76 B ul ga rie n 19 69 x ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 8 S er bi en 19 79 C H 19 77 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 9 M az ed on ie n 19 58 A lb an ie n 19 71 ve rh . x x 25 0 K am er un 19 74 C H 19 64 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 1 Ira n 19 63 Ira n 19 70 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 2 M az ed on ie n 19 53 C H 19 73 ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 25 3 C H 19 73 M az ed on ie n 19 53 x ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 25 4 S er bi en 19 65 S er bi en 19 64 ve rh . x x x x x 25 5 C H 19 58 B ra si lie n 19 63 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 6 C H 19 63 C H 19 68 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 7 C H 19 31 Ö st er re ic h 19 30 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 8 C H 19 73 C H 19 68 x ve rh . x x x hä ng ig U R A 25 9 C H 19 82 C H 19 79 x ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 26 0 Fr an kr ei ch 19 67 Fr an kr ei ch 19 75 x ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 26 1 P or tu ga l 19 75 P or tu ga l 19 74 ve rh . x x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 26 2 P or tu ga l 19 64 P or tu ga l 19 65 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 26 3 Ita lie n 19 61 C H 19 58 ve rh . 16 4, 2 63 x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 26 4 Tü rk ei 19 66 Tü rk ei 19 77 ve rh . x x 26 5 C H 19 71 C H 19 67 P aa r x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is Zu sa m m en st el lu ng a lle r V er fa hr en S ei te 4 Ta be lle 1 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng 4 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, F ra u ab w es en d, M an n st el lt A nt ra g au f E in st el lu ng , 5 U ng ar n 19 83 C H 19 66 x ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x x V er fa hr en g eg en M an n w ird a uf ge ho be n w eg en m an ge ln de r B el as tu ng st at sa ch en 15 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x 7 C H 19 69 C H 19 74 ve rh . 7, 7 3 x x x hä ng ig U R A 73 C H 19 69 C H 19 74 ve rh . 7, 7 3 x x x x hä ng ig U R A 9 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 42 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 91 M ar ok ko 19 73 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 10 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 20 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 11 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x 12 0 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x x 23 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 99 N ep al 19 80 P hi lip pi ne n 19 69 P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x 10 0 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 38 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x 10 2 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 46 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x 66 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x x x 49 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x 10 9 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 51 C H 19 85 C H 19 78 x P aa r 51 , 5 2 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 52 C H 19 78 C H 19 85 P aa r 51 , 5 2 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 67 C H 19 64 C H 19 58 x ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 68 C H 19 58 C H 19 64 ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 78 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x 10 4 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x x x 83 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x x N ic ht ei nt re te n S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 11 3 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 92 C H 19 72 U S A 19 61 ve rh . 92 , 1 22 x x x hä ng ig U R A 12 2 C H 19 72 U S A 19 61 ve rh . 92 , 1 22 x x x hä ng ig U R A 97 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 11 6 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 10 3 C H 19 61 C H 19 62 ve rh . 10 3, 1 17 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 7 C H 19 61 C H 19 62 ve rh . 10 3, 1 17 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 6 K ro at ie n 19 62 K ro at ie n 19 58 ve rh . 10 6, 1 12 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 2 K ro at ie n 19 62 K ro at ie n 19 58 ve rh . 10 6, 1 12 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 1 C H 19 59 C H 19 65 ve rh . 11 1, 1 14 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 4 C H 19 59 C H 19 65 ve rh . 11 1, 1 14 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 12 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x x 12 5 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 13 4 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x 18 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 12 7 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 15 8 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 14 4 D eu ts ch la nd 19 47 C H 19 53 x ve rh . 14 4, 1 45 x x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 5 C H 19 53 D eu ts ch la nd 19 47 ve rh . 14 4, 1 45 x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 15 3 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 4 C H 19 26 C H 19 35 ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 17 5 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x 16 4 Ita lie n 19 60 C H 19 58 ve rh . 16 4, 2 63 x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 26 3 Ita lie n 19 61 C H 19 58 ve rh . 16 4, 2 63 x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 16 8 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x x x 17 1 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x 16 9 M ar ok ko 19 74 C H 19 58 x ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 0 C H 19 58 M ar ok ko 19 74 ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 3 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 23 1 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 17 7 C H 19 69 B ra si lie n 19 71 ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 3 C H 19 69 B ra si lie n 19 71 ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 24 4 B ra si lie n 19 71 C H 19 69 x ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 18 1 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 70 ve rh . 18 1, 2 06 x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 6 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 70 ve rh . 18 1, 2 06 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 19 2 M az ed on ie n 19 74 M az ed on ie n 19 80 x ve rh . 19 2, 1 93 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 19 3 M az ed on ie n 19 80 M az ed on ie n 19 74 ve rh . 19 2, 1 93 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 21 9 C H 19 74 C H 19 73 x P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 22 1 C H 19 73 C H 19 74 P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 22 4 C H 19 73 C H 19 74 P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 22 3 C H 19 73 M az ed on ie n 19 53 x ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch Zu sa m m en st el lu ng m eh rfa ch e A nz ei ge n S ei te 1 Ta be lle 2 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 25 2 M az ed on ie n 19 53 C H 19 73 ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 25 3 C H 19 73 M az ed on ie n 19 53 x ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 23 5 P or tu ga l 19 65 B ra si lie n 19 81 ve rh . 23 5, 2 37 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 7 B ra si lie n 19 81 P or tu ga l 19 65 x ve rh . 23 5, 2 37 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 8 C H 19 71 C H 19 68 P aa r 23 8, 2 39 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 23 9 C H 19 71 C H 19 68 P aa r 23 8, 2 39 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is Zu sa m m en st el lu ng m eh rfa ch e A nz ei ge n S ei te 2 Ta be lle 2 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng 1 Ita lie n 19 70 K en ia 19 71 ve rh . x x x 2 C H 19 62 Ita lie n 19 54 ve rh . x x 3 C H 19 54 Ita lie n 19 62 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, A uf he bu ng d er S tra fv er fo lg un g na ch 1 . E in ve rn ah m e 4 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, F ra u ab w es en d, M an n st el lt A nt ra g au f E in st el lu ng , 5 U ng ar n 19 83 C H 19 66 x ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x x V er fa hr en g eg en M an n w ird a uf ge ho be n w eg en m an ge ln de r B el as tu ng st at sa ch en 6 Ira k 19 69 C H 19 83 ve rh . x x 8 C H 19 69 C H 19 69 ve rh . x x x 9 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 10 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 11 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x 12 C H 19 63 C H 19 63 ve rh . x x 13 S ri La nk a 19 59 S ri La nk a 19 63 ve rh . x x 14 C H 19 62 C H 19 71 ve rh . x x x 15 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x 16 C H 19 56 C H 19 54 P aa r x x x x 17 K os ov o 19 73 C H 19 63 ve rh . x x x x x 18 C H 19 76 C H 19 69 ve rh . x x 19 Tü rk ei 19 70 C H 19 66 ve rh . x x 20 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 21 K os ov o 19 77 M az ed on ie n 19 78 ve rh . x x x 22 M az ed on ie n 19 64 M az ed on ie n 19 66 ve rh . x x 23 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 24 C H 19 85 C H 19 81 x P aa r x x 25 C H 19 63 K or ea 19 66 ve rh . x x x 26 C H 19 56 Th ai la nd 19 75 ve rh . x x x R üc kz ug E in sp ru ch 27 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 70 ve rh . x x 28 C H 19 67 C H 19 70 P aa r x x 29 C H 19 59 U ng ar n 19 74 ve rh . x x 30 K os ov o 19 77 M az ed on ie n 19 78 ve rh . x x x 31 P or tu ga l 19 69 P or tu ga l 19 70 ve rh . x x x 32 A lg er ie n 19 66 C H 19 65 ve rh . x x 33 C H 19 33 C H 19 26 ve rh . x x x x 34 C H 19 66 C H 19 71 P aa r x x 35 C H 19 56 C H 19 57 P aa r x x 36 B os ni en 19 57 B os ni en 19 63 ve rh . x x x 37 C H 19 66 C H 19 65 P aa r x x x W id er ru f d er p ro v. E in st el lu ng 38 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x 39 C H 19 69 C H 19 69 P aa r x x x N ac h R üc kf ra ge U R k ei n A nt ra g au f E in st el lu ng 40 C H 19 68 C H 19 81 ve rh . x x x 41 C H 19 51 C H 19 59 P aa r x x 42 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 43 B os ni en 19 77 C H 19 78 ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, be id e P ar t. ve rtr et en , V er ei nb ar un g m it A nt ra g au f E in st el lu ng 45 C H 19 54 C H 19 80 P aa r x x 46 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x 47 C H 19 48 C H 19 50 ve rh . x W eg fa ll de r Z us tä nd ig ke it 48 P or tu ga l 19 64 C H 19 78 ve rh . x x 49 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x 50 C H 19 78 C H 19 79 ve rh . x x x x 51 C H 19 85 C H 19 78 x P aa r 51 , 5 2 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 52 C H 19 78 C H 19 85 P aa r 51 , 5 2 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 53 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 68 ve rh . x x x x x 54 C H 19 78 S er bi en 19 83 P aa r x x x 55 C H 19 67 C H 19 68 ve rh . x x x x x 56 S er bi en 19 75 S er bi en 19 77 ve rh . x x 57 Fi nn la nd 19 57 Tü rk ei 19 59 x P aa r x x 58 C H 19 60 C H 19 79 P aa r x x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 59 S ri La nk a 19 71 C H 19 80 ve rh . x x 60 V ie tn am 19 69 V ie tn am 19 70 ve rh . x x 61 K ro at ie n 19 66 K ro at ie n 19 67 ve rh . x x x x 63 C H 19 62 C H 19 58 ve rh . x x x x 64 S er bi en 19 47 S er bi en 19 54 ve rh . x x x 65 Ira n 19 65 C H 19 82 ve rh . x x 66 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x x x 67 C H 19 64 C H 19 58 x ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 68 C H 19 58 C H 19 64 ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 69 K os ov o 19 80 C H 19 75 ve rh . x x x x V er ur te ilu ng m it an de re n D el ik te n (V er ge w al tig un g, F re ih ei ts be ra ub un g) z u 3 Ja hr en Z uc ht ha us 70 C H 19 50 C H 19 53 P aa r x x x 71 C H 19 65 Ö st er re ic h 19 70 ve rh . x x 72 D eu ts ch la nd 19 65 C H 19 68 P aa r x x x x 74 C H 19 24 C H 19 28 ve rh . x x x 75 C H 19 68 C H 19 64 P aa r x x x 76 C H 19 55 C H 19 62 ve rh . x x 77 S ri La nk a 19 62 S ri La nk a 19 70 ve rh . x x x 78 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch Zu sa m m en st el lu ng e rle di gt e V er fa hr en S ei te 1 Ta be lle 3 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 80 C H 19 77 R us sl an d 19 79 ve rh . x x x 81 C H 19 54 C H 19 65 P aa r x x 82 D om . R ep . 19 57 C H 19 64 x ve rh . x x de fin iti ve E in st el lu ng n ac h To d de s O pf er s 83 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x x x N ic ht ei nt re te n S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 84 C H 19 51 C H 19 59 ve rh . x x x 85 C H 19 49 C H 19 58 ve rh . x x x x 87 K os ov o 19 65 K os ov o 19 71 ve rh . x x na ch E rla ss S tra fm an da t, A nt ra g au f E in st el lu ng 88 C H 19 74 C H 19 76 ve rh . x x 90 C H 19 68 C H 19 74 P aa r x x na ch a nw al tli ch er V er tre tu ng b ei de r P ar te ie n "R üc kz ug S tra fa nt ra g" , E in st el lu ng 91 M ar ok ko 19 73 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 94 C H 19 73 C H 19 78 P aa r x x 95 C H 19 55 C H 19 60 P aa r x x 96 C H 19 75 C H 19 74 P aa r x x 97 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 98 M az ed on ie n 19 81 C H 19 84 ve rh . x x 99 N ep al 19 80 P hi lip pi ne n 19 69 P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x 10 0 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 10 1 S er bi en 19 83 S er bi en 19 83 ve rh . x x x A nt ra g au f p ro v. E in st el lu ng , d ef . E in st el lu ng tr ot z ne ue r A nz ei ge 10 4 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x x x 10 5 C H 19 76 C H 19 81 P aa r x x 10 8 C H 19 65 C H 19 66 ve rh . x x x x 11 3 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 11 5 C H 19 48 C H 19 48 ve rh . x x x x 11 6 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 11 8 P or tu ga l 19 55 P or tu ga l 19 59 ve rh . x x x 11 9 P or tu ga l 19 59 B ra si lie n 19 79 ve rh . x x x 12 0 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x x 12 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x x 12 5 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 12 6 S er bi en 19 58 S er bi en 19 56 ve rh . x x 12 7 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 12 8 C H 19 73 C H 19 74 ve rh . x x x 13 0 C H 19 53 C H 19 48 ve rh . x x x x 13 1 B os ni en 19 55 B os ni en 19 52 ve rh . x x 13 2 C H 19 60 K am er un 19 73 ve rh . x x 13 3 K on go 19 64 C H 19 63 ve rh . x x x x R üc kz ug S tra fa nt ra g 13 4 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x 13 5 Tü rk ei 19 69 Tü rk ei 19 66 ge sc h. x x x se it 3 W oc he n ge sc hi ed en 13 6 C hi le 19 71 S pa ni en 19 72 ve rh . x x x E in sp ru ch S tra fm an da t S tA , A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 13 8 Ira n 19 71 Ira k 19 64 ve rh . x x x H in w ei s S tA d as s S trM -V er fa hr en n ic ht g ee ig ne t 13 9 C H 19 66 C H 19 79 ve rh . x x x x 14 0 A lg er ie n 19 68 A lg er ie n 19 79 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 14 2 S er bi en 19 72 Fi nn la nd 19 58 ve rh . x x x x x x A bs ch lu ss e in er V er ei nb ar un g m it de m A nw al t 14 4 D eu ts ch la nd 19 47 C H 19 53 x ve rh . 14 4, 1 45 x x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 5 C H 19 53 D eu ts ch la nd 19 47 ve rh . 14 4, 1 45 x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 6 C H 19 62 C H 19 57 ve rh . x x 14 7 B os ni en 19 71 B os ni en 19 70 ve rh . x x x x x 14 8 C H 19 65 M ar ok ko 19 79 ve rh . x x 14 9 C H 19 68 Th ai la nd 19 76 ve rh . x x x 15 1 Th ai la nd 19 56 C H 19 56 ve rh . x x x 15 2 K on go 19 59 K on go 19 75 ve rh . x x x 15 3 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 4 C H 19 26 C H 19 35 ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 5 Fi nn la nd 19 61 C H 19 62 ve rh . x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 15 7 D än em ar k 19 59 P ol en 19 66 ve rh . x x x 15 9 C H 19 54 B ra si lie n 19 53 ve rh . x x A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 16 0 K am er un 19 60 K am er un 19 69 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , p ro v. E in st el lu ng a m T er m in 16 1 B el gi en 19 51 M on go le i 19 64 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , d an ac h pr ov . E in st el lu ng 16 2 C H 19 60 M ar ok ko 19 73 ve rh . x x 16 3 C H 19 75 C H 19 81 P aa r x x x x x 16 5 Fr an kr ei ch 19 68 H on gk on g 19 58 P aa r x x x x x x W id er ru f E in st el lu ng , F S D ro hu ng en , S ch ul ds pr uc h eK V (l ei ch t) un d w h. T ät lic hk ei te n 16 6 C H 19 57 C H 19 66 ve rh . x x 16 7 C H 19 55 C H 19 58 ve rh . x x A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 16 8 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x x x 16 9 M ar ok ko 19 74 C H 19 58 x ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 0 C H 19 58 M ar ok ko 19 74 ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 1 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x 17 2 S er bi en 19 62 S er bi en 19 65 ve rh . x x x x O pf er v er tre te n 17 3 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 17 4 Ita lie n 19 63 P or tu ga l 19 69 P aa r x x x 17 5 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x 17 8 S er bi en 19 76 S er bi en 19 79 ve rh . x x x x x 18 2 Ira k 19 66 Ira n 19 60 ve rh . x x x R üc kz ug S tra fa nt ra g 18 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x Zu sa m m en st el lu ng e rle di gt e V er fa hr en S ei te 2 Ta be lle 3 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 18 4 C H 19 27 C H 19 29 ve rh . x x x x x 18 5 Tü rk ei 19 51 Tü rk ei 19 54 ve rh . x x x x 18 6 S er bi en 19 55 K os ov o 19 59 ve rh . x x x 18 7 M ar ok ko 19 68 R us sl an d 19 75 ve rh . x x x 18 8 Tü rk ei 19 79 Tü rk ei 19 79 ve rh . x x x x 18 9 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 68 ve rh . x x x x 19 0 D om .R ep . 19 70 C H 19 76 ve rh . x x x x 19 8 C H 19 67 C H 19 69 P aa r x x x 20 3 C H 19 71 C H 19 79 ve rh . x x 20 4 Tu ne si en 19 82 C H 19 64 ve rh . x x x x R üc kz ug S tra fa nt rä ge 21 1 C H 19 42 K am er un 19 68 x P aa r x x 21 3 C H 19 58 C H 19 62 ve rh . x x x x x 21 6 C H 19 67 H ol la nd 19 66 ve rh . x x x x x x 21 7 M ar ok ko 19 48 M ar ok ko 19 66 ve rh . x x x 22 2 C H 19 32 C H 19 25 ve rh . x x x de fin iti ve E in st el lu ng , H in w ei s 10 T ag e vo r A bl au f d er W id er ru fs fri st 22 5 Tu ne si en 19 71 C H 19 67 ve rh . x x x 22 7 C H 19 52 C H 19 41 P aa r x x x x 22 8 C H 19 56 C H 19 62 ve rh . x x x x R üc kz ug A nt rä ge (b et r. V or fä lle v or 1 .4 .2 00 2) , R es t A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 22 9 Fr an kr ei ch 19 66 K am er un 19 73 ve rh . x x x x x x 23 0 Ita lie n 19 63 U ng ar n 19 66 ve rh . x x x 23 1 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 23 2 Ita lie n 19 66 C H 19 67 P aa r x x x x 23 3 C H 19 75 C H 19 74 ve rh . x x x 23 4 P or tu ga l 19 80 P or tu ga l 19 82 x ve rh . x x x 23 5 P or tu ga l 19 65 B ra si lie n 19 81 ve rh . 23 5, 2 37 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 7 B ra si lie n 19 81 P or tu ga l 19 65 x ve rh . 23 5, 2 37 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 24 2 P or tu ga l 19 75 P or tu ga l 19 79 ve rh . x x x x 24 5 C hi le 19 64 In di en 19 81 P aa r x x 24 9 M az ed on ie n 19 58 A lb an ie n 19 71 ve rh . x x 25 4 S er bi en 19 65 S er bi en 19 64 ve rh . x x x x x 26 4 Tü rk ei 19 66 Tü rk ei 19 77 ve rh . x x Zu sa m m en st el lu ng e rle di gt e V er fa hr en S ei te 3 Ta be lle 3 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng 5 U ng ar n 19 83 C H 19 66 x ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x x 14 C H 19 62 C H 19 71 ve rh . x x x 16 C H 19 56 C H 19 54 P aa r x x x x 18 C H 19 76 C H 19 69 ve rh . x x 23 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x x 29 C H 19 59 U ng ar n 19 74 ve rh . x x 32 A lg er ie n 19 66 C H 19 65 ve rh . x x 33 C H 19 33 C H 19 26 ve rh . x x x x 35 C H 19 56 C H 19 57 P aa r x x 36 B os ni en 19 57 B os ni en 19 63 ve rh . x x x 40 C H 19 68 C H 19 81 ve rh . x x x 41 C H 19 51 C H 19 59 P aa r x x 43 B os ni en 19 77 C H 19 78 ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, be id e P ar t. ve rtr et en , V er ei nb ar un g m it A nt ra g au f E in st el lu ng 45 C H 19 54 C H 19 80 P aa r x x 48 P or tu ga l 19 64 C H 19 78 ve rh . x x 51 C H 19 85 C H 19 78 x P aa r 51 , 5 2 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 52 C H 19 78 C H 19 85 P aa r 51 , 5 2 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 53 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 68 ve rh . x x x x x 55 C H 19 67 C H 19 68 ve rh . x x x x x 56 S er bi en 19 75 S er bi en 19 77 ve rh . x x 57 Fi nn la nd 19 57 Tü rk ei 19 59 x P aa r x x 58 C H 19 60 C H 19 79 P aa r x x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 61 K ro at ie n 19 66 K ro at ie n 19 67 ve rh . x x x x 63 C H 19 62 C H 19 58 ve rh . x x x x 64 S er bi en 19 47 S er bi en 19 54 ve rh . x x x 65 Ira n 19 65 C H 19 82 ve rh . x x 67 C H 19 64 C H 19 58 x ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 68 C H 19 58 C H 19 64 ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 70 C H 19 50 C H 19 53 P aa r x x x 72 D eu ts ch la nd 19 65 C H 19 68 P aa r x x x x 74 C H 19 24 C H 19 28 ve rh . x x x 75 C H 19 68 C H 19 64 P aa r x x x 76 C H 19 55 C H 19 62 ve rh . x x 78 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x 81 C H 19 54 C H 19 65 P aa r x x 82 D om . R ep . 19 57 C H 19 64 x ve rh . x x de fin iti ve E in st el lu ng n ac h To d de s O pf er s 84 C H 19 51 C H 19 59 ve rh . x x x 85 C H 19 49 C H 19 58 ve rh . x x x x 87 K os ov o 19 65 K os ov o 19 71 ve rh . x x na ch E rla ss S tra fm an da t, A nt ra g au f E in st el lu ng 90 C H 19 68 C H 19 74 P aa r x x na ch a nw al tli ch er V er tre tu ng b ei de r P ar te ie n "R üc kz ug S tra fa nt ra g" , E in st el lu ng 94 C H 19 73 C H 19 78 P aa r x x 95 C H 19 55 C H 19 60 P aa r x x 96 C H 19 75 C H 19 74 P aa r x x 97 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 99 N ep al 19 80 P hi lip pi ne n 19 69 P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x 10 0 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 10 1 S er bi en 19 83 S er bi en 19 83 ve rh . x x x A nt ra g au f p ro v. E in st el lu ng , d ef . E in st el lu ng tr ot z ne ue r A nz ei ge 10 4 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x x x 10 8 C H 19 65 C H 19 66 ve rh . x x x x 11 5 C H 19 48 C H 19 48 ve rh . x x x x 11 6 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 12 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x x 12 5 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 12 7 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 13 4 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x 13 9 C H 19 66 C H 19 79 ve rh . x x x x 14 0 A lg er ie n 19 68 A lg er ie n 19 79 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 14 2 S er bi en 19 72 Fi nn la nd 19 58 ve rh . x x x x x x A bs ch lu ss e in er V er ei nb ar un g m it de m A nw al t 14 7 B os ni en 19 71 B os ni en 19 70 ve rh . x x x x x 14 9 C H 19 68 Th ai la nd 19 76 ve rh . x x x 15 3 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 4 C H 19 26 C H 19 35 ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 16 0 K am er un 19 60 K am er un 19 69 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , p ro v. E in st el lu ng a m T er m in 16 1 B el gi en 19 51 M on go le i 19 64 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , d an ac h pr ov . E in st el lu ng 16 3 C H 19 75 C H 19 81 P aa r x x x x x 16 9 M ar ok ko 19 74 C H 19 58 x ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in st el lu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 0 C H 19 58 M ar ok ko 19 74 ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 2 S er bi en 19 62 S er bi en 19 65 ve rh . x x x x O pf er v er tre te n Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er Zu sa m m en st el lu ng d ef . e in ge st el lte V er fa hr en S ei te 1 Ta be lle 4 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er 17 3 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 17 5 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x 18 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 18 4 C H 19 27 C H 19 29 ve rh . x x x x x 18 5 Tü rk ei 19 51 Tü rk ei 19 54 ve rh . x x x x 18 6 S er bi en 19 55 K os ov o 19 59 ve rh . x x x 18 7 M ar ok ko 19 68 R us sl an d 19 75 ve rh . x x x 18 8 Tü rk ei 19 79 Tü rk ei 19 79 ve rh . x x x x 18 9 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 68 ve rh . x x x x 19 0 D om .R ep . 19 70 C H 19 76 ve rh . x x x x 19 8 C H 19 67 C H 19 69 P aa r x x x 21 3 C H 19 58 C H 19 62 ve rh . x x x x x 21 6 C H 19 67 H ol la nd 19 66 ve rh . x x x x x x 21 7 M ar ok ko 19 48 M ar ok ko 19 66 ve rh . x x x 22 2 C H 19 32 C H 19 25 ve rh . x x x de fin iti ve E in st el lu ng , H in w ei s 10 T ag e vo r A bl au f d er W id er ru fs fri st 22 5 Tu ne si en 19 71 C H 19 67 ve rh . x x x 22 7 C H 19 52 C H 19 41 P aa r x x x x 22 9 Fr an kr ei ch 19 66 K am er un 19 73 ve rh . x x x x x x 23 1 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 23 2 Ita lie n 19 66 C H 19 67 P aa r x x x x 23 3 C H 19 75 C H 19 74 ve rh . x x x 23 4 P or tu ga l 19 80 P or tu ga l 19 82 x ve rh . x x x 23 5 P or tu ga l 19 65 B ra si lie n 19 81 ve rh . 23 5, 2 37 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 7 B ra si lie n 19 81 P or tu ga l 19 65 x ve rh . 23 5, 2 37 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 24 2 P or tu ga l 19 75 P or tu ga l 19 79 ve rh . x x x x 24 9 M az ed on ie n 19 58 A lb an ie n 19 71 ve rh . x x 25 4 S er bi en 19 65 S er bi en 19 64 ve rh . x x x x x Zu sa m m en st el lu ng d ef . e in ge st el lte V er fa hr en S ei te 2 Ta be lle 4 Masterarbeit I. Inhaltsverzeichnis II. Literaturverzeichnis III. Abkürzungsverzeichnis IV. Résumée 1 Einleitung, Definitionen 1.1 Ziel der Arbeit 1.2 Schilderung von zwei Fällen 1.2.1 Hinter der Fassade des Bauernhofes (Anhang IV Tabelle 1, Fälle 49 und 109) 1.2.2 Der Konflikt zwischen Integration und Migration (Anhang IV Tabelle 1, Fall 101) 1.3 Häusliche Gewalt 1.4 Gesetzliche Neuregelung bei häuslicher Gewalt vom 3. Oktober 2003 1.5 Ziel der Gesetzesrevision 2 Die Einstellung nach Art. 55a StGB 2.1 Gesetzliche Regelung 2.2 Anwendungsbereich von Art. 55a StGB 2.2.1 Deliktskatalog 2.2.2 Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft 2.3 Rechtsnatur der Einstellung 2.4 Provisorische Einstellung 2.4.1 Voraussetzungen 2.4.2 Ersuchen des Opfers 2.4.3 Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde 2.4.4 Nichtgewähren der Einstellung 2.4.5 Verfügung über die provisorische Einstellung 2.4.6 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern 2.4.6.1 Provisorische Einstellung durch die Untersuchungsbehörde 2.4.6.2 Provisorische Einstellung durch das Gericht 2.5 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung 2.5.1 Voraussetzungen 2.5.1.1 Allgemeines 2.5.1.2 Frist 2.5.1.3 Erklärung 2.5.2 Folgen des Widerrufs 2.5.3 Neue Anzeige wegen häuslicher Gewalt während der provisorischen Einstellung 2.6 Definitive Einstellung 2.6.1 Voraussetzungen 2.6.2 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern 2.6.2.1 Definitive Einstellung durch die Untersuchungsbehörde 2.6.2.2 Definitive Einstellung durch das Gericht 2.6.3 Wirkungen der definitiven Einstellung 3 Empirische Erhebungen beim Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und beim Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland 3.1 Vorgehen, Erhebung der Daten 3.2 Datenschutz 3.2.1 Hängige Verfahren 3.2.2 Erledigte Verfahren 3.3 Anzeigen von häuslicher Gewalt mit der Möglichkeit der Einstellung 3.3.1 Übersicht über die eingereichten Anzeigen 3.3.1.1 Angezeigte Delikte 3.3.1.2 Verfahrensdauer 3.3.1.3 Mehrfache Anzeigen unter derselben Parteien 3.3.2 Beteiligte Parteien 3.3.2.1 Herkunft der angeschuldigten Person 3.3.2.2 Herkunft des Opfers 3.3.2.3 Geschlecht des Opfers 3.3.2.4 Lebensform der Parteien 3.4 Abgeschlossene Verfahren ohne Einstellungen 3.5 Einstellungen nach Art. 55a StGB 3.5.1 Provisorische Einstellungen 3.5.2 Widerruf der provisorischen Einstellung 3.5.3 Definitive Einstellungen 3.5.3.1 Übersicht 3.5.3.2 Antrag auf Einstellung bei den Untersuchungsrichterämtern 3.5.3.3 Antrag auf Einstellung bei den Gerichten 3.5.3.4 Definitive Einstellungen bei Mehrfachanzeigen 3.5.3.5 Einstellung auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden 4 Interviews mit Opfern 4.1 Vorgehen 4.2 Erlebnisse der interviewten Opfer 4.2.1 Umgang mit der Polizei 4.2.1.1 Frau A. 4.2.1.2 Frau B. 4.2.2 Verhalten des Ehemannes während der Verfahren 4.2.2.1 Frau A. 4.2.2.2 Frau B. 4.2.3 Verhalten der Angehörigen und der Umwelt 4.2.3.1 Frau A. 4.2.3.2 Frau B. 4.2.4 Einstellung des Verfahrens 4.2.4.1 Frau A. 4.2.4.2 Frau B. 4.3 Rückblick der Opfer auf das Verfahren 4.3.1 Frau A. 4.3.2 Frau B. 4.4 Verbesserungsvorschläge aus der Sicht der Opfer 5 Schlussfolgerungen und Ausblick 5.1 Anzahl der untersuchten Fälle und beteiligte Parteien 5.2 Zielerreichung des Modells Offizialdelikt mit Einstellungsmöglichkeit 5.2.1 Ermitteln statt vermitteln 5.2.2 Schutz der Opfer 5.2.3 Einstellung des Verfahrens als Ausnahme 5.2.4 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung 5.2.5 Gesamtbetrachtung 5.3 Mögliche Änderungen de lege ferenda 5.3.1 Neuer Vorfall während der Einstellungsfrist – objektiver Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens 5.3.2 Verlängern der Frist bei der provisorischen Einstellung 5.3.3 Wirksamkeit von Sanktionen bei häuslicher Gewalt 5.3.4 Lernprogramme für Personen, welche Gewalt ausüben 5.3.5 Einführung einer neuen Massnahme bei häuslicher Gewalt 5.3.6 Schlusswort Anhang I: Gesuch um Akteneinsicht Anhang II: Brief und Fragebogen Anhang III: Scorecard Anhang IV: Tabellen Tabelle 1 Zusammenstellung gesamt Tabelle 2 mehrfache Anzeigen Tabelle 3 erledigte Verfahren Tabelle 4 def. eingestellte Verfahren

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    Jahresbericht 2023 der Universität Luzern

    Jahresbericht 2023 der Universität Luzern HUMANWISSENSCHAFTEN JAHRESBERICHT 2023 Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Wandel gestalten 11 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaftliche Forschung fördern 14 Schaffung optimaler Rahmenbedingungen 15 Internationale Universität 16 / 17 Respektvolles Miteinander im interreligiösen Feiern 21 Pastoral und Leadership 23 Frauengeschichte sichtbar machen 24 Religion und Sozialkaptial in der Schweiz 27 Digitale Rechtsgeschäfte in Theorie und Praxis 26 «Wettbewerbsrecht und Marktregulierung» 28 Neue Grundrechte? 31 «Augmented Reality» – eine unschuldige Technologie? 33 Talentidentifikation: Kopf oder Gefühl? 35 Gesundheitspolitik weiterdenken 37 Essenzielle pflegende Angehörige 39 Institute mit externer Trägerschaft 40 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Gut aufgestellt für lebenslanges Lernen 44 GRADUATE ACADEMY Stärkung der internen Nachwuchsförderung 45 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Neue Verfassung und Ethik-Board 48 PERSONAL UND PROFESSUREN Essenzielle Rechtssetzung 49 PANORAMA Panorama 52 Akademischer Feiertag 55 Meilensteine an der neuen Fakultät 56 Countdown zum Start des Lehrbetriebs 57 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 60 Entschädigungen / Donationen 62 Mitarbeitendenstatistik 65 Studierendenstatistik 66 Berufungen und Ernennungen 70 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 76 Dienste / Partnerin 80 Förderinstitutionen 84 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 86 Institute, Seminare und Forschungsstellen 87 INHALT 5 Die Universität Luzern ist eine Universität des Volkes. An- ders als die altehrwürdigen Universitäten in Basel, Zürich und Bern musste die junge Universität Luzern ihre Gründung in einer Volksabstimmung erkämpfen. Der seitdem einge- schlagene Weg hat eine Bildungsinstitution hervorgebracht, auf die wir stolz sein dürfen. Dieser Weg zu einem human- wissenschaftlichen Leuchtturm mit Ausstrahlung wurde 2023 erfolgreich fortgesetzt. Die Universität Luzern geniesst einen starken Rückhalt in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. In ihrer Kantonsstrate- gie 2023 hat die Luzerner Regierung die Megatrends der gesellschaftlichen Entwicklung herausgeschält. Sie weist der Universität bei der Lösungsfindung eine wichtige Rolle zu. Sei es bei der Beschleunigung der Ökologisierung durch nachhaltiges Wirtschaften, bei der Förderung der Digitali- sierung durch Innovation oder bei der Begleitung des gesell- schaftlichen Wandels durch einen starken Zusammenhalt. Die Anerkennung der Universität als Mittel zur Lösungs- findung der Probleme unserer Zeit ist zentral, die Unter- stützung durch die Politik essenziell. Sie ermöglichen der Universität, ihre Forschungsagenda zu erweitern und inter- disziplinäre Projekte zu fördern. Als Bildungsdirektor ist mir eine freie Universität als Ort der Rede und Gegenrede ein grosses Anliegen. Die Unabhän- gigkeit von Forschung und Lehre ist nicht verhandelbar. Gleichzeitig haben wir als Trägerkanton berechtigte politi- sche Interessen und Forderungen an die Universität. Diese Erwartungen hat die Universität im Jahr 2023 erfüllt. 1. Verankerung und Vernetzung Mit Luzern hat die Universität einen starken Standort, sie ist aber gleichzeitig die Universität der Zentralschweiz. Mit der Gründung neuer Institute mit externer Trägerschaft konnte die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen weiter verbes- sert und die Ausstrahlung gestärkt werden. Neue Verein- barungen mit Universitäten im In- und Ausland bringen auch wichtige Vernetzungen. 2. Arrondierung der Fakultäten Mit der Gründung der zwei neuen Fakultäten rundet die Universität ihr humanwissenschaftliches Angebot ab. Die Regierung freut sich über den weitgehend problemlos verlaufenden Aufbau der Fakultäten. Dies spricht für die gute Planung, die Agilität der Organisation sowie die breite politische Unterstützung für das neue Angebot. 3. Attraktiv für Studierende, Mitarbeitende, Wirtschaft und Gesellschaft Die Universität schafft für ihre Stakeholder Mehrwert, was sich durch Zahlen belegen lässt. Das Interesse der Studie- renden an der Universität Luzern ist ungebrochen. Ihre Absolvierenden sind auf dem Arbeitsmarkt gefragt. Koope- rationen mit der Universität Luzern sind gesucht. Die Wirt- schaft findet an der Universität ihre Fachkräfte und die Gesellschaft ist stolz auf eine Einrichtung, welche die Prob- leme unserer Zeit angeht. Mir macht aber nicht nur das vergangene Jahr Freude, sondern auch der Ausblick. Die neuen Fakultäten, das Institut für Blockchain-Forschung sowie verschiedene neue Studiengänge sind ein Versprechen für die Zukunft. Für das erfolgreiche Jahr 2023 möchte ich mich bei allen Verantwortlichen der Universitätsleitung herzlich bedanken. Es ist ihr Verdienst, dass die Universität heute stärker und präsenter ist als je zuvor. In meinen Dank möchte ich auch den Universitätsrat, die Dozierenden, die Forschenden, die Mitarbeitenden und die Studierenden einschliessen. Im Sommer gibt Rektor Bruno Staffelbach sein Amt nach langjähriger, sehr erfolgreicher Tätigkeit an seinen Nachfol- ger Martin Hartmann weiter. Bruno Staffelbach ist es in seiner Amtszeit gelungen, das Profil der Universität zu schärfen und sie strukturell sowohl nach innen als auch nach aussen zu festigen. Für sein herausragendes Engagement, das ihm und damit der Universität grossen Erfolg einge- bracht hat, und die stets angenehme Zusammenarbeit möchte ich mich ganz herzlich bedanken. Armin Hartmann, im Juni 2024 DER MENSCH IM ZENTRUM REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Dr. Armin Hartmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Mitglied Universitätsrat (beide Ämter seit 1. Juli 2023) 7 HUMANWISSENSCHAFTLICHE UNIVERSITÄT LUZERN Die Universität Luzern ist keine Volluniversität im Klein- format, sondern eine abgerundete humanwissenschaft liche Universität mit sechs Fakultäten, zwei Akademien und (bald) zwei universitären Forschungszentren. Als fokussier- te Universität interessieren wir uns dafür, wie Menschen und ihre Institutionen ihre Welt erleben und sich darin verhalten, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Der humanwissenschaftliche Fokus schliesst die Naturwissenschaften nicht aus, denn der Mensch ist auch Natur. In dieser Gestalt sind wir in der Lage, achtfach Mehrwert zu schaffen: • für die Studierenden, weil sie sich in Bereichen vertiefen können, wofür es eine grosse Nachfrage gibt; • für den Arbeitsmarkt, weil er bei uns Fachkräfte findet, die er dringend braucht; • für den Bildungs- und Gesundheitsversorgungsraum Zentralschweiz, weil wir diesen ergänzen und stärken; • für unsere Fakultäten, weil sich viele Kombinationsmög- lichkeiten für Haupt- und Nebenfächer ergeben; • für die Universität insgesamt, weil mit dieser Abrundung ihre Attraktivität in Forschung und Lehre steigt; • für den Trägerkanton, da er jetzt eine wettbewerbsfähige Universität hat, deren Erweiterung ihn im Aufbau nichts gekostet hat; • für den Wirtschaftsraum Luzern und Zentralschweiz, weil sich deren Standortattraktivität erhöht, und • für die Gesellschaft, weil wir wichtige Beiträge zur Bewäl- tigung von zentralen Herausforderungen leisten. Das vergangene Jahr war durch wichtige Etappenziele geprägt. Mit der Gründung des Obwaldner Instituts für Justizforschung stärkten wir die Verankerung in der Region, mit dem Rahmenabkommen mit der im Jahre 1218 gegrün- deten Universität Salamanca intensivierten wir die Vernet- zung in Europa, in der Lehre startete ein neues Master- programm in Ethik, und an unserer jüngsten Fakultät, der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie, konnten wir die ersten Professuren besetzen. Mit gleicher Energie schreiten wir in diesem Jahr weiter. Im Zentrum stehen die Gründung des Zuger Instituts für Blockchainforschung, die Rahmenabkommen mit dem Graduate Institute in Genf und mit der Universität Luxem- burg, der Aufbau der universitären Forschungszen tren für «Gesundheit und Gesellschaft» sowie für «Digitale Transformation», die Installierung eines verhaltenswissen- schaft lichen Forschungslabors und der Start des ersten Bachelor studiengangs in Psychologie sowie ein neues Master programm in «Climate Politics, Economics, and Law». Hinter diesen Aktivitäten steckt viel Arbeit. Dafür danke ich allen direkt Beteiligten, aber darüber hinaus auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Leitungsteams der Fakultäten und der Universität ganz herzlich. Als hu- manwissenschaftliche Universität führen wir die Tradition der im 17./18. Jahrhundert geschaffenen Hochschule weiter: • In der Brückenstadt Luzern forschen wir zu Brücken zwischen Menschen und Institutionen, wir bauen Brücken zwischen akademischen Disziplinen und wir sind Brücke für akademische Berufe, Talente und Organisationen. • In Luzern mit seiner Mauer, welche die Stadt sicher mach- te vor finsteren Gestalten und Übeltätern, forschen und lehren wir unabhängig, unparteiisch und neutral zu «Span- nungen zwischen Wunsch und Wirklichkeit, zum Verhält- nis des Einzelnen zur Masse, zur Verführbarkeit der Macht und dem Umgang mit dem Anderen». So steht es am Eingang zum Auditorium, das unserem Literatur-Nobel- preisträger Carl Spitteler gewidmet ist. • Obwohl an der Frohburgstrasse beheimatet, bauen wir keine Burgen, sondern vernetzen uns mit internationalen Organisationen, mit führenden universitären Institutionen und mit regionalen, nationalen und europäischen Part- nern. Dies ermöglicht uns, unsere wissenschaftliche Kraft im Vergleich zu unserer Grösse überproportional zu entfalten. • Wir sind überzeugt, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Und weil Wissen gut ist für das Leben, bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben. Damit ist es unsere Aufgabe, die Welt besser zu machen – nicht mit Politik, sondern mit Wissenschaft. Das alles können wir, weil wir uns nicht als Opfer unserer Umwelt sehen, sondern als Ergebnis unserer Entscheide. Und dazu wünsche ich uns allen auch in Zukunft viel Kraft, Gesundheit und das erforderliche Vertrauen in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Juni 2024 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2024 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät MARGIT WASMAIER-SAILER Dekanin 3 Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät DANIEL SPEICH CHASSÉ Dekan 4 Graduate Academy SARAH KAISER Koordinatorin Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor 1 Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung BERNHARD RÜTSCHE Prorektor, stv. Rektor Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 2 1 bis 31. Juli 2024, danach Prof. Dr. Martin Hartmann 2 bis 31. Juli 2024, danach Prof. Dr. Gisela Michel 3 seit 1. August 2023, davor Prof. Dr. Robert Vorholt 4 seit 1. Februar 2024, davor Prof. Dr. Martin Hartmann 5 seit 1. Februar 2023, davor Prof. Dr. Andreas Eicker 6 seit 1. Februar 2023, davor Prof. Dr. Gerold Stucki als Vorsteher des vormaligen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin 7 Gründungsdekanin ab 1. Juli 2024: Prof. Dr. Karin Hediger Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät NICOLAS DIEBOLD Dekan 5 Wirtschaftswissen- schaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan Fakultät für Gesundheits- wissenschaften und Medizin STEFAN BOES Gründungsdekan 6 Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie (im Aufbau) FRED MAST Planungsbeauftragter 7 Ombuds- und Meldestelle Weiterbildungs- akademie SWANTJE HEIDECKE Leiterin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Dem Universitätsrat gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Das Organisationsreglement des Universitätsrates vom 17. Oktober 2001 regelt die Details. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Der Senat setzt sich zusammen aus der Rekto- rin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät, der Universi- tätsmanagerin oder dem Universitätsmanager und je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der administrativen, technischen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unter- stützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleis- tungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Universitätsrates vor und stellt entsprechend Antrag. Die Details sind im Organisationsreglement des Senats angeführt. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2024 Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas, Präsident Universität Zürich Prof. Dr. Katja Rost, Vizepräsidentin Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Dr. Armin Hartmann Regierungsrat, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Partner Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin, Zollikon Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Claudia Christen Rechtsanwältin, Juristische Mitarbeiterin des Rektors (Protokoll) Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2024 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Bernhard Rütsche Prorektor Universitätsentwicklung, stv. Rektor Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller Prorektorin Personal und Professuren Prof. Dr. Martina Caroni Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer Dekanin der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Nicolas Diebold Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Stefan Boes Dekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia Vertreter der Professorenschaft Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Désirée Waibel Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Manuel Aebi Vertreter der Studierenden Samira Guyot Vertreterin der Studierenden Giulia Liggenstorfer Vertreterin der Studierenden Sandra Pfammatter Vertreterin des administrativen und technischen Personals Oliver Rölli Vertreter des administrativen und technischen Personals Eliane Vassali-Leisibach Vertreterin des administrativen und technischen Personals Claudia Christen Rechtsanwältin, Juristische Mitarbeiterin des Rektors (Protokoll) HUMANWISSENSCHAFTEN: WEGLEITUNG ZUR BILDSTRECKE Die Universität Luzern ist keine Volluniversität. So, wie beispielsweise die ETH Zürich eine Spezialuniversität für Naturwissenschaften und Technik ist, so ist die Universität Luzern eine humanwissenschaftlich fokussierte Universität. Hier interessiert man sich dafür, wie Menschen und ihre Institutionen ihre Welt erleben und sich darin verhalten, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Weil der Mensch auch Natur ist, schliessen die Humanwissenschaften die Naturwissenschaften nicht aus. Wie kann man dies visualisieren? Darum geht es in der fortlaufenden Bildstrecke dieses Jahresberichts (gesamte Komposition siehe letzte Innenseite). Gestalterisch stellt diese eine Synthese dar zwischen mit «Prompts» realisierter, auf der Basis von maschinellem Lernen erfolgter Bildgenerierung und «konventioneller» manueller digitaler Bild bearbeitung. Das Covermotiv deutet es exemplarisch an: Leonardo da Vinci – in älteren Jahren, wie man ihn von seinem berühmten Selbstporträt her kennt – an seinem Schreibtisch. Das «Universalgenie» ist gerade an der zeichnerischen Studie eines Details aus dem «Die Erschaffung Adams»-Fresko seines jüngeren Zeit- genossen Michelangelo. Dies notabene ausgehend von einer auf dem Bildschirm (s)eines Handys angezeigten Reproduktion. Auch wird der durch den gemäldeartigen Stil hervorgerufene Eindruck eines historischen Settings durch die futuristische Um gebung und die ins Bild hineinreichende Androidenhand verun sichert, Vergangen- heit, Gegenwart und Zukunft in zu Reflexion einladender Gleich zeitigkeit miteinander vereinend. Auf der Rückseite schliesslich – eine weitere Ebene hineinbringend – eine Frau, welche die ganze Szene künstlerisch auf für die aussen stehenden Betrachtenden (wir!) nicht einsehbare Weise zu Papier bringt. Die Umwelt mit ihren Menschen und Institutionen ganz genau beobachten, sie «lesen», analysieren, kategorisieren, kontextualisieren: Dies sind nur einige Methoden und Verfahren, mit denen die Humanwissenschaften arbeiten. Und genau so wartet jedes der doppelseitigen Bilder der Serie in dieser Publikation mit Hinweisen darauf auf, was Humanwissenschaften sind, was sie ausmacht, welches Potenzial ihnen innewohnt und auch, was ihre Faszination ausmacht. Um es mit dem Leitsatz der Universität Luzern auf den Punkt zu bringen: «Moving Human Sciences». www.unilu.ch/moving 11 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Die Universität Luzern hat im vergangenen Jahr bedeutende Meilensteine erreicht und ihren Anspruch, eine exzellente Bildungseinrichtung in der Zentralschweiz zu sein, weiter vorangetrieben. Das Universitätsmanagement hat sich intensiv mit Schlüsselthemen der universitären Strategien auseinandergesetzt, um einen nachhaltigen Beitrag zur Entwicklung der Universität zu leisten. Ein zentrales Anliegen ist die bedarfsgerechte Unterstüt- zung unserer Studierenden. Durch gezielte Massnahmen haben wir sicherstellen können, dass dort, wo eine hohe Nachfrage besteht, adäquate Ressourcen bereitgestellt werden. So wurden im Uni/PH-Gebäude beispielsweise im 1. Stock in den Räumlichkeiten der Zentral- und Hochschul- bibliothek neue Arbeitsplätze eingerichtet und zusätzliche Chatpods zur Verfügung gestellt. Ende des Berichtsjahrs erfolgte die Erteilung der Baubewilligung, was den Start der Um- und Ausbauarbeiten der ehemaligen Posträumlichkei- ten im EG durch den Kanton Luzern ermöglicht. Der Fokus liegt auf der Errichtung von zwei neuen Hörsälen, Gruppen- arbeitsräumen, Schulungs- und Laborräumen sowie einem ansprechenden Aufenthaltsbereich mit Studiladen und -kafi, um Diskurs und Austausch zu fördern. Die IT-Infrastruktur, insbesondere mit den neuen Möglich- keiten von M365, unterstützt Lehre und Forschung mit einem dynamischen und flexiblen digitalen Arbeitsplatz, welcher die Zusammenarbeit über Disziplinen hinweg erleichtert und gleichzeitig unabhängiges Arbeiten von jedem Ort aus und zu jeder Zeit ermöglicht. Zudem werden Forschungsteams dabei unterstützt, schnell und effizient zusammenzuarbeiten, um innovative Lösungen für künftige Herausforderungen zu entwickeln. Die Universität Luzern setzt sich für Open Science ein. Ein wichtiger Meilenstein dazu war die Verabschiedung der «Open Science Policy» Ende 2023. Dabei stehen insbesondere der freie Zugang zu Publikationen (Open Access) sowie ein transparenter und möglichst offener Zugang zu Forschungsdaten (Open Research Data) im Zentrum. Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) anerkennt die Bedeutung eines gesunden Lebensstils für die Studieren- den und Mitarbeitenden und setzt sich dafür ein, den Sport in den universitären Alltag zu integrieren. Durch gezielte Kooperationen und Angebote wie die Gesundheitswoche oder das «Mindfulness Based Student Training» leistet der HSCL einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Gesund- heit. Auch die Vereinbarkeit von Spitzensport und Studium ist ein grosses Anliegen. Die Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen in der Zentralschweiz stand ebenfalls im Mittelpunkt unserer Anstrengungen. Durch gemeinsame Projekte und Program- me haben wir den Bildungsraum in der Region gestärkt und erweitert. Einen wichtigen Teil stellt die Einsetzung eines gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten (SiBe) dar. Dies wird mit einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Universi- tät und der Hochschule Luzern geregelt. Mit unseren weite- ren Campusorganisationen wie Horizonte, Campusorches- ter und Unichor, Kita und den Beratungsstellen bieten wir allen Angehörigen der drei Zentralschweizer Hochschulen ein breites Angebot, um am Unileben vielseitig teilnehmen zu können. Das Universitätsmanagement engagiert sich aktiv für die Förderung der Standortattraktivität im Kanton Luzern. Mit dem Projekt Zwischennutzung Inseli, dem «universum.», leisten wir durch kulturelle Veranstaltungen, Kooperatio nen mit lokalen Unternehmen und einer offenen Campusstruk- tur einen Beitrag zur positiven Wahrnehmung unseres Standortes. Die Universität Luzern hat im vergangenen Jahr bedeutende Fortschritte in verschiedenen Bereichen erzielt. Das Uni- versitätsmanagement engagiert sich hochmotiviert, um unsere Universität in Forschung, Lehre und gesellschaft- lichem Engagement zu stärken und weiterzuentwickeln. Wir danken allen, die zu diesem Erfolg beigetragen haben, und freuen uns auf die weiteren Herausforderungen und Chan- cen im Jahr 2024. Doris Schmidli WANDEL GESTALTEN Doris Schmidli, Universitätsmanagerin Raum und Zeit, Chaos und Kosmos, Schöpfungsmythen und Weltenpläne 14 Wenn man Künstliche Intelligenz (KI) nach der Wichtigkeit der humanwissenschaftlichen Forschung für die Gesell- schaft befragt, dann spuckt diese sechs Gründe aus (wir haben uns dazu an ChatGPT gewandt): 1. Verständnis von menschlichem Verhalten; 2. Informationsbereitstellung für Politik und Entscheidungsfindung; 3. Förderung von Medizin und Gesundheitswesen; 4. Kulturelle Bewahrung und Ver- ständnis; 5. Wirtschaftliche Auswirkungen und schliesslich 6. Förderung des sozialen Wohlergehens. In dieser Reihen- folge. Für uns Forschende in den Humanwissenschaften tönt das allumfassend. Aber auch ein bisschen leer. Wo sind die Institutionen, die Prozesse, die Akteure, ob Individuen oder Organisationen, auf die humanwissenschaftliche Forschung abzielt? Wo ist die Rolle der Universitäten, dank derer hu- manwissenschaftliche Forschung überhaupt wichtig werden kann? Wo ist der technologische Wandel der Gesellschaft? Die Digitalisierung? Wo sind Religion und Ethik? Wo ist die Philosophie? Die Geschichtsforschung? Humanwissen- schaftliche Forschung ist aus den von der KI genannten Gründen sicher wichtig – aber nicht nur aus diesen Gründen. An der Universität Luzern haben wir uns 2023 erneut darum bemüht, die humanwissenschaftliche Forschung in vielen Bereichen voranzutreiben, ausgehend von alten und neuen Forschungsfragen aus einer Vielzahl von (Teil-)Disziplinen. Und wie allen Forschenden wurde auch uns bewusst, wie zentral dabei die Unterstützung durch die Universität ist. Nur dank einer ausgebauten, modernen und proaktiven Forschungsförderung können wir im nationalen und inter nationalen Wettbewerb um Ressourcen mithalten. So haben wir uns im Berichtsjahr dazu entschieden, die Forschungsförderung im Rahmen eines zu diesem Zweck geschaffenen «Grants Office» neu aufzustellen. Das Grants Office, das am 1. Januar 2024 seine Türen geöffnet hat, wird nun kontinuierlich auf- und ausgebaut. Zu seinen Hauptrol- len zählen die Unterstützung der Forschenden an der Uni- versität bei der Einwerbung von Drittmitteln, die Beratung und das aktive Coaching von Forschenden, welche mittels eines Personenförderbeitrags an die Universität Luzern kommen möchten, die enge Zusammenarbeit mit der For- schungskommission und deren Unterstützung, die Einbin- dung der Universität in nationale und internationale Struktu- ren der Forschungs förderung sowie die Betreuung der internen und externen Informationsflüsse auf diesem Gebiet. Mit ihren sechs Fakultäten und einem wachsenden Univer- sum von extern getragenen Instituten ist die Universität Luzern daran, sich in der Welt der humanwissenschaftlichen Forschung weiterzuentwickeln und zu etablieren. Dank des «Grants Office» kann sie zum Erreichen dieser Ziele auf qualitativ ausgezeichnete und funktional moderne Rahmen- bedingungen zählen. Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG FÖRDERN FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 15 Unter dem Dach des Prorektorats Lehre und Internationale Beziehungen sind Einheiten zusammengefasst, die darauf abzielen, optimale Rahmenbedingungen für ein fruchtbares und akademisch bereicherndes Studium, einen erfolgrei- chen Berufseinstieg sowie lebenslanges Lernen für aktuelle, zukünftige und ehemalige Studierende zu schaffen. Diesen Zielen haben sich 2023 alle Einheiten des Prorektorats konsequent und mit Entschlossenheit verschrieben. Die Studiendienste sind in gewisser Weise die Visitenkarte der Universität Luzern. Über sie erfolgt der erste admini- strative Kontakt künftiger Studierender, und sie beraten und begleiten die Studierenden bei ihren ersten und auch allen ihren weiteren administrativen Schritten im akademischen Kosmos der Universität Luzern. Damit die Schwelle von der akademischen in die berufliche Welt nicht zur Hürde oder gar Stolperfalle wird, wurde im Berichtsjahr das «Career Services Center» der Studiendiensten neu organisiert. Die Career Services unterstützen Studierende auf ihrem Weg in den Berufseinstieg, indem sie fakultäre und universitäre Angebote bündeln und durch weitere Aktivitäten und Veran- staltungen ergänzen. Ziel ist es, Studierende und angehende Absolventinnen und Absolventen in ihren nicht studiengang- spezifischen Kompetenzen bezüglich Bewerbungsverfahren sowie Karriere- und Entwicklungsperspektiven zu schulen und optimal für den Übergang ins Berufsleben vorzubereiten. Das International Relations Office (IRO) bietet Beratung und Unterstützung für Studierende, Forschende und Mitarbeiten- de, die einen Auslandsaufenthalt anstreben oder aus dem Ausland nach Luzern kommen, um hier zu studieren, zu forschen oder zu lehren (siehe hierzu die nachfolgende Doppelseite). Die Zahl der Partneruniversitäten wächst stetig, insbesondere im pazifischen Raum (Australien). Im IRO laufen aber auch die Fäden all jener Angebote und Programme zusammen, die Studierenden mit Fluchterfah- rungen den (Wieder-)Einstieg in die akademische Welt erleichtern und sie dabei unterstützen möchten. Neben der Weiterentwicklung dieser Aktivitäten konnte 2023 auch die Internationalisierungsstrategie der Universität Luzern verabschiedet, in Kraft gesetzt und mit deren Umsetzung begonnen werden. Federführend ist hierbei ebenfalls das International Relations Office. Das Zentrum Lehre fördert und berät Dozierende in didakti- schen Fragen. Im Jahr 2023 konzentrierten sich die Aktivitä- ten auf die Thematik der Künstlichen Intelligenz (KI), wobei in Workshops, Lunch-Talks und Webinaren die Möglichkeiten und Herausforderungen von Technologien wie ChatGPT, Midjourney und Google Gemini erörtert wurden. Im Berichtsjahr hat sich schliesslich auch die Weiterbildungs- akademie der Universität Luzern weiterentwickelt und etabliert. Sie bietet unter ihrem Dach ein breites Spektrum an Weiterbildungsprogrammen an, die wissenschaftliche Erkenntnisse mit praxisrelevanten Ansätzen verbinden und somit den Lehr- und Forschungsbereich der Universität umfassend darstellen und abdecken. Martina Caroni SCHAFFUNG OPTIMALER RAHMENBEDINGUNGEN LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Ordinaria für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht NORDAMERIKA Kanada, Mexiko, USA SÜDAMERIKA Argentinien, Brasilien, Peru MOBILITÄT UND KOOPERATIONEN INTERNATIONALE UNIVERSITÄT 16 Studieren und Forschen kennt keine Grenzen: Im Herzen der Schweiz und Europas gelegen, ist die Universität Luzern national und international nachhaltig vernetzt. Im Bereich der Studierenden- und Mitarbeiten- denmobilität bestehen total über 140 Abkom- men mit Partneruniversitäten in 35 Ländern (Stand: 1. Mai 2024). Zusammen mit namhaften Universitäten in Kanada, den USA, in Singapur und Schottland werden Double-Degree-Stu- diengänge angeboten, auch gibt es Möglich- keiten, Doppeldoktorate (Cotutelle de thèse) zu absolvieren. Zusätzlich dazu bestehen spezielle gesamtuniversitäre Kooperationen in For- schung und Lehre mit der Universität Salaman- ca (Spanien), mit dem «Graduate Institute of International and Development Studies» (IHEID; Genf) und mit dem «European University Institu- te» (EUI; Italien). Dazu kommt der mannigfaltige stetige Austausch von einzelnen Forschenden mit Kolleginnen und Kollegen aus aller Welt, sei dies im Rahmen gemeinsamer Forschungs- projekte oder internationaler Konferenzen in Luzern oder an anderen Universitäten. AUSTRALIEN ASIEN China, Indien, Japan, Singapur, Südkorea AFRIKA Südafrika EUROPA Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Nieder- lande, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn MEHR INFOS 17 1 2 3 EUROPEAN UNIVERSITY INSTITUTE 1 2 3 Gesamtuniversitäre Kooperationen in Forschung und Lehre: Die Welt ist so, wie wir sie denken, wie wir sie wahr-nehmen. «Die Welt ist nie so, wie sie ist, sondern das, was wir aus ihr machen.» (Jean Anouilh, 1910–1987) 21 RESPEKTVOLLES MITEINANDER IM INTERRELIGIÖSEN FEIERN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Zuhören, Vertrauen schaffen und miteinander auf Augenhöhe arbeiten: Dies sind die Grundpfeiler für eine erfolgreiche inter- religiöse Feier, wie die Doktorarbeit von Ann-Katrin Gässlein zeigt. Die Gesellschaft steht im Wandel – auch in der Schweiz. Davon sind auch die christlichen Kirchen betroffen. Nicht nur aufgrund der Säkularisierung, sondern auch, weil die Bevölkerung religiös pluraler wird, bietet sich ein neuer Weg des interreligiösen Miteinander an. Dass dahinter aber viel Arbeit steckt und insbesondere interreligiöse Feiern viele Herausforderungen beinhalten, hält Ann-Katrin Gässlein in ihrer unter dem Titel «Religionsverbindende Feiern in der Schweiz» (Herder, Freiburg i. Br. 2024) veröffentlichten Dis- sertation fest. Ann-Katrin Gässlein, was ist unter einer interreligiösen Feier zu verstehen? Ann-Katrin Gässlein: Wenn dabei beispielsweise jüdi- sche, muslimische oder auch hinduistische Gläubige aktiv mitwirken. Das heisst, es wird nicht einfach durch eine christliche Vertreterin, einen christlichen Vertreter eine Koranlesung vorgenommen oder ein jüdisches Lied ange- stimmt. Das «Interreligiöse» an einer Feier habe ich durch die hauptverantwortlichen Akteurinnen und Akteure defi- niert, die sich in einer bestimmten Tradition verorten und aus dieser dann Texte, Gebete, Lieder oder Rituale in die Feier einspeisen. Ziel meiner Dissertation war es, zu erfor- schen, wie Christinnen und Christen religionsverbindende Feiern initiieren und gestalten. Diese Ergebnisse wollte ich für den liturgiewissenschaftlichen Diskurs fruchtbar machen. Wie kann man sich solche Feiern konkret vorstellen? Weil religionsverbindende Feiern nicht kirchenrechtlich geordnet sind, kann hier aus dem ganzen Reichtum der ver- schiedenen Traditionen geschöpft werden. Christinnen und Christen werden schnell feststellen, dass sich biblische Texte nur begrenzt eignen. In Frage kommen vor allem sogenannte «Klassiker» aus den Evangelien oder Psalmen mit ihrer dich- ten und persönlichen Gottesbeziehung. Es lohnt sich, nach- zudenken, wie diese Texte eingeleitet werden sollen und wie viel bzw. wie wenig Kontext notwendig ist. In katholischen Gottesdiensten reicht es aus, «Aus dem heiligen Evangelium nach Lukas» anzukündigen – in einer interreligiösen Feier braucht es dazu sicher Ergänzungen, aber keine Bibel- katechese. Einige nichtchristliche Religionen legen den Fokus weniger auf das gesprochene Wort … Ja, exakt, und auch nicht alle haben «Heilige Schriften», aus denen vorgelesen wird. Sie pflegen eher rezitativen Gesang, der für Uneingeweihte fremd und monoton erschei- nen mag. Während Texte der Bahá’í-Baha’i-Religion heute durchweg ins Englische und Deutsche übersetzt und zugäng- lich sind und aus dem Koran und der Sunna ebenfalls Über- setzungen vorliegen, sieht dies für Gedichte und Lieder aus dem Alevitentum, dem Sikhismus oder auch dem Hinduis- mus ausserhalb der Bhagavadgita anders aus. Viele Mitwir- kende haben keinen akademischen Hintergrund und kaum Zugang zu Fachliteratur. Für Übersetzungen und Kompila- tionen geeigneter Texte können interreligiöse Gruppen und Fachstellen Unterstützung leisten. Im Grundsatz sollten aber alle Mitwirkenden für die eigenen Beiträge inklusive mög- licher Übersetzungen die Verantwortung tragen. Daneben gibt es noch eine Reihe anderer wichtiger Aspekte, zum Bei- spiel die Frage nach dem geeigneten Ort, nach Musik oder allenfalls gemeinsamen Liedern, nach einem guten Abschluss und weiteren begleitenden diakonischen Projekten, über die eigentliche Feier hinaus. Sie besuchten und analysierten zahlreiche interreligiöse Feiern und führten unzählige Interviews durch. Welche Feststellungen machten Sie? Für das Gelingen einer interreligiösen Feier bedarf es im Vorfeld einer intensiven Beziehungsarbeit! Man kann nicht einfach Vertreterinnen und Vertreter anderer Religionen ein- Interview: Martina Kumli Dr. Ann-Katrin Gässlein, wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Liturgiewissenschaft; Theologin in der Citypastoral bei der Katholischen Kirche im Lebensraum St. Gallen 22 laden und davon ausgehen, dass diese top vorbereitet erscheinen und alles so leisten, wie man sich das im kirch- lichen Umfeld vielleicht vorstellt. Das Vertrauen der Part- nerin, des Partners muss zuerst gewonnen werden, und es gilt, die jeweiligen Möglichkeiten auszuloten und mögliche Ängste zu überwinden. Der Dialog und die Zusammenarbeit auf Augenhöhe sind unverzichtbar. Dass es bei interreligiö- sen Feiern nicht um Missionierung geht, ist eigentlich allen klar. Aber es gibt oft verschiedene unterschwellige Befürch- tungen, die sich in einer freundschaftlichen Atmosphäre bes- ser artikulieren und bewältigen lassen. Auch Christinnen und Christen haben eine Agenda, die ihnen vielleicht nicht immer bewusst ist: mediale Aufmerksamkeit, die Chance, kirchenferne Menschen zu erreichen, ein Ort, um eine libe- rale oder universelle Theologie zu verkünden – und nicht immer ausschliesslich Interesse an anderen Religionen. Die konkrete Vorbereitung und Durchführung einer Feier ist dann für alle Beteiligten ein wichtiges Lernfeld. Lohnt sich denn all dieser Aufwand? Obwohl interreligiöse Feiern nicht überdurchschnittlich stark besucht werden als ein «herkömmlicher» Gottesdienst, wird die damit verbundene Arbeit bzw. die interreligiöse Feier von den beteiligten Akteurinnen und Akteuren äus- serst geschätzt, und ich durfte eine hohe Zufriedenheit wahr- nehmen: zum einen bei den Christinnen und Christen, die mit religiös hochmotivierten Menschen zu tun haben, die sie mit vielen neuen Sichtweisen bereichern – zum anderen bei den Angehörigen nichtchristlicher Religionen. Viele haben mir berichtet, dass ihre Erfahrungen in der Schweiz eigene Vorurteile aus den Heimatländern korrigiert haben, dass sie zu einem positiven Bild des Christentums gelangt seien und in ihrer eigenen Religion ein neues Selbstbewusstsein ent- wickelt hätten. Kritische Stimmen – das muss auch gesagt werden – sind von christlichen Migrantenkirchen zu hören, die Angst haben, ihre Identität zu verlieren und dem Sog der Säkularisierung zu erliegen. Sie wünschen sich mehr Solida- rität vonseiten der Schweizer Mehrheitskirchen und begeg- nen interreligiösen Projekten oft skeptisch. Welche Chancen bieten religionsverbindende Feiern? Wenn durch respektvolles Zuhören Neugier auf andere Glaubenswelten geweckt wird, kann es zu einer Vertiefung der persönlichen Spiritualität kommen. Und noch wichtiger: Kulturelle Unterschiede können besser verstanden werden, was ein wertschätzendes Miteinander begünstigt. Im besten Fall führen interreligiöse Feiern zudem erneut vor Augen, was in der eigenen Tradition wertvoll und liebenswert ist. Ich sehe hier viele neue Wege für die kirchliche, insbesondere auch die liturgische Arbeit – sofern man sich auf die sozio- logischen Voraussetzungen einlässt und «interreligiös» auch als «inner-religiös divers» versteht. Welches Fazit und welche Learnings nehmen Sie für sich persönlich mit? Ich hatte mit meiner Forschung glücklicherweise 2019 begonnen, sodass die COVID-19-Pandemie meine Arbeit nicht schwerwiegend beeinträchtigte. Zudem konnte ich Fei- ern besuchen, die digitale Wege beschritten und solche, wel- che die akute Krisensituation thematisierten. Letztlich hatte ich zu viel Material – ein klassischer «Fehler» in der empiri- schen Forschung. All die Feierprotokolle und Interviews zu sichten und auszuwerten, hat unzählige Stunden gekostet. Künftig werde ich sicherlich das Motto «Weniger ist mehr» im Hinterkopf behalten! Und in Bezug auf interreligiöse Feiern? Obwohl gerade die letzte Zeit des Schreibens meiner Dis- sertation sehr viel Energie und Substanz abverlangte, bin ich doch unglaublich dankbar für die vielen wertvollen neuen Kontakte, die ich gewinnen konnte. Und ich musste einmal mehr feststellen, dass ich irgendwie ein «Freak» bin, ein Liturgie-Fan im weitesten Sinn. So spannend und berei- chernd interreligiöse Feiern auch sind: Die «Originale» – in ihrer Muttersprache, mit ihren tradierten Texten und Gesän- gen, ihren für westlich sozialisierte Menschen oft fremden Ritualen – finde ich wirklich fantastisch! Daher sehe ich reli- gionsverbindende Feiern auch als eine Art «Schaufenster»; als eines, in dem sich die einzelnen Religionen von ihrer bes- ten Seite zeigen können, Lust auf mehr wecken und so das respektvolle Miteinander fördern und stärken. www.unilu.ch/ann-katrin-gaesslein Martina Kumli ist Mitarbeiterin Kommunikation, Marketing und Wissenstransfer an der Theologischen Fakultät. 23 Beeinflusst Leadership, ob eine religiöse Community blüht? Natürlich, denkt man sofort und erinnert sich an cha- rismatische Führungsfiguren. Was aber ist gute Leadership und was eine blühende Community? Im Schnittfeld zwi- schen der theologischen Perspektive und der Management- lehre muss nicht nur Antwort auf diese Fragen, sondern auch eine gemeinsame Sprache gefunden werden. Denn bei ganz- heitlicher Leadership sprechen wir über religiöse Werte und ethische Grundsätze, über Mitbestimmung in Kirche und Gesellschaft und natürlich auch über die Schattenseiten von Führung im Unternehmen und in der Kirche. Im Hauptseminar «Pastoral und Leadership» wurde die- ses thematische Zusammenkommen auf experimentelle Art und Weise erforscht. So brachten der Pastoraltheologe Christian Preidel und der Managementspezialist Patrick Renz je ihre Sichtweisen zu verschiedenen Themen ein: Communio und Team-Building, Ekklesiogenese und Sozial- konstruktivismus, theologisch begründete Partizipation und ethische Grundsätze der Zusammenarbeit. Dabei versuchten PASTORAL UND LEADERSHIP sie bewusst, die andere Seite herauszufordern bzw. gezielt Brücken hin zu gemeinsamen Verständnissen zu bauen. Die 35 Studierenden schätzten dieses experimentelle Pingpong, welches sie selbst mit eigenen Erfahrungen, Reflexionen und kritischem Hinterfragen befeuerten. Ein gelungener Start- schuss des seit April 2023 neu an der Theologischen Fakultät konstituierten Schwerpunkts «Theologie und Leadership». Damit die interdisziplinäre Debatte auch in den Fach- communities gestärkt wird, hat die Professur für Pastoral- theologie im September eine Zusammenarbeit mit dem «Ins- titute of Leadership and Ethics» (ILSE) der Evangelischen Theologischen Fakultät in Leuven, Belgien, begründet. Vom 19. bis 21. Juni 2024 findet hierzu in Luzern die erste «Inter- national Conference on Theology and Leadership» statt. Christian Preidel ist Professor für Pastoraltheologie; Patrick Renz – Professor für Management an der Hochschule Luzern – leitet den Schwerpunkt «Theologie und Leadership» an der Pro- fessur Pastoraltheologie. 24 Der indigene Widerstand in den USA wurde bis anhin als reine «Männersache» wahrgenommen. Die Historikerin Rachel Huber zeigt auf, dass dieser Eindruck täuscht. Die Beweise dafür fand sie auf Facebook, Instagram und Twitter. FRAUENGESCHICHTE SICHTBAR MACHEN Dr. Rachel Huber KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Rachel Huber, der Widerstand der indigenen Bevölkerung in den USA der 1960er- und 1970er-Jahre wird «Red Power» genannt. Was hat Sie dazu inspiriert, die Rolle der Frauen darin zu untersuchen? Rachel Huber: Mein Interesse wurde im Rahmen meines Masterabschlusses geweckt, bei dem eines der Prüfungs- themen Red Power war. Während der Vorbereitungen fand ich in der Standardliteratur sehr wenig über Frauen – und wunderte mich darüber, denn zu jener Zeit waren schon so viele Sozialbewegungen und auch die Frauenbewegung im Gange. Warum sollten ausgerechnet bei der Red-Power- Bewegung keine Frauen dabei gewesen sein? Und hier knüpften Sie in Ihrem Dissertationsprojekt an … Ja, ich suchte zunächst nach analogen Spuren, nach irgendeinem «Faden», an dem ich ziehen konnte. Das war eher schwierig. Es gab vereinzelte Doktorarbeiten und wenige Aufsätze, welche Frauen nannten, meist mit ein paar biografischen Angaben. Dadurch wurde immerhin deut- lich, dass viele Frauen dabei gewesen sein mussten. Deshalb verlegte ich meine Recherchen ins Internet und stellte fest, dass einige Zeitzeuginnen noch leben und diese auf den sozialen Medien sehr aktiv sind, wo sie Fotos von damals hochladen, teilen und kommentieren. Ihre Doktorarbeit wurde im Frühling 2023 als Buch publi- ziert – was sind die Hauptbefunde? Hierzu muss ich ein wenig ausholen: Als Red-Power- Hauptfigur wurde bislang ein Mann mit dem Namen Rus- sell Means (1939–2012) erachtet, ein Lakota. Dieser hatte gemeinsam mit Freunden die bekannteste Red-Power- Organisation, das «American Indian Movement», ge grün- det und auch eine Autobiografie verfasst. Diese ist in den Grundzügen sexistisch: Means schreibt in verschiedenen Variationen immer wieder, dass Frauen im Hintergrund geblieben seien, weil sie verstanden hätten, was die angeb- lich natürliche Balance zwischen den Geschlechtern sei. Er verortet Frauen in Küche und Pflege – nicht an der Wider- standsfront, die von Waffengewalt begleitet wird. Aber … Frauen waren, wie ich herausfand, sehr wohl Anführe- rinnen. Man kann das zum Beispiel an Ramona Bennett (*1938) sehen, die von 1973 bis 1978 «Tribal Chairwoman» der Puyallup im Pazifischen Nordwesten war. In dieser Funktion hat sie einige Aktionen strategisch konzipiert, organisiert und diese allein oder mit anderen durchgeführt. Eine dieser Aktionen führte 1976 in Tacoma, Washington, dazu, dass sie für ihre Gemeinschaft vom Staat ein Stück Land zurückgewinnen konnte. Dieses hätte ihnen vertrag- lich zugestanden, wurde aber vom Staat vertragswidrig in Anspruch genommen, sprich: den Indigenen weggenom- men. Für diese Vertragsrechte und deren Einhaltung zu kämpfen war das grosse Ziel der Red-Power-Bewegung – allerdings in den wenigsten Fällen mit Erfolg. Doch Ramona Bennett hat es geschafft. Für welche weiteren Themen setzten sich Frauen ein? Sie wehrten sich zum Beispiel gegen die Adoptions- praxis der US-amerikanischen Behörden, die dazu führte, dass Anfang der 1970er-Jahre bis zu 30 Prozent aller indige- nen Kinder ihren Familien weggenommen und in nicht- indigene Kontexte platziert wurden. Im indigenen Diskurs wird von einem sozialen Genozid gesprochen. Es waren Interview: Vera Bender 26 unter anderem viele Aktivistinnen, die erreichten, dass 1978 ein pro-indigenes Gesetz verabschiedet wurde, der «Ameri- can Indian Child Welfare Act». Dieser bestimmte, dass indigene Kinder nur noch von indigenen Familien adop- tiert, also nicht vollkommen von ihrer Kultur separiert wer- den dürfen. Weiter eröffneten die Aktivistinnen sogenannte «Survival Schools» eigens für indigene Kinder, weil diese in öffentlichen Schulen rassistisch diskriminiert wurden und es darum hohe Abbruchsquoten und in der Folge keine Berufschancen gab. Und sie nahmen den Kampf gegen Zwangssterilisationen auf, welche die US-Behörde in dieser Zeit an Women of Color durchführte. Bis zu 25 Prozent der indigenen Frauen fielen solchen zum Opfer. Die Frauen haben also ganz existenzielle Themen vorangetrieben. Warum blieben diese Frauen bisher weitgehend unsichtbar? Ein Faktor stellt die Diskriminierung in der Zeit selbst dar. Die Medien, vornehmlich männlich dominiert, legten den Fokus vor allem auf die männlichen Aktivisten und sti- lisierten diese sehr oft zu Anführern empor. Gerade auch, weil jene mit Insignien wie Federn, langem Haar und tradi- tioneller Bekleidung auftraten. Dies, obwohl viele Indigene damals eigentlich bereits sehr assimiliert waren und auch zeitgenössische Mode trugen. Die Red-Power-Männer haben sich sicherlich bewusst althergebracht gekleidet, um so ein gutes Sujet für die Medien abzugeben. So entstand eine hohe Präsenz in den klassischen Quellen. Die nachfolgende Forschung nutzte diese und legte den Schwerpunkt ebenfalls auf die Männer. Diese selbst fühlten sich berufen, Autobiografien zu schreiben – die Frauen eher nicht, weil sie aufgrund ihres fortdauernden Graswurzel- Aktivismus, mit dem sie bis heute gegen soziale Missstände in ihren eigenen Gemeinschaften ankämpfen, keine Zeit hatten –, welche wiederum zu wichtigen Quellen avancier- ten. Weiter war die Geschichtsschreibung bis in die 1980er- Jahre hinein männlich dominiert. Der wissenschaftliche Wille, die Frauengeschichte sichtbar zu machen, fehlte schlichtweg. Dies, obwohl in den Archiven durchaus Quel- len über Frauen existieren, wie meine Forschung zeigt. Sie haben auch Social Media als Quelle benutzt … Ja, ich hatte die Aktivistinnen von damals auf Facebook, Instagram und Twitter gefunden und sie so auch kontak- tiert und Interviewtermine vereinbart. Die Gespräche selbst wurden dann vor Ort in den USA geführt. Gleichzeitig verwendete ich Posts dieser Frauen als Quellen. So luden diese zum Beispiel Fotos von damals aus ihrem Privatarchiv hoch, auf denen sie selbst zu sehen waren: bei einer Aktion, teils mit einer Waffe in der Hand, teils während sie von Polizisten in Handschellen abgeführt werden, teils im Gespräch mit Polizisten. Dazu schrieben sie natürlich viel, das gab den Kontext. Ob man nun solche Posts oder klassi- sche Quellen wie Dokumente aus Archiven nutzt: Die Grund sätze der Quellenkritik bleiben mit einigen digitalen Erweiterungen dieselben. Inwiefern war Ihr Ansatz ein Novum? Man spricht bei diesen Posts von so genannten Born- digital-Quellen, also Quellen, die im Digitalen entstanden sind. Analog gab es diese gar nie. Dieser Ansatz war und ist neu, in der Geschichtswissenschaft wird dieser noch immer stiefmütterlich behandelt. Entsprechend stiess ich auf wenig Anklang, als ich mein Vorhaben 2016 in einem Kolloquium präsentierte. Aber die Posts sagen sehr viel über Individuen aus, über ihre Lebenskontexte und Lebenswelten, über ihre Haltung zu Familie, aber auch zu Behörden, zum Staat, zum Land. Es sind quasi die Tagebücher und Fotoalben der digi- talen Zeit. Ich entwickelte deswegen den Begriff «born-digi- tale Egodokumente». Die Frauen produzieren diese Quellen selbst und präsentieren so eine wertvolle Innensicht – und sie weisen in die Vergangenheit. Meine Forschung hat anhand dieses exemplarischen Falles gezeigt, dass Born- Digital-Quellen Meistererzählungen dekonstruieren kön- nen, wie in diesem Fall die vorherrschende männerzent- rierte Erzählung über Red Power. Oder anders gesagt: Sie vermögen ein dominantes Narrativ um Seiten zu ergänzen, die bis dahin für unsichtbar gehalten oder nur wenig beach- tet wurden. Rachel Hubers Dissertation ist unter dem Titel «Die Frauen der Red-Power-Bewegung. Die Bedeutung von Born-digital- Selbstzeugnissen für unsichtbare Akteurinnen in der Erin- nerungskultur» erschienen (Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen; Aufruf auch Open Access). Huber hat für die Studie den Brigitte-Schnegg-Preis 2023 der Schweizeri- schen Gesellschaft für Geschlechterforschung (SGGF) erhalten. Betreut wurde die Doktorarbeit von Prof. Dr. Aram Mattioli, Professor für Geschichte der Neuesten Zeit. Rachel Huber arbeitet mittlerweile als assoziierte Forschende bei den Digital Humanities am Walter Benjamin Kolleg der Universität Bern sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Koordinationsstelle Teilhabe, Direktion der Justiz und des Innern, Kanton Zürich. Vera Bender ist freischaffende Texterin und Mitglied der ALUMNI Organisation der Universität Luzern. 27 Sozialkapital meint den Wert sozialer Beziehungen und den daraus erwachsenden Nutzen für Individuen und Gesellschaft. Kernindikatoren sind freiwilliges Engagement und soziales Vertrauen. Doch welche Rolle spielt Religion? Häufig wurde bisher davon ausgegangen, dass Religion und Engagement förderlich für Vertrauen sind und damit zu Sozialkapital und Zusammenhalt beitragen. Diese An - nahme liess sich aber bisher empirisch nicht zweifelsfrei erhärten. Ambivalentes Verhältnis Für meine Dissertation nutzte ich die Daten des «KONID Survey 2019», einer vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten Repräsentativbefragung, an der ich als Mitar- beiter beteiligt war. Resultat: In der Schweiz steht Religion in einem ambivalenten Verhältnis zu sozialem Vertrauen. Posi- tiv wirken eine liberal-offene Religiosität, die häufige Teil- nahme an religiösen Ritualen und ensprechende Erfahrun- gen. Eine exklusivistisch-fundamentalistische Religiosität, welche die eigene Position verabsolutiert, hemmt hingegen soziales Vertrauen und schädigt das Zusammenleben. Die RELIGION UND SOZIALKAPITAL IN DER SCHWEIZ ältere Annahme ist also zu justieren. Es kommt auf die Art der religiösen Identität an. Ähnlich ist der Befund beim frei- willigen Engagement: Es gibt keinen Automatismus, der aus Engagement soziales Vertrauen direkt erzeugt. Vielmehr wirken dieselben vorgelagerten Faktoren wie Persönlichkeit, Sozialisierung oder sozioökonomischer Status sowohl auf Engagement als auch Vertrauen in ähnlicher Weise. Die Ergebnisse haben Implikationen für Politik und Gesellschaft: Förderung von freiwilligem Engagement ist nicht gleichzusetzen mit Förderung sozialen Vertrauens. Die ambivalente Wirkung von Religion auf Sozialkapital verlangt Umsicht. Religiöse und politische Akteure können damit evidenzbasierte Entscheide in ihrer Förder-, Religions- und Sozialpolitik treffen. Dr. Anastas Odermatt ist Forschungsmitarbeiter am Zent- rum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) und publi- zierte 2023 seine Dissertation «Religion und Sozialkapital in der Schweiz» (Springer VS, Wiesbaden). Diese ist Open Access aufrufbar. 28 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die 2023 erschienene Publikation ist eine Analyse der komplexen Struktur des öffentlichen Wirtschaftsrechts und des Zusammen- spiels von Wettbewerbsrecht und Marktregulierung. Ihre Entste- hung demonstriert die enge Verzahnung von Lehre und Forschung. «WETTBEWERBSRECHT UND MARKTREGULIERUNG» Die Grundidee für ein umfassendes Werk zum Thema «Wett- bewerbsrecht und Marktregulierung» entstand bereits 2013 im Rahmen unserer gemeinsamen Mastervorlesung «Öffent- liches Wirtschaftsrecht». Das öffentliche Wirtschaftsrecht befasst sich mit der Ordnung, Lenkung und Überwachung von Unternehmen und Märkten. Es zielt darauf ab, wirksa- men und fairen Wettbewerb zu gewährleisten und darüber hinaus verschiedene gesellschaftliche Anliegen (öffentliche Interessen) zu verwirklichen, wie etwa soziale Gerechtigkeit, Konsumentenschutz, Grundversorgung, Nachhaltigkeit u.v.m. Letztlich besteht das einzige verbindende Element des öffentlichen Wirtschaftsrechts in der «Wirtschaft» als ge- meinsamem Regelungsgegenstand. Komplexer Gegenstand Das öffentliche Wirtschaftsrecht bildet somit kein klar strukturiertes oder abgegrenztes Rechtsgebiet. Vielmehr umfasst es eine Vielzahl heterogener Teilrechtsgebiete. So haben sich in den letzten 30 Jahren das Wirtschaftsvölker- recht, das Wirtschaftsverfassungsrecht, das Kartellrecht, das Lauterkeitsrecht oder das öffentliche Beschaffungsrecht als je eigenständige, in der Praxis kaum miteinander ver- knüpfte Teildisziplinen ausdifferenziert. Diese für alle Wirt- schaftsbereiche («horizontal») geltenden Rechtsgebiete werden ergänzt durch eine kaum überschaubare Vielzahl von sektorspezifischen («vertikalen») Regulierungen, die vom kommunalen Taxirecht über das Finanzmarktrecht des Bundes bis hin zum Produkterecht sämtliche Teilgebiete der Wirtschaft erfassen. Die zunehmende Komplexität der Wirtschaftsabläufe, verschiedene Wirtschaftskrisen und der gesellschaftliche Wertewandel führen zu einer immer stärke- ren Spezialisierung und Zersplitterung der Rechtsgrund- lagen. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Blick auf gemeinsame Grundsätze und eine übergreifende Systematik des öffentlichen Wirtschaftsrechts verloren gehen. Mit Blick auf die didaktische Vermittelbarkeit dieses Rechts- themas in der Mastervorlesung verfolgen wir mit unserer Publikation «Wettbewerbsrecht und Marktregulierung» das Ziel, die verschiedenen wirtschaftsrechtlichen Teilgebiete zusammenzuführen, miteinander zu vergleichen und daraus gemeinsame Begrifflichkeiten und Prinzipien zu gewinnen. Dies kann nur gelingen, wenn die ökonomischen Fundamen- te einbezogen werden, die den wettbewerbsrechtlichen Erlassen zugrunde liegen. Das Wettbewerbsrecht lässt sich nur sachgerecht anwenden, kritisch beurteilen und weiter- entwickeln, wenn es als Antwort auf ökonomische Erkennt- nisse wie solche zum Marktmechanismus, zu Voraussetzun- gen und Funktionen von Wettbewerb oder zu Marktversagen verstanden und daran gemessen wird. Text: Nicolas Diebold | Bernhard Rütsche Prof. Dr. Nicolas Diebold (l.), Ordinarius für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht, und Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 30 Wettbewerbsrecht vs. Marktregulierung Im Kern unserer Untersuchung treffen wir eine Unterschei- dung zwischen Wettbewerbsrecht und Marktregulierung. Dem Wettbewerbsrecht ordnen wir sämtliche Rechtsnormen zu, welche der Abwehr staatlicher und privater Eingriffe in den Wettbewerb sowie dem Ausgleich negativer Folgen fehlenden Wettbewerbs dienen. Schutz von Wettbewerb ist nicht Selbstzweck, sondern fördert in den meisten Fällen den Wohlstand. Der wirtschaftliche Wettbewerb führt zu Wohl- stand, wenn er ein effizienteres Preis-Leistungs-Verhältnis hervorbringt als andere Formen der Wirtschaftspolitik, wie etwa staatliche oder korporative Planung. Das Wettbewerbs- recht bezweckt somit die Maximierung von Wohlstand im Sinne der bestmöglichen Befriedigung individueller Bedürf- nisse nach marktfähigen Gütern. Dem Wettbewerbsrecht steht die Marktregulierung gegen- über. Diesem Begriff ordnen wir alle Rechtsnormen zu, die der Verwirklichung von Wohlfahrtzielen (öffentliche Interes- sen) dienen. Unter Wohlfahrt ist das umfassende – letztlich politisch zu definierende – Wohlergehen einer Gesellschaft zu verstehen. Dazu gehören die Gewährleistung von öffent- lichen Gütern (wie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer intakten Umwelt und Natur) sowie die gerechte Verteilung von an sich marktfähigen Gütern (wie der Ge- sundheit oder Bildung). Die Maximierung von Wohlstand steht grundsätzlich zu- gleich im Dienst der gesellschaftlichen Wohlfahrt. Umge- kehrt können aber staatliche Massnahmen zur Verwirkli- chung von Wohlfahrtszielen in den Wettbewerb eingreifen (z. B. Bewilligungspflichten, Vorgabe von Höchstpreisen, Qualitätsanforderungen oder Umweltschutzvorschriften bis hin zu Grundversorgungsmonopolen oder Subventionen) und damit den Wohlstand mindern; in solchen Fällen stehen Wohlstand und Wohlfahrt in einem Zielkonflikt. Wett- bewerbsrecht und Marktregulierung stehen mithin in einem Spannungsverhältnis, das seinerseits im konkreten Fall anhand von rechtlichen Prinzipien wie dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz aufzulösen ist. Lehre und Forschung im Dialog Die Entstehung von «Wettbewerbsrecht und Marktregulie- rung» zeigt sehr anschaulich, wie sich Lehre und Forschung gegenseitig befruchten. Die in der Lehre erkannten Fragen und Unklarheiten bilden die Grundlage der Forschungs- arbeit, und die in der Forschung gewonnenen Erkenntnisse fliessen direkt in die Lehre ein. Das Manuskript zu diesem Buch ist über die Jahre hinweg stetig angewachsen, bis aus dem ursprünglich angedachten Vorlesungsskript das Pro- jekt eines dreibändigen Werks hervorgegangen ist. Im Verlaufe vieler Retraiten und unzähliger Diskussionen, mehrfacher Umstrukturierungen und immer wieder verwor- fener Textentwürfe haben wir uns langsam bis zu dem im vergangenen August erschienenen 500-seitigen ersten Band (Schulthess, Zürich) vorangetastet. Dieser behandelt die Grundlagen von Wettbewerbsrecht und Marktregulie- rung aus ökonomischer und rechtlicher Perspektive. Hinter uns liegt eine äusserst spannende Entdeckungsreise, die aber auch eine grosse Portion Geduld und Durchhalte- vermögen beanspruchte. www.unilu.ch/nicolas-diebold www.unilu.ch/bernhard-ruetsche 31 175 Jahre Bundesverfassung: Aus diesem Anlass führte das im Berichtsjahr neu eröffnete «Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern» (IJF, siehe Seite 40) im November im Universitätsgebäude in Luzern einen öffentlichen Anlass durch. Dies zusammen mit der «Inter- national Bundesbrief Society» und «Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte». Professor Andreas Kley (Universität Zürich) thematisierte in einem Vortrag den Einfluss der «Articles of Confederation» von 1778 (und der US-Verfassung) auf die schweizerische Bundesverfassung von 1848. Die deutsche Originalfassung der «Articles» war im Foyer ausgestellt. Im zweiten Teil bot sich Gelegenheit, den Blick in die Zukunft zu richten. Im Rahmen der Podiumsdiskussion «Quo Vadis Bundesverfassung? Brauchen wir neue Grund- rechte in der BV?» diskutierten Nachwuchsforschende und Studierende die Frage einer Erweiterung der Grundrechts- trägerschaft und des Katalogs der Grundrechte. Dieser umfasst unter anderem die Rechtsgleichheit, das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, das Recht auf Ehe und Familie und die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dabei zeigte sich, dass das traditionelle Grundrechtsverständnis im NEUE GRUNDRECHTE? Umgang mit den globalen Herausforderungen (Pandemien, Umwelt- und Klimakrise, technologischer Wandel etc.) an seine Grenzen stösst und neue Rezepte gefragt sind. Kontrovers diskutiert wurde, ob nur der Mensch Träger subjektiver Rechte sein könne oder ob aus tierethischen Über- legungen und Klimaschutzanliegen auch Tieren und Natur- entitäten eine Grundrechtsträgerschaft zukommen sollte. Kri- tisch reflektiert wurde auch die Konzeption neuer Grund - rechtsgehalte wie etwa ein Recht auf Wissenschaft oder ein Recht auf Wahrheit. Videoaufzeichnung des Anlasses: www.unilu.ch/bundesverfassung Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie sowie Direktoriumsmitglied des IJF, und Dr. Silvan Schenkel, Oberassistent und Lehrbeauftragter an der Universität Luzern sowie Geschäftsführer des IJF 33 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Augmented Reality (dt. «Erweiterte Realität»; AR): Seit einigen Jahren kommt diese Technologie unter anderem bei der Präsentation von Produkten in Online-Shops zum Ein- satz. So ist es für Kundinnen und Kunden möglich, diese zum Beispiel mit ihrer Handykamera in Echtzeit dreidimen- sional in einer realen Umgebung zu betrachten; und zwar in den originalgetreuen Massen. So kann virtuell etwa ein Lap- top auf den eigenen Schreibtisch gestellt oder plastisch beur- teilt werden, wie ein Sofa im eigenen Wohnzimmer aussieht. Zusammen mit David Finken (inzwischen ETH Zürich), Thomas Scheurer und Reto Hofstetter hat Leif Brandes, Ordentlicher Professor für Marketing & Strategie, zur The- matik die Studie «Buyer, Beware: Augmented Reality Pro- duct Display increases Consumer Preferences for inferior but not for superior Products» (Arbeitstitel) durchgeführt. Die Studie ist Teil des vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten Projekts «Augmented Away: The Effects of Con- sumers’ Immersion in Augmented Reality on Brand Prefe- rence, Perception, and Choice». Leif Brandes, was haben Sie herausgefunden? Leif Brandes: AR ruft eine systematische Verzerrung bei der Beurteilung von Produkten verschiedener Qualitätsstu- fen hervor. Wir haben die Unterschiede in der Wahrneh- mung verglichen, wenn sich jemand ein Produkt in 2D – also so, wie wir das alle kennen – anschaut und wenn dasselbe Produkt mit AR betrachtet wird. Dazu wies jedes Produkt zwei verschiedene Qualitätsstufen auf. Man kann sich das so vorstellen: Ich habe zum einen zum Beispiel einen relativ leistungsstarken Laptop mit 16 Gigabyte Arbeitsspeicher (RAM), zum anderen einen gleich aussehenden, aber mit nur 4 Gigabyte RAM. Uns interessierte die Frage, ob sich die Wahrnehmung von einem guten oder schlechten Produkt verändert, wenn es mit AR betrachtet wird. Wir stellten fest, dass die Kaufwahrscheinlichkeit und -bereitschaft für ein gutes Produkt gleich hoch bleibt, egal, ob ich mir dieses mit einem 2D-Bild oder mit AR anschaue. Aber für das schlechte Produkt ist die Kaufbereitschaft signifikant höher, wenn es mit AR betrachtet wird. Sie erklären diesen Unterschied mit dem Phänomen des psychologischen Besitzes – was ist damit gemeint? Oft definieren wir uns auch über Dinge, die uns gehören. Welche Kleidung ich trage, sagt etwas darüber aus, wer ich bin. Eine Person mit einer Gucci-Tasche will etwas anderes ausdrücken als eine Person mit einer Tasche von H&M. Wir stellen einen Bezug zwischen unserer Identität her und den Sachen, die wir besitzen. Interessant wird es, wenn ich ein Produkt besitze, das qualitativ nicht so gut ist. Dann habe ich ein Problem, weil wir Menschen die Tendenz haben, ein positives Selbstbild aufrechthalten zu wollen. Daher strebe ich danach, diese Bedrohung für mein Selbstwertgefühl aus- zuschalten, diesen psychischen Stress abzubauen. Und das ist genau das, was wir im Zusammenhang mit AR sehen. Denn AR gibt uns das Gefühl, etwas zu besitzen, weil wir es – wenn auch nur virtuell – in unserer eigenen Umgebung betrachten können, so, als ob es uns effektiv bereits gehören würde. Dadurch nehmen wir ein schlechtes Produkt als besser wahr, wenn wir es mit AR betrachten. Es ist quasi ein psychischer Verteidigungsmechanismus? Genau. Es gibt viele andere Prozesse, die etwas Ähnliches zeigen. Wenn man beispielsweise eine schlechte Note in einer Wirtschaftsprüfung hat und dann als Kompensation den «Economist» liest. Damit kompensiert man das Gefühl der Unterlegenheit und kann innerlich zu sich selbst sagen: «Du bist aber schlau, du liest ja den ‹Economist›.» Wie stark ist dieser Verzerrungseffekt, den AR verursacht? Wir haben gesehen, dass es zwischen dem guten und dem schlechten Produkt signifikante Unterschiede bei der Kaufintention gibt, wenn diese Produkte als herkömmliche Eine Studie zeigt, wie sich die Kaufbereitschaft verändert, wenn ein Produkt mit Augmented Reality betrachtet wird. Dabei kommen psychologische Mechanismen zum Tragen. «AUGMENTED REALITY» – EINE UNSCHULDIGE TECHNOLOGIE? Interview: Diego Lingg Prof. Dr. Leif Brandes (Mitte) mit Dr. David Finken (r.) und Thomas Scheurer 34 2D- oder 360-Grad-Bilder angeschaut werden. Aber beim Betrachten mit AR ist dieser Unterschied komplett weg. Das ist schon bemerkenswert. Wir haben auch Experimente gemacht, bei denen die Teilnehmenden für einen Lautspre- cher echtes Geld bezahlen mussten. Dabei zeigte sich, dass die Zahlungsbereitschaft für das schlechtere Produkt mit AR höher ist, als wenn sie es als 2D-Bild sehen. Soll ein Anbieter von qualitativ höher stehenden Produkten deshalb auf AR verzichten? Nicht unbedingt. Wir müssen unterscheiden, wo AR- Technologie eingesetzt wird. Etwa ein Online-Einzelhändler wie Amazon bietet Produkte verschiedener Qualitätsstufen an. Wenn Kundinnen und Kunden die Möglichkeit gegeben würde, Produkte mit AR zu evaluieren, dann würde dies tat- sächlich den schlechteren Produkten eher helfen. Dem bes- seren Produkt schadet AR per se nicht, es reduziert jedoch den wahrgenommenen Qualitätsunterschied zwischen dem guten und schlechten Produkt. Insofern ist AR deshalb keine unschuldige Technologie, die den Menschen bei der Ent- scheidungsfindung hilft. Unsere Studie zeigt, dass es durch- aus Situationen gibt, wo man als Konsumentin oder Konsu- ment dazu verleitet werden kann, ein schlechtes Produkt gut zu finden. Werden Anbieter von qualitativ schlechteren Produkten deshalb eher auf AR-Technologie setzen? Kurzfristig ist es schon so, dass dies einen positiven Effekt auf die Verkaufszahlen haben könnte. Wir haben in unserer Studie jedoch die langfristigen Folgen nicht unter- sucht. Es könnte sein, dass bei schlechten Produkten daraus eine höhere Umtauschrate resultiert, was wiederum erhebli- che Kosten für den Hersteller bedeuten würde. Ich bin auf der Suche nach einem neuen Sofa. Soll ich vor dem Kauf lieber die Finger von AR-Projektionen in mein Wohnzimmer lassen? Ein Sofa ist ein etwas anderes Produkt als jene, die wir untersucht haben. Wir haben uns auf Produkte konzentriert, die eine objektive Qualitätsrangierung aufweisen, wie die genannten Laptops mit verschieden grossem Arbeitsspei- cher. Bei einem Sofa stehen Design und Farbe im Vorder- grund. Es kann gut sein, dass wir diese subjektive Kompo- nente in Zukunft genauer untersuchen werden. Wo sehen Sie das grösste Potenzial in der Produktdarstel- lung mit AR? Ein wesentlicher Vorteil von AR ist, dass man ein Pro- dukt im Kontext betrachten kann, wie eben bei einem Möbel. Auch zum Beispiel bei einer Sonnenbrille kann AR den Kaufentscheid erleichtern, indem man dadurch die Grössen- ordnung des Produkts besser einschätzen kann und mit diesem schliesslich zufriedener ist. Dadurch kann sich auch die Umtauschrate einiger Produkte verringern, was im Zuge der dadurch selteneren Retouren eine Reduktion der Emis- sionen mit sich bringt. Wenn AR also eine bessere Entschei- dungsgrundlage für Konsumentinnen und Konsumenten bietet, ist das ein grosser Vorteil. Welche Aspekte Ihrer Studie möchten Sie noch vertiefen? Spannend finden wir, dass die Wahrnehmungsverzer- rungen nicht nur bei visuellen Produkten vorhanden waren. Wir haben Probandinnen und Probanden beispielsweise Lautsprecher mit AR gezeigt, die mittels dem dafür verwen- deten Smartphone Musik mit unterschiedlich guter Tonqua- lität abspielten. Man könnte vielleicht denken, dass beim Betrachten mit AR eher visuelle Aspekte dominieren und etwas wie Audio eher in den Hintergrund treten würde. Tat- sächlich aber erkannten wir auch hier Verzerrungen in der Qualitätswahrnehmung eines Produkts. Auch der Einfluss von AR auf Produktbewertungen bietet viele Möglichkeiten für weitere Untersuchungen. Beispielsweise ob AR einen Einfluss auf die Zufriedenheit mit dem Produkt hat. Das ganze Forschungsfeld rund um AR ist noch ziemlich am Anfang. Es existieren also zahlreiche spannende Aspekte, die man vertiefen könnte. Neue Technologien stellen einen Ihrer Forschungsschwer- punkte dar. Abgesehen von AR, welche Technologie wird unser Kaufverhalten in Zukunft am meisten beeinflussen? Stichwort: Künstliche Intelligenz (KI) … Was am meisten Einfluss haben wird, ist schwierig zu sagen. Ich denke jedoch, dass KI sicherlich ein wichtiger Ein- flussfaktor werden wird. In Zukunft werden uns dadurch viel mehr personalisierte Entscheidungsumgebungen gegeben werden. Wir beobachten das bereits bei vielen Online-Ein- zelhändlern, die einem aufgrund der persönlichen Kauf- historie andere Produkte zeigen. Man könnte nun einwen- den, dass dies Manipulation sei, aber es hat natürlich auch das Potenzial, mir als Konsument bei der Entscheidungs- findung zu helfen. Ich möchte ja nicht zwischen 50 Produk- ten auswählen müssen, wenn der Verkäufer weiss, was ich eigentlich mag. Dann habe ich auch kein Problem damit, wenn diejenigen 48 Produkte herausgefiltert werden, die für mich nicht infrage kommen. Es gibt daher Anwendungsfälle, die letztlich eine Win-Win-Situation darstellen. Die Ergebnisse der Studie «Buyer, Beware: Augmented Reality Product Display increases Consumer Preferences for inferior but not for superior Products» (Arbeitstitel) werden als Aufsatz in einem Fachjournal veröffentlicht werden – zur- zeit ist der Peer-Review-Prozess am Laufen. Diego Lingg ist Praktikant bei der Universitätskommunikation. 35 Inmitten des Fachkräftemangels stellt das Talentmanage- ment eine der strategischen Prioritäten für Unternehmen dar. Die Identifikation und Bindung von Mitarbeitenden mit herausragender Leistung und dem Potenzial, wichtige Positio- nen innerhalb der Firma zu übernehmen, ist ein langfristiger Wettbewerbs vorteil für Organisationen. Studien zeigen jedoch, dass bis zu 40 Prozent der Talentnominierungen scheitern. Warum ist das so? Jeden Tag sind wir mit unfassbar vielen Entscheidungen konfrontiert. Durch mentale «Abkür- zungen» (z.B. Kategorisierung und Vereinfachung) können wir eine Fülle von Informationen zielgerichtet verarbeiten. Dieses evolutionäre Überbleibsel führt zu schnelleren, aber nicht immer akkura ten, eventuell sogar zu diskriminierenden Entscheidungen. Im Rahmen eines laufenden, vom Schweizerischen Natio- nalfonds (SNF) geförderten Forschungsprojekts wird unter- sucht, inwieweit solche kognitiven Verzerrungen die Ent- scheidungen von Vorgesetzten beeinflussen, Mitarbeitende als Talente zu identifizieren. Dafür haben 593 Mitarbeitende einer TALENTIDENTIFIKATION: KOPF ODER GEFÜHL? Industriefirma mit Hauptsitz in der Schweiz von 2020 bis 2023 an drei Umfragen teilgenommen, und Personen des so genan- nten «Talent Pool» wurden interviewt. Eines der Resultate: Mitarbeitende, die von ihrem Vorgesetzten als ihnen am gene- rell ähnlichsten wahrgenommen werden, sind mit grösserer Wahrscheinlichkeit in Talent Pools zu finden. Ausserdem sinkt die Wahrscheinlichkeit mit zunehmendem Alter, als Talent identifiziert zu werden, und aktuelle Leistungsbeurtei- lungen beeinflussen künftige Leistungen und Potenzial- beurteilungen (der bekannte erste Eindruck zählt!). Fazit: Das Unbewusste bewusst zu machen und faire Ins- trumente zu entwickeln, kann helfen, verzerrte Entscheidun- gen zu ver meiden. Naemi Jacob und Marina Pletscher sind Doktorandinnen und wissenschaftliche Assistentinnen am «Center für Human Resource Management» (CEHRM) von Professor Bruno Staf- felbach. Ihre Dissertationen entstehen unter anderem im Rah- men des erwähnten SNF-Projekts. 37 GESUNDHEITSPOLITIK WEITERDENKEN FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (GMF) besteht seit Februar 2023 als eigenständige Fakultät. Ein Hauptziel besteht darin, die Erforschung der individuel- len Gesundheitsbedürfnisse mit einer gesellschaftlichen Perspektive zu verknüpfen. Dabei wird untersucht, wie das Gesundheits-, Bildungs- und Sozialsystem sowie die medizi- nische Versorgung optimal auf diese Gesundheitsbedürfnis- se eingehen können. Interdisziplinäre und interprofessionel- le Ansätze geniessen deshalb einen besonderen Stellenwert an der GMF und drücken sich in diversen Schnittstellen und Kooperationen zwischen den Fachbereichen aus. Doch wie genau kann diese Perspektive auch zu neuen Erkenntnissen für die Gesundheitspolitik beitragen und hinsichtlich aktuel- ler gesundheitspolitischer Herausforderungen nutzbringend sein? Fokus auf Funktionsfähigkeit Die älter werdende Bevölkerung stellt zusammen mit der steigenden Lebenserwartung eine beträchtliche Heraus- forderung für unser Gesundheitssystem dar. Das vermehrte Auftreten von chronischen Krankheiten sorgt für einen erhöhten Bedarf an medizinischer Versorgung. Der Fach- bereich Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswissen- schaften an der GMF argumentiert jedoch, dass vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung der Fokus nicht nur auf Erkrankungen und akutmedizinischer Versorgung im engeren Sinn liegen sollte, sondern dass auch die Funktions- fähigkeit und die gelebte Gesundheitserfahrung der Men- schen einer gezielten Förderung bedürfen. Dieses breitere Verständnis von Gesundheit dreht sich um die Frage der Funktionsfähigkeit von Menschen im Kontext ihres physi- schen (z. B. Barrierefreiheit), sozialen (z. B. familiäre und soziale Unterstützung) und politischen Umfelds (z. B. Zu- gang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen) sowie um die Frage, wie Verbesserungen für die gelebte Gesundheit im Alltag erzielt werden können. GMF-Forschungsprojekte untersuchen in diesem Zusammenhang, wie die Funktions- fähigkeit durch eine auf Rehabilitation fokussierte Gesund- heitsstrategie gestärkt werden kann. Im Zuge einer Resolu- tion der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Mai 2023 ist die Stärkung der Rehabilitation auch auf der globalen Agenda ein prominentes Thema geworden. Nun dreht sich die gesundheitspolitische Herausforderung um die Frage, wie die heutigen Gesundheits- und Sozialsysteme basierend auf diesen neuen Ansätzen transformiert werden könnten. Der Fachkräftemangel ist eine zweite allgegenwärtige Heraus- forderung für das Gesundheitswesen. Der Mangel an quali- fiziertem Personal zeigt sich zwar in vielen Branchen, wirkt jedoch im Gesundheitssystem besonders akut. Rasche Lösun- gen des Problems scheinen nicht in Sicht; stattdessen steht der Dialog und Wissenstransfer zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitssystem im Vordergrund, um sich auf langfristig wirksame politische Massnahmen gegen den Fachkräftemangel zu einigen und diese umzusetzen. Mit dem «Swiss Learning Health System» (SLHS) stellt die GMF eine Plattform zur Verfügung, welche verschiedene Stakeholder wie Patientinnen und Patienten, Leistungsanbieter, Versicherun- gen, Forschende und politische Entscheidungsträgerinnen und -träger miteinander vernetzt. Das SLHS fördert dadurch den Informationsfluss und die Integration evidenzbasierter Lösungen bei Herausforderungen wie dem Fachkräftemangel. Konkret hat sich das SLHS etwa im Bereich des Wissenstrans- fers im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms NFP 74 eingebracht. Zudem betreibt das SLHS selbst For- schung und unterstützt Lernzyklen im Schweizer Gesundheits- system, wodurch die Entwicklung und Umsetzung von Mass- nahmen gegen den Fachkräftemangel gezielt gefördert wird. Die Perspektive der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin auf die Gesundheit ist interdisziplinär und ganzheitlich. Was bedeutet das und welche Erkenntnisse ergeben sich daraus bezüglich aktueller Herausforderungen in der Gesundheitspolitik? David Weisstanner Ass.-Prof. Dr. David Weisstanner, Assistenz- professor für Gesundheits- und Sozialpolitik 38 Bedeutsame Zusammenarbeit Eine dritte Herausforderung schliesslich ist die Transforma- tion hin zu einer «integrierten Versorgung». Unser Gesund- heitssystem ist immer noch stark auf akute Behandlungen, insbesondere im stationären Bereich, ausgerichtet. Vernach- lässigt wird dabei oft eine integrierte Versorgungsperspekti- ve, wo Leistungsanbieter und Dienste koordiniert zusam- menarbeiten, um eine nahtlose, effiziente und patienten- zentrierte Versorgung über alle Behandlungsstufen hinweg zu gewährleisten. Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusam- menhang die Nachsorge spezifischer Patientengruppen, sprich deren Betreuung und Unterstützung nach einer Behandlung, um deren Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Eine Forschungsgruppe der GMF konzentriert sich auf die Verbesserung der Nachsorge und psychosozialen Unterstützung für Überlebende von Kinderkrebs und ihre Familien, um langfristige physische und psychische Folgen der Erkrankung zu mindern. Durch die Untersuchung von spezifischen Bedürfnissen verschiedener Betroffenen- gruppen und von strukturellen Hürden im Gesundheits- und Sozialversicherungssystem werden massgeschneiderte Unterstützungsangebote für eine umfassende Versorgung entwickelt. Ein weiterer GMF-Bereich erforscht die Nach- sorge bei Personen mit Querschnittslähmung: deren Bedürf- nisse sowie Zugang, Nutzung und Wirksamkeit von Hilfs- mitteln und Gesundheitsdiensten. Mit der Nachsorge als einem zentralen Aspekt einer umfassenden Betreuung liefern diese GMF-Forschungsprojekte wichtige Erkenntnis- se für die angestrebten integrierten Versorgungsmodelle. Durch innovative und relevante Forschung will die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin neue Impulse liefern hinsichtlich der drei genannten grossen gesundheits- politischen Herausforderungen: der alternden Gesellschaft, des Fachkräftemangels und der integrierten Versorgung. Tatsächlich scheint die Zeit reif, und zahlreiche Akteure im Gesundheitswesen erkennen einen Handlungsbedarf – denn das Schweizer Gesundheitssystem krankt. Die Spitäler kämp - fen mit Unterfinanzierung, bei den Medikamenten ist von Versorgungsengpässen die Rede. Das anscheinend unge- bremste Wachstum der Gesundheitskosten führt zu wenig produktiven Diskussionen, die einseitig auf den Kosten- aspekt fokussieren und von ideologischen Grabenkämpfen befeuert werden. Und die gesundheitliche Chancengleich- heit leidet – auch in der Schweiz bestehen beträchtliche Unterschiede, was den Gesundheitszustand je nach Einkom- men, Bildung, Wohnort, Geschlecht oder Nationalität einer Person betrifft. Zeit für Paradigmenwechsel Natürlich lassen sich Reformen im Gesundheitswesen nicht von heute auf morgen umsetzen. In der fragmentierten Schweizer Gesundheitspolitik sind die Fronten zwischen den zahlreichen Interessengruppen verhärtet. Auch die Tendenz zum «Silo-Denken», also die isolierte Betrachtungsweise einzelner Politik- und Verwaltungsbereiche (z.B. Gesund- heitspolitik, Sozialversicherungen, Bildungspolitik), ist schwierig zu durchbrechen, wenn etablierte Interessen auf dem Spiel stehen. Es braucht also einen langen Atem, oder, um mit einer Denkfigur des Soziologen Max Weber (1864–1920) zu sprechen, ein «langsames Bohren von harten Brettern». So oder so ist jetzt der Augenblick für einen Paradigmenwechsel in der Gesundheitspolitik gekommen angesichts der grossen Herausforderungen, mit denen sich das Gesundheitswesen konfrontiert sieht. Mit der einzigarti- gen Schnittstelle zwischen der Medizin und den verschiede- nen Perspektiven der Gesundheitswissenschaften (Politik- wissenschaft, Ökonomie, Kommunikation, Psychologie usw.) liefert die GMF neue Impulse für langfristig wirksame Ideen in der Gesundheitspolitik. www.unilu.ch/gmf www.unilu.ch/david-weisstanner 39 Die Langzeitpflege, wie sie derzeit organisiert ist, wird nicht in der Lage sein, den künftigen Pf legebedarf zu decken: So ist demografisch ein deutlicher Anstieg an Men- schen mit einer Behinderung zu erwarten, die Unterstüt- zung und Pflege benötigen. Auch hierzulande steigt der Bedarf rapide an. Die Schweiz gibt doppelt so viel für die Langzeitpflege aus wie andere Industrieländer, wobei Pfle- geleistungen nur teilweise öffentlich finanziert werden. Einen Grossteil der Pflege übernehmen – vielfach unent- löhnt – Familienmitglieder. Hoher monetärer Gegenwert Da pflegende Angehörige eine tragende Säule der Lang- zeitpflege darstellen, ist es unerlässlich, diese zu unterstüt- zen. Das Ausmass der benötigten Unterstützung ist aller- dings weitgehend unbekannt. Im Rahmen einer Studie der Schweizer Paraplegiker-Forschung und in Zusammenarbeit mit Professor Armin Gemperli und Professorin Sara Rubi- nelli sowie weiteren Mitarbeitenden wurde diese For- schungslücke geschlossen. Dies am Beispiel von pflegenden Angehörigen von Personen mit Rückenmarksverletzungen. ESSENZIELLE PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Die in mehreren Aufsätzen veröffentlichten Ergebnisse zeigen, dass die zur Hauptsache Pflegenden im Durchschnitt 27 Stunden pro Woche für Pflegeaufgaben aufwenden. Würde ihre Arbeit durch professionelle Dienstleister erbracht, kostete dies monatlich je rund 5230 Franken. Darüber hinaus reduzieren Familienmitglieder ihre Erwerbsarbeitszeit zugunsten der Pflegeaufgaben um 8,4 Stunden pro Woche, was zu einem durchschnittlichen monatlichen Einkommensverlust von 1000 Franken führt. Sie haben somit also weniger Geld zur Verfügung und gleich- zeitig weniger Freizeit. Es handelt sich überwiegend um Frauen, die Betreuungsaufgaben übernehmen. Männer erfüllen zwar ähnliche Aufgaben, für Hausarbeit wenden Frauen allerdings viel mehr Stunden auf. Diana Pacheco Barzallo ist Assistenzprofessorin für Rehabilita- tion und Gesundes Altern. Unter anderem ist sie Mitautorin des Aufsatzes «Labor Market Costs for Long-Term Family Caregivers» («BMC Health Services Research», 2023). 40 INSTITUTE MIT EXTERNER TRÄGERSCHAFT INSTITUT FÜR JUSTIZFORSCHUNG Das Obwaldner Institut für Justizforschung (IJF) blickt auf ein gelungenes Geschäftsjahr zurück. So konnte im Frühjahr 2023 der Aufbau der Geschäftsstelle erfolgreich abgeschlossen werden. Im Mai wurde das IJF in Anwesenheit von Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider (Bild) in Sarnen eröffnet. Im Anschluss gelang es dem IJF mit verschiedenen Veranstaltungen und Projekten, den Dialog über Justizthemen zu fördern. Für den wissenschaftlichen Diskurs sehr bereichernd war der vom Institut organi- sierte Workshop zum Thema «Krise der Verfas- sungsgerichtsbarkeit?». Ferner fand das in Fachkreisen geschätzte «Engelberger Kollo- quium», ein Austauschformat für Justiz und Wissenschaft, erneut im Kloster Engelberg statt. Anlässlich des 175-Jahre-Jubiläums der Schweizer Bundesverfassung organisierte das IJF mit weiteren Projektpartnern einen Anlass zur Geschichte und Zukunft der Bundesverfas- sung (siehe Seite 31). Auf sehr grosses Interesse stiess das in Engelberg veranstaltete öffent liche Gespräch über das Buch von Niccolò Raselli zum Fall Friedrich Amstutz. www.institut-justizforschung.ch Prof. Dr. Michele Luminati, geschäftsführender Direktor INSTITUT KULTUREN DER ALPEN Das Institut Kulturen der Alpen (IKdA) hat sich während der Pilotphase (2019–2022) erfolg- reich in Altdorf verankert und ging am 1. Januar 2023 in die Permanenz über. Im Frühjahr lan- cierte das Institut die Graduate School «Kultu- ren der Alpen». Die derzeit 20 Mitglieder profitieren von einem strukturierten Aus- bildungs- und Betreuungsprogramm. Durch die Vergabe von Stipendien konnten 2023 auch einzelne Projekte finanziell unterstützt werden. Im September 2023 erschien die erste Publika- tion des IKdA, «Nutzen. Benutzen. Hegen. Pflegen. Die Alpen im Anthropozän» (Hier und jetzt, Zürich). Dieser transdisziplinäre Sammel- band entstand aus dem institutseigenen On- line-Magazin «Syntopia Alpina» (www.synto - pia-alpina.ch) und vereint aktuelle Debatten zum Alpenraum von Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis. Durch diverse Veranstaltungen hat das Institut eine Plattform für öffentlichen Austausch geschaffen. Um die lokale Präsenz des Instituts weiter zu festigen, wurde im Frühjahr 2024 der Verein «alpkultUR – Freunde des Urner Instituts» gegründet. www.kulturen-der-alpen.ch Elena Arnold, Öffentlichkeitsarbeit Bei Instituten mit externer Trägerschaft handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. Institute mit ex- terner Trägerschaft werden von Professorinnen oder Professoren der Universität geleitet und von einer externen Institution getragen. In Planung bzw. im Aufbau befinden sich das «Zuger Institut für Blockchain forschung an der Universität Luzern» (siehe Seite 52) und das Zentrum für klinische Forschung (Center for Clinical Research, CCR). 41 INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 2023 war ein ereignis- und erfolgreiches Jahr für das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP). Seine wissenschaftlichen Publikationen sind auf reges öffentliches Interesse gestossen. Unter anderem hat das IWP in einer Analyse gezeigt, dass Angestellte mit denselben Qualifi- kationen beim Bund im Schnitt 12 Prozent mehr Lohn erhalten als in der Privatwirtschaft. Eine Studie zu den Bildungsausgaben der Kantone ergab, dass höhere Ausgaben die schulischen Leistungen der Lernenden nicht verbessern. Zudem hat das IWP drei Datenbanken veröf- fentlicht: Mit dem «Parlameter» kann die Bürger- nähe der eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentarier erkundet werden; die «Swiss Inequality Database Health» zeigt erstmals die Umverteilung im Gesundheitswesen auf; und mit dem «Taxometer» lassen sich die Auswirkun- gen von Steuerreformen auf unterschiedliche Bevölkerungsgruppen modellieren. Das IWP hat elf Lectures veranstaltet (Bild), die von über 3500 Gästen besucht und auf YouTube mehr als 1,3 Millionen Mal gestreamt wurden. www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter ÖKUMENISCHES INSTITUT LUZERN «Einheit der Kirchen und Einheit der Welt»: Dafür plädierte der Vorsitzende des Zentralausschus- ses des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK), der evangelisch-lutherische Landes- bischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm, an der Otto-Karrer-Vorlesung im September 2023 (Bild; zusammen mit Institutsleiterin Nicola Ottiger). Dies ist Ökumene auf den Punkt ge- bracht! In verschiedenen Veranstaltungen des Instituts wurden Chancen wie auch Heraus- forderungen ökumenischer Arbeit, die das gute Miteinander als Kirchen wie auch als Gesell- schaft anstrebt, ausgelotet. Was ökumenisches Lernen ausmacht und wie es in unterschied- lichen Kontexten fruchtbar werden kann, war unter anderem Thema der interdisziplinären Fachtagung «Ökumenisch lernen – Ökumene lernen» im Februar 2023. Weitere sehr gut besuchte Veranstaltungen befassten sich mit Fragen zum Angriffskrieg auf die Ukraine und dessen Auswirkungen auf die Ökumene sowie mit nachhaltiger Friedenspolitik. Nicht zuletzt ist es die alltäglich gelebte Ökumene vor Ort, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärkt. www.unilu.ch/om Prof. Dr. Nicola Ottiger, Leiterin Das Finden von ausserirdischem Leben setzt voraus, dass man weiss, wonach man sucht. Bevor also Astrophysiker, Weltraum forscherinnen sowie Raketentechnikerinnen und -techniker Satelliten mit Bündeln von Sensoren in den Weltraum schiessen, müssen sie zuerst die Frage beantworten, was Leben überhaupt heisst. 44 Das Konzept des lebenslangen Lernens ist bereits seit Jahrzehnten eine wichtige und vielfach beschriebene Ausgangslage für unsere Bildungswelt. Es werden Weiter- bildungsangebote benötigt, die dem Wunsch nach «lebens- langer Kompetenzentwicklung» gerecht werden, indem sie verschiedene Bedürfnisse berücksichtigen und Inhalte anbieten, um der Arbeitswelt professionell begegnen zu können. Die steigende Anzahl von Berufsjahren führt dazu, dass nach einer grundlegenden Ausbildung eine Berufstätigkeit kaum ohne inhaltliche sowie persönliche Weiterentwicklung möglich ist. Einerseits setzen Organisationen und Unterneh- men dabei auf firmeninterne Weiterbildungen und Personal- entwicklungsmassnahmen. Andererseits werden Weiter- bildungsangebote bei externen Anbietern gesucht. Diese können in der Regel eine grössere Bandbreite an Themen abdecken. Universitäten stechen hierbei mit ihrer entspre- chenden wissenschaftlichen Expertise hervor. Zudem kön- nen sie verschiedene Formate nutzen, die den Bedürfnissen der Berufstätigen entsprechen. Diese Ausgangslage führt dazu, dass auch die Universität Luzern ein stetig wachsendes Weiterbildungsportfolio aufweist. Im Herbst 2023 umfasste das Weiterbildungs- angebot insgesamt rund 50 verschiedene Angebote, die von über tausend Weiterbildungsteilnehmenden besucht wur- den. Das entspricht einem Anstieg von 20 Prozent. Dieser Anstieg ist bedingt durch das umfangreiche Angebot auf der einen Seite; er ist aber auch Ausdruck des generell steigen- den Bedürfnisses nach persönlicher Qualifikation und Profil- schärfung. Mit diesem Bedürfnis einher geht der seit Jahren ungebrochene Wunsch nach Individualisierung und Flexibili- sierung von Weiterbildungen. Die vielen Berufsjahre in Kom- bination mit den Veränderungen der Arbeitswelt bedingen sehr unterschiedliche berufliche Entwicklungen, die wieder- um den Wunsch nach einer individuell gestaltbaren Weiter- bildungsmöglichkeit hervorrufen. Dem trägt unser Weiterbildungsportfolio Rechnung, indem von der «Express-Fortbildung» bis hin zu einem modularen Master of Advanced Studies (MAS) unterschiedliche Forma- te möglich sind. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor hierbei ist das ausserordentliche Engagement aller Fakultäten der Universi- tät im Bereich Weiterbildung. 2023 wurden sechs neue Weiterbildungsprogramme angeboten. Für mindestens ebenso viele wurde die Entwicklung aufgenommen. Diese Massnahmen beginnen bei unserer ältesten Fakultät – der Theologie – und reichen über die Fakultäten für Kultur- und Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschafts- wissenschaften sowie Gesundheitswissenschaften und Medizin bis hin zu unserer neusten Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie. Dies ermöglicht Studieren- den, nach einem (Grundlagen-)Studium für eine spätere Spezialisierung in Form einer Weiterbildung auf dem glei- chen Gebiet an die Universität Luzern zurückzukehren. Auf diese Weise wird das Gesamtangebot der Universität für Studierende sowohl umfänglicher als auch spezifischer. Gleichzeitig öffnet es sich damit für neue Zielgruppen. www.unilu.ch/weiterbildung Swantje Heidecke GUT AUFGESTELLT FÜR LEBENSLANGES LERNEN WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Swantje Heidecke, Leiterin Weiterbildungsakademie 45 Die in englischer Sprache geführte Graduate Academy steht allen Doktorierenden und Postdocs der Universität Luzern offen. Ziel der Graduate Academy im Jahr 2023 war es, eine verstärkte interne Zusammenarbeit im Bereich der Nach- wuchsförderung anzugehen. Die verstärkte Zusammen- arbeit sollte interne Bemühungen bündeln und die Angebote für Doktorierende sichtbarer machen. Wir freuen uns, dass die Zusammenarbeit mit den zuständigen Personen in den sechs Fakultäten fruchtbar waren und wir ab diesem Herbst einen fakultätsübergreifenden Onboarding-Event durchfüh- ren werden, der unsere Neudoktorierenden mit allen erfor- derlichen Informationen für einen optimalen Start in ihr Promotionsvorhaben ausstatten soll. Unser kostenfreies Kursangebot «Transferable Skills» mit fachlichen und überfachlichen Veranstaltungen bietet den Doktorierenden die Möglichkeit, zusätzliche Kompetenzen für den akademischen und nichtakademischen Arbeitsmarkt zu erwerben. Das Kursprogramm umfasst die Bereiche «Communication & Presentation Skills», «Personal Compe- tences» und «Writing & Publication Skills». Die im Workshop- Format geführten Kurse wurden 2023 mit vielen Optionen für Einzelcoachings ausgerüstet, deren Wirksamkeit anhand der erhöhten Teilnehmendenzahlen deutlich ersichtlich wurde. Die rund zehn Kurse pro Semester erfreuen sich grosser Beliebtheit und sind inzwischen häufig ausgebucht. Kurs- angebote mit Themen rund um KI in der Forschung waren ebenfalls sehr beliebt. Anhand der Evaluationen wird ersicht- lich, dass die «Transferable Skills»-Kurse nicht nur geschätzt werden, um die Forschungsarbeit der Doktorierenden zu ergänzen, sondern auch um den Austausch und die Vernet- zung mit anderen Nachwuchsforschenden zu fördern. Es ist dank unseres Bottom-Up-Prinzips möglich, der Koordination konkrete Kursthemen vorzuschlagen. Die Graduate Academy vergibt ausserdem in einem kompe- titiven Verfahren und in enger Zusammenarbeit mit der Forschungskommission Mobilitätsbeiträge für Doktorieren- de. Dieses von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, mitfinanzierte Instrument hat sich im Berichtsjahr wieder grosser Beliebtheit erfreut, und wir konnten vielversprechende Nachwuchsforschende nach Grossbritannien, Kanada, Australien und in die Niederlande entsenden. Es wurden dabei rund 194 000 Franken gespro- chen. Da nach einer Pilotzeit die Entsendungsmodalitäten sowie Anstellungs- und Versicherungsthemen angepasst werden mussten, ist im Februar 2024 ein neues Reglement in Kraft getreten. Die vorbereitenden Arbeiten dafür nahmen einen grossen Teil der zweiten Jahreshälfte in Anspruch, wobei der Unterstützung in Rechtsfragen durch die juristi- sche Mitarbeiterin Ariana Nouri sowie der Zusammenarbeit mit dem Personaldienst und dem Finanz- und Rechnungs- wesen grosser Dank geschuldet ist. Im Berichtsjahr waren wiederum der persönliche Kontakt zu unseren Doktorierenden, Partnerinstitutionen und Dozieren- den sowie der damit einhergehende Dialog von grosser Bedeutung. Die Graduate Academy arbeitete auch weiter daran, ihre internationalen Forschungskooperationen und internationalen Kooperationsvereinbarungen strategisch auszubauen. Die neu erworbene institutionelle Mitglied- schaft beim PRIDE-Netzwerk zum Beispiel ermöglicht es Angehörigen unserer Uni, die mit der Doktoratsausbildung beschäftigt sind, vom Angebot dieses internationalen Ver- bands zu profitieren. Die Graduate Academy kann sich zudem 2024 über eine personelle Aufstockung freuen. Wir heissen unseren neuen Mitarbeiter Daniel Allemann herzlich im Team willkommen! Die Graduate Academy stellt weiterhin ein überfachliches gesamtuniversitäres Kursangebot zur Verfügung, jedoch keine fachspezifischen Angebote. Die Administration der Doktorierenden, die Promotionsverfahren sowie die wissen- schaftliche Betreuung der Doktorierenden und Postdocs verbleiben im Verantwortungsbereich der Fakultäten. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser STÄRKUNG DER INTERNEN NACHWUCHSFÖRDERUNG GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy Was ist der Mensch? Was kann ich wissen? Was darf ich hoffen? Was soll ich tun? ( Immanuel Kant, 1724–1804) 48 NEUE VERFASSUNG UND ETHIK-BOARD UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Auf den 1. Februar 2024 hin ist das neue Statut der Universi- tät Luzern in Kraft getreten. Das Universitätsstatut bildet sozusagen die Verfassung der Universität, indem es deren Aufgaben und Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden und Studierenden regelt. Das neue Statut löst das bisherige ab, das aus den mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden Gründungszeiten der Uni- versität stammt. Seither hat sich diese stark weiterentwi- ckelt: Drei neue Fakultäten sind dazugekommen, die Organi- sation der Universitätsleitung hat sich verändert, neue Aufgaben und Anforderungen in Bereichen wie Digitalisie- rung, Personalführung, Qualitätssicherung, Nachhaltigkeit, Diversität oder Datenschutz sind hinzugekommen, und es wurden neue Organisationseinheiten wie zum Beispiel extern getragene Institute oder die Weiterbildungsakademie geschaffen. Um diese Entwicklungen abzubilden und die gelebte Praxis der universitären Organe nachzuvollziehen, wurde eine Totalrevision des Status unumgänglich. Mit der Totalrevision wird zugleich die jüngste Teiländerung des Universitätsgesetzes (in Kraft seit dem 1. Februar 2023) umgesetzt. Der Totalrevision des Universitätsstatuts ging ein rund einjähriger, breit abgestützter Meinungs- und Willens- bildungsprozess voraus, der unter anderem eine Vernehm- lassung bei allen Organen und Gruppierungen der Universi- tät sowie eine doppelte Lesung im Senat umfasste. Neben der Professorenschaft wurden auch die Vereinigungen der Studierenden (SOL), des Mittelbaus (MOL) sowie des ad- ministrativen, technischen und weiteren Personals (ATOL) in den Revisionsprozess einbezogen. Diese Erfahrung hat gezeigt, dass ein offenes und transparentes Verfahren mit genügend Raum für Debatten und zugleich klaren Entschei- dungsstrukturen geeignet ist, das in der Universität vorhan- dene Wissen und kreative Potenzial optimal zu nutzen und ausgewogenen – hoffentlich breit akzeptierten – Lösungen zuzuführen. Neben dem Grossprojekt der Statut-Revision war die Ein- richtung eines universitätsinternen Ethik-Boards ein weiteres Projekt des Prorektorats Universitätsentwicklung. Vor allem aus der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie ergab sich Bedarf nach einer internen ethischen Über- prüfung von Forschungsprojekten. Im Fokus stehen dabei empirische Forschungsprojekte, die direkt mit Studien- teilnehmenden (z.B. Interviews oder Beobachtungen und Messungen von Körperreaktionen) oder mit Personendaten arbeiten. Für die Durchführung solcher Forschungsprojekte wird im Verlauf dieses Jahres ein verhaltenswissenschaft- liches Forschungslabor aufgebaut. Die vorgängige ethische Überprüfung der Projekte dient dem Schutz der Persönlich- keitsrechte der Studienteilnehmenden. Darüber hinaus bezweckt das neu geschaffene Ethik-Board aber auch die Unterstützung von Forschenden bei der Einreichung von Papers in wissenschaftlichen Journals, welche eine ethische Begutachtung von Studien verlangen. Das Ethik-Board leistet auch einen Beitrag zur Qualitätssi- cherung der Forschung. Generell hat die Qualitätssicherung und -entwicklung im vergangenen Jahr wiederum grosse Fortschritte gemacht. Hervorzuheben sind zum einen die am 6. April des Berichtsjahrs verabschiedete gesamtuniversitä- re Nachhaltigkeitsstrategie, zum anderen die umfassende Forschungsevaluation für die Berichtsperiode 2019–2022, in welcher nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte berücksichtigt wurden. Der Evaluationsbericht vom 13. Oktober 2023 zeigt eindrücklich die enorme Breite, Vielfalt und Originalität der an unserer Universität betriebe- nen humanwissenschaftlichen Forschung. Bernhard Rütsche Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und Stellvertretender Rektor, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 49 Das vergangene Jahr war im Prorektorat Personal und Profes- suren – vom «Alltagsgeschäft» abgesehen – geprägt von Rechtsetzungsarbeiten. Das klingt trocken. Und es klingt nach Administration, nach zusätzlichen Formularen, komplizierten Texten und, und, und … Kurz: Rechtsetzung ist, auf den ersten Blick zumindest, nicht attraktiv. Gerade im Personalbereich dienen aber Regeln im Bewerbungsverfahren der Chancen- gleichheit und im anschliessenden Anstellungsprozess der Rechtsgleichheit und damit der Fairness. Das sind wichtige Bausteine der Personalführung, und sie dienen nicht zuletzt der Mitarbeitendenzufriedenheit. Nach Inkrafttreten des revidierten Universitätsgesetzes am 1. Februar 2023 bot sich die Gelegenheit, unter der Leitung des Prorektors Universitätsentwicklung, Professor Bernhard Rütsche, das Statut der Universität vollständig zu revidieren (siehe nebenan). Im neuen Statut werden die verschiedenen Personalkategorien der Universität sowie die personalrecht- lichen Zuständigkeiten übersichtlich geregelt und dargestellt. Eine wichtige Anpassung ist die vollständige Integration der Mitarbeitenden des Hochschulsports in die Universität Luzern. Zudem werden die Zuständigkeiten des Prorektorats Personal und Professuren, die zuvor teilweise auf einer Delegation des Rektors beruhten, nun klar ausgewiesen. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretungen aller Fakultäten hat sich mit dem für die Universität besonders wichtigen Berufungs- verfahren auseinandergesetzt und einen ausführlichen Leit- faden dazu entwickelt. Damit sollen Chancengleichheit und ein für alle Bewerbenden transparentes, professionelles Verfahren sichergestellt werden. Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Leitfaden sind sehr positiv. Ein weiteres Rechtsetzungsprojekt widmete sich der Frage, wie Anstellungen nach Erreichen des ordentlichen Pensions- alters weitergeführt werden können. Dazu gibt es nur rudi- mentäre Vorgaben im kantonalen Personalrecht, und die Handhabung innerhalb der Universität Luzern war bislang sehr uneinheitlich und wenig vorhersehbar. Das neue Regle- ment betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahrs stellt nun klar, dass grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung bis zur Erfüllung des 70. Altersjahrs für alle Angestellten möglich ist und regelt das entsprechende Verfahren. Dies ermöglicht nicht nur einen späteren oder sukzessiven Übergang in das Pensionsalter, sondern kommt auch Mitarbeitenden entgegen, die aufgrund längerer Teilzeitarbeit Lücken in der Altersvorsorge haben. Von befristeten Anstellungen, insbesondere bei Qualifika- tionsstellen, war bereits im letzten Jahresbericht die Rede. Die revidierte Personalverordnung und das Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten haben diesbezüglich deutliche Verbesserungen für die Mittelbauan- gehörigen gebracht. Alle Qualifikationsstellen sollen von Anfang an auf eine Dauer angelegt sein, die den Abschluss der Qualifikationsarbeit (Dissertation, Habilitation) ermöglicht – wenn es aber dann doch zu Verzögerungen kommt, bei- spielsweise infolge Mutterschaft, ist eine Verlängerung auch über die fünfjährige Befristung hinaus neu für alle Qualifika- tionsstellen möglich. Eine weitere Neuerung ist bereits am 1. Februar 2023 in Kraft getreten: Mit dem neuen Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung wird nicht nur klargestellt, dass die Universität Luzern keine Belästigung duldet. Den Betroffenen werden auch effektive Hilfestellungen aufgezeigt, und das Verfahren zur konsequenten Ahndung von Verstössen wurde verbessert. Diese personalrechtlichen Neuerungen, so gut gelungen sie (hoffentlich) sind, stellen keinen Selbstzweck dar. Es gilt nun, sie zu nutzen und im Alltag gewissermassen mit Leben zu füllen. Arbeitsplatzzufriedenheit, eine gelingende Work-Life- Balance und eine hohe Identifikation mit der Universität lassen sich nicht verordnen oder gar regulieren. Dazu braucht es weiterhin das Engagement von uns allen und ganz besonders von allen Mitarbeitenden mit Führungs- und Vorgesetzten funktion. Regina E. Aebi-Müller ESSENZIELLE RECHTSETZUNG Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN Das Rad, das Feuer und der Pflug waren für die Entwicklung der Menschheit wichtig. Ausschlaggebend aber waren die menschliche Kognition (das Denkvermögen), die Kommunikation (die Verständigung) und die Organisation (die Arbeitsteilung sowie deren Koordination). 52 PANORAMA INSTITUT FÜR BLOCKCHAINFORSCHUNG «Der Zuger Regierungsrat will Zug als Zentrum für Blockchain-Technologie etablieren.» Dies verlautbarte die kantonale Exekutive Mitte Juni des Berichtsjahrs. Erreicht werden soll dies mittels der Beteiligung während fünf Jahren mit total 39,35 Millionen an den Aufbaukosten der «Blockchain Zug – Joint Research Initiative» – ein gemeinsames Projekt der Universität und der Hochschule Luzern. Beantragt wurde beim Parlament die Gründung eines «Zuger Instituts für Blockchainforschung an der Universität Luzern» mit neun Lehrstühlen und eine Verstär- kung der bisherigen Forschungsaktivitäten an der Hochschule Luzern. Zudem soll eine Koope- rations- und Kommunikationsplattform, ein Hub, geschaffen werden. Im Dezember 2023 erfolgte im Zuger Kantonsrat die erste Lesung, im Febru- ar 2024 die zweite, beide Male zustimmend, und mit dem ungenutzten Verstreichen der Referen- dumsfrist ist seit Anfang Mai klar: Die Pläne können um gesetzt werden. So wird in einem umfassenden Rahmen ein humanwissenschaft- licher Blick auf Blockchain möglich werden. GEGEN SEXUELLE BELÄSTIGUNG Am 23. März des Berichtsjahrs fand an den Schweizer Hochschulen erstmals der nationale «Sexual Harassment Awareness Day» statt, koordiniert von der Universität Luzern. Landes- weit wurde sensibilisiert und aufgezeigt, wie Betroffene unterstützt werden können. Konzi- piert hat den Aktionstag die Fachstelle für Chancengleichheit. Dies im Rahmen des von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, koordinierten Pro- gramms «P-7 Diversität, Inklusion und Chancen- gerechtigkeit in der Hochschulentwicklung (2021–2024)». Der Universität Luzern ist es ein grosses Anliegen, ihre Angehörigen bestmög- lich vor sexueller Belästigung zu schützen. So gibt es seit mehr als zehn Jahren ein etabliertes Melde-, Beratungs- und Untersuchungssystem. Seit Februar 2023 besteht zudem ein entspre- chendes Reglement. Am 25. April 2024 wurde der «Sexual Harassment Awareness Day» zum zweiten Mal durchgeführt. www.universities-against-harassment.ch WISSBEGIERIGE «JUNGSTUDIERENDE» Im April und Mai 2023 wurde zum 14. Mal die «Kinderuni Luzern» durchgeführt. Es handelt sich um ein kostenloses Angebot für Primar- schülerinnen und Primarschüler der 4. bis 6. Klasse. An vier Vorlesungen präsentieren Dozierende den Kindern auf altersgerechte Weise Interessantes aus der Welt der Human- wissenschaften – neben einer «Legi», die alle erhalten, werden am Schluss Diplome verge- ben. 2023 lauteten die Themen: «Wie man Unsichtbares im Körper sichtbar macht» (Prof. Dr. Martin Walter), «Roboter und Apps – ethi- sche Überlegungen» (Prof. Dr. Peter G. Kirch- schläger), «Was ist schön? Und wer bestimmt das?» (Prof. Dr. Bettina Beer) und «Querschnitt- lähmung: mit einer Verletzung im Rückenmark leben» (Dr. Anke Scheel-Sailer). Die Reihe fand diesmal in Zusammenarbeit mit dem ParaFo- rum Nottwil statt. Auch im Frühling 2024 haben wieder rund 230 Schülerinnen und Schüler an der Kinderuni teilgenommen. www.unilu.ch/kinderuni 23. März 28. April 12. Juni 53 MARTIN HARTMANN NEUER REKTOR Der Universitätsrat, das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan, hat Martin Hartmann am 23. Juni zum Rektor gewählt; dies per 1. August 2024. Hartmann ist Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie und seit 2020 Dekan der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät. Er tritt die Nachfolge von Bruno Staffelbach an, der das Amt des Rektors seit 1. August 2016 innehat. Marcel Schwerz- mann, damals noch als Bildungs- und Kulturdi- rektor sowie Präsident des Universitätsrats im Amt, sagte nach der Wahl: «Martin Hartmann ist bestens mit der Universität Luzern vertraut. Er verfügt über die Weitsicht und Erfahrung, um die auf den Weg gebrachten Entwicklungs- schritte konsequent voranzutreiben.» Hartmann erklärte: «Ich freue mich sehr über die Wahl und das damit verbundene Vertrauen. Es wird für mich darum gehen, die eingeleiteten Prozesse zu konsolidieren, das Profil der Universität nach innen und aussen fortlaufend zu schärfen und die Zusammenarbeit mit den anderen Hoch- schulen am Ort weiter zu vertiefen.» ZWEIFACHES JUBILÄUM Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF) konnte im Herbst ihr 30-jähriges Be- stehen feiern. 1994 als «Geisteswissenschaft- liche Fakultät» gestartet, erfolgte ein kontinuier- licher Ausbau an Fächern und Studiengängen. Schweizweit einzigartig sind viele der soge- nannten integrierten Studiengänge, die den klassischen Hauptfach-Nebenfach-Rahmen sprengen. Dazu gehören auf Bachelorebene etwa Gesellschafts- und Kommunikationswis- senschaften sowie Kulturwissenschaften. Und im Master wird zum Beispiel seit einigen Jahren der «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) angeboten. Ab diesem Herbst neu im Angebot ist der Masterstudien- gang «Climate Politics, Economics, and Law» (CPEL). Innerhalb der KSF durfte ein weiteres Jubiläum begangen werden: So gibt es den Studiengang «Kulturwissenschaften» seit 20 Jahren. In diesem setzen sich die Studieren- den selbst Schwerpunkte und studieren über die Fächergrenzen hinweg. Beide Jubiläen wurden mit öffentlichen Anlässen gefeiert. NEUE PROREKTORIN Gisela Michel wird per 1. August 2024 neue Prorektorin Lehre und Internationale Beziehun- gen der Universität Luzern; ihre Wahl erfolgte am 19. Oktober durch den Universitätsrat. Michel ist seit 2021 ordentliche Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten und seit 2013 an der Universität Luzern tätig. Sie folgt auf Martina Caroni, Ordinaria für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentli- chen Recht, die seit März 2017 als Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen wirkt. Wechsel gab und gibt es auch bei den Fakultä- ten: So wurde Margit Wasmaier-Sailer per 1. August 2023 neue Dekanin der Theologi- schen Fakultät. Dies als Nachfolgerin von Robert Vorholt, der die Fakultät seit dem Herbst 2017 leitete. Daniel Speich Chassé ist seit 1. Februar 2024 neuer Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Er folgte auf Martin Hartmann, welcher der Fakultät seit 2020 vorstand und nun per 1. August 2024 zum Rektor der Universität gewählt wurde (siehe dazu den Einspalter links auf dieser Seite). 23. Juni 18. September 19. Oktober 54 PANORAMA OFFENE WISSENSCHAFT Der Senat der Universität, das oberste Organ für akademische Fragen, hat im November eine «Open Science Policy» verabschiedet. Mit dieser wird das Engagement für transparente und zugängliche Forschung unterstrichen. Die per 2024 in Kraft getretenen Richtlinien und Emp- fehlungen haben zum Ziel, Offenheit, Transpa- renz, Reproduzierbarkeit sowie Austausch und Zusammenarbeit zu fördern. Die Schlüssel- elemente sind «Open Access», «Open Research Data», «Open Educational Resources» und «Open Source». Zum Beispiel bei «Open Access» geht es darum, dass von den Forschenden erwartet wird, dass Publikationen nach Möglich- keit online kosten- und barrierefrei abgerufen werden können. Einer der Anreize stellt die jährliche Vergabe eines «Open Science»-Preises dar. Dieser ging 2023 an Alrik Thiem, SNF-För- derprofessor für Politikwissenschaft, und sein Team für die Entwicklung einer «Open Source»-Software. www.unilu.ch/open-science-policy VERSTÄRKTE INTERNATIONALISIERUNG Die Universität Luzern und die spanische Uni- versität Salamanca (Bild) wollen künftig zusam- menarbeiten. Die beiden Institutionen haben dazu eine Kooperationsvereinbarung unter- zeichnet, wie am 5. Dezember kommuniziert werden konnte. Die Vereinbarung setzt den Rahmen für eine Zusammenarbeit in Forschung und Lehre sowie in weiteren Gebieten von gemeinsamem Interesse. Genannt werden als mögliche Aktivitäten unter anderem die Förde- rung von Gastprofessuren und des Austausches von Forschenden, Mitarbeitenden und Studie- renden. Im Februar 2024 konnte eine weitere Zusammenarbeit bekanntgegeben werden: mit dem «Graduate Institute of International and Development Studies» (IHEID) in Genf. Die beiden Kooperationen sind zusätzlich zur bestehenden mit dem «European University Institute» (EUI) in Florenz Schritte hin zu einer verstärkten Internationalisierung. Die Universi- tät möchte bis 2030 zu den führenden human- wissenschaftlich ausgerichteten Forschungs- und Lehrinstitutionen in Europa gehören. HOCHKARÄTIGE VORTRÄGE An der Universität finden laufend öffentliche und zumeist kostenlos besuchbare Anlässe statt. So gibt es etwa die Reihe «Presidential Lectures», die eine Plattform des Austausches zwischen Wissenschaft und Gesellschaft bietet. Am 6. Dezember durfte Christian Wulff, früherer Bundespräsident von Deutschland, begrüsst werden (Bild). Er sprach über den Druck, dem Demokratien zunehmend ausgesetzt sind, und was dagegen getan werden kann. Im Oktober referierte die Schweizer Uno-Botschafterin Pascale Baeriswyl über die Herausforderungen friedensfördernder Diplomatie und über die Rolle der Schweiz im Uno-Sicherheitsrat. Im Rahmen der «LUKB-Vorlesungsreihe» gab es Vorträge von Valentin Groebner, Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Mittelalter und Renaissance, und von Lena Maria Schaffer, Professorin für Politikwissenschaft mit Schwer- punkt Inter- und Transnationale Beziehungen. www.unilu.ch/presidential-lectures www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe 6. November 5. Dezember 6. Dezember 55 Am 2. November hat die Universität ihren Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum des jährlich durchgeführten Anlasses standen verschiedene Ehrungen sowie die Festansprache von Mirjana Spoljaric Egger. Die Präsidentin des Internatio- nalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) legte darin die Schwerpunkte auf die Bedeutung der Neutralität des IKRK und jene des humanitären Völkerrechts in der Friedensförderung. Das IKRK helfe in seiner Rolle als neutrale Vermittle- rin den Konfliktparteien, Kommunikationskanä- le zu schaffen und aufrechtzuerhalten, die nicht nur Möglichkeiten für humanitäre Lösungen hervorbrächten, sondern oftmals auch erste Schritte zu Friedensgesprächen darstellten. «Grund-legende» Humanwissenschaften In seinem Grusswort verwies Rektor Bruno Staffelbach auf die beiden neuen Fakultäten für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie Verhaltenswissenschaften und Psychologie. «Zum ersten Mal in der vergleichsweise jungen Geschichte sind wir eine abgerundete human- wissenschaftliche Universität mit sechs Fakul - täten», erklärte er und führte den sich daraus ergebenden Mehrwert für die Studierenden, den Arbeitsmarkt, den Bildungs- und Gesund- heitsversorgungsraum Zentralschweiz, für die Universität und ihre Fakultäten, den Trägerkan- ton, den Wirtschaftsraum Luzern und Zentral- schweiz sowie für die Gesellschaft aus. Staffel- bach hob die Rolle der Humanwissenschaften an verschiedenen Beispielen hervor und kam zum Schluss: Humanwissenschaften sind «Grund-legend». Der Luzerner Bildungs- und Kulturdirektor Armin Hartmann führte in seiner Ansprache den Blick auf die Geschichte der Universität und den Rückhalt, den sie in Politik und Bevölkerung geniesst. «Es ist das Verständnis der ‹Universität des Volkes›, die ein ums andere Mal die Mehr- heiten bei Abstimmungen sicherte. Tragen wir deshalb Sorge dazu, dass Luzern auch in Zu- kunft eine ‹Universität des Volkes› bleibt», so der Regierungsrat. Als Gastkanton war diesmal Obwalden eingeladen. Regierungsrat Christian Schäli, Landstatthalter und Vorsteher des Akademischer Feiertag Die Ehrendoktorinnen und -doktoren, darunter Eveline Widmer-Schlumpf (2. v. r.) IKRK-Präsidentin Mirjana Spoljaric Egger «Best Teacher» Patrick Schenk (M.) mit Lauda- torin Samira Guyot (l.) und Rektor Staffelbach Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Obwalden, sagte in seiner Grussbotschaft, Luzern habe sich innerhalb kurzer Zeit den Ruf einer exzellenten Universität erworben. Shoshana Zuboff, Amitav Ghosh, Eveline Widmer-Schlumpf, Uwe Sunde, Alarcos Cieza sowie Martha Grootenhuis erhielten die Ehren- doktorwürde. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Patrick Schenk. Der Universi- tätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Martin Steiner, Laura Katharina Preissler, Ylber Hasani, Gabriela Funk und Collene Anderson. Mit dem von der ALUMNI Organisation verge- benen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Judith Hardegger und Marco Schnurrenberger ausgezeichnet. Für die musikalische Rahmung des Anlasses sorgte das Trio Anderscht. www.unilu.ch/dies 56 PANORAMA Seit dem Februar 2023 ist das ehemalige Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin eine Fakultät. Diese Umwandlung erfolgte mit dem Inkrafttreten der Revision des Universitätsgesetzes, zu welcher der Luzerner Kantonsrat rund ein halbes Jahr davor grünes Licht gegeben hatte. Bei seinem Amtsantritt als Gründungsdekan sagte Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökonomie: «Als Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sind wir jetzt nicht nur thematisch, sondern auch organisatorisch vollkommen eingebettet in unserer humanwissenschaftlich ausgerichteten Universität.» Direkter Nutzen für die Region Mitte Jahr wurde die neue Fakultät, die im April neue Räumlichkeiten beziehen durfte, feierlich eröffnet. Stefan Boes betonte an diesem Anlass, dass die Fakultät mit ihrer Ausrichtung auf Gesundheit, Mensch und Gesellschaft und der daraus resultierenden ganzheitlichen Betrach- tung einzigartig in der Schweiz sei. Die Fakultät profitiere von einem starken Netzwerk in der Region. Dekan Boes nannte insbesondere die Partnerschaften mit der Schweizer Paraplegi- ker-Gruppe in Nottwil, dem Luzerner Kantons- spital, der Hirslanden Klinik St. Anna und der Luzerner Psychiatrie, aber auch die Zusammen- arbeit im Bildungsbereich mit der Hochschule Luzern und dem Gesundheitszentrum XUND sowie dem Kanton Luzern. «Dieses Netzwerk stärkt uns und stellt sicher, dass unsere Fakultät einen direkten Beitrag an die Gesundheits- versorgung in der Region leisten kann», so Stefan Boes weiter. «Unsere Vision ist es, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Funk- tionsfähigkeit von Einzelnen und der Gemein- schaft zu fördern.» Dem von den Universitäten Luzern und Zürich gemeinsam angebotenen Masterprogramm in Humanmedizin wurde vom Schweizerischen Akkreditierungsrat per Juni die Akkreditierung erteilt, und zwar ohne Auflagen. Die Gutachter- gruppe hob unter anderem die gute Vernetzung des «Joint Medical Master» im Gesundheitssys- tem der Zentralschweiz sowie die Verankerung von Themen wie Kommunikation und medizini- sche Grundversorgung positiv hervor. Damit Meilensteine an der neuen Fakultät war die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die ersten Luzerner Humanmedizin-Studieren- den an der Eidgenössischen Prüfung (Staats- examen) zur Erlangung des Arztdiploms teil- nehmen konnten. Sämtliche 31 Studierenden der ersten Kohorte waren erfolgreich und durften im Oktober im Rahmen der Staatsfeier auf dem Bürgenstock ihr Diplom entgegennehmen. Die Absolventinnen und Absolventen sind damit berechtigt, als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte zu praktizieren und sich zu Fachärztinnen und Fachärzten weiterzubilden. Für den Bildungsstandort Zentralschweiz ist der Abschluss des ersten Jahrgangs von wesent- licher Bedeutung, handelt es sich doch um die erste universitäre Ausbildung in Humanmedizin der Region. www.unilu.ch/gmf Die Absolventinnen und Absolventen an der Staatsexamensfeier auf dem Bürgenstock Medizin-Studierende in einer Lehrveranstaltung in praktischer Notfallmedizin Ansprache von Gründungsdekan Stefan Boes am Eröffnungsanlass der Fakultät 57 Mitte September ist es so weit: Dann wird an der neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (VPF) erstmals der Bachelor- studiengang in Psychologie starten. Gelehrt werden die fachlichen Grundlagenkenntnisse in den Hauptgebieten der Psychologie, unter anderem in Entwicklungs-, Kognitions- und Sozialpsychologie. Die Studierenden erlangen Kenntnisse in Methodik und Statistik und eignen sich grundlegende Forschungskompe- tenzen an, die sie im weiterführenden Master- studium vertiefen können, das ab Herbst 2027 angeboten wird. Für den Masterstudiengang sind drei Vertiefungen vorgesehen, die das schweizweit bestehende Angebot ideal ergän- zen und für die ein ausgewiesener Bedarf besteht: Kinder- und Jugendpsychologie, Rechtspsychologie sowie Experimentelle Rehabilitationswissenschaft und Neuropsycho- logie. Die beiden letzteren sind in der Schweiz bisher einzigartig. Das Studium eröffnet vielfäl- tige und spannende Berufsperspektiven. Für die neue Fakultät hatte das Luzerner Kan- tonsparlament mit der Verabschiedung der Revision des Universitätsgesetzes im Herbst 2022 grünes Licht gegeben – und zwar mit grosser Mehrheit. Mit dem Inkrafttreten der Revision im Februar des Berichtsjahres konnte die VPF gegründet werden. Es galt und gilt unter der Leitung des Planungsbeauftragen Fred Mast, ordentlicher Professor an der Univer- sität Bern, und von Fakultätsmanagerin Romina Theiler, die Strukturen und damit die Vorausset- zungen für die Aufnahme des Lehr- und For- schungsbetriebs in diesem Herbst zu schaffen. Erste Berufungen erfolgt Einen Meilenstein stellen die Berufungen der ersten Professuren dar: So konnte Anfang 2024 bekanntgegeben werden, dass Andrew Thomas Gloster zum ordentlichen Professor für Klini- sche Psychologie, Karin Hediger zur ordent- lichen Professorin für Kinder- und Jugend- psychologie und Helen Wyler zur Assistenz- professorin für Rechtspsychologie mit Tenure Track berufen wurden; Fred Mast wird als ständiger Gastprofessor wirken (siehe Seiten 74/75). Karin Hediger tritt im Juli ihr Amt als Gründungsdekanin der Fakultät an. Diese Countdown zum Start des Lehrbetriebs Professorin Karin Hediger, ab Juli erste Dekanin Grosses Interesse an Psychologie am Bachelor- Infotag im November 2023 Virtual Reality – eines der Forschungsfelder, für die das neue Labor genutzt werden könnte wurde Ende Mai an einer öffentlichen Feier eingeweiht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es bereits rund 120 Anmeldungen zum Studium gegeben – ein «erfreulicher» Wert, wie Karin Hediger an der vorgelagerten Medienkonferenz hervorhob. Labor im Entstehen Die Vorbereitungen sind auch baulicher Natur: So sind Arbeiten am Laufen, um im Gebäude der Universität ein verhaltenswissenschaft- liches Labor einzurichten. Dies in den freige- wordenen Räumlichkeiten der ehemaligen Post-Schalterstelle im Erdgeschoss auf der Bahnhofseite, wo unter anderem auch zusätz- liche Hörsäle eingerichtet werden. Das für Forschung und Lehre wichtige Labor wird allen Fakultäten und auch den beiden anderen Hochschulen auf dem Platz Luzern offenstehen. www.unilu.ch/vpf In der Schweiz ist man nach einem Beinbruch nach kurzer Zeit wieder zurück am Arbeitsplatz, in anderen Ländern ist man weg vom Arbeitsmarkt – für immer. Gesundheit ist immer auch das Ergebnis gesellschaftlicher Bedingungen. 60 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern, eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern, stand in den Vorjahren vor der Herausforderung, dass der Aufgaben- und Finanzplan (AFP) für den Zeitraum 2023 bis 2026 ein strukturelles Defizit aufwies. Durch die Erhöhung des Trägerbeitrags um 1 Mio. Franken pro Jahr ab 2022 konnte das strukturelle Defizit im AFP ausgeglichen werden. Das Budget für das Jahr 2023 wies – bedingt durch den vom Kanton Luzern veranschlag- ten Teuerungsausgleich für das Personal – ein nichtstruktu- relles Defizit in der Höhe von 0,84 Mio. Franken auf. Das vorliegende Jahresergebnis 2023 ist im Wesentlichen auf verschiedene Besonderheiten zurückzuführen. So sah sich die Universität zum einen im Verlaufe des Rechnungs- jahres 2023 überraschend mit erheblich gestiegenen Strom- kosten konfrontiert – entsprechend erfolgten diese Mehr- kosten unvorhergesehen. Für die Budgetierung berück- sichtigte man bei den Energiekosten die vom Bund empfoh- lene Teuerung. Zum anderen konnten dank der konsequen- ten Umsetzung von globalen und kompensatorischen Kürzungen die Globalbudgets eingehalten werden. Darüber hinaus wurden höhere Einnahmen als erwartet verbucht, sowohl bei den IUV- wie auch bei den Grundbeiträgen des Bundes. Auch wurde die Prognose zu den Studierenden- zahlen übertroffen. Somit war es möglich, das ursprünglich bud getierte Defizit von rund 0,84 Mio. Franken auszugleichen. Die Strommehrkosten in der Höhe von 0,7 Mio. hingegen konnten nicht aufgefangen werden. Dies führte zum vor- liegenden Jahresabschluss mit einem Aufwandüberschuss von 639 319 Franken. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg aus. Aufgrund neuer Projekte sowie des drittmittel- finanzierten Aufbaus der Fakultät für Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie steigt der Personalaufwand insgesamt an. Der weitere Ausbau der Fakultät für Gesundheitswissen- schaften und Medizin trägt ebenfalls zum Wachstum bei. Der Globalbeitrag des Kantons betrug wie budgetiert 15,6 Mio. Franken. Die vereinnahmten Drittmittel aus Projek- ten sind gegenüber den Vorjahreswerten insgesamt um rund 8 Prozent gestiegen und belaufen sich auf 12,1 Mio. Franken. Bei den Bundesbeiträgen kann eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von gut 5 Prozent verzeichnet werden. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 4,65 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2023 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 9 322 704 Verbindlichkeiten 6 556 206 Forderungen 4 216 221 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 478 718 Andere kurzfristige Forderungen 9 169 968 Passive Rechnungsabgrenzungen 10 791 971 Aktive Rechnungsabgrenzungen 415 016 Kurzfristiges Fremdkapital 17 826 895 Umlaufvermögen 23 123 909 Zweckgebundene Fonds 1 375 259 Langfristige Rückstellungen 567 000 Sachanlagen 922 500 Immaterielle Werte 377 800 Langfristiges Fremdkapital 1 942 259 Anlagevermögen 1 300 300 Freie Reserven 2 452 614 Personalhilfsfonds 150 173 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 639 319 Eigenkapital 4 655 055 Total Aktiven 24 424 209 Total Passiven 24 424 209 61 Erfolgsrechnung 2023 in % 2022 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen 11 137 802 13.8% 10 763 719 14.3% 374 083 Beiträge Bund 1 15 629 387 19.4% 14 875 423 19.7% 753 964 IUV-Beiträge Kantone 2 18 669 616 23.1% 17 535 290 23.2% 1 134 326 Beitrag Kanton Luzern 3 23 286 072 28.8% 21 156 528 28.0% 2 129 544 Beiträge Dritter 4 12 067 838 14.9% 11 166 650 14.8% 901 188 Betriebsertrag 80 790 715 100.0% 75 497 610 100.0% 5 293 105 Personalaufwand - 57 490 081 70.9% - 54 374 945 72.5% - 3 115 136 Personalentschädigung ZHB - 2 761 442 3.4% - 2 711 354 3.6% - 50 089 Sachaufwand - 20 829 332 25.7% - 17 863 289 23.8% - 2 966 043 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 81 080 855 100.0% - 74 949 587 100.0% - 6 131 268 Betriebsgewinn vor Abschreibungen - 290 140 548 023 - 838 163 Abschreibungen auf Sachanlagen - 504 364 69.1% - 538 714 70.1% 34 350 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 225 330 30.9% - 229 559 29.9% 4 229 Abschreibungen - 729 694 100.0% - 768 273 100.0% 38 579 Betriebsergebnis - 1 019 834 - 220 250 - 799 584 Finanzertrag 35 647 32 345 3 302 Finanzaufwand - 7 264 - 5 678 - 1 586 Finanzergebnis 28 384 26 667 1 716 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 352 131 203 000 149 131 Fondsergebnis 352 131 203 000 149 131 Jahresergebnis -639 319 9 418 - 648 737 Mittelherkunft Universität Luzern 2023 in % 2022 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 7 122 238 8.8 6 456 774 8.5 665 464 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 4 051 211 5.0 4 339 291 5.7 - 288 080 Kanton Luzern Globalbeitrag 15 274 835 18.8 13 890 000 18.3 1 384 835 Bund/Kantone IUV-Äquivalent 8 011 238 9.9 7 266 528 9.6 744 711 IUV-Beiträge Kantone 18 669 616 23.0 17 535 290 23.2 1 134 326 Grundbeitrag Bund 14 773 806 18.2 14 104 253 18.6 669 554 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 855 581 1.1 771 170 1.0 84 411 Forschungsbeiträge SNF 6 5 211 264 6.4 5 292 938 7.0 - 81 674 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 417 438 1.7 2 122 705 2.8 - 705 267 kirchliche Beiträge 342 989 0.4 335 273 0.4 7 716 übrige Stiftungen/Vereine/Private 5 096 148 6.3 3 415 735 4.5 1 680 413 Entnahme Fonds 352 131 0.4 203 000 0.3 149 131 Total Mittelherkunft 81 178 495 100 75 732 955 100 5 445 540 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität und IUV-Äquivalente vom Kanton Luzern 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 62 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2023 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts - managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto- rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz- funktionen. Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin- nen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 500 364 160 669 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 198 785 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 75 000 25 000 Total (CHF) 40 000 – 581 901 185 669 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2023 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz- liche Pflicht besteht einzig für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un- abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 63 Name der Donatorin, des Donators Betrag 2023 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation 11 000 Homecoming Party, LuCampus Dinner, Career Event Association Cluster Sport International 25 700 Sport-Museum Bistum Basel 100 316 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen 27 197 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Concordia Versicherung AG 7000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Versicherung 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Daniel Gablinger Stiftung 30 000 Gastprofessur Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Däster Schild Stiftung 29 660 Die Benediktiner-Schriftstellerin Silja Walter (1919–2011) Fondazione Reginaldus 92 740 Stipendien für Studierende des Masters Philosophy and Religions Hermann und Marianne Straniak-Stiftung 10 000 Summer School Homburger AG, Zürich 10 000 Studienergänzendes Angebot für Jus-Studierende Jubiläumsfonds der Credit Suisse Foundation 20 000 Credit Suisse Award for Best Teaching Katholische Kirchgemeinden Stadt Zürich 10 000 Sarajevo u.a. Interkulturelles und Interreligiöses Lernen und Zusammenleben Krebsforschung Schweiz 116 900 Forschungsprojekt «The long Shadow of Childhood Cancer» Krebsforschung Schweiz 59 100 Forschungsprojekt «Bereavement Care. Needs, Desires and psychosocial Outcomes in bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End-of-Life Care in Paediatric Oncology» Lemann Foundation 39 485 Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Luciak Weilemann Stiftung 15 000 Theologische Fakultät Luzerner Kantonalbank 250 000 750 000 (2022–2024) Vertiefung Ausbildungs-Zusammenarbeit Mercator Stiftung 20 000 Lucerne Summer University Mercedes-Benz Automobil AG 200 000 1 000 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» Nomis Foundation 150 000 Functioning Aging and Rehabilitation: A National Academy of Medicine Workshop in Collaboration with the University Lucerne P & K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 130 000 650 000 (2022–2026) Professur Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät PwC Zürich 10 000 Studienergänzendes Angebot für Jus-Studierende Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 50 000 Religionspädagogisches Institut Römisch-katholische Landeskirche, Luzern 150 000 Theologische Fakultät Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 169 500 Religionspädagogisches Institut Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 84 500 Fachstelle Katechese Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 22 500 Religionspädagogisches Institut / Erwachsenenkatechese Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 20 000 Staatskirchenrecht Schweizer Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheitswis- senschaften und Gesundheitspolitik Stämpfli Verlag 10 000 Studienergänzendes Angebot für Jus-Studierende Stiftung Judentum Christentum 19 941 Israelreise Swisslos Aargau 108 000 Die Benediktiner-Schriftstellerin Silja Walter (1919–2011) Velux Stiftung 100 000 150 000 (2023–2024) Functioning Aging and Rehabilitation: A National Academy of Medicine Workshop in Collaboration w. University of Lucerne Verein St. Charles Society 15 000 «Science to public»-Veranstaltungen und Forschungs- projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Universität Luzern Donationenliste 64 FACTS AND FIGURES Vontobel Stiftung 39 571 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumor- bedingte Fatigue, Physiotherapie-Nutzung, Funktionsfähig- keit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Walter Haefner Stiftung 2 600 000 7 800 000 (2021–2024) Aufbau Fakultät Verhaltenswissenschaften und Psychologie Total 3 230 890 Donationen ohne Namensnennungen Donation ohne Namensnennung 260 000 1 150 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung Masterstudium Ethik Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 Lucerne Summer University Donation einer gemeinnützigen Stiftung 300 000 Theologie und Leadership Donation einer gemeinnützigen Stiftung 120 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 50 000 Studierendenprojekte Universtität Luzern Total 826 000 Donationen unter CHF 10 000 Bistum St. Gallen, Bistum Chur, Bistum Fribourg, Diocese de Sion, Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Luzern, FairGive Zürich, Helmuth M. Merlin Stiftung, Hera- und Richard-Schahl-Stiftung, Hirslanden – HIMED Institute for medical education, Katholische Kirchgemeinde Luzern, Katholisches Pfarramt Appenzell, Kaufmann Rüedi Rechtsantwälte, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey, Ordine Avvocati Cantone Ticiono, Reformierte Kirche Kanton Luzern, Römisch-katholische Landeskir- che Kanton Luzern , Römisch-katholisches Pfarramt Gretzenbach, Schweizerische Ärzte-Krankenkasse SAEKK, St. Peter Paul Stiftung, Stiftung für Schweizerische Rechts- pflege, Stiftung Geschichte Kloster Muri, Stiftung Ökumenisches Institut, Stiftung Weltethos Schweiz, Toni Hagen Stiftung, Tschümperlin Lötscher Schwarz Total 75 099 Gesamttotal 6 131 989 65 Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Die Angaben in den Grafiken sind Stellenprozente beziehungsweise Verträge. Diese teilten sich per Ende 2023 folgendermassen auf: Festangestellte: 653 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 228 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die Lehrbeauftragten der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind. MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 65% 35% 71% 29% 46% 54% 31% 69% 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 23 23 23 23 2580 (50) 1070 (14) 295 (23) 4360 (96) 1975 (22) 725 (69) 4815 (126) 2175 (27) 533 (67) 3075 (68) 625 (8) 407 (46) 23 4425 (86) 680 (11) KSF RF WF GMF 195 (21) 22 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 20 21 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 23 6525 (82) 2250 (219) 19635 (436) 14720 (271) 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 65% 35% 71% 29% 46% 54% 31% 69% 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 23 23 23 23 2580 (50) 1070 (14) 295 (23) 4360 (96) 1975 (22) 725 (69) 4815 (126) 2175 (27) 533 (67) 3075 (68) 625 (8) 407 (46) 23 4425 (86) 680 (11) KSF RF WF GMF 195 (21) 22 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 20 21 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 23 6525 (82) 2250 (219) 19635 (436) 14720 (271) AKADEMISCHES PERSONAL STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) TF: Theologische Fakultät KSF: Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät RF: Rechtswissenschaftliche Fakultät TF: Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät GMF: Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 66 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2023 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 389 50% 144 142 59 44 Theologie (Flex-Studium) 211 50% 126 46 39 – Theologie Spezial Curriculum 8 75% – – – 8 Theologische Studien 20 35% – – 20 – Philosophy, Theology and Religions 58 26% – 58 – – Religionspädagogik 18 61% 18 – – – Religionspädagogisches Institut 36 67% – – – 36 Religionslehre 8 63% – 8 – – Ethik 30 67% – 30 – – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 675 63% 389 222 64 – Computational Social Sciences 26 50% – 26 – – Ethnologie 16 81% 10 1 5 – Geschichte 85 41% 42 26 17 – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften 148 75% 112 36 – – Global Studies 25 76% – 25 – – Judaistik 3 33% 1 2 – – Kulturwissenschaften 153 71% 103 36 14 – Philosophie 45 47% 31 9 5 – Politikwissenschaft 76 50% 65 7 4 – Political Science Dual Degree 8 63% – 8 – – Public Opinion and Survey Methodology 1 0% – 1 – – Religionswissenschaft 12 58% 1 7 4 – Soziologie 47 74% 24 8 15 – Weltgesellschaft und Weltpolitik 30 63% – 30 – – Interfakultär 165 39% 117 48 – – Philosophy, Politics and Economics 157 39% 117 40 – – Religion – Wirtschaft – Politik 8 38% – 8 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1368 62% 646 539 183 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 415 45% 234 144 37 – Politische Ökonomie 2 50% – 2 – – Wirtschaftswissenschaften 413 45% 234 142 37 – Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 500 77% 158 238 104 – Gesundheitswissenschaften / Health Sciences 341 85% 158 122 61 – Humanmedizin 159 60% – 116 43 – Total Studium 3512 60% 1688 1333 447 44 Weiterbildung Theologische Fakultät 3 33% CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation 1 100% CAS Religionsunterricht 2 0% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 110 47% CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte 17 59% CAS Philosophie + Management 34 29% DAS Philosophie + Management 9 44% MAS Philosophie + Management 11 27% CAS Philosophie und Medizin 18 67% MAS Philosophie und Medizin 21 62% Rechtswissenschaftliche Fakultät 211 55% CAS Agrarrecht 58 53% CAS Arbitration 1 0% CAS Forensics 85 58% CAS Judikative 34 53% CAS Krankenversicherungsrecht 16 69% CAS Privatversicherungsrecht 15 33% CAS WISTRA 2 100% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 288 37% CAS AI-Management for Business Value 15 40% CAS Decision Making 13 15% CAS Growth Transformation 10 50% CAS Human Factors 18 44% CAS Decisive Leadership 18 11% CAS Ecosystem Management 1 100% CAS Information Management and Leadership 15 27% CAS Innovation Management 3 33% CAS Leading by Example 45 49% CAS Leading by Operations 37 30% CAS Leading Teams 53 45% MAS Effective Leadership 22 27% MAS Humanitarian Leadership 38 37% Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 57 95% CAS Palliative Care 57 95% Total Weiterbildung 669 49% Total Studium und Weiterbildung 4’181 58% 1688 1333 447 44 Angaben Weiterbildung per 30. November 2023 67 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaftliche Fakultät Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Theologische Fakultät HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 82 % Ausland 18 % Davon: Deutschland 38 % Italien 6 % Österreich 4 % USA 4 % Liechtenstein 3 % Russland 2 % Brasilien 2 % Kosovo 2 % Ukraine 2 % Indien 2 % Portugal 2 % Übrige Nationalitäten 34 % Luzern 23 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Zug 4 % Schwyz 4 % Bern 5 % St. Gallen 4 % Nidwalden 3 % Graubünden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 1 % Basel-Landschaft 1 % Uri 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Appenzell a. Rh. 1 % Ausland 15 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 714 675 1259 1306 1368 270 395 500 466 449 415 171 156 165 283 326 389 495 610 669 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 4 1 % 5 7 % 5 9 % HS 22 T 3 3 4 6/ 3 9 5 6 * T 3 51 2 /4 1 81 * HS 23 4 0 % 6 0 % Molekularbiologisch griff das Coronavirus die menschlichen Zellen weltweit überall gleich an. Die Unterschiede zwischen Ländern und Kantonen lassen sich auf diese Weise nicht erklären. Es waren die Institutionen und das menschliche Verhalten, welche die Unterschiede bestimmten. 70 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Rutishauser, geboren 1965, ist per 1. August 2024 zum Professor für Judaistik und Theologie berufen worden. Er studierte Theologie an der Universität Fribourg und wurde 1998 zum Priester geweiht. Seit seinem Doktoratsstudium an der Universität Luzern, welches er 2002 im Fachbereich Judais- tik abschloss, hatte er diverse Lehraufträge inne. 2001–2012 amtete er als Bildungsdirektor des Lassalle-Haus Bad Schön- brunn und war 2012–2021 Provinzial der Schweizer Jesuiten. Seit 2004 ist er Mitglied der Jüdisch/Römisch-Katholischen Gesprächskommission (JRGK) der Bischofskonferenz und des Israelitischen Gemeindebundes der Schweiz. 2014–2024 war er Berater des Heiligen Stuhls für die religiösen Beziehungen mit dem Judentum. KULTUR- UND SOZIALWISSEN- SCHAFTLICHE FAKULTÄT Laurent Dousset, geboren 1965, ist per 18. März 2024 zum Honorarprofessor für Ethnologie ernannt worden. Er studierte Soziologie mit Schwerpunkt Sozialanthropologie und Ethno- logie an der Sorbonne Universität in Paris. 1999 erlangte er den PhD an der École des Hautes Études en Sciences Sociales in Paris, 2014 habilitierte er an der Universität Strasbourg. Seit 2022 ist Dousset Lehrbeauftragter am Ethnologischen Seminar der Universität Luzern. Zuvor leitete er viele Jahre das Centre de Recherche et de Documentation sur l‘Océanie in Marseille. 2016 wurde er zum Assoziierten Honorarprofessor an der Australian National University ernannt. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in der Ethnographie des Pazifiks, insbesondere der Erforschung australischer Aborigines. RECHTWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Jörg Sprecher, geboren 1967, ist per 13. Dezember 2023 zum Honorarprofessor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät berufen worden. Sein Studium in Rechtswissenschaft schloss er 1993 an der Universität Bern ab, 1995 erwarb er das Anwalts- patent. Danach war er als juristischer Mitarbeiter im Rechts- dienst des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern tätig, wo er unter anderem am Aufbau der Universität Luzern mitwirkte. 2003 promovierte er an der Universität Zürich. Seither ist er als Anwalt und Notar tätig. In seiner lang- jährigen Lehrtätigkeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ab 2004 hat er bereits ein breites Spektrum von Vorlesungen im Privatrecht angeboten, etwa zur Vertragsgestaltung und -durchsetzung sowie zum Werkvertrags- und Auftragsrecht. FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSEN- SCHAFTEN UND MEDIZIN Christian Baumgartner, geboren 1984, ist per 1. Februar 2024 zum Assistenzprofessor für Health Data Science mit Tenure Track berufen worden. Nach seinem Bachelorstudium in Informationstechnologie und Elektrotechnik sowie seinem Masterstudium in Biomedical Engineering an der ETH Zürich erfolgte 2016 die Promotion in Biomedical Engineering am King’s College London. Postdoc-Stellen führten ihn 2017 bis 2019 an das Imperial College London und zurück an die ETH. Ab 2021 übernahm er die Leitung einer unabhängigen For- schungsgruppe an der Universität Tübingen. Er forscht zu Anwendungen von künstlicher Intelligenz und Data Science in der Medizin und entwirft auf medizinische Herausforderungen abgestimmte Algorithmen des maschinellen Lernens. 71 Frank J.P. Beeres, geboren 1982, ist per 23. Juni 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach dem Studium in Humanmedizin im niederlän- dischen Leiden absolvierte er dort seinen PhD und erhielt seine chirurgische Facharztausbildung mit Schwerpunkt Unfallchirurgie. Seine Ausbildung schloss er mit dem Euro- päischen Fachexamen für Traumatologie (EBSQ) ab. Die Lehrberechtigung (Venia Legendi) erlangte er an der Uni- versität Zürich zum Thema «Questioning the Routine in Trauma Surgery». Seit 2015 arbeitet er am Luzerner Kantons- spital in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie. Seit 2022 ist er Chefarzt und Leiter des Trauma-Teams und verantwortlich für die klinische Forschung. Thekla Brunkert, geboren 1985, ist per 1. Februar 2024 zur Assistenzprofessorin für Interprofessional Primary Care mit Tenure Track berufen worden. Nach ihrer Physiotherapie- ausbildung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf studierte sie ab 2013 in der ersten Kohorte des Masters in Health Sciences an der Universität Luzern. Ihre Promotion in Pflegewissenschaft erlangte sie 2019 an der Universität Basel. Anschliessend verbrachte sie ein Forschungsjahr in Kanada am Manitoba Center for Health Policy. Anschlies- send arbeitete sie an der Universitären Altersmedizin FELIX PLATTER und dem Institut für Pflegewissenschaft der Universität Basel. Ihre Forschung beschäftigt sich mit der Entwicklung und Implementierung von Versorgungsmodel- len für ältere Menschen. Christian Fankhauser, geboren 1988, wurde per 19. Oktober 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt. Nach einem Fellowship in Manchester und London erhielt er 2020–2022 eine Ausbildung in der robotischen Chirurgie unter der Leitung von Prof. Dr. med. Agostino Mattei am Luzerner Kantonspital. Fankhausers Schwerpunkt liegt in der Uroonkologie, insbesondere in der Erforschung neuer Biomarker, Operationsmethoden und Enhanced Recovery after Surgery (ERAS) nach Harnblasenoperationen. Er erwarb einen Master of Public Health an der Harvard School of Public Health, ist Autor der Europäischen Leitlinien für Hodenkrebs und Vorsitzender der Young Academic Urologists für Penis- und Hodenkarzinome. Nora Fritschi, geboren 1990, ist per 1. August 2024 zur Assistenzprofessorin für personenzentrierte Medizin des Kindes- und Jugendalters mit Tenure Track berufen worden. Sie studierte Medizin an der Universität Bern und promovier- te dort 2017. Danach arbeitete sie als Ärztin in der Inneren Medizin und Pädiatrie an verschiedenen Schweizer Spitälern. Seit 2019 war sie am Universitätskinderspital beider Basel tätig. 2023 erfolgte der Abschluss des PhD in klinischer Forschung an der Universität Basel. Ihr Forschungsschwer- punkt ist die Epidemiologie und Diagnostik von Infektions- krankheiten. Die Assistenzprofessur wird als Brückenprofes- sur zwischen der Universität Luzern und dem Kinderspital Luzern geführt. Stand: 15. Mai 2024 72 Thomas Gander, geboren 1976, ist per 18. März 2024 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er absolvierte seine Facharztausbildung an der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am Universi- tätsspital Zürich, wo er bis Ende April 2023 als stellvertreten- der Klinikdirektor tätig war. Seit Mai 2023 ist Gander Chef- arzt am Luzerner Kantonsspital. Seine klinischen und wissenschaftlichen Schwerpunkte liegen in der patienten- spezifischen Rekonstruktion sowie in der Behandlung von Kopf-Hals-Tumoren. Er ist Vorstandsmitglied der schweizeri- schen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (SGMKG) sowie Core-Group-Mitglied «Head and Neck» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für klinische Krebs- forschung (SAKK). Andreas Günthert, geboren 1971, ist per 18. März 2024 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er ist Facharzt für Gynäkologie und besitzt die Schwerpunkttitel Senologie sowie Gynäkologische Onkolo- gie. Nach seinem Medizinstudium an den Universitäten Heidelberg in Deutschland und Yogyakarta in Indonesien arbeitete Günthert an den Universitätskliniken Marburg und Göttingen, wo er im Jahr 2006 die Venia legendi erhielt. 2007 wechselte er an das Inselspital Bern. Ab 2013 war er Chefarzt der Neuen Frauenklinik am Luzerner Kantonsspital. 2018 wurde er Belegarzt an der Klinik St. Anna, wo er das Gynäko- logische Tumorzentrum leitet und den Fachbereich Gynäko- logie und Geburtshilfe als anerkannte Weiterbildungsklinik etablierte. Claude Kaufmann, geboren 1971, wurde per 18. März 2024 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt. Er studierte und promovierte an der Universität Zürich. Die augenärztliche Ausbildung erfolgte an der Uni- versitätsaugenklinik Zürich sowie am Stadtspital Triemli Zürich. Von 2004 bis 2006 folgten ein Fellowship in Trans- plantations-Immunologie an der Flinders University, South Australia, sowie ein Fellowship in Vorderabschnittschirurgie an der University of Adelaide, South Australia. Nach mehr- jähriger Oberarzttätigkeit an der Universitätsaugenklinik Zürich erwarb Kaufmann 2010 die Venia Legendi. Seit 2010 ist er als Leitender Arzt an der Augenklinik des Luzerner Kantonsspitals tätig und leitet das grösste Zentrum für Hornhautransplantationen der Schweiz. Agostino Mattei, geboren 1970, ist per 23. Juni 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium in Humanmedizin an der Universität Basel erfolgte 1996 die Promotion. 2003 erhielt er den FMH-Titel für Urologie und Chirurgische Urologie. Als Assistenzarzt und späterer Oberarzt praktizierte er die konventionelle offene urologische Chirurgie am Universitäts- spital Bern. Nachfolgend wurde er in der Clinique Saint-Au- gustin Bordeaux in die laparoskopische und roboterassis- tierte Chirurgie eingeführt. Seit 2007 ist er am Luzerner Kantonsspital (LUKS) tätig und seit 2016 als Klinikleiter der Urologie. Er führte die Roboterchirurgie am LUKS ein und ist massgeblich an deren Weiterentwicklung beteiligt. 73 Aljoscha Rastan, geboren 1969, ist per 23. Juni 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Medizinstudium an der Freien Uni- versität Berlin erfolgte 2004 die Promotion. Seine Venia Legendi erhielt er 2015 für das Fach Innere Medizin an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seine angiologische Weiterbildung führte ihn unter anderem an das Universitäts- Herzzentrum Freiburg-Bad Krozingen, wo er von 2009 bis 2019 zunächst als Oberarzt, später als Leitender Oberarzt und Leiter der angiologischen Katheterlabore tätig war. Er war Leitender Arzt am Inselspital Bern und dem Kantons- spital Aarau. Seit Juni 2022 ist er Chefarzt der Angiologie und Leiter der gefässeröffnenden Interventionen am Luzer- ner Kantonsspital (LUKS). Simone Schrading, geboren 1978, wurde per 23. Juni 2023 zur Titularprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt. Sie studierte Humanmedizin an der Universität Bonn, wo sie 2004 promovierte und 2005 bis 2010 ihre fachärztliche Weiterbildung in der Radiologie absolvierte. 2010 bis 2019 war sie als Oberärztin, später als leitende Ärztin am Uniklinikum der Rheinisch-Westfälischen Techni- schen Hochschule (RWTH) Aachen tätig. 2015 erhielt sie die Venia Legendi an der RWTH Aachen. Seit 2019 ist sie leiten- de Ärztin an der Klinik für Radiologie des Luzerner Kantons- spitals (LUKS) und dort verantwortlich für den Bereich der Forschung. Ihre akademischen Schwerpunkte liegen in der Verbesserung der modernen Diagnostik verschiedener Tumorerkrankungen. Martin Stocker, geboren 1970, ist per 13. Dezember 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universi- tät Bern, wo er auch promovierte und 2019 die Venia Legendi erhielt. Er absolvierte fachärztliche Weiterbildungen in der Pädiatrie und Neonatologie am Kinderspital Luzern und am Universitätsspital Zürich sowie in Intensivmedizin am Univer- sitätskinderspital Zürich und am Royal Brompton Hospital in London. Seit 2015 ist er Chefarzt für pädiatrische Intensiv- medizin und Neonatologie am Kinderspital Luzern, seit 2021 hat er den Vorsitz der Kinderspitalleitung am Luzerner Kantonsspital. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich neonataler Infektionen und dem Einsatz von Antibiotika. Philipp Szavay, geboren 1968, ist per 19. Oktober 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Medizinstudium an der Eberhard- Karls-Universität in Tübingen war er an der Medizinischen Hochschule Hannover und am Universitätsklinikum Tübin- gen tätig, wo er 2007 Leitender Oberarzt und stellvertreten- der Ärztlicher Direktor der Kinderchirurgie wurde. 2013 wurde er von der Universität Tübingen zum ausserplan- mässigen Professor ernannt. Seit 2013 ist er Chefarzt Kinderchirurgie am Kinderspital Luzern. Seine Behandlungs- schwerpunkte sind die minimal-invasive Kinderchirurgie mit Laparoskopie, Thorakoskopie, Kinderurologie sowie Fehl- bildungen der Thoraxwand (Trichterbrust) und die Poly- traumaversorgung beim Kind. 74 Daniel Waldvogel, geboren 1963, ist per 19. Oktober 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium der Humanmedizin an der Universität Basel erfolgte 1989 die Promotion. Seine neurologische Aus- und Weiterbildung absolvierte er am Kantonsspital St. Gallen, am Inselspital Bern und an den National Institutes of Health, Bethesda, USA. Seit 2000 arbeitet er in der Neurologischen Praxis Luzern, Hirslanden Klinik St. Anna, seit 2001 ist er zudem Konsiliarius für Bewe- gungsstörungen an der Neurologischen Klinik des Universi- tätsspitals Zürich, wo er 2010 die Venia Legendi fürs Fach Neurologie erhielt. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich der Bewegungsstörungen, im Besonderen beim Morbus Parkinson. Sabine Zundel, geboren 1975, ist per 23. Juni 2023 zur Titu- larprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach ihrem Studium in Humanmedizin in Berlin und Tübingen promovierte sie 2004 an der «Eberhard Karls Uni - versität Tübingen». Ihre Facharztweiterbildung zur Kinder- chirurgin absolvierte sie in der Abteilung für Kinderchirurgie und Kinderurologie des Universitätsklinikums Tübingen. Parallel zu ihrer fachärztlichen Tätigkeit absolvierte sie den Postgraduierten-Studiengang «Master of Medical Education» der Universität Bern. 2015 kam sie als Oberärztin an das Luzerner Kantonsspital (LUKS) und wurde 2021 zur Leiten- den Ärztin befördert. Ihre klinischen Schwerpunkte liegen in der Kinderurologie sowie der minimal-invasiven Kinderchirurgie. FAKULTÄT FÜR VERHALTENSWISSENSCHAFTEN UND PSYCHOLOGIE Andrew Thomas Gloster, geboren 1974, ist per 1. März 2024 zum ordentlichen Professor für Klinische Psychologie beru- fen worden. Nach seinem Studium an der Boston University und der Universität Leipzig promovierte er 2006 an der Eastern Michigan University und habilitierte 2016 an der Universität Basel. 2006 bis 2016 war er Postdoktorand und Oberassistent an der Technischen Universität Dresden und der Universität Basel. 2016 bis 2022 hatte er eine SNF-För- derprofessur an der Universität Basel inne. Gloster ist als Psychotherapeut, Trainer und Supervisor tätig, sein For- schungsschwerpunkt liegt im Bereich der mentalen und digitalen Gesundheit, insbesondere psychologischer Inter- ventionen sowie Erfolgsfaktoren bei Behandlungen. Karin Hediger, geboren 1984, ist per 1. Juli 2024 zur ordent- lichen Professorin für Kinder- und Jugendpsychologie berufen worden. Nach ihrem Studium in Psychologie an der Universität Zürich promovierte sie 2012 an der Universität Rostock und habilitierte 2021 an der Universität Basel. 2013 bis 2017 forschte sie als Postdoktorandin an der Universität Basel sowie dem Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut, wo sie seit 2017 affiliierte Forscherin ist. 2020 wurde sie von der Open University Heerlen (Niederlande) zur Professorin berufen und ist seit 2021 Assistenzprofessorin an der Universität Basel. Ihr Forschungsschwerpunkt um- fasst den Bereich Klinische Psychologie und Interventions- forschung mit Fokus auf die tiergestützte Intervention. 75 Fred Mast, geboren 1964, ist per 18. März 2024 zum ständi- gen Gastprofessor an der Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie ernannt worden. Er studierte Psychologie, Philosophie und Neurophysiologie an der Universität Zürich, wo er 1996 promovierte. Als Post-Doc forschte Mast an der Harvard University. 2002 wurde er Assistenzprofessor an der Universität Zürich und habilitierte 2003. 2005 wurde er als Ordinarius für Kognitive Psycholo- gie an die Universität Lausanne berufen. Seit 2008 ist er als Ordinarius an der Universität Bern tätig und leitet die Abtei- lung Kognitive Psychologie, Wahrnehmung und Methoden- lehre. Seit 2022 unterstützt er als Planungsbeauftragter den Aufbau der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern. Helen Wyler, geboren 1986, ist per 1. August 2024 zur Assis- tenzprofessorin für Rechtspsychologie mit Tenure Track berufen worden. Sie studierte Psychologie an der Universität Bern, wo sie 2015 promovierte. Seit 2015 ist sie Lehrbeauf- tragte für Rechtspsychologie an der Universität Bern, wo sie u.a. Weiterbildungen zum Thema Personenbefragung durch- führt. 2015 bis 2019 war Wyler als Dozentin für Rechtspsy- chologie an der Birmingham City University tätig. Seit 2020 lehrt und forscht sie als Postdoktorandin am Forensisch-Psy- chiatrischen Dienst der Universität Bern. Ihre Forschungsin- teressen liegen in den Bereichen Aussagepsychologie, Lügenerkennung und kognitive Verzerrungen sowie in aktuellen Fragestellungen an der Schnittstelle von Psycholo- gie und Recht. 76 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Theologische Fakultät: Franca Spies (Lehrberechtigung: Fundamentaltheologie und Dogmatik). Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät: Marc Dietrich (Sozio logie), Adrian Itschert (Soziologie), Nadir Weber (Geschichte der Frühen Neuzeit). Rechtswissenschaftliche Fakultät: Anna Coninx. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Matthias Bossard (Klinisch-medizinische Wissenschaften), Anke Scheel-Sailer (Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswissenschaften), Bryan van de Wall (Klinisch-medizinische Wissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät: Ann-Katrin Gässlein, Darius Nimesh Meier. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Andreas Bäumler, Zora Föhn, Sandra Gratwohl, Miriam Hefti, Frowin Rausis, Guy Schwegler, Leyre Urricelqui Ramos. Rechtswissen- schaftliche Fakultät: Claude Eric Bertschinger, Matthias Brunner, Benjamin Clément, Elisabetta Depace, Michele Fedrighini, Markus Heer, Elias Hörhager, Nicolas Lavelanet, Angelika Klara Layr, Tienmu Ma, Sonja Sara Mango-Meier, Stefanie Peter, Christine Schmid-Bucher, Albert Stalder, Viviana Studer, Stefan von Aarburg, Marion Zumoberhaus. Wirtschaftswissen- schaftliche Fakultät: David Finken, Gabriela Funk. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Collene Anderson, Lea Ettlin, Katarzyna Karcz, Rebecca Tomaschek, Dima Touhami, Christina Vetsch-Tzogiou Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE Theologische Fakultät: Prof. Dr. Shoshana Zuboff; Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Dr. Amitav Ghosh; Rechts- wissenschaftliche Fakultät: Dr. Eveline Widmer-Schlumpf; Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Prof. Dr. Uwe Sunde; Fakul- tät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Dr. Alarcos Cieza; Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie: Prof. Dr. Martha Grootenhuis Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 77 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Judith Hardegger (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Dr. Martin Steiner (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Rachel Huber (Brigitte-Schnegg-Preis für die Dissertation, Schweizerische Gesellschaft für Geschlechterforschung (SGGF)), Milka Lehner (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2022, Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF), gestiftet von der ALUMNI Organisation), Dr. des. Laura Katharina Preissler (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universi- tätsverein), Dr. Patrick Schenk (Credit Suisse Award for Best Teaching, Jubiläumsfonds der Credit Suisse Foundation in Zusammenarbeit mit der Universität Luzern), Nicole Schraner (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2023, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation), Simon Schmitter (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2022, KSF) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Alina Maria De Col (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2022, Rechtswissenschaftliche Fakultät (RF), gestiftet von der ALUMNI Organisation), Dr. Ylber Hasani (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein), Caroline Heierli (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2023, RF), Dr. Vanessa Gerritsen (Professor Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung), Dr. Angela Hefti (Professor Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung), Nadina Isliker (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2023, RF, gestiftet von der ALUMNI Organisation), Justin Paljuh (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2022, RF) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Julian Brunner (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2022, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (WF), gestiftet von der ALUMNI Organisation), Dr. Melanie Clegg (Nachwuchsforscher/in BVM/VMÖ/SWISS INSIGHTS 2023, Preisträgerin in der Kategorie Dissertation; Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher), Dr. David Finken (Best Doctoral Presentation Award, Swiss Academy of Marketing Science), Dr. Gabriela Funk (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein), Sara Höltschi (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2023, WF), Giaele Maggetti (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2023, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation), Maya Tina Röschlin (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2022, WF), Dr. Anastasia Sapegina (AOM HR Division Best Reviewer Award, HR Division of the 83rd Annual Academy of Management Conference, Boston), Marco Schnurrenberger (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Uni- versität Luzern) FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Dr. Collene Anderson (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein), Rafael Fritz (beste Abschlussarbeit Joint Medical Master 2023, Erstplatzierter; Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (GMF)), Lena Florinett (beste Abschlussarbeit Joint Medical Master 2023, Zweitplatzierte, GMF), Selina Largiadèr (beste Abschlussarbeit Joint Medical Master 2023, Drittplatzierte, GMF), Christoph Illi und Luca Vercelli (bester Abschluss Joint Medical Master 2023, GMF, gestif- tet von der ALUMNI Organisation), Anna Romanova (bester Abschluss Master Health Sciences 2023, GMF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) Beständigkeit und Halbwertszeit, Sein und Wirklichkeit, Zufall und Wahrscheinlichkeit, Ursachen und Gründe, Freiheit und Verantwortung 80 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Die Fachstelle hat weiterhin intensiv an den Umsetzungs- massnahmen der 2021 verabschiedeten Diversity-Strategie gearbeitet. Dies mit dem Ziel, die Chancengleichheit in allen universitären Bereichen und für alle Angehörigen zu verbes- sern. 2023 stand auch die Durchführung des ersten nationa- len «Sexual Harassment Awareness Day» auf dem Pro- gramm. Die von der Universität Luzern geleitete Kampagne gegen sexuelle Belästigung und Sexismus an Schweizer Hochschulen am 23. März war ein grosser Erfolg. Auch die Universität Luzern bot ihren Studierenden und Mitarbeiten- den ein vielfältiges Programm an, unter anderem ein Forum- theater, mehrere Online-Referate sowie eine mit Büchern, Podcasts und Filmen eingerichtete Lounge. Der Aktionstag wurde auch aktiv genutzt, um das universitäre Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung sowie das Angebot der Vertrauenspersonen bekannter zu machen. Einen weite- ren Meilenstein stellte die Entwicklung und Publikation eines umfassenden Leitfadens zu Berufungsverfahren dar. Der Leitfaden wurde von einer internen Arbeitsgruppe erarbei- tet, an der auch die Fachstelle beteiligt war, mit dem Ziel, die Qualität von Berufungsverfahren zu erhöhen und insbeson- dere auch die Chancengleichheit zu verbessern. FACILITY MANAGEMENT Nach mehrmonatigen Um- und Ausbauarbeiten konnte Anfang April 2023 der neue Standort am Alpenquai 4 in Betrieb genommen und bezogen werden. Der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin konnten somit 50 neue Arbeitsplätze übergeben werden. Die Sommer- monate wurden für die Umsetzung der nächsten Phase des Ersatzes der Beleuchtung im Uni/PH-Gebäude genutzt. Die bisherigen Leuchtstoffröhren werden sukzessive durch energiesparende LED-Leuchtkörper ausgetauscht, was sich in reduziertem Stromverbrauch bereits deutlich bemerkbar machte. Im Herbst starteten die ersten Planungsarbeiten für das Projekt in den Räumlichkeiten der ehemaligen Poststelle «Luzern 2 Universität» auf der Bahnhofseite des Uni/PH-Ge- bäudes. Die dortige Einrichtung unter anderem eines verhal- tenswissenschaftlichen Labors bedingt umfangreiche Bauarbeiten. Ziel ist der Bezug im Herbstsemester 2024. FORSCHUNGSFÖRDERUNG / GRANTS OFFICE Im Berichtsjahr stellten die Forschenden der Universität Luzern 58 Gesuche (Vorjahr: 40 Gesuche) beim Schweize- rischen Nationalfonds (SNF) und warben damit Gelder im Umfang von 2,93 Mio. Franken (Vorjahr: 2,09 Mio.) ein. Ein namhafter Anteil davon fliesst in ein «Ambizione»-Projekt (875 493 Franken) im Rahmen der SNF-Karriereförderung. Im Rahmen des Programms «Horizon Europe» erfolgte die Einwerbung eines Projekts über 1,01 Mio. Franken. Über Stiftungen und von privater Seite wurden weitere 1,84 Mio. Franken für die Finanzierung von Forschungsprojekten zugesprochen (Vorjahr: 1,46 Mio.). Zudem unterstützte die Forschungskommission (FoKo) die Forschenden bei 30 Vorhaben (Vorjahr: 27) mit einer Summe von 320 000 Fran- ken (Vorjahr: 271 800), darunter fünf Anschubfinanzierungen für Drittmittelprojektgesuche. Die Graduate Academy (siehe Seite 45) vergab in Kooperation mit der FoKo sechs (Vorjahr: drei) Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte von Doktorierenden im Ausland für sechs bis zwölf Monate. Im Berichtsjahr wurde die Forschungsförderung an der Univer- sität neu aufgestellt – Anfang 2024 hat das «Grants Office» mit Leiterin Anita Soltermann seinen Betrieb aufgenommen. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) hat im Berichts- jahr für die über 17 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs- lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten angeboten. Fünf Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer, vier administra- tive Mitarbeitende und 209 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende organisierten und leiteten im Durchschnitt 110 wöchentlich stattfindende Trainings sowie 175 Kurse und 9 Dienstleistungsangebote. Die Anzahl der Teilnahmen erreichte mit beinahe 70 000 Besuchen einen Rekordwert. Bemerkenswert ist, dass die Nutzung des Kraftraumes in der Sentimatt mit rund 21 500 Besuchen fast doppelt so viele Teilnahmen gegenüber dem Vorjahr verzeichnete. Fast 47 000 Besuche gab es bei betreuten Sportangeboten. Ein Highlight war die Durchführung der Gesundheitswoche, welche zum zweiten Mal allen HSCL-Teilnahmeberechtigten zugänglich war und auf grosses Interesse stiess. 136 Perso- nen besuchten Beratungstermine und 322 nahmen an den Vorlesungen und Workshops teil. Zudem wurden knapp 3000 Äpfel an den drei Luzerner Hochschulen verteilt. INFORMATIKDIENSTE Der Fokus der Informatikdienste lag vor allem bei der Einfüh- rung von Microsoft 365 als zusätzliches Angebot – mit Anwendungen wie Teams, OneNote, Planner, ToDo und OneDrive –, um einen flexibleren digitalen Arbeitsplatz zu fördern. Diese Schritte zielen darauf ab, die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen sowie das orts- und zeitunab- hängige Arbeiten zu fördern und die Position als vernetzte Bildungseinrichtung zu stärken. Parallel dazu erfolgte zwi- schen Mitte und Ende des Jahres die schrittweise Umstel- FACTS AND FIGURES 81 lung von der veralteten kantonalen Telefonanlage für Mitarbeitende der Universität und Zentral- und Hochschul- bibliothek durch Teams-Telefonie. Ein weiteres grosses Projekt war die Einrichtung und der Bezug eines neuen Standortes mit modernen Arbeitsplätzen für Mitarbeitende der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin am Alpenquai 4. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Das International Relations Office (IRO) hat im Berichtsjahr intensiv an der Internationalisierungsstrategie der Universi- tät gearbeitet. Die Strategie wurde im Juni vom Senat verab- schiedet und ist im August in Kraft getreten. Die Strategie mit all ihren Massnahmen dient als Aktionsplan des IRO für die nächsten fünf Jahre. Ein weiterer Schwerpunkt war die Etablierung neuer Austauschabkommen für die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. Um den Aufbau neuer Kooperationen zu ermöglichen und die Beziehungen zu bestehenden strategischen Partnern zu pflegen, besuch- ten das IRO und die Prorektorin für Lehre und Internationale Beziehungen, Prof. Dr. Martina Caroni, erstmals die Konfe- renz der «Asia-Pacific Association for International Educa- tion» (APAIE) in Bangkok. Im Anschluss an die Konferenz konnte die Prorektorin drei Partneruniversitäten in der Region besuchen und an jeder einen engagierten Gast- vortrag halten. OPEN SCIENCE Im Mai 2023 wurde die Koordinationsstelle für Open Science ins Leben gerufen. Ihr Hauptziel besteht darin, Open Science zu verankern und Forschende in diesem Themenbereich zu unterstützen. Der Fokus liegt dabei auf dem freien Zugang zu Publikationen, einem effizienten Forschungsdaten- management und einem möglichst offenen Zugang zu Forschungsdaten. Dadurch wird die Reproduzierbarkeit, Sichtbarkeit und der Einfluss wissenschaftlicher Erkenntnis- se gesteigert. Als Leading House hat die Koordinationsstelle erfolgreich Fördermittel von swissuniversities für das Projekt «RDM curriculum Campus Luzern» eingeworben. Dieses Projekt bringt vier Institutionen des Standorts Luzern zu- sammen, um Kurse zu Forschungsdatenmanagement zu entwickeln. 2024 wird sich die Koordinationsstelle in zwei weitere, ebenfalls von swissuniversities finanzierte Projekte einbringen. Gemeinsam mit verschiedenen universitären Stellen und der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern wurde 2023 eine «Open Science Policy» erarbeitet, die Richtlinien und Handlungsempfehlungen für die Universi- tätsangehörigen definiert. Zudem erarbeitete die Koordinationsstelle in Kooperation mit fünf Schweizer Hochschulen unterschiedliche Lehrmodule im Bereich Forschungsdatenmanagement und Open Research Data. Darüber hinaus wurde der «Open Science Preis» der Uni- versität verliehen, der herausragende Leistungen im Bereich Open Science honoriert. Mit der «Open Access Week» und verschiedensten Informationsmaterialien sowie zahlreichen Schulungen und Beratungsgesprächen wurden die For- schenden im Bereich Open Science sensibilisiert und ge- schult. Die Koordinationsstelle ist zudem in verschiedenen nationalen Netzwerken aktiv, um strategische Entwicklungen und Massnahmen sowohl innerhalb der Universität als auch auf nationaler Ebene optimal auszurichten. Mit diesen umfangreichen Aktivitäten und neuen Kollaborationen stärkt die Koordi nationsstelle die Forschungsgemeinschaft und eine offene Wissenschaft. PERSONALDIENST Der Personalbestand ist im vergangenen Jahr leicht an- gestiegen. Die Anzahl an Mitarbeitenden wuchs um ins - ge samt 26 Personen. Dies entspricht einem Zuwachs von 14,5 Vollzeitstellen. Die Veränderungen sind in der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie in der- jenigen für Verhaltenswissenschaften und Psychologie zu verzeichnen. Diese beiden jüngsten Fakultäten befinden sich weiterhin im Wachstum und weisen zunehmend mehr Mit- arbeitende aus. Die Lehraufträge sind in Bezug auf die Vollzeitäquivalente gleichgeblieben. QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT Nach der Einführung des Qualitätsmanagementsystems QMS der Universität konzentrierten sich die Bemühungen zunächst auf die Evaluation der Forschung. So wurde der Evaluationsprozess gemeinsam mit dem Prorektorat For- schung, der Forschungskommission und den Fakultäten komplett überarbeitet. Er deckt Ressourcen, Projekte, Publikationen, Nachwuchsförderung und andere for- schungsbezogene Leistungen ab und ist bewusst extensiv angelegt, um als strategisches Managementinstrument im weitesten Sinne für die Universität und ihre Fakultäten zu dienen. Jede Fakultät erstellte ihren Evaluationsbericht und hob dabei die Besonderheiten ihrer Forschungspraktiken hervor. Für die Universität wurde ein konsolidierter Bericht erstellt, in dem die Forschungsleistung und ihre Vielfalt sowie eine Reihe von Ansatzpunkten für künftige Entwick- lungen hervorgehoben wurden. Darüber hinaus konzentrier- ten sich die Arbeiten auf den Managementbewertungspro- zess des QMS und die Aktualisierung der Qualitätsstrategie 82 der Universität. Dieser Prozess, der alle neu ernannten Quali- tätsbeauftragten einbezog, ermöglichte es den Teilnehmen- den, die Nutzung, Analyse und Entwicklung des QMS zu vertiefen. Der Evaluierungsbericht sowie eine detaillierte Qualitätsstrategie mit Aktionsplan wurden der Universitäts- leitung vorgelegt. Mit ihrer neuen Nachhaltigkeitsstrategie, ihrer Diversitätsstrategie, ihrer Forschungsevaluation, ihrer Qualitätsstrategie und ihrem QMS ist die Universität der Ansicht, dass sie die mit der institutionellen Akkreditierung verbundenen Auflagen erfüllt hat. Diese Erfüllungen werden 2024 vom Schweizerischen Akkreditierungsrat überprüft. Gegebenenfalls hat die Universität dann einen Zyklus von Arbeiten abgeschlossen, die für ihre künftige Entwicklung entscheidend sind. Mit ihrer Nachhaltigkeitsstrategie setzt die Universität Luzern einen klaren Kurs in Richtung nachhaltige Entwick- lung. Die Strategie umfasst konkrete Ziel- und Massnahmen- felder in den Bereichen «Betrieb», «Mobilität», «Lehre und Forschung», «Organisation und Vernetzung» sowie «Kommu- nikation». Zentrale Anliegen sind die schrittweise Erreichung der Klimaneutralität und die Ausrichtung an den umfassen- den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwick- lung (SDGs). Darüber hinaus hat sich die Fachstelle für Nachhaltigkeit vor allem in den Bereichen «Mobilität» und «Lehre» sowie «Vernetzung» engagiert. Nennenswert sind die erste vollständige CO₂-Flugdatenanalyse von 2022 sowie die Analyse des Lehr- und Weiterbildungsangebots zu den Themen «Klima» und «Energie», die den Anforderungen des Kantons Luzern im Rahmen der Massnahmen- und Umset- zungsplanung Klima und Energie 2022–2026 entsprechen. Mit der Organisation des «Sustainable University Day 2023» in Kooperation mit der Hochschule Luzern, der Pädago- gischen Hochschule Luzern und dem Förderprogramm «U-Change» des Bundes hat die Universität Luzern den Austausch von Best Practices ausgebaut und in der Schwei- zer Hochschullandschaft Anerkennung für ihr nachhaltiges Engagement erlangt. STUDIENDIENSTE Die Zahl der immatrikulierten Studierenden hat im Berichts- jahr erneut zugenommen: Mit 3512 Studierenden waren 109 Studierende mehr als im Vorjahr eingeschrieben. Getreu dem Credo der persönlichen Universität boten die Studien- dienste für die Neustudierenden auch 2023 die Möglichkeit der persönlichen Immatrikulation an. Dieses Angebot wurde weiterhin rege genutzt. Die den Studiendiensten angeglie- derte Servicestelle «Career Services» hat im Berichtsjahr eine neue Karriereplattform eingeführt, die ein Netzwerk zwischen Wissenschaft, Studierenden der Universität und der Wirtschaft schafft. Die Career Services bieten zweimal im Jahr speziell auf Studierende zugeschnittene Workshops und Beratungsangebote an. Diese sollen den Übergang ins Berufsleben erleichtern. Weiter waren die Studiendienste an der Zentralschweizer Berufsmesse ZEBI und am Bache- lor-Infotag vertreten. UNIVERSITÄTSARCHIV Die langjährige Universitätsarchivarin Helena Zimmermann ging Mitte des Jahres in den Ruhestand. Sie übergab die Leitung an ihre jüngere Kollegin Ania Wüest-Sokolnicka, die zuvor bei der Suva als Archivarin und Records Managerin tätig war. Die Hauptaufgabe der neuen Archivleiterin ist die Einführung eines modernen Records Managements. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Der fortschreitende digitale Wandel prägt die Kommuni- kation massgeblich. Ein Grossteil der Kommunikationsaktivi- täten findet im Internet und in den sozialen Medien statt. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Website der Universität: www.unilu.ch. Im Berichtsjahr wurden Optimierungen der Website angegangen, welche 2024 aufgeschaltet werden. Dazu gehören zielgruppenspezifische «Landing-Pages» und verbesserte Suchfunktionen. Nach wie vor ihren Platz haben aber auch Printprodukte. Das Wissensmagazin «cogito» bietet mit der Druckausgabe zweimal im Jahr Einblick in die Forschung, in die Entwicklung der Universität und in die Perspektive von Mitarbeitenden und Studierenden. Online erscheinen sukzessive neue Artikel (www.unilu.ch/magazin). Auch bei der Studierendenwerbung hat die Universität Luzern in den letzten Jahren verstärkt auf Internet und soziale Medien gesetzt. Nichtsdestotrotz wird der Präsenz an Messen und Studienwahlanlässen und dem direkten Kontakt zu Studieninteressierten hohes Gewicht beigemes- sen. Den Höhepunkt bildet dabei jeweils der Bachelor-Info- tag im November, zu dem sich 2023 mehr als 800 Interes- sierte angemeldet hatten, was einen Rekord darstellt (nächstes Mal: 29. November 2024; www.unilu.ch/infotag). Eine wichtige Aufgabe bleibt die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Exper- tinnen und Experten als Auskunftspersonen. Die Journalis- tinnen und Journalisten bekommen so kompetente Aus- kunft, und die Universität erhält via die Medien eine erhöhte Sichtbarkeit. ZENTRUM LEHRE Das Zentrum Lehre unterstützt die Universitäre Lehrkom- mission (ULEKO) und bietet Beratung und Schulung für Dozierende in Fragen der Hochschullehre an. Zudem führt es eine grundlegende hochschuldidaktische Weiterbildung für FACTS AND FIGURES 83 angehende Dozierende durch, den Basiskurs Hochschul- didaktik. Im Berichtsjahr wurde dieser in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Luzern zu einem «Certi- ficate of Advanced Studies» (CAS) ausgebaut, der sich aktuell in der Genehmigungsphase befindet, mit geplantem Start im Herbstsemester 2024. Darüber hinaus vernetzt sich das Zentrum Lehre national und international mit Partner- organisationen zum Thema Hochschuldidaktik. Das Be- richtsjahr stand ganz im Zeichen der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) – Stichwort: ChatGPT & Co. Zu den dadurch aufgeworfenen Fragen für die Lehre bot das Zentrum für die Dozierenden und für weitere interessier- te Universitätsangehörige mehrere Veranstaltungen an und machte Hilfestellungen verfügbar. Ende Januar 2024 fand die gemeinsam von der Pädagogischen Hochschule Luzern, der Universität Luzern und Hochschule Luzern organisierte Tagung «Generative KI in der Lehre» statt; diese richtete sich an alle Lehrenden und Lehrverantwortlichen dieser drei Bildungsinstitutionen. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Während der Prüfungsvorbereitungen, aber immer häufiger auch mitten im Semester platzt die von der Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern betriebene Bibliothek im 1. Stock des Uni/PH-Gebäudes aus allen Nähten. Alle Lern- plätze sind belegt … alle Lernplätze? Nein, nicht alle. So haben die Lernplätze in der Leselounge nicht ganz den Zuspruch erfahren, den man sich damals in der Planung der Bibliothek erhofft hatte, und auch im Raum für Doktorieren- de und Masterstudierende gab es auffallend oft Platzreser- ven. Im Rahmen einer ersten im Berichtsjahr erfolgten Aktion wurde die Hälfte dieser Arbeitsplätze für alle Studierenden freigegeben. In einer zweiten Aktion und mit massgeblicher Unterstützung der Universität erfolgte im Sommer eine Umwandlung der Leselounge: Die eine Hälfte dieses Be- reichs wurde mit den bestehenden Sitzmöbeln neu und attraktiver gestaltet, die andere Hälfte mit Tischen und Stühlen zu Arbeitsplätzen umfunktioniert. Ergänzend konn- ten zudem sechs Chatpods aufgestellt werden – kleine Arbeitsboxen für Besprechungen zu zweit und insbesondere zur Nutzung hybrider Arbeitsformen. Für die rasche Umset- zung all dieser Optimierungen ist neben dem Benutzungs- team vor Ort und der ZHB Luzern generell insbesondere dem Universitätsmanagement zu danken, aber auch der ALUMNI Organisation der Universität und der PH Luzern, die alle dieses Projekt unterstützt haben. Es ist sicher kein Zufall, dass sich die Besuche in der Bibliothek weiter deutlich erhöht haben, von 386 600 auf 436 500 Zutritte: ein Plus von 13 Prozent. Dr. Wolfram Lutterer, Standortleiter, und Ruth Bucheli, Leiterin Benutzung; Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 84 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter- entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio- nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande- rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 1. Mai 2024 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Adrian Derungs Direktor Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann-Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer-Jenni Geschäftsleiterin Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal- ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie- renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. -arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und -abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2024 Dr. Ralph Hemsley, Präsident MS&C Minimum Control Standards Lead – Financial Crime Surveillance, UBS Roxane Bründler, Co-Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Junior Account Managerin thjnk, Zürich Linus Fessler, Co-Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft Rechtsanwalt und Partner bei BLÖCHLINGER ITEN FESSLER Delia Festini, Co-Sektionsvorsteherin Humanmedizin Assistenzärztin Anästhesie, Kantonsspital Aarau Vanessa Furrer, Co-Sektionsvorsteherin Theologie Theologin / Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg-Windisch Fabian Pfaff, Co-Sektionsvorsteher Theologie Hochschulseelsorger Campus Luzern Luca Siragusa, Co-Sektionsvorsteher Humanmedizin Assistenzarzt Innere Medizin, Kantonsspital Baden Yves Spühler, Vizepräsident und Co-Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften Leiter Wirtschaftspolitik und Ökonomie, Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Sina Tannebaum, Co-Sektionsvorsteherin Rechtswissenschaft Juristin / Teamleiterin Eidgenössisches Finanzdepartement Ingrid Tanner-McCain, Sektionsvorsteherin Health Sciences Senior IT Analyst & Product Owner MyChart, Luzerner Kantonsspital Beirat Philip Kramer, Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger, Rechtsanwältin 85 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die Universitätsstiftung ist eine unabhängige und private Einrichtung. Sie fördert die Vision der Universität Luzern, sich als führende Hochschule für Humanwissenschaften in Europa zu etablieren. Durch die Zusammenarbeit mit strate- gischen Partnern entsteht im Herzen der Schweiz ein inter- nationales Kompetenzzentrum, das sich mit den Kernfragen rund um Menschen, ihre Institutionen und die Gesellschaft auseinandersetzt. Um den Austausch zwischen Wissen- schaft und Gesellschaft zu fördern, führt die Stiftung in Zusammenarbeit mit der Universität die öffentliche «Presi- dential Lecture»-Reihe durch. 2023 durften als Referierende Petros Mavromichalis, Botschafter der Europäischen Union in der Schweiz, Pascale Baeriswyl, Chefin der Ständigen Mission der Schweiz bei den Vereinten Nationen, und Chris- tian Wulff, ehemaliger Bundespräsident Deutschlands, begrüsst werden. Und an der «LUKB-Vorlesungsreihe» sprachen Professorin Lena Schaffer und Professor Valentin Groebner. Neben verschiedenen anderen Initiativen übergab die Stiftung zum Jahresende das Projekt «Strategische Positionierung und Massnahmen» an die Universität. www.stiftung-unilu.ch BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang- fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni- versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations- sitzung des Beirats hatte im Herbst 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2024 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre (ab 20. Mai 2023 Vorsitzende) Verwaltungsrätin, ehemalige Direktorin Schweizer Fernsehen Josef Felder Verwaltungsrat Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR-Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Partnerin KMES, Zürich Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Prof. Dr. Dr. h.c. Verena Briner Fachärztin Mitglied Schweizerischer Wissenschaftsrat Daniel Salzmann CEO Luzerner Kantonalbank Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Dr. Armin Hartmann Regierungsrat, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Anne Schwöbel VR-Mitglied B. Braun Medical AG Tua Slöör Director Business Development Google Schweiz Prof. Dr. Karin Stüber VR-Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2024 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co-Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. iur. Diel Tatjana Schmid Meyer Geschäftsführende Inhaberin der BluBerry GmbH Prof. Dr. Markus Ries Professor Theologische Fakultät Universität Luzern 86 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie NEU ab HS 24: Psychologie MASTER Theologische Fakultät Theologie Ethik Liturgical Music Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre und Lehrdiplom für Maturitätsschulen Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät NEU ab HS 24: Climate Politics, Economics, and Law (CPEL) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Global Studies Judaistik Kulturwissenschaften Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Theologische Studien Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Humanmedizin Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie NEU ab HS 24: Psychologie WEITERBILDUNG Theologische Fakultät NEU ab HS 24: MAS in Leadership and Purpose CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation NEU ab HS 24: CAS in Leadership and Purpose CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten CAS Philosophy, Theology and Christianity CAS Philosophy, Theology and Islam CAS Philosophy, Theology and Judaism CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS LEAD (Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs) CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership CAS in Decisive Leadership NEU ab HS24: CAS in Leadership and Purpose CAS in Leading by Example CAS in Leading High-Performing Multidisciplinary Teams CAS in Leading Complex Operations and Transformations CAS/MAS in Humanitarian Leadership CAS AI-Management for Business Value CAS Behavioral and Neuroscience for Business CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation NEU ab HS24: CAS in Reflective Leadership Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2024 87 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clinical Trial Unit Central Switzerland www.unilu.ch/ctu-cs Kompetenzzentrum Health Data Science www.unilu.ch/health-data-science Kompetenzzentrum Learning Health Systems www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen www.unilu.ch/crghs INSTITUTE MIT EINER EXTERNEN TRÄGERSCHAFT Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern www.institut-justizforschung.ch Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2024 88 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und deren grafische Bearbeitung/Gestaltung: Marco Zuber; Porträts, Fotografie, Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 23: istock.com/obradovic; S. 27: istock.com/LoveTheWind; S 31: Parlamentsdienste, Rob Lewis; S 35: Combo aus istock.com/ Herz-Anatomiebegriff und /turk_stock_photographer; S. 39: istock.com/ GoodLifeStudio; S. 40: Marco Volken; S. 52: istock.com/gremlin; S. 53: istock.com/JDawnInk; S. 54: istock.com/Andrii Moroziuk; Universität Salamanca; S. 55: Roberto Conciatori; S. 56: Christoph Arnet; S. 57: istock.com/alvarez Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck Wallimann Medien und Kommunikation AG Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Juni 2024 Drucksache myclimate.org/01-24-880996 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2022

    Jahresbericht der Universität Luzern 2022 MOVING HUMAN SCIENCES JAHRESBERICHT 2022 MOVING HUMAN SCIENCES Die Humanwissenschaften bewegen und voranbringen – mit Humanwissenschaften bewegen und begeistern! Diese Botschaften werden mit dem Leitsatz «Moving Human Sciences» transportiert. Es geht darum aufzuzeigen, welche Kraft und welches Potenzial den Humanwissenschaften, auf welche die Universität Luzern fokussiert, innewohnen. Men­ schen und ihre Institutionen stehen nicht nur aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung im Zentrum, sondern im Sinne einer persön lichen Universität auch im täglichen Miteinander. «Moving Human Sciences» ist sowohl Wegweiser hin zur «Strategie 2023 bis 2026», die der Universitätsrat im Be­ richtsjahr verabschiedet hat, als auch Ausdruck davon. In den Motiven der Bildschiene des vorliegenden Berichts werden einige der wichtigsten Botschaften daraus visuali­ siert. Und was bietet sich angesichts «Moving» – Bewegung und bewegen, Aktivität und Emotion – metaphorisch besser an als die Welt des Leistungssports, des Fussballs? Als Models konnten am Campus Luzern Studierende und Trai­ ningsleitende des Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) gewonnen werden. Auf dem Cover ist Sarah Lisa Messer zu sehen, die an der Universität Luzern zurzeit ein Mobilitäts­ semester absolviert und hier den Master Health Sciences belegt. In ihrer Heimat spielt sie Fussball in der Oberliga bei einem Kölner Verein. Für das Fotoshooting ermöglichte der FC Luzern Aufnahmen im Stadion auf der Luzerner Allmend. Vielen Dank an alle Beteiligten! www.unilu.ch/moving Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Dynamisch und ressourcenschonend 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Internationalisierung als wichtiger Pfeiler 17 Theologie in der ökologischen Krise 18 Ethik für «autonome» Systeme 21 Klimapolitik durch die Augen der Wählenden 22 Forschendes Lernen zwischen Wissenschaft und Kunst 25 Digitale Rechtsgeschäfte in Theorie und Praxis 26 Recht und Kreislaufwirtschaft 29 Auch Scheitern kann zu Innovation führen 30 Satellitensicht zeigt Wachstum nach Kriegen 33 Gender­Medizin im Blick 34 Ausgezeichnete Malaria­Studie 37 An­Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Menschen erreichen und begeistern 42 GRADUATE ACADEMY Kompetenzförderung von Doktorierenden 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Meilensteine in Kooperation und Qualitätsentwicklung 46 PERSONAL UND PROFESSUREN «Moving Humans» 47 PANORAMA Panorama 50 Akademischer Feiertag 53 Departement ist jetzt eine Fakultät 54 Grünes Licht für neue Fakultät 55 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 58 Entschädigungen / Donationen 60 Mitarbeitendenstatistik 63 Studierendenstatistik 64 Berufungen und Ernennungen 68 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 74 Dienste / Partnerin 78 Förderinstitutionen 82 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 87 Institute, Seminare und Forschungsstellen 88 INHALT 5 Die Universität Luzern erlebte im Geschäftsjahr 2022 verschiedene politische Highlights. Dazu gehörte der «Planungsbericht Tertiäre Bildung», welcher vom Kantonsrat (ohne Gegenstimme) zur Kenntnis genommen wurde. Dabei ging es insbesondere um die Stärkung und Weiter­ entwicklung der höheren Berufsbildung und der Hoch­ schulen. Grosse politische Zustimmung hat auch die Um­ wandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät erhalten. Als sechste Fakultät konnte mit «Verhaltenswissenschaften und Psychologie» das Profil unserer Universität ideal abgerundet werden. Dadurch positioniert sich die Universität Luzern in wichtigen Zukunftsthemen als sehr gut aufgestellte humanwissen­ schaftliche Spezialitätenuni. Diese Positionierung ist nicht das Produkt von Zufällen, sondern wird geleitet von einer konsequenten strategischen Ausrichtung. Es freut mich deshalb, dass die Strategie der kommenden Jahre, die sich im Leitspruch «Moving Human Sciences» widerspiegelt, zum Oberthema dieses Jahres­ berichts gewählt wurde. Die «Strategie 2023 bis 2026» wurde 2022 vom Universitätsrat verabschiedet. Sie ist Teil der Leistungsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Luzern und der Universität Luzern für die Jahre 2023 bis 2026. Damit das Mit­ und das Nebeneinander der unterschied­ lichen Fachrichtungen an der Universität funktionieren, braucht es gemeinsame Werte und eine klare Strategie, ähnlich einem Fundament, welches die Basis für den weite­ ren Aufbau bildet. Unsere strategischen Ausrichtungen haben immer wieder den kritischen Betrachtungen aus dem Umfeld standhalten können. So wie die Wissenschaft kein Ende kennt, so verhält es sich auch mit der Strategie und den Zielen. Es gehört deshalb zum Dauerprozess unserer erfolgreichen Universität, Strate­ gien und Strukturen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Damit ist primär die Leistungsfähigkeit in den Kernprozessen gemeint, also in der Forschung und der Lehre, aber auch die Stärkung der Interaktion mit ausseruniversitären Partnern. Die strategische Positionierung in der Universitätsland­ schaft ist klar abgesteckt. Das Ziel, innerhalb der nächsten zehn Jahre zu den führenden humanwissenschaftlichen Univer sitäten Europas zu gehören, stellt für die noch junge Universität Luzern einen hohen Anspruch dar. Die Chancen zur Zielerreichung stehen gut, nämlich durch konsequente Arbeit, Beharrlichkeit, Leistungsbereitschaft und Koopera­ tion. Die sechs Fakultäten machen die Universität Luzern aus und sind eine ihrer grossen Stärken, zusammen mit einer qualitativ hochstehenden Lehre und einem guten Betreu­ ungsverhältnis. Erfolg bedeutet auch immer ein hohes Mass an unternehme­ rischen Freiheiten. Unsere Universität wird vom Kanton mit der Sockelfinanzierung getragen, aber nicht betrieben. Dazu schaffen wir von der politischen Seite ideale Rahmenbedin­ gungen. Diese Freiheit in der Forschung und Lehre ist uns wichtig und bietet auch den nötigen strategischen Freiraum. Dies setzt umgekehrt Transparenz und Gestaltungskraft voraus. Unsere Schulen, insbesondere die Hochschulen, leisten einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fort­ schritt, zur Innovationskraft und damit zur Attraktivität der gesamten Zentralschweiz als Bildungs­, Lebens­ und Arbeitsort. Dafür danke ich sehr den verschiedenen Ex­ ponentinnen und Exponenten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Besondere Anerkennung und Wertschätzung verdienen die Universitätsleitung, die Dozierenden, For­ schenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Sie tragen dazu bei, dass die Universität Luzern einen guten Ruf und eine hohe Qualität geniessen kann. Für den weiteren Fort­ schritt braucht es sie alle, um unsere noch junge Universität mit ihren Plänen und strategischen Zielen in eine erfolg­ reiche Zukunft zu führen. Marcel Schwerzmann, im Mai 2023 STRATEGIE IST AN VERTRAUEN GEKOPPELT REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident Universitätsrat (beide Ämter bis 30. Juni 2023) 7 MOVING HUMAN SCIENCES 2022 war für die Universität Luzern ein Schlüsseljahr. In einem deutlichen Entscheid genehmigte die Politik unsere Pläne zum Aufbau von zwei neuen Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie eine für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Damit können wir uns als abgerundete humanwissenschaftliche Universi­ tät positionieren – als einzige in der Schweiz, aber nicht die einzige in der Welt. Humanwissenschaftlich heisst, dass wir auf Menschen und ihre Institutionen fokussieren: Wie sie sich verhalten und wie sie ihre Welt erleben, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Neben den beiden neuen Fakultäten haben wir im letzten Jahr noch mit weiteren Schritten unser Profil geschärft: • Mit dem Aufbau des Fachbereichs Rehabilitation und mit den geplanten Masterprogrammen zu «Ethik» und zu «Climate Politics, Law and Economics» betonen wir die praktische Relevanz unserer Forschung und Lehre. • Mit dem neuen «Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern» in Sarnen stärken wir die Veranke­ rung in der Region. • Mit der ersten Diplomfeier des MAS Humanitarian Leadership, den wir zusammen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) organisieren, intensi­ vieren wir die internationale Vernetzung. Nun geht es darum, mit der gleichen Energie weiter voranzuschreiten. • Im Bauplan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin integrieren wir Gesundheitswissenschaften und Medizin, verzichten auf teure medizinische Speziali­ sierungen, legen einen Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung von der Wiege bis zur Bahre und profilieren uns im Bereich der Rehabilitation. Wir bündeln die bestehenden Kräfte im Raum Luzern, stärken den gesundheitswissenschaftlichen Charakter der Uni­ versität Luzern, belegen eine gesamtschweizerische Nische und fangen demografische Trends auf. • Im Bauplan der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie ist vorgesehen, im laufenden Jahr 2023 die Fakultät zu gründen, ein verhaltenswissenschaft ­ liches Forschungs labor in Betrieb zu nehmen, mit den bestehenden Professuren Wahllehrveranstaltungen anzubieten und die ersten neuen Professuren für Psycho­ logie zu besetzen. Im Herbst 2024 startet dann der erste Bachelorstudiengang in Psychologie. Dabei streben wir drei berufsnahe Vertiefungen an, die schweizweit nicht oder kaum an geboten werden, die mit unseren bisherigen Stärken in Verbindung stehen und für die ein ausgewie­ sener Bedarf besteht: Gesundheits­ und Rehabilitations­ psychologie, Rechtspsychologie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. • Universitäre Forschungszentren für «Digitale Innovation» sowie «Gesundheit, Integration und Wohlbefinden» sollen schliesslich die entsprechenden Forschungsinitiativen der verschiedenen Fakultäten fördern und verknüpfen. Wir sind ein junges Unternehmen – gerade mal 23­jährig. Und wie das bei vielen Jungen so ist, haben wir grosse Pläne. Dabei kommt es, wie der deutsche Erfinder Werner von Siemens gesagt haben soll, nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu rennen, sondern mit den Augen die Türen zu finden. Und wenn wir die Türen dann haben, brau­ chen wir die richtigen Schlüssel. Es gibt zwei Schlüssel, die uns viele Türen öffnen: • Der erste Schlüssel heisst Qualität. Hier sind wir daran, uns weiter zu verbessern. Ausgelöst durch eine Auflage des Schweizerischen Akkreditierungsrates, wurde ein Handbuch zum Qualitätsmanagement entwickelt. Dabei wissen wir aber, dass nicht das Kochbuch die Qualität des Essens bestimmt, sondern die Köchin oder der Koch. Und: ein gutes Restaurant hat nicht nur eine gute Küche, sondern auch einen guten Service. Wir brauchen Qualität in der Küche und im Service! • Der zweite Schlüssel betrifft unsere Gemeinschaft. Wir sind eine persönliche Universität. Wir begegnen einander mit Achtung, Anerkennung und Wertschätzung. Ein besonderes Defizit besteht in der Geschlechterpropor­ tion, denn in der Professorenschaft ist der Frauenanteil immer noch viel zu klein. Da müssen sich alle aktiv engagieren! Wir wissen, was zu tun ist. Jetzt müssen wir es einfach tun. Das werden nicht immer glatte Strassen sein, sondern oft auch Wege, die noch niemand ging. Aber damit hinterlassen wir Spuren und wirbeln nicht einfach nur Staub auf, wie der französische Schriftsteller und Pilot Antoine de Saint­ Exupéry einmal bemerkte. Ich danke allen für ihren Einsatz, und für unseren weiteren Weg wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2023 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2023 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan 2 Kultur­ und Sozialwissen­ schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Graduate Academy SARAH KAISER Koordinatorin Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung BERNHARD RÜTSCHE Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 seit 1. August 2022; davor: Prof. Dr. Markus Ries (beide Ämter) 2 bis 31. Juli 2023; danach: Prof. Dr. Margit Wasmaier­Sailer 3 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Andreas Eicker 4 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Gerold Stucki als Vorsteher des vormaligen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät NICOLAS DIEBOLD Dekan 3 Wirtschaftswissen­ schaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin STEFAN BOES Gründungsdekan 4 Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie (im Aufbau) FRED MAST Planungsbeauftragter Ombuds­ und Meldestelle Weiterbildungs­ akademie SWANTJE HEIDECKE Leiterin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs­ und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi­ sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Uni­ versitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterin­ nen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativen und technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien­, Forschungs­ und Entwicklungs­ sowie Dienstleistungs­, Personal­ und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Ge­ schäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi­ sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2023 Marcel Schwerzmann, Präsident (bis 30. Juni 2023) Regierungsrat, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür­Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Partner Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin, Zollikon Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas (ab 1. Juli 2023 Präsident) Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 8. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Bernhard Rütsche Prorektor Universitätsentwicklung, stv. Rektor Prof. Dr. Regina E. Aebi­Müller Prorektorin Personal und Professuren Prof. Dr. Martina Caroni Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Nicolas Diebold Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Stefan Boes Gründungsdekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Jürg­Beat Ackermann Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Samira Eckardt Vertreterin der Studierenden Manuel Aebi Vertreter der Studierenden Dr. Stefan Gysin Vertreter des administrativen und technischen Personals Sandra Pfammatter Vertreterin des administrativen und technischen Personals Eliane Vassali­Leisibach Vertreterin des administrativen und technischen Personals FAKULTÄT IM AUFBAU: VERHALTENSWISSENSCHAFTEN UND PSYCHOLOGIE MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Agil und kreativ, mit Vertrauen und Teamspirit geht das Universitätsmanagement mit den geplanten und auch mit spontanen Herausforderungen um. An unserem Credo hat sich nichts geändert – an Herausforderungen wachsen wir. Insbesondere aber motivieren sie uns, bestmögliche Voraussetzungen für die Nutzung unserer Ressourcen zu schaffen. Der Fokus unserer Universitätsstrategie ist auf die Abrundung eines humanwissenschaftlichen Profils gerich­ tet. Das Wachstum und die Dynamik, die in diesem State­ ment zum Ausdruck kommen, sind weitgreifend und verlan­ gen vom Universitätsmanagement die optimale Bereit ­ stellung der notwendigen Infrastruktur. Dennoch stehen wir stets im Spannungsfeld zwischen politischen Entscheiden, den von uns erwarteten schlanken Strukturen, dem stetigen Kostendruck und einer mit der kantonalen Immobilien­ strategie verträglichen Raumentwicklung. Hier müssen wir nicht nur agil und kreativ sein, sondern auch mutig und vorausschauend. Das Jahr war daher geprägt von Raumplanungsprojekten. Ein Meilenstein sind die Räumlichkeiten am Alpenquai 4, welche zu modernen und ergonomischen Arbeitsplätzen für unsere Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin umgebaut werden konnten. Die Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie wird in ihrer Startphase Arbeitsplätze im Hauptgebäude nutzen können. Nun ist auch die Frage geklärt, was mit den freiwerdenden Räum­ lichkeiten der Poststelle an der Frohburgstrasse passiert. Kurz vor Jahresende durften wir mit dem Kanton den Um­ bau und die künftige Nutzung angehen. Beim Ausbau werden wir den Fokus ganz auf unsere Studierenden rich­ ten. Dem Wachstum der Studierendenzahlen und neuen Lehr­ und Lernformen wollen wir bestmöglich Rechnung tragen. Soziale Räume, ansprechende Begegnungszonen, Seminar­ und Lernräume, aber auch Arbeitsplätze für unsere Studierendenorganisation, Räumlichkeiten für den Studiladen und, last but not least, unsere Lern­ und Laborräume werden dort entstehen. Wir wollen auch den Campus­Charakter stärken, indem alle Standorte in weni­ gen Gehminuten erreichbar sind. Eng damit verbunden sind unsere IT­Projekte. «Gemeinsam digital» lautet das Gesamt­ projekt, in dem Microsoft M365 eine wichtige Rolle spielt. Die zukunftsweisende Initiative «Mobil­flexibles Arbeiten» wird in technischer Hinsicht optimal unterstützt. 2022 stand ganz im Zeichen dieser Entwicklung hin zu einer innovativen und digital vernetzten Bildungseinrichtung der Zukunft. Spürbar lebendiger war es wieder im Universitätsgebäude. Einerseits fand der Unterricht mehrheitlich im Präsenz­ modus statt, anderseits durften viele neue Veranstaltungen durchgeführt werden, welche die Universität der Öffentlich­ keit näherbringen und unsere Abrundung zur humanwis­ senschaftlichen Universität sichtbar machen. Unser Gebäu­ de wurde von unzähligen Menschen besucht, die im Foyer soziale Kontakte pflegten, diskutierten und sich nicht zuletzt den Köstlichkeiten unserer Mensabetreiberin zu­ wandten. Die Dynamik und unser Markenversprechen «Moving Human Sciences» sind bei uns spür­ und erlebbar. Unsere Campusorganisationen, die zu einem vielseitigen Unileben beitragen, stellen diverse Dienstleistungen und Angebote zur Verfügung. So auch der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) mit seinen total rund 17 000 berech­ tigten Personen. Der HSCL hat weiter an seiner Zertifizie­ rung als Hochschulsportorganisation gearbeitet und dabei im letzten Jahr das Platin­Label erhalten, die höchste Qualitätskategorie. Dieses haben weltweit erst rund zwan­ zig Organisationen erreicht. Mit der Hochschulseelsorge «horizonte» gemeinsam den Horizont erweitern, musizieren und singen mit dem Campus­Orchester und Unichor oder die persönlichen Herausforderungen des Lebens im Gespräch mit unseren Beratungsstellen in Motivatoren und Kraftquel­ len umwandeln – all das und vieles mehr wird angeboten. 2022 durfte das Universitätsmanagement jeden Tag auf den vorbildlichen Einsatz seiner Mitarbeitenden zählen. Dafür und dass ihr Handeln stets agil, kreativ, dienstleistungs­ orientiert und ressourcenschonend ist, gebührt ihnen ein besonderes Dankeschön. Im Namen des Universitätsma­ nagements danken wir auch allen Studierenden, Lieferanten und Partnerinnen im Haus für die gute Zusammenarbeit. Wir freuen uns, günstige Voraussetzungen für die sechs Fakultä­ ten, die Akademien und die Forschungszentren zu schaffen, und sind überzeugt, den Balanceakt zwischen Dynamik und Ressourcenschonung mit Humor und Ausdauer zu meistern. Doris Schmidli DYNAMISCH UND RESSOURCEN- SCHONEND Doris Schmidli, Universitätsmanagerin Visualisierung von «Moving Human Sciences» mit (vordere Reihe, v. l.) Sandro Roniger, Dominique Lehmann und Sarah Lisa Messer sowie (hintere Reihe) Julia Pirker, Dominik Simoni, Magnus Wolff und Leon Gallagher. (Hier fehlt, aber auf anderen Sujets zu sehen: Joël Retter.) NEU EINE FAKULTÄT: GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN 16 2022 brachte für die Universität Luzern mehrere For­ schungsprojekte und Publikationen auf dem Gebiet der Digitalisierung mit sich. Seit geraumer Zeit wissen wir, dass die Digitalisierung unsere Gesellschaften transformiert. Die Reformation, die Industrielle Revolution, die Französische Revolution, die Russische Revolution, die Werterevolution der späten 1960er­Jahre und nicht zuletzt die Globalisierung – sie alle haben das Entstehen von gesellschaftlichen Schichten, Ungleichheit, politische Parteien, soziale Bewe­ gungen, die Demokratie ganz allgemein und demokratische Parteisysteme im Besonderen massgeblich geprägt. In diese Folge von Umwälzungen reiht sich auch die Digitalisierung ein. Dass deren Entwicklung nicht ausschliesslich der Tech­ nologie und den Naturwissenschaften überlassen werden kann, ist offensichtlich. Die Humanwissenschaften müssen sich den Opportunitäten und Herausforderungen, welche die Digitalisierung mit sich bringt, voll und ganz annehmen. Und das macht unsere Forschung an der Universität Luzern in verstärktem Masse. Die Digitalisierung ist denn auch einer unserer Entwicklungskorridore, die in der Strategie der Universität festgehalten werden. In der Lehre kam es zur Fortführung des von swissuniversi­ ties, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, finanzierten P8­Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter der Leitung der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professio­ nale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Davon profitiert die Lehre insgesamt – und der erfolgreiche Master­ studiengang «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) im Besonderen. Die wohl wichtigste Entwicklungsplanung auf dem Gebiet der Digitalisierung startete im Sommer 2021. Nach ersten Kontakten mit der Finanzdirektion des Kantons Zug hat der Zuger Regierungsrat 2022 der Universität Luzern sowie der Hochschule Luzern einen Projektauftrag zur Ausarbeitung einer «Joint­Research­Initiative» in Sachen «Blockchain Zug» erteilt. Geplant sind der Aufbau eines Zuger Instituts zur Blockchain­Forschung an der Universität Luzern, die Stär­ kung der Blockchain­Forschung der Hochschule Luzern und ein gemeinsamer Forschungs­Hub. Unter der Leitung des Prorektorats Forschung konnte das Projekt für die Universi­ tät im Berichtsjahr vorangetrieben werden. 2023 geht das Projekt im Kanton Zug dann in den politischen Prozess. Sollte dieser erfolgreich sein, könnte die Luzerner Forschung in einem immer wichtiger werdenden Teilgebiet der Digitali­ sierung – der Blockchain­Technologie – eine internationale Führungsrolle einnehmen. Wir sind zuversichtlich, dass diese vielversprechende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Zug, der Universität Luzern und der Hochschule Luzern Früchte tragen wird! Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Die Lockerung und letztlich die Aufhebung der pandemie­ bedingten Einschränkungen im Frühjahr 2022 stellte auch für die Dienste des Prorektorats Lehre und Internationale Beziehungen eine grosse Erleichterung dar. Endlich konnte dem Motto der persönlichen Universität wieder vor Ort und nicht aus digitaler Distanz nachgelebt werden! Unmittelbar nach der Aufhebung der Massnahmen ging es darum, zu prüfen, welche positiven Erfahrungen und Errungenschaften aus den Corona­Jahren beibehalten werden sollten, um das Beste aus der analogen und der digitalen Welt zusammen­ zuführen – denn für eine zeitgemässe persönliche Universi­ tät ist beides unverzichtbar. So hat etwa das Zentrum Lehre im Berichtsjahr seine Angebote für Dozierende gezielt um Einheiten erweitert, welche die Vor­Ort­Lehre um digitale Elemente ergänzen – und die entsprechenden Informationen und Schulungen zeitgemäss als Podcast erstellt. Für die Weiterbildungsakademie konnte im Berichtsjahr mit der Verabschiedung und Inkraftsetzung des totalrevidierten Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern als auch des neuen Geschäftsreglements für die Weiterbildungsakademie ein weiterer Meilenstein erreicht werden. Neu wird zudem eine universitäre Weiterbildungs­ kommission die Weiterbildungspolitik der Universität Luzern mitprägen. Schliesslich wurden 2022 die Arbeiten an der Internationali­ sierungsstrategie an die Hand genommen. Dabei ging es zunächst darum, zu definieren, was die Universität Luzern unter Internationalisierung versteht: einen umfassenden, kontinuierlichen Prozess mit dem Ziel der Integration einer internationalen und interkulturellen Dimension in Lehre, For schung und Dienstleistungen. Internationalisierung ist daher ein wichtiger Pfeiler für das Ziel der Universität Luzern, 2030 eine der führenden humanwissenschaftlich ausgerich­ teten Forschungs­ und Lehrinstitutionen in Europa zu sein. Die Internationalisierungsstrategie trägt dazu bei, die inter­ nationale Sichtbarkeit und Reputation zu erhöhen, interna­ tionale und interkulturelle Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen der Universität Luzern zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Universität Luzern gegenüber anderen Hochschulen zu erhöhen. Weitere Zielsetzungen sind der Ausbau internationaler Forschungskooperationen, die Steigerung der Attraktivität für internationale Studieren­ de sowie die Förderung der Qualität von Lehre, Studium und Forschung durch die Einbindung internationaler und inter­ kultureller Dimensionen. Dazu gehören auch die Erhöhung der Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln sowie der strategische Ausbau internationaler Kooperations­ vereinbarungen. Um diese Ziele zu erreichen, sind die vielfachen Hürden von Internationalisierung parallel zur Umsetzung der Internatio­ nalisierungsstrategie anzugehen und soweit wie möglich zu beheben: wie zum Beispiel sprachliche Barrieren, unzurei­ chende Anreize für Lehrende und Forschende, nicht genü­ gende finanzielle und personelle Ressourcen, bürokratische und organisatorische Hürden, mangelndes Interesse von Lehrenden und Forschenden und zu geringe Unterstützung infolge unklarer Zuständigkeiten. Die Umsetzung der Inter­ nationalisierungsstrategie wird regelmässig überprüft. Martina Caroni INTERNATIONALISIERUNG ALS WICHTIGER PFEILER LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 THEOLOGIE IN DER ÖKOLOGISCHEN KRISE THEOLOGISCHE FAKULTÄT In aktuellen Krisen erscheint die Kirche oft weit weg vom Konkreten. Dabei hätte sie Potenzial, nicht nur das jenseitige, sondern auch das diesseitige Heil zu thematisieren. Was es dazu im Verständnis der Theologie von der Welt braucht, untersucht Franca Spies. Franca Spies, in Ihrer Habilitation untersuchen Sie das Verhältnis des Christentums zum Materiellen, zur physi- schen Welt. Warum ist dieses Verhältnis eher angespannt? Franca Spies: Es gab in den letzten Jahrzehnten immer wieder den Vorwurf, dass sich die Theologie zu stark auf das Geistliche konzentriere. Das Weltliche ist dabei sozusagen ein Durchgangsstadium – wir sind Pilgerinnen und Pilger auf Erden. Was uns ausmacht, ist unsere Herkunft und unsere Zukunft, und die ist jeweils göttlich und damit imma­ teriell. Dementsprechend kann man der Theologie und den christlichen Glaubensüberzeugungen, die ich in meinem Fachgebiet – der systematischen Theologie – untersuche, schon weitgehend attestieren, dass es erstens einen latenten Dualismus zwischen Geistigem und Materiellem gibt und zweitens eine offene Hierarchisierung des Geistigen über das Materielle. Weshalb finden Sie es wichtig, dieses Thema genauer anzuschauen? Tatsächlich könnte man ja sagen, das sei für eine Glau­ bensgemeinschaft nicht so schlimm; das Materielle vergeht und das Geistige ist dagegen hoffentlich eine bleibende Grösse, an der wir uns festhalten können. Aber es hat eben dort seine Schattenseiten, wo zum Beispiel ökologische Fra­ gen aufkommen. Ans Christentum, aber auch an andere Religionen wurde bisweilen der Vorwurf gerichtet, dass sie die ökologische Krise befördert hätten. Das muss man nicht in dieser Schärfe vertreten und kann doch feststellen, dass wir begrifflich auch im Christentum irgendwie mit der öko­ logischen Krise umgehen müssen. Und solange wir sagen, dass wir nur Pilgerinnen und Pilger auf Erden sind, wird das schwierig. Wo besteht konkreter Nachholbedarf für die Theologie? Die christliche Botschaft spricht mit ihrer Fixierung auf Sünde und Erlösung zuerst einmal sehr stark über eine individuelle, jenseitige und damit immaterielle Heilshoff­ nung. Dass man diese Botschaft genauso gut so artikulieren kann, dass Sünde und Erlösung auch eine nichtmenschliche und ausdrücklich materielle Komponente haben, erscheint möglich, aber das wird bisher vergleichsweise wenig gemacht. Hinzu kommt, dass die katholische Theologie die Aufklärung recht spät verarbeitet hat und sich erst im 20. Jahrhundert stärker auf den Menschen zu fokussieren begann. Dieser Fokus auf den Menschen erfüllt eine wichtige kritische Funktion: Die Theologie «erdet» damit ihre Erkenntnisse. Was wir von Gott sagen, darf kein für uns fremdes Sonderwissen in Anspruch nehmen, sondern muss mit der Vernunft nachvollziehbar sein. Und doch erscheint diese anthropologische Zuspitzung mittlerweile schon wie­ der etwas verspätet, denn nicht nur aus der ökologischen Bewegung, auch aus unterschiedlichen philosophischen Strömungen kommt eine einigermassen scharfe Anthropo­ zentrismuskritik, die theologisch verarbeitet werden will. Jetzt suchen Sie in Ihrem Projekt nach Antworten, wie die Theologie den Zugang zum Materiellen finden kann. Worauf können Sie sich dabei stützen? Es gibt ganz viele positive Anknüpfungspunkte aus bibli­ schen und theologiegeschichtlichen Quellen, und das ist auch das, was ich herauszuarbeiten versuche. Das Christen­ tum hat eigentlich gute begriffliche Möglichkeiten, sehr posi­ tiv über die materielle Welt zu sprechen. Allein schon davon auszugehen, dass die Welt, in der wir leben, Gottes Schöp­ fung ist, ist ja eine grosse Würdigung, denn damit gilt grund­ sätzlich: «Was ist, ist gut.» Verschiedene theologische Ansätze heben in der Folge besonders die innere Harmonie der Schöpfung hervor und bewerten das Zusammenspiel der verschiedenen Arten des Geschaffenen positiv. Das bleibt bis heute ein wichtiger Anspruch: Wenn man sich zu stark auf den Menschen und den menschlichen Geist fokussiert, wird man diesem Ansatz nicht gerecht. Die nichtmenschliche Interview: Franziska Winterberger Dr. Franca Spies, Oberassistentin an der Professur für Fundamentaltheologie 20 Schöpfung ist nicht nur in Bezug auf den Menschen relevant und die materielle Schöpfung nicht nur in Bezug auf den Geist, sondern in ihrer eigenen Würde. Dieses theologische Potenzial versuche ich zu realisieren. Dafür knüpfen Sie auch Verbindungen mit philosophischen und soziologischen Theorien. Weshalb? Nach meinem Verständnis ist die Theologie immer auf­ gefordert, beim Aufkommen neuer Denkmuster zu prüfen, ob diese uns helfen, unsere Überzeugungen rational auszu­ legen. Die Glaubensüberzeugungen stehen ja nicht für sich. Da gab und gibt es immer Anstösse von aussen, sie zu über­ prüfen und in die aktuelle Zeit mit ihren Herausforderungen zu übersetzen, ansonsten würden sie leblos. Sie müssen anschlussfähig an aktuelle Debatten formuliert werden, sonst bleiben wir in unserer Sonderwelt. Gerade in der Bewertung des Materiellen muss man sich also ausserhalb der Theologie umsehen, auch weil das bisher kaum ein genuin theologisches Thema ist. Insofern lohnt es sich für mich, die aktuellen Debatten in Soziologie und Philosophie anzuschauen, von denen ich ler­ nen kann. Die Frage des Materiellen ist gerade unter dem Eindruck der ökologischen Krise in den letzten Jahren wie­ der zunehmend aufgekommen. Dabei versucht man häufig, auf das Materielle, das Kulturelle und das Soziale in ihren Wechselwirkungen zu blicken. Mit diesem ausgewogenen Gesamtbild erscheinen mir solche Ansätze als gute «Gesprächspartnerinnen» für die Theologie, die ja gerade keinen einfachen Materialismus vertreten kann. Was kann denn umgekehrt die Theologie in die Debatten anderer Fächer einbringen? Natürlich versteht sich die Theologie als eine kritische Auseinandersetzung mit einem spezifischen Glaubens­ system. Wir haben damit die Instrumente, philosophische Debatten zu führen. Nicht zuletzt widmet sich die Theologie, gerade weil die Frage des Heils darin so zentral ist, immer auch Fragen der Bewertung des Gegebenen, Fragen des guten Lebens oder von anderen Normativitäten. Wir suchen also nicht nur solche Orientierungen, sondern haben auch eine Art Wissen darüber, wie sie gewonnen und geltend gemacht werden können. Einfacher gesagt: Ich werde nicht in einer fächerübergreifenden Debatte für den Umweltschutz werben können, weil die Welt Gottes gute Schöpfung ist. Diese Überzeugung teilen zu wenige Menschen. Aber ich kann mich theologisch dazu motivieren lassen, diese Debat­ ten über mein Fach hinaus zu führen. Und ich kann andere Fächer dazu auffordern, ihre eigenen Denkvoraussetzungen ebenso offenzulegen, wie ich das als Theologin tun muss. Hat Sie bei dieser Arbeit etwas überrascht? Ich habe gemerkt, dass ich auch meine eigenen Vorur­ teile überwinden muss. Es gibt in der Theologie sehr viel mehr positive Anknüpfungspunkte für meine Forschung, als ich vermutet hätte. So muss man gar nicht ein neues Para­ digma einführen, sondern kann auch schauen, wo in vorhan­ denen Denktraditionen ein Spielraum vorhanden ist, den man ausnutzen kann. Diese Erkenntnis und Selbsterkennt­ nis hat auch damit zu tun, dass ich für mein Projekt im Som­ mer 2022 ein SpeedUp­Sabbatical der Universität Luzern erhalten habe, wodurch ich mich sehr systematisch und kon­ zentriert mehrere Monate einzig mit diesen Fragen ausein­ andersetzen konnte. Das Ergebnis wird dadurch aus einem Guss kommen und ich werde mehr fachinterne und fach­ übergreifende Verbindungen herstellen können, als das mit einem Projekt über mehrere Jahre nebst anderen Verpflich­ tungen möglich gewesen wäre. Wie geht es mit dem Forschungsprojekt weiter? Mein Ziel in der Verschriftlichung ist es, mögliche Syn­ ergien aufzuzeigen, also Querverbindungen von fachfrem­ den Debatten und systematischer Theologie zu ziehen. Das ist auch im Sinne der Methoden des neuen Materialismus, der weitgehend transdisziplinär arbeitet. Diese neue Form der Wissenskultur finde ich sehr spannend. Ich möchte sichtbar machen, wo ganz unterschiedliche Richtungen ähn­ liche Anliegen verfolgen und wie sich die Fächer dadurch neu verstehen können. Es kann für die Theologie, die oft etwas isoliert wirkt, attraktiv sein, wenn sie sich auf diese Debatten einlässt. Und umgekehrt kann es für andere Rich­ tungen angesichts der gegenwärtigen Herausforderungen, die die ganze Welt betreffen, interessant sein, sich einmal auf theologische Argumentationen einzulassen, die so oft einen inneren Drang mitbringen, das Gute zu sehen und zu befördern. «Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation» ist ein laufendes Projekt, für das Dr. Franca Spies 2022 ein SpeedUp- Sabbatical erhalten hat. Sie gehört als eine von gegenwärtig acht Habilitierenden zusammen mit 57 Doktorierenden zu den Nachwuchsforschenden der Theologischen Fakultät. www.unilu.ch/franca-spies Franziska Winterberger arbeitet an der Theologischen Fakultät im Bereich Kommunikation und Wissenstransfer. 21 Drohnen, selbstfahrende Autos, künstliche institutio­ nelle Assistenten (bspw. ein von US­Gerichten genutztes Tool zur Bewertung des potenziellen Rückfallrisikos von Kriminellen): Wenn das Verhalten eines oder mehrerer sol­ cher sogenannten «autonomen» Systeme künstlicher Intelli­ genz zu Schaden oder sogar zum Tod eines Menschen führt – wer ist dafür verantwortlich? Dieser Problemhorizont steht im Zentrum der entstehenden, von Prof. Dr. Peter G. Kirch­ schläger, Professor für Theologische Ethik und Leiter des Instituts für Sozialethik (ISE), betreuten Doktorarbeit von Aaron Butler. Im Fokus ist die Frage, ob es erstens ein trag­ fähiges Modell der moralischen Verantwortung für solche Intelligenzsysteme geben und zweitens, wie ein solches Modell begründet werden kann. Dazu erfolgt zunächst als theoretische Grundlage die Ent­ wicklung eines Modells der moralischen Verantwortung. Anschliessend wird das Modell in Bezug auf die zentralen Herausforderungen für jede Begründung moralischer Verant­ wortung getestet. Im Einzelnen geht es – was hier nicht weiter ETHIK FÜR «AUTONOME» SYSTEME ausgeführt werden kann – um das sogenannte Auto nomie­, das Opazitäts­ und um das Vollstreckbarkeitsproblem. Dreifacher Nutzen Das drittmittelgeförderte Projekt hat einen wissenschaft­ lichen, einen praxisorientierten und einen gesellschaftlichen Nutzen. Unter anderem wird die Studie einen konkreten Weg zur Optimierung der auf Werten basierenden Entwick­ lung von künstlicher Intelligenz vorschlagen. Ein Vorteil besteht darin, dass die Stakeholder, die in einem Unterneh­ men moralische Verantwortung tragen, klar identifiziert werden können. Es ist zu hoffen, dass das vorgestellte Modell eine solide theoretische Grundlage für die Optimierung politischer Empfehlungen hinsichtlich des Einsatzes «auto­ nomer» Systeme der künstlichen Intelligenz in verschiede­ nen Bereichen der Gesellschaft darstellt. Aaron Butler ist Doktorand an der «Lucerne Graduate School in Ethics» (LGSE) am In stitut für Sozialethik (ISE) und wis- senschaftlicher Mitarbeiter am ISE. 22 In den letzten Jahren hat die politische Polarisierung bei konkreten Massnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zugenommen. Welche Massnahmen bei den Wählerinnen und Wählern wie an­ kommen, hat Professorin Lena Maria Schaffer erforscht. KLIMAPOLITIK DURCH DIE AUGEN DER WÄHLENDEN Prof. Dr. Lena Maria Schaffer, Professorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lena Maria Schaffer, macht Klimaschutz unbeliebt? Lena Maria Schaffer: Erstmal nein, auf keinen Fall. Wer würde schon bestreiten, dass wir Klimawandel stoppen und unseren Planeten schützen sollten? Die Politikwissenschaft spricht hier von einem sogenannten Valenzthema: Im Kern gibt es kaum Widerspruch. Das kann man in einer Reihe mit anderen Allgemeinplätzen wie «Die Wirtschaft sollte wachsen» oder «Demokratie soll geschützt werden» sehen. Wenn es aber darum geht, wie stark und mit welchen Mit­ teln das Klima geschützt werden soll, dann entwickeln Bür­ gerinnen und Bürger wie auch Parteien Positionen, die aus­ einandergehen. Ferner ist das Klimathema auch sehr stark von der jüngeren Generation aufs Tapet gebracht worden, die hier z.B. empfindliche Einschnitte in die (fossilen) Gewohnheiten der Älteren fordert. Dies gilt natürlich nicht pauschal und es gibt weitere Konfliktlinien, die existieren, und Gruppen, die aufgrund strikterer Klimapolitik mög­ licherweise höhere Kosten haben. Etwa Menschen, die auf Mobilität angewiesen sind, die hohe Energiekosten schwer stemmen können oder die als Mieterinnen und Mieter nicht direkt an der Energiewende teilhaben können. Wie untersucht man das aus politikwissenschaftlicher Perspektive? Der Startpunkt unseres Projekts war herauszufinden, wie sich die Klimathematik und vor allem das gesellschaft­ liche Ziel der Energiewende auf Individuen, den gesell­ schaftlichen Diskurs und auch auf den Parteienwettbewerb im Nationalstaat auswirken. Wenn es um die Einstellung der Menschen und ihr Wahlverhalten geht, befragt man die Leute. Wir haben jedoch nicht nur befragt, sondern experi­ mentell untersucht, ob bspw. verschiedene Informationen zu Klimapolitik eher dazu führen, dass verschiedene klima­ oder energiepolitische Instrumente unterstützt werden. Beim Parteienwettbewerb haben wir uns angeschaut, welche Aussagen in den Parteiprogrammen oder ­debatten gemacht werden, ob Parteien das Thema überhaupt erwäh­ nen und falls ja, ob sie sich eher für striktere Klimapolitik einsetzen oder ob sie hier eine Gegenposition einnehmen. Der Hintergrund sind in beiden Fällen theoretische Erwar­ tungen darüber, wie relevant ein Thema für das Individuum ist und welche Faktoren bestimmen, ob man dem Thema gegenüber positiv eingestellt ist – und dementsprechend seine Abstimmungs­ oder Wahlentscheidung trifft –, ob man das Thema für nicht relevant hält oder sich gegen mehr Klimapolitik ausspricht. Darüber hinaus hat uns interes­ siert, wie Parteien das Thema aufgreifen und ob sie sich wahltaktisch verhalten. Was halten sie aufgrund der eige­ nen bisherigen Position für erstrebenswert, damit Wähler­ stimmen gewonnen werden können oder zumindest nicht verloren gehen. Was ist bei Ihrem Projekt, das den Titel «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» trägt und das Sie 2022 abge- schlossen haben, herausgekommen? Wir hatten das Glück, dass wir unsere Forschung in einer Zeit durchführen konnten, in der die Themen Klima und Energiewende für die breitere Bevölkerung immer bedeutsamer wurden. So konnten wir unter anderem wäh­ rend der Abstimmungskampagne zum CO2­Gesetz in der Schweiz Leute zu ihrer Unterstützung oder Ablehnung detailliert befragen, konnten ihre Meinung gegenüber den Interview: Franziska Winterberger 24 ver schiedenen Argumenten der Kampagne untersuchen und auch zu möglichen Verteilungswirkungen einzelner Aspekte des CO2­Gesetzes und Auswirkungen auf den eigenen Geldbeutel befragen. Wir haben herausgefunden, dass sich Bürgerinnen und Bürger trotz hohem Klima­ und Umweltbewusstsein sehr stark von möglichen Kosten für einzelne Gruppen (z.B. Autofahrerinnen und Mieter) beein­ flussen lassen und hier Kampagnen, die auf individuelle und gruppengestützte Kosten ausgerichtet sind, grosse Erfolge erzielen können. Diese Gegenpositionen zu ambiti­ onierter Klimapolitik kommen – nicht nur in der Schweiz – immer stärker aus dem rechten und populistischen Lager. Dies konnten wir anhand der Analyse der Programme aller Parteien in fünf europäischen Ländern über die letzten 20 Jahre zeigen. Generell wurde das Thema für alle Parteien wichtiger, aber während anfänglich alle Parteien Klima­ schutz und Energiewende positiv gegenüberstanden (oder dies gar nicht thematisierten), haben sich über alle unter­ suchten Länder hinweg insbesondere rechte und populis­ tische Parteien im Laufe des Untersuchungszeitraums als Antagonisten von Klimapolitik positioniert. Aber was ist mit grünen Parteien und der «grünen Welle»? Grüne Parteien – als die traditionellen «Issue Owner» dieses Themas – sind über die letzten Jahrzehnte innerhalb der von uns untersuchten Länder relevanter geworden. Ins­ gesamt können wir empirisch aufzeigen, dass sich der Par­ teienwettbewerb zu diesem Thema über die Zeit massiv geändert hat hin zu einer grösseren Polarisierung. Dies deckt sich mit den Einschätzungen von Wählenden, die wir anhand einer Umfrage vor der deutschen Bundestagswahl und der ungarischen Parlamentswahl befragt haben. Diese Polarisierung ist nicht unbedingt eine gute Nachricht für eine verstärkte Klimapolitik. In weiteren Studien haben wir uns zudem auch noch mit der individuellen Zustimmung zur Energiewende, der Akzeptanz von Windenergie, dem Zusammenhang zwischen Vertrauen und klimapolitischer Position sowie der wohlfahrtsstaatlichen Relevanz von Klima­ und Energiepolitik befasst. Damit machen Sie ja auch Aussagen darüber, wie Men- schen Dinge wahrnehmen und Entscheide fällen. Sehen Sie Synergien zu psychologischen Ansätzen? Auf jeden Fall. Wenn es darum geht, politische Einstel­ lung gegenüber klimapolitischen Massnahmen generell und CO2­Steuern im Speziellen zu erklären, sind individuell­psy­ chologische Faktoren wie Vertrauen oder Werte wichtig. In Meta­Studien zu CO2­Steuern reihen sich die psychologi­ schen Faktoren gleich hinter den politikspezifischen Erklä­ rungen (Wie fair und effektiv ist ein Politikinstrument?) und der individuellen Betroffenheit von Klimawandel ein. Die Politikwissenschaft geht jedoch über den Menschen als geschlossene Einheit hinaus und untersucht, wie Individuen politisch handeln, also mit anderen in Verbindung stehen, um das gesellschaftliche Zusammenleben zu regeln. Wagen Sie einen Zukunftsausblick, was das für die Schweizerinnen und Schweizer oder gar für die internatio- nale Politik bedeutet? Hierzu Prognosen zu machen, ist jenseits eines wissen­ schaftlich fundierten Beitrags, denn die Ergebnisse von Politik sind sehr komplex und ein Zusammenspiel vieler Faktoren: Wer gewinnt den Krieg? Erreichen die Staaten das im globalen Klimaschutzabkommen angepeilte Ziel? Wie ist das künftige institutionelle Verhältnis der Schweiz zur EU? Daher Zukunftsausblick: nein, persönliche Ein­ schätzung relevanter Faktoren für erfolgreiche Klimapoli­ tik: ja. Eine zentrale Stellschraube, die wir aufgrund unse­ rer Forschung sehen, ist sicherlich die Klimakommunikation. Ich habe vorher erwähnt, dass es für populistische Kräfte und die fossile Industrie relativ einfach war, gegen weiteren Klimaschutz zu argumentieren, indem auf x Rappen mehr an Zapfsäule, auf der Stromrechnung etc. hingewiesen wird. Die Vorteile ambitionierter Klimapolitik müssen also für Bürgerinnen und Bürger besser greifbar gemacht und kommuniziert werden. Die Energiewende ist ein gesamt­ gesellschaftliches Riesenprojekt, und insbesondere im Kon­ text der derzeitigen geopolitischen Situation und Energie­ krise dürfen die soziale Verträglichkeit und die Aus­ wirkungen auf Teilhabemöglichkeiten der sozial Schwäche­ ren nicht ins Hintertreffen geraten. Welchem Projekt widmen Sie sich als nächstes? In meinem Forschungssemester habe ich überlegt, in wel­ che Richtung meine Forschung der kommenden Jahre gehen soll. Ich werde mich definitiv weiter mit Parteienwettbewerb und Responsivität im Bereich der Klimapolitik beschäftigen, möchte aber auch verstärkt untersuchen, wie internationale Politik im Bereich Handel und Globalisierung mit den neus­ ten klimapolitischen Vorstössen der EU und der USA verein­ bar sind. Kehrt unter dem Deckmantel ambitionierter Kli­ mapolitik der Protektionismus zurück? Was sind die geopolitischen Folgen? Neben meiner Forschungsarbeit treibt mich die Klimapolitik aber auch im Bereich der Lehre um. Ich habe zusammen mit Angehörigen der Wirtschafts­ wissenschaftlichen und der Rechtswissenschaftlichen Fakul­ tät begonnen, ein Masterprogramm zum Thema «Climate Politics, Economics, and Law» (CPEL) zu entwickeln. «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» lief von 2017 bis 2022, wurde im Rahmen eines «Assistant Professor (AP) Energy Grant» durchgeführt und war mit rund 922 000 Franken an Drittmitteln vom Schweizerischen Nationalfonds dotiert. www.unilu.ch/lena-schaffer Franziska Winterberger ist an der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät im Bereich Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit tätig. 25 Das hochschuldidaktische Konzept «Forschendes Ler­ nen» gehört zum Selbstverständnis der Kultur­ und Sozial­ wissenschaftlichen Fakultät. Im Kern bedeutet es, dass Stu­ dierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen eigenständig forschen und dabei alle Phasen eines Forschungsprozesses durchlaufen. Ziel ist es in diesem Zusammenhang, eine for­ schende Haltung zu entwickeln und sich für künftige For­ schungsvorhaben, sei es im Studium oder Berufsalltag, aktiv vorzubereiten. Neue Perspektive einnehmen Eine spezifische Form des forschenden Lernens bot sich Studierenden in einem soziologischen Masterseminar mit dem Titel «Eigenhändig fotografieren, eigenständig for­ schen?», das von Sebastian W. Hoggenmüller im Co­Tea­ ching mit einem Fotografen durchgeführt wurde. In dem Seminar hinterfragten die Teilnehmenden das gewohnte Bild von Luzern als touristisch­idyllischem Motiv und suchten mit der eigenen Fotokamera nach Alternativen zum etablierten visuellen Narrativ der beschaulichen Stadt am See mit Bergpanorama. Die Intention dabei war, im eigenen fotografischen Handeln die vertraute Heimat Luzern – in FORSCHENDES LERNEN ZWISCHEN WISSENSCHAFT UND KUNST Anlehnung an Helmuth Plessner – «mit anderen Augen» zu sehen, das heisst sich zu «befremden», um letztlich für Neues im Alltäglichen offen zu sein und Unbekanntes im scheinbar Bekannten entdecken zu können. Aus der Lehrveranstaltung ist schliesslich eine Publika­ tion entstanden, die in der Kunsthalle Luzern einem breite­ ren Publikum präsentiert wurde: eine Postkartenbox mit sechs Bildserien zu je fünf Fotografien, die von Theorie­ beschrieben begleitet werden. Mit der Veröffentlichung der Bilder als Postkarten finden die mit einem soziologisch geschulten Blick realisierten alternativen Stadtansichten ihren Weg zurück in die Stadt und über deren Grenzen hin­ aus. Soziologische Forschung an der Universität Luzern, so der Gedanke hinter dem im Rahmen der «International Open Access Week» mit dem «Open Science Preis 2022» ausgezeichneten Projekt, soll nicht nur die Gesellschaft untersuchen – vielmehr soll sie auch gesellschaftlich sicht­ bar sein. Dr. Sebastian W. Hoggenmüller ist Oberassistent am Sozio­ logischen Seminar. Konsum und Reflexion: Post kartensujets von zwei der Seminarteilnehmenden, Leandra Zumbühl (l.) und Remo Infanger. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die digitale Transformation verläuft rasant. In zwei Master­ veranstaltungen lernten Studierende, damit zusammenhängende Rechtsfragen zu verstehen und das erworbene juristische Hand­ werk auf die neuen Technologien anzuwenden. DIGITALE RECHTSGESCHÄFTE IN THEORIE UND PRAXIS Immer mehr Bereiche unserer Gesellschaft und Wirtschaft sind von digitaler Technologie durchdrungen. Gleichzeitig wird der Übergang von der digitalen zur analogen Welt immer fliessender – die Jugendlichen wechseln nahtlos zwischen digitalen Kanälen und direkten Kommunikations­ formen. Die Corona­Pandemie sorgte für eine zusätzliche Beschleunigung dieses Trends. Auch der Hochschulbereich hat sich in dieser Zeit stark verändert: Lehre und Forschung via Videokonferenzen, digitale Prüfungen und das Verfassen von schriftlichen Arbeiten im Zeitalter eines Internets, in dem der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) eine immer grössere Rolle spielt, sind nur ein paar Themen. Und auch hier: Die hybride Lehre, also die Gleichzeitigkeit von Vor­ lesungen im Hörsaal und Videoaufzeichnungen, ist ein weiteres Beispiel dafür, wie digitale und analoge Welt zusammenwachsen. Internet als Entwicklungstreiber Die Digitalisierung erfasst auch zunehmend das Recht und unseren Umgang damit. Juristinnen und Juristen tun sich schwer, das Tempo der Innovationen im Bereich der digitalen Technologien im Recht nachzuvollziehen. Zwar befassen sie sich schon seit über sechzig Jahren mit der Frage der Aus­ wirkungen der Digitalisierung auf das Recht. Eine grund­ legende rechtliche Herausforderung brachte jedoch erst die Abwicklung von Rechtsgeschäften über das Internet, weil damit jede Person neue spontane Rechtsbeziehungen mit anderen Personen aufbauen und Rechtsbeziehungen abwickeln kann. Dies ermöglichte neue Geschäftsmodelle, die nicht nur neue Herausforderungen für das Vertragsrecht bereithielten (Stichwort: E­Commerce), sondern auch den Schutz der Persönlichkeit und Freiheitsrechte in Frage stellten (Stichwort: Datenschutz), da mit der Vervielfachung von Rechen­ und Speicherkapazitäten ein schier unend­ liches Potenzial an Informationen und Wissen geschaffen wird. Vor dem Hintergrund all dieser Entwicklungen mussten auch die Schutzmechanismen für Konsumentinnen oder Nutzer in Bezug auf Finanzdienstleistungen neu überdacht werden. Bislang gab es ein enges Verhältnis zwischen einem Rechtsträger und seinen Rechtshandlungen. Künstliche Intelligenz oder Blockchain bergen nun jedoch die Gefahr, dieses enge Rechtsverhältnis aufzubrechen. So stellen zum Beispiel autonom fahrende Autos das Verantwortlichkeits­ und Haftungsrecht vor grundlegend neue Herausforderun­ gen. Für Juristinnen und Juristen ist es eine prägende Erfah­ rung, wie schnell sich die Wirtschaft diese neuen tech­ nischen Errungenschaften zunutze macht, obwohl viele Rechtsfragen noch offen sind und in der Praxis erhebliche rechtliche und ökonomische Risiken in Kauf genommen werden. Die Rechtspraxis hat auf diese Herausforderungen reagiert und sich in den letzten zwanzig Jahren entscheidend weiter­ entwickelt. Der schweizerische Gesetzgeber passte über­ raschend schnell seine Gesetze an diese neuen Herausfor­ derungen an, ähnlich wie andere Staaten (z.B. Frankreich, Tex: Andreas Furrer | Stefanie Fuchs Prof. Dr. Andreas Furrer (r.) und Stefanie Fuchs, wissenschaftliche Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl 28 Deutschland, die USA, Liechtenstein, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate); Finanzmarktbehörden wie die FINMA in der Schweiz oder die SEC in den USA änderten ihre Praxis entsprechend, und internationale Organisationen wie die UNIDROIT und die UNCITRAL entwickelten Modell­ gesetze, an denen sich nationale Gesetzgeber ausrichten können. Diese Entwicklung ist bei Weitem nicht abgeschlos­ sen, denn diese Rechtssetzungsprozesse hinken dem technischen Fortschritt naturgemäss hinterher, auch wenn die Gesetzgeber versuchen, über technologieneutrale Formulierungen generelle rechtliche Standards zu entwickeln. Entwickeln von vorläufigen Argumenten Im Rahmen der im Herbstsemester 2022 erstmals durch­ geführten Masterlehrveranstaltung «Digitale Rechtsgeschäf­ te – Gaming, DAO, Smart Contracts, NFT, IoT in Theorie und Praxis» machten sich die Studierenden mit derartigen recht­ lichen Problemstellungen vertraut. Dabei lernten sie, sich dermassen eingehend mit den dahinterstehenden Techno­ logien bekannt zu machen, sodass ein gemeinsames Nach­ denken und eine Diskussion über diese Rechtsfragen mög­ lich waren. Dabei konnten sich Dozierende und Studierende nicht allein auf Lehre und Rechtsprechung verlassen. Viel­ mehr ging es in der Lehrveranstaltung darum, das erworbe­ ne juristische Handwerkszeug auf die neuen technischen Entwicklungen anzuwenden, ohne dass die entsprechenden Argumente klar «richtig» oder «falsch» sind. Das Obligationenrecht hält fest, dass beim Abschluss eines Vertrags grundsätzlich die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist. Will man diesen Grundsatz auf digitale Verträge übertragen, kommt ein ganzer Strauss an Rechtsfragen auf: Welche Rolle spielt der Mensch als Quelle einer Willensäusserung noch, wenn dieser Wille unter Einbezug von KI entsteht und so von der rechtlich gebundenen Person nicht mehr kontrolliert werden kann? Dies zum Beispiel bei automatisch ausgelösten Verkaufsentscheiden von Aktien. Wer trägt die Verantwor­ tung bei Schäden, die autonome Systeme wie etwa selbst­ fahrende Autos verursachen? Wie können vertragliche Rückforderungsrechte aus Irrtum oder Täuschung geltend gemacht werden, wenn etwa die Ausführung von Transaktionen unveränderlich auf einer Blockchain festge­ schrieben ist? Oder wie kann sich zum Beispiel eine Person in einem Bewerbungsverfahren gegen KI­basierte Entschei­ de wehren, wenn die KI fehlerhafte Daten verwendet hat? Wichtiger Blick in die Praxis In der Lehrveranstaltung wurden solche Fragen diskutiert, neue gesetzgeberische Entwicklungen analysiert und kon­ krete Lösungsansätze aufgezeigt. Eine Weiterführung erfolgte in der im nachfolgenden Semester durchgeführten Veranstaltung «Vertragsgestaltung im digitalen Raum: Einblick in die Praxis». Die Studierenden wurden zuerst in die Theorie der Vertragsgestaltung eingeführt. Einen praxis­ nahen Einblick erhielten sie dadurch, dass eingeladene Praktikerinnen und Praktiker über ihre Projekte im digitalen Raum in sehr unterschiedlichen Bereichen berichteten, wie Daura, Obligate, DMZ Music, SAP, um nur einige Beispiele zu nennen. Im Gespräch mit den Studierenden wurden dabei die entsprechenden rechtlichen Herausforderungen diskutiert. Diese Verbindung von Technik und Recht wird die Arbeit von Juristinnen und Juristen in den nächsten Jahren nachhaltig verändern. Die Rechtwissenschaft rühmt sich, eine der ältesten Wissenschaften zu sein. Das heutige Rechtssystem baut auf einem geronnenen Erfahrungsschatz vieler Jahr­ hunderte auf. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Rechtswissenschaft mit diesem Erfahrungsschatz auch den heutigen Herausforderungen gewachsen ist. Die Gerichte und Vollzugsbehörden finden schrittweise Antworten auf die neu aufgeworfenen Rechtsfragen, die Gesetzgeber schlies­ sen diese Lücken und greifen korrigierend ein. Lehre und Forschung begleiten und hinterfragen diese Entwicklung – in Luzern, neben anderen Veranstaltungen, auch in den hier vorgestellten Vorlesungen. Prof. Dr. Andreas Furrer ist Ordinarius für Privatrecht, Rechts- vergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht; Stefanie Fuchs ist wissenschaftliche Assistentin an seinem Lehrstuhl. Die beiden im Text erwähnten Lehrveranstaltun- gen fanden unter Furrers Leitung statt, Fuchs war daran unterstützend beteiligt. www.unilu.ch/andreas-furrer 29 In den letzten Jahren hat sich die Nachfrage nach Gütern und Lebensmitteln weltweit verschärft. Gleichzeitig ist die Lebensdauer vieler Güter gesunken, und ein hoher Anteil an Lebensmitteln wird weggeworfen. Diese Situation erfordert Massnahmen, den Konsum von Gütern und Lebensmitteln nachhaltiger zu gestalten. Gefragt sind geeignete rechtliche Rahmenbedingungen und Verhaltensänderungen bei der betroffenen Industrie und den Konsumentinnen und Konsu­ menten, die eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft ermöglichen. Das 2022 abgeschlossene Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair» im Rah­ men des Nationalen Forschungsprogramms 73 untersuchte, welche rechtlichen Instrumente die Lebensmittelverschwen­ dung bekämpfen, die Lebensdauer von Produkten verlän­ gern und einen Beitrag zu einer ressourceneffizienten Kreis­ laufwirtschaft leisten können. Verschwendung halbieren Die UNO hat mit dem «Sustainable Development Goal 12.3» ihren Mitgliedstaaten die Herausforderung gesetzt, bis 2030 die weltweite Lebensmittelverschwendung pro Kopf zu halbieren. Darauf reagierte die EU mit rechtlicher Steue­ rung. Die Problematik wiegt auch in der Schweiz mit jährlich RECHT UND KREISLAUF- WIRTSCHAFT 2,8 Mio. Tonnen an Lebensmittelabfällen schwer. Die im zweistufigen Aktionsplan des Bundes vorgeschlagenen Rechtsanpassungen gegen die Lebensmittelverschwendung stehen – neben dem Instrumentenvergleich der EU, Frank­ reichs, Italiens und anderer Staaten – im Fokus der Analyse. Die Erkenntnisse bieten eine wichtige Grundlage für die Prüfung weitergehender Massnahmen. Um die Reparaturmöglichkeiten bei Produkten zu för­ dern, zeichnet sich ab, dass es einerseits sinnvoll ist, im Umweltschutzgesetz Rechtsgrundlagen zu schaffen, welche im Sinne des Vorsorgeprinzips eine Grundlage für eine nachhaltige Produktepolitik bieten. Andererseits scheint auch eine Anpassung des kaufrechtlichen Gewährleistungs­ rechts angebracht, die vor allem ein Recht auf Nachbesse­ rung innerhalb einer flexiblen Garantiefrist umfassen sollte. Prof. Dr. Sebastian Heselhaus ist Ordinarius für Europarecht, Völkerrecht, Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung. Das Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair», das die Realisierung von zwei Doktorarbeiten umfasste, stand unter seiner Leitung. 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anja Feierabend und Delia Meyer, der Fokus des jüngsten «HR-Barometer» liegt auf «Innovation und Scheitern» – wie hängt das miteinander zusammen? Anja Feierabend: Auch wenn Scheitern oft weniger im Vordergrund steht als Innovation, sind beides wichtige The­ men in der Arbeitswelt. Unsere Annahme war: Herrscht ein gutes Arbeitsklima, kann Scheitern auch eine Quelle für das Lernen sein und daraus Innovation entstehen. Wenn das Arbeitsklima hingegen schlecht ist, bleibt Innovation aus. Entsprechend haben uns Möglichkeiten und ideale Arbeits­ bedingungen interessiert, die es ermöglichen, dass aus Feh­ lern gelernt wird und neue Ideen entstehen können. Bei allen Ausgaben des «HR­Barometer» beleuchten wir jeweils zwei Seiten der Medaille: diesmal auf der einen Seite das Scheitern – das Verfehlen von bestimmten Zielen – und auf der ande­ ren Seite die Innovation – die Umsetzung nützlicher Ideen. Dürfen denn die Angestellten in der Schweiz überhaupt Fehler machen? Delia Meyer: Zwei Drittel haben angegeben, dass sie im Unternehmen einen positiven Umgang mit Fehlern wahr­ nehmen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten in dem Moment, in dem ein Fehler auftritt, wissen, wie sie damit umgehen können. Ausserdem gehört dazu, dass kommuni­ ziert und reflektiert wird, warum ein Fehler passiert ist. Gleichwohl hat ungefähr ein Drittel angegeben, dass Fehler als belastend erlebt oder verborgen werden. Es hat sich gezeigt, dass tendenziell bei kleineren Unternehmen Fehler eher kommuniziert und weniger als belastend wahrgenom­ men werden. Je grösser das Unternehmen ist, desto eher wer­ den Fehler verborgen und als belastend empfunden. Feierabend: Insbesondere bei sogenannten High­Risk­ Organisationen können Fehler, wenn sie passieren, enorm belastend sein. Ein Beispiel ist die Aviatik: Wenn ein Flug­ zeug abstürzt, ist das der «Worst Case», den es schlicht zu vermeiden gilt. Solche Organisationen legen viel Wert auf eine gute Fehlerkultur, damit mögliche Fehler frühzeitig angesprochen und behoben werden können. Wenn Fehler dennoch passieren, wie kommt es danach zur Innovation? Meyer: Wichtig ist, dass Fehler kommuniziert werden. Wenn ich niemandem von meinem Fehler erzähle, kann auch niemand daraus lernen und es entsteht kein gemeinsa­ mes Wissen. Fehler können wieder auftreten und die Folgen sich verschlimmern. Feierabend: Einen wichtigen Grundstein legt hier die sogenannte psychologische Sicherheit. Letztere ist ein Kon­ strukt aus der Psychologie, das auch in der Arbeitswelt erforscht wird. Dabei geht es um die Arbeitsatmosphäre: Ob Vertrauen da ist, ob man offen über Probleme diskutiert und nicht einfach jemanden verurteilt, wenn ein Fehler passiert. Ist diese Sicherheit hoch, ist das eine gute Basis für Innovation. Als Studienautorinnen haben Sie den Fragebogen erstellt und die 2088 Antworten ausgewertet. Was waren die wichtigsten Erkenntnisse? Meyer: Entgegen unserer Annahme hat sich heraus­ gestellt, dass auch der negative Umgang mit Fehlern zu Inno­ vation führen kann. Die Analyse hat zwar gezeigt, dass das Verbergen von Fehlern keine Innovation bewirkt, weil durch die fehlende Kommunikation eben kein gemeinsames Wis­ sen entstehen kann. Belastende Fehler können gemäss der Umfrage aber dennoch Innovation anstossen, weil die Fehler womöglich trotzdem kommuniziert werden. Bereits zum zwölften Mal zeigt der «Schweizer HR­Barometer» auf, wie Angestellte in der Schweiz ihre Arbeitssituation erleben. Basierend auf einer repräsentativen Stichprobe des Bundesamtes für Statistik, wurden über zweitausend Angestellte befragt. AUCH SCHEITERN KANN ZU INNOVATION FÜHREN Interview: Enya Wolf Dr. Anja Feierabend (r.), Oberassistentin und Projektleiterin des «Schweizer HR-Barometer», und Delia Meyer, Doktorandin und Mitautorin, beide am «Center für Human Resource Management» (CEHRM) 32 Feierabend: Wir haben ausserdem festgestellt, dass ältere Angestellte und solche, die schon länger in einem Betrieb arbeiten, Fehler weniger als Chance sehen. Wie bereits beim «HR­Barometer» von 2020 gesehen, scheint das auch ein Generationen­Thema zu sein. Ältere Angestellte sind oft mit Altersstereotypen konfrontiert à la: «Je älter Angestellte sind, desto mehr Fehler passieren oder desto langsamer können sich diese in ein neues Thema eindenken.» Möglicherweise möchten ältere Angestellte Fehler eher vermeiden, um diese Vorurteile nicht auch noch zu befeuern. Meyer: Unter dem Strich bleibt aber eine wichtige Er­ kenntnis: Eine Unternehmenskultur, die Lernen aus Fehlern fördert, hat positive Auswirkungen. Nicht nur bezogen auf Innovation, sondern generell auch auf Arbeitseinstel lungen. Angestellte sind zufriedener, bauen eine Verbindung zum Unternehmen auf und zeigen geringere Kün digungs­ absichten. Sind Aussagen zu Entwicklungen im Erleben der Arbeits- situation seit 2006, dem erstmaligen Erscheinen des «HR-Barometer», möglich? Feierabend: Ja, etwa hinsichtlich der Häufigkeit verschie­ dener Arbeitszufriedenheitstypen, die wir seit Beginn er­ heben. 2022 ging der Anteil an resignativ Zufriedenen zurück, also solchen, die ihre Arbeitssituation resigniert hin­ nehmen. Gleichzeitig hat der Anteil progressiv Zufriedener zugenommen. Es gibt somit mehr Leute, die anpacken und etwas verändern wollen, damit sich ihre Arbeitssituation verbessert. Solche Angestellten, die aus dem Negativen etwas Positives machen möchten, wünscht man sich eigentlich. Was könnten Gründe für diese Veränderung sein? Feierabend: Womöglich eine Kombination vieler Fakto­ ren. Im Moment ist es wohl der Fachkräftemangel, der zu veränderten Arbeitseinstellungen und Verhaltensabsichten bei den Beschäftigten in der Schweiz führt. Die Arbeit­ nehmenden haben zunehmend mehr Auswahlmöglichkei­ ten. Arbeitgebende müssen ihr Angebot verbessern, um attraktiv bleiben zu können. Während es zuvor vielleicht noch schwieriger war, die Stelle zu wechseln, gab es 2022 häufiger den Fall, dass Arbeitnehmende aufgrund der güns­ tigen Arbeitsmarktlage aktiv einen Stellenwechsel angingen. Im «HR-Barometer» kristallisieren sich auch «Sorgen- kinder» heraus. Meyer: Ja, unter anderem hat sich der Trend zu weniger Weiterbildungstagen noch verstärkt. Pandemiebedingt könnte es aus Kostengründen einen Rückgang gegeben haben. Wir haben uns aber auch gefragt, inwiefern Weiter­ bildung heute noch als solche wahrgenommen wird. Es gibt inzwischen z.B. vermehrt einstündige Weiterbildungen, die Unternehmen selber zur Verfügung stellen und denen Ange­ stellte zeitunabhängig nachgehen können. Solche Angebote werden vielleicht anders wahrgenommen als eine Weiter­ bildung, die mehrere Monate oder Jahre dauert. Denkbar ist, dass hier also eine Diskrepanz besteht, zwischen dem, was Unternehmen als Weiterbildung ansehen und der diesbezüg­ lichen Wahrnehmung von Arbeitnehmenden. Feierabend: Ausserdem zeigt sich beim Thema angemes­ sene Entlohnung eine grosse Diskrepanz: Die Erwartungen der Arbeitnehmenden sind viel höher als das wahrgenom­ mene Angebot. Es geht weniger um den absoluten Lohn, sondern mehr ums faire Entlohnen. Hier spielt die soge­ nannte prozedurale Lohntransparenz eine wichtige Rolle: dass man also den Prozess offenlegt, wie der Lohn zustande kommt und die Beschäftigten nachvollziehen können, dass der Prozess für alle gleich ist. Hier können Arbeitgebende ansetzen, um den steigenden Erwartungen an eine faire Ent­ lohnung zu begegnen. Gibt es weitere Bedingungen, die sich positiv auf die Arbeitseinstellung auswirken? Feierabend: Wenn der psychologische Vertrag – also die gegenseitigen Erwartungen und Angebote in der Beziehung zwischen Arbeitgebenden und Beschäftigten – als «Päckli» stimmt, hat das einen positiven Einfluss auf die Arbeits­ einstellungen. Es geht im Grunde nicht darum, einen riesi­ gen Lohn zu zahlen oder perfekte Weiterbildungs­Packages anzubieten, sondern darum, realistische Versprechen zu machen. Also nur das zu versprechen, was man auch halten kann. Beim «Schweizer Human-Relations-Barometer», so der vollständige Name, handelt es sich um ein Kooperationsprojekt der Universitäten Luzern und Zürich und der ETH Zürich. Das Projekt wird seit 2012 mit einem Forschungsinfrastruktu- ren-Beitrag des Schweizerischen Nationalfonds gefördert; es steht unter der Co-Leitung von Professor Bruno Staffelbach. Die nächste Ausgabe erscheint 2024. www.unilu.ch/hrbarometer Enya Wolf ist Praktikantin bei der Universitätskommunikation. 33 Krieg ist in der heutigen Zeit ein ständiger Begleiter. Nach dem Niederlegen der Waffen beginnt die Phase des Wieder­ aufbaus. Während dieser Zeit fliessen oft enorme Summen an Hilfsgeldern in ein kriegsversehrtes Land, die zur wirtschaft­ lichen Reanimation beitragen sollten. Doch weder ist jede Region eines von Krieg heimgesuchten Landes in gleichem Masse von der Zerstörung betroffen noch fliessen die Hilfs­ gelder gleichmässig in alle Landesteile. Wie wirken sich diese Unterschiede innerhalb von Län­ dern auf die Effektivität internationaler Hilfe aus? Dieser Frage geht Julia Fischer in ihrem Dissertationsprojekt «Growth in the Aftermath of War. Aid Effectiveness in Post­ Conflict Locations» nach. Um eine quantitative Antwort zu erhalten, werden Daten zu Hilfsprojekten der Weltbank und zu Kriegsopfern verwendet und auf Bezirksebene lokalisiert. Daten zu wirtschaftlicher Aktivität auf Bezirksebene sind aber für Afrika kaum verfügbar. Daher werden – ganz im Zeichen der Digitalisierung – Satellitenaufnahmen der Erde bei Nacht SATELLITENSICHT ZEIGT WACHSTUM NACH KRIEGEN verwendet, um die Intensität wirtschaftlicher Aktivität an einem Ort zu messen. Die Idee dabei ist, dass die Produktion beziehungsweise der Konsum von Gütern in den Abend­ stunden mit Lichtemissionen einhergeht. Die gewonnenen Daten werden dann für eine statistische Analyse verwendet. Als Zwischenergebnis zeigt sich: Hilfs­ projekte der Weltbank haben grundsätzlich eine positive Aus­ wirkung auf die wirtschaftliche Aktivität afrikanischer Bezirke. Aber speziell dort, wo kriegerische Handlungen statt­ gefunden haben, ist die Wirksamkeit ausländischer Hilfe je nach Intensität der Kriegshandlungen leicht vermindert. Nichtsdestotrotz, und auch wenn sie das menschliche Leid nicht mildern kann, wirkt sich die Hilfe doch alles in allem positiv aus. Julia Fischer ist seit September 2022 Doktorandin und wissen­ schaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Internationale Ökono­ mie von Professor Manuel Oechslin. 35 GENDER-MEDIZIN IM BLICK FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Tanja Volm, Sie sind Kursleiterin des Moduls «Gender-Medi- zin» – erzählen Sie mehr. Tanja Volm: Dieses Wahlpflichtmodul können Studie­ rende des «Joint Medical Master» der Universitäten Luzern und Zürich seit dem Herbstsemester 2022 im sechsten Stu­ dienjahr besuchen. Es handelt sich um ein Pilotprojekt, das von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, gefördert wird. Was wird damit angestrebt? Ziel ist es zum einen, Diversität, Chancengleichheit und Inklusion zu festen Bestandteilen im Master zu machen. Zum anderen geht es darum, eine Brücke zwischen verschie­ denen Professionen im Gesundheitswesen sowie zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu schlagen. Das Wahlpflichtmodul findet in einer Mischform aus Vorlesun­ gen und interaktiven Veranstaltungen am Lehrspital Hirs­ landen Klinik St. Anna statt. Worum handelt es sich bei Gender-Medizin denn überhaupt? Die Gender­Medizin setzt sich dafür ein, dass jeder Mensch, gerade in Bezug auf sein Geschlecht, individuell untersucht wird und dann entschieden wird, was dieser Mensch braucht. Die Tatsache, ob man Mann oder Frau ist, ist entscheidend dafür, was man als Medizin bekommt oder auch, wie sich eine Krankheit äussert. Ein konkretes Beispiel? Der Herzinfarkt. Unsere Gesellschaft ist – warum auch immer – der festen Überzeugung, dass der Herzinfarkt eine Männerkrankheit ist. Der berufstätige Mann, der zu wenig schläft, zu viel arbeitet und zu viel raucht. Folglich werden typische Symptome vom männlichen Krankheitsbild abgeleitet: Brustschmerzen, die bis in den linken Arm aus­ strahlen. Erleiden Frauen einen Herzinfarkt, äussert er sich eher durch Bauchschmerzen und allgemeines Unwohlsein. Gerade weil der Fokus aber so stark auf dem männlichen Krankheitsbild liegt, werden Herzinfarkte bei Frauen oft spät entdeckt. Manchmal gar zu spät? Durchaus. Es lässt sich belegen, dass Frauen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit an einem Herzinfarkt sterben als Männer. Sowohl die Diagnostik wie auch die Therapie ist auf den Mann ausgerichtet. Nebst dem Herzinfarkt ist im Übrigen ADHS ein weiteres typisches Beispiel – das «Zap­ pelphilipp­Syndrom» gilt nach wie vor als «Jungs­Krank­ heit» und bleibt bei Mädchen sehr oft unerkannt, weil sie nicht mit den typischen Jungs­Symptomen reagieren. Will Gender-Medizin demnach in erster Linie die Frauen- medizin fördern? Nein, Gender­Medizin sensibilisiert auf geschlechter­ spezifische Unterschiede in der Medizin und hilft allen Geschlechtern. Wo beim Herzinfarkt die Frauen im Nachteil sind, ist es bei der Depression genau andersrum: Sie gilt in unserer Gesellschaft irrtümlicherweise als Frauenkrankheit, obwohl Männer genauso häufig an schweren Depressionen erkranken wie Frauen. Die fatalen Folgen: Bei Männern bleibt die Depression oft lange, manchmal gar komplett unentdeckt. Sich selbst das Leben zu nehmen, ist in der Schweiz bei Männern eine der häufigsten Todesursachen. Wo muss man ansetzen? Die Problematik ist komplex: Die Medizin ist eine Wis­ senschaft, die sehr stark dadurch beeinflusst ist, was die Gesellschaft gerade glaubt oder welche sozialen Konstruk ­ Frauen und Männer sind unterschiedlich: Dies erhält in der Medizin oft zu wenig Beachtung – mit teils massiven Folgen. Neu werden angehende Ärztinnen und Ärzte an der Universität Luzern für die Thematik sensibilisiert und dafür befähigt. Interview: Livia Barmettler Dr. Tanja Volm, Kursleiterin des Moduls «Gender-Medizin» im «Joint Medical Master» 36 tionen von Geschlecht gerade vorherrschend sind. Momen­ tan ist das Bild des starken Mannes noch immer sehr ver­ breitet. So fällt es den Männern schwerer, sich selbst depres­ sive Symptome einzugestehen und einen Arzt, eine Ärztin aufzusuchen. Tut er es, so kann es sein, dass hier die Depres­ sion nicht diagnostiziert wird, weil weniger Wissen bezüg­ lich des männlichen Krankheitsbilds besteht und die Krank­ heit unterbewusst mit dem weiblichen Geschlecht assoziiert wird. Nebst der Diagnostik ist auch die Therapie stark geschlech- terabhängig. Oft werden Medikamente aber nur an männ- lichen Probanden getestet. Warum? Es ist schwieriger, klinische Studien mit weiblichen Pro­ bandinnen durchzuführen. Einerseits aufgrund ihrer hor­ monellen Schwankungen, andererseits aufgrund möglicher Schwangerschaften. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, bei klini­ schen Studien beide Geschlechter einzubinden, wenn die Therapie für beide Geschlechter eingesetzt werden soll. In den USA ist seit 1993 gesetzlich festgehalten, dass Frauen in klinischen Studien miteingebunden werden. Inwiefern achten Schweizer Forschende darauf? Es werden kaum noch neue Studien gestartet, ohne dass sich Forschende intensiv damit beschäftigen. Man will sich den Schwierigkeiten stellen und weibliche Probandinnen einbinden. Genauso tut man dies schliesslich auch bei Kin­ dern: Auch wenn Studien mit Kindern gerade aus ethischen Gründen heikel sind, weil sie sich ja nicht selber dafür ent­ scheiden können, werden sie durchgeführt, weil wir sonst keine Medikamente für Kinder zulassen können. Man muss sich den Schwierigkeiten stellen. Wenn ich als Frau ein Schmerzmittel einnehmen muss, dann nehme ich eine Tablette. Mein Bruder zwei, er ist um einiges schwerer. Unser Geschlecht scheint dabei keinen Unterschied zu machen. Problematisch? Frauen einfach als «kleine Männer» anzuschauen ist pro­ blematisch, ja. Dieser Fehler wird oft begangen, weil frühere Studien vorwiegend mit Männern gemacht wurden und davon eben auch die Dosierungen je nach Gewicht abgeleitet wurden. Dann hat man das einfach auf die Frauen runter­ gebrochen. Frauen verstoffwechseln Medikamente aber anders, und je nachdem wirken Medikamente bei ihnen län­ ger oder kürzer. Schaut man nur aufs Gewicht, kann es bei Frauen zu Über­ oder Unterdosierungen kommen. Es gibt auch Schmerzmittel, die bei Frauen weniger wirksam sind als bei Männern. Zurück zum Lehrangebot «Gender-Medizin» an der Uni- versität Luzern: Wie fällt eine erste Bilanz aus? Die Erarbeitung des Moduls haben wir als anspruchsvoll, aber auch als sehr bereichernd empfunden. Dies vor allem, da es sich auch national um ein recht neues Thema in der studentischen Lehre von künftigen Ärztinnen und Ärzte handelt. Wir haben versucht, einen breiten thematischen Bogen zu spannen und dürfen erleben, dass die Studieren­ den mit grossem Interesse bereit sind, sich auf das Thema einzulassen. Und wie geht es weiter? Das Modul «Gender­Medizin» soll voraussichtlich ab Herbst 2024 als Plichtveranstaltung ein obligatorischer Teil des Studiums werden, sodass alle Studierenden der Medizin im Laufe ihres Studiums das Programm absolvieren und damit eine nachhaltige Wirkung der Lerninhalte gewährleis­ tet ist. Ausserdem werden wir Module für Gender­Medizin auch in den Studiengängen der Gesundheitswissenschaften anbieten. Dr. Tanja Volm ist Kursleiterin des Moduls «Gender- Medizin» im «Joint Medical Master» und Geschäftsführerin am Hirslanden Institute for Medical Education (HIMED). Das Interview war von der Journalistin Livia Barmettler im Auftrag von «PilatusToday» geführt und am 24. Januar 2023 auf dieser News-Plattform publiziert worden. Zweit- abdruck mit freundlicher Genehmigung. Die ersten und die letzten beiden Fragen wurden ergänzt; gestellt hat diese Oliver Rölli, Verantwortlicher Kommunikation, Wissenstransfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. 37 In Malaria­Gebieten besteht an Orten, in denen Roh­ stoffabbau betrieben wird, ein signifikant höheres Risiko für eine Infektion mit dem Malaria­Erreger. Wenn sich die für den Abbau ausgehobenen Gruben mit Wasser füllen, bieten diese ideale Bedingungen für die Fortpflanzung der Malaria übertragenden Anopheles­Mücke (Bild). Samuel Lordemus, Postdoc im Fachbereich Gesundheits­ ökonomie, hat in der Demokratischen Republik Kongo untersucht, ob diejenigen Gegenden mit hohem Malaria­ Übertragungsrisiko auch in höherem Ausmass Malaria­Hilfe von internationalen Hilfsorganisationen erhalten. Die Untersuchung wurde mittels eines ökonometrischen Verfah­ rens durchgeführt, welches Satellitenbilder zu Abbauaktivi­ täten sowie finanzielle und epidemiologische Daten von Gesundheitseinrichtungen einbezieht. Für seine Studie erhielt der Forscher im Dezember 2022 den mit 5000 Fran­ ken dotierten International Geneva Award. Die Auszeich­ nung wird vom «Swiss Network for International Studies» (SNIS) für wissenschaftliche Publikationen mit besonderer Relevanz für internationale Organisationen vergeben. Die Ergebnisse zeigen, dass globale Gesundheitsinitiati­ ven möglicherweise nur begrenzt in der Lage sind, ihre Hilfsmassnahmen auf diejenigen Empfänger und Gegenden AUSGEZEICHNETE MALARIA-STUDIE mit dem grössten Bedarf auszurichten. Einer der Haupt­ gründe dafür ist laut der Studie, dass internationale Hilfs­ organisationen nicht über ausreichende lokale Informatio­ nen verfügen, um optimale Entscheidungen bezüglich der Verteilung ihrer Hilfe zu treffen. Gerade in fragilen Staaten mit hoher Krankheitsbelastung und beschränkten Ressour­ cen in der Gesundheitsversorgung ist es von grosser Wich­ tigkeit, Hilfsmassnahmen gezielt einzusetzen. Es wird des­ halb empfohlen, im Falle von begrenzten Informationen und Entscheidungsgrundlagen Führungspersonen lokaler Gemeinschaften verstärkt in die Entscheidungen über die Planung und Ausrichtung von Hilfsmassnahmen einzu­ beziehen. Die Studie von Dr. Samuel Lordemus wurde unter dem Titel «Does Aid for Malaria Increase with Exposure to Mala­ ria Risk? Evidence from Mining Sites in the D. R. Congo» im «Oxford Bulletin of Economics and Statistics» publiziert. Oliver Rölli ist Verantwortlicher Kommunikation, Wissens­ transfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin. 38 AN-INSTITUTE INSTITUT FÜR JUSTIZFORSCHUNG Das Obwaldner Institut für Justizforschung (IJF) ist die schweizweit erste universitäre For­ schungseinrichtung, welche sich mit der Erfor­ schung der Justiz in ihrer gesamten themati­ schen Breite beschäftigt. Im Oktober 2022 hat das IJF seine operative Tätigkeit in Sarnen aufgenommen, und am 25. Mai 2023 ist die offizielle Eröffnung in Anwesenheit von Bundes­ rätin Elisabeth Baume­Schneider erfolgt. Das IJF betreibt eigene Grundlagenforschung und bietet zugleich eine Plattform des Dialogs. Ein wichtiges Anliegen des IJF ist die Sensibilisie­ rung der Bevölkerung gegenüber Justiz und Rechtsstaatlichkeit. In einem ersten, grösseren Forschungsprojekt steht das Verhältnis von KMU und Ziviljustiz im Fokus. Getragen wird das IJF durch den Verein Justizforschung Obwalden. Die Institutsleitung wird durch Prof. Dr. Michele Luminati (geschäftsführender Direktor), Prof. Dr. Anna Coninx, Prof. Dr. Daniel Girsberger sowie Prof. Dr. Bernhard Rütsche von der Rechts wissenschaftlichen Fakultät gebildet; als Geschäftsführer amtet Dr. Silvan Schenkel. www.institut-justizforschung.ch Prof. Dr. Michele Luminati INSTITUT KULTUREN DER ALPEN Das Institut Kulturen der Alpen (IKdA) hat sich in der Aufbauphase 2019 bis 2022 in Altdorf verankert. Es wird von der Fachwelt und lokalen Bevölkerung positiv aufgenommen: Nachdem die Urner Stimmbevölkerung das Bildungs­ gesetz angenommen und damit eine finanzielle Unterstützung des Instituts ermöglicht hatte, beschloss der Landrat des Kantons Uri einen jährlichen Finanzierungsbeitrag. So ging das IKdA per 1. Januar 2023 in die Permanenz. Im letzten Jahr lancierte das Institut das interdiszi­ plinäre Online­Magazin «Syntopia Alpina», worin von Expertinnen und Experten aus Praxis und Akademie Beiträge zum Alpenraum veröffent­ licht werden. Beliebtheit erfreut sich auch die institutseigene Bibliothek mit alpenspezifischer Fachliteratur. Als Plattform des regionalen, nationalen und internationalen Austauschs für die Alpenforschung festigt das Institut die Graduate School «Kulturen der Alpen», führte Veranstaltungen durch und nahm aktuelle Debatten zur Strommangellage oder Wolfs­ rückkehr auf. www.kulturen-der-alpen.ch Aline Stadler, Kommunikation Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Profes- soren der Universität geleitet und von einer externen Insti- tution getragen. © M ar co V ol ke n 39 INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 2022 war das erste volle Betriebsjahr des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universität Luzern. In diesem Jahr ist viel passiert. Zu den Meilensteinen gehört die Veröffentlichung der «Swiss Inequality Data­ base» – eine interaktive, für alle frei zugängliche Datenbank, welche die Entwicklung der Ein­ kommensverteilung in der Schweiz seit 1917 zeigt. Zusammen mit dem Münchner ifo­Institut wurde die «Economic Expert Survey» ins Leben gerufen, eine globale Umfrage unter Ökono­ minnen und Ökonomen, die wertvolle Einblicke in die Inflationserwartungen gibt. Das IWP hat eine vielbeachtete Studie zum Wachstum der öffentlichen Verwaltung und der Lohnprämie veröffentlicht, die der Staat im Vergleich zur Privatwirtschaft bezahlt. Zu guter Letzt erfolgte die Lancierung von «IWP im Klassenzimmer», und an der Kantonsschule Menzingen wurden Projektwochen zur heissen Frage der Ungleich­ heit in der Schweiz durchgeführt (Bild). Das IWP bleibt dran – auch am Thema der Bildung! www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter ÖKUMENISCHES INSTITUT LUZERN Ökumene ist und bleibt unverzichtbar. Die Verantwortung der christlichen Kirchen für­ einander sowie für die Gesellschaft prägen die wissenschaftliche wie praxisnahe Arbeit des Ökumenischen Instituts seit über zwanzig Jahren. Die öffentliche Veranstaltungsreihe «Forum Ökumene» befasste sich 2022 mit dem orthodox­christkatholischen Dialog und der 11. Vollversammlung des Ökumenischen Rats der Kirchen. Beide Vorträge reflektierten die Situation auch angesichts des Ukraine­Krieges – ebenso das Referat über die Impulse der US­Friedensaktivistin und Mystikerin Dorothy Day (1897–1980). Die renommierte Otto­Kar ­ rer­Vorlesung hielt die preisgekrönte Schrift­ stellerin Melinda Nadj Abonji zu «Was Krisen uns erzählen» (Bild). Erfolgreich startete auch die neue, in Kooperation mit dem Institut für Sozialethik (ISE) und der Stiftung Weltethos Schweiz lancierte «Hans Küng – Weltethos Lecture». Der Theologe und Wissenschafts­ theoretiker Hermann Häring sprach über die künftige Relevanz von Küngs Werk. www.unilu.ch/om Prof. Dr. Nicola Ottiger, Leiterin INTERNATIONALISIERUNG: IN DER ZENTRALSCHWEIZ VERANKERT, IN DER WELT ZUHAUSE 42 Das Jahr 2022 war vor allem im ersten Halbjahr stark ge­ prägt von der formalen Gründung der Weiterbildungs ­ aka demie, verbunden mit dem Erlass des Organisations­ reglements, der Anpassung des Universitätsstatuts und der Revision des Rahmenreglements Weiterbildung. Seit dem 1. August 2022 hat die Universität Luzern eine Weiterbildungsakademie! Als so genannte «betriebliche Plattform» unterstützt die Weiterbildungsakademie Weiterbildungen oder Weiter­ bildungsvorhaben an der Universität Luzern: Dies reicht von inhaltlichen und strategischen Überlegungen bis zur forma­ len Umsetzung und operativen Unterstützung. Verschiedene grundlegende Themen rund um Weiterbildungen werden hier gebündelt, entwickelt und zur Verfügung gestellt. Aus dieser Bündelung ergeben sich Synergieeffekte, von denen die Weiterbildung an unserer Universität profitiert. Parallel zur organisationalen Entwicklung konnten im Be­ richtsjahr auf der strategischen Ebene verschiedene Projek­ te im Bereich Weiterbildung vorangebracht werden: So wurden neue Angebote realisiert, bestehende und bewähr­ te Programme weiterentwickelt sowie neue Formate ein­ geführt. Das Motto «Moving Human Science» ist in der Weiterbildung nicht erst seit diesem Jahr leitend. Vielmehr orientieren sich gute Weiterbildung und ein attraktives Weiterbildungsportfolio stets daran, welche Kompetenzen für die Praxis heute benötigt werden und welche in Zukunft relevant sein werden. Nur dann ist Weiterbildung sinn­ stiftend und marktgerecht. Diesem Ansatz folgend, entstanden 2022 neue Weiterbil­ dungen wie etwa der CAS «Diskurskompetenzen für Füh­ rungskräfte» an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät erweiterte ihr Angebot zum Beispiel um den CAS «Privatversicherungs­ recht». In Zusammenarbeit mit der Höheren Kaderausbil­ dung der Armee wurde an der Wirtschaftswissenschaft­ lichen Fakultät das CAS «Decisive Leadership» entwickelt und durchgeführt. Einige Angebote, die 2022 initiiert wurden und bereits viel Engagement erfahren haben, werden erst 2023 sichtbar: Aus dem englischsprachigen und internationalen Online­Master «Philosophy, Theology and Religions» der Theologischen Fakultät entstehen drei neue Zertifikatslehrgänge. Es sind dies das CAS «Philosophy, Theology and Judaism», das CAS «Philosophy, Theology and Islam» und das CAS «Philosophy, Theology and Christianity». Die neue Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin war im Bereich Weiter­ bildung ebenfalls aktiv und entwickelte das Weiterbildungs­ modul «Medizinische Diagnostik der neuromuskulo­ skelettalen Funktionsfähigkeit». Die Weiterbildungsaka­ demie hat in Zusammenarbeit mit der Universitätsstiftung einen einzigartigen Online­Lehrgang im Bereich «Family Office & Strategische Philanthropie» als Projekt lanciert. Dass sich an dieser Stelle nicht alle Entwicklungen nennen lassen, spricht für sich: Eine beachtliche Initiative ist im Bereich der Weiterbildung zu beobachten, die sich zunächst in einer ersten Idee offenbart und sich später in Form eines formalen Weiterbildungsangebots manifestiert. Dies ver­ spricht eine spannende Entwicklung mit verschiedenen Projekten und Kooperationen, welche die Innovation auf inhaltlicher wie auch formaler Ebene vorwärtsbringen. Ganz im Sinne von «Moving Human Science». Damit unsere Wei­ terbildungen Menschen erreichen und begeistern. www.unilu.ch/weiterbildung Swantje Heidecke MENSCHEN ERREICHEN UND BEGEISTERN WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Swantje Heidecke, Leiterin Weiterbildungsakademie (seit 1. Dezember 2022; davor: Dr. Patrick Hofstetter) 43 In den ersten vier Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. Ihre Aktivitäten werden in englischer Sprache geführt und sind dem Prorektorat Forschung zugeordnet. Das Ziel der Graduate Academy ist auch im Jahr 2022 das gleiche geblieben wie im Vorjahr: die Förderung unserer Doktorierenden und Postdocs auf dem Weg zu einer Qualifikationsarbeit und in den Arbeitsmarkt sowie eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchs­ förderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland. An der Universität bietet die Graduate Academy über 400 Doktorierenden und 70 Postdocs ein vielfältiges Kurs­ und Unterstützungsprogramm an. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Unverändert bleibt auch der Anspruch der Graduate Aca­ demy, als zentrale universitäre Stelle für Nachwuchsförde­ rung die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbarkeit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Förder­ säulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Workshops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses «Trans­ ferable Skills»­Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit­ und Projektmanagement, Kommunika­ tions­ und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei­ ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom­up­Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. Die Funktion einer Beratungsstelle, welche die Graduate Academy wahrnimmt, zielt auf die individuellen Bedürfnisse der Doktorierenden und Postdocs ab. Ziel ist es, die Ver­ netzung unserer «Early Career»­Forschenden sowie deren wissenschaftlichen Austausch innerhalb der Universität und mit unseren Partnerinstitutionen zu fördern. Immer wichtiger werden für uns der persönliche Kontakt zu unserer Klientel – und damit verbunden ein fruchtbarer Dialog. Auch der Sichtbarkeit der Forschung auf Doktorats­ und Post ­ doc­ Stufe möchten wir uns verstärkt annehmen. Auf die Abschaffung der Doc.Mobility­Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds hat die Universität Luzern reagiert. Sie finanziert in Kooperation mit swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, und koordiniert durch die Graduate Academy Forschungsaufent­ halte von Doktorierenden. Im Jahr 2022 wurden insgesamt rund 132 000 Franken an die drei vielversprechendsten Kandidatinnen und Kandidaten vergeben, die sich nun während ihres Doktorats im Ausland aufhalten und ihre Doktorarbeit vorantreiben können. In allen ihren Tätigkeiten im Berichtsjahr stellte die Inter­ nationalisierung einen zentralen Pfeiler in der Umsetzung unserer Vision dar. Die Graduate Academy arbeitet daran, ihre internationalen Forschungskooperationen und inter­ nationale Kooperationsvereinbarungen strategisch aus­ zubauen. Unter anderem geschah dies auch durch den Beitritt der Graduate Academy zum PRIDE­Netzwerk («The Association for Professionals in Doctoral Education») im Frühjahr 2022. An der Jahrestagung in Prag wurde die Universität Luzern durch die Koordinatorin der Graduate Academy vertreten. Die Promotionsverfahren verbleiben bei den Fakultäten. Das Angebot der Graduate Academy versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftliche und ausser­ universitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser KOMPETENZFÖRDERUNG VON DOKTORIERENDEN GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy VERNETZUNG: MIT STARKEN PARTNERN MEHR ERREICHEN 46 MEILENSTEINE IN KOOPERATION UND QUALITÄTSENTWICKLUNG UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG In Nachfolge von Prof. Dr. Markus Ries durfte ich im August das Prorektorat für Universitätsentwicklung übernehmen. Markus Ries hat für die Weitereinwicklung der Universität äusserst verdienstvolle und innovative Arbeit geleistet. Unter anderem war er treibende Kraft für den Aufbau von For­ schungskooperationen mit anderen Zentralschweizer Kan­ tonen und weiteren Partnern in Form von extern getragenen Instituten, welche von Professorinnen und Professoren der Universität Luzern geleitet werden (siehe Seiten 38/39). Dazu gehört das 2019 gegründete «Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern». Nach dem erfolg­ reichen Abschluss der Pilotphase beschloss der Landrat des Kantons Uri am 16. November, das Institut jährlich mit maxi­ mal 500 000 Franken zu unterstützen und damit in die Permanenz zu überführen. Ein weiterer Meilenstein in der regionalen Forschungs­ zusammenarbeit war die Gründung des «Obwaldner Insti ­ tuts für Justizforschung an der Universität Luzern» (IJF) am 26. August. Das Institut ist die schweizweit erste universitäre Forschungseinrichtung, die sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Themen rund um die Justiz widmet. Getragen wird das Institut durch den Verein Justizforschung Obwalden, der im Kanton Obwalden stark verankert ist. Die rund vierjährige Aufbauphase des Instituts wird insbesonde­ re mit Beiträgen des Regierungsrats aus der Neuen Regio­ nalpolitik des Bundes (NRP) finanziert. Am 25. Mai 2023 nun hat nun der offizielle Eröffnungsanlass des Instituts mit Bundesrätin und Justizministerin Elisabeth Baume­Schnei­ der als Gastrednerin stattgefunden. Gute Forschung entsteht in erster Linie in den Köpfen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie im offenen und kritischen Austausch zwischen diesen. Für gute For­ schung braucht es aber auch geeignete institutionelle Rahmenbedingungen und ein Klima, das die Forschenden unter Wahrung ihrer intrinsischen Motivation antreibt, sich zu verbessern, Neues auszuprobieren und sich mit dem Erreichten nicht zufrieden zu geben. Dasselbe gilt für die anderen Aufgabenbereiche der Universität, namentlich für die Lehre, die Nachwuchsförderung und die Weiterbildung. Ein solches – positives und wertschätzendes – Aspirations­ klima zu fördern, ist Ziel der Qualitätsentwicklung der Uni­ versität Luzern. Dr. Marcus Mänz, Leiter der Stelle für Quali­ tätsmanagement und Nachhaltigkeit, hat mit enormem Engagement die Fundamente für die Entwicklung und Umsetzung der Qualitätsstrategie sowie des Qualitätsma­ nagementsystems (QMS) an unserer Universität gelegt. Mitverantwortlich für diese komplexe Aufgabe ist die Quali­ tätskommission, welche die Fakultäten und verschiedenen Gruppierungen der Universität repräsentiert. Qualität muss gelebt und kann nicht verordnet werden. Der Einbezug und die Mitwirkung der Fakultäten und Dienste in die Qualitätsentwicklung, etwa im Bereich der Forschungs­ und Lehrevaluationen, ist daher von entscheidender Bedeu­ tung. Für die Fakultäten und Dienste ist dies mit gewissen Zusatzbelastungen verbunden. Zugleich gehört es zu den Vorzügen unserer Universität, dass Aufgaben möglichst dezentral und damit «nahe an der Sache» erfüllt werden. Die gegenwärtig laufenden Anfangsinvestitionen in die Quali­ tätssicherung werden sich auszahlen. Damit wird die Basis geschaffen, um künftig routinierte und unbürokratische Abläufe des Qualitätsmanagements zu ermöglichen. Auf jeden Fall möchte ich an dieser Stelle allen, die an unserer Universität mit ihren Leistungen Qualität schaffen, wie auch jenen, die sich für die Sicherung und Entwicklung der Quali­ tät einsetzen, herzlich danken! Bernhard Rütsche Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und stv. Rektor (seit 1. August 2022), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 47 Für mich als Prorektorin Personal und Professuren hat «Moving Human Sciences» primär mit «Moving Humans» zu tun. Ich wünsche mir, dass die Universität Luzern Menschen bewegt und dazu anspornt, ihr Bestes zu geben! Wie aber kann es gelingen, dass unsere Mitarbeitenden engagiert, lustvoll, begeistert und visionär zur Weiterentwicklung der Universität beitragen? Dazu gehört zunächst einmal der richtige Platz: Wer die eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen optimal einbringen kann, zu dem also die Stelle «passt», der wird nicht nur am Abend erfüllt auf den Tag zurückblicken, sondern auch viel mehr bewegen können als jemand, der über­ oder unterfordert ist. Daher ist es durchaus erwünscht, dass Mitarbeitende, die «ihren» Platz noch nicht gefunden haben, sich weiterentwickeln, sich vielleicht sogar – inner­ und ausserhalb der Universität – für eine neue Stelle bewerben. Wer etwas bewegen will, muss überdies die Richtung kennen, in die die Reise gehen soll: Die Mitarbeitenden­ befragung im Frühsommer 2022 hat gezeigt, dass zu viele Mitarbeitende mit der Strategie zu wenig vertraut sind. Sinnstiftende Arbeit setzt aber voraus, dass man weiss, wozu die Arbeit, die man täglich erbringt, überhaupt dient. Künftig soll nicht nur regelmässig intern über die Pläne der Universi­ tät und ihrer Einheiten kommuniziert werden. Vielmehr werden auch die neu eintretenden Mitarbeitenden an einem frisch gestalteten «Welcome Day» informiert. Nach längerer Vorbereitung konnte dieser erstmals im Januar 2023 durch­ geführt werden. Anschliessend bot sich bei einem Stehlunch die Möglichkeit zu Austausch und Vernetzung. Der Welcome Day findet ab jetzt vierteljährlich statt – und auch Mitarbei­ tende, die schon länger an der Universität tätig sind, dürfen sich gerne nach Anmeldung dazugesellen oder sich den Podcast ansehen, der jeweils produziert wird. «Moving Humans» lässt sich aber auch anders verstehen: Menschen, die selber in Bewegung sind. Eine Besonderheit vieler Anstellungen an Universitäten ist deren Befristung. Hilfsassistenzstellen, Doktorandenstellen, Oberassistenz­ stellen und teilweise auch Stellen für konkrete Forschungs­ projekte sind von Anfang an auf eine relativ kurze Zeit, regel­ mässig auf drei bis fünf Jahre, angelegt. Es handelt sich dabei gewissermassen um einen Hybrid zwischen Aus­ bzw. Weiter­ bildungsplätzen und einer akademischen Mitarbeit, die für Lehre und Forschung einer jeden Universität unverzichtbar ist. Dabei ist nicht das Ziel, dass die befristeten Anstellungen in Form von «Kettenverträgen» aneinandergereiht werden. Vielmehr sollen die Mitarbeitenden auf diesen Stellen in Bewegung bleiben. Nach Abschluss der Qualifikationsarbeit lockt vielleicht ein Platz an einer anderen Universität, an einer Forschungseinrichtung oder in der Privatwirtschaft. Und auf die frei gewordene Stelle rückt wieder eine neue Mitarbeiterin nach, bringt frischen Wind, neue Projekte und Ideen. Dieser stete Wandel und die neuen Gesichter tragen wesent­ lich dazu bei, dass die Universität Luzern in Bewegung bleibt. Allerdings bergen die befristeten Anstellungen auch Risiken: Die Befristung, verbunden mit der Tatsache, dass es sich meist um Teilzeitanstellungen mit einem (angesichts der akademischen Qualifikation) tiefen Gehalt handelt, trägt zur sogenannten «Prekarität» des Mittelbaus bei. Während viele Mittelbauangehörige sich bewusst und voller wissenschaft­ licher Neugierde und Tatendrang den «Wanderjahren» in der akademischen Welt aussetzen, ist für andere die Unsicher­ heit betreffend die berufliche Zukunft unbefriedigend und löst Ängste aus. Das Thema befristete Anstellungen hat das Prorektorat Personal und Professuren im vergangenen Jahr stark beschäftigt. Der Dialog der Universitätsleitung mit der Mittelbauvereinigung (MOL), der vor gut einem Jahr in Form von regelmässigen Austauschtreffen institutionalisiert wurde, wird daher auch im laufenden Jahr weitergehen. Seit dem Mai 2022 wird das Prorektorat durch eine neue Mitarbeiterin unterstützt: Ariana Nouri befasst sich mit unter­ schiedlichen Fragen des Personal­ und Sozialversicherungs­ rechts sowie mit schwierigen oder konfliktreichen Arbeits­ situationen und Rechtsetzungsprojekten im Bereich Personal. Regina E. Aebi-Müller «MOVING HUMANS» Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR DIGITALISIERUNG 50 PANORAMA PARTNERSCHAFT MIT DER LUKB Die Luzerner Kantonalbank (LUKB) ist «Key­ Partnerin» der Universität Luzern. Im Rahmen der vorerst auf drei Jahre befristeten Partner­ schaft erfolgt eine Unterstützung der Universi­ tät mit jährlich 250 000 Franken. Der Schwer­ punkt der Kooperation liegt in den Bereichen Weiterbildung und Veranstaltungen. Rektor Bruno Staffelbach sagt: «Die Partnerschaft ermöglicht einen engen Austausch mit einem der wichtigsten Unternehmen der Region.» LUKB­CEO Daniel Salzmann erklärt: «Wir wollen mit unserem Engagement einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Bildungsstandorts Luzern auf der Tertiärstufe leisten.» Die Partner­ schaft unterliegt der Richtlinie für die Annahme von privaten Drittmitteln – es ist also Voraus­ setzung, dass die Autonomie der Universität und die Freiheit der wissenschaftlichen For­ schung und Lehre gewahrt bleiben. Im Juni 2022 fand der erste Teil der neu lancierten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihe» mit Professor Martin Hartmann statt. www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe SOLIDARITÄT MIT DER UKRAINE «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste.» Mit einem Statement unter anderem mit dieser Aussage hat die Universität Luzern auf den Beginn des Ukraine­Kriegs reagiert. Man werde sein Möglichstes tun, um Lehren­ den, Forschenden und Studierenden von ukrai­ nischen Hochschulen beizustehen und diese zu unterstützen. Nach wie vor (Stand: Mai 2023) treffen beim International Relations Office (IRO) kontinuierlich entsprechende Anfragen ein. Bislang konnte eine Person an der Universität Luzern ihr reguläres Studium weiterführen, 16 waren als Gaststudierende eingeschrieben, dazu kommen zwei «Visiting Researchers» sowie drei Mobilitätsstudierende. Den Auf­ genommenen werden Nachlässe bei den Studiengebühren gewährt, sie können kosten­ los Deutschkurse besuchen, an wöchentlichen Treffen teilnehmen und bei ausserschulischen Aktivitäten dabei sein. www.unilu.ch/ukraine OFFENE UNIVERSITÄT Nach der Corona­bedingten zweijährigen Pause konnte 2022 im Rahmen der «Kinderuni Luzern» wieder eine kostenlos besuchbare Vortrags­ reihe durchgeführt werden. Wie immer alters­ gerecht und leicht verständlich aufbereitet, vermittelten Dozierende der Universität und des Luzerner Kantonsspitals den Kindern bei der dreizehnten Durchführung Wissenswertes aus den Bereichen Ethik, Ethnologie, Medizin und Recht. Eingeladen zu den vier Terminen der Kinderuni im Mai waren wie üblich Primar­ schülerinnen und ­schüler der 4. bis 6. Klasse. Den Dialog mit der Öffentlichkeit sucht die Universität auch im Rahmen eines städtischen Zwischennutzungsprojekts; dies auf der Fläche der bisherigen Carparkplätze auf dem benach­ barten Luzerner Inseli vom Sommer 2023 bis voraussichtlich Ende 2026. Im Rahmen einer Kooperation sind Planung und Umsetzung für das gemein same Projekt «universum» am Laufen. Vorgesehen sind unter anderem eine Buvette, eine Bühne und eine Kinderbaustelle. www.unilu.ch/kinderuni 26. Januar 24. Februar 6. Mai 51 PRÄMIERTE MATURAARBEITEN Auch 2022 haben die Theologische Fakultät und das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakul­ tät zwei Maturaarbeiten mit dem Luzerner Religionspreis ausgezeichnet. Chiara Burri (l.), Schülerin der Kantonsschule Alpenquai Luzern, befasste sich mit dem Thema «Sexismus in der Bildung. Der Weg zum genderorientierten Unterricht». Und die Arbeit von Hannah Wirz von der Kantonsschule Musegg Luzern trägt den Titel «Die Talibés im Senegal. Im Span­ nungsfeld verschiedener Kindheits­ und Bil­ dungskonzepte». Vom Institut für Jüdisch­ Christliche Forschung wurde zusammen mit der Dormitio­Abtei wiederum auch der «Mount Zion»­Friedenspreis verliehen. Dieser ging an Professor Israel Jacob Yuval für seine Forschung auf dem Gebiet der jüdisch­christlichen Bezie­ hungen und für sein Engagement zugunsten der israelisch­palästinensischen Verständi­ gung. Zugleich wurde der israelische Maler Jehuda Bacon für sein Lebenswerk geehrt. www.unilu.ch/religionspreis VERSCHIEDENE AMTSÜBERGABEN Bernhard Rütsche ist seit dem August 2022 Prorektor Universitätsentwicklung und stellver­ tretender Rektor. Der Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie folgte auf Markus Ries, der seit 2010 als Prorektor gewirkt hatte. Rütsche versah zuvor das Amt des Dekans an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, sein Nachfolger ist Nicolas Diebold, Ordinarius für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht. An der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als Dekan amtet seit Februar 2022 Simon Lüchin­ ger, Professor für Ökonomie; er folgte auf Christoph A. Schaltegger. Und Gründungs­ dekan der neuen Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin per Februar 2023 ist Stefan Boes, Professor für Gesundheit­ sökonomie; er folgt auf Gerold Stucki. Margit Wasmaier­Sailer, Professorin für Fundamental­ theologie, wird ab August 2023 die Theologi­ sche Fakultät als Nachfolgerin von Robert Vorholt leiten. Im März des Berichtsjahrs wurden Martina Caroni als Prorektorin Lehre und Inter­ nationale Beziehungen und Alexander H. Trech­ sel als Prorektor Forschung wiedergewählt. NEUE MASTERSTUDIENGÄNGE «Philosophy, Theology and Religions» (PhilTeR): Im Herbstsemester 2022 ist an der Theolo­ gischen Fakultät der neue Master mit mehr als 30 Studierenden ins erste Semester gestartet. Der Studiengang wird entsprechend seiner internationalen Ausrichtung auf Englisch und komplett online abgehalten. Ziel ist es, die Geschichte der Philosophie vor dem Hinter­ grund von Judentum, Christentum und Islam zu vermitteln. Im Herbst 2023 wird der ebenfalls an der Theologischen Fakultät angesiedelte Masterstudiengang «Ethik» starten. Er richtet sich an Bachelorabsolventinnen und ­absolven­ ten aller Fachrichtungen und befähigt die Studierenden, zu «Spezialistinnen und Spezia­ listen für Komplexität» im Hinblick auf ethisch relevante Fragen unserer Zeit zu werden. Unter anderem bietet die Universität Luzern zudem neu in Zusammenarbeit mit der Höheren Kader­ ausbildung der Armee (HKA) einen CAS­Lehr­ gang in «Decisive Leadership» an. www.unilu.ch/masterphilter www.unilu.ch/master-ethik 30. Mai 1. August 19. September 52 PANORAMA BEITRAGSBERECHTIGUNG BESTÄTIGT Der Bundesrat hat die Universität Luzern Ende September gemäss dem Hochschulförderungs­ und ­koordinationsgesetz (HFKG) als beitrags­ berechtigt anerkannt. Diesem Beschluss vo­ rausgegangen ist die institutionelle Akkredi­ tierung durch den Schweizerischen Akkredi­ tierungsrat. Mit dem Inkrafttreten des HFKG am 1. Januar 2015 mussten sich alle bestehenden kantonalen Hochschulen bis Ende 2022 neu institutionell akkreditieren lassen. Mit der institutionellen Akkreditierung erhält eine Hochschule das Recht, sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hoch­ schule» zu bezeichnen. Die Akkreditierung ist im Weiteren eine zwingende Voraussetzung, um als beitragsberechtigt im Sinne des HFKG anerkannt zu werden und Bundesmittel zu erhalten. Die Universität Luzern war vom Bun­ desrat bereits unter dem damaligen Universi­ tätsförderungsgesetz als beitragsberechtigt anerkannt worden. Im September 2021 hatte der Schweizerische Akkreditierungsrat die Universität institutionell akkreditiert. JA ZUM UNIVERSITÄTSGESETZ 82 Ja­ und 17 Nein­Stimmen bei zwei Enthaltun­ gen: Der Kantonsrat hat am 24. Oktober des Berichtsjahrs in zweiter Lesung sehr deutlich der Revision des Universitätsgesetzes zuge­ stimmt, auch wurde anschliessend an diesen Entscheid kein fakultatives Referendum ergrif­ fen. Entsprechend ist die Revision am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit wurde das bis­ herige Departement Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin zur Fakultät und es gibt eine neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe folgende Doppelseite). Damit verfügt die Universität Luzern neu über sechs Fakul täten, bei denen allesamt Themen rund um Menschen und ihre Institutionen im Zen trum von Forschung und Lehre stehen. Somit ist das humanwissenschaftliche Profil optimal ab gerundet. Im Rahmen der Revision ist auch die Grenze für die Bildung von Eigen­ kapital der Universität erhöht worden. Zudem waren es Änderungen in der Leitungs­ und Verwaltungsorganisation Anpassungen, die Anpassungen im Gesetz bedingten. EXZELLENTE FORSCHENDE Zurzeit haben vier fortgeschrittene, von ande­ ren Institutionen herkommende hochqualifi­ zierte Forschende die Universität Luzern aus gewählt, um hier im Rahmen einer Karriere­ förderung durch den Schweizerischen National­ fonds (SNF) ein unter ihrer Leitung stehendes Forschungsprojekt durchzuführen. So hat der SNF im November des Berichtsjahrs kommuni­ ziert, dass Dr. Gleb J. Albert ein «SNSF Starting Grant» eingeworben hat. Das Fördervolumen beträgt 1,38 Mio. Franken. Dies ermöglicht dem Historiker auf der Stufe einer Assistenzprofes­ sur mit zwei Doktorierenden die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Forschungs­ projekts «The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980–2000». Voraus­ sichtlicher Beginn ist im Herbst 2023. Neben Dr. Alrik Thiem (SNF­Förderungsprofessur, Politikwissenschaft) bereits an der Universität Luzern sind Dr. Nadir Weber («Eccellenza»­ Assistenzprofessur, Geschichte) und Dr. des. Sarine Waltenspül («Ambizione», Wissen­ schaftsforschung) (beide seit Herbst 2022). 30. September 24. Oktober 17. November 53 Die Universität Luzern hat am 3. November ihren Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum des Anlasses, der im grössten Hörsaal im Hauptgebäude in Luzern stattfand, standen die Ehrungen durch die Universität und die Fakul­ täten sowie die Festansprache von Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und Professor für Öffentliches Recht und Rechts­ philosophie; dies zum Thema «Recht und Moral – eine komplizierte Beziehung». Als Gastkanton war diesmal Uri eingeladen. Regierungsrat Beat Jörg bezeichnete die Universität Luzern als «inspirierenden, hell leuchtenden Ort für For­ schung und Lehre» im Bildungsraum Zentralschweiz. Fakultäten genehmigt Rektor Bruno Staffelbach sagte in seiner Ein­ leitung, dass die Universität Luzern mit ihrem Fokus auf die Humanwissenschaften ein klares Profil aufweise. Dieses sei in diesem Jahr weiter geschärft worden, unter anderem mit der im September und Oktober deutlich erfolgten Zustimmung des Kantonsrats zur Umwandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät und der Schaffung einer neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie (siehe nachfolgende Doppelseite). Im Verbund der sechs Fakultäten werde sich die Universität zudem human­ wissenschaftlich mit zwei zentralen Megatrends auseinandersetzen, die sie schon lange be­ schäftigten: Gesundheit und Digitalisierung. Dazu sollen gesamtuniversitäre Zentren ge­ schaffen werden, welche die Forschungsinitiati­ ven der Fakultäten fördern und verknüpfen. Die Ehrendoktorwürde erhielten die Professo­ rinnen und Professoren Mary McAleese, Hans­ peter Kriesi, Pietro Costa, Cait Lamberton und Verena Briner. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Dr. Patrick Schenk. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertations­ preise an Franziska Mitterer, Markus Unternäh­ rer, Dario Picecchi, Melanie Häner und Yael Rachamin. Mit dem von der ALUMNI Organisa­ tion vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» ausgezeichnet wurden Akademischer Feiertag Die am Dies Academicus Geehrten mit Rektor Bruno Staffelbach (unten r.) Der Urner Regierungsrat Beat Jörg bei seiner Rede Sorgte für den musikalischen Rahmen: die Formation Arlette Wismer. Dr. Valérie Dittli, Staatsrätin des Kantons Waadt, und Dr. Patrick Huser, Delegierter des Inter­ nationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Der Luzerner Regierungsrat Marcel Schwerzmann plädierte im Schlusswort dafür, dass die Politik wieder vermehrt Orientierung durch wissen­ schaftliche Grundlagen haben sollte. Die Wissen­ schaft sei gefordert, plausible Antworten auf die grossen Herausforderungen unserer Zeit und der Zukunft zu finden. «Dies erfordert eine grosse Transparenz. Genau diese gelebte Transparenz und Offenheit ist für das Vertrauen, welches das Volk der Universität Luzern entgegenbringt, unverzichtbar. Die Universität leistet hier – und dies sei in aller Deutlichkeit gesagt – eine sehr evidenzbasierte, glaubwürdige Arbeit.» www.unilu.ch/dies 54 PANORAMA Im Herbst des Berichtsjahrs hat der Kantonsrat klar Ja zur Revision des Universitätsgesetzes gesagt – und damit neben der Schaffung der neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe Beitrag nebenan) auch zur Umwandlung des Departements Gesund­ heitswissenschaften und Medizin in eine Fakul­ tät. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist dies seit dem 1. Februar 2023 Realität. «Das ist für uns ein Meilenstein», sagt Gründungsdekan Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökono­ mie, der auf den bisherigen Vorsteher des Departements, Professor Gerold Stucki, gefolgt ist. «Als Fakultät für Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin sind wir jetzt nicht nur thema­ tisch, sondern auch organisatorisch vollkom­ men eingebettet in unserer humanwissen­ schaftlich ausgerichteten Universität», so Boes. «Das macht uns auch gegenüber aussen sicht­ barer und attraktiver, was der gesamten Univer­ sität zugutekommt.» Ganzheitliche Perspektive Wie der Direktor des Zentrums für Gesundheit, Politik und Ökonomie ausführt, ist es die Kombination von Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche die Fakultät national und international auszeichnet. Dabei vertrete man eine ganzheitliche Perspektive von Gesundheit; «das heisst, wir beforschen die Gesundheits­ bedürfnisse des Einzelnen und wie die Gesell­ schaft zum Beispiel mit dem Gesundheits­ system, dem Bildungs­ und Sozialsystem und der medizinischen Versorgung am besten auf diese Bedürfnisse eingehen kann». Ebenfalls gehe man von einem breiteren Verständnis von Gesundheit aus, «das über Krankheit und Gebrechen hinaus die gelebte Gesundheits­ erfahrung und die Funktionsfähigkeit der Menschen untersucht». Auf teure medizinische Spezialisierungen wird bewusst verzichtet und ein Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung gelegt. Einen Schwerpunkt stellt auch das Thema Rehabilitation dar. Seit dem April 2023 ist die junge Fakultät am Alpenquai 4 domiziliert – in naher Gehdistanz zum Hauptgebäude, wo nach wie vor die Lehr­ veranstaltungen stattfinden. Angefangen hatte alles mit Gesundheitswissenschaften als Departement ist jetzt eine Fakultät Seminar an der Kultur­ und Sozialwissenschaft­ lichen Fakultät. Dort konnten ein Doktorats­ programm und der Master in Gesundheits­ wissenschaften lanciert werden. Nachdem sich das Angebot eines gemeinsamen Masters in Medizin mit der Universität Zürich abzeichnete, erhielt das Seminar den Status eines eigenstän­ digen Departements. Was den «Joint Medical Master» anbelangt, dürfen im Herbst 2023 bereits die ersten humanmedizinischen Diplo­ me verliehen werden. Auch sind Gesundheits­ wissenschaften mittlerweile auch auf Bachelor­ stufe studierbar; es werden auf allen Studien­ stufen die naturwissenschaftlichen «of Science»­ Titel vergeben. www.unilu.ch/gmf Die Leitung der Fakultät mit Gründungsdekan Stefan Boes (2. v. l.) Blick in die neuen Räumlichkeiten am Alpenquai 4 «OP-Führerschein»: Lehr veranstaltung im Luzerner Kantonsspital zum Thema steriles Anziehen und Verhalten im Operationssaal. 55 Seit dem 1. Februar 2023 ist das revidierte Universitätsgesetz in Kraft. Damit wurde – neben einer Umwandlung von einem Departe­ ment zu einer Fakultät (siehe nebenan) – die Rechtsgrundlage für die neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie geschaffen. Diese befindet sich gegenwärtig im Aufbau. Im Herbst 2024 startet der Bachelor­ studiengang in Psychologie, 2027 der Master­ studiengang. Für Letzteren sind drei Vertiefun­ gen vorgesehen, die das schweizweit beste­ hende Angebot ideal ergänzen und für die ein ausgewiesener Bedarf besteht: Rehabilitations­ und Gesundheitspsychologie, Rechtspsycholo­ gie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. Berufungen und Forschungslabor Momentan (Stand: Mai 2023) sind die Beru­ fungsverfahren für die ersten drei Professuren am Laufen. Die Stellen in den Bereichen Kinder­ und Jugendpsychologie, Klinische Psychologie und Rechtspsychologie werden voraussichtlich im Sommer 2024 besetzt. Danach ist die Pro­ fessur für Rehabilitationspsychologie an der Reihe – diese ist wie auch jene für Rechts­ psychologie in der Schweiz einzigartig. Im Be­ reich Verhaltenswissenschaften erfolgt zurzeit der Aufbau eines Forschungslabors, das For­ schenden auf dem gesamten Campus Luzern offenstehen wird. Anfang Mai 2023 hatten alle Interessierten die Möglichkeit, einen Einblick in die Planungs­ arbeiten für die neue Fakultät zu erhalten. Dies an einem öffentlichen Vortrag von Prof. Dr. Fred Mast. Dabei konstatierte der Planungsbeauf­ tragte Verhaltenswissenschaften und Psycholo­ gie unter anderem, dass Verhaltenswissen­ schaften und Psychologie in den Humanwissen­ schaften eine wichtige Ergänzung darstellen: «Denn das Verhalten von Menschen ist oftmals die zu regulierende Variable.» Menschen müss­ ten ihr Verhalten anpassen. Zwar wüssten sie oft, was zu tun ist, tun es aber doch nicht. Es existiere also eine Lücke zwischen «Knowing» und «Doing» – mittels Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie könne daran gearbeitet werden, diesen «Gap» zu verringern. Verhaltens­ anpassungen müssten zum einen forschungs­ basiert, zum anderen mit der Grundmotivation Grünes Licht für neue Fakultät Fred Mast, Planungsbeauftragter, an seinem öffentlichen Vortrag im Mai Infobroschüre zum «Bachelor of Science in Psychologie» Kinder- und Jugendpsychologie ist eine von drei geplanten Vertiefungen der Menschen vereinbar sein. Hierzu könne die neue Fakultät innovative Beiträge leisten, die auch gesellschaftlich relevant seien, so Fred Mast. Am 24. November 2023 wird der Bachelorstu­ diengang Psychologie im Rahmen des gesamt­ universitären Bachelor­Infotags Studieninteres­ sierten vorgestellt. Weitere Info­Anlässe sind für das Frühjahr 2024 geplant. www.unilu.ch/vpf GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR GESUNDHEIT 58 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell­ schaft des Kantons Luzern. Das Budget 2022 wurde aus­ geglichen präsentiert. Die Jahresrechnung 2022 schliesst mit einem Ertragsüberschuss von 9418 Franken ab. Das strukturelle Defizit der Vorjahre konnte durch die Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons Luzern ab 2022 aufgefan­ gen werden. Im vorliegenden Rechnungsjahr konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl der Studierenden und Projekte generiert wurden, mehrheitlich erreicht werden. Mindereinnahmen gab es bei den IUV­Beiträgen (Inter­ kantonale Universitätsvereinbarung). Die neuen und signifi­ kant tieferen Tarife wurden im Frühling 2022 rückwirkend auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Durch grosse Anstrengungen bei den Ausgaben (weniger Personal­ und Sachkosten) und aufgrund des Corona­Effekts im ersten Halbjahr (weniger Aktivitäten als geplant) konnte das Budget 2022 trotzdem eingehalten werden. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg aus. Aufgrund neuer drittmittelfinanzierter Projekte steigt der Personalaufwand insgesamt an. Diese Kosten werden vollumfänglich durch Drittmittel finanziert, die höher sind als geplant. Der weitere Ausbau der Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin trägt ebenfalls zum Wachstum bei. Demgegenüber stehen die Einnahmen aus diesem Bereich. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,89 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel aus Projekten sind gegenüber den Vorjahres­ werten insgesamt um 13,2 Prozent gestiegen und belaufen sich auf 11,2 Mio. Franken. Bei den Bundesbeiträgen kann eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von gut 4 Prozent verzeichnet werden. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2022 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 12 294 871 Verbindlichkeiten 4 007 149 Forderungen 3 308 920 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 257 498 Andere kurzfristige Forderungen 3 853 286 Passive Rechnungsabgrenzungen 11 464 048 Aktive Rechnungsabgrenzungen 2 349 592 Kurzfristiges Fremdkapital 15 728 695 Umlaufvermögen 21 806 669 Zweckgebundene Fonds 1 693 926 Langfristige Rückstellungen 503 000 Sachanlagen 996 400 Immaterielle Werte 432 700 Langfristiges Fremdkapital 2 196 926 Anlagevermögen 1 429 100 Freie Reserven 2 443 197 Personalhilfsfonds 165 947 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis 9 418 Eigenkapital 5 310 148 Total Aktiven 23 235 769 Total Passiven 23 235 769 59 Erfolgsrechnung 2022 in % 2021 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 10 763 719 14.3% 9 266 466 13.0% 1 497 253 Beiträge Bund 1 14 875 423 19.7% 14 495 142 20.3% 380 281 IUV­Beiträge Kantone 2 17 535 290 23.2% 16 654 953 23.3% 880 337 Beitrag Kanton Luzern 3 21 156 528 28.0% 21 074 850 29.5% 81 677 Beiträge Dritter 4 11 166 650 14.8% 9 860 908 13.8% 1 305 742 Betriebsertrag 75 497 610 100.0% 71 352 319 100.0% 4 145 291 Personalaufwand ­ 54 374 945 72.5% ­ 52 782 945 74.3% ­1 592 000 Personalentschädigung ZHB ­ 2 711 354 3.6% ­ 2 622 976 3.7% ­ 88 378 Sachaufwand ­ 17 863 289 23.8% ­ 15 662 383 22.0% ­2 200 906 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 74 949 587 100.0% - 71 068 303 100.0% -3 881 284 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 548 023 284 016 264 007 Abschreibungen auf Sachanlagen ­ 538 714 70.1% ­ 484 000 70.2% ­ 54 714 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen ­ 229 559 29.9% ­ 205 741 29.8% ­ 23 818 Abschreibungen - 768 273 100.0% - 689 741 100.0% - 78 532 Betriebsergebnis - 220 250 - 405 725 185 475 Finanzertrag 32 345 7 256 25 089 Finanzaufwand ­ 5 678 ­ 16 600 10 922 Finanzergebnis 26 667 ­ 9 344 36 011 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 203 000 200 000 3 000 Fondsergebnis 203 000 200 000 3 000 Jahresergebnis 9 418 - 215 069 224 487 Mittelherkunft Universität Luzern 2022 in % 2021 in % Abweichung Universität Studien­/Examengebühren 6 456 774 8.5 6 116 633 8.5 340 141 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 4 339 291 5.7 3 157 089 4.4 1 182 201 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 890 000 18.3 13 750 000 19.2 140 000 Bund/Kantone IUV­Äquivalent 7 266 528 9.6 7 324 850 10.2 ­ 58 323 IUV­Beiträge Kantone 17 535 290 23.2 16 654 953 23.3 880 338 Grundbeitrag Bund 14 104 253 18.6 13 689 258 19.1 414 995 Subventions­ und Projektbeiträge SBFI ⁵ 771 170 1.0 805 885 1.1 ­ 34 715 Forschungsbeiträge SNF 6 5 292 938 7.0 5 173 136 7.2 119 803 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 2 122 705 2.8 1 657 868 2.3 464 837 kirchliche Beiträge 335 273 0.4 360 615 0.5 ­ 25 342 übrige Stiftungen/Vereine/Private 3 415 735 4.5 2 669 289 3.7 746 445 Entnahme Fonds 203 000 0.5 200 000 0.3 3 000 Total Mittelherkunft 75 732 955 100 71 559 575 100 4 173 380 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität und IUV­Äquivalente vom Kanton Luzern 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 60 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs­ und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs­ und Kulturdirektorin respektive der Bildungs­ und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2022 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts ­ managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto­ rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz­ funktionen. Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin­ nen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 500 364 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 196 221 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 74 750 25 000 Total (CHF) 40 000 – 575 114 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2022 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit­ arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All­ gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz­ liche Pflicht besteht einzig für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un­ abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde­ rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 61 Name der Donatorin, des Donators Betrag 2022 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation Universität Luzern 10 000 Chatpod für Zentral­ und Hochschulbibliothek Avenira Stiftung 10 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Bischöfliche Kanzlei, Solothurn 53 612 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei, St. Gallen 24 378 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Concordia Versicherung AG 7 000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Versicherung 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Gambit Gemeinnützige Stiftung 10 000 «Law and Economics»­Tagung Gottfried + Julia Bengerter­Rhyner­Stiftung 10 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Homburger AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Krebsforschung Schweiz 58 450 Forschungsprojekt «The Long Shadow of Childhood Cancer» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» Krebsliga Zentralschweiz 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Lemann Foundation 20 000 Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Luzerner Kantonalbank 250 000 750 000 (2022–2024) Vertiefung Ausbildungs­Zusammenarbeit Mercedes­Benz Automobil AG 200 000 1 000 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» P&K Phüringer Gemeinnützige Stiftung 260 000 650 000 (2021–2026) Professur Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Palatin­Stiftung 50 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» PwC Zürich 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Römisch­katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 20 000 Staatskirchenrecht Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 107 000 Fachstelle Katechese Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 169 500 Religionspädagogisches Institut Römisch­Katholische Landeskirche, Luzern 50 000 Religionspädagogisches Institut Bistümer Deutschschweiz 14 000 Religionspädagogisches Institut Schweizerisches Tropen­ und Public­Health­Institut 20 640 Stipendium «Sichelzellanämie» SAR Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 100 000 Forschungsprojekt Gesundheitswissenschaftliche Fakultät Schweizer Paraplegiker­Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits­ wissenschaften und Gesundheitspolitik Stifterverband Deutsche Wissenschaft 154 761 Aufbau Zentrum Komparative Theologie Stiftung Kunst & Kultur 62 000 Swiss Sports History Stämpfli Verlag AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Suva 20 000 120 000 (2017–2022) «Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofes­ sur Versicherungsökonomie» Donationenliste 62 FACTS AND FIGURES Swiss School of Public Health 12 660 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Velux Stiftung 500 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»­Veranstaltungen und Forschungs­ projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP), Universität Luzern Vontobel Stiftung 39 571 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Vontobel Stiftung 58 046 Forschungsprojekt «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» Vontobel Stiftung 50 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Walter Haefner Stiftung 160 000 7 800 000 (2021–2029) Aufbau Fakultät Verhaltenswissenschaften und Psychologie Total 3 332 798 Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 65 856 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 120 000 360 000 (2021–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Donation ohne Namensnennung 260 000 1 150 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung Masterstudium Ethik Donation ohne Namensnennung 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Donation ohne Namensnennung 13 000 Swiss Sports History Donation ohne Namensnennung 100 000 Anschubfinanzierung «Master in Climate Politics, Economics and Law» Donation ohne Namensnennung 50 000 Aufbau Studierende Donation ohne Namensnennung 60 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Total 829 856 Donationen unter CHF 10 000 Banca dello Stato del Cantone Ticino, Cantone Ticino, Divisione della Giustizia, CKW Luzern, FairGive Zürich, G&P Gruppe Luzern, Helmuth M. Merlin Stiftung, Institut de consultation notariale Sàrl, Josef Müller Stiftung, Katholische Kirche Stadt Luzern, Kaufmann Rüedi Rechtsantwälte, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey, Ordine Avvocati Cantone Ticiono, Römisch­katholische Kirche, Ebikon, Schweizerische Akademie der Geistes­ und Sozialwissenschaften, Schweizerische Gesellschaft für Ge­ schichte (SGG), Spitex Kantonalverband Luzern, Städtepartnerschaft Luzern–Chicago, Stämpfli Verlag , Stiftung Dialog zwischen Kirchen, Religionen und Kulturen, Stiftung Geschichte Kloster Muri, Stiftung Joseph Willimann, Stiftung Weltethos Schweiz, Toni Hagen Stiftung Schweiz, Tschümperlin Lötscher Schwarz, Verband Solothurnischer Notare, Verein Successio, Solothurn, Zürcher Fachgruppe Erbrecht Total 79 849 Gesamttotal 4 242 503 63 Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Die Angaben in den Grafiken sind Stellenprozente beziehungsweise Verträge. Diese teilten sich per Ende 2022 folgendermassen auf: Festangestellte: 653 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 228 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die Lehrbeauftragten des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr­ und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind. MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) AKADEMISCHES PERSONAL STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) TF: Theologische Fakultät KSF: Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät RF: Rechtswissenschaftliche Fakultät TF: Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät GWM: Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin (seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin) 64 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2022 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 326 51% 152 81 50 43 Theologie (Flex­Studium) 207 50% 129 43 35 – Theologie Spezial Curriculum 6 50% – – – 6 Theologische Studien 15 33% – – 15 – Philosophy, Theology and Religions 32 22% – 32 – – Religionspädagogik 23 74% 23 – – – Religionspädagogisches Institut 37 68% – – – 37 Religionslehre 6 67% – 6 – – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 714 62% 383 258 73 – Computational Social Sciences 30 37% – 30 – – Ethnologie 17 88% 10 2 5 – Geschichte 89 42% 43 28 18 – Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften 165 78% 112 53 – – Global Studies 13 85% – 13 – – Judaistik 5 40% 1 4 – – Kulturwissenschaften 154 68% 103 39 12 – Philosophie 48 48% 29 11 8 – Politikwissenschaft 70 50% 58 7 5 – Political Science Dual Degree 2 0% – 2 – – Public Opinion and Survey Methodology 1 0% – 1 – – Religionswissenschaft 15 53% 4 6 5 – Soziologie 51 71% 23 10 18 – Weltgesellschaft und Weltpolitik 52 56% – 52 – – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Interfakultär 156 42% 121 35 – – Philosophy, Politics and Economics 145 42% 121 24 – – Religion – Wirtschaft – Politik 11 36% – 11 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1306 62% 569 544 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 449 43% 269 145 35 – Politische Ökonomie 3 33% – 3 – – Wirtschaftswissenschaften 446 43% 269 142 35 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin* 395 75% 92 231 72 – Gesundheitswissenschaften / Health Sciences 266 83% 92 114 60 – Humanmedizin 129 60% – 117 12 – Total Studium 3346 59% 1586 1294 423 43 Weiterbildung Theologische Fakultät 11 73% NDS Berufseinführung 8 75% CAS RPI Gemeindekatechese 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 2 50% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 69 48% CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte 9 67% CAS Philosophie + Management 25 28% DAS Philosophie + Management 3 33% MAS Philosophie + Management 4 25% CAS Philosophie und Medizin 14 71% MAS Philosophie und Medizin 14 57% Rechtswissenschaftliche Fakultät 197 56% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 117 62% CAS Judikative 33 55% CAS WISTRA 20 45% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 304 32% CAS Decision Making 13 46% CAS Growth Transformation 10 50% CAS in Decisive Leadership 19 11% CAS Leading by Example 94 36% CAS Leading by Operations 39 18% CAS Leading Teams 85 29% MAS Effective Leadership 9 67% MAS Humanitarian Leadership 35 37% Gesundheitswissenschaften und Medizin 29 97% CAS Palliative Care 29 97% Total Weiterbildung 610 43% Total Studium und Weiterbildung 3956 57% 1586 1294 423 43 * seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 65 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin Wirtschaftswissenschaften Rechtswissenschaft Kultur­ und Sozialwissenschaften Theologie HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 81 % Ausland 19 % Davon: Deutschland 40 % Italien 7 % Österreich 5 % Ukraine 3 % USA 3 % Liechtenstein 3 % Iran 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Türkei 2 % Übrige Nationalitäten 31 % Luzern 23 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Bern 5 % Schwyz 4 % Zug 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel­Landschaft 1 % Uri 1 % Basel­Stadt 1 % Wallis 1 % Schaffhausen 1 % Ausland 16 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 714 1259 1306 270 395 466 449 171 156 283 326 495 610 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 4 1 % 5 7 % 5 9 % HS 22 T 3 3 4 6/ 3 9 5 6 * AKADEMIEN: DOKTORAT UND WEITERBILDUNG IM FOKUS 68 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Nadja El Kassar, geboren 1984, ist per 1. April 2023 zur Professorin für Philosophie mit Schwerpunkt Theoretische Philosophie berufen worden. Sie studierte Englisch und Philosophie in Dortmund und Leeds und promovierte an der Universität Potsdam. 2020 habilitierte sie an der ETH Zürich. In ihrer Habilitationsschrift entwickelte sie eine neue Kon­ zeption von Unwissenheit und zeigt, wie mit dieser vernünf­ tigerweise umgegangen werden sollte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war sie zunächst Vertretungsprofes­ sorin und danach Gastprofessorin an der Freien Universität Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der Sozialen und Feministischen Erkenntnistheorie sowie in der Philo­ sophie des Geistes. Lena Maria Schaffer, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur ordentlichen Professorin für Politikwissenschaft mit Schwer­ punkt Inter­ und Transnationale Beziehungen berufen wor­ den. 2011 promovierte sie an der ETH Zürich, wo sie im Anschluss als Postdoktorandin tätig war. Nach einer weite­ ren Station an der Universität Konstanz (2014–2016) über­ nahm sie 2016 die Assistenzprofessur für Inter­ und Trans­ nationale Beziehungen an der Universität Luzern. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der internationalen und vergleichenden politischen Ökonomie, insbesondere der international vergleichenden Klima­ und Energiepolitik sowie der Einstellungsforschung zu Globalisierung und Klima­ wandel. RECHTWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Coninx, geboren 1981, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie berufen wurden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bern, wo sie 2011 promovierte. Danach erwarb sie einen Magister Juris an der University of Oxford. Sie arbeitete als wissenschaftliche Assistentin, Oberassistentin und Lehrbeauftragte für Straf­ recht und internationale Kriminalpolitik an der Rechtswis­ senschaftlichen Fakultät der Universität Bern und als Ober­ assistentin für Strafrecht und Strafprozessrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich. 2018 wurde sie an die Universität Luzern auf eine Assistenz­ professur berufen, wo sie sich Anfang 2023 habilitierte. Melanie Huber-Lehmann, geboren 1985, ist per 1. Juli 2023 zur Assistenzprofessorin für schweizerisches und intern­ ationales Zivilverfahrensrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2018 im schweizerischen Zivilverfahrens­ recht promovierte. Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer auf Prozessführung spezialisierten Anwaltskanzlei tätig, ab 2016 als wissenschaftliche Assistentin am Institut für internationales Privatrecht und Verfahrensrecht der Universität Bern. Seit 2019 lehrt und forscht sie als Ober­ assistentin und Habilitandin in den Bereichen des nationalen und internationalen Verfahrensrechts und ist seit 2023 Lehrbeauftragte an der Universität Luzern. 69 Cordula Lötscher, geboren 1987, ist per 1. August 2022 zur Assistenzprofessorin für Zivilverfahrens­ und Zivilrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissen­ schaften an der Universität Basel, wo sie nach Erlangung des Anwaltspatents mit einer mehrfach ausgezeichneten Disser­ tation zum Zivilprozessrecht promovierte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war Cordula Lötscher als Lehr­ beauftragte an den Universitäten Basel und St. Gallen im Zivil­ und Zivilprozessrecht tätig. An der Universität Luzern unterrichtet sie seit 2019 im CAS­Studiengang «Judikative». Seit 2016 ist sie nebenamtliche Richterin am Appellations­ gericht Basel­Stadt und seit 2017 nebenamtliche Bundes­ richterin am Schweizerischen Bundesgericht. Federica De Rossa, geboren 1974, ist per 20. März 2023 zur Honorarprofessorin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ernannt worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2008 promovierte. Nach dem Erwerb des Anwaltspatents 2005 arbeitete sie als Anwältin und Beraterin sowie ab 2014 als nebenamtliche Richterin am Bundesgericht. 2017 wurde sie an der USI auf eine Assistenz­ professur (mit Tenure Track) für Wirtschaftsrecht berufen. Ab 2021 bekleidete sie dort eine ausserordentliche Professur für Wirtschaftsrecht, bis sie 2022 zur ordentlichen Bundesrichte­ rin gewählt wurde. An der Universität Luzern ist sie Mitglied des Instituts für Wirtschaft und Regulierung und war über mehrere Jahre als Lehrbeauftragte tätig. Oliver D. William, geboren 1986, ist per 1. Februar 2023 zum Assistenzprofessor für Privatrecht mit Schwerpunkt Obli­ gationenrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Er studier­ te Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg sowie am Center for Transnational Legal Studies (Georgetown Law), bevor er das Anwaltspatent erwarb und in Zürich als Anwalt praktizierte. Gleichzeitig war er an der Universität Zürich in einem internationalen Forschungsprojekt zum Recht des Rückversicherungsvertrags tätig, in dessen Rahmen er seine Dissertation verfasste. Nach seiner Promotion 2019 arbeitete er zunächst als Postdoc und Habilitand an der Universität Zürich, ab 2020 als Research Fellow und Lehrbeauftragter an der Universität Bern. FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSEN- SCHAFTEN UND MEDIZIN Christine Brambs, geboren 1978, ist per 18. Oktober 2022 zur Titularprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Humanmedizin und promovierte in Leipzig, ihre Venia Legendi erhielt sie an der medizinischen Fakultät der Technischen Universität München. 2005 bis 2009 absolvierte sie an der Yale University (USA) ihre fach­ ärztliche Weiterbildung in Gynäkologie und Geburtshilfe sowie 2009 bis 2012 ihre Subspezialisierung in der gynä­ kologischen Onkologie. An der Frauenklinik der TU München war sie 2017 bis 2020 Leitende Oberärztin sowie stellvertre­ tende Klinikdirektorin und leitete das Gynäkologische Krebs­ zentrums. Seit 2020 ist sie Chefärztin und Co­Leiterin der Frauenklinik des Luzerner Kantonsspitals und leitet das Gynäkologische Tumorzentrum. 70 Michael Christ, geboren 1964, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach Abschluss seines Medizinstudiums 1991 promovierte er 1993 an der Ludwig­Maximilians­Universität München. Im Jahr 2000 habilitierte er an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Ruprecht­Karls­Universität Heidel­ berg. 2009 wurde er an der Philipps­Universität Marburg zum ausserplanmässigen Professor ernannt. Seine klinische Ausbildung in Innerer Medizin, Kardiologie sowie Notfall­ und Intensivmedizin hat er in München, Mannheim, Marburg und Basel erhalten. Von 2009 bis 2017 leitete er die Klinik für Notfall­ und Internistische Intensivmedizin am Klinikum Nürnberg. Seit 2017 ist er Chefarzt des Notfallzentrums am Luzerner Kantonsspital. Peter Dubsky, geboren 1972, ist per 5. April 2023 zum Titu­ larprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Auf sein Medizinstudium und die chirurgische Ausbildung an der Medizinischen Universität Wien folgten ein Post­Doc­Stipendium in Krebsimmunologie in den USA und die Zertifizierung als Facharzt für Allgemein­ und Vis­ zeralchirurgie. Er leitet das Tumor­ und Brustkrebszentrum an der Hirslanden Klinik St. Anna und ist Gründer des «Netz­ werks der Hirslanden Brustkrebszentren» (NHBCC) sowie des «Lucerne Toolbox Consensus», einer internationalen Arbeitsgruppe für klinische Leitlinien in der Brustkrebs­ therapie. Er ist in mehreren wissenschaftlichen Ausschüssen europäischer Onkologie­Gesellschaften sowie der «Inter­ national Breast Cancer Study Group» (IBCSG) aktiv. Georg Marcus Fröhlich, geboren 1978, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium an der Medizinischen Universität Wien folgte die Facharztausbildung zum Inter­ nisten und Kardiologen am Deutschen Herzzentrum Mün­ chen sowie am Unispital Zürich. Von 2012 bis 2014 arbeitete und forschte er am University College London wie auch am Leeds General Infirmary Hospital in England. An der «Charité – Universitätsmedizin Berlin» arbeitete er 2015 bis 2022 als Oberarzt für invasive Kardiologie und erhielt 2015 seine Venia Legendi. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der Herzinfarktforschung. Seit 2016 ist er in der HerzClinic Luzern in der Hirslanden Klinik St. Anna als selbständiger Kardiologe tätig. Oliver P. Gautschi, geboren 1977, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Basel. 2005 und 2006 forschte er am Royal Perth Hospital und an der University of Western Australia. Ab 2007 begann er die Aus­ und Weiterbildung für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen und am Universitätsspital Genf. An der medizi­ nischen Fakultät der Universität Genf folgte 2016 die Habili­ tation. Seine klinischen Schwerpunkte sind neben der all­ gemeinen Neurochirurgie und der Wirbelsäulenchirurgie vor allem Revisionseingriffe bei Patientinnen und Patienten mit chronischen Rückenbeschwerden. Seit 2017 arbeitet er im Neuro­ und Wirbelsäulenzentrum und ist Belegarzt an der Hirslanden Klinik St. Anna. 71 Armin Gemperli, wurde per 1. Februar 2023 zum ordent­ lichen Professor in Gesundheitswissenschaften für den Bereich Versorgungsforschung mit Schwerpunkt Rehabili­ tation berufen. Er studierte Statistik an der Universität Bern und promovierte an der Universität Basel. 2012 wurde er an die Universität Luzern berufen – zuerst als Assistenzprofes­ sor, später als ausserordentlicher Professor. Die ordentliche Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universi­ tät Luzern und der Schweizer Paraplegiker­Forschung geführt. Forschungsschwerpunkt ist die Gesundheitsversor­ gung von Personen mit einer Rückenmarksverletzung. An der Universität Luzern ist er unter anderem Leiter des Zen­ trums für Hausarztmedizin und Community Care. Andreas Gutzeit, geboren 1972, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin in Münster und Bo­ chum, 1999 erfolgte die Promotion. Nach radiologischen Weiterbildungen an der Universitätsklinik Essen und dem Kantonsspital Aarau war er 2007 bis 2013 als Oberarzt, später als Leitender Arzt am Kantonsspital Winterthur tätig. Seit 2013 arbeitet er als Allgemeinradiologe und Leiter der Forschung an der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern. 2011 habilitierte er im Fach Radiologie an der Universitätsklinik Salzburg und erhielt dort 2016 eine ausserplanmässige Professur. Ausserdem verfügt er über einen Master in Health Management sowie in Arbeits­ und Organisations­ psychologie. Christoph Konrad, geboren 1967, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte an der Ruprecht­Karls­Uni­ versität Heidelberg Humanmedizin, wo er 1996 promovierte. Nach zwei Jahren als Notarzt bei Air Zermatt war er Assis­ tenzarzt am Luzerner Kantonsspital (LUKS) und erhielt 2001 seinen Facharztausweis für Anästhesie. 2001 bis 2005 arbeitete er an der Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin des Universitätsklinikums Mannheim, zuletzt als Oberarzt und Stell vertreter des Klinikdirektors. 2001 bekam er die Venia Legendi und 2006 eine ausserplanmässige Professur an der Uni versität Heidelberg. Seit 2007 ist er Chefarzt der Klinik für Anästhesie am LUKS. Claudio Perret, geboren 1969, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Rehabilitationswissenschaften ernannt worden. Er studierte Pharmazie an der ETH Zürich, wo er anschliessend am Institut für Sportphysiologie promovierte. Seine Habilitation erfolgte 2014 ebenfalls an der ETH Zürich auf dem Gebiet der Sportphysiologie. Seit dem Jahr 2000 betreut er Weltklasse­Athletinnen und Athleten im Ausdau­ erbereich und war seit 2005 Mitglied der Swiss Olympic Task Forces zur Vorbereitung der Olympischen und Paralympi­ schen Spiele. Bis Mitte 2022 war er für die Sportmedizin des Schweizer Paraplegiker­Zentrums tätig. Jetzt arbeitet er als Forschungsgruppenleiter im Bereich «Neuromusculo ­ skeletal Functioning and Mobility» für die Schweizer Para­ plegiker­Forschung. 72 Sara Rubinelli, geboren 1970, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Gesundheitskommunikation berufen worden. Ihre Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universität Luzern und der Schweizer Para­ plegiker­Forschung in Nottwil geführt. Sie studierte Philo­ sophie und Klassische Literatur in Mailand und hat einen PhD in Klassischer Rhetorik und Argumentationstheorie der University of Leeds. Seit 2009 leitet sie die «Person­Cente­ red Healthcare Group» an der Schweizer Paraplegiker­For­ schung. Sie ist unter anderem wissenschaftliche Beraterin für die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Mitglied des «WHO Collaborating Center for Rehabilitation in Global Health Systems» an der Universität Luzern. Ulf Christoph Schneider, geboren 1979, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Ru­ precht­Karls­Universität Heidelberg und promovierte 2007 an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg. Seine Habilitation erlangte er 2016 an der Medi­ zinischen Fakultät der Charité – Universitätsmedizin Berlin, wo er 2007 bis 2021 arbeitete, forschte und u.a. Beauftragter für Studierenden­ und Lehreangelegenheiten der Klinik für Neurochirurgie war. Seine klinischen Schwerpunkte sind Neuroonkologie, Epilepsiechirurgie sowie vaskuläre, peri­ phere und spinale Neurochirurgie. Seit Januar 2022 ist er Chefarzt und Leiter der Klinik für Neurochirurgie am Luzer­ ner Kantonsspital. Martin A. Walter, geboren 1974, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Münster, wo er im Bereich der medizinischen Bildgebung promovierte. 2002 bis 2007 war er Assistenzarzt in der Abteilung für Nuklearmedizin am Universitätsspital Basel, 2007 bis 2009 forschte er als Postdoktorand in der Moleku­ laren und Medizinischen Pharmakologie an der UCLA in Los Angeles und war ab 2009 Oberarzt am Universitätsspital Basel. Nach leitenden Tätigkeiten im Bereich Nuklearmedi­ zin am Inselspital Bern und am Universitätsspital Genf ist er seit 2022 Leiter der nuklearmedizinischen Forschung und Entwicklung an der Hirslanden Klinik St. Anna. David Weisstanner, geboren 1989, ist per 1. Januar 2023 zum Assistenzprofessor für Gesundheitswissenschaften (mit Tenure Track) berufen worden. Er studierte Sozialwissen­ schaften, Volkswirtschaftslehre und vergleichende Politik­ wissenschaft an der Universität Bern, wo er 2018 in Politik­ wissenschaft promovierte. 2018 bis 2021 arbeitete er als Postdoktorand am Department of Social Policy and Inter­ vention an der Universität Oxford. Seine Forschung beschäf­ tigt sich mit Themen der Sozialpolitik, insbesondere mit politischen Determinanten von Ungleichheiten, sozialpoli­ tische Präferenzen und Wahlverhalten. Vor seiner Berufung an die Universität Luzern war er ab 2021 Assistenzprofessor am Department für Politikwissenschaften der Universität Aarhus in Dänemark. 74 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Nenad Stojanović (Lehrberechtigung: Politikwissenschaft). Fakultät für Gesund- heitswissenschaften und Medizin: Martin Schmid (Klinisch Medizinische Wissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät: Mark­Oliver Baumgarten, Martin Steiner, Nadja Waibel. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Anita Barmettler, Marino Ferri, Sarah Hilterscheid, Rachel Huber, Anastas Odermatt, Patrick Pfenniger, Laura Katharina Preissler, Rebekka Rieser, Yann Stricker, Veronika Studer­Kovacs, Markus Unternährer. Rechtswissenschaftliche Fakultät: Ruedi Ackermann, Moritz Blöchlinger, Livio Bucher, Christine Barbara Bühler, Tanja Coskun, Annina Fey, Lauren Fielder, Vanessa Gerritsen, Ylber Hasani, Bastian Heinel, Marco Koletsis, Diego Langenegger, Fabian Loretan, Leonie Riemenschnit­ ter, Cyrill Schäke, Rahel Schär, Anja von Niederhäusern­Risch, Romana Weinöhrl­Brüggemann. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Melanie Clegg, Anja Garbely, Melanie Häner, Rino Heim, Patrick Leisibach, Michele Salvi, Lukas Schmid. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Céline Braunwalder, Mayra Galvis, Ruth Hersche, Jsabel Hodel, Jianan Huang, Shalvaree Vaidya, Aylin Wagner, Dominik Wettstein. Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE Prof. Dr. Mary McAleese (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Hanspeter Kriesi (Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät), Prof. em. Dr. Pietro Costa (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Prof. Dr. Cait Lamberton (Wirtschaftswissenschaftliche Fakul­ tät), Prof. Dr. Verena Briner (Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner­Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 75 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Patrick Huser (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Sr. Dr. Franziska Mitterer (Dissertations­ preis, Universität Luzern/Universitätsverein) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Anne Beutter (Fritz Stolz­Preis für Dissertation, Schweizerische Gesellschaft für Religionswissenschaft (SGR­SSSR)); Joël Luc Cachelin (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2021, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Andrea Isabel Frei (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Benjamin Kurmann (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2021, KSF); Pascal Michel (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF); Prof. Dr. Lena Maria Schaffer (für im «Journal of Public Policy» (JPP) publizierten Artikel, gemeinsam mit den Mitautoren); Dr. Sebastian W. Hoggenmüller (Open Science Preis für Verdienste im Bereich «Open Science», Universität Luzern); Dr. des. Markus Unternährer (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein); Milan Weller (Aufnahme Masterarbeit in «BestMasters»­Reihe Springer­Verlag) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Chiara Bellucci, BLaw, Suzan Candan, MLaw, Andrea Greub, BLaw, Asia Ponti, MLaw, und Sibylle Schneider, MLaw («Hono­ rable Mention» am «Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot»); Dr. Filippo Contarini (Professor Walther Hug­ Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. des. Valérie Dittli (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/ Universität Luzern); Linus Bättig und Carina Herger (beste Bachelorabschlüsse im Frühjahrssemester 2022, RF); Dr. Sarah Kehl (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Martin Meier (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Dario Picecchi (Dissertationspreis, Universität Luzern/ Universitätsverein); Caroline Roth (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, RF, gestiftet von der ALUMNI Or­ ganisation); Sebastiano Tela (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, RF); Dr. Marc Winistörfer (Professor Wal­ ther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Jonas Wolfisberg (bester Masterabschluss im Herbst­ semester 2021, RF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lorenzo Celico (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF), Dr. Melanie Häner (Dissertationspreis, Universi­ tät Luzern/Universitätsverein); Giaele Maggetti (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, WF), David Walker (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2021, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Ramon Wandeler (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clara Häfliger (bester Masterabschluss Health Sciences 2022, GMF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Dr. Samuel Lordemus (International Geneva Award für Studie, Swiss Network for International Studies (SNIS)); Dr. Yael Rachamin (Disser­ tationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein) EXZELLENZ: QUALITÄT – MEHR ALS EIN VERSPRECHEN 78 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Das Jahr 2022 stand ganz im Zeichen von Kooperationen. Die Fachstelle für Chancengleichheit ist aktiv an sechs Kooperationsprojekten des von swissuniversities koordinier­ ten Bundesprogramms «P­7 Diversität, Inklusion und Chan­ cengerechtigkeit in der Hochschulentwicklung» beteiligt. Als Leading House war die Fachstelle insbesondere mit den Vorbereitungen für den ersten schweizweiten Sensibilisie­ rungstag gegen Sexismus und sexuelle Belästigung im Hochschulumfeld beschäftigt, der am 23. März 2023 statt­ gefunden hat. Um die Kampagne und die vielfältigen Beteili­ gungsmöglichkeiten vorzustellen, hatte die Fachstelle Mitte 2022 ein nationales Netzwerktreffen in Luzern organisiert. Die Fachstelle wirkte darüber hinaus an vielen weiteren nationalen Netzwerkprojekten mit, unter anderem zu den Themen Hochschulpolitik, Wissenschaft und Mutterschaft sowie zum Gleichstellungsengagement männlicher Füh­ rungskräfte an Schweizer Universitäten. 2022 hat die Fach­ stelle zudem zum dritten Mal eine Broschüre mit den aktu­ ellen Zahlen zu den Geschlechterverhältnissen in allen Bereichen und auf allen Stufen der Universität Luzern publi­ ziert. Die Broschüre macht positive Entwicklungen sichtbar, zeigt aber auch auf: Es bleibt noch viel zu tun, bis die tat­ sächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern erreicht ist. FACILITY MANAGEMENT Um weitere Flexibilität bei der Aufzeichnung von Vorlesun­ gen und Anlässen zu ermöglichen, wurden die Seminarräu­ me mit zusätzlicher Podcast­Technik ausgerüstet, und der grösste Hörsaal, das «Rudolf Albert Koechlin Auditorium», erhielt eine Streaming­Anlage. Somit können grössere Anlässe von extern live mitverfolgt werden. Im Zuge des Wachstums der Universität wurde für die Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin ein neuer Standort gemietet. Dieser befindet sich am Alpenquai 4 und somit in unmittelbarer Nähe zum Uni­Hauptgebäude. Zusammen mit der Dienststelle Immobilien konnte der neue Standort geplant und ausgebaut werden. Die Inbetriebnahme hat per April 2023 stattgefunden. Aufgrund der gegen Ende des Berichtsjahrs drohenden Energiekrise sowie der daraus resultierenden möglichen Strommangellage erfolgte die Entwicklung von Konzepten und Szenarien für allfällige Stromausfälle oder ­kontingentierungen. Per November 2022 wurde das Facility Management neu organisiert und strukturiert. Dies, um weiterhin effizient und schnell den Bedürfnissen der internen und externen Kundschaft ent­ sprechen zu können. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For­ schungsförderung unterstützten auch im Jahr 2022 die Forschenden der Universität Luzern. Die FoKo bewilligte 27 Vorhaben (Vorjahr: 26) mit einer Summe von 271 800 Franken (Vorjahr: CHF 337 700), darunter 4 Anschubfinan­ zierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung bot eine Unterstützungstätig­ keit mit 177 Beratungen (Vorjahr: 182). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 40 Drittmittelgesuche (Vorjahr: 60). Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) war mit 31 Gesu­ chen (Vorjahr: 41) wieder wichtigster Adressat mit 2,09 Mio. Franken an eingeworbenen SNF­Mitteln (Vorjahr: CHF 10,92 Mio.). Die Drittmitteleinwerbung via Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und Stiftungen sowie von privater Seite betrug für 2022 1,46 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 4,81 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für Forschung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf 3,53 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 15,73 Mio.). Bei der Karriereförderung des SNF für Doktorierende durch Doc.CH­Beiträge waren wie schon im Vorjahr keine Gesuchs­ tellenden erfolgreich. Hingegen können auf der Postdoc­ Ebene auch in diesem Berichtsjahr drei erfolgreiche Gesu­ che vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility­Stipendien mit 242 000 Franken (Vorjahr: CHF 219 200) und ein fünfjähriges «SNF Starting Grant»­Projekt (CHF 1,38 Mio.), vormals «Ec­ cellenza Professorial Fellowship» respektive SNF­Förder­ professur. Die Graduate Academy vergab in Kooperation mit der FoKo 3 (Vorjahr: 5) Mobilitätsbeiträge für Forschungs­ aufenthalte von Doktorierenden im Ausland für sechs bis zwölf Monate. Die Einschränkungen für die Forschenden durch die Pandemie nahmen im Berichtsjahr stark ab, waren aber durchaus vor allem in der ersten Hälfte noch spürbar. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) bot im Berichts­ jahr für die über 17 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs­ lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten. Fünf Hoch­ schulsportlehrerinnen und ­lehrer, vier administrative Mitarbeitende und rund 240 fachspezifisch ausgebilde ­ te Trainingsleitende organisierten und leiteten über 140 wöchentlich stattfindende Trainings sowie 155 Kurse und 13 Dienstleistungsange bote. Nach rund zwei Jahren Pandemie konnte der Sport betrieb ab Frühjahrssemester wieder ohne Einschränkungen stattfinden. Der HSCL baute das Angebot stark aus und erreichte mit 7263 angebotenen Trainingsstunden im Jahr einen neuen Rekordwert. Die Anzahl der Teilnahmen war mit 54 884 Besuchen 46 Prozent FACTS AND FIGURES 79 höher als im Vorjahr, blieb aber noch rund 15 Prozent unter dem Wert von vor der Pandemie. Ein grosser Meilenstein erreichte der HSCL im Qualitäts management: 2021 war die Universität gemeinsam mit dem HSCL mit dem «FISU Heal­ thy Campus»­Silber­Label ausgezeichnet worden. 2022 führte der HSCL den Zertifizierungsprozess weiter und erhielt das Platin­Label, welches der höchsten Zertifi­ zierungsstufe entspricht. Von über hundert zertifizierten Hochschulsportorganisationen weltweit haben dies erst rund zwanzig Organisationen erreicht. Ein weiteres Highlight war die Durchführung der Gesundheitswoche, welche erst­ mals allen HSCL­Teilnahmeberechtigten zugänglich war und auf grossen Anklang stiess. INFORMATIKDIENSTE 2022 lag der Fokus der Informatikdienste auf der Erweite­ rung und Verbesserung der Podcast­Infrastruktur, um eine noch bessere Qualität und Benutzerfreundlichkeit zu bieten. Dazu wurden weitere Räume mit Podcast­Komponenten wie Kameras, Recorder und Mikrofonen ausgestattet. Auf das Herbstsemester erfolgt zudem ein Wechsel auf die neue SWITCHcast­Videoplattform, die von SWITCH für die Hoch­ schulen in der Schweiz betrieben wird. Mit einer Stelle für die Koordination im Bereich «Digital Learning» bieten die Informatikdienste neu zentral für alle Fakultäten verschie­ dene Podcast­Dienstleistungen von der Planung bis zur Umsetzung von Podcast­Aufnahmen an. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Im Berichtsjahr legte das International Relations Office (IRO) einen starken Fokus darauf, Luzerner Studierende nach der Zeit der Pandemie zu einem Auslandsemester zu motivieren. Für das in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hoch­ schule Luzern durchgeführte Projekt «Neustart für die Mobilität» hat es zusätzliche Mittel von der Nationalagentur für Austausch und Mobilität (Movetia) erhalten. Im Rahmen dieses Projekts wurden zwei Podcasts aufgenommen, die Poster­Session während der International Days weiterentwi­ ckelt und einige kurze Werbevideos gedreht. Nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine im Februar 2022 erhielt das IRO zahlreiche Anfragen von ukrainischen Studierenden, die ihr Studium an der Universität Luzern fortsetzen wollten. Rasch wurde eine Anlaufstelle für Anfragen ukrainischer Studierender zu Studiengängen und zur Einreise in die Schweiz eingerichtet. Die ukrainischen Studierenden, die im Frühjahrs­ und Herbstsemester 2022 entweder als Gast­ oder als reguläre Studierende Aufnahme fanden, wurden in wöchentlichen Beratungstreffen betreut und erhielten kostenlose Deutsch­ und Englischkurse. PERSONALDIENST Der Personalbestand hat sich im vergangenen Jahr nur leicht verändert. Insgesamt ist ein Zuwachs von 14 Personen und vier Vollzeitäquivalenten zu verzeichnen. Kleine Veränderun­ gen sind als moderater Zuwachs in den Gesundheitswissen­ schaften und Medizin, in der Theologischen Fakultät und in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu verorten. Auch bei den Diensten gibt es einen leichten Anstieg. Hin­ gegen erfolgte eine leichte Personalreduktion in der Rechts­ wissenschaftlichen und in der Kultur­ und Sozialwissen­ schaftlichen Fakultät. Bei den Lehraufträgen sind gleich viele Personen wie im Vorjahr tätig, durch eine Umgestaltung der Pensenberechnung bei den Lehraufträgen ist die Zahl der Vollzeitäquivalente trotz gleichbleibendem Angebot gesunken. QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT Die Aufgaben konzentrierten sich auf die Erfüllung der mit der institutionellen Akkreditierung verbundenen Auflagen, insbesondere auf die Ausarbeitung einer neuen Qualitäts­ strategie. Mit Unterstützung der Qualitätskommission übernahm die Stelle für Qualitätsmanagement die Aufgabe, die Konzeption eines neuen Qualitätsmanagementsystems (QMS) zu koordinieren. Es wurde ein neues Qualitätshand­ buch erstellt und dies der gesamten Universität kommuni­ ziert. Auch erfolgte die Entwicklung einer neuen Informa­ tionsplattform für das QMS (www.unilu.ch/qm). Die wichtigsten Prozesse der Universität wurden aufgelistet und analysiert und durchlaufen ein Entwicklungsprogramm. Die Zuständigkeiten sind geklärt, beginnend mit der Aufgaben­ verteilung innerhalb der Einheiten der Universität, der Qualitätskommission und der Stelle für Qualitätsmanage­ ment. Diese erstellte eine erste Management­Review, um den Stand des QMS aufzuzeigen und die Qualitätsstrategie der Universität auszurichten. Die Forschungsevaluation wird derzeit im Hinblick auf die Berichterstattung ab 2023 voll­ ständig überarbeitet. Mit den anderen Schweizer Universi­ täten wurde Kontakt aufgenommen, um den Austausch über die Konzeption und Umsetzung von Qualitätsmanagement­ systemen zu pflegen. Alle diese Entwicklungen erfolgten parallel zu den laufenden Aufgaben des Qualitätsmanage­ ments, insbesondere die Evaluationen der Lehre und der Dienstleistungen. Darüber hinaus hat die Stelle (die sich die Dienste des neuen Fachspezialisten Philippe Stawiski gesi­ chert hat) mit Unterstützung der neuen Nachhaltigkeitskom­ mission die Ausarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie der Universität in Angriff genommen. Die bestehenden Mass­ nahmen wurden aufgelistet und kategorisiert (Betrieb, Mobilität, Lehre, Forschung, Vernetzung und Kommunika­ 80 tion), spezifische Ziele werden derzeit definiert. Eine neue Informationsplattform zum Thema Nachhaltigkeit (www.unilu.ch/nh) wurde eingerichtet und intern kommuni­ ziert. Die Universität hat ihre Integration in nationale und lokale Netzwerke ausgebaut und aktiv an der Organisation des «Sustainable University Day 2023» mitgearbeitet, der am 28. April in Luzern stattgefunden hat. Eines der verfolgten Ziele ist die Klimaneutralität, welche die Universität im Rahmen ihrer künftigen Nachhaltigkeitsstra­ tegie bis 2030 anvisiert. Diese Zielsetzung untermauerte sie mit der Unterzeichnung von «Race to Zero: Universities & Colleges» (www.educationracetozero.org), eine Initiative des «UN Environment Programme» (UNEP), das von einer Viel­ zahl von Schweizer Hochschulen mitgetragen wird. Im Vergleich zur hiesigen Hochschullandschaft ist der gewählte Zeithorizont ambitiös, unter der Berücksichtigung, dass die Stelle für Nachhaltigkeit erst 2021 geschaffen wurde und die Nachhaltigkeitsstrategie in Entwicklung ist. Folglich beab­ sichtigt die Universität, noch vor der kantonalen Zielvorgabe (2050) klimaneutral zu sein. Dazu werden besonders in den Bereichen des Betriebs sowie der Mobilität Ziele und Mass­ nahmen in der Strategie festgelegt, die auf eine Reduktion der schädlichen Treibhausgase abzielen, wobei die Kompen­ sation nur bei unvermeidlichen Emissionen in Betracht gezogen wird. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2022 waren 3346 Studierende immatri­ kuliert. Als Newcomer wurden über 800 Studierende ver­ zeichnet. Für die Immatrikulation standen zwei Optionen zur freien Auswahl – die Immatrikulation persönlich vor Ort oder diejenige auf dem Postweg. Im Bereich studentische Admi­ nistration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrieben: So können seit dem Herbstsemester alle Anmeldungen effizient online getätigt werden, also diejenigen für das reguläre Studium auf allen Studienstufen, Re­Immatriku­ lationen, Anmeldungen für Studierende anderer Universi­ täten, Einzelkurse, Nebenfächer, Weiterbildungslehrgänge, Spezialcurriculum, als Hörerinnen und Hörer usw. Somit fallen die bisherigen restlichen Anmeldungen in Papierform gänzlich weg. Weiter wurden gewisse Prozessabläufe der Zulassungsprüfung weiter optimiert und vereinheitlicht. Die administrative Betreuung der Daten der Teilnehmenden der Weiterbildungslehrgänge wurde von den Studiendiensten sowie der Weiterbildungsakademie gemeinsam geplant und per 1. Juli 2022 dem Sekretariat der Weiterbildungsakademie abgegeben; die dortigen Mitarbeitenden erhielten eine entsprechende Einarbeitung. UNIVERSITÄTSARCHIV Im Berichtsjahr erzielten die Ablieferungen von Unterlagen ans Universitätsarchiv einen Rekord. Die knapp 70, analog wie digital teils umfangreichen Aktenangebote wurden vom Archiv entweder aktiv eingefordert oder aufgrund von Ablieferungsvereinbarungen oder Anfragen übernommen. Im Speziellen holte das Archiv mittels Augenschein und Interviews vor Ort die archivwürdigen Unterlagen aller Seminare an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ein, deren Nachweis im Archiv bislang fehlte. An­ hand der Akteneinsicht und der Ablieferungen wiederum erarbeitet(e) es mit den aktenbildenden Stellen prospektive Ablieferungsvereinbarungen. Da die Seminare unterschied­ lich gross sind, lässt sich ihr archivwürdiges Ablieferungsgut leider kaum standardisieren. Der Aufwand für die Verein­ barungen ist entsprechend hoch. Das Archiv stiess auch die Übergabe der Sitzungsprotokolle der rechtswissenschaft­ lichen Fakultätsversammlung an, und zwar von deren Anfang im Wintersemester 2001/02 bis 2015. Zusammen mit ande­ ren Geschäftsdossiers und Unterlagen umfasste die gesam­ te Ablieferung aus der Leitung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät rund 15 Laufmeter. Die noch laufende Erschliessung (ordnen, bereinigen, umpacken, verzeichnen) der Sitzungs­ protokolle ergab, dass sich die Fakultät in ihrem ersten Jahr vierzehn Mal versammelte und eine Retraite durchführte. Schliesslich bemühte sich das Archiv auch erfolgreich um die Ablieferung der Sitzungsprotokolle des Universitätsrats und des Senats bis 2015 und erhielt endlich die in Leinen gebundenen Vorlesungsverzeichnisse (VV) von 2000 bis 2013, derweil die broschierten VV und die meisten kommen­ tierten VV aus der analogen Zeit (bis 2013) seit Langem erschlossen und archiviert sind. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die digitale Transformation hat das Umfeld für die Kommuni­ kation in den letzten Jahren massgeblich geprägt. Es sind neue Instrumente und Kanäle dazugekommen, die Zielgrup­ pen sind zunehmend fragmentiert. Diese Heterogenität ist herausfordernd und spannend zugleich. Ein Grossteil der Kommunikationsaktivitäten findet im Internet und in den sozialen Medien statt. Corona hatte dies zusätzlich be­ schleunigt. Nach wie vor ihren Platz haben aber auch Print­ produkte. «cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern» konnte mit dem zehnten Erscheinen ein kleines Jubiläum feiern. Das Magazin wird zweimal im Jahr in ge­ druckter Form herausgegeben. Online erscheinen sukzessi­ ve neue Artikel (www.unilu.ch/magazin). Auch bei der Studie­ rendenwerbung hat die Universität Luzern in den letzten Jahren verstärkt auf Internet und soziale Medien gesetzt. FACTS AND FIGURES 81 Nichtsdestotrotz wird der Präsenz an Messen und Studien­ wahlanlässen und dem direkten Kontakt zu Studieninteres­ sierten hohes Gewicht beigemessen. Den Höhepunkt bildet dabei jeweils der Bachelor­Infotag im November, zu dem sich 2022 mehr als 500 Interessierte angemeldet hatten (nächstes Mal: 24. November 2023; www.unilu.ch/infotag). Eine wichtige Aufgabe bleibt die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Exper­ tinnen und Experten als Auskunftspersonen. Die Journalis­ tinnen und Journalisten bekommen so kompetente Aus­ kunft, und die Universität erhält eine erhöhte Sichtbarkeit in den Medien. ZENTRUM LEHRE Ein zentrales Thema war die digitale Entwicklung in verschie­ denen Bereichen, die mögliche neue Lehr­ und Lernszena­ rien eröffnete. Die rasante Entwicklung künstlicher Intelli­ genz (KI) im Bereich Bild­ und Textgenerierung warf bereits ihren Schatten voraus auf mögliche starke Veränderungen auch für den akademischen Betrieb. Ende des Jahres erfolg­ te dann die Veröffentlichung der neuen Version des soge­ nannten Chatbots ChatGPT. Das Zentrum Lehre reagierte darauf mit Beratung und einer Informationsveranstaltung. Zentrale Information war, dass Prüfungen im Fernmodus nicht mehr zielführend sein werden, Klausuren vor Ort aber unverändert. Die Implikationen für schriftliche Arbeiten bleiben abzuwarten, da diese und andere KI im Jahr 2022 noch nicht in der Lage waren, Texte von ausreichender Tiefe zu produzieren. Als Hilfsmittel scheinen sie sich jedoch zu eignen. Ein weiterer wichtiger Schritt war die Integration der Stelle für Lehrevaluation in das Zentrum Lehre. Dadurch wird die Lehrevaluation stärker mit der Hochschuldidaktik ver­ knüpft. Die Ausschreibung erfolgte Ende Dezember. Nach Ende der Lockdowns stieg auch die Teilnehmendenrate an den Weiterbildungskursen des Zentrums Lehre wieder an. Ebenso konnten nun wieder wichtige nationale und inter­ nationale Tagungen besucht werden. Das Pilotprojekt zu individuellem Coaching für fortgeschrittene Dozierende wurde aufgrund der Nachfrage verstetigt und der Basiskurs Hochschuldidaktik weiter ausgebaut. Für 2023 ist eine deutliche Überarbeitung und Erweiterung des Kurs­ programms geplant. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Frühjahr des Berichtsjahrs konnten nach zwei langen Jahren endlich die letzten Corona­bedingten Restriktionen eingestellt werden. Seitdem sind wieder alle Lernplätze der Bibliothek nutzbar, und auch die Maskenpflicht ist beendet. Die Wichtigkeit der Bibliothek als Lernplatz zeigt sich ins­ besondere an der im Frühjahr 2022 neu installierten Zähl­ anlage: Im Durchschnitt ist der Standort mit 1330 Zutritten pro Öffnungstag frequentiert, aufs Jahr hochgerechnet erfolgen somit rund 381 000 Zutritte, und während der Prüfungsphasen bleiben freie Arbeitsplätze oftmals Mangel­ ware. Die rege Nutzung der Bibliothek zeigt sich zudem in der wieder erhöhten Ausleihe gedruckter Medien. Sensibili­ siert durch die Pandemie, wird mittlerweile regelmässig die Luftqualität in der Bibliothek gemessen. Hierbei zeigt sich zwar, dass diese weit überwiegend gut bis sehr gut ist, während der Prüfungsphasen stellenweise jedoch nicht mehr optimal. Entsprechende Massnahmen werden geprüft. Der sichtbare Höhepunkt des Jahres bestand im Umbau der Infotheke im Sommer. Insbesondere durch die Höhen­ verstellbarkeit der Tische kann das Benutzungspersonal nun nicht nur ergonomisch besser arbeiten, sondern endlich auf Augenhöhe mit ihren Kundinnen und Kunden interagieren. Auch eine Taschenablage für die Benutzenden wurde zu diesem Zeitpunkt montiert. Die Kosten für den Umbau trugen, nebst der Zentral­ und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern selbst, die Universität, die PH Luzern und die ALUM­ NI Organisation der Universität – herzlichen Dank an alle! Im Spätsommer wurde zudem der englischsprachige Auftritt der ZHB auf der universitären Website aufgeschaltet (www.unilu.ch/library). Eine verbesserte Darstellung der Semesterapparate in swisscovery erfolgte ab dem Herbstse­ mester. Insbesondere sind dort nunmehr E­Books integriert. Und schliesslich konnte die Universität weiterhin auf dem Weg hin zu «Open Science» unterstützt werden. So wurde insbesondere die Umsetzung der nationalen «Open Access»­ und «Open Research Data»­Strategie durch verschiedene Massnahmen vorangetrieben wie beispielsweise die Durch­ führung der «Love Data Week» oder die Einsetzung eines «Open Science»­Preises. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 82 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter­ entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio­ nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande­ rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 4. Mai 2023 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Adrian Derungs Direktor Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann­Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer­Jenni Geschäftsleiterin Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU­ und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal­ ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie­ renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. ­arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und ­abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2023 Dr. Ralph Hemsley, Präsident MS&C Product Owner Financial Crime Prevention, UBS Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur­ und Sozialwissen­ schaften / Textarchitektin GmbH Roxane Bründler, Co­Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Junior Account Managerin thjnk, Zürich Vanessa Furrer, Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg­Windisch Yves Spühler, Vizepräsident und Co­Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften, Leiter Wirtschaftspolitik und Ökonomie, Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz Sina Tannebaum, Sektionsvorsteherin Rechtswissenschaft Juristin / Teamleiterin Eidgenössisches Finanzdepartement Ingrid Tanner­McCain, Sektionsvorsteherin Health Sciences IT Product Owner Patienten­ und Zuweiserportal und ambu­ lante Prozesse Beirat Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 83 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die Stiftung ist unabhängig und privat. Sie unterstützt die Universität Luzern in ihrer Vision, eine der führenden Uni­ versitäten für Humanwissenschaft in Europa zu werden. Durch die Zusammenarbeit mit Partnern entsteht im Herzen der Schweiz ein internationales Kompetenzzentrum für zentrale Fragen rund um Menschen, ihre Institutionen und die Gesellschaft. Im Berichtsjahr hat die Stiftung gemeinsam mit der Universität und der Luzerner Kantonalbank die ersten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihen» durchgeführt und empfing knapp tausend wissenschaftsinteressierte Gäste. Forschende der Universität Luzern stellten dabei ihre neusten Ergebnisse vor und teilten diese mit der Öffentlich­ keit, wodurch ein Dialog zwischen Wissenschaft und Gesell­ schaft entstand. Für die Studierenden initiierte die Stiftung die erste «Homecoming Party», welche das Campus­Leben an der Universität Luzern nach längeren Einschränkungen durch Corona wieder belebte. Die öffentlichen Vorlesungen «Presidential Lectures» wurden mit dem Referenten Bart de Witte zum Thema «KI – die digitale Zukunft der Gesundheit» fortgesetzt. www.stiftung-unilu.ch BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang­ fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni­ versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations­ sitzung des Beirats hatte im Herbst 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2023 Etienne Jornod, Vorsitzender (bis 20. Mai 2023) Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal­ tungsratspräsident NZZ 2013 bis April 2023 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre (ab 20. Mai 2023 Vorsitzende) Verwaltungsrätin, ehemalige Direktorin Schweizer Fernsehen Josef Felder Verwaltungsrat Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR­Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Partnerin KMES, Zürich Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Prof. Dr. Dr. h.c. Verena Briner Fachärztin Mitglied Schweizerischer Wissenschaftsrat Daniel Salzmann CEO Luzerner Kantonalbank Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs­ und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Tua Slöör Director Business Development Google Schweiz Prof. Dr. Karin Stüber VR­Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co­Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Markus Ries Professor Theologische Fakultät Universität Luzern DIVERSITÄT UND NACHHALTIGKEIT: VIELFALT ALS CHANCE UND VERANTWORTUNGSVOLL UNTERWEGS 86 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie Psychologie (ab Herstsemester 2024) MASTER Theologische Fakultät Theologie NEU Ethik Liturgical Music Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre und Lehrdiplom für Maturitätsschulen Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Global Studies Judaistik Kulturwissenschaften Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und ­management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Theologische Studien Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation NEU CAS Lebens­ und Glaubensfragen spirituell begleiten NEU CAS Philosophy, Theology and Christianity NEU CAS Philosophy, Theology and Islam NEU CAS Philosophy, Theology and Judaism CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express­Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership CAS in Decisive Leadership CAS in Leading by Example CAS in Leading High­Performing Multidisciplinary Teams CAS in Leading Complex Operations and Transformations CAS/MAS in Humanitarian Leadership NEU CAS AI­Management for Business Value NEU CAS Behavioral and Neuroscience for Business CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2023 87 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy­strategy­2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clinical Trial Unit Central Switzerland www.unilu.ch/ctu­cs Kompetenzzentrum Health Data Science www.unilu.ch/health­data­science Kompetenzzentrum Learning Health Systems www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen www.unilu.ch/crghs AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss NEU Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern www.institut­justizforschung.ch Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen­der­alpen.ch Stand: 1. Mai 2023 88 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Porträts, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 21: istock.com / metamor­ works; S. 29: istock.com / Maximkostenko; S. 33: istock.com / da­kuk; S. 37: istock.com / Vitakot; S. 38 (v. l.): istock.com / DNY59 | Marco Volken; S. 39 (r.): M. D. Zemp; S. 50 (m.): istock.com / Adam Smigielski; S. 51 (v. l.): Benno Bühlmann | istock.com / Dmytro Aksonov | istock.com / FooTToo; S. 52 (v. l.): Bruno Rubatscher | Staatskanzlei Luzern | Markus Forte; S. 53: Philipp Schmidli; S. 55 (r.): istock.com / SeventyFour Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck Druckerei Ebikon AG Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2023 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Erstellungsdatum: 30.05.2023

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2021

    Jahresbericht der Universität Luzern 2021 FOKUSSIERT IN DIE ZUKUNFT JAHRESBERICHT 2021 Fokussiert in die Zukunft Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit, Digitalisierung: Mit diesen drei Entwicklungsschritten will die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil stärken und ihren Beitrag zu gesellschaftlichen Herausforde- rungen und zum Fachkräftemangel leisten. Diese Pläne hat Rektor Bruno Staffelbach im Herbst des Berichtsjahrs öffentlich gemacht (siehe Seite 55). Einen der Schritte stellt die geplante Gründung einer neuen Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie plus die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät dar. Die beiden weiteren Schritte sind die Lancierung einer Initiative für Funktionsfähigkeit, Ge- sundheit und Wohlbefinden sowie eines Zentrums für digitale Innovation. Die Thematik findet auf den neun Kapitel-Doppelseiten in Bild und Text Aufnahme. Um einen plastischen Eindruck zu vermitteln, um welches Erkenntnisinteresse es in jedem der Bereiche der drei Entwicklungsschritte geht, werden ent- sprechende – im bereits zum jetzigen Zeitpunkt mög lichen Spektrum von Forschenden der Universität Luzern beant- wortbare – Wissensfragen gestellt. Die Antworten finden sich unter www.unilu.ch/jahresbericht. So beantwortet unter an- derem Dr. Anja Feierabend die Frage «Warum treffen intelli- gente Menschen dumme Entscheidungen?» (Seiten 48/49). Die Oberassistentin am Center für Human Resource Manage- ment an der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät führt aus, dass die Neurowissenschaft davon ausgeht, dass wir pro Sekunde mit 11 Millionen Sinnes eindrücken konfrontiert sind – davon würden aber nur gerade einmal 0,0005 Prozent wirk- lich bewusst verarbeitet. Um Situationen rasch erfassen und Entscheide innert nützlicher Frist treffen zu können, würden unbewusst Abkürzungen oder «Daumenregeln» entwickelt. Bei allem positiven Nutzen könnten diese im Alltag zu Fehl- einschätzungen und kognitiven Verzerrungen führen, also zu «dummen» Entscheidungen, so Feierabend. Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 An Herausforderungen wachsen 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Mit Flexibilität und Kreativität zum Ziel 17 Dialog der Religionen 18 Kirchliche Ehe und Nicht-Diskriminierung 21 Neue Werkzeuge für die Soziologie 22 Schwerpunkt Digitalisierung 25 Wenn universitäre Lehre auf die Praxis trifft 26 Rechtssicherheit im internationalen Handel 29 Datenkompetenzen für die Zukunft 30 Transformation und Innovation 33 Premieren am Departement 34 Neues Zentrum für Hausarztmedizin 37 An-Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Innovativ vorwärts 42 GRADUATE ACADEMY Nachwuchsförderung im Blick 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Mit Nachbarn wissenschaftlich verbunden 46 PERSONAL UND PROFESSUREN Löhne: fair und transparent 47 PANORAMA Panorama 50 Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 54 Fokussiert in die Zukunft 55 Akademischer Feiertag 56 Solidarität mit der Ukraine 57 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 60 Entschädigungen / Donationen 62 Mitarbeitendenstatistik 65 Studierendenstatistik 66 Berufungen und Ernennungen 70 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 72 Dienste / Partnerin 76 / 79 Förderinstitutionen 80 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 84 Institute, Seminare und Forschungsstellen 85 INHALT 5 Auch das «Jahr 2» der Pandemie hat die Universität Luzern organisatorisch und technisch sehr gut gemeistert. Trotz erschwerter Bedingungen wurden 2021 wichtige Weichen für die künftige Entwicklung gestellt. Dabei konnte sich Luzern erfolgreich als Spezialitätenuniversität mit einem human- wissenschaftlichen Fokus positionieren. Sie ist mit dieser Strategie auf gutem Weg, mittelfristig zu den führenden humanwissenschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. Die Pandemie hat verdeutlicht, dass Politik und Gesellschaft auf wissenschaftlich fundierte Ergebnisse angewiesen sind. Unser politisches System lebt vom Vertrauen in Fakten und davon, dass überall, wo wissenschaftliche Erkenntnisse geleugnet werden, Widerspruch laut werden muss. Die Wissenschaft muss ihre Rolle in der Gesellschaft weiter stärken, indem sie anschaulich vermittelt, wie neue Erkennt- nisse zustande kommen. Sie muss aber auch Kritik ertragen können, denn Irrtum ist Teil der Forschung. In einer Zeit enormer geopolitischer Herausforderungen müssen wir über die grossen Fragen der Zukunftsgestaltung in aller Gründlichkeit nachdenken. Dies erfordert neue Netzwerke aus Politik, Wirtschaft – und Wissenschaft, und zwar nicht nur im Fall der Pandemiebekämpfung oder der Sicherheit, sondern auch für eine Reihe anstehender gesell- schaftlicher Herausforderungen wie dem Klimawandel, der steigenden Lebenserwartung oder der digitale Transforma- tion. Unsere dynamische Universität ist in verschiedenen Zukunftsthemen gut positioniert – und soll auch massvoll weiterwachsen können. Der Regierungsrat unterstützt in diesem Kontext die Erweiterung um zwei neue Fakultäten (siehe Seite 55): einerseits die Umwandlung des Departe- ments für Gesundheitswissenschaften und Medizin, ande- rerseits die Gründung der Fakultät Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie. Zu den dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen wurde bis Mitte März eine breit abgestützte Vernehmlassung durchgeführt. Die ersten Studierenden der Masterausbildung sollen bereits 2023 die Diplome von der «Fakultät Gesundheitswissenschaften und Medizin» über- reicht erhalten. Gesellschaftlich und technologisch verändert sich unser Leben in einem rasanten Tempo. Es ist letztlich nur eine kurze, spannende Zeit, in der wir leben. Dieses Leben ist in den vergangenen Jahren viel zu komplex für einfache Ant- worten geworden. Hier setzt die Universität Luzern an und beschäftigt sich aus ihrer humanwissenschaftlichen Pers- pektive intensiv mit ineinandergreifenden Fragen. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsthemen, die Erfor- schung von Resilienz in einer digitalen Gesellschaft oder die wachsende Bedeutung von künstlicher Intelligenz. Denn Digitalisierung ist keineswegs ein rein technisches Phäno- men, sondern ebenfalls ein soziales, das tief in das mensch- liche Miteinander eingreift. Online-Märkte, «Big Data» oder künstliche Intelligenz befeuern die digitale Transformation persönlicher Lebensbereiche, verändern aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental. Die geplante Gründung eines Zentrums für digitale Innovation trifft damit auch den Nerv der Zeit. Mit den drei Entwicklungsschritten Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung (siehe auch das Jahresbericht-Motto) stärkt die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil und leistet ihren Beitrag für neue Lösungsansätze bei gesellschaftlichen Herausfor- derungen. Dahinter steht auch eine volkswirtschaftliche Bedeutung: Im Zuge der weiteren Stärkung ihres Profils trägt die Universität dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren sowie die Standort attraktivität von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern. Hinter den Erfolgen der Universität Luzern steht ein enormes Engagement. Der Dank für die grosse Leistungsbereitschaft richtet sich an alle Universitätsangehörigen – insbesondere an die Universitätsleitung, die Dozierenden, Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Im Namen des Regie- rungsrates danke ich auch den Unterstützerinnen und Unterstützern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für ihren wertvollen Einsatz. Sie alle engagieren sich stark zum Wohle der Universität Luzern – und zu jenem des Bildungs- standorts, dem Kanton Luzern. Packen wir die Herausforde- rungen der Gegenwart und der Zukunft an, um langfristig den Erfolg für die Universität Luzern zu garantieren! Marcel Schwerzmann, im Mai 2022 DIE WELT IST VIEL ZU KOMPLEX FÜR EINFACHE ANTWORTEN REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident des Universitätsrats 7 ZIELE, WEGE UND MITTEL Die Universität Luzern ist jung. Junge Organisationen glau- ben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne. Sie streben hohe Ziele an und sie wollen sich beweisen. Sie suchen Erfolge und sie lassen sich nicht kleinkriegen. Wir sind eine fokussierte Universität, die sich auf humanwissenschaftliche Fächer konzentriert, keine Voll-Uni im Kleinformat. Mit diesem Profil sind wir die einzige Universität in der Schweiz, aber nicht die einzige in Europa. Auf dem Weg zu einer profilierten hu- manwissenschaftlichen Universität haben wir im vergangenen Jahr wichtige Schritte getan, zum Beispiel: • die Gründung des Zentrums für Theologie und Philosophie der Religionen an der Theologischen Fakultät und die Gründung des Zentrums für Hausarztmedizin und Com- munity Care am Departement für Gesundheitswissen- schaften und Medizin (siehe Seiten 18–20 und 37); • die Akkreditierung des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Seite 38); • die Entwicklung des Fachbereichs Rehabilitation am Departement für Gesundheitswissenschaften und Medizin und die Projektierung einer Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie mit Vertiefungen in Kinder-, Rechts-, Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie; • die Planung eines neuen Masterprogramms in Klima- politik, -recht und -ökonomie an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät; • erste Abschlüsse im Weiterbildungsstudiengang «Huma- nitarian Leadership», der gemeinsam mit dem Internatio- nalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführt wird; • die Lancierung neuer Zertifikatskurse, unter anderem für Kranken- und Privatversicherungsrecht oder für Diskurs- kompetenzen von Führungspersonen. Grundlegend ist dabei die Überzeugung, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Wenn Wissen aber gut ist für das Leben, dann bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben, und dann ist es unsere Aufgabe, die Welt mit Wissen besser zu machen – nicht alleine, sondern im Verbund. Vernetzung ist das Gebot der digitalen Welt und für uns eine Tugend, die sich aus der zentralen Lage im Herzen der Schweiz und im Kern Europas ergibt. Die Verbundenheit mit internationalen Organisationen (z.B. IKRK, WHO), mit führen- den universitären Institutionen (z.B. mit der Universität Zürich für den Joint Master Medizin) und mit regionalen (z.B. Hoch- schule Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern), nationalen (z.B. Höhere Kaderausbildung der Armee) und europäischen Partnern (z.B. Europäisches Universitätsinstitut Florenz) ermöglicht es uns, unsere wissenschaftliche Kraft im Ver- gleich zu unserer Grösse überproportional zu entfalten. Entwicklungen bedingen entsprechende Mittel. Der Träger- kanton Luzern hat sich entschieden, den Grundbeitrag für die Universität ab 2022 um eine Million Franken zu erhöhen. Damit können wir das strukturelle Defizit bereinigen. Die Forschungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds nehmen dank erfolgreicher Eingabe von Forschungsprojekten zu, und auch Donationen von privater Seite, die einzeln ausge- wiesen sind (siehe Seiten 62–64), haben uns auf unserem Weg geholfen. Ihnen allen danke ich sehr – persönlich und im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen glauben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne, aber sie müssen auch vieles lernen. Lernen ist wichtig, denn wenn man immer nur das tut, was man kann, bleibt man, was man ist. Wenn wir dorthin kommen sollen, wo wir hinwol- len, müssen wir Gewohntes verlassen, Neues suchen, Schwä- chen wahrnehmen und uns verbessern – in vier Bereichen: • Erstens: Auf Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung wurde unsere Uni nach aufwändiger Überprüfung im Herbst 2021 akkredi- tiert – obwohl unser Handbuch zum Qualitätsmanagement nicht auf dem neusten Stand ist. Unsere Qualitätssiche- rung müssen wir umgehend und professionell verbessern. • Zweitens: Wir sind in einem Minergiehaus, haben Sonnen- kollektoren auf dem Dach, liegen ohne eigene Parkplätze direkt neben dem Bahnhof, haben präzise CO2-Statistiken, aber keine Nachhaltigkeitsstrategie! Hier brauchen wir Pläne mit konkreten Zielen. Wir forschen und lehren zu Nachhaltigkeit. Der Beweis für diese Kompetenz muss darin liegen, dass wir sie auch bei uns selbst anwenden. • Drittens: Chancengleichheit ist für uns ein wichtiges Thema, aber bei den Professuren sind wir in Schieflage. Mit der Diversity-Strategie, welche die Uni letzten Sommer in Kraft gesetzt hat, muss es gelingen, das Geschlechter- verhältnis ausgeglichen zu gestalten. • Viertens: Bei einer gesamtschweizerischen Stichprobe erklärten 31 Prozent von 517 Befragten, sie wüssten nicht, dass es in Luzern eine Universität gibt. Es liegt an uns, die Schweiz von der Uni Luzern zu überzeugen! «Die Dinge sind nie so wie sie sind, sie sind immer das, was man aus ihnen macht», formulierte der französische Drama- tiker Jean Anouilh. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen haben grosse Pläne und sie glauben an die Zukunft. Wir wollen etwas machen! Ich danke allen, die an der Weiterentwicklung unserer Universi- tät mitwirken, und ich danke allen, die dafür günstige Vor- aussetzungen schaffen. Ich freue mich auf unsere nächsten Entwicklungsschritte. Dazu wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2022 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2022 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung MARKUS RIES Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Bernhard Rütsche (beide Ämter) 2 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Nicolas Diebold 3 bis 31. Januar 2022: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät ANDREAS EICKER Dekan 2 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan 3 Departement Gesundheits- wissenschaften und Medizin GEROLD STUCKI Vorsteher Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, der Universitätsmanagerin oder dem Universi- tätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterinnen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativ-technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unter- stützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleis- tungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2022 Marcel Schwerzmann, Präsident Regierungpräsident, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Adrian Loretan Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Jörg Schmid Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Studierenden Jetesa Huskaj Vertreterin der Studierenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Colette Lenherr Vertreterin des administrativ-technischen Personals Dave Schläpfer Vertreter des administrativ-technischen Personals Prof. Dr. Gerold Stucki Vorsteher des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin (ständiger Gast) Wieso ist Rehabilitation für ein gesundes Altern zentral? Ass.-Prof. Dr. Carla Sabariego, Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT «Nichts ist steter als der Wandel» lautete der Titel meines Beitrags im letzten Jahresbericht, als das Universitäts- management neu geschaffen worden war. Diese Feststellung passt nach wie vor: So ist es noch immer, aber keineswegs nur die Corona-Pandemie, die uns laufend vor Herausforde- rungen stellt, auf die angemessen zu reagieren ist. Generell haben wir den Anspruch, kontinuierlich nach dem Warum und Wozu zu fragen und Verbesserungsprozesse anzustos- sen. Gefragt sind Agilität, Kreativität und Anpassungsfähig- keit, aber auch Ausdauer, Vertrauen und Teamspirit. Die Mitarbeitenden im Universitätsmanagement leisten täglich ihren Beitrag, um einem veränderten Umfeld zeitnah mit innovativen Lösungen zu begegnen. Die grossen Umstellungen vom Präsenzmodus auf digitale und hybride Lehre sowie auf die Arbeit im Homeoffice haben die Informatikdienste optimal weiterbegleitet. Mit viel Enga- gement wurde Verschiedenes erreicht – auch in Sachen Sicherheit: Im Bestreben, bei den Gefahren, die in der digi- talen Welt lauern, stets einen Schritt voraus zu sein, wurden Schutzschirme installiert. Dies, um Malware und Phishing zu verhindern und um die Universitätsangehörigen vor böswilligen Websites und Links zu schützen. Zahlreiche Aperos und persönliche Begegnungen waren wegen Corona nicht möglich. Die vom Facility Management neu realisierten Pergolen auf dem Pausenplatz im 2. Stock laden dazu ein, im Freien auf ein gelungenes Projekt oder im Rahmen eines Events anzustossen. Dabei steht man weder im Regen noch fehlen schattenspendende Sonnen- storen. Apropos Regen: Aufgrund des Hochwassers musste im Sommer die «Gefahrenstufe 3» ausgerufen werden. Mit einigen Rund-um-die-Uhr-Einsätzen konnten grössere Schäden verhindert werden. Buchstäblich vom Winde verweht wurde im Dezember das Testzelt vor dem Uni/PH-Gebäude. Der Betreiber trotzte den widrigen Bedin- gungen, und unermüdlich wurden Antigen- und Pooltests gemacht, damit unsere Studierenden jederzeit die Mög- lichkeit hatten, an Präsenzunterricht teilzunehmen oder in der Bibliothek zu lernen. Im Frühsommer wurde der Zuschlag für den weiteren Be- trieb der Mensa der Gastronomiegruppe ZFV Zürcher Frauenverein erteilt. Nach vielen Monaten ohne Gastronomie im Haus war die Freude entsprechend gross; auch betraten wir mit dem verstärkten Fokus auf Nachhaltigkeit, Regionali- tät und Saisonalität Neuland. Mit der sehr hohen Medien- präsenz aufgrund des vorwiegend vegetarisch/veganen Angebots war die Uni-Mensa im Sommer 2021 die wohl bekannteste weit und breit. Die Ergebnisse einer ersten Befragung zeigen, dass der eingeschlagene Weg vom Gros der Kundinnen und Kunden geschätzt wird. Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) konnte sein 20-jähriges Bestehen feiern. Im Projekt «Healthy Campus» des internationalen Hochschulsportverbands FISU wurde die «Silber Level»-Zertifizierung erfolgreich erreicht. Ein herber Schlag war die kurzfristige Absage der Winteruniver- siade. Die Teams aus dem Universitätsmanagement waren in die Organisation dieses Grossanlasses eng eingebunden. Das Uni/PH-Gebäude sollte den Dele gationen aus 52 ver- schiedenen Nationen als Hauptquartier dienen. Die Universi- tät hatte daher für Dezember einen mehrheitlich digitalen Lehrbetrieb geplant und für Prüfungen alternative Standorte bestimmt. An diesem Entscheid hielt man fest. Die nunmehr ungenutzt bleibenden Lehrräume wurden kurzerhand als Arbeitsräume für die Studierenden freigegeben. Es gäbe noch vieles zu berichten, das aufzeigt, wie unter- schiedliche Perspektiven uns vorantreiben und unsere Vision, die Dienstleistungen zu verbessern, manchmal auch auf ungewöhnliche Art und Weise bereichern. Unsere Arbeit darf und soll Spass machen, denn Humor ist, wenn man trotzdem lacht. Im Namen des Universitätsmanagements geht ein grosses Dankeschön an Mitarbeitende, Studierende, Lieferanten und alle Partnerinnen im Haus, namentlich die Pädagogische Hochschule, die Zentral- und Hochschulbibliothek, die Campusorganisationen und die Mensabetreiberin ZFV. 2021 war ein Jahr, das uns allen erneut viel abverlangt hat. Den- noch dürfen wir auf eine Zeit zurückblicken, die uns näher zusammenrücken liess, auch wenn die Pandemie physische Distanz erforderte. Neue Denkweisen, neue Strukturen und neue Methoden lassen es zu, Herausforderung für Heraus- forderung zu meistern und daran zu wachsen, sodass wir uns auf jede neue freuen. Doris Schmidli AN HERAUSFORDERUNGEN WACHSEN Doris Schmidli, Universitätsmanagerin «Moving Human Sciences»: voller Einsatz, auch am Luzerner Stadt- lauf. Im Bild: HSCL-Leiter Patrick Udvardi (Seiten 76/77). Prof. Dr. Sara Rubinelli, a. o. Professorin für Gesundheitskommunikation Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Vor welche Herausforderungen stellt die Informations - gesellschaft die institutionelle Gesundheits- kommunikation? 16 Im Jahr 2021 kam es an der Universität Luzern auch im Bereich der Forschung zu grossen, pandemiebedingten Herausforderungen. Projektmeetings, Konferenzen, Work- shops und Vorträge mussten weitgehend online abgehalten werden – oder fielen der Pandemie gleich vollständig zum Opfer. Ein rein digitaler Austausch unter Forschenden ist gerade bei nationaler und internationaler Zusammenarbeit, wovon es immer mehr gibt, hinderlich. Es geht eben auch bei der Forschung nichts über den persönlichen Austausch, abseits der digitalen Bildschirme. Trotz dieser Herausforderungen kann die Universität auf eine höchst erfolgreiche Bilanz im Forschungsbereich zurück- schauen. Viele Projekte wurden intern und extern gespro- chen. Vor allem gilt es herauszustreichen, dass Prof. Dr. Mira Burri als erste Forschende an der Universität Luzern einen «European Research Council Grant» erhalten hat, einen sogenannten «Consolidator Grant», was für die Universität und die Rechtswissenschaftliche Fakultät als Grosserfolg gewertet werden darf. Professorin Mira Burri arbeitet an der Schnittstelle zwischen der Rechtswissenschaft und der Digitalisierung der Gesell- schaft, also einem der wichtigen Entwicklungskorridore, den sich die Universität Luzern gegeben hat. Unsere Kompeten- zen auf dem Gebiet der Digitalisierung werden zunehmend gestärkt. Nebst den individuellen Lehr- und Forschungs- angeboten unserer Forschenden konnte auch das gesamt- universitäre Spektrum bedient werden durch die Fortführung des von swissuniversities, der Dachorganisation der Schwei- zer Hochschulen, finanzierten P8-Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter dem Lead der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Zu erwähnen gilt es zudem, dass der neu geschaffe ne «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) mit zunehmenden Studierendenzahlen unter- wegs ist. Schliesslich sah das Berichtsjahr den Start von mehreren von der Forschungskommission und vom Schwei- zerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten – kleineren und grösseren – Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Digitalisierung. In seiner strategischen Planung hat die Universitätsleitung daher den Aufbau eines universitätsübergreifenden «Lucer- ne Center for Digital Innovation» befürwortet. Ziel dieses Zentrums soll es sein, das Fehlen von Computer Science und naturwissenschaftlichen Disziplinen so aufzufangen, dass die Universität Luzern die humanwissenschaftlichen Impli- kationen der digitalen Gegenwart und Zukunft in ihren Lehr- und Forschungsangeboten verstärkt. Noch existiert das Zentrum für digitale Innovation erst auf dem Reissbrett. Die Universität ist aber zuversichtlich, dass dessen Aufbau dank Drittmitteleinwerbungen vorangetrieben werden kann. Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Auch das Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen funktionierte im Berichtsjahr nolens volens weiterhin zu grossen Teilen im Pandemiemodus. So mussten die ver- schiedenen Dienste des Prorektorats alle möglichen und unmöglichen Hebel in Bewegung setzen, damit trotz Kon- taktbeschränkungen, Homeofficepflicht und behördlich angeordnetem Fernunterricht ein möglichst reibungsloser und normaler Lehr- und Studienbetrieb gesichert werden konnte. Denn Leitmotiv und Ziel für uns alle war wie bereits im Vorjahr das Schaffen günstiger Voraussetzungen, damit die Pandemie nicht zu Studienverlängerungen führt. Angesichts der sich zuweilen im Wochentakt ändernden behördlichen Vorgaben hat das dem gesamten Team viel Flexibilität und Kreativität abverlangt sowie die Bereitschaft, erprobte Vorgehensweisen über Bord zu werfen. Die Aus- nahmesituation hat aber auch zu spannenden neuen Ideen und Projekten geführt. So hat etwa das International Rela- tions Office anstelle physischer Mobilität ein digitales Mobili- tätsformat getestet: An ausgewählten Lehrveranstaltungen nahmen nicht nur Studierende der Universität Luzern, sondern etwa auch Studierende aus Litauen oder Indien teil. Die Studiendienste konnten das Projekt der digitalen Imma- trikulation weiterentwickeln, und auch im Zentrum Lehre sowie in der Weiterbildungsakademie konnten spannende, wegweisende Projekte nicht nur, aber auch wegen der pandemischen Ausnahmesituation vorangetrieben werden. Das gesamte Team des Prorektorats Lehre und Internationa- le Beziehungen hat auch im zweiten Pandemiejahr an einem Strick gezogen und vermochte einen grossen Beitrag zu leisten, sodass das Jahr 2021 zwar intensiv, aber erfolgreich war. Dafür danke ich allen von Herzen. Martina Caroni MIT FLEXIBILITÄT UND KREATIVITÄT ZUM ZIEL LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 DIALOG DER RELIGIONEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Das neue Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen widmet sich den mannigfaltigen Verbindungslinien zwischen Christentum, Judentum und dem Islam. Es geht darum, so die Zentrumsleitenden, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen. Erdal Toprakyaran, Giovanni Ventimiglia und Verena Len- zen, Sie leiten das neue Zentrum. Welche Bedeutung hat dieses für die Theologische Fakultät? Erdal Toprakyaran: Theologische Fakultäten müssen sich in unserer pluralistischen Gegenwart immer stärker öffnen. Theologinnen und Theologen können heute nicht mehr in ihrem Elfenbeinturm sitzen oder sich allein mit der eigenen Form von Religiosität beschäftigen. Wir wissen heute, dass Religionen keine monolithischen Phänomene sind, sondern sich prozesshaft und stets in positiver oder negativer Ausein­ andersetzung mit anderen Weltanschauungen entwickeln und verändern. Giovanni Ventimiglia: Genau. Heutzutage ist der inter­ religiöse Dialog ein heisses Thema. Keine theologische Fakul­ tät kommt umhin, sich damit zu befassen. Aber der Dialog kann auf zwei Arten geführt werden: trotz des Glaubens oder dank des Glaubens. Im ersten Fall wird der Dialog geführt, indem die eigene Glaubensidentität in Klammern gesetzt wird; im zweiten Fall wird er geführt, indem die Geschichte der eige­ nen Identität erforscht wird. Und wenn wir zu den Wurzeln der christlichen Theologie zurückgehen, finden wir wichtige Spuren des Judentums und des Islams. Man denke nur an den Einfluss von Avicenna oder von Moses Maimonides auf die christliche Theologie. Das ist die Bedeutung des neuen Zen­ trums für die Fakultät: Indem sie ihren Wurzeln treu bleibt, öffnet sich die Theologie in Luzern für andere Religionen. Verena Lenzen*: Ja, das Zentrum ermöglicht eine inter­ religiöse Erweiterung durch die Einbeziehung von Islam und Islamtheologie. Das Institut für Jüdisch­Christliche For­ schung (IJCF) behandelt bereits seit 40 Jahren die besondere, ja, einzigartige Beziehung zwischen Judentum und Christen­ tum. 50 Jahre Judaistik in Luzern haben dem Fach die seit der Emanzipation erhoffte akademische Integration und Eigenständigkeit gebracht. Aufgabe des Zentrums sollte ein weiterer Ausbau der Islamwissenschaft sein. Und welche Bedeutung hat das Zentrum für Sie persönlich und für Ihre Arbeit? Toprakyaran: Für mich persönlich geht damit ein Traum in Erfüllung. Denn das trialogische und damit abrahami­ tische Zentrum in Luzern bietet mir als muslimischem Theo­ logen die Möglichkeit, mit Kolleginnen und Kollegen aus der christlichen Theologie und der Judaistik eng vernetzt zu sammenzuarbeiten. Ventimiglia: Für mich ist das Zentrum die natürliche Weiterentwicklung eines Themas, das meine Forschung und Lehre seit Jahren begleitet: die multikulturelle Natur der «DNA» des Westens. Kurzum: Wer sich mit der Geschichte der Philosophie und ganz allgemein mit der Geschichte der westlichen Kultur beschäftigt, wird feststellen, dass die west­ liche kulturelle Identität das Ergebnis der Begegnung der griechisch­heidnischen Kultur mit der jüdischen, christ­ lichen und islamischen Kultur ist. Welche Ziele werden mit dem Zentrum verfolgt? Ventimiglia: Die Ziele des Zentrums sind die gleichen wie diejenigen der Universität, nämlich Forschung und Lehre. Die Forschungsgebiete sind vor allem: Komparative Theo­ logie, Theologie der Religionen, Philosophie der Religionen, Mystik der Religionen, interreligiöser Dialog und interreli­ giöse Konfliktforschung. Diese Bereiche werden in enger Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Universität Luzern mit anderen Universitäten und Forschungsinstituten in und ausserhalb Luzerns in methodischer und historischer Perspektive bearbeitet. Interview: Martina Kumli Zwei der Zentrumsleitenden: Giovanni Ventimiglia (r.), Professor für Philosophie (Vorsitz) und Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie. Nicht auf dem Bild: Verena Lenzen, Professorin für Judaistik und Theologie. 20 Toprakyaran: Wir möchten zeigen, dass die Anhängerin­ nen und Anhänger der drei abrahamitischen Religionen viel­ fältiger, kreativer und offener waren als angenommen und es auch heute noch sind. Wir werden durch unsere primär his­ torische Forschung verdeutlichen, dass sich die theologi­ schen, philosophischen oder mystischen Schulen in den drei Religionen oftmals interreligiös inspirieren liessen. Deshalb macht heute eine voneinander losgelöste, monolithisch gedachte Erforschung der drei Religionen keinen Sinn mehr, da die Grenzen der Religionen und der religiösen Richtun­ gen nicht immer scharf waren. Abgesehen von den zahlrei­ chen kulturellen Gemeinsamkeiten der Anhängerinnen und Anhänger der drei Religionen, gab es auch stets (inter­)reli­ giöse Grauzonen und Überlappungen. So existieren ver­ schiedene Orte, Räume, Personen oder Gegenstände, die in unterschiedlichen religiösen Traditionen als gleichermassen heilig angesehen werden, etwa Abraham oder die Stadt Jerusalem. Mit der Vergabe der Ehrendoktorate der Fakultät an die beiden international anerkannten Wissenschaftlerinnen Prof. Dr. Mualla Selçuk und Prof. Dr. Susannah Heschel stand das neue Zentrum bereits im Gründungsjahr im Fokus der Geschehnisse an der Fakultät. Wie ist die Annah- me des Ehrendoktorats der beiden Forscherinnen ein- zuschätzen? Welche Bedeutung hat dies für das Zentrum? Toprakyaran: Die Verleihung der Ehrendoktorate würde ich bereits jetzt als einen Meilenstein in der Geschichte der Fakultät und auch des Zentrums sehen. Es ist sicherlich ein vielversprechendes Zeichen, wenn man bereits wenige Monate nach Gründung des Zentrums mit einem als histo­ risch zu bezeichnenden Ereignis aufwarten kann. Denn erst­ mals wurden gleichzeitig einer muslimischen und einer jüdi­ schen Wissenschaftlerin vonseiten einer christlichen Fakultät ein Ehrendoktorat verliehen. Ich kenne weder in der Schweiz noch in Deutschland oder einem anderen Land einen ver­ gleichbaren Fall. Auch die Tatsache, dass hier zwei als theo­ logisch progressiv geltende und dialogisch orientierte Frauen ausgezeichnet wurden, ist bemerkenswert. Ventimiglia: Die Bedeutung ist einfach: Das Zentrum nimmt die Herausforderung des interreligiösen Dialogs sehr ernst. Der interreligiöse Dialog wird nicht durch langwierige Diskussionen darüber geführt, wie der interreligiöse Dialog gestaltet werden sollte, sondern indem man tatsächlich mit Menschen verschiedener Religionen spricht. Fakten statt Sit­ zungen; Menschen statt Konzepte. Im Herbst 2022 startet der neue, komplett auf Englisch gehaltene Online-Master «Philosophy, Theology and Religi- ons», ein Projekt, das im Rahmen der Zentrumsgründung entstanden ist. Was dürfen künftige Studierende vom Studiengang erwarten? Ventimiglia: Sie sollten erwarten, die Geschichte der Phi­ losophie in ihrer Gesamtheit zu studieren. Sie werden entdecken, dass es ohne Judentum, Christentum und Islam keine Geschichte der Philosophie und keine Kultur geschichte des Westens gäbe. Sie werden auch entdecken, dass es eine sehr interessante Geschichte der islamischen Philosophie gibt, die bis in die heutige Zeit reicht! Etwas, das im Westen völlig unbekannt ist. Toprakyaran: Dieser Studiengang ist ein Unikat. Zwar gibt es auch an anderen Universitäten interreligiöse oder auch trialogische Studiengänge – etwa in Tübingen –, jedoch handelt es sich beim Luzerner Studiengang um einen abra­ hamitischen Online­Master in Englisch. Studierende aus aller Welt können, ohne nach Luzern reisen zu müssen, an diesem Studiengang teilhaben und von einigen der namhaf­ testen Expertinnen und Experten der drei Religionen profi­ tieren. Wo sehen Sie das Zentrum in zehn Jahren? Bzw. welchen Stellenwert soll es bis dann erreichen? Ventimiglia: Nach einigen interessanten neuen theolo­ gischen Strömungen der Gegenwart, wie derjenigen des so genannten Offenen Theismus, kennt nicht einmal Gott die Zukunft. Woher soll ich das wissen? Scherz beiseite: Aristo­ teles meinte, dass eine gute Gesellschaft nicht durch gute Pläne, sondern durch gute Menschen geschaffen wird. Die Zukunft dieses Zentrums hängt also von den Personen ab, die hier arbeiten werden. Wenn sie gut sein werden, wird die Zukunft des Zentrums gut und erfolgreich sein. Toprakyaran: In zehn Jahren sollten am Luzerner Zen­ trum zahlreiche Forschende aus aller Welt an innovativen interreligiösen Fragestellungen arbeiten. Besonders wichtig ist es, frühzeitig Nachwuchsforschergruppen in die Arbeit des Zentrums einzubeziehen. Denn nur durch intensive multiperspektivische Forschungsarbeit kann gezeigt werden, dass es möglich und auch von grosser gesellschaftlicher und sogar globaler Relevanz ist, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen, wie es Giovanni Ventimiglia immer wieder betont. Ventimiglia: Ich träume von einem echten Forschungs­ zentrum, wenigen Aperos und vielen Studien. Nur wenn wir eine Finanzierung für eines unserer Forschungsprojekte zum interreligiösen Dialog vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) erhalten haben, werden wir alle zusammen ein Glas Wein trinken gehen. www.unilu.ch/theirs * Prof. Dr. Verena Lenzen hat ein summarisches Statement beigesteuert. Martina Kumli ist die Verantwortliche für Kommunikation und Wissenstransfer an der Theologischen Fakultät. 21 Das Eherecht der römisch­katholischen Kirche beinhal­ tet eine Regelung, die es beischlafsunfähigen Menschen ver­ unmöglicht, eine kirchliche Ehe einzugehen. Dies tangiert ein Menschenrecht, das dadurch nicht ausgeübt werden kann. Sabine Baggenstos konfrontiert in ihrer im Berichts­ jahr publizierten Doktorarbeit die kirchliche Rechtsordnung mit den im staatlichen Recht der Schweiz geltenden Normen, die das Menschenrecht auf Ehe und das Verbot der Diskri­ minierung aufgrund einer Behinderung enthalten. Lösungsansätze im Fokus Es erfolgt die Diskussion dreier Lösungsansätze, mit denen die Diskriminierung behoben werden könnte: Im ers­ ten, kirchenrechtlichen Lösungsansatz wird aufgezeigt, dass der Heilige Stuhl die Behindertenrechtskonvention unter­ zeichnen kann. Denn: Gedanken der Gleichberechtigung und der Inklusion der 2006 von der UNO­Generalversamm­ lung verabschiedeten Behindertenrechtskonvention sind in der kirchlichen Lehre bereits seit 1981 vorhanden. Der zweite, ebenfalls kirchenrechtliche Lösungsansatz ergibt sich auf­ grund der Anerkennung der Menschenrechte durch die Kir­ che. Der Menschenrechtscharakter der Ehe müsste daher KIRCHLICHE EHE UND NICHT-DISKRIMINIERUNG mehr betont werden und auch Menschen mit einer Behinde­ rung (Impotenz) müssten zur Ehe zugelassen werden, so die Schlussfolgerung der Autorin. Im dritten, religionsverfas­ sungsrechtlichen Lösungsansatz wird die Frage behandelt, ob das staatliche Diskriminierungsverbot auch für die Kir­ che gilt. Die Dissertation entstand im Rahmen des «Swiss Lear­ ning Health System», einer interdisziplinären nationalen Forschungsplattform, die vom Departement Gesundheits­ wissenschaften und Medizin an der Universität Luzern gelei­ tet wird. Die von Prof. Dr. Adrian Loretan, Ordinarius für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, betreute Dissertation ist unter dem Titel «Das kanonische Grundrecht auf Ehe und das Ehehindernis der Impotenz in Gegenüberstellung mit dem staatlichen Recht (CH)» (LIT, Zürich) erschienen. Die Studie wurde mit dem universitären Dissertationspreis aus­ gezeichnet, die Preisvergabe fand im November am Dies Academicus (siehe Seite 56) statt. Dr. Sabine Baggenstos 22 Die Soziologie kann im Umgang mit «Big Data» eine wichtige Brückenfunktion einnehmen. Gleichzeitig erfordert der Umgang mit den grossen Daten auch, das bewährte methodische Repertoire zu erweitern, so Professorin Sophie Mützel. NEUE WERKZEUGE FÜR DIE SOZIOLOGIE Omnipräsente Datenerhebung: Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke sowie Prodekanin der Kultur- und So- zialwissenschaftlichen Fakultät, bei einer Velozählanlage in der Stadt Luzern. KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sophie Mützel, was muss man sich unter Big Data vorstellen? Sophie Mützel: Das Schlagwort umfasst die Idee von grossen, unstrukturierten und klassischerweise auch nicht aufbereiteten Datenmengen bzw. Datenpunkten. Im digi­ talen Zeitalter produzieren wir diese etwa, indem wir uns mit unseren Smartphones durch die Welt bewegen. Daneben entstehen grosse Daten aber zum Beispiel auch, wenn Archive digitalisiert werden. Mit solchen grossen Daten müssen wir anders arbeiten als bisher. Welche Stärken bringt die Soziologie bezüglich der Arbeit mit Daten bereits mit? Lange Zeit war die Soziologie davon geprägt, mit weni­ gen Daten, ja: mit einem Mangel von Daten zu arbeiten. Klassischerweise stehen uns nicht genügend Mittel zur Ver­ fügung, um jede Schweizerin und jeden Schweizer zu allen Themen von Interesse zu befragen. So wurden Methoden entwickelt, wie auch mit wenigen Daten aussagekräftige Ergebnisse erlangt werden können. Wir ziehen also eine repräsentative Stichprobe aus der Gesamtbevölkerung, ana­ lysieren diese und können auf dieser Basis zuverlässige Aus­ sagen treffen. Ebenfalls können wir Interviews führen oder Beobachtungen machen, um Einsichten zu gewinnen. In der Erhebung dieser Daten – und in den damit verbundenen Auswertungsmethoden – ist die Soziologie sehr stark. Welche Herausforderung stellt sich der Soziologie nun angesichts von Big Data? Heute ist die Situation eine andere. Um ein Beispiel zu machen: Wir haben potenziell Daten von 98 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer, da diese ein Smartphone nutzen. Damit sind andere Daten als bis anhin verfügbar. Weil also der Werkzeugkasten auf eine andere Datengrund­ lage ausgerichtet ist, brauchen wir auch neue Werkzeuge. Was sind die Ergebnisse aus Ihrer nun abgeschlossenen Studie «Facing Big Data» (vgl. Hinweis ganz am Schluss)? Wichtig ist mir zu betonen, dass das, was die Soziologie bis anhin gemacht hat, weder falsch noch schlecht ist. Im Gegenteil. Aber wir müssen uns nun auch mit dem anderen Typ von Daten beschäftigen, die das Soziale ausmachen und die auch von den Studierenden wie den zukünftigen Arbeit­ geberinnen und Arbeitgebern analysiert werden wollen. Das heisst, wir müssen lernen, diese neuen digitalen Daten zu erheben, sie aufzubereiten und bestimmte Gütekriterien zu entwickeln. Zwar besitzen, um auf das Beispiel zurückzu­ kommen, 98 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer Smartphones, aber weit weniger von ihnen sind auf Twitter. Was heisst das dann also, wenn ich die Daten von allen Schweizer Twitter-Nutzerinnen und -Nutzern und ihren Abstimmungs-Tweets analysiere? Dass wir neue Methoden brauchen, betrifft gleichsam die Auswertung der Daten, wo es mehr in Richtung «Data Mining» geht: Wir nutzen Algorithmen, um zu schauen, was uns die Daten sagen – statt klassisch mit einer These oder Hypothese an die Daten heranzugehen und entsprechende Analysen zu machen. Das ist eine grosse Herausforderung für die Soziologie. Auch der Zugang zu den Daten erfordert neue Instrumente: Wir nutzen heute etwa Application Programm­ ing Interfaces (APIs) und Schnittstellen, um an Daten, etwa von Twitter, zu kommen. Und: Die grossen Daten gehören oftmals US­amerikanischen Konzernen. Hier fordert uns die Diskussion um Zugangs­ und Nutzungsrechte. Interview: Vera Bender 24 Zum Projekt gehörten drei Bereiche. Welche Ergebnisse zeigen sich dort? Mit Rahel Estermann, Lisa Kressin und Philippe Saner hatte ich ein sehr gutes Team. Alle drei haben ihre Disserta­ tion erfolgreich abgeschlossen und werden im Jahr 2022 Monografien veröffentlichen. Drei verschiedene Felder haben wir uns angeschaut: «Datenjournalismus», «Metho­ den in der Soziologie» und «Datenwissenschaften». Das Feld der Datenwissenschaften hat Philippe Saner bearbeitet – für seine Doktorarbeit wurde ihm von der Gesellschaft für Hochschulforschung der Ulrich­Teichler­Preis zugespro­ chen. Saner hat sich mit der Entstehung dieses in der Schweiz noch jungen Feldes beschäftigt. Dafür hat er sich zum Bei­ spiel die Curricula der neu entstandenen Studienprogramme angeschaut oder Stellenausschreibungen für so genannte Data Scientists untersucht. Wie sich zeigt, ist das Feld der Datenwissenschaft ein transversales, wo ganz bestimmte Fähigkeiten gesucht und gefördert werden. Was wurde hinsichtlich Datenjournalismus untersucht? Auch dies ist ein Feld, das gerade erst entsteht – auch wenn es schon sehr lange den Versuch gibt, journalistische Berichte visuell zu unterlegen, das heisst, mit Bildern Geschichten zu erzählen. Zum Beispiel während der Corona­ Zeit begleiteten uns solche datenjournalistischen Visualisie­ rungen täglich. Estermann hat sich in zwei datenjournalis­ tische Teams hineingegeben, um herauszufinden, wie diese mithilfe von Daten und deren Visualisierungen Geschichten bzw. Nachrichten produzieren. Und was ergab die Untersuchung des dritten Bereichs? Hier hat Lisa Kressin untersucht, welche Methoden in der Soziologie genutzt werden. Das ist ein herausfordernder «Blick auf den eigenen Bauchnabel». Mithilfe vieler Inter­ views und Dokumente hat sich Lisa Kressin diesem Feld genähert – mit dem Fokus auf die Lehre, also den Unterricht. Was kommt auf einen Vorlesungsplan? Welche Bücher ste­ hen auf der Literaturliste? Kressin hat vier Lehrkulturen fest­ gestellt, die in der deutschsprachigen Soziologie vorkom­ men. Es zeigt sich eine grosse Spanne, was die Offenheit gegenüber Lehrveranstaltungen zu grossen Daten betrifft. Welche Rolle kann die Soziologie in der Forschung und Arbeit mit Big Data einnehmen? Es gibt sehr viele Disziplinen, die fantastisch mit grossen Daten umgehen können. Aber oftmals fehlen dann substan­ zielle Fragestellungen oder ein Verständnis davon, wie das Soziale strukturiert ist. Hier kann die Soziologie die Rolle einer Brückenbauerin einnehmen. Haben Sie ein Beispiel dafür? Zum Beispiel wissen wir seit Langem, dass Frauen aus verschiedenen Gründen auch in gleichen Positionen weniger verdienen als Männer. Das ist eine Information, über die man Kenntnis haben sollte, wenn man einen Datensatz über Einkommen bearbeitet. Wir sorgen darum dafür, dass unsere Studierenden einerseits die richtigen Fragen stellen können und andererseits ein Wissen darüber mitbringen, wie das Soziale strukturiert ist. Damit können sie zum Beispiel im Marketing eines Unternehmens aus der verfügbaren Daten­ menge die «Schätze» heraussuchen, diese entsprechend ana­ lysieren und interpretieren. So bereichern die Soziologinnen und Soziologen die Zusammenarbeit der involvierten Diszi­ plinen rund um die grossen Daten. Wie fliessen Ihre Forschungsergebnisse in die Lehre ein? Wir haben an der Universität Luzern in den letzten Jah­ ren bereits zwei wichtige Dinge getan: Zum einen haben wir einen Lehrschwerpunkt zur Digitalisierung an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geschaffen, wo wir unter anderem einen fakultätsweiten Kurs für Studienanfän­ gerinnen und ­anfänger anbieten, der sich mit der Arbeit mit digitalen Daten beschäftigt. Wir überlegen uns genau, wie wir unsere Studierenden fit machen für einen Arbeitsmarkt, der den Umgang mit digitalen Daten immer stärker verlangt. Wenn es dann heisst: «Machen Sie doch mal eine Analyse unserer Twitter­Follower», dann wissen sie, was zu tun ist. Zum anderen haben wir den interdisziplinären Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) ge­ gründet. Dieser schweizweit einzigartige Studiengang kombi­ niert sozialwissenschaftliches Wissen mit den gefragten Fähigkeiten, grosse Datenmengen computerunterstützt zu erheben und zu analysieren. Auch hier gilt, dass der LUMACCS den Dialog bspw. zwischen Sozialwissenschaften und Informatik oder Ingenieurswissenschaften ermöglicht – weil Absolvierende die verschiedenen «Sprachen» sprechen. Dazu fliessen unsere Erkenntnisse natürlich auch in den Stu­ diengang Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften (SoCom) ein. Welchem Forschungsprojekt widmen Sie sich als nächstes? Dieses ist bereits am Laufen: Mit «Digital Payments. Making Payments personal and social» beschäftige ich mich mit einer weiteren Facette dieser grossen Daten, nämlich mit digitalen Bezahlsystemen. Dabei richten wir den Blick auf die Schweiz und auf Schweden und beobachten zum Bei­ spiel, wie sich soziale Beziehungen mit diesen schleichenden Digitalisierungsprozessen verändern. «Facing Big Data. Methods and Tools for a 21st Century Sociology» lief von 2017 bis 2021, wurde im Rahmen des Natio­ nalen Forschungsprogramms «Big Data» (NFP 75) durch­ geführt und war mit rund 658 000 Franken an Drittmitteln dotiert. www.unilu.ch/sophie-muetzel Vera Bender ist freischaffende Texterin; Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften der ALUMNI Organisation der Universität Luzern 25 Die Studierenden sollen auf eine digitalisierte Welt vor­ bereitet werden, deren Herausforderungen immer komple­ xer werden: Dies ist das Ziel im Bereich Lehre des an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät lancierten Schwerpunkts Digitalisierung. Dieser steht unter der Lei­ tung von Prof. Dr. Sophie Mützel (siehe Interview auf den voran gehenden Seiten) und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé. Das interdisziplinäre Curriculum ermöglicht den Studie­ renden die Aneignung von Expertise zur digitalen Trans ­ formation. Befähigung auch für die Berufswelt Die Resonanz bei den Studierenden ist gut; so sagt etwa Bachelorstudentin Valentina Meyer: «Das Bewusstsein für das Generieren und Sammeln von digitalen Daten in alltäg­ lichen Anwendungen – und dabei auch für deren Verwen­ dung – wird durch die im Rahmen des Schwerpunkts ange­ botenen Lehrveranstaltungen bedeutend geschärft.» Gerade die rege besuchten Lehrveranstaltungen «Digitales Bezah­ len, virtuelles Geld und soziale Beziehungen» sowie «Daten­ visualisierungen. Die Grammatik digitaler Daten» erachtet SCHWERPUNKT DIGITALISIERUNG sie als «gute Vorbereitung auf die Berufswelt». Auch der his­ torische Blick auf den Begriff der Digitalisierung ist zentral für die Ausbildung in den Geisteswissenschaften. Dies­ bezüglich durfte sich Valentina Meyer im letzten Herbst­ semester in der Vorlesung «Geschichte der Digitalisierung» mit dem Begriffswandel der Digitalisierung auseinander­ setzen und erfahren, was bspw. die Standardisierung von Zeit damit zu tun hat. Im Bereich Forschung konnten mehrere Projekte lan­ ciert werden; einige davon wurden mit Drittmitteln geför­ dert. Im aktuellen Frühjahrssemester wurde zudem erst­ mals eine öffentliche Ringvorlesung angeboten, die sich mit interdisziplinären Sichtweisen auf den digitalen Wandel beschäftigte und auf ein breites Interesse stiess. www.unilu.ch/ksf-digitalisierung Nadia Bühler ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Schwer- punkt Digitalisierung. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die «Law Clinic Wirtschaftsrecht» bietet Studierenden auf Master- stufe die Möglichkeit, sich unter professioneller Betreuung mit realen Fällen auseinanderzusetzen. Das Lehrformat schlägt eine Brücke zwischen der theoretischen Ausbildung und der prak- tischen Anwendung. WENN UNIVERSITÄRE LEHRE AUF DIE PRAXIS TRIFFT Die Law Clinic Wirtschaftsrecht ist ein neues Lehrformat an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Seit dem Frühjahrs- semester 2021 können Masterstudierende in Teams von zwei bis drei Personen einen realen Fall zu wirtschaftsrechtlichen Themen bearbeiten. Sie verfassen zuhanden eines Auftrag- gebers – in der Regel ein Unternehmen – ein Rechtsgutach- ten und präsentieren ihre Ergebnisse an einer Schlussveran- staltung. Die Teams werden von Professorinnen und Professoren sowie Lehrbeauftragten der Universität oder dem unternehmensinternen Rechtsdienst fachlich betreut und angeleitet. Die Betreuerin oder der Betreuer steht ihnen während des Semesters mit Rat und Tat zur Seite, um fach- liche und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Die akademische Leitung liegt bei den Profes- soren Nicolas Diebold und Bernhard Rütsche. Kooperations- partner der Law Clinic ist die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz (IHZ), der mehrere hundert Unternehmen angeschlossen sind. Vielfältige Rechtsfragen Die Fälle, die bisher in der Law Clinic bearbeitet worden sind, verdeutlichen die Vielfältigkeit dieses Lehrformats. So bearbeiteten im Frühlingssemester 2021 zwei Studierenden- teams einen Fall aus dem Medizinprodukterecht mit Berüh- rungspunkten zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU. Konkret ging es um «Virtual Walking», eine am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (SPZ) entwickelte visuelle Therapiemethode, mit der chronische neuropathische Schmerzen nach Rückenmarksverletzungen behandelt werden können. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen diese an Patien- tinnen und Patienten angewendet und in Verkehr gebracht werden darf. Die Studierenden mussten sich mit der komple- xen Materie des Heilmittelrechts auseinandersetzen. Dabei bestand eine grosse Herausforderung darin, dass das europäische Recht kurz zuvor geändert worden war und dass aufgrund des gescheiterten Rahmenvertrags unklar war, welche Vorschriften in der Schweiz anwendbar sein würden. Die Betreuung der Studierenden erfolgte durch die Professoren Diebold und Rütsche in Zusammenarbeit mit Roger Abächerli, Professor für MedTech am Institute for Medical Engineering der Hochschule Luzern. Im Herbstsemester 2021 wurden zwei Fälle an die Law Clinic herangetragen. Im ersten Fall befassten sich zwei Gruppen von Studierenden mit bau-, raumplanungs-, sozial- und vertragsrechtlichen Fragen rund um die touristische Nut- zung und den Betrieb von Kleinsthäusern aus Holz («Tiny Houses»). Die Renggli AG, Spezialistin im nachhaltigen Bauen mit Holz, und mySaess, die Betreiberin einer Internet- buchungsplattform, liessen abklären, unter welchen recht- lichen Voraussetzungen diese Kleinsthäuser als Übernach- tungsmöglichkeiten für Luxus-Camping genutzt und namentlich von Landwirtinnen und -wirten, auf deren Land die Bauten aufgestellt würden, betrieben werden dürften. Für die Studierenden bestand die Schwierigkeit darin, dass zum Text: Marc M. Winistörfer Win-win-Situation (v. l.): die Studierenden Magdalena Lottenbach und Mario Schwager mit MedTech-Professor Roger Abächerli, dem ersten Auftraggeber der Law Clinic. 28 Zeitpunkt der Fallbearbeitung kein vollständiges Geschäfts- modell vorlag. Sie mussten deshalb flexibel auf allfällige Veränderungen des Sachverhalts reagieren und Abklärun- gen für verschiedene Varianten treffen. Fachlich wurden die Studierenden von den Professoren Roland Norer und Marc Hürzeler betreut. Der zweite Fall im Herbstsemester drehte sich um rechtliche Fragen im Vermögensverwaltungsgeschäft. Zwei Studieren- denteams prüften im Auftrag der UBS AG, unter welchen Voraussetzungen die konzerneigene Asset Management AG im Rahmen von diskretionären Mandaten – also solchen, bei denen Kundinnen und Kunden Anlageentscheidungen an Vermögensverwalter delegieren – in sogenannte illiquide Anlagen investieren darf. Die Studierenden hatten abzuklä- ren, welche Risiken zu beachten sind und wie diese reduziert werden können. Die Herausforderung lag in der hohen Technizität der Materie. Um die Rechtsfragen beantworten zu können, mussten sich die Studierenden mit komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten vertraut machen. Im Unter- schied zu den anderen Fällen wurden die Teams vom unter- nehmensinternen Rechtsdienst betreut, und zwar von Rechtsanwältin Andrea Vontobel, Leiterin Legal Client Coverage EMEA & CH der UBS Asset Management AG. Beidseitiger Gewinn Das neue Lehrgefäss der Law Clinic ist mit den drei Fällen im 2021 erfolgreich gestartet. Es hat sich gezeigt, dass die Studierenden dank des hohen Praxisbezugs der Veranstal- tung wertvolle Erfahrungen sammeln können, die über die Aneignung von juristischem Fachwissen hinausgehen. Die Studierenden waren denn auch motiviert bei der Sache und legten eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft an den Tag. Sie nutzten die Möglichkeit, praktische Fähigkeiten wie Problemerkennung, analytisches Denken und Zeit- management sowie ihre kommunikativen Fähigkeiten zu trainieren. Ausserdem lernten sie, was es heisst, projekt- bezogen in kleinen Teams zu arbeiten, und wie wichtig Teamfähigkeit in solchen Situationen ist. Im Rahmen der fachlichen Betreuung mussten sie selbstständig Lösungen für die komplexen praktischen Probleme erarbeiten und trugen die Hauptverantwortung für den Inhalt der Gutachten. Die Law Clinic ist aber auch für die als Auftraggebende beteiligten Unternehmen ein Gewinn. Sie leisten einen wertvollen Beitrag zur juristischen Ausbildung und können Kontakte mit engagierten Mitgliedern der Fakultät knüpfen. Dabei profitieren sie vom juristischen Fachwissen der Stu- dierenden wie auch der Betreuerinnen und Betreuer und erhalten eine kostenlose Rechtsauskunft zu einem konkre- ten Fall. Überdies eröffnet sich ihnen die Gelegenheit, die Studierenden als potenzielle Arbeitnehmerinnen und -neh- mer kennenzulernen. Die Law Clinic bietet eine Plattform, wo die Praxis auf die universitäre Lehre trifft und wo der gegen- seitige Austausch gefördert wird. www.unilu.ch/law-clinic Dr. Marc M. Winistörfer ist Koordinator der Law Clinic. 29 Bei den «Haager Prinzipien betreffend die Rechtswahl in internationalen Wirtschaftsverträgen» handelt es sich um eine von der Haager Konferenz für Internationales Privat- recht erarbeitete systematische Sammlung von Regeln. Diese sollen gelten, wenn die Parteien von internationalen Han- delsverträgen das auf ihren Vertrag anwendbare Recht wäh- len. Das im Berichtsjahr abgeschlossene Forschungsprojekt «The Hague Principles and Beyond» hatte zum Ziel, die Haa- ger Prinzipien zu analysieren und diese mit nationalen und internationalen Regeln über die Rechtswahl auf der ganzen Welt zu vergleichen. Die in Kooperation mit Forschenden der Universitäten Genf und Johannesburg (Südafrika) realisierte Studie hatte eine Laufzeit von drei Jahren und wurde vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert. Antragsteller war Prof. Dr. Daniel Girsberger, Professor für Schweizerisches und Internationa- les Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privat- rechtsvergleichung. Agatha Brandão de Oliveira arbeitete im Projekt als wissenschaftliche Assistentin und fungierte im Luzerner Team als leitende Forscherin. RECHTSSICHERHEIT IM INTERNATIONALEN HANDEL Buchpräsentation online Die Ergebnisse wurden in einem über 1300 Seiten umfassen- den Werk publiziert: «Choice of Law in International Com- mercial Contracts. Global Perspectives on the Hague Prin- ciples» (Oxford University Press). Mehrere Hundert Teil- nehmende aus der ganzen Welt besuchten die im Frühling im Rahmen eines Webinars durchgeführte Buchpräsentation. Zum einen gaben die leitenden Herausgebenden einen Über- blick über die geleistete Arbeit und hoben die Besonderhei- ten des rechtsvergleichenden Gesamtberichts hervor. Zum anderen befassten sich die regionalen Herausgebenden mit der Frage, inwieweit die heutigen gesetzlichen Regeln und die Rechtspraxis in den jeweiligen Regionen mit den Haager Prinzipien vereinbar sind. Insgesamt bestätigte sich, dass die Haager Prinzipien dazu beitragen können, die internationale Modernisierung von Regeln über die Rechtswahl voranzu- treiben, Lücken zu schliessen und Unstimmigkeiten in den verschiedenen Rechtsordnungen und Instrumenten zu korrigieren. Prof. Dr. Daniel Girsberger und Agatha Brandão de Oliveira 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sei es beim Kauf von Fahrkarten, beim Surfen durch das World Wide Web oder bei der Nutzung von Applikationen, die auf unseren Geschmack zugeschnittene Musik und Videos zusammenstellen: Daten umgeben und begleiten uns in diversen Situationen unseres Alltags. Damit die verwen deten Anwendungen wie gewünscht und gewohnt funktionieren können, werden Daten verarbeitet, aggregiert, ana lysiert, personalisiert oder anonymisiert. Prozesse, von denen die Nutzenden in der Regel nichts mitbekommen und die zu einem Grossteil automatisiert durch Algorithmen und Programme im Hintergrund ausgeführt werden. Unter den Oberbegriff der Digitalisierung fallen diverse Entwicklungen, Bemühungen und damit verbundene He- rausforderungen: die Optimierung und Umgestaltung von Unternehmensprozessen oder von Dienstleistungen öffent- licher Verwaltungen wie auch die Schaffung neuer Möglich- keiten und Angebote. Geht man eine Ebene tiefer, geht es bei Digitalisierung im Grundsatz um die Transformation analoger Daten und physischer Gegenstände in digitale Daten sowie um die datenbasierte Abbildung bestehender oder neuartiger Prozesse in digitalen Systemen und Anwendungen. Basis im Bachelor, Spezialisierung im Master Nebst der eigenen Disziplin der Data Science gibt es sowohl in der Betriebswirtschaft als auch in der Volkswirtschafts- lehre diverse Gebiete, in denen Datenwissenschaft relevant ist und zum Einsatz kommt. Im Studium der Wirtschaftswis- senschaften an der Universität Luzern drückt sich dies in zahlreichen Lehrveranstaltungen sowie in der Master-Spe- zialisierung «Applied Data Science» aus. Im Bachelor- programm wird den Studierenden eine breite Basis an Kompetenzen für die Erhebung, Bearbeitung und Analyse von Daten vermittelt. Basierend auf den persönlichen Inter- essen und beruflichen Ambitionen kann diese Basis durch Wahlkurse erweitert und im Master mit dem entsprechenden Spezialisierungsprogramm vertieft werden. Das Angebot umfasst verschiedene Methodenkurse sowie Veranstaltun- gen zu «Machine Learning», Datenbanken, «Big Data Ana- lytics» und Datenvisualisierungen. In der Forschung gehört die Erhebung und Analyse von quantitativen und qualitativen Datensätzen zu den wichtigs- ten Grundlagen für die Ableitung von Thesen und Erkennt- nissen. Für Unternehmen hat die Fähigkeit, aus Datengrund- lagen Erkenntnisse und Entscheidungsgrundlagen abzuleiten, in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Prof. Dr. Leif Brandes, Professor für Marketing und Strategie, erklärt, dass dadurch gleichzeitig auch die Herausforderungen spürbar gestiegen sind: Galt es früher vor allem Zusammenhänge in «strukturierten» Daten wie Produktionsmengen, Umsatz pro Absatzkanal oder Werbe- ausgaben zu finden, so existieren heutzutage immer mehr «unstrukturierte» Daten. Beispiele dafür sind Texte und Bilder auf Social Media, Chatprotokolle von Supportdiensten oder Produktrezensio- nen, deren Analyse moderne Methoden erfordern. Derartige Analysen können Unternehmen wichtige Einsichten bringen: Spontane Kundenreaktionen auf Fernsehwerbung via Social Media erlauben eine Evaluation der Werbung in Echtzeit, Chatprotokolle können Unternehmen helfen, ihre Mitarbei- tenden besser zu schulen und Chatbots besser zu program- mieren. Die automatisierte inhaltliche Analyse von Rezen- sionstexten ermöglicht dem Kundendienst, schneller auf kritische Bewertungen oder auf Fragen einzugehen. Wem das schon komplex erscheint, dem sei gesagt: Mit Die digitale Transformation bietet weitreichende Chancen und erfordert gleichermassen vielfältige Kompetenzen. Die Studien- programme der Wirtschaftswissenschaften tragen dem mit einer breiten Basis an Grundlagen sowie zusätzlichen Spezialisierungs- möglichkeiten in «Data Science» Rechnung. DATENKOMPETENZEN FÜR DIE ZUKUNFT Text: Oliver Rölli Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden 32 Voice-Daten und Smart Contracts wie NFTs steht die nächs- te Generation von datenbasierten Anwendungsmöglich- keiten bereits in den Startlöchern. Selbstlernende Programme im Fokus Maschinelles Lernen, besser bekannt unter dem englischen Begriff «Machine Learning», ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Datenwissenschaft geworden. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich der künstlichen Intelligenz mit dem Ziel, auf der Basis vorhandener Datenbestände Muster und Gesetzmässigkeiten zu erkennen und diese zu verallgemeinern. Dadurch sind die dafür geschriebenen Programme in der Lage, eigenständig Lösungen für neue und unbekannte Probleme zu finden; man spricht auch von selbstlernenden Programmen. Als Konsumentinnen und Konsumenten begegnen wir Programmen, die auf Machine Learning basieren, unter anderem bei der Spracherkennung auf Mobiltelefonen, der Gesichtserkennung in Fotodaten- banken oder beim E-Mail-Spamfilter. Prof. Dr. Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden, betont, dass es gerade für die Wirtschaftswissenschaftlerin- nen und -wissenschaftler der Zukunft wichtig ist, diese Technologien und Anwendungen mit ihren Stärken und Schwächen zu kennen. Dies erlaubt ihnen einen Austausch mit technischen Spezialistinnen und Spezialisten auf fach- licher Augenhöhe. Diese Art von Zusammenarbeit zwischen Technikern und Fachkräften mit zusätzlichem wirtschafts- wissenschaftlichem Hintergrund ermöglicht die volle Aus- schöpfung des Potenzials der Datenrevolution. In der Vorlesung «Machine Learning» von Dr. Massimo Mannino wenden die Studierenden die Methoden des ma- schinellen Lernens auf verschiedene konkrete Aufgabenstel- lungen an. Sie erarbeiten beispielsweise ein Modell für eine Bank, welches zu prognostizieren versucht, bei welchen Klientinnen und Klienten eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre Kreditkartenrechnungen nicht bezah- len. Aus Sicht der Bank ist diese Prognose zentral, weil durch nicht bezahlte Kreditkartenabrechnungen Abschreibungen und administrativer Aufwand anfällt. Mithilfe von Daten zum Einkommen, der Kreditkartenlimite und weiteren Einfluss- grössen der bestehenden Kundschaft wird ein Modell er- stellt, welches eine Prognose für künftige Kunden erlaubt. Eine weitere Anwendung im Kurs ist die Modellierung der Nachfrage für ein bestimmtes Hotel in Abhängigkeit der geografischen Herkunft der potenziellen Kundinnen und Kunden, wodurch eine optimierte Ausrichtung der Marke- tingkampagnen möglich wird. Zukunftsperspektiven Die Bedeutung von Datenwissenschaften und digitalen Kompetenzen im Allgemeinen wird in naher Zukunft weiter zunehmen. Die Bundesverwaltung hat auf die Entwicklungen reagiert, indem sie Anfang 2021 ein nationales Kompetenz- zentrum für Datenwissenschaft geschaffen hat. Der «Future of Jobs Report» des World Economic Forum listet das Job- profil «Data Analysts and Scientists» auf Platz 1 der «Top 10 Emerging Jobs» für das Jahr 2025. Weitere Digitalisierungsschritte stehen bevor, verbunden mit neuen Möglichkeiten und einer zusätzlich erhöhten Nach- frage für Datenkompetenzen. Nebst einer Vielzahl an Chan- cen gehen mit der digitalen Transformation unterschiedliche Herausforderungen einher: Viele davon sind technischer Natur; zusätzlich stellen sich gesellschaftliche, politische und rechtliche Fragen. Eine stets naheliegende Frage betrifft den Schutz personenbezogener Daten. Bildungsinstitutionen sind in der Ausgestaltung ihrer Lehr- programme gefragt, nebst technischen Kernkompetenzen auch damit verbundene Fragestellungen aus anderen Pers- pektiven zu vermitteln. Absolventinnen und Absolventen sollen bereit sein für die Anforderungen der Wirtschaft und eine aktive und gewinnbringende Rolle in der digitalen Transformation einnehmen können – gleichzeitig müssen sie auch dazu in der Lage sein, Dinge zu hinterfragen und rele- vante Aspekte aus anderen Bereichen in ihre Arbeit mitein- zubeziehen. Mit den inhaltlich breit angelegten Studien- programmen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der humanwissenschaftlichen Fokussierung der Universität Luzern wird diesen Ansprüchen Rechnung getragen. Oliver Rölli ist Verantwortlicher für Kommunikation und Marketing an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 33 Mit dem Bereich «Innovation» am Institute of Marketing and Analytics (IMA) verfügen die Wirtschaftswissenschaft­ liche Fakultät und die Universität über hohe Forschungs­ und Praxiskompetenz im wichtigen Themenfeld des Innovations­ managements. 2021 gab es mehrere Initiativen mit einem Fokus auf «radikaler Innovation». Was ist damit gemeint? Fast alle Firmen betreiben Innova­ tion. Doch oft beschränken sie sich dabei auf eine Weiterent­ wicklung des Kerngeschäfts. In Zeiten der Digitalisierung reicht dies allerdings oft nicht mehr aus: Firmen müssen grosse Innovationsschritte vornehmen, um auf den Zug der Digitali­ sierung aufzuspringen und mit den neuen Anforderungen digital affiner Kundschaft sowie den Bedrohungen durch neue Konkurrenz aus der digitalen Welt klarzukommen. Sogenannt radikale Innovation ist gefordert. Und auch völlig neue Kom­ petenzen im Innovationsmanagement: kundenzentrierte Innovation, iteratives, schnelles und agiles Entwickeln von Produkten, die Innovation ganzer Geschäftsmodelle, Koopera­ tion mit Start­ups und externen Partnern, mitunter sogar mit Konkurrenten – und auch ein kultureller Wandel innerhalb der Firma. In diesem Kontext konnten vier Publikationen in TRANSFORMATION UND INNOVATION führenden wissenschaftlichen Magazinen veröffentlicht wer­ den. Doch vor allem wurden viele Ergebnisse direkt in die Pra­ xis transferiert: Und zwar über einen Thinktank zu «Inno­ vation Ecosystems» mit sechs Schweizer Unternehmen, der Ende Jahr abgeschlossen wurde. Der «CAS in Growth and Transformation» startete zu seiner ersten Durchführung und bildet Mitglieder des Vorstands einer Bank im Bereich radikale Innovation aus. Zudem wurde der IMA­Institutsrat mit Ver­ tretungen aus dem Topmanagement von 15 Zentralschweizer Firmen gegründet. Dies, um einen Austausch über Theorie und Praxis von Themen wie Digitalisierung, Transformation, Analytics und radikale Innovation zu ermöglichen. All dies illustriert den Fokus des Bereichs «Innovation»: Fragestellungen der Wirtschaft bilden immer den Ausgangs­ punkt. Diese werden mit rigoroser Forschung bearbeitet. Und das Ergebnis fliesst nicht nur in internationale wissenschaft­ liche Journale, sondern vor allem auch zurück in die (Zen­ tral­)Schweizer Wirtschaft. Dr. Bernhard Lingens ist am IMA Mitglied der Institutsleitung und Leiter des Bereichs «Innovation». Impression vom ersten Treffen des IMA-Instituts- rats im Herbst 2021. Bern- hard Lingens (stehend) bei einer der Präsentationen. 35 PREMIEREN AM DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Jedes Jahr zieht der englischsprachige Master in Health Sciences (M. Sc.) zwischen 40 und 50 Studierende aus dem In- und Ausland nach Luzern. Ergänzend zu diesem sehr gefragten Studiengang wurde im vergangenen Herbst- semester ein einzigartiges deutschsprachiges Bachelor- programm in Gesundheitswissenschaften (B. Sc.) lanciert – somit ist das Studium ab jetzt auf allen Stufen möglich, bis und mit Doktorat. Die Studierenden des neuen Bachelors erwarten vielseitige und innovative Inhalte, welche die zentralen Perspektiven von Gesundheitswissenschaften aufgreifen und genau darauf zugeschnitten sind: Multidiszi- plinarität, Förderung von Gesundheit und Vermeidung von Krankheit (Prävention, Kuration, Rehabilitation, Palliation), Anwendungsbezug, Perspektive der individuellen Bedürfnis- se, Bevölkerungs- und Systembezug. Gefragte Fachkräfte Der Bachelor hebt sich von vergleichbaren Studienprogram- men in der Schweiz ab: In Luzern erwerben die Studierenden nicht nur wichtige Kompetenzen in den Bereichen Politik-, Pflege-, Wirtschafts- und Kommunikationswissenschaften sowie Psychologie und Soziologie, welche auf der Makro- und Mesoebene zu verorten sind. Darüber hinaus und dank der Kooperation mit Partnerinstitutionen und der Fachkom- petenz des Departements im Bereich Medizin sind auch Studieninhalte aus diesen stärker auf das Individuum fokus- sierenden Wissenschaften in das Curriculum integriert. Damit trägt der Studienplan der zunehmenden Verzahnung, Interdependenz und Komplexität unterschiedlicher Bereiche des Gesundheitssystems Rechnung, welche nicht nur in der Inten sivierung interprofessioneller Zusammenarbeit in der Praxis, sondern auch in der zunehmend stattfindenden inter- und transdisziplinären Forschung der gesundheits- nahen Wissenschaftsdisziplinen zum Ausdruck kommt. Angesichts des Fachkräftemangels sind Absolvierende mit einem solchen Profil am Arbeitsmarkt entsprechend begehrt und können eine Tätigkeit in ganz unterschiedlichen Feldern des Gesundheitswesens anstreben. Hierzu zählen unter anderem: die Gesundheitsverwaltung (kantonale Ämter, BAG); Gesundheitsversorgung in Spitälern; Gesundheits- kommunikation in der Verwaltung, bei Versicherungen oder bei Verbänden; operative Tätigkeiten in der Pharmaindustrie; Gesundheitsförderung bei Verbänden sowie Tätigkeiten in der Forschung. Dass dieses Konzept nicht nur zukunfts- weisend und nachhaltig ist, sondern auch auf grosses Inter- esse stösst, zeigen die Studierendenzahlen. So haben im September über 40 Studierende ihr Bachelorstudium auf- genommen – doppelt so viele wie ursprünglich geplant. Lehren und forschen Die Gründung neuer Studiengänge bringt spezifische Herausforderungen mit sich. Dies betrifft insbesondere den Ausbau des Lehrangebots sowie die Betreuung der zusätz- lichen Studierenden. Traditionell wird dieser Ausbau ent- weder über die Schaffung neuer Professuren realisiert – inklusive der damit verbundenen Mitarbeitendenstellen –, oder die steigende Lehr- und Betreuungs leistung muss im Rahmen der existierenden Strukturen respektive durch das akademische Personal aufgefangen werden. Hier hat sich das Departement gemeinsam mit der Universitätsleitung entschieden, neue Wege zu gehen. Abgestützt auf Para - graf 29 des Universitätsstatuts wurden bewusst kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen geschaffen und die ersten solcher ausgeschriebenen Stellen im Laufe des Jahres mit Akademikerinnen und Akademikern unterschied- lichster Fachrichtungen besetzt. Das Profil dieser Stellen ist im oberen akademischen Mittelbau, zwischen Oberassisten- tin bzw. -assistent und (Assistenz-)Professur, zu verorten. Viel Neues im Fachbereich «Gesundheitswissenschaft und Gesund- heitspolitik»: Zum einen wurde ein Bachelor programm in Gesund- heitswissenschaften lanciert. Zum anderen gibt es neu kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen. Text: Alexander Ort Dr. Alexander Ort, Lehr- und Forschungsbeauftragter Gesundheitswissenschaften 36 Das Aufgabengebiet beinhaltet hauptsächlich (zu zwei Dritteln) universitäre Lehrtätigkeit inklusive aller mit der Rolle als Dozierende und Dozierender zusammenhängenden Aufgaben. Wie es der Name bereits sagt, bietet eine Stelle als Lehr- und Forschungsbeauftragte und -beauftragter den Stellen inhabenden darüber hinaus explizit die Möglichkeit, eigenständige und thematisch frei wählbare Forschungs- vorhaben umzusetzen und so das eigene akademische Profil zu schärfen. Schliesslich engagieren sich die Lehr- und Forschungsbeauftragten auch in der akademischen Selbst- verwaltung sowie in universitären Kommissionen und Gremien. Der Ausbau von Stellen im oberen akademischen Mittelbau hat wesentliche Potenziale und bietet Chancen gleicher- massen für das Departement und die Universität als Bil- dungseinrichtung und wissenschaftliche Institution. Faktisch eröffnen die auf lange Sicht ausgelegten Stellen die Möglich- keit zur Verstetigung bzw. Sicherung von Wissen und Kom- petenz in Lehre und Forschung, und sie schaffen diesbezüg- lich Kontinuität. Über diesen Aspekt der Planbarkeit hinaus wirken sich zusätzlich Stellen für erfahrene Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler positiv auf den akademischen Output aus, da sie neben der Unterstützung von Doktorie- renden sowie der eigenverantwortlichen Umsetzung von Projekten und Publikationen auch externe Forschungsgelder einwerben können. Aus einer übergreifenden strategischen Perspektive betrachtet, bringt dies einen mittel- und lang- fristigen Zusatznutzen: Einerseits können Lehr- und For- schungsbeauftragte signifikant zur Aufwertung des Lehr- angebots beitragen. Und da Studierende ihre Wahl der Universität und des Studiengangs hauptsächlich von der Qualität der Lehre abhängig machen, tragen die Stelleninha- benden damit auch zur Attraktivität der Studienprogramme und des Erfolgs der Universität bei. Andererseits trägt der mit den Stellen einhergehende Kompetenz- und Wissens- erhalt – insbesondere in der Lehre – zu den fortwährenden Bestrebungen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei. Diversifizierung der Karrierewege Auch für das wissenschaftliche Personal bieten die Rahmen- bedingungen des Stellenprofils Vorteile: So schaffen feste Stellen zwischen befristeter Assistenz und unbefristeter Professur nachhaltige Aussichten nach dem Doktorat. Gleichzeitig eröffnen solche Stellen auch völlig neue Pers- pektiven. Dies betrifft zum einen die Karriereplanung. Beispielsweise streben nicht alle promovierten Akademike- rinnen und Akademiker automatisch nach einer (Assis - tenz-)Professur und möchten sich vielleicht lieber auf die Gestaltung innovativer Lehrangebote konzentrieren. Neben dieser faktischen Diversifizierung der Karrierewege an der Universität wirken sich die mit den Stellen zusammen- hängenden Anstellungsverhältnisse positiv auf das Privat- leben, vor allem auf die Partnerschaft sowie die Vereinbar- keit von Beruf und Familie, aus. Durch Schaffung von Planungssicherheit und Stabilität wird so ein wichtiger Beitrag zur mentalen Gesundheit des wissenschaftlichen Personals geleistet. Die getroffenen Entscheide machen deutlich, dass man sich am Departement nicht auf althergebrachten Strukturen ausruht. Vielmehr wurde erkannt, dass es sich lohnt, mittels entsprechender administrativer Vorgaben auf sich verän- dernde Rahmenbedingungen im wissenschaftlichen System und, noch viel wichtiger, auf die Bedürfnisse des akademi- schen Personals zu reagieren. Dass solche Schritte eine wichtige Signalwirkung haben und ganz nah am Puls der Zeit sind, zeigt sich auch beim Blick auf andauernde poli- tische Debatten. So steht die vermehrte Nutzung dieses Stellenprofils im Einklang mit den Forderungen nach mehr Festanstellungen im akademischen Bereich, die bspw. im Rahmen der «Petition Academia» aktuell an die politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger in der Schweiz herangetragen werden. Alexander Ort 37 Am 1. Februar 2021 wurde das Zentrum für Hausarzt­ medizin und Community Care (ZHAM & CC) gegründet. Im institutionellen Gefüge der Universität und eingebunden in das Departement Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin, erfüllt das Zentrum seine Aufgaben nach dem Prinzip grösstmöglicher Eigenverantwortung. Es setzt sich für eine interprofessionelle Gesundheitsversorgung ein, arbeitet disziplinenüber greifend und beforscht unter anderem Bedingungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit ihren Krankheiten möglichst wenig an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Mit der Zunahme von chronischen Erkrankungen und Mehrfacherkrankungen, die lebenslange Begleitung erfor­ dern, sowie durch den Hausärzte­ und Pflegepersonalmangel sind neue Modelle der Gesundheits versorgung unabdingbar. Das ZHAM & CC antizipiert diese Herausforderungen, indem zukunftsweisende Handlungsmöglichkeiten und Ver­ sorgungsansätze aufgezeigt und gefördert werden. Rebecca Tomaschek macht am Zentrum als Doktorandin die wissenschaftliche Evaluation eines Pilotversuchs, um die NEUES ZENTRUM FÜR HAUSARZTMEDIZIN medizinische Versorgung von querschnittgelähmten Personen in ländlichen Regionen zu verbessern. Durch koordinierte Zusammenarbeit von Spezialisten aus den Schweizer Quer­ schnittzentren und Hausärztinnen aus grösseren ländlichen Praxen soll die Langzeitbetreuung verbessert werden. Toma­ schek konnte für ihr Projekt acht Hausarztpraxen – vor allem aus dem Alpenraum – gewinnen. Sie hat ermittelt, dass die Versorgung durch Wissenstransfer, definierte Überweisungs­ prozesse und Absprache der Rollenverteilung zwischen Haus­ ärzten und Querschnittspezialistinnen verbessert werden kann. Um dies anzugehen, hat die Doktorandin Fortbildungen für die Hausärztinnen sowie Praxisbesuche durch Spezialisten organisiert und Möglichkeiten geschaffen, sich auszutauschen. Rebecca Tomaschek ist zuversichtlich, dass sie einen langfris­ tig positiven Effekt der Massnahmen auf die Gesundheit der Patientinnen und Patienten wird nachweisen können. www.unilu.ch/hausarztmedizin Prof. Dr. Armin Gemperli ist a.o. Professor für Gesundheits- wissenschaften mit Schwerpunkt Rehabilitationsforschung und Co-Leiter des ZHAM & CC. 38 Dank eines Strukturbeitrags vom Kanton Uri und von der Neuen Regionalpolitik (NRP) sowie eines jährlich zugesicher- ten Projektbeitrags der Dätwyler Stiftung konnte das Institut im zweiten Jahr der Pilotphase seine Tätigkeit weiter auswei- ten. Es wurden unterschiedliche Forschungsprojekte ver- folgt, die sich mit Strahlerfunden, die weitaus älter sind als Ötzi, mit transnationalen Stauwerken im Alpenraum, mit den Alpen im mehrsprachigen Schweizer Liedgut oder dem Reduit als literarischer Dystopie bis hin zur Frage nach der Rolle des Alpenstroms in einer dekarbonisierten Zukunft beschäftigen. Im Zentrum standen vor allem Dissertationen, aber auch Arbeiten von Postdocs und Forschungsaufträge von Dritten: so das Dialogprojekt mit Urner Bäuerinnen zu ihrer sozialen Absicherung oder eine erste Kulturinventari- sierung rund um den Gotthard, aber auch Veranstaltungen mit Exkursionen auf Alpweiden und zu Gletschern. Damit konnte das Ziel weiterverfolgt werden, sich mit der For- schung national und international im ganzen Alpenbogen zu positionieren und sich in der Urner Bevölkerung im Hinblick auf die Permanenz ab 2023 verankern. Der Vorstand des Vereins Wissenschaft Uri unter dem Präsidium von Ruth Wipfli Steinegger und unter dem Vizepräsidium von Dr. Ivo Schillig begleitet den Institutionalisierungsprozess mit viel Engagement. Dies, derweil Dr. Romed Aschwanden die Geschäftsführung an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und fachlicher Expertise gewährleistet und die Institutslei- tung mit Prof. Dr. Boris Previšić (Direktor, Bild), Prof. Dr. Roland Norer und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé tatkräftig Projekte begleitet und aufgleist und damit die Verankerung an der Universität Luzern sichert. www.kulturen-der-alpen.ch Boris Previšić INSTITUT KULTUREN DER ALPEN AN-INSTITUTE Das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universi- tät Luzern (IWP) freut sich, erstmals im universitären Jahres- bericht über seine Tätigkeit zu informieren. Da sich das IWP erst am 15. Dezember 2021 offiziell der Öffentlichkeit vor- gestellt hat, fällt das eigentliche Berichtsjahr eher kurz aus. Dennoch gibt es bereits einiges zu berichten. Der Name ist Programm: Am zentral am Pilatusplatz in Luzern gelegenen IWP (siehe Bild) wird zur Schweizer Wirtschaftspolitik ge- forscht. Ein Team von jungen Forschenden beschäftigt sich mit aktuellen, gesellschaftsrelevanten Themen. In den drei Bereichen Sozialpolitik, Fiskalpolitik und politische Rahmen- bedingungen wird leidenschaftlich zu diesen Fragen ge- forscht: Wie ungleich ist die Schweiz? Und wie sozial? Woher kommt das Geld für den Staat und wofür gibt er es aus? Was bringen direkte Demokratie und Föderalismus? Wie prägt der Staat die Wirtschaft? Auch der Claim – «Wirtschaftspolitik für alle» – ist Programm: Das IWP will eine Brücke zwischen Wissenschaft und Gesellschaft schlagen. Aus diesem Grund werden Forschungsergebnisse auf verständliche Art und Weise aufbereitet und allen frei zugänglich gemacht. Auf der Website finden sich bereits eine Reihe von leicht verständ- lichen Texten zur realisierten Forschung, ergänzt durch Interviews zu aktuellen wirtschaftspolitischen Herausforde- rungen, und erste Videocasts. Die wissenschaft liche Leitung des IWP liegt in den Händen von Prof. Dr. Christoph A. Schalt- egger (Bild), Ordinarius für Politische Ökonomie. Geschäfts- führer des IWP ist der frühere Feuilletonchef der «Neue Zür- cher Zeitung», Dr. René Scheu. www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 39 Seit über 20 Jahren erforscht und fördert das Ökumenische Institut Luzern die Gemeinsamkeiten der christlichen Konfes- sionen und ist gleichzeitig dem interreligiösen Dialog verpflichtet. Das vom Kanton Luzern sowie der römisch- katholischen, der evangelisch-reformierten und der christ- katho lischen Landeskirche Luzern gestiftete Institut ist der Theologischen Fakultät angegliedert und wurde bis Mitte 2021 von Prof. Dr. Wolfgang W. Müller geleitet. In all diesen Jahren hat es unter anderem mit akademischen Tagungen sowie mit der einem breiten Publikum bekannten Veranstal- tungsreihe «Forum Ökumene» den ökumenischen Dialog wissenschaftlich sowie praxisbezogen bereichert. In der Schriftenreihe «Ökumenisches Institut Luzern» (Theo logi- scher Verlag Zürich) sind bis heute mehrere Tagungsbände erschienen, und die renommierten Otto-Karrer-Gedenk- vorlesungen (siehe Foto nebenan einer früheren Durch- führung) werden ebenfalls von der Leitung des Instituts verantwortet. Im Mai des Berichtsjahres beendete Wolfgang W. Müller seine fruchtbare Arbeit mit der Tagung «Theologie und Musik: Das Leben Jesu. Theologische und musikalische Interpretationen». Das Ökumenische Institut Luzern wird seit August von Prof. Dr. Nicola Ottiger (Bild), Honorarprofes- sorin für Ökumenische Theologie, geleitet. Auf grosses Interesse gestossen sind 2021 die beiden Veranstaltungen des «Forum Ökumene» gegen Ende des Jahres: zum einen die theologische wie filmwissenschaftliche Reflexion des «Zwing- li»-Filmes von Stefan Haupt mit Dr. Natalie Fritz und Silvan Hohl, Zürich, zum anderen das Forum des Ökume nischen Fördervereins «Von der transformierenden Kraft der Stille. ‹Zwischen Arbeiten und Konsumieren soll Stille sein – und Freude› (Dorothee Sölle)» mit Noa Zenger, Bad Schönbrunn. www.unilu.ch/om Nicola Ottiger ÖKUMENISCHES INSTITUT Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Professoren der Universität geleitet und von einer externen Institution getragen. Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Professor für Theologische Ethik Leiter des Instituts für Sozialethik ISE Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen? 42 Die Perspektive nach einem «dramatischen, disruptiven, innovativen» 2020 habe ich an dieser Stelle vor einem Jahr wie folgt zusammengefasst: Die Weiterbildung an der Universität Luzern wünscht sich nicht die Zeit vor der Krise zurück. Sie sehnt die Zeit nach der Pandemie herbei – nicht zwingend dramatisch, doch umso innovativer und im positiven Sinne hoffentlich auch disruptiv. Nun, unser letztjähriger Wunsch ist für 2021 nicht in Erfüllung ge gangen. Die Dramatik ist verschwunden, die Pandemie noch nicht. Das Auf und Ab der Indikatoren, das Kommen und Gehen der Wellen, das Rauf und Runter der Massnahmen. Zuweilen synchron, zuweilen azyklisch. All das liess vielerorts Müdigkeit an die Stelle der Dramatik treten, nicht ungleich dem Schicksal der Long-Covid-Betroffenen, deren Lebens- gefahr zwar gebannt ist, die jedoch unter Müdigkeit und Erschöpfung leiden. Bei der gesunden Mehrheit, die dank Impfungen oder Massnahmen, Glück oder Vorsehung ver- schont blieben, führte die Länge der Massnahmen zu Er- schöpfungsreaktionen. Die Anzahl englischsprachiger Google-Treffer zeugt von der Verbreitung der neuartigen Müdigkeiten. Distance learning fatigue: 2570 Treffer. Home office fatigue: 14 900 Treffer. Zoom fatigue: 822 000 Treffer, davon 2970 alleine auf Google Scholar. Müde neue Welt. Mit diesen Herausforderungen steht die Weiterbildung natürlich nicht alleine dar. Und doch haben uns die Beson- derheiten der Weiterbildung ein weiteres Jahr ganz spezi- fisch gefordert. Im Bestreben, unsere Kundinnen und Kun- den zufriedenzustellen und damit den Fortbestand der Programme zu sichern, wurden neue Formate entwickelt, Preismodelle angepasst, alternative Gewinnungskanäle geöffnet, zusätzliche Marketingaktivitäten getestet. Den Studien- und Programmleitungen gilt es Kränze zu winden für ihren Gestaltungswillen und genauso den administrativen Assistentinnen und Assistenten. Diese haben zahlreiche Anfragen beantwortet, Bedenken geprüft, Ärger gedämpft, Fragen geklärt, Bedürfnisse gestillt und so das Vertrauen in unsere Programme aufrechterhalten. Schliesslich gilt un ser Dank aber auch der Universitätsleitung und mit ihr der AG Corona. Sie haben nicht nur die oft kurzfristigen Anord- nungen aus Bern noch kurzfristiger in ein lesbares Schutz- konzept übersetzt. Sie haben sich ebenso regelmässig auf übergeordneter Stufe, im Verbund mit den übrigen Hoch- schulen, für die Interessen der Weiterbildung eingesetzt und damit mehrfach noch restriktivere Vorgaben verhindert. Unter solchen Umständen ist es eine besondere Freude, dass die Innovationskraft der Weiterbildung nicht nur das Heute bewältigt, sondern auch das Morgen angepackt hat. Die Theologische Fakultät bietet neue Jahressprachkurse und eine Sprachen-«Summer School» an. Die Kultur- und Sozial- wissenschaftliche Fakultät hat ein neues CAS geschaffen, die Rechtswissenschaftliche Fakultät deren zwei, die Wirt- schaftswissenschaftliche Fakultät gar drei, und das Departe- ment Gesundheitswissenschaften und Medizin hat den Grundstein für die künftige Verdoppelung ihres Weiterbil- dungsangebots gelegt. Ich beglückwünsche alle, die hinter diesen Initiativen stehen und damit nach vorne blicken. Nicht nur in den Programmen, sondern auch auf Stufe der Weiterbildungsakademie wurde das Jahr genutzt, um an der Zukunft der Weiterbildung an der Universität Luzern zu schaffen. In einem breit abgestützten Vernehmlassungs- verfahren wurden sämtliche Stakeholderinnen und -holder abgeholt, um sowohl die Konzeption als auch die Regularien der Weiter bildung an unserer Universität weiterzuentwi- ckeln. Der Prozess ist weit fortgeschritten und stimmt uns zuversichtlich, im kommenden Jahr die Weiterbildungs- akademie auch formal aus der Taufe zu heben. Damit sind die besten Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wir die gestrigen Müdigkeiten bald vergessen und die morgigen Innovationen bald erleben können. www.unilu.ch/weiterbildung Patrick Hofstetter INNOVATIV VORWÄRTS WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Patrick Hofstetter, Leiter Weiterbildungsakademie 43 In nur drei Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy bereits zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. In englischer Sprache geführt und dem Prorektorat Forschung zugeordnet, hat sie zum Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsförderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu fördern. An der Universität nimmt die Academy die Rolle einer Anlaufstelle für die gegenwärtig rund 400 Doktorieren- den und beinahe 70 Postdocs ein. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Die Academy hilft als zentrale universitäre Stelle für Nach- wuchsförderung mit, die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbar- keit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Fördersäulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Work- shops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses Generic-Skills-Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit- und Projektmanagement, Kommunikati- ons- und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei- ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom-up-Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. In puncto Beratung und Vernetzung geht es um eine Bera- tungsstelle, die auf die Bedürfnisse der Doktorierenden zugeschnitten ist, beziehungsweise um Angebote, welche die reale und digitale Vernetzung sowie den wissenschaft lichen Austausch innerhalb der Universität und mit der weiteren Scientific Community fördern. Die Graduate Academy möchte auch geeignete Formate für die Präsentation und Sichtbarmachung der Forschungsleistungen schaffen. Im Berichtsjahr konnte die Academy die ersten Mobilitäts- beiträge für Doktorierende der Universität Luzern sprechen. Mit der Abschaffung der Doc.Mobility-Stipendien des Natio- nalfonds hat die Universität Luzern den Ball aufgenommen und finanziert in Kooperation mit swissuniversities mindes- tens vier Auslandaufenthalte von Doktorierenden pro Jahr. Die Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern werden einer eingehenden wissenschaftlichen Evaluierung durch die Forschungskommission unterzogen. Es ist erfreulich, dass trotz der erschwerten Umstände, die wegen der Pandemie das Reisen ins und Forschen im Ausland stark behinderten, die ersten Kandidatinnen und Kandidaten ihre Arbeit an ausländischen Forschungsinstitutionen aufnehmen konnten. Bislang sind rund 45 Kurse und Workshops im Bereich überfachliche Kompetenzen durchgeführt worden, die auf rege Teilnahme stiessen. Die zustande gekommenen Koope- rationen mit internen Akteuren (wie der Mittelbauorganisa- tion MOL und dem Zentrum Lehre) und externen Akteuren (wie dem Swiss Transferable Skills Network und dem Euro- pean University Institute EUI in Florenz) haben zur Etablie- rung eines Netzwerks beigetragen, das ein weitreichendes Interesse am Angebot der Graduate Academy hat. Erwäh- nenswert ist zudem die besonders intensive Kooperation beim von der Università della Svizzera italiana (USI) geleite- ten Programm P-8, das von swissuniversities finanziert wird und in dem die Universität Luzern und die Scuola universita- ria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) Partnerinsti- tutionen sind. Mit diesem Programm werden die Digital Skills unserer Forschenden und Lehrenden gefördert, und gerade aufgrund der Aktivitäten des «Lucerne Master in Computa- tional Social Sciences» (LUMACSS) gibt es für das Generic- Skills-Angebot der Graduate Academy wichtige Synergien. Die Academy ist nicht mit der Promotionsordnung, der eigentlichen Promotion oder der Begutachtung von Qualifi- kationsschriften beschäftigt, sondern ausschliesslich mit der Nachwuchsförderung. Die Promotionsverfahrens verbleiben bei den Fakultäten und beim Departement. Das Angebot der versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftli- che und ausseruniversitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser NACHWUCHSFÖRDERUNG IM BLICK GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy Tanja Ivanovic, Anwältin und Notarin, Doktorandin an der Universität Luzern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum missbrauchen Eltern ihre Kinder im Scheidungskampf? 46 MIT NACHBARN WISSENSCHAFTLICH VERBUNDEN UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Forschung und Lehre leben vom persönlichen Engagement, von sorgfältiger und intensiver Arbeit und auch von Koope- ration und Austausch. Seit ihrer Gründung hat die Universität Luzern deshalb ihr Netzwerk stetig erweitert, sodass aktuell mit 140 Universitäten in 39 Ländern Zusammenarbeits- verträge bestehen. Sie erreichen buchstäblich die ganze Welt: Angehörige unserer Universität führen Forschungs- projekte mit Partnerinnen und Partnern auf allen Kontinen- ten durch, und die Studierenden wie auch die Mitarbeiten- den erweitern im Rahmen strukturierter Austausch - programme laufend ihre Erfahrungen. Das bisher Erreichte bestärkt uns im Bestreben, die Kontakte weiter auszubauen. Neue Zusammenarbeitsmöglichkeiten suchen wir aktuell auch vor der eigenen Haustür – bei uns in der Zentral- schweiz. Mehrere Nachbarkantone haben Initiativen ergrif- fen. Sie werden aktiv und übernehmen auch als Nicht-Hoch- schulkantone in der Wissenschaft eine eigenständige Rolle. Dafür haben sie neue Forschungseinrichtungen gegründet oder sind im Begriff, es zu tun. Deren Einbindung in die Welt der Hochschulen ist möglich dank fester Kooperationen. Extern getragene, vertraglich mit einer Universität verbun- dene Institute werden als «An-Institute» bezeichnet. Die Form der Zusammenarbeit hat sich bereits an anderen Orten in der Schweiz bewährt: Das Biotechnologie Institut Thurgau in Kreuzlingen ist mit der Universität Konstanz verbunden, das Zentrum für Demokratie in Aarau mit der Universität Zürich, das Idiap Research Institute in Martigny mit der EPFL, der École polytechnique fédérale de Lausanne. In Luzern besteht seit 1998 das Ökumenische Institut. Ge- meinsam durch die Landeskirchen und den Kanton errichtet, ist es vertraglich mit der Universität verknüpft; die Leitung liegt stets in den Händen einer Person aus dem Professorin- nen- und Professorenkollegium der Theologischen Fakultät. Weitere vergleichbare Verbindungen sind hinzugekommen: 2019 gründete der Kanton Uri in Altdorf das Institut Kulturen der Alpen, 2021 nahm in Luzern das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik den Betrieb auf – beide sind mittlerweile ebenfalls als An-Institute der Universität Luzern konstituiert und werden von Professorinnen und Professoren geleitet (siehe Seiten 38/39). Die Gründungsepoche dauert an: In Vorbereitung ist die Assoziation von mindestens drei weite- ren Forschungseinrichtungen. Feste Zusammenarbeit der beschriebenen Art ist auf gegen- seitigen Nutzen angelegt: Dem Träger des Instituts ermög- licht die Kooperation die Einbindung in etablierte Wissen- schaftsstrukturen. Der Universität eröffnen solche Verbindungen die Chance, Aktivitäten in den eigenen Fach- gebieten zu erweitern und einigen Professuren eine bessere Ausstattung zu verschaffen. Attraktiv sind vorab zusätzliche Möglichkeiten im Bereich der Forschung; denn sie ist das primäre Arbeitsfeld jeder Universität. Um den Anforderun- gen gerecht zu werden und Risiken zu begrenzen, muss ein An-Institut möglichst viele der für eine solche Einrichtung üblichen Charakteristika aufweisen: Es ist auf Dauer errich- tet, von einem Kanton oder wenigstens von einer kantonal beherrschten Trägerschaft kontrolliert und gut ausgestattet. Erforderlich ist auch ein genügendes Mass an Autonomie: Das Institut ist räumlich eigenständig und kann ausserhalb der Universität bestehen. Die Trägerschaft ist in der Lage, die notwendige Infrastruktur bereitzustellen, die Administration selbstständig zu führen und eine professionelle Rechnungs- legung zu garantieren. Mit ersten Kooperationen sind wichtige Grundsteine gelegt: Die Zukunft im Bereich der An-Institute ist vielversprechend – sie haben das Potenzial, zur künftigen Gestalt der Universi- tät einiges beizutragen! Markus Ries Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung (bis 31. Juli 2022), Professor für Kirchengeschichte 47 Im Prorektorat Personal und Professuren war das Thema «Lohn» im Berichtsjahr in mehrfacher Hinsicht prägend. Zu meinem neuen Vokabular, das ich seit meinem Amtsantritt im November 2020 dazugewonnen habe, gehört der Begriff «Lohnlauf». Der Abschluss der Lohnbuchungen und das anschliessende Auslösen der Zahlungen, immer kurz vor dem 25. eines Monats, ist eine besonders anspruchsvolle Zeit für den Personaldienst. Damit alle Mitarbeitenden der Universität die korrekte Zahlung für die geleistete Arbeit erhalten, ist grosse Präzision angebracht, es dürfen keine Fehler passieren. Aber wie wird der «richtige» Lohn denn überhaupt festgesetzt? Wer entscheidet nach welchen Regeln darüber, wer wie viel verdient? Für die meisten festangestellten Mitarbeitenden gelten die Vorgaben des Kantons, die nur wenig Spielraum offenlassen. Das System ist aber nicht einfach durchschaubar, und es ist verständlich, dass immer wieder die Frage im Raum steht, ob die Lohneinreihung gerecht und fair erfolgt. Wie schon im Jahr 2020 hat die Universität im Frühjahr 2021 erneut eine externe Lohngleichheitsanalyse in Auftrag gegeben, und wiederum waren die Ergebnisse sehr erfreulich: Zwischen den Löhnen von Männern und Frauen gibt es keine signi- fikante Differenz. Das bedeutet für uns auch, dass wir ge- mäss Gleichstellungsgesetz von weiteren Überprüfungen nun bis auf Weiteres befreit sind. Die konkrete Festlegung der Löhne der Universitätsange- stellten war das Thema eines Mitarbeitendenanlasses, der schon vor längerer Zeit von der ATOL, der Organisation der Mitarbeitenden des administrativ-technischen Bereichs, angeregt worden war und der im Oktober endlich stattfinden konnte. Die Rückmeldungen haben gezeigt, dass die Trans- parenz und die Klärung des Verfahrens sehr geschätzt wurden. Der Anlass gab zudem Gelegenheit, dass sich die langjährige Ombudsperson der Universität, Dr. Crispin Hugenschmidt, den Mitarbeitenden persönlich vorstellen konnte. Alle Universitätsangehörigen können sich jederzeit für eine Beratung oder Schlichtung an ihn wenden, dies auch (aber nicht nur) bei allfälligen Konfliktsituationen am Arbeitsplatz. Die Neuregelung der Löhne von Lehrbeauftragten ist ein Anliegen, das die Universität seit mehreren Jahren beschäf- tigt. Das bisherige Lohnsystem sieht für Lehrbeauftragte insgesamt 189 (!) verschiedene Lohneinreihungen vor – und die konkrete Einreihung nimmt überdies keine Rücksicht darauf, ob es sich beispielsweise um eine aufwändige ein- malige Vorlesung oder um eine viel weniger anspruchsvolle, mehrfach geführte Übungsveranstaltung handelt. Insbeson- dere für junge Nachwuchsdozierende ist das bisherige System nachteilig. Im Dezember 2021 hat der Universitätsrat neue Richtlinien erlassen, die «ohne Ansehen der Person» grundsätzlich nur noch zwei unterschiedliche Entlöhnungen vorsehen. Diese werden nach Art der Veranstaltung fest- gesetzt. Die Umstellung und Einführung des neuen Systems erfolgt per Herbstsemester 2022. Nicht zu viele, sondern gar keine Vorgaben gab es bisher in Bezug auf die Festlegung von Honoraren für Weiterbildungs- veranstaltungen und Referate bei wissenschaftlichen Tagun- gen. Naturgemäss müssen hier Spielräume gegeben sein, denn es gibt erhebliche Unterschiede nicht nur beim Vor- bereitungsaufwand, sondern auch in Bezug auf das Publi- kum und vergleichbare Veranstaltungen von anderen Uni- versitäten und sonstigen Anbietern. Trotzdem: Eine faire Entschädigung, die sich an sachlichen Kriterien misst, sowie saubere Abläufe bei der Honorarfestsetzung und -abrech- nung müssen gewährleistet sein. Dafür wird künftig eine Richtlinie sorgen, die vom Prorektorat Personal und Profes- suren zusammen mit dem Prorektorat Lehre erarbeitet und im Dezember durch den Universitätsrat erlassen wurde. Auch wenn in Bezug auf Lohn- und Entschädigungssysteme im Jahr 2021 einiges an «Aufräumarbeit» geleistet werden konnte, darf nicht vergessen gehen: Ein fairer Lohn garan- tiert keine Arbeitszufriedenheit. Diese ist ein Thema, dem sich das Prorektorat in den kommenden Jahren vermehrt zuwenden wird. Regina E. Aebi-Müller LÖHNE: FAIR UND TRANSPARENT Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN Dr. Anja Feierabend, Oberassistentin und Dozentin am Center für Human Resource Management Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum treffen intelligente Menschen dumme Entscheidungen? 50 PANORAMA UMGANG MIT DIVERSITÄT VERBESSERN Chancengleichheit und Gleichstellung sowie der Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung sind zentrale Anliegen der Uni- versität Luzern. Alle Studierenden und Mitarbei- tenden sollen ein barriere-, belästigungs- und diskriminierungsfreies Umfeld vorfinden, in dem sie wertgeschätzt werden. Dazu wurde eine Diversity-Strategie verabschiedet; darauf aufbauend hat die Universitätsleitung erste Umsetzungsmassnahmen und Empfehlungen beschlossen und eingeleitet. Die Massnahmen reichen von einer besseren institutionellen Verankerung des Themas über Sensibilisie- rungsmassnahmen und Beratung bis zu Publi- kationen. So ist inzwischen beispielsweise ein Ratgeber zum Thema Elternschaft und Schwan- gerschaft erschienen. www.unilu.ch/diversity NEUE WEITERBILDUNGEN Das Institut für Marketing und Analytics an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bietet, wie im April 2021 kommuniziert wurde, neu fünf Zertifikatslehrgänge in den Bereichen Business und Marketing Analytics, Innovation, Wachstum und Transformation sowie Ökosysteme an. Die Teilnehmenden sollen befähigt werden, Heraus- forderungen der Digitalisierung zu meistern und das volle Wachstums- und Innovations- potenzial ihrer Unternehmen auszuschöpfen. Ebenfalls neu ist das CAS «Diskurskompetenzen für Führungskräfte» an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ziel ist es, Kader- leuten aus Politik, Verwaltung, Bildungswesen und Unternehmen das Rüstzeug in die Hand zu geben, um souverän mit den Herausforderun- gen heutiger Diskurse umzugehen. www.unilu.ch/ima www.diskurskompetenzen.ch MATURAARBEITEN PRÄMIERT Maja Arnold (r.) und Selma Zoronjic haben den Luzerner Religionspreis 2021 gewonnen. Die Absolventinnen der Luzerner Kantonsschule Alpenquai werden für ihre Maturaarbeiten über religiöse Vielfalt ausgezeichnet. Während Maja Arnold einen literarischen Zugang gewählt und die stark persönlich geprägte Erzählung «Nur ein paar Wochen» verfasst hat, setzt sich Selma Zoronjic mit der Frage auseinander, was Schweizerinnen mit christlichem Hintergrund dazu bewegt, zum Islam zu konvertieren. Mit dem erstmals 2006 ausgeschriebenen Luzerner Religionspreis würdigen die Theologische Fakultät sowie das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaft- lichen Fakultät herausragende Maturaarbeiten im Bereich Religion und Ethik. www.unilu.ch/religionspreis 8. April 20. April 1. Juni 51 «BIG DATA»-FORSCHUNG Im Rahmen des Nationalen Forschungs- programms «Big Data» (NFP 75) wurden an der Universität Luzern 2021 zwei mit insgesamt rund 1,2 Millionen Franken dotierte Forschungs- projekte abgeschlossen: dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Internationales Wirtschafts- und Internetrecht) und dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Soziologie; siehe auch Beitrag Seiten 22–24). In den NFP werden Studien durch- geführt, die einen Beitrag zur Lösung wichtiger Gegenwartsprobleme leisten; die Themen wählt der Bundesrat aus. Im Herbst wurde zudem bekannt, dass mit Dr. Nadir Weber und Dr. des. Sarine Waltenspül zwei Forschende die Univer- sität Luzern als Institution ausgesucht haben, um hier ihr «Eccellenza»- und ihr «Ambizi - one»-Projekt – beides Karriereförderungen durch den Schweizerischen Nationalfonds – durchzuführen. ZUM EHRENDOKTOR ERNANNT Prof. Dr. Roland Norer (Bild), Ordinarius für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums, ist von der ungarischen Universität Miskolc mit dem Ehrendoktortitel ausgezeich- net worden. Dies für seine Verdienste als einer der führenden Rechtswissenschaftler im euro- päischen Agrarrecht, für seine Arbeit als Gene- raldelegierter des Europäischen Agrarrechts- kongresses (CEDR) und für seine Förderung und Unterstützung des Fachbereichs Agrar- recht in Miskolc. Prof. Dr. Martin Hartmann, Ordinarius für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie, durfte sich über die Wahl von «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» zum Wissenschaftsbuch des Jahres in der Sparte «Medizin & Biologie» freuen. Verleiher des Preises ist das österreichische Bundes- ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. ÜBER 70 MEDIZINSTUDIERENDE Im Herbstsemester 2021 hat die zweite Kohorte den «Joint Medical Master» begonnen. Ins- gesamt sind nun 72 Masterstudierende der Humanmedizin an der Universität Luzern immatrikuliert; die ersten Abschlüsse werden im Sommer 2023 stattfinden. Einen Höhepunkt im Ausbildungsprogramm 2021 stellte der Naht-/Spritzenkurs dar, der im Frühjahrssemes- ter in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- zentrum XUND angeboten wurde. In der inter- professionellen Lehrveranstaltung lernten die Studierenden gemeinsam mit Pflegefachkräf- ten verschiedene Injektions- und Nahttechni- ken, Blutentnahmen und die Grundlagen der Wundversorgung (Bild). Nach dem erfolgrei- chen Pilotprojekt wird der Kurs nun jährlich angeboten und bereitet die Studierenden auf ihre Tätigkeit als Unterassistierende im Wahl- studienjahr vor. www.unilu.ch/medizin 31. August 7. September 20. September 52 PANORAMA MENSA MIT NEUER BETREIBERIN Für das leibliche Wohl im Uni/PH-Gebäude sorgt seit dem Herbstsemester 2021 neu die Genossenschaft ZFV-Unternehmungen (ZFV). Der Mensa-Betrieb wurde ausgeschrieben, nachdem die vormalige Betreiberin nach rund neun Jahren ihren Vertrag gekündigt hatte. Zum Entscheid für das Zürcher Unternehmen hat unter anderem der starke Fokus der ZFV auf Nachhaltigkeit, Regionalität und Saisonalität geführt. Seitens Politik und Medien sorgte das Konzept, künftig auf ein in erster Linie vegan-vegetarisches Angebot zu setzen, für viel Aufmerksamkeit. Wie die Ergebnisse einer ersten Umfrage mit 602 Beteiligten im Novem- ber zeigten, sind die Mensa-Nutzenden mit der Qualität, dem Preis-/Leistungsverhältnis und dem vegetarisch-veganen Angebot mehrheit- lich zufrieden bis sehr zufrieden. JUDAISTIK: DOPPELTES JUBILÄUM 1971 wurde in Luzern erstmals Judaistik gelehrt. Die an der Theologischen Fakultät angesiedelte Professur war – nach der Einführung des Fa- ches in Berlin 1964 und in Wien 1966 – ein Schweizer Novum. Zehn Jahre später wurde das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) gegründet, das sich mit dem akademischen Engagement zur Erforschung und Verbesse- rung der jüdisch-christlichen Beziehungen international einen Namen gemacht hat. 50 und 40 Jahre: Anlässlich der beiden Jubiläen blickte Ehren-Alumnus Kardinal Kurt Koch in seinem Festvortrag auf die Geschichte des jüdisch- christlichen Dialogs zurück und verwies auf dessen bleibende Wichtigkeit. Ein drittes Jubiläum feierte schliesslich Prof. Dr. Verena Lenzen – sie hat den Lehrstuhl für Judaistik seit 20 Jahren inne (siehe auch Seiten 18–20). INSTITUTIONELLE AKKREDITIERUNG Der Schweizerische Akkreditierungsrat hat der Universität Luzern die institutionelle Akkreditie- rung gemäss Hochschulförderungs- und -koor- dinationsgesetz (HFKG) erteilt. Dies nach einem mehrstufigen Prüfverfahren, das sämtliche Schweizer Hochschulen durchlaufen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese über angemessene eigene Qualitätssicherungssysteme verfügen. Die Gutachtergruppe zeichnet das Profil einer «sehr persönlichen Universität». Es sei ein hohes Qualitätsbewusstsein vorhanden, vielfach fehle es aber an ausformulierten Strategien. Der positive Entscheid ist entsprechend mit Aufla- gen verbunden. Dies in den Bereichen Quali- tätssicherung, Nachhaltigkeit, Chancengleich- heit und Evaluierung der Forschung. Die Projekte zur Umsetzung waren bereits im Sommer 2021 gestartet worden. 20. September 5. Oktober 18. November 53 START DER «PRESIDENTIAL LECTURES» Mit einem Vortrag des Philosophen, Publizisten und Autors Richard David Precht fiel der Start- schuss zur neuen Veranstaltungsreihe «Presi- dential Lectures». Diese wird von der Universi- tätsstiftung und der Universität gemeinsam einmal pro Semester durchgeführt und bietet eine Plattform des Austausches zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. In seinem Vortrag «Wissen schaffen durch Wissenschaft. Orientierungshilfe für die globalisierte Gesell- schaft» beleuchtete Precht die Rolle der Wis- senschaften und ging der Frage nach, was die - se sind und leisten können. Ein besonderes Augenmerk galt der Frage, inwiefern sie in der von Corona geprägten Zeit eine Orientierungs- hilfe seien. Zudem setzte er sich mit der Skepsis auseinander, welche den Wissenschaften zuweilen entgegenschlägt. WINTERUNIVERSIADE ABGESAGT Nach langer, intensiver Vorbereitung musste die Winteruniversiade auf der Zielgeraden abge- sagt werden – dies wegen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Der internationale Grossanlass hätte vom 11. bis 21. Dezember in der Zentralschweiz und in Graubünden stattfinden sollen. Das Uni/PH-Ge- bäude war als Hauptquartier vorgesehen, und die Universität engagierte sich als einer der akademischen Partner. Von ihr mitorganisiert, hätte am 13./14. Dezember die Weltkonferenz des internationalen Hochschulsportverbandes FISU durchgeführt werden sollen, und zwar zum Thema «Herausforderungen und Chancen des Sports in der modernen Gesellschaft». Nach der Absage der Winteruniversiade wurden drei der Hauptvorträge digital als öffentliche Webinare durchgeführt. WAHL NEUER PROREKTOR Prof. Dr. Bernhard Rütsche (Bild), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, ist im Dezember auf den 1. August 2022 hin zum Prorektor Universitätsentwicklung und stell- vertretenden Rektor gewählt worden. Er wird auf Prof. Dr. Markus Ries folgen. Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist seit Februar 2022 Prof. Dr. Simon Lüchinger; dies als Nachfolger von Prof. Dr. Christoph A. Schalteg- ger. Für eine weitere Amtsperiode sind die Dekane Prof. Dr. Robert Vorholt (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Martin Hartmann (Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät) und Prof. Dr. Andreas Eicker (Rechtswissenschaftliche Fakultät) gewählt worden. Im Mai 2021 hat Doris Schmidli, Verwaltungsdirektorin ad interim, ihr Amt als Universitätsmanagerin angetreten. 26. November 29. November 17. Dezember Richard David Precht mit Moderatorin Katja Stauber und Rektor Bruno Stafelbach (v. l.) 54 PANORAMA Nach dem ersten Pandemiejahr war der Uni- versitätsbetrieb in Lehre, Forschung und Ver- waltung auch im Berichtsjahr massgeblich von Corona beeinflusst. Die Situation verlangte nach wie vor von allen Angehörigen viel Flexibilität und Geduld, auch wenn sich in vielen Bereichen neue Abläufe gut eingespielt hatten. Sowohl die Studierenden als auch die Mitarbeitenden wurden routinierter im Umgang mit den He- rausforderungen, die sich durch die Hand- habung der digitalen Tools und die sich stetig wandelnden Massnahmen stellten. Im Frühjahrsemester 2021 fanden die regulären Lehrveranstaltungen ausschliesslich digital statt, auch die Prüfungen wurden digital durch- geführt. Das Herbstsemester konnte im Prä- senzmodus beginnen. Es wurde ein Zertifikat benötigt; zwecks Chancengleichheit übernahm die Universität für Studierende über mehrere Wochen hinweg die Testkosten. Im Monat Dezember wurde aufgrund der Einquartierung der Winteruniversiade auf digitale Lehre umgestellt; es blieb auch nach deren kurzfristi- ger Absage aufgrund der ungünstigen epide- miologischen Entwicklung bei diesem Ent- scheid. Seit der bundesrätlichen Aufhebung aller Massnahmen im Frühling 2022 ist der Universitätsbetrieb – bis dato – kaum mehr von Corona tangiert; bei den regulären Lehrveran- staltungen wurde das digitale Ersatzangebot bis zum Ende des Frühjahrssemesters weiter- geführt. Als Leitprinzip gilt weiterhin die gegen- seitige Rücksichtnahme. CORONA ALS FORSCHUNGSOBJEKT Mit Aspekten der Pandemie beschäftigten und beschäftigen sich diverse Forschende, etwa Prof. Dr. Gisela Michel und Prof. Dr. Reto Babst im Rahmen des Luzerner Teils der nationalen «Corona Immunitas»-Studie. Dieser wurde vom universitären Departement Gesundheitswissen- schaften und Medizin in Zusammenarbeit mit dem Luzerner Kantonsspital (LUKS) durch- geführt. Zum einen erhob das Team, wie viele Personen im Kanton zu welchem Zeitpunkt Antikörper gegen das Corona aufwiesen. Zum anderen wurden mittels Befragungen die Auswirkungen auf die mentale Gesundheit untersucht. Ebenfalls unterstützte beispielswei- se Prof. Dr. Sara Rubinelli vom Departement die Weltgesundheitsorganisation WHO bei einem Projekt zur Eindämmung der parallel zur Pande- mie verlaufenden «Infodemie» – also der kaum noch überschaubaren Flut an teils widersprüch- lichen Informationen rund um das Coronavirus. www.unilu.ch/safecorona Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 55 Am Dies Academicus 2021 (siehe nachfolgende Seite) hat Rektor Bruno Staffelbach Einblick in die Pläne der Universität gegeben. Das Ziel: in zehn Jahren zu einer der führenden humanwis- senschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. In seiner Rede skizzierte der Rektor nicht nur diese Vision, sondern auch die drei dazu notwendigen Entwicklungsschritte (die das Motto und das Kapitelbilder-Thema dieses Berichts darstellen, siehe auch Seite 2). Ein erster zentraler Baustein ist die Gründung einer Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Verhaltenswissenschaften bilden eine Klammer, die alle Fakultäten verbin- det. In der Psychologie sind Vertiefungen in Rechtspsychologie, in Kinder- und Jugend- psychologie sowie in Gesundheits- und Reha- bilitationspsychologie geplant. Zur Finanzie- rung liegen verschiedene Zusagen von Philanthropinnen und Philanthropen vor. Für die Gründung der neuen Fakultät braucht es eine Änderung des Universitätsgesetzes. Die Ver- nehmlassung ist im März 2022 zu Ende gegan- gen. Die Vorlage wird gegenwärtig angepasst und anschliessend dem Kantonsrat unterbrei- tet. Vorgesehen ist auch die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissen- schaften und Medizin in eine Fakultät. Die Regierung begrüsst die beiden neuen Fakultä- ten, leisteten diese doch einen Beitrag, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte aus- zubilden. Das Fächerspektrum könne damit ergänzt, gestärkt und abgerundet werden. Zudem würde das geschärfte Profil die Uni- versität für Studierende attraktiver machen. Die Änderungen sollen auf den 1. Februar 2023 hin in Kraft treten. Ein zweiter Baustein ist die Gründung der Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden. An dieser beteiligen sich alle Fakultäten und bringen ihre jeweilige Expertise ein. Im Zentrum steht das Anliegen, zuhanden der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Standards für die Funktionsfähigkeit, die Gesundheit und das Wohlbefinden bei akuten und chronischen Krankheiten, nach einer Verletzung und im Alter zu bestimmen. Der dritte Baustein schliesslich ist die Gründung des Zentrums für digitale Innovation. Hier im Fokus: Online-Märkte, «Big Data» und künstliche Intelligenz, die persönliche Lebensbereiche, aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental verändern. Bruno Staffelbach: «Mit all diesen drei Entwicklungsschritten tragen wir dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren, die Standortattraktivi- tät von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern und das Profil der Universität zu stärken.» www.unilu.ch/moving Fokussiert in die Zukunft 56 PANORAMA Die Universität hat am 4. November ihren Dies Academicus gefeiert. Mit Bundesrat Ignazio Cassis durfte am akademischen Feiertag ein prominenter Festredner begrüsst werden. Der Vizepräsident des Bundesrates und Vorsteher des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten (EDA) ging in seiner Ansprache auf die Verbindung von Wissen- schaft und Innovation mit der Diplomatie ein: «Konkret versuchen wir, die möglichen Entwick- lungen der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Erneuerungen zu anti- zipieren und zur öffentlichen Diskussion zu stellen, damit die besten Entscheide getroffen werden – im Dienst jedes Menschen.» ORT DES DISKURSES Rektor Bruno Staffelbach und Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Bildungsdirektor und Präsident des Universitätsrats, zeigten in ihren Reden die nächsten Entwicklungsschritte der Universität auf (siehe vorangehende Seite). Als Gastkanton war diesmal Zug eingeladen, re- präsentiert durch Bildungsdirektor Stephan Schleiss. Dieser verwies in seiner Grussbot- schaft auf die Bedeutung von Universitäten als Ort von Rede und Gegenrede – und bescheinig- te der Universität Luzern, ein solcher zu sein: «Kurze Wege sind in Politik und Wirtschaft ein Segen, beim Denken sind sie ein Graus», brach- te der Regierungsrat seine Überlegungen auf den Punkt. Bei den anschliessenden Ehrungen und Aus- zeichnungen erhielten Prof. Dr. Susannah Heschel, Prof. Dr. Mualla Selçuk, Dr. Heidi Witzig, Prof. Dr. Ursula Cassani, Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn sowie Prof. Charles P. Fried- man die Ehrendoktorwürde. Der «Credit Suisse Award for best Teaching» ging an Dr. Cyrill Mamin. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. Sabine Baggenstos, Dr. des. Anne Beutter, Dr. Silvan Schenkel und Dr. Christian Frey. Mit dem von der ALUMNI Organisation vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Michèle Bucher, Stadtschreiberin von Luzern, und Michael Rauchenstein, SRF-Auslandkorre- spondent in Brüssel, aus gezeichnet. Mit Aaron Butler, Eric Franklin, Monika Plozza, Rino Heim und Yael Rachamin präsentierten Doktorieren- de ihre Forschungsprojekte. Für die musika- lische Rahmung des Anlasses sorgten das Alphorntrio Imlig und das Kammerensemble des Campus-Orchesters unter der Leitung von Michael Köck. www.unilu.ch/dies Akademischer Feiertag Die Ehrendoktorinnen und -doktoren (v. l.): Hans-Werner Sinn, Heidi Witzig, Mualla Selçuk, Ursula Cassani, Susannah Heschel und Prof. Charles P. Friedman. Bundesrat Ignazio Cassis 57 Aus aktuellem Anlass «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste. Sie unterstützt vollumfänglich die Erklärung von swissuniversities, der Dach- organisation der Schweizer Hochschulen, sowie diejenigen ihrer Partnerinstitutionen und Netz- werke. Die Universität Luzern bekundet ihre Solidarität mit der Bevölkerung in der Ukraine und mit den ukrainischen Universitäten. Sie appelliert an alle zuständigen Stellen in der Schweiz, sich für die Beendigung dieser in Europa einmaligen Missachtung völkerrecht- licher Garantien und für die betroffenen Men- schen einzusetzen.» Dieses Statement hat die Universität Luzern am 2. März 2022 publiziert. Man werde sein Mög- lichstes tun, um Lehrenden, Forschenden und Studierenden von ukrainischen Hochschulen beizustehen. «Ukrainische Studierende und Forschende an der Universität Luzern können auf die Unterstützung der Universität zählen. Russischen Studierenden und Forschenden, die unverschuldet in diese Situation geraten sind, bietet die Universität ebenfalls ihre Hilfe an.» ERLEICHTERTE AUFNAHME Wie hat sich die Situation inzwischen – Stand: Drucklegung des Jahresberichts Mitte Mai – entwickelt? Laufend treffen beim International Relations Office (IRO), das als Anlaufstelle fungiert, Anfragen von Personen aus der Ukrai- ne ein, die ihr Studium oder ihre Forschung in Luzern fortsetzen möchten. In jedem Fall wird geprüft, was für eine Unterstützung möglich ist. Es gilt ein erleichtertes Aufnahmeverfahren für Personen mit dem «Schutzstatus S» als Gast- studierende. Für diese entfallen etwa der an- sonsten notwendige Nachweis von genügenden Deutsch kenntnissen, und sie müssen keine Studiengebühren bezahlen. Weiter können die Gaststudierenden von Stipendien, speziellen Deutsch-Intensivkursen und Aktivitäten zur sozialen Integration Gebrauch machen. Seit Beginn des Krieges war es auf diese Weise möglich, acht Personen aus der Ukraine auf - zunehmen, die somit ihr Studium bzw. ihre Forschungstätigkeit in Luzern fortsetzen kön- nen. Eine Person erfüllte die regulären Aufnah- mebedingen zum Studium schon vor Kriegs- ausbruch, sechs wurden als Gaststudierende und eine als «Visiting Researcher» akzeptiert. Ausserdem halten sich zwei Mobilitätsstuden- tinnen aus der Ukraine an der Universität auf. www.unilu.ch/ukraine Solidarität mit der Ukraine Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wieso kümmern wir uns erst um unsere Gesundheit, wenn wir krank werden? 60 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern. Im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2021–2024 musste für das Jahr 2021 aufgrund des strukturellen Defizits ein Aufwandüberschuss von 0,8 Mio. Franken budgetiert werden. Im Rechnungsjahr 2021 konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl Studierender und Projekte generiert werden, mehrheitlich erreicht werden. Das zweite Pandemiejahr in Folge führte wie auch im Vorjahr zu Minderausgaben. Durch weitere Anstrengungen und das konsequente Einhalten der Globalbudgets fällt das Ergebnis besser aus als budgetiert. Der Jahresabschluss schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 215 069 Franken ab. In den nicht ausgeschöpften Sachmitteln sowie auch im tiefer ausfallenden Gebäudeunterhalt zeigen sich die Aus- wirkungen von Homeoffice und digitaler Lehre. Mehrausga- ben gab es im Gegenzug im Rahmen des weiteren Ausbaus der IT-Infrastruktur. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr wieder- um einen Anstieg aus. Dies ist einerseits auf neue drittmittelfinanzierte Projekte, andererseits auf den Ausbau des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin zurückzuführen. Beide Bereiche werden durch Drittmittel und Studierendeneinnahmen finanziert. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,75 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel sind gegenüber dem Vorjahr insgesamt leicht rückläufig und belaufen sich auf 9,8 Mio. Franken. Die Bundesbeiträge verbleiben dennoch auf hohem Niveau aufgrund höherer Studierendenzahlen sowie der durch Forschung generierten Einnahmen. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2021 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 11 096 404 Verbindlichkeiten 2 617 294 Forderungen 2 654 158 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 345 083 Andere kurzfristige Forderungen 5 509 855 Passive Rechnungsabgrenzungen 10 386 432 Aktive Rechnungsabgrenzungen 387 260 Kurzfristiges Fremdkapital 13 348 808 Umlaufvermögen 19 647 677 Zweckgebundene Fonds 1 893 926 Langfristige Rückstellungen 538 000 Sachanlagen 954 500 Immaterielle Werte 477 700 Langfristiges Fremdkapital 2 431 926 Anlagevermögen 1 432 200 Freie Reserven 2 658 266 Personalhilfsfonds 164 359 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 215 069 Eigenkapital 5 299 143 Total Aktiven 21 079 877 Total Passiven 21 079 877 61 Erfolgsrechnung 2021 in % 2020 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 9 266 466 13.0% 8 735 604 12.9% 530 862 Beiträge Bund 1 14 495 142 20.3% 14 182 921 20.9% 312 221 IUV-Beiträge Kantone 2 16 654 953 23.3% 14 842 302 21.9% 1 812 651 Beitrag Kanton Luzern 3 21 074 850 29.5% 19 908 500 29.3% 1 166 350 Beiträge Dritter 4 9 860 908 13.8% 10 203 584 15.0% - 342 676 Betriebsertrag 71 352 319 100.0% 67 872 911 100.0% 3 479 408 Personalaufwand - 52 782 945 74.3% - 51 466 689 75.2% 1 316 256 Personalentschädigung ZHB - 2 622 976 3.7% - 2 568 592 3.8% - 54 384 Sachaufwand - 15 662 383 22.0% - 14 356 578 21.0% - 1 305 805 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 71 068 303 100.0% - 68 391 859 100.0% - 2 676 444 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 284 016 - 518 948 802 964 Abschreibungen auf Sachanlagen - 484 000 70.2% - 378 725 69.9% - 105 275 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 205 741 29.8% - 163 349 30.1% - 42 392 Abschreibungen - 689 741 100.0% - 542 074 100.0% - 147 667 Betriebsergebnis - 405 725 - 1 061 022 655 297 Finanzertrag 7 256 15 728 - 8 472 Finanzaufwand - 16 600 - 4 512 - 12 088 Finanzergebnis - 9 344 11 216 - 20 560 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Fondsergebnis 200 000 180 000 20 000 Jahresergebnis - 215 069 - 869 805 654 736 Mittelherkunft Universität Luzern 2021 in % 2020 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 6 116 633 8.5 6 081 766 8.9 34 867 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 3 157 089 4.4 2 669 566 3.9 487 524 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 750 000 19.2 13 181 000 19.4 569 000 Bund/Kantone IUV-Äquivalent 7 324 850 10.2 6 727 500 9.9 597 350 IUV-Beiträge Kantone 16 654 953 23.3 14 842 302 21.8 1 812 650 Grundbeitrag Bund 13 689 258 19.1 12 760 711 18.7 928 547 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 805 885 1.1 1 422 210 2.1 - 616 325 Forschungsbeiträge SNF 6 5 173 136 7.2 5 200 455 7.6 - 27 319 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 657 868 2.3 1 969 786 2.9 - 311 918 kirchliche Beiträge 360 615 0.5 358 697 0.5 1 918 übrige Stiftungen/Vereine/Private 2 669 289 3.7 2 674 647 3.9 - 5 358 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Total Mittelherkunft 71 559 575 100 68 068 640 100 3 490 936 * ab 2020 ohne HSCL und STAAK 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge inkl. IUV Äquivalente vom Kanton Luzern 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 62 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2020 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts - managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto- rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz- funktionen. Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 490 815 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 192 477 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 71 000 25 000 Total 40 000 – 561 815 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2021 eine vielfältige Förderung von Pro- jekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz- liche Pflicht besteht lediglich für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un- abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 63 Name der Donatorin / des Donators Betrag 2021 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 Bistum Basel, Kirchenopfer (Bischöfliches Ordinariat Solothurn) 70 404 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei 23 963 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen, Kirchenopfer 20 964 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät CSS Kranken-Versicherung AG 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Daniel Gablinger Stiftung 60 000 Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Fondazione Reginaldus 44 000 Stipendien für Studierende des Masters «Philosophy and Religions» Gebert Rüf Stiftung 18 235 240 000 (2018–2021) Vermittlungsprojekt «Swiss Sports History goes Public» Martin Haefner 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care. Needs, Desires and psychosocial Outcomes in bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End-of-Life Care in Paediatric Oncology» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 100 000 (2019–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Now Foundation 30 000 Projekt «Nachhaltigkeit / Regulierungsfolgenabschätzung» Palatin-Stiftung 50 000 160 000 (2020–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» P&K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 62 000 620 000 (2016–2021) Aufbau Wirtschaftwissenschaftliche Fakultät Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 127 000 Arbeitshilfe zur Liturgiegestaltung, Fachstelle Katechese, Staatskirchenrecht Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 233 500 Religionspädagogisches Institut Schweizerische Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik Sportmuseum Schweiz 35 000 Dokumentation und Erforschung der Geschichte des ehemaligen Sportmuseums Stiftung Mercator Schweiz 50 000 Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Suva 20 000 120 000 (2017–2022) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Velux Stiftung 308 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein wemakeit.ch 18 090 Weiterführung Vermittlungsprogramm «Swiss Sports History» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»-Veranstaltungen und Forschungs- projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Total 2 027 335 Donationenliste 64 FACTS AND FIGURES Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 328 000 Lucerne Graduate School in Ethics (LGSE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 120 000 (2018–2021) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 68 203 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 Ausbauprojekte Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 «Health 2040» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation ohne Namensnennung 20 000 Dissertation «Datenbank über Verteilung der Einkom- men, Vermögen, Steuern in der CH» Total 592 203 Donationen unter CHF 10 000 Academie Suisse des Science Humaines et Sociales; Albane de Bouillé; ALUMNI Organisation; Brigitte Amrein; Rudolf und Maria Auf der Maur; Avenira-Stiftung; Tobias Bünter; Jürg Burger; Ursula Burger-Schriber; Yvonne Angela Burger; Büro für Geschichte, Kulturen und Zeitgeschehen; CKW; Concordia Versicherung AG; Förderverein Stadtbibliothek Kempen; Vincenz Graf; Ursula Guekos-Thoeni; Josef Müller Stiftung Muri; Krebsliga Zentralschweiz; Rosmarie Luginbühl; Aram Mattioli; Niederer Kraft Frey AG; Prof. Bürli-Stiftung; PwC Schweiz; Werner Renggli; Ursula Rieser; Marianne Schoy; Schweizerische Theologische Gesellschaft; Stämpfli Verlag AG; Stiftung Judentum/ Christentum; Stiftung Kloster Muri; Stiftung Theater Chur; Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Verlag Pro Libero; Benjamin Alexis Weidmann Total 80 309 Gesamttotal 2 699 847 6561 Die Angaben in den Grafiken sind Vollzeit äquivalente beziehungsweise Verträge. Diese teilen sich per Ende 2021 folgendermassen auf: Festangestellte: 641 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 221 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind rund 240 Lehrbe auftragte des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind . 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 15 (1) Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Lehrbeauftragte * Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN AKADEMISCHES PERSONAL 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3284 (230) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (1142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 30 (2) STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 66 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2021 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 283 54% 155 37 44 47 Theologie 195 49% 128 32 35 – Religionspädagogik 27 70% 27 – – – Theologie Spezial Curriculum 7 57% – – – 7 Religionspädagogisches Institut 40 68% – – – 40 Religionslehre – Religion 5 60% – 5 – – Theologische Studien 9 56% – – 9 – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 762 62% 420 267 75 – Religionswissenschaft 17 71% 7 5 5 – Judaistik 8 63% 2 5 1 – Philosophie 52 44% 30 13 9 – Geschichte 93 38% 49 28 16 – Ethnologie 20 80% 13 2 5 – Kulturwissenschaften 168 72% 109 48 11 – Soziologie 64 61% 36 7 21 – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Politikwissenschaft 67 45% 54 8 5 – Politikwissenschaft Dual Degree 1 100% – 1 – – Computational Social Sciences 25 48% – 25 – – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaft 181 78% 120 61 – – Weltgesellschaft und Weltpolitik 60 57% – 60 – – Public Opinion and Survey Methodology 4 75% – 4 – – Interfakultär 171 44% 129 42 – – Philosophy, Politics and Economics 149 43% 129 20 – – Religion – Wirtschaft – Politik 22 55% – 22 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1259 61% 587 479 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 466 44% 285 148 33 – Politische Ökonomie 5 40% 1 4 – – Wirtschaftswissenschaften 461 44% 284 144 33 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 270 75% 42 170 58 – Health Sciences 198 81% 42 98 58 – Humanmedizin 72 58% – 72 – – Total Studium 3211 59% 1618 1143 403 47 Weiterbildung Theologische Fakultät 23 74% NDS Berufseinführung 19 74% CAS Kirchliche Jugendarbeit 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 3 67% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 29 48% CAS Philosophie und Management 5 40% DAS Philosophie und Management 4 50% MAS Philosophie und Management 1 100% CAS Philosophie und Medizin 8 50% MAS Philosophie und Medizin 11 45% Rechtswissenschaftliche Fakultät 233 52% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 121 47% CAS Forensics II 18 83% CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie 33 61% CAS Judikative 34 47% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 185 35% CAS Decision Making 14 93% CAS Decision Making Situation Monitoring 1 100% CAS Growth Transformation 10 50% CAS Human Factors 27 37% CAS Information Management 2 0% CAS Leading by Example 61 41% CAS Leading by Operations 25 36% CAS Leading Teams 34 44% MAS Effective Leadership 19 21% MAS Humanitarian Leadership 17 12% Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 25 80% CAS Palliative Care 25 80% Total Weiterbildung 495 46% Total Studium und Weiterbildung 3706 57% 1618 1143 403 47 67 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin (GWM) Wirtschaftswissenschaften (WF) Rechtswissenschaft (RF) Kultur- und Sozialwissenschaften (KSF) Theologie (TF) HS 16 4 1 % 5 9 % 1021 1265 191 93 269 260 T 2 8 3 9/ 3 0 9 9 * HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 84 % Ausland 16 % Davon: Deutschland 42 % Italien 8 % Österreich 5 % Liechtenstein 2 % Spanien 2 % USA 2 % Kosovo 2 % Türkei 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Übrige Nationalitäten 30 % Luzern 25 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 7 % Bern 5 % Zug 5 % Schwyz 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel-Landschaft 1 % Uri 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Übrige Kantone 2 % Ausland 13 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 1259 270 466 171 283 495 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 5 7 % Prof. Dr. Mira Burri, Professorin für Internationales Wirt - schafts- und Internetrecht Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wird die Digitalisierung das internationale Handelsrecht revolutionieren? 70 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Henkel, geboren 1985, ist per 1. August 2022 zum Professor für Pastoraltheologie berufen worden. Er studierte Katholische Theologie, Anglistik und Darstellendes Spiel in Bamberg und Oxford und promovierte an der Universität Münster zur Migrationspolitik. 2021 habilitierte er in Inns- bruck mit einer Studie zur Kraft guter Architektur, um Gesell- schaft und Kirche zu verändern. Vor der Berufung an die Universität Luzern war Christian Henkel zunächst Geschäfts- führer am Institut für Ökumenische und Interreligiöse For- schung in Tübingen und danach Rat für Digitalisierung und Transfer an der Universität Eichstätt. Er forscht aktuell zu digitalen Architekturen und der Rolle der Kirche in poli- tischen Emanzipationsprozessen im öffentlichen Raum. Nicola Ottiger, geboren 1970, ist per 1. August 2021 zur Honorarprofessorin für Ökumenische Theologie ernannt worden. Damit wird ihr akademisches Engagement im Bereich der Systematischen Theologie gewürdigt. Nicola Ottiger studierte von 1994 bis 2000 Theologie in Luzern. 2006 promovierte sie an der Universität Luzern im Fach- bereich Dogmatik über Fragen der religiösen Erfahrung und christlichen Mystik. Seit 2005 ist sie als Dozentin für Dogma- tik und Fundamentaltheologie am Religionspädagogischen Institut (RPI) tätig, seit 2007 zusätzlich für Liturgiewissen- schaft. Nicola Ottiger hat per August 2021 die Leitung des Ökumenischen Instituts an der Theologischen Fakultät übernommen und lehrt zudem weiterhin am RPI. Ursula Schumacher, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur Professorin für Dogmatik berufen worden. Sie studierte Katholische Theologie, Hispanistik und Pädagogik an der Ruhr-Universität Bochum und in San Cristóbal de La Laguna. 2013 promovierte sie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg und absolvierte dann eine pädagogische Ausbildung. Von 2016 bis 2018 war sie als Lehrbeauftragte im Fach Dogmatik an der Theologischen Fakultät der Universität Fribourg sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Referentin an der Pädagogischen Hoch- schule Fribourg tätig. Seit 2018 wirkt Ursula Schumacher als Professorin für Katholische Theologie und Religionspäda- gogik an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Gisela Michel, geboren 1972, ist per 1. August 2021 zur ordentlichen Professorin für Health and Social Behavior (Gesundheits- und Sozialverhalten) berufen worden. Sie hat an der Universität Bern Psychologie studiert. Die Promotion erfolgte 2004 an der Universität Freiburg, die Habilitation 2013 an der Universität Bern. Längere Forschungsaufent- halte führten Gisela Michel unter anderem an die New York University (USA) und die University of Sheffield (UK). Von August 2008 bis Februar 2013 war sie Senior Research Fellow am Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Bern. Seit 1. März 2013 war Gisela Michel bereits ausserordentliche Professorin an der Universität Luzern, per 1. Januar 2020 wurde diese Professur entfristet. 71 Florim Cuculi, geboren 1976, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er schloss 2004 sein Medizinstudium an der Uni- versität Basel ab. Seine Ausbildung in Innerer Medizin absol- vierte er in Luzern, die anschliessende kardiologische Aus- bildung in Luzern und Bern. 2009 hat er ein kombiniertes Forschungs- und Interventions-Fellowship an den Kranken- häusern der Universität Oxford durchlaufen. Seit 2012 ist er als interventioneller Kardiologe am Luzerner Kantonsspital tätig. 2016 wurde Florim Cuculi die Venia Docendi der Uni- versität Basel verliehen. Seit 2018 ist er Co-Chefarzt der Kardiologie am Herzzentrum des Luzerner Kantonsspitals, seit 2019 zudem Direktor des Cardio Centers Luzern. Gunesh Rajan, geboren 1972, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Zürich, wo er 1998 auch promovierte. Nach der Ausbildung zum HNO-Arzt am Universitätsspital Zürich folgten Fellowships in Head & Neck sowie in Otologie/Schädelbasischirurgie in Spanien und Australien. Danach arbeitete er als Senior Lecturer und Associate Professor an der University of Western Australia in Perth, wo er 2008 zum Professor und «Head of Otolaryngolo- gy, Head & Neck Surgery» ernannt wurde. Seit 2018 ist Gunesh Rajan Co-Chefarzt der Abteilung für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie und Direktor des Kopf- und Halstumorzentrums des Luzerner Kantonsspitals. Mario F. Scaglioni, geboren 1981, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Pavia (IT), wo er 2007 promovierte. Danach wurde er Facharzt für Plasti- sche, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie an der Uni- versität Politecnica delle Marche (IT) und spezialisierte sich im Rahmen von Fellowships in den USA und in Taiwan weiter auf rekonstruktive Mikrochirurgie. 2015 wurde er als Oberarzt für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie an das Universitäts- spital Zürich berufen, 2017 erhielt er seine Venia Legendi an der Universität Zürich. 2018 wurde Mario F. Scaglioni an die Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Luzerner Kan- tonsspitals berufen und ist dort seit 2022 Co-Chefarzt. Katrin Scheinemann, geboren 1974, ist per 1. Januar 2022 zur Titularprofessorin für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Medizin an der Julius-Maximilians-Uni- versität in Würzburg, wo sie 2002 promovierte. 2005 schloss sie ihre pädiatrische Facharztausbildung in der Schweiz ab. Von 2006 bis 2008 absolvierte sie eine Fellowship in pädia- trischer Hämatologie, Onkologie und Neuroonkologie in Kanada. Unmittelbar danach wurde Katrin Scheinemann als Assistenzprofessorin an die McMaster University in Hamil- ton (CAN) berufen und 2013 zur ausserordentlichen Profes- sorin befördert. 2017 wurde sie zur Abteilungsleiterin in der pädiatrischen Hämatologie und Onkologie am Kantonsspital Aarau ernannt. 72 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF): Kenneth Horvath (Lehrberechtigung: Soziologie). Rechtswissenschaft- liche Fakultät (RF): Nataša Hadžimanović (Privatrecht / Privatrechtsvergleichung / Juristische Methodik), Julia Hänni (Recht / Europarecht / Rechtstheorie) , Daniel Hürlimann (Öffentliches Recht / Immaterialgüterrecht). Departement Gesund- heitswissenschaften und Medizin (GWM): Christine Fekete (Gesundheitswissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät (TF): Sabine Baggenstos, Melanie Carafa, Monika Mitterer (Sr. Franziska), Fr. Paul Schneider, P. Andri Tuor, Markus Zimmer. KSF: Ibrahim Ankaoğlu, Manuel Camassa, Willem Edward Church, Rahel Estermann, Anina Hanimann, Rachel Huber, Lisa Kressin, Patrick Pfenniger, Philippe Saner, Markus Unternährer, Andrea Zimmermann. RF: Jacob Bollag, Lydia Patrizia Buchser, Ralph Hemsley, Sarah Kehl, Martin Meier, Renato Merz, Sebastian Müller, Dario Picecchi, Christian Puricel, Philipp Renninger, Silvan Schenkel, Marcus Stadler, Marc Winistörfer, Sara Anna Zahner, Lenka Ziegler. Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät (WF): Sandra Furrer, Benjamin Krebs, Laura Schärrer, Elias Steiner, Thomas M. Studer, Reto Weg- mann. GWM: Marina Bruderer-Hofstetter, Kathryn Dawson-Townsend, Romana Franceschini-Brunner, Stefan Gysin, Yael Rachamin Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE 2021 Prof. Dr. Susannah Heschel (TF), Prof. Dr. Mualla Selçuk (TF), Dr. phil. Heidi Witzig (KSF), Prof. Dr. Ursula Cassani (RF), Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn (WF), Prof. Charles P. Friedman (GWM). 2020 Pater Mussie Zerai (TF), Prof. Dr. Ursula Wolf (KSF), Prof. em. Dr. Thomas Cottier (RF), Prof. Dr. Ingrid Fulmer (WF), Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach (GWM). 2019 Bischof Dr. Franz-Josef Bode / Prof. Dr. Margit Eckholt (TF), lic. phil. I Urs Stahel (KSF), Prof. Dr. Thomas Koller (RF), Prof. Dr. Torsten Tomczak (WF). Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 73 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Sabine Baggenstos (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Bertogg, BA (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2020, KSF); Dr. des. Anne Beutter (Dissertationspreis, Universi- tätsverein/Universität Luzern); Dr. Willem Church (Forschungsförderungspreis; Frobenius Institut, Frankfurt am Main); Prof. Dr. Martin Hartmann (Wissenschaftsbuch des Jahres 2021 in der Sparte «Medizin & Biologie», österreichisches Bundesminis- terium für Bildung, Wissenschaft und Forschung); Andri Heimann, MA (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF/ ALUMNI Organisation); Urs Joller, BA (beste Bachelorarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF); Dr. Cyrill Mamin (Credit Suisse Award for best Teaching, Credit Suisse Foundation/Universität Luzern); Zora Matter, MA (beste Masterarbeit im Herbst- semester 2020, ALUMNI Organisation/KSF); Michael Rauchenstein, MA (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Uni- versität Luzern); Dr. Philippe Saner (Ulrich-Teichler-Preis, Gesellschaft für Hochschulforschung) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Phil Baumann, Dr. Fabian Gähwiler, Dr. Philipp Rebsamen und Dr. Patrick Vogler (Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung); Michèle Bucher, MA (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern); Alice Brunner, BLaw (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, RF); Prof. Dr. Mira Burri (Anerkennungspreis, Luzerner Regierungsrat); Mete Erdogan, Anna Graf, Fabienne Graf, Dario Haux, Dario Picecchi, Jan Hendrik Ritter, Eliane Spirig und Ivana Vukotic (LORY-Preis zur Förderung von Open-Access-Publikationen, Universität Luzern); Nadina Isliker, BLaw (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2021, RF); Maike Jeschonnek, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrssemes- ter 2021, RF/ALUMNI Organisation); Alina Krebs, BLaw, Raphael Schmid, BLaw, Dario Schönbächler, BLaw und Annina Seydel, BLaw («Honorable Mention» am Willem C. Vis Moot); Livio Mühlebach, MLaw (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/RF); Prof. Dr. Roland Norer (Ehrendoktorwürde, Universität Miskolc); Philipp Renninger, MLaw («Honourable Mention», Baxter Family Competition on Federalism); Dr. Silvan Schenkel (Dissertationspreis, Universitäts- verein/Universität Luzern) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Christian Frey (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern); Corinne Herger, MA (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/WF); David Huwyler, BA (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, WF); Flurin Stiffler, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrsemester 2021, WF); Peter Wallmüller, BA (bester Bachelorab- schluss im Bachelor im Frühjahrssemester 2021, WF) DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Kristen Coros, MSc (bester Abschluss «Master of Science in Health Sciences» 2021, GWM) Dr. Andrea De Angelis, Forschungsmitarbeiter und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie wirken sich personalisierte Algorithmen auf die Demokratie aus? 76 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Auch 2021 hat die Fachstelle gemeinsam mit der Gleichstel- lungskommission (GLK) Diversität und Chancengleichheit an der Universität Luzern auf vielfältige Weise gefördert. Die GLK wurde von sechs auf elf Mitglieder vergrössert. Mit den neuen Mitgliedern sind erstmals alle Fakultäten und das Departement in der GLK vertreten. Damit wird der Informa- tionsfluss verbessert und die Förderung von Chancengleich- heit als Querschnittsaufgabe ermöglicht. Ein weiterer wich- tiger Meilenstein ist die neue Diversity-Strategie mit dem ergänzenden Umsetzungsplan. Im Januar hatte die Universi- tätsleitung erste Entscheide zu Massnahmen und Empfeh- lungen getroffen und damit den Startschuss zur Umsetzung gegeben. Das Berichtsjahr markierte zudem den Beginn des neuen Programms von swissuniversities im Bereich Chan- cengleichheit und Diversität. Die Universität Luzern beteiligt sich dabei aktiv an mehreren Kooperationsprojekten. Als Leading House entwickelt sie eine nationale Kampagne gegen sexuelle Belästigung an Schweizer Hochschulen. Zudem führt sie ein Pilotprojekt im Bereich Gender-Medizin durch. Des Weiteren engagiert sie sich zu den Themen Integration von Flüchtlingen sowie soziale Selektivität an Hochschulen. Ausserdem beteiligt sich die Universität Luzern an einem exklusiven Leadership-Programm für Professorinnen. FACILITY MANAGEMENT Die Auswirkungen von Corona hatten grossen Einfluss auf den Betrieb des Uni/PH-Gebäudes. Durch die temporären Gebäudeschliessungen war es dem Facility Management jedoch möglich, anstehende Wartungs- und Unterhalts- arbeiten terminlich vorzuziehen. Im Sommer folgte dann das Hochwasser, welches an mehreren Stellen direkt ins Gebäu- de eindrang und an einzelnen Stellen auch Schäden ver- ursachte. Das zweite Untergeschoss wurde präventiv ge- räumt und für den Zutritt gesperrt. Im Herbst konnten auf dem Pausenplatz auf dem Niveau des zweiten Ober- geschosses zwei Pergolen eingeweiht werden. Diese sollen den Platz attraktiver gestalten und für die Mitarbeitenden und Studierenden als Erholungs- und Treffpunkt dienen. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For- schungsförderung unterstützten die Forschenden unter erneuerten Rahmenbedingungen wirkungsvoll. Per 2021 setzte die FoKo eine Reform ihrer Förderpraxis um. Ziel ist es, die internen Abläufe effizienter zu gestalten, die Förde- rung von Projekten zu priorisieren sowie den vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin mehr Spielraum zu gewähren. Die FoKo bewilligte 26 Vorhaben (Vorjahr: 30) mit einer Summe von 337 700 Franken (Vorjahr: CHF 298 400), darunter sieben Anschub- finanzierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung hielt ihre Unterstützungstätig- keit mit 182 Beratungen auf hohem Niveau aufrecht (Vorjahr: 183). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 60 Drittmittel- gesuche (Vorjahr: 72). Der SNF war mit 41 Gesuchen (Vorjahr: 62) wieder wichtigster Adressat. Die 10,92 Mio. Franken an eingeworbenen SNF-Mitteln (Vorjahr: 3,3 Mio. Franken) stellen eine neue Höchstmarke dar und übertreffen die bisherige von 2018 (CHF 10,07 Mio.). Die Drittmitteleinwer- bung via EU, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Stiftungen und privater Seite betrug für 2021 ausgezeichnete 4,81 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 2,62 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für For- schung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf eine Rekordhöhe von 15,73 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 5,93 Mio., 2018: CHF 11,97 Mio.). Der SNF vergibt in der Karriereförde- rung seit 2021 die Doc.CH-Beiträge zentral. Im Vergleich zum Erfolg vom Vorjahr (3 Doc.CH-Beiträge) warb 2021 niemand ein Doc.CH ein; dies aufgrund der sprunghaft gestiegenen Konkurrenz. Hingegen können auf der Postdoc-Ebene Erfolge vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility-Stipendien (CHF 219 200) und ein Postdoc.Mobility-Rückkehrbeitrag (CHF 126 000), der die Reintegration nach dem Ausland- aufenthalt erleichtern soll, weiter ein vierjähriges «Ambizio- ne»-Projekt (CHF 744 200) sowie erstmals ein fünfjähriges «Eccellenza Professorial Fellowship» (CHF 1,56 Mio.), vormals SNF-Förderprofessur. Die Graduate Academy (siehe Seite 43), die sich 2020 konstituiert hatte, schrieb im Frühling und Herbst 2021 erstmals Mobilitätsbeiträge für Forschungs- aufenthalte von Doktorierenden im Ausland aus. Sie vergab in Kooperation mit der FoKo fünf solcher Beiträge für sechs bis zwölf Monate. Diese bilden die dezentrale Nachfolge- lösung der Doc.Mobility-Stipendien, die der SNF per Ende 2020 eingestellt hatte. Die Pandemie schränkte die For- schenden auch im zweiten Jahr stark ein, besonders bei Tagungen, Workshops und Mobilität. Die vier laufenden und die drei bestehenden Doktoratsprogramme an der Universi- tät wurden von swissuniversities pandemiehalber bis Ende 2021 verlängert und dann beendet. Die Universität führt die Programme mit Eigen- und anderen Drittmitteln weiter. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) durfte im Berichtsjahr sein 20-jähriges Jubiläum feiern. Aus diesem FACTS AND FIGURES 77 Anlass lief während des zweiten Halbjahrs eine umfassende Kommunikationskampagne mit dem Motto «20 Jahre HSCL: Zähl auf uns!». Realisiert wurden ein Jubiläumsfilm, ein Semesterplakat, Header, Signaturen, Filmbeiträge für die Infoscreens an allen Hochschulen auf dem Platz Luzern und Beiträge auf Social Media. Nach dem Start 2001 mit zehn wöchentlichen Trainings, neun Sportarten und einem Ski- camp wird den inzwischen über 17 000 HSCL-Teilnahme- berechtigten ein abwechslungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten geboten. 2021 organisierten und leiteten fünf Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer, vier administrative Mitarbeitende und etwa 200 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende rund 160 wöchentlich stattfindende Trai- nings sowie 121 Kurse und 11 Dienstleistungen. Damit die Mitarbeitenden im Berichtsjahr trotz Pandemie, Homeoffice und digitalem Unterricht in Bewegung bleiben konnten, bot der HSCL 88 digitale Trainings in 16 Sportarten an. Im Rah- men des kontinuierlichen Ausbaus des Angebots konnte in der Administration eine weitere Person mit einem 60-Pro- zent-Pensum angestellt werden, auch wurde zum sechsten Mal in Folge ein Praktikum für Wirtschafts mittelschülerinnen und -schüler angeboten. Der HSCL veranstaltete zudem im Frühling 2021 das «Swiss University Sports Forum». Aufgrund der Covid-Situation wurde der zweitägige Anlass komplett digital durchgeführt – im Mittelpunkt standen Gastvorträge, News von Swiss University Sports und die Planung der Winteruniversiade. Bereits 2020 hatte der Prozess der Zertifizierung für den internationalen Qualitätsstandard für Hochschulsportorganisationen und Universitäten, «FISU Healthy Campus», begonnen. Über das entsprechende Label, das von der International University Sports Federation (FISU) entwickelt wurde, verfügen aktuell 74 Universitäten weltweit. In der Schweiz sind bisher drei Hochschulen zertifi- ziert respektive befinden sich im Zertifizierungsprozess. Aktuell erfüllen die Universität Luzern und der HSCL bereits 70 von 100 Kriterien, was einer Silber-Zertifizierung ent- spricht. Dies stellt einen neuen Meilenstein im Qualitätsma- nagement dar. Leider endete das Jahr mit der kurzfristigen Absage der Winteruniversiade; beim Gross anlass wären Universität und HSCL in verschiedener Weise involviert gewesen. INFORMATIKDIENSTE Auch im zweiten Pandemie-Jahr waren die Informatikdienste wieder stark gefordert: Dies mit dem digitalen Start im Frühlingssemester, dem Wechsel in den Präsenzunterricht im Herbstsemester und dem erneuten Wechsel in den digitalen Modus im Dezember im Zusammenhang mit der lange geplanten Winteruniversiade im Uni/PH-Gebäude. Daneben konnten diverse Arbeiten im Bereich der Infra- struktur gestartet und umgesetzt werden. Involviert waren die Informatikdienste zudem bei der Erneuerung des Corpo- rate Designs und beim Aufbau der Infrastruktur des «Portals für digitales Zentralschweizer Kulturgut», einem Projekt der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Corona hat auch die Arbeit des International Relations Office (IRO) geprägt. Die Zahl der Incoming- und Outgoing-Aus- tauschstudierenden innerhalb Europas kehrte auf den Stand vor der Pandemie zurück, während die Zahl der Incoming- und Outgoing-Austauschstudierenden im aussereuropä- ischen Austauschprogramm weiterhin rückläufig war. Für das Team erhöhte sich die Arbeitsbelastung, da die Inco- mings mehr Unterstützung bei der Einreise in die Schweiz sowie im Handling mit den örtlichen Covid-Beschränkungen benötigten. Mehraufwand resultierte auch durch Absagen von Austauschprogrammen aussereuropäischer Partneruni- versitäten, sodass für die Outgoings neue Lösungen gefun- den werden mussten; diese wechselten häufig an eine Partneruniversität in der Nähe. Darüber hinaus gab es einige wichtige Entwicklungen im «Swiss-European Mobility Pro- gramme» (SEMP) ab dem Herbstsemester, nämlich die Einführung von Mobilitätsstipendien ausserhalb Europas und Stipendien für eine «grünere Mobilität». Seit dem Som- mer 2021 nimmt die Universität Luzern auch am SEMP-Prak- tikantenprogramm teil, was bedeutet, dass es nun Mobili- tätsstipendien für Studierende gibt, die Praktika innerhalb Europas absolvieren. Abseits der Austauschprogramme gab es zwei weitere bemerkenswerte Entwicklungen: Seit dem Frühjahrssemester 2021 ist das IRO für die Koordination des Sprachkurs angebots der Universität zuständig, und seit dem Herbst semester gibt es eine zusätzliche Betreuungsstruktur für die regulären internationalen Studierenden. PERSONALDIENST Im Berichtsjahr gab es nur einige geringfügige Änderungen in der Personalstruktur zu verzeichnen. Der Personalbestand ist ausgewogen. Die Vollzeitstellenäquivalente sind mit einem minimen Unterschied gleich geblieben, die Stellen werden jedoch von mehr Personen ausgefüllt. Leichte Verschiebungen gab es bei den Professuren mit einem Zuwachs von fünf Personen, mit einem Minus von 13 Perso- nen ist beim Mittelbau ein geringer Rückgang zu verzeich- nen, und im administrativen Bereich gab es einen Zuwachs von sechs Stellen. Bei den Lehrbeauftragten ist ebenfalls ein 78 kleiner Zuwachs zu verzeichnen; dies im Rahmen von zwei Vollzeitäquivalenten. Nicht mitgezählt sind die Lehraufträge der Medizin. QUALITÄTSMANAGEMENT In der ersten Jahreshälfte lag der inhaltliche Schwerpunkt des Qualitätsmanagements (QM) bei der Institutionellen Akkreditierung. Nach der dreitägigen Visite durch externe Gutachterinnen und Gutachter erhielt die Universität im Mai deren Bericht zur Bewertung des Qualitätssicherungssys- tems der Universität, zu dem die Universität Stellung neh- men konnte. Der Antrag zur institutionellen Akkreditierung wurde dem Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) im Juni 2022 unterbreitet. Im September erfolgte der offizielle Akkreditierungsentscheid durch den SAR, der mit Auflagen verbunden ist (siehe Seite 52). Vor dem Hintergrund dieser Auflagen hat sich das QM in der zweiten Jahreshälfte inten- siv mit der Erarbeitung eines neuen strukturierten Qualitäts- managementsystems sowie einer neuen Qualitätsstrategie befasst. Des Weiteren führte das QM im Berichtsjahr zahl- reiche interne Umfragen und Evaluationen durch und hat die umfangreichen Daten der Absolvierendenbefragung des Bundesamts für Statistik ausgewertet. Deren Ergebnisse zur Zufriedenheit mit dem Studium dienen den Fakultäten und dem Departement als Grundlage für fundierte Verbesserun- gen der Studiengänge sowie den Dienstleistungen. Im QM gab es im Berichtsjahr zudem personelle Änderungen: Dr. Marcus Mänz hat per August die neue Stelle des Leiters Qualitätsmanagement und Nachhaltigkeit angetreten. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2021 waren total 3211 Studierende immatrikuliert – davon mehr als 800 Newcomer. Aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage behielten die Studien- dienste die umorganisierte persönliche Immatrikulation auf Distanz bzw. auf dem Postweg bei, was sich bewährt hat. Diese zwar mit mehr Aufwand verbundene Handhabung wurde sowohl von den internationalen also auch von den inländischen Studierenden begrüsst und geschätzt. Auch bei den Schalterdiensten und bei der persönlichen Beratung erfolgte eine flexible Anpassung. Im Bereich studentische Administration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrie- ben; neu können die Anmeldung zur Re-Immatrikulation sowie diejenige zum Nebenfach ebenfalls effizient online getätigt werden. Gewisse Prozessabläufe der Zulassungs- prüfung wurden weiter optimiert und vereinheitlicht. Die Career Services haben die Studierenden in der pande- mischen Lage mit ihren Angeboten bei der Stellensuche und -bewerbung unterstützt, soweit es die Umstände zuliessen. Nicht zuletzt konnte per Mai 2021 eine weitere kompetente und engagierte Mitarbeiterin gewonnen werden, die das motivierte Team vervollständigt und verstärkt hat. UNIVERSITÄTSARCHIV Das Archiv konnte sich 2021 wieder mehr als im Vorjahr auf die archivischen Aufgaben fokussieren. Dabei ging es ins- besondere um die Sicherung von Unterlagen, die dem Uni versitätsarchiv aus administrativen, juristischen oder historischen Gründen abgeliefert wurden oder, nach konkre- ten Ablieferungsvorbereitungen, im Jahr 2022 respektive künftig aufgrund prospektiver Ablieferungsvereinbarungen angeboten werden. Auch im Rahmen der Informationssiche- rung wurden die ältesten Aktenbestände aus voruniversitä- rer Zeit im Umfang von knapp 30 Laufmetern aussortiert und dem Staatsarchiv Luzern übergeben. Das betraf unter anderem das ehemalige Archiv des Katechetischen Instituts Luzern (heute RPI) von 1964 bis 2003, aber auch die ältesten Dossiers zu Studierenden der Theologischen Fakultät, die sich zwischen 1966 und 1971 exmatrikulierten. Diese Dos- siers stammen aus der Zeit, als das Studium und somit auch der Studien abschluss an der Fakultät noch nicht akademisch waren. Nichtsdestotrotz wurden sie bis zum Ablauf der für Studierendendossiers bewährten fünfzigjährigen Aufbewah- rungsfrist im Universitätsarchiv gesichert. Die Anfragen zu diesen Dossiers versiegten denn auch erst in den letzten Jahren. Im Vergleich dazu hatten die anderen Anfragen nach Unterlagen oder Archivalien, etwa zur Geschichte der Insti- tution, zu ehemaligen Mitarbeitenden oder Studierenden, auch zu Abschlussarbeiten besonders der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, weder zu- noch abge- nommen. Wegen des Schwerpunkts bei der Überlieferungs- bildung wurden die anderen Archivaufgaben, vor allem die Erschliessung der Archiveingänge, ebenso im üblichen Rahmen erledigt. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die Arbeit der Universitätskommunikation war im Berichts- jahr erneut massgeblich durch Corona geprägt. Die meist sehr kurzfristigen Anpassungen der Schutzmassnahmen verlangten nach raschem und flexiblem Handeln, war es doch das Ziel, durch eine schnelle und vorausschauende Kommunikation zu möglichst viel Stabilität in einer unsiche- ren Situation beizutragen. Wie bereits im Vorjahr mussten verschiedene Studienwahlanlässe pandemiebedingt digital durchgeführt werden. Immerhin konnte der Bachelor-Infotag im November wieder vor Ort stattfinden. Gleichzeitig be- stand die Möglichkeit digital teilzunehmen. Die im Vorjahr angegangene Weiterentwicklung des Corporate Design (CD) FACTS AND FIGURES 79 erforderte auch eine Anpassung der Website der Universität. Dies wurde genutzt, um nebst den CD-bedingten Änderun- gen funktionale Verbesserungen vorzunehmen. Nun präsen- tiert sich die Website www.unilu.ch in einer moderneren Optik und mit vereinfachter Navigation, die insbesondere der immer breiteren Nutzung auf Smartphones und Tablets besser Rechnung trägt. Eine wichtige Aufgabe blieb die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Expertinnen und Experten als Aus- kunftspersonen. Die Medienschaffenden profitieren so von kompetenter Auskunft und die Universität erhält eine erhöh- te Sichtbarkeit. ZENTRUM LEHRE Im Frühjahr liess die Corona-spezifische Arbeitsbelastung deutlich nach, weswegen sich das Zentrum Lehre wieder auf die Kerngeschäfte konzentrieren konnte. Getreu dem Motto, Bewährtes nicht über Bord zu werfen und gleichzeitig für Neues offen zu bleiben, ist das Zentrum bestrebt, die Coro- na-bedingten digitalen Tools mit Präsenzelementen zu verbinden: So werden z.B. bei dem seit dem Sommer online per OLAT angebotenen «Basiskurs Hochschuldidaktik» die digitalen Möglichkeiten ähnlich dem Inverted-Classroom- Modell genutzt: Inhalte, die sehr gut im Selbststudium angeeignet werden können, werden zeit- und ortsunabhän- gig multimedial angeboten und in Präsenzveranstaltungen vertieft. Auch neue Angebote für fortgeschrittene Lehrende konnten initialisiert werden. Ausserdem wurde begonnen, diverse Reglemente des Zentrums Lehre und der Universitä- ren Lehrkommission (ULEKO) zu erstellen, zu überarbeiten und zu aktualisieren. Die nationale und internationale Zu- sammenarbeit wurde verschiedentlich fortgesetzt und vertieft, wodurch u.a. Webinare angeboten werden konnten. Der «Begegnungstag», ein Projekt der kantonalen Dienst- stelle Gymnasien in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aus Schulen und Hochschulen der Zentral- schweiz, fand im Oktober mit einem digitalen Anlass den (vorläufigen) Abschluss. Das digitale Format konnte inno- vativ genutzt werden und überzeugte die Teilnehmenden: Nach den beiden Keynotes wurden in Kleingruppen Fragen diskutiert und die Resultate online festgehalten. Anschlies- send wurden diese zurück ins Plenum gegeben. Ein digitaler Apero mit vorab physisch versandten Getränken und Snacks rundete den Tag ab. So stand das Berichtsjahr im Zeichen der Erkundung innovativer Nutzung der digitalen Möglichkeiten. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Berichtsjahr feierte die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern ein kleines Jubiläum: Seit genau zehn Jahren existiert die gemeinsame Freihandbibliothek von Universität und Pädagogischer Hochschule Luzern. Und bis heute ist diese mit ihren bis zu 300 000 Medien sowie 620 Lernplät- zen die grösste Freihandbibliothek in der Zentralschweiz. Aufgrund der fortwährenden Pandemie gestaltete sich der Betrieb jedoch weiterhin anspruchsvoll. Knapp die Hälfte der Lernplätze war gesperrt, und die Nutzung derselben mit Mundschutz wurde zur (wenn auch unlieb samen) Regel. Während dies zwar zu einem Rückgang der Ausleihe von Printbüchern führte, nahmen insbesondere Dienstleistungen wie die Digitalisierung, der Versand von Medien und die Nutzung elektronischer Ressourcen weiter zu. Ein besonde- res Augenmerk erfuhr der Auftritt der ZHB auf der Website der Universität: www.unilu.ch/bibliothek. Der Bereich wurde komplett neu konzipiert – weg von der bisherigen Ausrich- tung auf das Dienstleistungsangebot der ZHB hin zum Fokus auf die Bedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Nutzen- den an der Universität. Neu gibt es ein Informationspaket speziell für die Erstsemesterstudierenden, begleitet von Informationen für die fortgeschrittenen Studierenden sowie ebenso für die Forschenden und Lehrenden – bei Letzteren auch im Zusammenhang mit den nationalen und internatio- nalen Entwicklungen im wissenschaftlichen Publikations- wesen. Ergänzend hierzu wurde das Schulungsangebot der ZHB im Rahmen der Informationskompetenz prominenter platziert. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 80 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter- entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio- nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande- rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Rolf Bossart Geschäftsführer Detaillistenverband Kanton Luzern Adrian Derungs Direktor Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann-Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer-Jenni Geschäftsleitung Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal- ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie- renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. -arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und -abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2022 Matthias Angst, Präsident Rektor Kantonsschule Wohlen Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften Freischaffende Texterin Roxane Bründler, Co-Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Business Development Coordinator Gonser AG Vanessa Furrer, Co-Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg-Windisch Dr. Ralph Hemsley, Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft Team Head Employee Monitoring UBS Felix Hunger, Co-Sektionsvorsteher Theologie Katholischer Pfarrer, freiberuflicher Coach und Organisationsberater Yves Spühler, Co-Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftspolitischer Mitarbeiter Industrie- und Handels- kammer Zentralschweiz IHZ Beirat Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 81 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die private Stiftung ist unabhängig von der Universität. Sie ermöglicht es, Forschung und Lehre in Richtung Exzellenz weiterzuentwickeln, indem sie Partnerschaften mit Unter- nehmen, Organisationen, Stiftungen und Privatpersonen begründet. Auf diese Weise macht sie es möglich, die Uni- versität zu einer der führenden humanwissenschaftlichen Universitäten in Europa zu entwickeln. In besonderer Weise sucht die Stiftung die Zusammenarbeit mit gesellschaft- lichen und wirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren in den Bereichen Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung. Im Berichtsjahr hat sie gemeinsam mit der Universität die erste «Presidential Lec- ture» mit dem Philosophen und Publizisten Dr. Richard David Precht durchgeführt. www.stiftung-unilu.ch Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co-Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan Theologische Fakultät Universität Luzern BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang- fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni- versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations- sitzung des Beirats hat im September 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2022 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre Verwaltungsrätin Josef Felder Verwaltungsrat Etienne Jornod Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal- tungsratspräsident NZZ Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Lorenz Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR-Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Verwaltungsrätin FehrAdvice & Partners AG Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Doris Russi Schurter VR-Präsidentin Helvetia Versicherungen Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Prof. Dr. Karin Stüber VR-Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Prof. Dr. Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie werden wir in Zukunft (digital) bezahlen? 84 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Flex-Studium Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften (ab Herbstsemester 2021) MASTER Theologische Fakultät Theologie Liturgical Music NEU Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Public Opinion and Survey Methodology Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Weltgesellschaft und Weltpolitik Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences NEU Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit CAS Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät NEU CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership / Einzelseminare CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership NEU CAS in Decisive Leadership CAS in Decision Making and Situation Monitoring CAS/MAS in Humanitarian Leadership CAS in Business and Marketing Analytics CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2022 85 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften www.unilu.ch/snf-foerderprofessur-literatur Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy-strategy-2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Center for Rehabilitation in Global Health Systems www.unilu.ch/crghs Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS) www.unilu.ch/ctu-cs Swiss Learning Health System (SLHS) www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) NEU: Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2022 86 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Mitarbeit: Anna Chudozilov Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Portraits, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 12: ©swiss-image.ch/Andy Mettler; S. 21: ©iStock.com/caughtinthe; S. 25: ©iStock.com/ BorisBrown; S. 29: ©iStock.com/imaginima; S. 37: ©iStock. com/andrei_r; S. 38: Valentin Luthiger / Institut Kulturen der Alpen; S. 39: Roberto Conciatori; S. 50: ©Unsplash/Claudio- Schwarz, ©iStock.com/Natali_Mis, Benno Bühlmann; S. 51: ©iStock.com/metamorworks; S. 52: ZFV; S. 53: Simon Leib- undgut, Winteruniversiade; S. 54: ©iStock.com/peterschrei- ber.media; S. 55: Silvan Bucher; S. 56: Roberto Contiatori; S. 57: ©iStock.com/AdamSmigielski Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck gammaprint ag Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2022 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK VORLESUNGSVERZEICHNIS FRÜHJAHRSSEMESTER 2015 INFORMATION Inhaltsverzeichnis Adressen...............................................................................................................................4 Termine .................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik.................................................6 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen……………………………………………………….10 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen........................................................14 Modul Weltgesellschaft ....................................................................................................14 Modul Weltpolitik..............................................................................................................34 Modul Forschung-Praxis-Methoden .................................................................................62 Kolloquien........................................................................................................................78 Sonderveranstaltungen…..…………………………………………..…...................................83 3 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/institute Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, Dr. des. Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Bettina Beer Büro 3.A28 E-Mail: bettina.beer@unilu.ch 041 229 55 70 ordentliche Professur für Ethnologie und Prof. Dr. Joachim Blatter Büro 3.B16 E-Mail: joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 ordentlicher Professor für Politikwissenschaft Beteiligte Seminare Politikwissenschaftliches Seminar KSF E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 4 Termine Frühjahrssemester 2015 Lehrveranstaltungen von Dienstag, 17. Februar bis Freitag, 29. Mai 2015 Ausfall der Vorlesungen: Freitag, 3. bis Sonntag, 12. April Osterpause Donnerstag, 14. Mai Christi Himmelfahrt Montag, 25. Mai Pfingstmontag Herbstsemester 2015 Lehrveranstaltungen von Montag, 14. September bis Freitag, 18. Dezember 2015 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das UniPortal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ publiziert. Übersicht der angebotenen Lehrveranstaltungen Im digitalen Vorlesungsverzeichnis (https://vv.unilu.ch/site/vv/default.aspx) finden Sie jederzeit die aktuellsten Informationen zu allen angebotenen Lehrveranstaltungen des aktuellen Semesters. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldung zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (KSF) ist verbindlich und erfolgt ca. zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Semesterstart über das UniPortal. Separate Anmeldungen zu Vorlesungensprüfungen an der KSF sind normaler- weise nicht nötig. An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) besteht grundsätzlich keine Anmeldepflicht für Lehrveranstaltungen. Allerdings ist für Prüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultat (RF) zwingend eine verbindliche Anmeldung über das UniPortal notwendig. Das Datum der Anmeldefrist sowie weitere Informationen zur Prüfungssession finden Sie auf der Prüfungswebseite der RF. Zugang zu Materialien der Lehrveranstaltungen Sowohl die KSF wie auch die RF arbeiten mehrheitlich mit der E-Learning Plattform OLAT. OLAT dient in erster Linie der Verbreitung von Informationen und Unterlagen zu den einzelnen Lehr- veranstaltungen. Es wird empfohlen, sich in die OLAT-Listen derjenigen Lernressourcen einzutragen, die Sie besuchen. 5 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundier- te Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesell- schaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Ver- netzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regio- nalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglich- keiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozial- wissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessen- der Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausge- zeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 6 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von mög- lichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Poli- tikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunkt- setzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipie- ren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Bettina Beer (bettina.beer@unilu.ch) Professur Ethonologie und Prof. Dr. Joachim Blatter (joachim.blatter@unilu.ch) Professur Politikwissenschaft Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Dr. des. Michael Buess (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/studium/studienangebot/master/kultur-und-sozialwissenschaftliche- fakultaet/weltgesellschaft-und-weltpolitik 7 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 8 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Beer: Soziale und Sexuelle Reproduktion: Eine Einführung in die Verwandtschaftsethnologie Di 10.15 – 12.00 VL Hasse: Organisation und Management Di 13.15 – 15.00 VL Helbling: Einführung in die Ethnologie Mo 15.15 – 17.00 VL Mathieu: Europäische Geschichte der Neuzeit (2). Wirtschaft und Umwelt Mi 10.15 – 12.00 VL Stichweh: Theorie der Weltgesellschaft Blockveranstaltung HS Groebner: War der Buchdruck eine Kommunikationsrevolution? Lesen, Speichern, Löschen – vom Papier zu Gutenberg und den e-books. Do 13.15 – 15.00 HS Hüsken: Anthropologie von Organiationen Do 10.15 – 12.00 HS Mathieu/Speich/Nauer: Historische Entwicklungstheorien und die “Dritte Welt” seit 1945 Mi 13.15 – 15.00 HS Miczek: Religionsdebatten in den Medien – Analysen und Forschungsgespräche Mi 15.15 – 17.00 HS Speich: Europa und Afrika. Transkontinentale Beziehungsgeschichte nach 1945 Mi 10.15 – 12.00 MAS Behloul: Gewalt im Namen von Religion – Ein(Miss-) Brauch der Religion? Mo 15.15 – 17.00 MAS Brunsson: Organizing organizations Blockveranstaltung MAS Göbel: Politische Organisationen Blockveranstaltung MAS Hasse/Helbling: Wettbewerb und Konflikt Di 10.15 – 12.00 MAS Kury: Zionismus und Antizionismus: Nationale Bewegung und politische Instrumentalisierung Di 10.15 – 12.00 MAS Itschert: Medien und Nationalismus Mo 10.15 - 12.00 MAS Mattioli: Politthriller. Staatsverbrechen gegen die Demokratie im Film Di 12.15 – 15.00 MAS Morikawa: Politische und religiöse Konflikte in der Weltgesellschaft Mi 13.15 – 15.00 MAS Mormann: Diversity Management Di 12.15 – 15.00 MAS Werron: Globale Felder Mo 15.15 - 17.00 10 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Blatter: Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder. Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen Di 13.15 – 15.00 VL Boes: Advanced Econometrics Mo 08.15 – 10.00 VL Caroni: International Humanitarian Law Do 13.15 – 15.00 VL Caroni: International Human Rights Law Mo 13.15 – 15.00 VL Hänni: Europäisches Wirtschaftsrecht Mo 10.15 – 12.00 VL Mathis: Allgemeines Staatsrecht Mo 13.15 – 15.00 VL Mathis: Rechtsökonomie Mo 10.15 – 12.00 VL Oechslin: Growth and Development Mo 15.15 – 17.00 VL Oechslin: International Trade Mi 10.15 – 12.00 VL Spenlé: Internationaler Menschenrechtsschutz Fr 15.15 – 17.00 VL Topidi: Courts and Tribunals of the World Di 15.15 – 17.00 VL Welge/Jenni: Vergleichende Regionale Integration Mi 10.15 – 12.00 HS Münkler: Neue Kriege. Asymmetrien, Drohnen und Terroristen Blockveranstaltung HS Oehri: Globale Verbreitung von Policies. Wie Regln und Normen Grenzen überschreiten Di 08.15 – 10.00 HS Rüger: Wirtschaflicher Riese, politischer Zwerg, militärischer Wurm? Die Aussenpolitik der EU im Fokus Blockveranstaltung HS Schaltegger: Aktulle Fragen der Wirtschaftspolitik Do 10.15 – 12.00 HS Schlenker: National, transnational, kosmopolitisch – Bürgerschaft im 21. Jahrhundert Mo 13.15 – 15.00 HS Siewert: Configurational Thinking and the Study of Democracy Do 13.15 – 15.00 14-täglich HS Spindler: „Konflikt“ in den Internationalen Beziehungen. Theoretische Zugänge und praktisch-politische Handlungsanleitungen im Vergleich Do 15.15 – 17.00 HS Spörer: Medien in Konflikten. Meidatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Do 08.15 – 10.00 HS Stojanovic: Demokratie in multikulturellen Gesellschaften Do 13.15 – 15.00 14-täglich HS Winzen: Parlamentsforschung Do 10.15 12.00 MAS Balthasar: Health Policy Blockveranstaltung MAS Heselhaus: WTO- und Investitionsschutzrecht Blockveranstaltung MAS Jaeger: International Political Sociology Blockveranstaltung MAS Junk: Von der Idee zum Forschungskonzept. Forschungsdesings und Methoden in den Internationalen Beziehungen II Blockveranstaltung MAS Serrano: International Political Economy Di 13.15 – 15.00 MAS Szöcsik: Political Transformations Di 10.15 – 12.00 11 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Boes: Advanced Econometrics Mo 08.15 – 10.00 VL Kuhn: Einführung in die Ökonometrie Fr 13.15 – 15.00 HS Huber: Einführung in Methoden der empirischen Religionsforschung I – qualitative Ansätze Mi 12.15 – 14.00 HS Kuhn: Einführung in die Ökonometrie Fr 15.15 – 17.00 HS Manderscheid: „sexy methods“. Einführung in Theorien und Methoden der Geschlechterforschung Do 15.15 – 17.00 HS Näther: Einführung in Techniken und Herausforderungen der Surveyforschung Do 10.15 – 12.00 HS Philipp: Datenanalyse mit R Mi 10.15 – 12.00 HS Siewert: Configurational Thinking and the Study of Democracy Do 13.15 – 15.00 14-täglich MAS Boes: Advanced Econometrics Mo 10.15 – 12.00 MAS Boes: Qualitative Methods I Blockveranstaltung MAS Boes: Regression and Causality Do 10.15 – 12.00 MAS Diaz-Bone: Survey Research Methods in Context Do 10.15 – 12.00 MAS Junk: Von der Idee zum Forschungskonzept. Forschungsdesigns und Methoden in den Internationalen Beziehungen II Blockveranstaltung MAS Manderscheid: Factorial Methods and Cluster Analysis Do 13.15 – 15.00 MAS Metag: Inhalts- und Rahmenanalyse Blockveranstaltung MAS Mey: Grounded Theory Blockveranstaltung 12 Kolloquien Veran- staltung Dozent/in: Titel KOL Baumann: Forschungskolloquium: Empirische Religionsforschung Mi 13.15 – 15.00 KOL Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten Di 17.15 – 19.00 KOL Diaz-Bone: Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Do 17.15 – 19.00 14-tägig KOL Hasse: MA-Kolloquium Organisation und Wissen folgt KOL Heintz: Kolloquium Weltgesellschaft/Theorien Blockveranstaltung KOL Mattioli/Speich/Kury/Ries: Forschungskolloquium zur Geschichte der modernen Welt Di 17.15 – 19.15 14-tägig KOL Mützel: Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Mo 15.15 – 17.00 KOL Petzke: Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft folgt KOL Wehrli: Forschungskolloquium Di 17.15 – 19.00 Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Workshop Caroni: Public International Law Blockveranstaltung Workshop Morawa: Civil/Human Rights Workshop Fr 13.15 – 15.00 Workshop Morawa: Transnational Justice Blockveranstaltung Exkursion Buess: studentisch organisierte Exkursion des MA Weltgesellschaft & Weltpolitik nach Kopenhagen 16. – 19. April Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 13 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Soziale und Sexuelle Reproduktion: Eine Einführung in die Verwandtschafts- ethnologie Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 17.02.2015 FRO, HS 3 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung gehört in den Bereich "Einführung in einen Bereich der Ethnologie" des BA-Studienganges Ethnologie und wird in regelmäßigen Abständen angeboten. Verwandtschaft und damit die Regelung sozialer und sexueller Reproduktion ist das wichtigste Organisationsprinzip nicht- staatlicher Gesellschaften. Beziehungen zwischen Menschen aufgrund von Geburt und Ehe sind die Grundlage für Gruppenzuordnungen und Heiratsregeln, Land- und Erbrechte, Siedlung und Wohnen, Krieg und Kult, Freundschaft und Feindschaft und viele andere Bereiche. Dabei sind die Konzepte von Verwandtschaft zum einen in Bedingungen der sozialen Reproduktion (Geschlecht, Geburt und Kindschaft), zum anderen in lokalen Vorstellungen und Ideologien vom "Körper" (Ursprung, Abstammung und Vaterschaft) begründet. Das Interesse an Verwandtschaft stand am Anfang der sich etablierenden Ethnologie (Johann Jakob Bachofen, Lewis Henry Morgan, Sir Henry Maine und viele andere), es blieb spezieller Arbeitsbereich dieser Disziplin und von großer Bedeutung für den Zugang zu außereuropäischen Gesellschaften. Theoretische Auseinandersetzungen in der Ethnologie waren eng mit Diskussionen über Verwandtschaft, über die Universalität oder Relativität sozialer Institutionen (etwa "Blutsverwandtschaft" und Ehe) verbunden. Geschlecht ist eine zentrale Kategorie verwandtschaftlicher Beziehungen. Seit den 1990er Jahren haben sich Verwandtschaftsethnologie und ethnologische Gender-Forschung deshalb auch zunehmend miteinander verbunden. Heute werden dadurch angestoßen beispielsweise Forschungen zu neuen Reproduktionstechnologien und veränderten verwandtschaftlichen Bindungen durchgeführt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literaturauszug: Barnard, Alan, and Anthony Good 1984. Research practices in the study of kinship. London: Academic Press. Carsten, J. (Hg.) 2000. Cultures of Relatedness. New Approaches to the Study of Kinship. Cambridge: Cambridge University Press. Carsten, J. 2003. After Kinship (New Departures in Anthropology). Cambridge: Cambridge University Press. Feinberg, R. & Oppenheimer, M. (Hg.) 2001. The Cultural Analysis of Kinship. The Legacy of David M. Schneider. Urbana und Chicago: Univ. of Illinois Press. Fischer, H. 1996. Lehrbuch der Genealogischen Methode. Berlin: Reimer. 14 Organisation und Management Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 17.02.2015 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Moderne Organisationen wie z.B. Multinationale Konzerne, KMUs, Krankenhäuser, Parteien, Schulen und Universitäten inszenieren sich vorzugsweise als rationale Akteure, die in der Lage sind, sich gegenüber ihrer gesellschaftlichen Umwelt abzugrenzen und mehr oder weniger rationales Entscheiden zur Richtschnur ihres Handelns zu machen. Sie verfügen im Regelfall über eine Leitungsebene, die bereit ist, Verantwortung zu übernehmen und im Sinne ihrer Organisation zu handeln. Diese Ver- antwortungsübernahme und hieraus hervorgehende Aufgaben werden üblicherweise als Management bezeichnet. Die Vorlesung beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des Managements von Organisationen. Sie tut dies aus einer organisations- wissenschaftlichen Perspektive. Während Selbstbeschreibungen sowie Rezepte von Beratern und sog. Management-Gurus im Regelfall durch ein heroisches Management-Verständnis gekennzeichnet sind, zeichnet die Organisationsforschung auf der Grundlage ihrer Theorien und ihrer empi- rischen Beobachtungen ein wesentlich nüchterneres Bild. Hervorgehoben werden Grenzen rationalen Entscheidens, Einflüsse der gesellschaftlichen Umwelt und speziell durch andere Organisationen, interne Widerstände sowie begrenzte Möglichkeiten der Umsetzung von Entscheidungen. Zugleich belegt diese Forschung, dass viel Symbolik investiert wird, um die Fassade eines rationalen Managements von Organisationen aufrechtzu- erhalten. Die Frage nach Möglichkeiten und Grenzen des Managements soll deshalb vor dem Hintergrund dieser Einsichten erörtert werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch Literatur: Baum, J.A.C. (ed.), 2002, Companion to Organizations. Oxford: Blackwell Brunsson, N., 1989, The Organization of Hypocrisy. Talk, Decisions, and Actions in Organizations. Chichester: Wiley. Chandler, A.D., 1977, The Visible Hand. The Managerial Revolution in American Business. Cambridge, MA: Harvard University Press. Djelic, M.-L., 1998, Exporting the American Model. Oxford: Oxford University Press Eccles, R.G./Nohria, N., 1992, Beyond the Hype. Rediscovering the Essence of Management. Cambridge, MA: Harvard Business School Press March, J.G., 1994, A Primer on Decision Making. How Decisions happen. New York: The Free Press Mintzberg, H., 1995, Die Strategische Planung. München: Hansa. Neuberger, O., 1995, Mikropolitik. Der alltägliche Aufbau und Einsatz von Macht in Organisationen, Stuttgart: Enke. Williamson, O.E. (ed.), 1995, Organization Theory from Chester Bernard to the Present and beyond. Expanded Edition. New York: Oxford University Press. 15 Einführung in die Ethnologie Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 23.02.2015 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Lehrveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie angelegt. Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe der Teilgebiete ”Verwandtschaft”, ”Wirtschaft” und ”Politik” sowie die Geschichte des Faches kommen zur Sprache. Die Vorlesung soll Aufschluss darüber geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen sie mit welchen Methoden untersucht. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln können, welchen Sinn das Studium der Ethnologie haben kann und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: KSF: benotete Prüfung / 3 juerg.helbling@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. 16 Europäische Geschichte der Neuzeit (2): Wirtschaft und Umwelt Dozent: Prof. Dr. phil. Jon Mathieu Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich, Mi, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2015 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Sind Wirtschaftsentwicklung und die Erhaltung der natürlichen Umwelt Gegensätze oder lassen sie sich vereinbaren? Die Frage wird seit der „ökologischen Wende“ um 1970 immer wieder debattiert und sorgte schon vorher in spezifischen Zusammenhängen für Zündstoff. Doch die Beziehung zwischen Wirtschaft und Umwelt geht über dieses Spannungsverhältnis hinaus. Die moderne Geschichtswissenschaft interessiert sich auch für andere Aspekte: Welche Umwelten begünstigten – oder behinderten – zum Beispiel welche ökonomischen Entwicklungen? Und unter welchen Bedin- gungen? Ausgangspunkt unserer Vorlesung ist die neue Buchreihe Making Europe (bei Palgrave Macmillan, 2013-2015), die die europäische Technolo- giegeschichte seit Mitte des 19. Jahrhunderts mit Blick auf den Alltag der breiten Bevölkerung untersucht. Wir nehmen die Frühe Neuzeit hinzu und stellen das Werk damit in eine langfristige Perspektive seit dem 16. Jahrhundert. Die Vorlesung ist Teil eines mehrsemestrigen Zyklus, der eine problemorientierte Übersicht zur europäischen Geschichte vermitteln soll. Die Teile des Zyklus sind in sich geschlossen und können auch einzeln belegt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: Hinweise: jon.mathieu@unilu.ch Texte über OLAT 17 Theorie der Weltgesellschaft Dozent: Prof. Dr. rer. Soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 17.04.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 18.04.2015, 09.15 - 16.00, Fr, 15.05.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 16.05.2015, 09.15 - 16.00 FRO, HS 4 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung bietet einen systematischen Überblick einer Theorie der Weltgesellschaft. Die voraussichtlichen Themen sind die Folgenden: I Grundbegriffe einer Theorie der Weltgesellschaft: Gesellschaft, Welt, Kommunikation II Evolutionäre und historische Voraussetzungen der Weltgesellschaft III Selbstbeobachtung, Selbstbeschreibung, Semantik IV Eigenstrukturen der Weltgesellschaft 1: Funktionssysteme, Ausdifferenzierungsgeschichte und Vergleich V Eigenstrukturen der Weltgesellschaft 2 (Organisationen, Netzwerke, Epistemische Communities) VI Prozesse und Mechanismen der Globalisierung VII Migration VIII Transport, Verkehr, Kommunikation IX Weltstädte und Weltereignisse X Raum und Zeit XI Konflikt, Gewalt, Krieg XII Normativität und Solidarität XIII Ungleichheit XIV Individualisierung XV Ökologie der Weltgesellschaft XVI Evolution der Weltgesellschaft: Soziokulturelle Diversität Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: Material: rstichweh@yahoo.de auf OLAT Literatur Drori, Gili S. et al. (Hg.), Globalization and Organization, 2006 Heintz, Bettina et al. (Hg.), Weltgesellschaft. Theoretische Zugänge und empirische Problemlagen, 2005 Holzer, Boris et al. (Hg.), From Globalization to World Society: Neo-Institutional and Systems-Theoretical Perspectives, 2014 Lechner, Frank J./Boli, John (Hg.), The Globalization Reader, 4th ed., 2011 Luhmann, Niklas, Die Gesellschaft der Gesellschaft, 2 Bde., 1997 Meyer, John W., World Society, 2010 Rossi, Ino (Hg.), Frontiers of Globalization Research, 2008 Stichweh, Rudolf, Die Weltgesellschaft. Soziologische Analysen, 2000 Stichweh, Rudolf, Der Fremde. Studien zu Soziologie und Sozialgeschichte, 2010 Stichweh, Rudolf, Inklusion und Exklusion, 2. erw. Aufl., 2015 18 War der Buchdruck eine Kommunikationsrevolution? Lesen, Speichern, Löschen – vom Papier zu Gutenberg und den e-books Dozent: Prof. Dr. phil. Valentin Groebner Duchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2015 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Publikation der 42zeiligen lateinischen Bibel durch Johannes Gutenberg und Johannes Fust 1454 in Mainz, gedruckt mit beweglichen Lettern, gilt als Beginn des modernen Buchdrucks und als europäische Medienrevolution durch neue Vervielfältigungstechnologien. Kaum ein Ereignis in der Geschichte der Vormoderne ist so vielfältig mit technischen Errungenschaften des 20. und 21. Jahrhunderts gleichgesetzt worden, von Marshall MacLuhans "Gutenberg-Galaxis" bis zum Personalcomputer und dem Aufstieg des Internet und dem vielfach angekündigten Ende des Buchdrucks. Das Seminar widmet sich dem genauen historischen Kontext und den Erscheinungsformen dieser technischen Neuerung. Die Einführung des Papiers hat lange vor Gutenberg das Schreiben und Vervielfältigen von Texten in Europa grundlegend verändert; ebenso kannte das 14. und 15. Jahrhundert bereits massenhaft reproduzierte Bilder, Stempel und Abzeichen in hohen Auflagen. Im ausgehenden Mittelalter brach das Zeitalter der Vervielfältigung an. Es hat im Umgang mit gedruckten Büchern als Speicher- und Kommunikationsmedium bis zur Reformation vielfältige Spuren hinterlassen: Ihnen wird das Seminar nachgehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: valentin.groebner@unilu.ch 19 Anthropologie von Organisationen Dozent: Dr. phil. Thomas Hüsken Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2015 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar „Anthropologie von Organisationen“ beschäftigt sich mit Re- gierungs-, und Nicht-Regierungsorganisationen sowie Organisationen des privaten Sektors aus ethnologischer Perspektive. Während sich die Organi- sations- und Unternehmensethnologie an Universitäten in den USA und in England als eigenständige Subdisziplin etablieren konnte, fristet sie an deutschsprachigen Instituten eher ein Nischendasein. Dabei mangelt es auch nicht an Ethnologen, die empirisch fundierte Organisationsethnogra- phien erstellen. Gleichzeitig gibt es eine wachsende Zahl von Ethnologen, die als Entwicklungsexperten und Unternehmensberater arbeiten. Das Seminar beschäftigt sich mit dem Verhältnis zwischen formeller und informeller Sphäre, der Beziehung von Innovation und Tradition sowie der Produktion und Verteilung von Wissen innerhalb und durch Organisationen. Ein weiteres Element wird die Methodik ethnologischer Forschung in komplexen bürokratischen Organisationen bilden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: thomas.huesken@unilu.ch Literatur Gellner, David N/ Eric Hirsch (eds.) 2001, Inside Organizations. Anthropologists at Work. Oxford, New York. Berg 20 Historische Entwicklungstheorien und die „Dritte Welt“ seit 1945 Dozent: Prof. Dr. phil. Jon Mathieu Prof. Dr. Daniel Speich Heinz Nauer, MA Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2015 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Die Nachkriegsdebatten über die „Dritte Welt“ thematisierten immer wieder Beziehungen zwischen historischer Theoriebildung und der zeitgenössi- schen Entwicklungsproblematik. Einerseits wurden Gegenwartserfahrungen zur Analyse historischer Prozesse genutzt, andererseits sollten Resultate der westlichen Geschichtsforschung den Umgang mit dem globalen Süden beeinflussen. Der Schweizer Sozialhistoriker Rudolf Braun, der sich mit der Industrialisierungsgeschichte des Züricher Oberlands befasste, schrieb zum Beispiel 1961: „Die Ergebnisse dieser Forschungen können für das Ver- ständnis der Probleme in den Entwicklungsländern wertvolle Dienste leisten. Konfrontiert man die Situation der europäischen Frühindustrie mit derjenigen in den Entwicklungsländern, so wird man nicht nur hellhöriger für die Probleme der letzteren, sondern lernt auch die Verantwortung abschätzen, welche man als Helfender auf sich nimmt.“ Anhand von ausgewählten Biographien, Publikationen und Kontroversen fragt das Seminar nach dieser Interaktion zwischen Geschichtskonzeption und Entwicklungserfahrung seit 1945. Gleichzeitig lernen wir dabei eine Reihe von wichtigen Historikern und EntwicklungsökonomInnen kennen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: aktive Teilnahme / 4 jon.mathieu@unilu.ch / daniel.speich@unilu.ch / heinz.nauer@unilu.ch 21 Religionsdebatten in den Medien – Analysen und Forschungsgespräche Dozentin: Dr. phil. Nadja Miczek Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 18.02.2015 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nahezu täglich finden sich Ausschnitte von Debatten um Religion oder Diskussionen mit religiösen Vertretern in den Medien: der Islam unter Generalverdacht, das Christentum als verstaubte, aber teure Reliquie oder esoterische Heiler als obskure Geschäftemacher. Die mediale Aushandlung trägt heute wesentlich zur öffentlichen Konstruktion von Religionsbildern bei. Häufig beschränkt sich die Analyse dieser Bilder auf eine Untersuchung von Medientexten, sei es über Zeitungsartikel, TV-Diskussionen oder Online- Foren. Im geplanten Seminar setzen wir einen anderen analytischen Fokus: Im Zentrum steht ein Blick hinter die Kulissen: Wer sind die Akteure, die in medialen Diskursen um Religion mitwirken? Wie nutzen Sie verschiedene Medien, um Religionsbilder zu formen, zu kritisieren, zu verändern? Wer bestimmt die Regeln, was gesagt werden darf und was nicht? Wir fragen sie. Dazu betreten wir im geplanten Seminar in vielen Punkten Forschungsneu- land. Dieser Umstand spiegelt sich auch in der didaktischen Konzeption wider. Kernanliegen des Hauptseminars ist es, Studierende zu aktivieren, angeleitet und betreut erste eigene Forschungsschritte im Bereich Medien und Religion zu unternehmen. Dazu laden wir ausgewählte Personen aus dem Forschungsfeld in das Seminar ein. Wir bereiten gemeinsam Forschungsgespräche vor, führen diese durch und werten sie aus. Es ist geplant aus folgenden drei Bereichen jeweils zwei Vertreter zu Forschungsgesprächen ins Seminar einzuladen: - Religiöse Akteure - Medienschaffende - Wissenschaftler Anhand dieser drei Perspektiven erarbeiten wir im Seminar ein vertieftes Verständnis, wie mediale Debatten um Religion verlaufen. Dabei geht es nicht darum, eine einzelne Debatte nachzuzeichnen, sondern vielmehr ein grundlegendes Verständnis der Strukturen und Abläufe medialer Debatten um Religion zu erhalten: ein Blick hinter die Kulissen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliches Engagement, aktibe Beteilung an der Durchführung der Froschungsgespräche / 4 Kontakt: nadja.miczek@unilu.ch 22 Europa und Afrika. Transkontinentale Beziehungsgeschichte nach 1945 Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich, Mi, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2015 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Bis ungefähr 1960 waren die Beziehungen zwischen Europa und Afrika vom Imperialismus geprägt. Mit der Dekolonisation trat die Problematik der Entwicklungshilfe in den Vordergrund. Und neuerdings steht das Verhältnis Europas zum südlichen Nachbarkontinent weitgehend im Zeichen der Flüchtlingsproblematik. Im Seminar werden diese drei Konstellationen erkundet. Dabei geht es um die Geschichte von geographischen Imaginationen und um wirtschaftliche Abhängigkeit. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahm / 4 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur zur Vorbereitung: • Lewis, Martin W. und Kären Wigen: The myth of continents. A critique of metageography, Berkeley 1997. 23 Gewalt im Namen von Religion – Ein (Miss-)Brauch von Religion? Dozent: PD Dr. phil. lic. theol. Samuel-Martin Bejloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 15.15 – 17.00, ab 23.02.3015 FRO, 4.B47 Mo, 13.04.2015, 15.15 – 17.00 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Zahlreiche Beispiele aus Religionsgeschichte und –gegenwart zeigen, dass der Glaube an einen bestimmten Gott oder göttliche Wesen den Menschen enthemmen, brutalisieren und mit Hass erfüllen kann. Angriffe auf religiös Andersdenkende und deren Ermordung werden dabei als heilige Handlung legitimiert und inszeniert. Dies gab es seit den Anfängen der menschlichen Religionsgeschichte und es betrifft keineswegs nur bestimmte Religionen, sondern jede historisch bekannte Religion. Gehören Religion und Gewalt strukturell zusammen? Ausgehend von verschiedenen historischen und aktuellen Beispielen soll im Seminar vergleichend der Frage nachgegangen werden, unter welchen situativen, persönlichen und kontextuellen Bedingungen Bezüge auf religiöse Wertesysteme und Gruppenzugehörigkeiten besonders zur Abwertung anderer – und damit zur (potenziellen) Legitimierung von Gewalt – führen können. Die Teilnehmenden sollen anhand verschiedener empirischer Beispiele aus Geschichte und Gegenwart das Verhältnis von Religion und Gewaltlegitimie- rung in den gesellschaftlichen Kontexten reflektieren und interpretieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Material: s.behloul@bluewin.ch Texte werden auf OLAT bereit gestellt. Literatur • Armstrong, Karen (2014): Im Namen Gottes. Religion und Gewalt. • Kursawe, Janet, Brenner Verena (Hg.) (2013): Konfliktfaktor Religion? Die Rolle von Religion in den Konflikten Südasiens, Baden-Baden. • Kippenberg, Hans G. (2008): Gewalt als Gottesdienst: Religionskriege im Zeitalter der Globalisierung, München. • Hildebrandt, Mathias, Brocker, Manfred (Hg.) (2005): Unfriedliche Religion? Das politische Gewalt- und Konfliktpotenzial von Religionen, Wiesbaden. 24 Organizing organizations Dozent: Prof. Dr. Nils Brunsson Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 17.04.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 18.04.2015, 09.15 - 16.00, Fr, 15.05.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 16.05.2015, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Traditionally formal organizations have been seen as organized while their environments are not. In this course we will investigate to what extent and how organization happens outside and among organizations. We will discuss phenomena such as standardization, certification, rankings, projects and value chains. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: nils.brunsson@fek.uu.se Literatur • Ahrne, G. and Brunsson, N: Organization outside organizations: the significance of partial organization. Organization, 2011. • Timmermans, S. and Epstein, S.: A World of Standards but not a Standard World: Toward a Sociology of Standards and Standardization, In Annual review of Sociology, 36, 2010. 25 Politische Organisationen Dozent: Prof. Dr. phil. Andreas Göbel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 24.04.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 25.04.2015, 09.15 - 16.00, Fr, 22.05.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 23.05.2015, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar will zwei soziologische Teilgebiete miteinander kombinieren: die organisationssoziologische Frage nach den Formen und Funktionen von Organisationen mit der politisch-soziologischen Frage nach der Form des Politischen. Konkret wird es also darum gehen, die Spezifik von Organisatio- nen im politischen Kontext zu rekonstruieren. Will man diese Suchbewegung konkretisieren, lassen sich grundsätzliche Fragen stellen: Was ist das Politische an politischen Organisationen? Wie erkennen sich politische Organisationen als solche? Ändert sich die Form einer Organisation, wenn wir den Referenzrahmen des Politischen von der nationalstaatlichen auf eine weltgesellschaftliche Ebene erweitern? Wie können wir die Relation von governmental und non-governmental organisations fassen? Ist diese Unterscheidung eine erschöpfende, wenn es um Organisationen im Kontext des Politischen geht? – Diese und weitere Fragen sollen im Rahmen dieses Seminars gestellt, konkretisiert und erörtert werden. Ein genaues Seminarprogramm mit weiteren Hinweisen wird rechtzeitig online gestellt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Material: andreas.goebel@uni-wuerzburg.de Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Zur Vorbereitung lohnt sich ein intensiver Blick in: • Gili S. Drori (Ed.) (2006), Globalization and Organization: World Society and Organizational Change, Oxford u.a.: Oxford University Press. • Niklas Luhmann (2010), Politische Soziologie, Berlin: Suhrkamp. 26 Wettbewerb und Konflikt Dozenten: Prof. Dr. Raimund Hasse Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 17.02.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In klassischen Konzepten wurde Konkurrenz mit Verweis auf die Indirektheit der Beziehungen zwischen Konkurrenten sehr scharf von Konflikten abgegrenzt. In neueren Wettbewerbsanalysen werden demgegenüber direkte Beziehungen zwischen Konkurrenten hervorgehoben, so dass diese Abgrenzung hinfällig geworden ist. Vor diesem Hintergrund widmet sich die Veranstaltung Erscheinungsformen und Folgen des Wettbewerbs. Neben ethnologischen und soziologischen Perspektiven sollen dabei auch Einsichten aus aus der Ökonomie und aus der Biologie einbezogen werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt. raimund.hasse@unilu.ch oder juerg.helbling@unilu.ch Literatur Simmel, G., 1903, Soziologie der Konkurrenz. In: Neue Deutsche Rundschau (Freie Bühne) 14/ 10: 1009-1023 (http://socio.ch/sim/verschiedenes/1903/konkurrenz.htm). White, H.C., 1993, Markets in Production Networks. In: Swdberg, R., ed., Explorations in Economic Sociology. New York: Russell Sage Foundation, 42-63. • Barnett, W.P., 2008, The Red Queen among Organizations. How Competitiveness Evolves. Princeton, NJ: Princeton University Press. 27 Zionismus und Antizionismus: Nationale Bewegung und politische Instrumentalisierung Dozent: PD Dr. Patrick Kury Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 17.02.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Über den Zionismus als national-jüdische Idee und Grundlage des Staates Israel wird heftig und polemisch gestritten, was eine nüchterne Beschäfti- gung nicht leicht macht. Für die eine Seite bildet der Zionismus das Hauptproblem im Nahen Osten. Seine Überwindung wird als „Vorbedingung für eine jüdisch-arabische Aussöhnung“ (John Rose) gesehen. Für die andere Seite stellt der Zionismus die Grundlage für die Realisierung eines eigenen Staates dar. Dabei habe sich die jüdisch-nationale Bewegung deutlich von den kolonialen und imperialistischen Intentionen der europäischen Mächte unterschieden. Die Übung bietet mittels ausgewählter Texte Einblicke in die Strömungen des Zionismus und des arabisch-jüdischen Konflikts und analysiert auf der Grundlage historischer Erkenntnis die politischen Kontroversen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: patrick.kury@doz.unilu.ch 28 Medien und Nationalismus Dozent: Dr. phil. Adrian Itschert Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 23.02.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Konzept des Nationalismus gehört ohne Zweifel zu den modeabhängigsten Konzepten der Soziologie. Regelmässig wird es zum historischen Auslaufmodell erklärt, um dann wieder in seiner Aktualität emphatisch bestätigt zu werden. Der Begriff der Nation vereint dabei typisch moderne Züge (direktes Verhältnis zum Individuum, das Ideal der kollektive Selbstbestimmung) mit vormodernen Zügen (wie der oft unterstellten gemeinsamen Herkunft, Askriptivität). Auch wenn es schwerfällt den Begriff des Nationalismus präzise zu erfassen, so besteht zumindest kein Zweifel daran, dass er als öffentlicher Diskurs seine Reproduktion immer auch den Massenmedien verdankt. Der Kurs wird einerseits versuchen das flüchtige Konzept der Nation genauer zu erfassen. Andererseits wird es aber auch um die Verbindung von Nationalismus und Massenmedien gehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: adrian.itschert@unilu.ch Literatur Rogers Brubaker. Nationalism Reframed. Cambridge: Cambridge University Press. 1996. 29 Politthriller. Staatsverbrechen gegen die Demokratie im Film Dozent: Prof. Dr. phil. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Di, 12.15 - 15.00, ab 17.02.2015 FRO, HS 12 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Der Politthriller entstand als Filmgenre im Kalten Krieg; er beschäftigt sich in spannungsgeladener Form mit kriminellen Machenschaften von Regierungen oder mit illegalen Aktionen von staatlichen Organen. Seine hohe Zeit hatte er in den siebziger und achtziger Jahren. In aller Regelt nehmen die in Politthrillern verfilmten Ereignissen Bezug auf reale, nicht restlos aufgeklärte Verbrechen aus der jüngeren Vergangenheit. Mit dem Politologen Lance DeHaven-Smith sollen unter „State Crimes against Democracy“ „konzertierte Aktionen (oder Unterlassungen) von Insidern der Regierung verstanden werden, die mit der Absicht begangen werden, demokratische Prozesse zu manipulieren und die Volkssouveränität zu untergraben. Im Seminar werden wir uns unter anderem mit dem Massaker von Paris (1961), der Ermordung von Patrice Lumumba, der Watergate-Affäre, der Ausschaltung von schwarzen Aktivisten im Südafrika der Apartheid, dem Völkermord in Ruanda und mit Krieg gegen den Terror beschäftigen. Über das Semester sollen damit an zentralen Beispielen Einblicke in die mitunter düstere Geschichte des Machtmissbrauchs gegeben werden. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: aram.mattioli@unilu.ch 30 Politische und religiöse Konflikte in der Weltgesellschaft Dozent: PD dr. rer. pol. Tekemitsu Morikaws Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 13.15 – 15.00, ab 18.02.2015 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Existenz der Weltgesellschaft bedeutet keineswegs den Weltfrieden. Vielmehr ist sie seit ihrer Entstehung fast immer von Kriegen, Konflikten, Unruhen, destruktiven Wettbewerben geprägt. Jeder Konflikt ist von einer einzigartigen Konstellation von vielfältigen Ursachen – ökonomisch, sozial, politisch, religiös, ideologisch, kulturell etc. – bedingt. Jedoch ist es einerseits in den gegenwärtigen Medien – seit dem Ende des Kalten Krieges – dominant, politische Konflikte primär religiös bzw. kulturell zu beschreiben und aus solchen Faktoren zu erklären (wie die These von »Clash of Civilizations«). Anderseits bleibt immer noch der Ansatz beliebt, die Konflikte aus dem ökonomischen Grund zu erklären. Die beiden Erklärungsmuster kommen jedoch m.E. mit der Komplexität der weltgesellschaftlichen Wirklichkeit nicht zurecht. In dieser Lehrveranstaltung soll stattdessen probiert werden, die gegen- wärtigen, politischen und religiösen Konflikte in der Weltgesellschaft multi- dimensional zu analysieren, nämlich: a) in der kulturellen Dimension mit dem historischen Hintergrund – Produktion und Reproduktion von Fremd- und Selbstbildern (einschließlich der religiösen Weltverständnisse) sowie vom gegenseitigen Hass jeder betroffenen Konfliktpartei; b) in der sozioökonomischen Dimension – vor allem Kampf um den Zugang zu den auf dem Globus ungleich verteilten Naturressourcen und um die genauso ungleich verteilten, sozialen Aufstiegschance; c) in der medialen Dimension – Beschreibungen der Konflikte in Medien einschließlich von medialen (Selbst-)Inszenierung. Mit welchen Kategorien und Semantiken und aus welcher Perspektive werden die Konflikte medial repräsentiert? Was wird hingegen ausgeblendet?; d) in der politischen Dimension – d.h. unter dem Aspekt von Machterhalt und -gewinn jeder Konfliktpartei (Politiker, Parteien, Staaten, sonstige Organisationen etc.). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. Hinweise: takemitsu.morikawa@doz.unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literaturauszug • Baberowski, Jörg et al. (Hg.) (2008): Selbstbilder und Fremdbilder. Repräsentation sozialer Ordnungen im Wandel, Frankfurt am Main : Campus. • Baberowski, Jörg; Metzler, Gabriele (Hg.) (2012): Gewalträume. Soziale Ordnungen im Ausnahmezustand. Frankfurt am Main [u.a.]: Campus-Verl. • Elwert, Georg (Hg.) (1999): Dynamics of violence. Processes of escalation and de-escalation in violent group conflicts. Berlin: Duncker & Humblot (Beihefte / Supplements to "Sociologus", no. 1). • Heine, Jorge (Hg.) (2011): The dark side of globalization, Tokyo: United Nations University Press. • Huntington, Samuel P. (2002): Kampf der Kulturen. Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München : Goldmann. 31 Diversity Management Dozent: Dipl. Soz. Hannah Mormann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 17.02.2015 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Unter der Überschrift »Diversity Management« werden in Organisationen nicht nur die ausgeglichene Vertretung von Männern und Frauen auf allen Hierarchiestufen thematisiert. Dimensionen der Diversität von Mitarbeitern („workplace diversity“) und Erwerbspersonen („workforce diversity“) sind darüber hinaus auch die Nationalität, das Alter, der sozio-kulturelle und fachliche Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Integration von Menschen mit Behinderungen. Der Startpunkt für die Beschäftigung mit einer vielfältig zusammengesetzten Belegschaft liegt in der Bürgerrechtsbewe- gung in den USA der 1960er Jahre. Unter dem US-amerikanischen Präsi- denten Kennedy wurden sog. Affirmative-Action-Programme in staatlichen Unternehmen eingeführt; das erklärte Ziel war, Diskriminierung mithilfe politischer Programme und Direktiven zu beenden. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich in diesem Bereich ein neues Berufsfeld für Spezialisten; es wurde darüber hinaus auch deutlich, wie unklar und schwie- rig die konkrete Umsetzung dieser Programme war. Die Entwicklung anti- diskriminierender Maßnahmen im »Diversity Management« wird heute nicht mehr bloß als Reaktion auf verschiedene Formen der Diskriminierung inter- pretiert, sondern mit der Idee der Profitmaximierung verknüpft. Die Verschie- denheit von Mitarbeitern wird mittlerweile als Potential betrachtet und die Managementrhetorik hat sich entsprechend verschoben – das Ziel von »Diversity Management« ist nunmehr die Effizienz von vielfältig zusam- mengesetzten Teams. Ziel des Seminars ist es zunächst, den historischen Entstehungskontext von »Diversity Management« kennenzulernen. Im ersten Teil wird dann die Ver- breitung und Akzeptanz dieser Managementidee primär aus einer organisa- tionstheoretischen Forschungsperspektive diskutiert. Grundlage dafür sind empirische Studien, die sowohl quantitative als auch qualitative Forschungs- designs für die Untersuchung von »Diversity Management« in Organisatio- nen vorschlagen. Im zweiten Teil wird es um die Fragen gehen, wie »Diversity« im Kontext lokal verankerter Verständnisse von Pluralität und Chancengleichheit interpretiert und »Diversity Management« konkret in betriebliche Praxis übersetzt wird. Am Beispiel verschiedener empirischer Fälle werden diese Fragen diskutiert. Dabei steht die Entwicklung möglicher Forschungsdesigns im Fokus. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: hannah.mormann@unilu.ch 32 Globale Felder Dozent: Dr. phil. Tobias Werron Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 – 17.00, ab 23.02.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Vorstellung, dass die moderne Gesellschaft in Teilsysteme bzw. Felder differenziert ist (Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Religion, Kunst, usw.), gehört zum Grundbestand soziologischer Theoriebildung. In dem Seminar wollen wir neuere Beiträge aus der Globalisierungs- und Weltgesellschafts- forschung diskutieren, die diese These auf Globalisierungsprozesse anwen- den und die versuchen, Felder als globale Felder zu beschreiben bzw. Globalisierung in feld- und differenzierungstheoretischen Begriffen zu er- klären. Dabei soll es einerseits darum gehen, welche Begriffe zur Beschreibung solcher Prozesse angeboten werden und wie die Anwendung auf Globali- sierungsprozesse auf die soziologische Theoriebildung zurückwirkt; anderer- seits wollen wir uns mit empirischen Studien auseinandersetzen, die ein möglichst breites Spektrum von Feldern abdecken. Ein Schwerpunkt des Seminars wird auf der Diskussion eines neueren Zweigs der amerikanischen Soziologie über ‚global fields’ liegen, der Pierre Bourdieu’s Feldtheorie für die Globalisierungsforschung fruchtbar zu machen versucht. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: tobias.werron@unilu.ch Literatur • Go, Julian: Global Fields and Imperial Forms: Field Theory and the British and American Empires, Sociological Theory 26 (2008), S. 201–229 • Heintz, Bettina/Tobias Werron: Wie ist Globalisierung möglich? Zur Entstehung globaler Vergleichshorizonte am Beispiel von Wissenschaft und Sport, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 65 (2011), S. 359-394 33 Modul Weltpolitik Welt, Gesellschafts- und Menschenbilder. Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen (Handlungs- und Institutionstheorien) Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00 , ab 17.02.2015 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Wie kann man politische Entscheidungen, wie z.B. die Wahl eines Bundes- rates im Parlament oder das Verhalten der Schweizer Regierung in interna- tionalen Verhandlungen verstehen und erklären? In der Politikwissenschaft basieren Interpretationen und Erklärungen üblicherweise auf einer Hand- lungstheorie und den entsprechenden strukturellen Rahmenbedingungen, die das Handeln der Akteure beeinflussen. Bei den Handlungstheorien greift die Politikwissenschaft auf die beiden klassischen Menschenbilder der Sozialwissenschaften, den homo oeconomicus und den homo sociologicus zurück. Der homo oeconomicus versucht, durch strategisches Handeln seine Interessen umzusetzen, der homo sociologicus folgt dagegen den Normen, die er infolge seiner Rolle und/oder seiner Identität als angemessen empfindet. Aus der Philosophie, der Psychologie sowie den Kultur- und Kommunikationswissenschaften wurden weitere handlungstheoretische Modelle entwickelt, die in einer durch Information und Kommunikation gekennzeichneten Gesellschaft Relevanz besitzen, so z.B. das verständigungsorientierte Handeln, das rhetorische Handeln, das emotionale, das kreative und das symbolische Handeln. Bei diesen verschiedenen Handlungstheorien sind jeweils typische Strukturen relevant, welche, wenn sie eine gewisse zeitliche Stabilität besitzen, in den Sozialwissenschaften als Institutionen bezeichnet werden. Für den homo oeconomicus sind das formale Organisations- und Entschei- dungsregeln, für den homo sociologicus z.B. Traditionen oder Routinen, während bei den anderen Theorien kommunikative Strukturen wie Konven- tionen, Leitbilder oder hegemoniale Diskurse im Vordergrund stehen. Insgesamt sind die Vorstellungen darüber, wie (politische) Akteure handeln und welche Strukturen/Institutionen sie dabei anleiten, stark von Weltbildern (Ontologien/Ideologien) und Gesellschaftsbildern (wie ist die Gesellschaft aufgebaut und was hält sie zusammen?) abhängig. Die Veranstaltung ist zweistufig aufgebaut. Zuerst werden die verschiedenen Handlungstheorien und die dahinter stehenden Welt-, Gesellschafts- und Menschbilder dargestellt und verglichen. Im zweiten Teil wird dann gezeigt, wie man mit entsprechenden Institutionentheorien politische Prozesse und Ergebnisse verstehen und analysieren kann und wie man politische Steuerungs- und Governanceformen interpretieren und konzipieren kann. Die Veranstaltung verdeutlicht zum einen die breite interdisziplinäre Veran- kerung der modernen Politikwissenschaft und ermöglicht zum anderen den Studierenden anderer Fächer den Blick über den Tellerrand ihrer Disziplinen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: Material: joachim.blatter@unilu.ch wird auf OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Blatter, J. (2007): Governance – Theoretische Formen und historische Transformationen. Baden- Baden: Nomos Etzrodt, Ch. (2003): Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien. Eine Einführung. Konstanz: UVK 34 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 08.15 - 10.00, ab 23.02.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an introduction to modern econometrics. Students will learn how to carry out empirical anylysis, going beyond simple descriptive statistics. Topics include lineral regression, the analysis of longitudinal data, limited and discrete dependent variables, survival analysis, and causal inference. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. The course has two objectives: (i) learn the methodology of modern econometric analysis and (ii) acquire the skills to plan and execute your own empirical project. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie". Zeitgleicher Besuch des Masterseminars "Advanced Econometrics". 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: Material: stefan.boes@unilu.ch Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 35 International Humanitarian Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2015 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Despite the fact that the UN Charter prohibits the use of force, armed con-flicts remain a reality in today's world. The special legal regime for situations of armed conflicts is provided by International Humanitarian Law (IHL). IHL neither addresses the reasons of nor the possible legal justifications of armed conflicts; instead it focuses on the protection of the victims of warfare. IHL aims at mitigating the effects of armed conflicts by constraining the means and methods of warfare and by obliging all parties of a conflict to protect persons not engaged in hostilities, mainly civilians and soldiers out of combat. Humanitarian law therefore aims at limiting harm caused by wars, thereby accepting the existence of armed conflict in today’s world. The course offers an introduction to IHL, its development, legal bases and challenges. It focuses on the two branches of international humanitarian law, the law of Geneva (protection of victims) and the law of The Hague (means of warfare), the rules governing international and non-international armed conflicts as well as the implementation of those legal norms. These issues will be discussed and analyzed in the light of current developments, recent events and challenges to IHL. In addition, guest lecturers will deliver insights on practical issues of humanitarian law. Students are able to identify, analyze and assess issues relating to IHL when faced with situations of armed conflict. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law is recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term / 6 Kontakt: lehrstuhl.caroni@unilu.ch Literatur The Course Reader „International Humanitarian Law“; Copies of the four Geneva Conventions and the three Additional Protocols to the Geneva Conventions. These can be ordered for free from the International Committee of the Red Cross (www.icrc.org). 36 International Human Rights Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 23.02.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course focuses on the emergence, expansion, and enforcement of international human rights norms. It introduces the major inter¬¬national institutions and political processes by which international human rights norms are established and enforced, namely the regimes established under the United Nations, regional human rights conventions (European, Inter- American, African), and various treaties. The course is divided into two parts: the first part introduces the evolution and conceptual foundations of human rights, the most important human rights treaties and the mechanism for their implementation; the second part considers selected, current human rights issues in a comparative mode using standards developed in international human rights law as well as regional (e.g. European) standards.. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasizing class discussions, active participation in the class is expected. Students are ably to indentify, analyze and assess issues relating to human rights questions. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law (e.g. attendance of the course "Völkerrecht" in the BLaw-program) recommended 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term (6 Cr) Kontakt: lehrstuhl.caroni@unilu.ch Literatur • The COURSE READER. • Copies of the most important human rights treaties: European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (including the Additional Protocols); International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights; International Covenant on Civil and Political Rights (including the Optional Protocols); Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment (including Optional Protocol); United Nations Convention on the Rights of the Child (including Optional Protocols); etc. the text of these treaties is available on the website of the OHCHR, at http://www2.ohchr.org/english/law/index.htm. However, you may wish to consider buying a treaty collection, e.g. IAN BROWNLIE/GUY S. GOODWIN-GILL, Brownlie’s Documents on Human Rights (Oxford, 6th Edition 2010) or P.R. GHANDHI, Blackstone’s Statutes – International Human Rights Documents (Oxford, 8th Edition 2012). 37 Europäisches Wirtschaftsrecht (inkl. Bilaterale Abkommen) Dozentin: Dr. iur. Julia Hänni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00 , ab 23.02.2015 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: In Fortführung der Vorlesung Europarecht (Grundlagen) widmet sich die Veranstaltung zum einen dem Wirtschaftsrecht der Europäischen Union und zum anderen den wirtschaftlich ausgerichteten Bilateralen Akommen zwischen der EU und der Schweiz. Die Vorlesung um¬fasst eine eingehende Analyse ausgewählter Grundfreiheiten des AEU-Vertrages und vergleicht diese mit den Regelungen in den Bilateralen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz. Ferner werden die Grundzüge des EU-Beihilfenrechts behandelt. Das EU-Wirtschaftsrecht ist für die Schweiz von erheblicher Bedeutung, da die EU als wesentlicher Handels¬partner der Schweiz in erheblichem Maße auf das Schweizer Recht Einfluss nimmt. Die Vorlesung beinhaltet die Teilnahme an einer Verhandlung des Bundesgerichts in Lausanne über die bilateralen Verträge (Details folgen in den ersten Vorlesungsstunden). die Vermittlung grundlegender Kenntnisse des EU-Wirtschaftsrechts und möglicher Implikationen für Wettbewerber aus der Schweiz, ein besseres Verständnis des Kernbereiches des EU-Vertrages und der Bedeutung der Kommission im EU-Wirtschaftsverwaltungsverfahren; die Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die wirtschaftlichen Bilateralen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz eine Vertiefung der allgemeinen Kenntnisse im Europarecht; ein rechtsoziologisches / politikwissenschaftliches Verständnis der Funk-tionsweise des EU-Wirtschaftsrechts mit dem Wechselspiel der Kompe-tenz¬verteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU; Vermittlung grundlegender methodischer Fähigkeiten; praxisnahe Ausbildung Spass an juristischer Argumentation. Voraussetzungen: Umfang: Empfohlen ist die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung Europarecht (Grundlagen). Unbedingt erforderlich sind Engagement und Freude an der juristischen Argumentation.2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: sina.tannebaum@unilu.ch Literatur Unentbehrlich: Engagement und Interesse am Rechtsgebiet; die Rechtstexte (alle im Internet kostenlos erhältlich): • AEU- und EU-Vertrag; • Charta der Grundrechte der Europäischen Union; • Sekundärrecht nach Hinweis im Reader oder in der Vorlesung; sowie ein allgemeines Lehrbuch zum Europarecht, das alle Grundfreiheiten beschreibt (Auswahl wird im Reader angegeben). 38 Allgemeines Staatsrecht Dozent: Ass.-Prof. Dr. Iur. Klaus Mathis Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 23.02.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Das Staatsrecht im Bachelor-Studium ist schwergewichtig auf die Vermitt- lung des geltenden positiven Rechts ausgerichtet. Grundlegende Fragen des Staatsrechts können dabei meist nur angeschnitten werden. Diese Lehrveranstaltung bietet die Gelegenheit, solche Themen eingehen¬der zu behandeln. Es geht in dieser Vorlesung deshalb nicht nur um das blosse Vermitteln von Wissen; den Studierenden soll vielmehr auch die Möglichkeit geboten wer¬den, über grundlegende Fragen und aktuelle Proble¬me des Staatsrechts nachzudenken und ihre Überlegungen argumentativ in die Dis¬kussion einzubringen. In der Vorlesung werden die folgenden neun Themen behandelt: Menschenwürde und Rechtsstaat Demokratie und Rechtsstaat Gemeinwohl und Rechtsstaat Die absolute Geltung des Folterverbots Die Diskussion um den Abschuss ziviler Flugzeuge Widerstandsrecht und ziviler Ungehorsam Die anarchistische Kritik an Staat, Recht und Herrschaft Die Radbruch’sche Formel und die Mauerschützenprozesse Die Frage der Universalität der Menschenrechte Die Studierenden werden mit den grundlegenden Konzepten der Staatsrechtslehre vertraut gemacht und sind in der Lage, zu kontroversen staatsrechtlichen Themen kompetent Stellung zu nehmen. Voraussetzungen: Umfang: Staatsrecht I und II 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: klaus.mathis@unilu.ch Literature READER 39 Rechtsökonomie Dozent: Ass.-Prof. Dr. Iur. Klaus Mathis Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 23.02.2015 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Ökonomische Analyse des Rechts und ähnliche Forschungsrichtungen – zusammengefasst als „Law and Economics“ – haben in den USA einen sehr hohen Stellenwert in der juristischen Ausbildung. Seit Längerem findet in Europa eine Rezeption dieser Methoden statt. In dieser Vorlesung soll des¬halb den Studierenden die Möglichkeit geboten werden, diese neue Disziplin kennen zu lernen. Bei der ökonomischen Rechtsanalyse werden die Folgen rechtlicher Regelungen einerseits ermittelt (positiver Teil) und andererseits unter dem Gesichtspunkt der Effizienz bewertet (normativer Teil). Nach der Vermittlung der wichtigsten Analysemethoden und -konzepte werden Anwendungen aus den verschiedenen Rechtsgebieten (Privatrecht, Strafrecht und öffentliches Recht) besprochen. Schliesslich werden nebst den Möglichkeiten auch die Grenzen der ökonomischen Rechtsanalyse diskutiert. Dabei werden sowohl die philosophischen Grundlagen der ökonomischen Betrachtungsweise des Rechts als auch deren Verträglichkeit mit der schweizerischen Rechtsordnung kritisch beleuchtet. In der Vorlesung werden die folgenden zehn Themen behandelt: Analysemethoden und Konzepte Effizienzkriterien und Folgenorientierung Das Coase-Theorem Ökonomische Analyse des Privatrechts Ökonomische Analyse der Kriminalität Ökonomische Theorie der Politik („Public Choice“) Ökonomische Verfassungs- und Verwaltungstheorie Wettbewerbstheorie Regulierungstheorie Effizienz und andere gesellschaftliche Ziele Die Studierenden lernen die grundlegenden Konzepte und Methoden der ökonomischen Rechtsanalyse kennen und sind in der Lage, entsprechende Fragen und Probleme fachgerecht zu beurteilen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: klaus.mathis@unilu.ch Literature READER 40 Growth and Development Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich, Mo, 15.15 - 17.00, ab 23.02.2015 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Why are some countries richer than others? Why have some economies been able to sustain high growth rates for decades, while others have a history of economic stagnation? Economists have been interested in these questions for a long time. This course provides an overview of what we know about the answers. We start by focusing on the engines of economic growth, capital accumulation (both physical and human) and productivity improvements. In particular, we examine to what extent income variation across countries can be explained by variation in human and physical capital accumulation; and how research and development, by improving technology, can lead to sustained productivity growth. We then turn to the deeper determinants that underlie cross-country differences in accumulation and productivity. In this context, we examine the role of institutions, among other things. Relying on the simple growth framework developed in class, the students are able to explain how income variation among countries is determined by differences in factor accumulation and productivity. The students further understand how factor accumulation and productivity relate to the deeper determinants of economic development, like institutions. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweis: Material: manuel.oechslin@unilu.ch ACHTUNG: Einführungsvorlesung findet am Mittwoch, 18. Februar 2015, 13.15 Uhr statt Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur The course is based on lecture notes and a problem set, which will be published online. The lecture notes follow, more or less closely, selected chapters of the following textbook: Weil, David (2013); Economic Growth (3rd edition). Harlow: Pearson. The lecture notes refer to a number of research papers and books. These are not required reading materials, but interested students may want to have a look at them. 41 International Trade Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich, Mo, 10.15 - 12.00, ab 23.02.2015 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course focuses on the determinants and effects of trade flows and trade policy measures. As for trade flows, we will explore questions like: Who exports what? For instance, why does Bangladesh primarily export textiles, while Switzerland is strong in exporting chemicals? What are the benefits of international trade for the involved countries? And how are these benefits distributed within and across countries? To answer these questions, we will study traditional theories of trade, which rely on perfect competition, as well as modern trade theories that assume imperfect competition and emphasize economies of scale, product variety, or productivity differences. Regarding trade policy, we will examine the use and consequences of various measures that governments adopt towards international trade (such as tariffs, subsidies, or quotas). The students are able to explain the patterns of, and gains from, internatio- nal trade on the basis of the commonly used trade models. The students further understand the distributive and welfare and implications of internatio- nal trade and are able to analyze the effects of different trade policy measures in this regard. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: Material: manuel.oechslin@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Krugman, Paul, Maurice Obstfeld, and Marc Melitz: International Economics. Theory and Policy (??th edition); All materials covered in class. 42 Internationaler Menschenrechtsschutz Dozent: Dr. iur. Christoph A. Spenlé Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Fr, 15.15 - 17.00, ab 20.02.2015 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung befasst sich mit den Eckpunkten und Meilensteinen in der Entwicklung der Menschenrechte und widmet sich eingehend der politischen und rechtlichen Umsetzung der Menschenrechte in der Neuzeit. Themenschwerpunkte des Kurses sind: - Entstehung und Entfaltung des internationalen Menschenrechtsschutzes bis zum Beginn des 2. Weltkrieges (Völkerbund); - Menschenrechtsschutz im System der Vereinten Nationen; - regionaler Menschenrechtsschutz (EMRK); - Universalität der Menschenrechte versus Relativismus; - Entwicklungen nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und aktuelle Herausforderungen (humanitäre Interventionen, internationale Strafgerichtsbarkeit, private Akteure). Dabei werden namentlich die völkerrechtlichen Grundlagen und Menschen- rechtsinstrumente insbesondere im Rahmen der UNO eingehender betrach- tet. Die Behandlung aktueller Beispiele diplomatischer Verhandlungsprozesse vermittelt einen Blick in die Praxis der Schaffung neuer Menschenrechts- instrumente. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: schriftliche Prüfung, pass or fail / 2 Kontakt: Christoph.spenle@eda.admin.ch oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Christoph A. Spenlé/Arthur Mattli, Kompendium zum Schutz der Menschenrechte, Stämpfli Verlag 2009 Hans-Peter Gasser, Humanitäres Völkerrecht - Eine Einführung, 2. Aufl., Schulthess 2007 Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Helbing & Lichtenhahn, 2. Auflage 2008 Kälin Walter/Malinverni Georgio/Nowak Manfred, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1997 Manfred Nowak, Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Wien/Graz 2002 43 Courts and Tribunals of the World Dozent: Kyriaki Topidi, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2015 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course looks at the position and role of courts and other judicial institu- tions in selected countries around the world. Following an introductory review of the common law and civil law systems, judicial institutions and the role of the judiciary in these two broad legal families will be compared to the same bodies in systems that incorporate religious and/or traditional law. Emphasis will be placed on the structure and role of courts and tribunals as legal insti¬tutions. The course will also address the influence of globalization and look into the increasingly significant international and internationalized courts, in particular in the fields of criminal law, commercial integration, and human rights, with regards to their position in global governance. Topics that will be covered include the role of courts in multinational, federal and supra-national entities, the analysis of judicial influence in the different systems, as well as the current and emerging trends in judicial governance in a comparative pe¬spective. The course aims to apply core concepts of comparative law to the various types of judicial institutions and their role around the globe. It will help students approach the different types of courts and tribunals while develo- ping critical skills based on their respective characteristics. Finally, it will allow students to appreciate and explain the divergences of legal cultures as reflected in these courts. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: class participation (35%), written assignment (65%) / 6 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Literatur Reader 44 Vergleichende Regionale Integration Dozentin: Dr. sc. Rebecca Welge/Dr. Sabine Jenni Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2015 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Regionale Integration als freiwilliger, dauerhafter und institutionalisierter Zusammenschluss von Staaten mit regional begrenzter Reichweite ist ein relativ neues politisches Phänomen. Ziel dieser Zusammenschlüsse ist die funktionale Zusammenarbeit in einem oder mehreren Politikfeldern sowie die Friedenssicherung. Der Umfang der betroffenen Politikfelder, vor allem aber die institutionelle Tiefe der Integration und der Grad an Übertragung von Souveränität an supranationale Organe unterscheidet sich stark zwischen den verschiedenen Zusammenschlüssen. Referenzpunkt der Vorlesung bildet die Europäische Union als fortgeschrittenste Form der regionalen Integration. Mit Blick auf ihre Geschichte, Institutionen und Policies werden die wichtigsten Theorien regionaler Integration vorgestellt. Auf dieser Basis werfen wir dann einen vergleichenden Blick auf andere regionale Zusam- menschlüsse in Asien, Amerika, Afrika und im arabischen Raum. Neben der intensiven empirischen und analytischen Auseinandersetzung mit unter- schiedlichen Modellen regionaler Integration widmet sich die Vorlesung der Frage, ob das Phänomen der regionalen Integration eher als Baustein oder Stolperstein für die Herausbildung globaler Ordnungsstrukturen angesehen werden kann. Das Proseminar zur Regionalen Integration von Samuel Schmid vertieft Aspekte der Vorlesung und ist insbesondere für Studierende der Politik- wissenschaft im Grundstudium empfehlenswert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: welge@nccr-democracy.uzh.ch oder sabine.jenni@eup.gess.ethz.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Lindberg, L. N., Scheingold, S.A. (Eds.) (1971). Regional Integration: Theory and Research, Harvard University Press Duina, F. (2006). Varieties of Regional Integration: The EU, NAFTA and Mercosur. Journal of European Integration, 28(3), 247 - 275. Farrell, M., Hettne, B & L. Van Langenhove (Eds.) (2005). The Politics of Global Regionalism. Theory and Practice. London and New York: Pluto Press. Warleigh-Lack, A. (2006). Towards a Conceptual Framework for regionalisation: Bridging 'new regionalism' and 'integration theory'. Review of International Political Economy, 13(5), 750-771. Laursen, F. (Hrsg.) (2003), Comparative Regional Integration: Theoretical Perspectives, Ashgate Mattli, W.(1999), The Logic of Regional Integration: Europe and Beyond, Cambridge UP Telo, M. and, Joffe, G., (Eds.) (2001). European Union and New Regionalism: Europe and Globalization in Comparative Perspective, Ashgate 45 Neue Kriege. Asymmetrien, Drohnen und Terroristen Dozent: Prof. Dr. Herfried Münkler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Fr, 20.02., 13.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Fr, 13.03., 09.15 - 17.00 FRO, 3.A05 Fr, 08.05., 09.15 – 17.00 FRO, HS 5 Fr, 22.05., 09.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Staaten sind nicht länger die Monopolisten des Krieges und zwischen- staatliche Kriege sind ein historisches Auslaufmodell. Diese Ausgangsthese ist zu prüfen, bevor neue Formen der Kriegführung, die sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, theoretisch erfasst werden sollen. Der dabei zu schlagende Bogen reicht von der Partisanenstrategie der antikolonialen Befreiungskriege bis zu den jüngsten Drohneneinsetzen und dem Theorem einer „Verpolizeilichung“ des Militärs. Durchweg ist dabei die Vorstellung des Friedens und deren Veränderungen im Auge zu behalten: von der Überein- kunft zwischen zwei kriegführungsfähigen Akteuren bis zum „kollektiven Gut“. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive mündliche Mitarbeit/Referat/Research Design (benotet) / 4 Kontakt: herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de oder polsem@unilu.ch Material: Semesterapparat Literatur Bührer/Stachelbeck/Walter (Hgg.): Imperiale Kriege von 1500 bis heute. Strukturen, Akteure, Lernprozesse, Paderborn u.a. 2011 (Schöningh). Creveld, Martin van: Die Zukunft des Krieges, München 1998 (Gerling). Enzmann, Birgit (Hg.): Handbuch Politische Gewalt. Formen, Ursachen, Legitimation, Begrenzung, Wiesbaden 2013 (Springer). Füssel, Marian/ Michael Sikora (Hg.): Kulturgeschichte der Schlacht, Paderborn 2014 (Schöningh). Gat, Azar: War in Human Civilization, Oxford 2006 (Oxford UP). Gilpin, Robert: War and Change in World Politics, Cambridge 1981 (Camridge UP). Geis, Anna (Hg.): Den Krieg überdenken. Kriegsbegriffe und Kriegstheorien in der Kontroverse, Baden- Baden 2006 (Nomos). Hauser, Beatrix: Den Krieg denken. Die Entwicklung der Strategie seit der Antike, Paderborn u.a. 2010 (Schöningh). Dies.: Rebellen, Partisanen, Guerilleros. Asymmetrische Kriege von der Antike bis heute, Paderborn u.a. 2013 (Schöningh). Hüppauf, Bernd: Was ist Krieg? Zur Grundlegung einer Kulturgeschichte des Krieges, Bielefeld 2013 (transcript). Jäger, Thomas /Rasmus Beckmann (Hg.): Handbuch Kriegstheorien, Wiesbaden 2001 (VS Verlag). Kolko, Gabriel: Das Jahrhundert der Gewalt, Frankfurt/M. 1999 (S. Fischer). Kuchler, Barbara: Kriege. Eine Gesellschaftstheorie gewaltsamer Konflikte, Frankfurt/New York 2013 (Campus). Münkler, Herfried: Über den Krieg. Stationen der Kriegsgeschichte im Spiegel ihrer theoretischen Reflexion, Weilerswist (Velbrück). Münkler/Wassermann: Von strategischer Vulnerabilität zu strategischer Resilienz: Die Herausforderung zukünftiger Sicherheitsforschung und Sicherheitspolitik; in: Gerhold/Schiller (Hgg.): Perspektiven der Sicherheitsforschung, Frankfurt/M. u.a. 2012 (Peter Lang). Weiss, Stefani/Schmierer, Joscha (Hgg.): Prekäre Staatlichkeit und internationale Ordnung, Wiesbaden 2007 (VS Verlag). 46 Globale Verbreitung von Policies. Wie Regeln und Normen Grenzen überschreiten Dozentin: Myriam Oehri, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Di, 08.15 - 10.00, ab 24.02.2015 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In einer zunehmend vernetzten Welt gestalten Nationalstaaten ihre Policies in Form von Regeln und Normen kaum mehr unabhängig von anderen Akteuren. Vielmehr wagen sie einen Blick über ihre Grenzen hinaus, um mit erfolgreichen Lösungen etwa von anderen Nationalstaaten oder Organisa- tionen inländische Herausforderungen zu bewältigen. In manchen Fällen dient solch eine Übernahme auch dazu, eigenen, teilweise auch fremden Ansprüchen gerecht zu werden. Zudem sind Staaten oftmals darum bemüht, interne Regeln und Normen ausserhalb ihrer nationalen Grenzen zu fördern und einen Politikwandel andernorts herbeizuführen. Folglich kommt es häufig zur Verbreitung von Policies auf bilateraler, regionaler und gar globaler Ebene. In den Sozialwissenschaften wird dieses Phänomen auch als Policy Diffusion, Policy Transfer und Policy Konvergenz umschrieben. Diese drei Perspektiven vereint, dass sie den Verbreitungs- und Angleichungsprozess von Regeln und Normen anhand verschiedener Mechanismen beleuchten: zu solchen zählen etwa Zwang, Konditionalität, Kooperation, Wettbewerb, Lernen und Nachahmung. Im Seminar „Globale Verbreitung von Policies: Wie Regeln und Normen Grenzen überschreiten“ werden wir uns diesem Phänomen mithilfe neuerer Literatur der Internationalen Beziehungen und Vergleichenden Politikwissen- schaft annähern. Ziel des Seminars ist es, ausgewählte Theorien und Konzepte der Verbreitung von Policies zu vermitteln und anzuwenden. Hierfür werden in einem ersten Teil theoretische und konzeptuelle Ansätze diskutiert. In einem zweiten Teil werden diese anhand von Verbreitungs- beispielen auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene und aus unterschiedlichen Politikfeldern veranschaulicht: darunter fallen etwa Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialpolitik, Demokratie und Menschenrechte. Ferner interessiert, unter welchen Bedingungen die Verbreitung von Policies im Allgemeinen und die Anwendung ihrer Mechanismen im Speziellen wahrscheinlich und erfolgreich sind und wo diese an ihre Grenzen stossen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme, Referat, Research Design (benotet) / 4 Kontakt: myriam.oehri@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literaturauszug Börzel, T.A. und Risse, T. (2012). Europeanization und Policy Diffusion: Introduction. West European Politics, 35(1): 1-19. 47 Wirtschaftlicher Riese, politischer Zwerg, militärischer Wurm? Die Aussenpolitik der EU im Fokus. Dozentin: Dr. Carolin Rüger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Mo, 04.05., 13.15 – 17.00 FRO, 4.B51 Mi, 06.05., 13.15 – 17.00 Raum folgt Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Europäische Union (EU) ist ein Gebilde „sui generis“. Ist auch ihre Aus- senpolitik von eigener Art? Die Veranstaltung befasst sich mit dem globalen Akteur EU. Zunächst soll geklärt werden, was man unter der Aussenpolitik der EU eigentlich versteht und wie sich diese seit den Anfängen der europäischen Integration in den 1950er Jahren entwickelt hat. Hierzu führt das Seminar in das Konzept der Mehrdimensionalität der EU-Aussenpolitik ein. Im Folgenden wird vermittelt, wie die Aussenpolitik der EU aktuell, das heisst auf Basis des Vertrags von Lissabon, funktioniert. Dabei soll neben den vertraglichen Grundlagen auch die Vertragspraxis Berücksichtigung finden. Fallbeispiele zu verschiedenen Dimensionen der EU-Aussenpolitik geben Einblick in das komplexe Aussenhandeln der Union und ermöglichen eine Analyse und Bewertung der Stärken und Defizite des globalen Akteurs EU. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 1 Kontakt. c.rueger@uni-wuerzburg.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur 48 Aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik Dozent: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2015 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Zu Beginn der Veranstaltung werden Vortragsthemen vergeben. Studierende bereiten sich in einer Vorbereitungssitzung auf das Seminar vor. Während des Blockseminars werden Vorträge gehalten. Ziel des Seminars für die Studierenden ist erstens die eigenständige Erarbeitung und Analyse eines aktuellen wirtschaftspolitisch relevanten Themas. Zweitens sollen die fachlichen und rhetorischen Fähigkeiten durch Präsentation der eigenen Arbeit und die aktive Teilnahme an der Diskussion gezielt geschult werden. Voraussetzungen: Umfang: Das Seminar setzt die tägliche Lektüre einer Tageszeitung (Niveau NZZ) voraus. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotetes Referat+Zusammenfassung / 4 Kontakt: christoph.schaltegger@unilu.ch Literatur je nach Thema mit dem Dozenten abzusprechen. 49 National, transnational, kosmopolitisch – Bürgerschaft im 21. Jahrhundert Dozentin: Dr. Andrea Schlenker Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 13.15 – 15.00, ab 23.02.2015 FRO, HS 3 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nationalstaaten beherrschen nach wie vor unsere heutige Weltsicht. Sie waren jedoch nie unumstritten und sind es in der globalisierten Welt des 21. Jahrhunderts immer weniger. Grenzen lösen sich auf, neue werden gezo- gen. Damit verändert sich auch der Referenzrahmen, auf den sich die Handlungen und Orientierungen politischer Akteure beziehen. Diese lassen sich in mehreren Dimensionen und auf mehreren Ebenen analysieren. Ausgehend von unterschiedlichen Konzeptionen von Demokratie und Nation werden wir in diesem Hauptseminar verschiedene Formationen politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft jenseits nationaler Zugehörigkeit und Gren- zen eingehend betrachten. Dies umfasst normative Vorschläge und empiri- sche Entwicklungen politischer Integration auf nationaler Ebene sowie solche, die verschiedene Nationalstaaten verbinden (transnational), bis hin zu solchen europäischer und globaler Reichweite (kosmopolitisch). Entsprechend werden wir verschiedene Akteursgruppen in den Blick neh- men, wie z.B. auf transnationaler Ebene MigrantInnen, Diasporas und doppelte StaatsbürgerInnen oder auf globaler Ebene WeltbürgerInnen und internationale NGOs. Sowohl normativ als auch empirisch wird das Verhält- nis der unterschiedlichen Akteure und Ebenen zueinander im Mittelpunkt stehen, um letztlich die Chancen und Risiken neuer Entwürfe und Ent- wicklungen von Bürgerschaft innerhalb und jenseits nationaler Grenzen besser verstehen und abwägen zu können. Ziele: Die Studierenden kennen die zentralen Konzepte und Analysedimensionen von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft innerhalb und jenseits natio- naler Grenzen. Sie können die wichtigsten Phänomene und Spannungen in diesem Themenfeld benennen, an konkreten Beispielen vor allem in euro- päischen Ländern veranschaulichen und kritisch diskutieren. Diese Ziele werden erreicht durch die regelmässige Vorbereitung der Lektüre, auch mithilfe konkreter Aufgaben zu den Texten, durch Präsentationen und Hand- outs der Dozentin und von Studierenden sowie durch mündliche Diskus- sionen. Wer eine Seminararbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte bis 24. Mai ein Outline ausarbeiten, das dann eingehend besprochen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige Teilnahme/Diskussion/20minütiges Referat (benotet) / 4 Kontakt: andrea.schlenker@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Archibugi, D./ D. Held/ M. Köhler (Hg.) 1998: Re-imagining Political Community, Cambridge. Benhabib, S. 2008: Kosmopolitismus und Demokratie. Eine Debatte, Frankfurt/M. Vertovec, S./ R. Cohen (Hg.) 2002: Conceiving Cosmopolitanism: Theory, Context and Practice, New York. 50 Configurational Thinking and the Study of Democracy Dozent: Markus B. Siewert, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich, Do, 13.15 – 17.00, ab 19.02.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course is about how to study democratization and democracy from a set theoretical perspective. Thinking about democracy – its development, quality and performance – is central to comparative politics and political theory. Here, we can find some of the most important and most interesting scholarship in political science. Under what conditions do political regimes democratize? Why do some democracies survive and why do others fail? Which factors condition the performance of democracies in various policy fields? On the other hand, set theory and configurational thinking experience a huge hype within the social sciences, both in methodological discussions and applications. Especially Qualitative Comparative Analysis (QCA) as a case- oriented approach rooted in set theoretical reasoning has demonstrated to be a powerful tool to detect complex patterns of co-variation – such as combinations of conditions, equifinal explanations or asymmetric relations. This course pursues two main objectives: (1) First, it provides an in-depth introduction into QCA as a research approach and a method. We a) discuss the basic understandings of set theory and configurational thinking and b) learn how to conduct QCA, step- by-step. (2) Second, the added value of QCA for the social sciences is debated. For this purpose, published QCA applications on democratization as well as on the quality and governance performance of established democracies are discussed and evaluated, e.g. fiscal policy or direct democracy in Switzerland. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Kontakt: siewert@soz.uni-frankfurt.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Schneider, Carsten Q. und Claudius Wagemann, 2012. Set-Theoretic Methods for the Social Sciences. A Guide to Qualitative Comparative Analysis. Cambridge: Cambridge University Press. Ragin, Charles C., 2008. Redesigning Social Inquiry. Fuzzy Sets and Beyond. Chicago: University of Chicago Press. Coppedge, Michael. 2012. Democratization and Research Methods. Cambridge: Cambridge University Press. 51 „Konflikt“ in den Internationalen Beziehungen: Theoretische Zugänge und praktisch-politische Handlungsanleitungen im Vergleich Dozentin: Prof. Dr. Manuela Spindler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich, Do, 13.15 – 17.00, ab 26.02.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Kurskonzept zielt auf ein Kennenlernen und Vergleichen der für unterschiedliche Theorieschulen der Internationalen Beziehungen typischen konflikt-theoretischen Perspektiven. Über die Kategorie „Konflikt“ werden Theorien der IB dabei grundlegend im breiteren Kontext sozialwissenschaft- licher Theoriebildung betrachtet. Das Vorgehen erfolgt exemplarisch über eine Auswahl von vier verschiedenen theoretischen Strömungen, die für ein Herausarbeiten unterschiedlicher Konfliktverständnisse geeignet sind. Die Lernziele sind: 1. der Erwerb grundlegender Kenntnisse bzw. eine Vertiefung bereits vor- handener Kenntnisse der theoretischen Grundannahmen und Erklä- rungsmuster ausgewählter theoretischer Schulen; 2. das systematische Herausarbeiten und Begründen der für die ausge- wählten theoretischen Strömungen jeweils spezifischen Verständnisse von Konflikt (und Kooperation). 3. Anwendung der unterschiedlichen konflikt-theoretischen Perspektiven im Sinne exemplarischer Konfliktanalysen (Auswahl der Konflikte erfolgt gemeinsam mit den Studierenden; dabei u.a. Vergleich kontrastierender Konfliktinterpretationen: parallele Betrachtung eine aktuellen Konflikts durch verschiedene theoretische „Brillen“). 4. Theorie und Praxis werden durch eine Diskussion der praktisch-polit- ischen Relevanz der theoretischen Ansätze verknüpft. Gefragt wird: welche Implikationen hat die Wahl der einen oder aber der anderen Perspektive für die praktische Politik? (Bereich der Politikberatung). Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: manuela.spindler@global-politics.org Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Bonacker, Thorsten (Hg.) 2008: Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien. Eine Einführung. 4. Aufl., Wiesbaden: VS-Verlag. Krell, Gert 2009: Weltbilder und Weltordnung. 4. Aufl., Baden-Baden: Nomos. Schieder, Siegfried/Spindler, Manuela (Hg.) 2010: Theorien der Internationalen Beziehungen. 3. Aufl., Opladen: Verlag Barbara Budrich/UTB. 52 Medien in Konflikten: Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Dozentin: Dr. Doréen Spörer-Wagner Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 08.15 – 10.00, ab 19.02.2015 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In diesem Hauptseminar soll ausgehend von ausgewählten regionalen Kriegen die Rolle der Medien in Konfliktsituationen analysiert werden. Von zentraler Bedeutung wird die gesellschaftlich und akademisch breit disku- tierte Frage sein, inwieweit Medien dazu beisteuern (können), gewaltsame Konflikte zu lösen, d.h. aktiv zur Friedensstiftung und damit zur Demokrati- sierung krisengeschüttelter Staaten beizutragen. Über die verschiedenen Ebenen der politischen Kommunikation und des politischen Journalismus werden wir im Seminar die Rolle der Medien in Konflikt- und Friedensstif- tungsprozessen theoretisch und empirisch untersuchen. Dabei geht es im Kern darum, wie Medien über Konflikte berichten und welche Akteure wie in die Medienberichterstattung eingebunden sind. Davon ausgehend diskutieren wir schließlich die Frage, unter welchen Umständen Medien eher zur Zementierung als zur Lösung bestehender Konflikte bei- tragen. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Referat, Exzerpte, Feldstudie, Forschungsskizze (benotet) / 4 Kontakt: spoerer@nccr-democracy.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Carruthers, S. L. 2000. The Media at War: Communication and Conflict in the Twentieth Century. New York: St. Martin’s Press. Howard, R. 2002a. An Operational Framework for Media and Peacebuilding. Vancouver: Institute for Media, Policy and Civil Society. Howard, R. 2002b. Conflict Sensitive Journalism. Vancouver: Institute for Media, Policy and Civil Society. Reljic, D. 1998. Killing Screens: Medien in Zeiten von Konflikten. Düsseldorf: Droste. Wolfsfeld, G. 2004. Media and the Path to Peace, Cambridge: Cambridge University Press. 53 Demokratie in multikultrellen Gesellschaften Dozent: Dr. Nenad Stojanovic Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 19.2., 13.15 – 17.00 FRO, 3.B52 14-täglich, ab Do, 12.3., 13.15-17.00 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Im Seminar werden wir uns mit den besonderen Herausforderungen be- schäftigen, die sich Demokratien stellen, deren Bevölkerung sich aus mehre- ren ethnischen/kulturellen Gruppen zusammensetzt. Nach einer Einführung in zentrale Konzepte (multi-kulturelle/multi-ethnische/multi- nationale Ge- sellschaft, Staat, Ethnie, Nation, Demokratie) werden wir zentrale theoreti- sche Texte zu den drei Themen Wahlverhalten, Parteienwettbewerb und institutionelles Design in multikulturellen Demokratien erarbeiten. Drei Fragen stehen dabei im Vordergrund: Warum wählen Bürger entlang kultureller/ethnischer anstelle anderer gesellschaftlicher (z.B. Klassen-) Konfliktlinien? Wann lohnt es sich für Parteien ethnische Themen auf die Agenda zu setzen und wie beeinflusst dies die Dynamik des Parteienwettbe- werbs? Welche Institutionen sind geeignet kulturelle Konflikte zu regulieren und Konsens zu fördern (konkordanzdemokratisches versus zentripetales Modell, Föderalismus, direkte Demokratie)? Die theoretischen Ansätze werden dabei jeweils exemplarisch auf multikul- turelle Demokratien in Ost- und Westeuropa angewendet. Eine vertiefte An- wendung der Theorien sowie ein Test ihrer Erklärungskraft erfolgt dann in den Hausarbeiten der StudentInnen. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: nenad.stojanovic@ipz.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Horowitz, D.L. 1993. Democracy in divided societies. Journal of Democracy 4(4): 18-38. Lijphart, A. 1977. Democracy in Plural Societies. New Haven & London: Yale University Press; Introduction. Reilly, B. 2012. Institutional design for diverse democracies: consociationalism, centripetalism and communalism compared. European Political Science 11: 259-270. Stojanovic, N. 2003. Dialogue sur les quotas. Penser la représentation dans une démocratie multiculturelle. Paris: Presses de Sciences Po. 2014. Dialogo sulle quote. Rappresentanza, eguaglianza e discriminazioni nelle democrazie multiculturali. Bologna: Il Mulino. 54 Parlamentsforschung Dozent: Dr. Thomas Winzen Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 19.02.2015 FRO, HS 4 Do, 30.04.2015, 10.15 – 12.00 FRO, HS 12 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Dieses Seminar verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll eine Einführung in die Parlamentsforschung geboten und zum anderen sollen Grundlagen der angewandten Forschung trainiert werden. Jede Sitzung hat dementsprechend zwei Teile: Im Anschluss an die Diskussion relevanter Literatur erarbeiten die Teilnehmenden Hypothesen und empirische Forschungsstrategien zum Sitzungsthema. Inhaltlich beschäftigt sich das Seminar beispielsweise mit folgenden Fragen: Wie gelangen Politiker ins Parlament? Wie verhalten sie sich in Abstimmungen? Welche Rolle spielen Parteien in der Parlamentsarbeit? Wie lässt sich die Organisation von Parlamenten erklären? Beeinflussen Interessengruppen parlamentarische Entscheidungen? Wie funktioniert das Europäische Parlament? Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: thomas.winzen@eup.gess.ethz.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Die Kursliteratur wird in englischer Sprache sein. Sie umfasst einen wissenschaftlichen Fachartikel pro Sitzung. Als Übersichtswerk, das nicht angeschafft werden muss, empfiehlt sich: Martin, Shane, Thomas Saalfeld, and Kaare Strom, eds. 2014. The Oxford Handbook of Legislative Studies. Oxford: Oxford University Pres 55 Health Policy Dozent: Prof. Dr. rer. pol. Andreas Balthasar Durchführender Fachbereich: Health Sciences and Health Policy Termine: Mo, 16.03.2015, 13.15 - 17.00 FRO, 4.B51 Fr, 20.03.2015, 08.15 - 17.00 FRO, 3.A05 Mo, 23.03.2015, 13.15 - 17.00 FRO, HS 9 Fr, 27.03.2015, 08.15 - 17.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: The course will be based on the concept of the policy analysis triangle. It will focus on how different actors influence health policy depending on the specific content of the policy, the process of policy making and a particular context. After a general introduction to methods and data sources for policy analysis, the course is structured along the policy cycle: agenda setting, policy process, policy implementation and evaluation. Students will be able to: - Understand the policy analysis approach to health policy - Use the policy analysis approach for the design, implementation and evaluation of public health policies - Apply the policy analysis approach to plan and execute their own research project in health policy Begrenzung: Umfang: Priority MA Health Sciences students 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Individual written examination based on a case study Requirements for successful completion of the course: participation and successful examination written exam / 6 Kontakt: andreas.balthasar@unilu.ch Literatur The seminar will be based on: Buse, Kent, Mays, Nicholas, Walt, Gill (2012): Making Health Policy, Maidenhead. Open University Press McGraw-Hill. 56 WTO- und Investionsschutzrecht Dozenten: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Dr. iur. Christian Pitschas, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Erstes Datum: Do, 19.02.2015, 13.15 - 17.00 FRO, 4.B47 Termine: Do, 12.03.2015, 10.15 - 17.00 FRO, 4.B55 Fr, 13.03.2015, 10.15 - 17.00 FRO, 4.B47 Do, 07.05.2015, 08.15 - 18.00, Fr, 08.05.2015, 08.15 - 18.00 folgt, Extern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Internationale Wirtschaftsrecht beruht heute auf zwei Säulen, dem Schutz des Handels und dem Schutz der Investitionen. Die Veranstaltung will die rechtlichen Grundlagen beider Aspekte aufarbeiten und themen- zentriert anhand von Case Studies vertiefen. Zu diesem Zweck gliedert sich die Veranstaltung in zwei Module, die jeweils als Blockveranstaltung abgehalten werden. Der erste Block findet in Luzern statt (12. und 13. März 2015). Er widmet sich zum einen dem Schutz der Investitionen im Völkerrecht: den Grundlagen im allgemeinen Völkerrecht, dem einschlägigen Schutz durch internationale Menschenrechte, dem Schutzregime unter dem ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes)-Abkommen sowie dem Modell bilateraler Investitionsschutzabkommen. Ferner werden die aktuellen Entwicklungen im Rahmen der geplanten transatlantischen Freihandelszone (TTIP) besprochen. Zum anderen wird in die Grundlagen des WTO (World Trade Organisation)-Abkommens eingeführt: die verschie- denen Teile, das GATT, GATS, TRIPs und Government Procurement Agreement sowie in das Dispute Settlement Understanding. Auf der Basis dieser Einführung werden dann ausgewählte Themen als Case Studies vertieft. Unter dem ICSID wird es insbesondere darum gehen, in wie weit öffentliche Güter Einschränkungen des Investitionsschutzes rechtfertigen können. Im Bereich des WTO-Rechts werden aktuelle Fragen der Energie- und Umwelt-/Gesundheitsrechts vertieft (Erneuerbare Energien, Biokraftstoffe, Einheitsverpackung für Zigaretten). Diese Themen werden am Ende des Semesters in einer zweiten Blockver- anstaltung behandelt (7. /8. Mai 2015), die voraussichtlich in Genf stattfinden wird. Dabei sollen Teilnehmenden Einblicke in die praktische Arbeit einer Rechtsanwaltskanzlei im WTO-Recht sowie die Funktionsweise der WTO vor Ort gewährt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: Option: schriftliche Arbeit oder benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: sebastian.heselhaus@unilu.ch Hinweise: Einführung: Do, 19.02.2015 Vorlesung: Do/Fr, 12./13.03.2015 in Luzern Case Studies: Do/Fr, 07./08.05.2015 in Genf Literatur • CHRISTOPH HERRMANN/WOLFGANG WEISS/CHRISTOPH OHLER: Welthandelsrecht, 2. Auflage, 2007; • MARKUS KRAJEWSKI, Wirtschaftsvölkerrecht, 3. Auflage, 2012; • BURKHARD SCHÖBENER/JOCHEN HERBST/MARKUS PERKAMS: Internationales Wirtschaftsrecht, 2010. 57 International Political Sociology Dozent: Prof. Dr. Hans-Martin Jaeger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Di, 18.02., 12.15 – 13.00 FRO, 3.B01 Do, 16.04. 09.15 – 17.00 FRO, 4.B57 Fr ,17.04., 09.15 – 17.00 FRO, 4.B47 Do, 23.04., 09.15 – 17.00 FRO, 4.A05 Fr, 24.04., 09.15 – 17.00 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: While International Relations (IR) scholars and sociologists occasionally borrowed from each other in the past, International Political Sociology (IPS) has only emerged as a distinctive field of inquiry in the last ten to fifteen years. IPS brings into conversation concerns with international, trans- national, and global practices, processes, institutions, relations, and systems traditionally studied by IR specialists (usually political scientists) with social and political theories, sociological theories and methodologies, and political sociology and other empirical sociologies studied by sociologists. Among other factors, this conversation has been prompted by increasing challenges to state-centrism in IR and methodological nationalism in Sociology in the context of the contemporary phase/discourse of globalization. This course provides a survey of important approaches, debates, and substantive concerns in the still emerging field of IPS. Using the inchoate international political sociology of constructivism in IR as a foil, it considers a variety of alternative approaches which theoretically, analytically, and substantively extend IR-constructivist understandings of social construction at the interface between the social and the political in international, transnational, and global contexts. We will first examine a number of approaches to IPS “avant la lettre,” including historical sociology, modern systems theory, sociological institutionalism, and feminist and postcolonial perspectives. In the second part of the course we will discuss more recent scholarship in IPS, including critical approaches to security, governmentality, practice theory, and the “new materialism.” While the course focuses on theoretical approaches, these will be discussed in relation to a variety of substantive issues including the states system and international political economy, international and world society, terrorism, diplomacy, human rights and human security, borders and migration, and African and European politics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: Hans-Martin.Jaeger@carleton.ca oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Lawson, George and Robbie Shilliam (2010) “Sociology and International Relations: Legacies and Prospects,” Cambridge Review of International Affairs 23(1): 69-86. Bigo, Didier and R.B.J. Walker (2007) “Political Sociology and the Problem of the International,” Millennium: Journal of International Studies 35(3): 725-739. Huysmany, Jef and Joao Pontes Nogueira (2012) “International Political Sociology: Opening Spaces, Stretching Lines,” International Political Sociology 6(1): 1-3. 58 Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungsdesigns und Methoden in den Internationalen Beziehungen II Dozent: Julian Junk, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Fr, 06.03.2015, 09.15 - 17.00, Sa, 07.03.2015, 09.15 - 17.00 FRO, 4.B54 Fr, 22.05.2015, 09.15 - 17.00, Sa, 23.05.2015, 09.15 - 15.00 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Zwei Vorabbemerkungen: - The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. - Das Seminar geht über zwei Semester. Eine Anmeldung zum Frühjahrssemester 2015 ist nicht möglich. Ziel des Seminars ist die eigenständige, praktische Anwendung sozialwis- senschaftlicher Methoden in einem empirischen Forschungsprozess. Es legt damit die Grundlagen für eine erfolgreiche Abschlussarbeit (Master oder Bachelor). Das Seminar führt über zwei Semester in zentrale, neuere sozialwissenschaftliche Methoden ein und wird nicht nur ein Grundwissen in primär qualitativen Methoden sondern gerade auch deren praktische Anwendung in der Konzeptualisierung und Operationalisierung von Forschungsfragen in den Internationalen Beziehungen vermitteln. In einem ersten Teil (Herbstsemester 2014) werden die methodischen wie theoretischen Grundlagen gelegt. Den Schwerpunkt des Seminars bilden ausgewählte, neuere Methoden: Fallstudiendesigns (Causal Process Tracing und Co-Varianz-Ansätze), inhaltsanalytische Verfahren (Textanalyse, Bildanalyse und Diskursanalyse), Qualitative Comparative Analysis, QCA (crisp set und fuzzy set Analysen) sowie Netzwerkanalysen. Mit diesen methodischen Verfahren werden wir uns in einem Dreischritt befassen: einer kurzen Einführung in die neuen Entwicklungen der jeweiligen Methode folgt eine empirische Anwendung in Gruppenarbeit (je nach Seminargröße) auf verschiedene IB-Forschungsfragen. In diesem Frühjahrssemester schließt sich die „Simulation“ einer wissen- schaftlichen Konferenz an – von der Einreichung einer ersten Themenidee bis hin zur Präsentation eines vollständigen Forschungspapiers. Die TeilnehmerInnen werden somit in einem kurzen Abstract ein Thema für ein Forschungsthema vorschlagen. Über die Semesterferien werden – darauf aufbauend – selbständig erste ausführliche Research Designs mit empirischem Schwerpunkt erarbeitet und schließlich daraus ein Forschungs- papier entwickelt. Der zweite Teil des Seminars (Frühjahrssemester) widmet sich dement- sprechend der ausführlichen Diskussion dieser Research Designs und deren Ausarbeitung zu Forschungsarbeiten in mehreren Stufen. Letzteres wird einzelne anwendungsorientierte Vertiefungen der im ersten Teil erarbeiteten Methoden sowie der empirischen Schwerpunktsetzungen beinhalten. Das Seminar endet mit der Simulation einer wissenschaftlichen Konferenz, auf der die finalen Forschungsarbeiten vorgestellt und gemeinsam diskutiert werden. Das Seminar gibt in Gruppenarbeit und in der Diskussion mit dem Lehrenden viele Möglichkeiten zur Verfeinerung der Forschungsarbeit. Voraussetzungen: Sprache: Besuch des ersten Teils des Forschungsseminars im HS14. Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: 4 Credits pro Semester plus 6 Credits für die Foschungsarbeit Kontakt: julian.l.junk@googlemail.com Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. 59 International Political Economy Dozent: Dr. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 13.15 – 15.00, ab 24.02.2015 FRO, HS 2 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course will provide students with an empirical and theoretical overview of the interactions between politics and economics. Otherwise said, how domestic and international politics affect the movement of goods, services, people, and capital. We will pay particular attention to the way in which financial crises, regional integration, new technologies, the incorporation of new economic powers and protectionism affect these flows. A first part of the course looks at major shifts in the global economy from a historical perspective, defines international political economy (IPE), and comparatively examines its main schools and theories. In doing so, particular emphasis is paid to key actors such as: states (and the role played by power and hegemony); international institutions (e.g. WTO); and non-state actors (e.g. multinational corporations and NGOs). A second part examines particular aspects of IPE such as: the international monetary system and financial crises, the world trade regime, variations in state economic policies, and North-South relations regarding development and inequality. Challenges to global governance resulting from these issues will receive particular attention. The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: omar.serrano@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Dicken, Peter (2011) Global Shift: Reshaping the Global Economic Map in the 21st Century. 6th Edition, London: Sage. Eichengreen, Barry (2008) Globalizing Capital. Princeton: Princeton University Press. Frieden, Jeff and Lake, David (2000) International Political Economy: Perspectives on Global Power and Wealth. Bedford/St. Martin’s and Routledge. Gilpin, Robert (2001) Global Political Economy. Oxfordshire: Princeton University Press. Palan, Ronen (Ed.) (2000) Global Political Economy: Contemporary Theories. Routledge. Ravenhill, John (Ed.) (2005) Global Political Economy. Oxford University Press. Spero, Joan and Jeffrey Hart (2010) The Politics of International Economic Relations. Boston, Massachusetts: Wadsworth. 60 Political Transformations Dozentin: Dr. Edina Szöcsik Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 17.02.2015 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In this seminar, we discuss the transformation and democratisation of political regimes from a cross-regional perspective. In the first part of the seminar, we analyse the conditions for and the causes of democratic transformations. In the second part of the seminar, we focus on different regions that recently underwent political and economic transformations. We discuss their peculiarities, the course of the reforms and the success or failure of the democratic transformation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: Edina.Szoecsik@uni-konstanz.de Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Sen, A., 1999. Democracy as a Universal Value, Journal of Democracy, 10(3): 3-17. Collier, D. and Levitsky, S., 1997. Democracy with Adjectives. Conceptual Innovations in Comparative Research. World Politics, 49(3): 430-51. Boogards, M., 2009. How to Classify Hybrid Regimes? Defective Democracy and Electoral Authoritarianism. Democratization, 16(2): 399-423. Przeworski, A. and Limongi, F., 1997. Modernization. Theories and Facts. World Politics, 49(2): 155-183. Haggard, S. and Kaufman, R. R., 1997. The Political Economy of Democratic Transitions. Comparative Politics, 29(3): 263-283. Mainwaring, S. and Shugart, M. S., 1997. Juan Linz, Presidentialism, and Democracy. A Critical Appraisal. Comparative Politics, 29(4): 449-471. Welzel, C. and Inglehart, R., 2005. Liberalism, Postmaterialism, and the Growth of Freedom. Institutional Review of Sociology – Revue Internationale de Sociology, 15(1): 81-108. Whitehead, L. 2001. Three International Dimensions of Democratization in Whitehead, L. (ed.)The International Dimensions of Democratization: Europe and the Americas: Europe and the Americas. Oxford: Oxford University Press: 3-25. Mainwaring, S. P. and Pérez-Liñán, A., 2005. Latin American Democratization since 1978: Democratic Transitions, Breakdowns, and Erosions. In Hagopian, F. and Mainwairing, S. P. (ed.) The Third Wave of Democratization in Latin America: Advances and Setbacks. Cambridge: Cambridge University Press: 14- 62. Kornai, J. 2006. The Great Transformation of Central Eastern Europe. Success and Disappointment. Economic of Transition, 14(2): 207-244. Way, Lucan A., 2005. Authoritarian State Building and the Source of Regime Competitiveness in the Fourth Wave. The Cases of Belarus, Moldova, Russia, and Ukraine. World Politics, 57(2): 231-61. Tucker, Joshua A., 2007. Enough! Electoral Fraud, Collective Action Problems, and Post-Communist Colored Revolutions. Perspectives on Politics, 5(3): 535-551. Gallagher, M. E., 2002. “Reform and Openness” Why China’s Economic Reforms Have Delayed Democracy. World Politics, 54(3): 338-72. Van de Walle, N., 2002. Africa’s Range of Regimes. Journal of Democracy, 13(2): 66-80 Stepan, A. and Linz, J. J., 2013. Democratization Theory and the “Arab Spring”. Journal of Democracy, 24(2): 15-30. 61 Modul Forschung-Praxis-Methoden Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 08.15 - 10.00, ab 23.02.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an introduction to modern econometrics. Students will learn how to carry out empirical anylysis, going beyond simple descriptive statistics. Topics include lineral regression, the analysis of longitudinal data, limited and discrete dependent variables, survival analysis, and causal inference. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. The course has two objectives: (i) learn the methodology of modern econometric analysis and (ii) acquire the skills to plan and execute your own empirical project. Voraussetzungen: Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie". Zeitgleicher Besuch des Masterseminars "Advanced Econometrics" Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 62 Einführung in die Ökonometrie Dozent: Dr. oec. pulb. Andreas Kuhn Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Fr, 13.15 - 15.00, ab 20.02.2015 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: 1) Einführung 2) Repetition Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (Schätzen von Parametern, Testen von Hypothesen) 3) Das einfache Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz; Einbezug von qualitativen Regressoren 4) Das multiple Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz, Modellierung von nichtlinearen Beziehungen sowie heterogenen Effekten, Modellselektion und Beurteilung der Validität von Regressionsmodellen. Die Veranstaltung bietet eine anwendungsorientierte Einführung in die moderne empiri-sche Wirtschaftsforschung und deren wichtigstem Instrument, der linearen Regressions-analyse. Wir diskutieren die Mechanik sowie die Interpretation der linearen Regression und illustrie-ren die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten anhand von aktuellen Studien und Frage-stellungen. Ziel der Veranstaltung ist es, den Studierenden die methodischen Grundlagen zu vermitteln um wissenschaftliche empirische Studien kritisch beurteilen zu können und um selbständig eigene empirische Projekte durchführen zu können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Details zur Organisation der Veranstaltung sowie zur Leistungsüberprüfung werden im ersten Präsenzblock bekannt gegeben. Kontakt: andreas.kuhn@unilu.ch Literatur • Stock, James H., and Watson, Mark H. (2012). Introduction to Econometrics. 3rd Edition. • Wooldridge, Jeffrey (2013). Introductory Econometrics. A Modern Approach. 5th Edition. 63 Einführung in Methoden der empirischen Religionsforschung I – qualitative Ansätze Dozent: Prof. Dr. Stefan Huber Durchführender Fachbereich: IF Religion – Wirtschaft - Politik Termine: wöchentlich Mi, 12.15 - 14.00, ab 18.02.2015 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Wie erzählen Menschen von ihrer "Bekehrung", "Erleuchtung", "spirituellen Heilung" oder ihrem Leben vor 500 Jahren? Innerhalb welcher Kontexte machen sie religiöse Erfahrungen und wie beeinflusst dies ihre Lebens- praxis? Fragen dieser Art werden von der qualitativen empirischen Religionsforschung bearbeitet, in welche dieser Kurs einführt. Zum einen werden grundlegende Techniken qualitativer Sozialforschung dargestellt. Zum anderen diskutieren wir neueste qualitative Forschungen aus dem Bereich der Religionssoziologie und -forschung, indem wir ihre Fragestellung, Methode, Auswertungsstrategie und Interpretation genauer unter die Lupe nehmen. Englischkenntnisse werden vorausgesetzt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: IF: schriftliche Prüfung, pass or fail / 4 Kontakt: stefan.huber@theol.unibe.ch 64 Einführung in die Ökonometrie Dozent: Dr. oec. pulb. Andreas Kuhn Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Fr, 15.15 - 17.00, ab 20.02.2015 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: 1. Einführung 2. Repetition Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (Schätzen von Parametern, Testen von Hypothesen) 3. Das einfache Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz; Einbezug von qualitativen Regressoren 4. Das multiple Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz, Modellierung von nichtlinearen Beziehungen sowie heterogenen Effekten, Modellselektion und Beurteilung der Validität von Regressionsmodellen. Die Veranstaltung bietet eine anwendungsorientierte Einführung in die moderne empirische Wirtschaftsforschung und deren wichtigstem Instru- ment, der linearen Regressionsanalyse. Wir diskutieren die Mechanik sowie die Interpretation der linearen Regres- sion und illustrieren die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten anhand von aktuellen Studien und Fragestellungen. Zur Ergänzung werden wir ausser- dem praktische Übungen in der Statis-tiksoftware Stata durchführen. Die Veranstaltung bietet eine anwendungsorientierte Einführung in die moderne empirische Wirtschaftsforschung und deren wichtigstem Instrument, der linearen Regressionsanalyse. Das Hauptseminar dient der Vertiefung und praktischen Einübung des Stoffes aus der Vorlesung „Einführung in die Ökonometrie“ anhand von Übungsaufgaben. Zur Ergänzung werden wir ausserdem praktische Übungen in der Statistiksoftware Stata durchführen. Ziel der Veranstaltung ist es, den Studierenden die methodischen Grundlagen zu vermit-teln um wissenschaftliche empirische Studien kritisch beurteilen zu können und um selbständig eigene empirische Projekte durchführen zu können. Voraussetzungen: Umfang: Gleichzeitige Teilnahme an der Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie" dringend empfohlen. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay) / 4 Kontakt: andreas.kuhn@unilu.ch Literatur Baum, Christopher F. (2006). An Introduction to Modern Econometrics Using Stata. Kuhn, Andreas und Ruf, Oliver (2006). Einführung in die Statistiksoftware Stata. IEW Working Paper No. 277 65 “sexy methods”. Einführung in Theorien und Methoden der Geschlechterforschung Dozentin: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Geschlecht bzw. Gender gehört inzwischen zu den Grundbegriffen der Sozialwissenschaften und diese Konzepte haben Auswirkungen bis weit in die gesellschaftliche Öffentlichkeit hinein. Das Seminar beschäftigt sich mit der empirischen Genderforschung, d.h. mit den methodologischen und methodischen Umsetzungen der entsprechenden theoretischen Konzepte, denn die Genderforschung geht auch mit einer Kritik traditioneller Konzepte, Wissenschaftsverständnisse und Methoden einher. In diesem Sinne stellt die Veranstaltung eine forschungsbezogene Einführung in das Forschungsfeld dar. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: katharina.manderscheid@unilu.ch 66 Einführung in Techniken und Herausforderungen der Surveyforschung Dozierende: Caroline Näther, Dipl.-Soz. Raphael Vogel, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2015 FRO, HS 3 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Erhebung von Daten mittels Befragungen und entsprechender Mess- instrumente ist in unserer modernen Gesellschaft zu einer Alltäglichkeit geworden. Die Methoden der Surveyforschung zählen zu den weitverbreitetsten Techniken der Erzeugung sozialwissenschaftlicher Daten. Die Nachfrage nach Daten und gleichermaßen nach Messinstrumenten ist nicht auf die Wissenschaft beschränkt; auch kommen sie bspw. in der Marktforschung und der amtlichen Statistik zur Anwendung. Dieses Seminar sensibilisiert für die Bedeutung der Methodologie als Bindeglied zwischen Theorie und Methode. Aufbauend auf Basiskompeten- zen der empirischen Sozialforschung (vom Erkenntnisinteresse zum Frage- bogendesign) werden Techniken zur Reduktion ausbleibender Reaktionen (nonresponse) sowie der Einfluss diverser Modi (Modes) der Datenerhebung auf die Generierung von Surveydaten (Qualität und Quantität) vermittelt. Auch soll Bezug auf die Mehrsprachigkeit der schweizerischen Survey- landschaft genommen werden – ein Verweis, der ferner die Herausforderun- gen eines internationalen Forschungssettings einbezieht. Darüber hinaus werden Texte zu weiterführenden Themen der Surveyforschung diskutiert. Das Seminar fokussiert insbesondere auf die in der Austauschtheorie verankerte tailored design method. Diese strebt an, die Last der Befragung für den Befragten zu minimieren um dadurch die Teilnahme attraktiver zu gestalten. Voraussetzungen: Umfang: Abschluss der Methodenausbildung durch erfolgreiche Teilnahme an den Vorlesungen „Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung“ I und II. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Material: caroline.naether@unilu.ch / raphael.vogel@unilu.ch Grundlage: Dillman, Don et al. (2014): Internet, phone, mail, and mixed- mode surveys: The tailored design method. 4. Auflage. New York: Wiley. Dieses Buch ist u.a. als elektronische Ressource in der Bibliothek zugänglich. Weitere Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. 67 Datenanalyse mit R Dozentin: Dipl. Soz. Tobias Philipp Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2015 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Gerade im akademischen Bereich erfährt das Open Source Statistikpro- gramm R stetig zunehmende Aufmerksamkeit. Ausgehend von seiner großen Erweiterbarkeit und Flexibilität, hat sich ein breiter und rege im Internet austauschender Nutzerkreis gebildet. Neben den zahlreichen, in- zwischen aus diesem Kreis hervorgegangenen Lösungen für unzählige datenanalytische Probleme, machen seine spezifischen Stärken R auch und gerade für sozialwissenschaftliche Fragestellungen interessant. Die Veranstaltung beginnt mit einer Einführung in das Konzept von R, um sich anschließend mit dessen grundlegender Bedienung und Syntax zu beschäftigen. Hierauf aufbauend werden Fragen des Datenmanagements, der deskriptiven Statistik und der graphischen Ausgabe und Aufbereitung von Daten behandelt. Die Studierenden erlernen die Grundlagen des pro- duktiven Umgangs mit R, der im Laufe des Semesters an praktischen Fragestellungen erprobt und vertieft wird. Ziel der Veranstaltung ist es, den Blick der Studierenden dafür zu schärfen, welche Möglichkeiten R zur Lösung vielfältiger datenanalytischer Probleme des sozialwissenschaftlichen Alltags bereit hält. Voraussetzungen: Umfang: Erfolgte Teilnahme an den Vorlesungen „Einführung in die Methoden der Sozial- und Kommunikationsforschung“ I und II. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay) / 4 Kontakt: tobias.philipp@unilu.ch Literatur Manderscheid, Katharina (2012) Sozialwissenschaftliche Datenanalyse mit R. Wiesbaden: VS Verlag. Groß, Jürgen (2010) Grundlegende Statistik mit R. Wiesbaden: Vieweg+Teubner. Diaz-Bone, Rainer (2006) Statistik für Soziologen. Konstanz: UVK 68 Configurational Thinking and the Study of Democracy Dozent: Markus B. Siewert, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich, Do, 13.15 – 17.00, ab 19.02.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course is about how to study democratization and democracy from a set theoretical perspective. Thinking about democracy – its development, quality and performance – is central to comparative politics and political theory. Here, we can find some of the most important and most interesting scholarship in political science. Under what conditions do political regimes democratize? Why do some democracies survive and why do others fail? Which factors condition the performance of democracies in various policy fields? On the other hand, set theory and configurational thinking experience a huge hype within the social sciences, both in methodological discussions and applications. Especially Qualitative Comparative Analysis (QCA) as a case- oriented approach rooted in set theoretical reasoning has demonstrated to be a powerful tool to detect complex patterns of co-variation – such as combinations of conditions, equifinal explanations or asymmetric relations. This course pursues two main objectives: (1) First, it provides an in-depth introduction into QCA as a research approach and a method. We a) discuss the basic understandings of set theory and configurational thinking and b) learn how to conduct QCA, step- by-step. (2) Second, the added value of QCA for the social sciences is debated. For this purpose, published QCA applications on democratization as well as on the quality and governance performance of established democracies are discussed and evaluated, e.g. fiscal policy or direct democracy in Switzerland. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Kontakt: siewert@soz.uni-frankfurt.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Schneider, Carsten Q. und Claudius Wagemann, 2012. Set-Theoretic Methods for the Social Sciences. A Guide to Qualitative Comparative Analysis. Cambridge: Cambridge University Press. Ragin, Charles C., 2008. Redesigning Social Inquiry. Fuzzy Sets and Beyond. Chicago: University of Chicago Press. Coppedge, Michael. 2012. Democratization and Research Methods. Cambridge: Cambridge University Press. 69 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 23.02.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course reflects on the topics discussed in the lecture "Advanced Econometrics" by providing additional examples and exercises, and by offering students the opportunity to present their own small empirical projects. The objective of the seminar is to practice the methodology of modern econometrics. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie". Zeitgleicher Besuch der Vorlesung "Advanced Econometrics" 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay) / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Literatur A Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 70 Quantitative Methods I Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Health Sciences and Health Policy Termine: Mo, 02.02.2015, 08.15 - 17.00, Di, 03.02.2015, 08.15 - 17.00, Mi, 04.02.2015, 08.15 - 17.00, Do, 05.02.2015, 08.15 - 17.00, Fr, 06.02.2015, 08.15 - 17.00, FRO, 3.B58 wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2015 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Based on the fundamentals of probability and inferential statistics, this module introduces the most important methods used in modern empirical research. Students will learn how to carry out an empirical project, going beyond simple descriptive statistics and hypothesis testing. Topics include linear regression, the analysis of longitudinal data, discrete dependent variables, and causal inference. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. The objectives of this module are: i) deepen your understanding of inferential statistics, (ii) learn the basic methodology of modern quantitative research, and (iii) acquire the skills to plan and execute your own empirical project. Voraussetzungen: Umfang: Statistical programming 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Written examination (60%) and empirical project (40%) / 6 Begrenzung: Kontakt: Hinweise: priority MA Health Sciences students stefan.boes@unilu.ch 1-week block course with blended learning, additional lectures/tutorials in longitudinal structure. Literatur Stata 13 (available through the university) Specific textbook chapters (available in the library or via moodle) Lecture slides, software code, tutorial exercises 71 Regression and Causality Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Health Sciences and Health Policy Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 19.02.2015 FRO, HS 7 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: In this module students will deepen their understanding of linear regression analysis. After a review of the basic properties of the linear regression model, the potential outcomes approach is presented as a general and unifying framework to examine causal effects. We will first discuss how regression can be used in the context of randomized experiments to establish causality, and then we will move on to observational studies and explore various types of research designs that allow for credible causal inference. Examples from the literature offer hands-on experiences in utilizing the methods. The objectives of this module are: (i) deepen your understanding of linear regression analysis, and (ii) learn the potential of regression in drawing causal inferences from non-experimental data. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Begrenzung: KSF: written exam / 4 priority MA Healsth Sciences students Kontakt: Hinweis. stefan.boes@unilu.ch Teaching method(s): Blended learning with lectures, tutorials and online/class discussions. Literatur Stata 13 (available through the university) Angrist JD, Pischke JS (2009) Mostly Harmless Econometrics: An Empiricist's Companion, Princeton University Press Slices, software code, exercises 72 Survey Research Methods in Context Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 26.02.2015 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Survey research methods are worldwide the most common used techniques for data collection. Survey research methods are used in social sciences but also in international and national organizations as well as for business and market research. The seminar focuses on trends and perspectives in the field of survey research methods and introduces new approaches as total survey error, tailored design method and cognitive issues in questionnaire design. Practical problems of survey analysis and survey management will be addressed. Voraussetzungen: Umfang: Training in empirical research methods and statistics. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Material: rainer.diazbone@unilu.ch will be made available via MOODLE 73 Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungsdesigns und Methoden in den Internationalen Beziehungen II Dozent: Julian Junk, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Fr, 06.03.2015, 09.15 - 17.00, Sa, 07.03.2015, 09.15 - 17.00 FRO, 4.B54 Fr, 22.05.2015, 09.15 - 17.00, Sa, 23.05.2015, 09.15 - 15.00 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Zwei Vorabbemerkungen: - The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. - Das Seminar geht über zwei Semester. Eine Anmeldung zum Frühjahrssemester 2015 ist nicht möglich. Ziel des Seminars ist die eigenständige, praktische Anwendung sozialwis- senschaftlicher Methoden in einem empirischen Forschungsprozess. Es legt damit die Grundlagen für eine erfolgreiche Abschlussarbeit (Master oder Bachelor). Das Seminar führt über zwei Semester in zentrale, neuere sozialwissen- schaftliche Methoden ein und wird nicht nur ein Grundwissen in primär qualitativen Methoden sondern gerade auch deren praktische Anwendung in der Konzeptualisierung und Operationalisierung von Forschungsfragen in den Internationalen Beziehungen vermitteln. In diesem Frühjahrssemester schließt sich die „Simulation“ einer wissen- schaftlichen Konferenz an – von der Einreichung einer ersten Themenidee bis hin zur Präsentation eines vollständigen Forschungspapiers. Die TeilnehmerInnen werden somit in einem kurzen Abstract ein Thema für ein Forschungsthema vorschlagen. Über die Semesterferien werden – darauf aufbauend – selbständig erste ausführliche Research Designs mit empirischem Schwerpunkt erarbeitet und schließlich daraus ein Forschungs- papier entwickelt. Der zweite Teil des Seminars (Frühjahrssemester) widmet sich dement- sprechend der ausführlichen Diskussion dieser Research Designs und deren Ausarbeitung zu Forschungsarbeiten in mehreren Stufen. Letzteres wird einzelne anwendungsorientierte Vertiefungen der im ersten Teil erarbeiteten Methoden sowie der empirischen Schwerpunktsetzungen beinhalten. Das Seminar endet mit der Simulation einer wissenschaftlichen Konferenz, auf der die finalen Forschungsarbeiten vorgestellt und gemeinsam diskutiert werden. Das Seminar gibt in Gruppenarbeit und in der Diskussion mit dem Lehrenden viele Möglichkeiten zur Verfeinerung der Forschungsarbeit. Voraussetzungen: Sprache: Besuch des ersten Teils des Forschungsseminars im HS14. Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: 4 Credits pro Semester plus 6 Credits für die Foschungsarbeit (insgesamt 14 Credits) Kontakt: julian.l.junk@googlemail.com Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literaturauszug Blatter, Joachim and Markus Haverland (2012): Designing Case Studies - Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave MacMillan, Basingstoke. Blatter, Joachim, Frank Janning and Claudius Wagemann (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Methoden und Forschungsansätze. VS Verlag, Wiesbaden. 74 Factorial Methods and Cluster Analysis Dozentin: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 – 15.00, ab 19.02.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar addresses clustering and scaling techniques, which are techniques exploring latent variables, i.e., variables that are not directly observed. The seminar will focus on factor analysis and multiple correspondence analysis, and on cluster analysis. The seminar participants will learn to interpret examples from the social sciences and to understand the statistical and methodological principles. By applying these techniques to secondary data sets, the students will gain practical experience in using these techniques and in interpreting and visualising the results. The software program used in the seminar will be R. Voraussetzungen: Sprache: Basic knowledge of R. Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Assignments) / 4 Kontakt: katharina.manderscheid@unilu.ch Material: on Moodle Literatur Will be communicated at the seminar. 75 Inhalts- und Rahmenanalyse Dozentin: Dr. Julia Metag Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Mi, 18.02.2015, 13.15 - 15.00 FRO, U1.308 Termine: Fr, 06.03.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 07.03.2015, 09.15 - 16.00, Fr, 17.04.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 18.04.2015, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Inhaltsanalyse gehört zum klassischen soziologischen und kommuni- kationswissenschaftlichen Methodeninventar. Sie beschäftigt sich mit der Analyse von Texten, Bildern und Tönen, also mit verbalen und nonverbalen Aussagen. Im Seminar erfolgt zunächst eine Einführung in die theoretischen Grundlagen und Standards der Methode. Dabei wird auch auf methodologi- sche Neuerungen, Probleme und Forschungslücken innerhalb der Inhalts- analyse eingegangen. Es werden sowohl die Formen der quantitativen als auch qualitativen Inhaltsanalyse behandelt. Bei der Untersuchung von Medieninhalten spielt die Analyse von „Rahmen“ oder „Frames“ in den letzten Jahren verstärkt eine Rolle: Studien zu sozialen Bewegungen und politischer Kommunikation fragen, in welcher Weise Institutionen kommunizieren sollten, damit sie sich möglichst erfolgreich in Öffentlichkeit und Massenmedien platzieren. Medienanalysen untersuchen, welche Rahmungen bestimmter Themen den Zuschauern präsentiert werden und was diese Darstellungen bewirken. Diese unterschiedlichen theoretischen Zugänge zur Rahmenanalyse werden im Seminar aufgearbeitet und anhand von Beispielstudien besprochen. Die gewonnen Erkenntnisse werden in praktischen Übungen umgesetzt. Voraussetzungen: Umfang: Sprache: Es ist unerlässlich, dass Sie am Seminar regelmäßig teilnehmen. Da es nur vier Termine für das Seminar gibt, müssen Sie an allen Terminen teil- nehmen. Lektüre: Lesen Sie bitte vor jeder Sitzung die angegebene Semi- narliteratur und bringen Sie die entsprechenden Texte auch ins Seminar mit. Präsentationen im Seminar 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahem (Referat) / 4 Kontakt: j.metag@ipmz.uzh.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Benford, Robert D. & Snow, David A. (2000): Framing Processes and Social Movements: An Overview and Assessment. in Annual Review of Sociology 26. 611-639. Bonfadelli, H. (2002). Medieninhaltsforschung: Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Konstanz: UVK. Früh, W. (2007). Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. Konstanz: UVK. Goffman, rving (1996): Rahmen-Analyse: ein Versuch über die Organisation von Alltagserfahrungen. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Rössler, P. (2005). Inhaltsanalyse. Konstanz: UVK. 76 Grounded Theory Dozent: Prof. Dr. Günter Mey Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Sa, 28.02.2015, 10.15 - 17.00 FRO, 3.B55 Termine: Fr, 27.03.2015, 10.15 - 17.00 FRO, 3.B55 Sa, 28.03.2015, 09.15 - 16.00, Fr, 08.05.2015, 15.15 - 18.00, Sa, 09.05.2015, 09.15 - 15.00 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Grounded-Theory-Methodologie (GTM) ist seit ihrer Begründung vor mehr als 40 Jahren durch Barney Glaser und Anselm Strauss eine der am weitest verbreiteten qualitativen Forschungsansätze, zu der mittlerweile unterschiedlich ausgearbeitete Positionen und Verfahrensvorschläge vor- liegen. In dem Seminar erfolgt nach einer kurzen Einführung in die Geschichte der GTM die Darlegung von deren spezifischen Forschungslogik und leitenden Konzepte (z.B. Theoretical Sampling, Theoretische Sensibilität). Der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt auf die Auswertungsarbeit der GTM. Dazu werden zunächst die einzelnen Kodierprozeduren vorgestellt. An ausgewählten Materialien werden dann v.a. das offene und axiale Kodieren, wie es in der GTM-Variante nach Strauss/Corbin vorgeschlagen wird, erprobt und begleitende Techniken (z.B. Memowriting, Kategorienbil- dung, Netzwerk) in Gruppenarbeit umgesetzt. Voraussetzungen: Umfang: Sprache: rundkenntnisse der qualitativen Sozialforschung (Design, Verfahren). 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahem (Übungen/Analysen) / 4 Kontakt: mey@qualitative-forschung.de Material: Die Lektüre der „Basisliteratur“ und in Absprache mit den Teilnehmenden ausgewählte Kapitel aus der „weiterführenden Literatur“ sollen die gemeinsame Auswertungsarbeit begleiten. Literatur • Mey, Günter & Mruck, Katja (2009). Methodologie und Methodik der Grounded Theory. In Wilhelm Kempf & Marcus Kiefer (Hrsg.). Forschungsmethoden der Psychologie. Zwischen naturwissenschaft- lichem Experiment und sozialwissenschaftlicher Hermeneutik. Band 3: Psychologie als Natur- und Kulturwissenschaft. Die soziale Konstruktion der Wirklichkeit (S.100-152). Berlin: Regener. 77 Kolloquien Forschungskolloquium: Empirische Religionsforschung Dozent: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaften Termine: 14-täglich, Mi, 13.15 - 15.00, ab 25.02.2015 FRO, 3.B06 Studienstufe: Master / Doktorat Inhalt: Das Kolloquium richtet sich an Studierende im Master und Doktorat. Es bietet die Möglichkeit, das Thema der in Arbeit befindlichen Master- bzw. Doktorarbeit vorzustellen und im Kreis der Teilnehmenden vertiefend zu diskutieren. Zudem besteht die Möglichkeit, theoretische Texte zur Religionswissenschaft gemeinsam zu diskutieren. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation) / 1 Kontakt: relsem@unilu.ch Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 17.15 - 19.00, ab 17.02.2015 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor / Master Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungs- prozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen For- schungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) / 4 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch 78 Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Do, 17.15 - 19.00, ab 19.02.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Inhalt: Das Kolloquium bietet die Möglichkeit laufende Arbeiten in den Studiengängen Soziologie, SoCom, Public Opinion and Survey Methodology vorzustellen und Probleme zu besprechen. Das Kolloquium wird für Studierende eingerichtet, die bei mir ihre Abschlussarbeit anfertigen. Zudem kann das Kolloquium Doktorierende genutzt werden, die bei mir promovieren und Zwischenstände präsentieren wollen. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch MA-Kolloquium Organisation und Wissen Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Die Termine werden den Studierenden noch bekannt gegeben. Studienstufe: Master Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an alle Studierende der Masterstufe, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und schreiben. Das Kolloquium gibt Raum und Unterstützung für intensive Themenfindungs- und Themendurchführungskommunikation. Die MA-Themen werden präsentiert und diskutiert. Der Schwerpunkt ist dabei auf Themen ausgerichtet, die zum Forschungs- und Lehrprofil des Veranstalters passen. Allen Studierenden, die in diesem Bereich eine MA-Arbeit verfassen wollen, ist dieses Kolloquium zu empfehlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: bestätigte Teilnahme / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch 79 Kolloquium Weltgesellschaft/Theorien Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Mo, 23.02.2015, 12.15 - 13.00 FRO, 3.B57 Termine Fr, 13.03.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 14.03.2015, 10.15 - 17.00, Fr, 08.05.2015, 10.15 - 17.00, Sa, 09.05.2015, 10.15 - 17.00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor / Master Inhalt: Die Blockveranstaltung richtet sich an Masterstudierende sowie an Promovierende. Das Kolloquium bietet die Gelegenheit, erste Konzepte für Abschlussarbeiten oder bereits geschriebene Texte gemeinsam zu diskutieren. Für den Erwerb von Credits müssen die Texte mindestens zwei Wochen vorher an die Teilnehmenden verschickt und in Kurzpräsentationen vorgestellt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktieve Teilnahme (Referat/Präsentation) / 2 Kontakt: Hinweise: bettina.heintz@unilu.ch Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Wer seine Arbeit vorstellen möchte, ist gebeten, sich bis spätestens Mitte Januar persönlich bei der Seminarleiterin anzumelden. Forschungskolloquium zur Geschichte der modernen Welt Dozenten: Prof. Dr. phil. Aram Mattioli / Prof. Dr. Daniel Speich PD Dr. Patrick Kury / Prof. Dr. Markus Ries Durchführender Fachbereich: Geschichten Termine: 14-täglich, Di, 17.15 - 19.00, ab 17.02.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master / Doktorat Inhalt: Das interdisziplinäre Forschungskolloquium zur Geschichte der modernen Welt dient der Vorstellung und Diskussion laufender Projekte und der gemeinsamen Lektüre wissenschaftlicher Texte. Im Plenum soll auch diskutiert werden, was eine gute historische Studie ausmacht. Die Veranstaltung richtet sich an Doktorandinnen und Doktoranden sowie fortgeschrittene Masterstudierende. Das Programm wird in der ersten Sitzung bekannt gegeben. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 3 Kontakt: aram.mattioli@unilu.ch / daniel.speich@unilu.ch / patrick.kury@doz.unilu.ch / markus.ries@unilu.ch 80 Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Dozentin: Ass.-Prof. Sophie Mützel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Mo, 15.15 – 17.00, ab 23.02.2015 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Das Kolloquium bietet die Gelegenheit laufende Abschlussarbeiten vorzustellen und hilfreiche Rückmeldungen zu erhalten. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Präsentation: Vorhaben der MA-Arbeit) / 2 Kontakt: sophie.muetzel@unilu.ch Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft Dozent: Dr. phil. Martin Petzke Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Termine werden den Teilnehmendn bekannt gegeben. Studienstufe: Master Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an Studierende der Masterstufe – insbeson- dere der Soziologie und der Vergleichenden Medienwissenschaften -, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und verfassen. Das Kolloquium dient der Unterstützung bei der Präzisierung der Themen und Problemstellungen der Studien. Es bietet Raum für die Darstellung von Entwürfen, erster Ergebnisse und für Debatte und Austausch. Die MA-Arbeiten werden präsentiert und diskutiert. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Vorstellung der Masterarbeit) / 2 Kontakt: martin.petzke@unilu.ch 81 Forschungskolloquium Dozentin: Dr. phil. Angelica Wehrli Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich, Mi, 17.15 – 19.00, ab 18.02.2015 FRO, 3.B52 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an Studierende der Masterstufe - insbesondere der Soziologie und der Vergleichenden Medienwissenschaften -, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und verfassen. Das Kolloquium dient der Unterstützung bei der Präzisierung der Themen und Problemstellungen der Studien. Es bietet Raum für die Darstellung von Entwürfen, erster Ergebnisse und für Debatte und Austausch. Die MA-Arbeiten werden präsentiert und diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 2 Kontakt: angelica.wehrli@unilu.ch 82 Sonderveranstaltungen Public International Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Mo, 23.02.2015, 15.15 - 17.00, Mo, 02.03.2015, 15.15 - 17.00, Mo, 13.04.2015, 15.15 - 17.00, Mo, 20.04.2015, 15.15 - 17.00, Mo, 27.04.2015, 15.15 - 17.00, Mo, 04.05.2015, 15.15 - 17.00, Mo, 18.05.2015, 15.15 - 17.00 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: This workshop focuses on current issues of public international law. These may include, inter alia, nuclear non-proliferation, humanitarian intervention and responsibility to protect, peace and security questions, the “race for the Arctic”, state responsibility for violations of international humanitarian law and issues of immunity. The class will be held in two parts. During the first part of the term students will work in groups (4 students) and prepare presentations and papers on the chosen topics. After a first organisational meeting at the beginning of the term there will be no weekly class meetings but rather individual guidance sessions with Prof. Martina Caroni and her team for the groups. During the second part of the term there will be weekly meetings for the group presentations and discussion of the issues presented. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law 2 Semesterwochenstunden Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Anmeldung: Englisch RF: Grade based on class participation (1/3), presentation and conduction of discussion (1/3) and the paper (1/3) / 6 Registration/deregistration mandatory on UniPortal from Febr 9, 2015 until Febr 28, 2015; only stundents who enrol during this period will receive a grade at the end of the semester. Kontakt: lehrstuhl.caroni@unilu.ch 83 Civil/Human Rights Workshop Dozenent: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa / Peter Coenen, LL.M Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termin: Wöchentlich, Fr 13.15 – 15.00, ab 20.02.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Lernziele: Few areas of the law are purely domestic any more. The field of civil and human rights is probably the most outstanding example. Not only do the international obligations of states determine, to a considerable extent, the scope and reach of the civil rights guaranteed domestically, but international procedures have become an integral part of the "appeals" process in all matters that affect rights and liberties as well. Students should be aware of these procedures, how they affect and interact with domestic administrative and judicial structures, and how they could be useful to them as legal practitioners. In this course, we will litigate a (fictitious) human rights case all the way from filing the international complaint to the final judgment or decision of the international court or tribunal. Students will play the various roles of lawyers for the applicants, government agents, and judges/members of the international tribunal(s). Classes will meet - apart from introductory, mid-semester, and concluding sessions - to conduct conferences, hearings, court deliberations, etc. In between classes, students will have regular team meetings during which strategies are devised and briefs/oral arguments prepared (lawyers' teams), or briefs and arguments studied and decisions/judgments prepared (judges' teams). To be able to engage in a meaningful discourse on the benefits and pro- blems of and rights associated with diversity management. To link this dis- course with constitutional law and politics as well as international law and politics. Students will experience in-depth how international legal standards are applied and interpreted, how lawyers operate in international practice, and how arguments are similar or different depending on the forum. Students will also learn the art of evaluating arguments independently and how the roles of international judges are defined. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Prüfungsmodus / Credits: RF: Grades are awarded on the basis of active class participation as well as the quality of written submissions (in particular, legal briefs and judicial decisions) / 6 Kontakt: peter.coenen@unilu.ch 84 Transitional Justice Dozenent: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Blockkurse, Termine folgen extern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Lernziele: This course will be taught as a Block Seminar, followed by two meetings during the semester to discuss the progress on the papers or projects and to present them within the group. The block part will take place in a lovely village (two nights’ stay, with the opportunity to ski when class does not meet). (1) In this course, we will first look at the history of transitional justice by focusing on its criminal component (Nuremberg and Tokyo trials, ad hoc criminal tribunals and ICC). (2) We will look at human rights implications on methods and mechanisms of transitional justice, for instance the question of retroactive penalties, lustration and more generally how to deal with regimes that did not respect human rights in a way that uphold these fundamental values. (3) We will explore contemporary models of transitional justice in the context of recent and current crisis, internal strife and transitions. The papers will give students the opportunity to further explore their particular areas of interest and to device an individual research project that can culminate in a paper or some other tangible output. This course is taught as a seminar and, in part, as a workshop. The students will participate in practical exercises and learn concepts by experience. Each student is also required to conduct an individual project and present it in class. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Prüfungsmodus / Credits: RF: Class participation, exercises, assignments, individual project (paper and oral presentation); no examination / 6 Anmeldung: Kontakt: Admission on a first-come first-serve basis until February 18, 2015, 12 pm; mandatory registration/deregistration via e-mail at: uta.dietrich@unilu.ch peter.coenen@unilu.ch 85 Kopenhagen – die grüne Hauptstadt Europas Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Michael Buess, Dr. des. Studierende des Masterstudienganges Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: 16. – 19. April 2015 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / mehrtägige Exkursion nach Kopenhagen Inhalt: Kennenlernen von verschiedenen Bereichen der Weltgesellschaft anhand von Besuchen bei Institutionen/Organisationen und Unternehmen. Aus dem Exkursionsprogramm: „Für die nächste Master-Exkursion brechen wir auf in den hohen Norden, in die Umwelthauptstadt 2014: Kopenhagen! Dänemarks Hauptstadt ist be- kannt für den schönen Hafen, schöne Menschen und den nicht so schönen Filterkaffee. Doch København hat noch viel mehr zu bieten: Während unserer Exkursion beschäftigen wir uns mit der progressiven Umweltpolitik der Stadt und innovativen Projekten zu grüner Energie. Auch die alternative Freistadt Christiania lassen wir uns nicht entgehen.“ Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - aktive Teilnahme - Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe drei Tage nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: michael.buess@unilu.ch oder christian.roos@stud.unilu.ch 86 28.01.2015

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    Graber Tanja

    Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht Eingereicht von: MLaw Tanja Graber-Inniger Staatsanwältin, Thurgau Klasse MAS Forensics 3 30. Juni 2011 Betreut von: Fürsprecher Hanspeter Kiener Staatsanwalt, Bern I Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................................... I Literaturverzeichnis ............................................................................................................................ III Materialienverzeichnis .......................................................................................................................... V Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................... XXII Kurzfassung ................................................................................................................................... XXIV Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ......................................................................................................................... 1 2. Strafzumessung ................................................................................................................ 3 2.1. Allgemeine Grundsätze ............................................................................................ 3 2.2 Anforderungen aus Gesetz und Rechtsprechung ..................................................... 3 2.3 Strafzumessungsfaktoren ......................................................................................... 5 2.3.1 Objektive Tatkomponenten .......................................................................... 6 a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ........................................................................................... 6 aa. Insbesondere der Deliktsbetrag .................................................. 6 b. Verwerflichkeit des Handelns ............................................................. 8 2.3.2 Subjektive Tatkomponenten ......................................................................... 9 a. Beweggründe und Ziele ...................................................................... 9 b. Wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden ......... 10 2.3.3 Täterkomponenten ...................................................................................... 10 a. Vorleben ............................................................................................ 10 aa. Vorstrafen ................................................................................. 11 bb. Kinder- und Jugendzeit ............................................................ 11 b. Persönliche Verhältnisse des Täters .................................................. 12 c. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren .................................. 13 d. Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ................................... 13 2.3.4 Verhalten des Staates als weiterer Strafzumessungsfaktor ........................ 14 a. Verletzung des Beschleunigungsgebots ............................................ 14 2.3.5 Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ............................................. 16 a. Strafmilderungsgründe ...................................................................... 16 b. Strafschärfung ................................................................................... 18 3. Das angewandte Strafzumessungsmodell .................................................................... 20 3.1 Überblick ................................................................................................................ 20 3.2 Insbesondere Referenzsachverhalt und Referenzstrafe .......................................... 21 3.3 Schematische Gesamtdarstellung zum Vorgehen bei der Strafzumessung ............ 21 II 4. Veruntreuung von Vermögenswerten Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB ............................ 24 4.1. Gesetzestext ............................................................................................................ 24 4.2. Referenzsachverhalt ............................................................................................... 24 4.3 Referenzstrafe ......................................................................................................... 24 4.4 Einsatzstrafe objektiver Tatschwere ....................................................................... 25 4.5 Individualisierung aufgrund der subjektiven Tatkomponenten ............................. 25 4.6 Individualisierung aufgrund der Täterkomponenten .............................................. 26 5. Betrug Art. 146 Abs. 1 StGB ........................................................................................ 27 5.1 Gesetzestext ............................................................................................................ 27 5.2. Referenzsachverhalt ............................................................................................... 27 5.3 Referenzstrafe ......................................................................................................... 27 5.4 Einsatzstrafe objektiver Tatschwere ....................................................................... 28 5.5 Individualisierung aufgrund der subjektiven Tatkomponenten ............................. 28 5.6 Individualisierung aufgrund der Täterkomponenten .............................................. 29 6. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 Ziff. 1 al. 3 StGB ................. 30 6.1. Gesetzestext ............................................................................................................ 30 6.2. Referenzsachverhalt ............................................................................................... 31 6.3 Referenzstrafe ......................................................................................................... 31 6.4 Einsatzstrafe objektiver Tatschwere ....................................................................... 32 6.5 Individualisierung aufgrund der subjektiven Tatkomponenten ............................. 32 6.6 Individualisierung aufgrund der Täterkomponenten .............................................. 33 7. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164 Ziff. 1 StGB ............. 34 7.1 Gesetzestext ............................................................................................................ 34 7.2 Referenzsachverhalt ............................................................................................... 34 7.3 Referenzstrafe ......................................................................................................... 34 7.4 Einsatzstrafe objektiver Tatschwere ....................................................................... 35 7.5 Individualisierung aufgrund der subjektiven Tatkomponenten ............................. 35 7.6 Individualisierung aufgrund der Täterkomponenten .............................................. 35 8. Schlusswort .................................................................................................................... 36 Anhang 1: Darstellung der Verurteilungen im Wirtschaftsstrafrecht in den Kantonen Zug, Bern, Zürich, Thurgau und St. Gallen ................................. 38 Anhang 2: Selbständigkeitserklärung ................................................................................ 40 III Literaturverzeichnis ACKERMANN Jürg-Beat Art. 49 StGB, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007 ARZT Gunther Art. 146 StGB, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007 BOOG Markus Art. 251 StGB, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007 BRUNNER Alexander Art. 163, 164, 165, 166, 167 und 169 StGB, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007 DONATSCH Andreas Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008 DONATSCH Andreas / StGB, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., FLACHSMANN Stefan / Zürich 2010 HUG Markus / WEDER Ulrich HANSJAKOB Thomas Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR), Jahrgang 115, Heft 3, Bern 1997, S. 233 ff. KIENER Hanspeter Den Tarif durchgeben? Die zahlenmässige Gewichtung von Strafzumessungsfaktoren als Mittel zur Herstellung von Vergleichbarkeit und Transparenz, dargestellt anhand ausgewählter Delikte mittlerer und schwerer Kriminalität, Masterarbeit MAS Forensics 1, Bern 2007, www.hslu.ch KIENER Hanspeter Fact Sheet Strafzumessung, MAS Forensics 3, Unterlagen aus dem Teilkurs Strafmass, Strafe und Massnahme, Vollzug, Luzern 2010 NIGGLI Marcel Alexander Art. 158 StGB, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007 NIGGLI Marcel Alexander / Art. 138 StGB, in: Marcel Alexander Niggli / Hans RIEDO Christof Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007 http://www.hslu.ch/ IV PIETH Mark Art. 305 bis StGB, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007 SCHMID Niklaus / Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, ACKERMANN Jürg-Beat / Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998 ARZT Gunther / BERNASCONI Paolo / DE CAPITANI Werner STRATENWERTH Günter Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005 STRATENWERTH Günter Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000 STRATENWERTH Günter / Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen JENNY Guido Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003 TRECHSEL Stefan (Hrsg.) Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 VOYAME Joseph Einführung, in: Wirtschaftskriminalität – Wissenschaftliche Beiträge zum 50jährigen Bestehen der Neutra Treuhand AG, Zürich 1982, S. 15 ff. WIPRÄCHTIGER Hans Art. 47, 48, 48a und 50 StGB, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007 V Materialienverzeichnis Protokoll der Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Erarbeitung der Botschaft betreffend die Vermögensdelikte, 2. Sitzung vom 29. Novem- ber 1988 in Bern Protokoll der Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Erarbeitung der Botschaft betreffend die Vermögensdelikte, 3. Sitzung vom 13. Februar 1989 in Bern Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Vorentwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung, Bern, Juli 1985 Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung vom 25. November 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht, www.ejpd.admin.ch/content/dam/.../strafrahmenharmonisierung/entw-d.pdf Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht, www.ejpd.admin.ch/.../strafrahmenharmonisierung/vn-ber-d.pdf Rechtsprechung des Kantons Zug Obergericht Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 7. Juni 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und Privatkläger gegen M. betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung bzw. Geschäftsbesorgung und zu gewerbsmässigem Wucher sowie Betrug, gegen L. betreffend gewerbsmässigen Betrug, eventualiter mehrfache ungetreue Geschäftsführung bzw. Geschäftsbesorgung und gewerbsmässigen Wucher, subeventualiter mehrfache qualifizierte Veruntreuung, sowie mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung und gegen B. betreffend gewerbsmässigen Betrug, eventualiter mehrfache ungetreue Geschäftsführung bzw. Geschäftsbesorgung und gewerbsmässigen Wucher, subeventualiter mehrfache qualifizierte Veruntreuung, sowie mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 16. November 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen D. betreffend Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/.../strafrahmenharmonisierung/entw-d.pdf http://www.ejpd.admin.ch/.../strafrahmenharmonisierung/vn-ber-d.pdf VI Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 9. Mai 2006 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen D. betreffend Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 22. Dezember 2006 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen B. betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. September 2007 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen K. betreffend Veruntreuung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen P. und S. betreffend unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. März 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen M. betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. März 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen R. betreffend Veruntreuung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Urkundenfälschung etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 6. Mai 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen H., J. und B. betreffend Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrug, betrügerischen Konkurs etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 3. Juni 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen M. betreffend Urkundenfälschung und Amtsanmassung Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 24. Juni 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen H. betreffend gewerbsmässigen Betrug, Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. August 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A. betreffend gewerbsmässigen Betrug, Urkundenfälschung, etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 23. September 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und Privatkläger gegen O. betreffend gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsführung etc. Urteil und Beschluss des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und Privatkläger gegen I. betreffend qualifizierte Veruntreuung, Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Anlagefonds, gegen C. betreffend gewerbsmässigen Betrug und gewerbsmässige Geldwäscherei und gegen S. betreffend qualifizierte Geldwäscherei (nicht rechtskräftig) VII Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 4. November 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen G., S. und R. betreffend gewerbsmässigen Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. November 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen I. betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Pfändungsbetrug etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 16. Dezember 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und Privatkläger gegen H. und H. betreffend gewerbsmässigen Betrug, evtl. qualifizierte Veruntreuung etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Dezember 2008 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen B. und H. betreffend Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrug, betrügerischen Konkurs etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 17. Februar 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen H. betreffend qualifizierte Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Februar 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen H. betreffend gewerbsmässigen Betrug, Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 15. September 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen J. betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. November 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und Privatkläger gegen S. betreffend gewerbsmässigen Betrug, evtl. qualifizierte Veruntreuung etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 17. November 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen W., W. und S. betreffend mehrfache Veruntreuung (evtl. Betrug), Betrug, mehrfache Gläubigerschädigung, etc. Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 16. Februar 2010 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und Privatkläger gegen W. betreffend Betrug Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 25. Mai 2010 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen und Privatkläger gegen F. betreffend Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 15. Juni 2010 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen S. betreffend Veruntreuung, Betrug und Irreführung der Rechtspflege VIII Urteil des Obergerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 22. März 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen F. betreffend Festsetzung einer Gesamtstrafe und Widerruf einer bedingten Vorstrafe (noch nicht rechtskräftig) Rechtsprechung des Kantons Bern Obergericht 1. Strafkammer Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen A. wegen Veruntreuung und Verleumdung Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen H. wegen Misswirtschaft Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen U. wegen qualifizierter Geldwäscherei und Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen G. wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 29. Januar 2009 in der Strafsache gegen W. wegen Betrugs Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen K. wegen versuchten Betruges, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Irreführung der Rechtspflege Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 11. Juni 2009 in der Strafsache gegen H. wegen Veruntreuung, mehrfachen Betrugs und Versuchs dazu, Urkundenfälschung etc. und Widerrufs Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 20. August 2009 in der Strafsache gegen S. wegen Pfändungsbetrug, mehrfach begangen Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 12. November 2009 in der Strafsache gegen E. wegen Betrugs Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen B. und M. wegen Betrugs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Neubeurteilung) / Rückversetzung Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen C. wegen Geldwäscherei IX 2. Strafkammer Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 16. November 2007 in der Strafsache gegen L. und H. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 8. April 2008 in der Strafsache gegen N. wegen Betrugs und Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 8. April 2008 in der Strafsache gegen R. wegen Betrugs und Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 24. Oktober 2008 in der Strafsache gegen C. wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen B. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrugs etc. Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen T. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, Geldwäscherei Jugement de la Cour suprême, 2 ème Chambre pénale, du 19 novembre 2008 en la procédure pénale instruite contre D. de prévenu d’escroquerie, utilisation frauduleuse d’un ordinateur, calomnie, faux dans les titres et infr. à la LCR Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen G. wegen Betrugs, Zechprellerei und Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 3. März 2009 in der Strafsache gegen R. wegen Betrugs und Prüfung der Rückversetzung nach Art. 89 StGB Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 27. März 2009 in der Strafsache gegen H. wegen Betrugs Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. April 2009 in der Strafsache gegen W. wegen Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung etc. Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 8. Mai 2009 in der Strafsache gegen S. wegen gewerbsmässigen Betrugs Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 9. Juni 2009 in der Strafsache gegen A. wegen Veruntreuung, Betruges, Urkundenfälschung, etc. Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 19. Juni 2009 in der Strafsache gegen Z. wegen Betrugs Jugement de la Cour suprême, 2 ème Chambre pénale, du 12 août 2009 en la procédure pénale instruite contre G. de détournements de valeurs patrimoniales mises sous mains de justice, infractions à la LCR X Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Oktober 2009 in der Strafsache gegen S. wegen Betrugs, etc. Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 15. Januar 2010 in der Strafsache gegen H. wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Februar 2010 in der Strafsache gegen C. wegen geringfügigen Betruges Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 16. April 2010 in der Strafsache gegen L. wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen B. wegen Betrugs Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen B. wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, etc. Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen F. und F. wegen Strafzumessung betreffend Betrug und Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 25. Juni 2010 in der Strafsache gegen B. wegen Betrugs und Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Juli 2010 in der Strafsache gegen E. wegen Betrugs Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 22. Oktober 2010 in der Strafsache gegen M. wegen versuchten Betruges (Neubeurteilung) Wirtschaftsstrafgericht (WSG) Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 21. November 2008 in der Strafsache gegen R. wegen qualifizierter Veruntreuung, evtl. gewerbsmässigem Betrug Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 15. Dezember 2008 in der Strafsache gegen R. wegen Betruges, qualifiziert begangener Veruntreuung, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen T. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Mai 2009 in der Strafsache gegen H. wegen qualifizierter Veruntreuung und Urkundenfälschung Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Juni 2009 in der Strafsache gegen W., W. und R. wegen gewerbsmässigen Betrugs evtl. qualifizierter Veruntreuung etc. XI Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 4. Dezember 2009 in der Strafsache gegen K. wegen Veruntreuung (evtl. qualifiziert), ungetreuer Geschäftsbesorgung (evtl. qualifiziert), Urkundenfälschung, Betrugs Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 12. Februar 2010 in der Strafsache gegen U. und G. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc. Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 11. Juni 2010 in der Strafsache gegen W. wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. qualifizierter Veruntreuung Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 27. August 2010 in der Strafsache gegen W. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Urkundenfälschung und Gläubigerbevorzugung Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen S. wegen mehrfachen Pfändungsbetruges Rechtsprechung des Kantons Zürich Obergericht I. Strafkammer Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 8. Januar 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und Geschädigte gegen M. betreffend mehrfacher Betrug etc. und Widerruf Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 12. Februar 2009 in Sachen B. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und Geschädigte betreffend mehrfacher Betrug etc. Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 27. Februar 2009 in Sachen K. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie Geschädigte betreffend Betrug etc. Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 9. März 2009 in Sachen E. gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie Geschädigte betreffend mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 16. März 2009 in Sachen L. und H. sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und weitere Geschädigte gegen H. betreffend mehrfacher Betrug Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 19. März 2009 in Sachen S. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und Geschädigte betreffend mehrfacher Pfändungsbetrug Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 7. Mai 2009 in Sachen K. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie Geschädigte betreffend mehrfacher Pfändungsbetrug etc. und Widerruf XII Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 2. Juli 2009 in Sachen M. gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie Geschädigte betreffend mehrfacher Betrug etc. Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 28. September 2009 in Sachen S., W. und M. gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend Geldwäscherei etc. Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 1. Oktober 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie Geschädigte gegen B. betreffend mehrfache Veruntreuung Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 17. Dezember 2009 in Sachen P. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie Geschädigte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 19. Januar 2010 in Sachen N. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend mehrfacher Betrug etc. (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichtes) Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 4. Februar 2010 in Sachen F. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. und Rückversetzung Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 25. März 2010 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie Geschädigte gegen I. betreffend Veruntreuung Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 12. April 2010 in Sachen G. gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend mehrfache Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 10. Mai 2010 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie Geschädigte gegen L. betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 8. Juni 2010 in Sachen S. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie Geschädigte betreffend Urkundenfälschung etc. Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 29. Juni 2010 in Sachen Geschädigte sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen S. betreffend Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 24. August 2010 in Sachen Geschädigte sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen W. sowie W. betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. (Rückweisung vom Schweiz. Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung) Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 16. Dezember 2010 in Sachen E. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie Geschädigte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. XIII II. Strafkammer Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 10. März 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie Geschädigte gegen W. betreffend Urkundenfälschung und Widerruf Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 17. März 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen D. betreffend mehrfachen Betrug etc. und Widerruf Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 24. März 2009 in Sachen M. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie Geschädigter betreffend mehrfachen betrügerischen Konkurs etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 16. April 2009 in Sachen G. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie Geschädigte betreffend gewerbsmässigen Betrug Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 21. April 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen V. betreffend mehrfachen Betrug und Widerruf Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 24. April 2009 in Sachen M. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 5. Mai 2009 in Sachen V. gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie Geschädigte betreffend mehrfachen Betrug etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 8. Mai 2009 in Sachen R. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Betrug etc. und Widerruf Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 23. Juni 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. betreffend Gehilfenschaft zu Betrug etc. und Widerruf Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 7. Juli 2009 in Sachen K. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend mehrfachen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 21. August 2009 in Sachen D. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie Geschädigter betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 10. September 2009 in Sachen H. gegen Geschädigte sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie Drittansprecher betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 1. Oktober 2009 in Sachen H. gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 1. Oktober 2009 in Sachen L. gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. XIV Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 1. Oktober 2009 in Sachen Z. gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 5. Februar 2010 in Sachen S. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie Geschädigte betreffend mehrfache Veruntreuung Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 5. März 2010 in Sachen P. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie Geschädigte betreffend mehrfachen Betrug Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 7. Mai 2010 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen K. betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 22. September 2010 in Sachen G. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie Geschädigte betreffend Veruntreuung etc. Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 13. Dezember 2010 in Sachen Geschädigte gegen K. betreffend mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf Rechtsprechung des Kantons Thurgau Obergericht Urteil des Obergerichts vom 20. September 2005 in Sachen B. gegen Staatsanwaltschaft etc. betreffend Brandstiftung, Betrug und mehrfacher unvollendeter Versuch dazu, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Sachentziehung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG Urteil des Obergerichts vom 20. September 2005 in Sachen L. gegen Staatsanwaltschaft etc. betreffend gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Diebstahl etc. (Strafzumessung, Schadenersatz und Beschlagnahme) Urteil des Obergerichts vom 4. April 2006 in Sachen O. gegen Staatsanwaltschaft etc. betreffend vorsätzliche, allenfalls fahrlässige Tötung, mehrfache Tätlichkeit, Sachbeschädigung, allenfalls mehrfachen Betrug, mehrfachen Hausfriedensbruch, allenfalls mehrfache Urkundenfälschung, einfache und grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in angetrunkenem Zustand, versuchte Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises und Unterlassen von Meldepflichten Urteil des Obergerichts vom 31. August 2006 in Sachen W. gegen Staatsanwaltschaft betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte XV Urteil des Obergerichts vom 5. September 2006 in Sachen D. gegen Staatsanwaltschaft betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, bandenmässiger Raub, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Betrug, mehrfacher Versuch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfache Widerhandlung gegen das Transportgesetz Urteil des Obergerichts vom 12. September 2006 in Sachen D. gegen Staatsanwaltschaft betreffend gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts vom 14. November 2006 in Sachen K. gegen Staatsanwaltschaft betreffend Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts vom 30. November 2006 in Sachen J. gegen Staatsanwaltschaft betreffend gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2007 in Sachen S. gegen Staatsanwaltschaft etc. betreffend gewerbsmässiger, teils versuchter Betrug Urteil des Obergerichts vom 17. April 2007 in Sachen H. gegen Staatsanwaltschaft betreffend Betrug und Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts vom 5. Juli 2007 in Sachen A. gegen Staatsanwaltschaft betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung im Amt Urteil des Obergerichts vom 18. September 2007 in Sachen W. gegen Staatsanwaltschaft betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Gläubigerbevorzugung sowie mehrfache Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts vom 15. November 2007 in Sachen G. gegen Staatsanwaltschaft etc. betreffend Betrugsversuch und Irreführung der Rechtspflege Urteil des Obergerichts vom 29. November 2007 in Sachen S. gegen Staatsanwaltschaft betreffend versuchter qualifizierter Raub, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Verstrickungsbruch, Ungehorsam im Betreibungsverfahren, mehrfache Brandstiftung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Urteil des Obergerichts vom 15. April 2008 in Sachen B. und J. gegen Staatsanwaltschaft betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Urteil des Obergerichts vom 4. September 2008 in Sachen K. gegen Staatsanwaltschaft betreffend Begünstigung, Geldwäscherei, mehrfache Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das BetmG Urteil des Obergerichts vom 16. September 2008 in Sachen W. gegen Staatsanwaltschaft betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Gläubigerbevorzugung sowie mehrfache Urkundenfälschung XVI Urteil des Obergerichts vom 16. Oktober 2008 in Sachen W. gegen Staatsanwaltschaft betreffend gewerbsmässiger Betrug Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2008 in Sachen B. und J. gegen Staatsanwaltschaft betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Urteil des Obergerichts vom 30. April 2009 in Sachen P. gegen Staatsanwaltschaft betreffend gewerbsmässiger Betrug und Betrugsversuch, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung Urteil des Obergerichts vom 11. Juni 2009 in Sachen R. gegen Staatsanwaltschaft betreffend mehrfacher Betrug, mehrfacher Pfändungsbetrug, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Widerruf Urteil des Obergerichts vom 16. Juni 2009 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen W. betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterdrückung von Urkunden, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Urkundenfälschung im Amt sowie eventuell Steuerbetrug Urteil des Obergerichts vom 20. August 2009 in Sachen H. gegen Staatsanwaltschaft betreffend gewerbsmässiger Betrug, allenfalls mehrfache Veruntreuung, mehrfache, teils grobe Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzugs Urteil des Obergerichts vom 1. Juni 2010 in Sachen K. gegen Staatsanwaltschaft etc. betreffend Betrug Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2010 in Sachen H. gegen Staatsanwaltschaft betreffend mehrfache Veruntreuung und Versuch dazu, qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG und mehrfache Gehilfenschaft dazu, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises Rechtsprechung des Kantons St. Gallen Kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 5. April 2006 in der Sache Staat gegen F. betreffend Veruntreuung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 2. Mai 2006 in der Sache Staat gegen S. betreffend qualifizierte Veruntreuung (Rückweisung vom Bundesgericht) Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 17. Mai 2006 in der Sache Staat gegen B. betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 24. Oktober 2006 in der Sache Staat gegen J. betreffend Misswirtschaft XVII Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 7. November 2006 in der Sache Staat gegen S. betreffend gewerbsmässige Hehlerei, Anstiftung zur Urkundenfälschung, Geldwäscherei und mehrfache ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 19. Februar 2007 in der Sache Staat gegen P. betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfache Sachbeschädigung, gewerbsmässigen Betrug, gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfache Erpressung, gewerbsmässigen Hehlerei, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Unterlassung der Buchführung, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, Freiheitsberaubung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Urkundenfälschung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, falsche Anschuldigung, ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personenverleih (AVG), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) und nachträgliche richterliche Anordnung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 23. Mai 2007 in der Sache Staat gegen J. betreffend Veruntreuung, Betrug Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 3. Juli 2007 in der Sache Staat gegen W. betreffend Hehlerei, versuchten Betrug, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Betäubungsmittelkonsum und Diebstahl, mehrfacher Pfändungsbetrug, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, versuchte Nötigung, Betäubungsmittelkonsum Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 20. August 2007 in der Sache Staat gegen B. betreffend mehrfache Veruntreuung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 21. August 2007 in der Sache Staat gegen Z. betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Veruntreuung, mehrfachen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 23. August 2007 in der Sache Staat gegen M. betreffend Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 10. September 2007 in der Sache Staat gegen B. und K. betreffend mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 18. September 2007 in der Sache Staat gegen J. betreffend Misswirtschaft (Rückweisung vom Bundesgericht) Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 21. November 2007 in der Sache Staat gegen R. betreffend Betrug, mehrfachen versuchten Betrug, mehrfache Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzugs, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in angetrunkenem Zustand XVIII Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 23. Januar 2008 in der Sache Staat gegen H. und H. betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache qualifizierte Geldwäscherei, gegen B. betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache qualifizierte Geldwäscherei und gegen K. betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 5. März 2008 in der Sache Staat gegen G. betreffend Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 6. März 2008 in der Sache Staat gegen B. betreffend Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrug, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, nachträgliche richterliche Anordnung (Rückweisung vom Bundesgericht) Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 11. März 2008 in der Sache Staat gegen E. betreffend versuchten Betrug, Irreführung der Rechtspflege, Veruntreuung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 14. April 2008 in der Sache Staat gegen S. betreffend mehrfache Veruntreuung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 9. Juni 2008 in der Sache Staat gegen M. betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfachen Betrug, evtl. Veruntreuung, Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, versuchte Vereitelung einer Blutprobe, grobe Verkehrsregelverletzung, Veruntreuung, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 24. Juni 2008 in der Sache Staat gegen B. betreffend Betrug, versuchten Betrug, mehrfachen Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 1. Juli 2008 in der Sache Staat gegen P. betreffend Betrug, Urkundenfälschung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 18. August 2008 in der Sache Staat gegen G. betreffend Veruntreuung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 20. August 2008 in der Sache Staat gegen Z. betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 26. August 2008 in der Sache Staat gegen R. betreffend Betrug, mehrfachen versuchten Betrug, mehrfache Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzugs, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in angetrunkenem Zustand (Rückweisung vom Bundesgericht) Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 2. September 2008 in der Sache Staat gegen N. betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, planmässige Verleumdung, versuchte Nötigung XIX Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 30. Oktober 2008 in der Sache Staat gegen R. betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, üble Nachrede Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 3. November 2008 in der Sache Staat gegen M. betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und gegen E. betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Begünstigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 15. Dezember 2008 in der Sache Staat gegen M. betreffend betrügerischen Konkurs, gewerbsmässige Warenfälschung, gewerbsmässige Markenrechtsverletzung, gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauch, nachträgliche richterliche Anordnung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 17. Dezember 2008 in der Sache Staat gegen W. betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 11. Februar 2009 in der Sache Staat gegen S. betreffend Veruntreuung, versuchten Betrug, mehrfachen Betrug, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Nötigung, mehrfache Urkundenfälschung, Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege, Irreführung der Rechtspflege, einfache Körperverletzung während der Ehe Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 12. Februar 2009 in der Sache Staat gegen F. betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Misswirtschaft Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 12. Februar 2009 in der Sache Staat gegen G. betreffend mehrfache Misswirtschaft Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 25. März 2009 in der Sache Staat gegen W. betreffend Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 30. Juni 2009 in der Sache Staat gegen S. betreffend mehrfache Veruntreuung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 1. September 2009 in der Sache Staat gegen F. betreffend mehrfache Veruntreuung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 19. Oktober 2009 in der Sache Staat gegen H. betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache qualifizierte Geldwäscherei (Rückweisung vom Bundesgericht) und gegen H. betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Rückweisung vom Bundesgericht) XX Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 21. Oktober 2009 in der Sache Staat gegen Z. betreffend versuchten Betrug Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 13. Januar 2010 in der Sache Staat gegen A. betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Veruntreuung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 13. Januar 2010 in der Sache Staat gegen S. betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, grobe Verkehrsregelverletzung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 26. Januar 2010 in der Sache Staat gegen K. und C. betreffend Mord, mehrfachen Betrug, Betrugsversuch (Zivilforderung) und gegen B. betreffend Gehilfenschaft zu Mord, Betrug, Betrugsversuch (Vertretungskosten) Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 1. März 2010 in der Sache Staat gegen M. betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 2. März 2010 in der Sache Staat gegen R. betreffend mehrfache schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 13. April 2010 in der Sache Staat gegen U. betreffend schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom18. Mai 2010 in der Sache Staat gegen S. betreffend gewerbsmässigen Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 9. Juni 2010 in der Sache Staat gegen W. betreffend Unterlassung der Buchführung, ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 23. Juni 2010 in der Sache Staat gegen S. betreffend mehrfache Veruntreuung (Rückweisung vom Bundesgericht) Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 5. Juli 2010 in der Sache Staat gegen M. betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Anstiftung zu falschem Zeugnis Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 7. Juli 2010 in der Sache Staat gegen N. betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfache Widerhandlung gegen das kantonale Steuergesetz Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 7. Juli 2010 in der Sache Staat gegen N. betreffend Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug XXI Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 20. August 2010 in der Sache Staat gegen A. betreffend qualifizierte Brandstiftung, Brandstiftung, versuchten Betrug, Widerhandlung gegen das Waffengesetz Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 2. November 2010 in der Sache Staat gegen H. betreffend qualifizierte Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrug, Geldwäscherei, Pornographie Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 3. November 2010 in der Sache Staat gegen W. betreffend Veruntreuung (Rückweisung vom Bundesgericht) Entscheid des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 3. November 2010 in der Sache Staat gegen W. betreffend Urkundenfälschung, Diebstahl, Drohung, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage Urteil des Kantonsgerichts, Strafkammer, vom 13. Januar 2011 in der Sache Staat gegen K. betreffend mehrfache Veruntreuung, versuchten Betrug, mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz XXII Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft al. Alinea ANAG Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (in Kraft bis 31.12.2007) Art. Artikel Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz) (in Kraft seit 1. Januar 2008) BE Kanton Bern BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz) betr. betreffend BGE Bundesgerichtsentscheid BGer Bundesgericht BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 bzw. beziehungsweise d.h. das heisst E. Erwägung EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten etc. et cetera evtl. eventuell f. folgende/s/r ff. fortfolgende/s/r Fn. Fussnote GStA Generalstaatsanwaltschaft Hrsg. Herausgeber inkl. inklusive i.S. in Sachen KGer Kantonsgericht KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz LCR Loi fédérale du 19 décembre 1958 sur la circulation routière lit. Litera XXIII MStG Militärstrafgesetz m.w.H. mit weiterem Hinweis / mit weiteren Hinweisen N. Note OGer Obergericht S. Seite SG Kanton St. Gallen StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 TG Kanton Thurgau u.a. unter anderem UNO-Pakt II Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte usw. und so weiter VBR Verband Bernischer Richter und Richterinnen vgl. vergleichsweise WSG Wirtschaftsstrafgericht z.B. zum Beispiel ZG Kanton Zug ZH Kanton Zürich Ziff. Ziffer ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht XXIV Kurzfassung Der Wirtschaftskriminalität kommt seit längerer Zeit eine hohe Bedeutung zu. Der Begriff der Wirtschaftskriminalität ist zwar nicht abschliessend definiert, doch steht zumindest fest, dass die im Fokus dieser Masterarbeit stehenden Straftaten dem Wirtschaftsstrafrecht angehören. Es sind dies: Veruntreuung (Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB). Auf der Suche nach einheitlichen Rechtsanwendungen oder gar Richtlinien in der Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht stösst man mehrheitlich ins Leere. Mit dem Wunsch nach Einheitlichkeit in der Strafzumessung soll mit der vorliegenden Masterarbeit auch für die ausgewählten Delikte im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ein gemeinsamer Nenner als Ausgangslage für die Strafzumessung geschaffen werden. Die vorliegende Masterarbeit verschafft zunächst einen Überblick über die Elemente der Strafzumessung, mit besonderem Fokus auf deren Bedeutung im Wirtschaftsstrafrecht. Anschliessend wird das zu Grunde liegende Strafzumessungsmodell vorgestellt, welches auf dem Weg zum konkreten Strafmass von einem Referenzsachverhalt und der dazugehörigen Referenzstrafe ausgeht, entsprechend den Abweichungen im Vergleich zum Referenzsachverhalt die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere festlegt und anschliessend die Individualisierung der Strafe vornimmt, indem die subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten berücksichtigt werden. In den nachfolgenden Kapiteln werden die für die Strafzumessung bei Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 al. 3 StGB) sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) erarbeiteten Listen dargestellt, welche nach der Struktur des vorgenannten Strafzumessungsmodells erarbeitet wurden und auf der kantonalen, letztinstanzlichen Rechtsprechung der letzten zwei bis fünf Jahre aus den Kantonen Zug, Bern, Zürich, Thurgau und St. Gallen basieren. Die Listen enthalten die bei den vier Tatbeständen denkbaren Strafzumessungsfaktoren sowie Vorschläge zu deren Gewichtung in Prozenten. Diese Ergebnisse sollen in der Praxis für die Staatsanwaltschaften, die im Rahmen ihrer Strafbefehlskompetenz eine Strafe zumessen oder im Rahmen der Anklage ein entsprechendes Strafmass beantragen, sowie für die verschiedenen Gerichtsinstanzen, welche in ihren Urteilen die Strafe festsetzen, bei der alltäglichen Arbeit ein Hilfsmittel darstellen und letztlich zu einer begrüssenswerten, gleichmässigeren, einheitlicheren und transparenteren Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht beitragen. - 1 - 1. Einleitung Der Wirtschaftskriminalität kommt seit längerer Zeit eine hohe Bedeutung zu. So führten parlamentarische Anliegen, die sich mit der Wirtschaftskriminalität befassten, bereits im Jahre 1978 dazu, dass der Bundesrat an die Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches den Auftrag erteilte, die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes über die Vermögensdelikte und die Urkundenfälschung insbesondere darauf zu überprüfen, ob die geltenden Bestimmungen genügen, um die Wirtschaftskriminalität wirksam zu bekämpfen. Im Zuge der Revision hielt die Expertenkommission fest, dass sich bisher die als Wirtschaftskriminalität bezeichneten Machenschaften als ausgewachsene Betrügereien, als Veruntreuungen, ungetreue Geschäftsführung oder Schuldbetreibungsdelikte entpuppt hätten. Zuweilen hätten wenigstens leichtere Straftaten nachgewiesen werden können, wie leichtsinniger Konkurs oder Unterlassung der Buchführung. Die Kommission bezog bei ihrer Prüfung ebenfalls Delikte betreffend Urkundenfälschung mit ein, da die Wirtschaftskriminalität häufig zu Urkundenfälschungen führe. 1 Auch in der Literatur kam man Anfang der 80er-Jahre zum Schluss, dass Wirtschaftskriminalität unter anderem in Form von Betrug, Urkundenfälschung, strafbaren Handlungen mit dem gemeinsamen Tatbestandselement des Vertrauensmissbrauchs, z.B. Veruntreuung, oder Konkursdelikten begangen wird und diese Form der Kriminalität der schweizerischen Wirtschaft nach grober Schätzung jedes Jahr einen Schaden von Hunderten von Millionen Franken zufügt, mithin der durch wirtschaftskriminelle Handlungen bewirkte materielle Schaden zwei- oder dreimal so hoch ist wie in allen übrigen Deliktsfällen. 2 Im Jahr 1988 zeichnete sich bei der Erarbeitung der Botschaft betreffend die Vermögensdelikte im Weiteren ab, dass auch die Geldwäscherei mittlerweile eine besondere Bedeutung (politisch und gesetzgebungstechnisch) erlangt hatte. 3 Die Arbeitsgruppe kam letztlich zum Schluss, dass es keine allgemein gültige Definition des Begriffes „Wirtschaftskriminalität“ gebe, es mithin auch nicht möglich sei, die Strafbestimmungen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität systematisch zusammenzufassen. 4 Daran hat sich bis heute nichts geändert. Doch auch wenn der Begriff der Wirtschaftskriminalität nicht abschliessend definiert ist, steht zumindest fest, dass die im Fokus dieser Masterarbeit stehenden Straftaten dem Wirtschaftsstrafrecht angehören. Es sind dies: Veruntreuung (Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB). 1 Bericht EJPD zum Vorentwurf über die Änderung des StGB und des MStG betr. die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung von 1985, S. 1, 4, 62 f. 2 Voyame, in: Wirtschaftskriminalität, S. 24 f. 3 Protokoll der 2. Sitzung vom 29.11.1988 der Arbeitsgruppe des EJPD für die Erarbeitung der Botschaft betr. die Vermögensdelikte, S. 3. 4 Protokoll der 3. Sitzung vom 13.02.1989 der Arbeitsgruppe des EJPD für die Erarbeitung der Botschaft betr. die Vermögensdelikte, S. 14, 16. - 2 - Auf der Suche nach einheitlichen Rechtsanwendungen oder gar Richtlinien in der Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht stösst man mehrheitlich ins Leere. Gesamtschweizerisch sind nur gerade in vier Kantonen in den Richtlinien zur Strafzumessung Delikte aus dem Wirtschaftsstrafrecht enthalten. 5 Im Gegensatz zur Massendelinquenz, insbesondere Straftaten des Betäubungsmittel- oder Strassenverkehrsgesetzes, wofür mit Strafzumessungstabellen 6 und –richtlinien 7 bereits nützliche Hilfsmittel bezüglich der Strafzumessung geschaffen wurden, ist man im Wirtschaftsstrafrecht immer noch auf sich alleine gestellt, um eine dem Verschulden angemessene Strafe zuzumessen. Doch welches Vorgehen scheint angemessen? Über den Daumen zu peilen und aufgrund der eigenen Intuition eine Strafe festzusetzen, kann wohl keine geeignete Lösung darstellen. Im Gegenteil, führt diese individuelle Vorgehensweise doch zu einer unkoordinierten, unregelmässigen Strafzumessungspraxis und damit zu den entsprechenden Unterschieden nicht nur zwischen den einzelnen Kantonen, sondern auch zwischen verschiedenen Instanzen innerhalb desselben Kantons und gar zwischen verschiedenen Personen innerhalb desselben Amtes. Im Ergebnis herrscht auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und der urteilenden Gerichte eine Ungleichheit im Bereich der Strafzumessung und ergo auf der Seite des Beurteilten eine entsprechende (Rechts-)Unsicherheit. Mit dem Wunsch nach Einheitlichkeit in der Strafzumessung soll mit der vorliegenden Masterarbeit auch für die ausgewählten Delikte im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ein gemeinsamer Nenner als Ausgangslage für die Strafzumessung geschaffen werden, dies unter Einbezug der kantonalen, letztinstanzlichen Rechtsprechung der letzten zwei bis fünf Jahre aus den Kantonen Zug, Bern, Zürich, Thurgau und St. Gallen. Die Ergebnisse sollen in der Praxis für die Staatsanwaltschaften, die im Rahmen ihrer Strafbefehlskompetenz eine Strafe zumessen oder im Rahmen der Anklage ein entsprechendes Strafmass beantragen, sowie für die verschiedenen Gerichtsinstanzen, welche in ihren Urteilen die Strafe festsetzen, bei der alltäglichen Arbeit ein Hilfsmittel darstellen. Die vorliegende Masterarbeit verschafft zunächst einen Überblick über die Elemente der Strafzumessung, mit besonderem Fokus auf deren Bedeutung im Wirtschaftsstrafrecht. Anschliessend wird das zu Grunde liegende Strafzumessungsmodell vorgestellt, anhand dessen in den darauf folgenden Kapiteln für einzelne Delikte des Wirtschaftsstrafrechts jeweils ein Referenzsachverhalt, eine Referenzstrafe, sowie die nach kantonaler Rechtsprechung erhöhend oder mindernd zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktoren bei der Einsatzstrafe objektiver Tatschwere, bei den subjektiven Tatkomponenten und bei den Täterkomponenten dargestellt werden. 5 Gemäss KSBS-Umfrage betr. Strafzumessungsrichtlinien, an welcher 20 Kantone teilnahmen. Ersichtlich in: Kiener, Den Tarif durchgeben?, Anhang S. 41. 6 Z.B. Tabelle Hansjakob für Betäubungsmitteldelikte (Heroin und Kokain). 7 Z.B. Kanton Bern: Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richter und Richterinnen (VBR) für Delikte im Strassenverkehr; Gesamtschweizerisch: Empfehlungen der KSBS in den Bereichen SVG und BetmG. - 3 - 2. Strafzumessung 2.1 Allgemeine Grundsätze „Wieso erhalte ich eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe als andere Täter, die das gleiche Delikt begangen haben?“ „Warum muss ich eine solch hohe Geldstrafe bezahlen, währenddessen andere Täter für dieselbe Straftat eine tiefere Geldstrafe erhalten?“ „Wieso habe gerade ich unter uns Tätern die höchste Strafe kassiert?“ Solche Fragen hinsichtlich des Strafmasses sind letztlich die zentralen Fragen, die sich die Verurteilten stellen und ohne diese beantwortet zu erhalten und die Antworten verstanden zu haben, sie das Urteil nicht oder nur schwerlich akzeptieren können. Salopp ausgedrückt ist es die Aufgabe der Strafzumessung, aus Umständen ein Strafmass herzuleiten. Weniger salopp ist dahingegen die konkrete Umsetzung in der Praxis, denn die Strafzumessung steht dabei unter den Geboten der Verhältnismässigkeit, Billigkeit, Rechtsgleichheit, Begründung, Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit und Rechtssicherheit. 8 Im Rahmen der Strafzumessung, deren Leitmotiv es ist, zu einer verhältnismässigen, verschuldensadäquaten Strafe zu führen 9 , soll für den Verurteilten nachvollziehbar werden, wieso seine Strafe in einer Freiheitsstrafe von genau so vielen Jahren, Monaten oder Tagen, in einer Geldstrafe von genau so vielen Tagessätzen oder in gemeinnütziger Arbeit von genau so vielen Stunden besteht. Das (ideale) Urteil soll mithin in der Begründung der Strafzumessung konkret und detailliert darüber Aufschluss geben, welcher Umstand bzw. Strafzumessungsfaktor inwiefern gewichtet wurde. Damit wird für den Verurteilten über die Nachvollziehbarkeit hinaus auch die Richtigkeit der Bemessung überprüfbar. 2.2 Anforderungen aus Gesetz und Rechtsprechung Die gesetzlichen Anforderungen an die Strafzumessung sind in den Art. 47-51 StGB niedergeschrieben. Nach Art. 47 StGB ist für die Strafzumessung folgender Grundsatz anzuwenden: „Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.“ 8 Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 3. 9 Vgl. Art. 47 StGB. - 4 - Die Lehre kritisiert diese Bestimmung zur Festlegung des Strafmasses als äusserst summarische Grundlage und in hohem Grade interpretationsbedürftige Vorschrift und bezeichnet diesen Zustand der Strafzumessung ohne genauere Kriterien als unbefriedigend. 10 Das Gericht bemisst als Akt der Rechtsanwendung innerhalb dieser „Schranken“ die Strafe, wobei dem Sachrichter nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens zusteht. 11 Zumindest beendete das Bundesgericht im Jahre 1990 die Phase der nichtssagenden, allgemeinen Floskeln, die bis dahin in der Begründung der Strafzumessung vorherrschten, und setzte mit BGE 116 IV 4 und BGE 116 IV 288 neue Massstäbe 12 : Der neue Standard der Strafzumessungsbegründung verlangte von da an, dass alle Elemente bezeichnet werden müssen, auf die sich die Strafzumessung stützt, und zwar so, dass festgestellt werden kann, ob alle massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt worden und wie sie gewichtet worden sind, 13 d.h. ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale gefallen sind. 14 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den besonderen Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung wurde schliesslich auf gesetzlicher Ebene, und zwar in Art. 50 StGB, unter der Marginalie Begründungspflicht verankert: „Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.“ Die Überlegungen, die bei der Bemessung der Strafe zu den wesentlichen schuldrelevanten Strafzumessungskomponenten, inkl. den Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen, gemacht wurden, müssen somit in den Grundzügen im Urteil dargestellt werden, wobei diejenigen Faktoren, die speziell ins Gewicht fallen, besonders eingehend auszuführen sind. 15 Eine detaillierte Strafzumessungsbegründung ist notwendig, um diese Wertungen transparent erscheinen zu lassen und nachvollziehbar zu machen. Denn das Strafmass muss für die Parteien nachvollziehbar und die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren für die Rechtsmittelinstanz überprüfbar sein. 16 Die Pflicht, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und ihre Gewichtung zu erörtern, entfällt bei der Ausfällung eines Strafbefehls, da dieser kein Urteil im eigentlichen Sinne darstellt und nicht explizit zu begründen ist. 17 Im Bagatellbereich sind die Anforderungen an die Begründung aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eher gering. 18 Umso höher sind sie jedoch, „je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert, je extremer die Strafzumessungswertung also ausfällt“ 19 , sodass besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gestellt werden, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist. 20 10 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 6 ff., m.w.H. 11 BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 129 IV 6 E. 6.1. 12 Kiener, Den Tarif durchgeben?, S. 3. 13 BGE 116 IV 288 E. 2c. 14 BGE 117 IV 112 E. 1. 15 Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 50 N. 1; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 50 N. 7 f. 16 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 50 N. 5, 9. 17 Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar , Art. 50 N. 5; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 50 N. 3; vgl. Art. 353 StPO. 18 Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 38. 19 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 50 N. 4, 14. 20 BGE 134 IV 17 E. 2.1. - 5 - Das Bundesgericht greift in das Ermessen des kantonalen Richters nur ein, wenn dieser den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er umgekehrt solche Faktoren ausser Acht gelassen hat und schliesslich, wenn er wesentliche Kriterien in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat, eine unvertretbare bzw. unhaltbar hohe oder milde oder eine auffallend hohe oder milde Strafe ausgefällt hat. 21 2.3 Strafzumessungsfaktoren Begründet, bemessen und begrenzt wird die Strafe durch das Verschulden des Täters. Entsprechende Gestaltung hat der Gesetzestext erfahren, welchem einleitend zu entnehmen ist, dass die Schwere des Verschuldens bei der Strafzumessung das zentrale Kriterium bildet. 22 „Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs“ 23 und „bezieht sich auf den gesamten Unrecht- und Schuldgehalt der konkreten Straftat“. 24 Für die Strafzumessung ist in erster Linie erheblich, „wie gross die Schuld des Täters gewesen ist, der sich in einer konkreten Situation über strafrechtliche Gebote oder Verbote hinweggesetzt hat.“ Es werden aber auch Umstände ausserhalb des eigentlichen Tatbereichs, welche für den Schuldumfang bedeutsam sind und damit zur Ermittlung der schuldgerechten Strafe dienen, mitberücksichtigt. 25 Das Strafzumessungsverschulden beinhaltet demnach „den gesamten Umfang dessen, was dem Täter in Bezug auf die begangene Tat einschliesslich des insoweit relevanten Vor- und Nachtatverhaltens subjektiv zuzurechnen und dementsprechend vorzuwerfen ist.“ 26 Die Strafe darf die Schuld nicht überschreiten. 27 Zur Bestimmung des Strafzumessungsverschuldens gilt es, auf die konkrete Tat bezogene Faktoren, so genannte Tatkomponenten, zu berücksichtigen. Diese lassen sich in objektive und subjektive Tatkomponenten unterteilen. Aus dem Gesetz ergeben sich die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und die Verwerflichkeit des Handelns als objektive Tatkomponenten, während die Beweggründe und Ziele des Täters sowie seine Fähigkeit, nach den inneren und äusseren Umständen die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden die subjektiven Tatkomponenten darstellen (Art. 47 Abs. 2 StGB). 28 Nebst den Tatkomponenten, aus denen sich das Verschulden ergibt, sind bei der Strafzumessung zudem auf den Täter bezogene Faktoren, so genannte Täterkomponenten, zu berücksichtigen. Aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben sich als solche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse (inkl. Strafempfindlichkeit), die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB) wie auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 28 21 BGE 123 IV 150 E. 2a; BGE 127 IV 101 E. 2c; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 50 N. 16, 22, 24. 22 Vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB. 23 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 12. 24 BGE 129 IV 6 E. 6.1. 25 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 12. 26 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 14. 27 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 10. 28 BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 65; Kiener, Fact Sheet Strafzumessung, S. 2/3. - 6 - Die einzelnen, allgemeinen Strafzumessungsfaktoren werden nachfolgend erläutert und es wird aufgezeigt, ob sich diese jeweils straferhöhend oder strafmindernd auswirken. Ein besonderes Augenmerk wird dabei – wenn möglich – auf deren Bedeutung bei Wirtschaftsstraftaten gerichtet. 2.3.1 Objektive Tatkomponenten a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Höhe der Strafe wird durch das Ausmass des Erfolgs mitbestimmt. Grundsätzlich gilt: Je schwerer die Verletzung bzw. je grösser die Gefährdung, desto grösser das Verschulden. Das Ausmass des Erfolges hängt beispielsweise von der Grösse des verursachten Schadens, von dem Mass der Gewalt, der Beeinträchtigung der sexuellen Integrität oder der zugefügten Leiden sowie von den Auswirkungen auf das Opfer ab. Gleiches gilt für das Mass einer Gefährdung, was vor allem SVG-Delikte betrifft. Bei Betäubungsmitteldelikten bildet die Betäubungsmittelmenge einen wichtigen Strafzumessungsfaktor. 29 aa. Insbesondere der Deliktsbetrag Bei den Straftaten gegen das Vermögen, welches nach dem anerkannten juristisch- wirtschaftlichen Vermögensbegriff als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Werte definiert wird, 30 widerspiegelt der Deliktsbetrag die Verletzung des Rechtsgutes. 31 Daher ist die Höhe des Deliktsbetrags für die Strafzumessung relevant. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Praxis stellt bei Vermögensdelikten der Deliktsbetrag zwar einen wichtigen Gesichtspunkt dar, der die Höhe der Strafe mitbestimmt, aber auch nicht mehr. 32 Allerdings hat das Bundesgericht einen aussergewöhnlich hohen Deliktsbetrag von CHF 5 Mio als gewichtiges Strafzumessungskriterium beurteilt, welches zu einer Strafe am oberen Rand des Strafrahmens führte. 33 Einige weitere Beispiele lassen sich der konsultierten kantonalen Rechtsprechung entnehmen, welche festhielt, dass bei über CHF 1,4 Mio von einem grossen Deliktsbetrag und einem grossen Ausmass an verschuldetem Erfolg die Rede sei 34 , ein Vermögensschaden mit CHF 170'000 als mittel qualifiziert werde oder bei einem Vermögensschaden von CHF 1,1 Mio die Verletzung des Rechtsguts objektiv schwer wiege. 35 Da die Deliktssumme betragsmässig von 1 Schweizer Franken bis gar ins Unendliche reichen kann, stellt sich die Frage, wie die Gewichtung einzelner Beträge erfolgen soll: proportional zum Deliktsbetrag, exponentiell oder gerade umgekehrt, dass der Deliktsbetrag mit zunehmendem Betrag an Bedeutung verliert? 29 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 70 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), Art. 47 N. 18. 30 Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht BT I, § 15 N. 45. 31 Urteil WSG BE vom 12.02.2010 in der Strafsache gegen U. und G. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc., S. 74. 32 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 70, m.w.H.; Urteil BGer 6S. 257/2006 vom 08.08.2006, E. 1.4. 33 Urteil BGer 6S. 90/2004 vom 03.05.2004, E. 1.2.3. 34 Urteil WSG BE vom 21.04.2009 in der Strafsache gegen T. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, S. 194. 35 Urteil WSG BE vom 27.08.2010 in der Strafsache gegen W. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung etc., S. 135, 137. - 7 - An dieser Stelle sei ein kleiner Exkurs erlaubt: Eine ähnliche Problematik stellt sich nämlich bei den Betäubungsmitteldelikten und der Gewichtung der reinen Betäubungsmittelmenge im Rahmen der Strafzumessung, wofür die „Tabelle Hansjakob“ einen praktikablen Lösungsvorschlag unterbreitet hat. Danach erscheint unter der Betäubungsmittelmenge des schweren Falles eine lineare Gewichtung in Bezug auf das Strafmass angemessen, wohingegen ab den Grenzwerten eine Verachtfachung der Nettomenge zu einer Verdoppelung der Strafe führt. 36 Im Vergleich zu den Betäubungsmitteldelikten äussert sich bei den Vermögensdelikten das Ausmass des Erfolgs wie erwähnt im Deliktsbetrag. Der Ansatz, bei der Strafzumessung grundsätzlich vom Deliktsbetrag auszugehen, scheint daher nicht abwegig. Im Unterschied zu den Betäubungsmitteldelikten ist aber bei den Vermögensdelikten einerseits als einziger Fixpunkt der Mindestdeliktsbetrag ab CHF 300 vorhanden, wonach sich die Vermögensdelikte zum geringfügigen Vermögensdelikt gemäss Art. 172 ter StGB abgrenzen 37 , und andererseits ist bei den Vermögensdelikten keine Mindeststrafe vorgesehen, die einem bestimmten Deliktsbetrag zugeordnet werden könnte. Als Anknüpfungspunkt können hierbei Richtlinien zur Überweisung an die Gerichte dienen, welche den Deliktsbetrag mit der Strafkompetenz der jeweiligen Gerichte und damit mit einem konkreten Strafmass in Verbindung bringen. So entsprach es beispielsweise der bis Ende 2010 geltenden Überweisungsrichtlinie des Kantons Bern, dass Vermögensdelikte ab einem Deliktsbetrag von CHF 100'000 an das Kreisgericht mit einer Strafkompetenz ab 1 Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe überwiesen werden mussten, sodass bei einem Vermögensdelikt um CHF 100'000 grundsätzlich von einer Strafe um 360 Strafeinheiten ausgegangen werden konnte. 38 Die ab dem 1. Januar 2011 geltende Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung sieht vor, dass Vermögensdelikte, die mit Freiheitsstrafe ohne besondere Mindestdauer bedroht sind, ab einem Deliktsbetrag von CHF 300'000 bei einer Straferwartung ab zwei bis höchstens fünf Jahren an das Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern zu überwiesen sind. 39 Daraus kann abgeleitet werden, dass ein Vermögensdelikt mit einem Deliktsbetrag um CHF 300'000 grundsätzlich mit einer Strafe von 720 Strafeinheiten verknüpft wird. Anhand dieser Anhaltspunkte kann versucht werden, für Vermögensdelikte ohne besondere Mindeststrafe, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind, eine Tabelle zu erarbeiten. Ausgehend vom Deliktsbetrag von CHF 100'000 und 360 Strafeinheiten und einem Deliktsbetrag von CHF 300'000 und 720 Strafeinheiten kann festgestellt werden, dass in diesem Verhältnis eine Verdreifachung des Deliktsbetrages einer Verdoppelung des Strafmasses entspricht. Nach unten kann die Verminderung des Deliktsbetrags und des Strafmasses durchaus nach denselben Faktoren vorgenommen werden. Nach oben dürfte sich hingegen analog der Tabelle Hansjakob für die Betäubungsmittelmenge die Gewichtung des Deliktsbetrages insoweit gleich verhalten, dass sich dieser ab einer bestimmten Höhe immer weniger auf das Strafmass auswirkt, seine Bedeutung mithin abflacht. Nach oben wird daher die Verzehnfachung des Deliktsbetrages bei einer Verdoppelung des Strafmasses vorgeschlagen. 36 Hansjakob, ZStrR (115) 1997, S. 233 ff., insbesondere S. 242, 244 und Fn. 42. 37 BGE 121 IV 261 E. 2d. 38 Kiener, Den Tarif durchgeben?, S. 21. 39 Weisung GStA BE, Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. Ziff. 3.2 lit. b. - 8 - Tabelle Deliktsbetrag in CHF Strafmass in Strafeinheiten 300 10 400 12 1’200 23 3’700 45 11'000 90 33'000 180 100'000 360 300'000 720 490'000 810 700'000 900 930'000 990 1'200'000 1’080 1'520'000 1’170 1'900'000 1’260 2'380'000 1’350 3'000'000 1’440 Nach dieser Tabelle variiert die Referenzstrafe mit dem Deliktsbetrag. Auch wenn der Deliktsbetrag bei der Strafzumessung als Ausgangspunkt dient, bedeutet dies nicht, dass die restlichen Umstände der objektiven Tatschwere bei dem jeweiligen Vermögensdelikt nicht oder zu wenig berücksichtigt werden. Schliesslich dienen die restlichen, konkreten Umstände der objektiven Tatschwere bei der Bildung der Einsatzstrafe objektiver Tatschwere als Modifikationen. Zudem bietet die Referenzstrafe Raum für die zu erwartenden möglichen Strafminderungsgründe. Die weitere Individualisierung des Strafmasses erfolgt letztlich noch durch die Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten. b. Verwerflichkeit des Handelns Der Grad der Verwerflichkeit des Handelns widerspiegelt sich in der Art der Tatausführung und bezieht sich damit auf alles, was mit der konkreten Tat einhergeht, so z.B. die Tatmodalitäten wie Ort, Zeit, Dauer, eingesetzte Mittel (Waffen, gefährliche oder relativ ungefährliche Werkzeuge, untaugliche oder nur zur Verteidigung mitgeführte Mittel etc.), die Art des Vorgehens (Brutalität, Hinterhältigkeit etc.), die Art und das Ausmass angedrohter empfindlicher Übel bei Nötigungsdelikten, Enthemmung durch Alkohol oder Drogen, das Ausnutzen besonderer Umstände (z.B. Hilflosigkeit, Vertrauensbeziehung etc.), einer Zwangslage oder Willensschwäche des Opfers, usw. Die Art der Tatausführung lässt auch Rückschlüsse auf die kriminelle Energie zu, die seitens des Täters aufzuwenden war. Eine erhöhte kriminelle Energie kann auch von einer Gruppe mehrerer Täter ausgehen, da das Handeln in einer Gruppe und deren Zusammenwirken oft zu einer erhöhten Gefahr führt. 40 Allgemein wirkt die Intensität des rechtswidrigen Verhaltens erschwerend, während schonendes Vorgehen entlastet. Grundsätzlich gilt: Je schlimmer die Art der Ausführung 40 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 81 f. - 9 - bzw. je grösser die kriminelle Energie, desto verwerflicher das Handeln und desto grösser letztlich das Verschulden. 41 Zu den Tatmodalitäten wird ebenfalls die Rolle des Opfers bzw. dessen Verhalten gezählt, welches das Verschulden des Täters entscheidend zu beeinflussen vermag. Von Bedeutung kann beispielsweise eine aktive oder passive Rolle, eine Tatprovokation und das Mitverschulden des Opfers sein, ebenso dessen Sorglosigkeit oder Leichtsinn, wodurch die Tatbegehung erleichtert wird. Bei den Vermögensdelikten spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers eine wichtige Rolle, da die „Beeinträchtigung des Schwächeren“, also etwa eines mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfenden oder gar eines praktisch mittellosen Opfers, in der Regel als grösseres Unrecht empfunden wird und sich demnach straferhöhend auswirkt. 42 Hingegen kann das Opferverhalten gerade beim Betrug zu einer Strafminderung führen. Beachtet das Opfer die gebotenen, elementarsten Vorsichtsmassnahmen nicht, scheidet die Arglist und damit der Tatbestand des Betrugs aufgrund der Opfermitverantwortung aus. 43 Allerdings reicht nicht jede Fahrlässigkeit aus, um das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund zu verdrängen, sondern nur leichtsinniges Verhalten des Opfers. 44 Liegt also seitens des Betrugsopfers ein unsorgfältiges Verhalten vor, welches die Voraussetzungen der Opfermitverantwortung aber noch nicht erfüllt, hat dies eine Strafminderung zur Folge. Bei der Gewichtung von Beziehungen bzw. von besonderen Vertrauensverhältnissen zwischen Täter und Opfer zeigt sich eine Ambivalenz: Sie können sich einerseits strafmindernd auswirken, da das bereits bestehende Vertrauen des Opfers dem Täter die Tatbegehung erleichtert hat, aber andererseits kann der Missbrauch des vom Opfer entgegen gebrachten Vertrauens auch als besonders verwerflich erscheinen und zu einer Straferhöhung führen. Ob die Beziehung zwischen Täter und Opfer Anlass zur Strafminderung oder Straferhöhung ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. 45 Von den vorliegend ausgewählten Wirtschaftsstraftaten sind davon – als Delikte, bei denen der Täter das ihm vom Opfer entgegen gebrachte Vertrauen missbraucht – die Veruntreuung sowie die ungetreue Geschäftsbesorgung betroffen. 2.3.2 Subjektive Tatkomponenten a. Beweggründe und Ziele Angesichts der bestehenden Vielfalt der Motive bzw. Beweggründe ist eine nähere systematische Erfassung kaum möglich. 46 Manchmal ergeben sich aus dem gesetzlichen Tatbestand selbst gewisse Anhaltspunkte zum Beweggrund. 47 Als Ziele gelten die in der Aussenwelt erstrebten Erfolge und Zwecke, welche Hinweise für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit liefern. 48 Hinsichtlich der Berücksichtigung gilt generell, dass eher 41 Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 19. 42 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 83, 87. 43 Arzt, in: BSK StGB II, Art. 146 N. 71; BGE 128 IV 18 E. 3a. 44 BGE 135 IV 76 E. 5.2. 45 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 84 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 19 in fine. 46 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 127. 47 Z.B. Bereicherungsabsicht. 48 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 128; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 29 in fine. - 10 - achtbare, selbstlose Beweggründe und Ziele zu einer Strafminderung führen, es sich hingegen straferhöhend auswirkt, wenn der Täter aus egoistischen Beweggründen handelt bzw. egoistische Ziele verfolgt oder nach Bereicherung strebt. 49 Zudem kann der auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Wille des Täters bekanntlich verschiedene Intensitäten aufweisen. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens wiegt der Eventualvorsatz weniger schwer als der direkte Vorsatz. 50 b. Wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden Dieses Strafzumessungskriterium basiert auf der „Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden“. 51 Bei der Entscheidungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigende innere Umstände können beispielsweise psychische Störungen sein, die noch unterhalb der Schwelle zur Verminderung der Schuldfähigkeit liegen, aber doch einen gewissen Einfluss bewirken; in Frage kommen Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Verzweiflungssituationen etc. Die äusseren Umstände können von der Lehre nicht klar definiert werden, sie müssen aber jedenfalls mit der psychischen Befindlichkeit des Täters zu tun haben. So kann eine allgemeine Willensschwäche, aufgrund derer der Täter regelmässig der Versuchung zu Gelegenheits- oder Augenblickstaten nicht widerstehen kann, das Verschulden mindern. Insgesamt gilt: Je mehr der Täter in der Lage gewesen wäre, sich gegen die Normverletzung zu entscheiden, desto schwerer wiegt seine Entscheidung für den Rechtsbruch und damit sein Verschulden. 52 2.3.3 Täterkomponenten a. Vorleben Das Vorleben beinhaltet die gesamte Lebensgeschichte des Täters zur Zeit der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis in der elterlichen Familie, die Erziehung, die Ausbildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen. 53 Aspekte des Vorlebens des Täters werden im Rahmen der Strafzumessung überhaupt nur und lediglich insoweit berücksichtigt, als sie Rückschlüsse auf die Beurteilung der Tat und des Täters zulassen. Sie können sich sowohl straferhöhend als auch strafmindernd auswirken. 54 Für die Strafzumessung wichtige Kategorien des Vorlebens sind insbesondere die Vorstrafen sowie die Kinder- und Jugendzeit des Täters. 49 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 127; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 29; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 47 N. 9. 50 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 89; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 47 N. 10, m.w.H. 51 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 90. 52 Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 21, m.w.H.; zum Ganzen: Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 90. 53 Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 30; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 94. 54 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 95. - 11 - aa. Vorstrafen Als erstes ist auf die altbewährte Diskussion zurückzukommen, ob sich das bisher straffreie Verhalten des Täters strafmindernd oder im Sinne eines selbstverständlichen Normalzustandes neutral auswirkt. Die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung hat unter Änderung ihrer Praxis entschieden, dass sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Einzig ausnahmsweise können sich fehlende Vorstrafen strafmindernd auswirken, wenn besondere Umstände vorliegen, unter welchen die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, was jedoch nicht leichthin angenommen werden darf. 55 Bestehende Vorstrafen führen grundsätzlich zu einer Erhöhung der Strafe. Ins Gewicht fallen Anzahl, Schwere und Zeitpunkt der Vorstrafen. 56 In sachlicher Hinsicht werden bei der Strafzumessung einschlägige Vorstrafen, d.h. Verurteilungen wegen eines gleichen oder ähnlichen Delikts, stärker in Betracht gezogen als solche aus anderen, strafrechtlich relevanten Bereichen. 57 Sowohl in- als auch ausländische Vorstrafen dürfen mitberücksichtigt werden 58 , was gerade bei Wirtschaftsstraftaten mit häufig internationalen Bezügen und entsprechend ausländischen Tätern zum Tragen kommt. Es ist möglich, dass Vorstrafen, die bis zu zehn Jahre her sind, bei der Strafzumessung noch Beachtung finden, wenn auch in sehr beschränktem Masse. Denn weit zurückliegenden Vorstrafen darf in der Regel kein erhebliches Gewicht beigemessen werden. 59 Daraus folgt, dass das Mass der Berücksichtigung der Vorstrafe umso geringer ist, je länger diese zurückliegt. Aus dem Strafregister gelöschte Vorstrafen dürfen gar keine Berücksichtigung mehr bei der Strafzumessung finden. 60 Mithin gelten Personen, deren Vorstrafen im Strafregister gelöscht wurden, ebenfalls als nicht vorbestraft. bb. Kinder- und Jugendzeit Schwierigkeiten in der Kinder- und Jugendzeit des Täters sind strafmindernd zu berücksichtigen. Jedoch darf das äussere Bild der Verhältnisse, aus denen der Täter stammt, auch nicht überschätzt werden. 61 Folglich erscheint eine Strafminderung lediglich in aussergewöhnlichen Fällen angebracht, wo die Bildung und Internalisierung sozialer Normen massiv erschwert war. 62 55 BGE 136 IV 1 E. 2.6.4. 56 Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 47 N. 14, m.w.H.; BGE 121 IV 49 E. 2d/cc. 57 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 105. 58 Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 30; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 102. 59 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 101. 60 Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4. 61 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 96. 62 Kiener, Fact Sheet Strafzumessung, S. 8. - 12 - b. Persönliche Verhältnisse des Täters Als persönliche Verhältnisse sind sämtliche Lebensumstände 63 des Täters zu verstehen, so z.B. der Familienstand, der Beruf, Arbeitslosigkeit, die Gesundheit, die soziale Herkunft, Lebenserfahrung, der Bildungsstand, das Umfeld, in welchem sich der Täter befindet, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit, eine Behinderung usw., und zwar sowohl zur Zeit der Tat als auch im Zeitpunkt der Strafzumessung bzw. der Urteilsfällung. 64 Hierbei findet ebenfalls die Leidempfindlichkeit des Straftäters Beachtung. Jedoch ist bei deren Berücksichtigung Zurückhaltung zu üben. Die Strafempfindlichkeit kommt als Strafminderungsgrund nur zur Anwendung, wenn eine Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten scheint, mithin wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Folgen des Strafverfahrens den Täter unverhältnismässig hart treffen. Dies kann z.B. der Fall sein bei hohem Alter, schwerer Krankheit, Gehirnverletzung, Haftpsychose, Gehörlosigkeit, 65 Entscheiden in Administrativverfahren oder Belastung mit hohen Verfahrenskosten. 66 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der familiären Situation ist beispielsweise bei unbedingten Freiheitsstrafen gegeben, wenn die (erneute) Versetzung in den Strafvollzug wiederum die Trennung der Mutter von ihrem Kleinkind bedeutet oder ein Kind zwei Wochen nach der Gerichtsverhandlung geboren wird. 67 Strafmindernd wird ebenfalls eine überdurchschnittlich hohe Belastung im Strafverfahren durch die Medien gewertet, wenn sie unter Verletzung der Unschuldsvermutung zu einer Vorverurteilung des Beschuldigten geführt hat. 68 Bei dieser Beurteilung gelten jedoch unterschiedliche Massstäbe, müssen doch Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, aufgrund dieser Funktion – im Gegensatz zu unbekannten Personen – per se schon mit einem grösseren Medienecho rechnen. 69 Im Wirtschaftsstrafrecht nimmt die Medienträchtigkeit keine unwesentliche Stellung ein, zumal in diesen Verfahren häufig bekannte natürliche und juristische Personen aus dem Wirtschaftsleben wie beispielsweise Verwaltungsräte oder CEOs von grossen Gesellschaften, Unternehmen und Konzernen sowie Banken mit einer entsprechenden Reputation involviert sind. Doch gerade bei diesen Personen muss aufgrund der Bekanntheit, die ihre Stellung mit sich bringt, ein sehr hoher Massstab für eine Strafminderung im Zusammenhang mit der Belastung durch die Medien angelegt werden. 63 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden können, sodass diese entweder bei den persönlichen Verhältnissen, beim dort anzusiedelnden Kriterium der Strafempfindlichkeit oder unter der im Zeitpunkt der Tat bestehenden Fähigkeit des Täters, sich rechtsgetreu zu verhalten und die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden, berücksichtigt werden können. 64 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 113 f.; Kiener, Fact Sheet Strafzumessung, S. 8. 65 Hingegen reichen diverse gesundheitliche Schwierigkeiten wie beträchtliche neurologische Schmerzen, eine Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund nicht aus; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 117. 66 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 117, 124 mit weiteren Beispielen ausserstrafrechtlicher Sanktionen; Kiener, Fact Sheet Strafzumessung, S. 8. 67 Hingegen liegt infolge Verheiratung keine Strafempfindlichkeit vor, welche zu einer Strafreduktion führt; zum Ganzen: Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 117-119; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 32 f. mit zahlreichen Beispielen. 68 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 123; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 47 N. 15. 69 Urteil BGer 6S. 257/2006 vom 08.08.2006, E. 1.2. - 13 - c. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Auch das Verhalten des Schuldigen nach der Tat und im Strafverfahren ist für die Strafzumessung von Bedeutung, insoweit es Anhaltspunkte bezüglich der Täterpersönlichkeit liefert. Umstände nach der Tat können als Indizien dienen für die Einschätzung der kriminellen Energie des Täters. 70 Als straferhöhendes Nachtatverhalten gilt etwa die Schadensvertiefung (bspw. Beschädigung der Tatbeute oder rohe Behandlung des Tatopfers) oder die erneute Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung 71 , wohingegen ein Geständnis, kooperatives Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie weiteres Verhalten, welches seine Einsicht, Reue und sein Bedauern zeigt, eine Strafminderung bewirken. Gleiches gilt für die Stabilisierung der Lebensverhältnisse (z.B. Bemühungen des Täters um eine Therapie). 72 Nebst unterschiedlichen Lehrmeinungen über die Berücksichtigung und Gewichtung von Geständnissen in der Strafzumessung sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei einem Geständnis eine Strafreduktion von 1/5 bis zu 1/3 vor, wenn in ihm Reue und eine Kehrtwende des Täters bzw. eine Anerkennung der Norm zum Ausdruck kommt. 73 „Der Grad der Strafminderung hängt namentlich davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte, ob es bereits am Anfang der Untersuchung oder erst während der Gerichtsverhandlung erfolgte und ob es spontan oder bloss aufgrund einer erdrückenden Beweislage abgelegt wurde.“ 74 Unkooperatives Verhalten seitens des Täters in der Untersuchung wie Schweigen, Bestreiten und Leugnen darf nach der Lehre nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Abweichend interpretiert die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa hartnäckiges Bestreiten als fehlende Reue und Einsicht und wertet diese straferhöhend. Das Bundesgericht hat zwar mittlerweile eingeräumt, dass eine Straferhöhung aufgrund mangelnder Einsicht nicht unbedenklich erscheine, hat die Frage aber letztlich offen gelassen. 75 Demzufolge und aufgrund einer Lehrmeinung, die eine neutrale Wirkung vorschlägt, schwankt die Gewichtung fehlender Reue und mangelnder Einsicht derzeit zwischen neutral und straferhöhend. d. Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters Mit diesem Kriterium ist bei der Strafzumessung der Grundsatz der Spezialprävention 76 gesetzlich verankert worden (Art. 47 Abs. 1 in fine StGB). Danach sind bei der Strafzumessung ebenfalls die Konsequenzen der ins Auge gefassten Strafe für den Täter und sein soziales Umfeld zu berücksichtigen. 77 Wären die Folgen untragbar, kann die Strafe 70 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 129. 71 Achtung: Keine Doppelverwertung möglich, wenn die neuen Taten ebenfalls Gegenstand derselben Strafzumessung bilden. 72 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 130, 133 f., 136; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 22 f. mit weiteren Beispielen. 73 BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Kiener, Fact Sheet Strafzumessung, S. 8; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 47 N. 16. 74 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 131 in fine, m.w.H. 75 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 133; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 47 N. 16 in fine, je m.w.H. 76 Positive Spezialprävention (Resozialisierung). 77 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 52. - 14 - herabgesetzt werden. 78 Die Strafminderung kommt zum Zug, um die sich abzeichnende Resozialisierung des Täters möglichst wenig zu gefährden, z.B. wenn die geringere Strafe den Täter voraussichtlich von weiteren Straftaten abzuhalten vermag. Spezialpräventive Gesichtspunkte dürfen innerhalb des dem Verschulden entsprechenden Masses der Strafe berücksichtigt werden. Es ist jedoch umstritten, ob die schuldangemessene Strafe zu Gunsten der Resozialisierung unterschritten werden kann. 79 Dies soll zumindest dann möglich sein, wenn es notwendig erscheint zur Erfüllung der spezialpräventiven Aufgabe. 80 So stellt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis bei vorgesehenen Strafen im Grenzbereich des bedingten (2 Jahre) und teilbedingten Vollzugs (3 Jahre) sowie der Verbüssung in Form der Halbgefangenschaft (1 Jahr) die Frage, ob in Anbetracht der Herausreissung des Täters aus einem günstigen Umfeld oder einer vorteilhaften Entwicklung die Herabsetzung der Strafe, allenfalls bis unter das schuldangemessene Strafmass, vertretbar erscheint oder ob dies im konkreten Fall nicht gerechtfertigt ist. 81 Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters dient somit bei aussergewöhnlichen Verhältnissen als ein Korrektiv des konkreten Strafmasses. 82 2.3.4 Verhalten des Staates als weiterer Strafzumessungsfaktor Nebst den aufgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie den Täterkomponenten kann zusätzlich auch das Verhalten des Staates einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktor darstellen und sich (strafmindernd) auf das Strafmass auswirken: Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist insbesondere die Verletzung des Beschleunigungsgebots von Bedeutung. 83 a. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot, welches in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II normiert ist, verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das gesamte Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung des Beschuldigten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. 84 Das bedeutet nicht, dass sich die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden ständig mit dem betreffenden Fall befassen müssen. Schliesslich sind Phasen, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich, sei es aus faktischen oder 78 Anstatt hier kann die Wirkung der Strafe auch unter der Strafempfindlichkeit des Täters berücksichtigt werden, jedoch nur insofern, als die Strafe innerhalb des schuldangemessenen Strafrahmens gemindert wird, und nicht darunter. 79 Dahingegen ist eine Überschreitung der schuldangemessenen Strafe aus Gründen der Prävention in keinem Fall möglich; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 52, 60. 80 Zum Ganzen: Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 57-59, 120, 126. 81 Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 47 N. 18; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 122; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 11. 82 Vgl. die schematische Gesamtdarstellung zum Vorgehen bei der Strafzumessung, wo die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters entsprechend auf Position XII. eingereiht ist, S. 23. 83 Weitere Beispiele, insbesondere der Einsatz von verdeckten Ermittlern, siehe bei Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 144-150. 84 Urteil WSG BE vom 21.11.2008 in der Strafsache gegen R. wegen qualifizierter Veruntreuung, evtl. gewerbsmässigem Betrug, S. 144. - 15 - prozessualen Gründen oder einfach aufgrund der übrigen Geschäftslast. Es gilt einzig zu verhindern, dass keine dieser Zeitspannen so lange dauert, dass sie stossend wirkt. 85 Ob die Verfahrensdauer angemessen war, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Hierbei spielen nebst der Dauer die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens, der Umfang der Akten, die Anzahl der Beschuldigten sowie der Umstand, ob das Verfahren aufwendig war oder nicht, eine Rolle. Hingegen finden Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst zu verantworten hat – wenn auch durch zulässiges Prozessverhalten –, keine Beachtung. 86 Gemäss der europäischen Rechtsprechung erscheinen als krasse Lücken eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren, um über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung zu entscheiden, eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. 87 Dauerte das Verfahren zu lange bzw. muss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht werden, stellt dies einen Strafminderungsgrund dar. 88 89 Hinsichtlich des Masses der Strafreduktion hielt das Bundesgericht einerseits bei einem Verfahren, das zwei Jahre zu lange gedauert hatte, fest, dass die Strafe, die ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgefällt worden wäre, um mindestens 20% zu reduzieren sei, 90 andererseits bezeichnete es eine Strafreduktion von nicht mehr als 25% selbst in krassen Fällen als angemessen. 91 Insbesondere Wirtschaftsstraffälle sind von einer tendenziell langen Verfahrensdauer geprägt. Die Gründe dafür liegen meist in der (sachlichen und rechtlichen) Komplexität (z.B. ineinander verschachtelte Gesellschaften, Strohmänner, verzweigte Tätigkeiten in mehreren Ländern, Vielseitigkeit der Mittel, mit denen die Straftäter sich ihrer Verantwortung und Strafe zu entziehen suchen), in der grossen Anzahl involvierter, natürlicher oder juristischer Personen (über die Grenzen der Schweiz hinaus), in der hohen Zahl von Geschädigten im In- und Ausland, umfangreichen Abklärungen, Unmengen von Akten (Geschäftsunterlagen, Bankeditionen etc.), die es zu bewältigen gilt, internationalen Bezügen, die in der Regel langandauernde, rechtshilfeweise Beweiserhebungen erforderlich machen, usw. Unweigerlich sind daher Wirtschaftsstrafverfahren stärker mit dem Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots konfrontiert als andere Strafuntersuchungen. Es scheint deshalb empfehlenswert, im Hinblick auf die Strafzumessung bei mehrjährigen Verfahren im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts im Hinblick auf die Strafzumessung den Aspekt der langen Verfahrensdauer bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zumindest zu prüfen. 85 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 137; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 47 N. 21. 86 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 137, 140, 141 f. 87 Urteil BGer 6B_105/2007 vom 02.11.2007, E. 3.3, m.w.H. 88 Nach der Rechtsprechung kommen neben der Strafminderung als weitere Sanktionen bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe und als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Frage; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 139. 89 Zur gleichzeitigen Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der Verjährungsnähe (Art. 48 lit. e StGB) siehe unter 2.3.5 Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe, a. Strafmilderungsgründe, Fn. 92. 90 Urteil BGer 6S. 335/2004 vom 23.03.2005, E. 6.5.4. 91 Urteil BGer 6B_294/2008 vom 01.09.2008, E. 7.8. - 16 - 2.3.5 Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe Der ordentliche Strafrahmen, welcher sich aus der jeweiligen Strafbestimmung in Verbindung mit den vorgesehenen Minimal- und Maximalstrafen für die einzelnen Strafarten ergibt, legt die Eckwerte fest, innerhalb derer das Strafmass festzulegen ist. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe haben die Eigenschaft, dass sie den ordentlichen Strafrahmen aufbrechen können und damit die Unterschreitung der angedrohten Mindeststrafe bzw. die Überschreitung der Maximalstrafe ermöglichen. 92 Die obligatorischen Strafmilderungsgründe sind insbesondere in Art. 48 StGB und ergänzend im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches in Art. 16 Abs. 1 StGB (Notwehrexzess), Art. 18 Abs. 1 StGB (Notstandsexzess), Art. 19 Abs. 2 StGB (verminderte Schuldfähigkeit), Art. 21 Abs. 2 StGB (vermeidbarer Irrtum über die Rechtswidrigkeit), Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) und Art. 26 StGB (Teilnahme am Sonderdelikt) normiert. Fakultative Strafmilderungsgründe finden sich in Art. 11 Abs. 4 StGB (Unterlassungsdelikt), Art. 22 StGB (Versuch), Art. 23 StGB (Rücktritt und tätige Reue), Art. 101 Abs. 2 StGB (unverjährbare Delikte) sowie in Bestimmungen des Besonderen Teils (Art. 123 Ziff. 1 al. 2 StGB, Art. 173 Ziff. 4 StGB, Art. 174 Ziff. 3 StGB, Art. 185 Ziff. 4 StGB und Art. 308 StGB). Der einzige allgemeine Strafschärfungsgrund der echten Konkurrenz ist in Art. 49 Abs. 1 StGB geregelt. Die Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe sind stets bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und entsprechend ihrem Ausmass strafmindernd bzw. straferhöhend zu gewichten. In denjenigen Fällen, wenn die Strafe sich ohne Berücksichtigung der Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe ohnehin am unteren oder oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde bzw. wenn deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt, führt dies indessen dazu, dass der Strafrahmen nach unten oder oben erweitert werden muss. 93 Bei Vorliegen mehrerer Strafmilderungs- und/oder Strafschärfungsgründe sind alle zu berücksichtigen. Liegen gleichzeitig Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe vor, können sie sich kompensieren, der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen ist aber nach unten und nach oben erweitert; liegen mehrere Strafschärfungsgründe vor, führen sie zu einer qualifizierten Erhöhung der Strafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens. 94 Sind mehrere Strafmilderungsgründe erfüllt, wird umgekehrt der ordentliche Strafrahmen entsprechend gegen unter verlassen. 95 a. Strafmilderungsgründe Der in der allgemeinen Praxis wohl bedeutsamste Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB vermag im Bereich der Wirtschaftskriminalität schwerlich Platz zu finden. Die Täter „im weissen Kragen“ sind im Allgemeinen intelligente Leute aus allen Bevölkerungsschichten, die gut integriert sind, sich im Räderwerk der Wirtschaft genau auskennen und dessen Schwachstellen rasch aufspüren können sowie nach aussen den Eindruck umsichtiger und erfolgreicher Geschäftsleute erwecken. 96 Die Eigenschaften des klassischen Wirtschaftsstraftäters gehen somit nicht mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit einher. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die 92 Vgl. Art. 48a und Art. 49 Abs. 1 StGB. 93 Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 48a N. 4; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 48a N. 3. 94 Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 28, Vor Art. 48 N. 4; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 48a N. 4. 95 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 48a N. 3 in fine. 96 Voyame, in: Wirtschaftskriminalität, S. 24. - 17 - konsultierte, einschlägige kantonale Rechtsprechung, bei welcher die verminderte Schuldfähigkeit kaum je ein Thema war. Auf die sich im Fokus befindenden Delikte des Wirtschaftsstrafrechts dürften vor allem die nachfolgend dargestellten Strafmilderungsgründe Anwendung finden: Der Versuch ist bei allen hier ausgewählten, als Verbrechen oder Vergehen ausgestalteten Wirtschaftsstraftaten denkbar. 97 Die Strafmilderung trägt bei den Versuchskonstellationen gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB (unvollendeter, vollendeter und untauglicher Versuch) der Tatsache Rechnung, dass das versuchte Delikt im Gegensatz zum vollendeten den Rechtsfrieden weniger nachhaltig stört 98 und privilegiert bei dem damit zusammenhängenden Rücktritt und der tätigen Reue nach Art. 23 StGB, dass „der Täter selbst die Norm wieder anerkennt“ und „eine dem Verbrechen widerstrebende Gesinnung betätigt“. 99 Beim vollendeten und unvollendeten Versuch hängt das Mass der zulässigen Strafreduktion u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren, umso geringer fällt die Reduktion der Strafe aus. 100 Hinsichtlich Rücktritt und tätiger Reue ist bei der Ausfällung der gemilderten Strafe die ethische Qualität der Rücktrittsmotive massgebend. 101 Bei Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung, den meisten Konkursdelikten (Art. 165-167, 169 StGB), Urkundenfälschung und Geldwäscherei, welche wie erwähnt allesamt Vergehen oder Verbrechen darstellen 102 , kommt die Teilnahmeform der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB in Frage. 103 Diejenige Person, die einen irgendwie gearteten kausalen Tatbeitrag leistet, welcher eines dieser Wirtschaftsdelikte fördert, dabei mindestens damit rechnet, zu einer derartigen Haupttat Hilfe zu leisten und dies in Kauf nimmt, wird – ausgehend von der Strafdrohung der geförderten Straftat – milder bestraft. 104 Da es sich bei der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) überdies um echte oder unechte Sonderdelikte handelt, bei denen die Strafbarkeit des Täters aufgrund einer Sonderpflicht begründet oder erhöht wird 105 , ist für die Bestrafung des Gehilfen (oder des Anstifters) trotz Fehlens der Sonderpflicht immer der Strafrahmen des Sonderdelikts massgebend. 103 Doch gerade weil dem Teilnehmer die entsprechende Sonderpflicht nicht zukommt, wird er in Anwendung des Strafmilderungsgrundes der Teilnahme am Sonderdelikt gemäss Art. 26 StGB zudem milder 97 Vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 10 StGB. 98 Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Vor Art. 22 N. 4; vgl. auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, § 12 N. 40. 99 Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, § 12 N. 53. 100 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 48a N. 13, 14, 17; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 48a N. 6, m.w.H. 101 Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, § 12 N. 71, 61; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 23 N. 4. 102 Vgl. Art. 10 StGB. 103 Eine Ausnahme bilden hier Art. 163 und Art. 164 StGB, welche jeweils in ihrer Ziff. 2 explizit die Strafbarkeit des Dritten vorsehen, sodass der Gehilfe des Schuldners ebenfalls zum Täter wird und dessen mildere Bestrafung bereits durch den tieferen Strafrahmen berücksichtigt wird. 104 Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, § 13 N. 117, 121, 123; Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 25 N. 1, 8 f. 105 Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, § 9 N. 5. - 18 - bestraft. 106 Das Mass der Strafmilderung kann sich weitgehend, wo vorhanden, an der Grundstrafdrohung orientieren. 107 Gemäss Art. 48 lit. d StGB erfolgt eine Strafmilderung, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt. Hinsichtlich der Wirtschaftsstraftaten fällt darunter insbesondere der materielle Schadenersatz. Doch nicht jede Deckung des Schadens kann als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden. Verlangt wird eine besondere, aktive Anstrengung des Täters, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringt, bei der er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. 108 Die Praxis bei der Bejahung dieses Strafmilderungsgrundes ist bislang restriktiv. Doch auch wenn der Strafmilderungsgrund verneint wird, wirkt sich ein Verhalten in diese Richtung, beispielsweise eine – gemessen an den finanziellen Verhältnissen des Täters – beachtliche Wiedergutmachungszahlung, im Rahmen von Art. 47 StGB als positives Verhalten nach der Tat strafmindernd aus. 109 In Anbetracht der bereits bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots angesprochenen, tendenziell längeren Verfahrensdauer in Wirtschaftsstrafverfahren gelangt einstweilen auch der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. An den Gedanken der Verjährung anknüpfend, wird danach die Strafe gemildert, wenn das Strafbedürfnis aufgrund der längere Zeit zurückliegenden Tat deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diese Strafmilderung in jedem Fall dann zum Zug, wenn im Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils 110 zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sind. Um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen, ist es jedoch auch möglich, Art. 48 lit. e StGB vor Ablauf dieser zeitlichen Limite anzuwenden. 111 Was das Wohlverhalten des Täters während dieser Zeitspanne angeht, sind die Anforderungen umstritten, die Legalbewährung sollte allerdings genügen. 112 Beim Entscheid über die Strafmilderung ist jedoch einer absichtlichen Verfahrensverzögerung seitens des Täters Rechnung zu tragen. 113 114 b. Strafschärfung Erfüllt der Täter durch mehrere Handlungen mehrere Straftaten, sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen oder durch mehrfache Verübung gleichartiger Taten (Realkonkurrenz), oder durch die 106 Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 26 N. 1; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, § 13 N. 139, 141. 107 Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, § 13 N. 141. 108 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 48 N. 28; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 48 N. 19, 21. 109 Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 48 N. 8 in fine; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 48 N. 29. 110 Bzw. im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls. 111 BGE 132 IV 1 E. 6.2.1; BGE 115 IV 95 E. 3. 112 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 48 N. 35. 113 BGE 92 IV 201 E. 1c. 114 Die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 48 lit. e StGB können gleichzeitig Anwendung finden. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen und möglichen Folgen liegt weder eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vor noch sind die beiden Bestimmungen austauschbar; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 48 N. 36; Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 48 N. 12. - 19 - Begehung einer Handlung, welche den Tatbestand der gleichen Strafbestimmung mehrfach oder welche die Tatbestände verschiedener Strafbestimmungen, die nicht in (unechter) Gesetzeskonkurrenz stehen, verwirklicht (Idealkonkurrenz), die gemäss der Strafandrohung im Gesetz gleichartige Strafen zur Folge haben, 115 so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie zwecks Sanktionierung der weiteren Delikte im Sinne des Asperationsprinzips (Verschärfungsprinzips) angemessen, wobei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf. 116 Führen die aufeinander treffenden Strafbestimmungen verschiedene Strafarten auf, sind die beiden Strafen nebeneinander ohne Rückgriff auf Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen. 117 Da Art. 49 StGB echte Konkurrenz voraussetzt, entfällt dessen Anwendung beim Vorliegen unechter Konkurrenz oder in denjenigen Fällen, wenn mehrere Einzelakte juristisch zu einer Handlungseinheit verbunden werden. 118 So entfällt die Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB, da die mehrfache Tatbegehung einzelner Handlungen, die in ihrer Gesamtheit zum Konkurs führen, nur eine einfache Misswirtschaft begründen. 119 Auch die Geldwäschereibestimmung (Art. 305 bis StGB) gehört zu den Tatbeständen, welche die Tathandlung offen bzw. pauschalierend umschreiben, sodass mehrere Einzelakte auch nur als eine Verwirklichung des Tatbestandes erscheinen können und mangels Konkurrenzverhältnisses zwischen den Einzelakten Art. 49 StGB ausser Betracht fällt. 120 Im Zusammenhang mit Tatbeständen der gewerbsmässigen Begehung – unter den ausgewählten Wirtschaftsdelikten betrifft dies den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie die gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB) – ist Folgendes zu beachten: Gewerbsmässigkeit bedeutet, dass „sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt“, er sich also „darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen“. 121 Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit schlägt sich in der Erhöhung des Strafrahmens nieder. Innerhalb dieses erhöhten Strafrahmens wird einzig noch gewichtet, in welchem Ausmass der qualifizierende Tatumstand gegeben ist, mit anderen Worten wie intensiv die Gewerbsmässigkeit ausgeübt wurde. Die höhere, für die gewerbsmässige Begehung vorgesehene Strafdrohung schliesst die mehrfache Tatbegehung zwingend mit ein, sodass eine Strafschärfung wegen mehrfacher Verwirklichung des Straftatbestandes gemäss Art. 49 StGB grundsätzlich keine Anwendung finden kann, ansonsten eine verbotene Doppelverwertung vorliegen würde. 122 Eine Ausnahme liegt einzig vor, wenn in verschiedenen, voneinander getrennten Zeitabschnitten jeweils eine gewerbsmässige Begehung erfolgte, sich also objektiv mehrere Deliktsserien unterteilen lassen, welchen kein 115 Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 49 N. 1, 5. 116 Vgl. zum Ganzen: Art. 49 Abs. 1 StGB. 117 Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 49 N. 4. 118 Ackermann, in: BSK StGB I, Art. 49 N. 10 f. 119 Brunner, in: BSK StGB II, Art. 165 N. 5. 120 Ackermann, in: BSK StGB I, Art. 49 N. 13a. 121 Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht BT I, § 15 N. 71; BGE 119 IV 129 E. 3a. 122 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 77 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 47 N. 27; Arzt, in: BSK StGB II, Art. 146 N. 133. - 20 - umfassender Entschluss zugrunde lag. In dieser Konstellation des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs wird bei der Strafzumessung die mehrfache Tatbegehung gemäss Art. 49 StGB zusätzlich berücksichtigt. 123 3. Überblick über das angewandte Strafzumessungsmodell Bislang existiert – trotz mehreren Versuchen – keine allgemein anerkannte Systematik der Strafzumessung. 124 Bevor die Strafzumessung in Bezug auf konkrete Delikte des Wirtschaftsstrafrechts und unter Berücksichtigung kantonaler Rechtsprechung analysiert werden kann, gilt es daher, das hier zu Grunde liegende Strafzumessungsmodell festzulegen und darzustellen. 3.1 Überblick Das angewandte Strafzumessungsmodell, welches als eigener Ansatz vom ehemaligen Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen und heutigen Staatsanwalt Fürsprecher Hanspeter Kiener entwickelt wurde 125 , beruht auf Muster- oder Vergleichssachverhalten, den so genannten Referenzsachverhalten, und dazugehörenden Strafen, den Referenzstrafen. Das Modell konzentriert sich auf die so genannte objektive Tatschwere, d.h. die „Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes“ (Ausmass des verschuldeten Erfolges) sowie die „Verwerflichkeit des Handelns“ (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) als objektive Teile der Tatkomponente. 126 Es wird ein bestimmter Referenzsachverhalt mit einer objektiven Tatschwere als gedankliches Konstrukt allgemein festgelegt, welcher als Vergleichssachverhalt dient. Die Referenzstrafe bezieht sich auf die objektive Tatschwere dieses Vergleichssachverhalts. Der konkret zur Beurteilung stehende Sachverhalt wird nun dem Referenzsachverhalt gegenübergestellt und die im Vergleich dazu veränderten Situationen werden in dem Masse berücksichtigt, als die Referenzstrafe entsprechend gegen oben oder unten angepasst wird. Im Ergebnis resultiert daraus die auf den Einzelfall hin aktualisierte Einsatzstrafe objektiver Tatschwere. Anschliessend gilt es, diese Einsatzstrafe auf den einzelnen Sachverhalt und den einzelnen Täter zu individualisieren. Dazu werden die subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten berücksichtigt. 123 Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 49 N. 2; zum Ganzen: Ackermann, in: BSK StGB I, Art. 49 N. 14; BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; Urteil OGer TG vom 20. September 2005 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft etc. betr. gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Diebstahl etc., S. 8. 124 Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 66-68. 125 Ausführlich in: Kiener, Den Tarif durchgeben?, S. 16 ff. 126 Vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB. - 21 - 3.2 Insbesondere Referenzsachverhalt und Referenzstrafe Im Referenzsachverhalt wird bezüglich eines bestimmten Tatbestandes das Tatvorgehen objektiv beschrieben. Die beschriebenen objektiven Tatkomponenten müssen steigerungsfähig und im günstigen Fall auch skalierbar und quantifizierbar sein. Der Referenzsachverhalt ist somit ein gedankliches äusseres Geschehen, das sich aufgrund der Erfahrung der Praxis bereits häufig abgespielt hat. Mit der Referenzstrafe wird diesem objektiv beschriebenen Vorgehen unter Beizug der bisherigen Rechtsprechung innerhalb des weiten gesetzlichen Strafrahmens ein vorläufiges Strafmass zugeordnet. Die Referenzstrafe muss innerhalb des ordentlichen Strafrahmens so festgelegt werden, dass für alle beim gedanklichen Referenzsachverhalt zu erwartenden Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe – und zwar auch solche der subjektiven Tatkomponente und der Täterkomponente – genügend Raum zur Verfügung steht. Die Referenzstrafe wird jeweils mit Bezug auf das Strafminimum und die denkbaren Strafminderungsgründe eingeordnet. Da sich der Referenzsachverhalt wie erwähnt einzig auf die objektive Tatschwere bezieht, spiegelt dieser den Zustand vor jeglicher Individualisierung der Strafe wider. Damit werden für gedankliche Sachverhalte Strafen der objektiven Tatschwere geschaffen, welche sich für Vergleiche eignen. Referenzsachverhalt und Referenzstrafe bilden mit anderen Worten den Massstab für andere mögliche Fälle des Tatbestandes. Generell bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt für jeden Tatbestand ein separater Referenzsachverhalt zu bestimmen ist, an dem beispielhaft definiert wird, was unter mittlerer objektiver Tatschwere zu verstehen ist. In einem zweiten Schritt wird diesem konkreten Referenzsachverhalt eine Referenzstrafe zugeordnet, wobei die bisherige Praxis bei der Zumessung von Strafen bei derartigen Tatbeständen soweit möglich berücksichtigt wird. Anschliessend wird unter Berücksichtigung der Situation im konkreten Fall im Vergleich zum Referenzsachverhalt und zur Referenzstrafe die konkrete Einsatzstrafe objektiver Tatschwere bestimmt. Als letztes erfolgt die Individualisierung der Einsatzstrafe, indem die subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten gewichtet werden. Da diese bei jedem Tatbestand konkretisiert werden müssen, empfiehlt es sich, für jeden Tatbestand eine Liste mit allen denkbaren Strafzumessungsfaktoren zu führen. Auch wenn diese nicht abschliessend sein kann, da sich immer wieder neue, bisher noch nie angewendete Faktoren ergeben können, kann eine solche tatbestandsbezogene Liste im konkreten Fall doch als Checkliste bei der Strafzumessung dienen. 3.3 Schematische Gesamtdarstellung zum Vorgehen bei der Strafzumessung Unter der Anwendung des soeben dargestellten Strafzumessungsmodells ergibt sich für die einzelnen Schritte der Strafzumessung die nachfolgende Gesamtdarstellung: 127 127 Kiener, Den Tarif durchgeben?, S. 26 f., 30; Kiener, Fact Sheet Strafzumessung, S. 6-9. - 22 - I. Anwendbares Recht Haben die dem Täter vorgeworfenen strafbaren Handlungen vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stattgefunden, muss geprüft werden, ob im vorliegenden Fall altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt. Nach der lex mitior-Regel ist das neue, nach der Tatbegehung in Kraft getretene Recht anzuwenden, sofern es für den Täter das mildere ist. 128 Um dies entscheiden zu können, hat nach der so genannten konkreten Methode eine Beurteilung des Sachverhalts und der Sanktion nach altem sowie neuem Recht zu erfolgen und die Ergebnisse sind miteinander zu vergleichen. 129 II. Strafrahmen Bei mehreren Delikten ist der Strafrahmen des schwersten Delikts zu eruieren und zuerst eine vollständige Strafzumessung für das schwerste Delikt durchzuführen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). III. Referenzsachverhalt Der konkrete Sachverhalt des schwersten Delikts ist mit dem entsprechenden Referenzsachverhalt zu vergleichen. Dabei wird festgelegt, was im Vergleich zu den objektiven Tatkomponenten des Referenzsachverhalts erhöhend oder mindernd wirkt und welche Gewichtung dabei einzusetzen ist. IV. Dazugehörige Referenzstrafe Die dem Referenzsachverhalt zugeordnete Referenzstrafe stellt 100% dar. V. Einsatzstrafe objektiver Tatschwere Entsprechend den Abweichungen (erhöhend oder mindernd) vom Referenzsachverhalt und der Referenzstrafe resultiert im Ergebnis die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere. Diese bildet für die weiteren Änderungen die Basis von 100%. VI. Veränderungen aufgrund der subjektiven Tatkomponenten Dabei wird festgelegt, was im Vergleich zum Referenzsachverhalt erhöhend oder mindernd wirkt und welche Gewichtung dabei einzusetzen ist. Ausgehend von der Einsatzstrafe objektiver Tatschwere als 100% wird die entsprechende Änderung vorgenommen, woraus die „Tatkomponentenstrafe“ resultiert, welche neu 100% für die folgenden Berechnungen darstellt. Erst jetzt erfolgt eine allfällige Veränderung aufgrund der Fähigkeit des Täters, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier ist auch eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Danach erhält man die Strafe aus dem Tatverschulden 128 Art. 2 Abs. 2 StGB. 129 BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; bspw. Urteil WSG BE vom 12.02.2010 in der Strafsache gegen U. und G. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc., S. 70; Urteil OGer BE vom 12.11.2009 in der Strafsache gegen E. wegen Betrugs, S. 37. - 23 - (tatverschuldensangemessene Strafe), die für die nachfolgenden Berechnungen wiederum eine neue Basis von 100% bildet. VII. Veränderungen aufgrund der Täterkomponenten Die straferhöhenden und/oder strafmindernden Änderungen werden vorgenommen und führen zur verschuldensangemessenen Gesamtstrafe. VIII. Konkretes Strafmass Nun liegt das konkrete Strafmass für das schwerste Delikt vor. IX. Angemessene Erhöhung für die zusätzlichen Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB) Für jedes zusätzliche Delikt ist gleich vorzugehen wie bei der schwersten Tat. Anschliessend werden die Strafmasse der zusätzlichen Delikte zusammengezählt und mit dem Asperationsfaktor – 60-70% der addierten Strafmasse – angemessen erhöht. X. Wahl der Strafart XI. Wahl der Vollzugsart: bedingter, teilbedingter oder unbedingter Strafvollzug XII. Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters Dieser spezialpräventive Ansatz dient als Korrektiv bei aussergewöhnlichen Verhältnissen, wo die Frage einer Unterschuldstrafe zu diskutieren ist. 130 XIII. Verbindungssanktion nach Art. 42 Abs. 4 StGB Die unbedingte Geldstrafe oder die Verbindungsbusse, welche mit einer bedingten Strafe verbunden werden kann, darf nicht übermässig sein, d.h. anteilsmässig in der Regel maximal 1/5 der Gesamtsanktion betragen. 131 XIV. Busse Bei Übertretungen sind die Bussen festzulegen. XV. Massnahme 132 Im Anschluss an die schematische Gesamtdarstellung zum Vorgehen bei der Strafzumessung wird in den nächsten Kapiteln für ausgewählte Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts, wegen denen es in den letzten zwei bis fünf Jahren vor Obergericht bzw. Kantonsgericht der Kantone Zug, Bern (inkl. Wirtschaftsstrafgericht), Zürich, Thurgau und St. Gallen zu Verurteilungen gekommen ist, jeweils ein Referenzsachverhalt erstellt, diesem eine Referenzstrafe 130 Siehe dazu die Ausführungen auf S. 13 f. 131 Hug, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, Art. 47 N. 24. 132 In der konsultierten kantonalen Rechtsprechung zu den hier ausgewählten Wirtschaftsdelikten tauchte am häufigsten die Massnahme des Berufsverbots gemäss Art. 67 StGB auf. - 24 - zugeordnet und nach dem Versuch, in der kantonalen Rechtsprechung herauszuschälen, welche Strafzumessungsfaktoren welche Rolle gespielt haben, eine entsprechende Liste zusammengestellt mit denjenigen Umständen, die einen Einfluss auf die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere haben können, sowie den denkbaren Strafzumessungsfaktoren der subjektiven Tatkomponente und der Täterkomponente, inklusive des groben Rahmens deren Gewichtung in Prozenten. 4. Veruntreuung von Vermögenswerten Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB 4.1 Gesetzestext „Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ 4.2 Referenzsachverhalt Der Täter schliesst mit dem Anleger einen Anlagevertrag ab. Der Anleger vertraut dem Täter Gelder an mit der Verpflichtung, dass er sein Kapital für ihn gewinnbringend anlegt. Er überweist die Vermögenswerte auf das Konto des Täters, über welches dieser die alleinige Verfügungsmacht hat. Der Täter bezieht von diesem Konto CHF 100'000 in bar und verbraucht das Geld – seiner Verpflichtung widersprechend – zu anderen Zwecken, d.h. zu anlagefremden Zwecken, ohne diesen Betrag jederzeit aus eigenen Mitteln zurück bezahlen zu können und zu wollen. 4.3 Referenzstrafe Da sich das Gesetz bei der Geldstrafe über eine minimale Anzahl an Tagessätzen ausschweigt, ist von einer Mindeststrafe von einem Tagessatz auszugehen. 133 Das angedrohte Höchstmass der Strafe liegt bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem gehört die Veruntreuung, und insbesondere die Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB, im weiteren Sinn zu den Straftaten gegen das Vermögen. 134 Deshalb findet für die Festlegung der Referenzstrafe die eigens entwickelte Tabelle zum Deliktsbetrag 135 , welche auf Vermögensdelikte ohne besondere Mindeststrafe und mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgerichtet ist, Anwendung. Nach dieser Tabelle beträgt die Referenzstrafe bei einem Deliktsbetrag von CHF 100'000 360 Strafeinheiten. 133 Art. 34 Abs. 1 StGB; Trechsel/Keller, in: Trechsel (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, Art. 34 N. 5. 134 Vgl. Zweiter Titel und Marginalie vor Art. 137 StGB. 135 Siehe vorne unter 2.3.1, a/aa, S. 8. - 25 - Die Referenzstrafe bietet Raum für hier mögliche Strafminderungsgründe, die den Strafrahmen gegen unten nicht öffnen: Vorgehen: z.B. wenig trickreiches Vorgehen ohne spezielle Raffinesse (bis 10%), völlige Vorstrafenfreiheit (0-5%), insbesondere unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten/Notsituation im Tatzeitpunkt (bis 5%), Geständnis (20-33%), Bemühungen um Wiedergutmachung, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB gegeben ist (bis 10%). Für den leichtesten Fall ergibt sich demzufolge bei einem Deliktsbetrag von CHF 100'000 eine gesamte Strafminderung von 63%. 4.4 Einsatzstrafe objektiver Tatschwere Der Einstieg erfolgt nach der Tabelle zum Deliktsbetrag, welche für CHF 100'000 360 Strafeinheiten vorsieht. Unterscheidet sich der Sachverhalt im konkreten Fall vom Referenzsachverhalt, ist eine höhere Einsatzstrafe etwa unter folgenden Umständen möglich: - Lange oder aufwendige Vorbereitung / Planung: bis 20% - Art des Vorgehens: z.B. professionelles Vorgehen; Vorgehen mit System / besonders raffiniertes Vorgehen, sodass die Machenschaften des Täters für Dritte nur schwer überschaubar und zu erkennen sind; besonders trickreiches Tatvorgehen; erhebliche kriminelle Energie an den Tag legen (z.B. professionelles Auftreten durch Werbung in der Zeitung im Namen der Einzelfirma mit Inseraten für professionelle Abwicklung von Schuldensanierungen, anschliessend Abschluss eines Schuldensanierungsvertrages und anfängliche Befriedigung der Gläubiger der Geschädigten): bis 40% - Mass des Vertrauensmissbrauchs: z.B. grober Vertrauensmissbrauch; Ausnutzen eines vom Arbeitgeber entgegengebrachten, grossen Vertrauens; Ausnutzen seiner – aufgrund der für die Betroffenen riesigen Geldsummen – durchaus bedeutenden Vertrauensstellung; Ausnutzen des Vertrauens eines gesundheitlich angeschlagenen und wehrlosen Opfers; hemmungs- und schamloses Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses zu Personen, die mit finanziellen Problemen kämpfen bzw. stark verschuldet sind, sowie deren Notlage und Unbedarftheit; Ausnutzen der Leichtgläubigkeit, der Gutmütigkeit und Vertrauensseligkeit der Geldgeber: bis 25% Im schwersten denkbaren Fall wird die Referenzstrafe demnach um 85% erhöht, d.h. für einen Deliktsbetrag von CHF 100'000 auf 666 Strafeinheiten. 4.5 Individualisierung aufgrund der subjektiven Tatkomponenten Strafmindernd können wirken: - Ziel: vorab alte Verbindlichkeiten begleichen: 5% - Eventualvorsatz: 5-10% - Versuch: bis 75% - Gehilfenschaft: 20-70% - Teilnahme am Sonderdelikt: 30% - 26 - Straferhöhend können wirken: - rein egoistische Beweggründe, nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht (Interessen der Opfer bzw. deren Schicksal sind dem Täter völlig gleichgültig) 136 : 10% - Ziel: rein finanzielle Vorteile / Profit 136 : 10% - Skrupelloses Verhalten (z.B. der Täter setzt ohne Skrupel grössere anvertraute Geldsummen für seinen luxuriösen Lebensunterhalt ein; Ansprüche der Berechtigten vollends ignorieren): bis 20% - Es wäre für den Täter durchaus möglich gewesen, die Norm zu respektieren und namentlich der Versuchung zu widerstehen, mithin hätte er die strafbare Handlung leicht vermeiden können (z.B. war er nicht in einer derartigen Notsituation): bis 10% 4.6 Individualisierung aufgrund der Täterkomponenten Strafmindernd können wirken: - Völlige Vorstrafenfreiheit: 0-5% - Persönliche Verhältnisse im Tatzeitpunkt: Der Täter befand sich im Tatzeitpunkt in gesundheitlichen und unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten und unter grossem Druck (z.B. weil die Anleger Ansprüche gegen ihn geltend machten); schwierige berufliche und private Situation; Konfliktsituation gegenüber alten Gläubigern; Abhängigkeit vom Partner und von ihm ausgeübter Druck, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB gegeben ist; unverschuldete finanzielle Notlage: 5% - Weitgehend kooperatives Verhalten und wesentlicher Beitrag zur Erleichterung des Strafverfahrens, stets kooperatives Verhalten im Strafverfahren bei der Aufklärung der Straftaten, jeweils in Kombination mit einem Geständnis: 20-33% - Bemühungen des Täters um Wiedergutmachung, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB gegeben ist (z.B. teilweise Rückzahlungen geleistet; Bereitschaft, den Schaden zu übernehmen und Abschluss einer Vereinbarung mit dem Privatkläger): 5-10% - Gesetzlicher Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB: 10-80% - (Zu) lange Strafverfahrensdauer, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB gegeben ist: bis 10% - Gesetzlicher Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB: 10-40% - Verletzung des Beschleunigungsgebots: bis 30% Straferhöhend können wirken: - Vorstrafen, insbesondere einschlägige: bis 50% - Keine Einsicht in das Unrecht der Tat, fehlende Reue, keine Bereitschaft zur Rückerstattung des veruntreuten Betrages: 0-5% - Zusätzliches anderes oder gar gleiches Delikt während der laufenden Strafuntersuchung oder des laufenden Rechtsmittelverfahrens: bis 40% 137 136 Die Bereicherungsabsicht ist ein Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung, und zwar auch der Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB; Niggli/Riedo, in: BSK StGB II, Art. 138 N. 106. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots wird nicht die Bereicherungsabsicht als solche berücksichtigt, sondern in welchem Ausmass diese gegeben ist; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 77. 137 Zum Ganzen insbesondere: Urteil WSG BE vom 21.11.2008 in der Strafsache gegen R. wegen qualifizierter Veruntreuung, evtl. gewerbsmässigem Betrug, S. 143, 146 ff.; Urteil OGer BE vom 23.10.2009 in der Strafsache gegen S. wegen Betruges etc., S. 36 ff.; Urteil OGer BE vom 15.01.2010 in der Strafsache gegen H. wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung etc., S. 22 ff.; Urteil OGer BE vom 17.04.2009 in der Strafsache gegen W. wegen Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung etc., S. 24 f.; Urteil OGer BE vom 22.01.2009 in der Strafsache gegen G. wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung, S. 28 ff.; - 27 - 5. Betrug Art. 146 Abs. 1 StGB 5.1 Gesetzestext „Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ 5.2 Referenzsachverhalt Der Täter legt X zwecks Erhalt eines Darlehens sechs echte Schuldbriefe über total CHF 100'000 vor. Gestützt darauf schliesst X mit dem Täter einen Darlehensvertrag ab, wobei die Schuldbriefe als Sicherheit für das Darlehen dienen. X gewährt dem Täter ein Darlehen in der Höhe von CHF 100'000 und händigt ihm das Geld aus. Beim Abschluss des Vertrages nimmt der Täter an, dass die Schuldbriefe mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht werthaltig sind und er sein Rückzahlungsversprechen nicht einhalten wird. Durch das Vorlegen der echten Schuldbriefe verhindert der Täter jedoch eine Überprüfung durch X. Letztlich erhält X vom Täter nie eine Rückzahlung des Darlehens und kann sich mangels Werthaltigkeit der Schuldbriefe auch nicht aus deren Verwertung befriedigen, sodass er einen Schaden von CHF 100'000 erleidet. 5.3 Referenzstrafe Die Mindeststrafe beträgt ein Tagessatz Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB), während eine fünfjährige Freiheitsstrafe die Höchststrafe bildet. Auf den Betrug als Straftat gegen das Vermögen überhaupt ist dementsprechend die Tabelle zum Deliktsbetrag 138 anwendbar. Diese sieht bei einem Deliktsbetrag von CHF 100'000 als Referenzstrafe 360 Strafeinheiten vor. Urteil OGer BE vom 17.04.2008 in der Strafsache gegen A. wegen Veruntreuung und Verleumdung, S. 35 f.; Urteil OGer ZG vom 15.01.2008 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen P. und S. betr. unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc., S. 18 ff.; Urteil OGer ZG vom 17.11.2009 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen W., W. und S. betr. mehrfache Veruntreuung (evtl. Betrug), Betrug, mehrfache Gläubigerschädigung etc., S. 17 f.; Entscheid KGer SG vom 01.09.2009 in der Sache Staat gegen F. betr. mehrfache Veruntreuung, S. 8; Entscheid KGer SG vom 25.03.2009 in der Sache Staat gegen W. betr. Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, S. 9 f.; Entscheid KGer SG vom 14.04.2008 in der Sache Staat gegen S. betr. mehrfache Veruntreuung, S. 6 ff.; Entscheid KGer SG vom 20.08.2007 in der Sache Staat gegen B. betr. mehrfache Veruntreuung, S. 3; Entscheid KGer SG vom 23.08.2007 in der Sache Staat gegen M. betr. Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, S. 10; Urteil OGer ZH vom 05.02.2010 in Sachen S. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betr. mehrfache Veruntreuung, S. 10 ff.; Urteil OGer ZH vom 22.09.2010 in Sachen G. gegen Staatsanwaltschaft Zürick-Limmat betr. Veruntreuung etc., S. 7 ff.; Urteil OGer TG vom 20.08.2009 in Sachen H. gegen Staatsanwaltschaft betr. gewerbsmässiger Betrug, allenfalls mehrfache Veruntreuung, mehrfache, teils grobe Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfaches Fahren trotz Führerausweisentzugs, S. 11. 138 Siehe vorne unter 2.3.1, a/aa, S. 8. - 28 - Die Referenzstrafe bietet Raum für hier mögliche Strafminderungsgründe, die den Strafrahmen gegen unten nicht öffnen: Vorgehen: recht simples Vorgehen (z.B. indem der Täter den Geschädigten über den Erfüllungswillen täuschte), sehr geringe kriminelle Energie (bis 10%), Opferverhalten (z.B. wenn das Opfer vorher mit seinem vielen Geld prahlte; unsorgfältiges Verhalten), ohne dass die Opfermitverantwortung bejaht wird und die Arglist entfällt (5-10%), völlige Vorstrafenfreiheit (0-5%), unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten/Notlage im Tatzeitpunkt (bis 5%), Geständnis (20-33%), Bemühungen um Wiedergutmachung, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB gegeben ist (bis 10%). Für den leichtesten Fall ergibt sich demzufolge bei einem Deliktsbetrag von CHF 100'000 eine gesamte Strafminderung von 73%. 5.4 Einsatzstrafe objektiver Tatschwere Der Einstieg erfolgt nach der Tabelle zum Deliktsbetrag, welche dem Betrag von CHF 100'000 360 Strafeinheiten zuordnet. Unterscheidet sich der Sachverhalt im konkreten Fall vom Referenzsachverhalt, ist eine höhere Einsatzstrafe etwa unter folgenden Umständen möglich: - Beträchtliche Deliktsdauer (z.B. Sozialhilfebetrug während mehr als drei Jahren): bis 20% - Aufwendige Vorbereitungen / Planung: bis 20% - Art des Vorgehens: z.B. raffiniertes und professionelles oder heimtückisches Vorgehen; durchdachtes und geplantes Agieren; planmässiges und recht aufwendiges Vorgehen bzw. Handeln mit erheblicher krimineller Energie (z.B. beim Versicherungsbetrug: Transport der Ware während ca. 3 Tagen, Herstellen von Einbruchspuren, Einbezug eines Kollegen zum Abtransport der Ware, Organisation der Unterbringung der Ware in Lagerraum); eine eigentliche Inszenierung vorspielen zwecks Auszahlung von UVG-Leistungen; methodisches und höchst arglistiges Vorgehen und mit hoher krimineller Energie keinen Aufwand scheuen; Ausnützung eines Vertrauensverhältnisses (z.B. zwischen Täter und Sozialarbeiter) und der Gutmütigkeit; mit Hartnäckigkeit und Gerissenheit die Opfer bearbeiten und dazu bringen, einem Glauben zu schenken: bis 40% Im schwersten denkbaren Fall wird die Referenzstrafe demnach um 80% erhöht, d.h. für einen Deliktsbetrag von CHF 100'000 auf 648 Strafeinheiten. 5.5 Individualisierung aufgrund der subjektiven Tatkomponenten Strafmindernd können wirken: - Versuch: bis 75% 139 - Gehilfenschaft: 20-70% 139 Beim Versuch sind das Ausmass der Tatverwirklichung und der Grad der Tatentschlossenheit massgebend. Z.B. wirkt sich die eher hohe Tatentschlossenheit erschwerend aus, Urteil OGer BE vom 19.02.2009 in der Strafsache gegen K. wegen versuchten Betruges etc., S. 21; Eher geringere Reduktion bei beträchtlichem so genannten Gesinnungsunwert, Urteil OGer BE vom 08.06.2010 in der Strafsache gegen F. und F. wegen Strafzumessung betr. Betrug und Urkundenfälschung, S. 8 ff. - 29 - Straferhöhend können wirken: - Rein egoistische Beweggründe / Ziele 140 : 10% - Ziel: Verschaffen von rein finanziellen Vorteilen auf alle möglichen Arten 140 : 10% - Direkter Vorsatz (1. oder 2. Grades): 5-10% - Täter hatte durchaus die Möglichkeit, rechtmässig zu handeln, mithin hätte er die strafbare Handlung ohne Weiteres vermeiden können (z.B. hat er nicht aus einer besonderen Notlage heraus gehandelt): bis 10% 5.6 Individualisierung aufgrund der Täterkomponenten Strafmindernd können wirken: - Psychische starke Vorbelastung: 5% - Völlige Vorstrafenfreiheit: 0-5% - Persönliche Verhältnisse im Tatzeitpunkt: Der Täter befand sich im Tatzeitpunkt in unverschuldeter schlechter/schwieriger finanzieller Lage (z.B. Überschuldung und für vier minderjährige Kinder aufkommen müssen); unverschuldete finanzielle Notlage: 5% - Überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit: z.B. Familie mit drei Kindern, welche der Täter zu unterstützen hat (leicht erhöhte Strafempfindlichkeit); arbeitsmässig nicht integriert und zunehmend sozial isoliert sowie gesundheitlich angeschlagen (leicht erhöhte Strafempfindlichkeit); schwierige persönliche Verhältnisse; als Folge des Strafverfahrens überdurchschnittlich hohe Belastung durch die Medien bis hin zur Traumatisierung: bis 25% - Kooperatives Verhalten, Einsicht und Reue zeigen, jeweils in Kombination mit einem Geständnis: 20-33% - Einsicht und Reue zeigen durch Bemühungen des Täters um Wiedergutmachung, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB gegeben ist (z.B. Bereitschaft zu zivilrechtlichen Lösungen mit den Geschädigten): 5-10% - Gesetzlicher Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB: 10-80% - (Zu) lange Strafverfahrensdauer, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB gegeben ist: bis 10% - Gesetzlicher Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB: 10-40% - Verletzung des Beschleunigungsgebots: bis 30% Straferhöhend können wirken: - Vorstrafen, insbesondere einschlägige: bis 50% - Keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns, fehlende Reue: 0-5% - Zusätzliches anderes oder gar gleiches Delikt während der laufenden Strafuntersuchung oder des laufenden Rechtsmittelverfahrens: bis 40% 141 140 Die Bereicherungsabsicht ist ein Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots wird nicht die Bereicherungsabsicht als solche berücksichtigt, sondern in welchem Ausmass diese gegeben ist; Wiprächtiger, in: BSK StGB I, Art. 47 N. 77. 141 Urteil OGer BE vom 27.03.2009 in der Strafsache gegen H. wegen Betrugs, S. 18 f.; Urteil OGer BE vom 11.05.2010 in der Strafsache gegen B. wegen Betrugs, S. 19 ff.; Urteil OGer BE vom 23.07.2010 in der Strafsache gegen E. wegen Betrugs, S. 18 ff.; Urteil OGer BE vom 08.04.2008 in der Strafsache gegen N. wegen Betrugs und Urkundenfälschung, S. 17; Urteil OGer BE vom 08.04.2008 in der Strafsache gegen R. wegen Betrugs und Urkundenfälschung, S. 19 f.; Urteil OGer BE vom 19.02.2009 in der Strafsache gegen K. wegen versuchten Betruges, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Irreführung der Rechtspflege, S. 21 f.; Urteil OGer BE vom 22.10.2010 in der Strafsache gegen M. wegen versuchten Betruges, S. 8 f.; Urteil OGer BE vom 16.04.2010 in der Strafsache gegen L. wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung, S. 26 f.; Urteil OGer BE vom 12.11.2009 in der Strafsache gegen E. wegen Betrugs, - 30 - 6. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 Ziff. 1 al. 3 StGB 6.1 Gesetzestext „Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ S. 39 ff.; Urteil OGer BE vom 26.11.2009 in der Strafsache gegen B. und M. wegen Betrugs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Neubeurteilung) / Rückversetzung, S. 46 ff.; Urteil OGer BE vom 19.06.2009 in der Strafsache gegen Z. wegen Betrugs, S. 27 f.; Urteil OGer BE vom 16.12.2008 in der Strafsache gegen G. wegen Betrugs, Zechprellerei und Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels, S. 9; Urteil OGer BE vom 24.10.2008 gegen C. wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs, S. 29 f.; Urteil OGer BE vom 03.03.2009 in der Strafsache gegen R. wegen Betrugs und Prüfung der Rückversetzung nach Art. 89 StGB, S. 34; Urteil OGer ZG vom 06.05.2008 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen H., J., und B. betr. Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrug, betrügerischen Konkurs etc., S. 26 f.; Urteil OGer ZG vom 16.02.2010 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen W. betr. Betrug, S. 9 f.; Urteil OGer TG vom 04.04.2006 in Sachen O. gegen Staatsanwaltschaft betr. mehrfacher Betrug, allenfalls mehrfache Urkundenfälschung etc., S. 31 ff.; Urteil OGer TG vom 17.04.2007 in Sachen H. gegen Staatsanwaltschaft betr. Betrug und Urkundenfälschung, S. 7 ff.; Urteil OGer TG vom 15.11.2007 in Sachen G. gegen Staatsanwaltschaft betr. Betrugsversuch und Irreführung der Rechtspflege, S. 11 f.; Urteil OGer TG vom 01.06.2010 in Sachen K. gegen Staatsanwaltschaft betr. Betrug, S. 9 f.; Urteil OGer TG vom 11.06.2009 in Sachen R. gegen Staatsanwaltschaft betr. mehrfacher Betrug, mehrfacher Pfändungsbetrug etc., S. 7 ff.; Entscheid KGer SG vom 23.05.2007 in der Sache Staat gegen J. betr. Veruntreuung, Betrug, S. 7 ff.; Entscheid KGer SG vom 07.07.2010 in der Sache Staat gegen N. betr. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, S. 8 f.; Entscheid KGer SG vom 05.07.2010 in der Sache Staat gegen M. betr. Betrug, Urkundenfälschung etc., S. 4 f.; Entscheid KGer SG vom 20.08.2008 in der Sache Staat gegen Z. betr. Betrug, Urkundenfälschung etc., S. 4 ff.; Urteil KGer SG vom 13.01.2011 in der Sache Staat gegen K. betr. mehrfache Veruntreuung, versuchten Betrug etc., S. 17 f.; Entscheid KGer SG vom 21.10.2009 in der Sache Staat gegen Z. betr. versuchten Betrug, S. 6 ff.; Entscheid KGer SG vom 20.08.2010 in der Sache Staat gegen A. betr. versuchten Betrug etc., S. 15 f.; Entscheid KGer SG vom 24.06.2008 in der Sache Staat gegen B. betr. Betrug, versuchten Betrug, Urkundenfälschung etc., S. 13 f.; Entscheid KGer SG vom 26.01.2010 in der Sache Staat gegen K. betr. mehrfachen Betrug, Betrugsversuch etc., S. 34 f.; Entscheid KGer SG vom 11.03.2008 in der Sache Staat gegen E. betr. versuchten Betrug, Veruntreuung etc., S. 7 f.; Entscheid KGer SG vom 01.07.2008 in der Sache Staat gegen P. betr. Betrug, Urkundenfälschung, S. 4 f.; Entscheid KGer SG vom 21.11.2007 in der Sache Staat gegen R. betr. Betrug, mehrfachen versuchten Betrug, mehrfache Veruntreuung etc., S. 10 ff.; Entscheid KGer SG vom 07.07.2010 in der Sache Staat gegen N. betr. mehrfachen, teilweise versuchten Betrug, mehrfache Urkundenfälschung etc., S. 18 ff.; Urteil OGer ZH vom 21.08.2009 in Sachen D. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betr. mehrfache Veruntreuung etc., S. 14 f.; Urteil OGer ZH vom 30.09.2009 in Sachen L. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betr. mehrfache Veruntreuung etc., S. 11 ff.; Urteil OGer ZH vom 23.06.2009 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. betr. Gehilfenschaft zu Betrug etc., S. 10 ff.; Urteil OGer ZH vom 16.03.2009 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen H. betr. mehrfacher Betrug, S. 32 ff.; Urteil OGer ZH vom 08.01.2009 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen M. betr. mehrfacher Betrug etc., S. 7 ff.; Urteil OGer ZH vom 21.04.2009 in Sachen Staatsanwaltschaft IV gegen V. betr. mehrfachen Betrug und Widerruf, S. 5 ff.; Urteil OGer ZH vom 08.05.2009 in Sachen R. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Betrug etc., S. 8 ff.; Urteil OGer ZH vom 05.05.2009 in Sachen V. gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betr. mehrfachen Betrug etc., S. 6 ff.; Urteil OGer ZH vom 19.01.2010 in Sachen N. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. mehrfacher Betrug etc., S. 8 ff.; Urteil OGer ZH vom 07.05.2010 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat gegen K. betr. gewerbsmässigen Betrug etc., S. 14 ff.; Urteil OGer ZH vom 05.03.2010 in Sachen P. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betr. mehrfachen Betrug, S. 18 ff. - 31 - „Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.“ „Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.“ 6.2 Referenzsachverhalt Der Täter, welcher bei einer AG als Finanzverantwortlicher angestellt ist, nutzt die aufgrund seiner Stellung bestehende Verfügungsberechtigung über die Bankkonten der AG und unterzeichnet einen Vergütungsauftrag, aufgrund dessen eine Geldsumme in der Höhe von CHF 100'000 von einem Konto der AG auf sein Privatkonto überwiesen und damit der AG entzogen wird. Er tut dies, obwohl er gegenüber der AG die Pflicht hätte, deren Vermögenswerte ausschliesslich für die Geschäfte der AG zu verwenden und nutzt damit das Vertrauen der AG (Treugeber) aus, um an zusätzliche Vermögenswerte zu gelangen. 6.3 Referenzstrafe Bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schlägt sich das qualifizierende subjektive Tatbestandselement der Bereicherungsabsicht in der Erhöhung des Strafrahmens nieder. Daher kann hier eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Hinsichtlich der Mindeststrafe von einem Jahr besteht unlängst Kritik: Eine Mindeststrafe von einem Jahr wäre einzig bei einer Höchststrafe von zehn Jahren, wie sie bei der Revision von 1995 von der Expertenkommission ursprünglich vorgeschlagen war, gerechtfertigt, der obere Strafrahmen wurde jedoch letztendlich auf fünf Jahre reduziert. Zudem wurde mit der Revision für das bis dahin geltende Qualifikationsmerkmal der Gewinnsucht die Rechtsprechung zur unrechtmässigen Bereicherung übernommen, sodass seit dieser Revision von 1995 der Unrechtsgehalt dieser Bestimmung nicht mehr gleich war. 142 Diese Kritik wird z.B. durch die heutige bernische Rechtsprechung bestätigt, welche die Strafdrohung des qualifizierten Treuebruchs demnach so versteht, dass gemäss Art. 158 Ziff. 1 al. 1 und al. 3 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erkannt werden kann. 143 Aus den erwähnten Gründen wird denn auch mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen die Mindeststrafe von einem Jahr gestrichen und die Strafdrohung von Art. 158 Ziff. 1 al. 3 StGB auf „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“ angepasst werden 144 , sodass in den Fällen von Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 al. 3 und Ziff. 2 StGB) die gleiche Strafdrohung bestehen wird. Da die Mindeststrafe von einem Jahr, welche im Übrigen als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, aus vorgenannten Gründen bereits heute zweifelhaft ist, rechtfertigt es sich, die erarbeitete Tabelle zum Deliktsbetrag 145 auch auf die aktuelle Version des Vermögensdelikts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung anzuwenden. Folglich gilt für den Referenzsachverhalt mit einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 100'000 die Referenzstrafe von 360 Strafeinheiten. 142 Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen, S. 20. 143 Urteil WSG BE vom 12.02.2010 in der Strafsache gegen U. und G. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc., S. 71 ff. 144 Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen, S. 6. 145 Siehe vorne unter 2.3.1, a/aa, S. 8. - 32 - Die Referenzstrafe bietet Raum für hier mögliche Strafminderungsgründe, die den Strafrahmen gegen unten nicht öffnen: Vorgehen mit sehr geringer krimineller Energie (bis 10%), völlige Vorstrafenfreiheit (0-5%), insbesondere unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten/Notsituation im Tatzeitpunkt (bis 5%), Geständnis (20-33%), Bemühungen gegenüber dem Treugeber bzw. dessen Gläubigern, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB gegeben ist (bis 10%). Für den leichtesten Fall ergibt sich demzufolge bei einem Deliktsbetrag von CHF 100'000 eine gesamte Strafminderung von 63%. 6.4 Einsatzstrafe objektiver Tatschwere Der Einstieg erfolgt nach der Tabelle betreffend den Deliktsbetrag, wonach einer Deliktssumme von CHF 100'000 360 Strafeinheiten entsprechen. Unterscheidet sich der Sachverhalt im konkreten Fall vom Referenzsachverhalt, ist eine höhere Einsatzstrafe etwa unter folgenden Umständen möglich: - Deliktsbetrag im Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Täters oder zu den Aktiven und zum Grundkapital der Gesellschaft beträchtlich: 5-10% - Mass der Pflichtwidrigkeit (Beurteilung hängt von den im Einzelfall für den Täter geltenden Pflichten ab): bis 25% - Besondere Vertrauensstellung / Mass des Vertrauensmissbrauchs (z.B. Stellung als Steuerkassier und das Interesse der Öffentlichkeit, dass solche Stellungen von den Amtsinhabern redlich und gewissenhaft ausgeübt werden): bis 25% - Art des Vorgehens: Mittlere kriminelle Energie 146 , wenn sich der Täter in eklatanter Art und Weise um das Vermögen der Gesellschaft foutiert (z. B. wenn er im Wissen um die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft in erheblichem Umfang Lohn bezieht und dennoch nicht davor zurückschreckt, sich aus dem Vermögen der Gesellschaft zu bereichern): bis 20% - Art des Vorgehens: Beträchtliche kriminelle Energie (z.B. wenn der Täter sich trotz einer bereits hängigen Strafuntersuchung nicht vom Delikt abhalten lässt): 20-40% Im schwersten denkbaren Fall wird die Referenzstrafe demnach um 100% erhöht, d.h. für einen Deliktsbetrag von CHF 100'000 auf 720 Strafeinheiten. 6.5 Individualisierung aufgrund der subjektiven Tatkomponenten Strafmindernd können wirken: - Eventualvorsatz: 5-10% - Versuch: bis 75% - Gehilfenschaft: 20-70% - Teilnahme am Sonderdelikt: 30% 146 Es entspricht gerade dem Wesen des Treuebruchtatbestandes, dass der Täter aufgrund seiner Stellung keine besonderen Hürden zu überwinden braucht bzw. keiner besonderen Anstrengung bedarf, um das Vermögen anzugreifen. Dieser Umstand führt deshalb nicht zum Schluss, es hätte nur eine geringe kriminelle Energie vorgelegen; Urteil WSG BE vom 27. August 2010 in der Strafsache gegen W. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung etc., S. 135. - 33 - Straferhöhend können wirken: - Rein egoistische Beweggründe (sich bereichern wollen) 147 : 10% - Ziel: rein finanzielle Vorteile / Profit 147 : 10% - Rücksichtsloses Verhalten (z.B. die eigenen Konsuminteressen und diejenigen von Dritten vor die Vermögensinteressen der Gesellschaft stellen, die in ihrer Aufbauphase einer soliden finanziellen Grundlage bedurft hätte); Handeln ohne Skrupel (z.B. willkürlich einen bei seiner Gesellschaft eingetretenen Verlust auf einen Kunden abschieben): bis 20% - Die Verletzung des Vermögens wäre für den Täter leicht zu vermeiden gewesen (z.B. da er sich nicht in einer finanziellen Notsituation befand): bis 10% 6.6 Individualisierung aufgrund der Täterkomponenten Strafmindernd können wirken: - Völlige Vorstrafenfreiheit: 0-5% - Persönliche Verhältnisse im Tatzeitpunkt: Der Täter befand sich im Tatzeitpunkt in unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten: 5% - Überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit (z.B. als vierfacher Familienvater): bis 25% - Einsicht und Reue in Kombination mit einem Geständnis: 20-33% - Einsicht und Reue in Kombination mit einem Teilgeständnis: bis 10% - Bemühungen des Täters gegenüber dem Treugeber bzw. dessen Gläubigern, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB gegeben ist (z.B. Umstand, dass der Täter für Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft persönlich aufkommen will und einen (kleinen) Teil davon bereits beglichen hat): 5-10% - Gesetzlicher Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB: 10-80% - (Zu) lange Strafverfahrensdauer, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB gegeben ist: bis 10% - Gesetzlicher Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB: 10-40% - Verletzung des Beschleunigungsgebots: bis 30% Straferhöhend können wirken: - Vorstrafen, insbesondere einschlägige: bis 50% - Fehlende Reue und keine Einsicht in das Unrecht der Tat: 0-5% - Zusätzliches anderes oder gar gleiches Delikt während der laufenden Strafuntersuchung: bis 40% 148 147 Wie erwähnt ist die Bereicherungsabsicht ein Tatbestandselement des qualifizierten Falles und führt damit zum erhöhten Strafrahmen. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Bereicherungsabsicht per se nicht noch ein zweites Mal im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend wirken. Was jedoch straferhöhend wirkt, ist der Umstand, dass der Täter sich bereichern wollte, mithin aus egoistischen Beweggründen handelte, bzw. in welchem Ausmass die Bereicherungsabsicht gegeben ist; vgl. S. 19 und Fn. 122. 148 Zum Ganzen insbesondere: Urteil WSG BE vom 27.08.2010 in der Strafsache gegen W. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung etc., S. 135 ff; Urteil WSG BE vom 12.02.2010 in der Strafsache gegen U. und G. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc., S. 74 ff; Entscheid KGer SG vom 17.12.2008 in der Sache Staat gegen W. betr. mehrfache Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, S. 10; Entscheid KGer SG vom 09.06.2010 in der Sache Staat gegen W. betr. Unterlassung der Buchführung, ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, S. 5; Urteil OGer ZG vom 15.09.2009 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen J. betr. qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft, - 34 - 7. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164 Ziff. 1 StGB 7.1 Gesetzestext „Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ 7.2 Referenzsachverhalt Trotz der Kenntnis über die finanziellen Schwierigkeiten der AG und mit der Möglichkeit des Konkurses rechnend, verlangt der Täter als Verwaltungsrat der AG beim Schuldner die Überweisung einer Forderung der AG in der Höhe von CHF 100'000 auf sein privates Konto, über welches die AG keine Verfügungsmacht hat. Mit der Überweisung auf das Privatkonto des Täters geht der Anspruch im Vermögen der AG unter, ohne dass der Täter der AG hierfür eine Gegenleistung erbringt. Anschliessend wird über die AG der Konkurs eröffnet. Der betreffende Anspruch steht den Gläubigern im Konkurs nicht mehr zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung. 7.3 Referenzstrafe Die Mindeststrafe beträgt ein Tagessatz Geldstrafe (Art. 164 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei die angedrohte Höchststrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da es sich bei der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Massgabe des zweiten Titels des Strafgesetzbuches auch um eine strafbare Handlung gegen das Vermögen handelt, ist die zum Deliktsbetrag entwickelte Tabelle 149 entsprechend anwendbar. Für den Referenzsachverhalt mit einem Deliktsbetrag 150 von CHF 100'000 beträgt demnach die Referenzstrafe 360 Strafeinheiten. S. 13 ff.; Urteil OGer ZG vom 18.03.2008 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen M. betr. mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung, S. 16 f.; Urteil OGer TG vom 16.06.2009 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen W. betr. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterdrückung von Urkunden, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Urkundenfälschung im Amt sowie eventuell Steuerbetrug, S. 16; Urteil OGer ZH vom 24.04.2009 in Sachen M. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. mehrfache Veruntreuung etc., S. 23 ff. 149 Siehe vorne unter 2.3.1, a/aa, S. 8. 150 Obwohl Art. 164 StGB kein Erfolgsdelikt, sondern ein Gefährdungsdelikt ist, spricht man trotzdem von „Deliktsbetrag“; Urteil WSG BE vom 21.04.2009 in der Strafsache gegen T. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, S. 194. - 35 - Die Referenzstrafe bietet Raum für hier mögliche Strafminderungsgründe, die den Strafrahmen gegen unten nicht öffnen: Vorgehen mit sehr geringer krimineller Energie (bis 10%), völlige Vorstrafenfreiheit (0-5%), insbesondere unverschuldete wirtschaftliche Angeschlagenheit im Tatzeitpunkt (bis 5%), Geständnis (20-33%). Für den leichtesten Fall ergibt sich demzufolge bei einem Deliktsbetrag von CHF 100'000 eine gesamte Strafminderung von 53%. 7.4 Einsatzstrafe objektiver Tatschwere Der Einstieg erfolgt nach der Tabelle betreffend den Deliktsbetrag, welche bei CHF 100'000 360 Strafeinheiten vorsieht. Unterscheidet sich der Sachverhalt im konkreten Fall vom Referenzsachverhalt, ist eine höhere Einsatzstrafe etwa unter folgenden Umständen möglich: - Deliktsbetrag im Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Täters, zu den Aktiven und zum Grundkapital der Gesellschaft oder gemessen an den kollozierten Forderungen beträchtlich: 5-10% - Handeln mit Bedacht und geplant, Verfolgung einer Strategie nicht zum Nutzen der Gläubiger: bis 30% - Vollkommenes Ausblenden der Interessen der Gläubiger: 10% Im schwersten denkbaren Fall wird die Referenzstrafe demnach um 50% erhöht, d.h. für einen Deliktsbetrag von CHF 100'000 auf 540 Strafeinheiten. 7.5 Individualisierung aufgrund der subjektiven Tatkomponenten Strafmindernd können wirken: - Versuch: bis 75% Straferhöhend können wirken: - Handeln aus rein egoistischen Motiven, rein eigennütziges Verhalten (die eigenen Interessen über die Interessen der Gläubiger stellen): 10% - Streben nach (persönlicher) finanzieller Bereicherung: 20% - Skrupelloses und unverfrorenes Verhalten (z.B. Verkauf des Warenlagers unter Wert in einem Zeitpunkt, nachdem der Entschluss zum Konkurs längst gefällt war): bis 20% - Direkter Vorsatz (1. oder 2. Grades): 5-10% - Gefährdung wäre für den Täter leicht zu vermeiden gewesen: bis 10% 7.6 Individualisierung aufgrund der Täterkomponenten Strafmindernd können wirken: - Völlige Vorstrafenfreiheit: 0-5% - Gesundheitliche und unverschuldete wirtschaftliche Angeschlagenheit im Tatzeitpunkt: 5% - Grundsätzlich kooperatives Verhalten, breitwilliges Aussageverhalten, jeweils in Kombination mit einem Geständnis: 20-33% - 36 - - (Zu) lange Strafverfahrensdauer, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB gegeben ist: bis 10% - Gesetzlicher Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB: 10-40% - Verletzung des Beschleunigungsgebots: bis 30% Straferhöhend können wirken: - Vorstrafen, insbesondere einschlägige: bis 50% - Uneinsichtigkeit und fehlende Reue, keine Schadenswiedergutmachung: 0-5% - Zusätzliches anderes oder gar gleiches Delikt während der laufenden Strafuntersuchung: bis 40% 151 8. Schlusswort Auch die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht erfährt endlich eine Unterstützung! Mit der Lektüre der vorliegenden Masterarbeit erfolgt erstens eine Sensibilisierung auf diejenigen Strafzumessungsfaktoren, die im Wirtschaftsstrafrecht insbesondere Anwendung finden. Zum Deliktsbetrag – als Element der objektiven Tatkomponente – wird sogar eine Tabelle geboten, die den Einstieg in die Strafzumessung betreffend Vermögensdelikte ohne bestimmte Mindeststrafe und mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erleichtert. Zweitens lernt der Leser das angewandte Strafzumessungsmodell kennen, welches auf dem Weg zum konkreten Strafmass von einem Referenzsachverhalt und der dazugehörigen Referenzstrafe ausgeht, entsprechend den Abweichungen im Vergleich zum Referenzsachverhalt die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere festlegt und anschliessend die Individualisierung der Strafe vornimmt, indem die subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten berücksichtigt werden. Zu guter Letzt kann gerade beim nächsten Fall von Veruntreuung von Vermögenswerten, einfachem Betrug, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung oder Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung für die Strafzumessung dieses Strafzumessungsmodell zusammen mit den unter Berücksichtigung der kantonalen Rechtsprechung dargestellten Erkenntnissen konkret angewendet werden. Da die erarbeiteten Referenzsachverhalte auf den objektiven Tatkomponenten basieren und die Individualisierung der Strafe erst später durch die Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten und der Täterkomponenten stattfindet, können die Referenzsachverhalte einerseits in jedem konkreten Fall als Ausgangspunkt verwendet werden und andererseits wird dadurch das von Gesetz und Rechtsprechung eingeräumte, weite Ermessen bei der Strafzumessung nicht beeinträchtigt, da eine angemessene Individualisierung im Einzelfall möglich bleibt. 151 Zum Ganzen insbesondere: Entscheid KGer SG vom 17.05.2006 in der Sache Staat gegen B. betr. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, S. 18; Urteil WSG BE vom 21.04.2009 in der Strafsache gegen T. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, S. 185, 191, 194 ff.; Urteil WSG BE vom 27.08.2010 in der Strafsache gegen W. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung etc., S. 137; Urteil WSG BE vom 12.02.2010 in der Strafsache gegen U. und G. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc., S. 74. - 37 - Die für die Strafzumessung bei Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 al. 3 StGB) sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) erarbeiteten Listen basieren auf der Rechtsprechung der Kantone Zug, Bern, Zürich, Thurgau und St. Gallen der letzten zwei bis fünf Jahre. Diese Listen sind keineswegs abschliessend, zumal sich im Leben immer wieder neue Sachverhalte und Konstellationen ergeben können, die im Rahmen der Strafzumessung eine Berücksichtigung verdienen. Für Innovationen und Entwicklungsprozesse in der Rechtsprechung bleibt damit genügend Raum. Die Analyse der jeweiligen kantonalen Entscheide hat ergeben, dass die konsultierten Kantone in ihren Urteilen zwar – teils sehr detailliert – die einzelnen Strafzumessungsfaktoren auf- und ausführen, sich jedoch bei deren Gewichtung damit begnügen, sie als straferhöhend oder strafmindernd zu qualifizieren. Das konkrete Ausmass der Gewichtung bleibt leider nach wie vor hinter diesen Formulierungen versteckt. Einzig durch verbale Zusätze wie „leicht“ oder „erheblich“ kann die konkrete Straferhöhung oder Strafminderung etwas genauer eingeschätzt werden. Die bei den einzelnen Strafzumessungsfaktoren genannten, prozentualen Rahmengewichtungen konnten daher mehrheitlich nur in der Tendenz der Rechtsprechung entnommen werden. Die konkreten Prozentzahlen sind daher vor allem als Vorschläge anzusehen. Es ist unbestritten, dass die Strafzumessung letztlich immer ein Ermessensentscheid des Staatsanwalts (im Strafbefehlsverfahren) oder des Richters bleibt, und keine Richtlinien, Empfehlungen oder Tabellen für die Strafzumessung je verbindlich sein können. Doch auch wenn niemand verpflichtet ist, solche Strafzumessungsmodelle beizuziehen, zeigt die Erfahrung, dass die Praxis in der Regel froh ist um derart klare Ansätze und diese daher im Alltag auch Beachtung finden. Die Erarbeitung und Existenz solcher Hilfsmittel stellen eine Bereicherung für die Rechtsanwendung dar, da sie mindestens als Anhaltspunkte dienen und deren Anwendung doch letztlich zu einer begrüssenswerten, gleichmässigeren, einheitlicheren und transparenteren Strafzumessung sowohl innerhalb eines Kantons als auch unter den Kantonen beiträgt. Das Ziel sollte daher sein, solche Hilfsmittel wie die vorliegende Masterarbeit als auf Erfahrungswerten basierender Ausgangspunkt zu nutzen und durch das eigene Ermessen zu ergänzen. In diesem Sinne ist auf eine möglichst breite Verwendung der Erkenntnisse dieser Masterarbeit zu hoffen, mit welcher insbesondere versucht wurde, hinsichtlich ausgewählter Delikte des Wirtschaftsstrafrechts die Strafzumessungspraxis mehrerer Kantone zu erfassen. Es liegt nun – wie auch bei der Strafzumessung selbst – im Ermessen jedes Praktikers, inwieweit er das vorliegend erarbeitete Ergebnis als nützlich gewichtet. - 38 - Anhang 1: Darstellung der Verurteilungen im Wirtschaftsstrafrecht in den Kantonen Zug, Bern, Zürich, Thurgau und St. Gallen Kanton Zug: Verurteilungen des Obergerichts vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 138 146 158 163 164 165 166 167 169 251 305bis 2006 2007 2008 2009 2010 Kanton Bern: Verurteilungen des Obergerichts und des Wirtschaftsstrafgerichts vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 138 146 158 163 164 165 166 167 169 251 305bis 2008 2009 2010 - 39 - Kanton Zürich: Verurteilungen des Obergerichts vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 138 146 158 163 164 165 166 167 169 251 305bis 2009 Kanton Thurgau: Verurteilungen des Obergerichts vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 138 146 158 163 164 165 166 167 169 251 305bis 2006 2007 2008 2009 2010 Kanton St. Gallen: Verurteilungen des Kantonsgerichts vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 138 146 158 163 164 165 166 167 169 251 305bis 2008 2009 2010 - 40 - Anhang 2: Selbständigkeitserklärung „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ 30. Juni 2011 Tanja Graber-Inniger

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