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    Microsoft Word - masterarbeit-entwurf-2-vollst.doc

    Microsoft Word - masterarbeit-entwurf-2-vollst.doc Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Masterarbeit DNA im Strafverfahren eingereicht am 15. Mai 2009 von: lic.iur. Daniel Eberle Klasse MAS Forensics 2 Masterarbeitsbetreuerin: Dr. phil. Adelgunde Kratzer Universität Zürich Institut für Rechtsmedizin Leiterin Forensische Genetik II I. INHALTSVERZEICHNIS…………………………………………………………... III II. QUELLENANGABEN……………………………………………………………… VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS………………………………………………….. X IV. KURZFASSUNG…………………………………………………………………… XII III I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Begriff / Definition der DNA…………………………………………………………….. 1 1.1. Definition der DNA…………………………………………………………………. 1 1.2. Genetische Grundlagen und DNA-Struktur……… ………………………………… 1 1.3. DNA zu Identifizierungszwecken…………………………………………………… 4 2. Historischer Ueberblick………………………………………………………………….. 7 2.1. Entdeckungsgeschichte der DNA im Allgemeinen - die wichtigsten Stationen…….. 7 2.2. Entwicklung der DNA-Analytik im Strafverfahren im Besonderen………………... 9 3. Grundlagen der DNA-analytischen Auswertungen……………………………………. 10 3.1. Allgemeines…………………………………………………………………………. 10 3.2. DNA-Methodik……………………………………………………………................ 10 3.2.1. DNA-Extraktion……………………………………………………………... 10 3.2.2. Das PCR-Verfahren…………………………………………………………. 11 3.2.3. Bestimmung der DNA-Merkmale durch Elektrophorese…………………… 13 3.3. DNA-Typisierung…………………………………………………………………… 14 3.3.1. Autosomale DNA-Marker (DNA-Loci)…………………………………….. 14 3.3.2. Geschlechtsbestimmung (Amelogenin)……………………………………... 15 3.3.3. Geschlechtsgebundene DNA-Marker……………………………………….. 15 3.3.3.1. Y-Chromosom…………………………………………………….. 15 3.3.3.2. Mitochondriale DNA (mtDNA)…………………………………… 16 4. Gesetzliche Grundlagen…………………………………………………………………..17 4.1. Gesetzgebungsverfahren…………………………………………………………….. 17 4.2. Geltendes Recht……………………………………………………………………... 18 4.2.1. Bundesebene………………………………………………………………… 18 4.2.2. Kantonale Ebene (Kanton Zürich)…………………………………………... 18 4.3. Schweizerische Strafprozessordnung (EStPO)……………………………………… 19 4.4. Internationale DNA-Abgleiche……………………………………………………… 19 4.4.1. Im Allgemeinen……………………………………………………………... 19 4.4.2. Praxis im Kanton Zürich…………………………………………………….. 20 4.4.3. Entwicklung in Europa……………………………………………………… 21 IV 5. Der Verarbeitungsprozess bei der DNA-Analyse in der Schweiz…………………….. 22 5.1. Ueberblick / Graphik…………………………………………………………………22 5.2. DNA-Probennahme und Spurensicherung…………………………………………... 23 5.2.1. Spurenträger / Biologisches Spurenmaterial………………………………… 23 5.2.1.1. Geeignete Zellmaterialen………………………………………….. 24 5.2.1.1.1. Blutspuren……………………………………………... 24 5.2.1.1.2. Speichelspuren………………………………………… 24 5.2.1.1.3. Vaginalzell- und Spermaspuren……………………….. 24 5.2.1.1.4. Hautepithelzellspuren (Kontaktspuren)……………….. 25 5.2.1.1.5. Haare…………………………………………………... 25 5.2.1.2. „Schwierige“ Zellmaterialien………………………………………26 5.2.1.3. Grundsätze der Spurensicherung und Umgang mit Asservaten…... 26 5.2.1.3.1. Spurensicherung……………………………………….. 26 5.2.1.3.2. Umgang mit Asservaten……………………………….. 28 5.3. DNA-Analyselabor / Voraussetzungen und Dienstleistungen………………………. 29 5.4. Koordinationsstelle der DNA-Datenbank (IRM Zürich) / CODIS………………….. 30 5.5. AFIS DNA-Services / IPAS………………………………………………………… 32 6. Grundrechtspraxis / Identifizierung von Tatverdächtigen vs. Verletzung von Persönlichkeitsrechten………………………………………………………………….. 33 6.1. Grundrechte…………………………………………………………………………..33 6.1.1. Allgemeines…………………………………………………………………. 33 6.1.2. Tangierte Schutzbereiche (BGE 128 II 259)………………………………... 34 6.1.2.1. Entnahme eines WSA……………………………………………... 34 6.1.2.2. Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils…………………… 34 6.1.2.3. Aufbewahrung des WSA und Speicherung des DNA-Profils…….. 34 6.2. Datenschutz………………………………………………………………………….. 35 7. Beweiswert von DNA-Spuren…………………………………………………………… 35 7.1. „Einfache“ Spuren…………………………………………………………………... 35 7.2. Mischspuren…………………………………………………………………………. 36 7.3. Richterliche Ueberzeugung aufgrund freier Beweiswürdigung als Urteilsgrundlage. 37 7.4.1. Biostatistische Berechnungen……………………………………………….. 38 7.4.2. Einfluss der ethnischen Abstammung eines Spurenlegers…………………... 39 7.4.3. Der Trugschluss des Staatsanwaltes………………………………………… 40 V 7.4.4. Der Trugschluss des Verteidigers …………………………………………... 40 7.4.5. Ein Beispiel zur Verdeutlichung…………………………………………….. 41 7.4.6. Likelihood Ratio (LH) bzw. Likelihood Quotient (LQ)…………………….. 42 8. Schlussbemerkung……………………………………………………………………….. 45 Erklärung des Verfassers…………………………………………………………………….. 46 VI II. QUELLENANGABEN 1. Literaturverzeichnis BENECKE Mark, Genetischer Fingerabdruck, in: Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik, 6. Ergänzungslieferung, 2001 (zit. Benecke, Genetischer Fingerabdruck) BERNS Eva, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, Diplomarbeit Ruhr Uni- versität Bochum, Fakultät für Sozialwissenschaften, Bochum, 2006 (zit. Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse) BRODERSEN Kilian/ANSLINGER Katja/ROLF Burkhard, DNA-Analyse und Strafver- fahren, Rechtliche und biologische Grundlagen der DNA-Analyse, Verlag C. H. Beck, Mün- chen, 2003 (zit. Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren) BUSELMAIER Werner/TARIVERDIAN Gholamali, Humangenetik, 4. Auflage, Springer Verlag, Heidelberg, 2006 (zit. Buselmaier/Tariverdian, Humangenetik) CLEVERT Djork-Arné, DNA-Typisierung, publiziert auf: http://ni.cs.tu-berlin.de/lehre/sem-biometrie/Clevert_DNA.pdf (zit. Clevert, DNA- Typisierung [zuletzt besucht 20. April 2009]) GOLDSCHMID Peter/MAURER Thomas/SOLLBERGER Jürg (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Stämpfli Verlag, Bern, 2008 (zit. Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung) HAAS Cordula/VOEGELI Pamela/KRATZER Adelgunde/BÄR Walter, Die Schweizeri- sche DNA-Datenbank - Rückblick auf sechs erfolgreiche Jahre, in Kriminalistik - Schweiz, Kriminalistik 8-9/2006 (zit. Haas/Voegeli/Kratzer/Bär, Die Schweizerische DNA-Datenbank) HERRMANN Bernd/SATERNUS Klaus-Steffen (Hrsg.), Biologische Spurenkunde - Krimi- nalbiologie, Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, 2007 (zit. Herrmann/Saternus [Hrsg.], Bio- logische Spurenkunde - Kriminalbiologie) KELLER Christoph, Der genetische Fingerabdruck - Die DNA-Analyse in der polizeilichen Praxis, 3. Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u.w., 2006 (zit. Keller, Der genetische Fingerabdruck) VII KRAUSE Daniel, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme, Dissertation, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Medizinische Fakultät, Münster, 2006 (zit. Krause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme) MADEA Burkhard (Hrsg.), Praxis Rechtsmedizin, Befunderhebung, Rekonstruktion, Begut- achtung, 2. Auflage, Springer Verlag, 2007 (zit. Madea, Praxis Rechtsmedizin) PFEFFERLI Peter W. (Hrsg.), Die Spur - Ratgeber für die spurenkundliche Praxis, 2. Aufla- ge, Kriminalistik Verlag, 2000 (zit. Pfefferli, die Spur) PFEFFERLI Peter W./SEILER Marcel, Sexualdelikte - Kriminaltechnik, Vortrag HSW Lu- zern, vom 15. November 2008 (zit. Pfefferli/Seiler, Sexualdelikte - Kriminaltechnik) SCHMID Niklaus, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozess- rechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Schulthess Verlag, Zürich, Basel, Genf, 2004 (zit. Schmid, Strafprozessrecht) SCHULLER Werner, Interpol/DNA-Datenbank, Internationale Kooperation, publiziert auf: http://www.dnasporen.nl/docs/literatuur/interpol%20artikel.pdf (zit. Schuller, Interpol/DNA- Datenbank, Internationale Kooperation [zuletzt besucht 20. April 2009]) SCHULZ Iris/ROLF Burkhard, Der verdeckte Beweis - DNA in forensischen Analysen, publiziert auf: http://www.muenchnerwissenschaftstage.de/mwt2006/content/e160/e707/e728/e954/filetitle/ Rechtsmedizin_LMU_ger.pdf (zit. Schulz/Rolf, Der verdeckte Beweis - DNA in forensischen Analysen [zuletzt besucht 20. April 2009]) WIEGAND Peter/ROLF Burkhard, Analyse biologischer Spuren, Teil I (Funktionelle Blut- spurenmorphologie, Körpersekrete, Haare; Detektions- und Nachweisemethode), in Rechts- medizin 2/2003 (zit. Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil I) WIEGAND Peter/ROLF Burkhard, Analyse biologischer Spuren, Teil II (DNA- Typisierung), in Rechtsmedizin 6/2003 (zit. Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II) WIEGAND Peter/ROLF Burkhard, Analyse biologischer Spuren, Teil III (Mitochondriale DNA und Y-chromosomale STR), in Rechtsmedizin 6/2004 (zit. Wiegand/Rolf, Analyse bio- logischer Spuren, Teil III) VIII WRBA Fritz/DOLZNIG Helmut/MANNHALTER Christine, Genetik verstehen, Grundla- gen der molekularen Biologie, Facultas UTB, 2006 (zit. Wrba/Dolznig/Mannhalter, Genetik verstehen) ZELLER Monika, Molekularbiologische Geschlechts- und Verwandtschafts-Bestimmung in historischen Skelettresten, Dissertation, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Fakultät für Biologie, Tübingen, 2000 (zit. Zeller, Molekularbiologische Geschlechts- und Verwandt- schafts-Bestimmung in historischen Skelettresten) ZOLLINGER Ulrich (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, Universität Bern, 8. Auflage, Bern, 2007 (zit. Zollinger [Hrsg.], Skriptum Rechtsmedizin) 2. Materialien ♦ Errichtung einer gesamtschweizerischen DNA-Profil-Datenbank; Schlussbericht der Ex- pertenkommission, Bern, 18. Dezember1998 ♦ Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen, vom 8. November 2000 3. Internetseiten ♦ Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA- Mischspuren, publiziert auf: http://www.rechtsmedizin.klinikum.uni-muenster.de/spurenkommission/Mischspuren- Biostatistik.PDF (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Beweiswert von DNA-Spuren, publiziert auf http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Beweiswert_von_DNA.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ DNA-Profilanalyse - der Hintergrund, publiziert auf: http://www.ipn.uni-kiel.de/eibe/UNIT02DE.PDF (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Einstieg in die Biotechnologie, publiziert auf: http://www.biolab-bw.de/Themen.7.0.html (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Gentechnologie III, publiziert auf http://www.biokurs.de/skripten/13/bs13-11c.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Krimpedia, DNA-Analyse, publiziert auf: http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/DNA-Analyse (zuletzt besucht 20. April 2009) IX ♦ Medizinisches Fachlexikon zu Haarausfall, publiziert auf: http://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/Fokus/Haarausfall/Glossar/Anagen.php (zu- letzt besucht 20. April 2009) ♦ Meiers Lexikon online, publiziert auf: http://www.lexikon.meyers.de/medien/Karyogramm+%28Grafiken%29 (zuletzt besucht 20. März 2009) ♦ Polymerase Kettenreaktion, publiziert auf: http://de.wikipedia.org/wiki/Polymerase-Kettenreaktion (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Short Tandem Repeat DNA Internet DataBase, publiziert auf: http://www.cstl.nist.gov/div831/strbase/fbicore.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Universitätsklinikum Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin, Abteilung für forensische Molekulargenetik, publiziert auf: http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Welt der Gene, publiziert auf: http://www.gene-abc.ch/index.html (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Wichtige Stationen der Genetikgeschichte, publiziert auf: http://www.biokurs.de/skripten/13/genetik9.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) X III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ADA-SCID Adenosine-Deaminase Severe Combined Immonudeficiency AFIS Automatisiertes Fingerabdruck Identifikationssystem Art. Artikel BAP Bundesamt für Polizei (fedpol) BG Bundesgesetz BGE Bundesgerichtsentscheid bp Basepair (Basenpaare) BPI BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes BV Bundesverfassung bzw. beziehungsweise C Celsius ca. circa Chr. Chromosom CODIS Combined DNA Index System d. h. das heisst DNA desoxyribonucleic acid (Desoxyribonukleinsäure) EDNA-V Verordnung des Bundesrates über das DNA-Profil-Informations- system EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EStPO Schweizerische Strafprozessordnung etc. et cetera EU Europäische Union FATS Forensisches Asservate Tracking System FBI Federal Bureau of Investigation f./ff. und folgende Seite/Seiten GWK Grenzwachtkorps IPAS Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwal- tungssystem IRM Institut für Rechtsmedizin ISSOL Interpol Standard Set of Loci KKJPD Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren KTA Kriminaltechnische Abteilung LR Likelihood Ratio XI LQ Likelihood Quotient mtDNA mitochondriale DNA N. Note ng Nanogramm NIST National Institute of Standards and Technology NZB Nationales Zentralbüro p Wahrscheinlichkeit pg Pikogramm PCR Polymerase Chain Reaction PCN Process Control Number RFLP Restriction Fragment Length Polymorphism S. Seite SAS Schweizerische Akkreditierungsstelle SGRM Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SIS Schengener Informationssystem sog. sogenannt StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch STR Short Tandem Repeats u. a. unter anderem usw. und so weiter u. U. unter Umständen v. a. vor allem VNTR Variable Number of Tandem Repeats WD Wissenschaftlicher Dienst WSA Wangenschleimhautabstrich z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil XII IV. KURZFASSUNG / SUMMARISCHE UMSCHREIBUNG DES THEMAS UND DES ZIELES DER ARBEIT Die Strafverfolgungsbehörden aller Stufen sehen sich mit modernen Kriminalitätsformen kon- frontiert, die sich durch hohe Mobilität, vermehrte Spezialisierung, Teamwork und den Ein- satz technischer Mittel auszeichnen. Bei der Verfolgung dieser Kriminalitätsformen sind u.a. die rasche Identifizierung von Tätern bzw. Tätergruppen sowie das Erkennen von kriminellen Aktivitäten und von Tatzusammenhängen, welche Kantons- und Landesgrenzen überschrei- ten, von grosser Bedeutung. Dazu gehört die systematische Auswertung von Spuren, insbe- sondere auch der biologischen. Die im Jahre 1985 eingeführte und in den letzten Jahren weiterentwickelte Technik der DNA- Analyse erlaubt es, jeden Menschen mit Ausnahme eineiiger Zwillinge eindeutig zu identifi- zieren. Diese Technik macht sich auch die Strafverfolgung zu Nutze, indem sie insbesondere tatrelevantes biologisches Material (Spuren) DNA-analytisch ausgewertet und mit dem DNA- Profil von tatverdächtigen Personen vergleicht. Die DNA-Analyse hat sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Instrument im Dienst der Strafverfolgung entwickelt. Das DNA-Profil stellt im Rahmen der biologischen Spurensiche- rung und -auswertung eine zusätzliche Möglichkeit zur Täteridentifizierung dar oder kann einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, eine vermutete Täterschaft auszuschliessen. Bedeutung hat die DNA-Analyse im Strafverfahren hauptsächlich in drei Bereichen: ♦ Bei schwersten Straftaten gegen Leib, Leben, körperliche Integrität, bei denen Täter und Opfer im eigentlichen Sinn gewaltsam aufeinandertreffen und sich gegenseitig und das Umfeld mit Spuren versehen. ♦ Bei Straftaten gegen das Eigentum, bei denen die Täter Spuren hinterlassen, sei es durch die Gewaltanwendung an Sachen oder durch Unachtsamkeit. ♦ Bei der wiederholten Begehung der oben erwähnten Straftaten durch den gleichen Täter (Serien- bzw. Wiederholungstäter) oder durch die gleiche Tätergruppe (z.B. Einbrecher- banden). Selbstredend hat die DNA-Analyse mittlerweile aber in anderen strafrechtlich relevanten Be- reichen erhebliche Bedeutung erlangt, angefangen von der Betäubungsmittel- bis hin Stras- senverkehrsdelinquenz. Ueberall dort, wo anhand sichergestellter biologischer Spuren auf eine mutmassliche Täterschaft geschlossen werden soll, ist die DNA-Analyse zum unver- zichtbaren Mittel im Alltag der Strafverfolgungsbehörden geworden. Die vorliegende Arbeit soll dem juristisch tätigen Strafverfolger einen Ueberblick verschaffen über die Grundlagen der DNA-Analytik, aber auch über die Möglichkeiten und Gefahren von DNA-Analysen in der Strafuntersuchung, vom Zeitpunkt der Spurennahme bis zur gerichtli- chen Verwertbarkeit. Dabei steht aber weniger eine Kommentierung der geltenden gesetzli- chen Grundlagen im Vordergrund. Vielmehr sollen dem Juristen auch die naturwissenschaft- lichen Aspekte der DNA-Problematik etwas näher gebracht werden, um so einer ganzheitli- chen Optik Vorschub zu leisten. 1 1. Begriff / Definition DNA 1.1. Definition der DNA Die Abkürzung DNA steht für den englischen Fachausdruck desoxyribonucleic acid (zu Deutsch: Desoxyribonucleinsäure [DNS]). Die DNA ist eine biochemisch definierte Substanz, welche als Speicher der Erbinformationen dient und bei höheren Lebewesen in den Kernen der Körperzellen vorkommt, und zwar in den als Chromosomen bezeichneten „Verpackungs- einheiten“ 1 . 1.2. Genetische Grundlagen und DNA-Struktur 2 Alle Lebewesen - so verschieden sie auch aussehen - sind aus Zellen, der kleinsten selbststän- dig lebensfähigen Einheit, aufgebaut. Die einfachsten Lebewesen bestehen aus nur einer ein- zigen Zelle, weshalb man sie Einzeller nennt. Alle Bakterien sind z.B. Einzeller. Im Gegen- satz dazu sind Pflanzen, Tiere und Menschen aus vielen Zellen aufgebaut, weshalb man von Vielzellern spricht. Der menschliche Körper besteht aus rund 100 Billionen Zellen. Die Zellen des menschlichen Körpers sind im Prinzip alle gleich aufgebaut: Sie sind von einer Hülle (Zellmembran) umschlossen, und in ihrem Inneren (Cytoplasma) befindet sich nebst vielen anderen Bestandteilen (Organellen) ein Kern (Nukleus), in dem die Erbinformationen (Gene) enthalten sind. Einzig die roten Blutkörperchen haben keinen Kern; Zellkerne enthalten die weissen Blutkörperchen. Zwar sind die Zellen des menschlichen Körpers im Prinzip alle gleich aufgebaut, aber trotzdem besteht der Mensch nicht einfach aus 100 Billionen gleichen Zellen. Unter diesen 100 Billionen Zellen gibt es etwa 250 verschiedene Zelltypen, nament- lich Nervenzellen, Hautzellen, Muskelzellen, Knochenzellen, Blutzellen und viele andere mehr. Die Zellen des menschlichen Körpers sind perfekt untereinander organisiert, und jede von ihnen erfüllt eine ganz bestimmte Aufgabe im Körper. Die Muskelzellen z.B. sind dafür verantwortlich, dass sich der Mensch bewegen kann, und wegen der Nervenzellen empfindet man Kälte, Hitze oder Schmerz. Weil die Zellen verschiedene Arbeiten ausführen müssen, haben sie auch unterschiedliche Formen 3 . Eines aber haben alle Zellen der Vielzeller gemeinsam: In ihrem Innern enthalten sie einen Zellkern mit den Erbinformationen. Dabei befinden sich in den Kernen aller Körperzellen die gleichen Erbinformationen. Eine Hautzelle besitzt also die gleichen Gene wie eine Muskelzel- le und eine Nervenzelle. Die Gene liegen nicht einzeln und frei im Zellkern, sondern sind in den so genannten Chromosomen verpackt. Schaut man sich einen Zellkern unter dem Mikro- skop an, sieht man in der Regel nicht viel mehr als einen dunklen Fleck. Ist eine Zelle hinge- gen dabei, sich zu teilen, erkennt man die Chromosomen zu einem bestimmten Zeitpunkt als X-förmige Strukturen. 1 vgl. Krimpedia, DNA-Analyse, publiziert auf http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/DNA- Analyse 2 Wrba/Dolznig/Mannhalter, Genetik verstehen, S. 23 ff. 3 vgl. Welt der Gene, publiziert auf http://www.gene-abc.ch/index.html 2 Abbildung 1 4 : Chromosom Im Kern jeder menschlichen Körperzelle befinden sich 46 Chromosomen, die sich wiederum aus 44 Autosomen (geschlechtsunabhängige Chromosomen) und zwei Geschlechtschromo- somen (X- und Y-Chromosom [sog. Gonosomen]) zusammensetzen. Schaut man sich diese 46 Chromosomen genauer an, so fällt auf, dass je zwei homolog sind, die 23 verschiedene Chromosomenpaare bilden 5 . Die Geschlechtszellen, also die Eizellen der Frau bzw. die Sa- menzellen des Mannes, besitzen nur 23 Chromosomen, während in allen anderen Zellen 46 Chromosomen vorkommen. Bei der Verschmelzung einer Samenzelle (23 Chromosomen [22 Autosomen und ein X- oder ein Y-Chromosom]) des Vaters mit einer Eizelle (23 Chromoso- men [22 Autosomen und ein X-Chromosom]) der Mutter entsteht eine befruchtete Eizelle (46 Chromosomen bzw. 23 Chromosomen-Paare), aus der das Kind heranwächst. Dabei teilt sich die befruchtete Eizelle in zwei Zellen, die ihrerseits das Gleiche tun: Sie teilen sich entzwei, so dass vier Zellen entstehen. Und so weiter und so fort, bis das Kind mit allen seinen Zellen herangewachsen ist. Mithin stammt eine Hälfte der Chromosomen vom Vater, die andere von der Mutter. Männliche und weibliche Personen lassen sich aufgrund ihrer Geschlechtschro- mosomen unterscheiden. Während Frauen zwei X-Chromosomen besitzen findet man bei männlichen Personen ein X- und ein Y-Chromosom. Alle Chromosomen zusammen bzw. die Gesamtheit aller Gene eines Organismus bilden bzw. bildet das Genom. 4 Abbildung 1 aus Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, S. 28 5 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 92 3 Abbildung 2 6 : Karyogramm des Menschen: menschlicher Chromosomensatz (links männlich, rechts weiblich) nach der Nomenklatur von Denver; autosomale Gruppen A bis G mit den Chromosomen 1 bis 22 (z.B. A 1-3, B 4-5, C 6-12) sowie die Geschlechtschromosomen X und Y Jedes der 46 Chromosomen besteht aus einem langen, dünnen Faden, der eine Reihe von Ge- nen enthält. Die chemische Substanz dieses Fadens heisst Desoxyribonukleinsäure oder kurz DNS. Abbildung 3 7 : Verpackung der DNA 6 Abbildung 2 aus Meiers Lexikon online, publiziert auf http://www.lexikon.meyers.de/medien/Kary- ogramm+%28Grafiken%29 7 Abbildung 3 aus Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, S. 28 4 Chromosomen bzw. DNA-Moleküle bestehen aus zwei Strängen, die über Querverbindungen miteinander verknüpft und zudem um die eigene Achse gedreht sind, ähnlich einer Art spiral- förmig gewundenen Strickleiter, deren zwei seitliche „Geländer“ durch die Sprossen zusam- mengehalten werden (sog. Doppelhelix). Die Sprossen bestehen aus jeweils zwei von vier Grundbausteinen (oder Basen), nämlich Adenin (A), Thymin (T), Cytosin (C) und Guanin (G), welche sich jeweils als streng komplementäre Basenpaare A-T und C-G gegenüberste- hen. Ueber Wasserstoffbrücken zwischen den gepaarten Basen und durch hydrophobe Wech- selwirkungen zwischen aufeinander folgenden Basen wird der Zusammenhalt der Doppelhelix stabilisiert. Eine andere Kombination, etwa A und G oder C und T, ist nicht möglich. Wenn also die Buchstaben-Abfolge von einem Strang bekannt ist, so ist auch diejenige des anderen gegeben. Steht z.B. in einem Strang ATGGTGCACCTGACT geschrieben, so lautet die Buchstaben-Abfolge des anderen TACCACGTGGACTGA. Diese vier Bausteine A, C, T und G bilden das Alphabet der Gene, das die genetische Information in eine Anleitung für den Bau von Eiweissen (Proteinen) übersetzt. Abbildung 4 8 : Doppelhelix-Struktur der DNA Die DNA der Chromosomen jeder Zelle setzt sich aus etwa 3.2 Milliarden Bausteinen (Ba- senpaaren) zusammen - wobei nur ca. 3 Millionen Bausteine, d.h. ca. 0.1 %, von Mensch zu Mensch unterschiedlich sind - und erreicht in gestreckter Form und aneinandergereiht eine Länge von ca. 1.5 Metern (!) 9 . 1.3. DNA zu Identifizierungszwecken Ein Gen ist ein für die Erbmerkmale (z.B. die Augenfarbe) verantwortlicher, meist Eiweiss- substanzen (Proteine) produzierender, „sprechender“ (oder codierender) Abschnitt auf dem DNA-Faden. Gene sind - meist gemeinsam mit anderen Einflüssen, wie etwa der Umwelt - für die Ausprägung unserer psychischen und physischen Eigenschaften verantwortlich. Ein menschliches Gen ist 500 bis viele Tausend Basen (oder Bausteine) lang; die Basen bilden demnach ein sehr langes „Wort“. Schreibt man den Code eines Gens auf, so ergibt dies z.B. 8 Abbildung 4 aus http://www.schaepp.de/dna/in.html 9 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 95 5 ATGAAGTTTCAGCGTCCATGG etc. Die genaue Anzahl Gene, die ein Mensch besitzt, ist heute noch nicht bekannt. Fachleute schätzen, dass es zwischen 25'000 und 40'000 Gene sind. Wenn Gene Veränderungen (Mutationen in der Abfolge der chemischen Bausteine) erfahren, die dazu führen, dass die von ihnen gebildeten Eiweisse ihre Funktion nicht mehr erfüllen, entstehen Erbkrankheiten. Rund 95 % des DNA-Moleküls, mithin die zwischen den Genen liegenden Abschnitte des Gen-Fadens, bestehen demgegenüber aus sog. nicht-codierenden, d.h. genetisch „stummen“ Abschnitten, die keine Eiweisssubstanzen produzieren und keine offensichtliche biologische Funktion haben. Die Funktion dieser DNA-Abschnitte ist heute weitgehend unbekannt. Diese nicht-codierenden Abschnitte des DNA-Moleküls werden in der naturwissenschaftlichen Kriminalisitk für Identifizierungszwecke verwendet. Zum Zwecke der Identifizierung werden keine Gene untersucht, da sie sich von Mensch zu Mensch kaum unterscheiden. Die nicht-codierenden Bereiche der DNA enthalten neben abgeschalteten Pseudogenen, die ihre Funktion verloren haben und als "evolutionärer Ballast" erhalten geblieben sind, DNA- Abschnitte, die sich aus Blöcken sich wiederholender "repetitiver" Sequenzen zusammenset- zen. Diese werden je nach Länge der Repetitivsequenz als Minisatelliten (typische Repeatlän- ge 15 - 50 Basen) oder Mikrosatelliten (Länge 2 - 5 Basen) genannt. Sie weisen eine erhebli- che Variabilität auf, die lediglich auf der unterschiedlichen Anzahl dieser gleichen, kurzen Repetitivsequenzen beruht. Der daraus resultierende Polymorphismus wird auch als VNTR- Polymorphismus (= Variable Number of Tandem Repeats) bezeichnet. Zu den Mikrosatelliten gehören die sog. Short Tandem Repeats (STR’s). STR’s sind sehr kur- ze repetitive Sequenzen, die in der Regel aus vier Basen (z.B. ATTC) bestehen. Für die Iden- tifizierung von Individuen werden heute fast ausschliesslich solche STR’s analysiert. STR’s finden sich an unterschiedlichen Stellen (Loci; Einzahl Locus) über alle Chromosomen verteilt. Somit besitzt zwar jeder Mensch identische Loci, die Anzahl der kurzen wiederholten Sequenzen (STR’s) auf einem solchen STR-Locus variiert dagegen von Mensch zu Mensch. So besitzen manche Menschen sechs Wiederholungen einer Sequenz, andere nur drei, andere z.B. 25 10 . Auf diese Weise bilden sich Merkmalsvarianten, die als Allele bezeichnet werden. Die STR-Loci, die in der Forensik auch als STR-Systeme, DNA-Marker oder DNA-Systeme etc. bezeichnet werden, haben Namen wie z.B. TH01, D8S1179, VWA/VWF, FIBRA/FGA oder SE33. Die Bezeichnungen stammen meist von Abkürzungen, die den STR’s benachbarte Gene umschreiben (bei VWA/VWF z.B. den von-Willebrand-Faktor). Andere Namen setzten sich nach einer alten Genetikermethode fest, bei der eine festgelegte Kartierungssprache oder -formel angewendet wird. So bedeutet die Bezeichnung D3S1358, dass jener STR-Locus sich auf Chromosom 3 an der Stelle S 1358 befindet 11 . Im menschlichen Erbgut sind bis heute mehr als 5'000 solcher STR-Loci bekannt. Von diesen ca. 5'000 bekannten Loci fanden ca. 50 bis 100 Eingang in die naturwissenschaftliche Krimi- nalistik, aus denen wiederum sich in Europa in den letzten Jahren ca. 20 Loci etabliert haben. Da wie erwähnt in jeder Körperzelle die gleiche Erbinformation vorhanden ist, gibt es inner- halb eines Individuums keine Merkmalsunterschiede pro Locus. Jede Körperzelle eines In- dividuums zeigt die gleichen Merkmale. Jeder Mensch erbt die Hälfte seines Erbgutes vom Vater, die andere Hälfte von der Mutter. An einem Locus gibt es somit zwei Merkmale oder Allele, jeweils von einem Elternteil. Entweder sind diese identisch (Homozygotie) oder unter- schiedlich (Heterozygotie). 10 Zollinger (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, S. 59 ff. 11 Clevert, DNA-Typisierung, S. 3 f. 6 Abbildung 5a: Heterozygotie Abbildung 5b: Homozygotie Abbildung 5c: Vererbung der DNA-Merkmale von den Eltern auf ein Kind Abbildung 5a - c: Schematische Darstellung des DNA-Fragmentlängenpolymorphismus Mittels molekularbiologischer Analyseverfahren 12 können die väterlichen und die mütterli- chen Merkmale exakt bestimmt werden. Hinsichtlich des in der Abbildung 5a dargestellten Locus (mit der Wiederholungseinheit ATTC) ergäbe dies z.B. die Zahlenkombination 3-6. Würde nur ein einziger Locus untersucht, so wäre die Unterscheidungsmöglichkeit gering. Aus populationsgenetischen Untersuchungen ist die Verteilung der Allele in der Bevölkerung bekannt. Die Zahlenkombination 3-6 auf dem dargestellten Locus könnten z.B. 10 % der Be- völkerung aufweisen 13 . An einem zweiten Locus der untersucht wird, z.B. jenem mit der Basenabfolge ATGC (darge- stellt in Abbildung 5b), besitzt die nämliche, obige Person die Zahlenkombination 3-3, d.h. 12 vgl. Ziff. 3. ff. hernach 13 vgl. Ziff. 7.4.1. hernach 7 drei Blöcke des DNA-Merkmals ATGC auf dem väterlichen, und drei Blöcke des DNA- Merkmals ATGC auf dem mütterlichen DNA-Molekül. Der Typ 3-3 kann für sich z.B. in 5 % der Bevölkerung vorkommen. Jeder einzelne Locus besitzt für sich also nur eine beschränkte Aussagekraft. Eine Person, die jedoch am ersten DNA-Locus den Typ 3-6 und gleichzeitig am zweiten DNA-Locus den Typ 3-3 besitzt, ist bereits viel seltener anzutreffen, nämlich 0.1 (10 %) x 0.05 (5 %) = 0.005 = 0.5 %. D.h. nur eine von 200 Personen weist die Zahlenkombination 3-6 und 3-3 auf. Untersucht man nun einen dritten, vierten, fünften, usw. DNA-Locus, so multip- lizieren sich die auf jedes Merkmal bezogenen Einzelfrequenzen. Da zusätzlich auch das Ge- schlecht bestimmt wird, ergibt sich eine Buchstaben-Zahlenkombination, welche - mit Aus- nahme eineiiger Zwillinge - individualspezifisch ist und als DNA-Profil bezeichnet wird 14 . Ueblicherweise werden ca.10 bis 11 verschiedene STR-Systeme untersucht, um ein DNA- Profil zu erstellen. Die aus dem nicht-codierenden Bereich der DNA erhaltene Buchstaben-Zahlenkombination ist wertneutral, erkennbar ist einzig das Geschlecht (XX bzw. XY). Sie gestattet daher nach heutigem Wissensstand keinerlei Rückschlüsse auf genetische Erkrankungen, Krankheitsdis- positionen oder Persönlichkeitsmerkmale. Zur Bestimmung der individualspezifischen Merkmale werden ausschliesslich analytische molekularbiologische Techniken verwendet. Gentechnologische Manipulationen im Sinne von Veränderungen des Erbgutes bzw. Untersu- chungen und Analysen von Genen selbst finden dabei nicht statt 15 . 2. Historischer Ueberblick16 2.1. Entdeckungsgeschichte der DNA im Allgemeinen - die wichtigsten Stationen 17 1886 Friedrich Miescher isoliert erstmals die chemische Substanz DNA aus weissen Blutkör- perchen und beschreibt ihre Eigenschaften. 1909 Willhelm L. Johanssen führt den Begriff „Gen“ ein. Er beschreibt die von Gregor Men- del definierten elterlichen Eigenschaften, die von den Eltern an die Nachkommen weitergege- ben werden bzw. deren Neukombination über Generationen hinweg. 1944 Oswald Avery, Colin McLeod und Maclyn McCarthy entdecken, dass DNA für die Ue- bertragung vererbbarer Eigenschaften verantwortlich ist. Die Erbsubstanz DNA erlangt hier- durch erstmals wissenschaftliches Interesse, der Grundstein für die Gentechnik ist gelegt. 1953 James Watson und Francis Crick stellen in dem renommierten Wissenschaftsjournal „nature“ ihre Ergebnisse aus der Erforschung der DNA-Struktur vor. DNA hat den Aufbau einer Doppelwendel (Doppelhelix) aus zwei umeinander gewundenen Einzelsträngen, die aus Phosphat, Zucker (Desoxyribose) und den vier Basen Adenin (A), Cytosin (C), Guanin (G) und Thymin (T) bestehen. Das Rückgrat der DNA wird durch das Zucker-Phosphat-Gerüst 14 Zollinger (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, S. 59 ff. 15 Zollinger (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, S. 59 ff. 16 Wrba/Dolznig/Mannhalter, Genetik verstehen, S. 18 ff. 17 vgl. Einstieg in die Biotechnologie, publiziert auf http://www.biolab-bw.de/Themen.7.0.html 8 gebildet. An der Zuckereinheit setzt jeweils eine Base an, wobei sich immer nur die Basen A und T bzw. G und C in der Doppelhelix gegenüberstehen und durch chemische Kräfte (Was- serstoffbrückenbindungen) aneinander binden. 1956 Francis Crick postuliert aufbauend auf den vorangegangenen, wissenschaftlichen Er- kenntnissen, dass Gene als informationstragende Abschnitte auf der DNA erst in die Zwi- schenstufe der RNA (Englisch: ribonucleic acid) bzw. RNS (Ribonukleinsäure) und ausge- hend von dieser in Eiweissstoffe (Proteine) übersetzt werden. Dieses Schema ist als zentrales Dogma der Molekularbiologie bekannt. 1962 Werner Arber entdeckt die Restriktionsenzyme. Das sind Eiweissstoffe, die Bakterien einen Schutz vor eindringender DNA kleiner Viren gewährleisten. Sie zerschneiden DNA an definierten Basenabfolgen. Damit die bakterieneigene DNA unbehelligt bleibt, wird sie von anderen Enzymen des Bakteriums chemisch verändert. 1966 Severo Ochoa, Marshall W. Nirenberg, Heinrich Mattei und Har Gobind Khorana ge- lingt die Entschlüsselung des genetischen Codes. Die Reihenfolge der Basen auf der DNA legt ihren Informationsgehalt für die Uebersetzung in ein Protein fest. Jeweils drei aufeinan- der folgende Basen (Triplett) tragen die Information für einen von 20 möglichen Eiweissbau- steinen (Aminosäuren). Weitere Dreierkombinationen stehen für den Beginn und das Ende einer Eiweisskette. Der genetische Code hat Gültigkeit für alle Lebewesen (Universalität des genetischen Codes). Daher ist es möglich, Gene auch über Artgrenzen hinweg zu übertragen und in anderen Organismen in funktionelle Eiweissstoffe übersetzen zu lassen. Proteine sind die eigentlichen Werkzeuge der Zelle. 1972 Paul Berg gelingt es, mittels eines aus Bakterien isolierten „Scheren-Enzyms“ (Restrik- tionsenzym) DNA zu zerschneiden und mit einem „Klebe-Enzym“ (DNA-Ligase) wieder zu verbinden. 1973 Herbert Boyer und Stanley Cohen erzeugen mit Paul Bergs Technik ein neu kombinier- tes Molekül aus der DNA eines Virus und eines Bakteriums und bringen es in Bakterien ein. Dieser Zeitpunkt markiert die Geburtsstunde der gentechnischen Verfahren, wie sie noch heu- te praktiziert werden. 1982 Menschliches Insulin erhält als erstes gentechnisch hergestelltes Medikament die Marktzulassung. 1990 Die Mediziner French Anderson und Michael Blaese führen in den USA die weltweit erste somatische Gentherapie an der vierjährigen Ashanti DeSilva durch. Ashanti leidet an der angeborenen Immunschwäche ADA-SCID (Adenosine Desaminase-Severe Combined Immu- nodeficiency), bei der durch einen Gendefekt ein für die körpereigene Abwehr lebenswichti- ges Enzym (Adenosin-Desaminase [ADA]) fehlt. Im internationalen Verbund des Human Genome Project beginnen Wissenschaftler mit der Entzifferung des gesamten menschlichen Erbgutes. 2003 Das Human Genome Project ist abgeschlossen. Nach 13 Jahren Forschungsarbeit sind 99.9 % der „Buchstabenfolge“ (DNA-Sequenz) des menschlichen Erbmaterials bekannt 18 . 18 vgl. auch Gentechnologie III, publiziert auf http://www.biokurs.de/skripten/13/genetik9.htm 9 2.2. Entwicklung der DNA-Analytik im Strafverfahren im Besonderen Die DNA-Analyse zum Zweck der Identitätsfeststellung wurde erstmalig 1985 von dem eng- lischen Genetiker Alec Jeffreys beschrieben. Er untersuchte repetitive Sequenzen an bestimm- ten Regionen des menschlichen Genoms und fand heraus, dass die Anzahl dieser Sequenzen bei verschiedenen Individuen unterschiedlich sein können. Diese aus sich wiederholenden Elementen bestehenden Regionen wurden unter dem Namen VNTR’s zusammengefasst 19 . Die Methode nutzt die unterschiedlichen Fragmentlängen nach Zugabe von Restriktionsen- zymen und wird deshalb Restriktionslängenpolymorphismus (RFLP; Restriction Fragment Length Polymorphism) 20 genannt. Da Jeffreys erkannte, dass sich die von ihm entwickelte Methode sehr gut zur Identifizierung von Personen eignet, suchte er einen einprägsamen Na- men und entschied sich in Anlehnung an den herkömmlichen Fingerabdruck, seine Technik „genetic fingerprints“ zu nennen. Heutzutage wird jedoch meist von der DNA-Typisierung gesprochen. Das von Jeffreys beschriebene Verfahren der Multi-Locus-RFLP (MLP) erwies sich trotz der hohen interindividuellen Variabilität als zu aufwendig für Routine- Untersuchungen und wurde in den kommenden Jahren durch Single-Locus-RFLP (SLP) er- setzt. Für die Analyse von RFLP wird lange, nicht beschädigte DNA benötigt, die ca. 20 Ki- lobasen lang sein muss. Die erforderliche Gesamtmenge entspricht ungefähr einem sehr gros- sen Tropfen Blut. Diese Methode wurde v.a. für Verwandtschaftsfeststellungen lebender Per- sonen, aber auch für Spurenuntersuchungen, insbesondere für die klassischen Spurenarten wie Sperma-, Blut- und Speichelspuren, aus denen die erforderliche Menge DNA (200 ng bis 1000 ng) extrahiert werden konnte, verwendet. Nachdem Ende der 80er Jahre Bedenken gegenüber der Validitität der DNA-Analyse mit RFLP-Methoden, insbesondere der Multi-Locus-RFLP, geäussert wurden, stellte die erste Beschreibung eines STR-Markers 1991 einen entscheidenden Fortschritt gegenüber den her- kömmlichen Methoden dar. STR’s sind heute die am häufigsten eingesetzten Marker der DNA-Typisierung. Die grosse Leistungsfähigkeit verdankt diese Methode der Anwendung der Polymerasekettenreaktion (Polymerase Chain Reaction [PCR]) 21 , mit deren Entwicklung Kary Mullis 1983 begann - und welche dieser im Jahre 1986 der Oeffentlichkeit vorstellte. Durch die PCR, das genetische Aequivalent zur Druckerpresse, wurde das methodische Spektrum zur Bearbeitung von DNA revolutionär erweitert. Damit kann man einen DNA- Abschnitt fast beliebig oft kopieren. Das Verfahren ahmt im Reagenzglas mit technischen Mitteln und entsprechenden Enzymen die DNA-Verdopplung in der Zelle nach. Dadurch er- hält man aus einer kleinen Menge DNA sehr viel identische DNA, die man dann einfacher analysieren kann. Hauptvorteil der Methode ist, dass noch geringste Mengen an Ausgangsma- terial (ca. 50 pg DNA) für eine Analyse ausreichen; im Einzelfall genügen sogar schon ein- zelne Haarwurzeln oder Hautzellen, auch wenn die DNA aus einer Spur beispielsweise durch die Einwirkung von Sonnenlicht oder Feuchtigkeit bereits fragmentiert ist 22 . In den folgenden Jahren wurde die DNA-Analyse immer populärer. Grossbritannien begann 1995 mit der Anlage einer DNA-Profil-Datenbank, deren DNA-Profile mit der STR-PCR- Methode erstellt wurden. In den nachfolgenden Jahren schlossen sich weitere Länder an. Durch spektakuläre Kriminalfälle wie den O. J. Simpson Fall wurde die molekulargenetische 19 vgl. Ziff. 1.3. hiervor 20 vgl. auch Buselmaier/Tariverdian, Humangenetik, S. 39 f. 21 vgl. Ziff. 3.2.2. hernach 22 Benecke, Genetischer Fingerabdruck, S. 1 ff. 10 Untersuchung als Instrument der Rechtsmedizin und der Kriminaltechnik auch in das Be- wusstsein der Oeffentlichkeit gerückt. 1997 wurden in den Vereinigten Staaten die 13 STR- Loci festgelegt, welche 1998 Eingang in das „Combined DNA Index System“ (CODIS) fan- den, die nationale DNA-Datenbank des FBI (Federal Bureau of Investigation). Die Schweiz startete schliesslich Mitte 2000 mit dem Betrieb einer DNA-Profil-Datenbank. Während dieser gesamten Entwicklungszeit hat sich die DNA-Analyse in der Rechtsmedizin nicht nur bewährt und etabliert, sondern es wurden enorme Fortschritte in allen ihren Berei- chen erzielt. Diese Entwicklung steht nicht still, sondern schreitet weiterhin rasant voran. Sie regt gerade heutzutage Diskussionen in verschiedenen Bereichen an, zum Beispiel in Fragen der Ethik und der Gesetzgebung 23 . 3. Grundlagen der DNA-analytischen Auswertungen 3.1. Allgemeines Die DNA-Analyse besteht generell aus drei Schritten: Bei der DNA-Extraktion wird die im Zellkern enthaltene DNA zugängig gemacht. Im zweiten Schritt werden die interessierenden STR’s milliardenfach durch die Polymerasekettenreaktion (PCR) kopiert. Im letzten Schritt werden die PCR-Produkte durch die Gelelektrophorese ihrer Länge nach aufgetrennt 24 . Jeder Schritt bei der Untersuchung von DNA-Spuren ist mit spezifischen Schwierigkeiten und Risi- ken verbunden, von der Isolierung von DNA über die Typisierung mit STR-Markern in der PCR bis zur Aufbereitung und Visualisierung des PCR-Produktes nach der Elektrophorese. Um dieser Sensibilität Rechnung zu tragen, sind bei allen Arbeitsschritten grösste Sorgfalt und Umsicht notwendig 25 . 3.2. DNA-Methodik 3.2.1. DNA-Extraktion Als Ausgangsmaterial für die DNA-Gewinnung kann jede kernhaltige Körperzelle dienen. Um an die Inhaltsstoffe der Zellen zu gelangen, werden chemische Substanzen oder physika- lische Verfahren verwendet, welche die Zellen aufschliessen. Das erhaltene Substanzgemisch, darunter DNA und Proteine, muss nun verschiedenen Trennverfahren unterzogen werden (Ex- traktion), um an die Substanz bzw. das Substanzgemisch zu gelangen, womit gearbeitet wer- den soll. Getrennt wird in der Regel zunächst nach dem Verhalten im Schwerefeld einer Zent- rifuge. Weitere Trennungen erfolgen nach Grösse, Ladung, chemischen Eigenschaften (z. B. Löslichkeit in Gegenwart anderer Stoffe) etc. Am Ende der Arbeiten müssen der Erfolg des Experiments sowie die Reinheit des gewonnenen Materials und dessen Menge bestimmt wer- 23 Krause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme, S. 9 f. 24 vgl. Schulz/Rolf, Der verdeckte Beweis - DNA in forensischen Analysen, publiziert auf http://www.muenchnerwissenschaftstage.de/mwt2006/content/e160/e707/e728/e954/filetitle/Rechtsmedizin_LM U_ger.pdf 25 Krause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme, S. 12 11 den. Das Methodenspektrum, welches Forschern in der Biotechnologie heute zur Verfügung steht, ist nahezu unüberschaubar geworden 26 . 3.2.2. Das PCR-Verfahren 27 Die PCR gilt als die modernste Methode zur Erstellung eines DNA-Profils. Bei diesem Ver- fahren bedarf es nur noch geringster Mengen genetischen Materials, um eine Analyse durch- führen zu können. Vormals waren zu geringe DNA-Mengen häufig der Grund für ungenaue, nicht aussagekräftige Ergebnisse bzw. war aufgrund der geringen DNA-Mengen erst gar kei- ne Analyse möglich. Mit der PCR ist es hingegen möglich geworden, definierte DNA- Bereiche in fast beliebigem Ausmass zu vervielfältigen. Die PCR wird dazu eingesetzt, kurze, genau definierte Teile einer DNA-Sequenz zu vervielfältigen (amplifizieren). Im Falle der DNA-Analyse werden von definierten Teilen der nicht-codierenden Abschnitte Kopien ange- fertigt. Dieses Vorgehen wird „in-vitro Amplifikation“ genannt. Das Prinzip der PCR besteht im Wesentlichen darin, einen DNA-Doppelstrang zu schmelzen, Primer sowie ein Enzym, die Polymerase, hinzuzufügen, wodurch dann in einer biochemischen Reaktion Kopien der inte- ressierenden DNA-Abschnitte gebildet werden. Des Weiteren werden in dem PCR-Ansatz noch die Bausteine der DNA, die Nucleotide, benötigt, um die „Neusynthese“ eines DNA- Strangs überhaupt zu ermöglichen. Primer sind kurze, synthetisch hergestellte einzelsträngige DNA-Moleküle. Die Spezifität des PCR-Vorgangs ist durch die Verwendung definierter Pri- mer festgelegt. Zwei Primer flankieren jeweils den interessierenden Abschnitt auf der DNA, und nur diese Zielsequenz wird dann in der PCR amplifiziert. Die PCR wird in einem Ther- mocycler durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein Gerät, welches automatisch die in ihm befindlichen Reaktionsgefässe exakt auf die Temperatur erhitzt oder abkühlt, die für den je- weiligen Arbeitsschritt benötigt wird. Die PCR erfolgt in drei Arbeitsschritten, nämlich dem Schmelzen („Melting“), dem Anlagern („Annealing“) und der Verlängerung („Elongation“). Um den Vorgang etwas anschaulicher darstellen zu können, sollen die einzelnen Schritte an- hand der folgenden Abbildungen gezeigt werden. Abbildung 6a zeigt in schematischer Form eine DNA-Doppelhelix, also die Ausgangssituation der PCR: Abbildung 6a Die Abbildung 6b stellt farblich abgesetzt die flankierenden Abschnitte der Zielsequenz auf den Einzelsträngen der DNA-Doppelhelix dar die den Primern als Anlagerungsstelle dienen. 26 vgl. Einstieg in die Biotechnologie, publiziert auf http://www.biolab-bw.de/Themen.7.0.html 27 vgl. Polymerase Kettenreaktion, publiziert auf http://de.wikipedia.org/wiki/Polymerase-Kettenreaktion 12 Abbildung 6b Der PCR-Zyklus beginnt mit dem „Melting“. In diesem Schritt wird die DNA-Doppelhelix durch die hohe Temperatur von 94° C in zwei Einzelstränge geteilt. Die Wasserstoffbrücken- bindungen, die in der Doppelhelix zwischen den einzelnen DNA-Strängen bestehen, werden durch das Einwirken der Hitze aufgelöst. Die Temperatur wird für längere Zeit aufrecht erhal- ten, um sicherzustellen, dass sich sowohl die DNA selbst als auch die Primer vollständig von- einander gelöst haben und nunmehr als Einzelstränge vorliegen. Diese Ausgangssituation wird zur Vorbereitung des zweiten Schritts benötigt, in dem sich die Primer an den Einzel- strängen der DNA anlagern sollen. Die Abbildung 6c zeigt auf beiden schematisch angedeute- ten einzelnen DNA-Strängen farblich abgesetzte Bereiche, die die spezifische Anlagerungs- stelle für die Primer darstellen. Abbildung 6c Im zweiten Schritt, dem „Annealing“, wird die Temperatur auf durchschnittlich 54° C abge- senkt. Welche Temperatur genau zu wählen ist, hängt von den eingesetzten Primern ab. Jetzt kommt es zu einer Anlagerung der Primer an den für sie spezifischen Abschnitten der DNA. Dies lässt die Abbildung 6d erkennen. Die beiden farbigen Balken unterhalb des markierten Bereiches auf dem DNA-Strang stellen die Primer dar. Bei diesem Schritt ist es von grosser Wichtigkeit, dass die Primer in grossem Ueberschuss vorhanden sind, da sonst die Gefahr besteht, dass sich die beiden DNA-Stränge selbst wieder miteinander verbinden. Abbildung 6d Im dritten Schritt, der „Elongation“, erfolgt nun die eigentliche Vervielfältigung der interes- sierenden DNA-Abschnitte. Die Temperatur wird in Abhängigkeit von der eingesetzten Po- lymerase wieder erhöht und liegt nun zwischen 68° C und 72° C. Die für die Synthese des neuen DNA-Strangs benötigten Bausteine, die Nucleotide, befinden sich bereits in dem An- satz. Durch die Polymerase werden nun die fehlenden Stränge mit den Nucleotiden aufgefüllt. Mit dem Auffüllen beginnt die Polymerase am angelagerten Primer und folgt dann dem 13 DNA-Strang entlang. Die Abbildung 6e zeigt das Ergebnis dieses Schritts in farblich abge- setzter Form. Abbildung 6e 28 Die beiden durch den ersten Durchlauf der PCR entstandenen DNA-Stränge bilden die Vorla- ge für den nächsten Durchlauf. Daraus ergibt sich, dass die DNA-Menge mit jedem weiteren Zyklus verdoppelt wird. Mit der PCR ist es möglich, sowohl ein einzelnes DNA-System als auch mehrere DNA-Systeme gleichzeitig - in einem sog. Multiplex-Ansatz - zu amplifizie- ren.. Dann wird von einer Multiplex PCR gesprochen. 3.2.3. Bestimmung der DNA-Merkmale durch Elektrophorese 29 Die eingesetzten Primer sind an verschiedene fluoreszierende Farbstoffe gekoppelt, um die folgende Detektion zu ermöglichen. Die Detektion der Amplifikationsprodukte erfolgt e- lektrophoretisch in einem automatisierten Analyzer, einem Fragment-Analysegerät. Durch diesen Schritt wird die genaue Typisierung der einzelnen Loci möglich. Die DNA ist ein ne- gativ geladenes Molekül und wandert in einem elektrisch geladenen Feld auf den positiven Pol zu. Dabei bewegen sich die kürzeren DNA-Fragmente schneller als die längeren. Diese Eigenschaft der DNA macht man sich bei der Detektion zu Nutze. Die Analyse erfolgt mittels der Kapillar-Elektrophorese. Dabei wird zur Auftrennung der DNA-Fragmente eine Träger- substanz benötigt, durch die sich die Fragmente im elektrischen Feld bewegen. Diese Sub- stanz ist ein gelartiges Polymer, welches eine netzartige Struktur auf molekularer Ebene be- sitzt. Durch die verschiedenen fluoreszierenden Farbstoffe kann jedes einzelne untersuchte DNA-System sichtbar gemacht werden. Wandern nun die DNA-Fragmente der Probe auf- grund des elektrischen Feldes durch die sich in der Kapillare befindliche gelartige Substanz, werden die Fragmente nach ihrer jeweiligen Länge aufgetrennt. Wenn sich die Fragmente an dem im Analysengerät befindlichen Detektor vorbei bewegen, werden die Farbstoffmoleküle durch einen Laserstrahl zur Fluoreszenz gebracht. Diese wird durch ein optisches System auf- grund ihrer jeweiligen Wellenlänge und Signalstärke in digitale Messwerte umgewandelt, welche dann mit den bekannten Fragmentlängen des mitlaufenden internen Längen-Standards verglichen werden. Die Allele der einzelnen DNA-Systeme werden so gestaffelt und nach Farbmarkierung und Fragmentlänge zugeordnet. Der Computer errechnet also anhand des systeminternen Standards, welche genauen Fragmentlängen in der Probe vorliegen. Es sei angemerkt, dass es auch andere Verfahren zur Auftrennung der Fragmente gibt, z.B. die Gelelektrophorese. Aber auch dabei sind die unterschiedlichen Längen der DNA- Fragmente und die damit verbundene Wandergeschwindigkeit das zentrale Analyse-Moment zur Identifikation der jeweiligen Allele. 28 Abbildungen 6a - e aus Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, S. 33 ff. 29 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 102 ff. 14 3.3. DNA-Typisierung 3.3.1. Autosomale DNA-Marker (DNA-Loci) Die autosomalen DNA-Marker liegen, wie der Name schon sagt, auf den Autosomen, d.h. den geschlechtsunabhängigen Chromosomen Nr. 1 bis 22. Um eine hohe Aussagekraft zu erzie- len, werden in der Forensik DNA-Loci mit einer möglichst grossen Zahl verschiedener Allele bevorzugt. Wenn viele Allele nachgewiesen werden können, spricht man von einem hochpo- lymorphen DNA-Locus. Darüber hinaus ist die Häufigkeit, mit der die einzelnen Merkmale in einer bestimmten Population vorkommen, ganz entscheidend für die Güte eines DNA- Markers 30 . Im Idealfall sollten sie möglichst gleichmässig verteilt liegen. DNA-Loci, an de- nen grosse Teile einer Population das gleiche Allel besitzen und alle anderen möglichen Alle- le nur selten auftreten, sind für die Individualisierung schlechter geeignet. Das FBI hat die in der Abbildung 6 aufgezeigten 13 Kern Loci in die nationale DNA- Datenbank CODIS (Combined DNA Index System) aufgenommen. Abbildung 731 Diese Loci sind sowohl national als auch international anerkannt als Standard für die mensch- liche Identifikation. In der Schweiz werden für die Erstellung eines DNA-Profils die 10 DNA- Loci D3S1358, VWA, D16S539, D2S1338, D8S1179, D21S11, D18S51, D19S433, TH01, FGA (FIBRA) und Amelogenin für die Geschlechtsbestimmung (die Hervorhebungen be- deuten Uebereinstimmung mit den Core Loci des FBI) untersucht. Diese Loci sind internatio- 30 Zeller, Molekularbiologische Geschlechts- und Verwandtschaftsbestimmung in historischen Skelettresten, S. 8 f. 31 Abbildung 7 aus Short Tandem Repeat DNA Internet DataBase, publiziert auf http://www.cstl.nist.gov /div831/strbase/fbicore.htm 15 nal vergleichbar, da sie auch in den meisten anderen europäischen Ländern in den Datenban- ken erfasst werden. Bei einem DNA-Profil, welches mit den erwähnten 10 DNA-Loci erstellt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderes Individuum ein gleiches Profil aufweist weniger als eins zu 10 Milliarden. Auch wenn nur ein Teil dieser 10 Loci typisiert werden kann, wie z.B. bei partiell zerstörten Spuren, kann diese Anzahl typisierter Loci trotzdem ausreichen, um die Spur mit einem genügend hohen Beweiswert einer mutmasslichen Täterschaft zuzuordnen. 3.3.2. Geschlechtsbestimmung (Amelogenin) 32 Die Geschlechtsbestimmung ist ein wichtiges Werkzeug der forensischen Spurenanalytik. Besonders bei Sexualdelikten oder ganz allgemein bei Fällen mit weiblichem Opfer und männlichem Täter ist man auf der Suche nach der „männlichen Fremdspur“, die den Täter überführen soll. Amelogenin ist das Hauptzahnschmelz-Protein. Das dazugehörige Gen befindet sich sowohl auf dem X- als auch auf dem Y-Chromosom, es differiert lediglich in der Länge eines Introns. Diesen Längenpolymorphismus macht man sich bei der Geschlechtsbestimmung zunutze. In der Praxis gängig ist ein Untersuchungssystem, welches nach Amplifikation Fragmente von 106bp für das X und 112bp für das Y liefert. Werden demnach bei der Untersuchung einer Spur unbekannter Herkunft nur Amplifikate mit einer Länge von 106bp erhalten, so kann man auf eine weibliche Spurenverursacherin schliessen, da die Probe ausschliesslich X- chromosomale DNA enthält. Umgekehrt deutet das Vorhandensein von Amplifikaten beider Längen im gleichen Verhältnis auf einen männlichen Spurenverursacher hin. Auch DNA- Mischspuren männlicher und weiblicher Individuen können erkannt werden. Sie zeichnen sich durch ungleiche Mengen von X- bzw. Y-spezifischen Fragmenten aus, da eine Vermengung von weiblichen XX- mit männlichen XY-Zellen das Gleichgewicht zu Gunsten des X- chromosomalen Fragments verschiebt. 3.3.3. Geschlechtsgebundene DNA-Marker 3.3.3.1. Y-Chromosom 33 Die längenpolymorphen STR-Marker sind über das gesamte Genom verteilt. Man findet sie sowohl auf den Autosomen, d.h. den geschlechtsunabhängigen Chromosomen Nr. 1 bis 22, als auch auf den Gonosomen (Geschlechtschromosomen). Y-chromosomale STR’s nehmen aufgrund ihres abweichenden Erbgangs eine Sonderstellung ein. Da das Y-Chromosom - e- benso wie die mtDNA 34 - haploid ist (d.h. es besitzt nur einen einfachen, nicht einen doppel- ten [diploiden] Chromosomensatz), wird es im Ganzen vom Vater an alle seine Söhne weiter gegeben. Es wird nicht wie bei den autosomalen STR’s nur eines der beiden väterlichen Merkmale vererbt. Somit besitzen alle Nachkommen einer männlichen Linie, von seltenen Mutationen abgesehen, den gleichen Y-chromosomalen Haplotyp. Bei speziellen Fragestel- lungen kann die Analyse der Y-STR’s Vorteile bringen. Eine Stärke Y-chromosomaler Mar- 32 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 113 f. 33 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil III, S. 473 ff. 34 vgl. Ziff. 3.3.3.2. hernach 16 kersysteme ist ihre Verwendung bei der Untersuchung von Mischspuren, die ein ungünstiges Mischverhältnis von männlichen und weiblichen Anteilen aufweisen. Beispielsweise bei Se- xualdelikten finden sich häufig Spuren, bei denen nur wenige Zellen des männlichen Täters zusammen mit vielen Zellen des weiblichen Opfers auftreten. Nach der Extraktion solcher Spuren erhält man dann einen Ueberschuss von „weiblicher“ DNA. Bei der STR-Typisierung mit autosomalen Markern erhält man zumeist nur die DNA-Merkmale der weiblichen Person. Aufgrund des ungünstigen Mischverhältnisses werden die männlichen Anteile kaum oder nur schwach nachgewiesen. Mit Hilfe von Y-STR’s kann diese Konkurrenzsituation umgangen werden, da hier nur die „männliche“ DNA vermehrt wird und so ein Y-DNA-Profil des männ- lichen Anteils der Mischung erstellt werden kann. Dass die Y-chromosomalen Merkmale gemeinsam, d.h. als Haplotyp vererbt werden, ist für die statistische Beurteilung zwingend zu berücksichtigen. Analog zur mtDNA dürfen die Al- lelhäufigkeiten der einzelnen Marker nicht durch Multiplikation zu einer gemeinsamen Häu- figkeit kombiniert werden. Es liegt eine Kopplung vor, für die die Häufigkeit in einer Refe- renzstichprobe abgeschätzt werden muss. Dazu sind - wie bei der mtDNA - spezielle Daten- banken notwendig, in denen möglichst viele Haplotypen nicht verwandter Personen, getrennt nach ethnischer Zugehörigkeit, eingespeichert vorliegen. Analog zur mtDNA ist die statisti- sche Aussagekraft bei Y-STR-Untersuchungen geringer als bei STR-Untersuchungen der Au- tosomen. Aufgrund unterschiedlicher Haplotypfrequenzen von einzelnen Ethnien, kann man mit Hilfe der Y-STR’s allenfalls auch Hinweise auf die ethnische Abstammung eines Spuren- verursachers erhalten. Wenn der Haplotyp einer anonymen Tatortspur in der europäischen Population nicht vorkommt, aber im Gegensatz z.B. in der asiatischen Population relativ häu- fig ist, kann dies als Hinweis auf eine mögliche asiatische Herkunft des Spurenverursachers gewertet werden. 3.3.3.2. Mitochondriale DNA (mtDNA) 35 Neben der im Zellkern vorhandenen DNA, aus der das „klassische“ DNA-Profil erstellt wird, gibt es in der Zelle eine zweite Art von DNA, die sog. mitochondriale DNA. Diese befindet sich im Zellleib jeder Zelle des menschlichen Körpers in Form kleiner Organellen, den sog. Mitochondrien ("Kraftwerke der Zelle") und dies in sehr grosser Anzahl, d.h. zwischen 50'000 bis 100'000 Kopien pro Zelle. Während von der Kern-DNA nur zwei Kopien (eine väterliche und eine mütterliche) vorhanden sind, liegen in der Zelle hunderte von Mitochondrien vor, von denen jede etwa 10 DNA-Kopien enthält. Die mitochondriale DNA stammt ausschliess- lich von der Mutter. Spezialfälle der forensischen Spurenkunde erfordern die Analyse der mitochondrialen DNA. Diese Art der Analysemethode wurde zum Beispiel bei der Identifika- tion der Zarenfamilie eingesetzt. Im Wesentlichen bestehen vier Einsatzgebiete: ♦ Analyse von stark zerstörten oder sehr alten Spuren, bei denen die Kern-DNA zerstört ist; ♦ Analyse von sehr kleinen Spuren, bei denen zu wenig Kern-DNA vorhanden ist; ♦ Analyse von Haarschäften (Haare ohne Haarwurzel; Haarschäfte enthalten keine Kern- DNA); ♦ Bestimmung der Verwandtschaft zwischen Personen, da die mtDNA ausschliesslich von der Mutter stammt und deshalb in mütterlicher Linie vererbt wird. Alle Personen der müt- 35 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil III, S. 473 ff. 17 terlichen Linie weisen diese mtDNA auf, so dass z.B. die Mütter oder Grossmütter ver- gleichend untersucht werden können, nicht aber die Väter. Bei der Analyse der mtDNA wird nicht die DNA-Fragmentlänge bestimmt, sondern es wird ein kleiner Teil der mtDNA sequenziert, d.h. es wird an einem kleinen Teil des mitochondria- len DNA-Fadens die exakte Abfolge der vier Basen bestimmt. Gespeichertes mtDNA-Profil: (…) A T C C T C A A C (…) (Ergebnis der mitochondrialen DNA-Analyse) Das Analyseresultat ist in diesem Fall keine Zahlen-Kombination, sondern die genaue Abfol- ge der vier Basen. Werden zwei mitochondriale DNA-Profile miteinander verglichen, so er- gibt sich entweder eine Nicht-Uebereinstimmung der Basenabfolge (Sequenz) = Ausschluss oder eine Exakte Uebereinstimmung der Basenabfolge (Sequenz) = Einschluss. In einer mitochondrialen DNA-Profil-Datenbank werden wiederum sämtliche gespeicherten mitochondrialen DNA-Profile miteinander verglichen und die exakte Uebereinstimmung zwi- schen zwei mtDNA-Profilen als "Hit" angezeigt. Die aus der Analyse der mitochondrialen DNA erhaltene DNA-Sequenz ist nicht individual- spezifisch, d.h. es existieren mehrere Personen mit der gleichen Sequenz. Ihr Wert für die Identifikation von Personen ist somit geringer anzusetzen als die Analyse der Kern-DNA. Trotzdem ist die Analyse der mtDNA für jene Fälle wertvoll, bei denen eine Analyse der Kern-DNA nicht möglich ist. Bei der statistischen Auswertung von mtDNA-Befunden wird die Häufigkeit der beobachteten Variante in der relevanten Bevölkerungsstichprobe angege- ben. Da mtDNA haploid ist, d.h. pro Zelle nur ein mtDNA-Typ vorliegt und die Vererbung somit ohne Rekombination erfolgt, wird die Häufigkeit nicht wie bei den STR-Loci durch Multiplikation der Häufigkeiten der einzelnen Varianten ermittelt. Die Häufigkeit der beo- bachteten Sequenzvariante (des sog. Haplotyps) wird in einer Referenzdatenbank ermittelt. In der Folge ist die statistische Aussagekraft bei mtDNA-Untersuchungen geringer als bei STR- Untersuchungen der Kern-DNA. 4. Gesetzliche Grundlagen 4.1. Gesetzgebungsverfahren Mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 1996 an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) ersuchte die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der franzö- sischsprachigen Schweiz und des Tessins die KKJPD, möglichst umgehend die Frage nach der Errichtung einer DNA-Profil-Datenbank zu prüfen. Am 25. November 1997 setzte der (damalige) Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Po- lizeidepartementes (EJPD), Bundesrat Arnold Koller, im Einvernehmen mit der KKJPD eine Expertenkommission „Errichtung einer gesamtschweizerischen DNA-Profil-Datenbank“ ein, der Vertretungen von Bund und Kantonen, Gerichtsmedizin, Humangenetik und Moraltheo- logie angehörten. Sie schlug mit ihrem Bericht vom 18. Dezember 1998 vor, auf der Grundla- ge einer Verordnung als Uebergangslösung eine DNA-Profil-Datenbank im Probebetrieb zu errichten und anschliessend eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe zu erarbeiten. Am 31. Mai 2000 verabschiedete der Bundesrat die Verordnung über das DNA-Profil- 18 Informationssystem EDNA-V (SR 361.1). Diese auf den 1. Juli 2000 in Kraft gesetzte und bis Ende 2004 befristete Verordnung war ausschliesslich auf den ebenfalls befristeten Probebe- trieb des DNA-Profil-Informationssystems konzipiert. Für den dauerhaften Betrieb einer DNA-Profil-Datenbank sollte die EDNA-V durch ein Bundesgesetz abgelöst werden. Am 8. November 2000 verabschiedete der Bundesrat die entsprechende Botschaft zum Bundesgesetz (BG) über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen. Das Parlament verabschiedete das Gesetz am 20. Juni 2003; die Referendumsfrist lief am 9. Oktober 2003 unbenutzt ab. 4.2. Geltendes Recht 4.2.1. Bundesebene Das am 20. Juni 2003 vom Parlament verabschiedete BG über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) wurde vom Bundesrat per 1. Januar 2005, zusammen mit der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizie- rung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung; SR 363.1) in Kraft gesetzt. Das DNA-Profil-Gesetz regelt nicht nur die Bearbeitung der DNA-Profile im Informationssystem, sondern das gesamte Verfahren von der Probennahme bis zur Auswer- tung und der Löschung der Profile. Gestützt u.a. auf Art. 2 der DNA-Profil-Verordnung, wonach die forensischen DNA-Analysen nur von anerkannten Prüflaboratorien für forensische Genetik erstellt werden dürfen, trat am 1. August 2005 sodann die Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforde- rungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) in Kraft. Diese Verordnung hält nebst dem Akkreditierungserfordernis des Labors für sämtliche in Art. 2 - 8 umschriebenen Leistungen u.a. fest, dass die technische Durchführung der Analyse grundsätzlich nach den anerkannten Regeln, wie sie in den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zum Ausdruck kommen, zu erfol- gen hat sowie eindeutig und fehlerfrei durchgeführt werden muss. Sodann muss der labor- interne Ablauf Probeverwechslungen ausschliessen. In der zugehörigen Verordnung fest- gehalten sind sodann die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu analysieren- den 10 DNA-Loci sowie das Amelogenin für die Geschlechtsbestimmung (Art. 1 DNA- Analyselabor-Verordnung EJPD). 4.2.2. Kantonale Ebene (Kanton Zürich) Gestützt auf Art. 21 des DNA-Profil-Gesetzes und auf Art. 20 der DNA-Profil-Verordnung erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich am 8. Juni 2005 die (kantonale) DNA- Verordnung, welche - mit Ausnahme von § 3, welche Bestimmung auf den 1. November 2005 in Kraft gesetzt wurde - am 1. Juli 2005 in Kraft trat (Ordnungs-Nr. 321.5). Die (kantonale) DNA-Verordnung regelt u.a. den Umgang mit den erhobenen DNA-Profilen im Strafverfah- ren und bezeichnet die zuständigen Behörden, welche DNA-Probenahmen und Profilerstel- lungen anordnen dürfen bzw. welche Löschungsereignisse zu melden haben. 19 4.3. Schweizerische Strafprozessordnung (EStPO) In die voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessord- nung (EStPO) werden diejenigen Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes inhaltlich über- nommen, welche die Verwendung von DNA-Profilen zu strafprozessualen Zwecken regeln. Dabei ist zu beachten, dass das DNA-Profil-Gesetz weiterhin Gültigkeit behält; es findet An- wendung auf die Verwendung von DNA-Profilen ausserhalb eines Strafverfahrens sowie auf Strafverfahren, die von der StPO nicht geregelt werden (z.B. Militärstrafverfahren). Im Weite- ren regelt das DNA-Profil-Gesetz nach wie vor das DNA-Profil-Informationssystem, welches ausschliesslich durch den Bund betrieben wird 36 . 4.4. Internationale DNA-Abgleiche 4.4.1. Im Allgemeinen Der Abgleich von DNA-Profilen zwischen zwei oder mehreren Staaten findet gegenwärtig auf polizeilicher Ebene statt. Gesetzliche Grundlage in der Schweiz hierfür bildet namentlich die gestützt auf Art. 350 - 353 StGB mit Datum vom 1. Dezember 1986 erlassene und per 1. Ja- nuar 1987 in Kraft gesetzte Verordnung über das nationale Zentralbüro Interpol Bern (Inter- pol-Verordnung; SR 351.21; vgl. auch Art. 13 DNA-Profil-Gesetz). So hält Art. 2 der Inter- pol-Verordnung u.a. fest, dass das Nationale Zentralbüro (NZB) - mit dessen Aufgaben ist das Bundesamt für Polizei (BAP; fedpol) betraut (Art. 1 Interpol-Verordnung) - den Austausch von Informationen und erkennungsdienstlichen Daten (insbesondere Fingerabdrücke, DNA- Profile und Fotografien) zwischen den NZB’s anderer Staaten und dem Generalsekretariat der Interpol einerseits sowie den Strafverfolgungsbehörden andererseits koordiniert. Der Austausch von DNA-Profilen zwischen zwei oder mehreren Staaten erfolgt meist auf individueller Fallbasis. Die Polizei ist jedoch daran interessiert, DNA-Daten nicht nur von Kriminalfall zu Kriminalfall auszutauschen, sondern auch online auf die DNA-Daten anderer Staaten zuzugreifen. Interpol hat sich seit einigen Jahren vorgenommen, diesem Ermittlungs- bedarf nachzukommen und versucht eine globale Lösung zu finden. Erstmals sollte den Straf- verfolgungsbehörden ein „DNA Matching Tool“ zur Verfügung gestellt werden. Seit Juni 2003 steht dem Generalsekretariat von Interpol eine DNA-Datenbank für den inter- nationalen Abgleich zuordenbarer und nichtzuordenbarer DNA-Profile (Tatortspuren und Vergleichsproben) zur Verfügung. Dieses DNA-Matchingsystem wurde auf einem autonomen Rechner eingerichtet, enthält keine Nominaldaten, ist mit keinen anderen kriminalpolizeili- chen Informationssystemen vernetzt und steht allen 182 Interpol-Mitgliedsländern zum inter- nationalen DNA-Datenabgleich zur Verfügung. Der Rechner ist stark genug, um alle zurzeit weltweit in nationalen Polizei-Datenbanken gespeicherten DNA-Profile (etwa 5.1 Millionen) aufnehmen und verarbeiten zu können. DNA-Anfragen, Abgleiche und Antworten werden manuell durch Mitarbeiter der Interpol-DNA-Einheit durchgeführt. Alle Mitgliedsländer sind eingeladen, DNA-Profile von Tatorten mit unbekannter Täterschaft, vermissten Personen, nicht identifizierten Leichen, aber auch bekannten Personen (Verurteilte, Verdächtige) aus ihren nationalen oder - falls vorhanden - regionalen Datenbanken einzuspeichern und mit den von anderen Mitgliedsländern zur Verfügung gestellten Profilen abzugleichen. Die Interpol- 36 Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, S. 240 f. 20 Datenbank versteht sich jedoch keinesfalls als Ersatz für nationale Datenbanken in den ein- zelnen Ländern. Die NZB’s sollten daher nur DNA-Profile von Straftaten mit (vermutetem) transnationalem oder internationalem Bezug übermitteln, solche bei denen der Verdacht auf ein internationales Verbrechen besteht. Primär sollten die DNA-Profile auf elektronischem Weg ins Generalsekretariat gesandt werden, und zwar mit Hilfe des sicheren Interpol- Kommunikationssystems I-24-7. Nur im Ausnahmefall, wenn z.B. kein elektronisches System zur Verfügung steht, können für individuelle Suchanfragen einzelne Profile auch per Fax oder Post übermittelt werden. Mischspuren werden in der Datenbank nicht gespeichert, sondern nur Profile, die mindestens sechs der sieben Loci des Interpol Standard Set of Loci (ISSOL) aufweisen. Die empfohlene Mindestanzahl der Loci muss eingehalten werden. Alle Ersuchen, die den erforderlichen Standard nicht erfüllen, werden unbearbeitet zurückgewiesen. Die DNA-Profile in der Datenbank bleiben Eigentum der Mitgliedsländer, die sie zur Verfügung stellen, und die Kontrolle der Daten bleibt im Zuständigkeitsbereich des lokalen NZB’s. Ba- sierend auf dem ISSOL kann die Matching Software 24 verschiedene Loci der gängigsten DNA Markersysteme vergleichen - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen DNA- Nomenklatur. Der Vergleich von Mischspuren oder Verwandtschaftskombinationen ist nicht vorgesehen. Von grosser Bedeutung ist die Möglichkeit der Länder, den Zugriff auf eigene Profile durch andere, an der INTERPOL-DNA-Datenbank beteiligte Länder, einzuschränken. Der Zugriff auf eigene Daten kann entweder auf bestimmte Länder limitiert werden (z.B. Ein- schränkung auf eine bestimmte Region) oder auf bestimmte Suchparameter. Das bietet die Möglichkeit, dass z.B. die Suchanfrage des DNA-Profils einer vermissten Person mit den vorhandenen Profilen unbekannter Leichen verglichen werden kann, nicht jedoch mit den Profilen von Tatorten oder bekannten Personen. Im Falle eines Treffers werden alle beteilig- ten Länder gleichzeitig elektronisch davon in Kenntnis gesetzt. Die Verantwortung, im Falle einer positiven Rückmeldung entsprechend zu reagieren, ist Angelegenheit der Mitgliedslän- der selbst. Interpol kann nicht für die Qualität der zur Verfügung gestellten DNA-Daten bür- gen und wird deshalb auch einer positiven Rückmeldung den Warnhinweis hinzufügen, dass die Kontrolle und Bestätigung der entsprechenden Information Sache der betroffenen Mit- gliedsländer ist. Eine Interpol-Treffer-Mitteilung darf aber nur als polizeiliche Information, nicht aber als (Beweis-)Grundlage polizeilicher (Sofort-)Massnahmen verstanden werden. Die an einem Treffer beteiligten Länder sollten sich auf herkömmlichem Wege (bilaterale Ab- kommen, Interpol- oder Europolkanäle usw.) ins Einvernehmen setzen und sich den Treffer bestätigen lassen, bevor weitere operative polizeiliche Massnahmen ins Auge gefasst werden. Dabei können auch alle notwendigen Nominaldaten ausgetauscht werden 37 . 4.4.2. Praxis im Kanton Zürich Im Kanton Zürich werden Interpol DNA-Abgleiche nur zwecks Identifikation eines bislang unbekannten Verursachers einer DNA-Tatortspur vorgenommen. Ueber die Kriminaltechni- sche Abteilung (KTA) der Kantonspolizei Zürich bzw. den Wissenschaftlichen Dienst (WD) der Stadtpolizei Zürich kann via das NZB Interpol Bern ein Interpol DNA-Abgleich in Auf- trag gegeben werden. 37 Schuller, Interpol/DNA-Datenbank, Internationale Kooperation, publiziert auf http://www.dnasporen.nl/docs/ literatuur/interpol%20artikel.pdf 21 4.4.3. Entwicklung in Europa Am 5. Juni 2005 wurde das Schengener Uebereinkommen vom Schweizer Volk angenom- men. Seit dem 12. Dezember 2008 nimmt die Schweiz operativ an Schengen teil. Mit dem Schengener Uebereinkommen wurden auf der einen Seite die systematischen Personenkon- trollen an den Binnengrenzen in der EU abgebaut, auf der anderen Seite wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehören u.a. die Verstärkung der Grenzkontrollen an den Aussengrenzen des Schengen- Raumes, die Verbesserung der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit sowie die Er- leichterung der Rechtshilfe. Kernstück des Schengener Uebereinkommens bildet das Schen- gener Informationssystem (SIS) als Grundlage des Informationsaustausches im Bereich der Personen- und Sachfahndung. Eine Regelung über den Abgleich von DNA-Profilen zwischen den (Vertrags-)Staaten ist im Schengener Uebereinkommen aber nicht enthalten. Am 27. Mai 2005 wurde zwischen sieben EU-Staaten - nämlich Belgien, Deutschland, Spa- nien, Frankreich, Niederlande, Oesterreich und Luxemburg - im rheinland-pfälzischen Prüm der Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Mig- ration (sog. Prümer Vertrag) geschlossen. Dem Abkommen sind nach und nach weitere EU- Staaten beigetreten. Mit Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 wurden Teile des Prümer Vertrages - namentlich die für die polizeiliche Zusammenarbeit relevanten Inhalte (u.a. DNA- und Fin- gerabdruck-Datenaustausch) - in den Rechtsrahmen der EU überführt. Der Prümer Vertrag sieht vor, dass Polizei- und Strafverfolgungsbehörden direkt auf bestimmte Datenbanken zugreifen können, die von den Behörden der anderen Vertragsstaaten geführt werden. Die Zugriffsberechtigung erstreckt sich dabei u.a. auch auf die jeweiligen DNA-Analyse Dateien sowie Datenbanken mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken. Die Daten- und Infor- mationsübermittlungen werden durch sog. Nationale Kontaktstellen durchgeführt. Gegenwär- tig können die Prüm-Partner Deutschland, Oesterreich, Belgien, Luxemburg und Spanien als weltweit erste Staaten ihre jeweiligen DNA-Datenbanken abgleichen. Dies bedeutet eine e- norme technische Innovation: Innert weniger Minuten stehen die angeforderten DNA-Daten für die polizeiliche Arbeit zur Verfügung. Zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzstan- dards wird dieser Abruf nur mit anonymisierten Indexdateien vorgenommen, dem sog. „Hit / No Hit-Verfahren“. Nach diesem Verfahren erhält die abfragende Polizeidienststelle nur die Mitteilung, ob zu dem gesuchten Profil ebenfalls Daten beim anderen Vertragsstaat vorhan- den sind oder nicht. Um weitergehende Informationen, etwa zur Identität der Person, zu erhal- ten, müssen die Dienstsstellen in Kontakt treten bzw. ein Rechtshilfeersuchen einleiten. Das Schengener Uebereinkommen ist thematisch wesentlich breiter angelegt, wohingegen der Prümer Vertrag über weite Strecken ein reines Polizeiabkommen darstellt, welches aber eine wesentlich intensivere Zusammenarbeit vorsieht. Dass die nationalen Datenbanken - insbe- sondere die DNA-Datenbanken - den anderen Staaten „online“ offenstehen, ist beim Schen- gener Uebereinkommen im Gegensatz zum Prümer Vertrag nicht vorgesehen. Die Schweiz hat grundsätzlich ein Interesse daran, beim Vertrag von Prüm mitzumachen. Derzeit sind Ab- klärungen u.a. auch auf politischer Ebene im Gange, ob und in welcher Form sich die Schweiz am Vertrag von Prüm beteiligen sollte oder könnte. 22 5. Der Verarbeitungsprozess bei der DNA-Analyse in der Schweiz 5.1. Ueberblick / Graphik Für die Erstellung eines DNA-Profils wird bei Personen in der Regel ein Wangenschleim- hautabstrich (WSA) abgenommen. Für das DNA-Profil von Spuren-Proben werden an tatre- levanten Gegenständen Proben aus verschiedenen Materialien herausgelöst bzw. von diesen abgenommen. Der Arbeitsablauf bei der DNA-Analyse zum Zweck der Strafverfolgung sieht - gestützt auf die gleichzeitig mit dem DNA-Profil-Gesetz im Januar 2005 eingeführte webbasierte Kom- munikationsplattform für die Datenübermittlung (sog. Message-Handler) - wie folgt aus: ♦ Die ermittelnde Polizei- bzw. Justizbehörde übergibt ihr sichergestelltes Spurenmaterial und die bei erkennungsdienstlich behandelten Personen erhobenen WSA, einem vom Bund zugelassenen DNA-Analyselabor zur Erstellung eines DNA-Profils. Zu Beginn des Bearbeitungsprozesses wird dem biologischen Material durch die Polizei eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) zugeordnet. Diese eindeutige und einmalige Be- zeichnung jedes einzelnen WSA und jeder einzelnen Spur erlaubt eine zweifelsfreie Rückverfolgbarkeit von der Materialerfassung bis zur Datenlöschung bzw. Vernichtung des Materials und die Pseudonymisierung des Ablaufs. Personalien und Fingerabdrücke der Personen werden in einer separaten Datenbank, im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS; Da- tenbank für Personen- und Fallinformation, betrieben von den AFIS DNA Services 38 beim Bundesamt für Polizei [BAP, fedpol]), gespeichert. Zu jeder Spur werden Fallinformationen in den Message Handler eingegeben. Diese kön- nen auch von den analysierenden Labors eingesehen werden, damit sie die für die Analy- se relevanten Informationen erhalten. Sofern das Spurenprofil in die DNA-Datenbank aufgenommen wird, werden die dazugehörigen Fallinformationen später im IPAS über- nommen. ♦ In der Schweiz gibt es sechs forensisch-genetische Labors, welche akkreditiert und durch den Bund zugelassen sind, solche Proben zu analysieren 39 . DNA-Profile, welche die Auf- nahmekriterien erfüllen, werden elektronisch an die Koordinationsstelle zum Import in die DNA-Datenbank weitergeleitet. Profile, welche die Aufnahmekriterien nicht erfüllen, gehen mit dem entsprechenden Kommentar zurück zum Auftraggeber. Bei Eignung ste- hen diese für einen sog. direkten oder lokalen Vergleich mit einem konkreten Tatverdäch- tigen zur Verfügung. ♦ Die Koordinationsstelle DNA am Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zü- rich-Irchel speichert das neu erstellte Profil in der Datenbank CODIS und vergleicht das DNA-Profil mit den bereits erfassten Profilen; es findet ein täglicher Abgleich statt. Die „Hits“ werden den Analyselabors zur formellen und materiellen Ueberprüfung zugestellt 38 vgl. Ziff. 5.5. hernach 39 vgl. Ziff. 5.3. hernach 23 und erst danach von der Koordinationsstelle DNA an die AFIS DNA Services weiterge- leitet. ♦ Bei einer Uebereinstimmung mit einem bereits vorhandenen Profil (Treffer bzw. „Hit“) verknüpfen die AFIS DNA Services das anonymisierte bzw. pseudonymisierte Resultat mit den entsprechenden Personen- bzw. Fallangaben (aus IPAS) und übermitteln der er- mittelnden Polizei- bzw. Justizbehörde einen entsprechenden Bericht. Der Schlussbericht ist für die ermittelnden Behörden über den Message Handler sofort online zugänglich. Kt. Polizei Kt. Justiz DNA Labo r Koordinations- Stelle ( IRM Zür ich) AFIS DN A Services (fedpol) IPAS CODIS BKP fedpol Erg eb nis Spur I nfo L ö sc hun g In te rp ol Hit Chec k DNA P ro fil W SA In fo Prozess Status L. P ap ie r Abbildung 8 40 5.2. DNA-Probennahme und Spurensicherung 5.2.1. Spurenträger / Biologisches Spurenmaterial Es gilt der Grundsatz, dass praktisch sämtliche Spuren menschlicher Herkunft inzwischen DNA-analytisch auswertbar sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Spuren bereits grösstenteils zerstört sind. Aus biologischen Spuren, die nur noch wenige Zellen enthalten, kann man selbst nach Jahrzehnten noch auswertbare DNA-Profile bestimmen 41 . 40 Abbildung 8 aus Pfefferli/Seiler, Sexualdelikte - Kriminaltechnik 41 Keller, Der genetische Fingerabdruck, S. 22 24 5.2.1.1. Geeignete Zellmaterialien 5.2.1.1.1. Blutspuren Blutspuren gehören in der forensischen Praxis zu den häufig zu typisierenden Spuren. Sie finden sich je nach Tatortsituation auf unterschiedlichsten Materialen (z.B. textiles Material, Fussboden, Möbel, Tatwerkzeuge). Durch gezielte, kleinflächige Entnahme der Blutspuren bzw. der kompletten Spurenträger lassen sich diese in getrocknetem Zustand häufig noch nach mehreren Jahren erfolgreich typisieren. Auch Mikroblutspuren (Durchmesser ca. 1 mm oder weniger) können in der Regel noch erfolgreich typisiert werden 42 . Blutspuren kommen an Täter, Opfer, Kleider, Tatort, Tatwerkzeug usw. vor. Eingetrocknete, dunkle Blutspuren sind als solche schlecht erkennbar. Grundsätzlich kann es sich bei blutverdächtigen Spuren auch um tierische Blutspuren han- deln. Sie lassen sich mit blossem Auge betrachtet nicht von menschlichen Blutspuren unter- scheiden. Die Differenzierung gelingt nur serologisch (durch Einsatz von tierspezifischen Antiseren) oder molekularbiologisch (mittels DNA-Analyse). Für die spurenkundliche Be- handlung (Sicherung, Asservierung, Verpackung, etc.) ergeben sich diesbezüglich aber keine Unterschiede 43 . 5.2.1.1.2. Speichelspuren Speichelspuren gehören ebenfalls zu den häufig zu untersuchenden Spurenarten; sie finden sich auf Zigarettenkippen, Kaugummis, Zahnbürsten, Gesichtsmasken, Trinkgefässen, (Ess-) Besteck, Briefmarken und Briefcouverts. In eher seltenen Fällen sind sie auch als Biss- oder Kussspuren relevant. Zigarettenkippen und Speichelspuren an Trinkgefässen kommen insbe- sondere häufig im Kontext mit Einbruchsdelikten vor. Gesichtsmasken werden häufig bei Banküberfällen verwendet und dann weggeworfen. Speichelantragungen an Briefmarken und in Klebefalzflächen von Briefcouverts stehen zur Untersuchung an, falls es sich z.B. um Droh- oder Erpresserbriefe handelt. Bissspuren, die zumeist im Zusammenhang mit Sexualde- likten an Geschädigten auftreten, sind dann besonders aussichtsreich typisierbar, wenn noch eine Bissmarke lokalisiert werden kann. Untersucht wird nicht der Speichel selbst, sondern die darin immer enthaltenen Zellen aus der Mundschleimhaut, die zusammen mit dem Spei- chel am Spurenträger zurück bleiben 44 . 5.2.1.1.3. Vaginalzell- und Spermaspuren Nach Vergewaltigungs- bzw. Sexualdelikten werden im Rahmen der körperlichen Untersu- chung der Geschädigten u.a. Vaginalabstriche entnommen, in denen dann bei erfolgtem Ge- schlechtsverkehr eine Mischung aus Vaginalepithelzellen und Spermien nachgewiesen wer- den kann. Um die Merkmale des Spermaverursachers aus dieser Mischung darzustellen, be- steht die Möglichkeit, die zumeist grössere Anzahl an Vaginalepithelzellen von der Sper- mienzellfraktion mittels einer sog. differenziellen Lyse chemisch so zu trennen, dass die 42 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II, S. 378 43 Pfefferli (Hrsg.), Die Spur - Ratgeber für die spurenkundliche Praxis, Ziff. 3.4 44 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 102 25 Spermien-DNA mehr oder weniger ungemischt typisiert werden kann. Darüber hinaus können Spermaspuren auch an Opferbekleidung oder an Bettwäsche beobachtet werden 45 . Sper- maspuren finden sich sowohl am Opfer (Körperoberfläche, Vagina, Anus, Mundhöhle, Haare, Ober- und Unterbekleidung, insbesondere Slip und Slipeinlage bzw. Tampon, Reinigungsma- terial), als auch am Täter (Körperoberfläche, Haare, Bekleidung) als auch am Tatort (Bett- zeug, Unterlage, Autositz, Papiertaschentuch, Präservativ bzw. Präservativverpackung, Bo- den). 5.2.1.1.4. Hautepithelzellspuren (Kontaktspuren) 46 Hautepithelzellspuren sind in den letzten Jahren mit der Steigerung der Nachweissensitivität der PCR-Methodik immer wichtiger geworden. Im Gegensatz zu Fingernagelkratzspuren, die z.B. nach Vergewaltigung unter den Nägeln des Opfers angetragen sein können und in der Regel relativ viele Hautepithelzellen oder auch Blutzellen vom Täter enthalten, sind Haute- pithelzellantragungen, die durch Täterhände, z.B. nach Würgehandlungen, vom Hals des Op- fers asserviert werden können, üblicherweise in deutlich geringerer Anzahl vorhanden. Im Zusammenhang mit Würgehandlungen ist es sinnvoll, bereits am Fundort der Leiche oder vor einer körperlichen Untersuchung überlebender Geschädigter Halsabstriche getrennt nach Halsseite mit angefeuchteten Wattestieltupfern durchzuführen, um so die von den Täterhän- den übertragenen Hautepithelzellen asservieren zu können. Zumeist werden hierbei Misch- muster, bestehend aus den Allelen des Opfers und des Täters, typisiert. Eine Zuordnung der Täterallele in derartigen Mischspuren mit entsprechend hoher Individualisierungshäufigkeit ist gerade bei diesen Spuren von besonders hohem Wert. Hautepithelzellantragungen finden sich typischerweise aber auch auf Tatwerkzeugen, wie z.B. Hammer- oder Axtstielen, und können je nach Oberfläche des Stiels in unterschiedlich grosser Anzahl kernhaltiger Zellen asserviert und DNA-typisiert werden. Auch bieten sich Messer oder Pistolengriffe für eine entsprechende Asservierung von Hautepithelzellen an. Zudem ist es auch möglich, Hautkon- taktspuren von Opferbekleidung selektiv mit angefeuchteten Wattestieltupfern zu asservieren, insbesondere dann, wenn das Opfer entsprechende Hämatome beispielsweise am Oberarm aufweist, wodurch eine Eingrenzung der in die Asservierung einzubeziehenden Kleidungsre- gion vorgenommen werden kann. Aber auch zurück gelassene Täterkleidung lässt sich oft erfolgreich nutzen, um aus Hautepithelzellantragungen am Kragen einer Jacke oder im Ta- schenbereich einer Jeanshose ein DNA-Profil des Täters zu erstellen. 5.2.1.1.5. Haare Haare, die z.B. auf der Kleidung von Täter oder Opfer gefunden werden und mit grosser Wahrscheinlichkeit in tatrelevantem Zusammenhang stehen, lassen sich, falls anagene Wur- zeln vorhanden sind, zumeist erfolgreich untersuchen (anagen = die erste Phase des Lebens- zyklus eines Haares; sie dauert 3 bis 6 Jahre je nach Alter und Geschlecht; während dieser Phase wächst das Haar 0.2 - 0.5 mm pro Tag 47 ). Soweit nur Haarschäfte (Haarschaft = sicht- barer Teil des Haares; wird meist einfach als „Haar" bezeichnet) vorhanden sind, ist eine Ty- pisierung mit STR-Systemen wenig aussichtsreich. Eine Untersuchung von Haarschaft-DNA 45 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II, S. 378 46 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II, S. 378 47 vgl. Medizinisches Fachlexikon zu Haarausfall, publiziert auf http://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/ Fokus/Haarausfall/Glossar/Anagen.php 26 kann dann mittels Mitochondrien-DNA-Typisierung erfolgen 48 . Können nur telogene Haare in die DNA-Untersuchung eingebracht werden, ist es sinnvoll, DNA-Systeme zu verwenden, die besonders kurze PCR-Produkte generieren, da die DNA in telogenen Haaren oftmals durch Degradation stärker verkürzt ist als in Haaren mit anagenen Wurzeln (telogen = letzte Phase des Lebenszyklus eines Haares; sie dauert 3 - 6 Monate; die keratinerzeugende Phase ist be- endet und die Haarzwiebel löst sich vollständig von der Haarpapille; diese Phase dauert an, bis das Haar herausfällt; danach beginnt die Anagen-Phase der neuen Haarzwie- bel 49 ).Menschen- und Tierhaare lassen sich mikroskopisch differenzieren 50 . 5.2.1.2. „Schwierige“ Zellmaterialien Grundsätzlich ungeeignet sind aufgrund von Zerstörung durch Zersetzungsprozesse Urin, Kot sowie Erbrochenes. U.U. lassen sich im Urin aber abgeschilferte Zellen aus den Harnwegen finden, bzw. an der Kotoberfläche befinden sich abgestorbene Körperzellen der Darminnen- wand. Gegebenenfalls kann eine Mischung von menschlicher DNA aus den abgeschilferten Darmschleimzellen und von DNA aus Nahrungsbestandteilen vorliegen 51 . 5.2.1.3. Grundsätze der Spurensicherung und Umgang mit Asservaten Die Grundsätze der Spurensicherung und der Umgang mit Asservaten - als eigentliche Kern- aufgaben weniger der untersuchungsrichterlichen als vielmehr der kriminalpolizeilichen Or- gane - seien im Folgenden lediglich im Sinne einer Uebersicht dargestellt: 5.2.1.3.1. Spurensicherung Grundsatz: ♦ Spuren schützen ♦ Keine Spuren vernichten ♦ Keine eigenen Spuren legen Anweisungen an den Meldeerstatter: ♦ Nichts berühren ♦ Nichts verändern ♦ Tatort verlassen 48 vgl. Ziff. 3.3.3.2. hiervor 49 vgl. Medizinisches Fachlexikon zu Haarausfall, publiziert auf http://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/ Fokus/Haarausfall/Glossar/Telogen.php 50 Pfefferli (Hrsg.), Die Spur - Ratgeber für die spurenkundliche Praxis, Ziff. 3.4 51 Keller, Der genetische Fingerabdruck, S. 49 27 ♦ Drittpersonen vom Tatort fernhalten Sofortmassnahmen am Tatort: ♦ Gefahrenabwehr (Erste Hilfe, Selbstschutz) ♦ Tatort grossräumig absperren (äussere Absperrung) ♦ Zutrittswege bezeichnen und markieren ♦ Warteraum ausserhalb des Tatortes bestimmen Spurenschutz: ♦ Spurensperrzone markieren ♦ Vor dem ersten Betreten: Boden nach vorhandenen Spuren absuchen ♦ Erkennbare Spuren markieren Kontamination vermeiden: ♦ Persönliche Schutzmassnahmen: Unbedingt Schutzkleidung, Mundschutz und Handschu- he tragen und - soweit möglich - Husten, Niesen, Sprechen in Spurennähe vermeiden; Einmalhandschuhe nach jedem Asservat wechseln ♦ Nichts berühren; keine Eigenberührungen mit den Handschuhen vornehmen; Berührun- gen der Oberfläche der Asservate auch mit Handschuhen - soweit möglich - vermeiden, da die locker anhaftenden Zellen bei jedem Kontakt, z.T. auch auf die Handschuhe über- tragen werden können und letztlich infolge Verlust/Kontaminationsgefahr für die DNA- Analyse nicht mehr zur Verfügung stehen Zutrittsberechtigung Spuren-Sperrzone: ♦ Vor der Spurensicherung: Nur Rettungskräfte zwecks Gefahrenabwehr (Arzt, Sanitäter, Feuerwehr) ♦ Während der Spurensicherung: Spurenspezialisten (Fotografie, Kriminaltechnik, Rechts- medizin) Verhaltensregeln: ♦ Persönliche Gegenstände ausserhalb des Tatortes ablegen ♦ Nicht rauchen 28 ♦ Keine Einrichtungen des Tatortes benutzen (Telefon, WC, Abfalleimer) Lückenlose Beweiskette (chain of custody): ♦ Jede Veränderung der Tatortsituation schriftlich festhalten ♦ Alles dokumentieren 5.2.1.3.2. Umgang mit Asservaten 52 Eng verbunden mit der Gewährleistung einer lückenlosen Beweiskette ist der Umgang mit den Asservaten. Hierbei ist auf Folgendes zu achten: ♦ Detaillierte Dokumentation der Auffindesituation am Tatort ♦ Vollständige Asservatenliste erstellen ♦ Nachvollziehbarkeit des Asservatenweges gewährleisten (z. B. FATS = Forensisches As- servate Tracking System) 53 ♦ Möglichst ganze Spur sicherstellen ♦ Verschiedene Spuren nicht mischen, d.h. nicht auf gleiches Wattestäbchen aufnehmen bzw. nicht in das gleiche Behältnis (für Lagerung oder Transport) legen ♦ Spur wenn immer möglich auf dem Spurenträger belassen und diesen gesamthaft mit- nehmen; dabei vor Abfallen bzw. Kontamination durch Verpacken schützen; wenn nicht möglich, dann Spur vom Träger abheben: von glatter, nicht saugender Oberfläche mit an- gefeuchtetem, sterilem Wattestäbchen / von saugender Oberfläche (z.B. Holz) mit saube- rem Skalpell tangential abschneiden, sonst mit feuchtem Wattestäbchen stark abreiben / Spur auf Textilstoff wenn möglich ausschneiden ♦ Keine unnötige Handhabung der Asservate ♦ DNA ist empfindlich auf Feuchtigkeit und Sonnenlicht (UV-Bestrahlung); daher sicher- gestellte Spur vollständig trocknen bei Raumtemperatur und in Dunkelheit ♦ Spezialfall: Nahrungsmittel rasch tiefgefrieren ♦ Vorproben oder „Vortests“ zur Feststellung der Spurenart unbedingt den Spezialisten überlassen (KTD; IRM) ♦ Entsprechende Checklisten (Merkblätter) beachten Die Kantonspolizei Zürich verfügt über entsprechende Checklisten sowohl für die DNA- Spurensicherung, das DNA-Asservatenhandling als auch die DNA-Asservatenadministration, in welchen Unterlagen die jeweils vorzunehmenden einzelnen Arbeitsschritte bzw. Vorkeh- rungen detailliert umschrieben sind. Auf die entsprechenden Checklisten sei an dieser Stelle verwiesen, zumal eine vertiefte Darstellung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. 52 Keller, Der genetische Fingerabdruck, S. 53 f. 53 vgl. Abbildung 9 29 Abbildung 9: Screenshot FATS 5.3. DNA-Analyselabor / Voraussetzungen und Dienstleistungen Die Auftraggeber von forensischen DNA-Auswertungen (Polizei, Strafuntersuchungsbehör- den, Strafgerichte) können bei folgenden, durch den Bund anerkannten DNA-Analyselabors die Typisierung von DNA-Proben bzw. DNA-Spuren in Auftrag geben, nämlich den Institu- ten für Rechtsmedizin von St. Gallen, Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf. Die Anerken- nung als forensisches DNA-Analyselabor erhält, wer ein entsprechendes Gesuch einreicht und sämtliche Anforderungen erfüllt, welche in den entsprechenden Verordnungen, namentlich der DNA-Profil-Verordnung (SR 363.1) sowie der DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR (363.11) festgehalten sind. Nebst dem Akkreditierungserfordernis durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach Norm ISO/IEC 17025 muss ein anerkanntes DNA-Analyselabor u.a. eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation aller Arbeitsschritte gewährleisten. WSA (Personen) müssen jeweils doppelt und unabhängig voneinander analysiert werden. Für Spuren gilt dies ebenfalls, sofern ausreichend Material vorhanden ist. Die DNA-Analyse von Personen- und Spuren-Proben sind voneinander getrennt durchzuführen. Zudem müssen von Seiten der aner- kannten Analyselabors gewisse Bearbeitungszeiten garantiert werden, u.a. die folgenden (vgl. Art. 2 Abs. 4 DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD): ♦ WSA: innert höchstens sechs Arbeitstagen; ♦ WSA express: innert höchstens zwei Arbeitstagen oder nach Vereinbarung; ♦ einfache Spur: innert höchstens 12 Arbeitstagen; ♦ Spur express: innert höchstens sechs Arbeitstagen oder nach Vereinbarung; 30 ♦ Profilbestätigung: innert höchstens einem Arbeitstag (ausgenommen sind komplexe schwierige Spuren). Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Anlieferung des Materials im Labor und endet mit der Uebermittlung des Analyseresultates an den entsprechenden Empfänger (Art. 2 Abs. 4 DNA- Analyselabor-Verordnung EJPD). Der Abgleich eines von einem Tatverdächtigen genomme- nen WSA mit der DNA-Datenbank kann - vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum Vorliegen von entsprechenden Resultaten - u.U. rund sieben bis acht Tage dauern, falls nicht explizit eine Express-Bearbeitung geordert wurde. Trotz aller bei der Spurensicherung und der Bearbeitung der Spurenasservate getroffenen Schutzmassnahmen kann nicht vermieden werden, dass bei den heute angewandten hochsen- sitiven Analysemethoden Kontaminationen auftreten. Kontaminationen können bei der Spu- rensicherung, bei der Bearbeitung im Labor oder durch verunreinigte Reagenzien oder Labor- instrumente entstehen. Es sollten daher ausschliesslich gereinigte bzw. DNA-freie Laboruten- silien verwendet werden. Zur Ueberprüfung der im Labor verwendeten Chemikalien emp- fiehlt sich das Führen von Leerkontrollen (Proben ohne biologisches Material oder ohne DNA), die stets ein negatives Reaktionsergebnis erbringen müssen. Seit Inbetriebnahme der DNA-Datenbank werden die DNA-Analyseergebnisse sodann regelmässig mit den DNA- Profilen der mit der Spurenbearbeitung befassten Mitarbeiter verglichen, um bei der Bearbei- tung entstandene Kontaminationen erkennen zu können. Für die Analyselabors gehört die Abgabe des DNA-Profils für alle Mitarbeiter deshalb zu den Anstellungsbedingungen. Zu- nehmend erklären sich auch die Polizeikorps bereit, die DNA-Profile der im Spurensiche- rungsbereich arbeitenden Mitarbeiter regelmässig abzugleichen. Die DNA-Profile von Labor- und Polizeimitarbeitern werden in einen separaten „Staff Index“ in die Datenbank eingege- ben. Diese Staff-Profile werden vor jedem Suchlauf mit den neuen Spurenprofilen der DNA- Datenbank abgeglichen. Das Erkennen von Kontaminationen verhindert Fehlinterpretationen, gestattet die weitere Optimierung der Arbeitsabläufe und erspart Ermittlungs- und Bearbei- tungskosten 54 . 5.4. Koordinationsstelle der DNA-Datenbank (IRM Zürich) / CODIS Bei CODIS (Combined DNA Index System) handelt es sich eigentlich um eine vom FBI ent- wickelte und zur Verfügung gestellte Software, mit welcher die Schweizerische DNA- Datenbank betrieben wird. Inhaberin der DNA-Datenbank ist das Bundesamt für Polizei (BAP, fedpol); betrieben wird die DNA-Datenbank von den AFIS DNA Services des BAP (fedpol) (vgl. Art. 8 DNA-Profil-Verordnung). Der Koordinationsstelle DNA - aus dem Kreis der anerkannten DNA-Analyselabors wurde diese Aufgabe dem IRM Zürich übertragen - obliegen die nachgenannten Aufgaben, insbe- sondere: ♦ die Ueberprüfung der von den DNA-Analyselabors erstellten DNA-Profile auf die Erfül- lung der Qualitätskriterien; ♦ die Eingabe der neu erstellten DNA-Profile in die DNA-Datenbank und die Prüfung auf Uebereinstimmung mit den in der DNA-Datenbank vorhandenen DNA-Profilen (Profil- vergleich); 54 Haas/Voegeli/Kratzer/Bär, Die Schweizerische DNA-Datenbank, S. 563 f. 31 ♦ die Zusammenarbeit mit dem BAP (Bundesamt für Polizei; fedpol) bei internationalen Ersuchen. Auch die Koordinationsstelle DNA hat für eine vollständige und nachvollziehbare Dokumen- tation sämtlicher Arbeitsschritte besorgt zu sein. Die forensischen DNA-Profile werden zentral in der nationalen DNA-Datenbank CODIS ge- speichert und bearbeitet. Die entsprechenden Standards und Rahmenbedingen sind gesetzlich verankert. Das DNA-Profil ist ausschliesslich dem DNA-Analyselabor und der Koordinati- onsstelle DNA bekannt, welche die Datenbank betreibt. Es werden nur Profile verarbeitet, welche die Anforderungen in rechtlicher und qualitativer Hinsicht erfüllen. Für die Aufnahme von DNA-Profilen von Personen ist die erfolgreiche Typisierung aller 10 erwähnten DNA- Loci Voraussetzung. DNA-Profile von einfachen Spuren 55 (DNA-Profil aus Spur ohne Hin- weise für mehrere Spurengeber) werden nur aufgenommen, wenn mindestens sechs der 10 DNA-Loci typisiert werden konnten. DNA-Profile von Mischspuren 56 (DNA-Profil aus Spur mit Hinweisen auf mehr als einen Spurengeber) werden in der Datenbank gespeichert, wenn sie nicht mehr als vier Allele pro Locus aufweisen und mindestens acht der 10 DNA-Loci bestimmt werden konnten. Aufgrund dieser relativ strikten Aufnahmebedingungen soll ver- hindert werden, dass die Suchläufe falsch positive Uebereinstimmungen ergeben. Die Vorteile der Speicherung von DNA-Profilen in einer zentralen DNA-Datenbank liegen darin, dass dadurch eine systematische Auswertung biologischer Spuren vorgenommen und ein systematischer Vergleich identifizierter Personen mit vorhandenen Spuren erfolgen kann, so dass eine Verbindung zwischen Person und Spur festgestellt (sog. Spur-Person-Hits) oder eine solche ausgeschlossen werden kann. Unbekannte Täter können anhand ihres DNA- Profils auf diese Weise rasch identifiziert werden. Es können sodann Zusammenhänge zwi- schen Straftaten erkannt werden, die von organisiert operierenden Tätergruppen, von Serien- oder Wiederholungstätern begangen wurden (sog. Spur-Spur-Hits). Das DNA-Profil stellt im Strafverfahren ein wichtiges Beweismittel dar, um Tatortspuren dem mutmasslichen Täter zuzuordnen. Eine nationale DNA-Datenbank dient daher einer besseren, effizienteren, rasche- ren und damit letztlich auch kostengünstigeren Strafverfolgung. Darüber hinaus ist einer hö- heren Aufklärungsquote bei Straftaten auch immer ein gewisser Abschreckungseffekt gegen- über potentiellen Straftätern immanent. Jede Datenbank birgt Risiken und Gefahren. Die Kontrollmöglichkeiten des Staates wachsen, denn aufgrund einer DNA-Analyse könnten weit mehr Aussagen über die betreffende Person gemacht werden, als der Inhalt derjenigen Daten (Buchstaben-Zahlen-Kombinationen), die in einer DNA-Profil-Datenbank gespeichert werden. Bei jeder Datenbank, in der Daten von Menschen eingegeben und bearbeitet werden, die mit anderen Datenbanken verbunden ist und ein Datenaustausch mit anderen Datenbanken erfolgt, besteht zudem die Möglichkeit von Missbräuchen. Denkbar ist hierbei etwa die unrechtmässi- ge Löschung oder Aenderung der gespeicherten Daten, die unrechtmässige Eingabe von neu- en Daten, die unrechtmässige Weitergabe an Dritte, sowie das unrechtmässige Abhören von elektronischen Datenübermittlungen. In Zeiten, in denen das Genom des Menschen nahezu komplett entschlüsselt ist, liegt der Gedanke nahe, dass eine DNA-Analyse nicht mehr allein zur Identitätsfeststellung, sondern darüber hinaus zur Entschlüsselung aller möglichen Erb- veranlagungen und Dispositionen von Personen dienen könnte, bzw. dass die aus einer DNA- 55 vgl. Ziff. 7.1. hernach 56 vgl. Ziff. 7.2. hernach 32 Analyse gesammelten Informationen auch Arbeitgebern, Versicherungen, Banken und ande- ren Institutionen wirtschaftlich gesehen nützlich wären. Wenn man diesen Gedanken weiter denkt, ist die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer genetischen Dispositionen nicht sehr weit entfernt. Eine solche Befürchtung ist angesichts des bio- und gentechnischen Fort- schritts nicht völlig von der Hand zu weisen. Der Mensch ist aber ein soziales Wesen, und die Idee, abweichendes Verhalten allein aus den Genen erklären zu können, ist absurd. Weitere Risiken ergeben sich bei einer zufälligen Uebereinstimmung des genetischen Profils eines Verdächtigen mit dem am Tatort gefundenen Material des Täters, denn ein Unschuldiger wird nun quasi veranlasst, seine Unschuld zu beweisen. Auch bei der Berechnung der Wahrschein- lichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung ergeben sich oft Probleme, denn die Untersu- chungsbehörde neigt dazu, diese Wahrscheinlichkeit zu hoch anzusetzen 57 . Aber auch der Manipulation sind keine Grenzen gesetzt. Denn schliesslich ist es ein Leichtes, an einem Tat- ort eine falsche DNA-Spur zu legen, als scheinbar todsicheren Beweis, weshalb der Unter- scheidung zwischen transportabler und fester Spur bzw. ebensolchen Spurenträgern erhebli- che Bedeutung zukommt. Es ist jedoch festzuhalten, dass immer ein Restrisiko bleibt, und sei es nur die menschliche Unzulänglichkeit bei der Bearbeitung von Daten oder bei der Analyse des biologischen Materials - oder bei der Verpackung von Wattetupfern, mit welchen DNA- Spuren gesichert werden, wie der Fall des „Heilbronner Phantoms“ 58 eindrücklich gezeigt hat. 5.5. AFIS DNA-Services / IPAS Die Abteilung AFIS DNA-Services - eine (Unter-)Abteilung der Hauptabteilung Dienste im BAP (fedpol) - ist das nationale Kompetenz- und Dienstleistungszentrum für die Personen- und Spurenidentifikation auf der Grundlage von Fingerabdruck- und Handballendaten sowie DNA-Profilen. Das „Automatisierte-Fingerabdruck-Identifikations-System“ (AFIS) dient mit den Abdrücken von Fingern und Handballen der Identifikation von Personen und Tatortspu- ren. Die Nutzung von DNA-Profilen dient der Zuordnung von Tatortspuren zu Personen und der Feststellung von Zusammenhängen einzelner DNA-Spuren. Die Abteilung steuert und kontrolliert die Prozessabläufe zwischen den kantonalen Polizeistellen, dem Grenzwachtkorps (GWK), den anerkannten DNA-Analyselabors sowie der Koordinationsstelle DNA beim IRM Zürich. Ihre Dienstleistungen stehen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Seitens der auftraggebenden Behörde (ermittelnde Polizei- bzw. Justizbehörde), wird die Pro- zess-Kontroll-Nummer (PCN) mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben den 57 vgl. Ziff. 7. ff. hernach 58 Das Heilbronner Phantom, in der Medienberichterstattung auch Frau ohne Gesicht und von der Polizei Unbe- kannte weibliche Person (UwP) genannt, war das nicht existente Ziel einer ausgedehnten Fahndung in Süd- deutschland, Oesterreich und Frankreich. Wegen verunreinigter DNA-Spuren fahndeten mehrere Polizeidienst- stellen mehrere Jahre lang nach einer unbekannten Person, die mit zahlreichen seit 1993 verübten Straftaten in Verbindung gebracht wurde. Ihren Namen erhielt die Unbekannte durch die Tötung einer Polizeibeamtin in Heilbronn im Jahr 2007, die mit ihr in Verbindung gebracht wurde. Der Zusammenhang zwischen der mutmass- lichen Person und den Straftaten bestand jedoch nur darin, dass in DNA-Analysen von Spuren an den Tatorten eine eindeutig definierte weibliche DNA festgestellt wurde. Das Alter und das Aussehen der Person blieben unbekannt. Die spezifischen DNA-Spuren wurden bis März 2009 insgesamt 40 Mal an Tatorten in Oesterreich, Frankreich und Deutschland nachgewiesen. Ende März 2009 wurde bekannt, dass es sich bei den gefundenen DNA-Spuren um eine Verunreinigung der Abstrichbestecke handelt, mit denen die DNA-Spuren an den Tatorten aufgenommen wurden. Die nachgewiesenen DNA-Spuren konnten einer Verpackungsmitarbeiterin eines an der Herstellung beteiligten Unternehmens zugeordnet werden. Eine konkrete Täterin hat es nie gegeben. 33 AFIS DNA Services mitgeteilt. Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozess-Kontroll- Nummer (PCN), die Personen- oder Spurendaten und die Tatortangaben im Informationssys- tem IPAS (vgl. Art. 10 Abs. 2 DNA-Profil-Verordnung). Das Informationssystem IPAS setzt sich - gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über das in- formatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS-Verordnung; SR 361.2), welche Verordnung gestützt auf Art. 19 des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) erlassen wurde - aus den nachfolgend aufgeführten Subsystemen, nämlich ♦ dem System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Art. 12 BPI, ♦ dem System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Su- che nach vermissten Personen nach Art. 14 BPI sowie ♦ dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Art. 18 BPI zusammen. Die Verantwortung für das Informationssystem IPAS wird vom BAP (fedpol) getragen. Das (Sub-)System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informatio- nen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind. Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Handballenabdrü- cke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschrei- bungen) werden in voneinander physikalisch und organisatorisch getrennten Informationssys- temen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes (Art. 14 DNA-Profil-Gesetz) bzw. Art. 354 StGB bearbeitet (vgl. Art. 14 BPI). Die AFIS DNA Services verknüpfen mittels der Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) die von der Koordinationsstelle DNA mitgeteilten Profil- oder Spurentreffer mit den im IPAS vorhande- nen Personen- oder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellen sie der auftragge- benden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung (vgl. Art. 10 DNA-Verordnung). Nur das BAP (fedpol) bzw. die AFIS DNA Services sind befugt, die Ver- bindung zwischen der Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) und den weiteren Daten herzustellen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BPI). 6. Grundrechtspraxis / Identifizierung von Tatverdächtigen vs. Verletzung von Persön- lichkeitsrechten 6.1. Grundrechte 6.1.1. Allgemeines Ein Eingriff in die Grundrechte eines Beschuldigten in einer Strafuntersuchung ist nur unter Beachtung der allgemeinen Beschränkungsregeln nach Art. 36 BV zulässig: D.h. Einschrän- kungen der Grundrechte sind dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beru- hen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grund- rechts nicht verletzen (Art. 36 BV). Da die Beurteilung der Zulässigkeit des Grundrechtsein- griffs, insbesondere der Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme, von den konkre- ten Umständen im Einzelfall abhängt, wird auf die Einschränkungsvoraussetzungen an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. 34 6.1.2. Tangierte Schutzbereiche (BGE 128 II 259) Die einzelnen Gehalte der früher durch ungeschriebenes Verfassungsrecht geschützten „per- sönlichen Freiheit“ sind in der neuen Bundesverfassung in verschiedenen Verfassungsbe- stimmungen garantiert. Während Art. 10 Abs. 2 BV die verfassungsrechtliche Grundgarantie zum Schutz der Persönlichkeit darstellt und neben dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie der Bewegungsfreiheit weiterhin all jene Freiheiten verbrieft, die ele- mentare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen, schützt Art. 13 Abs. 2 BV den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönli- chen Daten entstehen (Recht auf informelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). 6.1.2.1. Entnahme eines WSA Das Bundesgericht qualifiziert die Entnahme eines WSA, vergleichbar mit anderen erken- nungsdienstlichen Massnahmen wie die Haar- oder die Blutentnahme, als Eingriff in die kör- perliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Schwere dieses Eingriffs beurteile sich nach ob- jektiven Kriterien: Nicht entscheidend sei, wie der Eingriff vom Betroffenen empfunden wer- de. Demnach handle es sich bei der Entnahme eines WSA mittels eines Wattestäbchens, bei der die Haut nicht verletzt werde, lediglich um einen leichten Eingriff in die körperliche In- tegrität. 6.1.2.2. Erstellung und Bearbeitung des DNA-Profils Das DNA-Profil wird, wie bereits dargestellt, aus dem WSA bzw. der im Zellkern die menschlichen Erbinformationen speichernden nicht-codierenden Abschnitte der DNA erstellt. Dieses Verfahren erlaubt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Identifizierung einer Person, enthält aber mit Ausnahme des Geschlechts keine Informationen über persön- lichkeitsprägende Erbmerkmale der betreffenden Person. Beim DNA-Profil handelt es sich somit um persönliche Daten, die in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestim- mungsrechts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV fallen. Das Bundesgericht wertet eine derartige Ana- lyse - Beschränkung auf die nicht-codierenden Abschnitte der DNA - bloss als leichten Ein- griff 59 . Das DNA-Profil sei insofern mit erkennungsdienstlichem Material wie einem klassi- schen Fingerabdruck oder Fotografien vergleichbar. Ein DNA-Profil stellt somit keinen Ein- griff in den Kerngehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar. Denn die Persön- lichkeit eines Menschen werde durch eine DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken nicht in ihrem Innersten, sondern höchstens am Rande getroffen. 6.1.2.3. Aufbewahrung des WSA und Speicherung des DNA-Profils Aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV) folgt gemäss Bun- desgericht immerhin, dass der WSA nach erfolgreichem Erstellen des DNA-Profils zu ver- nichten ist. Es bestehe die Gefahr, dass der WSA für Analysen verwendet werde, die über die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters hinausgingen. Die Speicherung bzw. die Lö- 59 Die Qualifikation als leichter Eingriff hat zur Folge, dass als gesetzliche Grundlage des Eingriffs eine Verord- nung genügen würde, da nach Art. 36 Abs. 1 BV nur schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorge- sehen sein müssen. 35 schung des DNA-Profils aus dem Informationssystem bestimmt sich - sofern das DNA-Profil „rechtmässig“ erhoben wurde - nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des DNA-Profil- Gesetzes. 6.2. Datenschutz 60 Bei allen strafrechtlichen Verdachtslagen besteht die Gefahr von Fehlschlüssen durch aussen- stehende Dritte, wenn ihnen die entsprechenden Informationen bekanntgegeben werden. Un- geachtet der Unschuldsvermutung werden Personen, die Ziel polizeilicher Ermittlungen wa- ren, in der Oeffentlichkeit als Täter gesehen. Ein funktionierender Datenschutz ist deshalb unabdingbar. Für den Datenschutz entscheidend ist die weitestgehende Anonymisierung des gesamten Ablaufs. Die anordnende Behörde vergibt bei der erkennungsdienstlichen Behand- lung und der Entnahme des WSA einer verdächtigen Person und bei der Erhebung tatrelevan- ter Spuren eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN). Dem Labor, welches den WSA oder die Spur analysiert und daraus ein DNA-Profil erstellt, werden von der anordnenden Behörde lediglich die PCN und diejenigen Personendaten bekanntgegeben, die es für die Erstellung des DNA-Profils und die Beurteilung dessen Beweiswertes benötigt. Dies können zum Beispiel Angaben über die Rassenzugehörigkeit der betroffenen Person oder über den Fundort der Spur sein, nicht aber Personalien der betroffenen Person (Art. 8 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). Die Personalien der Person, der ein WSA entnommen wurde, und die Angaben zum Fundort von Spuren werden von der anordnenden Behörde zusammen mit der PCN nur an die für das Informationssystem zuständige Bundesbehörde, die AFIS DNA Services des BAP (fedpol) weitergeleitet (Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Die für das Informationssystem verant- wortlichen AFIS DNA Services bearbeiten diese weiteren Daten in einem physisch vom DNA-Profil-Informationssystem strikte getrennten Informationssystem, dem Personennach- weis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des BAP (fedpol). Die Verknüpfung von DNA-Profilen mit den weiteren Personen- und Spurendaten erfolgt mittels der PCN und wird ausschliesslich durch die für das Informationssystem verantwortliche Bundesbehörde vorgenommen (Art. 14 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). Nur sie gibt der anordnenden Behörde das Resultat des Abgleichs und allenfalls weitere Personen- und Spurendaten bekannt. Die anonyme Speicherung der DNA-Profile im Informationssystem als datenschutzrechtlicher "Standard" wird auch von anderen europäischen Ländern so gehandhabt, welche DNA-Profil- Informationssysteme führen, mit Ausnahme von Deutschland. In der deutschen Datenbank werden DNA-Profile und Personalien in derselben Datenbank gespeichert. 7. Beweiswert von DNA-Spuren 7.1. „Einfache“ Spuren Bei einer „einfachen“ Spur handelt es sich um ein DNA-Profil aus einer Spur ohne Hinweise auf mehrere Spurengeber 61 . Bei einer Reinspur liegen die Allele einer einzigen Person vor. Somit handelt es sich bei Reinspuren um Spuren, die sich relativ einfach interpretieren lassen. Die Merkmale einer Spur werden mit den DNA-Merkmalen möglicher tatbeteiligter Personen 60 vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifi- zierung von unbekannten und vermissten Personen, S. 40 61 Haas/Voegeli/Kratzer/Bär, Die Schweizerische DNA-Datenbank, S. 565 36 verglichen. Im Idealfall erfolgt eine Zuordnung der Spur zu einer Person. Diese Zuordnung kann biostatistisch bewertet werden 62 . Kann eine Zuordnung der Spur zu einer tatbeteiligten Person nicht erfolgen, können die Merkmale der Spur in der DNA-Datenbank recherchiert und auch gespeichert werden 63 . 7.2. Mischspuren Eine Spur, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweist, kann in der Regel als Mischspur bezeichnet werden, sofern keine genetischen Besonderheiten (z.B. Trisomie, Dup- likation) vorliegen. Wenn mehr als zwei Allele in mindestens zwei DNA-Systemen auftreten, ist von einer Mischspur auszugehen. Bei Mischspuren muss - sofern möglich - die Zahl der unterschiedlichen Spurengeber geklärt werden: ♦ Im Allgemeinen lässt der Nachweis von max. vier Allelen pro DNA-System auf mindes- tens zwei unterschiedliche Spurengeber schliessen; ♦ im Allgemeinen lässt der Nachweis von max. sechs Allelen pro DNA-System auf mindes- tens drei unterschiedliche Spurengeber schliessen; ♦ im Allgemeinen ist die Festlegung auf die genaue Anzahl der Spurengeber bei mehr als sechs Allelen pro DNA-System nicht sinnvoll und auch nicht möglich 64 . Bei Spuren, die sich aus einer Mischung von DNA-haltigem Material zweier Personen zu- sammensetzen, wie z.B. Scheidensekret/Sperma-Gemisch, ist eine Zuordnung der typisierten Merkmale zu bestimmten Personen nicht immer eindeutig möglich. In den Spurenfällen, in denen mit Mischspuren einer tatverdächtigen und einer geschädigten Person zu rechnen ist, wird ausnahmslos eine Vergleichsprobe auch der geschädigten Person benötigt. Liegen Ver- gleichsproben der tatverdächtigen und der geschädigten Person vor, kann überprüft werden, ob sich die Mischspur aus den Merkmalen beider Personen zusammensetzt. Auf diese Art erfolgt eine Zuordnung der Mischspur zu den beiden Personen. Bei solchen Mischspuren, bei denen eine oder zwei Personen aufgrund ihrer DNA-Profile als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden können, kann deren Spurengeberschaft biostatistisch bewertet werden, indem der Likelihood-Quotient (LQ) bestimmt wird 65 . Mischspuren, bestehend aus zwei Per- sonen, deren anteilige Spurengeber nicht eruiert werden konnten, können ebenfalls in der Da- tenbank recherchiert und gespeichert werden. Mischungen von mehr als zwei Personen, wie sie oft bei Epithelzellspuren (Kontaktspuren) erhalten werden, sind schwieriger zu interpretieren. Da bei den einzelnen Merkmalen nicht sichergestellt werden kann, welches Merkmal von welcher Person stammt, kann eine eindeu- tige Zuordnung der Allele zu bestimmten Personen nicht immer erfolgen: Der Ausschluss einer Person gestaltet sich dagegen häufig einfacher, da das Fehlen von DNA-Merkmalen einer Person in einer Mischspur in der Regel als Ausschluss betrachtet werden kann 66 67 . 62 vgl. Ziff. 7.4.1. hernach 63 Herrmann/Saternus (Hrsg.), Biologische Spurenkunde - Kriminalbiologie, S. 276 f. 64 vgl. Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren, publiziert auf http://www.rechtsmedizin.klinikum.uni-muenster.de/spurenkommission/Mischspuren-Biostatistik.PDF 65 vgl. Ziff. 7.4.6. hernach 66 Herrmann/Saternus (Hrsg.), Biologische Spurenkunde - Kriminalbiologie, S. 276 f. 37 7.3. Richterliche Ueberzeugung aufgrund freier Beweiswürdigung als Urteilsgrundlage Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist zunächst beim Richter eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Es reicht folglich nicht aus, wenn die vorliegenden Be- weise objektiv zwar klar auf eine Schuld des Angeklagten hinweisen, den Richter aber per- sönlich nicht zu überzeugen vermögen. Es kann freilich nicht verlangt werden, dass die Tat- schuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Blosse Wahrscheinlichkeit kann aber nie für einen Schuldspruch genügen. Die Bildung der richterlichen Ueberzeugung muss in jedem Falle objektivier- und nachvollziehbar sein. Die Maxime der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Vorausgesetzt, dass sie verwertbar sind, sind grundsätzlich alle Beweise gleichwertig. Wenn auch grundsätzlich vom sachverhaltsnächsten oder „bestmöglichsten“ Beweismittel auszugehen ist, so gibt es doch keinen Vorrang von Beweisen, denen man gelegentlich beson- dere Zuverlässigkeit attestiert wie z.B. Zeugen- oder Urkundsbeweisen oder von Beweisen, die von elektronischen Geräten geliefert worden sind. Wesentlich können auch sog. Hilfsbe- weise oder blosse Indizien sein. Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben; es sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Dabei müssen Indizienbeweise den direkten Beweis oft ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in der Oeffentlichkeit bzw. von dieser wahrgenommen, verübt wer- den. Indizien können aber trügen und müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch ge- würdigt werden, da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweist. Die richterliche Ueberzeugung als Urteilsgrundlage beruht ge- samthaft betrachtet somit nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in seiner zwingend überzeugenden Kraft. Der Grundsatz wird darin beschränkt, dass er nicht dazu führen darf, zum Schutz von Prozessbeteiligten aufgestellte Regeln im Ergebnis zu unterlaufen. So darf der Umstand, dass der Beschuldigte oder Zeuge von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht als Beweis oder Indiz gegen ihn verwendet werden. Sagt der Beschuldigte aber aus und verweigert er dabei die Aussagen nur zu einzelnen Punkten oder verweigert er die Mitwirkung bei Bewei- sen, die ihn nach seinen Aussagen nur entlasten können, so darf dies u. U. als Indiz gegen ihn verwendet werden, stellt er sich doch hier gleichermassen selbst als frei zu würdigendes Be- weismittel zur Verfügung. Der freien richterlichen Beweiswürdigung sind auch dort Grenzen gesetzt, wo dem Urteil (zumeist durch entsprechende Gutachten ins Verfahren eingebrachte) wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu legen sind 68 . Stimmt ein DNA-Profil aus einer Tatortspur mit dem Profil einer Person überein, muss die- sem Ergebnis ein Beweiswert zugeordnet werden. Dabei wird die Möglichkeit, dass die frag- liche Person tatsächlich der Spurengeber ist, mit der Möglichkeit verglichen, dass die gefun- dene Uebereinstimmung zwischen Spur und Person ein blosser Zufall ist. Grundlage für die- sen Vergleich bilden biostatistische und wahrscheinlichkeitstheoretische Prinzipien. Generell lässt sich sagen: je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der Spur. Der Einsatz von DNA-Analysen als Beweismittel vor 67 vgl. Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren, publiziert auf http://www.rechtsmedizin.klinikum.uni-muenster.de/spurenkommission/Mischspuren-Biostatistik.PDF 68 Schmid, Strafprozessrecht, N. 286 ff. 38 Gericht verlangt eine statistische Aussage über den Beweiswert. In der gutachterlichen For- mulierung des Befundes kann entweder die Uebereinstimmungswahrscheinlichkeit („match probability“) verwendet werden, oder aber - wie in der Schweiz gängige Praxis - der Likeli- hood-Quotient bestimmt werden 69 . 7.4.1. Biostatistische Berechnungen Betrachtet man einen bestimmten STR-Locus bei einer grossen Gruppe von Menschen, so fällt auf, dass der betreffende DNA-Bereich zwar unterschiedliche Längen und somit unter- schiedliche Merkmale haben kann, davon aber nur eine begrenzte Zahl. Das kommt daher, dass jeder STR-Locus aus einer sog. Kerneinheit aufgebaut ist (z.B. der Basenfolge GATG), die sich nicht beliebig oft wiederholt. Egal welche Person man untersucht, die Kerneinheit des STR’s VWA wiederholt sich in ihr z.B. nur 11-mal, 12-mal bis maximal 24-mal. Man wird in einer DNA-Typisierung äusserst selten eine VWA-Grundeinheit finden, die weniger als 11- mal oder häufiger als 24-mal wiederholt ist. Der Grund für diese begrenzte Wiederholungsrate ist nicht bekannt. Während man bei der Untersuchung einer grossen Personengruppe insge- samt alle möglichen Wiederholungen findet, gilt dies nicht für eine einzelne Person. Sie kann auf ihrer DNA nur zwei verschiedene oder zweimal denselben der möglichen DNA- Abschnitte (Allele) tragen. Während die Person X zwei verschiedene VWA-Allele mit den Wiederholungsraten 16-fach und 20-fach (VWA 16-20) in sich trägt (sie ist heterozygot), hat eine andere Person Y zwei gleiche Allele (sie ist homozygot) mit der Wiederholungsrate 18- fach (VWA 18-18). Diese Unterscheidung allein wäre schon ein guter kriminaltechnischer Hinweis (man kann Tatortspuren von der Person X und der Person Y sicher unterscheiden). Bei einer allgemeiner gefassten Beweiswürdigung würde dieses Identifikationsmerkmal indes nicht ausreichen. Vielmehr wird seitens des Gerichts die Frage gestellt, wie viele Menschen ausser der Person X haben den Genotyp VWA 16-20 und wie viele haben wie Person Y den Genotyp VWA 18-18. Aussagen zu der Häufigkeit der Merkmale eines Einzelindividuums (z.B. eines tatverdächti- gen Spurenlegers) dürfen indes nur gemacht werden, wenn man gesicherte Kenntnisse über die tatsächliche Häufigkeit in der Grundgesamtheit, z.B. der ansässigen Bevölkerung, hat. Diese Werte werden durch Bevölkerungsstichproben ermittelt. Man kann berechnen, wieviele Individuen untersucht werden müssen, um solide Grundlagen zu bekommen, doch würde eine entsprechende Darstellung an dieser Stelle zu weit führen. D.h. aus der Bevölkerung wird eine bestimmte Anzahl Personen DNA-typisiert, und es werden die in dieser Bevölkerung gefun- denen Allele gezählt. Daraus ergibt sich dann die Häufigkeit, mit der jedes einzelne Allel in der Bevölkerungsgruppe zu finden ist. Das Allel 16 des DNA-Systems VWA kommt z.B. bei ca. 20 % einer untersuchten Bevölkerung (d.h. bei ca. jedem 5.) vor, das Allel 20 hingegen nur bei ca. 1 % (d.h. bei ca. jedem 100.). Die Häufigkeit der beobachteten Merkmalskombinationen berechnet sich unmittelbar aus den Allelfrequenzen unter Voraussetzung des sog. Hardy-Weinberg-Gleichgewichtes: Für hetero- zygote Genotypen vom Typ AB (A und B sind die beiden unterschiedlichen Allele) gilt die Häufigkeit = 2ab, wobei a und b die Häufigkeiten der Allele A und B in der Bevölkerung sind. Für homozygote Genotypen vom Typ AA gilt Häufigkeit = a², wobei a wieder die Häu- figkeit des Allels A in der Bevölkerung ist. Für Person X bedeutet das, dass ihre Allelkombination VWA 16-20 eine Häufigkeit von 20 % x 1 % x 2 = 0.4 % (gerundet) aufweist. Ungefähr jede 250ste Person aus der Referenzbevölke- 69 vgl. Ziff. 7.4.6. hernach 39 rungsgruppe hätte denselben DNA-Typ. Bei der Person Y ergibt sich: Das Allel 18 hat eine Häufigkeit von ca. 25 %, daher ist die Häufigkeit ihrer Kombination VWA 18-18 25 % x 25 % = 6 % (gerundet). D.h. jede ca. 16te Person hätte denselben DNA-Typ wie sie. Die Häufigkeiten der einzelnen Loci lassen sich multiplizieren, da sie unabhängigen Ereignis- sen entsprechen (Produkteregel). Je mehr unabhängige Loci untersucht werden, umso kleiner wird die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung, d.h. immer weniger Men- schen können dieselbe Kombination von DNA-Typen aufweisen. Wie erwähnt, weisen eineiige Zwillinge identische DNA-Profile auf. Aber auch Geschwister haben mit einiger Wahrscheinlichkeit ähnliche Profile, so lange nur wenige Loci analysiert werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Allele unter Geschwistern identisch sind, beträgt für jeden Genort mindestens 25 %. Wenn vier Genorte untersucht werden, beträgt die Wahr- scheinlichkeit, dass zwei Geschwister identische Profile aufweisen, mindestens 0.4 % (die Mindestwerte gelten für die häufigsten Situationen, bei denen beide Eltern heterozygotes Erb- gut und keine gemeinsamen Allele haben) 70 . Was bedeutet dieses Ergebnis nun für den hypothetischen Spurenfall, bei dem das DNA- Profil-Muster übereinstimmend bei einer Tatortspur und der tatverdächtigen Person beobach- tet wird? Die Häufigkeit allein macht noch keine Aussage zur Frage, ob das Spurenmaterial von der Person mit dem gleichen Muster stammt. Die errechnete Häufigkeit ist die Antwort auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit ich in der Bevölkerung eine Person mit diesem Muster treffe. 7.4.2. Einfluss der ethnischen Abstammung eines Spurenlegers Die Berechnung der Häufigkeit eines Musters basiert, wie erwähnt, auf der Häufigkeit der einzelnen Merkmale in der entsprechenden Bevölkerungsgruppe. Umfangreiche Untersu- chungen von verschiedensten Populationen haben unterschiedliche Allelverteilungen an ver- schiedenen geographischen Orten und innerhalb verschiedener Ethnien auf der Erde ergeben. Um den Einbezug der unterschiedlichen Allelverteilungen in die Statistik zu ermöglichen, werden sog. Allelhäufigkeits-Datenbanken 71 geführt, in welchen voll anonymisiert genetische Stichproben der untersuchten Bevölkerungsgruppe gespeichert sind. Mittlerweile gibt es sol- che Datenbanken für hunderte verschiedene Regionen und Ethnien auf der Erde. Für die Pra- xis der forensischen Genetik ist festzuhalten, dass innerhalb von ethnisch homogenen Län- dern, wie z.B. der Schweiz, die Unterschiede bei der Häufigkeitsverteilung der in der Daten- bank gespeicherten und in der Regel bei Spurengutachten untersuchten Genorte (Loci) ver- nachlässigbar gering, d.h. nicht nachweisbar sind. Gleiches gilt für Europa. Spanier, Norwe- ger, Polen und Kroaten zeigen keine relevanten Unterschiede in Bezug auf die Häufigkeits- verteilung. Anders ist es, wenn man z. B. Ostasiaten, Afrikaner und Europäer vergleicht. Hier sind Unterschiede in der Häufigkeitsverteilung der Allele feststellbar und müssen bei der Be- rechnung der Häufigkeit eines Merkmalsmusters berücksichtigt werden. Man wird tatverdäch- tigen Personen am ehesten gerecht, wenn als Referenzbevölkerung die ethnische Gruppe, zu welcher der Verdächtige gehört, zugrunde gelegt wird. 70 vgl. DNA-Profilanalyse - der Hintergrund, publiziert auf http://www.ipn.uni-kiel.de/eibe/UNIT02DE.PDF 71 vgl. z.B. http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ 40 7.4.3. Der Trugschluss des Staatsanwaltes Die Beweisführung mittels der DNA-Analyse lässt sich nicht allein über die Wahrscheinlich- keit führen. Tritt etwa ein DNA-Muster mit einer Häufigkeit von 1:10’000 auf, kann daraus gerade nicht geschlossen werden, dass die Person, deren genetischer Fingerabdruck mit dem am Tatort gefundenen übereinstimmt, nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10’000 un- schuldig sei. Genau dies wäre der Fehlschluss des Staatsanwalts, der in die Geschichte der Justizirrtümer einging. So wurde die britische Anwältin Sally Clark wegen dieses Fehlschlus- ses irrtümlich wegen des Mordes an ihren zwei Kindern verurteilt, die beide am „Plötzlichen Kindstod“ gestorben waren. Ein Gutachter gab an, die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Kinder nacheinander an diesem Phänomen stürben, sei 1:73 Millionen. Er verkannte, dass die beiden Todesfälle nicht als voneinander unabhängige Ereignisse betrachtet werden konnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA eines Unschuldigen zufällig mit jener vom Tatort ü- bereinstimmt, ist eine gänzlich andere als die Wahrscheinlichkeit, dass die Person un- schuldig ist, deren DNA mit jener vom Tatort übereinstimmt: Da die gefundene DNA mit einer Häufigkeit von 1:10’000 in der Bevölkerung vorkommt, besteht eben diese Wahrschein- lichkeit, dass eine unschuldige Person die DNA aufweist, die am Tatort gefunden wurde. Be- hauptet der Staatsanwalt jedoch, die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte unschuldig sei, betrage nur 1:10’000, begeht er den klassischen Fehlschluss. Ohne Annahme über den in Fra- ge kommenden Täterkreis ist eine statistische Aussage gar nicht möglich. Bei einer unterstell- ten Gesamtzahl der in Frage kommenden 100’000 Einwohner einer Gemeinde hingegen kommt die Spur 10 Mal vor, wobei nur ein Einwohner schuldig ist. Ohne weitere Anhalts- punkte sagt die übereinstimmende DNA jedoch: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte unschuldig ist, liegt bei 9/10 oder 90 %(!) 72 . Richtig wäre daher die folgende Feststellung: Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA eines zufällig gewählten, unschuldigen Menschen mit der am Tatort gefundenen DNA-Spur übereinstimmt, beträgt 1:10'000. Für dieses Fallbeispiel gilt: ♦ Falsch: p (unschuldig | die gleiche DNA wie am Tatort) ♦ Richtig: p (die gleiche DNA wie am Tatort | unschuldig) Die beiden Wahrscheinlichkeiten sind nicht identisch. Um sich davon zu überzeugen, verglei- che man die folgenden Wahrscheinlichkeiten: 1. die Wahrscheinlichkeit, dass jemand stirbt, falls sein Flugzeug abstürzt (vermutlich über 95 %): p (Tod | Flugzeugabsturz). 2. die Wahr- scheinlichkeit, dass jemand in einem Flugzeug abgestürzt ist, wenn er gestorben ist (weniger als ein Bruchteil eines %): p (Flugzeugabsturz | Tod). 7.4.4. Der Trugschluss des Verteidigers Der Verteidiger stellt fest, dass das Einzugsgebiet 100’000 Einwohner hat. Man kann also 10 Leute mit derselben DNA wie am Tatort erwarten. Neun sind unschuldig, einer ist schuldig. Deshalb ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verhaftete unschuldig, ist 9/10 = 90 %. Das ist jedoch nur gültig, wenn alle 10 dieselbe Möglichkeit hätten, das Verbrechen zu begehen (das wäre in der Regel wenig wahrscheinlich für Personen unter 10 oder über 80 Jahren; vielleicht weiss man, ob das Verbrechen von einem Mann oder einer Frau begangen wurde, usw.). 72 vgl. aber Ziff. 7.4.5. hernach 41 7.4.5. Ein Beispiel zur Verdeutlichung Eine Frau X (Anna) wurde vergewaltigt und erwürgt hinter einer Hecke aufgefunden. Der DNA-Test des Spermas, welches an der Leiche gefunden wurde, ergibt eine Uebereinstim- mung mit der DNA eines Mannes Y (Peter). Die Wahrscheinlichkeit für eine zufällige Ueber- einstimmung beträgt 1:1'000'000. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist Peter der Täter? ♦ 100 %? ♦ ca. 99 %? ♦ ca. 50 %? ♦ 0 %? ♦ alles ist möglich? Alle Antworten sind richtig, wobei die Antwort „alles ist möglich“ „richtiger“ ist als die übri- gen Antworten. Dem Szenario liegt eine Wahrscheinlichkeit von 1:1'000'000 zugrunde, dass die DNA-Profile zweier Personen als identisch angegeben werden. Antwort 100 % ist zutreffend: Der Mord wurde auf einer einsamen Insel verübt, und darüber hinaus ist Peter der Nachbar von Anna. Er ist sogar wegen mehrerer Sexualdelikte vorbestraft. Während der Tatzeit befanden sich nachweislich nur zwei weitere Männer auf der Insel. De- ren DNA passte nicht mit dem gefundenen Sperma überein. Antwort ca. 99 % ist zutreffend: Der Mord geschah auf einer anderen Insel, auf der sich zur Tatzeit nachweislich 1'227 auf das Täterprofil (nicht zu verwechseln mit dem DNA-Profil [!]) passende Männer aufhielten. Davon wurden 227 getestet und die DNA von Peter hatte die einzige Uebereinstimmung. Es gibt also noch 1'000 weitere potentielle Tatverdächtige. Die Wahrscheinlichkeit, dass einer von diesen dasselbe DNA-Profil wie Peter aufweist, liegt bei 1’000:1'000'000 = 0.001 bzw. 0.1 %. Antwort ca. 50 % ist zutreffend: Der Mord fand in Neuseeland statt. Dort gibt es rund eine Million Tatverdächtige. Peter und Anna wohnten weder in derselben Stadt, noch kannten sie sich. Bei einer Million Menschen wird es im Durchschnitt ca. einen geben, der dasselbe DNA-Profil aufweist wie Peter. Neben ihm gibt es also noch einen Unbekannten, der die Tat begangen haben könnte. Antwort 0 % ist richtig: Der Mord ereignete sich in einer Grossstadt. Die mit dem Sperma übereinstimmenden DNA-Daten von Peter stammen aus der DNA-Profil-Datenbank. In der Grossstadt leben ca. 1.3 Millionen Einwohner, wovon ca. 300'000 auf das Täterprofil (nicht zu verwechseln mit dem DNA-Profil [!]) passen. Die Wahrscheinlichkeit, dass wenigstens einer von diesen dasselbe DNA-Profil wie Peter aufweist, beträgt 300'000:1'000'000 = 0.3 bzw. 30 %. Es könnte also noch einen weiteren unbekannten Tatverdächtigen geben, der ein passendes DNA-Profil aufweist, auch wenn es nicht überaus wahrscheinlich ist. Nach Peter als Täter wurde gefahndet, doch war dieser zur Tatzeit bereits verstorben und beerdigt. 42 7.4.6. Likelihood Ratio (LR) bzw. Likelihood Quotient (LQ) 73 74 Bei der forensischen Spurenanalytik hat sich in den letzten Jahren anstelle der Uebereinstim- mungswahrscheinlichkeiten ein anderer biostatistischer Ansatz durchgesetzt - die Likelihood Ratio (LR) bzw. der Likelihood Quotient (LQ). Aufgrund der vorstehend umschriebenen biostatistischen Berechnungen ergibt sich - beim unten dargestellten Beispiel - die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung von z.B. 1:2 Milliarden (d.h. der gleiche Merkmalskomplex kommt unter 2 Milliarden Menschen nur einmal vor) oder von 0.00000005 %. Untersuchte STR-Systeme 1. DNA-Profil der Geschädig- ten 2. Mischspur (Scheideninhalt) 3. DNA Profil des Beschuldig- ten 4. DNA-Profil möglicher Spu- renleger SE33 17, 26.2 15, 17, 26.2, 29.2 15, 29.2 15, 29.2 D21S11 29, 31.2 28, 29, 31.2 28, 29 28/28, 28/29, 28/31.2 VWA 16, 17 16, 17, 18 17, 18 18/16, 18/17, 18/18 TH01 7, 9.3 6, 7, 8, 9.3 6, 8 6, 8 FGA (FIBRA) 23, 24 20, 22, 23, 24 20, 22 20, 22 D3S1358 15, 16 15, 16 15, 16 15/15, 16/16, 15/16 D8S1179 12, 14 9, 12, 13, 14 9, 13 9, 13 D18S51 14, 15 14, 15, 17, 19 17, 19 17, 19 Abbildung 10: Ergebnis der DNA-Analyse einer Mischspur von Scheideninhalt und von Vergleichsproben Um diese Grösse in Bezug zum Spurenbefund des zugrunde liegenden Falles zu setzen, emp- fiehlt sich nun die Berechnung des Likelihood Quotienten (LQ). Die Berechnung des LQ be- ruht auf der Annahme von zwei sich gegenseitig ausschliessenden Hypothesen. Sie zwingt zur Beschreibung eines eindeutigen Szenarios für den Spurenfall, d.h. die Anzahl der beteiligten Spurenleger muss für beide alternativen Hypothesen klar festgelegt werden. Damit erlaubt sie die Angabe des Beweiswertes einer Spur in Bezug auf eine konkrete, verfahrensbeteiligte Person, z.B. einen beschuldigten Spurenleger. Die Verwendung des LQ soll am Beispiel einer gemischten Sekretspur dargestellt werden. Bei komplexen Spurenbefunden verbietet es sich, einfach die Häufigkeit der Merkmalskomponenten des Tatverdächtigen zu berechnen. Vor- aussetzung für die Berechnung des LQ ist eine begründete Annahme über die Zahl der betei- ligten Spurenleger sowie ein klar auswertbares DNA-Profil über alle untersuchten Genorte. 73 vgl. Beweiswert von DNA-Spuren, publiziert auf http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Beweis- wert_von_DNA.htm 74 Madea, Praxis Rechtsmedizin, S. 517 ff. 43 Bei einer Zwei-Personen-Mischspur (Scheideninhalt mit Allelkombination), in der sich alle beobachteten Allele durch die Merkmale der Geschädigten sowie des Beschuldigten erklären lassen, sind die Hypothesen wie folgt zu formulieren: ♦ Hypothese HA (Sichtweise der Anklage): Die Spur S stammt von der Geschädigten G und vom Beschuldigten B. ♦ Hypothese HV (Sichtweise der Verteidigung): Die Spur S stammt von der Geschädigten G und einer unbekannten und mit dem Beschuldigten nicht verwandten Person. LQ = )H [G], Genotyp l (S P )H [G], Genotyp [B], Genotyp l (S P V A In dieser Formel beschreibt der Zähler die Wahrscheinlichkeit P für das Zustandekommen der Spur S unter der Annahme der Hypothese HA und der Nenner die Wahrscheinlichkeit P der gleichen Spur unter der Annahme der Hypothese HV. Der resultierende LQ gibt an, unter wie vielen gleich gelagerten Fällen sich das beobachtete DNA-Profil der Spur durch HA in Ver- hältnis zur Hypothese HV erklären lässt. Ist der Wert für den LQ > 1, so spricht dies für HA und ist der Wert < 1, so spricht dies eher für HV. Im Falle des STR-Systems SE33 zeigt sich ein Spurenbefund mit vier Allelen (a, b, c, d) von denen zwei (b, c) bei der Geschädigten vorliegen. Unter der Hypothese, dass die Spur von zwei Personen verursacht wurde, muss der Spurenleger die beiden nicht zuordenbaren Allele a, d besitzen. Der Beschuldigte besitzt die beiden Allele und ist somit als Spurenverursacher nicht auszuschliessen. Für die Berechnung des LQ müssen Zähler und Nenner zunächst ge- trennt betrachtet werden. Auf der von HA lässt sich die Spur allein aus den Genotypen des Opfers und des Beschuldigten erklären, es gibt keine nicht zuordenbaren Allele. Folglich lau- tet die Formel P (S | Genotyp [G], Genotyp [B], HA = 1 Die Alternativhypothese fordert, dass nur eine Person mit den nicht zuordenbaren Allelen a, d als Spurenleger in Betracht kommt, also lautet die Formel (Nenner) P (S | Genotyp [G], HV) = 2ad entsprechend der erwarteten Genotypfrequenz nach dem Hardy-Weinberg-Gesetz. Daraus folgt für den LQ bei Berechnung mit den für SE33 angegebenen Allelfrequenzen 75 (Allel 15: a = 0.037; Allel 29.2: d = 0.0604): 75 vgl. http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ (Germany) 44 LQ = 2ad 1 = 0.0604 x 0.037 x 2 1 = 0.0045 1 = 223.7 Damit lässt sich das DNA-Profil der Spur 223-mal besser dadurch erklären, dass es von der Geschädigten und dem Beschuldigten stammt, als dass es von der Geschädigten und einer unbekannten Person stammt. Etwas komplizierter wird die Formel bei Auswertung des Systems D21S11, da hier die Spur nur drei Allele a, b, c aufweist. Sowohl die Geschädigte (b, c) als auch der Beschuldigte (a, b) sind gemischterbig und weisen gemeinsam das Allel b (= 29) auf. Somit kommen als mögli- che Spurengeber bei HV alle Personen in Betracht, die entweder das nicht bei der Geschädig- ten vorliegende Allel 28 reinerbig (= a, a) besitzen, oder 28 gemischterbig in Kombination entweder mit 29 (= a, b) oder mit 31.2 (= a, c). Entsprechend lautet die Formel im Nenner (Allelfrequenzen für D21S11: Allel 28: a = 0.1585, Allel 29: b = 0.2138, Allel 31.2: c = 0.0934 76 ) P (S | Genotyp [G], HV) = a² + 2ab + 2ac = 0.1585² + 2 x 0.1585 x 0.2138 + 2 x 0.1585 x 0.0934 = 0.1225 Also rechnet sich der LQ wie folgt: LQ = 0.1225 1 = 8.2 Damit lässt sich bei D21S11 das DNA-Profil der Spur 8-mal besser dadurch erklären, dass es von der Geschädigten und dem Beschuldigten stammt, als dass es von der Geschädigten und einer unbekannten Person stammt. Es wird deutlich, dass der Beweiswert aufgrund der grös- seren Zahl möglicher Spurengeber bei D21S11 deutlich geringer ist als bei SE33. Da die Loci auf verschiedenen Chromosomen liegen und somit unabhängig vererbt werden, können die LQ’s der untersuchten STR-Systeme miteinander multipliziert werden (= Produkteregel). Die Berechung des LQ setzt die Formulierung klarer Hypothesen voraus, bei denen die Zahl der möglichen Spurengeber bzw. -verursacher festgelegt werden kann. Damit erlaubt sie die Angabe des Beweiswertes einer Spur in Bezug auf eine konkrete, verfahrensbeteiligte Person, z.B. einen beschuldigten Spurenleger. In Fällen, bei denen die Zahl der möglichen Spurenverursacher nicht bestimmt werden kann, z.B. wenn die Zahl der nachgewiesenen Allele je DNA-Locus grösser als sechs ist, kann eine Berechnung der Ausschlusschance erfolgen. Dabei wird die Häufigkeit aller theoretisch mög- lichen Genotyp-Kombinationen eines Spurenverursachers auf der Basis aller in der Mischspur nachgewiesenen DNA-Merkmale durch Addition der Genotyp-Häufigkeiten berechnet und es wird angegeben, mit welcher Chance eine beliebige Person als Spurenleger ausgeschlossen werden kann. 76 vgl. http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ (Germany pooled) 45 Auf eine Darstellung der Berechnung des LQ bei schwierigeren Spurenlagen wird an dieser Stelle bewusst verzichtet, zumal solche Ausführungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Das Prinzip bleibt jedoch dasselbe. Beim Auftreten allfälliger Schwierigkeiten bzw. Unklarheiten wird das zuständige Institut für Rechtsmedizin kompetent Auskunft geben kön- nen. 8. Schlussbemerkung Die DNA-Analyse bringt eine Vielzahl von Verbesserungen gegenüber der herkömmlichen Strafverfolgung mit sich. Sie ermöglicht es, dass (Gewalt-)Verbrechen besser, schneller und effektiver aufgeklärt werden können. Dieser Umstand wiederum kann Einfluss auf die Anzahl möglicher künftiger Straftaten haben, da eine hohe Aufklärungsquote abschreckend auf poten- tielle Rechtsbrecher wirkt. Bei verantwortungsvoller Anwendung kann die DNA-Technologie eine grosse Hilfe zur Ueberführung und Verurteilung von Straftätern sein. Ein weiterer Vor- teil dieser Technologie liegt in der Möglichkeit, Unschuldige oder auch bereits zu Unrecht Verurteilte zu entlasten. Die DNA-Analyse ist und bleibt - auch oder insbesondere in Beach- tung ihrer „Schwächen“ - ein mächtiges Werkzeug in der modernen Kriminaltechnik, gerade zusammen mit der DNA-Profil-Datenbank. Es ist zu erwarten, dass zukünftige Entwicklungen die Sensitivität und auch die Aussagekraft der forensischen DNA-Untersuchung weiter stei- gern werden. Bei allen positiven technischen Neuerungen - Allheilmittel sind sie alle nicht. Blindes Vertrauen führt leicht zu Fehlschlüssen. Aus ihnen ist immer wieder neu zu lernen. Und es ist stets daran zu erinnern, dass der menschliche Geist Herr des Verfahrens bleiben muss. 46 Erklärung des Verfassers Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbstständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst resp. erbracht habe. Zürich, im April 2009 ………………………………………... EBERLE Daniel

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    Staatsanwaltschaft eingereicht. Bevor man als Strafverfolger irgendwelche augenscheinlich notwendigen

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    Microsoft Word - Masterarbeit 11.5. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO und deren Einschränkung Eingereicht von lic.iur. Linda Sulzer Klasse MAS Forensics 3 am 13. Mai 2011 betreut von Prof. Dr.iur. Felix Bommer Seite 2 I. Inhaltsverzeichnis.............................................................................. ............................. 3 II. Literaturverzeichnis........................................................................ ............................... 5 III. Abkürzungsverzeichnis................................................................... ............................... 8 IV. Kurzfassung............................................................................................. ........................ 9 Seite 3 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Die Teilnahmerechte ...................................................................................................... 10 1.1. Teilnahme an Beweiserhebungen - Art. 147 Abs. 1 StPO ........................................ 11 1.1.1. Was sind Beweiserhebungen im Sinne des Gesetzes? ................................... 12 1.1.2. Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei .................. 13 A. Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ............................................................. 13 B. Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ................................................... 13 1.1.3. Verschiebung von Beweiserhebungen – Art. 147 Abs. 2 StPO ..................... 14 1.2. Voraussetzungen für die Wiederholung von Beweiserhebungen .............................. 15 1.2.1. Vorliegen zwingender Gründe ...................................................................... 15 1.2.2. Faktische und rechtliche Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung ........................................................................................... 16 2. Gewährung der Teilnahmerechte .................................................................................. 17 2.1. Der Idealfall ............................................................................................................ 17 2.2. Faktische Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts ............................... 18 2.3. Rechtliche Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts .............................. 19 2.3.1. Einschränkungen des rechtlichen Gehörs – Art. 108 StPO ............................ 19 A. Missbrauchsschutz ...................................................................................................... 19 B. Übergeordnete Interessen ............................................................................................ 21 2.3.2. Beschränkung der Verfahrensrechte durch Schutzmassnahmen – Art. 149 ff. StPO .......................................................................................... 21 A. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien - Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ................... 21 B. Kompensation gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO ............................................................... 24 3. Konsequenzen aus der Verletzung von Art. 147 StPO: Das Beweisverwertungsverbot .............................................................................................. 25 3.1. Verwertbarkeit: Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 StPO ............................................. 26 3.2. Fernwirkung von Beweisverboten: Früher und heute ............................................... 28 4. Die Strafverfolgung in der Praxis und der Art. 147 StPO ............................................ 30 4.1. „Der Fall“ und ein Zwischenfazit ............................................................................ 30 4.2. Weitere Möglichkeiten zur Einschränkung des Teilnahmerechts und mögliche gesetzliche Grundlagen ........................................................................................... 39 4.2.1. Bei Missbrauchsgefahr: Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO oder bei der Wahrung übergeordneter Interessen: Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO .................. 39 4.2.2. Weitere gesetzliche Grundlagen in der Strafprozessordnung zur möglichen Einschränkung des Teilnahmerechts? .......................................... 41 A. Getrennte Einvernahmen mehrerer Personen - Art. 146 StPO ...................................... 41 B. Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 StPO: Implizite Heilung des Primärbeweises bei der Wiederholung? ................................................................................................ 43 Seite 4 C. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und die Delegation der Beweiserhebung an die Polizei ........ 45 D. Schweigegebot für Zeugen: Selektive Parteiöffentlichkeit in Art. 165 StPO? ............... 46 E. Verweigerung der Akteneinsicht – Art. 101 StPO ........................................................ 46 5. Fazit ................................................................................................................................ 47 Seite 5 II. LITERATUR- UND MATERIALIENVERZEICHNIS Zitierweise: Die aufgeführten Werke und Materialien werden mit dem Namen des Verfassers oder dem Titel des Dokuments (bei den Materialien), der Seitenzahl und der Randnote zitiert. Literatur: BOMMER Felix Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiser- hebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, Heft 6. zit. BOMMER, recht 2010, S. CHRISTEN Stefan Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Dissertation der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich 2009, Zürich 2010. zit. CHRISTEN, S. DONATSCH Andreas/ Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung HANSJAKOB Thomas/LIEBER (StPO), hrsg. von DONATSCH Andreas/HANSJAKOB Viktor (Hrsg.) Thomas/LIEBER Viktor, Zürich/Basel/Genf 2010. zit. BEARBEITER, in: ZK StPO, N zu Art. ERNI Lorenz Die Verteidigungsrechte in der Eidg. Strafprozessordnung, insbesondere zum „Anwalt der ersten Stunde“, in: ZStrR 3/2007 vom 10.09.2007. zit. ERNI, S. GLESS Sabine Beweisverbote und Fernwirkung, Sonderdruck aus „Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht“, Band 128, 2010, Heft 2. zit. GLESS, S. GOLDSCHMID Peter / Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen MAURER Thomas/ Strafprozessordnung, hrsg. von GOLDSCHMID Peter/ SOLLBERGER Jürg (Hrsg.) MAURER Thomas/SOLLBERGER Jürg (Hrsg.), Bern 2008. zit. BEARBEITER, in: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Art., S. GUIDON Patrick Die Schweizerische Strafprozessordnung, in: Jusletter vom 15. September 2008 (Internet: www.weblaw.ch). zit. GUIDON, Rz. Seite 6 HÄRING Daniel Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung – alte Zöpfe oder substanzielle Neuerungen?, in: ZStrR 3/2009 vom 07.09.2009. zit. HÄRING, S. NIGGLI Marcel Alexander/ Basler Kommentar, Strafprozessordnung, hrsg. von WIPRÄCHTIGER Hans NIGGLI Marcel Alexander/WIPRÄCHTIGER Hans, Ba- sel/Genf/München 2003. zit. BSK STPO, BEARBEITER, N zu Art. SCHMID Niklaus Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009. zit. SCHMID, Praxiskommentar, N zu Art. TRECHSEL Stefan Unmittelbarkeit und Konfrontation als Ausfluss von Art. 6 EMRK, in: AJP/PJA 2000, Seite 1366 – 1373. zit. TRECHSEL, S. VEST Hans/HÖHENER Andrea Beweisverwertungsverbote – quo vadis Bundesgericht?, in: ZStrR 1/2009 vom 06.03.2009. zit. VEST/HÖHENER, S. VETTERLI Luzia Gesetzesbindung im Strafprozess, Dissertation, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 46, Zürich 2010. zit. VETTERLI, S. Materialien und Gerichtsentscheide: BEGLEITBERICHT VE-STPO Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, Juni 2001. zit. BeB VE-StPO, S. VORENTWURF StPO Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozess- ordnung vom Juni 2001, Bern, Bundesamt für Justiz. Ab- rufbar unter www.bj.admin.ch – Themen – Sicherheit – Gesetzgebung – Strafprozess. zit. VE-StPO, S. BOTSCHAFT Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, inkl. Entwurf der Schweizer- ischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1085 ff.). zit. BOTSCHAFT, 2006, S. Seite 7 BGE 134 I 266: Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung. BGE 6B_132/2009: Das Absehen von der Konfrontation mit der beschuldigten Person ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig, wenn die Konfrontation wegen äusserer Umstände unmög- lich ist. BGE 133 IV 329: Es gibt kein Raum für eine Interessenabwägung, wenn das Gesetz explizit von der Unverwertbarkeit des Beweises ausgeht. Das Beweisverwertungsverbot entwickelt Fernwir- kung bei Beweisen, die conditio sine qua non sind für die Sekundärbeweise. BGE 6P.22/2005 (12.10.2005): Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Be- schuldigten, dem Belastungszeugen mindestens einmal im Verfahren Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die kantona- len Behörden haben die Unverwertbarkeit einer Aussage aus dem Umstand, dass die Einver- nahme nicht wiederholt werden kann, selbst zu vertreten, wenn sie nicht alles unternehmen, um eine Konfrontation möglichst frühzeitig durchzuführen. BGE 133 I 33: Zum Grundsatz fair trial und den Einschränkungen des Konfrontationsrechts. BGE 124 I 274: Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d folgt das Recht, Fragen an den Zeugen zu stellen. Es ge- nügt, wenn der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens einmal Gelegenheit dazu hat. Es kann un- ter bestimmten Umständen mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar sein, von einer solchen Befragung abzusehen. BGE 125 I 127: Verwertbarkeit von Aussagen anonymer Zeugen. BGE 6B_64/2010: Der Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme kann auch noch nach Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden, wenn die beschuldigte Person vorher nicht anwaltlich vertreten war. U.S. Supreme Court, Nix vs. Williams, 467 U.S. 431 (1984), No. 82-1651: Zur Anwendung der „fruit of the poisonous tree“-Doktrin und den Ausnahmen, an die sich auch die Schweizerische Strafprozessordnung bis zu einem gewissen Grad anlehnt. EGMR, Urteil vom 26. März 1996, Doorson vs. Niederlande: Zur Anhörung anonymer Zeugen in Anwesenheit des Verteidigers der beschuldigten Person, wobei nur der befragende Richter die Identität der Zeugen kannte und zu den drei Voraussetzungen, unter denen auch auf Aussagen anonymer Zeugen abgestellt werden darf. EGMR, Urteil vom 20.1.2009, Al-Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien: Der EGMR ver- langt, dass der Beschuldigte in angemessener und geeigneter Weise von seinem Konfrontations- recht Gebrauch machen und dabei die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen in Frage und auf die Probe stellen kann. EGMR-Urteil vom 16.1.2001, S.N. vs. Schweden (app. no. 34209/96): Schuldspruch gestützt auf eine Zeugenaussage, bei der die beschuldigte Person nicht anwesend sein und keine Fragen stellen konnte. Seite 8 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis a.M. anderer Meinung Art. Artikel Aufl. Auflage Bd. Band BBl Bundesblatt BGE Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten vom 4. November 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (SR 0.101) etc. et cetera f./ff. und folgende/fortfolgende Hrsg. Herausgeber i.S.v. im Sinne von lit. litera N Randnote Nr. Nummer recht Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis (Bern) resp. respektive Rz Randziffer S. Seite s.o. siehe oben SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 301) s.u. siehe unten z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Seite 9 IV. KURZFASSUNG Die in Art. 147 StPO geregelten Teilnahmerechte der Parteien an Beweiserhebungen dienen der Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und den Parteien, die durch das Fragerecht des Beschuldigten und der weiteren Parteien angestrebt wird, dem fairen Verfahren, indem der Beschuldigte die Aussagen von Zeugen und anderen Befragten auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen und in Frage stellen kann und ganz allgemein der Konkretisierung des rechtlichen Gehörs. Die Gewährung der Teilnahmerechte kann aus tatsächlichen Gründen, die in der Person des Be- schuldigten oder den Umständen eines Strafverfahrens liegen, oder aus rechtlichen Gründen zum Schutz von Zeugen oder verdeckten Ermittlern oder zur Verhinderung von Kollusionshand- lungen eingeschränkt werden. Die Einschränkungen der Teilnahmerechte sind nur unter gewis- sen Voraussetzungen zulässig. Dazu ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte und des Bundesgerichts massgeblich. Anhand eines konkreten Praxisbeispiels werden in der vorliegenden Arbeit neben den Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO weitere gesetzliche Grundlagen für diese Einschränkungen des Teilnahmerechts besprochen. Insbesondere die Anwendung von Art. 146 StPO, der explizit die getrennte Befragung von Personen vorsieht und damit das Teilnahmerecht einschränkt und die Auslegung der Regelung von Art. 147 Abs. 3 StPO, die ein Abstützen auf den Inhalt einer unkonfrontierten Einvernahme zulässt, erlauben beide in Fällen von drohenden Kollusionshand- lungen oder aus ermittlungstaktischen Gründen eine Einschränkung des Teilnahmerechts. In der gesamten Arbeit wird zur besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. Seite 10 1. Die Teilnahmerechte In Art. 147 StPO sind die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen geregelt. Die Teilnahmerechte leiten sich aus den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit, der aktiven Verfah- rensteilnahme und des rechtlichen Gehörs ab. Diese Grundsätze sind in den Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung verankert. Die Rechte, welche Art. 147 StPO den Parteien im Strafprozess gewährt, sind insbesondere direkter Ausfluss aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der die Parteiöffentlichkeit im Lichte eines fairen Verfahrens garantiert.1 Die Teilnahmerechte dienen verschiedenen Zielen: Der Waffengleichheit zwischen der Staats- anwaltschaft und den Parteien, die durch das Fragerecht des Beschuldigten und der weiteren Parteien angestrebt wird, dem fairen Verfahren, indem der Beschuldigte die Aussagen von Zeu- gen und anderen Befragten auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen und in Frage stellen kann und ganz allgemein der Konkretisierung des rechtlichen Gehörs.2 Diese Grundsätze, welche den Zweck der Norm von Art. 147 StPO konkretisieren, dienen als Grundlage bei der Beantwortung der in dieser Arbeit gestellten Fragen und als Hintergrund für die folgenden Überlegungen. Zudem werden die Botschaft zur eidgenössischen Strafprozess- ordnung3 und der Begleitbericht zum Vorentwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung4 herangezogen, wenn es darum geht, die Zielrichtung der Norm und der mit ihr in Zusammen- hang stehenden Bestimmungen auszulegen. Weiter wird bei der Auslegung des Art. 147 StPO auch in Betracht gezogen, dass es bei der Ausarbeitung und Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2011 wohl nicht darum ging, die Strafverfolgung zu behindern oder zu verunmöglichen. Es ging viel mehr darum, die Position des Beschuldigten mit ausgebauten Verteidigungsmöglichkeiten und den Schutz der Opfer zu verstärken. Sind also, nachdem die oben genannten Verfahrensgrund- sätze in die Auslegung miteingeflossen sind, mehrere Auslegungen einer Norm möglich, ist meiner Ansicht nach diejenige Auslegung zu wählen, welche einer praxisorientierten Strafver- folgung in den Schranken des Gesetzes dient. Die in dieser Arbeit aufgeworfenen Fragen sind explizit aus dem Blickwinkel des Strafverfol- gers verfasst – des Strafverfolgers, der die Notwendigkeit, Wichtigkeit und Unabdingbarkeit der verfassungsrechtlichen Grundsätze kennt und anerkennt und der gleichzeitig in einem Span- nungsfeld steht, weil er ebenso auch dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates verpflichtet ist. In diesem Spannungsfeld 1 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 3 zu Art. 147 StPO; CHRISTEN, S. 6, S. 26 f. und S. 32 f. 2 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 3 zu Art. 147 StPO; BGE 129 I 151 E. 3.1; CHRISTEN, S. 18. 3 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, inkl. Entwurf der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (BBl 2006 1085 ff.). 4 Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, Juni 2001. Seite 11 müssen es die Strafverfolgungsbehörden anstreben, unter Beachtung der Verfassungsgrundsätze, der Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Speziellen der Norm von Art. 147 der eidgenössischen Strafprozessordnung rechtskonform zu verwertbaren Beweiser- gebnissen im Strafverfahren zu kommen. Ein Spagat, der nicht immer einfach ist. Nachfolgend werden die in der eidgenössischen Strafprozessordnung verankerten Regeln über die Gewährung der Teilnahmerechte und der Verwertbarkeit der Beweise, die praktischen Schwierigkeiten in der Anwendung und die nach dem Gesetz möglichen Einschränkungen der Teilnahmerechte besprochen. Dass diese Regelungen nicht für alle in der Praxis auftauchenden Fallkonstellationen brauchbar sind, wird dann im 4. Kapitel anhand eines realen Beispiels eben- falls aufgezeigt – ebenso aber, dass die genannten Regelungen für viele Fälle durchaus tauglich und umsetzbar sind. 1.1. Teilnahme an Beweiserhebungen - Art. 147 Abs. 1 StPO Die grundsätzliche Regelung des Art. 147 Abs. 1 StPO ist rasch zusammengefasst: Die Norm zu den Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen legt zunächst fest, dass die Parteien das Recht ha- ben, an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft teilzunehmen und der einvernommenen Person Fragen zu stellen.5 Einvernommene Personen sind beschuldigte und mitbeschuldigte Personen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige.6 Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO setzt sich zusammen aus dem Anwesenheitsrecht, dem Frage- und dem Konfrontations- recht. Es gilt auch für diejenigen Beweiserhebungen durch die Polizei, deren Durchführung ihr gemäss Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft delegiert worden sind.7 Bei rein polizeilichen Beweiserhebungen nach Art. 306 StPO hat der Beschuldigte lediglich das Recht, dass sein Verteidiger bei seinen eigenen Befragungen anwesend ist und Fragen stellen darf.8 In diesen Fällen selbständiger polizeilicher Ermittlung besteht daher lediglich das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Anwesenheit und auf das Stellen von Ergänzungsfragen.9 Diese Regelung behält ihre eigenständige Bedeutung für von der Polizei selbständig durchgeführten Beweiserhebungen. Weiter hat die Regelung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK eine Bedeutung in jenen Fällen, in denen das Teilnahmerecht zu Recht eingeschränkt wurde und der Minimalstan- dard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wieder Platz greift mit den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention vorgesehenen Mindestgarantien.10 5 ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 147, S. 135 und S. 136. 6 CHRISTEN, S. 71. 7 WOHLERS, in: ZK StPO, N 2 zu Art. 147 StPO. 8 Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StPO und Art. 306 StPO; BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 6 zu Art. 147 StPO; WOHLERS, in: ZK StPO, N 2 zu Art. 147 StPO; LANDSHUT, in: ZK StPO, N 17 zu Art. 306 StPO. 9 BOMMER, recht 2010, S. 211 ff. 10 BOMMER, recht 2010, S. 211. Seite 12 1.1.1. Was sind Beweiserhebungen im Sinne des Gesetzes? Die Parteien haben das Recht, an den Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und des Ge- richts teilzunehmen. Aus der Fülle der Beweismittel, der Sachbeweise wie dem Augenschein, der Erhebung von Urkunden, Berichten und Gutachten, der Personalbeweise und der Vielzahl an verschiedenen Zwangsmassnahmen wird klar, dass sich naturgemäss nicht alle Beweiserhebun- gen dazu eignen, den Parteien bei deren Erhebung ein Teilnahmerecht zu gewähren. Mit Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO, an denen ein Teilnahmerecht bestehen soll, ist demnach nicht die Erhebung aller Beweismittel, die prozessrechtlich existieren, gemeint, was sich auch aus dem Sinn des Teilnahmerechts ergibt. Es handelt sich dabei um Beweisabnahmen und nicht um Beweissicherungen allgemein.11 Beweisabnahmen im Sinne von Art. 147 StPO beziehen sich nur auf Beweise, deren Gestalt und Inhalt vor der Erhebung noch nicht bekannt sind. Denn Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen macht nur dann Sinn, wenn die Form der Beweiserhebung das Beweisergebnis beeinflussen kann und wenn die Parteien, die an der Erhe- bung teilnehmen, zusammen- und auf das Ergebnis und den schlussendlich in die Akten ein- fliessenden Inhalt einwirken können.12 Dies ist bei den Einvernahmen aller Beteiligten (inkl. Gegenüberstellungen und Konfrontationen im engeren Sinn), dem Augenschein und der Tatre- konstruktion möglich.13 Dabei können die beschuldigte Person und ihr Verteidiger aktiv Ein- fluss nehmen auf die Erhebung des Beweises, sie können lenkend eingreifen und durch Frage- stellungen anstreben, die prozessuale Realität zu Gunsten der beschuldigten Person zu beein- flussen. Bei allen anderen Beweismitteln gibt es anlässlich der Erhebung kein Teilnahmerecht. Bei der Einholung von Urkunden, der Erstattung von Berichten oder dem Beizug von Arztzeugnissen genauso wie bei Zwangsmassnahmen, die später zu Beweisen führen können, kann eine Teil- nahme der Parteien nichts am Beweisergebnis verändern. Es handelt sich dabei lediglich um Beweissicherungen. Das darauffolgende Akteneinsichtsrecht und die Möglichkeit, Beweisanträ- ge zu den gesicherten und eingesehenen Beweisen zu stellen, gibt der beschuldigten Person wiederum die Möglichkeit, einzugreifen und die Aktenlage zu verändern, indem zum Beispiel die Einholung eines Zweitgutachtens beantragt oder die Überprüfung einer eingeholten Urkunde auf ihre Echtheit verlangt wird. Bei der Einholung von Gutachten wird das Recht, Fragen an den Gutachter zu stellen, im Vorfeld der Erhebung gewährt, indem Ergänzungsfragen an den Gut- achter direkt in den Gutachtensauftrag mit einfliessen und auch zur Wahl der Person des Gut- achters Stellung genommen werden kann. Darauf, was der Gutachter aufgrund der gestellten Fragen in sein Gutachten schreibt, hat weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung oder die beschuldigte Person einen Einfluss, weshalb es anlässlich der Erstellung keine Teilnahme- rechte gibt. Zwangsmassnahmen sind ebenfalls keine Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO.14 Eine Zwangsmassnahme kann zu einem Ergebnis führen, welches zum Beweismittel 11 BOMMER, recht 2010, S. 197 f.; BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 5 zu Art. 147 StPO. 12 BOMMER, recht 2010, S. 197 f. 13 BOTSCHAFT, 2006, S. 1187; SCHMID, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 147 StPO. 14 BOMMER, recht 2010, S. 197; SCHMID, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 147 StPO. Seite 13 erhoben und in die Akten eingeführt wird (oder eben nicht). Zwangsmassnahmen führen also zu Beweismitteln, sie sind die Methode, die zu einer Beweiserhebung führt. Die Beschlagnahme beispielsweise einer Tatwaffe ist eine reine Zwangsmassnahme. Erst wenn der Spurenbericht zur DNA-Auswertung des an der Waffe gefundenen Blutes in die Akten genommen wird, wird er zum Beweismittel. Zusammengefasst: Wenn ein Beweis durch eine Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft erst bei der Erhebung entsteht, dann muss den Parteien das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO als Ausfluss des rechtlichen Gehörs gewährt werden, weil auf das Beweisergebnis eingewirkt werden kann. Wenn der Beweis schon existiert und lediglich gesichert wird, ist keine Einwir- kung auf das Beweisergebnis möglich, und die Teilnahmerechte müssen nicht gewährt werden. Klar ist, dass kein Anwesenheitsrecht bei geheimen Zwangs- und Überwachungsmassnahmen besteht, da diese bereits aufgrund ihrer Natur unter Ausschluss der Parteien durchgeführt wer- den.15 1.1.2. Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei A. Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Die genannten Beweiserhebungen der Einvernahme, des Augenscheins und der Tatrekonstrukti- on können durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, sobald diese die Strafuntersu- chung eröffnet hat.16 Weiter kann die Polizei im delegierten Ermittlungsverfahren aufgrund ei- nes Auftrages der Staatsanwaltschaft Ermittlungshandlungen tätigen. Dies geschieht gestützt auf Art. 312 Abs. 2 StPO, indem die Staatsanwaltschaft nach eröffnetem Verfahren einen genau umschriebenen Ermittlungsauftrag an die Polizei gibt.17 Diese gewährt die Teilnahmerechte im unselbständigen Ermittlungsverfahren im gleichen Umfang, wie wenn die Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt würde.18 Die Verfahrensherrschaft verbleibt dabei bei der Staatsanwaltschaft. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert also den Grundsatz, dass Beweiserhebungen im Untersuchungs- verfahren parteiöffentlich19 sind, ungeachtet dessen, ob diese Beweise durch die Staatsanwalt- schaft selber oder durch die Polizei im delegierten Ermittlungsverfahren durchgeführt werden.20 B. Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren Bei Vorliegen eines Tatverdachts ist automatisch das Ermittlungsverfahren eröffnet, sobald die Polizei erste Ermittlungen aufnimmt.21 Solange sie dies im selbständigen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO macht, werden die Teilnahmerechte bei den Beweiserhebungen nicht im 15 SCHMID, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 147 StPO. 16 Art. 307, Art. 309, Art. 311 und Art. 312 StPO. 17 BSK StPO, RHYNER, N 26 zu Art. 306 und BSK StPO, LANDSHUT, N 5 zu Art. 312 StPO. 18 BOTSCHAFT, 2006, S. 1187; BSK StPO, RHYNER, N 32 zu Art. 306 StPO; ERNI, S. 238. 19 Zur Definition der Parteien vgl. Art. 104 StPO. 20 BOMMER, recht 2010, S. 208. 21 BSK StPO, RHYNER, N 22 und 23 zu Art. 306 StPO mit Verweis auf Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO. Seite 14 Umfang von Art. 147 StPO gewährt.22 Die Polizei kann selbständige Beweiserhebungen tätigen, wie zum Beispiel Befragungen von beschuldigten Personen, Auskunftspersonen und Geschädig- ten durchführen und Spuren und Beweise sichern und auswerten. In diesem Verfahrensstadium hat die beschuldigte Person lediglich das Recht, den Verteidiger an die eigene Befragung mitzu- nehmen, dieser kann auch Ergänzungsfragen stellen.23 Im selbständigen Ermittlungsverfahren kann den Parteien die Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO (e contrario) noch verweigert wer- den. Es gelten also im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren bei Beweiserhebungen ledig- lich die Minimalvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach die beschuldigte Person einmal an der Befragung eines Belastungszeugen anwesend sein und Fragen stellen kann.24 Daraus folgt, dass aus dem Fehlen der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme des Belastungszeugen keine absolute Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises wie bei Verletzung von Art. 147 StPO resultiert, da dieser nicht zur Anwendung kommt und die beschuldigte Person damit kein zwingendes Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Einvernahmen hat. Ist die polizeiliche Befragung jedoch eine nach Art. 312 StPO delegierte, sind die vollen Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren.25 In der Praxis relevant ist diese Unterscheidung zwischen selbständigem polizeilichem Ermittlungsverfahren und Ermittlungsverfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft dann, wenn bspw. ein eingeschüchtertes Opfer eines Sexualdeliktes mit bekannter Täterschaft eine Anzeige wegen dieses Sexualdeliktes erstatten möchte. Hier kann und muss die Polizei ein Ermessen walten lassen und abwägen, ob sie umgehend eine Meldung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 StPO mit darauffolgender formeller Eröffnung der Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO macht oder ob zuerst eine Opferbefragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Anwesenheit des Täters gemacht werden soll, weil dann „nur“ – wie soeben ausgeführt - der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK Rechnung getragen werden muss. So kann sie die Rollen der Beteiligten klären und sich eine Übersicht über das Geschehene und die zu sichernden Beweise und nächsten Untersuchungshandlungen verschaffen. Es resultiert bei diesem Vorgehen aus der Abwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme keine absolute Unverwertbarkeit der Aussagen, wie wenn Art. 147 StPO verletzt worden wäre, da dieser eben gerade nicht zur Anwendung kommt. 1.1.3. Verschiebung von Beweiserhebungen – Art. 147 Abs. 2 StPO Die Ausübung der Teilnahmerechte setzt Kenntnis der Parteien über die geplanten Beweiserhe- bungen voraus. Die Information der Parteien über die geplanten Beweiserhebungen obliegt der Staatsanwaltschaft oder in Delegationsfällen der Polizei.26 Das Recht auf Information ist eben- falls Ausfluss der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO). Es entsteht ein Anspruch 22 BSK StPO, RHYNER, N 31 zu Art. 306 StPO; LANDSHUT, in ZK StPO, N 6 und N 12 zu Art. 306 StPO. 23 Vgl. Art. 159 StPO zum Anwalt der ersten Stunde; ERNI, S. 236; BOTSCHAFT, 2006, S. 1194. 24 BOMMER, recht 2010, S. 211. 25 ERNI, S. 236. 26 ERNI, S. 231. Seite 15 auf Wiederholung der Beweiserhebung, wenn die Parteien über die Beweiserhebung nicht in- formiert worden sind. Hat die Partei Kenntnis der Beweiserhebung, hat sie danach auch ein Mitwirkungsrecht. Auch dieses ist Ausfluss der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 lit. b StPO) und gilt für die beschuldigte Person und den Rechtsbeistand. Das Teilnahmerecht ist dann zweiteilig und be- steht aus dem Recht auf Teilnahme und dem Recht, Fragen zu stellen. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus aber keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ablei- ten.27 Die Absätze 2 und 3 des Art. 147 StPO dienen in ihrer Ausgestaltung so auch der Durch- setzung des Beschleunigungsgebotes, indem es keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweis- erhebung gibt und das Verfahren dadurch nicht ungebührlich in die Länge gezogen wird.28 Dass bei der Terminierung von Beweiserhebungen Rücksicht auf die beschuldigte Person und deren Rechtsbeistand genommen wird, ist selbstverständlich und liegt auch im Interesse der Verfah- rensleitung. 1.2. Voraussetzungen für die Wiederholung von Beweiserhebungen 1.2.1. Vorliegen zwingender Gründe Die Partei oder ihr Rechtsbeistand kann die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert war, die Wiederholung nicht mit ei- nem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Voraussetzungen sind ein ent- sprechender Antrag der Partei oder des Rechtsbeistands, die Verhinderung an der Teilnahme und ein zwingender Verhinderungsgrund.29 Zwingende Gründe sind gemäss der Botschaft und herrschender Lehre die Auslandabwesenheit, Krankheit und die rechtlichen Verhinderungsgründe aus Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO, aber auch äussere Faktoren, wie bspw. die misslungene Zustellung der Vorladung.30 Zudem kann ein zwingender Hinderungsgrund vorliegen, wenn der befragten Partei die Teilnahme der beschuldigten Person nicht zugemutet werden kann.31 Natürlich kann eine Wiederholung der Beweiserhebung bei Vorliegen von zwingenden Verhinderungsgründen gemäss Art. 108 und Art. 149 ff. StPO nur geschehen, wenn diese Gründe in der Zwischenzeit weggefallen sind. Sind sie nicht weggefallen, ist die Verwertbarkeit des erhobenen Beweises nach den Kriterien, die unter Punkt 2.3.2. ausgeführt werden, zu prüfen. Beim Vorliegen eines unverhältnismässigen Aufwandes einer Wiederholung ist der Verzicht auf die Wiederholung nur zulässig, wenn das rechtliche Gehör auf andere Weise gewährt werden kann, zum Beispiel, indem man rechtshilfeweise noch Fragen an den zuvor in Abwesenheit der 27 Art. 147 Abs. 2 StPO; ERNI, S. 236. 28 ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 147 StPO, S. 136. 29 Art. 147 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO. 30 BOTSCHAFT 2006, S. 1187; GUIDON, Rz. 42; BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 12 zu Art. 147 StPO; ERNI, S. 238 f.; vgl. zu den rechtlichen Verhinderungsgründen auch hinten Punkt 2.3. 31 CHRISTEN, S. 83. Seite 16 beschuldigten Person Einvernommenen stellen lässt oder auf schriftlichem Weg Ergänzungsfra- gen stellen kann. Einem Ersuchen um Wiederholung ist also nur bei zwingenden Gründen der Verhinderung nachzugeben. Liegen keine zwingenden Gründe vor und nehmen der Beschuldig- te und sein Rechtsbeistand nicht an der Beweiserhebung teil, besteht auch kein Anspruch auf Wiederholung (oder Verschiebung). Die Konsequenz daraus ist, dass die Beweiserhebung und auch deren Folgebeweise ohne die Teilnahme des Beschuldigten verwertbar sind. Wenn keine zwingenden Gründe für das Nichterscheinen vorliegen, dann ist der Inhalt bspw. einer Einver- nahme verwertbar, es müssen also lediglich noch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK eingehalten sein, was bedeutet, dass ein sachlicher Grund rechtlicher oder tatsächlicher Natur für die Beschränkung vorgelegen haben muss. Es müssen zudem angemessene Kompen- sationsmassnahmen für die anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs ergriffen worden sein und es darf sich nicht um ein ausschliessliches Beweismittel gehandelt haben.32 Gegen die Ablehnung einer verlangten und nicht gewährten Wiederholung steht die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO offen. Ob das Teilnahmerecht auch nach Art. 146 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden kann, und ob dies als zwingender Grund im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO angesehen werden kann, wird unter Punkt 4.2.2.A. erörtert. 1.2.2. Faktische und rechtliche Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung In diesem Kapitel ist von der Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung die Rede und nicht von der anfänglichen Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte. Liegt ein Fall vor, in welchem eine Beweiserhebung wiederholt werden muss, weil zwingende Gründe die Teilnahme der Partei oder ihres Rechtsbeistandes verhindert haben, taucht dann ein Problem auf, wenn die Beweiserhebung früher möglich, die Wiederholung aber tatsächlich un- möglich ist. Dies ist in der Praxis gar nicht selten der Fall. Zu denken ist beispielsweise an be- fragte und später ausgeschaffte Hauptbelastungszeugen, untergetauchte Mitbeschuldigte, ver- storbene oder mittlerweile schwer erkrankte und vernehmungsunfähige Auskunftspersonen, Ge- genstände und Orte, die einem Augenschein unterzogen werden sollen, die nicht mehr existieren oder nicht mehr zugänglich sind sowie an Zeugen, die das Zeugnis bei der Wiederholung be- rechtigterweise verweigern. Dies sind alles Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit der Wiederholung einer Beweiserhebung. Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Wiederholung einer Beweiserhebung sind, dass der be- schuldigten Person zumindest das Recht gewährt werden muss, sich zu bereits erhobenen Be- weisen zu äussern. Damit die Beweiserhebung Art. 6 Ziff. 1 EMRK – also dem Grundsatz des fair trial - standhält, muss die beschuldigte Person hinreichend Stellung zum erhobenen Beweis nehmen können, die Aussagen der in Abwesenheit der teilnahmeberechtigten Partei gemacht wurden, sind sorgfältig zu prüfen und ein Schuldspruch darf sich nicht alleine auf dieses Be- 32 Statt vieler: BGE 6B_132/2009, E. 2.3. Seite 17 weismittel abstützen.33 Der Begleitbericht zum Vorentwurf der StPO lässt sich dahingehend in- terpretieren, dass in diesen Fällen, in welchen der beschuldigten Person wegen Unmöglichkeit der Wiederholung das rechtliche Gehör anderweitig gewährt wurde und daher das Recht zur Stellung von Ergänzungsfragen entfiel, der Beweis nur dann verwendet werden darf, wenn er nicht das einzige oder das ausschlaggebende Beweismittel darstellt.34 Daneben gibt es auch noch die Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung aus recht- lichen Gründen. Eine Wiederholung bei der vorgängigen Verweigerung der Teilnahmerechte aus rechtlichen Gründen gestützt auf Art. 108 StPO oder Art. 149 ff. StPO ist nur möglich, wenn diese Gründe, die zum Ausschluss einer Partei an einer Beweiserhebung geführt haben, in der Zwischenzeit weggefallen sind. Wenn dies nicht der Fall ist und beispielsweise eine Schutz- massnahme zugunsten eines Zeugen auch im Wiederholungsfall angezeigt und nötig ist, dann ist das rechtliche Gehör auf andere Weise zu gewähren und eine Wiederholung unter Gewährung der vollständigen Teilnahmerechte ebenfalls nicht möglich.35 Dann wird ebenso verfahren wie bei der Ablehnung der Wiederholung nach Abs. 3 Satz 2 (unverhältnismässiger Aufwand und das rechtliche Gehör kann auch anders gewährleistet werden): Verwertbar ist diese Aussage auch nur dann, wenn die Beschränkung durch Ersatzmassnahmen kompensiert werden kann. Die Regel von Art. 147 Abs. 4 StPO, welche die Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises statuiert, gilt unter Vorbehalt der genannten Regelung des Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO.36 2. Gewährung der Teilnahmerechte 2.1. Der Idealfall Im Idealfall ergeht nach einer schriftlichen Strafanzeige durch den Geschädigten ein Ermitt- lungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei, in welchem genau umschrieben wird, welche Handlungen die Polizei in Delegation vornehmen soll (Art. 312 Abs. 2 StPO). Danach wird der Anzeigeerstatter unter Gewährung der vollen Teilnahmerechte polizeilich befragt, die beschul- digte Person und ihr Verteidiger sind dabei, hören sich den Vorhalt an und stellen Ergänzungs- fragen an den Privatkläger. Danach wird auch die beschuldigte Person befragt, wobei auch dem Privatkläger und Anzeigeerstatter sowie dessen Rechtsbeistand das Teilnahme- und damit das Fragerecht gewährt wird. Wenn noch Unklarheiten bestehen, macht die Staatsanwaltschaft da- nach einen Augenschein und eine Rekonstruktion des Tatablaufs. Beide Parteien und ihre Rechtsbeistände sind dabei und können den Ablauf und den Inhalt des dabei erstellten Proto- kolls mitbeeinflussen. Die Staatsanwaltschaft erhebt noch mittels Herausgabebefehl eine Ur- kunde und macht sodann unter Gewährung der vollen Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO eine abschliessende Einvernahme der beschuldigten Person, eröffnet die Akten, gibt Gelegenheit 33 Noch so in BGE 6B_132/2009, E. 2.3. und BGE 124 I 274, E. 5.b und danach relativiert in BGE 132 I 127 und BGE 133 I 33, wonach eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf ein faires Verfahren vorgenommen werden muss. 34 BeB VE-StPO, S. 113 und 114. 35 SCHMID, Praxiskommentar, N 12 zu Art. 147 StPO. 36 SCHMID, Praxiskommentar, N 15 zu Art. 147 StPO. Seite 18 zur Stellung von Beweisanträgen und erlässt danach einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, so- fern das Verfahren nicht eingestellt werden muss. Die Umsetzung der Regelung des Art. 147 StPO ist in derartig gelagerten Fällen problemlos, sinnvoll und garantiert Transparenz im Verfahren, Waffengleichheit, Effizienz und umfassende Verteidigungsmöglichkeiten. 2.2. Faktische Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts Schwieriger wird die Gewährung der Teilnahmerechte in der Praxis, wenn aus irgendeinem Grund die Gewährung der Teilnahmerechte aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.37 Solche Fälle von faktischer Unmöglichkeit sind in der Praxis häufig. Es kann bspw. sein, dass ein Beschuldigter auf der Flucht oder noch gar nicht namentlich bekannt ist, und gegen ihn bei- spielsweise ein Zeuge im bereits eröffneten Strafverfahren aussagt. Ebenso kann es vorkommen, dass ein Zeuge aus Angst nur Aussagen macht, wenn er anonym bleiben kann. Der beschuldig- ten Person kann in diesen Fällen das Teilnahmerecht aus Gründen, die sie selber zu verantwor- ten hat und die nicht bei der Strafverfolgungsbehörde liegen, ihr Teilnahmerecht zunächst nicht gewährt werden. Nach der hier vertretenen Meinung muss die Strafverfolgungsbehörde in die- sen Fällen bei einem flüchtigen Beschuldigten nicht mit den weiteren Ermittlungen zuwarten, bis der Beschuldigte dingfest gemacht werden kann. Im Gegenteil: Die Beweiserhebungen ha- ben ungeachtet der Teilnahmerechte umgehend, sorgfältig und vollständig zu erfolgen. Denn Beweise sind oft unwiederbringlich verloren, wenn sie nicht sofort gesichert werden. Dies gilt für Sachbeweise genauso wie für Personalbeweise, also Einvernahmen. Erste, frische Eindrücke der Beteiligten sind umgehend zu Papier zu bringen. Über Teilnahmerechte, Möglichkeiten der Wiederholung und Verwertbarkeit so erlangter Aussagen hat sich der Strafverfolger zwar paral- lel dazu Gedanken zu machen. Diese Überlegungen dürfen aber bis auf wenige Ausnahmefälle nicht dazu führen, dass Beweise nicht oder später erhoben werden. Hinzu kommt, dass oft erst weitere Ermittlungen wie Zeugenbefragungen oder Telefonüberwachungen zum Aufenthaltsort eines Flüchtigen führen. Eine andere Auslegung wäre realitätsfremd, denn die Erforschung der materiellen Wahrheit hat in diesem Verfahrensstand Priorität, da vorwiegend am Anfang einer Strafuntersuchung noch Hinweise auf das tatsächliche Geschehen zu finden sind und diese im Laufe der Zeit verschwinden oder verändert werden. Die unter diesen Umständen getätigten Beweiserhebungen sind später zu wiederholen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.38 Die Tatsache, dass ein Beschuldigter flüchtet, kann aber sicherlich nicht als endgültiger Verzicht auf seine Teilnahmerechte gewertet werden, insbesondere deshalb nicht, weil er sich durch Flucht der Strafverfolgung entziehen darf (straflose Selbstbegünstigung).39 Durch die Flucht be- gnügt sich der Beschuldigte nicht bewusst nur noch mit dem Mindestanspruch seiner Teilnah- merechte gemäss EGMR, wonach er mindestens einmal die Möglichkeit haben muss, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Durch die Flucht verwirkt sein Anspruch auf alle Teilnahme- 37 Auf die Konsequenzen aus der vorübergehenden Verletzung der Bestimmung von Art. 147 StPO wird unter Punkt 3. eingegangen. 38 SCHMID, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 147 StPO. 39 WOHLERS, in: ZK StPO, N 8 zu Art. 147 StPO; a.M. SCHMID, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 147 StPO. Seite 19 rechte an allen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft nicht. Er kann einen Antrag auf Wiederholung der während seiner Abwesenheit durchgeführten Beweiserhebungen stellen, so- bald er der Strafverfolgungsbehörde wieder zur Verfügung steht. Gleiche Konstellationen können sich auch ergeben, wenn andere Verfahrensbeteiligte aus tat- sächlichen Gründen an einer Beweiserhebung nicht teilnehmen können. So bspw. wenn ein Zeuge aus tatsächlichen Gründen nicht mehr einvernommen werden kann, weil er verstorben, nicht mehr einvernahmefähig oder unauffindbar ist.40 Es spielt also keine Rolle, ob die Unmög- lichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte dem Staat oder der beschuldigten Person zuzu- rechnen ist, die Konsequenzen41 sind die gleichen. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, wonach bei tatsächlicher oder rechtli- cher Unmöglichkeit der Teilnahme an Beweiserhebungen die Aussage eines Zeugen, mit der der Beschuldigte nicht konfrontiert werden konnte, nicht das einzige oder massgebende Beweismit- tel sein darf.42 2.3. Rechtliche Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts In zwei gesetzlich geregelten Fällen sieht die eidgenössische Strafprozessordnung vor, dass die Teilnahmerechte, welche in Art. 147 StPO vorgesehen sind, eingeschränkt werden können. Ei- nerseits bei Beschränkungen des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 108 StPO und andererseits, wenn Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO ergriffen werden müssen, welche bedingen, dass nicht immer allen Parteien in vollem Umfang Teilnahmerechte gewährt werden können. Weiter ist die Gewährung der Teilnahmerechte auch dann rechtlich unmöglich, wenn sich ein Zeuge berechtigterweise auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. 2.3.1. Einschränkungen des rechtlichen Gehörs – Art. 108 StPO A. Missbrauchsschutz Die Behörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht be- steht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht.43 Von Rechtsmissbrauch ist dann auszugehen, wenn jemand das Rechtsinstitut der Beweiserhebung zu Zwecken missbraucht, die dieses Insti- tut gar nicht schützen will. Gemäss CHRISTEN genügt schon der Verdacht und nicht erst das Vorliegen von Rechtsmissbrauch zur Einschränkung des Teilnahmerechts und damit zur Ein- schränkung des rechtlichen Gehörs.44 Durch diese Einschränkungsmöglichkeit schafft die Straf- prozessordnung ein Gegengewicht zu den nun sehr weitgehenden Akteneinsichts- und Verteidi- gungsrechten fest. 40 CHRISTEN, S. 43 f. 41 Die Konsequenzen werden unter Punkt 3. ausgeführt. 42 Statt vieler: Doorson vs. Niederlande; EGMR-Urteil vom 26. März 1996. 43 Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO; BOTSCHAFT, 2006, S. 1164; BGE 124 I 274, E. 5. b) und c). 44 CHRISTEN, S. 147; so auch BeB VE-StPO, S. 85; wohl anderer Meinung: LIEBER, in: ZK StPO, N 4 zu Art. 108 StPO. Seite 20 Eine solche Einschränkung darf nur mit Zurückhaltung und nach einer Interessenabwägung ge- macht werden, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. Die Anwesenheit der beschuldigten Person dient ebenfalls der Wahrheitsfindung und es darf nicht leichthin darauf verzichtet werden, denn es ist grundsätzlich mit allen zulässigen Mitteln nach dem tatsächlich Geschehenen zu suchen.45 Die Prüfung, ob eine solche Einschränkung verhältnismässig ist, er- folgt nach den Kriterien von Art. 36 BV, da der Anspruch auf rechtliches Gehör ein verfas- sungsmässiges Recht ist.46 Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für den Missbrauch des Teilnah- merechts bestehen, wobei konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht des Missbrauchs reichen müssen, darf von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden. Diese Fälle dürften relativ sel- ten sein. In der Praxis kommt es zwar immer wieder vor, dass Parteien im Strafprozess Beweis- erhebungen, insbesondere Einvernahmen, für die Klärung von Fragen eines kommenden oder hängigen Zivilprozesses nutzen, insbesondere in Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Kör- perverletzung, in denen bereits Aussagen im Hinblick auf den Haftpflichtprozess erlangt werden sollen. Dies kann meiner Meinung nach in diesem Ausmass noch nicht als Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gelten, da diese Aussagen gleichermassen auch dem Strafverfol- ger dienen. Der Missbrauchskomponente kann vom befragenden Staatsanwalt auch relativ ein- fach begegnet werden, indem er bei den Ergänzungsfragen der Parteien nach dem Hintergrund und der strafrechtlichen Relevanz einer Frage fragt. Das Stellen solcher Ergänzungsfragen, die mit dem Strafprozess nicht in Zusammenhang stehen, kann der Staatsanwalt gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO und Art. 63 Abs. 2 StPO beschränken.47 Der begründete Missbrauchsverdacht liegt höchstens vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Partei ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit ihres Verteidigers in einer Befragung und das daraus gewonnene Wissen aus einer Befragung für verfahrensfremde Zwecke missbraucht und Informationen aus Einver- nahmen oder Akteneinsicht für parallele Verfahren benutzt und diese Informationen auch Dritt- personen aus diesen Parallelverfahren mitteilt. Ebenfalls kann das rechtliche Gehör einge- schränkt werden, wenn das Teilnahmerecht und das rechtliche Gehör dazu missbraucht werden, das Verfahren zu verschleppen und unnötig zu verzögern. Es ist durchaus erlaubt, gerade unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, nur die beschuldigte Person aus den genannten Gründen von der Beweiserhebung auszuschliessen, ihren Verteidiger aber zuzulassen. Anders als in vie- len früheren kantonalen Strafprozessordnungen sind die Gefährdung von Untersuchungsinteres- sen, also die drohende Vereitelung oder die Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Teilnahme einer Partei an einer Beweiserhebung nicht mehr Grund genug für eine Einschrän- kung des rechtlichen Gehörs.48 Von Missbrauch ist klarerweise auszugehen, wenn der Beschuldigte aufgrund der in einer Zeu- geneinvernahme gehörten Tatsachen entsprechende kolludierende Handlungen vornimmt. Ver- dunklungshandlungen wären das Einwirken auf Beweismittel oder das unzulässige Beeinflussen von noch einzuvernehmenden Personen mit dem Zweck, die Wahrheitsfindung zu beeinträchti- gen.49 Es genügt jedoch nicht, dass die Person lediglich ihre Aussagen an die Aussagen der be- 45 Art. 108 Abs. 3 StPO; BSK STPO, VEST/HORBER, N 1 zu Art. 108 StPO; BOTSCHAFT, 2006, S. 1164. 46 LIEBER, in: ZK StPO, N 1 zu Art. 108 StPO. 47 BOTSCHAFT, 2006, S. 1187; der als Zivilkläger konstituierte Geschädigte kann m.E. jedoch Fragen zum Zivil- punkt stellen. 48 BOTSCHAFT, 2006, S. 1164; BeB VE-STPO, S. 85; SCHMID, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 108 StPO. 49 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 14 zu Art. 147 StPO. Seite 21 reits einvernommenen Person anpassen will, oder dass Mitbeschuldigte ihre Aussagen aufeinan- der abstimmen.50 Denn die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, die Beeinflussung von Per- sonen - in den Schranken des rechtlich Zulässigen - oder das Einwirken auf Beweismittel zu un- terlassen.51 Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bietet also keine Grundlage, einen Beschuldigten in Ab- wesenheit eines mitbeschuldigten Mittäters zu befragen, wenn „lediglich“ die Gefahr von Aus- sageanpassungen droht. Ob dieser Gefahr im Hinblick auf eine ergebnisorientierte Untersu- chungsführung anderweitig begegnet werden kann, wird unter Punkt 4.2.2.A. im Hinblick auf Art. 146 StPO untersucht. B. Übergeordnete Interessen Weiter ist die Einschränkung des Teilnahmerechts und damit des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheim- haltungsinteressen, sogenannter „übergeordneter Interessen“, erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO angesprochenen Fälle beziehen sich hinsichtlich privater Ge- heimnisse am ehestens auf Berufs-, Bank-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse bei der Ein- vernahme von Geheimnisträgern. Bei den öffentlichen Interessen, welche durch die vollumfäng- liche Gewährung der Teilnahmerechte gefährdet sein könnten, sind Staatsschutzinteressen und Militärgeheimnisse gemeint. Die wichtigste Änderung für die Strafverfolgung ist die Tatsache, dass gestützt auf den in den früheren kantonalen Strafprozessordnungen noch bestehende Grund der Gefährdung des Untersuchungszwecks das Teilnahmerecht einer Partei heute nicht mehr ge- stützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eingeschränkt werden kann.52 2.3.2. Beschränkung der Verfahrensrechte durch Schutzmassnahmen – Art. 149 ff. StPO A. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien - Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder ein Übersetzer durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die ihm nahesteht (im Sinne von Art. 168 Abs. 1-3 StPO), einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzten, so trifft die Verfahrens- leitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. Die Art. 149 ff. StPO sind als lex specialis zu den Einschränkungen des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO zu verstehen.53 Nebst den allgemeinen Schutzmassnahmen in den Art. 149 und 150 StPO gibt es besondere Schutzmassnahmen für verdeckte Ermittler (Art. 151 StPO), für Opfer (Art. 152 und 153 StPO), für Kinder mit Opferstellung (Art. 154 StPO), für Personen mit 50 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 14 zu Art. 147 StPO. Zudem wäre der Rechtsanwalt berechtigt, bei der Einver- nahme dabei zu sein und die Partei über den Aussageinhalt zu informieren (Art. 108 Abs. 2 StPO). 51 CHRISTEN, S. 148. 52 CHRISTEN, S. 150 f. 53 CHRISTEN, S. 147; BSK StPO, VEST/HORBER, N 3 zu Art. 108 StPO. Seite 22 psychischen Störungen (Art. 155 StPO) und für Personen ausserhalb eines Strafverfahrens (Art. 156 StPO). Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO beschränken das Recht des Beschuldigten an der Beweiserhebung, insbesondere den Einvernahmen, anwesend zu sein. Voraussetzung für die Anordnung von Schutzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft54 ist das Vorliegen von objek- tiven Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils für die am Verfahren mitwirkende Person oder deren Angehörige im Sinne von Art. 168 Abs. 1-3 StPO.55 In der Praxis betreffen diese Schutzmassnahmen einerseits und anteilsmässig am häufigsten Zeugen, welche als Opfer von Sexualstraftaten aussagen müssen. Zur Verhinderung einer sekundären Viktimisierung sollen sie nur so befragt werden, dass sie nicht erneut das Tatgeschehen wiedererleben und sich nur indirekt den Fragen von beschuldig- ten Personen stellen müssen. Andererseits sind die Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Personen konzipiert, welche aufgrund ihrer Rolle im Verfahren eine besondere Gefahr einge- hen.56 Dies sind Belastungszeugen, welche in einem Milieu belastende Aussagen machen, wel- ches der organisierten Kriminalität oder terroristischer Gruppierungen zuzurechnen ist und wei- tere Personen, welche aufgrund ihrer Rolle einer Gefahr für sich selber oder ihre Angehörigen ausgesetzt sind. In einer solchen Rolle befinden sich ganz besonders verdeckte Ermittler, weil sie mit ihren Aussagen meist wichtigste Belastungszeugen in einem Prozess sind, zuvor das Vertrauen eines später Beschuldigten gewonnen und dieses in der Folge missbraucht haben. Zu- dem laufen sie Gefahr, eine bestehende Legende zu verlieren. Hier hat der Staat die Pflicht, die- sen Personen besonderen Schutz im Verfahren zukommen zu lassen.57 Dieser Schutz steht mit den Teilnahmerechten des Art. 147 StPO in einem Spannungsfeld, wird doch gerade das prozessual so wichtige Konfrontationsrecht, welches auch in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK58 statuiert ist, dadurch beschränkt. Auch dem Ziel der Wahrheitsfindung sind solche Einschränkungen nicht dienlich, weshalb noch viel mehr als sonst der Wahrheitsgehalt von Aus- sagen, bei deren Entstehung nicht alle Parteien teilnehmen können, von Amtes wegen zunächst durch den Staatsanwalt und später durch den Richter überprüft werden muss.59 Sobald die Voraussetzungen für Schutzmassnahmen gegeben sind oder ein Gesuch dafür gestellt wird, sind diese anzuordnen. Die Voraussetzungen sind das Vorliegen einer Gefahrensituation – die Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr eines anderen schweren Nachteils – und die An- gemessenheit der geplanten Schutzmassnahme. Angemessen ist diese, wenn das Schutzinteresse - bspw. des Zeugen - das Interesse der beschuldigten Person an der Ausübung seiner Partei- und Teilnahmerechte überwiegt. Bei der Angemessenheit ist auch zu prüfen, ob die ins Auge gefass- ten Schutzmassnahmen überhaupt die Gefahr zu bannen vermögen, ob sie also tauglich sind.60 Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft sogar den Beschuldigten und 54 BeB VE-StPO, S. 116; BOTSCHAFT, 2006, S. 1189. 55 WOHLERS, in: ZK StPO, N 7 ff. zu Art. 149 StPO. 56 TRECHSEL, S. 1371. 57 WOHLERS, in: ZK StPO, N 1 zu Art. 149 StPO. 58 TRECHSEL, S. 1366. 59 WOHLERS, in: ZK StPO, N 3 zu Art. 149 StPO. 60 Verhältnismässigkeitsprüfung; BeB VE-StPO, S. 85. Seite 23 dessen Rechtsbeistand ganz von einer Einvernahme ausschliessen kann, wenn eine Person mit schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 149 StPO einvernommen wird. Die möglichen Schutzmassnahmen, welche die Staatsanwaltschaft ergreifen kann, sind im Ge- setz aufgezählt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist: Die Zusicherung der Anonymität, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien, Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Parteien, Veränderung des Aussehens oder der Stimme der zu schützenden Person, Abschir- mung derselben oder Einschränkung der Akteneinsicht.61 So können Personen, die Schutz be- dürfen, sogar anonym bleiben, was besonders bei Opfern von Straftaten, die als Hauptbelas- tungszeugen aussagen und bei verdeckten Ermittlern Sinn macht und oft auch notwendig ist, denn diese Schutzmassnahmen dienen klarerweise nicht nur der schutzbedürftigen Person, son- dern auch der Strafverfolgungsbehörde, resp. der Erforschung der materiellen Wahrheit. Diese kann ansonsten Opferzeugen und verdeckte Ermittler in gewissen Fällen kaum dazu bringen, Aussagen zu machen, wenn eine Gefahr für sie oder ihre Angehörigen besteht.62 Für die Frage der Verwertbarkeit einer Zeugenaussage unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss der beschuldigten Person bleibt massgebend, ob sich diese genügend verteidigen konnte. Läuft diese Abwägung darauf hinaus, dass die Verteidigungsrechte nicht genügend ge- währt wurden, dürfen die Aussagen eines Zeugen nicht zuungunsten der beschuldigten Person verwendet werden.63 Die Erforschung der materiellen Wahrheit hat dann zurück zu treten.64 Die erwähnten Schutzmassnahmen der Art. 149 ff. StPO sind zwingende Gründe im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO. Sie begründen einen Anspruch auf Wiederholung der Beweiserhebung, wenn die Partei durch deren Anordnung von der Beweiserhebung ausgeschlossen war. Dies kann selbstverständlich nur geschehen, wenn der Grund für den Ausschluss von der Beweiser- hebung wegen der Anordnung einer Schutzmassnahme weggefallen ist. Zu den Schutzmassnahmen ein Beispiel: Eine Frau erstattet auf dem Polizeiposten eine Anzeige wegen Vergewaltigung, da sie soeben von ihren Lebenspartner gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Ihr Lebensgefährte sei danach zur Arbeit gefahren und sie habe sich umge- hend zum Polizeiposten begeben. Sie wolle Aussagen machen, wolle ihren Lebenspartner aber vorerst nicht mehr sehen müssen. Vorliegend ist der Beschuldigte bekannt und auch umgehend greifbar, da er sich an seinem Ar- beitsort aufhält. Korrekterweise muss hier das Strafverfahren sofort eröffnet werden, nachdem der Polizeibeamte die Aussage des Opfers in groben Zügen erfahren hat, denn er ist nach Art. 307 StPO verpflichtet, diese Anzeige einer schweren Straftat umgehend der Staatsanwalt- schaft zu melden. Bei einem Tatverdacht nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO muss eine Untersu- chung eröffnet werden. Dies sieht Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 StPO vor, 61 Art. 149 Abs. 2 StPO. 62 TRECHSEL, S. 1371. 63 TRECHSEL, S. 1368; HÄRING, S. 233; BGE 125 I 127, E. 6. c) ee) und ff). 64 So entschieden in BGE 6P.22/2005 (12.10.2005), E. 2.3.2: Abwägung zwischen Wahrheitsfindung und Abstützen auf eine einzige, ausschlaggebende Belastungsaussage eines Zeugen ohne Anwesenheit des Täters. Seite 24 und hat zur Konsequenz, dass grundsätzlich dem Beschuldigten die vollen Teilnahmerechte ge- währt werden müssen. Nun liegt jedoch der Opferschutz nach Art. 152 StPO im Ermessen der Staatsanwaltschaft, da sie ab diesem Zeitpunkt das Verfahren leitet.65 Eine mögliche Schutz- massnahme könnte hier die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Art. 153 StPO sein, wo- nach eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet wird, wenn das recht- liche Gehör der beschuldigten Person nicht anderweitig gewährt werden kann. Dabei können die Schutzmassnahmen nicht nur dem Opfer dienen, sondern auch die Möglichkeit eröffnen, zu- nächst einmal ungestört mit dem Opfer alleine und ohne Anwesenheit des Täters zu sprechen. Gerade aufgrund der Erstaussagen des Opfers kann erst beurteilt werden, ob tatsächlich der Tat- bestand erfüllt sein kann. Dann sind mögliche Beweismittel in der Wohnung zu sichern und erst dann ist der Täter zu tangieren. Unter Umständen ist das Opfer später bei der Wiederholung der Beweiserhebung bereit, in Anwesenheit der beschuldigten Person Aussagen zu machen, oder das rechtliche Gehör kann mit anderen Massnahmen, wie bspw. der Einvernahme mit Video- übertragung ins Nebenzimmer mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, gewährt wer- den. B. Kompensation gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO Werden die Teilnahmerechte des Art. 147 StPO beschränkt, weil Schutzmassnahmen gemäss den Art. 149 ff. StPO angezeigt sind, so hat die Verfahrensleitung gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO dafür zu sorgen, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere die Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person, auf andere Weise als durch direkte Konfrontation gewahrt bleiben. Die Verfahrensleitung muss die Beschränkungen der Teilnahmerechte durch Kompensationsmassnahmen aufwiegen, welche die Wahrung des rechtlichen Gehörs anderwei- tig gewährleisten, resp. die Folgen der Einschränkung mildern oder diese verhältnismässiger machen.66 Sie hat zwar Kompensation zu leisten für die Beschränkung, muss jedoch schon vor deren Anordnung die involvierten Interessen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz67 folgend ge- geneinander abwägen.68 Als Kompensationsmassnahme können auf schriftlichem Weg Ergänzungsfragen an den Zeugen gestellt werden, es kann lediglich die beschuldigte Person ausgeschlossen, ihr Rechtsvertreter aber zugelassen werden, es kann eine optische Abschirmung des Zeugen oder die Erhebung sei- ner Personalien unter Ausschluss des Beschuldigten stattfinden, es kann eine Videokonfrontati- on gemacht oder das Aussehen und die Stimme des Zeugen verändert werden.69 Eine vollständige Kompensation im Sinne eines Ersatzes für die Beschränkungen des Teilnah- merechts kann aber nie vorliegen, es handelt sich vielmehr - wie vorgehend dargelegt - um eine Milderung der Folgen dieser Einschränkungen. Ein Verfahren ist gemäss der Rechtsprechung 65 Art. 61 lit. a StPO. 66 CHRISTEN, S. 46; BGE 133 I 33, E. 3.1. 67 Die Interessen des Zeugen und der beschuldigten Person sind gegen die Interessen der Wahrheitsfindung und der Strafverfolgung abzuwägen. 68 BSK STPO, WEHRENBERG, N 33 zu Art. 149 StPO; BGE 133 I 33, E. 3.1.; ILL, in: GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER, Art. 149 StPO, S. 141; BeB VE-STPO, S. 86. 69 BOTSCHAFT, 2006, S. 1189. Seite 25 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dann nicht mehr als fair anzusehen, wenn das einzige und ausschlaggebende Beweismittel, das zu einer Verurteilung führte, unter Ein- schränkung der Verteidigungsrechte erhoben wurde. In gewisser Hinsicht wurde diese Regelung relativiert durch den EGMR-Entscheid S.N. vs. Schweden70, in welchem festgehalten wird, dass auch ein einziges Beweismittel, bei welchem die Verteidigungsrechte bei der Erhebung einge- schränkt wurden, dann verwertbar sein soll, wenn angemessen Kompensation für diese Ein- schränkung geleistet wurde. Der Kern der Verteidigungsrechte muss jedoch immer gewahrt und die Beschränkungen durch Kompensationsmassnahmen ausgeglichen werden.71 Das heisst, die Grenze der zulässigen Beschränkung der Teilnahmerechte wird sicher dort er- reicht, wo Kompensationsmassnahmen gar keine Aufwiegung der eingeschränkten Verteidi- gungsrechte zu erreichen vermögen, wo also eine belastende Aussage eines Zeugen das einzige oder das für einen Schuldspruch ausschlaggebende Beweismittel darstellt und keine Konfronta- tion oder eine anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs stattfand. Auf diese unkonfron- tierte Aussage eines anonymen Zeugen darf also gar nicht abgestellt werden, wenn dieser Zeuge mit seiner Aussage das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel darstellt.72 Auch das Bun- desgericht führt aus, dass beim Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit, einen Zeugen mit der beschuldigten Person zu konfrontieren, das Verfahren nur dann fair im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK sei, wenn die be- schuldigte Person ausserhalb einer eigentlichen Konfrontation Stellung nehmen könne, die Aus- sagen sorgfältig geprüft würden und das Zeugnis nicht der einzige oder ausschlaggebende Be- weis darstelle.73 Insgesamt als fair kann das Verfahren dann noch angeschaut werden, wenn die Abwägung zwischen der Schwere der Gefahr und der Möglichkeit der beschuldigten Person, sich richtig zu verteidigen, korrekt durchgeführt wurde, wenn die Rechte der Parteien nur so weit beschränkt wurden als notwendig, wenn angemessene Kompensationsmassnahmen ergrif- fen wurden, dem erhobenen Beweis nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommt und wenn die Gesamtbetrachtung das Verfahren noch als fair erscheinen lässt.74 3. Konsequenzen aus der Verletzung von Art. 147 StPO: Das Beweisverwertungsverbot Die Folgen zu Unrecht verweigerter Teilnahme oder Verweigerung der Wiederholung einer Beweiserhebung trotz gegebener Voraussetzungen sind in Art. 147 Abs. 4 StPO geregelt. 70 S.N. vs. Schweden, EGMR-Urteil vom 16.01.2001 (app. no. 34209/96). 71 BSK StPO, WEHRENBERG, N 6 zu Art. 149 StPO. Kern der Verteidigungsrechte sind - wie ausgeführt - das Konfrontations- und das Fragerecht der beschuldigten Person mindestens einmal im Laufe des Verfahrens. 72 BSK StPO, WEHRENBERG, N 6 zu Art. 149 StPO. 73 Statt vieler: BGE 6B_132/2009, E. 2.3; BGE 124 I 274, E. 5. 74 BSK StPO, GLESS, N 21 - 23 zu Art. 141 StPO; ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 149 StPO, S. 141; HÄRING, S. 232; BGE 133 I 33, E. 3.1. Seite 26 3.1. Verwertbarkeit: Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 StPO Die Konsequenz aus der Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO ist die Unverwertbarkeit der er- hobenen Beweise zu Lasten der abwesenden Partei bei Missachtung der Teilnahmerechte nach Abs. 1 von Art. 147 StPO, bei Missachtung des Rechts auf Wiederholung nach Abs. 3 Satz 1 von Art. 147 StPO und bei unzulässigem Verzicht auf eine Wiederholung der Beweiserhebung bei gegebenen Voraussetzungen.75 Anders als die Europäische Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung geht die Eidgenössische Strafprozessordnung bei der Beurteilung, ob ein Verfahren fair war, nicht von einer Gesamtbetrachtung aus, sondern die Verfahrensfairness wird anhand des konkreten Beweismittels bestimmt.76 Bezüglich der Frage, was passiert, wenn Be- weise unter Missachtung der Vorgaben des Art. 147 StPO erhoben wurden, findet sich die Ant- wort in Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Beweise, z.B. der Inhalt einer Einvernahme, sind dem- nach unverwertbar und das Verwertungsverbot entwickelt die gleiche Fernwirkung wie in Art. 141 Abs. 4 StPO vorgesehen ist.77 Die Mindestgarantien des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK sind dann irrelevant. Art. 147 Abs. 4 StPO ist ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, das aber nur einseitig wirkt.78 Es ist zudem nicht abwägungsoffen wie die relativen Verwertungsverbote des Art. 141 Abs. 2 StPO.79 Mit den Aussagen, die ein Zeuge macht, ohne dass dem Beschuldigten das Teilnahmerecht an der Befragung gewährt wurde, kann also grundsätzlich nichts erreicht werden. Sie sind nicht verwertbar unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Beweiserhebung keine rechtlichen o- der tatsächlichen Gründe vorlagen, welche die Gewährung der Teilnahmerechte verunmöglich- ten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts besagt, dass das Recht auf Teilnahme, das aus Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK abgeleitet wird, bei Nichtbeachtung zur Unverwertbarkeit der Aussage führt. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Die- ser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Be- schuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen, wobei als Zeugen- aussagen auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten.80 Der Be- schuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen.81 Im Sinne eines nur einseitig absoluten Verwertungsverbotes legt Abs. 4 von Art. 147 StPO wei- ter fest, dass Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben wurden, nicht zulasten der Partei verwendet werden dürfen, die bei deren Erhebung nicht anwesend war.82 Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich ein Beweis dann aus, wenn erst durch diese Ver- 75 BOMMER, recht 2010, S. 210; WOHLERS, in: ZK StPO, N 11 zu Art. 147 StPO. 76 CHRISTEN, S. 69. 77 HÄRING, S. 237; VETTERLI, S. 101 ff.; mehr zur Fernwirkung unter Punkt 3.2. 78 BSK StPO, GLESS, N 15 zu Art. 141 StPO. 79 BSK StPO, GLESS, N 48 und N 49 zu Art. 141 StPO. 80 BGE 6B_64/2010 vom 26.02.2010, E. 2.3. 81 BGE 6P.22/2005, E. 2.2; BGE 133 I 33, E. 3.1. 82 HÄRING, S. 234 f. Seite 27 wertung ein Schuldspruch resultiert, ein zusätzlicher Tatbestand oder eine qualifizierte Tatbe- standsvariante erfüllt ist oder eine strengere Strafe zu erwarten ist. Als Konsequenz ergibt sich aus dieser Regelung, dass die Erforschung der materiellen Wahrheit in den Hintergrund rückt. Es scheint nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr ausschlag- gebend zu sein, was gemäss der Aussage eines Zeugen passiert ist, sondern es geht vielmehr da- rum, das Verteidigungsrecht auf möglichst sicheren Boden zu stellen und weitestgehend auszu- bauen. Wenn die Aussage eines Zeugen nur noch dann verwertbar ist, wenn sie dem Beschul- digten nützt, nicht hingegen, wenn sie ihm schadet, widerspricht dies dem Sinn einer solchen Bestimmung über die Verwertbarkeit eines Beweises und auch der Waffengleichheit zum Nach- teil des Staates. Denn Art. 147 StPO bezweckt den rechtmässigen Gang des Verfahrens und die rechtmässige Beweiserhebung. Vor diesem Hintergrund sollte bei unrechtmässiger Beweiserhe- bung vor allem unter dem Aspekt der Rechtssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten und dem Aspekt der Waffengleichheit stets die gleiche Rechtsfolge eintreten, nämlich die absolute Un- verwertbarkeit des Beweises, sofern man dem Willen des Gesetzgebers folgen will. Sinnvoller wäre hingegen eine Lösung, die es erlaubt, auch unkonfrontierte Aussagen zu verwerten und zu verwenden, wenn dieser Mangel der fehlenden Konfrontation in der Folge geheilt wird. Damit wäre dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit genauso Genüge getan wie dem Recht der beschuldigten Person, sich am „Heilungsprozess“ zu beteiligen, sich zu verteidigen und Ergänzungsfragen zu stellen. Es findet im Falle einer Verletzung von Art. 147 StPO keine Abwägung gegen allfällige Straf- verfolgungsinteressen statt wie beim in Art. 141 Abs. 2 StPO statuierten Verwertungsverbot, sondern die Einvernahme muss, sobald man das Verwertungsverbot bemerkt, aus den Strafakten entfernt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das rechtswidrig erlangte Beweismittel das aus- schliessliche oder entscheidende ist. Für die Unverwertbarkeit genügt die „Erhebung in Verlet- zung der Bestimmungen dieses Artikels“ (Art. 147 Abs. 4 StPO). Insofern ist die Praxis des Bundesgerichts und des EGMR zu den rechtswidrig erlangten Beweismitteln überflüssig gewor- den. Es sind jedoch weiterhin andere, von der Strafprozessordnung nicht explizit geregelte Fälle der Folgen fehlender Konfrontation, denkbar und insofern behält die Praxis zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ihre Bedeutung. Die EMRK verankert bekanntlich als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 EMRK das Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder durch den Verteidiger stellen zu lassen. In diesem Teilbereich ist dieses Konfrontationsrecht nun zwar durch Art. 147 StPO abgedeckt. Zum einen kann das Teilnahmerecht aber nach den Massstäben von Art. 147 StPO zu Recht verweigert oder einge- schränkt werden. Dann hat sich diese Beweiserhebung nach wie vor am in der EMRK garantier- ten Konfrontationsrecht beurteilen zu lassen. Zum anderen gilt Art. 147 StPO nur für Beweiser- hebungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts sowie denjenigen, die nach Art. 312 StPO an die Polizei delegiert wurden. Was die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätig- keit nach Art. 306 StPO an Beweisen erhebt, entzieht sich dem Anwendungsbereich von Art. 147 StPO. Wenn die Polizei also selbständig Personen als Auskunftspersonen einvernimmt, ist eine Teilnahme des Beschuldigten, resp. einer der Tat erst verdächtigten Person an diesen Befragungen gesetzlich nicht vorgesehen. Auch insofern legt also noch immer Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Bedingungen der Verwertung entsprechender Beweisergebnisse fest.83 83 BOMMER, recht 2010, S. 211 ff. Seite 28 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger die Gele- genheit zu bieten, mindestens einmal während des gesamten Verfahrens das Fragerecht auszu- üben.84 Der EGMR verlangt, dass der Beschuldigte in angemessener und geeigneter Weise von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch machen und dabei die Zuverlässigkeit und Glaubhaf- tigkeit des Zeugen in Frage und auf die Probe stellen kann.85 In den beiden Fällen fehlender Konfrontation und selbständiger Ermittlung durch die Polizei schliesst es die Strafprozessord- nung nicht aus, dass eine nachträglich ergänzende Einvernahme unterbleibt, die Beweiserhe- bung also unkonfrontiert bleibt. Solche Fälle sind dann aber an den Voraussetzungen zu messen, die das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Einschränkung des Konfrontationsrechts festlegen. Demnach muss für die Beschränkung des Fragerechts ein Grund rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorliegen, wie z.B. die berechtigte Aussageverweige- rung, die Zusicherung der Anonymität, der Schutz des verdeckten Ermittlers oder die Unmög- lichkeit der erneuten Beweiserhebung unter Wahrung des Konfrontationsrechts, z.B. wegen dem Tod oder der Unerreichbarkeit des Zeugen. Es stellt aber nur dann einen zureichenden Grund dar, wenn die Strafverfolgungsbehörde die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Fehlt es an ei- nem zureichenden Grund, ist der Beweis nicht verwertbar. Liegt ein zureichender Grund rechtli- cher oder tatsächlicher Natur für die Beschränkung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts vor, stellt sich in der Folge die Frage, ob angemessene Kompensationsmassnahmen ergriffen wurden, damit dennoch von einer ausreichenden Ausübung des Fragerechts die Rede sein kann.86 Ist die ergriffene Kompensation ungenügend, ist der Beweis auch nicht verwertbar. Ist sie hingegen genügend, dann darf auf den Beweis abgestellt werden, um eine Verurteilung her- bei zu führen, ausser diese würde sich ausschliesslich oder in entscheidendem Umfang auf das fragliche Beweismittel abstützen.87 3.2. Fernwirkung von Beweisverboten: Früher und heute Die Problematik der Fernwirkung stellt sich dann, wenn ein Beweismittel prozessrechtswidrig erhoben wurde und dieses Beweismittel später zur Auffindung eines weiteren Beweismittels führt, welches aber für sich gesehen verwertbar, da rechtmässig erhoben, wäre.88 Grundsätzlich gilt, dass nicht nur Beweise, welche auf illegale Weise erlangt wurden, sondern auch deren Folgebeweise unverwertbar sind, wenn die Erhebung der Folgebeweise nur durch die 84 BGE 125 I 127, E. 6c/ee. 85 Statt vieler: EGMR-Urteil vom 20.1.2009, Al-Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien (app. no. 26766/05 und 22228/06), Ziff. 34 ff. 86 BOMMER, recht 2010, S. 211 f.; dazu auch BGE 6P.22/2005, E. 2.2. 87 Doorson vs. Niederlande; EGMR-Urteil vom 26. März 1996, Ziff. 76: „Finally, it should be recalled that even when „counterbalancing“ procedures are found to compensate sufficiently the handicaps under which the defence labours, a conviction should not be based either solely or to a decisive extent on anonymous statement.“ und Al- Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien, EGMR-Urteil vom 20.1.2009, Ziff. 42 und 46: „(…) the Court is not per- suaded that any more appropriate direction could effectively counterbalance the effect of an untested statement which was the only evidence against the applicant.“ 88 WOHLERS, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 141 StPO; HÄRING, S. 250. Seite 29 unverwertbaren Erstbeweise möglich waren.89 Wenn also ein Zweitbeweis auch hätte erlangt werden können, wenn der Erstbeweis gar nicht erhoben worden wäre, dann darf dieses Ergebnis der zweiten Beweiserhebung verwendet werden. Diese Regelung gilt nicht nur für die Fälle von Art. 141 Abs. 2 StPO, sondern a fortiori auch für die Fälle von Art. 141 Abs. 1 StPO.90 Das Bundesgericht war bislang der Ansicht91, dass der unrechtmässig erhobene Erstbeweis conditio sine qua non sein muss für den Zweitbeweis. Wenn also in einer Rückschau das Beweismittel legal hätte erlangt werden können, dann soll eine Fernwirkung des Beweisverbots nicht eintre- ten.92 Dies setzt in der Praxis wohl voraus, dass bei der Beantwortung dieser Frage, ob der Fol- gebeweis auch gefunden und erhoben worden wäre, wenn der Erstbeweis nicht bereits vorhan- den gewesen wäre, tatsächlich der Blickwinkel eingenommen wird, den man damals hatte und nicht rückblickend beurteilt wird, ob man mit jenem damaligen Wissen den Sekundärbeweis auch gefunden hätte. Mit Blick auf die Botschaft zu Art. 141 der eidgenössischen Strafprozessordnung wird klar, dass der Gesetzgeber neu zwar immer noch will, dass die Beweisverbote durch eine Fernwirkungsre- gelung vor der Aushöhlung und Umgehung geschützt werden, jedoch will er eine absolute Fernwirkung in jenen Fällen vermeiden, in denen ein Beweismittel ohnehin in die Hände der Strafverfolgungsbehörde gelangt wäre.93 Dies bedeutet, dass unter dem Regime der neuen Straf- prozessordnung geschaut werden muss, wie die Beweis- und Sachlage vor Erlangung des illega- len Beweises ausgesehen hatte und ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Zweitbeweis höchstwahrscheinlich auch ohne Kenntnis des illegal erhobenen Erstbeweises hätte gefunden werden können. Diese Auslegung erinnert an die amerikanische Interpretation der „fruit of the poisonous tree“-Doktrin, die mittels dreier Ausnahmen in ihrer Radikalität durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgeschwächt wurde. Zunächst wird die Fernwirkung abge- schwächt durch die „independent source exeption“, welche eben diesem Grundsatz entspricht, dass wenn der Beweis auch aus einer anderen, unabhängigen Quelle hätte erhoben werden kön- nen, er verwertet werden darf. Weitere Ausnahmen sind die „ultimate or inevitable discovery exception“, also die Ausnahme, dass keine Fernwirkung eintritt, wenn das Beweismittel ohnehin letztlich und unausweichlich entdeckt worden wäre und die Ausnahme der “absence of bad faith“ im Zeitpunkt der Beweiserhebung (die Strafverfolgungsbehörde konnte in guten Treuen annehmen, die Beweiserhebung sei rechtmässig; auch „good faith theory“).94 89 BSK StPO, GLESS, N 88 und N 91 zu Art. 141 StPO; WOHLERS, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 141 StPO; HÄRING, S. 251; GLESS, S. 154; BOTSCHAFT, 2006, S. 1184. 90 WOHLERS, in: ZK StPO, N 15 zu Art. 141 StPO; GLESS, S. 159. 91 noch so: BGE 133 IV 329, E. 4.5; Zusammenstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Fernwirkung in: VETTERLI, S. 320 ff. 92 Dazu interessant und ausführlich Nix vs. Williams, 467 U.S. 431 at 444 (1984) zur „fruit of the poisonous tree doctrine“ und den Ausnahmen dazu; BOTSCHAFT, 2006, S. 1184; BeB VE-StPO, S. 109; HÄRING, S. 249 f., S. 251; GLESS, S. 155. 93 BOTSCHAFT, 2006, S. 1184; BSK StPO, GLESS; N 93 ff. zu Art. 141 StPO. 94 Vgl. zur Anwendung der „fruit of the poisonous tree“-Doktrin und den Ausnahmen, an die sich auch die Schwei- zerische Strafprozessordnung bis zu einem gewissen Grad anlehnt, den oben zitierten Entscheid Nix. vs. Williams; BeB VE- StPO, S. 108; BOTSCHAFT, 2006, S. 1184; VEST/HÖHENER, S. 106 f. Seite 30 4. Die Strafverfolgung in der Praxis und der Art. 147 StPO Die Konsequenzen für die Praxis aus den bislang ausgeführten Regelungen sind ungleich kom- plexer als die Regelungen selbst, und die Ergebnisse, zu denen sie führen, manchmal stossend. Für welche Praxisfälle das Gesetz selber eine Abschwächung aus der jederzeitigen und vollum- fänglichen Gewährung der Teilnahmerecht vorsieht und in welchen Fällen nicht, wird nun auf- gezeigt. 4.1. „Der Fall“ und ein Zwischenfazit Bis jetzt wurde dargelegt, was Beweiserhebungen im Sinne der neuen Strafprozessordnung und Art. 147 StPO sind, was die Voraussetzungen sind, unter welchen solche Beweiserhebungen wiederholt werden müssen, wie die Gewährung der Teilnahmerechte in der Praxis ausgestaltet ist und welche faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten sich bei der Wiederholung und Ge- währung von Teilnahmerechten an Beweiserhebungen stellen. Sodann wurde erläutert, welche Konsequenzen resultieren, wenn die Bestimmung von Art. 147 StPO missachtet wird. Nun stellt sich die Frage, für welche Konstellationen in der Praxis Schwierigkeiten in der Um- setzung von Art. 147 StPO auftauchen und ob es für diese Praxisprobleme in der Strafprozess- ordnung selber Lösungsansätze gibt, die herangezogen werden können. Der instinktive Wunsch des Strafverfolgers, die Teilnahmerechte in gewissen Fällen einzuschränken, ergibt sich daraus, dass der oft entscheidende Vorteil, der bislang in der Hand des Strafverfolgers war, aus der Hand gegeben wird. Unter altem Recht wurde der Informationsvorsprung des Beschuldigten, der im Wissen um die Tat liegt, durch die prozessualen Möglichkeiten des Strafverfolgers ausgegli- chen. So konnte bei Einvernahmen mehrerer Beschuldigter dieses Wissen über Einzelheiten der Tat taktisch klug erlangt, verwertet, daraus Schlüsse gezogen und Beweise erhoben werden. Das prozessuale Spielen mit diesen Mitteln war häufig der Schlüssel zur Lösung eines Falles, zur Klärung des zunächst Unerklärlichen. Dieser Vorteil wurde mit der neuen Regelung nicht etwa nur dahingehend abgeändert, dass für beide Seiten Waffengleichheit herrscht, sondern in einen regelrechten Nachteil für die Strafverfolger umgewandelt, denn der Informationsvorsprung be- züglich einer Straftat ist immer noch auf Seiten der beschuldigten Person. Dem Strafverfolger wird hingegen mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen sein Vorteil genommen, mit er- mittlungstaktisch geschickten Einvernahmen der prozessualen Wahrheit auf die Spur zu kom- men. Zunächst zur Illustration ein Praxisbeispiel, das aufzeigt, wie in der Realität eine Anwendung von Art. 147 StPO aussehen muss und inwieweit eine solche Anwendung zu vereinbaren ist mit ernsthafter und erfolgreicher Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden: Im 8. Januar 2011 wird in einer Wohnung in Zürich der 30-jährige T getötet. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gleichentags gestützt auf Art. 307 in Verbindung mit Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Zunächst gibt es keine Hinweise auf Tä- terschaft und Motiv. Das IRM Zürich bestätigt den ersten Verdacht und schreibt im Ob- duktionsbericht, dass T gewaltsam durch mehrere heftige Schläge mit einem stumpfen Gegenstand auf den Kopf getötet wurde. Erste polizeiliche Ermittlungen im Umfeld – das übliche „Klinkenputzen“ bei Nachbarn und Bekannten des Getöteten – geben den Hinweis darauf, dass der Getötete einige Tage zuvor Besuch in der Wohnung hatte und Seite 31 mit diesem Besuch – gemäss Zeuge Z drei asiatisch aussehende Männer – Streit hatte. Diese Aussage macht der Zeuge Z, der zufällig in der Wohnung des Opfers war, als der Besuch auftauchte und der den Streit in der Folge mitanhörte. Es ist nach wie vor un- klar, wer die Männer sind, die zu Besuch waren. Der Zeuge Z gibt an, auch eine Dro- hung gehört zu haben, bei der T mit dem Tod gedroht wurde, falls er „ein Wort über die Sache verliere“. Daraufhin soll T dem Besuch gesagt haben, er gehe zu Polizei und er- zähle alles, was er wisse. Mehr zum Inhalt der Unterhaltung kann der Zeuge Z nicht sa- gen, er gibt aber eine gute Beschreibung der drei Männer ab. Der Zeuge wird durch die Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und als Teil des Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson in einer delegierten Einvernahme befragt. Nachdem erkennbar wird, dass die Aussage des Zeugen Z sehr wichtig ist, will die Staatsanwaltschaft den Z selber als formellen Zeugen einvernehmen, wartet damit aber noch zu. Ein weiterer Zeuge X, ein älterer Herr, der die Strasse vor dem Haus durch sein Wohn- zimmerfenster beobachtet hat, hat die mutmassliche Täterschaft am Tag des Streits mit dem späteren Opfer mit dem Auto vorfahren sehen. Er kann das Auto beschreiben und hat die Täter auch im Treppenhaus noch einmal gesehen. Er gibt wichtige Hinweise über das Aussehen der Täter und macht Angaben zu Tattoos, die er an den Händen eines mutmasslichen Täters gesehen hat. Auch der Zeuge X wird als Teil des Ermittlungsauf- trags der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson in einer delegierten Einvernahme be- fragt. Im Rahmen der Strafuntersuchung, die noch immer gegen eine unbekannte Täterschaft läuft, wird nun mit Hochdruck ermittelt. Um herauszufinden, wer mit dem Opfer T zuletzt Kontakt hatte, werden die rückwirkenden Randdaten von T erhoben, es wird ein Anten- nensuchlauf gemacht und in der Agenda des Opfers T werden die Notizen „Tomo“ und „Xian“ mit dazugehörigen Telefonnummern gefunden. Wenige Tage später ergibt die Auswertung einer gesicherten DNA-Spur am Opfer einen Hit auf eine Person namens „A“. Die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wird geändert auf eine Strafuntersuchung gegen A wegen vorsätzlicher Tötung. Die Auswertung des Umfeldes von A, die Überprüfung von dessen bekannten Telefon- nummern aus vormaligen Strafverfahren, der Abgleich mit dem Antenennsuchlauf und die rückwirkenden Randdaten aus dem Mobiltelefon des Opfers ergeben schlussendlich eine Tätergruppierung von 5 Personen, die zur Tatzeit am Tatort waren und untereinan- der Verbindungen aufweisen. Einer ist A, der nach der Tat nach Singapur geflüchtet ist, die vier weiteren sind mittlerweile bekannte Personen chinesischer Abstammung, welche in der Schweiz bereits mehrfach wegen Heroinhandels, Schutzgelderpressungen und Gewaltdelikten aktenkundig sind. Es werden auf alle drei in der Schweiz anwesenden Verdächtigen Telefonüberwachungen geschaltet. Weiter wird eine Audioüberwachung in das von den Verdächtigen benutzte Auto installiert. Alle Tatverdächtigen stehen unter Observation. Alle Überwachungen werden durch das Zwangsmassnahmengericht ge- nehmigt. Ziel aller noch verdeckten Ermittlungen ist es, das Tötungsdelikt aufzuklären und zu erfahren, ob diese Verdächtigen über die Tatnacht reden, ob sie darüber reden, wann und ob A, auf den der DNA-Hit lautet, in die Schweiz zurückkehrt und genau zu Seite 32 eruieren, wer alles selber zum Tatzeitpunkt in der Wohnung von Opfer T anwesend war, wer welche Rolle spielte und wer von ihnen den Auftrag zur Tötung des Opfers T gab. Aus den laufenden Überwachungen werden immer neue Straf- und Katalogtaten i.S.v. Art. 269 Abs. 2 StPO bekannt (schwerer Heroinhandel, Erpressung, schwere Körperver- letzungen), diese werden jeweils als sachliche Zufallsfunde genehmigt. Eines Tages wird aus der Telefonüberwachung bekannt, dass einer der Verdächtigen, B, plant, in der folgenden Nacht bei einem chinesischen Restaurant in Zürich vorbei zu ge- hen, um dem Wirt, der bisher zweimal erfolgslos aufgesucht wurde, ohne dass er das verlangte Schutzgeld bezahlt hätte, „eine Lektion“ zu erteilen. Die Tatvorbereitungen für diese Nacht sind auf der Audio-Überwachung des Autos klar zu hören, und aus den Überwachungsprotokollen wird klar, dass mit der Tötung des Wirtes gerechnet werden muss. Eine Intervention der Polizei vor Ort in jener Nacht führt zur Verhaftung des Be- schuldigten B, der sich mit einer bereits entsicherten Pistole bewaffnet bei der Anhal- tung im Wohnhaus des Wirtes befindet. Damit liegt nun folgende Situation vor: Gegen A, B, C und D sind Verfahren eröffnet worden. A ist nach Singapur geflohen, er wurde bewusst nicht international ausge- schrieben, da er eine enge Bindung zur Schweiz, seinen Landsleuten und den Strukturen hier hatte und die Chance bestand, dass er sich nach kurzer Zeit wieder in Sicherheit wähnt und in die Schweiz zurückkehrt. C und D sind in der Schweiz und gegen sie wird wegen Mittäterschaft zur Vorsätzlichen Tötung, Handel mit Betäubungsmitteln (schwe- rer Fall), schwerer Körperverletzung und strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vor- sätzlicher Tötung noch immer verdeckt ermittelt. B wurde verhaftet wegen der in Aus- führung begriffenen Tötung des Wirtes. Gegen ihn war auch wegen Mittäterschaft zu vorsätzlicher Tötung, Handel mit Betäubungsmitteln (schwerer Fall) und schwerer Kör- perverletzung eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Diese wird mit dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Wirtes erweitert. In der Zwischenzeit ist der Zeuge X an einem Herzinfarkt verstorben. Der Zeuge Z wird von der Staatsanwaltschaft formell als Zeuge einvernommen und er erkennt auf einer Fotoauswahlkonfrontation die Täter A, B, C und D zweifelsfrei wieder. Bei den Tätern handelt es sich um Mitglieder der chinesischen Mafia. Die Staatsanwaltschaft geht da- von aus, dass für den Zeugen Z akute Gefahr für Leib und Leben besteht und ergreift von Amtes wegen Schutzmassnahmen, indem der Zeuge optisch abgeschirmt in einem ande- ren Einvernahmezimmer einvernommen wird und seine Personalien geheim erhoben werden. B wird mehrfach von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter befragt. Er macht belas- tende Aussagen gegen A und D in Bezug auf die Tötung des Opfers T. Ebenso belastete er A und D des schweren Heroinhandels. C belastet er nicht, er gibt an, C sei nicht bei der Tötung von T dabei gewesen und handle auch nicht mit Drogen. Nachdem B in Haft genommen wurde, erhält der Zeuge Z mehrfach Anrufe einer unbekannten Person mit Todesdrohungen. Wer anruft und wer Kenntnis hat von der Identität und der Telefon- nummer des Zeugen Z kann nicht ermittelt werden. Seite 33 Nach der Verhaftung des B wurden über die Telefonüberwachungen aufschlussreiche und belastende Gespräche aufgezeichnet, in welchen über die Tötung des T verschlüsselt gesprochen wurde, und auf der Audio-Überwachung wurde die Tötung des T und die versuchte Tötung des Wirtes offen besprochen. Daraufhin wurden die beiden weiteren Täter C und D gleichzeitig verhaftet. Aufgrund der Kollusionsgefahr zwischen den Mit- beschuldigten entschied sich die Staatsanwaltschaft, die ersten Einvernahmen der Be- schuldigten in Abwesenheit der Mitbeschuldigten durchzuführen. A ist weiter im Aus- land, die Zielfahndung läuft und er ist mittlerweile international ausgeschrieben. C und D machen keine Aussagen. Die Tochter des C, der offensichtlich der Kopf der Gruppierung und Auftraggeber der Tötung von T und der versuchten Tötung des Wirts ist, meldet sich bei der Polizei und macht freiwillig als Zeugin belastende Aussagen ge- gen ihren Vater und die weiteren Mitbeschuldigten. Zudem gibt sie bekannt, wo sich die Tatwaffe befindet, mit welcher das Opfer T getötet wurde. Zwischenfazit: Im Gegensatz zum früher geschilderten Idealfall (Punkt 2.1.) zeigt der Blick in die Realität eine Fülle von strafprozessualen Hindernissen, welche die effektive Strafverfolgung einschränken und erschweren. Im Hinblick auf die Gewährung der Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 StPO und die Verwertbarkeit erlangter Beweise und Folgebeweise sind folgende Handlungen und Geschehnisse relevant: 1. Die Tatzeugen95 X und Z werden in delegierten Einvernahmen durch die Polizei als Auskunftspersonen einvernommen. Problem: Die beschuldigten Personen sind an der delegierten Befragung der Tatzeugen X und Z durch die Polizei nicht anwesend, obwohl die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu gewähren wären. Sie sind nicht anwesend, da sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind. Noch bevor die Beschuldigten verhaftet werden, stirbt Tatzeuge X. Rechtsfolgen: Die beschuldigten Personen können die Wiederholung der Befragungen verlangen. In Bezug auf die Aussage des Tatzeugen X ist die Wiederholung faktisch unmöglich. Den Beschuldigten ist später anderweitig das rechtliche Gehör zu diesen Aussagen zu gewähren. Sie müssen hinreichend dazu Stellung nehmen können und der Beweis darf verwertet werden, wenn er nicht das einzige oder das auschlaggebende Be- weismittel ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es gibt weitere ebenso wichtige Be- weismittel, wie die Aussagen der Tochter des Beschuldigten C, die Aussagen von Tat- zeuge Z und weitere objektive Beweise. Die Befragung des Tatzeugen Z kann wiederholt werden. Beide Aussagen von X und Z sind somit klar verwertbar. Wenn die Wiederho- lung der Einvernahme in Bezug auf Z nicht verlangt wird, ist diese meiner Ansicht nach von Amtes wegen anzubieten, damit eine volle Verwertbarkeit der Aussagen resultiert.96 95 „Tatzeuge“ wird im untechnischen Sinn verwendet. Ist der Zeuge im juristischen Sinn gemeint, wird dieser als „Zeuge“ bezeichnet. 96 Es muss hier aufgrund des vorgeschriebenen Umfangs dieser Arbeit unbeantwortet bleiben, wie es im Hinblick auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs aussehen würde, wenn der Rechtsvertreter nach der Akteneröffnung keinen Antrag auf Wiederholung und erneute Einvernahme des Zeugen Z stellen würde und dies erst vor Gericht verlangt, resp. dann erst vorbringt, die Einvernahme sei nicht verwertbar. Seite 34 2. Aus den Erkenntnissen der ersten Aussagen der als Auskunftspersonen befragten Tat- zeugen Z und X werden als weitere Beweiserhebungen die Abgleichung des Tattoos in einer polizeilichen Datenbank und eine Fahndung nach dem täterischen Auto (beides ge- stützt auf die Aussage des Tatzeugen X) angeordnet. Aufgrund der Beschreibung des Autos und der Nachforschung bei Strassenverkehrsämtern kann das von den Tätern be- nutzte Auto ausfindig gemacht und durch die Polizei mit einem GPS-Sender und einem Audioüberwachungsgerät versehen werden. Problem: Aus den ersten, unkonfrontierten Befragungen der Tatzeugen X und Z erfolg- ten weitere Ermittlungen, welche zu Beweismitteln (Zuordnung des Autos am Tatort zu den Tätern) und geheimen Überwachungsmassnahmen führten (GPS- und Audioüberwa- chung), die ihrerseits wieder zu Beweismitteln (z.B. Protokolle von im Auto gemachten Aussagen) führen. Rechtsfolgen: Die Sekundärbeweise sind vorliegend verwertbar, denn aus den Ausfüh- rungen zu Ziff. 1 folgt, dass bereits die Erstbeweise verwertbar sind. Beweise und Fol- gebeweise wären nur dann unverwertbar, wenn das Teilnahmerecht zu Unrecht nicht gewährt oder die Beweiserhebung trotz gegebener Voraussetzungen nicht wiederholt worden wären. Hinzu kommt, dass die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO bei der Er- langung der Sekundärbeweise ohnehin nicht hätten gewährt werden müssen, weil es sich hierbei um geheime Zwangsmassnahmen handelt und insofern keine Teilnahmerechte bestehen.97 Die Beweiserhebungen der Telefonüberwachungen, der Observation und der Erhebung der rückwirkenden Randdaten sind gestützt auf die Aussagen der Tatzeugen erhoben worden, hängen aber nur noch mittelbar mit den Zeugenaussagen zusammen. Rechtsfolge daraus ist, dass vorliegend auch diese Tertiärbeweise verwertbar sind, weil schon der Primärbeweis rechtmässig erhoben wurde (vgl. unter Ziff. 1). Selbst bei der Annahme einer Unverwertbarkeit des Primärbeweises und der Folgebeweise sind wohl die mittelbaren Beweiserhebungen der Telefonüberwachungen, der Observation und der Erhebung der rückwirkenden Randdaten aufgrund einer gewissen Verwässerung der Er- hebungskette verwertbar. Sie stützen sich nicht mehr unmittelbar auf die Aussage des Tatzeugen, sondern erforderten diverse Ermittlungsschritte bis zu ihrer Anordnung und Erlangung.98 Zudem liegen in Bezug auf die Auswertung der Agendaeinträge und den Antennensuchlauf alternative Ermittlungspfade vor, die sich gar nicht auf die Zeugen- aussagen stützen und ohnehin angeordnet worden wären. Diese Beweise sind ebenfalls verwertbar. 3. Der Tatzeuge Z wird zunächst in einer delegierten Einvernahme polizeilich als Aus- kunftsperson befragt und macht entscheidende und belastende Aussagen. Er hat die Dro- hung gegen das Opfer T gehört, deren Inhalt Aufschluss über Motiv und Auslöser für die darauffolgende Tötung liefert. Später wird die Befragung wiederholt und er wird als formeller Zeuge durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, die Teilnahmerechte wer- den gewährt. Zum Schutz des Zeugen Z findet die Befragung so statt, dass die Beschul- digten ihn jedoch nicht persönlich sehen, sondern der Befragung nur akustisch folgen 97 Vgl. vorne Punkt 1.1.1. 98 SCHMID, Praxiskommentar, N 17 zu Art. 141 StPO Seite 35 können. Die Rechtsvertreter und die Beschuldigten können Ergänzungsfragen stellen lassen. Zudem bleibt der Zeuge anonym, seine Personalien kennen nur die Behörden. Problem: Das Konfrontationsrecht, das Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert, wird teil- weise eingeschränkt dadurch, dass der Zeuge anonym bleibt und dass seiner Befragung nur akustisch gefolgt werden kann. Seine Mimik und seine Reaktionen sind daher für die Beschuldigten nicht sichtbar. Rechtsfolgen: Auf die Aussagen des Zeugen Z darf zuungunsten der beschuldigten Per- sonen nur dann abgestellt werden, wenn diese sich trotz der Schutzmassnahmen genü- gend verteidigen konnten. Es muss also eine Abwägung zwischen den ergriffenen Kom- pensationsmassnahmen und den Einschränkungen des Teilnahmerechts vorgenommen werden. Die Einschränkung, dass nur akustisch, aber nicht optisch an der Befragung teil- genommen werden kann, gilt nicht als wesentliche Einschränkung für eine effektive Ver- teidigung. Die Tatsache, dass der Zeuge anonym bleibt, schränkt die Verteidigung da- hingehend ein, dass sich die beschuldigte Person kein vollständiges Bild davon machen kann, ob der Belastungszeuge glaubwürdig ist oder nicht. Dies kann insbesondere bei Belastungen im Drogenmilieu durchaus relevant sein. Eine derartige Einschränkung ist zwar vorliegend gravierend, jedoch nicht derart, dass eine solche Aussage bei gleichzei- tigen Kompensationsmassnahmen unverwertbar würde. 4. Der Tatzeuge X macht ebenfalls in einer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson entscheidende und belastende Aussagen. Er beschreibt das Aussehen des Verdächtigen B sehr genau, gibt an, dass er B am Tattag im Treppenhaus des Tatortes gesehen habe und beschreibt ebenfalls das unverkennbare Tattoo an der Hand des B. Problem (Unteraspekt von Ziff. 1): Der Tatzeuge X macht ausschlaggebende Aussagen. Die Täter, insbesondere B, sind bei der ersten Befragung nicht dabei, da sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt oder noch flüchtig sind. Eine Wiederholung der Befragung durch die Staatsanwaltschaft kann nicht stattfinden, weil der Tatzeugen X zwischenzeit- lich verstorben ist. Rechtsfolgen: Zunächst lag zum Zeitpunkt der Befragung von X faktische Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte vor wegen unbekannter, resp. flüchtiger Täter- schaft, später bestand eine faktische Unmöglichkeit der Wiederholung der Befragung wegen des Versterbens des Tatzeugen X. Seine Aussage ist ein ausschlaggebendes, aber nicht das einzige Beweismittel. In der Regel dürfen Aussagen von Zeugen nur nach er- folgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden. Dies gilt aber uneingeschränkt nur, wenn dem Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die Identifikation des B durch den Tatzeugen X und die detailreiche Beschreibung ein wesentliches Beweismittel darstellen. Die Aussage blieb aber unkonfrontiert, ist also zunächst grundsätzlich nicht verwertbar. Gemäss dem EGMR ist es in Fällen, wo der Zeuge verstorben ist, aber möglich, dass auf eine Kon- frontation verzichtet wird. Dann ist es jedoch notwendig, dass der Beschuldigte zu des- sen Aussage hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussage durch das Gericht sorgfäl- tig geprüft wird und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. In casu ist das Beweismittel also gemäss EGMR-Rechtsprechung verwertbar, steht aber auf wackligen Beinen, soweit man ihm ausschlaggebende Kraft für eine Verurteilung zuspricht. Ge- mäss Bundesgericht spielt es zudem eine Rolle, ob eine rechtzeitige Konfrontation mög- Seite 36 lich gewesen wäre. Vorliegend verstarb der Tatzeuge X vor der Verhaftung des B. Eine rechtzeitige Konfrontation war so unmöglich. 5. Die Staatsanwaltschaft hat die Mittäter B, C und D getrennt voneinander befragt. C und D machen keine Aussagen, d.h. sie belasten auch niemanden. B belastet C und D schwer. Er macht umfassende Aussagen in der Hoffnung auf eine Strafreduktion aufgrund des Geständnisses. Belastungen, die er gegen die Mitbeschuldigten C und D in den eigenen Einvernahmen ausspricht, sind Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO zu Las- ten von C und D. In späteren Einvernahmen, 3 Wochen nach der Inhaftierung, werden die Teilnahmerechte gewährt, B wiederholt die Belastungen gegen C und D und diese können Ergänzungsfragen an B stellen. Aufgrund der ersten Befragungen des B, an der C und D noch nicht dabei waren, wurden Heroinabnehmer, die C und D ebenfalls belas- ten, als weitere Zeugen einvernommen. Problem: Zuerst werden die Teilnahmerechte nicht gewährt, da Kollusionsgefahr besteht und die Staatsanwaltschaft nicht will, dass die mitbeschuldigten Täter in den ersten Ein- vernahmen hören, welche Aussagen die Mittäter machen oder eben nicht machen. Die Belastungen von B gegenüber C und D sind also zunächst unkonfrontiert. Ein weiteres Problem sind die Sekundärbeweise, also die Einvernahmen der Heroinabnehmer, die C und D mit ihren Aussagen belasten, dass sie bei ihnen Heroin in grossen Mengen gekauft haben. Rechtsfolgen: Meines Erachtens ist eine getrennte Einvernahme von B, C und D gestützt auf Art. 146 StPO zulässig (vgl. Punkt 4.2.2.A.). Wenn der Mangel der fehlenden Konfrontation der ersten Einvernahme geheilt wird durch die Wiederholung, resp. wenn man annimmt, dass durch die Wiederholung keine Verletzung des Art. 147 StPO mehr vorliegt, dann sind diese Aussagen und auch die Aussagen der Drogenabnehmer als Sekundärbeweise verwertbar. Wenn keine Heilung möglich ist, dann sind diese Aussagen als Folgebeweise wegen der Fernwirkung nicht verwertbar. Sie müssten somit auch wiederholt werden. 6. Gegenüber A werden ebenfalls vom Mitbeschuldigten B, vom Zeugen Z und dem als Auskunftsperson befragten Tatzeugen X schwere Belastungen bezüglich der Tötung des T, dem Heroinhandel und weiteren Delikten erhoben. Problem: Zu den Belastungen gegen ihn kann A nicht Stellung nehmen und keine Er- gänzungsfragen stellen, weil er zwar namentlich bekannt, aber auf der Flucht ist. Rechtsfolgen: Es gilt, was unter 4. gesagt wurde: Zunächst liegt faktische Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte vor wegen unbekannter, dann flüchtiger Täter- schaft, später tatsächliche Unmöglichkeit der Wiederholung der Befragung des Tatzeu- gen X wegen Versterbens. In der Regel dürfen Aussagen von Zeugen nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden. Dies gilt aber unein- geschränkt nur, wenn dem Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Hier muss davon ausgegangen werden, dass die Aussage des Tatzeugen X, die den Beschuldigten A belastet, zwar ein wichtiges, aber kein wesentliches, alleiniges Beweismittel darstellt. Es blieb aber unkonfrontiert, ist also grundsätzlich nicht verwertbar. Gemäss dem EGMR ist es in solchen Fällen, wo der Zeuge verstorben ist, aber möglich, dass auf eine Konfronta- tion verzichtet wird, dann ist es aber notwendig, dass der Beschuldigte zu dieser Aussage Seite 37 hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussage sorgfältig durch das Gericht geprüft wird und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. In casu ist das Beweismittel also gemäss EGMR-Rechtsprechung verwertbar. Das Bundesgericht sagt zu dieser Prob- lematik auch, dass es ebenfalls eine Rolle spielt, ob eine rechtzeitige Konfrontation mög- lich gewesen wäre, was hier sicher nicht der Fall gewesen ist, da die Staatsanwaltschaft auf die Flucht des A und deren Dauer keinen massgeblichen Einfluss hatte. Der Mitbeschuldigte B kann jedoch in Anwesenheit des A, sobald er in die Schweiz aus- geliefert wird, seine Aussagen wiederholen, womit dem A dann die Teilnahmerechte gewährt werden können. Problematisch wird es dann, wenn B in Anwesenheit des A keine Aussagen mehr macht, wenn er ausführt, er könne sich nun nicht mehr erinnern, wenn er sich weigert, Ergänzungsfragen zu beantworten oder wenn er die Erstaussage gar widerruft. Dann liegen Fälle von faktischer Unmöglichkeit der Wiederholung vor. Es müssen wiederum Kompensationsmassnahmen ergriffen werden, um die Verteidigungs- rechte anderweitig zu wahren, wobei aber das Stellen von Ergänzungsfragen als taug- lichste Kompensationsmassnahme ebenfalls wegfällt. Zudem liegt in Bezug auf den He- roinhandel eine wesentliche, entscheidende und ausschlaggebende Belastung vor, was dazu führt, dass das Beweismittel der Aussage von B im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO unverwertbar ist. Die Befragung des Tatzeugen Z kann ebenfalls mit den Einschränkungen des rechtlichen Gehörs unter Gewährung von Schutzmassnahmen wiederholt werden. Es gilt, was unter 3. in rechtlicher Hinsicht dazu gesagt wurde. 7. Die Tochter von C ist bereit, Aussagen zu machen gegen A, B, C und D, aber nur wenn sie diese anonym deponieren kann. Um die Untersuchung voran zu treiben und die schweren Straftaten zu klären, werden diese Aussagen in Abwesenheit der dadurch be- lasteten Personen zu Protokoll genommen und die Zusicherung der Anonymität wird vom Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 150 StPO genehmigt. Die Verteidiger der Beschuldigten sind anwesend. In ihrer Befragung gibt sie bekannt, wo sich die Tatwaffe befindet, mit der das Opfer T getötet wurde. Die Tatwaffe wird aufgrund dieses Hinwei- ses in einem Schliessfach gefunden. Problem: Die Aussage der Tochter ist ein ausschlaggebendes und wesentliches, wenn auch nicht das einzige Beweismittel. Schutzmassnahmen, die das rechtliche Gehör teil- weise einschränken, greifen nicht, da sie aufgrund ihrer Aussagen und der Nähe zu den Beschuldigten unverwechselbar identifiziert werden kann. Eine totale Anonymitätszusi- cherung ist angebracht. Rechtsfolgen: Wie im Fall EGMR-Urteil Doorson99 und auch in BGE 125 I 127, E. 6.d) cc) und dd) entschieden, ist es zulässig, die Anonymität eines Zeugen zu wahren und es genügt vorliegend, dass die Tochter als Zeugin in Abwesenheit der beschuldigten Per- son, aber in Anwesenheit des Verteidigers, der das Fragerecht ausüben konnte, angehört wurde. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit, einen Zeugen mit der beschuldigten Person zu konfrontieren, ist das 99 Doorson vs. Niederlande; EGMR-Urteil vom 26. März 1996. Seite 38 Verfahren nur dann fair im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person ausserhalb einer eigentlichen Konfrontation Stellung zu den belas- tenden Aussagen nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und das Zeug- nis nicht den einzigen oder ausschlaggebenden Beweis darstellt. Insgesamt als fair kann das Verfahren dann noch angeschaut werden, wenn die Abwägung zwischen der Schwe- re der Gefahr für den Zeugen und der Möglichkeit der Verteidigung korrekt durchgeführt wurde, wenn die Rechte der Parteien nur so weit als notwendig beschränkt wurden, wenn angemessene Kompensationsmassnahmen ergriffen wurden, wenn dem erhobenen Be- weis nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommt und wenn eine Gesamtbetrachtung das Verfahren noch als fair erscheinen lässt. Vorliegend ist das Teilnahmerecht massiv ein- geschränkt, und die Abwägung der Interessen von Staat und Beschuldigten führt zum Schluss, dass dieses Vorgehen dem Grundsatz von fair trial nicht standhält. Dies insbe- sondere, weil es kaum wahrscheinlich ist, dass dem Verteidiger von A das Fragerecht in einem so gelagerten Fall in der Weise gewährt würde, dass er die Zeugin sehen könnte. Auch er könnte nur akustisch an der Befragung teilnehmen und Ergänzungsfragen stel- len, denn er könnte seinem Klienten ja mitteilen, wer die Aussagen macht. Ihm dies zu verbieten, brächte ihn in ein unerträgliches Spannungsfeld zwischen seiner Aufgabe als Verteidiger und der Wahrung dieses Geheimnisses. Der Fund der Tatwaffe ist unverwertbar, weil die Zeugenaussage der Tochter unverwert- bar ist. Dies gilt aber nur dann, wenn die Tatwaffe ohne die unverwertbare Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gefunden worden wäre. Hätte die Tatwaffe, also der mittelbare Beweis, auch auf anderem Weg beschafft werden können, erstreckt sich das Verwertungsverbot nicht auch auf den Folgebeweis. Es fragt sich in- des, ob das Beweismittel der Tatwaffe nicht trotzdem verwertbar ist. Hätte nämlich die Tochter, anstatt zur Polizei zu gehen und dort eine Aussage unter Ausschluss der Teil- nahmerechte zu machen, einfach anonym aus einer Telefonzelle angerufen und mitge- teilt, wo sich die Tatwaffe befindet, ohne weitere belastende Aussagen zu machen, dann wäre die Sicherung dieses Beweismittels und die Erhebung sämtlicher darauf basieren- der Folgebeweise (bspw. DNA-Spuren) zulässig gewesen. Es darf nun jedoch keinen Unterschied machen, ob die Tochter diesen Hinweis anonym per Telefon oder aber in einer Einvernahme unter Ausschluss der Teilnahmerechte tätigt. Der Beweis muss ver- wertbar sein. Demgegenüber sind die weiteren Beweise in Bezug auf den Heroinhandel und die belastenden Aussagen zum Tötungsdelikt und die darauf erhobenen Folgebewei- se unverwertbar. In diesem Beispiel sind die oben erwähnten Einschränkungen der Teilnahmerechte wegen fakti- scher Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte, faktischer Unmöglichkeit der Wie- derholung der Beweiserhebungen, die Wiederholung von Beweiserhebungen, die Kompensati- onsmassnahmen, die Verwertbarkeit von Sekundärbeweisen (Fernwirkung), die Einschränkun- gen des rechtlichen Gehörs aufgrund von Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO, die ge- trennten Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen wegen Kollusionsgefahr und die Ver- wertbarkeit von Aussagen anonymer Zeugen enthalten. An diesem realen Beispiel zeigt sich auch die Problematik der Regelung von Art. 147 StPO, den Beweisverwertungsregeln von Art. 141 StPO und des Beweisverwertungsverbots im Sinne von Art. 147 Abs. 4 und Art. 141 Abs. 4 StPO sowie der Fernwirkung des Beweisverbots. Die manchmal unumgängliche - zu- Seite 39 mindest vorübergehende - Verletzung dieser Regelung und die Folgen aus der Verletzung wer- den deutlich. Es geht offensichtlich nicht darum, dass Strafverfolgungsbehörden Teilnahmerech- te in gewissen Situationen nicht gewähren wollen, sondern, dass dies nicht zu jedem Zeitpunkt möglich ist. 4.2. Weitere Möglichkeiten zur Einschränkung des Teilnahmerechts und mögliche gesetzliche Grundlagen Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen dazu befinden sich im Kapitel „2. Gewährung der Teilnahmerechte“. Nun geht es darum, mit Blick auf die sich in der Praxis stellenden und unter Punkt 4.1. besprochenen Konstellationen, unter den möglichen gesetzlichen Grundlagen jene zu evaluieren, welche Ansatzpunkte für (zumindest vorübergehende) Einschränkungen der Teil- nahmerechte bieten. 4.2.1. Bei Missbrauchsgefahr: Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO oder bei der Wahrung überge- ordneter Interessen: Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO Art. 147 StPO lässt grundsätzlich die Teilnahme an der Einvernahme von Mitbeschuldigten zu, resp. schreibt diese gar vor. Einschränkungen dieses Rechts auf Teilnahme sind unter Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bei Vorliegen einer Missbrauchsgefahr erlaubt.100 Weiter ist die Einschrän- kung des Teilnahmerechts und damit des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicher- heit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen, soge- nannter „übergeordneter Interessen“, erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Die Frage, ob Kollusionshandlungen eines Beschuldigten bereits Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung darstellen, ist meines Erachtens zu bejahen, doch ist die jetzige Regelung in der schweizerischen Strafprozessordnung, anders als früher in vielen kantonalen Prozessordnungen, wo ein Ausschluss der beschuldigten Person schon möglich war, wenn der Untersuchungszweck durch die Teilnahme gefährdet war, enger. Die Botschaft101 sagt diesbezüglich klar, dass Kollu- sionsgefahr nicht genügt, um einer Partei das Akteneinsichtsrecht oder die Teilnahmerechte zu beschränken. Diese Einschränkungen der Teilnahmerechte nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b StPO bieten also nach Auffassung des Gesetzgebers keine Möglichkeit für die Strafverfolgungs- behörde, eine Person, zum Beispiel einen Mitbeschuldigten, ohne Anwesenheit des Beschuldig- ten und weiteren Mitbeschuldigten im Hinblick auf die Bannung einer offensichtlichen Kollusi- onsgefahr einzuvernehmen. Der Gesetzgeber übersieht in seiner Formulierung in der Botschaft aber, dass gerade bei Gewährung der vollen Teilnahmerechte, also wenn bei mehreren Beschul- digten der einzelne Beschuldigte an der Befragung der anderen Beschuldigten teilnehmen kann, quasi eine gesetzlich legitimierte Kollusion zwischen den Mitbeschuldigten stattfindet, indem gegenseitig mitgeteilt wird, was bereits zu den vorgeworfenen Taten ausgesagt wurde. Dabei bleibt letztlich die materielle Wahrheit auf der Strecke. 100 Theoretische Ausführungen dazu unter Punkt 2.3.1.A. 101 BOTSCHAFT, 2006, 1164. Seite 40 Auch die Ausführungen dazu in der Lehre sind in zweierlei Hinsicht verwirrlich: Da ist bspw. zu lesen, es könne zu Einschränkungen des rechtlichen Gehörs führen, wenn konkreter Anlass zu Annahme bestehe, dass ein Einsichtsberechtigter die Akteneinsicht benutze, um aus den ge- wonnenen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- (…)verfahren Mitteilungen zu ma- chen102. Dabei ist nur von Akteneinsicht die Rede, obwohl sich der Artikel allgemein auf die Einschränkung des rechtlichen Gehörs bezieht und damit auch auf die Einschränkung der Teil- nahmerechte. Sodann gilt festzustellen, dass wenn ein Einsichts-, oder eben Teilnahmeberech- tigter die Einsicht oder die Teilnahme an einer Beweiserhebung benutzt, um aus den gewonne- nen Informationen Beteiligten aus parallelen Strafverfahren (also am ehesten Mitbeschuldigten) Mitteilung zu machen, er eben nichts anderes tut, als zu kolludieren. Wenn also von einer Kollu- sionsmöglichkeit bei Akteneinsicht ausgegangen wird, so muss diese Möglichkeit in erhöhtem Ausmass auch für die Einvernahme von Beschuldigten bei mehreren Mitbeschuldigten gelten. Entsprechend muss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO – entgegen dem Botschaftstext – auch für diesen Fall zur Anwendung gelangen und somit die Teilnahmerechte des Beschuldigten eingeschränkt werden können. Zudem ist es dem Strafverfolger auch unbenommen, in solchen Fällen drohender Kollusions- handlungen Kreativität in den Schranken des Gesetzes an den Tag zu legen und in Fällen, in de- nen er zum Beispiel vor einer Zeugeneinvernahme kolludierende Handlungen einer beschuldig- ten Person befürchtet, dieser aus ermittlungstaktischen Gründen den Namen des zu befragenden Zeugen erst kurz vor der Einvernahme bekannt gibt. Natürlich bedingt solches Vorgehen, dass man anderweitig dafür sorgt, dass die Verteidigung effektiv ausgeübt werden kann, indem man zum Beispiel bekannt gibt, worum es in der Einvernahme gehen wird, indem die Akten vorher eröffnet werden, indem auch nach der Befragung eine Pause eingelegt wird für eine Beratung und Besprechung zwischen Beschuldigtem und Verteidiger und sodann die Ergänzungsfragen gestellt werden können und die Möglichkeit angeboten wird, später eine weitere Einvernahme des Zeugen im Rahmen eines Beweisantrages zu verlangen. Wird die effektive Verteidigung so sichergestellt, ist weder das Verteidigungsrecht verletzt, noch das rechtliche Gehör unzulässi- gerweise eingeschränkt. Wenn tatsächlich die Gefahr besteht, eine Partei werde ihre Rechte missbrauchen und z.B. vor einer Einvernahme mit einem Zeugen Kontakt aufnehmen, dann kann das rechtliche Gehör wie ausgeführt eingeschränkt werden. Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO gibt das Recht auf Anwesenheit bei der Beweiserhebung, das Recht, Fragen zu stellen und rechtzeitige Information über den Zeitpunkt der Erhebung zu erhalten. Eine Befra- gung kann jedoch sogar in Abwesenheit der beschuldigten Person stattfinden, wenn diese aus nicht zwingenden Gründen nicht zur Befragung erscheint oder auch wenn sie dieser aus zwin- genden Gründen fernbleibt, aber die Wiederholung ein unverhältnismässiger Aufwand darstel- len würde. Wenn also die Einvernahme sogar nach dem Gesetz in Abwesenheit der beschuldig- ten Person keine Verletzung der Verteidigungsrechte und keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs darstellt, dann kann ein solches Detail, wie die nicht vorgängige Bekanntgabe des Namens des zu befragenden Zeugen ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, wenn an- gemessen dafür gesorgt wird, dass während und nach der Einvernahme eine ausreichende Ver- teidigung, Aktenstudium und die erneute Befragung möglich und sichergestellt sind. Mit der gleichen Argumentation kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Abwendung von 102 BSK StPO, VEST/HORBER, N 5 zu Art. 108 StPO. Seite 41 Kollusionshandlungen ein übergeordnetes Interesse im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO darstellt. Die Berufung auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zur Einschränkung des rechtlichen Ge- hörs wäre dann der in Art. 147 Abs. 3 StPO geforderte zwingende Grund für die Durchführung der Einvernahme in Abwesenheit der beschuldigten Person. Entsprechend müssen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit a und b StPO das rechtliche Gehör und die Teilnahmerechte meines Erach- tens bei Kollusionsgefahr oder bei klarem Verdacht auf Kollusionshandlungen eingeschränkt werden können.103 In beiden Fällen ergibt sich aus der Einschränkung des Teilnahmerechts we- gen Kollusionsgefahr nach dem Wegfall dieser Gefahr ein Wiederholungsanspruch. Es muss abgewartet werden, in welche Richtung die höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Frage geht. 4.2.2. Weitere gesetzliche Grundlagen in der Strafprozessordnung zur möglichen Ein- schränkung des Teilnahmerechts? A. Getrennte Einvernahmen mehrerer Personen - Art. 146 StPO Gemäss Art. 146 StPO werden beschuldigte Personen getrennt einvernommen. Art. 146 Abs. 1 StPO ist der Grundsatz, Art. 146 Abs. 2 StPO ist die Ausnahme bei Konfrontationseinvernah- men104. Systematisch steht Art. 146 StPO unter dem Titel „Allgemeine Bestimmungen“ zu den Beweismitteln und betrifft gemäss dem 2. Abschnitt das Beweismittel der „Einvernahmen“. Da Einvernahmen eine von diversen Beweiserhebungen sind, gilt er meines Erachtens systematisch gesehen auch für Art. 147 StPO sinngemäss. Die Bestimmung in Abs. 1 des Art. 146 StPO, wonach die einzuvernehmenden Personen ge- trennt einvernommen werden, steht auf den ersten Blick im Widerspruch zum nachfolgenden Art. 147 StPO, welcher das Teilnahmerecht einer Partei an Einvernahmen festlegt. Es besteht jedoch gemäss klarem Wortlaut von Art. 146 StPO kein Anspruch auf Teilnahme an den Ein- vernahmen einer mitbeschuldigten Person, auf jeden Fall nicht sofort und immer.105 Denn Art.146 StPO nimmt der beschuldigten Person nicht grundsätzliche das Recht, mit der Person, die sie belastet, konfrontiert zu werden, sondern es wird durch die Regelung nur der Zeitpunkt verschoben.106 Dies ist im Ergebnis meines Erachtens richtig. Denn es kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass mitbeschuldigte Personen schon bei der ersten Einvernah- me, meist also bei der Hafteröffnung, gegenseitig in den Einvernahmen anwesend sein können, weil sie sich gegenseitig belasten könnten. Dazu zum Praxisbeispiel, S. 30 ff.: Ohne die Auslegung von Art. 146 StPO in der soeben ausgeführten Art, würden nach der Verhaftung von B, C und D diese gegenseitig bei den Hafteröffnungen anwesend sein. B 103 So entschieden im unpublizierten Entscheid des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 7. April 2011. 104 HÄRING, in: ZK STPO, N 2 zu Art. 146 StPO. 105 SCHMID, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 146 StPO. 106 SCHMID, Praxiskommentar, N 5 f. zu Art. 147 StPO. Seite 42 würde dabei mitbekommen, dass C nur eine Tötung zugegeben hat und den Heroinhan- del abstreiten. Er würde also von sich aus niemals mehr oder anderes eingestehen, als sein Mitbeschuldigter C. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr fiele nach der ersten Hafteröffnungseinvernahme und vor Stellung eines Haftantrages regelmässig weg. Ein Haftantrag könnte nur noch auf den weiteren, besonderen Haftgründen basieren. Natürlich gewährt Art. 147 StPO der beschuldigten Person das Recht auf Konfrontation mit ihren Mitbeschuldigten, die sie belasten. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass bereits bei der ersten Einvernahme ein Anwesenheitsrecht besteht. Kann eine Beweiserhebung, z.B. eine Einvernahme, wiederholt werden, ist es meines Erachtens zuläs- sig, diese zuerst in Abwesenheit der mitbeschuldigten Personen durchzuführen. Denn von der Frage der Möglichkeit der Durchführung einer Einvernahme ohne Anwesenheit von Mitbe- schuldigten ist die Frage zu trennen, ob die Aussagen in dieser Einvernahme verwertbar sind. Die Erstaussage ist verwertbar, wenn in der Folge nach der Einzeleinvernahme noch eine Kon- frontationseinvernahme oder eine Einvernahme in Anwesenheit der belasteten Person stattfin- det.107 Den Zeitpunkt der Einvernahme bestimmt die Staatsanwaltschaft, wie sie auch den Zeit- punkt für die Akteneröffnung bestimmen kann.108 Wenn man Art. 146 Abs. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt betrachtet, dass die Kollusionsgefahr oder Kollusionsmöglichkeit ausgeschlossen werden sollte, dann wäre in Art. 146 Abs. 1 StPO der „zwingende Grund“ zu sehen, warum je- mand an der Teilnahme verhindert war, wie es Art. 147 Abs. 3 StPO vorsieht. Die Verwertbar- keit der ersten Einvernahme ohne Teilnahme der beschuldigten Person stellt somit kein Problem mehr dar, wenn Art. 146 Abs. 1 StPO als zwingender Grund im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO definiert und gestützt darauf die Teilnahmerechte beschränkt werden. Nach Art. 147 Abs. 3 StPO bestehen dann keine Mängel mehr. Man kann entweder die Beweiserhebung wiederholen, wenn keine Kollusionsgefahr mehr besteht oder auf andere Weise das rechtliche Gehör gewäh- ren, wenn es unmöglich ist, die erste Beweiserhebung zu wiederholen. Diese Regelung dient dazu, dass die Staatsanwaltschaft sich zunächst einen Eindruck verschaffen kann, was die be- fragte Person weiss und damit diese eine unbeeinflusste und unverfälschte Äusserung abgeben kann.109 Jedoch muss später jedem Beschuldigten und seinem Vertreter die Gelegenheit geboten werden, Fragen zu stellen und die Aussagen des Belastungszeugen in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen und auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Noch unter Art. 156 Abs. 1 VE-StPO waren die verschiedenen Beschuldigten, Zeugen etc. ein- zeln unter Ausschluss der anderen einzuvernehmen.110 Abs. 4 liess einen vorübergehenden Aus- schluss von Parteien und Rechtsvertretern zu, falls dies zur Vermeidung von Interessenkollisio- nen notwendig schien oder wenn die betreffende Person, zum Beispiel ein Mitbeschuldigter, später selber noch einzuvernehmen war und so Beeinflussungsmöglichkeiten ausgeschaltet wer- den mussten.111 Zudem lässt sich aus dem Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Nati- onalrates entnehmen, dass die Teilnahmerechte ursprünglich weit ausführlicher in zwei Artikeln mit mehreren Absätzen im Gesetz geregelt waren, und dass bereits damals das Problem erkannt 107 ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 146 StPO, S. 133. 108 SCHMID, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 146 StPO. 109 BSK StPO, HÄRING, N 1 f. zu Art. 146 StPO. 110 BeB VE-StPO, S. 112. 111 So wörtlich in BeB VE-StPO, S. 113. Seite 43 wurde, dass diese Zusammenfassung von zwei auf einen Artikel zu Resultaten führt, die man so nicht gewollt hat. Man stellte fest, dass mit der zusammengefassten Regelung Geschädigten und Rechtsvertretern von Anfang an das Teilnahmerecht an Befragungen der beschuldigten Person gewährt werden musste. Dies sei praktisch unmöglich und gar absurd und diesen Ansprüchen könne man in der Praxis gar nicht gerecht werden. Durch diese starke Zusammenfassung würde sich in der Praxis die eine oder andere Folge ergeben, die man so nicht gewollt habe und die Probleme bereiten würde.112 Der Widerspruch zwischen Art. 146 Abs. 1 StPO und Art. 147 Abs. 1 StPO und die absolute Unmöglichkeit einer Durchführung von getrennten Einvernahmen war so also nicht gewollt. Dem Credo der Erforschung der materiellen Wahrheit folgend muss eine getrennte Einvernahme möglich sein. Das Gesetz sieht diese in Art. 146 Abs. 1 StPO vor und davon ist in der Praxis Gebrauch zu machen. In Art. 146 Abs. 4 StPO steht weiter, dass die Verfahrensleitung eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen kann, wenn ein Interessenkonflikt besteht. In der Botschaft zur Strafprozessordnung kann man dazu nachlesen, dass ein solcher Interessenskonflikt vorliegen kann, wenn bspw. ein Kind, das in Begleitung eines Elternteils zur Einvernahme erscheint, vom Staatsanwalt in Anwesenheit des Elternteils gefragt wird, wie das Klima zu Hause sei. Dann be- stehe die Möglichkeit, dass die einvernommene Person wegen der Anwesenheit einer weiteren Person im Raum nicht wahrheitsgemäss oder vollständig aussage. In einem solchen Fall müsse die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, die Einvernahmen ohne Gegenwart einer weiteren Person durchzuführen. Nebst dem Ausschluss nach Abs. 4 lit. a kann auch ein Ausschluss nach Absatz 4 lit. b angeordnet werden, wenn eine Beeinflussung oder Kollusion unter den genannten Personen verhindert werden will.113 Das heisst nichts anderes, als dass wenn die Gefahr besteht, dass wegen der Anwesenheit einer anderen Person in der Einvernahme nicht vollständig oder wahrheitsgemäss ausgesagt wird, wenn die Gefahr besteht, dass eine Partei beeinflusst wird in dem, was sie aussagt oder noch aussagen wird oder gar kolludierende Handlungen drohen, wenn eine anwesenden Person bei der Befragung eines Beschuldigten in der Folge Beweise ver- schwinden lässt, dass dann die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Einvernahme ohne die beschuldigte Person bei Zeugen oder ohne die mitbeschuldigte Person bei mehreren Be- schuldigten durchzuführen. B. Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 StPO: Implizite Heilung des Primärbeweises bei der Wiederholung? Die oben ausgeführten Grundsätze zur Fernwirkung werfen eine weitere Frage auf: Können rechtswidrig erlangte Beweise später im Verfahren noch einmal rechtmässig, also z.B. in Anwe- senheit der beschuldigten Person, erhoben werden und welche Rechtsfolgen hat eine solche Wiederholung für den Inhalt des Erstbeweises? Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht in Art. 343 StPO vor, dass Beweise neu abge- nommen, sie ergänzt und auch, dass sie nochmals abgenommen werden können. Folglich kön- 112 Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22./23. Februar 2007, S. 30. 113 BOTSCHAFT, 2006, S. 1186 (unten) und 1187. Seite 44 nen also auch unrechtmässig erhobene Beweise bspw. durch das Gericht erneut erhoben werden. Geschieht dies rechtmässig, sind sie verwertbar. Unklar ist damit aber immer noch, was dann mit dem ursprünglich erhobenen Beweisergebnis geschieht und ob die unverwertbaren Beweise durch die erneute, rechtmässige Erhebung umgewandelt werden können in verwertbare. Mit an- deren Worten: Kann diese Wiederholung der Beweiserhebung den Beweiserhebungsmangel auch bezüglich des Inhalts des erhobenen Erstbeweises heilen? Meines Erachtens ist dies aus folgenden Gründen möglich, resp. eine Heilung gar nicht notwen- dig: Erstens ist die Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO strenger als die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, was es grundsätzlich erlaubte, dass die Rechte nach Art. 147 StPO unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden könnten. Weiter ist zwar auch das Wis- sen aus einem erhobenen Beweis – also bspw. der Inhalt einer Einvernahme - von der Fernwir- kung tangiert. Doch das in der Lehre vorgebrachte Argument, die Verwendung des Inhalts der ersten Einvernahme würde zu einer Umgehung der Beweisverwertungsverbote führen, zielt am Sinn und Zweck dieser Bestimmung vorbei. Wenn man bedenkt, dass gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO vorgesehen ist, dass unter gewissen Umständen eine Wiederholung der Einvernahme (als eine Art der Beweiserhebung) unterbleiben kann, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann, dann muss in diesen Fällen ja bezüglich des Aussa- geinhaltes auf die Ersteinvernahme abgestellt werden. Heilung bedeutet also in den Fällen von Abs. 3 des Art. 147 StPO, dass das bereits erhobene Beweismittel verwertbar wird, auch wenn es die abwesende Person belastet. Das wiederum bedeutet nichts anderes, als dass Abs. 3 bei diesen Fällen implizit von einer Heilung der Ersteinvernahme und der damit einhergehenden Verwendung von deren Inhalt ausgeht. Wenn die Beweiserhebung gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO also wiederholt wurde, dann liegt keine Verletzung „der Bestimmungen dieses Artikels“ mehr vor, weshalb auch der Inhalt der Ersteinvernahme verwertbar ist. Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 statuiert, dass Beweise, die „in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels“ erhoben worden sind, nicht zu Lasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. E contrario kann man folgern, dass nach einer Wiederholung der Beweiserhebung keine Verlet- zung der Bestimmungen dieses Artikels mehr vorliegt und damit auch die erste Einvernahme und deren Inhalt verwertbar sind. Den Gedanken zu Ende gedacht bedeutet dies, dass es eigent- lich gar keine Heilung braucht, wenn zwingende Gründe gemäss Abs. 3 des Art. 147 StPO vor- liegen, aufgrund derer die Teilnahmerechte eingeschränkt wurden. Wenn zwingende Gründe vorliegen, wurde der Beweise korrekt erhoben (wenn keine anderen Beweiserhebungsverbote missachtet wurden). Die Beweise wurden folglich nicht in Verletzung von Art. 147 StPO erho- ben und Art. 147 Abs. 4 StPO kommt gar nicht zur Anwendung. Daraus erschliesst sich, dass eine solche Heilung auch für die weiteren Fernwirkungsfälle gelten muss, resp. dass aufgrund der obigen Argumentation keine Heilung stattfinden muss, weil Art. 147 StPO nicht verletzt wurde, da es nicht sein kann, dass in einigen Fällen eine Heilung und die Verwendung des In- halts einer Ersteinvernahme zulässig ist und in anderen Fällen nicht, und in diesen Fällen dann bei der Beweisführung lediglich auf die Ergebnisse der wiederholten Einvernahme abgestellt werden darf. Gleiches gilt konsequenterweise dann auch für die Beweiserhebung, die von der Fernwirkung betroffen ist. Wenn die erste Einvernahme mittels Durchführung einer zweiten Einvernahme mit Gewährung der Teilnahmerechte geheilt wird, resp. wenn gemäss den obigen Überlegungen gar keine Verletzung von Art. 147 StPO vorlag, dann werden auch die sekundären Beweiserhebun- gen, die nach der ersten Einvernahme getätigt wurden, geheilt, resp. direkt verwertbar. Zudem Seite 45 wird bei Aussagen zugunsten der beschuldigten Person ja auch auf den Inhalt der in Verletzung von Art. 147 StPO gemachten Beweiserhebung abgestellt. Die Fernwirkung kann in Art. 147 Abs. 4 StPO also nicht so strikte gelten wie in Art. 141 Abs. 1 StPO, da wie gesagt entlastende Beweise durchaus verwertbar sind.114 C. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und die Delegation der Beweiserhebung an die Polizei Gemäss Art. 147 StPO haben die Parteien das Recht, an sämtlichen Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft teilzunehmen, ganz egal wie oft und in welcher Form diese Einvernahmen stattfinden. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK hingegen legt nicht fest, in welchem Verfahrensabschnitt und zu welchem Zeitpunkt diese Konfrontation zu geschehen hat oder wie oft dem Beschuldig- ten das Recht auf Beiwohnung an einer Befragung gewährt werden muss. Die Staatsanwaltschaft könnte daher, wenn das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO vorüber- gehend aus bestimmten Gründen nicht gewährt werden will oder kann, den Zeitpunkt der Eröff- nung der Strafuntersuchung zeitlich nach hinten verschieben und so die ersten Einvernahmen nicht schon unter dem prozessual strengeren Regime von Art. 147 StPO selber durchführen, sondern diese Durchführung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren abwarten, in welchem nur gilt, dass die beschuldigte Person einmal die Möglichkeit haben muss, der Befra- gung von Belastungszeugen beizuwohnen und ihnen Fragen zu stellen. Ist bspw. Gefahr im Verzug, können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO sofort von der Polizei durchgeführt werden und die Anwesenheitsmöglichkeit der beschuldigten Per- son scheidet aus. Solche Zwangsmassnahmen finden in der Praxis oft vor der formellen Eröff- nung der Untersuchung statt115, wobei im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Anwesenheitsrecht, ausser dem Beizug des in Art. 159 StPO garantierten Anwalts der ersten Stunde, besteht.116 In der Lehre wird dazu bspw. ausgeführt117, dass sich der Anwesenheitsaus- schluss im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren dadurch erklären lässt, dass der Zweck der polizeilichen Ermittlungen gefährdet werden könnte, wenn den Parteien schon in die- ser Phase vollumfängliche Teilnahmerechte zugestanden würden. Diese Argumentation wider- spricht den Ausführungen zum Missbrauchsschutz bezüglich der Gefährdung von Verfahrensin- teressen. Das Argument, die Rollenverteilung der involvierten Personen sei in diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt und die Polizei ermittle in mehrere Richtungen, beschreibt ja eben genau die Situation, in der sich auch die Staatsanwaltschaft befindet und geht fehl im Hinblick auf eine Rechtfertigung des Anwesenheitsausschlusses im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Denn in den relevanten Fällen schwerer Kriminalität schreibt die Strafprozessordnung eben genau vor, dass von der Polizei eine Meldung nach Art. 307 StPO ergeht und die Staatsanwaltschaft sich dann in der genau gleichen Rolle wie sonst die Polizei befindet. Auch sie ermittelt in verschie- dene Richtungen, die Rollen sind noch nicht klar, die Gewährung der Teilnahmerechte gefährdet 114 Anderer Meinung: CHRISTEN, S. 79 in FN 409 und S. 169 ff: Durch die Wiederholung einer Beweiserhebung wird das Beweismittel nicht in ein verwertbares umgewandelt, es wird vielmehr ein neues generiert. 115 Theoretisch ist dies gar nicht möglich, da durch die Anwendung von Zwangsmassnahmen eine Strafuntersu- chung eröffnet wird: Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; BSK StPO, RÜEGGER, N 4 zu Art. 307 StPO. 116 CHRISTEN, S. 74; SCHMID, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 147 StPO. 117 CHRISTEN, S. 191 f. Seite 46 die Ermittlungen. Mit dieser Argumentation wird also auch der Ausschluss der beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren unter bestimmten Umständen legitimiert. Auch hier muss die Praxis zeigen, wie das Zusammenspiel zwischen Art. 307 und Art. 309 StPO und damit der Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung gehandhabt wird. D. Schweigegebot für Zeugen: Selektive Parteiöffentlichkeit in Art. 165 StPO? Art. 165 StPO sieht vor, dass ein einvernommener Zeuge durch die einvernehmende Behörde verpflichtet werden kann, über eine beabsichtigte oder erfolgte Einvernahme Stillschweigen zu bewahren. Diese Regelung richtet sich nur an Zeugen. Dieser Artikel ist die gesetzliche Grund- lage, welche die Kollusion mit anderen Zeugen oder aber beschuldigten Personen verhindern will.118 Das Schweigegebot ist wiederum wie bei der Einschränkung des rechtlichen Gehörs in Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO nur zulässig, wenn es Anzeichen gibt, dass Kollusionshandlungen zu befürchten sind.119 Auch diese Norm ist ein Hinweis darauf, dass es sehr wohl Einvernahmen – und damit Beweis- erhebungen – gibt, die ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt werden können. An- dernfalls würde diese Regelung absolut keinen Sinn machen. Auch diese Norm ändert nichts daran, dass die Teilnahmerechte bei einer wiederholten Einvernahme gewährt werden müssen, soweit eine Wiederholung der Beweiserhebung beantragt wird. Zumindest aber muss der Be- schuldigte, wenn man diese Norm dergestalt auslegt, nicht bei jeder Beweiserhebung immer und von Anfang an dabei sein. Dass er in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens an den Beweiserhebungen teilnehmen soll, ist unbestritten. Möglichst früh definiert sich danach, ab wann es der Zweck der Beweiserhebung zulässt, dass der Beschuldigte von dessen Inhalt Kenntnis erhält. Auch hier stellt sich die Frage, ob mit der nachträglichen Wiederholung die ers- te Befragung des Zeugen geheilt und deren Inhalt verwertbar wird. Davon ist auszugehen, mei- nes Erachtens muss eine Heilung der ersten Einvernahme möglich sein, müsste doch sonst gar nie eine Zeugeneinvernahme ohne die Teilnahme des Beschuldigten durchgeführt werden, denn sie dient ja nur dem Erkenntnisgewinn und der Erhebung weiterer Beweise. Sobald die Untersu- chung es später zulässt, dass der Beschuldigte von den Aussagen eines Zeugen Kenntnis erlangt, ist die Befragung zu wiederholen und der Beschuldigte kann ihm Ergänzungsfragen stellen und seine Aussagen in Zweifel ziehen. E. Verweigerung der Akteneinsicht – Art. 101 StPO Die Akteneinsicht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und für die Ausübung des Teilnahme- rechts, insbesondere des Frage- und Konfrontationsrechts unabdingbar.120 118 SCHMID, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 165 StPO; ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 165 StPO, S. 156. 119 BSK StPO, BÄHLER; N 1 zu Art. 165 StPO, der ja damit eben genau annimmt, dass Kollusionsgefahr unter Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO subsumiert wird; BeB VE-StPO, S. 127, 129; BOTSCHAFT, S. 1197; DONATSCH, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 165 StPO. 120 SCHMID, Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 101 StPO; BSK StPO, SCHMUTZ, N 1 zu Art. 101 StPO. Seite 47 Art. 101 Abs. 1 StPO lässt es zu, dass einer Partei die Akteneinsicht bis nach der ersten Einver- nahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise vorübergehend verwehrt wird. Die Informationspflicht der Staatsanwaltschaft über geplante Beweiserhebungen wird durch Art. 101 Abs. 1 StPO in prozesstaktischer Hinsicht stark eingeschränkt. Die Akteneinsicht gibt dem Ein- sichtsberechtigten Kenntnis über die gesammelten Beweise. Wird sie im Sinne von Art. 101 StPO eingeschränkt, bezweckt die Untersuchungsbehörde damit die vorübergehende Zurückbe- haltung von Informationen. Diese Zurückbehaltung von Informationen, welche die Strafpro- zessordnung bis nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise expli- zit vorsieht, macht nur dann Sinn, wenn auch die Teilnahmerechte an Einvernahmen gleichzeitig eingeschränkt werden. So können Einvernahmen zunächst auch ohne die beschuldigte Person durchgeführt werden, wenn bspw. weitere Einvernahmen der beschuldigten Person und Mitbe- schuldigten zu zusätzlichen Beweismitteln anstehen.121 Art. 101 StPO löst dem Sinn nach also ebenfalls das praktische Problem, dass ein Geschädigter aus untersuchungstaktischen Gründen zunächst ohne die Anwesenheit der mutmasslich beschuldigten Person einvernommen werden soll. Die Aussagen einer Person, die sich als Privatklägerin konstituiert hat und in Abwesenheit der beschuldigten Person einvernommen wurde, weil die Akten ebenfalls noch nicht eröffnet wor- den sind, muss in der Folge anderweitig in das Verfahren eingebracht werden, damit sie zu Las- ten der beschuldigten Person verwendet werden darf. Dazu wird auf die theoretischen Ausfüh- rungen zur Unverwertbarkeit gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO verwiesen. 5. Fazit Nebst den explizit in der Strafprozessordnung vorgesehenen Einschränkungen der durch Art. 147 StPO gewährten Teilnahmerechte in den Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO gibt es weitere Einschränkungsmöglichkeiten der Teilnahmerechte. Darauf deuten zahlreiche Hinweise im Gesetzestext der Strafprozessordnung, in der Auslegung der Normen und in den Gesetzge- bungsmaterialien hin. Vor allem die Auslegung des Art. 146 StPO und der dazugehörigen Materialien zeigen, dass ein Spielraum für die Strafverfolgungsbehörden besteht – dieser ist zu nutzen. Gerade die Zusam- menführung der beiden früheren Artikel zu den Teilnahmerechten im Vorentwurf zur Eidgenös- sischen Strafprozessordnung führte zu nicht gewollten Resultaten bei der Befragung mehrerer Mitbeschuldigter. Diese ungewollten Folgen sind durch eine sachgerechte Auslegung den Be- dürfnissen der Praxis anzupassen. Auch die Auslegung von Art. 147 Abs. 3 StPO, welche dazu führt, dass gar keine Verletzung des Art. 147 StPO vorliegt, wenn eine Beweiserhebung wieder- holt werden kann und muss, lässt es zu, dass auf den Inhalt einer ersten Einvernahme, welche noch ohne die beschuldigte Person durchgeführt wurde, abgestützt werden kann und diese ver- wertbar ist. Demnach ist es möglich, die Teilnahmerechte des Art. 147 StPO nebst den in Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO vorgesehenen Fällen zumindest vorübergehend einzu- schränken, wenn dies aus ermittlungstaktischen Gründen notwendig ist. 121 BSK StPO, SCHMUTZ, N 15 f. zu Art. 101 StPO. Seite 48 Sollten sich Lehre und Rechtsprechung gegen eine solche Auslegung von Art. 146 StPO und Art. 147 StPO entscheiden, wäre zumindest eine Unterscheidung sinnvoll, welche die Heilung einer ersten Beweiserhebung durch anderweitige Kompensationsmassnahmen zulässt, wenn die Beweiserhebung wegen faktischer Unmöglichkeit nicht wiederholt werden kann. In jenen eher seltenen Fällen, in denen das zunächst unkonfrontierte Beweismittel gerade auch das einzige oder ausschlaggebende ist, müsste man sich bezüglich der Verwertbarkeit nach wie vor an der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientieren, welche die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit festlegen. Oberstes Ziel einer Strafprozessordnung muss stets die Erforschung der materiellen Wahrheit bleiben. Dass dazu keine unerlaubten Beweismethoden wie Folter und Drohung angewendet werden dürfen, ist in der Schweiz selbstverständlich und klar. Dass aber mit schon fast an über- spitzen Formalismus grenzender Auslegung von prozessualen Normen die Rechte des Beschul- digten ausgebaut werden, dient in keinster Weise einer Strafverfolgung, die zu Ergebnissen führt, welche die Bevölkerung akzeptieren kann. Diesen nicht unwichtigen Aspekt sollte man in Zukunft bei der Rechtsanwendung, Rechtsauslegung und Rechtsprechung nie aus den Augen verlieren. __________________________ Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. _______________________ Linda Sulzer Schaffhausen, im Mai 2011

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Stohner Nils

    Masterarbeit: Strafprozessuale Zeugenschutzmassnahmen unter geltendem und künftigem Recht (StPO) mit besonderem Fokus auf der Möglichkeit der Anonymitätszusicherung Verfasser: Dr. iur. Nils Stohner, Fürsprecher, LL.M., Gerichtsschreiber an der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Masterarbeitsbetreuer: Dr. iur. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis S. I Literaturverzeichnis S. III Materialien S. V Abkürzungsverzeichnis S. VI Kurzfassung S. VIII I. Einleitung S. 1 II. Heutige Rechtslage S. 4 a) Gesetzliche Regelungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene S. 4 aa) Militärstrafprozess (MStP) S. 4 bb) Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) S. 5 cc) Opferhilfegesetz (OHG) S. 6 dd) Kantonales Strafverfahrensrecht S. 6 b) Exkurs: Regelungen auf internationaler Ebene S. 7 aa) UN-Tribunale für Rwanda und Ex-Jugoslawien / Internationaler Strafgerichtshof S. 7 bb) Europarat S. 7 cc) Deutschland S. 8 c) Bundesgerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg S. 9 aa) Bundesgerichtliche Rechtsprechung S. 9 aaa) BGE 125 I 127 S. 9 bbb) BGE 129 I 151 S. 9 ccc) BGE 131 I 476 S. 10 ddd) BGE 132 I 127 S. 10 eee) BGE 133 I 33 S. 11 fff) Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2007 vom 23. April 2008 S. 11 ggg) Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 S. 12 bb) Rechtsprechung des EGMR S. 12 cc) Differenzen zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichts und jener des EGMR S. 13 I III. Schweizerische Strafprozessordnung S. 15 a) Allgemeine Schutzmassnahmen und Zusicherung der Anonymität im Besonderen (Art. 149 und 150 StPO) S. 15 b) Bestimmungen zugunsten von verdeckten Ermittlern (Art. 151 sowie insb. Art. 288 und 289 StPO) S. 17 c) Schutzmassnahmen zugunsten von Opfern (Art. 152 - 154 StPO) S. 18 d) Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung (Art. 155 StPO) S. 20 e) Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO) S. 20 IV. Gesamtwürdigung S. 21 a) Allgemeines S. 21 b) Inhaltliche Bewertung S. 22 aa) Anonymitätszusicherung im Allgemeinen und die Möglichkeit der Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Besonderen S. 22 bb) Zulässigkeit des Ausschlusses auch der Verteidigung von der Einvernahme des Belastungszeugen? S. 24 cc) Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen schwere Straftaten zu beurteilen sind? S. 25 dd) Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen die Zeugenaussagen nicht das entscheidende Beweismittel darstellen? S. 27 II Literaturverzeichnis: ACKERMANN JÜRG-BEAT (Hrsg.), Strafrecht als Herausforderung, Zürich 1999. ACKERMANN JÜRG-BEAT/CARONI MARTINA/VETTERLI LUZIA, Anonyme Zeugenaussagen: Bundesgericht contra EGMR; in: AJP 9/2007, S. 1071 - 1082. ALBERTINI GIANFRANCO/FEHR BRUNO/VOSER BEAT (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008. ALBRECHT PETER, Untersuchung polizeilicher Gewalt durch Strafbehörden; in: Sicherheit & Recht 2/2008, S. 127 - 130. AMBOS KAI, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Verfahrensrechte; in: ZStW 3/2003, S. 583 - 637. BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF-DIETER, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007. CASSESE ANTONIO, International Criminal Law, Oxford/New York 2003. DEMKO DANIELA, Das Fragerecht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der schweizerischen sowie der deutschen Rechtsprechung; in: ZStrR 2004, S. 416 - 435. EHRENZELLER BERNHARD/MASTRONARDI PHILIPPE/SCHWEIZER RAINER J./VALLENDER KLAUS A. (Hrsg.), Die schweizerischen Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008. FROWEIN JOCHEN ABRAHAM/PEUKERT WOLFGANG, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington 1996. GAEDE KARSTEN, Fairness als Teilhabe - Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäss Art. 6 EMRK, Berlin 2007. GOLDSCHMID PETER/MAURER THOMAS/SOLLBERGER JÜRG (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008. GOLLWITZER WALTER, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, Berlin 2005. GOMM PETER/ZEHNTNER DOMINIK (Hrsg.), Opferhilfegesetz, Bern 2005. GRIESBAUM RAINER, Der gefährdete Zeuge, Überlegungen zur aktuellen Lage des Zeugenschutzes im Strafverfahren; in: NStZ 1998, S. 433 - 441. HAEFLIGER ARTHUR/SCHÜRMANN FRANK, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999. HANSJAKOB THOMAS, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung; in: ZStrR 2004, S. 97 - 114. HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005. HEER MARIANNE/PFISTER-LIECHTI RENATE (Hrsg.), Das Kind im Straf- und Zivilprozess, Bern 2002. HEINE GÜNTER, Der Schutz des gefährdeten Zeugen im schweizerischen Strafverfahren; in: ZStrR 1992, S. 53 - 76. HUG THOMAS, Zeugenschutz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der Verfahrensbeteiligten; in: ZStrR 1998, S. 404 - 417. ILL CHRISTOPH, Art. 142 - 151 und Art. 156 - 181 StPO; in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008. KLEY ANDREAS, Zeugenschutz im internationalen Recht - Erfahrungen im Hinblick auf das künftige eidgenössische Strafprozessrecht; in: AJP 2/2000, S. 177 - 181. KLING VERA, Glaubhaftigkeitsgutachten: Standards und Fehler; in: Heer/Pfister-Liechti, Das Kind im Straf- und Zivilprozess, Bern 2002, S. 111 - 121. III KÖHNKEN GÜNTER, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen; in: Heer/Pfister- Liechti, Das Kind im Straf- und Zivilprozess, Bern 2002, S. 11 - 32. MÜLLER CHRISTINA, Art. 152 - 155 StPO; in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008. NIEHAUS SUSANNA, Merkmalsorientierte Inhaltsanalyse; in: Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, Göttingen 2008, S. 311 - 321. NIEHAUS SUSANNA, Glaubwürdigkeitsattribution; in: Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, Göttingen 2008, S. 497 - 506. NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WEISSENBERGER PHILIPPE (Hrsg.), Strafverteidigung, Basel/Genf/München 2002. OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Auflage, Bern 2005. PAUEN BARBARA, Gewalt und Sexualdelikte; in: Niggli/Weissenberger (Hrsg.), Strafverteidigung, Basel/Genf/München 2002, S. 419 - 455. RENZIKOWSKI JOACHIM (Hrsg.), Die EMRK im Privat-, Straf- und Öffentlichen Recht, Zürich/Baden-Baden/Wien 2004. RENZIKOWSKI JOACHIM, Fair trial als Waffengleichheit - adversatorische Elemente im Strafprozess; in: Renzikowski (Hrsg.), Die EMRK im Privat-, Straf- und Öffentlichen Recht, Zürich/Baden-Baden/Wien 2004, S. 97 - 122. RHYNER BEAT/STÜSSI DIETER, Art. 286 - 298 StPO; in: Albertini/Fehr/Voser (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S. 488 - 530. ROHNER FRANZISKA, Der anonyme Zeuge; in: Ackermann (Hrsg.), Strafrecht als Herausforderung, Zürich 1999, S. 447 - 464. SCHLEIMINGER DORRIT, Konfrontation im Strafprozess: Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK mit besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses zum Opferschutz im Bereich von Sexualdelikten gegen Minderjährige, Diss. Freiburg 2000. SCHMID NIKLAUS, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2004. STEINMANN GEROLD, Kommentar Art. 29 BV; in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerischen Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008. TRECHSEL STEFAN, Human Rights in Criminal Proceedings, Oxford 2005; zit. Trechsel (2005). TRECHSEL STEFAN, Unmittelbarkeit und Konfrontation als Ausfluss von Art. 6 EMRK; in: AJP 11/2000, S. 1366 - 1373; zit. Trechsel (2000). VEST HANS, Kommentar Art. 32 BV; in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerischen Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008. VILLIGER MARK E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999. VOGT BEATRICE, Art. 10a - d OHG; in: Gomm/Zehntner (Hrsg.), Opferhilfegesetz, Bern 2005, S. 179 - 200. VOLBERT RENATE/STELLER MAX (Hrsg.), Handbuch der Rechtspsychologie, Göttingen 2008. WEHRENBERG STEFAN, Art. 98a - d MStP; in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid (Hrsg.), Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich 2008. WEHRENBERG STEFAN/MARTIN JEAN DANIEL/FLACHSMANN STEFAN/BERTSCHI MARTIN/SCHMID STEFAN G. (Hrsg.), Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich 2008. WEISHAUPT EVA, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer im Strafverfahren; in: ZStrR 2002, S. 231 - 248. WOHLERS WOLFGANG, Aktuelle Fragen des Zeugenschutzes - zur Vereinbarkeit der im Strafprozessrecht des Kantons Zürich anwendbaren Zeugenschutznormen mit Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; in: ZStrR 2005, S. 144 - 173; zit. Wohlers (2005). IV WOHLERS WOLFGANG, Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK als Grenze der Einführung des Wissens anonym bleibender Zeugen; in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002, S. 813 - 831; zit. Wohlers (2002). WOLTER ROLAND, Art. 269 - 281 und 286 - 298 StPO; in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008. ZERBES INGEBORG, Anonyme Zeugen im Strafprozess, Faires Verfahren in Österreich und der Schweiz? In: Information & Recht, Ein Projekt von Assistentinnen und Assistenten der Juristischen Fakultät Basel, Basel 2002, S. 379 - 403. ZUBER THOMAS, Art. 139 - 156 StPO; in: Albertini/Fehr/Voser (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S. 219 - 244. ZÜBLIN ERICH, Art. 66 StGB; in: Basler Kommentar StGB I, 2. Auflage, Basel 2007. Wichtigste Gesetze und Materialien: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999; SR 101. Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; SR 0.101. Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005; SR 173.110. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937; SR 311.0. Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007; SR 312.5. Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) vom 20. Juni 2003, SR 312.8. Bundesgesetz über den Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979; SR 322.1. Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. Oktober 2000; SR 780.1. Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007; BBl 2007 6977 ff. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 25. April 1990, BBl 1990 II 961 ff. Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998, BBl 1998 4241 ff.; zit.: Botschaft-BVE. Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz) vom 22. Januar 2003, BBl 2003 767 ff.; zit.: Botschaft-MStP. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.; zit.: Botschaft-StPO. Wichtigste Rechtsprechung: V a) Bundesgericht BGE 125 I 127; BGE 129 I 151; BGE 131 I 476; BGE 132 I 127; BGE 133 I 33; Entscheid des Bundesgerichts 6B_708/2007 vom 23. April 2008; Entscheid des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008. b) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg Urteil Doorson gegen Niederlande, 26. März 1996, Reports 1996-II S. 446 ff.; Urteil van Mechelen gegen Niederlande, 23. April 1997, Reports 1997-III S. 691 ff.; Urteil Krasniki gegen Tschechische Republik, 28. Mai 2006, Nr. 51277/99. VI Abkürzungsverzeichnis: a.a.O. am angeführten Ort Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis Amtl. Bull. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Art. Artikel BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft BE Bern BGBl Bundesgesetzblatt (Deutschland) BGE Bundesgerichtsentscheid BL Basel-Landschaft BS Basel-Stadt bspw. Beispielsweise BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs BV Bundesverfassung BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Europäische Menschenrechtskonvention EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift f., ff. folgende, fortfolgende Fn. Fussnote FR Freiburg Fr. Schweizer Franken i.e.S. im engeren Sinne i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit ICC International Criminal Court (Internationaler Strafgerichtshof) ICTR International Criminal Tribunal for Rwanda (Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda ICTY International Criminal Tribunal for former Yugoslavia (Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien) insb. insbesondere IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Kap. Kapitel Kt. Kanton lit. litera m.E. meines Erachtens MRK Menschenrechtskonvention MStP Militärstrafprozess N. Note Nr. Nummer NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht resp. respektive VII Rz. Randzahl S. Seite SG St. Gallen sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Strafgesetzbuch StPO Schweizerische Strafprozessordnung TG Thurgau u.a. unter anderem vgl. vergleiche VS Wallis z.B. zum Beispiel ZH Zürich ZR Blätter für Zürcherische Rechtsprechung ZStrR Zeitschrift für Strafrecht ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft VIII Kurzfassung: Einleitung: Der Zeugenschutz bezweckt insbesondere Personen, welche in einem Strafverfahren über einen von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt aussagen sollen, vor Drohungen und Angriffen gegen Leib und Leben oder die wirtschaftliche Existenz aus dem Umfeld des Tatverdächtigen zu schützen. Da solche Drohungen und Angriffe geeignet sein können, Zeuginnen und Zeugen einzuschüchtern drängen sich Zeugenschutzmassnahmen im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung auf. Zugleich stellt die staatliche Schutzpflicht auch ein Korrelat zu den Aussage- und Mitwirkungspflichten des Zeugen im Strafverfahren dar. Prozessuale Zeugenschutzmassnahmen stehen in einem Spannungsfeld zu den Partei- und Verteidigungsrechten der beschuldigten Person. Bei der Anonymitätszusicherung, auf welche hier der Fokus gerichtet wird, werden die Konfrontations- und Befragungsrechte der beschuldigten Person beschnitten. Bei überwiegenden öffentlichen Interessen ist es jedoch zulässig, die Identität des Zeugen aus- nahmsweise geheim zu halten und von einer direkten Konfrontation des Zeugen mit der beschuldigten Person abzusehen. Heutige Rechtslage: Regelungen auf eidgenössischer, kantonaler und internationaler Ebene Im Militärstrafprozess sind seit dem 1. Juni 2004 spezifische Bestimmungen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten in Kraft (Art. 98a - 98d MStP). Als schutzbedürftige Verfahrensbeteiligte werden neben Zeugen auch Auskunftspersonen, Beschuldigte, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erfasst (Art. 98a Abs. 1 MStP). Besonderes Gewicht wird auf die Möglichkeit der Zusicherung der Anonymitätswahrung gelegt (Art. 98b - 98d MStP). Des Weiteren statuiert das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung besondere Schutzmassnahmen zugunsten von verdeckten Ermittlern der Polizei. Ferner räumt das Opferhilfegesetz Opfern besondere Schutz- und Verfahrensrechte ein. Auf kantonaler Ebene haben insbesondere die Kantone Basel-Stadt (§ 50 Abs. 3 StPO/BS), Basel- Landschaft (§ 40 und § 117 Abs. 2 StPO/BL), Bern (vgl. Art. 124 Abs. 3 StrV/BE), Freiburg (Art. 82 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 lit. a und Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO/FR), St. Gallen (Art. 83 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 StPG/SG), Wallis (Art. 90a StPO/VS) und Zürich (§ 131a StPO/ZH) allgemeine Zeugenschutzbestimmungen verabschiedet. Auf internationaler Ebene verdienen die Gerichtsstatute der internationalen Strafgerichtshöfe für Rwanda (ICTR) und Ex-Jugoslawien (ICTY) sowie das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) Erwähnung, da diese spezifische Zeugenschutzmassnahmen wie insbesondere die Gewährleistung der Anonymität durch den Einsatz von Videoeinvernahmen mit bild- und/oder stimmverändernden Vorrichtungen vorsehen. Zu nennen ist ferner die Empfehlung des Europarats über Massnahmen zum Schutz von Zeugen vom 20. April 2005. Mit der Empfehlung werden die Staaten aufgerufen, effiziente Massnahmen zum Schutz von Zeugen zu treffen, gleichzeitig aber die unverzichtbaren Rechte auf wirksame Verteidigung zu wahren. Verankert wird insbesondere die Möglichkeit von Videoeinvernahmen. In Deutschland schliesslich ist in diesem Zusammenhang einerseits auf das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG) und andererseits auf das Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) hinzuweisen. IX Bundesgerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des EGMR Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Einschränkungen des Konfrontationsrechts der beschuldigten Person durch die Anonymitätseinräumung an Zeugen strikt nur unter drei Voraussetzungen zulässig: - Die Einschränkung muss sachlich begründet sein, d.h. die Anonymisierung ist nur erlaubt, wenn der Zeuge sich oder seine Familie einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt sieht (Kriterium der besonderen Sach- bzw. objektiven Gefahrenlage). - Die Einschränkung muss soweit als möglich durch andere Massnahmen ausgeglichen werden, so dass insgesamt noch ein faires Verfahren garantiert ist (Kriterium der Kompensation). Mit der EMRK vereinbar ist die Videobefragung von Opferzeugen. Als zulässig eingestuft wurde insbesondere auch die Einvernahme des Zeugen in Gegenwart des Gerichts und der Verteidigung, aber in Abwesenheit der beschuldigten Person. - Die Verurteilung darf nicht alleine oder entscheidend auf einer anonymisierten Zeugenaussage beruhen (Kriterium des nicht überwiegend ausschlaggebenden Beweises). Dies gilt insbesondere für die Identifizierung der beschuldigten Person als Täter, die sich keinesfalls allein auf eine anonymisierte Aussage abstützen darf. Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 127 und BGE 133 I 33 das von der EGMR-Rechtsprechung verlangte Kriterium, wonach die anonymisierte Zeugenaussage nicht den überwiegend ausschlaggebenden Beweis darstellen darf, ausdrücklich kritisiert und aufgeweicht. Es hat erwogen, die Voraussetzung, dass die Verurteilung nicht ausschliesslich oder entscheidend auf anonymisierte Aussagen gestützt werden dürfe, sei widersprüchlich und mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Zukünftige Rechtslage: Die schweizerische Strafprozessordnung In der schweizerischen Strafprozessordnung werden in den Art. 149 - 156 verschiedene Schutzmassnahmen verankert. Die allgemeinen, in Art. 149 StPO umschriebenen Schutzmassnahmen werden in Art. 150 StPO in Bezug auf die Zusicherung der Anonymität konkretisiert. Art. 151 StPO befasst sich mit Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler, Art. 152 - 154 StPO mit solchen zum Schutz von Opfern und Art. 155 StPO sieht Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung vor. Inhalt von Art. 156 StPO bilden Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Strafverfahrens. Im Einzelnen: Die Verfahrensleitung kann gemäss Art. 149 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie die Anonymität zusichert (lit. a), Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt (lit. b), die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt (lit. c), das Aussehen oder die Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt (lit. d) oder die Akteneinsicht einschränkt (lit. e). Gemäss Art. 150 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. Diese Zusicherung bedarf nach Art. 150 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Gestützt auf Art. 151 Abs. 1 StPO haben verdeckte Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, Anspruch darauf, dass einerseits ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens wie auch nach dessen Abschluss gegenüber jedermann ausser den sich mit dem Fall befassenden X Gerichtsmitgliedern geheim gehalten wird, und dass andererseits keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden. Die Massnahmen zum Schutz von Opfern entsprechen im Wesentlichen den bisher im OHG verankerten Regelungen. Differenziert wird insoweit zwischen Massnahmen zum Schutz von Opfern im Allgemeinen (Art. 152 StPO), Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art. 153 StPO) und solchen zum Schutz von Kindern als Opfer (Art. 154 StPO). Art. 156 StPO belässt den Kantonen und dem Bund Spielraum, Zeugenschutzprogramme als ausserprozessuale Massnahmen zum Schutz von auch nach Abschluss eines Strafverfahrens gefährdeten Zeugen vorzusehen. Gesamtwürdigung: Mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung wird eine wünschenswerte Vereinheitlichung erzielt, indem die unterschiedlichen kantonalen Regelungen wegfallen. Zu begrüssen ist weiter, dass die im BVE und im OHG verankerten Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler bzw. von Opfern in die StPO überführt und damit sämtliche Schutzmassnahmen in einem einzigen Erlass zusammengefasst werden. Die StPO führt mithin zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtslage, ohne dass hiermit einschneidende inhaltliche Änderungen verknüpft wurden. Die Anonymitätszusicherung mittels Videoeinvernahme tangiert die Verteidigungsrechte, da hierdurch einerseits die Möglichkeit beschränkt bzw. beschnitten wird, die persönliche Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu hinterfragen, und andererseits gewisse Reaktionen des Zeugen nicht mehr wahrgenommen werden können. In geringerem Masse eingeschränkt wird dagegen die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, welche sich an der Prüfung der Aussagen auf sog. Realitätskriterien orientiert, ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Allerdings kann es insbesondere in sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" sinnvoll sein, ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Zusammenfassend bringen die optische und akustische Abschirmung des Zeugen für die Verteidigung über die Anonymität hinaus zwar gewisse zusätzliche Erschwernisse mit sich, sie stellen indessen keine Einschränkungen von grossem Gewicht dar, da sie die Überprüfung der Aussagen auf Realitätskriterien nicht merklich beeinträchtigen. Auch Videosimultaneinvernahmen ermöglichen mithin noch immer eine Zeugenbefragung mit den Vorteilen der unmittelbaren Beweisabnahme und bedeuten in aller Regel keine das Fairnessgebot verletzende Beschränkung der Verteidigungsrechte. Des Weiteren ist im jeweiligen Einzelfall kritisch zu überprüfen, ob der Ausschluss der Verteidigung von der Einvernahme des anonymen Belastungszeugen erforderlich ist, oder ob es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht gebietet, dass unter Umständen nur das rechtliche Gehör der beschuldigten Person selber, nicht aber auch ihres Rechtsbeistands eingeschränkt wird. Insbesondere in Fällen, in welchen sich der Belastungszeuge und die beschuldigte Person kennen und es für diese daher ein Leichtes wäre, auf Beschreibung ihrer Verteidigung den Zeugen zu identifizieren, kann der Ausschluss (auch) des Rechtsbeistands verhältnismässig sein. Da die Anonymitätszusicherung an den Belastungszeugen die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person tangiert, sollte die Massnahme einzig in Konstellationen ins Auge gefasst werden, in welchen das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung sehr gewichtig ist, weil schwere Delikte in Frage stehen. De lege ferenda sollte die Zulässigkeit anonymisierter Zeugenaussagen m.E. explizit auf Verfahren beschränkt werden, in welchen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu beurteilen sind. XI XII Als gerechtfertigt einzustufen ist schliesslich die vom Bundesgericht an der Rechtsprechung des EGMR geübte Kritik. Die Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen die Aussagen nicht den überwiegend ausschlaggebenden Beweis darstellen, erscheint widersprüchlich und mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung schwerlich vereinbar. Selbst wenn die Aussagen des anonymisierten Zeugen mithin das ausschlaggebende Beweismittel darstellen, kann das Verfahren unter Umständen in einen Schuldspruch münden und muss nicht per se zu einem Freispruch "in dubio pro reo" führen. I. Einleitung Der Zeugenschutz bezweckt insbesondere Personen, welche in einem Strafverfahren über einen von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt aussagen sollen, vor Drohungen und Angriffen gegen Leib und Leben oder die wirtschaftliche Existenz aus dem Umfeld der tatverdächtigen Person zu schützen1. Da solche Drohungen geeignet sein können, Zeuginnen und Zeugen2 einzuschüchtern, drängen sich Zeugenschutzmassnahmen im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung auf. Zugleich stellt die staatliche Schutzpflicht auch ein Korrelat zu den Aussage- und Mitwirkungspflichten des Zeugen im Strafverfahren dar3. In der schweizerischen Strafprozessordnung wird der Begriff des Zeugen wie folgt definiert: Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO)4. In der Rechtsprechung wird beim Problemkreis des Zeugenschutzes von einem weiten Zeugenbegriff ausgegangen und zwischen den folgenden Zeugenkategorien unterschieden5: Berufsmässige Zeugen wie insbesondere verdeckte Ermittler (V-Personen), tatbeteiligte Zeugen (Mitbeschuldigte oder Auskunftspersonen), Opferzeugen (Geschädigte) und schliesslich Zufallszeugen, die Wahrnehmungen zum Sachverhalt gemacht haben, ohne selber tatbeteiligt oder geschädigt zu sein6. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz - anders als namentlich die USA - das Institut des Kronzeugen als Unterkategorie des tatbeteiligten Zeugen, wonach ein Täter milder bestraft oder von jeder Verfolgung und Bestrafung freigestellt werden kann, nicht kennt7. Dies ist sachgerecht, da eine solche Regelung den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Legalitätsprinzip und die Idee des Schuldstrafrechts unterminieren und zudem ein erhöhtes Risiko der Irreführung der Justiz generieren würde8. Das Mass an zumutbarer Gefährdung variiert je nach Zeugenkategorie. Polizeibeamten und polizeilichen Vertrauenspersonen (polizeiliche Ermittler, V- Personen) als gewissermassen berufsmässige Zeugen kann eine Gefährdung eher zugemutet werden als Privatpersonen wie Opfer- oder Kinderzeugen9. Zeugenschutzmassnahmen lassen sich in ausserprozessuale und prozessuale Massnahmen unterteilen. Zu den ausserprozessualen Massnahmen gehören polizeilicher Personenschutz vor, während und nach dem Verfahren, Hilfs- und Betreuungsvorkehrungen - insbesondere zugunsten kindlicher, traumatisierter und selbst als Opfer betroffener Zeugen -, rechtliche Beratung und 1 Botschaft-MStP, BBl 2003 768. 2 Der besseren Lesbarkeit willen wird im Folgenden auf eine konsequent geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet und in der Regel die männliche Form gewählt. 3 Botschaft-MStP, BBl 2003 770. 4 Der Begriff der Auskunftsperson wiederum wird in Art. 178 StPO umschrieben. Als Auskunftsperson einvernommen wird namentlich, wer, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). 5 Vgl. hierzu auch KLEY, S. 177; ROHNER, S. 449; HUG, S. 406 f.; Bericht Expertenkommission, S. 61 f. 6 Siehe zum Ganzen Botschaft-MStP, BBl 2003 775 ff.; BGE 125 I 127 E. 7a. 7 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang immerhin darauf, dass ein Täter einen gewissen "Strafrabatt" erreichen kann, indem er unter den Voraussetzungen von Art. 358 ff. StPO den Sachverhalt eingesteht und um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersucht. 8 Vgl. Botschaft-MStP, BBl 2003 781 f. 9 TRECHSEL (2000), S. 1371. Vgl. auch den Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 19. Dezember 2005 (ZR 105 [2006], Nr. 44, S. 201); dieser Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen und führte zu BGE 133 I 33. 1 schliesslich auch eigentliche Zeugenschutzprogramme10. Bei den prozessualen Zeugenschutzmassnahmen, welche den Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen bilden, geht es um Massnahmen, welche durch besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen im Bereich des Beweisrechts zum Schutz von Zeugen im Strafverfahren getroffen werden können. Zu denken ist an Zeugnisverweigerungsrechte und insbesondere an die Zusicherung der Anonymitätswahrung. Demzufolge kann ein Zeuge mittels Videoeinvernahme unter Unkenntlichmachung des Gesichts und Verzerrung der Stimme - sprich unter optischer und akustischer Abschirmung von der beschuldigten Person und allenfalls ihrer Verteidigung - einvernommen werden. In Betracht kommt ferner die Ersetzung der mündlichen Zeugenaussage durch die Verlesung von Protokollen in der Gerichtsverhandlung. Prozessuale Zeugenschutzmassnahmen stehen in einem Spannungsfeld zu den Partei- und Verteidigungsrechten der beschuldigten Person. Bei der Anonymitätszusicherung, auf welche hier der Fokus gerichtet wird, werden die Konfrontations- und Befragungsrechte der beschuldigten Person beschnitten. Die Verwendung anonymisierter Zeugenaussagen ist daher mit Blick auf die Verteidigungsrechte heikel und kann in Konflikt zu Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) treten. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK hat jedermann allgemein Anspruch auf ein faires Verfahren. Die beschuldigte Person hat im Speziellen das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts11 wird dieses Recht dahingehend konkretisiert, dass die beschuldigte Person mindestens einmal im Laufe des Verfahrens angemessen und ausreichend Gelegenheit erhalten muss, den Belastungszeugen in tatsächlich wirksamer Art und Weise zu befragen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich Verurteilungen nicht auf Aussagen stützen, zu denen sich die beschuldigte Person nicht hat äussern und deren Urheber sie nicht hat befragen können. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt12. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens13. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen demnach in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer beschuldigten Person verwertet werden14. Im Regelfall ist das Fragerecht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung der beschuldigten Person kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren15. Das Recht der beschuldigten Person besteht 10 Botschaft-MStP, BBl 2003 771. Vgl. ferner Art. 156 StPO, wonach Bund und Kantone Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen können. Siehe hierzu nachfolgend Kapitel III. lit. e). 11 BGE 125 I 127 E. 6b. 12 Vgl. zum Ganzen BGE 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; 125 I 127 E. 6c/cc. Siehe ferner STEINMANN, Art. 29 BV N. 26, und VEST, Art. 32 BV N. 37. 13 BGE 129 I 151 E. 3.1. 14 BGE 131 I 476 E. 2.2; vgl. auch OBERHOLZER, N. 432. 15 Vgl. PAUEN, N. 10.84, welche ausführt: "Die Mitwirkung des Angeklagten ist erforderlich, weil nur er zu beurteilen vermag, ob die Aussagen des Zeugen glaubwürdig sind, und unter Umständen nur er auf 2 darin, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder durch einen Rechtsbeistand stellen zu lassen16. Von einer direkten Konfrontation kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies der Schutz des Opfers17 oder eines anonymisierten Zeugen18 erfordert oder sich der Zeuge vor der beschuldigten Person fürchtet19. Es ist mit anderen Worten mit Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich vereinbar, wenn die beschuldigte Person während der Einvernahme des Zeugen den Saal zu verlassen hat, solange der Anwalt Fragen stellen kann20. Konnte die beschuldigte Person beim Zeugenverhör nicht anwesend sein, hat sie das Recht, das Aussageprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen21. Unter besonderen Umständen kann auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen sogar ganz verzichtet werden22. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt, oder wenn er verstirbt23. Es ist diesfalls gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK jedoch notwendig, dass die beschuldigte Person hinreichend Stellung nehmen kann und die Aussagen sorgfältig geprüft werden24. Nach dem Gesagten ist es nicht ausgeschlossen, die Identität des Zeugen ausnahmsweise geheim zu halten und von einer direkten Konfrontation des Zeugen mit der beschuldigten Person abzusehen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlich ist25. Damit der Zeugenschutz nicht zu einer unzulässigen Schmälerung elementarer Verteidigungsrechte führt und das Strafverfahren mithin das Gebot der Fairness wahrt, sind Zeugenschutzmassnahmen somit in jedem Einzelfall kritisch zu hinterfragen. Prozessuale Zeugenschutzmassnahmen bedeuten einen Eingriff in die Verteidigungsrechte und damit in Grundrechte der beschuldigten Person. Solche Schutzmassnahmen müssen daher durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ausgestaltet sein (vgl. Art. 36 BV). Vorzunehmen ist mit anderen Worten eine Abwägung der sich gegenüberstehenden widersprüchlichen Interessen. Konkret bedeutet dies, dass Zeugenschutzmassnahmen nur getroffen werden dürfen, wenn sie durch ein die Verteidigungsrechte überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sowie am Schutz des Zeugen gerechtfertigt werden können. Dies kann bejaht werden, wenn der Zeuge oder seine Angehörigen einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind. Das Merkmal der Verhältnismässigkeit wiederum Widersprüche betreffend Details (beispielsweise zu den örtlichen Gegebenheiten) stossen kann." Siehe auch SCHLEIMINGER, S. 321, welche betont: "Es ist für den Angeklagten unmöglich, den Verteidiger über sein Verhältnis zum Zeugen, über die tatsächlichen Begebenheiten und Hintergründe derart zu informieren, dass dieser auch bei unvorhergesehenen Aussagen des Zeugen die "richtigen" Fragen stellt und die "richtigen" Vorhalte macht." Vgl. ferner TRECHSEL (2000), S. 1370 f. 16 BGE 125 I 127 E. 6c/ee mit Hinweis auf BGE 116 Ia 289 E. 3c. 17 BGE 129 I 151 E. 3.2; vgl. auch WEISHAUPT, S. 238. 18 Vgl. BGE 133 I 33 E. 3 und 4; 132 I 127 E. 2; 125 I 127 E. 6d. 19 BGE 125 I 127 E. 6c/dd mit Hinweis auf BGE 105 Ia 396 E. 3b; vgl. auch HUG, S. 404 ff. Siehe ferner HEINE, S. 65, der zum Schluss kommt, bei plausibel und nachvollziehbar vorgetragenen Gefährdungen für Zeugen könnten Anwesenheits- und Konfrontationsrechte der beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung eingeschränkt werden. 20 Vgl. VILLIGER, S. 305 f.; FROWEIN/PEUKERT, S. 311 N. 201. 21 Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2000 vom 10. April 2001, E. 1c/bb mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, N. 653 ff. 22 Ausführlich hierzu BGE 124 I 274 E. 5b mit Hinweisen. 23 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2007 vom 23. April 2008, E. 4.4.2. 24 Siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008, E. 2.4. 25 So auch GOLLWITZER, N. 219 ff., welcher ausführt, die Personalien eines Zeugen könnten zum Schutz vorrangiger Interessen geheim gehalten werden, und zusammenfassend feststellt, ein unbedingtes Anwesenheitsrecht der beschuldigten Person bei der Einvernahme von Belastungszeugen lasse sich aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht herleiten. 3 verlangt, dass die Massnahme tatsächlich geeignet ist, den Schutz des Zeugen zu gewährleisten. Zu wählen ist die mildeste Erfolg versprechende Massnahme, d.h. jene, welche die Verteidigungsrechte in möglichst geringem Masse tangiert. Zu wahren ist ferner das Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck des Zeugenschutzes und den Auswirkungen des Schutzes auf die Verteidigungsrechte (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Schliesslich darf nicht in den Kerngehalt der Verteidigungsrechte eingegriffen werden26. Zusammenfassend ist damit entscheidend, dass die prozessualen Zeugenschutzmassnahmen verhältnismässig ausgestaltet und soweit wie möglich durch Kompensationsmassnahmen zugunsten der Verteidigung ausgeglichen werden27, so dass das Verfahren in seiner Gesamtheit als fair eingestuft werden kann28. II. Heutige Rechtslage Einleitend thematisiert wurden die Grundlagen der EMRK und der BV. Nachfolgend dargestellt werden sollen einerseits die im Bereich des Zeugenschutzes relevanten gesetzlichen Regelungen auf eidgenössischer und kantonaler (nachfolgend lit. a) sowie - als Exkurs - auf internationaler Ebene (nachfolgend lit. b). Diskutiert wird andererseits die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR, wobei speziell auf die bestehenden Unterschiede eingegangen wird (nachfolgend lit. c). a) Gesetzliche Regelungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene aa) Militärstrafprozess (MStP) Im Militärstrafprozess sind seit dem 1. Juni 2004 spezifische Bestimmungen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten in Kraft (Art. 98a - 98d MStP). Als schutzbedürftige Verfahrensbeteiligte werden neben Zeugen auch Auskunftspersonen, Beschuldigte, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erfasst (Art. 98a Abs. 1 MStP). Besonderes Gewicht wird auf die Möglichkeit der Zusicherung der Anonymitätswahrung gelegt (Art. 98b - 98d MStP). Demgemäss kann Zeugen oder Auskunftspersonen auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe29 bedroht sind und kumulativ glaubhaft erscheint, dass die Zeugen oder Auskunftspersonen durch ihre Aussage sich selbst oder Angehörige der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu werden (Art. 98b MStP). Erfasst werden damit insbesondere die folgenden Delikte: Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag (Art. 115 – 117 MStG); schwere Körperverletzung (Art. 121 MStG); qualifizierte Formen von Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2 MStG), Diebstahl (Art. 131 Ziff. 3 und 4 MStG), Raub (Art. 132 MStG), Betrug (Art. 135 Abs. 4 MStG), Erpressung (Art. 137a Ziff. 2 26 SCHLEIMINGER, S. 315 ff., insb. S. 321 f., vertritt die Auffassung, die vollständige Anonymisierung verbunden mit optischer und akustischer Abschirmung und der Ausschluss der beschuldigten Person wie auch ihrer Verteidigung führe zur Aushöhlung des Konfrontationsrechts im Kerngehalt. Dieser Auffassung kann - wie nachfolgend dargestellt - so nicht gefolgt werden. 27 Vgl. insoweit auch VOGT, S. 186, welche folgert, es seien in der Praxis kaum Fälle denkbar, in denen dem Gehörsanspruch der beschuldigten Person nicht durch Ersatzmassnahmen wie Videoeinvernahmen Rechnung getragen werden könne. 28 Botschaft-MStP, BBl 2003 772 f. und 794. 29 In Art. 98b lit. a aMStP wurde noch der alte Begriff "Zuchthaus" statt "Freiheitsstrafe" verwendet. Die Bundesversammlung hat nun diese Formulierung entsprechend angepasst (vgl. Änderung vom 3. Oktober 2008 BBl 2008 8257). 4 MStG), Hehlerei (Art. 137b Ziff. 2 MStG), Plünderung (Art. 139 Ziff. 2 MStG), Kriegsraub (Art. 140 Abs. 2 MStG), qualifizierte Geiselnahme (Artkel 151c Ziffer 3 MStG; nicht aber Freiheitsberaubung und Entführung [Art. 151a MStG]), sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung (Art. 153 – 155 MStG), Brandstiftung, Verursachung von Explosionen, Sprengstoffdelikte (Art. 160, 161, 162, 164 MStG), qualifizierte Formen und in Kriegszeiten begangene spezifisch militärische Delikte wie Ungehorsam, Meuterei, Feigheit, Kapitulation, Spionage, militärischer Landesverrat, Begünstigung des Feindes (Art. 61, 63, 74, 75, 86 – 91 MStG) sowie schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten (Art. 109 MStG). Die Zusicherung der Anonymitätswahrung wird durch den Untersuchungsrichter oder den Gerichtspräsidenten erteilt und bedarf innert 30 Tagen der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts (Art. 98c Abs. 1 und 2 MStP). Wird die Genehmigung nicht innert 30 Tagen verlangt oder wird sie verweigert, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymitätswahrung bereits erlangten Aussagen im Verfahren nicht verwendet werden, wobei eine Einvernahme durch das Gericht unter Zusicherung der Anonymitätswahrung vor der Erteilung der Genehmigung per se nicht zulässig ist (Art. 98c Abs. 3 MStP). Bei erteilter Genehmigung ist die Zusicherung der Anonymitätswahrung für sämtliche mit dem Fall betrauten Behörden unwiderruflich bindend. Allerdings kann die geschützte Person auf die Anonymitätswahrung verzichten (Art. 98c Abs. 4 MStP). Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, können gemäss Art. 98d Abs. 1 MStP Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien durchgeführt (lit a), die Personalien der einzuvernehmenden Person in Abwesenheit der Parteien festgestellt (lit. b), die Person ohne Namensnennung einvernommen (lit. c) oder Aussehen und/oder Stimme der einzuvernehmenden Person verändert bzw. diese abgeschirmt werden (lit. d). Zudem kann anlässlich der Hauptverhandlung auf die Befragung verzichtet, und stattdessen können die Aussagen verlesen werden, welche die einzuvernehmende Person vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat (lit. e). Möglich ist schliesslich die Akteneinsicht hinsichtlich der Identität der geschützten Person bzw. sämtlicher Informationen, welche deren Identifizierung erlauben, einzuschränken (lit. f) oder in der Hauptverhandlung statt einer mündlichen Befragung eine schriftliche durchführen (lit. g). Diese letztgenannte Massnahme dürfte vor allem in Frage kommen, wenn die einzuvernehmende Person in ihrer Sprechweise eine besondere Eigenart - z.B. einen Sprachfehler - aufweist, welche die Identifizierung ermöglichen könnte30. Die Aufzählung von Art. 98d Abs. 1 MStP ist abschliessend zu verstehen31. Explizit festgehalten wird, dass die Rechte der Verteidigung nur so weit beschränkt werden dürfen, als dies zum Schutz der einzuvernehmenden Person notwendig erscheint (Art. 98d Abs. 2 MStP). Die angeordneten Massnahmen müssen mithin verhältnismässig sein. Ferner hat der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident, der eine Person einvernimmt, welcher die Zusicherung der Anonymitätswahrung erteilt worden ist, vorgängig die geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine Verwechslung oder eine Vertauschung von Personen zu verhindern (Art. 98d Abs. 3 MStP). Schliesslich können andere Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen zu Gunsten der einzuvernehmenden Person angeordnet werden, soweit sie keine Beschränkung der Parteirechte nach sich ziehen (Art. 98d Abs. 4 MStP). M.E. kommt insbesondere der in Art. 98d Abs. 1 lit. d MStP vorgesehenen Möglichkeit, das 30 Vgl. Botschaft-MStP, BBl 2003 809. 31 Vgl. aber Art. 98d Abs. 4 MStP. 5 Aussehen und/oder die Stimme der einzuvernehmenden Person zu verändern, besonderes Gewicht zu. Anders als bei einem gänzlichen Ausschluss der beschuldigten Person sowie unter Umständen ihrer Verteidigung ermöglicht eine Videosimultanübertragung, d.h. die Einvernahme des Zeugen in einem Nebenraum mit Live-Übertragung von Bild und Ton (in verzerrter Form) in den Gerichtssaal, die unmittelbare Wahrnehmung der Art und Weise der Aussage sowie der Reaktionen, Mimik und Körpersprache des Zeugen während seiner Aussage. Als Alternative zu einer Videosimultanübertragung ist gemäss der Botschaft auch an das Unkenntlichmachen des Gesichts des Zeugen z.B. durch Schminke, Perücken oder dunkle Brillen zu denken32. bb) Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung statuiert besondere Schutzmassnahmen zugunsten von verdeckten Ermittlern der Polizei33. Verdeckte Ermittlung wird definiert als das Anknüpfen von Kontakten durch Polizeiangehörige zu verdächtigen Personen mit dem Ziel, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen34. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dabei grundsätzlich jedes Knüpfen von Kontakten durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen zu einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken als genehmigungsbedürftige verdeckte Ermittlung - ungeachtet des dabei betriebenen Täuschungsaufwands35. Mit Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung wird das BVE als Ganzes aufgehoben36. Die schweizerische Strafprozessordnung regelt die verdeckte Ermittlung in den Art. 286 - 29837. cc) Opferhilfegesetz (OHG) Das per 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue Opferhilfegesetz räumt Opfern in Kapitel 6 mit der Marginalie "Besonderer Schutz und besondere Rechte im Strafverfahren" besondere Schutz- und Verfahrensrechte ein. Als Opfer gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Diese Bestimmungen (Art. 34 - 44 OHG) werden mit Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung aufgehoben38. Die Schutzmassnahmen zugunsten von Opfern sind neu in den Art. 152 - 154 StPO verankert39. dd) Kantonales Strafverfahrensrecht Viele Kantone, nämlich AG, AI, AR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD und ZG, kennen keine ausdrückliche Zeugenschutzbestimmungen. Kantone, welche allgemeine Zeugenschutzbestimmungen verabschiedet haben, sind Basel-Stadt (§ 50 Abs. 3 StPO/BS), Basel- Landschaft (§ 40 und § 117 Abs. 2 StPO/BL), Bern (vgl. Art. 124 Abs. 3 StrV/BE), Freiburg (Art. 82 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 lit. a und Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO/FR), St. Gallen (Art. 83 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 StPG/SG), Wallis (Art. 90a StPO/VS) und Zürich (§ 131a StPO/ZH). Die detailliertesten Bestimmungen sehen dabei die Kantone Freiburg, Wallis und Zürich vor: 32 Botschaft-MStP, BBl 2003 808. 33 Für eine Übersicht zum BVE vgl. HANSJAKOB, S. 97 ff. 34 Botschaft-BVE, BBl 1998 4283. 35 Vgl. BGE 134 IV 266. 36 Vgl. Anhang 1 zur StPO I.2. 37 Siehe hierzu im Folgenden Kapitel III. lit. b). 38 Vgl. Anhang 1 zur StPO II. 10. 39 Siehe hierzu nachfolgend Kapitel III. lit. c). 6 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO/FR kann das Gericht ausnahmsweise, insbesondere um die Sicherheit des Zeugen zu gewährleisten, anordnen, dass die Identität des Zeugen in Abwesenheit der Parteien festgestellt wird (a), die Angaben, welche die Identifizierung erlauben, ganz oder teilweise von den Akten getrennt aufbewahrt werden (b) oder der Zeuge während der Einvernahme nicht sichtbar ist (c). Art. 90a StPO/VS mit dem Randtitel "Anonyme Zeugenaussage" statuiert: Macht der Zeuge glaubhaft, dass seine Aussage eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität seiner selbst oder seiner Angehörigen bewirken könnte, gibt er seine Identität nur dem Richter bekannt, welcher eine Untersuchung seiner Vergangenheit und seiner Glaubwürdigkeit durchführt und einen Bericht erstellt. Die Massnahmen zur Identifikation des Zeugen werden getrennt von der Akte festgehalten (Abs. 1). Das Gericht kann folgende Massnahmen vornehmen: a) Veränderung des Aussehens und der Stimme des Zeugen; b) Einvernahme des Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Abs. 2). Die beschuldigte Person hat das Recht, den Bericht des Gerichtspräsidenten einzusehen, um die Notwendigkeit der Anonymisierung des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit sowie die Richtigkeit seiner Aussage zu bestreiten (Abs. 3). Gemäss § 131 a StPO/ZH schliesslich sind zum Schutze der einzuvernehmenden Person oder Dritter geeignete Massnahmen zu treffen, wenn eine erhebliche oder ernstliche Gefahr glaubhaft ist. Insbesondere können die Öffentlichkeit ausgeschlossen, die Personalien vertraulich behandelt, die direkte Konfrontation der einzuvernehmenden Person mit der beschuldigten Person und Dritten ausgeschlossen und das Aussehen und die Stimme der einzuvernehmenden Person durch technische Mittel unkenntlich gemacht werden (Abs. 1). Diese Massnahmen müssen verhältnismässig und die drohende Gefahr darf nicht anders abwendbar sein (Abs. 2). Weiter hält § 14 Abs. 3 StPO/ZH in Bezug auf Opferzeugen fest, dass der beschuldigten Person, welche von der Teilnahme an der Einvernahme ausgeschlossen wird, Gelegenheit zu geben ist, der Videoeinvernahme des Opfers durch Übertragung in einen anderen Raum zu folgen und dem Opferzeugen von dort aus Ergänzungsfragen zu stellen. Neben den genannten Kantonen kennt der Kanton Thurgau eine spezifische Zeugenschutzbestimmung für verdeckte Ermittler (§ 127d StPO/TG). b) Exkurs: Regelungen auf internationaler Ebene aa) UN-Tribunale für Rwanda und Ex-Jugoslawien / Internationaler Strafgerichtshof Die Gerichtsstatute der internationalen Strafgerichtshöfe für Rwanda (ICTR) und Ex-Jugoslawien (ICTY) sowie das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) sehen spezifische Zeugenschutzmassnahmen wie insbesondere die Gewährleistung der Anonymisierung durch den Einsatz von Videoeinvernahmen mit bild- und/oder stimmverändernden Vorrichtungen vor40. Bei der Beurteilung von Zeugenschutzmassnahmen nehmen die internationalen Strafgerichtshöfe eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des gefährdeten Zeugen und der beschuldigten Person vor. Die Zulässigkeit der Anonymisierung von Zeugenaussagen setzt kumulativ voraus, dass eine 40 Vgl. Art. 21 ICTR und Regel 75 der Rules of Procedure and Evidence (RPE) des ICTR. Art. 21 ICTR mit der Marginalie "Protection of Victims and Witnesses" lautet: "The International Tribunal for Rwanda shall provide in its Rules of Procedure and Evidence for the protection of victims and witnesses. Such protection measures shall include, but shall not be limited to, the conduct of in camera proceedings and the protection of the victim's identity". Siehe auch die inhaltlich übereinstimmenden Art. 22 ICTY und Regel 75 der RPE des ICTY; vgl. ferner Art. 68 IGH und Regeln 87 und 88 der RPE des ICC. Beachte zum Ganzen auch CASSESE, S. 397. 7 reale Gefahr für die Zeugen und ihre Familien besteht und die Zeugenaussage für die Anklage von hoher Bedeutung ist. Die Gerichte anerkennen ausdrücklich, dass anonymisierte Zeugenaussagen die Verteidigungsrechte beschränken, und verlangen unter anderem, dass das Gericht die Identität des Zeugen kennen und sein Verhalten während der Einvernahme beobachten können muss und der Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen ist, den Zeugen zum Inhalt seiner Aussage und zu den Umständen seiner Wahrnehmung zu befragen, soweit diese Fragen nicht die Anonymisierung des Zeugen gefährden. Zudem darf die Identität des Zeugen nur so lange geheimgehalten werden, als dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. Kann die Beschränkung wesentlicher Aspekte der Verteidigungsrechte durch die Anonymisierung des Zeugen nicht ausreichend kompensiert werden und kommen keine anderen Zeugenschutzmassnahmen in Betracht, so ist auf die Zeugenaussage zu verzichten41. Die Strafgerichtshöfe verlangen mithin, dass mit einer Interessensabwägung für einen angemessenen Ausgleich und ein insgesamt faires Verfahren gesorgt wird42. bb) Europarat Auf internationaler Ebene ist andererseits auf die Empfehlung des Europarats über Massnahmen zum Schutz von Zeugen vom 20. April 2005 hinzuweisen43. Mit der Empfehlung werden die Staaten aufgerufen, effiziente Massnahmen zum Schutz von Zeugen zu treffen, gleichzeitig aber die unverzichtbaren Rechte auf wirksame Verteidigung zu wahren. Verankert wird insbesondere die Möglichkeit von Videoeinvernahmen (Ziff. 17). Empfohlen wird, dass Zeugen die Wahrung ihrer Anonymität im Sinne einer ausserordentlichen Massnahme einzig zugesichert werden soll, wenn es sich um eine wichtige Aussage handelt und von einer ernstlichen Gefährdung von Leib und Leben der Aussageperson auszugehen ist. Dabei soll es das Verfahren der beschuldigten Person ermöglichen, die Gründe für die Geheimhaltung des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit und den Ursprung der Kenntnisse des Zeugen in Zweifel zu ziehen (Ziff. 19 und 20). Ferner wird ausdrücklich statuiert, dass Verurteilungen nicht ausschliesslich oder in der Hauptsache auf Aussagen von anonymisierten Zeugen gestützt werden sollten (Ziff. 21)44. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass spezielle Schutzprogramme, wie etwa Polizeischutz oder Massnahmen zur Veränderung der Identität, den Zeugenschutz bei besonders schutzbedürftigen Zeugen und bei Kronzeugen ergänzen können (Ziff. 22 - 25)45. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats keine bindenden Regeln darstellen, deren Missachtung für sich allein als Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte oder als Verletzung eines Staatsvertrages angefochten werden könnte. Die Empfehlungen hätten vielmehr den Charakter von Richtlinien, welche aber die gemeinsame Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten des Europarates zum Ausdruck brächten und daher vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistungen von Bundesverfassung und Menschenrechtskonvention gleichwohl mitzuberücksichtigen seien46. 41 Vgl. den sog. Tadic-Schutzmassnahmen-Entscheid vom 10. August 1995 (decision on the procecutor's motion requesting protective measures for victims and witnesses), Ziff. 53 ff.; abrufbar unter www.un.org/icty/tadic/trialc2/decision-e/100895pm.htm (besucht am 5. Mai 2009). 42 Vgl. zum Ganzen auch Botschaft-MStP, BBl 2003 790 f. 43 Recommendation Rec (2005) 9 of the Committee of Ministers to member states on the protection of witnesses and collaborators of justice. 44 Ziffer 21 der Empfehlungen lautet: "When anonymity has been granted, the conviction should not be based solely, or to a decisive extent, on the evidence provided by anonymous witnesses." 45 Siehe auch Botschaft-MStP, BBl 2003 792. 46 BGE 125 I 127 E. 7c; vgl. auch KLEY, S. 178. 8 cc) Deutschland Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einerseits auf das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG) vom 11. Dezember 200147 und andererseits auf das Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 199748. Gemäss § 1 Abs. 1 ZSHG kann eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts der beschuldigten Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, mit ihrem Einverständnis nach Massgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie aufgrund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet. Nach § 26 Abs. 1 BKAG kann das Bundeskriminalamt, soweit nicht dieses Gesetz oder das ZSHG die Befugnisse besonders regeln, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. Die Maßnahmen können auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden49. Die Bestimmungen ermöglichen den Ausschluss der Öffentlichkeit von Einvernahmen und die Geheimhaltung von Namen der gefährdeten Person und aller ihre Identifizierung ermöglichenden Angaben (sog. Vertraulichkeitszusage). Die Regelung, wonach die Massnahmen auch nach Abschluss des Strafverfahrens fortgeführt werden können, bildet die Grundlage für ausserprozessuale Zeugenschutzprogramme für Fälle hochgradig gefährdeter Zeugen. Mit dem Ziel, den gefährdeten Personen für die Dauer ihrer Gefährdung Schutz zu bieten und die Strafverfolgung sowie das Strafverfahren zu sichern, wird dabei etwa Personenschutz vor, während und nach der Hauptverhandlung, Objektschutz im Aufenthaltsbereich der zu schützenden Personen oder die Änderung der Identität und Umsiedelung mit Eingliederungshilfe am neuen Ort gewährt50. c) Bundesgerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg aa) Bundesgerichtliche Rechtsprechung Im Folgenden werden verschiedene Grundsatzurteile sowie die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts näher dargestellt. aaa) BGE 125 I 127 Gegenstand des Verfahrens bildete die Frage, ob Bestimmungen der Strafprozessordnung des 47 BGBl I 3510, geändert durch Art. 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I 122). 48 BGBl I 1650, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl I 3083). 49 Die ursprüngliche Fassung des BKAG stammt vom 20. März 1951. Die letzte Reform wurde im Dezember 2008 vorgenommen in der Absicht, die Möglichkeiten bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt zu verbessern. Die Neufassung des BKAG (Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt) wurde im Deutschen Bundestag am 12. November 2008 verabschiedet. Für das zustimmungspflichtige Gesetz fand sich jedoch im Bundesrat am 28. November 2008 keine Mehrheit. Nachdem das Gesetz den Vermittlungsausschuss nach einigen Änderungen passierte und der Bundesrat den geänderten Entwurf am 19. Dezember 2008 akzeptierte, ist das Gesetz per 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Allerdings wurde am 27. Januar 2009 beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingereicht. 50 Vgl. Botschaft-MStP, BBl 2003 793. 9 Kantons Basel-Landschaft über die Anonymisierung von V-Personen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte im Strafverfahren verletzen (abstrakte Normenkontrolle). Das Bundesgericht erwog namentlich, die gegenläufigen Interessen der Verteidigung und der anonymisierten Zeugen seien gegeneinander abzuwägen und die Schwierigkeiten der Verteidigung müssten durch das Verfahren und dessen Ausgestaltung im Einzelfall kompensiert werden. Trotz Aufrechterhaltung der Anonymisierung der V-Person könne die beschuldigte Person die Glaubhaftigkeit allfällig belastender Aussagen wirksam in Zweifel ziehen. Gesamthaft gesehen brächten die optische und akustische Abschirmung des Zeugen für die Verteidigung über die Anonymisierung hinaus zwar zusätzliche Erschwernisse, diese stellten indessen keine Einschränkungen von grossem Gewicht dar, denn auch solche Abschirmungen ermöglichten noch immer eine Zeugenbefragung mit den Vorteilen der unmittelbaren Beweisabnahme. Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, die angefochtenen kantonalen Bestimmungen liessen sich verfassungs- und konventionskonform auslegen und anwenden. bbb) BGE 129 I 151 In casu wurden A sexuelle Handlungen mit dem Kind B, Jahrgang 1991, in der Zeit zwischen Januar 1997 und Mai 1999 vorgeworfen. B wurde polizeilich befragt und die Einvernahme auf Video aufgezeichnet. Diese Einvernahme erfolgte noch bevor A Kenntnis hatte, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ermittelten. Die kantonalen Gerichte wiesen den Antrag von A auf eine Einvernahme von B durch das Gericht mit der Begründung ab, A habe die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Videoband über die Anhörung des Opfers auseinanderzusetzen. A wurde gestützt auf die als glaubhaft bewerteten Aussagen von B bei der polizeilichen Einvernahme der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig befunden. Das Bundesgericht bejahte vorliegend eine Verletzung des Anspruchs, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, da die beschuldigte Person dem Kind keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Für das Bundesgericht war entscheidend, dass die Zeugenaussage für die Verurteilung ausschlaggebend war und die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten hatten, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) hatte wahrnehmen können. Das Bundesgericht präzisierte, diese Beurteilung stelle den Schutz des Opfers keineswegs kurzerhand in Frage. Würden es die berechtigten Interessen namentlich des minderjährigen Opfers ausschliessen, dass ihm die beschuldigte Person Fragen stellen lasse, so könne dies nicht zur Folge haben, dass der Anspruch der Letzteren auf ein faires Verfahren aufgegeben werde. In einem solchen Fall dürfe auf die entsprechende Zeugenaussage grundsätzlich nicht abgestellt und die beschuldigte Person nicht (allein) gestützt darauf verurteilt werden. ccc) BGE 131 I 476 Der Fall basiert auf folgendem Sachverhalt: Einem Pfleger in einem Behindertenheim wurde vorgeworfen, einen geistig behinderten 18-jährigen Heimbewohner sexuell genötigt zu haben. Das mutmassliche Opfer machte zunächst Aussagen, wobei jedoch die Untersuchungsbehörden und das erstinstanzliche Gericht eine Konfrontation mit der beschuldigten Person verweigerten. Als das zweitinstanzliche Gericht mehr als vier Jahre später diesen Mangel heilen wollte, verweigerte das mutmassliche Opfer die Aussage mit der Begründung, es wolle nicht mehr an die Taten erinnert werden. Das Bundesgericht befand, die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers in der Voruntersuchung und der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung seien nicht verwertbar. Der 10 Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, sei dann absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend sei. Dieser Anspruch werde verletzt, wenn der Zeuge über vier Jahre nach der ersten Einvernahme jegliche ergänzende Aussage verweigere und das Gericht gleichwohl auf die erste, beweismässig entscheidende Aussage abstelle. Für das Bundesgericht war massgebend, dass die Zeugenaussage für die Verurteilung ausschlaggebend war und die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten hatten, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) hatte wahrnehmen können. Die kantonalen Behörden hätten es mithin versäumt, die Konfrontationseinvernahme zu einem Zeitpunkt durchzuführen, als der Belastungszeuge noch aussagewillig gewesen sei. Klarstellend hielt das Bundesgericht fest, es erkenne durchaus die sich ergebenden Schwierigkeiten, die weitgehend widerstreitenden Interessen und Rechte der Opfer und der beschuldigten Personen im Verfahren gleichermassen zu beachten und sie mit den Zielen eines jeden Strafverfahrens in Einklang zu bringen. Derartige Probleme könnten jedoch nicht dazu führen, der beschuldigten Person ein faires Verfahren zu versagen. ddd) BGE 132 I 127 Gerichtlich wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Y fuhr mit seinem Jaguar auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h bis auf zwei Meter auf den vor ihm fahrenden BMW auf, überholte diesen und bremste ihn aus. Y "bedrohte" den BMW-Fahrer mit erhobener Faust und einer obszönen Geste und warf ihm durch das Beifahrerfenster eine PET-Flasche auf den Kühler. Y wurde (insbesondere) wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Die Verurteilung basierte auf den Angaben von zwei anonymisiert einvernommenen Zeugen (X1 und X2), welche sich durch Y eingeschüchtert fühlten. Während mit dem Zeugen X2 eine Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit der Verteidigung von Y durchgeführt worden war, wurden X1 einzig die schriftlich vom Rechtsbeistand von Y eingereichten Fragen zur Beantwortung unterbreitet und das Protokoll anschliessend Y und dessen Verteidigung zur Einsicht vorgelegt. Das Bundesgericht sah die Voraussetzungen zur Anonymitätsgewährung als erfüllt an, da sich aus dem Strafregister von Y (Vorstrafen wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, schwere Brandstiftung, Vergewaltigung, Drohung, Landfriedensbruch und versuchte Körperverletzung) und einem Therapiebericht, welcher Y eine "emotionale Instabilität, eine unverhältnismässige Impulsivität und eine mangelhafte Selbstkontrolle" bescheinige, ergebe, dass Y schon bei geringfügigem Anlass zu Gewaltausbrüchen neige. Bei Y handle es sich mithin um einen ungewöhnlich gewaltbereiten Einzeltäter. Auch wenn der Einsatz anonymisierter Zeugen gemäss den Materialien zum kantonalen Prozessrecht in erster Linie für Verfahren im Bereich der organisierten Kriminalität vorgesehen sei, schliesse dies nicht aus, Zeugen auch in anderen Strafverfahren Anonymität zuzusichern, wenn im Wesentlichen die gleiche konkrete Gefahr bestehe, dass die Belastungszeugen Racheakten der beschuldigten Person ausgesetzt sein könnten. Das Bundesgericht hielt weiter fest, betreffend X2 sei die durch die Anonymitätsgewährung bewirkte Einschränkung der Verteidigungsrechte durch die Konfrontationseinvernahme im Beisein der Verteidigung der beschuldigten Person so weit wie möglich kompensiert worden. In Bezug auf den Zeugen X1 sei dies hingegen nicht der Fall, weshalb die Verwertung der Aussagen nicht mit Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK vereinbar sei. Das Bundesgericht hob daher das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese prüfe, ob sich die Verurteilung alleine gestützt auf die Aussagen des Zeugen X2 aufrechterhalten lasse, oder ob es X1, welchen die beschuldigte Person nie direkt befragen konnte, unter Wahrung seiner Anonymität mit der beschuldigten Person konfrontieren wolle. 11 Das Bundesgericht erlaubte somit in einem Fall, in welchem keine Verbrechen i.S.v. von Art. 10 StGB, sondern "einzig" grobe Verkehrsregelverletzungen und der Tatbestand der Nötigung zu prüfen waren, dem Zeugen Anonymität zuzusichern und die beschuldigte Person von dessen Einvernahme auszuschliessen. Hierauf wird zurückzukommen sein51. eee) BGE 133 I 33 Gemäss gerichtlich festgestelltem Sachverhalt soll X kurz nach Mitternacht auf dem Vorplatz einer Poststelle in Zürich A aus nächster Nähe durch einen Genickschuss aus einer Faustfeuerwaffe getötet haben. X wurde wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB - sowie wegen Verstössen gegen das BetmG - zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Schuldspruch stützte sich massgeblich auf die Aussagen eines anonymisierten Zeugen ab. Da sich Zeuge, Opfer und die beschuldigte Person (mutmasslich) in einem äusserst gewaltbereiten Umfeld bewegten, wurde der Zeuge unter optischer und akustischer Abschirmung (Stimmenverzerrung) einvernommen. Dabei wurde nicht nur der beschuldigten Person sondern auch deren Verteidigung die unmittelbare Wahrnehmung verweigert, da letztere ansonsten einem unzumutbaren Spannungsverhältnis zu ihrem Mandanten ausgesetzt gewesen wäre. Das Bundesgericht argumentierte, es wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar, wenn die anonymisierte Zeugenaussage generell als Beweismittel unzulässig erklärt würde. Faktisch würde das Institut der anonymisierten Zeugenaussage sinnentleert, wenn solche Aussagen - wie vom EGMR verlangt - nur verwertet werden dürften, falls ihnen keine massgebende Bedeutung zukomme52. Das Bundesgericht bekannte sich damit zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach es dem Gericht im Einzelfall obliege, darüber zu befinden, welcher Beweiswert einer anonymisierten Zeugenaussage zukomme. Hierauf wird noch einzugehen sein53. Das Urteil des Bundesgerichts wurde an den EGMR weitergezogen und ist zur Zeit dort hängig. fff) Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2007 vom 23. April 2008 Vorliegend wurde ein Belastungszeuge G im kantonalen Verfahren einzig telefonisch einvernommen. Das Bundesgericht führte aus, die Aussagen des Zeugen G hätten nur verwendet werden dürfen, wenn die Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person eingehalten worden wären. Die polizeiliche Einvernahme, an welcher weder die beschuldigte Person noch deren Verteidigung anwesend gewesen seien, erfülle die nötigen Voraussetzungen nicht. Der Mangel hätte im gerichtlichen Verfahren durch eine formell gültige Zeugeneinvernahme geheilt werden können, was indessen nicht erfolgt sei. Folglich dürften die fraglichen Aussagen von G nicht verwendet werden. Indem die Vorinstanz trotzdem darauf abgestellt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wie auch die Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV) der beschuldigten Person verletzt. Das Bundesgericht erachtete damit in casu den Ausschluss sowohl der beschuldigten Person wie auch ihrer Verteidigung als unzulässig. Ist der Belastungszeuge erreichbar, so dürfen seine Aussagen folglich - selbst wenn diesen wie im zu beurteilenden Fall nur untergeordnete Bedeutung zukommt - lediglich aufgrund einer Konfrontationseinvernahme verwertet werden. 51 Vgl. insbesondere nachfolgend Kapitel IV. lit. b) cc). 52 Siehe sogleich hiernach lit. cc). 53 Vgl. insbesondere im Folgenden Kapitel IV. lit. b) dd). 12 ggg) Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 In casu hatte die Vorinstanz den Antrag auf Befragung des Hauptbelastungszeugen Z mit der Begründung abgewiesen, der Verteidigung der beschuldigten Person sei anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von Z als Auskunftsperson das Fragerecht gewährt worden. Es sei deshalb zulässig, auf eine erneute Einvernahme von Z durch das urteilende Gericht zu verzichten. Die von Z in der Voruntersuchung gemachten belastenden Aussagen seien im Kerngehalt konstant und deshalb glaubhaft. Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass das Fragerecht in der Regel der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung gemeinsam einzuräumen sei, da die Mitwirkung der beschuldigten Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein könne, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichte, an welchen beide beteiligt gewesen seien. Weiter erwog das Bundesgericht, die Auffassung der Vorinstanz, es könne auf eine direkte Konfrontation des Beschwerdeführers mit Z verzichtet und auf dessen Aussagen in der Voruntersuchung abgestellt werden, sei nicht haltbar und verletze Bundesrecht. Dem Beschwerdeführer die direkte Befragung des Hauptbelastungszeugen zu verwehren, bedeute eine Beschränkung seines Konfrontationsrechts, welche nur als verhältnismässig qualifiziert werden könnte, wenn besondere Umstände wie namentlich Gesichtspunkte des Opferschutzes oder des Schutzes anonymisierter oder anderweitig bedrohter Zeugen eine solche gebieten würden. Solche besonderen Umstände seien jedoch nicht ersichtlich und würden von der Vorinstanz denn auch nicht angeführt. Ebensowenig sei belegt, dass eine direkte Konfrontation aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. bb) Rechtsprechung des EGMR Im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR ist insbesondere auf die Urteile van Mechelen und Doorson hinzuweisen. Der Fall van Mechelen betraf eine Anklage wegen Mordversuchs und bewaffneten Raubüberfalls. Dabei wurden mehrere Polizisten als anonymisierte Zeugen einvernommen, da diese Repressalien aus dem Umfeld der beschuldigten Person befürchteten. Bei der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung befanden sich die Polizisten in einem abgetrennten Raum, und die Verbindung war nur akustisch möglich54. Der Gerichtshof sah Art. 6 EMRK als verletzt an. Im Fall Doorson war der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels angeklagt. Zwei Zeugen wurden anonymisiert, aber in Anwesenheit der Verteidigung einvernommen55. Der Gerichtshof verneinte eine Konventionsverletzung. Zusammenfassend muss, wie dargelegt, nach der Rechtsprechung des EGMR die beschuldigte Person mindestens einmal im Laufe des Verfahrens angemessen und ausreichend Gelegenheit erhalten, den Belastungszeugen in tatsächlich wirksamer Art und Weise zu befragen56. Einschränkungen des Konfrontationsrechts sind bei anonymisierten Zeugen nach der Rechtsprechung strikt nur unter drei Voraussetzungen zulässig57: - Die Einschränkung muss sachlich begründet sein, d.h. die Anonymisierung ist nur erlaubt, wenn 54 Vgl. Urteil van Mechelen gegen Niederlande, 23. April 1997, Reports 1997-III S. 691 ff. 55 Urteil Doorson gegen Niederlande, 26. März 1996, Reports 1996-II S. 446 ff. Zu diesem Urteil vgl. TRECHSEL (2000), Anhang; TRECHSEL (2005), S. 318 f.; HAEFLIGER/SCHÜRMANN, S. 182 f. 56 Urteil van Mechelen, a.a.O., Ziff. 51. Vgl. hierzu auch TRECHSEL (2000), Anhang, sowie RENZIKOWSKI, S. 101 ff. 57 Vgl. zum Ganzen DEMKO, S. 418 ff.; siehe ferner ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1073 ff. 13 der Zeuge sich oder seine Familie einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt sieht (Kriterium der besonderen Sach- bzw. objektiven Gefahrenlage). Dabei ist das subjektive Empfinden des Zeugen nicht ausreichend. Es bedarf konkreter objektiver Gründe, welche die Furcht nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Gefahr muss von der beschuldigten Person oder ihrem Umfeld ausgehen, und die beschuldigte Person muss in der Lage erscheinen, ihre Drohung umzusetzen. - Die Einschränkung muss soweit als möglich durch andere Massnahmen ausgeglichen werden, so dass insgesamt noch ein faires Verfahren garantiert ist (Kriterium der Kompensation). Mit der EMRK vereinbar ist die Videoeinvernahme von Opferzeugen. Als zulässig eingestuft wurde insbesondere auch die Einvernahme des Zeugen in Gegenwart des Gerichts und der Verteidigung, aber in Abwesenheit der beschuldigten Person58. - Die Verurteilung darf nicht alleine oder entscheidend auf einer anonymisierten Zeugenaussage beruhen (Kriterium des nicht überwiegend ausschlaggebenden Beweises)59. Dies gilt insbesondere für die Identifizierung der beschuldigten Person als Täter, die sich keinesfalls allein auf eine anonymisierte Aussage abstützen darf60. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es an einer, darf der gewonnene Zeugenbeweis nicht verwertet werden (Beweisverwertungsverbot). cc) Differenzen zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichts und jener des EGMR Zum einen fragt sich, ob die in BGE 133 I 33 als zulässig befundene Einvernahme des Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung von der beschuldigten Person und von deren Verteidigung EMRK-konform ist. Im Fall van Mechelen jedenfalls erachtete der EGMR, wie dargestellt, die Einvernahme von Polizeioffizieren unter Ausschluss der beschuldigten Person und deren Rechtsbeistand, welche der Befragung nur mittels technischer Übertragung beiwohnen konnten, als nicht zulässig. Allerdings begründete der EGMR seine Auffassung damit, dass (von den niederländischen Gerichten) nicht dargelegt worden sei, weshalb weniger weitreichende Massnahmen nicht genügt hätten61. Zudem erachtete es der Gerichtshof als nicht erstellt, dass die einvernommenen Polizeibeamten tatsächlich einer relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt 58 Beachte das erwähnte Urteil Doorson, a.a.O. 59 Vgl. Urteil Doorson, a.a.O., Ziff. 76, und Urteil van Mechelen, a.a.O., Ziff. 55, wonach "a conviction should not be based either solely or to a decisive extent on anonymous statements". Vgl. ferner das Urteil Krasniki gegen Tschechische Republik, 28. Mai 2006, no. 51277/99, Ziff. 76. 60 ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1077, weisen insoweit zu Recht darauf hin, dass Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK den Einsatz anonymisierter Zeugen, privater Informanten und von V-Leuten als Informationsquelle im Strafverfahren in keiner Weise beschränke. Gestützt auf solche Informationen können Sachbeweise gewonnen werden, welche dann unter Umständen zu einer Verurteilung der beschuldigten Person führen können, ohne dass auf die anonymisierten Zeugenaussagen abgestellt werden müsste. In diesem Sinn auch RENZIKOWSKI, S. 105 Fn. 39. 61 So führte der EGMR aus (Ziff. 60): "It has not been explained to the Court's satisfaction (...) why less far- reaching measures were not considered. In the absence of any further information, the Court cannot find that the operational needs of the police provide sufficient justification." Gleichzeitig hielt der EGMR unter Bezugnahme auf das Urteil Doorson gegen Niederlande explizit fest: "As the Court had occasion to state in its Doorson judgment (...), the use of statements made by anonymous witnesses to found a conviction is not under all circumstances incompatible with the Convention." Zusammenfassend folgerte der EGMR (Ziff. 62): "However these measures cannot be considered a proper substitute for the possibility of the defence to question the witnesses in their presence and make their own judgment as to their demeanour and reliability. It thus cannot be said that the handicaps under which the defence laboured were counterbalanced by the above procedures." Kritisch hierzu TRECHSEL (2005), S. 319 f., der betont, "in my view, this slightly tips the balance too far in favour of the defence". 14 waren62. M.E. lässt sich deshalb aus dem Urteil van Mechelen nicht der Schluss ziehen, der EGMR erachte Videoeinvernahmen von Zeugen unter Ausschluss der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung per se als unzulässig63. Zum andern - und vor allem - hat das Bundesgericht mit BGE 132 I 127 und BGE 133 I 33 das vom EGMR statuierte Erfordernis, wonach die anonymisierte Zeugenaussage nicht den überwiegend ausschlaggebenden Beweis darstellen darf, ausdrücklich kritisiert und aufgeweicht. Das Bundesgericht hat erwogen, die Voraussetzung, dass die Verurteilung nicht ausschliesslich oder entscheidend auf anonymisierte Aussagen gestützt werden dürfe, sei widersprüchlich. Einerseits werde damit ein anonymisierter Zeuge ausdrücklich als (unter bestimmten Voraussetzungen) zulässiges Beweismittel anerkannt bzw. die damit verbundenen Einschränkungen des Konfrontations- und Fragerechts als noch mit dem Fairnessgebot vereinbar erachtet, anderseits aber werde die Möglichkeit der Heranziehung solcher Aussagen zur Begründung eines Schuldspruchs praktisch auf Null reduziert. Denn entweder würden schon die anderen Beweise das Urteil begründen, womit auf die (auch nur ergänzende) Verwertung anonymisierter Aussagen verzichtet werden könne, oder sie würden den Schuldspruch für sich gesehen nicht tragen, dann aber handle es sich bei den Aussagen des anonymisierten Zeugen zwingend um ein zumindest mitentscheidendes Element64. Massgebend für die Zulässigkeit der Verwertung anonymisierter Zeugenaussagen könne aber nicht das formale Kriterium sein, ob dem dadurch erlangten Beweis eine ausschlaggebende Bedeutung zukomme oder nicht. Vielmehr sei im Lichte der konventions- und verfassungsmässigen Verfahrensgarantien in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die durch die Zulassung eines anonymisierten Zeugen bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt sei und, wenn ja, ob sich die beschuldigte Person trotzdem wirksam verteidigen konnte, sie mithin einen fairen Prozess hatte65. Im Ergebnis hat es das Bundesgericht schliesslich explizit offen gelassen, ob eine Verurteilung nicht auch einzig auf die Aussage eines anonymisierten Zeugen gestützt werden könnte66. Mit diesen Ausführungen weicht das Bundesgericht auch von seiner früheren Praxis ab, wo es sich noch ausdrücklich zur beschriebenen Rechtsprechung des EGMR bekannt hat67. Auf diesen Aspekt wird zurückzukommen sein68. 62 Urteil van Mechelen, a.a.O., Ziff. 61. 63 Vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 3.2. 64 BGE 133 I 33 E. 4.2. Auch WOHLERS (2005), S. 171, hält insoweit fest: "Entweder tragen die anderen Beweismittel den Schuldspruch, dann kann man auf die Verwertung der Angaben des bemakelten Zeugen verzichten, oder sie tragen die Verurteilung für sich gesehen nicht, dann handelt es sich aber zwingend um ein entscheidendes Beweismittel." 65 BGE 133 I 33 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 I 127 E. 2. 66 Vgl. BGE 133 I 33 E. 4.4.1: "Der zu beurteilende Fall gibt freilich keinen Anlass zur Entscheidung der Frage, ob die Aussage eines anonymisierten Zeugen unter den genannten Voraussetzungen auch einen Schuldspruch zu tragen vermag, wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen." 67 So hatte das Bundesgericht im diskutierten BGE 125 I 127 E. 10a explizit ausgeführt: "Es ist denkbar, dass die belastenden Aussagen der V-Person die einzigen oder überwiegend ausschlaggebenden Beweise darstellen. Diesfalls stösst man an eine fast absolute Grenze, bei der auch die genannten Massnahmen keine hinreichende Kompensation bieten können (...). In einer derartigen Situation ist die Konsequenz zu ziehen, dass auf das Zeugnis der anonym bleibenden V-Person nicht abgestellt werden darf und der Angeschuldigte in Respektierung des Grundsatzes "in dubio pro reo" allenfalls freizusprechen ist." 68 Vgl. nachfolgend Kapitel IV. lit. b) dd). 15 III. Schweizerische Strafprozessordnung Nachfolgend werden die in der schweizerischen Strafprozessordnung statuierten Schutzmassnahmen näher dargestellt (4. Titel, 1. Kapitel, 4. Abschnitt mit der Marginalie Schutzmassnahmen [Art. 149 - 156 StPO]). Gewürdigt werden vorab die Bestimmungen über allgemeine Schutzmassnahmen und über die Möglichkeit der Zusicherung der Anonymität. Im Anschluss hieran werden die für bestimmte Spezialkategorien von Zeugen - nämlich für verdeckte Ermittler und Opfer - vorgesehenen Schutzmechanismen erläutert. Kurz thematisiert werden die Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung (Art. 155 StPO) sowie jene zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (vgl. Art. 156 StPO). Diese Schutzmassnahmen sind insbesondere im Lichte von Art. 147 Abs. 1 StPO zu würdigen, wonach die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. a) Allgemeine Schutzmassnahmen und Zusicherung der Anonymität im Besonderen (Art. 149 und 150 StPO) Die Schutzbestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung erfassen neben Zeugen i.e.S. ausdrücklich auch Auskunftspersonen, Sachverständige und Übersetzer (Art. 149 Abs. 1 StPO). Besteht Grund zur Annahme, dass eine dieser Verfahrensbeteiligten durch die Mitwirkung am Verfahren sich oder eine ihr nahestehende Person69 einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen könnte, so trifft die Verfahrensleitung - d.h. der Vorsitzende des urteilenden Gerichts oder des Zwangsmassnahmengerichts oder die Staatsanwaltschaft70 - auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. Der Zeuge muss mithin glaubhaft machen, dass eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Erforderlich sind objektiv verifizierbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung71. Der Begriff des schweren Nachteils wird durch die Praxis zu konkretisieren sein. Grundsätzlich vermag insoweit auch eine Gefährdung des Vermögens Schutzmassnahmen zu begründen, wobei m.E. einzig ganz erhebliche Vermögensgefährdungen ein mit einer Gefahr für Leib und Leben vergleichbares Ausmass erreichen können und Schutzmassnahmen zu rechtfertigen vermögen. Als Massstab kann der in der Botschaft explizit angeführte Fall gelten, dass dem Zeugen damit gedroht wird, sein Ferienhaus in die Luft zu sprengen72. Die Verfahrensleitung kann insoweit die Verfahrensrechte der Parteien gemäss Art. 149 Abs. 2 StPO angemessen beschränken, namentlich indem sie die Anonymität zusichert (lit. a), Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt (lit. b), die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt (lit. c), das Aussehen oder die Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt (lit. d) oder die Akteneinsicht einschränkt (lit. e). Die Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend umschrieben, und es können verschiedene Massnahmen miteinander kombiniert werden. Bei allen Schutzmassnahmen sorgt die 69 Verwiesen wird insoweit auf die Zeugnisverweigerungsrechte aufgrund persönlicher Beziehungen gemäss Art. 168 StPO. 70 Botschaft-StPO, BBl 2006 1189. Keine Kompetenz kommt hingegen der Polizei zu. Dies dürfte gemäss ILL, Kommentar zu Art. 149 Abs. 1 StPO, in der Praxis dazu führen, dass die Polizei in sensiblen Verfahren von Anfang an eng mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten muss. Denkbar ist immerhin, dass die Polizei bei Gefahr im Verzug zunächst die Personalien getrennt von den Akten erfasst. 71 ILL, Kommentar zu Art. 169 Abs. 3 StPO. 72 Botschaft-StPO, BBl 2006 1189. 16 Verfahrensleitung für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Art. 149 Abs. 5 StPO). So muss der beschuldigten Person etwa trotz Schutzmassnahmen Gelegenheit zu Ergänzungsfragen an einen Belastungszeugen eingeräumt werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert sodann, dass unter Umständen nur das rechtliche Gehör der beschuldigten Person selber, nicht aber auch ihrer Verteidigung einzuschränken ist73. Bei der Frage, ob der Eingriff in die Verteidigungsrechte hinreichend kompensiert werden kann, so dass gesamthaft noch von einem fairen Verfahren gesprochen werden kann, ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern (Art. 149 Abs. 6 StPO). Wie bereits bei den Ausführungen zum Militärstrafprozess erläutert, dürfte in der Praxis insbesondere der Schutzmassnahme der Anonymitätsgewährung mittels Videoeinvernahme grosses Gewicht zukommen. Die Möglichkeit, Videokonferenzen durchzuführen, ist im Übrigen in der schweizerischen Strafprozessordnung auch ausdrücklich vorgesehen für Fälle, in denen das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Die allgemeinen Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO werden in Art. 150 StPO in Bezug auf die Zusicherung der Anonymität konkretisiert. Wird einer Person die Anonymität zugesichert, bedeutet dies, dass ihre Personalien im Verfahren nicht bekannt gegeben werden und ihre wahre Identität auch in den Verfahrensakten nicht ausgewiesen wird. Vielmehr erscheint in den Akten nur eine Decknummer oder ein Deckname der geschützten Person. Die von der Staatsanwaltschaft gemachte Zusicherung der Anonymität bedarf innert 30 Tagen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, welches endgültig entscheidet (Art. 150 Abs. 2 StPO). Verweigert dieses die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO)74. Unverwertbar sind die Beweise auch, wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht um Genehmigung ersucht hat75. Die Rechtsfolge der Unverwertbarkeit ist einschneidend, zumal Art. 141 Abs. 4 StPO eine Fernwirkung statuiert. Ermöglichte mithin die nicht verwertbare anonymisierte Zeugenaussage die Erhebung weiterer Beweise, so sind diese nicht verwertbar, wenn sie ohne die anonymisierte Zeugenaussage nicht möglich gewesen wären. Zulässig bleibt die Wiederholung der Zeugeneinvernahme unter Absehen der Anonymitätseinräumung, sofern der Zeuge hierzu bereit sein sollte. Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO)76. Nicht näher ausgeführt wird im Gesetz, von welchen Gesichtspunkten sich das Zwangsmassnahmengericht bei seiner Überprüfung des Genehmigungsgesuchs der 73 Botschaft-StPO, a.a.O. 74 Kritisch zur Rechtsfolge der Unverwertbarkeit ZUBER, S. 241. 75 ILL, Kommentar zu Art. 150 Abs. 3 StPO. 76 Die beiden Extrempositionen, eine Pflicht zur sofortigen Vernichtung einerseits und die Belassung in den Akten verbunden mit der Pflicht der Nichtbeachtung andererseits, erscheinen ungeeignet: Eine unverzügliche Vernichtung entzöge die Grundlagen für eine Überprüfung der Frage der Unverwertbarkeit durch eine obere Instanz. Zudem können die Akten in einem Disziplinar- oder Strafverfahren gegen die Strafbehörde, welche Beweise durch (angeblich) verbotene Methoden, in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben hat, als Beweismittel von Bedeutung sein. Wenn die Aufzeichnungen dagegen in den Akten belassen, aber nicht beachtet werden dürften, bestünde die Gefahr, dass die unverwertbaren Beweise die Entscheidfindung dennoch beeinflussen könnten. Vgl. Botschaft- StPO, BBl 2006 1184. 17 Staatsanwaltschaft zu leiten hat. Zu gelten hat jedoch, dass anonymisierte Aussagen dann als verwertbar einzustufen sind, wenn das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Verteidigung an der Offenlegung der Identität überwiegt und die Beschränkung der Verteidigungsrechte im Verlauf des Verfahrens ausreichend kompensiert werden konnte77. Eine vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden, wobei die zu schützende Person jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten kann. Zudem können die Staatsanwaltschaft respektive die Verfahrensleitung des Gerichts die Zusicherung widerrufen, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist (vgl. Art. 150 Abs. 4 - 6 StPO). b) Bestimmungen zugunsten von verdeckten Ermittlern (Art. 151 sowie insb. Art. 288 und 289 StPO) Inhaltlich stimmen die Art. 286 - 298 StPO weitgehend mit den Regelungen im bisherigen Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung überein. Anders als unter geltendem Recht ist allerdings eine verdeckte Ermittlung vor einem Strafverfahren, d.h. die Möglichkeit der selbständigen polizeilichen verdeckten Ermittlung, nicht mehr vorgesehen78. Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist, die Schwere der Straftat eine verdeckte Ermittlung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 286 Abs. 1 StPO)79. Die Staatsanwaltschaft kann verdeckte Ermittler der Polizei80 mit einer Legende ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht (Art. 288 Abs. 1 StPO)81. Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden (insb. Ausweispapiere) hergestellt oder verändert und Firmen gegründet werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 317bis StGB mit der Marginalie "Nicht strafbare Handlungen", wonach sich nicht nach den Art. 251, 252, 255 und 317 StGB strafbar macht, wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht82. Von der Legendierung und der Legende, d.h. der operativen Tarnidentität, ist die Zusicherung der Anonymität, die sog. Vertraulichkeitszusage, zu unterscheiden83. Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlern eine Vertraulichkeitszusage erteilen, indem sie ihnen zusichert, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeugen 77 ILL, Kommentar zu Art. 149 StPO. 78 Gemäss der Botschaft-StPO, BBl 2006 1255, kann eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden, wenn ein Tatverdacht besteht, aber noch keine konkrete Person verdächtigt, mithin eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt geführt wird. Wollte man dagegen die verdeckte Ermittlung bereits dann zulassen, wenn ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens genügender Tatverdacht noch nicht vorliegt, erschiene dies rechtsstaatlich als problematisch, denn damit würde die eigentliche Verdachtsausforschung zugelassen. Vgl. auch RHYNER/STÜSSI, S. 491. 79 Die Liste der Katalogstraftaten findet sich in Art. 286 Abs. 2 StPO. 80 Als verdeckte Ermittler können neben Angehörigen eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps auch Personen eingesetzt werden, welche vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden (Art. 287 Abs. 1 StPO). 81 Vgl. hierzu RHYNER/STÜSSI, S. 511 f. 82 Vgl. hierzu WOLTER, Kommentar zu Art. 288 Abs. 1 StPO. 83 RHYNER/STÜSSI, S. 512. 18 auftreten (Art. 288 Abs. 2 StPO). Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird (Art. 288 Abs. 3 StPO). In der Praxis dürfte das (anschliessende) Strafverfahren gegen den verdeckten Ermittler nur bei gravierenden Straftaten und wenn die persönliche Sicherheit des verdeckten Ermittlers nicht gefährdet wird unter der richtigen Identität und nicht unter der Legende geführt werden84. Verdeckte Ermittler können bei fehlerhaftem Verhalten vom Einsatz zurü 85ckgezogen werden . Das Zwangsmassnahmengericht, welches den Einsatz von verdeckten Ermittlern genehmigen muss (Art. 289 Abs. 1 StPO), hat sich in seiner Genehmigung namentlich zur Zulässigkeit der Herstellung oder Veränderung von Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende und zur Anonymitätszusicherung zu äussern (Art. 289 Abs. 4 StPO). Die Genehmigung wird für höchstens zwölf Monate erteilt, wobei sie einmal oder mehrmals um jeweils sechs Monate verlängert werden kann. Es wurde bewusst davon abgesehen, eine zeitliche Obergrenze festzusetzen86. Die Staatsanwaltschaft hat jeweils vor Ablauf der bewilligten Dauer dem Zwangsmassnahmengericht einen begründeten Verlängerungsantrag zu stellen (Art. 289 Abs. 5 StPO). Im Antrag sind die bisherigen Ermittlungsergebnisse zusammenzufassen, und es ist darzutun, weshalb die Verhältnismässigkeit der verdeckten Ermittlung weiterhin gewahrt ist87. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine eingeholt, beendet die Staatsanwaltschaft den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten und durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 289 Abs. 6 StPO). Aufgrund dieses absoluten Verwertungsverbots dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO auch indirekt erlangte Beweise, welche ausschliesslich gestützt auf nicht verwertbare Erkenntnisse erhoben werden konnten, nicht verwendet werden. Für eine Interessenabwägung verbleibt kein Raum. Verdeckte Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens wie auch nach dessen Abschluss gegenüber jedermann ausser den sich mit dem Fall befassenden Gerichtsmitgliedern geheim gehalten wird und keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden (Art. 151 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen (Art. 151 Abs. 2 StPO). M.E. ist es insoweit mit Blick auf die EMRK-Garantien nicht unproblematisch, verdeckten Ermittlern auch aus polizeitaktischen Interessen an weiteren Einsätzen Anonymität zusichern zu können88. c) Schutzmassnahmen zugunsten von Opfern (Art. 152 - 154 StPO) Die Massnahmen zum Schutz von Opfern im Allgemeinen (Art. 152 StPO) wie auch jene zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art. 153 StPO) und zum Schutz von Kindern als Opfer (Art. 154 StPO) entsprechen im Wesentlichen den bisher im OHG verankerten Regelungen89. 84 WOLTER, Kommentar zu Art. 288 Abs. 3 StPO; RHYNER/STÜSSI, S. 512 f. 85 Botschaft-BVE, BBl 1998 4289. 86 Botschaft-StPO, BBl 2006 1256. 87 WOLTER, Kommentar zu Art. 289 Abs. 5 StPO. 88 ZERBES, S. 386, fragt sich aus meiner Sicht zu Recht, ob es verhältnismässig ist, dass der Einzelne eine schlechtere Position in seinem Strafverfahren hinnehmen muss, damit weitere, fremde Straftaten leichter aufgedeckt werden können. 89 Botschaft-StPO, BBl 2006 1190 f. Vgl. insoweit GOMM/ZEHNTNER, WEISHAUPT sowie MÜLLER, 19 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens (Art. 152 Abs. 1 StPO), und das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand zusätzlich von einer Vertrauensperson begleiten lassen (vgl. Art. 152 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden haben eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person zu vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer unter Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 lit. b und d StPO befragen, d.h. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen respektive Aussehen oder Stimme des Opfers verändern oder dieses abschirmen (Art. 152 Abs. 3 StPO). Insoweit müssen die engen Voraussetzungen des Art. 149 Abs. 1 StPO, sprich das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr eines anderen schweren Nachteils, nicht erfüllt sein. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung die Gegenüberstellung zwingend erfordert (Art. 152 Abs. 4 StPO). Eine direkte Gegenüberstellung dürfte demnach die Ausnahme bilden, da in der Regel die Verteidigungsrechte mittels geeigneter Ersatzmassnahmen - zu denken ist insbesondere an Videoeinvernahmen - gewährleistet werden können90. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ferner auf die Bestimmung von Art. 214 Abs. 4 StPO, wonach das Opfer über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert wird, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde91. Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können überdies verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 StPO). Des Weiteren kann eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Art. 154 StPO verankert besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist (Art. 154 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet eine Abweichung von Art. 41 OHG (bzw. von Art. 10a aOHG), wonach als Kind gilt, wer im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt ist. Diese Regelung wurde als revisionsbedürftig eingestuft, da sie zur Folge haben kann, dass für Kinder entwickelte Schutzmassnahmen auf Personen Anwendung finden, welche (bei langer Verfahrensdauer) längstens volljährig sind und des besonderen Schutzes nicht mehr bedürfen92. Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden (Art. 154 Abs. 2 StPO). Die Behörde kann die Vertrauensperson (vgl. hierzu Art. 152 Abs. 2 StPO) vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte (Art. 154 Abs. 3 StPO). Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten besondere Regelungen (Art. 154 Abs. 4 lit. a - f StPO). Diese Formulierung will zum Ausdruck bringen, dass an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen und im Zweifelsfall Kommentar zu Art. 152 - 154 StPO. 90 MÜLLER, Kommentar zu Art. 152 StPO. 91 Vgl. ZUBER, S. 240. 92 Botschaft-StPO, BBl 2006 1190. 20 Schutzmassnahmen zu treffen sind93. Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO). Überdies darf das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden (Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO), wobei eine zweite Einvernahme nur stattfindet, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). In komplexen Verfahren kann man sich m.E. allerdings fragen, ob es für das Kind nicht weniger belastend ist an mehreren kürzeren, anstelle an einer sehr umfangreichen einzelnen Einvernahme teilzunehmen. Einvernahmen sind im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchzuführen. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet (Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO). Da die Aufzeichnung nicht nur dem Schutz des Opfers und der Wahrung der Verteidigungsrechte, sondern auch der richterlichen Beweiswürdigung dient, ist es zweckmässig, gestützt auf Art. 76 Abs. 4 StPO auch dann eine Videoeinvernahme anzuordnen, wenn eine Gegenüberstellung erfolgt94. Aus meiner Sicht sollte ganz allgemein vermehrt von der Möglichkeit von Videoeinvernahmen Gebrauch gemacht werden, da solche Aufzeichnungen auch den oberen Gerichtsinstanzen einen unmittelbaren Eindruck zu vermitteln vermögen und damit letztlich zur Wahrheitsfindung beitragen, weil sie eine optimale Beweiswürdigung ermöglichen95. Bei der Einvernahme üben die Parteien ihre Rechte durch die befragende Person aus (Art. 154 Abs. 4 lit. e StPO). Diese und der an der Einvernahme teilnehmende Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest (Art. 154 Abs. 4 lit. f StPO). Art. 154 Abs. 4 StPO bedeutet eine Abweichung vom geltenden Recht (vgl. insb. Art. 43 OHG respektive Art. 10c aOHG), wonach bei Kindern als Opfer die besonderen Massnahmen bei Einvernahmen wie namentlich die Befragung unter Beizug eines Spezialisten, die Aufzeichnung auf Video und die Verfassung eines gesonderten Berichts zwingend in jedem Fall angeordnet und durchgeführt werden müssen. Unter künftigem Recht wird mithin darauf abzustellen sein, ob die Einvernahme oder Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen kann. Damit wird verhindert, dass, wie unter bisherigem Recht, auch bei relativ geringfügigen Delikten oder in Fällen, in denen solche Massnahmen weder zum Schutz des Opfers noch zur Beweissicherung notwendig sind, ein grosser Aufwand anfällt96. d) Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung (Art. 155 StPO) Gemäss Art. 155 StPO werden Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung auf das Notwendige beschränkt und mehrfache Befragungen vermieden (vgl. Abs. 1). Die Verfahrensleitung kann spezialisierte Straf- oder Sozialbehörden mit der Einvernahme beauftragen oder zur Einvernahme Familienangehörige, andere Vertrauenspersonen oder Sachverständige beiziehen (Abs. 2). Unter Umständen wird es erforderlich sein, die mit der Einvernahme beauftragten oder weitere bei der Einvernahme anwesende Personen zusätzlich als Zeugen einzuvernehmen. Als Vertrauenspersonen oder Sachverständige kommen namentlich der Vormund, Pflegepersonal oder 93 Botschaft-StPO, BBl 2006 1191. 94 So auch MÜLLER, Kommentar zu Art. 154 Abs. 4 StPO. 95 So auch Botschaft-StPO, BBl 2006 1191. 96 Botschaft-StPO, a.a.O. 21 ein Psychiater in Betracht97. e) Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Strafverfahrens (Art. 156 StPO) Nach Art. 156 StPO können der Bund oder die Kantone ausserprozessuale Massnahmen zum Schutz von Personen erlassen98. Zwar wurde in der StPO bewusst von der Einführung von Zeugenschutzprogrammen abgesehen, Art. 156 StPO belässt den Kantonen insoweit aber Spielraum, solche vorzusehen99. Allein durch organisatorische und verfahrensmässige prozessuale und allgemeine ausserprozessuale Zeugenschutzmassnahmen wird ein lückenloser Zeugenschutz nicht erreicht werden können. Zeugen können auch nach Abschluss eines Strafverfahrens weiterhin stark gefährdet sein. Eigentliche Zeugenschutzprogramme nach dem Vorbild ausländischer Staaten, in deren Rahmen hochgradig gefährdete Zeugen und ihre Angehörigen an einen anderen Aufenthaltsort gebracht und dort mit einer neuen Identität ausgestattet werden können, vermöchten diese Gefahren für bedrohte Zeugen zu mindern. In einem eng begrenzten Anwendungsbereich, d.h. insbesondere in Fällen organisierter Kriminalität, erscheint m.E. die Lancierung solcher Programme trotz der damit verbundenen datenschützerischen Bedenken und der hohen Kosten als ultima ratio Lösung daher prüfenswert100. Neben Zeugenschutzprogrammen ist strafrechtlich auf Täterseite weiter an die Möglichkeit der Friedensbürgschaft im Sinne von Art. 66 StGB zu denken101: Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten (Abs. 1). Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung der Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern und wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (vgl. Abs. 2). Begeht er das Verbrechen oder Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt diese dem Staat; andernfalls wird sie zurückgegeben (vgl. Abs. 3). Die schweizerische Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Anordnung einer Friedensbürgschaft in den Art. 372 und 373 StPO. Kann eine Friedensbürgschaft nach Art. 66 StGB nicht im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, so findet ein selbstständiges Verfahren statt (Art. 372 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 372 Abs. 3 und Art. 373 StPO). Bei der Friedensbürgschaft handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz mit rein spezialpräventiver Wirkung. Die Massnahme vermag jedoch den Schutz von bedrohten Zeugen nicht wirksam zu gewährleisten und stellt daher keinen Ersatz für eigentliche Zeugenschutzprogramme dar. Die 97 Botschaft-StPO, a.a.O. 98 Vgl. hierzu die einleitenden Bemerkungen S. 1. 99 Botschaft-StPO, BBl 2006 1188. 100 Kritisch HUG, S. 416, der insoweit zu bedenken gibt, dass die kleinräumigen Verhältnisse in der Schweiz wohl bald dazu führen würden, dass der mit einer neuen Identität versehene Zeuge Personen begegnet, die ihn von früher kennen. Der Autor erachtet daher - insbesondere auch unter Einbezug der hohen Kosten solcher Massnahmen - die Durchführung ausgedehnter Zeugenschutzprogramme für die Schweiz als unzweckmässig. 101 Vgl. insoweit den Begleitbericht des Bundesamts für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung von Juni 2001, S. 121. 22 Friedensbürgschaft hat denn in der Praxis auch nur marginale Bedeutung erlangt102. IV. Gesamtwürdigung a) Allgemeines Mit der Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung fallen die unterschiedlichen kantonalen Regelungen weg. Gleichzeitig werden die im BVE und im OHG verankerten Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler bzw. von Opfern in die StPO überführt und damit sämtliche Schutzmassnahmen in einem einzigen Erlass zusammengefasst. Die StPO führt mithin zu einer wünschenswerten Vereinheitlichung, ohne dass hiermit einschneidende inhaltliche Änderungen verknüpft wurden. Die Tendenz zur Vereinheitlichung erstreckt sich im Übrigen auch auf die Militärgerichtsbarkeit: So wird mit Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung zugleich auch die MStP um Bestimmungen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 70 - 70k MStP), zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 71 - 71c MStP), zur verdeckten Ermittlung (Art. 73a - 73n MStP) und zum Opferschutz (Art. 84a - 84i, Art. 104 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 2 MStP) ergänzt103. b) Inhaltliche Bewertung Nachfolgend soll vertiefter auf einige kontrovers diskutierte Fragen eingegangen werden. In einem ersten Abschnitt wird unter Einbezug der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine allgemeine Bewertung der Möglichkeit der Anonymitätswahrung vorgenommen und insbesondere der Aspekt der Glaubhaftigkeitsbegutachtung thematisiert (lit. aa). Diskutiert wird alsdann, ob einzig die beschuldigte Person oder auch ihre Verteidigung von der Einvernahme ausgeschlossen werden kann (lit. bb), ob die Zulassung anonymisierter Zeugenaussagen auf gewichtige Fälle beschränkt werden oder grundsätzlich in sämtlichen Verfahren Anwendung finden soll (lit. cc), und schliesslich, ob sich eine Verurteilung unter Umständen einzig auf die Aussagen eines anonymisierten Zeugen abstützen lässt (lit. dd). aa) Anonymitätszusicherung im Allgemeinen und die Möglichkeit der Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Besonderen Bei der Videosimultanübertragung wird die Vernehmung des Zeugen in einen anderen Raum übertragen, wo sie die beschuldigte Person simultan verfolgen kann und mit dem Vernehmenden akustisch verbunden ist, so dass sie die Möglichkeit hat, durch den Vernehmenden Fragen an den Einvernommenen stellen zu lassen. Die Anonymitätszusicherung mittels Videoeinvernahme beschränkt die Verteidigungsrechte, da hierdurch einerseits die Möglichkeit der beschuldigten Person beschnitten wird, die persönliche Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen einer Überprüfung zu unterziehen104. In Fällen der Anonymitätszusicherung ist der Zeuge durch das Gericht einzuvernehmen und dessen Identität und allgemeine Glaubwürdigkeit einer Überprüfung zu unterziehen. Denkbar ist, dass das Gericht seine Beobachtungen aus der Einvernahme, welche für die beschuldigte Person aufgrund der optischen oder akustischen Abschirmung des Zeugen bei der 102 Zum Institut der Friedensbürgschaft vgl. ZÜBLIN, Art. 66 StGB, und das Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2008 vom 15. April 2008. 103 Vgl. Anhang 1 zur StPO II.12. 104 ALBRECHT, S. 127, weist insoweit darauf hin, dass es nicht nur für beschuldigte Personen, sondern auch für Opfer bedeutsam sein kann, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen überprüfen zu können. 23 Videoeinvernahme nicht erkennbar sind, in einem schriftlichen Bericht festhält, was der Verteidigung zumindest eine indirekte Beurteilung ermöglicht105. Allerdings erscheinen staatliche Behörden aus Sicht der beschuldigten Person nicht als unabhängig106. Die Glaubwürdigkeitsprüfung durch das Gericht vermag die Beschränkung der Verteidigungsrechte daher nicht vollständig zu kompensieren. Tangiert ist andererseits die Überprüfung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen, da gewisse Reaktionen des Zeugen nicht wahrgenommen werden können. Wird bei der Videoübertragung das Gesichtsfeld unkenntlich gemacht, können insbesondere der Gesichtsausdruck und - zum Teil - die Körpersprache nicht mehr in gleicher Weise nachvollzogen werden, was einer Einschränkung der Verteidigungsrechte gleichkommt. Unmittelbar wahrgenommen werden können immerhin etwa Räuspern, Zögern, Pausen vor Beantwortung einer Frage, Unsicherheit und Nervosität in der Stimme sowie allgemein der Ausdruck der Stimme. Bei der akustischen Abschirmung wird die Stimme des in einem anderen Raum einvernommen Zeugen so verändert und verzerrt, dass ein Erkennen verunmöglicht wird. Auch bei dieser Methode bleiben gewisse durchaus typische Verhaltensweisen wie Zögern, Räuspern, Nervosität und Verhaspeln jedoch durchaus weiterhin erkennbar. Wie schwer wiegen diese Eingriffe in die Verteidigungsrechte? Dem Gesichtspunkt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen kommt im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu107, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Zeugen in der Lage sind, die Wahrheit oder die Unwahrheit zu sagen. Entscheidender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftig- keit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Im Zentrum steht die Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu überprüfen. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Gemäss dem aussagepsychologischen Prinzip der systematischen Prüfung von Hypothesen wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellen Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem 105 BGE 125 I 127 E. 10a. 106 ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1079, betonen insoweit, "Richterkompensation für geschwächte Verteidigerposition" werde der beschuldigten Person als eigenständiges Prozesssubjekt nicht gerecht, denn ein faires Verfahren sei nur gewährleistet, wenn die beschuldigte Person sich unabhängig von den Justizorganen verteidigen könne. Auch WOHLERS (2002), S. 831, ist der Ansicht, "dass es mit der verfahrensrechtlichen Subjektstellung des Beschuldigten - auch und gerade in einem Rechtsstaat - grundsätzlich unvereinbar ist, ihn darauf zu verweisen, er solle doch darauf vertrauen, dass die Justizorgane sich pflichtgemäss verhalten werden". Der Autor hält weiter fest, die Funktion der in Art. 6 EMRK festgelegten Mindeststandards bestehe ja gerade darin, die beschuldigte Person in Stand zu setzen, ihre Interessen "eigenverantwortlich selbst wahrzunehmen". 107 BENDER/NACK/TREUER, S. 52 f. 24 wirklichen Erleben entspricht und wahr ist108. Die Überprüfung auf Realitätskriterien basiert auf der aussagepsychologischen Annahme, dass Aussagen über tatsächlich erlebte Ereignisse eine höhere inhaltliche Qualität aufweisen als frei erfundene Aussagen derselben Person. Als gewichtiges inhaltliches Realitätskriterium gilt der Detaillierungsgrad der Schilderung. Das Schildern von Gesprächen, Interaktionen und Handlungskomplikationen, von Ungewöhnlichem, Nebensächlichem oder Unverstandenem, aber auch von Eigen- und Fremdpsychischem spricht ebenso für die Glaubhaftigkeit der Aussagen wie eine unstrukturierte Darstellung109. Als inhaltliche Glaubhaftigkeitsmerkmale können weiter das Zugeben von Lücken oder Unsicherheiten, spontane Präzisierungen und Korrekturen sowie Selbstbelastungen und das Inschutznehmen der beschuldigten Person genannt werden110. Entscheidend ist letztlich, ob die Gesamtaussage logisch konsistent erscheint111. Zu beachten ist mithin, dass nach neueren Erkenntnissen der Aussagepsychologie die Aussagen primär auf Realitätskriterien überprüft werden, das Abstellen auf sog. Lügensignale aus wissenschaftlicher Sicht hingegen als fragwürdig eingestuft wird. Demgemäss kommt nicht nur der generellen Glaubwürdigkeit der Person, sondern insbesondere auch dem nonverbalen und paraverbalen Verhalten der einvernommenen Person eine geringe Bedeutung zu. So gehen Laien namentlich davon aus, dass eine Person beim Lügen den Blickkontakt vermeidet, was bei einer optischen Abschirmung des einvernommenen Zeugen für die beschuldigte Person kaum oder überhaupt nicht erkennbar ist. Dieses als nonverbales Lügensignal eingestufte Verhalten zeichnet sich jedoch durch eine geringe Spezifität und Sensivität aus. Insbesondere kann die Vermeidung von Blickkontakt auch Ausdruck sein von Scham, Ablenkung, Konzentration, Erinnerungsbemühungen oder Desinteresse. Letztlich ist die Fähigkeit des Menschen, intuitiv zu erkennen, ob jemand die Wahrheit sagt, ausgesprochen gering112. Der aus meiner Sicht kritischste Punkt an der Verheimlichung der Identität des Zeugen gegenüber der beschuldigten Person ist darin zu sehen, dass es dieser Schwierigkeiten bereiten kann, ein allfälliges Motiv des Zeugen für eine falsche Belastung aufzudecken113. Die Gefahr einer Irreführung der Rechtspflege durch den anonymisierten Zeugen dürfte am ehesten bei tatbeteiligten Zeugen oder Opferzeugen bestehen, welche aus dem Umfeld der beschuldigten Person stammen und daher ein persönliches Interesse an einer Falschaussage haben könnten114. Gerade in solchen Konstellationen sollte vermehrt von der Möglichkeit der Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten Gebrauch gemacht werden. Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vor- handenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie basierend auf der beschriebenen systematischen Hypothesenprüfung. Neben einer eigens durchgeführten Exploration ist es auch denkbar, der begutachtenden Person stattdessen videodokumentierte Aussagen des anonymisierten Zeugen zur Prüfung vorzulegen. Die begutachtende Person hat den Gang und das Ergebnis der Begutachtung transparent und nachvollziehbar darzustellen, d.h. insbesondere die Hypothesen und Untersuchungsmethoden zu bezeichnen und zwischen den erhobenen Daten und deren Interpretation klar zu trennen. Gerade in sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" erscheint es somit m.E. zusammenfassend sinnvoll, Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. 108 KLING, S. 113. 109 NIEHAUS, S. 313 ff. 110 Siehe KÖHNKEN, S. 15 ff. 111 Vgl. zum Ganzen BENDER/NACK/TREUER, S. 72 ff., sowie BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2. 112 Vgl. NIEHAUS, S. 501 ff. 113 Vgl. ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1079. 114 In diesem Sinn auch ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1072 f. 25 Die optische und akustische Abschirmung des Zeugen bringen damit gesamthaft gesehen für die Verteidigung über die Anonymität hinaus zwar gewisse zusätzliche Erschwernisse mit sich, sie stellen indessen keine Einschränkungen von grossem Gewicht dar, da sie die Überprüfung der Aussagen auf Realitätskriterien nicht merklich beeinträchtigen115. Auch Videosimultaneinvernahmen ermöglichen noch immer eine Zeugenbefragung mit den Vorteilen der unmittelbaren Beweisabnahme und bedeuten in aller Regel keine das Fairnessgebot verletzende Beschränkung der Verteidigungsrechte116. Die grundsätzliche Möglichkeit der Zusicherung der Anonymitätswahrung war in der Vernehmlassung zur schweizerischen Strafprozessordnung im Grundsatz denn auch weitgehend unbestritten117, und zukünftig wird nun, wie dargelegt, die Videoeinvernahme als mögliche Ersatzmassnahme für die direkte Konfrontation von Bundesrechts wegen vorgesehen118. Die Kantone sind deshalb verpflichtet, die nötige Infrastruktur bereit zu stellen, da diese in gewissen Konstellationen Voraussetzung dafür ist, dass ein Verfahren überhaupt unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben sowie der verfassungsmässigen Garantien durchgeführt werden kann119. Insbesondere vermag die Kostspieligkeit des Anschaffens entsprechender Einrichtungen einen Verzicht auf Videosimultanübertragungen nicht zu rechtfertigen120. bb) Zulässigkeit des Ausschlusses auch der Verteidigung von der Einvernahme des Belastungszeugen? Kontrovers diskutiert wird, ob es zulässig sein kann, neben der beschuldigten Person zugleich auch deren Verteidigung von der Einvernahme des anonymisierten Zeugen auszuschliessen. Das Bundesgericht hat dies in BGE 133 I 33 mit der Begründung bejaht, dass die Verteidigung ansonsten einem unzumutbaren Spannungsverhältnis zu ihrem Mandanten ausgesetzt würde, zumal es keine Rechtsgrundlage gebe, welche den Rechtsbeistand zur Verschwiegenheit gegenüber seinem Mandanten verpflichten oder ihn nur schon berechtigen würde, sich entsprechenden Fragen ohne Verletzung der Treuepflicht zu widersetzen. Und selbst wenn es eine solche rechtliche Grundlage gäbe, so wäre nach Auffassung des Bundesgerichts das Risiko, dass sich die Verteidigung nicht an das Verschwiegenheitsgebot hielte oder sich von der beschuldigten Person aus Unachtsamkeit einen Hinweis entlocken liesse, angesichts einer unter Umständen massiven Gefährdung des Zeugen unannehmbar hoch121. Aus meiner Sicht gilt es vorab danach zu unterscheiden, aus welchen Gründen die Anonymisierung des Belastungszeugen und der Ausschluss der beschuldigten Person von der Einvernahme erfolgt. Bei Opferzeugen, welche eine belastende Konfrontation mit dem mutmasslichen Täter vermeiden wollen, ist der Ausschluss der Verteidigung in aller Regel nicht erforderlich. Bei tatbeteiligten 115 Vgl. hierzu auch GRIESBAUM, S. 438, der sich dafür ausspricht, die Videovernehmung als Beweissurrogat in der Hauptverhandlung anzuerkennen. Vgl. ferner GAEDE, S. 282. 116 BGE 125 I 127 E. 8d; vgl. auch Urteil van Mechelen, a.a.O., Ziff. 59. 117 Vorbehalte äusserten namentlich die Kantone Aargau und Schaffhausen. Vgl. die Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren durch das Bundesamt für Justiz von Februar 2003, S. 43. 118 Vgl. zum Ganzen auch SCHLEIMINGER, S. 318 ff. Zur Zulässigkeit von Videosimultanübertragungen siehe ferner AMBOS, S. 610. 119 BGE 129 I 151 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil 6P.46/2000 vom 10. April 2001, E. 1c/bb in fine. 120 So auch SCHLEIMINGER, S. 322. 121 BGE 133 I 33 E. 2.5. Eine rechtliche Grundlage für ein "Verschwiegenheitsgebot" findet sich insbesondere auch nicht im Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA). 26 Zeugen, zum Teil aber auch bei Zufallszeugen und berufsmässigen Zeugen, kann sich die Sachlage im Einzelfall anders darstellen. In Fällen, in welchen sich der Belastungszeuge und die beschuldigte Person kennen und es für diese daher ein Leichtes wäre, auf Beschreibung ihrer Verteidigung den Zeugen zu identifizieren, kann der Ausschluss (auch) der Verteidigung verhältnismässig sein. M.E. wäre es fragwürdig, den Rechtsbeistand als Interessenvertreter122 mittels gesetzlich verankertem Verschwiegenheitsgebot dazu zu verpflichten, den anonymisierten Belastungszeugen betreffende Informationen - wie insbesondere Angaben über dessen Identität oder dessen Äusseres - der beschuldigten Person vorzuenthalten. Die Verteidigung geriete hierdurch in ein Spannungsverhältnis. Hielte sie sich wie vorgeschrieben an das ihr auferlegte Verschwiegenheitsgebot, könnte dies zu einem Vertrauensverlust ihres Mandanten führen, welcher den Eindruck gewinnen könnte, sein Anwalt würde sich nicht mit vollem Einsatz zur Wahrung seiner Interessen einsetzen. Überdies erscheint es nicht zumutbar, die Verteidigung allfälligen Druckversuchen ihres Mandanten schutzlos auszuliefern. Zusammenfassend ist damit im jeweiligen Einzelfall kritisch zu überprüfen, ob der Ausschluss der Verteidigung erforderlich ist, oder ob es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht gebietet, dass unter Umständen nur das rechtliche Gehör der beschuldigten Person selber, nicht aber auch ihres Rechtsbeistands eingeschränkt wird123. So war es etwa im Fall BGE 132 I 127 sachgerecht, den Zufallszeugen im Beisein der Verteidigung der beschuldigten Person einzuvernehmen. In der BGE 133 I 33 zugrunde liegenden Konstellation war es demgegenüber zulässig, zum Schutz des Zeugen vor Repressalien der beschuldigten Person zugleich auch deren Verteidigung auszuschliessen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verdient folglich in diesem Punkt Zustimmung. cc) Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen schwere Straftaten zu beurteilen sind? Ausgehend vom diskutierten BGE 132 I 127 ist zu prüfen, ob der Einsatz anonymisierter Zeugen in sämtlichen Strafverfahren verhältnismässig sein kann. Das Bundesgericht folgerte im Ergebnis, dass es bei einer konkreten Gefahrensituation für den Zeugen auch bei in Frage stehenden Strassenverkehrsdelikten zulässig ist, dem Belastungszeugen Anonymität zuzusichern. Im zu beurteilenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob für die beiden Belastungszeugen überhaupt eine hinreichend konkrete Gefahr für deren Leib und Leben bestand, blieb doch die von der beschuldigten Person aufgrund ihrer Vorgeschichte (angeblich) ausgehende Gefahr weitgehend diffus124. Selbst wenn diese Gefahr bejaht wird, ist kritisch zu hinterfragen, ob das öffentliche Interesse an einer effizienten Strafverfolgung und der materiellen Wahrheitsfindung es auch in einem Fall, in welchem eine Freiheitsstrafe von "nur" sechs Monaten zur Diskussion steht, rechtfertigt, anonymisierte Zeugenaussagen zuzulassen. Die mit der Anonymitätszusicherung verbundene Beschränkung der Verteidigungsrechte gebietet es aus meiner Sicht, dass die Verwertung anonymisierter Zeugenaussagen die Ausnahme bildet, weshalb die Anonymitätsgewährung vorliegend angesichts der in Frage stehenden Tatbestände (schwere Verletzung von Verkehrsregeln und Nötigung) sehr weit geht125. 122 In Art. 128 StPO wird explizit festgehalten, dass die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet ist. 123 Botschaft-StPO, BBl 2006 1189. 124 Kritisch auch ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1078; vgl. zudem hiervor Kapitel II. lit. c) aa) ddd). 125 Kritik an BGE 132 I 127 übt insoweit auch WEHRENBERG, Art. 98b MStP N. 6 Fn. 14; siehe zudem ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1081 f. 27 Von diesen Überlegungen liess sich der Gesetzgeber beim Erlass der Art. 98a - d MStP leiten und beschränkte die Möglichkeit der Anonymitätseinräumung auf Konstellationen, in welchen Straftaten, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Art. 98b lit. a MStP)126. Bei der Verabschiedung der StPO verzichtete das Parlament - nota bene in Kenntnis der in der MStP getroffenen Lösung - hingegen auf eine explizite Beschränkung der Zulassung anonymisierter Zeugenaussagen auf schwere Delikte. Mit Inkrafttreten der StPO wird daher jeweils im Einzelfall kritisch zu prüfen sein, ob das bei geringfügigeren Delikten weniger gewichtige öffentliche Interesse an der Strafverfolgung die Beschränkung der Verteidigungsrechte aufzuwiegen vermag. Die Anonymitätszusicherung in Verfahren, in welchen keine schweren Straftaten zu beurteilen sind, bedarf mit anderen Worten besonders sorgfältiger Prüfung und Abwägung. Anonymität kann umso eher eingeräumt werden, je konkreter und grösser die von der beschuldigten Person für den Zeugen ausgehende Gefahr ist. Spezielle Konstellationen liegen vor, soweit verdeckte Ermittler als anonymisierte Zeugen einvernommen werden, da die verdeckte Ermittlung ohnehin nur zur Verfolgung von Straftaten gemäss dem Deliktskatalog von Art. 4 Abs. 2 BVE respektive zukünftig von Art. 286 Abs. 2 StPO zulässig ist127. M.E. ist im Ergebnis der engere Fokus der MStP überzeugender als die offene Lösung der StPO. Da die Anonymitätsgewährung eine einschneidende Schutzmassnahme darstellt, kann sie nur zulässig sein, wenn andere Schutzmöglichkeiten nicht ausreichen und - kumulativ - die Wichtigkeit der Strafsache die Massnahme erfordert128. Dementsprechend sollte die Anonymitätszusicherung nur gewährt werden dürfen, wenn Delikte in Frage stehen, die von einer gewissen Schwere sind, denn nur bei ausserordentlichen Sachlagen ist auch die Anwendung ausserordentlicher Massnahmen gerechtfertigt129. De lege ferenda erscheint es daher sachgerecht, entweder die in der Militärstrafprozessordnung geltende Beschränkung der Zulassung anonymisierter Zeugenaussagen auf Verfahren, in welchen Straftaten verfolgt werden, die mit einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren bedroht sind, zu übernehmen oder eine anderweitige Lösung zu treffen, welche dem Ausnahmecharakter anonymisierter Zeugenaussagen gerecht wird. Die aus meiner Warte einfachste und daher zu bevorzugende Regelung ist darin zu sehen, auf die im materiellen Strafrecht getroffene Abgrenzung 126 Vgl. Kapitel II. lit. a) aa) hiervor. 127 Zu beachten ist insoweit, dass sich die Deliktskataloge für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Art. 269 Abs. 2 StPO und jener für die verdeckte Ermittlung nach Art. 286 Abs. 2 StPO angesichts der nicht identischen Stossrichtung der Massnahmen nicht decken. Sämtliche Delikte des Katalogs für die verdeckte Ermittlung sind auch in jenem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs enthalten, was ermöglicht, die verdeckte Ermittlung mit einer Fernmeldeüberwachung zu «begleiten», sofern der Tatverdacht dringend ist. Der Katalog für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist jedoch aus zwei Gründen weiter als jener für die verdeckte Ermittlung. Zum einen ist bei gewissen Delikten die Eignung verdeckter Ermittlung zur Aufklärung kaum ersichtlich (etwa beim Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Frau nach Art. 118 Abs. 2 StGB). Zum andern beschränkt sich die Zulässigkeit verdeckter Ermittlung auf schwere oder qualifizierte Straftaten sowie auf Offizialdelikte, wodurch der Umstand gewissermassen kompensiert wird, dass - anders als für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - kein dringender Tatverdacht verlangt ist. Verdeckte Ermittlung soll zwar in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens möglich sein jedoch nur bei schweren Straftaten. Vgl. zum Ganzen Botschaft-StPO, BBl 2006 1248 und 1256. Siehe ferner RHYNER/STÜSSI, S. 509. 128 In diesem Sinn äussert sich auch der Begleitbericht des Bundesamts für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung von Juni 2001, S. 118. 129 WEHRENBERG, Art. 98b MStP N. 6. 28 zwischen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen (vgl. Art. 10 und Art. 103 ff. StGB) abzustellen und die Zulässigkeit anonymisierter Zeugenaussagen explizit auf Verfahren zu beschränken, in welchen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu beurteilen sind. Mit dieser Lösung würde die Schwelle bei Taten angesetzt, die mit Freiheitsstrafen von über drei Jahren bedroht sind, wo mithin die Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen ist. dd) Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen sie nicht das entscheidende Beweismittel darstellen? Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Praxis (BGE 132 I 127 und 133 I 33), wie aufgezeigt, die EGMR-Rechtsprechung, wonach es nicht zulässig ist, anonymisierte Zeugenaussagen zu verwerten, wenn dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, das Zeugnis also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt, kritisch hinterfragt. Es hat erwogen, wende man die EGMR-Rechtsprechung konsequent an, führe dies dazu, dass das Abstellen auf anonymisierte Zeugenaussagen praktisch verunmöglicht werde, denn entweder seien bereits genügend andere belastende Beweise vorhanden, welche eine Verurteilung zu begründen vermöchten, weshalb letztlich auch auf die einzig ergänzende Verwertung anonymisierter Zeugenaussagen verzichtet werden könne, oder aber die übrigen Beweise würden den Schuldspruch für sich gesehen nicht tragen, so dass es sich bei den Aussagen des anonymisierten Zeugen zwingend um ein zumindest mitentscheidendes Element handle. Das Bundesgericht verlangt ausgehend vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung130 eine Gesamtwürdigung, ob die durch die Zulassung eines anonymisierten Zeugen bewirkte Beschränkung der Verteidigungsrechte durch überwiegend schutzwürdige öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und, wenn ja, ob sich die beschuldigte Person trotzdem wirksam verteidigen konnte, sie mithin einen fairen Prozess hatte. Die vom EGMR entwickelte Rechtsprechung, wonach anonymisierte Aussagen nicht einziges oder überwiegend ausschlaggebendes Beweismittel bilden dürfen, wurde vom Gesetzgeber nicht explizit in die schweizerische Strafprozessordnung übernommen131, weshalb diese einer Weiterführung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen steht. Abzuwarten bleibt jedoch wie der EGMR in dem BGE 133 I 33 zugrunde liegenden Fall entscheiden wird. Aus meiner Sicht ist die bisherige Rechtsprechung des EGMR in diesem Punkt wenig überzeugend und die in BGE 133 I 33 an dieser Praxis geübte Kritik gerechtfertigt132. Soweit Aussagen eines Belastungszeugen als unverwertbar angeschaut werden, weil diese unter erheblicher Beschränkung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person erlangt wurden, lässt es sich dogmatisch nicht überzeugend begründen, weshalb diese Aussagen dann verwertbar werden sollen, wenn noch weitere Beweise vorhanden sind, welche für sich allein eine Verurteilung nicht zu begründen vermöchten. Denn reichen die anderen Beweise für eine Verurteilung aus, so erübrigt sich ein Abstellen auf die Aussagen des Belastungszeugen ohnehin. Vermögen weder die Angaben des 130 Siehe hierzu ROHNER, S. 454, welche ausführt, dass das vom EGMR eingeführte Erfordernis, wonach eine Verurteilung nicht in entscheidendem Mass auf anonymisierte Zeugenaussagen gestützt werden dürfe, in Anbetracht des in der schweizerischen Rechtsordnung geltenden Prinzips der freien Beweiswürdigung problematisch erscheine. 131 Vgl. insoweit auch den Begleitbericht des Bundesamts für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung von Juni 2001, S. 119. 132 A.M. VEST, Art. 32 N. 40, welcher ausführt, die vom Bundesgericht in BGE 133 I 33 erhobene Kritik sei kaum stichhaltig, da das vom Bundesgericht behauptete "Entweder-oder" eine falsche, weil rein kontradiktorisch-theoretische Alternative konstruiere. In der Praxis gehe es bei der freien Beweiswürdigung regelmässig nicht um solche Extreme, sondern um eine Frage des "Mehr-oder- Weniger", was gerade der vom Bundesgericht im Ergebnis richtig beurteilte Fall zeige. 29 Belastungszeugen einerseits noch die übrigen Beweise andererseits für sich allein einen Schuldspruch zu tragen, so ist nicht einsichtig, weshalb die Aussagen des Belastungszeugen einzig aus diesem Grund als verwertbar qualifiziert werden sollten133. Gerade im Bereich von Gewaltdelikten im Allgemeinen und bei Sexualdelikten wie namentlich bei Vergewaltigungsvorwürfen im Besonderen sind "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" ohne Vorhandensein weiterer Sachbeweise (wie insb. Spuren) keine Ausnahmen. Dabei ist es i.d.R. zulässig aus Opferschutzgründen auf eine direkte Konfrontation zwischen der beschuldigten Person und dem Opfer zu verzichten. Nicht selten erfolgen Verurteilungen, weil das Gericht nach sorgfältiger Analyse der gemachten Aussagen die Vorbringen des Opfers als glaubhafter einstuft als jene des mutmasslichen Täters. Ist eine Anonymisierung des Opfers nicht erforderlich, so steht auch die Praxis des EGMR einer Verurteilung nicht entgegen. Ist die Identität des Opfers dem mutmasslichen Täter dagegen nicht bekannt, so kann eine Anonymisierung angebracht erscheinen, hätte aber nach Auffassung des EGMR zur Folge, dass die Aussagen des Opfers nicht verwendet werden dürften, wenn nicht noch weitere ausschlaggebende Beweismittel bestünden. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen erscheinen nicht sachgerecht, da die Anonymisierung in solchen Fällen nicht mit einer massgeblichen zusätzlichen Beschränkung der Verteidigungsrechte einhergeht und der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers nicht abträglich ist bzw. zu sein braucht. Diese Überlegungen lassen sich auf andere Kategorien von Zeugen übertragen. Insbesondere in solchen "Aussage-gegen-Aussage-Fällen" ist eine besonders sorgfältige Güterabwägung unabdingbar. Dabei ist, wie dargelegt, das öffentliche Interesse an einer effizienten Strafverfolgung der durch die anonymisierte Zeugeneinvernahme bewirkten Beschränkung der Verteidigungsrechte gegenüberzustellen. Dabei kann das öffentliche Interesse selbst dann unter Umständen überwiegen, wenn der Aussage des anonymisierten Belastungszeugen ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Insoweit ist entscheidend, dass einerseits die Aufklärung schwerwiegender Delikte Verfahrensgegenstand bildet und andererseits die Verteidigung die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen hinreichend auf die Probe stellen konnte. Massgeblich ist, dass die Videoeinvernahme des Belastungszeugen so fair wie möglich durchgeführt worden ist, die beschuldigte Person mithin ihr Fragerecht umfassend ausüben konnte, indem sie der Videoeinvernahme des Zeugen im Nachbarraum beiwohnen und unmittelbar nach den Antworten des Zeugen bzw. nach Abschluss der Einvernahme seine Fragen stellen lassen konnte. Selbstverständlich vermag das Vorhandensein von Sachbeweisen die Glaubhaftigkeit von Schilderungen des Zeugen zu untermauern. Aussagen eines anonymisierten Belastungszeugen können vom Gericht aber nach sorgfältiger Beweiswürdigung134 - bspw. unter Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens - auch dann als glaubhaft eingestuft werden, wenn sie nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Gelangt das Gericht zum Schluss, die Aussagen des anonymisierten Zeugen seien glaubhafter als jene der beschuldigten Person, so dass keine erheblichen Zweifel an deren Schuld bestünden135, steht auch der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleitete strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo", welcher als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, einer Verurteilung nicht entgegen136. 133 DONATSCH/LIEBER, § 15 N. 8. 134 Vgl. insoweit auch GAEDE, S. 285. 135 Entscheidend ist insbesondere, dass keinerlei Hinweise auf eine eine mögliche Falschbeschuldigung vorhanden sind. Besondere Vorsicht ist dabei, wie angedeutet, geboten bei angeblich unbeteiligten Belastungszeugen, welche mithin sogar als Täter in Betracht kommen. 136 Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel ist einzig verletzt, wenn das Straf- 30 31 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des EGMR im Ergebnis dazu führt, dass in sog. "Aussage-gegen-Aussage-Fällen" keine Verurteilung erfolgen kann, wenn der Belastungszeuge nicht bereit ist, auf die Wahrung seiner Anonymität zu verzichten. Diese Konsequenz erscheint in ihrer Absolutheit fragwürdig und vermag dem Einzelfall unter Umständen nicht gerecht zu werden. Insbesondere in Konstellationen wie der BGE 133 I 33 zugrunde liegenden würde der Schluss auf die Unverwertbarkeit der Aussagen des anonymisiert einvernommenen Belastungszeugen aus meiner Sicht die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege als Ganzes in Frage stellen, denn bei sich in einem gewaltbereiten Milieu abspielenden Delikten lassen sich Zeugen kaum dazu bewegen, unter Preisgabe ihrer Identität auszusagen. Würde dies vom Staat indirekt doch verlangt, indem er die Verwertbarkeit der Aussagen an diese Voraussetzung knüpft (bzw. vom Vorhandensein weiterer Beweismittel abhängig macht), müsste er sich den Vorwurf gefallen lassen, den Zeugen leichtfertig einer ernsthaften Lebensgefahr auszusetzen. Selbst wenn die Aussagen des anonymisierten Zeugen folglich das ausschlaggebende Beweismittel darstellen, kann das Verfahren m.E. unter Umständen in einen Schuldspruch münden und muss nicht per se zu einem Freispruch "in dubio pro reo" führen. Erklärung: Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Unterstützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Nils Stohner gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann, sondern es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Vgl. hierzu BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c, je mit Hinweisen.

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Hauenstein Heidi

    Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Grundrechtskollisionen im Strafvollzug am Beispiel der Zwangsernährung Gewichtung und Durchsetzung von Rechten und Pflichten der Justiz, der Medizin und des Individuums Masterarbeit eingereicht von Heidi Hauenstein MAS Forensics 3 am 12. Mai 2011 betreut von Dr. iur. Benjamin F. Brägger Geschäftsführer CLAVEM GmbH – Expertise und Beratung im Freiheitsentzug Lehrbeauftragter für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht an der Universität Bern II I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................... II II. Literaturverzeichnis .................................................................................................... IV III. Materialien ................................................................................................................... VI IV. Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................ VIII V. Kurzfassung ................................................................................................................... X 1 Einleitung ........................................................................................................................ 1 1.1 Problemstellung ................................................................................................................ 1 1.2 Vorgehen und Ziel der Arbeit............................................................................................ 2 2 Grundrechte .................................................................................................................... 3 2.1 Grundrechte allgemein ..................................................................................................... 3 2.1.1 Einschränkungsvoraussetzungen ...................................................................................... 3 2.1.2 Polizeiliche Generalklausel .............................................................................................. 4 2.2 Grundrechte im Sonderstatus des Gefangenen ................................................................. 4 2.2.1 Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug ...................................................................... 4 2.2.2 Entwicklung des Gesetzmässigkeitsprinzips für den Haft- und Strafvollzug .................. 5 3 Gesetzliche Grundlagen zum Strafvollzug ................................................................... 6 3.1 Strafvollzug und Strafvollstreckung ................................................................................. 6 3.2 Geltendes Recht ................................................................................................................ 6 3.2.1 Bundesrecht ...................................................................................................................... 6 3.2.2 Kantonales Recht .............................................................................................................. 7 3.2.3 Konkordatsrecht ................................................................................................................ 7 3.3 Zukunft des Vollzugsrechts ............................................................................................... 7 3.3.1 Bedeutung der internationalen Rechtsprechung ............................................................... 8 3.3.2 Expertenmeinungen .......................................................................................................... 8 4 Freiheitsentzugsarten und deren Ausgestaltung .......................................................... 9 4.1 Freiheitsentzug durch Untersuchungs- und Sicherungshaft ............................................. 9 4.1.1 Voraussetzungen ............................................................................................................... 9 4.1.2 Vollzug .............................................................................................................................. 9 4.1.3 Ersatzmassnahmen ............................................................................................................ 9 4.2 Freiheitsentzug durch Strafvollzug ................................................................................. 10 4.2.1 Voraussetzungen ............................................................................................................. 10 4.2.2 Rechte und Pflichten im Strafvollzug ............................................................................. 10 4.2.3 Alternative und abweichende Vollzugsformen ............................................................... 11 4.2.4 Gründe für einen Vollzugsunterbruch ............................................................................. 11 5 Hafterstehungsfähigkeit ............................................................................................... 12 5.1 Definition ........................................................................................................................ 12 III 5.2 Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ........................................................................ 12 5.2.1 In der Untersuchungshaft ................................................................................................ 12 5.2.2 Im Strafvollzug ............................................................................................................... 12 5.3 Haltung des Bundesgerichts ........................................................................................... 13 5.4 Stellung des Gefängnisarztes .......................................................................................... 13 6 Hungerstreik ................................................................................................................. 13 6.1 Definition ........................................................................................................................ 13 6.2 Das Recht zum Hungerstreik .......................................................................................... 14 6.3 Hungerstreik als Nötigung oder Erpressung ................................................................... 14 7 Zwangsernährung ......................................................................................................... 15 7.1 Definition ........................................................................................................................ 15 7.2 Betroffene Grundrechte und Eingriffsvoraussetzungen ................................................. 15 7.3 Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................. 15 7.4 Pro und contra Standpunkte ............................................................................................ 16 7.4.1 Selbstbestimmung des Individuums ............................................................................... 16 7.4.2 Position der Ärzte ........................................................................................................... 17 7.4.3 Strafdurchsetzungs- und Fürsorgepflicht des Staates ..................................................... 19 7.4.4 Ethische Sichtweise ........................................................................................................ 22 7.4.5 Zwangsernährung als Folter ........................................................................................... 23 8 Beispiel Bernard Rappaz ............................................................................................. 24 8.1 Chronologischer Überblick ............................................................................................. 24 8.2 Lehrmeinungen zu BGE 136 IV 97 ................................................................................ 27 8.2.1 Fehlurteil 2010 ................................................................................................................ 27 8.2.2 Verfassungsmässigkeit der Zwangsernährung ................................................................ 28 8.2.3 Fragwürdige gesetzliche Grundlage ............................................................................... 28 8.2.4 Grundrechte der Ärzte zu wenig gewichtet .................................................................... 29 8.3 Reaktionen der Ärzte auf den BGE ................................................................................ 29 8.3.1 Instrumentalisierung der Ärzte ....................................................................................... 29 8.3.2 Zwangsernährung unvereinbar mit Standesregeln .......................................................... 29 8.3.3 Zwangsernährung verfassungswidrig ............................................................................. 30 8.4 Zulässigkeit der Zwangsernährung bleibt offen ............................................................. 30 8.5 Strafvollstreckungs- und Vollzugsrecht auf Bundesebene .............................................. 30 8.5.1 Forderung nach einer nationalen Regelung .................................................................... 30 8.5.2 Stellungnahme des Bundesrats ....................................................................................... 31 9 Schlussfazit .................................................................................................................... 32 9.1 Rechtmässigkeit der Zwangsernährung .......................................................................... 32 9.2 Rahmengesetz auf Bundesebene .................................................................................... 34 IV II. Literaturverzeichnis Bächtold, Andrea, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2009 Bächtold, Andrea, Art. 92 StGB, in: Niggli, M. A./Wiprächtiger, H. (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007 Brägger, Benjamin F., Art. 75 StGB, in: Niggli, M. A./Wiprächtiger, H. (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007 Brägger, Benjamin F., Einführung in die neuen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Sanktionensystem und zum Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen, Bern 2007 Brägger, Benjamin F., Zwangsernährung im Strafvollzug – Replik zu „Hungerstreik und Strafvollzug“ von Markus Müller, in Jusletter vom 16. August 2010 Fellmann, Walter, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten in: Kuhn, M.W./Poledna, T. (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 Guillod/Sprumont, Olivier/Dominique, Les condradictions du Tribunal fédéral face au jeûne de protestation, in Jusletter vom 8. November 2010 Häfeli/Haller, Ulrich/Walter, und Keller, Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008 Kilias/Kuhn/Dongois/Aebi, Martin/André/Nathalie/Marcelo F., Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Bern 2009 Krähenmann/Schweizer/Tschumi, Adrian/Andreas/Tbobias, Hungerstreik im Strafvollzug, in Jusletter vom 10. Januar 2011 Müller, Markus, Das besondere Rechtsverhältnis: ein altes Rechtsinstitut neu gedacht, Bern 2003 Müller/Schefer, Jörg Paul/Markus, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der Uno-Pakte, 4. Auflage, Bern 2008 Ostendorf, Heribert, Das Recht zum Hungerstreik, Verfassungsmässige Absicherung und strafrechtliche Konsequenzen, Frankfurt am Main 1983 Petermann, Frank Th., Der Entwurf eines Gesetzes zur Suizid-Prävention, AJP 2004, S. 1111- 1138 Riklin, Franz, Zwangsmassnahmen im Bereich der Gesundheitsvorsorge (Verweigerung der Behandlung, Hungerstreik) in: Queloz, N./Riklin, F./Senn, A./de Sinner, P. (Hrsg.), Medizin und Freiheitsentzug, Beiträge und Dokumentation der 2. Freiburger Strafvollzugstage (November 2000), Bern 2002 SAMW/FMH, Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften/Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Ein Leitfaden für die Praxis, Basel 2008 SAMW, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, Medizinisch-ethische Richtlinien, 2. Auflage, Basel 2005 SAMW, Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung, Medizinisch-ethische Grundsätze, 2. Auflage, Basel 2006 Schefer, Markus, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001 Schmid, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 Schürmann, Frank, Strafvollzug und Europäische Menschenrechtskonvention in: Baechtold, A./Senn, A. (Hrsg.), Brennpunkt Strafvollzug, KJS Band 2, Bern 2002 V Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Christian/Markus/Daniel, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 Strathenwerth/Wohlers, Günther/ Wolfgang, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007 Surber, Reto Andrea, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998 Tag, Brigitte, Strafrecht im Arztalltag in: Kuhn, M.W./Poledna, T. (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 Trechsel, Stefan, et. al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 Villiger, Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage, 2. Auflage, Zürich 1999 Winiger, Roland, Hungerstreik und Zwangsernährung, ZStrR 4 (1978), S. 386ff. Wiprächtiger, Hans, Welche qualitativen Verbesserungen hat die Revision bei den Sanktionen und beim Vollzug gebracht? Der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in der Praxis – eine Zwischenbilanz, AJP 2009, S. 1503-1517 VI III. Materialien Botschaft 98.036 zur Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff. Gesetze Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR /Uno-Pakt II) vom 16. Dezember 1966, in Kraft seit 18. September 1992 (SR 0.103.2) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, in Kraft seit 28. November 1974 (SR 0.101) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) vom 30. März 1911 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SRSZ 250.210.1) Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (HSMV) (SRSZ 250.311) Justizverordnung (SRSZ 231.110) Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (SRBE 341.1) Loi sur l’exécution des peines privatives de liberté et des mesures pour les personnes adultes (LPMPA) (SRNE 351.0) Patientinnen- und Patientengesetz (SRZH 813.13) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) (SRVS 311.1) Allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SRVS 311.200) Bundesgerichtsentscheide BGE 97 I 839 BGE 99 Ia 262 (Minelli I) BGE 102 Ia 279 (Minelli II) BGE 118 Ia 64 (Minelli III) BGE 106 IV 321 BGE 108 Ia 69 BGE 127 IV 154 6B_249/2009 6B_599/2010/BGE 136 IV 97 6B_959/2010 6B_996/2010 6B_1022/2010 6B_1011/2010 VII Zeitschriften Schweizerische Ärztezeitung: 2008;89: 22 / 2010;91: 39 / 2011;92: 8 Plädoyer, 2011 (1) Internetseiten http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz (diverse Seiten zu Stichwort Rappaz) http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804 (diverse Seiten) http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103702 http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus VIII IV. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis Art. Artikel AT allgemeiner Teil BBl Bundesblatt BGE Entscheid des Bundesgerichts BRD Bundesrepublik Deutschland BV Bundesverfassung bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise CPT European Committee for the Prevention of Torture (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte eidg. eidgenössisch/er EMRK Europäische Menschenrechtskonvention f. folgende ff. fortfolgende FMH Foederatio Medicorum Helveticorum (Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne IKRK Internationales Komitee vom Roten Kreuz IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte IRA Irish Republican Army i.S.v. im Sinne von i.w.S. im weiteren Sinne i.V.m. in Verbindung mit lit. Litera (Buchstabe) m.E. meines Erachtens m.M. meiner Meinung N Note NEK-CNE Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin OR Obligationenrecht polit. politisch/politischen RAF Rote Armee Fraktion S. Seite/n SAMW Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften SR Systematische Sammlung (des Bundesrechts) (des kantonalen Rechts) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch StPO Schweizerische Strafprozessordnung u.a. unter anderem u.ä. und ähnliches u.U. unter Umständen IX v.a. vor allem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel ZEK Zentrale Ethikkommission der Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Ziff. Ziffer ZstrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil X V. Kurzfassung In der Schweiz ist die Strafvollstreckung und der Strafvollzug Sache der Kantone. Die Umsetzung ist in verschiedenen kantonalen Gesetzen und Verordnungen sowie in den Richtlinien der drei Strafvollzugskonkordate geregelt. Um die Einhaltung der Grundrechte während eines Freiheits- entzugs zu garantieren, sind in dieser föderalistischen Lösung grosse Unterschiede in der Ausge- staltung möglich. Und dies in einem Gebiet, welches das Individuum in seinem elementaren Grundrecht der persönlichen Freiheit durch den Freiheitsentzug an sich bereits massiv einschränkt. Im letzten Jahr war der Hungerstreik von Bernard Rappaz ein grosses Thema in den Medien und entfachte eine breite Diskussion in der Bevölkerung um das Thema Zwangsernährung. Kernpunkt der Diskussion war die Legalität eines solchen Eingriffs und infolgedessen die Gewichtung von Grundrechten. Die durch Zwangsernährung entstehenden Grundrechtskollisionen im Strafvollzug werden in dieser Arbeit aufgegriffen und thematisiert. Vorab wird ein Überblick über die Men- schenrechte allgemein und deren Eingriffsvoraussetzungen gegeben. Die Zwangsernährung stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Ein solcher Eingriff muss in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein. In der Schweiz gibt es nur in einzelnen Kantonen eine gesetzliche Regelung zur Zwangsernährung, bundesrechtlich ist sie nicht geregelt. Für die Anordnung einer allfälligen Zwangsernährung wurde im Fall Rappaz die polizeiliche Generalklausel als genügende gesetzliche Grundlage erachtet. Es ist fraglich, ob diese Entscheidung der Verfassung standhält. Das Bundesgericht hatte sich im Zusammenhang mit dem Hungerstreik von Rappaz mehrfach mit der Frage eines allfälligen Strafvollzugsunterbruchs zu beschäftigen. Das höchste Gericht vertritt klar und konsequent die Auffassung, dass ein Strafunterbruch auf Grund einer durch den Hunger- streik verursachten körperlichen Schwäche nicht in Frage komme und der Strafvollzug nötigenfalls mit dem Mittel der Zwangsernährung durchgeführt bzw. aufrechterhalten werden könne und müsse. Die Beantwortung der Frage, ob eine Zwangsernährung gegen den Willen eines urteilsfähigen Ge- fangenen ein rechtsstaatlich erlaubter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ist, ist das Gericht schuldig geblieben. Ebenso bleibt die Frage unbeantwortet, ob ein Arzt zur Vornahme der Zwangsernährung entgegen seiner Berufsethik gezwungen werden kann. Der Gesetzgeber sollte unbedingt aktiv werden und die vorhandenen Lücken in der Strafvollzugs- gesetzgebung durch ein eidg. Rahmengesetz schliessen. Dadurch bekäme sowohl die Justiz als auch die Medizin und das Individuum mehr Rechtssicherheit. Nicht zuletzt sollten die Bedingungen im schweizerischen Strafvollzug in den Grundzügen für alle Bürger gleich sein. Kantonale Eigenheiten auf einem solchen Gebiet erscheinen ethisch fragwürdig. Die absolute Gültigkeit des Selbstbestimmungsrechts des Individuums – auf der Grundlage der Menschenwürde und in den Schranken des Sonderstatusverhältnisses – wird verfochten. Ebenso wird die Ansicht vertreten, dass ein eidgenössisches Rahmengesetz im Strafvollstreckungs- und Vollzugsrecht zeitgemäss wäre. 1 1 Einleitung „Humanität ist der Charakter unseres Geschlechts; er ist uns aber nur in Anlagen angeboren, und muss uns eigentlich angebildet werden. Wir bringen ihn nicht fertig auf die Welt mit; auf der Welt aber soll er das Ziel unsres Bestrebens, die Summe unsrer Übungen, unser Wert sein … Wenn der Dämon, der uns regiert, kein humaner Dämon ist, werden wir Plagegeister der Menschen … Humanität ist der Schatz und die Ausbeute aller menschlichen Bemühungen, gleichsam die Kunst unsres Geschlechts. Die Bildung zu ihr ist ein Werk, das unablässig fortgesetzt werden muss, oder wir sinken … zur rohen Tierheit, zur Brutalität zurück.“ Zitat: Johann Gottfried Herder, 1744-1803, Briefe zur Beförderung der Humanität 1 1.1 Problemstellung In der heutigen Zeit wächst die Gesetzes- und Regelungsdichte immer mehr. Dies ist ver- ständlich, da das Alltagsleben immer mehr Möglichkeiten bietet, sich zu unterhalten, zu ver- gnügen und das Leben zu gestalten. Das Individuum möchte einerseits seine Ruhe haben, möchte verschont werden von Lärmemissionen oder schädlichen Umwelteinflüssen etc. und gleichzeitig möchte der Mensch sich selbst unbeschränkt entfalten und das vielfältige Konsu- mangebot nützen. Eine Herausforderung für den Staat, alle Bedürfnisse zu befriedigen und dabei gerecht zu bleiben. Die Entwicklung der Gesetze, Entstehung neuer Gesetze und Vor- schriften, aber auch Ausbau des bestehenden Regelwerks ist da nicht verwunderlich. Den Gesetzen liegen die Grundrechte der Verfassung und der Menschenrechtskonventionen zu Grunde. Sie bilden das Fundament unseres Rechtsstaates. Im Strafvollzug wird v.a. das zentrale Grundrecht der persönlichen Freiheit im Sonderstatusverhältnis der Gefangenschaft im Kern massiv eingeschränkt. Kommt noch ein Hungerstreik während des Freiheitsentzugs dazu mit der Fragestellung der Zwangsernährung, dann werden weitere Grundrechte tangiert, welche sich teilweise diametral gegenüber stehen. Ist das Selbstbestimmungsrecht des Individuums unter dem Titel der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit stärker zu gewichten als die Fürsorgepflicht und der Strafdurchsetzungs- anspruch des Staates? Wie steht es mit der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Gefangenen? Was für Rechte oder Pflichten haben die Ärzte in dieser Konstellation? Sind sie dem Gefangenen gegenüber als betreuender Vertrauensarzt oder dem Staat gegenüber in der Position als Gefängnisarzt verpflichtet? Wie werden Berufsethik und Gewissensfreiheit der Ärzteschaft berücksichtigt? In Zusammenhang mit diesen Fragen will die Arbeit einen kurzen Überblick über die geltende Rechtsordnung in der Schweiz bezüglich der Verfügungsrechte des Häftlings über erlaubte und unerlaubte Eingriffe in seine Grundrechte, insbesondere in die körperliche Integrität ge- ben. Dabei sollen die sich aus einer sog. Patientenverfügung ergebenden Pflichten bzw. Gren- zen des Mediziners aufgezeigt werden. Auch die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen bei Befolgung oder Missachtung einer solchen Verfügung durch den Arzt werden aufgelistet. Auf Seiten des Staates wird insbesondere auf das Spannungsverhältnis zwischen der staatli- chen Fürsorgepflicht gegenüber dem Inhaftierten und dem Auftrag der reibungslosen Straf- vollstreckung eingegangen. Dabei wird die Weisungsbefugnis des Staates gegenüber dem Vollzugsmediziner betrachtet, der eine allfällige Zwangsmedikation im Endeffekt konkret und allenfalls gegen seine Berufsethik durchzuführen hat. Zur Suche einer möglichen Lösung oder 1 Abrufbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus, eingesehen am 01.05.2011 http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus 2 zumindest Lösungsansätze dieser unterschiedlichen Spannungsverhältnisse werden ethische Grundsätze zu Rate gezogen. Am 01.01.2011 traten die eidgenössische Strafprozess- sowie die eidgenössische Zivilprozess- ordnung in Kraft. Diese Gesetze bilden einerseits die längst fällige eidg. Einheitlichkeit der bislang kantonalen Prozessordnungen, andererseits bringen sie einen enormen Ausbau der Vorschriften mit sich. Bei der Bearbeitung des Themas „Grundrechtskollisionen im Strafvoll- zug“ hat sich die Frage aufgedrängt, ob nicht eine einheitliche Gesetzgebung im Vollzugsrecht eine nötige und wünschenswerte Entwicklung wäre oder ob die bestehenden kantonalen Ge- setze und die drei Konkordate ausreichen. Immerhin wurden mit dem Inkrafttreten des revi- dierten StGB am 01.01.2007 einige zuvor ungeschriebene Grundrechte in einem eidgenössi- schen Gesetz formuliert und die Menschenwürde in Art. 74 StGB als Grundpfeiler im Straf- vollzug festgelegt. Die Ausgestaltung der Rechte verblieb bei den Kantonen. Aktuell existie- ren in der Schweiz noch sehr unterschiedliche Abläufe, wobei teilweise weit auseinander di- vergierende Bestimmungen im Vollzugsalltag gelten. 1.2 Vorgehen und Ziel der Arbeit Die vorliegende Arbeit will anhand des Hungerstreiks und der dabei thematisierten Zwangs- ernährung von Bernard Rappaz aufzeigen, was für Grundrechte im Strafvollzug aufeinander- prallen können, wie die Gesetzeslage zur Zwangsernährung aktuell ist und warum ein dichtes Regelwerk in diesem sensiblen Bereich nötig ist, um alle in diesem Spannungsverhältnis auf- geworfenen Fragen zu regeln. Zuerst wird ein Überblick über die Menschenrechte und die allgemeinen Einschränkungs- voraussetzungen gegeben. Anschliessend werden die Grundrechte im Sonderstatusverhältnis des Freiheitsentzugs und die gesetzlichen Grundlagen dazu aufgeführt. Es wird dabei unter- schieden zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und dem Freiheitsentzug nach rechtskräftiger Verurteilung andererseits. Die Ersatzmassnahmen in der Untersuchungs- haft und alternative Formen zum Freiheitsentzug werden dargelegt und die unterschiedlichen Zwecke dieser Haftarten kurz aufgezeigt. In einem weiteren Kapitel wird die Hafterstehungs- fähigkeit erläutert. Dabei wird auf die Verantwortlichkeiten eingegangen und die Rolle des Vollzugsarztes thematisiert. Der Hungerstreik als politisches und kulturelles Druckmittel wird aufgegriffen und hinter- fragt. Im Folgenden wird ausführlich auf die Zwangernährung eingegangen. Die daraus ent- stehenden Grundrechtskollisionen werden aufgelistet und von verschiedenen Seiten her be- leuchtet. Die Probleme, die sich zusätzlich aus dem Sonderstatusverhältnis ergeben, bilden ein wesentliches Thema. Des Weiteren wird die Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage bei der Grundrechtsumsetzung bzw. bei Grundrechtseingriffen während des Freiheitsentzugs angesprochen und auf die Unterschiede in den kantonalen Regelungen hingewiesen. Schliesslich wird am Beispiel des Hungerstreiks von Bernard Rappaz bzw. der richterlich nö- tigenfalls angeordneten Zwangsernährung, die Problematik der Grundrechtsumsetzung in der Ausnahmesituation Strafvollzug aufgezeigt. Die konkret betroffenen Grundrechte werden aufgelistet und es wird nach Lösungen für die entstandenen Spannungsverhältnisse gesucht. Dabei wird auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts eingegangen und Bezug ge- nommen auf die herrschende Lehre und Praxis. Die verschiedenen Standpunkte der beteilig- ten Akteure kommen zur Sprache. Ein Ausblick auf die Zukunft der Strafvollzugsgesetzgebung rundet die Arbeit ab. Dabei wird ein mögliches eidgenössisches Vollzugsrecht thematisiert. Zu den einleitend gestellten Fragen 3 und den tangierten Grundrechten von Staat, Individuum und Arzt, wird eine Gewichtung vor- genommen. Im Fazit werden die Essenz der Arbeit und die persönliche Meinung wiedergege- ben. Es wird auf eine praktikable Lösung hingewiesen, welche die Menschenwürde und den Willen des urteilsfähigen Menschen respektiert, die Glaubwürdigkeit und Autorität des Staates nicht untergräbt und welche auf die Gewissensfreiheit und die Berufsethik der Ärzte Rück- sicht nimmt. 2 Grundrechte 2.1 Grundrechte allgemein Grundrechte sind die von der Verfassung und den Menschenrechtskonventionen gewährleiste- ten grundlegenden Rechte des Einzelnen im Staat und gegenüber dem Staat. Es gibt drei Arten von Grundrechten: die Freiheitsrechte, die Rechtsgleichheit inklusive die rechtsstaatlichen Garantien sowie die sozialen Grundrechte. 2 Die Bundesverfassung enthält in Art. 7 – 36 den Grundrechtskatalog. Darin enthalten sind auch die früher ungeschriebenen Grundrechte 3 so- wie die sich aus den internationalen Konventionen ergebenden wichtigsten grundlegenden Ansprüche. 4 Die Garantie der Menschenwürde ist zentral und bildet die Grundlage der in der Verfassung verankerten Grundrechte. 5 Die EMRK garantiert in Art. 2 – 14 Grundrechte, die in thematischer Hinsicht weitgehend den Freiheitsrechten und Verfahrensgarantien der Bundes- verfassung entsprechen 6 . Da die Formulierungen in der EMRK und in der BV divergieren, kann der Umfang der geschützten Grundrechte variieren. Massgebend ist in solchen Fällen die Norm, die einen weitergehenden Schutz gewährt. 7 Der Uno-Pakt II garantiert in Art. 6 – 27 die klassischen Menschenrechte. 8 Diese Normen sind grösstenteils unmittelbar anwendbar und werden vom Bundesgericht gleich behandelt wie die Rechte der EMRK. 9 2.1.1 Einschränkungsvoraussetzungen Einschränkungen in Grundrechte bedürfen vier Voraussetzungen, die von Lehre und Recht- sprechung entwickelt und in Art. 36 BV aufgeführt sind. Die vier Voraussetzungen - gesetzli- che Grundlage, 10 öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Respektierung des Kern- gehaltes - müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Freiheitsrecht eingeschränkt werden darf. Trotz der Überschrift Grundrechte ist dieser Vier-Punkte-Katalog auf Freiheitsrechte zuge- 2 Häfeli/Haller/Keller, § 6, N 205 – 216 3 Art. 7 BV legt als Einleitung in den Grundrechtskatalog fest: „Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.“ In der alten Bundesverfassung war die Menschenwürde noch ein ungeschriebener Grundsatz, der v.a. für die Konkretisierung der persönlichen Freiheit herangezogen wurde. 4 Vgl. Art. 7 – 36 BV 5 Schefer, S. 94 – 145, Markus Schefer wirft in seinem Kapitel über die Menschenwürde als Grundlage der Kerngehalte von Grundrechten insbesondere die Frage nach der Abhängigkeit der Menschenwürde vom ge- sellschaftlichen Konsens auf. Er beschreibt, dass die Menschenwürde im Gehalt grundsätzlich offen ist und Konkretisierungen bedarf, die sich in den einzelnen Kerngehalten der Grundrechte manifestieren. Als histori- sche Konstanten nennt er die Gleichheit der Menschen und das Selbstbestimmungsrecht in der Ausgestaltung des eigenen Lebens. 6 Vgl. Art. 2 – 14 EMRK 7 Art. 53 EMRK hält fest: „Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.“ 8 Vgl. Art. 6 – 27 IPBPR 9 Häfeli/Haller/Keller, § 6, N 235 - 245 10 Wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV. Womit die polizeiliche Generalklausel auf Verfassungsstufe verankert ist. 4 schnitten. 11 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob der Eingriff in die Grundrechte geeignet ist, das anvisierte Ziel zu erreichen. Zudem muss der Eingriff erforder- lich sein und darf den Einzelnen nicht mit unzumutbarer Härte treffen. Das eingesetzte Mittel ist in Relation zum verfolgten Ziel zu stellen und es ist eine entsprechende Abwägung vorzu- nehmen. 12 Zudem können Einschränkungen der Freiheitsrechte durch den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt sein. 13 2.1.2 Polizeiliche Generalklausel Nicht alle Gefahren können vom Gesetzgeber vorhergesehen und normiert werden. Es gibt solche, die der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar drohen und unverzüglich abgewendet werden müssen. Für solche Fälle hat das Bundesgericht in seiner Praxis die poli- zeiliche Generalklausel geschaffen. Durch die Generalklausel wird die Exekutive befugt, auch ohne gesetzliche Grundlage jene Massnahmen zu treffen, die zur Wiederherstellung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Abwendung unmittelbar drohender schwerwie- gender Gefährdungen unerlässlich sind. „Der Anwendungsbereich der polizeilichen General- klausel ist auf echte, unvorhersehbare und zugleich gravierende Notfälle ausgerichtet. Sie kann nur dort angerufen werden, wo keine gesetzlichen Mittel vorhanden sind, um einer kon- kreten Gefahr zu begegnen, nicht aber, wenn typische und erkennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert worden sind.“ Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV normiert ausdrücklich, dass der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel eine gesetzliche Grundla- ge zu ersetzen vermag. 14 2.2 Grundrechte im Sonderstatus des Gefangenen Unter dem Titel der Freiheitsrechte wird der Einzelne in seiner Freiheitssphäre vor Eingriffen des Staates geschützt. Zu den Freiheitsrechten zählt insbesondere das in Art. 10 BV garantier- te Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit. Darunter fällt speziell die in Art. 10 Abs. 2 BV genannte Bewegungsfreiheit sowie die körperliche und geistige Unversehrtheit, die in Art. 10 Abs. 3 BV durch das erwähnte Folterverbot konkretisiert wird. Das Recht auf Bewegungs- freiheit wird durch Festnahme und Inhaftierung für eine gewisse Zeit seines Gehalts praktisch entleert. Der Gefangene hat aber während der Dauer des Freiheitsentzugs das Recht auf die Anwendung anderer Grundrechte wie beispielsweise der Meinungsfreiheit, dem Schutz des Familienlebens, des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses, der Glaubens- und Gewissens- freiheit, dem Petitionsrecht oder der Eigentumsgarantie. 15 2.2.1 Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug Ein inhaftierter Mensch steht in einem sog. besonderen Rechtsverhältnis. 16 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 17 Es gehört zum Kerngehalt der Bewegungsfreiheit, 11 Häfeli/Haller/Keller, § 9, N 302 12 Schefer, S. 82 ff. 13 Vgl. Art. 36 Abs. 2 BV 14 Häfeli/Haller/Keller, § 9, N 312, auf Bundesebene wird in Art. 185 Abs. 3 Satz 1 BV festgehalten, dass der Bundesrat „unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen“ kann, „um ein- getretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.“ 15 Müller/Schefer, S. 114 16 Gemeint ist damit ein öffentlich-rechtliches Sonderrechtsverhältnis, bei dem für den Bürger eine enge Ab- hängigkeit zum Staat besteht, z.B. im Strafvollzug oder an öffentlichen Spitälern und Schulen. In der älteren Literatur findet sich auch der Ausdruck „besonderes Gewaltverhältnis“. 17 Art. 31 Abs. 1 BV 5 dass Beschränkungen durch Festnahme, Inhaftierung, Verwahrung u.ä. nur auf Grund mini- maler verfahrensrechtlicher Sicherungen erfolgen dürfen. Der Schutz dieses Grundrechts rea- lisiert sich deshalb in besonderem Masse über die Möglichkeit, bei Entzug oder Beschränkung eine gerichtliche Instanz anzurufen. Entsprechende Gewährleistungen verankern auch Art. 5 EMRK und Art. 9 IPBPR. 18 Eine Festnahme oder Inhaftierung ist nur auf der Grundlage eines präzis formulierten formel- len Gesetzes zulässig. Art. 5 EMRK führt die Gründe, die einen Freiheitsentzug rechtfertigen können, abschliessend auf. 19 Ein Freiheitsentzug auf Grund eines Gesetzes und aus einem zulässigen Grund ist mit Art. 31 BV, Art. 5 EMRK und Art. 9 IPBPR nur vereinbar, wenn er unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Befindet sich eine Person im Gewahr- sam einer Behörde, ist diese zudem verpflichtet, über Datum, Ort und Zeit Protokoll zu führen und ebenfalls den Namen des Inhaftierten, die Gründe seiner Festnahme, den Namen des Ver- antwortlichen aufzuführen sowie über das weitere Verbleiben des Inhaftierten Auskunft zu geben. 20 2.2.2 Entwicklung des Gesetzmässigkeitsprinzips für den Haft- und Strafvollzug In allen möglichen Fällen des Haft- oder Strafvollzugs sind die Kollisionen von öffentlichen und individuellen Interessen besonders akzentuiert. Der individuelle Grundrechtsschutz in diesem Verhältnis wurde vom Bundesgericht kontinuierlich ausgebaut. 21 Müller legt dar, dass seit der Anerkennung der persönlichen Freiheit im Jahre 1963 als ungeschriebenes Grundrecht der alten Bundesverfassung eine reiche und schöpferische Rechtsprechung, was die Ausge- staltung der Haftbedingungen anbelangt, geschaffen wurde. 22 Müller zeigt auf, dass die ältere Rechtsprechung für die Begründung eines besonderen Rechtsverhältnisses schon immer eine hinreichende gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz verlangte. Jedoch die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Grundrechts- beschränkungen gar keiner Abstützung in einem Rechtssatz mehr bedurften. Das Bundesge- richt liess es im Einzelfall genügen, dass eine Einschränkung vom betreffenden Gewaltinha- ber durch Weisung oder Befehl angeordnet wurde. 23 Die Wende setzte 1974 ein. Damals er- klärte das Bundesgericht am Beispiel des Straf- und Haftvollzugs, dass es aus rechtsstaatli- chen Gründen unerlässlich sei, die „wichtigsten mit Untersuchungshaft und Strafvollzug ver- bundenen Freiheitsbeschränkungen durch einen allgemeinen Erlass zu regeln, um den Gefan- genen vor Willkür zu schützen.“ Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, dass „die 18 Villiger, S. 207 f. 19 Art. 5 Abs. 1 EMRK erwähnt in lit. a den Strafvollzug nach rechtmässiger Verurteilung durch ein Gericht und in lit. c die Untersuchungshaft zur Durchführung der Strafuntersuchung. 20 Müller/Schefer, S. 96 – 98 21 Müller, S. 59 ff. 22 Zentrale Bedeutung haben die drei Minelli-Entscheide (Minelli I-III), in denen detaillierte minimale Anforde- rungen an den Haftvollzug formuliert werden. Ludwig A. Minelli hatte jeweils die vom Zürcher Regierungs- rat erlassenen Verordnungen über die kantonalen Bezirksgefängnisse von 1972 und 1991 resp. über die kan- tonalen Polizeigefängnisse von 1975 mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Das Bundesgericht legte im Minelli I Entscheid das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn bei gewichtigen Einschränkungen in Freiheitsrechte fest. In allen drei Minelli Entscheiden wurde zudem über die grundsätzliche Ausgestaltung des Straf- und Haftvollzugs entschieden, bspw. über die Mitnahme persönlicher Effekten, Hochklappen der Betten, Lichterlöschen, Gaben Dritter, Besuchen, Disziplinarstrafen, Spaziergängen und körperlicher Betäti- gung, Bezug von Zeitschriften, Zeitungen und Büchern, Mitnahme von Radioapparaten, Fernsehkonsum, Korrespondenz etc. Minelli ist Anwalt und Journalist. Als Rechtsanwalt spezialisierte er sich auf Menschenrechte. 1998 gründete er in Zürich den Verein Dignitas, der Sterbehilfe anbietet. 23 In BGE 97 I 839, E. 5, S. 843, nannte das Bundesgericht bspw. im Zusammenhang mit der Untersuchungs- haft als Zweck „die Aufrechterhaltung einer vernünftigen Anstaltsordnung“. 6 Begründung des freiheitsentziehenden Grundverhältnisses“, sowie „auch dessen wesentlichs- ter Inhalt“, zwingend „durch ein formelles Gesetz bestimmt“ sein sollten, demgegenüber die “Regelung der Einzelheiten der Vollzugsordnung vom Gesetzgeber an die Exekutive dele- giert“ werden dürfe. 24 Der Minelli I Entscheid bedeutete für die Schweiz den endgültigen Durchbruch des Gesetzmässigkeitsprinzips im Haft- und Strafvollzugsbereich. 25 3 Gesetzliche Grundlagen zum Strafvollzug 3.1 Strafvollzug und Strafvollstreckung In der schweizerischen Strafrechtspflege werden die Begriffe Strafvollstreckung und Straf- vollzug meistens als Synonyme verwendet. So spricht das Gesetz denn auch häufig von Voll- zug, wenn es tatsächlich um Vollstreckung geht. Vollstreckung i.w.S. bedeutet Verwirklichung ausgefällter Sanktionen. Der Vollzug ist dagegen nur ein Element, zwar ein gewichtiges, aller Verwirklichungsmassnahmen. Der Verurteilte wird im Vollstreckungsverfahren zunächst zum Strafantritt aufgeboten (Vollstreckung i.e.S.) und in einem weiteren Schritt wird die Strafe an ihm vollzogen. 26 Surber bezeichnet als Strafvollstreckung i.e.S die Anordnung und Überwa- chung der Durchsetzung der Strafen. Die Massnahmen fallen bei ihm ausser Betracht. Er grenzt dabei den Begriff Strafvollstreckung scharf vom Strafvollzug ab. Unter Strafvollzug versteht er die inhaltliche Ausgestaltung, die Art und Weise der Durchführung der Freiheits- strafen. 27 Bächtold unterscheidet ebenfalls zwischen Vollstreckung und Vollzug. Er subsu- miert unter Strafvollstreckung die Anordnung, Überwachung und Implementierung sowie die Beendigung der Sanktion. Er versteht die Strafvollstreckung jedoch inkl. Massnahmen. 28 3.2 Geltendes Recht Das Strafvollzugsrecht in der Schweiz ist föderalistisch aufgebaut. Bundesrecht und Kantona- les Recht ergänzen sich und stützen sich ab auf die völkerrechtlich eingegangenen Verpflich- tungen. 29 Allgemeine Grundlage des Straf- und Massnahmenvollzugs bilden die Vorschriften im StGB. Wobei das StGB keine exklusive Rechtsgrundlage für den Straf- und Massnahmen- vollzug bildet, sondern die Gesamtheit der übrigen Rechtsordnung anwendbar bleibt. 30 3.2.1 Bundesrecht Art. 34 ff. StGB regelt die einzelnen Strafen und Massnahmen. Das Bundesrecht definiert abschliessend den Katalog der zulässigen Sanktionen. Mit der Revision des AT StGB wurden umfangreiche Bestimmungen zum Vollzug und zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ins Gesetz aufgenommen und auf den 01.01.2007 in Kraft gesetzt. In den Art. 74 ff. StGB äussert sich der Gesetzgeber zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen und regelt den Vollzug im Grundsatz. In Art. 372 ff. StGB sind ergänzende Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes zu finden. Und in Art. 387 24 BGE 99 Ia 292, E. 4 + E. 5, S. 268 + 269 (Minelli I) Zur Grenzziehung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Einzelheiten des Vollzugs äusserte sich das Gericht nicht näher. 25 Müller, S. 23 ff. 26 Surber, S. 3 ff. 27 Surber, S. 7 28 Bächtold, S. 47 29 Die EMRK wurde 1974 von der Schweiz ratifiziert und enthält in Art. 2 – 14 einen Katalog klassischer Men- schenrechte und Grundfreiheiten. Dieser Katalog ist vergleichbar mit demjenigen anderer internationaler In- strumente, insbesondere mit dem Uno-Pakt II, welcher 1992 ratifiziert wurde. 30 Bächtold, S. 55 7 StGB erhält der Bundesrat die Kompetenz ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Art. 123 Abs. 3 BV ermöglicht es dem Bund, ein Rahmengesetz zum Straf- und Massnahmenvollzug zu erlassen. 3.2.2 Kantonales Recht Art. 123 Abs. 2 BV erklärt die Kantone für die Organisation des Straf- und Massnahmenvoll- zugs für zuständig. Die Unterschiede sowohl in der formellen wie auch in der materiellen Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvollzugs der verschiedenen Kantone sind beacht- lich. Lediglich die Kantone BE, NE, SO und ZH verfügen über ein Spezialgesetz zum Straf- vollzug. Die übrigen Kantone regeln den Strafvollzug im Wesentlichen auf Verordnungsstufe, mehr oder weniger umfassend. In einigen Kantonen werden Fragen der Strafvollstreckung auch im kantonalen Strafverfahrensgesetz oder im Einführungsgesetz zum StGB normiert. In den meisten Kantonen finden sich die grundlegendsten Regeln zur Strafvollstreckung in den erwähnten Rechtsgrundlagen. Eine grosse Bedeutung bezüglich der Strafvollstreckung kommt dem allgemeinen kantonalen Verwaltungsrecht zu. Zum Strafvollzug existieren teilweise nur rudimentäre oder gar keine Regelungen. In vielen Kantonen wird der Vollzug durch Verwal- tungsvorschriften geregelt. 31 Für den eigentlichen Vollzug spielen zudem die unterschiedlichen Hausordnungen der Straf- anstalten eine bedeutende Rolle. Diese Ordnungen wirken sich direkt auf die Insassen aus und sind für sie am konkretesten spürbar. 3.2.3 Konkordatsrecht Von 1959 - 1963 haben sich die Kantone zu drei Strafvollzugskonkordaten zusammenge- schlossen. Es sind dies: das Konkordat der Nordwest und Innerschweiz, das Konkordat der Ostschweiz und das Konkordat der lateinischen Schweiz. Ziel der Konkordate ist es, sich ge- genseitig zu unterstützen und auszuhelfen. Die einzelnen Kantone sind nicht in der Lage, alle vorgesehenen Anstaltstypen und Abteilungen selber zu betreiben. Die Konkordate regeln u.a. die Verpflichtung zur Aufnahme Verurteilter aus anderen Konkordatskantonen, die Konkor- datsorgane und die verschiedenen Zuständigkeiten. Beispielsweise sind für die Durchsetzung des Freiheitsentzugs innerhalb der Anstalt, also für den eigentlichen Vollzug, die Rechts- grundlagen des Anstaltskantons anwendbar, für die Vollstreckungsentscheide bleibt aber der Einweisungskanton zuständig. Mit Inkrafttreten des Art. 48a StGB am 01.01.2008 können Konkordatsvereinbarungen mit Bundesbeschluss allgemein verbindlich erklärt werden. In den deutschsprachigen Konkordaten können mit Zustimmung aller Konkordatskantone einzelne Richtlinien zudem als verbindlich erklärt werden. 32 3.3 Zukunft des Vollzugsrechts Die neuen Bestimmungen im Strafgesetzbuch zur Vollstreckung und zum Vollzug von Frei- heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bedeuten für die Eingewiesenen ein Schritt aus dem Regelungsdschungel in Richtung Einheitlichkeit. Eine bundesrechtliche Rahmengesetzgebung wäre allerdings in diesem Bereich zu begrüssen und würde zu einer grösseren Klarheit der Rechtslage führen. Der Gesetzgeber hat aus föderalistischen Gründen aber auf ein Rahmengesetz verzichtet. Und so müssen die völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen weiterhin in den verschiedensten kantonalen Regelungen sowie der nationalen 31 Bächtold, S. 57 - 59 32 Bächtold, S. 62 ff. 8 und internationalen Rechtsprechung zusammengesucht werden. 33 Zukünftig werden die inter- nationalen Bestrebungen, v.a. im Rahmen der EU, die Zusammenarbeit im Bereich der Straf- rechtspflege zu verstärken, voraussichtlich auch für die Schweiz einen noch höheren Druck für eine Harmonisierung des Vollzugsrechts mitsichbringen. 34 3.3.1 Bedeutung der internationalen Rechtsprechung Die Strassburger Kontrollorgane mussten sich bereits mehrmals mit Beschwerden aus dem Gebiet des Strafvollzugs bzw. mit Verletzungen von Konventionsgarantien befassen. Dadurch wurden Leitsätze für die Behandlung von Personen im Freiheitsentzug entwickelt und im Laufe der Jahre konkretisiert. Es existieren unzählige Urteile, Berichte und Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte. 35 3.3.2 Expertenmeinungen Gemäss Schürmann 36 wäre es der Mühe wert, die Leitsätze des EGMR zusammen mit den Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung der Folter, 37 den Empfehlungen der zuständigen Menschenrechtsausschüsse 38 sowie der bundesgerichtlichen Praxis systema- tisch aufzuarbeiten und zu analysieren. Daraus liesse sich ein menschenrechtliches Fundament für ein eidgenössisches Strafvollzugsgesetz erstellen, woraus sich wiederum Anhaltspunkte für die Regelung zahlreicher Einzelfragen ableiten liessen. 39 Nebst Schürmann sprechen sich Experten – Theoretiker wie auch Praktiker – im Bereich des Strafvollstreckungs- und Straf- vollzugsrechts für ein eidgenössisches Rahmengesetz aus. 40 Brägger 41 erklärt, ein solches Gesetz würde die kantonale Souveränität nicht beschneiden, da verfassungs- und völkerrecht- liche Bestimmungen von den Kantonen sowieso zwingend eingehalten werden müssen und gleichzeitig könnte es einen Überblick über die grundrechtlichen Verpflichtungen im Frei- heitsentzug geben. Rechte und Pflichten müssen aktuell aus allen möglichen Rechtsquellen und der Rechtssprechung zusammengesucht werden. 42 33 Brägger, S. 11 + 12 34 Bächtold, S. 59 35 Schürmann, S. 255 + 256 36 Frank Schürmann, Bundesamt für Justiz. 37 CPT, seit 1989 tätig 38 Berichte zum Uno-Pakt II und zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. 39 Schürmann, S. 256 40 Bspw. Hans Zoss, seit 1994 Direktor der Strafanstalt Thorberg in Bern plädiert für ein eidg. Rahmengesetz. Obschon Bern die Zwangsernährung von Gefangenen gesetzlich geregelt hat und nach seiner Erfahrung die Anwendung einer solchen sehr selten zur Diskussion steht und er sich noch nie damit hat auseinandersetzen müssen, erachtet er die Regelung für solche Fälle auf eidgenössischer Ebene für angebracht. Eingesehen am 14.04.2011unter: http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/gefaengnisdirektoren_setzen_auf_haerte_bei_erpressungsvers uchen_1.6808884.html 41 Dr. iur. Benjamin F. Brägger, Geschäftsführer CLAVEM GmbH – Expertise und Beratung im Freiheitsentzug Lehrbeauftragter für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht an der Universität Bern und an verschiede- nen weiteren Hochschulen sowie am Schweizerischen Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal in Freiburg (SAZ). Ehemaliger Vorsteher des Amtes für Strafvollzug des Kantons Neuenburg. 42 Brägger, S. 11, Vgl. auch Surber S. 35 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/gefaengnisdirektoren_setzen_auf_haerte_bei_erpressungsversuchen_1.6808884.html http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/gefaengnisdirektoren_setzen_auf_haerte_bei_erpressungsversuchen_1.6808884.html 9 4 Freiheitsentzugsarten und deren Ausgestaltung 4.1 Freiheitsentzug durch Untersuchungs- und Sicherungshaft Obschon jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV), sind die Einschränkungen in die Persönlichkeitsrechte in der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft teilweise gravierender als nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung im an- schliessenden Strafvollzug. Das ergibt sich aus dem jeweils unterschiedlichen Zweck der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Strafvollzug. 43 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie der Vollzug und die Ersatzmassnahmen dieser Haftarten werden seit dem 01.01.2011 gesamt- schweizerisch in den Artikeln 220 – 240 der schweizerischen Strafprozessordnung und somit in einem formellen Gesetz geregelt. 44 Die in Art. 31 und 32 BV, Art. 5 und 6 EMRK sowie Art. 9 IPBPR festgelegten Grundsätze werden darin ausformuliert. 4.1.1 Voraussetzungen Bei den Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird zwischen dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und den besonderen Haftgründen der Fluchtgefahr, der Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr, der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr unterschieden. 45 Der allgemeine sowie mindestens einer der besonderen Haftgründe müssen gegeben sein. 46 Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss verhält- nismässig sein. Es sind mildere Ersatzmassnahmen zu prüfen. 4.1.2 Vollzug Der Vollzug der Haft ist in Art. 235 StPO geregelt. Dieser Artikel sagt in Abs. 1, dass die in- haftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt es erfordern. In Abs. 2 – 4 wird der Kontakt mit anderen Personen, der Briefverkehr und der freie Verkehr mit der Verteidi- gung geregelt. Die Regelung der Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Be- schwerdemöglichkeiten sowie die Aufsicht über die Haftanstalten überlässt der Gesetzgeber in Abs. 5 den Kantonen. 47 4.1.3 Ersatzmassnahmen Wenn eine Ersatzmassnahme den gleichen Zweck erfüllt wie die Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft, ist eine solche als milderes Mittel anzuordnen. Ersatzmassnahmen anstelle der Un- 43 In der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Es geht darum in der Untersuchung abzuklären, ob eine Straftat erfolgt ist. Während des laufenden Strafverfahrens soll der mutmassliche Täter an der Kollusion mit Dritten gehindert werden sowie daran Beweise beiseite zu schaffen oder zu fliehen. Die Sicherheitshaft dient nach abgeschlossener Untersuchung der Überbrückung der Zeitspanne vom Anklagezeitpunkt bis zur Gerichtsverhandlung. Die Sicherheitshaft dient v.a. dazu der Fluchtgefahr einen Riegel zu schieben. Im Strafvollzug ist der Täter rechtskräftig verurteilt und hat die vom Gericht ausgefällte Strafe zu verbüssen. Im Strafvollzug hat das Thema Resozialisierung, die Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, einen hohen Stellenwert. Von der Vollzugsbehörde wird zu- sammen mit dem Insassen ein Vollzugsplan aufgestellt. Dem Inhaftierten werden im Laufe des Freiheitsent- zugs immer mehr Freiheiten gewährt, wenn er sich an den Vollzugsplan hält. 44 Vgl. Art. 220 – 240 StPO 45 Art. 221 StPO 46 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 221, N 1 47 Art. 235 StPO, im Kanton Schwyz ist der Vollzug in der HSMV geregelt. 10 tersuchungs- oder Sicherheitshaft dürfen nur angeordnet werden, wenn ein Haftgrund an sich besteht und dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 48 4.2 Freiheitsentzug durch Strafvollzug Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen wird in den Artikeln 74 – 92 des schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt. 49 Art. 74 StGB führt einleitend zu diesen Artikeln aus: „Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.“ Dieses Bekenntnis spricht klar für einen auf Humanität ausgerichteten Strafvollzug. 50 Dazu Wiprächtiger: „Ein Strafvollzug, der die Erniedrigung und die Züchtigung der Insassen zulässt oder gar gewollt verfolgt und die Unschädlichmachung der Täter zum Ziel hat, liegt klar ausserhalb des moralischen und ge- setzlichen Rahmens der Schweiz.“ 4.2.1 Voraussetzungen Durch die Revision des AT StGB im Jahre 2007 wurden durch die erwähnten Artikel der Rahmen des Vollzugs rudimentär in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt. Die Vollstre- ckung der Freiheitsstrafen und der Vollzug i.e.S. werden in kantonalen Gesetzen und Verord- nungen geregelt. 51 Voraussetzung für den Antritt einer Freiheitsstrafe ist eine rechtskräftige Verurteilung und die Hafterstehungsfähigkeit des Verurteilten. Die zuständige Vollstreckungs- behörde wird auf Grund des rechtskräftigen Urteils den Vollstreckungsprozess in Gang setzen und die Vollzugsbehörde mit der konkreten Ausgestaltung beauftragen. 4.2.2 Rechte und Pflichten im Strafvollzug Der Staat hat vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, die Gefangenen durch Förderung des sozialen Verhaltens wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Er hat die Pflicht, während der Zeit des Freiheitsentzugs die Betreuung für die Inhaftierten zu gewährleisten und die Rechte von Drittbetroffenen zu schützen. Diese drei Elemente gehen aus Art. 75 Abs. 1 StGB her- vor. 52 Brägger führt dazu aus, das allgemeine Vollzugsziel der Wiedereingliederung werde durch fünf besondere Vollzugsgrundsätze konkretisiert. Er nennt die Prinzipien der Normali- sierung, der Entgegenwirkung, der besonderen Fürsorgepflicht (Betreuung), der Sicherung und der Wiedergutmachung. 53 Die Gefangenen haben gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, beim Resozialisierungs- und Wiedereingliederungsprozess aktiv mitzuhelfen. Sie haben im Sinne von Art 74 StGB das Recht auf Ausübung der Grundrechte innerhalb der Schranken des Strafvollzugs. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bedeutet dies, dass Rechte nur soweit eingeschränkt werden dürfen, als es zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit in der Anstalt erforderlich erscheint. Angewendet bedeutet dies, dass unter mehreren von der Anstalt eingesetzten Mitteln dasjeni- 48 Zu denken ist etwa an eine Sicherheitsleistung, eine Ausweis- oder Schriftensperre, eine Kontaktsperre, Auf- lagen betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht und sonstigen Kontrollen. Vgl. Art. 237 StPO 49 Vgl. Art. 74 – 92 StGB 50 Wiprächtiger in AJP, S. 1514 51 Im Kanton Schwyz wird das zuständige Departement (Justiz- und Sicherheitsdepartement) mit der Vollstre- ckung der Strafentscheide, die durch die kantonalen Justizbehörden ausgefällt worden sind, beauftragt. Und die Bezirke bestimmen die zuständige Behörde für den Vollzug der auf Bezirksebene gefällten Entscheide. Der Vollzugsauftrag der Bezirke wird i.d.R. an den Kanton abgetreten (Vgl. § 114 ff. Justizverordnung des Kantons Schwyz). Der Vollzug ist in der kantonalen Vollzugsordnung (HSMV) geregelt. 52 Vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB 53 Brägger in Basler Kommentar zu Art. 75, N 5 ff. 11 ge zu wählen ist, das am wenigsten in die privaten Interessen des betroffenen Inhaftierten ein- greift. 54 4.2.3 Alternative und abweichende Vollzugsformen Das Gesetz beschreibt in Art. 77 StGB den Normalvollzug: „Der Gefangene verbringt seine Arbeits- Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.“ Zu dieser Regel sind aber Ausnah- men möglich, z.B. der Aufenthalt in einem Ausgangsrayon, eine Beschäftigung in Arbeitsbe- trieben ausserhalb der Anstalt oder ein Urlaub. 55 Nach Verbüssung von mindestens der Hälfte der Strafe besteht die Möglichkeit eines Arbeitsexternats. Der Gefangene arbeitet dabei aus- serhalb der Anstalt, verbringt aber die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Bewährt sich der Ge- fangene im Arbeitsexternat, besteht die Möglichkeit dieses mit einem Wohnexternat zu ver- binden (Art. 77a StGB). Bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Form der Halbgefangenschaft üblich, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangenen flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 77b StGB). Der Vollzug von Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten erfolgt i.d.R. ebenfalls in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 79 StGB). Von den geltenden Vollzugsregeln darf nur abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen es erfordert oder bei Schwangerschaft und Geburt sowie der gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind (Art. 80 StGB). Die Botschaft zur Änderung des schwei- zerischen Strafgesetzbuches erläutert zu diesem Artikel, dass ein Verurteilter, der aus gesund- heitlichen Gründen die Strafe nicht innerhalb einer Strafanstalt verbüssen könne, die Mög- lichkeit habe, die Strafe in einer andern, als den im Gesetz erwähnten Einrichtungen zu voll- ziehen. Genannt wird z.B. die Gefängnisabteilung eines Spitals, ein medizinisches Rehabilita- tionszentrum, ein Wohnheim für HIV-positiv Erkrankte oder psychisch Behinderte, eine Ein- richtung für Invalide oder Betagte oder auch ein Heim einer religiösen Gemeinschaft. 56 Der Bundesrat kann gemäss Art. 387 Abs. 4 StGB für beschränkte Zeit versuchsweise neue Strafen und Massnahmen oder neue Vollzugsformen einführen oder gestatten. Zudem kann er die bestehenden Sanktionen und Vollzugsformen ändern oder Private mit dem Vollzug beauf- tragen. Die Form des Vollzugs mit elektronischem Hausarrest (Electronic Monitoring) findet so in verschiedenen Kantonen Anwendung. 57 4.2.4 Gründe für einen Vollzugsunterbruch Die Zerstückelung des Strafvollzugs soll möglichst vermieden werden. 58 Unterbrechungs- gründe sind z.B. Krankheit, mangelnde Hafterstehungsfähigkeit oder ein Spitalaufenthalt. Krankheit ist nur dann ein Unterbrechungsgrund, wenn sie voraussichtlich für längere Zeit zur Hafterstehungsunfähigkeit führt. Mangelnde Hafterstehungsfähigkeit an sich ist noch kein Grund zur Unterbrechung des Vollzugs. Wenn „neben einer zweckentsprechenden therapeuti- schen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für eine den Umständen angemessene Weiterführung der Strafe besteht, hat eine Unterbrechung ihres Vollzugs zu unterbleiben.“ 59 In 54 Kilias/Kuhn/Dongois/Aebi, S. 242, N 1412 ff. 55 Botschaft, S. 2112 56 Botschaft, S. 2114 + 2115 57 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 287 + 288. Anwendung z.B. in den Kantonen Genf, Waadt, Tessin, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Bern. I.d.R. bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Der Verurteilte muss diese Vollzugsform rechtzeitig beantragen. 58 Ausnahme bildet der tageweise Vollzug im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 2 StGB: „Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden.“ 59 BGE 106 IV 321, S. 324, Walter Stürm ersuchte am 10.07.1980 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um einen Strafunterbruch gemäss Art. 40 aStGB, da er Symptome einer schweren Depression aufweise. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch ab, ebenso abgelehnt wurde der gegen diesen Entscheid eingereichte 12 BGE 116 Ia 423 wurde die Hafterstehungsfähigkeit eines aidskranken und suizidalen Unter- suchungsgefangenen bejaht. Durch den Vollzug von Freiheitsstrafen an Kranken wird Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht verletzt. 60 5 Hafterstehungsfähigkeit 5.1 Definition „Hafterstehungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Beschuldigten oder Verurteilten, in einer Ein- richtung des Strafvollzugs leben zu können, den Freiheitsentzug ohne besondere und ernste Gefahr für Gesundheit und/oder Leben zu ertragen und den Sinn und Zweck der Verbüssung einer Freiheitsstrafe zu erkennen.“ 61 Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Alternativen zu suchen oder im Strafvollzug allenfalls ein Strafaufschub zu gewähren. 5.2 Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit Die Folgen einer Hafterstehungsunfähigkeit können Verlegung oder Entlassung sein. Die Ent- scheidung dafür liegt beim zuständigen Haft- oder Vollzugsregime. Dieses wird eine Rechts- güterabwägung vornehmen müssen und bei ihrer Entscheidung sowohl die Gesundheit des Häftlings als auch die reibungslose Strafuntersuchung oder den Strafdurchsetzungsanspruch berücksichtigen müssen. 5.2.1 In der Untersuchungshaft In der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hat die Güterabwägung von der zuständigen Ver- fahrensleitung bzw. der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu erfolgen. Gemäss Art. 251 Abs. 1 lit. b StPO kann eine beschuldigte Person untersucht werden um festzustellen, ob sie hafterstehungsfähig ist. 62 Ist ein Untersuchungshäftling nicht hafterstehungsfähig, gibt es in verschiedenen Spitälern oder Kliniken mit geschlossener forensischer Abteilung die Möglich- keit einer kurzfristigen Unterbringung. 63 5.2.2 Im Strafvollzug Im Strafvollzug wird die Güterabwägung durch die zuständige kantonale Justizvollzugsbe- hörde (i.S.v. Vollstreckungsbehörde) erbracht. Die Behörde wird i.d.R. eine ärztliche Ein- schätzung oder medizinische Diagnose zu Rate ziehen. 64 Die Entscheidung, ob aus einer di- Rekurs von der Direktion der Justiz des Kantons Zürich. Auch die neuere Rechtsprechung verweist auf die- sen BGE, Vgl. 6B_249/2009 vom 26.05.2009. 60 Trechsel, Praxiskommentar, Art. 92, N 1ff. 61 http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm, eingesehen am 12.04.2011 62 Die Untersuchung wird von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen (Art. 252 StPO). 63 Eine forensische Abteilung führen bspw. das Inselspital Bern oder die Psychiatrische Klinik Rheinau. 64 Im Kt. Schwyz: § 7 Abs. 2 HSMV „Die speziellen Abklärungen zur Hafterstehungsfähigkeit durch medizini- sches Fachpersonal erfolgen im Auftrag der einweisenden Behörde, die darüber auch entscheidet.“ Gemäss § 10a Abs. 1 HSMV entscheidet die für die Inhaftierung zuständige Behörde auch über ärztliche Behandlungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach Abs. 2 entscheidet jedoch in dringenden Fällen der Gefängnisarzt selber und informiert danach umgehend die zuständige Behörde. Als Staatsanwältin beschäftigte mich die Hafter- stehungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit in der Untersuchungshaft schon mehrfach. Festgestellt durch den Ge- fängnisarzt wurde mir jeweils die Hafterstehungsunfähigkeit des Inhaftierten mitgeteilt. I.d.R. handelte es sich um suizidgefährdete Personen. Die Entscheidung, wo der Verdächtigte untergebracht werden sollte, http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm 13 agnostizierten Hafterstehungsunfähigkeit ein Strafunterbruch resultiert, liegt dann aber übli- cherweise bei der Vollstreckungsbehörde. 65 5.3 Haltung des Bundesgerichts Die Haft- oder Straferstehungsunfähigkeit ist im Gesetz nicht näher geregelt. Deshalb musste sich das Bundesgericht im Verlaufe der letzen Jahre mehrmals damit befassen. Daraus resul- tierte eine restriktive Praxis. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 108 Ia 69 festgehalten, dass von der Möglichkeit eines Strafaufschubs nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch ge- macht werden darf. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen würde den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde erheblich einschränken. 66 5.4 Stellung des Gefängnisarztes Der Arzt trägt eine grosse Verantwortung, denn der Entscheid der Behörde über eine allfällige Verlegung des Untersuchungshäftlings oder einen Strafaufschub des Strafgefangenen hängt grösstenteils von seiner Einschätzung ab. Der Gefängnisarzt ist häufig mit klinischen Extrem- situationen wie bspw. Hungerstreik, Fremd- und Selbstaggression oder Simulation konfron- tiert. Zudem befindet er sich in einer Doppelrolle. Einerseits schuldet er seinen Patienten Lo- yalität und die bestmögliche Behandlung, andererseits ist er aber auch der Gefängnis- administration und deren Sicherheitsvorschriften verpflichtet. 67 Um Orientierungshilfen in dieser Situation zu liefern, publizierte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wis- senschaften im Jahr 2002 Richtlinien zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen. 68 6 Hungerstreik 6.1 Definition Hungerstreik wird als „eine Form des passiven Widerstands“ bezeichnet. „Ein Einzelner oder eine Gruppe verweigern dabei die Nahrungsaufnahme mit dem bewussten Risiko, Schaden zu nehmen. Der Hungerstreik wurde weltweit schon früh als Form des politischen Widerstands praktiziert. Wie jede Streikaktion ist der politische Hungerstreik eine öffentliche Demonstrati- wurde gemeinsam besprochen und von mir angeordnet. Die Verlegung erfolgte an unterschiedliche Orte, bspw. in die geschlossene forensische Abteilung des Inselspitals oder in die geschlossene psychiatrische Kli- nik Rheinau oder mangels freier Kapazität dieser beiden Institutionen auch schon in die Klinik Oberwil in Zug unter Anstellung einer privaten Bewachungsfirma. Die Hafterstehungsunfähigkeit führte in meiner Pra- xis immer zu einer Verlegung des Beschuldigten und nie zu einer Freilassung. 65 „Eine Ausnahme findet sich im Kanton Genf, wo der Generalprokurator Unterbrechungen verfügt. Eine spe- zielle Regelung sieht auch das Recht des Kantons Graubünden vor: Unterbrechungen bis zu 3 Tagen können an die Anstaltsleitung delegiert werden. Diese Option darf nicht als sachgerecht beurteilt werden, weil Ent- scheide über eine Unterbrechung einer Strafe oder Massnahme eindeutig dem Bereich der Strafvollstreckung zuzuordnen sind.“ Zit. Bächtold in Basler-Kommentar zu Art. 92, N. 5 66 „Eine Verschiebung des Vollzugs auf unbestimmte Zeit kommt vielmehr nur dann in Frage, wenn nicht nur die Möglichkeit besteht, sondern mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Straf- vollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, und selbst dann noch ist eine Inte- ressenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der be- gangenen Straftat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind.“ BGE 108 Ia 69, S. 72 67 Schweizerische Ärztezeitung 2008;89: 22, S. 976 68 Vgl. SAMW, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, medizinisch-ethische Richtlinien, mehr dazu unter Punkt 7.3.2.2. 14 on mit einem konkreten Ziel.“ 69 Der Hungerstreik richtet sich an Personen, die Entscheidungskompetenzen über die erhobenen Forderungen haben. Der Forderungsadressat wird unter öffentlichen Druck gesetzt und in die Rolle des Angeklagten gedrängt. Es findet ein Rollentausch statt. Der Beschuldigte oder Ver- urteilte wird zum Kläger und die Justiz bzw. die dahinterstehende Obrigkeit wird angeklagt. Beim Streikadressaten entsteht ein innerer Druck. Selbst ungerechtfertigte Forderungen füh- ren zu einem Gewissenskonflikt zwischen Festhalten am Gesetz und Nachgeben im Interesse der Gesundheit und des Lebens des Streikenden. Der innere Druck wird durch den äusseren Druck von Vorwürfen und Angriffen aus der Öffentlichkeit ergänzt. Der Erfolg des Streiks hängt somit von der moralischen Qualität des Adressaten und der politischen Stabilität des Systems ab, in dem er sich befindet. Zudem spielt die Berechtigung oder Nichtberechtigung der Forderung eine entscheidende Rolle. 70 6.2 Das Recht zum Hungerstreik Das Recht zur Verweigerung der Nahrungsaufnahme ergibt sich aus den garantierten Grund- rechten, genauer aus dem Recht auf Selbstbestimmung und persönliche Freiheit. Das Indivi- duum bestimmt selbst über Leben und Gesundheit und über die persönliche Entfaltung. Das Recht Forderungen an den Staat zu stellen, ergibt sich aus der Meinungsäusserungsfreiheit. In der Gesellschaft darf jeder seine Meinung kundtun und sich politisch äussern. Der Hunger- streik ist ein Ausdruck, um sich Gehör für eine Sache zu verschaffen, die anderswie offenbar nicht gehört wird. Er kommt häufig in Strafanstalten vor. 6.3 Hungerstreik als Nötigung oder Erpressung Im Hungerstreik werden die zwei genannten, unterschiedlichen Grundrechte miteinander ge- koppelt ausgeübt. Durch diese unauflösbare Verbindung einer Forderung an den Staat mit dem Essverhalten und einer daraus zu erwartenden gesundheitsschädigenden Folge, stellt sich die Frage, ob die Grenze einer rechtmässigen Druckausübung überschritten wird und der Hunger- streik zu einem Nötigungsmittel im strafrechtlichen Sinn wird. In der Öffentlichkeit wird im Zusammenhang mit einem Hungerstreik oft auch von “Erpressung“ des Staates gesprochen. Der Staat kommt zusätzlich unter Druck, wenn die sich im Hungerstreik befindende Person sich im Strafvollzug befindet und dem Staat somit die besondere Pflicht der Fürsorge 71 des unter seiner Obhut stehenden Menschen zukommt. Von einer Nötigung oder Erpressung im strafrechtlichen Sinn kann nicht gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der objektiven Tatbestände sind nicht gegeben. Bei der Erpressung fehlt es an einer Vermögensdisposition. 72 Eine Nötigung könnte vorliegen. Die Tathandlung der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB umfasst die Anwendung von Gewalt, die An- drohung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Durch den Hungerstreik wendet der Streikende die Gewalt jedoch gegen sich selbst an, die schädi- genden gesundheitlichen Folgen und in letzter Konsequenz der Tod treffen ihn selber. Der Hungerstreikende kann dem Staat keine ernstlichen Nachteile androhen oder ihn in der Hand- 69 http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik, eingesehen am 13.04.2011 70 Ostendorf, S. 25 71 Da die Handlungsfähigkeit der Insassen je nach Vollzugsregime und Vollzugsstufe mehr oder weniger einge- schränkt ist, obliegt dem Anstaltspersonal eine besondere Fürsorgepflicht. Diese Pflicht greift v.a. in den Kernbereichen der menschlichen Existenz, welche von den Insassen nicht selbständig ausgeführt werden können. Dazu gehören u.a. die Gesundheitsversorgung oder eine gesunde und ausgewogene Ernährung. Vgl. Brägger in Basler-Kommentar zu Art. 75, N 10 72 Vgl. Strathenwerth/Wohlers, StGB Handkommentar zu Art. 156 http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik 15 lungsfreiheit beschränken. Der Staat gerät allenfalls unter ethischen bzw. gesellschaftlichen Druck, ist aber nicht gezwungen, auf die Forderung des Hungerstreikenden einzugehen. Je klarer und akzeptierter die Regeln bzw. die Gesetze sind, die der Staat vorgibt, wie bei einem Hungerstreik im Strafvollzug zu verfahren ist, desto geringerem Druck ist er ausgesetzt. Die Legalität und die Legitimität des Staatssystems sorgen dafür, dass der Staat sich nicht “nöti- gen“ oder “erpressen“ lassen muss. 7 Zwangsernährung 7.1 Definition Unter Zwangsernährung versteht man die künstliche Ernährung, unter Einsatz von medizini- schen Hilfsmitteln, wenn eine Person aufgrund eines Hungerstreiks oder einer Essstörung in einer lebensgefährlichen Lage schwebt. 73 7.2 Betroffene Grundrechte und Eingriffsvoraussetzungen Vor der Entscheidung, ob eine Zwangsernährung durchgeführt werden soll, muss über die Frage der Zulässigkeit und die Verletzung von Menschenrechten nachgedacht werden. Es ergibt sich aus dem Wort „Zwangsernährung“, dass diese Ernährungsform etwas mit Zwang zu tun hat. Die Ernährung des Betroffenen erfolgt gegen seinen Willen. Dieser Eingriff ver- letzt auf der einen Seite das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie im Weiteren bezüglich des politisch motivierten Hungerstreiks auch die Meinungsäusserungs- freiheit (Art. 16 Abs. 2 BV). Ein solcher Grundrechtseingriff bedarf demzufolge den gesetzli- chen Voraussetzungen nach Art. 36 BV. 74 Im Sonderstatusverhältnis der Gefangenschaft stellt sich auf der anderen Seite die Frage, ob der Staat durch seine gesetzlichen Fürsorgepflichten (Art. 75 StGB) und das verfassungsmässige Recht des Individuums auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV), nicht gerade zu diesem Eingriff in die Grundrechte des unter seiner Obhut Stehenden verpflichtet ist. Als Drittes muss noch die Stellung des Arztes oder des Personals, welches die Zwangsernährung durchzuführen hat, beachtet werden. Darf ein Arzt gegen seine beruflichen Überzeugungen gezwungen werden dem Staat als Werkzeug zu dienen? 7.3 Gesetzliche Grundlagen Eine Zwangsernährung gilt als schwerer Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Freiheit, insbesondere der physischen und psychischen Integrität. 75 Demzufolge muss ein Eingriff auf einem Gesetz im formellen Sinn beruhen. Ein Gesetz im formellen Sinn, dass die Zwangser- nährung regeln würde, gibt es zumindest auf eidgenössischer Ebene nicht. Die Kantone Bern, Zürich und Neuenburg haben die Zwangsernährung auf Gesetzesstufe geregelt. 76 Beispiels- weise Art. 61 SMVG des Kantons Bern sagt zur Zwangsernährung in Abs. 1: „Im Fall eines Hungerstreiks kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine unter ärztlicher Leitung und Beteiligung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die betroffene Person bestehen. Die Massnahmen müssen für die 73 http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung, eingesehen am 14.04.2011 74 Vgl. Ziff. 2.1.1. 75 Dass Zwangsernährung ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt, darüber sind sich Lehre und Rechtsprechung einig. Z.B. Müller/Jenni in Ärztezeitung 2011;92: 8, S. 284 76 Bern: Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (SRBE 341.1), Neuenburg: Loi sur l’exécution des peines privatives de liberté et des mesures pour les personnes adultes (LPMPA) (SRNE 351.0), Zürich: Patientinnen- und Patientengesetz (SRZH 813.13) http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung 16 Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesund- heit der eingewiesenen Person verbunden sein.“ und konkretisiert in Abs. 2: „Solange von einer freien Willensbestimmung der betroffenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugseinrichtung keine Intervention.“ 77 7.4 Pro und contra Standpunkte Wie man aus den öffentlich-rechtlichen Diskussionen weiss, geht es bei der Beantwortung der Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs immer um die Gewichtung verschiedener Interessen und Standpunkte. 7.4.1 Selbstbestimmung des Individuums Im Vordergrund steht das Recht auf Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit. Jeder Mensch hat das Recht selbst zu bestimmen, ob er eine ärztliche Massnahme in Anspruch nehmen will oder nicht. Das Selbstbestimmungsrecht wird sowohl durch das Privatrecht ge- schützt, 78 wie auch durch das öffentliche Recht. 79 Es umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und den des freien Willens des Rechtsträgers, über Eingriffe in die körperliche In- tegrität selbst zu entscheiden. Die Behandlungspflicht des Arztes findet ihre Grenze demzu- folge am Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Der Patient kann eine medizinische Behand- lung jederzeit zurückweisen, selbst wenn der Arzt dies für unvernünftig hält. 80 7.4.1.1 Patientenverfügung Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften definiert die Patientenverfü- gung als „Schriftliche Erklärung eines zum Zeitpunkt der Erklärung urteilsfähigen Menschen, welche Behandlung und Betreuung er im Falle der Urteilsunfähigkeit in einer bestimmten Krankheitssituation wünscht oder ablehnt und ob er die (ergänzende) Entschei- dung/Einwilligung einer bevollmächtigten Person wünscht (Vorsorgevollmacht für medizini- sche Entscheidungen).“ 81 Die Problematik bei solchen Erklärungen ist, dass sie in der Regel nicht von der betroffenen Person handschriftlich verfasst werden, sondern ein vorgefertigtes Formular ausgefüllt wird und damit eine begrenzte Authentizität des wirklichen Willens des Erklärenden enthalten. Ein weiteres Problem stellt der Zeitfaktor dar. Der geäusserte Wille muss aktuell sein. Die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommene Be- handlung ist nicht per se rechtswidrig. Entscheidend ist der mutmassliche Wille des Patienten zum Zeitpunkt der Behandlung. Eine Patientenverfügung stellt deshalb nicht in jedem Fall ein wirksames Einmischungsverbot dar. 82 Das Einmischungsverbot ist aber zwingend vom Arzt zu respektieren, wenn der Patient vor der anstehenden Behandlung umfassend über die Risi- ken und Gefahren der Nichtbehandlung unterrichtet wurde und der Patient im urteilsfähigen Zustand die Einwilligung zur Behandlung verweigert hat. 83 7.4.1.2 Grundrechte im besonderen Rechtsverhältnis Das Verhältnis zwischen dem Patienten und einem frei praktizierenden Arzt beruht auf einem 77 Vgl. Art. 61 SMVG 78 Art. 28 ZGB: 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. 79 Art. 10 BV 80 Fellmann, S. 128 81 SAMW, Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung, S. 18 82 Fellmann, S. 153 ff. 83 Fellmann, S. 193 ff. 17 sog. Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag stellt ein privatrechtliches Verhältnis dar und stützt sich auf die die zivilrechtlichen Normen des Auftragsrechts i.S.v. Art. 394 ff. OR. 84 Die Be- ziehung zwischen Patient und Arzt in einem öffentlich-rechtlich organisierten Spital unterliegt den kantonalen Gesundheitsgesetzen. Auch in diesem Verhältnis hat der Arzt nach den aner- kannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft zu handeln. Das Selbstbestimmungsrecht ist im öffentlichen Recht durch die Grundrechte geschützt. Es können sich gewisse Beschränkungen aus der besonderen Beziehung ergeben, aber nur soweit diese mit dem Behandlungsverhältnis in einem öffentlichen Spital erforderlich sind, also sich aus der Natur des Behandlungsver- hältnisses ergeben. In jedem Fall bleibt das Selbstbestimmungsrecht des urteilsfähigen Patien- ten in Bezug auf die Behandlung gewährleistet. 85 Dasselbe dürfte für die Beziehung des Ge- fängnisarztes zum behandelnden Insassen gelten. Die Lehre geht seit längerem davon aus, dass sich Personen im besonderen Rechtsverhältnis auf die Geltung der Grundrechte berufen können. Allerdings anerkennt sie, dass sich gewisse spezifische Beschränkungen aus der Na- tur und dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses hinsichtlich der Schutzwirkung erge- ben können. 86 7.4.2 Position der Ärzte 7.4.2.1 Standesregeln 87 In Art. 4 der Standesregeln der FMH wird das Verhalten gegenüber den Patienten beschrieben. Als Behandlungsgrundsatz wird im ersten Abschnitts des Artikels aufgeführt: „Jede medizini- sche Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten und Patientinnen zu erfolgen. “Im dritten Abschnitt des- selben Artikels ist vermerkt: „Arzt und Ärztin haben ohne Ansehen der Person alle ihre Pati- enten und Patientinnen mit gleicher Sorgfalt zu betreuen. Weder die soziale Stellung, die reli- giöse oder politische Gesinnung, die Rassenzugehörigkeit noch die wirtschaftliche Lage der Patienten und Patientinnen darf dabei eine Rolle spielen.“Die Standesordnung ist laut Art. 43 der Regeln für alle Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts bestehen. In Art. 31 der Standesregeln der FMH ist das Verhalten der Ärzte u.a. gegenüber den Kosten- trägern erwähnt. Im ersten Abschnitt des Artikels steht: „Ärzte und Ärztinnen stellen bei Ver- tragsabschlüssen sicher, dass sie in ihrer ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen von nichtärzt- lichen Dritten unterworfen werden, die mit einer gewissenhaften Berufsausübung nicht ver- einbar sind. Insbesondere gehen sie keine Verpflichtungen zur Erbringung bestimmter medi- zinischer Leistungen oder zur Erzielung bestimmter Umsätze ein. “Der beratende Arzt oder die beratende Ärztin sind sich gemäss Art. 33 der Standesregeln „des Interessenkonfliktes bewusst, welcher zwischen der untersuchten Person einerseits und dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin anderseits entstehen kann (Versicherer, Arbeitgeber etc.).“ 7.4.2.2 Gefängnisärzte In dem von der SAMW und der FMH herausgegebenen Leitfaden für die Praxis wird im Ab- schnitt zur Behandlung von Patienten im Strafvollzug ausgeführt: „Menschen im Strafvollzug haben grundsätzlich dieselben Rechte bezüglich ihrer Gesundheit wie alle anderen Bürger. Sie haben Anrecht auf eine Behandlung, die medizinisch jener der Allgemeinbevölkerung ent- spricht. Wie in jedem Arzt-Patienten-Verhältnis darf auch im Strafvollzug eine diagnostische oder therapeutische Massnahme nur nach Aufklärung und mit dem freien Einverständnis der 84 Fellmann, S. 112 85 Fellmann, S. 162 ff. 86 Müller, S. 22 87 http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf , eingesehen am 16.04.2011 http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf 18 inhaftierten Person durchgeführt werden.“ „In Notfallsituationen kann die Ärztin – nach den gleichen Kriterien, die für nicht inhaftierte Personen gelten – auf die Einwilligung verzichten. Dies gilt z. B. für medizinisch begründete Massnahmen zur physischen Ruhigstellung, welche jedoch höchstens für einige wenige Stunden und unter regelmässiger Beobachtung in Betracht gezogen werden dürfen. Ist der Patient aber urteilsfähig, muss sein Wille respektiert werden. Dies gilt auch für einen Hungerstreik, der zu einem beträchtlichen Gesundheitsrisiko für den Betroffenen führen kann. Fällt die hungerstreikende Person in ein Koma, geht die Ärztin nach ihrem Gewissen und ihrer Berufsethik vor, es sei denn, die betreffende Person habe ausdrück- liche Anordnungen für den Fall eines Bewusstseinsverlusts hinterlegt. Solche sind zu respek- tieren, auch wenn sie den Tod zur Folge haben können. Die Frage ist allerdings, ob der To- deswunsch ernsthaft ist, will doch der Hungerstreikende in der Regel ein bestimmtes Ziel er- reichen und nicht sein Leben beenden.“ 88 Die Rolle des Gefängnisarztes unterscheidet sich jedoch durch das Anstellungsverhältnis von derjenigen des frei praktizierenden Arztes. 89 7.4.2.3 Pflichten und Rechtfertigungsgründe Die ärztliche Behandlung des Patienten unterliegt den Normen des Strafrechts, egal ob im privatrechtlichen oder im öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Das Strafgesetzbuch schützt die körperliche Integrität durch verschiedene Straftatbestände. Der Arzt kann sich von dem Über- tretungstatbestand der Tätlichkeit über die Körperverletzung bis hin zur Tötung strafbar ma- chen. 90 Der Patient kann eine Behandlung des Arztes zurückweisen. Nimmt der Arzt trotzdem eine nicht erwünschte Einwirkung auf den Körper vor, verletzt er die körperliche Integrität des Patienten und macht sich strafbar. 91 Anstelle der Einwilligung des Patienten in den Ein- griff können jedoch verschiedene Einwilligungssurrogate treten. 92 Ist der Patient z.B. nicht in der Lage einen eigenen Willen zu bilden und ist der Eingriff dringlich, kann ersatzweise der sog. mutmassliche Wille des Patienten als Leitlinie zum ärztlichen Vorgehen herangezogen werden. Kann auch nicht auf den mutmasslichen Willen abgestützt werden, kann ein Eingriff ausnahmsweise durch sonstige gesetzliche Gründe gerechtfertigt sein. 93 Denkbar ist auch, dass der Arzt eine strafbare Handlung durch Unterlassung begeht. Bei ei- nem unechten Unterlassungsdelikt 94 , ist dafür ein besonderes Rechtsverhältnis nötig. Eine solche sog. Garantenstellung ergibt sich aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Gefah- rengemeinschaft oder Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die allgemeine Hilfe- leistungspflicht des Art. 128 StGB begründet aber keine Garantenstellung. Im Grunde geht die Garantenstellung aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis hervor. Die Verantwortung für die kör- perliche Unversehrtheit des Patienten geht auf den Arzt über, weil es dem Willen des Arztes und dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten entspricht (faktische Über- einstimmung). Ist der Arzt erst einmal zum Garanten des Patienten geworden, bedeutet dies keine Verpflichtung mit feststehendem Inhalt. Vielmehr modifiziert der Fortgang der Behand- lung die ärztliche Pflichtenstellung. Es kann sich die Pflicht ergeben, den Patienten in Würde 88 SAMW/FMH, S. 65 89 SAMW, Präambel. Am Ende der Präambel der medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen steht: „Die SAMW ist sich der Tatsache bewusst, dass ein Teil dieser Richtlinien zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen eher die administrati- ven und Vollzugsbehörden, allenfalls die Gesetzgeber unseres Landes betreffen. In diesem Fall sind sie nur bedingt anzuwenden und sollen vor allem dazu dienen, den Standpunkt der Ärzteschaft zu kennen.“ 90 Tag, S. 669 ff. 91 Eingriffe auf Leib und Leben, Art. 111- 128 StGB 92 Bsp. von Einwilligungssurrogaten: Notfall, Geschäftsführung ohne Auftrag, mutmassliche Einwilligung des Patienten, Amtspflicht oder kumulativ eine gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse und Verhältnis- mässigkeit. 93 Tag, S. 713 ff. 94 Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist im Gesetz als Begehungsdelikt formuliert, im Gegensatz dazu ist ein echtes Unterlassungsdelikt als solches beschrieben. Z.B. Art. 128 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. 19 sterben zu lassen. 95 7.4.2.4 Dilemma der Ärzte Im Herbst 1977 wurde von der Bundesanwaltschaft eine Umfrage unter den Gerichtsmedizi- nern und Ärzten durchgeführt, ob ein bewusst bis zur letzten Konsequenz hungerstreikender Gefangener zwangsernährt werden soll oder nicht. Die Umfrage brachte keine eindeutigen Ergebnisse. Mehrheitlich wurde jede Anwendung körperlichen Zwangs aus ärztlich-ethischen Motiven abgelehnt. Auch wegen des mit Zwangsmassnahmen verbundenen Risikos nicht vor- hersehbarer Verletzungen. Dabei wurde vorausgesetzt, dass von einer uneingeschränkten freien Willensbildung ausgegangen werden kann. Es wurde aber auch die gegenteilige Auffas- sung vertreten. Die Anordnung der zwangsweisen künstlichen Ernährung sei unbedenklich, wenn sich eine lebensbedrohende Entwicklung abzeichnen würde. Es sei ethisch nicht ver- tretbar, auf Grund blosser Vermutung der Urteilsfähigkeit bzw. des freien Willens den Dingen ihren Lauf zu lassen. Die primäre Pflicht des Arztes sei es Hilfe zu leisten. 96 7.4.3 Strafdurchsetzungs- und Fürsorgepflicht des Staates Der Staat besitzt einerseits eine Strafdurchsetzungspflicht und andererseits eine Fürsorge- pflicht gegenüber dem sich in seiner Obhut befindenden Strafgefangenen. Wie er diese beiden Pflichten vor dem Hintergrund eines Hungerstreiks und einer allfällig vorzunehmenden Zwangsernährung durchsetzen soll, dazu gibt es unterschiedliche Meinungen. Gewisse Lehr- meinungen sehen die Zwangsernährung als legitimes Mittel gegen den Hungerstreik im Straf- vollzug, andere wiederum eben gerade nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Auch was die Rechtsgrundlagen für die Anwendung einer Zwangsernährung anbelangt, gehen die Meinungen weit auseinander. 7.4.3.1 Recht oder Pflicht zur Zwangsernährung 97 1974 starb der RAF-Terrorist Holger Meins in einer deutschen Vollzugsanstalt an den Folgen eines Hungerstreiks, mit welchem er gegen die Haftbedingungen protestiert hatte. Die Diskus- sion um die Zwangsernährung fand damit in Deutschland in den 70er-Jahren einen Höhepunkt und führte in der damaligen BRD zu einem Strafvollzugsgesetz, in dem Pflicht und Grenzen der Zwangsernährung geregelt wurden. 98 In Grossbritannien starb ebenfalls 1974 der IRA- Bankräuber Michael Gaughan an den Folgen eines Hungerstreiks. 99 In der britischen Lösung wird dem Gefangenen mitgeteilt, dass für ihn Nahrung bereit gehalten werde, dass er ärztlich betreut und überwacht und wenn nötig in ein Spital überführt werde. Es wird dem Gefangenen klar gemacht, dass für den Arzt keine Verpflichtung zur Zwangsernährung bestehe, er aber jederzeit Hilfe verlangen könne. In Grossbritannien wird der Gefangene nur zwangsernährt, 95 Tag, S. 717 ff. 96 Winiger, S. 404 f. 97 Roland Winiger schreibt 1978 eine ausführliche Abhandlung zum Thema „Hungerstreik und Zwangsernäh- rung“. Er bearbeitet darin bereits die meisten Fragen, die sich bei der Zwangsernährung von Rappaz, rund 30 Jahre später, wieder stellen. Unter dem Kapitel 7.3.3.1 werden die Gedanken von Winiger aus ZstrR 4 (1978), S. 386 – 409, zusammengefasst wiedergegeben. 98 Der Hungerstreik von Holger Meins erfolgte im Rahmen des dritten kollektiven Hungerstreiks der RAF- Gefangenen in der Zeitspanne vom 13.09.1974 bis 05.02.1975. Der erste kollektive Hungerstreik der RAF- Gefangenen fand vom 17.01.1973 bis 16.02.1973 statt. Die Forderung lautete: „Aufhebung der Isolation als Folter für die politischen Häftlinge in der BRD“, „Zulassung unabhängiger Ärzte und die Verlegung aus den Toten Trakten in den Normalvollzug“. Der zweite kollektive Hungerstreik folgte am 28.05.1973 und dauerte bis 26.06.1973. Die Forderung war die Gleichstellung mit allen anderen Gefangenen. http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion, eingesehen am 23.04.2011 99 Der britische Innenminister gab darauf eine Empfehlung ab. Er empfahl dem Hungerstreikenden Nahrung anzubieten, eine Zwangsernährung aber nur anzuordnen, wenn nach ärztlichem Urteil der Insasse wegen sei- nes Geisteszustandes die Folgen des Hungerstreiks nicht abschätzen könne. http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion 20 wenn nach ärztlicher Meinung er die Folgen des Hungerstreiks wegen seines Geistes- oder Gemütszustandes nicht abschätzen kann. ➞ Eine Kernfrage in der Problematik der Zwangsernährung ist, wie lange man vom freien Willen bzw. der Urteilsfähigkeit ausgehen kann. Die deutsche Lösung lässt die Zwangsernährung eines Gefangenen unter bestimmten Voraus- setzungen zu. Als Voraussetzungen werden genannt: Lebensgefahr, schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder anderer Personen, zudem muss die Massnahme für alle Beteiligten zumutbar sein und darf nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Weiter ist die Vollzugsbehörde nicht zur Durch- führung der Massnahme verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Be- troffenen ausgegangen werden kann, es sei denn, es bestehe akute Lebensgefahr. Deutschland führt die Zwangsernährung also bei akuter Lebensgefahr auch gegen den freiwillig durchge- führten Hungerstreik durch. 100 Das Grundrecht der persönlichen Freiheit gewährleistet auch das Recht auf körperliche Integ- rität. Dieses Recht schliesst ein, dass medizinische Eingriffe nicht gegen den Willen des Be- troffenen durchgeführt werden dürfen, ansonsten der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist. Der Arzt hat kein Recht auf die Vornahme eines Eingriffes. 101 Bei Vorliegen einer Einwil- ligung des Patienten, seuchen- oder sanitätspolizeilichen Vorschriften, einer Notwehrsituatio- nen oder fehlendem Verschulden kann eine Strafausschliessung stattfinden. Es können auch andere Rechtfertigungsgründe zu einem Strafausschluss führen. Zu denken ist an eine Ge- schäftsführung ohne Auftrag, eine Notlage oder eine gültige, auf einem Gesetz beruhende Verfügung einer Behörde. Eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn zur Zwangsernährung gibt es in der Schweiz nicht. 102 Seuchen- oder sanitätspolizeiliche Vorschriften fallen in Zusammenhang mit Hunger- streik und Zwangsernährung ausser Betracht. Eine Pflicht zum Eingriff im Sinne eines echten Unterlassungsdelikts besteht nicht. Auch ein unechtes Unterlassungsdelikt, also ein Bege- hungsdelikt durch Unterlassung begangen, muss verneint werden. 103 Untersuchungen haben ergeben, dass Selbstmord in Gefängnissen als Folge der besonderen Situation in Strafanstalten häufiger vorkommt als in Freiheit. Man könnte demnach eine Garantenstellung in den suizid- fördernden Umständen erblicken, also auch den Umständen, die einen Hungerstreik und einen dadurch in Kauf genommen Tod fördern. Da jedoch das vorangegangene Tun, der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Untersuchungshaft, nicht pflichtwidrig ist, sondern gerade eine Pflicht des Staates darstellt, kann keine Garantenstellung daraus begründet werden. Zumindest nicht, wenn die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Falls allerdings grundlegende Sorgfalts- und Fürsorgepflichten verletzt würden, könnte sich daraus eine Ga- rantenstellung ergeben. Dabei spielt das Ausmass der Fürsorgepflicht eine Rolle. Wenn man 100 Sowohl in Grossbritannien wie auch in Deutschland haben die behandelnden Ärzte dadurch eine riesige Ver- antwortung und treffen letztlich den Entscheid über eine allfällige Zwangsernährung. Die aktuelle Praxis in Deutschland und Grossbritannien ist mir nicht bekannt. 101 Vgl. BGE 99 IV 208 102 Damals gab es auch die kantonalen Gesetze zur Zwangsernährung der Kantone Bern, Neuenburg und Zürich noch nicht. Die Gesetzgebung wurde aber v.a. in Bern und Zürich durch den Hungerstreik der Inhaftierten Petra Krause, Gabriele Kröcher und Christian Möller (Angehörige der RAF) in den 70er-Jahren angeregt. 103 Um als Täter für ein unechtes Unterlassungsdelikt in Frage zu kommen, muss eine Garantenpflicht vorhan- den sein. Eine solche ergibt sich aus dem Gesetz, einem Vertrag, der freiwillig eingegangenen Gefahrenge- meinschaft oder der Schaffung einer Gefahr. Bei letzterem wird heute überwiegend verlangt, dass sich der Täter sorgfaltswidrig verhalten, d.h. ein unerlaubtes Risiko geschaffen haben muss. Die Aufzählung mögli- cher Gründe für eine Garantenstellung ist im Gesetz nicht abschliessend. Vgl. Strathenwerth/Wohlers, StGB Handkommentar zu Art. 11 21 von einem modernen Strafvollzug ausgeht, bei dem Resozialisierung und Selbstverantwor- tung grossgeschrieben werden, wird die Fürsorgepflicht weniger umfassend sein als bei einem Strafvollzug, in welchem der Insasse in seiner Entscheidungsfreiheit stark eingeschränkt wird. Es gibt aber auch die Meinung, dass die Fürsorgepflicht auf Grund der Anforderungen an Ordnung und Sicherheit umfassend sei. Das besondere Rechtsverhältnis eröffnet dem Staat die Möglichkeit zu Eingriffen, die sich aus dem Zweck 104 dieses Verhältnisses ergeben. Dane- ben muss der Eingriff verhältnismässig sein. Der Insasse verwirkt nicht automatisch alle seine Rechte. Stellt man das Interesse des Staates an der Aufklärung von Delikten, am Strafvollzug oder an der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Strafanstalt über jedes Recht des Häftlings, könnte man eine Pflicht zur Zwangsernährung bejahen. Dadurch würde jedoch die Pflicht zum Leben eingeführt. Eine Pflicht zum Leben existiert aber in unserer Rechtsordnung nicht. 105 Es kann deshalb auch keine Pflicht zur Erhaltung des Lebens durch Zwangsernäh- rung von Personen die sich im Hungerstreik befinden abgeleitet werden. Die Pflicht zur Achtung der Menschenwürde würde wohl eher ein Recht auf den eigenen Tod ableiten lassen. Da keine Rechtspflicht zur Zwangsernährung besteht, kann auch keine Garan- tenstellung abgeleitet werden. Weiter ist zu prüfen, ob eine Pflicht zur Selbstmordverhinde- rung besteht. Allgemein wird die Verhinderung eines Selbstmordes, der als Störung der öffent- lichen Ordnung betrachtet wird, als erlaubt angesehen. Eine rechtliche Pflicht zur Selbst- mordverhinderung gibt es nicht. Allenfalls existiert ein sittliches oder religiöses Gebot, einen Selbstmord zu verhindern. Es kann demzufolge auch keine Garantenstellung aus einer Pflicht zur Selbstmordverhinderung abgeleitet werden. Es gibt Personen, die die Tragweite ihres Ent- schlusses, sich das Leben zu nehmen, nicht abschätzen können. Sie zu retten, wäre sicherlich ein Gebot des wahren Humanismus. Es wäre aber kaum mehr human, jemanden an einem Bilanzmord zu hindern, der sich nach reiflicher Überlegung zum Selbstmord entschlossen hat. ➞ Es stellt sich die Frage, wie man zwischen dem Verbot, gegen den Willen einer Person in deren körperliche Integrität einzugreifen, und dem Gebot zu diesem Eingriff als lebensretten- de Massnahme unterscheiden soll. Womit man letztlich wieder bei der Kernfrage des freien Willens angelangt ist. Bei einem Eingriffsverbot könnte man als Rechtfertigungsgrund für eine trotzdem vorge- nommene Zwangsernährung vorbringen, man sei von einer Urteilsunfähigkeit oder einer mutmasslichen Einwilligung ausgegangen. Oder man könnte den Verbotsirrtum bzw. das Vor- liegen eines Schuldausschliessungsgrundes oder die Nothilfe aufführen. Am Ende würde eine nicht gebotene und gegen den Willen des Insassen durchgeführte Zwangsernährung ohne strafrechtliche Konsequenz bleiben. 7.4.3.2 Der Staat soll eine Zwangsernährung anordnen Nach Auffassung von Müller ist der Staat auf Grund des besonderen Rechtsverhältnisses be- rechtigt massiv in die Rechte des Gefangenen einzugreifen. Die Rechte des Individuums in dieser speziellen Stellung müssten gegenüber dem störungsfreien Strafvollzug zurückwei- chen. Den Staat treffe gegenüber dem Insassen eine Fürsorgepflicht, die beinhalte, dass der Gefangene seine Strafe verbüssen könne, ohne dabei gesundheitlich Schaden zu nehmen. Die Gefängnisleitung müsse demzufolge den Inhaftierten am Hungerstreik hindern, wenn dieser Streik sich nicht mehr mit dem doppelten Strafvollzugszweck vereinbaren lasse. Es sei das 104 Der Zweck ist beim rechtskräftig Verurteilten in der Strafvollstreckung und der Resozialisierung zu sehen, beim Verdächtigen, der sich in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet, in den Haftgründen zu su- chen. 105 Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BV und auch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK statuieren denn auch „nur“ ein Recht auf Leben und nicht eine Pflicht. Bspw. bleibt auch der Selbstmordversuch straflos. 22 Los des Gefangenen, sich nicht im selben Masse auf seine Rechte berufen zu können wie ein freier Bürger. Die Gefängnisleitung treffe deshalb die Berechtigung und Verpflichtung, auf den Abbruch des Hungerstreiks hinzuwirken, um den drohenden Hungertod zu verhindern. Die Zwangsernährung stelle zwar einen medizinisch heiklen und schweren Eingriff in die körperliche Integrität dar, dies spreche aber nicht grundsätzlich gegen ihren Einsatz, im Sinne einer Ultima Ratio. Nach Müller ist klar: „Der Staat darf seinen Gefangenen nicht sehenden Auges verhungern lassen. Es ist rechtsstaatlich allerdings unschön, dass in den meisten Straf- vollzugsordnungen eine Vorschrift fehlt, welche die Voraussetzungen der Zwangsernährung regelt. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Doch was gilt für die Zeit, bis der Gesetzge- ber tätig geworden ist? Wo existenzielle Rechtsgüter wie Leib und Leben eines Gefangenen in Gefahr stehen, darf, ja muss die Strafvollzugsbehörde auch ohne gesetzliche Grundlage han- deln. Als Grundlage dient ihr ausnahmsweise die polizeiliche Generalklausel.“ 106 7.4.3.3 Der Staat soll das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen respektieren Nach Meinung von Brägger darf der Staat vor dem Hintergrund der im Gesetz postulierten Menschenwürde sowie dem grundsätzlichen Auftrag, den Inhaftierten wieder in die Gesell- schaft einzugliedern, und dem Grundsatz der Normalisierung des Strafvollzugs nicht durch eine Zwangsernährung in das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen eingreifen. Gerade der Grundsatz der sog. Normalisierung des Strafvollzugs schreibe vor, dass sich der Freiheitsent- zug den Verhältnissen der in Freiheit lebenden Menschen anzugleichen habe. Die geltende Rechtsordnung gehe davon aus, dass Strafgefangene grundsätzlich für ihr Leben selbst die Verantwortung tragen. Das Selbstbestimmungsrecht finde seine Grenzen da, wo Dritte ge- fährdet oder ein geregeltes Zusammenleben in der Anstalt verunmöglicht würden. Auch bei Personen, die im besonderen Rechtsverhältnis stünden, bedürfe es zur Grundrechtseinschrän- kung einer gesetzlichen Grundlage und für schwere Eingriffe eines Gesetzes im formellen Sinn. Eine Berufung auf die polizeiliche Generalklausel erscheine deshalb fragwürdig. Der Kanton Neuenburg habe die Zwangsernährung in einem kantonalen Gesetz vorgesehen. Darin sei aber auch geregelt, dass eine Patientenverfügung auch im Strafvollzug und insbesondere im Falle eines Hungerstreiks zu beachten sei. 107 „In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass ein zurechnungsfähiger Gefangener, welcher sich gegen eine Zwangsernährung ausgesprochen hat, in Würde sterben darf. Die Regelung des Kantons Neuenburg verhindert, dass der Staat als Garant des Gewaltmonopols und der Strafdurchsetzung im Falle eines Hungerstreiks er- pressbar wird. Zudem schützt sie die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht der Strafgefangenen in einer einem Rechtsstaate geziemender Weise.“ Nach Ansicht von Brägger müssten Fragen von solcher Komplexität in einem Rahmengesetz zum Freiheitsentzug gere- gelt werden, um schweizweit eine einheitliche Praxis zu schaffen. Nur so könne eine rechts- gleiche Behandlung der Strafgefangenen gewährleistet werden. 108 7.4.4 Ethische Sichtweise Baumann-Hölzle 109 von der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin sagt, 106 Markus Müller: Hungerstreik und Strafvollzug in NZZ vom 29.07.2010, eingesehen am 15.04.2011 unter: http://www.nzz.ch/nachrichten/startseite/hungerstreik_und_strafvollzug_1.6962487.html 107 Art. 91 LPMPA: 1 En cas de grève de la faim, la direction de l’établissement peut ordonner une alimentation forcée sous la conduite d’un médecin, pour autant que la personne concernée soit en danger de mort ou coure un danger grave. 2 La mesure doit pouvoir être raisonnablement exigée des personnes concernées et elle ne doit pas entraîner de danger grave pour la vie et la santé de la personne détenue. 3 Aussi longtemps qu’il est possible d’admettre que la personne concernée agit selon son libre choix, l’établissement n’intervient pas. 4 L’établissement doit respecter les directives anticipées qui lui ont été remises. 108 Benjamin F. Brägger in Jusletter vom 16.08.2010, Replik zu „Hungerstreik im Strafvollzug“ von Markus Müller. 109 Ruth Baumann-Hölzle ist Theologin und seit 1999 Leiterin des Instituts Dialog Ethik mit Sitz in Zürich. Seit der Gründung 2001 ist sie Mitglied der Nationalen Ethikkommission (NEK) im Bereich der Humanmedizin. 23 der Staat und die Ärzte müssen den Willen des Gefangenen, der sich zu Tode hungern will, respektieren. Sofern eine Person urteilsfähig sei und von ihr keine Gefahr für Dritte ausgehe, sei das Recht auf Abwehr von Zwangsmassnahmen höher zu gewichten als die Fürsorge- pflicht des Staates. Der Mensch habe die Freiheit der Selbstschädigung. Ausnahmen davon seien, wenn eine Fremdgefährdung vorliege, also die Selbstschädigung eine Gefahr für andere Menschen darstelle, oder der Patient nicht urteilsfähig sei und keine Patientenverfügung vor- liege, dann gelte "im Zweifel für das Leben". Nach Meinung von Baumann-Hölzle ist das Abwägen zwischen Abwehrrecht und Einforderungsrecht bei der Beurteilung der Fürsorge- pflicht zentral. Oft würden der Wille und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Ein- forderungsrechte in den Vordergrund gerückt. Aber die Meinung, der Patient könne alles ma- chen, was er wolle, sei falsch. Zwangsbehandlungen dürften aber im Gegenzug nur in Notsi- tuationen vollzogen werden, bspw. dann, wenn eine Person nicht urteilsfähig ist. Das Abwehr- recht erlösche auch beim Gefangenen nicht. Eine im urteilsfähigen Zustand verfasste Verfü- gung, dass man nicht zwangsernährt werden wolle, müsse respektiert werden. Das Anspruchs- recht sei ethisch gesehen eine Freiheit. Die Gesellschaft sei nicht verpflichtet, Mittel zur Selbstschädigung zur Verfügung zu stellen. Hungerstreik sei eine Form zivilen Ungehorsams, mit der man sich einer Strafe entziehen o- der auf ungerechte Situationen aufmerksam machen könne. Der Entscheid, ob Strafmassnah- men angemessen seien oder nicht, müsse aber vom Hungerstreik unbeeinflusst getroffen wer- den. Es stelle sich dabei die Frage, ob der Staat einen Menschen zwingen könne, seine Strafe abzusitzen. Nach Meinung von Baumann-Hölzle ist es nicht die Aufgabe des Staates, Rache zu nehmen, sondern die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. 110 7.4.5 Zwangsernährung als Folter Im Jahr 2006 traten rund 85 Gefangene im amerikanischen Militärgefängnis Guantànamo in den Hungerstreik. Die Regierung ordnete damals die Zwangsernährung der Streikenden an. Weil in der Ausführung der Zwangernährung teilweise veraltete und unnötige Methoden ver- wendet wurden, wurde die Regierung stark kritisiert und diese Form von Zwangernährung als Folter angesehen. 111 Der EGMR wurde schon mehrfach bezüglich Art. 3 EMRK 112 angerufen. Entscheidungskriterium für eine positive oder negative Beurteilung ergab sich in der Notwen- digkeit und der Ausführung der Behandlung. Oft wurde die Frage im Zusammenhang mit Be- dingungen der psychiatrischen Unterbringung oder Behandlung - im Strafvollzug im Kontext mit Massnahmen - beurteilt. Der Gerichtshof hält fest, dass es den Ärzten gestützt auf ihre anerkannten Grundsätze zusteht, bei Urteilsunfähigen die geeignete Therapie zu bestimmen und notfalls auch gewaltsam durchzusetzen. Eine als notwendig erachtete Therapie wird in der Regel nicht als unmenschlich oder erniedrigend gewertet. 113 So ist denn auch das Bundes- gericht der Meinung, dass die Zwangsernährung das Folterverbot nicht tangiere, solange die künstliche Ernährung unter humaner Anwendung, würdevoll und mit Respekt zur Erhaltung des Lebens durchgeführt würde. 114 110 Interview veröffentlicht unter: http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_swissinfo_Staat_darf_Bernard_Rappaz_sterben_lassen .pdf, eingesehen am 18.04.2011 111 http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_stern_US-Militrs_ernhren_per_Schlauch.pdf, eingese- hen am 18.04.2011 112 Verbot der Folter: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 113 Villiger, S. 186 f. 114 BGE 136 IV 97, E. 6.1.1, darin zitiert werden auch Entscheide des EGMR http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_swissinfo_Staat_darf_Bernard_Rappaz_sterben_lassen.pdf http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_swissinfo_Staat_darf_Bernard_Rappaz_sterben_lassen.pdf http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_stern_US-Militrs_ernhren_per_Schlauch.pdf 24 8 Beispiel Bernard Rappaz 8.1 Chronologischer Überblick März 2010 Am 20.03.2010 trat Bernard Rappaz eine Haftstrafe von fünf Jahren und acht Monaten u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten an. Sogleich protestierte er mit einem Hungerstreik gegen seine Strafe. 115 Er wollte damit u.a. erreichen, dass er seine Strafe zu Hause absitzen kann. 116 Mai 2010 Am 07.05.2010 unterbrach Rappaz seinen Hungerstreik, nachdem die zuständige Sicherheits- direktorin des Kantons Wallis ihm wegen seines Gesundheitszustandes einen Haftunterbruch für rund zwei Wochen gewährte. Am 21.05.2010 wurde er erneut inhaftiert und trat unverzüg- lich wieder in den Hungerstreik. 117 Juni 2010 Rappaz wurde zur medizinischen Überwachung am 10.06.2010 ins Universitätsspital Genf überführt. Am 21.06.2010 bat er um einen erneuten Haftunterbruch auf Grund seiner gesund- heitlichen Probleme. Die zuständige Walliser Sicherheitsdirektorin lehnte dieses Gesuch am 23.06.2010 ab. 118 Juli 2010 Der Rekurs von Bernard Rappaz auf sein abgelehntes Gesuch wurde vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis am 08.07.2010 ebenfalls abgewiesen. 119 Gegen diesen Entscheid legte Rappaz beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er verlangte, dass seine Strafe unterbrochen werde, bis der Walliser Grosse Rat über sein Begnadigungsgesuch entschieden habe, mindes- tens aber bis sein Gesundheitszustand eine Inhaftierung erlaube. Subsidiär verlangte er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Er rügte in erster Linie eine Verletzung von Art. 92 StGB und in zweiter die Verletzung von Treu und Glauben. Durch die zuständige kantonale Behörde wurde am 15.07. 2010 entschieden, dass dem Begnadigungsgesuch von Rappaz keine aufschiebende Wirkung zukomme. Hingegen sollten alle nötigen mit der Verfassung im Einklang stehenden Massnahmen ergriffen werden, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Inhaftierten zu schützen. Rappaz wurde am 21.07.2010 in den Hausarrest entlassen. 120 Die Walliser Sicherheitsdirektorin Esther Waeber-Kalbermatten war den Forderungen von Rappaz mit dem Hausarrest entgegenge- kommen und hatte sich gegen die zuvor diskutierte Zwangsernährung entschieden. 121 115 BGE 136 IV 97, Einleitung 116 Gemäss Art. 19 EGStGB des Kantons Wallis entscheidet das Departement über die Unterbrechung des Voll- zug von Strafen und Massnahmen (Art. 92 StGB). Ein eigentlicher Vollzug der Freiheitsstrafe zu Hause bspw. durch elektronischen Hausarrest ist im Kanton Wallis gesetzlich nicht vorgesehen. Vgl. Ausführungs- bestimmungen zum EGStGB (SRVS 311.200). Art. 49 Abs. 4 des Reglements über die Strafanstalten des Kantons Wallis (SRVS 340.200) sagt: „Tritt ein Gefangener in den Hungerstreik, benachrichtigt die Direktion den Arzt und handelt nach den Grundsätzen von Gewissen und Moral.“ Dieser Artikel ist nichtssagend und bringt keinerlei Lösung im vorliegenden Fall. 117 BGE 136 IV 97, Einleitung 118 BGE 136 IV 97, Einleitung 119 Der Einzelrichter war der Meinung, dass ein Haftunterbruch nicht zulässig sei und Rappaz notfalls auch zwangsernährt werden könne, um sein Leben zu erhalten. 120 BGE 136 IV 97, Einleitung 121 Rappaz wurde vom 21.07.2010 bis zum Bundesgerichtsurteil am 26.08.2010 bei sich zu Hause rund um die 25 August 2010 Am 26.08.2010 hatte das Bundesgericht entschieden, dass Bernard Rappaz kein weiterer Haftunterbruch wegen seines Hungerstreiks zu gewähren sei. Es begründete das Urteil damit, dass eine Unterbrechung des Strafvollzugs nur aus wichtigen Gründen zulässig sei. Dies sei etwa der Fall, wenn notwendige medizinische Hilfe weder im Gefängnis noch in der Gefan- genenabteilung eines Spitals erbracht werden könne. Bei Rappaz seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Falls Rappaz seinen Hungerstreik fortsetze, sei nötigenfalls eine Zwangsernäh- rung anzuordnen, wenn mit einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit zu rechnen oder der Tod nicht anders abwendbar sei. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR er- klärte das Bundesgericht, dass das Folterverbot bzw. das Verbot unmenschlicher oder ernied- rigender Behandlung nicht betroffen sei, zumindest solange die Zwangsernährung dem Schutz des Lebens diene und in würdewahrender Weise erfolge. Bei einer Unterbringung im Inselspi- tal könne sich diese Massnahme auf eine entsprechende Regelung im Berner Vollzugsrecht stützen. Vergleichbare Normen würden auch die Kantone Zürich und Neuenburg kennen. Eine bundesrechtliche Regelung bestehe nicht. Falls eine kantonale Norm fehle, lasse sich jedoch eine Zwangsernährung mit der allgemeinen polizeilichen Generalklausel rechtfertigen, die ein behördliches Eingreifen bei akuter Gefahr erlaube. Die restriktiven Bedingungen, unter denen die polizeiliche Generalklausel angewendet werden soll, sind nach dem höchsten Gericht im Fall Rappaz erfüllt. Die Richter in Lausanne hielten fest, dass sich die Ärzte bei einem Kon- flikt zwischen dem Recht und der medizinischen Ethik nicht auf letztere berufen können. Die medizinische Ethik, wie sie in den Richtlinien der SAMW festgehalten sei, könne weder die Behörden daran hindern, eine Zwangsernährung anzuordnen, noch die Ärzte davon dispensie- ren, diese auszuführen. Das Bundesgericht betonte weiter, dass der Staat seinen Strafanspruch gegenüber rechtskräftig verurteilten Straftätern durchzusetzen habe. Der Staat dürfe sich nicht erpressen lassen. Des Weiteren treffe ihn eine Fürsorgepflicht. Er habe also dafür zu sorgen, dass der Inhaftierte nicht an Leib und Leben geschädigt werde. 122 Am 29.08.2010 trat Rappaz als Folge des Bundesgerichtsentscheids nach der erneuten Ein- weisung ins Gefängnis wieder in einen Hungerstreik. 123 Oktober 2010 Rappaz wurde am 21.10.2010 auf Grund seines gesundheitlichen Zustands in das Universi- tätsspital Genf verlegt. Er sollte da seine Strafe unter medizinischer Überwachung absitzen. Am 28.10.2010 verlangte Rappaz erneut einen Strafunterbruch. 124 November 2010 Am 03.11.2010 wies die Sicherheitsdirektorin das Gesuch ab und beauftragte die Ärzte des Uhr bewacht. Er durfte täglich einen Spaziergang machen und wöchentlich für höchstens anderthalb Stunden Besuch von seinen Angehörigen erhalten. Im Gegensatz zum Haftunterbruch im Mai dieses Jahres wurde der Hausarrest an die Verbüssung der Freiheitsstrafe angerechnet. Bevor Rappaz in den Hausarrest entlassen wurde, wurde er zuvor am 12.07.2010 auf Anordnung der Walliser Behörden vom Genfer Universitätsspital ins Berner Inselspital verlegt. Im Kanton Bern wird die Zwangsernährung im Gegensatz zum Kanton Genf in einem formellen Gesetz geregelt. Der Ausschlag für die Anordnung des Hausarrestes gegeben hat aber offen- bar,dass auch die Ärzte des Inselspitals Bern sich gegen eine Zwangsernährung ausgesprochen hatten. Quelle NZZ Online: http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wird_in_hausarrest_geschickt_1.6772994.html, einge- sehen am 17.04.2010. 122 BGE 136 IV 97, Erwägungen 123 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/wallis_hanfbauer_hungerstreik_erneut_1.7381914.html, Nachrichten vom 30.08.2010, NZZ Online, eingesehen am 18.04.2011 124 6B_959/2010, Einleitung http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wird_in_hausarrest_geschickt_1.6772994.html 26 Genfer Universitätsspitals alles für die Gesundheit von Rappaz zu tun. 125 Gegen die Ableh- nung des Haftunterbruchs erhob Rappaz am folgenden Tag Rekurs. Mit einstweiliger Verfü- gung vom 05.11.2010 ordnete die Walliser Justiz gegenüber dem behandelnden Arzt unter Hinweis auf Art. 292 StGB an, dass Rappaz im Spital notfalls zwangsernährt werden müsse. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis wies am 10.11.2010 den Rekurs von Bernard Rappaz auf Haftunterbruch ab und verpflichtete den behandelnden Arzt erneut, mit Hinweis auf Art. 292 StGB unter Androhung einer Busse bei Nichtbefolgen der Anweisung, Rappaz nötigenfalls zwangszuernähren. Rappaz rekurierte gegen das Urteil. Der Rekurs wurde vom Kantonsgericht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 16.11.2010 vom Bundesgericht abgewiesen. 126 Das höchste Gericht verwies in seiner Begründung auf den Ent- scheid vom 26.08.2010 (6B-599/2010). Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen die damals ins Auge gefasste und nun formell angeordnete Zwangsernäh- rung weder Bernard Rappaz noch sein behandelnder Arzt Beschwerde geführt hätten. Der kantonale Richter habe am 10.11.2010 davon ausgehen können, dass bei einer Weiterführung des Strafvollzugs keine schweren gesundheitlichen Risiken zu befürchten seien, da Rappaz zu gegebener Zeit künstlich ernährt würde. 127 Das Begnadigungsgesuch von Bernard Rappaz wurde am 18.11.2010 vom Walliser Grossen Rat abgelehnt. 128 Am 23.11. 2010 legte der behandelnde Arzt des Genfer Kantonsspitals von Rappaz beim Bundesgericht gegen die einstweilige Verfügung des Einzelrichters vom 05.11.2010, mithin gegen die Verpflichtung im Notfall Rappaz zwangszuernähren, Beschwerde ein. 129 Am 29.11. 2010 erhob der behandelnde Arzt von Rappaz eine weitere Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil vom 10.11.2010, gegen die Verpflichtung im Notfall den Patienten zwangs- zuernähren. 130 Am 30.11.2010 wies die Sicherheitsdirektorin Rappaz drittes Gesuch um Haftunterbrechung ab. Rappaz erhob dagegen Beschwerde. 131 Dezember 2010 Die Beschwerde des Arztes vom 23.11.2010 wurde am 02.12.2010 vom Bundesgericht für unzulässig erachtet, da es sich nicht um einen endgültigen kantonalen Entscheid handle. 132 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis bestätigte die Abweisung des dritten Gesuchs von Rappaz am 02.12.2010. Rappaz rekurierte dagegen. Der Rekurs wurde abgewiesen, eben- so die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht erklärte, dass die Rechtsprechung zu Art. 92 StGB gefestigt sei und hielt an seiner bisherigen Argumentati- on fest. Ein Vollzugsunterbruch könne nur gewährt werden, wenn eine drohende Gefahr für die Gesundheit nicht anders abwendbar wäre. Die Verlegung in die Genfer Universitätsklinik erlaube jedoch Rappaz sowohl technisch als auch klinisch zu versorgen bzw. zu realimentie- ren. Auch wenn der behandelnde Arzt eine Zwangsernährung ablehne, sei eine ärztliche Inter- vention nicht gänzlich ausgeschlossen. Das Gericht verwies auf Art. 17 StGB (rechtfertigen- 125 Die Ärzteschaft des Genfer Universitätsspitals sprach sich von Anfang an gegen eine Zwangsernährung aus. 126 6B_959/2010, Einleitung 127 6B_959/2010, Erwägungen 128 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_gnadengesuch_1.8421574.html, Nachrichten vom 18.11.2010, NZZ Online, eingesehen am 18.04.2011 129 6B_996/2010, Einleitung 130 6B_996/2010, Erwägungen 131 6B_1022/2010, Einleitung 132 6B_996/2010, Erwägungen http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_gnadengesuch_1.8421574.html 27 der Notstand). Ein Strafunterbruch wird als nicht verhältnismässig taxiert. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger Strafen, der Gleichbehandlung von Gefangenen und die Glaubwürdigkeit der Justiz würden den privaten Interessen von Rappaz vorgehen. 133 Rappaz erhob gegen das Urteil Beschwerde am europäischen Gerichtshof für Menschenrech- te. Sofortige Massnahmen zu ergreifen, wurde von den Richtern in Strassburg abgewiesen. Ein Urteil in der Sache werde erst in zwei bis drei Jahren ergehen. Das Gericht forderte Rap- paz auf, dass er den Hungerstreik während des Verfahrens unterbreche. Am 24.12.2010 brach Bernard Rappaz seinen Hungerstreik ab. 134 Februar 2011 Die Beschwerde des behandelnden Arztes von Rappaz vom 29.11.2010 wurde am 18.02.2011 für gegenstandslos erklärt, es fehle am aktuellen, rechtlichen Interesse an der Beurteilung der Sache, nachdem Rappaz den Hungerstreik im Dezember 2010 eingestellt habe. 135 Die Frage, ob ein Arzt unter Strafandrohung zur Zwangsernährung verpflichtet werden könne, sei zwar von grundsätzlicher Bedeutung und öffentlichem Interesse, aber es gebe keinen Grund zur Annahme, falls die Frage sich in Zukunft wiederholen würde, dass sie nicht rechtzeitig von einem Gericht beantwortet werden könnte. 136 Am 22.02.2011 wurde Rappaz vom Genfer Uni- versitätsspital in eine Walliser Haftanstalt verlegt. Der Gesundheitszustand von Rappaz hat sich so weit stabilisiert, dass die Ärzte grünes Licht für die Rückführung gegeben hatten. 137 8.2 Lehrmeinungen zu BGE 136 IV 97 8.2.1 Fehlurteil 2010 Die Jury 138 der juristischen Zeitschrift „plädoyer“ zur Bestimmung des Fehlurteils 2010 erkür- te den Entscheid des Bundesgerichtes vom 26.08.2010 im Fall Rappaz zum Fehlurteil 2010. Der Entscheid sei zwar im Ergebnis gut, aber die Begründung sei schlecht. Das Bundesgericht anerkenne, dass bei Lebensgefahr der Strafvollzug unterbrochen werden könne. Es kommt aber zum Schluss, dass eine Zwangsernährung einem solchen Unterbruch vorgehen könne. Kritisiert wird v.a. der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Grundrechte. Der Hungerstreik als Teil der Meinungsäusserungsfrei- heit brauche zur Einschränkung eine gesetzliche Grundlage. Nach Meinung von Tag haben auch urteilsfähige Menschen im Strafvollzug ein Recht auf Selbstbestimmung. Es gehe nicht an, eine uralte Klausel hervorzunehmen, um eine Zwangsernährung zu rechtfertigen. Zudem sei es aussergewöhnlich, das Standesrecht der Ärzte für unbeachtlich zu erklären. Gächter äussert sich dahingehend, dass auch in einem Sonderstatusverhältnis wie dem Strafvollzug keine Pflicht bestehe, jemanden gegen seinen Willen am Leben zu erhalten. Aebi betont, man sei mit dem Urteilsergebnis, keinen Unterbruch des Vollzugs zu gewähren, einverstanden. „Die Begründung aber hätte sich nicht auf die Möglichkeit einer Zwangsernährung stützen 133 6B_1022/2010, Einleitung und Erwägungen 134 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_beendet_hungerstreik_1.8858442.html, eingesehen am 28.04.2011 135 Das Bundesgericht lässt damit die verfassungsrechtliche Frage offen, ob ein Spitalarzt von der Justiz ge- zwungen werden kann, einen Häftling gegen seinen Willen zwangszuernähren. 136 6B_1011/2010, Erwägungen 137 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wieder_im_wallis_inhaftiert_1.9056179.html, einge- sehen am 28.04.2011 138 Regina Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung in Luzern, Brigitte Tag, Profes- sorin für Straf-, Strafprozess- und Medizinrecht in Zürich, und Thomas Gächter, Professor für Staats-, Ver- waltungs- und Sozialversicherungsrecht in Zürich. http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_beendet_hungerstreik_1.8858442.html http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wieder_im_wallis_inhaftiert_1.9056179.html 28 sollen, sie hätte Rappaz einfach das Recht zugestehen müssen, sterben zu dürfen.“ 139 8.2.2 Verfassungsmässigkeit der Zwangsernährung Müller und Jenni 140 äussern sich im Artikel „Hungerstreik und Zwangsernährung“ in der Schweizerischen Ärztezeitung zur Verfassungsmässigkeit der gegen den Willen durchgeführ- ten künstlichen Ernährung. Eine zwangsweise durchgeführte Ernährung stelle einen schwer- wiegenden Eingriff in elementare Grundrechte dar. Betroffen seien zuallererst das Recht auf Selbstbestimmung, genauer das Recht nach freiem Willen über den eigenen Körper zu verfü- gen und das Recht auf psychische und körperliche Integrität, die Bewegungsfreiheit würde eingeschränkt und das Recht auf freie Meinungsäusserung tangiert. Der Umstand, dass durch die Zwangsernährung diverse Grundrechte eingeschränkt würden, bedeute aber noch nicht deren Verfassungswidrigkeit. Jeder Eingriff in Grundrechte könne nämlich, wenn er die Ein- griffsvoraussetzungen erfülle, also eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, einem öffentlichen Interesse diene und verhältnismässig ausgestaltet sei, rechtmässig sein. Müller/Jenni lassen die polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage ausnahmsweise gelten. Als öffentliche Interessen erwähnen sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gefangenen (Fürsorgepflicht), die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, den geordne- ten Strafvollzug, die Gleichbehandlung der Insassen, die Glaubwürdigkeit der Justiz und die Verhinderung von Nachahmern. Beim Abwägen von öffentlichen und privaten Interessen kommen Müller/Jenni zum Schluss, dass eine Zwangsernährung als ultima ratio tendenziell verhältnismässig sei. Das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen erlaube es diesem nicht, sein Leben zu riskieren, um damit den Rechtsstaat unter Druck zu setzen. Allerdings müsste die Zwangsernährung einmalig durchgeführt werden, da eine fortdauernde Ernährung unter Zwang weder dem Streikenden noch dem Gefängnisarzt zugemutet werden könnte und des- halb als unverhältnismässig abzulehnen wäre. Müller/Jenni bemerken zum Standpunkt der Ärzte, die eine Zwangsernährung unter Berufung auf die ärztlichen Standesregeln ablehnen, dass die Tätigkeit der Gefängnisärzte grundsätzlich als staatliche und somit als amtliche Aufgabe zu taxieren sei. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe müsse sich der Arzt „in das hierarchisch geprägte Verwaltungsgefüge eingliedern und primär das zwingende staatliche Recht beachten“, den Standesregeln komme dabei nur untergeordnete Bedeutung zu. Ein Gefängnisarzt könne sich zwar auf die Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BV berufen, aber er müsse dabei Einschränkungen hinnehmen, wenn es die amtliche Funktion erfordere und er bei Amtsantritt damit rechnen musste. Ärztli- ches Gewissen müsse somit der Zweckrationalität des Strafvollzugs weichen. 141 8.2.3 Fragwürdige gesetzliche Grundlage Krähenmann/Schweizer/Tschumi erläutern, dass das Bundesgericht im Allgemeinen tiefere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage stelle bei Regelungen von Rechten und Pflich- ten, die sich bereits aus dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses ergeben würden. Be- züglich der Normstufe würden demzufolge geringere Anforderungen für die Begründung von Delegationsnormen gelten. Was die Normdichte anbelange, könne der Organisationszweck des konkreten Rechtsverhältnisses die fehlende Bestimmtheit kompensieren. Nach Meinung von Krähenmann/Schweizer/Tschumi kann der Organisationszweck die ungenügende gesetz- liche Grundlage vorliegend nicht kompensieren, da es fraglich sei, ob eine Zwangsernährung sich aus dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen Gefangenem und Anstalt 139 Plädoyer, 2011 (1), S. 82 140 Markus Müller ist Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Bern, Christoph Jenni ist Assistent am Institut für öffentliches Recht der Universität Bern. 141 Ärztezeitung 2011;92: 8, S. 284 – 288 29 ableiten lasse. Die Zulassung der polizeilichen Generalklausel des Bundesgerichts als gesetz- liche Grundlage erstaune. Erst im letzten Jahr habe der EGMR in einem Entscheid 142 bestä- tigt, dass die Generalklausel nur bei nicht vorhersehbaren, atypischen und nicht wiederholt auftretenden Bedrohungen angerufen werden dürfe. 143 8.2.4 Grundrechte der Ärzte zu wenig gewichtet Nach Guillod und Sprumont gewichtet das Urteil die Grundrechte der ausführenden Ärzte- schaft zu wenig. Die beiden Autoren weisen in ihrem Artikel auch auf die zahlreichen Risiken einer Zwangsernährung hin. Das Bundesgericht lasse ausser Betracht, dass die unter Zwang durchgeführte künstliche Ernährung zu Verletzungen und Komplikationen, im Extremfall so- gar zum Tod des Insassen führen könne. Die Urteilsbegründung sei enttäuschend. 144 8.3 Reaktionen der Ärzte auf den BGE 8.3.1 Instrumentalisierung der Ärzte Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichts zum Fall Rappaz und noch vor der schriftli- chen Urteilsbegründung wehrten sich Ärzteschaft und Pflegende gegen die Instrumentalisie- rung der Medizin. Das Bundesgericht sei der Meinung die Vollzugsbehörden könnten bei Häftlingen im Hungerstreik eine Zwangsernährung anordnen, sofern bleibende gesundheitli- che Schäden oder der Tod nicht anders abzuwenden wären. Eine gegen den freien Willen von urteilsfähigen Patienten durchgeführte Zwangsernährung sei aber gegen die ethischen Grundsätze der Medizin. Diese Grundsätze würden auch für inhaftierte Personen gelten und seien ebenso von der Rechtssprechung zu berücksichtigen. Die Autonomie des Patienten sei einer der zentralen Grundpfeiler in der medizinischen Behandlung. Verlange das Bundesge- richt von Ärzten und weiteren in der Medizin tätigen Fachpersonen, dass sie den Willen des urteilsfähigen Patienten jenem der Behörde unterordnen, untergrabe das Gericht nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der Bürger, sondern verunmögliche auch eine Ausübung der ärztli- chen Tätigkeit nach international anerkannten Grundsätzen. 145 8.3.2 Zwangsernährung unvereinbar mit Standesregeln Gemäss dem Präsidenten der FMH, Jacques de Haller, ist die Standesordnung 146 eindeutig: 142 Urteil des EGMR vom 8. Oktober 2009, Gsell c. Suisse, Requête no. 12675/05 143 Krähenmann/Schweizer/Tschumi, Hungerstreik im Strafvollzug, Jusletter vom 10. Januar 2011 144 Guillod/Sprumont, Jusletter vom 8. November 2010. Prof. Dr. Olivier Guillod und Prof. Dr. Dominique Sprumont sind Neuenburger Rechtsprofessoren und Leitende des Instituts für das Recht auf Gesundheit. Sprumont ist zudem Mitglied der ZEK. 145 Medienmitteilung vom 29.09.2010 FMH, SAMW, ZEK, Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK), Konferenz Schweizer Gefängnisärzte und Forum der Gesundheitsdienste des Schweizerischen Justizvollzugs. Quelle FMH 146 Die „Medizinisch-ethischen Richtlinien“ der SAMW sind Teil der Standesordnung. Sie regeln unter Punkt 9 den Hungerstreik: 9.1 Im Falle eines Hungerstreiks muss die inhaftierte Person durch den Arzt in objektiver Art und Weise und wiederholt über die möglichen Risiken von längerem Fasten aufgeklärt werden. 9.2 Nachdem die volle Urteilsfähigkeit der betreffenden Person von einem ausserhalb der Anstalt tätigen Arzt bestätigt wurde, muss der Entscheid zum Hungerstreik, auch im Falle eines beträchtlichen Gesundheitsrisi- kos, medizinisch respektiert werden. 9.3 Fällt die Person im Hungerstreik in ein Koma, geht der Arzt nach seinem Gewissen und seiner Berufs- ethik vor, es sei denn, die betreffende Person habe ausdrückliche Anordnungen für den Fall eines Bewusst- seinsverlustes hinterlegt, auch wenn diese den Tod zur Folge haben können. 9.4 Der Arzt, der mit einem Hungerstreik konfrontiert ist, wahrt gegenüber den verschiedenen Parteien eine streng neutrale Haltung und muss jedes Risiko einer Instrumentalisierung seiner medizinischen Entscheide 30 „Der Entscheid einer inhaftierten Person, die in den Hungerstreik tritt und bei klarem Ver- stand und in Kenntnis der Sachlage ihren Tod in Kauf nimmt, muss von der zuständigen Ärz- tin oder vom zuständigen Arzt respektiert werden.“ Daran ändere auch der Gefängnisaufent- halt nichts. „Die Freiheitsbeschränkungen einer inhaftierten Person dürfen sich weder auf die ärztliche Beziehung oder auf die Qualität der möglicherweise benötigten Behandlung auswir- ken, noch dürfen sie die Freiheit der Person einschränken, über ihr Leben zu verfügen.“ Die Selbstbestimmung und die Würde des Patienten zu wahren, gehöre zum Kern der medizini- schen Arbeit. Eine Einmischung von Aussen in die therapeutische Beziehung könne das Ver- trauensverhältnis, welches eine Grundvoraussetzung für eine authentische Betreuung darstel- le, stark beeinträchtigen. Unter diesen Umständen würde es noch schwieriger, den echten Wil- len des Patienten zu erfahren. Eine Zwangsernährung unter den bekannten Umständen im Fall Rappaz sei unvereinbar mit den Standesregeln. Die Behörden würden eine Medizin verlangen, die zu ihren Diensten stehe. 147 8.3.3 Zwangsernährung verfassungswidrig Die Meinung der Ärzte scheint einhellig zu sein. In zahlreichen Briefen zum Thema Hunger- streik wird dem Inhalt der Pressemitteilung, man dürfe sich nicht von der Justiz instrumentali- sieren lassen, sowie dem Votum des Präsidenten der FMH nachgedoppelt. Der bundesrechtli- che Standpunkt, eine Anordnung zur Zwangsernährung sei legitim, verletze nicht nur das Ge- bot der ärztlichen Ethik sondern sei auch verfassungswidrig. Das geschützte Recht auf persön- liche Freiheit müsste auch von den Ärzten respektiert werden. Das IKRK weist darauf hin, dass die Berücksichtigung der Autonomie des Patienten ein grundsätzliches ethisches Erfor- dernis darstelle. 148 8.4 Zulässigkeit der Zwangsernährung bleibt offen Die eigentliche Frage der Rechtmässigkeit einer gegen den Willen des urteilsfähigen Inhaf- tierten angeordneten Zwangsernährung bleibt offensichtlich unbeantwortet. Das Bundesge- richt hat zwar darüber entschieden, dass die Mediziner ungeachtet ihrer Richtlinien zur Zwangsernährung verpflichtet seien. Bei der Argumentation ist das Gericht aber nicht auf die vorhandene Patientenverfügung eingegangen, welche den Ärzten gerade eine solche verbietet. Die für die Ärzteschaft daraus entstandene, scheinbar unlösbare Konfliktsituation 149 wurde von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht weiter thematisiert. 150 8.5 Strafvollstreckungs- und Vollzugsrecht auf Bundesebene 8.5.1 Forderung nach einer nationalen Regelung Nach dem Bundesgerichtsurteil vom 26.08.2010 wurden im September 2010 zwei parlamen- vermeiden. 9.5 Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme vergewissert sich der Arzt, dass der im Hun- gerstreik stehenden Person täglich Nahrung angeboten wird. 147 Ärztezeitung 2010;91: 39, S. 1509 148 Ärztezeitung 2010;91: 39, S. 1526 149 Auf der einen Seite eine drohende Strafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung und auf der anderen wegen Unterlassung der Nothilfe oder fahrlässiger Tötung. 150 Dies liegt vielleicht daran, dass alle drei Entscheide von der strafrechtlichen Abteilung und nicht von einer der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen ergangenen sind. Von der strafrechtlichen Abteilung wurde konsequent die Haltung vertreten, dass ein Strafunterbruch auf Grund des Hungerstreiks nicht in Frage käme und nötigenfalls eine Zwangsernährung zu erfolgen habe. Die dadurch betroffenen Grundrechte wurden aber zu wenig thematisiert. 31 tarische Vorstösse eingereicht. Am 23.09.2010 eine parlamentarische Initiative zur Schaffung eines einheitlichen Rahmengesetzes für den Schweizer Strafvollzug 151 und am 28.09.2010 eine Motion zum Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft. 152 Beide Vor- stösse wurden im Plenum noch nicht behandelt. Die parlamentarische Initiative enthält fol- genden Text: „Der Bund erlässt ein Strafvollzugsgesetz, welches einheitliche und verbindliche Regelungen zur Anwendung von unmittelbarem Zwang, insbesondere in Fällen des Hunger- streiks und der Zwangsmedikation im Gefängnis, enthält.“ In der Folge wird aufgezählt, was das Gesetz regeln soll. Bspw. sollen abschliessend die Fälle aufgezählt werden, in denen un- mittelbarer Zwang, insbesondere die Zwangsernährung angeordnet werden darf, unter was für Voraussetzungen und von wem. Es soll keine Pflicht zur Durchführung von lebensrettenden Massnahmen enthalten. Der Text der eingereichten Motion lautet: „Der Bundesrat wird beauf- tragt, bundesrechtliche Bestimmungen vorzuschlagen, die einheitlich für die gesamte Schweiz regeln, welche Massnahmen bei Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft zu ergreifen sind und wann Zwangsernährung anzuordnen ist.“ Auch in der Motion wird die Schaffung von Regeln verlangt, welche die Voraussetzungen für eine Zwangsernährung als zulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht oder allenfalls ein Unterlassen des Ein- griffs bestimmen. 8.5.2 Stellungnahme des Bundesrats In einer Stellungnahme vom 24.11.2010 lehnt der Bundesrat die Schaffung einer Bundesrege- lung für die Zwangsernährung in Haftanstalten ab. Er begründet dies damit, dass sich die kan- tonale Praxis bisher bewährt habe und weist in seiner Antwort auf den parlamentarischen Vor- stoss zudem darauf hin, dass sich die Kantone gegen eine Bundesregelung ausgesprochen haben und allfällige Massnahmen auf kantonaler Ebene prüfen wollen. Hungerstreiks kämen in Hafteinrichtungen regelmässig vor, mit dem Ziel Haftbedingungen zu erleichtern oder die angeordnete Ausschaffung zu verhindern. In den meisten Fällen würde der Hungerstreik aber nach Gesprächen mit dem Gesundheits- und Vollzugspersonal gar nicht erst begonnen oder nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Länger dauernde Hungerstreiks wie die von Rappaz seien sehr selten. Konkrete Einzelheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs würden von den Kantonen geregelt, die teilweise bereits Regelungen für die Zwangsernährung im Freiheits- entzug erlassen haben. Eine generell abstrakte Regelung könnte nicht alle Fragen lösen, die sich im Zusammenhang mit einem Hungerstreik stellen. In jedem Einzelfall müssten die ver- schiedenen Interessen abgewogen werden. Wird dabei dem öffentlichen Interesse am Straf- vollzug und der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens Priorität gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht eingeräumt, so wäre auch eine Zwangsernährung gegen den aus- drücklichen Willen des Strafgefangenen verfassungsmässig. Das Bundesgericht habe im Fall Rappaz eine Zwangsernährung auf der gesetzlichen Grundlage der polizeilichen Generalklau- sel für möglich gehalten, da eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr habe angenommen werden können. Der Fall Rappaz stelle einen eher untypischen Einzelfall dar. Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren hätten sich ausdrücklich gegen eine Rege- lung auf Bundesebene ausgesprochen. Die Kantone wollen jedoch prüfen, ob und welche Massnahmen auf kantonaler Ebene sinnvoll sind. 153 151 Parlamentarische Initiative: 10.482, eingereicht von Viola Amherd im Nationalrat, im Plenum noch nicht behandelt. Einsehbar unter: Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung. 152 Motion: 10.3702, eingereicht von Roberto Schmidt im Nationalrat, im Plenum noch nicht behandelt. Einseh- bar unter: Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103702 153 Stellungnahme des Bundesrates unter Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung zu Motion: 10.3702, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103702 32 9 Schlussfazit 9.1 Rechtmässigkeit der Zwangsernährung Internationale und verfassungsrechtlich festgelegte Grundrechte dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, ein öffentli- ches Interesse, der Eingriff muss verhältnismässig sein und der Kerngehalt des Rechts muss respektiert werden. Ein schwerer Eingriff muss in einem Gesetz im formellen Sinn vorgese- hen sein, davon ausgenommen sind nur Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwend- barer Gefahr. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit muss zudem geprüft werden, ob der Eingriff geeignet und erforderlich ist, das anvisierte Ziel zu erreichen. Der Eingriff darf für den Einzelnen nicht unzumutbar sein, weshalb eine Mittel-Zweck-Relation vorzunehmen ist, wobei die Grundrechte Dritter zu berücksichtigen sind. Die Zwangsernährung stellt zweifelsohne einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität dar, der einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine gegen den Willen des Indivi- duums durchgeführte Zwangsernährung kann lebensgefährlich sein, da der Betroffene u.U. gefesselt und von mehreren Personen festgehalten oder auf andere Art und Weise sediert wer- den muss und eine durch die Nase eingeführte Magensonde oder eine gelegte Infusion Verlet- zungen hervorrufen kann. Die polizeiliche Generalklausel wird von Lehre und Rechtspre- chung unter den Voraussetzungen der ernsten, unmittelbaren und nicht anders abzuwendenden Gefahr grundsätzlich als gültige gesetzliche Grundlage angesehen. Im konkreten Fall hätte man der unmittelbaren Gefahr jedoch schon früher begegnen können. Immerhin verlief der Hungerstreik von Rappaz über mehrere Tage und die Schwächung des Körpers bis hin zu ei- nem möglichen Tod war vorhersehbar. Die Frage der Zwangsernährung stellte sich demzufol- ge nicht von heute auf morgen. Auch die negative Haltung der Ärzteschaft gegen einen Zwangseingriff gegen den Willen des Patienten war bekannt. Zudem ist das Thema Zwangs- ernährung nicht neu. 154 Das Bundesgericht hat meiner Ansicht nach die polizeiliche General- klausel im Fall Rappaz zu Unrecht als gesetzliche Grundlage für eine allfällige Zwangsernäh- rung genügen lassen. Als weiterer Schritt ist zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Zwangsernährung gege- ben ist. Der Staat hat auf Grund des besonderen Rechtsverhältnisses eine Fürsorgepflicht ge- genüber Rappaz. Der Staat muss die Betreuung des Gefangenen gewährleisten, ihn beschüt- zen, insbesondere schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegen wirken. Er hat aber auch die Aufgabe, Rechtssicherheit zu gewähren, den Strafvollzug durchzusetzen und alle Insassen gleich zu behandeln. Es existieren somit genügend öffentliche Interessen, die für den Grund- rechtseingriff der Zwangsernährung sprechen. Die Durchsetzung dieser Interessen ist eine Frage der Verhältnismässigkeit. Zur Beantwortung dieser Frage muss eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen und die öffentlichen Interessen müssen den Individualinteressen von Rappaz gegenübergestellt werden. Diese Güterabwä- gung stellt das eigentliche Problem im Prüfungsschema dar. Erst wenn eine umfassende Prü- fung der gegenteiligen Interessen der betroffenen Akteure vorgenommen wurde, kann gesagt werden, ob der Eingriff rechtens wäre. Vorliegend kann Rappaz sich auf die Menschenwürde, das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Selbstbestim- mungsrecht, das Recht auf körperliche und geistige Integrität und das Recht auf freie Mei- 154 Bereits in den 70er-Jahren wurde die Zwangsernährung im Zusammenhang mit den teilweise auch in der Schweiz inhaftierten RAF-Terroristen diskutiert. Die Gefangenen führten mehrere kollektiven Hungerstreiks durch und wurden von den deutschen Behörden z.T. zwangsernährt. In der Schweiz wurden auf Grund dieser Hungerstreiks in den Kantonen Zürich und Bern gesetzliche Grundlagen auf kantonaler Ebene geschaffen. 33 nungsäusserung berufen. Gewichtet man diese Rechte stärker als die erwähnten öffentlichen Interessen, hat Rappaz das Recht einen Hungerstreik durchzuführen und in letzter Konse- quenz daran zu sterben. Kommt man zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen vorgehen, ist ein Grundrechtseingriff in Form der Zwangsernährung zulässig. Empirisch gesehen dürfte die Meinung in der Bevölkerung für oder gegen eine Zwangsernäh- rung so vielfältig ausfallen, wie es Argumente dafür oder dagegen gibt. Im konkreten Fall wird die Beurteilung über den Einsatz einer zwangsweisen künstlichen Ernährung auch davon abhängen, wie man zur Forderung von Rappaz auf Strafunterbruch und dem Staat als Adres- santen der Forderung steht, was für eine politische Meinung und was für Werte man grund- sätzlich vertritt. Sieht man den Strafdurchsetzungsanspruch des Staates als unumstösslich an, so ist das Leben von Rappaz um jeden Preis zu erhalten, denn ein Durchsetzen der rechtskräf- tig erhaltenen Strafe ist an einem Toten nicht mehr möglich. Befürwortet man das Selbstbe- stimmungsrecht von Rappaz, die Nahrung bis zum Letzten zu verweigern, wird man sich ge- gen die Zwangsernährung aussprechen. Meiner Meinung nach sollten der Hungerstreik und die Zwangsernährung separat betrachtet werden. Eine klare Trennung erscheint mir wichtig, da verschiedene Grundrechte betroffen sind. Die Forderung des Hungerstreikenden ist m.E. immer vor dem Hintergrund der Mei- nungsäusserungsfreiheit zu sehen. Die Zwangsernährung dagegen sollte im Kontext mit der persönlichen Freiheit, dem Recht auf körperliche Integrität, allenfalls dem Verbot unmensch- licher und erniedrigender Behandlung und schliesslich dem Recht auf Selbstbestimmung ge- sehen werden. Dabei spielen ethische Überlegungen eine grosse Rolle. In der heutigen Gesell- schaft gilt die persönliche Freiheit des Menschen als eines der höchsten Güter überhaupt. Die Beachtung der Menschenwürde ist Grundpfeiler unseres Rechtsstaates. Unser rechtsstaatli- ches System gewährt dem Individuum das Recht auf Leben, darin eingeschlossen auch das Recht zu sterben. Solange die Handlungen des Individuums nicht gegen die Rechte anderer Personen verstossen oder der Gesellschaft als solche schaden, sind sie erlaubt. Handlungsfrei- heit bedeutet auch Übernahme von Selbstverantwortung und beinhaltet ebenso zentral das Prinzip der freien Willensbildung. In diesem Zusammenhang stellt sich die enorme Problema- tik, wo endet der freie Wille und wo beginnt die Urteilsunfähigkeit einer Person. Der Wille des Gefangenen und seine Rechte sollten unabhängig von seinem Sonderstatus res- pektiert werden. Eine Zwangsernährung ist m.E. im Zusammenhang mit dem Hungerstreik eines Gefangenen, der sich im urteilsfähigen Zustand und unter Kenntnis der Konsequenzen, eindeutig gegen eine künstliche Ernährung ausgesprochen hatte, klar abzulehnen. Schranken für die Ausübung seiner Grundrechte könnten somit lediglich die Rechte von Drittpersonen sowie die Störung des Strafvollzugszwecks an sich sein. Rappaz gefährdete durch seinen Hungerstreik weder Mitgefangene noch Anstaltspersonal und die Verlegung in ein Spital stellt keine essentielle Störung des Vollzugszwecks dar. Somit ist dem Staat im vorliegenden Fall nach meiner Meinung kein Eingriffsrecht gegeben. Falls die Zwangsernährung als legitimes Mittel angesehen wird, um die Strafvollstreckung durchzusetzen und/oder das Leben des Betroffenen zu erhalten, ist anzunehmen, dass auch der zuständige Arzt gezwungen wäre diese Zwangsmassnahme vorzunehmen, ansonsten er sich gesetzeswidrig verhalten würde. Falls der Staat keine Zwangsernährung gegen den Willen des Streikenden anordnet, sollte er diese Haltung dem Hungerstreikenden unmissverständlich und frühzeitig – in noch urteilsfä- higem Zustand – mitteilen. Das schafft die notwendige Klarheit bezüglich Entscheidungsfrei- heit, Verantwortlichkeit und Konsequenzen. Wenn der Gefangene weiterhin seine Nahrungs- aufnahme verweigert sowie eine Erklärung abgibt, im Falle eines Komas keine Zwangsernäh- 34 rung zu wünschen, ist die Todesfolge logische Konsequenz seines Entscheids. Die freie Wil- lensbildung, die letztlich den Menschen ausmacht, sollte sich auch im Strafvollzug durchset- zen. Unter humanistischen Gesichtspunkten gibt es keine Pflicht zu leben. Der Staat hat m.M. nach kein Recht, ein Leben zu erhalten, um die Verbüssung einer Strafe durchzusetzen. Der Staat sollte aber seine Fürsorge wahrnehmen, indem er den Gefangenen bezüglich des Hun- gerstreiks auf die gesundheitlichen Gefahren hinweist, immer genügend Nahrungsmittel bereit hält und ihm die Möglichkeit gibt, seine Meinung ohne negative Konsequenzen zu ändern. Der Insasse sollte jederzeit ärztliche Betreuung in Anspruch nehmen können. Ärzte sind in verschiedenen Arbeitsfeldern tätig – z.B. in Spitälern oder Gefängnissen – oder arbeiten als frei praktizierende Ärzte. Die Standesregeln sind für alle Ärzte dieselben. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Status des Gefangenen keinen Einfluss auf seine ärztliche Be- handlung. Die Ärzteschaft kann m.E. nicht gegen ihren Willen beauftragt werden eine Zwangsernährung vorzunehmen. Die Ärzte können sich auf die Gewissensfreiheit, ihre Be- rufsethik und ihre Standesregeln berufen und eine Zwangsernährung gegen den Willen eines urteilsfähigen Patienten rechtmässig ablehnen. Vorherrschende Prinzipien sollten Gewalt- und Gewissensfreiheit sein. Anders verhält es sich, wenn der Gefangene nichts für den Fall be- stimmt hat, wenn er ins Koma fällt oder in eine andere Notlage gerät. Dann sollte der Arzt nach dem mutmasslichen Willen des Patienten, seiner Berufsethik und seinem Gewissen vor- gehen können. In diesem Fall würde wohl das Leben des Streikenden – gegebenenfalls durch Zwangsernährung – gerettet werden. In der Schweiz wurde bislang noch nie über die Rechtmässigkeit einer durchgeführten Zwangsernährung entschieden. Die Kernfrage, ob eine Zwangsernährung gegen den aus- drücklichen Willen des Individuums zulässig ist oder gegen die Menschenrechte verstösst, wurde vom Bundesgericht auch im Fall Rappaz nicht beantwortet und steht beim EGMR noch aus. 9.2 Rahmengesetz auf Bundesebene Der Gesetzgeber hat bisher auf eine gesetzliche Regelung zur Zwangsernährung auf Bundes- ebene verzichtet. Der Bundesrat lehnt die neusten Vorstösse dazu im Wesentlichen mit den Argumenten ab, dass sich die bisherige Praxis bewährt habe, die Kantone sich gegen eine Bundesregelung ausgesprochen hätten und eine generell abstrakte Regelung nie alle Probleme lösen könne. Die Lösung des Kantons Bern in Art. 61 SMVG zur Zwangernährung scheint mir eine prakti- kable zu sein. Die Positionen aller Beteiligten werden berücksichtigt. Einzig die in Abs. 2 des Artikels genannte freie Willensbestimmung müsste m.E. noch konkretisiert werden. Die Frage des echten Willens muss im Einzelfall immer sorgfältig abgeklärt werden. Der im urteilsfähi- gen Zustand geäusserte Wille sollte dem mutmasslichen Willen vorgehen. Anders ausge- drückt, es darf erst gemutmasst werden, wenn kein klarer Wille auszumachen ist. Im Fall Rappaz wurde sein Wille, in letzter Konsequenz sterben zu wollen, in Frage gestellt. Es erga- ben sich Unklarheiten, weil Rappaz ein Begnadigungsgesuch an das Walliser Parlament ge- stellt und gegenüber der zuständigen Sicherheitsdirektorin erwähnt hatte, dass er nicht sterben wolle. Solche Äusserungen widersprechen nicht per se dem von ihm geäusserten Willen, er wolle keine Zwangsernährung. Für seinen ernst gemeinten Willen diesbezüglich spricht die Vollmacht an seinen Anwalt, eine solche zu verhindern. Denkbar wäre, dass Rappaz lieber sterben wollte, als eine Zwangsernährung zu erleben, aber im Grunde doch lieber seine Forde- rung auf einen Haftunterbruch durchgesetzt hätte. Der Gesetzgeber sollte hier ansetzen und einen Kriterienkatalog zur Feststellung des wirkli- 35 chen Willens ausarbeiten. Unklarheiten müssen – so gut es geht – ausgemerzt werden. Ein solcher Katalog würde zu mehr Rechtssicherheit führen und wäre ein brauchbares Instrument sowohl für den Betroffenen als auch für die Vollzugsbehörden und die Mediziner. Fest steht, dass in einem Gesetz nie alles bis ins letzte Detail geregelt werden kann. Es gibt immer gewisse auf den Einzelfall bezogene Fragen, die offen bleiben. Unabhängig von der Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsernährung wäre es für die Schweiz unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten angebracht, in einem so sensiblen Bereich wie der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug über ein Rahmengesetz auf Bundesebene zu verfü- gen. Es würde meiner Ansicht nach nicht nur Rechtssicherheit schaffen, sondern im Endeffekt dem Vertrauen in die Justiz dienen. Der Umgang mit den Strafgefangenen in der Schweiz spiegelt letztlich die ethischen Werte unserer Gesellschaft. „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Einsiedeln, 10. Mai 2011 Heidi Hauenstein

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    Jusletter Beitrag Janine Camenzind 09.04.2018

    Janine Camenzind Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern Im Spannungsfeld zwischen Solidarität und Selbstverantwortung Das schweizerische Zivilgesetzbuch regelt in Art. 276 ff. ZGB die Unterhalts- pflicht der Eltern. Wie dieses Normengefüge bei einem Kind mit Behinderung auszulegen ist, wurde jedoch bis anhin nicht fundiert behandelt. Der Beitrag geht deshalb der Frage nach, welche Auswirkungen die Behinderung eines Kindes auf die Unterhaltspflicht der Eltern sowohl während der Minderjäh- rigkeit als auch nach Erreichen der Volljährigkeit hat. Die Situation des Kin- des mit Behinderung wird stets aus dem Blickwinkel des Spannungsfeldes von Selbstverantwortung und (familieninterner bzw. gesellschaftlicher) Solidarität analysiert. Beitragsarten: Beiträge Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht; Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Erwachsenenschutz Zitiervorschlag: Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 ISSN 1424-7410, https://jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Begriffe III. Elterliche Unterhaltspflicht für ein Kind mit Behinderung 1. Umfang der Unterhaltspflicht 2. Unterhaltsanspruch trotz künftiger Unselbstständigkeit? 3. Grenzen des Unterhaltsanspruchs IV. Art der Unterhaltsleistung V. Dauer der Unterhaltspflicht 1. Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts a. Wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Eltern b. Persönliche Zumutbarkeit für die Eltern 2. Angemessene Ausbildung a. Unterhaltspflicht für eine angemessene Erstausbildung b. Unterhaltspflicht für die Absolvierung einer Zweitausbildung? VI. Verwandtenunterstützungspflicht VII. Befreiung der Eltern 1. Aufgrund eigener Mittel und Leistungen Dritter 2. Aufgrund mangelhafter Ernsthaftigkeit VIII. Berechnung 1. Im Allgemeinen 2. Bei Veränderung der Verhältnisse 3. Betreuungsunterhalt IX. Rangverhältnis verschiedener Unterhaltsansprüche X. Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs XI. Würdigung: Selbstverantwortung oder Solidarität? I. Einleitung [Rz 1]Qui fait l’enfant le doit nourrir.1 Für den Unterhalt eines Kindes haben in erster Linie dessen Eltern2 aufzukommen. So sieht es Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) explizit vor. Dies hat seinen Grund nicht nur in der Beziehungsnähe von Vater, Mutter und Kind, sondern gründet nicht zuletzt auf einer Verantwortungspflicht für eigenes Handeln. Die Eltern haben dem Kind gemeinsam das Leben geschenkt und sind daher auch gemeinsam und zuallererst für des- sen Überleben verantwortlich.3 Das gilt unabhängig vom Gesundheitszustand des Kindes. Das Kind mit Behinderung braucht jedoch im Hinblick auf seine reduzierten Entwicklungsfähigkei- 1 Altbekanntes Zitat von Antoine Loisel (1607). 2 Gemeint sind jene Personen, mit welchen ein Eltern-Kind-Verhältnis im Rechtssinne besteht (die genetische Ab- stammung als solche genügt also nicht). Dies gilt unabhängig vom Zivilstand der beiden Eltern. Stiefeltern sind allenfalls indirekt bzw. subsidiär (BGE 120 II 285 E. 2b S. 287) über Art. 159 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder Art. 287 Abs. 2 ZGB, bei eingetragener Part- nerschaft über Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) auch zum Kindesunterhalt nicht eigener Kinder ver- pflichtet, s. etwa Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, N 17.38 f.; Heinz Hausheer/Michel Verde, Mündigenunterhalt, in: Juslet- ter 15. Februar 2010, Rz 19; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Alexandra Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetz- buch, Zürich/Basel/Genf 2015, § 42, N 9 ff.; exemplarisch auch BGE 127 III 68 E. 3 S. 71 ff.; Urteil des Kantonsge- richt des Kantons Luzern 3B 16 19 vom 20. Juni 2016 E. 4.1.3.1. 3 Vgl. Cyril Hegnauer, Aktuelle Fragen der elterlichen Unterhaltspflicht, ZVW 1990, S. 41 ff., S. 42. 2 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-120-II-285&q=%22bge+120+ii+285%22 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20022194/index.html https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2010/556/_8059.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-127-III-68&q=%22127+iii+68%22++%22%22 https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10515 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 ten bestmöglichen Schutz, damit es diese optimal entfalten kann.4 Diese besondere Bedürftigkeit von Kindern mit Behinderung hat Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht der Eltern. [Rz 2] Vorliegender Beitrag behandelt neben dem Umfang der Unterhaltspflicht insbesondere de- ren Art und Dauer sowie die konkrete Berechnung des Anspruchs bei einemUnterhaltsberechtig- ten mit Behinderung. Schliesslich widmet sich der Beitrag den Rangverhältnissen verschiedener Unterhaltsansprüche sowie der prozessualen Durchsetzung. Vorab werden zur Klarstellung eini- ge grundlegende Begriffe erläutert. II. Begriffe [Rz 3] Bei dem hier verwendeten Begriff Kind ist in der Regel das Kind im Sinne der familien- rechtlichen Stellung gemeint. Auch das volljährige Kind fällt unter diese Begriffsdefinition. [Rz 4] Der Begriff Kind mit Behinderung lehnt sich vorliegend an die Begriffsdefinition der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, für die Schweiz am 15. April 2014 in Kraft getreten) an. Diese Definition ist relativ weit gefasst. Gemeint sind Menschen, «die langfristige körperli- che, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Ge- sellschaft hindern können» (Art. 1 Abs. 2 BRK). Von einer ähnlichen Begriffsdefinition geht das schweizerische Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) aus. Ein Mensch mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, «der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vor- zunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben» (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Auch das Bundesgericht hat den in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verwendeten Begriff der geistigen, körperlichen bzw. psychi- schen Behinderung konkretisiert. Nach Auffassung des höchsten Gerichts fallen darunter Perso- nen, «die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat».5 Alle hier erwähnten Definitionen haben Eines gemeinsam: Sie sprechen von Behinderung, wenn ein dauerndes gesundheitliches Problem eine Person in der Verrichtung alltäglicher bzw. elementarer Aktivitäten beeinträchtigt.6 4 Regina Aebi-Müller/Debora Tanner, Das behinderte Kind im Zivilrecht, in: Franziska Sprecher/Patrick Sutter (Hrsg.), Das behinderte Kind im schweizerischen Recht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 81 ff., S. 89. 5 BGE 135 I 49 E. 6.1 S. 58. 6 Vgl. ferner auch Pascale Gazareth, Bundesamt für Statistik (Hrsg.), Behinderung hat viele Gesichter, Definitionen und Statistik zum Thema Menschen mit Behinderung, Neuchâtel 2009, S. 5. Darüber hinaus findet allerdings der Begriff «Behinderung» im schweizerischen Recht lediglich in Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) und den zugehörigen Verordnungsbestimmungen seine Entsprechung. Der Begriff ist damit gera- de bei den leistungsauslösenden Anspruchsvoraussetzungen des Sozialversicherungsrechts nicht direkt zu finden, vgl. Thomas Gächter/Saskia Cruchon, Das behinderte Kind im Sozialversicherungsrecht, in: Franziska Spre- cher/Patrick Sutter (Hrsg.), Das behinderte Kind im schweizerischen Recht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 143 ff., S. 145. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe Invalidität und Behinderung nicht zwangsweise deckungs- gleich sind. Der IV-Begriff klammert grundsätzlich all jene Menschen mit Behinderung aus, welche die Anspruchs- voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente nicht erfüllen, vgl. Brigitte Blum-Schneider, Pflege von behin- derten und schwerkranken Kindern zu Hause, Diss. Zürich 2015, S. 10; vgl. zum Begriff der Invalidität Susanne Fankhauser, Invaliditätsbegriff, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann (Hrsg.), Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N 19.1 ff.; Gabriela Riemer-Kafka, Soziale Sicherheit von Kinder und Jugendlichen, Bern 2011, S. 167 ff. 3 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20122488/index.html https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002658/index.html https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-135-I-49&q=%22135+i+49%22++%22%22 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820159/index.html Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 III. Elterliche Unterhaltspflicht für ein Kind mit Behinderung 1. Umfang der Unterhaltspflicht [Rz 5] Zum Kindesunterhalt gehört alles, «was ein Kind zum Leben braucht».7 Das ist nach ein- helliger Auffassung nicht nur das physisch Notwendige an Nahrung, Kleidung, Unterkunft und (medizinischer) Pflege, sondern auch die Befriedigung von geistigen und emotionalen Bedürf- nissen.8 Die Bemessung des Kindesunterhalts richtet sich in erster Linie nach den Bedürfnissen des Kindes. Die Eltern haben dafür grundsätzlich sämtliche finanziellen, geistigen und körperli- chen Ressourcen aufzuwenden.9 Dass die Bedürfnisse eines Kindes mit Behinderung unter Um- ständen wesentlich über den Bedarf eines gesunden Kindes hinausgehen können (zu denken ist an zusätzliche körperliche oder geistige Fördermassnahmen, schulmedizinische und alternative Therapien, Erholungsferien, Spezialnahrung, Hilfsmittel, behindertengerechtes Wohnen usw.10), spielt keine Rolle. Auch dieser erhöhte Bedarf ist von den Eltern zu tragen, soweit sie nicht durch Leistungen Dritter oder eigene Mittel des Kindes entlastet werden.11 Da Art. 276 Abs. 2 ZGB aus- drücklich auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen zum Bestandteil des Unterhalts erklärt, sind die Kosten für eine Unterbringung in einer Pflege- bzw. Betreuungsinstitution ebenfalls von den Eltern zu tragen. Und zwar unabhängig davon, ob die Massnahme mit Einverständnis der Eltern erfolgt oder als Kindesschutzmassnahme angeordnet wird.12 Ist eine separative oder in- tegrative Sonderschulung aus medizinisch-therapeutischer Sicht notwendig, muss hingegen das Gemeinwesen die Kosten übernehmen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der verfassungs- mässig garantierten Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts (Art. 62 Abs. 2 BV). Ferner sind die Kantone verpflichtet, für eine ausreichende Sonderschulung bis zum vollendeten 20. Alters- jahr zu sorgen (Art. 62 Abs. 3 BV).13 In diesem Rahmen dürfen die Kantone von den Eltern keine Beteiligung verlangen. Das gilt selbst dann, wenn die Schule zum Wohl des Kindes eine Leis- tung erbringt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.14 Trotz allem ist nur die Unentgeltlichkeit von erfahrungsgemäss ausreichendem Bildungsangebot gewährleistet. Das bedeutet, dass aus Rück- 7 Tuor/Schnyder/Jungo (FN 2), § 42, N 3. 8 Statt aller: Peter Breitschmid, Kommentierung der Art. 276–295 ZGB: in: Heinrich Honsell/Peter Nedim Vogt/Thomas Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 1–456 ZGB, 5. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 276 ZGB, N 21; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller (FN 2), N 17.35; Bruno Roelli, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 276 ZGB, N 4; Tuor/Schnyder/Jungo (FN 2), § 42, N 3. 9 BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 276 ZGB, N 25; Riemer-Kafka (FN 6), S. 135. 10 Vgl. dazu Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 90; Riemer-Kafka (FN 6), S. 129. 11 Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 90; weiterführend dazu später, VII. Befreiung der Eltern 1. Aufgrund eigener Mit- tel und Leistungen Dritter. 12 So auch Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 91; vgl. Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, Allgemeine Bemer- kungen zu Art. 276–293 ZGB, in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser (Hrsg.), Band I ZGB, Scheidung, Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, FamKomm, 3. Aufl., Bern 2017, Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB, N 34; aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: BGE 141 III 401 E. 4 S. 402 f., m.w.Verw. 13 Vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Kommentar zu Art. 270–275 ZGB, Die Unterhaltspflicht der Eltern: Kommentar zu Art. 276–295 ZGB, Bern 1997, Art. 276 ZGB, N 36. Das Bildungsangebot hat aus verfassungsrechtlicher Sicht auch Menschen mit Behinderung offen zu stehen, s. dazu Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, SZS 2004, S. 206 ff., S. 208. Vgl. ferner zum Anspruch eines Kindes mit Behinderung auf Grundschulunterricht an- schaulich BGE 141 I 9; BGE 138 I 162; BGE 130 I 352. 14 S. BGE 141 I 9 E. 4.1 S. 13 f. 4 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-III-401&q=%22141+iii+401%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-I-9&q=%22141+i+9%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-138-I-162&q=%22138+i+162%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-130-I-352&q=%22130+i+352%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-I-9&q=%22141+i+9%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 sicht auf das begrenzte staatliche Leistungsangebot nicht in jedem Fall die bestmögliche Schulung gefordert werden kann.15 2. Unterhaltsanspruch trotz künftiger Unselbstständigkeit? [Rz 6] «Der Zweck des Unterhalts besteht darin, die gesunde körperliche, seelische und geistige Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, damit es zu einer unabhängigen und verantwortungs- vollen Person heranwachsen kann».16 Bei Kindern mit Behinderung kann die künftige Erlangung der Selbstständigkeit zweifelhaft sein. Die Eltern schulden aber namentlich Unterhalt, weil das (minderjährige) Kind unfähig ist, sich selbst zu versorgen. Schliesslich sind die Eltern in dem Umfang von ihrer Pflicht befreit, in welchem das Kind selbst für sich aufkommen kann (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Daher ist nur folgerichtig, dass die Eltern auch dann Kindesunterhalt schulden, wenn das Kind vermutlich nie selbstständig sein wird.17 Hingegen kann die Unterhaltspflicht der Eltern auch bei lebenslanger Unselbstständigkeit keine unbeschränkte sein. Diese Problema- tik betrifft aber die Frage nach der Dauer der Unterhaltspflicht.18 3. Grenzen des Unterhaltsanspruchs [Rz 7] Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ist (im Gegensatz zum Volljährigen- unterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB) nicht von dessen Zumutbarkeit abhängig. Den- noch hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern Auswirkungen auf den Anspruch des Kindes. Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf «die den Pflichtigen bestmögliche Leis- tung».19 Diese Leistung ist in concreto von der Lebenshaltung (die Eltern können über oder unter ihren Verhältnissen leben) sowie von der Leistungsfähigkeit der Eltern abhängig (so ausdrücklich Art. 285 ZGB). Der errechnete Bedarf des Kindes ist daher dann um zusätzliche Leistungen zu erweitern, wenn die Eltern einen erhöhten Lebensstandard geniessen.20 Nichtsdestotrotz drängt sich nach oben eine gewisse Begrenzung auf. Geschuldet ist ein den wirtschaftlichen Verhältnis- sen angemessener Unterhalt.21 Die Eltern sind demnach nicht verpflichtet, das Kind mit Luxus zu verwöhnen, selbst wenn es ihnen möglich wäre. Überdies dient eine gewisse Zurückhaltung auch erzieherischen Zwecken.22 [Rz 8] Die Bedürfnisse der Kinder gehen grundsätzlich dem Selbstverwirklichungsanspruch der Eltern vor.23 Gleichwohl ist in Erinnerung zu rufen, dass auch Eltern nicht unverhältnismässig 15 BGE 141 I 9 E. 3 S. 12 f. 16 Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), BBl 2014 529, S. 571. 17 So auch Riemer-Kafka (FN 6), S. 141. 18 Dazu später, V. Dauer der Unterhaltspflicht. 19 Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 90; vgl. ferner auch etwa Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 20.21. 20 Urteil des Bundesgerichts 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.1; BGE 116 II 110 E. 3b S. 113. 21 BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 276 ZGB, N 27. 22 S. Urteil des Bundesgerichts 5A_315/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6.1. 23 Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 91; generell zum Spannungsfeld zwischen Kindesunterhalt und freier Selbstver- wirklichung s. Christophe Herzig, Kindesunterhalt versus freie Selbstverwirklichung, in: Jusletter 1. Oktober 2012. 5 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-I-9&q=%22141+i+9%22++%22%22 https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/529.pdf https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=25.09.2013_5A_229-2013&q=%225a_229%2F2013%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-116-II-110&q=%22116+ii+110%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.02.2017_5A_315-2016&q=%225a_315%2F2016%22 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2012/680/_10638.html Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 belastet werden dürfen.24 Der Anspruch auf Kindesunterhalt hat dort zu enden, wo die notwen- digen physischen und psychischen Aufwendungen das den Eltern Machbare übersteigen. Erneut sind die gesamten Umstände zu würdigen. Dabei gilt es vor allem zu bedenken, dass Eltern von Kindern mit Behinderung für deren Bedürfnisse regelmässig bereits ein erhebliches Mehr an Auf- wendungen für Pflege und Erziehung investieren.25 Die Unterstützung und Pflege des Kindes kann überdies dann nicht mehr von den Eltern verlangt werden, wenn dadurch ihre eigene phy- sische oder psychische Gesundheit gefährdet ist.26 [Rz 9] Obwohl die Zumutbarkeit im Rahmen des Unterhalts für ein minderjähriges Kind nicht Anspruchsvoraussetzung ist und das Gesetz – aufgrund der Hilfsbedürftigkeit des Minderjäh- rigen mit Recht – strenge Anforderungen an die Pflichtigen stellt,27 muss die Unterhaltspflicht der Eltern dort enden, wo es auch ihre Kräfte und Mittel tun. Was einer Selbstaufgabe gleich käme, kann nicht verlangt werden. Behinderungsbedingte Umstände sind dabei ganz besonders in Erwägung zu ziehen.28 Subsidiär hat in einem solchen Fall staatliche Fürsorge einzugreifen (vgl. auch Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; UN-KRK). In Frage kommen Kindesschutzmassnahmen und subsidiäre29 staatliche Hilfe für Bedürftige (kantonale Sozialhilfe, vgl. Art. 293 Abs. 1 ZGB).30 IV. Art der Unterhaltsleistung [Rz 10] Die Eltern leisten den Kindesunterhalt in natura, also mittels persönlicher Pflege und Er- ziehung, sowie durch Geldzahlungen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB, so in Kraft seit 1. Januar 2017).31 Bei Kindern mit Beeinträchtigungen werden häufig Leistungen im Rahmen der persönlichen Be- treuung und Fürsorge zugekauft; etwa zusätzliche Betreuung oder spezielle Therapien. Auch sol- che Betreuungsleistungen gelten als Leistungen in natura.32 Lebt das Kind nicht in häuslicher 24 Blum-Schneider (FN 6), S. 31. 25 Vgl. zum Ganzen Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 91. 26 Blum-Schneider (FN 6), S. 30. 27 BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 276 ZGB, N 2. 28 Vgl. auch Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 91. 29 Grundsätzlich geht die allgemeine Fürsorge- und Beistandspflicht der Eltern subsidiärer staatlicher Fürsorge vor, s. BGE 119 Ia 134 E. 4 S. 135. So bestimmt auch Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommen über die Rechte des Kindes ab- geschlossen am 20. November 1989, für die Schweiz in Kraft getreten am 26. März 1997 (UN-KRK; SR 0.107), dass es «in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen [ist], im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen». 30 Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 91; BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 276 ZGB, N 15. 31 Eine Änderung erfuhr Art. 276 ZGB im Zuge der Einführung des Betreuungsunterhalts. Mit der Neufassung der Bestimmung wurde klargestellt, dass Geldzahlungen nicht davon abhängig sind, ob sich das Kind in der Obhut des Pflichtigen befindet, womit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall sowie Formen geteilter Obhut Rech- nung getragen wird, s. dazu Tuor/Schnyder/Jungo (FN 2), § 42, N 6; ferner Botschaft Kindesunterhalt (FN 16), S. 571 ff. 32 Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 91 und FN 40; BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 276 ZGB, N 26. 6 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983207/index.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-119-IA-134&q=%22119+ia+134%22++%22%22 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983207/index.html Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 Gemeinschaft mit den Unterhaltspflichtigen – indessen in einem Pflegeheim für Menschen mit Behinderung33 – ist der Unterhalt primär durch Geldzahlungen zu leisten.34 V. Dauer der Unterhaltspflicht [Rz 11] Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert «bis zur Volljährigkeit des Kindes» (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Bei einem Kind mit Behinderung ergeben sich hier keine Besonderheiten. Das gilt auch dann, wenn nach Erreichen der Volljährigkeit aufgrund eines (behinderungsbedingten) Schwä- chezustands eine Beistandschaft im Sinne von Art. 390 ff. ZGB errichtet wird. Die Unterhalts- pflicht der Eltern endet somit (von Art. 277 Abs. 2 ZGB abgesehen) auch dann mit Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind weiterhin nicht selbstständig für sich sorgen kann.35 [Rz 12] Bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist Kindesunterhalt (von der grundlegenden Voraus- setzung des rechtlichen Kindesverhältnisses abgesehen) voraussetzungslos geschuldet.36 Darüber hinaus müssen die Eltern nach ursprünglicher Auffassung des Gesetzgebers nur noch ausnahms- weise Unterhalt leisten.37 Diese Ansicht ist in der heutigen Zeit zu relativieren.38 Zum einen aufgrund des immer grösser werdenden Ausbildungsdrucks junger Generationen und zum ande- ren aufgrund der Tatsache, dass der Abschluss einer zur autonomen Finanzierung befähigenden Ausbildung (insbesondere im Tertiärbereich) während der Minderjährigkeit in aller Regel nicht zu erwarten ist.39 Des Weiteren ist die inzwischen vollzogene Herabsetzung des Volljährigkeits- alters von 20 auf 18 Jahre zu berücksichtigen (in Kraft seit 1. Januar 1996).40 [Rz 13] Hat das Kind bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung ab- geschlossen, hängt die Frage, ob nach wie vor Unterhalt geschuldet ist, von dessen Zumutbar- 33 Gem. Bundesamt für Statistik waren im Jahr 2015 46’720 Menschen in Institutionen für Behinderte untergebracht. Davon sind 8’413 Kinder von 0–19 Jahre, vgl. Bundesamt für Statistik, Sozialmedizinische Institutionen: Anzahl Klienten nach Alter und Geschlecht vom 23. März 2017 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home.assetdetail.2160255.html (Website zuletzt besucht am 18. Januar 2018). 34 Vgl. Tuor/Schnyder/Jungo (FN 2), § 42, N 4. 35 Vgl. (allerdings noch zum alten Vormundschaftsrecht) Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 93. 36 Also insbesondere unabhängig von Innehaben des Sorge- und Obhutsrechts, Ausübung des Besuchsrechts, per- sönlichen Beziehungen, gleicher Namensführung usw., vgl. Riemer-Kafka (FN 6), S. 130, m.w.H.; vgl. ferner Bas- lerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 276 ZGB, N 2; Olivier Guillod/Sabrina Burgat, Droit de la famille, 4. Aufl., Neuchâtel 2016, N 267; Denis Piotet, Commentaire romand, Code civil I, Art. 1–359 CC, Basel 2010, Art. 276 ZGB, N 1; CHK/Roelli (FN 8), Art. 277 ZGB, N 2; aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGE 137 III 586 E. 1.2 S. 588; BGE 120 II 177 E. 3b S. 179. 37 Vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), BBl 1974 II 1, S. 56 f. 38 Statt aller: Peter Breitschmid/Michael Vetsch, Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB), Ausnahme oder Regel?, Fampra.ch 2005, S. 471 ff., S. 487. 39 Vgl. Breitschmid/Vetsch (FN 38), S. 472 ff. 40 Vgl. dazu exemplarisch BGE 130 V 237 E. 3.2 S. 238; BGE 127 I 202 E. 3f S. 208; vgl. aber auch Botschaft vom 17. Februar 1993 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern), BBl 1993 I 1169, S. 1183 f., wo festgehalten wird, dass die Entlastung der Eltern aufgrund von «Symmetrie von Rechten und Pflichten» mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters (damals noch Mündigkeitsalters) grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist. Daher ist der Kin- desunterhalt auch zwischen 18 und 20 Jahren von dessen Zumutbarkeit abhängig. Es spielt aber keine Rolle mehr, ob eine entsprechende Ausbildung vor oder nach Erreichen des Volljährigkeitsalters begonnen wird. Auch macht es keinen Unterschied, wenn ein Kind, welches noch keine angemessene Ausbildung genossen hat, sich eine ge- wisse Zeit selbst finanziert hat, s. BGE 107 II 406 E. 2a S. 408 f. Ferner zur Relativierung des Ausnahmecharakters des Volljährigenunterhalts seit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters, Ivo Schwander, Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre und ihre Auswirkungen, AJP 1996, S. 9 ff. 7 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.assetdetail.2160255.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.assetdetail.2160255.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-137-III-586&q=%22137+iii+586%22++%22+%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-137-III-586&q=%22137+iii+586%22++%22+%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-120-II-177&q=%22120+ii+177%22++%22%22 https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10046086 https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10046086 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-130-V-237&q=%22130+v+237%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-127-I-202&q=%22127+i+202%22++%22%22 https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10052573 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-107-II-406&q=%22107+ii+406%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 keit ab. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB die «gesamten Umstände» des Einzelfalles zu würdigen.41 Der Volljährigenunterhalt berechnet sich somit aus einem Wechselspiel von Bedürfnissen des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern. Klassisch wird zwischen Zumutbarkeit in wirtschaftlicher und Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht un- terschieden.42 1. Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts a. Wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Eltern [Rz 14] In der bundesgerichtlichen Praxis gilt, dass die Leistung von Volljährigenunterhalt dann zumutbar ist, wenn den Eltern neben dem (um die Steuern erweiterten) Notbedarf ein Fünftel als Notgroschen verbleibt.43 In speziellen Verhältnissen sowie in finanziellen Knappheitssitua- tionen kann von den Eltern jedoch erwartet werden, dass sie sich zumindest zeitweise auf das Existenzminimum beschränken.44 Handelt es sich beim Unterhaltsgläubiger um ein Kind mit Behinderung, ist von speziellen Verhältnissen auszugehen, die den Eltern tendenziell mehr ab- verlangen.45 [Rz 15] Nach Ansicht des Bundesgerichts ist die Steuerlast bei knappen finanziellen Verhältnis- sen der Eltern nicht zu berücksichtigen.46 Das höchste Gericht hält die Nichtberücksichtigung der Steuerlast für gerechtfertigt, weil es davon ausgeht, dass der Unterhaltsschuldner unter die- sen Voraussetzungen keine Steuern schuldet oder ihm diese erlassen werden.47 Jedoch ist denk- bar, dass die zuständige Behörde im konkreten Fall – trotz finanzieller Knappheitssituation – kein Steuererlass gewährt.48 Überdies können die schlechten finanziellen Verhältnisse nicht nur auf mangelndes Einkommen und Vermögen zurückzuführen sein, sondern auch auf überpro- portional hohe Ausgaben. Es kann durchaus vorkommen, dass Eltern wegen der Behinderung ihres Kindes Ausgaben tätigen, welche zwar geboten sind, aber bei den Steuern nicht in Abzug gebracht werden können.49 In diesem Fall sind Steuern geschuldet und vollstreckbar. Es kann 41 Andrea Büchler/Rolf Vetterli, Ehe – Partnerschaft – Kinder, Eine Einführung in das Familienrecht der Schweiz, 3. Aufl., Basel 2018, S. 233. 42 Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 2.1; BGE 127 I 202 E. 3f S. 208; BGE 111 II 413 E. 2 S. 416; vgl. aus der juristischen Doktrin etwa CHK/Roelli (FN 8), Art. 277 ZGB, N 3 f. 43 S. BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99; aus der Literatur etwa BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 17; Büchler/Vetterli (FN 41), S. 234; Riemer-Kafka (FN 6), S. 142. Jedoch wird von verschiedener Seite festgehal- ten, dass es sich dabei lediglich um eine Richtlinie handle, die im Einzelfall einer Interessenabwägung unterliege, dazu statt vieler: Breitschmid Peter, System und Entwicklung des Unterhaltsrechts, AJP 1994, S. 835 ff., S. 841. 44 Büchler/Vetterli (FN 41), S. 234; Riemer-Kafka (FN 6), S. 142; CHK/Roelli (FN 8), Art. 277 ZGB, N 3; vgl. ferner BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 17; s. aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 118 II 97 E. 4b/bb S. 100. 45 Vgl. auch Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 91, die festhalten, dass Eltern von Kindern mit Behinderung «vergleichs- weise grössere Einschränkungen ihrer eigenen Lebenshaltung und -gestaltung in Kauf nehmen [müssen]». 46 S. BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356. 47 BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; s. ferner Roger Cadosch, Die Berücksichtigung der Steuerlast des Pflichtigen bei der Festsetzung von (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen, ZBJV 2001, S. 145 ff., S. 149. 48 So auch Cadosch (FN 47), S. 148 f. 49 Kosten für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie stellen grundsätzlich nicht abzugsfähiger Pri- vataufwand dar (vgl. Art. 34 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; DBG; SR 642.11). Zwar können behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhal- tenen Person in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. hbis des Bundesgesetzes über 8 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.02.2017_5A_442-2016&q=%225a_442%2F2016%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.02.2014_5A_636-2013&q=%225a_636%2F2013%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-127-I-202&q=%22127+i+202%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-111-II-413&q=%22111+ii+413%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-118-II-97&q=%22118+ii+97%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-118-II-97&q=%22118+ii+97%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-118-II-97&q=%22118+ii+97%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-III-353&q=%22126+iii+353%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-III-353&q=%22126+iii+353%22++%22%22 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 nicht angehen, diese Steuerschuld nicht zu berücksichtigen und den Betrag dann als Kindesun- terhalt abzuschöpfen. Es ist daher – trotz Beharrlichkeit des Bundesgerichts50 – zu fordern, dass im Einzelfall abzuklären ist, ob aller Wahrscheinlichkeit nach tatsächlich Steuern geschuldet sind oder nicht. Bei Ersterem sollte der erwartete Betrag im Rahmen der Kinderunterhaltsberechnung dennoch berücksichtigt werden.51 b. Persönliche Zumutbarkeit für die Eltern [Rz 16] Die Ansprüche des Kindes auf persönlichen Verkehr und Unterhalt sind grundsätzlich voneinander unabhängig.52 Trotzdem wird der Anspruch auf Volljährigenunterhalt von einer (zumindest minimalen) persönlichen Eltern-Kind-Beziehung abhängig gemacht. Begründet wird dies mit der im Grunde zutreffenden Ansicht, dass es (insbesondere seit der Abschaffung der sogenannten Zahlvaterschaft53) nicht legitim ist, die Eltern zur «blossen Zahlstelle» zu degra- dieren.54 Eine geradezu harmonische Beziehung ist hingegen nicht Voraussetzung. In Lehre und Rechtsprechung wird statuiert, dass das Kind zumindest dann seinen Unterhaltsanspruch ver- liert, wenn es seine Pflichten aus Art. 272 ZGB ohne nachvollziehbare Veranlassung schuldhaft verletzt.55 Dagegen wird eingewandt, dass der Gesichtspunkt des Verschuldens gar nicht in die die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG; SR 642.14), jedoch nur sofern sie medizinisch notwendig sind, s. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2; vgl. fer- ner auch Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005 über den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte- bundessteuer/fachinformationen/kreisschreiben.html (Website zuletzt besucht am 30. November 2017), S. 6 ff. Fer- ner können Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder beim zahlenden Elternteil nicht mehr abgezogen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Analoges gilt für Naturalleis- tungen wie das direkte Bezahlen von Auslagen, s. Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 12.17, N 12.45. Derjenige Elternteil, der Unterhaltsbeiträge abziehen kann, ist ferner nicht zum Sozialabzug i.S.v. Art. 35 Abs. 1 lit. a und b DBG berechtigt, selbst wenn er direkte Leistungen an das Kind entrichtet, s. Hausheer/Spycher (FN 49), N 12.44. Wie das Bundesgericht ausführt, können folglich «nicht alle Aufwendungen vom Einkommen abgesetzten werden [. . . ], die im Zusammenhang mit einer Behinderung ge- tätigt werden» (Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4). 50 Das Bundesgericht lässt offenbar allfällige Steuerbelastungen bei knappen finanziellen Verhältnissen unabhängig der tatsächlichen Belastung unberücksichtigt, s. Annette Spycher, Kindesunterhalt, Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute und demnächst, Fampra.ch 2016, S. 1 ff., S. 7 f. 51 Vgl. Cadosch (FN 47), S. 150; vgl. auch Thomas Koller, Die Besteuerung von Unterhaltsleistungen an Kinder im Lichte von BGE 118 Ia 277 ff. und deren Auswirkungen auf das Zivilrecht, ASA 1993, S. 289 ff., S. 309. Schliesslich sagt das Bundesgericht selbst (zwar an anderer Stelle), dass künftige Steuerlasten zu berücksichtigen sind, wenn sie mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, s. BGE 121 III 304 E. 2b S. 305 (Entscheid im Zusam- menhang mit der Berücksichtigung von künftigen Grundstückgewinnsteuern im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung). 52 Urteil des Bundesgerichts 5C.237/2005 vom 9. November 2005 E. 4.3.1. 53 Die sog. Zahlvaterschaft – welche dem Kind lediglich Anspruch auf Unterhaltszahlungen verschaffte, aber keinen rechtlichen Vater – wurde mit der Revision des Kindesrechts (in Kraft getreten am 1. Januar 1978) abgeschafft. Vgl. zu den Gründen der Abschaffung der Zahlvaterschaft Botschaft Kindesverhältnis (FN 37), S. 14 ff. 54 S. BGE 129 III 375, in welchem die Zahlung von Ausbildungsunterhalt – selbst unter Berücksichtigung der kon- fliktträchtigen Familiengeschichte – als für den Vater einer 24-jährigen Tochter unzumutbar betrachtet wurde, da die Tochter jeglichen persönlichen Kontakt seit über 10 Jahren verweigert. Kritisch dazu Breitschmid/Vetsch (FN 38), S. 480 f. sowie Ivo Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 III 375, AJP 2003, S. 846 ff., S. 848 f., der (zu Recht) festhält, dass Ungleiches gegeneinander abgewogen werde und kritisiert, dass damit dem Kind die Beweis- last aufgebürdet wird, darzutun, die Kontaktverweigerung sei nachvollziehbar. Anders wurde im Entscheid des Bundesgerichts 5C.237/2005 vom 9. November 2005 entschieden, in welchem allerdings der Vater jeglichen Kon- takt verweigerte (s. E. 4.3.2). S. ferner auch BGE 113 II 374 E. 4 S. 378 ff.; BGE 111 II 413 E. 2 S. 417; aus der Litera- tur statt vieler: BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 18. 55 Aus der Literatur exemplarisch BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 19; aus der Rechtsprechung s. Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2. 9 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.01.2017_2C_479-2016&q=%222c_479%2F2016%22 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte-bundessteuer/fachinformationen/kreisschreiben.html https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte-bundessteuer/fachinformationen/kreisschreiben.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.01.2017_2C_479-2016&q=%222c_479%2F2016%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-121-III-304&q=%22121+iii+304%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.11.2005_5C.237-2005&q=%225c.237%2F2005%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-129-III-375&q=%22129+iii+375%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.11.2005_5C.237-2005&q=%225c.237%2F2005%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-113-II-374&q=%22113+ii+374%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-111-II-413&q=%22111+ii+413%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=27.01.2006_5C.231-2005&q=%225c.231%2F2005%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 Betrachtung fallen dürfe.56 Zum einen sei das Verschulden (unter Anbetracht der Abschaffung des Verschuldensbegriffs im Ehescheidungsrecht im Jahre 2000)57 im Familienrecht fehl am Platz, und zum anderen sei es auch praktisch unmöglich, das Verschulden an der zerrütteten Bezie- hung nach jahrelanger Familiengeschichte zuverlässig zu eruieren.58 Diese Stimmen haben si- cher ihre Berechtigung. Soll dennoch am Kriterium des Verschuldens festgehalten werden, darf jedenfalls nicht unbeachtet bleiben, dass ein solches häufig gerade fehlt. Bei einem Kind mit Be- hinderung kann die psychische (allenfalls auch physische)59 Beeinträchtigung zum Fehlen der Urteilsfähigkeit führen. Dem urteilsunfähigen Kind kann mangels Verschuldens- bzw. Delikts- fähigkeit kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZGB e contrario).60 Also darf im Fall von Urteilsunfähigkeit – selbst bei vollständigem Fehlen einer persönlichen Eltern-Kind-Beziehung – der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht entfallen. Im Übrigen kann auch die Behinderung selbst dazu führen, dass keine persönliche Beziehung (mehr) besteht. Zu denken ist etwa an eine ohnehin bereits gelockerte Beziehung wegen Fremdplatzierung in einer entsprechenden Institution oder bei Pflegeeltern.61 Zudem kann es vorkommen, dass ein Kind mit Behinderung zwar volljährig ist, aber die intellektuelle bzw. emotionale Reife eines deutlich jüngeren Kindes besitzt und daher weniger gut in der Lage ist, sich von früheren Vorkommnissen zu distanzieren.62 [Rz 17] Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Besonderheit von unterhaltsberechtigten Volljähri- gen mit einer Behinderung insofern Rechnung zu tragen ist, als an die Eltern erhöhte Anforde- rungen zu stellen sind. Die persönliche Zumutbarkeit darf nur in Ausnahmefällen entfallen. Die familienrechtliche Solidarität – die unter anderem in der gesetzlichen Unterhaltspflicht Ausdruck gefunden hat – verlangt bei verminderter Fähigkeit zur Selbstverantwortung von den Pflichti- gen proportional höhere Leistungen. Diese Auffassung trägt im Übrigen der Tatsache Rechnung, dass ein Kind mit Behinderung häufig ähnlich hilfsbedürftig ist, wie ein minderjähriges Kind. Überdies sind die Eltern verpflichtet, auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen Kind eine angemessene Ausbildung zukommen zu lassen (Art. 302 Abs. 2 ZGB). 56 Vgl. Schwander (FN 54), S. 850, der vorschlägt, die Formulierung «nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf» zu ersetzen mit «aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugemutet werden kann». 57 S. dazu Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personen- stand, Eheschliessung, Scheidung usw.), BBl 1996 I 1, S. 27 ff. 58 So etwa BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 19; Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo, Aus- bildungsunterhalt für mündige Kinder – Bemerkungen zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts und The- sen, in: Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler (Hrsg.), Dritte Schweizer Familienrecht§Tage, 23./24. Februar 2006 in Basel, Bern 2006, S. 83 ff., S. 88; Caroline Meyer, Mündigenunterhalt in der Praxis, Verschulden des Kindes, Solidarhaftung der Eltern?, FS Schwenzer, Bern 2011, S. 1271 ff., S. 1274; Alexandra Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, recht 2010, S. 69 ff., S. 75; Schwander (FN 54), S. 849. 59 Zur Wirkung von somatischen Erkrankungen auf die Urteilsfähigkeit s. Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, Ber- ner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die natürlichen Personen, Persönlichkeit im Allge- meinen, Art. 11–26 ZGB, Bern 2017, Art. 16 ZGB, N 109. 60 Vgl. BernerKomm/Bucher/Aebi-Müller (FN 59), Art. 19–19c ZGB, N 321, N 340. 61 Vgl. Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 95. 62 Vgl. Breitschmid/Vetsch (FN 38), S. 478, die (unter Verweis auf BGE 129 III 375 E. 3.4 S. 387) festhalten, dass je jünger ein Kind sei, desto weniger sei es fähig, von traumatisierenden Vorkommnissen im familiären Umfeld Abstand zu gewinnen. 10 https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10053709 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-129-III-375&q=%22129+iii+375%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 2. Angemessene Ausbildung a. Unterhaltspflicht für eine angemessene Erstausbildung [Rz 18] Neben der Voraussetzung der Zumutbarkeit macht das Gesetz (Art. 277 Abs. 2 ZGB) den Volljährigenunterhalt von der Bedingung abhängig, dass das Kind bei Vollendung des 18. Lebensjahres noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Ausbildungskosten sind Bestandteil des Kindesunterhalts (vgl. auch Art. 276 Abs. 2 ZGB).63 Die generalklauselartige For- mulierung von Art. 277 Abs. 2 ZGB birgt gewisse Auslegungsschwierigkeiten. Den Gerichten verbleibt ferner ein gewisser Ermessensspielraum.64 In Anbetracht dessen ist die Frage zu be- antworten, wie der Begriff der angemessenen Ausbildung bei einem Kind mit Behinderung zu definieren ist. [Rz 19] Eine Ausbildung ist dann angemessen, wenn das geplante Ausbildungsziel aufgrund der Fähigkeiten des Kindes realistisch ist. Anders gesagt muss das Kind für die entsprechende Aus- bildung aus objektiver Sicht geeignet sein.65 Die Eltern sind verpflichtet, «dem Kind eine Aus- bildung zu verschaffen, die auf seine Fähigkeiten und Neigungen Rücksicht nimmt, und ihm solange beizustehen, als es diese Ausbildung erfordert».66 Für die Frage nach der angemessenen Ausbildung kommt es daher nicht allein auf die Wünsche des Kindes an. Zu bestimmen ist sie vielmehr in einer Abwägung von Leistungsfähigkeit der Eltern und Bedürfnissen, Neigungen so- wie Fähigkeiten des Kindes.67 Die verschiedenen Kriterien beeinflussen sich gegenseitig: Erst im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit der Eltern lassen sich die Bedürfnisse des Kindes und damit verbunden der angemessene Ausbildungsgang bestimmen.68 [Rz 20] Wie bereits erwähnt, kann die Tatsache, dass bei einem Kind mit Behinderung unter Umständen eine Selbstständigkeit nie zu erwarten ist, nicht zur Annahme führen, eine entspre- chende Ausbildung erübrige sich und Ausbildungsunterhalt sei folglich nicht geschuldet.69 Auch gesundheitliche Verzögerungen im Ausbildungsverlauf lassen nicht für sich allein auf die Un- angemessenheit einer Ausbildung schliessen.70 Eine derartige Auslegung liesse sich aus Gleich- behandlungsgesichtspunkten nicht rechtfertigen und widerspräche demDiskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV. Im Übrigen würde diese Auslegung den Grundsätzen der von der Schweiz ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention wie auch dem Prinzip der Förderung der Chan- cengleichheit zuwiderlaufen (vgl. Art. 2 Abs. 3 BV sowie Art. 28 Abs. 1 UN-BRK).71 Die angestreb- 63 Statt aller: Hausheer/Geiser/Aebi-Müller (FN 2), N 17.48. 64 Aus diesem Grund herrscht denn auch «kantonaler Wildwuchs» bei der Berechnung des Kindesunterhalts, was im Einzelfall – insbesondere bei günstigen Verhältnissen – zu erheblichen Divergenzen führen kann, s. Urs Gloor/Myriam Grütter, Nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt bei günstigen Verhältnissen, in: Andrea Büchler/Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), Sechste Schweizer Familienrecht§Tage, 26./27. Januar 2012, Bern 2012, S. 65 ff., S. 73. 65 Vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller (FN 2), N 17.48; CHK/Roelli (FN 8), Art. 277 ZGB, N 2. 66 BGE 107 II 465 E. 5 S. 469. 67 Hausheer/Verde (FN 2), S. 4. 68 Tuor/Schnyder/Jungo (FN 2), § 42, N 27; Urteil des Bundesgerichts 9C_292/2017 vom 7. September 2017 E. 4.3. 69 So auch Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 94; Riemer-Kafka (FN 6), S. 141; offenbar a.M. CR/Piotet (FN 36), Art. 277 ZGB, N 14, der festhält, dass bei einem Kind mit Behinderung, welches keine vollständige Erwerbsfähig- keit zu erlangen vermag, lediglich die Verwandtenunterstützungspflicht in Betracht fallen könne. 70 Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2016 vom 27. März 2017 E. 5.4. 71 Grundrechte, und damit insb. Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), entfalten ihre Schutzwirkungen grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Staat und Bür- ger und ziehen keine Drittwirkungen nach sich. Indessen sind sie bei der Auslegung der zivilrechtlichen Vorschrif- 11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-107-II-465&q=%22107+ii+465%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.09.2017_9C_292-2017&q=%229c_292%2F2017%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=27.03.2017_5A_776-2016&q=%225a_776%2F2016%22 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 te Ausbildung muss jedoch gewissen beruflichen Charakter aufweisen und zu einer zumindest minimalen Erwerbstätigkeit des Kindes (z.B. in einer speziell darauf ausgerichteten Werkstatt) führen können. Für eine Ausbildung zu reinen Hobby-Zwecken haben die Eltern von Gesetzes wegen keinen Ausbildungsunterhalt zu leisten.72 Davon ausgenommen ist selbstverständlich ei- ne gewisse schulische Grundbildung. [Rz 21] Konnte das Kind mit Behinderung eine seinen Fähigkeiten angepasste Ausbildung absol- vieren, ist kein weiterer Kindesunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet.73 Anders ausgedrückt endet die Unterhaltspflicht der Eltern da, wo nach heilpädagogischen Gesichtspunk- ten das realistische Ausbildungsziel erreicht ist.74 Vorbehalten bleibt eine allfällige Verwandten- unterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB.75 [Rz 22] Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Fähigkeiten des Kindes nach ab- geschlossener Ausbildung weiterentwickeln können. Neu zu Tage tretenden Neigungen und Fä- higkeiten kann nicht laufend, insbesondere nicht ein Leben lang, Rechnung getragen werden.76 Fähigkeiten und Neigungen, welche erst nach Erreichen der Volljährigkeit erkennbar sind, sind indessen nicht völlig unbeachtlich, können sie doch die Vorstellungen von einer angemessenen Ausbildung konkretisieren. Nichtsdestotrotz machen sie eine abgeschlossene angemessene Aus- bildung nicht plötzlich zu einer unangemessenen.77 Bei Kindern mit Behinderung hat die Würdi- gung dieses Gesichtspunktes dessen ungeachtet mit Bedacht zu erfolgen.78 Es ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass die Ausbildung für ein Kind mit Behinderung in dem Sinne von ausser- ordentlicher Bedeutung sein kann, als die Behinderung häufig ohnehin schon zu Benachteiligun- gen auf dem Arbeitsmarkt führt.79 Auch hier ist die Leistungspflicht eine temporäre und die Un- terhaltspflicht selbst über die Minderjährigkeit hinaus vorübergehend. Eine Entspannung ist für die Pflichtigen daher trotz zwischenzeitlicher Anspannung absehbar.80 Gerade bei Menschen mit Beeinträchtigungen sind Zukunftsprognosen besonders heikel: Die Entwicklungen des Kindes sind namentlich bei seltenen und wenig bekannten Krankheiten kaum voraussehbar. Schliesslich kann zukünftiger medizinischer Fortschritt bedeutend ins Gewicht fallen. Kinder mit Behinde- rung brauchen oft mehr Zeit, ihre eingeschränkten Fähigkeiten voll zu entfalten. Dafür ist ihnen auch die entsprechende Zeitspanne zuzugestehen. Darüber hinaus ist denkbar, dass die Fähig- keiten von Kindern mit Behinderung von verschiedener Seite falsch eingeschätzt werden. Das Bundesgericht hat daher zu Recht in BGE 139 III 401, in welchem die Unterhaltspflicht für ein an pharmakoresistenter Epilepsie und Verhaltensstörungen leidendes Kind zu prüfen war, Un- ten von massgeblicher Bedeutung und richten sich an Rechtssetzung wie Rechtsanwendung gleichermassen, vgl. exemplarisch BGE 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f. Auch die Bestimmungen der UN-KRK sind (mit Ausnahme einzelner hinreichend konkreter Bestimmungen) nicht justiziabel, s. BGE 133 I 286 E. 3.2 S. 291. 72 Vgl. Riemer-Kafka (FN 6), S. 138; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A 563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.1. 73 BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 277 ZGB, N 34. 74 S. Riemer-Kafka (FN 6), S. 141. 75 BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 277 ZGB, N 34. 76 Vgl. Riemer-Kafka (FN 6), S. 138 f.; ferner BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 277 ZGB, N 34. 77 Hegnauer (FN 19), N 20.24. 78 Offenbar a.M. BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 277 ZGB, N 34, der die Ansicht vertritt, dass lediglich eine Prüfung der Verwandtenunterstützungspflicht und keine Unterhaltspflicht in Betracht falle, wenn das Kind erst nach Eintritt der Volljährigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit bzw. in der Ausübung des zuerst erlernten Berufes be- hindert ist. 79 Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 94. 80 Vgl. Breitschmid (FN 43), S. 842. 12 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-III-401&q=%22139+iii+401%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-137-III-59&q=%22137+iii+59%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-133-I-286&q=%22133+i+286%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.12.2008_5A_563-2008&q=%225a+563%2F2008%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 terhalt über die Volljährigkeit hinaus zugesprochen, obwohl das Kind nicht nur sehr jung war, sondern aufgrund seines gesundheitlichen Zustands wohl nicht in der Lage sein wird, einen üb- lichen Ausbildungsweg zu absolvieren.81 [Rz 23] Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, ruht die Unterhaltspflicht für den Fall, dass eine entsprechende Ausbildung später doch noch in Angriff genommenwird. Jedes Kind hat unabhängig von seiner Entwicklung Anspruch auf eine berufsbe- zogene Erstausbildung.82 Verbessern sich die durch die Behinderung beeinträchtigten Fähigkei- ten mit zunehmendem Alter, ist denkbar, dass die Unterhaltspflicht der Eltern in einem späteren Stadium wiederaufflammt. In diesem Fall schulden die Eltern auch für eine Ausbildung, welche erst einige Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit begonnen wird, Kindesunterhalt.83 b. Unterhaltspflicht für die Absolvierung einer Zweitausbildung? [Rz 24] Die Rechtsprechung zeigt sich zurückhaltend mit der Zusprechung von Unterhalt für Zweitausbildungen.84 Vorbehalten wird die Unterhaltspflicht etwa dann, wenn die an sich an- gemessene Erstausbildung nicht mehr ausgeübt werden kann.85 Das würde bedeuten, dass ei- ne Zweitausbildung (zum Beispiel eine kaufmännische Ausbildung für ein querschnittgelähmtes Kind, welches zuvor körperliche Arbeit verrichtete) dann von den Eltern zu finanzieren ist, wenn das Kind durch Unfall oder Krankheit seinen einst erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann.86 [Rz 25] Fraglich ist, ob diese Ansicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar ist. Dieses hielt einst fest, dass eine neue Entwicklung, die sich ausschliesslich nach Erreichung der Volljährigkeit vollzieht, unberücksichtigt zu bleiben hat.87 Diese Rechtsprechung wurde jedoch im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters durch den Gesetzgeber relati- viert.88 Grund dafür war, dass die Voraussehbarkeit eines konkreten Lebensplanes im Zeitpunkt 81 Dieses Urteil wurde von verschiedener Seite, insbesondere im Sinne der Chancengleichheit von Kindern mit Be- hinderung, begrüsst, so etwa Bernhard Eymann, Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt bei einem Kind mit Behinderung, ius.focus 11/2013, Nr. 279, S. 1 f., Bemerkung zum Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2012 vom 28. August 2013 teilweise publiziert als BGE 139 III 401. 82 Riemer-Kafka (FN 6), S. 138; vgl. ferner HeinrichDubacher, Lehrabschluss nicht bestanden, Müssen Eltern weiter unterstützen?, ZESO 2/2015, S. 8. 83 Vgl. Riemer-Kafka (FN 6), S. 138. 84 Vgl. etwa BGE 118 II 97 E. 4a S. 98; BGE 117 II 372 E. 5 S. 372 ff. Zu beachten gilt, dass die Erstausbildung auch gewisse Zusatzausbildungen beinhaltet, welche daher von einer Zweitausbildung abzugrenzen sind, s. Fam- Komm/Aeschlimann/Schweighauser (FN 12), Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB, N 59. 85 So Hausheer/Verde (FN 2), S. 4. In BGE 115 II 123 E. 4e S. 128 wurde die Frage indes offengelassen. 86 Ablehnend BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 277 ZGB, N 34. 87 BGE 115 II 123 E. 4d S. 128: Das Bundesgericht begründete seine Auffassung noch im Jahre 1989 mit der Formu- lierung des damaligen Art. 277 Abs. 2 ZGB, welche lautete, dass nach wie vor Unterhalt geschuldet ist, wenn sich das Kind in diesem Zeitpunkt «noch in Ausbildung» befindet. Eine gegenteilige Auslegung hätte laut Bundesge- richt diesen Wortlaut klar überdehnt (E. 4b). Ferner zur damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts, s. Ro- lando Forni, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, ZBJV 1996, S. 429 ff., S. 430 ff.; schon damals kritisch zu dieser Rechtsprechung geäussert hat sich Martin Stettler, L’obligation d’entretien à l‘égard d’enfants majeurs, ZBJV 1992, S. 133 ff., S. 136. 88 S. Botschaft Herabsetzung Mündigkeitsalter (FN 40), S. 1184. Die alte Formulierung (vgl. FN 87) von Art. 277 Abs. 2 ZGB wurde durch die heute geltende Fassung «Hat es [das Kind] dann noch keine angemessene Ausbil- dung» ersetzt. Dies hat letztlich dazu geführt, dass der Volljährigenunterhalt auch bei einem sehr jungen Kind bereits im Scheidungsurteil bzw. Unterhaltsentscheid festgesetzt werden kann, selbst wenn es zu diesem Zeit- punkt noch überhaupt keine Vorstellungen über seine Zukunft hat, s. dazu BGE 139 III 401 E. 3.2.2 S. 403 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 8.2.2; dazu Ronnie Bettler, Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, ZBJV 2013, S. 915 ff., S. 915 ff. 13 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.08.2013_5A_808-2012&q=%225a_808%2F2012%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-III-401&q=%22139+iii+401%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-118-II-97&q=%22118+ii+97%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-117-II-372&q=%22117+ii+372%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-115-II-123&q=%22115+ii+123%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-115-II-123&q=%22115+ii+123%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-III-401&q=%22139+iii+401%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=30.10.2014_5A_330-2014&q=%225a_330%2F2014%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 der Minderjährigkeit unrealistisch geworden ist und das Festhalten an diesem Erfordernis regel- mässig zum Entfallen des Unterhaltsanspruchs geführt hätte.89 Einige Autoren erachten es trotz alledem immer noch als notwendig, dass der berufliche Lebensplan zumindest in den Grundzü- gen bereits vor Erreichen der Volljährigkeit angelegt sein muss.90 [Rz 26] Selbst wenn das Kriterium der Voraussehbarkeit des Lebensplanes nicht mehr sachge- recht ist,91 braucht es ein Kriterium der Begrenzung. Es kann nicht angehen, dass Eltern ihr Leben lang mit dem Risiko konfrontiert sind, eines Tages für eine Zweitausbildung ihres Kin- des – welches wirtschaftlich längst selbstständig gewesen war – aufkommen zu müssen. Auch im Unterhaltsrecht spielt die Rechtssicherheit, hier im Sinne einer Prognostizierbarkeit von Rechten und Pflichten verstanden, eine besonders wichtige Rolle. Ferner steckt hinter der Beantwortung der Frage nach der Unterhaltspflicht auch ein politisches Anliegen. Das Ergebnis, dass die Eltern – selbst wenn sie aus wirtschaftlicher Sicht dazu in der Lage wären – nicht für ihr Kind aufzukom- men haben, bedeutet, dass die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit werden.92 Das Spannungsfeld zwischen Eigenverantwortung und Solidarität des modernen Sozialstaates tritt hier besonders deutlich hervor. Es ist daher erforderlich, sich auf gewisse Grundsätze zu besinnen: Eine abso- lute Altersgrenze wird in der Schweizer Lehre und Rechtsprechung überwiegend abgelehnt.93 Die ursprüngliche Idee zur Beschränkung des Volljährigenunterhalts bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wurde im Gesetzgebungsverfahren fallen gelassen.94 Das zeigt, dass der Gesetzge- ber durchaus dem Einzelfall gerecht zu werden versucht. Dagegen nimmt die Pflicht der Eltern, für ihr volljähriges Kind aufzukommen, mit zunehmendem Alter graduell ab.95 Der Ausnahme- charakter des Unterhaltsrechts verstärkt sich folglich mit dem Älterwerden des Anspruchsbe- rechtigten.96 Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Eltern allenfalls auch eine Zweitausbildung finanzieren müssen. Das muss selbst dann gelten, wenn das Kind bereits eine Ausbildung absolviert hat, es jedoch aufgrund einer gesundheitsbedingten Abnah- 89 Botschaft Herabsetzung Mündigkeitsalter (FN 40), S. 1184; vgl. ferner etwa Thomas Sutter-Somm/Felix Kobel, Familienrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, N 883. 90 Vgl. BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 10, der die Meinung vertritt, dass sich die beruflichen Vor- stellungen um das 20. Altersjahr zumindest zu einem konkreten Plan verdichtet haben sollten. Auch anderweitig wird nach wie vor die Meinung vertreten, dass der Ausbildungsplan zumindest in den Grundzügen vor der Voll- jährigkeit angelegt sein muss, etwa bei Breitschmid/Rumo-Jungo (FN 58), S. 96; ferner bei Rumo-Jungo (FN 58), S. 70, mit Verweis auf ältere Bundesgerichtsurteile sowie BGE 127 I 202 E. 3e S. 207, in welchem jedoch lediglich auf den in älteren Entscheiden festgelegte Ausnahmecharakter hingewiesen wird; aus der neusten bundesgericht- lichen Rechtsprechung etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.1. Ob diese Ausle- gung mit den Vorstellungen des Gesetzgebers vereinbar ist, erscheint prima vista zumindest fraglich. 91 So auch Vincent Henriod, L’obligation d’entretien à l’egard des enfants majeurs, Diss. Lausanne 1999, S. 99, der festhält, dass ein bestimmter Ausbildungsplan seit Herabsetzung des Volljährigkeitsalters selbst in den Grundzü- gen nicht mehr während der Minderjährigkeit vorausgesehen werden muss. 92 Die subsidiäre staatliche Hilfe, namentlich die Sozialhilfe, wird aus öffentlichen Geldern finanziert, s. SKOS, Häu- fig gestellte Fragen zur Sozialhilfe, https://skos.ch/uploads/media/FAQ_2013_01.pdf (Website zuletzt besucht am 18. Januar 2018). 93 So etwa Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 93; Riemer-Kafka (FN 6), S. 140 f.; aus der bundesgerichtlichen Recht- sprechung s. BGE 130 V 237 E. 3.3 S. 238. 94 Vgl. Botschaft Kindesverhältnis (FN 37), S. 57, in welcher eine Altersgrenze noch vorgesehen war. Dies in Anleh- nung an gewisse Bezugsrechte im Sozialversicherungsrecht. Für eine Übersicht zur parlamentarischen Debat- te s. Martin Stettler, L’obligation d’entretien des parents à l’egard d’enfants majeurs (Art. 277 al. 8 CCS), ZVW 1982, S. 6 ff., S. 6 ff. 95 Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 93; BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 22. 96 Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 93. Zu beachten bleibt, dass das Recht auf Kindesunterhalt grundsätzlich dem Recht auf Selbstverwirklichung vorzugehen hat, was mit zunehmendem Alter jedoch zu relativieren ist, vgl. ür die Frage was unter günstigen Verhältnissen zu verstehen isHerzig (FN 23), S. 4. 14 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-127-I-202&q=%22127+i+202%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=25.01.2016_5A_664-2015&q=%225a_664%2F2015%22 https://skos.ch/uploads/media/FAQ_2013_01.pdf https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-130-V-237&q=%22130+v+237%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 me der vollen Leistungsfähigkeit auf eine Zweitausbildung angewiesen ist.97 Das ist namentlich dann angebracht, wenn mit einer Zweitausbildung erneut wirtschaftliche Selbstständigkeit er- reicht werden kann. Jedoch gilt: Je älter das Kind zu diesem Zeitpunkt ist,98 desto eher ist dem Vertrauen der Eltern, nicht mehr für ihr Kind aufkommen zu müssen, den Vorzug zu geben und das Kind an staatliche Hilfe zu verweisen. VI. Verwandtenunterstützungspflicht [Rz 27] Hat das Kind eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB abge- schlossen, endet die Unterhaltspflicht der Eltern. Darüber hinaus ist stets an die Verwandtenun- terstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB zu denken.99 Diese hat zwar seit dem Ausbau der So- zialversicherungen ab den Fünfzigerjahren des letzten Jahrhunderts massgeblich an Bedeutung eingebüsst,100 ist in Einzelfällen aber nach wie vor in Betracht zu ziehen. Auch Eltern können im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Vor- aussetzungen zur Leistung von Unterstützung sind allerdings in dem Sinne höher, als es den Eltern nicht mehr nur wirtschaftlich zumutbar sein muss, sondern sie tatsächlich in günstigen Verhältnissen leben müssen (Art. 328 Abs. 1 ZGB).101 Darüber hinaus trifft die Verwandtenunter- stützungspflicht sämtliche Verwandte in auf- und absteigender Linie. [Rz 28] Die Verwandtenunterstützungspflicht ist subsidiär. Sie kommt erst zur Anwendung, wenn das Kind unfähig ist, sich aus eigener Kraft zu unterhalten und die Eltern nicht mehr unter- stützungspflichtig bzw. -fähig sind (vgl. Art. 328 Abs. 2 ZGB).102 Wenn jedoch unterstützungs- pflichtige Verwandte (im Gegensatz zu den Eltern) in besonders günstigen Verhältnissen leben, ist der Grundsatz der Subsidiarität in gewisser Weise zu relativieren. Die Eltern können in die- sem Fall nicht dazu angehalten werden, ihr bescheidenes Vermögen vollständig aufzubrauchen und zusätzliche Anstrengungen wie Überzeitarbeit aufzuwenden, bevor sie die Unterstützung der wohlhabenden Verwandten in Anspruch nehmen.103 Die Verwandtenunterstützungspflicht 97 Vgl. auch BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 12, der statuiert, dass die Frage, ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, von den Umständen im Einzelfall, insb. den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, abhänge. Ferner hat auch das Bundesgericht die Unterhaltspflicht während einer Zwei- tausbildung gerade im Fall einer gesundheitlichen Verschlechterung zumindest nicht abgelehnt, s. BGE 115 II 123 E. 4e S. 128; in der Literatur wird ferner darauf hingewiesen, dass entscheidendes Kriterium kein bestimm- ter Ausbildungsabschluss sein kann, sondern die Selbstversorgungsfähigkeit, wozu auch eine Zweitausbildung nötig sein kann, s. Rumo-Jungo (FN 58), S. 77; s. ferner auch BGE 107 II 465 E. 5 S. 469; a.M. offenbar Berner- Komm/Hegnauer (FN 13), Art. 277 ZGB, N 34, welcher dies kategorisch abzulehnen scheint und auf die Verwand- tenunterstützungspflicht i.S.v. Art. 328 f. ZGB verweist. 98 Vgl. auch BGE 129 III 375 E. 3.4 S. 378, wo das Bundesgericht festhält, dass dem Alter des Kindes im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung entscheidende, wenn nicht sogar ausschlaggebende Bedeutung zukommt. 99 Für einen anschaulichen Vergleich der beiden Anspruchsgrundlagen s. Cyril Hegnauer, Familiäre Solidarität – Begründung und die Grenzen der Unterhaltspflicht unter Verwandten im schweizerischen Recht, in: Dieter Schwab/Dieter Henrich (Hrsg.), Familiäre Solidarität, Bielefeld 1997, S. 185 ff., S. 186 ff. 100 Thomas Koller, Die Verwandtenunterstützungspflicht im schweizerischen Recht oder: Der «verlorene Sohn» im Spannungsfeld zwischen Fiskalinteresse und Privatinteresse, Fampra.ch 2007, S. 769 ff., S. 772 ff., m.w.H. 101 Für die Frage was unter günstigen Verhältnissen zu verstehen ist s. Hausheer/Spycher (FN 49), N 07.64; Tuor/ Schnyder/Jungo (FN 2), § 45, N 2, je mit zahlreichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. 102 S. statt vieler: Guillod/Burgat (FN 36), N 275; Martin Stettler, Das Kindesrecht, Schweizerisches Privatrecht, Dritter Band: Das Familienrecht, Zweiter Teilband, Basel 1992, S. 313. Ebenfalls geht die Beistandspflicht eines Stiefelternteils oder eingetragen Partners (s. FN 2) der allgemeinen Verwandtenunterstützungspflicht vor, s. dazu Hausheer/Verde (FN 2), S. 13. Zum Verhältnis zu Sozialversicherungsansprüchen s. Koller (FN 100), S. 772 f. 103 BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 276 ZGB, N 72, mit Verweis auf BGE 101 II 24. 15 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-115-II-123&q=%22115+ii+123%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-115-II-123&q=%22115+ii+123%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-107-II-465&q=%22107+ii+465%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-129-III-375&q=%22129+iii+375%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-101-II-21&q=%22101+ii+24%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 kann folglich auch während der Minderjährigkeit des Kindes Bedeutung erlangen. Gerade weil die Kosten des Unterhalts von Kindern mit Behinderung ins Horrende steigen können,104 dürfte die Inanspruchnahme der Verwandtenunterstützung vermehrt in Betracht fallen. Jedoch bleibt zu beachten, dass die Unterstützungspflicht der Verwandten eine beschränkte ist (vgl. Art. 329 ZGB).105 Sie bezweckt die Sicherung existenzieller Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung,Wohnung und medizinische Versorgung, wozu auch der Aufenthalt in einer dafür vorgesehenen Anstalt ge- hört,106 eine Ausbildung dagegen nicht.107 VII. Befreiung der Eltern [Rz 29] Neben dem Fehlen der Zumutbarkeit gibt es weitere Gründe, die zum Entfallen der Un- terhaltspflicht führen können. Zu nennen sind die Entlastung der Eltern durch eigene Mittel des Kindes und/oder Leistungen Dritter. Beim volljährigen Kind kann es ferner zum Entfallen der Unterhaltspflicht kommen, wenn es seine Ausbildung nicht mit dem nötigen Fleiss betreibt. 1. Aufgrund eigener Mittel und Leistungen Dritter [Rz 30] Von ihrer Unterhaltspflicht sind die Eltern in dem Masse befreit, in welchem das Kind seinen Bedarf aus eigenen Mitteln decken kann (Art. 276 Abs. 3 ZGB, vgl. auch Art. 285 Abs. 1 ZGB).108 Häufig steht im Rahmen dieser Bestimmung der eigene Arbeitserwerb des Kindes im Vordergrund.109 Wie bereits gesagt, soll auch die Ausbildung eines Kindes mit Behinderung zu potenziellem Arbeitserwerb führen. Konnte dieses Ziel erreicht werden, sind die dabei erzielten Mittel dem Kind als seine eigenen anzurechnen. Ein hypothetisches Einkommen ist bei min- derjährigen Kindern grundsätzlich nur in Ausnahmefällen hinzuzurechnen.110 Gleiches hat bei volljährigen Kindern mit Behinderung zu gelten. Aufgrund der ohnehin schon beschränkten Fä- higkeiten kann in aller Regel nicht noch zusätzlicher Verdienst erwartet werden. [Rz 31] Das Gesetz spricht in Art. 276 Abs. 3 ZGB des Weiteren von eigenen Mitteln des Kindes. Gemeint sind jene Mittel, die vom Kind selbst verwaltet werden, also freies Kindesvermögen dar- 104 Ein Beherbergungstag in einem Pflegeheim kostet im Durchschnitt rund CHF 294, je nach Betreuungsaufwand können diese Kosten natürlich um ein Vielfaches steigen, vgl. Bundesamt für Statistik, Gesamtschweizerische und kantonale Kennzahlen der Schweizer Pflegeheime 2016, https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/service/zahlen- fakten/zahlen-fakten-zu-pflegeheimen/kennzahlen.html (Website zuletzt besucht am 18. Januar 2018). 105 Gem. Stettler (FN 102), S. 314, wurden Verwandte früher oft zur Deckung von Kosten aufgerufen, die aufgrund einer Platzierung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim anfielen. Da derartige Betreuungen heute jedoch allzu teuer sind (vgl. FN 104) führen die Beiträge, die eingefordert werden könnten, kaum zu einer merkli- chen Entlastung des Gemeinwesens, womit wiederum eine gewisse Zurückhaltung einhergehe. Vgl. ferner Koller (FN 100), S. 778 f., der ganz allgemein zur Zurückhaltung bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufruft. 106 BGE 133 III 507 E. 4 S. 509. 107 Hausheer/Verde (FN 2), S. 13; vgl. ferner BGE 132 III 97 E. 2 S. 100 ff. 108 Statt aller: Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 89; Guillod/Burgat (FN 36), N 272. 109 So schon Cyril Hegnauer, Die Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, FS Keller, Zürich 1989, S. 19 ff., S. 20. Mit anderen Mitteln im Sinne des Gesetzes sind denn auch nur solche gemeint, die vom Kind selbst verwaltet werden, s. Guillod/Burgat (FN 36), N 272; Hegnauer (FN 109), S. 20. 110 S. statt vieler: Jonas Schweighauser, Kommentar zu Art. 285 ZGB, in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser (Hrsg.), Band I ZGB, Scheidung, Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, FamKomm, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 285 ZGB, N 32. 16 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/service/zahlen-fakten/zahlen-fakten-zu-pflegeheimen/kennzahlen.html https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/service/zahlen-fakten/zahlen-fakten-zu-pflegeheimen/kennzahlen.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-133-III-507&q=%22133+iii+507%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-132-III-97&q=%22132+iii+97%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 stellen.111 Vorliegend könnten zu Lebzeiten oder von Todes wegen ausgerichtete Zuwendungen von Dritten, etwa von Seiten der Grosseltern, von Bedeutung sein.112 Die Zumutbarkeit bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 276 Abs. 3 ZGB).113 [Rz 32] Das Kind hat sich auch weitere Mittel wie Sozialversicherungsbeiträge oder Stipendien anrechnen zu lassen.114 Zu denken ist namentlich an Leistungen von sozialversicherungsrechtli- chen Institutionen, welche direkt an das Kind ausgerichtet werden.115 Welche Institutionen Leis- tungen an den Lebensunterhalt eines Kindes mit Behinderung entrichten, welcher Art und wie hoch diese sind, richtet sich primär nach der Ursache der Behinderung.116 In Frage kommen in erster Linie die Invalidenversicherung (inklusive Ergänzungsleistungen) und die Unfallversiche- rung. Ferner sind Zahlungen im Sinne einer Hilflosenentschädigung und der Sozialhilfe, aber auch im Sinne besonderer Kostenübernahmen für schulische Integrationsmassnahmen usw. zu berücksichtigen. Soweit diese Leistungen von der Bedürftigkeit der betroffenen Person abhängig sind, entfallen sie, wenn die Eltern unterhaltspflichtig bzw. leistungsfähig sind und fallen damit im Sinne von Art. 276 Abs. 3 bzw. Art. 285 Abs. 1 ZGB ausser Betracht.117 Dies trifft insbesondere 111 BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 276 ZGB, N 31, 33, Art. 321/322 ZGB, N 2 ff.; Guillod/Burgat (FN 36), N 272; Hausheer/Spycher (FN 49), N 06.21; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, Berner Kommentar, Die elter- liche Sorge/der Kindesschutz: Art. 296–317 ZGB, Das Kindesvermögen: Art. 318–327 ZGB, Minderjährige unter Vormundschaft, Art. 327a–327c ZGB, Bern 2016, Art. 321/322 ZGB, N 4. Das von den Eltern verwaltete Kindesver- mögen bzw. dessen Erträge dürfen diese bereits gestützt auf Art. 319 Abs. 1 ZGB und Art. 320 Abs. 1 und 2 ZGB unter gewissen Voraussetzungen für den Kindesunterhalt verwenden, was auch bei der Berechnung gem. Art. 285 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen ist, s. dazu CHK/Roelli (FN 8), Art. 285 ZGB, N 7. 112 Jedoch nur, wenn die Verwaltung durch die Eltern bei der Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen wur- de (Art. 321 Abs. 2 ZGB), da es sich ansonsten nicht um freies Kindesvermögen handelt, s. dazu Basler- Komm/Breitschmid (FN 8), Art. 321 ZGB, N 1; für Einzelheiten s. Alexander Rohde, Die Ernennung von Dritt- personen zur Verwaltung von Vermögen Minderjähriger (Art. 321 und 322 ZGB), Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 55 ff. Schliesslich dürfen auch die Eltern die Erträge der Zuwendung nicht verbrauchen, wenn das Vermö- gen unter dieser Auflage zugewendet wurde (Art. 321 Abs. 1 ZGB), vgl. BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 321 ZGB, N 3. Zuwendungen i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZGB fallen daher nicht unter Art. 276 Abs. 3 bzw. Art. 285 Abs. 1 ZGB, s. CHK/Roelli (FN 8), Art. 285 ZGB, N 7. Das Kind dagegen auf die Grosszügigkeit Dritter zu verweisen, kann nicht angehen und führt denn auch nicht zu einem Entfallen der Unterhaltspflicht der Eltern, s. BGE 123 III 161 E. 4a S. 162. Bei tatsächlichen Leistungen Dritter jedoch werden die Eltern von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kind befreit, s. Urteil des Bundesgerichts 5C.55/2004 vom 19. Juli 2004 E. 3. 113 BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 276 ZGB, N 30. Teilweise wird statuiert, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Norm mit Ausnahmecharakter handelt und deshalb nur dort greift, wo die wirtschaftliche Lage des Kin- des deutlich besser als jene der Eltern ist, BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 276 ZGB, N 32 und Art. 285 ZGB, N 28. Dagegen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Eigenverantwortung des Kindes unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern besteht, s. Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Okto- ber 2005 E. 4.4.1. Trotz alledem ist die Rechtsprechung im Allgemeinen eher restriktiv, s. dazu Pascal Pichonnaz, Contributions d’entretien des enfants et nouvelles structures familiales, in: Pascal Pichonnaz/Alexandra Rumo- Jungo (Hrsg.), Enfants et divorce, Genf/Zürich/Basel 2006, S. 1 ff., S. 9. 114 S. statt vieler: BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 285 ZGB, N 28; CHK/Roelli (FN 8), Art. 285 ZGB, N 7. 115 S. Tuor/Schnyder/Jungo (FN 2), § 42, FN 48. Leistungen, die zwar für das Kind bestimmt sind, aber als Kinder-IV- Rente und dergleichen dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, finden im Rahmen von Art. 285a ZGB Berücksichtigung und sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen und daher bei der Berechnung vor- gängig in Abzug zu bringen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 5.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2014 vom 5. September 2015 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 141 III 401; ferner Ro- land Fankhauser/Christina Kämpf, Ausgewählte Probleme beim Zusammenspiel von Kindesunterhalt und So- zialversicherungsleistungen, in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 127 ff., S. 131 ff.; Markus Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und So- zialversicherungsleistungen für Kinder, Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB, Diss. Freiburg, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 35 ff.; Tuor/Schnyder/Jungo (FN 2), § 42, N 31. 116 Einzelheiten würden den Rahmen dieser Arbeit sprengen, s. deshalb etwa Gächter/Cruchon (FN 6), S. 143 ff. 117 Vgl. Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 89. 17 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-123-III-161&q=%22123+iii+161%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-123-III-161&q=%22123+iii+161%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.07.2004_5C.55-2004&q=%225c.55%2F2004%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.10.2005_5C.150-2005&q=%225c.150%2F2005%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=18.11.2016_5A_372-2016&q=%225a_372%2F2016%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.09.2015_5A_634-2014&q=%225a_634%2F2014%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-III-401&q=%22141+iii+401%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 auf das kantonale Sozialhilferecht118 und Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung119 zu. Alsdann hat das Bundesgericht entschieden, dass auch Hilflosenentschädigungen im Sinne von Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die Berechnung des el- terlichen Unterhaltsbeitrages nicht zu berücksichtigen sind, da sie die Finanzierung notwendiger Hilfe und nicht die Finanzierung des kindlichen Lebensunterhalts bezwecken.120 2. Aufgrund mangelhafter Ernsthaftigkeit [Rz 33] Vom unterhaltsberechtigten Kind wird erwartet, seine Ausbildung mit der nötigen Mo- tivation und entsprechendem Fleiss zu betreiben.121 Krankheitsbedingter Unterbruch vorüber- gehender Natur rechtfertigt dagegen keine Einstellung von Unterhaltszahlungen.122 Auch der unverschuldete Abbruch einer Ausbildung führt nicht automatisch zum Erlöschen der Unter- haltspflicht.123 Einerseits sollen keine Bummelstudenten gefördert werden, andererseits kann der Idealverlauf ebenso wenig Massstab aller Dinge sein.124 Bei einem Kind mit Behinderung muss berücksichtigt werden, dass eine Behinderung zu einer verzögerten Entwicklung führen kann, in- sofern auch in zeitlichen Dimensionen nicht auf herkömmliche Erfahrungswerte abgestellt wer- den darf.125 Verzögert sich die Ausbildung behinderungsbedingt, endet der Unterhaltsanspruch der Eltern folglich nicht.126 Bei einem Kind mit Behinderung ist denkbar, dass die Fähigkeiten des Kindes von allen Beteiligten falsch eingeschätzt wurden und sich später eine Änderung der Ausbildung aufdrängt. In einer solchen Situation darf nicht auf mangelhaften Fleiss geschlossen werden. Gleiches hat bei einer Gesundheitsverschlechterung zu gelten. Kann eine einstweilen be- gonnene Ausbildung aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht mehr fortgeführt werden, ist die Unterhaltspflicht für eine andere, nunmehr angemessene Ausbildung dennoch zu bejahen.127 118 Vgl. z.B. § 3 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern vom 16. März 2015 (SHG LU; SRL 892); vgl. ebenso SKOS- Richtlinien: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der So- zialhilfe, 4. Aufl., Bern 2005, A.4-1 (besucht am 28. Mai 2017); ferner eingehend zur Subsidiarität der Sozialhilfe, Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bedeutung und inhaltliche Ausgestaltung des Art. 12 der neuen Bundesverfassung, Diss. Bern 2002, S. 168 ff. 119 Vgl. für die Subsidiarität von Ergänzungsleistungen zu familienrechtlichen Unterhaltsleistungen Art. 11 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30); ferner Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 181 ff.; ferner anschaulich zum Zusammenhang zwischen privatem Unterhaltsrecht und öffentlichen Sozialleistungen schon AndreasHaffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 70 ff. 120 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2, nicht publiziert in BGE 139 III 401. 121 Statt aller: Hausheer/Verde (FN 2), S. 4. 122 Rumo-Jungo (FN 58), S. 76. 123 Rumo-Jungo (FN 58), S. 76, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008. 124 BGE 130 V 237 E. 3.2 S. 238. 125 So auch Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 92; Riemer-Kafka (FN 6), S. 141. 126 Riemer-Kafka (FN 6), S. 141; s. auch die Ausführungen des Bundesgerichts in einem kürzlich ergangenen Urteil 5A_776/2016 vom 27. März 2017 E. 5.4, wo es ausdrücklich festhält, dass gesundheitlich bedingte Verzögerungen nicht auf ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten schliessen lassen. 127 S. BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 13. 18 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19590131/index.html http://www.lexfind.ch/dta/24377/2/892.pdf https://skos.ch/fileadmin/_migrated/content_uploads/2017_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf https://skos.ch/fileadmin/_migrated/content_uploads/2017_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051695/index.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.08.2013_5A_808-2012&q=%225a_808%2F2012%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-III-401&q=%22139+iii+401%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.12.2008_5A_563-2008&q=%225a_563%2F2008%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-130-V-237&q=%22130+v+237%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=27.03.2017_5A_776-2016&q=%225a_776%2F2016%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 VIII. Berechnung [Rz 34] Die konkrete Berechnung des Unterhaltsanspruchs drängt sich häufig erst dann auf, wenn das Kind ausserhalb des Elternhauses oder nur bei einem Elternteil lebt. Solange es in der elter- lichen Gemeinschaft lebt, ist der Kindesunterhalt in der Regel «Selbstverständlichkeit des All- tags».128 Muss der Anspruch des Kindes berechnet werden, ist bei einem Unterhaltsberechtigten mit gesundheitlichen Einschränkungen auf gewisse Besonderheiten zu achten. 1. Im Allgemeinen [Rz 35] Grundsätzlich ist das tatsächliche Einkommen der Eltern für die Berechnung des Kindes- unterhalts massgebend. Kann der Bedarf des Kindes nicht gedeckt werden, ist (soweit den Eltern zumutbar) ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.129 Eine moderne Rechtsordnung sollte kein Betreuungsmodell dem anderen vorziehen. Persönliche Betreuung darf daher, wann immer sie im Sinne des Kindeswohls und von den Eltern gewünscht ist, von der Rechtsordnung nicht be- nachteiligt werden.130 Setzen die Eltern ihre freie Zeit – in welcher sie bei einem gesunden Kind ohne weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten – für die Pflege und Betreuung ihres Kindes mit Behinderung ein, ist die Zumutbarkeit erweiterter Erwerbstätigkeit nur mit Zurück- haltung zu bejahen. Es ist die tatsächlich verbleibende Zeit sowie der tatsächliche Betreuungs- bedarf des Kindes zu ermitteln. Darüber hinaus ist daran zu denken, dass intensive Pflege den Eltern einiges an Kraft abverlangt und ihnen deshalb ausgedehntere Ruhezeiten zuzugestehen sind. Des Weiteren können die gängigen Regeln (namentlich die sog. 10/16-Regel des Bundesge- richts)131 zur Zumutbarkeit einer Wiederaufnahme bzw. Erweiterung der Erwerbstätigkeit kor- relierend zum Alter der Kinder nicht unbesehen übernommen werden.132 Auch andere gängige 128 Cyril Hegnauer, Kindesrecht – ein weites Feld, ZVW 2006, S. 25 ff., S. 33. 129 S. Tuor/Schnyder/Jungo (FN 2), § 42, N 25, m.w.H. Ist der Bedarf jedoch gedeckt, ist dem Pflichtigen kein wei- teres hypothetisches Einkommen anzurechnen, s. Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2016 vom 24. Februar 2017 E. 9.4. 130 So wurde etwa im Rahmen der Einführung des Betreuungsunterhalts postuliert, dass persönliche Betreuung zwar nicht zu bevorzugen ist, die Wahlmöglichkeit den Eltern aber (statusunabhängig) offenstehen muss, so Alexandra Rumo-Jungo/Sandra Hotz, Der Vorentwurf zur Revision des Kindesunterhalts: ein erster Schritt, Eine Diskussi- on von ausgewählten Aspekten des Vorentwurfs zur Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend Kindesunterhalt, Fampra.ch 2013, S. 1 ff., S. 8; Botschaft Kindesunterhalt (FN 16), S. 552. Das Bundesgericht hat sich teilweise den- noch für einen Vorrang persönlicher Betreuung ausgesprochen, vgl. etwa BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2, andernorts jedoch festgehalten, dass familienei- gene Betreuung nicht generell familienexterner Betreuung vorgezogen werden kann und sich ein solcher Vorrang insbesondere nicht aus der Bundesverfassung ableiten lässt, s. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2009 vom 3. März 2010 E. 5.6.1. Teilweise wird ein Vorrang der Eigenbetreuung zumindest bis zu einem gewissen Lebensal- ter des Kindes angenommen, so etwa Alexandra Jungo/Regina Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreu- ungsunterhalt, Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, Fampra.ch 2017, S. 163 ff., S. 169. 131 Anschaulich dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2014 vom 27. August 2014 E. 3.2.1 ff. 132 So ausdrücklich das Bundesgericht im Urteil 5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2, wo es darauf hinweist, dass ei- ne Erwerbsarbeit gerade bei einem Kind mit Behinderung auch länger unzumutbar bleiben kann. Zur Frage, ob die sog. 10/16-Regel des Bundesgerichts überhaupt noch sachgerecht ist s. exemplarisch Thomas Gabathuler, Unter- haltsrecht: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, plädoyer 5/2016, S. 32 ff.; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser (FN 130), S. 165 ff., welche sich für die sog. Schulstufen-Regel aussprechen; a.M. Spycher (FN 50), S. 23; das Kan- tonsgericht St. Gallen stütze seine Berechnungen vor kurzem auf die Altersstufen gem. Betreibungsrecht, wel- che sich im Wesentlichen an den Schulstufen orientieren, s. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.5 vom 15. geben vom Amt für Jugend und BerufsberMai 2017. 19 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.02.2017_5A_819-2016&q=%225a_819%2F2016%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-137-III-102&q=%22137+iii+102%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.11.2008_5A_210-2008&q=%225a_210%2F2008%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.03.2010_1C_161-2009&q=%221c_161%2F2009%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=27.08.2014_5A_442-2014&q=%225a_442%2F2014%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=30.04.2009_5A_6-2009&q=%225a_6%2F2009%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 Richtzahlen, Tabellen und Berechnungsblätter sowie Prozentansätze133 bilden in solchen Fällen keine genügende Berechnungsgrundlage. Die Berechnung hat konkret und einzelfallbezogen zu erfolgen.134 Allenfalls können Tabellen als Grundlage dienen. Die Beträge sind indessen je nach behinderungsbedingtem Mehraufwand nach oben anzupassen.135 [Rz 36] Analoges gilt auch in weiterem Zusammenhang: Pflegeeltern haben gestützt auf Art. 294 Abs. 1 ZGB Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld.136 Die Kantone sind gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b der Pflegekinderverordnung (PAVO) befugt, entsprechende Richtlinien zur Festset- zung von Pflegegeldern zu erlassen.137 Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen richten sich nach Ansicht des Bundesgerichts lediglich an Behörden und sind für Gerichte unverbindlich, auch wenn das Bundesgericht gleichzeitig anerkennt, dass ein Gericht in aller Regel nicht ohne triftigen Grund davon abweichen wird.138 Eine Abweichung ist damit nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ausgeschlossen, bedarf allerdings besonderer Rechtfertigung.139 Die Pflege und Betreuung eines Kindes mit Behinderung sind besondere Um- stände, die ein Abweichen von derartigen Richtlinien rechtfertigen, sofern sie bei den Pflegeel- tern zu einer effektiven Mehrbelastung führen. Diese Auffassung rechtfertigt sich nicht zuletzt aufgrund des praktischen Gesichtspunktes, dass sich weniger Pflegeeltern für ein Kind mit Be- hinderung zur Verfügung stellen dürften, wenn sie für diesen Mehraufwand nicht angemessen entschädigt werden. Das hätte eine Benachteiligung von Kindern mit Behinderung zur Folge. Schliesslich spricht das Gesetz in Art. 294 Abs. 1 ZGB ausdrücklich von einem «angemessene[n] Pflegegeld». Angemessen ist nur das Pflegegeld, welches dem tatsächlichen Pflegeaufwand ent- spricht. 2. Bei Veränderung der Verhältnisse [Rz 37] Die Anpassung an veränderte Verhältnisse kann entweder bereits durch das Gericht bei erstmaligem Festsetzen des Betrags angeordnet werden (Art. 286 Abs. 1 ZGB) oder spä- ter aufgrund erheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse vorgenommen werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB).140 Gerade bei Kindern mit Behinderung ist denkbar, dass der Unterhalts- 133 Für Einzelheiten zu den bekannten Ansätzen s. BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 285 ZGB, N 5 ff. Häu- fig verwendet wird die sog. Zürcher Tabelle, herausgegeben vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürichs, abrufbar unter https://ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/beratung-familie- und-kinder/unterhalt/unterhaltsbedarf/_jcr_content/contentPar/downloadlist_0/downloaditems/z_rcher_ kinderkosten.spooler.download.1519225193533.pdf/kinderkosten_2018.pdf (Website zuletzt besucht am 18. Ja- nuar 2018). 134 So auch Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 92. 135 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2012 vom 9. August 2013 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 139 III 401. 136 Zum Pflegegeld gehören die unmittelbaren Pflegekosten. Für den mittelbaren Unterhalt hat der Schuldner des Pflegegeldes zusätzlich aufzukommen, s. für Einzelheiten Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilien- pflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Diss. Luzern, Luzern/Basel/Genf 2012, S. 36 ff. 137 S. die anschauliche Übersicht bei Anderer (FN 136), S. 38 ff. 138 BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. Dieser Ansatz ist jedoch nicht unbestritten. Ein Teil der Lehre geht von einer allseitigen Verbindlichkeit solcher vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen aus, s. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 405, m.w.Verw. 139 BGE 141 III 401 E. 4.2.3 S. 405. 140 Statt aller: Tuor/Schnyder/Jungo (FN 2), § 42, N 35. 20 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770243/index.html https://ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/beratung-familie-und-kinder/unterhalt/unterhaltsbedarf/_jcr_content/contentPar/downloadlist_0/downloaditems/z_rcher_kinderkosten.spooler.download.1519225193533.pdf/kinderkosten_2018.pdf https://ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/beratung-familie-und-kinder/unterhalt/unterhaltsbedarf/_jcr_content/contentPar/downloadlist_0/downloaditems/z_rcher_kinderkosten.spooler.download.1519225193533.pdf/kinderkosten_2018.pdf https://ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/beratung-familie-und-kinder/unterhalt/unterhaltsbedarf/_jcr_content/contentPar/downloadlist_0/downloaditems/z_rcher_kinderkosten.spooler.download.1519225193533.pdf/kinderkosten_2018.pdf https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.08.2013_5A_808-2012&q=%225a_808%2F2012%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-III-401&q=%22139+iii+401%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-III-401&q=%22141+iii+401%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-III-401&q=%22141+iii+401%22++%22%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-III-401&q=%22141+iii+401%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 beitrag wiederholt an die sich ändernden Bedürfnisse anzupassen ist.141 Im Fall degenerativer Erkrankungen kann eine prognostizierte Veränderung bereits im ursprünglichem Urteil berück- sichtigt werden, wenn sich diese Veränderung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersa- gen lässt. Den Hauptgrund für eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB stellt ein dauerhaft erhöhter Bedarf des Kindes dar.142 Ein solcher – bisher unberücksich- tigter Bedarf – kann sich insbesondere aufgrund abrupter Gesundheitsverschlechterung ergeben oder wenn das Kind gar erst später eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit erfährt. Jedoch ist zu bedenken, dass es sich um erhebliche, dauerhafte und unvorhergesehene Veränderungen han- deln muss. Art. 286 Abs. 2 ZGB bezweckt nicht die Korrektur eines bereits ergangenen Urteils, sondern die Angleichung an neue Lebensumstände, die nach Anpassung verlangen.143 Vorüber- gehende Veränderungen sind im Lichte von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu würdigen und führen unter Umständen zu einer temporären Mehrleistungspflicht der Eltern. Diese Grundsätze gelten sinn- gemäss für die Abänderung eines von der Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrags im Sinne von Art. 287 Abs. 2 ZGB.144 3. Betreuungsunterhalt [Rz 38] Die Darstellung des neuen Betreuungsunterhaltsanspruches – dessen konkrete Berech- nung noch umstritten ist145 – würde vorliegenden Rahmen sprengen. Eines ist jedoch bei der Be- rechnung des Betreuungsunterhalts besonders zu berücksichtigen: Grössere Betreuungsbedürf- nisse führen naturgemäss zu grösserem Betreuungsaufwand und daher zu einer höheren Eigen- betreuungsquote.146 Ferner kann bei der Frage, ob dem betreuenden Elternteil eine erweiterte Erwerbstätigkeit zumutbar ist, auch hier nicht auf herkömmliche Altersgrenzen abgestellt wer- den. Wird das Kind fremdbetreut, sind diese Kosten direkte Betreuungskosten und daher beim Barunterhalt zu veranschlagen.147 141 Aebi-Müller/Tanner (FN 4), S. 92. 142 S. etwa Sutter-Somm/Kobel (FN 89), N 914. 143 Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_260/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 2.1.1. 144 S. Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.2. 145 Insbesondere weil die entsprechende Botschaft des Bundesrates mehrere Methodenansätze diskutiert, wobei die Berechnung aufgrund der Lebenshaltungskosten des Betreuenden empfohlen wird, vgl. Botschaft Kindesunter- halt (FN 16), S. 552 ff. Vgl. exemplarisch die divergierenden Ansichten bei Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser (FN 130), S. 174 ff. und Daniel Bähler/Annette Spycher, Reform des Kindesunterhaltsrechts, in: Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler (Hrsg.), Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, Bern 2016, S. 255 ff., S. 279 f. sowie die in den entsprechenden Beiträgen zitierte Literatur. Das Luzerner Kantonsgericht scheint sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid Ersteren bzw. der Betreuungsquotenmethode angeschlos- sen zu haben, s. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 16 57/3U 16 107 vom 27. März 2017 E. 2.1.1; a.M. offenbar Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 101 2016 368 vom 29. März 2017 E. 4b sowie Obergericht des Kantons Zü- rich LE160066 vom 1. März 2017 E. 1.2.2. Da den kantonalen Gerichten jedoch bei der konkreten Festlegung des Kindesunterhalts ein grosses Ermessen verbleibt und das Bundesgericht gewisse Zurückhaltung bei deren Über- prüfung übt, s. BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162, sind gewisse kantonale Unterschiede auch in Zukunft zu erwarten, vgl. Christiana Fountoulakis/Bastian Khalfi, Quelques réflexions sur la conception de l’entretien en droit de la famille, FamPra.ch 2014, S. 866 ff., S. 877 ff.; Olivier Guillod, La détermination de l’entretien de l’enfant, in: François Bohnet/Anne-Sylvie Dupont (Hrsg.), Le nouveau droit de l’entretien de l’enfant et du partage de la pré- voyance, Neuchâtel 2016, S. 1 ff., S. 7 ff.; Estelle De Luze, Entretien de l’enfant: la durée du versement de la contri- bution de prise en charge, plädoyer 1/2017, S. 38 ff., S. 41. 146 S. zur Betreuungsquotenmethode Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser (FN 130), S. 174 ff. 147 Statt vieler: Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser (FN 130), S. 171 f. 21 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=24.11.2016_5A_253-2016&q=%225a_253%2F2016%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2016_5A_260-2016&q=%225a_260%2F2016%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=24.11.2016_5A_253-2016&q=%225a_253%2F2016%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=FR-2017-05-29-101-2016-368-39&q https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=ZH-OG-U-2017-03-01_LE160066&q=le160066&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-128-III-161&q Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 IX. Rangverhältnis verschiedener Unterhaltsansprüche [Rz 39] Der neue Art. 276a ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2017)148 regelt nun ausdrücklich, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einemminderjährigen Anspruchsberechtigten anderen familien- rechtlichen Unterhaltsansprüchen vorgeht.149 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel abweichen (Abs. 2). Genügt die Tatsache, dass ein anspruchsberechtigtes volljähriges Kind an einer Behinderung leidet, für die Annahme einer Ausnahme im Sinne von Art. 276a Abs. 2 ZGB? [Rz 40] Aufgrund der Überlegung, dass ein Kind mit Behinderung häufig ähnlich hilfsbedürftig wie ein minderjähriges Kind ist, ist diese Frage in begründeten Einzelfällen mit Ja zu beantwor- ten. Ein schwerstbehindertes Kind ist oft nicht fähig, überhaupt eine Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu absolvieren. In diesem Fall ist kein Volljährigenunterhalt geschuldet, wo- mit sich die Frage nach dem Rangverhältnis erübrigt. Ist dagegen das volljährige Kind mit Behin- derung noch in Ausbildung, kann sich eine Abweichung vomGrundsatz des Art. 276a Abs. 1 ZGB aufdrängen.150 Die Entscheidung des Gesetzgebers, das volljährige Kind grundsätzlich hinter das minderjährige zu stellen, beruht auf der Überlegung, dass Ersteres in der Regel weniger von den Eltern abhängig ist und neben der Ausbildung einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann.151 Das ist beim Kind mit Behinderung oft gerade anders. Kann es keiner Teilzeiterwerbsfähigkeit nachgehen, ohne dass dabei der Ausbildungsabschluss gefährdet ist oder verzögert wird, kann dergleichen nicht erwartet werden.152 Insofern sind einzelne Fälle denkbar, in denen aufgrund behinderungsbedingter Umstände begründeterweise von der in Art. 276a Abs. 2 ZGB vorbehalte- nen Ausnahme Gebrauch gemacht werden kann.153 Nichtsdestotrotz drängt sich Zurückhaltung auf: Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind und je älter das volljährige Kind beziehungswei- se je grösser der Altersunterschied der Kinder, desto eher ist von einer Ausnahme abzusehen.154 X. Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs [Rz 41] In Art. 279 Abs. 1 ZGB steht, dass das Kind wahlweise gegen den Vater, die Mutter oder gegen beide auf Leistung von Unterhalt klagen kann. Aktivlegitimiert ist das Kind.155 Ist es handlungs- bzw. prozessunfähig, muss die Klage durch einen Vertreter – die Eltern (Art. 304 148 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt), Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299, S. 4300. 149 Zuvor haben Lehre und Rechtsprechung gewisse Grundsätze zum Rangverhältnis verschiedener Unterhaltsansprü- che entwickelt, dazu je m.w.H. BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211 f.; Hausheer/Spycher (FN 49), N 08.22 ff. 150 In der Vernehmlassung wurde gar noch verlangt, volljährige den minderjährigen Kindern gleichzustellen, wovon jedoch abgesehen wurde, vgl. Botschaft Kindesunterhalt (FN 16), S. 574. 151 Botschaft Kindesunterhalt (FN 16), S. 574; vgl. auch etwa Votum Simonetta Sommaruga, 13.101, Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt, NR 2014, S. 1234. 152 Vgl. Breitschmid/Rumo-Jungo (FN 58), S. 93, die festhalten, dass eine Teilzeiterwerbstätigkeit dann nicht zumut- bar ist, wenn diese zu einer Verlängerung der Ausbildung und der damit verbundenen Abhängigkeit führt. 153 Vgl. auch Bericht über die Vernehmlassung vom März 2013 zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), der Zivilprozessordnung (Art. 296a) und des Zuständigkeitsgesetzes (Art. 7), S. 14, wo festgehalten wird, dass auch die Sicherung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten mit Behinderung eine solche Ausnahme darstellen könnte. 154 Evelyne Gmünder, Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 276a ZGB, N 3. 155 Statt aller: Guillod/Burgat (FN 36), N 299. Daneben kann jedoch auch der gesetzliche Vertreter gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB als Kläger mit Parteistellung in eigenem Namen auftreten, s. BGE 136 III 365 E. 2.2 S. 367 f. 22 https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2015/4299.pdf https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-132-III-209&q=%22132+iii+209%22++%22%22 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20130101 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=29029 https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/kindesunterhalt/ve-ber-d.pdf https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-136-III-365&q=%22136+iii+365%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 Abs. 1 ZGB), seinen Vormund (Art. 327a ZGB) oder einen Beistand mit entsprechenden Befug- nissen (Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 ZGB) – im Namen des Kindes angestrebt werden.156 [Rz 42] Bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches ist insbesondere daran zu denken, dass allenfalls nicht nur das minderjährige, sondern auch das volljährige Kind wegen Handlungsun- fähigkeit im Prozess vertreten werden muss. Psychische aber auch physische Beeinträchtigungen können zur Urteilsunfähigkeit des Betroffenen führen.157 Ferner ist abzuklären, ob das volljäh- rige Kind mit Behinderung aufgrund einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist.158 Wurde ein Elternteil des Kindes von der Erwachsenen- schutzbehörde als dessen Beistand ernannt,159 ist zu prüfen, ob eine Interessenkollision vorliegt und deshalb ein Ersatzbeistand zu ernennen ist (vgl. Art. 403 ZGB). [Rz 43] Ist das in seiner Handlungs(un)fähigkeit beschränkte Kind trotz seiner Beeinträchtigun- gen urteilsfähig, kann es den Unterhaltsanspruch dann selbstständig geltend machen, wenn sein Vertreter zustimmt (Art. 19 Abs. 2 ZGB).160 Im Übrigen handelt es sich beim Unterhaltsanspruch zwar um ein Persönlichkeitsrecht, jedoch um ein solches besonderer Art.161 Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs fällt demnach nicht unter die Bestimmung von Art. 19c Abs. 1 ZGB und kann nicht selbstständig ausgeübt werden.162 [Rz 44] Ferner ist erwähnenswert, dass die Eltern nur für den ihnen je persönlich auferlegten Unterhaltsbetrag belangt werden können.163 Zwar haben die Eltern gemeinsam für den Unter- halt des Kindes aufzukommen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB), womit im Grundverhältnis von Ge- setzes wegen Solidarität besteht.164 Anderes gilt jedoch auf der Ebene der konkreten Leistungs- pflicht.165 Es kann nicht angehen, im Falle von Nichtleistung den Unterhalt vollständig beim anderen Elternteil einzufordern, ohne dass dessen Leistungsfähigkeit eine Rolle spielt. Unter- haltsbeiträge, welche ein Elternteil nicht bezahlt, dürfen daher grundsätzlich nicht gegen den 156 BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 279 ZGB, N 21; Samuel Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivil- prozess, Fampra.ch 2017, S. 404 ff., S. 405 ff. Zum Unterhaltsprozess des volljährigen Kindes s. Eva Bachofner/ Francesca Pesenti, Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen, Eine kritische Auseinandersetzung mit BGE 139 III 368, Fampra.ch 2016, S. 619 ff. 157 Vgl. Art. 16 ZGB, welcher insbesondere die geistige Behinderung und die psychische Störung (s. für die Begriffe BernerKomm/Bucher/Aebi-Müller (FN 59), Art. 16 ZGB, N 97 ff.) als objektive Grundlage der Urteilsunfähigkeit nennt. Jedoch ist das Vorliegen einer Behinderung für sich alleine nicht genügend für die Annahme der Urteilsun- fähigkeit, vielmehr muss dem Betroffenen aufgrund seines Zustandes die «Fähigkeit mangel[n], vernunftgemäss zu handeln» (Art. 16 ZGB), vgl. BernerKomm/Bucher/Aebi-Müller (FN 59), Art. 16 ZGB, N 84. 158 Für die Einzelheiten s. BernerKomm/Bucher/Aebi-Müller (FN 59), Art. 19d ZGB, N 1 ff. 159 Dies ist namentlich denkbar, weil die betroffene Person wie auch ihr nahestehende Personen gem. Art. 401 ZGB ei- ne Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlagen kann, was insbesondere auch Eltern der betroffenen Person sein können. 160 So etwa Guillod/Burgat (FN 36), N 299; BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 276 ZGB, N 58; CHK/Roelli (FN 8), Art. 279 ZGB, N 1; teilweise werden jedoch psychologische Bedenken angebracht, so etwa Philippe Meier/ Martin Stettler, Droit de la filiation, 5. Aufl., Genf 2014, N 1132; Stettler (FN 102), S. 338. 161 BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 276 ZGB, N 58; so auch schon Hans Frey, Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich, Aarau 1948, S. 140. 162 S. BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 276 ZGB, N 58; Meier/Stettler (FN 160), N 1132. In der Lehre wird je- doch auch Gegenteiliges vertreten: a.M. etwa Regina Aebi-Müller/Christophe Herzig, Kindesrecht und Eltern- konflikt – Länderbericht Schweiz, in: Martin Löhnig/Dieter Schwab/Dieter Henrich/Peter Gottwald (Hrsg.), Kin- desrecht und Elternkonflikt, Bielefeld 2013, S. 73 ff., S. 78. 163 Vgl. FamKomm/Schweighauser (FN 110), Art. 285 ZGB, N 8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2015 vom 15. März 2015 E. 7.1, in welchem zumindest für den Volljährigenunterhalt festgehalten wurde, dass zwischen den Eltern keine solidarische Haftung besteht. 164 BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 276 ZGB, N 65; BGE 141 III 401 E. 4.1 S. 403. 165 BernerKomm/Hegnauer (FN 13), Art. 276 ZGB, N 64 ff. 23 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.05.2015_5A_179-2015&q=%225a_179%2F2015%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.03.2016_5A_643-2015&q=%225a_643%2F2015%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-III-401&q=%22141+iii+401%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 anderen vollstreckt werden.166 Das wäre höchstens dann denkbar, wenn vom ins Recht gefass- ten Elternteil aufgrund seiner guten Verhältnisse mehr als der geschuldete Anteil abgeschöpft werden kann.167 Ist der nichtleistende Elternteil nicht mehr in der Lage, den festgesetzten Un- terhaltsanspruch zu leisten, muss er eine Abänderung des Urteils oder des Unterhaltsvertrages anstreben.168 Im Rahmen dieses Verfahrens ist zu prüfen, ob der Ausfall aufgrund der Solidarität im Grundverhältnis vom anderen Elternteil gefordert werden kann.169 Im Übrigen sind die vor- gesehenen Vollstreckungshilfen (Art. 290 ff. ZGB) in Anspruch zu nehmen. Diese hier vertretene Auffassung entspricht dem Konzept der Beitragspflicht der Eltern nach Massgabe ihrer persönli- chen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 278 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB).170 XI. Würdigung: Selbstverantwortung oder Solidarität? [Rz 45] Das in Art. 276 ff. ZGB geregelte Kindesunterhaltsrecht behandelt zwar nicht spezifisch die Situation eines Unterhaltsberechtigten mit Behinderung. Dennoch konnten im Rahmen der vorliegenden Arbeit gewisse Besonderheiten herausgearbeitet werden. [Rz 46] Der Grundsatz, dass in erster Linie die Eltern für ihr Kind zu sorgen haben gilt auch dann, wenn das Kind durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung in der Verrichtung alltägli- cher Aktivitäten behindert ist. Das vom Gesetzgeber aufgestellte Unterhaltsrecht ist in der heute geltenden Form Ausdruck des Prinzips der Selbstverantwortung.171 Eltern von Kindern mit Be- hinderung haben auch für behinderungsbedingte Mehrkosten aufzukommen. Dieser Unterhalt ist auch dann geschuldet, wenn die künftige Selbstständigkeit des Kindes zweifelhaft ist. Nach geltendem Recht gehen somit (zumindest bis zur Volljährigkeit) in der Regel sämtliche behinde- rungsbedingten Mehrkosten zu Lasten der Eltern, es sei denn, die Eltern werden durch eigene Mittel des Kindes oder Leistungen Dritter entlastet. Zu denken ist insbesondere an allfällige, unabhängig von der Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten, ausgerichtete Leistungen der öf- fentlichen Hand. [Rz 47] Obwohl der Kindesunterhalt für das minderjährige Kind nicht von der Zumutbarkeit abhängig ist, hat die Leistungspflicht der Eltern dennoch Einfluss auf den Umfang der Unter- haltspflicht. Beim Kind mit Behinderung ist zu berücksichtigen, dass dessen Fürsorge oft bereits einen alle Lebensbereiche umfassenden Mehraufwand mit sich zieht. Wo das Notwendige das 166 Vgl. FamKomm/Aeschlimann/Schweighauser, Art. 285 ZGB, N 8. 167 So auch Meyer (FN 58), S. 1283. 168 Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Unterhaltsschuldner dabei neben dem Unterhalts- gläubiger auch das Gemeinwesen (mit) ins Recht fassen, wenn Unterhaltsleistungen bevorschusst wurden und der Abänderungsentscheid seine Wirkungen ab Rechtskraft entfalten soll, s. BGE 143 III 177 E. 6 S. 178 ff. Kritisch da- zu ReginaAebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 2. Oktober 2017, Rz 60 ff. 169 Vgl. BGE 115 III 103 E. 5 S. 106, der jedoch den Fall der Beitragspflicht eines Stiefelternteils zum Gegenstand hat und daher nur eine beschränkte Analogie gezogen werden kann. 170 Sofern nicht von einer anteilsmässigen Schuld ausgegangen wird, kann diese Art der Solidarität als differenzierte Solidarität nach Massgabe der eigenen Leistungsfähigkeit bezeichnet werden, vgl. Meyer (FN 58), S. 1281, die schliesslich jedoch für eine anteilsmässige Schuld unter den Ehegatten plädiert. 171 Gabriela Riemer-Kafka, Das Verhältnis zwischen Grundrecht auf Hilfe in Notlagen und Eigenverantwortung, in: Carlo Tschudi (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, S. 139 ff., S. 143. 24 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-177&q=%22143+iii+177%22++%22%22 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2017/908/aktuelle-rechtsprech_ee7dc2ee8a.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-115-III-103&q=%22115+iii+103%22++%22%22 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 den Eltern Machbare übersteigt, ist ihnen mangels Leistungsfähigkeit staatliche Unterstützung anzubieten. [Rz 48] Volljährigenunterhalt ist, wie es Art. 277 Abs. 2 ZGB festhält, von der Voraussetzung abhängig, dass die Leistung den Eltern in Würdigung der gesamten Umstände zumutbar ist. Es ist davon auszugehen, dass eine Behinderung des Kindes ein Umstand darstellt, der den El- tern besonders viel abverlangt. Unzumutbarkeit ist daher nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Volljährigenunterhalt ist sodann nur geschuldet, wenn das Kind zum Zeitpunkt, in dem die Un- terhaltspflicht grundsätzlich endet (Art. 277 Abs. 1 ZGB), noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat (Abs. 2). Auch das Kind mit Behinderung hat Anspruch auf eine angemesse- ne Ausbildung (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Diese ist dann abgeschlossen, wenn aus heilpädagogischer Sicht das realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Fähigkeiten undNeigungen, die sich erst später zeigen, dürfen bei einem Kind mit Behinderung nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Allen- falls kann sogar die Finanzierung einer Zweitausbildung unter die elterliche Unterhaltspflicht fallen. [Rz 49] Bei der konkreten Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs sind namentlich folgende Ge- sichtspunkte nicht zu vernachlässigen: Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat mit besonderer Bedacht zu erfolgen. Die herkömmlicherweise dafür verwendeten Grundsätze können nicht ohne eingehende Prüfung übernommen werden. Dies gilt auch für gängige Tabel- len, Berechnungsblätter und Richtzahlen, die bei behinderungsbedingten Umständen nur unter sorgfältiger Prüfung und Anpassung als genügende Grundlage dienen. Bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches durch das Kind ist namentlich daran zu denken, dass allenfalls nicht nur das minderjährige, sondern ebenso das volljährige Kind der Vertretung bedarf. [Rz 50] Selbst wenn das Kind mit Behinderung durch die Maschen des elterlichen Unterhalts- rechts fällt, ist es dennoch nicht vollständig auf die gemeinschaftliche Solidarität verwiesen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann es von den Eltern und/oder weiteren Verwandten Unterstüt- zung im Rahmen von Art. 328 f. ZGB fordern. Bleibt ihm selbst dieser Anspruch versagt, hat der moderne Sozialstaat beziehungsweise die Gemeinschaft einzuspringen und für das Kind mit Behinderung im Rahmen gesellschaftlicher Solidarität aufzukommen. [Rz 51] Abschliessend kann Folgendes festgehalten werden: Sind die Eltern persönlich und wirt- schaftlich leistungsfähig, kann von ihnen auch einMehr an Leistung und die Deckung des gesam- ten, erhöhten Bedarfs des Kindes mit Behinderung verlangt werden. Sind sie es dagegen nicht, weil sie etwa durch die erhöhte Fürsorge für das Kind bereits ausgelastet sind, sind die Eltern durch Leistungen des Sozialstaates von ihrer Pflicht zu entlasten. [Rz 52] Mehrfach ist klargeworden, dass sich das kindliche Unterhaltsrecht im Spannungsfeld von Selbstverantwortung und familienrechtlicher bzw. gesellschaftlicher Solidarität bewegt. Eine Entscheidung zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers ist stets auch eine zu Lasten des Unterhalts- schuldners. Kaum irgendwo anders ist das Zusammenspiel von Leistungsfähigkeit einerseits und Bedarf andererseits so eindrücklich. Bei besonderen Umständen, wie bei einem Kind mit Behin- derung, verstärkt sich die Problematik zusätzlich. [Rz 53] Wie Breitschmid nicht treffender hätte formulieren können, hat «[d]ie gesetzliche Re- gelung und ihre Anwendung [...] sicherzustellen, dass das Kind solange elterlichen Unterhalt beanspruchen kann, als es dessen bedarf und billigerweise auf Fremdmittel Anspruch erheben 25 Janine Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 darf».172 Insofern behält die bereits 1981 getätigte Aussage des Bundesgerichts nach wie vor ih- re Gültigkeit: «C’est sur le vu des données de chaque espèce que doit être tranchée la question de savoir si l’obligation d’entretien des père et mère subsiste en faveur d’un enfant [. . . ]» [Hervorhebung durch die Verfasserin].173 Wenn in der Abwägung die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, versteht sich von selbst, dass behinderungsbedingte Umstände im Sinne der zuvor aufgezeigten Erwägungen ganz besonders zu berücksichtigen sind. Diese Auffassung rechtfertigt sich auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten, welche dem Einzelnen nicht nur das Recht auf Gleichbehandlung, sondern gestützt auf sachliche Gründe auch auf Differenzie- rung verschaffen.174 Demzufolge ist im Einzelfall sorgfältig zu eruieren, ob die in Frage stehende behinderungsspezifische Sachlage nach Gleichbehandlung oder nach Differenzierung verlangt. [Rz 54] Schlussendlich kann festgehalten werden, dass, wann immer behinderungsbedingte Ge- gebenheiten eine Familie prägen, diese Gegebenheiten bei der Würdigung des Einzelfalles ver- mehrt in die Betrachtung fliessen müssen. Der Gesetzgeber hat namentlich im Unterhaltsrecht versucht, ein adäquates Verhältnis zwischen Typisierung und Einzelfallgerechtigkeit zu schaf- fen. Das Gesetz lässt daher Raum, um nicht nur dem generellen Spannungsverhältnis zwischen Bedürfnissen des Kindes und Bedürfnissen der Eltern zu begegnen, sondern auch den besonde- ren Bedürfnissen von Kindern mit Behinderung denjenigen Stellenwert beizumessen, welchen sie billigerweise verdienen. Janine Camenzind, MLaw Universität Luzern/Neuchâtel, Wissenschaftliche Assistentin am Lehr- stuhl von Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung und Dok- torandin für den Schweizerischen Nationalfond (SNF) an der Universität Luzern. 172 BaslerKomm/Breitschmid (FN 8), Art. 277 ZGB, N 8. 173 BGE 107 II 406 E. 2a S. 409. 174 Rainer Schweizer, St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 8 BV, N 19 ff. 26 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-107-II-406&q=%22107+ii+406%22++%22%22 Einleitung Begriffe Elterliche Unterhaltspflicht für ein Kind mit Behinderung Umfang der Unterhaltspflicht Unterhaltsanspruch trotz künftiger Unselbstständigkeit? Grenzen des Unterhaltsanspruchs Art der Unterhaltsleistung Dauer der Unterhaltspflicht Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts Wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Eltern Persönliche Zumutbarkeit für die Eltern Angemessene Ausbildung Unterhaltspflicht für eine angemessene Erstausbildung Unterhaltspflicht für die Absolvierung einer Zweitausbildung? Verwandtenunterstützungspflicht Befreiung der Eltern Aufgrund eigener Mittel und Leistungen Dritter Aufgrund mangelhafter Ernsthaftigkeit Berechnung Im Allgemeinen Bei Veränderung der Verhältnisse Betreuungsunterhalt Rangverhältnis verschiedener Unterhaltsansprüche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Würdigung: Selbstverantwortung oder Solidarität?

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    Erstellungsdatum: 16.07.2019

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    Masterarbeit über Raser

    Masterarbeit über Raser Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Staatsanwaltsakademie MAS Forensics 5 Masterarbeit Auswirkungen des Raser-Tatbestands auf die Rechtsdogmatik und die Rechtspraxis – Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Kantons St.Gallen von Christian Aldrey, lic.iur.HSG Betreuer: Prof. Dr. Andreas Eicker vorgelegt am 15.08.2015 Literaturverzeichnis II Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis ................................................................................................................ V Materialien ............................................................................................................................... X Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... XI Zusammenfassung ................................................................................................................. XV 1 Einleitung ........................................................................................................................... 1 1.1 Problemstellung, Forschungsfragen und Zielsetzung ................................................ 1 1.2 Hintergründe und Entwicklung zum neuen Tatbestand ............................................. 2 1.2.1 Die altrechtliche Regelung von Art. 90 aSVG............................................... 2 1.2.2 Die altrechtliche Regelung der Einziehung und Verwertung ........................ 6 1.2.3 Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3, 4 und Art. 90a SVG .................. 7 2 Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands ............................................................... 8 2.1 Anwendungsbereich des Raser-Tatbestands .............................................................. 8 2.2 Auslegung des neuen Raser-Tatbestands ................................................................... 9 2.2.1 Objektiver Tatbestand .................................................................................... 9 2.2.2 Subjektiver Tatbestand................................................................................. 15 2.3 Einziehung und Verwertung von Fahrzeugen nach neuem Recht ........................... 16 3 Auswirkungen in der Praxis ........................................................................................... 18 3.1 Analyse der Auswirkungen ...................................................................................... 18 3.2 Unfallzahlen und Geschwindigkeitsüberschreitungen............................................. 18 3.2.1 Analyse der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit ..................................... 19 3.2.2 Analyse der polizeilich registrierten Geschwindigkeitsüberschreitungen ... 22 Literaturverzeichnis III 3.2.3 Interpretation der Auswertung von Unfallstatistik und Polizeirapporten .... 25 3.3 Praxis der Staatsanwaltschaft einschliesslich Einziehungen (SG) .......................... 27 3.3.1 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Rasertatbeständen ................................. 27 3.3.2 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Einziehungen ........................................ 28 3.4 Praxis der kantonalen Gerichte ................................................................................ 28 3.4.1 Kanton St.Gallen .......................................................................................... 29 3.4.2 Kanton Zürich .............................................................................................. 29 3.4.3 Kanton Thurgau ........................................................................................... 31 3.4.4 Kanton Wallis .............................................................................................. 31 3.4.5 Kanton Solothurn ......................................................................................... 32 3.4.6 Kanton Aargau ............................................................................................. 32 3.4.7 Kanton Basel-Stadt ...................................................................................... 33 3.4.8 Zusammenfassung der kantonalen Rechtsprechung .................................... 34 3.5 Bundesgerichtspraxis ............................................................................................... 35 3.6 Massnahmen ............................................................................................................ 37 3.6.1 Praxis Strassenverkehrsämter mit Rasern .................................................... 37 3.6.2 Analyse der Führerausweisentzugsstatistik ................................................. 37 4 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? ................................ 39 5 Reform- und Handlungsbedarf ...................................................................................... 41 5.1 Ergebnis ................................................................................................................... 41 5.2 Ausblick ................................................................................................................... 47 6 Erklärung ......................................................................................................................... 50 Literaturverzeichnis IV Anhang 1: Abbildungsverzeichnis ...................................................................................... 51 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen ............................................................................................................. 52 Literaturverzeichnis V Literaturverzeichnis ARNET Lucas Einziehung von Fahrzeugen bei Verkehrsdelikten de lege lata und de lege ferenda, in: Strassenverkehr 1/2012, S. 17 ff. BFS Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, Bericht 2009, Neuchâtel 2008 bfu STATUS 2015, Statistik der Nichtberufsunfälle und des Sicherheitsniveaus in der Schweiz, Strassenverkehr, Sport, Haus und Freizeit, Bern 2015 (zit. bfu, STATUS 2015) bfu SINUS-Report 2014, Sicherheitsniveau und Unfallgeschehen im Strassenverkehr 2013, Bern 2014 (zit. bfu, SINUS-Report 2014) BOMMER Felix Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2007, in: ZBJV 145/2009, S. 916 ff. BÜRGI Silja Der Raser im Strafrecht – Die raserspezifischen Normen und ihre Ursprünge in Medien und Politik, Diss. Luzern 2013, Zürich 2014 CAVEGN Mario / WALTER Esther / SCARAMUZZA Gianantonio / AMSTAD Christian / EWERT Uwe / BOCHUD Yves Evaluation der Zweiphasenausbildung, bfu-Report Nr. 68, Bern 2013 DÉLÈZE Julien / DUTOIT Hervé Le „délit de chauffard“ au sens de l’art. 90 al. 3 LCR: élements constitutifs et proposition d’interpretation, in: AJP 2013, S. 1202 ff. ELVIK Rune / CHRISTENSEN Peter / AMUNDSEN Astrid Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model, Institute of Transport Economics, Oslo 2004 (zit. ELVIK/CHRISTENSEN/AMUNDSEN, Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model) Literaturverzeichnis VI ELVIK Rune / HOYE Alena / TRULS Vaa / SORENSEN Michael The handbook of road safety measures, 2nd edition, Bingley 2009 (zit. ELVIK/HOYE/TRULS/SORENSEN, The handbook of road safety measures) EWERT Uwe / SCARAMUZZA Gianantonio / NIELMANN Steffen / WALTER Esther Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, bfu-Sicherheitsdossier 06, Bern 2010 (zit. EWERT/SCARAMUZZA/ NIELMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motori- sierten Strassenverkehr) FIOLKA Gerhard Sicherheit im Strassenverkehr – durch Strafrecht?, in: SZK 1/2013 S. 46 ff. (zit. FIOLKA, SZK 1/2013) FIOLKA Gerhard Wie „sicura“ ist die verschärfte Strafbestimmung von Art. 90 SVG?, in: Probst Thomas, Werro Franz, Strassenverkehrsrechts- Tagung 24.-25. Juni 2014, Bern 2014, S. 95 ff. (zit. FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014) FIOLKA Gerhard Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, Bern 2013 S. 345 ff. (zit. FIOLKA, JB-SVR 2013) FIOLKA Gerhard Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung bei Überschreitung der Grenzwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG – eine „unwiderlegbare Vermutung“?, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 31 ff. (zit. FIOLKA, Strassenverkehr 1/2015) GIGER Hans Zum Prinzip des überschiessenden Erfolgs in der Strassenverkehrsgesetzgebung, in: Strassenverkehr 1/2013, S. 4 ff. GODENZI Gunhild / BÄCHLI-BIÉTRY Jaqueline Tötungsvorsatz wider Willen? – Die Praxis des Bundesgerichts bei Raserdelikten, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St.Gallen 2009 S. 561 ff. JEANNERET Yvan Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Commentaire Stämpfli CS, Bern 2007 (zit. JEANNERET, Literaturverzeichnis VII Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 2) JEANNERET Yvan Le chauffard peut-il encore être un meurtrier?, in: Strassenverkehr 2/2009, S. 14 ff. (zit. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2009) JEANNERET Yvan Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 31 ff. (zit. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013) KANT Immanuel Reflexionen zur Anthropologie, in: Akademieausgabe von Immanuel Kants gesammelten Werken, Band XV, Duisburg- Essen 2007/2008 KANTONSPOLIZEI St.Gallen Verkehrsunfallstatistik 2014, Kanton St.Gallen, St.Gallen 2015 (zit. KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014) KRUMM Jürg Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, in: AJP 2013, S. 375 ff. METZGER Peter Schweizerisches juristisches Wörterbuch einschliesslich Ver- sicherungsrecht mit Synonymen und Antonymen, Bern; Stuttgart; Wien, 1996 MIZEL Cédric Le délit de chauffard et sa répression pénale et administrative, in: AJP 2013, S. 189 ff. (zit. MIZEL, AJP 2013) MIZEL Cédric Via sicura: qui de neuf en droit administratif? in: Strassenverkehr 2/2013, S. 6 ff. (zit. MIZEL, Strassenverkehr 2/2013) MÜLLER Christoph / RISKE Olivier Via sicura: Confiscation de véhicules en cas de délits routiers – A quoi le tiers propriétaire doit-il s’attendre?, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 53 ff. NIGGLI Marcel Alexander / FIOLKA Gerhard Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregel- verletzung – Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Problematik, in: Probst Thomas, Werro Franz, Strassenverkehrs- rechts-Tagung 14.-15. Juni 2012, Bern 2012, S. 99 ff. (zit. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012) Literaturverzeichnis VIII NIGGLI Marcel Alexander / HEER Marianne / WIPRÄCHTIGER Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014 (zit. BEARBEITER, BSK stopp, Art. 268 N 12) NIGGLI Marcel Alexander / MAEDER Stefan Was schützt eigentlich Strafrecht (und schützt es überhaupt etwas)?, in AJP 2011, S. 443 ff. (zit. NIGGLI/MAEDER, AJP 2011) NIGGLI Marcel Alexander / PROBST Thomas / WALDMANN Bernhard (Hrsg.) Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014 (zit. BEARBEITER, BSK SVG, Art. 90 N 32) NILSSON Göran Traffic Safety Dimensions and the Power Model to Describe the Effect of Speed on Safety, Diss. Lund 2004 RIKLIN Franz / ROTH Andreas Straf- und Verwaltungsrecht – Wichtige Urteile, in: Stöckli Hubert, Werro Franz, Strassenverkehrsrechts-Tagung 16.-17. März 2006, Bern 2006, S. 257 ff. SCHULTZ Hans Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990 SCHWEIZER Mark Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, in: Plädoyer 2/2007, S. 32 ff. WEISSENBERGER Philippe Reformpaket „Via sicura“: Wichtigste Neuerungen und Anwendungsprobleme, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff. WIPRÄCHTIGER Hans Härtere Strafen für Schnellfahrer? Genügen Gesetzgebung und Gerichtspraxis beim Umgang mit Rasern?, in: Strassenverkehr 1/2009, S. 5 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER, Strassenverkehr 1/2009) Literaturverzeichnis IX WIPRÄCHTIGER Hans / WIRTH Meret Auslegung des Raserbegriffs gestützt auf die beiden Absätze 3 und 4 von Art. 90 SVG, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 35 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER/WIRTH, Strassenverkehr 1/2015) WOHLERS Wolfgang / COHEN Emanuel Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen „elementaren“ Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff. Materialien X Materialien Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 BBl 2010, 8447 ff. Bekanntmachung des Zustandekommens der Eidgenössischen Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ vom 05. Juli 2011 BBl 2011, 6155 f. Botschaft zur Änderung des Zollgesetzes vom 06. März 2015 BBl 2015, 2883 ff. Entwurf Zollgesetz vom 06. März 2015 BBl 2015, 2931 ff. Abkürzungsverzeichnis XI Abkürzungsverzeichnis ABS Antiblockiersystem Abs. Absatz ADMAS Register für Administrativmassnahmen AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zürich) al. alinea (= Absatz) Art. Artikel art. article (= Artikel) ASTRA Bundesamt für Strassen aSVG altes Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01), Stand vor dem 01.01.2013 ATF Arrêts du Tribunal fédéral suisse, Recueil officiel (=BGE) BBl Bundesblatt BFS Bundesamt für Statistik bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Bundesgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken Abkürzungsverzeichnis XII CPS Conférence des procureurs de Suisse (= Schweizerische Staats- anwäte-Konferenz) Cst. Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (= Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung etc. et cetera (= und die übrigen Dinge) EU Europäische Union f. folgende ff. fortfolgende GPS Global Positioning System Geräte h Stunden Hrsg. Herausgeber i.c. in casu (= im vorliegenden/konkreten Fall) i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit inkl. inklusive km/h Kilometer pro Stunde LCR Loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 (= Stras- senverkehrsgesetz, SR 741.01) lit. litera (= Buchstabe) m. E. meines Erachtens Abkürzungsverzeichnis XIII MISTRA Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr, Fachapplikation Verkehrsunfälle N Note, Randnote NZZ Neue Zürcher Zeitung (Zürich) OBG Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) S. Seite SG Kanton St.Gallen SMS Short Message Service (Kurzmitteilungen über Mobiltelefon) sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechtssammlung) SSK Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (SR 312.0) SUS Strafurteilsstatistik des BFS SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) SZK Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie (Bern) UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vgl. vergleiche Via sicura Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr Abkürzungsverzeichnis XIV VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11) z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) Ziff. Ziffer zit. zitiert als Zusammenfassung XV Zusammenfassung Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der zentralen Frage auseinander, wie der neue Raser- Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung am 01.01.2013 in der Rechtspraxis umgesetzt werden und wie sie sich auf die Rechtsdogmatik auswirken. Dabei wird untersucht, inwieweit die entstandenen dogmatischen Fragen in der Praxis geklärt werden konnten. Weiter wird die Frage beantwortet, ob der Raserbegriff des Gesetzgebers die in der Praxis agierenden Risikotäter auch wirklich erfasst. In einem ersten Schritt wird die Ausgangslage vor der Einführung des Raser-Tatbestands aufgezeigt. Art. 90 aSVG war früher als zweistufige Blankettstrafnorm konzipiert, welche jeweils mit einer verletzten Verkehrsregel ergänzt werden musste. Die einfache Verkehrsregelverletzung war als Übertretung, die grobe Verkehrsregelverletzung als Vergehen ausgestaltet. Bis dahin wurden Tatfahrzeuge von Rasern mit Art. 69 StGB eingezogen. Der Verwertungserlös musste dem Täter nach Abzug der Verfahrenskosten und der Sanktion ausbezahlt werden. Die Entstehungsgeschichte der neuen Rasernorm war ein mehrjähriger Prozess, welcher in der entscheidenden Gesetzgebungsphase in einem medial aufgeputschten Klima massiv geändert wurde und abrupt in die Realisierung gelangte. Getrieben von einer Häufung aufsehenerregender Raserunfälle reichte RoadCross 2011 die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ ein. Die Forderungen der Initiative wurden praktisch ohne Anpassungen und Diskussionen im Parlament in das Massnahmenpaket des Bundes zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Via sicura übernommen und realisiert. Durch diese Vorgeschichte entstanden sehr viele neue Rechtsbegriffe, welche einer Interpretation bedürfen. Der Art. 90 SVG wurde als dreistufige Verbrechensnorm um die krasse Verkehrsregelverletzung ergänzt. Der neue Absatz 3 nennt drei Regelbeispiele, welche eine krasse Verkehrsregelverletzung darstellen: krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit, waghalsiges Überholen und Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen. Dabei wird das erste und wichtigste Regelbeispiel der krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit in Absatz 4 konkretisiert. Hier hat der Gesetzgeber die unwiderlegbare Rechtsvermutung festgeschrieben, dass bei Erreichen oder Überschreiten der in Absatz 4 definierten Geschwindigkeitslimiten die Voraussetzungen von Absatz 3 automatisch als erfüllt gelten. Art. 90 Abs. 3 SVG ist sehr offen formuliert und daher sind auch weitere ungenannte Regelbeispiele in Zukunft möglich. Zusammenfassung XVI Die Einziehung von Raserfahrzeugen nach Art. 90a SVG ist auf Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG anwendbar. Grundsätzlich ist Art. 90a SVG an Art. 69 StGB ausgerichtet, welchen er aber bei Verkehrsdelikten als lex spezialis verdrängt. Der übrig gebliebene Verwertungserlös braucht dem Täter nicht mehr ausbezahlt zu werden. Die Verkehrsunfallstatistik zeigt, dass die Zahl der Verkehrstoten und der Schwerverletzten in der Schweiz trotz steigender Fahrzeugzulassungen seit 1970 rückläufig ist. Dies ist der technischen Fahrzeugentwicklung, der Einführung von Sicherheitsvorschriften, der stetigen Verbesserung der Strasseninfrastruktur und der fortlaufenden Kontrolltätigkeit der Polizei zu verdanken. Somit gab es statistisch gesehen keine Notwendigkeit für die Einführung der Rasernorm. Auch die Zahl der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit ist im Kanton St.Gallen rückgängig. Eine Analyse der polizeilich registrierten Unfälle im Kanton St.Gallen zeigt, dass Raserdelikte vor allem ausserorts und auf Autobahnen verübt werden. Es sind die gleichen Tendenzen wahrnehmbar wie bei der Einführung der 0,50/00-Alkohol-Grenze. Zunächst sank die Zahl der bei Alkoholkontrollen positiv getesteter Verkehrsteilnehmer, da der neue Tatbestand in der Öffentlichkeit diskutiert wurde. Danach verflüchtigte sich dieser Effekt und es wurden wieder mehr alkoholisierte Fahrzeuglenker registriert. Im Kanton St.Gallen steigt die Zahl der Raserfälle seit 2014 wieder an. Die Auswertung nach Nationalitäten zeigt, dass mehr Schweizer als Ausländer verzeigt wurden. Erstaunlich dabei ist, dass die Raser meist aus handwerklichen Berufen stammen und diese Berufe hauptsächlich von ausländischen Arbeitnehmern ausgeübt werden. Des Weiteren lässt sich feststellen, dass nur gerade 8% der Raser aus Berufen mit starkem Bezug zu Fahrzeugen stammen. Am meisten Raserdelikte werden von Männern im Alter von 21-30 Jahren verübt. Gemäss den Rapporten der Polizei sind die Sicherstellungen von Raserfahrzeugen stark angestiegen. In der staatsanwaltschaftlichen Praxis ergehen in Raserfällen mit den neuen Strafuntergrenzen fast nur noch Anklagen. In der Regel sind die Täter geständig und daher kommt meist das abgekürzte Verfahren zur Anwendung. Die Strafen fallen deutlich höher aus als noch vor der Einführung der Rasernorm. Auch hier zeigt ein Blick in die Statistik, dass die Zahl der Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG seit 2013 stark ansteigt. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht mussten sich im Zusammenhang mit Raserdelikten fast nur mit dem Art. 90a SVG beschäftigen. Für einen Raser scheint die Wegnahme seines Fahrzeugs härter zu sein als die Sanktion des Strafrichters. Die Gerichte Zusammenfassung XVII urteilten bis anhin mit Mass und fügten sich dem Willen des Gesetzgebers – klare Fehlurteile, welche von den oberen Instanzen korrigiert werden mussten, gab es wenige. Grundproblem des Raser-Tatbestands ist jedoch, dass er aufgrund seiner Entstehungsgeschichte nur die Hochrisikogruppe der Raser anspricht. Die weitaus grössere Gruppe in der Bevölkerung, welche nur ab und zu „zu schnell fährt“, ist jedoch öfter Teil des Problems. Diese Gruppe sieht sich nicht als Raser und fühlt sich damit vom Raser-Tatbestand nicht angesprochen. Eine kleine Hochrisikogruppe, wie die der Raser, lässt sich daher schneller beeinflussen als eine grosse unbestimmte Masse. Darauf ist wohl das Ausbleiben der aufsehenerregenden Raserunfälle zurückzuführen. Das Problem ist jedoch nicht gelöst. Bereits sind Anzeichen vorhanden, dass sich dieses Problem ins nahe Ausland (z.B. Süddeutschland) verlagert hat, wo sich die Unfälle von Schnellfahrern mit Schweizer Kennzeichen häufen. Zwar ist die Wirkung des Raser-Tatbestands bis heute bescheiden geblieben. Ein Gesetz alleine kann nicht viel bewirken. Daher ist für eine bessere Wirkung nicht einfach nur eine Revision entscheidend, sondern die Griffigkeit der normbegleitenden Massnahmen. Solche Begleit- massnahmen, welche verstärkt werden müssen, sind z.B. die polizeiliche Kontrolltätigkeit, eine automatisierte Verkehrsüberwachung, Präventionskampagnen, Verbesserungen der Strassen- infrastruktur, das Verfahren zum Erhalt des definitiven Führerausweises und die internationale Einflussnahme auf die Automobilindustrie. Trotzdem haben der Raser-Tatbestand und die Einziehung von Raserfahrzeugen in der Praxis einige Verbesserungen gebracht. Heute ist eine Handhabe auch für Raserfälle vorhanden, bei denen es „gerade noch einmal gut ausgegangen“ ist. Die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft laufen schneller als vor der Einführung. Auch die erleichterte Einziehung kann als wirksames Drohmittel gegen Raser gesehen werden. Wir brauchen daher Gesetze und Massnahmen, welche aufeinander abgestimmt sind. Denn das Raserproblem wird sich trotz steigenden Staustunden und Kapazitätsengpässen auf der Strasse auch in Zukunft nicht von selbst lösen. Einleitung 1 1 Einleitung 1.1 Problemstellung, Forschungsfragen und Zielsetzung Im Strassenverkehrsrecht erleben wir einen immer schneller werdenden Wechsel der Normen gemäss dem Motto: Nichts ist beständiger als die Unbeständigkeit!1 Auch WEISSENBERGER bemerkte dazu: „In schnellem – um nicht zu sagen in rasendem – Tempo folgt eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision auf die andere.“2 Zum hochproduktiven Gesetzgeber kommt die reiche Kasuistik hinzu, welche diesen Wandel in der Strassenverkehrsgesetzgebung stetig vorantreibt. Eines der grösseren Gesetzgebungsprojekte, welches auch noch während der nächsten Jahre umgesetzt wird, ist das Handlungsprogramm des Bundes mit dem Namen Via sicura. Es wurde mit dem Ziel lanciert, die Verkehrssicherheit in der Schweiz weiter zu erhöhen. Mit diesem Programm wurde per 01.01.2013 der neue Raser-Tatbestand mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eingeführt. Zudem wurde das Einziehen von Raserfahrzeugen in Art. 90a SVG neu geregelt. Diese neuen Regelungen bringen einige Fragen mit sich, da durch die politischen Verhältnisse im Gesetzgebungsprozess von Via sicura viele neue und unbestimmte Begriffe aus einer Initiative in das SVG eingeführt wurden. Als sich Via sicura noch im Gesetzgebungsprozess befand, gab es eine Häufung von extremen Raserunfällen, bei welchen einige Menschen ihr Leben verloren. Mit grosser Empörung wurden diese Fälle medial aufgenommen und fanden so direkten Eingang in den Gesetzgebungsprozess von Via sicura. Seit Inkrafttreten des Raser-Tatbestands am 01.01.2013 ist eine scheinbare Ruhe eingetreten. Der letzte aufsehenerregende Raserunfall im Kanton St.Gallen ereignete sich am 17. Januar 2012 in Staad, bei welchem ein Pizzakurier und vierfacher Familienvater ums Leben kam.3 Es stellt sich nun die Frage, ob der Raser-Tatbestand Wirkung zeigt. Nach zwei Jahren in Kraft, möchte diese Arbeit eine erste Bilanz ziehen. Dazu sollen die Verkehrsunfallstatistik und die polizeilich registrierten Geschwindigkeitsübertretungen analysiert werden, um zu sehen, ob es seit der Einführung des neuen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Veränderungen gegeben hat. In einem 1 Frei nach KANT Immanuel, Reflexionen zur Anthropologie, Nr. 479, AA XV, Seite 202. 2 WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 418. 3 Vgl. ELSENER, Marcel, Kurier tot, Raser verhaftet, St.Galler Tagblatt vom 19.01.2012, (Stand: 02.08.2015). http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/ostschweiz/sg-os/Kurier-tot-Raser-verhaftet;art192,2832543 Einleitung 2 weiteren Schritt soll der staatsanwaltliche Umgang mit diesen neuen Fällen geprüft werden. Der Analyseteil wird mit einer Übersicht über die vorhandene kantonale bzw. bundesgerichtliche Rechtsprechung und die vom Strassenverkehrsamt ausgesprochenen Massnahmen abgeschlossen. Dabei werden folgende Forschungsfragen geklärt: Gab es durch die Einführung des Raser-Tatbestands weniger Unfälle als vorher? Was für Personen verbergen sich in der Praxis hinter dem Begriff „Raser“? Deckt sich der Raserbegriff des Gesetzgebers mit den in der Praxis agierenden Tätern? Inwieweit konnten die dogmatischen Fragen in der Praxis geklärt werden? Ziel dieser Masterarbeit ist es, den beiden zentralen Fragen nachzugehen, wie der neue Raser- Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung in der Praxis umgesetzt wurden und was für eine Wirkung sie erzielt haben. Die Rechtsprechung zum Eventualvorsatz bei Tötungsdelikten im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen und die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB werden nur so weit es für die vorliegenden Forschungsfragen notwendig ist behandelt. Auch die psychologischen Aspekte, welche einen Mensch zum Raser machen, werden nur ansatzweise behandelt. Eine tiefere Auseinandersetzung mit diesen Themen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. 1.2 Hintergründe und Entwicklung zum neuen Tatbestand Im nachfolgenden Kapitel wird die Ausgangslage bei der Einführung des Raser-Tatbestands erhoben. Dabei soll die Frage geklärt werden, wie Art. 90 SVG vor der Einführung der neuen Absätze aussah und was konkret hin zum neuen Raser-Tatbestand verändert wurde. 1.2.1 Die altrechtliche Regelung von Art. 90 aSVG Art. 90 aSVG stellte die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe. Es handelte sich dabei um eine Blankettstrafnorm, d.h. sie musste bei ihrer Anwendung durch die verletzten Einleitung 3 Verkehrsregeln aus dem 3. Titel des SVG ergänzt werden.4 Bis zum 01.01.2013 war der Art. 90 aSVG als zweistufige Norm ausgestaltet.5 Einfache Verkehrsregelverletzungen wurden durch Art. 90 Ziff. 1 aSVG als Übertretung mit Busse bestraft.6 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG war auch die fahrlässige Begehung einer einfachen Verkehrsregelverletzung strafbar. Das OBG sah für viele dieser Übertretungen pauschale Bussenbeträge bis zu CHF 300.- vor.7 Für darüber hinausgehende Bussen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen hatte die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) spezifische Empfehlungen herausgegeben.8 Grobe Verkehrsregelverletzungen wurden gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Zwei Elemente mussten kumulativ erfüllt sein: Es musste eine wichtige Verkehrsregel verletzt worden und dadurch eine ernstliche Gefahr für Dritte entstanden sein.9 In der Praxis wurde hier aber vielfach nicht sauber zwischen den beiden Elementen unterschieden, sondern eher eine Gesamtwürdigung angestellt.10 Das Bundesgericht ging davon aus, dass eine Verletzung von Verkehrsregeln grob sei, wenn ihr ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten zugrunde lag, was ein schweres Verschulden oder zumindest eine grobe Fahrlässigkeit voraussetzte.11 Welche Verkehrsregeln besonders wichtig waren und welche weniger, war nicht geregelt. Es kam auf die konkreten Umstände an, welche eine Verkehrsregel als besonders wichtig erscheinen liess oder eben nicht.12 Es galt als eher unwahrscheinlich, dass sich das Bundesgericht zu einer „Bewertung“ von Verkehrsregeln äussern würde.13 Des Weiteren sprach Art. 90 Ziff. 2 aSVG 4 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 2. 5 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5. 6 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 101. 7 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 32. 8 Siehe: (Stand: 02.08.2015). 9 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 19. 10 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 110. 11 Vgl. BGE 92 IV 145 E. 3. 12 Vgl. BGE 106 IV 49 E. 2a. 13 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 111. http://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/strafmassempfehlungen_svg_version_dv_14_final_d_0.pdf Einleitung 4 von einer ernstlichen Gefahr, welche erfüllt sein musste. Für das Bundesgericht reichte schon eine erhöhte abstrakte Gefahr, damit die ernstliche Gefahr erfüllt war. Es genügte daher bereits das Vorhandensein der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung.14 Mit der Revision wurden die Ziffern in Absätze umbenannt und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Materiell wurde an den Ziffern 1 bis 3 des Art. 90 aSVG nichts verändert. Der Art. 90 aSVG wies eine relativ tiefe Sanktionshöhe für Verkehrsregelverstösse auf, was in sog. „Raserfällen“ zu Akzeptanzproblemen in der Öffentlichkeit führte. WOHLERS/COHEN beschrieben die Situation folgendermassen: „Mit dem Aufkommen der Raserproblematik stand die Praxis vor dem Problem, dass sie mit den Art. 90 Ziff. 2 aSVG und Art. 117 StGB [Asperationsprinzip: Man geht vom schwersten Delikt aus, also der fahrlässigen Tötung mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, Verschärfung bis maximal 4 ½ Jahre möglich] den in der massenmedial aufgeputschten Öffentlichkeit offenbar vorhandenen Bestrafungsbedürfnissen nicht angemessen Rechnung tragen konnte.“15 Um diesem öffentlichen Druck nachzukommen, versuchte die Rechtsprechung in einer fragwürdigen Praxisänderung, sich den Anwendungsbereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte zu eröffnen.16 Damit konnte die durch Art. 90 Ziff. 2 aSVG und Art. 117 StGB vorgegebene Strafobergrenze auf die Strafhöhe der Vorsatzdelikte erweitert werden. Angestossen wurde die Entwicklung durch die Verurteilung eines Rasers wegen eventualvorsätzlicher Tötung (inkl. weiterer Delikte: 10 Jahre Zuchthaus, CHF 1‘000.- Busse) am 06.10.1986. Damals zog das Bundesgericht wegen dieses Entscheids grosse Aufmerksamkeit auf sich. Es handelte sich um einen Fahrer, welcher in einem Lamborghini nachts mit 240 km/h auf der Autobahn im Kanton Waadt unterwegs war. Trotz eingeleitetem Bremsmanöver fuhr er auf ein stehendes Unfallauto auf, wobei zwei Personen getötet wurden. Das Bundesgericht verwies dabei auf die Ausführungen zum Willensmoment der ersten Instanz: „Les juges de première instance relèvent encore l’égoïsme, la satisfaction d’une soif 14 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 25; BGE 122 IV 177 E. 2d. 15 WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5. 16 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 6; Vgl. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2009, S.15. Einleitung 5 de vitesse et du désir d’épater ayant poussé le conducteur à rouler sur une grande distance à une allure proprement aberrante; il est qualifié de kamikaze et de conducteur suicidaire au volant d’une bombe roulante.“17 Das Gericht schloss somit von den äusseren Gegebenheiten auf den Willen des Täters. Gerade dieses Willensmoment ist aber in der Lehre meist umstritten, da es „(…) beinahe beliebiger Ausdeutung zugänglich ist.“18 Nach diesem Urteil war es fast 20 Jahre ruhig um die Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie19 bei Rasern, und das Bundesgericht schien wieder zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung mit der Annahme von bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit zurückgekehrt zu sein.20 In zwei darauffolgenden Urteilen vom 26.04.2004 (Autorennen Gelfingen)21 und vom 28.03.2006 (Autorennen auf der Autobahnausfahrt Winterthur-Töss)22 kehrte das Bundesgericht zur Wahrscheinlichkeitstheorie zurück. Dann aber in den Urteilen vom 21.01.2007 (Autorennen mit Frontalkollision bei Muri)23, vom 29.01.2008 (Schleuderfahrt aus einer Kurve bei Crans-Céligny)24 und vom 28.12.2008 (seitliches Rammen auf der Autobahn bei Leuzingen)25 verneinte das Bundesgericht einen Eventualvorsatz. 17 Unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 06.10.1986 in: SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis, S. 92 ff.; siehe auch: RIKLIN/ROTH, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, S. 258 f. 18 BOMMER ZBJV 145/2009, S. 923; Vgl. auch: BÜRGI, Raser im Strafrecht, S.81 f. 19 Definition nach METZGER: Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Tat und dem eingetretenen Erfolg ist dieser dem Täter schon dann zuzurechnen, wenn er durch pflichtgemässes Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. 20 Vgl. SCHWEIZER, Raserurteile, S. 37. 21 BGE 130 IV 58. 22 Urteil des BGer 6S.114/2005 vom 28.03.2006. 23 BGE 133 IV 9. 24 Urteil des BGer 6B_519/2007 vom 29.01.2008. 25 BGE 133 IV 1. Einleitung 6 Kurz darauf folgten wieder zwei Urteile, in denen der Eventualvorsatz bejaht wurde (Schleuderfahrt mit Frontalkollision in Lyss und Autorennen mit Kollision des vorderen Fahrers mit Linksabbieger in Schönenwerd).26 Somit wird klar, dass die Wahrscheinlichkeitstheorie keine optimale Lösung darstellt und nicht einfach auf jeden Raserfall anzuwenden ist. Die Verwendung des Eventualvorsatzes scheint also weder zu überzeugen, noch ist sie abzulehnen. BOMMER kommt daher zu folgender Annahme: „Wo es am Todeseintritt fehlt, hat die Bestreitung des Eventualvorsatzes leichteres Spiel als dort, wo die Tat mit bösen Folgen endet.“27 1.2.2 Die altrechtliche Regelung der Einziehung und Verwertung Tatfahrzeuge von Rasern wurden bis zur Einführung von Art. 90a SVG gestützt auf Art. 69 StGB (Sicherungseinziehung) eingezogen. Gemäss dem Bundesgericht verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung gemäss Art. 69 StGB unter anderem von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.28 Der Richter hat also im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters die öffentliche Ordnung auch in Zukunft gefährdet.29 Dies bildet ein erstes Hindernis für die Anwendung der Sicherheitseinziehung. Die Einziehung eines Fahrzeuges stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV dar und muss daher gemäss Art. 36 BV verhältnismässig sein. Hierin ist die zweite Hürde des Art. 69 StGB zu sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen. Gleichzeitig darf dieses Ergebnis nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können.30 26 Urteil des BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010; Urteil des BGer 6B_461/2012 vom 06.05.2012. 27 BOMMER ZBJV 145/2009, S. 921. 28 BGE 116 IV 119 E. 1. 29 BGE 137 IV 255 E. 4.4. 30 BGE 135 I 215 E. 3.3.1. Einleitung 7 Der Verwertungserlös des Fahrzeuges ist dem Täter nach Abzug der Verfahrenskosten und der Strafe auszuzahlen, was kontraproduktiv erscheint. Denn so erhält der Täter Geld zurück, welches er wieder für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges einsetzen kann. Die Aushändigung eines Verwertungsüberschusses ist jedoch zur Wahrung der Verhältnis- mässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV notwendig, da die Sicherungseinziehung letztlich eine Schutzmassnahme und keine Strafe darstellt.31 1.2.3 Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3, 4 und Art. 90a SVG Im Jahre 2000 erteilte Altbundesrat Moritz Leuenberger der bfu den Auftrag, eine neue Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik auf Grundlage der „Vision Zero“32 zu erarbeiten. Bereits schon damals waren Raser ein Thema in der Öffentlichkeit.33 Zwei Jahre später wurde das UVEK durch den Bundesrat beauftragt, mit dem Projekt VESIPO34 die Elemente dieser Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik unter Berücksichtigung der grösstmöglichen politischen Akzeptanz festzulegen. Dieses Projekt wurde 2005 mit dem „Schlussbericht Via sicura“ abgeschlossen.35 Das UVEK wurde in der Folge im 2008 vom Bundesrat beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage mit verschiedenen Varianten zu erarbeiten. Die Vernehmlassung endete 2009. Danach wurde die Botschaft zu Via sicura ausgearbeitet.36 Aufgrund einer Häufung von heftigen Verkehrsunfällen, welche Raser verursachten, wurde im Jahre 2010 durch RoadCross37 die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ lanciert.38 Damit wollte man gegen Raser härtere Sanktionen einführen. Diese Initiative genoss über das ganze politische Spektrum hinweg beträchtliche Unterstützung, lagen doch auch zahlreiche 31 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 21. 32 Sicherheitsphilosophie, welche auf der Überzeugung beruht, dass Verkehrsunfälle mit Toten und Schwerverletzten nicht hingenommen werden dürfen. Es ist ein Idealbild des Strassenverkehrs ohne Tote und Schwerverletzte, Vgl. BBl 2010, 8461. 33 Vgl. HAGENBÜCHLE Walter, Wie Raser ausgebremst werden können, in: NZZ vom 09.07.2004, S. 15. 34 Projekt „Verkehrssicherheits-Politik“. 35 BBl 2010, 8461. 36 BBl 2010, 8462. 37 RoadCross Schweiz ist eine Stiftung, welche Prävention und Bewältigung von Unfällen sowie von Schädigungen durch den Strassenverkehr bezweckt, siehe: (Stand: 02.08.2015) 38 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013 S.47; Vgl. BBl 2011, 6155. http://www.roadcross.ch/site/uber-uns/ Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 8 parlamentarische Vorstösse zum Thema Raser vor.39 Gleichzeitig kam Via sicura in die entscheidende Schlussphase des Gesetzgebungsprozesses. Hier wurden durch das Parlament unter dem öffentlichen Druck mehrere Inhalte der Initiative wortwörtlich übernommen und so zum Kern der Revision des SVG. Diese fanden in den Absätzen 3 und 4 des Art. 90 SVG Niederschlag und sind seit dem 01.01.2013 in Kraft.40 Die „Raserinitiative“ wurde, da die Anliegen der Initianten vollumfänglich (praktisch ohne Anpassungen und grössere Diskussionen) umgesetzt wurden, daraufhin zurückgezogen.41 Via sicura sah anfangs eine Vielzahl von weiteren Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vor. Im Verlaufe der Vernehmlassung und danach in den parlamentarischen Beratungen wurden viele dieser Massnahmen wieder herausgestrichen, was letztlich zu einer unspektakulären, aber in seinen Auswirkungen doch nicht zu unterschätzenden Vorlage führte.42 Mit dieser Entstehungsgeschichte wird klar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe und die sehr hohe Strafandrohung des Raser-Tatbestands entstehen konnten. 2 Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 2.1 Anwendungsbereich des Raser-Tatbestands Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Es handelt sich dabei um den als Verbrechen ausgestalteten, qualifizierten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Einige strafbare Verhaltensweisen der „krassen“ Verkehrsregelverletzung43 werden beispielhaft, aber nicht abschliessend aufgezählt.44 Das bedeutet, dass der Tatbestand sehr offen formuliert ist und weitere Phänomene krasser Verkehrsregelverstösse miteinschliessen kann, wie zum Beispiel 39 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 3. 40 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 420. 41 BBl 2012, 9227; Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S.48; Vgl. FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 97 f.; MIZEL, AJP 2013, S. 190. 42 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S.47. 43 FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 109. 44 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 420. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 9 das starke (unkontrollierbare) Beschleunigen eines Fahrzeuges bei einem Lichtsignal innerorts, welches ein Ausbrechen des Fahrzeuges provoziert, aber noch unter den Geschwindigkeitslimiten von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt. Entscheidend geändert hat sich zur altrechtlichen Regelung vor allem auch, dass dieser härter sanktionierte Tatbestand auch dann anwendbar ist, wenn es „gerade wieder einmal gut gegangen ist“ und niemand getötet oder verletzt wurde.45 Beim Art. 90 SVG handelt es sich damit bei allen Absätzen um abstrakte Gefährdungsdelikte. 2.2 Auslegung des neuen Raser-Tatbestands Um aufzuzeigen, wo die konkreten Auslegungsprobleme des neuen Raser-Tatbestands liegen, werden die Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in ihre Tatbestandsmerkmale zerlegt. 2.2.1 Objektiver Tatbestand Neu wurde der Terminus „elementare Verkehrsregeln“ in den Art. 90 Abs. 3 SVG eingefügt. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das gleiche Deutungsproblem bestand schon beim Begriff „wichtige Verkehrsregel“, welcher die Abgrenzung zwischen Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 aSVG festlegte. Dieser Begriff war ohne Konsequenzen, da nach JEANNERET das Bundesgericht noch nie eine Verkehrsregel als weniger wichtig bezeichnete: „D’une manière générale, toutes les règles de circulation peuvent apparaître fondamentales à la protection de la sécurité routière. Le Tribunal fédéral retient ainsi qu’il n’est, en principe, pas possible d’établir abstraitement une liste de règles objectivement fondamentales, mais qu’il faut, au contraire, procéder à une confirmation entre la règle violée et les circonstances objectives de la violation, afin de déterminer le caractère fondamental ou non de la règle considérée.“46 „Elementar“ im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bedeutet auch „grundlegend, wesentlich“.47 Dazu meint FIOLKA treffend: „Im Ergebnis entwickelt das Merkmal der elementaren 45 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 6. 46 JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 21; gleicher Meinung MIZEL, Strassenverkehr 2/2013, S. 22. 47 Vgl. FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 355. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 10 Verkehrsregel (…) kein massgebliches Differenzierungspotential, sondern die Abgrenzung wird nach der unterstellten Gefährlichkeit der Handlung vorgenommen.“48 Die Formulierung im Plural (Verkehrsregeln) kann ausser Acht gelassen werden, da die Beispiele, welche im gleichen Artikel genannt werden (z.B. Geschwindigkeit oder Überholen), auch nur Verstösse gegen einzelne Verkehrsregeln darstellen.49 MIZEL ist der Meinung, „qu’une mise en danger abstraite accrue suffit ici aussi.“50 Damit ist Art. 90 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt zu sehen und setzt voraus, dass der Täter ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Durch die Formulierung „hohes Risiko“ soll sich Art. 90 Abs. 3 von Art. 90 Abs. 2 SVG mit der Formulierung „ernstliche Gefahr“ stärker abheben, da damit angedeutet wird, dass die Gefahr eines Unfalls besonders nahe liegen soll. Das Gefährdungselement wird damit nach Intensität und Ausmass des Risikos qualifiziert.51 In der Praxis wird dies wohl schwer zu unterscheiden sein. Eine Beschreibung, was unter Schwerverletzten und Todesopfern genau verstanden wird, findet man in der Verkehrsunfallstatistik. Das ASTRA hat im Zuge des Aufbaues des MISTRA diese beiden Begriffe für die Statistik definiert. Per 2015 wurde die Kategorie „Schwerverletzte“ in zwei neue Kategorien unterteilt. Die erste Kategorie ist die der erheblich Verletzten, welche eine schwere, sichtbare Beeinträchtigung erleiden. Die Vitalfunktionen sind zunächst aber nicht betroffen. Eine stationäre ärztliche Versorgung ist notwendig. Die zweite Kategorie ist die der lebensbedrohlich Verletzten, welche erhebliche, die Vitalfunktionen betreffende Beein- trächtigungen erleiden. Die verletzte Person muss mindestens 24h im Spital überwacht werden. Ohne Behandlung könnte mit einem tödlichen Verlauf gerechnet werden. Eine Versorgung auf der Intensivstation ist erforderlich. Als Todesopfer gilt eine Person, wenn sie innert 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen gestorben ist.52 Diese Definitionen decken sich natürlich 48 FILOKA, JB-SVR 2013, S. 355. 49 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 354. 50 MIZEL, AJP 2013, S. 194; gleicher Meinung: FILOKA, JB-SVR 2013, S. 356; FILOKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 117; WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 11. 51 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 358. 52 Vgl: Instruktionen zum Ausfüllen des Unfallaufnahmeprotokolls, (Stand: 02.08.2015). http://www.astra.admin.ch/unfalldaten/04403/04409/index.html?lang=de Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 11 nicht mit den Begriffen des StGB (schwere Körperverletzung), was wiederum aufzeigt, wie inkonsistent die neue Regelung zum bestehenden SVG dasteht. a) Krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Als erstes und wichtigstes Regelbeispiel53 wird die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Art. 90 Abs. 3 SVG genannt. Sie wird im Art. 90 Abs. 4 SVG mit Grenzwerten quantitativ definiert und damit eine unwiderlegbare Rechtsvermutung gesetzt.54 Hier hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zum Art. 90 Abs. 2 SVG gleich selber vorgenommen.55 FILOKA sieht dies als „Kundgabe des Misstrauens“ des Gesetzgebers gegenüber den Gerichten, „deren Ermessensspielraum eingeschränkt werden soll.“56 Die Grenzwerte sind so klar gesetzt, dass die Qualifikation gilt, sobald diese erreicht oder überschritten werden. Dies gilt unabhängig von den Strassenbedingungen und den persönlichen Umständen des Täters (diese sind dann aber bei der Strafzumessung miteinzubeziehen).57 GIGER sieht dadurch den international gültigen, übergesetzlichen Grundsatz der Verschuldensabhängigkeit jeder strafrechtlicher Erfassung verletzt.58 Damit ist auch festzustellen, dass es einen Widerspruch zwischen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG gibt. Absatz 4 konkretisiert das erste Regelbeispiel des Absatzes 3 näher.59 So gesehen ist Absatz 4 Teil des 3. Absatzes und müsste daher auch die subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingehen) von diesem erfüllen. Absatz 4 sieht diese jedoch als erfüllt an, ohne dass sie in Wirklichkeit gegeben sein müssen. Es könnte daher nach FILOKA Konstellationen geben, bei welchen die übertriebene und schematische Auslegung des Bundesgerichts fehl ginge (z.B. Raserfahrt auf einer abgesperrten Strasse).60 53 Vgl. FILOKA, BSK SVG, Art. 90 N 107. 54 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.1. 55 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 421. 56 FILOKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 110. 57 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 421; Vgl. auch JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 36. 58 Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 11. 59 Vgl. WIPRACHTIGER/WIRTH, Strassenverkehr 1/2015, S. 38. 60 Vgl. FILOKA, Strassenverkehr 1/2015, S. 33 f. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 12 Die Geschwindigkeitslimiten sind so gesetzt, dass es kaum je zu Abgrenzungsproblemen mit Art. 90 Abs. 2 SVG kommen wird. Allerdings decken sich diese Grenzwerte, wie FIOLKA anmerkt, nicht mit dem in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsschema von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG. Das Bundesgericht unterschied bis anhin nach Strassentypen (innerorts, ausserorts ohne Richtungstrennung und richtungsgetrennte Autobahnen).61 Auffallend ist die abweichende Abstufung nach Höchstgeschwindigkeiten (30 km/h, 50 km/h, 80 km/h und über 80 km/h). Wieso diese abweichende Unterteilung vorgenommen wurde, ist unklar.62 Immerhin lässt sich feststellen, dass die Unterscheidung der Strassen innerorts in 30er-Zonen und 50 km/h-Bereiche Sinn macht, da die Gefahr, welche von Rasern ausgeht, hier für den Langsamverkehr63 viel höher ist als ausserorts. Das Bundesgericht meinte sogar selbst dazu, dass die Gefahrenlage innerorts sich wesentlich von derjenigen auf der Autobahn unterscheide. Eine übersetzte Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Zudem seien innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt seien.64 b) Waghalsiges Überholen Schwierig wird es beim Begriff des „waghalsigen Überholens“. Hier sind fast keine Abgrenzungskriterien zur groben Verkehrsregelverletzung aus Art. 90 Abs. 2 SVG zu finden. Denn jedes Überholen, welches als grobe Verkehrsregelverletzung klassifiziert würde, kann auch als waghalsig bezeichnet werden.65 FILOKA sieht eine mögliche Differenzierung in subjektiver Hinsicht: Wenn man nicht nur den Überholvorgang in objektiver Hinsicht, sondern auch das Überholen an sich anschaut, kommt zusätzlich noch ein subjektives Werturteil, wie Leichtsinn oder grobe Missachtung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, hinzu. Dann wäre der Begriff „waghalsiges Überholen“ so zu interpretieren, dass durch einen sehr gefährlichen Überholvorgang in skrupelloser Weise Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen werden. Diese Interpretation würde dann auch zu Art. 90 Abs. 3 SVG passen, weil dieser in der Definition auch ein subjektives Element beinhaltet, wonach der Täter das hohe 61 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 367. 62 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 368. 63 Fuss- und Veloverkehr. 64 BGE 123 II 40 E. 1 d. 65 Für WEISSENBERGER ist denn auch sehr zweifelhaft, ob das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB überhaupt erfüllt ist; Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 422. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 13 Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten eingehen muss.66 Es lässt sich damit dem Täter ein waghalsiges Überholen unterstellen, wenn er beim Überholen vom Entgegenkommen eines Fahrzeugs weiss und auf dessen Ausweichen spekuliert. Kann dies dem Täter nicht unterstellt werden, liegt „nur“ ein Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. c) Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen Als letztes explizit genanntes Regelbeispiel wird die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen aufgeführt. Zum Begriff „Rennen“ hat sich das Bundesgericht im Gelfinger-Fall67 geäussert. Es legte fest, dass mindestens zwei Fahrer beteiligt sein müssen, welche sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft ihrer Fahrzeuge zu überbieten versuchen. Abgesprochen braucht das Rennen zwischen den Fahrern nicht zu sein. Es kann spontan entstehen und die beiden Fahrer müssen sich nicht gleichzeitig auf derselben Strecke befinden.68 Selbstverständlich muss ein solches Rennen auf einer öffentlichen Strasse stattfinden. Laut FILOKA findet dieses Regelbeispiel dann Anwendung, sobald eine Verkehrsregelverletzung im Kontext mit der Teilnahme an einem unbewilligten Rennen begangen wird und ein Geschwindigkeitswettstreit stattfindet. Die reine Teilnahme an einem Rennen ist nicht per se verboten.69 Rennen, bei welchen nicht gegen die Verkehrsregeln verstossen wird, werden mit dieser Norm auch nicht erfasst.70 Vorausgesetzt ist, dass mit dem Rennen das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird.71 Diese Gefährdung von Dritten darf also nicht fehlen. Verfolgungsfahrten von der Polizei zur Stellung einer Täterschaft sind nach Meinung eines Teils der Lehre, trotz ähnlicher Mechanismen, nicht als Rennen anzusehen.72 66 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 365. 67 BGE 130 IV 62 E. 9.1.1. 68 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 12. 69 Vgl. FILOKA, BSK SVG, Art. 90 N 141. 70 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 367. 71 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013 S. 12. 72 Gleicher Ansicht: MIZEL, AJP 2013, S. 197; siehe auch: FILOKA, JB-SVR 2013, S. 366; anderer Meinung: JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 34. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 14 d) Unbenannte Fälle des Art. 90 Abs. 3 SVG Da Art. 90 Abs. 3 SVG sehr offen formuliert ist, sind auch weitere Fallkonstellationen neben den genannten Regelbeispielen denkbar. MIZEL73 nennt einige Fälle aus der bisherigen Rechtsprechung, welche heute wohl unter die neue Norm subsumiert werden können: Ein Fahrzeugführer rast auf zwei aus ihren Fahrzeugen ausgestiegene und zu Fuss auf ihn zugehende Fahrzeugführer zu, um diese umzufahren, da er sich durch diese bedroht fühlt.74 Denkbar ist auch der Fall, in welchem ein Fahrzeugführer das Haltezeichen eines Polizisten missachtet und auf diesen so zurast, dass sich dieser nur noch mit einem Sprung auf die Seite retten kann.75 Als weiteren Fall nennt er folgenden: Ein Fahrzeugführer fährt mit hoher Geschwindigkeit und ohne Abzubremsen auf ein Stoppschild oder ein Rotlicht an einer unübersichtlichen Kreuzung zu.76 Bereits mit einem schnellen Vorbeifahren bei Schulschluss vor einem Kindergarten oder an einer Schulbushaltestelle mit aussteigenden und herumspringenden Kindern kann Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt werden.77 Dies impliziert, dass auch Geschwindigkeiten unter den Limiten von Art. 90 Abs. 4 SVG unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung darstellen können. Dies vor allem auch in Situationen, in welchen Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge an die Grenzen der Technik bringen.78 Zum Beispiel kann durch einen Kavaliersstart mit einem stark motorisierten Fahrzeug die Stabilität des Fahrzeuges verloren gehen und in eine unkontrollierbare Driftbewegung geraten. Die Geschwindigkeit geht dabei aber nicht über die sogenannte „Raser-Limite“ hinaus. DÉLÈZE/DUTOIT plädieren dafür, dass auch Fahrzeugführer, welche viel Alkohol, Drogen oder Medikamente konsumiert haben, bei einer nachgewiesenen Drittgefährdung unter Art. 90 Abs. 73 MIZEL, AJP 2013, S. 198 f. 74 Vgl. Urteil des BGer 6B_290/2011 vom 17.08.2011, E. 2.2. 75 Vgl. Urteil des BGer 6B_276/2010 vom 16.07.2010, E. 4.2. 76 Vgl. Urteil des BGer 6A.30/2002 vom 30.07.2002, E. 1.3.2. 77 Vgl. MIZEL, AJP 2013, S. 196. 78 Vgl. Urteil des BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010, E. 1.4. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 15 3 SVG subsumiert werden können.79 Sie gehen davon aus, dass z.B. ein Blutalkoholgehalt von 1,60/00 reichen würde, um die Norm des qualifiziert groben Verkehrsregelverstosses anzuwenden. WOHLERS/COHEN zählen auch übermüdete Fahrer hinzu.80 M. E. wäre dies auch der richtige Weg, um dem pönalen „Gewicht“ der neuen Norm gerecht zu werden. Für JEANNERET müsste jedoch noch eine Vielzahl von weiteren groben Verstössen vorhanden sein, damit die Qualifikation von Art. 90 Abs. 3 SVG gegenüber Art. 91 SVG Vorzug erhält.81 2.2.2 Subjektiver Tatbestand Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Unter Berücksichtigung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG stellt das Erfordernis des Vorsatzes für das SVG eine Ausnahme dar. Der subjektive Tatbestand besteht nach verbreiteter Lehrmeinung aber aus dem doppelten Vorsatz.82 Der Vorsatz bezieht sich einerseits auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel.83 Andererseits setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Das Risiko muss also vom Täter vorsätzlich verwirklicht worden sein. Es ist letztlich Allgemeinwissen, dass bei einem massiven Überschreiten der erlaubten Geschwindigkeit (oder bei einer krassen Missachtung der Verkehrsregeln) die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern höher ist. Die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns genügt damit. Der Vorsatz braucht nicht auf die Gefährdung einer bestimmten Person gerichtet zu sein.84 Die „(…) Formulierung des ganzen Tatbestands lässt durchaus den Schluss zu, dass Art. 90 Abs. 3 SVG letztlich Handlungen avisiert, die durch eine besonders verwerfliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Verkehrsteilnehmer getragen sind.“85 Diese Gleichgültigkeit 79 Vgl. DÉLÈZE/DUTOIT, AJP 2013, S. 1213 f. 80 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 13. 81 Vgl. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 34. 82 Gleicher Meinung: FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 360; JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 37; DÉLÈZE/DUTOIT, AJP 2013, S. 1210 f. 83 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 146. 84 Vgl. FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 360 f. 85 FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 123. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 16 entspricht, auch wenn es im Gesetz nicht explizit erwähnt ist, dem Begriff der „Skrupellosigkeit“.86 2.3 Einziehung und Verwertung von Fahrzeugen nach neuem Recht Gleichzeitig wurde mit der Revision durch Via sicura auch Art. 90a SVG eingeführt. Nach dieser neuen Norm kann ein Fahrzeug eingezogen werden, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Das bedeutet, dass nur Tatfahrzeuge eingezogen werden können. Interessanterweise bediente sich der Gesetzgeber der Terminologie des Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht stellt klar: „Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht.“87 Das Fahrzeug kann dann verwertet werden und das Gericht entscheidet, was mit dem Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten geschehen soll. Da diese Norm als Kann-Vorschrift ausformuliert ist, hat der Richter einen Ermessensspielraum.88 MÜLLER/RISKE meinen dazu kritisch: „Cette nouvelle possibilité viole non seulement la garantie constitutionnelle de la propriété (art. 26 al. 1 Cst.). Elle représente aussi une peine pécuniaire supplémentaire pour le délinquant, ce qui va à l’encontre de l’essence même de la confiscation, qui doit rester une mesure de sûreté matérielle et ne pas avoir de caractère répressif.“89 Die Botschaft zu Via sicura betont aber, dass die Einziehung einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstellt und daher nur in Ausnahmefällen verhältnismässig ist. Die Anwendung ist dabei stark einzelfallabhängig. Nicht jede grobe Verkehrs- regelverletzung soll per se zur Einziehung eines Tatfahrzeugs führen. Die Einziehung von Täterfahrzeugen darf nur angewendet werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden ist und der Täter damit von weiteren groben 86 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 151. 87 Urteil des BGer 1B_275/2013 vom 28.10.2013, E. 2.3.3. 88 Vgl. KRUMM, AJP 2013, S. 384. 89 MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 65; gleicher Meinung: GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 16 f. und KRUMM, AJP 2013, S. 384 f. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 17 Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.90 Das Gericht muss darauf im Sinne einer Gefährdungsprognose beurteilen, ob das Fahrzeug in den Händen des Täters auch in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet.91 Grundsätzlich ist Art. 90a SVG an Art. 69 StGB ausgerichtet, welchen er aber in Verkehrsdelikten als lex specialis verdrängt.92 Da die Norm Sicherungscharakter hat, also auf den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Fahrzeugführern ausgerichtet ist und keinen Strafcharakter haben soll, kann sie nach WEISSENBERGER auch angeordnet werden, wenn der Täter nicht strafbar ist.93 Ausgeschlossen ist die Anwendung des Art. 90a SVG bei den anderen SVG-Straftatbeständen wie Art. 91 oder Art. 91a SVG. Hier muss die Anwendung von Art. 69 StGB genügen.94 Auch die Fahrzeuge von Drittpersonen können eingezogen werden. Dies jedoch nur, wenn das Fahrzeug für den Täter weiterhin „greifbar“ ist. Hierbei dachte man vor allem an Fahrzeuge, welche von Familienmitgliedern und Bekannten ausgeliehen wurden. Geleaste oder gemietete Fahrzeuge sollen den Eigentümern zurückgegeben werden. Und zwar so, dass der Täter keinen Zugriff auf diese erhält.95 Auf die zusätzliche Regelung der Vernichtung von Fahrzeugen wurde in Art. 90a SVG verzichtet, da Art. 69 StGB als Grundlage für eine Vernichtung ausreicht.96 Eine Vernichtung wäre jedoch kaum je eine zulässige Massnahme und hätte Strafcharakter.97 90 Vgl. BBl 2010, 8484 f. 91 Vgl. Grundsatzurteil des BGer zur Sicherungseinziehung, BGE 137 IV 255 E. 4.4. 92 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 23. 93 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 423. 94 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 424. 95 Vgl. BGE 140 IV 138 E. 3.5. 96 Vgl. BBl 2010, 8485. 97 Vgl. HUSMANN Markus, BSK SVG, Art. 90a N 116. Auswirkungen in der Praxis 18 3 Auswirkungen in der Praxis 3.1 Analyse der Auswirkungen In einem weiteren Schritt soll mit dem Fokus auf dem Kanton St.Gallen untersucht werden, wie sich der neue Raser-Tatbestand in der Praxis ausgewirkt hat. Dazu werden Erkenntnisse aus der Verkehrsunfallstatistik, aus dem Polizeirapportierungssystem, aus der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaft, aus der Gerichtspraxis und aus der Ausweisentzugsstatistik einander gegenübergestellt. 3.2 Unfallzahlen und Geschwindigkeitsüberschreitungen Ein Blick auf die Unfallstatistik zeigt auf, dass die Zahlen der Verkehrstoten und der Schwerverletzten gesamtschweizerisch seit 1970 rückläufig sind.98 Waren 1970 auf dem Höchststand noch 1‘694 Verkehrstote zu beklagen, waren es 2014 nur noch 243.99 Dies trotz stetig wachsendem Fahrzeugbestand. 2014 verkehrten 5,8 Millionen Fahrzeuge100 auf den Schweizer Strassen, 1970 waren es noch 1,7 Millionen.101 Betrachtet man die Gesamtunfallzahlen von 1970 bis 2014, so sind diese von 74‘709 auf 51‘756 gesunken.102 Im Kanton St.Gallen sind die Unfallzahlen auch rückläufig.103 Die Gründe für diese allgemein rückläufige Entwicklung sind vielschichtig. Zu den stärksten Einflussfaktoren zählen m. E. folgende: Technische Weiterentwicklung der Fahrzeuge (z.B. ABS, Airbags, Fahrerassistenzsysteme), 98 Siehe auch: FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 100. 99 Vgl. bfu, STATUS 2015, S.15. 100 Vgl. Medienmitteilung BFS, Strassenfahrzeuge 2014, vom 05.02.2015, (Stand: 02.08.2015). 101 Vgl. ASTRA, BFS: Strassenfahrzeuge in der Schweiz, (Stand: 02.08.2015). 102 Vgl. bfu, STATUS 2015, S.15. 103 Vgl. KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.12. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/22/press.html?pressID=9950 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/03/blank/02/01/01.html Auswirkungen in der Praxis 19 Einführung von Sicherheitsvorschriften (z.B. Gurt- und Helmtragpflicht, Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten ausserorts auf 80 km/h und auf der Autobahn auf 120 km/h, Grenzwert für Alkohol am Steuer), Stetige Verbesserung der Strasseninfrastruktur (z.B. Elimination von Unfall- schwerpunkten, Schaffung von übersichtlichen und klaren Verkehrssituationen, Verbesserung der Beleuchtung und Sicherung von Strassen), Stetige Kontrollen durch die Polizei (z.B. Schwerverkehrskontrollen, automatische Geschwindigkeitsüberwachungen, Alkoholkontrollen). 3.2.1 Analyse der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit Die Geschwindigkeit ist neben Unaufmerksamkeit und Vortrittsmissachtung eine der drei häufigsten Unfallursachen in der Schweiz.104 Zur Hauptsache sollen daher jene Unfälle betrachtet werden, welche als Ursache zu hohe Geschwindigkeit aufweisen. Unter Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit sind alle Tatbestände zu subsumieren, welche in irgendeiner Weise mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu tun haben. Es sind also nicht nur Rasertatbestände dabei, sondern auch geringere Verstösse gegen die Geschwindigkeits- vorschriften. Dass eine direkte exponentielle Beziehung zwischen Geschwindigkeit und Unfallschwere besteht, beweist das NILSSON’s Power-Model.105 Dieses belegt, wie die Unfallsituation mit Änderung der Geschwindigkeit variiert. Das Modell von NILSSON wurde durch ELVIK106 verbessert. Dieser kommt zum Schluss, dass bereits eine Erhöhung der Geschwindigkeit um 10% zu 15% mehr Unfällen mit Verletzten und zu 54% mehr Getöteten führt.107 Grund dafür ist, dass mit höheren Geschwindigkeiten bei einem Unfall mehr Energie abgebaut werden muss (bis die Fahrzeuge stillstehen) und weniger Zeit zum Reagieren bleibt.108 Daher sind auch die 104 Vgl. bfu, SINUS-Report 2014, S. 30. 105 NILSSON, Traffic Safety Dimensions and the Power Model to Describe the Effect of Speed on Safety, S.90 f. 106 Vgl. ELVIK/CHRISTENSEN/AMUNDSEN, Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model, S. 98 f. 107 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 39 f.; Vgl. ELVIK/HOYE/TRULS/SORENSEN, The handbook of road safety measures, S. 449. 108 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 33. Auswirkungen in der Praxis 20 Verletzungsbilder gravierender. Dies deckt sich mit den Erfahrungen, welche die Polizei bei den Unfallaufnahmen in der Praxis macht. Anzumerken ist, dass die Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit gesamtschweizerisch bis 2011 rückläufig waren und dann bis 2013 leicht anstiegen, bevor sie 2014 wieder leicht zurückgingen. Die Anzahl der Verkehrstoten ist auch hier gesamthaft in einem langjährigen, seit 1970 andauernden gleichmässigen Rückwärtstrend. Abbildung 1: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit in der ganzen Schweiz 109 Deutlicher sind die Zahlen aus dem Kanton St.Gallen. Nach einem Zwischentief der Unfallzahlen mit Ursache Geschwindigkeit im Jahr 2011 und einem Zwischenhoch im Jahr 2012, sind die Zahlen in den Jahren 2013 und 2014 wieder rückläufig. Bei den Verletzten und Getöteten ist seit mehreren Jahren ein Abwärtstrend auszumachen. Das Geschlechterverhältnis unter den Unfallverursachern liegt bei 28% Frauen zu 72% Männern. Im Jahr 2013 beschloss der Kantonsrat des Kantons St.Gallen die Beschaffung von fünf semistationären Geschwindig- keitsmessanlagen. Dies war ein gewichtiger Ausbau, war die Kantonspolizei bis dahin doch nur im Besitze von insgesamt vier solchen Messanlagen. Die politische Diskussion im Kantonsrat und die Beschaffung der Anlagen gingen mit einer grossen medialen Berichterstattung einher.110 Dies und die stets präsenten Anlagen haben stark dazu beigetragen, dass die Bevölkerung im Kanton St.Gallen auf das Thema Geschwindigkeit sensibilisiert wurde und die damit zusammenhängenden Unfälle abgenommen haben. 109 ASTRA, BFS: Strassenverkehrsunfälle 2014, (Stand: 02.08.2015). 110 RUTARUX Jana, Kanton relativiert Bussen-Vorwurf, in: St.Galler Tagblatt vom 14.08.2014, (Stand: 02.08.2015). 4309 3333 3613 3639 32424179 3224 3512 3552 3173 130 109 101 87 69 0 1000 2000 3000 4000 5000 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote Auswirkungen in der Praxis 21 Abbildung 2: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit im Kanton St.Gallen 111 Allgemein lässt sich feststellen, dass die Zahl der Toten und Verletzten durch Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit schon vor der Einführung des Raser-Tatbestands rückläufig war. Vergleicht man diese Zahlen mit den Zahlen der Unfallursache Unaufmerksamkeit, so stellt man fest, dass Unaufmerksamkeit112 im Kanton St.Gallen zurzeit ein grösseres Problem ist, als zu hohe Geschwindigkeiten. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt werden kann. Abbildung 3: Verkehrsunfälle mit Ursache Unaufmerksamkeit im Kanton St.Gallen113 111 KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.47. 112 Während der Fahrt telefonieren, SMS-schreiben, essen und trinken, Lieferscheine sortieren, am Autoradio drehen, GPS-bedienen, etc. 113 KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.54. 822 605 723 643 471 353 320 265 255 192 6 4 4 5 3 0 200 400 600 800 1000 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote 678 706 848 611 674 392 389 457 325 350 2 4 6 3 3 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote Auswirkungen in der Praxis 22 3.2.2 Analyse der polizeilich registrierten Geschwindigkeitsüberschreitungen Die Auswertung der im Rapportsystem der Kantonspolizei St.Gallen registrierten Raserfälle erlaubt einen tieferen Einblick in die Problematik der Schnellfahrer. Die folgenden Zahlen bilden damit die Geschehnisse im Kanton St.Gallen ab. Als Auswertungszeitraum wurden die zwei Jahre vor der Inkraftsetzung des Raser-Tatbestands und die zwei Jahre nach der Inkraftsetzung gewählt. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden alle Tatbestände nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG gesammelt und jene manuell herausgelesen, welche den heutigen Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen. Das Jahr 2015 wurde bis und mit Juni ausgewertet. So liegt für das Jahr 2015 ein Halbjahresresultat vor, welches einen Eindruck der weiteren Entwicklungstendenzen aufzeigt. Die Auswertung hat ergeben, dass unter den Verstössen gegen Art. 90 Abs. 3 SVG seit 2011 bis Mitte 2015 keine Personen wegen „waghalsigen Überholens“ verzeigt worden sind. Nur gerade eine Person erfüllte in diesem Zeitraum den Tatbestand unter dem Regelbeispiel „Rennen“, und zwar im Jahr 2014.114 Bei den Verstössen gegen Art. 90 Abs. 4 SVG sieht dies etwas anders aus. Festzustellen ist anhand der vorliegenden Zahlen, dass die Verstösse gegen die Rasernorm bis 2013 abgenommen und 2014 (innerorts und ausserorts) wieder zugenommen haben. Kein Raserdelikt wurde seit 2011 von der Kantonspolizei St.Gallen in einer 30er Zone oder in einer Begegnungszone registriert. Die meisten Tatbestände werden ausserorts, auf Autostrassen oder auf der Autobahn begangen. Abbildung 4: Raserfälle nach geltender Höchstgeschwindigkeit im Kanton St.Gallen 115 114 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 115 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 0 0 0 0 0 8 6 5 11 9 31 24 18 21 7 0 5 10 15 20 25 30 35 2011 2012 2013 2014 2015 bis Juni 30er Zone 50 km/h 80km/h und mehr Auswirkungen in der Praxis 23 Der Raser-Tatbestand wurde in der Zeitspanne von 2011 bis Mitte 2015 mit 96 Personenwagen und 44 Motorrädern begangen. In den letzten Jahren war zu beobachten, dass der Anteil der Motorräder immer kleiner wurde. Die Auswertung nach Nationalitäten zeigt, dass im Kanton St.Gallen am meisten Schweizer als Raser verzeigt wurden. Eine Übervertretung von Balkanstaaten ist nicht ersichtlich. Ebenso oft geraten auch Bürger aus Nachbarstaaten mit dem Raser-Tatbestand in Konflikt. Schweizer Ausländer Nationalitäten 2011 22 17 4x Österreich, 2x Deutschland, 2x Serbien, 2x Türkei, 1x Mazedonien, 1x Kroatien, 1x Kosovo, 1x Iran, 1x Italien, 1x China, 1x USA 2012 18 12 5x Deutschland, 2x Bosnien-Herzegowina, 1x Mazedonien, 1x Kroatien, 1x Bulgarien, 1x Italien, 1x Portugal 2013 15 8 2x Mazedonien, 1x Russland, 1x Dänemark, 1x Italien, 1x Portugal, 1x Spanien, 1x Fürstentum Lichtenstein 2014 23 9 2x Serbien, 2x Kosovo, 1x Mazedonien, 1x Deutschland, 1x Portugal, 1x Sri Lanka, 1x Saudi Arabien 2015 bis Juni 10 6 2x Deutschland, 1x Türkei, 1x Tunesien, 1x Tschechien, 1x Polen Abbildung 5: Verteilung der Nationalitäten bei Rasern im Kanton St.Gallen 116 Vertreten sind überproportional viele Personen, welche im Bausektor (Baufacharbeiter, Lift-, Heizungs- und Elektromonteure, Gipser, Schlosser, Zimmermänner, Schreiner) oder Personen, welche in der Industrie (Polymechaniker, Automechatroniker, Lageristen, Kunststoff- technologen, Chemielaboranten) tätig sind. Danach folgen Berufe aus dem Verkauf, Arbeitslose, kaufmännisch Angestellte und Ingenieure. Eine verschwindend kleine Anzahl stammt aus der Managementetage und aus den freien Berufen (Arzt, Anwalt).117 Auffallend ist, dass wenig Vertreter von Berufen mit einem starken Bezug zu Fahrzeugen vertreten sind. Es sind von 2011 bis 2015 (bis Juni) gerade einmal 11 von total 140 Personen (8%). Diese Personen tendieren i.d.R. sehr stark zur Hochrisikogruppe der Raser. 116 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 117 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. Auswirkungen in der Praxis 24 Mit Abstand am meisten Raser-Tatbestände wurden von Männern im Alter von 21-30 Jahren begangen. Weiter auffallend sind Männer im Alter von 41-50 Jahren. Frauen sind in der untersuchten Zeitspanne nur 2 (27 und 42 Jahre alt) im Jahre 2011 registriert worden. Abbildung 6: Altersverteilung unter den Rasern im Kanton St.Gallen 118 Befragte man diese Personen nach dem Grund ihrer zu schnellen Fahrt, bekam die Polizei meist zur Antwort, dass es keinen bestimmten Grund dazu gegeben habe. Am zweithäufigsten ist die Antwort, dass man der Geschwindigkeit keine grössere Beachtung geschenkt hätte. Einige gaben an, nur kurz aufs Gaspedal gedrückt zu haben oder unter Termindruck gestanden zu haben. Einige Male wird Flucht vor der Polizei als Grund für das Rasen angegeben.119 Diese Angaben sind von der Entstehungssituation her natürlich mit Vorsicht zu interpretieren. 118 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 119 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 6 4 1 6 1 21 14 12 14 8 2 2 4 6 2 5 7 4 5 1 5 3 1 1 4 0 0 1 0 0 0 5 10 15 20 25 2011 2012 2013 2014 2015 bis Juli 18-20 21-30 31-40 41-50 51-60 61-70 Auswirkungen in der Praxis 25 Abbildung 7: Häufigkeit der Motive zur Raserfahrt im Kanton St.Gallen 120 Wertet man bei den Raserfällen aus, wie viele Male das Tatfahrzeug von der Polizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, ist ein massiver Anstieg der Sicherstellungen festzustellen. Wurden 2011 und 2012 gerade 7 (39 Raserfälle) bzw. 5 (30 Raserfälle) Sicherstellungen in den Polizeirapporten vermerkt, waren es 2013 20 (23 Raserfälle) und 2014 schon 29 (32 Raserfälle). Bis Mitte 2015 wurden bereits 13 Sicherstellungen (16 Raserfälle) bei der Polizei vermerkt. 3.2.3 Interpretation der Auswertung von Unfallstatistik und Polizeirapporten Nicht ohne Grund lässt sich die Lehre über die Entstehungsgeschichte des Raser-Tatbestands sehr kritisch aus.121 Aus der Verkehrsunfallstatistik ist auf jeden Fall keine Begründung für die massiven Eingriffe in den Art. 90 SVG herauszulesen. Die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten, gerade bei Unfällen mit Ursache Geschwindigkeit, sind seit Jahren trotz steigender Fahrzeuganzahl auf den Strassen rückläufig.122 Zudem wird die Ursache Geschwindigkeit langsam von der Unfallursache Unaufmerksamkeit eingeholt. Angesichts 120 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 121 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 3; Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 9; Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5 f. 122 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 59. 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 keinen bestimmten Grund der Geschwindigkeit zu wenig Beachtung geschenkt kurz aufs Gaspedal gedrückt Termindruck Flucht vor Polizei wollte schnell nach Hause Probefahrt vor Kameraden angeben Gemeint schon ausserorts zu sein nach Unfall unter Schock gefahren 2015 2014 2013 2012 2011 Auswirkungen in der Praxis 26 aller Technik, welche in den letzten Jahrzehnten ins Auto Einzug gehalten hat, ist dies nicht weiter aussergewöhnlich (Mobiltelefon, GPS, Musikabspielgeräte, etc.). Die im Kanton St.Gallen registrierten Raserfälle waren bis 2013, also dem Einführungsjahr des Raser-Tatbestands, rückläufig. Seit 2014 werden wieder mehr Raserfälle im Kanton St.Gallen registriert. Es scheint wohl einen ähnlichen Effekt123 zu geben wie bei der Einführung der 0,50/00-Alkohol-Grenze. Zunächst war die neue Promillegrenze in aller Munde. Diese Sensibilisierung verflüchtigte sich aber kurz nach der Einführung, und es wurden wieder mehr Fahrten unter Alkoholeinfluss registriert (2004: 18‘324 Verurteilungen; 2005: 15‘467 Verurteilungen; 2006: 18‘399 Verurteilungen).124 Die starke Vertretung von handwerklichen Berufen unter den Rasern weist unter anderem auch darauf hin, dass in diesen Branchen ein hoher Druck herrscht. In diesen Berufen sind laut Statistik mehr Ausländer (Südeuropäer zu 25%, Personen aus dem Westbalkan und der Türkei zu 29%) als Schweizer (14%) tätig.125 Daher müssten eigentlich weniger Schweizer unter den Rasern vertreten sein. Eindeutig und nicht von der Hand zu weisen ist die Tatsache, dass Raserdelikte fast ausnahmslos von Männern begangen werden.126 Diese scheinen eine höhere Affinität zu Fahrzeugen zu haben und gehen mit Risiken anders um.127 Vor allem junge (21-30 Jahre), aber auch gesetztere Herren (41-50 Jahre) scheinen im Kanton St.Gallen regelmässig zu schnell zu fahren und den Kern der Hochrisikogruppe Raser zu bilden. Werden die Gründe für eine Raserfahrt erfragt, so erhält man meist zur Antwort, dass es für die schnelle Fahrt keinen triftigen Grund gab. Es scheint so zu sein, dass vielfach nicht bewusst oder einmalig schnell gefahren wird, sondern dass dies bereits für die Fahrer zur Gewohnheit geworden ist. 123 In Anlehnung an: NIGGLI/MAEDER, AJP 2011, S. 448. 124 Vgl: BFS, Strafurteilsstatistik (SUS), (Stand: 02.08.2015). 125 BFS, Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, S. 40 f. 126 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 62. 127 GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 578, 580. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/04/01.html Auswirkungen in der Praxis 27 3.3 Praxis der Staatsanwaltschaft einschliesslich Einziehungen (SG) In der staatsanwaltschaftlichen Praxis zu den Rasertatbeständen im Kanton St.Gallen ergehen seit dem 01.01.2013, aufgrund der Strafuntergrenze des Art. 90 Abs. 3 SVG von einem Jahr, fast ausnahmslos Anklagen. In der Regel sind die Täter geständig, daher kommt meist das abgekürzte Verfahren zur Anwendung. Vor dem 01.01.2013 konnten diese Fälle im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Die Strafen fielen damals im Schnitt deutlich tiefer aus als unter der heutigen Norm. 3.3.1 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Rasertatbeständen In der schweizerischen Strassenverkehrsdelinquenzstatistik wurden unter der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) im Jahr 2013 49 und im Jahr 2014 bereits schon 283 Personen aufgeführt. Für den Kanton St.Gallen werden im Jahr 2013 9 und im Jahr 2014 20 Verurteilungen ausgewiesen. Auch die Zahl der nach Art. 90 Abs. 2 SVG Verurteilten im Kanton St.Gallen nimmt nach einem Tiefstand im Jahr 2013 mit 969 Verurteilungen wieder zu – 2014 werden 1‘104 Verurteilungen ausgewiesen. Man merkt den Zahlen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht an, dass die früher darin enthaltenen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen fehlen. Hier ist also seit der Einführung ein Anstieg der Verurteilungen festzustellen. Rasen gilt damit nicht mehr als Kavaliersdelikt. Abbildung 8: Verurteilungen im Kanton St.Gallen nach Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG 128 128 Vgl. BFS, Strafurteilsstatistik (SUS), (Stand: 02.08.2015). 1250 1145 969 1104 9 20 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 2011 2012 2013 2014 Art. 90 Abs. 2 SVG Art. 90 Abs. 3 SVG http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/04/01.html Auswirkungen in der Praxis 28 Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft St.Gallen wurden 2013 12 Anklagen und 2014 29 Anklagen gegen Raser erhoben. Alleine im ersten Halbjahr 2015 wurden 14 Anklagen erhoben. Die Differenz zwischen der Anzahl Anklagen und den Verurteilungen rührt daher, dass die Verurteilungen in den Folgejahren erfolgten. Auch einzelne Freisprüche sind darunter. 3.3.2 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Einziehungen Raserfahrzeuge werden gemäss Richtlinie der Staatsanwaltschaft St.Gallen129 routinemässig beschlagnahmt. War das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, dient die Beschlagnahme vorerst der Beweissicherung. Dann aber, in Hinblick auf eine spätere Einziehung, dient sie zur Sicherung der Kosten und der Geldstrafe. Die Einziehung kann auch bei einem erstmaligen Täter vor Gericht beantragt werden, wenn eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Zudem darf Vermögen von Dritteigentümern nicht zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen verwendet werden.130 Die Fahrzeuge werden in der Praxis schlussendlich aber nur in wenigen Fällen definitiv eingezogen. Meist können sie ohne Einziehung z.B. an die Leasing- oder Vermieterfirmen zurückgegeben werden. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug dem Täter nicht mehr zurückgegeben wird. Dazu wird z.B. durch Familienangehörige oder Leasinggeber eine Verpflichtung unterschrieben. Die Staatsanwaltschaft St.Gallen registriere im Jahr 2013 15, im Jahr 2014 11 Fahrzeuge, welche aufgrund Art. 90a SVG durch die Gerichte eingezogen wurden. Für das erste Halbjahr 2015 wurden erst gerade 2 Fahrzeuge eingezogen. 3.4 Praxis der kantonalen Gerichte Bereits schon einige kantonale Gerichte mussten sich mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 90a SVG auseinandersetzen. An dieser Stelle sollen die ergangen Urteile kurz zusammengefasst werden. Mit der daraus entstehenden Übersicht soll aufgezeigt werden, wie die neuen Normen in der Praxis interpretiert und „gelebt“ werden. 129 Vgl: Handbuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, gültig ab 01.01.2011. 130 BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, Art. 268 N 12. Auswirkungen in der Praxis 29 3.4.1 Kanton St.Gallen Die Anklagekammer des Kantonsgerichts St.Gallen entschied am 29.05.2013 betreffend der Einziehung eines Raserfahrzeugs nach Art. 90a SVG, dass diese auch dann rechtens ist, wenn das Fahrzeug auf eine Drittperson (Mutter des Täters) eingelöst ist und dieses weiterhin für den Täter verfügbar wäre. Diese Einziehung sei verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin über ein Zweitfahrzeug (Toyota Yaris) verfüge, mit welchem sie jeweils zur Arbeit fahre. I.c. ging es um den einschlägig vorbestraften Sohn der Beschwerdeführerin, welcher mit dem beschlagnahmten Fahrzeug Seat Leon (Sportausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80km/h) mit 141 km/h erwischt wurde. Der Fall wurde unter Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG subsumiert. Das Gericht führte aus, dass ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug eingezogen werden kann, mit welchem die Anlasstat begangen wurde.131 Mit einem weiteren Fall musste sich die Anklagekammer des Kantonsgerichts St.Gallen beschäftigen, in welchem der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmung seines Motorrads durch die Staatsanwaltschaft opponierte. Dieser hatte mit dem Motorrad am 16.07.2013 in Ganterschwil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h überschritten. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Sicherungs- Einziehungsbeschlagnahme auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen grundsätzlich zulässig sei, wenn das Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern/erschweren. Dies war nach Urteil des Gerichts i.c. der Fall. Der Beschwerdeführer zog das Urteil an das Bundesgericht und unterlag.132 3.4.2 Kanton Zürich Das Obergericht des Kantons Zürich musste am 13.05.2014 über eine Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 02.10.2013 (DJ130002) befinden. Dabei ging es um die halsbrecherische Fahrt eines fahrunfähigen Jugendlichen, welche in einem Verkehrsunfall mit einem Todesopfer und Verletzten endete. Der Unfall ereignete sich am 25.03.2012, zu einem Zeitpunkt also, an dem die neuen Normen aus Via sicura noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Die Vorinstanz hatte den Jugendlichen unter anderem fälschlicherweise auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 4 lit. b und c SVG verurteilt. Dies wäre 131 Vgl. Entscheid Anklagekammer des Kantons St.Gallen vom 29.05.2013, AK.2013.89. 132 Vgl. BGE 140 IV 133. Auswirkungen in der Praxis 30 aufgrund des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der lex mitior nicht möglich gewesen. Da jedoch die Verurteilung des Beschuldigten in diesem Punkt bereits in Rechtskraft erwachsen war, konnte das Berufungsgericht daran nichts mehr ändern.133 Am 04.09.2014 entschied das Obergericht des Kantons Zürich in einem Fall, bei dem es um die Beschlagnahmung eines Fahrzeuges ging. Das Gericht stellte fest, dass die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a SVG bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG allgemein erfüllt sein müssen. In einer Gefährdungsprognose ist dann zu prüfen, ob das besagte Fahrzeug in den Händen des Täters in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet. Die Einziehung muss geeignet sein, den Täter vor weiteren Verkehrsregelverstössen abzuhalten. Ein Fahrzeug kann nur eingezogen werden, wenn mit ihm eine Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Denn die Einziehung stellt einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Daher ist sie nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Die Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Dabei kann auch ein Fahrzeug eingezogen werden, welches im Eigentum einer Drittperson steht, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Täter verfügbar ist und sie geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern. Ist der Zusammenhang des Fahrzeuges mit der Tat nicht gegeben, kann auch nicht auf Grundlage des Art. 69 StGB eingezogen werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, mehrere Fahrzeuge trotz Entzug des Führerausweises gelenkt zu haben und dabei mehrere sonstige Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. Daraufhin wurden zwei Fahrzeuge des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Bei einem der beiden Fahrzeuge konnte jedoch kein Zusammenhang mit der Tat erstellt werden. So entschied das Gericht, dass dieses dem Beschwerdeführer wieder herauszugeben sei.134 Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 16.10.2014 in einem weiteren Fall betreffend der Beschlagnahme eines Fahrzeuges, dass dies nach Art. 90a SVG nur möglich sei bei Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG. Eine Anwendung des Art. 90a SVG bei anderen Strafnormen des SVG (wie z.B. bei Art. 91 ff. SVG) sei aufgrund der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis nicht möglich. Für weitere Strafnormen des SVG kommt eine Einziehung einzig gestützt auf Art. 69 StGB in Betracht. Die Staatsanwaltschaft führte i.c. mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Nachdem sein Fahrzeug ein 133 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 13.05.2014, II. Strafkammer, SB140022. 134 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 04.09.2014, III. Strafkammer, UH140207. Auswirkungen in der Praxis 31 erstes Mal beschlagnahmt worden war, erhielt er es wieder zurück, da man davon ausgegangen war, dass er sich wohlverhalten würde. Kurze Zeit später war der Beschuldigte jedoch unter Verdacht geraten, trotz verhängten Führerausweisentzugs sein Fahrzeug weiterhin gelenkt zu haben. Zudem wurde ihm der Ausweis nicht nur wegen vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch wegen charakterlicher Fehleignung entzogen. Damit erschien die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, und das Fahrzeug wurde ein weiteres Mal beschlagnahmt. Das Gericht stützte die Beschlagnahme, da eine später folgende, definitive Einziehung nicht von vornherein ausser Betracht fiel.135 3.4.3 Kanton Thurgau Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte am 22. September 2014 über ein erstinstanzlich ergangenes Urteil zu einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zu befinden. Der Beschwerdeführer fuhr am 30.04.2013 abends auf der Hauptstrasse von Steinebrunn Richtung Amriswil mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h und wurde vom Obergericht zweitinstanzlich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate mit bedingtem Vollzug bestraft. Dieses Urteil wurde an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Einwand, dass erstmalige Raser praxisgemäss nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe geahndet würden. Die gesamte Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und mit einer Busse zu verbinden. Dem folgte das Bundesgericht nicht. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vorgesehen. Das Gericht befand, dass ein Anspruch, einen Teil davon in Form einer Busse zu leisten, nicht bestehe. Die Kombination einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB mit einer Busse oder einer unbedingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist ausgeschlossen.136 3.4.4 Kanton Wallis Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis hatte am 04.10.2013 zu entscheiden, ob die Beschlagnahme eines Fahrzeugs für die folgende Einziehung nach Art. 90a SVG in einem Fall rechtens sei. Es zitierte aus der Botschaft zu Via sicura und stellte fest, dass die Einziehung einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstelle und nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt sei. Die Einziehung dürfe nur bei 135 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2014, III. Strafkammer, UH140223. 136 Vgl. Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24.13.2015. Auswirkungen in der Praxis 32 Verkehrsregelverletzungen angewendet werden, die in skrupelloser Weise begangen wurden und sie geeignet sind, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das Gericht befand, dass dies i.c. gegeben sei, denn die beiden Fahrer fuhren am 24.07.2013 auf einer Überlandstrasse ein spontanes Rennen und gerieten bei der Ausfahrt in eine Geschwindigkeitskontrolle der Polizei. Die Fahrer wurden mit 149 bzw. 134 km/h gemessen und hatten einen Abstand von vier bis fünf Metern zueinander.137 Dieser Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis.138 3.4.5 Kanton Solothurn Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess am 23.06.2014 die Beschwerde eines (ausländischen) Fahrzeuglenkers teilweise gut, welcher einen zweijährigen Ausweisentzug erhalten hatte, weil er auf der Autobahnverzweigung in Härkingen die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 64 km/h überschritten hatte. Es setzte die Dauer des Warnungsentzuges auf 5 Monate fest. Zuvor war der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft per Strafbefehl gesetzeswidrig wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) verurteilt worden (und nicht wegen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG). Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob das ASTRA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und konnte sich durchsetzen. Das Bundesgericht wies das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn betreffend der zu kurzen Länge des Ausweisentzuges zur Neubeurteilung zurück.139 3.4.6 Kanton Aargau Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies eine Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebefehl am 14.02.2013 ab. Es ging dabei um einen deutschen Staatsangehörigen, welcher am 10.01.2013 mit seinem Fahrzeug (mit deutschen Kontrollschildern) in Eiken von der Kantonspolizei Aarau bei einer Geschwindigkeitsmessung angehalten wurde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hatte er um 69 km/h überschritten. Die Staatsanwaltschaft liess gleichentags das Tatfahrzeug von der Polizei sicherstellen. Die Beschwerde wurde nach dem Entscheid des Aargauer Obergerichts weiter 137 Vgl. Entscheid Strafkammer des Kantonsgericht Wallis vom 04.10.2013, P3 13 145 / P3 13 145. 138 Vgl. Urteil des BGer 1B_403/2013 vom 19.06.2014. 139 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014. Auswirkungen in der Praxis 33 ans Bundesgericht gezogen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in seinem Urteil mit dem Verweis auf den i.c. bestehenden dringenden Tatverdacht auf eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ab. Eine solche Straftat würde die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a SVG erfüllen. Da sich der Beschwerdeführer bereits schon in Deutschland vier zum Teil gravierende Geschwindigkeitsübertretungen hatte zu Schulden kommen lassen und er in der Schweiz über keinen Wohnsitz verfügte, wurde die Beschlagnahme als verhältnismässig befunden. Er könne sein Fahrzeug nach der Freigabe in sein Heimatland überführen und so einer allfälligen Einziehung entziehen. Die Massnahme sei auch geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Geschwindigkeitsexzessen mit dem leistungsstarken Tatfahrzeug in der Schweiz abzuhalten. Damit sei auch die Beschlagnahme rechtmässig erfolgt.140 3.4.7 Kanton Basel-Stadt Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte am 04.08.2014 über eine Beschwerde betreffend einer Fahrzeugbeschlagnahme zu befinden. Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer fuhr am 20.04.2014 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit auf der Uferstrasse in Basel hin und her. Dabei gefährdete er in skrupelloser Weise anwesende Spaziergänger, Velofahrer und Skater. Das Tatfahrzeug, ein Audi A8, wurde mit der Eröffnung des Strafverfahrens beschlagnahmt. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer und forderte, sein Fahrzeug gegen Leistung einer Kaution wieder zurückerhalten zu können. Das Gericht argumentierte, dass das Fahrzeug für die spätere Einziehung gerechtfertigt beschlagnahmt worden sei. Dazu brauche es gemäss Botschaft zu Via sicura eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Voraussetzung, dass der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. I.c. bestand ein hinreichender Tatverdacht für eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung. Die Beschlagnahme war geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen mit seinem leistungsstarken Tatfahrzeug abzuhalten. Die spätere Einziehung nach Art. 90a SVG durch den Strafrichter schien zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.141 140 Vgl. BGE 139 IV 250. 141 Vgl. Entscheid Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 04.08.2014, Einzelgericht, BES.2014.94. Auswirkungen in der Praxis 34 3.4.8 Zusammenfassung der kantonalen Rechtsprechung Es ist festzustellen, dass fast nur der Art. 90a SVG die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht beschäftigte. Dies erscheint nachvollziehbar, da es bei den beschlagnahmten/eingezogenen Fahrzeugen nicht nur um Vermögenswerte geht, sondern auch um Liebhaberobjekte. Raser verfügen oftmals über eine stärkere Bindung142 zu ihren Fahrzeugen. Ein Umstand, welcher der neuen Norm zur Einziehung von Fahrzeugen (Art. 90a SVG) durchschlagenden Erfolg bereitet. Dies wird von vielen Tätern als weitaus grössere Strafe empfunden als die eigentliche Sanktion durch den Strafrichter. Die spezifischen Tatbestandselemente des Raser-Tatbestands sind weit ab von normalem und versehentlichem Verkehrsverhalten, weshalb die Fälle als klar erscheinen und es für die Täter fast keine „Rechtfertigungsmöglichkeiten“ mehr gibt. Der neue Raser-Tatbestand und die neue Regelung zur Einziehung von Raserfahrzeugen wurden in der Praxis der kantonalen Gerichte formell nach Gesetz interpretiert. Klare Fehlurteile wurden durch kantonale Gerichte und das Bundesgericht korrigiert, soweit möglich. Nicht alle Lücken konnten bis heute durch das Bundesgericht geschlossen werden. Die neuen Normen wurden aber im Allgemeinen von den Gerichten mit Mass angewendet. Das Zürcher Obergericht konnte folgende wichtige Fragen klären, welche nicht bis zum Bundesgericht gelangten: Das Zürcher Obergericht legte Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG wörtlich aus und stellte fest, dass die Einziehung eines Fahrzeuges nur möglich ist, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Zudem stellte es klar und folgte in seiner Argumentation KRUMM143, wonach weitere Fahrzeuge nicht mehr eingezogen werden dürfen, welche sich im Haushalt des Täters befinden und deren Nichtgebrauch durch den Täter nicht garantiert werden kann.144 Auch Fahrzeuge, welche nichts mit der Tat zu tun haben, können weder mit Art. 90a SVG noch mit Art. 69 StGB eingezogen werden.145 142 Vgl. GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 575; Siehe auch z.B. BGE 140 IV 141 E. 4.4.3. 143 Vgl. KRUMM, AJP 2013, S.384. 144 Vgl. MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 59. 145 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 04.09.2014, III. Strafkammer, UH140207, E. 2.3. Auswirkungen in der Praxis 35 Weiter suchte das Zürcher Obergericht auch nach einer Lösung zu folgender Frage, welche das Bundesgericht noch offen liess: Ist Art. 90a SVG auch auf weitere Verstösse gegen die Strafnormen des SVG (z.B. Art. 91 SVG) anwendbar? Nach Auslegung des Wortlautes von Art. 90a SVG, der Systematik des Gesetzes (Art. 90a folgt direkt auf Art. 90 SVG und ist nicht erst am Schluss der SVG-Strafbestimmungen eingefügt) sowie der Wortprotokolle aus dem Nationalrat, ging das Zürcher Obergericht davon aus, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG nur auf Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG beschränkt. Bei anderen Verstössen komme einzig die Einziehung nach Art. 69 StGB in Betracht.146 3.5 Bundesgerichtspraxis Im folgenden Kapitel sollen, mittels eines Rückblicks auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die wichtigsten Kernaussagen des Bundesgerichts zum neuen Raser- Tatbestand und vor allem zur Einziehung von Raserfahrzeugen geklärt werden. Denn das Bundesgericht hat bereits in den zwei Jahren seit der Einführung des Raser-Tatbestands einiges an der neuen Norm präzisiert. Zum Vorsatz in Art. 90 Abs. 4 SVG ergänzte das Bundesgericht unmissverständlich, dass kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeits- überschreitungen vorsätzlich begangen werden und das jeweils hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen wird. Bei einer Geschwindigkeits- überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG besteht daher kein Spielraum für eine einzelfallbezogene Risikobeurteilung mit der Möglichkeit, die Straftat gegebenenfalls zu einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG herabzustufen.147 Zum Begriff „Höchstgeschwindigkeit“ aus dem Art. 90 Abs. 4 SVG stellte das Bundesgericht klar, dass damit die maximal zulässige Geschwindigkeit gemeint ist, d.h. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 5 VRV), oder falls diese fehlt, die für die Strassenart oder den Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV. Art. 90 Abs. 4 SVG beziehe sich nicht auf die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten.148 146 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2014, III. Strafkammer, UH140223, E. 2.1. 147 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.1. 148 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.2. Auswirkungen in der Praxis 36 Zu den Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG präzisierte das Bundesgericht, dass diese bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben seien. Die Einziehung beschränke sich aber nicht nur auf diese, sondern sei auch bei groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu prüfen. Für die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG könne an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach habe das Gericht eine Gefährdungsprognose darüber zu erstellen, ob das Täterfahrzeug in den Händen des Täters in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob dessen Einziehung geeignet sei, den Täter vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten.149 Zur Einziehungsbeschlagnahme konkretisierte das Bundesgericht: Nach weiterhin geltender Rechtsprechung zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter/konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint.150 Zur Einziehung von Tatfahrzeugen, welche im Eigentum Dritter stehen, formulierte das Bundesgericht: Die Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme kann auch bei Fahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen zulässig sein, wenn das „verwendete“ Fahrzeug weiterhin für den Täter verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Hierbei zitierte das Bundesgericht die Botschaft zu Via sicura151 und ergänzte diese um das Wort „verwendete“, um darauf hinzuweisen, dass es den deutschen und italienischen Wortlaut inhaltlich bevorzugt.152 Zum Verhältnis zwischen Art. 90a SVG und Art. 69 StGB stellte das Bundesgericht klar, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Artikel die schon vorher mögliche und in verschiedenen Kantonen praktizierte Einziehung von Raserfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich geregelt 149 Vgl. BGE 139 IV 254 E. 2.3.3. 150 Vgl. BGE 139 IV 252 E. 2.1. 151 Vgl. BBl 2010, 8485. 152 Vgl. BGE 140 IV 137 E. 3.5. Auswirkungen in der Praxis 37 haben wollte. Damit könne die bisherige Praxis jedenfalls teilweise weiterhin Geltung beanspruchen.153 3.6 Massnahmen In diesem Kapitel soll die Frage geklärt werden, wie sich diese Urteile auf die dem Strafverfahren folgenden Massnahmen auswirken. Mit einem Blick auf die Statistik der Strassenverkehrsämter soll die Auswertung der Praxisauswirkungen abgerundet werden. 3.6.1 Praxis Strassenverkehrsämter mit Rasern Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG hat das Strassenverkehrsamt dem verurteilten Raser den Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen. Das Bundesgericht bestätigte diese neue Praxis in einem Fall aus dem Kanton Solothurn.154 Vorher wird jedoch die Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abgeklärt und bei bestehender Eignung der zweijährige Entzug des Führerausweises verfügt. Fehlt die Eignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. 3.6.2 Analyse der Führerausweisentzugsstatistik Gesamtschweizerisch ist nach einem stetigen Rückgang im Jahr 2014 ein leichter Anstieg der Führerausweisentzüge aufgrund von Geschwindigkeitsdelikten festzustellen. Die Verwarnun- gen nehmen seit 2011 zu, was offensichtlich die Anzahl der Führerausweisentzüge sinken lässt. Die Einführung der Rasernorm per 01.01.2013 hatte jedoch bis heute keinen sichtbaren Einfluss auf die Statistik. 153 Vgl. BGE 139 IV 254 E 2.3.3. 154 Siehe Kapitel 3.4.5. Auswirkungen in der Praxis 38 Abbildung 9: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften ganze Schweiz 155 Nach Rückmeldungen des Strassenverkehrsamts des Kantons St.Gallen sind die Raserfälle in seiner Wahrnehmung klar rückläufig. Dies deckt sich denn auch mit den Zahlen des BFS. Die Ausweisentzüge laufen bei Rasern mit einzelnen Ausnahmen unproblematisch ab. Die Limiten des Raser-Tatbestands sind weit über den vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten, dass es auch bei den verurteilten Rasern wenig Opposition gegen die folgenden Massnahmen gibt. Hier scheint es, als ob der Raser-Tatbestand greift. Einige Fälle belegen jedoch, dass sich immer wieder verurteilte Raser trotz Entzug des Führerausweises wieder hinter das Lenkrad eines Fahrzeugs setzen.156 Leider ist dies für die Polizei nur schwer zu kontrollieren. Abbildung 10: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften im Kanton St.Gallen 157 155 Vgl. BFS/ASTRA, Statistik der Administrativmassnahmen, (Stand: 02.08.2015); Vgl. ASTRA, ADMAS Gesamtbericht 12/2014, (Stand 02.08.2015). 156 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 24. 157 Vgl. BFS/ASTRA, Statistik der Administrativmassnahmen; Vgl. ASTRA, ADMAS Gesamtbericht 12/2014. 35427 32231 30863 29701 29971 43074 36198 38059 39728 42752 0 10000 20000 30000 40000 50000 2010 2011 2012 2013 2014 Entzüge Verwarnungen 2441 2192 2293 1899 1567 2588 2309 3023 2363 1752 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 2010 2011 2012 2013 2014 Entzüge Verwarnungen http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/05.html http://www.astra.admin.ch/dokumentation/00119/00218/index.html?lang=de Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? 39 4 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? Die Raserinitiative versprach mit der Umsetzung ihrer Anliegen, dass damit in der ganzen Schweiz jährlich 1000 Raser von der Strasse verbannt würden.158 Dieses Ziel wurde im Jahr 2013 mit 49 und im Jahr 2014 mit 283 verurteilten Rasern nicht erreicht. Es war wahrscheinlich auch etwas zu hoch gesteckt. Doch wie sieht der typische heutige Raser aus, welcher durch den Raser-Tatbestand von der Strasse verbannt wird? Nach den hier vor allem im Kanton St.Gallen getätigten Erhebungen ist der typische Raser mit einem Personenwagen unterwegs, männlich, zwischen 21-30 (aber auch 41-50) Jahre alt, von Beruf Handwerker und von der Nationalität zur Hauptsache Schweizer. Dieses Resultat unterscheidet sich teils stark von dem Bild, welches man 2009 aus verkehrspsychologischer Sicht von Rasern hatte: „Beim Raser handelt es sich in der Regel um eine junge und männliche Person, aus einer tiefen sozialen Schicht, die über keine guten beruflichen Perspektiven verfügt, dafür über ein umso besseres bzw. leistungsstärkeres Automobil. Dieses Automobil dient denn auch dazu, die Defizite mangelnder persönlicher Befriedigung und mangelnder Perspektiven auszugleichen.“159 Das heute sich bietende Bild eines Rasers zeigt auf, dass es überwiegend Raser mit guten Ausbildungen und Perspektiven gibt. Ein Verstärker dieses Problems ist heute die Möglichkeit, sich mittels Finanzierungshilfen, wie z.B. Leasingverträgen, sehr leistungsstarke Nobelfahrzeuge leisten zu können. Dies ermöglicht den meist sehr jungen Tätern überhaupt erst, an ein solches Fahrzeug, trotz stark eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten, heranzukommen. Die mit Via sicura eingeführten Normen gegen Raser zielen auf das Verhalten der Täter: Massive Missachtung der Verkehrsregeln, krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen und Teilnahme an unbewilligten Motorfahrzeugrennen. Zieltäter dieser Norm sind in erster Linie alle Personen, welche sich motorisiert im Strassenverkehr bewegen, unabhängig von Nationalität, Status, Alter oder Beruf. Von diesem Standpunkt her betrachtet, scheint der Raser-Tatbestand Wirkung beim richtigen „Täter-Typ“ zu entfalten. Die Rasernorm zielt aber in ihrem Kern auf eine Hochrisikotätergruppe, welche notorisch und ohne Rücksicht 158 Vgl. SCHNEEBERGER Paul, Rasen als eigener Tatbestand, in: NZZ vom 28.04.2010, (Stand: 02.08.2015). 159 GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 578. http://www.nzz.ch/rasen-als-eigener-tatbestand-1.5579162 http://www.nzz.ch/rasen-als-eigener-tatbestand-1.5579162 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? 40 auf Dritte zu halsbrecherischen und schnellen Fahrmanövern neigt.160 Hier stellt sich das Problem, dass die Gruppe der typischen Raser in der Praxis keine in sich geschlossene Gruppe ist. Es ist vor allem für Präventionsbemühungen schwierig, mit der passenden Strategie die richtige Tätergruppe anzugehen. Der Raser-Tatbestand richtet sich gegen eine Hochrisikogruppe von Rasern – diese Gruppe ist aber sehr klein und für einen geringen Teil des Problems (Gefährdung Verkehrsteilnehmer durch Raser) verantwortlich. Der Teil der Bevölkerung, welcher nur leicht auffällig ist, also nur ab und zu „zu schnell fährt“, ist aber zahlenmässig viel grösser und daher auch viel öfter Teil des Problems.161 Eine kleine Risikogruppe lässt sich daher relativ schnell beeinflussen – worauf wohl auch das Ausbleiben der medienträchtigen Raserunfälle zurückzuführen ist. Diese Hochrisikogruppe wird nicht aufgelöst oder aus der Welt geschafft, sondern durch die drakonische Strafandrohung temporär verdrängt – wohin, wird nachfolgend noch behandelt.162 Das grosse Problem liegt jedoch in der oben erwähnten grösseren Bevölkerungsgruppe, welche sich nicht als Zielgruppe der Rasernorm, also als Raser sieht. Diese bildet weiterhin ein grosses Potential, dass die Zahl von Raserdelikten in naher Zukunft wieder steigen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reduktion der Raserfälle durch den Raser-Tatbestand nicht lange anhält. Zudem werden viele der verurteilten Raser, welchen der Ausweis entzogen wurde, sich trotzdem wieder hinter das Steuer setzen. Dies hängt davon ab, ob sie damit rechnen, von der Polizei dabei erwischt zu werden. Die erfolgversprechendsten Mittel der Polizei sind hierbei Kameras, welche Fahrzeugnummernschilder erkennen und diese in den Fahndungsdatenbanken überprüfen. Gleichzeitig ist es für die Polizei sehr schwierig, solche Fahrer im Verkehr auszumachen, denn sie können mit dem eigenen oder mit einem fremden Fahrzeug unterwegs sein. Das Raserproblem lässt sich somit nicht einfach mit der Umsetzung eines Gesetzes alleine unter Kontrolle bringen. 160 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S. 54. 161 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 36. 162 Siehe Kapitel 5.1. Reform- und Handlungsbedarf 41 5 Reform- und Handlungsbedarf 5.1 Ergebnis Zum Schluss sollen nun die zentralen Fragen beantwortet werden, welche eingangs der Arbeit gestellt wurden: Wie wurden der neue Raser-Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung in der Praxis umgesetzt, und was für eine Wirkung haben sie schlussendlich erzielt? Die hohen Strafen für Raser, die Einziehung der Fahrzeuge und der lange Führerausweisentzug haben scheinbar tatsächlich dazu geführt, dass die medienträchtigen Raserunfälle in den letzten Jahren ausgeblieben sind. Das Raserproblem wurde jedoch dadurch nicht gelöst. Ist auf Schweizer Strassen mit Kontrollen und hohen Strafen zu rechnen, suchen sich die Täter andere Orte, an welchen sie ungestört Rasen können. Da man im europäischen Umfeld den Raser- Tatbestand als solchen nicht kennt, steht die Schweiz mit ihrer Lösung alleine da. Es sind bereits Anzeichen zu finden, dass sich das schweizerische Raserproblem zum Teil auf andere Staaten verlagert hat, z.B. nach Süddeutschland, wo die Autobahnen stellenweise über keine Geschwindigkeitsbegrenzungen verfügen. Dort scheinen sich die Unfälle von Schnellfahrern mit Schweizer Kennzeichen zu häufen.163 Damit ist m. E. die Vermutung berechtigt, dass das Potential für künftige Raserunfälle in der Schweiz immer noch vorhanden ist. Da der Verkehr bereits schon immer einen internationalen Charakter hatte, müssten heute eigentlich die internationalen Bestrebungen noch stärker forciert werden.164 Denn das Problem ist nicht gelöst und kann jederzeit auf die Schweiz zurückfallen. Nicht zu unterschätzen sind daher ebendiese internationalen Auswirkungen des Schweizer Raser-Tatbestands. Die Einführung der neuen Norm blieb im angrenzenden Ausland nicht unbemerkt. Medien und Automobilclubs berichteten ausführlich über die neue Schweizer Bestimmung. Dies beeinflusst z.B. Teilnehmer von illegalen internationalen Autorennen, welche ihre Routen, wenn möglich, nicht über die Schweiz wählen.165 Im Kanton St.Gallen sind Staatsanwaltschaft und Strassenverkehrsamt überzeugt, dass ihre Raser-Verfahren schneller und einfacher ablaufen als unter altem Recht. Der Raser-Tatbestand 163 Vgl. (Stand:02.08.2015). 164 Z.B. auf polizeilicher Ebene in Europa: (Stand: 02.08.2015). 165 Z.B. Cannonball Run Europe, abrufbar unter: (Stand: 02.08.2015), oder das Gumball3000 Rennen, abrufbar unter: (Stand: 02.08.2015). http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/Wir-listen-Faelle-von-Schweizer-Rasern-auf;art372586,7197134 http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/Wir-listen-Faelle-von-Schweizer-Rasern-auf;art372586,7197134 https://www.tispol.org/ http://www.cannonballruneurope.co.uk/ http://www.gumball3000.com/ Reform- und Handlungsbedarf 42 führte hier dazu, dass Angeklagte ihre Strafurteile eher akzeptierten als früher die Strafbefehle, obwohl die aktuellen Strafen markant höher sind. Auch die vom Strassenverkehrsamt verfügten Massnahmen wurden eher hingenommen als vorher. Die Konturen des Raser-Tatbestands und der Norm für die Einziehung von Raserfahrzeugen wurden durch die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung geschärft und unklare Rechtsbegriffe wurden geklärt. Es gibt jedoch noch offene Fragen, welche das Bundesgericht zu beantworten hat: • Bleibt es bei seiner Unterscheidung von Strassentypen in der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG? • Wie geht es mit den in Art. 90 Abs. 3 SVG neuen Regelbeispielen um? • Wo setzt es die Grenze beim waghalsigen Überholen zwischen Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG? • Ist Art. 90a SVG auch für die anderen Straftatbestände im SVG anwendbar (entgegen einem Entscheid des Zürcher Obergerichts)? • Können noch weitere Fahrzeuge aus dem Haushalt des Täters beschlagnahmt werden, wenn der Täter direkten Zugriff darauf hat (entgegen einem Entscheid des Zürcher Obergerichts)? M. E. macht es Sinn, dass das Bundesgericht seine Abstufung der Sanktionierung nach Strassentypen anpasst, um der Gefährdung von schwächeren Verkehrsteilnehmern innerorts eher Rechnung zu tragen. Damit würde das Bundesgericht näher an die Abstufungen aus Art. 90 Abs. 4 SVG gelangen. Zum Reformbedarf der Normen durch den Gesetzgeber kann gesagt werden, dass sie zu neu sind, um bereits schon wieder „umgebaut“ zu werden. Ihre Auswirkungen können noch nicht im vollen Umfang abgeschätzt und erfasst werden. Bis heute sind seit der Einführung nur Tendenzen auszumachen. Die neuen Normen verursachen aber trotz ihrer „wilden“ Entstehungsgeschichte keine grossen Probleme. Sollte jedoch eine Revision des Art. 90 SVG erfolgen, dann würde es Sinn machen, den Widerspruch zwischen den Absätzen 3 und 4 zu beseitigen. Dazu müsste jedoch vom Gesetzgeber die Rechtsvermutung in Absatz 4 aufgehoben werden. Somit könnten bei krasser Missachtung der Geschwindigkeit gemäss Absatz 3 der Vorsatz und das Eingehen eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern wieder geprüft werden, ob sie in Wirklichkeit gegeben sind. M. E. kann so wieder eine der Gesetzeslogik näher liegende Unrechtskaskade hergestellt werden. Reform- und Handlungsbedarf 43 Der im Vorfeld scharf kritisierte Art. 90a SVG (ursprünglich wurde gefordert, die eingezogenen Fahrzeuge vor den Augen der Besitzer zu zerstören166) scheint in der Praxis eine hohe Wirksamkeit zu entfalten. Zumeist hatten sich die Gerichte mit diesem Artikel zu befassen, da viele Verurteilte anfangs nicht an die scharfe, am Wortlaut orientierte Auslegung glaubten und auszuloten versuchten, ob die Norm nicht doch milder umgesetzt würde. Der Art. 90a SVG braucht nicht um die Möglichkeit der Vernichtung von Täterfahrzeugen ergänzt zu werden – dies ist mit Art. 69 StGB möglich. Der Entscheidungsspielraum der Gerichte für die Verwendung des Verwertungserlöses nach Abzug von Strafe und Verfahrenskosten würde m. E. besser dahin eingeschränkt werden, dass diese Gelder in die allgemeine Staatskasse einzufliessen haben. Gemäss einhelliger Meinung in der Lehre würde ein Zusprechen des Restgeldes an eine private Institution der Norm einen Strafcharakter verleihen und ist daher zu unterlassen.167 Der Raser-Tatbestand schafft auch für die Polizei selbst Probleme. Bei Nachfahrmessungen mit Zivilfahrzeugen kommt es in jüngster Zeit immer wieder zu Gegenanzeigen von Seiten der erwischten Raser. Denn damit der Raser-Tatbestand überhaupt gerichtstauglich festgestellt werden kann, muss die Polizei bei Nachfahrmessungen denselben Tatbestand erfüllen. Dies führt zu einer Vielzahl von unnötigen Verfahren, welche die Polizisten an Gerichtstermine binden. Weiter beschaffen sich auch die meisten Tätergruppen leistungsstarke Fluchtfahrzeuge. Nicht selten werden Verfolgungsfahrten auf der Autobahn aufgrund der Obergrenze des Art. 90 Abs. 4 SVG abgebrochen, da vor allem bei wenig Verkehr Geschwindigkeiten von über 200 km/h keine Seltenheit sind. Kein Polizist möchte hier in ein Verfahren verwickelt und damit zum Präzedenzfall werden. Die Politik hatte zwar ursprünglich beim Verfassen des Raser-Tatbestands eine andere Tätergruppe im Fokus, als heute in den Kontrollen der Polizei „hängen“ bleibt. Die in der vorliegenden Arbeit ermittelten Täter stammten, wenn überhaupt nur zu einem sehr kleinen Teil aus der ursprünglichen Hochrisikotätergruppe (jung und hohe Affinität zu Fahrzeugen).168 Der Rest kommt aus der viel grösseren Bevölkerungsgruppe der Menschen, welche nur leicht 166 Vgl. HUSMANN Markus, BSK SVG, Art. 90a N 7. 167 Vgl. MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 65; Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 16 f.; Vgl. KRUMM, AJP 2013, S. 384 f. 168 Siehe Kapitel 3.2.3. Reform- und Handlungsbedarf 44 auffällig sind und nur manchmal zu schnell fahren.169 In einer Zeit, in welcher immer leistungsstärkere Fahrzeuge für jedermann erschwinglich sind, ist es jedoch notwendig, dass nicht nur die Hochrisikogruppe der Raser gestoppt wird. Es ist auch notwendig, dass grössere Teile der Bevölkerung punkto Geschwindigkeit sensibilisiert werden. M. E. wird genau hier ersichtlich, wo das Gesetz alleine keine Wirkung entfalten kann. Es wirkt zwar gemäss seiner Formulierung gegen alle Bürger gleich, welche eine genau definierte Limite überschreiten. Gleichzeitig wurde der Raser-Tatbestand jedoch politisch und medial so stark aufgeladen, dass sich viele Menschen davon gar nicht betroffen fühlen.170 Allein Gesetze zu formulieren nützt nicht viel. Die Menschen verlieren die neue Norm ob der grossen Gesetzesflut schnell aus den Augen. Ob eine Norm eingehalten wird, ist zusätzlich eine Frage der vermuteten Wahrscheinlichkeit, bei einem Verstoss gegen diese erwischt zu werden.171 Die Polizeikorps der Schweiz haben in den letzten zehn Jahren aufgrund der Personalknappheit immer mehr Polizisten aus der Verkehrspolizei in andere Bereiche abgezogen. Man argumentierte, dass die Verkehrsunfallzahlen rückläufig seien und damit weniger Verkehrspolizisten gebraucht würden. Um die ausfallenden bemannten Geschwindigkeitskontrollen zu kompensieren, wurden automatische Geschwindigkeitskontrollgeräte beschafft. Da im Kanton St.Gallen vor allem semistationäre Geräte (mobile Kontrollgeräte, welche nach einigen Wochen an einen neuen Ort verschoben werden) beschafft wurden, konnte die Präsenz von Geschwindigkeits- kontrollen im ganzen Kanton stark erhöht werden. Mit diesen Geräten ist es möglich, einen grossen Bevölkerungsanteil an das Einhalten der geltenden Höchstgeschwindigkeiten zu ermahnen. Nur wenn ein Verbot auch kontrolliert wird, macht es Sinn. Die Hochrisikogruppe der Raser wird gleichzeitig in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Die Intensivierung der polizeilichen Kontroll- und Patrouillentätigkeit auf der Strasse ist dennoch notwendig, da Geschwindigkeitskontrollgeräte leicht „umfahren“ werden können. Nur so kann den Rasern der Führerausweis auf der Stelle abgenommen werden. Die Sanktion ist so für den Delinquenten direkt spürbar und die Allgemeinheit kann sofort geschützt werden. Es braucht aber noch weitere Massnahmen parallel zum Gesetz, um die Anzahl der Raser- Tatbestände zu reduzieren. Denn der Verkehr mit all seinen verschiedenen Einflussfaktoren ist 169 Siehe Kapitel 4. 170 Vgl. KOBELT Dominique, Dass ich einmal als Raser betitelt werde, hätte ich nie gedacht, in: Aargauer Zeitung vom 04.05.2015, (Stand: 01.08.2015). 171 Vgl. NIGGLI/MAEDER, AJP 2011, S. 448. http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/freiamt/dass-ich-einmal-als-raser-betitelt-werde-haette-ich-nie-gedacht-129102600 Reform- und Handlungsbedarf 45 viel zu komplex, um nur mit Repression handeln zu können. Die das Gesetz begleitenden Massnahmen sind ebenso wichtig wie das Gesetz selbst. Nachfolgend werden nun einige solche Begleitmassnahmen erläutert. Eine noch nicht umgesetzte Massnahme wäre, Hauptverkehrsachsen flächendeckend mit aufnahmefähigen Verkehrsvideokameras zu überwachen. So könnten rückwirkend Verkehrsunfälle einfacher rekonstruiert und Verkehrsrowdys nachträglich verzeigt werden. Denn wenn der Verkehrsfluss permanent überwacht wäre, würde sich dieser stark beruhigen – aggressives Fahrverhalten würde nachlassen. Notwendig wäre hierzu jedoch ein enges rechtliches Korsett (Datenschutz). Die Handlungsfreiheit von Rasern würde damit aber noch stärker eingeschränkt werden. Politisch wäre diese Massnahme jedoch nur schwer umsetzbar. Vor allem durch Präventionskampagnen ist immer wieder an die Gefahren und Folgen von krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit zu erinnern.172 Die Kampagne „Slow down. Take it easy“ des bfu lief von 2009 bis 2012 (+ 1 Jahr Verlängerung) und war eine der effektivsten der letzten Jahre (gewann 2011 Gold beim europäischen Werbe-Effizienz-Award «Euro-Effie»). Dabei sollte man sich vor allem auf junge Männer und Männer mittleren Alters als Zielgruppe konzentrieren. Sehr effektiv sind Begleitmassnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei der Verkehrsinfrastruktur. Überprüfung der Signalisationen, klare Kennzeichnung des Strassenverlaufs, Temporeduktionen (= weniger Tote und Verletzte), Ausleuchtung besonders gefährlicher Strassenabschnitte und Überprüfung der Belagsgriffigkeit sind nur einige dieser möglichen Massnahmen. Die Verbesserung einer Strassenanlage hat jedoch zwei Seiten: Umso besser eine Strasse ausgebaut wird, desto mehr wird sie sich in eine „Rennstrecke“ verwandeln. Als Beispiel können Passstrassen genannt werden, wie der Stoss im Kanton St.Gallen, welche durch Belagserneuerung und Leitplanken mit Unterfahrschützen erneuert und damit zu beliebten Feierabend- und Wochenendraserstrecken wurden.173 Da jede Strasse vom Fahrer unbewusst eine gewisse Geschwindigkeit „verlangt“ (durch den Eindruck, welchen sie beim Fahrer hinterlässt), sollte beim Ausbau einer Strasse unbedingt darauf geachtet werden, dass ihr Erscheinungsbild zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit passt. Es gibt zwar Studien, welche 172 Vgl. Geschwindigkeitskampagne Schweiz, (Stand: 02.08.2015), oder vgl. ausländisches Beispiel, Geschwindigkeitskampagne Südtirol, (Stand: 02.08.2015). 173 Vgl. DONATI Claudio, Unruhe im Paradies, in: St.Galler Tagblatt vom 08.06.2014, (Stand: 02.08.2015). http://www.bfu.ch/de/die-bfu/kommunikation/kampagnen/geschwindigkeit http://www.provinz.bz.it/news/de/news.asp?news_action=4&news_article_id=495836 http://www.tagblatt.ch/ostschweiz-am-sonntag/hintergrund/art304162,3838175 http://www.tagblatt.ch/ostschweiz-am-sonntag/hintergrund/art304162,3838175 Reform- und Handlungsbedarf 46 belegen, dass auf Strassen mit einer geringeren signalisierten Höchstgeschwindigkeit als es der Ausbaustandard eigentlich zulassen würde, weniger Unfälle geschehen.174 Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn diese tiefere Geschwindigkeit von den Fahrzeugführern auch wirklich eingehalten wird. Da dies aber nur mit zusätzlichem und temporär sehr begrenztem Aufwand (Polizeikontrollen) gewährleistet werden kann, sollte daher der Ausbau der Strasse zur geltenden Höchstgeschwindigkeit passen. Hier ist in der ganzen Schweiz noch viel Potential vorhanden, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und das zu schnelle Fahren einzugrenzen. Denn viele Strecken können dadurch für Raser unattraktiv gemacht werden. Im Bereich der Fahrausbildung von Junglenkern (Zweiphasenausbildung) und deren Bewährung im Verkehr (provisorischer Führerausweis und Nachschulungen) wurde in der Schweiz in den letzten Jahren viel gemacht. Diesem neuen System, den definitiven Führerausweis später zu erlangen, ist zu verdanken, dass Junglenker im Alter von 18 bis 20 Jahren weniger auffällig sind als jene Altersgruppe ab 21 Jahren (nach Ablauf der 3-Jahresfrist zur Erlangung des definitiven Ausweises).175 Dies spricht m. E. dafür, dass man diese Zeitspanne auf Probe ausweiten sollte. In Amerika geht man in der zweiten Phase beim sogenannten Graduated Driver Licensing noch weiter. Für Neulenker gelten dort während der Probephase ein Nachtfahrverbot, ein Alkoholverbot und ein Verbot des Mitführens von Passagieren. Die Ausrichtung dieser Massnahmen zielt ganz klar auf die häufigsten Unfallrisiken und kann eine Reduktion der Unfälle von 10 bis 40% bewirken.176 Mit Via sicura wurde bereits das Alkoholverbot für Junglenker eingeführt. Ein Personentransportverbot oder ein Nachtfahrverbot würden m. E. jedoch die persönliche Freiheit für europäische Verhältnisse zu stark einschränken. Der Weg zu einem definitiven Führerausweis ist heute erheblich länger als noch vor einigen Jahren. Daher werden sich einige Junglenker ohne grosse Fahrpraxis stark zurückhalten, bis sie den definitiven Führerausweis erhalten. Werden Raser mit definitiven Ausweisen erwischt, so treffen Ausweisentzüge diese meist am empfindlichsten Punkt. An dieser Vorgehensweise der Strassenverkehrsämter muss festgehalten werden. Ein weiterer Teil des Problems stellt die Auto- und Motorradindustrie dar. Es werden immer leistungsfähigere Fahrzeuge auf den Markt gebracht, welche für eine breite Masse 174 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 61. 175 Siehe Kapitel 3.2.2, Abbildung 6. 176 Vgl. CAVEGN/WALTER/SCARAMUZZA/AMSTAD/EWERT/BOCHUD, Evaluation der Zweiphasenausbildung, S. 35 f. Reform- und Handlungsbedarf 47 erschwinglich sind. OBERHOLZER forderte hierzu schon 2007, dass anstatt sich die Justiz damit beschäftigt, ob nun ein Raserfall mit tödlichem Ausgang in eine vorsätzliche Tötung umgedeutet und das Fahrzeug dem Raser entzogen werden kann, sollte die Politik lieber das Naheliegendste erwirken, nämlich ein Verbot übermotorisierter Fahrzeuge.177 Diese Lösung wäre sehr schwierig umzusetzen, es scheint aber durchaus einen Lösungsweg zu geben, welcher erfolgsversprechend ist. Ein ähnlich „unlösbares“ Problem schien bis vor kurzem die mit der Leistungssteigerung einhergehende Lärmemission von Fahrzeugen. Die Polizei stand dem Phänomen machtlos gegenüber, da diese Fahrzeuge gemäss Typenschein absolut legal Lärm verursachten. Dieses Problem wurde auf dem politischen Weg gelöst. Per 01.07.2016 werden von der EU und auch von der Schweiz Fahrzeuge verboten, bei welchen sich manuell Motorengeräusche verstärken lassen.178 Dieser Lösungsweg ist m. E. auch geeignet, Leistungsbegrenzungen einzuführen. Denn wie sich OBERHOLZER schon fragte: Wofür brauchen wir auf unseren öffentlichen Strassen Fahrzeuge, welche erst bei 299 km/h die Motorleistung abriegeln?179 5.2 Ausblick Seit Einführung der Rasernorm am 01.01.2013 ist die Anzahl Toter und Verletzter im Verkehr mit Ursache Geschwindigkeit gesunken. Betrachtet man jedoch die Zahlen vor der Einführung, so stellt man fest, dass dieser Rückwärtstrend bereits schon seit längerer Zeit eingesetzt hat und über Jahre stabil verläuft.180 Statistisch gesehen war die Einführung einer Rasernorm also nicht gerechtfertigt. Die Statistik der Führerausweisentzüge zeigt vor allem im Kanton St.Gallen einen signifikanten Rückgang der Anzahl entzogener Führerausweise. Gesamtschweizerisch ist die Anzahl Führerausweisentzüge aber leicht angestiegen. Betrachtet man jedoch die Fallzahlen der Polizei und der Staatsanwaltschaft, so ist festzustellen, dass hier ab 2014 eine steigende Anzahl von Raserfällen registriert wird. Auch die Anzahl sichergestellter Raserfahrzeuge ist stark angestiegen. Der Tiefstand an Raserfällen bei der Einführung der Normen im Jahre 2013 wurde bereits im Folgejahr wieder überschritten. Die Sensibilisierung der Bevölkerung für die 177 OBERHOLZER Niklaus, Sind Raser Mörder? Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird aufgeweicht, in: NZZ vom 10.03.2007. 178 Vgl. SOUKUP Michael, Schnelle Autos mit lauter Klappe sind nicht mehr erwünscht, in: Tagesanzeiger vom 24.02.2015, (Stand: 02.08.2015). 179 OBERHOLZER Niklaus, Sind Raser Mörder? Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird aufgeweicht, in: NZZ vom 10.03.2007. 180 Vgl. WIPRÄCHTIGER, Strassenverkehr 1/2009, S. 6. http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Schnelle-Autos-mit-lauter-Klappe-sind-nicht-mehr-erwuenscht/story/24345451 http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Schnelle-Autos-mit-lauter-Klappe-sind-nicht-mehr-erwuenscht/story/24345451 Reform- und Handlungsbedarf 48 Raserproblematik hat somit bereits schon ein Jahr nach der Einführung der Rasernorm mit Via sicura nachgelassen.181 Aufgrund dieser Anzeichen ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Raserfälle und der damit zusammenhängenden Unfälle in Zukunft wieder zunehmen wird. Der Raser-Tatbestand bringt zwar keine schnelle Lösung für das Raserproblem, dennoch konnten einige Verbesserungen trotz der populistischen Entstehungsgeschichte182 erzielt werden. Vor allem hat man damit heute eine Handhabe für Raserfälle, in denen es keine Verletzte oder Tote gegeben hat und es „gerade noch einmal gut ausgegangen“ ist. Weiter scheint die erleichterte Einziehung von Raserfahrzeugen ein wirksames Drohmittel geworden zu sein. Schlussendlich gibt es seit Einführung der Norm überhaupt eine Raserdefinition, was der exzessiven und verwirrenden Verwendung des Begriffs „Raser“ in der Öffentlichkeit Einhalt geboten hat. Das Gesetz ohne Begleitmassnahmen183 wirkt jedoch nicht. Können die Begleitmassnahmen neben dem Gesetz aufrechterhalten und verstärkt werden, liegt auch in Zukunft eine wirkungsvolle Handhabe gegen Schnellfahrer für die Praxis vor. Schlussendlich sterben immer noch Menschen im Verkehr aufgrund unangepasster Geschwindigkeit. Über die Teilrevision des Zollgesetzes ist auch eine Änderung des Art. 16 Abs. 3 zweiter Satz und des Art. 100 Abs. 4 SVG vorgesehen.184 Diese Änderungen sollen Richtern ermöglichen, Führern von Blaulichtfahrzeugen bei Beachten der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt eine Strafbefreiung, bei Unterschreitung dieser eine Strafmilderung in Zusammenhang mit Verstössen gegen die Verkehrsregeln zu gewähren. Zusätzlich soll die Mindestdauer von Führerausweisentzügen in solchen Situationen unterschritten werden können. Dabei wird neben der bis anhin bestehenden dringlichen Dienstfahrt eine weitere Kategorie eingeführt, nämlich die der Dienstfahrten, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben taktisch notwendig sind.185 Dies wird die Arbeit der Polizei (und auch anderer Blaulichtorganisationen) vereinfachen. Gerade im Polizeibereich müssen einige taktische Dienstfahrten ohne Blaulicht und Horn ausgeführt werden, wie z.B. die Observation eines Täters oder die Jagd nach Rasern 181 Siehe Kapitel 3.2.2, Abbildung 4. 182 Siehe Kapitel 1.2.3. 183 Siehe Kapitel 5.1, z.B. Polizeikontrollen, Verkehrsüberwachung, Präventionskampagnen, Verbesserungen der Strasseninfrastruktur, Fahrausbildung und internationale Einflussnahme auf die Automobilindustrie. 184 Vgl. BBl 2015, 2931 ff. 185 Vgl. BBl 2015, 2924 f. Reform- und Handlungsbedarf 49 in Zivilfahrzeugen. Die Grenze der Verhältnismässigkeit bleibt jedoch bestehen und wird auch in Zukunft dafür sorgen, dass es zu keinen Exzessen kommt. Mit dem sehr starken Anstieg der Anzahl Fahrzeuge im Verkehr und der mässigen Platzverhältnisse in der Schweiz ist die entstandene „Enge“ in den letzten Jahren auf den Strassen deutlich spürbarer geworden. Auch die Staustunden haben zwischen dem Jahr 2000 und 2013 um fast das Vierfache zugenommen.186 Trotzdem ist die Kapazitätsgrenze noch lange nicht erreicht. Die Staus bilden sich nur zu Spitzenzeiten, im übrigen Tagesverlauf gibt es noch genügend Platz auf den Schweizer Strassen. Das Raserproblem wird sich also nicht von selbst lösen. Die Schweiz hat sich entschieden, das Raserproblem mit dem Raser-Tatbestand und der Einziehung von Raserfahrzeugen anzugehen. Dieser Weg ist nicht aussichtslos, wenn man entsprechend der Komplexität des Verkehrs, das Problem ganzheitlicher angeht. Dies bedeutet, dass für die Zukunft wichtig sein wird, wie weit man in der Schweiz dazu bereit sein wird, die in dieser Arbeit dargelegten Begleitmassnahmen zu forcieren. Für die Zukunft sind grundlegend neue Mobilitätskonzepte gefragt. Ob sich z.B. mit selbstfahrenden Fahrzeugen und vernetzten Verkehrsführungen auf den Strassen Todesopfer und Verletzte vermeiden lassen werden, wird sich vermutlich bald schon zeigen. Denn auf etwas wird man sich verlassen können: Nichts ist beständiger als die Unbeständigkeit! 186 ASTRA, BFS: Staubelastung auf dem Nationalstrassennetz, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/10/blank/ind44.indicator.30090101.4405.html (02.08.2015). http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/10/blank/ind44.indicator.30090101.4405.html Erklärung 50 6 Erklärung Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Sig. C. Aldrey St.Gallen, 10.08.2015 Anhang 1: Abbildungsverzeichnis 51 Anhang 1: Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit in der ganzen Schweiz ........... 20 Abbildung 2: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit im Kanton St.Gallen .............. 21 Abbildung 3: Verkehrsunfälle mit Ursache Unaufmerksamkeit im Kanton St.Gallen ............ 21 Abbildung 4: Raserfälle nach geltender Höchstgeschwindigkeit im Kanton St.Gallen ......... 22 Abbildung 5: Verteilung der Nationalitäten bei Rasern im Kanton St.Gallen ........................ 23 Abbildung 6: Altersverteilung unter den Rasern im Kanton St.Gallen ................................... 24 Abbildung 7: Häufigkeit der Motive zur Raserfahrt im Kanton St.Gallen ............................. 25 Abbildung 8: Verurteilungen im Kanton St.Gallen nach Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG ............. 27 Abbildung 9: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften ganze Schweiz ................................................................................................. 38 Abbildung 10: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften im Kanton St.Gallen ........................................................................................ 38 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen 52 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen Die Tabellen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 (bis Juni) wurden für die Veröffentlichung aus der Masterarbeit entfernt (Wahrung Persönlichkeitsrechte).

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    141723_avenir-suisse_br_de_001-005.indd Vo n al te n un d ne ue n Pf rü nd en Ka nt on sm on ito rin g 6 S am ue l R ut z u nd L uk as S ch m id m it Be itr äg en v on N ico la s D ieb ol d un d Be rn ha rd R üt sch e W ie d ie K an to ne M on op ol e s tü tz en st at t M är kt e f ör de rn Da ru m g eh t es 01 _ D ie se S tu di e w id m et si ch d en k an to na len M on op ol en , w ie si e i m B er eic h de s K am in fe ge r- u nd N ot ar ia ts w es en s, de r G eb äu de ve rs ich er un ge n od er au ch im Ja gd - u nd F isc he re iw es en b es te he n. Si e g eh t d er F ra ge n ac h, in w ie fe rn so lch e k an to na len M on op ol e g er ec ht fe rt ig t s in d, u nd si e v er gl eic ht di e u nt er sc hi ed lic he n M ar kt zu ga ng sr eg im e. 02 _ A nh an d vo n ac ht B ei sp ie len w ird d ie u nt er sc hi ed lic he P ra xi s d er K an to ne au fg ez ei gt : N ich t s elt en re ich t d as S pe kt ru m d er A us ge st al tu ng d er k an to na len M on op ol e v om re in en S ta at sm on op ol bi s z u w eit ge he nd fr eie m W et tb ew er b. B ei d er A us ge st al tu ng d es Z ug an gs zu d en M on op ol m är kt en m iss ac ht et d er S ta at im m er w ie de r d en G ru nd sa tz v on T ra ns pa re nz u nd N ich td isk rim in ier un g un d ge w äh rt d em B es ta nd es - u nd H ei m at sc hu tz V or ra ng . 03 _ N eb en d en au sg ew äh lte n Be isp ie len g ib t e s v ie le an de re M är kt e, di e a uf gr un d st aa tli ch er Ex kl us iv re ch te u nd ö ffe nt lic he r I nt er es se n re gu lie rt w er de n. D ie S tu di e f üh rt d es ha lb au ch au s, un te r w elc he n U m st än de n di e s ta at lic he S ch lie ss un g ei ne s M ar kt es re ch te ns is t u nd w ie d ie V er ga be v on M ar kt zu ga ng sr ec ht en m ög lic hs t w et tb ew er bs fre un dl ich g es ta lte t w er de n ka nn . Kantonsmonitoring 6 Von alten und neuen Pfründen Wie die Kantone Monopole stützen statt Märkte fördern Samuel Rutz und Lukas Schmid mit Beiträgen von Nicolas Diebold und Bernhard Rütsche Autoren Samuel Rutz, samuel.rutz@avenir-suisse.ch, Lukas Schmid, lukas.schmid@avenir-suisse.ch Herausgeber Avenir Suisse, www.avenir-suisse.ch Gestalterische Leitung Arnold.KircherBurkhardt AG, www.kircher-burkhardt.ch Gestaltung Daniel Peterhans, daniel.peterhans@kircher-burkhardt.ch Produktion Feldegg Medien AG, www.feldegg.ch © Avenir Suisse 2014 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Da Avenir Suisse an der Verbreitung der hier präsentierten Ideen interessiert ist, ist die Verwertung der Erkenntnisse, Daten und Grafiken dieses Werks durch Dritte ausdrücklich erwünscht, sofern die Quelle exakt und gut sichtbar angegeben wird und die gesetzlichen Urheberrechtsbestimmungen eingehalten werden. Bestellen assistent@avenir-suisse.ch, Tel. 044 445 90 00 Download www.avenir-suisse.ch/41427/wie-die-kantone-monopole-stuetzen-statt-maerkte-foerdern/ 4 Kantonsmonitoring 6 | 2014 5 Inhalt 01 _ Einleitung _ 7 Teil A _ 10 02 _ Staatliche Monopole _ 11 2.1 _ Rechtliche und faktische Monopole _ 12 2.2 _ Marktschliessung und -zugang _ 15 03 _ Beurteilung kantonale Monopole _ 19 3.1 _ Kaminfegerwesen _ 21 3.2 _ Kantonale Gebäudeversicherungen _ 27 3.3 _ Jagdregal _ 34 3.4 _ Fischereiregal _ 42 3.5 _ Notariatswesen _ 48 3.6 _ Salzregal _ 55 3.7 _ Amtliche Vermessung _ 58 3.8 _ Geothermie _ 69 04 _ Gesamtranking und Fazit _ 75 Teil B _ 82 05 _ Geschlossene Märkte _ 83 5.1 _ Von rechtlichen und faktischen Monopolen… _ 84 5.2 _ …zu offenen und geschlossenen Märkten _ 86 5.3 _ Geschlossene Grundversorgungsmärkte _ 90 5.4 _ Geschlossene privatwirtschaftliche Märkte _ 95 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten _ 99 6.1 _ Vergabeverfahren _ 100 6.2 _ Rechtliche Ausschreibungspflichten _ 104 Anhang _ 108 Literatur _ 122 6 Kantonsmonitoring 6 | 2014 [Untertitel] 7 01 Einleitung 8 Kantonsmonitoring 6 | 2014 S taatliche Monopole beruhen auf Exklusivrechten des Staates (Bund, Kantone und Gemeinden), die als Markteintrittsbarrieren wirken. Eine Unzahl von Märkten ist von solchen durch den Staat geschaf- fenen Markteintrittsbarrieren betroffen: So darf in der Schweiz nicht je- dermann ein Casino eröffnen oder Siedlungsabfälle entsorgen. Für die Herstellung von gebrannten Wassern braucht es eine staatliche Erlaubnis, und die Unfallversicherung muss zwingend bei der SUVA abgeschlossen werden. Der Bund regelt, wer berechtigt ist, Personen oder Briefe zu be- fördern. Die Kantone legen fest, wer Kamine reinigen, Beurkundungen vornehmen und Gebäude versichern darf. Städte und Gemeinden regeln in Gesetzen und Verordnungen, wer sein Taxi wo anhalten und wer auf dem öffentlichen Grund Werbeplakate anschlagen darf. Weshalb der Staat eine bestimmte Tätigkeit teilweise oder gänzlich dem Wettbewerb entzieht, kann unterschiedliche Motive haben. Ein Grund können staatliche Eigentumsrechte an knappen Gütern (z. B. öf- fentlicher Grund, Wald oder Gewässer) sein, die es nötig machen, dass der Staat ein Nutzungsregime für Private definiert. Auch der Schutz von Sicherheit und Ordnung sowie sozial-, umwelt- und strukturpolitische Anliegen werden immer wieder als Argumente für eine Beschränkung des Marktzugangs und des Wettbewerbs herangezogen. Schliesslich wird auch auf das Argument der Grundversorgung («Service public») als Recht- fertigung für eine restriktive Gestaltung des Marktzugangs zurückgegrif- fen. Typische Beispiele hierfür sind die Strom- und Wasserversorgung oder der Gesundheits- und Bildungsbereich. Dass es keine objektive, allgemeingültige Regel gibt, wann eine staat- liche Schliessung eines Marktes – aus welchem Motiv auch immer – an- gezeigt ist, wird durch das vorliegende sechste Kantonsmonitoring, das den Fokus auf die kantonalen Monopole legt, illustriert. So überlässt es beispielsweise ein Teil der Schweizer Kantone den Gebäudeeigentümern, ob und bei wem sie ihre Immobilien versichern wollen, während andere Kantone einen Versicherungszwang bei ihrer eigenen kantonalen Gebäu- deversicherung vorsehen. Auch in anderen Bereichen – etwa im Kamin- fegerwesen – finden sich Beispiele, in denen vom Staatsmonopol bis zum freien Wettbewerb die unterschiedlichsten Spielarten zu finden sind. Dies schürt den Verdacht, dass die Argumente zugunsten einer Beschränkung des Marktzugangs oftmals nur vorgeschoben werden, um fiskalische und protektionistische Interessen durchzusetzen. Aber auch auf Märkten, in denen eine staatliche (Teil-)Schliessung ge- rechtfertigt sein mag, finden sich in der Praxis der Kantone bessere und schlechtere Beispiele von Zugangsregimen. Immer wieder werden Grund- sätze wie Transparenz und Nichtdiskriminierung missachtet und wird dem Bestandes- und Heimatschutz Vorrang gewährt. Im Rahmen dieses Kantonsmonitorings wird anhand von praktischen Beispielen aufgezeigt, wie die Vergabe von beschränkten Marktzugangsrechten möglichst dis- kriminierungsfrei und wettbewerbsneutral erfolgen kann. Eine objektive, allgemein- gültige Regel, wann eine staatliche Schliessung eines Marktes angezeigt ist, gibt es nicht. 01 _ Einleitung 9 01 _ E in le itu ngAufbau und Inhalt der Studie Die Publikation ist in zwei Teile gegliedert: Teil A enthält, nebst einer kur- zen Einführung in die Thematik der staatlichen Monopole (Kapitel 2), das «klassische» Kantonsmonitoring. Es werden acht Bereiche beleuchtet, in denen die Kantone über Exklusivrechte verfügen: _ Kaminfegerwesen (Abschnitt 3.1) _ Gebäudeversicherungen (Abschnitt 3.2) _ Jagdwesen (Abschnitt 3.3) _ Fischereiwesen (Abschnitt 3.4) _ Notariatswesen (Abschnitt 3.5) _ Salzregal (Abschnitt 3.6) _ Amtliche Vermessung (Abschnitt 3.7) _ Geothermie (Abschnitt 3.8) Offensichtlich musste hinsichtlich der untersuchten und bewerteten kan- tonalen Monopole eine Auswahl getroffen werden. Einerseits wurde da- rauf geachtet, dass die ausgewählten Themenbereiche in allen Kantonen eine gewisse Relevanz besitzen, die entsprechenden Märkte aber gleich- zeitig möglichst unterschiedliche Organisationsformen und Zugangsre- gime aufweisen. Anderseits wurde auch Wert auf Vielfalt gelegt, es wur- den also möglichst unterschiedliche kantonale Monopole berücksichtigt. Am Ende der jeweiligen Abschnitte findet sich – wie für die Kantonsmo- nitoring-Reihe üblich – eine Bewertung der jeweiligen Organisationsfor- men und Zugangsregime. Hierbei werden Kantone mit marktnahen Lö- sungen mit mehr Punkten belohnt als solche mit marktfernen. Die Teilrankings werden in Kapitel 4 zu einem Gesamtranking aggregiert. Angesichts der beschränkten Auswahl der in Teil A untersuchten kan- tonalen Monopole kann das in Kapitel 4 erstellte Ranking natürlich kei- nen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben. Teil B beinhaltet deshalb einige grundlegende Ausführungen zum Umgang mit staatlichen Exklu- sivrechten: Im Beitrag von Rütsche/Diebold in Kapitel 5 wird als Erweiterung des rechtlichen Monopolbegriffs das Konzept der geschlossenen Märkte erläutert – also all jener Märkte, zu denen Anbieter wegen gesetzlicher Vorschriften oder staatlicher Eigentumsrechte keinen freien Zugang ha- ben. Eine Schliessung von Märkten darf der Staat nach geltendem Recht nur vornehmen, wenn sie auf überwiegenden öffentlichen Interessen be- ruht und verhältnismässig ist. Soweit dies der Fall ist, stellt sich aus wett- bewerbspolitischer Sicht die Frage nach der Ausgestaltung des Zugangs zum geschlossenen Markt, da mit einer transparenten und diskriminie- rungsfreien Vergabe beschränkter Marktzugangsrechte stets ein gewisser Wettbewerb gewährleistet werden kann. Kapitel 6 beleuchtet in diesem Zusammenhang verschiedene Vergabeverfahren und zeigt, in welchen Fällen der Staat verpflichtet ist, Marktzugangsrechte auszuschreiben. 10 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Teil A [Untertitel] 11 2.1 _ Rechtliche und faktische Monopole _ 12 2.2 _ Marktschliessung und -zugang _ 15 02 Staatliche Monopole 12 Kantonsmonitoring 6 | 2014 W enn der Staat einen bestimmten Markt dem Wettbewerb ent- zieht oder den Zugang zum Markt beschränkt, kann dies unter- schiedliche Motive haben. Dieses Kapitel geht in Kürze auf diese unterschiedlichen Motive ein und beleuchtet sie aus rechtlicher und ökonomischer Perspektive. Eine ausführliche Darstellung und mögliche Systematik der Wirkung staatlicher Regulierungen auf den Wettbewerb findet sich im Beitrag von Rütsche/Diebold in Kapitel 5 in Teil B des vorlie- genden Kantonsmonitorings. 2.1 _ Rechtliche und faktische Monopole Aus ökonomischer Sicht spricht man normalerweise von einem Mono- pol, wenn es für ein Gut oder eine Dienstleistung nur einen Anbieter gibt. Dies führt typischerweise zur Situation, dass der Nachfrager keine Wahl- bzw. Ausweichmöglichkeit hat: entweder bezieht er das Gut vom Monopolisten oder er verzichtet auf dessen Konsum. Solch fehlende Aus- weichmöglichkeiten für die Nachfrager schaffen oftmals eine starke Marktstellung, die dem Anbieter Preisaufschläge erlaubt. Monopole sind deshalb – zumindest aus statischer Sicht – gesellschaftlich unerwünscht: Sie führen zu Ineffizienzen, denn je höher der Preis, desto mehr Nach- frager verzichten auf den Konsum eines Gutes. Es darf als Standardresul- tat der Mikroökonomie bezeichnet werden, dass hierbei der Nutzenver- lust der verzichtenden Nachfrager stets grösser ist als die zusätzlichen Gewinne, die der Monopolist erwirtschaften kann. Hinzu kommt, dass Monopolisten ihre Gewinne oftmals in unproduktive Rent-seeking- Aktivitäten wie Lobbying oder andere Formen der politischen Einfluss- nahme investieren statt in gesellschaftlich erwünschte Tätigkeiten wie z. B. Forschung und Entwicklung. Neben derartigen allokativen sind auch produktive Ineffizienzen zu erwarten, da der Wettbewerbsdruck, der zu effektivem Management und zum Einsatz effizienter Technologie zwingt, in Monopolmärkten meist schwach ausgeprägt ist. Eine weitere Quelle möglicher Wohlstandsverluste stellen die dynamischen Ineffizienzen dar: Für einen Monopolisten bestehen oftmals nur geringe Innovations- und Investitionsanreize. Die Verhinderung gesellschaftlicher Wohlfahrtsverluste ist ein Haupt- argument, weshalb der Staat Märkte, die zur Bildung von (unanfecht- baren) Monopolen tendieren, dem freien Wettbewerb entzieht. Ein klas- sisches Beispiel für ein – zumindest in der kürzeren Frist – schwer anfechtbares Monopol ist das «natürliche Monopol» : Ein solches liegt vor, wenn die Gesamtkosten der Bereitstellung eines Gutes deutlich nied- riger ausfallen, falls nur ein Unternehmen den Markt versorgt und nicht mehrere konkurrierende Unternehmen. Natürliche Monopole finden sich vor allem in kapitalintensiven Infrastruktursektoren, etwa im Ver- kehrswesen, der Telekommunikation oder der Energie- und Wasser- versorgung. Dies erklärt, weshalb in den meisten Ländern solche Infra- 02 _ Staatliche Monopole 13 2. 1 _ Re ch tl ic he u nd f ak tis ch e M on op ol e Rechtliche Monopole sind verfassungsmässig nur zulässig, wenn ge- wichtige öffentliche Inter- essen dagegen sprechen, eine Tätigkeit dem Wett- bewerb zu überlassen. strukturmärkte einer Kontrolle durch (sektorspezifische) Regulatoren unter stellt sind. Rechtliche Monopole Neben den ökonomischen Motiven, die im weitesten Sinn mit dem Be- griff «Marktversagen» umschrieben werden können, gibt es eine Reihe von weiteren Gründen, weshalb der Staat den Zugang zu einem Markt beschränkt. Zu nennen sind etwa die öffentliche Sicherheit oder sozial- politische Interessen. In den Rechtswissenschaften spricht man in diesem Zusammenhang von «rechtlichen Monopolen». Die Schaffung rechtli- cher Monopole ist verfassungsmässig nur zulässig, wenn gewichtige öf- fentliche Interessen dagegen sprechen, eine Tätigkeit dem freien Wett- bewerb zu überlassen – schliesslich wird Privaten das in der Verfassung garantierte Recht entzogen, einer spezifischen Wirtschaftstätigkeit nach- zugehen. Kann das öffentliche Interesse mit weniger einschneidenden Massnahmen geschützt werden, etwa einer Bewilligungspflicht |1, sind die Voraussetzungen für eine Monopolisierung nicht erfüllt. Rechtliche Monopole beruhen stets auf politischen, demokratisch le- gitimierten Entscheiden; ihnen liegt eine rechtliche Vorschrift in Form eines Gesetzes oder Verfassungssatzes zugrunde. Eine typische Formulie- rung, die ein rechtliches Monopol begründet, ist etwa «Die Tätigkeit X ist dem Staat vorbehalten». Bisweilen wird ein Monopol auch indirekt begründet, indem den Privaten vorgeschrieben wird, eine Leistung bei einem bestimmten Leistungserbringer zu beziehen. So muss die Unfall- versicherung für bestimmte Tätigkeiten obligatorisch bei der SUVA ab- geschlossen werden und die Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden – je nach Kanton – bei der kantonalen Gebäudever- sicherungsanstalt (vgl. Abschnitt 3.2). Die Ausübung einer monopolisierten Tätigkeit fällt grundsätzlich dem Gemeinwesen zu. Dieses kann jedoch die Ausübung mittels Konzession auf einen oder mehrere Private übertragen. Nimmt der Staat die Aus- übung der Tätigkeit selber wahr, kann er entweder eine eigene Verwal- tungseinheit – das in einigen Kantonen verankerte Amtsnotariat ist ein Beispiel für eine solche verwaltungsintern wahrgenommene Tätigkeit (vgl. Abschnitt 3.5) – oder ein öffentlich kontrolliertes Unternehmen damit be- auftragen, wie dies die Kantone für die Gebäudeversicherungen oder den Abbau, Handel und Verkauf von Salz (vgl. Abschnitt 3.6) vorsehen. Billigt der Gesetzgeber die Ausübung der Tätigkeit durch Private, kann der Staat einen oder mehrere Anbieter zulassen. Ein Beispiel für den ersten Fall sind die kantonalen Kaminfegermonopole (vgl. Abschnitt 3.1). Im Gegen- satz dazu wird ein gewisser Wettbewerb ermöglicht, falls der Staat 1 Mit einer Bewilligungspflicht entzieht der Staat den Privaten nicht das Recht, eine gewisse Tätigkeit auszuüben. Die Ausübung der Tätigkeit wird lediglich unter den Vorbehalt gestellt, dass bestimmte Voraussetzungen – etwa hinsichtlich Ausbildung oder Betriebssicherheit – erfüllt sein müssen. 14 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Nicht die wirtschaftliche Tätig keit als solche, sondern die öffentliche Sache als notwendiges Mittel zu deren Ausübung ist vom Staat monopolisiert. Konzessionen an mehrere Anbieter ausstellt, so etwa bei den Spielban- ken (Stand 2014 : 21 konzessionierte Spielbanken). Box 1 Rechtliche Monopole Beispiele für rechtliche Monopole sind: Spielbankenmonopol, Kehrichtabfuhrmonopol für Siedlungsabfälle, Monopol im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung, Monopol zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, kantonale Gebäudeversicherungs­ monpole, Kaminfegermonopole, Monopole in den Bereichen der amtlichen Vermessung und der öffentlichen Beurkundung (Amtsnotariate). Rechtliche Monopole werden manchmal auch «Regale» genannt, z. B. Personenbeförderungsregal, Postregal (Beförderung von Briefen bis 50 Gramm) oder Salzregal. Faktische Monopole Eine weitere Kategorie von staatlichen Monopolen, die «faktischen Mono- pole», ergeben sich durch Eigentumsrechte des Staates an öffentlichen Sachen wie öffentlicher Grund und Boden, Wald, Gewässer, Luftraum oder wilde Tiere. Öffentliche Sachen sind knappe oder sensible Ressour- cen, die nicht beliebig von der Allgemeinheit genutzt werden können. Dadurch, dass der Staat die Herrschaft über eine öffentliche Sache inne- hat, kann er auch darüber bestimmen, ob und inwiefern Private die Sache für wirtschaftliche Zwecke nutzen dürfen. Nicht die wirtschaftliche Tätig- keit als solche, sondern die öffentliche Sache als notwendiges Mittel zu deren Ausübung ist vom Staat monopolisiert. Nicht selten sind rechtliche und faktische Monopole jedoch in ihrer Auswirkung auf den Marktzu- gang deckungsgleich, etwa wenn ein wettbewerbliches Angebot ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Sachen gar nicht erbracht werden kann. Dies ist beispielsweise beim Betrieb von Mobilfunknetzen oder grossen Wasserkraftwerken der Fall. Will ein Unternehmen eine öffentliche Sache für eine wirtschaftliche Tätigkeit intensiver als die Allgemeinheit oder gar ausschliesslich nutzen, braucht es dafür eine Berechtigung in Form einer Bewilligung oder Konzession. Konkret wird das Nutzungsrecht entweder mit einer «Be- willigung für gesteigerten Gemeingebrauch» oder einer «Sondernutzungs- konzession» übertragen, wobei die Grenze zwischen diesen Nutzungs- arten in der Praxis fliessend ist. Aus ökonomischer Sicht ist es unerheblich, welches Instrument zur Übertragung des Nutzungsrechts angewendet wird, denn die faktische Monopolstellung des Staates zeigt sich in beiden Fällen am beträchtlichen Einfluss des Staates auf die Angebotsstruktur in den betroffenen Märkten (vgl. Diebold 2014). Die häufigste Form des faktischen Monopols betrifft die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden (Strassen, Plätze, Land oder Untergrund) zwecks Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Nutzung kann darin bestehen, dass Dienstleistungen von öffentlichem Grund aus an- 02 _ Staatliche Monopole 15 2. 2 _ M ar kt sc hl ie ss un g un d -z ug an g Aus ökonomischer Sicht ist nicht die Frage zentral, mit welchem Instrument der Markt- zugang beschränkt wird, sondern die Wirkung solcher Instrumente auf den Wettbewerb. geboten werden (z. B. Taxistandplätze und Marktstände) oder der öffent- liche Grund kann Privaten zur Errichtung von wirtschaftlich genutzten Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden (etwa Errichtung und Be- trieb eines Parkhauses oder Wasserkraftwerkes). Eine Sondernutzung des öffentlichen Grundes findet statt, wenn dieser für die Errichtung von Elektrizitätsnetzen, Gasleitungen oder Glasfasernetzen zur Verfügung gestellt wird. Besonders intensiv wird der öffentliche Grund und Boden benutzt, wenn Privaten erlaubt wird, Ressourcen (Kies, Erdöl oder Salz) abzubauen. Box 2 Faktische Monopole Beispiele für faktische Monopole sind die Errichtung und der Betrieb von Wasserkraftwerken, Stromnetzen, Schieneninfrastruktur, Windparks oder Hafenanlagen, die Nutzung von Funkfrequenzen für Radio, Fernsehen oder Mobiltelefonie, der Plakatanschlag auf öffent­ lichem Grund, der Abbau von Bodenschätzen sowie Zirkusvorstellungen, Marktstände, Restaurants, Kioske, Taxistandplätze oder Parkhäuser auf öffentlichem Grund. Historische Regale Die Bundesverfassung nimmt auch die historisch gewachsenen, in der Kompetenz der Kantone stehenden Regale in den Bereichen Jagd, Fischerei, Salz und Bergbau vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit aus. Somit ist den Kantonen deren Nutzung überlassen – auch für fiskalische Zwecke. Da es sich bei den meisten historischen Regalrechten um faktische Monopole handelt – so begründet die staatliche Hoheit über wilde Tiere oder Fische das Recht, über deren Nutzung zu entscheiden –, hätten sie wohl oft auch ohne Ausnahmeklausel Bestand. Gewisse Regale gehen aber über die wirtschaftliche Nutzung öffentlicher Sachen hinaus. So um- fasst namentlich das von der Schweizer Salinen AG ausgeübte Salzregal über den Salzabbau hinaus auch den Import und Verkauf (vgl. Abschnitt 3.6). 2.2 _ Marktschliessung und -zugang Aus ökonomischer Sicht ist nicht unbedingt die Frage zentral, mit wel- chem juristischen Instrument der Marktzugang beschränkt wird, sondern die generelle Wirkung solcher Instrumente auf den Wettbewerb. Wie Rütsche/Diebold in ihrem Beitrag in Kapitel 5 detailliert darlegen, wird der Marktzugang nämlich nicht nur durch die erwähnten Konzes sionen be- schränkt, sondern auch durch andere verwaltungsrechtliche Regulie- rungsinstrumente wie Bewilligungen für den gesteigerten Gemeinge- brauch, Kontingente und Leistungsaufträge. Gemeinsam ist diesen Regu- lierungsinstrumenten, dass sie den Marktzugang für Private – mehr oder weniger weitgehend – verschliessen, sei es absichtlich oder als Nebenfolge einer rechtlichen Bestimmung. Auch in einem offenen Markt können 16 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Eine Begrenzung des Zugangs zu privatwirt- schaftlichen Märkte aus polizeilichen Gründen ist höchstens in Ausnahme- fällen angezeigt. natürlich gesetzliche Voraussetzungen für einen Markteintritt beste hen, etwa in Medizinalberufen (zum Schutz der öffentlichen Ge sundheit) oder im Finanzdienstleistungssektor (zum Schutz des Vertrauens im Geschäfts- verkehr). Dabei handelt es sich aber nicht um eine zahlenmässige Be- schränkung, weil der Markt jedem Anbieter offen steht, der die Voraus- setzungen erfüllt. Staatlich beschränkter Zugang zu privatwirtschaftlichen Märkten Beschränkt der Staat zahlenmässigen den Zugang zu einem Markt, kann generell von einem «geschlossenen Markt» gesprochen werden, wobei sich schematisch zwei Kategorien unterscheiden lassen: Grundversor- gungsmärkte und geschlossene privatwirtschaftliche Märkte. Die Bereit- stellung und Gewährleistung der Grundversorgung wird immer wieder als eine Hauptaufgabe des Staates bezeichnet und gilt als eines der wich- tigsten öffentlichen Interessen, das die Schliessung eines Marktes recht- fertigen kann. Typische Beispiele die im Zusammenhang mit der Grund- versorgung genannt werden, sind das Gesundheitswesen, die Strom- und Wasserversorgung, die Bildung oder der öffentliche Verkehr. In Grund- versorgungsmärkten verfügen die Kantone zwar über Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings werden dem föderalen Wettbewerb zwischen den Kantonen durch Bundesbestimmungen oftmals erhebliche Grenzen gesetzt. Der Fokus des vorliegenden Kantonsmonitorings liegt deshalb hauptsächlich auf geschlossenen privatwirtschaftlichen Märkten, in denen die Kantone über grosse Gestaltungsspielräume verfügen. |2 Privatwirtschaftliche Tätigkeiten dienen grundsätzlich nicht der Er- füllung staatlicher Aufgaben, weshalb es zur Schliessung eines Marktes anderer öffentlicher Interessen bedarf. Die zur Schliessung privatwirt- schaftlicher Märkte angewandten Instrumente sind rechtliche oder fak- tische Monopole, Kontingente sowie Bewilligungspflichten für gesteiger- ten Gemeingebrauch. Gemäss gängiger Rechtsauffassung können vier Arten von Beweggründen unterschieden werden, die es unter Umständen rechtfertigen, dass der Staat den Zugang zu einem privatwirtschaftlichen Markt beschränkt: |3 1_Schutz von Polizeigütern Als Polizeigüter gelten die öffentliche Sicher- heit und Ordnung, die öffentliche Ruhe, Gesundheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Deren Schutz gehört zu den klassischen Aufgaben des Staates und wird mit Bewilligungs- und Melde pflichten, Verhaltensvorschriften, Verboten, polizeilicher Überwachung und Ge- fahrenabwehr sowie Verwaltungsstrafen geschützt. Eine effektive Begren- 2 Das Thema der Grundversorgungsmärkte wurde von Avenir Suisse bereits im Rahmen der Publikation «Mehr Markt für den Service public» (Meister 2012) im Detail behandelt. 3 An dieser Stelle wird auf eine Würdigung dieser Beweggründe verzichtet; eine kritische Auseinandersetzung mit ihnen findet sich im Beitrag von Rütsche/Diebold in Kapitel 5 im Teil B. 02 _ Staatliche Monopole 17 2. 2 _ M ar kt sc hl ie ss un g un d -z ug an g zung des Zugangs zu privatwirtschaftlichen Märkte aus polizeilichen Gründen ist also höchstens in Ausnahmefällen angezeigt. 2_Sozial- und umweltpolitische Interessen Auch sozialpolitische Argu- mente werden teilweise zur Schliessung privatwirtschaftlicher Märkte herangezogen. So schreibt die Bundesverfassung die Konzessionierung der Spielbanken vor und begründet diese Massnahme mit der Bekämp- fung der Spielsucht. Auch hier muss die Frage nach der Wirksamkeit gestellt werden – der Verdacht, dass das Spielbankenmonopol vor allem die Erhebung der erträglichen Spielbankenabgabe bezweckt, liegt auf der Hand. 3_Strukturpolitische Gründe Strukturpolitische Eingriffe sind stets pro- tektionistischer Natur, da die Schliessung eines Marktes dem Existenz- schutz einer Branche oder Berufsgruppe dient. Da ein solcher Schutz stark vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweicht, bedarf er einer expliziten Verfassungsgrundlage, wie sie die Bundesverfassung |4 in den Bereichen Aussenwirtschaftspolitik, Landesversorgung und Landwirt- schaft kennt. 4_Verwaltung öffentlicher Sachen Ohne die Nutzung öffentlicher Sachen könnte eine Reihe privatwirtschaftlicher Tätigkeiten nicht ausgeübt werden – etwa der Bau und Betrieb von Hafenanlagen oder Seilbahnen – oder wäre zumindest mit signifikanten Wettbewerbsnachteilen verbun- den, die ein konkurrenzfähiges Angebot verunmöglichten (z. B. Taxi- standplätze oder Werbeplakatanschlagstellen). Dabei stellt sich regel mäs- sig die Frage, ob der Staat die Anbieterzahl stärker beschränkt, als es die Umstände erfordern. Ist dies der Fall, muss die Schliessung des Marktes zusätzlich durch andere qualifizierte Rechtfertigungen begründet sein, etwa durch die öffentliche Sicherheit. «Wettbewerb im Markt» versus «Wettbewerb um den Markt» Unabhängig davon, aus welchen Motiven und mit welchen Instrumen- ten der Staat den Zugang zu Märkten beschränkt, stellt sich die Frage nach der konkreten Ausgestaltung des Marktzugangs. Aus marktwirt- schaftlicher Sicht sollte der Marktzugang so beschaffen sein, dass der Wettbewerb – unter Wahrung des öffentlichen Interesses – möglichst frei spielen kann. Als einfache Daumenregel kann gelten, dass die Intensität des Wettbewerbs von der Zahl der auf einem Markt zugelassenen Anbie- ter abhängt. Aber auch, wenn zum Beispiel der Marktzugang sinnvoller- weise nur einem Unternehmen gewährt wird, können die Rahmenbe- dingungen so festgelegt werden, dass ein «Wettbewerb um den Markt» 4 Zusätzlich hat der Bund eine generelle strukturpolitische Kompetenz (Art. 103 BV). 18 Kantonsmonitoring 6 | 2014 stattfindet – etwa wenn sich die Unternehmen um eine Konzession be- werben müssen. Sobald auf einem geschlossenen Markt die Zahl der interessierten An- bieter die Zahl der verfügbaren Marktplätze übersteigt, muss bestimmt werden, wie die Auswahl der Marktteilnehmer zu erfolgen hat. In den meisten Fällen dürfte der effizienteste Mechanismus zur Zuteilung der beschränkten Marktplätze das Instrument der Ausschreibung sein. Diebold/ Rütsche beleuchten in Kapitel 6 in Teil B die verschiedenen Vergabeverfahren und zeigen, wann der Staat verpflichtet ist, Marktzugangsrecht öffentlich auszuschreiben. [Untertitel] 19 3 .1 _ Kaminfegerwesen _ 21 3.2 _ Kantonale Gebäudeversicherungen _ 27 3.3 _ Jagdregal _ 34 3.4 _ Fischereiregal _ 42 3.5 _ Notariatswesen _ 48 3.6 _ Salzregal _ 55 3.7 _ Amtliche Vermessung _ 58 3.8 _ Geothermie _ 69 03 Beurteilung kantonaler Monopole 20 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Gewisse Monopole werden heute noch mit Exklusiv- rechten aus dem Mittelalter begründet, andere zeugen davon, dass Kantone danach trachten, neue Exklusivrechte zu errichten. W ie aus den vorhergehenden Ausführungen klar wird, gibt es eine grosse Zahl von Situationen und Beispielen, in denen der Staat (Bund, Kantone und Gemeinden) den Zugang zu privat- wirtschaftlichen Märkten ganz oder teilweise verschliesst. Dieses Kapitel legt den Fokus auf die kantonalen Monopole, also auf kantonale Exklu- sivrechte, die – je nach Ausgestaltung des Marktzugangs – als Marktein- trittsbarrieren wirken. Offensichtlich musste hierbei eine Auswahl der genauer untersuchten Monopole getroffen werden. Sie wurde so vorge- nommen, dass die ausgewählten Themenbereiche in allen Kantonen eine gewisse Relevanz besitzen, die entsprechenden Märkte aber gleichzeitig unterschiedliche Organisationsformen und Zugangsregime aufweisen. Ausserdem wurde auch Wert auf Vielfalt gelegt: Einige der besprochenen kantonalen Monopole dürften vielen Leuten bekannt sein, andere fristen in der öffentlichen Wahrnehmung eher ein Schattendasein. Gewisse Monopole werden heute noch mit staatlichen Exklusivrechten aus dem Mittelalter begründet, andere zeugen davon, dass Kantone danach trach- ten, neue Exklusivrechte zu errichten. Und es gibt kantonale Monopole, die nur aus fiskalischen Interessen aufrechterhalten werden, während anderen tatsächlich der Gedanke eines schützenswerten öffentlichen In- teresses zugrundeliegen mag. Konkret wurden folgende acht Themenbereiche ausgewählt: Kamin- fegerwesen, Gebäudeversicherungen, Jagdregal, Fischereiregal, Notariats- wesen, Salzregal, amtliche Vermessung und Geothermie. Am unterschiedlichen Umgang mit kantonalen Exklusivrechten lässt sich zeigen, in welchen Fällen sich die Schliessung eines Marktes recht- fertigen lässt und in welchen Fällen sie abzulehnen ist. Hierbei zeigt sich auch, dass es kaum objektive Kriterien dafür gibt, wann ein allfälliges öffentliches Interesse an der Schliessung eines privatwirtschaftlichen Marktes besteht. Während in den einen Kantonen das öffentliche Inter- esse als Rechtfertigung für eine sehr restriktive Gestaltung des Zugangs zu gewissen Märkten herangezogen wird, werden dieselben Märkte in anderen Kantonen weitgehend dem Wettbewerb überlassen. Nur zu oft wird das öffentliche Interesse vorgeschoben, um Forderungen nach mehr Wettbewerb abzuwehren, Liberalisierungs- und Privatisierungsanstren- gungen zu unterminieren und traditionelle Pfründen zu verteidigen. Der Vergleich der Kantone zeigt auch, dass es, sofern eine staatliche (Teil-)Schliessung gerechtfertigt erscheint, bessere und schlechtere Bei- spiele von Zugangsregimen gibt: Immer wieder werden einfachste Grund- sätze wie Transparenz und Nichtdiskriminierung ignoriert und dafür (implizit oder explizit) Bestandes- oder Heimatschutz in den Vordergrund gerückt. Deshalb enthält diese Studie auch Vorschläge, wie die Vergabe von beschränkten Marktzugangsrechten möglichst neutral erfolgen und wie sichergestellt werden kann, dass die effizientesten Anbieter zum Markt zugelassen werden. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 21 3. 1 _ Ka m in fe ge rw es en Dem Kaminfeger kommt heute nicht mehr einfach die Rolle des «Brandverhinderers» zu. Am Ende der Abschnitte zu den einzelnen kantonalen Monopolen findet sich – wie für die Kantonsmonitoring-Reihe üblich – eine Bewertung und ein Ranking der jeweiligen Organisationsformen und Zugangsre- gime. Diese Teilrankings werden in Kapitel 4 zu einem Gesamtranking aggregiert. |5 Zur Beschaffung der nötigen Informationen wurden die einschlägigen kantonalen Gesetzestexte und die öffentlich zugänglichen Websites (Bund, Kantone, Branchenverbände, Hochschulen etc.) ausge- wertet. Ferner wurden ergänzende telefonische Auskünfte bei kantona- len und eidgenössischen Behörden und Amtsstellen eingeholt. Schliess- lich wurden vereinzelt vertiefende Gespräche mit Branchenexperten geführt. 3.1 _ Kaminfegerwesen Stand früher die Reinigung von Kamin, Kochherd, Kachelofen und Ofen- rohr im Vordergrund, umfasst der Tätigkeitsbereich der Kaminfeger und Kaminfegerinnen |6 heute ein viel breiteres Spektrum: In Wohnhäusern zählt primär die periodische Reinigung und Wartung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen (Zentralheizung, Cheminée, Schwedenofen etc.) zu den Aufgaben des Kaminfegers. Auch die Industrie und das Ge- werbe benötigen die Dienstleistungen des Kaminfegers. Und Schulhäu- ser, Spitäler, Heime, Mehrzweckhallen usw. haben einen grossen Bedarf an Wärme und Warmwasser, der über Heizungsgrossanlagen, z. B. moder- ne Holzschnitzel-Heizungen, gedeckt wird. Schliesslich bieten Kamin- feger feuerungstechnische Beratungen bei Neubauten an und sorgen in der Rolle als Kontrollorgan in gewissen Kantonen dafür, dass die Feuer- und Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Damit kommt dem Kaminfeger nicht mehr einfach die traditionelle Rolle des « Brandverhin- derers » zu, sondern er ist für den sicheren, möglichst umweltfreundli- chen und energieeffizienten Betrieb von Feuerungsanlagen zuständig. Zwei Kaminfeger-Systeme Die Rechte und Pflichten der Kaminfeger werden auf kantonaler Ebene geregelt. In Kantonen, in denen eine kantonale Gebäudeversicherung besteht, ist die Aufsicht über das Kaminfegerwesen regelmässig bei die- ser Institution angesiedelt, weil die kantonalen Gebäudeversicherungen nicht nur als Versicherer tätig, sondern auch für den Bereich « Brand- schutz » zuständig sind. |7 In Kantonen ohne Gebäudeversicherung über- nehmen oftmals die kantonalen Umweltämter die Aufsichtsfunktion. 5 Kurzbeschriebe der spezifischen kantonalen Systeme der amtlichen Vermessung und der Kaminfeger finden sich im Anhang. Die Kantone, die das gemischte Notariatssystem kennen, sind ebenfalls porträtiert, wie auch die detaillierte Punktevergabe im Jagdwesen und der Sportfischerei. 6 Aktuell sind in der Schweiz zwei Kaminfegermeisterinnen tätig, und bei den Lehrlin- gen macht der Frauenanteil rund 20 % aus. 7 Vgl. auch Abschnitt 3.2 zu den kantonalen Gebäudeversicherungen. 22 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Je nach Vollzugsmodell des Kantons können sich aus den nationalen Massnahmen gegen Luftverschmutzung zusätzliche Aufgaben für die Kaminfeger ergeben – zusätzlich zu den Bestimmungen über Feuerungs- anlagen legt die Luftreinhalte-Verordnung nämlich auch Emissions- Grenzwerte fest, die periodisch zu kontrollieren sind. Grundsätzlich gilt in der ganzen Schweiz, dass Feuerungsanlagen in einem vorgeschriebenen Turnus kontrolliert und gereinigt werden müs- sen, wobei im Monopolsystem hierfür der Kaminfeger die Verantwor- tung trägt. Die Monopolkantone teilen ihr Gebiet nämlich in Kreise auf, die exklusiv einem Kaminfeger zugeordnet werden (sogenannte Arron- dierung). Innerhalb dieser Kreise besteht für den Anlageeigentümer folg- lich keine freie Wahl, mit welchem Kaminfeger er zusammenarbeiten möchte. In den Kantonen, in denen der Kaminfeger frei gewählt werden kann, liegt die Einhaltung dieses Turnus demgegenüber in der Verant- wortung des Eigentümers der Feuerungsanlage. Das Kaminfeger-Monopol – ein historisches Relikt Ein liberalisiertes Kaminfeger-Regime besteht seit geraumer Zeit in den acht Kantonen BS, OW, SH, SZ, UR, TI, ZH und ZG. Anfang dieses Jah- res hat sich auch der Kanton GL zu den liberalisierten Kantonen gesellt. Nicht in allen Kantonen, in denen eine Liberalisierungs-Diskussion ge- führt wurde, konnte jedoch eine politische Mehrheit für die Abschaffung des Kaminfeger-Monopols gefunden werden. So gelang es weder im Kan- ton AG noch im Kanton BE (vgl. Box 3), das Monopol der Kaminfeger auf- zubrechen. Das Argument für die Beibehaltung des Monopols ist immer das gleiche, nämlich dass die Preise für Kaminfegerleistungen im libera- lisierten System steigen würden, und zwar aus folgenden Gründen: _ Im Monopolsystem gelten Kaminfegertarife; auch die Pauschalen für Nebenkosten wie Administration und Anfahrtsweg werden vorge- schrieben. Der Staat sorgt also dafür, dass bei der Abrechnung von Kamin feger-Dienstleistungen nicht « übertrieben » wird und Randge- biete nicht mehr zur Kasse gebeten werden als zentrale, dichtbesiedelte Regionen. _ Im Monopolsystem lassen sich Kosteneinsparungen realisieren, weil der Kaminfeger selbst bestimmen darf, wann und wo er die Runde macht. Somit lassen sich ganze Quartiere und Strassenzüge auf einmal erledigen, was Zeit und Weg spart. _ Weitere Kosteneinsparungen können dadurch entstehen, dass der Ka- minfeger neben der Reinigung der Feuerungsanlagen oftmals auch gleich die Einhaltung der Luftreinhalte-Vorschriften kontrolliert. Dem ist entgegenzuhalten, dass tiefe Preise kein Ziel per se einer libera- len Marktordnung sein können, denn die Kehrseite solch staatlich ver- ordneten « Konsumentenschutzes » sind schlicht Mindereinnahmen der Kaminfeger. Der « richtige » Preis für eine Dienstleistung sollte sich auf 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 23 3. 1 _ Ka m in fe ge rw es en Der «richtige» Preis für eine Dienstleistung sollte sich auf dem Markt bilden, wobei es unerheblich ist, ob er über oder unter einem administrierten Preis zu liegen kommt. dem Markt bilden, wobei es unerheblich ist, ob er über oder unter einem administrierten Preis zu liegen kommt. Wichtig ist nur, dass der Wettbe- werb seine korrigierende Funktion ausüben kann, sollte das Preis- Leistungs-Verhältnis aus den Fugen geraten. Ob mit administrierten Kamin fegertarifen (versteckte) Umverteilungspolitik – in Form einer Quersubventionierung von Randgebieten – betrieben werden soll, ist umstritten. Mit Fairness hat es jedenfalls nichts zu tun, wenn die in einer urbanen Siedlung wohnende Arbeiterfamilie die Kaminfegerrechnung des Villenbesitzers in der Peripherie mitfinanziert. Es ist richtig, dass das Monopolsystem dem Kaminfeger eine kosten- sparende Arbeitsplanung ermöglicht. Vergessen geht jedoch, dass da- durch in vielen Fällen den Anlageeigentümern (Opportunitäts-)Kosten aufgebürdet werden. Die Zeiten, in denen die Hausfrau sowieso zu Hau- se war und dem Kaminfeger – auch wenn dieser eben etwas früher oder später kam – die Türe öffnen konnte, sind schlicht passé. Schliesslich hat die Frage, ob der Kaminfeger neben der Reinigung von Feuerungsanla- gen gleichzeitig die Einhaltung der Luftreinhalte-Vorschriften kontrol- lieren darf, nichts mit der Organisation des Kaminfegerwesens zu tun. Ob ein Kaminfeger, vorausgesetzt er verfügt über die geforderten Quali- fikationen, in diesem Bereich tätig sein darf, hängt einzig vom kantona- len Vollzugsmodell der amtlichen Feuerungskontrolle ab. Oft gibt es auch die Befürchtung, es sei in liberalisierten Märkten schlechter um die Sicherheit bestellt als in einem Monopolsystem, da die Verantwortung für die periodische Reinigung bei den Eigentümern von Feuerungsanlagen liege und nicht beim Kaminfeger. Diese Befürchtung scheint unbegründet, liegt es doch gerade in einem liberalisierten Markt im ureigensten (sprich: finanziellen) Interesse des Kaminfegers, für die Einhaltung des Reinigungsturnus bei seinen Kunden zu sorgen. Anzei- chen, dass es in liberalisierten Kantonen vermehrt zu Bränden oder an- deren Schäden wegen ungenügender Reinigung von Feuerungsanlagen kommt, gibt es nicht. Ein weiteres gewichtiges Argument gegen das Kaminfeger-Monopol ist, dass aus dem Kaminfeger – der in der Vergangenheit vor allem das öffentliche Gut « Brandverhinderung » produzierte – über die Zeit ein Servicetechniker geworden ist. Der moderne Kaminfeger verdient sein Geld je länger je weniger mit dem Russen von Kaminen, sondern mit der Wartung wärmetechnischer Anlagen und der Beratung im Bereich von Heizungen und Umweltschutz. Der traditionelle Bereich, der das Kamin- feger-Monopol allenfalls früher rechtfertigte, bröckelt zusehends ab. 24 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der Wettbewerb im liberalisierten System fördert und belohnt die Weiterbildung und die effiziente Arbeit der Kaminfeger. Box 3 Gescheiterte Liberalisierung des Kaminfegerwesens im Kanton Bern Über die Sinnhaftigkeit des Kaminfegermonopols wird im Kanton BE ohne Übertreibung seit Jahrhunderten diskutiert: Die Debatte begann bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts, als die erste Kreisaufteilung des Kantons vorgenommen wurde. Das letzte Mal wurde die Frage, ob das Kaminfegermonopol noch zeitgemäss sei, 2013 diskutiert, als mittels einer Interpellation – erneut vergeblich – gefordert wurde, die bestehenden Kaminfegerkreise (mit ihren fest zugeteilten Kaminfegermeistern und den administrierten Tarifen) aufzuheben und dadurch einen freien Markt zu schaffen. Dabei versprachen sich die Befürworter eines liberalisierten Kaminfegerwesens eine ganze Reihe von Vorteilen: _ Der Wettbewerb im liberalisierten System fördert und belohnt die Weiterbildung und die effiziente Arbeit der Kaminfeger. Bereits etablierte Betriebe haben die Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln und zusätzliche Dienstleistungen anzubieten. _ Der freie Markt ermöglicht, jungen und qualifizierten Kaminfegermeistern den Eintritt in den Markt und die Gründung eines eigenen Betriebs. Im bestehenden Monopolsystem wird der Einstieg durch zahlreiche Schranken erschwert. _ Die Gebäudebesitzer können den Kaminfeger ihrer Wahl bestimmen – und diesen bei allfälligen Differenzen ohne grossen administrativen Aufwand wieder wechseln. _ Die Eigenverantwortung der Hauseigentümer steigt, da sie selber für die Einhaltung der regelmässigen Kontrollen zuständig sind. Im Schadensfall kann die Gebäudeversicherung bei nicht eingehaltenen Vorschriften ihre Leistungen kürzen. Für die Gegner der Liberalisierung standen altbekannte Argumente im Vordergrund: Erstens, seien im Monopolsystem die Kaminfeger für die Einhaltung der Kontrollfristen ver- antwortlich, was den administrativen Aufwand der Hauseigentümer senke und die Einhaltung der lufthygienischen Vorgaben sichere. Zweitens nehme wegen nicht eingehalte- ner Kontrollfristen die Sicherheit ab. Drittens würden die Dienste der Kaminfeger im Monopolsystem um bis zu 20 % günstiger angeboten, nicht zuletzt, weil die Kaminfeger dank der Kreisaufteilung quartierweise arbeiten könnten. Und viertens gelte es Solidarität mit den abgelegenen Regionen zu üben. Beurteilungskriterien und Bewertung Das Kaminfegermonopol muss schlicht als Relikt bezeichnet werden. Ent- sprechend wird dieses System mit der Minimalpunktzahl 1 bewertet. Drei Faktoren, die im Ranking je mit einem zusätzlichen Punkt belohnt wer- den, können den Wettbewerb um den Kaminfegermarkt im Monopol- system intensivieren und somit allfällige Wohlstandsverluste begrenzen: _ Die Befristung und die öffentliche Ausschreibung der Konzessionen, wie sie einige Kantone vorsehen, fördern den Wettbewerb um den Markt. Ein Kaminfeger, der sich regelmässig um « seinen » Kreis erneut bewerben muss, hat Anreize, seine Arbeit bestmöglich zu verrichten. _ Hohe Anforderungen an die Berufsqualifikation stellen oftmals Markt- eintrittsschranken dar. In den meisten Kantonen ist das Meisterdiplom eine Minimalanforderung zur Übernahme eines Kaminfegerkreises. In einigen Kantonen reichen auch ein Fähigkeitszeugnis und / oder der Nachweis genügender Erfahrung. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 25 3. 1 _ Ka m in fe ge rw es en Auch die liberalisierten Kantone weisen Unter- schiede auf: So besteht in den Kantonen TI und OW weiterhin ein amtlich vorgegebener Höchsttarif. _ Ein weiteres Element, um den Wettbewerb im Monopolsystem anzu- kurbeln, ist die « Opt-out »-Möglichkeit für die Anlageeigentümer. Natürlich wäre es widersinnig, an einem Monopol-System festzuhalten und gleichzeitig dem Kunden die freie Wahl des Kaminfegers zu über- lassen. Aber zumindest sollte den Kunden die Möglichkeit zugestanden werden, bei Unzufriedenheit mit dem zugewiesenen Kaminfeger einen anderen wählen zu dürfen – und dies ohne grosse bürokratische Hürden. In Kombination mit der Ausschreibung von Kaminfegerkonzessionen wäre überdies auch die Einführung eines gewissen Preiswettbewerbs im Monopolsystem denkbar. Da in allen Monopolkantonen die Preise für Kaminfeger-Dienstleistungen in Tarifordnungen fixiert werden, wäre es z. B. möglich, im Rahmen der Ausschreibungen Rabatte auf den amtli- chen Kaminfegertarif einzufordern. |8 Hierbei sollten auch « negative Ra- batte » (sprich: Aufschläge) nicht per se ausgeschlossen werden. So mag sich die Übernahme eines bestimmten Kaminfegerkreises – zum Beispiel in einer dünn besiedelten Randregion – bei gegebenem Tarif betriebs- wirtschaftlich nur lohnen, wenn Aufschläge verrechnet werden können. Bisher scheint jedoch kein Monopolkanton das Kriterium « Preis » bei der Vergabe der Konzessionen systematisch zu berücksichtigen, weshalb es auch keinen Eingang in die Bewertung findet. Kantone, die das fragwürdige Kaminfegermonopol abgeschafft haben oder – wie z. B. der Kanton TI – gar nie kannten, werden in unserer Be- wertung mit einer « Grundausstattung » von 5 Punkten belohnt. Aber auch die liberalisierten Kantone weisen Unterschiede auf: So steht den Eigentümern von Feuerungsanlagen in zwei Kantonen (TI & OW) zwar die Wahl des Kaminfegers frei, aber es besteht unnötigerweise weiterhin ein amtlich vorgegebener Höchsttarif. Liberalisierten Kantonen, die kei- ne solchen Höchsttarife aufweisen, wird deshalb ein Extrapunkt gutge- schrieben. Ähnlich wie in den Monopolkantonen können sich auch im liberalisierten System die Anforderungen an die Berufsqualifikation unterscheiden. Auch hier gilt die Regel, dass für einen möglichst wirk- samen Wettbewerb keine übertriebenen Anforderungen an die Qualifi- kation gestellt werden sollten. Kantone, in denen das Meisterdiplom kei- ne Minimalanforderung für die Berufsausübung darstellt, erhalten einen zusätzlichen Punkt. Zum Wohl der Allgemeinheit kann der Wettbewerb schliesslich im liberalisierten System durch eine Marktöffnung über die Kantonsgrenzen hinaus weiter intensiviert werden. Für die bedingungs- lose Zulassung von ausserkantonalen Kaminfegern wird deshalb ein wei- terer Punkt vergeben. Tabelle 1 fasst das Bewertungsschema für das Kamin- fegerwesen zusammen. 8 Vgl. zu diesem Verfahren auch Abschnitt 3.7 zur amtlichen Vermessung. 26 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Am wettbewerbsfeindlichs- ten ist das Kaminfeger- wesen in den Kantonen AI und JU organisiert, die mit der Minimalpunktzahl Eins abschneiden. Ranking Insgesamt neun Kantone (BS, GL, OW, SH, SZ, TI, UR, ZH & ZG) kennen im Kaminfegerwesen ein liberalisiertes oder teilliberalisiertes System. |9 Die liberalste Organisationsform besteht in den Kantonen SZ und ZG, die keine Höchsttarife kennen, uneingeschränkt ausserkanto- nale Kaminfeger zulassen und moderate Anforderungen an die Berufs- qualifikation stellen. Die Kantonen BS, SH, UR und ZH unterscheiden sich bezüglich letzterem von dieser Spitzengruppe, weshalb sie im Teil- ranking einen Punkt schlechter abschneiden. Auch der Kanton TI er- reicht sieben Punkte. Die Maximalpunktzahl verpasst dieser Kanton, weil er einen Höchsttarif verordnet. Ebenso existiert im Kanton OW ein Höchsttarif, zusätzlich wird ausserkantonalen Kaminfegern der Markt- zutritt verwehrt. Der Kanton GL hingegen kennt keinen Höchsttarif, dafür ist das Kaminfegermeisterdiplom die Minimalanforderung für die Berufsausübung, die überdies den innerkantonalen Kaminfegern vorbe- halten bleibt. Von den Kantonen mit Monopolsystem erreicht keiner die maximal mögliche Punktezahl. Die Kantone GR, LU und SO kommen auf je drei Punkte. In diesen Kantonen scheint ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers einigermassen einfach zu sein und die Kaminfegerkonzes- sionen sind – mit Ausnahme des Kantons GR, der seinen dritten Punkt aufgrund massvoller Anforderungen an die Berufsqualifikation erhält – befristet. Unter den Kantonen mit zwei Punkten (denen also zumindest noch ein Extrapunkt gutgeschrieben werden kann) verdanken die Kan- tone AG und BE ihren Extrapunkt der Befristung der Konzessionen, wäh- rend ihn alle anderen Kantone (AR, BL, FR, GE, NE, NW, SG, TG, VD & VS) wegen der Möglichkeit, den Rayon-Kaminfeger ohne übertriebe- ne Hürden zu wechseln, erhalten. Am wettbewerbsfeindlichsten ist das Kaminfegerwesen schliesslich in den Kantonen AI und JU organisiert, die mit der Minimalpunktzahl Eins abschneiden. 9 Ein Kurzbeschrieb der spezifischen kantonalen Kaminfegersysteme findet sich in Tabelle A1 im Anhang A. Tabelle 1 Bewertungsschema «Kaminfegerwesen» Kaminfegermonopol − Befristung der Konzessionen − Meisterdiplom stellt keine Minimalanforderung dar − Möglichkeit des Wechsels des Rayon-Kaminfegers 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 4 Liberalisierter Kaminfegermarkt − Keine Höchsttarife − Meisterdiplom stellt keine Minimalanforderung dar − Bedingungslose Zulassung ausserkantonaler Kaminfeger 5 Punkte + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 8 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 27 3. 2 _ Ka nt on al e Ge bä ud ev er si ch er un ge n 3.2 _ Kantonale Gebäudeversicherungen Die erste Gebäudeversicherung der Schweiz entstand im Jahre 1805 im Aargau und war eine direkte Folge der Angliederung des bis 1803 zum österreichischen Breisgau gehörenden Fricktals. Die dort gelegenen Ge- bäude waren bei der « Feuerassekuranz-Societät Breisgau » versichert. Um den Wegfall des Versicherungsschutzes – sowie die damit einhergehende ungenügende Sicherung der Hypotheken – zu verhindern, übernahm der Kanton AG diese Versicherungen. Zu diesem Zweck wurde die « All- gemeine Feuer-Assekuranz-Gesellschaft für den Kanton Aargau » gegrün- det. Vor diesem Zeitpunkt blieb den Leuten im Falle eines Brandscha- dens meist nur der « Brandbettel » übrig. Sie erhielten einen Bettelbrief, der das Sammeln von Spenden – von Tür zu Tür oder in den Kirchen – erlaubte. Die gesammelten Gelder vermochten die entstandenen Schäden Abbildung 1 Teilranking: «Kaminfegerwesen» In etwa einem Drittel der Kantone können die Eigentümer von Feuerungsanlagen ihren Kaminfeger frei wählen. In allen anderen Kantonen muss grundsätzlich mit dem staatlich zugewiesenen Kaminfeger vorliebgenommen werden. 8 7 6 5 4 3 2 1 0 SZ ZG BS SH UR ZH TI GL OW GR LU SO AG BE AR BL FR GE NE NW SG TG VD VS AI JU liberalisiertes System Kaminfegermonopol Zulassung ausserkantonaler Kaminfeger keine Höchsttarife Qualifikation Qualifikation Wechsel des Kaminfegers möglich Befristung Quelle: Eigene Darstellung Basispunkte Basispunkte 28 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Immerhin scheint nach dem Brand von Glarus die Lust zur Gründung neuer Gebäudeversicherungen deutlich geschwunden zu sein. jedoch kaum jemals zu decken: die Bevölkerung war arm, zu viele Bettler klopften an die Tür und nicht selten waren auch Betrüger darunter. In vielen Kantonen wurde deshalb der Brandbettel abgeschafft und die so- genannte « Liebessteuer » eingeführt, die durch die Kirchen gesammelt wurde. Aber auch diese Sammlungen vermochten entstandene Feuer- schäden in der Regel nicht zu decken (vgl. Rothenbühler 2008). Zwischen 1806 und 1841 folgten deshalb etliche Kantone (1806: BE & TG; 1807: BS & SG; 1808: ZH; 1809: SH & SO; 1810: FR, LU & NE; 1811: GL & VD; 1812: ZG; 1833: BL; 1841: AR) dem Aargauer Beispiel und gründeten kantonale Gebäudeversicherungsanstalten (vgl. auch Reich 2013). Der Brand von Glarus Der grosse Brand von Glarus 1861 war die Nagelprobe für das System der kantonalen Gebäudeversicherungen: Die Gebäudeversicherung des Kan- tons GL hatte für riesige Schäden aufzukommen, was aufgrund der feh- lenden Rückversicherung zu deren Insolvenz geführt hätte. Als « Lender of last resort » musste deshalb der Kanton einspringen, der zur Deckung der Schulden Sondersteuern erheben, Anleihen ausgeben und ein Bundes- darlehen in Anspruch nehmen musste. Dieses Fiasko löste eine Debatte über die Sinnhaftigkeit und Professionalität der kantonalen Gebäude- versicherungen aus – nicht zuletzt auch von der Privatassekuranz befeu- ert. In der Folge schaffte der Kanton GE seine kantonale Gebäudeversiche- rung im Jahr 1864 ab. Die meisten anderen Kantone gingen nicht so weit, sondern leiteten Reformen ein und organisierten ihre Gebäudeversiche- rungen nach zeitgemässen versicherungstechnischen Grundsätzen (risiko- basierte Prämiensysteme, Reservefonds für Grossereignisse, Rückversi- cherungen etc.). Immerhin schien die Lust zur Gründung neuer Gebäudeversicherungen nach dem Brand von Glarus deutlich geschwun- den zu sein. Nur in den Kantonen NW (1894) und GR (1907) entstanden noch weitere kantonale Gebäudeversicherungen. Tätigkeiten der heutigen kantonalen Gebäudeversicherungen Bis Anfang des 20. Jahrhunderts bestand die Aufgabe der kantonalen Gebäudeversicherungen darin, Immobilien gegen Brandschäden zu ver- sichern. Wie Wanner (2002) jedoch zeigt, erweiterten zwischen 1926 und 1956 alle kantonalen Gebäudeversicherer den Versicherungsschutz auf Elementarschäden – etwa Hochwasser, Sturm, Hagel, Lawinen oder Stein- schlag –, also auf Risiken, die bis dahin als weitgehend nicht versicherbar galten. Die vier Kantone FR, JU, NW und VD gingen sogar noch weiter und formulierten eine Versicherungspflicht (Feuer- und Elementar- schaden) für Mobilien. Dieser Kontrahierungszwang ist höchst umstrit- ten, sind Mobilien doch für deren Eigentümer kaum je von existenzieller Bedeutung, und auch das Schadenspotenzial ist in der Regel erheblich kleiner als bei Immobilien. Während die Kantone FR und JU in der Zwischenzeit wieder davon abgerückt sind, ihre Einwohner zur Versiche- 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 29 3. 2 _ Ka nt on al e Ge bä ud ev er si ch er un ge n Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht der Ausdehnung staatlicher Tätigkeit in private Märkte Tür und Tor geöffnet. rung der Mobilien bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu ver- pflichten haben die Versicherten in den Kantonen NW und VD weiter- hin keine Wahl. Etwas weniger weitgehend als der Kontrahierungszwang für Mobilien, aber potenziell mit massiven Marktverzerrungen verbunden, ist die neu- ere Entwicklung, dass kantonale Gebäudeversicherungen ihr Geschäfts- feld immer mehr in benachbarte Märkte ausdehnen und somit in den Wettbewerb mit privaten Versicherern treten (z. B. im Bereich von Haus- rats- oder Landwirtschaftsversicherungen). Diese besorgniserregende Praxis wurde zudem vom Bundesgericht explizit gestützt (vgl. Box 4). Wer ausserdem denkt, kantonale Gebäudeversicherungen wären ein- fach staatliche Versicherungsinstitute, liegt falsch. Ins Portfolio der Ge- bäudeversicherer gehören auch die Prävention und die Bekämpfung von Schäden. Im Rahmen der Prävention sind vor allem die Bereiche « Brand- schutz » und « Feuerpolizei » regelmässig bei den Gebäudeversicherungen angegliedert, darunter auch die in Abschnitt 3.1 angesprochene Aufsicht über das Kaminfegerwesen. Box 4 Die Sache mit der « glarnerSach » Die Gebäudeversicherung des Kantons GL ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, das unter dem Namen « glarnerSach » auftritt. 2010 beschloss die Landsgemeinde des Kantons GL ein Gesetz, das die glarnerSach ermächtigte – neben dem Monopolbereich und im Wettbewerb mit den privaten Versicherungsgesellschaften – « Fahrhabe und Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden sowie weitere Gefahren » zu versichern und zwar inner- sowie ausserhalb des Kantons. Das Novum hierbei war vor allem die Erlaubnis einer ausser- kantonalen Tätigkeit. Heute bietet die glarnerSach kantonsübergreifend verschiedene Versicherungsleistungen an, beispielsweise Transport-, Haftpflicht- und Motorfahrzeug- versicherungen. Das Bundesgericht hatte in diesem Zusammenhang zu beurteilen, ob das Gesetz gegen die in der Bundesverfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verstosse. Dies wurde vom Bundesgericht verneint: die Wirtschaftsfreiheit sei durch eine öffentliche Wirtschafts- tätigkeit in Konkurrenz zu Privaten nicht tangiert. Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht der Ausdehnung staatlicher Tätigkeit in private Märkte Tür und Tor geöffnet. Die Argumen- tation mutet abenteuerlich an: Ein gewisser « Wettbewerb der Systeme » sei allenfalls sogar wünschbar, da er eine disziplinierende Wirkung entfalte. Abgesehen davon, dass ein solcher Wettbewerb nicht in der Bundesverfassung vorgesehen ist, dürfte er in den meisten Fällen zu Marktverzerrungen zu Ungunsten Privater führen. Unterschiedliche kantonale Modelle Die unterschiedlichen kantonalen Regelungen im Bereich der Gebäude- versicherungen lassen sich schematisch anhand zweier Dimensionen charakterisieren. |10 Erstens unterscheiden sich die Kantone darin, ob sie eine Versicherungspflicht formulieren oder nicht. Der zweite Unterschied 10 Vgl. Reich (2013). 30 Kantonsmonitoring 6 | 2014 besteht in der Marktorganisation – also Versicherungsmonopol versus freier Markt. Daraus ergeben sich grundsätzlich vier mögliche Regelungs- modelle, wobei die Variante « Keine Versicherungspflicht und Monopol » von keinem Kanton gewählt wurde (vgl. Tabelle 2). Die sieben Kantone, die kein Versicherungsmonopol kennen, werden aufgrund ihrer Anfangsbuchstaben oft auch als « GUSTAVO »-Kantone bezeichnet. Sie vereinigen ca. 17 % des schweizerischen Gebäudekapitals auf sich. 83 % des Gebäudekapitals ist bei kantonalen Gebäudeversiche- rungen versichert – die betroffenen rund 2,1 Millionen Gebäude sind also versicherungstechnisch dem freien Markt entzogen. Es handelt sich hier- bei um eine Versicherungssumme von ca. 1800 Mrd. Fr. Box 5 Gebäudeversicherung Bern (GVB) Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) ist ein illustratives Beispiel dafür, wie sich der Staat – ausgehend von einem kantonalen Monopol – immer mehr in Bereiche ausbreitet, die vormals Privaten vorbehalten waren – und wie er mit seinem Verhalten teils massive Wettbewerbsverzerrungen bewirkt. Der GVB wurde seit den 1970er-Jahren etappenweise ermöglicht, ihren unternehmerischen Spielraum auszudehnen und eine umfangreiche Palette an (freiwilligen) Zusatzversicherungen anzubieten. Zur Erfüllung der neuen, mit der Totalrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes im Jahre 2010 einhergehen- den gesetzlichen Vorgaben gründete die GVB zwei Tochtergesellschaften. Die eine kümmert sich seither um das Angebot der neu ermöglichten Nebentätigkeiten (z. B. Schadens- abwicklung für Dritte, Beratungen in der Schadensprävention oder Gebäudeschätzungen), während die andere das Geschäft mit den Zusatzversicherungen übernommen hat. Nicht zu Unrecht hat die Privatassekuranz darauf aufmerksam gemacht, dass der Neu organisation der GVB ein grosses Potenzial für Marktverzerrungen zum Nachteil der Privaten innewohnt: _ Die GVB-Tochtergesellschaft, die in Konkurrenz zur Privatassekuranz freiwillige Zusatz- versicherungen anbietet, hat Wettbewerbsvorteile, da sie auf umfassende Kundendaten aus dem Monopolbereich zurückgreifen kann. Dadurch können Akquisitions- und Marke- tingkosten gespart werden und adäquatere Risikoabschätzungen vorgenommen werden, was sich wiederum in günstigeren Prämien spiegelt. Solange Dritte solche Daten nicht zu gleichen Konditionen beziehen können, ändert sich an dieser Situation auch dann nichts, wenn konzernintern Gebühren für den Datengebrauch verrechnet werden. _ Im Gegensatz zur Privatassekuranz hat die GVB-Gruppe die Möglichkeit, Versicherungen aus dem Monopol- und aus dem Zusatzbereich zu kombinieren. Zusätzlich zur höheren Attraktivität eines Angebots « aus einer Hand », können Produktebündel oftmals auch kostengünstiger als ihre Einzelteile angeboten werden. Tabelle 2 Kantonale Regelungsmodelle der Gebäudeversicherung Freier Markt Monopol Versicherungs- pflicht für Gebäude Ja 3 Kantone: OW, SZ und UR 19 Kantone: AI, AR, BL, BS, BE, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SO, SG, TG, VD, ZG und ZH Nein 4 Kantone: GE, TI, VS und AI - - 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 31 3. 2 _ Ka nt on al e Ge bä ud ev er si ch er un ge n Ob mit der Verpflichtungs- erklärung alle Wettbewerbs- verzerrungen ausgeräumt wurden, ist fraglich. Um dies sicher zustellen, gibt es nur einen Weg: Der Staat ver- zichtet darauf, in Wettbewerbs- bereichen tätig zu werden. _ Sogar wenn die Produkte nicht kombiniert angeboten werden, kann der Markt durch Quersubventionen aus dem Monopolbereich massiv verzerrt werden, z. B. falls intern Dienstleistungen bezogen werden oder auf IT-Infrastruktur zurückgegriffen wird. _ Wettbewerbsverzerrungen können auch aus der gemeinsamen Nutzung des Namens der GVB resultieren. So mag der Eindruck entstehen, es handle sich auch bei den Tochter- gesellschaften um kantonale Versicherungsanstalten mit einer Quasi-Staatsgarantie. Die GVB hat Ende 2011 den Wettbewerbsbehörden eine Verpflichtungserklärung eingereicht (vgl. WEKO 2011), die sicherstellen soll, dass die befürchteten Wettbewerbsverzerrungen ausbleiben. Dies hat sicherlich dazu geführt, dass die Neuorganisation der GVB wettbewerbs- neutraler umgesetzt wurde als ursprünglich geplant. Ob mit der Verpflichtungs erklärung jedoch wirklich restlos alle Wettbewerbsverzerrungen ausgeräumt wurden, ist fraglich. Um dies sicherzustellen, gibt es nur einen Weg: Der Staat verzichtet konsequent darauf, in Wettbewerbsbereichen tätig zu werden. Beurteilungskriterien und Bewertung Es erstaunt nicht, dass die kantonalen Gebäudeversicherungen der priva- ten Assekuranz ein Dorn im Auge sind. Im Rahmen der Deregulierungs- welle zu Beginn der 1990er-Jahre wurde deshalb intensiv über die Berech- tigung kantonaler Gebäudeversicherungsmonopole debattiert. Diese Debatte wurde nicht nur auf der politischen sondern auch auf der wissen- schaftlichen Ebene geführt. Verschiedene Gutachten diskutierten die Vor- und Nachteile mittelbarer rechtlicher Gebäudeversicherungsmono- pole. |11 Dabei zeigte sich, dass die kantonalen Gebäudeversicherungen ihren Kunden im Durchschnitt ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bieten als die privaten Versicherungen. Das Resultat wurde von verschie- denen Nachfolgestudien bestätigt (vgl. z. B. Von Ungern-Sternberg 2001; Kirchgässner 2007). Trotz dieses niedrigeren Prämienniveaus wandten die kantonalen Gebäudeversicherungen – bei gleichzeitigem Aufbau erheblicher Reser- ven – mehr für Prävention auf als die Privatassekuranz. Neben Argumenten wie Grössenvorteile und wegfallende Kosten für die Akquise von Kunden sind es vor allem die Präventionsausgaben der kantonalen Gebäudeversicherer, die als Erklärung für die preisliche Über- legenheit der staatlichen Monopollösung herangezogen werden: Dadurch, dass die kantonalen Gebäudeversicherungen einen grösseren Aufwand für die Prävention als die privaten Versicherer leisten, tragen sie zu einem günstigeren Schadensverlauf bei, was wiederum tiefe Prämien ermög- licht. Ein alternativer Erklärungsansatz ist jedoch, dass die Risiken in den Monopolkantonen schlicht geringer sind, als in den « GUSTAVO »- Kantonen. Fraglich ist somit letztlich, ob in der längeren Frist ein schweiz- weit liberalisierter Markt nicht ebenso effizient funktionieren könnte – z. B. aufgrund von Grössen- und Verbundvorteilen – falls den privaten 11 Für die kantonalen Gebäudeversicherungen erstellte von Ungern-Sternberg (1994) ein Gutachten, während die privaten Versicherer Schips (1995) mit einer Studie beauftragten. 32 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Aus ordnungspolitsicher Sicht ist es abzulehnen, wenn der Staat in Konkur- renz zu Privaten tritt – also in Märkte vordringt, die in keinerlei Weise durch ein Marktversagen gekennzeichnet sind. Versicherern nicht mehr nur 17 % sondern 100 % des Marktes offen- stünden. Aufgrund der nicht abschliessend beantwortbaren Effizienzfrage be- züglich der unterschiedlichen Modelle soll der Fokus nachfolgend nicht primär auf deren Bewertung liegen, sondern auf der Frage, ob die kan- tonalen Gebäudeversicherungen möglichst wettbewerbsneutral aufge- stellt sind. Hierbei kommen die folgenden Kriterien zur Anwendung: _ Konkurrenz zur Privatassekuranz in unmittelbarem sachlichem Zusam- menhang Aus ordnungspolitsicher Sicht ist es grundsätzlich abzuleh- nen, wenn der Staat in Konkurrenz zu Privaten tritt – also in Märkte vordringt, die in keinerlei Weise durch ein Marktversagen gekennzeich- net sind. Deshalb wird es nachfolgend als negativ bewertet, wenn eine kantonale Gebäudeversicherung Ereignisse wie Erdbeben, Terrorakte oder Wasserschäden versichert, auch wenn hierbei eine gewisse sach- liche Nähe zur Feuer- und Elementarschadenversicherung bestehen mag. _ Konkurrenz zur Privatassekuranz ohne unmittelbaren sachlichen Zusam- menhang Als genauso störend und unverständlich muss es bezeichnet werden, wenn eine kantonale Gebäudeversicherung in sachfremde Märkte (z. B. Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungen) vorstösst. Das Potenzial von Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten privater Anbieter ist in diesem Fall riesig. Dies deshalb, weil aufgrund des Ver- sicherungszwangs die Möglichkeit besteht, Produktebündel zusam- menzustellen, die Private nicht nachbilden können (vgl. Box 5). Zusätzlich stellt sich immer die Frage nach einer Quersubventionierung des Wett- bewerbs- durch den Monopolbereich. _ Ausserkantonale Konkurrenz zur Privatassekuranz Werden solche Pro- dukte auch ausserhalb der Kantonsgrenzen angeboten, übertragen sich die Wettbewerbsverzerrungen in andere Gebiete – z. B. in Kantone, die sich grundsätzlich bemühen, allfällige Wettbewerbsverzerrungen ge- ring zu halten. _ Versicherungspflicht für Mobilien bei der kantonalen Gebäudeversicherung Die unnötige Versicherungspflicht (Feuer- und Elementarschäden) für Mobilien bei der kantonalen Gebäudeversicherung wird negativ be- wertet. Tabelle 3 Bewertungsschema «Gebäudeversicherungen» Kantonales Gebäudeversicherungsmonopol − Verzicht auf sachnahe Konkurrenz − Verzicht auf sachfremde Konkurrenz − Ausserkantonale Tätigkeit unterbunden − Verzicht auf Versicherungspflicht für Mobilien − Verzicht auf Staatsgarantie 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 6 Liberalisierter Markt − Kein Versicherungszwang 6 Punkte + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 7 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 33 3. 2 _ Ka nt on al e Ge bä ud ev er si ch er un ge n _ Staatsgarantie Zwar gibt es nur noch einen Kanton (NW), der seiner Gebäudeversicherung eine Staatsgarantie gewährt, nichtsdestotrotz soll dieses Kriterium hier nicht fehlen, denn Staatsgarantien können zu folgeschweren « Moral hazard »-Problemen (d. h. das bewusste oder un- bewusste Eingehen höherer Risiken) führen. Konkret wird bei der Bewertung wie folgt vorgegangen: Kantone mit einem Gebäudeversicherungsmonopol erhalten einen Basispunkt und werden sodann anhand der oben genannten Kriterien bewertet. Deren Absenz wird jeweils mit einem zusätzlichen Punkt belohnt. Maximal kann also ein Kanton mit Versicherungsmonopol sechs Punkte erreichen, ebenso viele Punkte wie diejenigen Kantone, die den Markt für Gebäu- deversicherungen den privaten Anbietern überlassen. Mit einem zusätz- Abbildung 2 Teilranking: «Gebäudeversicherung» In sieben Kantonen – den sogenannten «GUSTAVO»-Kantonen – besteht kein Versicherungsmonopol. In allen anderen Kantonen müssen Immobilien obligatorisch bei der kantonalen Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden versichert werden. AI GE TI VS OW SZ UR AR BL BS FR GR JU LU NE SG SO TG ZG BE AG SH ZH VD GL NW «GUSTAVO»-Kantone Monopolkantone mit Gebäudeversicherung kein Versicherungszwang keine ausserkantonale Tätigkeit GBV Basispunkte Basispunkte Quelle: Eigene Darstellung Verzicht auf sachfremde Konkurrenz keine Versicherungspflicht für Mobilien 7 6 5 4 3 2 1 0 keine Staatsgarantie 34 Kantonsmonitoring 6 | 2014 In allen Monopolkantonen werden – in Konkurrenz zur Privatassekuranz – Versicherungen angeboten, die eine sachliche Nähe zur Feuer- und Elementar- schadenversicherung aufweisen. lichen Punkt werden diejenigen Kantone ohne Gebäudeversicherungs- anstalt belohnt, die gleichzeitig auf einen Versicherungszwang verzichten. Ranking Wie aus Abbildung 2 ersichtlich, führen die vier Kantone AI, GE, TI und VS das Ranking mit je sieben Punkten an. Die restlichen « GUSTAVO »-Kan- tone (OW, SZ & UR) schneiden aufgrund der bestehenden Versicherungs- pflicht mit jeweils sechs Punkten ab. Keiner der Monopolkantone erreicht das mögliche Maximum von sechs Punkten, da alle – in Konkurrenz zur Privatassekuranz – Versicherungen anbieten, die eine sachliche Nähe zur Feuer- und Elementarschadenversicherung aufweisen. Überdies führen sechs Kantone (AG, GL, NW, SH, VD & ZH) Versicherungsprodukte im Portfolio, bei denen kein Zusammenhang zu Immobilien besteht. Ausser den Kantonen BE und GL erlaubt kein Monopolkanton seinem Gebäu- deversicherer, die Privatassekuranz ausserhalb des Kantonsgebiets zu kon- kurrenzieren. Auch das Schlusslicht NW weist diesen Makel nicht auf. Negativ zu Buche schlägt im Kanton NW das Unikum der Staatsgarantie für die kantonale Gebäudeversicherung und – gemeinsam mit dem Kan- ton VD – der Versicherungspflicht für Mobilien bei derselben. 3.3 _ Jagdregal Bis zum Ende der alten Eidgenossenschaft genossen die gesellschaftlichen Herrschaftsträger Jagdprivilegien, die ihnen das alleinige Jagdrecht oder den sogenannten Wildbann (das Jagdrecht auf bestimmte Tierarten) ein- räumten. Nach der Freigabe der Jagd im Jahr 1800 wurde die Jagdhoheit zu Beginn der Mediation den Kantonen zugesprochen. Trotz einer Flut kantonaler Jagdgesetze und -verordnungen erlitten die Wildbestände im Verlauf des Jahrhunderts einen regelrechten Einbruch – so waren Rot- hirsch und Steinbock auf dem Gebiet der Schweiz vollständig ausgerot- tet –, was die Dringlichkeit landesweiter Jagdvorgaben deutlich machte. Die Revision der Bundesverfassung 1874 schuf die gesetzliche Grundlage für ein eidgenössisches Jagdgesetz, das die Entwicklung der Tierbestände aufgrund seiner für diese Epoche sehr fortschrittlichen Schutzbestimmun- gen (etwa die Schaffung der eidgenössischen Jagdbanngebiete) erheblich beeinflussen sollte. Die Motivation für solch weitreichende Bestimmun- gen lag weniger im Wohl der Tiere als im Erhalt der Bestände für die Jagd, bildeten Jagdgebühren doch nicht zuletzt eine Einnahmequelle für den Staat. So waren denn auch einheimische Raubtiere wie Bär, Luchs oder Wolf vom Gesetz ausgenommen und wurden weiter gejagt und aus- gerottet. Ihr Schutz wurde erst in den 1960er-Jahren gesetzlich verankert. Heute sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt: Der Bund regelt den Tierschutz mit dem Ziel, die Artenvielfalt zu erhalten. Die Kantone setzen 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 35 3. 3 _ Ja gd re ga l die Jagdvorschriften fest, d. h. sie bestimmen über das Jagdsystem, die Jagdberechtigung, die Jagdgebiete sowie die Jagdaufsicht. |12 Zwei Jagdsysteme und ein Jagdverbot Allen kantonalen Jagdgesetzen ist gemein, dass sie Wild als herrenlose Sache betrachten, über die der Staat die Hoheit geniesst. In Bezug auf die Organisation des Jagdwesens ist die Schweiz heute zweigeteilt: Das Re- viersystem ist im Mittelland und der Ostschweiz verbreitet, während das Patentsystem sich über die Romandie und die Gebirgskantone erstreckt. Ausnahme ist der Kanton GE, wo die Jagd für Private 1974 per Volksent- scheid abgeschafft wurde und seither von staatlichen Wildhütern durch- geführt wird. 1_Revierjagd Die Revierjagd beschreibt ein Jagdsystem, in dem der Kanton (oder die Gemeinde in dessen Auftrag) die Jagdrechte an einem bestimmten Gebiet für einen festgelegten Zeitraum an eine Jagdgesell- schaft verpachtet. Dieses System kommt in neun Deutschschweizer Kan- tonen des Mittellands und der Ostschweiz zur Anwendung (AG, BL, BS, LU, SG, SH, SO, TG & ZH). Als die Kantone vor über 200 Jahren die Jagdhoheit zugesprochen bekamen, organisierte sich einzig der Kanton AG im Reviersystem. Bevor in der Zwischenkriegszeit die grosse Welle des Systemwechsels folgte, entschied zudem Baselland (1876), das Patent- zugunsten des Reviersystems aufzugeben. Als bisher letzter Kanton führ- te St. Gallen nach mehreren Volksabstimmungen 1950 das Reviersystem ein. Die Gründe für den Systemwechsel waren in erster Linie fiskalischer Natur: Die Kantone erhofften sich durch die Delegation der Jagdaufsicht und Wildschadenentschädigung an die Jagdgesellschaften eine Ausgaben- senkung. Vielerorts führte dieses Vorhaben zu politischen Auseinander- setzungen, in denen die Jägerschaft unterlag. Ein Jagdrevier umfasst normalerweise das Gebiet einer politischen Ge- meinde, kann je nach Grösse aber auch aufgeteilt oder mit dem Gebiet einer anderen Gemeinde zusammengelegt werden. Diejenigen Kantone (z. B. AG), die in den letzten Jahren ihre Jagdgesetze revidiert haben, entfer nen sich mehr und mehr von diesen eher starren Vorgaben und or ganisieren ihre Reviere auf Basis von wildbiologischen und jagdlichen Kriterien. Mit Ausnahme des für die Jagd weniger relevanten Kantons BS verpachten die Kantone ihre Reviere für eine Zeitspanne von acht Jahren (BS: sechs). Steht eine Neuvergabe der Reviere an, schätzt der Kan- ton (oder die Gemeinde), basierend auf einer Vielzahl von Kriterien – etwa dem möglichen Jagdertrag, dem Flächenwert oder den Jagdwert- minderungen –, den Wert der Reviere. Während die Kantone AG, BL, BS, SG und TG ihre Reviere zu diesem Schätzwert vergeben, führen die 12 Eine Zusammenfassung der Geschichte und Entwicklung der Jagd von der Steinzeitbis heute findet sich im historischen Lexikon der Schweiz; vgl. www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D13942.php (20.08.2014). 36 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Obschon die «Jagd des kleinen Mannes» in den Patentkantonen fest verankert ist, versuchten einige sich der Revierjagd- Bewegung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts anzuschliessen. Kantone LU, SH, SO und ZH eine öffentliche Versteigerung durch. Sie unterliegt allerdings erheblichen Einschränkungen, denn bisherigen Jagd- gesellschaften und Pächtern mit Wohnsitz in der Gemeinde bzw. dem Revier werden grosse Privilegien bei der Vergabe eingeräumt. Weiter ma- chen die Gesetzgebungen regelmässig Vorgaben bezüglich Zahl der Mit- glieder der Jagdgesellschaft, oftmals in Abhängigkeit von der Revier fläche. Einem Pächter wird selten mehr als 250 Hektaren jagdbare Fläche zuge- teilt. Lokal kann die Fläche pro Pächter auch deutlich tiefer liegen. Alle Revierkantone – mit Ausnahme der Kantone AG und SG – kennen neben der Mindest- auch eine Maximalzahl Pächter. Die Zusammensetzung der Jagdgesellschaften ist häufig reglementiert: Meist muss eine Mehrheit der Pächter zumindest im Kanton, wenn nicht sogar in der entsprechenden Gemeinde wohnen. Die Rechte, die den Jägern eingeräumt werden, sind stets mit Pflichten verbunden. Für die Jagdgesellschaft im Reviersystem sind diese beson ders umfangreich. Neben der Wildbestandsaufnahme und der Abschusspla- nung umfasst das Pflichtenheft der Pächter Hegemassnahmen, mit denen die Lebensgrundlage der Wildtiere und die Artenvielfalt gesichert werden sollen, und Wildhüter-Aufgaben wie die Beseitigung von sogenanntem Fallwild. |13 2_Patentjagd Das Patentjagdsystem erlaubt die Jagd – mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalen Schutzgebiete – auf dem gesamten Kantons gebiet. Der Jäger löst gegen eine Gebühr beim Kanton ein Jagd- patent. Die Westschweizer (FR, JU, NE, VD & VS; ohne GE) und alle alpin geprägten Kantone der Deutschschweiz (AI, AR, BE, GL, GR, NW, OW, SZ, UR & ZG) sowie das Tessin organisieren die Jagd nach dem Patentsystem. Obschon die « Jagd des kleinen Mannes » in diesen Kantonen heute fest verankert ist, versuchten einige sich der Revierjagd-Bewegung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts anzuschliessen. Der Obwaldner Patent-Jäger-Verband entstand so 1917 aus dem Widerstand gegen die von Kantonsrat und Gemeinden vorgeschlagene Pachtjagd, von der man sich eine Entlastung der vom Krieg gebeutelten Staatskasse erhoffte. Das Recht, auf dem gesamten Kantonsgebiet jagen zu dürfen, ist grund- sätzlich an dieselben Bedingungen wie im Reviersystem geknüpft. Der Jäger verpflichtet sich, Schon- und Siedlungsgebiete zu meiden und ge- setzeskonform zu jagen, sowie nur diejenigen Tiere zu erlegen, die das Patent oder die Jagdbetriebsvorschriften erlauben. Beim Patenterwerb ist Diskriminierung aufgrund des Wohnorts an der Tagesordnung. So aner- kennen die Gebirgskantone GR, TI und VS keine ausserkantonalen Jagd- fähigkeitszeugnisse. Eine Reihe von Kantonen kennt bei der Aner ken- nung der Jagdfähigkeitszeugnisse spezifische Wohnsitzbestimmungen 13 Unter Fallwild versteht man sowohl Tiere, die einem natürlichen Tod erlegen sind, wie auch solche, die aufgrund äusserer, nicht jagdlicher Einflüsse (z. B. im Strassenverkehr) gestorben sind. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 37 3. 3 _ Ja gd re ga l Im Gegensatz zur Schweiz steht in Deutschland und Österreich dem Grundeigentümer das Jagdrecht zu. oder Gegenrechtsverpflichtungen. Nur fünf Kantone (BE, GL, NW, SZ & ZG) schränken den Zugang ausserkantonaler Jäger zum Patent nicht ein. Allerdings ist es in allen Kantonen üblich, Auswärtige preislich zu dis- kriminieren und ihnen die Patente zum zwei- bis sechsfachen Preis zu verkaufen. Im Gegensatz zum Reviersystem gibt es in den meisten Patentkantonen keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Organisation der Jäger. Tradi- tionsgemäss finden sich jedoch in allen Kantonen Jagdvereine, die in Lokal- sektionen organisiert sind. Die Sektionen bzw. ihre Hegeobmänner zeich- nen für die Koordination der Hegemassnahmen, für die sie Unterstützung vom Kanton beantragen können, verantwortlich. Die Kantone richten zur Sicherstellung und Finanzierung der Hegemassnahmen in der Regel einen Hegefonds ein. Box 6 Bindung des Jagdrechts an das Grundeigentum in Deutschland und Österreich Im Gegensatz zur Schweiz steht in Deutschland und Österreich dem Grundeigentümer das Jagdrecht zu. Da das Wild nicht als herrenlose Sache betrachtet wird, geniesst der Staat auch nicht die Hoheit darüber. Auf den ersten Blick erscheint das Jagdrecht in Deutschland und Österreich also liberaler als in der Schweiz. Diese Aussage muss aber relativiert werden, da in Deutschland und Österreich das Jagdrecht und das Recht zur Jagdausübung getrennt sind. Ohne das Bestehen einer entsprechenden Sachkundeprüfung – in Deutschland spricht man auch vom « Grünen Abitur » – kann kein Grundeigentümer auf seinem Boden die Jagd ausüben. Zudem ist das Jagdausübungsrecht an eine minimale Grundfläche gebunden. Der Grundeigentümer muss im Besitz von mindestens 75 ha (Deutschland) oder 115 ha bis 300 ha (Österreich) zusammenhängender land- oder forstwirtschaftlicher Grundfläche sein, um auf dem eigenen Grundstück, die Jagd ausüben zu dürfen – in Österreich spricht man von einer « Eigenjagdberechtigung ». Erfüllt ein Grundstück das Flächenkriterium nicht, wird es – wie im Schweizer Reviersystem – einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder einem Genossenschaftsjagdgebiet zugerechnet. In Österreich werden die Genossenschaftsjagdgebiete anschliessend in einer öffentlichen Versteigerung für eine zehnjährige Pachtperiode an eine Jagdgesellschaft oder an Einzelpersonen verpachtet. Der Pächter entschädigt die Eigentümer des Genossenschafts- gebietes für die Übertragung sämtlicher jagdlicher Rechte und Pflichten (z. B. Kompensation von Wildschäden) im Revier. |14 Im deutschen Jagdsystem verhält es sich mehr oder weniger analog, allerdings sind die Grundeigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks zur Bildung einer Jagdgenossenschaft und der Mitgliedschaft in derselben gezwungen. Der Jagdgenossenschaft steht frei, ob sie die Jagd in Eigenregie ausübt oder das Jagd- ausübungsrecht, mit dem auch die Pflicht zur Hege verbunden ist, an Dritte verpachtet. |15 14 Vgl. Die Jagd in Österreich: www.ljv.at/jagd_system.htm (19.08.2014). 15 Vgl. Jagdrecht in Deutschland: www.jagdverband.de/content/jagdrecht-deutschland-0 (19.08.2014). 38 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Gesetzlich verankerter «Heimatschutz» wird in allen Revierkantonen betrieben: Pächter und Bewerber mit Wohnsitz in der Reviergemeinde geniessen Vorrang. Ineffizienter « Kantönligeist » Unabhängig von der konkreten kantonalen Ausgestaltung des Jagdregals, weist das Jagdwesen – im Vergleich zu den restlichen untersuchten kan- tonalen Monopolen – einige Besonderheiten auf. Die Jagd dient heute längst nicht mehr der – überlebenswichtigen – Nahrungsmittelbeschaf- fung, sondern primär der öffentlichen Aufgabe eines nachhaltigen Wild- tiermanagements. Besonders am Jagdwesen ist, dass der Staat bzw. Kanton diese Aufgabe an Private delegieren kann, die überdies bereit sind, für deren Erfüllung zu bezahlen. Die Jagd scheint den Weidmännern einen Nutzen zu stiften, der sogar weit über ihre Zahlungsbereitschaft für Jagdpatente und Pachtgebühren hinausgeht. So sind sie gewillt, weitere Kosten zu übernehmen, etwa in Form von Beiträgen für Hegemassnah- men oder Wildschäden. |16 Im Gegensatz etwa zu den amtlichen Notaren (vgl. Abschnitt 3.5) nehmen die Jäger zudem keine hoheitlichen Aufgaben im Namen des Staates gegenüber Dritten wahr. Damit kann es durch die Organisation des Jagdwesens auch zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf angrenzenden Märkten kommen. Die Jagd erfolgt weniger aus kom- merziellen Interessen, sondern stellt in der Schweiz eine reine Freizeit- beschäftigung dar, die allenfalls ein bescheidenes Nebeneinkommen ge- neriert. |17 Diese Spezifika des Jagdregals bedeuten keinesfalls, dass sich dieses einer ökonomischen Beurteilung entzieht. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Vergabepraxis der Jagdberechtigungen. So schreiben im Reviersystem vier Kantone (LU, SH, SO & ZH) ihre Reviere öffentlich aus. Auf den ersten Blick scheint dies begrüssenswert, stellen doch Ausschreibungen in der Regel eine effiziente Allokation der Nut- zungsrechte sicher. Eine genauere Betrachtung der Vergabemechanismen zeigt jedoch, dass dieses Ziel verfehlt werden dürfte, schränken doch alle betroffenen Kantone die Versteigerung dahingehend ein, dass im Gesetz ein Maximalpreis festgelegt und die bisherigen Pächter bevorzugt werden. Gesetzlich verankerter « Heimatschutz » wird auch in den restlichen Re- vierkantonen betrieben: Pächter und Bewerber mit Wohnsitz in der Revier- gemeinde geniessen Vorrang. Innerkantonalen Bewerbern wird die Pacht überdies vielerorts eher zugetraut als den Auswärtigen « ennet der Kantons- grenze ». Die im Reviersystem üblichen Vergabekriterien erhärten die Vermutung, dass es sich dabei in erster Linie um Schutzklauseln für die bisherigen, ortsansässigen Pächter handelt. 16 Bei der Vergütung der Wildschäden bestehen grosse kantonale Unterschiede. Die Finanzierung erfolgt in den Patenkantonen durch Beiträge der Jäger oder wird von der Staatskasse übernommen. In den Revierkantonen wird abhängig von den jagdbaren Arten unterschiedlich entschädigt; vgl. JagdSchweiz: www.jagdschweiz.ch/de/ jagdpolitik/positionen/159-wildschadenverhuetungundwildschadenverguetung (21.08.2014). 17 Der Markt für Wildfleisch bildet im Schweizer Fleischmarkt eine Nische. Gemäss Pro viande, der Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft, entfielen im Jahr 2013 gerade einmal 0,42% des Fleischkonsums in der Schweiz auf Wild. Davon stammten mehr als zwei Drittel aus ausländischer Produktion; vgl. www.schweizerfleisch.ch/dienstleistungen/statistik/publikationen/fleischkonsum (21.08.2014). 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 39 3. 3 _ Ja gd re ga l Ein für alle Patentkantone mögliches Rezept, um mit dem Ineffizienzen ver- ursachenden «Kantönli- geist» zu brechen, bestünde in der Einführung eines Auktionssystems. Nicht nur die Revierkantone sind diesem « Kantönligeist » verfallen. Vie- len Patentkantonen fällt die Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähig- keitsausweise äusserst schwer. In den grossen Gebirgskantonen (GR, TI & VS) fürchtet man sich vor dem « Jagdtourismus » aus dem Unterland, der – aufgrund der attraktiven Jagdgebiete – mit der Einführung des Gästepatents auf sie zurollen könnte. Weshalb gerade der Jagd- Tourismus unerwünscht sein soll, bleibt angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus insgesamt in den Bergkantonen unklar. Ausserdem zeigt die Praxis des Kantons BE, der ähnliche topografische Eigenschaften auf- weist wie die Kantone GR, VS oder TI, dass solche Befürchtungen gegen- standslos sind. Wie erwähnt geht eine Zulassung von Auswärtigen zu- dem regelmässig mit einer massiven preislichen Diskriminierung einher. Ein für alle Patentkantone mögliches Rezept, um mit dem Ineffizien- zen verursachenden « Kantönligeist » zu brechen, bestünde in der Einfüh- rung eines Auktionssystems, in dem die Patente an die Höchstbietenden versteigert würden. Einem solchen Vorgehen haftet nichts « Unsittliches » an. Würde nämlich keine positive Zahlungsbereitschaft für die Jagd und die mit ihr verbundenen Aufgaben bestehen, müssten die Kantone Steuer- gelder für diesen Zweck einsetzen – entweder um die Aufgaben selbst zu erledigen oder um Private dafür zu entschädigen. Auch in diesem Fall würde man erwarten, dass nicht einfach Geld « verschwendet » wird, sondern haushälterisch mit öffentlichen Mitteln umgegangen wird. Zuge- lassen zu Auktionen im Patentsystem wären alle Jäger mit einem gülti- gen Jagdfähigkeitszeugnis eines Schweizer Kantons oder einer gleich- wertigen ausländischen Qualifikation. Eine analoge Regelung bietet sich auch für die Revierkantone an: Unabhängig von seinem Wohnort kommt jeder Jäger, der seine Jagdfähigkeit entsprechend den in der Schweiz üb- lichen Vorschriften nachweisen kann, als Mitglied einer Jagdgesellschaft für die Revierpacht in Frage. Auf diese Weise würden die Patente und Reviere jenen Jägern zugesprochen, die den höchsten Nutzen daraus zie- hen. Gleichzeitig könnten die Kantone Einnahmen generieren. Bedenkt man die finanzielle Schieflage so mancher Kantone dürfte ein solcher « Zustupf » aus dem Jagdwesen nicht unwillkommen sein. Beurteilungskriterien und Bewertung Wie erwähnt behält sich Genf – basierend auf einem Volksentscheid im Jahr 1974 – als einziger Kanton das Recht vor, die Jagd selbst durchzu- führen. Auch wenn es sich beim Kanton Genf um einen « Stadtkanton » handelt, der kaum über bejagbare Flächen verfügt, ist es fraglich, ob sich der Kanton eine Aufgabe vorbehalten soll, die ohne weiteres Privaten überlassen werden könnte. Die durch Wildhüter durchgeführte « Staats- jagd » im Kanton GE wird deshalb im folgenden Ranking mit einem Punkt belegt. Auch wenn die Hürden zur Erlangung des Jagdrechts im Patentsystem etwas tiefer als im Reviersystem sein mögen, werden für beide Systeme 40 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ob die Jagdrechte effizient zugeteilt werden hängt letztlich weniger vom Jagd- system als von der Aus- gestaltung des Vergabe- mechanismus ab. zwei Basispunkte vergeben. Ob die Jagdrechte effizient zugeteilt werden, hängt letztlich nämlich weniger vom Jagdsystem als von der Ausgestal- tung des Vergabemechanismus ab: Die Kritik an den vom « Kantönligeist » geprägten Vergabesystemen im Jagdwesen gilt – wie dargelegt – für das Patent- wie für das Reviersystem. Entsprechend wird bei der Beurteilung nicht das Jagdsystem in den Vordergrund gestellt, sondern das Augen- merk auf eine effiziente, transparente und diskriminierungsfreie Vergabe gelegt. Die Revierkantone werden anhand der folgenden zusätzlichen Krite- rien bewertet: Obwohl auch die Kantone, die ihre Reviere öffentlich aus- schreiben, kritisch gewürdigt worden sind, erhalten sie in der nachfolgen- den Bewertung einen zusätzlichen Punkt. Dies, weil in diesem System die Zahlungsbereitschaft der Pächter zumindest ansatzweise als Vergabe- kriterium herangezogen wird. Weiter werden diejenigen Kantone mit einem Punkt belohnt, die den Nicht-Pächtern die sogenannte Einzeljagd in den Revieren ermöglichen. Zwar braucht es auch für die Einzeljagd eine Einladung bzw. Erlaubnis des Pächters, es muss aber nicht in dessen Begleitung gejagt werden – es besteht somit mehr Flexibilität. Nicht er- kennbar ist die Notwendigkeit einer Deckelung der Zahl der Mitglieder von Jagdgesellschaften. Damit die Gesellschaft den jagdlichen Betrieb gewährleisten kann, mag eine Vorgabe bezüglich der Mindestanzahl Pächter – am besten in Abhängigkeit der Revierfläche – sinnvoll sein. Die weitere Zusammensetzung kann jedoch getrost den Jagdgesellschaften überlassen werden. Verzichtet ein Kanton demnach auf die Festlegung der maximalen Anzahl von Pächtern in einer Jagdgesellschaft, erhält er einen Punkt. Als Hauptkriterium für die Beurteilung der Kantone mit Patentsystem wird die Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähigkeitsausweise heran- gezogen. Kantone, die alle kantonalen Jagdprüfungen anerkennen, wer- den mit zwei Punkten ausgezeichnet. Nur einen Punkt erhalten jene Kantone, die entweder mit einem « substanziellen » Anteil (d. h. mindestens zwei Drittel) der Kantone Gegenrechtsbestimmungen abgeschlossen haben oder die Fähigkeitsausweise der Mehrheit der Nachbarkantone Tabelle 4 Bewertungsschema «Jagdwesen» Staatsjagd 1 Punkt Revierjagd − Preis als Vergabekriterium - Möglichkeit der Einzeljagd - Verzicht auf Deckelung der Anzahl Pächter 2 Punkte + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 5 Patentjagd − Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähigkeitsausweise (Jagdprüfungen) ohne Einschränkungen − Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähigkeitsausweise (Jagdprüfungen) mit Einschränkungen 2 Punkte + 2 Punkte + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 4 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 41 3. 3 _ Ja gd re ga l anerkennen. Ebenfalls zu dieser Gruppe gezählt werden die Kantone, die alle ausserkantonalen Ausweise akzeptieren, diese Praxis jedoch mit restrik tiven Einschränkungen wie Wohnsitzbestimmungen oder Mit- gliedschaftszwang in kantonalen Jagdorganisationen einengen. Ohne Punkte bleiben Kantone, die für den Erwerb eines Jagdpatents die eige- ne Kantons prüfung voraussetzen – unabhängig davon, ob der Bewerber in einem anderen Kanton bereits zur Jagd zugelassen ist. Quelle: Eigene Darstellung Abbildung 3 Teilranking: «Jagdwesen» Knapp zwei Drittel der Kantone kennen heute das System der Patentjagd, wobei ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zwischen den Kantonen die Anerkennung ausserkantonaler Jagdprüfungen darstellt. Die restlichen Kantone – mit Ausnah- me des Kantons GE, in dem die Jagd für Private verboten ist – kennen das System der Revierjagd. 5 4 3 2 1 0 BE GL JU NW SZ ZG AI AR FR NE OW UR VD GR TI VS AG SH SO LU ZH SG BL BS TG GE Patentjagd Revierjagd Staatsjagd Anerkennung ausserkantonaler Jagdprüfungen mit Einschränkung Basispunkte Basispunkte Anerkennung ausserkantonaler Jagdprüfungen ohne Einschränkung Einzeljagd «Preis» = Vergabekriterium keine Deckelung der Pächterzahl 42 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ranking Wie aus Abbildung 3 ersichtlich, liegen neun Kantone mit insgesamt vier Punkten an der Spitze der Rangliste gleich auf. |18 Die sechs Patentkantone BE, GL, JU, NW, SZ und ZG zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihre Patente auch an Jäger verkaufen, die ihre Jagdfähigkeit in einem anderen Kanton erlangt haben. Gemeinsam ist diesen Kantonen, dass auch sie überflüssi gen « Heimatschutz » betreiben, indem sie auf die im Jagdwesen übliche Preisdiskriminierung ausserkantonaler Jäger beim Patenterwerb zurückgreifen. Besonders Jäger in kantonalen Grenzgebieten werden so benachteiligt. Allgemein findet sich kein einziger Patentkanton, der auf diese Praxis verzichtet, weshalb dieses Kriterium keinen Eingang in das Bewertungsschema des Jagdwesens gefunden hat. |19 Ebenfalls vier Punkte erreichen die drei Revierkantone AG, SH und SO. Das Maximum von fünf Punkten verpassen sie aus unterschiedlichen Gründen: Während im Kanton AG bei der Reviervergabe der Wettbewerbs- parameter « Preis » nicht berücksichtigt wird, schreiben Schaffhausen und Solothurn eine Deckelung der Jagdgesellschaftspächter vor. Allerdings versteigern letztere ihre Reviere öffentlich (zu maximal 130 % bzw. 150 % des Schätzwertes). Die Einzeljagd ist indes gemäss Gesetz in allen drei Kantonen erlaubt. Leicht zurück liegt eine Gruppe aus sieben Patent- (AI, AR, FR, NE, OW, UR & VD) und drei Revierkantonen (LU, ZH & SG) mit je drei Punkten. Die entsprechenden Patentkantone anerkennen die Fähigkeits- ausweise nicht-einheimischer Jäger nur teilweise. Während Zürich und Luzern den « Preis » bei der Reviergabe berücksichtigen, macht St. Gallen keine Vorschriften bezüglich der Zusammensetzung der Jagdgesellschaf- ten. Diejenigen Kantone, die keine zusätzlichen Punkte verbuchen kön- nen, bilden mit zwei Punkten die dritte Gruppe im Ranking. Dazu ge- hören sowohl die drei grossen Gebirgskantone GR, TI und VS, die ein restriktives Patentsystem anwenden (keine Anerkennung ausserkantona- ler Jagdfähigkeitsausweise), als auch die Revierkantone BL, BS und TG, da sie das Reviersystem sehr einschränkend auslegen. Am Schluss des Rankings findet sich der Kanton GE, der den Privaten die Jagd untersagt. 3.4 _ Fischereiregal Ähnlich dem Jagdwesen erlässt der Bund auch in der Fischerei Schutz- vorgaben, an die sich die Fischer als Nutzniesser der Fischbestände halten müssen. Die fischereiwirtschaftlichen Vorgaben für die kantonalen Binnen gewässer legen hingegen die Kantone fest. Die dem Jagdwesen analoge behördliche Kompetenzaufteilung erstaunt aufgrund der histori- 18 Eine Zusammenfassung der Bewertungskriterien und der Punktevergabe kann Anhang B entnommen werden. 19 Dies erklärt, warum die maximal mögliche Punktezahl für das Patentsystem vier beträgt, während im Reviersystem fünf Punkte erreicht werden könnten. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 43 3. 4 _ Fi sc he re ir eg al Der grösste Unterschied zum vorindustriellen Zeitalter besteht darin, dass es heute eine scharfe Trennung zwischen Berufs- und Sportfischern gibt. schen Verwandtschaft der beiden Regale kaum. Die Ursprünge der heuti- gen Vorschriften im Fischereiwesen reichen jedoch weiter in die Vergan- genheit als diejenigen des Jagdwesens. So stand im Mittelalter jedem Bürger das Freiangelrecht zu, das das Fischen mit Angel oder Schiebenetz für den Eigengebrauch vom Ufer aus erlaubte. Um auf grösseren Gewäs- sern dem Fischfang nachgehen zu können, waren die Fischer auf eine Bewilligung der Obrigkeit – im Mittelalter meist Klöster oder weltliche Herren – angewiesen. Auch Schonbestimmungen und Fangbeschrän- kungen wurden bereits früh erlassen, um eine Übernutzung der Gewäs- ser zu verhindern. |20 Strikte Trennung zwischen kommerziellem Fischfang und Freizeitangeln Mit Ausnahme einer kurzen Zeit nach dem Einmarsch der Franzosen 1798, die eine starke Überfischung der Gewässer mit sich brachte, prägte eine Vielfalt kantonaler Bestimmungen die rechtlichen Aspekte der Fischerei, von denen viele bis heute nachhallen. Wie im Jagdwesen ist die Fischerei im Patent- oder Pachtsystem organisiert, allerdings kennt eine Mehrheit der Kantone beide Systeme – oft abhängig von der Art und Grösse der Gewässer. Dennoch wurden in den letzten Jahren vermehrt Vereinheitlichungen durchgesetzt, etwa betreffend die Anerkennung des Fischerbrevets. Der grösste Unterschied zum vorindustriellen Zeitalter besteht darin, dass es heute eine scharfe Trennung zwischen Berufs- und Sportfischern (Angler) gibt (zur Berufsfischerei, vgl. Box 7). Fischen als Freizeitbe- schäftigung ohne Gewinnstreben ist ein Phänomen, das vor der Indust- rialisierung unbekannt war; damals angelten in erster Linie einfache Leute, um sich ein Zubrot zu verdienen. Die klare Trennung mani festiert sich in der Ausrüstung: Das Fischen mit Netzen oder Reusen ist den Be- rufsfischern vorbehalten. Die aktuell rund 100 000 Sportfischer können ihre Leidenschaft je nach Kanton entweder als Pächter oder mittels Bezug eines Anglerpa- tents – die meisten Kantone bieten Tages- Wochen-, Monats- und Jahres- patente an – ausüben. Insgesamt 14 Kantone (BE, BS, FR, JU, LU, NW, SO, SG, SH, SZ, TG, VS, ZG & ZH) wenden beide Systeme an: Um auf Seen und an grossen Flüssen angeln zu können, muss ein Fischer im Be- sitz eines Patents sein. Kleinere Gewässer (Zuflüsse, Bäche, kleine Seen etc.) werden in der Regel für fünf bis zehn Jahre verpachtet. Die Ein- schränkungen im Pachtsystem sind grundsätzlich weniger ausgeprägt als bei der Jagd. Neben Fischervereinen können sich auch Einzelpersonen um die Pacht bewerben. Acht Kantone schreiben ihre Gewässer öffent- lich aus – fünf davon (LU, NW, SO, TG & ZH) bestimmen aber den höchstzulässigen Pachtzins vorgängig. Die Kantone FR, SH und VS ver- 20 Mehr Informationen zu den Ursprüngen der Fischerei finden sich im historischen Lexikon der Schweiz; vgl. www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D13943.php (07.08.2014). 44 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der «Kantönligeist» macht auch beim Fischereiregal nicht halt: Ausserkantonale Fischer werden konsequent preislich diskriminiert. geben ihre Fischereireviere zwar an die meistbietende Person, behalten sich aber eine freihändige Vergabe für alle oder einen Teil der Fischerei- reviere vor. Insgesamt vergibt die Mehrheit der Kantone mit Pachtsystem (9 von 17) die Fischereireviere ausschliesslich nach qualitativen Kriterien wie der Garantie der fachkundigen Ausübung der Fischerei, und sie legt den Pachtzins im Vorfeld der Vergabe fest. Wie im Jagdwesen werden bisherige Pächter sowie Einheimische bei der Vergabe der Gewässer be- vorzugt, wobei einige Kantone (z. B. AR oder BE) den Vorrang auf zwei Pachtperioden beschränken. Weiter haben die Pächter das Recht, Fische- reikarten |21 für ihr Gewässer an andere Angler zu verkaufen. In der Regel sind sie für kürzere (Tageskarten) und längere (Jahreskarten) Zeiträume erhältlich. Der « Kantönligeist » macht aber auch beim Fischereiregal nicht halt: Ausserkantonale Fischer werden besonders beim Erwerb von Fische- reikarten und Patenten mit längeren Laufzeiten konsequent preislich diskriminiert. Weit verbreitet sind in vielen Kantonen zudem aus alten Zeiten stammende private Fischereirechte, sogenannte Fischenzen, an denen das Angeln den Eigentümern oder von ihnen dazu berechtigten Personen vorbehalten ist. Verglichen mit der Jagd scheinen die interkantonalen Hürden in Be- zug auf die Anerkennung von Fischereikenntnissen relativ tief. Seit 2009 muss jeder angehende Sportfischer einen Sachkundekurs besuchen, der mit dem Sportfischerbrevet abgeschlossen wird. Dieses wird in allen Kan- tonen als Sachkunde-Nachweis anerkannt. Die Ausnahme dieser Harmo- nisierungsregelung bilden die Kantone SG und ZH, die zusätzlich das Bestehen eines kantonalen Prüfungsteils verlangen. Fischen ist im « klei- nen Rahmen » jedoch in gewissen Kantonen auch ohne Sachkunde-Nach- weis möglich, da an grossen Gewässern vielerorts noch heute das Frei- angelrecht gilt: Unter Beachtung bestimmter Ausrüstungsvorschriften (z. B. einfache Angelrute ohne Widerhaken, keine Köderfische) ist das Fischen ohne Patent vom Ufer aus erlaubt. Andere Kantone interpretie- ren das Freiangelrecht jedoch enger – der Kanton AG beispielsweise ver- langt auch für die Freiangelei einen Sachkunde-Nachweis. Das verursacht nicht nur einen grossen Kontrollaufwand, sondern scheint auch kaum verhältnismässig. 21 Die Terminologie bezüglich Angelbewilligungen für Nicht-Pächter in Fischereirevieren ist uneinheitlich zwischen den Kantonen. Ausser Fischereikarten ist mancherorts auch von Angelkarten oder -patenten die Rede. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 45 3. 4 _ Fi sc he re ir eg al Dass solche Bestimmungen – wie im Agrarsektor – darauf abzielen, den Fischern einen beruflichen Existenzkampf zu ersparen, wird nicht als Geheimnis gehandelt. Box 7 Staatliche Strukturerhaltung in der Berufsfischerei 2010 waren 310 Berufsfischer auf Schweizer Seen tätig. |22 Die grosse Mehrheit der professionell bewirtschafteten Gewässer untersteht – neben kantonalen Ausführungsbestim- mungen – interkantonalen Konkordaten oder internationalen Vereinbarungen. Dies erschwert eine Bewertung und die Erstellung eines kantonalen Rankings im Bereich der Berufsfischerei, weshalb in dieser Publikation darauf verzichtet wird. Trotzdem kann festgehalten werden, dass bei der Vergabe von Patenten für die Berufsfischerei schweizweit kaum wettbewerbliche Elemente spielen. Vielmehr sind die Vergaben darauf ausgelegt, die lokalen Berufsfischer vor Konkurrenz zu schützen. So ist es nicht unüblich, dass sich die Kantone mit den Berufsfischern direkt absprechen, ob überhaupt weitere Patente für ein spezifisches Gewässer vergeben werden sollen. Regelmässig werden zudem bei der Vergabe der Patente innerkantonale Bewerber bevorzugt, und nicht selten muss man zum Patent- erwerb auf dem entsprechenden Gewässer bereits eine gewisse Zeit der gewerblichen Fischerei nachgegangen sein. Auch die oft anzutreffende Regelung, dass einem Berufsfischer das Patent für ein Gewässer verwehrt bleibt, wenn er ein solches für einen anderen See erworben hat, zeugt von einem Schutz- und Strukturerhaltungsgedanken. |23 Dass solche Bestimmun- gen – wie im Agrarsektor – darauf abzielen, den Fischern einen beruflichen Existenzkampf zu ersparen, wird nicht als Geheimnis gehandelt. Dies macht sie aus ordnungspolitischer Sicht jedoch nicht richtiger, denn sie behindern eine effiziente Allokation knapper Ressourcen und einen in der Regel wünschenswerten Strukturwandel. Vergabemechanismus mit Anpassungspotenzial Gegeben die Parallelen zum Jagdwesen stellt sich auch bei der Sport- fischerei die Frage nach der Effizienz des Vergabemechanismus von Patenten und Pachten. Auch in diesem Bereich würde sich – anstelle fixer Patent- und Pachtpreise – grundsätzlich ein Auktionssystem anbieten, das den unterschiedlichen Zahlungsbereitschaften der Sportfischer Rech- nung trägt. Im Patentsystem stellt sich jedoch die Frage nach Aufwand und Ertrag sowie der konkreten Praktikabilität eines Auktionssystems. Für die Vergabe von Tagespatenten wäre die Durchführung von ( täglichen) Auktionen wohl unverhältnismässig. Für die Vergabe von Jahrespatenten hingegen könnte die Einführung von Auktionen eine prüfenswerte Option darstellen. Ungleich klarer gestaltet sich die Ausgangslage im Pachtsystem. Wie bereits erwähnt, schreiben schon heute verschiedene Kantone die Pacht von Gewässern öffentlich aus, schränken aber den Wettbewerbsparameter « Preis » durch die unnötige Festlegung von Min- dest- und Höchstpachtzinsen ein. Dies könnte man ohne weiteres ändern. Durch eine wettbewerbliche Vergabeart würde keinesfalls das übergeord- nete Ziel eines gesunden und artenreichen Fischbestands unterminiert, und kantonale Höchstfangmengen oder andere Schutzbestimmungen 22 Davon verdienten zwei Drittel mindestens 90% ihres Lebensunterhalts als Fischer. Seit 1948 ist die Zahl der kommerziell tätigen Fischer in der Schweiz um 70 % zurück- gegangen; vgl. www.bafu.admin.ch/jagd-fischerei/07831/07867/07869/index.html?lang=de. 23 Immerhin besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Patente für mehrere Anrainerkantone eines Sees zu erwerben, sodass eine Überschreitung der Kantons- grenzen nicht verunmöglicht wird. 46 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Auch wenn sich der Pacht- zins regelmässig nur in einer gewissen Bandbreite bewegen kann, besteht die Möglichkeit, dass die Gebote die Zahlungsbereit- schaft reflektieren. würden nicht in Frage gestellt. Um den Wettbewerb um den Markt auf- recht zu erhalten – konkret: den gesetzlichen Schutz bisheriger Pächter abzubauen –, wäre eine Reduktion der Pachtdauer dort sinnvoll, wo die Pachtperiode heute ein ganzes Jahrzehnt dauert. Beurteilungskriterien und Bewertung Ähnlich wie im Jagdwesen soll nachfolgend nicht die Beurteilung der Fischereisysteme an sich im Vordergrund stehen, sondern der Vergabe- mechanismus für die Patente und Reviere. Deshalb erhalten alle Kanto- ne unabhängig vom angewandten System je einen Basispunkt. Bei den Kantonen, die ihre Fischereireviere ausschliesslich verpachten, wird der Wettbewerbsparameter « Preis » – sofern er im Rahmen der Vergabe eine Rolle spielt – als zusätzliches Beurteilungskriterium herangezogen und mit einem Punkt belohnt. Auch wenn sich der Pachtzins regelmässig nur in einer gewissen Bandbreite bewegen kann, besteht zumindest eine Möglichkeit, dass die Gebote der potenziellen Pächter deren Zahlungs- bereitschaft reflektieren. Bei den Patentkantonen fliesst die marktwid rige Praxis der Preisdiskriminierung von Anglern mit ausserkantonalem Wohnsitz beim Patenterwerb als Kriterium in die Bewertung ein. Diejeni- gen Kantone, die darauf verzichten, erhalten einen weiteren Punkt. Kan- tone mit Mischsystem werden für die Berücksichtigung eines der erwähn- ten Preis-Kriterien – Versteigerung der Fischereireviere oder preisliche Gleichbehandlung der ausserkantonalen Angler – mit einem Zusatz- punkt belohnt. Weiter wird folgendes Kriterium auf alle Kantone angewandt: Der Sachkunde-Nachweis kann als eine sinnvolle Voraussetzung für den Er- werb von Patenten mit einer längeren Laufzeit, d. h. einen Monat oder mehr, bezeichnet werden. Für inner- und ausserkantonale Gelegenheits- angler ist ein Sachkunde-Nachweis jedoch eine unnötige Hürde. Allen Kantonen, die den Sachkundenachweis für Patente mit einer Dauer von weniger als einem Monat nicht vorschreiben, wird ein zusätzlicher Punkt verliehen. Tabelle 5 Bewertungsschema «Fischereiregal» Pachtsystem − Preis wird bei der Vergabe berücksichtigt − Sachkunde-Nachweise nur für Langzeitkarten 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 3 Mischsystem − Berücksichtigung eines Preiskriteriums − Sachkunde-Nachweis nur für Langzeitpatente 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 3 Patentsystem − Kein Preisaufschlag für Ausserkantonale beim Patenterwerb − Sachkunde-Nachweis nur für Langzeitpatente 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 3 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 47 3. 4 _ Fi sc he re ir eg al Ranking Abbildung 4 zeigt, dass fünf Kantone (FR, LU, NW, SO & ZH), in denen das Mischsystem zur Anwendung kommt, mit je drei Punkten an der Spitze des Fischerei-Rankings stehen. |24 Sie verzichten auf einen Sachkunde- Nachweis für Kurzzeitpatente und versteigern ihre Pachtgewässer öffent- lich – maximal zu einem im Voraus festgelegten Höchstwert. Der zweiten Gruppe, mit je zwei Punkten, gehören über zwei Drittel der Kantone an: Sieben dieser Kantone (GE, GL, GR, NE, OW, TI & VD) kennen das Patentsystem und verzichten auf einen Sachkunde-Nachweis für Kurzzeitpatente. Dasselbe gilt für sechs der neun Kantone mit Misch- system in dieser Gruppe (BE, JU, SG, SZ, VS & ZG). Die anderen drei zeichnen sich durch die Berücksichtigung eines « Preis »-Kriteriums aus: Während die Kantone SH und TG ihre Pachtgewässer öffentlich aus- schreiben, verzichtet Basel-Stadt als schweizweit einziger Kanton beim Patentverkauf auf einen Preisaufschlag für ausserkantonale Fischer. Nega- tiv schlägt in diesen drei Kantonen zu Buche, dass für Kurzzeitpatente 24 Eine Zusammenfassung der Bewertungskriterien und der Punktevergabe kann Anhang C entnommen werden. Abbildung 4 Teilranking: «Fischereiregal» Die meisten Kantone (14) kennen im Fischereiwesen ein gemischtes System: Pacht- und Patentwesen bestehen nebeneinander. Neun Kantone wenden ein reines Patensystem an, während nur drei Kantone ihre Gewässer ausschliesslich verpachten. 3 2 1 0 GE GL GR NE OW TI VD AI UR FR LU NW SO ZH BE JU SG SZ VS ZG SH TG BS AR BL AG Patentsystem Mischsystem Pachtsystem Sachkundenachweis nur für Langzeitpatente und -fischkarten Berücksichtigung eines Preiskriteriums Quelle: Eigene Darstellung Basispunkte Basispunkte Basispunkte 48 Kantonsmonitoring 6 | 2014 In der Schweiz sind die wichtigsten Rechts- geschäfte der öffentlichen Beurkundung unterstellt. bzw. -fischerkarten ein Sachkundenachweis verlangt wird. Ebenfalls zwei Punkte erreichen zwei von drei Kantonen (AR & BL), die ausschliesslich das Pachtsystem anwenden. Im Gegensatz zum dritten Pachtkanton AG, der das Schlusslicht des Rankings bildet, stellen sie bei der Abgabe von Fischerkarten keine restriktive Anforderungen an den Erwerb von Kurz- zeitpatenten. 3.5 _ Notariatswesen Wichtigste notarielle Tätigkeit ist die Errichtung öffentlicher Urkunden. Hierbei handelt es sich um eine Formvorschrift, gemäss der ein Vertrag nur gültig ist, wenn er von einem Notar in einer Urkunde abgefasst, den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt sowie in seiner Anwesen- heit unterzeichnet wird. |25 Der Notar amtet als unabhängiger und par- teiloser Rechtsberater, der die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Geschäfts informiert und sie vor unüberlegten Schlüssen bewahren soll. In der Schweiz sind die wichtigsten Rechtsgeschäfte der öffentlichen Beurkundung unterstellt. Dabei handelt es sich primär um Verträge über Rechte an Grundstücken (z. B. der Handwechsel einer Lie- genschaft), Ehe- und Erbverträge sowie Gesellschaftsgründungen und Stiftungserrichtungen. Weitere Vorschriften, wie die genaue Form der Beurkundung, die personellen Zuständigkeiten oder die Festlegung der Beurkundungstarife liegen hingegen in der Kompetenz der Kantone. Drei Organisationsformen des Notariats Die Schweiz kennt heute drei verschiedene Formen des Notariats: das Berufsnotariat, das Amtsnotariat sowie das sogenannte gemischte Nota- riat. Am Ursprung dieser unterschiedlichen kantonalen Ausgestaltungen des Notariatswesens liegen historische Entwicklungen und Traditionen. Die meisten kantonalen Notariatsgesetzgebungen stammen aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, als die Ausweitung des Handels und das Be- dürfnis nach öffentlicher Transparenz in rechtlichen Angelegenheiten (z. B. durch öffentliche Register) die Reglementierung des Notariats vor- antrieb. Die Anfänge der unterschiedlichen kantonalen Systeme reichen jedoch bis ins Spätmittelalter. |26 1_Amtsnotariat Seit seiner Abschaffung im Kanton TG zu Beginn des Jahres 2013 kennen nur noch die Kantone SH und ZH ein reines Amts- notariatssystem, wobei der Begriff Amtsnotariat für beide Kantone nicht ganz zutreffend ist. So werden einerseits in Zürich die Notare von der Stimmbevölkerung ihres Notariatskreises gewählt. Beurkundungen von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken sind an den 25 Vgl. www.schweizernotare.ch/de/Beurkundung/?oid=1858&lang=de (09.07.2014). 26 Eine Zusammenfassung der Geschichte des Notariats in der Schweiz findet sich im historischen Lexikon der Schweiz; vgl. www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9640.php (17.07.2014). 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 49 3. 5 _ N ot ar ia ts w es en Auch im Berufsnotariat werden die Notariatstarife von den Kantonen festgelegt. Notar desjenigen Kreises gebunden, in dem das Grundstück liegt. Für die Beurkundung aller anderen Rechtsgeschäfte stehen dem Klienten alle Notariate in der Schweiz zur Verfügung. Der Kanton SH anderseits kennt keinen Amtsnotar, der öffentliche Beurkundungen von Geschäften aller Rechtsgebiete vornimmt. So sind die Zuständigkeiten unter verschie- denen Amtsstellen aufgeteilt: Während sich der Grundbuchverwalter um grundstückrechtliche Angelegenheiten kümmert, nehmen der Schrei- ber der Erbschaftsbehörde oder das Amt für Justiz und Gemeinden Be- urkundungen im Bereich des Familien- und Eherechts vor. Als dritte Instanz – für Geschäfte des Handelsrechts und Stiftungseinrichtungen – fungiert das Handelsregisteramt. 2_Berufsnotariat Das in der Westschweiz, dem Tessin und fünf Deutsch- schweizer Kantonen (AG, BE, BL, BS & UR) praktizierte Notariatssystem basiert auf der Trennung des Notarberufs von Verwaltung und Gerichts- barkeit. Diese auch als « lateinisches Notariat » bekannte Organisations- form ist international die am Weitesten verbreitete. Der Notar übt seinen Beruf mit kantonaler Zulassung selbstständig, auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung aus, wobei die Notariatstarife auch im frei- beruflichen System vom jeweiligen Kanton festgelegt werden (siehe Box 8 zu den Notariatstarifen). Während die Kantone GE und VD das reine lateinische Notariat kennen, das die Ausübung einer weiteren Tätigkeit neben dem Notariatsberuf untersagt, sind viele Notare in anderen Kantonen auch als Rechtsanwälte tätig. Als einziger Kanton hat FR die Anzahl zugelas- sener Notare im Kanton auf maximal 42 beschränkt. 3_Gemischtes Notariat Das gemischte Notariat vereint die beiden zuvor beschriebenen Systeme. Die Zuständigkeiten der Notare nach Sachge- bieten variieren unter den zwölf betroffenen Kantonen erheblich (siehe Anhang D). Wie der Name vermuten lässt, schafft das System in den Kanto- nen Konkurrenzsituationen zwischen Amtsstellen und freiberuflichen Notaren. Jedoch sind nicht alle Rechtsgebiete gleichermassen betroffen. So kennen sieben Kantone (AI, AR, SG, SO, SZ, TG & ZG) ein kantona- les Beurkundungsmonopol in Grundbuchgeschäften, während sich in den restlichen fünf Kantonen (GL, GR, LU, NW & OW) sowohl die Amts- stellen als auch die frei erwerbenden Notare um immobilienrechtliche Angelegenheiten kümmern. Mit Ausnahme des Kantons GL, dessen Mischform dem Berufsnotariat sehr nahe kommt, kennen letztgenannte Kantone ein System, das in allen relevanten Rechtsgebieten Konkurrenz zwischen einer (LU & GR) oder mehreren (OW & NW) Amtsstellen und den freiberuflichen Notaren zulässt. 50 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Synergien sind kein Grund für den Staat, um funktionierende Märkte zu monopolisieren und die verfassungsmässig garan- tierte Wettbewerbsfreiheit einzuschränken. Scheinbare Vorteile des Amtsnotars Als Vorteile des Amtsnotars gegenüber dem Berufsnotar werden das amt- liche Netzwerk, die Ortskenntnisse und die Vermeidung von Interessens- konflikten zwischen Notar und Klient angeführt. Der genannte Vorteil des amtlichen Netzwerkes besteht hauptsächlich darin, dass Amtsnota- riat und Grundbuchamt unter einem Dach vereint sind, was Synergien erlaubt. Abgesehen davon, dass diese Synergien infolge der zunehmen- den Informatisierung der Grundbuchführung eher abnehmend sein dürf- ten und die Zusammenarbeit zwischen freiberuflichen Notaren – die selbstverständlich auch ortskundig sein können – und den Grundbuch- ämtern in den Kantonen mit Berufsnotariat einwandfrei funktioniert, ist dieses Argument vor allem aus ordnungspolitischer Sicht abzulehnen: Synergien sind kein Grund für den Staat, um perfekt funktionierende Märkte zu monopolisieren und die verfassungsmässig garantierte Wett- bewerbsfreiheit einzuschränken. Dasselbe gilt für das Argument der mög- licherweise latent vorhandenen Interessenkonflikte von Berufsnotaren, die im Übrigen – in anderer Form – auch für die Amtsnotare vorliegen können. Noch dünner ist die Argumentationsdecke in Bezug auf die anderen Rechtsgebiete, die in die Haupttätigkeit des Notars fallen. Aus ordnungs- politischer Perspektive lässt sich der alleinige Anspruch des Staates auf öffentliche Beurkundungen und andere notarielle Tätigkeiten im Fami- lien-, Erb- und Gesellschaftsrecht (wie es die Kantone SH und ZH vor- sehen) noch weniger als im Grundstücksrecht rechtfertigen. Zumindest besteht in den genannten Rechtsgebieten die schweizweite Freizügigkeit der Urkunde, was dem Klienten den Abschluss etwa eines Ehe- oder Erb- vertrags oder die Gründung einer Gesellschaft auch ausserhalb seines Wohn- oder Geschäftskantons ermöglicht. Im Gegensatz zum Amtsnotariat ist dem gemischten Notariat zugute zu halten, dass es einen gewissen Wettbewerb zulässt, wenn auch in einem von Bund und Kantonen eng abgesteckten Rahmen. Meistens trifft dies auf Geschäfte in den Bereichen Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht zu. In einigen Kantonen werden aber den Privaten auch in diesen Rechts- gebieten gewisse Zuständigkeiten verwehrt. So wird den freiberuflichen Notaren in den Kantonen SG und TG die Abwicklung des Nachlasses (Testamentseröffnung, Erbbescheinigung etc.) vorenthalten. Die Begrün- dung, es handle sich um eine hoheitliche Aufgabe, überzeugt nicht, denn die öffentliche Beurkundung im Erbrecht ist genauso eine hoheitliche Aufgabe, die aber den Privaten in den genannten Kantonen zugestanden wird. In der Diskussion um die Vorteile des staatlichen Notariatsangebots gegenüber den freiberuflichen Notaren wird regelmässig auch das Argu- ment angeführt, Amtsnotariate seien billiger. Wie die Preisüberwachung (PÜG 2007) in einem Vergleich der kantonalen Notariatstarife festgestellt hat, sind die Tarife der Kantone mit gemischtem und mit Amtsnotariat 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 51 3. 5 _ N ot ar ia ts w es en Mit der Verhinderung der vollen Freizügigkeit der Urkunde KMU-Politik zulasten der Konsumenten betreiben zu wollen, wäre verfehlt. in der Tat tiefer als diejenigen der Kantone mit Berufsnotariat. Die Nota- riatstarife unterliegen aber in allen Kantonen amtlichen Tarifverordnun- gen – sie sind folglich ausschliesslich das Resultat politischer Entscheide und nicht des Wettbewerbs. Ein schweizweites liberales Notariatssystem Die Defizite des schweizerischen Notariatswesens allein auf die unter- schiedlichen kantonalen Regelungen zurückzuführen, würde angesichts der interkantonalen Wettbewerbsbeschränkungen zu kurz greifen. Im Gegensatz zu familien- und gesellschaftsrechtlichen Geschäften kennt die Schweiz nämlich bis heute keine Freizügigkeit der Urkunde in immo- bilienrechtlichen Angelegenheiten. Betrachtet man die heutigen technolo- gischen Möglichkeiten – die IT-Stolpersteine bei der Grundbuchführung sind grösstenteils ausgeräumt –, dürfte das Argument der geo grafischen Nähe zwischen Notar und Grundbuchamt kaum noch von Bedeutung sein. Zu diesem Schluss ist auch die Wettbewerbskommission (WEKO 2013) im Rahmen einer Empfehlung zuhanden der Kantone und des Bundes- rates gekommen, in der sie sich für die volle Freizügigkeit der Urkunde und die Aufhebung des erwähnten Monopols ausgesprochen hat. Der Schweizerische Notarenverband (SNV) hat an den Reformbestre- bungen in Bern keinen Gefallen gefunden. In einer Stellungnahme be- fürchtet er mittelfristig eine « Konzentration auf grössere Notariate » und einen « unerwünschten Beurkundungstourismus » zugunsten der tiefsten Gebühren und auf Kosten der Qualität. Beide Argumente überzeugen wenig: Die Qualität der notariellen Dienstleistungen wird durch die Aus- bildung und die kantonalen Aufsichtsorgane sichergestellt, nicht durch die Tarifordnung. Ein allfälliges Bedürfnis für weitergehende Qualitäts- sicherung kann ohne weiteres dem Markt überlassen werden. Beispiel hierfür aus einem nahverwandten Sektor ist die webbasierte Vergleichs- plattform « anwaltvergleich.ch », die Anwälte in der ganzen Schweiz bezüg lich Leistung und Preise bewertet. Wettbewerbsinduzierte Struk- turbereinigungen sind – in welche Richtung auch immer – aus markt- wirtschaftlicher Sicht nicht unerwünscht, sondern im Gegenteil untrüg- liche Anzeichen dafür, dass bestehende Organisationsformen nicht mehr optimal sind. Mit der Verhinderung der vollen Freizügigkeit der Urkun- de KMU-Politik zulasten der Konsumenten betreiben zu wollen, wäre auf jeden Fall verfehlt. Zweifelsohne hätte die volle Freizügigkeit der Urkunde also eine will- kommene Marktöffnung zur Folge. Ein weiteres Hindernis auf dem Weg zu einem landesweit funktionierenden Wettbewerb sind die kantonalen Tarifordnungen: Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist kein Grund, den Mandatsträgern den Preis ihrer Dienstleistungen – teilweise sehr rigide – vorzuschreiben und damit den Preiswettbewerb zu unterdrücken. In Kombination mit der vollen Freizügigkeit der Urkunde würde eine Aufhebung der kantonalen Tarifvorgaben die Voraussetzung für einen 52 Kantonsmonitoring 6 | 2014 «Ad valorem»-Tarife weisen keinerlei wert- mässigen Bezug zur notariellen Leistung auf. nationalen Wettbewerbsmarkt schaffen. Absehbar würden davon vor allem die Nachfrager profitieren, könnten diese ihren Notar doch schweiz- weit frei wählen. Gerade im Grundstücksbereich, bei dem es oft um grosse Geldsummen geht, wäre dies attraktiv – man stelle sich vor, dass ein spe- zialisiertes Notariatsbüro die unsäglichen « Ad valorem »-Tarife durch eine aufwandbasierte Abrechnung ersetzen könnte (vgl. Box 8). Box 8 Unsinnige kantonale Notariatstarife Alle Kantone – auch jene mit Berufsnotariat – kennen Tarifordnungen für die öffentliche Beurkundung. Begründet wird dies damit, dass der Notar eine hoheitliche Aufgabe im Auftrag des Staates (bzw. Kantons) erfüllt, für die er gewisse berufliche und öffentlich- rechtliche Anforderungen zu erfüllen hat. Für die Erfüllung dieser Aufgabe (die Urkunden- vorbereitung und -abfassung sowie die Zustellung der Urkunde an die öffentlichen Register) erhält er eine vom Kanton festgelegte Entschädigung. In der Praxis trifft man folgende Formen kantonaler Notariatstarife an: _ Maximaltarife Die wettbewerbsfreundlichste Tarifform, der Maximaltarif, lässt dem Notar zumindest die Möglichkeit, tiefere Preise zu verrechnen. Sie taucht vermehrt in Gebührenreglementen jener Kantone auf, die in den letzten Jahren Tarifrevisionen vorgenommen haben (z. B. AG & NE) oder – wie der Kanton TI – eine solche planen. _ Tarifbänder Grössere Einschränkungen der Preissetzungsfreiheit bewirkt das von vielen Kantonen vorgeschriebene Tarifband mit Minimal- und Maximalwerten. Besonders bei Ehe- und Erbverträgen ist diese Tarifform häufig zu beobachten. _ Fixtarife Für kleinere, einfachere Geschäfte sind auch Fixtarife weit verbreitet. Der Kanton BE kennt zudem eine Kombination mehrerer Fixtarife für das gleiche Geschäft. Er erlaubt den Notaren Abweichungen vom mittleren Fixtarif, aber nur, wenn der Arbeitsaufwand vom Normalgeschäft deutlich (nach oben oder unten) abweicht. _ « Ad valorem »-Tarife Eine besonders störende Unterart von Fixtarifen sind die « Ad valorem »-Tarife, die es dem Notar erlauben, einen Prozent- oder Promilleanteil des Transaktionswerts des Geschäfts als Entschädigung zu beziehen. Sie weisen somit keinerlei wertmässigen Bezug zur notariellen Leistung auf. Da sie oft bei Immobilien- transaktionen zur Anwendung kommen, profitieren die Notare bzw. die Kantone allein aufgrund steigender Immobilienpreise von dieser Tarifform. Wenn gewisse Tätigkeiten Privaten vorenthalten werden, ist es in der Regel sinnvoll, dass der Staat die Preise der nur behördlich erbrachten Dienstleistungen in Tarifordnungen fest- legt. Um zu verhindern, dass er sich dabei zu sehr von fiskalischen Motiven leiten lässt, ist es legitim, solche Tarifordnungen einer strikten Preiskontrolle (in der Schweiz z. B. durch die Preisüberwachung, vgl. Rutz 2013) zu unterstellen. Anders sieht die Sache aus, wenn der Staat eine hoheitliche Tätigkeit an Private überträgt, wie dies – mit Ausnahme der Kantone SH und ZH – im Notariatswesen der Fall ist. In einem solchen System entfallen die Argumente für das Festlegen von Tarifen jeglicher Form. Was der « richtige » Preis für eine bestimmte Dienstleistung ist, kann getrost dem Markt überlassen werden. Beurteilungskriterien und Bewertung Wie die notarielle Praxis zeigt, kommt das Notariatswesen ohne die Mit- wirkung von Amtspersonen aus. Aus wettbewerblicher Sicht ist ein staat- liches Angebot öffentlicher Beurkundungen in den Bereichen des Fami- 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 53 3. 5 _ N ot ar ia ts w es en lien-, Erb- und Gesellschaftsrechts überflüssig. Das Amtsnotariat vereint dieses Defizit mit einem Beurkundungsmonopol in grundstücksrecht- lichen Angelegenheiten. Diese Organisationsform wird mit der Minimal- punktzahl Eins bewertet, wobei die Wahl des Notars durch die Bevölke- rung des Notariatskreises mit einem Zusatzpunkt belohnt wird, muss sich der Notar damit immerhin einer Kontrolle durch seine potenziellen Klienten (Wähler) stellen. Kantone, die das System des gemischten Notariats kennen, erhalten drei Basispunkte. Das gemischte System öffnet den Notariatsmarkt weit- gehend für Private und ermöglicht den Klienten in vielen Fällen die Wahl zwischen Amtsnotaren, sonstigen zur Beurkundung berechtigten Beam- ten und freiberuflichen Notaren. Wie erwähnt, ist auch im gemischten System in einigen Kantonen ein Beurkundungsmonopol in grundstücks- rechtlichen Angelegenheiten verankert. Mit den Ortskenntnissen der Beamten oder dem Netzwerk innerhalb der Amtsstellen ist diese Markt- schliessung gegenüber den Privaten heute nicht mehr zu rechtfertigen: Das Beurkundungsmonopol der Grundbuchämter ist unnötig. Konse- quenterweise wird daher ein zusätzlicher Punkt für die Öffnung des Marktes im Grundstücksbereich für freiberufliche Notare verteilt. Zu- dem erhalten diejenigen Kantone einen Punkt, die das Berufsnotariat in den Rechtsgebieten Familien- und Erbrecht sowie Gesellschaftsrecht nicht konkurrieren, also nur in immobilienrechtlichen Angelegenheiten eine Konkurrenzsituation zwischen öffentlichen und privaten Anbietern schaffen. Im System des Berufsnotariats sind die Notare in ihrer Berufsausübung am geringsten eingeschränkt, da die Kantone ihnen alle relevanten Rechtsgebiete zur öffentlichen Beurkundung überlassen. Wie erwähnt, verhindern die kantonalen Tarifverordnungen und die fehlende Freizü- gigkeit der Urkunde im Bereich der Grundstücksgeschäfte ein System, das einer liberalen Wettbewerbsordnung besser entspräche. Kantone mit Berufsnotariatssystem werden deshalb mit sechs Basispunkten belohnt. Einen weiteren Punkt erhalten jene Kantone, die die Anzahl der im Kan- ton zugelassenen Notare nicht mit einem Mengendach beschränken. Tabelle 6 Bewertungsschema «Notariatssysteme» Amtsnotariat − Volkswahl der Notare 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 2 Gemischtes Notariat − Konkurrenz durch freiberufliche Notare in grundstück- rechtlichen Angelegenheiten − Verzicht auf staatliche Konkurrenz der freiberuflichen Notare im Familien- und Erb- und im Gesellschaftsrecht 3 Punkte + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 5 Berufsnotariat − Verzicht auf Festlegung der Anzahl zugelassener Notare 6 Punkte + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 7 54 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ranking Wie Abbildung 5 entnommen werden kann, bildet der Kanton SH mit einem Punkt das Schlusslicht im Teilranking des Notariatswesens. Er kennt ebenso wie der Kanton ZH, der sich dank der Volkswahl des Notars mit zwei Punkten leicht vom nördlichen Nachbarkanton abhebt, das reine Amtsnotariat. Die grössten Unterschiede zeigen sich sodann erwartungs- gemäss zwischen den Kantonen mit gemischtem Notariat: In den sieben Kantonen AI, AR, SG, SO SZ, TG und ZG gilt ein staatliches Monopol für immobilienrechtliche Angelegenheiten, und in den restlichen Rechts- gebieten tritt der Kanton als Konkurrent der Privaten auf. |27 Diese eher 27 Ein Kurzbeschrieb der Kantone, die das gemischte Notariatssystem kennen, findet sich in Anhang D. Abbildung 5 Teilranking: «Notariatssysteme» Beinahe die Hälfte der Schweizer Kantone kennt heute das relativ liberale Berufsnotariat. Weitere 12 Kantone haben die Organisationsform des gemischten Notariats gewählt, in der sich Amtsstellen und freiberufliche Notare – mehr oder weniger – konkurrieren. Nur in den Kantonen SH und ZH ist das Notariatswesen heute noch eine rein staatliche Angelegenheit. 7 6 5 4 3 2 1 0 AG BE BL BS GE JU NE TI UR VD VS FR GL LU GR NW OW AR AI SG SO SZ TG ZG ZH SH Berufsnotariat gemischtes Notariat Amtsnotariat unbegrenzte Zulassung keine staatliche Konkurrenz im Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht Quelle: Eigene Darstellung Konkurrenz durch freiberufliche Notare im Grundstücksrecht Volkswahl der Notare BasispunkteBasispunkte Basispunkte 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 55 3. 6 _ Sa lz re ga l Noch bis vor kurzer Zeit herrschten im Salzgeschäft also Regeln, die ihren Ursprung im Mittelalter haben. marktferne Variante des gemischten Notariats bringt je drei Punkte ein. Den Kantonen AR und TG kann zumindest zugutegehalten werden, dass sie bis vor einigen Jahren ein reines Amtsnotariatssystem kannten, das sie im Rahmen von Gesetzesrevisionen zugunsten des gemischten Systems aufgaben. Mit vier Punkten folgen die Kantone LU, GR, NW und OW, die sich durch den Verzicht auf eben dieses Monopol in grundstücks- rechtlichen Angelegenheiten auszeichnen. Als einziger Kanton im ge- mischten System überlässt der Kanton GL Geschäfte des Familien- und Erbrechts sowie des Gesellschaftsrechts ausschliesslich den freiberuflichen Notaren. Diese vergleichsweise liberale Lösung kommt im Ranking mit fünf Punkten entsprechend zum Ausdruck. Auch der Kanton BL vollzog mit Beginn des Jahres 2014 einen System- wechsel (vom gemischten ins Berufsnotariat) und entzog den für Beur- kundungen berechtigten Bezirksschreibereien ihre Zuständigkeiten. Die Umstellung zum Berufsnotariat spiegelt sich im Ranking, das der Kanton BL mit zehn anderen Kantonen (AG, BE, BS, GE, JU, NE, TI, UR, VD & VS) anführt. Diese Kantone haben – in den Grenzen der heute geltenden Rahmenbedingungen – die liberalste Organisation des Nota- riatswesens. Trotz Berufsnotariat ist der Kanton FR, der mit sechs Punk- ten abschliesst, nicht in dieser Gruppe vertreten, was auf die im Gesetz verankerte, überflüssige Begrenzung der im Kanton tätigen Notare zu- rückzuführen ist. 3.6 _ Salzregal Regalien bezeichnen Hoheits- und Sonderrechte eines Königs oder eines anderen Souveräns. So bezeichnet das Salzregal das Hoheitsrecht der Salzgewinnung und des Salzhandels, ein Recht, das in der Schweiz seit jeher den Kantonen zusteht. 1973 schlossen die Kantone – mit Ausnahme des Kantons VD – einen Konkordatsvertrag und übertrugen die Rechte und Pflichten des Salzhandels auf die « Schweizer Rheinsali- nen AG ». Da der Kanton VD selbst über Salzvorkommen verfügt, übte er bis 2014 sein Salzregal autonom aus und übertrug die entsprechenden Hoheitsrechte der « Saline de Bex SA ». Noch bis vor kurzer Zeit herrsch- ten im Salzgeschäft also Regeln, die ihren Ursprung im Mittelalter haben: Salz aus dem Kanton VD durfte nicht ausserhalb des Kantonsgebiets in Umlauf gebracht werden, und den Rheinsalinen war es untersagt, ihr Salz in der Waadt zu verkaufen. Ende Juni 2014 trat nun auch der Kan- ton VD der « Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz » bei. Gleichzeitig wurden die Schweizer Rheinsalinen AG und die Saline de Bex SA zusammengeführt – sie treten neu unter dem Namen « Schweizer Salinen AG » auf. 56 Kantonsmonitoring 6 | 2014 In der Schweiz ist heute einzig die Schweizer Salinen AG berechtigt, Salz, Salzgemische und Salzlösungen zu verkaufen, zu handeln oder zu importieren. Happige Regalgebühren In der Schweiz ist heute einzig die Schweizer Salinen AG berechtigt, Salz, Salzgemische und Salzlösungen zu verkaufen, zu handeln oder zu im- portieren. Das Unternehmen unterliegt der Salzversorgungs-, Lagerhal- tungs- und Krisenvorsorgepflicht. Jährlich werden bis zu 600 000 Tonnen Salz produziert, die den verschiedensten Verwendungszwecken zugeführt werden (vgl. Abbildung 6). Im Auftrag der Kantone ist die Schweizer Salinen AG überdies für die Erhebung der Regalgebühren auf allen Salzen zu- ständig, die vollumfänglich an die Kantone abgeführt werden müssen. Bis 2007 betrug die Regalgebühr für Auftausalz beispielsweise 50 Fr. pro Tonne, was den Kantonen jährliche Fiskaleinnahmen von 15 Mio. Fr. bis 20 Mio. Fr. bescherte. Auf Druck der Städte und Gemeinden – den Haupt- abnehmern von Auftausalz – wurde diese Gebühr im Jahr 2007 auf einen Franken pro Tonne reduziert. Noch immer generieren aber die nach Salzarten abgestuften Regalgebühren jährlich 2 Mio. Fr. bis 3 Mio. Fr. Weitere 5 Mio. Fr. bis 10 Mio. Fr. erhalten die Kantone als Hauptaktionä- re der Schweizer Salinen AG |28 aus Dividendenausschüttungen. 28 Gleichzeitig stellen die Kantone 26 von 27 Verwaltungsräten der Schweizer Salinen AG – de facto ist der Verwaltungsrat mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren iden- tisch. Abbildung 6 Salzproduktion nach Verwendungszwecken Beinahe die Hälfte (abhängig von der Strenge des Winters) der Schweizer Salzproduktion wird auf vereiste Strassen gestreut, während rund ein weiteres Drittel für industrielle Zwecke eingesetzt wird. Die restliche Produktion wird in Form von Speise-, Regenerier-, Landwirtschafts-, Pharma- und Wellness-Salzen konsumiert. Quelle: www.salz.ch Landwirtschaftssalze Mineralfutter für Tiere Salz ca. 5% Regeneriersalze Wasch- und Reinigungsmittel Mittel zur Wasseraufbereitung ca. 8% Pharmasalz Medikamente Desinfektionsmittel ca. 4% Wellnesssalz Seife ca. 3% ca. 30-50% Auftausalz Glyzerin Epoxidharze Gewerbe- und Industriesalz Entschwefelung von Eisen Farbstoffe Glas Feuerlöschmittel Lösungsmittel PVC, Kunststoff Aluminium Zellulose (Watte, Papier) Neutralisation von Säuren ca. 20-35% Speisesalz Backpulver Salz ca. 10% 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 57 3. 6 _ Sa lz re ga l Von einer Marktöffnung zu sprechen, wäre vermessen: Salze, die auch von den Rheinsalinen produziert werden, dürfen weiterhin nicht importiert werden. Musterbeispiel eines ineffizienten Monopols Das Salzregal vereint geradezu typisch einige der negativsten Effekte von Monopolen in sich: 1_Überhöhte Preise Dass die Schweizer Salzpreise massiv überhöht sind, ist bekannt. Schwieriger ist es, das genaue Ausmass dieser Überhöhung abzuschätzen, da die Salzpreise auf wettbewerblichen Märkten – je nach Qualität, Angebot und Nachfrage – variieren. Gemäss dem Economist (2010) beträgt der Preis für eine Tonne Auftausalz in Grossbritannien und den USA 40 Fr. bis 50 Fr. In der Schweiz lag der entsprechende Preis 2013 bei 190 Fr. pro Tonne. Auch wenn in diesem Preis die Lieferung inbegriffen ist, deutet die massive Differenz darauf hin, dass den hiesigen Abneh- mern eine gesalzene Rechnung präsentiert wird. Auch für den Schweizer Konsumenten von Speisesalz fällt die Preisdifferenz gewaltig aus: Kostet ein Kilo Speisesalz in Deutschland im Detailhandel ca. 50 Rappen, be- zahlt man in der Schweiz rund doppelt so viel. Einen Hinweis darauf, dass die Rheinsalinen keinen Margendruck kennen, liefert die « Einver- nehmliche Regelung », die im Januar 2014 mit der Preisüber wachung ge- schlossen wurde. |29 Darin wird einleitend festgehalten, dass die Schwei- zer Rheinsalinen in den letzten Jahren immer wieder sehr hohe Gewinne erzielt hätten. 2_Verhinderung von Marktdynamik Salz ist nicht einfach Salz, sondern ein Grundstoff, aus dem sich etwa hoch differenzierte « Lifestyle »-Produkte herstellen und vermarkten lassen – man denke an das als Königin der Sal- ze bezeichnete « Fleur de Sel », das als exklusiv geltende rosagetönte Hima- laya-Salz, aber auch an Mineralsole-Kosmetikprodukte oder Badesalze. Wer bisher solche Produkte in der Schweiz auf den Markt bringen wollte, konnte böse Überraschungen erleben. Jeglicher Import von Salz war nämlich bis Anfang 2014 durch die Rheinsalinen – gegen Gebühren – zu bewilligen. Dabei konnte es vorkommen, dass die Rheinsalinen den Im- port untersagten und sich entschieden, das entsprechende Produkt selbst einzuführen. Den Unternehmen wurde dann freigestellt, das Produkt zu erheblich höheren Preisen als im Ausland bei den Rheinsalinen zu beziehen. Oftmals fiel dabei auch die erhoffte Exklusivität für den ver- hinderten Importeur dahin, da die Rheinsalinen interessante Produkte sogar ins Regal ihres eigenen Salzladens stellten. Auch diese Problematik wurde im Rahmen der oben erwähnten « Einvernehmlichen Regelung » mit der Preisüberwachung angegangen, und die Rheinsalinen verpflich- teten sich für Importe von Kleinmengen von Salz, ihre rigide Praxis zu lockern. Von einer Marktöffnung zu sprechen, wäre aber vermessen: Salze, die auch von den Rheinsalinen produziert werden, dürfen weiterhin nicht importiert werden. Und für alle ausländischen Salze mit Preisen unter 29 Vgl. www.salz.ch/wp-content/uploads/pdfs/Vereinbarung.pdf (21.07.2014). 58 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Die Kantone denken nicht daran, auf ihr ergiebiges Monopol zu verzichten – seit Jahr und Tag wird, entgegen jeglicher ordnungspolitischer Räson, alles daran gesetzt, diese Pfründen zu verteidigen. dem Schweizer Niveau – das nota bene von den Rheinsalinen selbst fest- gelegt wird – gilt die absurde Regel, dass die Importe durch die Rhein- salinen erfolgen und die Abgabepreise an das schweizerische Niveau an- gepasst werden müssen. 3_Massives politisches Lobbying Das Salzregal steht seit Jahren in der Kritik. Immer wieder gab es auf kantonaler und nationaler Ebene poli- tische Vorstösse, die auf die Abschaffung dieses Monopols abzielten. Exemplarisch sei auf die Interpellation « Salzregal – Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit? » des verstorbenen Nationalrats Otto Ineichen aus dem Jahre 2005 verwiesen. Deutlicher hätte die Antwort des Bundesrates auf diese Interpellation nicht ausfallen können: Das Salz- regal sei nicht mehr erforderlich und vertrage sich nicht mit dem revidier- ten Kartellgesetz. Doch die Kantone denken nicht daran, auf ihr ergiebi- ges Monopol zu verzichten – seit Jahr und Tag wird, entgegen jeglicher ordnungspolitischer Räson, alles daran gesetzt, diese Pfründen zu vertei- di gen. Dabei sind sich die Kantone nicht zu schade, Argumente wie « keine privaten Profiteure », « Solidarität mit benachteiligten Randregio- nen » oder « optimale Transport- und Verpackungsökologie » zugunsten des Salzregals anzuführen – Argumente, die einer antiquierten Werbe- broschüre aus planwirtschaftlichen Zeiten entnommen sein könnten. Eine Bewertung der einzelnen Kantone im Bereich des Salzregals erüb- rigt sich offensichtlich, da heute alle Schweizer Kantone dem Konkor- datsvertrag angehören. Damit jedoch auch das Salzregal in die Schluss- wertung Eingang findet, wird im Kantonsmonitoring jedem Kanton ein Punkt zugewiesen. 3.7 _ Amtliche Vermessung Die amtliche Vermessung beschreibt Lage, Form und Inhalt eines Grund- stückes und dient zusammen mit dem Grundbuch der Eigentumssiche- rung sowie der Sicherung von Rechten und Pflichten über Grund und Boden. Rechtsicherheit beim Grundeigentum ist etwa Voraussetzung für das Hypothekargeschäft. Dank amtlicher Vermessung und Grund- buch werden in der Schweiz Hypothekarkredite in der Höhe von über 750 Mrd. Fr. gesichert (Stand 2011). Zudem sind die Daten der amtlichen Vermessung Georeferenzdaten. Sie werden von Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft und Privaten bei allen Tätigkeiten mit einem Bezug zu Grund, Boden und Raum verwendet. Entsprechend basieren verschiedene Pläne wie der Ortsplan, der Zonenplan oder der Leitungskatasterplan auf den Daten der amtlichen Vermessung. Ku rz u nd b ün di g: Ka nt on sm on ito ri ng 6 Vo n al te n un d ne ue n Pf rü nd en 01 _ K an to na le M on op ol e b es te he n in d en v er sc hi ed en ste n Be re ic he n, et w a i m K am in fe ge r- u nd N ot ar ia ts w es en , b ei d en G eb äu de ve rs ic he ru ng en o de r i m Ja gd - u nd F isc he re iw es en . 02 _ W es ha lb d er S ta at ei ne n be st im m te n M ar kt d em W et tb ew er b en tz ie ht , k an n di e u nt er - sc hi ed lic hs te n M ot iv e h ab en – si e r eic he n vo n de r B er eit ste llu ng ö ffe nt lic he r G üt er üb er so zi al -, um w elt - u nd st ru kt ur po lit isc he A nl ie ge n bi s z ur V er w al tu ng v on st aa tli ch en Ei ge nt um sr ec ht en a n öff en tli ch en S ac he n. 03 _ D ie S ch lie ss un g ei ne s b es tim m te n M ar kt es b er uh t l et zt lic h im m er au f e in em p ol iti sc he n En ts ch eid , w as si ch u nt er a nd er em a m S pe kt ru m d er O rg an isa tio ns fo rm en k an to na ler M on op ol e z ei gt , d as v om re in en S ta at sm on op ol b is zu m w eit ge he nd fr ei en W et tb ew er b re ic ht . 04 _ So fi nd en si ch b ei sp ie lsw ei se b ei d en G eb äu de ve rs ic he ru ng en K an to ne , d ie ei ne n Ve rs ic he ru ng sz w an g be i d er ei ge ne n ka nt on al en G eb äu de ve rs ic he ru ng sa ns ta lt vo rs eh en , a be r au ch K an to ne , d ie au f F re iw ill ig ke it se tz en u nd d as G es ch äft d er P riv at as se ku ra nz ü be rla ss en . 05 _ Be i d er Ü be rt ra gu ng h oh eit lic he r T ät ig ke ite n an D rit te , d ie g lei ch ze iti g au f a ng re nz en de n, ni ch t r eg ul ier te n M är kt en tä tig si nd (z .B . p riv at e N ac hf üh ru ng sg eo m et er ), dr oh en re ge lm äs sig W et tb ew er bs ve rz er ru ng en zu la ste n re in p riv at w ir ts ch aft lic he r A kt eu re – di es em P ro bl em k an n oft m al s d ur ch «E nt bü nd elu ng » be ge gn et w er de n. 06 _ W er de n st aa tli ch e E xk lu siv re ch te a n Pr iv at e ü be rt ra ge n, w ie d ie s i m Ja gd - u nd F isc he re i w es en de r F al l i st , s ol lte n sie in re ge lm äs sig en A bs tä nd en ö ffe nt lic h au sg es ch rie be n w er de n, u m zu m in - de st ei ne n «W et tb ew er b um d en M ar kt » au fre ch t z u er ha lte n. 07 _ G ew iss e k an to na le M on op ol e, w ie d as K am in fe ge rm on op ol o de r d as S al zr eg al , m üs se n sc hl ic ht a ls hi sto ris ch e R el ik te b ez eic hn et w er de n. S ie la ss en si ch in d er h eu tig en Z eit ni ch t m eh r r ec ht fe rt ig en u nd so llt en ab ge sc ha fft w er de n. 08 _ K an to na le M on op ol e d ien en o ft de m «H ei m at - u nd B es ta nd es sc hu tz »: D as N ot ar ia ts w es en kö nn te b ei sp ie lsw ei se o hn e W eit er es d em fr ei en M ar kt ü be rla ss en w er de n, in de m d ie U rk un de n- Fr ei zü gi gk eit au f g ru nd st üc ks re ch tli ch e G es ch äft e a us ge de hn t u nd d ie k an to na len Ta rif e a bg es ch afft w ür de n. 09 _ D ie S ch aff un g ne ue r k an to na ler E xk lu siv re ch te , w ie d ie s g ew iss e K an to ne et w a i m B er eic h de r G eo th er m ie a ns tr eb en , i st m it äu ss er ste r S ke ps is zu b et ra ch te n. 10 _ A uc h w en n da s G es am tr an ki ng w eg en d er b eg re nz te n Za hl au sg ew er te te r k an to na ler M on op ol e e he r i nd ik at iv au sf äl lt, ze ig t s ic h, d as s d er U m ga ng m it Ex kl us iv re ch te n in a lle n K an to ne n ve rb es se ru ng sw ür di g ist . 11 _ A uff al len d ist , d as s s ic h al le la te in isc he n K an to ne – m it A us na hm e d es K an to ns N eu en bu rg – in de r v or de re n H äl fte d es R an ki ng s w ie de rfi nd en ; d as K lis ch ee d er st aa ts gl äu bi ge n la te in isc he n Sc hw ei z b ew ah rh eit et si ch in B ez ug au f d ie k an to na len M on op ol e n ic ht . 12 _ N eb st de m Sp itz en re ite r S ch w yz sc hn eid en im R an ki ng au ch an de re Z en tr al sc hw ei ze r K an to ne gu t a b, w äh re nd d ie K an to ne d er O st- u nd N or dw es ts ch w ei z d ur ch ve rg lei ch sw ei se un lib er al e M ar kt zu ga ng sr eg im e a uff al len u nd si ch d es ha lb au f d en h in te re n Rä ng en w ie de rfi nd en . D er 19 99 v on 14 in te rn at io na le n Fi rm en in s Le be n ge ru fe ne T hi nk -T an k Av en ir Su iss e w ird h eu te v on ü be r 10 0 Fö rd er er n au s al le n Re gi on en d er S ch w ei z, u nd zw ar vo n Fi rm en u nt er sc hi ed lic hs te r G rö ss en au s a lle n Br an ch en , a be r a uc h vo n Pr iv at pe rs on en un te rs tü tz t. Er b ef as st sic h m it de r Z uk un ft de s S ta nd or ts S ch w ei z u nd en ts ch ei de t v öl lig u na bh än gi g üb er T he m en u nd P ro je kt e. Av en ir Su iss e w ill fr üh ze iti g re fo rm po lit isc he n H an dl un gs be da rf er ke nn en u nd m it D en ka ns tö ss en u nd V or sc hl äg en zu r L ös un g vo n Pr ob le m en b ei tr ag en . Z u di es em Z w ec k er ar be ite t d er T hi nk -T an k se lb st od er in Z us am m en ar be it m it w iss en sc ha ftl ic he n Fa ch le ut en a us d em I n- u nd A us la nd lä ng er e un d kü rz er e A na ly se n, e r or ga ni sie rt a be r au ch T ag un ge n un d Fo re n al le r A rt . Be so nd er s ho he B ed eu tu ng m iss t e r de r m ög lic hs t v er stä nd lic he n un d pr ax isn ah en A ufb er ei tu ng d er S tu di en er ge bn iss e so w ie de re n Be ka nn tm ac hu ng b ei . A ve ni r Su iss e ist n ic ht n eu tr al . D ie W er th al tu ng is t k on se qu en t l ib er al u nd m ar kt w irt sc ha ftl ic h. D ie s v er pfl ic ht et z u kl ar en – au ch u nb eq ue m en – P os iti on sb ez üg en . 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 63 3. 7 _ Am tl ic he V er m es su ng Seit 2008 sind die Kantone verpflichtet, die Nachführungs- mandate bei Neuvergabe öffentlich auszuschreiben. Staatliche und private Nachführungsgeometer Rein staatlich organisiert ist die amtliche Vermessung heute noch in vier Schweizer Kantonen (BS, BL, NE & SH). In einigen grösseren Städten – in der Regel handelt es sich um Kantonshauptstädte – gibt es überdies Vermessungsämter, die für die Nachführung der amtlichen Vermessung zuständig sind. In den meisten Kantonen wird jedoch das Nachführungs- mandat an eine private Person, einen patentierten Ingenieur-Geometer, delegiert. Dieses hoheitliche Mandat beinhaltet neben der Nachführung der amtlichen Vermessung meist auch den Auftrag, die digitalen und analogen Daten zu verwalten, deren Qualität sicherzustellen, die Korrekt- heit der Daten zu gewähren, die Daten an Dritte abzugeben und im Auf- trag des Kantons Gebühren einzuziehen. Die Nachführungsgeometer sind in der Regel zusätzlich zu ihrer amt- lichen Tätigkeit auch in privaten Ingenieur- und Vermessungsbüros tätig. Schweizweit sind rund 270 private Ingenieur- und Vermessungsbüros mit rund 3000 Mitarbeitern mit dem Erheben, Verwalten und Nachfüh- ren der Daten der amtlichen Vermessung beauftragt. Je nach Kanton gilt das Nachführungsmandat für das ganze Kantonsgebiet, für gewisse Regio nen (sogenannte Nachführungskreise) oder für Gemeinden. Die Vergabe der Vermessungsmandate obliegt den Kantonen und ist in den allermeisten Fällen mit einem regionalen Monopol verbunden. Mit an- deren Worten, nur der mandatierte Nachführungsgeometer ist in dem ihm zugewiesen Gebiet zur Nachführung und Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung berechtigt. Seit Inkrafttreten des Verordnungs- rechts zum neuen Geoinformationsgesetz (GeoIG) im Jahr 2008 sind die Kantone verpflichtet, die Nachführungsmandate bei Neuvergabe öf- fentlich auszuschreiben. |30 Somit wurde die unter der alten Gesetzgebung bestehende Möglichkeit einer stillschweigenden Vergabe und Erneuerung der Mandate weitgehend beseitigt. Die vom Bund verordnete wettbewerbliche Kost scheint nicht allen zu schmecken. So haben die Honorarkommission der Konferenz der kan- tonalen Vermessungsämter und die Marktkommission der Ingenieur- Geometer Schweiz 2011 eine gemeinsame Empfehlung |31 ausgearbeitet, die explizit festhält: « Das Resultat der Ausschreibung muss dem Anspruch der Qualitätssicherung genügen. Der Preis als Zuschlagskriterium steht im Widerspruch zu diesem Ziel und sollte deshalb nicht oder nur mit geringer Gewichtung verwendet werden. » Dass die Qualität der amtli- chen Vermessung gesichert sein muss, ist selbstverständlich. Deshalb wird für die Ausübung dieser hoheitlichen Tätigkeit auch ein Ingenieur- Geometer Patent und – ähnlich wie für Notare – ein Registereintrag ge- fordert. Der weitgehende oder gar komplette Ausschluss des Preises als Zuschlagskriterium lässt sich somit kaum mit Gründen der Qualitäts- 30 Art. 45 Abs. 2 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV). 31 Vgl. www.kkva.ch/de/downloads/richtlinien/NachfuehrungsmandatenAV/NF-AV_ Empfehlung _KKVA_IGS_2011.pdf (11.04.2014). 64 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Die Unternehmen der Nachführungsgeometer stellen regionale «Flaschenhälse» dar, die alle, die amtlich beglaubigte Vermessungs- daten benötigen, passieren müssen. sicherung rechtfertigen. Vielmehr scheint es um die Ausschaltung preis- lichen Wettbewerbs im Bereich der amtlichen Nachführung zu gehen. Programmierte Wettbewerbsverzerrungen Das grundsätzliche Problem des Systems der privaten Nachführungs- geometer besteht darin, dass neben hoheitlichen regelmässig auch privat- wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Obwohl das Nachfüh- rungsmandat einer Privatperson übertragen wird, ist es in der Praxis die Regel, dass die amtliche Vermessung als eigentlicher Geschäftsbereich des Unternehmens betrachtet wird, in dem der Nachführungsgeometer tätig ist. Auch operativ findet innerhalb dieser Unternehmen oft keine Trennung zwischen amtlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit statt. Diese unheilvolle Vermischung birgt das Potenzial von Wettbewerbsver- zerrungen zulasten rein privatwirtschaftlich tätiger Ingenieur- und Ver- messungsbüros (vgl. Box 9): 1_Informationsvorsprung Die Unternehmen der Nachführungsgeometer stellen regionale « Flaschenhälse » dar, die alle Akteure, die amtlich be- glaubigte Vermessungsdaten benötigen, passieren müssen. Dadurch sind diese Unternehmen über alle Bauvorhaben und Projekte in ihrer Region, die Ingenieur- und Vermessungsaufgaben beinhalten, informiert – und dies nota bene vor der Konkurrenz. 2_Diskrimminierungspotenzial Offensichtlich eröffnet das (regionale) Datenabgabemonopol der Nachführungsgeometer die Möglichkeit von Diskriminierungen. Denkbar ist zum Beispiel, dass eine Datenlieferung verzögert wird, um eine Offerte für ein bestimmtes Bauvorhaben oder Projekt vor der Konkurrenz einreichen zu können. 3_Kostenvorteile Zur Ausübung der amtlichen Vermessung sind relativ kostspielige Vermessungsinstrumente sowie leistungsfähige Informatik- systeme nötig. Diese können von den Nachführungsgeometern auch im privatwirtschaftlichen Bereich genutzt werden und lassen sich – zumin- dest teilweise – über die gesicherten Einkünfte des Nachführungsman- dats finanzieren und amortisieren. Auch lassen sich Skalenerträge reali- sieren, wenn der Nachführungsgeometer nicht nur den hoheitlichen, sondern auch gleich den privatwirtschaftlichen Teil eines Projektes über- nehmen kann, sprich: das Unternehmen des Nachführungsgeometers kann billiger offerieren als die Konkurrenz. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 65 3. 7 _ Am tl ic he V er m es su ng Dass die amtliche Vermessung dem Markt überlassen werden kann, beweisen die Kantone FR, GE und VD. Box 9 Die Geometer im Visier der Wettbewerbskommission Im Jahr 2006 analysierte die Wettbewerbskommission (WEKO 2006) die Situation der amtlichen Vermessung und erliess eine Empfehlung zuhanden der kantonalen Aufsichts- behörden und der Eidgenössischen Vermessungsdirektion. Die folgenden Massnahmen wurden empfohlen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern bzw. abzumildern: 01_ Sicherstellung eines direkten und finanzierbaren Zugriffs auf die Daten der amtlichen Vermessung für alle interessierten Akteure zu gleichwertigen Konditionen wie für die Unternehmen der Nachführungsgeometer. 02_ Durchsetzung eines wettbewerbsneutralen Auftritts der Nachführungsgeometer und ihrer Unternehmen. 03_ Finanzielle Entflechtung der privatwirtschaftlichen und amtlichen Tätigkeit der Nachführungsgeometer sowie regelmässige Überprüfung der geltenden Gebührentarife. 04_ Einrichtung von (kantonalen und nationalen) Geodatenportalen. 05_ Regelmässige öffentliche Ausschreibung der Nachführungsverträge in Zeitabständen von ca. vier Jahren. Inwiefern diese Massnahmen in den einzelnen Kantonen umgesetzt wurden, ist nicht im Detail bekannt. Immerhin wurde Punkt (5) im Rahmen der Revision des Geoinformations- gesetzes auf Verordnungsstufe berücksichtigt. Auch haben die meisten Kantone in der Zwischenzeit Geodatenportale eingeführt, was das Datenabgabemonopol der privaten Nachführungsgeometer abgeschwächt hat. Der kostenpflichtige Gang zum Nachführungs- geometer ist nur noch Pflicht, wenn amtlich beglaubigte Vermessungsdaten benötigt werden. In allen anderen Fällen können Vermessungsdaten heute in vielen Kantonen kostenlos über das Internet bezogen werden. Damit dürfte auch das Potenzial für Wettbewerbsver- zerrungen abgenommen haben. Liberalisierte Nachführungsmärkte Dass die amtliche Vermessung dem Markt überlassen werden kann, be- weisen unter anderem die Kantone FR, GE und VD. In diesen Kantonen existieren in der amtlichen Vermessung keine lokalen Monopole – Nach- führungsarbeiten sowie die Datenabgabe können von allen patentierten und im Register eingetragenen Ingenieur-Geometern auf dem gesamten Kantonsgebiet vorgenommen werden. Die Daten der amtlichen Vermes- sung sind auf einer kantonalen Datenbank gespeichert, auf die alle Inge- nieur-Geometer – dank entsprechender IT-Infrastruktur – Zugriff haben. Durch diese « Entbündelung » gibt es keine Nachführungsgeometer mehr, die « proprietär » über die Daten der amtlichen Vermessung verfügen. Zu- dem sind die Preise für Nachführungsarbeiten nicht durch kantonale Tarife festgelegt, sondern können sich frei auf dem Markt bilden. Dem Beispiel der drei Westschweizer Kantone ist Mitte 2012 auch der Kanton Schwyz gefolgt: Die bis dahin bestehenden vier Nachführungs- kreise wurden aufgehoben. |32 Neu können die Kunden den Ingenieur- Geometer für nötige Nachführungsarbeiten und für den Bezug von amt- 32 Vgl. AVG (2012). 66 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Gibt es keine triftigen Gründe für die Wahr- nehmung einer Aufgabe direkt durch den Staat, gebietet die markt- wirtschaftliche Logik, diese den Privaten zu überlassen. lichen Vermessungsdaten frei wählen. Einzige Anforderung ist, dass der Ingenieur-Geometer im eidgenössischen Geometerregister eingetragen ist und einen Anschluss an die elektronische Nachführungsinfrastruktur des Kantons hat. Die Leistungen der Ingenieur-Geometer sind im Kanton Schwyz keinem Tarif mehr unterstellt – es herrscht ein freier Markt. Die Finanzierung der kantonalen Nachführungsinfrastruktur erfolgt, abhän- gig von den vorgenommenen Mutationen am Vermessungswerk, über Pauschalen, die der Kanton den Ingenieur-Geometern in Rechnung stellt. Beurteilungskriterien und Bewertung Analog zum Notariatswesen (vgl. Abschnitt 3.5) zeigt die Praxis, dass die Nach- führung der amtlichen Vermessung keinesfalls eine Aufgabe ist, die ex- klusiv vom Staat (bzw. dem Kanton) übernommen werden müsste. Eine rein staatliche Organisation der amtlichen Vermessung ist aus wettbe- werblicher Sicht abzulehnen und wird deshalb mit der Minimalpunkt- zahl 1 belegt. Gibt es keine triftigen Gründe für die Wahrnehmung einer Aufgabe direkt durch den Staat, gebietet die marktwirtschaftliche Logik, diese den Privaten zu überlassen. In diesem Sinne ist die Mandatierung priva- ter Nachführungsgeometer einer rein staatlichen Lösung vorzuziehen und wird mit 2 Punkten bewertet. Wie erwähnt, kann es aber im System der privaten Nachführungsgeometer zu Wettbewerbsverzerrungen kom- men, die durch geeignete Vergabeverfahren abgemildert werden können. Entscheidend ist, dass dem Wettbewerbsparameter « Preis » (neben Krite- rien wie Qualität oder Gewährleistung der Aufgabenerfüllung) eine tragen de Rolle bei der Vergabe zukommt. In verschiedenen Kantonen wird dies dadurch erreicht, dass die Interessenten im Rahmen der Aus- schreibung Rabatte auf den amtlichen Tarif – in der Regel auf die « Honor- arordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung (HO33) » |33 – offerieren müssen. Die gebührende Berücksichtigung des Wettbewerbs- parameters « Preis » bei der Vergabe der Nachführungsmandate wird in unserem Rating mit einem zusätzlichen Punkt belohnt. Damit der Wettbewerb spielen kann, ist es auch wichtig, dass die Nach- führungsmandate in regelmässigen Abständen neu vergeben werden. Die Dauer der Nachführungsverträge sollte so gewählt werden, dass kein un- verhältnismässiger Aufwand für die interessierten Ingenieur-Geometer und für die Behörden entsteht. Vor allem sollte auch eine gewisse Amorti- sation spezifischer Investitionen möglich sein. Eine übertrieben lange Dauer des Nachführungsvertrages schwächt hingegen den Wettbewerb um den Markt und führt dazu, dass Wettbewerbsverzerrungen unverhält- nismässig lange bestehen bleiben. Ein Grossteil der Kantone hat die Dauer 33 Diese Honorarordnung wurde von einer paritätischen Arbeitsgruppe mit Vertretern der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, der Konferenz der kantonalen Vermessungs- ämter und dem Verband der Ingenieur-Geometer Schweiz ausgearbeitet. Sie kann kanto- nale Besonderheiten beinhalten. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 67 3. 7 _ Am tl ic he V er m es su ng Die Ausnahme grösserer Städte vom System der privaten Nachführungs- geometer verhindert marktnahe Lösungen in wichtigen Teilen des Kantons. der Nachführungsverträge auf acht bis zehn Jahre festgelegt. Andere Kantone zeigen jedoch, dass auch Fristen von vier bis fünf Jahren mög- lich sind. Kürzer befristete Nachführungsverträge (≤ fünf Jahre) werden mit einem Extrapunkt belohnt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb einzelne Kantone, die die Nachfüh- rung der amtlichen Vermessung grundsätzlich Privaten überlassen, in grös- seren Städten von diesem Prinzip abweichen. Das Argument, die Nach- führung der amtlichen Vermessung sei in der Stadt komplexer als auf dem Land und müsse deshalb einem städtischen Vermessungsamt übertragen werden, verfängt nicht: Trotz ähnlicher Einwohnerzahl (ca. 35 000) wird etwa in der Stadt Fribourg die Nachführung privaten Ingenieur-Geome- tern überlassen, während in Chur diese Aufgabe dem städtischen Vermes- sungsamt obliegt. Lausanne (ca. 130 000 Einwohner) ist bevölkerungsmäs- sig fast doppelt so gross wie St. Gallen (ca. 74 000 Einwohner), und trotzdem sind in dieser Stadt – im Gegensatz zu St. Gallen – Private mit der Nach- führung der amtlichen Vermessung beauftragt. Die Ausnahme grösserer Städte vom System der privaten Nachführungsgeometer verhindert markt- nahe Lösungen in wichtigen Teilen des Kantons. Dass in diesem Bereich Liberalisierungen möglich sind, zeigt die Stadt Luzern: Bis 2012 war dort das städtische Vermessungsamt für die Nachführung verantwortlich, da- nach wurde die Aufgabe an einen privaten Ingenieur-Geometer vergeben. Kantone, die die Nachführung auch in den (grösseren) Städten den Priva- ten überlassen, bekommen im Rating einen zusätzlichen Punkt. Während im System der privaten Nachführungsgeometer durch geeig- nete Vergabeverfahren Wettbewerb um den Markt geschaffen werden kann, besteht in den liberalisierten Systemen Wettbewerb auf dem Markt. Das führt zu den geringstmöglichen Wettbewerbsverzerrungen und wird des- halb mit sechs Punkten belohnt – aus ordnungspolitischer Sicht stellt dies eine saubere Lösung dar. Das Bewertungssystem wird in Tabelle 7 nochmals zusammengefasst: Tabelle 7 Bewertungsschema «Amtliche Vermessung» Rein staatliche Organisation 1 Punkt Private Nachführungsgeometer − Preis wird bei der Mandatsvergabe berücksichtigt − Regelmässige Ausschreibung der Mandate (≤ 5 Jahre) − Nachführung in den Grossstädten durch private Geometer 2 Punkte + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 5 Liberalisierte Organisation 6 Punkte 68 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ranking Wie sich Abbildung 7 entnehmen lässt, ist das Nachführungswesen in vier Kantonen (FR, GE, SZ & VD) liberalisiert. |34 2015 wird sich mit dem Wallis ein weiterer Kanton dieser Kategorie anschliessen. Eine rein staat- liche Organisation der amtlichen Vermessung besteht heute hingegen noch in vier Kantonen (BL, BS, NE & SH). Während der Kanton BL per Ende 2014 das System der privaten Nachführungsgeometer einführen wird, scheint eine Abkehr vom staatlichen System in den anderen drei Kantonen zurzeit nicht ernsthaft zur Diskussion zu stehen. Die restlichen 18 Kantone kennen das System der privaten Nachführungsgeometer. Be- sonders die Kantone GR und SG scheinen noch immer in einem System verwurzelt, das als höchst anfällig für Wettbewerbsverzerrungen bezeich- 34 Ein Kurzbeschrieb der spezifischen kantonalen Nachführungssysteme der amtlichen Vermessung findet sich in Tabelle E1 im Anhang E. Abbilduttng 7 Teilranking: «Amtliche Vermessung» Rund zwei Drittel der Kantone organisieren die amtliche Vermessung im System der privaten Nachführungsgeometer. Diesen stehen je vier Kantone gegenüber, die auf ein liberalisiertes System setzen oder an der staatlichen Organisation festhalten. 6 5 4 3 2 1 0 FR GE SZ VD GL JU LU VS BE AI TG UR ZG ZH AG AR NW OW SO TI GR SG BL BS NE SH liberalisiertes private staatliche System Nachführungsgeometer Organisation kein städtisches VermessungsamtVertragsdauer ≤ 5 Jahre Basispunkte BasispunkteBasispunkte «Preis» = Vergabekriterium Quelle: Eigene Darstellung 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 69 3. 8 _ Ge ot he rm ie Eine kürzere Vertragsdauer trägt dazu bei, den Wettbewerb um das Amt des Nachführungs- geometers zu verstärken. net werden muss. Es lassen sich kaum Wettbewerbselemente identifizie- ren, die allfällige Ineffizienzen ausmerzen könnten. Dies trifft auch auf die Kantone AG, AR, NW, OW, SO und TI zu. Dort sind aber wenigstens nicht noch zusätzlich die grösseren Städte einem rigideren Regime unter- worfen. Die Kantone AI, BE, TG, UR und ZG schneiden in der Bewertung mit je vier Punkten ab. In dieser Gruppe ist positiv zu vermerken, dass der Preis ein Faktor ist, der bei der Vergabe der Nachführungsmandate Berücksich- tigung findet. Mit Ausnahme des Kantons BE werden die Mandate jedoch für eine relative lange Zeitdauer (sprich: mehr als fünf Jahre) vergeben. Eine kürzere Vertragsdauer – wie in den mit fünf Punkten bewerteten Kantonen GL, JU, LU und VS – würde dazu beitragen, den Wettbewerb um das Amt des Nachführungsgeometers zu verstärken. Zusätzlich würde der amtierende Nachführungsgeometer angespornt, sein Mandat bestmög- lich wahrzunehmen, weil er andernfalls riskiert, sein Mandat zu verlieren (auch wenn der Preis nicht das einzige Vergabekriterium im Rahmen der Ausschreibungen darstellt) und seine Investitionen nicht amortisieren zu können. 3.8 _ Geothermie Trotz einer Vielzahl von Bodenschätzen gilt die Schweiz als ressourcen- armes Land. Mit Ausnahme der Zeit um die beiden Weltkriege, als Koh- le und Eisen zur Selbstversorgung in grösseren Mengen gefördert wur- den, gewann der Bergbau bzw. die Förderung von Bodenschätzen jedoch nie landesweite Bedeutung. Zu gering ist die Qualität von Eisenerz, Koh- le oder Kies, und zu schwierig gestaltet sich aufgrund der Faltung der Gesteinsschichten im alpinen Raum der Zugang zu den Fundstätten. Der Betrieb der letzten grösseren Minen im Fricktal und in Sargans wurde in den 1960er-Jahren eingestellt. |35 Seither fristet die Gewinnung von Boden schätzen ein Schattendasein. Zwar wurden einige Versuche unter- nommen, fossile Bodenschätze kommerziell zu fördern. Die Projekte scheiter ten jedoch entweder an qualitativen Mängeln der Rohstoffe, oder die gefundenen Reserven entpuppten sich für eine wirtschaftliche Nut- zung als unzureichend. Das einzige Erfolgserlebnis konnte in Finsterwald im Kanton Luzern verzeichnet werden – die dortige Gasförderung muss- te jedoch 1994 nach neun Betriebsjahren eingestellt werden. 35 Vgl.: www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D27652.php (21.08.2014). 70 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der geplante Umbau des Energiesystems rückt die erneuerbaren Energien verstärkt in den Fokus – und damit auch die Nutzung des Untergrunds mittels Tiefengeothermie. Lückenhafte Regelung der Nutzung des Untergrunds Angesichts dieser Entwicklung wäre die Frage, ob das Bergregal – das Ver- fügungsrecht des Staates über die « bergfreien » Bodenschätze – nicht ab- geschafft gehört, auf der Hand gelegen. Die Ausgangslage hat sich aller- dings in den letzten Jahren verändert: So haben neue Technologien die Förderung fossiler Brennstoffe revolutioniert und neue Formen der Unter- grundnutzung hervorgebracht. Ausserdem hat die Nuklearkatastrophe von Fukushima, die mit dem Seebeben vor der japanischen Ostküste am 11. März 2011 ihren Anfang nahm, die Bedenken gegenüber der Nuklear- technologie in breiten Kreisen salonfähig gemacht und den Bundesrat zum Grundsatzentscheid bewogen, mittelfristig auf diese zu verzichten. Der geplante Umbau des Energiesystems rückt die erneuerbaren Energien verstärkt in den Fokus – und damit auch die umfangreichere Nutzung des Untergrunds mittels Tiefengeothermie |36 (kurz: Geothermie) zur Spei- sung von Fernwärme- oder Stromnetzen. Bereits vor der beschlossenen Energiewende gab es in einigen Kanto- nen aufgrund grossen Optimismus’ bezüglich neuer Explorationsverfah- ren mehrere Bewilligungsanfragen für unterschiedliche Projekte. Die technologischen Entwicklungen und das steigende Interesse an bisher in der Schweiz kaum genützten Energiequellen führten zur Einsicht, dass die vorhandenen bergrechtlichen Bestimmungen den Herausforderun- gen nicht mehr gewachsen sind. Die kantonalen Bergrechte – basierend auf dem Bergregal – stammen aus einer Zeit, in der die Ausbeutung des Untergrunds primär Metalle, Erze und Kohle betraf. Zudem gestalten sich die Bestimmungen aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung des Bergbaus in den Kantonen sehr unterschiedlich. Das Ausmass der Be- stimmungen reicht von spezifisch dem Bergbau gewidmeten Gesetzen bis zu rudimentären Grundsatzartikeln in den Kantonsverfassungen. So wird immer mehr eine ganzheitlichere Sicht gefragt, die neben der Ge- winnung von Bodenschätzen wie Metallen, Erzen oder fossilen Brenn- stoffen auch die Speicherung von Gasen im Untergrund und die Geo- thermie beinhaltet. Die nach Fukushima verkündete Kehrtwende in der Schweizer Ener- giepolitik ist in dieser Entwicklung eher Katalysator als Auslöser. Kürz- lich haben zwei Kantone (AG & LU) ein Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen verabschie- det (vgl. Tabelle 8). In den Kantonen BE und SZ existieren neuere Bergregal- gesetze, die dem Kanton nicht nur das Verfügungsrecht über die Boden- schätze, sondern explizit über den gesamten Untergrund zusprechen. Die Kantone GR und JU haben die Ausarbeitung einer zeitgemässen Geset- 36 Unter geothermischer Energie oder Erdwärme versteht man im Allgemeinen die in den Gesteinsmassen unter der Erdoberfläche in Form von Wärme gespeicherte Energie, die mithilfe verschiedener Methoden genutzt werden kann. Von Tiefengeothermie wird ab einer Tiefe von ungefähr 400 m gesprochen. Zur Stromerzeugung in Gebieten ohne aktiven Vulkanismus wie der Schweiz sind Bohrungen von mehreren Tausend Metern Tiefe notwendig. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 71 3. 8 _ Ge ot he rm ie Der Trend scheint in die Richtung zu laufen, dass die Kantone die Erdwärme einer Konzessionspflicht unterstellen wollen. zesgrundlage für die Nutzung des Untergrunds angekündigt. Im Kanton SO steht die Vernehmlassung für ein neues Gesetz kurz bevor. Die acht ehemaligen Mitgliedskantone des Erdölkonkordats |37 haben ein Muster- gesetz über die Nutzung des Untergrunds ausarbeiten lassen, auf dessen Grundlage in den nächsten Jahren kantonale Vorlagen entstehen sollen. Mit Abstand am weitesten fortgeschritten ist der Umsetzungsprozess im Kanton TG, in dem der Regierungsrat die Vorlage bis Ende 2014 zuhan- den des Kantonsparlaments verabschieden wird. Auch die Kantone BL |38 und FR haben Gesetzesentwürfe ausgearbeitet und in die Vernehmlas- sung geschickt. In den restlichen acht Kantonen (BS, GE, NE, NW, OW, TI, VD & VS) gibt es vorderhand keine öffentlich bekannten Pläne, die besteheden bergrechtlichen Bestimmungen durch neue Nutzungsrege- lungen für den Untergrund zu ersetzen. Konzessionspflicht für die Geothermie? Trotz technologischem Anfangsstadium und der zuletzt erfolgten Ein- stellung des Geothermie-Projekts in der Stadt St. Gallen |39 dürften die skizzierten energiepolitischen Entwicklungen der Tiefengeothermie mit- telfristig erhöhte Aufmerksamkeit garantieren. |40 Vorerst gibt es erst in wenigen Kantonen Gesetze, die die Nutzung der Erdwärme explizit re- geln (vgl. Tabelle 8). Der Trend scheint jedoch in die Richtung zu laufen, dass die Kantone die Erdwärme zum historischen Bergregal zählen und deren 37 Das «Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl» gewährte zwischen 1955 und Ende 2013 der SEAG, der Aktiengesellschaft für Schweizerisches Erdöl, eine Monopolkonzession zur Gewinnung von Erdgas und Erdöl auf dem Gebiet der Konkordatskantone AI, AR, GL, SG, SH, SZ, TG und ZH, zu denen bis 2008 auch der Kanton AG gehörte. 38 Im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen sieht Basel-Landschaft (vorläufig) kein Gesetz zur Nutzung des Untergrunds vor, sondern strebt an, die Gewinnung von Energie aus dem Untergrund innerhalb des neuen Energiegesetzes zu regeln. 39 Der mangelnde Heisswasseranteil im Untergrund führte zum Stopp des Projekts, dessen erfolgreiche Umsetzung der Stadt St. Gallen ein Fernwärmenetz zur Heizung einer Mehrheit der Haushalte versprochen hatte. 40 Schweizweit sind heute neun tiefengeothermische Anlagen in Betrieb, wovon jedoch keine über eine im internationalen Vergleich respektable Grösse und Wärme- leistung verfügt (Strom wird nicht produziert). Weiter befinden sich zwei Anlagen im Bau (Davos, GR und Schlattingen, TG), und neun konkrete Projekte sind aufgegleist – darunter auch drei für je ein Tiefengeothermie-Stromkraftwerk; vgl. www.geothermie.ch/index.php?p=deep_geothermal_projects, www.geo-energie.ch/de/projekte/index.php (19.08.2014). Tabelle 8 Ausarbeitungsstufen der Bestimmungen über die Nutzung des Untergrunds Ausarbeitungsstufe Kantone Gesetz in Kraft (Jahr des Inkrafttretens) SZ (1999), BE (2003), AG (2013), LU (2013) Gesetzesentwurf ausgearbeitet BL, FR, TG Gesetzesentwurf in Ausarbeitung AI, AR, GL, SH, SG, SO, ZG, ZH Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes angekündigt GR, JU Keine öffentlich bekannten Anpassungspläne BS, GE, NE ,NW , OW, VD , VS 72 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Nutzung einer Konzessionspflicht unterstellen wollen. So sehen bereits die älteren Regelungen der Kantone BE und SZ eine Konzessionierung der Nutzung der Erdwärme vor, nun aber neu auch die kürzlich verab- schiedeten Nutzungsbestimmungen in den Kantonen AG und LU. Ebenso formulieren die von den Kantonen BL, FR und TG präsentierten Gesetzes- entwürfe sowie das Mustergesetz über die Nutzung des Untergrunds der ehemaligen Mitgliedskantone des Erdölkonkordats eine Konzessions- pflicht für die Nutzung der Erdwärme. |41 Dieser Trend – die Ausdehnung des historischen Bergregals auf die Geo- thermie und die damit einhergehende Konzessionspflicht – ist mit Skepsis zu betrachten, handelt es sich bei geothermischer Energie oder Erdwärme doch um eine mehr oder weniger unendliche Ressource (vgl. Reich 2011). Ähn- lich wie Luft oder Wind ist Erdwärme kein knappes Gut; sie strömt in end- losen Mengen durch den Untergrund. Daraus folgt, dass es keinen Grund für den Staat gibt, den Zugang zu dieser Ressource über Konzessionen ein- zuschränken. Genauso unsinnig wäre es, die Nutzung des Windes zur Ener- giegewinnung konzessionieren zu wollen. Selbstverständlich hat der Staat – analog zu Windpark-Projekten – das Recht, geplante Geothermie-Projekte sorgfältig zu prüfen und einem (allenfalls kostenpflichtigen) Bewilligungs- verfahren zu unterstellen. |42 Erfüllt jedoch ein spezifisches Projekt die tech- nischen, raumplanerischen, umweltbedingten etc. Auflagen, sollte die Be- willigung erteilt werden, ohne eine zusätzliche Konzessionierungspflicht. Problematische Auswirkungen einer Konzessionierung Die Ablehnung einer Konzessionierungspflicht basiert auch auf den prakti- schen Folgen einer Konzessionierung: Konzessionierungen begründen ein Zugangsrecht zu einem staatlich geschlossenen Markt und sind deshalb gemäss dem Binnenmarktgesetz (vgl. Kapitel 6) öffentlich auszuschreiben. Dies dürfte ein Grund sein, weshalb das Mustergesetz über die Nutzung des Untergrunds der ehemaligen Mitgliedskantone des Erdölkonkordats eine öffentliche Ausschreibung der Konzessionen vorsieht. Solange jedoch für allfällige Geothermie-Projekte keine Knappheit an Standorten besteht – was auf absehbare Zeit nicht der Fall sein dürfte –, ist es schwer vorstellbar, dass sich jeweils mehr als eine Partei um eine spezifische Konzession be- wirbt, eben weil es sich bei Erdwärme ja nicht um ein knappes Gut han- delt: Unter Wahrung eines minimalen Abstands ist es möglich, neben eine bestehende Geothermie-Anlage eine weitere zu reihen. Die fehlende Knappheit des Gutes « Erdwärme » führt nicht nur die Konzessionierungs-, sondern auch die daraus folgende Ausschreibungspflicht weitgehend ad absurdum. Zudem ergeben sich aus einer Ausschreibungspflicht auch heikle Fragen bezüglich des Schutzes von Privateigentum: Was, wenn der Eigen- 41 Analog scheint dies auch in jenen Kantonen zu gelten, die bisher keine rechtlichen Anpassungen vorgenommen haben. Jedenfalls hat auf Anfrage kein Kanton eine Konzessionierungspflicht ausgeschlossen. 42 Zum Unterschied zwischen Bewilligungen und Konzessionen vgl. Abschnitt 5.1. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 73 3. 8 _ Ge ot he rm ie Die ehemaligen Mitglieds- kantone des Erdölkon- kordats erwägen bereits heute, dem Konzessionär in «Regalmanier» Gebühren und Abgaben zu verrechnen. tümer eines Grundstückes die Konzession für ein Geothermie-Projekt im Rahmen einer Ausschreibung nicht zugesprochen bekommt? Muss er dann dem Gewinner der Ausschreibung Zugang zu seinem privaten Grundstück gewähren? Und, wie steht es um die Abgeltung allfälliger Vorinvestitionen (etwa Abklärungen, ob sich ein gewisser Standort für ein Geothermie-Pro- jekt eignet), falls eine Konzession dann an Dritte vergeben wird? Weiter öffnen Konzessionen der Besteuerung der Nutzung der Erdwärme Tür und Tor. Die ehemaligen Mitgliedskantone des Erdölkonkordats erwä- gen bereits heute, dem Konzessionär in « Regalmanier » folgende Gebühren und Abgaben zu verrechnen: 1_Verwaltungsgebühr Zur Deckung der Verwaltungskosten, die zum Bei- spiel bei der Prüfung des Konzessionsgesuchs oder der Verfahrensdurch- führung anfallen, unter Umständen als Kostenvorschuss verlangt. 2_Jährliche Konzessionsabgabe Abhängig vom Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte und der wirtschaftlichen Bedeutung des Projekts im Umfang von 100 Fr. bis 100 000 Fr. eine jährlich zu begleichende Abgabe – de facto also eine Regalgebühr. 3_Einmalige Konzessionsgebühr Zusätzlich zur jährlichen Konzessionsab- gabe eine vom Ausmass der Nutzungsrechte und der Konzessionsdauer abhängige einmalige Gebühr zwischen 10 000 Fr. und 500 000 Fr. Auch der Kanton TG sieht in seinem auf dem Mustergesetz aufbauenden und in der Vernehmlassung präsentierten Gesetzesentwurf eine jährliche Konzessionsabgabe zwischen « 5 % und 15 % der Markt- oder Verkehrsprei- se der dem Untergrund entzogenen Energiemenge » vor. Ebenso hat der Kanton SZ eine etwas tiefere Produktionsabgabe (« 1% bis 5 % des Markt- wertes der am Untergrund entzogenen Bruttoenergiemenge ») bereits vor 15 Jahren im Gesetz verankert, was einer nicht unwesentlichen Energie- besteuerung – man könnte in beiden Fällen von einer Regalgebühr spre- chen – gleichkommt. Hier stehen ganz klar fiskalische Motive im Vorder- grund. |43 Solch eine Besteuerung der Erdwärme ist aus energiepolitischer Sicht fragwürdig, wird damit doch der Preis einer erneuerbaren Energie- quelle künstlich verteuert. Auf eine Punktevergabe und ein Ranking wird hier verzichtet. Die Tat- sache, dass die Debatte über die Regelung der Nutzung des Untergrunds erst vor wenigen Jahren richtig in Gang gekommen ist, in vielen Kantonen noch keine klaren rechtlichen Bestimmungen bestehen und sich noch keine klare Praxis erkennen lässt, verhindert derzeit eine sinnvolle Bewertung. 43 Dass es auch anders geht, zeigt das Beispiel des Kantons AG, in dem auf die Erhebung einer Konzessionsabgabe für die Energiegewinnung aus Erdwärme verzichtet wird. 74 Kantonsmonitoring 6 | 2014 [Untertitel] 75 04 Gesamtranking und Fazit 76 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Würde man einfach die für die einzelnen kantonalen Monopole vergebenen Punkte zusammenzählen, hätten einige Monopole mehr Gewicht im Gesamt­ ranking als andere. I n diesem Kapitel werden die Teilrankings zu den sieben untersuchten und bewerteten kantonalen Monopolen zu einem Gesamtranking aggregiert. Dieses soll überblicksmässig aufzeigen, welche Kantone dazu neigen, Märkte aufgrund von Exklusivrechten zu beschränken und welche Kantone dem freien Markt – nach Möglichkeit – den Vorzug ge­ ben. Zudem gibt das Gesamtranking darüber Auskunft, wie liberal und wettbewerbsneutral die Zugangsregime zu geschlossenen Märkten in den Kantonen insgesamt ausgestaltet sind. Aufgrund der beschränkten Auswahl der untersuchten kantonalen Monopole kann ein solches Ge­ samtranking nur indikativ sein. Trotzdem lässt es einige Schlüsse über die Haltung im Umgang mit kantonalen Monopolen in den einzelnen Kantonen zu. Gleiches mit gleichem vergleichen Für die Erstellung eines Gesamtrankings muss Vergleichbarkeit zwischen den Teilrankings hergestellt werden. Würde man einfach die für die ein­ zelnen kantonalen Monopole vergebenen Punkte zusammenzählen, hät­ ten einige Monopole mehr Gewicht im Gesamtranking als andere. Der Grund hierfür ist, dass bei der Bewertung der einzelnen kantonalen Monopole nicht dieselben Punkteskalen angewandt wurden (vgl. Tabelle 9). Diesem Problem kann mit einer einfachen Transformation begegnet wer­ den, die die einzelnen Punktskalen vereinheitlicht. Mit folgender Formel werden alle Punktskalen so transformiert, dass die Minimalpunktezahl «Null» und die Maximalpunktezahl «Eins» beträgt: wobei pn den durch die Transformation resultierenden Punktwert (eine Zahl im Intervall [0,1]) bezeichnet, p den Ausgangspunktwert und pmin ( pmax ) die Minimalpunktezahl (Maximalpunktezahl) in der nicht trans­ formierten Skala. Die transformierten Werte für die einzelnen kantona­ len Monopole finden sich in der folgenden Tabelle 10: Tabelle 9 Bewertungsskalen der einzelnen kantonalen Monopole Kantonales Monopol Minimalpunktzahl Maximalpunktzahl Kaminfegerwesen Gebäudeversicherung Jagdregal Fischereiregal Notariatswesen Salzregal Amtliche Vermessung 1 1 1 1 1 1 1 8 7 5 3 7 > 1* 6 * Für das Salzregal wurde kein Maximalpunktwert definiert, da alle Kantone mit der Minimal­ punktzahl belegt wurden. 04 _ Gesamtranking und Fazit 77 4 _ Ge sa m tr an ki ng u nd F az it Verbesserungswürdiger Umgang mit Exklusivrechten Aufgrund der vorgenommenen Transformation beträgt die Maximal­ punktezahl, die ein Kanton im Gesamtranking erreichen kann, sieben. Erhielte ein Kanton hingegen für alle sieben bewerteten Monopole die Minimalpunktezahl, schlösse er im Ranking mit null Punkten ab. Wie aus Abbildung 8 ersichtlich, erreicht der Kanton mit dem besten Wert (Schwyz) knapp 4,5 Punkte – der Maximalpunktwert wird also von keinem Kan­ ton erreicht. Dies ist nicht erstaunlich, da mit dem Salzregal ein kanto­ nales Monopol ins Ranking Eingang fand, bei dem alle Kantone mit der Minimalpunktzahl belegt wurden, und beim Jagdregal kein Kanton die Maximalpunktzahl erreichte. Bei allen anderen betrachteten Monopolen gab es hingegen jeweils mindestens zwei Kantone, die die Maximalpunkt­ zahl erreichten (grau hinterlegte Werte in Tabelle 10). Da sich die in diesem Ranking benutzte Messlatte nicht an irgendwelchen theoretischen Überlegungen orientiert, sondern an in der Praxis gelebten Modellen, hätte ein Kanton, der um einen marktnahen und wettbewerbsneutralen Umgang mit sei­ nen Exklusivrechten bemüht ist, ohne Weiteres die Maximalpunktzahl Tabelle 10 Transformierte Punktwerte KF GV JR FR NW SR AV Total AG 0,14 0,50 0.75 0.00 1,00 0,00 0,40 2.79 AI 0,00 1,00 0.50 0.00 0,33 0,00 0,60 2.43 AR 0,14 0,67 0.50 0.50 0,33 0,00 0,40 2.54 BE 0,14 0,50 0.75 0.50 1,00 0,00 0,60 3.49 BL 0,14 0,67 0.25 0.50 1,00 0,00 0,00 2.56 BS 0,86 0,67 0.25 0.50 1,00 0,00 0,00 3.27 FR 0,14 0,67 0.50 1.00 0,83 0,00 1,00 4.14 GE 0,14 1,00 0.00 0.50 1,00 0,00 1,00 3.64 GL 0,71 0,33 0.75 0.50 0,67 0,00 0,80 3.76 GR 0,29 0,67 0.25 0.50 0,50 0,00 0,20 2.40 JU 0,00 0,67 0.75 0.50 1,00 0,00 0,80 3.72 LU 0,29 0,67 0.50 1.00 0,50 0,00 0,80 3.75 NE 0,14 0,67 0.50 0.50 1,00 0,00 0,00 2.81 NW 0,14 0,17 0.50 1.00 0,50 0,00 0,40 2.71 OW 0,71 0,83 0.50 0.50 0,50 0,00 0,40 3.45 SG 0,14 0,67 0.50 0.50 0,33 0,00 0,20 2.34 SH 0,86 0,50 0.75 0.50 0,00 0,00 0,00 2.61 SO 0,29 0,67 0.75 1.00 0,33 0,00 0,40 3.44 SZ 1,00 0,83 0.75 0.50 0,33 0,00 1,00 4.42 TG 0,14 0,67 0.25 0.50 0,33 0,00 0,60 2.49 TI 0,86 1,00 0.25 0.50 1,00 0,00 0,40 4.01 UR 0,86 0,83 0.50 0.00 1,00 0,00 0,60 3.79 VD 0,14 0,33 0.50 0.50 1,00 0,00 1,00 3.48 VS 0,14 1,00 0.25 0.50 1,00 0,00 0,80 3.69 ZG 1,00 0,67 0.75 0.50 0,33 0,00 0,60 3.85 ZH 0,86 0,50 0.50 1.00 0,17 0,00 0,40 3.42 Legende: KF = Kaminfegerwesen, GV = Gebäudeversicherung, JR = Jagdregal, FR = Fischereiregal, NW = Notariatswesen, SR = Salzregal, AV = Amtliche Vermessung 78 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Insgesamt zeigt sich, dass im Bereich der kantonalen Monopole aus liberaler Warte noch vieles im Argen liegt. erreichen können. Mit einem Durchschnitt von 3,3 Punkten erreicht der typische Schweizer Kanton jedoch weniger als die Hälfte der möglichen sieben Punkte. Insgesamt zeigt sich also, dass im Bereich der kantonalen Monopole aus liberaler Warte noch vieles im Argen liegt. Dies veran­ schaulichen auch die Netzdiagramme auf der folgenden Doppelseite, die das Abschneiden des jeweiligen Kantons in ein Verhältnis zum Kantons­ durchschnitt stellen. Liberale lateinische Kantone Auffallend ist, dass sich keine sinnvollen Gruppen von Kantonen bilden lassen (es gibt kaum zwei Kantone, die denselben Punktwert aufweisen), was auf einen heterogenen Umgang mit kantonalen Exklusivrechten hin­ deutet. Es gibt, anders ausgedrückt, kaum Kantone, die einen ähnlichen Umgang mit kantonalen Monopolen pflegen – der Schweizer Föderalis­ mus scheint hier fast blind für das, was andere Kantone besser machen, seine Blüten zu treiben. Dies ist bedauerlich, könnten doch die Kantone viel voneinander lernen. Zum Beispiel: Im Schweizer Vergleich hat das Tessin in vielen der untersuchten Bereiche vergleichsweise liberale Lö­ sungen. Interpretiert man dies dahingehend, dass in diesem Kanton in Abbildung 8 Gesamtranking Die maximal mögliche Punktezahl wird von keinem Kanton erreicht. Der Spitzenreiter (Schwyz) erreicht knapp 4,5 Punkte, während es der Kanton SG gerade einmal auf 2,3 Punkte schafft. Der Durchschnitt liegt mit knapp 3,3 Punkten eher tief. Es besteht in allen Kantonen Raum für Verbesserungen. 7 6 5 4 3 2 1 0 Quelle: Eigene Darstellung Max SZ FR TI ZG UR GL LU JU VS GE BE VD OW SO ZH BS NE AG NW SH BL AR TG AI GR SG Durchschnitt: 3,3 Punkte 04 _ Gesamtranking und Fazit 79 4 _ Ge sa m tr an ki ng u nd F az it Das Klischee der staats­ gläubigen lateinischen Schweiz bewahrheitet sich in Bezug auf die kanto­ nalen Monopole nicht. Bezug auf Exklusivrechte grundsätzlich eine liberale Haltung besteht, fragt sich, weshalb bei der amtlichen Vermessung an einem System fest­ gehalten wird, das massive Wettbewerbsverzerrungen bewirkt. Ein Blick über die Kantonsgrenze würde zur Inspiration reichen. Betrachtet man schliesslich die Rangierung einzelner Kantone, sticht ins Auge, dass sich die lateinischen Kantone (mit Ausnahme des Kantons NE) in der vorderen Hälfte der Rangliste befinden. Das Klischee der staats­ gläubigen lateinischen Schweiz bewahrheitet sich in Bezug auf die kanto­ nalen Monopole nicht – nicht nur das Tessin, sondern auch der Kanton FR findet sich an vorderster Front im Ranking und die Kantone GE, JU und VS erreichen überdurchschnittliche Punktewerte. Auch viele Zentral­ schweizer Kantone schneiden gut ab: Nebst dem Spitzenreiter Schwyz zeichnen sich besonders die Kantone LU, UR, ZG sowie GL durch ver­ gleichsweise liberale Zugangsregime zu geschlossenen Märkten aus. Um den Durchschnittswert von knapp 3,3 Punkten oszillieren die Deutsch­ schweizer Kantone BE, BS, OW, SO, ZH und die Waadt. Unterdurch­ schnittlich positioniert sind zwei Kantone der Nordwestschweiz (AG & BL) und die Ostschweizer Kantone. Letztere finden sich mit fünf Vertre­ tern beinahe geschlossen am Schluss des Rankings (AI, AR, GR, SG & TG). 80 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Aarg au GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Bern GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Base l-S tad t GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Jur a GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Fre ibu rg GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Genf GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sol oth urn GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Neue nbu rg GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Waad t GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Walli s GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Obw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Luz ern GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zug GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Base l-L and GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Kantonale Monopole im Vergleich Die Darstellung illustriert die Ergebnisse des sechsten Kantonsmonitorings. Die Netzdiagramme geben die Resultate des jeweiligen Kantons im Verhältnis zum Durchschnitt aller Kantone wider. Je grösser die rote Fläche, desto geringer sind die Eingriffe in den Marktmechanismus im entsprechenden Kanton. Nicht abgebildet, in der Publikation jedoch behandelt, sind das Salzregal und die Geothermie. 04 _ Gesamtranking und Fazit 81 4 _ Ge sa m tr an ki ng u nd F az it Aarg au GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Appe nze ll I. GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Appe nze ll A . GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Grau bün den GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Glaru s GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF St. Galle n GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sch affh aus en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Uri GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Nidw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sch wyz GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Thu rga u GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Tes sin GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Obw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zür ich GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zug GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Kanton Durchschnittswerte der Kantone Amtliche Vermessung Kaminfegerwesen Gebäudeversicherung Notariatswesen Jagdregal Fischereiregal AV: KF: GV: NW: JR: FR: 82 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Teil B [Untertitel] 83 05 Geschlossene Märkte Bernhard Rütsche (Universität Luzern) und Nicolas Diebold (Universität Luzern & Sekretariat der Wettbewerbskommission) |44 44 Das Konzept der «offenen und geschlossenen Märkte» haben die beiden Autoren im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit an der Universität Luzern entwickelt. 5.1 _ Von rechtlichen und faktischen Monopolen… _ 84 5.2 _ …zu offenen und geschlossenen Märkten _ 86 5.3 _ Geschlossene Grundversorgungsmärkte _ 90 5.4 _ Geschlossene privatwirtschaftliche Märkte _ 95 84 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Dadurch, dass der Staat die Herrschaft über eine öffentliche Sache innehat, kann er darüber bestim­ men, inwieweit Private die Sache für wirtschaftli­ che Tätigkeiten nutzen dürfen. D ie von der Rechtswissenschaft entwickelten Begriffe des rechtli­ chen und faktischen Monopols (vgl. hierzu Abschnitt 2.1) unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Monopolbegriff wie er in der Ökonomie, aber auch im Alltag verwendet wird. 5.1 _ Von rechtlichen und faktischen Monopolen… Rechtliche Monopole werden durch eine rechtliche Vorschrift begründet, in der Regel durch ein Gesetz, manchmal bereits in der Verfassung (Bun­ desverfassung oder kantonale Verfassung). Mit einem rechtlichen Mono­ pol erteilt der Gesetzgeber dem Staat das exklusive Recht, eine bestimm­ te wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Faktische Monopole ergeben sich aus Eigentumsrechten des Staates an öffentlichen Sachen wie öffentlicher Grund und Boden, Wald, Gewässer, Luftraum oder wilde Tiere. Dadurch, dass der Staat die Herrschaft über eine öffentliche Sache innehat, kann er auch darüber bestimmen, ob und inwieweit Private die Sache für wirt­ schaftliche Tätigkeiten nutzen dürfen. Im Unterschied zu den rechtlichen Monopolen ist somit nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit als solche (z. B. der Betrieb von Spielbanken), sondern die öffentliche Sache als notwen­ diges Mittel zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Hand des Staates monopolisiert (z. B. der öffentliche Grund als Mittel, um Markt­ stände aufzustellen). Im Ergebnis kommen faktische Monopole den recht­ lichen Monopolen dann gleich, wenn ein gleichwertiges und wettbe­ werbsfähiges Angebot ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sachen gar nicht erbracht werden kann, wie dies etwa bei grossen Infrastrukturen (z. B. Wasserkraftwerke) oder dem Betrieb landesweiter Netze (z. B. Mo­ bilfunknetze) der Fall ist. In solchen Fällen ist das faktische Monopol oft zugleich ausdrücklich im Gesetz verankert. Der rechtswissenschaftliche Monopolbegriff beruht somit auf dem Konzept des Exklusivrechts bzw. Ausschliesslichkeitsrechts: Ein Mono­ pol liegt vor, wenn der Staat – gestützt auf eine Rechtsvorschrift oder aufgrund seines Eigentumsrechts an öffentlichen Sachen – das ausschliess­ liche Recht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mit der Mono­ polisierung wird Privaten das Recht entzogen oder faktisch verunmög­ licht, eine spezifische wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Private können die betreffende Tätigkeit nur dann ausüben, wenn sie hierfür vom Staat eine Konzession erhalten (vgl. hierzu Abschnitt 2.1). Damit unterscheiden sich Monopole von blossen Bewilligungspflichten zum Schutz von Polizeigü­ tern oder anderen öffentlichen Interessen: Mit der Bewilligungspflicht entzieht der Staat den Privaten keineswegs das Recht, die bewilligungs­ pflichtige Tätigkeit wahrzunehmen. Das Recht auf Ausübung der Tätig­ keit wird lediglich unter den Vorbehalt gestellt, dass bestimmte Voraus­ setzungen – etwa hinsichtlich Ausbildung, Vertrauenswürdigkeit oder Betriebssicherheit – erfüllt sein müssen. Wer diese Voraussetzungen er­ füllt, erhält die Polizeibewilligung und darf folglich die Tätigkeit ausüben. 05 _ Geschlossene Märkte 85 5. 1 _ Vo n re ch tl ic he n un d fa kt is ch en M on op ol en …Der Staat hat es in der Hand, ob er eine Mono­ polsituation zugunsten eines Privaten oder ob er ein wettbewerbliches Um­ feld schafft. Entsprechend ist die Zahl der Anbieter mengenmässig nicht begrenzt. Solche Bewilligungspflichten existieren namentlich für die Ausübung qualifizierter Berufe (z. B. Arztberuf oder Anwaltsberuf) sowie die Her­ stellung und den Verkauf von Produkten mit einem Gefährdungspoten­ zial (z. B. Arzneimittel). Ausübung durch den Staat: Staatsmonopol Der Staat hat verschiedene Möglichkeiten, die Ausübung einer monopo­ li sierten Tätigkeit zu organisieren. Er kann eigene Verwaltungseinheiten (z. B. ein kantonales Amt) mit der Tätigkeit betrauen oder die Tätigkeit per Gesetz oder mittels Konzession auf ein öffentlich kontrolliertes Unter­ nehmen übertragen. In beiden Fällen bleibt die Ausübung der Tätigkeit unter direkter staatlicher Kontrolle, weshalb von einem eigentlichen Staatsmonopol gesprochen werden kann. Die Tätigkeit ist dem Markt entzogen. Ein Beispiel für eine verwaltungsintern wahrgenommene Wirt­ schaftstätigkeit ist auf kantonaler Ebene das Amtsnotariat. Demgegen­ über haben die Kantone für Tätigkeiten wie die Gebäudeversicherung oder den Abbau, Handel und Verkauf von Salz (Schweizer Salinen AG) öffentliche Unternehmen gegründet, denen die Ausübung der entspre­ chenden wirtschaftlichen Tätigkeit exklusiv vorbehalten ist. Ausübung durch Private Der Gesetzgeber kann dem Staat auch erlauben, die Ausübung eines Monopols mittels Konzession an Private zu übertragen. Dabei liegt es in der Hand des Staats, ob er eine Monopolsituation zugunsten eines Privaten oder ob er ein wettbewerbliches Umfeld schafft: 1_Ein privater Anbieter Es wird nur ein einziger Anbieter zur Ausübung der Tätigkeit zugelassen. In solchen Fällen bleibt das Monopol im öko­ nomischen Sinne bestehen, da der private Anbieter die Tätigkeit frei von jeglicher Konkurrenz ausübt. Das Monopol bezieht sich mithin immer auf das wirtschaftende Unternehmen – und nicht auf den regulierenden Staat. Zudem ist aus wettbewerblicher Sicht unerheblich, auf welche Gründe eine Monopolstellung zurückzuführen ist: Ob ein Unternehmen vom Staat mittels Konzession ein Sonderrecht erhalten oder sich durch wirtschaftliche Expansion eine exklusive Stellung im Markt erarbeitet hat, spielt eine untergeordnete Rolle. Solange das Unternehmen ohne Konkurrenz im relevanten Markt tätig ist, besteht aus ökonomischer Sicht ein Monopol. Zu dieser Kategorie gehören etwa der Auftrag des Bundes­ amtes für Kommunikation (BAKOM) an die private Stiftung Switch zur Reservierung von Domainnamen mit der Erweiterung « .ch », kantonale Kaminfegermonopole oder die städtische Taxivermittlungszentrale in Lausanne. 86 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ordnungspolitisch inter­ essiert primär die Frage, wie der Staat den Zugang zu den Märkten reguliert und ob diese Regulierung sinnvoll ist. 2_Mehrere private Anbieter Der Staat überträgt die monopolisierte Tätig­ keit auf mehrere private Anbieter, zwischen denen ein gewisser Wettbe­ werb entstehen kann. In diesem Fall liegt zwar immer noch ein rechtli­ ches oder faktisches Monopol vor, weil die Ausübung der Tätigkeit für Private ohne Konzession verboten bleibt oder faktisch nicht möglich ist. Hingegen handelt es sich insofern nicht mehr um ein Monopol im öko­ nomischen Sinne, als die konzessionierten Anbieter im gleichen Markt tätig sind und zwischen ihnen ein gewisser Wettbewerb herrscht. Typi­ sches Beispiel für ein solches rechtliches Monopol mit beschränktem Wettbewerb ist das Spielbankenmonopol (Stand 2014: 21 konzessionierte Spielbanken). 5.2 _ …zu offenen und geschlossenen Märkten Die rechtswissenschaftlichen Begriffe des rechtlichen und faktischen Monopols sind indessen für ökonomische Fragestellungen von beschränk­ ter Aussagekraft. Ordnungspolitisch interessiert primär die Frage, wie der Staat den Zugang zu den Märkten reguliert und ob diese Regulie­ rung sinnvoll ist: Haben sämtliche Anbieter Zugang zu einem Markt oder nur eine beschränkte Anzahl oder gar nur ein einziger Anbieter? Denn von der Antwort auf die Frage, wie vielen Anbietern der Zugang zu einem Markt ermöglicht wird, hängt unter anderem ab, ob und wie viel Wettbewerb im Markt stattfinden kann. Grundsätzlich gilt: je enger der Markt und je höher die Marktzugangsschranken, desto weniger Wett­ bewerb. Selbst wenn aber der Markt eng ist und im Extremfall nur ein einziges Unternehmen eine Konzession erhält, kann sich immer noch ein « Wettbewerb um den Markt » ergeben, indem sich mehrere Unter­ nehmen um den Marktzugang (in diesem Fall um die Konzession) be­ werben und der Staat das wirtschaftlich beste Angebot auswählt. Monopole im rechtlichen Sinn, d. h. staatliche Exklusivrechte, führen dazu, dass der Zugang zum jeweiligen Markt für Private stark einge­ schränkt oder gar ausgeschlossen ist. Neben staatlichen Monopolrechten gibt es aber im Verwaltungsrecht eine Reihe weiterer Regulierungsinst­ rumente, die eine Einschränkung des Marktzugangs bewirken. Im Vor­ dergrund stehen die folgenden drei Instrumente: 1_Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch Mit einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch gewährt der Staat einzelnen Anbietern das Recht auf eine « nicht gemeinverträgliche oder nicht bestimmungs­ gemässe Nutzung einer öffentlichen Sache ». Beispiele sind Taxistandplät­ ze, Marktstände oder Zirkusaufführungen auf öffentlichem Grund. Ver­ waltungsrechtlich werden solche Bewilligungen – im Unterschied zu Sondernutzungskonzessionen – nicht als Ausfluss eines faktischen Mono­ pols (vgl. Kapitel 2) betrachtet. Sie bewirken aber ebenso eine Beschrän­ kung des Marktzugangs und können gar zu einer Monopolstellung des 05 _ Geschlossene Märkte 87 5. 2 _ …z u of fe ne n un d ge sc hl os se ne n M är kt en Anbieters führen. So ist etwa der Taxifahrer genauso auf die Nutzung öffentlicher Standplätze angewiesen (Bewilligung für gesteigerten Ge­ meingebrauch) wie das Werbevermittlungsunternehmen auf die Nutzung des öffentlichen Grundes zwecks Errichtung von Plakatwänden (Sonder­ nutzungskonzession). 2_Kontingente Kontingente sind eine beschränkte Menge von Bewilli­ gungen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, beispielswei­ se im Bereich des Imports (Zollkontingente), der Landwirtschaft oder des Gesundheitswesens. Durch die zahlenmässige Begrenzung der Be­ willigungen wird der Marktzugang eingeschränkt, ohne dass der Staat ein rechtliches Monopol schafft. 3_Leistungsaufträge mit Abgeltungen Mit Leistungsaufträgen überträgt der Staat einem oder mehreren Unternehmen die Erfüllung von öffent­ lichen Aufgaben, vor allem im Bereich der Grundversorgung (« Service public »). Im geltenden Recht kommen Leistungsaufträge etwa in den Bereichen öffentlicher Verkehr, Telekommunikation, Energieversorgung, Spitalwesen oder soziale Einrichtungen vor. Leistungsaufträge sind in aller Regel zahlenmässig begrenzt und beruhen häufig auf einer Bedarfs­ planung. Inhaltlich sind sie mit einer Angebotspflicht verbunden, wobei der Staat die zu erbringenden Leistungen und meist auch deren Preise vorgibt. Die Kosten, die den Unternehmen durch die Erfüllung von Leis­ tungsaufträgen entstehen, werden typischerweise vom Staat oder allen­ falls auch von einer Sozialversicherung ganz oder teilweise finanziell ab­ gegolten (subventioniert). Die Abgeltung wird damit begründet, dass ohne sie die übertragene Aufgabe unter den staatlich vorgegebenen Be­ dingungen (Angebotspflicht, Umfang und Qualität des Angebots, tiefe Preise) von der Privatwirtschaft nicht wahrgenommen würde. Das be­ deutet umgekehrt: Leistungsaufträge, die an eine begrenzte Zahl von Unternehmen vergeben werden und mit einer Abgeltung verbunden sind, schränken den Zugang zum entsprechenden Grundversorgungsmarkt – zwar nicht rechtlich, jedoch faktisch – ein. Nur Unternehmen, die den Leistungsauftrag bekommen, sind in der Lage, das vom Auftrag erfasste Angebot zu den vorgeschriebenen tiefen Preisen zu erbringen. Für ande­ re Unternehmen ist der Zugang zum Grundversorgungsmarkt faktisch versperrt oder zumindest erschwert. Eine ökonomische Sichtweise sollte nicht nur Monopole im engeren Sinn, sondern alle marktzugangsbeschränkenden Instrumente – inklusive Be­ willigungen für gesteigerten Gemeingebrauch, Kontingente und Leis­ tungsaufträge – im Blick haben. Aber auch aus rechtlicher Sicht ist eine Gesamtbetrachtung der verwaltungsrechtlichen Marktzugangsschran­ ken angezeigt: Die Bundesverfassung verankert den freien Wettbewerb als Organisationsprinzip der Wirtschaft (Art. 94 BV). Marktzugangsbe­ 88 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Je stärker eine Regulierung die Zahl der Anbieter in einem Markt einschränkt, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die hinter der Regulierung stehen. schränkungen greifen in dieses verfassungsrechtliche Prinzip ein und bedürfen daher einer qualifizierten Rechtfertigung. Für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit kommt es somit nicht primär darauf an, ob ein Monopol vorliegt oder nicht, sondern – allgemeiner – ob eine staatliche Regelung den Marktzugang beschränkt und wie stark sie dies tut. Je stärker eine Regulierung die Zahl der Anbieter in einem Markt und damit den Wettbewerb einschränkt, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die hinter der Regulierung stehen. Die Verfassung verlangt, dass die Auswirkungen einer Zugangsbeschränkung gegen das Regulie­ rungsmotiv (öffentliches Interesse) abgewogen werden. Folglich ist eine Systematik anzustreben, die sich einerseits am Regulierungsmotiv und andererseits an der Wettbewerbswirkung orientiert. Box 10 Leistungsaufträge an Spitäler Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird im stationären Bereich mittels Leistungsaufträgen an ausgewählte Spitäler (Listenspitäler) sichergestellt. Die Leis­ tungsaufträge stützen sich auf Bedarfsplanungen der Kantone. Die im Rahmen der Leistungs aufträge erbrachten Behandlungen werden in Form von Fallpauschalen von den Krankenversicherungen und den Kantonen vollumfänglich abgegolten. Spitäler, die keine Leistungsaufträge und damit keine Abgeltungen erhalten, können die Leistungen der medizinischen Grundversorgung faktisch nicht oder nur in Nischenbereichen anbieten. Diese Spitäler müssen – im Unterschied zu den Listenspitälern – ihre Leistungen den Patienten bzw. ihren Zusatzversicherungen verrechnen und haben dadurch einen gewichtigen Wettbewerbsnachteil. Geht man von der Frage des Marktzugangs und damit von der Wirkung staatlicher Regulierungen auf den Wettbewerb aus, bietet sich die Unter­ scheidung zwischen offenen und geschlossenen Märkten an. Offene Märkte zeichnen sich dadurch aus, dass grundsätzlich eine unbeschränk­ te Anzahl von Anbietern Zugang zum Markt hat. In geschlossenen Märk­ ten wird die Anzahl der privaten Anbieter dagegen vom Staat rechtlich oder faktisch beschränkt. In offenen Märkten können Anbieter ohne weiteres tätig sein, wobei allenfalls gesetzliche Markteintrittsvorausset­ zungen erfüllt sein müssen. Diese Voraussetzungen werden mit dem Schutz von öffentlichen Interessen wie die öffentliche Sicherheit und Gesundheit oder das Vertrauen im Geschäftsverkehr begründet. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen staatlicher Bewilligungs­ und Meldeverfahren oder nicht­staatlicher Konformitätsbewertungsver­ fahren überprüft. Solche vorgängigen Prüfverfahren führen nicht etwa zu einer Schliessung des Marktes. Denn jeder Anbieter, der die gesetzli­ chen Voraussetzungen erfüllt, hat einen rechtlichen Anspruch auf Zu­ gang zum Markt. Die Zahl der Anbieter ist in offenen Märkten somit rechtlich nicht beschränkt. 05 _ Geschlossene Märkte 89 5. 2 _ …z u of fe ne n un d ge sc hl os se ne n M är kt en Ein geschlossener Markt liegt vor, wenn der Staat eine beschränkte Zahl von Anbietern zulässt – unerheblich ist, ob die Schliessung des Markts vom Recht bezweckt oder Nebenfolge einer Regelung ist. 1_Herstellung von Produkten Die Herstellung von Produkten ist in der Regel bewilligungsfrei. Nur für die Herstellung besonders sensibler Pro­ dukte, die die Gesundheit oder die Umwelt gefährden können, bedürfen Unternehmen einer Bewilligung (Betriebsbewilligung). Bewilligungs­ pflichtig ist etwa die Herstellung von Arzneimitteln oder von Lebens­ mitteln tierischer Herkunft. 2_Inverkehrbringen von Produkten Gewisse Produkte dürfen ohne vor­ gängige Prüfung im Markt angeboten werden. Dazu gehören Produkte, die bei normaler Verwendung die Gesundheit der Konsumenten und Dritter nicht gefährden und dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Solche Produkte ohne besonderes Gefährdungspotential sind beispielsweise die meisten Lebensmittel. Produkte mit gesteigertem Gefährdungspotential müssen dagegen die grundlegenden Sicherheits­ und Gesundheitsanforderungen erfüllen, wie sie vom Gesetz­ und Ver­ ordnungsgeber vorgeschrieben werden. Die Zulassung solcher Produkte setzt eine vorgängige Konformitätsbewertung voraus. Produkte mit ho­ hem Gefährdungspotenzial wie namentlich Arzneimittel und gewisse Betäubungsmittel dürfen nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden. Neben Konformitätsbewertungen und Bewilligungen sind für das Inverkehrbringen von Produkten teilweise auch Meldepflichten vor­ gesehen. Beispiele dafür sind neue Chemikalien, ausnahmsweise aber auch gewisse Arzneimittel und Medizinalprodukte. 3_Erbringung von Dienstleistungen Im Unterschied zum Inverkehrbrin­ gen von Produkten ist für die Erbringung vieler Dienstleistungen eine Bewilligung erforderlich. Eine Bewilligungspflicht besteht etwa für Restaurants, Anwälte, Medizinalberufe (z. B. Ärzte und Zahnärzte), Apo­ theken und Drogerien, Finanzdienstleistungen (z. B. Banken und Versi­ cherungen), Bergführer, Restaurants bis hin zum Taxibetrieb. Bewilli­ gungsfrei tätig sind demgegenüber der Coiffeur, die Lehrerin, der Stadtführer, der Reinigungsdienst und grundsätzlich auch die Psycho­ login (nicht aber die Psychotherapeutin). Ein geschlossener Markt liegt erst vor, wenn der Staat lediglich eine be­ schränkte Zahl von Anbietern zulässt. Dabei ist unerheblich, ob die Schliessung des Markts vom Recht bezweckt ist (z. B. in Form eines recht­ lichen Monopols) oder faktische Nebenfolge einer rechtlichen Regelung darstellt (z. B. als Nebenfolge von faktischen Monopolen oder Leistungs­ aufträgen). Entscheidend ist allein die Tatsache, dass kein Anspruch auf Marktzugang besteht, selbst wenn der Anbieter alle Anforderungen, die für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit verlangt sind, erfüllen würde. Die Schliessung eines Marktes kann – wie gesehen – durch ver­ schiedene verwaltungsrechtliche Instrumente erfolgen: Rechtliche und faktische Monopole mit Konzessionssystemen, Bewilligungen für gestei­ 90 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Welche Tätigkeiten genau dem Bereich der Grundversorgung zuzuordnen sind, ist ein politischer Entscheid, der im Kern immer auch die Frage des staatlichen Rollenverständnisses betrifft. gerten Gemeingebrauch, Kontingente und Leistungsaufträge mit Abgel­ tungen. Behält sich dagegen der Staat eine bestimmte Tätigkeit selber vor und übt er diese unter Ausschluss privater Anbieter alleine aus, liegt kein Markt im engeren Sinne sondern ein Staatsmonopol vor. Nachfolgend wird zwischen zwei Kategorien von geschlossenen Märk­ ten unterschieden: Grundversorgungsmärkte (Abschnitt 5.2) und geschlossene privatwirtschaftliche Märkte (Abschnitt 5.3). Im ersten Fall geht es um die Er­ füllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Grundversorgung, im zwei­ ten Fall um privatwirtschaftliche Tätigkeiten. Dabei wird analysiert, auf welche Art und Weise der Zugang zu diesen Märkten beschränkt wird und auf welchen Motiven die Beschränkung basiert. 5.3 _ Geschlossene Grundversorgungsmärkte Die Sicherstellung einer ausreichenden und preiswerten Grundversor­ gung für die gesamte Bevölkerung gilt staatsrechtlich als eines der wich­ tigsten öffentlichen Interessen, das eine Schliessung von Märkten recht­ fertigen kann. Es ist eine der staatlichen Hauptaufgaben, dafür zu sorgen, dass wichtige Infrastrukturen und öffentliche Dienstleistungen zur Verfü­ gung gestellt werden. Dazu zählen typischerweise Gesundheitsver sor­ gung, Stromversorgung, Wasserversorgung, Bildung, öffentlicher Verkehr, Entsorgung etc. Welche Tätigkeiten genau dem Bereich der Grundver­ sorgung zuzuordnen sind, ist ein politischer Entscheid, der durch den Verfassungs­ oder Gesetzgeber – also in der Schweiz letztlich durch das Volk – getroffen wird und im Kern immer auch die Frage des staatlichen Rollenverständnisses betrifft. Struktur von Grundversorgungsmärkten Der Gesetzgeber kann vorsehen, dass der Staat eine Grundversorgungs­ aufgabe selber mit seinen zentralen oder dezentralen Verwaltungseinhei­ ten erfüllt. Beispiele sind Grundschulen (Teil der kommunalen Verwal­ tung) und Universitäten (öffentlich­rechtliche Anstalten) oder die Schweizerische Post (Aktiengesellschaft im Besitz des Bundes). Umge­ kehrt kann der Gesetzgeber auch vorschreiben, dass Private Grundver­ sorgungsdienste erbringen müssen. Dies ist etwa bei freiberuflichen No­ taren der Fall, die von Gesetzes wegen die Pflicht haben, öffentliche Beurkundungen nach vorgegebenen Tarifen durchzuführen (vgl. Abschnitt 3.5). Der Gesetzgeber kann der Staatsverwaltung aber auch erlauben oder gar vorschreiben, die Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe mittels Leistungsaufträgen an eines oder mehrere Unternehmen zu übertragen (zu den Leistungsaufträgen vgl. Abschnitt 5.1). Die Grundversorgung ist in den letzten Jahren in der Schweiz auf allen Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) zu­ nehmend in Form von Leistungsaufträgen organisiert worden. Im Unter­ schied zu Konzessionen verleihen Leistungsaufträge als solche kein Son­ derrecht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen eines 05 _ Geschlossene Märkte 91 5. 3 _ Ge sc hl os se ne G ru nd ve rs or gu ng sm är kt e rechtlichen oder faktischen Monopols. Vielmehr sind Leistungsaufträge mit der Pflicht verbunden, ein bestimmtes Angebot für jedermann be­ reitzustellen, wobei die Preise oftmals staatlich administriert sind. Im Gegenzug erhalten die Beauftragten in der Regel finanzielle Abgeltungen, während es im Fall von Konzessionen umgekehrt das Unternehmen ist, das dem Staat für das Sonderrecht eine Abgabe entrichten muss. Grundversorgungsmärkte sind im Prinzip geschlossene Märkte. Pri­ vate haben nach geltendem Recht keinen Anspruch darauf, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Leistungsaufträge und die damit verbun­ denen Abgeltungen zu erhalten. Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen kommt den zuständigen Behörden in der Regel vielmehr ein weites Er­ messen zu. Im Rahmen dieses Ermessens können die Behörden die Wett­ bewerbssituation ein Stück weit beeinflussen und steuern. Beauftragt der Staat nur einen einzigen Anbieter mit der Erbringung einer Grundver­ sorgungsleistung, entsteht eine Monopolsituation. Der private Leistungs­ erbringer agiert frei von Wettbewerbsdruck und kann sich ein Geschäfts­ feld eröffnen, das im freien Markt und ohne den staatlichen Auftrag so nicht existieren würde. Diebold (2014) spricht in diesem Fall von einem « Grundversorgungsmonopol ». Die Beispiele sind vielfältig: Gewährleis­ tung des Rettungsdienstes, Besorgung der Kehrichtabfuhr, Erbringung der Schulzahnpflege etc. Der Staat kann zur Gewährleistung eines bestimmten Grundversor­ gungsangebots auch mehreren Anbietern Leistungsaufträge erteilen. Falls die beauftragten Unternehmen im selben Grundversorgungsmarkt tätig Abbildung 9 Struktur von Grundversorgungsmärkten Grundversorgungsmärkte sind im Prinzip geschlossene Märkte, denn Private haben keinen Anspruch darauf, vom Staat einen Leistungsauftrag zu erhalten. Ob der Wettbewerb auf Grundversorgungsmärkten (zumindest eingeschränkt) spielen kann, hängt davon ab, wie viele Anbieter einen Leistungsauftrag erhalten und ob auch Drittanbieter ohne Leistungs­ auftrag zum Markt zugelassen werden Anbieter mit und ohne Leistungs­ aufträge(n) mehrere Anbieter mit Leistungs­ aufträgen ein Anbieter mit Leistungs­ auftrag mehrere Anbieter mit Leistungs­ aufträgen ein Anbieter mit Leistung­ auftrag staatliches Monopol (Grundversorgungsmonopol) kein Monopol Grundversorgung Quelle: Eigene Darstellung 92 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Für einen echten Wettbewerb zwischen staatlich beauftragten Leistungserbringern und privaten Drittanbietern fehlt es häufig an gleich langen Spiessen. sind, entsteht ein gewisser Wettbewerb. Es handelt sich dabei in erster Linie um einen Qualitätswettbewerb; ein Preiswettbewerb kann nur statt­ finden, falls die Preise nicht fixiert sind. Auch wenn sich auf diese Weise Wettbewerb entwickeln kann, bleibt der Grundversorgungsmarkt ein geschlossener Markt, solange der Staat – und nicht die Unternehmen – über den Marktzugang entscheidet. Die Tatsache, dass der Staat eines oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Grundversorgungsdiensten beauftragt, bedeutet noch nicht, dass Dritte diese Dienste nicht erbringen dürfen. Leistungsaufträge schliessen Drittanbieter rein rechtlich nicht vom entsprechenden Grund­ versorgungsmarkt aus, sondern bewirken aufgrund der mit ihnen ver­ bundenen Wettbewerbsvorteile (Abgeltungen und tiefe Preise) lediglich faktische Marktzutrittsschranken, die mehr oder weniger hoch sein kön­ nen. Dritte sind von der Erbringung einer Grundversorgungsleistung erst dann rechtlich ausgeschlossen, wenn die Leistungen vom Staat monopo­ lisiert sind. Ein rechtliches Monopol besteht beispielsweise für die Beför­ derung von Briefen bis 50 Gramm durch die Post (sogenannt reservierter Dienst). Dieses Monopol erlaubt es der Post, Monopolrenten zu erwirt­ schaften, mit denen sie die übrige Grundversorgung finanzieren kann. Ein Beispiel für eine indirekte Monopolisierung im Grundversorgungs­ bereich ist die Verpflichtung von Leistungsbezügern einer Sozialversiche­ rung, Umschulungskurse oder andere Massnahmen bei bestimmten pri­ vaten Anbietern in Anspruch zu nehmen. Denkbar sind auch faktische Monopole infolge staatlicher Eigentumsrechte an öffentlichen Sachen, die für die Erbringung von Grundversorgungsleistungen genutzt werden (z. B. Bau und Betrieb einer Holzheizzentrale und eines Wärmeverbund­ netzes auf öffentlichem Grund samt Wärmelieferung an die Gemeinde). Soweit ein Grundversorgungsbereich nicht monopolisiert ist und die faktischen Marktzugangshürden nicht zu hoch sind, können neben den beauftragten Leistungserbringern auch private Drittanbieter ohne Leis­ tungsauftrag in den Markt eintreten. Dies geschieht etwa im Bereich der Post (Beförderung von Briefen ausserhalb des Briefmonopols sowie von Paketen, Zeitungen und Zeitschriften, ferner Dienstleistungen des Zah­ lungsverkehrs), im Fernmeldebereich (Swisscom als Grundversorgerin neben anderen Telecom­Unternehmen) sowie auf dem Gebiet von Radio und Fernsehen (SRG als Grundversorgerin neben anderen Radio­ und Fernsehstationen). Auch in der Aus­ und Weiterbildung erbringen Bil­ dungsinstitutionen mit und ohne Leistungsauftrag Grundversorgungs­ dienste. Für einen echten Wettbewerb zwischen staatlich beauftragten Leistungserbringern und privaten Drittanbietern fehlt es aber häufig an gleich langen Spiessen: Einerseits können private Drittanbieter ohne Leis­ tungsauftrag nur dann wettbewerbsfähig im Markt auftreten, wenn aus den Leistungsaufträgen keine erheblichen Wettbewerbsvorteile fliessen. Anderseits unterstehen private Drittanbieter nicht der Angebotspflicht und verfügen über mehr Flexibilität hinsichtlich Leistungsumfang, 05 _ Geschlossene Märkte 93 5. 3 _ Ge sc hl os se ne G ru nd ve rs or gu ng sm är kt e Ob es zur Sicherstellung der Grundversorgung angebracht ist, den Markt auf eine bestimmte Zahl von Anbietern zu beschränken, muss im Einzelfall geprüft werden. Qualität und Preis. Drittanbieter sind daher schnell dem Vorwurf der « Rosinenpickerei » ausgesetzt, wenn sie rentable Aufträge ergattern und weniger rentable Aufträge den staatlich beauftragten Leistungserbringern überlassen. Der Staat steht in Grundversorgungsmärkten damit vor der grossen Herausforderung, in Umsetzung der Wirtschaftsfreiheit ein Wettbewerbsumfeld zu schaffen, in dem sowohl staatlich beauftragte Leistungs erbringer wie auch private Anbieter bestehen können. Weshalb sind Grundversorgungsmärkte geschlossen? Die Zuordnung einer Tätigkeit zur Grundversorgung bedeutet, dass der Staat (Bund, Kantone oder Gemeinden) für die allgemeine Verfügbarkeit der Grundversorgungsdienste in der gewünschten Qualität verantwort­ lich ist. Hingegen heisst das keinesfalls, dass eine Marktschliessung oder gar eine Monopolisierung der Tätigkeit automatisch gerechtfertigt wäre. Ob es zur Sicherstellung der Grundversorgung angebracht ist, den Markt auf eine bestimmte Zahl von Anbietern zu beschränken oder ob das Ziel auch durch einen offenen Markt erreicht werden kann, muss im Einzel­ fall geprüft und entschieden werden. Für eine Schliessung von Grund­ versorgungsmärkten und die damit verbundene Minderung des Wettbe­ werbsdrucks werden verschiedene Argumente vorgebracht, vor allem, dass im freien Wettbewerb die Versorgung nachfrageschwacher Regionen nicht gewährleistet sei, dass aufgrund von Preiswettbewerb und Kosten­ druck die notwendige Qualität nicht erreicht werde oder dass der freie Wettbewerb gar zu höheren Preisen führen könne. Genau gesehen ist die Schliessung von Grundversorgungsmärkten eine Folge der Pflichten, die der Staat Anbietern von Grundversorgungsdiens­ ten auferlegt: 1_Angebotspflicht Die zentrale Pflicht von Grundversorgungsanbietern ist die Angebotspflicht. Die Unternehmen müssen ihre Grundversor­ gungsdienste flächendeckend allen Bevölkerungskreisen anbieten. Dabei sind sie an die Grundrechte gebunden und dürfen niemandem ohne trif­ tigen Grund eine Leistung verweigern. Soweit die Kundenbeziehungen vertraglich geregelt werden, folgt aus der Angebotspflicht eine Kontra­ hierungspflicht (Pflicht zum Abschluss von Verträgen). 2_Umfang und Qualität des Angebots Der Umfang der Grundversorgungs­ dienste wird durch Gesetze und Verordnungen definiert. Häufig werden besondere Auflagen gemacht, wie beispielsweise die Pflicht, die Dienste der Grundversorgung so anzubieten, dass Menschen mit Behinderungen sie unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderun­ gen beanspruchen können. Auch die Qualität der Dienste unterliegt re­ gelmässig gesetzlichen Anforderungen, deren Einhaltung von staatlichen Aufsichtsbehörden kontrolliert wird. 94 Kantonsmonitoring 6 | 2014 3_Preise Zur Gewährleistung einer preiswerten, für alle Bevölkerungs­ schichten zugänglichen Grundversorgung regelt und überwacht der Staat die Preise. So schreibt etwa das Postgesetz vor, dass für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen sind, wobei die Post­ regulierungsbehörde (PostCom) die Einhaltung der Distanzunabhän­ gigkeit überprüft. Ferner legt der Bundesrat für die Grundversorgung mit Fernmeldediensten Preisobergrenzen fest. Und im Gesundheits­, Sozial­ und Bildungsbereich müssen die Leistungen der Grundversor­ gung durch Spitäler, soziale Einrichtungen und Schulen sogar oft fast oder ganz unentgeltlich erbracht werden. Aufgrund dieser Pflichten und Auflagen entstehen den Grundversor­ gungsanbietern ungedeckte Kosten. Gemeint sind die Kosten, die das Unternehmen nicht zu tragen hätte, wenn es Angebot, Kundenbeziehun­ gen und Preise unter Marktbedingungen frei bestimmen könnte. Grund­ versorgungsdienste sind somit wegen der mit ihnen verbundenen Pflich­ ten tendenziell ein defizitäres Geschäft, das am freien Markt so nicht angeboten würde. Damit die Grundversorgung erbracht wird, über­ nimmt der Staat (oder eine Sozialversicherung) die ungedeckten Kosten in Form von Abgeltungen. Diese sind Teil der Leistungsaufträge, die der Staat einem oder mehreren Anbietern zuteilt. Mit den Leistungsauft rägen und Abgeltungen schafft der Staat somit gewissermassen erst den Grund­ versorgungsmarkt. Zugleich handelt es sich um einen geschlossenen Markt, zu dem der Zugang für Unternehmen ohne Leistungsaufträge erschwert ist. Box 11 Öffnung von Grundversorgungsmärkten? Im Grunde würde es dem Gesetzgeber freistehen, für gewisse Grundversorgungsmärkte einen Anspruch auf die Erteilung von Leistungsaufträgen vorzusehen. Damit könnte er Grund­ versorgungsmärkte öffnen, was den (Qualitäts­)Wettbewerb ermöglichen bzw. verstärken würde. Ein Beispiel für einen offenen Grundversorgungsmarkt ist die obligatorische Kranken­ versicherung: Gemäss Krankenversicherungsgesetz hat jede Krankenkasse, die die gesetz­ lichen Voraussetzungen erfüllt, Anspruch darauf, die obligatorische Krankenversicherung anzubieten und sich dafür mit den obligatorischen Versicherungsprämien zu alimentieren. Der « Leistungsauftrag » an die Krankenkassen wird dabei vom Gesetzgeber als « Bewilligung » bezeichnet (Art. 13 Krankenversicherungsgesetz, KVG). Auch das Spitalwesen hat sich einem offenen Grundversorgungsmarkt angenähert, indem der Bundesgesetzgeber die Kanto­ ne nicht mehr dazu verpflichtet, die Angebotsmenge am Bedarf auszurichten.|45 Vielmehr können die Kantone zur Förderung des Wettbewerbs über den Bedarf hinaus Leistungsauf­ träge an Spitäler erteilen. Allerdings haben Spitäler keinen Anspruch auf Leistungsaufträge, weshalb nach wie vor von einem geschlossenen Grundversorgungsmarkt auszugehen ist. 45 Vgl. Rütsche (2011) sowie BGE 138 II 398 E. 3 S. 408 ff., besonders E. 3.4.4, S. 417. 05 _ Geschlossene Märkte 95 5. 4 _ Ge sc hl os se ne p ri va tw ir ts ch af tl ic he M är kt e Privatwirtschaftliche Tätigkeiten sind von der Wirtschaftsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt. Entsprechend gilt der Grundsatz des freien Marktzugangs. Der Gesetzgeber sollte sich somit in Bezug auf jede Grundversorgungs­ leistung die Frage stellen, ob sie zu den gewünschten Bedingungen (preis­ wertes und qualitativ gutes Angebot für alle Bevölkerungskreise) aller Voraussicht nach auch in einem offenen Markt erbracht würde. Als empirische Anhaltspunkte können Erfahrungen anderer Länder (bzw. anderer Kantone oder Gemeinden) herangezogen werden. Falls die Frage bejaht wird, ist die Schliessung des Grundversorgungsmarktes volkswirt­ schaftlich ineffizient und für den Staat bzw. die Bevölkerung mit unnö­ tigen Kosten verbunden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht drängt sich zudem die Frage der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Wirtschafts­ freiheit auf. Auf jeden Fall unvereinbar mit der Wirtschaftsfreiheit sind Grundversorgungsmonopole, die nicht (mehr) notwendig sind. Entspre­ chende Zweifel sind etwa in Bezug auf althergebrachte Grundversor­ gungsmonopole wie das Salzmonopol, vor allem das Salzhandelsmono­ pol, angebracht (vgl. Abschnitt 3.6). 5.4 _ Geschlossene privatwirtschaftliche Märkte Geschlossene Märkte bestehen auch ausserhalb des Grundversorgungs­ bereichs – auf privatwirtschaftlichen Märkten. Im Unterschied zu Grund­ versorgungsleistungen dienen privatwirtschaftliche Tätigkeiten defini­ tionsgemäss nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, auch wenn an solchen Tätigkeiten durchaus ein öffentliches Interesse bestehen kann (z. B. Landwirtschaft, Forschung, kulturell wertvolle Filme). Privatwirt­ schaftliche Tätigkeiten sind von der Wirtschaftsfreiheit verfassungsrecht­ lich geschützt. Entsprechend gilt der Grundsatz des freien Marktzugangs. Eine Beschränkung des Marktzugangs, d. h. ein Schliessung des Marktes, stellt die Ausnahme dar und bedarf einer qualifizierten Rechtfertigung. In regulatorischer Hinsicht kann die Schliessung privatwirtschaftlicher Märkte durch folgende Instrumente erfolgen: staatliche (rechtliche oder faktische) Monopole, Kontingente sowie – ähnlich den faktischen Mono­ polen – Bewilligungspflichten für gesteigerten Gemeingebrauch. Im Folgenden werden die Gründe, aus denen der Staat privatwirtschaftliche Märkte schliesst, dargestellt und auf ihre Berechtigung hinterfragt. Schutz von Polizeigütern Als Polizeigüter gelten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die öf­ fentliche Ruhe, Gesundheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsver­ kehr. Es gehört zu den klassischen Aufgaben des Staates, für den Schutz der Polizeigüter zu sorgen: Sie werden mit Instrumenten wie Bewilli­ gungs­ und Meldepflichten, Verhaltensvorschriften, Verboten, polizei­ licher Überwachung und Gefahrenabwehr sowie Verwaltungsstrafen ge­ schützt. Eine Marktschliessung mittels Monopolen oder Kontingenten ist in aller Regel zum Schutz von Polizeigütern nicht erforderlich. Das Bundesgericht ist beispielsweise zum Schluss gekommen, dass ein Staats­ 96 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der Verdacht, dass das Spielbankenmonopol vor allem die Erhebung der einträglichen Spiel­ bankenabgabe bezweckt, liegt auf der Hand. monopol für den Plakatanschlag auf privatem Grund über das Ziel hin­ ausschiesst und die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen (Schutz der Verkehrssicherheit und des Ortsbildes) auch mit milderen Eingriffen, namentlich mit einer Bewilligungspflicht und einem Inter­ ventionsvorbehalt der Gemeinde, sichergestellt werden können. |46 Eben­ so wäre es gemäss Bundesgericht mit der Wirtschaftsfreiheit nicht zu ver­ einbaren, den Taxibetrieb zu monopolisieren; zum Schutz von Treu und Glauben der Taxikundschaft genügt eine Bewilligungspflicht. |47 Eine Schliessung von Märkten aus polizeilichen Gründen ist für den Gesetzgeber vor allem dann ein Thema, wenn es um den Schutz der öf­ fentlichen Gesundheit geht. So galt unter der alten Bundesverfassung (aBV) eine gesundheitspolitisch motivierte Bedürfnisklausel für Gast­ wirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe von alkoholischen Getränken (vgl. Art. 32quater Abs. 1 aBV). Diese Bedürfnisklausel bezweckte ur­ sprünglich, über die Steuerung des Angebots den Alkoholismus zu be­ kämpfen; |48 sie wurde aber anlässlich der Totalrevision der Bundesver­ fassung von 1 999 abgeschafft, weil an deren Eignung zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs Zweifel bestanden. |49 Hingegen besteht auf Bun­ desebene nach wie vor ein Monopol für Brennereien. Brennereikonzes­ sionen werden erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 Alkoholgesetz). Ob dieses Monopol zur Bekämpfung des Alkoholismus unerlässlich ist, ist fraglich. Sozial- und umweltpolitische Interessen Eine Schliessung privatwirtschaftlicher Märkte wird zum Teil auch mit sozialpolitischen Motiven begründet. Ein Beispiel sind die Spielbanken. Bereits die Bundesverfassung schreibt fest, dass für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich ist (Art. 106 BV). Diese Monopolkonzession wird mit dem Interesse an einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht begründet. Mit Blick darauf, dass der Verfassungsgeber zur Bekämpfung der Alkoholsucht eine Kon­ tingentierung von Gastwirtschaften nicht mehr als erforderlich erachtet, kann man sich fragen, weshalb eine Beschränkung der Anzahl Spielban­ ken zur Suchtbekämpfung notwendig sein soll. Der Verdacht, dass das Spielbankenmonopol vor allem die Erhebung der einträglichen Spielban­ kenabgabe bezweckt, liegt auf der Hand. 46 BGE 128 I 3 E. 3e/cc S. 15. 47 BGer, Urteil 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011, E. 4.8. Auf kantonaler bzw. kommunaler Ebene bestehen indessen Bestrebungen, zum Schutz von Treu und Glauben die Zahl der Taxibewilligungen zu beschränken, d.h. Kontingente einzuführen. 48 Vgl. die politische Bestrebung der Wiedereinführung einer Bedürfnisklausel im Rahmen der parlamentarischen Initiative Marra 12.456 «Binnenmarktgesetz und Bedürfnis­ klausel» vom 15.06.2012. Die Widereinführung der Beschränkung wird indessen durch die (inzwischen) fehlende Grundlage in der Bundesverfassung verhindert (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). 49 Vgl. BBl 1997 I 314. 05 _ Geschlossene Märkte 97 5. 4 _ Ge sc hl os se ne p ri va tw ir ts ch af tl ic he M är kt e Strukturpolitischen Eingriffe sind von protektionistischer Natur. Ein weiteres Beispiel für eine Marktschliessung aus sozialpolitischen Gründen ist der Zulassungsstopp von Ärztinnen und Ärzten. Bundes­ gesetzgeber und Bundesrat erlauben den Kantonen, die Zulassung von Ärzten von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Gestützt darauf haben verschiedene Kantone für die sozialversicherungsrechtliche Zulassung von Ärzten Kontingente eingeführt. |50 Eine Monopolisierung privat­ wirtschaftlicher Märkte wurde auch schon mit umweltpolitischen Gründen gerechtfertigt. Mitte der 1960er­Jahre bejahte das Bundesgericht beispielsweise die Verfassungsmässigkeit eines Monopols für die Einfuhr amerikanischer Reben zur wirksamen Bekämpfung der dem Rebbau drohenden Schäden. |51 Strukturpolitische Gründe Eine Beschränkung des Marktzugangs kann auch ein Mittel sein, um einen Wirtschaftszweig oder Beruf in seiner Existenz zu schützen. Durch die Schliessung des Marktes werden die im Markt tätigen Unternehmen gezielt vor Konkurrenz geschützt, damit sie hinreichende Erträge erwirt­ schaften können. Solche strukturpolitischen Eingriffe sind somit protek­ tionistischer Natur. Sie stellen eine Abweichung vom Grundsatz der Wirt­ schaftsfreiheit dar und bedürfen deshalb einer expliziten Grundlage in der Bundesverfassung (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Verfassung erlaubt strukturpolitische Eingriffe in Märkte nament­ lich im Bereich der Aussenwirtschaftspolitik (Art. 101 BV), der Landes­ versorgung (Art. 102 BV) sowie der Landwirtschaft (Art. 104 Abs. 2 BV). Eine allgemeine strukturpolitische Kompetenz vermittelt sodann Art. 103 BV. Danach kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumut­ bare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausrei­ chen. Aufgehoben wurde hingegen die in der alten Bundesverfassung verankerte Bedürfnis klausel im Gastgewerbe, wonach die Kantone die Zahl der Gastwirtschaften von einem Bedürfnis abhängig machen konn­ ten, wenn dieses Gewerbe durch übermässige Konkurrenz in seiner Exis­ tenz bedroht war (Art. 31ter Abs. 1 aBV). Solche Bedürfnisklauseln im Gastgewerbe sind heute nicht mehr zulässig. Verwaltung öffentlicher Sachen Privatwirtschaftliche Tätigkeiten sind unter Umständen zwingend auf die Nutzung öffentlicher Sachen angewiesen. Man denke nur an den Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken, Hafenanlagen oder Seilbahnen. Zu­ dem gibt es privatwirtschaftliche Tätigkeiten, die zwar theoretisch von 50 Das Bundesgericht hat diese Kontingentierung als faktischen Eingriff in die Wirtschafts­ freiheit qualifiziert, jedoch für zulässig erachtet: Die Zulassungsbeschränkung bezwecke, die Steigerung der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen (BGE 130 I 26 E. 6.2 S. 50). 51 Vgl BGE 109 Ia 193 E. 3a–b S. 197 ff. 98 Kantonsmonitoring 6 | 2014 privatem Grund aus und ohne Nutzung der öffentlichen Sache ausgeübt werden könnten, dabei aber mit derart grossen Wettbewerbsnachteilen konfrontiert wären, dass kein konkurrenzfähiges Angebot gemacht wer­ den könnte. Dies gilt z. B. für Taxistandplätze, Werbeplakatanschlagstel­ len oder Schaustellerplätze an Jahrmärkten. Übersteigt die Nachfrage nach der Nutzung einer öffentlichen Sache deren Verfügbarkeit und kann die Tätigkeit ohne das Nutzungsrecht nicht ausgeübt werden, führt dies unweigerlich zur Schliessung des ent­ sprechenden Markts. Der Staat muss als Eigentümer der öffentlichen Sa­ che die Nutzungsansprüche der Privaten koordinieren. Er tut dies, indem er für die gesteigerte Nutzung der öffentlichen Sache eine Bewilligung und für deren ausschliessliche Nutzung eine Konzession voraussetzt. Dabei stellt sich regelmässig die Frage, ob der Staat die Anbieterzahl stär­ ker beschränkt, als dies aufgrund der Gegebenheiten erforderlich wäre. Ist dies der Fall, liegt die Schliessung des Marktes nicht primär in der Verwaltung des öffentlichen Grundes begründet; die Schliessung muss in diesem Fall durch andere öffentliche Interessen gerechtfertigt werden, beispielsweise durch Interessen der öffentlichen Sicherheit. Box 12 Vergabe von Nutzungsrechten in Losen In bestimmten Konstellationen ist es dem Staat möglich, zeitgleich mehreren, sich konkurren zierenden Anbietern ein Recht auf Nutzung öffentlicher Sachen zu erteilen (z. B. das Recht zum Aufstellen von Marktständen auf öffentlichem Grund). In diesen Fällen kann sich ein gewisser Wettbewerb im Markt entwickeln. Häufig kann der Staat hingegen aufgrund des knappen verfügbaren Platzes nur einem einzigen Privaten das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Sache gewähren (z. B. das Recht zum Aufstellen eines Riesenrads an Jahrmärkten). Unter Umständen hat es aber ein Kanton oder eine Gemeinde in der Hand, durch geographische Aufteilung des eigenen Hoheitsgebiets dafür zu sorgen, dass mehrere Anbieter zeitgleich im Markt tätig sind. Zu diesem Zweck kann der Staat die Nutzungsrechte in räumlich aufgeteilten Losen vergeben. So schreibt beispielsweise die Stadt Zürich die Bewirtschaftung von Plakatierungsflächen regelmässig in mehreren Losen öffentlich aus. |52 Dadurch lässt sich vermeiden, dass sich mittel­ und lang fristig nur ein Werbevermittlungsunternehmen durchsetzt und in der Folge einerseits die Angebote für das Nutzungsrecht sinken und anderseits die Preise für Werbeflächen steigen (vgl. PÜG 2012). 52 Vgl. Medienmitteilung des Stadtrats Zürich vom 6. Juni 2012, « Mehr Wettbewerb bei der Plakatierung auf öffentlichem Grund »; www.stadt­zuerich.ch/hbd/de/index/ueber_das_ departement/medien/medienmitteilungen/2012/juni/120606a.html (04.09.2014). [Untertitel] 99 06 Zugang zu geschlossenen Märkten Nicolas Diebold (Universität Luzern & Sekretariat der Wettbewerbs- kommission) und Bernhard Rütsche (Universität Luzern) |53 53 Das vorliegende Kapitel basiert teilweise auf dem Artikel «Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument» von Nicolas Diebold (vgl. Diebold 2014). 6.1 _ Vergabeverfahren _ 100 6.2 _ Rechtliche Ausschreibungspflichten _ 104 100 Kantonsmonitoring 6 | 2014 B ei geschlossenen Märkten tritt regelmässig die Situation ein, dass die Zahl der interessierten Anbieter die Zahl der verfügbaren Marktplätze übersteigt. Es stellt sich damit unweigerlich die Frage, nach welchem Verfahren die Auswahl der Marktteilnehmer erfolgen soll. 6.1 _ Vergabeverfahren Die vergabepolitische Frage, ob der Zugang zu einem geschlossenen Markt über eine öffentliche Ausschreibung erfolgen soll, kann aus zwei unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden. Aus wirtschaftlicher Sicht ist angezeigt, dass der effizienteste Anbieter zum geschlossenen Markt zugelassen wird. Aus der Anbieterperspektive soll das Vergabever- fahren gewährleisten, dass sich der Staat gegenüber den Marktteilneh- mern neutral verhält. Wenn der Staat schon ausgewählten Marktteilneh- mern einen exklusiven Marktzugang gewährt, soll die Auswahl zumindest transparent und nichtdiskriminierend sein. Die folgende Übersicht zeigt verschiedene Verfahren, nach denen der Zugang zu geschlossenen Märk- ten erteilt werden kann. Im Einzelfall bleibt jeweils zu prüfen, ob der Staat aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Wahl des Vergabeverfahrens eingeschränkt ist oder ob gar ein bestimmtes Verfah- ren vorgeschrieben wird. Direktvergabe Bei der Direktvergabe bestimmt der Staat ohne Durchführung eines Aus- schreibungsverfahrens die Anbieter, die Zugang zu einem geschlossenen Markt erhalten sollen. Im Beschaffungsrecht wird dieses Verfahren als freihändige Vergabe bezeichnet; es kommt vor allem bei Aufträgen von geringem Wert zur Anwendung. Der Staat ist grundsätzlich frei zu ent- scheiden, nach welchen Kriterien er die Auswahl trifft und ob er über- haupt Konkurrenzofferten einholt. Oft stehen bei der Auswahl der Markt- teilnehmer die folgenden beiden Interessen im Vordergrund: 1_Bestandesschutz Am einfachsten gestaltet sich die Vergabe, wenn die bisher zum Markt zugelassenen Anbieter erneut den Zuschlag erhalten. Für den Staat ist diese Vergabe einfach zu handhaben, und sie verursacht wenig Verwaltungsaufwand. Wenn sich die Anbieter aus Sicht des Staa- tes bewährt haben, besteht für ihn keine Veranlassung, anderen Anbie- tern Marktzugang zu gewähren. Die bereits zugelassenen Anbieter ver- fügen über eine gewisse Planungssicherheit. Sie sind so eher bereit, grössere Investitionen zu tätigen, die sich nur langfristig amortisieren lassen. Auf der anderen Seite haben neue Anbieter keine Möglichkeit, Zugang zum Markt zu erhalten. Die Sicherheit und das Fehlen von Wett- bewerbsdruck können zur Folge haben, dass die zugelassenen Anbieter kaum Anreizen für Effizienzsteigerungen ausgesetzt sind. Zugelassene Anbieter müssen sich nach Ablauf der Zulassungsperiode nicht gegen- 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten 101 6. 1_ V er ga be ve rf ah re n über neuen Kandidaten behaupten. Zu hohe Preise, ungenügende Qua- lität oder das Ausbleiben von Innovationen können mögliche Folgen sein. 2_Heimatschutz Sehr oft besteht bei der Direktvergabe ein starkes poli- tisches Bestreben, den ortsansässigen Anbietern bevorzugt Marktzugang zu gewähren. Eine Vergabe nach dem Kriterium der Ortsansässigkeit wird damit begründet, dass dies den lokalen Arbeitsmarkt fördere, dass Steuern aus den Einnahmen der eigenen Gemeinde zugute kämen oder dass die geringere Distanz zwischen dem Ort der Leistung und dem Her- kunftsort der Anbieter die Umwelt schone. Auch hier besteht die Gefahr, dass der Schutz ortsansässiger Anbieter vor auswärtiger Konkurrenz zu Ineffizienzen führt. Die Direktvergabe kann in «Bagatellmärkten» gerechtfertigt sein, wenn der Aufwand für die Durchführung einer Ausschreibung in keinem Ver- hältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Marktes und zu den mögli- chen Effizienzgewinnen steht. Gleichzeitig ist aber zu bedenken, dass auch gesamtwirtschaftlich weniger bedeutende Märkte eine Lebens- grundlage für die zugelassenen Marktteilnehmer darstellen können. Für nicht zugelassene Anbieter ist in diesem Fall kaum nachvollziehbar, wenn der Staat den Zugang nicht nach einem neutralen Verfahren und unter Wahrung der Chancengleichheit gewährt. Massgebend bleiben in jedem Fall auch für die Direktvergabe die verfassungsrechtlichen Grundsätze, besonders das Willkürverbot, der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Einladungsverfahren Wie bei der Direktvergabe wird auch im Einladungsverfahren die anste- hende Vergabe des Marktzugangs nicht öffentlich publiziert. Die Verga- bestelle wählt von sich aus bestimmte Anbieter aus und lädt diese ein, ein Angebot abzugeben. Im Unterschied zur Direktvergabe umfasst das Einladungsverfahren die Einholung von Konkurrenzofferten. Für nicht eingeladene Anbieter besteht kein Teilnahmerecht. Ein Einladungsver- fahren und die damit verbundene Einschränkung des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Wettbewerbsneutralität sind nur gerechtfer- tigt, wenn aus wirtschaftlichen oder anderen sachlichen Gründen kein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden kann. Ausschreibungsverfahren Mit öffentlicher Ausschreibung im hier verwendeten Sinn ist nicht ein bestimmtes beschaffungsrechtliches Vergabeverfahren gemeint, sondern ganz grundsätzlich, dass eine anstehende Auswahl im Vorfeld öffentlich publiziert wird, jeder Interessent über ein Teilnahmerecht verfügt und das höchstbewertete Angebot unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz, des Wettbewerb und der Wirt- 102 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Die Eignungs- und Zuschlagskriterien müssen vor dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung standhalten, d. h. sie müs- sen objektiv und sachlich begründbar sein. schaftlichkeit den Zuschlag erhält. Die öffentliche Ausschreibung kann in Anlehnung an die Beschaffungsverfahren entweder als offenes oder als selektives Verfahren durchgeführt werden. Im offenen Verfahren wird die bevorstehende Vergabe der Marktzulassungen im Amtsblatt oder einer anderen Plattform öffentlich publiziert, und es wird jedem Inter- essenten ein Teilnahmerecht gewährt. Alle Angebote, die die Eignungs- kriterien erfüllen, werden bewertet. Im selektiven Verfahren können alle interessierten Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Ver- gabestelle bestimmt die am besten geeigneten Anbieter, die in der Folge ein Angebot eingeben dürfen. Von zentraler Bedeutung sind im Ausschreibungsverfahren die Eig- nungs- und Zuschlagskriterien. Die Eignungskriterien definieren, welche Anforderungen ein Anbieter erfüllen muss, damit er sich überhaupt an der Ausschreibung beteiligen kann. Erfüllt ein Anbieter die Eignungs- kriterien nicht, wird er vom Verfahren ausgeschlossen. Die Zuschlags- kriterien halten fest, nach welchen Kriterien die Angebote bewertet wer- den. Die höchstbewertete Bewerbung erhält den Zuschlag. Die Eignungs- und Zuschlagskriterien müssen vor dem Grundsatz der Nicht- diskriminierung standhalten, d. h. sie müssen objektiv und sachlich be- gründbar sein und in einem konkreten Zusammenhang mit dem Markt- zugang stehen. Sie dürfen nicht darauf abzielen, einer besonderen Anbietergruppe Vorteile einzuräumen. Besonders die Bevorzugung von lokalen und ortsansässigen Anbietern ist nur in Ausnahmefällen zulässig. So besteht beispielsweise kein sachlicher Grund, ortsansässige Taxifahrer beim Zugang zu einem geschlossenen Taximarkt zu bevorzugen. Hin- gegen mag es bei einem städtischen Wochenmarkt eher vertretbar sein, den Anbietern von Produkten aus der Region ein prioritäres Marktrecht zu gewähren, da es möglicherweise den Bedürfnissen und Erwartungen der Kunden entspricht, lokale Marktprodukte einzukaufen. Gehen nicht mehr Bewerbungen ein, als Marktplätze vorhanden sind, können alle geeigneten Anbieter zum Markt zugelassen werden. Über- steigt die Zahl der Bewerbungen die vorhandenen Plätze, muss die Aus- wahl der Marktteilnehmer anhand der Zuschlagskriterien oder nach dem Zufallsprinzip erfolgen: 1_Preiswettbewerb Als zentrales wettbewerbliches Bewertungskriterium gilt der Preis. Wenn der Staat einen öffentlichen Auftrag ausschreibt, kön- nen die Angebote relativ einfach und klar nach dem Angebotspreis be- wertet werden. Etwas anders präsentiert sich hingegen die Situation, wenn der Staat nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, sondern den Zu- gang zu einem geschlossenen Markt ausschreibt. Die einfachste Möglich- keit ist es, dem meistbietenden Bewerber Zugang zum Markt zu gewäh- ren (Versteigerung der Konzessionen). Der zum Markt zugelassene Anbieter wird diese Marktzugangskosten aber amortisieren müssen, was bedeutet, dass tendenziell der Preis für die im Markt angebotene Leistung 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten 103 6. 1_ V er ga be ve rf ah re n steigen wird. Beispielsweise kann eine Stadt den öffentlichen Grund dem oder den Meistbietenden für Plakatanschlagstellen oder Taxistandplätze zur Verfügung stellen. Je nach dem (abhängig von der Preissensitivität der Nachfrager) kann dies zur Folge haben, dass auch die Preise für Plakat- werbung oder Taxifahrten steigen werden. In gewissen Fällen, wie etwa im Grundversorgungsbereich, dürfte der Staat aber ein Interesse daran haben, dass die Leistungen zu möglichst günstigen Konditionen im Markt angeboten werden. Mit der Vergabe an die Meistbietenden kann dies oft nicht erreicht werden. Als Alternative besteht die Möglichkeit, den End- kundenpreis als Bewertungskriterium zu definieren. In diesem Fall wer- den diejenigen Angebote am höchsten bewertet, die für eine bestimmte Leistung einen tiefen Endkundenpreis garantieren können. 2_Leistungs- und Qualitätswettbewerb Neben dem Preiswettbewerb kann in einer Ausschreibung auch der Leistungs- und Qualitätswettbewerb gefördert werden. In diesem Fall werden Qualitätskriterien definiert und bewertet, wie etwa die Ausbildung, Erfahrung oder der Leistungsumfang. Auch Umweltkriterien können berücksichtigt werden. 3_Rotationsverfahren Um bei der Vergabe von Nutzungsrechten auf öf- fentlichem Grund Monopolstellungen einzelner privater Anbieter zu verhindern und die Konkurrenten gleich zu behandeln, bietet sich das Rotationsverfahren an. Damit kann über eine gewisse Zeit hinweg meh- reren Unternehmen mit vergleichbaren Angeboten einmal Marktzugang gewährt werden. |54 4_Losverfahren Lassen sich in einem konkreten Fall keine Preis-, Quali- täts- oder andere Bewertungskriterien definieren und ist auch das Rota- tionsverfahren nicht geeignet, besteht die Möglichkeit, den Marktzugang unter den eingegangenen Angeboten mittels Losentscheid zu vergeben. Box 13 Beispiel für Losverfahren Die Stadt Luzern hat im Kantonsblatt Nr. 22 vom 31. Mai 2014 den Betrieb von vier Marroni-Standplätzen für die Dauer von drei Saisons ausgeschrieben. Als Eignungskriterien verlangte die Stadt unter anderem Angaben zur vorhandenen Infrastruktur, Organisation, Know-how und Angaben über Berufserfahrung. Ferner durfte gegen die Bewerber kein Konkurs- oder Strafverfahren hängig sein, und sie mussten Abgaben, Steuern und Sozial- leistungen bezahlt haben. Die Standplätze wurden unter den eingegangenen Bewerbungen verlost. Das Kantonsgericht Luzern hat die Beschwerde eines bisherigen Marronistand- Betreibers abgewiesen und die Ausschreibung der Standplätze geschützt (KGer Luzern, 7H 14 163 vom 21. Juli 2014). 54 Vgl. aber BGE 128 I 136 E. 4.2 S. 148: Die Stadt St. Gallen ist berechtigt, immer den gleichen Anbieter eines Riesenrades am Herbstjahrmarkt zu berücksichtigen, solange dieses Riesenrad gegenüber anderen klar attraktiver ist. 104 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Gemäss diesen Bestim- mungen müssen öffentliche Aufträge ab einem bestimmten Schwellenwert öffentlich ausgeschrieben werden. 6.2 _ Rechtliche Ausschreibungspflichten Das Vergaberecht im weiten Sinne regelt, nach welchem der gezeigten Verfahren der Zugang zu einem geschlossenen Markt vergeben werden muss. Wesentlicher und wohl wichtigster Bestandteil des Vergaberechts ist das öffentliche Beschaffungsrecht, das die Vergabe von öffentlichen Aufträgen regelt. Vergaberegeln lassen sich indessen auch in Rechtsquel- len ausserhalb des Beschaffungsrechts finden, sei es in der Bundesverfas- sung, im Binnenmarktrecht, in Spezialgesetzen bis hin zu kantonalen und kommunalen Erlassen. Hinzu kommen beispielsweise Regeln be- treffend die Vergabe von Einfuhrrechten (z. B. Versteigerung von Zoll- kontingenten). Die Abgrenzung zwischen dieser Vielzahl von Vergabe- regeln bzw. die Zuordnung der Sachverhalte zu den verschiedenen Vergabebereichen ist komplex und gestaltet sich in der Praxis schwierig. Vergabe von Zugang zu Beschaffungsmärkten Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich nach dem öffentli- chen Beschaffungsrecht. Für die Kantone gelten – neben den internatio- nalen Verpflichtungen – die beschaffungsrechtlichen Bestimmungen des Binnenmarktgesetzes (Art. 5 BGBM) sowie die «Interkantonale Verein- barung über das öffentliche Beschaffungswesen ». Gemäss diesen Bestim- mungen müssen öffentliche Aufträge ab einem bestimmten Schwellen- wert in einem offenen oder selektiven Verfahren öffentlich ausgeschrieben werden. Öffentliche Aufträge unterhalb dieser Schwelle können im Ein- ladungsverfahren und kleine Aufträge im freihändigen Verfahren verge- ben werden (vgl. Tabelle 11). Vergabe des Zugangs zu geschlossenen Märkten Bei der Gewährung von Zugang zu geschlossenen Märkten kauft der Staat im Unterschied zur öffentlichen Beschaffung nicht eine Leistung gegen Entgelt ein, sondern er verpflichtet einen Anbieter, eine Grund- versorgungsleistung gegenüber der Allgemeinheit zu erbringen (Grund- versorgungsmärkte) bzw. gewährt einem oder mehreren Anbietern Tabelle 11 Schwellenwerte für kantonale Aufträge* Verfahrensart Lieferungen Dienstleistungen Bauarbeiten Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe Freihändige Vergabe unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000 Einladungs- verfahren unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000 offenes / selektives Verfahren ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000 * Auftragswert in Franken 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten 105 6. 2_ R ec ht lic he A us sc hr ei bu ng sp fl ic ht en Die Pflicht zur öffent- lichen Ausschreibung des Zugangs zu geschlossenen Märkten ergibt sich in erster Linie aus dem Binnenmarktgesetz. Exklusivrechte zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit (ge- schlossene privatwirtschaftliche Märkte). Die Anbieter tragen das wirt- schaftliche Betriebsrisiko. Das Entgelt leistet der Staat (in Form von Ab- geltungen) oder es leisten es die privaten Konsumenten (in Form von Gebühren oder – allenfalls überhöhten – Preisen). Die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung des Zugangs zu geschlos- senen Märkten ergibt sich für Kantone und Gemeinden in erster Linie aus dem Binnenmarktgesetz. Die mit der Gesetzesnovelle von 2005 ein- geführte Bestimmung in Art. 2 Abs. 7 BGBM sieht vor, dass die Über- tragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Priva- te öffentlich ausgeschrieben werden muss. Dabei handelt es sich um eine Marktzugangs- und nicht um eine Beschaffungsregel. Im Unterschied zum Beschaffungsrecht kommt Art. 2 Abs. 7 BGBM zur Anwendung, wenn Kantone und Gemeinden regulatorisch oder gestützt auf ihr Ho- heitsrecht über öffentliche Sachen in die Angebotsstruktur von Märkten eingreifen, und nicht, wenn die öffentliche Hand eine Leistung einkauft. Diese Abgrenzung gestaltet sich indessen nicht immer einfach; der Über- gang von Marktzugang zu Beschaffung ist besonders im Bereich der Grundversorgung fliessend. Art. 2 Abs. 7 BGBM zielt darauf ab, dass der Zutritt zu geschlossenen Märkten über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt. Der «Monopolbe- griff» gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM darf nicht streng ökonomisch (d. h. nur ein einziger Anbieter im relevanten Markt) ausgelegt werden. Die Aus- schreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM muss bereits dann greifen, wenn ein geschlossener Markt vorliegt, selbst wenn innerhalb dieses ge- schlossenen Marktes mehr als nur ein Anbieter zugelassen wird. Verga- bepolitisch macht es keinen Unterschied, ob der Staat eine wirtschaftli- che Tätigkeit einem einzigen privaten Anbieter exklusiv vorbehält, oder ob er einige wenige Anbieter zum Markt zulässt. Im Rahmen von Art. 2 Abs. 7 BGBM sind Kantone und Gemeinden nicht verpflichtet, das Beschaffungsrecht auf die Vergabe von Marktzu- gangsrechten an Private anzuwenden. Die Vergabestelle kann sich frei- lich am Beschaffungsrecht inspirieren oder einzelne Regeln des Beschaf- fungsrechts von sich aus anwenden. Sie kann aber auch unter Einhaltung der Mindeststandards von Art. 2 Abs. 7 BGBM ein eigenes Vergabever- fahren kreieren. Verlangt sind mindestens eine öffentliche Ausschreibung (Publikation von sachlichen Bewertungskriterien bzw. Hinweis auf Ver- steigerung, Rotation oder Losentscheid) sowie eine transparente und dis- kriminierungsfreie Durchführung des Verfahrens. Ein blosses Einla- dungsverfahren vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Bis heute ist umstritten, ob die Pflicht zur Ausschreibung nach Art. 2 Abs. 7 BGBM nur für den Zugang zu rechtlichen Monopolen (Monopol- konzessionen) gilt oder ob auch die wirtschaftliche Nutzung beschränkt verfügbarer öffentlicher Sachen (Sondernutzungskonzessionen und Be- willigungen für gesteigerten Gemeingebrauch) ausgeschrieben werden 106 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der Staat darf nicht ohne wichtige Gründe einzelnen Anbietern einen Wettbewerbsvorteil einräumen und so den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. muss. Die Anwendung der Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM erscheint besonders dann gerechtfertigt, wenn die Zahl der Be- werber das Angebot der Nutzung einer öffentlichen Sache übersteigt und ohne die öffentliche Sache keine gleichwertige oder wettbewerbsfähige Leistung angeboten werden kann. In diesem Fall haben rechtlich und faktisch geschlossene Märkte die gleiche Wirkung auf den Wettbewerb, weshalb auch in beiden Fällen eine Ausschreibung angezeigt ist. Neben dem Binnenmarktgesetz besteht eine Vielzahl von spezialge- setzlichen Bestimmungen, die den Zugang zu geschlossenen Märkten regeln. Teilweise schreiben diese eine öffentliche Ausschreibung explizit vor, teilweise erlauben sie eine Direktvergabe der Konzession. Box 14 Spezialgesetzliche Vergaberegeln Beispiele für spezialgesetzliche Vergaberegeln sind Konzessionen zur Nutzung von Wasser- kraft oder zum Betrieb von elektrischen Verteilanlagen, Konzessionen für Radio- und Fern- sehprogrammveranstalter, Funkkonzessionen für Anbieter von Fernmeldediensten oder Arbeiten der amtlichen Vermessung. Hingegen sind für die Vergabe von Spielbankkonzessio- nen, Brennereikonzessionen, Eisenbahnkonzessionen, Seilbahnkonzessionen oder Flughafen- konzessionen keine detaillierten spezialgesetzlichen Vergaberegeln vorgesehen. Vergaberegeln lassen sich auch auf kantonaler und kommunaler Ebene ausserhalb des interkantonalen und kantonalen Beschaffungsrechts finden. Beispielsweise werden in verschiedenen Kantonen Pachtverträge für Jagdreviere oder Fischfangrechte öffentlich ausgeschrieben oder versteigert (vgl. die Abschnitte 3.3. und 3.4). Zunehmend finden sich auch spezialgesetzliche Regeln zur Vergabe von Leistungsaufträgen, so etwa im Bereich der Personenbeförderung oder, auf kantonaler Ebene, im Bereich des Spitalwesens. |55 Schliesslich müssen bei jeder Vergabe des Zugangs zu geschlossenen Märkten auch die Garantien der Bundesverfassung eingehalten werden. Zu beachten ist vor allem der aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten (Art. 27 und 94 BV). Daraus folgt, dass der Staat nicht ohne wichtige Gründe einzelnen An- bietern einen Wettbewerbsvorteil einräumen und so den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren darf. Staatlich bedingte Wettbe- werbsvorteile entstehen etwa aufgrund der Vergabe von öffentlichen Auf- trägen, Leistungsaufträgen, Sondernutzungsrechten oder Kontingenten. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass das Vergaberecht zu einem wesentlichen Teil öffentliches Verfahrensrecht darstellt und damit die grundrechtlichen Verfahrensgarantien, besonders das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), zur Anwendung gelangen. Gegen Vergabeentscheide muss ein Rechtsmittel an ein Gericht gegeben sein (Art. 29a BV). 55 Die interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 enthält zwar Planungsgrundsätze für die Vergabe von Leistungsaufträgen, regelt aber das Vergabeverfahren nicht näher und schreibt auch keine öffentliche Ausschreibung vor. 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten 107 6. 2_ R ec ht lic he A us sc hr ei bu ng sp fl ic ht en Nicht abschliessend geklärt ist bisher, welche konkreten Mindestanfor- derungen an die staatliche Vergabe aus den Verfassungsgarantien abzu- leiten sind. Nach der hier vertretenen Auffassung begründen der Grund- satz der Gleichbehandlung von Konkurrenten und das rechtliche Gehör in bestimmten Situationen eine vergaberechtliche Pflicht des Staates zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung. Box 15 Leistungsaufträge für hochspezialisierte Medizin (HSM) Gemäss Bundesverwaltungsgericht stand das Verfahren für die Zuteilung von HSM-Leis- tungsaufträgen zur Behandlung von Hirnschlägen nicht im Einklang mit der Bundesverfas- sung. Das Gericht hielt fest, dass eine willkürfreie, transparente und sachgerechte Auswahl nur gewährleistet ist, wenn ein interessierter Anbieter Gelegenheit hat, sich um die Zuteilung eines Leistungsauftrags zu bewerben und damit gehört zu werden. |56 Im Vergleich: EU Richtlinie über die Konzessionsvergabe In der EU gilt seit April 2014 die Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Die Baukonzes- sion berechtigt den privaten Anbieter zur Errichtung eines Bauwerks, wobei dem Privaten anstelle eines Entgelts das Recht eingeräumt wird, das Bauwerk selber zu nutzen und wirtschaftlich zu betreiben. Mit der Dienstleistungskonzession beauftragt der Staat einen privaten Anbieter, eine Dienstleistung zu erbringen und diese wirtschaftlich zu verwerten. Mit der Konzession übernimmt der private Anbieter das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistung. Die Konzessionsrichtlinie gilt für Konzessionen, deren Wert mindes- tens 5,186 Mio. € beträgt. Der Wert der Konzession entspricht dem ge- schätzten Gesamtumsatz, den der Private während der Vertragslaufzeit erzielt. Ab diesem Wert müssen Konzessionen in einem Ausschreibungs- verfahren vergeben werden, das die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz gewährleistet. Wie Art. 2 Abs. 7 BGBM überlässt auch die Konzessionsrichtlinie der Vergabestelle mehr Flexibilität in der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens als das Beschaf- fungsrecht. 56 BVGer Urteil C-4 154/2011 vom 5. Dezember 2013, E. 6, insbesondere E. 6.2.4. 108 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Anhang A. Kaminfegerwesen Tabelle A1 Kurzbeschrieb der Kaminfegersysteme in den einzelnen Kantonen Kanton Kurzbeschrieb Punkte AG Der Kanton AG kennt im Kaminfegerwesen das Monopolsystem. Die Konzessionen sind befristet und werden alle vier Jahre öffentlich aus­ geschrieben. Nötige Voraussetzungen für den Erhalt einer Konzession sind die Meisterprüfung, ein guter Leumund und ein Wohnsitz im Kan­ ton Aargau. Die Möglichkeit den amtlich zugewiesenen Kaminfeger zu wechseln ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 2 AI Im Kanton AI gibt es sechs Kaminfegerkreise. Die Konzessionen werden nur bei Bedarf ausgeschrieben, sind also im Normalfall unbefristet. Das Kriterium «Preis» spielt bei der Vergabe keine Rolle; Qualifikation (Minimalanforderung ist das Kaminfegermeisterdiplom) und Wohnort (möglichst in der Nähe des Kaminfegerkreises) sind entscheidend. Ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers ist de facto kaum möglich. 1 AR Auch im Kanton AR sind zurzeit sechs diplomierte Kaminfegermeister tätig – jeder als Monopolist auf dem ihm zugewiesenen Gebiet. Kon­ zessionen werden normalerweise nicht ausgeschrieben, sondern die Kaminfegermeister schlagen einen Nachfolger vor. Zumindest haben die Eigentümer von Feuerungsanlagen die gesetzlich vorgesehene Mög­ lichkeit den Kaminfeger zu wechseln. 2 BE Im Kanton BE scheiterte 2013 die Liberalisierung des Kaminfeger­ wesens – das Monopolsystem hat also weiterhin Fortbestand. Die Ra­ yons werden öffentlich ausgeschrieben und vom Regierungsrat für 4 Jahre vergeben, wobei das Meisterdiplom eine Minimalanforderung darstellt. Ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers wird durch die hohen bürokratischen Hürden de facto verunmöglicht. 2 BL Im vergleichsweise kleinen Kanton BL gibt es zwölf Kaminfegerkreise. Die Konzessionen werden unbefristet vergeben, wobei der Vorweis eines Meisterdiploms eine unabdingbare Voraussetzung für deren Erhalt dar­ stellt. Ein Wechsel des Kaminfegers ist ohne Begründung möglich, muss aber innerhalb des Kantons erfolgen. 2 BS Der Kanton BS gehört zu der Gruppe der liberalisierten Kantone. Es bestehen keine Höchsttarife und auch Ausserkantonale können auf dem Kantonsgebiet Kaminfegerarbeiten ausführen. Minimalanforderung für die Berufsausübung ist das Diplom als Kaminfegermeister. 7 FR Im Monopolkanton FR werden die Kaminfegerkonzessionen unbefristet vergeben – ausgeschrieben werden sie nur bei einer Neuvergabe. Vo­ raussetzung, um sich für einen Kaminfegerkreis zu bewerben, ist das Meisterdiplom. Eigentümer von Feuerungsanlagen, die mit ihrem Ray­ on­Kaminfeger unzufrieden sind, können schriftlich einen Wechsel be­ antragen. In der Regel werden ihm dann zwei Kaminfegermeister aus angrenzenden Kreisen vorgeschlagen. 2 GE Der Kanton GE ist in sieben Kaminfegerkreise aufgeteilt. Die Mandate sind unbefristet und werden nur bei einer Neuvergabe öffentlich aus­ geschrieben. Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen ist das Meisterdiplom. Unzufriedene Kunden können den Rayon­Kaminfeger wechseln, wobei aber ein Wechsel mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. 2 GL Dass Liberalisierungen nicht zwangsläufig scheitern müssen, beweist der Kanton GL, der das Kamin fegermonopol anfangs 2014 aufhob. Seit­ her darf jeder Glarner Kaminfegermeister seiner Arbeit ohne Einschrän­ kung auf dem gesamten Kantonsgebiet nachgehen. Auch besteht keine Tarifordnung mehr. Für ausserkantonale Kaminfeger existieren jedoch weiterhin Markteintrittsschranken – sie werden nur zugelassen, sofern kantonales Gegenrecht gewährt wird. 6 Anhang 109 An ha ng Kanton Kurzbeschrieb Punkte GR Der Kanton GR gehört zu den Monopolkantonen, in denen die Konzes­ sionen unbefristet vergeben werden. Muss ein Kaminfegerkreis neu besetzt werden, erfolgt dies mittels Ausschreibung. Teilnehmen an den Ausschreibungen darf, wer über ein Diplom als Kaminfegermeister ver­ fügt oder – alternativ – einen Ausweis über genügend Kenntnisse der Brandschutzvorschriften. Falls der Eigentümer einer Feuerungsanlage mit dem zugewiesen Kaminfegermeister unzufrieden ist, kann er seine Gründe schriftlich nennen und einen Wechsel beantragen. 3 JU Der Kanton JU zählt zu den Kantonen, in denen das Kaminfegerwesen am wettbewerbsfeindlichsten aus gestattet ist: Konzessionen sind grundsätzlich unbefristet und werden nur bei der Neuvergabe eines Rayons ausgeschrieben – der Preis stellt hierbei kein Vergabekriterium dar und ein Meisterdiplom ist Voraus setzung. Ein Wechsel des Kamin­ fegers ist grundsätzlich nicht möglich, allfällige Auseinandersetzungen müssen gerichtlich geregelt werden. 1 LU Im Kanton LU werden die Monopolkonzessionen alle vier Jahre öffent­ lich ausgeschrieben. Voraussetzung um an einer Ausschreibung teil­ zunehmen, ist das Meisterdiplom. Zusätzlich sollte der Kaminfeger möglichst in der Nähe des ausgeschriebenen Rayons wohnhaft sein. Grundsätzlich kann der Kaminfeger gewechselt werden. Der Wunsch, mit einem anderen Kaminfeger zusammen zu arbeiten, muss jedoch begründet werden. 3 NE Der Kanton NE gehört zu den typischen Monopolkantonen: Die Kamin­ fegerkonzessionen sind de facto unbefristet, zur Berufsausübung wird ein Meisterdiplom gefordert und ein Wechsel des Rayon­Kaminfegers ist möglich, erfordert jedoch eine schriftliche Begründung. 2 NW Solange keine Beschwerden vorliegen, laufen die Konzessionen für die drei Kaminfegerkreise im Kanton NW unbefristet weiter. Für die Über­ nahme eines Kreises ist das Meisterdiplom erforderlich. Innerkantonal ist der Wechsel des Kaminfegers möglich – zurzeit machen jedoch nur drei Personen im Kanton NW von dieser Möglichkeit Gebrauch. 2 OW Im Gegensatz zum Kanton NW kennt OW ein teil­liberalisiertes Kamin­ fegersystem. Als nur teil­liberalisiert muss das Kaminfegerwesen im Kanton OW deshalb bezeichnet werden, weil weiterhin ein amtlicher Höchsttarif gilt. Zudem werden ausserkantonale Kaminfeger nur dann zugelassen, falls der entsprechende Heimatkanton Gegenrecht gewährt. Positiv zu vermerken ist hingegen, dass das Meisterdiplom keine Minimalanforderung zur Berufsausübung darstellt. 6 SG Beim Kanton SG handelt es sich um einen Monopolkanton. Es sind die Gemeinden, die für die Wahl ihrer Kaminfeger zuständig sind, wobei eine Ausschreibung bzw. Befristung der Konzessionen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Voraussetzungen für die Übernahme einer Konzes­ sion sind das eidgenössische Meisterdiplom und der Wohnsitz im Kan­ ton SG. Ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers ist grundsätzlich möglich. 2 SH Der Kanton SH kennt seit Beginn des neuen Millenniums (2002) ein liberalisiertes Kaminfegerwesen. Auf die Beibehaltung eines Höchst­ tarifes wurde sinnvollerweise verzichtet und der Markt wurde – ohne Gegenrechtsforderungen – für Ausserkantonale geöffnet. Als Minimal­ anforderung für die Berufsausübung wird ein Diplom als Kaminfeger­ meister verlangt. 7 SO Der Kanton SO schreibt seine Monopolkonzessionen grundsätzlich alle vier Jahre aus. Da die Kaminfegerarbeit tendenziell abnimmt, werden die traditionellen Rayons zusehends zu klein, um allen Kaminfegern ein Auskommen zu garantieren (ein weitverbreitetes Problem im Mono­ polsystem). Anstatt dieser Problematik mit einer konsequenten Libe­ ralisierung zu begegnen, wird im Kanton SO fast jährlich die Zahl der Rayons reduziert, sprich: freigewordenen Konzessionen werden oftmals nicht mehr ausgeschrieben und die entsprechenden Kreise den rest­ lichen Kaminfegermeistern «zugeschanzt». Ein Wechsel des Kamin­ fegers innerhalb des Kantons ist zwar möglich, hierfür müssen aber schriftliche Gründe eingereicht werden. 3 SZ Der Kanton SZ gehört im Bereich des Kaminfegerwesens zu den libe­ ralsten Kantonen der Schweiz: Es gibt keinen Höchsttarif, der den freien Markt einschränken würde, für die Zulassung als Kaminfeger wird kein Meisterdiplom gefordert und ausserkantonale Kaminfeger müssen sich bloss beim Kanton anmelden, um ihre Dienste auf dem Schwyzer Gebiet anzubieten. 8 110 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Kanton Kurzbeschrieb Punkte TG Konzessionen werden im Monopolkanton TG jeweils für vier Jahre ver­ geben, wobei diese de facto stillschweigend verlängert werden (sofern keine Beschwerden vorliegen). Als Minimalqualifikation wird nicht nur das eidgenössische Meisterdiplom gefordert, sondern auch Kenntnisse der kantonalen Brandschutz vorschriften und eine ausreichende Verfüg­ barkeit. Ein Wechsel des Kaminfegers ist möglich, muss aber von der Gemeinde bewilligt werden. 2 TI Der Kanton TI kennt seit jeher ein liberales Kaminfegersystem. Zur Be­ rufsausübung wird kein Meister diplom verlangt und auch Ausserkan­ tonale dürfen – vorausgesetzt sie verfügen über die entsprechende Bewilligung – ihre Dienstleistungen auf dem Kantonsgebiet anbieten. Aus ordnungspolitischer Sicht ist im Kanton TI einzig der vorgeschrie­ bene Höchsttarif zu bemängeln. 7 UR Die Urner kennen ein liberalisiertes Kaminfegerwesen, das sich durch folgende Merkmale auszeichnet: Es wird kein Höchsttarif vorgeschrie­ ben, als Minimalqualifikation wird der Meistertitel vorausgesetzt und ausserkantonale Kaminfegermeister haben die Möglichkeit im Kanton UR ihrer Arbeit nachzugehen. 7 VD Speziell am Monopolsystem des Kantons VD ist, dass sich dieses nur auf die Reinigung des Kamins bezieht und nicht auf die Feuerungsan­ lage selbst. Die Konzessionen werden von den Gemeinden vergeben, sind grundsätzlich auf vier Jahre befristet, werden aber jeweils im Normalfall stillschweigend verlängert. Somit wird de facto nur die Neuvergabe von Konzessionen ausgeschrieben. Minimalanforderung stellt hierbei der Besitz eines eidgenössischen Meisterdiploms sowie fünfjährige Berufserfahrung dar. Im Falle einer gestörten Vertrauens­ grundlage zwischen dem Eigentümer einer Feuerungsanlage und dem zuständigen Kaminfeger, kann die Gemeinde den Wechsel des Kamin­ fegers bewilligen. 2 VS Die Konzessionen für die 14 Kaminfegerkreise des Kantons VS werden unbefristet vergeben. Voraussetzung um eine Konzession zu erhalten, ist das Meisterdiplom. Ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers ist grundsätzlich möglich und erfolgt durch die Zuteilung zu einem ande­ ren Rayon­Kaminfeger. 2 ZG Im Kanton ZG ist das Kaminfegerwesen liberalisiert. Als Berufsquali­ fikation reicht die Ausbildung als Kaminfeger, ein Meisterdiplom ist nicht obligatorisch. Bei Vorweis eines Fähigkeitszeugnisses sind zudem auch Ausserkantonale berechtigt Kaminfegerarbeiten im Kanton ZG auszuführen. Die Namen der autorisierten Kaminfeger werden halbjähr­ lich im Amtsblatt publiziert. Die Preise für Kaminfegerdienstleistungen werden nicht durch Höchsttarife beschränkt. 8 ZH Im liberalisierten Kaminfegerregime des Kantons ZH kann jeder, der über eine Bewilligung der kantonalen Feuerpolizei verfügt, Feuerungs­ anlagen reinigen. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist das Meisterdiplom. Die erteilten Bewilligungen werden periodisch im Amtsblatt publiziert und sind auf der Website der Zürcher Gebäude­ versicherung abrufbar. Die Entschädigung für geleistete Arbeiten ist direkt zwischen Anlageneigentümer und Kaminfeger festzulegen, es besteht also kein Höchsttarif. 7 Anhang 111 An ha ng B. Jagdregal Tabelle B1 fasst die Punktevergabe für die Kantone mit Reviersystem zusam- men. Neben den zwei Basispunkten für das Reviersystem, wurden fol- gende drei Kriterien positiv bewertet und mit einem zusätzlichen Punkt belohnt: (1) Preis als Vergabekriterium, (2) Möglichkeit der Einzeljagd und (3) Verzicht auf Deckelung der Anzahl Pächter. Tabelle B2 gibt eine Übersicht zur Punktevergabe in den Patentkantonen. Diese erhielten zwei Basispunkte. Zusätzlich floss die Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähigkeitsausweise (JFA) in die Bewertung ein: Die eingeschränkte Anerkennung von ausserkantonalen Jagdfähigkeits- ausweisen wurde hierbei mit einem Punkt bewertet, während die Abwe- senheit von Einschränkungen mit zwei Punkten belohnt wurde. Tabelle B1: Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Revierkantone Kanton Preis Einzeljagd Verzicht Deckelung Basispunkte Zusätzliche Punkte Total AG 2 +2 4 BL 2 +0 2 BS 2 +0 2 LU 2 +1 3 SG 2 +1 3 SH 2 +2 4 SO 2 +2 4 TG 2 +0 2 ZH 2 +1 3 Tabelle B2: Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Patentkantone Kanton Uneingeschr. Anerkennung JFA Eingeschränkte Anerkennung JFA Basispunkte Zusätzliche Punkte Total AI 2 +1 3 AR 2 +1 3 BE 2 +2 4 FR 2 +1 3 GL 2 +2 4 GR 2 +0 2 JU 2 +2 4 NW 2 +2 4 OW 2 +1 3 SZ 2 +2 4 TI 2 +0 2 UR 2 +1 3 VD 2 +1 3 VS 2 +0 2 ZG 2 +2 4 112 Kantonsmonitoring 6 | 2014 C. Fischregal Tabelle C1 fasst die Punktevergabe für die Kantone mit Pachtsystem zusam- men. Neben dem Basispunkt für das Pachtsystem, wurden folgende zwei Kriterien positiv bewertet und mit einem zusätzlichen Punkt belohnt: (1) Preis als Vergabekriterium, (2) Verzicht auf Sachkunde-Nachweis (SaNa) für Fischereikarten für kurze Zeiträume. Tabelle C2 fasst die Punktevergabe für die Kantone mit Mischsystem zusam- men. Zusätzlich zum Basispunkt für das Mischsystem, wurden folgende zwei Kriterien positiv bewertet und mit einem weiteren Punkt belohnt: (1) ein «Preis»-Kriterium: Versteigerung der Fischereireviere oder preisli- che Gleichbehandlung der ausserkantonalen Angler, (2) der Verzicht auf Sachkunde-Nachweis für Fischereikarten für kurze Zeiträume. Tabelle C1 Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Kantone mit Pachtsystem Kanton Preis Verzicht SaNa kfr. Basispunkte Zusätzliche Punkte Total AG 1 +0 1 AR 1 +1 2 BL 1 +1 2 Tabelle C2 Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Kantone mit Mischsystem Kanton Preis- kriterium Verzicht SaNa kfr. Basispunkte Zusätzliche Punkte Total BE 1 +1 2 BS * 1 +1 2 FR 1 +2 3 JU 1 +1 2 LU 1 +2 3 NW 1 +2 3 SG 1 +1 2 SH 1 +1 2 SO 1 +2 3 SZ 1 +1 2 TG 1 +1 2 VS 1 +1 2 ZG 1 +1 2 ZH 1 +2 3 * Basel-Stadt ist der einzige Kanton, der ausserkantonale Angler preislich nicht diskriminiert. Anhang 113 An ha ng Tabelle C3 Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Kantone mit Patentsystem Kanton Verzicht Preidis- kriminierung Verzicht SaNa kfr. Basispunkte Zusätzliche Punkte Total AI 1 +0 1 GE 1 +1 2 GL 1 +1 2 GR 1 +1 2 NE 1 +1 2 OW 1 +1 2 TI 1 +1 2 UR 1 +0 1 VD 1 +1 2 Tabelle C3 fasst die Punktevergabe für die Kantone mit Patentsystem zusam- men. Neben dem Basispunkt für das Patentsystem, wurde (1) der Verzicht auf Preisdiskriminierung ausserkantonaler Angler sowie (2) auf den Sach- kunde-Nachweis für Kurzzeitpatente positiv bewertet und mit einem zu- sätzlichen Punkt belohnt. 114 Kantonsmonitoring 6 | 2014 D. Notariatswesen Die Tabellen in diesem Anhang fassen die Zuständigkeiten der freiberuf- lichen Notare und der notariellen Amtsstellen in den Kantonen mit ge- mischtem Notariat zusammen und zeigen, wer im Grundstückrecht, im Familien- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht befugt ist, öffentli- che Beurkundungen vorzunehmen. Hierbei werden die folgenden vier Kategorien unterschieden: _ Freiberufliche Notare (abgekürzt als «freib. Notare») In diese Kategorie fallen die freiberuflichen Notare, inklusive der patentierten Notare oder Rechtsanwälte mit Befähigungsausweis. _ Amtsnotar Diese Kategorie umfasst die Amtsnotare, inklusive der Amtsschreiber oder Kreisnotare. _ Grundbuchverwalter (abgekürzt als «Grundbuchverw. ») _ andere Diese Rubrik fasst die restlichen kantonalen (Handelsregister- und Güterrechtsbeamte, Staatsschreiber etc.) und kommunalen (Ge- meindeschreiber etc.) Amtspersonen zusammen, die im jeweiligen Kan- ton als Urkundspersonen zugelassen sind. Ist eine Kategorie oder ein Rechtsgebiet mit einem Stern (*) gekennzeich- net, ist die Zuständigkeit des Beamten auf den eigenen Notariatskreis oder die Einwohnergemeinde beschränkt. Für die Kantone, die das Be- rufsnotariat oder das reine Amtsnotariat kennen, wurde auf eine Dar- stellung in Tabellenform verzichtet, da die Zuständigkeiten ausschliess- lich entweder in die Kategorie «freiberufliche Notare» oder «Amtsnotar» fallen. |57 57 Eine gute Übersicht der genauen Zuständigkeiten bietet das Institut für Notariatsrecht und notarielle Praxis der Universität Bern; vgl. www.inr.unibe.ch/content/dienstleistungen/ notariatswesen_in_der_schweiz/index_ger.html (25.07.2014). Tabelle D1 Appenzell Innerrhoden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Anwälte mit innerrhodischem Anwaltspatent und Wohnsitz müssen von der Standeskommission zugelassen werden, um öffentliche Beurkundungen vornehmen zu kön- nen. Sachbearbeiter der Erbschaftsämter können von der Standeskommission für die öffent- liche Beurkundung von Ehe- und Erbverträgen, öffentlichen letztwilligen Verfügungen, Ver- pfründungsverträgen und für die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften zuge- lassen werden, sofern sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Total: 2 Anhang 115 An ha ng Tabelle D2 Appenzell Ausserrhoden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Anwälte, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde (Direktion des Innern) als öffentliche Urkundsperson registrieren lassen, um öffentliche Beurkundungen vornehmen zu können. Leiter der Erbschaftsämter (in ehegüter- und erbrechtlichen Angelegenheiten) sowie Gemeindeschreiber (nicht im Grund- stückrecht) sind ebenfalls öffentliche Urkundspersonen. Total: 2 Tabelle D3 Glarus freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 1 Fam.- & Er- brecht 1 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Urkundspersonen haben eine Eignungsprüfung abzulegen. Auf Gesuch hin ernennt die Anwaltskommission nach bestandener Eignungsprüfung die Urkundsperson. Sie kann Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen anerken- nen, sofern Ausbildung und Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht gewährt. Rechtsanwälte müssen im kantonalen Register eingetragen sein, um als Urkunds- person walten zu können. Total: 4 Tabelle D4 Graubünden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 1 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Urkundspersonen müssen eine Befähigungsprüfung ablegen und in einer Bündner Gemeinde Wohnsitz haben. Als Kreisnotare sollen i.d.R. patentierte Notare ge- wählt werden, die im betreffenden Kreis ihren Wohn- und Geschäftssitz haben. Total: 3 Tabelle D5 Luzern freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 1 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Urkundspersonen müssen eine Befähigungsprüfung ablegen und in einer Luzerner Gemeinde Wohnsitz haben. Auch wenn er Notar ist, darf der Grundbuchverwalter keine Rechtsgeschäfte über Grundstücke beurkunden sowie auch der Handelsregisterführer keine Beurkundungen vornehmen darf, für die ein Eintrag ins Handelsregister vorgesehen ist. Total: 3 116 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Tabelle D7 Obwalden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht * 1 Fam.- & Er- brecht * 0 Gesellschafts- recht * Bemerkungen: Alle Urkundspersonen müssen eine Eignungsprüfung ablegen, um den Befä- higungsausweis zu erlangen und überdies im Kanton wohnhaft sein. Falls der Bewerber den Befähigungsausweis eines anderen Kantons besitzt, wird er als Urkundsperson akzeptiert, sofern der Kanton Gegenrecht gewährt. Total: 3 Tabelle D8 St. Gallen freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht * 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Für Erbbescheinigungen, -teilungen sowie Testamentseröffnungen ist aus- schliesslich der Amtsnotar zuständig. Rechtsanwälte müssen im Register der Notare eingetra- gen sein, um öffentliche Beurkundungen durchführen zu können. Total: 2 Tabelle D9 Solothurn freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht * 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Alle Urkundspersonen müssen Wohnsitz oder Geschäftsdomizil im Kanton Solothurn und die Notariatsprüfung bestanden haben, die eine praktische Ausbildung (Län- ge abhängig von juristischem Hintergrund) auf einer Amtsschreiberei voraussetzt. Die Amts- schreiberei vereinigt die Funktion des Notariats, des Grundbuchamtes, Erbschaftsamtes, des Betreibungs- und Konkursamtes sowie des Handelsregisteramtes. Total: 2 Tabelle D6 Nidwalden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 1 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Alle Urkundspersonen müssen eine Prüfung ablegen, um den Befähigungs- ausweis zu erlangen. Anwälte müssen zudem im Kanton wohnhaft sein. Der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer darf keine Rechtsgeschäfte beurkunden, für welche der Eintrag in das Handelsregister bzw. Güterrechtsregister vorgeschrieben ist. Total: 3 Anhang 117 An ha ng Tabelle D10 Schwyz freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Anwälte mit Wohnsitz im Kanton müssen ein schwyzerisches Patent besit- zen und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses sein sowie sich beim Kantons- gericht registrieren, um öffentliche Beurkundungen vornehmen zu können. Der Regierungs- rat kann zur Anerkennung ausserkantonaler Notariatspatente Gegenrecht verlangen. Ge- meindeschreiber können letztwillige Verfügungen erstellen. Der Amtsnotar (und sein Stell- vertreter) werden vom Bezirksrat gewählt. Total: 2 Tabelle D11 Thurgau freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Das Amt des Grundbuchverwalters und Kreisnotars wird oft in Personal- union ausgeführt. Rechtsanwälte, die im kantonalen Register aufgeführt sind, können (abge- sehen von grundstückrechtlichen Angelegenheiten) öffentliche Beurkundungen vornehmen. Total: 2 Tabelle D12 Zug freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht * 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Gemeindeschreiber, die das zugerische Anwaltspatent oder ein gleichwertiges Patent auf dem Gebiet des Beurkundungsrechtes besitzen oder sich gegenüber der Aufsichts- behörde in einer Prüfung über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Beur- kundungsrecht ausgewiesen haben, sind zu allen öffentlichen Beurkundungen in Zivilsachen befugt. Total: 2 118 Kantonsmonitoring 6 | 2014 E. Amtliche Vermessung Tabelle E1 Kurzbeschrieb der Nachführungssysteme in den einzelnen Kantonen Kanton Kurzbeschrieb Punkte AG Im Kanton AG werden die Nachführungsverträge ab 2017 offiziell für das gesamte Kantonsgebiet ausgeschrieben. Für die aktuellen Mandate war dies nur vereinzelt der Fall, etwa bei der Neuvergabe eines Mandates infolge Pensionierung des Nachführungsgeometers. Gemäss den gesetz­ lichen Grundlagen spielt der Preis explizit keine Rolle bei der Mandats­ vergabe. Die Dauer der Nachführungsverträge beträgt acht Jahre. 3 AI Im Kanton AI wurde das Nachführungsgeometermandat Ende Mai 2014 erstmals Ausgeschrieben (es besteht nur ein Nachführungskreis, der den ganzen Kanton umfasst). Anlässlich dieser Ausschreibung musste ein Rabatt sowohl auf die Tarifpositionen der HO33 als auch auf die Regie­ arbeiten offeriert werden, der Nachführungsvertag läuft auf eine Dauer von acht Jahren. 4 AR Auch im Kanton AR wurde das Amt des Nachführungsgeometers bis an­ hin noch nie ausgeschrieben. Die erste Ausschreibung dürfte voraussicht­ lich per 1.1.2017 erfolgen. Bei der Vergabe der Mandate an die aktuellen Nachführungsgeometer spielte der Preis keine Rolle, die Verträge wurden für mehr als fünf Jahre abgeschlossen. Die Nachführung wird auf dem gesamten Kantonsgebiet von privaten Ingenieur­Geometern vorgenommen. 3 BE Für die Ausschreibung der Nachführungsmandate sind im Kanton BE die Gemeinden zuständig. Diese schreiben die Mandate (gleichzeitig) alle fünf Jahre aus. In der Regel werden hierbei Rabatte auf den HO33 ein­ gefordert. In den Städten Bern und Biel bestehen städtische Vermes­ sungsämter, die für die Nachführung verantwortlich sind. 4 BL Im Kanton BL ist die amtliche Vermessung zurzeit noch rein staatlich organisiert. Ende 2014 wird jedoch ein Wechsel zum System der priva­ ten Nachführungsgeometer vorgenommen. 1 BS Basel­Stadt gehört zu den Kantonen, in denen die Nachführung nach wie vor rein staatlich organisiert ist. 1 FR Das Nachführungswesen im Kanton FR ist liberalisiert. Nachführungs­ arbeiten sowie die Datenabgabe können von allen patentierten Ingenieur­ Geometern vorgenommen werden. Der Kunde kann somit frei wählen, mit welchem Geometer er zusammenarbeiten will. Die Preise sind nicht durch einen kantonalen Tarif festgelegt, sondern können sich frei auf dem Markt einspielen. 6 GE Der Kanton GE kennt seit langem eine liberale Organisation des Nach­ führungswesens. 6 GL Im Kanton GL wurden bis anhin noch keine Ausschreibungen durchge­ führt. Das ganze Kantonsgebiet bildet einen einzigen Nachführungskreis, wobei das entsprechende Mandat freihändig für fünf Jahre vergeben wurde. Anlässlich der Vergabe wurden jedoch Rabatte auf den HO33 aus­ gehandelt. 5 GR Der Kanton GR kennt das System der privaten Nachführungsgeometer. Vergeben werden die Mandate durch die Gemeinden, die Vorgaben des Kantons sind hierbei minimal. Klar ist, dass die Gemeinden neu zu ver­ gebende Nachführungsmandate seit 2008 ausschreiben müssen. Bezüg­ lich der Vertragsdauer und allfälligen Rabatten bestehen jedoch keine kantonalen Vorschriften. Die Nachführung in der Kantonshauptstadt Chur wird durch das städtische Vermessungsamt wahrgenommen. 2 JU Das Kantonsgebiet im Jura ist in vier Nachführungskreise aufgeteilt, die – per Ausschreibung – an private Nachführungsgeometer vergeben wer­ den. Der Preis stellt einen relevanten Faktor bei der Vergabe der vier­ jährigen Nachführungsmandate dar. 5 LU Die Mandate der Nachführungsgeometer werden im Kanton LU schon seit geraumer Zeit ausgeschrieben. Die Dauer der Nachführungsverträge be­ trägt vier Jahre und es werden Rabatte auf den HO33 eingefordert. Seit 2012 wird die Nachführung auch in der Stadt Luzern nicht mehr vom städtischen Vermessungsamt, sondern von einem privaten Geometer vor­ genommen, sprich: der Markt wurde liberalisiert. 5 NE Die amtliche Vermessung im Kanton NE ist rein staatlich organisiert. Ein Systemwechsel wurde vor einigen Jahren in Betracht gezogen, schliess­ lich jedoch verworfen. 1 Anhang 119 An ha ng Kanton Kurzbeschrieb Punkte NW Im Kanton NW regelt der Regierungsrat die Rechte und Pflichten des Nachführungsgeometers in einem Vertrag. Das Mandat erstreckt sich auf das gesamte Kantonsgebiet. Das entsprechende kantonale Regelwerk scheint keine maximale Vertragsdauer vorzusehen. Unklar ist zudem, ob der Preis bei der Vergabe des Mandates eine Rolle spielt – systematisch scheint dies nicht vorgesehen zu sein. 3 OW Das System im Kanton OW ist analog zum Kanton NW organisiert – das für das gesamte Kantonsgebiete geltende Nachführungsmandat wurde sogar an dasselbe Unternehmen wie im Kanton NW vergeben. Einziger auszumachender Unterschied ist, dass im Kanton OW der Nachführungs­ vertrag gesetzlich auf drei Jahre befristet ist. Die Möglichkeit zur still­ schweigenden Verlängerung um jeweils ein Jahr, führt jedoch dazu, dass es sich im Kern um einen unbefristeten Vertrag handelt. 3 SG Der Kanton SG kennt das System der privaten Nachführungsgeometer. Es sind die Gemeinden, die für die Vergabe der Nachführungsmandate zu­ ständig sind. In der kantonalen Gesetzgebung scheint weder eine maxi­ male Laufdauer der Verträge vorgesehen zu sein, noch wird die Berück­ sichtigung des Preises als Vergabekriterium gefordert. Die Nachführung in der Stadt St. Gallen wird überdies vom städtischen Vermessungsamt vorgenommen. 2 SH Im Kanton SH ist die amtliche Vermessung auch heute noch eine rein staatliche Angelegenheit. 1 SO Im Kanton SO wird die Nachführung der amtlichen Vermessung vom Re­ gierungsrat privaten Nachführungsgeometern übertragen. Die letzte Aus­ schreibung von Nachführungsverträgen erfolgte 2010. Die Verträge gelten für ein Jahr und werden dann stillschweigend verlängert, bis eine Partei kündigt – sie sind somit de facto unbefristet. Der Preis stellt bei der Vergabe kein Kriterium dar. Bis 1997 nahm das städtische Katasteramt die Nachführung in der Kantonshauptstadt wahr, heute wird diese Auf­ gabe an ein privates Ingenieurbüro delegiert. 3 SZ Im Jahre 2012 wurde der Geometermarkt im gesamten Kanton SZ libe­ ralisiert. Jeder patentierte Ingenieur­Geometer mit Eintrag im Geome­ terregister und mit Anschluss an das Nachführungssystem kann Arbeiten der amtlichen Vermessung auf dem gesamten Kantonsgebiet ausführen. 6 TG Im Kanton TG wird die Nachführung privaten Ingenieur­Geometern über­ tragen, wobei noch immer die Praxis vorzuherrschen scheint, dass das Nachführungsmandat normalerweise innerhalb der Ingenieurbüros «ver­ erbt» wird. Die entsprechenden Verträge sind unbefristet, jedoch immer per Ende Jahr beidseitig kündbar. Der Preis ist eines von mehreren re­ levanten Kriterien bei der Vergabe des Nachführungsmandates. 4 TI Das Tessin kennt auf dem gesamten Kantonsgebiet das System der pri­ vaten Nachführungsgeometer. Der Kanton fragt die Gemeinden alle vier Jahre an, ob sie mit ihrem aktuellen Geometer zufrieden sind. Falls nein, wird das Mandat öffentlich ausgeschrieben. Eine echte Befristung des Nachführungsmandates besteht somit nicht. Auch der Preis stellt kein Vergabekriterium dar – der Kanton legt die Tarife in Absprache mit den Nachführungsgeometern fest. 3 UR Im Kanton UR mandatiert der Regierungsrat einen Nachführungsgeome­ ter für das gesamte Kantonsgebiet. Der Nachführungsvertrag wir aus­ geschrieben und läuft für fünf Jahre, wobei eine einmalige Verlängerung des Vertrags um fünf Jahre ohne öffentliche Ausschreibung möglich ist. Die Vergabekriterien sind die folgenden: Preis (40%), Unternehmens­ und Umsetzungskonzept (30%), Persönliche Qualifikation (20%) und Infra­ struktur/Mitarbeiter (10%). 4 VD Der Kanton VD kennt seit vielen Jahren ein liberales System: Der Auf­ traggeber kann mit dem Ingenieur­Geometer seiner Wahl zusammen­ arbeiten. 6 VS Zurzeit verfügt der Kanton VS noch über ein System der privaten Nach­ führungsgeometer. Grundsätzlich sind die Nachführungsverträge auf fünf Jahre beschränkt, wobei der Preis bei der Vergabe ein relevantes Krite­ rium darstellt. Die aktuellen Nachführungsverträge wurden 2006 verge­ ben und einmalig verlängert, da der Kanton 2015 auf ein liberalisiertes System umsteigen wird. 5 ZG Im Kanton ZG werden die Nachführungsmandate durch die Gemeinden ausgeschrieben und vergeben. Der Preis ist bei der Vergabe zu 30% ein relevantes Kriterium, andere sind Qualifikation, Präsenzzeit und Organi­ sation etc. Die Laufzeit der Nachführungsverträge beträgt acht Jahre. 4 120 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Kanton Kurzbeschrieb Punkte ZH Die amtliche Vermessung erfolgt im Kanton ZH durch 25 private Geometer­ büros und sieben kommunale Vermessungsämter. 164 Gemeinden haben einen privaten, patentierten Ingenieur­Geometer beauftragt und sieben grös sere Gemeinden wie z.B. Zürich und Winterthur führen ein eigenes kommunales Vermessungsamt. Die Verträge werden für eine Laufzeit von sechs Jahren vergeben, wobei der Preis mit einer Gewichtung von 20% berücksichtigt wird. 3 Anhang 121 An ha ng 122 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Literatur AVG, Amt für Vermessung und Geoinformation des Kantons Schwyz (2012): Neues Nachführungssystem im Kanton Schwyz. Cadastre, 9. August 2012: S. 22, www.cadastre.ch/internet/cadastre/de/home/docu/publication/p154.parsys.26586. downloadList.23466.DownloadFile.tmp/cadastre201209nachfuehrungszde.pdf (06.05.2014). Diebold, Nicolas (2014): Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument, Zeitschrift für Schweizerisches Recht (ZSR), 1/2014: S. 219 ff. Economist (2010): The price of salt, 16. Januar 2010. Kirchgässner, Gebhard (2007): On the Efficiency of a Public Insurance Monopoly – The Case of Housing Insurance in Switzerland. In: Baake, P. und Borck R. (Hrsg.), Public Economics and Public Choice – Contributions in Honor of Charles B. Blankart. Berlin etc. Meister, Urs (2012): Mehr Markt für den Service public – Warum die Schweizer Infrastrukturversorgung weniger Staat und mehr Wettbewerb braucht. Avenir Suisse. Verlag Neue Zürcher Zeitung. Zürich. PÜG, Preisüberwachung (2007): Kantonale Notariatstarife – Vergleich der Gebühren für die öffentliche Beurkundung verschiedener Rechtsakte. www.preisueberwacher.admin.ch/dokumentation/00073/00074/00186/index.html?lang=de (10.06.2014). PÜG, Preisüberwachung (2012). Plakatierung auf öffentlichem Grund: Ausschreibungen als wirkungsvolles Wettbewerbsinstru- ment?. www.preisueberwacher.admin.ch/dokumentation/00073/00074/00215/?lang=de (05.09.2014). Reich, Johannes (2011): Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit – Evolution und Dogmatik von Art. 94 Abs. 1 und 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999. Dike. Zürich/St. Gallen. Reich, Johannes (2013): Gebäudeversicherung und «negativ nachgeführte» Bundesverfassung – Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Rahmenordnung von Versicherungspflicht, mittelbar rechtlichem Monopol und Dienstleistungen im Wettbewerb. Aktuelle Juristisch Praxis (AJP) 9/2013: S. 1399 – 1412. Rothenbühler, Verena (2008): 200 Jahre sichern und versichern – Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich 1808 – 2008. Zürich. Rütsche, Bernhard (2011): Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung – Insbesondere zur Steuerung der Leistungsmenge im stationären Bereich, Stämpfli Verlag AG, Bern: Rz. 96 ff. Rutz, Samuel (2013): Unangemessene Preise? Avenir Standpunkte 2. Zürich. Schips, Bernhard (1995): Ökonomische Argumente für wirksamen Wettbewerb auch im Versicherungszweig «Gebäudefeuer- und Gebäudeelementarschäden». St. Gallen. Von Ungern-Sternberg, Thomas (1994): Die kantonalen Gebäudeversicherungen. Cahier de recherche économiques no. 9405. Lausanne. Von Ungern-Sternberg, Thomas (2001): Die Vorteile des Staatsmonopols in der Gebäudeversicherung: Erfahrungen aus Deutschland und der Schweiz. Perspektiven der Wirtschaftspolitik 2(1): S. 31 – 44. Wanner, Christine (2002): 100 Jahre zeitgemäss, Meilensteine in der Brand- und Elementarschadensversicherung in der Schweiz, Bern. WEKO, Wettbewerbskommission (2006): Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der Amtlichen Vermessung. Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) 2006/1: S. 183 – 188. Anhang 123 An ha ng WEKO, Wettbewerbskommission (2011): Gebäudeversicherung Bern (GVB). Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) 2011/4: S. 483 – 504. WEKO, Wettbewerbskommission (2013): Empfehlung vom 23. September 2013 – Freizügigkeit für Notare und öffentliche Urkunden. Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) 2013/3: S. 399 – 412. 124 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Zu dieser Studie Die Kapitel 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Kantonsmonitorings wurden von Samuel Rutz und Lukas Schmid verfasst. Die Kapitel 5 und 6 steuerten Bernhard Rütsche (Universität Luzern) und Nicolas Diebold (Universität Luzern & Sekretariat der Wettbewerbskommission) bei. Die Autoren haben bei der Arbeit am Kantonsmonitoring von verschiedenen Seiten wertvolle Unterstützung erhalten: Cyrille Planner trug mit sorgfältiger Recherchearbeit zum Gelingen der Studie bei. Rahel Hediger gestaltete die Ab- bildung auf dem Umschlag. Ebenfalls bedanken sich die Autoren bei den Lektoren Silvio Borner (Universität Basel) und Reto Föllmi (Universität St. Gallen), die Anregungen und Verbesserungsvorschläge lieferten. Aarg au GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Appe nze ll I. GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Appe nze ll A . GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Bern GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Base l-S tad t GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Grau bün den GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Jur a GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Fre ibu rg GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Genf GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Glaru s GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF St. Galle n GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sch affh aus en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sol oth urn GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Neue nbu rg GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Uri GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KFWaad t GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Walli s GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Nidw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sch wyz GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Thu rga u GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Tes sin GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Obw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zür ich GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Luz ern GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zug GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Base l-L and GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Samuel Rutz (*1970) ist seit 2012 Vizedirektor bei Avenir Suisse. Er studierte Volkswirtschaftslehre an der Universität Zürich, wo er auch promovierte. Lukas Schmid (*1987) studierte Volkswirtschafts­ lehre an der Universität St. Gallen und war im Rahmen eines Praktikums bei Avenir Suisse Mitautor der vorliegenden Studie. Kanton Durchschnittswerte der Kantone Amtliche Vermessung Kaminfegerwesen Gebäudeversicherung Notariatswesen Jagdregal Fischereiregal AV: KF: GV: NW: JR: FR: Kantonale Monopole im Vergleich Die Darstellung illustriert die Ergebnisse des sechsten Kantonsmonitorings. Die Netzdiagramme geben die Resultate des jeweiligen Kantons im Verhältnis zum Durchschnitt aller Kantone wider. Je grösser die rote Fläche, desto geringer sind die Eingriffe in den Marktmechanismus im entsprechenden Kanton. Nicht abgebildet, in der Publikation jedoch behandelt, sind das Salzregal und die Geothermie. Sa m ue l R ut z u nd L uk as S ch m id Ka nt on sm on ito ri ng 6 Vo n al te n un d ne ue n Pf rü nd en

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    Masterarbeit MAS Forensik

    Masterarbeit MAS Forensik Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Gewaltdelikte im Kontext von Epilepsien Eingereicht von lic.iur. Michael Grädel Klasse MAS Forensics 4 am 10. Juli 2013 betreut von Dr. med. Marc Graf I I. INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................................................... I II. LITERATURVERZEICHNIS .......................... ................................................................................ III III. MATERIALIENVERZEICHNIS ....................... ................................................................................ V IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ................................................................................................... VIII V. KURZFASSUNG.................................................................................................................................. X I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert ............................. 1 2. Einführung in die Epilepsie ........................................................................ 2 2.1. Die Epilepsieformen und die Verbreitung der Epilepsie ......................................... 2 2.2. Epileptische Anfallsformen und ihre Auswirkungen .............................................. 3 2.2.1. Fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen ..........................................................4 2.2.2. Fokale Anfälle mit Bewusstseinsstörungen ............................................................5 2.2.3. Absencen .................................................................................................................6 2.2.4. Generalisiert tonisch-klonische Anfälle ..................................................................6 2.2.5. Der tonische Anfall .................................................................................................7 2.2.6. Der atonische Anfall ...............................................................................................7 2.2.7. Der myoklonische Anfall ........................................................................................7 2.2.8. Der klonische Anfall ...............................................................................................8 2.2.9. Die Aura ..................................................................................................................8 2.3. Der Ablauf eines epileptischen Anfalls im Gehirn.................................................. 9 2.4. Auslöser von epileptischen Anfällen ....................................................................... 9 2.4.1. Alkohol und Nikotin .............................................................................................10 2.4.2. Drogen...................................................................................................................11 2.4.3. Medikamente .........................................................................................................11 2.4.4. Schlafentzug ..........................................................................................................11 3. Gewaltdelikte im Kontext eines epileptischen Anfalls ........................... 12 3.1. Die Delikte gegen Leib und Leben ........................................................................ 12 3.1.1. Delikte gegen die körperliche Integrität ................................................................12 3.1.2. Delikte gegen das Leben .......................................................................................12 3.2. Tathandlungen in der iktalen Phase epileptischer Anfälle .................................... 14 3.2.1. Während fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörungen .....................................14 3.2.2. Während des Auftretens einer Aura ......................................................................15 3.2.3. Während fokalen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen .......................................15 3.2.4. Während Absencen ...............................................................................................16 3.2.5. Während isoliert tonischen, atonischen oder klonischen Anfällen .......................16 3.2.6. Während dem Auftreten von Myoklonien ............................................................16 3.2.7. Während des generalisiert tonisch-klonischen Anfalls .........................................17 3.2.8. Schlussfolgerung ...................................................................................................17 3.3. Tathandlungen in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle ............................... 18 3.4. Tathandlungen in der interiktalen Phase epileptischer Anfälle ............................. 18 II 3.5. Tathandlungen in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle.............................. 18 3.6 Schlussfolgerung ................................................................................................... 20 4. Die Schuldfähigkeit im Kontext epileptischer Anfälle .......................... 20 4.1. Schuldfähigkeit Allgemein und ihre Bedeutung ................................................... 20 4.2. Einsichtsfähigkeit .................................................................................................. 22 4.2.1. Einsichtsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle ...............................23 4.2.2. Einsichtsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle ..........................24 4.2.3. Einsichtsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle ........................24 4.3. Steuerungsfähigkeit ............................................................................................... 25 4.3.1. Steuerungsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle ............................26 4.3.2. Steuerungsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle .......................27 4.3.3. Steuerungsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle .....................27 4.4. Actio libera in causa .............................................................................................. 27 4.4.1. Die Vermeidbarkeit des schuldausschliessenden Zustands ..................................27 4.4.2. Die Voraussehbarkeit der Tat ...............................................................................29 4.5. Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit ......................................................... 30 4.6. Schlussfolgerung ................................................................................................... 31 5. Praxisüberlegungen ................................................................................... 32 5.1. Sind Gewaltdelikte bei epileptischen Anfällen typisch? ....................................... 32 5.2. Zur Vorgehensweise im Vorverfahren .................................................................. 33 5.2.1. Der erste Angriff ...................................................................................................34 5.2.2. Einvernahmen .......................................................................................................35 5.2.3. Gutachten ..............................................................................................................36 5.2.4. Der epileptische Anfall als Schutzbehauptung .....................................................37 5.3. Der Anlassfall - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert ..................................... 37 6. Fazit ............................................................................................................ 39 III II. LITERATURVERZEICHNIS BERESFORD H. RICHARD Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339-1340. BERGEN D./ KESSLER E./ Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter MADDEN T. to the editor. Neurology 1980; 30; 1337-1338. DELGADO-ESCUETA ANTONIO V./ The nature of aggression during epileptic seizures. MATTSON RICHARD H./ N Engl J Med. 1981; 305; 711-716 K ING LAMBERT/ (zit. DELGADO-ESCUETA et al., The nature of GOLDENSOHN ELI S./ aggression during epileptic seizures). SPIEGEL HERBERT/ MADSEN JACK/ CRANDALL PAUL / DREIFUSS FRITZ/ PORTER ROGER J. DONATSCH ANDREAS/ Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich / TAG BRIGITTE Basel / Genf 2006 (zit. DONATSCH/TAG, Strafrecht I). ITO MASUMI/ Subacute postictal aggression in patients with epi- OKAZAKI M ITSUTOSHI/ lepsy. Epilepsy & Behavior 2007; 10; 611-614 TAKAHASHI SHO/ (zit. ITO et al., Subacute postictal aggression in MURAMATSU REIMI / patients with epilepsy). KATO MASAAKI / ONUMA TEIICHI JAFFE ROBERT Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1337. KANEMOTO KOUSUKE/ Violence and postictal psychosis: A comparison of TADOKORO YUKARI / postictal psychosis, interictal psychosis and postictal OSHIMA TOMOHIRO confusion. Epilepsy & Behavior 2010; 19; 162-166 (zit. KANEMOTO et al., Violence and postictal psy- chosis). KNECHT THOMAS Zur Neurobiologie des Notwehr-Exzesses, Archiv für Kriminologie 2000, 206, 65-72 (zit. KNECHT, Zur Neurobiologie des Notwehr-Exzesses). KRÄMER GÜNTER Epilepsie von A-Z. Medizinische Fachwörter verste- hen, 4. Auflage, Stuttgart: TRIAS/Thieme Verlag 2005 (zit. KRÄMER, Epilepsie von A - Z). KRÄMER GÜNTER Das große TRIAS-Handbuch Epilepsie, 3. Auflage, Stuttgart: Trias Verlag 2005 (zit. KRÄMER, Hand- buch Epilepsie). IV KRÄMER GÜNTER Lexikon der Epileptologie, Bad Honnef: Hippocam- pus Verlag 2012 (zit. KRÄMER, Lexikon). NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007 WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) (zit. BEARBEITER, BSK-Strafrecht I). NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) 2007 (zit. BEARBEITER, BSK-Strafrecht II). PINCUS JONATHAN H. Can violence be a manifestation of epilepsy? Neuro- logy 1980; 30; 304-307. SCHMITZ BETTINA/ Psychiatrische Epileptologie. Psychiatrie für Epilep- TRIMBLE M ICHAEL tologen - Epilepsie für Psychiater. Stuttgart - New York: Thieme Verlag 2005 (zit. SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2). TRECHSEL STEFAN et al. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2008 (zit. BEARBEITER, StGB Praxiskommentar). TRECHSEL STEFAN/ NOLL PETER Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: All- gemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 5. Aufl., Zürich 1998 (zit. TRECHSEL/NOLL, Strafrecht All- gemeiner Teil I). TREIMAN DAVID M. Violence and the epilepsy defense, in: Neurologic Clinics, Volume 17, Number 2, 245 - 255: May 1999. (zit. TREIMAN, Violence and the epilepsy defense) WATTS CLARK Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339. V III. MATERIALIENVERZEICHNIS 1. Bundesblatt und Amtliches Bulletin Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff. Amtliches Bulletin des Nationalrats, Sitzung vom 9. Dezember 2010, Parlamentarische Initia- tive Geissbühler Andrea Martina zur Streichung der Artikel 19 und 20 StGB (09.500), AB 2010 N 1957. Amtliches Bulletin des Nationalrats, Sitzung vom 06. Juni 2001, Schweizerisches Strafge- setzbuch und Militärstrafgesetz. Änderung (98.038), AB 2001 N 544. 2. Internetrecherchen Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsproble- me, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013 Einteilung der Epilepsien nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2012/ block-g40-g47.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013 BAIER HARTMUT, Epileptische Anfälle, http://www.epilepsiezentrumbodensee.de/ElementeDownload/Patientenbroschuere_epilep- tische_Anfaelle.pdf (zit. BAIER, Epileptische Anfälle), letztmals besucht am 30. Juni 2013 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Begriffserklärung und Herkunft des Wortes „Tonus“ http://de.wikipedia.org/wiki/Tonus, letztmals besucht am 24. Juni 2013 SIEGRIST THOMAS/ GERMANN URSULA/ EISENHART DANIEL, Rechtsmedizin, Skriptum - Teil 1, 12. überarbeitete Version 2006, http://www.rechtsmedizin.kssg.ch/gn/downloads/_jcr_content/Par/downloadlist_4/Download ListPar/download_0.ocFile/Skript_ReMed_Teil1.pdf (zit. SIEGRIST/GERMANN/EISENHART, Rechtsmedizin), letztmals besucht am 30. Juni 2013 DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Vigilanz bedeutet in der Medizin die Wachheit bzw. Daueraufmerksamkeit, http://flexikon.doccheck.com/de/Vigilanz, letztmals besucht am 1. Juli 2013. VI DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Beschreibung des postparoxysmalen Dämmerzustands http://flexikon.doccheck.com/de/Postparoxysmaler_Dämmerzustand, letztmals besucht am 30. Juni 2013 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Eintrag zu Anders Behring Breivik, http://de.wikipedia.org/wiki/Anders_Behring_Breivik, letztmals besucht am 18. Mai 2013 Curia Vista - Geschäftsdatenbank, Parlamentarische Initiative 09.500 vom 2. Dezember 2009, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20090500, letztmals besucht am 22. Juni 2013 Neue Zürcher Zeitung, "Das erste Mal, dass mich die Epilepsie verraten hatte" (8. Mai 2013), http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/das-erste-mal-dass-mich-die-epilepsie- verraten-hatte-1.18077888, letztmals besucht am 30. Juni 2013 Spiegel Online, "Unfall-Urteil: Hohe Haftstrafe für Hamburger Todesfahrer" (5. Juni 2012), http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburger-todesfahrer-von-eppendorf-zu-dreieinhalb- jahren-verurteilt-a-837025.html, letztmals besucht am 30. Juni 2013 „Weisung Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei“ vom 30. August 2010, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, http://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downloads_pu blikatio- nen/weisungen_und_richtlinien.assetref/content/dam/documents/Justice/STAW/de/Weisung_I nformation%20der%20Staatsanwaltschaft%20durch%20die%20Kantonspolizei.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013 "Weisung Nr. 1, Information der Staatsanwaltschaft durch die Schaffhauser Polizei" (Stand: 1. Juni 2012), Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Ziff. 5.1. http://www.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/Staatsanwaltschaft/Weisung_Nr._1- _Information_der_StA_durch_die_SH_Pol.PDF, letztmals besucht am 30. Juni 2013 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Informationsblätter über Epilepsie, EEG und Epilepsie, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/EEG_und_Epilepsie.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, „Checkliste Anfallsbeobachtung: Darauf sollten Sie ach- ten“, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/Anfallsbeobachtung- Darauf_sollten_Sie_achten.pdf, letztmals besucht am 30. Juni 2013 VII Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, „Fragenkatalog für Forensisch- Psychiatrische Gutachten“, http://www.swissforensic.ch/domains/swissforensic_ch/data/free_docs/Fragenkatalog.deutsch .pdf, letztmals besucht am 14.6.2013 VIII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS aArt. alte Fassung des Artikels AB Amtliches Bulletin Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage BBl Bundesblatt Bd. Band BGE / BGer Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise d.h. das heisst EEG Elektroenzephalogramm EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. No- vember 1974 (SR 0.101) Erw. Erwägung etc. et cetera f. folgende ff. fortfolgende Fn Fussnote ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber ICD-10-GM Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und ver- wandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification ILAE International League Against Epilepsy inkl. inklusive lat. Lateinisch lit. litera N Note / Nationalrat m.N. mit Nachweis m.w.H. mit weiteren Hinweisen IX resp. respektive S. Seite SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312) Tab. Tabelle u.a. unter anderem usw. und so weiter Vgl. Vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert X V. KURZFASSUNG Ursprung zur Vertiefung des Themas war eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperver- letzung gegen einen jungen Mann, der im postiktalen Dämmerzustand nach einem Gelegen- heitsanfall vom Typ Grand-Mal zwei Rettungssanitäter attackierte und erheblich verletzte. Schon bald nach Eröffnung der Untersuchung stellte sich die Frage, ob der Mann schuldfähig handelte, als er die Sanitäter angriff, denn der junge Mann konnte es kaum glauben, als ihm von seinem Angriff auf die Sanitäter berichtet wurde. Die Epilepsie ist eine komplexe und facettenreiche Krankheit. Insgesamt existieren über 30 Epilepsieformen, die sich in verschiedensten Anfallsformen präsentieren. Die Anfälle werden vereinfacht dadurch unterschieden, ob sich der Anfall nur in einem spezifischen Bereich des Gehirns abspielt (fokale Anfälle) oder ob beide Grosshirnhälften (generalisierte Anfälle) vom Anfall betroffen sind. Die vier häufigsten Anfallsformen sind die fokalen Anfälle mit oder ohne Bewusstseinsstörungen, die Absencen und der generalisiert tonisch-klonische Anfall. Darüber hinaus kommt es zu tonischen, atonischen, myoklonischen und klonischen Anfällen sowie zu einem Aura-Phänomen. Gewaltdelikte sind selten im Rahmen eines epileptischen Geschehens und treten nur bei ein- zelnen Anfallsformen auf. Während eines epileptischen Anfalls mit Bewusstseinsstörungen sind Gewaltdelikte nur bei einem komplex-fokalen Anfall mindestens theoretisch denkbar, weil dieser Anfallstyp bei den Betroffenen zu Automatismen führt, die unter Umständen aus aggressiven Handlungen bestehen können. In der Nachphase von epileptischen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen kommt es regelmässig zu einem postiktalen oder postparoxysmalen Dämmerzustand. Während dieser Phase nach dem Anfallsgeschehen kann es zu Gewaltakten durch die Betroffenen kommen, wenn ihnen Drittpersonen in löblicher Absicht zu Hilfe eilen. Die Betroffenen deuten diese Hilfe manchmal als Bedrohung und reagieren darauf mit exzes- siver Gewalt. Diese zwei Varianten von Gewalthandlungen können als epilepsiebezogene Gewalt im engeren Sinne bezeichnet werden. Nebst diesen unmittelbar mit einem epilepti- schen Anfall verknüpften Gewalttaten sind solche aber auch in zeitlicher Nähe eines anderen epileptischen Geschehens möglich. Diesen Gewalthandlungen fehlt indessen der unmittelbare Bezug zum Anfallsgeschehen, weshalb sie höchstens als epilepsiebezogene Gewaltdelikte im weiteren Sinne bezeichnet werden können. Die Schuldfähigkeit richtet sich bei Gewaltdelikten im Kontext eines epileptischen Anfalls im Wesentlichen danach, ob der Anfall zu einer Bewusstseinsstörung führt und ob die Betroffe- nen die Kontrolle über ihre Gliedmassen behalten. Vor epileptischen Anfällen ist die Schuld- fähigkeit regelmässig erhalten, weil die in dieser Phase auftretenden Prodrome keine Be- wusstseinsbeeinträchtigungen zur Folge haben. In der Anfallsphase (iktale Phase) selbst bleibt die Schuldfähigkeit bei vielen Formen von einfachen fokalen Anfällen erhalten, weil es zu keiner Bewusstseinsbeeinträchtigung kommt und auch die Manifestationen der Anfälle nicht derart gravierendend sind, als dass die Kontrolle über den Körper verloren ginge. Bei den epilepsiebezogenen Gewalttaten im engeren Sinne verhält es sich genau umgekehrt. In der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls fehlt meist schon die Einsichtsfähigkeit. Sollte diese für einmal erhalten bleiben, so schliessen die bei dieser Anfallsform typischerweise auf- tretenden Automatismen, schuldhaftes Handeln zweifellos aus. Gewaltdelikte im postiktalen Dämmerzustand werden in den meisten Fällen ebenfalls nicht schuldhaft begangen, weil schon die Einsicht ins Unrecht verneint werden muss. Die Regeln der actio libera in causa können zur Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht beigezogen werden, XI weil es regelmässig an der Vorhersehbarkeit der im Rahmen des epileptischen Anfalls began- genen Gewalttat mangelt. In der Praxis ist es wichtig, dass in den seltenen Fällen, in welchen Gewaltdelikte im Rahmen eines epileptischen Anfalls auftreten, bereits beim ersten Angriff die Weichen richtig gestellt werden. Wünschenswert wäre eine möglichst baldige Untersuchung der Tatverdächtigen durch einen Neurologen oder eine Neurologin mit Spezialkenntnissen in der Epileptologie. Die sofortige fachkundige Untersuchung bietet die besten Chancen, das epileptische Gesche- hen mit Fakten zu belegen. Wichtig ist zudem, dass die Einvernahmen mit den Opfern sowie den Zeuginnen und Zeugen den Besonderheiten eines solchen Delikts angepasst werden. Die Fragen sollten sich nicht einzig auf den Ablauf der Gewalthandlungen konzentrieren, sondern gerade auch auf die Ausprägungen des epileptischen Anfalls. Schliesslich ist der Beizug von Sachverständigen mit Spezialwissen in der Epileptologie und der forensischen Psychiatrie unumgänglich, um letztlich über eine solide Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähig- keit zu verfügen. Gewaltdelikte im Kontext von epileptischen Anfällen sind eine sehr seltene Erscheinung und keinesfalls eine typische Begleiterscheinung einer Epilepsie. - 1 - 1. Einleitung - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert Menschen handeln selten ohne Motiv. Dieser einleitende Satz verdient gleich in doppelter Hinsicht Beachtung. Zum Ersten lässt sich damit der Beweggrund zu diesem Masterarbeits- thema herleiten, denn Ursprung zur Vertiefung des Themas war eine Strafuntersuchung we- gen einfacher Körperverletzung. Diese führte zur komplexen Frage, ob ein junger Mann schuldhaft handelte, der nach einem morgendlichen Krampfanfall vom Typ Grand-Mal zwei Rettungssanitäter angriff und verletzte. Hört man zum ersten Mal von einem solchen Vorfall, fällt es schwer, das aggressive Verhalten des jungen Mannes zu verstehen. Es macht schlicht keinen Sinn als Patient Rettungssanitäter anzugreifen! Das materiell-strafrechtliche Programm führte vor diesem Hintergrund schnell zur Frage, ob der Mann schuldhaft handelte. Einfluss auf die Beurteilung hatte im konkreten Fall aber nicht nur der Krampfanfall, denn der junge Mann hatte am Vorabend auch reichlich Cannabis konsumiert und zwei Gläser Wein getrun- ken. Der Einfluss dieser Suchtmittel auf den Krampfanfall war damit, mit Blick auf die actio libera in causa und die selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit, zusätzlich zu diskutieren. Zum Zweiten lässt sich über die Motivation in weitestem Sinne auch ins zentrale Thema der Arbeit einführen. Die Schuldfähigkeit steht im Fokus bei epilepsiebezogenen Gewaltdelikten. Hierzu gilt es zuerst die verschiedenen Formen und Auswirkungen von Epilepsien bzw. von epileptischen Anfällen auszuführen. In einem zweiten Schritt sind allgemeine Erläuterungen zu möglichen Tathandlungen notwendig, um im nächsten Schritt die Frage der Schuldfähig- keit bei einer epilepsiebezogenen Gewalttat zu erörtern. Am Ende wird diskutiert, ob Gewalt- taten ein typisches Merkmal von epileptischen Geschehnissen sind. Zudem wird auf die prak- tische Vorgehensweise bei Strafuntersuchungen eingegangen, in welchen ein epileptisches Geschehen im Zusammenhang mit einem Gewaltdelikt aufgetreten ist, wobei auch der Aspekt beleuchtet wird, dass ein epileptischer Anfall als Schutzbehauptung geltend gemacht werden könnte. Am Ende der Arbeit folgt letztlich die Auflösung des eingangs beschriebenen Sach- verhalts aus der Praxis. Das Thema der Arbeit erfordert in zweierlei Hinsicht Einschränkungen. Die Bezeichnung Gewaltdelikte umschreibt in allgemeinem Sinn Straftaten, bei welchen in vorsätzlicher Weise Gewalt gegen Personen angewendet oder angedroht wird. Darunter sind im Allgemeinen, nebst den Delikten unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib und Leben, auch Straftaten gegen die Freiheit (z.B. Drohung oder Freiheitsberaubung) und die sexuelle Integrität (z.B. Verge- waltigung) zu verstehen. In dieser Arbeit wird der Begriff Gewaltdelikte allerdings in einem engeren Sinn verwendet, einzig bezogen auf Delikte unmittelbar gegen Leib und Leben. Die ersten laienhaften Assoziationen in Zusammenhang mit dem Begriff Epilepsie gehen in der Regel mit der Vorstellung eines klassischen Krampfanfalles einher. Man denkt sofort an einen Menschen, der am Boden liegt, dessen Gliedmassen unkontrolliert zucken und der Schaum vor dem Mund hat. Die Epilepsie ist aber eine bedeutend komplexere und facettenreichere Krankheit, welche sich in verschiedensten Formen und Auswirkungen präsentiert. Die umfas- sende Beschreibung der Epilepsie ist allerdings Sache der medizinischen Wissenschaften. Der Fokus wird in dieser Arbeit deshalb auf die wichtigsten Epilepsieformen und vor allem auf die Auswirkungen von epileptischen Anfällen mit Blick auf das menschliche Bewusstsein und Handeln gelegt. Das Ziel der Arbeit ist letztlich den Einfluss eines epileptischen Anfalls auf Gewaltdelikte zu beschreiben und aus juristischer Sicht zu beleuchten sowie herauszufiltern, welchen Einfluss ein epileptisches Geschehen auf die Schuldfähigkeit bei Gewaltdelikten hat. Überdies soll Strafverfolgern und Strafverfolgerinnen der Einstieg in diese Materie erleichtert werden, sollten sie einmal mit einem solchen Fall befasst sein. - 2 - 2. Einführung in die Epilepsie Das Wort Epilepsie hat seinen Ursprung in der griechischen Sprache. Das Wort "epilam- banein" bedeutet packen, jemanden heftig ergreifen,1 was sehr gut zur Beschreibung eines Grand-Mal-Anfalls passt, bei welchem Betroffene eben krampfen und die Gliedmassen ent- sprechend zucken. Der Grand-Mal-Anfall ist aber nur eine von vielen Formen eines epilepti- schen Anfalls, wenngleich diese Form eines Anfalls von Laien gerne mit Epilepsie gleichge- setzt wird. Der Begriff Epilepsie umschreibt hingegen eine Vielzahl von epileptischen Krank- heiten und Syndromen. Er wird daher als Oberbegriff verwendet. Epilepsie ist nach KRÄMER "die Bezeichnung für eine Gruppe funktioneller Störungen des Gehirns, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass es zu wiederholten und "spontanen" epileptischen Anfällen kommt."2 Ver- einbarungsgemäss wird in der Epileptologie von einer Epilepsie gesprochen, wenn im Ab- stand von mindestens 24 Stunden, mindestens zwei epileptische Anfälle aufgetreten sind, oh- ne dass dafür eine aktuelle Ursache oder ein gegenwärtiger Auslöser zu finden ist.3 Der Fokus dieser Arbeit ist, mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit, auf die epileptischen Anfälle und deren Auswirkungen gerichtet. KRÄMER schlägt vor, epileptische Anfälle wie folgt zu definieren: "Epileptische Anfälle sind relativ kurz dauernde, plötzlich auftretende und unwillkürlich ablaufende Änderungen des Bewusstseins, Verhaltens, Wahrnehmens, Denkens, Gedächtnisses oder der Anspannung der Muskulatur aufgrund einer vorübergehenden Funkti- onsstörung von Nervenzellen im Gehirn in Form kurz dauernder, vermehrter und gleichzeitig erfolgender Entladungen von Nervenzellen."4 Bereits diese Definition zeigt auf, dass epilepti- sche Anfälle komplexer Natur sind und in verschiedenster Ausprägung auftreten. Die Einflüs- se eines epileptischen Anfalls auf den betroffenen Menschen sind extrem unterschiedlich. Ein fokaler sensibler Anfall, der beispielsweise lediglich ein kurzes Kribbeln in einem einzelnen Körperabschnitt verursacht, unterscheidet sich von einem generalisierten tonisch-klonischen Anfall, der unter anderem zu Bewusstlosigkeit, kurzem Atemstillstand und grobem Zucken führt, mehr als deutlich. Es versteht sich von selbst, dass diese grossen Unterschiede sowohl bei den möglichen Tathandlungen, wie auch bei der Frage nach der Schuldfähigkeit zu Tage treten werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Anfälle nicht nur bei Epileptikern und Epileptikerinnen vorkommen. Grundsätzlich ist jedes Gehirn krampffähig, auch jenes von Personen ohne Epilepsiediagnose. Mit anderen Worten gilt es hier auch Gelegenheitsanfälle, die einen engen Bezug zu epileptischen Anfällen im engeren Sinn haben und deren Auswir- kungen sich gleich präsentieren, zu berücksichtigen. Letztlich kommt es nämlich bei der Fra- ge nach der Schuldfähigkeit im Kontext eines Anfalls nur darauf an, welches Verhalten der Anfall bei der betroffenen Person bewirkt, weil das Verhalten von einer eigentlichen Epilep- siediagnose unabhängig ist. 2.1. Die Epilepsieformen und die Verbreitung der Epilepsie Die diversen Epilepsieformen an dieser Stelle im Detail zu beleuchten, würde den Rahmen dieser Arbeit deutlich sprengen, immerhin werden über 30 verschiedene Varianten unter- schieden. Die Aufarbeitung sämtlicher Epilepsieformen ist nicht wesentlich mit Blick auf das 1 KRÄMER, Lexikon, S. 381. 2 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 19 f. 3 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 19. 4 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 16. - 3 - Ziel der Arbeit, dennoch soll hier ein Überblick über zwei verschiedene Klassifikationssyste- me der Epilepsien geboten werden. Erwähnenswert ist, dass nur bei wenigen Epilepsieformen von Epilepsiekrankheiten gesprochen werden kann, betrifft dies doch nur jene, bei welchen eine spezifische Ursache für die Erkrankung nachgewiesen ist. Dies ist nur bei wenigen For- men der Fall, meist werden daher Epilepsiesyndrome oder epileptische Anfälle umschrieben. Zunächst kann zur Einordnung der Epilepsieformen die Klassifikation nach der internationa- len statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD- 10-GM)5 vorgenommen werden. Die Epilepsien gehören gemäss dieser Klassifikation zu den Krankheiten des Nervensystems, konkret zu den episodischen6 und paroxysmalen7 Krankhei- ten des Nervensystems. Die Einteilung der Epilepsien nach ICD-10 erfolgt derzeit nach den Codes G40 bis G41.98. Eine weitere Einteilung der Epilepsieformen wurde durch die International League Against Epilepsy (ILAE) entwickelt. Die Klassifikation wird laufend den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst, so dass unregelmässig von einer Fachkommission neue Eintei- lungsmöglichkeiten vorgeschlagen werden. International weit verbreitet ist derzeit immer noch die Einteilung der Epilepsien und Epilepsiesyndrome der Fachkommission der ILAE von 1989, welche vier Hauptgruppen unterscheidet und übersichtlich erscheint.9 Epilepsie ist eine in der Bevölkerung relativ wenig bekannte und vor allem kaum auffällige Krankheit. Dies hängt damit zusammen, dass in den meisten Fällen die Syndrome von Epilep- tikern und Epileptikerinnen im Alltag nicht auffallen. Durch medikamentöse Behandlungen können bei 60 - 70 % aller Epileptiker und Epileptikerinnen die Anfälle stark reduziert oder gänzlich verhindert werden.10 Ein weiterer Grund der Unauffälligkeit liegt darin, dass teilwei- se epileptische Syndrome gar nicht erst als solche erkannt werden. In Europa wird geschätzt, dass rund 0.6 % der Bevölkerung eine aktive Epilepsie haben. Davon spricht man, wenn min- destens ein Anfall in den letzten fünf Jahren zu Tage trat. Gemessen an der Schweizer Popula- tion von rund 8'000'000 Einwohnern, leben in der Schweiz ergo rund 50'000 Personen mit einer aktiven Epilepsie.11 2.2. Epileptische Anfallsformen und ihre Auswirkungen Epileptische Anfälle kann man nach KRÄMER "vereinfachend auch als vorübergehende Funk- tionsstörung von Nervenzellen des Gehirns aufgrund vermehrter gleichzeitiger Entladungen definieren, wobei die Auswirkungen beziehungsweise Störungen davon abhängen, welche Aufgabe die beteiligten Nervenzellen normalerweise haben."12 Passend zu den zahlreichen Epilepsieformen existiert auch eine ganze Auswahl von unterschiedlichen Anfallsformen. 5 Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013. 6 Vorübergehend, (nur) zeitweise auftretend (KRÄMER, Epilepsie von A bis Z, S. 161). 7 Anfallsweise, plötzlich auftretend (KRÄMER, Lexikon, S. 1024). 8 Einteilung der Epilepsien nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwand- ter Gesundheitsprobleme, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/ onlinefassungen/htmlgm2012/block-g40-g47.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013 (siehe auch Anhang Abb. 1). 9 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 99 f. (siehe auch Anhang Abb. 2). 10 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, Tab. 1, S. 24. 11 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 28. 12 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 17. - 4 - Dies ist für die Fragen der möglichen Tathandlungen und der Zurechnungsfähigkeit essentiell, denn die Folgen der Anfälle unterscheiden sich sehr deutlich. Die Anfallsformen werden ver- schieden kategorisiert. Vereinfacht können einmal die Petit-Mal- und die Grand-Mal-Anfälle unterschieden werden. Bereits diese Differenzierung nach der Umschreibung der Anfälle mit grossem und kleinem Übel zeigt, dass lange nicht alle epileptischen Anfälle dramatische Auswirkungen zeitigen. Eine weitere Unterscheidung liegt in der Bezeichnung fokaler13 und generalisierter14 Anfälle. Fokale Anfälle spielen sich "nur" in einer spezifische Gehirnregion ab, während bei generalisierten Anfällen beide Grosshirnhälften vom Anfall betroffen sind. Schliesslich gibt es Anfälle, welche fokal beginnen, daher primär fokal sind, sich nachher aber zu (sekundär) generalisierten Anfällen entwickeln. Ganz korrekt dürfte diese Unterschei- dung indessen nicht sein, weil auch primär generalisierte Anfälle nur einen Ursprung im Ge- hirn haben dürften, die Beteiligung des gesamten Gehirns allerdings so rasant geschieht, dass dieser Ursprung nicht bestimmt werden kann.15 Die Anfallsformen wurden, entsprechend den Epilepsieformen, von Fachkommissionen der ILAE eingeteilt. Verwendet werden zwei Ein- teilungen, eine stammt aus dem Jahre 198116, die andere aus dem Jahre 200117. Diese Eintei- lungen sind hingegen für die Verwendung in dieser Arbeit zu detailliert, weil hier vor allem die Auswirkungen der Anfallsformen interessieren. Im Detail werden aus diesem Grund nur die vier häufigsten Anfallsformen erörtert, d.h. die fokalen Anfälle mit oder ohne Bewusst- seinsstörung, die Absencen und der generalisierte tonisch-klonische Anfall. Ergänzend wer- den die tonischen, atonischen, myoklonischen und klonischen Anfälle sowie das Aura- Phänomen näher umrissen. 2.2.1. Fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen Fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung dauern meist nur sehr kurz, üblicherweise fünf bis zehn Sekunden. Die kurze Anfallsdauer führt dazu, dass sie oft von den Betroffenen, deren Umfeld und selbst von Ärztinnen und Ärzten kaum oder erst spät als epileptische Anfälle er- kannt werden. Entsprechend ihrer Einteilung spielen sich die Anfälle nur in spezifischen Re- gionen des Gehirns ab, weshalb sich auch die Anfälle jeweils in spezifischen Auswirkungen manifestieren, abhängig von der betroffenen Gehirnregion. Das Bewusstsein wird durch die Anfälle nicht beeinträchtigt, die Betroffenen können also ihr Umfeld sehr wohl wahrnehmen, nur die Reaktion auf die Umwelt ist je nach spezifischem Anfallstypus eingeschränkt. Im Fol- genden werden die motorischen, sensiblen, sensorischen, vegetativen oder autonomen und die psychischen fokalen Anfälle erläutert, um den Variantenreichtum von epileptischen Phäno- menen exemplarisch darzustellen.18 Motorische fokale Anfälle haben ihren Ursprung in der motorischen Hirnrinde des Frontal- oder Stirnlappens.19 Je nach betroffener Hirnregion präsentieren sich auch die Auswirkungen unterschiedlich. Es kann zu einer abnormen Haltung von Körperteilen oder des gesamten Körpers kommen, möglich sind aber auch Dreh- oder Wendebewegungen des Kopfes oder des Körpers. Ist das Sprachzentrum vom Anfall betroffen, so kommt es beispielsweise zu ei- ner vorübergehenden Sprechhemmung oder zu (ungesteuerten) Sprachäusserungen. Auch Zuckungen von einzelnen Körperteilen oder Gliedmassen wurden in diesem Zusammenhang 13 Herdförmig, nur einen Teil betreffend (KRÄMER, Lexikon, S. 474). 14 Beide Grosshirnhemisphären beteiligend (KRÄMER, Lexikon, S. 524). 15 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 55. 16 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 54 f. (siehe auch Anhang Abb. 3). 17 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 52 f. (siehe auch Anhang Abb. 4). 18 Ausführlich zu einfachen fokalen Anfällen KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 58 ff. 19 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 58. - 5 - beobachtet. Die Zuckungen können in einem Körperteil, also z.B. in einem Finger beginnen und danach "weiterwandern" zu anderen Muskelgruppen bis der gesamte Arm von den Zu- ckungen betroffen ist. Alternativ können die Zuckerscheinungen auch auf die andere Seite des Körpers wandern. Diese Art von Anfällen wird nach dem englischen Neurologen John Hugh- lings-Jackson als Jackson-Anfälle bezeichnet.20 Nach einem Anfall kann bei Betroffenen für einige Minuten, ausnahmsweise einige Tage, eine Schwächung der vom Anfall ergriffenen Körperpartie erhalten bleiben, was als Todd-Lähmung21 bezeichnet wird. Eine andere Erscheinungsform fokaler epileptischer Anfälle betrifft die Gefühlswahrnehmun- gen, sie werden als sensible Herdanfälle bezeichnet und haben ihren Ursprung in der sensib- len Hirnrinde des Scheitel- oder Parietallappens. Ein dort eintretender epileptischer Anfall führt dazu, dass Betroffene ein Kribbeln, eine Taubheit, Kälte oder Wärme in einzelnen Kör- perabschnitten wahrnehmen. Die Gefühlsstörung kann hier nach dem Anfall andauern, ent- sprechend der Todd-Lähmung bei motorischen Anfällen. Sensorische fokale Anfälle können sämtliche Sinne betreffen und zu entsprechenden Störun- gen derselben führen. Die Betroffenen sehen beispielsweise Lichtblitze, riechen eigenartige Gerüche, hören Töne und Melodien oder ihnen wird schwindlig. Auch sensorische Störungen haben ihren Ursprung in den entsprechend zuständigen Steuerungszentren im Gehirn und können nach dem Anfall weiterbestehen. Sehstörungen des linken Auges lassen auf einen fokalen Anfall im rechten Hinterhauptlappen schliessen, was Ausfluss dessen ist, dass die rechte Hirnhälfte die linke Körperseite steuert. Vegetative oder autonome fokale Anfälle betreffen, entsprechend der Bezeichnung, das vege- tative Nervensystem. Symptome sind beispielsweise ein veränderter Herzschlag, eine verän- derte Atmung oder eine Veränderung der Hautfarbe, auch das Auftreten von Gänsehaut kann in seltenen Fällen Ausfluss eines fokalen epileptischen Anfalls sein. Interessant mit Blick auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit sind sodann fokale Anfälle mit psychischen Symptomen, wie Angstgefühle, Halluzinationen oder ein verändertes Körperge- fühl. Ihr Ursprung liegt in einem fokalen Anfall im Schläfen- oder Temporallappen, der, unter anderem, auch für das Gedächtnis zuständig ist. Ausfluss von dort lokalisierten Anfällen kön- nen daher auch Déjà-vu Eindrücke sein. 2.2.2. Fokale Anfälle mit Bewusstseinsstörungen Im Gegensatz zu den einfachen fokalen Anfällen, kommt es bei dieser Gruppe von Anfällen regelmässig zu einer Bewusstseinsstörung. Diese fokalen Anfälle werden deshalb auch als komplexe fokale Anfälle bezeichnet, weil es zu vielfältigen Störungen kommt, die sich auch im komplexen Verhalten der Betroffenen ausdrücken.22 Sie stellen bei Erwachsenen die häu- figste Form epileptischer Anfälle dar. Diese Anfälle dauern, mit einer üblichen Dauer von 30 Sekunden bis zu zwei Minuten, deutlich länger als diejenigen Fokalanfälle ohne Bewusst- seinsstörung. Der Einteilung entsprechend kommt es bei Betroffenen zu fokalen Anfällen mit partiellen oder kompletten Erinnerungslücken. Die Erinnerung ist während des Anfalls gestört und meist trifft dies auch bereits für eine kurze Zeit vor und nach dem Anfall zu. Trotz den Erinnerungslücken können sich die Betroffenen allerdings oft so adäquat verhalten, dass der 20 KRÄMER, Lexikon, S. 688. 21 KRÄMER, Lexikon, S. 1355. 22 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 63. - 6 - Anfall für das Umfeld nicht zwingend zu erkennen ist. Die Betroffenen wirken vielleicht ein- fach etwas eigenartig oder eben verändert. Die Bewusstseinsstörungen bestehen meist nicht von Anfang an. Die Anfälle beginnen in der Regel zunächst mit einer Aura23 und erst danach kommt es zu einem abwesenden und starren Blick und einer Störung des Bewusstseins. Zu Beginn unterbrechen die Betroffenen oftmals ihre Bewegungsabläufe und im Anschluss fol- gen mannigfaltige Automatismen, also automatisch ausgeführte Handlungen und Bewegungs- abläufe. Diese Automatismen können in einem Blinzeln, Lecken, Kauen, Schlucken oder Rei- ben mit den Händen bestehen, aber auch kompliziertere Bewegungsabläufe wie Aus- und An- kleiden oder Verrücken von Möbelstücken können vorkommen.24 Wichtig ist die Erwähnung, dass Betroffene sich nach einem Anfall zuerst wieder reorientieren müssen. Teilweise kommt es vor, dass die Betroffenen sich nach einem Anfall an einem anderen Ort befinden und sich nicht erklären können, wie sie dahin gekommen sind. 2.2.3. Absencen Absencen gehören zu den weniger dramatischen epileptischen Anfallsformen. Der Begriff Absencen kann problemlos mit Aussetzer oder Abwesenheit gleichgesetzt werden. Unter- schieden werden typische und atypische Absencen, wobei sich die typischen Absencen in die einfachen und die komplexen Absencen aufteilen lassen. Komplexe Absencen und atypische Absencen treten in der Regel mit zusätzlichen Begleitzeichen auf, wie Zuckungen oder Stür- ze. Klassisch sind Absencen daran erkennbar, dass die Betroffenen ihre aktuelle Tätigkeit abrupt unterbrechen und einen Moment lang, üblicherweise dauert eine typische Absence fünf bis zwanzig Sekunden (atypische dauern ein- bis zwei Minuten), abwesend bzw. wie benom- men wirken. Nach dem Anfall wird die ausgeübte Tätigkeit fortgeführt, wie wenn nichts ge- schehen wäre.25 Die Absencen treten am Häufigsten bei Kleinkindern auf und sind auch die bei Kindern weitverbreitetste Form von epileptischen Anfällen. Das Bewusstsein geht wäh- rend des Anfalls gänzlich verloren. Die betroffenen Kinder merken oft nicht einmal, dass sie solche Anfälle haben. Dies liegt einerseits an der kurzen Dauer der typischen Absencen, ande- rerseits aber auch daran, dass Erwachsene, welche diese Absencen beobachten, einfach davon ausgehen, das Kind träume vor sich hin. In der Regel heilen die Absencen mit fortschreiten- dem Alter aus. 2.2.4. Generalisiert tonisch-klonische Anfälle Die generalisiert tonisch-klonischen Anfälle werden auch heute noch oft als Grand-Mal- Anfälle bezeichnet. Sie sind die dramatischste Art epileptischer Anfälle und ihr Eintreten ist für die Betroffenen deshalb eben wortwörtlich "ein grosses Übel". Generalisiert tonisch- klonische Anfälle können einerseits aus primär fokalen Anfällen entstehen, insofern dann von sekundär tonisch-klonischen Anfällen gesprochen wird. Sie treten aber auch als primär to- nisch-klonische Anfälle in Erscheinung, was allerdings seltener ist. Eine bekannte Epilepsie- form nennt sich Aufwach-Grand-Mal-Epilepsie, weil es nach dem Aufwachen bzw. in den ersten Stunden des Tages, ohne Vorzeichen, zu einem generalisiert tonisch-klonischen Anfall kommt. Der generalisiert tonisch-klonische Anfall ist jener, welcher in der Regel von Laien als der epileptische Anfall schlechthin beschrieben wird. Die Betroffenen werden in der tonischen Phase bewusstlos, stürzen hin, die Atmung setzt kurz aus und der ganze Körper versteift sich. 23 Zum Begriff Aura siehe hinten Ziff. 2.2.9. 24 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 64. 25 BAIER, Epileptische Anfälle, S. 30. - 7 - In der klonischen Phase kommt es zu heftigen Zuckungen in den Armen und Beinen, im Ge- sicht und im Rumpf. In der Regel sind die Augen während des Krampfes geöffnet und die Pupillen sind weit und starr, sodann findet sich oft Schaum vor dem Mund der Betroffenen. Manchmal kommt es in der klonischen Phase zu einem Zungenbiss, der insofern bei dessen Vorliegen als symptomatisches Merkmal für einen Grand-Mal-Anfall bezeichnet werden kann. Aufgrund des heftigen Anfallsverlaufes sind selbstverständlich auch dessen Auswirkungen auf das Bewusstsein und Handeln der Betroffenen entsprechend gravierend. Der generalisiert tonisch-klonische Anfall führt bei den Betroffenen regelmässig zu einer Bewusstlosigkeit, welche mit einer Amnesie einhergeht. Nach dem Anfall bleiben dementsprechend keinerlei Erinnerungen über den Anfallsbeginn und dessen Verlauf zurück. Typischerweise kommt es im Nachgang des Anfalls zu einer Re-Orientierungsphase, während welcher die Betroffenen sich erst wieder zu Recht finden müssen.26 Aufgrund der heftigen Muskelkontraktionen wäh- rend des Anfalls folgt auch meist ein Erschöpfungszustand. 2.2.5. Der tonische Anfall Tonus ist die latinisierte Form für das griechische Wort tonos und bedeutet Spannung.27 Im Zusammenhang mit einem epileptischen Anfall wird aufgrund der Wortbedeutung bereits klar, wie sich solche Anfälle ereignen. Im Anfallsstadium spannt sich die Muskulatur an, be- troffen sein können einzelne Körperregionen oder auch der ganze Körper. Es kommt mit an- deren Worten zu einer Versteifung einzelner Körperabschnitte oder des ganzen Körpers. Sind die Beine betroffen, führt dies unweigerlich zu einem Sturz. Je nach betroffener Muskelgrup- pe unterscheiden sich die Auswirkungen. Ist das Gesicht betroffen führt dies zu einem ver- zerrten Gesichtsausdruck, ist die Atemmuskulatur betroffen, kommt es zu einem Atemstill- stand. Die Anfallsdauer beträgt normalerweise rund zehn Sekunden, gelegentlich kommen auch Anfälle von bis zu einer Minute vor.28 Meist kommt es zu einer Bewusstseinsstörung bis hin zu einer Bewusstlosigkeit, dann insbesondere verbunden mit einem Atemstillstand. 2.2.6. Der atonische Anfall Der atonische29 Anfall ist das Pendant zum tonischen Anfall. Im Gegensatz zum tonischen Anfall erschlafft hier die Muskulatur. Auch atonische Anfälle können entweder beschränkt auf einzelne Körperregionen oder generalisiert auftreten. Das plötzliche Erschlaffen der Mus- kulatur in den Beinen kann wiederum zu Stürzen resp. präziser zu einem Zusammensinken führen. Dies geschieht aber nur, wenn der Anfall lange genug andauert. Atonische Anfälle treten überwiegend bei Kindern auf.30 Das Bewusstsein wird in der Regel nicht beeinträchtigt und die Anfälle dauern in der Regel nur ein- bis zwei Sekunden, manchmal aber auch länger. 2.2.7. Der myoklonische Anfall Myoklonisch bedeutet mit Muskelzuckungen einhergehend.31 Myoklonien können im Zu- sammenhang mit verschiedenen Epilepsiesyndromen auftreten oder auch eine andere Ursache 26 Ausführlich zum postiktalen Dämmerzustand siehe Ziff. 3.5. 27 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Begriffserklärung und Herkunft des Wortes „Tonus“, http://de.wikipedia.org/wiki/Tonus, letztmals besucht am 24. Juni 2013. 28 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 73. 29 Atonie, griechisch für Mattigkeit, Schlaffheit (KRÄMER, Lexikon, S. 107). 30 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 75. 31 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 70. - 8 - haben. Meist lassen sich bei einem epileptischen Ursprung via Elektroenzephalographie epi- lepsietypische Muster im Gehirn feststellen. Im Zusammenhang mit Epilepsie treten myoklo- nische Anfälle in unterschiedlicher Intensität auf, welche von einem leichten Kopfnicken bis zu Zuckungen der gesamten Körpermuskulatur gehen können. Die Muskelzuckungen treten meist asymmetrisch auf, betreffen oft nur die Schultern und Oberarme und dort vorwiegend die Streckmuskeln.32 Die Anfälle beginnen ohne Vorwarnung und enden ebenso plötzlich wieder. Die Betroffenen unterbrechen dabei, gleich wie bei Absencen, ihre aktuelle Tätigkeit und führen diese nach dem Anfall fort, als ob nichts geschehen wäre. In der Regel dauern solche Anfälle nur Sekundenbruchteile, gelegentlich kommen auch Anfallsserien vor oder Anfälle, welche einige Sekunden andauern. Myoklonische Anfälle wirken für Betroffene und Dritte wegen ihrer sehr kurzen Dauer oft nur wie ein Schreck oder ein Ungeschick. Als in vorliegendem Zusammenhang interessante Folge von myoklonischen Anfällen kommt es vor, dass Betroffene während des Anfalls Gegenstände von sich schleudern, welche sie gerade in der Hand halten.33 Es stellt sich die Frage, ob sogar Gewaltdelikte zu erwarten sind, wenn durch weggeschleuderte Gegenstände andere Personen getroffen und verletzt werden. 2.2.8. Der klonische Anfall Die Bezeichnung dieses Anfallstyps entstammt dem griechischen Wort klonus, was heftige Bewegung bedeutet.34 Der klonische Anfall hat für Betroffene tatsächlich heftige Bewegun- gen zur Folge, die sich durch rasch aufeinanderfolgende Muskelzuckungen, entweder in ein- zelnen oder in allen Muskeln des Körpers zeigen. Auch klonische Anfälle gehen oft mit einer Bewusstlosigkeit einher. In isolierter Form treten klonische Anfälle nur selten auf, meist er- folgen sie im Nachgang zu tonischen Anfällen, wie beispielsweise beim generalisierten to- nisch-klonischen Anfall. 2.2.9. Die Aura Die Bezeichnung Aura stammt wiederum aus der griechischen Sprache und bedeutet Brise, Hauch, Lufthauch, Windstoss.35 Eine Aura ist ein kurzer, nur wenige Sekunden dauernder, fokaler Anfall ohne Bewusstseinsstörung.36 Auren treten bei Betroffenen häufig auf, wenn ein fokaler Anfall mit Bewusstseinsstörung oder ein sekundär generalisierter Anfall ansteht. Das Auftreten einer Aura kann daher die Betroffenen vor dem anstehenden Anfall warnen und sie entsprechende Vorkehrungen, z.B. Hinlegen, treffen lassen. Die Aura ist bereits Teil des An- fallsgeschehens und kann in der Regel, mangels Bewusstseinsstörung, gut erinnert werden, was eben für die nachfolgenden schwerwiegenderen Anfälle gerade nicht mehr zutrifft. Die Art der Aura vor einem Anfall bietet gute Möglichkeiten bei der Forschung nach der Ursache der epileptischen Anfälle. Auren treten unterschiedlich in Erscheinung, je nachdem, welcher Bereich des Gehirns betroffen ist. Zu Denken ist auch in diesem Zusammenhang an sensible, sensorische, motorische, intellektuelle und vegetative Auren, also beispielsweise ein Kribbeln, Sehen von Lichtblitzen, Déjà-vu-Erlebnisse etc. Interessant sind die Auren vorliegend vor allem, weil Epileptiker und Epileptikerinnen, sofern sie regelmässig solche Auren erleben, ihre nachfolgend eintretenden schwerwiegenden Anfälle mindestens einige Sekunden vor dem Anfallsereignis voraussehen können. Es wird zu prüfen sein, ob und ggf. welche Auswirkun- gen dies für die strafrechtliche Verantwortlichkeit haben könnte. 32 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 70. 33 BAIER, Epileptische Anfälle, S. 18. 34 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 74. 35 KRÄMER, Lexikon, S. 112. 36 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 60. - 9 - Eine Ähnlichkeit zu den Auren weisen Vorahnungen von epileptischen Anfällen auf. In der Fachsprache werden solche Vorahnungen Prodrome37 genannt. Sie definieren sich durch Stunden bis einige Tage andauernde Vorzeichen vor einem anstehenden epileptischen Anfall. Diese Prodrome können in Form von Unruhe, Stimmungsschwankungen, Appetitlosigkeit, Ruhe- und Rastlosigkeit oder Konzentrations- und Schlafstörungen auftreten.38 Manchmal gelingt es Epileptikern oder Dritten aus deren Umfeld, aus solchen Vorahnungen einen bevor- stehenden Anfall zu erkennen. Die Schwierigkeit in der Erkennung eines anstehenden Anfalls besteht allerdings darin, dass die beschriebenen Empfindungen auch unabhängig von einem sich anbahnenden Anfall auftreten können. Es wird sich zeigen, ob und ggf. wie dieses Phä- nomen der Prodrome bei der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist. 2.3. Der Ablauf eines epileptischen Anfalls im Gehirn Ein epileptischer Anfall führt per Definition zu einer Funktionsstörung von Nervenzellen des Gehirns. Die Nervenzellen stehen mit hunderten bis tausenden anderen in Kontakt. Die Ver- bindung geschieht über die Synapsen, welche die Informationen zwischen den einzelnen Ner- venzellen mittels elektrischen und chemischen Impulsen bzw. mittels Neurotransmittern über- tragen. Eine aktive Nervenzelle sendet also elektrische Signale an die umliegenden Nerven- zellen und entlädt sich dabei. Die benachbarten Nervenzellen nehmen das Signal auf und lei- ten es ihrerseits weiter. In der Regel sendet eine Nervenzelle ihre Signale relativ langsam aus oder sie ist ganz inaktiv. Eine epileptische Nervenzelle hingegen feuert ihre Signale entweder ununterbrochen mit hoher Frequenz oder in Salven mit einzelnen Ruhepausen zwischendurch ab.39 Der Grund für diese Überreaktion liegt entweder in Störungen der Zellmembran oder in einem Ungleichgewicht der Neurotransmitterstoffe. Das übersteigerte Senden von Signalen kann bei den benachbarten Zellen zur selben Reaktion führen. Sind letztlich eine genügende Anzahl Nervenzellen über einen längeren Zeitraum beteiligt, kann dies zum epileptischen Anfall führen. Mit anderen Worten schaukeln sich Hunderte, Tausende oder gar Millionen von Nervenzellen durch die gesteigerte Übermittlung von elektrischen Impulsen derart auf, dass es letztlich zu einer synchronen und exzessiven Entladung vieler Nervenzellen kommt. In diesem Zusammenhang passt der Begriff "Gewitter im Gehirn"40 hervorragend zur Beschrei- bung. Trotz dieser Beschreibung bleibt indessen letztlich unklar, was denn im Detail bei der Entstehung eines epileptischen Anfalls im Gehirn geschieht. Die Art des Anfalls bestimmt sich nach der Anzahl beteiligter Nervenzellen und deren Lokalisation im Gehirn. Bei fokalen Anfällen ist das betroffene Gehirnareal auf einen Herd beschränkt, während bei primär gene- ralisierten Anfällen von vornherein beide Grosshirnhälften beteiligt sind. 2.4. Auslöser von epileptischen Anfällen Die Epilepsieforschung ist heute noch nicht so weit, dass bei jeder Form von Epilepsie bzw. bei jedem epileptischen Anfall eine klare Ursache definiert werden könnte. Dennoch sind ver- schiedene Trigger, die epileptische Anfälle auslösen können, durchaus bekannt. Diese Auslö- ser können zudem nicht nur bei Menschen mit einer Epilepsiediagnose Anfälle auslösen, son- dern auch bei Nichtepileptikern und Nichtepileptikerinnen in Form von sogenannten Gele- genheitsanfällen. Auseinanderdividieren kann man die auslösenden Faktoren grundsätzlich in zwei Gruppen, d.h. in die auslösenden Erkrankungen und die auslösenden Verhaltensweisen 37 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 62. 38 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 62. 39 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 46. 40 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 48. - 10 - bzw. Umwelteinflüsse. Bei den Erkrankungen stehen zunächst Krankheitsbilder des Gehirns im Vordergrund, wie Gehirntumore, Kopfverletzungen, Hirnhaut- und Gehirnentzündungen, Schlaganfälle oder Sauerstoffmangel im Gehirn. Darüber hinaus können aber auch Stoffwech- selstörungen (z.B. Diabetes), Nierenversagen, Leberversagen oder Leberkrankheiten epilepti- sche Anfälle auslösen. Mit Blick auf die Schuldfrage bei strafbaren Handlungen bzw. den strafrechtlichen Bestimmungen zur actio libera in causa oder der selbstverschuldeten Unzu- rechnungsfähigkeit sind allerdings die anfallsauslösenden Verhaltensweisen ungleich interes- santer. Epileptische Anfälle können beispielsweise auftreten bei Schlafmangel, Alkohol- und Drogenexzessen, Alkohol- und Drogenentzügen, bei der Einnahme oder beim Entzug ver- schiedener Medikamente, bei körperlicher Erschöpfung sowie bei dafür besonders empfindli- chen Menschen bei Lichtreizen (z.B. bei Videogames), Musikhören usw.41 2.4.1. Alkohol und Nikotin Alkohol und Nikotin sind in der Schweiz legale Suchtmittel und in der Gesellschaft weit ver- breitet. Obwohl Alkohol und Nikotin legal sind, bergen beide Substanzen ein erhebliches Ab- hängigkeitspotenzial und der Einfluss auf den Körper und insbesondere auf das Gehirn ist ebenso wenig zu unterschätzen. Die Wirkung von alkoholischen Getränken ist heute jedermann bestens bekannt. Mit steigen- der Konsummenge kommt es zu einem Rauschzustand, der bei übermässigem Konsum in eine akute Alkoholintoxikation münden kann. Alkoholkonsum und Alkoholentzug haben einen Bezug zu epileptischen Anfällen, so können einerseits Alkoholexzesse bei Epileptikern einen Anfall auslösen. Der Alkoholexzess gehört aber andererseits auch zu jenen Risikofaktoren, welche das Auftreten eines Gelegenheitsanfalles vom Typ Grand-Mal deutlich begünstigen. Die Phase des Trinkens ist dabei bedeutend weniger gefährlich, als die nach Beendigung des Konsums eintretende Abbauphase. Alkoholentzugsanfälle sind gar die häufigste Form von Gelegenheitsanfällen bei Erwachsenen.42 Solche Entzugsanfälle treten allerdings nicht nur bei Menschen auf, die einen eigentlichen Alkoholentzug durchmachen, um ihre nachgewiesene Abhängigkeit zu durchbrechen, sondern Entzugssymptome treten schon auf, wenn jemand seinen Alkoholkonsum schlicht drastisch reduziert, was wiederum einen epileptischen Anfall auslösen kann. Die Anfälle treten dabei meist zwischen 12 und 48 Stunden nach Beendigung des übermässigen Konsums auf, manchmal aber auch schon nach sechs bis acht Stunden oder erst nach einigen Tagen.43 Ein Zusammenhang zwischen Alkoholmissbrauch und epilepti- schen Anfällen zeigt sich aufgrund dieser Ausführungen deutlich. Es gilt aber ebenso klar festzuhalten, dass der Konsum von kleinen Mengen, im Hinblick auf das Auftreten eines epi- leptischen Anfalls, völlig ungefährlich ist. Alkohol kann damit nur bei missbräuchlichem Konsum bzw. den daraus entwickelten Entzugserscheinungen als Auslöser für epileptische Anfälle gesehen werden. Rauchen birgt bekanntermassen gesundheitliche Risiken in sich. Ein Zusammenhang zwi- schen dem Rauchen und epileptischen Anfällen ist bislang allerdings nicht bekannt, weshalb tabakkonsumierende Epileptiker ihr Anfallsrisiko nicht erhöhen.44 41 Eingehend hierzu KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 179. 42 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 186. 43 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 186 f. 44 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 187. - 11 - 2.4.2. Drogen In der Schweiz sind der Handel und der Konsum von Drogen, abgesehen von Alkohol und Nikotin, nicht legal. Dennoch konsumiert eine erhebliche Anzahl in der Schweiz lebender Menschen Cannabis, Amphetamine, Kokain, Heroin und weitere Suchtmittel, weshalb auch der Einfluss dieser Substanzen auf epileptische Anfälle interessant erscheint. In Bezug auf Marihuana bestehen in der Fachliteratur45 diverse Hinweise, dass der Cannabis- Konsum das Risiko epileptischer Anfälle senken oder wenigstens die Heftigkeit der Anfälle mildern soll. Haschisch und Marihuana wurden früher bereits therapeutisch eingesetzt und bei homöopathischen Therapien wird die Abgabe von Marihuana oder Haschisch gar empfohlen. Eine verlässliche Studie zum Thema fehlt allerdings bislang. Insgesamt reduziert der Konsum von Marihuana das Auftreten von epileptischen Anfällen eher, als dass Anfälle begünstigt würden. Zu beachten ist allerdings gleichwohl, dass beim Einstellen des Marihuanakonsums ein gewisses Risiko für einen Entzugsanfall eintritt. Amphetamine müssen aus der Erfahrung im Alltag als anfallsfördernd bezeichnet werden, obwohl in Tierversuchen eine Tendenz zur Anfallsverhütung festgestellt wurde. Der Konsum von Amphetaminen geht regelmässig mit erheblichem Schlafentzug einher, welcher wiede- rum epileptische Anfälle fördert.46 Unter den harten Drogen wie Kokain und Heroin sticht das Kokain mit einer anfallsfördern- den Wirkung hervor. Dabei begünstigt weniger das Schnupfen durch die Nase epileptische Anfälle, als das Rauchen von Crack. Das Rauchen von Crack, bei welchem reines Kokain angezündet und die heissen Dämpfe eingeatmet werden, wirkt gemäss Beschreibungen an- fallsfördernd und es kann gar zum sogenannten "Status epilepticus"47 kommen, der aufgrund seines langen Zustandes meist lebensbedrohlich ist. Eine anfallsfördernde Wirkung von Hero- in wurde bislang in der Epileptologie nicht festgestellt. 2.4.3. Medikamente Ein begünstigender Einfluss von Medikamenten auf epileptische Anfälle liegt sinnigerweise darin, dass Epileptikerinnen und Epileptiker die ihnen verschriebenen Antiepileptika nicht nach Verordnung des Arztes einnehmen. Die Einnahme bestimmter Psychopharmaka, Antibi- otika und anderer Medikamente kann epileptische Anfälle auslösen, was aber nur in weniger als einem Prozent der Fälle und damit sehr selten vorkommt.48 2.4.4. Schlafentzug Schlafentzug ist ein nicht zu unterschätzender Auslöser von epileptischen Anfällen. Schlaf- entzug, worunter schon der Mangel an normalerweise üblichem Schlaf zu verstehen ist, kann epileptische Anfälle begünstigen. Der Grund hierfür kann bislang aus medizinischer Sicht nur vermutet werden. Eine typische, mit Schlafentzug einhergehende Anfallsform, ist der soge- nannte Aufwach-Grand-Mal-Anfall, der typischerweise in den ersten Morgenstunden auftritt. Schlafentzug begünstigt aber auch einmalige Gelegenheitsanfälle, häufig bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Gerade in diesem Alter ist zudem auch die Verbindung zum gleich- 45 KRÄMER, Lexikon, S. 225 f. m.N. 46 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 188; näheres zum Schlafentzug bei Ziff. 2.4.4. 47 Daueranfall, der nicht nach der für den jeweiligen Anfallstyp üblichen Zeit, endet (KRÄMER, Lexikon, S. 1286). 48 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 189. - 12 - zeitigen Trinken von Alkohol zu beachten. Interessanterweise führt aber nicht nur der Schlaf- entzug zu einer erhöhten Anfallsneigung, sondern auch übermässiges Schlafen, weil gerade die besonders anfallsgefährdeten Übergangsphasen zwischen Schlafen und Wachen verlängert werden.49 3. Gewaltdelikte im Kontext eines epileptischen Anfalls Aufgrund der zuvor umschriebenen epileptischen Anfallsformen ist nicht ohne weiteres er- kennbar, wie es im Kontext epileptischer Anfälle zu Gewaltdelikten kommen kann. Die Ge- waltdelikte im engeren Sinne, also solche gegen Leib und Leben, sind zunächst kurz zu um- reissen. Im Anschluss gilt es zu klären, bei welchen Anfallsformen überhaupt Körperverlet- zungen oder gar Tötungen im Rahmen des gesamten Anfallsgeschehens denkbar sind. Das Anfallsgeschehen lässt sich, entsprechend der in der Epileptologie üblichen Klassifikation, in die präiktale, die iktale, die postiktale und die interiktale Phase unterscheiden. Da die Auswir- kungen des Anfalls auf die Betroffenen stark variieren, sind sodann diese Phasen näher zu betrachten. 3.1. Die Delikte gegen Leib und Leben 3.1.1. Delikte gegen die körperliche Integrität Das Recht auf körperliche Integrität geniesst in der Schweiz Verfassungsrang. Artikel 10 Abs. 2 BV garantiert die körperliche Unversehrtheit als Teil des Rechts auf persönliche Freiheit, welche jedem Menschen zusteht. Das Strafrecht schützt deshalb in den Art. 122 ff. StGB, als direkter Ausfluss dieses Grundrechts, die körperliche Integrität jedes menschlichen Individuums.50 Tätlichkeiten sind die leichteste Form der körperlichen Beeinträchtigungen eines anderen Menschen. Es genügt bereits der folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen.51 Steigert sich die körperliche Beeinträchtigung bzw. hinterlässt der Angriff innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen, die wenigstens eine gewisse Behandlung erfordern, so ist von einer einfachen Körperverletzung auszuge- hen.52 Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich schliesslich durch den Erfolg im strafrechtlichen Sinne von der einfachen Körperverletzung,53 wobei, mit Ausnahme der Gene- ralklausel, die wesentlichsten Erfolgskriterien im Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Letzt- lich wird die körperliche Integrität in Art. 125 StGB auch vor fahrlässigen Beeinträchtigungen geschützt. Im Zentrum steht jedenfalls bei allen diesen Delikten eine Tathandlung gegen die körperliche Integrität. Der aus der Handlung resultierende Erfolg führt bei den Vorsatzdelik- ten zur Qualifikation, welcher Tatbestand beim vollendeten Delikt54 erfüllt ist. 3.1.2. Delikte gegen das Leben Das Recht jedes Menschen auf Leben wird bereits auf der Ebene des Völkerrechts durch die EMRK55 geschützt. In der Schweizerischen Bundesverfassung erfolgte die Umsetzung des Rechts auf Leben in Art. 10 Abs. 1 BV, wobei auch das Verbot der Todesstrafe kodifiziert 49 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 185. 50 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Vor Art. 122 N 4; ROTH/BERKEMEIER, BSK-Strafrecht II, Vor Art. 122 N 12. 51 BGE 103 IV 65, 69. 52 ROTH/BERKEMEIER, BSK-Strafrecht II, Art. 123 N 4. 53 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 122 N 1. 54 Sofern von Versuch auszugehen ist, richtet sich die Qualifikation nach dem subjektiven Tatbestand. 55 Art. 2 Abs. 1 EMRK. - 13 - wurde. Das Recht auf Leben ist damit ein unmittelbares und absolutes Grundrecht. Das Straf- recht schützt als Ausfluss dieses Grundrechts das Leben in den Art. 111 ff. StGB. Die Auftei- lung in die verschiedenen Straftatbestände erfolgt nach den Umständen, unter welchen ein Mensch getötet wird. Art. 111 StGB ist der Grundtatbestand und stellt in allgemeinem Sinne das vorsätzliche Bewirken des Todes eines Menschen unter Strafe.56 Beim Mord im Sinne von Art. 112 StGB geht es nebst der vorsätzlichen Tötung darum, dass der Täter oder die Tä- terin besonders skrupellos handelt, mithin sein bzw. ihr Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich erscheinen. Die Tatbestandsmerkmale des Be- weggrundes und des Tatzwecks zielen von ihrer Bedeutung her in dieselbe Richtung. Konse- quenterweise führen besonders verwerfliche Tatmotive dazu, dass auch der Tatzweck beson- ders verwerflich erscheint, weshalb letzterem Element keine eigenständige Bedeutung zu- kommt.57 Als besonders verwerfliche Beweggründe kommen diverse Motive wie bspw. Hab- gier, Rache, extremer Egoismus, Mordlust, sexuelle Befriedigung usw. in Frage.58 Die ver- werfliche Art der Tatausführung liegt vor, wenn der Täter oder die Täterin eine ausserordent- liche Grausamkeit an den Tag legt, die deutlich über die für die Tötung notwendige Einwir- kung auf das Opfer hinausgeht.59 Die Tatausführung ist aber auch bei Heimtücke oder dem Einsatz von Feuer, Gift und ähnlichen Tatmitteln besonders verwerflich.60 Ob eine Tötungs- handlung letztlich als Mord zu qualifizieren ist, ist nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung regelmässig aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände zu beurteilen.61 Nebst dieser qualifizierten Form der Tötung, stellt der Totschlag die privilegierte Tötung unter Stra- fe, sofern der Täter oder die Täterin in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung einem anderen Menschen das Le- ben nimmt. Der Begriff heftige Gemütsbewegung kann mit Affekt gleichgesetzt werden,62 wobei sämtliche Emotionszustände erfasst werden, wie bspw. Trauer, Furcht, Wut, Abscheu oder Glück.63 Wichtig ist zu betonen, dass der Tatbestand auf die heftigen Gemütsbewegun- gen beschränkt ist, blosse Emotionen genügen damit nicht, dürften diese doch ohnehin bei sämtlichen Tötungsdelikten zu finden sein, sofern diese nicht gerade durch eigentliche Psy- chopathen oder Psychopathinnen begangen werden. Eine Tötung unter grosser seelischer Be- lastung bedingt einen chronischen seelischen Zustand, einen psychischen Druck, der sich während eines langen Zeitraums solange sukzessive aufbaut, bis die Täter keinen anderen Ausweg mehr sehen, als die Tötung desjenigen Menschen, welcher für die Belastung verant- wortlich ist.64 Unabhängig davon, ob eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung vorliegt, sind diese nur relevant, wenn sie entschuldbar waren.65 Die Entschuldbar- keit bezieht sich dabei nicht auf die Tat, sondern vielmehr auf die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung selbst.66 Nur wenn dieses Erfordernis bejaht werden kann, welches sich in der Regel danach richtet, ob auch eine andere Person in diesen Affekt67 oder 56 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB-Praxiskommentar, Art. 111 N 1. 57 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB-Praxiskommentar, Art. 112 N 15. 58 Zum Ganzen SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 112 N 8 ff. 59 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 112 N 20. 60 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 112 N 19 ff. 61 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 112 N 1 m.w.H. 62 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 113 N 5. 63 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 113 N 6. 64 Illustrativ hierzu die Ausführungen des Bundesgerichts in BGer vom 16. Juni 2011 6B_66/2011, Erw. 4.3.2. 65 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 113 N 8 und 15. 66 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 113 N 8 und 13. 67 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 113 N 9. - 14 - unter denselben Bedingungen in einen solchen seelischen Zustand geraten könnte,68 ist die Entschuldbarkeit gegeben. Nebst diesen drei Tötungsdelikten existieren weitere Spezialbestimmungen einer vorsätzli- chen Tötung, wie die Tötung auf Verlangen, die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, die Kindstötung und der Schwangerschaftsabbruch, auf deren Erläuterung hier aber verzichtet werden kann.69 Letztlich ist auch die fahrlässige Verursachung des Todes eines anderen Men- schen strafbar, wie der Regelung in Art. 117 StGB zu entnehmen ist. Im Zusammenhang mit den hier interessierenden Fragestellungen nach der Korrelation zwi- schen epileptischen Anfällen und Gewaltdelikten, spielt die tatbestandsmässige Einordnung der verschiedenen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte eine untergeordnete Rolle. Viel- mehr interessieren nämlich die möglichen Handlungen im Rahmen der diversen Anfallsstadi- en, mehr oder weniger unabhängig davon, ob diese nun zu einer einfachen Körperverletzung oder zur Tötung im Sinne des Strafgesetzbuches führen. 3.2. Tathandlungen in der iktalen Phase epileptischer Anfälle Als iktale70 Phase wird die akute Phase des epileptischen Anfalls bezeichnet, während wel- cher sich die Auswirkungen des betreffenden Anfallstypus manifestieren. Es ist die intensivs- te Phase und die überwiegende Mehrheit aller Epileptiker und Epileptikerinnen empfindet den Anfall, sofern dieser überhaupt bewusst erinnert werden kann, als sehr unangenehmes Erleb- nis. Bei den nachfolgenden Ausführungen zu möglichen Tathandlungen müssen diese unan- genehmen Folgen eines Anfalls daher aus dieser Optik betrachtet werden. 3.2.1. Während fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörungen Einfache fokale Anfälle dauern üblicherweise nur fünf bis zehn Sekunden71 und sind damit sehr kurze Ereignisse, was die gleichzeitige Begehung eines Delikts bereits naturgemäss deut- lich einschränkt. Soweit motorische fokale Anfälle Zuckungen in einem Körperteil oder Dreh- und Wendebewegungen des Kopfes zur Folge haben, ist kaum vorstellbar, wie Epileptiker oder Epileptikerinnen in diesem Stadium eine andere Person verletzen oder gar töten sollen, haben sie doch ihre Gliedmassen bzw. ihren Kopf nicht unter Kontrolle. Sofern sich die An- fälle "lediglich" in einer Sprachhemmung manifestieren, sind Körperverletzungsdelikte oder Tötungen denkbar. Dasselbe dürfte für sensible, sensorische, vegetative und psychische Herdanfälle gelten, zumal diese Anfälle nicht zu einem Kontrollverlust über die Gliedmassen führen und daher Tathandlungen wenigstens theoretisch möglich erscheinen. Die betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen dürften hingegen während der Anfallsphase trotzdem so stark durch die Auswirkungen des Anfalls beeinträchtigt sein, dass Körperverletzungsdelikte oder gar Tötungen wenig wahrscheinlich sind. Gänzlich ausschliessen kann man Körperver- letzungsdelikte indessen, mit Ausnahme der motorischen Anfälle, nicht. Insgesamt haben fo- kale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung aber keinen unmittelbaren Bezug zu Gewaltdelikten. Hier auftretende Gewaltakte können nur im weiteren Sinne als epilepsiebezogene Gewalt be- zeichnet werden. 68 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 113 N 17. 69 Die Art. 114 - 116 sowie Art. 118 StGB sind Spezialtatbestände, welche eine Tötung unter den genannten besonderen Umständen regeln. Diese scheiden bereits aus diesem Grund als mögliche Straftatbestände in ei- nem epileptischen Kontext aus. 70 Lat. ictus = Schlag, Fall (KRÄMER, Lexikon, S. 651). 71 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 58. - 15 - 3.2.2. Während des Auftretens einer Aura Auren sind im Prinzip nichts anderes als fokale Anfälle ohne Bewusstseinsbeeinträchtigung. Ihre Erscheinungsformen entsprechen denjenigen bei einfachen fokalen Anfällen. Während der Aura sind daher theoretisch Gewalthandlungen denkbar. Die Auren sind aber von sehr kurzer Dauer, so dass ein Konnex zu deliktischem Verhalten wiederum unwahrscheinlich ist. Da Auren oft Vorboten von schwereren Anfällen mit Bewusstseinsbeeinträchtigungen sind, ist ihnen vielmehr bei der Vorhersehbarkeit von komplex-fokalen oder generalisiert tonisch- klonischen Anfällen Beachtung zu schenken. 3.2.3. Während fokalen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen Komplexe fokale Anfälle gehen regelmässig mit einer Bewusstseinsstörung einher und dauern mit einem Verlauf von 30 Sekunden bis zwei Minuten deutlich länger als die einfachen Herdanfälle. Typische Auswirkungen dieser Anfälle sind verschiedene Automatismen, wobei auch kompliziertere Bewegungsabläufe möglich sind. Die betroffenen Epileptikerinnen und Epileptiker sind bei diesen Formen der Anfälle nicht in der Lage ihre Handlungen zu kontrol- lieren, diese geschehen eben automatisch. Diese Automatismen können allerdings in sehr sel- tenen Fällen auch aus aggressiven Handlungen bestehen. Dies belegt eine Studie von DELGA- DO-ESCUETA et al., in welcher 19 Patienten aus einer Gruppe von etwa 5400 Patienten unter- sucht wurden, bei welchen angenommen wurde, sie würden während des Anfalls aggressives Verhalten zeigen. Einer dieser untersuchten Patienten nahm während eines komplex-fokalen Anfalls eine Karatestellung ein und führte auch entsprechende Schlagbewegungen aus. Ande- re wiederum schrien herum, beleidigten Personen, spuckten diese an, versuchten deren Ge- sicht zu zerkratzen oder beschädigten Sachen im Untersuchungsraum.72 Diese Studie bestä- tigt, dass aggressive Handlungen während eines komplex-fokalen Anfalls vorkommen kön- nen. Diese wiederum können im Extremfall Attacken auf andere Personen beinhalten und somit zu Körperverletzungen führen, wobei die obgenannte Studie auch ergab, dass die beo- bachteten aggressiven Automatismen kurzlebig, fragmentarisch und jedenfalls nicht lange aufrecht zu erhalten waren. Sie waren sodann auch stereotyp, einfach und nie durch eine Rei- he zielgerichteter Bewegungen unterstützt.73 Es lässt sich damit festhalten, dass Körperverlet- zungsdelikte während eines komplex-fokalen Anfalls auftreten können, ein solches Delikt würde aber absoluten Seltenheitswert geniessen. Tötungsdelikte dürften auszuschliessen sein, weil die Automatismen nicht lange genug aufrecht erhalten werden können, um beispielswei- se eine andere Person zu erschlagen oder erwürgen. Komplexere Handlungen unter Benüt- zung von Waffen dürften an der Stereotypie der Bewegungen scheitern. Als einzige theoreti- sche Möglichkeit einer Tötungshandlung könnte man allenfalls an Schläge denken, welche zufällig auf den Solarplexus oder den Sinus caroticus treffen und stark genug sind, um einen Kreislaufkollaps zu verursachen.74 Gewaltdelikte in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls erscheinen nach diesen Ausführungen grundsätzlich plausibel, weshalb in diesem Zusammenhang von einer epilep- siebezogenen Gewalttat gesprochen werden kann. In der Realität dürfte es indessen kaum je dazu kommen, dass die Automatismen tatsächlich ausreichen um einen anderen Menschen ernsthaft zu verletzen oder gar zu töten. 72 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 552, Table 2. 73 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 555. 74 Zum Ganzen SIEGRIST/GERMANN/EISENHART, Rechtsmedizin, S. 66 f. - 16 - 3.2.4. Während Absencen In der ausgewerteten Literatur wurde von keinem der Autoren eine Gewalttat beschrieben, welche während einer Absence aufgetreten wäre. Dies erstaunt nicht weiter, wenn man sich deren Ausprägungen in Erinnerung ruft. Bei einfachen typischen Absencen unterbrechen Be- troffene einfach ihre Tätigkeit, verharren in einer ruhigen Position und führen ihre vorherige Tätigkeit nachher weiter. Es ist nicht ersichtlich, wie in diesem Kontext deliktisches Handeln möglich sein sollte. Dasselbe gilt auch für die komplexen Absencen oder die atypischen Ab- sencen. Diese können zwar Störungen der Motorik zur Folge haben, allerdings nicht solche, die zu einer Gewalttat führen könnten. Da bei Absencen das Bewusstsein nur während des Anfalls verloren geht und vor und nach dem Anfall keine Bewusstseinsbeeinträchtigungen auftreten, können Absencen im weiteren Verlauf der Arbeit ausgeblendet werden. 3.2.5. Während isoliert tonischen, atonischen oder klonischen Anfällen Bei tonischen Anfällen sind gezielte Handlungen bzw. Handlungen überhaupt, aufgrund der versteiften Muskulatur in der iktalen Phase, nicht zu erwarten. Die Bewegungsfähigkeit ist schlicht aufgehoben. Da diese Anfälle mit Bewusstseinsstörungen oder gar mit einem Be- wusstseinsverlust einhergehen, gilt es zu prüfen, wie die Reaktion der Betroffenen in der pos- tiktalen Phase ausfällt. Der atonische Anfall führt zu einer Erschlaffung der Muskulatur, weshalb keine Tathandlun- gen zu erwarten sind, die zu einer Körperverletzung oder Tötung führen könnten. Die Anfälle sind zudem von so kurzer Dauer (ein bis zwei Sekunden), dass ein Zusammenhang mit einem Gewaltakt bei realistischer Betrachtung schon deshalb ausscheidet. Mangels einer Bewusst- seinsbeeinträchtigung können diese Anfälle im weiteren Verlauf der Arbeit aussen vor blei- ben, da ein Delikt vor oder nach dem Anfall, wie gewöhnliche Körperverletzungsdelikte ohne Epilepsiebezug zu beurteilen sind. Im klonischen Anfall selbst erleiden die Betroffenen heftige Zuckungen einzelner oder aller Muskeln des Körpers. Sie treten mit oder ohne Bewusstseinsstörung auf, wobei generalisierte Klonusanfälle, im Gegensatz zur fokalen Variante, zur Bewusstlosigkeit führen. Für die Zeit des Anfalls muss wegen der Muskelkontraktionen von einer Bewegungsunfähigkeit ausge- gangen werden, weshalb keine Gewalttaten zu erwarten sind. Sofern es zu Bewusstseinsbeein- trächtigungen kommt, ist die postiktale Phase beachtlich. 3.2.6. Während dem Auftreten von Myoklonien Myoklonische Anfälle führen typischerweise zu Muskelkontraktionen, von welchen oft die Schultern und Oberarme betroffen sind. Es konnte in diesem Zusammenhang klinisch beo- bachtet werden, dass Betroffene während eines Anfalls Gegenstände von sich schleudern, die sie zu Beginn des Anfalls in der Hand hielten.75 In Bezug auf deliktisches Verhalten, welches zu Körperverletzungen führt, könnte exzessiv die Theorie aufgestellt werden, dass umstehen- de Personen vom weggeschleuderten Gegenstand getroffen und verletzt werden. Wäre dem so, könnte aber höchstens fahrlässige Körperverletzung diskutiert werden. Diese scheitert allerdings bereits an der notwendigen Voraussehbarkeit dieser „Tathandlung“, spätestens al- lerdings an deren Vermeidbarkeit, können die von solchen Anfällen betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen doch die auf willkürlichen Muskelzuckungen basierenden Schleuderbe- wegungen unmöglich vermeiden. Als abwegige Hypothese kann hier eine vorsätzliche Kör- 75 BAIER, Epileptische Anfälle, S. 18; KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 71. - 17 - perverletzung gleichwohl diskutiert werden. Sofern ein Epileptiker oder eine Epileptikerin mit häufigen myoklonischen Anfällen in der Lage wäre einen Anfall vorauszusehen und gleich- zeitig wüsste, welche Schleuderbewegungen im Anfall auftreten, könnten sich diese Epilepti- ker und Epileptikerinnen mit einem geeigneten Gegenstand in der Hand in Position bringen, um diesen im Anfall gegen eine im Raum anwesende Drittperson zu schleudern. Diese Hypo- these ist aber gewiss zum Scheitern verurteilt, weil sowohl die unmittelbare Voraussehbarkeit eines Anfalls, wie auch die perfekte Positionierung für den Schleuderwurf verneint werden müssen. In der Realität sind Körperverletzungsdelikte aufgrund der sehr kurzen Anfallsdauer und wegen des Kontrollverlusts über die Gliedmassen auszuschliessen. Mit derselben Argu- mentation gilt dies selbstredend auch für Tötungsdelikte. Im Übrigen wäre auch schuldhaftes Handeln zu verneinen, weil es überdeutlich an der notwendigen Steuerungsfähigkeit im wahrsten Sinne des Wortes fehlt. Zu einer Bewusstseinsbeeinträchtigung führen die myoklo- nischen Anfälle nicht, weshalb dem Anfall keine Reorganisationsphase folgt. Diese Anfalls- form bleibt damit ohne deliktischen Bezug, weshalb ihr im weiteren Verlauf der Arbeit keine Beachtung mehr zu schenken ist. 3.2.7. Während des generalisiert tonisch-klonischen Anfalls Das schwerste Anfallsereignis ist der generalisiert tonisch-klonische Anfall. In der tonischen Phase versteift sich der gesamte Körper, so dass Gewalthandlungen ebenso ausscheiden, wie beim isolierten tonischen Anfall. In der klonischen Phase kommt es zu heftigen, unkontrol- lierbaren Muskelkontraktionen am ganzen Körper. Diese sind für die Betroffenen nicht kon- trollierbar, weshalb auch in diesem Stadium des Anfallsgeschehens Tathandlungen jeglicher Art auszuschliessen sind. Es gilt daher festzuhalten, dass während des Grand-Mal-Anfalles keine Gewaltdelikte zu erwarten sind. Dennoch kommt aggressives Verhalten im Zusammen- hang mit einem solchen Anfallsereignis durchaus vor. Dies allerdings, in sehr seltenen Fällen, vor dem eigentlichen Anfall, daher in der präiktalen Prodromalphase sowie etwas häufiger in der anschliessenden postiktalen Phase. 3.2.8. Schlussfolgerung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Gewalthandlungen im unmittelbaren Kon- text von epileptischen Anfällen nur äusserst selten vorkommen. Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass Gewaltdelikte im Wesentlichen nur in der iktalen Phase eines komplex- fokalen Anfalls ein mindestens theoretisch mögliches Szenario darstellen. TREIMAN führte hierzu zu iktaler Aggression aus, dass einerseits an nichtaggressive gewalttätige Automatis- men in stereotyper Form zu denken ist, welche sich von Anfall zu Anfall wiederholen. Ande- rerseits ist von Automatismen auszugehen, bei welchen die Betroffenen nach Anfallsbeginn auf die Umwelt reagieren und insofern als Reaktion gezielte Aggressionen zeigen.76 Iktale Aggression während komplex-fokalen Anfällen kann damit als Erscheinung mit absolutem Seltenheitswert77 bezeichnet werden. Bei allen anderen Anfallsformen sind Gewaltdelikte in der iktalen Phase entweder schon aufgrund der Auswirkungen des Anfalls auszuschliessen oder solche weisen keine Besonderheiten auf und unterscheiden sich insofern in strafrechtli- cher Hinsicht nicht von normalen Gewalttaten ohne näheren epileptischen Bezug. Mehrmals angesprochen wurde bereits die Unterteilung von epileptischen Anfällen in die präiktale, die iktale und die postiktale Phase. Während die Auseinandersetzung mit möglichen Tathandlun- gen in der iktalen Phase somit zum Ergebnis führt, dass solche nur bei komplex-fokalen An- 76 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 251. 77 Zu aggressiven Ausbrüchen kommt es nur gerade in 1/1000 Fällen. SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epi- leptologie, Bd. 2, S. 38 m.N. - 18 - fällen überhaupt vorkommen, sind im Weiteren die Vor-, Nach-, und Zwischenphasen von epileptischen Anfallsgeschehnissen zu betrachten. 3.3. Tathandlungen in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle Als präiktale Phase wird jene vor dem epileptischen Anfall bezeichnet. In diesem Zusammen- hang sind insbesondere die bei einigen Epileptikern und Epileptikerinnen auftretenden Pro- drome zu beachten, die Stunden oder Tage vor dem eigentlichen Anfall auftreten können. Diese Prodrome treten nach SCHMITZ/TRIMBLE teilweise in Form einer „dysphorischen Ver- stimmung“ auf. Diese kann die Reizbarkeit der Betroffenen erhöhen und in seltenen Fällen bis zu tätlicher Aggression gegen Drittpersonen führen.78 Die Prodrome sind nicht Teil des epi- leptischen Anfallsgeschehens und sie führen zu keiner Bewusstseinstrübung. Aggressive Handlungen sind damit während der Prodromalphase denkbar, wobei jegliche körperlichen Übergriffe möglich erscheinen, im Extremfall also selbst die Tötung eines anderen Menschen. Zur Diskussion steht in letzterem Falle, ob das Auftreten der Prodrome allenfalls als heftige Gemütsbewegung zu sehen und deshalb auf Totschlag zu erkennen wäre. Hier dürfte es da- rauf ankommen, wie schwer die Verstimmungslage die Reizbarkeit tatsächlich beeinträchtigt. Insgesamt ist wohl richtigerweise davon auszugehen, dass die Reizschwelle, alleine durch die Prodrome, kaum die erforderliche Intensität erreicht, um von einer heftigen Gemütsbewegung auszugehen. Aus demselben Grund wäre auch bei Körperverletzungsdelikten eine Strafmilde- rung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB, also ebenfalls bei heftigen Gemütsbewegungen und bei grosser seelischer Belastung, nicht angebracht. Die Prodrome sind die einzige Erscheinungs- form vor dem eigentlichen Anfall, Auren sind als einfache fokale Anfälle bereits Teil des An- fallsgeschehens selbst und daher hier nicht zu behandeln. 3.4. Tathandlungen in der interiktalen Phase epileptischer Anfälle Als interiktale Phase wird in der Epileptologie die Phase zwischen dem Auftreten von epilep- tischen Anfällen, daher die anfallsfreie Zeit, bezeichnet. Kommt es in dieser Phase zu aggres- sivem Verhalten, so ist dieses nicht im Zusammenhang mit einem unmittelbaren epileptischen Anfallsgeschehen zu sehen. SCHMITZ/TRIMBLE verweisen zwar immerhin auf die aggressive Impulskontrollstörung, bei welcher 20- bis 30-minütige Episoden mit unverhältnismässiger Aggressivität im Sinne von Wutanfällen vorkommen. Die Impulskontrollstörung ist auf orga- nische Ursachen mit fronto-amygdalären Läsionen zurückzuführen und solche Läsionen bei dieser Lokalisation können auch auf eine Epilepsie hinweisen, weshalb die Autoren das ge- meinsame Auftreten von Impulskontrollstörungen und epileptischen Anfällen für möglich halten.79 Diese Form aggressiven Verhaltens erscheint damit geeignet zu Gewaltdelinquenz zu führen. Eine eingehendere Auseinandersetzung drängt sich im Rahmen dieser Arbeit, mangels eines engeren Kontexts zu epileptischen Anfällen, nicht auf, weil keine Unterschiede zu Ge- walttaten ohne Epilepsiebezug ersichtlich sind. 3.5. Tathandlungen in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle Die postiktale Phase ist jene, welche bei vielen Anfallsformen unmittelbar im Anschluss an den Anfall auftritt. Oft kommt es für die Dauer einiger Minuten, selten sogar auch für einige Stunden, zu einem Verwirrtheitszustand, welcher als postiktaler Dämmerzustand, manchmal auch als postparoxysmaler Dämmerzustand, bezeichnet wird.80 Zu Denken ist dabei an jene 78 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 38. 79 Zum Ganzen SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 38. 80 KRÄMER, Lexikon, S. 1083. - 19 - Anfallsformen, welche mit einer Bewusstseinsstörung oder gar einem Bewusstseinsverlust einhergehen. Im Vordergrund stehen die komplex-fokalen Anfälle und der Grand-Mal-Anfall, aber auch bei tonischen oder klonischen Anfällen folgt meist eine Re-Orientierungsphase, in welcher die Betroffenen ihre Vigilanz81 nicht sofort wiederfinden. Obwohl auch Absencen zum Verlust des Bewusstseins führen, spielen sie an dieser Stelle gerade keine Rolle, weil Betroffene im Nachgang von Absencen typischerweise ihre zuvor ausgeführte Tätigkeit fort- führen, ihr Bewusstsein also nach dem Anfall sofort wieder klar ist. Im postparoxysmalen Dämmerzustand kommt es regelmässig zu einer starken Bewusstseins- trübung, die Wahrnehmung ist stark eingeengt und die Betroffenen sind in ihren Denkprozes- sen, Handlungen und im Verhalten stark verlangsamt. Die Bewusstseinstrübung bedeutet im Wesentlichen, dass die Betroffenen nicht in der Lage sind, sich selbst und ihre Umwelt kor- rekt wahrzunehmen.82 In diesem Zustand reagieren die Betroffenen sehr heftig auf äussere Reize. Insbesondere wenn Drittpersonen sie festzuhalten oder zu beruhigen versuchen, kön- nen Epileptiker und Epileptikerinnen diese Intervention mit Gewalthandlungen beantworten.83 Gerade in diesem Stadium des Anfalls kommt es damit sehr viel häufiger als in den übrigen Stadien zu aggressiven Reaktionen und damit verbunden eben auch zu Gewaltakten.84 Der Beweis für solches Verhalten kann exemplarisch der Studie von DELGADO-ESCUETA et al. entnommen werden, in welcher zwei der untersuchten Exploranden, während den Videoauf- zeichnungen, drei bzw. vier Minuten nach einem generalisierten tonisch-klonischen Anfall kämpften, als sie festgehalten wurden.85 Aufgrund der stark eingeengten Wahrnehmung im postiktalen Dämmerzustand können die in diesem Zustand ausgeführten Handlungen, in Verkennung der realen Situation, sehr massiv ausfallen. Der Grund liegt darin, dass die vorhin bezeichneten Interventionen durch Dritte bei den Betroffenen ein Bedrohungsszenario auslösen können, auf welches reagiert wird. Das Gehirn ist in der Lage, in einen Notfallmodus zu schalten, wenn das eigene Überleben auf dem Spiel steht. In diesem Modus werden Sinneseindrücke vom Thalamus direkt, und damit ohne Verarbeitung im Bewusstseinszentrum des Grosshirns, zur Amygdala weitergeleitet, wo unmittelbar eine Reaktion eingeleitet wird.86 Diese Reaktion ist aber gerade nicht bewusst- seinsgesteuert, weshalb zur Abwehr der Bedrohung unkontrollierte, exzessive Gewalt einge- setzt wird. Unter Berücksichtigung, dass der betroffene Epileptiker oder die betroffene Epi- leptikerin sich in einer Art Todeskampf wähnt, überrascht es daher nicht, wenn die freigesetz- ten Kräfte deutlich stärker ausfallen als normal. KANEMOTO et al. berichten vom Fall einer Epileptikerin, welche in der postiktalen Phase aggressiv wurde und letztlich nur durch sechs Polizisten überwältigt werden konnte.87 Diese überaus kräftigen Gewaltausbrüche können selbstredend mannigfaltige, mitunter auch schwere Verletzungen bei den attackierten Perso- nen verursachen, wenn ihnen nicht ihrerseits rechtzeitig die Flucht gelingt. Im schlimmsten Falle sind wohl selbst Attacken möglich, welche den Tod der Drittperson verursachen kön- nen. Dabei ist einerseits an mehrfache Faustschläge oder Fuss- bzw. Knietritte gegen den 81 DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Vigilanz bedeutet in der Medizin die Wachheit bzw. Daueraufmerksamkeit, http://flexikon.doccheck.com/de/Vigilanz, letztmals besucht am 1. Juli 2013. 82 DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Beschreibung des postparoxysmalen Dämmerzustands, http://flexikon.doccheck.com/de/Postparoxysmaler_Dämmerzustand, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 83 ITO et al., Subacute postictal aggression in patients with epilepsy, S. 611. 84 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 39. 85 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 553. 86 KNECHT, Zur Neurobiologie des Notwehr-Exzesses, S. 69 f. 87 KANEMOTO et al., Violence and postictal psychosis, S. 165. - 20 - Kopf zu denken, andererseits dürfte aber selbst ein Erwürgen des Gegenübers denkbar sein. Schläge, Tritte oder gar Würgegriffe sind in der postiktalen Phase möglich, nachdem die durch den Anfall bedingten körperlichen Beeinträchtigungen (z.B. die Muskelzuckungen), zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehoben sind. Nebst Gewalthandlungen unter alleiniger Verwen- dung des eigenen Körpers zeigen die Beschreibungen von zwei Fallbeispielen bei ITO et al., dass selbst die Verwendung eines Gegenstandes oder wenn verfügbar einer Waffe nicht aus- zuschliessen ist, attackierte doch im einen Fall ein Mann seine Ehefrau im postiktalen Däm- merzustand mit einem Bambusstock, im anderen Fall bewarf wiederum ein Epileptiker seine Ehefrau mit Gegenständen.88 Ob letztlich auch die Verwendung einer Schusswaffe und damit eine komplexere Bedienung eines Instruments möglich wäre, ist zu bezweifeln, weil es hierzu der betreffenden Epileptikerin bzw. dem betreffenden Epileptiker am notwendigen Verständ- nis zur Bedienung der Schusswaffe fehlen dürfte. 3.6. Schlussfolgerung Nach diesen Ausführungen kann resümiert werden, dass Gewaltdelikte im Rahmen eines epi- leptischen Geschehens selten sind und nur bei wenigen spezifischen Anfallsformen überhaupt in Erscheinung treten. Als kaum realistisches Szenario sind hier erstens Gewalttaten in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls und zweitens gewalttätige Angriffe im postparo- xysmalen Dämmerzustand nach einem generalisiert tonisch-klonischen Anfall oder einem komplex-fokalen Anfall zu nennen, wobei postiktal begangene Delikte noch am Häufigsten vorkommen. In diesen Konstellationen treten Gewalthandlungen auf, welche einen eigentli- chen Bezug zum epileptischen Anfall aufweisen, was mit den in der Fachliteratur dokumen- tierten Fällen übereinstimmt. Einzig diese Art von Gewaltdelikten kann daher als epilepsiebe- zogene Gewalt im engeren Sinne bezeichnet werden. Nebst diesen unmittelbar mit einem epileptischen Anfall verknüpften Gewalttaten darf indes- sen nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass Gewaltdelikte auch in zeitlicher Nähe eines anderen epileptischen Anfallsgeschehens auftreten können. Dabei handelt es sich aller- dings um Gewaltakte, welche keinen unmittelbaren Bezug zum Anfallsgeschehen aufweisen und somit nicht wirklich epilepsiebezogen sind. Diese Trennung muss beim Umgang mit die- ser Thematik beachtet werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. 4. Die Schuldfähigkeit im Kontext epileptischerAnfälle 4.1 Schuldfähigkeit Allgemein und ihre Bedeutung In der Systematik des Strafrechts definiert sich eine Straftat dadurch, dass ein menschliches Verhalten tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft erfolgte.89 Nur wenn diese drei Vo- raussetzungen erfüllt sind, folgt dem Verhalten eine strafrechtliche Sanktion, man spricht in- sofern vom "Verbrechensaufbau".90 Auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit ist zu prüfen, ob ein bestimmtes menschliches Verhalten gegen eine Strafrechtsnorm verstösst, ob das Ver- halten somit verbots- oder gebotswidrig im Sinne einer der Normen war. Bei der Rechtswid- rigkeit gilt es festzustellen, ob das an sich normwidrige Verhalten, unter den gegebenen Um- ständen, ausnahmsweise erlaubt ist, daher ein Rechtfertigungsgrund, wie beispielsweise Not- wehr, vorliegt. Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit umschreiben das Unrecht eines 88 ITO et al., Subacute postictal aggression in patients with epilepsy, S. 612. 89 TRECHSEL/NOLL, Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 67. 90 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 78. - 21 - bestimmten Verhaltens, das Unrecht der Tat.91 Als dritte Voraussetzung wird schuldhaftes Handeln verlangt. Solches liegt vor, wenn dem Täter oder der Täterin das (unrechte) Verhal- ten persönlich vorzuwerfen ist.92 Die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswid- rigkeit bezieht sich auf die Tat, die Feststellung der Schuld hingegen immer auf die Täterin oder den Täter.93 Die Schuldfähigkeit ist damit eine persönliche Eigenschaft des Täters oder der Täterin und steht nur insofern mit der Tat im Zusammenhang, als die Schuldfähigkeit im- mer in Bezug auf das konkrete tatbestandsmässige Verhalten geprüft wird. Die Schuldfähig- keit kann mithin bei Täterinnen und Tätern mit mehrfacher Delinquenz, für das eine Delikt gegeben sein, für das Andere hingegen nicht. Die Schuldfähigkeit ist ein Aspekt des das Straf- recht beherrschenden Schuldprinzips, welches Verfassungsrang geniesst.94 Aus konzeptioneller Sicht erscheint es zunächst logisch, ja beinahe selbstverständlich, dass nur diejenigen Täterinnen und Täter eine strafrechtliche Sanktion erfahren sollen, welche schuldhaft gehandelt haben. Betrachtet man dieses Prinzip indessen aus einer anderen Optik, nämlich aus der Sicht des Opfers einer Straftat, ändert sich diese stringente Auffassung wo- möglich drastisch. Das Opfer einer schweren Körperverletzung, dessen Gesicht bis an sein Lebensende entstellt ist, bekundet oft Mühe mit der Vorstellung, dem Täter oder der Täterin sei, beispielsweise aufgrund einer schweren psychischen Störung, die ihm zugefügte Körper- verletzung persönlich gar nicht vorwerfbar. Die Frage der Schuldfähigkeit erhitzt damit re- gelmässig auch in der Öffentlichkeit die Gemüter. Exemplarisch kann hierzu auf den Prozess gegen Anders Behring Breivik95 verwiesen werden, der im ersten Gutachten als nicht schuld- fähig eingestuft wurde. Im Zweitgutachten wurde er sodann für schuldfähig befunden, wel- chem Gutachten das Gericht letztlich folgte. Wäre das Gericht allerdings dem Erstgutachten gefolgt und Breivik wäre als nicht schuldfähig befunden worden, so hätte der Prozess, in wel- chem notabene Anklage wegen 77-fachen Mordes erhoben worden war, mangels Schuldfä- higkeit zu einem Freispruch führen müssen. Auf Schuldunfähigkeit basierende Freisprüche oder auch nur schon deswegen erfolgende Strafmassreduktionen werden von Laien oft nicht verstanden. Dies zeigt beispielsweise auch eine im Dezember 2009 von Nationalrätin GEISS- BÜHLER lancierte parlamentarische Initiative zur Streichung der Art. 19 und 20 des StGB. Die Artikel sollten abgeschafft werden, weil es in der Praxis oft vorkomme, dass unter Drogen oder Alkohol stehende Täter und Täterinnen Gewaltdelikte verüben würden, aber aufgrund von Art. 19 StGB einer Strafe entgehen oder mindestens milder bestraft werden.96 Die Initia- tive verkannte allerdings in fataler Weise, dass nicht nur berauschte Personen mangels Schuldfähigkeit nicht oder milder bestraft werden können, sondern auch Personen, welche an schweren hirnorganischen Störungen, an Schizophrenien, an wahnhaften Störungen usw. lei- den, denen sie mehr oder minder hilflos ausgeliefert sind. Die Abschaffung der StGB-Artikel zur Schuldfähigkeit würde somit dazu führen, dass solche Menschen für inkriminiertes Ver- halten eine Sanktion erhalten müssten, welche sie aber notabene genau so wenig nachvollzie- hen könnten, wie das von ihnen begangene Unrecht. Dies kann nicht der Zweck einer Sankti- on sein. Die Initiative verkannte überdies, dass der Zweck einer Strafe darin liegt, den Straftä- 91 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 78. 92 TRECHSEL/NOLL, Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 143; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 258; BOMMER, BSK-Strafrecht I, Vor Art. 19 N 3. 93 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 258. 94 Näher dazu BOMMER, BSK-Strafrecht I, Vor Art. 19 N 32 m.w.H. 95 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Eintrag zu Anders Behring Breivik, http://de.wikipedia.org/wiki/ Anders_Behring_Breivik, letztmals besucht am 18. Mai 2013. 96 Siehe Curia Vista zur Parlamentarischen Initiative 09.500 vom 2. Dezember 2009, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20090500, letztmals besucht am 22. Juni 2013. - 22 - ter oder die Straftäterin für ihr unrechtes Handeln zur Rechenschaft zu ziehen, welches sie im Wissen darum begangen haben, dass dieses Handeln den Verboten und Geboten zuwiderläuft. Dem legitimen Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern oder Straftäterinnen ist mit den verschuldensunabhängigen Massnahmen, so beispielsweise mit der Verwahrung, Rechnung zu tragen. Der Nationalrat gab der Initiative keine Folge, womit weiterhin nur Straftäterinnen und Straftäter eine Sanktion zu gewärtigen haben, wenn sie schuldhaft handel- ten.97 Der konkrete Fall aus der Praxis wird am Ende zeigen, weshalb das Konzept der Schuldfähigkeit zu Recht beibehalten wurde. Schuldunfähigkeit liegt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter oder die Täterin zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Als Einsichtsfähigkeit wird dabei die Fähigkeit des Individuums bezeichnet Un- recht zu erkennen, womit das intellektuelle Element angesprochen wird. Mit Steuerungsfä- higkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, auch entsprechend dieser Einsicht zu handeln, womit auf das voluntative Element abgestellt wird.98 Die Ursachen, weshalb Schuldunfähigkeit vorliegen kann, ergeben sich aus dem aktuellen Gesetzestext nicht mehr. Dies im Gegensatz zu aArt. 10 StGB, wo die Geisteskrankheit, der Schwachsinn und die schwere Störung des Bewusstseins noch als Ursachen für die Schuldun- fähigkeit explizit im Gesetz verwendet wurden. Die Nichtnennung der Ursachen erscheint auf den ersten Blick eigentümlich. Der Nationalrat, welcher den in der Botschaft des Bundesra- tes99 noch verwendeten Begriff der schweren psychischen Störung aus dem Gesetzestext strich, war aber der Auffassung, dass es letztlich nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen es einem Täter oder einer Täterin an der Einsicht ins Unrecht mangle bzw. aus welchen Grün- den Täter und Täterinnen nicht entsprechend dieser Einsicht handeln.100 Diese Formulierung wurde in der Lehre heftig kritisiert und es wurde postuliert Art. 19 Abs. 1 StGB um den Wort- laut der schweren psychischen Störung zu ergänzen, um auch den Grund der Schuldunfähig- keit im Gesetzestext abzubilden.101 Letztlich gilt es indessen klar festzuhalten, dass in Lehre und Praxis als Ursachen der fehlenden Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit unbestritten die sehr schweren psychischen Störungen, die schweren Intelligenzmängel und die schweren Stö- rungen des Bewusstseins weiterhin Geltung beanspruchen.102 Im Kontext zu epileptischen Anfällen ist einzig der Variante der schweren Störung des Be- wusstseins Beachtung zu schenken, nachdem die Epilepsie nicht zu den psychischen Störun- gen zählt und nicht auf schweren Intelligenzmängeln basiert, wenngleich Korrelationen vor- liegen können, welche hier aber nicht behandelt werden. 4.2. Einsichtsfähigkeit Die Ausführungen zu den Gewaltdelikten im Kontext eines epileptischen Anfalls führten zum Ergebnis, dass eigentlich nur Gewaltakte in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls und in der postiktalen Phase von komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfäl- len als epilepsiebezogene Gewalttaten im engeren Sinne zu sehen sind. Trotz dieser Feststel- 97 AB 2010 N 1957. 98 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommentar, Art. 19 N 1. 99 BBl 1999 II 2006. 100 AB 2001 N 544. 101 BOMMER/DITTMANN , BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 12. 102 BOMMER/DITTMANN , BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 30 ff.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommen- tar, Art. 19 N 6. - 23 - lung rechtfertigen sich auch Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit im Zusammenhang mit den anderen Anfallstypen, weil teilweise auch bei deren Auftreten Gewaltdelikte denkbar sind, wenngleich auch ohne epilepsietypischen Bezug. Die Erörterung erfolgt in Anlehnung an die vier Anfallsstadien des vorherigen Kapitels, wobei hier auf die interiktale Phase nicht mehr näher einzugehen ist, weil diese nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ausführungen sind noch weiter einzuschränken. Im Zusammenhang mit Absencen, mit atonischen Anfällen und Myoklonien konnten bereits Tathandlungen, die zu einem Gewaltde- likt führen, ausgeschlossen werden. Da im Kontext mit diesen Anfallsformen keine tatbe- standsmässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte erwarten sind, erübrigen sich Aus- führungen zur Einsichts- bzw. Schuldfähigkeit schon gestützt auf den allgemeinen Verbre- chensaufbau. 4.2.1. Einsichtsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle In der iktalen Anfallsphase sind nur Delikte im Zusammenhang mit einfachen fokalen Anfäl- len,103 Auren und komplex-fokalen Anfällen denkbar. Mit diesen drei Anfallsformen gilt es sich hier auseinanderzusetzen. Die übrigen Anfallsformen haben derart heftige Auswirkungen auf die betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen, dass in der iktalen Phase jegliche Ge- waltdelinquenz von vornherein ausgeschlossen ist. Einfache fokale Anfälle, welche sich "lediglich" in einer Sprachhemmung präsentieren, haben keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit, weil das Bewusstsein in der iktalen Phase anfalls- typisch gerade erhalten bleibt. Für sensible, sensorische und vegetative Herdanfälle, bei wel- chen eine Bewusstseinsstörung ebenso ausbleibt, gilt dies ebenso wie für das Auftreten von Auren, die nur eine Unterform der einfachen fokalen Anfälle sind. Es wird somit für diese Anfälle zu prüfen sein, ob auch das einsichtsgemässe Handeln ganz oder teilweise erhalten bleibt, sofern ausnahmsweise ein Gewaltdelikt im Anfallszeitpunkt begangen werden sollte. Als Ausnahmeerscheinungen sind die einfachen fokalen Anfälle und die Auren mit psychi- schen Symptomen zu nennen. Solche psychischen Symptome können beispielsweise in Form von Halluzinationen auftreten und diese sind natürlich, wie sämtliche Arten von Wahnvorstel- lungen, geeignet, die realitätsbezogene Wahrnehmung einzuschränken oder gar aufzuheben, so dass in diesem Falle auch die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt resp. aufgehoben sein kann. In der konsultierten Literatur konnte kein Fall gefunden werden, in welchem die Einsichtsfä- higkeit bei einem einfachen fokalen Anfall mit psychischen Symptomen oder bei einer ent- sprechenden Aura diskutiert worden wäre. Dies dürfte einerseits an der kurzen Anfallsdauer liegen, welche ein gemeinsames Auftreten mit Gewaltdelikten weitgehend ausschliesst. Ande- rerseits könnte es auch daran liegen, dass die der Halluzination zu Grunde liegende epilepti- sche Ursache nicht entdeckt wurde und man sich mit der Feststellung der Halluzination allein begnügte, um die Schuldunfähigkeit zu diskutieren. Die Einsichtsfähigkeit bei psychischen Fokalanfällen und entsprechenden Auren ist jedenfalls stark anzuzweifeln und sehr genau zu untersuchen, soweit unbestimmte Angst- bis hin zu Terrorgefühlen oder Halluzinationen mit den Anfällen einhergehen. Den Anfällen mit Déjà-vu-Eindrücken oder einem veränderten Körper- oder Zeitgefühl ist hingegen kaum Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit zuzugestehen. Die Umstände des Einzelfalles werden hier entscheidend sein, ob die Einsicht ins Unrecht fehlt oder noch vorhanden ist. 103 Mit Ausnahme der Sprachhemmungen ohne motorische Fokalanfälle; siehe oben Ziff. 3.2.1. - 24 - Nachdem direkt epilepsiebezogene Gewalthandlungen in der iktalen Phase eines Anfalls nur im Zusammenhang mit komplex-fokalen Anfällen überhaupt realistisch erscheinen, ist hier die Frage der Schuldfähigkeit von zentraler Bedeutung. Die komplexen fokalen Anfälle ge- hen, entsprechender ihrer Kategorisierung, regelmässig mit einem Bewusstseinsverlust einher, so dass die Wahrnehmung der Umwelt zwangsläufig nicht mehr möglich ist. Verstehen und Erinnern können allerdings auch nur unvollständig gestört sein,104 weil diese Anfälle infolge ihrer Typologie auf einzelne Bereiche (Herde) des Gehirns beschränkt sind. Für die Wahr- nehmungsfähigkeit kommt es damit entscheidend darauf an, in welchem Teil des Gehirns der Anfall stattfindet. Es kann also durchaus sein, dass die Betroffenen im Anfall ihre Umgebung wahrnehmen können. Solange eine Wahrnehmung der Umwelt und selbst deren Deutung noch vorhanden sind, kann von fehlender Einsichtsfähigkeit nicht die Rede sein. Anders ver- hält es sich natürlich, wenn das Bewusstsein vollständig aufgehoben ist, dann ist von fehlen- der Einsichtsfähigkeit während des Anfalls auszugehen. In der Praxis dürfte der Nachweis, ob der oder die Betroffene noch Wahrnehmungen hatte, schwierig sein, sofern die Person nicht kooperiert. Dies hat allerdings keine schwerwiegenden Folgen, sind Betroffene doch während des Anfalls, selbst bei erhaltener Wahrnehmung, ausser Stande, auf diese Eindrücke zu rea- gieren, was allerdings bei der Steuerungsfähigkeit zu diskutieren ist. 4.2.2. Einsichtsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle In der präiktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen erleben einige Epileptiker sogenannte Prodrome. Diese gehören nicht zum eigentli- chen Anfallsgeschehen und führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Bewusstseins. Wohl können Prodrome die Reizbarkeit der betroffenen Personen erhöhen, ein Einfluss auf die Ein- sichtsfähigkeit ist darin aber nicht zu sehen. Die Wahrnehmung der Umwelt und auch die In- terpretation derselben werden durch die Prodrome nicht derart stark beeinflusst, als dass die Einsichtsfähigkeit fraglich erscheinen müsste. Prodrome tangieren damit die Einsichtsfähig- keit nicht. Andere präiktale Phänomene existieren im Kontext von epileptischen Anfällen nicht, weshalb festgehalten werden kann, dass die Einsichtsfähigkeit in der präiktalen Phase eines Anfalls immer erhalten ist. In dieser Phase auftretende Straftaten sind allerdings auch nicht als unmittelbar epilepsiebezogene Delikte zu sehen. 4.2.3. Einsichtsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle Im Anschluss an komplex-fokale, generalisiert tonisch-klonische sowie an isoliert tonische und klonische Anfälle erleben Betroffene meist einen Verwirrtheitszustand, sie befinden sich alsdann im postiktalen Dämmerzustand. Diese Phase des Anfallsgeschehens ist interessant, weil (sogar zielgerichtete) Handlungen hier möglich sind und epilepsiebezogene Gewaltdelik- te vorkommen können. Führt man sich nochmals vor Augen, welche komplizierten Automatismen und Bewegungsab- läufe während eines komplex-fokalen Anfalls möglich sind, wie beispielsweise das Verrücken von Möbeln oder das an einen anderen Ort einer Stadt begeben, wird augenscheinlich, wes- halb der Anfall bei Betroffenen zu Verwirrung führt und es im Nachgang eines solchen An- falls zu einer Re-Orientierungsphase kommt. Der Grand-Mal-Anfall ist "ein grosses Übel" und die Auswirkungen auf die Betroffenen sind äusserst heftig, weshalb ohne weiteres nach- vollziehbar ist, warum die Wahrnehmung im Nachgang des Anfalls nicht sofort wieder herge- 104 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 62. - 25 - stellt ist. Gleiches gilt auch für die isolierten tonischen und klonischen Anfälle, deren Einfluss auf die Betroffenen nicht wesentlich minder schwer ausfällt. Nebst den heftigen Auswirkungen des Anfallsgeschehens gehen Grand-Mal-Anfälle und komplex-fokale Anfälle, letztere mit Ausnahmen, regelmässig mit einer Bewusstlosigkeit während des Anfallsgeschehens einher. Das Bewusstsein, unter welchem die Übereinstim- mung von Erleben, Gedächtnis und Gefühlen und der sogenannten Orientierung zur Person, zum Ort und zur Zeit verstanden wird,105 fehlt somit während des Anfalls. Das Bewusstsein kehrt nach einer Bewusstlosigkeit erfahrungsgemäss nicht augenblicklich zurück, sondern es dauert einige Minuten, bei manchen Grand-Mal-Anfällen sogar einige Stunden, bis die Be- troffenen wieder vollkommen wach sind. Genau diese Phase nach epileptischen Anfällen wird als postparoxysmaler Dämmerzustand bezeichnet. In dieser Phase sind in erster Linie die Ori- entierung, nebenher aber auch die Aufmerksamkeit, die Auffassung, das zusammenhängende Denken und das Gedächtnis gestört.106 Typischerweise bewegen sich Betroffene im postikta- len Dämmerzustand von der Bewusstlosigkeit zur vollständigen Wachheit hin. Dabei existie- ren verschiedene Stufen zwischen der vollständigen Bewusstlosigkeit und der vollständigen Vigilanz, in welchen sich die Einschränkungen der Bewusstseinstrübung und der Bewusst- seinseinengung durchaus verändern. Die Wahrnehmung und Deutung der Umwelt funktioniert unmittelbar nach dem Anfallsge- schehen noch nicht richtig und die Betroffenen sind dadurch hochgradig beeinträchtigt in ih- rer Einsichtsfähigkeit. Mindestens zu Beginn des postiktalen Dämmerzustandes muss daher von fehlender Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Danach sind die verschiedenen Stufen des Bewusstseins zu berücksichtigen, denn mit fortlaufender Aufklarung des Bewusstseins werden die Einschränkungen in der Wahrnehmung schwächer, so dass die Einsichtsfähigkeit letztlich davon abhängt, wie weit das Bewusstsein schon wieder hergestellt ist. Je nach dem, in welcher Phase des postiktalen Dämmerzustandes ein Gewaltdelikt begangen wird, kann die Einsichtsfähigkeit somit ganz oder auch nur teilweise aufgehoben sein. Aufgrund dieses dynamischen Prozesses gilt es die konkreten Umstände einer Gewalttat im postiktalen Dämmerzustand äusserst präzise und gezielt daraufhin zu untersuchen, in welcher Phase des Dämmerzustandes sich der Täter oder die Täterin befand, als das Gewaltdelikt be- gangen wurde. Mithin sind die konkreten Umstände des Einzelfalles exakt abzuklären, um später überhaupt eine Aussage treffen zu können, in welcher Ausprägung die Einsichtsfähig- keit allenfalls noch vorhanden war.107 4.3. Steuerungsfähigkeit Auf den ersten Blick erstaunt eine Diskussion der Steuerungsfähigkeit im Zusammenhang mit epileptischen Anfällen vielleicht, umso mehr als in dieser Arbeit verschiedenste Formen von Anfällen vorgestellt wurden, bei welchen das Wort Steuerung absurd klingen mag. Nachdem die Einsichtsfähigkeit, gemäss den vorstehenden Ausführungen, in verschiedenen Konstellati- onen bei epileptischen Anfällen erhalten bleiben kann, ist der strafrechtlichen Konzeption der Schuldfähigkeit folgend zu prüfen, ob schuldhaftes Handeln an mangelnder Steuerungsfähig- keit scheitert. Die Erörterung erfolgt wiederum in Anlehnung an die verschiedenen Anfalls- stadien, wobei die interiktale Phase weiterhin ausgeklammert wird. 105 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 57. 106 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 57. 107 Zur praktischen Vorgehensweise siehe unten Ziff. 5.2. - 26 - 4.3.1. Steuerungsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle Einfache fokale Anfälle treten mit verschiedensten Symptomen auf, abhängig von der be- troffenen Gehirnregion, in welcher der epileptische Anfall auftritt. Da das Bewusstsein bei allen Varianten erhalten bleibt, ist eingehender zu prüfen, wie es sich im Einzelnen mit der Steuerungsfähigkeit verhält, wobei die kurze Anfallsdauer von nur fünf bis zehn Sekunden, Straftaten im Zusammenhang mit einfachen fokalen Anfällen bereits sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt. Motorische fokale Anfälle können in einer spezifischen Form unkontrollierte sprachliche Äusserungen zur Folge haben, wenn das Sprachzentrum betroffen ist. Die Verba- lisierungen können nicht kontrolliert werden, weshalb diesbezüglich von aufgehobener Steue- rungsfähigkeit auszugehen ist, wenn die Äusserungen allenfalls beschimpfenden Inhaltes wä- ren. In Bezug auf Gewaltdelikte wäre die Steuerungsfähigkeit aber trotz des Anfalls insofern erhalten, als nebst den anfallsbedingten Symptomen, noch Handlungen denkbar sind, mit wel- chen Menschen verletzt oder gar getötet werden könnten. Der Anfall selbst führt jedenfalls nicht zwangsläufig dazu, dass gezielte Handlungen auszuschliessen sind, wenngleich ein Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt im Zusammenhang eines motorisch fokalen Anfalls mit Sprachhemmungen kaum wahrscheinlich ist, weil die Betroffenen im Anfallszeitpunkt mit sich selbst beschäftigt sein dürften. Bei sensiblen fokalen Anfällen verhält es sich zur Steue- rungsfähigkeit ebenso, wie bei motorischen Anfällen mit einer Sprechstörung. Es ist nicht einzusehen, weshalb Gefühlsstörungen, wie z.B. ein Kribbeln in einer Körperregion, die Steu- erungsfähigkeit beeinträchtigen sollten. Dies gilt gleichermassen bei sensorischen Anfällen. Soweit allerdings das Sehen beeinträchtigt ist, werden gezielte Handlungen im Hinblick auf Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte stark eingeschränkt durch die visuelle Beeinträchti- gung. Vegetative fokale Anfälle dürften wiederum kaum Einschränkungen der Steuerungsfä- higkeit nach sich ziehen. Einfache fokale Anfälle mit psychischen Symptomen bedingen vor- wiegend eine genaue Prüfung der Einsichtsfähigkeit, da Halluzinationen und Ängste bereits die Wahrnehmung beeinträchtigen. Wird die Tatsituation wegen einer Halluzination verkannt, so fehlt es bereits an der Einsicht ins Unrecht des Handeln und nicht an der Steuerung dersel- ben. Die Steuerungsfähigkeit dürfte schliesslich bei einigen psychischen Anfallsvarianten problemlos erhalten bleiben, zu denken ist hierbei an Déjà-vu, Déjà-entendu oder Déjà-vecu Eindrücke oder auch an veränderte Zeit und Körpergefühle. Soweit die Steuerungsfähigkeit bei einfachen Fokalanfällen erhalten bleibt, ist die Schuldfähigkeit gegeben. Allenfalls müss- te, abhängig von der Beeinträchtigung durch den konkreten Anfall, geprüft werden, ob die Steuerungsfähigkeit wenigstens teilweise vermindert war. Sollte sich dies Feststellen lassen, müsste dies zu einer Strafminderung infolge verminderter Schuldfähigkeit führen. Auren äus- sern sich im Wesentlichen sehr ähnlich wie einfache fokale Anfälle, wobei dieselben Phäno- mene auftreten. Aufgrund dieser Parallele zu den soeben behandelten einfachen fokalen An- fällen verhält es sich mit der Steuerungsfähigkeit bei den Auren genau gleich. Gewalthandlungen in der iktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen sind meistens schon deshalb nicht als schuldhafte Taten zu sehen, weil es an der notwendigen Einsicht ins Unrecht fehlt. Sollte allerdings ausnahmsweise die Einsichtsfähigkeit erhalten bleiben, scheitert die Schuldfähigkeit an der Steuerungsfähigkeit, weil die im Anfall auftretenden Automatismen nicht kontrolliert werden können und es daher an einsichtsgemässem Handeln zweifellos fehlt. Die Schuldfähigkeit ist damit bei Gewaltdelikten während eines komplex-fokalen An- falls aufgehoben. - 27 - 4.3.2. Steuerungsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle Prodrome als einziges Phänomen vor epileptischen Anfällen, bestehen aus Vorahnungen wie Unruhe, Stimmungsschwankungen, Appetitlosigkeit, Ruhe- und Rastlosigkeit oder Konzent- rations- und Schlafstörungen. Die Einsichtsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt und dasselbe gilt auch für die Steuerungsfähigkeit. Zielgerichtete Handlungen sind in dieser Phase jedenfalls noch möglich, weshalb allfällige Gewaltdelikte vor epileptischen Anfällen regelmässig schuldhaft begangen werden, sofern nicht andere die Schuldfähigkeit tangierende Faktoren zu berücksichtigen sind. 4.3.3. Steuerungsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle Grundsätzlich ist die Einsichtsfähigkeit im postiktalen Dämmerzustand nicht vorhanden, weil sich die Anfallsbetroffenen exakt in dieser Phase, unmittelbar nach dem Anfall, zunächst wie- der orientieren und das Bewusstsein wiedererlangen müssen. Die Aufklarung nach dem An- fall ist hingegen ein dynamischer Prozess, was bedeutet, dass das Bewusstsein langsam zu- rückkehrt. Sofern ein Gewaltdelikt in der Spätphase des postiktalen Dämmerzustandes began- gen wird, kann daher nicht in jedem Fall von aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Ist das Bewusstsein bereits weitgehend wieder hergestellt, dürfte es den Betroffenen möglich sein, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen. Sobald allerdings die Einsichtsfä- higkeit bejaht werden kann, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Steuerungsfähig- keit zu zweifeln wäre. Für Gewaltdelikte in der Spätphase von postiktalen Dämmerzuständen muss daher in Einzelfällen von Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Delikte in dieser Phase haben allerdings auch keinen unmittelbaren Bezug mehr zum vorhergehenden Anfallsgesche- hen, es handelt sich mithin nicht mehr um epilepsiebezogene Gewaltdelikte im engeren Sinne. 4.4 Actio libera in causa Im Grundsatz werden schuldunfähige Täter oder Täterinnen freigesprochen oder das Verfah- ren wird schon nach der Untersuchung eingestellt. Dieses Resultat ist allerdings stossend, wenn der Täter oder die Täterin den zur Schuldunfähigkeit führenden Zustand selber herbei- geführt hat. Dieser Problematik wird mit dem Konstrukt der sogenannten actio libera in causa begegnet. Ein Freispruch soll daher gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB selbst bei vollständiger Schuldunfähigkeit nicht ergehen, wenn der Täter oder die Täterin die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit hätte vermeiden können und kumulativ die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte. Während der Schuldausschluss alternativ bei schweren psychischen Störungen, schwerem Intelligenzmangel und schweren Störungen des Bewusstseins möglich ist, beschränkt sich die Anwendung der actio libera in causa auf schwe- re Störungen oder Beeinträchtigungen des Bewusstseins.108 4.4.1. Die Vermeidbarkeit des schuldausschliessenden Zustands Die Regeln der actio libera in causa kommen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zur An- wendung, wenn der Täter die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit selbst verschuldet hat. Selbstverschulden ist nicht mit vorsätzlicher Beein- trächtigung des Bewusstseins gleichzusetzen, es liegt schon vor, wenn die Beeinträchtigung des Bewusstseins voraussehbar und vermeidbar war. Insofern genügt für die Anwendung der actio libera in causa eine vom Täter verschuldete Schuldunfähigkeit. Auszuschliessen sind allerdings Fälle, in welchen der Täter die Wirkung der von ihm eingenommenen Substanz 108 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 92. - 28 - unverschuldet nicht kannte, die Substanz ihm von Dritten verabreicht wurde oder der Täter bereits vor Einnahme der Substanz schuldunfähig war.109 Egal ist allerdings, mit welchen Mit- teln der Täter seine Unzurechnungsfähigkeit herbeigeführt hat. Epileptische Anfälle können durch gewisse Anfallsauslöser mindestens begünstigt werden, so beispielsweise durch Alkoholexzesse bzw. Alkoholentzug, Schlafmangel, Kokainkonsum oder Videospiele.110 Diese Risikofaktoren zählen zu den anfallsauslösenden Verhaltenswei- sen, welche wiederum von Menschen kontrolliert werden können. Diese Faktoren erhöhen aber lediglich die Wahrscheinlichkeit, dass ein Anfall auftritt. Das direkte und willentliche Bewirken eines Anfalls ist, beispielsweise im Gegensatz zum Konsum von Alkohol bis zum Rausch, nicht möglich. Sofern sich Betroffene allerdings den ihnen bekannten Risikofaktoren bewusst aussetzen, kann man durchaus argumentieren, dass ein Anfall in Kauf genommen wurde. Exemplarisch ist an eine Epileptikerin oder einen Epileptiker zu denken, die bzw. der Crack rauchen will, obwohl bekannt ist, dass das Rauchen von Crack einen epileptischen An- fall auslösen kann. Der Anfall ist sodann unerwünschte Nebenfolge, welche indessen zu Gunsten des Kokainkonsums hingenommen wird. Die eventualvorsätzliche Herbeiführung eines Anfalls ist damit denkbar. Als weitere Variante kommt in Frage, dass Täter oder Täterinnen die ihnen bekannten Risiko- faktoren ihres Verhaltens kennen und trotzdem darauf vertrauten, ihr risikoreiches Verhalten werde nicht zu einem Anfall führen. Angesprochen ist damit die (bewusste) fahrlässige Her- beiführung eines epileptischen Anfalls. Soweit den betroffenen Epileptikern und Epileptike- rinnen bekannt ist, dass sie bei Schlafmangel, Kokainkonsum oder anderen Faktoren ein mas- siv erhöhtes Risiko für epileptische Anfälle schaffen, so ist das Auftreten eines Anfalls für sie ohne weiteres voraussehbar. Dasselbe gilt auch für Nichtepileptiker und Nichtepileptikerin- nen, die schon einmal einen Gelegenheitsanfall erlitten haben, der auf eine spezifische, beein- flussbare Ursache zurückgeführt werden konnte. Diese Schlussfolgerung ist bei Nichtepilepti- kerinnen und Nichtepileptikern aber insofern zu relativieren, als Gelegenheitsanfälle zeitlich mehrere Jahre auseinander liegen können und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens weit weniger gut zu bestimmen ist, wie bei den eigentlichen Epileptikerinnen und Epileptikern. Die Voraussehbarkeit eines Gelegenheitsanfalls dürfte in solchen Fällen, mit fortschreitender Zeitdauer seit dem letzten Anfallsereignis, geringer werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bezogen auf die auslösende Verhaltensweise, den zeitlichen Inter- vall zwischen den Anfällen und die Art des Anfalls. Auszuschliessen wäre die Voraussehbar- keit eines Gelegenheitsanfalls mindestens dann, wenn seit dem letzten Gelegenheitsanfall die risikobehaftete Verhaltensweise bereits mehrfach in gleicher Art wiederholt wurde, ohne dass ein Anfall stattfand. Insgesamt kann die Voraussehbarkeit eines Anfalls für Epileptiker und Epileptikerinnen mit bekannten anfallsauslösenden Verhaltensweisen bejaht werden, bei Nichtepileptikern und Nichtepileptikerinnen kann dies nur mit Zurückhaltung gelten. Da menschliches Tun kontrollierbar ist, sind anfallsauslösende Verhaltensweisen problemlos vermeidbar. Zusammenfassend ist die selbstverschuldete Auslösung eines epileptischen An- falls durch pflichtwidrige Nichtbeachtung der bewussten Risikofaktoren möglich. Es ist in dieser Konstellation von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Selbst die unbewusste Fahrlässigkeit ist allerdings denkbar. Sofern Epileptiker oder Epilepti- kerinnen geltend machen, ein Risikofaktor für das Auftreten eines epileptischen Anfalls sei 109 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 97. 110 Dazu ausführlich oben Ziff. 2.4. - 29 - ihnen nicht bewusst gewesen, reicht dies noch nicht zur Exkulpation. Sofern objektiv betrach- tet die Vorhersehbarkeit eines Anfalls bejaht werden kann, was z.B. der Fall sein dürfte, wenn ein Arzt die betreffenden Epileptiker oder Epileptikerinnen auf die bekannten Anfallsauslöser hingewiesen hat, so handeln letztere pflichtwidrig, wenn sie die Warnungen nicht beachtet und darauf vertraut haben, ihr Verhalten werde schon keinen Anfall zur Folge haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass schwerere Anfälle manchmal durch Prodrome oder Auren ange- kündigt werden. Kam es vor dem Anfall zu solchen Erscheinungen, muss die Voraussehbar- keit des Anfalls mit allen seinen Folgen bejaht werden. Die durch einen epileptischen Anfall hervorgerufene Schuldunfähigkeit kann somit selbstver- schuldet bewirkt worden sein, sofern die betreffenden Epileptiker oder Epileptikerinnen die anfallsauslösenden Risikofaktoren nicht beachtet haben. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass nur bei einem beschränkten Teil der epileptischen Anfälle eine Ursache und damit ein Risikofaktor benannt werden kann. Existieren solche nicht, scheidet eine vom Täter oder der Täterin verschuldete Unzurechnungsfähigkeit von vornherein aus. 4.4.2. Die Voraussehbarkeit der Tat Nebst der selbstverschuldet herbeigeführten Schuldunfähigkeit muss als zweite Vorausset- zung die in diesem Zustand begangene Tat für den Täter oder die Täterin voraussehbar gewe- sen sein. Diesbezüglich wird zwischen der vorsätzlichen und der fahrlässigen actio libera in causa unterschieden. Falls zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung der Bewusstseinsstö- rung die spätere Tatbegehung mindestens ernsthaft in Betracht gezogen und insofern in Kauf genommen wurde, liegt eine vorsätzliche actio libera in causa vor. Wird zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung der Bewusstseinsstörung zwar die Tatbegehung vorhergesehen, aber darauf vertraut, die Straftat werde nicht begangen, liegt fahrlässige actio libera in causa vor. Von fahrlässiger actio libera in causa ist zudem auch dann auszugehen, wenn der Täter oder die Täterin die spätere Tat nicht vorhergesehen hat, diese aber objektiv vorhersehbar war.111. Die vorsätzliche actio libera in causa kommt nur in Betracht, wenn Täter oder Täterinnen ihre Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder diese durch ihr Verhalten mindestens in Kauf nahmen. Zweitens müssen Täter und Täterinnen einen Vorsatz oder Eventualvorsatz bilden im Hinblick auf die Begehung eines Delikts und letztlich ist dieser gebildete Vorsatz auch durchzuhalten und die bezweckte Tat ist zu begehen. BOMMER spricht diesbezüglich vom erforderlichen "Dreifachvorsatz".112 Im Zusammenhang mit epilepsiebezogenen Gewalt- delikten bedeutet dies konkret, dass zur Annahme einer vorsätzlichen actio libera in causa mindestens das Eintreten eines Anfalls in Kauf genommen und vor dem Anfall bereits der Vorsatz gebildet werden musste eine Gewalttat gegen einen bestimmten Menschen zu bege- hen. Hinzu kommt, dass der Tatplan bis zur Begehung des Delikts auch umgesetzt und durch- gehalten werden muss. Die eventualvorsätzliche Herbeiführung eines Anfalls ist mindestens theoretisch denkbar. Die Provokation eines Anfalls ist im Endeffekt aber wenig sinnvoll zur Ausführung eines Gewaltdelikts, ist doch unerfindlich, weshalb beispielsweise das Auftreten eines komplex-fokalen oder generalisiert tonisch-klonischen Anfalls in Kauf genommen wer- den soll, wenn eine Gewalttat gegen einen bestimmten Menschen während eines komplex- fokalen Anfalls oder im postiktalen Dämmerzustand begangen werden soll. Hinzu kommt, dass der gewillte Täter bzw. die deliktsbereite Täterin gar nicht in der Lage ist, den zuvor ge- 111 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 98; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 269. 112 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 99. - 30 - fassten Vorsatz respektive den Tatplan durchzuziehen. Während eines komplex-fokalen An- falls kommt es als Auswirkung des Anfalls zu Automatismen. Dabei handelt es sich um un- willkürliche Muskelkontraktionen und diese unterliegen gerade nicht der Kontrolle der Be- troffenen, weshalb das Durchhalten eines Tatplans unmöglich erscheint. Im postiktalen Dämmerzustand können die Betroffenen zwar ihre Handlungen wieder mehr oder minder steuern, zu Gewaltdelikten kommt es allerdings nur, wenn die Betroffenen nach dem Anfall durch gut gemeinte Hilfe von Dritten provoziert werden.113 Diese Umstände sind nicht ver- einbar mit einem Vorsatz, der vor dem Anfall gefasst wurde, weil es einerseits nicht vom Verhalten der betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen abhängt, ob die Drittperson die Hilfestellung leistet und andererseits die Hilfe auch nicht zwingend eine aggressive Reaktion provozieren muss. Epilepsiebezogene Gewalttaten führen somit nach den Regeln der vorsätz- lichen actio libera in causa nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortung der Betroffenen. In dieser Arbeit liegt der Fokus auf den vorsätzlichen Körperverletzungs- und Tötungsdelik- ten. Von fahrlässiger actio libera in causa ist indessen auch bei vorsätzlich begangenen Delik- ten auszugehen, sofern der Täter oder die Täterin pflichtwidrig nicht bedacht hat, dass bei schuldhaft bewirkter Unzurechnungsfähigkeit eine Gewalttat begangen werden könnte.114 Entscheidend zur Annahme einer Pflichtwidrigkeit ist die Vorhersehbarkeit der begangenen Tat, welche nach ihrer Art und bezogen auf Zeit und Ort wenigstens in groben Zügen be- stimmbar gewesen sein muss.115 Im hier interessierenden Kontext bedeutet dies, dass ein Täter oder eine Täterin für ein Ge- waltdelikt während eines komplex-fokalen Anfalls oder im postiktalen Dämmerzustand ver- antwortlich gemacht werden könnte, wenn das begangene Körperverletzungs- oder Tötungs- delikt vor dem Anfall mindestens bezüglich Zeit und Ort sowie hinsichtlich des Opfers in groben Zügen bestimmbar war. Genau an dieser Bestimmtheit der Tat scheitert indessen die Verantwortlichkeit auch nach den Regeln der fahrlässigen actio libera in causa. Vorsätzliche Gewaltdelikte richten sich regelmässig gegen bestimmte Personen. Nachdem das Auftreten eines Anfallsgeschehens regelmässig dem Zufall überlassen ist, lässt sich nicht vorhersehen, dass ein bestimmter Mensch im komplex-fokalen Anfall oder im postiktalen Dämmerzustand verletzt wird. Dies gilt umso mehr, als Ort und Zeit des Anfalls und damit auch des epilepsie- bezogenen Gewaltdelikts genau so wenig vorherzusehen sind. Abschliessend ist daher zu konstatieren, dass schuldhaftes Handeln, mit dem Konstrukt der actio libera in causa, bei epilepsiebezogenen und vorsätzlich begangenen Gewaltdelikten nicht begründet werden kann. 4.5 Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 263 StGB einen speziellen Tatbestand vor, der mit dem Schuldprinzip eigentlich nicht vereinbar ist.116 Gemäss dieser Bestimmung wird nämlich be- straft, wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt.117 Im Vorder- 113 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 39. 114 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 105. 115 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 104. 116 Nach der Ansicht von TRECHSEL/NOLL, Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 158; führe die Bestimmung zu reiner Erfolgshaftung; TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommentar, Art. 263 N 1 m.w.H. 117 Art. 263 Abs. 1 StGB. - 31 - grund steht dabei, nach grammatikalischer Auslegung des Gesetzestextes, die schwere Trun- kenheit oder die Betäubung durch den Konsum von Rauschmitteln, also Drogen oder berau- schenden Medikamenten. Strafbar machen kann sich also, wer sich selbst in einen derartigen Rauschzustand versetzt, dass er oder sie als schuldunfähig gilt und in diesem Zustand über- dies ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Epileptische Anfälle können durch den Konsum von Alkohol und Kokain durchaus begünstigt werden.118 Tritt als Folge des Alkohol- oder Kokainkonsums hingegen ein epileptischer Anfall auf, so stellt dieser keinen Rauschzustand, sondern vielmehr eine Funktionsstörung von Nervenzellen des Gehirns dar, weshalb Art. 263 StGB, der gerade Rauschtaten119 für strafbar erklärt, nicht einschlägig ist. Der Straftatbestand scheitert deswegen bereits an der objektiven Strafbarkeitsbedingung der Rauschtat, weshalb er im Kontext von epilepsiebezogenen Gewalttaten ohne Bedeutung bleibt. 4.6. Schlussfolgerung Zunächst sind sowohl die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit in der präiktalen Phase von epileptischen Anfällen erhalten, weshalb bei Gewaltdelikten in der Prodromalphase volle Schuldfähigkeit vorliegt. Soweit Gewaltdelikte im nahen zeitlichen Kontext von einfachen fokalen Anfällen oder Auren auftreten sollten, ist die Einsichtsfähigkeit regelmässig erhalten. Als Ausnahme sind die einfachen fokalen Anfälle und die Auren mit psychischen Sympto- men, insbesondere solche halluzinatorischer Natur, zu bezeichnen, bei welchen die Einsichts- fähigkeit infolge der Wahnvorstellungen aufgehoben sein kann. Erhalten bleibt auch die Steu- erungsfähigkeit bei diversen Formen von einfachen fokalen Anfällen und Auren während der Anfälle, so insbesondere bei sensiblen und vegetativen sowie teilweise bei motorischen, sen- sorischen und psychischen Symptomen. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit sind hier die Besonderheiten des Einzelfalles entscheidend. Demgegenüber ist bei epilepsiebezogenen Gewalttaten in der iktalen Phase eines komplex- fokalen Anfalls oder im postiktalen Dämmerzustand nach komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen im Regelfall von Schuldunfähigkeit auszugehen, weil schon die Einsichtsfähigkeit aufgehoben ist. Dasselbe gilt bei den übrigen Anfallsformen mit einherge- henden Bewusstseinsbeeinträchtigungen. Sofern in der iktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen ausnahmsweise die Einsichtsfähigkeit noch erhalten bleibt, schliesst die mangelnde Steuerungsfähigkeit der hier typischerweise auftretenden Automatismen schuldhaftes Handeln endgültig aus. Im postiktalen Dämmerzustand gilt es zu beachten, dass das Bewusstsein in dieser Phase kontinuierlich aufklart, weshalb die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen und daher sehr detailliert zu untersuchen sind. Es erscheint mindestens denkbar, dass am Ende des Dämmerzustandes sowohl die Ein- sichts-, als auch die Steuerungsfähigkeit bereits wieder soweit vorhanden sind, dass schuld- hafte Gewalthandlungen wenigstens nicht gänzlich auszuschliessen sind. Sofern die Schuldfähigkeit zu verneinen ist, was bei epilepsiebezogenen Gewalttaten im enge- ren Sinne die Regel ist, lässt sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mit den Regeln der actio libera in causa begründen. Dabei scheitert deren Anwendung weniger an der Ver- meidbarkeit eines Anfalls, als vielmehr an der Voraussehbarkeit der nachfolgend begangenen Straftat. Die Anwendbarkeit von Art. 263 StGB scheitert bereits an der fehlenden objektiven Strafbarkeitsbedingung der Rauschtat. 118 Siehe oben Ziff. 2.4.1. und 2.4.2. 119 Nach Meinung von TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommentar, Art. 263 N 4; sei die Rauschtat objektive Strafbarkeitsbedingung. - 32 - 5. Praxisüberlegungen Straftaten im Kontext eines epileptischen Geschehens sind selten, doch sie kommen vor. Erst im Mai 2013 verhandelte das Bezirksgericht Zürich eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen einen Epileptiker, welcher während dem Lenken seines Fahrzeugs einen Anfall erlitten hatte und dabei am Bürkliplatz in Zürich zwei Fischer tötete.120 Im März 2012 verhandelte das Landgericht Hamburg einen ähnlichen Fall, wobei es allerdings den epilepsiekranken Todes- fahrer zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte.121 Die Internetrecherche führte sehr schnell zu diesen beiden und weiteren, hier nicht im Detail erwähnten, Fällen, in welchen allerdings immer wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts, meist im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, Anklage erhoben wurde. Ein Bericht über eine Ge- richtsverhandlung wegen eines Gewaltdelikts förderte die Recherche nicht zu Tage. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass solche Fälle wohl kaum je zur Anklage kommen. Nichts desto trotz beweist der einleitende Anlassfall, dass Delikte mit epileptischem Kontext nicht nur im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen vorkommen. Im Alltag von Polizei und Staats- anwaltschaft ist jedenfalls mit Gewalttaten und Delikten aus dem strassenverkehrsrechtlichen Bereich im Kontext eines epileptischen Geschehnisses zu rechnen, weshalb praxisbezogene Erörterungen zum Umgang mit dieser speziellen Materie hier nicht fehlen dürfen. 5.1. Sind Gewaltdelikte bei epileptischen Anfällen typisch? Diese provokative Frage mag angesichts der bisherigen Ausführungen erstaunen. Tatsächlich ist der Ursprung dieser Fragestellung im 19. Jahrhundert verankert. Cesare Lombroso vertrat in seinem Werk "L'uomo delinquente" die Behauptung, dass die meisten Kriminellen Epilep- tiker seien oder mindestens einen epileptoiden Hintergrund hätten.122 Aus heutiger Sicht er- scheint diese Theorie absurd und tatsächlich wurden die Behauptungen von Lombroso auch bald widerlegt. Dennoch blieb aber die Idee einer Verbindung zwischen Gewalttaten und Epi- lepsie, noch lange populär, selbst als die Theorie von Lombroso schon längst obsolet war.123 Der mögliche Kontext zwischen Epilepsie und Gewalttaten wurde so noch 1980 mit der Frage thematisiert, ob Gewalt eine Manifestation der Epilepsie sein könnte. Der Autor resümiert zur Thematik, so lange nicht Einigkeit herrsche bezüglich der Fragen, wann psychomotorische Symptome als psychomotorische Anfälle gelten und wann krampflösende Medikamente Ge- waltausbrüche einschränken können, bleibe die Uneinigkeit bestehen, ob iktale oder postiktale Aggression in einem Zusammenhang zur Epilepsie steht.124 Mit diesem Artikel wurde eine fachliche Diskussion zur Hypothese einer Korrelation zwischen Gewalt und Epilepsie ange- regt.125 Im Jahre 1981 wurde zu diesem Thema eine Studie verfasst, nachdem seit 1977 in zwölf Fällen Gewaltverbrecher auf Schuldunfähigkeit wegen Epilepsie plädiert hatten. Ein 120 Siehe den Artikel "Das erste Mal, dass mich die Epilepsie verraten hatte" in der NZZ vom 8. Mai 2013, http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/das-erste-mal-dass-mich-die-epilepsie-verraten-hatte- 1.18077888, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 121 Siehe den Artikel "Unfall-Urteil: Hohe Haftstrafe für Hamburger Todesfahrer" im Spiegel Online vom 5. Juni 2012, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburger-todesfahrer-von-eppendorf-zu-dreieinhalb- jahren-verurteilt-a-837025.html, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 122 KRÄMER, Lexikon, S. 834 m.N. 123 KANEMOTO et al., Violence and postictal psychosis, S. 162. 124 PINCUS, Can violence be a manifestation of epilepsy? Neurology 1980; 30; 304-307. 125 Vgl. JAFFE R., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1337; BERGEN D./KESSLER E./MADDEN T., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neu- rology 1980; 30; 1337-1338; WATTS C., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339 und BERESFORD H. R., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339-1340. - 33 - Ausschuss von mehreren Epilepsie-Spezialisten untersuchte im Videostudium 19 Patienten bzw. 33 epileptische Anfälle und stellte dabei aggressive Reaktionen verschiedenster Art fest, welche hernach von den Experten bewertet wurden.126 Der Ausschuss entwickelte gestützt auf ihre Erkenntnisse fünf Kriterien zur Diagnose einer epilepsiebezogenen Gewalt.127 Diese Kri- terien wurden später von HINDLER vereinfacht und beanspruchen noch heute ihre Gültigkeit. Demnach müssen zur Annahme epilepsiebezogener Gewalt folgende Kriterien erfüllt sein: Erstens benötigt es eine sichere Epilepsiediagnose durch einen Neurologen mit Spezialkennt- nissen in der Epilepsie. Zweitens muss die Kriminalität im Widerspruch zur Persönlichkeit des Beschuldigten stehen. Drittens muss die Tat unmotiviert und unvorbereitet durchgeführt worden sein. Viertens müssen die EEG-Befunde mit einer Epilepsie kompatibel sein und letztlich muss eine Bewusstseinsstörung mit partieller oder totaler Amnesie für die Tat vorlie- gen.128 Im Vergleich zu diesem reichen Diskurs am Ende des letzten Jahrhunderts, herrscht heute allerdings weitgehende Einigkeit mit der Auffassung von SCHMITZ/TRIMBLE: "Aggressivität bei Epilepsie ist nur selten die unmittelbare Folge epileptischer Aktivität…Gezielte aggressi- ve Handlungen in epileptischen Anfällen sind aber ausgesprochen selten, auch wenn unglück- liche Verletzungen z.B. bei hypermotorischen Anfällen oder in der postiktalen Verwirrung vorkommen können."129 Zu dieser Erkenntnis führen auch die Ausführungen in dieser Arbeit, weshalb hier bezugnehmend auf die Eingangsfrage der klare Merksatz aufgestellt werden kann: Gewaltdelikte im Kontext eines epileptischen Anfalls kommen zwar in seltenen Fällen vor, sie gehen allerdings bestimmt nicht typischerweise mit einer Epilepsie bzw. mit epilepti- schen Anfällen einher. 5.2. Zur Vorgehensweise im Vorverfahren Das Vorverfahren setzt sich aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und der Untersu- chung der Staatsanwaltschaft zusammen.130 Das Ziel des Vorverfahrens ist, ausgehend von einem Tatverdacht, Erhebungen anzustellen und Beweise zu sammeln zur Feststellung, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist.131 Zur Einlei- tung eines Vorverfahrens kommt es aber regelmässig nur dann, wenn die Polizei selber ein Delikt festgestellt hat oder das Opfer eine Anzeige erstattet. Im Kontext von epilepsiebezoge- nen Gewalttaten gilt es zu beachten, dass, wenn überhaupt, Angehörige oder Freunde von allfälligen Attacken während bzw. insbesondere in der postiktalen Phase eines Anfalls betrof- fen sind. Sofern der Angriff keine allzu gravierenden Verletzungen hinterlässt, werden die Strafverfolgungsbehörden daher oft gar keine Kenntnis von der Straftat erhalten, weshalb eine strafrechtliche Aufarbeitung des Geschehens ausbleibt. Sofern hingegen keine Bezugspersonen des agierenden Epileptikers bzw. der agierenden Epi- leptikerin betroffen sind, dürfte regelmässig Anzeige erstattet werden und das Vorverfahren wird eingeleitet. Die Polizei klärt in diesem Fall den für die Straftat relevanten Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungen ab. Diese zusammengetragenen Erkenntnisse muss die Polizei der Staatsanwaltschaft übermitteln. Die Polizei kann also, selbst wenn sie infolge ei- 126 Siehe oben Fn. 63 und 64. 127 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 555 f. 128 HINDLER, Epilepsy and violence, S. 246-249. 129 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 41. 130 Art. 299 Abs. 1 StPO. 131 Art. 299 Abs. 2 StPO. - 34 - nes Gewaltaktes im Rahmen eines epileptischen Anfalls bereits selber Zweifel an der Schuld- fähigkeit des Angreifers haben sollte, das Vorverfahren nicht selber gesetzeskonform ab- schliessen. Sofern sich aus den polizeilichen Akten ein hinreichender Tatverdacht ergibt, er- öffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung,132 in welcher der Sachverhalt in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht so weit abgeklärt werden muss, dass das Vorverfahren in einer der eingangs erwähnten Formen abgeschlossen werden kann.133 Das Verfahren bei Gewaltdelikten mit epileptischem Kontext unterscheidet sich auf den ers- ten Blick nicht wesentlich von den Ermittlungen und Beweiserhebungen bei anderen Gewalt- taten. Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten, damit nach Abschluss der Strafunter- suchung keine ungeklärten Fragen offen bleiben. Zunächst wäre es wünschenswert, wenn die Polizei bei Gewaltdelikten mit epileptischem Be- zug unverzüglich die Staatsanwaltschaft informiert. In den meisten Kantonen wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 2 StPO Weisungen zur Informationspflicht der Polizei an die Staats- anwaltschaft erlassen.134 In den meisten Weisungen findet sich der Passus, wonach die Polizei die Staatsanwaltschaft, unabhängig vom Vorliegen einer schweren Straftat oder eines schwe- ren Ereignisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO, auch dann unverzüglich zu informieren hat, wenn ein Verfahren besondere Problemstellungen erkennen lässt.135 Diese Informations- pflicht ist Ausfluss des in Art. 307 Abs. 2 StPO verankerten Weisungsrechts der Staatsanwalt- schaft, welches nur wahrgenommen werden kann, sofern diese überhaupt eine Information erhält. Eine epilepsiebezogene Gewalttat ist, schon wegen ihrer Seltenheit, zweifellos kein gewöhnlicher Strafsachverhalt, weshalb hier eine unverzügliche Meldung der Polizei an die Staatsanwaltschaft dringend angezeigt ist. Die zeitnahe Information der Staatsanwaltschaft ist allerdings nicht nur wegen des Seltenheitswerts eines solchen Falles gerechtfertigt, wie die nachfolgend dargestellten Besonderheiten zeigen. 5.2.1. Der erste Angriff Eine Gewalttat mit Bezug zu einem epileptischen Anfall erfordert bereits von Beginn weg besondere Massnahmen. In aller Regel treffen die ersten Polizisten am Tatort ein, wenn nicht nur die Tat, sondern gerade auch das epileptische Anfallsgeschehen längst beendet ist. Sofern die mutmasslichen Täter und Täterinnen geltend machen, sie hätten einen epileptischen Anfall erlitten und möchten sich an eine von ihnen verübte Gewalttat überhaupt nicht erinnern, wird das erste Problem offensichtlich. Die Behauptung eines epileptischen Anfallsgeschehens ist letztlich zu beweisen. Eine wichtige Möglichkeit zum objektiven Nachweis eines Anfallsge- schehens ist die Ableitung eines Elektroenzephalogramms (EEG), mit welchem, wenigstens bei manchen Anfallsformen, sogenannt epilepsietypische Potenziale nachgewiesen werden können.136 Das Vorkommen dieser Potenziale beweist zwar ein vorhergehendes Anfallsge- 132 Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. 133 Art. 308 Abs. 1 StPO. 134 „Weisung Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei“ vom 30. August 2010, Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, http://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downloads_publikatio- nen/weisungen_und_richtlinien.assetref/content/dam/documents/Justice/STAW/de/Weisung_Information%2 0der%20Staatsanwaltschaft%20durch%20die%20Kantonspolizei.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013. 135 "Weisung Nr. 1, Information der Staatsanwaltschaft durch die Schaffhauser Polizei" (Stand: 1. Juni 2012), Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Ziff. 5.1, http://www.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/Staatsanwaltschaft/Weisung_Nr._1-_Information_ der_StA_durch_die_SH_Pol.PDF, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 136 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 231 f. - 35 - schehen oder eine Epilepsie nicht unmittelbar, immerhin kann das EEG aber wichtige Infor- mationen für die Beurteilung liefern, ob tatsächlich ein Anfall erfolgte. Aus diesem Grund kann darauf kaum verzichtet werden. Das EEG liefert während der iktalen Phase des Anfalls die aussagekräftigsten Ergebnisse.137 Ein Anfalls-EEG ist im Nachgang einer Straftat selbst- verständlich nicht mehr möglich, doch innerhalb von 24 Stunden nach einem Anfall liegt die Sensitivität von epilepsietypischen Potenzialen immer noch bei rund 50%.138 Diese Chance, wenigstens ein objektives Indiz bezüglich des möglichen Anfalls zu erhalten, sollte daher ge- nutzt werden. Im Zuge des ersten Angriffs muss daher sichergestellt werden, dass die einen epileptischen Anfall behauptenden Tatverdächtigen, möglichst rasch einem Neurologen oder einer Neurologin bzw. noch besser einem Epileptologen oder einer Epileptologin vorgeführt werden. Diese sollten in diesem Zusammenhang auch gleich die allgemeine Anamnese inkl. körperlicher Untersuchung vornehmen, weil in der ersten Zeit nach dem Anfall noch körperli- che Veränderungen bestehen können und die Untersuchung wichtige Hinweise auf die Art des Anfalls und manchmal gar zur Ursache liefern kann.139 Als Beispiel einer solchen Verletzung ist an den Zungenbiss zu denken, der ein körperliches Zeichen für einen generalisiert tonisch- klonischen Anfall sein kann, insbesondere dann, wenn der Biss auf einer Seite der Zunge festgestellt werden kann.140 Die Untersuchung durch Sachverständige bedarf eines Gutach- tensauftrages der Staatsanwaltschaft, weshalb eben, gerade wegen der zeitlichen Dringlich- keit, die unverzügliche Information der Staatsanwaltschaft unabdingbar ist. Die Untersuchung selbst dürfte durchaus auch im Interesse der mutmasslichen Epilepsietäter resp. der mutmass- lichen Epilepsietäterinnen sein, weshalb kaum Widerstand zu erwarten ist. Nebst dieser ärztlichen Untersuchung durch spezialisierte Fachleute, ist auch bei epilepsiebe- zogener Gewalt die übliche Präzision bei der Tatortarbeit gefordert. Insbesondere kommt der Erhebung sämtlicher Zeugen des Geschehens eine gewichtige Bedeutung zu, weil die Diagno- se eines epileptischen Anfalls oftmals nur aufgrund der Beschreibungen von Drittpersonen möglich ist.141 5.2.2. Einvernahmen Gerade weil die Beschreibung des Geschehens wohl das wichtigste Puzzleteil ist, um eine epilepsiebezogene Gewalttat nachzuweisen oder auszuschliessen, kommt auch den Einver- nahmen von Opfern, Zeugen bzw. Zeuginnen und sofern möglich der Tatverdächtigen eine gewichtige Bedeutung zu. Es handelt sich somit nicht um Standardeinvernahmen zu einer Gewalttat, bei welcher die üblichen Routinefragen abzuhandeln sind. Das Verhalten der Tat- verdächtigen rund um den gesamten Gewaltakt muss bei Opfern und Zeugen bzw. Zeuginnen umfassend erfragt werden. Dabei interessieren nicht nur die konkreten Tathandlungen, son- dern gerade auch das Verhalten der Tatverdächtigen vor und nach der Tat. Namentlich gilt es gezielte Fragen im Hinblick auf ein epileptisches Geschehen zu stellen, welche nachfolgend für die Sachverständigen von zentraler Bedeutung sind, um den Ablauf des Gewaltaktes hin- sichtlich der Schuldfähigkeit beurteilen zu können. Sachdienlich ist hier sicherlich die Beach- tung von methodischen Checklisten zur Anfallsbeobachtung, die heutzutage auf dem Internet 137 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Informationsblätter über Epilepsie, EEG und Epilepsie, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/EEG_und_Epilepsie.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013. 138 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, Tabelle 1.1.7.5, S. 16. 139 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 226. 140 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 227. 141 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 225. - 36 - kostenlos zur Verfügung stehen.142 Die Einvernahmen von Opfern und Zeuginnen bzw. Zeu- gen sollten in diesem speziellen Fall möglichst durch die Staatsanwaltschaft selbst durchge- führt werden. Sofern sehr viele Personen befragt werden müssen, erscheint auch eine (teilwei- se) Delegation an die Polizei möglich,143 wobei die entscheidenden Fragen zur Anfallsbe- obachtung sinnvollerweise vorher abzusprechen sind. Da Epilepsie-Kenntnisse für die Einvernahmen von Vorteil wären, könnte man sich fragen, ob nicht den Sachverständigen die Befragung der Drittpersonen überlassen werden soll. Hierbei muss allerdings bedacht werden, dass in erster Linie die Strafverfolgungsbehörden die nötigen Beweismittel zu erheben haben und Einvernahmen gemäss Art. 142 StPO grundsätzlich der Polizei, der Staatsanwaltschaft (oder der Übertretungsstrafbehörde) und den Gerichten vorbe- halten sind. Sachverständige können zwar einfache Erhebungen im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag selber vornehmen und dazu auch Beschuldigte und Drittpersonen befra- gen.144 Davon sollte zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Es ist nicht die primäre Auf- gabe der Gutachter und Gutachterinnen Einvernahmen unter Beachtung sämtlicher Formalitä- ten, wie bspw. der Teilnahmerechte, durchzuführen. Die formellen Vorgaben wären indessen einzuhalten, um überhaupt verwertbare Aussagen zu generieren. Die notwendigen Informati- onen mittels Einvernahmen sind durch die Staatsanwaltschaft, allenfalls in Kooperation mit der Polizei, zu erheben, so dass die Sachverständigen letztlich nur noch ergänzende Angaben erheben müssen, sofern dies notwendig erscheint. Die Einvernahme der Tatverdächtigen eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts kann sich schliesslich schwierig gestalten. Sofern der Gewaltakt nämlich effektiv in der iktalen oder postiktalen Anfallsphase erfolgte, liegt diesbezüglich regelmässig eine durch die Bewusst- seinsstörung verursachte Amnesie vor, welche es ernst zu nehmen gilt. Die Einvernahme der beschuldigten Person wird sich in diesem Falle auf die Zeit vor und nach dem Anfall konzent- rieren müssen, konkrete Fragen zum Anfall oder zum Delikt werden aufgrund der Amnesie keine Erkenntnisse bringen. 5.2.3. Gutachten Das Führen einer Strafuntersuchung wegen eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts erfordert in jedem Falle besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese fehlen den Strafverfolgungsbe- hörden zweifellos, weshalb der Beizug von Sachverständigen unabdingbar ist.145 Nebst den auf Epilepsie spezialisierten Neurologen oder Neurologinnen, welche im Optimalfall bereits im Rahmen des ersten Angriffs beigezogen werden, ist auch der Beizug eines forensischen Psychiaters oder einer forensischen Psychiaterin notwendig, weil letztlich die Schuldfähigkeit der Tatverdächtigen beim Entscheid, ob das Vorverfahren mit einer Einstellung oder einer Anklage abzuschliessen ist, die zentrale Frage sein wird. Gutachten zur Schuldfähigkeit gehö- ren zur Kerndisziplin der forensischen Psychiatrie und nicht zu jener der Epileptologie, wes- halb zwingend Sachverständige aus beiden medizinischen Fachrichtungen beizuziehen sind. Konkret bedeutet dies, dass durch die Staatsanwaltschaft ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben ist, wobei die üblichen Anforderungen im Sinne von Art. 184 StPO bei der Ernennung und der Auftragsvergabe zu beachten sind. Das Gutachten ist in Auf- 142 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, „Checkliste Anfallsbeobachtung: Darauf sollten Sie achten“, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/Anfallsbeobachtung-Darauf_sollten_Sie_achten.pdf, letzt- mals besucht am 30. Juni 2013. 143 Art. 312 Abs. 2 StPO. 144 Art. 185 Abs. 4 StPO. 145 So die klaren gesetzlichen Regelungen in den Art. 20 StGB und Art. 182 StPO. - 37 - trag zu geben, sobald die übrigen Beweiserhebungen, insbesondere die detaillierten Einver- nahmen der Opfer, der Zeugen und Zeuginnen sowie der beschuldigten Person in der vorer- wähnten Weise, abgeschlossen sind. Schliesslich gilt es der besonderen Thematik bei der Ausarbeitung des Fragekatalogs Rechnung zu tragen. Als Anhaltspunkt kann der Standardfra- gebogen für forensisch-psychiatrische Gutachten146 dienen, wobei die Fragen sinnvollerweise der besonderen Konstellation entsprechend zu modifizieren sind. 5.2.4. Der epileptische Anfall als Schutzbehauptung Im Rahmen von Strafuntersuchungen kommt es immer wieder vor, dass beschuldigte Perso- nen Schutzbehauptungen aufstellen, in der Absicht sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Dieser Variante gilt es auch hier Beachtung zu schenken, umso mehr als die Be- hauptung, das Gewaltdelikt sei im Rahmen eines epileptischen Anfalls geschehen, mindestens in amerikanischen Strafprozessen schon öfters vorgekommen ist. TREIMAN konstatierte dies- bezüglich, dass in 75 Fällen vor amerikanischen Berufungsgerichten zwischen 1984 und 1999 Epilepsie als Verteidigungsstrategie vorgebracht wurde.147 Dieses Ergebnis belegt zunächst, dass ein epileptischer Anfall, mindestens in der amerikanischen Praxis, schon als Schutzbe- hauptung vorgebracht wurde, weshalb bei von Epileptikern oder Epileptikerinnen begangenen Gewaltdelikten, sie dies iktal oder postiktal, die obgenannten Kriterien von HINDLER 148 stets zu beachten sind. Sofern bei den Ermittlungen und in der Strafuntersuchung die Besonderhei- ten beim ersten Angriff, den Einvernahmen und bei der Gutachtenserteilung beachtet werden, sollte die Schutzbehauptung eines epileptischen Anfalls hingegen zuverlässig widerlegt wer- den können. Es erscheint daher wenig aussichtsreich, die Verteidigung auf der Schutzbehaup- tung eines epileptischen Anfalls aufzubauen, was dadurch bestätigt wird, dass diese Verteidi- gungsstrategie in den zuvor erwähnten Fällen nur gerade einmal erfolgreich war.149 Jenes Ur- teil dürfte allerdings ein Fehlurteil gewesen sein, weil die beschuldigte Person keine Epilepsie hatte und ihr Tatverhalten überhaupt nicht mit dem behaupteten komplex-fokalen Anfall übereinstimmte.150 Die Anwendung der erwähnten Kriterien muss schliesslich bei einem Sonderfall eine Aus- nahme erfahren. Sofern die beschuldigte Person die Gewalttat in der postiktalen Phase eines Gelegenheitsanfalles begangen hat, werden die EEG-Befunde unspezifisch bleiben, obwohl die beschuldigte Person einen Grand-Mal-Anfall erlitten hat. Das alleinige Fehlen von epilep- siekompatiblen EEG-Befunden, darf somit nicht zum Ausschluss eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts führen, wenn die übrigen Kriterien allesamt erfüllt sind. Die EEG-Befunde sind, sofern sie negativ ausfallen, nur ein Indiz und kein direkter Beweis gegen das Vorliegen eines epileptischen Geschehens. 5.3. Der Anlassfall - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert Der einleitende Fall aus der Praxis begann am frühen Morgen mit dem Sanitätsnotruf einer Mutter. Sie meldete, ihr Sohn liege in seinem Zimmer am Boden, schlage wild mit den Armen und Beinen um sich und habe Schaum vor dem Mund. Zudem reagiere er auf Ansprache 146 Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, „Fragenkatalog für Forensisch-Psychiatrische Gut- achten“, http://www.swissforensic.ch/domains/swissforensic_ch/data/free_docs/Fragenkatalog.deutsch.pdf, letztmals besucht am 14. Juni 2013. 147 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 251. 148 Siehe oben Ziff. 5.1. 149 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 251. 150 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 253. - 38 - nicht. Gestützt auf den Notruf rückten zwei Rettungssanitäter an den Ort des Geschehens aus. Dort angekommen erkundigten sie sich bei der wartenden Mutter über ihre Beobachtungen und begaben sich hernach ins Zimmer des jungen Mannes. Dieser lag bei ihrem Eintreffen hinter der Türe auf dem Boden. Der eine Rettungssanitäter versuchte den jungen Mann zu- nächst anzusprechen und als dies erfolglos blieb, rüttelte oder schubste er ihn. Schliesslich drehten die Sanitäter den Mann gemeinsam auf den Rücken. In diesem Moment öffnete dieser die Augen, stand auf und setzte sich schliesslich auf die Bettkante. Plötzlich begann der Mann allerdings den einen Rettungssanitäter verbal zu attackieren und er wies beide Sanitäter an sein Zimmer zu verlassen und ihn in Ruhe zu lassen. Die Sanitäter stellten sich vor und auch die Mutter versuchte ihren aufgebrachten Sohn zu beruhigen, was aber ebenfalls nicht fruchte- te. Schliesslich attackierte der junge Mann die Sanitäter physisch. Den einen Sanitäter packte er mit beiden Händen so fest am Hals, dass dieser Atemnot bekam. Gleichzeitig drängte der junge Mann den Sanitäter gegen die Zimmerwand und schlug seinen Oberkörper mehrmals gegen die Wand. Letztlich trat er den Sanitäter gegen das Knie und in den Genitalbereich. Der andere Sanitäter kam seinem Kollegen zu Hilfe, worauf er vom jungen Mann in den Arm ge- bissen wurde. Den Rettungssanitätern gelang es zu zweit nicht den jungen Mann zu beruhigen und selbst die beruhigenden Worte der Mutter verklangen erfolglos, so dass den Rettungssani- tätern letztlich nur noch die Flucht aus dem Zimmer übrig blieb. Die während der Auseinan- dersetzung verständigte Polizei traf kurze Zeit später am Tatort ein und konnte den jungen Mann ansprechbar antreffen. Er konnte letztlich überzeugt werden sich ins Spital bringen zu lassen, wo durch den Notfallarzt die Diagnose eines Gelegenheitsanfalls gestellt wurde. Die Polizei eröffnete ein Vorverfahren ohne die Staatsanwaltschaft zu informieren. Sie be- fragte die beiden Rettungssanitäter als Auskunftspersonen sowie den Mann als Beschuldigten und rapportierte hernach ans damals zuständige Bezirksamt. Der Sachverhalt löste Verwir- rung aus, weil ein rationales Motiv für den Angriff fehlte. Zweifel an der Schuldfähigkeit be- standen von Beginn weg. Nach Gesprächen mit der Rechtsmedizin, der Neurologin, an wel- che der junge Mann inzwischen zur Behandlung überwiesen worden war, sowie dem forensi- schen Psychiater, wurde letzterem der Auftrag erteilt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den jungen Mann zu erstellen. Dem Auftrag wurde der Standardfragekatalog für foren- sisch-psychiatrische Gutachten beigelegt. Der forensische Psychiater erstattete das Gutachten aufgrund der vorhandenen Akten, einigen ergänzenden Auskünften (u.a. Mutter, Hausarzt, behandelnder Neurologe) und des Explorationsgesprächs. Er kam zum Schluss, der Mann habe sich zum Tatzeitpunkt in einem postiktalen Dämmerzustand mit verlorengegangener situativer Orientierung befunden und sei deshalb in seiner Einsichts- und Bestimmungsfähig- keit höchstgradig eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass wohl von einer völlig aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen sei. Das Gutachten wurde den Parteien eröffnet und gleichzeitig wurde die Einstellung des Straf- verfahrens in Aussicht gestellt, weil die Ausführungen des Gutachters überzeugten. Der Rechtsvertreter des einen Opfers wandte sich allerdings gegen die geplante Einstellung und beantragte die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bei einer speziali- sierten Gutachtensstelle. Der Antrag wurde von der Strafverfolgungsbehörde abgewiesen, hingegen wurde die ausführliche Stellungnahme des Opfervertreters dem forensischen Psy- chiater zur ergänzenden sachverständigen Stellungnahme zugestellt. Dieser erläuterte noch- mals ausführlich die Umstände einer epilepsiebezogenen Gewalttat im postiktalen Dämmer- zustand und verdeutlichte seine Einschätzung, dass von Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Der Opfervertreter gab sich damit nicht zufrieden und beantragte erneut ein neurologisch- psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der junge - 39 - Mann in den Tagen vor dem mutmasslichen Anfall massiv Cannabis konsumiert und am Vor- abend der Tat Alkohol getrunken habe. Der Beweisergänzungsantrag wurde abgewiesen. In Bezug auf den Alkohol- und Cannabiskonsum konnte eine actio libera in causa bereits des- halb ausgeschlossen werden, weil der Mann das erste Mal einen Gelegenheitsanfall erlitten hatte und dieser somit nicht vorhersehbar war. Eine Straftat wegen selbstverschuldeter Unzu- rechnungsfähigkeit scheiterte bereits am objektiven Tatbestand von Art. 263 StGB. Der Alko- hol- und Marihuanakonsum erfolgten am Vorabend, weshalb eine Tat im Alkohol- oder Dro- genrausch keine plausible Alternative war. Die Ablehnung des Beweisergänzungsentscheids wurde mit Beschwerde beim Obergericht angefochten, welches aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eintrat.151 Im Sinne eines Obiter Dictums führte die Beschwerdeinstanz trotzdem aus, es sei zunächst die Mutter des jungen Mannes staatsanwaltlich einzuvernehmen und hernach das forensisch-psychiatrische Gutachten durch einen Epilepsiespezialisten über- prüfen zu lassen. Dieser Empfehlung folgte die Staatsanwaltschaft und sie erhob die geforder- ten Beweismittel. Der beigezogene Epileptologe bestätigte schliesslich das Vorliegen eines Gewaltaktes im postiktalen Dämmerzustand und verdeutlichte die Schlussfolgerung des fo- rensischen Psychiaters, wonach der junge Mann mangels Einsichtsfähigkeit nicht schuldfähig sei. Das Strafverfahren wurde daraufhin wegen fehlender Schuldfähigkeit eingestellt. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 6. Fazit Die spannende Auseinandersetzung mit einem epilepsiebezogenen Gewaltdelikt wird in der Praxis der Staatsanwaltschaften eine seltene Erscheinung darstellen. Dies ist darauf zurückzu- führen, dass solche Gewalthandlungen gerade nicht typischerweise mit einem epileptischen Anfall einhergehen, sondern eben als sehr seltene Ausnahmeerscheinungen ab und an auftre- ten. Dennoch ist es mindestens möglich, dass es in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls einmal zu Gewalthandlungen kommt, wenn die vom Anfall betroffene Person aggres- sive Automatismen präsentiert und dabei umstehende Personen verletzt. In der postiktalen Phase von komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen kann es, etwas häu- figer als in der iktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen, als Reaktion auf eine Drittein- wirkung, zu Abwehrreaktionen der Anfallsbetroffenen kommen. Diese Gewaltausbrüche fal- len regelmässig sehr heftig aus, weshalb auch schwerere Verletzungen, im Extremfall viel- leicht sogar Tötungen, denkbar sind. Sofern solche Gewalttaten nachweislich im Rahmen ei- nes epileptischen Anfalls erfolgten und keine Schutzbehauptung vorliegt, ist hingegen regel- mässig von fehlender Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen, weshalb Strafverfahren in aller Regel mit einer Einstellung des Verfahrens enden werden. In der Praxis erscheint es wichtig, die Besonderheiten eines epilepsiebezogenen Gewaltdeliktes beim ersten Angriff, den Einvernahmen und bei der Erteilung des Gutachtensauftrags zu beachten. Werden die Kriterien zur Diagnose eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts sowie die empfohlene Vorge- hensweise bei der Untersuchungsführung eingehalten, sollte am Ende eine fundierte Grundla- ge vorhanden sein, um die Einstellungsverfügung wegen mangelnder Schuldfähigkeit so überzeugend begründen zu können, dass der Entscheid letztlich auch für das Opfer mindes- tens nachvollziehbar ist. 151 Siehe Art. 318 Abs. 3 StPO, wonach die Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist. - 40 - Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbstän- dig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. _______________________ Michael Grädel Neuhausen am Rheinfall, im Juli 2013 - 41 - ANHANG Abb. 1: Klassifikation der Epilepsien nach ICD-10 Klassifikation nach ICD-10 G40.0 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome mit fokal beginnenden Anfällen G40.1 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit einfachen fokalen Anfällen G40.2 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen G40.3 Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome G40.4 Sonstige generalisierte Epilepsie und epileptische Syndrome G40.5 Spezielle epileptische Syndrome G40.6 Grand-mal-Anfälle, nicht näher bezeichnet (mit oder ohne Petit mal) G40.7 Petit-mal-Anfälle, nicht näher bezeichnet, ohne Grand-mal-Anfälle G40.8 Sonstige Epilepsien G40.9 Epilepsie, nicht näher bezeichnet - 42 - Abb. 2: Einteilung der Epilepsien und Epilepsiesyndrome (Kommission der ILAE von 1989)152 1 Fokale (herdförmige, lokale, partielle, auf eine Stelle im Gehirn zu beziehende) Epi- lepsien und Epilepsiesyndrome 1.1 Idiopathisch mit altersabhängigem Beginn Gutartige Epilepsie des Kindesalters mit zentro-temporalen Spitzen (Rolando- Epilepsie) Gutartige Epilepsie des Kindesalters mit okzipitalen Paroxysmen Primäre Leseepilepsie 1.2 Symptomatisch Chronisch-progrediente Epilepsia partialis continua im Kindesalter (Kojewnikoff- Epilepsie) Epileptische Syndrome mit spezifischen Auslösungen (Reflexepilepsien) Epileptische Syndrome von grosser individueller Variabilität Temporallappenepilepsien Frontallappenepilepsien Parietallappenepilepsien Okzipitallappenepilepsien 1.3 Kryptogen (=wahrscheinlich symptomatisch, aber derzeit noch nicht fassbar) 2 Generalisierte (nicht auf eine Stelle im Gehirn zu beziehende) Epilepsien und Epilep- siesyndrome 2.1 Idiopathisch, mit altersabhängigem Beginn (nach dem Erkrankungsalter geordnet) Gutartige familiäre Neugeborenenanfälle Gutartige (nichtfamiliäre) Neugeborenenanfälle Gutartige frühkindliche myoklonische Epilepsie Absenceepilepsie des Kindesalters (Pyknolepsie) Juvenile Absenceepilepsie Juvenile myklonische Epilepsie (Impulsiv-Petit-Mal) Aufwach-Grand-Mal-Epilepsie Andere idiopathische generalisierte Epilepsien Epilepsien mit Anfällen bei bestimmten auslösenden Situationen (Reflexepilep- sien) 2.2 Kryptogen oder Symptomatisch (nach dem Erkrankungsalter geordnet) West-Syndrom (Epilepsie mit BNS-Anfällen oder infantilen Spasmen) Lennox-Gastaut-Syndrom Epilepsie mit myoklonisch-astatischen Anfällen Epilepsie mit myoklonischen Absencen 2.3 Symptomatisch 2.3.1 Unspezifische Ätiologie Frühkindliche myoklonische Enzephalopathie Frühkindliche epileptische Enzephalopathie mit Burst-Suppression-EEG Andere symptomatische generalisierte Epilepsien 2.3.2 Spezifische Syndrome Epilepsie bei Fehlbildungen des Gehirns (z.B. Phakomatosen, Aicardi-Syndrom, Lissenzephalie, Pachygyrie) Angeborene Stoffwechselstörungen inklusive Pyridoxin- oder Vitamin-B6- Abhängigkeit und Störungen, die häufiger zu einer progredienten Myoklonus- 152 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 99 f. - 43 - epilepsie führen 3 Epilepsien und Syndrome, bei denen nicht festgelegt werden kann, ob sie fokal oder generalisiert sind 3.1 Mit fokalen und generalisierten Anfällen Neugeborenenanfälle Schwere frühkindliche myoklonische Epilepsie Epilepsie mit kontinuierlichem Spike-Wave-Muster im synchronisierten Schlaf Aphasie-Epilepsie-Syndrom (Landau-Kleffner-Syndrom) Andere unbestimmte Epilepsien 3.2 Ohne eindeutige fokale oder generalisierte Merkmale Viele generalisierte tonisch-klonische Anfälle im Schlaf (Schlaf-Grand-Mal- Epilepsie) 4 Besondere Epilepsieformen und Syndrome 4.1 Gelegenheitsanfälle Fieberanfälle Isolierte Anfälle oder isolierter Status epilepticus Anfälle in Verbindung mit akuten metabolischen und toxischen Schädigungen (Alkohol, Medikamente, Eklampsie, nichtketoazidotische Hyperglykämie) 4.2 Einzelne, anscheinend unprovozierte epileptische Anfälle (Oligo-Epilepsie) 4.3 Epilepsien mit speziellen Formen der Anfallsauslösung (Reflexepilepsien) 4.4 Chronisch progrediente Epilepsia partialis continua des Kindesalters Abb. 3: Einteilung epileptischer Anfallsformen nach der ILAE von 1981153 I Fokale (herdförmige, lokale, auf eine Stelle im Gehirn zu beziehende) Anfälle A Einfache fokale Anfälle (ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins) 1. Anfälle mit motorischen Symptomen 1.1 ohne March (Marsch) 1.2 mit March (=Jackson-Anfälle) 1.3 versiv/adversiv (=mit Dreh- oder Wendebewegungen des Kopfes oder Körpers) 1.4 postural (=die Körperhaltung betreffend) 1.5 phonatorisch (=mit Stimm- oder Sprachäusserungen oder Unterbrechung des Sprechens) 2. Anfälle mit sensiblen oder sensorischen Symptomen 2.1 sensibel (=mit Empfindungen wie Kribbeln, Schmerz oder Wärme) 2.2 visuell (=das Sehen betreffend) 2.3 auditiv (=das Hören betreffend) 2.4 olfaktorisch (=das Riechen betreffend) 2.5 gustatorisch (=den Geschmack betreffend) 2.6 vertiginös (=Dreh- oder Schwindelempfindungen betreffend) 3. Anfälle mit vegetativen oder autonomen Symptomen (wie epigastrische Sensationen [=z.B. Krib- bel- oder Wärmegefühl im Oberbauch], Schwitzen, Blässe, Piloerektion [=Aufstellen der Haare], Pupillenerweiterung, Inkontinenz [unwillkürlicher Urin- oder Stuhlabgang] 4. Anfälle mit psychischen Symptomen (Achtung: kommen nur selten ohne Bewusstseinsstörung vor, meist komplexe fokale Anfälle) 4.1 aphasisch (die Sprache betreffend) 4.2 dysmnestisch (das Gedächtnis betreffend, z.B. Déjà vu) 4.3 kognitiv (das Denken betreffend, z.B. traumhafte Zustände, Verzerrungen der Zeitempfindung) 4.4 affektiv (Gefühle betreffend, z.B. Angst, Wut usw.) 4.5 Illusionen (Fehlwahrnehmungen, z.B. Makroskopie [abnorm grosses Sehen]) 4.6 strukturierte Halluzinationen (Trugwahrnehmungen, z.B. Musik, szenische Abläufe) B Komplexe fokale Anfälle (mit Beeinträchtigung des Bewusstseins) 153 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 54 f. - 44 - 1. Einfache fokale Anfälle mit nachfolgender Bewusstseinsstörung (Übergang in komplex fokale Anfälle) 1.1 mit anfänglich einfachen fokalen Merkmalen und nachfolgender Bewusstseinsstörung 1.2 mit Automatismen 2. Komplexe fokale Anfälle mit Bewusstseinsstörungen von Anfang an 2.1 nur mit Bewusstseinsstörung 2.2 mit einfachen fokalen Merkmalen 2.3 mit Automatismen C Fokale Anfälle, die in generalisierte Anfälle übergehen 1. Einfache fokale Anfälle, die in generalisierte Anfälle übergehen 2. Komplexe fokale Anfälle, die in generalisierte Anfälle übergehen 3. Einfache fokale Anfälle, die zunächst in komplexe fokale und dann in generalisierte Anfälle übergehen II Generalisierte Anfälle A Absencen 1. Typische Absencen a nur mit Bewusstseinsstörung b mit klonischen Komponenten c mit atonischen Komponenten d mit tonischen Komponenten e mit Automatismen f mit autonomen Komponenten 2. Atypische Absencen B Myoklonische Anfälle C Klonische Anfälle D Tonische Anfälle E Tonisch-klonische Anfälle F Atonische (astatische) Anfälle III Anfälle, bei denen aufgrund unzureichender Informationen nicht entschieden werden kann, ob es sich um fokale oder generalisierte Anfälle handelt z.B. einige Anfallsformen bei Neugeborenen - 45 - Abb. 4: Epileptische Anfallsformen und auslösende Reize für Reflexanfälle (Kommission ILAE 2001)154 1. Von allein aufhörende Anfallstypen 1.1 Generalisierte Anfälle Tonisch-klonische Anfälle (beinhaltet auch Formen, die mit einer klonischen oder myoklonischen Phase beginnen) Klonische Anfälle ohne tonische Merkmale mit tonischen Merkmalen Typische Absencen Atypische Absencen Myoklonische Absencen Tonische Anfälle Epileptische Spasmen Myoklonische Anfälle Lidmyoklonien ohne Absencen mit Absencen Myoklonisch-atonische Anfälle Negativer Myoklonus Atonische Anfälle Reflexanfälle bei Epilepsiesyndromen mit generalisierten Anfällen 1.2 Fokale Anfälle Neugeborenenanfälle, die anderweitig nicht eingeordnet werden können Fokal sensorische Anfälle mit elementaren sensorischen Symptomen (z.B. Okzipital- und Parietallappen- anfälle mit über elementare Symptome hinausgehenden (szenischen oder polymoda- len) sensorischen Symptomen (experenziell; z.B. Anfälle der temporo-parieto- okzipitalen Übergangsregion) Fokal-motorische Anfälle mit elementaren klonischen motorischen Zeichen mit asymmetrischen tonischen motorischen Anfällen (z.B. supplementär- motorische Anfälle) mit typischen (Temporallappen-)Automatismen (z.B. mesiale Temporallap- penepilepsie) mit hyperkinetischen Automatismen mit fokalem negativem Myoklonus mit inhibitorischen motorischen Anfällen Gelastische Anfälle Hemiklonische Anfälle Sekundär generalisierte Anfälle Reflexanfälle bei Epilepsiesyndromen mit fokalen Anfällen 2. Längere Zeit anhaltende Anfallstypen 2.1 Generalisierter Status epilepticus Generalisierter tonisch-klonischer Status epilepticus Klonischer Status epilepticus 154 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 52 f. - 46 - Absencenstatus Tonischer Status epilepticus Myoklonischer Status epilepticus 2.2 Fokaler Status epilepticus Epilepsia partialis continua (Kojewnikoff) Aura continua Limbischer Status epilepticus (psychomotorischer Status) Halbseitiger tonisch-klonischer Status mit Hemiparese 3. Auslösende Reize für Reflexanfälle Visuelle Reize Flickerlicht, Farben Muster Andere visuelle Reize Denken Musik Essen Praxis (Handlungen) Somatosensorische Reize Propriozeptive Reize Lesen Heisses bzw. warmes Wasser Erschrecken

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