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    Loretan/Quirin Weber/Alexander H.E. Morawa, Freiheit und Religion. Die Anerkennung weiterer [...] Loretan/Quirin Weber/Alexander H.E. Morawa, Freiheit und Religion. Die Anerkennung weiterer [...] Schweiz?, in: Wolfgang W. Müller/Bruno Santini-Amgarten (Hrsg.), Minimalia christlicher

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    Erstellungsdatum: 02.12.2025

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    Paper Buchheim

    Dynamics of Political Systems∗ Lukas Buchheim University of Munich Robert Ulbricht Toulouse School of Economics May 14, 2016 Abstract We develop a model of regime dynamics that embeds the principal transition scenarios examined by the literature. Political systems are a priori unrestricted and dynamics emerge through the combination and interaction of transition events over time. The model attributes a key role to beliefs held by political outsiders about the vulnerability of regimes, governing the likelihood and outcome of tran- sitions. In equilibrium, transition likelihoods are declining in a regime’s maturity, generating episodes of political stability alternating with rapid successions of revolts, counter revolts, and reforms. The stationary distribution of regimes is bimodal. The model dynamics match the data remarkably well. Keywords: Critical junctures, democratization, invariant distribution, iron law of oligarchy, regime dynamics, revolts. JEL Classification: D74, D78, P16. ∗This paper supersedes an earlier working paper circulated in 2014 under the title “Emer- gence and Persistence of Extreme Political Systems”. We would like to thank Daron Acemoglu, Toke Aidt, Matthias Doepke, Florian Englmaier, Matthias Fahn, Johannes Maier, Torsten Persson, Klaus M. Schmidt, Daniel Sturm, Uwe Sunde, and various seminar and conference participants for helpful comments and discussions. Financial support from the Deutsche Forschungsgemeinschaft through SFB/TR 15 is gratefully acknowledged. Email Addresses: lukas.buchheim@econ.lmu.de, robert.ulbricht@tse-fr.eu. 1 Introduction A growing literature in political economy explores the causes and circumstances of political transitions. So far, this literature has focused on explaining specific patterns of regime changes, initiated by either reforms or revolts. In contrast, the unfolding dynamics of political systems, which result from the combination and interaction of individual transition events over time, have received little attention. In this paper, we take a step towards filling this gap, placing the dynamic process of political systems at the center of analysis. In particular, we provide a unified framework that integrates the principal transi- tion scenarios discussed in the previous literature: (i) democratization (a move from autocratic regimes to democratic ones); (ii) reversely, the collapse of democracies; and (iii) the replacement of autocracies by other autocracies. Although simple in its nature the framework is rich enough to generate observable statistics of the transition process of political systems, allowing us not only to study regime dynamics unfolding in an environment that jointly allows for the main transition events, but also to quantitatively compare them to the data. Following the literature, we focus on reforms and revolts as means of political tran- sitions, but generalize earlier models to endogenize the outcome of political transitions and to ensure that there are no exogenously absorbing political systems. Specifically, our model builds on the seminal paper by Acemoglu and Robinson (2000b), which posits that the threat of revolts is an important cause for democratizing reforms. To endogenize the outcome of reforms, we allow franchise extensions to be of arbitrary scope. For revolts, we model a coordination process that determines the mass of revolting outsiders, who in turn form the newly emerging regime if a revolt succeeds. In consequence, our model defines a continuous space of political systems, ranging from single-person dictatorships to full-scale democracies. All political regimes within this space are, in principle, attainable through political transitions.1 Two important features of political transitions in the data are that (i) transitions tend to be clustered over time, with the flipside that both autocratic and democratic 1As is common in the politico-economic literature, we characterize political systems by the fraction of the population with access to political power. Examples for regimes where political power is concentrated in the hands of exclusive elites are, e.g., Chile (1973–90) and today’s North Korea. The majority of the population is, by contrast, enfranchised in most Western democracies. Regimes between the two extremes, where parts of the population is deprived from political rights in an otherwise inclusive system, are, e.g., Hungary (1921–31) and Madagascar (1960–72). 1 regimes tend to stabilize in the long run, and (ii) the co-existence of both reforms and revolts as means of transition. The model sketched so far does not capture these facts well. We propose that these features can be accounted for in a parsimonious way if political outsiders know less about the regime’s vulnerability to a revolt than political insiders. On the one hand, such an information asymmetry will lead insiders to sometimes take “tough stance” rather than to negotiate on moderate reforms when facing revolutionary pressure, opening the door for significant revolts along the equilibrium path. On the other hand, we will show that learning about a regime’s vulnerability across periods also provides a natural explanation for both the emergence of episodes of political instability as well as the long-run stabilization of political regimes. In addition to generating realistic patterns for the likelihoods of transitions, asym- metric information also helps generating properties for the outcomes of transitions that are consistent with the data. In particular, we show that the modal reform leads to a democratic political system, while the typical revolt establishes an autocracy. We proceed by outlining the intuition for our main findings in greater detail. Regime dynamics Because of asymmetric information, the likelihood of transitions crucially hinges on how vulnerable the regime is perceived to be by political outsiders. To illustrate this as cleanly as possible, we first consider a baseline version of our model where we treat the prior of political outsiders regarding the regime’s vulnerability as exogenous. In this environment, if it is a priori unlikely that the regime is vulnerable to a revolt, few outsiders find it worthwhile to support a revolt, posing a negligible threat to the regime, and reforms and revolts are ultimately unlikely. When, by contrast, a regime is perceived to be vulnerable, more outsiders are in principle willing to support a revolt, which in turn also increases the regime’s incentives to reform. In equilibrium, this generates a non-trivial likelihood of either type of transition. The link between prior beliefs and transition likelihoods suggests a crucial role for learning dynamics in shaping the timing of transitions. Specifically, if the institutional characteristics underlying the vulnerability of a regime are persistent, then outsiders may not only learn from the regime’s contemporaneous actions, but also from the history of political transitions (or their absence). In our main exploration of regime dynamics, we use a version of the model where we allow for such learning dynamics. The key insight regarding the timing of regime changes is a negative relationship between the likelihood of observing a transition and the maturity of a regime, which 2 accounts for the long-run stabilization of regimes seen in the data. The reason for this finding is that both reforms and revolts are more likely to occur when a regime is vulnerable, whereas the absence of a transition is a sign of internal stability. Accordingly, outsiders gradually become more and more convinced that a regime is invulnerable as it matures, reducing their willingness to revolt. Once a transition eventually occurs, however, outsiders rationally believe the new regime to be relatively more vulnerable, entailing a rise in the likelihood of further transitions. A consequence of the negative relation between a regime’s hazard rate and its maturity is that transition events tend to be clustered across time, giving rise to episodes of political stability alternating with episodes of political turbulence. Accounting for the rich transition patterns that can be observed in the data, episodes of political turbulence can be composed of rapid successions of revolts, of alternations between reforms and counter-revolts, as well as of gradual democratization episodes through a series of reforms. One aspect recently highlighted is the existence of critical junctures for the evolution of political systems, where small differences in initial conditions can lead to diverging paths with long-lasting consequences (Acemoglu and Robinson, 2012). In the model, political turbulences pose such critical junctures. Whereas the outcome of such episodes is largely determined by small and random variations in current states, the type of political system that eventually survives an episode of political turbulence is likely to persist for a long time. Another prediction of the model is what is sometimes labeled as the “iron law of oligarchy”. Because outsiders believe mature regimes to be invulnerable, mature regimes in turn find it generally attractive to abstain from reforms regardless of their true vulnerability. Accordingly, mature regimes are bound to eventually fall by means of a revolt and to be succeeded by an autocratic regime. The flipside of this result is that the typical path to democracy starts with a revolt triggering a critical juncture. However, because revolts are likely to be small, the event that ultimately establishes a democracy is usually a reform. This is consistent, e.g., with the observation of Karl (1990, p. 8) that no stable South American democracy has been the result of mass revolutions (see also Rustow, 1970; O’Donnell and Schmitter, 1973; Huntington, 1991). 3 Invariant distribution At an aggregate level, perhaps the most salient characteristic of the process defining the dynamics of regimes is its invariant distribution. Matching the data, the model’s distribution of political systems across time is bimodal with mass concentrated on autocratic and democratic political systems and with little mass on intermediate polities. The model identifies two forces underlying the bimodal shape of the invariant distribution. First, there is a polarization of political systems during their emergence, with transitions resulting in regimes that tend to be either autocratic or democratic. In particular, observing concessions in the form of a reform, outsiders in the model conclude that the regime is weak. Accordingly, small reforms fuel coordination amongst outsiders along the intensive margin, while doing little to reduce revolutionary pressure along the extensive margin. To be effective, reforms thus need to be far-reaching, leading to the establishment of fairly democratic regimes with little opposition. In contrast, revolts in the model result in fairly autocratic regimes. This is because revolts with widespread support that are likely to succeed would be preempted by insiders. On the other hand, revolts that are likely to fail cannot grow too large either, since only a small set of outsiders with sufficiently high gains from revolting would be willing to take the risk of supporting an ill-fated revolt. The second force underlying the bimodal shape of the long-run distribution is a persistence of both autocracies and democracies relative to intermediate types of systems. Democracies are more likely to survive (though not indefinitely2) due to a lack of meaningful opposition. Autocracies, by contrast, face higher transition probabilities than democracies, in particular when they are young, but these transitions are likely to lead to a succession of an autocratic regime by another autocracy. While the identity of autocratic leaders may change more frequently, autocratic systems therefore tend to survive over time. Comparison to the data Our model breaks down the dynamics of political systems into statistics describing the short-run outcomes of transition events, the stability of political regimes over time, as well as the long-run distribution of political systems. We contrast these statistics as generated by the model with their empirical counterparts using panel data on regime dynamics for the majority of countries from 1919 onwards. 2Even though democratic regimes enfranchise the majority of the population, there is typically a small group of oppositional “hardliners” in equilibrium that will eventually succeed in overthrowing even the most democratic political system. 4 Considering that the model’s predictions are derived from a simple framework, the match of the model to the data is remarkably good, both qualitatively and quantitatively Related literature To study the dynamics of political system, our work builds on a number of ingredients that have previously been studied mainly in isolation. In particular, the preemptive logic of reforms is based on the seminal work by Acemoglu and Robinson (2000b), Conley and Temini (2001), as well as Boix (2003).3 Closely related to our paper is the analysis by Acemoglu and Robinson (2001) where preemptive reforms co-exist with coups against democracies. Similarly, Acemoglu, Ticchi and Vindigni (2010), Acemoglu and Robinson (2000a), and Ellis and Fender (2011) explore settings that feature both reforms and revolts against autocracies, where the latter two are particularly close to us as they also make use of asymmetric information to achieve co-existence of reforms and revolts. However, all these papers focus on specific, exogenously imposed transition patterns and, with the exception of Acemoglu and Robinson (2001), rule out repeated transitions. Regarding revolts, our modeling strategy builds on a long tradition of using coordi- nation games in conflict situations (see, e.g., Granovetter, 1978, Kuran, 1989, and the discussion of Morris and Shin, 1998 by Atkeson, 2000). Depending on the context, in- formation has been noted to be able to both spur or hinder coordination (e.g. Lohmann, 1994, Chwe, 2000, Bueno de Mesquita, 2010, Fearon, 2011). In such situations, political leaders have obvious incentives to manipulate public signals directly, as in the works of Angeletos, Hellwig and Pavan (2006) and Edmond (2013), or to carefully consider the information costs associated with their policies, as in our model. Supporting the mechanism proposed in this paper, Finkel, Gehlbach and Olsen (2015) present empirical evidence that halfhearted reforms may fuel revolts by raising the expectations of success among disenfranchised parts of the population. Our paper also relates to a theoretical political economy literature that studies environments characterized by rich polity spaces. This includes the work on gradual enfranchisement by Justman and Gradstein (1999), Jack and Lagunoff (2006), and 3A related strand of the democratization literature argues that reforms may also be reflective of situations where autocratic decision makers are better off in a democratized political system than under the status quo (e.g., Bourguignon and Verdier, 2000; Lizzeri and Persico, 2004; and Llavador and Oxoby, 2005). On the empirical side, Przeworski (2009), Aidt and Jensen (2014), and Aidt and Franck (2015) provide evidence suggesting that preemptive reforms are indeed the driving force behind democratization. In a similar spirit, Besley, Persson and Reynal-Querol (2014) show theoretically and empirically that a higher risk to lose political power induces leaders to conduct constitutional reforms. 5 Gradstein (2007), as well as a number of recent papers analyzing different manifestations of the dynamic tradeoff that arises when the future distribution of power, and thus future policy, is driven by current political decisions (Roberts, 1999a,b; Barberà, Maschler and Shalev, 2001; Lagunoff, 2009; Acemoglu, Egorov and Sonin, 2008, 2012, 2016; Bai and Lagunoff, 2011; Prato, 2016). Due to their theoretical focus, these papers, however, either restrict transitions to be reforms (often modeled by means of dynamic voting games) or do not specify the exact transition mechanism in detail. Relative to all the aforementioned literature, a key novelty of this paper is its focus on providing a rationale for the dynamics of political systems observed in aggregate data. As such, this paper adds to the literature by, first, making explicit predictions regarding the relative importance of the most frequent types of transitions—reforms and revolts—, and by, second, relating the mode of transitions to the characteristics of the resulting regimes.4 Both these steps are necessary to obtain a quantifiable model of aggregate political dynamics. In addition to the aforementioned predictions, this paper also provides an explanation for the decreasing hazard rates of regimes, which has been previously documented by, e.g., Bienen and van de Walle (1989, 1992) and Svolik (2008). Earlier theories have attributed this fact to a consolidation of power over time (e.g., Svolik, 2008, 2009) and to the establishment of institutions that allow for a credible sharing of power amongst autocratic elites (Gandhi and Przeworski, 2007; Magaloni, 2008; Boix and Svolik, 2013; Francois, Rainer and Trebbi, 2015). We complement these rationales by highlighting how, in the presence of asymmetric information, learning over time naturally leads to a stabilization of regimes as they mature. Layout The rest of the paper is organized as follows. Section 2 introduces the baseline model with exogenous priors. Section 3 characterizes the likelihood and outcomes of transitions conditional on the prior. Section 4 extends the model to the case with endogenous priors. Sections 5 and 6 contain our main results on regime dynamics and the long-run properties of political systems. Section 7 compares the theoretical predictions to the data, and Section 8 concludes. Technical details are confined to the appendix. 4In this sense, we also relate to Cervellati, Fortunato and Sunde (2012, 2014) who show that con- sensual transitions foster civil liberties and property rights provisions in contrast to violent transitions. 6 2 The model with exogenous priors In this section we set up a simple, dynamic model of repeated political transitions that are driven by both reforms and revolts. Political systems are defined by the fraction of the population with access to power and can attain any value on [0, 1]. 2.1 Setup We consider an infinite horizon economy with a continuum of two-period lived agents. Each generation has a mass equal to 1. At time t, fraction λt of the population has the power to implement political decisions, whereas the remaining agents are excluded from political power. We refer to these two groups as (political) “insiders” and “outsiders”. When born, the distribution of political power among the young is inherited from their parent generation; that is, λt agents are born as insiders, while 1− λt agents are born as outsiders. However, agents who are born as outsiders can attempt to overthrow the current regime and thereby acquire political power. To this end, outsiders choose individually and simultaneously whether or not to participate in a revolt. Because all political change will take effect at the beginning of the next period (see below), only young outsiders have an interest in participating in a revolt. Accordingly, we denote young outsider i’s choice by φit ∈ {0, 1} and use the aggregated mass of supporters, st = ∫ φit di, to refer to the size of the resulting revolt. Given the mass of supporters st, the probability that a revolt is successful is given by p(θt, st) = θth(st), (1) where θt ∈ Θ is a random state of the world that reflects the vulnerability of the current regime or their ability to put down a revolt, and h is an increasing and twice differentiable function, h : [0, 1]→ [0, 1], with h(0) = 0. That is, the threat of a revolt to the current regime is increasing in the mass of its supporters and in the vulnerability of the regime. When a revolt has no supporters (st = 0) or the regime is not vulnerable (θt = 0), it fails with certainty. The purpose of θt in our model is to introduce asymmetric information between insiders and outsiders that, as will become clear below, ensures that revolts are prevalent along the equilibrium path. Formally we have (for now) that the state θt is exogenously distributed on Θ = [0, 1], is i.i.d. from one period to the next, and is revealed to insiders 7 at the beginning of each period. Outsiders only know the prior distribution of θt. We assume that θ has a differentiable distribution function F with F ′(θ) > 0 for all θ in the interior of Θ. After they learn θt, insiders may try to alleviate the threat of a revolt by conducting reforms. We follow Acemoglu and Robinson (2000b) by modeling these reforms as an extension of the franchise to outsiders, which is effective in preventing them from supporting a revolt.5 Aiming to endogenize the political system λt, we, however, generalize this mechanism by allowing insiders to continuously extend the regime by any fraction, xt − λt, of young outsiders, where xt ∈ [λt, 1] is the reformed political system. Because preferences of insiders will be perfectly aligned, there is no need to specify the decision making process leading to xt in detail. Given the (aggregated) policy choices st and xt, and conditional on the outcome of a revolt, the political system evolves as follows: λt+1 = st if the regime is overthrown, and xt otherwise. (2) When a revolt fails (indicated by ηt = 0), reforms take effect and the old regime stays in power. The resulting political system in t+ 1 is then given by xt. In the complementary case, when a revolt succeeds (ηt = 1), those who have participated will form the new regime. Accordingly, after a successful revolt, the fraction of insiders at t+ 1 is equal to st. Note that this specification prevents non-revolting outsiders from reaping the benefits from overthrowing a regime so that there are no gains from free-riding in our model. To complete the model description, we still have to specify how payoffs are distributed across the two groups of agents at t. As for outsiders, we assume that they receive a constant per period payoff of γit which is privately assigned to each agent at birth and is drawn from a uniform distribution on [0, 1]. This heterogeneity is meant to reflect differences in the propensity to revolt, possibly resulting from different degrees of economical or ideological adaption to a regime. In contrast, insiders enjoy per period payoffs u(λt), where u is twice differentiable, u′ < 0, and u(1) is normalized to unity. We think of u(·) as a reduced form function that captures the various benefits of having political power (e.g., from extracting a 5That it is indeed individually rational for enfranchised outsiders to not support a revolt is shown in Appendix B. 8 common resource stock, implementing preferred policies, etc.).6 One important feature of u is that it is decreasing in the current regime size and, hence, extending the regime is costly for insiders (e.g., because resources have to be shared, or preferences about policies become less aligned). Another thing to note is that u(λt) ≥ γit for all λt and γit; that is, being part of the regime is always desirable. In the case of full democracy (λt = 1) all citizens are insiders and enjoy utility normalized to the one of a perfectly adapted outsider. To simplify the analysis, we assume that members of an overthrown regime and participants in a failed revolt are worst-adapted to the new regime (γit = 0). For the upcoming analysis it will be convenient to define the (future) utility of agents that are born at time t, which is given by: V I(ηt, xt) = (1− ηt)u(xt), (3) V O(ηt, γit, st, φit) = φitηtu(st) + (1− φit)γit, (4) where superscript I and O denote agents that are born as (or were enfranchised) insiders and outsiders, respectively. In both cases, the terms correspond to the second period payoffs accruing from date t+ 1 (which are a function of date-t choices), omitting the first period payoffs (which are unaffected by the policy choices of generation-t). Since agents do not face an intertemporal tradeoff, we do not need to define a discount rate here. The timing of events within one period can be summarized as follows: 1. The state of the world θt is revealed to insiders. 2. Insiders may extend political power to a fraction xt ∈ [λt, 1] of the population. 3. Observing xt, outsiders individually and simultaneously decide whether or not to participate in a revolt. 4. Transitions according to (1) and (2) take place, period t+ 1 starts with the birth of a new generation, and payoffs determined by λt+1 are realized. 6More specifically, u should be interpreted as a value function where all policy choices associated with having political power—except enfranchising political outsiders—are replaced by optimal policy rules. In particular, this applies to all question about the organization of the economy, resource reallocation, or (similarly) the design of political institutions used to enfranchise outsiders. Subsuming these issues into u allows us to tractably focus on the inherent dynamics of political systems spanned by political reforms and revolts. Notice, however, that all other policy choices still affect our analysis inasmuch as they determine the shape of u (see also the discussion in Footnote 13). 9 We characterize the set of perfect Bayesian equilibria. To increase the predictive power of our model, we impose two equilibrium refinements. First, we rule out “instable” coordination outcomes where an infinitesimal perturbation of the conjectured equilibrium support ŝt would result in a first-order shift in st. 7 Second, we limit attention to equilibria that are consistent with the D1 criterion introduced by Cho and Kreps (1987), a standard refinement for signaling games. The D1 criterion restricts outsiders to believe that whenever they observe a reform x′ that is not conducted in equilibrium, the reform has been implemented by a regime with vulnerability θ′, for which a deviation to x′ would be most attractive.8 Anticipating some equilibrium properties, we simplify our notation as follows. First, outsiders’ beliefs regarding the regime’s vulnerability will be uniquely determined in our setup. We therefore denote the commonly held belief by θ̂t, dropping the index i. Second, there are no nondegenerate mixed strategy equilibria in our game (see the proofs to Propositions 1 and 2). Accordingly, we restrict notation to pure strategies. This leads to the following definition of equilibrium for our economy. Definition. Given a history δ = {λ0} ∪ {{φiτ}, θτ , xτ , ητ}t−1 τ=0, an equilibrium in this economy consists of strategies xδ : (θ, λ) 7→ x and {φiδ : (θ̂, x) 7→ φi}, and beliefs θ̂δ(λ, x) 7→ θ̂, such that for all possible histories δ: a. Reforms xδ maximize expected insider’s utility E{V I(·)} given states (θt, λt), and outsiders’ beliefs θ̂δ and strategies {φiδ}; b. Each outsider’s revolt choice φiδ maximizes E{V O(·)} given insiders’ reforms xδ, other outsiders’ revolt choices {φjδ}, and beliefs θ̂δ; 7This rules out coordination on st = 0 supported by the belief that ŝt = 0 (implying a zero probability of success), but where an infinitesimal small chance of success would persuade a non- marginal mass of outsiders to revolt. In a previous version of this paper (Buchheim and Ulbricht, 2014), we demonstrate that this restriction is formally equivalent to characterizing the set of trembling-hand perfect equilibria (at the expense of additional notation). An alternative (and outcome-equivalent) approach to rule out these instabilities would be to restrict attention to equilibria which are the limit to a sequence of economies with a finite number of outsiders, where each agent’s decision has non-zero weight on st. 8More precisely, beliefs are attributed to the state in which a deviation to x′ is attractive for the largest set of possible inferences about the regime’s vulnerability. Formally, let V ∗(θ) ≡ E{V I(η, x∗(θ, λ))|θ} be the insiders’ expected payoff in state θ under a candidate equilibrium x∗. Then the D1 criterion restricts beliefs for off-equilibrium events x′ to states θ′ that maximize Dθ′,x′ = {θ̂ : E{V I(η, x′)|θ′, s = s(θ̂, x′)} ≥ V ∗(θ′)}, where s(θ̂, x) is the mass of outsiders that revolt given a belief θ̂ under the conjectured equilibrium (Dθ′,x′ is maximal here if there is no θ′′, such that Dθ′,x′ is a proper subset of Dθ′′,x′). 10 c. Beliefs θ̂δ are obtained using Bayes rule given xδ, and θ̂δ satisfies the D1 criterion; d. States (λt, ηt) are consistent with (1) and (2); e. Coordination among outsiders is stable; i.e., perturbing perceived coordination ŝt by ε shifts the coordination outcome st by at most ν where ν → 0 as ε→ 0. 2.2 Political equilibrium We now derive the equilibrium strategies of insiders and outsiders, pinning down the political equilibrium in the model economy. Our analysis is simplified by the overlapping generations structure of the model, which gives rise to a sequence of “generation games” between young insiders and young outsiders. Since (for now) the distribution of political power at time t captures all payoff-relevant information of the history up to t, the only link between generations is λt. We can therefore characterize the set of equilibria in the baseline model by characterizing the equilibria of the generation games as a function of λt. All other elements of the history up to time t may affect the equilibrium at t only by (hypothetically) selecting between multiple equilibria (if the equilibrium in the generation game would not be unique). The generation game consists of two stages that determine the political system at t+ 1. In the second stage, outsiders have to choose whether or not to support a revolt. Because the likelihood that a revolt succeeds depends on the total mass of its supporters, outsiders face a coordination problem in their decision to revolt. In the first stage, prior to this coordination problem, insiders decide on the degree to which political power is extended to outsiders. On the one hand this will decrease revolutionary pressure along the extensive margin by contracting the pool of potential insurgents. On the other hand, extending the regime may also contain information about the regime’s vulnerability. As a result, reforms may also increase revolutionary pressure along the intensive margin by increasing coordination among outsiders who are not subject to reforms. Insiders’ policy choices will therefore be governed by signaling considerations. We proceed by backward induction in solving for the equilibrium of the generation game, beginning with the outsiders’ coordination problem. 11 Stage 2: Coordination among outsiders Consider the outsiders’ coordination problem at time t. Without loss of generality, define θ̂t ≡ E{θt}.9 For any given belief, (θ̂t, ŝt) ∈ Θ × [0, 1], individual rationality requires all outsiders to choose a φit that maximizes their expected utility E{V O(·)}. At time t, outsider i with opportunity cost γit will therefore participate in a revolt if and only if γit ≤ p(θ̂t, ŝt)u(ŝt) ≡ γ̄(ŝt). (5) In equilibrium γ̄(ŝt) is the expected benefit of participating in a revolt that is supported by a mass ŝt of outsiders. Since γ̄(ŝt) is independent of γit, it follows that in any equilibrium the set of outsiders who support a revolt at t is given by the agents who are least adapted to the current regime. Suppose for the time being that γ̄(ŝt) ≤ 1. Then, γ̄(ŝt) defines the fraction of young outsiders that participates in a revolt, and, therefore, the size of a revolt, st, that would follow from γ̄(ŝt) is given by st = (1− xt) γ̄(ŝt). (6) Further note that in any equilibrium it must hold that st = ŝt. Therefore, as long as γ̄(ŝt) ≤ 1, the share of outsiders that support a revolt at t has to be a fixed point to (6). To guarantee that this is always the case and to further ensure that a well-behaved fixed point exists, we impose the following assumption. Assumption A1. For ψ(s) ≡ h(s) · u(s), a. ψ′ ≥ 0 and ψ′′ ≤ 0; b. lims→0 ψ ′(s) =∞. Intuitively, Assumption A1 states that participating in a revolt becomes more attractive as the total share of supporters grows; i.e., the participation choices of outsiders are strategic complements. This requires that the positive effect of an additional supporter on the success probability outweighs the negative effect of being in a slightly larger regime after a successful revolt. To ensure existence, we further require that the positive effect of an additional supporter is sufficiently strong when a revolt is smallest, and is decreasing as revolts grow larger. 9From our specification of p, E{V O} is linear in θt so that E{θt} is a sufficient statistic for the full posterior distribution of θt. 12 Using Assumption A1, the above discussion together with our stability requirement leads to the following proposition. Proposition 1. In any equilibrium, the mass of outsiders supporting a revolt at time t is uniquely characterized by a time-invariant function, s : (θ̂t, xt) 7→ st, which satisfies s(0, ·) = s(·, 1) = 0, increases in θ̂t, and decreases in xt. All proofs are in the appendix. Proposition 1 establishes the already discussed tradeoff of conducting reforms: On the one hand, reforms reduce support for a revolt along the extensive margin. In particular, in the limit where regimes reform to a full-scaled democracy, any threat of revolt is completely dissolved. On the other hand, if reforms signal that a regime is vulnerable, they may backfire by increasing support along the intensive margin. Stage 1: Reforms by insiders We now turn to the insiders’ decision problem. Since more vulnerable regimes have higher incentives to reform than less vulnerable ones, conducting reforms will be associated with being intrinsically weak and, therefore, indeed increases coordination along the intensive margin. For the benefits along the extensive margin to justify these costs, reforms have to be far-reaching, inducing regimes to enfranchise a large proportion of the population whenever they conduct reforms. The following proposition summarizes the resulting equilibrium schedule of reforms. Proposition 2. In any equilibrium, policy choices of insiders and beliefs of outsiders are uniquely10 characterized by time-invariant functions x : (θt, λt) 7→ xt, ξ : θt 7→ ξt, θ̂ : (λt, xt) 7→ θ̂t, and θ̄ : λt 7→ θ̄t, such that x(θt, λt) = λt if θt < θ̄(λt) ξ(θt) if θt ≥ θ̄(λt), 10Uniqueness results from the D1 equilibrium refinement. However, even without D1 reforms are always weakly increasing, starting from a strictly positive pool at xt = λt and having a discontinuity at the marginally reforming regime θ̄t. Accordingly, the D1 refinement merely pins down a unique shape of ξ—i.e., xt conditional on that there is a reform (see the proof for details)—ensuring global uniqueness of reforms. 13 and θ̂(λt, xt) = E{θt|θt ≤ θ̄(λt)} if xt = λt θ̄(λt) if λt < xt < ξ(θ̄(λt)) ξ−1(xt) if ξ(θ̄(λt)) ≤ xt ≤ ξ(1) 1 if xt > ξ(1), where ξ′ > 0 with ξ(θt) > λt for all θt > θ̄(λt) and θ̄(λt) > 0 for all λt. Proposition 2 defines insiders’ policy choices for generation t as a function of (θt, λt). Because the logic behind these choices is the same for all values of λt, we can discuss the underlying intuition keeping λt fixed. To this end, Figure 1 plots reform choices (left panel) and the implied probability to be overthrown (right panel) for a given λt. It can be seen that whenever a regime is less vulnerable than θ̄(λt), insiders prefer to not conduct any reforms (i.e., xt = λt), leading to a substantial threat for regimes with θt close to θ̄(λt). Only if θt ≥ θ̄(λt), reforms will be conducted (xt = ξ(θt)), which in equilibrium effectively mitigates the threat to be overthrown, ruling out marginal reforms where ξ(θt)→ λt. To see why marginal reforms are not effective in reducing revolutionary pressure consider Figure 2. Here we plot equilibrium beliefs (left panel) and the corresponding mass of insurgents (right panel) as functions of xt. If the political system is left unchanged by insiders, outsiders only know the average state θ̂pool t ≡ E{θ|θ ≤ θ̄(λt)} of all regimes that pool on xt = λt in equilibrium. On the other hand, every extension of the regime—how small it may be—leads to a non-marginal change in outsiders’ beliefs from θ̂pool t to θ̂t ≥ θ̄(λt) and, hence, results in a non-marginal increase in revolutionary pressure along the intensive margin. It follows that there exists some x̃(λt), such that for all xt < x̃(λt) the increase of pressure along the intensive margin dominates the decrease along the extensive margin. Thus, reforms smaller than x̃(λt) will backfire and increase the mass of insurgents (as seen in the right panel of Figure 2), explaining why effective reforms have to be non-marginal. Furthermore, optimality of reforms requires that the benefit of reducing pressure compensates for insiders’ disliking of sharing power. Because x̃(λt) > λt, it follows that u(x̃(λt)) < u(λt). Moreover, any reform marginally increasing the regime beyond x̃(λt) leads only to a marginal increase in the likelihood to stay in power. Hence, there exists a non-empty interval, given by [x̃(λt), ξ(θ̄(λt))], in which reforms are effective, yet 14 λt ξ(θ̄t) 1 0 θ̄t 1 Equilibrium Reforms θt xt 1 2 0 θ̄t 1 Probability to Be Overthrown θt pt Figure 1. Equilibrium reforms and implied probability to be overthrown. θ̂pool t θ̄t 1 0 λt ξ(θ̄t)1 Equilibrium Beliefs xt θ̂t s(θ̂pool t , λt) 1 0 λt x̃ ξ(θ̄t)1 Mass of Insurgents xt st Figure 2. Equilibrium beliefs and implied mass of insurgents. insiders prefer to gamble for their political survival in order to hold on to the benefits of not sharing power in case they survive. This explains the substantial threat for regimes with θt close to θ̄(λt), as seen in the right panel of Figure 1.11 Existence and uniqueness of equilibrium Propositions 1 and 2 uniquely pin down all policy choices in every state, which in turn determine the evolution of political systems. We conclude that there is no scope for multiple equilibria in our model. Verifying that an equilibrium exists, then permits us to reach the following conclusion. 11More precisely, gambling for survival increases the likelihood to be overthrown in two ways. First, since at the margin more vulnerable regimes join the pool at xt = λt, these regimes obviously face a high threat by not conducting reforms. Second, since these regimes also shift the pooling belief towards pooling regimes being more vulnerable, the threat further increases for regimes of all vulnerabilities in the pool (reflected by an upward-rotation of the revolt probability for pooling regimes around zero). 15 Proposition 3. There exists an equilibrium, in which for all histories δ, policy map- pings xδ and {φiδ}1 i=0, as well as beliefs θ̂δ correspond to the time-invariant mappings underlying Propositions 1 and 2. Furthermore, for any given initial political system λ0, the equilibrium is unique. 3 Likelihood and outcomes of transitions We begin our analysis of regime dynamics by investigating the properties of political transitions conditional on the current regime λt (and conditional on the exogenous prior of outsiders). By Proposition 3, policy mappings are time-invariant, implying that (λt, θt) is a sufficient statistic for characterizing the transition dynamics of the political system from time t to t+ 1. Integrating out θt, political systems in the unique equilibrium follow a Markov process Q(λt,Λ) where Q is the probability that λt+1 ∈ Λ in state λt. To qualitatively and quantitatively explore this process, We decompose Q into observable statistics as follows: Q(λt,Λ) = ρS(λt)×QS(λt,Λ) + ρR(λt)×QR(λt,Λ) + {1 − ρS(λt) − ρR(λt)} × 1λt∈Λ. (7) Here, ρS and ρR are the probabilities that in state λt a transition occurs via revolts or reforms; QS and QR are conditional transition functions (specifying the probability that in state λt the system λt+1 ∈ Λ emerges from a revolt or reform); and 1 is an indicator function equal to unity whenever λt ∈ Λ.12 Accordingly, the first term in (7) defines the probability that system λt+1 ∈ Λ emerges through a revolt, the second term defines the probability that λt+1 ∈ Λ emerges from a reform, and the third term indicates the event of no transition. 12Formally, let s̃(λ, θ) ≡ s(θ̂(λ, x(λ, θ)), x(λ, θ)) and p̃(λ, θ) ≡ p(θ, s̃(λ, θ)). Then: ρS(λ) = ∫ 1 0 p̃(λ, θ) dF (θ) QS(λ,Λ) = ρS(λ)−1 ∫ {s̃(λ,θ)∈Λ} p̃(λ, θ) dF (θ) ρR(λ) = ∫ 1 θ̄(λ) (1− p̃(λ, θ)) dF (θ) QR(λ,Λ) = ρR(λ)−1 ∫ {x(λ,θ)∈Λ\{λ}} (1− p̃(λ, θ)) dF (θ). 16 Parametrization Before proceeding, let us introduce a simple parametric example, which we will use for all simulations throughout the paper. For this, let u(λt) = − exp(λtβ1) + β0 and h(st) = sαt . Here one may think of β0 as a common resource stock or some other private benefits that decline at an exponential rate β1 as power is shared with more insiders. The parameter β1 hence measures the costs of enfranchising political outsiders. In practice, we expect these costs to be high for resource-rich and less developed economies.13 To reduce the number of free parameters, further suppose that ψ′(1) = 0; i.e., the strategic effect of an additional outsider supporting a revolt becomes negligible when revolts are supported by the full population. Together with our assumptions on u and h, this pins down α and β0 in terms of β1, which is restricted to approximately satisfy β1 ∈ (0, 0.56).14 While the qualitative predictions of our model are similar for different values of β1, the magnitude of β1 will control the relative frequency of reforms to revolts. For β1 close to its lower bound, reforms are essentially free and there will be a single, comprehensive reform at t = 0 that leads to an (almost) universal democracy. For β1 close to its upper bound, reforms will be prohibitively expensive and regime dynamics will be exclusively driven by revolts. For all illustrations throughout the main paper, we set β1 to an intermediary value of 0.385 that is chosen to roughly match the empirical distribution of autocratic regimes relative to democratic ones (see Section 6 for details). Alternative parametrization are discussed in Appendix D. In the remainder of this section we explore the properties of ρS, ρR, QS and QR and their dependence on the exogenous prior of outsiders. While it highlights some of the forces that eventually shape dynamics in the endogenous prior model, readers mainly interested in the dynamics under endogenous priors may wish to skip to Section 4. Outcomes of transitions Using (7), the type of political systems that emerge from transitions are defined by the conditional transition functions QS and QR. From Proposition 2 it is clear that reforms in state λt will be bounded below by ξ(θ̄(λt)), 13In particular, we expect that in modern production economies with strong labor complementarities and high capital returns a commitment to honor property rights by enfranchising outsiders generates positive effects on aggregate income. In particular, property rights are likely to encourage enfranchised outsiders to acquire human capital, to supply high-skilled labor, or to invest their savings. We therefore expect u′ to be small when elites profit from these benefits, mitigating the costs of sharing power. 14In particular, α = β1 exp(β1) and β0 = exp(β1) + 1, restricting β1 ∈ (0, exp(−β1)) ≈ (0, 0.56). 17 4 8 12 0 λ̄S 0.5 1 Polities after Revolts λt+1 pdf 4 8 12 0 0.5 λ̄R 1 Polities after Reforms λt+1 pdf Figure 3. Distribution of political systems after revolts and reforms (uniform prior). since smaller reforms would be ineffective in reducing revolutionary pressure as they would increase coordination of outsiders along the intensive margin. Accordingly, there is an interval [0, λ̄Rλ ] that is not attained by reforms originating in state λ; i.e., QR(λ, [0, λ̄Rλ ]) = 0. Similarly, revolts cannot grow too large, since otherwise insiders would prefer to preempt them.15 In particular, effectiveness of reforms implies that revolts will be bounded above by s(θ̂pool t , λt), implying QS(λ, [λ̄Sλ , 1]) = 0 for some λ̄Sλ . In a previous version of this paper (Buchheim and Ulbricht, 2014, Proposition 4), we have shown for uniform F that λ̄Rλ > 1/2 and λ̄Sλ < 1/2 for all λ. That is, regardless of the originating regime, reforms would always result in regimes where a majority of citizens holds political power, whereas revolts would always result in autocracies with a small elite ruling over a majority of political outsiders. Figure 3 illustrates the uniform case using the parametric example introduced above. Here we plot the conditional distributions of political systems that emerge from reforms and from revolts.16 From the left panel, it becomes apparent that approximately two types of autoc- racies emerge after revolts: dictatorships, corresponding to regimes that emerge after revolts against democracies, and autocracies which emerge after succeeding other non- democratic regimes. The right panel, in turn, displays the distribution of political 15More precisely, insiders would preempt large revolts if they are vulnerable. Accordingly, outsiders know the regime to be resistant in the absence of reforms, so that joining a revolt becomes risky and only outsiders with high potential gains from revolting—i.e., low realizations of γi—are willing to take the risk. This further reduces the chances of success, reducing the support even more, etc. 16The reported distributions weight the transition functions, QS(λt, ·) and QR(λt, ·), with the invariant distribution of λt. E.g., letting Ψ denote the invariant distribution, the distribution of political systems after reforms is given by ∫ 1 0 QR(λt, λt+1) dΨ(λt). 18 0 1 2 1 0.1 0.5 0.9 σ2 = 1/12 µ λ̄R, λ̄S 0 1 2 1 0.1 0.5 0.9 σ2 = 1/50 µ λ̄R, λ̄S µ λ̄R, λ̄S Figure 4. Smallest reforms (solid) and largest revolts (dashed) for different distributions of θt. systems after reforms, which only has positive weight on fairly democratic political systems. Clearly visible, there is a set of intermediate political systems, reaching from λ̄S ≈ 0.22 to λ̄R ≈ 0.87, that do neither emerge from reforms, nor from revolts. While the finding that λ̄Rλ > 1/2 and λ̄Sλ < 1/2 does not generalize to non-uniform distributions of θ, the observed polarization pattern generally pertains. Figure 4 illustrates this for the case where θ is drawn from a Beta distribution. The figure plots the smallest reforms (solid lines) and largest revolt (dashed lines) that may occur along the equilibrium path, whereas each point on the curves represents a different parametrization of the Beta distribution defining F . In particular, the left panel shows how the bounds change for different unconditional means of θ, holding the variance of θ fixed at its uniform value of 1/12 (e.g., for µ = 1/2, the plot shows λS ≈ 0.22 and λS ≈ 0.87 as seen in Figure 317). The right panel repeats the exercise for a more precise distribution of θ where we set the variance to 1/50. In both panels, for low values of µ, outsiders’ expect the regime to be strong, implying small revolts and the absence of reforms (θ̄ = 1). As prior mass is shifted towards intermediate levels of θt, the impact of revealing θt by conducting reforms on beliefs becomes smaller, so that conducting small reforms becomes increasingly attractive for sufficiently high levels of θt. Eventually, as prior mass is shifted towards unity (and to the right side of θ̄), the impact of conducting reforms on beliefs becomes again larger, so that again only large reforms are effective in reducing revolutionary pressure. This explains the U-shape of λ̄R and inverse U-shape of λ̄S. Comparing the 17The uniform distribution is a special case of the Beta distribution with shape parameters a = b = 1 or, equivalently, with moments µ = 1/2 and σ2 = 1/12. 19 left panel to the right, it can be seen that for more precise priors, both larger revolts and smaller reforms are feasible along the equilibrium path whenever the regime is a priori likely to be vulnerable. An interesting implication of these results is that democracies tend to arise only by means of reforms. By contrast, even the largest revolts typically lead to at most intermediate-sized regimes that require further reforming in order to become fully democratic. In that sense the commonly made assumption in the previous literature that democracies are established by means of reforms is an endogenous outcome in our model. In Section 7 we will see that this is also largely in line with the data. Likelihood of transitions Along with the conditional transition functions, regime dynamics are defined by the likelihoods of reforms and revolts. In the model, rev- olutionary pressure becomes naturally negligible as regimes become fully inclusive (limλ→1 ρ S(λ) = 0), which in turn reduces incentives to reform (limλ→1 θ̄(λ) = 1).18 These forces are amplified by the intensive margin of revolutionary pressure which, conditional on beliefs, reinforces any change in the extensive margin. That is, as regimes become more inclusive and prospective support for revolts falls, also incentives to support a revolt decline, leading to correspondingly less supporters and hence even less revolutionary pressure. In sum, there is a strong force of stabilization for democratic regimes. Yet, the likelihood of political transitions for democracies is not necessarily zero. This is because the limit case of a fully inclusive regime might never emerge along the equilibrium path. In general, whether or not λ = 1 is emerging along the equilibrium path depends on whether ξ(1) = 1 or ξ(1) < 1. Whenever ξ(1) < 1, there always remains a small fraction of outsiders that in principle is willing to participate in subversive attempts, implying a small but positive probability of a regime reversal. In our example we have ξ(1) = 0.988, so that there is indeed a small probability of observing reversals— even for the largest feasible democracy along the equilibrium path.19 In the next sections, we will demonstrate that young democracies are particular prone to such reversals, once we allow for θt to persist from one period to the next. In contrast to democracies, the likelihood of transitions is generally bounded away 18To see this, observe that θ̄(λ) defines the largest θ̄ such that E{V I(η, λ)|θ̄, s = s(E{θ|θ ≤ θ̄}, λ)} ≥ E{V I(η, ξ(θ̄))|θ̄, s = s(θ̄, ξ(θ̄))}. Since both sides of the inequality are continuous in θ̄ and λ, so is λ 7→ θ̄, implying the result as it clearly holds that θ̄(1) = 1. 19Evaluated at the invariant distribution of polities, the implied probability of a regime reversal against democracies is 0.42 percent per period. 20 0.05 0.10 0.15 0 0.5 1 Likelihood of Revolts λt ρSt 0.10 0.20 0.30 0 0.5 1 Likelihood of Reforms λt ρRt Figure 5. Likelihood of revolts and reforms for different political systems λt (uniform prior). from zero for autocracies. On the one hand, a large fraction of outsiders poses significant threats, which due to the discussed incentives of small regimes to “gamble for their survival” translate into sizable equilibrium revolts. On the other hand, the flipside of large equilibrium threats is that once regimes become sufficiently vulnerable (θ > θ̄(λ)), they face strong incentives to conduct reforms.20 Figure 5 illustrates these points, plotting the transition likelihoods of revolts ρS and reforms ρR as a function of the current regime type λt. Both mappings are decreasing, so that autocracies are significantly more likely than democracies to experience a transition of either type. Accordingly, autocracies are on average relatively short-lived due to their high transition probabilities. (This last point will be qualified in the next section, where autocracies can become stable once they become sufficiently mature.) Nevertheless, even if individual autocracies are short-lived, there is a tendency for autocracies to persist across regimes. This is because after a revolt against an autocratic regime, the succeeding regime will be very similar to its predecessor as becomes evident from Figure 3. Hence, while the identity of autocratic leaders may change frequently over time, autocratic systems tend to be persistent across regimes. Finally, consider the impact of distributional shifts in the prior towards more vulnerable states. Similar to how such a shift affects QS and QR, it also increases the likelihood of transitions: If a regime appears to be immune to revolts, outsiders consider it indeed unattractive to revolt; accordingly, the regime has no incentives to reform. As a regime is perceived to be more vulnerable, both the probability of revolts and 20For priors F which place a lot of mass on stable regimes, reforms will be completely off the equilibrium path; i.e., θ̄t(λ) = 1 for all λ ∈ [0, 1] (c.f., the left panel of Figure 4). 21 0 0.05 0.1 0.1 0.5 0.9 Likelihood of Revolts µ ρSt 0 0.5 1 0.1 0.5 0.9 Likelihood of Reforms µ ρRt Figure 6. Likelihood of revolts and reforms for different distributions of θt. The likelihoods are plotted for λ = 0.5 and σ2 = 1/12. The likelihoods for other values of λ and σ are similar in shape, whereas magnitudes decrease in σ and λ. reforms initially increase until eventually the threat grows so large that the regime conducts inclusive reforms in almost every state and revolts disappear in equilibrium. Importantly, due to a regime’s incentive to gamble for its survival, there is an interim region, where both revolts and reforms co-exists with significant probabilities. Figure 6 illustrates this relation. 4 The model with endogenous priors The preceding analysis suggests that the prior beliefs of outsiders are an important determinant for the likelihood of transitions and their outcome. So far we have exogenously specified the prior of outsiders by imposing a distribution for θt that is i.i.d. across time. We now relax this assumption, allowing the institutional characteristics underlying a regime’s vulnerability to persist from one period to the next. Assuming that outsiders learn the public history of transitions when they are born, this will naturally give rise to fluctuations in the prior beliefs of outsiders over time.21 Let F (θt|δt−1) be the exogenous cdf of θt for a given history δt−1, and let δpt ≡ {λ0} ∪ {xτ , sτ , ητ}tτ=0 denote the publicly observable partition of the history at the end of date t. Accordingly, the conditional belief θt|δpt−1 defines the prior of outsiders born at date t. One technical challenge is that priors of generation t, θt|δpt−1, will generally 21Here we use the term “prior” to refer to the beginning-of-period t beliefs regarding θt, which is a combination of the unconditional prior about θt implied by F and the information inferred from observing the public history of transition up to date t− 1. 22 not conjugate with the ones of generation t − 1, making it difficult to keep track of beliefs in a dynamic setting. We address this challenge by backward-engineering F , such that the prior of outsiders is always Beta-distributed. In particular, let µ̂t and σ̂2 t denote the first two moments of θt|δpt—i.e., the belief regarding θt conditional on information available at the beginning of t+ 1. Similarly, let µt+1 and σ2 t+1 denote the first two moments of outsiders’ prior θt+1|δpt at date t+ 1. In general, to obtain the latter, one would form θt|δpt using Bayes rule and then use the exogenous distribution F to project the prior regarding θt onto θt+1. Our assumption is that F is such that the prior of outsiders can be parametrized by a Beta distribution, so that µt+1 = πµ̂t + (1− π)µ0 (8) σ2 t+1 = πσ̂2 t + (1− π)σ2 0 + π(1− π)(µ̂t − µt)2 (9) for some π ∈ (0, 1) and µ0, σ0 > 0 where σ2 0 < µ0(1− µ0). Intuitively this states that the first two moments of outsiders’ beliefs evolve as if the state θt+1 is left unchanged with probability π, and is otherwise drawn from a fixed distribution with mean µ0 and variance σ2 0.22 Learning dynamics Introducing learning affects the equilibrium dynamics by adding the prior moments µt and σ2 t as additional state variables to the Markov process defined in (7). Conditional on (µt, σ 2 t ) the previous equilibrium characterization in Section 2.2 remains fully valid. In particular, it holds that for any prior (µt, σ 2 t ), the transition process at date t is described by the (previously time-invariant) versions of QS, QR, ρS and ρR that would arise when the previously exogenous prior is replaced by the now endogenous prior (i.e., the Beta-cdf with mean and variance (µt, σt)). The equilibrium dynamics are therefore completely determined by (7) and the law of motion for µt and σ2 t that is implicit in (8) and (9). 22Note that given our specification of outsiders’ priors there is no need to pin down the precise shape of F . One possible way for F to implement the specified beliefs, would be to set F (·|δt) equal to the cdf of a Beta distribution with moments equal to µt+1 and σ2 t+1. With such a choice of F , outsiders could trivially infer the current distribution of θt+1 from observing δpt , whereas by design the resulting first two prior moments are consistent with the moments that would follow from agents invoking Bayes law in the presence of the described mixture process for θt. An alternative interpretation would be to let θt indeed follow a mixture process, but use an approximation similar to Krusell and Smith (1998) by matching the first two moments of outsiders’ beliefs to a Beta distribution. 23 Appendix C provides a detailed characterization of µt and σ2 t as a function of (µt−1, σ 2 t−1) and the events at date t − 1. Intuitively, µt is small when there is no transition event and is high after a transition is observed. Specifically, reforms and revolts against reforming regimes fully reveal the state θt, which conditional on a reform is larger than θ̄t−1, so that µt > πθ̄t−1+(1−π)µ0. Similarly, Bayesian updating implicates that the regime is likely to be vulnerable when a revolt is observed in the absence of reforms. In contrast, when neither a reform nor a revolt are observed, Bayesian updating implies that θt is likely to be low. In sum, for a given state (λt−1, µt−1, σ 2 t−1), it holds that µt|(reformt−1) ≥ µt|(revoltt−1) > µt|(no transitiont−1). (10) Regarding σ2 t , we have that uncertainty is smallest after reforms and revolts against reforming regimes. The ordering of σ2 t between no transition event and revolts in the absence of reforms depends on the precise prior distribution. 5 Regime dynamics We are now ready to explore the emerging dynamics of political regimes. Relative to the conditional properties explored in Section 3, learning across periods now adds an implicit dependence of transition likelihoods and outcomes on the current regime’s maturity. The next subsection characterizes this relation, before discussing the emerging transition patterns in Subsection 5.2. 5.1 Regime maturity and likelihood of transitions In Section 3 we have seen that regimes that are perceived to be vulnerable (large µt) are more likely to face reforms or revolts than regimes that are perceived as invulnerable. Combining this with (10), young regimes tend to be less stable than more mature ones conditional on λt. Figure 7 illustrates this distinction between young and mature regimes, plotting the likelihoods of reforms ρRt (left panel) and revolts ρSt (right panel) as a function of λt and conditional on whether there was a reform (solid), a revolt (dashed), or no transition event (thin dotted lines) at date t − 1.23 It is apparent how the likelihood of either 23The figure is plotted using the same parametrization introduced in Section 3. Throughout, the 24 1 8 1 4 0 0.5 1 Likelihood of Revolts λt ρSt 1 8 1 4 0 0.5 1 Likelihood of Reforms λt ρRt Figure 7. Likelihood of revolts (left panel) and reforms (right panel) conditional on λt and conditional on that there was a reform (solid line), revolt (dashed line), or no transition event (thin dotted line) at date t− 1. 0.05 0.1 0.15 0 10 20 30 Likelihood of Revolts τ ρSt 0.05 0.1 0 10 20 30 Likelihood of Reforms τ ρRt Figure 8. Likelihood of revolts (left panel) and reforms (right panel) conditional on the maturity τ of the current regime and conditional on that the regime was originally established via reform (solid line) or via revolt (dashed line). transition type is higher immediately after a transition compared to when the regime was already in place the previous period (see below for an intuition about the shapes). Figure 8 further illustrates this point by averaging the likelihoods across λt and plotting them against the maturity of a regime. It can be seen that the hazard rates for either transition type are generally decreasing in the maturity of the regime in line learning parameters are set to π = 0.99, µ0 = 2/5 and σ0 ≈ 1/4 (or, equivalently, a0 = 1, b0 = 3/2), implying a highly persistent distribution of θt with a slow drift towards a moderate vulnerability of 2/5. All distributions and conditional likelihoods in Figures 7–12 are evaluated at the invariant equilibrium distribution over regimes and priors. 25 0 1 2 1 t λt 0 1 10 t ρRt 0 1 5 0 100 200 300 t ρSt Figure 9. Simulated time series of the model with learning. Notes: Reforms are marked by “×”, successful revolts are marked by “4”. Middle and lower panels display the hazard rates of reforms and revolts. Black dots in the graph of ρR indicate truncation of 0.35, 0.80 and 0.96 at 0.1, respectively. with empirical findings that regimes become more stable as they age (see Section 7 and, e.g., Bienen and van de Walle, 1989, 1992; Svolik, 2008). In our model, this is because outsiders’ prior means µt converge towards µ0 in each period without a transition event, while observing any type of transition is a signal of political vulnerability. 5.2 Patterns of regime changes We now discuss the types of transition patterns that can emerge in equilibrium. To have an example at hand, we simulated the model to generate a random time series of 300 periods. Figure 9 shows the resulting regime dynamics. The top panel plots the political system, λt, at time t and indicates the dates where transitions occur via revolts (marked by ∆) and reforms (marked by ×). The middle and bottom panel further plot the corresponding hazard rates, ρR and ρS. 26 Critical junctures From Figure 9 it is evident how transition events tend to be clustered across time, giving rise to episodes of political stability (periods 45–173, 176–215 and 239 to end) and episodes of political turbulence that are characterized by rapid successions of revolts, counter revolts, and reforms (2-44, 174–175 and 216–238). This clustering is a direct consequence of the decline of hazard rates in a regime’s maturity. In the model, political turbulences are triggered by small probability transition events against mature regimes.24 Once triggered, such episodes pose critical junctures in the sense that small and random variations in current conditions may cause persistent differences in future political systems (e.g., notice how the similar looking critical junctures starting in period 2 and period 216 eventually lead to a stable autocracy and democracy, respectively). On the one hand, this is because the outcome of political turbulences is largely determined by the random variables θt and ηt and further hinges on small variations in the current state λt, µt and σ2 t (e.g., whether θ̄(λt, µt, σ 2 t ) is slightly above or below θt). On the other hand, because democracies and autocracies both stabilize once they become mature, the type of political system that eventually survives an episode of political turbulence is likely to persist for a long time. Gradual reforms and counter revolts From the previous discussion it follows that newly established democracies first go through a phase of instability, before they eventually stabilize. Specifically, young democracies face heightened threats of counter revolts (see the solid line in the right panel of Figure 7 in comparison to the dotted line). While fully consolidated democracies tend to be stable, “transitional” democracies are therefore prone to regime reversals (period 237 in Figure 9). The flipside of these regime reversals is that young democracies have strong incentives to conduct further reforms, in particular if the initial reform was small (see solid lines in the right panels of Figures 7 and 8). The model can thus generate patterns of gradual democratization (periods 230–233 in Figure 9) that are similar to the predictions by Jack and Lagunoff (2006), Justman and Gradstein (1999), and Gradstein (2007).25 24More generally, political turbulences are ultimately caused in our model by a change in outsiders’ sentiment that causes them to perceive the regime to be more vulnerable. Accordingly, critical junctures could also be triggered by exogenous shifts in outsiders’ beliefs, for instance caused by the deaths of political leaders which are known to increase the likelihood of transitions (Jones and Olken, 2009; Besley, Persson and Reynal-Querol, 2014). While it would be straightforward to incorporate the possibility of such belief shifts into our model, we abstract from this possibility for the sake of simplicity. 25Underlying the possibility for gradual enfranchisement in our model is that reforms reveal the current vulnerability of the regime, increasing coordination along the intensive margin. Accordingly, 27 Revolutions and democratization Based on the model, what are viable paths to democracy? We have seen in Figure 4 that the most inclusive political systems are always established via reform. Yet, in the model with learning, revolts can become quite large in some states of the world.26 In particular after counter revolts against reforming regimes, the newly emerged autocracy is known to be vulnerable with high precision, helping outsiders to coordinate and thus leading to large revolts (c.f., the right panel of Figure 4). However, even though there are large revolts, regimes that emerge from revolts are far away from being inclusive and, in addition, are known to be vulnerable. Whether or not a major revolt may ultimately lead to democratization therefore depends on whether the resulting regime chooses to reform before it falls to a counter revolt. As it turns out, the probability of observing a reform after a revolt is decreasing in the size of the preceding revolt (the dashed line in the right panel of Figure 7), reflecting again that more inclusive regimes are less vulnerable to revolutionary threats. As the flipside of a downward sloping probability for reforms is an upward sloping likelihood of revolts (the dashed line in the left panel of Figure 7), it is, ultimately, unlikely that a large revolt leads to democratization. This is consistent with, e.g., the observation of Karl (1990, p. 8) that no stable South American democracy has been the result of mass revolutions (see also Rustow, 1970; O’Donnell and Schmitter, 1973; Huntington, 1991). Below, we will provide further empirical evidence that mass revolutions leading to democracies are indeed the rare exception. Iron law of oligarchy Finally, the characterization above implies that regimes consolidate their power as they mature, meaning that µt converges to its baseline value µ0 over time. Once µt is sufficiently low, however, regimes prefer to abstain from reforms for (almost) all instability levels and the probability of reforms drops (close) to zero (c.f., right panel of Figure 8). Accordingly, the likelihood of a “direct” route to democratization is low and (mature) autocracies are bound to be eventually succeeded the likelihood of survival of future regimes becomes highly sensitive to adverse changes in θt, providing strong incentives to conduct further reforms in such an event. Our model thus provides a completely different rational for gradual enfranchisement compared to the literature on dynamic voting games. In these models, the current median voter needs to delegate power to another median voter to implement her preferred policy, but chooses a path of gradual enfranchisement due to the anticipation of further franchise extensions conducted by her “preferred” median voter. 26In our parametrization the largest revolt along the equilibrium path is supported by approximately one third of the entire population. While equally sized revolutions are also possible when θt is i.i.d., this would require a parametrization in which transitions occur almost exclusively via revolts. 28 1 2 3 0 0.5 1 λt pdf Figure 10. Invariant distribution of political systems in the model with learning. by another autocratic regime—a pattern that is sometimes dubbed as the “iron law of oligarchy”. In the context of our model, the path to democratization therefore necessarily leads through a critical juncture, whereas mature regimes are bound to fall—if ever—to a revolt (periods 174 and 216 in Figure 9).27 6 Long-run distribution of political systems We now discuss the distribution of political systems that should be expected in the long-run. The key implication of both the model with and without learning is that the long-run distribution of political systems is bimodal with mass being concentrated on the extremes. Figure 10 displays the long-run distribution for the model with learning. Similar results hold for the model without learning and are discussed in Appendix D.28 Specifically, it can be seen that our parametrization (see Section 3) yields about equal mass on both autocratic and democratic regimes. While different parametrizations shift mass between autocratic and democratic systems, the overall bimodal shape is always 27In line with our discussion in Footnote 24, critical junctures are not necessarily tied to transition events. A shift in beliefs may thus well lead to enfranchisement directly out of a state of oligarchy. 28While both versions of the model yield qualitatively similar results, the model without learning requires parametrizations with significant higher frequencies of revolts in order to generate nontrivial mass on the autocratic side of the political spectrum. Since learning introduces a mechanism for autocracies to stabilize, the model naturally gives rise to more mass on the autocratic spectrum, while keeping the overall frequency of revolts low. 29 preserved. To see what is underlying the bimodal shape recall from Section 3 that the model gives rise to a polarization of political regimes during their emergence and a tendency for both autocratic and democratic systems to persist across time. For an illustration consider Figures 11 and 12 where we display the conditional distributions of newly emerging regimes and the marginal likelihood of reforms and revolts as a function of λt (the counterparts to Figures 3 and 5 in our baseline model). Clearly, the model with learning shows the same type of polarization forces discussed in Section 3, which lays out the grounds for the bimodal shape of the long-run distribution.29 The initial polarization of regimes is reinforced by the higher persistence of extreme political systems as compared to intermediate ones, which is driven by two effects. First, as in the baseline model, repeated successions of autocratic regimes via revolts introduce a persistence of autocratic systems that exceeds the stability of individual autocratic regimes. Second, the model with learning also gives rise to hump-shaped likelihoods of reforms and revolts as visible in Figure 12. This is because intermediate political systems are statistically most likely to inherit an intermediate vulnerability from their predecessor, since predecessors with low values of θt are unlikely to transform and predecessors with high values of θt are choosing farther-reaching reforms. Due to their intermediate stability and their limited inclusiveness, these regimes face a substantial threat of revolts and, as a consequence, have high incentives to reform. 7 A look at the data Our model makes a number of predictions about statistics that describe the dynamics of political systems: the frequency of transitions conditional on the current political system and its age, the political systems emerging from transitions, as well as the distribution of political systems in the long-run. While these predictions are based on a simple framework that emphasizes the importance of asymmetric information and learning for political dynamics, they are rich enough to allow for a sensible quantitative comparison with aggregate data. In this section, we contrast the model’s predictions with data on regime dynamics for the majority of countries from 1919 onwards. While we make no claim on causality, we find that the model is able to capture important 29Due to the nature of the time-varying priors in the model with learning and the resulting shifts in QR and QS the outcomes, in particular for reforms, are more smooth and have wider support compared to the model without learning. 30 4 8 0 0.5 1 Polities after Revolts λt+1 pdf 2 4 0 0.5 1 Polities after Reforms λt+1 pdf Figure 11. Distribution of political systems after revolts and reforms in the model with learning. 0.1 0.2 0 0.5 1 Likelihood of Revolts λt ρSt 0.025 0.05 0 0.5 1 Likelihood of Reforms λt ρRt Figure 12. Likelihood of revolts and reforms for different regimes λt in the model with learning. features of regime dynamics in the data. 7.1 Data To construct empirical counterparts to the model statistics that characterize the regime dynamics, we combine information on the inclusiveness of political systems (the em- pirical counterpart to λt) with information on transition events. As a measure for the inclusiveness, we use the polity variable, scaled to [0, 1], from the Polity IV Project (Marshall and Jaggers, 2002), which ranks political regimes on a 21 point scale between autocratic and democratic.30 30In contrast to our model, the de facto distribution of political power may sometimes differ from the de jure scope of the franchise. For this reason, we use the polity index to measure political power as it 31 To classify successful revolts, we use the Archigos Dataset of Political Leaders (Goemans, Gleditsch and Chiozza, 2009). The dataset is available for the years between 1919 and 2004, which defines the overall time frame of our panel. We record a successful revolt if a leader is irregularly removed from office due to domestic popular protest, rebel groups, or military actors (defined by Archigos’ exitcodes 2, 4 and 6), and if at the same time the leader’s successor takes office in irregular manner (defined by an entrycode 1). Furthermore, we take a revolt to be causal for a change in the political system if a change in the political system is recorded in the Polity IV database within a two week window of the revolt.31 Finally, we use the dataset on the Chronology of Constitutional Events from the Comparative Constitution Project (Elkins, Ginsburg and Melton, 2010) to classify reforms. We define reforms by a constitutional change (evnttype equal to new, reinstated, or amendment) accompanied by a change in the political system (as indicated by the variable durable from the Polity IV Project) that is not matched to a revolt or another irregular regime change from the Achigos Dataset. To be consistent with the model’s definition of reforms, we restrict attention to positive changes. The resulting dataset is a daily panel on the country level, which covers 175 countries and records 251 revolts and 97 reforms. 7.2 Empirical properties of political systems and transitions At the aggregate, the long-run distribution generated by our model matches the shape of the empirical distribution of political systems in our dataset (shown in Figure 13). Comparing Figure 13 with Figure 10, both distributions are bimodal, with mass concentrated mainly on autocratic and democratic political systems. The model identifies two forces underlying the bimodal shape of the long-run dis- tribution. First, political transitions are subject to polarization: Reforms establish predominantly democratic political systems, while revolts mainly establish autocracies. Figure 14—the empirical counterpart to Figure 11—shows that political systems emerg- attempts to measure the de facto scope of the franchise—which is the relevant aspect of the model’s concept of political power—using various proxies regarding the openness of political institutions to participation. Alternatives based on a de jure interpretation of constitutions such as data on the formal right to vote from the Comparative Constitution Project (Elkins, Ginsburg and Melton, 2010) or data on electoral turnout from the Polyarchy Index (Vanhanen, 2000) are less useful for this purpose. 31To prevent the data from generating a mechanical correlation between revolts and small polity scores, we use the polity score at the end of periods indicated by the Polity IV Project to be “transitionary” to code the outcome of transitions. 32 1 2 0 0.5 1 Polity Density Figure 13. Distribution of political systems since World War I. ing from revolts (left panel) and reforms (right panel) share a similar shape with their theoretical counterparts. In particular, revolts are indeed by and large autocratic, while the modal political system established via reforms is democratic (right panel). Second, democratic and autocratic regimes are more stable than intermediate types of political systems, reflected in theoretical transition likelihoods that are hump-shaped in the inclusiveness of the political systems (Figure 12). Figure 15 shows that a similar pattern can be seen in the data. In the presence of learning, our theory also predicts a negative correlation between transitions and the maturity of a regime. Analogously to Figures 7 and 8, Figures 16 and 17 relate the empirical frequency of transitions to the maturity of regimes. Specifically, Figure 16 displays local polynomial estimates of the empirical likelihoods of either transition for young regimes (between two and five years of age) conditional on being established via reform (solid lines) or revolt (dashed lines), as well as for mature regimes (older than five years; dotted lines).32 It can be seen that transitions are far more frequent when there was a recent transition compared to the case when a regime is mature. Similarly, Figure 17 relates the frequency of reforms and revolts directly to the age of a regime, showing that consistent with the theoretical predictions the frequencies are (i) decreasing, with (ii) similar levels for reforms (right panel) and (iii) higher 32To avoid conclusions from very small samples, we restrict the support of young regimes to systems for which we observe the equivalent of at least 12 country-years. 33 2.5 5 0 0.5 1 Polities After Revolts (Data) λt+1 pdf 1.25 2.5 0 0.5 1 Polities After Reforms (Data) λt+1 pdf Figure 14. Empirical distribution of political systems after revolts and reforms. 0.03 0.06 0 0.5 1 Likelihood of Revolts (Data) λt ρSt 0.015 0.03 0 0.5 1 Likelihood of Reforms (Data) λt ρRt Figure 15. Annual empirical likelihood of revolts and reforms. probabilities to observe revolts after revolts than after reforms (left panel). In sum, the model does a remarkably good job in matching central observable properties of the data, even at a quantitative level. One objection to this conclusion, however, could be that the descriptive statistics shown so far are mainly driven by the cross-sectional variation in the data, while the model predicts these to arise through transition dynamics of individual countries over time. In the remainder of this section, we hence complement our graphical analysis by panel regressions including year and country fixed effects and show that our results do not rely on either times of global political instability or country specific effects. Columns 1 and 2 of Table 1 substantiate the finding that revolts and reforms lead to a polarization of political systems. Specifically, Column 1 shows that revolts lead, on 34 0.05 0.10 0.15 0 0.5 1 Likelihood of Revolts (data) λt ρSt 0.03 0.06 0.09 0 0.5 1 Likelihood of Reforms (data) λt ρRt Figure 16. Annual empirical likelihood of revolts (left panel) and reforms (right panel) for political systems between two and five years of age established via reform (solid lines) or revolt (dashed lines) as well as for political systems five years or older (dotted). See the text for details. 0.03 0.06 0.09 0 5 10 15 Likelihood of Revolts (data) τ ρSt 0.01 0.02 0.03 0 5 10 15 Likelihood of Reforms (data) τ ρRt Figure 17. Annual empirical likelihood of revolts (left panel) and reforms (right panel) for political systems established via reform (solid lines) or revolt (dashed lines) as function of regime age in years. average to a decrease in the polity index of 0.06 points, while reforms lead to an increase of 0.39 points. Column 2 further dissects these average effects by conditioning on the polity index of the originating regime. It can be seen that revolts against all regimes with an index value greater than 0.2/0.7 ≈ 0.29 have a negative effect on the future polity with large reverting effects against democratic regimes. Reforms, in contrast, do not affect the political system by much when they are conducted within already democratic societies (0.56− 0.59×polityt = 0 for polityt = 0.94), but represent a major push towards democracy otherwise. In the absence of transition events, the current political system has naturally no impact on political change. 35 Table 1. Empirical results controlling for country and year fixed effects (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) Dependent Var. ∆ Polityt ∆ Polityt Revoltt Reformt Revoltt Reformt Revoltt Reformt Revoltt −0.062∗∗∗ 0.202∗∗∗ (0.016) (0.028) Reformt 0.386∗∗∗ 0.564∗∗∗ (0.024) (0.038) Polityt × Revoltt −0.699∗∗∗ (0.082) Polityt×Reformt −0.594∗∗∗ (0.066) Polityt −0.000∗∗∗ −0.000∗∗∗ 0.002 −0.052∗∗∗ 0.196∗∗∗ 0.009 (0.000) (0.000) (0.017) (0.008) (0.059) (0.027) Polity2 t −0.200∗∗∗−0.062∗∗ (0.056) (0.028) Polityt × Revolt-Episode 0.083∗ −0.052∗∗∗ (0.043) (0.014) Polityt × Reform-Episode −0.044 −0.071∗∗ (0.027) (0.030) Age in 25 yrs −0.001 −0.005∗∗ −0.002 −0.005∗∗ −0.001 −0.003 (0.004) (0.002) (0.003) (0.002) (0.003) (0.002) Control variables Episode-Dummy No No No No No No Yes Yes Year FE Yes Yes Yes Yes Yes Yes Yes Yes Country FE Yes Yes Yes Yes Yes Yes Yes Yes Notes.— All parameters estimated via OLS. Number of observations are 3 289 400 country-days. Standard errors clustered at the country level are reported in parentheses. The dependent variable in Columns 1 and 2 is the change in the polity index between date t and t+ 1. The dependent variables in Columns 3 to 8 are dummies indicating whether a revolt or reform is observed at date t. Revolt-Episodes (Reform-Episodes) indicate regimes that are established via revolt (reform). Coefficients and standard errors in Columns 3–8 are multiplied by 365.25 to indicate annual likelihoods. Level of significance: * p 0 defined below. Having ruled out ŝt = 0 as a solution to the coordination problem for θ̂t 6= 0 and xt 6= 1, we now show that there is a unique, stable ŝt > 0 solving (6) for θ̂t 6= 0 and xt 6= 1. From γ̄ ∈ [0, 1] it follows that f is bounded by its support, [0, 1− xt]. Moreover, by Assumption A1 we have that limŝ→0 ψ ′(ŝ) =∞, implying that limŝ→0 f ′(ŝ) =∞. Hence, there exists a s̃ > 0, such that f(s̃) > s̃. Together with continuity of ψ (and thus of f), it follows that there exists a strictly positive fixed point to (6), which by concavity of ψ (and thus of f) is unique on (0, 1]. Let s∗t = f(s∗t ) denote this fixed point. Clearly, it must hold that f ′(s∗t ) < 1, and so s∗t is stable. The above arguments establish that st is uniquely determined by a (time-invariant) function s : (θ̂t, xt)→ st. It remains to be shown that ∂s/∂θ̂t ≥ 0 and ∂s/∂xt ≤ 0. Given that st is a fixed point to (6), we have that π(st, xt) ≡ st − (1− xt) θ̂t ψ(st) = 0. Implicit differentiation implies that ∂st ∂xt = −θ̂t ψ(st)× ( ∂πt ∂st )−1 and ∂st ∂θ̂t = (1− xt)ψ(st)× ( ∂πt ∂st )−1 , 42 where ∂πt ∂st = −(1− xt) ∂γ̄ ∂st + 1. Since ψ is bounded by ψ(1) = 1, (6) implies that limθ̂t→0 s ∗ t = limxt→1 s ∗ t = 0, and therefore the case where θ̂t = 0 or xt = 1 is a limiting case of θ̂ 6= 0 and xt 6= 1. From the implicit function theorem it then follows that s is differentiable on its whole support. Moreover, the previous arguments imply that f(s̃) > s̃ for all s̃ < s∗t and f(s̃) < s̃ for all s̃ > s∗t , implying that f ′(s∗t ) < 1 or, equivalently, ∂γ̄/∂st < (1−xt)−1 at s∗t . Thus ∂πt/∂st > 0 for all (θ̂t, xt) ∈ Θ× [0, 1], which yields the desired results. Finally, while we focus on pure strategies above, it is easy to see that the proposition generalizes to mixed strategies. By the law of large numbers, in any mixed strategy equilibrium, beliefs about s are of zero variance and, hence, the arguments above apply, implying that all outsiders, except a zero mass i with γi = γ̄(s∗t ), strictly prefer φi = 0 or φi = 1. We conclude that there is no scope for (nondegenerate) mixed best responses. A.2 Proof of Proposition 2 The proof proceeds by a series of lemmas. To simplify notation, in what follows we drop λt as an argument of x and θ̂ where no confusion arises. Furthermore, we use Ṽ I(θt, θ̂t, xt) = (1 − θth(st))u(xt) to denote insider’s indirect utility, as follows from st = s(θ̂t, xt) given Proposition 1. Lemma 1. x is weakly increasing in θt. Proof. Suppose to the contrary that x(θ′′) < x(θ′) for θ′ < θ′′. Let x′ ≡ x(θ′), x′′ ≡ x(θ′′), u′ ≡ u(x′), u′′ ≡ u(x′′), h′ ≡ h(s(θ̂(x′), x′)), and h′′ ≡ h(s(θ̂(x′′), x′′)). Optimality of x′ then requires that Ṽ I(θ′, θ̂(x′′), x′′) ≤ Ṽ I(θ′, θ̂(x′), x′), implying u′h′ − u′′h′′ ≤ (u′ − u′′)/θ′ < (u′ − u′′)/θ′′, where the last inequality follows from θ′ < θ′′ and u′ < u′′. Hence, Ṽ I(θ′, θ̂(x′′), x′′) ≤ Ṽ I(θ′, θ̂(x′), x′) implies that Ṽ I(θ′′, θ̂(x′′), x′′) < Ṽ I(θ′′, θ̂(x′), x′), contradicting optimality of x′′ for θ′′. Lemma 2. Suppose x is discontinuous at θ′, and define x− ≡ limε↑0 x(θ′ + ε) and x+ ≡ limε↓0 x(θ′ + ε). Then for any x′ ∈ (x−, x+), the only beliefs consistent with the D1 criterion are θ̂(x′) = θ′. Proof. Let θ′′ > θ′, and let x′′ ≡ x(θ′′). Optimality of x′′ then requires that Ṽ I(θ′′, θ̂(x′′), x′′) ≥ 43 Ṽ I(θ′′, θ̂(x+), x+) and, thus for any θ̃, Ṽ I(θ′′, θ̃, x′) ≥ Ṽ I(θ′′, θ̂(x′′), x′′) implies that Ṽ I(θ′′, θ̃, x′) ≥ Ṽ I(θ′′, θ̂(x+), x+) . Moreover, arguing as in the proof of Lemma 1, Ṽ I(θ′′, θ̃, x′) ≥ Ṽ I(θ′′, θ̂(x+), x+) implies that Ṽ I(θ′, θ̃, x′) > Ṽ I(θ′, θ̂(x+), x+) . Hence, if Ṽ I(θ′′, θ̃, x′) ≥ Ṽ I(θ′′, θ̂(x+), x+) = V̄ I(θ′′), then Ṽ I(θ′, θ̃, x′) > Ṽ I(θ′, θ̂(x+), x+) = V̄ I(θ′). Therefore, Dθ′′,x′ is a proper subset of Dθ′,x′ if θ′′ > θ′. (For the definition of Dθ,x, see Footnote 8.) A similar argument establishes that Dθ′′,x′ is a proper subset of Dθ′,x′ if θ′′ < θ′ and, thus, the D1 criterion requires that θ̂(x′) = θ′ for all x′ ∈ (x−, x+). Lemma 3. There exists θ̄(λt) > 0, such that x(θt, λt) = λt for all θt < θ̄(λt). Moreover, x(θ′′) > x(θ′) > λt + µ for all θ′′ > θ′ ≥ θ̄(λt) and some µ > 0. Proof. First, consider the existence of a connected pool at xt = λt. Because for θt = 0, xt = λt dominates all xt > λt, we have that x(0) = λt. It follows that there exists a pool at xt = λt, because otherwise θ̂(λt) = 0 and, therefore, p(·, s(θ̂(λt), λt)) = 0, contradicting optimality of x(θ) > λt for all θ > 0. Moreover, by Lemma 1, x is increasing, implying that any pool must be connected. This proves the first part of the claim. Now consider x(θ′′) > x(θ′) for all θ′′ > θ′ ≥ θ̄(λt) and suppose to the contrary that x(θ′′) ≤ x(θ′) for some θ′′ > θ′. Since x is increasing, it follows that x(θ) = x+ for all θ ∈ [θ′, θ′′] and some x+ > λt. W.l.o.g. assume that θ′ is the lowest state in this pool. Then Bayesian updating implies that θ+ ≡ θ̂(x+) ≥ E{θt|θ′′ ≥ θt ≥ θ′} > θ′ and, therefore, Ṽ I(θ′, θ−, x+) > Ṽ I(θ′, θ+, x+) for all θ− ≤ θ′. Hence, because θ′ prefers x+ over x(θ−), it must be that x(θ−) 6= x+ for all θ− ≤ θ′ and, hence, x(θ−) < x+ by Lemma 1. Accordingly, let x− ≡ maxθ−≤θ′ x(θ−). Then from continuity of Ṽ I and θ+ > θ′ it follows that there exists an off-equilibrium reform x′ ∈ (x−, x+) with Ṽ I(θ′, θ′, x′) > Ṽ I(θ′, θ+, x+). Hence, to prevent θ′ from choosing x′ it must be that θ̂(x′) > θ′. However, from Lemma 2 we have that θ̂(x′) = θ′, a contradiction. Finally, to see why there must be a jump-discontinuity at θ̄(λt) note that Ṽ I(θ̄(λt),E{θt|θt ≤ θ̄(λt)}, λt) = Ṽ I(θ̄(λt), θ̄(λt), x(θ̄(λt))); otherwise, there necessarily exists a θ in the neighborhood of θ̄(λt) with a profitable deviation to either λt or x(θ̄(λt)). From the continuity of Ṽ I and the non-marginal change in beliefs from E{θt|θt ≤ θ̄(λt)} to θ̄(λt) it follows that x(θ̄(λt)) > λt + µ for all λt and some µ > 0. 44 Lemma 4. x is continuous and differentiable in θt on [θ̄(λt), 1]. Proof. Consider continuity first and suppose to the contrary that x has a discontinuity at θ′ ∈ (θ̄(λt), 1). By Lemma 1, x is monotonically increasing in θt. Hence, because x is defined on an interval, it follows that for any discontinuity θ′, x− ≡ limε↑0 x(θ′) and x+ ≡ limε↓0 x(θ′) exist, and that x is differentiable on (θ′ − ε, θ′) and (θ′, θ′ + ε) for some ε > 0. Moreover, from Lemmas 2 and 3 it follows that in equilibrium θ̂(x′) = θ′ for all x′ ∈ [x−, x+]. Hence, Ṽ I(θ′, θ′, x−) = Ṽ I(θ′, θ′, x+), since otherwise there necessarily exists a θ in the neighborhood of θ′ with a profitable deviation to either x− or x+. Accordingly, optimality of x(θ′) requires Ṽ I(θ′, θ′, x′) ≤ Ṽ I(θ′, θ′, x−) and, thus, Ṽ I(θ′, θ′, x−) must be weakly decreasing in x. Therefore, ∂Ṽ I/∂θ̂t < 0 and limε′↓0 ∂θ̂(x − − ε′)/∂xt > 0 (following from Lemma 3) imply that limε′↓0 ∂Ṽ I(θ′, θ̂(x− − ε′), x− − ε′)/∂xt < 0. Hence, a profitable deviation to x− − ε′ exists for some ε′ > 0, contradicting optimality of x(θ′). We establish differentiability by applying the proof strategy for Proposition 2 in Mailath (1987). Let g(θ, θ̂, x) ≡ Ṽ I(θ, θ̂, x) − Ṽ I(θ, θ′, x(θ′)), for a given θ′ > θ̄(λt), and let θ′′ > θ′. Then, optimality of x(θ′) implies g(θ′, θ′′, x(θ′′)) ≤ 0, and optimality of x(θ′′) implies that g(θ′′, θ′′, x(θ′′)) ≥ 0. Letting a = (αθ′ + (1− α)θ′′, θ′′, x(θ′′)), for some α ∈ [0, 1] this implies 0 ≥ g(θ′, θ′′, x(θ′′)) ≥ −gθ(θ′, θ′′, x(θ′′))(θ′′ − θ′)− 1 2gθθ(a)(θ′′ − θ′)2, where the second inequality follows from first-order Taylor expanding g(θ′′, θ′′, x(θ′′)) around (θ′, θ′′, x(θ′′)) and rearranging the expanded terms using the latter optimality condition. Expanding further g(θ′, θ′′, x(θ′′)) around (θ′, θ′, x(θ′)), using the mean value theorem on gθ(θ ′, θ′′, x(θ′′)), and noting that g(θ′, θ′, x(θ′)) = gθ(θ ′, θ′, x(θ′)) = 0, these inequalities can be written as 0 ≥ gθ̂(θ ′, θ′, x(θ′)) + x(θ′′)− x(θ′) θ′′ − θ′ × [gx(θ′, θ′, x(θ′)) + 1 2gxx(b(β))(x(θ′′)− x(θ′)) + gθ̂x(b(β))(θ′′ − θ′)] + 1 2gθ̂θ̂(b(β))(θ′′ − θ′) ≥ −[gθθ̂(b(β ′)) + 1 2gθθ(a)](θ′′ − θ′)− gθx(b(β′))(x(θ′′)− x(θ′)), for b(β) = (θ′, βθ′ + (1− β)θ′′, βx(θ′) + (1− β)x(θ′′)) and some β, β′ ∈ [0, 1]. Because Ṽ I is twice differentiable, all the derivatives of g are finite. Moreover, continuity of x implies that x(θ′′)→ x(θ′) as θ′′ → θ′ and, therefore, for θ′′ → θ′, 0 ≥ gθ̂(θ ′, θ′, x(θ′)) + lim θ′′→θ′ x(θ′′)− x(θ′) θ′′ − θ′ gx(θ′, θ′, x(θ′)) ≥ 0. By Lemma 3, x and, hence, θ̂ are strictly increasing for all θ ≥ θ̄(λt). Arguing similarly as we did to show continuity, optimality of x, therefore, requires that gx = ∂Ṽ I/∂xt 6= 0 and, hence, 45 the limit of (x(θ′′)− x(θ′))/(θ′′ − θ′) is well defined, yielding dx dθt = − ∂Ṽ I/∂θ̂t ∂Ṽ I/∂xt . (11) Lemma 5. x(θt, λt) = ξ(θt) for all θt > θ̄(λt), where ξ is unique and ∂ξ/∂θt > 0. Proof. From Lemma 4 we have that ξ is differentiable, and by Lemma 3, ∂ξ/∂θt > 0. We thus only need to show that ξ is unique. By the proof to Lemma 4, dx/dθt is pinned down by the partial differential equation (11), which must hold for all xt ≥ x(θ̄(λt)). Moreover, whenever θ̄(λt) < 1, in equilibrium θ̂(x(1)) = 1 and, therefore, it obviously must hold that x(1, λt) = arg maxxt Ṽ I(1, 1, xt), providing a boundary condition for (11). Because Ṽ I is independent of λt, it follows that x(θt, λt) is uniquely characterized by a function, i.e., ξ : θt 7→ xt, for all θt ≥ θ̄(λt). Lemma 6. θ̄(λt) is unique. Proof. Suppose to the contrary that θ̄(λt) is not unique. Then there exist θ̄′′ > θ̄′, defining two distinct equilibria for a given λt. By Lemma 5, there is a unique ξ(θ) characterizing reforms outside the pool for both equilibria. Optimality for type θ ∈ (θ̄′, θ̄′′) then requires Ṽ I(θ, θ, ξ(θ)) ≥ Ṽ I(θ,E{θt|θt ≤ θ̄′}, λt) in the equilibrium defined by θ̄′, and Ṽ I(θ, θ, ξ(θ)) ≤ Ṽ I(θ,E{θt|θt ≤ θ̄′′}, λt) in the equilibrium defined by θ̄′′. However, Ṽ I(θ,E{θt|θt ≤ θ̄′}, λt) > Ṽ I(θ,E{θt|θt ≤ θ̄′′}, λt), a contradiction. This establishes uniqueness of x(θt, λt), with all properties given by Lemmas 3 and 5, and the corresponding beliefs θ̂(λt, xt) following from Lemma 2 and Bayesian updating. Again, for the purpose of clarity we have established this proposition by focusing on pure strategy equilibria. In the following we outline how the proof generalizes to mixed strategy equilibria; a detailed version of these steps can be attained from the authors on request. Replicating the proof of Lemma 1, it is trivial to show that if Ṽ I(θ′, θ̂(x′), x′) = Ṽ I(θ′, θ̂(x′′), x′′), then Ṽ I(θ′′, θ̂(x′), x′) < Ṽ I(θ′′, θ̂(x′′), x′′) for all θ′ < θ′′ and x′ < x′′. It follows that (i) supports, X (θ), are non-overlapping, and (ii) minX (θ′′) ≥ maxX (θ′). More- over, noting that x̃(θ) ≡ maxX (θ) has a jump-discontinuity if and only if type θ mixes in a nondegenerate way, (ii) further implies that there can be only finitely many types that mix on the closed interval [0, 1]. The logic of Lemmas 2, 3, and 4 then apply, ruling out any jumps of x̃ on [θ̄(λt), 1]. This leads to the conclusion that at most a mass zero of types (i.e., θt = θ̄(λt)) could possibly mix in any equilibrium (with no impact on θ̂) and, thus, there is no need to consider any nondegenerate mixed strategies. 46 A.3 Proof of Proposition 3 From the discussion in the main body of the paper it is clear that the equilibrium is uniquely pinned down by the time-invariant mappings given by Propositions 1 and 2 if it exists. Existence requires that the candidate equilibrium also is consistent with the D1 criterion. This is true by construction and can be seen from the proof of Proposition 2 where we apply Lemma 2 to restrict off-equilibrium beliefs, such that θ̂ is necessarily consistent with the D1 criterion. B Becoming an insider is optimal Here we show formally that outsiders have no incentives to ever refuse becoming enfranchised. To show this, we need to show that (1− p(·, xt))u(xt) ≥ max { θ̂tψ(st), γit } . A lower bound on the utility as an enfranchised insider is u(1), since xt = 1 is in the choice set of insiders; i.e., by revealed preferences it holds that (1−p(·, xt))u(xt) ≥ (1−p(·, 1))u(1) = u(1). When the best outside option is to not support a revolt, the result trivially follows from u(1) ≥ γit for all i and t. For the case, where an outsider’s best outside option is to revolt, an upper bound on the utility is given by ψ(1) = h(1)u(1), since by Assumption A1 revolts are more rewarding when they have more supporters; i.e., θ̂tψ(st) ≤ ψ(st) ≤ ψ(1). Noting that h(1) ≤ 1 gives the result. C Learning dynamics In this appendix we characterize the evolution of outsiders’ priors θt+1|δpt , which jointly with (7) define the dynamics in the model with learning. Given our specification of F , it is sufficient to derive the first two moments for θt|δpt . Once we have µ̂t and σ̂2 t , we can derive µt+1 and σ2 t+1 from (8) and (9), which then pin down the shape parameters of the prior at date t+ 1: at+1 = µt+1 ( µt+1(1− µt+1) σ2 t+1 − 1 ) bt+1 = (1− µt+1) ( µt+1(1− µt+1) σ2 t+1 − 1 ) To obtain µ̂t and σ̂2 t , we need to consider 3 cases. First, whenever insiders conduct reforms xt > λt, the state is fully revealed so that µ̂t = θt and σ̂2 t = 0. The same is true when there is 47 a revolt against a separating regime. Second, whenever insider abstain from reforms (xt = λt) and a successful revolt is observed (ηt = 1), we use Bayes law to compute gat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 1) = θh(st)∫ θ̄t 0 θh(st)gat,bt(θ) dθ gat,bt(θ), where gat,bt(·) denotes the prior pdf with shape parameters at, bt, and gat,bt(·|θ ≤ θ̄t, ηt = 1) is the resulting posterior pdf when conditioning on (θ ≤ θ̄t, ηt = 1). It follows that µ̂t = ∫ θ̄t 0 θgat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 1) dθ = M2 at,bt (θ̄t) M1 at,bt (θ̄t) and σ̂2 t = ∫ θ̄t 0 (θ − µ̂t)2gat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 1) dθ = M3 at,bt (θ̄t) M1 at,bt (θ̄t) − µ̂2 t . Here M i at,bt (θ̄t) denotes the i-th raw moment of the θ̄t-truncated Beta-distribution, M i at,bt(θ̄t) ≡ E{θi|θ ≤ θ̄t} = B(θ̄t, at + i, bt)/B(θ̄t, at, bt), where B is the incomplete Beta function and where at and bt are the shape parameters of the prior at t. Finally, when insiders abstain from reforms and no revolt is observed, we can similarly use Bayes law to obtain gat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 0) = 1− θh(st)∫ θ̄t 0 [1− θh(st)]gat,bt(θ) dθ gat,bt(θ), so that µ̂t = ∫ θ̄t 0 θgat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 0) dθ = M1 at,bt (θ̄t)− h(st)M 2 at,bt (θ̄t) 1− h(st)M1 at,bt (θ̄t) and σ̂2 t = ∫ θ̄t 0 (θ − µ̂t)2gat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 0) dθ = M2 at,bt (θ̄t)− h(st)M 3 at,bt (θ̄t) 1− h(st)M1 at,bt (θ̄t) − µ̂2 t . It remains to be checked that the resulting moments are consistent with a Beta distribution. In general, any combination of µt and σt is consistent with some at and bt (and uniquely so), 48 if σ2 t < µt(1− µt), or equivalently πσ̂2 t + (1− π)σ2 0 + π(1− π)(µ̂t − µ0)2 < [πµ̂t + (1− π)µ0]× [π(1− µ̂t) + (1− π)(1− µ0)] = π2µ̂t(1− µ̂t) + (1− π)2µ0(1− µ0) + π(1 − π) [µ̂t(1− µ0) + (1− µ̂t)µ0] . (12) By assumption, σ2 0 < µ0(1− µ0). Further, suppose for a moment that σ̂2 t ≤ µ̂t(1− µ̂t). Then subtracting the known inequalities and dividing by π(1− π), (12) simplifies to σ̂2 t + σ2 0 < µ̂t(1− µ̂t) + µ0(1− µ0), which is true under the maintained assumption. Hence, a sufficient condition for µt and σt to be Beta-implementable is that σ̂2 t ≤ µ̂t(1− µ̂t) or, equivalently, E{θ2 t |δ p t } ≤ E{θ|δpt }. Given that θt ∈ [0, 1], this is trivially true, which concludes the proof. (Note how the addition of nondegenerate noise in the event of a redraw suffices to retain the strict inequality for the prior, even when the posterior has zero variance and unit mean). To summarize, outsiders’ beliefs at date t can be recursively computed, where we use the updating formulas derived above to go from (µt, σ 2 t )—or, equivalently, (at, bt)—to (µ̂t, σ̂ 2 t ), and then apply (8) and (9) to go to (µt+1, σ 2 t+1) and (at+1, bt+1). D Cost of reforms and equilibrium dynamics In this appendix we show how variations in the cost of reforming, β1, impact the equilibrium dynamics and the long-run distribution of political systems. For simplicity, we focus on the model with exogenous priors, but analogous conclusions apply to the case with learning. As alluded to in the main text, variations in the cost of reforms affect equilibrium dynamics by changing the frequency of reforms relative to the frequency of revolts. To see this, consider Figure 18. Here we display a simulated time series for different values of β1 and for 300 periods each. To make the three parametrization comparable, we keep the sequence of {θt} fixed across all three specifications, which is drawn from a uniform distribution F . Similar, we fix the random sequence of quantile ranks that determine the realizations of {ηt}, so that any differences in transition dynamics are purely driven by deterministic changes in QS , QR, ρS and ρR that are due to the variations in β1. For each time path, we plot the political system, λt, at time t, and indicate the dates where transitions occur via revolts (marked by ∆) and reforms (marked by ×). It can be seen that low costs of reforms in Setting 1 (β1 = 0.35) result in immediate democratic reforms 49 0 1 2 1 0 100 200 300 Setting 1 t λt 0 1 2 1 0 100 200 300 Setting 2 t λt 0 1 2 1 0 100 200 300 Setting 3 t λt Figure 18. Simulated time series of the model with exogenous priors. Notes: Reforms are marked by “×”, successful revolts are marked by “4”. Costs of reforms (β1) are increasing from Setting 1 to 3. 50 and the absence of successful subversive attempts. As the costs of reforms are increasing in Setting 2 (β1 = 0.40) and Setting 3 (β1 = 0.45), insiders initially prefer to abstain from reforms and gamble for their survival—despite facing the same sequence of θt. Their gambling for survival eventually leads to a successful revolt in Settings 2 and 3 in periods 12 and 15. Given the realization of θ16, insiders then conduct reforms in period 16 for intermediate costs β1, but continue to gamble for their survival in the case of high costs. The paths converge back towards each other in period 47, when insiders eventually reform in the case of high costs (the convergence is not perfect though, since given high costs of reforming the reforms will be less inclusive for larger values of β1).33 Around period 200, we then observe a reversal for intermediate and high values of β1, while the more inclusive democracy in the case of small costs is sufficiently stable to survive the threat. The subsequent periods then show similar patterns, where insiders conduct reforms for intermediate values of β1 and abstain in the high value case. Despite these differences in the frequency of reforms and revolts, the observed patterns of stable democracies, instable autocracies, and polarization are similar across specifications. Mirroring our results in the model with learning (Section 6), the long-run distribution with exogenous priors is hence bimodal with mass concentrated on the extremes. Variations in β1 thereby manifest themselves in shifts between the long-run mass on autocratic and democratic regimes. Figure 19 shows this, plotting the invariant distribution of political systems for various values of β1 obtained from running a kernel density regression on simulated time series of 3.2 Million observations each.34 For low values of β1 (Settings 1 and 2), reforms are likely relative to revolts such that mass is mainly concentrated on democratic systems. The converse is true when the costs of conducting reforms are high (Settings 3 and 4). 33The inclusiveness of reformed regimes also differs across specifications, since reforms ξ(θt) depend on the precise realization of θt which differs across dates. 34To retain a constant scale across all settings, we smooth the simulated distribution using a bandwidth of 0.025. Somewhat hidden by this is that in Setting 4 all mass is collapsed into a single mass point at λ = 0.12, which in Setting 4 is absorbing. More generally, there are two scenarios under which a certain political system can be absorbing. First, if ξ(1) = 1, then λ arbitrary closely to 1 is reached in equilibrium, which is almost surely absorbing. However, since ξ(1) < 1 in all of the reported settings, we do not observe λ→ 1 along any of the equilibrium paths. Second, if there exists a λ̃, such that θ̄(λ̃) = 1 and s(µ, λ̃) = λ̃, then the system λ = λ̃ is locally attracting and absorbing (despite frequent regime changes), as is the case in Setting 4. 51 5 10 15 0 0.5 1 Setting 1 λt pdf 5 10 15 0 0.5 1 Setting 2 λt pdf 5 10 15 0 0.5 1 Setting 3 λt pdf 5 10 15 0 0.5 1 Setting 4 λt pdf Figure 19. Invariant distribution of political systems. Note: Costs of reforms (β1) are increasing from Setting 1 to 4. 52

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    Erstellungsdatum: 08.03.2018

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    Titularprof. Dr. Boris Previšić

    2024 (S. 1–9). München: C.H.Beck. Previšić, B. (2025). Der Föhn, ein gefallener Engel? In Orte [...] .1008955 Previšic, B., & Baleva, M. (2016). Les Balkans n’existent pas! Plurale Erbschaften und [...] .1607834 Mattioli, A., Ries, M., Previšić, B., & Schatz, W. (2020). Carl Spitteler als Freigeist

    www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/institute/seminar-fuer-kulturwissenschaften-und-wissenschaftsforschung/kulturwissenschaften/mitarbeitende/boris-previsic/

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    Kurmann Benjamin BA Arbeit

    Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat (2010-2020) Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Benjamin Kurmann S14-194-435 Eingereicht am: 22.09.2021 Gutachter: Dr. Sean Müller I. Abstract Das Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es, aktuelle Entwicklungen in Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Kantonsebene am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats auf- zuzeigen. Darüber hinaus werden mögliche Erklärungsfaktoren für ebenjene Entwicklungen identifiziert. Dazu wurden sämtliche parlamentarische Vorstösse des Obwaldner Parlaments im Zeitraum zwischen 2010 und 2020 mittels quantitativer Verfahren analysiert. Nebst dem analytischen Beitrag stellt die Arbeit ein aufwändiges Datenerhebungsverfahren vor, dass auto- matisiert Inhalte von Webseiten zu einem Datensatz zusammenfügt. In der Analyse zeigt sich, dass die Nutzung parlamentarischer Instrumente analog den Beo- bachtungen auf Bundesebene auch im Kanton Obwalden zunimmt. Neben den Pol-Parteien ist insbesondere die CVP für diese Entwicklung verantwortlich. Dennoch sind es wenige, besonders aktive, Mitglieder des Obwaldner Parlaments, welche diese Entwicklung massgeblich verursachen. Mit Blick auf den Erfolg konnte nachgewiesen werden, dass eine positive Empfehlung der Exekutive substantiell zum Erfolg parlamentarischer Instrumente beiträgt. Weiter hat die Anzahl Mitunterzeichnende einen positiven Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Instruments. Die Aussagekraft der Resultate ist aufgrund der eingeschränkten Fallauswahl und der Anzahl unabhängiger Variablen begrenzt. Damit zukünftige politikwissenschaftliche Untersuchungen vertiefte Erkenntnisse zu Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Kantonsebene hervorbringen können, ist neben der Analyse weiterer Kantonsparlamente und der Herleitung weiterer unabhängiger Variablen, insbesondere die Erhöhung der Datenqualität bedeutungsvoll. Auch qualitative Verfahren, wie beispielsweise Interviews mit Mitgliedern des Parlaments, könnten wertvolle Erklärungsbeiträge leisten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 2 II. Inhaltsverzeichnis I. Abstract..............................................................................................................................................................................2 II. Inhaltsverzeichnis............................................................................................................................................................3 III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis.............................................................................................................................5 1 Einleitung...........................................................................................................................................................................7 1.1 Relevanz....................................................................................................................................................................7 1.2 Fragestellung.............................................................................................................................................................8 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung................................................................................................................................8 1.4 Überblick...................................................................................................................................................................9 2 Theoretischer Hintergrund...............................................................................................................................................10 2.1 Demokratietheoretischer Kontext...........................................................................................................................10 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen.......................................11 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund»...........................................................................................................................11 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente...............................................................................................................................12 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen...............................................................................................................................................................................13 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente.............................................................................................................16 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente..............................................................................................................................17 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive..................................................................................................................................18 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente................................................................................................................................................20 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente...........................................................21 2.4.1 Vorbemerkung..............................................................................................................................................................................................21 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen...........................................................................................21 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente....................................................................................................................................22 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene.....................................................................................................................23 A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu........................................................................................................23 B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien.........................................................................................................................................................23 C Motion als Wahlkampfinstrument..............................................................................................................................................................23 D Unterschiedliche Erfolgsaussichten...........................................................................................................................................................24 E Anzahl Mitunterzeichnende.......................................................................................................................................................................24 F Ratsdebatte eher nachteilig.........................................................................................................................................................................24 G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft................................................................................................................................24 3 Fallauswahl und Hypothesen...........................................................................................................................................25 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat...........................................................................................25 3.1.1 Überblick und Aufgaben..............................................................................................................................................................................25 3.1.2 Fraktionen....................................................................................................................................................................................................26 3.1.3 Mitglieder....................................................................................................................................................................................................27 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats................................................................................................................28 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive.....................................................................................................................................28 3.2 Hypothesen.............................................................................................................................................................29 4 Methode...........................................................................................................................................................................30 4.1 Datenerhebung........................................................................................................................................................31 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy............................................................................................................................................................................32 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django..............................................................................................................................................32 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 3 4.1.3 Nachcodierungen.........................................................................................................................................................................................33 4.1.4 Datenimport und Bau einer API..................................................................................................................................................................33 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook........................................................................................................................................34 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten...........................................................................................................................................................35 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank................................................................................................................37 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen.......................................................................................................39 4.2.1 Nutzung........................................................................................................................................................................................................39 4.2.2 Erfolg...........................................................................................................................................................................................................39 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen...................................................................................................40 4.3.1 Fraktion........................................................................................................................................................................................................40 4.3.2 Wahlkreis.....................................................................................................................................................................................................40 4.3.3 Art des Vorstosses........................................................................................................................................................................................41 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung...........................................................................................................................................41 4.3.5 Empfehlung der Exekutive..........................................................................................................................................................................41 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende.........................................................................................................................................................................42 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen.............................................................................................................42 4.4.1 Alter.............................................................................................................................................................................................................42 4.4.2 Tage im Parlament.......................................................................................................................................................................................43 4.4.3 Geschlecht....................................................................................................................................................................................................43 4.4.4 Distanz zum Parlament................................................................................................................................................................................43 5 Ergebnisse........................................................................................................................................................................44 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung...........................................................................................................................44 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg.............................................................................................................................51 5.3 Regressionsanalysen...............................................................................................................................................54 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen...................................................................................56 5.5 Anwendungsvoraussetzungen.................................................................................................................................59 6 Diskussion.......................................................................................................................................................................61 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion........................................................................................................61 6.2 Beantwortung der Fragestellungen.........................................................................................................................64 7 Fazit.................................................................................................................................................................................66 8 Dank.................................................................................................................................................................................67 9 Literaturverzeichnis.........................................................................................................................................................68 10 Anhang...........................................................................................................................................................................71 10.1 Repository: BA_polity..........................................................................................................................................71 10.2 Repository: BA_polity_scrapy..............................................................................................................................71 10.3 Repository: BA_polity_jupyter.............................................................................................................................71 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 4 III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Koalitionsbildung in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021).........................................................................14 Abbildung 2: Koalitionserfolg in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021)............................................................................15 Abbildung 3: Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018)................................................16 Abbildung 4: Das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative in den Schweizer Kantonen.......................................19 Abbildung 5: Exekutivdominanz und Professionalisierung in den Kantonen (Bundi et al., 2018)....................................20 Abbildung 6: Eingereichte Vorstösse (NR + SR) nach Einreichungsjahr (Das Schweizer Parlament, 2021a)..................21 Abbildung 7: Sitzverteilung Obwaldner Kantonsrat 1998-2018 (Bundesamt für Statistik, 2018, eigene Darstellung)... .27 Abbildung 8: Überblick Vorgehen Datenerhebung und Datenauswertung.........................................................................31 Abbildung 9: Überblick Datenbankdesign.........................................................................................................................32 Abbildung 10: Beispiel Datenadministration Parlamentarier:in.........................................................................................34 Abbildung 11: Prototype von polity einer interaktiven Geschäftsdatenbank.....................................................................37 Abbildung 12: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Jahr..........................................................44 Abbildung 13: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Fraktion...................................................45 Abbildung 14: Anteil eingereichter Vorstösse und mittlerer Anteil Kantonsratsmandate pro Fraktion.............................46 Abbildung 15: Anzahl Wortmeldungen zu parlamentarischen Instrumenten.....................................................................47 Abbildung 16: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Geschlecht........................................48 Abbildung 17: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Fraktion.............................................49 Abbildung 18: Nutzung parlamentarischer Instrumente nach Dienstalter, Geschlecht und Fraktion................................50 Abbildung 19: Eingereichte und angenommene Motionen pro Jahr..................................................................................51 Abbildung 20: Eingereichte und angenommene Postulate pro Jahr...................................................................................51 Abbildung 21: Eingereichte und angenommene Motionen pro Fraktion...........................................................................52 Abbildung 22: Eingereichte und angenommene Postulate pro Fraktion............................................................................53 Abbildung 23: Eingereichte und angenommene Interpellationen pro Jahr........................................................................53 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Die Stärke des Parlaments in den Kantonen (Wirz, 2018: 300)........................................................................18 Tabelle 2: Veränderte Bundesratsvorlagen, 1971-2019 (Jegher, 1999; Mueller et al., 2020; Vatter, 2020).......................22 Tabelle 3: Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats 2018-2022 (Kanton Obwalden, 2021)................................................26 Tabelle 4: Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats (ParlG/OW).................................................28 Tabelle 5: Überblick Hypothesen.......................................................................................................................................29 Tabelle 6: Überblick über die erhobenen Daten.................................................................................................................35 Tabelle 7: Operationalisierung der abhängigen Variable Nutzung.....................................................................................39 Tabelle 8: Operationalisierung der abhängigen Variable Erfolg.........................................................................................39 Tabelle 9: Operationalisierung der unabhängigen Variable Fraktion.................................................................................40 Tabelle 10: Operationalisierung der unabhängigen Variable Wahlkreis.............................................................................40 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 5 Tabelle 11: Operationalisierung der unabhängigen Variable Art des Instruments..............................................................41 Tabelle 12: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Debattenbeiträge.....................................................41 Tabelle 13: Operationalisierung der unabhängigen Variable Empfehlung Exekutive........................................................42 Tabelle 14: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Mitunterzeichnende.................................................42 Tabelle 15: Operationalisierung der Kontrollvariable Alter...............................................................................................42 Tabelle 16: Operationalisierung der Kontrollvariable Tage im Parlament.........................................................................43 Tabelle 17: Operationalisierung der Kontrollvariable Geschlecht.....................................................................................43 Tabelle 18: Operationalisierung der Kontrollvariable Distanz zum Parlament..................................................................43 Tabelle 19: Bivariate Kreuztabelle Interpellation: "Diskussion verlangt" x "Erfolg" (angenommen)...............................54 Tabelle 20: Lineare Regressionsanalysen...........................................................................................................................55 Tabelle 21: Anwendungsvoraussetzungen Regressionsanalysen........................................................................................59 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 6 1 Einleitung Obwohl den kantonalen Parlamenten im Vergleich zu den Eidgenössischen Räten in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle zukommt, sind sie dennoch zentrale Institutionen der Schweize- rischen Demokratie. Gleichzeitig sind die 26 kantonalen Parlamente der Schweiz in ihren Charakteristika unterschiedlich und vielfältig. Sie unterscheiden sich unter anderem in ihrer Grösse, ihren Kompetenzen, ihren verfügbaren Ressourcen, ihrem Professionalisierungsgrad oder ihren Funktionen. Von zentraler Bedeutung sämtlicher kantonalen Parlamente ist hingegen die Möglichkeit der Nutzung von parlamentarischen Instrumenten. Mit Hilfe parlamentarischer Instrumente ist es Mit- gliedern des Parlaments möglich, Auskunft von der Exekutive zu verlangen, eine Diskussion anzu- stossen oder gesetzgeberisch tätig zu werden. Während in den vergangenen Jahren einige wenige Untersuchungen zur Nutzung und zum Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Bundesebene publiziert wurden, findet derselbe Forschungs- gegenstand auf Ebene der Kantone bis heute kaum Beachtung. Die vorliegende Bachelorarbeit leistet einen Beitrag zur Schliessung dieser Lücke. Mit Hilfe eines aufwendigen Datenerhebungsverfahrens soll am Beispiel des Kantonsrats Obwalden aufgezeigt werden, wie parlamentarische Instrumente genutzt werden und was sie erfolgreich macht. 1.1 Relevanz Eine vertiefte Auseinandersetzung und Analyse der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente ist demokratietheoretisch relevant. Erstens dienen die parlamentarischen Instrumente der Informationsbeschaffung der Legislative und sind somit ein Weg der Artikulation und Kommunikation zwischen Legislative und Exekutive. Zweitens sind sie Mittel der Rechtsetzung, mit Hilfe derer Mitglieder des Parlaments gesetz- geberisch tätig werden können. Und drittens sind sie ein Mittel zur Kontrolle der Exekutive. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Professionalisierung der parlamentarischen Arbeit und der reklamierten «Vorstossflut» erscheint eine vertiefte Kenntnis über die Nutzung und den Erfolg parlamentarischer Instrumente von grosser Bedeutung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 7 1.2 Fragestellung Die vorliegende Arbeit untersucht die Nutzung und den Erfolg parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat im Zeitraum 2010-2020. Die zu beantwortende Fragestellung lautet wie folgt: F1: Was sind Entwicklungen und Erklärungsfaktoren der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat? Dazu werden folgende Unterfragen definiert: F1a: Welche aktuellen Entwicklungen sind in der Nutzung und im Erfolg parlamentarischer Instrumente beobachtbar? F1b: Welche Faktoren erklären die Nutzung parlamentarischer Instrumente? F1c: Welche Faktoren erklären den Erfolg parlamentarischer Instrumente? Nach der Herleitung des theoretischen Hintergrundes werden Hypothesen formuliert (vgl. 3. Fallauswahl und Hypothesen), die später zur Beantwortung der Fragestellungen herangezogen werden. 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung Ausgehend von den Erkenntnissen auf Bundesebene, leistet die vorliegende Arbeit einen Beitrag zum besseren Verständnis von Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Kantonsrats Obwalden. Die Geschäftsdatenbanken der kantonalen Parlamente sind im Vergleich zur Bundesebene deutlich weniger umfang- und detailreich. Nebst den statistischen Analysen steht deshalb der Prozess der Datenerhebung im Zentrum dieser Arbeit. Die Arbeit zeigt einen Weg, wie mittels automatisierter Programme die notwendige Datenbasis für die Analyse gewonnen werden kann. Die begrenzten zeitlichen und finanziellen Ressourcen dieser Bachelorarbeit führen dazu, dass die Qualität der Daten nicht das Niveau der Bundesparlamente erreicht. Gerade auch weil die Obwaldner Parlamentsdienste viele Daten in einem nicht-maschinenlesbaren Format publizieren. Versuche der automatisierten Texterkennung, beispielsweise zur Inhaltsanalyse oder zur Themen- zuordnung, mussten im Verlauf der Erarbeitung aufgegeben werden. Ebenso musste bei der Analyse auf einige ursprünglich angedachte Variablen, wie beispielsweise das Bildungsniveau der Parla- mentarier:innen oder die Zugehörigkeit zu Parlaments- und Fraktionspräsidien, verzichtet werden. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 8 1.4 Überblick Die vorliegende Arbeit erläutert in einem ersten Teil den theoretischen Hintergrund. Dabei wird auf die Stellung der Parlamente innerhalb der Schweizerischen Demokratie eingegangen, insbesondere auch auf die Stellung der kantonalen Parlamente und deren Bedeutung. Weiter werden die grundlegenden Funktionen der kantonalen Parlamente erarbeitet und die historisch gewachsenen Unterschiede beleuchtet. Da die vorliegende Arbeit den Obwaldner Kantonsrat als Untersuchungsgegenstand hat, werden die wichtigsten Charakteristika des Obwaldner Parlaments hervorgehoben, bevor auf den aktuellen Forschungsstand zur Nutzung und zum Erfolg parlamentarischen Instrumente eingegangen wird. Nach der Formulierung der Hypothesen folgt die Erläuterung der verwendeten Methoden und des Vorgehens, bevor die erhobenen Daten analysiert werden. Im Anschluss werden die Ergebnisse diskutiert und die Hypothesen beantwortet. Schliesslich werden im Fazit die Resultate reflektiert und zukünftige Untersuchungsmöglichkeiten besprochen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 9 2 Theoretischer Hintergrund 2.1 Demokratietheoretischer Kontext Gemäss der politikwissenschaftlichen Lehre kann die Bedeutung und Stellung eines Parlaments massgeblich danach beurteilt werden, ob ein politisches System als präsidiale oder parla- mentarische Demokratie gelten kann. Gemäss Linder und Müller (2017: 240 ff.) handelt es sich bei der Schweizerischen Demokratie um einen Mischtypus der beiden Systeme. Der Bundesrat wird, wie bei parlamentarischen Demokratien üblich, vom Parlament gewählt. Einmal gewählt, kann er aber für die Dauer der Legislaturperiode nicht mehr abgewählt werden. Die Analogie mit der präsidialen Demokratie ergibt sich aus der Unabhängigkeit der Regierungs- parteien von ihrer Regierung. Die Mitglieder des Parlaments gestalten Vorlagen der Regierung um oder weisen diese gar zurück, weshalb die gewählte Regierung nicht über sichere Mehrheiten verfügt. Ähnlich argumentieren auch Kriesi und Bochsler (2013: 264), wenn sie die Schweizerische Demokratie als «hybrides Regierungssystem» betiteln, dass sich der Einteilung in präsidiale und parlamentarische Systeme entzieht. Eine weitere bedeutungsvolle politikwissenschaftliche Typologie demokratischer Regime geht auf Lijphart (2012) zurück, welcher demokratische Herrschaft in Mehrheits- und Konsensdemokratien unterteilt. Lijpharts Typologie basiert auf zwei Dimensionen: Die horizontale Exekutiv-Parteien- Dimension sowie die vertikale Föderalismus-Unitarismus-Dimension. Kriesi und Bochsler (2013: 364) sehen die Schweiz als «Idealtyp» einer Konsensdemokratie, welche «die politische Macht so weit wie möglich teilt und dezentralisiert». Im Kontext der Schweiz muss aber die besondere Rolle der direktdemokratischen Volksrechte berücksichtigt werden. Diese «dritte Dimension» demokratischer Herrschaft, also die Machtverteilung zwischen Volk und politischer Elite, ist massgeblich an der Herausbildung der Schweizer Konsensdemokratie beteiligt (Vatter, 2020: 52). Mit Blick auf das Parlament verfügen Mehrheitsdemokratien über eine eigentliche Regierungs- dominanz, während Konsensdemokratien charakteristisch einen Ausgleich zwischen Regierung und Parlament anstreben. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 10 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund» In Artikel 148 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung wird die Bedeutung der nationalen Parlamente deutlich: «Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.» Der Wortlaut von Artikel 148 verdeutlicht die starke und unabhängige Position der nationalen Parlamente innerhalb der Schweizerischen Demokratie. Nebst der verwirklichten, personellen Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive, wird die besondere institutionelle Stellung der nationalen Parlamente dadurch unterstrichen, dass diese die Mitglieder der nationalen Regierung wählen. Des Weiteren verfügt der Bundesrat, anders als in vielen westlichen Demokratien, über kein Vetorecht bezüglich den Beschlüssen der Bundesversammlung und die Auflösung des Parlaments durch den Bundesrat ist ausgeschlossen (Lüthi, 2017: 170). Die in der Schweiz fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit, also der Umstand, dass die Judikative die Beschlüsse der Legislative nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen kann, stärkt die Position der nationalen Parlamente weiter (Vatter, 2020: 264 ff.). Auch die vielseitigen Informations-, Antrags- und Initiativrechte der Mitglieder der Legislative verdeutlichen die starke und unabhängige Stellung der Legislative gegenüber der Exekutive (Vatter, 2018: 19). Für Lijphart ist die Schweizerische Bundesversammlung der Prototyp einer konsensuellen Demokratie. Die Dominanz der Exekutive ist in der Schweiz schwach ausgeprägt, wodurch der Bundesversammlung formal eine äusserst machtvolle Position zukommt (Lijphart, 1984: 78, Lüthi, 2017: 169). Dennoch wird in der wissenschaftlichen Literatur darauf hingewiesen, dass die formal mächtige Stellung der Eidgenössischen Bundesversammlung durch die effektiv vorhandenen «zeitlichen, personellen und infrastrukturmässigen Ressourcen» (Lüthi, 2017: 188) relativiert wird. In eine ähnliche Richtung argumentiert auch Linder und Müller (2017: 239), wenn sie festhalten: «Das Parlament ist zwar der wichtigste Akteur im Gesetzgebungsprozess, aber es ist eingebunden in die vorgelagerte Phase des vorparlamentarischen Verhandlungssystems Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 11 und die nachgelagerte Arena der Kontrolle seiner Entscheidungen durch das Volk (Referendum).» Die Bezeichnung des Parlaments als «oberste Gewalt im Bund» wird daher relativiert durch ein Machtgleichgewicht zwischen Parlament und Exekutive. Obwohl die Eidgenössischen Räte seit dem Beginn der 1990er-Jahre versuchen ihren gesetzgeberischen Einfluss zu stärken, ist die Vorstellung des Parlaments als oberste Macht im politischen Entscheidungsprozess der Schweiz verkürzt (Linder und Müller, 2017: 239-240). 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente Gemäss Vatter (2020: 260 und 2018: 19ff) kann das Verhältnis der Legislative zur Exekutive historisch in vier Phasen unterteilt werden. Zu Beginn der Bundesstaatsgründung bis zur ersten Totalrevision der Bundesverfassung 1874 war die Legislative der Regierung faktisch und formal vorangestellt. Die Wahl des Nationalrats, welche damals alle drei Jahre stattfand, war neben den Wahlen der Kantonsparlamente der einzige demokratische Wahlvorgang und repräsentierte die Stimme des Volkes – wenn auch nur des männlichen. Mit der Einführung des fakultativen Referendums erlebte das nationale Parlament einen tatsächlichen Machtverlust. Spätestens mit der 1891 eingeführten Verfassungsinitiative erstarkte der Souverän, in dem er direkt in die Entscheidungsprozesse eingreifen konnte und das vormalige Monopol der Bundesversammlung arg beschnitt (Vatter, 2020: 262). Mit dem Beginn des ersten Weltkriegs folgt die dritte Phase, welche Aubert als «Herrschaft des Bundesrates» bezeichnet (Aubert, 1998: 144) und welche bis Mitte der Sechzigerjahre andauerte. Sowohl die Vollmachten, mit denen die Landesregierung während des zweiten Weltkrieges ausgestattet wurde, als auch die zunehmenden Aufgaben und die höhere Komplexität derselben, bewirkten, dass die Stellung der Bundesversammlung geschwächt wurde. Darüber hinaus nennt Vatter die Wahl starker Persönlichkeiten in den Bundesrat ein entscheidender Faktor für die Schwächung der Eidgenössischen Räte (Vatter, 2018:19). Mit der massiven Überschreitung der vom Parlament bewilligten Kosten bei der Kampf- flugzeugbeschaffung in den 1960er-Jahren («Mirage-Affäre») endete die Phase der starken Stellung der Landesregierung. Die Bundesversammlung fand in der Aufarbeitung der Affäre zu neuem Selbstbewusstsein, nach dem erstmals in der Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt wurde, welche das Ungleich- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 12 gewicht im Verhältnis zur Exekutive verdeutlichte (Vatter, 2020: 263). Nachdem Aufsichts- und Kontrollrechte der Legislative ausgebaut beziehungsweise verstärkt wurden, folgte nach der «Fichenaffäre» Ende der 1980er-Jahre eine weitere Stärkung der Kontrollrechte der Bundes- versammlung. Diese vierte Phase hält bis heute an und manifestierte sich in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt: Als Beispiel seien hier die Reform des parlamentarischen Kommissionensystems (Linder und Müller, 2017: 242), die Mitsprache der Legislative in der Aussenpolitik, die Modernisierung des Parlamentsrechts oder das neue Parlamentsgesetz genannt. 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen Die heutige Arbeits- und Funktionsweise der nationalen Parlamente ist insbesondere durch drei zentrale Entwicklungen geprägt: Erstens die Entwicklung vom Rede- zum Arbeitsparlament, zweitens der Weg vom Miliz- zum Halbberufsparlament und drittens, die Veränderung in den Koalitionsbildungen der Fraktionen (Vatter, 2018: 20). Die Entwicklung vom Rede- zum Arbeitsparlament geht einher mit der zunehmenden Bedeutung der parlamentarischen Kommissionen, geschuldet insbesondere der Reform des Kommissions- systems (Linder und Müller, 2017: 242) (vgl. 2. 2 .2.Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente). Während bis Anfang der 1990er-Jahre ad-hoc Kommissionen die Regel waren, sind heute ständige Kommissionen ein wichtiger Pfeiler des Parlamentsbetriebs. Die Beschlüsse der nationalen Räte ist in hohem Masse von den vorbereitenden Arbeiten der jeweiligen Kommissionen geprägt (Vatter, 2020: 268). Der hohe Stellenwert der Kommissionsarbeit geht einher mit der sinkenden Bedeutung der Parlamentsdebatten. Mitglieder der Eidgenössischen Räte wenden heute sehr viel mehr Zeit für die (geheime) Kommissionsarbeit auf, als für die eigentlichen Ratsdebatten (Z’graggen, 2004). Der Weg vom Miliz- zum Halbberufsparlament ist eine weitere zentrale Veränderung der Parlamentsarbeit der modernen Zeit. Vor dem Hintergrund des steigenden Zeit- und Sachaufwandes für die zunehmend anspruchsvollere Arbeit im Parlament, stellt sich der «identitätsstiftende Grundpfeiler» des Milizparlaments als Fiktion heraus (Vatter, 2020: 268). Heute investieren Parlamentsmitglieder im Nationalrat durchschnittlich 64 Prozent eines Vollzeitpensums für ihre politische Arbeit - im Ständerat sind es durchschnittlich sogar 73 Prozent (Bundi et al., 2018: 321). Vatter (2020: 270) erkennt in Anspruch und Wirklichkeit der geleisteten Arbeitsstunden eine Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 13 «beträchtliche Spannung zwischen einem auf institutioneller Ebene nach wie vor schwach professionalisierten Milizparlament und einer in den letzten Jahren sukzessive vorangeschrittenen Professionalisierung auf der individuellen Ebene mit Halb- und Vollzeitpolitikern». Vor dem Hintergrund der teils emotionalen öffentlichen Diskussionen über «Berufsparlamente» plädiert Bundi et al. (2018: 339) für eine Versachlichung der Auseinandersetzung. Ein höheres Mass an institutioneller Professionalisierung des Parlaments, etwa «durch Ausbau der Parlamentsdienste oder durch persönliche Mitarbeitende, führt nicht zwingendermassen zu einem Berufsparlament, sondern stärkt generell die Demokratie des Landes.» Die letzte aktuelle Entwicklungslinie der Eidgenössischen Parlamente bildet die Veränderung der Koalitionsbildungen der Fraktionen. Die in der Gesellschaft beobachtbaren vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Spaltungen spiegeln sich auch im Parlament wieder (Vatter, 2018: 24). Je nach Sachfrage bilden sich jedoch unterschiedliche Koalitionen und auch diese Koalitionen sind nicht per se statisch sondern entwickeln sich laufend weiter. Die nachfolgende Grafik von Smartmonitor (Schwarz, 2021) verdeutlicht die veränderte Koalitionenbildung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 14 Abbildung 1: Koalitionsbildung in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021) Auch wenn nach wie vor die häufigste Koalition, so verliert die Koalition SPS vs. CVP, FDP und SVP stetig an Bedeutung. Gleichzeitig nimmt die Koalition Mitte-Links gegen SVP seit den 1990er- Jahren zu (Schwarz, 2021). Weiter fällt auf, dass die «Konkordanzkoalition» (alle Bundesrats- parteien stimmen überein) seltener wird, was als Indiz zunehmender Spannungen gelten kann (Vatter, 2018: 25). Nebst der Veränderung der Koalitionsbildung ist der veränderte Koalitionserfolg von grosser Bedeutung. Obwohl in den vergangenen Jahren die Pol-Parteien einige Wahlerfolge feiern konnten und die Mitte-Parteien FDP und CVP Wählerverluste hinnehmen mussten, stehen die Mitte-Parteien «aufgrund ihrer Zentrumsposition und ihres Kooperationswillens» (Vatter, 2018: 28) heute sogar erfolgreicher da, wie die nachfolgende Grafik von Schwarz (2021) zeigt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 15 Abbildung 2: Koalitionserfolg in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021) 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente Im Gegensatz zu den Eidgenössischen Parlamenten verfügen die Legislativen der Kantone nur über eine schwache Position. Dennoch sind auch die kantonalen Parlamente die eigentliche gesetz- gebende Gewalt - ausser in den Landsgemeindekantonen, wo die Legislative lediglich als «vorberatendes Gremium» wirkt (Auer, 2016: 50 ff.). Die schwächere Stellung der kantonalen Parlamente im Vergleich zu den Eidgenössischen Räten wird nach Wirz (2018: 289 ff.) durch vier gewichtige strukturelle Unterschiede bestimmt: Erstens werden die kantonalen Regierungen direkt vom Volk gewählt, was ihnen eine sehr viel höhere demokratietheoretische Legitimation verleiht. Dadurch geniesst die kantonale Exekutive eine höhere Unabhängigkeit gegenüber der Legislative, verglichen mit der nationalen Ebene. Zweitens sind direktdemokratische Instrumente in den Kantonen stärker ausgebaut als beim Bund. Viele Kantone kennen ein Finanzreferendum, eine Gesetzesinitiative und teils ein obligatorisches Gesetzesreferendum (Linder und Müller, 2017: 192). Dadurch stehen mehr Beschlüsse der kanto- nalen Parlamente unter dem Vorbehalt eines möglichen Urnengangs. Drittens ist in kantonalen Parlamenten der Milizcharakter sehr viel ausgeprägter. Meistens sind die kantonalen Legislativen nur schwach professionalisiert und verfügen über deutlich weniger Ressourcen. Als letzter Grund für die vergleichsweise schwache Stellung kantonaler Parlamente nennt Wirz die zunehmende Wichtigkeit interkantonaler Zusammenarbeit, beispielsweise in Form von Konkor- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 16 Abbildung 3: Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018) Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018) Direkte Volkswahl der Exekutive Ausgebaute direktdemokratische Instrumente Ausgeprägter Milizcharakter des Parlaments Zunahme der interkantonalen Zusammenarbeit daten. Da diese interkantonalen Vereinbarungen meist von der Exekutive ausgehandelt werden, verfügen die kantonalen Parlamente nur über einen begrenzten Einfluss in den entsprechenden Politbereichen. Neben Wirz identifizieren Linder und Müller (2017) noch einen weiteren strukturellen Grund für die schwächere Stellung kantonaler Parlamente: Das Nichtvorhandensein einer zweiten Parlamentskammer (2017: 193). Auf Ebene der Kantone existiert nur eine Parlamentskammer. Ein «Gemeindemehr» ist nicht vorhanden, wodurch der innerkantonale Föderalismus lediglich durch die Gemeindeautonomie garantiert wird. 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente Eine besonders fundierte Nachzeichnung der historischen Entwicklung der kantonalen Parlamente und Parteiensysteme bietet die Habilitationsschrift von Vattter (2002: 154). Ausgehend vom «cleavage»-Ansatz von Rokkan und Lipset (1967) entwickelt er eine Typologie der kantonalen Parlamente und Parteiensysteme unter Miteinbezug der wichtigsten gesellschaftlichen Spannungs- linien und kommt zum Schluss, dass (Vatter, 2002: 164): «[…] nicht von einem schweizerischen Sonderfall gesprochen werden [kann]. In den Grundzügen läuft die Entwicklung parallel zu denjenigen europäischer Systeme und lässt sich ebenfalls als spezifisches Ergebnis des Zusammenwirkens der wichtigsten Spaltungen […] von Zentrum versus Peripherie, Staat versus Kirche, Landwirtschaft versus Industrie, Unternehmer- versus Arbeiterschaft […] abbilden.» Die heutigen Funktionen und Aufgaben sicherten sich die kantonalen Legislativen relativ spät. Ursprünglich hatten die kantonalen Parlamente hauptsächlich die Funktion, die Entscheidungen der Regierung besser abzustützen. Während sich im Laufe des 19. Jahrhunderts in den Stadtkantonen und in den «neuen» Kantonen ein Gleichgewicht zwischen Legislative und Exekutive herausbildete, konnten sich die kantonalen Parlamente in den Landsgemeindekantonen nie richtig etablieren (Vatter, 2017: 253 ff.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 17 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive Verschiedene Studien, darunter jene von Wirz (2018) oder Kaiss (2012) haben versucht das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive messbar zu machen. Von zentraler Bedeutung dabei sind die Wahlfunktion, die Gesetzgebungsfunktion sowie die Kontrollfunktion (Wirz, 2018: 293). Tabelle 1: Die Stärke des Parlaments in den Kantonen (Wirz, 2018: 300) Kanton Wahlfunktion Gesetzgebungsfunktion Kontrollfunktion Gesamt / Parlamentsstärke GE 0.24 1.00 0.70 0.78 BL 1.00 0.75 0.72 0.78 BE 1.00 0.76 0.65 0.75 NE 0.81 0.75 0.69 0.74 AG 0.43 0.56 1.00 0.70 VD 0.24 0.72 0.84 0.69 ZH 0.24 0.85 0.63 0.68 SZ 0.95 0.66 0.58 0.67 VS 0.43 0.58 0.83 0.65 NW 1.00 0.49 0.65 0.62 SO 0.81 0.63 0.52 0.62 FR 0.62 0.73 0.44 0.61 SG 0.81 0.49 0.68 0.60 LU 1.00 0.73 0.27 0.60 GR 0.81 0.47 0.64 0.58 TI 0.62 0.60 0.53 0.58 JU 0.62 0.49 0.60 0.55 UR 0.57 0.47 0.63 0.54 ZG 0.76 0.53 0.41 0.52 TG 1.00 0.54 0.20 0.48 OW 1.00 0.36 0.31 0.44 GL 0.19 0.62 0.27 0.43 SH 0.81 0.45 0.18 0.40 BS 0.10 0.37 0.52 0.39 AR 0.57 0.20 0.35 0.31 AI 0.00 0.00 0.00 0.00 Lesehilfe: Je näher der Gesamtwert bei 1, desto stärker das kantonale Parlament bzw. desto schwächer die kantonale Regierung; Gesamtindex = Mittelwert aller 41 Indikatoren (nicht Mittelwert der drei Funktionen) Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 18 Auch wenn Wirz in seiner Beurteilung nur «formale gesetzliche Regelungen», beispielsweise die Möglichkeit des Einreichens eines Vorstosses erfasst, nicht aber die Anzahl der eingereichten Vorstösse (Wirz, 2018: 292), so werden die Unterschiede dennoch deutlich. Zu ähnlichen Resultaten gelangt auch Kaiss (2012: 17ff), wie die nachfolgende Grafik illustriert. Genau wie Wirz kommt auch Kaiss unter anderem zum Schluss, dass (ehemalige) Landsgemeinde- Kantone über eher schwache kantonale Parlamente verfügen. Gleichzeitig fällt auf, dass jene kantonalen Parlamente, die eine weit fortgeschrittene Professionalisierung aufweisen (vgl. 2. 3 .3 Professionalisierung kantonaler Parlamente), ebenfalls dazu im Stande sind, der Exekutive Paroli zu bieten. Gemäss Vatter (2020: 279) sind es «insbesondere die ehemaligen Untertanengebiete in der Deutschschweiz sowie die Stadtkantone, die nach der Zeit der demokratischen Bewegung annäherungsweise ein Gleichgewicht zwischen Exekutive, Legislative und Souverän herausgebildet haben.» Die schwache Stellung der kantonalen Parlamente gegenüber der Regierung zeigt sich auch in der relativ schwachen Stellung der vorberatenden Parlamentskommissionen. Zwar bestehen zwischen den Kantonen beträchtliche Unterschiede, dennoch verfügen starke Legislativen über mehr und insbesondere mehr ständige Kommissionen (Vatter, 2017: 257). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 19 Abbildung 4: Das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative in den Schweizer Kantonen. Lesehilfe: Werte nahe 1 stehen für ein starkes Parlament bzw. eine schwache Regierung, Werte nahe 0 stehen für ein schwaches Parlament bzw. eine starke Regierung. (Kaiss, 2012: 17ff.) 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente Ein weiterer wichtiger Erklärungsfaktor für das Verhältnis kantonaler Parlamente zu ihren je- weiligen Exekutiven ist der Stand ihrer Professionalisierung. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden interkantonalen Zusammenarbeit verschärft sich die Problematik der Exekutiv- dominanz. Jene Kantone, welche über ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative verfügen, weisen einen höheren Professionalisierungsgrad ihrer Parlamente auf. So ist beispielsweise der Grand Conseil des Kantons Genf nicht nur das stärkste, sondern auch das am weitesten professionalisierte kantonale Parlament (Vatter, 2017: 255). In einer Studie zum Stand der Professionalisierung der Schweizerischen Parlamente kommen Bundi et al. (2018: 335) zum Schluss, dass die individuelle Professionalisierung der Parlamentsmitglieder bei stärkeren Legisla- tiven höher ausfällt. Auch die Entlöhnung der Parlamentsmitglieder spielt eine Rolle: Je höher die Entlöhnung, desto höher die individuelle Professionalisierung. Der Zusammenhang zwischen dem Stand der Professionalisierung kantonaler Parlamente und der Exekutivdominanz legt nahe, dass eine stärkere Professionalisierung ein Mittel gegen die «Ent- machtung der Parlamente» sein kann (Bundi et al., 2018: 338). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 20 Abbildung 5: Exekutivdominanz und Professionalisierung in den Kantonen (Bundi et al., 2018) 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente 2.4.1 Vorbemerkung Die Nutzung und der Erfolg parlamentarischer Instrumente wird bis heute hauptsächlich auf Bundesebene untersucht. Auf Ebene der Kantonsparlamente existieren kaum politikwissen- schaftliche Untersuchungen zur Nutzung oder zum Erfolg parlamentarischer Instrumente. Die hier erläuterten Erkenntnisse der politikwissenschaftlichen Forschung mit Bezug auf die parla- mentarischen Instrumente beschränken sich deshalb hauptsächlich auf die nationalen Parlamente. 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen Mit dem Ausbau der Initiativrechte des Parlaments seit dem Ende der 1980er-Jahre (vgl. 2. 2 .2. Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente) wurde das Parlament in seiner Recht- setzungsfunktion gestärkt (Vatter, 2018: 288). Diese Stärkung ist auch in der Nutzung der parlamentarischen Vorstösse erkennbar. Mitglieder der Bundesversammlung reichen beständig mehr Vorstösse ein (Linder und Müller, 2017: 256), wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 21 Abbildung 6: Eingereichte Vorstösse (NR + SR) nach Einreichungsjahr (Das Schweizer Parlament, 2021a) Neben der Feststellung, dass die Mitglieder der Eidgenössischen Räte stetig mehr parlamentarische Vorstösse einreichen, ist die Anzahl veränderter Bundesratsvorlagen ein weiterer Indikator für die verstärkte Rechtstätigkeit des Parlaments (Vatter, 2020: 290). Aufbauend auf Studien von Jegher (1999) konnten Müller et al. (2020) feststellen, dass das Parlament aktuell rund 44% der Regierungsvorlagen abändert. Die Abänderungsquote ist seit Anfang der 1990er-Jahre stabil, im Vergleich zu den 1970er-Jahren jedoch deutlich höher, wie nachfolgende Tabelle zeigt. Tabelle 2: Veränderte Bundesratsvorlagen, 1971-2019 (Jegher, 1999; Mueller et al., 2020; Vatter, 2020) 1971-1975 1991-1995 1996-2005 2006-2019 unveränderte Vorlagen 203 (65.1%) 278 (56.7%) 249 (56.3%) 589 (55.9%) veränderte Vorlagen 109 (34.9%) 212 (43.3%) 193 (43.7%) 464 (44.1%) Vorlagen insgesamt 312 490 442 1053 Die Resultate zeigen, dass die Eidgenössischen Räte eine hohe Gesetzgebungskapazität aufweisen und dass «die Aktivität des Parlaments in den letzten Legislaturperioden nicht abgenommen hat, sondern eher noch gestiegen ist» (Vatter, 2020: 291). 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente Nebst der Rechtsetzung erfüllen parlamentarische Instrumente noch weitere Funktionen. Linder und Müller (2017: 254) bezeichnen das Parlament als «Forum der Nation», in welchem Rede und Gegenrede zur vernünftigen Konfliktlösung beitragen. Und weiter: «Es [das Parlament] ist ein öffentliches Gremium, das laufend neue Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Alltag herausgreift, politisch thematisiert und definiert, kommentiert und bewertet.» Diese Funktion des öffentlichen Forums können Mitglieder des Parlaments über parlamentarische Instrumente erfüllen. Mit Hilfe der Anfrage ist es beispielsweise möglich, von der Regierung eine schriftliche Auskunft über politische Ereignisse und Vorgänge zu verlangen. Die Interpellation fordert die Regierung ebenfalls zu einer Stellungnahme auf, eröffnet gleichzeitig aber auch die Möglichkeit einer Parlamentsdiskussion. Das Postulat verlangt von der Regierung die Überprüfung einer Regierungs- oder Verwaltungspraxis und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung derselben. Entsprechend ist das Parlament keine reine «Arbeitsmaschine für Gesetzesbeschlüsse» (Müller und Linder, 2017: 255), sondern ein Ort des öffentlichen politischen Diskurses. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 22 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene Eine für die vorliegende Arbeit massgebliche Analyse der Nutzung und des Erfolgs parla- mentarischer Instrumente ist jene von Vatter und Brüschweiler (2018). Die beiden Autoren haben in ihrer Untersuchung alle parlamentarischen Vorstösse der Bundesparlamente im Zeitraum 1994-2014 berücksichtigt und wertvolle Erkenntnisse publiziert, die nachfolgend kurz zusammengefasst werden. Weiter fliessen die Erkenntnisse von Wälter (2019) in die Betrachtungen ein, welcher in seiner Studie Erfolg und Misserfolg von Motionen in der 49. Legislaturperiode untersucht hat. A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu Mit Ausnahme der Anfrage werden heute sämtliche parlamentarischen Instrumente häufiger ge- nutzt. Das Parlament ist also öfter «Impulsgeber in der Gesetzgebung» als noch vor einigen Jahren und macht vom Ausbau der parlamentarischen Initiativrechte Ende der 1980er-Jahre aktiven Gebrauch und versucht vermehrt, Gesetzgebungsprozesse zu initiieren (Vatter und Brüschweiler, 2018: 94). Das schwächste parlamentarische Instrument, die Anfrage, erfährt im Untersuchungs- zeitraum einen Bedeutungsverlust. Während lange Zeit vor allem die SP vom Instrument der Anfrage Gebrauch machte, ist deren Bedeutung seit dem Beginn der 2000er-Jahre rückläufig (ebd.: 78). B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien Im Vergleich zu Mitte-Parteien nutzen Pol-Parteien häufiger parlamentarische Instrumente. Bei den Interpellationen sowie bei den Motionen sind die Pol-Parteien für fast 75% der Einreichungen verantwortlich, bei den Postulaten für immerhin rund 60%. Die SP, die Grünen und die SVP sind die Urheberschaft von fast 75% aller eingereichten Initiativen (ebd.: 82-84). Auch Erfahrungen aus den USA stützen diese Beobachtung: Gray und Hanson (2012) konnten zeigen, dass Gesetzes- initativen häufiger genutzt werden, wenn die Polarisierung hoch ist. C Motion als Wahlkampfinstrument Die Nutzung parlamentarischer Instrumente erfüllt zunehmend eine Wahlkampffunktion. Dabei ist zwischen den Instrumenten zu unterscheiden: Während die Nutzung von Anfragen, Interpellationen und Postulaten in Wahljahren abnimmt, nimmt die Anzahl eingereichter Motionen in Wahljahren deutlich zu. Die Motion scheint «das präferierte Instrument der Parteien im Wahlkampf zu sein» (ebd.: 95). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 23 D Unterschiedliche Erfolgsaussichten Bei der Betrachtung des Erfolges parlamentarischer Instrumente kommen sowohl Vatter und Brüschweiler (2018: 95) wie auch Wälter (2019: 66) zum Schluss, dass die Erfolgsquoten eingereichter Vorstösse von Pol-Parteien signifikant geringer ausfallen. Umgekehrt sind Vorstösse der Mitte-Parteien, insbesondere der CVP, deutlich erfolgreicher. Vatter und Brüschweiler (2018: 95) begründen dies mit der Nähe zum «Medianparlamentarier» und mehr Koalitionsmöglichkeiten. Ausserdem finden Vatter und Brüschweiler (2018) heraus, dass die «Stärke» eines parla- mentarischen Instrumentes dessen Erfolgsaussichten massgeblich beeinflusst. Je höher die potenziellen Konsequenzen eines Vorstosses, desto geringer sind seine Erfolgschancen. Während das stärkste parlamentarische Instrument auf Bundesebene, die parlamentarische Initiative, eine Erfolgsquote von nur 14% aufweist, werden 18% der Motionen und ganze 43% der Postulate angenommen (ebd.: 96). E Anzahl Mitunterzeichnende In Bezug auf Erfolgsfaktoren von Motionen ist Wälter (2019) zur kontraintuitiven Erkenntnis gelangt, dass die Anzahl Mitunterzeichnende keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg der Motion hat (2019: 66). So empfiehlt Wälter (2019: 66) denn auch, dass Ratsmitglieder den «Mehraufwand für das Unterschriftensammeln auf ein Minimum beschränken können». F Ratsdebatte eher nachteilig Weiter kommt Wälter (2019) in seiner Analyse zum Schluss, dass eine Motion eher abgelehnt wird, wenn die Urheberschaft im Parlament zu ihrer Motion spricht (ebd.: 69). Hingegen ist eine aus- führliche schriftliche Begründung, im Idealfall mit 2-4 Argumenten, für den Erfolg einer Motion von Vorteil (ebd.: 59). G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft In ihren Schlussbetrachtungen machen Vatter und Brüschweiler (2018: 96) darauf aufmerksam, dass ihre Studie individuelle Merkmale der Urheberschaft, wie beispielsweise das Alter, das Dienstalter, oder das Geschlecht, nicht berücksichtigt. Wälter (2019) hingegen analysiert den Einfluss solcher individueller Merkmale und kommt in Bezug auf den Erfolg von Motionen zum Ergebnis, dass diese keinen signifikanten Einfluss haben (ebd.: 65 ff.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 24 3 Fallauswahl und Hypothesen 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats. Das Obwaldner Parlament wurde aus drei Gründen als Fall- beispiel gewählt. Erstens ist der Autor dieser Arbeit in Obwalden wohnhaft und politisch engagiert. Es besteht also ein persönliches Interesse am Obwaldner Parlament und der dortigen Politik. Zweitens rangiert der Kantonsrat als ehemaliger Landgemeindekanton sowohl in Bezug auf dessen Stärke im Verhältnis zur Exekutive als auch in Bezug auf dessen Professionalisierungsgrad, jeweils im unteren Mittelfeld politikwissenschaftlicher Untersuchungen. Da die bisherigen Erkenntnisse zu Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf die Bundesparlamente zurückgehen, bildet der Obwaldner Kantonsrat einen starken Kontrast. Die Überprüfung der Hypothesen am Beispiel Obwalden ist folglich umso spannender. Schliesslich erfüllt die Art und Weise wie Obwalden seine politischen Geschäfte publiziert die Anforderungen zum Testen des Datenerhebungsverfahrens. Die Webseite des Kantons Obwalden erlaubt das Selektieren von Inhalten über den Webseitencode («web- crawling»). 3.1.1 Überblick und Aufgaben Der Obwaldner Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern und die Amtsdauer beträgt 4 Jahre (Artikel 66 KV/OW). Der Kantonsrat wird im Verhältniswahlverfahren nach dem System Hagenbach- Bischoff gewählt, wobei die Einwohnergemeinden Alpnach, Engelberg, Giswil, Kerns, Lungern, Sachseln und Sarnen die Wahlkreise bilden (Glaser, 2018: 70). Die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt rechnerisch auf Grundlage der Wohnbevölkerung, wobei sämtlichen Wahlkreisen mindestens vier Sitze in der Kantonsverfassung garantiert werden (Art. 66 Abs. 2 KV/OW). Weiter kennt der Kanton Obwalden eine Amtszeitbeschränkung von 16 Jahren für Mitglieder des Kantonsrats (Art. 49 Abs. 1 KV/OW). In seiner Selbstbeschreibung (Kanton Obwalden, 2014: 4) bezeichnet das Obwaldner Parlament die Gesetzgebung, die Oberaufsicht und die Vornahme von Wahlen als seine Kernaufgaben. Diese Aufgaben sind deckungsgleich mit den von der wissenschaftlichen Literatur definierten Funktionen Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 25 der Parlamente: Gesetzgebungsfunktion, Kontrollfunktion, Wahlfunktion (vgl. 2. 3 .2. Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive). Nebst der Vorbereitung von Verfassungsänderungen, gehören zur Gesetzgebungsfunktion weiter der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen sowie der Abschluss interkantonaler Vereinbarungen. Auch die Möglichkeit zur Einreichung einer Standesinitiative gegenüber dem Bundesparlament oder das Ergreifen eines Kantonsreferendums ist Teil der Gesetzgebungsfunktion des Obwaldner Kantonsrats. Über die Genehmigung von Rechenschaftsberichten und die Stellungnahme zu Planungen der Exekutive nimmt der Kantonsrat seine Oberaufsicht war. Weiter wird die Oberaufsicht über die Zuständigkeit von Finanzbeschlüssen von «erheblicher finanzieller Tragweite und den Staats- voranschlag» wahrgenommen (Kanton Obwalden, 2014: 4). Der Obwaldner Kantonsrat ist zuständig für die Wahl des Landammanns, des Landesstatthalters, des Landschreibers und des Kantonsratssekretariates. Ausserdem wählt er die Vizepräsidien der Gerichte, die Strafverfolgungsorgane und bedeutende Kommissionen des Parlaments. 3.1.2 Fraktionen Zur Bildung einer Fraktion im Obwaldner Kantonsrat sind mindestens fünf Mitglieder erforderlich. In der aktuellen Legislatur setzen sich die Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats wie folgt zu- sammen: Tabelle 3: Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats 2018-2022 (Kanton Obwalden, 2021) Fraktion Anzahl Mitglieder Stimmenanteile Christlich-demokratische Volkspartei (CVP) 16 28.67% Schweizerische Volkspartei (SVP) 15 24.53% Freisinnig-demokratische Partei (FDP) 8 17.16% Christlich-soziale Partei (CSP) 8 12.99% Sozialdemokratische Partei (SP) 8 15.12% Total 55 100.00% Die Betrachtung der Sitzverteilung des Obwaldner Kantonsrats über einen längeren Zeitraum verdeutlicht die Entwicklung der Parteilandschaft. Während die CVP im Jahr 1998 noch mit Abstand stärkste Kraft war, macht ihr die SVP heute diese Position streitig. Die FDP musste in den Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 26 vergangenen Wahlen Verluste hinnehmen, wenn auch auf tieferem Niveau. Die CSP sowie die SP können ihre Mandate mit kleineren Verschiebungen über einen längeren Zeitraum halten. 3.1.3 Mitglieder Einige individuelle Merkmale der Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats verdienen eine detail- liertere Betrachtung. So liegt beispielsweise der Frauenanteil nach den Gesamterneuerungswahlen 2018 mit 25.45% unter dem Durschnitt aller Schweizerischen Kantonalparlamente, welcher rund 30 Prozent beträgt (Bundesamt für Statistik, 2019). Seit dem Jahr 1994 hatte das Obwaldner Kantons- parlament keinen tieferen Frauenanteil (Kanton Obwalden, 2018: 9). Ausserdem wird der Obwald- ner Kantonsrat immer älter. Das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Kantonsrats liegt nach den Gesamterneuerungswahlen bei rund 52 Jahren, so hoch wie nie seit Beginn der Alterserhebung im Jahr 1986. Auch die vertretenen Berufsgruppen im Kantonsrat haben sich gewandelt: Während die Anzahl von Selbstständigen seit 2010 stetig abnimmt, wächst der Anteil von Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst. Die Anzahl Nichterwerbstätiger und Arbeitnehmender aus der Privatwirtschaft bleibt konstant (Kanton Obwalden, 2018: 32). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 27 Abbildung 7: Sitzverteilung Obwaldner Kantonsrat 1998-2018 (Bundesamt für Statistik, 2018, eigene Darstellung) 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats Die parlamentarischen Instrumente, die den Mitgliedern des Obwaldner Kantonsrats zur Verfügung stehen, finden sich im Gesetz über den Kantonsrat (ParlG/OW) in Artikel 54-58. Nachfolgend werden die parlamentarischen Instrumente aufgeführt und erklärt. Tabelle 4: Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats (ParlG/OW) Motion Art. 54 ParlG/OW Die Motion beauftragt den Regierungsrat, den Entwurf zu einem rechtsetzenden Erlass des Kantonsrats auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat zum Handeln und betrifft direkt den eigentlichen Kompetenzbereich des Parlaments. Wenn eine Motion auf Widerstand der Exekutive stösst oder keine deutliche Mehrheit erreicht, kann sie zum Postulat umgewandelt werden (Linder und Müller, 2017: 255). Postulat Art. 55 ParlG/OW Ein Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein rechtsetzender Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll. Interpellation Art. 58 ParlG/OW Die Interpellation verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen. In der Regel beantwortet der Regierungsrat bzw. das Obergericht die Interpellation bis zur nächsten Sitzung. Die Interpellation kann im Kantonsrat auf Verlangen diskutiert werden - jedoch nur auf Beschluss des Kantonsrats hin. Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Kantonsrat eine verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Kantonsrat die Diskussion abgelehnt hat. Anfrage Art. 58 ParlG/OW Die Anfrage verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen. In der Regel beantwortet der Regierungsrat bzw. das Obergericht die Anfrage bis zur nächsten Sitzung. Eine Anfrage wird im Kantonsrat nicht behandelt und gilt mit der Antwort des Regierungsrates bzw. des Obergerichts als erledigt. 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive Im interkantonalen Vergleich ist das Obwaldner Parlament schwach professionalisiert. Im Median wenden Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats deutlich unter 20% einer Vollzeitstelle für ihre politische Arbeit auf (Bundi et al., 2018: 322). Eine weiterer Umstand, welcher den tiefen Professionalisierungsgrad des Obwaldner Kantonsrats verdeutlicht, ist, dass der Kantonsrat nur über vier ständige Kommissionen verfügt (Kanton Obwalden, 2014: 5). Obwohl auch die Regierung und die Verwaltung im interkantonalen Vergleich über wenig Ressourcen verfügen (BADAC, 2021), trifft in Obwalden ein schwach professionalisiertes Parlament auf eine deutlich stärker professionalisierte Regierung und Verwaltung. Dieses intuitiv ungleiche Verhältnis bestätigt auch Wirz (2018) in seiner Untersuchung. Das Obwaldner Parlament rangiert im interkantonalen Vergleich zur Parlamentsstärke auf dem sechst letzten Platz. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 28 3.2 Hypothesen Ausgehend von den Erkenntnissen über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Bundesebene, kombiniert mit den Erkenntnissen zur Bedeutung kantonaler Parlamente, werden nachfolgend die zu testenden Hypothesen der vorliegenden Arbeit formuliert. Gleichzeitig zeigt eine Spalte an, wo der theoretische Hintergrund der jeweiligen Hypothese zu finden ist. Tabelle 5: Überblick Hypothesen Gegenstand # Hypothese Verweis theoretischer Hintergrund Nutzung H1 Die Nutzung parlamentarischer Instrumente nimmt im Beobachtungszeitraum zu. 2.3.2. Überblick: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen und 2. 4 .4.1. Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu H2 Die Pol-Parteien nutzen die parlamentarischen Instrumente häufiger als die Mitte-Parteien. 2. 4 .4.2. Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien H3 In Wahljahren werden mehr Motionen eingereicht. 2. 4 .4.3. Motion als Wahlkampfinstrument Erfolg H4 Parlamentarische Vorstösse von Mitte-Parteien sind erfolgreicher als jene von Pol-Parteien. 2. 4 .4.4. Unterschiedliche Erfolgsaussichten H5 Je wirkungsvoller ein parlamentarisches Instrument ist, desto tiefer ist dessen Erfolgsquote. 2. 4 .4.4. Unterschiedliche Erfolgsaussichten H6 Von der Exekutive zur Annahme empfohlene Vorstösse werden häufiger überwiesen. 3.1 . 5 . Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive H7 Die Anzahl Mitunterzeichnende hat keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg eines Vorstosses. 2. 4 .4.5. Anzahl Mitunterzeichnende H8 Viele Wortmeldungen während der Ratsdebatte wirken sich negativ auf die Erfolgsquote eines Vorstosses aus. 2. 4. 4.6. Ratsdebatte eher nachteilig Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 29 4 Methode Zur Beantwortung der Fragestellungen und zum Testen der Hypothesen nutzt die vorliegende Arbeit quantitative, statistische Analysen. Neben deskriptiven Analysen werden multiple Regressions- analysen zur Feststellung statistischer Zusammenhänge eingesetzt. Multiple Regressionen analysieren Beziehungen zwischen abhängigen und unabhängigen Variablen. Dabei soll ein quantitativer Zusammenhang in Bezug auf Höhe und Signifikanz beschrieben werden (Diaz-Bone und Weischer, 2015: 343). Eine abhängige Variable (y) wird durch eine oder mehrere unabhängige Variablen (X) erklärt. Dabei werden die unabhängigen Variablen theoriegeleitet ausgewählt und zusätzliche Kontrollvariablen im Modell mitberücksichtigt (Diaz-Bone, 2013: 190 ff.). Als Gütemass des Modells wird der multiple Determinationskoeffizient (R2) berechnet. Der multiple Determinationskoeffizient gibt Auskunft darüber, welcher Anteil der Variation von y durch alle unabhängigen Variablen X des multiplen Regressionsmodelles erklärt werden kann (Diaz-Bone, 2013: 198). Damit eine multiple Regressionsanalyse valide Resultate hervorbringen kann, ist die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen erforderlich. Nachfolgend wird zuerst der Prozess der Datenerhebung beschrieben bevor die Operationalisierung der Variablen erfolgt. Im Anschluss werden die Ergebnisse dargestellt und schliesslich die Anwendungsvoraussetzungen der multiplen Regressionsanalyse geprüft. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 30 4.1 Datenerhebung Während auf Bundesebene mit CuriaVista (Das Schweizer Parlament, 2021b) eine umfassende und detailreiche Geschäftsdatenbank existiert, welche die parlamentarischen Geschäfte nicht nur öffentlich verfügbar macht, sondern auch mit Hilfe einer API die Daten maschinenlesbar bereitstellt, verfügen kantonale Parlamente nicht über denselben Professionalisierungsgrad bei der Publikation ihrer Daten. Der Kanton Obwalden publiziert die Geschäfte des Kantonsrats auf seiner offiziellen Webseite. Eine API zur vereinfachten analytischen Nutzung der Daten steht nicht zur Verfügung. Ausserdem werden beispielsweise die Abstimmungsresultate oder die Debattenbeiträge erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach der Behandlung im Rat) in einem Wortprotokoll der jeweiligen Sitzung fest- gehalten und publiziert. Entsprechend aufwendig und facettenreich gestaltet sich die Daten- erhebung. Die nachfolgende Grafik schafft einen Überblick über das Vorgehen der Datenerhebung und Datenauswertung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 31 Abbildung 8: Überblick Vorgehen Datenerhebung und Datenauswertung 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy Scrapy ist ein open-source Framework zur automatisierten Extraktion von Webseiteninhalten (https://scrapy.org). Mit Hilfe von Scrapy können Daten, die auf Webseiten und vielen Unterseiten abrufbar sind, automatisiert heruntergeladen werden. Dadurch wird die in der Realität kaum zu be- wältigende Arbeit des manuellen Kopierens von Webseiteninhalten überflüssig. Der Kanton Obwalden publiziert sämtliche Geschäfte des Kantonsrats, auch die parlamentarischen Vorstösse, auf seiner Webseite. Zusätzlich existieren Filter- und Suchfunktionen, welche die Auffindbarkeit einzelner Geschäfte verbessert. Das Herunterladen sämtlicher Geschäfte oder die automatisierte Abfrage ist indessen nicht möglich. Dank Scrapy konnten für die vorliegende Arbeit viele Datenpunkte automatisiert heruntergeladen werden. Beispielsweise sämtliche Titel, Geschäfts- nummern, Einreichungsdatum, Behandlungsdatum und original PDF-Dokumente. 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django Django ist ein in Python geschriebenes Web-Framework, das die Entwicklung von Web-App- likationen ermöglicht (https://djangoproject.com). Nachdem die Daten der parlamentarischen Instrumente im Untersuchungszeitraum heruntergeladen wurden, wurde mit Hilfe von Django eine für die Parlamentsdaten spezifische Datenbank aufgebaut. Dabei diente CuriaVista (Das Schweizer Parlament, 2021b) als Vorbild. Das nachfolgende Schema der Datenbank gibt einen ersten Überblick über die gesammelten Daten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 32 Abbildung 9: Überblick Datenbankdesign https://djangoproject.com/ https://scrapy.org/ 4.1.3 Nachcodierungen Die für die vorliegende Arbeit relevanten Datenpunkte sind in ihrer ursprünglichen Publikations- form über mehrere Dokumente verteilt. Generelle Informationen zu den einzelnen Vorstössen finden sich auf der Webseite des Kantons Obwalden oder in den original PDF-Dateien. Abstimmungsresultate sowie die Wortmeldungen zu den Kantonsratsdebatten werden in den Wortprotokollen der jeweiligen Kantonsratssitzung publiziert. Des Weiteren finden sich auf der Webseite des Kantons Obwalden nur die aktuellen Mitglieder des Kantonsrats. Parlamentarier:innen, die zurückgetreten oder abgewählt wurden, sind nicht mehr abrufbar. Die Datenpunkte zu den Mitgliedschaften über Untersuchungszeitraum mussten daher beim Parlamentssekretariat des Kantonsrats Obwalden nachgefragt werden. All diese Informationen wurden anschliessend so nachcodiert und sortiert, damit sie in die vorgängig gebaute Datenbank importiert werden konnten. Dabei wurden alle Beziehungen der einzelnen Tabellen untereinander realitätsgetreu abgebildet. 4.1.4 Datenimport und Bau einer API Der Import der nachcodierten Daten erfolgte über das Django-import-export-Plugin, mit welchem Datenpunkte relativ einfach in die Datenbank eingelesen werden können. Nach all diesen Vorbereitungsarbeiten war es möglich, die Daten über eine API verfügbar zu machen. Die Vorteile gegenüber den «rohen» Daten zu Beginn der Datenerhebung sind vielfältig: Erstens sind durch die Datenbank nun spezifische Abfragen (aus unterschiedlicher Perspektive) möglich. Beispielsweise kann ein API-Endpunkt sämtliche Vorstösse eines einzelnen Mitglieds des Parlaments darstellen, ein anderer wiederum alle Mitglieder einer Fraktion. Durch die Möglichkeit von «nested», also verschachtelten, API-Antworten, sind die Anwendungsbeispiele schier un- begrenzt. Zweitens können die Datenpunkte schon bei der Datenbankabfrage gefiltert, sortiert und funktional ergänzt werden, beispielsweise zur Berechnung dynamischer Variablen. Und schliesslich ist der Unterhalt der Daten sehr viel einfacher und benutzerfreundlicher, wie die nachfolgende Abbildung illustriert: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 33 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook Die erstellten API-Endpunkte liefern als Antwort Daten im JSON-Format. Diese Daten werden im Anschluss zur weiteren Analyse beziehungsweise für die eigentlichen Auswertungen in ein Jupyter Notebook (https:// jupyter.org ) eingelesen. Innerhalb des Jupyter Notebooks werden die Daten mit Hilfe von den Python-Bibliotheken pandas, numpy, seaborn, sklean, statsmodels und matplotlib analysiert. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 34 Abbildung 10: Beispiel Datenadministration Parlamentarier:in https://jupyter.org/ https://jupyter.org/ 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten Die nachfolgende Tabelle fasst einige der erhobenen Daten zusammen. Nicht alle Daten werden in den Analysen berücksichtigt. Einerseits weil der zeitliche Rahmen und Umfang der vorliegenden Bachelorarbeit begrenzt ist, andererseits weil einige Datenpunkte keine Aussagekraft auf die mit der Theorie hergeleiteten Hypothesen aufweisen. Tabelle 6: Überblick über die erhobenen Daten Tabelle Spalte [Datentyp] Erläuterung Politican gender [CharField] Geschlecht, mögliche Ausprägungen: M, F, D first_name [CharField] Vorname last_name [CharField] Nachname title [CharField] Titel profession [CharField] Aktueller Beruf, basierend auf Selbstdeklaration date_of_birth [DateField] Geburtsdatum street1, street2, city [CharField] Adressdaten location [GeoPoint] GeoPunkt, basierend auf den Geo-Daten von SwissTopo FK Membership [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Membership Affair title [CharField] Titel des Geschäfts affair_type [CharField] Typ des Geschäfts, mögliche Ausprägungen: Anfrage, Interpellation, Postulat, Motion, Volksmotion status [CharField] Status des Geschäfts, mögliche Ausprägungen: Unbekannt, Erhalten, Weitergeleitet, Beantwortet, Abgeschlossen urgent [BooleanField] Dringend, mögliche Ausprägungen 0 (Nein) oder 1 (Ja) identifier [CharField] Eindeutige Geschäftsnummer der Parlamentsdienste date_received [DateField] Einreichedatum content_all [TextField] Original-Text des eingereichten Geschäfts joint_signatories_count [IntegerField] Anzahl Mitunterzeichnende anon_yes [IntegerField] Anzahl Ja-Stimmen anon_no [IntegerField] Anzahl Nein-Stimmen anon_abstinence [IntegerField] Anzahl Enthaltungen accepted [BooleanField] Angenommen, mögliche Ausprägungen 0 (Nein) oder 1 (Ja); nur bei Interpellation, Postulat und Motion recommendation [BooleanField] Empfehlung Exekutive, mögliche Ausprägung 0 (Exekutive empfiehlt Ablehnung) oder 1 (Exekutive empfiehlt Annahme); nur bei Postulat und Motion transformation_ recommendation [BooleanField] Empfehlung Exekutive zur Umwandlung in Motion, mögliche Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 35 Ausprägung 0 (Keine Empfehlung) oder 1 (Empfehlung); nur bei Motion transformation_postulat [BooleanField] Umwandlung in Postulat, mögliche Ausprägung 0 (keine Umwandlung) oder 1 (Umwandlung); nur bei Motion discussion_desired [BooleanField] Diskussion wird von Urheberschaft gewünscht, mögliche Ausprägung 0 (nicht gewünscht) oder 1 (gewünscht); nur bei Interpellation FK Politican [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Politican FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament FK Session [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Session Membership membership_type [CharField] Typ der Mitgliedschaft membership_function [CharField] Funktion der Mitgliedschaft start_date [DateField] Start Datum der Mitgliedschaft end_date [DateField] End Datum der Mitgliedschaft FK Politican [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Politican FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament FK Fraction [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Fraction Parlament title [CharField] Titel des Parlaments description [TextField] Beschreibung number_of_seats [IntegerField] Anzahl Mandate FK Jurisdiction [ForeignKey] Verweis auf Geo-Daten-Punkt Fraction name [CharField] Name abbreviation [CharField] Abkürzung description [TextField] Beschreibung FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament Das vollständige Datenbankdesign finden sich im GitHub-Repository «BA_polity» im Ordner «models» unter dem Verzeichnis /backend/django_app/core. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 36 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank Die Wirkungen der digitalen Transformation auf die demokratische Politik und deren Institutionen wird immer häufiger in der politikwissenschaftlichen Lehre und der Öffentlichkeit diskutiert. Ein Teilbereich dieser Auseinandersetzung wird unter dem Begriff «civic-tech» verhandelt. Im Kern geht es bei civic-tech um digitale Anwendungen, die in unterschiedlichen Formen dazu beitragen wollen, dass sich Bürger*innen stärker an politischen Prozessen beteiligen können. Häufig zielt civic-tech auf die Förderung von Transparenz bezüglich staatlicher Prozesse, auf die Vereinfachung in der Nutzung staatlicher Dienstleistungen oder schlicht auf eine höhere Partizipation und Bürger- beteiligung. Dabei ist civic-tech stark mit der Idee von open-data und derjenigen der Informations- freiheit verbunden. Viele civic-tech-Werkzeuge nutzen offene oder bürgergenerierte Daten als Grundlage ihrer Anwendungen (Baack et al., 2020: 2). In der Schweiz gibt es einige Bemühungen den Zugang zu Behördendaten zu verbessern (Bundesrat, 2019). Auf Bundesebene existiert mit CuriaVista ein Angebot, dass Parlamentsdaten in hoher Qualität maschinenlesbar zugänglich macht (Graf und Stern, 2018: 53). Auf Kantonsebene gibt es keine vergleichbaren Bemühungen, obwohl «politische Macht im 21. Jahrhundert […] auch aus den Datenbanken der Unternehmen und Verwaltungen [kommt]» (Golliez, 2020). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 37 Abbildung 11: Prototype von polity einer interaktiven Geschäftsdatenbank Die Schweiz verfügt über eine aktive, vielseitige civic-tech-Szene (Dachverband Schweizer Jugend- parlamente, 2020). Die Schweizer Ausgabe des Prototypefunds (prototypefund.ch), eine Ko- operation zwischen Opendata.ch und der Stiftung Mercator Schweiz, fördert Projekte zur Steigerung der politischen Partizipation im digitalen Raum. Die für diese Bachelorarbeit gebaute Webseite, welche die gesammelten Parlamentsdaten des Obwaldner Kantonsrates publiziert, war Bestandteil einer Bewerbung beim Schweizerischen Prototypefund. Gemeinsam mit der Software- agentur Liip wurde die Umsetzung einer interaktiven Geschäftsdatenbank als Projektantrag eingegeben. Die Idee war, dass mit Hilfe einer interaktiven Geschäftsdatenbank einerseits die Qualität der Parlamentsdaten gesteigert, andererseits aber auch die politische Partizipationshürde gesenkt werden kann. Ziel war, möglichst viele Daten kommunaler und kantonaler Parlamente einheitlich und benutzerfreundlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus hätte die Applikation unterschwellige Formen der digitalen Partizipation ermöglicht, beispielsweise das bewerten oder kommentieren von Geschäften. Leider wurde das Projekt in der Endrunde nicht gefördert. Dennoch scheint unbestritten, dass mit der zunehmenden Wichtigkeit des digitalen Raumes als Ort der politischen Auseinandersetzungen, auch neue Formen der demokratischen Teilhabe aufkommen werden. Grundlage für neue Formen der politischen Partizipation wäre eine koordinierte, professionelle Publikation gerade auch von Verwaltungsdaten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 38 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen Für die Auswertung werden die Daten der erstellten Datenbank verwendet. Dazu werden zwei voneinander unabhängige Datensätze extrahiert: Einmal ein Datensatz für die parlamentarischen Instrumente und ein Datensatz für alle Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats. Dabei ist der Aufbau der Datenmatrix entscheidend. Während beim ersten Datensatz die Geschäfte die Zeilen bilden, sind diese beim zweiten Datensatz die Mitglieder des Parlaments. So können Aussagen zu Nutzung und Erfolg aus zwei unterschiedlichen Perspektiven gemacht werden. 4.2.1 Nutzung Die abhängige Variable «Nutzung» ist metrisch skaliert und im Datensatz unter «number_- of_affairs» zu finden. Sie umfasst die absolute Anzahl Vorstösse, welche das jeweilige Mitglied des Kantonsrats eingereicht hat. Tabelle 7: Operationalisierung der abhängigen Variable Nutzung Skalenniveau Metrisch Name number_of_affairs Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Absolute Anzahl eingereichter parlamentarischer Instrumente (Ebene Parlamentarier:in) 4.2.2 Erfolg Die abhängige Variable «Erfolg» ist metrisch skaliert und hat einen Maximalwert von 55 (Grösse des Obwaldner Kantonsrats). Tabelle 8: Operationalisierung der abhängigen Variable Erfolg Skalenniveau Metrisch Name anon_yes Ausprägung 0 - 55 Spezifikation Absolute Anzahl abgegebener Ja-Stimmen zum jeweiligen Geschäft (Ebene Geschäft) Während die Variable für die parlamentarischen Instrumente des Postulats und der Motion darüber entscheidet, ob das jeweilige Geschäft «überwiesen» beziehungsweise «angenommen» wird, erfüllt sie bezüglich Interpellationen einen anderen Zweck. Bei Interpellationen hat die Urheberschaft die Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 39 Möglichkeit während der Behandlung im Rat eine Diskussion zu verlangen, damit der Sachverhalt ausführlich im Kantonsrat diskutiert werden kann. Der Kantonsrat muss einer Diskussion zustimmen. In diesem Fall zeigt die abhängige Variable an, wie stark einer Diskussion zugestimmt wird. Da die Zustimmung zu einer Diskussion wesentlich schwächere Auswirkungen hat und kaum mit der erfolgreichen Überweisung von Postulaten oder Motionen verglichen werden kann, werden in den nachfolgenden Untersuchungen der Erfolg von Motionen und Postulaten getrennt von den Interpellationen analysiert. 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen 4.3.1 Fraktion Die unabhängige Variable «Fraktion» ist kategorial skaliert und weist fünf Ausprägungen auf, wobei es sich um die Obwaldner Kantonsrat vertretenen Fraktionen handelt. Tabelle 9: Operationalisierung der unabhängigen Variable Fraktion Skalenniveau Kategorial Name signatory_fraction Ausprägung 1 2 3 4 5 Spezifikation SP Fraktion CSP Fraktion SVP Fraktion FDP Fraktion CVP Fraktion 4.3.2 Wahlkreis Im Kanton Obwalden bilden die Gemeinden die Wahlkreise zur Bestellung des Obwaldner Kantonsrats. Die unabhängige Variable «signatory_city» umfasst entsprechend sowohl die Wohn- gemeinde als auch den Wahlkreis der Urheberschaft. Tabelle 10: Operationalisierung der unabhängigen Variable Wahlkreis Skalenniveau Kategorial Name signatory_city Ausprägung Lungern Giswil Sachseln Sarnen Kerns Alpnach Engelberg Spezifikation Lungern Giswil Sachseln Sarnen Kerns Alpnach Engelberg Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 40 4.3.3 Art des Vorstosses Die unabhängige Variable des «Typs» ist kategorial skaliert und weist fünf Ausprägungen auf, wobei es sich um die vier parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrat sowie die Volksmotion handelt. Die Volksmotion ist ein direktdemokratisches Instrument, womit Bürger:innen direkt ein Geschäft in den Kantonsrat tragen können. Tabelle 11: Operationalisierung der unabhängigen Variable Art des Instruments Skalenniveau Kategorial Name affair_type Ausprägung INQUI INTER POSTU MOTIO PMOTI Spezifikation Anfrage Interpellation Postulat Motion Volksmotion 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung Die unabhängige Variable «Anzahl Wortmeldungen» gibt bei den Modellen 2 und 3 die absolute Anzahl Wortmeldungen während der Behandlung im Rat an. Bei Modell 1 ist die Variable die Summe aller Wortmeldungen des jeweiligen Mitglieds des Parlaments. Tabelle 12: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Debattenbeiträge Skalenniveau Metrisch Name number_of_debate_statements Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Absolute Anzahl Debattenbeiträge bei der Kantonsratsdiskussion zum jeweiligen Geschäft 4.3.5 Empfehlung der Exekutive Die unabhängige Variable «Empfehlung der Exekutive» ist dichotom und zeigt an, ob der Regierungsrat das jeweilige Geschäft zur Annahme empfiehlt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 41 Tabelle 13: Operationalisierung der unabhängigen Variable Empfehlung Exekutive Skalenniveau Dichotom Name recommendation Ausprägung 0 1 Spezifikation Exekutive empfiehlt Geschäft zur Ablehnung Exekutive empfiehlt Geschäft zur Annahme 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende Die Unabhängige Variable «Anzahl Mitunterzeichnende» ist metrisch skaliert und weist die absolute Anzahl Mitunterzeichnende eines Geschäfts aus. Tabelle 14: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Mitunterzeichnende Skalenniveau Metrisch Name joint_signatories_count Ausprägung 0 - 55 Spezifikation Absolute Anzahl Mitunterzeichnende beim jeweiligen Geschäft 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen 4.4.1 Alter Die Kontrollvariable «Alter» ist metrisch skaliert und gibt das Alter der Urheberschaft in Tagen an. Dabei ist das Ende des Untersuchungszeitraumes (31.12.2020) relevant. Tabelle 15: Operationalisierung der Kontrollvariable Alter Skalenniveau Metrisch Name signatory_age_in_days Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Alter der Urheberschaft in Tagen am Ende des Untersuchungszeitraumes Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 42 4.4.2 Tage im Parlament Die Kontrollvariable «Tage im Parlament» ist metrisch skaliert und gibt die Anzahl Tage an zwischen der Wahl der Urheberschaft in den Kantonsrat und der Einreichung des parlamentarischen Vorstosses. Tabelle 16: Operationalisierung der Kontrollvariable Tage im Parlament Skalenniveau Metrisch Name signatory_days_in_parlament_at_submission Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Anzahl Tage des Zeitdeltas zwischen Wahl der Urheberschaft in den Kantonsrat und Einreichung des parlamentarischen Vorstosses. 4.4.3 Geschlecht Die Kontrollvariable ist kategorial skaliert und zeigt das Gender der Urheberschaft an. Tabelle 17: Operationalisierung der Kontrollvariable Geschlecht Skalenniveau Kategorial Name signatory_gender Ausprägung 0 1 2 Spezifikation Weiblich Männlich Divers 4.4.4 Distanz zum Parlament Die Kontrollvariable «Distanz zum Parlament» ist metrisch skaliert und zeigt die Distanz an zwischen dem Wohnort der Urheberschaft und dem Parlament in Metern. Dabei wird die Distanz zwischen der öffentliche Wohnadresse des jeweiligen Mitglieds des Kantonsrats und dem Obwaldner Kantonsrat mittels GIS-Geo-Punkten berechnet. Tabelle 18: Operationalisierung der Kontrollvariable Distanz zum Parlament Skalenniveau Metrisch Name signatory_distance_to_parlament Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Distanz zwischen der Wohnadresse der Urheberschaft und dem Obwaldner Kantonsrat (Ratsgebäude) Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 43 5 Ergebnisse Im Anschluss werden die Ergebnisse der Untersuchungen geordnet dargestellt. Sowohl bei der Nutzung als auch beim Erfolg werden zuerst deskriptive Statistiken vorgestellt. Danach folgen die multiplen Regressionsanalysen. Die Marginaleffekte von signifikanten unabhängigen Variablen werden anschliessend visualisiert. Schliesslich werden die Anwendungsvoraussetzungen der Re- gressionsanalysen geprüft. 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung Im Untersuchungszeitraum nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente zu. Verglichen mit dem Jahr 2010, wurden im Jahr 2020 rund doppelt so viele Vorstösse eingereicht. Zwar sind insbesondere die Jahre 2019 und 2020 für die deutliche Tendenz verantwortlich, dennoch ist die Entwicklung augenfällig. Der Hauptgrund für die deutliche Zunahme ist die höhere Anzahl eingereichter Interpellationen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 44 Abbildung 12: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Jahr Gliedert man die eingereichten parlamentarischen Instrumente nach Art und Fraktion zeigt sich, dass die Anfrage sowie das Postulat selten genutzt werden. Es scheint, als ob die Urheberschaft jeweils direkt das «stärkere» der jeweils verwandten Instrumente einsetzt. Statt einer Antwort auf eine kurze Anfrage, verlangt man das Gleiche ausführlicher mit einer Interpellation, welche noch die Möglichkeit einer Debatte im Kantonsrat mit sich bringt. Dasselbe gilt für Postulate. Statt die Exekutive mittels Postulat mit dem Prüfen einer Massnahme zu beauftragen, ist der Auftrag zur direkten Umsetzung einer Massnahme für viele Parlamentarier:innen der attraktivere Weg. Bezüglich den Unterschieden der Nutzung zwischen den Fraktionen sind einige Punkte beachtenswert: Die grösste Fraktion, die CVP, ist die Urheberschaft der meisten parlamentarischen Vorstösse - zumindest in absoluten Zahlen. Des Weiteren fällt auf, dass die SP-Fraktion, welche in der Grösse vergleichbar mit der CSP- und der FDP-Fraktion ist, deutlich mehr Vorstösse einreicht als die anderen beiden. Die SVP nutzt parlamentarische Instrumente im Vergleich zur ähnlich grossen CVP-Fraktion weniger. Diese Unterschiede werden noch deutlicher, wenn man die relative Anzahl Vorstösse ins Verhältnis zur mittleren Fraktionsstärke setzt: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 45 Abbildung 13: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Fraktion Nun wird erkennbar, dass die CVP- sowie die SP-Fraktion eigentliche «over-performer» sind. Gemessen an ihrer jeweiligen mittleren Fraktionsstärke nutzen sie parlamentarische Instrumente häufiger als andere. Genau umgekehrt ist es bei den anderen Fraktionen, besonders deutlich bei der FDP-Fraktion. Die FDP nutzt parlamentarische Instrumente im Vergleich zu den anderen Fraktionen selten. Trotz einer generellen Zunahme in der Nutzung parlamentarischer Instrumente scheint das Diskussionsbedürfnis der Parlamentarier:innen bezüglich den Vorstössen nicht grösser zu werden: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 46 Abbildung 14: Anteil eingereichter Vorstösse und mittlerer Anteil Kantonsratsmandate pro Fraktion Die totale Anzahl Wortmeldungen, ausgelöst durch parlamentarische Instrumente, ist über den Untersuchungszeitraum gar rückläufig. Weiter fällt auf, dass Motionen besonders viele Wortmeldungen auslösen. Das macht intuitiv Sinn, haben Motionen als «stärkstes» parla- mentarisches Instrument die weitreichendsten Konsequenzen im Falle einer Annahme. Wechselt man bei der Nutzung parlamentarischer Instrumente die Perspektive und analysiert diese auf Ebene der einzelnen Parlamentarier:innen, kommen weitere bemerkenswerte Resultate zum Vorschein: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 47 Abbildung 15: Anzahl Wortmeldungen zu parlamentarischen Instrumenten Die grosse Mehrheit der Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats machen im Untersuchungszeitraum nicht oder nur vereinzelt Gebrauch von parlamentarischen Instrumenten. Ausserdem wird deutlich, dass jene, welche parlamentarische Instrumente besonders häufig nutzen, mehrheitlich dem männlichen Geschlecht angehören. Erweitert man die Anzahl eingereichter Vorstösse pro Parlamentarier:in um die Variable der Fraktionszugehörigkeit wird klar, dass insbesondere Einzelpersonen der CVP- und der SP-Fraktion öfter von parlamentarischen Instrumente Gebrauch machen - auch wenn im Untersuchungszeitraum ein Mitglied der SVP-Fraktion am meisten Vorstösse eingereicht hat. Zusätzlich ist die Konzentration augenfällig: Die zehn Parlamentarier:innen, die am häufigsten parlamentarische Vorstösse einreichen, sind gemeinsam für 81 von insgesamt rund 200 parla- mentarischen Vorstössen verantwortlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 48 Abbildung 16: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Geschlecht Betrachtet man die Anzahl eingereichter Vorstösse in Beziehung zu anderen individuellen Merkmalen wie Dienstalter, Geschlecht und Fraktionszugehörigkeit, ergibt sich folgendes Bild. Durch die farbliche Hervorhebung fällt zuerst die häufigere Nutzung parlamentarischer Instrumente durch Parlamentarier auf. Einzig bei der SP-Fraktion nutzen Parlamentarierinnen parlamentarische Instrumente in einem vergleichbaren Mass - ansonsten dominieren die blauen Punkte. Die intuitive Annahme, dass mit höherem Dienstalter die Nutzung der Instrumente steigt, kann nicht bestätigt werden. Bei der SVP- und in tieferem Ausmass auch bei der CSP-Fraktion ist die Konzentration in der Nutzung auffällig. Bei den genannten Fraktionen sind einzelne Parlamentarier:innen für viele Vorstösse verantwortlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 49 Abbildung 17: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Fraktion Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 50 Abbildung 18: Nutzung parlamentarischer Instrumente nach Dienstalter, Geschlecht und Fraktion 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg Mit Blick auf die Anzahl eingereichter Motionen pro Jahr, verglichen mit der Anzahl angenommener Motionen pro Jahr, sind gegenläufige Tendenzen festzustellen: Während die Anzahl eingereichter Motionen insgesamt eher konstant bleibt, nimmt die Anzahl angenommener Motionen in den vergangenen Jahren deutlich ab. Im Jahr 2020 wurde keine einzige Motion angenommen beziehungsweise überwiesen. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch bei der Analyse der Postulate - wenn auch mit tieferer Fallzahl: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 51 Abbildung 19: Eingereichte und angenommene Motionen pro Jahr Abbildung 20: Eingereichte und angenommene Postulate pro Jahr Zwar bleibt die Anzahl eingereichter Postulate bis ins Jahr 2018 relativ konstant, angenommene Postulate waren aber bereits damals eine Seltenheit. Das letzte angenommene Postulat datiert auf das Jahr 2015. In den Jahren 2019 und 2020 wurden gar keine Postulate eingereicht. Schaut man sich den Erfolg von Motionen nach Fraktionen an, fällt auf, dass insbesondere die CVP-Fraktion erfolgreich ist. Auch eine Mehrheit der Motionen der SVP- und der FDP-Fraktion werden überwiesen. Ist der Absender die CSP- oder die SP-Fraktion, ist der Erfolgsanteil tiefer. Im Vergleich zur Motion wird das parlamentarische Instrument des Postulats deutlich seltener genutzt. Auffällig ist, dass die SP-Fraktion das Postulat am häufigsten nutzt - jedoch mit überschaubarem Erfolg. Auch bei den Postulaten bestätigt sich das Bild, dass die CVP-Fraktion häufig auf die Annahme beziehungsweise die Überweisung eines Vorstosses zählen kann. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 52 Abbildung 21: Eingereichte und angenommene Motionen pro Fraktion Bei der Betrachtung der Interpellationen ergibt sich ein anderes Bild: Die Interpellation erfreut sich immer grösserer Beliebtheit. Insbesondere in den Jahren 2019 und 2020 ist die Anzahl eingereichter Interpellationen geradezu explodiert. Im Verhältnis zu den eingereichten Interpellationen nimmt das Bedürfnis mit einer Interpellation eine Diskussion im Kantonsrat anzustossen nur unwesentlich zu. Betrachtet man die bivariate Kreuztabelle zum Erfolg von Interpellationen, wird deutlich, wie häufig der Kantonsrat einem Mitglied die Diskussion verweigert: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 53 Abbildung 23: Eingereichte und angenommene Interpellationen pro Jahr Abbildung 22: Eingereichte und angenommene Postulate pro Fraktion Tabelle 19: Bivariate Kreuztabelle Interpellation: "Diskussion verlangt" x "Erfolg" (angenommen) Diskussion abgelehnt Diskussion angenommen Summe Diskussion nicht verlangt 80 73.4% 0 0.0% 80 73.4% Diskussion verlangt 17 15.6% 12 11.0% 29 26.6% Summe 97 89.0% 12 11.0% 109 100.0% 5.3 Regressionsanalysen Nachfolgend werden drei Modelle zur Durchführung der Regressionsanalysen definiert, welche Erklärungsfaktoren für die Nutzung und den Erfolg der parlamentarischen Instrumente liefern. Das Modell 1 hat als abhängige Variable die Anzahl eingereichter Vorstösse (vgl. 4. 2 . Operati - onalisierung der abhängigen Variablen), während die Modelle 2 und 3 als abhängige Variable jeweils die absolute Anzahl JA-Stimmen haben. Der Erfolg von Postulaten und Motionen wird separat vom Erfolg von Interpellationen ausgewiesen. Die Formeln der Modelle 2 und 3 sind beinahe deckungsgleich. Beim Modell 2 (Erfolg von Interpellationen) fehlen die Variablen «recommendation», da die Exekutive bei Interpellationen keine Emfpehlung abgibt, sowie die Variable «affair_type», da es sich beim Modell 2 aus- schliesslich um Interpellationen handelt. : Modell 1: number_of_affairs ~ age_in_days + C(fraction) + C(gender) + number_of_debate_statements + C(city) + distance_to_parlament + days_in_parlament Modell 2: anon yes ~ joint_signatories_count + C(signatory_fraction) + C(signatory_gender) + number_of_debate_statements + signatory_city + signatory_distance_to_parlament + signatory_age_in_days + signatory_days_in_parlament_at_submission Modell 3: anon yes ~ joint_signatories_count + C(signatory_fraction) + recommendation + C(affair_type) + C(signatory_gender) + number_of_debate_statements + signatory_city + signatory_distance_to_parlament + signatory_age_in_days + signatory_days_in_parlament_at_submission Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 54 Tabelle 20: Lineare Regressionsanalysen Unabhängige Variable Modell 1 (Nutzung) Modell 2 (Erfolg Interpellationen) Model 3 (Erfolg Postulate und Motionen) coef (SF) coef (SF) coef (SF) CVP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 1.0077 ** (0.391) -10.3266 (11.085) 0.7327 (5.907) SP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 1.4699 *** (0.498) -9.3041 (14.135) 1.5257 (6.362) SVP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 0.7239 * (0.423) -4.6917 (13.363) 1.4539 (6.250) FDP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 0.1418 (0.435) 0.5130 (7.287) Empfehlung Exekutive (recommendation) 15.0506 *** (3.819) Geschlecht M (signatory_gender) (Ref: Geschlecht F) 0.3519 (0.268) -3.8068 (14.068) 1.6945 (4.550) Giswil (signatory_city) (Ref: Alpnach) 0.9543 (0.689) -0.8696 (12.377) -0.3404 (12.301) Kerns (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.5902 (0.480) 5.5360 (7.785) 6.1628 (7.747) Lungern (signatory_city) 0.0276 (1.225) 20.8099 (26.668) 21.2037 (26.492) Sachseln (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.7048 (0.534) 26.668 (11.131) 10.3883 (11.089) Sarnen (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.5478 (0.638) -0.3702 (10.519) 1.4345 (10.532) Engelberg (signatory_city) (Ref: Alpnach) 0.3864 (1.667) -8.8399 (32.078) -8.8399 (32.078) Art des Vorstosses (affair_type) (Ref: Postulat) -5.9231 (4.344) Anzahl Mitunterzeichnende (joint_signatories_count) 0.0970 (0.235) 0.2854 * (0.148) Anzahl Debattenbeiträge (number_of_debate_statements) 0.2728 *** (0.020) 0.3595 (1.130) -0.2100 (0.562) Distanz zum Parlament (signatory_distance_to_parlament) -7.307e-05 (0.000) 0.0024 (0.003) 0.0007 (0.002) Alter (in Tagen) (signatory_age_in_days) -6.137e-06 (1.47e-05) 0.0002 (0.000) -0.0003 (0.000) Dienstalter (signatory_days_in_parlament_at_submission / days_in_parlament) -1.148e-05 (8.63e-05) 0.0043 * (0.002) -0.0014 (0.001) R2 0.747 0.425 0.408 Anzahl Fälle 124 29 82 * p < 0.1 / ** p < 0.05 / *** p < 0.0.1 coef = Koeffizient SF = Standardfehler Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 55 Die Regressionsanalyse zur Nutzung parlamentarischer Instrumente (Modell 1) weist einige Kategorien der Variable «Fraktion» sowie die Variable «Anzahl Debattenbeiträge» als signifikant aus. Verglichen zur Referenzkategorie (CSP-Fraktion) nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente bei allen Fraktionen ausser der FDP-Fraktion zu. Bei der Analyse des Erfolgs von Interpellationen (Modell 2) hat einzig die Variable des Dienstalters einen signifikanten Einfluss auf den Erfolg. Der Obwaldner Kantonsrat verweigert dienstälteren Mitgliedern seltener die gewünschte Diskussion. Bei der Analyse des Erfolgs von Postulaten und Motionen (Modell 3) sind die Variablen «Anzahl Mitunterzeichnende» und insbesondere die «Empfehlung der Exekutive» signifikant. 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen Bei der bivariaten Visualisierung der Marginaleffekte der signifikanten unabhängigen Variablen wird deren Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente noch deutlicher. In Modell 1 sind die Kategorien CVP- Fraktion, SP-Fraktion und SVP-Fraktion statistisch signifikant. Da es sich um eine kategoriale Variable handelt, ist diese Signifikanz im Vergleich zur Referenzkategorie (CSP-Fraktion) zu interpretieren. Die Anzahl eingereichter Vorstösse bei Mitgliedern der SP-Fraktion ist um ~ 1.47 höher als bei Mitgliedern der CSP- Fraktion. Bei der CVP-Fraktion ist es ~ 1.01 höher, bei der SVP-Fraktion immerhin noch ~ 0.72 höher. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 56 In Modell 1 weist ebenfalls die Variable «Anzahl Debattenbeiträge» eine statistische Signifikanz aus. Je häufiger sich jemand auch bei der Behandlung anderer parlamentarischer Instrumente äusserst, desto öfter nutzt diese Person auch selbst parlamentarische Instrumente. In Modell 2 (Interpellationen) ist das Dienstalter der Urheberschaft statistisch signifikant. Je länger jemand bereits Mitglied des Kantonsrats ist, desto höher der JA- Stimmenanteil bei der Frage, ob einer gewünschten Diskussion stattgegeben wird. In Modell 3 (Erfolg von Postulaten und Motionen) weist die Empfehlung der Exekutive (unabhängige, dichotome Variable «recommendation») eine hohe statistische Signifikanz auf. Der Koeffizient von ~ 15.1 (bei einem Standardfehler von ~ 3.8) macht dies deutlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 57 In Modell 3 (Erfolg von Postulaten und Motionen) weist die Anzahl Mitunterzeichnende (unabhängige, metrische Variable «joint_signatory_count») ebenfalls einen signifikanten p-Wert auf, wenn auch in einem kleineren Konfidenzintervall. Dennoch steigt mit jeder zusätzlichen Unterschrift die absolute Anzahl JA-Stimmen um ~ 0.29 (Standardfehler ~ 0.15). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 58 5.5 Anwendungsvoraussetzungen Die Regressionsanalyse kennt vier Anwendungsvoraussetzungen. Erstens die Prüfung der Linearitätsannahme, zweitens die Normalverteilung der Residuen, drittens die Prüfung auf geringe Multikollinearität und schliesslich die Prüfung auf Varianzhomogenität (auch «Homoskedastizität») (Diaz-Bone, 2013: 202). Die Anwendungsvoraussetzungen der multiplen linearen Regressionsanalyse sind insbesondere im Kontext der Inferenzstatistik von Bedeutung. Die vorliegende Arbeit ist deshalb nur bedingt davon betroffen. Dennoch werden nachfolgend die jeweiligen Diagramme der Anwendungs- voraussetzungen der Modelle 1, 2 und 3 zusammengefasst. Tabelle 21: Anwendungsvoraussetzungen Regressionsanalysen Linearitätsannahme Der Einfluss der einzelnen unabhängigen Variablen auf die abhängige Variable soll jeweils linear sein. Damit nicht für alle unabhängigen Variablen eine eigene Linearitätsprüfung vorgenommen werden muss, werden die Vorhersagewerte den tatsächlichen Werten gegenübergestellt. Die Linearitätsannahme ist insbesondere im inferenzstatistischen Kontext von Bedeutung (Diaz-Bone, 2013: 229). Modell 1 (Nutzung) Modell 2 (Erfolg Interpellationen) Modell 3 (Erfolg Postulate und Motionen) Normalverteilung der Residuen Mit Hilfe des Anderson-Darling-Tests kann die Normalverteilung der Residuen überprüft werden. Ein Resultat (p- Wert) unter 0.05 gilt als nicht-normal. Dennoch wird bei fehlender Normalität mit der Analyse fortgefahren, da die Normalverteilung von Residuen insbesondere im inferenzstatistischen Kontext von Bedeutung ist (Diaz-Bone, 2013: 231). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 59 Modell 1 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.0132 (Normalität nicht gegeben). Modell 2 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.3541 (Normalität gegeben). Modell 3 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.1587 (Normalität gegeben). Multikollinearität Die unabhängigen Variablen sollen untereinander nicht stark korrelieren. Dies wird mit einer Pearson r2 Korrelationsmatrix geprüft. Im inferenzstatistischen Kontext führt eine hohe Multikollinearität zu unpräzisen Schätzung der Regressionskoeffizienten (Diaz-Bone, 2013: 229). Modell 1 Modell 2 Modell 3 Varianzhomogenität Die Residuen sollen für alle Grössenordnungen der Vorhersage eine einheitliche (homogene) Varianz aufweisen. Im inferenzstatistischen Kontext führt eine gravierende Varianzheterogenität dazu, dass Teststatistiken (t-Test und F- Test) nicht mehr zuverlässig sind. Es ist umstritten, ab wann die Varianzhomogenität als ungenügend eingestuft werden soll (Diaz-Bone, 2013: 230). Modell 1 Modell 2 Modell 3 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 60 6 Diskussion 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion Die vorliegende Arbeit versucht die Frage nach aktuellen Entwicklungen und Erklärungsfaktoren im Kontext der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats zu beantworten. Dazu wurden acht Hypothesen und drei Unterfragen formuliert. Nachfolgend werden die Hypothesen mit Hilfe der Ergebnisse überprüft und schliesslich die Fragestellungen beantwortet. Im Untersuchungszeitraum (2010-2020) nimmt die Nutzung der parlamentarischen Instrumente im Obwaldner Kantonsrat zu. Die Ergebnisse bestätigen die Annahme der Hypothese H1. Wurden im Jahr 2010 noch etwas mehr als zehn parlamentarische Vorstösse eingereicht, hat sich diese Zahl in den Jahren 2019 und 2020 mehr als verdoppelt. Dabei erfreuen sich insbesondere Interpellationen zunehmender Beliebtheit. Da es sich bei Interpellationen um Auskunftsbegehren handelt, scheint das Informationsbedürfnis der Parlamentarier:innen zuzunehmen. Die Nutzung anderer parla- mentarischer Instrumente bleibt mehr oder weniger konstant, wobei auffällig ist, dass in den vergangenen zwei Jahren keine Postulate mehr eingereicht wurden. Die Annahme der Hypothese H2, wonach Pol-Parteien parlamentarische Instrumente häufiger nutzen als Mitte-Parteien, hält einer empirischen Überprüfung nur bedingt statt. In der Tat nutzen Mitglieder der SP- und SVP-Fraktion parlamentarische Instrumente häufiger als Mitglieder der CSP- und FDP-Fraktion. Jedoch widerspricht das Nutzungsverhalten der CVP-Fraktion der Hypothese H2. Obwohl die CVP, sowohl historisch betrachtet als auch heute, die stärkste politische Kraft in Obwalden ist, nutzen Mitglieder der CVP-Fraktion parlamentarische Instrumente oft. Die Regressionsanalyse weist statistisch signifikante Ergebnisse sowohl für die Pol-Parteien (SP und SVP) als auch für die CVP aus. Die Nutzung parlamentarischer Instrumente steigt mit der Zugehörigkeit zur CVP-Fraktion gar stärker als mit der Zugehörigkeit zur SVP-Fraktion. Das Nutzungsverhalten der SP-Fraktion bestätigt die Hypothese H2 jedoch klar. Für die Annahme, dass parlamentarische Instrumente, insbesondere Motionen, verstärkt als Wahlkampfinstrument eingesetzt werden, findet sich am Beispiel Obwalden keine empirische Evidenz. Die Nutzung von Motionen ist in den Wahljahren 2010, 2013/2014 sowie 2017/2018 mehrheitlich konstant beziehungsweise in den genannten Jahren gar leicht rückläufig. Während man auf Bundesebene den Effekt der Nutzung von parlamentarischen Instrumenten als Wahlkampf- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 61 instrument beobachten kann, ist dieser im Kanton Obwalden nicht vorhanden. Die Vermutung liegt nahe, dass die kantonalen Parteienorganisationen aufgrund ihrer begrenzten Ressourcen und ihrem geringen Professionalisierungsgrad eine «Kampagnenlogik» in der Nutzung parlamentarischer Instrumente übersehen. Mit Blick auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente lässt sich für die Annahme der Hypothese H4, wonach Vorstösse von Mitte-Parteien erfolgreicher sind als jene von Pol-Parteien, nur bedingt eine empirische Evidenz finden. Zumindest im Kanton Obwalden hat im Untersuchungszeitraum die Fraktionszugehörigkeit keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente. Dies gilt sowohl für Postulate und Motionen als auch für den Erfolg bei Interpellationen, der lediglich aus der Genehmigung der gewünschten Diskussion besteht. Dennoch ist das Verhältnis zwischen angenommenen und eingereichten Vorstössen (zumindest bei Motionen und Postulaten) bei der CVP am höchsten. Die unabhängige Variable «Art des Vorstosses», also der Geschäftstyp, wird nur bei der Re- gressionsanalyse des Modells 3 (Erfolg Postulate und Motionen) überprüft. Es zeigt sich, dass der Typ keine statistische Signifikanz in Bezug auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses aufweist. Die Annahme der Hypothese H5, wonach wirkungsvollere parlamentarische Instrumente eine tiefere Erfolgsquote aufweisen, lässt sich empirisch nicht bestätigen. Mit Blick auf den Erfolg von Motionen und Postulaten ist es zwar so, dass der Koeffizient bei Motionen mit der Referenzkategorie Postulate negativ ausfällt, also Motionen einen tieferen Erfolg erzielen, der Fehlerwert ist jedoch hoch. Die Hypothese H6, deren Annahme es ist, dass die Empfehlung der Exekutive einen positiven Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses hat, kann bestätigt werden. Die dichotome Variable «recommendation» weist eine hohe statistische Signifikanz auf. Dennoch stellt sich bei der Empfehlung die Frage nach der Ursache: Welche Faktoren führen zu einer positiven Empfehlung durch die Exekutive? Antizipiert der Obwaldner Regierungsrat bereits bei seiner Antwort die Erfolgschancen eines parlamentarischen Instruments und versucht so eine Empfehlung in Einklang mit der Präferenz der Ratsmehrheit abzugeben, damit er nach der Abstimmung auf der «Gewinnerseite» steht, oder ist es umgekehrt so, dass die Mitglieder der Legislative den Empfehlungen der Exekutive folgen? Diese Fragestellung kann die vorliegende Arbeit nicht beantworten. Es ist jedoch klar, dass sich die unabhängige Variable der Empfehlung der Exekutive massgeblich auf den Erfolg eines parlamentarischen Instruments auswirkt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 62 Die Annahme der Hypothese H7, wonach die Anzahl Mitunterzeichnende keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses hat, lässt sich nicht bestätigen. Zwar ist der Koeffizient relativ klein, dennoch lässt sich sagen, dass mit zunehmender Anzahl Mitunterzeichnender der Erfolg eines parlamentarischen Instruments steigt, insbesondere mit Blick auf Postulate und Motionen. Die auf nationaler Ebene gemachte Beobachtung, wonach sich eine lange Ratsdebatte (insbesondere ausführliche Debattenbeiträge) negativ auf den Erfolg auswirkt, also die Annahme der Hypothese H8, kann am Beispiel des Kantons Obwalden nicht gemacht werden. Die Anzahl Debattenbeiträge zu einem parlamentarischen Instrument hat keinen statistischen Einfluss auf den Erfolg (Modelle 2 und 3). Bei der Regressionsanalyse des Modells 1, wo die Nutzung als abhängige Variable geprüft wird, weist die unabhängige Variable der Anzahl Debattenbeiträge eine statistische Signifikanz auf. Demnach lässt sich sagen, dass Parlamentarier:innen, die sich häufig an Diskussionen bei der Behandlung von parlamentarischen Instrumenten beteiligen, auch selbst öfter parlamentarische Instrumente nutzen. Dieser statistische Zusammenhang lässt sich eventuell wie folgt erklären: Es sind häufig aktive Einzelpersonen, die sowohl häufig selbst parlamentarische Instrumente nutzen, aber auch öfter Stellung zu «fremden» parlamentarischen Instrumenten beziehen. Betrachtet man jene Parlamentarier:innen, die parlamentarische Instrumente viel nutzen, fällt auf, dass es sich dabei oft um eigentliches Führungspersonal der jeweiligen Fraktionen handelt. Mitglieder von Fraktionspräsidien beziehungsweise aktuelle oder spätere Mitglieder der Ratsleitung sind besonders aktiv. Die Vermutung liegt nahe, dass solche Führungspersonen dabei nicht völlig losgelöst von ihren jeweiligen Fraktionen handeln, sondern lediglich die Urheberschaft des parlamentarischen Instruments übernehmen. Bezüglich den Kontrollvariablen lässt sich festhalten, dass diese keinen signifikanten Einfluss, weder auf den Erfolg, noch auf die Nutzung parlamentarischer Instrumente, aufweisen. Einzig bei der Regressionsanalyse des Modells 2 (Erfolg von Interpellationen) hat das Dienstalter einen positiven Einfluss auf den Erfolg. Demnach verweigern die Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats dienstälteren Mitgliedern weniger häufig die gewünschte Diskussion. Wer bereits länger im Kantonsrat Obwalden politisiert, darf davon ausgehen, dass einer geforderten Diskussion zu einer Interpellation stattgegeben wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 63 6.2 Beantwortung der Fragestellungen Die vorliegende Bachelorarbeit versucht eine Antwort auf die Fragestellung nach Entwicklungen und Erklärungsfaktoren der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat zu geben. Dazu wurden drei Unterfragen definiert, die nachfolgend beantwortet werden. F1a: Welche aktuellen Entwicklungen sind in der Nutzung und im Erfolg parlamentarischer Instrumente beobachtbar? Grundsätzlich nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente im Untersuchungszeitraum zu. Ähnlich den Beobachtungen auf nationaler Ebene, werden auch im Obwaldner Kantonsrat parlamentarische Instrumente in den vergangenen Jahren häufiger genutzt. Dies gilt insbesondere für Interpellationen. Dafür ist neben den Pol-Parteien, also der SP- und der SVP-Fraktion, vor allem die CVP-Fraktion verantwortlich. Auch wenn die Fraktionszugehörigkeit keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente aufweist, bringt die CVP-Fraktion den prozentual grössten Anteil ihrer parlamentarischen Vorstösse durch. Hier erweisen sich, gleich der Mitte-Parteien auf nationaler Ebene, die vielfältigeren Möglichkeiten der Koalitionsbildungen sowie die Fraktionsstärke als Vorteil. Die Anzahl Debattenbeiträge zu den parlamentarischen Instrumenten ist relativ konstant. Trotz einer stärkeren Nutzung parlamentarischer Instrumente scheint das Diskussionsbedürfnis nicht zuzunehmen. Weiter lässt sich sagen, dass in den vergangenen Jahren Postulate und Motionen einen schweren Stand hatten. Die Anzahl überwiesener Postulate und Motionen nimmt ab. Ausserdem ist die Nutzung parlamentarischer Vorstösse als Wahlkampfinstrument im Kanton Obwalden nicht beobachtbar. F1b: Welche Faktoren erklären die Nutzung parlamentarischer Instrumente? Die Nutzung parlamentarischer Instrumente lässt sich nebst der Fraktionszugehörigkeit insbesondere mit der «Aktivität» einzelner Parlamentarier:innen erklären. Einerseits nutzen Mitglieder der SP-, der SVP- sowie der CVP-Fraktion parlamentarische Instrumente häufiger, andererseits sind es insbesondere «aktive» Individuen, welche sich öfter an Diskussionen und Ratsdebatten beteiligen und welche viele parlamentarische Vorstösse einbringen. Das Geschlecht, das Dienstalter, das Alter und die Distanz zum Parlament (oder der Wahlkreis) haben keinen signifikanten Einfluss auf die Nutzung parlamentarischer Instrumente. Als Urheberschaft parlamentarischer Instrumente treten häufig dieselben «Führungspersonen» einzelner Fraktionen auf. Die Vermutung liegt nahe, dass gerade Fraktionspräsidien beziehungsweise langjährige, verdiente Parlamentarier:innen parlamentarische Instrumente einreichen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 64 F1c: Welche Faktoren erklären den Erfolg parlamentarischer Instrumente? Zur Erklärung des Erfolgs parlamentarischer Instrumente sind vor allem zwei unabhängige Variablen hilfreich: Die Empfehlung der Exekutive sowie die Anzahl Mitunterzeichnende. Beide Variablen sind statistisch signifikant. Unterstützt die Exekutive einen parlamentarischen Vorstoss, steigt dessen Erfolg deutlich. Dasselbe gilt, wenn auch schwächer, für die Anzahl Mitunterzeichnende. Die Frage nach der Kausalität steht jedoch im Raum: Folgt die Legislative der Exekutive, weil sie ihr gegenüber eine deutlich schwächere Stellung und einen tieferen Professionalisierungsgrad aufweist oder antizipiert die Exekutive den Willen einer Mehrheit des Obwaldner Kantonsrats, um letztlich auf der «Gewinnerseite» zu stehen? Nur eine vertiefte qualitative Analyse könnte diese Fragestellung beantworten. Weiter kann im Kontext von Interpellationen festgestellt werden, dass das Dienstalter einen positiven Einfluss auf den Erfolg hat, wenn eine Diskussion gefordert wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 65 7 Fazit Die vorliegende Arbeit macht deutlich, dass die Nutzung parlamentarischer Instrumente auch im Kanton Obwalden steigt. Bei der Nutzung können die Fraktionszugehörigkeit sowie die Aktivität einzelner Parlamentarier:innen als zentrale Erklärungsfaktoren herangezogen werden. Mit Blick auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente sind insbesondere die Empfehlung der Exekutive sowie die Anzahl Mitunterzeichnende substantielle Erklärungsfaktoren. Dennoch kann diese Arbeit sowohl die Nutzung als auch den Erfolg nur in geringem Masse erklären. Ein Grossteil der Varianz wird durch die definierten Modelle nicht erklärt. Sowohl bei der Nutzung als auch beim Erfolg von parlamentarischen Instrumenten, bleiben zentrale Erklärungs- faktoren im Verborgenen. Nebst weiteren, vertieften quantitativen Analysen wären insbesondere auch qualitative Vorgehen notwendig, um die Motivationen sowie die Motive der jeweiligen Akteure besser zu verstehen. Letztlich begrenzt auch die Fallauswahl die Aussagekraft der Erkenntnisse. Vergleichende Analysen mehrerer kantonaler Parlamente könnten die gewonnen Erkenntnisse zusätzlich validieren oder neue Erklärungsfaktoren identifizieren. Daneben könnte die Erhebung weiterer Datenpunkte und die Operationalisierung weiterer unabhängiger Variablen die Erklärungsleistungen der Modelle erhöhen. Dabei wären besonders inhaltliche beziehungsweise themenspezifische Klassifikationen der parlamentarischen Instrumente von Interesse. Auch die Operationalisierung einer unabhängigen Variable zur «Autorität» oder «Führungsrolle» eines Mitglieds des Parlaments, unter Miteinbezug von Mitgliedschaften zur Ratsleitung oder Fraktionspräsidien, könnte weitere Erklärungsbeiträge hervorbringen. Die Parlamentsdaten sowohl der Bundes- als auch der Kantonalparlamente, sind für kommende politikwissenschaftliche Untersuchungen von grosser Bedeutung. Diese Daten können einen Beitrag zum besseren Verständnis der Funktions- und Arbeitsweise einer zentralen demokratischen Institutionen leisten. Es bleibt zu hoffen, dass in den kommenden Jahren das Bewusstsein um die Wichtigkeit dieser Daten steigt und mit ihm auch die Qualität der Daten. Eine maschinenlesbare, möglichst vollständige und zugängliche Publikation der Parlamentsdaten, wäre eine wichtige Grundlage, nicht nur für kommende Analysen, sondern auch für neue politische Partizipations- formen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 66 8 Dank Mit der Abgabe meiner Bachelorarbeit endet für mich eine intensive, spannende Zeit am politikwissenschaftlichen Seminar der Universität Luzern. Ohne meine Frau, Christina Niederberger, wäre dieses Studium nicht möglich gewesen. Ich bedanke mich bei ihr für ihre Unterstützung, ihr Verständnis, ihre Ermutigungen und ihren Zuspruch. Weiter gilt mein Dank Dr. Sean Müller für die grosse Hilfsbereitschaft und den regelmässigen Austausch während dem Schreiben dieser Arbeit. Ein freundliche Dank geht auch an Beat Hug, Sekretär des Obwaldner Kantonsrats, für seine freundliche Unterstützung während der Recherche- und Datenerhebungsphase. Schliesslich bedanke ich mich bei Guido Cotter, Markus Kurmann, Dominik Kurmann und Urs Joller für die Hilfe beim Lektorat und für die wertvollen inhaltlichen Rückmeldungen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 67 9 Literaturverzeichnis Aubert, J.-F., 1998. Die Schweizerische Bundesversammlung von 1848 bis 1998. Helbing & Lichtenhahn, Basel. Auer, A., 2016. Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli Verlag, Bern. Baack, S., Djeffal, C., Jarke, J., Send, H., 2020. Civic Tech, in: Klenk, T., Nullmeier, F., Wewer, G. (Eds.), Handbuch Digitalisierung in Staat und Verwaltung. Springer Fachmedien, Wiesbaden, pp. 1–9. https://doi.org/10.1007/978-3-658-23669-4_29-1 BADAC, n.d. Thematische Tabellen zu den Kantonen [WWW Document]. CHSTAT. URL http://www.chstat.ch (accessed 8.16.21). Bundesamt für Statistik, 2019. Kantonale Parlamentswahlen: Entwicklung des Frauenanteils nach Kantonen - 1968-2019 | Tabelle [WWW Document]. Bundesamt für Statistik. 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Nachfolgend werden die einzelnen Quellen aufgeführt und kurz beschrieben. 10.1 Repository: BA_polity Link https://github.com/bekurmann/BA_polity Beschreibung Darin findet sich der Code des Backends (Django) und des Frontends (Vue). Beide Applikationen befinden sich in einem Docker-Container. Auch für die dazugehörende PostgreSQL-Datenbank und den Webserver (nginx) finden sich im Repository Docker-Container. Der Readme-Datei kann die Anleitung zum Start der Container mit Hilfe von Docker- Compose entnommen werden. 10.2 Repository: BA_polity_scrapy Link https://github.com/bekurmann/BA_polity_scrapy Beschreibung Darin findet sich der Code der Scrapy-Applikation mit Hilfe welcher die Inhalte von der Webseite des Obwaldner Kantonsrats heruntergeladen wurden. Zum Start benötigt man pipenv, welches eine virtuelle Umgebung mit den nötigen Abhängigkeiten erstellt. Genauere Informationen und die Dokumentation von Scrapy findet sich auf dessen Webseite scrapy.org. 10.3 Repository: BA_polity_jupyter Link https://github.com/bekurmann/BA_polity_jupyter Beschreibung Darin findet sich der Code der Analyseeinheiten. GitHub kann den Output von Jupyter-Notebooks direkt im Web- Browser darstellen (dazu einfach auf eine der beiden .ipynb-Dateien klicken). Ansonsten startet man die Applikation wieder mit pipenv, welches eine virtuelle Umgebung mit den nötigen Abhängigkeiten erstellt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 71 https://github.com/bekurmann/BA_polity_jupyter https://github.com/bekurmann/BA_polity_scrapy https://github.com/bekurmann/BA_polity I. Abstract II. Inhaltsverzeichnis III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 1 Einleitung 1.1 Relevanz 1.2 Fragestellung 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung 1.4 Überblick 2 Theoretischer Hintergrund 2.1 Demokratietheoretischer Kontext 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund» 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente 2.4.1 Vorbemerkung 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien C Motion als Wahlkampfinstrument D Unterschiedliche Erfolgsaussichten E Anzahl Mitunterzeichnende F Ratsdebatte eher nachteilig G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft 3 Fallauswahl und Hypothesen 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat 3.1.1 Überblick und Aufgaben 3.1.2 Fraktionen 3.1.3 Mitglieder 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive 3.2 Hypothesen 4 Methode 4.1 Datenerhebung 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django 4.1.3 Nachcodierungen 4.1.4 Datenimport und Bau einer API 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen 4.2.1 Nutzung 4.2.2 Erfolg 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen 4.3.1 Fraktion 4.3.2 Wahlkreis 4.3.3 Art des Vorstosses 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung 4.3.5 Empfehlung der Exekutive 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen 4.4.1 Alter 4.4.2 Tage im Parlament 4.4.3 Geschlecht 4.4.4 Distanz zum Parlament 5 Ergebnisse 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg 5.3 Regressionsanalysen 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen 5.5 Anwendungsvoraussetzungen 6 Diskussion 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion 6.2 Beantwortung der Fragestellungen 7 Fazit 8 Dank 9 Literaturverzeichnis 10 Anhang 10.1 Repository: BA_polity 10.2 Repository: BA_polity_scrapy 10.3 Repository: BA_polity_jupyter

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    Sonderveranstaltung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2012 INFORMATION 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen ............................................................................................................................... 4 Termine ................................................................................................................................. 5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik ................................................. 6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen ........................................................ 13 Modul Weltgesellschaft .................................................................................................... 13 Modul Weltpolitik .............................................................................................................. 39 Modulübergreifende Veranstaltungen .............................................................................. 63 Modul Forschung-Praxis-Methoden ................................................................................. 66 Sonderveranstaltungen…………………………………………………...................................71 4 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, MA Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:michael.buess@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch mailto:ethnosem@unilu.ch mailto:histsem@unilu.ch mailto:oeksem@unilu.ch mailto:relsem@unilu.ch mailto:sozsem@unilu.ch mailto:rf@unilu.ch 5 Termine Herbstsemester 2012 Lehrveranstaltungen von Montag, 17. September bis Freitag, 21. Dezember 2012 Ausfall der Vorlesungen: Di 2. Oktober 2012 St. Leodegar (städischer Feiertag) Do 1. November 2012 Allerheiligen Do 8. November 2012 Dies Academicus (vormittags) Sa 8. Dezember 2012 Maria Empfängnis Frühjahrssemester 2013 Lehrveranstaltungen von Montag, 18. Februar bis Mittwoch, 29. Mai 2013 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. Diese Anmeldung zu Prüfungen findet in der Regel gegen Ende September über das UniPortal statt. https://portal.unilu.ch/ http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html https://portal.unilu.ch/ https://mlist-rf.unilu.ch/ 6 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst die rechtlichen Aspekte zunehmender internationaler Institutionalisierung sowie die ökonomischen Aspekte zunehmender internationaler Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 7 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik http://www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik 8 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP √ Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4 Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2011. Download unter www.unilu.ch/ksf. 10 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Baumann: Karma, dharma, marga. Einführung in die Hindu-Religionen Do 10.15 – 12.00 VL Beer: Einführung in die Ethnologie Mo 13.15 – 15.00 VL Beer: Soziale und sexuelle Reproduktion Do 10.15 – 12.00 VL Hodler: Wachstum und Entwicklung Mo 15.15 – 17.00 VL Moser: International Monetary Economics Fr 13.15 – 17.00 14-tägig VL Speich Chassé: Weltregierung und Dekolonisation. Die Geschichte der UNO Mi 10.15 – 12.00 HS Helbling: Niedergang und Zusammenbruch von Gesellschaften Mi 10.15 – 12.00 HS Hodler: Internationaler Handel und Globalisierung Blockveranstaltung HS Kaube: Tourismus und Weltgesellschaft Fr / Sa Blockveranstaltung HS Kausch: Die Ökonomisierung der Fair Trade Bewegung Mi 10.15 – 12.00 HS Marchart: Soziale Bewegungen und Medien. Perspektiven der Subculture Studies Fr / Sa Blockveranstaltung HS Merz: Kommunikationsmedium Internet Di 15.15 – 17.00 HS Passarge: Kapitalismus in der Krise Di 08.15 – 10.00 MAS Behloul: Ethno-Islam oder Umma? Entwicklungsprozesse muslimischer Diaspora-Gemeinschaften aus dem Balkan im Westen Do 13.15 – 15.00 MAS Beer: The Political Economy of Kinship Mo 15.15 – 17.00 MAS Dörner: Modernisierte Gesellschaft – amerikanisierte Wahlkämpfe? Gewandelte Formen politischer Medienkommunkation im Vergleich Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Hasse/Helbling: Organisation und Institution. Institutionelle Ökonomie in den Sozialwissenschaften: Grundlagen, Anwendungen, Weiterentwicklungen Di 10.15 – 12.00 MAS Itschert: Globalisierung und Staat Mo 10.15 – 12.00 MAS Mattioli: Die Geschichte Lateinamerikas in filmischen Annäherungen Di 13.15 – 15.00 MAS Petzke: Soziologische Analysen der USA Mo 13.15 – 15.00 MAS Speich Chassé: Kulturgeschichte des Neoliberalismus Mi 13.15 – 15.00 MAS Stichweh: Kunst als Weltsystem: Geschichte und Struktur Blockveranstaltung MAS Winter: Widerstand im Netz Blockveranstaltung 11 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Politische Theorie I: Demokratietheorien Mo 15.15 – 17.00 VL Caroni: Migrationsrecht Do 13.15 – 15.00 VL Caroni: Völkerrecht Di 13.15 – 15.00 Do 10.15 – 12.00 14-tägig VL Fielder: African Law – Contemporary Issues in the Law of Sub-Saharan Africa: Crisis, Consitutionalism and Hope Mo 10.15 – 12.00 VL Heselhaus: Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht Do 17.15 – 19.00 VL Lavenex: Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Mi 10.15 – 12.00 VL Marauhn: International Environmental Law Blockveranstaltung VL Morawa: Comparative Constitutional Law Mi 13.15 – 15.00 VL Morawa: Diversity Management Blockveranstaltung VL Oesch: The Law and Policy of the World Trade Organization (WTO) Do 17.15 – 19.00 VL Speich Chassé: Weltregierung und Dekolonisation. Die Geschichte der UNO Mi 10.15 – 12.00 VL Topidi: Comparative Religious Rights in the Public Sphere Blockveranstaltung VL Zhang Coenen: Terrorism and the Law Di 10.15 – 12.00 VL Ziegert: Global Law, Regional Law, Local Law – the Integration of Law in Asia and Europe Mi 15.15 – 17.00 Do 15.15 – 17.00 HS Blatter: HS zur Qualität von Demokratien und Demokratie- Messinstrumenten Blockveranstaltung HS Lavenex: The Real New World Order: Institutionelle Varianz in den internationalen Beziehungen Mi 13.15 – 15.00 HS Maisenbacher: Hegemonie und Empire. Ordnungsvorstellungen der Weltpolitik Do 10.15 – 12.00 HS Serrano: International Political Economy Mi 15.15 – 17.00 MAS Bächtiger: Vergleichende Demokratisierung Di 15.15 – 17.00 MAS Dingwerth: Internationale Organisation Mi 10.15 – 15.00 14-tägig MAS Meyer: Macht und Legitimität: Klassische und aktuelle Perspektiven Do 15.15 – 17.00 MAS Seelmann/Demko: „Menschenrechte“ und ihre Begründung, Geltung und Entwicklung in Philosophie und Recht Blockveranstaltung 12 Modulübergreifende Veranstaltung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Egli: Forschungskolloquium Ethnologie Mi 17.15 – 19.00 KOL Lavenex/Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten Di 15.15 – 17.00 KOL Bohn/Hasse: Forschungskolloquium Soziologie Di 17.15 – 20.00 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Kirchschlager: Der qualitative Forschungsprozess – Seminar zur Unterstützung empirischer Arbeiten Do 17.15 – 19.00 MAS Kohler: Applied Regression Analysis (Using Stata) Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Laganà: Analysis of Social Structure and Social Behavior Do 13.15 – 15.00 MAS Mensching: Dokumentarische Methode und Diskursanalyse Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Merz: Qualitative Methoden der Medienforschung Mi 10.15 – 12.00 Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Lavenex/Beer/Hasse/Helbling/Heselhaus/Hodler: Workshop zum Start des Studiengangs Freitag, 21.09.12 10.15 – 12.00 Workshop/ Exkursion Lavenex/Studierende: Internationaler Verkehr, Handel und Kommunikation. Ein Blick auf verschiedene Bereich der Weltgesellschaft in Rotterdam dreitägige Exkursion in Stadt und Hafen von Rotterdam Mittwoch, 10.10.12 bis Freitag, 12.10.12 Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 13 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Karma, dharma, marga. Einführung in die Hindu-Religionen Dozent: Prof. Dr. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2012 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung wird die unterschiedlichen Lehren und Praktiken der Hindu- Religionen und ihre Hauptgöttinnen und Götter vorstellen. Entstanden im ersten Jahrtausend vor unserer Zeitrechnung auf dem indischen Sub- kontinent durchlief "der Hinduismus" verschiedene Epochen der Formung und Schwerpunktsetzung von Praxis, Lehre und Gemeinschaftsbildung. Die Vorlesung skizziert die geschichtlichen Entwicklungen, erläutert zentrale Begriffe wie dharma, karma, samsara und moksha und zeichnet die ver- schiedenen Wege der "Befreiung" sowie die unterschiedlichen Formen religiöser Praxis, Andacht, Askese und Pilgerfahrt nach. Thema sind ebenso das Kastensystem und Genderfragen sowie die Neuinterpretationen hinduistischer Lehren und Praktiken im Zuge von Kolonialismus und christlichen Missionen im 19. Jahrhundert des "British Raj". Teil diese neohinduistischen Interpretationen sind globale Guru Hindu-Bewegungen, die im 20. Jahrhundert etwa mit Swami Prabhupada und Ammachi weltweit Verehrer gewannen. Zur Sprache kommen soll auch die hinduistische Vielfalt in der Schweiz, möglichst in Verbindung mit dem Besuch eines hindu-tamilischen Tempels. Ziel der Vorlesung ist es, überblicksartig religionsgeschichtliche Kenntnisse zur Entstehung und Entwicklung der Hindu-Religionen in Indien zu ver- mitteln, wichtigste Götter, grundlegende Lehrkonzepte und devotionale Glaubenspraktiken vorzustellen sowie die Präsenz verschiedener "Hinduismen" im Westen exemplarisch aufzuzeigen. Zugleich ist darzu- stellen, wie die doktrinär an den indischen Kulturraum und deren Völker gebundenen Hindu-Religionen zu einer so genannten Weltreligion mit universalistischem Anspruch wurde und der Prozess von Veränderung auch heute nicht abgeschlossen ist. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 2 Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Material: s. OLAT Literatur: • Flood, Gavin, An Introduction to Hinduism, Cambridge: Cambridge University Press 1996. • Knott, Kim, Hinduismus. Eine kurze Einführung, Stuttgart: Reclam 2000 (zur Anschaffung). • Lipner, Julius, Hindus. Their Religious Beliefs and Practices, 2nd Edition, Oxon, New York Routledge 2009. • Michaels, Axel, Der Hinduismus. Geschichte und Gegenwart, München: Beck 1998. 14 Einführung in die Ethnologie Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Ausserdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie - Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen grösseren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: Benotete Prüfung / 3 bettina.beer@unilu.ch Literatur • Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. • Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2011: Ethnologie. Einführung und Überblick. (7. Auflage). Berlin: Reimer. 15 Soziale und sexuelle Reproduktion Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich, Do, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung gehört in den Bereich "Einführung in Teilgebiete der Ethnologie" des BA-Studienganges Ethnologie und wird in regelmäßigen Abständen angeboten. Verwandtschaft und damit die Regelung sozialer und sexueller Reproduktion ist das wichtigste Organisationsprinzip nicht- staatlicher Gesellschaften. Beziehungen zwischen Menschen aufgrund von Geburt und Ehe sind die Grundlage für Gruppenzuordnungen und Heiratsregeln, Land- und Erbrechte, Siedlung und Wohnen, Krieg und Kult, Freundschaft und Feindschaft und viele andere Bereiche. Dabei sind die Konzepte von Verwandtschaft zum einen in Bedingungen der sozialen Reproduktion (Geschlecht, Geburt und Kindschaft), zum anderen in lokalen Vorstellungen und Ideologien vom "Körper" (Ursprung, Abstammung und Vaterschaft) begründet. Das Interesse an Verwandtschaft stand am Anfang der sich etablierenden Ethnologie (Johann Jakob Bachofen, Lewis Henry Morgan, Sir Henry Maine und viele andere), es blieb spezieller Arbeitsbereich dieser Disziplin und von großer Bedeutung für den Zugang zu außereuropäischen Kulturen. Theoretische Auseinandersetzungen in der Ethnologie waren eng mit Diskussionen über Verwandtschaft, über die Universalität oder Relativität sozialer Institutionen (etwa "Blutsverwandtschaft" und Ehe) verbunden. Geschlecht ist eine zentrale Kategorie verwandtschaftlicher Beziehungen. Seit den 1990er Jahren haben sich Verwandtschaftsethnologie und ethnologische Gender-Forschung deshalb auch zunehmend miteinander verbunden. Heute werden dadurch angestoßen beispielsweise Forschungen zu neuen Reproduktionstechnologien und veränderten verwandtschaftlichen Bindungen durchgeführt. Die Vorlesung ist als Einführung für Hörer ohne Voraussetzungen konzipiert. Vorgestellt werden – ausgehend von europäischen Konzepten und Wertungen – Abstammungsrechnungen und Verwandtschaftsgruppen, Heirats- und Wohnfolgeregelungen, Prinzipien der Verwandtschafts- Terminologie, Familie und Haushalt sowie auf Verwandtschaft bezogene Emotionen, Ideologien und religiöse Vorstellungen. Ausgegangen wird jeweils von ethnographischen Einzelbeispielen, aus denen allgemeine Probleme und Prinzipien, Terminologie und Theorie abgeleitet werden. Für Studierende höherer Semester ist es möglich, anknüpfend an die Vorlesung einzelne Themen vertiefend zu behandeln und darüber eine Seminararbeit zu schreiben. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs- Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch 16 Literatur • Barnard, Alan, and Anthony Good 1984. Research practices in the study of kinship. London: Academic Press. • Carsten, J. (Hg.) 2000. Cultures of Relatedness. New Approaches to the Study of Kinship. Cambridge: Cambridge University Press. • Carsten, J. 2003. After Kinship (New Departures in Anthropology). Cambridge: Cambridge University Press. • Feinberg, R. & Oppenheimer, M. (Hg.) 2001. The Cultural Analysis of Kinship. The Legacy of David M. Schneider. Urbana und Chicago: Univ. of Illinois Press. • Fischer, H. 1996. Lehrbuch der Genealogischen Methode. Berlin: Reimer. • Goodwin, R. 1999. Personal Relationships across Cultures. London und New York: Routledge. • Holy, L. 1996. Anthropological Perspectives on Kinship. London: Pluto Press. • Parkin, R. 1997. Kinship. An Introduction to Basic Concepts. Oxford: Blackwell. • Schweitzer, P. P. (Hg.) 2000. Dividends of Kinship. Meanings and Uses of Social Relatedness. London und New York: Routledge. • Schwimmer, B. 1995-2003. Kinship and Social Organization. An Interactive Tutorial. http://www.umanitoba.ca/faculties/arts/anthropology/kintitle.html. Department of Anthropology, University of Manitoba. • Vowinckel, G. 1995. Verwandtschaft, Freundschaft und die Gesellschaft der Fremden. Grundlagen menschlichen Zusammenlebens. Darmstadt: Wissenschaftl. Buchgesellschaft. 17 Wachstum und Entwicklung Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung befasst sich mit den möglichen Gründen für die grossen internationalen Unterschiede in Einkommen und Lebensstandards sowie in deren Wachstumsraten. Ausgehend vom Solow-Modell wird die Rolle von physischem Kapital, Bevölkerungswachstum, Ausbildung, Gesundheit, Effizienz und thechnologischem Fortschritt analysiert. Des Weiteren werden die Rolle von Institutionen, Wirtschaftspolitik, Korruption, Ungleichheit, Kultur, Klima und natürlichen Ressourcen besprochen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Hörer/innen.: Offen für Gasthörer/innen Literatur • David N. Weil (2009), Economic Growth, 2nd edition, Pearson Addison Wesley. mailto:roland.hodler@unilu.ch 18 International Monetary Economics Dozent: Dr. Christoph Moser Duchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: 14-täglich Fr, 13.15 - 17.00, ab 28.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: What determines the foreign exchange rate in the short- and long-term? What are the effects of monetary and fiscal policy in an open economy? What drives a country's choice of the foreign exchange rate regime and why are some countries more prone to financial crises than others? A number of simple theoretical frameworks will be developed that allow us to discuss recent economic policy issues. Lernziele: Umfang: The core objective of the course is to develop simple macroeconomic models of open economies that can be usefully applied to international economic phenomena ranging from the global financial imbalances, the Chinese exchange rate regime, the European Monetary Union, reform proposals for the international financial architecture to global financial crises. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: christoph.moser@kof.ethz.ch Literatur • Krugman, Paul, Maurice Obstfeld and Marc Melitz (2011), International Economics: Theory and Policy, International Edition, 9th Edition, Addison-Wesley. • Klein, Michael and Jay Shambaugh (2010), Exchange Rate Regimes in the Modern Era, MIT Press. 19 Weltregierung und Dekolonisation. Die Geschichte der UNO Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung versteht das UNO-System als ein globales Kommunikationsforum und gibt einen Überblick zu dessen Geschichte. Im Zentrum stehen dabei die Differenzen zwischen reichen und armen Ländern sowie Normsetzungen und Aushandlungsprozesse zwischen West- und Osteuropa, den USA und dem „Rest“ der Welt. Entlang dieser Konflikte werden die Konzeption einer „Weltregierung“ und die Handlungsperspektiven einer „Weltinnenpolitik“ erörtert, die nach 1945 formuliert worden sind. Welche Vermächtnisse der Kolonialreiche sind in die UNO hineingebaut worden? Was war die Rolle des Kalten Krieges? Welche Karriere durchlief der Nationalstaat als politische Organisationsform? Wie bedeutsam war die Weltorganisation im Prozess der Dekolonisation und inwiefern wurde sie zu einem Forum für Stimmen aus der Dritten Welt? Mit diesen Fragen nimmt die Vorlesung unterschiedliche Problematisierungsweisen von Staatlichkeit in den Blick und untersucht die Globalisierung von politischer Kultur. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 2 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur • Mazower, Mark 2009: No enchanted palace. The end of empire and the ideological origins of the United Nations, Princeton: Princeton Univ. Press. 20 Niedergang und Zusammenbruch von Gesellschaften Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: In seinen Büchern ”Arm und Reich” (1998) und ”Kollaps” (2005) entwickelt Jared Diamond anhand historischer und ethnographischer Daten eine neomalthusianische Erklärung des Aufstiegs und Niedergangs von Gesellschaften: Günstige Umweltbedingungen (Klima, Ressourcen) bilden dabei die Voraussetzungen für Expansion und Hierarchisierung von Gesellschaften, während Bevölkerungsdruck und Übernutzung von Ressourcen zu Krisen und Kriegen führen, die den Niedergang von Gesellschaften einleiten. Anhand der eingehenden Diskussion von einigen Fallbeispielen gesellschaftlicher Zerfallsprozesse – der Häuptlingstümer der Oster-Insel, der Yaghan und Ona in Feuerland, der Wikinger-Siedlungen auf Grönland, der Maya-Staaten im 9. Jh. sowie des zeitgenössischen Somalia – soll der neomalthusianische Erklärungsansatz eingehend diskutiert und mit alternativen Theorien verglichen werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 juerg.helbling@unilu.ch Literatur • Diamond, Jared (2005) Kollaps: Warum Gesellschaften überleben oder untergehen. München: Fischer Verlag. • Tainter, Joseph (1988) The collapse of complex societies. Cambridge: Cambridge University Press. 21 Internationaler Handel und Globalisierung Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: Mo, 24.09.2012, 17.15 - 19.00 FRO, 3.B52 Mi, 28.112012., 08.15 - 19.00 FRO, 4.B55 Do, 29.11.2012, 08.15 - 19.00 FRO, 4.B47 Fr, 30.112012, 08.15 - 19.00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Das Seminar befasst sich mit ausgewählten Themen des internationalen Handels und der Globalisierung; die Auswirkungen des internationalen Handels auf Armut, Ungleichheit, Kinderarbeit und Umweltverschmutzung; die Politische Ökonomie und Aussenhandelspolitik; sowie Themen zur internationalen Migration von Arbeitskräften und der internationalen Vernetzung der Finanzmärkte. 1) Die Studierenden wenden ihre theoretischen Kenntnisse der Internationalen Ökonomie auf angewandte Fragestellungen an. 2) Die Studierenden trainieren ihre Fähigkeiten zur ökonomischen Argumentation. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung „Internationale Ökonomie“ 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / Referat / 4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur Wird bei der Themenvergabe bekanntgegeben. 22 Tourismus und Weltgesellschaft Dozent: Jürgen Kaube, dipl. Volkswirt Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 28.09.2012, 10.15 – 17.00 FRO, HS 11 Fr, 19.10.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 20.10.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 16.11.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 17.11.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Aus touristischen Gründen zu reisen oder bereist zu werden, trifft auf immer mehr Menschen zu. Die ganze Welt erscheint in der modernen Gesellschaft als sehenswert oder als Quelle von Erholung: von fernen Inseln und Großstädten über Kriegsgebiete, Bauernhöfe und Weltmeere bis zu ehemaligen Industrieregionen, antiken Stätten und Gebirgsbächen. Der Tourismus bietet insofern hervorragende Fallbeispiele für das, was mit dem soziologischen Begriff der Weltgesellschaft gemeint ist. Das Seminar fragt danach, ob es sich um soziale Erscheinung eigener Art handelt, oder nur um einen Zweig der Dienstleistungsökonomie. Wie prägt der Tourismus das Erleben der Reisenden wie Bereisten? Und mittels welcher Technologien, Infrastrukturen und medialen Begleitungen geschieht das? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: juergen.kaube@doz.unilu.ch Literatur • Rüdiger Hachtmann: Tourismus-Geschichte, Göttingen 2007 • Jean-Didier Urbain: At the beach, Minneapolis 2003 • John Urry: The Tourist Gaze, London 2000 • David Foster Wallace: Schrecklich amüsant - aber in Zukunft ohne mich, München 2008 23 Die Ökonomisierung der Fair Trade Bewegung Dozentin: Judith Kausch, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 – 12.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Fair Trade hat sich vom Nischenmarkt zu einem Mainstream-Phänomen entwickelt und ist inzwischen in vielen Supermärkten erhältlich. Im Zuge dieser Entwicklung haben sich Labelling- und Zertifizierungspraktiken institutionalisiert, wodurch sich der Fair Trade Markt zunehmend ökonomisiert hat. In Anbetracht dieser Entwicklung wird in der Veranstaltung der Frage nachgegangen, was bei der Fair Trade Bewegung Ökonomisierung bedeutet. Für die Beantwortung der Frage ist das Seminar in zwei Teile untergliedert. In einem ersten Teil wird Ökonomisierung der Gesellschaft allgemein untersucht, wobei hier nicht nur aktuelle Werke der Soziologie, sondern auch Klassiker behandelt werden. So bietet das Seminar einen Einblick in grundlegende soziologische Werke. Im zweiten Teil des Seminars wird der Fall der Fair Trade Bewegung untersucht. Der geographische Fokus liegt auf der Fair Trade Bewegung in der Schweiz, jedoch sind für die nähere Betrachtung des Themas auch internationale Meta-Organisationen relevant. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Essay) / 4 Kontakt: judith.kausch@unilu.ch Literatur • Djelic, Marie-Laure 2006: Marketization: From intellectual agenda to global policy-making. In: Djelic, Marie-Laure/Sahlin-Andersson, Kerstin (Hrsg.) 2006: Transnational Governance. Institutional Dynamics of Regulation. Cambridge: University Press, 53-73. • Raynolds, Laura T./Long, Michael A. 2007: Fair/Alternative Trade. Historical and empirical dimensions. In: Raynolds, Laura T./Murray, Douglas/Wilkinson, John (Hg.) 2007: Fair Trade. The Challenges of Transforming Globalization. New York: Routledge, 15-32. • Richter, Peter 2009: Ökonomisierung als gesellschaftliche Entdifferenzierung. Eine Soziologie zum Wandel des öffentlichen Sektors. Konstanz: UKV Verlagsgesellschaft. • Schaber, Carole/van Dok, Geert 2008: Die Zukunft des Fairen Handels. Luzern: Caritas-Verlag. 24 Soziale Bewegungen und Medien. Perspektiven der Subculture Studies Dozent: Prof. Dr. Oliver Marchart Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Terminierung 1: Fr, 21.09.2012, 12.15 - 14.00 FRO, 3.B55 Fr, 02.11.2012, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B58 Terminierung 2: Sa, 03.11.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 09.11.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 10.11.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit dem kulturellen und medialen Aspekt von Protestbewegungen. Besonders soll es um die forschungspraktische Auseinandersetzung mit sozialen Bewegungen und ihrer Mediennutzung gehen. Nach einer allgemeinen Übersicht über Ansätze der Sozialen Bewegungsforschung sollen diese Ansätze „im Feld“ erprobt werden durch teilnehmende Beobachtung, Interviews, etc. Eine der Forschungsfragen wird dabei sein: Wie erzeugen und nutzen soziale Bewegungen ihre eigenen Alternativ- oder Protestmedien (vom flyer bis zu facebook)? Dabei spielen Fragen von Kultur, Macht und Identität, wie sie etwa die Cultural Studies und Subcultural Studies bearbeiten, eine wichtige Rolle. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: oliver.marchart@unilu.ch Literatur • Oliver Marchart, Rupert Weinzierl (Hg.): Stand der Bewegung. Protest, Globalisierung, Demokratie, Münster: Westfälisches Dampfboot 2006 • John Downing: Radical Media, London: Sage 2001 25 Kommunikationsmedium Internet Dozentin: Prof. Dr. Martina Merz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Mail, Chat, MUD, Second Life, Facebook, etc. – Mit dem Internet sind vielgestaltige Kommunikationsformen assoziiert, die sich in kurzen zeitlichen Abständen weiter ausdifferenzieren und hinsichtlich ihrer Bedeutung und Verbreitung neu konfigurieren. Diese Entwicklung bildet für die sozialwissenschaftliche Analyse in mehrfacher Hinsicht eine Herausforderung, der sich die Lehrveranstaltung anhand folgender Leitfragen stellt: Welche Medienkonzepte können gewinnbringend mit dem Internet und seinen Kommunikationsformen assoziiert werden? Während die Analyse computervermittelter Kommunikation sich zunächst bevorzugt binärer Kontraste (z.B. Online vs. Offline, interaktiv vs. nicht-interaktiv, direkt vs. medial vermittelt) bediente, wird heute zunehmend auf die konkreten Ausprägungen der Medienpraxis verwiesen: Wie lassen sich vor diesem Hintergrund die verschiedenen Modi internetgestützter Kommunikation charakterisieren (bzgl. technischer, organisatorischer, institutioneller Merkmale)? Wie gehen die Sozialwissenschaften schliesslich damit um, dass sie der Entwicklung immer wieder ‚hinterherhinken’? Zur Bearbeitung der Fragen wird zum einen Literatur (theoretische Ansätze, detaillierte empirische Studien) herangezogen. Zum anderen werden die Kursteilnehmenden dazu angehalten, sich mit dem Kommunikationsmedium Internet in Übungen auch empirisch auseinanderzusetzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: martina.merz@unilu.ch Literatur • Postill, John (2008): Localizing the internet beyond communities and networks. New Media and Society 10 (3): 413-431. • Schultz, Tanjev (2001): Mediatisierte Verständigung. Zeitschrift für Soziologie 30 (2): 85-102. • Wehner, Josef (1997): Interaktive Medien – Ende der Massenkommunikation? Zeitschrift für Soziologie 26 (2): 96-114. • Wellman, Barry (2004): The three ages of internet studies: ten, five and zero years ago. New Media & Society 6 (1): 123-129. mailto:oliver.marchart@unilu.ch 26 Kapitalismus in der Krise Dozentin: Dr. Eva Passarge Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Die kapitalistische Organisation der Wirtschaft ist seit dem Zusammenbruch des Realsozialismus zum zentralen Kennzeichen moderner Gesellschaften geworden. Prinzipien des Kapitalismus sind dabei nicht nur in der Wirtschaft vorzufinden, sondern haben sich auch auf andere Bereiche wie zum Beispiel Wissenschaft oder Politik ausgedehnt. Im Bereich der Wirtschaft wird seit einigen Jahren von Finanzmarkt-Kapitalismus gesprochen, der durch die steigende Bedeutung und des Einflusses von Finanzmärkten auf die Realökonomie charakterisiert wird, wie an der Finanzkrise deutlich wurde. Ziel des Seminars ist es den Begriff des Kapitalismus aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten. Dabei werden neben den klassischen Ansätzen ländervergleichende Analysen zu Kapitalismustypen besprochen, darüber hinaus werden Veränderungen und damit verbundene gesellschaftliche Folgen in den jeweiligen kapitalistischen Systemen diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. eva.passarge@unilu.ch Literatur • Fulcher, James (2007): Kapitalismus. Stuttgart: Reclam. • Ingham, Jeffrey (2008): Capitalism. Cambridge: Polity Press. • Jackson, Gregory / Richard Deeg (2006): How Many Varieties of Capitalism? Comparing the - Comparative Institutional Analyses of Capitalist Diversity. MPIfG Discussion Paper 06/02. http://www.mpifg.de/pu/mpifg_dp/dp06-2.pdf http://www.mpifg.de/pu/mpifg_dp/dp06-2.pdf 27 Ethno-Islam oder Umma? Entwicklungsprozesse muslimischer Diaspora- Gemeinschaften aus dem Balkan im Westen Dozent: PD Dr. Samuel-Martin Behloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.09.2012 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Vordergrund der seit Jahren anhaltenden politisch-öffentlichen aber auch akademischen Diskussionen über die Präsenz und zukünftige Verortung von Muslimen im Westeuropa stehen zumeist Muslime türkischer, arabischer oder pakistanischer Herkunft. Während sich solche Diskussionen nicht selten um die Frage nach den Möglichkeiten der Integration des Islam als aussereuropäische Religion drehen, wird oft übersehen, dass sich im Zuge der politischen und arbeitsbedingten Migrationsströme auch muslimische Gemeinschaften in den westeuropäischen Gesellschaften etabliert haben, die aus einer inneneuropäischen Migration stammen. So z.B. bilden Muslime aus dem früheren Jugoslawien (Albaner und Bosniaken) die zahlenmässig stärkste Gruppe von Muslimen in der Schweiz. Sie verfügen inzwischen über gute Infrastrukturen religiösen und kulturellen Charakters und zeigen sich zum Teil sehr aktiv im öffentlich-politischen Raum. Das Ziel des Hauptseminars besteht einerseits darin, das spezifische historisch-kulturelle Profil des bosnischen und albanischen Islam kennen zu lernen und in vergleichender Perspektive zu diskutieren. Andererseits sollen – ebenso vergleichend – die Entwicklungstendenzen bosnisch- und albanisch-muslimischer Diaspora-Gemeinschaften in Westeuropa in transnationaler Perspektive thematisiert werden. Im Fokus des Interesses steht dabei insbesondere das Verhältnis von Religion, Ethnizität und Nationalität. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. samuel-martin.behloul@unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • Behloul, Samuel M. (2011), "Religion or Culture? The public relations and self-presentations strategies of Bosnian Muslims in Switzerland compared with other Muslims", in: Marko Valenta, Sabrina Ramet (ed.), The Bosnian Diaspora: Integration in Transnational Communities, Ashgate Publishing, S. 301 - 318. • Bremer, Thomas (2003), Kleine Geschichte der Religionen in Jugoslawien, Freiburg: Herder. • Iseni, Bashkim (2008), La question nationale en Europe du Sud-est: genèse, èmergence et Developpement de l’identité nationale albanaise au Kosovo et en Macédoine, Bern: P. Lang. • Perica, Vjekoslav, (2002), Balkan Idols. Religion and Nationalism in Yugoslav State, Oxford New York: Oxford University Press, S. 74 - 89; 165 - 186. 28 The Political Economy of Kinship Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnoloie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The juxtaposition between political economy and kinship is intended to provoke questioning; scholars have often opposed kin relations and the values they involve to those that characterise economic and political spheres; and influential treatises characterising Western modernity have usually opposed the ethos of kin-based rural communities with the individualistic ethos of urban life. More generally, the connotations of kin and familial relations have been important to many varieties of “us/them” opposition at work in the social sciences. The course will consider both sides of these and other oppositions and question the understanding of kin relations and their entanglements with difference and hierarchy in non-state, small-scale societies as well as about their central role in aspects of the contemporary, globalising economy. Through a reconsideration of older ideas about kinship and its place in social life the course aims to recontextualise contemporary debates that have integrated those ideas. This will provide the basis for an examination of the various ways kin relations are transformed by and adapted to contemporary circumstances in urban centres, in hinter-land communities and in the relations between these. These issues are of special significance to anthropology, which formerly claimed the analysis of kinship structures as a defining element of the discipline. Now, though, the anthropological study of the state, development or global diasporas, and the more complicated ethnographic practices these involve require a more nuanced understanding of the role of kin and familial relations in sustaining contemporary society. "Verwandtschaft" ist ein in der heutigen Ethnologie umstrittener Begriff. Charakteristika verwandtschaftlicher Beziehungen sowie die Abgrenzung dieser Beziehungen etwa von Freundschaft und Nachbarschaft, werden intensiv diskutiert. Neben den neueren theoretischen Debatten zeigt die Empirie deutlich, dass auf sozialer und "biologischer" Reproduktion beruhende Beziehungen für die politische und wirtschaftliche Organisation von Gesellschaft nicht nur in vorstaatlichen Gesellschaften von großer Bedeutung waren, sondern auch in Nationalstaaten eine wichtige Rolle spielen. Seit der Gründung der Ethnologie als wisenschaftlicher Disziplin ist die Analyse verwandtschaftlicher Beziehungen zentrales Untersuchungsgebiet des Faches. Die Ethnologie hat hier eigene methodische und theoretische Zugänge geschaffen, die –trotz ihrer zu diskutierenden Schwächen – auch in modernen Industriegesellschaften zum Verständnis von Sozialität wesentlich beitragen. Deren Analyse kann gerade in Zeiten stärkerer globaler Vernetzung und raschem sozialen Wandel von der ethnologischen Perspektive profitieren. Entgegen der üblichen Annahme der abnehmenden Bedeutung verwandtschaftlicher Beziehungen in modernen Gesellschaften, kann ein grundsätzlicher Bedeutungsverlust nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil: Neben dem alltäglichen Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen Menschen gibt es Bereiche, in denen größere Einheiten wie ethnische Gruppen oder Staaten sich verstärkt auf Verwandtschaft rückbesinnen. Der Rückzug des Wohlfahrtsstaates etwa verschiebt die Sorge für Alte, Schwache, Bedürftige und Kinder verstärkt in die Familien. Auch wenn es um die Sicherung der Grenzen hinsichtlich der Teilhabe an Ressourcen geht, erhalten verwandtschaftliche Beziehungen größere Bedeutung. Themen des Masterseminars werden unter anderem sein: Politische u. ökonomische Fragen neuer Reproduktionstechnologien; Nepotismus; demographische Veränderungen und Fürsorge- /Pflegebeziehungen; Armut und matrifokale Haushalte; Verwandtschaft und Familienideologien in der Entwicklungszusammenarbeit; (internationale) Adoption; Patronage und Verwandtschaft; rituelle Verwandtschaft und 29 Religiosität; Gender und Verwandtschaftsideologien; Eherecht, Scheidungen und Familienpolitik (gleichgeschlechtliche Ehen, binationale Ehen/Scheidungen); soziale Grenzen (Migrationspolitik, Verwandtennachzug, Scheinehen); die Mafia und andere auf Verwandtschaft basierende Vereinigungen; "unvollständige" und Patchwork- Familien (blended families). Voraussetzungen: Umfang: Vorkenntnisse in Verwandtschaftsethnologie, Besuch der einführenden Vorlesung, des Proseminars oder anderer Lehrveranstaltungen, in denen Verwandtschaft Gegenstand war. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch/Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. bettina.beer@unilu.ch Material: Vorwiegend englischsprachige Literatur, wird bei Anmeldung bekanntgegeben. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum werden auf OLAT bereitgestellt.. 30 Modernisierte Gesellschaft – amerikanisierte Wahlkämpfe? Gewandelte Formen politischer Medienkommunikaiton im Vergleich Dozent: Prof. Dr. Andreas Dörner Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Terminierung 1: Fr, 21.09.2012, 10.15 - 12.00 FRO, 4.B01 Fr, 19.10.2012, 10.15 – 17.00, Sa, 20.10.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 16.11.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 17.11.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Lehrveranstaltung soll beleuchten, wie sich Veränderungen gesellschaftlicher Struktur und Kultur in Veränderungen politischer Kommunikationsformen niederschlagen. Konkret wird dabei zunächst angesetzt an einschlägigen soziologischen Diagnosen zum Wandel der Gegenwartsgesellschaft (u.a. Individualisierung, Enttraditionalisierung, Mediatisierung, Multioptionsgesellschaft). Vor diesem Hintergrund wird der Strukturwandel des politischen Feldes thematisiert, der veränderte Rahmenbedingungen des politischen Handelns definiert, welche die neuere Forschung als eine weitgehende Vermarktlichung reflektiert. Entsprechend rückt politisches Marketing auf volatilen Wählermärkten ins Zentrum der Betrachtung. Als wesentliche Bestandteile der Entwicklung werden dabei fokussiert : • Personalisierung der politischen Kommunikation: die öffentlich inszenierte und konstruierte Person politischer Akteure fungiert zunehmend als Aufmerksamkeitsanker der Kampagnen; • Entertainisierung der politischen Kommunikation: entsprechend den Entwicklungen in der Medienkultur ist die unterhaltende Rahmung zu einer nichthintergehbaren Bedingung der erfolgreichen Medienkommunikation geworden. In der Lehrveranstaltung wird die Leitfrage verfolgt, inwiefern sich trotz sehr unterschiedlicher politischer Systeme und politisch-kultureller Traditionen so etwas wie eine „Amerikanisierung“ der politischen Kommunikation in Westeuropa konstatieren lässt. Anhand konkreter Felder der Wahlkampfkommunikation sollen vergleichen- de Analysen des Wandels in den USA und Westeuropa (Schwerpunkt Bundesrepublik Deutschland) vorgenommen werden. Das Spektrum reicht von traditionellen und innovativen Formen des Fernsehwahlkampfs (Wahlwerbespots, TV-Duelle und „Town-Hall Meetings“, Debatten- und Personality-Talkshows) bis zu neuen Formen des Internet-Campaignings auf Facebook und YouTube. Die Studierenden sollen auf der Grundlage ein- schlägiger Forschungsliteratur interpretative Analysen von audiovisuellem Material vornehmen und diese in der breiteren Entwicklung verorten. Die Lehrveranstaltung kann dabei zurückgreifen auf Erkenntnisse und Materialien eines von mir geleiteten Drittmittelprojekts (DFG) zur politischen Kommunikation in Fernseh-Talkshows sowie aus einem Kooperationsprojekt mit der deutschen Bundeszentrale für politische Bildung zur Unterhaltungs- kultur als Forum der Politikvermittlung (Film, Fernsehen, Printmedien und Internet). Voraussetzungen: Umfang: Obligatorische Teilnahme an der Vorbesprechung vom 21.09.2012 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. doerner@staff.uni-marburg.de 31 Literatur • Brettschneider, Frank (2009): Die „Amerikanisierung“ der Medienberichterstattung über Bundestagswahlen. In: Oscar W. Gabriel u.a. (Hrsg.): Wahlen und Wähler. Analysen zur Bundestagswahl 2005. Wiesbaden, S. 510-535. • Bieber, Christoph (2010): Politik digital: Online zum Wähler. Salzhemmendorf. • Dörner, Andreas (2005): Politainment. Politik in der medialen Erlebnisgesellschaft. Frankfurt/M. 3. Aufl. • Dörner, Andreas / Vogt, Ludgera (Hrsg.) (2012): Unterhaltungskultur als politische Kultur. Vorstellungswelten zwischen Politik und Entertainment. Bonn (erscheint Sommer 2012). • Grande, Edgar (2000): Charisma und Komplexität. Verhandlungsdemokratie, Mediendemokratie und der Funktionswandel politischer Eliten. In: Werle, Raymund/ Schimank, Uwe (Hrsg.): Gesellschaftliche Komplexität und kollektive Handlungsfähigkeit. Frankfurt/M., S. 297-319. • Holtz-Bacha, Christina (Hrsg.): Die Massenmedien im Wahlkampf: Das Wahljahr 2009. Wiesbaden 2010. • Johnson, Dennis W. (2010): Campaigning in the Twenty-First Century: A Whole New Ballgame? New York. • Lilleker, Darren G. (2010): Political campaigning, elections and the internet: comparing the US, UK, France and Germany. London u.a. Routledge. • Marcinkowski, Frank / Pfetsch, Barbara (Hrsg.): Politik in der Mediendemokratie. PVS-Sonderband 42. Wiesbaden 2009. • Sarcinelli, Ulrich (2011): Politische Kommunikation in Deutschland. Politikvermittlung im demokratischen System. 3. Aufl. Wiesbaden. • Saxer, Ulrich (2007): Politik als Unterhaltung. Zum Wandel politischer Öffentlichkeit in der Mediengesellschaft. Konstanz. • Smith, Craig Allen (2010): Presidential campaign communication: the quest for the White House. Cambridge/ Malden (MA): Polity Press 2010. 32 Organisation und Institution. Institutionelle Ökonomie in den Sozialwissen- schaften: Grundlagen, Anwendungen, Weiterentwicklungen Dozenten: Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Institutionelle Ökonomie hat ihr Nischendasein aufgegeben; sichtbarster Ausdruck ist die Verleihung des Nobelpreises für Ökonomie an zwei ihrer wichtigsten Vertreter (Ostrom, Williamson). Forschungsbeiträge der Institutionellen Ökonomie stossen seit geraumer Zeit auch in benachbarten sozialwissenschaftlichen Disziplinen wie u.a. Ethnologie und Soziologie auf beachtliche Resonanz, weil grundlegende Frage der Koordination behandelt wird. Die interdisziplinäre Veranstaltung führt in Grundzüge dieser Forschungsausrichtung und an hieran anschliessende Weiterentwicklungen ein; sie thematisiert Anwendungen, Kritik und Perspektiven. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. raimund.hasse@unilu.ch / juerg.helbling@unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • North, Douglass (1990) Institutions, institutional change and economic performance. Cambridge: Cambridge University Press. • Ostrom, Elinor (1990) Governing the Commons: The Evolution of Institutions for Collective Action. Cambridge: Cambridge Univ. Press. • Pratt, J.W./ Zeckhauser, R.H. (eds.), Principals and Agents. The Structure of Business. Boston, MA: Harvard Business School Press. • Williamson, Oliver (1975) Markets and Hierarchies. Analysis and Anti-Trust Implications. New York: Free Press. 33 Globalisierung und Staat Dozent: Dr. des. Adrina Itschert Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die neuere systemtheoretische Forschung zur Weltgesellschaft (Stichweh, Werron, Petzke) hat deutlich gemacht, das sich die Globalisierungsprozesse der einzelnen Funktionssysteme nicht einfach aus der Theorie funktionaler Differenzierung ableiten lassen. Die Ausdifferenzierung der Funktionssysteme erklärt nicht ihre Globalisierung. Dabei hat sich nicht zuletzt die Frage gestellt, ob und wenn ja welche Funktionssysteme sich bereits auf globaler Ebene ausdifferenziert haben. Das Seminar wird versuchen die soziologische und politologische Literatur auf diese Frage hin zu analysieren. Soziologisch fällt dabei auf, dass sich die Ausdifferenzierung des politischen Systems auf der Ebene einzelner Staaten nicht erklären lässt, ohne einen Rekurs auf eine überstaatliche Ebene, durch die zentrale Konzepte wie Souveränität definiert werden. Andererseits scheint es mehr als fraglich, ob sich die Ordnungsprozesse auf der globalen Ebene bereits mit systemtheoretischem Vokabular erfassen lassen. Neben dieser Thematik wird sich das Seminar mit dem Verhältnisse von Isomorphie und Diversität globaler politischer Prozesse befassen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. adrian.itschert@unilu.ch Literatur Wird zum Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben. 34 Die Geschichte Lateinamerikas in filmischen Annäherungen Dozent: Prof. Dr. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 16.00, ab 18.09.2012 FRO, HS 12 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In diesem Masterseminar werden wir uns mit zentralen Aspekten der lateinamerikanischen Geschichte zwischen 1492 und der Gegenwart beschäftigen. Zur Sprache kommen werden neben der spanischen Kolonialzeit insbesondere die Revolutionen, Bürgerkriege und Diktaturen seit 1790 und die gegenwärtigen Probleme des Kontinents. Spanischkenntnisse sind nicht zwingend vorausgesetzt. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 6 Kontakt. aram.mattioli@unilu.ch Literatur • Stefan Rinke, Geschichte Lateinamerikas. Von den frühesten Kulturen bis zur Gegenwart, München 2010 35 Soziologische Analysen der USA Dozent: Dr. des. Martin Petzke Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar widmet sich der soziologischen Analyse der USA mit dem Ziel, soziologische Besonderheiten der amerikanischen Nationalgesellschaft (im Unterschied zu anderen) herauszuarbeiten und diesen auf den Grund zu gehen. Zum einen liegt der Blick dabei auf einzelnen institutionellen Bereichen wie beispielsweise der Religion, der Politik, den Massenmedien und der Erziehung. Zum anderen sind amerikanische Werte und ihr Verhältnis zur Klassenstruktur, die Konstruktion „amerikanischer“ Normalität, die fortbestehende Bedeutung von „Rasse“ sowie Studien zum „amerikanischen Charakter“ Gegenstand des Seminars. Dabei interessieren auch Fragen der Globalisierung und „Hegemonie“ amerikanischer Kultur, wie sie plakativ etwa unter den Stichworten der Amerikanisierung und „McDonaldisierung“ verhandelt werden, zum Teil aber auch im soziologischen Neoinstitutionalismus aufscheinen. Schließlich soll die Frage berührt werden, inwieweit sich die allgemeine soziologische Theoriebildung durch den Blick auf die USA als etwaigen gesellschaftstheoretischen „Modellfall“ hat beeinflussen lassen, etwa im Bereich der Modernisierungstheorien oder der kritischen Theorie. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. martin.petzke@unilu.ch Material: Seminarapparat: Grundlagentexte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Wird zum Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben. 36 Kulturgeschichte des Neoliberalismus Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Stichwort Neoliberalismus hat im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts den Charakter eines politischen Kampfbegriffes angenommen. Neoliberalismus diente als Label für eine freiheitsorientierte Gesellschaftsordnung und Neoliberalismus galt als eine marktradikale Zumutung, die das kollektive Leben ganz auf ökonomische Effizienzüberlegungen reduzierte. Im Masterseminar wird diesen verschiedenen Deutungen nachgegangen. Dabei wird im Sinne einer Kultur- und Wissensgeschichte des Politischen danach gefragt, wie Wissen politische Auseinandersetzungen strukturierte. Es geht um die vermehrte Anwendung von ökonomischen Deutungsweisen auf das soziale Handeln und um die damit verbundenen Verschiebungen in der politischen Praxis. Themen sind u.a. die Geschichte der neuen politischen Ökonomie und des methodischen Individualismus, die neokonservative Wende in Grossbritannien und den USA um 1980 und der fulminante Erfolg der neuen Verwaltungslehre des New Public Management seit den 1990er-Jahren auch in der Schweiz. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. daniel.speich@unilu.ch Literatur • Harvey, David 2007: Kleine Geschichte des Neoliberalismus, Zürich: Rotpunktverlag; • Mirowski, Philip und Dieter Plehwe (Hg.) 2009: The road from Mont Pèlerin. The making of the neoliberal thought collective, Cambridge MA: Harvard Univ. Press. 37 Kunst als Weltsystem: Geschichte und Struktur Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Sa, 06.10.2012, 20.10., 17.11., 01.12.2012, je 09.15 - 16.00 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar verbindet die Theorie der Weltgesellschaft mit der Theorie der Kunst. Es untersucht Ausdifferenzierung und Struktur des Funktionssystems Kunst. Das Seminar wird in zweifacher Hinsicht einen Vergleich durchführen. Einerseits geht es um den Vergleich der Kunst mit anderen Funktionssystemen der modernen Gesellschaft. Andererseits fällt gerade im Fall der Kunst auf, dass diese ihre funktionale Autonomie nicht nur der Verselbständigung gegenüber anderen Sinnperspektiven der Gesellschaft (Religion, Erziehung, Politik, Handwerk, wissenschaftliche Wahrheitssuche) verdankt, sondern zusätzlich eine Synthese voraussetzt, die eine heterogene und historisch zunehmende Vielfalt von Künsten zu einem globalen Kommunikationssystem zusammenführt. Deshalb wird ein Vergleich der Künste (Musik, Prosa, Malerei, Schauspiel) aus einer historischen und soziologischen Perspektive ein zentraler Teil des Seminars sein. Wichtige Fragen im Einzelnen sind die Folgenden: Was verstehen wir unter einer ‚Kunstwelt‘ und wie sehen die Formen ihrer Öffnung und Schliessung aus? Zu untersuchen sind: Organisationen der Kunst (Museen, Orchester), Netzwerke und Gruppen von Künstlern, Kunstereignisse (Ausstellungen, Aufführungen), Strukturen der Ausbildung und der Karriere, Kooperation und Konkurrenz unter Künstlern, Kunstmärkte, Zentren und Peripherien in Kunstwelten (z.B. Städte), Formen der Inklusion und Exklusion. Eine weitere zentrale Frage ist die der Kunst als Weltsystem. Wie integriert sich die autonome Produktion von Artefakten in allen Weltregionen in das gegenwärtige System der Weltkunst? Woran erkennt man den Welthorizont eines Kunstwerks? Wie ist das Zusammenspiel von Homogenität und Diversität in der Weltkunst zu verstehen? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. rudolf.stichweh@unilu.ch und marta.waser@unilu.ch Literatur • Becker, Howard, Art Worlds, Berkeley 1982 • Belting, Hans, Florenz und Bagdad, München 2008 • Buskirk, Martha, The Contingent Object of Contemporary Art, Cambridge Mass. 2003 • Carrier, David, A World Art History and Its Objects, University Park 2008 • Casanova, Pascale, La république mondiale des lettres, Paris 2008 • Elkins, James (Hg.), Is Art History Global? New York 2007 • Galenson, David W., Conceptual Revolutions in Twentieth-Century Art, Cambridge 2008 • Kristeller, Paul Oskar, The Modern System of the Arts, Journal of the History of Ideas 12, 1951, 496 – 527, 13, 1952, 17 - 46 • Luhmann, Niklas, Die Kunst der Gesellschaft, Frankfurt 2005 • Moretti, Franco, Modern Epic. The World System from Goethe to Garcia Marquez, London 1996 • Moretti, Franco, Graphs, Maps, Trees. Abstract Models for Literary History, London 2005 • Moretti, Franco (Hg.), The Novel, Vol. 1-2, Princeton 2006 • Stallabrass, Julian, Contemporary Art, Oxford 2004 • Thompson, Don, The $12 Million Stuffed Shark. The Curious Economics of Contemporary Art, New York 2008 • Velthuis, Olav, Talking Prices, Princeton 2005 • Weibel, Peter (Hg.), Contemporary Art and the Museum, Ostfildern 2007 • Zijlmans, Kitty/van Damme, Wilfried (Hg.), World Art Studies, Valiz 2008 38 Widerstand im Netz (Soziale Bewegung, Öffentlichkeit, Internet) Dozent: Prof. Dr. Rainer Winter Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 26.10.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 27.10.2012, 09.00 - 16.00, Fr, 23.11.2012, 10.00 - 17.00, Sa, 24.11.2012, 09.00 - 12.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Seminar werden die Rolle und Funktion von digitalen Technologien in aktuellen Protestformen und sozialen Bewegungen analysiert. Zum einen wird untersucht, wie in soziologischen Theorien die Themen Protest, Öffentlichkeit und soziale Bewegungen behandelt werden, zum anderen werden aktuelle Fallstudien vorgestellt. Ergänzend werden neue Forschungsprojekte entwickelt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: rainer.winter@aau.at Literatur • Alexander, Jeffrey C. (2011) Performative Revolution in Egypt. An Essay in Cultural Power. London/New York: Bloomsbury. • Castells, Manuel (2009) Communication Power. Oxford: Oxford University Press. • Luhmann, Niklas (1996) Protest: Systemtheorie und soziale Bewegungen. Frankfurt a.M.: Suhrkamp. • Winter, Rainer (2010) Widerstand im Netz. Zur Herausbildung einer transnationalen Öffentlichkeit durch netzbasierte Kommunikation. Bielefeld: transcript. 39 Modul Weltpolitik Politische Theorie I: Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00 , ab 17.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über die historischen Entwicklungen, die wichtigsten Kontroversen und die aktuellen Herausforderungen der Demokratietheorie. D.h., es stehen die konzeptionellen Grundlagen von Demokratie im Vordergrund und nicht die konkreten institutionellen Ausprägungen oder die Voraussetzungen und Wirkungen von Demokratie. Diese Schwerpunktsetzung ist wichtig und aktuell, da unsere Vorstellungen von „demokratischer Selbstbestimmung“ angesichts der gegenwärtigen sozio-ökonomischen und techno-kulturellen Transformationen grundlegend herausgefordert werden. Drei dieser Herausforderungen (Migration, Multi-Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil der Veranstaltung aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die frühneuzeitlichen Stadt-Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen Nationalstaaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomistischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontroversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - Liberalismus versus Kommunitarismus; - Wettbewerbs- versus Konkordanzdemokratie; sowie - aggregative/elektive versus assoziative/deliberative Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, das die VL begleitende Proseminar, das von Frau Dr. Andrea Schlenker angeboten, wird parallel zu besuchen. Struktur der Vorlesung und Voraussetzungen für einen Leistungsnachweis Der erste Teil erfolgt im klassischen Vorlesungsstil, wobei die zentralen Entwicklungslinien der Demokratietheorie durch den Dozenten im Kurs dargelegt werden. Der zweite und dritte Teil der Veranstaltung wird weiterhin durch Vorlesungen des Dozenten, aber auch durch studentische „Advokaten-Diskussionen“ geprägt sein. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung in deutsch, allerdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch 40 Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung sowie Teilnahme an Advokatendiskusion / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Die beiden unten aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Als „Klassiker“ liefern sie die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Weitere Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform „OLAT“ zugänglich gemacht Literatur • Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London. • Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford. 41 Migrationsrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00 , ab 20.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räumen verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungsbereichen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschenrechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) gewisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweize- rischen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei aufzeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweize- rischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der historischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Be- stimmungen thematisiert werden. Schliesslich soll der Blick auf einen bis vor wenigen Jahren vernachlässigten Aspekt der Migrationspolitik, die Inte- grationspolitik, gelenkt werden. Die Studierenden sollen im Anschluss an die Lehrveranstaltung in der Lage sein, Zielsetzung, Regelungen und Handlungsoptionen des Migrationsrechtes zu erkennen und das schweizerische Migrationsregime in seinen nationalen und internationalen Bezug einordnen können. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechts- schutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Kontakt: martina.caroni@unilu.ch oder laura.wayllany@unilu.ch (Assistenz) Literatur Die Vorlesung folgt dem Lehrbuch von MARTINA CARONI/TOBIAS MEYER/LISA OTT, Migrationsrecht – Eine Einführung, 2. Auflage, Bern 2011. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20); • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); • Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV); • Asylgesetz (SR 142.31); • Asylverordnung 1 (SR 142.311); • Freizügigkeitsabkommen inkl. Anhang I (SR 0.142.112.681). 42 Völkerrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 18.09.2012 FRO, HS 10 14-täglich Do, 10.15 – 12.00, ab 20.09.201 FRO, HS 10 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Frie- denssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zen- tralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohnheitsrecht, allgemei- ne Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landes- recht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlich- keit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeilegung, Gewaltverbot, gerichtliche Streit- beilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils ak- tuellen völkerrechtlichen Fragestellungen und Ereignisse erläutert und ana- lysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis er- möglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbe- reiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Vorlesung wird durch ein Webboard OLATergänzt, das den Informations- und Gedankenaustausch fördern sowie den Bezug zur völkerrechtlichen Tagesaktualität ermöglichen soll und auf dem zudem weiterführende Unterlagen und Links zur Verfügung gestellt werden. Die Studierenden kennen die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und können diese auf aktuelle Probleme mit völkerrechtlichem Bezug anwenden. Sie können Urteile internationaler Gerichte analysieren und sind in der Lage, mittelschwere völkerrechtliche Fälle zu lösen. Voraussetzungen: Umfang: Staatsrecht und Verwaltungsrecht 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 6 Kontakt: martina.caroni@unilu.ch oder laura.wayllany@unilu.ch (Assistenz) Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. Der Erwerb einer Sammlung völkerrechtlicher Verträge ist zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar, da das Lehrbuch im Anhang den Wortlaut der UNO-Charta sowie des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zumindest in Auszügen enthält. Wer jedoch eine Sammlung völkerrechtlicher Verträge anschaffen möchte, dem sei die Sammlung von ANDREAS R. ZIEGLER, Internationale Verträge (unter Einschluss des Rechts der auswärtigen Beziehungen), Textsammlung 2009, Bern 2009 oder jene von ALBRECHT RANDELZHOFER, Völkerrechtliche Verträge (Beck-Texte im dtv), 12. Auflage 2010 angeraten. 43 African Law – Contemporary Issues in the Law of Sub-Saharan Africa: Crisis, Consitutionalism and Hope Dozentin: Dr. Lauren Fielder Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00 , ab 17.09.2012 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: This course examines the factors that shape contemporary Sub-Saharan African constitutional law and state structures/policies. First, It provides an introduction to the contemporary, pressing issues in African law. In addition, it introduces the diversity of the continent which provides a framework for further analysis. We will use a Comparative Constitutional approach to evaluate the sucessess and failures of Sub-Saharan African Constitutio- nalism, and in so doing we will see links between the government action of and conflict, human rights violations and massive levels of human suffering. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Class participation, including deep debate over the problems pressing Africa, reading and providing a brief reaction paper to at least two of the background readings; final exam / 6 Kontakt: lauren.fielder@unilu.ch Literatur Reader 44 Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (Grund- und Menschenrechte) Dozent: Prof. Dr. Sebastian Heselhaus Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 17.15 - 19.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung vergleicht den Standard des Grundrechtsschutzes in Eu- ropa und den USA. Nach einer Einführung in die Grundlagen der Rechtsver- gleichung im öffentlichen Recht werden ausgewählte Grundrechtsprobleme anhand verschiedener nationaler Rechtsordnungen, insbesondere in Frankreich, Grossbritannien und den USA. Dabei wird der Grundrechtsschutz zum Schlüssel für das jeweilige Staatsverständnis und die staataorganisatorischen Regelungen. Sow erden die Grundrechte jeweils in Beziehung zum einschlägigen institutionellen und historisch-kulturellen Rahmen gesetzt. Weitere Schwerpunkte bilden ausgewählte Grundrechtsprobleme in den USA. Erlernen und Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Grundrechts- konflikten; Erkennen des Zusammenhangs mit den institutionellen und historisch-kulturellen Erfahrungen einer Gesellschaft; Reflexion über die Funktion und Grenzen des Menschrechtsschutzes im Kontext. Vorkenntnisse: Umfang: Grundkenntnisse der Grundrechte der Verfassung 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete, schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: sebastian.heselhaus@unilu.ch Literatur Wird am Anfang des Semesters bekannt gegeben. 45 Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00 , ab 26.09.2012 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ beschäftigt sich mit dem aktuellen Wandel der zwischenstaatlichen Beziehungen weg von einer „Staatenwelt“ souveräner, voneinander unabhängiger Staaten hin zu dem, was man – in Ansätzen – als „Weltpolitik“ bezeichnen könnte. Im Mittelpunkt stehen die Entwicklung des internationalen Systems, seine Akteure, die wichtigsten Problembereiche, und das Theoriegerüst der Teildisziplin der Internationalen Beziehungen. In einem ersten Teil werden die Entwicklung der Internationalen Beziehungen (IB) und deren wichtigsten Akteure (Staaten, Internationale Organisationen, NGOs, Multinationale Konzerne) durch die Brille der klassischen und neueren IB-Theorien vorgestellt. Dabei wird auch die zunehmende Aufweichung der Trennung von Innen- und Aussenpolitik, vergleichender Politik und den IB thematisiert. Im zweiten Teil werden zentrale aktuelle Problembereiche der Internationalen Beziehungen wie Krieg und Frieden, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung, Nord- Süd-Beziehungen, globaler Umweltschutz und internationale Menschenrechte mit Hilfe der behandelten Theorien besprochen. Begleitend zur Vorlesung werden zwei vertiefende Seminare angeboten: für StudienanfängerInnen das Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ und für fortgeschrittene StudentInnen das Hauptseminar „The Real New World Order. Institutionelle Varianz in den internationalen Beziehungen“. Voraussetzungen: Vorlesungsbegleitend wird für Studienbeginner das PS „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten sowie für fortgeschrittene Studierende das HS „The Real New World Order“. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Politikwissenschaft: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform OLAT Vorlesungsbegleitend: Baylis, John/Smith, Steve/Owen, P. (Hg.) (2007): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 4. Auflage, Oxford University Press. (Das Buch wird zum Kauf empfohlen). Literatur • Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2005): Handbook of International Relations, Sage. • Krell, Gert (2004): Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, 3. Auflage, Nomos. • List, Martin (2006): Internationale Politik studieren. Eine Einführung. VS Verlag. • Rittberger, Volker/ Zangl, Bernhard (2002) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, VS Verlag. • Schieder, Siegfried/ Spindler, Manuela (Hg.) (2006): Theorien der Internationalen Beziehungen, UTB. • Schimmelfennig, Frank (2008), Internationale Politik, UTB 46 International Environmental Law Dozent: Prof. Dr. iur. Thilo Marauhn Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 15.11.2012, 17.15 - 21.00, Fr, 16.11.2012, 08.15 - 17.00, Do, 13.12.2012, 17.15 – 20.00, Fr, 14.11.2012, 09.15 - 12.00, Sa, 15.12..2012, 09.15 - 12.00 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Climate change and loss of biodiversity are among the most serious environmental challenges. This course will provide insights into international legal instruments addressing these challenges. It serves as a general introduction to international environmental law and policy. After exploring the economic, political, and legal concepts relevant to international environmental treaty regimes, these concepts will be applied to specific international environmental problems. The course focuses on the dynamics of treaties, negotiations, and state as well as non-state actors. The final section of the course will discuss how to ensure compliance with international environmental law. - to understand key concepts of international environmental law - to know important multilateral environmental agreements (MEAs) - to get an idea of how to ensure compliance with MEAs Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of international law 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: written examen / 6 Kontakt: thilo.marauhn@doz.uniilu.ch Literatur • ULRICH BEYERLIN/THILO MARAUHN, International Environmental Law, Hart Publishing, Oxford 2011. 47 Comparative Consitutional Law Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H .E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Wöchentlich, Mi, 13.15 – 15.00, ab 19.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: What is the relevance of a judgment of the United States Supreme Court for a judge deciding a constitutional issue in Canada, Switzerland, or Egypt? How and why do constitutional concepts “travel abroad” and influence foreign nations? Is there an emerging international constitutional law? This course introduces students to the methods of comparative constitutional law. Please note that this is a methods-focused course that seeks to acquaint students with the approaches to comparing laws and other general norms as well as judicial and other decisions. We will examine the writings of judges who look abroad for guidance in their work, and those who are opposed to the exercise. After exploring the me- thods of comparative constitutional law, and their shortcomings, as well as the mindset of different legal systems when asked to look abroad, we will look into practical constitutional issues (such as elections, privacy, free speech, and flag desecration, to name a few) through a comparative lense. We will also review comparative remedies for wrongs – in particular civil rights violations – committed against individuals, considering that "[t]he very essence of civil liberty certainly consists in the right of every individual to claim the protection of the laws, whenever he receives an injury" (Marbury v. Madison, 5 U.S. (1 Cranch) 137 (1803)). To become acquainted with working in English (this course does not require students to be proficient in English, but will help them getting there ...); to understand the principles and methods of comparative legal analysis, to apply them in practice, and to gain a basic understanding of how the processes of constitutional litigation work in different countries. Hinweise: Voraussetzungen: Umfang. Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: Es wäre wünschenswert, wenn sich KSF-Studierende in die rechts-wissen- schaftliche Methodik und Denkweise einlesen würden; bitte zu Beginn der Lehrveranstaltung mit dem Dozenten Kontakt aufnehmen. Knowledge of English (at least high school level), willingness to expand your horizon by comparing and evaluating different legal systems, active class participation and assignments, practical exercises. 2 Semesterwochenstunden Englisch RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / total / 6 alexander.morawa@unilu.ch Materials accessible or distributed electronically, occasional handouts. Literatur • Helpful, but not required: VICKI C. JACKSON and MARK TUSHNET, Comparative Constitutional Law (New York: Foundation Press, 2nd edition 2006). 48 Diversity Management Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H .E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Block Seminar (Friday, October 12 – Sunday, October 14, 2012, in Lungern); three more meetings throughout the semester in Lucerne Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The integrity of both the international order and of any constitutional order depends in part on how these systems balance the interests and demands of the constituent society (“the whole“), on the one hand, and those of particular stakeholders (“the particular“), on the other hand. The ‘particular’ are regular- ly defined as those requiring an allocation of beneficial public services or goods to secure full societal participation, or topical “vulnerable segments of society”. The above balancing exercise is nowadays shaped by the human rights based entitlements everyone holds, which mandate that states take specific action to protect, promote, and enable the realization of those rights. We will examine the law (national and international) that pertains to the management of diversity, for instance in the following fields: - ethnic minorities and indigenous populations; - persons with disabilities; - older persons; - persons with different sexual orientations; We will also examine “diversity management and political participation“, or duties of states to ensure effective and relevant political participation of all segments of society in all matters pertaining to them. This will include dis- cussions of integration and assimilation, cultural diversity, but also diversity in public discourse more generally (from free speech to the pursuit of happi- ness). To be able to engage in a meaningful discourse on the benefits and problems of and rights associated with diversity management. To link this discourse with constitutional law and politics as well as international law and politics. Hinweise: Voraussetzungen: Umfang. Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Anmeldung: Kontakt. Es wäre wünschenswert, wenn sich KSF-Studierende in die rechts-wissen- schaftliche Methodik und Denkweise einlesen würden; bitte zu Beginn der Lehrveranstaltung mit dem Dozenten Kontakt aufnehmen. None 2 Semesterwochenstunden Englisch RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / total / 6 By e-mail to uta.dietrich@unilu.ch alexander.morawa@unilu.ch Literatur Reader. 49 The Law and Policy of the World Trade Organization (WTO) Dozent: Prof. Dr. Matthias Oesch Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do,17.15 - 19.00 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The course introduces the multilateral trading system under the auspices of the World Trade Organization (WTO). Combining law, economics and political science, the course offers an overview on the WTO’s prime agreements covering trade in goods, trade in services and trade-related aspects of intellectual property rights. The structure, decision-making process, negotiating techniques and dispute settlement procedures of the WTO are touched upon in view to familiarize students with the legal disciplines under the WTO. In-depth analysis of case law acquaints students with tariff measures, including the potentially protectionist effects of non-tariff measures, ranging from technical regulations in goods to sanitary and phytosanitary standards in agriculture to licensing and qualification requirements in services trade. Safeguard measures as well as trade remedies against unfair practices, i.e., countervailing and anti-dumping duties, are discussed in light of the complex evidentiary challenges they pose for trade disputes. The status of developing and least-developed countries in WTO law, as well as their special and differential treatment in various areas, is critically discussed. A snapshot into unfinished rule-making issues and reform proposals complements the insight into WTO law, practice and decision-making. Furthermore, the second mainstay of post-World War II international trade regulation, namely the proliferation of free trade areas and customs unions, is examined, in particular with a view to their tense relationship to the multilateral system under the WTO. Methodically, the course builds on the case law method. WTO law and its impact on domestic legal systems is prominently illustrated and discussed on the basis of WTO panel and Appellate Body reports. Some of the relevant cases will be presented by the students (ideally in groups, depending on the number of participants). Voraussetzungen: The course is designed for advanced students with a strong command of English and an interest in international relations. Ideally (but not necessarily), students have basic knowledge in (public) international law. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Examination mode: The final grade will be determined on the basis of a presentation of a WTO case during the lectures (ideally in groups, depending on the number of participants – 50%) and the oral exam (open book) at the end of the course (50%) / total / 6 Kontakt: matthias.oesch@doz.unilu.ch Material: Information on the mandatory reading material will be provided at the beginning of the course. 50 Weltregierung und Dekolonisation. Die Geschichte der UNO Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, HS 7 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung versteht das UNO-System als ein globales Kommunikations- forum und gibt einen Überblick zu dessen Geschichte. Im Zentrum stehen dabei die Differenzen zwischen reichen und armen Ländern sowie Norm- setzungen und Aushandlungsprozesse zwischen West- und Osteuropa, den USA und dem „Rest“ der Welt. Entlang dieser Konflikte werden die Kon- zeption einer „Weltregierung“ und die Handlungsperspektiven einer „Welt- innenpolitik“ erörtert, die nach 1945 formuliert worden sind. Welche Ver- mächtnisse der Kolonialreiche sind in die UNO hineingebaut worden? Was war die Rolle des Kalten Krieges? Welche Karriere durchlief der National- staat als politische Organisationsform? Wie bedeutsam war die Weltorgani- sation im Prozess der Dekolonisation und inwiefern wurde sie zu einem Forum für Stimmen aus der Dritten Welt? Mit diesen Fragen nimmt die Vorlesung unterschiedliche Problematisierungsweisen von Staatlichkeit in den Blick und untersucht die Globalisierung von politischer Kultur. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 2 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur • Mazower, Mark 2009: No enchanted palace. The end of empire and the ideological origins of the United Nations, Princeton: Princeton Univ. Press. 51 Comparative Religious Right in the Public Sphere Dozentin: Kyriaki Topidi, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Terminierung 1: Mo, 17.09.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 24.09.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 15.10.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 22.10.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 19.11.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 26.11.2012, 17.15 - 19.00 FRO, 4.B02 Terminierung 2: Mi, 19.09.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 26.09.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 17.10.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 24.10.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 21.11.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 28.11.2012, 10.15 - 12.00 FRO, HS 12 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course will examine the predominant global models on how law and religion interact with each other. The course is concerned with how both institutional and personal religion are accommodated by the legal world within which they exist. The issues addressed in particular will be: • the historical development of the law of religion, • the establishment of religion by law, • the legal position of voluntary religious bodies, • the place of courts in religious disputes, • the direct public financing of religions, • discrimination law and religious bodies, and • religious dialogue with the government and the religious provision of services to the public. These topics will be addressed from a comparative perspective. The ultimate aim of the course is to equip students with tools to tackle critically the questions raised on the relationship between law and religion under different worldviews and various religious traditions including Judaism, Islamism and Christianity. Umfang: 4 hours a week (6 weeks) Sprache: English Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam, 2 hours (50%), participation and class assignments (25%), written assignment (25%) / total / 6 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Literatur Reader 52 Terrorism and the Law Dozenten: Xiaolu Zhang Coenen, JD Peter Coenen, L.L.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00 , ab 18.09.2012 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The balance of the needs of law enforcement agencies in the fight against terrorism and the rights of individuals – both terrorist suspects and the general public – are a matter of extensive discussion. This course will examine the scope of permissible and impermissible operations to combat terrorism by examining and comparing rules of domestic and international law and practice. We will focus on the effort lawmakers and courts have placed on striking a balance between the protection of the public and the preservation of a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; interrogation practices; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra- territorial character; terrorism and immigration law; non-criminal sanctions, or suing terrorists in court; and targeted killings. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: English Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / total / 6 Kontakt: xiaolu.zhang@unilu.ch peter.coenen@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Reader 53 Global Law, Regional Law, Local Law – the Integration of Law in Asia and Europe Dozent: Prof. Dr. Klaus A. Ziegert Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 19.09.2012 FRO, 4.B51 wöchentlich Do, 15.15 – 17.00, ab 20.09.2012 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The seminar will introduce the students to a basic understanding of the variability of law as a universal (global) communication system with a special focus on the variety of legal traditions, legal cultures and legal regimes in Asia and Europe. In applying advanced comparative law theory and methodology, the course is conducted in sessions running a) lectures, presenting the theoretical framework for the comparative study of law in Asia and Europe under the impact of globalisation and efforts of regional integration, followed by b) seminar discussions, which will elaborate on the general theme with presentations and discussions of specific topics prepared by the students. In this way, the course is aimed at preparing students for an appreciation of comparative law research and, in particular, the research of the operation of law in the locally unique but globally and regionally interrelated and complex setting of the different legal regimes in the multicultural spaces of Asia and Europe. The lectures are intended to establish a general scientific framework for the comparative study of the operation of law in different social settings and the “making of law” over time. This framework will be discussed and tested by the research projects conducted by the participants of the course. As a result of presentations of these projects as work in progress in class and their discussion, it will be possible to compare the performance of respective legal regimes in Asia and Europe and discuss their strengths and weaknesses in reference to both their given social contexts and the unity of global law. Umfang: 4 hours a week (7 weeks) Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht 1) Assignment A: Resesarch topic proposal (max 500 words) 2) Assignment B: Presentation of work in progress in class 3) Assignment C: Research report (4000 words) / total / 6 Kontakt: klaus.ziegert@doz.unilu.ch Literatur Reader: ”Theory and Method Comparative Law Research” 54 HS zur Qualität von Demokratien und Demokratie-Messinstrumenten (einjähriges Forschungsseminar, Teil II) Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Terminierung 1: Fr, 21.09.2012, 08.15 - 17.00 FRO, 3.B47 Terminierung 2: Fr, 30.11.2012, 08.15 - 17.00 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: “Wir sind Weltmeister der Demokratie” – so betitelte das UNIMAGAZIN der Universität Zürich im Jahr 2007 ein Gespräch mit den Leitern des Nationalen Forschungsschwerpunktes „Herausforderungen der Demokratie im 21. Jahrhundert“. Vier Jahre später wurden die Ergebnisse des „Demokratiebarometers“ – eines der Projekte des Forschungsschwerpunktes – vorgestellt und zur Überraschung der Schweizer Medien/Bevölkerung/Wissenschaftler wurde die Qualität der Schweizer Demokratie im internationalen Vergleich nur als mittelmässig eingestuft. Wie ist diese Diskrepanz zu erklären und zu interpretieren? Das Forschungsseminar zielt darauf ab, diese und weitere Fragen im Zusammenhang mit der Qualität von Demokratien und von Demokratie- Messinstrumenten zu beantworten. Dazu werden zu Beginn des Kurses die demokratietheoretischen und dann die methodischen Grundlagen im Bereich der Konzeptbildung gelegt. Danach werden zwei etablierte Demokratie-Messinstrumente (-Indizes) und drei neuere Demokratie-Messinstrumente präsentiert und diskutiert. Wie sich zeigen wird, besitzen alle Demokratie-Messinstrumente Defizite, da sie aktuelle Herausforderungen und neue Verständnisse von Demokratie(qualität) im 21. Jahrhundert kaum in ihre Konzeptualisierungen aufnehmen. Deswegen sollen im zweiten Teil des Forschungsseminars (Sommer und Herbst 2012) die Studierenden in Forschungsteams folgenden Fragen nachgehen: 1. Wie können Aspekte, die in der jüngeren Demokratietheorie zentrale Bedeutung gewonnen haben (z.B. deliberative Qualität; Beteiligung/ Berücksichtigung aller Betroffenen), in der vergleichenden Demokratie- messung mehr Berücksichtigung finden und ggfs. in die bestehenden Demokratie-Messinstrumente eingebaut werden? 2. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bewertung der existierenden Demokratien? Wie schneidet die Schweiz dann im internationalen Vergleich ab? Der Kurs liefert die Gelegenheit, zwischen dem ähnlich aufgebauten Methodenseminar im Grundstudium und der Abschlussarbeit Erfahrung mit empirischer Forschung zu sammeln. Er erfordert die Bereitschaft, im Laufe des Sommers Zeit und Energie zu investieren. Voraussetzungen: erfolgreicher Besuch der Vorlesung Demokratietheorie (Alternativ-Option: Lektüre von David Held: Models of Democracy VOR Kursbeginn) / Besuch des Forschungsseminars I im FS12. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Arbeit an einem Forschungsprojekt im Laufe des Sommers / 4 Präsentation/Diskussion der Forschungsergebnisse im HS 2012 / 4 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch 55 Literatur • Lauth, Hans-Joachim (2004): Demokratie und Demokratiemessung. VS-Verlag. • Goertz, Gary (2006): Social Science Concepts. A User’s Guide. Princeton, New Jersey: Princeton University Press Es empfiehlt sich, diese beiden Bücher anzuschaffen. • Munck, Gerardo & Jay Verkuilen (2002): Conceptualizing and Measuring Democracy. Evaluating Alternative Indices. In: Comparative Political Studies 51, 1, 5-34. • Bühlmann, Marc et al. (2008): The Quality of Democracy. Democracy Barometer for Established Democracies. Working Paper No. 10a of the NCCR Challenges of Democracy in the 21st Century. [http://www.nccr-democracy.uzh.ch/nccr/publications/workingpaper/10] 56 The Real New World Order: Institutionelle Varianz in den internationalen Beziehungen Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00 , ab 26.09.2012 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Internationale Zusammenarbeit nimmt heute viele Formen an und entfaltet sich auf mehreren, oftmals miteinander verflochtenen Regierungsebenen. Neben Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen prägen immer stärker auch private Akteure wie z.B. NGOs, Rating Agenturen oder Multinationale Unternehmen und transgouvernementale Netzwerke aus nationalen Beamten und anderen Fachexperten die internationale Politik. Dieses Hauptseminar untersucht unter Verwendung klassischer und neuerer Theorien der Internationalen Beziehungen die Vielfalt grenzüberschreitender politischer Organisation in verschiedenen Politikfeldern wie Sicherheits-, Wirtschafts-, Umwelt- und Menschenrechtspolitik. Anhand der Literatur zur Verrechtlichung der Internationalen Beziehungen sowie zur Rolle von privaten und transgovernementalen Akteuren werden einerseits die Besonderheiten der gegenwärtigen institutionellen Ordnung der IB sowie die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Typen von internationaler Organisation herausgestrichen. Andererseits sollen auf der Basis machtbasierter, interessensbasierter und ideenbasierter Theorien der IB die Entstehungsgründe und die Funktionsweisen dieser unterschiedlichen Organisationen herausgearbeitet werden. Das Hauptseminar ist als Vertiefung zur Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ konzipiert. Voraussetzungen: Der vorausgegangene oder parallele Besuch der Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ wird wärmstens empfohlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/ Essay (benotet) / 4 Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Wird auf OLAT bereitgestellt. 57 Hegemonie und Empire. Ordnungsvorstellungen der Weltpolitik Dozentin: Julia Maisenbacher, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00 , ab 20.09.2012 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: „Europa schläft, wenn Asien erwacht“ betitelte kürzlich Chefredakteur Markus Spillmann einen NZZ Leitartikel über globale Machtverschiebungen im 21. Jahrhundert. Die Frage, welche machtpolitische Ordnung dem internationalen Staatensystem zugrunde liegt, beschäftigt auch die Politikwissenschaft seit jeher. In den letzten Jahren erfreuen sich die Konzepte des „Empire“ und der „Hegemonie“ neuer Popularität. Dabei rückt die Frage nach der hegemonialen Stellung der EU in der Weltpolitik vermehrt ins Interesse der Wissenschaft. Auch wenn die EU kaum über klassische Kapazitäten wie militärische Macht verfügt, ist ihr ökonomischer Einfluss als grösste Handelsmacht nicht zu unterschätzen. Nicht zuletzt beeinflusst die EU in vielen Politikfeldern die politische Agenda benachbarter Staaten durch deren Hoffnung auf eine Beitrittsperspektive. Dies ist allerdings immer wieder mit Rückschlägen verbunden, wie das jüngste Beispiel diplomatischer Verstimmung mit der Ukraine zeigt. Mit Bezug auf die Rolle der EU bei der weltweiten Verbreitung der Menschenrechte sprechen manche gar von einem normativen ‚Empire Europe‘. Das Hauptseminar setzt sich mit den Konzepten der Hegemonie und des Empire theoretisch und empirisch auseinander. Was zeichnet eine hegemoniale oder imperiale Ordnung aus? Welche Machtfaktoren beinhalten eine solche Ordnung? Beruht sie lediglich auf sogenannten „harten“ Machtfaktoren wie militärischer und ökonomischer Macht? Welche Rolle spielen „weiche“ Machtfaktoren wie kulturelle Normen und Ideen? Was unterscheidet Hegemonie und Empire von anderen Weltordnungsvorstellungen? Inwiefern kann bei der internationalen Rolle eines Staatenbunds wie der Europäischen Union überhaupt von einem Empire oder Hegemonie gesprochen werden? Das Hauptseminar wird sich mit diesen Fragen auf der Grundlage verschiedener theoretischer Ansätze und praktischer Beispiele beschäftigen. Es soll Studierende befähigen, diese beiden theoretischen Konzepte zu verstehen und ihre unterschiedlichen Logiken und Ausformungen theoretisch und empirisch einordnen und kritisch reflektieren zu können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktiveTeilnahme/Referat(benotet) / 4 Kontakt: julia.maisenbacher@unilu.ch.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Beck, Ulrich; Grande, Edgar (2004): Das kosmopolitische Europa: Gesellschaft und Politik in der zweiten Moderne. Frankfurt am Main: Suhrkamp. • Hardt, Michael; Negri, Antonio (2002): Empire. Die neue Weltordnung. Frankfurt am Main: Campus. • Lukes, Steven (2007): Power. A Radical View. Basinkstoke: Palgrave Macmillian. • Mearsheimer, John (2001): The Tragedy of Great Power Politics. New York: W.W. Norton & Co. • Zielonka, Jan (2006): Europe as Empire. The Nature of the Enlarged European Union. Oxford: Oxford University Press.. • Sornarajah Muthucumaraswamy and Wang Jiangyu (2010) China India and the International Economic Order. Cambridge: Cambridge University Press. • Ramamuti, Ravi and Singh, Jitendra (2009) Emerging Multinationals in Emerging Markets. Cambridge: Cambridge University Press. 58 International Political Economy Dozentin: Dr. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 19.09.2012 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course will provide students with an empirical and theoretical overview of the interactions between politics and economics. Otherwise said, how domestic and international politics affect the movement of goods, services, people, and capital. We will pay particular attention to the way in which financial crises, regional integration, new technologies, the incorporation of new economic powers, and protectionism affect these flows. A first part of the course looks at major shifts in the global economy from a historical perspective, defines international political economy (IPE), and comparatively examines its main schools and theories. In doing so, particular emphasis is paid to key actors such as: states (and the role played by power and hegemony); international institutions (e.g. WTO); and non-state actors (e.g. multinational corporations and NGOs). A second part examines particular aspects of IPE such as: the international monetary system and financial crises, the world trade regime, variations in state economic policies, and North-South relations regarding development and inequality. Challenges to global governance resulting from these issues will receive particular attention. The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation. Voraussetzungen: Umfang: Der Kurs wird in englisch sein, allerdings können Essays und Teilnahme auch in deutsch sein. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Kontakt: omar.serrano@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Dicken, Peter (2011) Global Shift: Reshaping the Global Economic Map in the 21st Century. 6th Edition, London: Sage. • Eichengreen, Barry (2008) Globalizing Capital. Princeton: Princeton University Press. • Frieden, Jeff and Lake, David (2000) International Political Economy: Perspectives on Global Power and Wealth. Bedford/St. Martin’s and Routledge • Gilpin, Robert (2001) Global Political Economy. Oxfordshire: Princeton University Press • Palan, Ronen (Ed.) (2000) Global Political Economy: Contemporary Theories. Routledge • Ravenhill, John (Ed.) (2005) Global Political Economy. Oxford University Press • Spero, Joan and Jeffrey Hart (2010) The Politics of International Economic Relations. Boston, Massachusetts: Wadsworth 59 Vergleichende Demokratisierung Dozent: Prof. Dr. André Bächtiger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00 , ab 18.09.2012 FRO 3.B47 Di, 23.10. und 27.11., 15.15. – 17.00 FRO 2.A10 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar befasst sich mit den Möglichkeiten und Grenzen von Demokratisierung in Entwicklungsländern (mit spezifischem Fokus auf Afrika und Asien). In einem ersten Teil geht es um die Frage, was Demokratie bedeutet (und bedeuten kann), insbesondere im Kontext nicht-westlicher Länder. In einem zweiten Teil geht es dann um die begünstigenden Faktoren für Demokratisierung. Dieser Themenkomplex wird aus verschiedenen theoretischen Perspektiven beleuchtet: - einer historischen Perspektive, welche die Wichtigkeit des vorkolonialen und kolonialen Erbes afrikanischer und asiatischer Gesellschaften für aktuelle politische Prozesse betont; - einer sozio-ökonomischen Perspektive, welche auf Wirtschaftsentwicklung, Ressourcen (Bodenschätze) und lokale Kapazitäten fokussiert; - einer politisch-institutionellen Perspektive, welche davon ausgeht, dass Demokratisierung mittels geeigneter politischer Institutionen beeinflusst werden können; - einer Entwicklungshilfe-Perspektive, die ähnlich wie der politisch- institutionelle Ansatz postuliert, dass geeignete Entwicklungsprogramme Demokratisierung befördern können; In einem dritten Teil geht es um innovative Demokratisierungsformen in Entwicklungsländern. Dabei wird der Fokus auf partizipatorische, deliberative und direktdemokratische Bürgerexperimente gelegt. Voraussetzungen: Besuch der Einführungsvorlesung in die vergleichende Politikwissenschaft Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme//Essay (benotet) / 4 Kontakt: andre.baechtiger@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Goran Hyden (2006) African Politics in Comparative Perspective. Cambridge: Cambridge University Press. • Daron Acemoglu and James A. Robinson (2006). Economic Origins of Dictatorship and Democracy. Cambridge: Cambridge University Press. • Pippa Norris (2008). Driving Democracy: Do power-sharing institutions work? Cambridge: Cambridge University Press • Dirk Berg-Schlosser (2008). Determinants of democratic successes and failures in Africa. European Journal of Political Research 47: 269–306. 60 Internationale Organisation Dozent: Dr. Klaus Dingwerth Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mo, 17.09.2012, 13.15 – 15.00 FRO, HS 12 Mo, 01.10 2012, 10.15 – 15.00 FRO, 3.B52 Mo, 15.10., 29.10., 12.11., 26.11., 10.12.2012, 10.15 – 15.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Internationale Organisationen haben seit 1945 deutlich an Bedeutung in der internationalen Politik gewonnen. Als koordinierte Antwort auf die Globalisierung gelten sie vielen als Hoffungsträger einer friedlicheren und besseren Weltpolitik; andere sehen in ihnen vor allem globale Bürokratieapparate, welche die Souveränität demokratischer Gesellschaften zunehmend einschränken. Das Seminar vermittelt Grundlagenwissen über internationale Organisationen und befasst sich mit ihrer Entstehung, ihrem Wandel und ihrer Wirkung. Im ersten Teil machen wir uns mit verschiedenen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der WTO, der OECD, der NATO, der Weltbank, dem IWF oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vertraut: Was sind und was machen diese und andere internationale Organisationen? Welche Funktionen und Aufgaben erfüllen sie in der internationalen Politik? Und welche Typen internationaler Organisationen lassen sich unterscheiden? Im zweiten Teil geht es um die Entstehung internationaler Organisationen: Warum gründen Staaten internationale Organisationen? Und wie lassen sich Besonderheiten im institutionellen Design internationaler Organisationen – etwa das Vetorecht der ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat – erklären? Der dritte Teil befasst sich anschliessend mit dem Wandel internationaler Organisationen: Wie verändern sich internationale Organisationen, wenn sie einmal gegründet sind? Unter welchen Bedingungen nehmen sie neue Mitglieder auf und wie verändert dies die Organisation selbst? Wann und warum werden Reformen in Angriff genommen und welches Ergebnis zeitigen die Reformen? Der vierte und letzte Teil untersucht die Wirkung internationaler Organisationen: Welchen Einfluss haben sie auf das Verhalten von Staaten und anderen Akteuren des „globalen Regierens“? Und warum scheitern sie manchmal – wie etwa die Vereinten Nationen bei der Verhinderung des Genozids in Ruanda – kläglich an ihren eigenen Ansprüchen? Neben der Aneignung von Grundlagenwissen über internationale Organisationen dient das Seminar auch zur Vertiefung der theoretischen und methodischen Kenntnisse der Studierenden. Im Vordergrund steht dabei die Gegenüberstellung rationalistischer und konstruktivistischer Erklärungsansätze. Umfang: 2 Semesterwochenstunden, 14-tägig Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Kontakt: klaus.dingwerth@iniis.uni-bremen.de oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Archer, Clive 2001: International Organizations, London: Allen & Unwin • Freistein, Katja und Julia Leininger (Hrsg.), 2012: Handbuch Internationale Organisationen. München: Oldenbourg. • Krell, Gert 2000: Weltbilder und Weltordnung: Einführung in die Theorie der internationalen Beziehungen. Baden-Baden: Nomos • Rittberger, Volker und Bernhard Zangl 2003: Internationale Organisationen: Politik und Geschichte. Opladen: Leske + Budrich. mailto:klaus.dingwerth@iniis.uni-bremen.de 61 Macht und Legitimität: Klassische und aktuelle Perspektiven Dozentin: Dr. Katrin Meyer Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 15.15 - 17.00 , ab 20.09.2012 FRO 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Macht gilt in der politischen Theorie und Praxis als legitimationsbedürftig, wenn sie als staatliche Herrschaft und Gewalt in Erscheinung tritt. Dieser Anspruch ist bis heute unbestritten. Die fehlende Legitimität zur Herrschaft ist – wie aktuelle Beispiele aus Afrika und Arabien zeigen – ein wiederkehrendes Argument in Revolutionen und Volksaufständen, aber es ist auch ein Vorwurf, der gegen transnationale Organisationen oder zivilgesellschaftliche NGOs, die politische Macht beanspruchen, erhoben werden kann. Das Seminar behandelt diesen für uns selbstverständlichen Zusammenhang von Macht und Legitimität in zwei Teilen. Im ersten Teil werden klassische Positionen von der Antike bis zur Moderne diskutiert. Im zweiten Teil werden kritische Positionen behandelt, die die traditionellen Machtmodelle der politischen Theorie in Frage stellen und damit auch deren Bestimmung der Legitimität verändern. Teil I: Klassische Perspektiven auf das Verhältnis von Macht und Legitimität Bereits in der griechischen Antike wird, parallel zur Entfaltung staatlicher Herrschaftstypen, die These formuliert, jede legitime, staatliche Macht sei letztlich nichts anderes als der Ausdruck des Rechts des Stärkeren. Diese radikale Gleichsetzung von Macht und Legitimität, die erstmals beim griechischen Geschichtsschreiber Thukydides formuliert wird, ist ein wiederkehrender Topos der politischen Theorie bis zur Gegenwart. Gegen diese Position werden seit Platon Argumente mobilisiert, die die Legitimität der Macht dadurch begründen, dass sie gut und gerecht sei oder dass sie durch die vertragsmässige Willenskundgebung des Volkes zustande gekommen sei. Im Seminar wird diese Kontroverse anhand der Texte von Thukydides, Platon, Hobbes, Rousseau, Tocqueville u.a. diskutiert. Teil II: Aktuelle Kritik am Verhältnis von Macht und Legitimität Die traditionelle Konzeptualisierung legitimer politischer Macht wird im 20. Jahrhundert vor allem durch zwei Entwicklungen in Frage gestellt. Zum einen wird die theoretische Gleichsetzung von Macht mit politischer Herrschaft und Gewalt aufgekündigt. Macht wird zusehends zu einem Begriff für anonyme soziale Praktiken, die den Gesellschaftskörper durchziehen und sich in Ökonomie, Wissenschaft, Familie und Sprache reproduzieren. Damit wird fraglich, ob sich Macht überhaupt legitimieren lasse, da sie doch ‚überall’ ist resp. es wird fraglich, was Legitimität bedeutet, wenn sie nicht mehr nur auf staatliche Herrschaft bezogen ist. Die zweite Kritik am Verhältnis von Macht und Legitimität richtet sich gegen die traditionelle Bestimmung von ‚natürlichen’ Machtverhältnissen in Familie und Ökonomie, die nicht legitimationsbedürftig seien im Gegensatz zu den ‚künstlichen’ Machtformen der Politik. Gegen diese Naturalisierung von Gewaltverhältnissen haben sich vor allem marxistische, feministische und postkoloniale Autor_innen gewendet. Wir werden dazu Texte von Foucault, Pateman, Butler u.a. lesen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Kontakt: katrin.meyer@doz.unilu.ch oder katrin.meyer@unibas.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur wird zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. mailto:katrin.mayer@doz.unilu.ch mailto:katrin.meyer@unibas.ch 62 „Menschenrechte“ und ihre Begründung, Geltung und Entwicklung in Philosophie und Recht Dozent: Prof. Dr. Kurt Seelmann Dr. Daniela Demko Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Blockveranstaltung, 22. – 25. Oktober 2012 extern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Menschenrechte» sind ein Thema, welches Juristen, Philosophen und die Allgemeinheit gleichermassen angeht und welches spätestens in Fällen von grossen Menschenrechtsverletzungen, wie solchen begangen etwa im Krieg oder im Fall eines Völkermordes , Gegenstand von streitigen Diskussionen ist und den Ruf nach einem wirksamen Menschenrechtsschutz lauter werden lässt: Juristen sind von dem Thema «Menschenrechte» betroffen, weil Menschenrechte heute jedenfalls zu einem grossen Teil positiv- völkerrechtlich geregelt sind und ihre Verletzung in einem gewissen Umfang sogar strafbewehrt ist. Doch wie im Einzelnen stellt sich das Verhältnis von Menschenrechten und Strafrecht dar? Philosophen fragen nach der Begründung von Menschenrechten: sind diese erst durch positives Recht in Kraft getreten oder gelten sie „von Natur“ aus, sind sie also dem Menschen „angeboren“? Und gelten diese deshalb auch für jeden Menschen gleichermassen, und zwar sowohl im philosophischen als auch rechtlichen (sowie strafrechtlichen) Sinne? Für die Allgemeinheit, insbesondere die Politik, stellt sich zudem die Frage einer Durchsetzung der Menschenrechte: Mit welchen (nationalen oder internationalen sowie rechtlichen oder nichtrechtlichen) Mitteln sollen/dürfen/müssen sie durchgesetzt werden? An der Veranstaltung soll ausgehend von der Frage nach der Begründbarkeit und den Begründungswegen (aus dem Freiheitsprinzip? aus der Menschenwürde? aus menschlichen Bedürfnissen?) die Art der Geltung von Menschenrechten (naturrechtlich? positiv-rechtlich? moralisch?) näher untersucht werden, um dann die historische Entwicklung des Menschenwürdediskurses (und hier etwa die Diskussion zu den Menschenrechten mehrerer „Generationen“: Freiheits-/Teilhaberechte, Leistungsrechte, Gruppenrechte?) zu erörtern. Hinweis: Durchführung in der Benediktinerinnenabtei Frauenwörth auf der Fraueninsel im Chiemsee 22.-25. Oktober 2012 Sprache: Prüfimgsmodus / Credits: Deutsch RF, Recht: Seminararbeit , Referat und aktive Mitarbeit an Seminarsitzungen / 5 Kontakt: daniela.demko@unilu.ch 63 Modulübergreifende Veranstaltungen Forschungskolloquium Ethnologie Dozent: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich, Mi, 17.15 – 19.00, ab 22.02.2012 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenzpunkte vergeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme / 2 Kontakt: werner.egli@unilu.ch 64 Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 15.15 - 17.00, ab 18.09.2012 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonen oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: zwei Präsentationen sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Blatter, J., F. Janning and C. Wagemann (2007). Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. mailto:polsem@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch 65 Forschungskolloquium Dozenten: Prof. Dr. Cornelia Bohn / Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Di, 17.15 – 20.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Wie in den vergangenen Semestern auch, sollen in dem Kolloquium aktuelle Forschungsthemen der Soziologie und angrenzender Disziplinen – sofern sie einen Bezug zu den Forschungsschwerpunkten des Soziologischen Seminars haben - vorgestellt und diskutiert werden. Dies geschieht auf der Grundlage von forschungsnahen Fachvorträgen auswärtiger und hiesiger Kolleginnen und Kollegen. Die Veranstaltung dient dem wissenschaftlichen Austausch mit ausgewählten Gästen und deren Institutionen sowie der Herstellung einer Fachöffentlichkeit im Soziologischen Seminar. Die Vorträge sind universitätsöffentlich. Studierende, die Interesse daran haben, im Rahmen der Veranstaltung CPs zu erwerben, melden sich bitte wie üblich elektronisch an und bis Ende der ersten Vorlesungswoche beim Veranstalter. Ein genauer Themen- und Terminplan sowie Hinweise zur Organisation der Veranstaltung werden in der ersten Sitzung erörtert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: s. oben Kontakt: cornelia.bohn@ unilu.ch / raimund.hasse@unilu.ch 66 Modul Forschung-Praxis-Methoden Der qualitative Forschungsprozess – Seminar zu Unterstützung empirischer Arbeiten Dozent: Dipl. Soz. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 17.15 - 19.00, ab 20.09.2012 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Was ist soziologisch interessant an einem empirischen Phänomen? Wie werden aus empirischen Phänomenen soziologische Daten? Wie muss eine Fragestellung aufgebaut sein, damit sie aus den erhobenen Daten soziologisch relevantes Wissen generieren kann? Wie lassen sich adäquate „methodische und theoretische Brillen“ finden, mit deren Hilfe Datenstücke hergestellt, betrachtet und interpretiert werden können? Diese und weitere Fragen werden in dem Seminar insbesondere aus der Perspektive der qualitativen Sozialforschung gestellt und diskutiert. Das Seminar dient der Vorbereitung und Unterstützung studentischer empirischer Arbeiten, vor allem der Forschungsarbeiten im Forschungs- Praxis-Modul, wie auch der Vertiefung von Methodenkenntnissen. Die Durchführung einer qualitativen Studie kann im Rahmen einer Seminararbeit praktisch eingeübt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: stephan.kirchschlager@unilu.ch Literatur • Stefan Hirschauer, Klaus Amann (1997): Die Befremdung der eignen Kultur. Ein Programm. In: Stefan Hirschauer, Klaus Amann (Hrsg.): Die Befremdung der eigenen Kultur - Zur ethnographischen Herausforderung soziologischer Empirie. Frankfurt am Main: Suhrkamp. 7-52 67 Applied Regression Analysis (Using Stata) Dozent: Dr. Ulrich Kohler Durchführender Fachbereich: Soziologie Terminierung 1: Fr, 12.10.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 13.10.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 02.11.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 03.11.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar gives an introduction to various regression models in the morning sessions, which will be deepened by practical applications with Stata during the afternoon. The topics to be discussed will be: General Idea of Regression Analysis, Nonparametric regression, Linear regression, Regression diagnostic, Binary response models (Logit, Probit), Ordinal Response models (Ordered Logit, Ordered Probit), Multinomial Response Models (Multinomial Logit, Conditional Logit). Voraussetzung: Umfang: Basic knowledge of both, Statistics and Stata 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (homework exercises) / 4 Kontakt: kohler@wzb.eu Literatur • Fox, J. (2008): Applied Regression Analysis, Linear Models, and Related Methods Sage • Kohler, U. and Frauke Kreuter (2012, in Press): Data Analysis Using Stata. 3rd Edition. College Station: Stata Press • Long, J. S. & Freese, J. (2006): Regression Models for Categorical Dependent Variables Using Stata. College Station: Stata Press 68 Analysis of Social Structure and Social Behavior Dozent: Dr. Francesco Laganà Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.09.2012 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course aims to familiarize students with the analysis of social structure and social behaviour using large survey data. The links between social structure and social behaviour topics, survey methods and secondary data analysis are at the core of the seminar. The seminar is organized in two parts. The first part focuses on the theoretical/methodological aspects in the study of social structure/behaviour. The second part is organized around the analysis of these topics and possibilities/limitations that arise when studying social structure and behaviour using survey data. The main topics covered in the two parts of the seminar are the following: a) Social class theory; b) Cultural capital and the sociology of Pierre Bourdieu; c) Theories of social mobility and life course; d) Individualization and the decline of social classes; e) Comparative analysis of social structures; The first part of the course is centred on discussions and presentations from the teacher and the students on the aforementioned topics. The second part of the course is organized as a workshop where students will analyse survey data. Each session starts with a demonstration based on survey data. In the second part of the session, students (or groups of students) will conduct empirical research on one of the topics listed above, basing their analysis on the survey data supplied. Students can choose between data from two surveys that will be presented in detail during the seminar: the European Social survey, a repeated cross- sectional survey allowing students to explore institutional varieties in social structures, and the Swiss Household Panel, a longitudinal survey allowing for the study of changes in the social structure. Students are required to conduct an individual (or group) project and present the results in class. Voraussetzungen: Umfang: Knowledge of basic statistical methods, linear and logistic regression. Knowledge of statistical software such as R, Stata or SPSS. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Active Participation: 20% Presentation and participation to the discussion; 40% First research proposal; 40% Final research analysis / total 4 Kontakt: francesco.lagana@unil.ch Literatur THEORETICAL PART: 1) Crompton, R. (2008) Class & Stratification. Cambridge, Polity Press. Ch. 3, 4 and 5. 2) Weininger, E. (2005), Foundations of Pierre Bourdieu’s class analysis in Wright, E., O., (2005) Approaches to class analysis, Cambridge University Press. Pp. 119-149. 3) Breen, R. and Jonsson, J. (2005) “Equality of Opportunity in Comparative Perspective: Recent Research on Educational Attainment and Social Mobility”. Annual Review ofSociology. Vol. 31. pp 223-243. 4) Mayer, K. U. (2009). “New directions in Life course research”. Annual Review ofSociology. Vol. 35. pp 413-433. EMPIRICAL PART: A. Social class theory: 1) Bernardi, F. and Garrido, L. (2008). Is there a new service proletariat? Post-Industrial Employment Growth and Social Inequality in Spain. European Sociological Review, vol. 24, n. 3. pp. 299-313. 69 Dokumentarische Methode und Diskursanalyse Dozentin: Dr. Anja Mensching Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 21.09.2012, 14.15 – 16.00, Fr, 28.09.2012, 13.15 - 19.00, Sa, 29.09.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 19.10.2012, 13.15 - 19.00, Sa, 20.10.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Blockseminar möchte sowohl in die Methodologie der rekonstruktiven Sozialforschung als auch in die Grundlagen und die Forschungspraxis der dokumentarischen Methode (nach Ralf Bohnsack) einführen. Auf Basis dieser Einführung werden die Besonderheiten der Anwendung des Verfahrens im Bereich der Organisationsforschung thematisiert und anhand exemplarischer Organisationen (u.a. Polizei, Krankenhaus, Kreditinstitut) und unterschiedlicher Erhebungsmethoden (Gruppendiskussionen, teilnehmende Beobachtungen, Interviews), mögliche Anwendungsbereiche der dokumentarischen Interpretation erläutert. Dabei sollen in der Diskussion auch Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dokumentarischer Methode und diskursanalytischen Verfahren herausgearbeitet werden. Die Veranstaltung hat Werkstattcharakter, d.h. die Studierenden werden dazu animiert, die kennen gelernte Methode unmittelbar anhand selbst erhobener empirischer Materialien auszuprobieren und dazu Interpretationsvorlagen zu erarbeiten, die im Rahmen des Seminars diskutiert werden und als Hausarbeit eingereicht werden können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Forschungsübung, Interpretationsvorlage) / 4 Kontakt: Hinweise: anja.mensching@hsu-hh.de Die Teilnahme an der Vorbesprechung ist notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am Blockseminar. Die aktive Seminarteilnahme wird durch die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die Übernahme eines Kurzreferates bzw. die Präsentation von Interpretationsergebnissen belegt. Literatur Folgende Texte sollen von allen Teilnehmenden in Vorbereitung des Seminars gelesen werden: zur Vorbereitung des 1. Blocks (28.-29.9.): Bohnsack, Ralf (2010). Kap. 3. Dokumentarische Methode. S. 31-68. In: ders., Rekonstruktive Sozialforschung. Einführung in qualitative Methoden. Opladen & Farmington Hills: Barbara Budrich. (8. Auflage).: zur Vorbereitung des 2. Blocks (19.-20.10.): Nohl, Arnd-Michael (2009). Die Praxis der dokumentarischen Interpretation von leitfadengestützten Interviews. Ein Beispiel von der formulierenden Interpretation zur sinngenetischen Typenbildung. S. 65-95. In: ders., Interview und dokumentarische Methode. Anleitungen für die Forschungspraxis. 3. Auflage. Wiesbaden: VS. 70 Qualitative Methoden der Medienforschung Dozent: Prof. Dr. Martina Merz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In der Medienforschung sind qualitative Methoden heute neben quantitativen Verfahren gleichberechtigt vertreten. Ihr Spektrum reicht von der Ethnographie über qualitative Interviews und Gruppendiskussionsverfahren bis zu Text- und Bildanalysen von Medieninhalten. Während ein Grossteil dieser Verfahren tel quel aus anderen Bereichen der qualitativen Sozialforschung in die Medienforschung importiert wurde, erfordert die Auseinandersetzung mit digitalen Medien eine eigenständige Methodenentwicklung und -reflexion. Die Lehrveranstaltung thematisiert diese Tatsache in einer medien- und methodenvergleichenden Perspektive. Theoretisches und praktisches Wissen über qualitative Methoden der Medienforschung wird zum einen anhand einer Kombination methodologischer Texte und detaillierter empirischer Studien vermittelt. Zum anderen werden die Kursteilnehmenden dazu angehalten, eine kleinere Studie unter Anleitung der Dozentin selbst durchzuführen (diese kann im Rahmen der Seminararbeit vertieft werden). Im Zentrum stehen dabei Produktions- und Rezeptionskontexte von Massenmedien (Fernsehen, Radio, Zeitungen) sowie verschiedenartige Nutzungsformen des Internet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: martina.merz@unilu.ch Literatur • Ayaß, Ruth & Jörg Bergmann (Hg.) (2011): Qualitative Methoden der Medienforschung. Mannheim: Verlag für Gesprächsforschung. • Brichta, Mascha K. (2011): “Love it or Loathe it”: Audience Responses to Tabloids in the UK and Germany. Bielefeld: transcript. • Gillespie, Marie (1995): Television, Ethnicity and Cultural Change. London/New York: Routledge. • Greschke, Heike (2009): Daheim in www.cibervalle.com. Zusammenleben im medialen Alltag der Migration. Stuttgart: Lucius & Lucius. • Wintsch, Dani (2006): Doing News – Die Fabrikation von Fernsehnachrichten. Eine Ethnografie videojournalistischer Arbeit. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. mailto:martina.merz@unilu.ch 71 Sonderveranstaltungen Workshop zum Start des Studiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Dozierende: Prof. Dr. Bettina Beer / Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Jürg Helbling / Prof. Dr. Sebastian Heselhaus / Prof. Dr. Roland Hodler / Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin Freitag, 21. September, 10.15 – 12.00 h FRO 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Diese Veranstaltung bietet den Auftakt zum Masterstudium. ProfessorInnen der fünf beteiligten wissenschaftlichen Disziplinen stellen in konzisen Referaten überblicksartig ihren fachspezifischen Zugang zu den Themen "Weltpolitik" und 'Weltgesellschall" vor. Dies ermöglicht den Studierenden, sich ein Bild von der interdisziplinären Zusammensetzung des Studiengangs zu machen sowie vom entsprechenden Lehrangebot in den Fächern Ethnologie, Politikwissenschaft, Ökonomie, Rechtswissenschaft und Soziologie. Auf die Vorträge folgt eine Podiumsdiskussion zwischen den beteiligten Professor!nnen zum Thema „Eurokrise in vergleichender Perspektive“, anhand derer Synergien und Unterschiede zwischen den Disziplinen verdeutlicht werden. Die Veranstaltung ist für alle Neustudierenden des MA Weltpolitik und Weltgesellschall mit Nachdruck empfohlen, fortgeschrittenere Studierende sind auch herzlich eingeladen, teilzunehmen. Den Abschluss der Veranstaltung bildet ein informelles Mittagessen in der Mensa der Universität Luzern. Umfang: 1 halber Tag Sprache: Deutsch Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch 72 Internationaler Verkehr, Handle und Kommunikation – Ein Blick auf verschiedene Bereich der Weltgesellschaft in Rotterdam. Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Manuela Balett / Benedikt Münch / Julia Maisenbacher Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin Mittwoch, 10. Oktober 2012 bis Freitag, 12. Oktober 2012 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / dreitägige Exkursion Inhalt: Kennenlernen von verschiedenen Bereichen der Weltgesellschaft anhand von Besuchen bei Institutionen/Organisationen und Unternehmen in der Stadt und im Hafen von Rotterdam. Umfang: Dreitägige Exkursion nach Rotterdam Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe drei Tage nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch oder julia.maisenbacher@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch 24.07.2012 Wird am Anfang des Semesters bekannt gegeben. Reader: ”Theory and Method Comparative Law Research”

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    Erstellungsdatum: 14.07.2017

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    Kooperationen Loretan Adrian bis 2022

    St. Viktor); Prof. DDr. Paul M. Zulehner (Universität Wien), HS 2007 - Spezialvorlesung «Religiöse [...] Loretan, Adrian/Sahlfeld, Konrad W.: L’islam pone nuove sfide alla Svizzera. La Corte europea di [...] Maria Röck, Christian Jäggi, Franz M. Wittmann, Sabine Baggenstos, Paul M. Schneider, Mark Baumgarten,

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    Erstellungsdatum: 05.12.2022

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    Sonderveranstaltung

    Literatur ‒ Box-Steffensmeier, J. M, Brady, H. E., and D. Collier, ed. (2008). The Oxford Handbook of [...] platform). Literatur ‒ Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (2016): Introduction. In: Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (eds.): Qualitative Research in Political

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    Erstellungsdatum: 09.09.2021

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    Wegleitung Dies Iudaicus De

    Tag des Judentums Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission Tag des Judentums Wegleitung Herausgegeben von der Jüdisch/Römisch-Katholischen Gesprächskommission der Schweiz 5 Inhalt Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz 9 Grusswort von Bischof Charles Morerod zum Tag des Judentums 13 Grusswort des SIG zum Dies Iudaicus 15 1. Kommentare zur Leseordnung am Zweiten Fastensonntag Alttestamentliche Lesungen: Die Geschichte Abrahams Günter Stemberger Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? 19 Hanspeter Ernst Über den Sinn einer Leseordnung 25 Verena Lenzen A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams 29 Verena Lenzen B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham 35 Adrian Schenker C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham 43 Neutestamentliche Lesungen Adrian Schenker A: 2 Timotheus 1,8–10 57 Adrian Schenker B: Römer 8,31–34 59 Adrian Schenker C: Philipper 3,17–4,1 61 6 Evangelien Christian M. Rutishauser Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien 65 2. Zur liturgischen Gestaltung Christian M. Rutishauser Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet 75 David Bollag Die Psalmen in der jüdischen Tradition 83 Michel Bollag Gemeinsames Beten von Christen und Juden? 87 3. Der jüdisch-christliche Dialog Christian M. Rutishauser Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen 93 Walter Weibel In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum 99 4. Basistexte zum jüdisch-christlichen Dialog Seelisberger «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» Die Seelisberger Thesen (1947) 107 SIG/SBK/SEK Gemeinsame Erklärung zur Bedeutung jüdisch-christlicher Zusammenarbeit heute (2007) 109 Zweites Vatikanisches Konzil Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen «Nostra aetate» (1965) 111 7 Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland Synodalbeschluß «Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden» (1980) 115 Johannes Paul II. Schuldbekenntnis und Vergebungsbitte (2000) 119 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter «Dabru Emet» : Eine jüdische Stellungnahme zu Christen und Christentum (2000) 121 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen Eine heilige Verpflichtung : Den christlichen Glauben in seinem Verhältnis zum Judentum neu reflektieren (2002) 125 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) 131 Autoren 140 9 Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz Der Tag des Judentums wird in der römisch-katholischen Kirche der Schweiz seit 2011 jährlich am 2. Fastensonntag begangen. Die Päpstliche Kommis- sion für die religiösen Beziehungen zum Judentum hat diese Einrichtung empfohlen, der die Schweizer Bischofskonferenz mit ihrem Entschluss ge- folgt ist. Die Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission (JRGK), die seit 1990 aus jüdischen und katholischen Mitgliedern besteht und sich für die Anliegen der jüdisch-christlichen Verständigung in der Schweiz ein- setzt, möchte diese Initiative durch die vorliegende Wegleitung fördern und Denkanstösse wie Anregungen zur Gestaltung des Dies Iudaicus bieten. Auf diese Weise soll die tiefe Verbundenheit von Judentum und Christentum zum Ausdruck gebracht werden. An diesem besonderen Tag wollen wir ins Bewusstsein rufen, was das Judentum in Vergangenheit und Gegenwart für den christlichen Glauben bedeutet. Christen und Christinnen sind darin verwurzelt (vgl. Römer 9–11). Die Juden sind die älteren Geschwister im Glauben. Gott hat das Volk Israel in Liebe erwählt und mit ihm seinen Bund geschlossen, und dieser bleibt für immer bestehen. So steht das Judentum in einem besonderen Verhältnis zum Christentum. Juden und Christen be- gegnen sich im Glauben an den Einen Gott, der sich zuerst dem Volk Israel offenbart hat. Jesus und seine Mutter Maria, die Apostel und die ersten gläu- bigen Christen waren jüdisch. Früh kamen dann auch Heiden, das heisst also Nicht-Juden, zum Glauben an Christus und bildeten zusammen mit jenen Juden, die an Jesus als Sohn Gottes glaubten, die eine gemeinsame Kirche aus Juden und Heiden. Das Zweite Vatikanische Konzil hat dies in der Epoche machenden Er- klärung Nostra aetate (1965) festgehalten. Es war eine geistliche Revolution, als das Zweite Vatikanische Konzil 1965 die israelitisch-jüdischen Wurzeln des christlichen Glaubens in Erinnerung rief und zeigte, wie verehrungswür- dig sie für Christen sind. Seitdem haben zahlreiche Dokumente von katho- lischer, evangelischer und jüdischer Seite die geistliche Verbundenheit der Kinder Abrahams betont und das geschwisterliche Gespräch gefordert. Die Kirche will die gegenseitige Kenntnis und Achtung der Religionen fördern. Es hat in der Geschichte zu viel Ablehnung, Verachtung und Hass gegenüber 10 Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz den Juden gegeben. Das widerspricht dem christlichen Glauben und muss im Kampf gegen alle Manifestationen von Antijudaismus und Antisemitis- mus endgültig überwunden werden. Zum Jubiläumsjahr von Nostra aetate 2015 veröffentlicht die Jüdisch/Rö- misch-katholische Gesprächskommission, die vor 25 Jahren auf Initiative der Schweizerischen Bischofskonferenz und des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds gegründet wurde, eine Wegleitung zum Tag des Judentums: Der erste Teil enthält exegetische Kommentare zu den alttestamentlichen und neutestamentlichen Lesungen und den Evangelien der drei Lesejahre, die auf das jüdisch-christliche Verhältnis hin ausgelegt werden. Im Mittel- punkt steht vor allem die Geschichte Abrahams: Von Gott berufen wird ihm ein Volk, ein Land und eine grosse Zukunft verheissen, mit ihm schliesst Gott einen ewigen Bund, und in seiner Opferbereitschaft auf dem Berg Mo- rija beweist der Patriarch seinen Glauben und sein Gottvertrauen. Der zweite Teil bietet liturgische Anregungen zur Gestaltung des Gottes- dienstes: für Bussakt, Psalmen, Fürbitten und Hochgebet. Die besondere Bedeutung der Psalmen wird aus der Sicht der jüdischen Tradition beleuch- tet. Auch die Frage, ob jüdische und christliche Gläubige gemeinsam beten können, wird kontrovers diskutiert. Der dritte Teil bietet eine historische Skizze des jüdisch-christlichen Di- alogs im 20./21. Jahrhundert und eine Auswahl wichtiger Quellen von ka- tholischer, evangelischer und jüdischer Seite zum Verhältnis Judentum und Christentum. Es liegt uns am Herzen, dass diese Basisdokumente die kirchli- che und gesellschaftliche Öffentlichkeit erreichen und zur geschwisterlichen Verständigung der Religionen beitragen. Hier schliesst auch die Frage an, wie man Christen und Christinnen das notwendige Wissen über das Ju- dentum vermitteln kann, um den Prozess des respektvollen Kennenlernens fortzusetzen. Das Ziel dieser Wegleitung ist der Wunsch, dass sich der Tag des Juden- tums zu einem Tag des gelebten Dialogs mit dem Judentum entfalten möge. Unser Dank geht an die Schweizerische Bischofskonferenz und den Schwei- zerischen Israelitischen Gemeindebund, vor allem an die Autoren der Bei- 11 Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz träge, die Übersetzer der Texte, ferner an alle Mitglieder der JRGK für den anregenden Gedankenaustausch, an Stefan Heinzmann und Denis Maier, Assistierende am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung der Universität Luzern, für die abschliessende Redaktion und das Layout der Wegleitung zum Tag des Judentums. Prof. Dr. theol. Verena Lenzen Rabbiner Dr. phil. David Bollag Katholische Co-Präsidentin der JRGK Jüdischer Co-Präsident der JRGK 13 Grusswort von Bischof Charles Morerod zum Tag des Judentums Siebzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs müssen wir uns hüten, die- ses ungeheure Verbrechen in der Menschheitsgeschichte – den Holocaust – zu vergessen, das zu einem Teil durch einen christlichen Antijudaismus vorbereitet wurde. Die neuesten Äusserungen von Papst Franziskus in der Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem sprechen zu unserem Gewissen. Wir besinnen uns alle auf die wichtige Frage nach der Präsenz Gottes in Auschwitz. Der Papst fügt dieser Frage eine weitere hinzu, die Gott an uns, sei- ne Geschöpfe, richtet: Wie gehen wir mit der Gabe des Lebens um? Und manchmal ist es einzig die Scham, die uns vor einem schrecklichen Rückfall bewahren kann: «Denk an uns in deiner Barmherzigkeit. Gib uns die Gnade, uns zu schä- men für das, was zu tun wir als Menschen fähig gewesen sind, uns zu schämen für diesen äußersten Götzendienst, unser Fleisch, das du aus Lehm geformt und das du mit deinem Lebensatem belebt hast, verachtet und zerstört zu haben. Niemals mehr, o Herr, niemals mehr! ‹Adam, wo bist du?› Da sind wir, Herr, mit der Scham über das, was der als dein Abbild und dir ähnlich erschaffene Mensch zu tun fähig gewesen ist. Denk an uns in deiner Barmherzigkeit.» (Papst Franziskus, Ansprache in Yad Vashem, Jerusalem, 26. Mai 2014) Im Gebet zum Dies Iudaicus bitten wir, dass uns die Gnade dieser beschä- menden Frage gegeben werde, was wir aus unserer Humanität machen und was wir aus der Botschaft des Evangeliums machen im Angesicht unserer Väter! + Charles Morerod OP 15 Grusswort des SIG zum Dies Iudaicus Das Verhältnis zwischen Christentum und Judentum hat sich in den letz- ten Jahrzehnten dramatisch verändert und verbessert. Während 2000 Jahren waren Jüdinnen und Juden Opfer christlicher Verfolgung, Ausgrenzung und Vernichtung. Nach dem Zweiten Weltkrieg, der den grössten Teil des eu- ropäischen Judentums auslöschte, hat in den Kirchen aber ein Umdenken stattgefunden. Zu einem Wendepunkt wurde die internationale Dringlichkeits konferenz gegen den Antisemitismus in Seelisberg im Jahr 1947. Die daraus hervorge- henden zehn Thesen haben ein Erstes dazu getan, die Vorurteile im christli- chen Denken gegenüber Juden teilweise abzubauen. Entscheidend dabei war die Anerkennung der christlichen Verwurzelung im Judentum. Ein weiterer bedeutender Schritt war die Erklärung Nostra aetate, die das Zweite Vatikanische Konzil 1965 formulierte. Sie markierte eine Abkehr der römisch-katholischen Kirche von ihrem bislang exklusiven und antijüdisch definierten Absolutheitsanspruch – und gleichzeitig den Beginn des Dialogs zwischen Römisch-Katholiken und Juden auf Augenhöhe. Dieser Dialog hat sich weiter positiv entwickelt, trotz nach wie vor beste- hender Konflikte, wie etwa die Neufassung der Karfreitagsfürbitte «Für die Juden» für den ausserordentlichen Ritus oder die Annäherung des Vatikans an die Priesterbruderschaft Pius X. Auf dem Weg zum besseren gegenseitigen Verständnis und zur Über- windung des Antisemitismus ist auch der Dies Iudaicus zu sehen, der in der Schweiz in einzigartiger Weise seit 2011 begangen wird. Er hilft, den Dialog weiterzuentwickeln und auch an der Basis zu festigen. In diesem Sinn spreche ich der römisch-katholischen Kirche, der Schwei- zer Bischofskonferenz und der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächs- kommission unseren grossen Dank aus. Im Namen des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes SIG: Dr. Herbert Winter, Präsident 1. KOMMENTARE ZUR LESEORDNUNG AM ZWEITEN FASTENSONNTAG ALTTESTAMENTLICHE LESUNGEN: DIE GESCHICHTE ABRAHAMS 19 Günter Stemberger Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? Das Wort Midrasch ist vom hebräischen Verb darasch abgeleitet, das «suchen, fragen» bedeutet, meist im religiösen Sinn, etwa Jes 34,16 «im Buch Gottes nachforschen». Das Wort Midrasch selbst kommt in der Bibel nur in zwei späten Stellen vor, in 2 Chron 13,22 («im Midrasch des Propheten Iddo») und 24,27 («Midrasch zum Buch der Könige»). Ob das Wort hier einfach «Buch» bedeutet oder doch schon näher als Auslegungsschrift zu verstehen ist, geht aus den Texten nicht sicher hervor. In Qumran ist dann jedenfalls von Bibelauslegung als «Midrasch der Tora» die Rede. Fast ausschließlich in dieser Bedeutung verwenden dann die Rabbinen das Wort: Midrasch ist das Studium des Wortes Gottes in den Schriften der Offenbarung, das Bet Midrasch, das «Lehrhaus», der Ort, an dem man sich diesem Studium wid- met. Zugleich bezeichnet das Wort dann aber auch die Schriften, in denen die Auslegungen der Rabbinen zu einzelnen biblischen Büchern oder ausge- wählten Abschnitten der Bibel niedergelegt sind. Die Rabbinen sehen die Gesamtheit der biblischen Schriften als die eine umfassende Offenbarung Gottes. Dennoch haben für sie die drei Gruppen der Schrift, mit dem Akronym Tanakh (für Tora, Neviim = Propheten, Ke- tuvim = Schriften, Hagiographen) zusammengefasst, unterschiedliche Be- deutung: Oberste Würde gilt der Tora (den fünf Büchern Moses). Darunter stehen die Neviim: Zu den Propheten gehören nach jüdischem Verständnis auch die Bücher Josua, Richter, Samuel und Könige als die «vorderen Prophe- ten»; Jesaja, Jeremia, Ezechiel und die Zwölf Kleinen Propheten bilden die Gruppe der «hinteren Propheten». Anders als in der christlichen Bibel gehört Daniel nicht hierher, sondern zu den Ketuvim: Psalmen, Hiob, Sprichwör- ter, Daniel, Esra, Nehemia, Chronikbücher sowie die «fünf Schriftrollen» Ester, Hoheslied, Rut, Klagelieder und Kohelet. Die Tora ist die direkteste Offenbarung Gottes; die Propheten gelten als ihr erster Kommentar; erst zuletzt kommen die Schriften, die teils auch als menschliche Weisheit von Gott inspirierter Männer wie David und Salomo gelten. 20 Günter Stemberger Diese Abstufung der einen heiligen Schrift drückt sich auch in der got- tesdienstlichen Lesung in der Synagoge aus: Die Tora wurde im rabbinischen Judentum von Anfang an voll und ganz im Gottesdienst als fortlaufende Lesung (lectio continua) vorgetragen, in Palästina in einem Zyklus von drei bis vier Jahren, in Babylonien in einem Jahr, was sich im Mittelalter als all- gemeiner Brauch durchgesetzt hat. Als zweite Lesung dient ein Text aus den Propheten, der inhaltlich zur Toralesung passen soll; von Prophetenbüchern werden so immer nur einzelne Abschnitte gelesen, nie aber ganze Bücher. Von den Ketuvim schließlich wird von Anfang der rabbinischen Bewegung nach der Zerstörung des Tempels im Jahr 70 das Buch Ester zu Purim ge- lesen; im Lauf der Jahrhunderte kamen die anderen «Schriftrollen» als Le- sungen zu einzelnen Festen dazu, jedoch nicht als liturgische Lesung im vol- len Sinn. Psalmen finden zum Teil ihren Platz als Gebetstexte, andere ebenso wie Weisheitstexte und die übrigen Schriften werden nur als Einzelverse zur Einleitung der Schriftlesung oder zu ihrer Erläuterung verwendet. Die Verwendung im Gottesdienst wirkt sich auch auf die Kommentie- rung im Midrasch aus. Allein zu den fünf Büchern der Tora gibt es durch- gehende Midraschim (Plural von Midrasch), die aus verschiedenen Zeiten stammen und verschiedene literarische Gattungen vertreten. Am ältesten sind die nicht direkt an den Gottesdienst gebundenen halakhischen Midra- schim (Halakha ist, vereinfacht ausgedrückt, das Religionsgesetz), d.h. Kom- mentare, die sich in erster Linie den gesetzlichen Inhalten der Bücher Exodus bis Deuteronomium widmen (Genesis hat kaum gesetzlich relevante Texte), innerhalb der ausgelegten Textblöcke aber auch die Erzählstoffe behandeln. So beginnt die Mekhilta zu Exodus erst mit Ex 12, lässt also die Erzählungen über die Geburt und Kindheit Moses und die Unterdrückung der Israeliten in Ägypten aus und setzt erst mit der Feier der Pesachnacht ein. Sifra (aramä- isch «das Buch») bespricht fast ganz Levitikus, das ja fast ausschließlich ge- setzliche Texte aufweist. Sifre («die Bücher») zu Numeri und Deuteronium beginnen mit Num 5 bzw. nach einigen Versen von Dtn 6 («Höre Israel») mit Dtn 12, also jeweils dem ersten größeren Block von Gesetzen. Einen vollen Durchgang durch die fünf Bücher Mose bieten die im Mit- telalter zum Midrasch Rabba (dem «großen» Midrasch) zusammengefügten 21 Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? Schriften. Die älteste darunter ist Genesis Rabba, eine durchgehende Ausle- gung des Buches aus dem 5. Jh. Nicht viel jünger ist der Midrasch zu Leviti- kus; doch ist dieser wie ein Predigtmidrasch aufgebaut: Solche Midraschim gehen nicht den ganzen Text einer Perikope der Synagogenlesung durch, sondern meist nur deren Anfang, den sie auf vielfältige Weise mit der jewei- ligen Prophetenlesung und anderen Schrifttexten verbinden und gewöhn- lich mit einem positiven Ausblick auf die kommende Welt der Erlösung beenden. Klassische Predigtmidraschim nach Art der Tanchuma-Literatur (so benannt, weil immer wieder ein R. Tanchuma die Auslegung beginnt) sind der Midrasch Rabba zur jeweils zweiten Hälfte der Bücher Exodus und Numeri (die Teile zu Ex 1–11 und Num 1–7 sind mittelalterliche Ergänzun- gen) sowie zum Deuteronomium. Der Tanchuma-Midrasch selbst behandelt predigthaft den gesamten Pentateuch. Daneben gibt es Predigtsammlungen zu den Lesetexten der Festtage des Jahres, die Pesiqta de-Rav Kahana aus dem 5. Jh. und die spätere, umfang- reichere Pesiqta Rabbati. Verschiedene Midraschim unterschiedlichen Alters gibt es auch zu den fünf Schriftrollen, die zu bestimmten Festen des Jahres gelesen wurden, aus denen einzelne Verse aber auch immer wieder in der Auslegung anderer biblischer Bücher verwendet wurden. Spätere Midrasch- schriften erzählten oft erbaulich-unterhaltsam Teile der Bibel für das einfa- che Volk nach, andere wiederum sammelten frühere Auslegungstraditionen zum Pentateuch oder zur gesamten Bibel. Was diese so verschiedenartigen Midraschim aus einem ganzen Jahrtau- send eint, ist das Verständnis der Heiligen Schrift. Deren Umfang (Kanon) stand erst in rabbinischer Zeit mehr oder weniger fest, auch wenn es noch vereinzelte Grauzonen gab (so etwa die Wertung des Buches Jesus Sirach, das letztlich doch nicht als Teil der biblischen Offenbarung anerkannt wurde). Auch ein völlig einheitlicher Text der biblischen Bücher setzte sich erst jetzt allgemein durch, auch wenn beides, Kanon und feste Textform, schon in einer längeren Entwicklung in der Zeit des Zweiten Tempels, also vor 70 n. Chr., weitgehend vorbereitet war. Der Zugang der Rabbinen zur Heiligen Schrift ist nicht mit moderner kritischer Exegese zu vergleichen. Für die Rabbinen ist die Tora vollkomme- 22 Günter Stemberger ner Text in vollkommener Sprache. Als vollkommener Text darf die Schrift keine inneren Widersprüche aufweisen; sie darf auch keine unnötigen Wie- derholungen haben, sondern muss sich so sparsam wie möglich ausdrücken, zugleich aber auch eine Fülle von Bedeutungen einschließen. Alles, was in einem Satz nicht zur direkten Information notwendig ist, ist Träger einer zusätzlichen Mitteilung, die es herauszufinden gilt. Das Hebräisch der Bibel ist die Sprache der Schöpfung, ja sie geht der Schöpfung sogar voraus, ist wirklicher als diese. Auch das hebräische Alphabet ist bedeutsam, hat ja Gott darin mit eigenem Finger die Tafeln am Sinai beschrieben (Ex 31,18). Wörter, die ähnlich klingen oder mehrere Buchstaben gemeinsam haben, verweisen auf sachliche Zusammenhänge. Wenn einzelne Formen aus verschiedenen Wurzeln abgeleitet werden können, muss man nicht die jeweils richtige he- rausfinden, vielmehr tragen sie alle zur Sinnfülle des Textes bei. Daher kann auch keine Übersetzung der Schrift je das hebräische Original ersetzen – die- ses allein enthält die Offenbarung in all ihrem Reichtum. Es geht den Rabbinen nicht darum, den ursprünglichen Sinn des Tex- tes und seine historische Entwicklung zu erforschen. Der Text der Schrift, vor allem der Tora, ist die einmalige und daher für ewig gültige und aus- reichende Offenbarung Gottes. Er muss so Antworten auf alle Fragen der Menschheit zu allen Zeiten haben, die nicht nur für die Anfänge Israels am Sinai relevant sind. Eine bloße Anpassung der Auslegung auf die Fragen der Gegenwart genügt nicht, im Wort Gottes ist von Anfang an schon alles enthalten. Das bedeutet auch, dass es keine einzig gültige Auslegung der Schrift gibt, sondern mehrere Auslegungen gleichberechtigt nebeneinander stehen können – im Mittelalter formuliert man das so, dass die Tora sieb- zig Aspekte hat (siebzig als vollkommene Zahl). Damit unterscheidet sich die rabbinische Auslegung radikal von früheren Zugängen, die jeweils die einzig wahre Bedeutung suchten (im Neuen Testament etwa die Erfüllung der Schrift in Jesus, auf den hin sie von Anfang an formuliert war); sie un- terscheidet sich aber auch von moderner Exegese mit ihrer Frage nach dem historischen Werden der Texte und ihrer Einbettung in die Religions- und Kulturgeschichte des Alten Orients. Das Wort der Schrift nimmt den Hörer oder Leser je von neuem hinein in die Offenbarung am Sinai, ist Gottes 23 Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? Wort an sie oder ihn persönlich – jede(r) einzelne ist dadurch angesprochen und versteht es mit all seinen Sinnen und gemäß ihrer/seiner Aufnahmefä- higkeit. Wo die Einheitsübersetzung Ex 20,18 frei wiedergibt: «Das ganze Volk erlebte, wie es donnerte und blitzte», verstehen die Rabbinen den Text wörtlich: «Und das ganze Volk sah die Stimmen» – es ist nicht nur ein Hö- ren allein und auch nicht nur eine Stimme, sondern die Stimme Gottes im Plural, die jede(n) persönlich, je für sich, anspricht. Damit ist die Tora kein fernes Wort (Dtn 30,11–14) aus der Vergangenheit, auch «kein leeres Wort» (Dtn 32,47), sondern direkte Anrede Gottes an mich, jetzt und heute. 25 Hanspeter Ernst Über den Sinn einer Leseordnung Die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils hält fest: «Bei den heiligen Feiern soll die Schriftlesung reicher, mannigfaltiger und passen- der ausgestaltet werden» (35,1). Es ist Sache der Perikopenordnung, dieses Ziel zu erreichen. Ähnlich wie im Judentum, wo die Fünf Bücher Mose in einem Jahr kontinuierlich gelesen werden, wird auch in der katholischen Kirche in einem gewissen Sinn eine lectio continua bezüglich der Evangelien angestrebt, hier freilich in einem Dreijahreszyklus (Lesejahr A, B und C) – eine kleine Reminiszenz an den (jüdischen) palästinischen Zyklus (siehe Beitrag Stemberger). Wie im christlichen Gottesdienst das Evangelium zu- sammen mit anderen Schriftlesungen verkündet wird, wird im jüdischen Gottesdienst die Tora-Lesung am Schabbat abgeschlossen mit einer Lesung aus den Propheten. Im Unterschied zum jüdischen Gottesdienst, in dem die Tora-Lesung mit der Lesung aus den Prophetenbüchern abgeschlossen wird, öffnen im katholischen Gottesdienst die Lesungen den Raum vor dem Evangelium. Die Evangelien haben einen besonderen Stellenwert. Sie sind sozusagen der genetische Code, mit dem andere biblische Schriften gelesen werden. Die Lesung aus dem Alten Testament wird im katholischen Gottesdienst an normalen Sonntagen im Jahreskreis in der Regel auf das Evangelium vom Sonntag abgestimmt. Das trifft jedoch nicht ganz zu bei den besonderen Sonntagen, zu denen auch diejenigen der Fastenzeit gehören. Die alttesta- mentlichen Lesungen der Sonntage in der Fastenzeit folgen einer heilsge- schichtlichen Agenda: Am 1. Fastensonntag geht es um die Urgeschichte, am 2. um einen Neuanfang mit Abraham, am 3. um die Geschichte der Befreiung (Exodusüberlieferung), am 4. um die Geschichte der Israeliten im verheissenen Land und am 5. Fastensonntag geht es um die prophetischen Verheissungen des Neuen Bundes. Die Auswahl dieser Texte weist bereits auf die Textauswahl der Osternacht hin, die dort in einer ähnlichen Abfolge gelesen werden. Aber es gibt noch eine andere, verborgene Agenda, wie vor allem die Auswahl vom Lesejahr A zeigt: Die Texte lassen sich als Glaubens- 26 Hanspeter Ernst weg des einzelnen lesen: Sündenfall, Berufung Abrahams, Wasser aus dem Felsen, David wird zum König gesalbt, der Geist Gottes belebt die Toten, will heissen: Der Mensch ist ein Geschöpf Gottes, jedoch von der Sünde bedroht; er ist von Gott berufen, beschenkt durch das Wasser der Taufe, ge- salbt zum König, gestärkt durch den Geist Gottes geht er dem ewigen Leben entgegen. Damit wird liturgisch eindrücklich der Charakter der Fastenzeit als Zeit der Busse, der Umkehr und des Neuanfangs umschrieben. Es ist die Logik eines nach innen gerichteten, innerchristlichen Blickes. Jesus, der Christus, ist das Ziel der Heilsgeschichte. Doch auch mit diesem Ziel blei- ben die alttestamentlichen Schriften nicht weniger Wort Gottes als die Evan- gelien, und sie sind bleibendes Wort Gottes auch ohne christlichen Code. Daran hat die kirchliche Tradition über alle Jahrhunderte mehr oder meist weniger festgehalten. Zu oft ist kirchliche Praxis der Versuchung erlegen, alttestamentliche Texte als überholte zu sehen, weil sie durch das Kommen Jesu Christi erfüllt und überflüssig geworden seien. Damit konnte das Evan- gelium als ein gegen die Juden gerichteter Text gelesen werden. Die Folgen davon sind bekannt. Das 2. Vatikanische Konzil hat einem solchen Verständ- nis entschieden widersprochen. Christliche Heilsgeschichte darf nicht zur jüdischen Unheilsgeschichte führen. Gott hat seinen Bund mit dem jüdi- schen Volk nicht gekündigt. Wenn das aber so ist, lohnt es sich für Christen, auf jüdische Auslegungen der Schrift zu hören und das heutige Judentum als lebendige Gemeinschaft, als Glaubenszeugin ernst zu nehmen. Wie das konkret aussehen kann, mag ein Blick zeigen auf die für den 2. Fastensonntag vorgesehenen Lesungen des Lesejahrs A: Gen 12,1–4a; 2 Tim 1,8b–10; Mt 17,1–9: Gen 12,1 beginnt «ER sprach zu Abram: lech lecha, Geh vor dich hin» (Buber/Rosenzweig). Jüdische Ausleger sind über diesen An- fang gestolpert. Nach all dem, was in den Kapiteln Gen 1–11 berichtet wurde (Sündenfall, Mord, Sintflut, Turmbau zu Babel), ist es doch ganz erstaun- lich, dass hier plötzlich Gott spricht. Sie haben den Vers zusammen mit Ps 45,11f gelesen: «Höre Tochter, sieh her, neige dein Ohr und vergiss dein Volk und das Haus deines Vaters! Begehrt deine Schönheit der König, er ist ja dein Herr, so bücke dich ihm!» Rabbi Yizchaq erzählt dazu folgendes Gleich- nis: «Gleich einem, der von Ort zu Ort zog. Da sah er eine Burg brennen. 27 Über den Sinn einer Leseordnung Er sagte: Vielleicht hat diese Burg keinen Verantwortlichen. Da schaute der Besitzer der Burg auf ihn und sagte zu ihm: Ich bin der Besitzer der Burg. So: Weil unser Vater Abraham sagte: Vielleicht hat die Welt keinen Verant- wortlichen, schaute der Heilige, gelobt sei er, auf ihn und sagte zu ihm: Ich bin der Verantwortliche, der Herr der ganzen Welt! ‹Und begehrt der König deine Schönheit› (Ps 45,12) – um dich schön zu machen auf der Welt. ‹er ist ja dein Herr, so bücke dich ihm.› Deshalb: ‹ER sprach zu Abram.›»1 Die Be- ziehung zwischen Gen 12,1 und Ps 45,11f wird hergestellt einerseits über die Worte, dass die Tochter Volk und Vaterhaus vergessen und sie sich beugen soll, wenn der König mit ihr spricht. Diese Worte deuten die Haltung Ab- rams und geben dem Verlassen des Vaterhauses eine Tiefendimension. Das Gleichnis fügt einen weiteren Aspekt hinzu: Abram ist gleich einem Reisen- den, der im Lauf der Welt keinen Sinn entdecken kann. Niemand scheint für das Geschehene verantwortlich zu sein. Dadurch aber, dass Abram diese Frage nach der Verantwortlichkeit stellt, kann sich Gott ihm zu erkennen geben und ihn ansprechen. Er ist als der Besitzer der Welt verantwortlich. Aber diese Verantwortung kann er nur wahrnehmen zusammen mit Abram. Das ist die Schönheit, die er ihm verleiht, verbunden mit der Hoffnung, dass Abram sich darauf einlässt. Mit der Berufung Abrams steht für Gott alles auf dem Spiel. Was für ein Glück, dass Abram sich darauf einlässt. Mit dieser Deutung im Hinterkopf wird auch die Verklärungsperikope farbiger: Mosche und Elia sind nicht nur Zeugen, jetzt sind sie Träger und Gestalter einer Geschichte, auf die sie sich eingelassen haben und ohne die Jesus nicht das wäre, was er ist. Die Verklärung ist ein entscheidendes Er- lebnis für Jesus und die Seinen, weil sie zeigt, wie sehr sich Gott in diese Geschichte hineinlässt – nicht anders als die Berufung für Abram von ent- scheidender Bedeutung ist: Beide haben für Gott und Mensch Konsequen- zen, bei beiden steht Gott selbst auf dem Spiel, bei beiden hat die Rede Gottes einen Charakter, der Wirklichkeit transformiert. Ist es nicht gerade das, was Paulus dem Timotheus ans Herz legen möchte? Berücksichtigt man ferner Ergebnisse der historisch-kritischen Exegese, die Teile der Geschichte 1 Clemens Thoma, Simon Lauer: Von der Erschaffung der Welt bis zum Tod Abra- hams: Bereschit rabba 1–63: Einleitung, Übersetzung mit Kommentar, Texte. Bern 1991, 245. 28 Hanspeter Ernst Abrams in die Zeit nach der Katastrophe des Exils datiert, erhält der Text noch mehr Kraft. Abram stellt die Frage nach Gott vor rauchenden Ruinen, dem Zusammenbruch von Königreichen und dem zerstörten Tempel. Und wir heutige Christen und Christinnen stellen sie nach der Katastrophe der Schoa vor einer mehr als nur rauchenden Welt. 29 Verena Lenzen A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams «Und Gott sprach: Es werde Licht – und es ward Abraham.» So eröffnet der Midrasch, die frühjüdische Auslegung, die Geschichte Abrahams, die im ersten Buch Mose, Genesis, erzählt wird (Kapitel 12–25). Im zwölften Kapitel beginnt eine neue Epoche und die Heilsgeschichte Is- raels: die Verheißung des Landes und die Segnung Abrahams und seiner Nachkommenschaft. Im Mittelpunkt steht der Erzvater, der noch seinen ursprünglichen Na- men «Abram» trägt. Mit Abraham setzt keine Biographie im modernen Sin- ne ein, sondern die Geschichte eines Mannes mit seinem Gott. Zweimal bezeichnet das Alte Testament Abraham als «Gottes Freund» (2 Chr 20,7; Jes 41,8). In der Gottesbegegnung des Urvaters scheint bereits die Verbun- denheit des Herrn mit seinem Volk Israel durch. Als der Herr Abram beruft, trägt er den Gottesnamen JHWH: «Ich bin da – Ich werde da sein.» Der Name bekundet das göttliche Wesen: Von Anfang an erweist sich Jahwe als ein Gott des Weges und der Begleitung. Gottes Geschichte mit dem Men- schen beginnt mit dem Ruf ins Ungewisse, mit Aufbruch und Bewegung. Die Erzählung in Genesis 12 setzt unvermittelt mit Gottes Geheiß an Abram ein. Kurz und klar erfolgt die göttliche Forderung, und ihre Unbe- dingtheit erfasst Moses Mendelssohn (1729–1786), der als erster Jude eine Tora-Übersetzung ins Hochdeutsche schuf: Gen 12,1: «Der Ewige hatte aber zu Awram gesprochen: ‹Zieh hinweg aus deinem Land, von deinem Geburtsort und von deines Vaters Hause in das Land, das ich dir zeigen werde.›» Eindringlich lautet der göttliche Befehl auf Hebräisch: «Lech Lecha» – ֶלְך־ְלָך «zieh hinweg» – «geh für dich heraus». Das Zeitwort, das hier gewählt wurde («halach»), bedeutet «sich auf den Weg machen, sich unterwegs befinden». Es beschreibt nicht einfach eine lokale Ausrichtung oder eine geographische Bestimmung, sondern es bezeichnet das Aufgeben und die innere Loslösung von allem. Der Ruf «Lech Lecha» unterstreicht die Absolutheit des Befehls: 30 Verena Lenzen die Gleichgültigkeit gegenüber allem Sonstigen und die ausschließliche Konzentration auf das Gehen und den Weg. So vermittelt uns der jüdische Bibelkommentator Benno Jacob, der 1934 in der Zeit der Judenverfolgung «Das erste Buch der Tora: Genesis» übersetzte und erklärte, den tiefen Sinn dieses schlichten Satzes: «Das Gotteswort ֶלְך־ְלָך an Abraham erscheint da- mit sofort in seiner höchsten Bedeutsamkeit: durchschneide alle Bande, geh, ohne zurückzublicken. Es ist die Forderung an den Gottberufenen, einzig seinen Weg zu gehen» (vgl. 333f ). Der Befehl steigert sich dramatisch durch die dreifach eskalierenden Forderungen: Dreimal heißt es «wegziehen», und immer wird die persönliche Bindung durch das Suffix «dein» betont: «heraus aus deinem Land», d. h. weg von allen wirtschaftlichen, sozialen, politischen und gefühlsmäßigen Bindungen an die Heimat; «aus deiner Verwandtschaft» und schließlich «aus dem Haus deines Vaters», aus dem Elternhaus, das die soziale Herkunft und Zugehörigkeit bestimmt. Rabbiner Jacob bezeichnet es als «die große Paradoxie, dass die Geschichte des Volkes, dessen Stärke die Familie und die Treue gegen die Vergangenheit werden soll, damit beginnen muss, mit Tradition und Vorfahren zu brechen – weil Gott ruft» (vgl. 334). Ohne Fragen und ohne Zögern, ohne wenn und aber, folgt Abraham dem göttlichen Befehl. Er verlässt Ur in Chaldäa und zieht Richtung Kanaan. Dreifach fordert Gott von Abram, Abschied zu nehmen: von Heimat, Ver- wandtschaft und Elternhaus. Dreimal verheißt Gott Abram Segen: im Blick auf ein neues Land als Raum des Lebens, auf die künftige Nachkommen- schaft und auf einen bedeutsamen Namen: Gen 12,2: «Und ich will dich machen zu einem großen Volke und werde dich segnen und will deinen Namen groß machen, und sei Segen.» (Ja- cob) «Segnen» (barach) meint zunächst: mit materiellen Gütern und irdischem Glück versehen, worunter vor allem Reichtum und Kinder zu verstehen sind. Betont wird jedoch die Verheißung einer großen Nachkommenschaft, die erstaunlich klingt für den bereits hoch betagten Mann und seine un- fruchtbare Frau Sarai (Sara). Gottes Segen erweist sich in der späten Geburt ihres gemeinsamen Sohnes Isaak, aber er erschöpft sich nicht im wunder- 31 A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams samen Glück dieser unerwarteten Elternschaft, sondern erfüllt sich erst in jenem Volk, das Gott erwählt und mit dem er seinen Bund schließt für alle Zeiten. Am Anfang dieser Zukunft steht Abraham. Der Herr, dessen Name unaussprechbar und heilig ist, sagt zu Abram: «ich werde deinen Namen groß machen». Die frühjüdische Auslegung, der Midrasch Bereshit rabba (2.–3. Jh. n. Chr.), deutet das Wort «groß machen» konkret als «vergrößern», d.h. ihm einen Buchstaben hinzufügen: Abram – Abraham. Der längere Name symbolisiert Abrahams Erhöhung: Kein an- derer menschlicher Name ist von Gott in gleicher Weise «vergrößert» wor- den. Erst als Gott seinen ewigen Bund mit ihm und seinen Nachkommen schließt, wird «Abram» namentlich in «Abraham» und somit zum «Vater al- ler Völker» verwandelt (Gen 17,3–6). Auch seine Frau «Sarai» wird durch die Verheißung eines Sohnes zu «Sara», «der Fürstin» über Könige und Völker (Gen 17,15–16). Namen sind im Judentum nicht einfach «Schall und Rauch». Sie bezeichnen die Existenz eines Menschen, sein Sein und seine Sendung. Mit der Änderung der Namen zeichnet sich ein existentieller Umbruch ab. Abraham wird zum «Vater vieler Völker». Das abschließende Wort – «Sei Segen» «Du wirst ein Segen sein» – klingt wie ein «Befehl an die Geschichte, ein Schöpfungswort» (Jacob, 339). Die Segenswirkung, die von Abraham ausgehen soll, verleiht ihm ein geradezu königliches Profil. Wer ihn segnet, sei gesegnet; wer ihn verwünscht, sei ver- flucht. In Abraham offenbart Gott eine überströmende Fülle des Segens, an der alle Völker teilhaben werden. Am Anfang dieser segensreichen Zukunft der ganzen Menschheit steht Abraham. In der Geschichte Abrahams entdeckt der katholische Theologe Karl-Jo- sef Kuschel auch die Chance für einen interreligiösen Frieden zwischen den drei abrahamitischen Religionen: «Und diese Quelle heißt: Abraham. Diese Quelle heißt Abraham, Hagar und Sara, Stammeltern der Religionen Juden- tum, Christentum und Islam» (12). Die Bibel berichtet, dass Abraham «alt und lebenssatt» starb: «Und es begruben ihn seine Söhne Isaak und Ismael in der Höhle von Machpela […].» (Gen 25,9a; Luther). Die Geschichte von Abrahams Söhnen, Ismael und Isaak, birgt sowohl den Keim des politischen 32 Verena Lenzen Konflikts als auch den Funken des Friedens in sich. So schreibt der jüdische Religionsphilosoph Schalom Ben-Chorin: «Es ist mir kein politischer Konflikt bekannt, dessen Wurzeln viertausend Jahre zurückreichen; das aber ist der Fall im Land der Verheißung, das unlösbar mit der Erwählung Israels zusammenhängt. Von hier aus, von der Urgeschichte der Juden und Araber, der feindlichen Brüder, ist die Problematik der Gegenwart zu erfassen, zeigend, dass es sich hier nicht nur um archaisches Sagengut handelt, sondern zugleich um fortwirkende Spannung zwischen verwandten Völkern. Ismael und Isaak waren einander nicht hold, aber an der Leiche ihres Vaters Abraham vereinigten sie sich und begruben ihn gemeinsam in der Höhle Machpela in Hebron, die Abraham selbst beim Tod seiner Frau Sara als Erbbegräbnis käuflich erworben hatte. Diese Gemeinsamkeit ist heute vergessen. (…) Niemand denkt heute daran, diese heilige Stätte des Judentums und des Islams zum Schauplatz ökumenischer Begegnung zu machen, was doch der biblischen Tradition entsprechen würde» (127). Hier sieht auch Kuschel seine Hoffnung auf eine «abrahamitische Ökume- ne» begründet. Juden, Christen und Muslime sollen in der Nachfolge Ab- rahams ihre Verantwortung für alle Völker der Erde wieder entdecken und gemeinsam die Welt um Toleranz, Gerechtigkeit und Menschlichkeit berei- chern: «Die Zukunft Europas und des Mittleren Ostens im dritten Jahrtau- send dürfte entscheidend davon abhängen, ob Juden, Christen und Muslime zu dieser Art abrahamitischer Geschwisterlichkeit finden oder nicht, ob sie fähig sind, wie Abraham immer wieder aufzubrechen und so ein Segen für die gesamte Menschheit zu sein.» (306). Gen 12,4a: «Und Abram ging, wie ER zu ihm geredet hatte […].» (Jacob) Die biblische Erzählung von Genesis 12,1–4 endet ebenso lakonisch, wie sie begonnen hat. Abraham folgt Gottes Ruf «Lech Lecha» (geh!) selbstredend, wortlos. Wie wenig selbstverständlich all das ist, die Forderung, Heimat und Elternhaus zu verlassen, Verwandtschaft und Besitz aufzugeben, die Verhei- 33 A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams ßung einer großen Nachkommenschaft und eines neuen Landes anzuneh- men, unterstreicht der letzte Satz durch ein kleines Wort, das viele Überset- zungen streichen: Gen 12,4b: «Es war aber Abram 75 Jahre alt, als er auszog aus Charan.» (Jacob) Der Protagonist der Geschichte ist kein junger Held, sondern ein alter Mann, der seine Vergangenheit vergessen soll, dem eine große Zukunft verheißen wird. Es ist der unglaubliche Glaube Abrahams, der Gottes Geschichte mit seinem Volk Israel erst ermöglicht. Abraham steht am Anfang der Geschich- te Israels. Gottes Handeln an Abraham wird bestimmt als Erwählung sowie als Herausführung aus einem alten in ein neues Land. Erwählung und Heraus- führung finden ihren Höhepunkt in der Bundesschließung. Abraham ist der bevorzugte Bundespartner Gottes. Der Inhalt des Bundes ist die Zusage ei- nes Landes, das Versprechen Kanaans. Die Geschichte Abrahams wird zur «Geburtsstunde des Judentums» (Kuschel, 32). Die Geschichte Abrahams für das Judentum erzählt auf seine poetische Weise der Jerusalemer Dichter Elazar Benyoëtz: «Kein Riese, der am Anfang steht mit der Kraft eines Weltenlastträ- gers, auch kein Utnapischtim, der sich göttlich überleben darf – ein al- ter Mann, der nichts im Sinne hatte als Beginnen, absehend von allem Anfang beginnen und nur aufgrund noch nicht dagewesener Red- und Gegenredlichkeit. Ein alter Mann, der nichts begehrte, der nichts verlangte, dem nichts vorzumachen war, dessen Eintreten in die Geschichte seine eigene ver- gessen machte. Wahrlich, er hat sein Alter verdient: es war der Lohn aller Tage und ei- nes jeden Augenblicks; er bedachte es mit Würde und schweigsamem Schweigen. Ein Fels, fest genug, Gott und seine Welt zu stützen. Das Judentum beginnt bei Abraham, und bereits mit ihm erreicht es sein hohes Alter» (15). 34 Verena Lenzen Literatur: Buber, Martin; Rosenzweig, Franz: Die Verdeutschung der Schrift. Bd. 1: Die Bücher der Weisung. Gerlingen 1997. Ben-Chorin, Schalom: Die Erwählung Israels. Ein theologisch-politischer Traktat. München 1993. Benyoëtz, Elazar: Variationen über ein verlorenes Thema. München 1997. Jacob, Benno: Das Buch Genesis. Hrsg. in Zusammenarbeit mit dem Leo Baeck Institut. Nachdruck der Original-Ausgabe im Schocken Verlag, Berlin 1934. Stuttgart 2000. Kuschel, Karl-Josef: Streit um Abraham. Was Juden, Christen und Muslime trennt – und was sie eint. München 1994. Luther, Martin: Die Bibel nach der Übersetzung Martin Luthers. Stuttgart 1985. Mendelssohn, Moses: Die Tora nach der Übersetzung von Moses Mendels- sohn mit den Prophetenlesungen im Anhang. Hrsg. im Auftrag des Abra- ham Geiger Kollegs und des Moses Mendelssohn Zentrums Potsdam von Annette Böckler mit einen Vorwort von Tovia Ben-Chorin. Berlin 2002. 35 Verena Lenzen B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham Die Geschichte vom Sohnesopfer des Abraham bereitet uns nicht geringe Schwierigkeiten. Da ist die latente Grausamkeit des Geschehens, das dem greisen Vater das Leben seines einzigen geliebten Sohnes abverlangt. Da ist der scheinbare Widerspruch zwischen Gottes Verheißung einer großen Nachkommenschaft (Gen 21,12; Gen 12,2ff; Gen 17,4) und Gottes Befehl der Opferung Isaaks (Gen 22,2). In nüchternen neunzehn Versen skizziert das 22. Kapitel des Buches Genesis die biblische Handlung in äußerster Kürze und Dramatik, wie Erich Auerbach resümierte: «Alles bleibt unausge- sprochen» (16). Gerade diese Offenheit des Textes birgt die Komplexität des Geschehens und der zentralen Gestalten und fordert uns heraus, das Unver- ständliche zu verstehen. Was dachte, fühlte Abraham angesichts des göttli- chen Befehls, beim Abschied von Sara, während seiner dreitägigen Reise, auf dem gemeinsamen Weg mit Isaak zur Opferstätte, in jenem beklemmenden Augenblick, als er seinen Sohn auf den Altar band und das Schlachtmesser erhob? Wie empfand Isaak in den Stunden der Ungewissheit, in den Minu- ten der Todesangst und des Schreckens über den väterlichen Entschluss, in den Jahren nach jenem erschütternden Lebenseinschnitt? Immer wieder hat diese Szene Künstler in ihren Bann gezogen. Sie ver- suchten das biblisch Ungesagte abzulauschen, aber – wie Sören Kierkegaard mahnte – Abraham wird von keinem Dichter erreicht. In seiner Schrift «Furcht und Zittern» (1843) will der Philosoph nicht, dass die Gestalt und Geschichte Abrahams verständlicher werde, sondern dass «die Unverständ- lichkeit vielseitiger und beweglicher würde» (128). In einen Helden der Welt- geschichte vermag sich der Erzähler hineinzudenken, doch nicht in Abra- ham, dessen Paradox er allein mit staunendem Schweigen begegnet. In der abendländischen Malerei kreisen die meisten Darstellungen zu Ge- nesis 22 wie Rembrandts spätere Bilder um den Höhepunkt des Geschehens: die auf dem Berg Morija lokalisierte Opferhandlung. Die Rollenverteilung scheint ebenso eindeutig wie festgelegt: Abraham ist das Subjekt, Isaak das Objekt der Handlung. Das entspricht der christlichen Optik. Die Tiefe und 36 Verena Lenzen Offenheit der Geschichte wird jedoch noch anschaulicher, wenn wir wahr- nehmen, dass die jüdische Auslegungstradition ganz andere Lesarten des Kapitels bietet. Dazu müssen wir die normative Zeit des Judentums in den Blick nehmen: die rabbinische Literatur, die in dem weiten Zeitraum von 70 bis 700 nach der Zeitenwende datiert. Aus wechselnden Blickwinkeln sichtet man hier verschiedene Opfer: Abrahams Opfer, Isaaks Selbst-Opfe- rung, Sara als Opfer. Im Mittelpunkt der rabbinischen Deutungen steht eine der ältesten Auslegungen, Bereschit Rabba (GenR), entstanden im Zeitraum 400–500 nach der Zeitenwende. Diesem exegetischen Midrasch folgt der homiletische Midrasch Tanchuma Jelamdenu aus dem Zeitraum 775–900 n. Chr., der sich im Wortlaut und in der Argumentation weitgehend mit der älteren Auslegung deckt. Anders als die christliche Hervorhebung des Abraham als Hauptfigur tritt in der frühjüdischen Tradition Isaak, Opfer als Objekt und Subjekt, in den Vordergrund. Im Judentum lautet der traditionelle Titel der Erzählung denn auch Aqedat Jitzchaq, die Bindung Isaaks, denn die Opferung wird ja letztlich nicht vollzogen. Abrahams Opfer jedoch erfüllt sich in seiner Opfer bereitschaft, seiner Haltung zur Hingabe im Sinne eines absoluten Gottvertrauens. Was aus christlicher Sicht überrascht, ist vor allem das Alter des Isaak. Er tritt uns in der jüdischen Auslegung nicht als passives kleines Kind, sondern als junger Mann und mündiges Handlungssubjekt entgegen. Denn über die augenfällige Bereitwilligkeit Isaaks meditierten bereits jüdi- sche Denker seit der Zeitenwende, und sie fanden ihre Lösung im Alter Isaaks, das bei unterschiedlicher Zählung immer einen Erwachsenen vor- stellte. Das Lebensalter Isaaks wird im Allgemeinen daraus abgeleitet, dass Sara ihn in ihrem 90. Jahr empfangen hat und im Alter von 127 Jahren starb, nach haggadischer Tradition bei der Fehlnachricht von Isaaks Opfer- tod. Demnach zählte Isaak 37 Jahre bei der Opferbindung. Im Gegenzug zur biblischen Aussage unterstreicht die rabbinische Tradition die Freiwilligkeit und Mündigkeit des opfernden Isaak bei seiner Bindung auf den Opferaltar. Der Vers Genesis 22,2 («Nimm deinen Sohn, deinen einzigen, den du liebst […]») wird von den Rabbinen, den frühjüdischen Gelehrten, auf un- 37 B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham erwartete Weise problematisiert, insofern nicht der göttliche Befehl als sol- cher, sondern die Wahl des Objekts erörtert wird: «Und er sprach: Nimm deinen Sohn d. i. er sprach: ich bitte dich darum. Abraham entgegnete: Ich habe zwei Söhne, welchen von ihnen? Gott sprach: Deinen einzigen. Abraham sprach: Der eine ist einzig für seine Mutter und der andere ist einzig für seine Mutter. Gott sprach: Den du lieb hast. Abraham sprach: Gibt es denn Grenzen in meinem Innern (ich habe einen so lieb wie den andern)? Gott sprach: Den Jizchak. Warum offenbarte er es ihm nicht gleich? Um ihn in seinen Augen lieb zu ma- chen und ihm für jedes Wort Lohn zu geben» (Midrasch GenR 55,7 zu Gen 22,2). In der rabbinischen Überlieferung rücken beide Protagonisten, Abraham wie Isaak, in den Blick, wo die Einmütigkeit ihres Tuns und Willens betont wird, wie in Genesis Rabba 56,3 zu Genesis 22,6. Entschlossen zur Selbst- opferung nehmen beide Männer den gemeinsamen Weg: «Sie gingen beide miteinander. Abraham ging, um zu binden, und Jizchak, um gebunden zu werden, dieser ging, um zu schlachten, jener, um geschlachtet zu werden.» Eine ältere Tradition führt die Versuchung Abrahams auf das Eingreifen Satans bzw. Samaels und der Engel zurück. Im Midrasch Genesis Rabba 55,4 zu Genesis 22,7 wird der satanische Part novellistisch entfaltet: Samael er- scheint und versucht sowohl Vater als auch Sohn, indem er die göttliche Pro- be und menschliche Opferbereitschaft als aberwitzige und grausame Versu- chung entlarven will. Er scheitert an Abrahams beharrlichem Gottgehorsam, doch gelingt es ihm, Isaaks Entschlossenheit zu erschüttern. Im Midrasch Tanchuma taktiert Satan noch schlauer und verschlagener. Dem Abraham erscheint er in der Gestalt eines Greises und flüstert ihm, allerdings erfolg- los, ein, das Sohnesopfer sei Dummheit und Frevel. Doch die satanischen Verführungen scheitern allesamt an der Willensstärke der beiden Männer. Nach Genesis Rabba 56,8 zu Genesis 22,12 flossen bei aller Festigkeit des Opferwillens aus Abrahams Augen Tränen des Erbarmens. Scharenweise und schreiend rufen schließlich die Engel Abrahams Verwunderung über Gottes seltsames Wechselspiel von Verheißung und Vernichtung wach: 38 Verena Lenzen «Nun fing Abraham an sich zu verwundern, sagte R. Acha. Das sind sonderbare Dinge, dachte er, gestern sprachst du: Mit Jizchak soll dein Same genannt werden, heute sprichst du: Nimm deinen Sohn und jetzt sprichst du wieder: Lege nicht Hand an ihn! Darauf antwortete Gott: Abraham, ich breche nicht meinen Bund und ändere nicht mein Wort s. Ps. 89,35; ich habe zu dir gesagt: Nimm deinen Sohn, aber ich sagte nicht: Schlachte ihn; ich habe zu dir gesagt: ‹Führe ihn hinauf› aus Liebe, du hast mein Wort gehalten, du brachtest ihn hinauf, jetzt führe ihn wieder hinab! Gleich einem Könige, welcher zu seinem Freunde sagt: Bringe dei- nen Sohn zu meiner Tafel; er brachte ihn mit einem Messer in der Hand. Da fragte der König: Habe ich ihn denn kommen lassen, um zu essen, ich sagte dir doch nur: Bringe ihn mit. Warum? Weil ich ihn gern habe.» Die fast beiläufig eingeflochtene Erklärung Gottes, er habe dem Abraham nicht aufgetragen, seinen Sohn zu schlachten, sondern lediglich ihn «hin- aufzuführen», tastet an ein schauerlich kafkaeskes Missverständnis. Hatte Abraham die göttliche Weisung, die ein Ausdruck der Annäherung und Liebe war, fälschlich als Befehl zur Tötung seines Liebsten gedeutet? Umso erstaunlicher, dass der Kommentar diese radikale Wendung des Geschehens wie eine Randbemerkung anfügt und im Text fortfährt. An diese Textstelle knüpfen fast alle mittelalterlichen jüdischen Exegeten ihre Lösungsversuche des scheinbaren Widerspruchs zwischen Gottes Verheißung und seinem Opfer-Befehl. Der Auftrag, den einzigen Nachkommen als Brandopfer zu töten, stellt die Zusage einer großen Volkswerdung radikal in Frage. Um dieses Paradox zu glätten, wird das Problem der Willensänderung Gottes als Missverständnis gedeutet. Nahezu alle jüdischen Exegeten des Mittelalters, die nach dem Sinn der Geschichte fragen, sehen in der unbedingten Opfer- bereitschaft Abrahams die entscheidende Aussage der Erzählung. Es ist interessant, dass Martin Buber und Franz Rosenzweig in ihrer Ver- deutschung der Schrift den zweiten Vers von Genesis 22, Gottes Auftrag an Abraham, so offen übertragen, dass auch jene göttliche Richtigstellung der Weisung gemäß Genesis Rabbah 56,8 zu Genesis 22,12 («Führe ihn hi- nauf aus Liebe») einen Spielraum aufweist. Dabei empfinden sie den heb- räischen Ausdruck in seinem ursprachlichen Wortlaut und mit einem tief 39 B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham verwurzelten hebräischen Sprachgefühl nach: «und höhe ihn dort zur Dar- höhung». Die Nachdichtung ist dem hebräischen Original entlehnt, ruft sie doch ins Bewusstsein, dass Substantiv (olah) und Verb (alah; Qal: hinaufstei- gen; Hif ’il: hinaufbringen, erhöhen) der gleichen Wortfamilie entstammen. Die klassischen Übersetzungen des Verses von der Septuaginta, Vulgata, Luther-Bibel bis zur Einheitsübersetzung verdichten den Vers hingegen ein- deutig zum göttlich befohlenen Sohnesopfer, indem sie die Übersetzung des hebräischen Wortes – (olah): in der Septuaginta (holokautoma), der Vulgata (holocaustum), der Luther-Bibel und Einheitsübersetzung (Brandopfer) – nicht etymologisch, sondern opfertechnisch fassen. Im Midrasch Tanchuma. erweitert sich der Kreis der Protagonisten um eine Figur, die trotz ihrer existentiellen Bedeutung in der biblischen Schil- derung von Genesis 22 im Schatten der männlichen Protagonisten ver- schwindet: Sara, die Frau und Mutter. Sie stirbt aus Verzweiflung, nach der Fehlnachricht über Isaaks Tod, die ihr der Satan unterbreitet. Der Midrasch verknüpft das Geschehen von Genesis 22 mit der nachfolgenden Erwähnung von Saras Tod in Genesis 23,1f: «Die Lebenszeit Saras betrug hundertsieben- undzwanzig Jahre; so lange lebte Sara. Sie starb in Kirjat-Arba, das jetzt He- bron heißt, in Kanaan. Abraham kam, um die Totenklage über sie zu halten und sie zu beweinen.» Saras Tod wird zum tragischen Triumph der Mutter- liebe. Aus dieser erzählerischen Perspektive gerät nicht Abraham und nicht Isaak, sondern Sara zum eigentlichen Opfer des Geschehens; veranschau- licht wird das Leiden einer Frau und Mutter. Als eine der Stammmütter des Judentums wird Sara zur Ahnin jüdischer Frauen, die in der Sorge um ihre Männer, Söhne, Väter und Brüder litten. Sie wird zur Mutter all jener Jü- dinnen, denen die Nationalsozialisten 1938 den Beinamen «Sara» sarkastisch diktierten. Frauen, namens «Sara», deren Familien und Lebensläufe ausge- löscht wurden. «Bald werden wir mit unserer Mutter Sara sein», schrieb eine junge Frau in ihrem Abschiedsbrief (vgl. Eliav, 54f ). Sie gehörte zu jenen 93 jüdischen Frauen und Mädchen in nationalsozialistischer Gefangenschaft, die sich vergifteten, um nicht geschändet zu werden. «Kommet, Töchter Israels, um grosse Wehklage anzustellen […], erhebet schrecklichen Jammer, Trauertöne wie junge Strausse», klagt Elieser bar Nat- 40 Verena Lenzen han in seiner hebräischen Chronik der Judenverfolgungen während des Ers- ten Kreuzzuges (Neubauer, 166). Die jüdischen Opfer der blutigen Pogrome im Rheinland starben nicht wie, sondern als Abraham, als Sara, als Isaak. In allen hebräischen Berichten der Kreuzzüge bricht die Akedah-Tradition mehr als nur metaphorisch, nämlich präsentisch durch. Die jüdischen Mär- tyrer und Märtyrerinnen der Kreuzzugspogrome «gaben sich der Opferung hin und bereiteten selbst die Schlachtstätte zu, wie einst der Vater Isac», er- innert Ephraim bar Jacob. Isaak wird zum Vorbild; nicht des Überlebenden eines Gottesordals, sondern all derer, welche das Martyrium zur Heiligung des Namens mit ihrem Leben bezeugen. Nach einem Zeitsprung von Jahrhunderten wird die Aqedat Jitzchaq wieder grausame Gegenwart im Holocaust. «Wir müssen noch einmal in den Spiegel schauen», schreibt Albert H. Friedlander. «Dann sehen wir die Generationen: Sara, Abraham und Isaak. Und wir sehen das Opfer» (229). Opferungen mit anderem Ausgang als in Genesis 22 hat Elie Wiesel nicht nur als Geschichten erzählt, sondern auch in der Geschichte erlebt: «In ihrer Zeitlosigkeit bleibt diese Geschichte von höchster Aktualität. Wir kannten Juden, die – wie Abraham – ihre Söhne haben umkommen sehen im Na- men dessen, der keinen Namen hat. Wir kannten Kinder, die – wie Isaak – dem Wahnsinn nahe, den Vater auf dem Altar haben sterben sehen in einem Feuer meer, das bis zum höchsten Himmel reichte» (39). Anders als die Aqedat Jitzchaq endeten die Aqedot der Kreuzzugspogrome und der Schoa tödlich. Anders als und doch wie Abraham, Sara und Isaak starben jüdische Männer, Frauen und Kinder, Gewaltopfer des Naziterrors, den Opfertod zur Heiligung des Namens. Die Aqedat Jitzchaq stellte für das jüdische Volk in Zeiten der Verfolgung und Vernichtung ein Modell der Leidensbewälti- gung dar, das einem unbegreiflichen Unglück einen Sinn und die Würde des Martyriums verlieh, es tröstend in die solidarische Gemeinschaft der Op- fer der jüdischen Geschichte einband. Als Identifikationsfigur für Verfolgte überdauert die Bindung Isaaks Jahrhunderte, und sie schließt ganz klar und deutlich die gesamte jüdische Geschichte ein, sie umfasst sie: Als wandelten Abraham, Sara und Isaak noch auf der Erde. 41 B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham Literatur: Auerbach, Erich: Mimesis. Dargestellte Wirklichkeit in der abendländischen Literatur. Bern 41967, 7–30. Buber, Martin; Rosenzweig, Franz: Die Verdeutschung der Schrift. Bd. 1: Die Bücher der Weisung. Gerlingen 1997. Der Midrasch Bereschit Rabba. Übersetzt von August Wünsche. Leipzig 1881. Der Midrasch Tanchuma. Übersetzt von August Wünsche: Aus Israels Lehr- hallen. Leipzig 1907. Eliav, Mordechai: Ich glaube. Zeugnisse über Leben und Sterben gläubiger Leute. Jerusalem o. J. Friedlander, Albert H.: Medusa und Akeda. In: Brocke, Michael; Jochum, Herbert (Hg.): Wolkensäule und Feuerschein. Jüdische Theologie des Holocaust. Gütersloh 1993, 218–237. Kierkegaard, Sören: Furcht und Zittern. Köln 21986. Lenzen, Verena: Jüdisches Leben und Sterben im Namen Gottes. Studien über die Heiligung des göttlichen Namens (Kiddusch HaSchem). Zürich 22002, 49–86. Neubauer, Adolf; Stern, Moritz (Hg.): Hebräische Berichte über die Juden- verfolgungen während der Kreuzzüge. Übersetzt von S. Baer. Berlin 1892, 2. Bericht des Elieser bar Nathan, 153–168. Wiesel, Elie, zitiert nach Zuidema, Willem: Israel wird wieder geopfert. Die «Bindung Isaaks» als Symbol des Leidens Israels. Neukirchen-Vluyn 1987. 43 Adrian Schenker C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham Der Kranz der Abraham-Erzählungen Die Kapitel Genesis 12–22 bilden ein Diptychon, zwei Bilderfolgen. Diese stehen unter den beiden Titeln: «Geh!» (lek leka) in Gen 12,1, und «Da gab sich (der Herr Abraham) zu sehen» (wajjera) in Gen 18,1. Mit dem Imperativ «Geh!» löst Gott die Ereignisse aus, die Abrahams Leben und Schicksal aus- machen werden, und mit dem Besuch Gottes in Begleitung von zwei Engeln bei Abraham in Mamre beginnt die Einlösung seiner Verheissung von Gen 12,1–3. Den ersten Flügel des Diptychons beschliessen zwei «synoptische» Erzählungen, die beide, aber auf verschiedene Weise berichten, wie Gott mit Abraham und seinen Nachkommen einen Bund schliesst, Gen 15 und 17. Die Verdoppelung des Bundesschlusses in zwei parallelen Berichten verleiht diesem grosses Gewicht. Er bildet eine Achse im ganzen Erzählzusammen- hang. Diese beiden Erzählungen stammen nicht aus derselben Tradition und wurden nicht von derselben Hand geschaffen. Erst die gestaltende Überlie- ferung des Pentateuchs hat sie nebeneinander gestellt. Die zweite, Gen 17, trägt das Gepräge der Priesterschrift, auf die ein grosser Teil der Stoffe im Pentateuch (in der Tora) zurückgeht. Sie mag im 6. und 5. Jh. v. Chr. ent- standen sein, vielleicht aber auch schon früher, wie manche Gelehrte heute annehmen möchten. Was die erste der beiden Erzählungen anlangt, Gen 15, welche die Litur- gie für die erste Lesung am Dies Iudaicus, dem 2. Fastensonntag im Lesejahr C, vorsieht, so ist sie zeitlich nur schwer einzuordnen. Manche Einzelzüge weisen auf eine Abfassungszeit nach der priesterschriftlichen Erzählung hin. Diese chronologische Ansetzung wird heute oft vertreten. Wie dem auch sei, die Anordnung beider Bundesschlüsse Seite an Seite schafft einen Dialog zwischen ihnen. Hier soll aber das Augenmerk ganz der ersten Erzählung gelten, Gen 15. Denn nur diese wird in der Liturgie des Wortes vorgelesen. 44 Adrian Schenker Die Architektur von Genesis 15 Das Kapitel Gen 15 besteht seinerseits aus zwei verwandten Erzählungen. Die erste, 15,1–6, ist kürzer, die zweite, 15,7–21, holt weiter aus. Beiden gemein- sam ist eine Verheissung Gottes an Abraham, die aber unerfüllbar erscheint. Gott muss daher zusammen mit seiner Verheissung zuerst die Möglichkeit ihrer Annahme schaffen. Dies tut er auf zwei überraschende Weisen, die das Herz Abrahams für Gottes Verheissung bereitmachen. Mit dieser kurzen Charakterisierung des Spannungsbogens, der beiden Erzählungen gemeinsam ist, sind sozusagen die Baukörper bezeichnet, wel- che die Gesamtarchitektur von Genesis 15 bilden. Es sind die folgenden: Gott verheisst, aber seine Versprechen scheinen unmöglich. Inhalt seines Versprechens ist ein Kind, ein Erbe, und eine zahlreiche Nachkommen- schaft, 15,1–6; auch Land ist Gegenstand des Versprechens Gottes, 15,7–21. Gott schafft in Abrahams Seele Vertrauen, indem er ihm den Himmel zeigt und einen feierlichen Eid schwört. Diese Elemente sollen im Folgenden in ihrer menschlich-anthropologischen und in ihrer religiösen oder – wenn man lieber will – theologischen Bedeutung herausgestellt werden. Verheissung, Zeit, Bund Versprechen, Verheissungen und Gelübde spielen in der Bibel eine überra- gende Rolle. Gott verheisst; Menschen versprechen als Individuen und als Gemeinschaften. Die Bedeutung des Versprechens in der Schrift zeigt, dass es sich um ein anthropologisches und religiöses Kennzeichen für die Men- schen und um ein Attribut Gottes handelt. Es ist das Attribut der Unwan- delbarkeit in der Treue und des Vorrangs der Wahrheit. Auf Seiten der Men- schen ist das grösste Versprechen, von dem die Bibel berichtet, die Annahme der Tora Gottes in Exodus 24,1–11. Zweimal gelobt das versammelte Volk Israel am Fusse des Berges, es werde alle Worte und Verfügungen Gottes, devarim und mischpatim, erfüllen, 24,3 und 7. Es besiegelt diese freie Selbst- verpflichtung mit Opfern, 24,5–6, von denen Mose Blut nimmt, um damit das Volk zu besprengen, d.h. zu weihen und zu heiligen. Das in solcher liturgischer Gestalt Gott gegebene Versprechen ist ein Gelübde der ganzen 45 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham israelitisch-jüdischen Gemeinschaft, die dadurch unter allen Völkern Gott in besonderer Weise zugehört, d.h. ihm geweiht ist. Mit ihrem Versprechen, das wie alle Gott gemachten Versprechen ein Gelübde ist, übergibt die Gemeinschaft Israels Gott ihre ganze Zukunft. Diese soll Tag für Tag durch die Tora geprägt werden von Generation zu Generation. Zeit in ihrer Ausdehnung kann man nur schenken, indem man sie in einem Versprechen zu einer Einheit zusammenrafft. Am Sinai nimmt Israel Gottes Wort und Anspruch in seinem gemeinsamen Gelübde an und verspricht ihm, sie durch die Dauer der Zeiten immer neu anzunehmen und zu erfüllen. (Das ist der Sinn des berühmten, viel diskutierten Versprechens der Israeliten von Ex 24,7: «wir tun es und wir hören es»: d.h. wir tun es von jetzt an sofort, und werden es uns immer wieder neu anhören, um es genau zu erfüllen, so wie es lautet.) Das ist der Bund auf Seiten der Menschen, auf Seiten Israels. Er ist ein kollektives Gelübde für alle Generationen. Auf Seiten Gottes steht ebenfalls ein Versprechen, welches zuerst ist und das Versprechen Israels auslöst und hervorruft. Das berichtet Genesis 15. Gott verpflichtet sich selbst, das Volk von Generation zu Generation zu bewahren und ihm seinen Platz in der Welt zu geben und zu garantieren. Unter allen Geschöpfen ist es das Privileg der Menschen, sich mit einem frei gewollten Versprechen unter Gottes gütiges Wollen zu stellen. Dadurch gleichen sie Gott, weil es zuallererst Gottes Tun kennzeichnet, sich durch alle Zeiten in Liebe an sein Volk, an seine Getreuen und an alle ihm zugetanen Menschen zu binden. Unerfüllbare Versprechen Doch in Gen 15,2–3 und 8 sieht Abraham keine Möglichkeit, wie sich Gottes Verheissungen erfüllen könnten. Er hat keine Kinder und die Welt ist schon unter die Völker aufgeteilt. Warum fügt der biblische Erzähler zweimal aus- drücklich ein unüberwindlich scheinendes Hindernis zwischen Versprechen und Einlösung des Versprechens ein? Gottes Handeln soll anders aufgefasst werden als ein menschliches Tun. Es entfaltet sich auf einer andern Ebene als jene der Menschen. Der Rahmen des den Menschen Möglichen und des Gott Möglichen ist nicht derselbe. 46 Adrian Schenker Die Bibel nennt Gottes Möglichkeit «wunderbar». «Wunderbar» ist der Name Gottes, wie Manoach, der Vater Simsons erfährt, da er nach dem Namen des Engels des Herrn fragt, der der Herr selber ist (Ri 13,18). Wunder sind das Kennzeichen von Gottes Anwesenheit und Wirken. Abraham muss das lernen, und wir müssen es lernen. Gott ist gleichzeitig ganz nahe bei Abraham und weit über ihn erhaben. Bauen auf Beständigkeit Versprechen können nur durch Vertrauen angenommen werden. Denn die Zukunft ist noch nicht da. Was sie bringen wird, weiss niemand. Verspre- chen hängen von der Beständigkeit des Versprechenden ab. Ob wir ihm die Beständigkeit zutrauen oder ihr misstrauen sollen, ist eine wichtige Frage. In der Bibel heisst das Misstrauen gegenüber Gottes Beständigkeit in sei- ner Liebe «Gott versuchen, ihn auf die Probe stellen». Solches Misstrauen hat sich in dem Namen jenes Ortes in der Wüste kristallisiert, wo Israel aus Angst vor dem Verdursten Gott versucht hat: Massa, Versuchung, Ex 17,7. Es ist klar, dass Misstrauen dort beleidigend ist, wo Zutrauen das einzige Richtige wäre. Gott verdient in höchstem Masse Vertrauen in seine Bestän- digkeit. Er ist ja der Beständige, wie es besonders der Prophet im zweiten Teil des Buches Jesaja bekennt: «Hebt die Augen auf zum Himmel, betrachtet die Erde hier unten! Der Himmel – er zerflattert wie Rauch. Die Erde – sie zerfällt wie ein Kleid, ihre Bewohner – wie Mücken sterben sie dahin. Doch mein Heil wird für immer bestehen, und meine Gerechtigkeit wird nie zusammenstürzen. Hört mich an, die ihr wisst, was gerecht ist, du Volk, das meine Weisung beherzigt: habt keine Angst vor der Schmach der Men- schen, vor ihrem Gespött erschreckt nie. Denn wie Motten das Kleid und Schaben die Wolle fressen, so wird man sie fressen, und mein Heil wird für immer bestehen und meine Gerechtigkeit von Geschlecht zu Geschlecht», Jes 51,6–8. Die Beständigkeit Gottes ist von einer Art, wie es sie in der Welt der Menschen nie geben kann. Das ist es, was Abraham sieht, Gen 15,6: «Abraham baute auf die Beständigkeit des Herrn, und darin erwies er sich als gerecht. Gott rechnete ihm das hoch an». Es ist die richtige Antwort, die Abraham gab. Dem Wunder Gottes entspricht auf Seite der Menschen das 47 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham Zutrauen auf Gottes Beistand, auch wenn es Nacht ist. Es ist so, wie es der Hebräerbrief festhält: «Wer zu Gott hinzutritt, muss auf ihn bauen: dass er ist und dass er denen gibt, die ihn suchen» (Hebr 11,6). Zwischen diesen beiden Polen des wunderbaren Daseins Gottes auf der einen Seite und des festen Stehens des Menschen auf diesem Grund auf der andern bewegt sich die ganze Geschichte Gottes mit seinem Volk Israel und mit seiner Familie, der Kirche. Pädagogik Gottes Der Glaube schwebt aber nicht über dem Abgrund des Nichts. Er hat seine Gründe. Gott hilft Abraham, an ihm seinen Halt zu gewinnen. Denn er spricht mit Abraham, und er gibt sich ihm in einer Vision zu sehen, Gen 15,1. Vision und Wort sind für Gottes Umgang mit Propheten charakteristisch. Der biblische Erzähler zeichnet das Porträt Abrahams unter den Zügen eines Propheten. In diesen sehen die Leser und Leserinnen der Bibel den Dialog, der zwischen Gott und Menschen hin- und hergeht. Selber erfahren wir diesen Dialog, den Gott auch mit uns führt, als verhüllteren, oft sogar un- merklichen, dem Bewusstsein entzogenen Vorgang. Im Bilde der Propheten dürfen wir Gottes Reden mit uns wiedererkennen. Was bei uns mehr impli- zit ist, dem begegnen wir explizit in der Zwiesprache, die Gott mit den Pro- pheten hält und von der diese uns berichten. Das leise Wort, das Gott an uns richtet, können wir im Licht der prophetischen Erfahrung als Gottes Wort erkennen, und das ermöglicht es auch uns, in Vertrauen auf ihn zu bauen. Gott bleibt dabei aber nicht stehen. Er zeigt Abraham das gestirnte Fir- mament, Gen 15,5, und leistet in hochfeierlicher Form einen Eid, 15,9–12.17– 18. Abraham muss seine Augen nicht nur zum Himmel aufheben, um den unabsehbaren Lichterteppich der Sterne zu betrachten und jeden Versuch aufzugeben, sie zählen zu wollen. Dieses funkelnde Heer in seiner Uner- messlichkeit ist das Werk dessen, der zu ihm spricht, wie es der Psalm sagt: «Der Herr überblickt die Zahl der Sterne, und jedem von ihnen allen gibt er einen Namen», Ps 147,4. Wer in diesen Dimensionen wirkt und regiert, dem ist die Leitung einer winzigen Familie auf Erden bis in die fernste Zukunft ein Leichtes. Sein Versprechen ist mehr als glaubwürdig. Unglauben hätte et- 48 Adrian Schenker was Absurdes. Die Bibel fasst dieses Bekenntnis in eine berühmte, unauslot- bare Formel, welche die christliche Liturgie aufnimmt: «Unsere Hilfe ist im Namen des HERRN – der Himmel und Erde erschaffen hat», Ps 124,8 u.ö. Gottes Eidritus Doch der HERR lässt es für Abraham nicht bei Worten bewenden. Er beschwört sein Versprechen mit einem Eidritus. Riten sind Zeichenhand- lungen, die das Unsichtbare augenfällig darstellen und vergegenwärtigen. Eid und Schwur haben in der Tat eine unsichtbare Seite. Sie binden den göttlichen Bürgen für die Wahrhaftigkeit des Ausgesprochenen und für die Treue zum Versprochenen. Daher rufen die Menschen überall auf der Welt und in allen Religionen und Kulturen göttliche Wesen auf, die Wahrheit ih- rer Worte oder die Bewahrung ihrer Versprechen zu überwachen. Niemand würde es wagen – so ist es in Schwüren und Eiden impliziert – den Zorn göttlicher Garanten durch Lügen (Meineid) oder durch Eidbruch auf sich herabzuziehen. Die göttlichen Wächter können nicht hinter das Licht ge- führt werden. Ihrem Blick kann das Falsche nicht verborgen bleiben. Als Bürgen greifen sie strafend ein, wenn Eide missbraucht werden. Schwüre geschehen somit auf Erden und haben Folgen im Himmel. Sie verbinden Erde und Himmel. Das menschliche Wort bindet auf Erden und bindet den Himmel. Es ist im eigentlichen Sinn ein Sakrament, weil menschliches Sprechen himmlische Garantie auf den Plan ruft: ein Zeichen, das Wort der Menschen, bindet diese, aber auch die Gottheiten. Eidriten machen das sichtbar. Sie zeigen plastisch, wie die Bürgschaft der Götter wirksam wird, wenn die beschworene Verpflichtung gebrochen wird oder die eidliche Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Einem solchen Eidritus unterzieht sich der HERR selbst. Es soll sicht- bar werden, was der falsche Schwur auslöst. Gott unterwirft sich frei dem Schwurritus, den die Israeliten kennen und üben. Der Eid der Jerusalemer zur Zeit von König Zidkija in Jer 34,18–20 zeigt, wie ein öffentliches Ver- sprechen mit der gleichen Zeremonie beschworen wurde wie die, welche der HERR in Gen 15,7–11.17–18 vollzog. Es ist eine Zeichenhandlung, die das Unheil abbildet, das die Meineidigen und die Eidbrüchigen ereilen wird. 49 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham Die Zeichenhandlung stellt dergestalt eine schwindelerregende Selbstverflu- chung dar für den Fall des Eidbruches – eine bei Gott absolut unvorstellbare Möglichkeit! Doch Gott steigt selbst herab und geht menschliche Selbst- bindungen ein, damit Abraham und wir die absolute Unmöglichkeit der Nichterfüllung von Gottes Versprechen anschauen können. Bund, Versprechen und Gotterscheinung Gen 15,13–16.18–21 bezeichnet den Inhalt des Bundes. Gott verspricht Ab- raham und seinen Nachkommen das Land, in welchem er jetzt als Fremder wohnt. Gott allein bindet sich durch sein freies Versprechen. Abraham ist reiner Empfänger der göttlichen Zusage. Das göttliche Wort ergeht an ihn in einem Traumgesicht, das er in tie- fen übernatürlichen Schlaf versunken wahrnimmt. Gen 15,12.17 deutet die Gotteserscheinung an, die in der nächtlichen Finsternis erschreckend über ihn gekommen ist. Das Ereignis des Bundes bricht aus der göttlichen Welt in Abrahams irdische Verhältnisse ein, einem Blitz ähnlich, der vor dem er- schrockenen Menschen den Himmel, Gottes Gegenwart für einen Augen- blick taghell aufreisst. Daher ist in diesem Kapitel Abraham wie ein Prophet dargestellt, Gen 15,1.12, denn ein Prophet wird mit Gott in unmittelbarere Berührung hineingerissen, als es gewöhnlich zwischen Gott und Menschen geschieht. Verheissung eines Sohnes, Verheissung einer Nachkommenschaft Gott verspricht Abraham zwei Dinge: Nachkommen und ein Land. Man- chen modernen Lesern der Bibel, besonders christlichen Lesern und Leserin- nen, wird dieser Inhalt des Bundes fremd oder mythisch vorkommen und daher als schwer verständlich in ihrem modernen konkreten Lebenskontext. Diese zweifache Verheissung hat jedoch eine anthropologische, allgemein menschliche Seite, die für alle Zeiten und Menschen Gültigkeit hat, aber auch eine glaubensmässige, jüdische und christliche Seite. Was das Versprechen eines Sohnes für Abrahams Familie in der nächsten Generation und einer Nachkommenschaft in allen kommenden Generatio- nen betrifft, so ist darin nicht zuerst – wie man es meistens zu erklären pflegt 50 Adrian Schenker – die Erfüllung des Wunsches nach Weiterleben in Kindern und Kindeskin- dern entscheidend. Die Toten sind ja in der hebräischen Bibel, im Alten Tes- tament nicht ins Nichts zurückgesunken. Sie wohnen im Dunkel des Grabes zusammen mit allen verstorbenen Gliedern ihrer Familie, schweigend, aber unversehrt in Ruhe und im Frieden. Die Perspektive der Kindesverheissung ist in der Bibel ganz konkret. Ein Kind ist zuallererst der Stab des Alters. Die Kinder werden ihre alten Eltern unterhalten und ehren, wie es das Gebot Gottes ausdrücklich vorschreibt. Wenn keine Kinder da sind, wer wird für alte Menschen in ihren alten Tagen sorgen? Versicherungen und staatliche Altersvorsorge gibt es ja nicht. Analoges gilt für ein Volk. Die Nachkommenschaft wird seine Sprache, seine Religion, seine Erinnerungen, seinen Besitz bewahren. Wenn keine ausreichende Nachkommenschaft da wäre, würde das Volk mit allem, was zu ihm gehörte, aussterben und aus der Welt verschwinden. Die grosse Zahl der Glieder eines Volkes bietet Gewähr, dass sie sich verbinden und für die Bewahrung ihrer nationalen Schätze, ihrer Religion, ihrer Kultur, ihrer Städ- te und Dörfer, ihrer Institutionen, aber auch für ihre Armen und Schutzbe- dürftigen Sorge tragen. Das ist die anthropologische Seite. Die den Glauben an Gott berührende Seite ist die Erfahrung, dass keine Familie und keine Nation die Gewähr hat, dass immer Kinder und Nachkommen da sein werden, die solche lebens- notwendigen Aufgaben wahrnehmen können. Kriege, Epidemien, Hungers- nöte, böse Regenten und Misswirtschaft haben ganze Familien und Völker ins Nichts gestürzt. Selbst für zahlreiche Familien und grosse Völker drohen solche Schicksale immer am Horizont der Geschichte. Nur Gott kann hier eine Gewähr für Bestand geben, die weit über das den Menschen Mögliche hinausgeht. Verheissung eines Landes Die zweite Verheissung garantiert Abrahams Nachkommen das Land, das ihm selber nicht gehört. Diese Verheissung entspricht dem vielleicht elemen- tarsten Bedürfnis der Menschen: sie brauchen einen Platz auf dieser Welt, wo sie sein dürfen, ohne dass sie jemand fortjagt. Das erste, was wir brauchen, 51 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham wenn wir auf die Welt kommen, ist ein Plätzchen, wo uns die Hebamme ablegen kann, während sie sich der Pflege der niedergekommenen Mutter widmet. Aber die Plätze auf der Welt sind umkämpft. In Zeiten des Friedens ist der Platz einer Nation zu ruhigem Besitz gegeben, in Zeiten des Krieges ist er Gegenstand der Begehrlichkeit von Konkurrenten und Feinden. Das ist die anthropologische Dimension der Landverheissung. Auf der theologischen Seite steht die Erfahrung und der Glaube, dass die einzige Sicherheit eines Platzes für eine Familie wie für ein Volk bei Gott, dem Schöpfer der Welt, liegt, der alle Menschen ermächtigt hat, am Boden dieser Welt teilzuhaben, ihn «sich untertan zu machen», Gen 1,28. Diese Ermächtigung schliesst das Recht auf Urbarmachung von einem Stück Land und ein bleibendes Wohn- und Besitzrecht auf dieses Stück Boden ein. Got- tes Verheissung an Abraham verbürgt dieses Anrecht auf ein Land, das er das seine nennen darf und das ihm gehören wird durch alle Zeiten. Verheissene Nachkommenschaft und unveräusserliche Heimat sind Ga- ben Gottes. Nur er vermag sie zu bewahren. Der Bund, durch welchen Gott diese Gaben fest verleiht, ist Gnade, ungeschuldetes Geschenk von Seiten des Herrn. Die andern Völker, die ihr Land verlieren Die Welt, in die Abraham hineingeboren ist, ist jedoch schon aufgeteilt. Es gibt keine leeren, von niemandem beanspruchten Räume mehr. Gott ver- spricht ihm Land, auf dem im Augenblick, da er redet, noch andere Bevölke- rungen leben. Er wird während vier Generationen warten müssen, bis dieses versprochene Land zu seinem Eigentum wird, in das er einziehen kann, Gen 15,13–14.16. Während dieser langen Zeit werden Abrahams Nachkommen die Leiden von Fremden in einem Land durchmachen, das zugezogene Be- wohner ungerne beherbergt, aber keine Skrupel empfindet, von ihnen zu profitieren und sie rücksichtslos auszubeuten. Doch gerade dieses Unrecht der Ansässigen an heimatlosen Menschen in ihrem Gebiet wird Gott ahnden. In seinen Augen verwirken die Bewohner eines Landes ihr Recht auf dessen Besitz eben durch Unterdrückung von wehrlosen Fremden, die gezwungen sind, sie um Gastrecht anzugehen. Das 52 Adrian Schenker ist eine in der Bibel mehrfach anzutreffende Überzeugung, z.B. in der Erzäh- lung vom Untergang von Sodom, Gen 19, und in dem grossen Fresko von Israels Ausbeutung und versuchter Auslöschung durch den Pharao, Ex 1–15. In der Form von Schuld der Völker ganz allgemein (nicht nur von Unrecht an Fremden), die darin besteht, Gottes Tora zuwiderzuhandeln und eben aus diesem Grunde ihr Land zu verlieren, spricht Lev 18,3.24–30; 20,22–24. Die Folge solchen Unrechtes ist der Verlust des Landes für seine schuldig gewordenen Bewohner. So muss der HERR warten, bis die Amoriter und andere ansässige Na- tionen ihres Landes durch angehäufte und unbereute Schuld verlustig gehen müssen. Erst dann kann er Abraham und seine Nachkommen in ihr Besitz- tum einziehen lassen. Implizit ist damit in biblischer Perspektive auch die Möglichkeit der Umkehr solcher schuldiger Bewohner angedeutet, sodass sie ihr Land dank ihrer radikalen Gesinnungsänderung behalten dürfen. Jer 18,7–10 zeigt das in klarer Form. In dieser Überzeugung ist somit eine Folge mitenthalten, welche Lev 18,28; 20,22 kurz, aber unmissverständlich in Aussicht stellt. Es ist die Ver- pflichtung für Abrahams Nachkommenschaft, keine Fremden zu unterdrü- cken. Damit zeichnet sich eine Grenze von Gottes Verheissung ab. Sie gilt, solange die Fremden und Beisassen nicht ungerecht behandelt werden. So klingt in der Erzählung von Gottes Bund in Gen 15 unüberhörbar eine Dia- lektik zwischen Gottes fester Treue zu seinem Wort und der Ehrfurcht des Volkes vor den Fremden an. Beides bedingt sich gegenseitig, obgleich die Verheissung Gottes absolut bleibt. Darin enthüllt sich etwas von der Tiefe der biblischen Lebens- und Geschichtserfahrung. Schluss Der hier skizzierte Durchgang durch die Erzählung von Gottes Bund mit Abraham in Gen 15 führte zu einer ganzen Reihe von Anschauungen vom Handeln und Sein Gottes, von der Situation der Menschen ganz allgemein, von Abraham und von seiner Nachkommenschaft, dem Volk Israel, vom Land Israel als den grossen Verheissungen und Gaben des gnädigen Gottes, aber auch von Bedingungen, welche die Erfüllung von Gottes Verheissungen 53 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham gefährden können. So ist Gen 15 ein Abriss der ganzen Bibel, eine Bibel im Kleinen. NEUTESTAMENTLICHE LESUNGEN 57 Adrian Schenker A: 2 Timotheus 1,8–10 Der kurze, von der Liturgie ausgewählte Abschnitt hat etwas von einem Cre- do, einer Synthese des Glaubens, die Paulus in diesem Brief für Timotheus in wenigen Hauptpunkten wie mit kräftigen Pinselstrichen umreisst: mit Paulus muss Timotheus wegen des Evangeliums leiden; Gott hat sie beide, Paulus und Timotheus, gerettet; er hat sie gerufen, und zwar aus reiner Gnade und von Ewigkeit her in Jesus, dem Gesalbten; dieser ist erschienen; er ist der Retter und Offenbarer; er hat dem Tod seine Endgültigkeit genommen und das ewige Leben gebracht. Es sind elf Geheimnisse, die Paulus gelehrt und erläutert hatte und jetzt wie in Stichworten in Erinnerung ruft. Am Dies Iudaicus denkt man sofort an den Horizont dieser Geheimnisse in der hebräischen Bibel, im Alten Testament. Alle diese religiösen Erfahrun- gen, auf die Paulus anspielt, finden sich dort ausgesprochen und vorwegge- nommen. Das israelitische und jüdische Volk musste vielfach wegen seines Festhaltens an Gottes Wort leiden; doch es wurde gerettet oft und oft; Gott hat dieses Volk ins Dasein gerufen aus reiner Gnade und von Ewigkeit her; der gesalbte König ist bestimmt zum Retter für das Volk und zu seinem Hir- ten am Ende der Zeiten. Für Christen wird klar, wie Jesus, der Gesalbte, aus diesen Überzeugungen seines Volkes heraus lebte, seine frohe Botschaft ver- kündete, seinen Tod erlitt und in seiner Auferstehung das Ende der Zeiten in die geschichtliche Zeit hinein- und vorwegnahm. Seinen Weg kann man verstehen aus den Voraussetzungen des israelitischen und jüdischen Volkes, wie sie in dessen heiligen Schriften dargestellt sind. 59 Adrian Schenker B: Römer 8,31–34 Der kurze Abschnitt, den die Liturgie vorlesen lässt, steht im Horizont von Röm 8, das Kapitel, das den Höhepunkt der Theologie von Paulus über die «Rechtfertigung» bildet. Es zeigt die Frucht der von Gott geschenkten Gerechtigkeit – oder wie wir heute vielleicht eher sagen würden – der Ver- söhnung der schuldig gewordenen Menschen mit Gott. Der ausgewählte Abschnitt gehört zum Schlussakkord des Kapitels. Der Apostel stellt sich das Gottesgericht vor, wie es nach dieser Versöhnung und Rechtfertigung aussehen wird. Die wegen ihrer Schuld Angeklagten werden da einen Vertei- diger und Anwalt haben, dessen Gewicht alle Anklage beiseite schiebt und die Entscheidung zugunsten von Gnade vor Recht ohne jeden Widerspruch herbeiführt. Er ist der geliebte Sohn Gottes, des Richters. Im Zusammenhang dieses Abschnittes mit dem Dies Iudaicus ist wichtig, dass Paulus Abraham, den Vater seines geliebten Sohnes Isaak, mit Gott, dem Vater seines geliebten Sohnes Jesus vergleicht und Abrahams Hinga- be des Sohnes auf Gottes Hingabe überträgt. Wie Abraham, so Gott! Das Gleichnis sagt in dieser Perspektive etwas über Gott aus. Abraham hängt Gott ganz an, auch in der tiefsten Nacht seiner unverständlichen Forderung; Gott hängt mit ganzer Liebe am Menschen, auch in dessen Abgründen und Verlorenheit. Abraham und Gott zeigen dies in der Hingabe ihres einzigen Sohnes. 61 Adrian Schenker C: Philipper 3,17–4,1 Der kurze in der Liturgie vorgelesene Abschnitt beschliesst das Kapitel 3 des Philipperbriefes, in welchem Paulus den inneren Vorgang seiner Bekeh- rung weniger erzählt als andeutet und auf das Wesentliche zurückführt. Es ist seine alles verändernde geheimnisvolle und gleichzeitig allerpersönlichste Begegnung mit dem lebenden Christus. Paulus redet darüber zu den Gläu- bigen von Philippi (und zu uns), um sie an seiner Erfahrung ein Stück weit teilhaben zu lassen, denn diese hat etwas Exemplarisches für alle. Er hat in der Tat erfahren, wie die kommende Wirklichkeit hinter und jenseits dieser zeitlich-irdischen Welt in jenen zeitlich-räumlichen Punkt auf der Strasse von Jerusalem nach Damaskus einbrach, wo Paulus damals unterwegs war und aus der Bahn geworfen wurde. Das Irdisch-Zeitliche ist voll des vollen- det Ewigen, und der Durchbruch zu ihm ist der unerwartet aufleuchtende Glanz des gekreuzigten und doch lebenden Gesalbten, den Paulus im Glau- ben an ihn ergreift. Auf den Dies Iudaicus wirft diese Stelle des Philipperbriefes Licht, weil sie auf die zweifache Heimat Bezug nimmt, auf die wir als Menschen ange- wiesen sind: das Land, das wir auf dieser Welt als unsern Ort der Freiheit und Geborgenheit brauchen, und das Land im Himmel, für das uns Gott in seiner Gnade bestimmt hat und wo unser Dasein ganz und voll zu sich selbst kommen wird. So ist die irdische Heimat, das verheissene Land hier auf Erden immer auch Abbild, Vorausfotografie unserer ewigen Freiheit und des unangefochtenen Friedens im Himmel, die uns durch Gnade verheissen sind, und wohin wir in diesem irdischen Leben unterwegs sind. EVANGELIEN 65 Christian M. Rutishauser Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien Der leuchtende und schwebende Christus, flankiert von Mose und Elija, hat sich tief in die Ikonographie der christlichen Kultur eingeschrieben. Die Epiphanie der Verklärung gilt als theologischer Ursprungsort für die ganze Ikonenmalerei. Das Taborlicht ist in den Ostkirchen Inbegriff mystischer Erleuchtung. Dabei ist die Verklärung Jesu eine geradezu archetypische Sze- ne: Eine Lichtgestalt im Zentrum, an der die göttliche Transzendenz auf- strahlt, und zwei symmetrisch an- und zugeordnete Personen als Zeugen. Alle drei synoptischen Evangelien schildern das Geschehen mit leicht akzen- tuierenden Unterschieden: Für Markus lüftet sich das Messiasgeheimnis, für Matthäus erscheint Christus als neuer Moses und für Lukas steht die Erfah- rung der Verwandlung Christi als Frucht des Gebets im Vordergrund. Diese Sinnebenen erschliessen sich bei genauer Lektüre und durch Einordnen der drei Textüberlieferungen in den Zusammenhang der ganzen Bibel. Der unmittelbare Kontext der Verklärungsperikope verweist auf die Endzeiterwartung von Jesus und seinen Jüngern. Sie hoffen, wie viele ihrer jüdischen Zeitgenossen, auf ein unmittelbares Eingreifen Gottes in die Ge- schichte. Sie wollen seine Gegenwart wirkmächtig erfahren, auf dass nicht mehr Gewalt und Ungerechtigkeit den Lauf der Dinge bestimmen, sondern Krankheit und Entfremdung endlich von den Menschen weichen. Es gibt diverse Vorstellungen vom Eingreifen Gottes in der jüdischen Gesellschaft zur Zeit Jesu: Schickt Gott einen Propheten oder Gesalbten, wie dies zum Beispiel in der Gemeinschaft von Qumran geglaubt wird? Oder wird Elija wieder auftreten, der als Gerechter den Tod nicht schaute, sondern entrückt wurde, wie viele sagen? Oder erscheint am Ende der Geschichte eine Gestalt, wie sie Daniel in seiner Vision vom Kommen des Menschensohns auf Wol- ken geschaut hat? (Dan 7,13f ) Jesus beteuert im Vers unmittelbar vor unserer Szene, einige der Anwesenden würden den Tod nicht erleiden, bevor sie das Reich Gottes in seiner Macht hätten kommen sehen. (Mk 9,1; Mt 16,28; Lk 9,27) Und gleich nach unserer Textstelle sprechen die Jünger bei Markus 66 Christian M. Rutishauser und Matthäus mit Jesus über die Wiederkunft des Elija in der Endzeit. (Mk 9,11–13; Mt 17,10–13) Während die drei Jünger Petrus, Jakobus und Johannes vom Berg der Verklärung hinuntersteigen, sprechen sie zudem über Tod und Auferste- hung. (Mk 9,11; Mt 17,9) Auch diese Vorstellung gehörte zum Endzeitden- ken, nämlich zu jenem der Pharisäer: Wenn Gott in die Geschichte eingreift, dann wird er Gericht halten. Er wird die Toten auferwecken, damit ihnen die Gerechtigkeit zuteil werde, die zu ihren Lebzeiten nicht gegeben war. Er wird den Menschen von den Todeskräften befreien und heilen. Das Kommen des Reiches Gottes, die Auferstehung vom Tod und das, was Endzeiterwartung meint, will die Verklärungsperikope erläutern. Es geht um Erlösung. Dieses Wissen braucht ein tieferes und geistliches Verstehen. Es ist ei- gentlich erst nach der Erfahrung von Kreuz und Auferstehung Jesu möglich und nur unter der Ausgiessung des Heiligen Geistes zu erfassen. Daher müs- sen die Jünger über das auf dem Berg Geschaute vorläufig noch schweigen. (Mk 9,9; Mt 17,9; Lk 9,36) Überhaupt ist dies nicht ein Wissen für die Mas- sen und für die breite Öffentlichkeit. Es erwächst allein aus einer besonderen Vertrautheit mit Christus. Daher nimmt Jesus auch nur drei seiner engsten Freunde mit auf den Berg: Petrus, Jakobus und Johannes. Auch an Ostern zeigt sich der Auferstandene nur seinen Jüngern und Freunden, den Apos- teln und den Frauen – allen voran Maria von Magdala. (Joh 20) Ein Raum der Freundschaft und Liebe ist notwendig, damit sich das Geheimnis vom Ende der Zeit und vom Sieg über den Tod zeigen kann. Lukas fügt hinzu, dass Jesus mit seinen drei Jüngern auf dem Berg beten wollte. (9,28) Für ihn braucht es die Haltung des Gebets, damit die Augen geöffnet werden. Glau- be und Gebet sind denn auch Voraussetzung für die Heilung unmittelbar nach dem Herabsteigen vom Berg. (Mk 9,29; Mt 17,20) Und was steht nun im Zentrum des Evangeliums? Es ist zum einen Jesus Christus, der sich vor den Augen der drei Jünger verwandelt. Der irdische Leib wird transparent, der Mensch wird zur Lichtgestalt. Markus spricht von den übernatürlich weissen Kleidern (9,3), während Lukas zudem die Verwandlung des Gesichts hervorhebt (9,29) und Matthäus schreibt, sein Antlitz leuchte wie die Sonne (17,2). Dass wir hier mitten im Verlauf der 67 Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien Evangelien schon den Auferstandenen vor uns haben, ist offensichtlich. Die Sonne der Gerechtigkeit (Mal 3,20) geht auf wie am Ostermorgen, und der Leib wird geistlich verwandelt, so wie Paulus den Auferstehungsleib be- schreibt (1 Kor 15,42–53). Endzeit, Überwindung des Todes, Heilung und Verklärung, das Kommen des Reiches Gottes wird also mitten ins Leben hineingeholt, in die Gegenwart, wo Gott geheimnisvoll für die anwesend ist, die mit Jesus befreundet sind und Christus lieben. Wir haben einen österli- chen Text vor uns. Daher sagen einige Exegeten, wir hätten hier bereits einen Aufer stehungsbericht. Doch damit nicht genug. Im Zentrum stehen zusammen mit Christus auch Mose und Elija, die beiden grossen Gestalten der biblischen Tradition. Ohne sie würde Wesentliches fehlen. Sie reden mit Jesus. (Mk 9,4; Mt 17,3; Lk 9,30) Worüber? Markus und Matthäus geben keinen Inhalt an. Lukas aber ist explizit: Sie «sprachen von seinem Ende, das sich in Jerusalem erfül- len sollte.» (9,31) Es geht wieder um Tod und Auferstehung, um die letzten Wahrheiten. Doch benutzt Lukas dabei das seltene griechische Wort exho- dos, das nur im übertragenen Sinn Ende oder Tod bedeutet. Wortwörtlich bedeutet es Auszug, sodass man den Vers übersetzen sollte: Sie «sprachen über den Exodus [aus Ägypten], der durch ihn in Jerusalem zur Vollendung gebracht werden sollte.» Der Tod Jesu vollendet die mit der Befreiung aus der Sklaverei begonnene Erlösung. Wie Gott in Christus in die Geschichte einbricht, lässt sich also nur vom Exodusgeschehen her begreifen. Ohne die Befreiungsgeschichte der hebräischen Bibel wäre nicht verständlich, was Jesu Tod und Auferstehung bedeutet – nämlich Erlösung. Ohne die fünf Bücher Mose, in deren arithmetischer Mitte das Ritual für den Versöhnungstag, den Jom Kippur, steht (Lev 16), bleibt das Christusereignis verhüllt. Es braucht den Deutungshorizont des Alten Testaments, der Hebräischen Bibel und des Judentums, um den Schleier über Christus zu lüften. Auch die zentrale Aus- sage zum verklärten Jesus auf dem Berg, von der Stimme Gottes aus der Wol- ke gesprochen: «Das ist mein geliebter Sohn, auf ihn sollt ihr hören», (Mk 9,7; Mt 17,5; Lk 9,35) ist eine zitathafte Anlehnung an das Alte Testament. In Ps 2,7 heisst es: «Mein Sohn bist du, heute habe ich dich gezeugt.» Und in Jes 42,1 heisst es: «Seht, das ist mein Knecht, den ich stütze; das ist mein Erwähl- 68 Christian M. Rutishauser ter, an ihm finde ich Gefallen.» Gott spricht in unserem Evangelium nicht an der Hebräischen Bibel vorbei, sondern durch sie. Gott selbst stellt somit Jesus Christus in die Tradition, die er schon seit Urzeiten mit dem jüdischen Volk gelebt hat. Dass Gott sich an die Tora gebunden hat und nicht gegen sie oder an ihr vorbei handelt, besagt auch der berühmte rabbinische Mid- rasch zu Dtn 30,12: Die Tora ist nicht im Himmel, d.h. Gottes Wort ist in der Hebräischen Bibel gegeben und schon auf Erden. (bT Baba Mezzia 59b) Die Verklärungsperikope lässt Jesus aber nicht nur durch eine Gottes- stimme aus der Tora bestätigen und nicht nur im Gespräch mit Mose sein. Als dritte Instanz aus dem Alten Testament gibt sie Christus als Dialogpart- ner auch Elija an die Seite, den Propheten schlechthin. Die gesamte Hebrä- ische Bibel, Gesetz und Propheten, sind hier als Verstehenshorizont präsent. So gleicht die Verklärungserzählung der Emmaus-Erzählung, wo der Auf- erstandene auch im vertraulichen Gespräch ausgehend von Mose und den Propheten den Jüngern erklärt, wie sie Tod und Auferstehung zu verstehen haben. (Lk 24,13–35) Elija ist wie Mose «Lenker Israels» (2 Kön 2,12) und in diese Gesprächsgemeinschaft wird Jesus gestellt. Die Verklärungsszene ist ein Gipfeltreffen der Führer Israels. Elija unterscheidet sich aber von Mose dadurch, dass er den Tod nicht geschaut hat, sondern entrückt wurde. (2 Kön 2,11) In der jüdischen Tradition wird er als derjenige geglaubt, der in der Endzeit zurückkehrt und Gottes Gegenwart den Weg bereitet. Unmittelbar nach der Verklärungsperikope erläutert das Matthäus- evangelium im Anschluss an Markus explizit, dass Johannes der Täufer dieser Elija sei. (17,12f ) Er bringt Versöhnung, damit Gottes Gericht nicht vernichtend, sondern verklärend wirken kann. So ist er zusammen mit Mose auch in dem Text genannt, der das Alte Testament beschliesst und zum Neu- en Testament überleitet bzw. auf Christus verweist: «Denkt an das Gesetz meines Knechtes Mose; am Horeb habe ich ihm Satzung und Recht über- geben, die für ganz Israel gelten. Bevor aber der Tag des Herrn kommt, der grosse und furchtbare Tag, seht, da sende ich zu euch den Propheten Elija. Er wird das Herz der Väter wieder den Söhnen zuwenden und das Herz der Söhne ihren Vätern, damit ich nicht kommen und das Land dem Untergang weihen muss.» (Mal 3,22ff) Generationenübergreifend versöhnt Elija durch 69 Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien alle Zeiten bis zur letzten Generation. So wird Elija auch in der jüdischen Tradition am Sederabend des Pessachfestes besonders erwartet, wenn die Er- lösung aus der Sklaverei gefeiert wird. Er ist eben nicht nur für Christen, sondern auch für Juden derjenige, der die Vollendung der Erlösung ankün- digt und heraufführt. Im Zentrum des Evangeliums steht also der verklärte Christus in der Be- gegnung mit Mose und Elija. Diese Szene ist heute ein Bild für den Dialog zwischen jüdischer und christlicher Tradition. Sie vertieft das Verständnis vom Kommen des Reiches Gottes und vergegenwärtigt, was wir gerne in die Endzeit abschieben. Juden sind seit Abraham (Gen 12,1) und Mose (Ex 3) Herausgerufene, so wie Christen seit Jesus Christus (Mk 1,14; 1 Kor 1,2) und Abraham (Gen 12,1) Herausgerufene sind. In geheimnisvoller Weise sind sie aneinander gebunden und haben eine Berufung: Sie sollen das Kommen Gottes in diese Geschichte ermöglichen, weil es Befreiung, Heilung und Ge- rechtigkeit bringt – Überwindung aller Todeskräfte und letztlich Auferste- hung von den Toten. So hat die Hebräische Bibel zwei Ausgänge und Fort- führungen gefunden: In der rabbinischen Tradition der mündlichen Tora, die bis heute das lebendige Fundament des Judentums darstellt, einerseits und in der christlichen Tradition, die ihre Grundschriften im Neuen Testa- ment und in den Konzilstexten gefasst hat, andrerseits. In der Verklärungsperikope spricht Petrus von drei Hütten, die er angesichts des verklärten Jesus im Gespräch mit Mose und Elija errichten will. (Mk 9,5; Mt 17,4; Lk 9,33) Was ist damit gemeint? Ist es eine Anspielung an die Laubhütten, die im jüdischen Jahreskreis an die Vorläufigkeit und das pil- gernde Unterwegssein zum letzten Ziel erinnern sollen? Oder geht es um die ewigen Zelte (Lk 16,9), um die himmlischen Wohnungen, die in der Endzeit im Himmel bereitstehen, hier aber schon in die Gegenwart hin- einragen? Joh 14,2f spricht davon, dass Jesus uns einen Wohnraum bei Gott bereitet. Bei ihm gibt es verschiedene und viele Wohnungen – sowohl für Christen wie für Juden und alle Gerechten. Wenn aber Petrus drei Hütten bauen will, so gewiss nicht einfach, um das Erlebte festzuhalten. Nicht als Tadel ist die Bemerkung in Mk 9,6 gemeint: «Er wusste nämlich nicht, was 70 Christian M. Rutishauser er sagen sollte.» Vielmehr geht es um das Unvermögen des Menschen, die ganze Wirklichkeit und das Geheimnis, das sich in der Verklärung ein wenig lüftet, überhaupt zu erfassen. Bruchstück ist das Erkennen der Offenbarung Gottes, würde Paulus dazu sagen. (1 Kor 13,9f ) Und Markus, für den die Verklärungserzählung vor allem eine Epiphanie des verborgenen Messias ist, betont immer wieder das Unverständnis der Jünger. Das Gespräch zwischen Jesus, Mose und Elija ist nicht nur ein Dialog zwischen Juden und Christen, sondern auch ein Gespräch zwischen Neuem und Altem Testament. Johannes Paul II. hat schon 1986 bei seinem Besuch in der Synagoge von Rom daran erinnert, dass beide Gespräche zusammen- gehören. Es braucht das Alte Testament, um das Neue zu verstehen, wie wir gerade gesehen haben. Und es braucht für uns Christen das Neue Testament, um das Alte zu verstehen: Christus ist der Sohn Gottes, auf den wir hören sollen und der uns das Alte Testament erschliesst. Beide Bewegungen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die eine Bibel in zwei Teilen ist unerlässliches Fundament christlichen Glaubens. Und die Verhältnisbestim- mung ist nicht einfach Verheissung und Erfüllung. Hebräische und griechi- sche Bibel erleuchten sich gegenseitig. Sie wollen miteinander ins Gespräch gebracht werden, so wie schon die Autoren der biblischen Texte aufeinander anspielten und die Motive variierten und fortschrieben. Die Kontinuität und Treue von Gottes Handeln in der Geschichte wird dadurch sichtbar. Auch um das Evangelium von der Verklärung weiter zu verstehen, müs- sen wir nochmals auf das Alte Testament zurückgreifen. Es stellen sich noch zwei Fragen: 1.) Auf welchem Berg findet die Verklärung statt? Der Text gibt keine Antwort. Die Tradition legte dafür zunächst den Hermon fest, der sich im Norden des Heiligen Landes im heutigen Grenzgebiet zwischen Israel, Syrien und Libanon befindet. Aus pilgertechnischen Gründen setzte sich jedoch der Tabor in Untergaliläa durch. Er wird seit der Spätantike als Berg der Verklärung verehrt. Doch diese Festlegung lässt einen unbefriedigt. 2.) Was soll die Zeitangabe «Sechs Tage danach», mit der Markus und Matthäus die Verklärungserzählung einleiten? (Mk 9,2; Mt 17,1) Lukas hat die Zeitan- gabe auf «nach etwa acht Tagen» umgeschrieben (9,28) und den Text ganz in seinen Erzählverlauf eingegliedert. Für ihn ist die Verklärung vor allem eine 71 Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien persönliche Erfahrung Jesu und seiner nächsten Jünger. Die Lektionare für den Zweiten Fastensonntag umgehen die Fragestellung, indem sie in allen drei Lesejahren verallgemeinernd einsetzen «In jener Zeit». Das aber ist keine Lösung. Die Hebräische Bibel hilft uns weiter: Das Evangelium vom Verklärungs- berg mit Mose und der Wolke, aus der Gott spricht, lässt eindeutig den Sinai anklingen. Elija, der in seiner Krise als Prophet zurück zum Ursprung geht, um sich seines Gottes zu vergewissern, geht ebenso zurück zum Horeb. (1 Kön 19) Nun führt auch Jesus seine Jünger zurück zum Ursprung. Wieder stehen sie am Sinai, denn da wurde der Bund zwischen Gott und seinem Volk geschlossen. Die sechs Tage wie auch die drei Begleiter in der Verklä- rungsperikope weisen denn auch genau auf Ex 24: Mose steigt mit Aaron, Nadab und Abihu und mit den Ältesten auf den Sinai, bleibt sechs Tage auf dem Gipfel, und sie schauen die Herrlichkeit Gottes. «Sie sahen den Gott Israels. Die Fläche unter seinen Füssen war wie mit Saphir ausgelegt und glänzte hell wie der Himmel selbst.» (24,10) Auf dem Berg werden die Op- fer dargebracht, mit Blut werden der Altar und die Anwesenden besprengt, und die Urkunde des Bundes wird verlesen, worauf sie antworten: «Alles, was der Herr gesagt hat, wollen wir tun; wir wollen gehorchen.» (24,8) Eng knüpft die Verklärungserzählung an diesen Bundesschluss an, denn sie will Tod und Auferstehung erläutern, sowie in die letzten Wahrheiten einführen. Christus in seiner Hingabe ist die gelebte Urkunde des Bundes, der geliebte Sohn Gottes, auf den die Jünger hören sollen. Der Berg Sinai verschmilzt hier mit dem Zionsberg, mit Jerusalem, das Lukas auch explizit als Inhalt des Gesprächs von Jesus, Mose und Elija nennt, wie wir gesehen haben. Da wird der neue Bund beim Abschiedsmahl am Pessachfest durch Jesus und bei seiner Kreuzigung auf Golgotha besiegelt. Sinai und Zion verschmelzen in der Verklärungsperikope und bleiben bewusst unbenannt, weil sich das Bun- desgeschehen zwischen Gott und Mensch überall ereignen kann, wo sich Menschen vertrauend und glaubend auf Gottes Initiative einlassen. Diese Verknüpfung steht ganz in der Theologie, die Matthäus entfaltet. Er stellt Jesus Christus als neuen Mose dar und gruppiert Jesu Sprechen in fünf Reden gemäss den fünf Büchern der Tora, angefangen mit der «Berg- 72 Christian M. Rutishauser predigt», wo wiederum der Sinai aufscheint. (Mt 5–7; 10; 13; 18; 24–25) Ge- rade für Matthäus offenbart sich Jesus in der Verklärung somit als neuer Moses. Die Heilung des besessenen Jungen, die am Fuss des Berges statt- findet, nachdem Jesus und seine drei Jünger herabgestiegen sind, ist denn bei ihm auch weniger die Heilung eines Epileptikers wie bei Lukas. Sie wird vielmehr als eine Götzenaustreibung beschrieben: Der Mondsüchtige, den es immer wieder ins Feuer und ins Wasser treibt, muss von Naturkräften, die ihn beherrschen, frei werden (17,14–20), so wie einst die Israeliten am Fuss des Sinai, die der Stierkraft verfallen waren und ein goldenes Kalb verehrten. (Ex 32,1–6) Zusammen mit Mose und Elija, dem grossen Kämpfer gegen die Priester des Baal (1 Kön 18), wird Christus in der Verklärung gezeigt als einer, der gegen die Götzen steht. Das Evangelium will zum einzigen Gott führen, der mit seinem Reich der Gerechtigkeit die Kräfte des Todes besiegt und die Schöpfung durch Erlösung zur Vollendung führt. 2. ZUR LITURGISCHEN GESTALTUNG 75 Christian M. Rutishauser Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet Für den Tag des Judentums wurde in der Schweiz ein Sonntag gewählt. Am Sonntag verdichtet sich christlicher Glaube in der Feier der Auferstehung Jesu. Das Ostergeheimnis wird vergegenwärtigt. Die Siebentagestruktur der Woche mit einem Tag, der Schöpfung und Erlösung erlebbar macht, hat die Kirche vom Judentum übernommen und ihrem Glauben entsprechend neu geformt. Die Siebentagewoche mit dem Sabbat als Krönung ist im Zehn- Wort am Berg Sinai verankert (Ex 20,1–7; Dtn 5,6–12), also im Zentrum der alttestamentlichen Offenbarung. Nur wenn von Gott kein Bild gemacht wird (Ex 20,4), und nur wenn eine heilige Zeit den Menschen von Arbeit, Leistung und Erfolgszwang befreit (Ex 20,8–11), ist der Gott der Bibel bis in das Verstehen der Welt und in das Handeln hinein wirksam. Die Befreiung aus den Fesseln von Sünde und Tod, sowie die messianische Neuschöpfung in Christus feiert die Kirche am Sonntag. Sabbat und Sonntag sind Ge- schwister. Nicht die Juden halten den Sabbat, sondern der Sabbat hält das Judentum, lautet ein berühmtes Diktum. Dasselbe kann vom Sonntag für die Christen gesagt werden. Eine Sonntagskultur ist für das Christsein es- senziell. Der Tag des Judentums will nicht ein thematischer Sonntag im Kirchen- jahr sein. Vielmehr soll der Glaube so gefeiert werden, dass im Geheimnis der Kirche selbst das Geheimnis Israels aufscheint. Israel verdankt sich dem «nie gekündigten Bund» (Papst Johannes Paul II.) mit Gott, so wie die Kir- che im neuen Bund in Jesus von Nazareth, dem König der Juden (Joh 19,19), begründet ist. Der zweite Fastensonntag als Tag des Judentums ist zudem auf die Feier von Ostern hin ausgerichtet. Von Tod und Auferstehung her erhält er letztlich seinen Sinn. Jesus aber ist im Kontext des jüdischen Paschafestes umgebracht worden. Die Evangelien haben seine Hingabe auch im Hori- zont des Festes gedeutet, an dem die Befreiung und Volkswerdung gefeiert wird. Neben dem Sabbat prägt also auch das Paschafest den Sonntag mit. Am Tag des Judentums sollen beide Bezüge hergestellt werden. 76 Christian M. Rutishauser Der ganze Sonntag ist geheiligt. Das Eintreten in und das Austreten aus diesem Tag werden wie beim Sabbat rituell markiert. Die erste Vesper am Samstagabend – vielerorts mit Glockengeläut – und die zweite am Sonntag- abend bilden den Rahmen. Die Mitte aber ist die Eucharistiefeier. Sie soll am Tag des Judentums so gefeiert werden, dass sie Verbindung und Angren- zung ans Jüdische zeigt. Zunächst sei daran erinnert, dass der Kirchenraum idealerweise nicht nur auf Ostern ausgerichtet ist, sondern für die christli- che Liturgie auch das himmlische Jerusalem darstellt. Entsprechend soll der Raum gestaltet sein und der Mensch sich darin verhalten und bewegen. Wie die Verkündigung Jesu ganz auf das Nahen des Reiches Gottes abzielte, so mündet der biblische Kanon in die Vision des himmlischen Jerusalems. (Off 21f ) Das Lamm, das Opfer der Geschichte, hat sich mit den Tätern versöhnt. An dieser universalen und kosmischen Versöhnung nimmt der Gläubige im Sonntagsgottesdienst teil. Der Gott Jesu, den Christen wie Juden verehren, hat dies gewirkt. Und er hat es, treu seinem Wort, durch Jesus getan, der Jude war und gemäss dem jüdischen Gesetz gelebt hat. Dies soll im liturgi- schen Feiern zum Ausdruck kommen, z. B. in der Gestaltung des Bussakts: Guter Gott, du bist barmherzig und gnädig, langmütig und reich an Huld und Treue. Du erweist Tausenden deine Gnade, lässt Schuld aber nicht ungestraft. In Jesus Christus rufen wir deine Güte an: • Herr Jesus Christus, Sohn Davids, unter dem Gesetz geboren. Kyrie eleison. • Du Lehrer und Vollender des nie gekündigten Bundes. Christe elei- son. • Erhöht zur Rechten Gottes wirst du in Herrlichkeit wiederkommen. Kyrie eleison. Der barmherzige Gott reinige in diesen vierzig Tagen der Umkehr unsere Herzen und nehme von uns Sünde und Schuld. Darum bitten wir durch Jesus Christus, unseren Bruder und Herrn. Amen. Die Gebetsanrede zitiert hier den Gottesnamen, wie er in Ex 34,5–7 entfaltet ist und in der rabbinischen Spiritualität eine grosse Rolle spielt. Auch andere Anreden Gottes, wie sie in der jüdischen Tradition lebendig sind, können in 77 Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet diesem Gottesdienst beim Tages-, Gaben- oder Schlussgebet Verwendung finden: «Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs», «Gott, der Heilige», «Gott, unser König» etc. Gleichzeitig empfiehlt es sich, das Tetragramm, in der Ein- heitsübersetzung der Bibel und in den liturgischen Texten Jahwe geschrie- ben, aus Ehrfurcht und wegen Unangemessenheit nicht auszusprechen. Wie in der jüdischen Frömmigkeit kann es in klassischer Weise durch «Der Herr» ersetzt werden. Auch soll vom «einen und dreieinen Gott» gesprochen wer- den. So wird erlebbar, dass die Trinität für Christen eine Auslegung des mo- notheistischen Bekenntnisses ist. Die Gesetzmässigkeit des Feierns ist immer die Gesetzmässigkeit des Glaubens. Im Sabbatgottesdienst stehen die Lesung aus der Tora und deren Ausle- gung im Zentrum. Die fünf Bücher Mose werden in 52 Abschnitten über das Jahr verteilt gelesen, dazu Abschnitte aus den Propheten. Auch in der Eucharistie steht neben dem Tisch von Brot und Wein der Tisch des Wortes in der Mitte. Die feierliche Gestaltung des Wortgottesdienstes drückt die Wertschätzung der Heiligen Schrift aus. Mit einer Prozession des Evange- liums, wie es die Liturgieordnung auch vorsieht, kann die Bedeutung der Offenbarung im Wort an diesem Sonntag unterstrichen werden. Verschie- dene Beiträge in diesem Handbuch geben Hinweise auf die Botschaft der Lesungen. Hier sei jedoch auf den Psalm verwiesen, mit dem die Gottes- dienstgemeinde auf die erste Lesung antwortet. Die Psalmen waren und sind bis heute das gemeinsame Gebetbuch von Juden und Christen. In ihnen bringen die Gläubigen ihr Leben mit allem Schönen und allen Schattenseiten zur Sprache, teilen miteinander Freud und Leid. Vertrauen auf Gottes Wirken, Bitte um Hilfe, Dank und Lobpreis kommen zum Ausdruck. Gott, der vom Zion spricht, wo er seinen Gesalb- ten eingesetzt hat, wird in den Psalmen als König anerkannt. Sein Reich der Gerechtigkeit und Weisheit wird in ihnen besungen. Die Gemeinde, die Psalmen singt, reiht sich in die Geschichte von Juden und Christen ein, die seit je im Gebet vor Gott gebracht wird. Inniger als mit den Psalmen kann eine Gemeinschaft vor Gott kaum ausgedrückt werden. In den drei Lesejahren A, B und C sind für den Tag des Judentums am zweiten Fastensonntag Verse aus den Psalmen 33, 116 bzw. 27 vorgesehen: 78 Christian M. Rutishauser 1.) Psalm 33 spricht von Gottes Gerechtigkeit, Barmherzigkeit und Sorge für die ganze Welt. (v 4f ) Daher eröffnet der hymnische Psalm mit einem Aufruf zum Lob. (v 1–3) Er entfaltet dann Gottes Wirken in der Schöpfung und in der Geschichte Israel einerseits (v 6–12) und seine Zuwendung als König zu allen Menschen, die nicht auf eigene Macht bauen, andererseits. (v 13–19) Mit dem Abschluss in v 20–22 machen die Betenden Gottes Lobpreis zur Grundlage des eigenen Lebens. Als Antwort auf die Lesung von Gen 12,1–4 preist der Psalm Gott dafür, dass er Abraham zum Aufbruch ins ver- heissene Land gerufen hat. Wie Abraham sollen alle Menschen Gottes Ruf vertrauen, für seine Führung danken und ihn preisen. 2.) Psalm 116 dankt für erfahrene Rettung und erzählt von erlebter Hilfe. Dem Beter wurden Fesseln gelöst, nun kann er auf Gott das Glas erheben, Dankopfer darbringen und seine Gelübde neu erfüllen. Mit Blick auf die Le- sung von der Opferung Isaaks (Gen 22) kann der Psalm aus seiner Perspekti- ve gelesen werden. Isaak wurde gebunden und erfuhr von Gott Rettung. Aus der Perspektive Abrahams dagegen ist der Psalm Dank für die bestandene Prüfung und Selbstverpflichtung, weiter mit Gott zu gehen. 3.) Psalm 27 ist ein Vertrauenspsalm. Während in v 1–6 feindliche Angrif- fe die Bedrohung darstellen, wird in den v 7–13 die Anklage vor Gericht als bedrohlich erfahren. Beide Male findet der Betende vertrauensvoll Zuflucht bei Gott, der vom Tempel her hilft. So wird der Psalm ein Bekenntnis zu Gottes Treue und Hilfe. Als Antwort auf die Lesung von Gen 15 stellen sich die Betenden an die Seite Abrahams, mit dem Gott einen Bund geschlossen hat. Es ist dem Menschen angemessen, auch in bedrohlichen Situationen an Gottes Treue festzuhalten und stets die Wohnung Gottes als Ziel vor Augen zu haben. Durch die Erfahrungen des Alltags soll sich der Gläubige weder einschüchtern noch irritieren lassen. Auch wenn die Leseordnungen der drei Sonntage nur ausgewählte Verse aus diesen drei Psalmen vorsehen, empfiehlt es sich, am Tag des Judentums die Psalmen in ihrer Gänze zu beten. Bei der Liedauswahl für den Gottes- dienst kann auf Psalmvertonungen und psalmähnliche Lieder im Kirchen- gesangbuch zurückgegriffen werden. Eine Predigt soll durchaus einmal zu einem Psalm gehalten werden. 79 Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet Die Fürbitten geben am Tag des Judentums ebenso reiche Gestaltungsmög- lichkeiten. Die Erinnerung an die Verachtung und Verfolgung der Juden durch Christen, die Bitte um Umkehr, das Anliegen eines gelingenden Dia- logs und die Bitte, die je eigene und die gemeinsame Berufung immer besser zu erkennen, können eine zentrale Stelle einnehmen. Auch hier exempla- risch ein Vorschlag: Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs, Gott des Mose und der Propheten, Gott Jesu Christi, wunderbar rufst du uns Menschen immer wieder neu, begleitest uns auf unseren Wegen und bist uns stets gegenwärtig. Vertrauensvoll rufen wir zu dir: • lass uns die Schuld erkennen und umkehren, wo wir gegenüber dem Volk des nie gekündigten Bundes gesündigt haben. • hilf uns, die eigene christliche Berufung im Angesicht des Judentums tiefer zu verstehen. • lehre uns, die Berufung der Juden zu verstehen und miteinander dem Reich Gottes entgegenzugehen. • lass bei aller Verschiedenheit der beiden Glaubensgemeinschaften uns gegenseitig Gastfreundschaft gewähren, damit wir füreinander zum Segen werden. • stärke Juden und Christen, auf dass sie sich gemeinsam für eine Welt von grösserer Gerechtigkeit und wahrem Frieden einsetzen. • reinige die Herzen aller Menschen von Rassismus und Antisemitis- mus, auf dass wir in jedem Menschen das Abbild Gottes erkennen und ehren. • begleite die Verantwortlichen im Dialog von Kirche und Judentum weltweit mit deinem Segen. Barmherziger Gott, du bist König der Welt und Vater aller Menschen. Erhöre die Gebete deiner Gläubigen und begleite sie in dieser Zeit der Erneuerung, auf dass wir voll Hoffnung Ostern entgegengehen. Darum bitten wir durch Jesus Christus, unseren Bruder und Herrn. Amen. 80 Christian M. Rutishauser Die liturgische Form der Feier von Jesu Tod und Auferstehung hat sich auf vielfältige Art aus jüdischer Mahlpraxis und aus dem Opfergottesdienst im Tempel entwickelt. Jesu Hingabe in Brot und Wein wird in der Gabenbe- reitung zelebriert, wobei der Priester über Brot und Wein je einen Segen spricht: «Gepriesen bist du Herr, unser Gott, Schöpfer der Welt, du schenkst uns…» So beginnen die beiden Segensgebete. Am Tag des Judentums emp- fiehlt es sich, die Gabenbereitung nicht mit einem Lied zu begleiten, son- dern diese beiden Gebete vom Priester zu hören. Darauf antwortet die Ge- meinde je: «Gepriesen bist du, Herr unser Gott.» Diese Segensworte über Brot und Wein sind nämlich entsprechend den jüdischen Segensgebeten, berachot genannt, formuliert. Beim rituellen Teilen von Brot und Wein am Sabbat werden auch in der jüdischen Liturgie Berachot gesprochen. Gaben, die vor Gott gebracht werden, sind wie im rabbinischen Verständnis Frucht des Zusammenwirkens von Mensch und Gott. Solche Analogien sollten be- wusst gemacht werden. Dasselbe gilt für das Sanctus. Der Text geht auf die Vision des Propheten Jesaja zurück, der den Heiligen über dem Tempel thronen und von Seraphim umgeben sieht. (Jes 6,1–4) Zudem zitiert das Sanctus Ps 118,25f: «Gepriesen sei, der kommt im Namen des Herrn…» Die feiernde Gottesdienstgemeinde wird also in den Tempel von Jerusalem versetzt und sieht den Himmel offen. Gott sendet seinen Gesandten, Jesus Christus, der Heil bringt. Jes 6 und Ps 118 sind auch in der heutigen jüdischen Liturgie an zentralen Orten anzutref- fen, wenngleich sie da in der Bedeutung divergieren. Zwei Hochgebete sind für den Tag des Judentums besonders geeignet: Erstens das 4. Hochgebet, da es mit dem Dank für die Schöpfung einsetzt und dann das heilsgeschichtliche Wirken Gottes nacherzählt. Freilich ist zu sagen, dass die allgemeine Formulierung «Immer wieder hast du den Men- schen deinen Bund angeboten und sie durch die Propheten gelehrt, das Heil zu erwarten», nicht ganz überzeugt. «Mit Israel hast du einen Bund geschlossen…», wäre präziser. Hier dürfte der Duktus der Heilsgeschichte deutlich gemacht werden, ohne das Judentum zu unterschlagen. Zweitens ist das Schweizer Hochgebet «Gott führt die Kirche» zu empfehlen. In der Präfation wird an Israel erinnert, das Gott einst durch die Wüste geführt 81 Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet hat; so führt Gott heute die Kirche. Ähnlich ambivalent ist aber auch dieser Text, da er so verstanden werden könnte, als werde Israel heute nicht mehr geführt, vielmehr sei die Kirche an seine Stelle getreten. Das Volk Gottes des ersten wie das des zweiten Bundes, so betonte Johannes Paul II., werden jedoch dauerhaft und bis heute je geführt. Schliesslich ein Hinweis zum Vaterunser: Es ist ein urjüdisches Gebet. Alle Bitten des Vaterunsers finden sich auch in jüdischen Gebeten. Vor allem aber wird Gott im Himmel angerufen, von dem kein Bildnis zu machen, dessen Name jedoch zu heiligen ist. Die Auslegung dieser beiden Gebote gehört zu einem fruchtbaren jüdisch-christlichen Gespräch. Die Logik von Gottes Königreich soll sich in der Welt letztlich durchsetzen, und jedes ein- zelne Leben hat sich nach Gottes Willen zu richten. Diese beiden Bitten sind zutiefst rabbinische und christliche Anliegen. Es geht um Vergebung und Versöhnung, um Frieden und Schalom für die Menschheit. Die Eucharistie am Tag des Judentums darf nicht zu einer Katechese wer- den. Doch über die Jahre kann immer wieder der eine oder andere Aspekt des Jüdischen am Gottesdienst beleuchtet und gefeiert werden. So erfüllt die Liturgie ihren tiefsten Sinn: Sie soll den Gott der Juden und Christen mehr und mehr verherrlichen. 83 David Bollag Die Psalmen in der jüdischen Tradition Die Psalmen sind integraler Teil des religiösen Lebens des Juden. Sie beglei- ten ihn auf Schritt und Tritt. Im Alltag wie in besonderen Situationen, am Wochentag wie am Schabbat und den Feiertagen, im vorgeschriebenen wie im spontanen Gebet, als Individuum wie in der Gemeinschaft. Gebet Die Psalmen sind Gebet par excellence. Mit den Worten der Psalmen richtet sich der Mensch an Gott. Deshalb erfüllen die Psalmen ihre primäre Funk- tion im religiösen jüdischen Leben als zentraler und essentieller Bestandteil des Gebetes. Die Psalmen finden sich im Gebet manchmal als Blöcke, das bedeutet als eine Serie von Psalm-Kapiteln, die ins Gebet integriert worden ist. So besteht das Hallel, ein Lob- und Dank-Gebet, das an den Wallfahrts-Fes- ten und anderen Festtagen gesprochen wird, aus den Kapiteln 113–118, mit einem Segensspruch je am Anfang und Ende. Die Kapitel 145–150, die «Hal- leluja-Psalmen», werden täglich als Vorbereitung auf die Hauptteile des Morgen-Gebetes gesprochen und das Kabbalat-Schabbat-Gebet, ein im 16. Jahrhundert unter mystischem Einfluss eingeführter Gebetsteil, der unmit- telbar vor dem Schabbat-Gebet gesprochen wird, besteht primär aus sechs Psalm-Kapiteln, einem Lied und einem siebten Psalm, parallel den sechs Wochentagen und dem Schabbat. Manchmal finden sich aber auch alleinstehende Kapitel im Gebet, sei es als Teil einer der drei täglichen Gebete, oder sei es in besonderen religiösen Situationen, wie beispielsweise bei Beerdigungen oder beim Gebet im Trau- erhaus. Auch vor dem Tischgebet, welches nach jeder Mahlzeit gesprochen wird, wird – v. a. am Schabbat – ein Kapitel aus den Psalmen rezitiert, meist sogar gesungen. Es kommt aber auch häufig vor, dass einzelne Verse, losgelöst vom Kon- text ihres Kapitels, direkt ins Gebet übernommen worden sind. Zudem wer- den die Worte einzelner Verse oft als Text für Lieder verwendet, wie bei dem 84 David Bollag berühmten Lied «Hine ma tow uma nai’im schewet achim gam jachad», «Wie schön und angenehm ist es doch, wenn Brüder zusammen sitzen». (Psalm 133, Vers 1) Aber auch für das spontane, meist individuell gesprochene Gebet werden fast immer Psalmen gewählt, sei es zum Ausdruck von Dank Gott gegen- über, von Lob oder als Bitte um Hilfe, Errettung oder Genesung. In den 150 Kapiteln der Psalmen werden so viele unterschiedliche Situationen des menschlichen Lebens angesprochen, dass es meist recht leicht fällt, ein für die individuelle Situation passendes Kapitel zu finden. Musik, Emotionen und Tempel Ein grosser Teil der Psalmen trägt eine «Überschrift». Zu Beginn des Kapitels finden sich verschiedenartige Angaben bezüglich der Person, die das Kapitel verfasst hat oder für die es verfasst worden ist, oder bezüglich der Situation, in welcher es entstanden ist. Viele der Angaben beziehen sich auf die Art und Weise, wie das Kapitel vorgetragen worden ist. Bei den meisten dieser Angaben wissen wir heute nicht mehr genau, was sie ursprünglich für eine Bedeutung hatten. Wir wissen aber, dass sie Angaben zum musikalischen Vortrag des Kapitels machten. Wie es gesungen oder mit Instrumenten be- gleitet worden ist, wer es intoniert oder musikalisch begleitet hat. Auf Hebräisch werden die Psalmen «T’hilim» genannt. Auch die grie- chische Übersetzung dieser hebräischen Bezeichnung – «Psalmoi» – deutet die musikalische Begleitung des Textes an. Wurden doch aus diesem griechi- schen Wort die hebräischen Worte für Klavier, «psanter», und für Refrain, «pismon», gebildet. Die Psalmen sind poetische Texte, die gesungen oder musikalisch beglei- tet werden. Die Musik ist Teil der Psalmen selbst. Das lässt uns verstehen, dass die Emotionen, die die Musik zum Ausdruck bringt bzw. auslösen will, direkt mit den Psalmen verbunden sind. Die Psalmen sind Ausdruck religi- öser Gefühle oder haben die Absicht, sie auszulösen. Es ist in diesem Kontext zu erwähnen, dass die Psalmen im Tempeldienst eine äusserst zentrale Rolle gespielt haben. Viele der Psalmen haben den Tempel-, besonders den Opferdienst begleitet, sind teilweise sogar speziell 85 Die Psalmen in der jüdischen Tradition für den Tempeldienst verfasst worden. Wenn die Psalmen heute gebetet, wie gesagt sehr häufig auch wieder gesungen werden, so dienen sie auch als eine Art Ersatz für den Tempeldienst. Mit den Psalmen soll im Gebet die Stimmung, die im Tempel beim Opferdienst geherrscht hat, imitiert und wiedererlebt werden. Exegese Selbstverständlich werden die Psalmen in der jüdischen Tradition auch ver- tieft und sorgfältig studiert. Es findet sich eine äusserst umfangreiche exege- tische Literatur zu den Psalmen. Wie bei den anderen Teilen des Alten Testamentes lässt sich die jüdi- sche Exegese zu den Psalmen in zwei sehr verschiedenartige Hauptgruppen unter teilen. Einerseits findet sich die klassische religiöse Exegese, primär aus dem Mittelalter, aber teilweise auch aus der Neuzeit. Der herausragende und meiststudierte Exeget dieser Gruppe ist Rabbi David Kimchi (R’dak, ca. 1160–1235) aus der Provence. Sein Kommentar zeichnet sich dadurch aus, dass er klar und gut verständlich verfasst ist. Bei der Exegese dieser Gruppe steht die religiöse und theologische Aussage und Bedeutung im Mittelpunkt der Auseinandersetzung mit dem Text der Psalmen. Andererseits werden die Psalmen auf jüdischer Seite auch auf wissen- schaftliche, bibelkritische Art und Weise untersucht und kommentiert. Bei dieser Art der Untersuchung stehen vermehrt die Fragen der Autorenschaft und der Entstehungszeit der Psalmen im Vordergrund. Diese beiden sehr unterschiedlichen Exegese-Arten standen während lan- ger Zeit und stehen teilweise auch heute noch in einem rivalisierenden, sich vermeintlich gegenseitig ausschliessenden Verhältnis zueinander. Es werden heute aber auch Versuche unternommen, die klassische religiöse Exegese mit der wissenschaftlich-kritischen Forschung zu verbinden, in Einklang zu bringen und dadurch einen neuartigen, synthetischen und umfassenden mo- dernen Kommentar zu den Psalmen zu verfassen. Als mutiges und bahnbre- chendes Beispiel dieser verbindenden Psalm-Exegese sei der ursprünglich auf Hebräisch verfasste, jetzt auf Englisch erschienene Kommentar von Amos 86 David Bollag Hakham erwähnt. (Psalms with the Jerusalem Commentary; Mosad Harav Kook: Jerusalem, 2003; 3 Bände) Dialog Die Geschichte der Psalmen widerspiegelt auch sehr direkt und adäquat die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Judentum und Christentum. Für das Judentum sind die Psalmen Teil seiner Bibel. Sie sind im Juden- tum entstanden und sind essenzieller Teil seiner Theologie, seiner Tradition und seines religiösen Lebens. Das Judentum hat deshalb die Christologisie- rung der Psalmen als eine Bedrohung – oft gar als Negierung – der jüdischen Tradition der Psalmen erlebt und hat teilweise mit bissiger und aggressiver Polemik darauf reagiert. Der oben erwähnte Rabbi David Kimchi beispiels- weise hat die Polemik direkt in seinen Kommentar zu den Psalmen integ- riert. Er erwähnt in seinem Kommentar zu Kapitel 2, dass die Christen die Textstelle «Du bist mein Sohn, ich habe dich heute geboren» (Vers 7) auf Jesus beziehen, und versucht, mit einer Fülle unterschiedlichster Argumente zu beweisen, dass diese Interpretation nicht richtig sein kann. Die Psalmen waren in der Vergangenheit also Teil des Streites zwischen dem Judentum und Christentum. Heute sind die Psalmen jedoch Teil des Dialoges zwischen den beiden Religionen. Vertreter beider Religionen treffen sich, um miteinander über ihre Psalm-Forschung zu sprechen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu entdecken, um so voneinander zu lernen. Manchmal treffen sich Juden und Christen auch, um gemeinsam Psal- men zu beten. Das gemeinsame Gebet wird zwar nicht von allen jüdischen Kreisen gutgeheissen und unterstützt. Doch wenn Juden und Christen zu- sammen beten, so besteht das Gebet meist aus Psalmen. Denn wir sind uns heute voll bewusst, dass die Psalmen im Judentum wie im Christentum eine zentrale Rolle spielen und in beiden Religionen integraler Teil des religiösen Lebens sind. 87 Michel Bollag Gemeinsames Beten von Christen und Juden? Die Durchführung von interreligiösen, insbesondere jüdisch-christlichen Feiern oder Gottesdiensten wird im Kontext des Dialogs in der heutigen multireligiösen Gesellschaft, insbesondere seitens christlicher Kirchen bei- der Konfessionen, nicht selten als selbstverständlich und unproblematisch, manchmal auch explizit oder implizit als Prüfstein und Ziel des Dialogs vo- rausgesetzt. Anlässlich besonderer Ereignisse wie Naturkatastrophen, Terro- ranschläge, global inszenierter Kriege oder im Rahmen von christlich-jüdi- schen Begegnungen, Gedenkfeiern oder gar kirchlicher Gottesdienste, die einen Bezug zum Judentum schaffen wollen, werden jüdische Institutionen, Rabbiner und jüdische Personen, die im Dialog engagiert sind, angefragt, an entsprechenden Anlässen teilzunehmen und sie aktiv mitzugestalten. Bei näherem Hinschauen lässt sich, bei aller Unterschiedlichkeit der Kontexte, ein dem Geist der europäischen Aufklärung und des Liberalismus entspringendes Motiv erkennen, das von vielen, insbesondere christlichen Theologen, die sich dem Dialog verpflichtet fühlen, übernommen wurde. Ein Motiv, das auch tiefe Wurzeln in der paulinischen Formel hat: «Da ist weder Jude noch Grieche, da ist weder Sklave noch Freier, da ist nicht Mann und Frau. Denn ihr seid alle eins in Christus Jesus.» (Gal 3,28) Es ist das Motiv der Gleichheit aller als freie Individuen verstandenen Menschen, das alle Differenzen aufhebt, durch die Teilhabe am Glauben an Jesus Christus. Die europäische Aufklärung hat diesen religiösen Universalismus säkula- risiert: Ausschliesslich das allen Menschen Gemeinsame, deren Würde und Freiheit und die sich daraus ableitenden Rechte, die universell sind, bilden die Grundlage des Dialogs zwischen den Religionen und nur die Betonung und Pflege des gemeinsamen ethischen Kerns, den alle Hochreligionen mit- einander teilen, führen zum Frieden. Der Schweizer Theologe Hans Küng hat in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts diese Auffassung vertreten und populär gemacht. Beson- ders im Kontext wachsender urbaner Milieus, in denen die Bindung an his- torisch überlieferte Traditionen abnimmt und eine individualisierte, beliebi- 88 Michel Bollag ge Religiosität an Boden gewinnt, ist die Attraktivität interreligiöser Feiern, welche die Differenzen zwischen den Religionen nivellieren und eine Art Einheitsreligion propagieren, gross. Aus einer spezifisch christlichen Perspektive betrachtet, lässt sich ein zu- sätzliches gewichtiges Motiv erkennen, das ein Bedürfnis erzeugt, im Kon- text des Dialogs von Christen und Juden gemeinsam zu beten. In der zwei- ten Hälfte des 20. Jahrhunderts, nach der Schoa (dem Mord an Millionen Juden während des 2. Weltkrieges) und nach der Absage an den während Jahrhunderten propagierten Antijudaismus, insbesondere in der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils, Nostra aetate, wollte man in Pfarreien und Kirchgemeinden nach Jahrhunderten des Gegeneinanders von Juden und Christen das Gemeinsame, das Miteinander, auf der Grundlage des Glaubens an den Einen Gott betonen und auf diese Weise Versöhnung mit den Juden anstreben. Gerade an Orten, an denen keine oder wenig Juden leben und Gemeindemitglieder wenig vom Judentum wissen, meint man, mittels Beteiligung von Juden an einem christlichen Gottesdienst den Di- alog fördern und Christinnen und Christen dafür motivieren zu können. Welche Perspektive kann das Judentum im Hinblick auf interreligiöse Feiern entwickeln? Ist das gemeinsame Beten von Christen und Juden tat- sächlich als Prüfstein oder Ziel des Dialogs zu betrachten? Müssen jüdische Vertreter, Rabbiner, jüdische Partner im interreligiösen Dialog aus Gründen der «political correctness» und um der Glaubwürdigkeit ihrer Dialogbereit- schaft willen immer unkritisch auf jegliche Anfrage antworten? Oder ist das Gegenteil der Fall: Sollen beziehungsweise dürfen Juden grundsätzlich auf gar keinen Fall an interreligiösen Gebeten, Feiern oder Gottesdiensten teil- nehmen, unabhängig von deren liturgischen Form und vom Kontext, in dem sie stattfinden? Die Antwort auf diese Frage muss eine differenzierte sein und von grund- sätzlichen theologischen und halachischen Erwägungen ausgehen, die ich in den folgenden Überlegungen entfalte. 1. Der Gott Israels ist der Eine Gott aller Menschen wie es in Genesis 1,27 heisst: «Und Gott schuf den Menschen in seinem Ebenbild, im Ebenbild 89 Gemeinsames Beten von Christen und Juden? Gottes schuf er ihn.» Diesen Gott anerkennen auch Christen und Muslime. Die Gottesebenbildlichkeit aller Menschen bedeutet auch ihre Gleichheit an Würde und Freiheit. In diesem Punkt besteht kein Widerspruch zwischen dem auf der Tora fundierten monotheistischen Glauben des Judentums und den durch die europäische Aufklärung vorangebrachten Grundsätzen der Menschenrechte, des Respekts vor der menschlichen Würde und der menschlichen Freiheit. Juden teilen mit Christen, Muslimen und vielen Menschen guten Wil- lens die Sehnsucht nach Gerechtigkeit und Frieden. Vielmehr: Sie sind auf- grund der Tora verpflichtet, auf den Wegen Gottes zu wandeln, die die Wege des Mitleids, der Liebe und des Friedens sind, um dadurch am «Tikkun Olam», an der Vervollkommnung (wörtlich: Wiederherstellung) der Welt mitzuwirken. Wenn es um Anliegen geht, die das Wohl der Menschen und der Welt, in der sie leben, betreffen, zum Beispiel anlässlich von Naturkatastrophen, menschlich verursachten Unfällen oder Kriegsereignissen, ist die Mitgestal- tung und Teilnahme an interreligiösen Feiern sinnvoll und auch wünschens- wert. Nach meiner Überzeugung ist die geeignete Form solcher Feiern, dass jede religiöse Gemeinschaft im Angesicht der anderen gemäss ihrer eigenen Tradition ihre Gebete spricht. Die Begründung dafür ist in der nächsten Überlegung enthalten. 2. Beten ist der intimste Akt eines jeden gläubigen Menschen. Er findet im Kontext der eigenen religiösen Tradition statt. Er ist im Verhältnis zu Gott das, was der Liebesakt im Verhältnis von Liebespartnern ist. Im Kontext der jüdischen und christlichen Religion ist Beten mehr als der Ausdruck persön- licher Sehnsüchte und Nöte. Beten ist zunächst Gottesdienst, also: Dienst an Gott. Dieser beinhaltet Bekenntnis, Lobpreis und Bitten zu einem Gott, der im Judentum und Christentum je verschieden angebetet wird. Die christliche Vorstellung, dass Gott in irgendeiner Art Mensch werden konnte, ist nach jüdischer Auffassung des Monotheismus undenkbar und deshalb auch den Juden emotional fremd geblieben. Aus diesem Grund war es gemäss der Mehrheit der halachischen Meinungen den Juden verboten, 90 Michel Bollag Kirchen zu betreten, geschweige denn in ihnen zu beten. Das gemeinsame Beten von Christen und Juden im Rahmen eines christlichen Gottesdienstes oder die Teilnahme von Juden an interreligiösen Feiern, an deren Planung sie nicht Anteil haben und die Einbindung in eine Liturgie, die nicht die ihre ist, kann deshalb keine Option im Kontext des christlich-jüdischen Dialogs sein. 3. Der spontane Wunsch nach christlichen Gottesdiensten oder religiösen Feiern mit jüdischer Beteiligung ist häufig Ausdruck einer Versöhnungs- sehnsucht und eines Harmoniebedürfnisses, die allzu rasch über die Ge- schichte hinwegschauen und nach Jahrhunderten der Verfolgungen mit den dazugehörenden, sich wiederholenden Traumatisierungen, die im kollekti- ven jüdischen Bewusstsein ein tiefes Misstrauen hinterlassen haben, wie eine Umarmung wirken, die droht, aus lauter Zuwendung den geliebten Partner zu ersticken. Der Ausgangspunkt eines Dialogs auf Augenhöhe zwischen Juden und Christen ist der Respekt vor den jeweils unterschiedlichen Theologien und historischen Erfahrungen. Keine interreligiöse Feier kann diesen Respekt nachhaltig bewirken. Dazu braucht es das kontinuierliche Hören aufeinan- der, sowie das Lernen von- und miteinander. 3. DER JÜDISCH-CHRISTLICHE DIALOG 93 Christian M. Rutishauser Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen Das jüdisch-christliche Gespräch, wie wir es im heutigen Dialog pflegen, hat sich seit dem Zweiten Weltkrieg entwickelt. Der Antisemitismus der Nazis und die Ermordung von sechs Millionen Juden hatten auch die Grundfesten der Kirchen erschüttert. Es wurde klar, wie sehr ihre Lehre antijudaistisch durchsetzt war. Und die negative Einstellung vieler Christen zum Judentum war mit Kriegsende nicht verschwunden. Von kleinen Pioniergruppen initi- iert, setzte schon vor 1945 ein von Christen und Juden gemeinsam getrage- ner Kampf gegen den Antisemitismus ein. Auch der Antijudaismus in den eigenen Reihen war im Fokus. Nach dem Krieg bildeten sich in verschie- denen Ländern entsprechende Arbeitsgruppen, auch in der Schweiz wurde 1946 die Christlich-Jüdische Arbeitsgemeinschaft (CJA) gegründet. Zwei Jahre später wurde an der Universität Fribourg der Grundstein für den Internati- onalen Rat von Juden und Christen (ICCJ) gelegt. 1947 fand zudem auf dem Seelisberg eine Internationale Dringlichkeitskonferenz zur Bekämpfung des An- tisemitismus statt. Unter anderem formulierte sie zehn Thesen, die sich vor allem dem Geist des jüdischen Gelehrten Jules Isaac verdanken. Juden und Vertreter verschiedener Kirchen gaben darin zu bedenken, dass die früheste Kirche aus Juden bestand: Jesus, Maria, die Apostel, Grossteile der Urkirche etc. Ferner wurde gefordert, dass die kirchliche «Lehre der Verachtung» ge- genüber den Juden überwunden werden müsse. Den Gottesmordvorwurf, die Kollektivbeschuldigung der Juden und ihre behauptete Verfluchung durch Gott gelte es zu entlarven. Nur durch eine sorgfältige Verkündigung der Passionsgeschichte der Evangelien werde dies langfristig erreicht. In der Schweiz versuchte die CJA, in der sich vor allem reformierte Christen engagierten, kirchliche und gesellschaftliche Entscheidungsträger für ihre Anliegen zu gewinnen. Dabei ist im Verlauf der ersten Jahrzehnte ein Ausdifferenzierungsprozess zu beobachten. Die Antisemitismusbekämpfung wurde auch von säkularen Institutionen übernommen, während sich die CJA stärker der theologischen Erneuerung des jüdisch-christlichen Verhält- 94 Christian M. Rutishauser nisses widmete. Aus der Judenmission der reformierten Kirchen entstand die Stiftung für Kirche und Judentum, die sich bis heute für den Dialog einsetzt. Die Zeitschriften Judaica und Lamed werden von ihr herausgegeben. Sie trägt zudem das Zürcher Lehrhaus, das 1993 entstand und heute auch den Dialog mit dem Islam aufgenommen hat. Unvoreingenommene Informati- on und Aufklärung der Christen über die reiche theologische und kulturelle Gestalt des Judentums ist das Anliegen dieser Initiativen. Auch in Deutschland entstand bereits 1949 der Deutsche Koordinierungs- rat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit, der bis heute über 80 Lokalvereine vertritt. Die seit 1952 alljährlich durchgeführte Woche der Brüderlichkeit trägt wesentlich zur Erneuerung des Verhältnisses von Ju- den und Christen bei. In der lutherischen Kirche wurden nach dem Krieg auch verschiedene Schuldbekenntnisse formuliert. Dieser Prozess fand einen Höhepunkt in der Erklärung der Rheinischen Synode von 1980, hinter die es kein Zurück gibt. In der römisch-katholischen Kirche setzte die Erneuerung der Sicht des Judentums mit einer Revolution von oben ein. War noch in der Zwischen- kriegszeit die Vereinigung der Amici Israel erfolglos dafür eingetreten, die schmähliche Bezeichnung der Juden in der Karfreitagsfürbitte zu ändern – die Vereinigung wurde von Papst Pius XI. nach nur zwei Jahren 1928 wieder aufgelöst –, so strich Papst Johannes XXIII. 1959 das Attribut perfidi, treulos für die Juden aus diesem Gebet. Nach einem persönlichen Gespräch mit Jules Isaac gab der Papst zudem Kardinal Bea den Auftrag, einen Text zum Judentum für das Zweite Vatikanische Konzil vorzubereiten. Von Anfang an umstritten, durchlief dieser Textentwurf während der Konzilsjahre 1963 bis 1965 eine dramatische Geschichte. Als Teil des Dekrets zur Ökumene geplant, wurde er schliesslich zum vierten Kapitel der umfassenderen Erklärung zum Verhältnis der Kirche zu den nicht-christlichen Religionen, kurz Nostra aetate. Die ersten Kapitel von Nostra aetate stellen die Religionen als Antwortversu- che auf die tiefsten Fragen der Menschheit dar. Die Kirche anerkennt darin alles, was auch im Lichte Christi wahr und heilig ist. Auf das Judentum aber stösst die Kirche, wenn sie über die eigene Herkunft nachdenkt, denn es ist für Christen nicht einfach eine Religion unter anderen. Vielmehr geht das 95 Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen Judentum aus der Initiative Gottes gegenüber Abraham hervor, der sich auch die Christen verdanken. Nostra aetate nimmt die Einsichten und Forderun- gen von Seelisberg auf. Röm 9–11, wo Paulus das Verhältnis der entstehenden Kirche zu Israel reflektiert, bildet den neuen Denkhorizont: In Christus sol- len alle Menschen in den Bund mit Gott Eingang finden, wobei der Bund mit Israel nicht einfach aufgelöst wird. Nostra aetate setzt zusammen mit den Dekreten zur Ökumene und zur Religionsfreiheit den Geist des Konzils in die konkreten Aussenbeziehun- gen der Kirche um. Dabei wird eine fast zweitausendjährige Theologie ver- abschiedet, in der sich die Kirche als Verus Israel, als wahres Israel, an die Stelle des Judentums gesetzt hatte. Daher mussten die Juden stets negativ beurteilt und politisch verdrängt werden. Mit Nostra aetate war jedoch der Grundstein gelegt, das Verhältnis zum Judentum in der Zukunft positiv zu bestimmen. Dazu wurden nach dem Konzil Strukturen geschaffen: Die Be- ziehungen zum Judentum sind im Vatikan bis heute dem Sekretariat für die Einheit der Christen zugeordnet. Seit 2010 wird dieses von Kardinal Kurt Koch geleitet. Unter Paul VI. wurde dazu 1971 das International Liaison Committee (ILC) für regelmässige Treffen mit den Juden gegründet. Nach- dem der Heilige Stuhl 1993 mit dem Staat Israel diplomatische Beziehungen aufgenommen hatte, wurden auch Begegnungen mit dem Oberrabbinat des Staates Israel institutionalisiert. Auch weitere Erklärungen folgten aus Rom: Die neu formulierte Karfrei- tagsfürbitte für die Juden wurde 1976 approbiert. Nun wird dafür gebetet, dass die Juden ihrer Berufung treu bleiben mögen. 1985 veröffentlichte die Vatikanische Kommission für die religiösen Beziehungen zum Judentum Hin- weise für die Darstellung von Juden und Judentum in Predigt und Kate- chese. 2001 folgte von der päpstlichen Bibelkommission das Schreiben Das jüdische Volk und seine Heilige Schrift in der christlichen Bibel. Das erste Do- kument erläutert, wie das Neue Testament im Kontext des zeitgenössischen Judentums zu lesen ist. Die Auseinandersetzungen um Jesus sind auf weite Strecken als innerjüdisches Ringen um die Auslegung der Hebräischen Bibel zu lesen. Das zweite Dokument zeigt, welchen Sinn die Hebräische Bibel 96 Christian M. Rutishauser in sich schon hat – also jenseits einer christlichen Interpretation – und wie das Judentum sie in einer eigenen Lesart bis in die Gegenwart lebendig hält. Die Geschichte der jüdisch-katholischen Beziehung seit dem Konzil wur- de wesentlich durch Papst Johannes Paul II. geprägt. Er hatte ein Gespür da- für, dass die Beziehung zum Judentum nicht ein entlegenes Seitenthema des Glaubens ist, mit dem sich nur Spezialisten abzugeben haben. Vielmehr rief er in Erinnerung, dass sie den Kern des Glaubens trifft. Nach einem Dialog mit dem Judentum erscheinen alle Bereiche der Kirche in anderem Licht. 1980 sagte er vor dem Zentralrat der Deutschen Juden und der Rabbinerkon- ferenz in Mainz, es gehe um die Begegnung zwischen dem Gottesvolk des von Gott nie gekündigten Alten Bundes und dem des Neuen Bundes. Dazu komme die Begegnung zwischen den heutigen Kirchen und dem heutigen Volk der Juden. Der Hinweis auf den «nie gekündigten Bund» löste eine fruchtbare Reflexion aus. In welchem Verhältnis steht er zum neuen Bund in Christus? Vor allem die weiteren Gesten von Johannes Paul II. haben die Beziehung zu den Juden verwandelt: 1980 begab er sich nach Ausch- witz und 1986 besuchte er als erster Papst in der Geschichte eine Synagoge, jene in Rom. 1998 veröffentlichte er Wir erinnern, das die Schuld der Kirche angesichts der Schoa thematisiert. Die diesbezügliche Bitte um Vergebung steckte er als Gebetszettel beim Jerusalembesuch 2000 in die Klagemauer, nachdem er sie schon im Petersdom ausgesprochen hatte. Auch sein Nach- folger Benedikt XVI. setzte die begonnene Tradition der Synagogenbesuche, des Gedenkens in Auschwitz und der Jerusalembesuche fort. Zu Irritationen kam es allerdings 2009, als Papst Benedikt im Zuge der Verhandlungen mit der Piusbruderschaft die Karfreitagsfürbitte für den tridentinischen Ritus so formulierte, dass sie als eine traditionelle Bitte für die Bekehrung der Juden gelesen werden konnte. Auch Bischofskonferenzen verschiedener Länder äusserten sich nach dem Konzil zur Erneuerung des jüdisch-christlichen Verhältnisses. In Deutsch- land folgte 1980 das Papier Über das Verhältnis der Kirche zum Judentum, nachdem sich bereits ein Jahr zuvor der Gesprächskreis Juden und Christen beim Zentralkomitee der Deutschen Katholiken mit einem starken Statem- ent geäussert hatte. In der Schweiz arbeitet die 1990 gegründete Jüdisch/ 97 Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen Römisch-katholische Gesprächskommission (JRGK) für die Bischofskonferenz (SBK) und den Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund (SIG). Sie stellt sich gesellschaftlichen und theologischen Fragen, die das Verhältnis von Judentum und Kirche betreffen. Sie informiert diesbezüglich die breite Öffentlichkeit und fördert den jüdisch-christlichen Dialog. 1992 veröffent- lichte sie zum Gedenken an die Vertreibung der Juden aus Spanien vor 500 Jahren das Dokument Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlich- keit. Nachdem die Initiativen der neunziger Jahre, einen Tag des Judentums ökumenisch in den Kirchen einzurichten, gescheitert waren, hat die JRGK einen solchen in der römisch-katholischen Kirche ab 2011 für den zweiten Fastensonntag etablieren können. In der reformierten Kirche begehen ein- zelne Gemeinden seit mehreren Jahren einen Sonntag des Judentums, Isra- el-Sonntag genannt. Was die Schweiz betrifft, so hat auf universitärer Ebene Prof. Clemens Thoma Pionierarbeit im jüdisch-christlichen Dialog geleistet. Im Geist des Konzils lancierte er in Luzern 1971 das Fach Judaistik. 1981 wurde daselbst das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) gegründet. Lehrveranstal- tungen zum Judentum gehören an der Theologischen Fakultät zum Curricu- lum für Theologen wie Theologinnen und zukünftige kirchliche Mitarbeiter. Heute sind an fast allen Schweizer Universitäten Lehraufträge für jüdische Studien eingerichtet, wobei neben Luzern auch Basel mit seinem Zentrum für jüdische Studien eigens zu nennen ist. Seit 1975 wird zudem im Lassal- le-Haus Bad Schönbrunn bzw. Kappel am Albis bis heute alljährlich eine Hebräischwoche durchgeführt, die es auch Nicht-Akademikern ermöglicht, Sprach- und Bibelkenntnisse mit einem Lernprogramm zum jüdisch-christ- lichen Verhältnis zu verbinden. Das Pendant zur JRGK, die Jüdisch-Evangelische Gesprächskommission (JEGK), hat 2010 mit ihrer Schrift In gegenseitiger Achtung auf dem Weg mit den Reflexionen zu Freiheit, Schrift und Verantwortung einen Beitrag zum jüdisch-christlichen Dialog inmitten einer säkularen Welt geliefert. Das 60-Jahr-Jubiläum der Seelisberg-Konferenz feierten anno 2007 Schweizer Juden, Katholiken und Reformierte zusammen. Dabei haben ihre höchsten Vertreter eine Erklärung mit zehn neu formulierten Thesen für den Dia- 98 Christian M. Rutishauser log unterzeichnet. Zwei Jahre später fand in Berlin die Jahreskonferenz des ICCJ statt. Rückblickend auf siebzig Jahre Dialoggeschichte in Deutschland wurden die zwölf Berliner Thesen unter dem Titel Zeit der Neuverpflich- tung proklamiert. Beide Texte nehmen den neuen Kontext in den Blick: Das Gespräch zwischen Juden und Christen soll heute auch gegenüber anderen Religionen, vor allem gegenüber dem Islam, offen sein. Zudem sollen Juden und Christen gemeinsam und getrennt für die Werte der biblischen Traditi- on in einer säkularen Gesellschaft einstehen. Die Debatten über aktuelle theologische Fragen zwischen Juden und Christen werden heutzutage vor allem in den USA geführt. Sie prägen auch den Dialog in Europa. Zwei Dokumente seien hier genannt: 2000 veröf- fentlichten jüdische Gelehrte in New York Dabru Emet und forderten ihre Glaubensgenossen auf, das Bild des Christentums zu revidieren. Auf diese acht Thesen von jüdischer Seite antworteten christliche Theologen mit Eine heilige Verpflichtung – wieder ein Zehn-Thesen-Papier. Dabei sind vor allem drei Fragen umstritten: Beten Juden und Christen zum gleichen Gott, wenn Christen an die Trinität glauben? Was bedeutet der universale Heilsanspruch Jesu, wenn Christen anerkennen, dass Juden im «ungekündigten Bund» mit Gott sind; kann es da Judenmission geben oder was bedeutet sie? Wie sind die Landverheissungen der Hebräischen Bibel zu verstehen und in Bezie- hung zum modernen Staat Israel zu setzen? Mit einem knappen Dreiviertel- jahrhundert ist erst ein Anfang im jüdisch-christlichen Dialog gesetzt. Literatur: Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Juden- tum. Dokumente von 1945–1985. Paderborn, München 1988. Henrix, Hans Hermann; Kraus, Wolfgang (Hg.): Die Kirchen und das Ju- dentum. Dokumente von 1985–2000. Paderborn 2000. 99 Walter Weibel In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum Das Judentum ist in der Schweiz eine Minderheitsreligion, mit der nur wenige Schweizerinnen und Schweizer vertraut sind. Das Judentum hat in der Schweiz eine lange Geschichte. Aber Judentum als Religion und Kultur wird zu wenig wahrgenommen. Dass es dabei zu pauschaler Religionskritik kommt, die auch antisemitische Stereotype verwendet, verwundert deshalb nicht. Diese Kritik hat vielfach auch mit fehlendem Wissen zu tun und – früher wahrscheinlich mehr als heute – mit einem christlichen Überlegen- heitsanspruch gegenüber der jüdischen Religion. Ein jüdisch-christlicher Dialog ist nur dann möglich, wenn sich Chris- tinnen und Christen ein Grundwissen über das Judentum angeeignet haben. Aber was heisst Judentum als Religion? Umfasst sie mehr als das Religionsge- setz? Wie unterscheidet sich jüdische Kultur von jüdischer Lebensform? Was macht das Jude-Sein aus? Eine einfache Unterscheidung zwischen jüdischer Kultur und Judentum im Allgemeinen zu finden, ist deshalb schwierig. Ju- dentum entzieht sich einer eindeutigen Definition. Es ist ein Gesamtbegriff aus Religion, Glaube, Geschichte, Tradition mit Festen und Bräuchen, Kul- tur, Kunst, Literatur und Wissenschaft. Deshalb drängt es sich auf, dass in Schulen und in der Erwachsenen- bildung ein Grundwissen über das Judentum vermittelt werden muss, das fünf Schwerpunkte aufweisen könnte: (1) Grundlage: Hebräische Bibel und Talmud im Vergleich zur christlichen Bibel und altkirchlichen Glaubensfor- meln, (2) Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Judentum und Christen- tum als Religionen, (3) Jüdische und christliche Ethik, (4) Geschichte von Judentum und Christentum: Situation der Schweizer Jüdinnen und Juden, Judenverfolgung und Judenvernichtung, Zionismus und Staat Israel, (5) Jüdisches Kulturleben: Zusammenhang zwischen Religion und Kultur im Judentum. 100 Walter Weibel Internetportale, Bücher und Ausstellungen über jüdische Themen sind in den letzten Jahren – auch im deutschen Sprachraum – umfangreich gewor- den. Hier kann nur eine kleine Auswahl beschrieben werden: 1. Internetportale: Die umfassendste Internetseite findet sich auf www. judentum-projekt.de. Hier sind mehr als hundert Begriffe aufgelistet, die sehr sorgfältig recherchiert sind. Bildreihen, Fotodokumentationen, fast dreissig Mindmaps als PDF erklären die wichtigsten Stichwörter. Die Webseite www.hagalil.com führt mit zahlreichen Begriffen ausgezeichnet ins Wesen von Religion und Kultur des Judentums ein. Die Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) hat unter einer eigenen Homepage www.chotzen.de die Geschichte einer jüdischen Familie in Deutschland entwickelt, und zwar mit Dokumenten, Fotos und zahlreichen Videos. Auf der Homepage www.inforel.ch werden differenzierte und unabhängige Informationen über verschiedene Religionen vermittelt. Über das Judentum finden sich zahlreiche Stichwörter wie der jüdische Glauben im täglichen Leben, jüdische Gottesdienste, Synagoge usw. Über den jüdischen Glauben und die jüdische Kultur gibt es zahlreiche Internetportale, wie z.B. www. talmud.de, oder auch www.chabad-germany.com. Wertvolle Informationen finden sich unter www.swissjews.ch. Die jüdische Kultusgemeinde Erlangen hat einen dreiteiligen Grundkurs zur jüdischen Religion aufgeschaltet unter www.jkg-erlangen.de, und unter www.jg-karlsruhe.de findet sich eine Dokumentation «Judentum im Überblick». Auf der Homepage des Zentralrates der deutschen Juden www.zentralratdjuden.de finden sich Informationen zu Riten und Gebräuchen, Feiertagen und zum jüdischen Jahr. Ebenso informiert die Homepage des Deutschen Koordinierungsrates der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit www.deutscher- koordinierungsrat.de über zahlreiche jüdische Themen und macht Vorschläge für den jüdisch-christlichen Dialog. Über das Tagebuch der Anne Frank gibt es eine ausgezeichnete Webseite unter www.geschichtsunterricht-online.de. Sie gibt Literaturtipps, Diashows und Informationen zu den verschiedenen Fassungen des Buches. Verschie- 101 In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum dene Links führen zum Anne Frank Haus in Amsterdam, zum Anne Frank Zentrum in Berlin und zum Anne Frank Fonds in Basel. 2. Exkursionsmöglichkeiten: Der Jüdische Kulturweg Endingen-Lengnau im Kanton Aargau www.juedischerkulturweg.ch hat die Synagogen, Häuser, den jüdischen Friedhof und weitere Stätten mit sehr schönen Informations- tafeln zum Leben der Schweizer Juden in diesen beiden Dörfern versehen. Das Jüdische Museum Basel www.juedisches-museum.ch zeigt das religiö- se Leben im 18./19. Jahrhundert in der Stadt Basel, wertvolles Kunsthand- werk und eine Auswahl schönster hebräischer Bücher, die in Basel gedruckt wurden. An der Grenze zur Schweiz im Vorarlberger Rheintal befindet sich das Jüdische Museum in Hohenems www.jm-hohenems.at. Es ist mit sei- nen Sonderausstellungen immer eine Reise wert. Das Jüdische Museum Berlin www.jmberlin.de wählt in der historischen Dauerausstellung eine ungewohnte Perspektive auf die Geschichte der Jüdinnen und Juden des deutschsprachigen Raumes. Zwei Jahrtausende deutsch-jüdische Geschichte werden aus der Sicht der jüdischen Minderheit erzählt. Es werden verschie- dene Führungen wie jüdische Lebensgeschichten, Geschichte der Juden im 19. Jahrhundert, Antisemitismus heute usw. angeboten. 3. Vorträge: Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund vermittelt mit seinem Vortragsdienst kompetente Referent/innen zu Themen unter dem Aspekt «Judentum mehr wissen». Die Basler Organisation «Christlich-jü- dische Projekte» (CJP) www.cjp.ch bietet den Schulen zahlreiche Projekte an wie z.B. «Wie Juden und Jüdinnen leben und beten», Führungen in der Basler Synagoge und im Jüdischen Museum Basel. Die Christlich-Jüdischen Arbeitsgemeinschaften, die in zahlreichen Kantonen in Sektionen arbeiten, haben ganzjährig interessante Vortragsreihen zum Judentum und zum jü- disch-christlichen Dialog. 4. Literatur: Über das Grundwissen zum Judentum gibt es eine umfangrei- che Literatur: Vgl. Weibel, Walter: In Begegnung lernen. Der jüdisch-christ- 102 Walter Weibel liche Dialog in der Erziehung. LIT. Münster, Zürich 2013. Nachfolgend ei- nige Lesetipps: • Brenner, Michael: Kleine jüdische Geschichte. C.H. Beck. München 2008. • Henrix, Hans-Hermann: Judentum und Christentum. Gemeinschaft wider Willen. Topos. Regensburg 2004. • Jung, Martin H.: Christen und Juden. Die Geschichte ihrer Beziehun- gen. Wissenschaftliche Buchgesellschaft. Darmstadt 2008. • Kayales, Christine; Fiehland van der Vegt, Astrid: Was jeder vom Juden- tum wissen muss. Gütersloher Verlagshaus. Gütersloh 2005. • Küng, Hans: Das Judentum. Piper. München 2009. • Lau, Israel Meir: Wie Juden leben. Gütersloher Verlagshaus. Gütersloh. 1990. • Maier, Johann: Jüdische Geschichte in Daten. C.H. Beck. München 2005. • Rothschild, Walter L.: 99 Fragen zum Judentum. Gütersloher Verlags- haus. Gütersloh 2005. • Rutishauser, Christian M.: Christsein im Angesicht des Judentums. Echterverlag. Würzburg 2008. • Solomon, Norman: Judentum. Eine kurze Einführung. Stuttgart 1999. • Stemberger, Günter: Jüdische Religion. C.H. Beck. München 2009. 5. Jugendbücher: Sie sind mit dem Thema Judentum nicht sehr zahlreich, aber auf einige wichtige Erscheinungen sei hingewiesen: • Behrens, Katja: Der kleine Mausche aus Dessau. Hauser. München 2009. • Deutschkron, Inge: Ich trug den gelben Stern. dtv. München 2009. • Pressler Mirjam: Ich sehe mich so. Die Lebensgeschichte der Anne Frank. Beltz und Gelberg. Weinheim 2000. 6. Holocaust-Education: Der Begriff Holocaust-Education wird auch im deutschsprachigen Raum seit den 1980er Jahren immer mehr verwendet. Theodor W. Adorno prägte den Ausdruck «Erziehung nach Auschwitz» und 103 In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum meinte dabei: «Die Forderung, dass Auschwitz nicht noch einmal sei, ist die allererste an Erziehung». Diese primäre Forderung heisst, aus der Geschichte lernen, damit sich Auschwitz nicht wiederhole. Der Holocaust-Gedenktag der Schulen soll in der Schweiz jeweils am 27. Januar begangen werden, und zwar als Nationaler Tag des Gedenkens an den Holocaust und der Verhü- tung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Internationale Schule für Holocaust-Studien bei Yad Vashem in Jerusalem www.yadvashem.org hat neben der Entwicklung von zahlreichen Unterrichtsmaterialien päda- gogische Grundlagen-Arbeit geleistet, wie die Holocaust-Erziehung im Un- terricht auf den verschiedenen Schulstufen entwickelt werden kann. Dieser Unterricht soll vor allem über Erzählungen von Zeitzeugen bzw. Zeitzeugen- berichten geschehen. Bei Holocaust-Education fällt jedoch auf, dass die his- torische Dimension der Judenverfolgung während der Nazi-Zeit berücksich- tigt wird, jedoch nie das Judentum als Religion und Kultur dargestellt wird. Es ist deshalb schwierig zu verstehen, warum es vor allem Juden sind, die vernichtet wurden, wenn Judentum im Zusammenhang mit dem Holocaust nicht thematisiert wird. Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund hat als Beitrag zum Holocaustunterricht in der Schweiz das Lehrmittel «Ueber- LebenErzählen/Survivre et temoigner» (Zürich 2009) herausgegeben. Sechs jüdische Holocaustüberlebende erzählen in Interviews über ihr Schicksal, das aufs Engste mit der Politik und Gesellschaft der Schweiz zwischen 1933 und 1948 verknüpft war. Die DVD «Schweizer Schüler im Gespräch mit Holocaust-Überlebenden» ist eine Produktion im Auftrag von Tamach, bei der Gespräche und Vorträge mit und von Holocaust-Überlebenden gefilmt worden sind. Ausgezeichnetes Lehr- und Lernmaterial stellt www.erinnern. at, der Verein «Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Ge- genwart», zur Verfügung. Es ist ein Vermittlungsprojekt des Bundesminis- teriums für Unterricht, Kunst und Kultur für Lehrende an österreichischen Schulen. Ziel dieser Projekte ist, über den Holocaust und Nationalsozialis- mus zu lernen, ohne dass das Thema durch Pädagogisierung gefällig oder beliebig wird. Der christlich-jüdische Dialog setzt Grundwissen voraus. Erst dieses Wis- sen über Judentum und Christentum ermöglicht Begegnungen, bei denen 104 Walter Weibel wir lernen können. Damit dieser Dialog eine Chance hat, braucht es einige Regeln, die Josef Wohlmuth in seinem Buch «Gast sein im Heiligen Land» (Paderborn 2008) beschrieben hat: «(1) Jeder Dialog zwischen Juden und Christen, der den Namen verdient, muss davon ausgehen, dass die respekt- volle Achtung des Gesprächspartners unabdingbar ist. Die Kenntnisnahme seiner Tradition muss vor allem ein Gespür entwickeln, was dem Gesprächs- partner selbst heilig ist. Es darf keine noch so vornehme Art veranlasst wer- den, davon mehr preis zu geben, als er selber will. (2) Ebenso wichtig ist es, ins Gespräch einzubringen, was mir selbst in meiner eigenen Tradition heilig ist. Mein Gesprächspartner hat ein Recht zu wissen oder wenigstens zu ah- nen, wo ich stehe und was ich nicht zur Disposition stellen kann. (3) Unter der Voraussetzung der anerkannten Eigenständigkeit der Gesprächspartner kann der Dialog auf einer Vertrauensbasis aufbauen, die erlaubt, nicht nur Belanglosigkeiten oder Randthemen zur Sprache zu bringen, sondern gerade die zentralen Fragen und Differenzpunkte, in denen sich die jeweiligen Tra- ditionen artikulieren. (4) Wo der Dialog gelingt, wird er zeigen, dass die je grössere Nähe und die je grössere Differenz von Judentum und Christentum sich gegenseitig bedingen» (223). 4. BASISTEXTE ZUM JÜDISCH-CHRISTLICHEN DIALOG 107 Seelisberger «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» Die Seelisberger Thesen (1947) Vom 30. Juli bis 5. August 1947 fand in Seelisberg eine internationale Konferenz von Christen beider Konfessionen und Juden statt. Als «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» war sie auf die Untersuchung des christlichen Anti- judaismus und die vorurteilsfreie Vermittlung des Judentums in der christlichen Predigt und Katechese ausgerichtet. Sie führte zur Gründung des International Council of Christians and Jews (ICCJ). 1. Es ist hervorzuheben, dass ein und derselbe Gott durch das Alte und Neue Testament zu uns allen spricht. 2. Es ist hervorzuheben, dass Jesus von einer jüdischen Mutter aus dem Ge- schlechte Davids und dem Volke Israel geboren wurde, und dass seine ewige Liebe und Vergebung sein eigenes Volk und die ganze Welt umfasst. 3. Es ist hervorzuheben, dass die ersten Jünger, die Apostel und die ersten Märtyrer Juden waren. 4. Es ist hervorzuheben, dass das grösste Gebot für die Christenheit, die Lie- be zu Gott und zum Nächsten, schon im Alten Testament verkündigt, von Jesus bestätigt, für beide, Christen und Juden, gleich bindend ist, und zwar in allen menschlichen Beziehungen und ohne jede Ausnahme. 5. Es ist zu vermeiden, dass das biblische und nachbiblische Judentum her- abgesetzt wird, um dadurch das Christentum zu erhöhen. 6. Es ist zu vermeiden, dass Wort «Juden» in der ausschliesslichen Bedeutung «Feinde Jesu» zu gebrauchen, oder auch die Worte «die Feinde Jesu», um damit das ganze jüdische Volk zu bezeichnen. 108 Seelisberger «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» 7. Es ist zu vermeiden, die Passionsgeschichte so darzustellen, als ob alle Juden oder die Juden allein mit dem Odium der Tötung Jesu belastet seien. Tatsächlich waren nicht alle Juden, welche den Tod Jesu gefordert haben. Nicht die Juden alleine sind dafür verantwortlich, denn das Kreuz, das uns alle rettet, offenbart uns, dass Christus für unser aller Sünden gestorben ist. Es ist allen christlichen Eltern und Lehrern die schwere Verantwortung vor Augen zu stellen, die sie übernehmen, wenn sie die Passionsgeschich- te in einer oberflächlichen Art darstellen. Dadurch laufen sie Gefahr, eine Abneigung in das Bewusstsein ihrer Kinder oder Zuhörer zu pflanzen, sei es gewollt oder ungewollt. Aus psychologischen Gründen kann in einem einfachen Gemüt, das durch leidenschaftliche Liebe und Mitgefühl zum ge- kreuzigten Erlöser bewegt wird, der natürliche Abscheu gegen die Verfolger Jesu sich leicht in einen unterschiedslosen Hass gegen alle Juden aller Zeiten, auch gegen diejenigen unserer Zeit, verwandeln. 8. Es ist zu vermeiden, dass die Verfluchung in der Heiligen Schrift oder das Geschrei einer rasenden Volksmenge: «Sein Blut komme über uns und un- sere Kinder» behandelt wird, ohne daran zu erinnern, dass dieser Schrei die Worte unseres Herrn nicht aufzuwiegen vermag: «Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun», Worte, die unendlich mehr Gewicht haben. 9. Es ist zu vermeiden, dass der gottlosen Meinung Vorschub geleistet wird, wonach das jüdische Volk verworfen, verflucht und für ein ständiges Leiden bestimmt sei. 10. Es ist zu vermeiden, die Tatsache unerwähnt zu lassen, dass die ersten Mitglieder der Kirche Juden waren. Quelle: http://www.cja.ch/seelisberger-thesen [Stand: 25.06.2014] 109 Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund Schweizer Bischofskonferenz Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund Gemeinsame Erklärung zur Bedeutung jüdisch-christlicher Zusammenarbeit heute (2007) SIG/SBK/SEK Anlässlich des 60-Jahr-Jubiläums der internationalen «Dringlichkeitskonfe- renz gegen den Antisemitismus» von 1947 auf dem Seelisberg blicken wir auf eine erfolgreiche Pionierphase der jüdisch-christlichen Zusammenarbeit in der Schweiz zurück. Das Verhältnis der evangelisch-reformierten und rö- misch-katholischen Kirche gegenüber dem Judentum ist grundlegend verän- dert worden, von einem Verhältnis der Gleichgültigkeit und des Misstrauens oder gar der Feindschaft hin zu einem Nebeneinander und geschwisterlichen Miteinander. Durch unterschiedlichste Initiativen im religiösen, pädagogi- schen, sozialen und politischen Bereich sind Antijudaismus und der Antise- mitismus in unserem Land wesentlich zurückgedrängt worden. Gleichzeitig zeigen sich im gegenwärtigen gesamtgesellschaftlichen Um- bruch hin zu einer immer pluralistischeren und komplexeren Gesellschaft regressive und reaktionäre Gegenkräfte. Daher verpflichten sich die Unterzeichner auch in Zukunft, • jeder Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit oder Glaubensüberzeugung entgegenzutreten. • an der sensiblen Beziehung zwischen den jüdischen Gemeinden und den christlichen Kirchen unablässig zu arbeiten. • die gegenseitige Verständigung und den theologischen Dialog zu suchen und weiterzuführen. • aus der je eigenen, religiösen Tradition das Beste für ein Leben in Ge- rechtigkeit und Frieden in die schweizerische Gesellschaft einzubringen. Wir rufen alle Angehörigen unserer Kirchen und Glaubensgemeinschaften auf, ihre Verantwortung in diesem Sinne in Gemeinde und Öffentlichkeit wahrzunehmen und eigene Initiativen zu ergreifen. Darüberhinaus bitten 110 SIG/SBK/SEK wir alle Exponenten der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, aber auch je- den Bürger und jede Bürgerin, diese Zielsetzungen aktiv mitzutragen. Juden und Christen in unserem Land sehen folgende Herausforderungen, die nur mit vereinten Kräften bewältigt werden können: • Die bleibende Verankerung der Erkenntnisse aus der Aufarbeitung der Schoah im Bewusstsein aller Bürgerinnen und Bürger. • Eine sachliche und konstruktive Reaktion auf die Ereignisse im Nahen Osten, besonders in Israel/Palästina. • Die Integration der unter uns wohnenden Muslime in unsere Gesell- schaft. • Eine öffentliche und politische Präsenz der Religionen zum Gemein- wohl der ganzen Bevölkerung. • Die tatkräftige Hilfe angesichts neuer sozialer Ungerechtigkeiten. • Das Vorantreiben konkreter Massnahmen zum Schutz der anvertrauten Erde und zur Bewahrung der Schöpfung. Gemeinsam möchten wir alle Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Mitarbeit auf den unterschiedlichsten Ebenen anregen. Wir vertrauen und hoffen dar- auf, dass Gott, gepriesen sei sein Name, sie fruchtbar werden lässt. Prof. Alfred Donath, Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund (SIG) Bischof Kurt Koch, Schweizer Bischofskonferenz (SBK) Pfarrer Thomas Wipf, Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund (SEK) Quelle: http://www.kirchenbund.ch/sites/default/files/media/pdf/aktuell/Er klaerung-Seelisberg-2007.pdf [Stand: 25.06.2014] 111 Zweites Vatikanisches Konzil Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen «Nostra aetate» (1965) Die Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religi- onen «Nostra aetate» wurde nach einer bewegten Entstehungsgeschichte am 28. Oktober 1965 verabschiedet und verkündet. Das Dokument steht im Dienst der interreligiösen Versöhnung, ruft zu einem theologischen und pastoralen Umden- ken und zum geschwisterlichen, respektvollen Gespräch zwischen den Religionen auf. Der vierte Abschnitt widmet sich dem eigentlichen Thema: dem Verhältnis der katholischen Kirche zum jüdischen Volk und Glauben. Er betont die jüdi- schen Wurzeln des Christentums, das gemeinsame geistliche Erbe und fordert die Abkehr von Rassismus, Antijudaismus und Antisemitismus. 1. In unserer Zeit, da sich das Menschengeschlecht von Tag zu Tag enger zusammenschließt und die Beziehungen unter den verschiedenen Völkern sich mehren, erwägt die Kirche mit um so größerer Aufmerksamkeit, in wel- chem Verhältnis sie zu den nichtchristlichen Religionen steht. Gemäß ihrer Aufgabe, Einheit und Liebe unter den Menschen und damit auch unter den Völkern zu fördern, faßt sie vor allem das ins Auge, was den Menschen ge- meinsam ist und sie zur Gemeinschaft untereinander führt. […] 2. […] So sind auch die übrigen in der ganzen Welt verbreiteten Religionen bemüht, der Unruhe des menschlichen Herzens auf verschiedene Weise zu begegnen, indem sie Wege weisen: Lehren und Lebensregeln sowie auch hei- lige Riten. Die katholische Kirche lehnt nichts von alledem ab, was in diesen Re- ligionen wahr und heilig ist. Mit aufrichtigem Ernst betrachtet sie jene Handlungs- und Lebensweisen, jene Vorschriften und Lehren, die zwar in manchem von dem abweichen, was sie selber für wahr hält und lehrt, doch nicht selten einen Strahl jener Wahrheit erkennen lassen, die alle Menschen erleuchtet. Unablässig aber verkündet sie und muß sie verkündigen Chris- tus, der ist «der Weg, die Wahrheit und das Leben» (Joh 14,6), in dem die 112 Zweites Vatikanisches Konzil Menschen die Fülle des religiösen Lebens finden, in dem Gott alles mit sich versöhnt hat.1 Deshalb mahnt sie ihre Söhne, daß sie mit Klugheit und Liebe, durch Gespräch und Zusammenarbeit mit den Bekennern anderer Religionen so- wie durch ihr Zeugnis des christlichen Glaubens und Lebens jene geistlichen und sittlichen Güter und auch die sozial-kulturellen Werte, die sich bei ih- nen finden, anerkennen, wahren und fördern. 3. Mit Hochachtung betrachtet die Kirche auch die Muslim, die den alleini- gen Gott anbeten, den lebendigen und in sich seienden, barmherzigen und allmächtigen, den Schöpfer Himmels und der Erde2, der zu den Menschen gesprochen hat. […] 4. Bei ihrer Besinnung auf das Geheimnis der Kirche gedenkt die Heilige Synode des Bandes, wodurch das Volk des Neuen Bundes mit dem Stamme Abrahams geistlich verbunden ist. So anerkennt die Kirche Christi, daß nach dem Heilsgeheimnis Got- tes die Anfänge ihres Glaubens und ihrer Erwählung sich schon bei den Patriarchen, bei Moses und den Propheten finden. Sie bekennt, daß alle Christgläubigen als Söhne Abrahams dem Glauben nach3 in der Berufung dieses Patriarchen eingeschlossen sind und daß in dem Auszug des erwählten Volkes aus dem Lande der Knechtschaft das Heil der Kirche geheimnisvoll vorgebildet ist. Deshalb kann die Kirche auch nicht vergessen, daß sie durch jenes Volk, mit dem Gott aus unsagbarem Erbarmen den Alten Bund ge- schlossen hat, die Offenbarung des Alten Testamentes empfing und genährt wird von der Wurzel des guten Ölbaums, in den die Heiden als wilde Schöß- linge eingepfropft sind.4 Denn die Kirche glaubt, daß Christus, unser Friede, Juden und Heiden durch das Kreuz versöhnt und beide in sich vereinigt hat.5 1 Vgl. 2 Kor 5,18–19. 2 Vgl. Gregor VII., Ep. III., 21 ad Anazir (Al-Nasir), regem Mauritaniæ, ed. E. Caspar in MGH, Ep. sel. II, 1920, I, 288, 11–15; PL 148, 451 A. 3 Vgl. Gal 3,7. 4 Vgl. Röm 11,17–24. 5 Vgl. Eph 2,14–16. 113 Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Die Kirche hat auch stets die Worte des Apostels Paulus vor Augen, der von seinen Stammverwandten sagt, daß «ihnen die Annahme an Sohnes Statt und die Herrlichkeit, der Bund und das Gesetz, der Gottesdienst und die Verheißungen gehören wie auch die Väter und daß aus ihnen Christus dem Fleische nach stammt» (Röm 9,4–5), der Sohn der Jungfrau Maria. Auch hält sie sich gegenwärtig, daß aus dem jüdischen Volk die Apostel stammen, die Grundfesten und Säulen der Kirche, sowie die meisten jener ersten Jünger, die das Evangelium Christi der Welt verkündet haben. Wie die Schrift bezeugt, hat Jerusalem die Zeit seiner Heimsuchung nicht erkannt6, und ein großer Teil der Juden hat das Evangelium nicht angenommen, ja nicht wenige haben sich seiner Ausbreitung widersetzt.7 Nichtsdestoweniger sind die Juden nach dem Zeugnis der Apostel immer noch von Gott geliebt um der Väter willen; sind doch seine Gnadengaben und seine Berufung unwiderruflich.8 Mit den Propheten und mit demselben Apostel erwartet die Kirche den Tag, der nur Gott bekannt ist, an dem alle Völker mit einer Stimme den Herrn anrufen und ihm «Schulter an Schulter dienen» (Soph 3,9).9 Da also das Christen und Juden gemeinsame geistliche Erbe so reich ist, will die Heilige Synode die gegenseitige Kenntnis und Achtung fördern, die vor allem die Frucht biblischer und theologischer Studien sowie des brüder- lichen Gespräches ist. Obgleich die jüdischen Obrigkeiten mit ihren Anhängern auf den Tod Christi gedrungen haben10, kann man dennoch die Ereignisse seines Leidens weder allen damals lebenden Juden ohne Unterschied noch den heutigen Juden zur Last legen. Gewiß ist die Kirche das neue Volk Gottes, trotzdem darf man die Juden nicht als von Gott verworfen oder verflucht darstellen, als wäre dies aus der 6 Vgl. Lk 19,44. 7 Vgl. Röm 11,28. 8 Vgl. Röm 11,28–29; vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gen- tium: AAS 57 (1965) 20. 9 Vgl. Jes 66,23; Ps 65,4; Röm 11,11–32. 10 Vgl. Joh 19,6. 114 Zweites Vatikanisches Konzil Heiligen Schrift zu folgern. Darum sollen alle dafür Sorge tragen, daß nie- mand in der Katechese oder bei der Predigt des Gotteswortes etwas lehre, das mit der evangelischen Wahrheit und dem Geiste Christi nicht im Einklang steht. Im Bewußtsein des Erbes, das sie mit den Juden gemeinsam hat, beklagt die Kirche, die alle Verfolgungen gegen irgendwelche Menschen verwirft, nicht aus politischen Gründen, sondern auf Antrieb der religiösen Liebe des Evangeliums alle Haßausbrüche, Verfolgungen und Manifestationen des Antisemitismus, die sich zu irgendeiner Zeit und von irgend jemandem ge- gen die Juden gerichtet haben. Auch hat ja Christus, wie die Kirche immer gelehrt hat und lehrt, in Freiheit, um der Sünden aller Menschen willen, sein Leiden und seinen Tod aus unendlicher Liebe auf sich genommen, damit alle das Heil erlangen. So ist es die Aufgabe der Predigt der Kirche, das Kreuz Christi als Zeichen der universalen Liebe Gottes und als Quelle aller Gnaden zu verkünden. 5. Wir können aber Gott, den Vater aller, nicht anrufen, wenn wir irgend- welchen Menschen, die ja nach dem Ebenbild Gottes geschaffen sind, die brüderliche Haltung verweigern. Das Verhalten des Menschen zu Gott dem Vater und sein Verhalten zu den Menschenbrüdern stehen in so engem Zu- sammenhang, daß die Schrift sagt: «Wer nicht liebt, kennt Gott nicht» (1 Joh 4,8). […] Deshalb verwirft die Kirche jede Diskriminierung eines Menschen oder jeden Gewaltakt gegen ihn um seiner Rasse oder Farbe, seines Standes oder seiner Religion willen, weil dies dem Geist Christi widerspricht. […] Quelle: http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/doc uments/vat-ii_decl_19651028_nostra-aetate_ge.html [Stand: 25.06.2014] 115 Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland Synodalbeschluß «Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden» (1980) Die Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland hatte durch Beschluss vom 15. Januar 1976 die Kirchenleitung beauftragt, eine Kommission zum Thema «Christen und Juden» einzusetzen und Juden um ihre Mitarbeit in diesem Ausschuss zu bitten. In jahrelangen Gesprächen entstand eine Vorlage für den Synodal beschluss vom 11. Januar 1980, der die christliche Mitverantwortung und Schuld am Holocaust bekannte, die Gemeinsamkeiten zwischen Judentum und Christentum herausstellte und das kirchliche Zeugnis gegenüber dem Judentum von der Mission an der Völkerwelt unterschied. Nicht du trägst die Wurzel, sondern die Wurzel trägt dich. (Röm 11,18b) 1. In Übereinstimmung mit dem «Wort an die Gemeinden zum Gespräch zwischen Christen und Juden» der Landessynode der Evangelischen Kir- che im Rheinland vom 12. Januar 1978 stellt sich die Landessynode der ge- schichtlichen Notwendigkeit, ein neues Verhältnis der Kirche zum jüdischen Volk zu gewinnen. 2. Vier Gründe veranlassen die Kirche dazu: (1) Die Erkenntnis christlicher Mitverantwortung und Schuld an dem Ho- locaust, der Verfemung, Verfolgung und Ermordung der Juden im Dritten Reich. (2) Neue biblische Einsichten über die bleibende heilsgeschichtliche Bedeu- tung Israels (z. B. Röm 9–11), die im Zusammenhang mit dem Kirchen- kampf gewonnen worden sind. (3) Die Einsicht, daß die fortdauernde Existenz des jüdischen Volkes, seine Heimkehr in das Land der Verheißung und auch die Errichtung des Staates Israel Zeichen der Treue Gottes gegenüber seinem Volk sind […]. (4) Die Bereitschaft von Juden zu Begegnung, gemeinsamem Lernen und Zusammenarbeit trotz des Holocaust. 116 Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland 3. […] 4. Deshalb erklärt die Landessynode: (1) Wir bekennen betroffen die Mitverantwortung und Schuld der Christen- heit in Deutschland am Holocaust. (2) Wir bekennen uns dankbar zu den «Schriften» (Lk 24,32 und 45; 1 Kor 15,3f.), unserem Alten Testament, als einer gemeinsamen Grundlage für Glauben und Handeln von Juden und Christen. (3) Wir bekennen uns zu Jesus Christus, dem Juden, der als Messias Israels der Retter der Welt ist und die Völker der Welt mit dem Volk Gottes ver- bindet. (4) Wir glauben die bleibende Erwählung des jüdischen Volkes als Gottes Volk und erkennen, daß die Kirche durch Jesus Christus in den Bund Gottes mit seinem Volk hineingenommen ist. (5) Wir glauben mit den Juden, daß die Einheit von Gerechtigkeit und Lie- be das geschichtliche Heilshandeln Gottes kennzeichnet. Wir glauben mit den Juden Gerechtigkeit und Liebe als Weisungen Gottes für unser ganzes Leben. Wir sehen als Christen beides im Handeln Gottes in Israel und im Handeln Gottes in Jesus Christus begründet. (6) Wir glauben, daß Juden und Christen je in ihrer Berufung Zeugen Got- tes vor der Welt und voreinander sind; darum sind wir überzeugt, daß die Kirche ihr Zeugnis dem jüdischen Volk gegenüber nicht wie ihre Mission an die Völkerwelt wahrnehmen kann. (7) Wir stellen darum fest: Durch Jahrhunderte wurde das Wort «neu» in der Bibelauslegung gegen das jüdische Volk gerichtet: Der neue Bund wurde als Gegensatz zum alten Bund, das neue Gottesvolk als Ersetzung des alten Gottesvolkes verstanden. Diese Nichtachtung der bleibenden Erwählung Israels und seine Verurtei- lung zur Nichtexistenz haben immer wieder christliche Theologie, kirchliche Predigt und kirchliches Handeln bis heute gekennzeichnet. Dadurch haben wir uns auch an der physischen Auslöschung des jüdischen Volkes schuldig gemacht. 117 Synodalbeschluß «Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden» (1980) Wir wollen deshalb den unlösbaren Zusammenhang des Neuen Testa- ments mit dem Alten Testament neu sehen und das Verhältnis von «alt» und «neu» von der Verheißung her verstehen lernen: als Ergehen der Verheißung, Erfüllen der Verheißung und Bekräftigen der Verheißung; «neu» bedeutet darum nicht die Ersetzung des «Alten». Darum verneinen wir, daß das Volk Israel von Gott verworfen oder von der Kirche überholt sei. (8) Indem wir umkehren, beginnen wir zu entdecken, was Christen und Juden gemeinsam bekennen: Wir bekennen beide Gott als den Schöpfer des Himmels und der Erde und wissen, daß wir als von demselben Gott durch den aaronitischen Segen Ausgezeichnete im Alltag der Welt leben. Wir bekennen die gemeinsame Hoffnung eines neuen Himmels und ei- ner neuen Erde und die Kraft dieser messianischen Hoffnung für das Zeug- nis und das Handeln von Christen und Juden für Gerechtigkeit und Frieden in der Welt. 5. […] Quelle: Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1945–1985. Paderborn, München 1988, 593–595. 119 Johannes Paul II. Schuldbekenntnis und Vergebungsbitte (2000) Zum ersten Mal in der Geschichte der Kirche hat am Ersten Fastensonntag 2000 ein Papst ein umfassendes Schuldbekenntnis für Fehler und Sünden von Gläubi- gen in der Vergangenheit gesprochen. Beim Pontifikalgottesdienst im Petersdom beklagte Papst Johannes Paul II. am 12. März 2000 in sieben Vergebungsbitten Methoden der Intoleranz, verurteilte die Spaltungen der Christenheit und be- kannte die Sünden von Christen im Verhältnis zum jüdischen Volk. Die vierte Mea Culpa-Bitte bekennt die Schuld im Verhältnis zu Israel. Bei seinem Besuch an der Westmauer, der sog. Klagemauer in Jerusalem, am 26. März 2000 vollzog Johannes Paul II. eine symbolisch eindrucksvolle Geste, in- dem er diese Bitte als persönliches Gebet in eine Fuge der Mauer steckte und sich schweigend verneigte. Das Schriftstück wurde der Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem zur Aufbewahrung übergeben. Schuldbekenntnis im Verhältnis zu Israel Der Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen, Edward Idris Kardinal Cassidy, sprach dieses Schuldbekenntnis: Laß die Christen der Leiden gedenken, die dem Volk Israel in der Ge- schichte auferlegt wurden. Laß sie ihre Sünden anerkennen, die nicht wenige von ihnen gegen das Volk des Bundes und der Lobpreisungen begangen haben, und so ihr Herz reinigen. Nach einem Gebet in Stille sprach der Papst folgendes Gebet: Gott unserer Väter, du hast Abraham und seine Nachkommen auser- wählt, deinen Namen zu den Völkern zu tragen. Wir sind zutiefst betrübt über das Verhalten aller, die im Laufe der Ge- schichte deine Söhne und Töchter leiden ließen. Wir bitten um Verzeihung und wollen uns dafür einsetzen, daß echte Brüderlichkeit herrsche mit dem Volk des Bundes. Darum bitten wir durch Christus unseren Herrn. 120 Johannes Paul II. Quelle: Henrix, Hans Hermann; Kraus, Wolfgang (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1985–2000. Paderborn 2000, 153–154. 121 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter «Dabru Emet» . Eine jüdische Stellungnahme zu Christen und Christentum (2000) Eine Gruppe von etwa 170 jüdischen Gelehrten aus unterschiedlichen Strömun- gen in den Vereinigten Staaten haben am 11. September 2000 in Baltimore eine religiöse Stellungnahme unter dem Titel «Dabru Emet» («Redet Wahrheit») veröffentlicht. Die Erklärung würdigt die Anstrengungen der christlichen Kir- chen zur Verbesserung des Verhältnisses zum Judentum, lädt zu einem vertrau- ensvollen Gespräch mit Christen und Christinnen ein und regt in acht Thesen eine Diskussion über die grundlegenden Beziehungen zwischen Judentum und Christentum an. […] Juden und Christen beten den gleichen Gott an. Vor dem Aufstieg des Christentums waren es allein die Juden, die den Gott Israels anbeteten. Aber auch Christen beten den Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs, den Schöpfer von Himmel und Erde an. Wenngleich der christliche Glaube für Juden kei- ne annehmbare Alternative darstellt, freuen wir uns als jüdische Theologen darüber, daß Abermillionen von Menschen durch das Christentum in eine Beziehung zum Gott Israels getreten sind. Juden und Christen stützen sich auf das gleiche Buch – die Bibel (das die Juden «Tenach» und die Christen das «Alte Testament» nennen). In ihm suchen wir nach religiöser Orientierung, spiritueller Bereicherung und Gemein- schaftssinn und ziehen aus ihm ähnliche Lehren: Gott schuf und erhält das Universum; Gott ging mit dem Volk Israel einen Bund ein; und es ist Gottes Wort, das Israel zu einem Leben in Gerechtigkeit leitet; schließlich wird Gott Israel und die gesamte Welt erlösen. Gleichwohl interpretieren Juden und Christen die Bibel in vielen Punkten unterschiedlich. Diese Unterschie- de müssen respektiert werden. Christen respektieren den Anspruch des jüdischen Volkes auf das Land Israel. Für Juden stellt die Wiedererrichtung des Staates Israel im gelobten Land das bedeutendste Ereignis seit dem Holocaust dar. Als Angehörige einer bi- blisch begründeten Religion sind Christen dafür dankbar, daß Israel den Ju- 122 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter den als der leibhaftigen Verkörperung des Bundes zwischen ihnen und Gott versprochen – und gegeben wurde. Viele Christen unterstützen den Staat Israel aus weit tiefer liegenden Gründen als nur solchen politischer Natur. Als Juden begrüßen wir diese Unterstützung. Darüber hinaus wissen wir, daß die jüdische Tradition allen Nicht-Juden, die im jüdischen Staat leben, Gerechtigkeit gebietet. Juden und Christen anerkennen die moralischen Prinzipien der Torah. Im Zentrum der moralischen Prinzipien der Torah steht die unveräußerliche Heiligkeit und Würde eines jeden Menschen. Wir alle wurden nach dem Bil- de Gottes geschaffen. Diese uns gemeinsame moralische Haltung kann die Grundlage für ein verbessertes Verhältnis zwischen unseren beiden Gemein- schaften sein. Darüber hinaus kann es auch zur Grundlage eines kraftvollen Zeugnisses für die gesamte Menschheit werden, das der Verbesserung des Lebens unserer Mitmenschen dient und sich gegen Unmoral und Götzen- dienst richtet, die uns verletzen und entwürdigen. Ein solches Zeugnis ist insbesondere nach den beispiellosen Schrecken des vergangenen Jahrhun- derts dringend von Nöten. Der Nazismus war kein christliches Phänomen. Ohne die lange Geschichte christlichen Antijudaismus und christlicher Gewalt gegen Juden hätte die nationalsozialistische Ideologie jedoch keinen Bestand finden und nicht ver- wirklicht werden können. Zu viele Christen waren an den Grausamkeiten der Nazis gegen die Juden beteiligt oder billigten sie. Andere Christen wie- derum protestierten nicht genügend gegen diese Grausamkeiten. Dennoch war der Nationalsozialismus selbst kein zwangsläufiges Produkt des Chris- tentums. Wäre den Nationalsozialisten die Vernichtung der Juden in vollem Umfang gelungen, hätte sich ihre mörderische Raserei weitaus unmittelbarer gegen die Christen gerichtet. Mit Dankbarkeit gedenken wir jener Christen, die während der nationalsozialistischen Herrschaft ihr Leben riskiert oder geopfert haben, um Juden zu retten. Eingedenk dieser Christen fordern wir die Fortsetzung der jüngsten Anstrengungen in der christlichen Theologie, die Verachtung des Judentums und des jüdischen Volkes eindeutig zurück- zuweisen. Wir preisen jene Christen, die diese Lehre der Verachtung ableh- nen und klagen sie nicht aufgrund der Sünden ihrer Vorfahren an. 123 «Dabru Emet» Der nach menschlichem Ermessen unüberwindbare Unterschied zwischen Juden und Christen wird nicht eher ausgeräumt werden, bis Gott die gesamte Welt erlöst haben wird, wie es die Schriften prophezeien. Christen wissen von Gott und dienen ihm durch Jesus Christus und die christliche Tradition. Juden wissen und dienen Gott durch die Torah und die jüdische Tradition. Dieser Unterschied wird weder dadurch aufgelöst, daß eine der Gemein- schaften darauf besteht, die Schrift zutreffender auszulegen als die jeweils andere, noch dadurch, daß eine Gemeinschaft politische Macht über die andere ausübt. So wie Juden die Treue der Christen gegenüber ihrer Offen- barung anerkennen, so erwarten auch wir von Christen, daß sie unsere Treue unserer Offenbarung gegenüber respektieren. Weder Juden noch Christen sollten dazu genötigt werden, die Lehre der jeweils anderen Gemeinschaft anzunehmen. Ein erneuertes Verhältnis zwischen Juden und Christen wird die jüdische Praxis nicht schwächen. Ein verbessertes Verhältnis wird die von Juden zu Recht befürchtete kulturelle und religiöse Assimilation nicht beschleunigen. Es wird weder die traditionellen jüdischen Formen der Anbetung verändern, noch wird es interreligiöse Ehen zwischen Juden und Nicht-Juden fördern, noch wird es Juden vermehrt dazu bewegen, zum Christentum überzutreten, und auch nicht zu einer unangebrachten Vermischung von Judentum und Christentum führen. Wir anerkennen das Christentum als einen Glauben, der dem Judentum entsprungen ist und nach wie vor über wichtige Kontakte zu ihm verfügt. Wir betrachten das Christentum nicht als eine Erweiterung des Judentums. Nur wenn wir unsere eigenen Traditionen pflegen, können wir an unserer Beziehung zueinander in Aufrichtigkeit festhalten. Juden und Christen müssen sich gemeinsam für Gerechtigkeit und Frieden einsetzen. Juden und Christen erkennen, ein jeder auf seine Weise, die Uner- löstheit der Welt, wie sie sich in andauernder Verfolgung, Armut, mensch- licher Entwürdigung und Not manifestiert. Obgleich Gerechtigkeit und Frieden letztlich in Gottes Hand liegen, werden unsere gemeinsamen An- strengungen zusammen mit denen anderer Glaubensgemeinschaften helfen, das Königreich Gottes, auf das wir hoffen und nach dem wir uns sehnen, herbeizuführen. Getrennt und vereint müssen wir daran arbeiten, daß Ge- 124 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter rechtigkeit und Frieden in unsere Welt einziehen. Die Vision der Propheten Israels ist uns dabei das gemeinsame Leitbild. «In der Folge der Tage wird es geschehen: Da wird der Berg des Hauses des Herrn festgegründet stehen an der Spitze der Berge und erhaben sein über die Hügel. Zu ihm strömen alle Völker. Dorthin pilgern viele Nationen und sprechen: ‹Auf, laßt uns hinaufziehen zum Berg des Herrn, zum Hause des Gottes Jakobs! Er lehre uns seine Wege, und wir wollen auf seinen Pfa- den wandeln›» (Jesaja 2,2–3). Tikva Frymer-Kensky, University of Chicago David Novak, University of Toronto Peter Ochs, University of Virginia Michael Signer, University of Notre Dame Quelle: Henrix, Hans Hermann; Kraus, Wolfgang (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1985–2000. Paderborn 2000, 974–976. 125 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen Eine heilige Verpflichtung Den christlichen Glauben in seinem Verhältnis zum Judentum neu reflektieren (2002) Seit 1969 hat sich die Vereinigung «Christian Scholars Group on Christian-Je- wish Relations», bestehend aus protestantischen und römisch-katholischen Bi- belwissenschaftlern, Historikern und Theologen beiderlei Geschlechts, für die Erneuerung des christlich-jüdischen Verhältnisses in den USA eingesetzt. In einer differenzierten Stellungnahme beschreibt sie ein Jahr nach der jüdischen Erklä- rung «Dabru Emet» sowohl das Verbindende als auch die unterschiedlichen Aus- legungstraditionen von Judentum und Christentum und verwirft jede Art von Judenmission. […] Unsere Arbeit hat einen historischen Kontext. Fast während des gesam- ten Zeitraums der vergangenen zweitausend Jahre haben Christen die Ju- den fälschlicherweise als ungläubig dargestellt, sie für den Tod Jesu kollektiv verantwortlich gemacht und sie deshalb als von Gott verdammt angesehen. In Übereinstimmung mit vielen offiziellen christlichen Erklärungen lehnen wir diese Anklagen als historisch unwahr und theologisch unbegründet ab. Sie unterstellen, dass Gott dem ewigen Bund mit dem jüdischen Volk un- treu sein könnte. Beschämt erkennen wir, welches Leid durch diese verzerrte Darstellung über das jüdische Volk gebracht wurde. Wir bereuen diese Lehre der Verachtung. Unsere Reue verlangt von uns, eine neue Lehre des Respekts zu erarbeiten. Diese Aufgabe ist zu allen Zeiten notwendig, aber die tödliche Krise im Nahen Osten und das erschreckende Wiederaufleben des Antise- mitismus weltweit verleihen dieser Aufgabe eine besondere Dringlichkeit. Wir glauben, dass eine Revision der christlichen Lehre über das Juden- tum und das jüdische Volk eine zentrale und unumgängliche Verpflichtung der Theologie in unserer Zeit darstellt. Es ist dringend notwendig, dass das Christentum das Judentum angemessen versteht und beschreibt und zwar nicht nur, um dem jüdischen Volk gegenüber gerecht zu sein, sondern auch um der Integrität des christlichen Glaubens willen, den wir ohne Bezug auf 126 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen das Judentum nicht verkünden können. Außerdem wird die Wiederbele- bung unserer Würdigung des jüdischen religiösen Lebens unsern christli- chen Glauben vertiefen, zumal zwischen Christentum und Judentum eine einzigartige Verbindung besteht. […] Ermutigt durch die Arbeit sowohl jüdischer als auch christlicher Kol- legen, geben wir nachfolgend unseren christlichen Glaubensbrüdern und -schwestern zehn Thesen zu bedenken. Wir bitten alle Christen eindringlich, ihren Glauben im Licht dieser Erklärungen zu reflektieren. Für uns selbst ist dies eine heilige Verpflichtung. 1. Gottes Bund mit dem jüdischen Volk bleibt für immer bestehen. Jahrhunderte lang behaupteten Christen, ihr Bund mit Gott habe den jüdi- schen Bund ersetzt beziehungsweise abgelöst. Wir geben diese Behauptung auf. Wir sind überzeugt, Gott widerruft keine göttlichen Verheißungen. Wir bekräftigen, dass Gott sowohl mit Juden als auch mit Christen im Bund steht. Tragischerweise beeinflusst die tief verwurzelte Theologie der Enter- bung Israels nach wie vor den christlichen Glauben, Gottesdienst und christ- liche Praxis, obwohl sie von vielen christlichen Denominationen verworfen wurde und von vielen Christen nicht mehr akzeptiert wird. Unsere Aner- kennung der bleibenden Gültigkeit des Judentums hat für alle Bereiche des christlichen Lebens Konsequenzen. 2. Jesus von Nazaret lebte und starb als gläubiger Jude. Christen beten den Gott Israels in und durch Jesus Christus an. Die Enter- bungstheologie jedoch veranlasste Christen Jahrhunderte lang von Jesus als einem Gegner des Judentums zu sprechen. Dies ist historisch falsch. Jesu Leben und Lehre wurde von jüdischem Gebet, jüdischer Ethik und Praxis geprägt. Die Schriften seines Volkes inspirierten und nährten ihn. Christli- che Predigt und Lehre muss heute beschreiben, wie sehr Jesu irdisches Leben Teil der jüdischen Sehnsucht war, den Bund mit Gott im Alltag zu leben. 127 Eine heilige Verpflichtung 3. Alte Rivalitäten dürfen die christlich-jüdischen Beziehungen heute nicht mehr bestimmen. Obgleich wir heute Christentum und Judentum als unterschiedliche Reli- gionen kennen, war das, was später zur Kirche wurde, für viele Jahrzehn- te nach dem Wirken und der Auferstehung Jesu zunächst eine Bewegung innerhalb des Judentums. Die Zerstörung des Tempels in Jerusalem durch römische Armeen im Jahr 70 des ersten Jahrhunderts verursachte eine Krise im jüdischen Volk. Verschiedene Gruppen, einschließlich das Christentum und das frühe rabbinische Judentum, konkurrierten innerhalb der jüdischen Gemeinschaft um den Führungsanspruch als wahre Erben des biblischen Israels. Die Evangelien spiegeln diese Rivalität wider, in deren Rahmen sich die Disputanten gegenseitig anklagten. Der christliche Vorwurf der Schein- heiligkeit und Gesetzlichkeit verzerrt das Judentum und stellt eine unwürdi- ge Grundlage für das christliche Selbstverständnis dar. 4. Das Judentum ist ein lebendiger Glaube, der sich durch viele Jahr- hunderte hindurch entwickelt und an Reichtum gewonnen hat. Viele Christen setzen das Judentum fälschlicherweise mit dem biblischen Israel gleich. Judentum und Christentum haben jedoch in den Jahrhunder- ten nach der Zerstörung des Tempels neue Formen des Glaubens und der Praxis entwickelt. Die rabbinische Tradition verlieh bestehenden Praktiken wie dem Gemeindegebet, dem Studium der Torah und den Liebestaten ei- nen neuen Wert und ein neues Verständnis. Auf diese Weise konnten Juden den Bund in einer Welt ohne den Tempel leben. Im Lauf der Zeit entwickel- ten sie eine umfassende Auslegungsliteratur, die jüdisches Leben, jüdischen Glauben und jüdisches Selbstverständnis nach wie vor bereichert. Christen können das Judentum insgesamt nicht losgelöst von seiner nachbiblischen Entwicklung begreifen, die auch den christlichen Glauben zu bereichern und zu vertiefen imstande ist. 128 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen 5. Juden und Christen sind durch die Bibel zugleich getrennt und ver- bunden. Im Laufe des gemeinsamen Studiums der Bibel entdecken manche Juden und Christen neue Lesarten, die einen tieferen Einblick in beide Traditionen ermöglichen. Obgleich beide Gemeinschaften aus den gleichen biblischen Texten des alten Israel schöpfen, haben sie verschiedene Auslegungstraditio- nen entwickelt. Christen sehen diese Texte durch die Brille des Neuen Tes- taments, während Juden diese Schriften anhand der Tradition rabbinischer Kommentare verstehen. Wird der erste Teil der christlichen Bibel als das «Alte Testament» be- zeichnet, kann das fälschlicherweise dazu führen, diese Texte als überholt zu betrachten. Alternativausdrücke – «Hebräische Bibel», «Erstes Testament» oder «Gemeinsames Testament» – können trotz ihrer Problematik die erneu- te Wertschätzung der dauerhaften Kraft dieser Texte sowohl für Juden als auch für Christen besser ausdrücken. 6. Die Bestätigung des bleibenden Bundes Gottes mit dem jüdischen Volk hat Konsequenzen für das christliche Heilsverständnis. Christen begegnen der erlösenden Kraft Gottes in der Person Jesu Christi und sie glauben, dass diese Kraft in ihm allen Menschen zugänglich ist. Da- rum haben Christen über Jahrhunderte hinweg gelehrt, allein Jesus Chris- tus mache das Heil zugänglich. Dank ihrer jüngsten Einsicht, dass Gottes Bund mit Israel ewig bleibt, können Christen jetzt das Wirken der erlö- senden Kraft Gottes in der jüdischen Tradition erkennen. Wenn Juden, die unseren Glauben an Christus nicht teilen, in einem Heilsbund mit Gott stehen, dann brauchen Christen neue Verstehensweisen für die universale Bedeutung Christi. 7. Christen sollten nicht versuchen, Juden zu bekehren. Angesichts unserer Überzeugung, dass sich Juden in einem ewigen Bund mit Gott befinden, lehnen wir missionarische Bemühungen zur Bekehrung von Juden ab. Gleichzeitig begrüßen wir es, wenn Juden und Christen von ihren 129 Eine heilige Verpflichtung jeweiligen Heilserfahrungen mit Gott Zeugnis ablegen. Keine der beiden Gruppen kann zutreffender Weise von sich behaupten, über eine vollständi- ge oder ausschließliche Erkenntnis Gottes zu verfügen. 8. Ein christlicher Gottesdienst, der Verachtung des Judentums lehrt, entehrt Gott. Das Neue Testament enthält Passagen, die oft negative Haltungen zu Juden und Judentum bewirkt haben. Die Verwendung dieser Texte im Rahmen des Gottesdienstes erhöht die Wahrscheinlichkeit der Judenfeindschaft. Eine anti-judaistische Theologie hat auch den christlichen Gottesdienst auf eine Weise geprägt, die das Judentum herabsetzt und eine Verachtung der Juden begünstigt. Eindringlich bitten wir die kirchlichen Führungspersön- lichkeiten, Schriftlesungen, Gebete, die Struktur der Perikopen, Predigt und Kirchenlieder zu überprüfen, um verzerrte Vorstellungen vom Judentum zu beseitigen. Ein reformiertes liturgisches Leben der Christen wäre Ausdruck eines neuen Verhältnisses zu den Juden und würde Gott Ehre erweisen. 9. Wir bestätigen die Bedeutung des Landes Israel für das Leben des jüdischen Volkes. Das Land Israel war für das jüdische Volk schon immer von zentraler Be- deutung. Die christliche Theologie behauptete jedoch, Juden hätten durch die Ablehnung des göttlichen Messias sich selbst zur Heimatlosigkeit verur- teilt. Eine solche Enterbungslehre schloß jedes christliche Verständnis für die jüdische Bindung an das Land Israel aus. Christliche Theologen können diesen entscheidenden Sachverhalt insbesondere angesichts des komplexen und anhaltenden Konflikts um das Land nicht mehr umgehen. Indem wir anerkennen, dass sowohl Israelis als auch Palästinenser das Recht haben, in Frieden und Sicherheit im eigenen Land zu wohnen, rufen wir zu ernsthaf- ten Bemühungen auf, die zu einem gerechten Frieden unter allen Völkern der Region beitragen. 130 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen 10. Christen sollten gemeinsam mit Juden für die Heilung der Welt arbeiten. Seit fast einem Jahrhundert haben Juden und Christen in den Vereinigten Staaten gemeinsam an wichtigen gesellschaftlichen Fragen gearbeitet wie etwa den Rechten von Arbeitnehmern und den Bürgerrechten. Weil Ge- walt und Terrorismus in unserer Zeit zunehmen, müssen wir unsere gemein- schaftlichen Bemühungen um Gerechtigkeit und Frieden verstärken, wozu uns sowohl die Propheten Israels als auch Jesus auffordern. Diese gemeinsa- men Bemühungen von Juden und Christen vermitteln der Welt eine Vision menschlicher Solidarität und liefern Modelle der Zusammenarbeit mit Men- schen anderer Glaubenstraditionen. Quelle: http://www.jcrelations.net/Eine+heilige+Verpflichtung+-+Den+chr istlichen+Glauben+in+seinem+Verh%E4ltnis+zum+Judentum+neu+reflekti eren.+1.+September+2002.2420.0.html?L=2 [Stand: 09.07.2014] 131 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) Die Schweizerische Bischofskonferenz (SBK) und der Schweizerische Israelitische Gemeindebund (SIG) haben 1990 eine Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächs- kommission (JRGK) ins Leben gerufen, bestehend aus jüdischen und katholi- schen Mitgliedern aus Wissenschaft und Gesellschaft. Aufgabe und Ziel dieser Gesprächskommission besteht darin, Wege der Solidarität, des gegenseitigen Re- spekts und der jüdisch-katholischen Verständigung in der Schweiz aufzuzeigen. Neben zahlreichen Veröffentlichungen zu aktuellen Fragen des Dialogs ist die JRGK seit 2011 verantwortlich für die Gestaltung des «Tags des Judentums» in der Schweiz. In einem Memorandum, 1992 erschienen, 500 Jahre nach der Ver- treibung der Juden und Jüdinnen aus Spanien, behandelt die JRGK die Frage des Antisemitismus in der Schweiz, wie er im Rahmen der christlichen Geschich- te und Gegenwart zu deuten und zu bekämpfen sei. 1. […] Weshalb ist der Antisemitismus unser erstes Thema? Es gibt viel zwi- schen den jüdischen und den christlichen Gemeinschaften zu besprechen, zu verdeutlichen und zurechtzurücken. Zuerst aber muss klar sein, wie die Ge- sprächspartner die Judenfeindschaft bewerten, und wie sie dagegen ringen und arbeiten. Christen und Christinnen, die sich ihrem Gewissen und ihrer Glaubensgemeinschaft gegenüber verantwortlich wissen, können keinem andern Thema den Vorzug geben, wenn sie sich ihren jüdischen Kollegen gegenüber glaubhaft verhalten wollen. Es geht dabei um die Verteidigung des guten Rufes, der Rechte und eventuell sogar des Lebens jüdischer Mit- menschen. Das jüdische Volk ist der unentbehrlichste und wichtigste Ge- sprächspartner der Kirche. […] 2. […] 132 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz 3. Wachsamkeit nach dem Holocaust auch in der Schweiz Im Zweiten Weltkrieg versuchten die nationalsozialistischen Machthaber das jüdische Volk gänzlich auszurotten. Die «Endlösung» haben sie zwar nicht erreicht. Aber sie vermochten mehrere Millionen Juden ihrer Freiheit zu be- rauben, zu foltern, zu demütigen und zu ermorden. Das von Verbrechern über das jüdische Volk verfügte Holocaust (wörtlich Ganzopfer) bzw. die Schoa (wörtlich Vernichtung) ist das ragende Mahnmal für unsere Generation und für alle kommenden Geschlechter. Nach dem Krieg ist es vielen Menschen bewusst geworden, dass die Feindschaft gegen das jüdische Volk – unter welchen Formen auch immer – für Juden akute Lebensgefahr und für Christen die Zerstörung ihres Christseins bedeutet. Die Selbstreinigung von Judenfeindschaft und die Mithilfe bei der Auf- arbeitung von Ursachen und Hintergründen dieses in allen Jahrhunderten aufgetauchten Übels gehören zu den wichtigsten Aufgaben der christlichen Kirchen. […] Die Schweizer Juden oder die in der Schweiz Erholung suchenden Juden sind keine Flüchtlinge und keine Asylanten. Manche von ihnen waren dies aber früher. Teile des jüdischen Volkes leben auch heute noch in Ländern der Unterdrückung und des Hasses. Die Juden der Schweiz – selbstverständlich auch unserer Nachbarländer, der USA und Israels – sind aber für die Nicht- juden insofern beispielhaft geworden und geblieben, als heutige Asylanten mit denselben verderblichen Denkmustern bedacht werden, mit deren Hilfe früher Verachtung, Abschiebung und Verfolgung der Juden gerechtfertigt worden sind. Der heutige sich gegen Türken, Tamilen, Schwarzafrikaner usw. richtende Rassismus ist ein schreckliches Fortsetzungsdrama früherer Feindschaften und Rassismen gegen die Juden. Nicht zufällig bricht bei heu- tigen Fremden- und Asylantenfeinden immer wieder alter Judenhass durch. Hass gegen heutige Verfolgte kann leicht in Hass gegen Juden umschlagen. Umgekehrt findet der Judenhass im heutigen Fremdenhass seine Fortset- zung. Damit sind die Juden jene Volksgruppe, die uns allein schon durch ihre Existenz daran erinnert, wie verderblich aller Hass und alle Unterdrü- ckung ist. 133 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) Die heutigen Feinde der Juden bedienen sich sowohl rassistisch-frem- denfeindlicher Motive als auch des überkommenen religiösen und gesell- schaftlichen Feindschaftsdenkens. Überdies versuchen sie, jüdische Gemein- schaften, die irgendwo in Europa leben, für politische Geschehnisse im Staat Israel und rund um den Staat Israel (mit)verantwortlich zu machen. […] 4. Die Kirche auf dem Weg von der Schuld zur Versöhnung Das Christentum wird einerseits von der jüdischen Wurzel spirituell ge- tragen und genährt (Röm 11,18). Andererseits war das Christentum in der Vergangenheit durch Predigt, Katechese und Religionspolitik selbst Träge- rin und Verbreiterin der Judenfeindschaft. Auch die Kirche als Institution hat im Verlauf der Jahrhunderte durch mangelnde Wachsamkeit und durch Antisemitismuspropaganda gefehlt. Eine radikale und konsequente Abkehr von allen Ideologien und Redeweisen, die zur Feindschaft gegen die Juden führen können, ist daher geboten. Dies ist nur im Geiste der Umkehr zum lebendigen Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs möglich. Es muss Christen daran liegen, vor Gott und den Menschen zu ehrlichen und verlässlichen Freunden des jüdischen Volkes zu werden. Besonders seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil haben die Katholische Kirche wie auch die anderen Kirchen, die in unserem Land wirken, die lan- ge versäumte Pflicht anerkannt und übernommen, keinen Antisemitismus mehr zu dulden, und dem jüdischen Volk, seiner Berufung und seiner Ge- schichte Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. In der Konzilserklärung «Nost- ra aetate Nr. 4» vom 28. Oktober 1965 heisst es unter anderem: «Im Bewusstsein des Erbes, das sie mit den Juden gemeinsam hat, beklagt die Kirche, die alle Verfolgungen gegen irgendwelche Menschen verwirft, nicht aus politischen Gründen, sondern auf Antrieb der religiösen Liebe des Evangeliums, alle Hassausbrüche, Verfolgungen und Manifestationen des Antisemitismus, die sich zu irgendeiner Zeit und von irgend jemandem ge- gen die Juden gerichtet haben.»1 1 Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1945–1985. Paderborn, München 1988, 43. 134 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz Zwar hat auch die Katholische Kirche sogar noch nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges allzu lange gezögert, sich unmissverständlich von ihrer alten «Lehre der Verachtung» zu distanzieren. Seit ca. 1960 (Eichmann-Pro- zess) und 1965 (Zweites Vatikanisches Konzil) aber hat die Katholische Kirche – der Papst, vatikanische Behörden, Bischöfe und Synoden – rund 100 Verlautbarungen gegen die Judenfeindschaft und für eine religiöse und menschliche Solidarität mit Juden und Judentum herausgegeben. […] Alle jüdisch-christlichen Dialogbemühungen haben zuallererst den Sinn, den Antisemitismus zum Verschwinden zu bringen und ein individuelles und gesellschaftliches Leben der Solidarität bei voller Anerkennung und Hochschätzung der legitimen Glaubens- und Kulturdifferenzen zu ermögli- chen und zu fördern. Nur so ist eine Arbeit für den Frieden zwischen Juden, Christen und den anderen Völkern und Religionen möglich. Im September 1990 kam die «Vatikanische Kommission für die religiö- sen Beziehungen mit dem Judentum» mit dem «Internationalen Jüdischen Komitee für interreligiöse Konsultationen» in Prag zu einer längeren Begeg- nung zusammen. In der gemeinsamen Schlusserklärung werden Antisemitis- mus und Rassismus als «Sünde gegen Gott und gegen die Menschlichkeit»2 bezeichnet. Jedes Feindschaftsdenken steht im Widerspruch zu christlichem Denken. Wir appellieren besonders an die sich religiös gebunden fühlenden Menschen in unserem Land, aber auch an die Verantwortlichen in Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und Medien, dass der «Sünde gegen Gott und die Mensch- lichkeit» keine Chance gegeben wird. 5. Antisemitismus: Umschreibungen Eine ganze Reihe von Definitionen dieses Begriffes3 ist heute gebräuchlich. Mit dem Gemeinten ist vorsichtig umzugehen, da die Judenfeindschaft auch 2 Nach KIPA; Ökumenische Informationen vom 29.9.1990, Nr. 40, S. 10. 3 Das Wort „Antisemitismus“ stammt aus dem 19. Jh. und meint hauptsächlich jene Formen von Judenfeindschaft, in denen die Juden als verächtliche oder gar schäd- liche Rasse verleumdet werden. Ausserdem hat sich das Wort zu einem Allgemein- begriff für alle Formen der Judenfeindschaft entwickelt. Festzuhalten ist, dass die Judenfeindschaft im Mittelalter die Juden im allgemeinen nicht mit rassistischen 135 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) heute viele Formen annimmt, vom banalen Neid bis hin zu Verdrehungen, Verleumdungen und zerstörerischen Aktionen. Judenfeindschaft ist eine unkontrollierte, pauschale und moralisch ver- werfliche Voreingenommen heit gegen das jüdische Volk mit seiner Ge- schichte und seiner religiösen, sozialen und kulturellen Identität. Die Voreingenommenheit, das Klischee, führte im Verlauf der Geschichte zu Verhetzungen der breiten Öffentlichkeit gegen die Juden, zu Feindseligkei- ten auf politischer, sozialer und wirtschaftlicher Ebene, sowie zu blutigen, von der Staatsmacht oder vom Pöbel angezettelten Pogromen. Der christlich verbrämte Antijudaismus kann umschrieben werden als eine feindliche und starre Reaktion auf die karikiert aufgefasste Erwählung des jüdischen Volkes, die als Überheblichkeit, Völkerfeindschaft usw. gedeu- tet wird. Diese besondere Judenfeindschaft ist auch als ein gruppenpsycholo- gischer Abwälzungsvorgang zu charakterisieren. Die eigenen religiösen und psychologischen Unzulänglichkeiten werden gleichsam ins jüdische Volk hi- neingebannt. Die Juden werden zu Sündenböcken. Die Christen überspielen ihre Rivalitätsängste mit überheblicher Theologie, mit Verachtung der Juden und mit judenfeindlichen Massnahmen. Im Mittelalter lassen sich diese Pro- jektionen gut beobachten: Die Juden galten als physische Nachkommen der israelitischen Propheten und als Stammesgefährten Jesu und damit als die eigentlichen «messianischen Fachleute». Weil sie als so Ausgestattete aber nicht nur keine Anstalten machten, den Messiasglauben der Christen zu bestätigen, sondern ihn heftig ablehnten, reagierten viele christliche Grup- pen gereizt und schoben den Juden alle möglichen Perfidien (Brunnenvergif- tung, Ritualmord, Hostienschändung) in die Schuhe. […] Diese Beispiele zeigen, dass die Judenfeindschaft nicht nur den Juden schadet, sondern auch der Gesellschaft, von der sie ausgeht: Sie ist eine Verblendung, die die Sicht auf die Realität verstellt und sich damit gegen die Judenfeinde selbst wendet, die die Gefangenen der eigenen Vorstellungsbilder sind. Motiven beschimpft hat. Einzig in Spanien spielte die „Reinheit des Blutes“ eine Rolle. 136 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz 6. Aufgaben Die Judenfeindschaft ist ein vielfältiges, sich seit mehr als 2000 Jahren durch die ganze Geschichte hinziehendes, ja bis in die frühe Offenbarungs- geschichte zurückreichendes Phänomen. Es muss daher für eine möglichst breite und nachhaltige Bewusstmachung des ganzen Problemkomplexes in allen Kreisen unserer Gesellschaft gesorgt werden. Dies erfordert Diskus- sionen sowohl über theologisch-geistig anspruchsvolle als auch über ganz praktische Themen des gegenseitigen Verständnisses und Zusammenlebens. 1. Es ist eine Aufgabe der Christen in unserem Lande, ihren grundsätz- lichen, von religiöser Liebe geprägten Verzicht auf jede Art von religiöser oder kultureller Degradierung von Juden und Judentum auszusprechen und den Bewohnern und Bewohnerinnen unseres Landes klarzumachen. Dies schliesst in erster Linie die Absage an jedes Überheblichkeitsdenken ein. Christlich ist es nicht möglich zu sagen, die Juden seien ein aus der Ver- antwortung für die Offenbarung entlassenes oder gar verjagtes Volk. Got- tes Bund mit seinem Volk ist und bleibt ungekündigt.4 Die Christen sind nicht am jüdischen Volk vorbei oder gar anstelle dieses Volkes «in den guten Ölbaum eingepfropft worden» (vgl. Röm 11,17–24). Zu beachten sind die grossen heilsgeschichtlichen Optionen der Hebräischen Bibel: Gott wird das zerstreute und dezimierte Israel wieder zusammenführen, auffüllen und auf- richten; im Zusammenhang mit der israelitischen Wiederherstellung wird er das Heil in allen Völkern «bis an die Grenzen der Erde» aufleuchten lassen.5 Damit sich die nichtjüdischen Völker gegenüber Israel nicht die Rolle von Gegenspielern anmassen, wurde im Juditbuch (2. Jh. v. Chr.) ein Gebet ei- ner tapferen Frau formuliert, das als Zusammenfassung aller israelitisch-bi- blischen Erwartungen gelten kann: «Breite über jedes Volk und über jeden Stamm die Erkenntnis aus, dass sie wissen, dass du Gott bist, der Gott aller Macht und Stärke, und dass es für dein Volk Israel keinen anderen Beschützer gibt als dich allein» (Jdt 9,14). Keinem Volk und keiner Religionsgemeinschaft steht also das Recht zu, über Existenz oder Nichtexistenz Israels zu entscheiden. 4 Röm 11,29; Papst Johannes Paul II. hat diesen Vers 1980 bei seiner Begegnung mit Juden in Mainz so gedeutet und seither häufig wiederholt. 5 Vgl. Jes 2,2f; 19,19–25; 49,6; Sach 2,14f; 9,9f; Ps 83,19; 2 Kön 19,19. 137 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) 2. Dieses christliche Denken darf aber nicht dazu führen, unsern jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern den christlichen Glauben aufzudrängen: Jesus sei doch Jude gewesen, das Christentum berge einen jüdischen Cha- rakter in sich, eigentlich sollte den Jüdinnen und Juden die Vorzüglichkeit des christlichen Glaubens einleuchten u. ä. Vielmehr muss auf christlicher Seite akzeptiert werden, dass sich das jüdische Volk von der Tora her auch als ein Volk der Absonderung, der Distanznahme versteht. In Num 23,9 sagt der Seher Bileam über Israel: «Siehe ein Volk! In der Absonderung lebt es, und zu den Völkern wird es nicht gezählt.» Was immer zu einer Beeinträchtigung jüdischer Identität und des jüdischen Auftrages in der Welt führen könnte, wird auf jüdischer Seite schnell registriert. Vorbehalte gegen theologische Gespräche, gegen gemeinsames Beten und gegen die Mischehe mit christli- chen Partnern sind von daher zu verstehen. 3. Auf allen Bildungsstufen ist eine solide Kenntnis des Judentums, sei- ner Religion, seiner Geschichte und seiner Gegenwart zu fördern und zu fordern. […] 4. […] Der Antijudaismus kann von christlicher Seite her nur durch die Liebe zum Judentum und zu den Juden überwunden werden. Diese Liebe entsteht zunächst aus der spirituellen und mystischen Einsicht in all das, was die Kirche dem biblischen Volk und seinen jüdischen Nachkommen zu verdanken hat. Ferner erwächst sie aus dem Bewusstsein der bleibenden Verwurzelung des christlichen Glaubens im Judentum sowie aus der gemein- samen Hoffnung auf die volle Entfaltung des Reiches Gottes. […] 5. Nicht zu unterschätzen ist bei der Überwindung des Antisemitismus die unprätentiöse Begegnung von Juden und Christen im Alltag: Wir neh- men einander als gleichwertige Menschen, Mitbürger, Nachbarn und Mit- arbeiter an, nehmen uns wahr und erleben uns mit Respekt vor der unter- schiedlichen religiösen Überzeugung und Tradition und lernen diese kennen. 6. Durch fehlgeleitete Predigt und Katechese hat die Kirche zur Schaf- fung jenes Klimas beigetragen, in dem die Mörder des Nazireiches ihr ver- brecherisches Werk gegen die Juden vollführen konnten. Neben der Kirche haben auch Politik, Wirtschaft und gesellschaftliche Kräfte vor und wäh- rend der Nazizeit versagt. Wenn wir die Mechanismen dieses Versagens auf- 138 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz decken, wenn wir uns im Geiste echter Umkehr zu erhöhter Wachsamkeit gegen die heutigen Formen des Antisemitismus motivieren lassen, und wenn wir uns daran erinnern, wie viele Menschen sich an den Juden gottlos und unmenschlich erwiesen haben, leisten wir dem eigenen Glauben und der Menschlichkeit einen Dienst. Wir sehen ja immer wieder, wie schwelende Feindschaften zu Bürger- und Volkskriegen aufflammen können. Jesu Gebot der Feindesliebe (Mt 5,43–47) meint dagegen, dass Feindschaften schon an ihrer Wurzel bekämpft werden müssen. 7. Das Land Israel spielt im jüdischen Glauben eine wichtige Rolle. Die Hebräische Bibel enthält Landverheissungen und Vorschriften, wie im Land zu leben und zu wohnen ist. Der moderne Staat Israel beruht aber nicht nur auf der Bibel und der Tradition, sondern auch auf dem Völkerrecht, das alle Nationen für sich in Anspruch nehmen. Sowohl das mit seiner Existenz, seiner Geschichte und seiner Politik verbundene Recht als auch der seit der Staatsgründung entstandene Unfriede wurden im Jahre 1973 von einer Kom- mission der französischen Bischofskonferenz in einer gültigen Weise ausge- drückt: «Im Verlaufe der Geschichte war die Existenz des jüdischen Volkes stets geteilt zwischen dem Leben unter den Völkern und dem Wunsch nach einer nationalen Existenz in diesem Land. Durch diese Rückkehr (der Juden in das Land ihrer Sehnsucht) und ihre Folgen wurde die Gerechtigkeit einer harten Probe unterworfen. Es handelt sich, politisch gesehen, um ein Aufei- nanderprallen mehrerer Forderungen der Gerechtigkeit.»6 Die konkrete is- raelische Politik unterliegt wie jede andere Politik der Kritik. Abzulehnen ist aber das auch in christlichen Kreisen vorkommende unkritische Nachbeten von antijüdischen Slogans, was auf eine Bestreitung der Existenzberechti- gung Israels hinauslaufen kann. […] 8. Die Juden sind nicht die einzige Minorität in der Schweiz. Sie sind eine Minderheit von 0,35 % der Schweizer Bevölkerung (das heisst knapp 18 000, die in Gemeinden organisiert sind). Derzeit leben aber auch über 100 000 Muslime bei uns. Dazu kommen in steigendem Masse Ströme von fliehenden Menschen, die sich zu anderen Religionen bekennen, aus ver- schiedenen Ländern Asiens und Afrikas. Wir dürfen auch diesen Menschen 6 Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Judentum [Anm. 1], 154. 139 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) gegenüber nicht von einem bereits «vollen Boot» sprechen, wie dies während des Zweiten Weltkrieges zu den aus dem mörderischen Nazi-Deutschland zu uns in die Schweiz fliehenden Juden gesagt worden ist, die nichts an- deres wollten als ihr Leben retten. Unsere Verbundenheit mit Juden und Judentum sollte ein starkes Motiv dafür werden, auch andern Menschen gegenüber offen und aufnahmebereit zu sein. Es geht um den Aufbau einer offenen jüdisch-christlichen Solidaritätsgemeinschaft, zu der auch andere Menschen in Not aufschauen und von der sie Hilfe und Schutz erwarten können. Wenn wir es fertigbringen, mit den Juden und ihrer speziellen Iden- tität respektvoll und anerkennend umzugehen, dann hat dies auch einen Einfluss auf unseren Umgang mit allen anderen Menschen, welcher Haut- farbe und Geisteshaltung sie auch immer sind. Quelle: Broschüre der JRGK, hg. von SBK und SIG. Bern 1992. 140 Autoren Dr. phil. David Bollag ist Lehr- und Forschungsbeauftragter für Judaistik in Luzern, Zürich und Jerusalem, ist Co-Präsident der Jüdisch/Römisch-ka- tholischen Gesprächskommission und Rabbiner einer Gemeinde in Israel. Lic. phil. Michel Bollag ist Fachreferent Judentum und hat die Co-Lei- tung des Zürcher Lehrhauses. Dr. theol. Hanspeter Ernst ist Fachreferent Christentum und Geschäfts- führer der Stiftung Zürcher Lehrhaus sowie Redaktor der Zeitschrift Lamed. Prof. Dr. theol. Verena Lenzen ist Professorin für Judaistik und Theo- logie/Christlich-Jüdisches Gespräch an der Theologischen Fakultät wie der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung sowie Co-Präsiden- tin der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission. P. Dr. theol. Christian M. Rutishauser SJ ist Judaist und Theologe, Referent für Spiritualität am Lassalle-Haus Bad Schönbrunn in Zug und Lehrbeauftragter für jüdische Studien an der Hochschule für Philosophie in München. Er ist Provinzial der Schweizer Jesuitenprovinz und beständiger Konsultor im Vatikan für jüdisch-röm.-kath. Beziehungen. Prof. Dr. theol. Adrian Schenker OP ist emeritierter Professor für Theo- logie und Exegese des Alten Testaments an der Theologischen Fakultät der Universität Fribourg und ehemaliges Mitglied der Päpstlichen Bibelkom- mission. Prof. Dr. theol. Günter Stemberger ist emeritierter o. Universitätspro- fessor am Institut für Judaistik der Universität Wien und korrespondieren- des Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. 141 Dr. phil. Dr. theol. Walter Weibel ist Pädagoge und Theologe und war bis Ende 2008 Regionalsekretär der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektoren konferenz. Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission Co-Präsidium: Prof. Dr. Verena Lenzen, Luzern (SBK); Rabbiner Dr. David Bollag, Jerusalem/Luzern (SIG) Mitglieder: Abbé Alain René Arbez, Genf; Michel Bollag, Zürich; Dr. Richard I. Breslauer, Zürich; Dr. Fulvio Caccia, Camorino; Dr. Simon Erlanger, Ba- sel/Luzern; P. Dr. Christian M. Rutishauser SJ, Zürich/Bad Schönbrunn; Prof. Dr. Adrian Schenker OP, Fribourg; Prof. Dr. Esther Starobinski, Genf; Dr. Walter Weibel, Gelfingen Mentoren: Bischof Prof. Dr. Charles Morerod OP; Weihbischof Denis Theu- rillat (Mitverantwortlicher); Dr. Herbert Winter, Zürich (Präsident SIG) Beisitzer: Dr. Jonathan Kreutner, Zürich (SIG); Dr. Erwin Tanner-Tiziani, Fribourg (SBK)

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    Erstellungsdatum: 27.01.2015

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    Masterarbeit überarbeitet

    Masterarbeit überarbeitet Fremder Militärdienst (Art. 94 MStG) beim Eintritt in eine bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung oder terroristische Organisation Masterarbeit im Programm Master of Advanced Studies „Forensics“ der Staatsanwaltsakademie der Universität Luzern Vorgelegt von MLaw Tobias Kühne MAS Forensics 5 Betreut von lic. iur. Alberto Fabbri Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt Präsident II Militärgericht 4 Eingereicht am 14. August 2015 I Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis .............................................................................................................. III Materialienverzeichnis ........................................................................................................... IV Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... VI Zusammenfassung .................................................................................................................. IX 1 Einleitung ............................................................................................................................... 1 2 Entstehungsgeschichte .......................................................................................................... 1 2.1 Reisläuferei .................................................................................................................................... 1 2.2 Revision des Militärstrafgesetzes ................................................................................................... 2 3 Kasuistik ................................................................................................................................. 4 3.1 Jährliche Verurteilungen ............................................................................................................... 4 3.2 Fall 1: PKK-Kämpfer ..................................................................................................................... 5 3.3 Fall 2: Dschihad-Reisender ........................................................................................................... 6 4 Aktuelle Situation und politische Vorstösse ........................................................................ 7 4.1 Übersicht ........................................................................................................................................ 7 4.2 Motion Lukas Reimann vom 21.03.2014 „Präzisierung und Ausweitung des Verbotes des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu“ ............................................................................ 9 4.3 Motion Urs Schläfli vom 11.09.2014 „Keine modernen Söldner“ .............................................. 10 5 Problemstellungen ............................................................................................................... 11 5.1 Geschütztes Rechtsgut .................................................................................................................. 11 5.2 Persönlicher Geltungskreis .......................................................................................................... 12 5.3 Definition des Militärdienstes ...................................................................................................... 14 5.3.1 Grundsätzliches ..................................................................................................................... 14 5.3.2 „Offizielle“ Streitkräfte ......................................................................................................... 15 5.3.3 Kriterium des militärischen „Endzwecks“ ............................................................................ 16 5.3.4 Bewaffnete nichtstaatliche Gruppierungen ........................................................................... 16 5.3.5 Dienst in einer privaten Sicherheitsfirma (PMC/PSC) ......................................................... 18 5.4 Qualifikation als Vergehen und Strafmass ................................................................................... 20 5.5 Rechtshilfe .................................................................................................................................... 21 II 6 Abgrenzungen und Konkurrenzen .................................................................................... 22 6.1 Kriminelle Organisation – Art. 260ter StGB ................................................................................. 22 6.2 Kriegsverbrechen und gemeinrechtliche Delikte ......................................................................... 24 7 Revisionsbedarf und Lösungsansätze ................................................................................ 25 7.1 Persönlicher Geltungskreis .......................................................................................................... 25 7.2 Definition des Militärdienstes ...................................................................................................... 28 7.2.1 Motionen Reimann und Schläfli ........................................................................................... 28 7.2.2 Mögliche zusätzliche Kriterien für die Definition von Militärdienst ................................... 29 7.2.3 Die Konfliktpartei im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt ...................................... 32 7.2.4 Die Rechtsprechung des Jugoslawientribunals ..................................................................... 33 7.2.5 Anwendbarkeit auf Art. 94 MStG ......................................................................................... 37 7.3 Qualifikation als Vergehen und Strafmass ................................................................................... 38 7.4 Rechtshilfe .................................................................................................................................... 40 7.5 Fazit .............................................................................................................................................. 41 III Literaturverzeichnis BAUMGARTNER H. (2003). Art. 260ter StGB. In: NIGGLI A. / WISPRÄCHTIGER H. (Hrsg.): Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basler Kommentar. Basel / Genf / München: Helbing & Lichtenhahn. COMTESSE F. H. (1946). Das Schweizerische Militärstrafgesetz. Zürich: Schulthess & Co. AG. FABBRI A. / BLASER J. (2008). Vorbemerkungen zu Art. 18-25 MStP. In: WEHRENBERG S. et al. (Hrsg.). Kommentar zum Militärstrafprozess. Zürich / Basel / Genf: Schulthess Juristische Medien AG. FENNER B. (1973). Der Tatbestand des Eintritts in fremden Militärdienst, Dissertation. Zürich: aku-Fotodruck. FLACHSMANN S. et al. (2014). Tafeln zum Militärstrafrecht (3. Auflage). Zürich / Basel / Genf: Schulthess Juristische Medien AG. FORSTER M. (2005). Zur Abgrenzung zwischen Terroristen und militanten „politischen“ Wi- derstandskämpfern im internationalen Strafrecht: Am Beispiel des serbisch-kosovo- albanischen Bürgerkrieges. In: ZBJV 4/2005. S. 213-238. HAURI K. (1983). Militärstrafgesetz, Kommentar. Bern: Verlag Stämpfli & Cie AG. POPP P. (1992). Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil. St. Gallen: Dike Verlag. SASSÒLI M. / BOUVIER A. A. (2006). How does Law protect in War (2., erweiterte und über- arbeitete Auflage), Volume I, Genf: International Committee of the Red Cross. SCAHILL J. (2007). Blackwater. New York: Nation Books. TRECHSEL S. et al. (2008). Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar. Zürich / St. Gallen: Dike Verlag AG. WEHRENBERG S. (2014). Fremder Militärdienst (Art. 94 MStG). In: Das Informationsblatt der Militärjustiz (INFOA) 2014, S. 28-31. IV Materialienverzeichnis 1. Botschaften Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Militärstrafgesetzbuch vom 26.11.1918; BBl 1918 V, S. 337 ff. (zit. Bot- schaft MStG). Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafge- setzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30. Juni 1993; BBl 1993 III, S. 277 ff. (zit. Botschaft OK). Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September 1993; BBl 1993 IV, S. 1 ff. (zit. Botschaft MG). Botschaft zum Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleis- tungen vom 23. Januar 2013; BBl 2013, 1745 ff. (zit. Botschaft Sicherheitsdienstleistungen). 2. Motionen Motion Nr. 14.3223 von Nationalrat Reimann „Präzisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu“ vom 21.03.2014 (zit. Motion Reimann). Motion Nr. 14.3702 von Nationalrat Schläfli „Keine modernen Söldner“ vom 11.09.2014 (zit. Motion Schläfli). Motion Nr. 14.3325 von Nationalrat Freysinger „Dschihadisten in der Schweiz“ vom 07.05.2014 (zit. Motion Freysinger). Die Motionen sind in der Curia Vista Geschäftsdatenbank des Parlamentes abrufbar unter http://www.parlament.ch/d/dokumentation/curia-vista/seiten/default.aspx. 3. Entscheide Jugoslawientribunal Prosecutor v. Boškoski/Tarčulovski, Judgement vom 10.07.2008, Fall IT-04-82 (zit. Boškos- ki/Tarčulovski Trial Judgement). V Prosecutor v. Limaj et al., Trial Judgement vom 30.11.2005, Fall IT-03-66 (zit. Limaj Trial Judgement). Prosecutor v. Orić, Trial Judgement vom 30.06.2006, Fall IT-03-68 (zit. Orić Trial Judge- ment). Prosecutor v. Tadić, Appeals Chamber Descision on the Defence Motion for Interlocutory Appeal on Jurisdiction vom 02.10.1995, Fall IT-94-1 (zit. Tadić Jurisdiction Decision). Prosecutor v. Tadić, Trial Judgement vom 07.05.1997, Fall IT-94-1 (zit. Tadić Trial Judge- ment). Prosecutor v. Tadić, Appeals Chamber Judgement vom 15.07.1999, Fall IT-94-1 (zit. Tadić Appeals Judgement). Die Entscheide des Tribunals sind abrufbar unter http://www.icty.org/action/cases/4. VI Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft oder Kanton Aargau alb. albanisch AQAP Al-Qaeda in the Arabian Peninsula (engl.), Al-Qaida auf der arabi- schen Halbinsel aram. aramäisch Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AuG Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. De- zember 2005 (SR 142.20) BBL Bundesblatt BPS Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheits- dienstleistungen vom 27. September 2013 (SR 935.41) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise Cie Compagnie (Handelsgesellschaft) Div. Ger. Divisionsgericht EIIS État islamique en Irak et al-Sham (franz.), Islamischer Staat im Irak und der Levante eng. englisch Erw. Erwägung et al. et alia (lat.), und andere etc. et cetera (lat.), und weiter so EU Europäische Union EÜR Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1) f. folgende ff. fortfolgend FN Fussnote franz. französisch VII HD Hilfsdienst HPG Hêzên Parastina Gel (kurd.), Volksverteidigungskräfte Hrsg. Herausgeber ICRC International Committee of the Red Cross (eng.), internationales Ko- mitee vom Roten Kreuz INFOA Informationsblatt der schweizerischen Militärjustiz IRSG Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (SR 351.1) i.S. in Sachen IS Islamischer Staat ISIL Islamischer Staat im Irak und der Levante ISIS Islamischer Staat im Irak und Syrien i.V.m. in Verbindung mit kurd. kurdisch lat. lateinisch lit. littera (lat.), Buchstabe m.E. meines Erachtens MFS Mawtbo Fulhoyo Suryoyo (aram.), Assyrisch-Aramäischer Militärrat MG Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Feb- ruar 1995 (SR 510.10) oder Militärgericht MKG Militärkassationsgericht MKGE Entscheid des Militärkassationsgerichts MO Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907, auf- gehoben per 1. Januar 1996 MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (SR 321.0) MStP Militärstrafprozess vom 23.03.1979 (SR 322.1) MStV Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (SR 322.2) Nr. Nummer para Paragraf PKK Partîya Karkerén Kurdîstan (kurd.), Arbeiterpartei Kurdistans PMC Private Military Company / Contractor, private Militärfirma PSC Private Security Company, private Sicherheitsfirma RAF Rote Armee Fraktion VIII RN Randnote S. Seite SAS Section Administrative Spécialisée (franz.), spezialisierte administra- tive Sektion SR Systematische Sammlung des Bundesrechts Sten. Bull. Stenographische Bulletin der Bundesversammlung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) TM Tribunal militaire (franz.), Militärgericht u.a. unter anderem u.a.m. und andere mehr UÇK Ushtria Çlirimtare e Kosovës (alb.), Befreiungsarmee des Kosovos UNO United Nations Organisation (eng.), Vereinte Nationen US oder U.S. United Staates (eng.), Vereinigte Staaten (von Amerika) v. versus (lat.), gegen VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201) ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins z.B. zum Beispiel ZDF Zweites Deutsches Fernsehen Ziff. Ziffer zit. zitiert IX Zusammenfassung Das Verbot des Eintritts in fremden Militärdienst stellte kurz nach dem Ersten Weltkrieg die Reisläuferei, eine jahrhundertealte Tradition in der Schweiz, unter Strafe. Mit durchschnittlich zwei Verurteilungen jährlich war die Bedeutung dieser Norm in letzter Zeit eher gering. In der Regel wurden Fremdenlegionäre für ihren Dienst für Frankreich bestraft. Der Wandel in der Art und Weise wie in der heutigen Zeit Konflikte geführt werden, hat aber auch dazu ge- führt, dass sich vermehrt wieder Schweizer im Ausland anderen bewaffneten Gruppierungen als staatlichen Streitkräften anschlossen. Insbesondere diejenigen Schweizer, die sich in Syri- en und anderenorts dschihadistischen bzw. terroristischen Gruppierungen anschlossen, haben das Interesse juristischer, politischer und gesellschaftlicher Kreise am Art. 94 MStG geweckt. Neben dem ursprünglichen Rechtsgut der Wehrkraft gilt der Schutz der Neutralitätspolitik der Schweiz schon lange als zusätzlichen Zweck von Art. 94 MStG. Hinzukommen gesellschafts- politische Interessen wie, besonders in der heutigen Zeit, der Schutz der Öffentlichkeit vor Kriegsrückkehrern. Aufgrund der Gräueltaten, welche beispielsweise im Konflikt in Syrien ausgeführt werden und der Gefahr, welche von der Rückkehr von indoktrinierten und kriegs- erfahrenen Extremisten in die Schweiz ausgehen könnte, wurden Forderungen laut, Art. 94 MStG auszudehnen und anzupassen. Kämpfer in nichtstaatlichen bewaffneten Grup- pierungen bzw. terroristischer Organisationen im Ausland und in der Schweiz niedergelassene Ausländer sollen ebenfalls vom Straftatbestand erfasst werden. Das Strafmass solle zur Ver- besserung der Abschreckung und Erweiterung der Kompetenzen der Strafverfolgung im Be- reich der geheimen Überwachungsmassnahmen erhöht werden. Schliesslich solle die Rechts- hilfe in den Fällen von fremdem Militärdienst ermöglicht werden. In der vorliegenden Arbeit wird aufgezeigt, dass Art. 94 MStG in seiner gültigen Form wei- terhin den Anforderungen der heutigen Zeit genügt. Bereits heute kann auch der Eintritt in bewaffnete nichtstaatliche Gruppierungen bzw. terroristische Organisationen bestraft werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Forderungen nach einer Verschär- fung und Erweiterung von Art. 94 MStG wurden in der Regel mit den Gräueln und Gefahren des dschihadistischen Terrorismus begründet. Dabei wird m.E. aber der Zweck der Norm falsch interpretiert. Art. 94 MStG verbietet den Eintritt eines Schweizers in fremden Militär- dienst zum Schutz der Wehrkraft und Neutralitätspolitik der Schweiz. Allfällige andere Straf- X tatbestände, welche der Täter während diesem Dienst verübt (Mitgliedschaft bei einer krimi- nellen Organisation, Kriegsverbrechen, Mord, Vergewaltigung etc.) sind durch die entspre- chenden Straftatbestände abgedeckt und können – sofern die Voraussetzungen der Strafver- folgung erfüllt sind – auch in der Schweiz juristisch verfolgt werden. Aus diesem Grund ist die bisherige Qualifikation von Art. 94 MStG als Vergehen auch dem Unrechtsgehalt der konkreten Handlung angebracht und eine Erhöhung des Strafmasses ist nicht erforderlich. Der Gefahr, die von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern ausgeht, kann bereits jetzt straf- und ausländerrechtlich begegnet werden. Art. 94 MStG ist bezüglich seinem Inhalt und Schutzzweck so konzipiert, dass er immer als rechtshilfeunfähig zu gelten hat. Eine Umge- hung dieser Tatsache scheint nicht möglich. Schliesslich wurde geprüft, welche zusätzlichen Kriterien herausgearbeitet werden könnten, die es ermöglichen würden zu unterscheiden, wann es sich bei einer bewaffneten nichtstaatli- chen Gruppierung um eine Streitmacht im Sinne von Art. 94 MStG handelt und wann es sich um eine Gruppierung bewaffneter Krimineller handelt, bei der die Mitgliedschaft eines Schweizers keine Gefährdung der schweizerischen Wehrkraft, bzw. Neutralitätspolitik erwir- ken kann. Dazu wurde auf den Begriff der Konfliktpartei im nicht-internationalen bewaffne- ten Konflikt aus dem humanitären Völkerrecht zurückgegriffen. Der gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen unterscheidet zwischen bewaffneten nichtstaatlichen Gruppierungen mit einem gewissen Organisationsgrad, welche eine Anerkennung mit den entsprechenden Rechten und Pflichten erlangen, und Gruppen bewaffneter Krimineller, welche diese Aner- kennung nicht erhalten. Insbesondere das Jugoslawientribunal hat in dieser Frage eine aus- führliche Rechtsprechung entwickelt, welche m.E. auch zur Beurteilung des fremden Militär- dienstes im Sinne von Art. 94 MStG herangezogen werden kann. 1 1 Einleitung Ursprünglich zum Schutz der schweizer Wehrkraft in Zeiten der Reisläuferei und Söldnerhee- re geschaffen, steht das Verbot des fremden Militärdienstes heute wieder im Fokus juristi- scher, politischer und gesellschaftlicher Diskussionen. In meiner Tätigkeit als militärischer Untersuchungsrichter und insbesondere als Mediensprecher der Militärjustiz habe ich das aufgekommene Interesse der Öffentlichkeit an dieser Strafnorm erlebt und musste mich auch mit den Fragen nach der Aktualität und Praktikabilität dieser Bestimmung auseinandersetzen. Inhalt der Arbeit ist, einen Überblick zu verschaffen über Stellung, Anwendungsbereiche und Auswirkungen von Art. 94 MStG in einer Zeit, in welcher Konflikte vermehrt von bewaffne- ten nichtstaatlichen Gruppierungen und terroristischen Organisationen ausgetragen werden. Schliesslich stellt sich die Frage, ob und in welcher Form Art. 94 MStG dem veränderten po- litischen und gesellschaftlichen Umfeld angepasst werden muss. 2 Entstehungsgeschichte 2.1 Reisläuferei Fremder Militärdienst hat in der Schweiz eine lange Tradition. In der Zeit vor den National- staaten mit ihren Massenheeren aus Wehrpflichtigen waren Schweizer in den ständigen Hee- ren der ausländischen Herrscher begehrt. Die sogenannte Reisläuferei wurde wirtschaftlich gesehen geradezu zur Notwendigkeit. Das Söldnerwesen ermöglichte es, überschüssige Ar- beitskräfte ins Ausland abzuleiten und generierte – im Unterschied zur „gewöhnlichen“ Ab- wanderung – Devisen, Handelsprivilegien und ökonomische Erleichterungen im Ausland als Gegenleistung von denjenigen Herrschern, in dessen Diensten die Söldner gestellt wurden.1 Es gab schon früh auch kritische Stimmen, welche sich gegen die Reisläuferei aussprachen. Insbesondere im Nachgang zur Schlacht von Marignano, die sich heuer zum 500. Mal jährt, wurde Kritik an der herrschenden Praxis laut. Zwingli soll den Solddienst als schlimmstes po- 1 FENNER, S. 22 ff. 2 litisches Übel verdammt haben.2 Durchsetzten konnte sich diese Ansicht allerdings nicht. Während der Helvetischen Republik unter dem Einfluss der französischen Revolution sowie später mit der Entstehung des Bundesstaates 1848 gab es Bestrebungen, den fremden Militär- dienst zu verbieten. Umgesetzt werden konnte allerdings lediglich ein Verbot der Anwerbung zum fremden Militärdienst. Die Wirkung dieser Werbeverbote blieb aber gering. Der fremde Militärdienst als solcher blieb legal, die Rekrutierungen fanden im angrenzenden Ausland statt und die Behörden sollen den Verboten nur recht widerwillig und oberflächlich Nachach- tung verschafft haben.3 Am 13. Juli 1859 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung einen neuen Geset- zesentwurf, welcher den Eintritt in fremden Militärdienst ohne Bewilligung der zuständigen Behörde verbieten wollte. Dies geschah, nachdem es in Italien angeblich zu Ausschreitungen durch schweizer Söldner in Diensten des Königs von Neapel gekommen war.4 Selbst unter diesen Umständen stiess die Vorlage auf Widerstand im Parlament. Schliesslich einigte man sich darauf, den Eintritt in fremde „nichtnationale Truppen“ zu verbieten bzw. von einer Be- willigung abhängig zu machen. Der Dienst in „nationalen Armeen“ war weiterhin gestattet. Die Anwendung dieses Gesetzes führte zu erheblichen Schwierigkeiten. Insbesondere betref- fend der Frage, ob die Fremdenlegion nun eine nationale oder nichtnationale Truppe darstelle, konnte sich keine konstante Praxis entwickeln.5 2.2 Revision des Militärstrafgesetzes Durch die Teilrevision der Bundesverfassung von 1898 wurde dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts übertragen. Ursprünglich sollte an- schliessend an die Schaffung eines schweizerischen bürgerlichen Strafgesetzbuches auch das Militärstrafgesetz einer Revision unterzogen werden.6 Während des ersten Weltkriegs ver- deutlichten sich jedoch die Unzulänglichkeiten des Militärstrafgesetzes von 1851.7 Eine voll- ständige Neugestaltung des Militärstrafrechtes drängte sich auf, der Abschluss der Arbeiten 2 FENNER, S. 23 mit weiterführenden Verweisen. 3 FENNER, S. 30. 4 FENNER, S. 31 f. mit weiterführenden Verweisen. 5 FENNER, S. 33 f. 6 FENNER, S. 34. 7 Botschaft MStG, S. 337 f. 3 am bürgerlichen Strafgesetzbuch konnte nicht mehr abgewartet werden.8 Am 26.11.1918 wurde den Räten ein Entwurf zur Beratung unterbreitet.9 Dieser enthielt in Bezug auf den fremden Militärdienst allerdings lediglich ein Werbeverbot.10 Die ständerätliche Kommission empfahl dagegen auch den Eintritt in den fremden Militärdienst unter Strafe zu stellen: Es gelte die Verdingung und den Verkauf von Schweizerkraft und Schweizerblut für fremden Kriegsdienst zu beseitigen. „Wir wollen ein für allemal und endgültig im Gesetz festlegen, dass es nach unserer heutigen Auffassung bei dem heutigen Verhältnis des Schweizers zu sei- nem eigenen Staat, bei den Pflichten, die er dem Staate gegenüber hat, und auch angesichts der Stellung der Eidgenossenschaft zu den andern Staaten, gegen die Würde des Schweizers und gegen die internationale, neutrale Stellung der Schweiz verstösst, wenn Eidgenossen in fremden Kriegsdienst laufen“.11 Der Nationalrat stimmte in einer ersten Runde gegen diese Ausweitung, gab seinen Widerstand aber auf, nachdem der Ständerat an seiner Version fest- hielt.12 Das neue Militärstrafgesetz trat schliesslich am 13.06.1927 in Kraft.13 Die zahlreichen zuvor gescheiterten Versuche und die Differenzen zwischen Stände- und Nationalrat zeigen, wie umstritten es war, den fremden Militärdienst zu verbieten bzw. wie lange einflussreiche Kräf- te daran festhalten wollten.14 8 FENNER, S. 35. 9 Siehe FN 7. 10 Art. 95: Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder ihn zum Zweck der Anwerbung einem Werber zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat und Busse bestraft. In Kriegszeiten ist die Strafe Zuchthaus. BBl 1918 V, S. 433. 11 Sten. Bull. 1921, Ständerat Band V, S. 456. 12 Sten. Bull. 1925, Nationalrat Band II, S. 428 f. und Sten. Bull. 1926, Ständerat Band IV, S. 235 f. 13 Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927 (SR 321.0). 14 FENNER, S. 35. 4 3 Kasuistik 3.1 Jährliche Verurteilungen In seiner aktuellen Fassung verbietet der Art. 94 MStG unter der Marginalie „Schwächung der Wehrkraft“ den fremden Militärdienst wie folgt: 1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im anderen Staate nieder- gelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos. 3 Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leis- tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessät- zen bestraft. Mit der Freiheitstrafe ist Geldstrafe zu verbinden. 4 In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Die jährlichen Verurteilungen wegen Art. 94 MStG liegen im tiefen einstelligen Bereich. Gemäss Bundesamt für Statistik gab es zwischen 2000 und 2014 durchschnittlich zwei Verur- teilungen pro Jahr.15 Eine Durchsicht der Verfahren der Militärjustiz zeigt, dass in den letzten 15 Jahren ungefähr die Hälfte der Fälle Schweizer betraf, welche sich der französischen Fremdenlegion ange- schlossen haben. Eine zweite Gruppe der Fälle betraf Schweizer mit einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit, welche, ohne die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 2 MStG zu erfüllen, Militärdienst in einem anderen Staat leisteten. In der Regel bestand das Problem darin, dass die Schweizer Militärdienst im anderen Staat leisteten, ohne dort niedergelassen gewesen zu sein. In Einzelfällen verweilten sie nur während dem Militärdienst in diesem Land.16 15 Homepage des Bundesamtes für Statistik; aufgerufen unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/01.Document.1 39046.xls - zuletzt besucht am 27.07.2015. 16 Interne Geschäftsdatenbank der Militärjustiz. 5 Zwei Verurteilungen unterscheiden sich von diesen Fällen. Sie betreffen Schweizer, welche sich nicht Armeen anderer Staaten anschlossen, sondern bewaffneten nichtstaatlichen Grup- pierungen (vergleiche Ziff. 3.2 und 3.3 nachfolgend). 3.2 Fall 1: PKK-Kämpfer Am 22. November 2013 verhandelte das Militärgericht 1 den Fall eines Schweizers, welcher angeklagt wurde, fremden Militärdienst geleistet zu haben „pour s’être engagé, au Kurdistan, de 2002 à 2012, au sein du HPG, fraction militaire du PKK, en qualité de chef de section et ayant, à ce titre, formé des militaires au maniement des armes et participé à des attaques ar- mées contre des biens de l’Etat turc“. 17 Der Schweizer verliess im Dezember 2001 als Endzwanziger die Schweiz, um aus ideologi- schen Gründen die Kurden in ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zu unterstützen. Nach eigenen Aussagen ging er nicht davon aus, jemals in die Schweiz zurückzukehren und rechne- te auch mit der Möglichkeit, sein Engagement für die Sache der Kurden mit dem Leben zu bezahlen. Im Jahr 2012 habe er sich nach Differenzen innerhalb der Bewegung doch ent- schlossen, in die Schweiz zurückzukehren. Bei seiner Rückkehr wurde er aufgrund eines Haftbefehls der Militärjustiz vorläufig festgenommen, befragt und auf freien Fuss gesetzt. Er war von Anfang an geständig.18 Das Militärgericht 1 verurteilte ihn schliesslich wegen Leisten von fremdem Militärdienst zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse.19 17 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 2. 18 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 3 f. 19 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 7. 6 3.3 Fall 2: Dschihad-Reisender Am 18.12.2013 verliess ein Westschweizer, ebenfalls Ende zwanzig, die Schweiz in Richtung Syrien. Zuvor war er im Frühling 2013 zum Islam konvertiert und hatte sich ab Oktober 2013 für die Situation im Bürgerkriegsland Syrien interessiert. Am 21.12.2013 schrieb er seiner Familie aus einem Hotel in der Türkei, er werde sich dem Dschihad in Syrien anschliessen um den Weg Allahs besser folgen zu können. Er akzeptiere die Möglichkeit als Märtyrer zu ster- ben und werde eine Kampfausbildung absolvieren. Er werde sein Bestes geben, keine Zivilis- ten zu verletzen.20 Die Bundeskriminalpolizei und später die Bundesanwaltschaft eröffneten eine Untersuchung gegen den Westschweizer wegen Verdacht auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereini- gung gemäss Art. 260ter StGB21. Der Oberauditor entschied im Anschluss an eine durch die Militärjustiz geführte vorläufige Beweisaufnahme, das Verfahren wegen Verdachts auf Leis- ten fremden Militärdienstes gemäss Art. 94 MStG an die Bundesanwaltschaft abzutreten.22 Bei seiner Rückkehr in die Schweiz Mitte März 2014 wurde der Westschweizer vorläufig festgenommen und verhört. Die Untersuchungen haben ergeben, dass er nach seinem Grenz- übertritt am 23.12.2013 nach Syrien einige Wochen in einem Dorf südwestlich von Aleppo verbrachte. Dort lebte er in einem Ausbildungscamp der Organisation, welche heute als Isla- mischer Staat (IS) bekannt ist. Der IS, früher ISIS oder ISIL (islamischer Staat im Irak und Syrien / der Levante), entstand aus dem Al-Qaida-Ableger im Irak. Später trennten sich die beiden Organisationen. Heute ist der „offizielle“ Ableger der Al-Qaida in der Levante die Al- Nusra-Front.23 Der Schweizer wurde dort ideologisch geschult und an Waffen ausgebildet, er leistete zwei- bis dreimal auch bewaffneten Wachtdienst. Daneben setzte er seine Sanitäts- kenntnisse ein, indem er Verletzte betreute und andere in erster Hilfe ausbildete. Mitte Januar 2014 wurde er mit vielen anderen nach Rakka gebracht, wo der IS sein Hauptquartier hat. Dort wurde er von einem Mitglied des „Nachrichtendienstes“ des Islamischen Staates befragt und bedroht, offenbar wurde homosexuelles Bildmaterial in seinem Besitz gefunden. Er ver- 20 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 5. 21 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0). 22 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 3. 23 Artikel Frankfurter Allgemeine vom 18.04.2014, aufgerufen unter http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/islamistische-terrorgruppen-gotteskrieger-loesen- sich-von-al-qaida-12901416.html - zuletzt besucht am 09.08.2015. 7 brachte 54 Tage in Haft, wurde schliesslich Mitte März 2014 freigelassen und kehrte darauf- hin via Türkei in die Schweiz zurück. 24 Die Bundesanwaltschaft verurteilte ihn schliesslich mit einem Strafbefehl wegen Mitglied- schaft in einer kriminellen Vereinigung gemäss Art. 260ter StGB und Leisten von fremdem Militärdienst gemäss Art. 94 MStG zu bedingter gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden. Als Bewährungsauflagen muss er eine ambulante Psychotherapie absolvieren, eine Arbeit finden und eine Fotodokumentation zum Thema „signes de paix“ erstellen.25 4 Aktuelle Situation und politische Vorstösse 4.1 Übersicht Der Fall des Dschihad-Reisenden und die anderen Fälle von – vornehmlich – jungen Schwei- zern, welche die Schweiz verlassen haben, um sich in Syrien, Irak, Somalia oder anderswo dschihadistischen Gruppierungen anzuschliessen, haben hohe Wellen geschlagen.26 Im Mai 2013 gab der Nachrichtendienst des Bundes bekannt, dass seit 2001 etwa 20 Dschihad-Reisende aus der Schweiz in Konfliktzonen gereist sind. Im Mai 2014 berichtete der Nachrichtendienst von 40 solchen Reisen. Die aktuellsten Zahlen stammen vom Juli 2015: Demnach haben seit dem Jahr 2001 66 Dschihad-Reisende die Schweiz verlassen (davon 52 nach Syrien und in den Irak, weitere nach Somalia, Afghanistan und Pakistan). Einige befin- den sich noch vor Ort, 12 sollen verstorben sein (davon sieben bestätigt), weitere reisen noch in den Konfliktgebieten umher oder sind in die Schweiz zurückgekehrt.27 24 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 6. 25 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 10. 26 Artikel Tagesanzeiger vom 15.12.2014, aufgerufen unter http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Mindestens-drei-JihadReisende-sind-in-die- Schweiz-zurueckgekehrt/story/20123913 - zuletzt besucht am 09.08.2015. 27 Homepage des Nachrichtendienstes des Bundes; aufgerufen unter http://www.vbs.admin.ch/internet/vbs/de/home/documentation/publikation/snd_publ/dschihad .html - zuletzt besucht am 27.07.2015. 8 Neben denjenigen, welche sich dschihadistischen Gruppierungen anschliessen, machte auch ein Schweizer Schlagzeilen, welcher sich einer christlichen Miliz in Syrien anschloss, die u.a. gegen den Islamischen Staat kämpft. Gemäss Presseberichten soll der ehemalige Unteroffizier der Schweizer Armee mit assyrischen Wurzeln ursprünglich nach Syrien gereist sein, um dort als freischaffender Journalist zu arbeiten. Kurz nach seiner Ankunft in Syrien habe er begon- nen, den Aufbau christlicher Sicherheitskräfte zu unterstützen. Aufgrund seines militärischen Hintergrundes habe er Mitglieder einer assyrischen Miliz ausgebildet. Die Sutoro – so der Name der Organisation – welche gemäss eigenen Angaben rund 1000 Mitglieder umfasse, nehme polizeiliche Aufgaben in von Christen bewohnten Gebieten im Nordosten Syriens wahr. Nach der Gründung des Militärrats der syrischen Christen im Januar 2013, bekannt als MFS, habe der Schweizer auch innerhalb des militärischen Arms der christlichen Einheitspar- tei Suryoye verschiedene Führungsaufgaben übernommen. Er soll unter anderem den Posten eines Bataillonskommandanten inne gehabt haben und sei Mitglied des zentralen Kommando- rates der Organisation gewesen. Als er nach Syrien gekommen sei, habe er die Leiden des sy- rischen Volkes miterlebt und gesehen, dass er vor Ort helfen könne. Bald danach habe er be- gonnen, den Kämpfern Tipps zum sicheren Umgang mit Waffen und zur Organisation von Kontrollposten zu geben. Mit nur wenigen hundert Kämpfern sei der MFS ein zahlenmässig unbedeutender militärischer Akteur in Syrien. Im September 2014 habe der Schweizer eine Gruppe von MFS-Kämpfern kommandiert, welche eine gemeinsame Offensive mit den kurdi- schen Einheiten gegen die vom Islamischen Staat gehaltene Stadt Tal Hamis geführt habe.28 Im März 2015 soll er in die Schweiz zurückgekehrt sein. Nach einer Befragung durch die Mi- litärjustiz sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden.29 Zum Zeitpunkt, in dem die vorlie- gende Arbeit verfasst wurde, ist die Voruntersuchung der Militärjustiz in diesem Verfahren noch nicht abgeschlossen.30 Politisch hatten diese Ereignisse mehrere parlamentarische Vorstösse zur Folge. Davon haben zwei auch eine Anpassung bzw. Ergänzung von Art. 94 MStG zum Thema (vergleiche Ziff. 4.2 und 4.3 nachfolgend). 28 Artikel Tagesanzeiger vom 17.10.2014, aufgerufen unter http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/Der-Schweizer-der-gegen-den- IS-kaempft/story/26840014 - zuletzt besucht am 09.08.2015. 29 Artikel Tagblatt vom 11.03.2015, aufgerufen unter http://www.tagblatt.ch/aktuell/schweiz/schweiz-sda/Gegen-IS-gekaempft-von-der-Schweiz- verhaftet;art253650,4156478 - zuletzt besucht am 09.08.2015. 30 Dies ist dem Autor aufgrund seiner Tätigkeit als Mediensprecher der Militärjustiz bekannt. 9 4.2 Motion Lukas Reimann vom 21.03.2014 „Präzisierung und Ausweitung des Verbotes des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu“ Nationalrat Reimann fordert in seiner Motion, dass der Bundesrat dem Parlament eine Vorla- ge unterbreitet, welche das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass wer jemanden zuguns- ten einer ausländischen Macht in einer militärischen oder militär-ähnlichen Einrichtung an- wirbt, einer solchen Einrichtung zuführt oder selbst teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird. Auch der Versuch soll strafbar sein.31 Er begründet seine Motion mit der Gefahr, welche von zurückkehrenden Terrorkämpfern aus- gehe und damit, dass das Kriterium der Unterstellung unter militärischer Befehlsgewalt, wel- che als Erkennungsmerkmal für den „fremden Militärdienst“ gelte, im Hinblick auf Terror- und Oppositionsgruppen nicht eindeutig genug sei. Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme die Motion abzulehnen. Er begründet dies mit der bereits hinreichenden Strafbarkeit der erwähnten Handlungen, sei es durch Art. 94 MStG, sei es durch die Tatbestände des gemeinen Strafrechts, namentlich die Delikte gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gemeingefährliche Delikte sowie Delikte gegen den öffentlichen Frieden. Insbesondere wird auf Art. 260ter StGB verwiesen. Weiter verweist der Bundesrat auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus32, welches der Bundesrat am 11.09.2012 unterzeichnete und im Rahmen dessen Ratifikation und Umsetzung zurzeit die Einführung einer oder mehrerer Strafnormen geprüft wird.33 Zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Arbeit wurde die Motion Reimann von den Räten noch nicht behandelt. 31 Motion Reimann. 32 Abrufbar unter http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2012/2012-06- 28/konvention-d.pdf. 33 Motion Reimann. 10 4.3 Motion Urs Schläfli vom 11.09.2014 „Keine modernen Söldner“ Nationalrat Schläfli fordert in seiner Motion vom Bundesrat, dass Art. 94 MStG so angepasst wird, dass er auch auf die Teilnahme an Kampfhandlungen und Aktivitäten von armee- ähnlichen, ideologisch motivierten Gruppierungen im Ausland, wie beispielsweise die IS- Miliz, angewendet werden kann. Gleichzeitig sei das Strafmass für eine solche Teilnahme auf 10 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 34 Er begründet seine Motion damit, dass der fremde Militärdienst bereits heute verboten sei und die Bestimmung dringend auch auf armee-ähnliche, ideologisch motivierte Gruppierungen angewendet werden müsse. Zusätzlich sei die Abschreckung aufgrund des bisherigen Straf- masses von einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe nicht ausreichend. Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme die Motion abzulehnen und begründet dies damit, dass der Art. 94 MStG bereits heute auch den Dienst in armeeähnlichen, ideologisch motivierten Gruppierungen verbiete. Das Erhöhen des Strafmasses spiegle in keiner Art und Weise den Unrechtsgehalt der konkreten Handlung und sei damit unverhältnismässig und un- gerechtfertigt. Verübe der Schweizer im Ausland Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere Straftaten, so falle er unter die entsprechenden Bestim- mungen des Strafgesetzbuches oder des Militärstrafrechts.35 Zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Arbeit wurde die Motion Schläfli von den Räten noch nicht behandelt. Wie verhält es sich nun konkret mit dem „fremden Militärdienst“ beim Eintritt in eine be- waffnete nichtstaatliche Gruppierung oder terroristische Organisation aus? Auf diese Frage- stellung wird in Ziff. 5 eingegangen. 34 Motion Schläfli. 35 Motion Schläfli. 11 5 Problemstellungen 5.1 Geschütztes Rechtsgut Das primäre Rechtsgut, welches Art. 94 MStG schützt, ist – wie bereits der Marginale zu ent- nehmen ist – die Wehrkraft. „Es schuldet bei allen Nationen jeder Wehrfähige sich selbst der eigenen Nation.“36 So lautete ein Votum im Ständerat.37 Daneben gilt auch die schweizerische Neutralitätspolitik als Schutzzweck38 dieser Norm. Die Voten aus den Räten39, die Rechtsprechung40 und die Lehre41 sind eindeutig. Die schweizeri- sche Neutralität könnte in Frage gestellt werden, wenn sich beispielsweise Schweizer Bürger in grösserer Zahl an einem Konflikt zwischen Drittstaaten beteiligen.42 Allerding kann die Neutralität als solche nicht durch den einzelnen Schweizer, welcher fremden Militärdienst leistet, verletzt werden: „Eine neutrale Macht ist nicht dafür verantwortlich, dass Leute ein- zeln die Grenze überschreiten, um in den Dienst eines Kriegsführenden zu treten.“43 Wobei es natürlich nichtsdestotrotz ein legitimes Bedürfnis der Schweiz darstellt, bei anderen Nationen gar nicht erst den Anschein zu erwecken, man rücke durch Zulassen der Parteinahme einzel- ner Bürger in einem Konflikt von der Neutralität ab. Die zahlreichen russischen Soldaten, welche sich gemäss Aussagen russischer Behörden, nur auf privater Initiative und während ihren Ferien an Kampfhandlungen in der Ostukraine beteiligen44, mögen hier als Beispiel die- nen. 36 Sten. Bull. 1921, Ständerat Band V, S. 457. 37 Siehe auch FENNER, S. 42 ff; POPP, RN 2 zu Art. 94; HAURI, RN 3 zu Art. 94. 38 „Die Neutralitätspolitik beinhaltet dabei alle Massnahmen, die ein neutraler Staat über seine rechtlichen Verpflichtungen hinaus in seinem eigenen Ermessen trifft, um die Glaub- würdigkeit seiner Neutralität zu sichern.“ (Botschaft Sicherheitsdienstleistungen, S. 1782). 39 Sten. Bull. 1921, Ständerat Band V, S. 456. 40 MKGE 3 Nr. 24, Erw. B. 41 FENNER S. 46 ff.; COMTESSE, RN 1 zu Art. 94, POPP, RN 2 zu Art. 94, HAURI, RN 3 zu Art. 94. 42 POPP, RN 2 zu Art. 94. 43 Art. 6 des V. Haager Abkommens von 1907 „Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Landkrieges“; SR. 0.515.21. 44 Artikel Zeit online vom 05.09.2014, abgerufen unter http://www.zeit.de/politik/ausland/ 2014-09/russland-soldaten-ukraine-staatsfernsehen; Artikel Watson vom 28.08.2014, abgeru- fen unter http://www.watson.ch/Ukraine/Russland/327431254-Russische-Soldaten-vor- Donezk--Klare-Hinweise-und-doch-viele-Fragen - beide zuletzt besuch am 06.08.2015. 12 Als weitere Schutzzwecke werden primär gesellschaftspolitische Gründe genannt. Heimkeh- rer aus dem Kriegsdienst hätten oftmals Mühe, sich wieder an ein Leben in der Schweiz ein- zugewöhnen und es soll auch verhindert werden, dass verwundet und krank heimkehrende Schweizer der Öffentlichkeit zur Last fallen.45 Der Schutz der Öffentlichkeit vor zurückkehrenden „Terrorkämpfern“ ist auch eines der Hauptargumente der aktuellen politischen Diskussion, wenn es darum geht, Art. 94 MStG an- zupassen.46 Im Mai 2014 erschoss ein Mann nach seiner Rückkehr aus Syrien im Jüdischen Museum in Brüssel vier Menschen. Laut dem Nachrichtendienst des Bundes geht von radika- lisierten Unterstützern terroristischer Organisationen, welche nach auf einem Aufenthalt in einem Konfliktgebiet zusätzlich indoktriniert und allenfalls kampferprobt zurückkehren, eine potentielle Bedrohung aus.47 5.2 Persönlicher Geltungskreis Art. 94 Abs. 1 MStG spricht vom „Schweizer“, dem es verboten ist, in fremden Militärdienst einzutreten. Rechtsprechung48 und Lehre 49 sind einhellig der Meinung, dass damit alle schweizerischen Staatsangehörigen gemeint sind. Somit können sich auch Frauen, Militär- dienstentlassene und -untaugliche nach Art. 94 Abs. 1 MStG strafbar machen. Im Hinblick auf das Rechtsgut der Neutralitätspolitik ist dies offensichtlich. Im Bezug auf die Wehrkraft wird die Ausdehnung auf einen Personenkreis, welcher in der Schweizer Armee nicht (mehr) dienstpflichtig ist, damit begründet, dass gemäss Art. 203 Abs. 1 MO50 im Krieg auch der nicht dienstpflichtige Schweizer verpflichtet ist, seine Person zur Verfügung des Landes zu stellen und, soweit es in seinen Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.51 So- 45 Sten. Bull. 1921, Ständerat Band V, S. 460; POPP, RN 2 zu Art. 94; FENNER, S. 49. 46 Motion Reimann. 47 Lagebericht 2015 des Nachrichtendienstes des Bundes, S. 30 f.; abgerufen unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/39236.pdf - zuletzt besucht am 08.08.2015. 48 MKGE 5 Nr. 31 und MKGE 2 Nr. 43. 49 FENNER, S. 53 ff.; COMTESSE, RN 1 zu Art. 94; HAURI, RN 24 zu Art. 94. 50 Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907, aufgehoben per 1. Januar 1996 und ersetzt durch das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG) vom 3. Februar 1995 (SR 510.10). 51 MKGE 2 Nr. 43 und HAURI, FN 24 zu Art. 94. 13 mit schwächt auch sein Eintritt in fremden Militärdienst die Wehrkraft. Die Bestimmung von Art. 203 MO findet sich heute in Art. 79 Abs. 2 MG.52 Eine Anwendung von Art. 94 Abs. 1 MStG auf Personen ohne Schweizer Bürgerrecht ist nach heutiger Fassung des Artikels klar ausgeschlossen.53 Im Hinblick auf das geschützte Rechts- gut der Neutralitätspolitik und den nachgelagerten Schutz der Öffentlichkeit (siehe oben), stellt sich allerdings die Frage, ob in der Schweiz niedergelassene Ausländer mit einem engen Bezug zur Schweiz nicht ebenfalls von dieser Norm erfasst werden müssten. „Schweizer Gotteskrieger drückte in Brugg die Schulbank“54 und „Aargauer Dschihadist von Komplizen schwer belastet“55. So berichteten zahlreiche Medien die Geschichte eines jungen Mannes, welcher im heutigen Kosovo geboren wurde und als Kind in die Schweiz kam, wo er – wie bereits erwähnt – in Brugg AG aufwuchs. Die berufliche Integration scheiterte. Es gibt Berichte, wonach er bereits als Jugendlicher als Gewalttäter auffiel.56 Er versuchte einen be- waffneten Raubüberfall und wurde im September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten verurteilt. Nach verbüsster Haftstrafe verbrachte er noch ein weiteres Jahr im Freiheitsent- zug, dies im Rahmen einer nachträglichen stationären Massnahme. Diese wurde inzwischen vom Bundesgericht als rechtswidrig beurteiltet. Nach seiner Freilassung wurde ihm die Nie- derlassungsbewilligung entzogen und er wurde in den Kosovo ausgeschafft. Rund ein Jahr nach seiner Ausschaffung wurde er in der Türkei verhaftet, nachdem er angeb- lich, aus Syrien kommend, an einem Checkpoint das Feuer eröffnet und drei Menschen (einen 52 „Er [der Bundesrat] kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schwei- zer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beitragen.“ (Art. 79 Abs. 2 MG). In seiner Botschaft zum MG führt der Bundesrat aber aus, dass gemäss neuerem Verständnis lediglich männliche Bürger von dieser Norm erfasst sind, da gemäss Bundesverfassung Frauen nicht wehrpflichtig sind. (Botschaft MG, S. 77). Das MKG hat in einer Entscheidung von 1946 die Schwächung der Wehrkraft durch eine Schweizerin, welche sich dem der deutschen Wehrmacht eingeglieder- ten Rotkreuzorganisation angeschlossen hat, dadurch bejaht, dass sie beim Sanitäts-HD wäh- rend dem Aktivdienst in der Schweiz hätte Verwendung finden können (MGKE 5 Nr. 31). 53 COMTESSE, RN 2 zu Art. 94; HAURI, RN 15 zu Art. 94. 54 Schweiz am Sonntag, Artikel vom 27.03.2014, abgerufen unter: http://m.schweizamsonntag.ch/aargau/brugg/schweizer-gotteskrieger-drueckte-in-brugg-die- schulbank-127822342 - zuletzt besucht am 06.08.2015. 55 Aargauer Zeitung, Artikel vom 25.01.2015, abgerufen unter: http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/kanton-aargau/aargauer-dschihadist-von-komplizen- schwer-belastet-128767260 - zuletzt besucht am 06.08.2015. 56 Aargauer Zeitung, Artikel vom 07.02.2015, abgerufen unter: http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/kanton-aargau/endrim-r-wie-aus-dem-sanitaer-stift- ein-terrorist-wurde-128805865 - zuletzt besucht am 06.08.2015. 14 Militäroffizier, einen Polizisten und einen Lastwagenfahrer) erschossen hatte. Gemäss den Presseberichten habe er sich dem Islamischen Staat in Syrien angeschlossen und soll nach seiner Festnahme von einer „frommen Tat“ gesprochen haben.57 Ausländer mit einem starken Bezug zur Schweiz werden zwangsläufig auch mit dieser in Verbindung gebracht. WEHRENBERG ist der Meinung, dass die Zielsetzung von Art. 94 Abs. 1 MStG in Bezug auf die Neutralitätspolitik der Schweiz und die gesellschaftliche Bedeutung des Verbotes des fremden Militärdienstes für alle in der Schweiz ansässigen und aus dem aus- ländischen Militär- oder Kriegsdienst zurückkehrenden Personen gelte, und plädiert daher da- für, Art. 94 Abs. 1 MStG zu revidieren und auf diesen Personenkreis auszudehnen.58 5.3 Definition des Militärdienstes 5.3.1 Grundsätzliches „Fremder Militärdienst“ ist jede Dienstleistung in einer Institution, welche nach der im betref- fenden Staat bestehenden Rechtsordnung zum Heer gehört oder diesem angegliedert ist. Da- bei ist ohne Bedeutung, ob die zur Beurteilung stehende Dienstleistung, wenn sie in der Schweiz erfolgt wäre, als schweizerischer Militärdienst qualifiziert werden würde. Massge- bend sind vielmehr die Verhältnisse desjenigen Landes, in welchem die zur Beurteilung ste- hende Dienstleistung erfolgte. Darunter fällt nicht nur der eigentliche Soldatendienst bei der Truppe „an der Front“, sondern auch der Dienst hinter der Front (z.B. in einer Armeewerk- stätte). Dies, soweit der in Frage stehende Betrieb, organisatorisch einen Bestandteil des Hee- res bildet und demgemäss die darin tätigen Mannschaften unter militärischer Befehlsgewalt stehen.59 Fremder Militärdienst ist nicht nur der Söldnerdienst um Sold und Geld, sondern Militärdienst schlechthin60, auch in Kampfverbänden politischer Parteien, in Formationen Freiwilliger, in 57 siehe Presseberichte (FN 45-47). 58 WEHRENBERG, RN 8. 59 MKGE 3 Nr. 24 Erw. B. 60 MKGE 3 Nr. 34 Erw. C. 15 militärisch organisierten Untergrundbewegungen.61 Entscheidend ist die Frage, ob der Täter der militärischen Befehlsgewalt unterworfen ist.62 5.3.2 „Offizielle“ Streitkräfte Der Eintritt eines Schweizers in die „offiziellen“ Streitkräfte eines international anerkannten Staates ist somit unzweifelhaft als fremder Militärdienst zu qualifizieren. Fremder Militär- dienst ist ebenfalls zu bejahen, wenn eine Institution auf den ersten Blick nicht zwangsläufig militärischen Zwecken dient, sie nach dem jeweiligen inländischen Recht aber dem Verteidi- gungsministerium angegliedert und der Täter – wie bereits ausgeführt wurde – der militäri- schen Befehlsgewalt unterworfen ist. Als Beispiel kann die US-amerikanische Coast Guard aufgeführt werden: „The U.S. Coast Guard is one of the five armed forces of the United States and the only military organization within the Department of Homeland Security“.63 Bei der französischen Gendarmerie Nationale ist die rechtliche Situation etwas komplizierter: 2009 wurde sie organisatorisch und operationell dem Innenministerium unterstellt. In vielerlei Hinsicht bleibt die Gendarmerie allerdings dem Verteidigungsministerium zugehörig: „Pour l'exécution de ses missions militaires, notamment lorsqu'elle participe à des opérations des forces armées à l'extérieur du territoire national, la gendarmerie nationale est placée sous l'autorité du ministre de la défense. Le statut militaire de la gendarmerie nationale est néan- moins réaffirmé et les missions de la gendarmerie, qu'il s'agisse du maintien de l'ordre et de l'exécution des lois, des missions judiciaires ou de la défense des intérêts supérieurs de la Na- tion, restent les mêmes. La gendarmerie nationale est désormais qualifiée comme étant une force armée instituée pour veiller à l'exécution des lois.“64 Ohne vertieft auf die rechtliche Stellung der Gendarmerie Nationale einzugehen, ist aufgrund der oben zitierten Ausführungen davon auszugehen, dass ein Eintritt in die Gendarmerie Na- tionale als fremder Militärdienst zu qualifizieren wäre. 61 COMTESSE, RN 3 zu Art. 94; POPP, FN 6 zur Art. 94; HAURI, FN 6 zu Art. 94. 62 MKGE 5 Nr. 15. 63 http://www.uscg.mil/top/about/ - zuletzt besucht am 30.07.2015 64 http://www.net-iris.fr/veille-juridique/actualite/22795/rattachement-officiel-de-la- gendarmerie-nationale-au-ministere-de-interieur.php - zuletzt besucht am 31.07.2015. 16 5.3.3 Kriterium des militärischen „Endzwecks“ Neben dem bereits aufgeführten Erkennungsmerkmal der Unterwerfung unter militärische Befehlsgewalt führt FENNER ein zweites Merkmal auf, um eine Tätigkeit für eine bestimmte Einheit als fremden Militärdienst qualifizieren zu können. Entscheidend sei nicht die Be- zeichnung oder Anerkennung einer Organisation als Streitmacht oder Armee, sondern einzig und alleine welchen Endzweck diese Organisation verfolge. Strebe sie ein militärisches Ziel an, so sei sie eine Armee im Sinne von Art. 94 MStG. Dadurch würde sich eine solche Orga- nisation eindeutig von militär-ähnlich organisierten Verbänden, wie z.B. den Pfadfindern, der Polizei u.a.m. unterscheiden. Weitere Merkmale wie die hierarchische Struktur, Bezeichnung des Verbandes, Uniformie- rung, Besoldung, freie Kost und Logis u.a.m. seien unwesentlich und dürfen höchstens in ei- nem konkreten Fall als Hilfskennzeichen herangezogen werden.65 FENNER verweist zur Illustration auf ein Urteil des Divisionsgerichts 6 vom 14. Dezember 196466: Ein Schweizer war in Algerien, als „Attaché militaire“ im Rang eines Sergeanten, der „Section Administrative Spécialisée“ (SAS) beigetreten. Diese Organisation unterstand dem Kommando eines Offiziers, welcher aber nicht gegenüber einer militärischen Stelle, sondern gegenüber einem zivilen Ministerium verantwortlich war. Sie erfüllte polizeiliche Aufgaben zum Schutze der algerischen Bevölkerung. Anhand dieses Beispiels zeigt FENNER auf, dass die Bezeichnung und der Rang des Dienstleistenden für die Beurteilung seiner Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein könnten. Wesentlich sei hingegen, dass die SAS einen nicht- militärischen Zweck verfolgt habe und einer zivilen Instanz gegenüber verantwortlich war. Der Angeklagte sei zu Recht freigesprochen worden.67 5.3.4 Bewaffnete nichtstaatliche Gruppierungen Schwieriger gestaltet sich die Beurteilung, wenn sich der Täter einer bewaffneten nichtstaatli- chen Gruppierung anschliesst: Wann verfügt eine solche Gruppierung über eine militärische 65 FENNER, S. 58 66 Div. Ger. 6 i. S. L. vom 14. Dezember 1964. 67 FENNER, S. 59. 17 Befehlsgewalt, der sich ein Schweizer unterwerfen könnte und wann verfolgt diese Gruppie- rung einen militärischen Endzweck? Das Militärgericht 1 begründete die Verurteilung im Fall des „PKK-Kämpfers“ (siehe Ziff. 3.2), damit dass „tant la doctrine que la jurisprudence considèrent que l’unité combattante d’un parti politique doit être assimilée à une ‘armée étrangère’ au sens de la disposition pé- nal précitée. Il est donc manifeste que le HPG, en qualité de fraction militaire du PKK, peut être qualifié d’armée étrangère. En l’espèce, l’accusée a joué un rôle actif important au sein du HPG. Il a, en effet, revêtu le rôle de chef de section, formé des combattants au maniement des armes et pris part à des attaques dirigées contre des installations militaire de l’Etat turc. Par conséquent, l’accusé est reconnu coupable de service militaire étranger au sens de l’art. 94 CPM.“68 Weitere Ausführungen zur Organisation oder Befehlsstruktur der PKK bzw. des HPG machte das Gericht nicht. Die Bundesanwaltschaft begründet ihre Verurteilung des „Dschihad-Reisenden“ (siehe Ziff. 3.3) ebenfalls mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung und Lehre, wonach auch Frei- willigenverbände, Untergrundbewegungen oder Kampfverbände politischer Parteien unter den Begriff des fremden Militärdienst subsumiert werden können, wenn die betreffende Ein- heit über militärisch organisierte Strukturen verfügt und der Schweizer sich dieser Befehls- gewalt unterwirft. Sie verweist auf eine Analyse der Bundeskriminalpolizei wonach der Islamische Staat hierar- chisch aufgebaut und stark zentralisiert sei und über eine mehrstufige Kommandostruktur ver- füge. Über den genauen Aufbau der Organisation sind gemäss der Analyse wenig Informatio- nen vorhanden, da dieser vom Islamischen Staat geheim gehalten werde. Es habe sich aber gezeigt, dass sich der Islamische Staat aus verschiedenen Organen konstituiere, darunter ein Militärrat, welcher aus ehemaligen Offizieren der irakischen Armee bestehe. Dieser kümmere sich primär um die strategische Planung sowie die Überwachung von Militäroperationen und untergebenen Militärkommandanten. Daraus ergebe sich, dass der Islamische Staat selber vorgebe, ein Staat zu sein und über eine Streitmacht verfüge. Diese Streitmacht weise eine or- ganisierte Struktur auf, welche den Kämpfern auf dem Boden zwar grosse Autonomie auf dem Schlachtfeld gewähre, bei der strategischen Planung und Entscheidung über den Fort- gang der Kampfhandlungen jedoch über eine mehrstufige Hierarchie erfolge. Daher seien die 68 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 5. 18 Streitkräfte des Islamischen Staates mit einer ausländischen Armee vergleichbar und der Be- schuldigte habe sich somit des fremden Militärdienstes gemäss Art. 94 MStG schuldig ge- macht.69 Es kann festgehalten werden, dass die Bundesanwaltschaft neben der Existenz einer militäri- schen Hierarchie, deren Befehlsgewalt sich der Beschuldigte unterworfen hat, auch die Art und Weise der Organisation der bewaffneten Kräfte des Islamischen Staates als Kriterium aufführt, um das Vorliegen von Militärdienst im Sinne des Art. 94 MStG zu bejahen. 5.3.5 Dienst in einer privaten Sicherheitsfirma (PMC/PSC) Neben staatlichen Akteuren und bewaffneten nichtstaatlichen Gruppierungen sind in den Konflikt- und Krisenregionen dieser Welt vermehrt bewaffnete Sicherheitskräfte von privaten Firmen anzutreffen. Diese private military companies / contractors oder private security companies (PMC/PSC) bieten sowohl Staaten als auch Privatpersonen oder Unternehmungen Sicherheitsdienstleistungen in ihrer gesamten Breite an und zwar hauptsächlich in Konflikt- oder Krisenregionen. Die Dienstleistungen umfassen logistische Unterstützung, Training, Per- sonal und Infrastruktur bis hin zur Bereitstellung von schwerem Kriegsgerät wie Kampfflug- zeuge, Panzer und Artillerie. Das weltweite Marktvolumen der nächsten zehn Jahre in diesem Bereich wird auf rund 100 Milliarden Dollar geschätzt.70 Das Bild dieser privaten Sicherheitsunternehmen geprägt hat sicherlich die Firma Blackwater und deren Engagement für die US-Regierung im besetzten Irak. Die Tötung von 17 unbe- waffneten irakischen Zivilisten am Nisour-Platz in Bagdad am 16. September 2007 durch Mitglieder eines Blackwater-Konvois ging um die Welt.71 Das sehr martialische Auftreten der Blackwater-Angestellten und die ausgeführten Tätigkeiten – zum Teil auch im Auftrag des US-Verteidigungsministeriums – im Bereich Logistik, Personen- und Objektschutz lassen durchaus die Frage zu, ob es sich um fremden Militärdienst im Sinne von Art. 94 MStG han- delt, wenn sich ein Schweizer unter diesem Umständen von einer solchen privaten Sicher- heitsfirma anstellen lässt. Der Auditor des Militärgerichts 6 hatte genau diese Frage zu beant- 69 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 7 f. 70 Botschaft Sicherheitsdienstleistungen, S. 1750. 71 SCAHILL, S. 3 ff. 19 worten. Im Verfahren gegen einen Schweizer wegen versuchtem fremden Militärdienst (der Betroffene wollte in die französische Fremdenlegion eintreten, wurde von dieser aber nicht angenommen) stellte sich heraus, dass er in den Jahren 2005 und 2006 mehrere Monate in Bagdad für die Firma Blackwater gearbeitet hat. Aufgrund der Tatsache, dass Blackwater im fraglichen Zeitraum nicht für das US-Verteidigungsministerium tätig war, seine Angestellten daher auch nicht den US-Streitkräften unterstellt waren und Art. 94 MStG Schweizer Bürgern nicht jede Tätigkeit für einen Drittstaat verbietet – selbst wenn es sich dabei um eine Kon- fliktpartei handelt – hat der Auditor die Anwendbarkeit von Art. 94 MStG im Bezug auf den Einsatz für Blackwater verneint.72 Dieser Schlussfolgerung kann m.E. grundsätzlich gefolgt werden. In Bezug auf private Si- cherheitsunternehmen, die in Gebieten aktiv sind, in denen ein amerikanischer Militäreinsatz erfolgt, oder die gar für die US-Streitkräfte tätig sind, kann ergänzt werden, dass diese nicht direkt dem militärischen Oberkommando unterstehen. Die Angestellten dieser Sicherheitsun- ternehmen bleiben Zivilisten und werden – bei Aufträgen für die Streitkräfte – von einem ei- gens dafür eingesetzten Kontrolleur (Army Procurement Contracting Officer) überwacht.73 Dadurch fehlt es bei einer privaten Dienstleistung an der Unterwerfung unter militärischer Be- fehlsgewalt, da der Angestellte nur arbeitsrechtlich verpflichtet wird, auch wenn die Tätigkeit mit einer militärischen zu vergleichen wäre. Per 1. September 2015 soll es Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verboten werden, als Angestellte von privaten Sicherheitsunternehmen, welche ihrerseits auch in der Schweiz nie- dergelassen sind, im Ausland unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheits- dienstleistungen (BPS) vom 27. September 2013, SR 935.41).74 Dieser doppelte Bezug zur Schweiz solle sicherstellten, dass nur Aktivitäten verfolgt werden, welche die Interessen der Schweiz auch empfindlich treffen könnten. Das Interesse der Schweiz im Sinne des BPS ist die Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit, die Verwirklichung der aussenpoliti- schen Ziele, die Wahrung der Neutralität und die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts (Art. 1 BPS). Das individuelle „Aben- 72 Strafmandat und Einstellungsverfügung des Militärgericht 6 vom 09.06.2008 (6 07 242). 73 Botschaft private Sicherheitsdienstleistungen, S. 1771. 74 AS 2015 2407. 20 teuertum“ solle – solange keine weiteren Straftaten hinzukommen – straffrei bleiben. Solche Einzelaktionen im Ausland würden für die Schweiz als Staat nicht ins Gewicht fallen.75 5.4 Qualifikation als Vergehen und Strafmass In Friedenszeiten (Art. 94 Abs. 4 MStG – e contrario) wird ein Schweizer, welcher in frem- den Militärdienst eintritt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe be- straft (Art. 94 Abs. 1 MStG). Derjenige76, welcher einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 94 Abs. 3 MStG). In Kriegszeiten kann eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren ausgesprochen werden (Art. 94 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 MStG). In Friedenszeiten stellen die in Art. 94 MStG umschriebenen Straftaten somit ein Vergehen dar (Art. 12 Abs 3 MStG). Angesichts des auf maximal drei Jahre Freiheitsstrafe begrenzten Strafrahmens stellt sich einerseits die Frage nach der genügenden Abschreckung von potenti- ellen Tätern77 und anderseits erlaubt das Strafmass auch keine geheimen Überwachungsmass- nahmen wie die Überwachung des Telefon- und E-Mail-Verkehrs, des Internets und von Nachrichten via Whatsapp, Facebook, Twitter, etc., sowie keine verdeckte Ermittlung oder Fahndung (Art. 70, Art. 71 Abs. 1 und Art. 73a Abs. 1 MStP78).79 Nationalrat Schläfli bemängelt in seiner Motion die zu geringe Abschreckung durch einen Strafrahmen von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe und fordert eine Anhebung des Straf- masses auf mindestens zehn Jahre Freiheitstrafe.80 WEHRENBERG erachtet die Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe aus heutiger Sicht und im Hinblick auf die derzeit bei Kampfhandlungen im Ausland zu beobachtenden Gräuel- 75 Botschaft Sicherheitsdienstleistungen, S. 1794. 76 Als Anwerber kommt jedermann in Frage, eine Schweizerische Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung. Siehe HAURI, RN 15 zu Art. 94 und COMTESSE, RN 5 zu Art. 94. 77 Motion Schläfli auch WEHRENBERG, RN 7. 78 Militärstrafprozess vom 23.03.1979 (SR 322.1). 79 WEHRENBERG, RN 7. 80 Motion Schläfli. 21 taten von IS und ähnlichen Gruppen als zu niedrig. Er verweist neben der fehlenden Abschre- ckung auf die eingeschränkten Möglichkeiten in der Strafverfolgung im Bereich der verdeck- ten Überwachungsmassnahmen (siehe oben). Er fordert eine Anpassung von Art. 94 MStG ohne einen konkreten Strafrahmen zu nennen. 81 5.5 Rechtshilfe Im Militärstrafverfahren kann Rechtshilfe nur für gemeinrechtliche Tatbestände nach Art. 108-179b MStG verlangt oder erteilt werden. Einem Rechthilfeersuchen wird nicht ent- sprochen, wenn der Inhalt des Verfahrens eine Verletzung der Pflichten im Rahmen von mili- tärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt bzw. gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet ist (siehe Art. 2 EÜR82, Art. 3 IRSG83 sowie Art. 24 und 25 MStV84).85 Art. 94 MStG befindet sich im fünften Abschnitt des zweiten Teils des Militärstrafgesetzes, welcher die Verbrechen und Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehr- kraft des Landes aufführt. Er ist somit, was seine systematische Einordnung sowie seinen In- halt anbelangt, ein militärisches Delikt und als solches nicht rechtshilfefähig. WEHRENBERG verweist auf die Tatsache, dass sich der Lebenssachverhalt des Eintritts in fremden Militärdienst grundsätzlich im Ausland ereignet und daher eine Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, insbesondere im Tatortstaat, möglich sein sollte. Daher erscheine es als sinnvoll, den Art. 94 MStG im Rahmen einer Revision in- nerhalb des MStG in einen Abschnitt mit einem weiteren, nicht rein militärischen Anwen- dungsbereich, zu verschieben. Dies insbesondere auch im Hinblick auf den „schon seit Jahr- 81 WEHRENBERG, RN 7. 82 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1). 83 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (SR 351.1). 84 Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (SR 322.2). 85 FABBRI/BLASER, Kommentar MStP, RN 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 18-25. 22 zehnten anerkannten weiteren [neutralitätspolitischen und gesellschaftlichen] Schutzweck“ des Art. 94 MStG.86 6 Abgrenzungen und Konkurrenzen 6.1 Kriminelle Organisation – Art. 260ter StGB Art. 260ter StGB besagt: 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammen- setzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbre- cherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern. 3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecheri- sche Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Ar- tikel 3 Absatz 2 ist anwendbar. Art. 260ter StGB ist gedacht als „zentrales Element einer erfolgsversprechenden Gesamtstra- tegie gegen das organisierte Verbrechen“, bei dessen Bekämpfung „die traditionellen Zu- rechnungskriterien des Einzeltäterstrafrechts versagen“, da dem Täter als Mitglied der Ver- brechensorganisation eine Einzeltat nicht oder nur sehr schwer nachweisen lässt.87 Gleichzei- tig ging es bei der Einführung des Art. 260ter StGB auch darum, den Nachbarländern, welche schon länger sogenannte „Organisationstatbestände“ kennen, die Rechtshilfe zu erleichtern, indem die Voraussetzung der gegenseitigen Strafbarkeit geschaffen wurde.88 86 WEHRENBERG, RN 9. 87 Botschaft OK, S. 295. 88 TRECHSEL, Kommentar StGB, RN 1 zu Art. 260ter. 23 Strafbar ist die Beteiligung oder Unterstützung einer Organisation, welche ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Indem das Gesetz die Be- gehung von Gewaltverbrechen ausdrücklich als Zweck nennt, stellt es klar, dass der Tatbe- stand nicht auf profitorientierte Delinquenz beschränkt ist, sondern auch terroristische Grup- pierungen erfasst.89 Bei einer Gruppierung ohne (primär) profitorientierter Delinquenz, welche Gewaltakte verübt, beispielsweise im Rahmen einer Bürgerkriegssituation, stellt sich die Frage, wann diese Ge- waltakte als Gewaltverbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB und somit als terroristisch zu qualifizieren sind. Der Gesetzgeber führte beispielsweise in Art. 260quinquies StGB – Finanzie- rung des Terrorismus – einen Strafbarkeitsausschluss ein, wenn eine Tat „auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist“ (Abs. 3), bzw. „wenn mit der Finanzie- rung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen“ (Abs. 4). Die Abgrenzung zwi- schen „Terroristen“ und „militanten politischen Widerstandskämpfern“ ist keine einfache: „One man’s terrorist is another man’s freedom fighter“. 90 91 In diesem Umfeld ist es durchaus denkbar, dass der Eintritt eines Schweizers in eine Gruppie- rung, bzw. Organisation sowohl den Tatbestand des Art. 260ter StGB als auch des Art. 94 MStG erfüllt. Art. 260ter StGB befindet sich im 12. Titel des Strafgesetzbuches „Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden“. Weil der öffentliche Friede grundsätzlich durch alle Normen des Strafgesetzbuches geschützt wird, stellt er kein selbstständiges Rechtsgut dar. Mit Art. 260ter StGB erhalten die durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechts- güter zusätzlich einen präventiven Schutz.92 89 TRECHSEL, Kommentar StGB, RN 7 zu Art. 260ter. 90 Ursprung des Zitats offenbar strittig. Siehe https://en.wikiquote.org/wiki/Talk:Terrorism - zuletzt besucht am 05.08.2015. 91 FORSTER, S. 222. 92 BAUMGARTNER, Basler Kommentar, RN 3 zu Art. 260ter. 24 Somit besteht zwischen Art. 260ter StGB und Art. 94 MStG echte Idealkonkurrenz. Das heisst, dass mit demselben Tun einerseits die Rechtsgüter von Art. 94 MStG (siehe Ziff. 5.1) als auch diejenigen von Art. 260ter StGB verletzt werden können. Entsprechend erfolgt in diesem Fall auch für beide Delikte eine Bestrafung.93 6.2 Kriegsverbrechen und gemeinrechtliche Delikte Art. 94 MStG bestraft – wie bereits ausgeführt – den Eintritt eines Schweizers in fremden Mi- litärdienst zum Schutz der schweizerischen Wehrkraft und der Neutralitätspolitik. Der Straf- tatbestand ist vollendet, wenn sich der Täter durch eine (auch nur einseitig bindende) Ver- pflichtung der militärischen Befehlsgewalt des fremden Staates unterstellt oder wenn er den Dienst ohne Eingehung einer Verpflichtung tatsächlich aufnimmt.94 Fremder Militärdienst ist kein Dauerdelikt.95 Nur der Eintritt in fremden Militärdienst und nicht die Dienstleistung hängt vom Willen des Täters ab96, da er sich mit dem Eintritt der militärischen Befehlsgewalt des fremden Staates bzw. der Gruppierung unterstellt. Begeht der Täter nun während seinem fremden Militärdienst weitere Delikte, seien dies Völ- kerstraftaten (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, Art. 108-114b MStG, bzw. Art. 264-264n StGB)97 oder gemeine Delikte insbesondere gegen Leib und Leben, Vermögen, Freiheit, sexuelle Integrität etc., besteht zwischen diesen Delik- 93 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 7.; auch WEH- RENBERG, RN 6. 94 MKGE 7, Nr. 16 und 19; auch HAURI, RN 19 zu Art. 94 und FENNER, S. 63 ff. 95 MKGE 2, Nr. 22; COMTESSE, RN 4 zu Art. 94 und FENNER, S. 63. 96 FENNER, S. 64. 97 Mit der Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshof wurden die Bestimmungen des Völkerstrafrechts per 1. Januar 2011 in die neugeschaffenen Titel 12bis, 12ter und 12quater des StGB eingeführt. Davor waren diese Delikte lediglich im MStG aufge- führt. Dadurch hat sich per 1. Januar 2011 auch die Zuständigkeit in der Strafverfolgung ge- ändert: in Friedenszeiten in der Schweiz werden Völkerstraftatbestände nur dann durch die Militärjustiz verfolgt, wenn eine schweizerische Militärperson Täter oder Opfer einer solchen Straftat ist. In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit der Strafverfolgung bei der Bun- desanwaltschaft. (FLACHSMANN, Tafel 16 und „Aufgaben der Bundesanwaltschaft“, aufgeru- fen unter http://www.bundesanwaltschaft.ch/aufgaben/00029/index.html - zuletzt besucht am 10.08.2015) 25 ten und Art. 94 MStG Realkonkurrenz, da mehrere verschiedene Tatbestände durch mehrere selbständige Handlungen verwirklicht werden.98 7 Revisionsbedarf und Lösungsansätze Die sicherheitspolitische Lage der letzten Jahre hat das Verbot des Eintritts in fremden Mili- tärdienst wieder in die politische und juristische Diskussion gebracht (siehe Ziff. 4). In Ziff. 5 wurde die Norm im aktuellen Verständnis von Lehre und Rechtsprechung dargestellt und auf- gezeigt, in welchen Punkten Bedarf gesehen wird, Art. 94 MStG den heutigen Anforderungen anzupassen. Es darf nicht vergessen werden, dass Art. 94 MStG vom Gesetzgeber bereits kurz nach dem Ersten Weltkrieg geschaffen wurde, um das jahrhundertealte Phänomen der Reis- läuferei zu verbieten. Das heutige Umfeld stellt neue und andere Herausforderungen an diese Norm. In diesem Kapitel werden die Reformvorschläge aufgegriffen und auf ihren Bedarf und ihre Praktikabilität geprüft. 7.1 Persönlicher Geltungskreis Wie bereits ausgeführt (Ziff. 5.2) plädiert WEHRENBERG dafür, Art. 94 Abs. 1 MStG auf in der Schweiz ansässige Ausländer und Ausländerinnen anzuwenden, bzw. Art. 94 MStG so anzupassen, dass auch diese erfasst werden. Er begründet dies mit dem – über den Schutz der Wehrkraft hinausgehenden – Schutzobjekt der Neutralitätspolitik und der gesellschaftspoliti- schen Bedeutung. „Diese wird nämlich beeinträchtigt, wenn Personen aus der Schweiz in be- achtlicher Zahl oder Aufmerksamkeit in anderen Ländern an bewaffneten Konflikten teilneh- men und dies mit der Schweiz in Verbindung gebracht werden kann. (...) Heimkehrer aus dem Kriegsdienst können sich oftmals nicht mehr in die zivile Ordnung einfügen. Zudem soll ver- mieden werden, dass verwundet oder krank Heimkehrende der Öffentlichkeit zur Last fal- len.“99 98 TRECHSEL, RN 1 zu Art. 49. 99 WEHRENBERG, RN 8; mit teilweise weiterführenden Verweisen. 26 Ausländer mit einer bestehenden Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, welche diese verlassen um im Ausland Militärdienst zu leisten, sollen demnach bestraft werden können. Dies erscheint mir – zumindest in dieser allgemeinen Formulierung – problematisch: Ein Aus- länder mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, welcher in seiner Heimat Militärdienst leistet, würde sich demnach strafbar machen. Analog angewandt, würde dies bedeuten, dass ein Auslandschweizer, welcher in der Schweiz seine Militärdienstpflicht erfüllt, nach seiner Rückkehr in seinem Wohnsitzland bestraft würde. Dies dürfte mit der Pflicht zur Nichteinmi- schung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten (Art. 2 Abs. 7 UNO-Charta100 und Völkergewohnheitsrecht) in Widerspruch stehen, solange die Teilnahme am Konflikt nicht vom schweizerischen Territorium aus erfolgt (Art. 92 MStG, bzw. Art. 300 StGB).101 Auch das Rechtsgut der Neutralitätspolitik der Schweiz kann m.E. nicht verletzt werden, wenn ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz in seiner Heimat seiner Militärdienstpflicht nach- kommt. Wenn sich Ausländer mit einer bestehenden Niederlassungsbewilligung in der Schweiz in ein Drittland begeben, um dort Militärdienst zu leisten bzw. sich an Kampfhandlungen zu beteili- gen, ist die Ausgangslage möglicherweise eine andere. Allerdings macht es den Anschein, dass viele Vorstösse, welche die eine oder andere Form der Verschärfung von Art. 94 MStG anregen, dies „im Hinblick auf die derzeit bei Kampfhandlungen im Ausland zu beobachten- den Gräueltaten von IS und ähnlichen Gruppierungen“102 tun. An dieser Stelle muss noch- mals festgehalten werden, dass Art. 94 MStG den Eintritt in fremden Militärdienst zum Schutz der Wehrkraft und Neutralitätspolitik der Schweiz unter Strafe stellt. Allfällige andere Straftatbestände, welche der Täter verübt (Mitgliedschaft bei einer kriminellen (oder terroris- tischen) Organisation, Kriegsverbrechen, Mord, Vergewaltigung etc.) sind durch die entspre- chenden Straftatbestände abgedeckt und können – sofern die Strafverfolgungsvoraussetzun- gen erfüllt sind – auch in der Schweiz juristisch verfolgt werden (siehe Ziff. 6.1 und 6.2). Art. 94 MStG sieht die Strafbarkeit desjenigen Schweizers vor, welcher seinen fremden Mili- tärdienst ansonsten gesetzeskonform – nach schweizerischem, ausländischem und internatio- nalem Recht – ausübt. Alle darüber hinausgehenden Rechtsverstösse sind durch andere Nor- men abgedeckt bzw. abzudecken. 100 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (SR 0.120). 101 Botschaft Sicherheitsdienstleistungen, S. 1796. 102 WEHRENBERG, RN 7; auch Nationalrat Schläfli führt in seiner Motion die „IS-Miliz“ als Beispiel an. 27 Um die Öffentlichkeit in der Schweiz vor ausländischen Kriegs-Rückkehrern schützen zu können, bedarf es nicht zwangsläufig strafrechtlicher Normen. Bei Ausländern können auch ausländerrechtliche Massnahmen geprüft werden. Nationalrat Oskar Freysinger fordert in sei- ner Motion „Dschihadisten in der Schweiz“: „Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzli- chen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Ausländerinnen und Ausländern mit Wohn- sitz in der Schweiz, die für kriegerische Handlungen in Krisenregionen (Syrien, Kenia, Af- ghanistan, Jemen u.s.w.) ziehen, ihr Ausländerausweis entzogen wird.“103 Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme vom 02.07.2014 dazu fest, dass bereits die heute geltenden Bestim- mungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG104) den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung ermöglichen würden, wenn die ausländischen Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen habe, diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährde (Art. 62 Bst. c AuG). In Bezug auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung enthalte Art. 63 lit. b AuG eine ähnliche Bestimmung. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Si- cherheit liege insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billige oder dafür werbe oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölke- rung aufstachle (Art. 80 lit. c VZAE)105. Auch Staatsangehörigen der EU oder der Efta (sowie ihre Familienangehörigen) könne die Aufenthaltsbewilligung entzogen oder verweigert wer- den, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellen würden (Art. 5 Anhang I des Personenfreizügigkeitsabkommens, "Vorbehalt des Ordre public").106 Darüber hinaus könne das Bundesamt für Polizei zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung verfügen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 AuG). Eine solche Aus- weisung würde das Erlöschen einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen (Art. 61 Abs. 1 Bst. d AuG). Ausserdem erlösche die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil- ligung einer ausländischen Person, welche die Schweiz verlasse, ohne sich abzumelden, nach sechs Monaten automatisch (Art. 61 Abs. 2 AuG). 103 Motion Freysinger. 104 Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20). 105 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201). 106 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit abgeschlos- sen am 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681). 28 Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion, weil er die bestehenden rechtlichen Grundlagen für ausreichend erachtet, um den Aufenthaltstitel einer Person, die im Namen des Dschihad an terroristischen Aktivitäten teilnimmt, zu entziehen und diese Person für längere Zeit von der Schweiz fern zu halten. 107 Es ist m.E. nicht Sinn und Zweck von Art. 94 MStG Ausländer zu bestrafen, welche im Aus- land Militärdienst leisten. Dazu hat ihn der Gesetzgeber nicht konzipiert. Sollten sich Auslän- der mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz im Ausland an „Gräueltaten“ beteili- gen, sind sie für diese Taten mit den entsprechenden und bereits vorhandenen Normen zu Re- chenschaft zu ziehen und sollte von ihnen trotzdem eine Gefahr für die Sicherheit und Ord- nung der Schweiz ausgehen, sind die entsprechenden ausländerrechtlichen Schritte einzulei- ten. Entsprechend sehe ich, was den persönlichen Geltungsbereich von Art. 94 MStG betrifft, keinen Revisionsbedarf. 7.2 Definition des Militärdienstes 7.2.1 Motionen Reimann und Schläfli Nationalrat Reimann fordert in seiner Motion (siehe Ziff. 4.2) eine Präzisierung und Ausdeh- nung des Verbots des fremden Militärdienst und der Anwerbung dazu. Er schlägt folgende Ergänzung des Strafgesetzbuches vor: „Wer jemanden zugunsten einer ausländischen Macht in einer militärischen oder militär-ähnlichen Einrichtung anwirbt, einer solchen Einrichtung zuführt oder selbst teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre bestraft. Auch der Ver- such ist strafbar.“108 Er begründet seine Motion mit der Gefahr, welche von zurückkehrenden Terrorkämpfern ausgehe, und damit, dass das Kriterium der Unterstellung unter militärischer Befehlsgewalt, welche als Erkennungsmerkmal für den „fremden Militärdienst“ gelte, im Hinblick auf Terror- und Oppositionsgruppen nicht eindeutig genug sei. 107 Motion Freysinger; Die Motion wurde zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Arbeit von den Räten noch nicht behandelt. 108 Motion Reimann. 29 In die gleiche Richtung geht Nationalrat Schläfli wenn er in seiner Motion (siehe Ziff. 4.3) unter anderem eine Anpassung von Art. 94 MStG verlangt, um auch die Teilnahme an Kampfhandlungen und Aktivitäten von armee-ähnlichen, ideologisch motivierten Gruppie- rungen im Ausland, wie beispielsweise die IS-Miliz, strafrechtlich zu erfassen. Inwiefern sich die Strafbarkeit des fremden Militärdienstes mit der von Motionär Reimann geforderten neuen Strafnorm verbessern würde, ist m.E. nicht ersichtlich. Auch bei der For- mulierung „militärische oder militär-ähnliche Einrichtung“ und „teilnehmen“ müsste mittels Kriterien geprüft werden, ob eine konkrete Organisation nun eine „militär-ähnliche Einrich- tung“ darstellt oder nicht, bzw. was „teilnehmen“ in diesem Sinne genau bedeutet. Hinzu- kommt, dass es in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass unter fremdem Mili- tärdienst nicht nur der Söldnerdienst um Sold und Geld, sondern Militärdienst schlechthin (auch in Kampfverbänden politischer Parteien, in Formationen Freiwilliger oder in militärisch organisierten Untergrundbewegungen) verstanden wird. Entscheidend ist die Frage, ob der Täter der militärischen Befehlsgewalt unterworfen ist (siehe Ziff. 5.3). Die Verurteilung des „Dschihad-Reisenden“ (siehe Ziff. 3.3) durch die Bundesanwaltschaft wegen fremdem Mili- tärdienst gemäss Art. 94 MStG für den Islamischen Staat zeigt dies deutlich auf.109 7.2.2 Mögliche zusätzliche Kriterien für die Definition von Militärdienst Wie in Ziff. 5.3 und oben in Ziff. 7.2.1 ausgeführt, deckt Art. 94 MStG bereits in seiner heuti- gen Form auch den Eintritt in fremden Militärdienst ab, wenn dieser Dienst in einer nicht- staatlichen Streitmacht stattfindet. Entsprechend ist keine neue Strafnorm oder Revision von Art. 94 MStG erforderlich. Hilfreich wäre möglicherweise, wenn zusätzliche Kriterien her- ausgearbeitet würden, die es ermöglichen zu unterscheiden, wann es sich bei einer bewaffne- ten nichtstaatlichen Gruppierung um eine Streitmacht im Sinne von Art. 94 MStG handelt und wann es sich um eine Gruppierung bewaffneter Krimineller handelt, bei der die Mitglied- schaft eines Schweizers keine Gefährdung der schweizerischen Wehrkraft, bzw. Neutralitäts- politik erwirken kann – mögen die Taten dieser Gruppierung noch so verwerflich sein. 109 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX. 30 Bereits aufgegriffen wurde das Kriterium der Unterwerfung unter militärische Befehlsgewalt. Viele Gruppierungen verfügen über eine Hierarchie deren Befehlsgewalt mit derjenigen einer militärischen Hierarchie gleichzusetzen ist, beispielsweise in der organisierten Kriminalität.110 Faktisch dürfte die Wehrkraft der Schweiz beim Anschluss eines Schweizers bei der Cosa nostra oder der Pink-Panther-Bande ebenso tangiert sein wie bei dessen Eintritt in die Frem- denlegion. Dass es für die zwischenstaatlichen Beziehungen ebenfalls nicht förderlich ist, wenn sich herausstellt, dass Schweizer in der organisierten Kriminalität eines anderen Landes aktiv sind, scheint auch naheliegend, von der Schwierigkeit der gesellschaftlichen Reintegra- tion eines Schwerstkriminellen ganz zu schweigen. Trotzdem wäre es verfehlt, diese Hand- lungen als fremden Militärdienst im Sinne von Art. 94 MStG zu bezeichnen. Sowohl bezüglich der Wehrkraft als auch der Neutralitätspolitik macht es einen Unterschied, ob sich jemand der Mafia oder der Fremdenlegion bzw. der PKK anschliesst. Hier kommt das von FENNER eingebrachte Element des militärischen Endzwecks (siehe Ziff. 5.3.3) zum Tra- gen. In der allgemeinen Vorstellung sichert das Militär letztendlich das Gewaltmonopol einer staatlichen Institution auf einem gewissen Territorium.111 Was die PKK und den Islamischen Staat von der Mafia unterscheidet, ist dass die Mafia den Staat unterwandert und mittels kri- minellen Machenschaften finanzielle Profite erzielen will, während die PKK und der Islami- sche Staat den Staat – oder zumindest gewisse Territorien – kontrollieren und politische „Souveränität“ ausüben wollen. Dieser Endzweck der politischen „Souveränität“ einer Grup- pierung ist es, welcher die Wehrkraft schwächt und die Neutralitätspolitik gefährdet, wenn sich ein Schweizer dieser unterwirft, bzw. anschliesst. Allerdings kann auch nicht jede Gruppierung, welche einen politischen Umsturz als End- zweck führt, als militärisch im Sinne von Art. 94 MStG gelten. Als Beispiel kann die deutsche Rote Armeefraktion (RAF) herbeigezogen werden. Auch wenn der Name den Begriff „Ar- mee“ führte und es das Ziel war, die Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik gewaltsam umzustossen,112 wäre der Eintritt eines Schweizers in die RAF wohl kaum als fremder Mili- tärdienst zu qualifizieren – wohl aber als Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB. Auch wenn zum Beispiel einer der Attentäter von Paris, welche vom 110 BAUMGARTNER, Basler Kommentar, RN 3 zu Art. 260ter. 111 Art. 58 BV; Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101). 112 Sendung ZDF info vom 02.08.2015, aufgerufen unter http://www.zdf.de/zdfinfo/die- geschichte-der-raf-rote-armee-fraktion-36600468.html - zuletzt besucht am 09.08.2015. 31 7. bis 9. Januar 2015 insgesamt 17 Menschen ermordeten, ein Schweizer gewesen wäre, hätte man dessen Handlungen wohl kaum als fremden Militärdienst bezeichnet. Dies obwohl die beiden Brüder, welche den Anschlag auf die Redaktion des Charlie Hebdo verübten, sagten, sie würden im Auftrag von Al-Kaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) handeln und die AQAP später auch die Verantwortung für den Anschlag übernommen hat. Nicht aber für die Ermordung der Polizistin und die spätere Geiselnahme im Supermarkt – jener Attentäter be- hauptete vor seinem Tod, im Auftrag des Islamischen Staat gehandelt zu haben.113 Neben der Befehlsgewalt und dem Endzweck braucht es somit weitere militärische Eigen- schaften, welche eine Gruppe bewaffneter Banditen oder Attentäter von einer bewaffneten nichtstaatlichen Gruppierung, welche eine Armee in Sinne von Art. 94 MStG darstellt, unter- scheiden. Der Rechtsprechung des Militärgerichts 1 im Fall des „PKK-Kämpfers“ sind keine neuen Kri- terien zu entnehmen, dass Gericht begründete relativ knapp, dass „tant la doctrine que la ju- risprudence considèrent que l’unité combattante d’un parti politique doit être assimilée à une „armée étrangère“ au sen de la disposition pénal précitée. Il est donc manifeste que le HPG, en qualité de fraction militaire du PKK, peut être qualifié d’armée étrangère.“114 Die Bundesanwaltschaft begründete das Vorliegen von fremdem Militärdienst im Sinne von Art. 94 MStG in ihrem Strafbefehl im Fall des „Dschihad-Reisenden“ einerseits mit der Exis- tenz einer militärischen Hierarchie, über welche der Islamische Staat verfüge und unter des- sen Befehlsgewalt sich der Beschuldigte unterworfen habe, und andererseits damit, dass die Art und Weise der Organisation der bewaffneten Kräfte des Islamischen Staates darauf schliessen lasse, dass „les unités combattantes du groupe EIIS sont ainsi assimilables à une armée étrangère.“115 (siehe Ziff. 5.3.4). Das Element der Organisation der bewaffneten Kräfte ist m.E. geeignet, weitere Kriterien zu herauszuarbeiten, um den Eintritt in eine bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung oder terro- ristische Organisation als fremden Militärdienst im Sinne von Art. 94 MStG zu qualifizieren. 113 Artikel Zeit Online vom 11.05.2015, aufgerufen unter http://www.zeit.de/feature/attentat- charlie-hebdo-rekonstruktion - zuletzt besucht am 09.08.2015. 114 Tribunal militaire 1, Jugement du 22.11.2013; TM1 07 287, S. 5. 115 Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24.11.2104; SV.14.0014-XXX, S. 8. 32 7.2.3 Die Konfliktpartei im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt Es gibt ein weiteres Rechtsgebiet, welches darauf angewiesen ist Merkmale zu entwickeln, um bewaffnete nichtstaatliche Gruppierungen juristisch zu klassifizieren: das humanitäre Völkerrecht. Der allen Genfer Konventionen von 1949116 gemeinsame Art. 3 verpflichtet im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, jede der am Konflikt beteiligten Parteien, gewisse Minimalstandards einzuhalten. Das zweite Zusatzprotokoll von 1977 zu den Genfern Konven- tionen117 definiert in Art. 1 seinen sachlichen Anwendungsbericht: „Dieses Protokoll, das den den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 weiterentwickelt und er- gänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkom- men vorn 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über ei- nen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordi- nierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen (Abs. 1). Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, ver- einzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten (Abs. 2).“ Ohne an dieser Stelle detailliert auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Anwen- dungsbereiche des Zusatzprotokolls II und des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen einzugehen, ist festzuhalten, dass, sollten die enger gesteckten Voraussetzungen des Zusatz- 116 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der be- waffneten Kräfte im Felde abgeschlossen in Genf am 12. August 1949, SR 0.518.12; Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See abgeschlossen in Genf am 12. August 1949, SR 0.518.23; Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen abgeschlossen in Genf am 12. August 1949, SR 0.518.42; Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten abgeschlossen in Genf am 12. August 1949, SR 0.518.51. 117 Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Op- fer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) angenommen in Genf am 8. Juni 1977, SR 0.518.522. 33 protokoll II in einer Konfliktsituation nicht erfüllt werden, die Gültigkeit des gemeinsamen Art. 3 nicht einschränkt wird. Praktisch heisst das, dass es Konflikte mit nicht-internationalem Charakter gibt, bei welchen nur der gemeinsame Art. 3 Anwendung findet, weil die Organisa- tion der einzelnen Konfliktparteien für die Anwendung des Protokolls II nicht ausreicht.118 Es existiert somit eine Legaldefinition, welche eine bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung zu einer Konfliktpartei „erhebt“ und ihr somit Rechte und Pflichten auferlegt. Das humanitäre Völkerrecht ist bemüht festzuhalten, dass damit keine staatliche Anerkennung einhergeht.119 Nichtdestotrotz wird die bewaffnete nichtstaatliche Gruppierung damit zur Konfliktpartei mit Rechten und Pflichten und erlangt somit, zumindest ansatzweise, eine gewisse „Souveräni- tät“. M.E. wäre es zumindest prüfenswert, ob diese Legaldefinition herangezogen werden kann, um auch eine Anwendbarkeit von Art. 94 MStG zu begründen. 7.2.4 Die Rechtsprechung des Jugoslawientribunals Insbesondere das Jugoslawientribunal120 war intensiv mit der Frage konfrontiert, wann ein bewaffneter nicht-internationaler Konflikt vorliegt bzw. welche Gruppierungen als Konflikt- parteien gemäss dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen gelten und somit für Verstösse gegen diese Mindeststandards zur Verantwortung gezogen werden können. Es hat folgende Rechtsprechung entwickelt: 118 SASSOLI/BOUVIER, S. 110. 119 „Consequently, the fact of applying Article 3 does not in itself constitute any recognition by the de jure Government that the adverse Party has authority of any kind“ Convention (I) for the Amelioration of the Condition of the Wounded and Sick in Armed Forces in the Field. Geneva, 12 August 1949, Commentary of 1952 - Art. 3, S. 61 – aufgerufen unter https://www.icrc.org/applic/ihl/ihl.nsf/Comment.xsp?action=openDocument&documentId=19 19123E0D121FEFC12563CD0041FC08 - zuletzt besucht am 02.08.2015, fortan bezeichnet als ICRC Commentary of 1952. 120 United Nations International Tribunal for the Prosecutions of Persons Responsible for Se- rious Violations of International Humanitarian Law Committed in the Territory of the Former Yugoslavia since 1991, http://www.icty.org. 34 Als Test zur Feststellung, ob ein bewaffneter Konflikt vorliegt, hat die Beschwerdekammer im Urteil in Sachen Tadić festgehalten: „[a]n armed conflict exists whenever there is a resort to armed force between States or protracted armed violence between governmental authori- ties and organised armed groups or between such groups in a State“121. Dieser Test wurde in der folgenden Rechtsprechung konsequent weiter angewendet und somit bestätigt.122 Für den Fall eines internen bewaffneten Konfliktes hat das Gericht im Verfahren Tadić diesen Test auf zwei Kriterien basiert: einerseits die Intensität eines Konflikts und andererseits die Orga- nisation der Konfliktparteien123. Damit könne ein bewaffneter Konflikt „from banditry, unor- ganized and short-lived insurrections, or terrorist activities, which are not subject interna- tional humanitarian law“124 unterschieden werden. Was das Kriterium der Organisation einer bewaffneten Gruppierung betrifft, hat das Jugosla- wientribunal in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2008125 in Sachen Ankläger gegen Ljube Boškoski und Johan Tarčulovski folgende Auslegeordnung gemacht: Als erstes hält es fest, dass der geforderte Organisationsgrad einer bewaffneten Gruppierung für die Anwendung des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen von 1949 weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung speziell definiert wurde.126 Es verweist auf ein Urteil der Appellationskammer im Fall Tadić127, in dem darauf hingewie- sen wird, dass „an organised group [...] normally has a structure, a chain of command and a set of rules as well as the outward symbols of authority” und dass die Mitglieder dieser Grup- pierung nicht auf eigene Faust handeln sondern konform „to the standards prevailing in the group” und sind „subject to the authority of the head of the group”. Somit ist eine hierarchi- sche Struktur Voraussetzung dafür, dass eine bewaffnete Gruppierung als organisiert gelten kann. Zusätzlich müssen ihre Führer in der Lage sein, Autorität über ihre Mitglieder auszu- üben.128 121 Tadić Jurisdiction Decision, para 70. 122 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 175. 123 Tadić Trial Judgement, para 562. 124 Tadić Trial Judgement, para 562. 125 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement. 126 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 194. 127 Tadić Appeals Judgement, para 120. 128 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 195. 35 Im Verfahren Limaj hatte das Gericht zu prüfen, ob die Befreiungsarmee des Kosovos (UÇK) eine „organisierte“ bewaffnete Gruppierung darstellte. In dieser Entscheidung lehnte es das Gericht ab, der Argumentation der Verteidigung zu folgen, welche auf die „convenient crite- ria“ des IKRK-Kommentars129 verwies, wonach die bewaffnete Gruppierung über die Fähig- keit verfügen muss, Verletzungen des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen zu sank- tionieren oder aber die Voraussetzungen des Zusatzprotokolls II erfüllen muss, um als „or- gansiert“ zu gelten. Vielmehr hielt das Gericht fest, dass „some degree of organisation by the parties will suffice to establish the existence of an armed conflict”.130 Die Führung der Grup- pierung muss, als ein Minimum, soviel Kontrolle über seine Mitglieder ausüben können, dass die grundlegenden Bestimmungen des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen umge- setzt werden könnten.131 Die Voraussetzungen an die Organisation der bewaffneten Gruppie- rung sind jedoch nicht so weitgehend, dass sie an die Organisation staatlicher Streitkräfte her- anreichen müssten.132 Das Jugoslawientribunal hat in seinen Verfahren eine Vielzahl von Faktoren berücksichtig, wenn es darauf ankam, die Organisation einer bewaffneten Gruppierung zu beurteilen. Insge- samt lassen sich die Faktoren in fünf Kategorien aufteilen: Kommandostruktur, koordinierte militärische Operationen, Logistik, Disziplin und einheitlicher Verhandlungspartner. 1. Kommandostruktur: Gemeint ist damit die Existenz einer Kommandostruktur, wie eines Generalstabes oder Oberkommandos, welches Kommandanten ernennt und diese befiehlt, interne Regulationen verbreitet, den Waffennachschub organisiert, militärische Aktionen autorisiert, Individuen der Gruppierung mit Tätigkeiten beauftragt, politische Statements und Kommuniqués herausgibt und welches die Gruppen im Einsatz über alle Entwick- lungen in ihrem Einsatzgebiet auf dem Laufenden hält. Ebenfalls in diese Kategorie fal- 129 ICRC Commentary of 1952 - Art. 3, S. 49 f. (zur Quelle siehe FN 108). 130 Limaj Trial Judgement, para 89. As support for its position, the Trial Chamber noted a study submitted by the ICRC as a reference document to the Preparatory Commission for the establishment of the elements of crimes for the ICC, which stated that “The ascertainment whether there is a non-international armed conflict does not depend on the subjective judg- ment of the parties to the conflict; it must be determined on the basis of objective criteria; the term ‘armed conflict’ presupposes the existence of hostilities between armed forces organized to a greater or lesser extent; there must be the opposition of armed forces and a certain inten- sity of the fighting”. ICRC Working Paper, 29 June 1999. Emphasis added. Boškoski/ Tarčulovski Trial Judgement; FN 785. 131 ICRC Commentary of 1952 - Art. 3, S. 52. (zur Quelle siehe FN 108) und Boškos- ki/Tarčulovski Trial Judgement, para 196. 132 Orić Trial Judgement, para 254. 36 len die Existenz von internen Regulationen, welche die Gruppierung organisieren und strukturieren, die Ernennungen eines offizielles Sprechers, die Kommunikation mittels Kommuniqués über militärische Aktionen und Operationen, welche die Gruppierung ausgeführt hat, die Existenz eines Hauptquartiers sowie die Erstellung und Verbreitung interner Regulationen über Ränge der Angehörigen und der Definition von Pflichten und Hierarchien von Kommandanten auf den verschiedensten Stufen.133 2. Koordinierte militärische Operationen: Diese Kategorie enthält Faktoren, welche auf die Fähigkeit der Gruppierung hinweisen, Operationen in einer koordinierten Form auszufüh- ren. Dazu gehört die Fähigkeit, eine vereinheitlichte Militärstrategie zu bestimmen und militärische Operationen in grossem Stil auszuführen und ein Gebiet zu kontrollieren. Auch ist danach zu fragen, ob das kontrollierte Gebiet in einzelne Verantwortungsberei- che unterteilt wird, welche von bestimmten Kommandanten kontrolliert werden. Relevant ist weiter die Fähigkeit der operativen Einheiten ihre Operationen zu koordinieren sowie die effiziente Verbreitung von schriftlichen und mündlichen Befehlen und Entscheidun- gen.134 3. Logistik: Diese Kategorie enthält Faktoren, welche aufzeigen auf welchem Niveau die Logistik der Gruppierung operiert. Dabei handelt es sich unter anderem, um die Fähigkeit neue Mitglieder zu rekrutieren, die Mitglieder mit militärischen Training zu formen, die Möglichkeiten den Waffennachschub sicherzustellen, die Ausrüstung und Verwendung von Uniformen und die Existenz von Kommunikationsmitteln zwischen den Hauptquar- tier und den einzelnen Einheiten sowie unter diesen Einheiten.135 4. Disziplin: Diese Kategorie besteht aus Faktoren anhand derer bestimmt werden kann, ob die Gruppierung über ein gewisses Niveau an Disziplin verfügt und in der Lage ist, die grundlegenden Bestimmungen des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen umzu- setzen. Dazu gehören Regeln und Mechanismen zur Aufrechterhaltung der Disziplin, ge- eignetes Training sowie die Existenz interner Regeln und deren effektiver Verbreitung innerhalb der Gruppierung. 136 133 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 199, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 134 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 200, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 135 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 201, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 136 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 202, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 37 5. Einheitlicher Verhandlungspartner: Die letzte Kategorie besteht aus Faktoren, welche aufzeigen, ob die Gruppierung in der Lage ist, mit „einer Stimme“ aufzutreten, ob es ihr möglich ist, für sich und ihre Mitglieder in Verhandlungen mit Vertretern internationaler Organisatoren und ausländischer Staaten zu treten und ob sie in der Lage ist, Vereinba- rungen auszuhandeln und auch umzusetzen.137 Als zusätzliches Element musste sich das Gericht mit dem Einwand der Verteidigung ausei- nandersetzen, die „terroristische“ Natur der Aktivitäten der betroffenen Gruppierung sowie die mutmasslichen Verletzungen des humanitären Völkerrechts sprächen dagegen, dass es sich bei der Gruppierung um eine „organisierte“ Gruppierung und somit um eine Konfliktpar- tei gemäss dem humanitären Völkerrecht handle. Dies, weil es der Gruppierung offenbar an der Autorität mangelte, die Truppen auf dem Boden zu kontrollieren und von den Verletzun- gen des humanitären Völkerrechts abzuhalten. 138 Das Gericht anerkannte, dass eine Vielzahl von Verletzungen des humanitären Völkerrechts einer Gruppierung auf mangelhafte Disziplin oder auf das Fehlen einer funktionierenden Be- fehlskette hinweisen könne. Allerdings bemerkte das Gericht, dass gewisse Terrorattacken ge- rade auf ein hohes Mass an Planung und eine koordinierte Kommandostruktur hinweisen würden. Es kam daher zum Schluss, dass Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder terroristische Aktivitäten nicht zwangsläufig gegen eine gut organisierte Gruppierung spre- chen. Dieser Rückschluss könne nur im konkreten Einzelfall gemacht oder verworfen werden. Entscheidend sei, ob die Gruppierung in der Lage wäre, die Verpflichtungen des humanitären Völkerrechts einzuhalten und dies bei ihren Mitgliedern durchzusetzen.139 7.2.5 Anwendbarkeit auf Art. 94 MStG Sowohl beim gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen als auch beim Art. 94 MStG geht es darum zu unterscheiden, ob eine Gruppierung ein Haufen bewaffneter Aufständischer, Banditen oder sonstiger Krimineller darstellt, oder ob die Gruppierung über gewisse Stan- dards hinsichtlich ihrer Organisation und andere Fähigkeiten verfügt, was ihr eine gewisse 137 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 203, mit weiterführenden Einzelnachweisen. 138 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 204. 139 Boškoski/Tarčulovski Trial Judgement, para 204 f. 38 „Anerkennung“ bzw. „Souveränität“ verschafft. Im humanitären Völkerrecht hat dies zur Konsequenz, dass eine solche Gruppierung als Konfliktpartei – mit den entsprechenden Rech- ten und Pflichten – anerkannt wird. In gewisser Hinsicht wird die Gruppierung somit einer „offiziellen“ Streitmacht bzw. Armee eines Staates gleichgestellt. Diese Quasi-Gleichstellung mit einer staatlichen Armee ist es auch, was den fremden Militärdienst gemäss Art. 94 MStG ausmacht. Daher könnte auf die vom Jugoslawientribunal aufgestellten fünf Gruppen von Kri- terien – Kommandostruktur, koordinierte militärische Operationen, Logistik, Disziplin und einheitlicher Verhandlungspartner – zurückgegriffen werden, wenn es in einem Verfahren wegen Leistens von fremdem Militärdienst um die Frage geht, ob der Eintritt eines Schweizer in ebendiese Gruppierung die Voraussetzungen von Art. 94 MStG erfüllt und in seiner Kon- sequenz die Wehrkraft geschwächt und die Neutralitätspolitik der Schweiz gefährdet hat. 7.3 Qualifikation als Vergehen und Strafmass Sowohl Nationalrat Reimann als auch Nationalrat Schläfli fordern in ihren Motionen (siehe Ziff. 4.2 und 4.3) u.a. auch eine Erhöhung des Strafrahmens. Nationalrat Reimann sieht für seine neu zu schaffende Norm eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor,140 während Na- tionalrat Schläfli einen revidierten Art. 94 MStG mit einem Strafmass von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe anregt.141 Dadurch würde Art. 94 MStG vom Vergehen zum Verbrechen (Art. 12 Abs. 2 MStG). Auch WEHRENBERG spricht sich für eine Erhöhung des Strafrahmens und damit auch für eine Klassifizierung von Art. 94 MStG als Verbrechen aus.142 In seiner Stellungnahme vom 05.11.2014 zur Motion von Nationalrat Schläfli hält der Bun- desrat fest: „Eine massive Anhebung des Strafmasses (von drei auf zehn Jahre) für das Ein- treten in fremden Militärdienst spiegelt in keiner Art und Weise den Unrechtsgehalt der kon- kreten Handlung und ist damit unverhältnismässig und ungerechtfertigt. Eine sachliche Not- wendigkeit, eine solch drakonische Erhöhung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich.“143 140 Motion Reimann. 141 Motion Schläfli. 142 WEHRENBERG, RN 7. 143 Motion Schläfli. 39 Wie bereits oben (siehe Ziff. 7.1) festgestellt, scheint es so, dass die Forderungen zur Ver- schärfung von Art. 94 MStG unter dem Eindruck der kriegerischen Auseinandersetzungen insbesondere in Syrien und dem Phänomen, dass sich zahlreiche, vor allem junge Europäer in diese Konfliktregionen aufmachen, um sich dort bewaffneten – und oftmals auch terroristi- schen – Gruppierungen anzuschliessen.144 Die Gräuel im syrischen Bürgerkrieg sind schrecklich. Die Vereinten Nationen bestellten 2011 eine Untersuchungskommission, welche die Verbrechen dokumentieren und Täter iden- tifizieren soll.145 Die Gefahr von Europäern, welche sich in Konfliktgebieten begeben und später allenfalls zurückkehren und Anschläge verüben könnten, ist nicht von der Hand zu weisen. 146 Selbst vor diesem Hintergrund scheint es mir nicht zielführend, aus Art. 94 MStG ein Instrument im Kampf gegen den internationalen Terrorismus zu machen. Wie bereits er- wähnt: Art. 94 MStG bestraft den Eintritt eines Schweizers in fremden Militärdienst zum Schutz der Wehrkraft und Neutralitätspolitik der Schweiz. Allfällige Delikte wie Verstösse gegen das Völkerstrafrecht oder Mord, Folter, etc., welche der Täter während diesem fremden Militärdienst verübt, sind durch die entsprechenden Straftatbestände zu verfolgen, sofern eine Anknüpfung gemäss Art. 3 ff StGB gegeben ist. Daher ist es auch nicht notwendig, den Straf- rahmen von Art. 94 MStG zu erhöhen. In Folge dessen scheint es auch nicht nötig, Art. 94 MStG in den Katalog von Art. 70 Abs. 2 MStP aufzunehmen. Somit werden auch in künftigen Strafverfahren wegen Verdachts auf fremden Militärdienst keine geheimen Überwachungsmassnahmen – mit Ausnahme Ver- kehrs- und Rechnungsdaten sowie Teilnehmeridentifikation (Art. 70d MStP) – angeordnet werden können. Dies mag die Strafverfolgung erschweren und aus dieser Sicht bedauerlich sein, aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte eines Tatverdächtigen durch eine geheime Überwachungsmassnahme und des Unrechtsgehalts der durch Art. 94 MStG pönali- sierten Handlung wäre eine solche Massnahme jedoch unverhältnismässig und nicht zu recht- fertigten. Selbstverständlich sind bei einem Verdacht auf allfällige schwere Straftatbestände, welche der Täter während seinem Dienst verübt haben könnte, die geheimen Überwachungs- 144 WEHRENBERG, RN 7; Motion Schläfli; Motion Reimann und Motion Freysinger. 145 Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, weitere In- formationen abrufbar unter http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/IICISyria/Pages/IndependentInternationalCommis sion.aspx - zuletzt besucht am 08.08.2015. 146 Lagebericht 2015 des Nachrichtendienstes des Bundes, S. 25 (siehe FN 47). 40 massnahmen wieder möglich, da diese im Katalog von Art. 70 Abs. 2 MStP bzw. Art. 269 Abs. 2 StPO147 aufgeführt werden. 7.4 Rechtshilfe WEHRENBERG regt an, Art. 94 MStG im Rahmen einer Revision innerhalb des Militärstrafge- setzes in einen Abschnitt mit weiterem, nicht rein militärischem Anwendungsbereich zu ver- schieben, um die internationale Rechtshilfe zu ermöglichen.148 Auch wenn Art. 94 MStG aus dem Fünften Abschnitt „Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes“ des MStG entfernt würde, würde sich die militärische Natur der Norm nicht ändern. Selbst der Verweis auf den erweiterten Schutzcharakter von Art. 94 MStG hilft m.E. nicht weiter, da zumindest der politische Cha- rakter der Norm bestehen bleibt und auch politische Delikte nicht rechtshilfefähig sind.149 Ei- ne Verschiebung von Art. 94 MStG innerhalb oder ausserhalb des MStG ändert nichts daran, dass es sich aufgrund des Zwecks der Norm – Verhinderung des Eintritts eines Schweizers in fremden Militärdienst – um ein rechtshilfeunfähiges Delikt handelt. Selbst wenn der Norm der militärische oder politische Charakter abgesprochen werden könnte, bleibt ein weiteres Problem, wenn im Rahmen der Rechtshilfe auf Zwangsmassnahmen zurückgegriffen werden müsste. Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren sind nur zulässig, wenn das Delikt beidseitig strafbar ist (Art. 64 IRSG). Gemäss FENNER kennt nur Grossbritannien eine Straf- barkeit für fremden Militärdienst, wenn auch in eingeschränkterem Mass als die Schweiz.150 Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob der jeweilige Tatortstaat überhaupt Interesse an ei- ner funktionierenden Rechtshilfe hätte. Tritt der Schweizer nämlich in dessen nationalen Streitkräfte ein, hat dieser Staat kaum ein Interesse Rechtshilfe zu leisten. Man stelle sich vor, ein militärischer Untersuchungsrichter reiche auf den entsprechenden Kanälen in Paris ein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einem Schweizer, welcher möglicherweise in der französischen Fremdenlegion Dienst tut. Es ist davon auszugehen, dass ein solches Rechtshil- 147 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0. 148 Siehe Ziff. 5.5 und WEHRENBERG, RN 9 ff. 149 Art. 3 IRSG. 150 FENNER, S. 135 ff. (Stand: 1973). 41 feersuchen von ähnlichem Erfolg gekrönt wäre wie das Rechtshilfeersuchen der Bundesan- waltschaft in Deutschland bezüglich den deutschen Steuerfahndern.151 7.5 Fazit Seit der Einführung des Art. 94 MStG sind beinahe einhundert Jahre vergangen. Die Art und Weise wie Konflikte auf dieser Welt geführt werden, haben sich in dieser Zeit immer wieder gewandelt. Dennoch genügt Art. 94 MStG in seiner jetzigen Form weiterhin den Anforderun- gen der heutigen Zeit. Die Norm verbietet den Eintritt eines Schweizers in fremden Militär- dienst zum Schutz der Wehrkraft und Neutralitätspolitik der Schweiz. In der einhelligen Mei- nung von Lehre und Rechtsprechung erfasst die Norm bereits heute auch bewaffnete nicht- staatliche Gruppierungen und terroristische Organisationen, bei denen die Mitgliedschaft ei- nes Schweizers eine Gefährdung der Schweizerischen Wehrkraft bzw. Neutralitätspolitik be- wirken kann. Andere Straftatbestände, die ein Täter während dem fremden Militärdienst ver- übt, sind von den entsprechenden Normen des bürgerlichen Strafrechts erfasst. Sollte im Hin- blick auf die Terrorismusbekämpfung – sei dies im Zusammenhang mit zurückkehrenden „Dschihad-Reisenden“ oder jede andere Form von Terrorismus – die aktuelle Rechtslage je- doch nicht ausreichen, muss die Abhilfe in den entsprechenden Strafgesetzen geschaffen wer- den. Das Füllen allfälliger Gesetzeslücken sollte m.E. nicht über eine Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes gemäss Art. 94 MStG geschehen, dafür wurde und ist diese Norm nicht geschaffen. 151 Interview mit Bundesanwalt Lauber vom 10.01.2014 der Bilanz. Aufgerufen unter http://www.bilanz.ch/people/michael-lauber-unsere-risiken-steigen-340859 - zuletzt besucht am 12.08.2015. 42 Erklärung: Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mit- hilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Winterthur, 13. August 2015 Tobias Kühne

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    Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus

    verantwortlicher Position einen LL.M. der Nottingham Trent University in "International Regulatory, [...] Sebastian , Diskussionsbericht, in: H.-W. Rengeling (Hrsg.), Umgestaltung des deutschen Chemikalienrechts [...] Sebastian , Diskussionsbericht, in: H.-W. Rengeling (Hrsg.), Umgestaltung des deutschen Chemikalienrechts

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