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    Festschrift Eitel KARIN MUELLER

    berücksichtigt werden.19 Bevor die Bestim- mungen von Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 erörtert [...] berücksichtigt werden.19 Bevor die Bestim- mungen von Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 erörtert

    Grösse: 528 KB

    Erstellungsdatum: 22.02.2023

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    Häusliche Gewalt im StGB

    des Art. 147 StPO eingegangen bevor ein Fazit und einige eigene Überlegungen die Arbeit abschliessen

    Grösse: 444 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Durchstarten - 13 Alumni erzählen

    beschäftigt uns alle. Und zwar lange bevor wir zum ersten Mal in einem Hörsaal sitzen. Welche Türen wird

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 28.08.2019

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    Die Kirchen Gottes (die in Judäa sind) in Christus Jesus. (1 Thess 2,14)

    . November 1965, wenige Wochen, bevor das Zweite Vatikanische Konzil ab- geschlossen wurde, brachte

    Grösse: 479 KB

    Erstellungsdatum: 14.09.2018

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    Microsoft Word - Masterarbeit MAS Forensics.doc

    entsprechende Geldtransaktionen aus. Bevor der Kontoinhaber oder das Finanzinstitut etwas bemerken sind die [...] Transaktionen zu seinen Gunsten aus. Bevor der Betroffene oder das Finanzinstitut etwas davon bemerken sind

    Grösse: 180 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    MAS_Arbeit_Sutter Franziska_12. Juli 2013

    MAS_Arbeit_Sutter Franziska_12. Juli 2013 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Entschädigung an die beschuldigte Person im Fall von Einstellung oder Freispruch gemäß Art. 429f. StPO – Instrument zur Bestimmung der Entschädigungshöhe Eingereicht von MLaw Franziska Sutter Klasse MAS Forensics 4 am 12. Juli 2013 betreut von Dr. iur. Thomas Hansjakob Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS...............................................................................................3 II. LITERATURVERZEICHNIS.........................................................................................5 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS....................................................................................8 IV. KURZFASSUNG............................................................................................................11 Seite 3 I. I NHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG .................................................................................................................... 13 1.1. Fragestellung ................................................................................................................ 13 1.2. Ziele der Arbeit ............................................................................................................ 14 1.3. Methodik der Arbeit ..................................................................................................... 14 1.4. Schwerpunkt und Abgrenzung ..................................................................................... 14 2. GRUNDLAGEN ................................................................................................................. 15 2.1. Allgemeines zur Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung ................ 15 2.2. Die Entschädigung aus Sicht der Staatsverträge und des Bundesrechts ...................... 16 2.3. Warum wird entschädigt? ............................................................................................ 17 2.4. Rechtsnatur der Entschädigung .................................................................................... 17 2.5. Anspruch bei Einstellung oder Freispruch ................................................................... 18 2.5.1. Beschuldigte Person ................................................................................................. 18 2.5.2. Verfahrensabschluss ................................................................................................. 18 2.5.2.1. (Teilweise) Einstellung der Strafuntersuchung .................................................. 18 2.5.2.2. (Teilweiser) Freispruch ...................................................................................... 19 2.5.2.3. Nichtanhandnahmeverfügung ............................................................................ 19 3. BESTIMMUNG DER ENTSCHÄDIGUNG(-SHÖHE) BEI EINSTELLUN G / FREISPRUCH .................................................................................................................... 19 3.1. Die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) ........ 19 3.1.1. Verfahrensrechte ...................................................................................................... 19 3.1.1.1. Wahlverteidiger .................................................................................................. 19 3.1.1.2. Privatgutachten ................................................................................................... 19 3.1.1.3. Dolmetscher ....................................................................................................... 20 3.1.2. Voraussetzung der Entschädigung der Kosten für den Wahlverteidiger ........... 20 3.1.2.1. Gesetz ................................................................................................................. 20 3.1.2.2. Botschaft ............................................................................................................ 20 3.1.2.3. Lehre und Rechtsprechung nach kantonalen Strafprozessordnungen sowie ........ Bundesstrafrechtspflegeverordnung ................................................................... 21 3.1.2.4. Materialien ......................................................................................................... 23 3.1.2.5. Lehre und Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ................................. 23 3.1.2.6. Weisungen und Leitfaden .................................................................................. 31 3.1.3. Schlussfolgerung ...................................................................................................... 32 3.2. Die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) ....... 34 3.3. Genugtuung für schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) .................................................................................................................... 36 3.4. Art. 429 Abs. 2 StPO .................................................................................................... 37 3.4.1. Konsequenz für die Staatsanwaltschaft: die Parteimitteilung .................................. 39 4. HERABSETZUNG / VERWEIGERUNG DER ENTSCHÄDIGUNG ODER GENUGTUUNG GEMÄSS ART. 430 STPO .................................................................. 40 4.1. Prozessuales Verschulden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) .............................................. 41 4.1.1. Praktische Vorgehensweise ...................................................................................... 41 4.2. Geringfügige Aufwendungen (Art. 430 Abs. 1 lit. c. StPO) ........................................ 42 Seite 4 5. RECHTSMITTEL BETREFFEND ENTSCHÄDIGUNG ............. ................................ 43 6. LEITFADEN ...................................................................................................................... 44 6.1. Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte: (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO): .......................................................... 44 6.2. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus notwendiger Beteiligung am Strafverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) ................................................................ 47 6.3. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) ................................... 48 7. DISKUSSION UND AUSBLICK ...................................................................................... 49 Seite 5 II. L ITERATURVERZEICHNIS Zitierweise: Die aufgeführten Publikationen werden mit dem Nachnamen des Verfassers, dem Kurztitel sowie der Randnummer oder Seitenzahl zitiert. Bücher: DONATSCH ANDREAS, HANSJAKOB THOMAS, LIEBER VIKOR (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich, Basel, Genf, 2010 (zit.: BEARBEITER, in: ZK StPO) GOLDSCHMID PETER, MAURER THOMAS, SOLLBERGER JÜRG (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Bern 2008 (zit.: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO) HAUSER ROBERT, SCHWERI ERHARD, HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005 (zit.: HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht) JOSITSCH DANIEL, Grundriss des Strafprozessrechts, Zürich 2009 (zit.: JOSITSCH, Grundriss StPO) MAURER THOMAS, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999 (zit.: MAURER, Strafverfahren BE) NIGGLI MARCEL ALEXANDER, HEER MARIANNE, WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2010 (zit.: BSK StPO – BEARBEITER/IN) OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005 (zit.: OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 2. Auflage) OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012 (zit.: OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 3. Auflage) PIETH MARK, Schweizerisches Strafprozessrecht, Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2009 (zit.: PIETH, Strafprozessrecht) RIEDO CHRISTOF, FIOLKA GERHARD, NIGGLI MARCEL ALEXANDER, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011 (zit.: RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht) RIKLIN FRANZ, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010 (zit.: RIKLIN, StPO Kommentar) Seite 6 SCHMID NIKLAUS, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 (zit.: SCHMID, Handbuch StPO) SCHMID NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009 (zit.: SCHMID, Praxiskommentar) ZWEIDLER THOMAS, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005 (zit.: ZWEIDLER, StPO TG) Materialien BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006, 1085) (zit.: BOTSCHAFT, 2005) BOTSCHAFT des zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 28. April 1999 (BBl 1999, 6040) (zit.: BOTSCHAFT, BGFA ) Entscheide des Bundesgerichts: Bundesstrafgericht Kantonale Entscheide BGE 104 Ia 9 BGE 107 IV 157 BGE 113 IB 155 BGE 113 IB 166 BGE 117 V 401 BGE 137 IV 352 BGE 138 IV 197 6B_490/2007 6B_30/2010 6B_574/2010 6B_111/2012 6B_168/2012 6B_611/2012 1B_704/2011 1P.145/2000 1P.805/2006 Pr 1/2001 Nr. 5 6B_168/2012 BGE 6B_30/2010 2A.93/2001 2A.733/2006 BK.2008.1 BK.2011.13 BK.2011.25 BB.2011.32 BB.2011.87 und 89 OGer ZG JS 2010 23 und OP 2010 22 OGer ZG JS 2008 74 OGer ZG BS 2011 11 OGer ZG BS 2011 25 OGer ZG BS 2011 11 OGer ZG BS 2011 25 KGer BL 200 09 1343 KGer BL 470 12 234 KGer BL 470 12 292 KGer SZ GPR 2012 5 KGer SZ BEK 2012 127 und 128 OGer BE BK 2012 238 OGer SH 51/2011/16/A OGer TG SW.2011.103 OGer TG SW.2012.122 OGer ZH UH110090-O/U OGer ZH UH110228-O/U ZR 82/1983 Nr. 60 ZR 105/2006 S. 57 ZR 96/1997 S. 47 KGer AI K1-2012 AK SG 2012.372 AK SG 2012.382 Seite 7 Internet: Geschäftsbericht Thurgau, 2012, besucht am 11. Juli 2013: http://www.finanzverwaltung.tg.ch/documents/Kanton_GB_2012.pdf.pdf (zit.: Geschäftsbericht TG) Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2011 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte, besucht am 11. Juli 2013: http://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/obergericht/downloads- publikationen.assetref/content/dam/documents/Justice/OG/de/Downloads/Kreisschreiben% 2015%20Obergericht%202%20Sept%202011%20DE.pdf (zit.: Kreisschreiben Nr. 15 OGer Bern) Publikationen zu den Finanzen des Kantons St. Gallen, Rechnung 2012, besucht am 11. Juli 2013: http://www.sg.ch/home/publikationen___services/publikationen/finanzpublikationen.html (zit.: Rechnung SG) SCHNELL BEAT, Schweizerisches Strafprozessrecht, 20. März 2012, Vorlesung Universität Bern, besucht am 11. Juli 2013: http://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCoQFjAA &url=http%3A%2F%2Fwww.krim.unibe.ch%2Funibe%2Frechtswissenschaft%2Fisk%2Fc ontent%2Fe663%2Fe191936%2Fe191938%2Fe248159%2Ffiles259253%2FKostenEntschd igungGenugtuung_ger.pptx&ei=bSnfUaqDKubl4QSo- YGADg&usg=AFQjCNHtxNf2Dz61niULeVwJ98-Y5phJJA&bvm=bv.48705608,d.bGE (zit.: SCHNELL, StPO-Vorlesung) Staatsrechnung Schwyz, 2012, besucht am 11. Juli 2013: http://www.sz.ch/xml_1/internet/de/application/d2/d72/d23930/p898.cfm (zit.: Staatsrechnung SZ) Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, vom 31. Mai 2013, betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte, besucht am 11. Juli 2013: http://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downloads_ publikationen/weisungen_und_richtlinien.assetref/content/dam/documents/Justice/STAW/d e/3.02%20Weisung_Entsch%C3%A4digung%20der%20amtlich%20bestellten%20Anw%C 3%A4ltinnen%20und%20Anw%C3%A4lte.pdf (zit.: Weisung GStA Bern) Wikipedia, Entschädigung, besucht am 11. Juli 2013: http://de.wikipedia.org/wiki/Entsch%C3%A4digung, besucht am 11. Juli 2013:. (zit.: Wikipedia) Seite 8 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AB amtliches Bulletin (AB Jahreszahl S Seite=AB des StR; AB Jahreszahl N Seite=AB des NR) Abs. Absatz AI Appenzell Innerrhoden al. Alinea a.M. anderer Meinung AnwGebV Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (215.3) AnwHV Verordnung über die Honorare der Anwälte vom 7. Oktober 2002 (177.410) Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts Aufl. Auflage BE Bern BGE Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts (amtliche Sammlung) BGFA Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz) (SR 935.61) BL Basel-Landschaft BSK Basler Kommentar BStP Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege vom 22. Oktober 2001 vom 25. Oktober 2003 (SR 312.025) Bst. Buchstabe BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken d.h. das heisst E. Erwägung e.c. e contrario EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (SR 0.101) etc. et cetera ev. Eventuell F. Folie f. mit der folgenden Seite ff. mit den nächstfolgenden Seiten Fn. Fussnote Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit KAG Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (168.11) lit. litera LU Luzern Seite 9 m.E. meines Erachtens MWSt Mehrwertsteuer N Randnote NR Nationalrat OGer Entscheid des Obergerichts OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (SR 220) PKV BE Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (168.811) Pr. Praxis des Bundesgerichts RBOG Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau s. siehe S. Seite SH Schaffhausen SG Sankt Gallen SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. September 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) StPO BL Gesetz betreffend die Strafprozessordnung Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (GS. 33.0825) StP SG Strafprozessverordnung des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2000 (962.11) StPO LU Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (Nr. 305) StPO TG Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 30. Juni 1970/5. November 1991 (312.1) StPO ZG Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (321.1) StPO ZH Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (321) StrV BE Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 (321.1) SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) SZ Schwyz TG Thurgau u.a. unter anderem, und andere UNO-Pakt II Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992 (SR 0.103.2) v.a. vor allem vgl. vergleiche VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11) z.B. zum Beispiel ZG Zug ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 2010) Seite 10 ZH Zürich Ziff. Ziffer zit. Zitiert ZR Blätter für Zürcherische Rechtsprechung Seite 11 IV. KURZFASSUNG Thema der vorliegenden Masterarbeit ist die Entschädigung sowie die Genugtuung gemäss Art. 429f. StPO. Üblicherweise stellt die Frage der Entschädigung respektive Genugtuung bei Abschluss des Strafverfahrens zweifelsohne eine Nebensache für die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt dar. Nicht hingegen für die beschuldigte Person und noch viel weniger für den (Wahl-)Verteidiger. Das Problem besteht darin, dass oftmals ohne Grundlagenkenntnisse mittels grober Schätzung ein Betrag für die Entschädigung oder Genugtuung bestimmt wird. Was aber sind die relevanten Kriterien, die zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung oder Genugtuung berücksichtigt werden müssen? Die vorliegende Masterarbeit befasst sich im Kern mit der rechtsgleichen, nachvollziehbaren und angemessenen Bestimmung der Entschädigungs– sowie Genugtuungshöhe an die beschuldigte Person bei Abschluss des Strafverfahrens. Der Schwerpunkt gilt dabei der Parteientschädigung. Es soll eruiert werden, wie das Ermessen zur Bestimmung der Entschädigungshöhe im Einzelfall pflichtgemäss auszuüben ist, bestenfalls anhand eines Leitfadens für die praktisch tätige Staatsanwältin oder den praktisch tätigen Staatsanwalt. Um dies zu erreichen, sind vorab die gesetzlichen Grundlagen sowie die dazugehörige Botschaft zu erörtern. Alsdann ist die Rechtsprechung zur Entschädigung respektive Genugtuung zu analysieren. Schliesslich ist nach allfällig vorliegenden Weisungen und Richtlinien einzelner Kantone zur Vorgehensweise bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe zu recherchieren. Sollten solche existieren, sind entsprechende Erkenntnisse daraus abzuleiten. Die Ergebnisse dieser Arbeit zeigen, dass die Bestimmung der Entschädigungs- und Genugtuungshöhe vom Einzelfall abhängig ist und jeweils eine Ermessensfrage darstellt. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Es ist festzuhalten, dass es nicht möglich ist, die Entschädigung nach Sachverhalt zu schematisieren. So können Aufwände der Wahlverteidigung oder Summen für wirtschaftliche Einbussen bei vergleichbarem Sachverhalt sehr unterschiedlich sein. Zur Bestimmung der Entschädigungshöhe für die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Als erstes ist in Anbetracht des Sachverhalts aus objektiver Sicht zu entscheiden, ob der Beizug eines Verteidigers angemessen ist. Die Schwelle der Angemessenheit des Verteidigerbeizuges liegt – zu Recht - sehr tief. Im Zweifel ist ein solcher auch im Bagatellfall zu bejahen. Sodann ist zu beurteilen, ob der Aufwand der Verteidigung in Anbetracht des Sachverhalts als angemessen gilt. Wegweisend dafür sind die eigenen in der Sache getätigten Bemühungen, zuzüglich allfälliger Instruktionsgespräche zwischen Mandantin oder Mandant und Verteidigerin oder Verteidiger. Insgesamt ist der Aufwand im Verhältnis zur Schwierigkeit der Sache, der tatsächlichen sowie rechtlichen Schwierigkeiten sowie zum Aktenumfang zu messen. Sobald die beschuldigte Person verteidigt ist, steht die Herabsetzung oder Verweigerung einer Entschädigung aufgrund geringfügiger Aufwendungen für die angemessene Verteidigung nicht zur Verfügung. Zu den wirtschaftlichen Einbussen gehören insbesondere Lohn- und Erwerbseinbussen, Reisekosten sowie Barauslagen, die durch die Teilnahme am Verfahren kausal verursacht worden sind. Die Höhe der Entschädigung hat diesbezüglich aufgrund der eingereichten Seite 12 Unterlagen entweder diesen entsprechend oder bei hypothetischen Einkommen nach Ermessen im Einzelfall zu ergehen. Schliesslich bildet die Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Rechte, wozu insbesondere die Entschädigung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug zu zählen ist, Thema der Arbeit. Und wie bei der Entschädigungsfrage üblich, ist auch die Festlegung der Genugtuungshöhe nach den besonderen Umständen im Einzelfall zu bestimmen. Demnach kann insbesondere bei Freiheitsentzug eine hohe Medienpräsenz, eine besondere psychische oder physische Belastung, der Umstand der Verhaftung, ein allfälliges Selbstverschulden oder ein früherer Freiheitsentzug die Genugtuung erhöhen respektive reduzieren. Seite 13 1. Einleitung Ein Blick in den Geschäftsbericht 2012 des Kantons Thurgau zeigt auf, dass dieser im erwähnten Jahr insgesamt CHF 690‘000.00 für „Anwalts- und Parteientschädigungen“ aufwandte1. Demgegenüber wies der Kanton St. Gallen für dasselbe Jahr einen Betrag in der Höhe von CHF 25‘031‘241.95 für „Dienstleistungen und Honorar“ aus2. Der Kanton Schwyz wiederum gibt in der Rechnung für das Jahr 2012 unter „Entschädigungen und Genugtuung“ einen Betrag in der Höhe von CHF 12‘101.10 an, erwähnt jedoch zusätzlich eine Position für „Honorare von Rechtsvertretern“ in der Höhe von CHF 421‘292.703. Die verschiedenen Geschäftsberichte respektive Staatsrechnungen können kantonsweise beliebig weiter verglichen werden. Tatsache ist, dass aus dem Vergleich derselben keine aufschlussreiche Erkenntnis über die bezahlten Entschädigungsbeträge gemacht werden kann, zumal die einzelnen Kantone in den in Frage kommenden Rechnungspositionen verschiedene Inhalte ausweisen. Nichtsdestotrotz ist augenscheinlich, dass das Thema der Entschädigung – in welcher Konstellation auch immer - für sämtliche Kantone in nicht zu vernachlässigender Weise ins Gewicht fällt. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin hat bei Einstellung der Strafuntersuchung von Gesetzes wegen unter anderem über die Entschädigung an die beschuldigte Person für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, für wirtschaftliche Einbussen sowie über die Genugtuung zu entscheiden. Wie so oft sieht sie oder er die eigentliche Kernaufgabe ihres oder seines Handelns in der rechtlich korrekten Begründung der Einstellung. Die Beurteilung der mit der Einstellung einhergehenden Entschädigungsfrage erscheint sodann als lästiger Nebenschauplatz. So findet sich im Dispositiv vieler Einstellungsverfügungen häufig folgender Satz: „Da die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig waren, wird ihr keine Entschädigung und keine Genugtuung geleistet.“ Andererseits gibt es Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, die einen geforderten Entschädigungsbetrag - ohne sich zur entsprechenden Höhe überhaupt Gedanken zu machen - telquel zu Lasten der Staatskasse leisten. Offensichtlich kann weder das erste noch das zweite Vorgehen zu Recht vertreten werden. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin steht in der Pflicht, sich bei Verfahrensabschluss über die Entschädigung sowie über die Genugtuung Gedanken zu machen und diese sachgerecht in angemessener Höhe festzulegen. Dazu hat er oder sie die Gründe, die für eine Entschädigung sprechen, zu kennen. 1.1. Fragestellung Die vorliegende Masterarbeit befasst sich mit der Frage, nach welchen Voraussetzungen die Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person bei Verfahrensabschluss bestimmt wird. Insbesondere interessiert, nach welchen Kriterien die Höhe der Entschädigung und Genugtuung festzulegen ist. 1 Geschäftsbericht TG, S. 206. 2 Rechnung SG, S. 58. 3 Staatsrechnung SZ, S. 61. Seite 14 1.2. Ziele der Arbeit Ziel dieser Arbeit ist die Generierung eines Hilfsmittels in der Form eines „Leitfadens“ für den Praktiker oder die Praktikerin zur Bestimmung der Entschädigung sowie Genugtuung. Der Leitfaden soll sämtliche Parameter beinhalten, welche die entsprechenden Voraussetzung an und für sich und sodann deren Höhe bestimmen, damit der Praktiker oder die Praktikerin effizient zu einer rechtsgleichen, nachvollziehbaren und angemessenen Entschädigungshöhe gelangt. 1.3. Methodik der Arbeit Als erstes werden die Grundlagen der Entschädigung und Genugtuung herausgearbeitet. In der Folge werden die in Betracht fallenden Gesetzestexte mitsamt der dazugehörigen Botschaft analysiert. Zudem ist die Literatur sowie die bisher ergangene Rechtsprechung zum Thema Entschädigung und Genugtuung auszuwerten. In der Folge werden ausgewählte Staatsanwaltschaften der Deutschschweiz sowie die Bundesanwaltschaft angeschrieben. Damit soll eruiert werden, ob in den Kantonen oder bei der Bundesanwaltschaft Weisungen, Richtlinien oder kürzlich ergangene Entscheide bestehen, welche die Entschädigung sowie die Bestimmung der Entschädigungshöhe betreffen. 1.4. Schwerpunkt und Abgrenzung Im Kern befasst sich die vorliegende Masterarbeit hauptsächlich mit der Entschädigung der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Demnach wird insbesondere die Entschädigung für die Wahlverteidigung beleuchtet. Kurz erläutert, jedoch nicht vertieft, wird der Vollständigkeit halber die Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Rechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO. Zudem werden die Voraussetzungen der Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 StPO herausgearbeitet. Der Abschluss der Arbeit bildet sodann die Frage der Rechtsmittel. In der Folge ist zu klären, wie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt im Verfahren bei der Einstellung vorzugehen hat. So ergeht aus Art. 429 Abs. 2 StPO die Pflicht, den Anspruch der Entschädigung von Amtes wegen zu prüfen. Welche Konsequenzen hat dies für den praktisch tätigen Staatsanwalt oder die praktisch tätige Staatsanwältin? Explizit nicht Gegenstand der Masterarbeit bildet die Entschädigungsfrage bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen. Zudem wird die Entschädigung im Zusammenhang mit der Privatklägerschaft nicht erarbeitet. Seite 15 2. Grundlagen 2.1. Allgemeines zur Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung Die Frage der Entschädigung ist eng gekoppelt mit derjenigen der Kostentragung. So trägt die beschuldigte Person üblicherweise die Verfahrenskosten bei einer Verurteilung. Demnach kann sie gegenüber dem Staat keine Entschädigungsansprüche – abgesehen von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 431 StPO – geltend machen. Hingegen stellt sich die Entschädigungsfrage, sofern das Verfahren gegen die beschuldigte Person (teilweise) eingestellt oder sie (teilweise) freigesprochen worden ist4. Die Kosten gehen in diesen Konstellationen grundsätzlich zu Lasten der Staatskasse. Artikel 429 Abs. 1 StPO regelt entsprechende Ansprüche gegenüber dem Staat5. Zu diesen gehören gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die der beschuldigten Person durch das Verfahren erwachsenen Aufwendungen und Schäden6. Vorliegend interessiert insbesondere der Schadenersatz für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person. Dazu gehören die Kosten der Wahlverteidigung, die Kosten für Privatgutachten, sofern diese entscheidrelevant waren7 sowie allfällige Kosten für den Beizug eines Dolmetschers, sofern dieser nicht gemäss Art. 426 Abs. 1 lit. b StPO der Staat zu tragen hat8. Des Weiteren regelt Artikel 429 Abs. 1 lit. b und c StPO auch die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen sowie die Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse. Entschädigungsansprüche können ausschliesslich auf dem gemäss Art. 416ff. StPO vorgegebenen Wege geltend gemacht werden. Schmid erwähnt, dass den Art. 416ff. StPO eine Exklusivwirkung der Regeln zukommt9. Das hat zur Folge, dass die Entschädigungsansprüche ausserhalb des Strafverfahrens nicht geltend gemacht werden können und bei Nicht- Geltendmachen verwirkt sind10. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung11. Diese Regelung der Verjährung ist an Art. 60 OR angelehnt12. Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Verjährung gemäss Obligationenrecht am Tage der schädigenden Handlung startet, wohingegen die Verjährung nach StPO ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheides beginnt. Daraus resultiert, dass die strafprozessrechtliche Regelung betreffend Beginn der Verjährung für den Ansprecher milder ist. 4 SCHMID, StPO Kommentar, N 1802; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2. 5 RIKLIN, StPO Kommentar, S. 648. 6 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 428. 7 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 419 und 429. 8 RIKLIN, StPO Kommentar, S. 660. 9 SCHMID, Handbuch StPO, N 1760 mit Verweis auf N 4. 10 SCHMID, Handbuch StPO, N 1760. 11 Vgl. Art. 435 StPO. 12 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 425. Seite 16 Die Vorschriften über die Entschädigung und Genugtuung kommen uneingeschränkt in allen Verfahren zur Anwendung. Demnach gelten sie im Vorverfahren (gemäss Art. 299 -327 StPO), dort insbesondere bei der Einstellung des Verfahrens (gemäss Art. 320 StPO), in den Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO), im erstinstanzlichen Hauptverfahren (gemäss Art. 328 – 351 StPO), in allen besonderen Verfahren (gemäss Art. 352 – 378 StPO), in Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren (gemäss Art. 83 StPO), im Wiederherstellungsverfahren (gemäss Art. 94 StPO) und schliesslich in allen Rechtsmittelverfahren, welche die Strafprozessordnung vorsieht (Art. 379 – 415, 428 und 436 StPO)13. 2.2. Die Entschädigung aus Sicht der Staatsverträge und des Bundesrechts Art. 429 Abs. 1 StPO postuliert eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Solche Verfahrensrechte ergehen nicht nur aus der Strafprozessordnung sondern auch aus Staatsverträgen, die oftmals unmittelbar anwendbar sind14. So basiert die Entschädigung im Strafverfahren gemäss Art. 429ff. StPO unter anderem auf dem Völkerrecht15 und der Bundesverfassung16. Diese beinhalten allesamt den Grundsatz des fairen Verfahrens, worin unter anderem das Recht auf wirksame Verteidigung festgehalten ist. Demnach ist festzuhalten, dass das Recht auf Verteidigung ein Verfahrensrecht gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO darstellt. Die Entschädigung im Strafverfahren wird in den Art. 429 bis 443 StPO relativ umfassend geregelt. Weder Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II, Art. 29 BV noch Art. 32 Abs. 2 BV begründen weitergehende Ansprüche17. Insbesondere besteht unmittelbar aus der BV und der EMRK kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten18. 13 BSK StPO – DOMEISEN, N 3 zu Art. 416. 14 SCHMID, Handbuch StPO, N 41. 15 Insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte […] sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist) und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II (Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien: […] er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist). 16 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 17 SCHMID, Handbuch StPO, N 1805; JOSITSCH, Grundriss StPO, N 744. 18 BGE 104 Ia 9; BGE 117 V 401; 1P.145/2000 Seite 17 2.3. Warum wird entschädigt? Die beschuldigte Person hat sich gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO einem Strafverfahren zu unterziehen. Dabei ist sie unter Beachtung der Unschuldsvermutung nicht zur Mitwirkung verpflichtet, sondern nimmt nach Ansicht von Engler vielmehr als Objekt des Strafverfahrens eine „passiv-duldende Rolle“ ein19. Somit wird der beschuldigten Person im Strafverfahren eine Duldungs- und auch Erscheinungspflicht auferlegt20. Diese kann darin bestehen, dass die beschuldigte Person allfällige Zwangsmassnahmen wie beispielsweise eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen muss oder sie muss den Weg zu einer Einvernahme – verbunden mit allfälligen Reisekosten - auf sich nehmen. Das Strafverfahren verursacht der beschuldigten Person zweifelsohne erhebliche Kosten. Wird das Verfahren sodann eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat der Staat sie für ihre Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen zu entschädigen. Pieth erwähnt, dass bei einem Freispruch die beschuldigte Person für ihr „Sonderopfer“ zu entschädigen ist21. Andererseits vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass der Bürger das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten, materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich zu nehmen hat22. Es stellt sich somit die Frage, ab wann die Aufwendungen der beschuldigten Person ein zu entschädigendes „Sonderopfer“ und bis wann diese ein nicht zu entschädigendes Risiko darstellen. M.E. ist dies eine Ermessensfrage mit einem weiten Spielraum. Eine Person, die in ungerechtfertigter Weise in die Mühlen der Justiz geraten ist, hat zwecks Herstellung eines Ausgleichs nicht zuletzt aufgrund des Machtgefälles zwischen Justizbehörden und des Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. 2.4. Rechtsnatur der Entschädigung Eine Entschädigung wird gemeinhin als eine Leistung, insbesondere eine Geldleistung verstanden, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen geleistet wird23. Unter Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn zu verstehen24. Demnach hat der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt worden oder der freigesprochen ist, Anspruch auf Entschädigung unabhängig von der Widerrechtlichkeit der Verfahrenshandlungen oder einem Verschulden der Behörde. Art. 429 Abs. 1 StPO gilt im Sinne einer Kausalhaftung25. Der Staat hat somit sämtlichen Schaden zu erstatten, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang gemäss Haftpflichtrecht steht26. Zur Feststellung des Schadens und Bemessung des Schadenersatzes sind somit die Bestimmungen gemäss Art. 41 ff. OR analog anwendbar27. 19 BSK StPO – ENGLER, N 8 zu Art. 113. 20 BSK StPO – ENGLER, N 9 zu Art. 113. 21 PIETH, Strafprozessrecht, S. 221; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, N 3097f. 22 BGE 107 IV 157 E.5. 23 Wikipedia. 24 JOSITSCH, Grundriss StPO, N 744; GRIESSER, in: ZK StPO, N 2 zu Art. 429. 25 BOTSCHAFT, 2005, S. 1329 26 BOTSCHAFT, 2005, S. 1329 27 ZR 82/1983 Nr. 60. Seite 18 2.5. Anspruch bei Einstellung oder Freispruch 2.5.1. Beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat die beschuldigte Person. In Anlehnung an Art. 111 StPO gilt die Person als die beschuldigte Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Beschuldigte Personen können sowohl natürliche (gemäss Art. 112 StGB) als auch juristische Personen (gemäss Art. 102 StGB) sein. Weiter kann es sich um Personen handeln, deren Verfahren nach Einstellung gemäss Art. 111 Abs. 2 StPO wieder aufgenommen worden ist oder auch um Personen, die von einem selbständigen Massnahmeverfahren gemäss Art. 372ff. StPO betroffen sind. Folgende selbständige Massnahmeverfahren sind in Betracht zu ziehen: die Anordnung der Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB, das Berufsverbot gemäss Art. 67 StGB, das Fahrverbot gemäss Art. 67b StGB, die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59ff. StGB, die ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB, die Verwahrung gemäss Art. 64 StPO sowie die Einziehung gemäss Art. 376 StPO. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht mit der Abweisung der Massnahme oder der Einstellung des Verfahrens28. 2.5.2. Verfahrensabschluss 2.5.2.1. (Teilweise) Einstellung der Strafuntersuchung Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist, dass das Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 319ff. StPO zur Einstellung gebracht worden ist. Es spielt keine Rolle, ob die Einstellungsverfügung von der Strafverfolgungsbehörde oder von einem Gericht gemäss Art. 329 Abs. 2 und 4 StPO erlassen worden ist. Konsequenterweise ist auch eine teilweise Einstellung des Verfahrens zu entschädigen. In diesem Fall hat die Beschuldigte Person für den restlichen Teil, für den sie verurteilt wird, üblicherweise die Kosten zu tragen. In solchen Konstellationen ist eine pragmatische Lösung für die Kosten- und Entschädigungsverteilung anzustreben. So kann die Entschädigung im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den auferlegten Kosten verrechnet werden29. Gleichzeitig weisen WEHRENBERG/BERNHARD darauf hin, dass es der Behörde, die eine beschuldigte Person zu entschädigen hat, untersagt werden soll, die Entschädigung mit anderen Forderungen zu verrechnen30. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Aufwendungen für die anwaltlich vertretene Person. Eine solche Verrechnung käme einzig der beschuldigten Person zu und der Anwalt trüge das Risiko, dass er für seine Aufwendungen nie entschädigt werden würde. Was hingegen verrechnet werden kann, sind die auferlegten Kosten mit den Entschädigungen für die wirtschaftlichen Einbussen sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse31. 28 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 8 zu Art. 429. 29 BSK StPO - WEHRENBERG/BERNHARD, N 6f. zu Art. 429. 30 BSK StPO - WEHRENBERG/BERNHARD, N 22 zu Art. 429. 31 BSK StPO - WEHRENBERG/BERNHARD, N 22 zu Art. 429. Seite 19 2.5.2.2. (Teilweiser) Freispruch Nebst dem Verfahrensabschluss der Einstellung ist über Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden, sobald das Gericht die beschuldigte Person im Sinne von Art. StPO 80ff. und Art. 328ff. vollständig oder teilweise freigesprochen hat32. Demnach ist gleich zu verfahren wie bei der (teilweisen) Einstellung33. 2.5.2.3. Nichtanhandnahmeverfügung Nach strengem Gesetzeswortlaut ergeht eine Entschädigung einzig unter der Voraussetzung der (teilweisen) Einstellung des Strafverfahrens oder bei (teilweisem) Freispruch. Derjenige zur Nichtanhandnahmeverfügung besagt in Art. 310 Absatz 2 StPO, dass sich das Verfahren im Übrigen nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet. Daraus ist zu schliessen, dass bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung entsprechend den Voraussetzungen von Art. 429 StPO ebenso über eine Entschädigung zu befinden ist. 3. Bestimmung der Entschädigung(-shöhe) bei Einstellung / Freispruch 3.1. Die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) 3.1.1. Verfahrensrechte 3.1.1.1. Wahlverteidiger Die Schweizerische Strafprozessordnung gewährt den Beteiligten bekanntermassen eine Vielzahl von Verfahrensrechten. Gemäss Botschaft des Bundesrats bezieht sich Art. 429 Abs. 1 lit a StPO hauptsächlich auf das Recht auf Beizug eines frei gewählten Verteidigers. Demnach hat der Staat bei einer Einstellung der Strafuntersuchung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere die Kosten der frei gewählten Verteidigung zu entschädigen34. Es sind die Lehre und Rechtsprechung, die die erwähnten Voraussetzungen konkretisieren. 3.1.1.2. Privatgutachten Nebst den Verteidigerkosten sind gemäss WEHRENBERG/BERNHARD die wesentlichen Nebenkosten der Verteidigung zu entschädigen. Dazu gehören Kosten für Privatgutachten, welche üblicherweise gemäss Art. 107 Abs. 1 lit e StPO zu beantragen sind. Falls eine solche Beantragung ausgeblieben ist, müssen die Sach- (und keinesfalls Rechts-) Gutachten 32 SCHMID, Handbuch StPO, N 1809. 33 Vgl. 2.5.2.1. 34 BOTSCHAFT, 2005, S. 1329. Seite 20 sachrelevant sein, damit die Kosten dafür entschädigt werden35. Rechtsgutachten werden nie entschädigt. Das Obergericht des Kantons Zug führte dazu aus, dass zwar Aufwendungen für als notwendig erscheinende Privatgutachten im Bereich des Sachverhalts zu entschädigen sind, nicht aber für Rechtsgutachten. Die Vorinstanz erwähnte diesbezüglich, das massgebliche Recht zu kennen und auch ohne Rechtsgutachten anwenden zu können. Ansonsten würde sie (die Vorinstanz) selber ein Gutachten anordnen oder allenfalls Unsicherheiten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten der beschuldigten Person interpretieren36. 3.1.1.3. Dolmetscher Schliesslich muss zur Ausübung der Verfahrensrechte gezählt werden können, wenn für das Gespräch zwischen der beschuldigten Person und dem Verteidiger ein Dolmetscher nötig ist. Diese Kosten für notwendige Dolmetschertätigkeiten sind ebenso zu entschädigen37. Kosten für amtliche Übersetzungen und Dolmetscher hingegen gehören in Anlehnung an Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO zu den Verfahrenskosten. Solche Verfahrenskosten sind im Falle einer Einstellung oder einem Freispruch vom Staat zu tragen38. 3.1.2. Voraussetzung der Entschädigung der Kosten für den Wahlverteidiger 3.1.2.1. Gesetz Der Gesetzeswortlaut äussert sich einzig dahingehend, dass die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er schweigt sich insbesondere darüber aus, was unter der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte zu verstehen ist. 3.1.2.2. Botschaft Gemäss Botschaft des Bundesrats soll Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Rechtsprechung umsetzen, wonach die Ausübung der Verfahrensrechte dann zu entschädigen ist, wenn die Verbeiständung angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt war39. Es handelt sich demnach um zwei kumulative Voraussetzungen: Erstens muss sich der Beizug des Verteidigers und zweitens der von diesem betriebene Aufwand je als angemessen erweisen40. Der Hinweis auf die Rechtsprechung betreffend kantonale Strafprozessordnungen ist bedingt hilfreich, zumal die kantonalen Regelungen nicht identisch waren. Zudem beschränkte sich die Rechtsprechung auf eine Prüfung der Willkür der Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht sowie dem Bundesrecht41. Nichtsdestotrotz ist vorliegend ein Blick in die Lehre und Rechtsprechung zu den (ehemals) kantonalen Strafprozessordnungen angezeigt. 35 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 17 zu Art. 429; JOSITSCH, Grundriss StPO, N 746; SCHMID, Handbuch StPO, N 1812. 36 Obergericht des Kantons Zug, Urteil vom 29. April 2010, JS 2008 56 (nicht publiziert). 37 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 429. 38 BSK StPO, WEHRENBERG/BERNHARD, N 12 zu Art 429. 39 BOTSCHAFT, 2005, S. 1329. 40 1B_704/2011, E.2.3.4. 41 1B_704/2011, E. 2.3.1. Seite 21 3.1.2.3. Lehre und Rechtsprechung nach kantonalen Strafprozessordnungen sowie Bundesstrafrechtspflegeverordnung Gemäss Art. 271 Abs. 1 StP SG wurden dem Angeschuldigten die Kosten der privaten Verteidigung ersetzt, soweit ihm keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. Es fällt auf, dass der Kanton St. Gallen eine sehr grosszügige Regelung betreffend Entschädigung der Verteidigungskosten pflegte. So hatte der „Angeschuldigte“ – sofern es an den Voraussetzungen einer Kostenauflage fehlte – einen unbedingten Anspruch auf Vergütung seiner vollen privaten Verteidigungskosten. OBERHOLZER benennt diese „Parteikosten“42. Die Entschädigung der Verteidigungskosten wurde demnach unabhängig von der sonst üblichen Voraussetzung, ob der Beizug des Verteidigers im Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren notwendig war oder nicht, geleistet43. Ähnlich handhabte es der Kanton Thurgau. Dieser entschädigte den Verteidiger auch bei Vorliegen eines Bagatellfalls. Somit musste nicht überprüft werden, ob die Verteidigung als solche notwendig gewesen war. Hingegen entschädigte der Kanton Thurgau ausschliesslich die notwendigen Kosten der Verteidigung und nicht der effektiv betriebene Aufwand44. So beschrieb ZWEIDLER die Notwendigkeit der Verteidigungskosten wie folgt: „Notwendig sind Verteidigungskosten nur, wenn sie dem entsprechen, was mit Blick auf den Schwierigkeitsgrad des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die konkreten Umstände von Strafuntersuchung und Gerichtsverfahren und die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten als angemessen gelten kann, um die Interessen des Angeschuldigten so zu wahren, dass ihm keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile entstehen“45. Demnach durfte die Behörde die Honorarnote des Verteidigers überprüfen. Diese musste sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht soweit begründet sein, dass die Notwendigkeit des Aufwands beurteilt werden konnte. So führte ZWEILDER weiter aus, dass diejenigen Aufwände des Verteidigers notwendig waren, die nach dem konkreten Verfahrensstand und der Akten effektiv erforderlich waren, um die Interessen des Angeschuldigten sachgemäss und sorgfältig zu wahren. Übertriebener beziehungsweise nicht sachgemässer Aufwand wurde nicht entschädigt46. Nach § 57 Abs. 1 StPO ZG (i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO ZG) war dem Beschuldigten eine Entschädigung zulasten des Staats auszurichten, wenn ihm einerseits bei einem Freispruch oder bei einer Einstellung des Strafverfahrens keine Kosten auferlegt wurden, und andererseits ihm durch das Strafverfahren wesentliche Umtriebe und Kosten erwachsen waren. Zum Kriterium der Wesentlichkeit äusserte sich das Obergericht des Kantons Zug dahingehend, dass jeder Bürger das Risiko trage, ungerechtfertigt in ein Strafverfahren involviert zu werden. Dieses Risiko hat er bis zu einem bestimmten Grad selber zu tragen und es ist ihm zuzumuten, gewisse Umtriebe entschädigungslos in Kauf zu nehmen47. Zu den wesentlichen Kosten gehörten gemäss bereits erwähntem Gericht vor allem die Kosten einer erforderlichen oder zumindest gebotenen Verteidigung im Zusammenhang mit einer erstandenen Untersuchungshaft. Ob der Beizug eines 42 OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 2. Auflage, N 1839. 43 OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 2. Auflage, N 1838f. 44 ZWEIDLER, StPO TG, N 7 zu §57. 45 ZWEIDLER, StPO TG, N 9 zu §57. 46 ZWEIDLER, StPO TG, N 9 zu §57. 47 Obergericht des Kantons Zug, Urteil und Verfügung vom 23. Juli 2010, JS 2010 23 und OP 2010 22 (nicht publiziert). Seite 22 Verteidigers erforderlich oder geboten war, bestimmte die Schwere des Tatvorwurfs, der Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie die persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls. Wenn diese Kriterien in gesamthafter Betrachtung objektiv begründeten Anlass gaben, einen Verteidiger beizuziehen, dann wurde der Beschuldigte entsprechend entschädigt. Es reichte nicht aus, abstrakt auf die Qualifikation des Tatvorwurfs als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung abzustellen. Insgesamt war es ein Ermessen im Einzelfall 48. Sehr ähnlich handhabte es der Kanton Zürich: Gemäss § 43 Abs. 1 StPO ZH war darüber zu entscheiden, ob dem Angeklagten eine Entschädigung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung auszurichten war. Abs. 2 desselben Artikels besagte sodann, dass dem Angeschuldigten, dem wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen waren, Anspruch auf Entschädigung hatte. Wiederum in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Bürger das Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich zu nehmen hatte, war im Kanton Zürich nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzte vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus. So sah die Zürcher Rechtsprechung eine Einschränkung der Entschädigungspflicht in leichten Fällen und Bagatellstrafsachen vor. Die Kosten waren nur zu ersetzen, sofern der Beschuldigte nach seinen persönlichen Verhältnissen, nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach der Komplexität des Sachverhalts begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Das Bundesgericht äusserte sich zur zürcherischen Rechtsprechung in einem spezifischen Fall dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer zwar frei stand, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Aufgrund Fehlens eines objektiv begründeten Anlasses zum Beizug eines Verteidigers wertete es die Verweigerung, denselben nicht zu entschädigen, als keine willkürliche Anwendung von § 43 StPO ZH. Demnach müssen unnötig verursachte Kosten nicht von der Allgemeinheit übernommen werden49. Im Kanton Basel Landschaft handelte es sich bei §33 StPO BL um eine „Kann-Vorschrift“. Demnach konnte die mit der Beendigung des Verfahrens befassten Behörde der angeschuldigten Person, die freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist, auf Antrag eine angemessene Entschädigung für […] Anwaltskosten […] zusprechen. Diese Kann-Vorschrift konkretisierte das Kantonsgericht Basel-Landschaft unter anderem in einem Entscheid, indem es ausführte, dass sich die Entschädigungspflicht des Staats nur auf wesentliche Umtriebe beschränkte. Wesentliche Umtriebe lagen insbesondere vor, wenn eine Verteidigung angesichts der sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falles notwendig war50. Gemäss Art. 400 Ziff. 1 StrV BE umfasste die Entschädigung eine Vergütung für die aus der berechtigten Ausübung der Parteirechte entstandenen Auslagen und Umtriebe, namentlich für die angemessene Kosten der Verteidigung. Diese waren in der Regel voll zu entschädigen, unter der Voraussetzung, dass sie nicht unnötig und übersetzt waren. Die Ausrichtung der angemessenen Parteientschädigung für die Anwaltskosten musste den tatsächlichen und 48 Obergericht des Kantons Zug, Urteil vom 19. November 2008, JS 2008 74 (nicht publiziert). 49 6B_490/2007, E. 2.2.ff. 50 Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Urteil vom 12. Januar 2010, 200 09 1343/ILM. Seite 23 rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entsprechen. So waren überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige Aufwendungen nicht zu entschädigen51. Die Luzerner Strafprozessordnung sah in § 280 Abs. 1 StPO LU vor, dass dem Angeschuldigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuungssumme zu Lasten des Staates zugesprochen werden konnte, sofern er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Die Luzerner Gerichtspraxis entrichtete in der Regel eine Anwaltsentschädigung. Von diesem Grundsatz wurde abgewichen, wenn der Angeschuldigte ohne zureichende objektive Gründe einen Anwalt beizog, obwohl er seine Rechte zweifelsohne selber hätte wahrnehmen können. Als Beispiel gaben sie Überängstlichkeit an52. Und schliesslich zeigt ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts, dass als „andere Nachteile“ i.S.v. Art. 122 BStP insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten gelten, wenn der Verteidigerbeizug zulässig war. Das Bundesstrafgericht bestimmte, dass der Verteidigerbeizug anlässlich gerichtspolizeilicher Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt zulässig ist und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Der Aufwand des Verteidigers war angesichts der Komplexität des Strafverfahrens und der sorgfältigen Interessenswahrung zu beurteilen. Dazu zählten die Dauer des Verfahrens, der Aufwand des Verteidigers und schliesslich der Stundenansatz53. 3.1.2.4. Materialien Die Materialien zur Gesetzgebung bieten wenig Anhaltspunkte, wie die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszulegen ist. Grund dafür ist, dass der entsprechende Gesetzesartikel in den betreffenden parlamentarischen Beratungen diskussionslos angenommen wurde54. 3.1.2.5. Lehre und Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Die Lehre äussert sich zur „angemessenen Ausübung der Wahlverteidigung“ wie folgt: SCHMID knüpft die Leistung der Entschädigung an die Voraussetzung, ob der Beizug der Wahlverteidigung geboten war55. Etwas spezifizierter argumentiert das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, indem es nicht voraussetzt, dass der Beizug des Verteidigers geboten mithin notwendig war, sondern dass dieser in verfahrensmässiger Hinsicht angemessen war. So erwogen sie, dass nach polizeilichen Befragungen der Strafantragstellerin und des Beschuldigten sowie nochmalige Befragung derselben Personen durch die Staatsanwaltschaft und Akteneinforderung bei der Vormundschaftsbehörde der Beizug des Anwalts durch den Beschuldigten angesichts des Einsatzes der Strafverfolgungsbehörden angemessen war56. 51 MAURER, Strafverfahren BE, S. 569. 52 1P.805/2006 E.4.2.4. 53 Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. Juli 2008, BK.2008.1, E.2.4. 54 AB 2006 S 1059; AB 2007 N 1032; 1B_704/2011 E.2.3.1. 55 SCHMID, Handbuch StPO, N 1810. 56 Kantonsgericht Schwyz, Verfügung vom 14. März 2013, GPR 2012 5 (nicht publiziert). Seite 24 Einen solchen Beizug bejaht SCHMID, wenn es sich sachlich und persönlich um keinen leichten Fall handelt. Er bezeichnet Verbrechen und Vergehen regelmässig als keine leichten Fälle, sofern es keine Bagatellfälle sind. Demnach sind der beschuldigten Person die Kosten für die Wahlverteidigung in leichten Fällen immer zu erstatten. Sogar ein Bagatellfall ist dann zu entschädigen, wenn aus sachlicher und rechtlicher Sicht Schwierigkeiten auftreten oder der Sachverhalt durch ein Gericht beurteilt wird57. Das Obergericht des Kantons Zug beurteilte eine Übertretung (Nichteinholen eines neuen Führerscheins) als Bagatelldelikt und führte aus, dass die Klärung der Situation auch ohne anwaltliche Vertretung möglich gewesen wäre. Ein Indiz, dass tatsächlich kein besonders komplexer Sachverhalt vorlag, ergebe sich auch daraus, dass im Laufe des Verfahrens keine aufwändigen und rechtlich anspruchsvollen schriftlichen Eingaben des Rechtsanwalts notwendig gewesen seien. Zudem sah es im Umstand, dass die beschuldigte Person kein Deutsch sprach, keinen Grund für die Notwendigkeit von anwaltlicher Hilfe. Insgesamt sei der Beizug des Rechtsanwalts objektiv nicht geboten gewesen58. Auch WEHRENBERG/BERNHARD knüpfen die Entschädigung an die Bedingung, dass der Beizug eines Wahlverteidigers gerechtfertigt war. Dies ist dann der Fall, wenn objektiv (und keinesfalls subjektiv!) begründeten Anlass für die Mandatierung eines Wahlverteidigers bestand. Je nach Schwere des Tatvorwurfs, des Grades der Komplexität des Sachverhalts sowie der persönlichen Verhältnisse liegt ein objektiv begründeter Anlass vor59. Das Kantonsgericht des Kantons Zug hat in einem Entscheid die Entschädigungspflicht des Staates bei einer Übertretung wegen Fehlens eines objektiv begründeten Anlasses, einen Verteidiger beizuziehen, verneint. Demnach argumentierte es, dass es beim Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung gem. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 a SVG lediglich um eine Übertretung gehe, die mit Busse bestraft würde. So sei für einen Rechtsunkundigen ohne weiteres erkennbar, dass es sich beim Sachverhalt um einen Bagatellfall handelte, wobei nicht mit erheblichen strafrechtlichen Sanktionen gerechnet werden müsste. Ebenso bezeichnete es die tatsächlichen Verhältnisse als einfach und überschaubar. Die einzigen Fragen, die sich stellten, waren tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur60. WEHRENBERG/BERNHARD geben vor, dass wenn bei Verbrechen und Vergehen nach einer ersten Einvernahme keine Einstellung erfolgt ist, der Beizug eines Anwalts regelmässig gerechtfertigt ist. Ob es sich bei dieser Einvernahme um eine polizeiliche oder um eine staatsanwaltschaftliche respektive um eine delegiert polizeiliche Einvernahme handelt, dazu äussern sie sich nicht61. M.E. implizieren delegierte polizeiliche Einvernahmen folgendes: Aufgrund der hinreichenden Verdachtslage oder weil bereits allfällige Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, ist die Diskussion, ob der Beizug des Verteidigers an und für sich gerechtfertigt war, zweifelsohne zu bejahen. Bei einer polizeilichen Einvernahme entscheidet das weitere Vorgehen über die Angemessenheit des Beizuges des Verteidigers. Gemäss WEHRENBERG/BERNHARD besteht der Grund für die schnelle Bejahung des gerechtfertigten Beizuges darin, dass es ihrer Meinung nach immer schwieriger und auch wichtiger sei, nicht nur das Gesetz sondern zusätzlich die dazugehörige Rechtsprechung zu kennen. Einem Laien könne dies nicht zugemutet werden. Demnach könne auch nicht verlangt 57 SCHMID, Handbuch StPO, N 1810. 58 Obergericht des Kantons Zug, Urteil vom 16. Juni 2011, BS 2011 11 (nicht publiziert). 59 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 13 zu Art. 429. 60 Obergericht des Kantons Zug, Urteil vom 21. Juli 2011, BS 2011 25 (nicht publiziert). 61 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 14 zu Art. 429. Seite 25 werden, dass er sich selber verteidigt. Aufgrund des Waffengleichheitsgedanken muss der beschuldigten Person einen Beizug des Anwalts und demnach die Entschädigung desselben ermöglicht werden. Als letztes Argument für den gerechtfertigten Beizug eines Verteidigers sehen sie in der Wichtigkeit, dass die Verteidigung zwecks wirksamer Verteidigung bereits im frühen Stadium der Strafuntersuchung mit einbezogen wird62. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäss WEHRENBERG/BERNHARD sodann nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person investierte. Der Zeitaufwand findet seine Grenzen darin, dass die Bemühungen des Anwalts angemessen und sachbezogen sein müssen. Sie müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit der Sache stehen. Das hat zur Folge, dass unnötige Bemühungen nicht entschädigt werden. Ob ein Aufwand als nötig oder unnötig zu bewerten ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Beizuges der Verteidigung63. Diesbezüglich führte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern im Beschluss vom 29. Januar 2013 folgendes aus: Zuerst ist für den zu beurteilenden Sachverhalt entsprechend Art. 17 PKV der Honorarrahmen zu bestimmen. Innerhalb dieses Rahmens ergibt sich der Parteikostenersatz nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG. Demnach bestimmt der in der Sache gebotene Zeitaufwand (lit a) sowie die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (lit. b) den Parteikostenersatz. Gemäss Obergericht ist zwischen dem gebotenen und dem tatsächlich erbrachten Aufwand zu unterscheiden. Es ist derjenige Zeitaufwand geboten, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt64. Der gebotene Zeitaufwand entspricht dem Aufwand für die anwaltlich notwendige Arbeit. Daraus folgt, dass Sozialbetreuung des Anwalts entweder nicht oder nur geringfügig entschädigt wird. Das Obergericht erklärt das Erfordernis des gebotenen Zeitaufwands dahingehend, dass auf diese Art und Weise folgendem Umstand Rechnung getragen werden kann: Ein versierter und langjährig tätiger Anwalt erledigt die Vertretung einer Strafsache mit tatsächlich geringerem Aufwand als ein wenig erfahrener Anwalt. So ist es nicht zu beanstanden, wenn der „gebotene“ Aufwand des erfahrenen Anwalts höher als der tatsächlich geleistete ausfällt. Zudem sollen sich die Schwierigkeit des Falls und Bedeutung der Streitsache neben und zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar auswirken65. WEHRENBERG/BERNHARD weisen überdies darauf hin, dass dem Verteidiger ein Schadenminderungsgebot obliegt. Darunter ist meines Erachtens zu verstehen, dass der Verteidiger unnötiger (Verteidigungs-) Aufwand zu vermeiden hat66. Nebst dem tatsächlichen Stundenaufwand sind zusätzlich die wesentlichen Nebenkosten des Anwalts zu entschädigen. Darunter fallen beispielsweise Kosten für Fotokopien, Telefonspesen sowie die Mehrwertsteuer. Entgegen der Ansicht von WEHRENBERG/BERNHARD gehören Dolmetscherkosten und Kosten für Privatgutachten meines Erachtens nicht zu den wesentlichen Nebenkosten. Diese sind eigenständig zu entschädigen67. Auch JOSITSCH vertritt die Auffassung, dass die Kosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dann zu ersetzen sind, wenn die Verteidigung geboten war. Seiner Ansicht nach ist dies – ausser bei Bagatelldelikten – stets der Fall. Die Vergütung hat sodann nach Anwaltstarif zu erfolgen, 62 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 14 zu Art. 429. 63 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 15 zu Art. 429. 64 Weisung GStA Bern, S. 1ff.; Kreisschreiben Nr. 15 OGer Bern, S. 1ff. 65 Obergericht des Kantons Bern, Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen, BK 2012 238, S. 4ff. 66 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 15 zu Art. 429. 67 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 12ff. zu Art. 429. Seite 26 wobei der Aufwand des Verteidigers im Hinblick auf die Wichtigkeit der Sache als sachgerecht erscheinen muss68. Ebenso gewährt RIKLIN unter folgender Voraussetzung und entsprechend stark in Anlehnung an die Botschaft eine Entschädigung der Wahlverteidigung: Der Beistand muss aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig gewesen sein und der Arbeitsaufwand des Verteidigers sowie sein Honorar gerechtfertigt erscheinen69. Etwas detaillierter führt dies das Bundesstrafgericht aus: So erwog es im Urteil vom 23. August 2011, dass als Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten gelten, wenn der Beizug des Verteidigers gemäss Art. 130 StPO notwendig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen70. Etwas vager wird die Voraussetzung der Bezahlung der Entschädigung für die Wahlverteidigung durch GOLDSCHMID, MAURER, SOLLBERGER beschrieben: Demnach ist die Angemessenheit der Honorarnote auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Schadenminderungspflicht zu überprüfen. Auch sie vertreten die Meinung, dass vor der Überprüfung der Angemessenheit der Honorarnote der Beizug des Verteidigers aufgrund der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war71. Schliesslich vertreten auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN den Standpunkt, dass die Wahlverteidigung zu entschädigen ist, wenn fachkundiger Beistand nach den Umständen des Falls angezeigt war. Ein solcher ist dann angezeigt, wenn es sich um eine sachlich oder rechtlich komplizierte Angelegenheit handelt und die Folgen einer Verurteilung zur Diskussion standen. Zudem muss der Beistand nach den persönlichen Bedürfnissen des Klienten angezeigt sein. Auch sie weisen daraufhin, dass es in der Verantwortung des Anwalts liegt, einen verhältnismässigen Verteidigungsaufwand zu betreiben. Denn unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen werden nicht entschädigt. Die Schwelle zur Grenze der Entschädigung bilden mehrmalige Befragungen, eine einmalige reicht noch nicht aus72. SCHNELL fasst anlässlich der Vorlesung im Rahmen des Schweizerischen Strafprozessrechts an der Universität Bern obgenannte Lehrmeinungen zu den Voraussetzungen der Entschädigung der Verteidigungskosten folgendermassen zusammen: Damit die beschuldigte Person für die Aufwendungen der Verfahrensrechte entschädigt werden kann, muss sowohl der Beizug eines privaten Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand der Angemessenheit entsprechen. Dabei sind folgende Kriterien massgebend: Das Gewicht des Tatvorwurfs, die rechtliche und tatsächliche Komplexität des Falls, die Verfahrensdauer sowie die Auswirkungen des Verfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten. Auch bei Übertretungstatbeständen sind – je nach Konstellation – die Verteidigungskosten zu entschädigen. Bei Verbrechen und Vergehen gilt der Regelfall, dass der Beizug des Verteidigers angemessen ist. Schliesslich verweist auch SCHNELL auf die bestehende Schadenminderungspflicht der Anwälte hin. Demnach haben diese in juristisch einfachen Fällen den Aufwand nicht unnötig zu betreiben73. 68 JOSITSCH, Grundriss StPO, N 746. 69 RIKLIN, StPO Kommentar, S. 650. 70 Bundesstrafgericht, Beschluss vom 23. August 2011, BB.2011.32, E.3.2.1. 71 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 429. 72 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht, § 109 N 5. 73 SCHNELL, StPO-Vorlesung F. 20. Seite 27 Im Sinne einer beispielhaften und auszugsweisen Veranschaulichung für die Entschädigungsbeträge und deren Würdigung wird an dieser Stelle auf folgende ausgewählte Entscheide verwiesen: Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes: Ein Beschuldigter unterliess es, bei der Verlegung des Standorts eines Personenwagens in einen anderen Kanton einen neuen Fahrzeugausweis einzuholen und dies dem Strassenverkehrsamt mitzuteilen. Die zuständige Staatsanwaltschaft verurteilte ihn dafür gemäss Art. 11 Abs. 3 und Art. 99 Ziff.2 SVG zu einer Busse in der Höhe von CHF 100.00. Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellte und von einer Entschädigung oder Genugtuung absah. Der Beschuldigte erhob gegen diese Einstellungsverfügung (insbesondere gegen die Ziffer. X der Einstellungsverfügung, die die Entschädigung beinhaltete) Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte, dass ihm eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr 709.55 (inkl. CHF 52.55 MWSt) zugesprochen werden würde. Das Kantonsgericht Zug erwog, dass der Vorwurf nicht schwer wiege und beurteilte den Sachverhalt als Bagatelldelikt. Dazu führte es aus, dass die Klärung des Sachverhalts auch ohne Hilfe des Verteidigers möglich gewesen wäre, zumal der Beschuldigte die Unterlagen, die er dem Anwalt einreichte, direkt der Staatsanwaltschaft hätte einreichen können. Alles in allem beurteilte es den Sachverhalt als keinen rechtlich komplexen Fall, weil keine aufwändigen und rechtlich anspruchsvollen schriftliche Eingaben des Anwalts notwendig gewesen waren. Insgesamt erachtete es den Beizug des Anwalts als nicht geboten und die sonstigen Aufwendungen des Beschuldigten als geringfügig, sodass der Beschuldigte zu Recht keinen Anspruch auf Entschädigung hatte74. Die Staatsanwaltschaft Zug verurteilte eine beschuldigte Person mit Strafbefehl wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 ABs. 1 SVG (Verkehrsunfall infolge mangelnder Aufmerksamkeit) zu einer Busse von CHF 300.00. Dagegen erhob die beschuldigte Person Einsprache. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein und sah von der Bezahlung einer Entschädigung oder Genugtuung ab. Der Grund dafür bestand darin, dass die beschuldigte Person rechtsschutzversichert wäre und sie deshalb nur geringfügige Aufwendungen hätte. Dagegen erhob die beschuldigte Person Beschwerde und verlangte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘423.75. Die Beschwerdeinstanz argumentierte, dass der zu beurteilende Sachverhalt für einen Rechtsunkundigen klar einen Bagatellfall darstelle und nicht mit erheblichen strafrechtlichen Sanktionen gerechnet werden musste. Zudem waren die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einfach und überschaubar. Alles in allem war die strittige Frage tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur. So stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Eingabe der beschwerdeführenden Person ein und nicht aufgrund der Eingabe, die der Verteidiger einreichte. Damit kam die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Anwaltskosten bestand75. Das Obergericht Zug äusserte sich nicht zur Frage, was mit der Entschädigung zu geschehen hätte, wenn eine Person rechtsschutzversichert sei. Das Bundesgericht hingegen führte dazu aus, dass einer beschuldigten Person die Entschädigung mit der Argumentation, sie sei rechtsschutzversichert, nicht verweigert werden dürfe. 76. 74 Obergericht des Kantons Zug, Urteil vom 16. Juni 2011, BS 2011 11 (nicht publiziert). 75 Obergericht des Kantons Zug vom 21. Juli 2011, BS 2011 25 (nicht publiziert). 76 OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 1741. Seite 28 In einer Strafuntersuchung wegen unvorsichtigem Überholens gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV erliess die Staatsanwaltschaft Schwyz einen Strafbefehl und verurteilte die beschuldigte Person zu einer Busse von CHF 300.00. Der Verteidiger der beschuldigten Person reichte dagegen Einsprache ein, wonach die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person einvernahm und in der Folge das Strafverfahren ohne Entschädigung oder Genugtuung einstellte. Der Beschwerdeführer beantragte sodann bei der Beschwerdeinstanz, eine Entschädigung für die Anwaltskosten in der Höhe von CHF 3‘073.60. Die Beschwerdeinstanz erwog, dass nach Erlass eines Strafbefehls zur Einspracheerhebung und Begleitung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beizug eines Anwalts nicht zu beanstanden sei. Der Umstand allein, dass die beschuldigte Person lediglich einer Übertretung beschuldigt würde, könne nicht zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung der Verfahrensrechte führen. So sei es für die beschuldigte Person nicht absehbar gewesen, dass eine Einstellung des Verfahrens erfolgen würde, nachdem die Strafbarkeit bereits in einem Strafbefehl bejaht worden sei. So hätte sie vielmehr damit rechnen müssen, dass am Strafbefehl festgehalten und an das Gericht zur Beurteilung überwiesen werden würde. Insgesamt erachtete die Beschwerdeinstanz eine Konsultation des Mandanten sowie die Begleitung an die rund halbstündige Einvernahme bei einem Honoraransatz von CHF 220.00 als angemessen. Hingegen kann nicht zu Lasten des Staats gehen, wenn die beschuldigte Person einen relativ weit vom Sitz der Strafverfolgungsbehörden entfernt tätigen Anwalt beizog. Der vom Anwalt verrechnete Aufwand von insgesamt 13 Stunden erwies sich unter den erwähnten Umständen als unangemessen und die Beschwerdeinstanz kürzte den Zeitaufwand auf einen halben Tag auf pauschal CHF 1‘000.00. Überdies sprach es eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren aus77. Bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Vorwurf, bei einer Auffahrkollision die Sicherheitsgurte nicht getragen zu haben) stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren ohne Entschädigung ein. Dagegen erhob die beschuldigte Person Beschwerde und stellte ein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren in der Höhe von CHF 3‘099.60. Die Beschwerdeinstanz wies die Beschwerde ab, da der zu beurteilende Fall ein klarer Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ist. Es bestanden weder Schwierigkeiten in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, die einen Beizug des Anwalts erfordert hätten. Zudem konnten allfällige Zivilforderungen in einem anderen Verfahren gestellt werden78. Bei einer Einstellung betreffend Verletzung von Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschen des Fahrrads wies die Beschwerdeinstanz die geforderte Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘518.35 aus folgenden Gründen ab: Sie beurteilte den Sachverhalt als einfach und nicht komplex. Die beschuldigte Person musste an keiner Einvernahme teilnehmen. Zwar bestätigte es die ausgewiesenermassen lange Dauer des Verfahrens, da sich diese aber nicht auf die persönliche oder berufliche Verhältnisse des Beschwerdeführers auswirkte, kein fremdes Rechtsgut tangiert wurde und keine Zivilansprüche zu beurteilen waren, bestand kein objektiv begründeter Anlass, eine Verteidigung beizuziehen79. Auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen hatte anfangs 2012 über eine Einstellung des Strafverfahrens respektive über eine Prozessentschädigung zu entscheiden. Zuvor stellte die 77 Kantonsgericht Schwyz vom 14. März 2013, BEK 2012 127 und 128 (nicht publiziert). 78 Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 5. Februar 2013, 470 12 292. 79 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, vom 10. Dezember 2012, 470 12 234. Seite 29 Staatsanwaltschaft Schaffhausen/Verkehrsabteilung das Strafverfahren wegen Fahrens trotz Aberkennung des Führerausweises für die Schweiz ein. Dabei verfügte sie, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen waren und richtete der beschuldigten Person keine Entschädigung aus. Dagegen erhob die beschuldigte Person Beschwerde beim Obergericht und beantragte u.a., dass dem Beschwerdeführer infolge Verfahrenseinstellung eine Entschädigung gemäss beiliegender Honorarnote zu entrichten sei. Demnach verlangte er für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘956.70. Das Obergericht stellte in ihren Erwägungen fest, dass die beschuldigte Person im Laufe des Verfahrens einmal polizeilich befragt worden ist. Ohne zusätzliche Einvernahmen stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung rund vier Monate nach der Kontrolle ein. Der Staatsanwalt stellte in der Einstellungsbegründung auf die in der polizeilichen Einvernahme gewonnenen Erkenntnisse und Aussagen der beschuldigten Person ab. Aufgrund der konkreten Sachlage im Zeitpunkt des Beizuges des Verteidigers habe kein objektiv begründeter Anlass zur Entschädigungspflicht bestanden. Die Einreichung einer Rechtsschrift mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ableiten kann, denn die Staatsanwaltschaft forderte ihn nicht auf, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dies tat er aus eigenen Stücken. Insgesamt kommt das Obergericht des Kantons Schaffhausen zum Schluss, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zusprach80. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten: Die Staatsanwaltschaft verurteilte die beschuldigte Person wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. Nach Einspracheerhebung wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung ab und stellte das Strafverfahren wegen Rückzug des Strafantrags ein. Gleichzeitig auferlegte sie die Verfahrensgebühr zu Lasten des Staates und verzichtete auf eine Entrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung, da die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig gewesen seien. Die beschuldigte Person stellte CHF 1‘000.00 in Rechnung. Das Obergericht des Kantons Thurgau stimmte den Erwägungen der juristischen Lehre zu, die besagt, dass bei den heutigen Verhältnissen jeder beschuldigten Person den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin zuzugestehen sei, wenn nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand habe und welche nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt werde. So stehe der beschuldigten Person, gegen die ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe eröffnet und nach einer Einvernahme weitergeführt wurde, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten zu. Es liege kein Bagatellfall, bei welchem der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich gewesen wäre, vor81. Sachbeschädigung: Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hatte eine Sachbeschädigung zu untersuchen, wobei einer beschuldigten Person vorgeworfen wurde, sie hätte beim Vorbeigehen an einem Auto dieses mit einer Plastikleine beschädigt. Bevor sie die Strafuntersuchung eröffnete, befragte die Polizei die hernach beschuldigte Person als Auskunftsperson. Nach der Eröffnung der Strafuntersuchung teilte der Rechtsanwalt mit, dass er die beschuldigte Person vertrete. Danach 80 Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Januar 2012, Nr. 51/2011/16/A (nicht publiziert). 81 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2011, SW.2011.103 (RBOG 2011 Nr. 30). Seite 30 folgte eine Einvernahme einer Auskunftsperson, wobei der Verteidiger teilnahm und eine weitere Einvernahme der beschuldigten Person. Am ersten Teil derselben Einvernahme nahm der Anwalt teil und verliess anschliessend die Einvernahme zur Person. Der Verteidiger forderte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘880.45. Das Kantonsgericht wies diese Forderung ab. Das Bundesgericht führte schliesslich aus, dass die beschuldigte Person zu entschädigen sei, zumal die Strafverfolgungsbehörde die Strafsache mit einiger Hartnäckigkeit untersucht hätte82. Handlungen gegen die sexuelle Integrität: Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eröffnete eine Strafuntersuchung gegen die beschuldigte Person wegen Schändung und inhaftierte diese zwei Tage. Nach diversen Einvernahmen und Erstellen von Gutachten stellte sie die Strafuntersuchung ein, legte die Entschädigung für die Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 6‘681.80 fest und sprach der beschuldigten Person eine Genugtuung von CHF 400.00 aus. Der Beschwerdeführer verlangte eine Entschädigung für die Verteidigung von CHF 8‘841.80. Insgesamt fand die Beschwerdeinstanz einen Aufwand von 31.9 Stunden mitsamt Barauslagen von CHF 143.65, insgesamt CHF 8‘118.65 als angemessen. Die eingereichte Honorarnote kürzte sie, indem sie ausführte, dass der Kostenpunkt „Dossiereröffnung“ sowie „Erstellen Aktenordnung“ beide im Stundenansatz enthalten seien. Überdies könnten E-mails nicht in Rechnung gestellt werden, da auch diese im Stundenansatz enthalten seien und schliesslich beantragte der Beschwerdeführer 50Rp. pro Kopie, was übermässig ist. Die Beschwerdeinstanz setzte die Kosten für eine Kopie in der Höhe von 20Rp. fest83. Unterstützung einer kriminellen Organisation: Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 gegen die beschuldigte Person ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Am 11. März 2011 stellte sie das Strafverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an krimineller Organisation sowie versuchter Freiheitsberaubung ein. Sie entschädigte die beschuldigte Person mit einem Betrag in der Höhe von CHF 30‘213.00 für die Kosten der Wahlverteidigung, dies bei einem Stundenansatz von CHF 220.00. Die beschuldigte Person war damit nicht einverstanden und forderte eine Entschädigung für die Wahlverteidigung in der Höhe von CHF 37‘599.00. Demnach sei der Stundenansatz von CHF 220.00 zu niedrig, zumal Verfahren betreffend organisierte Kriminalität vom Bundesstrafgericht als solche von hoher Komplexität angesehen würden und deshalb eine Erhöhung des Ansatzes auf CHF 275.00 angebracht sei. Dazu führte das Bundesstrafgericht aus, dass die hohe Komplexität des Verfahrens, die grosse Anzahl involvierter Personen usw. insbesondere für die Strafverfolgungsbehörden Erschwerungen darstelle. Die der beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalte würden dadurch nicht notwendigerweise komplex. Zudem schlagen sich eine lange Verfahrensdauer und einen grossen Aktenumfang primär im Stundenaufwand nieder und seien somit nicht in der Höhe des Stundenansatzes zu berücksichtigen. Insgesamt lassen die Ausführungen trotz Abstecken der Parameter einen grossen Ermessensspielraum offen. Eine Möglichkeit, diesen zu füllen, bestünde darin, dass die Kantone entsprechend konkrete Weisungen erliessen. Gemäss Recherche bei den Kantonen aus der 82 BGE 138 IV 197. 83 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10 Juni 2013, SW.2012.122 (nicht publiziert). Seite 31 Deutschschweiz haben fünf Kantone Weisungen oder interne Leitfaden zur Entschädigung ausgearbeitet84. 3.1.2.6. Weisungen und Leitfaden Im Kanton St. Gallen existieren zwar keine Weisungen oder Richtlinien zur Frage der Entschädigung, hingegen gibt es einen internen, nicht publizierten Leitfaden. Der Leitfaden weist auf die oberwähnte Rechtsprechung hin, die im Gegensatz zur ehemals sehr kulanten St. Galler Praxis besagt, dass der Staat die Kosten lediglich übernimmt, wenn die Verteidigung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt war. Die Honorarnote ist sodann entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und des Schadenminderungsgebotes zu prüfen85. Es ist festzustellen, dass der Leitfaden die Feststellungsparameter der Lehre aufgreift und auf eine detailliertere Weisung verzichtet. Weniger weit gehen die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) des Kantons Zürich. Diese äussern sich zwar in allgemeiner Weise zur Frage der Entschädigung, hingegen schweigen sie sich gänzlich über die Entschädigung der Wahlverteidigung aus. Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz weist betreffend Entschädigung / Genugtuung darauf hin, dass in der Einstellungsverfügung gleichzeitig über den Anspruch einer allfälligen Entschädigung oder Genugtuung des Beschuldigten sowie über die Kosten der „amtlichen“ Verteidigung zu befinden ist. Über die Faktoren, welche die Entschädigungshöhe beeinflussen, schweigt sich auch diese Weisung aus86. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat eine Weisung zur Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte erlassen, die per 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Diese Weisung ist analog zur Bestimmung der Entschädigungshöhe für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte anzuwenden, sofern der Beizug des Wahlverteidigers geboten ist87. Gemäss Weisung der Generalstaatsanwaltschaft Bern ist für die Bemessung der Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers vom gebotenen Zeitaufwand auszugehen. Dieser gebotene Zeitaufwand entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG i.V.m. Art. 17f. PKV). Zur Bestimmung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Strafsache, die Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie der Aktenumfang zu berücksichtigen. Zum Zeitaufwand gehören insbesondere die sachverhaltsmässige Instruktion mitsamt Aktenstudium, die Besprechung mit der beschuldigten Person sowie allfällige weitere Abklärungen mit Fachpersonen, die Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben sowie die Teilnahme an Untersuchungshandlungen, sofern dies erforderlich ist. Besuche – sei es entweder in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug – sind insoweit zu berücksichtigen, wenn diese zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Soziale Tätigkeiten im Interesse der beschuldigten Person sind nicht respektive nur mit grosser Zurückhaltung zu berücksichtigen. Insgesamt soll der Zeitaufwand dem entsprechen, 84 Es sind dies folgende Kantone: St. Gallen, Schwyz, Zürich, Bern. 85 Nicht publizierter Leitfaden „Kosten und Entschädigungen im Strafverfahren“ der Staatsanwaltschaft St. Gallen. 86 Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren des Kantons Zürich 87 Weisung GStA Bern, S. 1ff. Seite 32 was ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt oder eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt88. 3.1.3. Schlussfolgerung Insgesamt kann aus den erwähnten Ausführungen folgendes festgehalten werden: Vor der schweizerischen Strafprozessordnung gab es einerseits einen Kanton (SG), der bedingungslos sämtliche Kosten der Wahlverteidigung entschädigte89. Ein anderer Kanton (BL) wiederum, verschaffte sich mittels einer Kann-Vorschrift einen relativ grossen Spielraum betreffend Entschädigung90. Schliesslich gab es Kantone (TG, ZG, ZH; BE, LU sowie Bundesstrafgericht), die eine Entschädigung unter eher restriktiven, aber noch immer auslegungsbedürftigen Bedingungen leisteten91. Daraus ist die Erkenntnis zu ziehen, dass keine einheitliche, geschweige denn fixe Regelung zur Bestimmung der Parteikostenentschädigung ersichtlich ist. Nichtsdestotrotz können aus den verschiedenen ehemaligen kantonalen Regelungen zwei Tendenzen abgeleitet werden. Die eine Tendenz ist dahingehend interpretierbar, dass die Mehrheit oberwähnter Kantone (TG, ZG, ZH, BL, LU) die Entschädigung davon abhängig machte, ob der Beizug des Verteidigers an und für sich begründet, erforderlich oder notwendig war. Fast alle Kantone (ZG, ZH, BL sowie Bundesstrafgericht) werteten dies anhand der rechtlichen oder sachlichen Komplexität respektive Schwierigkeitsgrad des Sachverhalts. Die Kantone ZG und ZH berücksichtigten dabei zusätzlich die Schwere des Tatvorwurfs. Daraus ist zu schliessen, dass die Mehrheit der Kantone nicht für jede Bagatelle oder tatsächlich und rechtlich einfache Sachverhalte die Verteidigungsaufwendungen entschädigten. Die andere Tendenz ist die folgende: Die Kantone Bern und Thurgau sowie das Bundesstrafgericht richteten den Schwerpunkt auf den von der Verteidigung in Rechnung gestellten Aufwand. Demnach überprüften sie, ob der Verteidigungsaufwand gemäss der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Falls nicht unnötig oder übersetzt war. Der Kanton Thurgau stützte sich zudem auf die persönlichen Verhältnisse ab. Daraus ist zu schliessen, dass sie den eigentlichen Beizug des Verteidigers bereits für einfache Fälle als geboten erachteten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Kanton St. Gallen eine Ausnahme bildete. Er zeichnete sich durch eine grosszügige Entschädigungspraxis aus, zumal er bedingungslos sämtliche Kosten der Wahlverteidigung entschädigte. Dies im Gegensatz zu den anderen ausgewerteten Kantonen. Die Analyse der sieben Lehrmeinungen betreffend angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zeigt folgendes auf: Allesamt ist gemeinsam, dass sie sich bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen sind, primär darauf abstützen, was es mit dem eigentlichen Beizug der Verteidigung auf sich hat. SCHMID und JOSITSCH überlegen sich, ob der Beizug der Verteidigung 88 Weisung GStA Bern, S. 1ff. 89 Vgl. Fn. 42. 90 Vgl. Fn. 50. 91 Vgl. Fn. 44, 47, 49, 51 und 52. Seite 33 geboten war92. WEHRENBERG/BERNHARD hingegen beurteilen, ob der Beizug des Wahlverteidigers gerechtfertigt war93. RIKLIN sowie GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER wiederum wägen ab, ob der Beistand notwendig gewesen ist94. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN fragen sich, ob der fachkundige Beistand angezeigt war95. Und schliesslich wägt SCHNELL dahingehend ab, ob der Beizug des privaten Verteidigers angemessen war96. Ich interpretiere die erwähnten Anforderungen an den Beizug der Verteidigung dahingehend, dass insbesondere SCHMID, JOSITSCH, WEHRENBERG/BERNHARD, HAUSER/SCHWERI/HARTMANN sowie SCHNELL trotz verschiedener Wortwahl dasselbe meinen. Auffällig ist, dass RIKLIN und GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER eine Entschädigung von der Voraussetzung der Notwendigkeit des Beizuges der Verteidigung abhängig machen. Es fragt sich, ob sie unter der „Notwendigkeit“ dieselben Anforderungen wie bei Bestellung der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO verstehen. Sollte das so sein, würde dies die Schwelle zum angebrachten Beizug der Verteidigung stark nach oben versetzen. Dies ginge meiner Meinung nach zu weit und dem könnte nicht gefolgt werden. Ob der Beizug der Verteidigung „angemessen“ ist, beurteilen die Vertreterinnen und Vertreter aus der Lehre insgesamt sehr ähnlich. Dazu gehen sie vom Sachverhalt und der beschuldigten Person aus. Die Mehrheit der Lehre fragt sich, ob der Sachverhalt rechtlich und tatsächlich komplex ist (so WEHRENBERG/BERNHARD, RIKLIN , GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, HAUSER/SCHWERI/HARTMANN sowie SCHNELL)97. Das impliziert, dass nicht jeder Bagatellfall zu entschädigen ist. Zudem berücksichtigen sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Wenn entweder der Sachverhalt oder die beschuldigte Person selber Schwierigkeiten mit sich bringt, so erachten sie den Beizug einer Verteidigung als angemessen. Ein solcher ist per se angemessen, wenn ein objektiv begründeter Anlass besteht. Interessant ist der Vergleich zur amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO, der die Verteidigung als geboten betrachtet, wen es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre. Es handelt sich somit um dieselben Voraussetzungen. Die Definition des Bagatellfalls erweist sich als schwierig. Die Rechtsprechung tastet sich heran, indem sie folgendes vorgibt: Ein Indiz dafür, dass kein besonders komplexer Sachverhalt vorliege, ergebe sich daraus, dass keine schriftliche Eingaben des Anwalts notwendig gewesen seien, die rechtlich anspruchsvoll gewesen seien98. Ein Bagatellfall liegt zudem vor, wenn es sich nicht um erheblich strafrechtliche Sanktionen handelt99. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehre beurteilen bei der Entschädigungsfrage den von der Verteidigung getätigten Aufwand. RIKLIN ist der Auffassung, dass der Arbeitsaufwand der Verteidigung gerechtfertigt erscheinen muss100. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN postulieren, dass die Verteidigung einen verhältnismässigen Aufwand zu betreiben hat101. SCHNELL schliesslich spricht von der Angemessenheit des betriebenen Aufwandes, was auch 92 Vgl. Fn. 57 und 71. 93 Vgl. Fn. 61. 94 Vgl. Fn. 71 und 74. 95 Vgl. Fn. 75. 96 Vgl. Fn. 76. 97 Vgl. Fn. 61, 72, 74, 75, 75. 98 Obergericht des Kantons Zug, Urteil vom 16. Juni 2011, BS 2011 11 (nicht publiziert). 99 Obergericht des Kantons Zug, Urteil vom 21. Juli 2011, BS 2011 25 (nicht publiziert). 100 Vgl. Fn. 72. 101 Vgl. Fn. 75. Seite 34 WEHRENBERG/BERNHARD vertreten102. Die Beschreibung des Aufwands in der Lehre und Rechtsprechung ist meines Erachtens insgesamt deckungsgleich. So muss dieser im Verhältnis zum Sachverhalt und der persönlichen und rechtlichen Verhältnisse der beschuldigten Person gerechtfertigt sein. Unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen werden nicht entschädigt. Viele Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben keine Erfahrung auf Seiten der Verteidigung. Es ist zu empfehlen, dass er oder sie sich bei der Beurteilung des geltend gemachten Aufwandes folgende Überlegungen macht: Wie lange brauchte er oder sie für die Bearbeitung des Falles? Der eigene Aufwand kann mit demjenigen des Verteidigers verglichen werden – abgesehen von den allenfalls nötigen Gesprächen mit der Mandantschaft. Auszugehen ist grunsätzlich vom Zeitaufwand eines versierten Anwalts oder einer versierten Anwältin, der oder die ohne grossen Aufwand im Kernbereich des Strafrechts seine oder ihre Tätigkeit ausübt. Werden die Lehre und Rechtsprechung zu den ehemals kantonalen Entschädigungsbestimmungen mit den jetzigen verglichen, ist kein offensichtlicher Unterschied betreffend Voraussetzungen für die Entschädigung auszumachen. Damals wie heute ist sowohl der Beizug als auch der von der Verteidigung betriebene Aufwand eine grosse Ermessenssache. Festzustellen hingegen ist, dass die ehemals grosszügige St. Galler Praxis nicht in die schweizerische StPO übernommen wurde. Insbesondere der Blick in die kantonalen Weisungen und Richtlinien zeigt auf, dass es bis anhin niemand erreichte, die Entschädigungsvoraussetzungen schärfer abzugrenzen. Eine Erklärung dafür besteht darin, dass es nebst den verschiedenen Sachverhalten auch verschiedene Menschen gibt. Eine scharfe Grenze ist aufgrund der stark persönlichkeitsorientierten Strafverfahren schlichtweg nicht möglich. 3.2. Die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO befasst sich mit der Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die der beschuldigten Person aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die wirtschaftliche Einbusse entspricht dem Schadensbegriff gemäss Obligationenrecht. Demnach ist ein Schaden eine unfreiwillige Vermögenseinbusse – sei es bei Erhöhung der Passiven, Verminderung der Aktiven oder entgangener Gewinn. Der Gesuchsteller hat den ihm durch Haft oder durch das Strafverfahren entstandenen Schaden darzutun und soweit möglich zu belegen.103 Mit wirtschaftlichen Einbussen sind insbesondere Lohn- und Erwerbseinbussen sowie Reisekosten oder andere Barauslagen, die durch die Teilnahme am Verfahren verursacht worden sind, gemeint. Es ist nicht zu unterscheiden, ob die Lohn- und Erwerbseinbussen eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit betrifft. Interessant ist der Hinweis, dass gemäss Rekurskommission des Kantons Thurgau der Beschuldigte den Schadenersatz wegen Lohnausfall aufgrund Haft entweder beim Staat aufgrund Gesetz (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) oder beim Arbeitgeber aufgrund Vertrag (Art. 324a OR) einfordern kann. Es bleibt letztlich eine Frage eines allfällig internen Regressanspruchs zwischen Staat und Arbeitgeber. Darum hat sich die beschuldigte Person nicht zu kümmern104. Die „Entweder-Oder-Formulierung zeigt auf, dass 102 Vgl. Fn. 76 und 75. 103 Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, Beschluss vom 12. Dezember 2011, UH110090-O/U/bee, S.8. 104 Rekurskommission (TG) vom 16. März 1992, R 83, S. 2 (RBOG 1992 S. 147). Seite 35 die beschuldigte Person bei Einreichen der Entschädigungsforderung wegen Lohneinbussen der Staatsanwaltschaft belegen muss, dass sie den Lohn tatsächlich nicht erhalten hat. Der Schaden des entgangenen Lohns muss ausgewiesen sein. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen Einbussen können Karriereschäden, Folgeschäden einer Haftpsychose oder Arbeitslosigkeit sowie Aufwände einer Hilfsperson gehören. SCHMID ergänzt, dass private Aufwendungen und Zeitausfälle für beispielsweise Aktenstudium üblicherweise nicht entschädigt werden105. Die Höhe der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bestimmt sich nach zivilrechtlichen Regeln106. Zu bemerken ist, dass an die notwendige Beteiligung am Strafverfahren nicht allzu hohe Anforderungen gesetzt sind. Gemäss WEHRENBERG/BERNHARD sind beispielsweise einer beschuldigten Person die Aufwendungen für die Teilnahme bei einer Zeugeneinvernahme zu entschädigen107. In der Praxis hat die Festlegung des Schadenersatzes für Arbeitsausfall in Anlehnung an das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden wie folgt zu ergehen: Zuerst ist zu eruieren, wie viele Tage der Beschuldigte aufgrund der notwendigen Teilnahme am Strafverfahren der Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte. Steht diese Anzahl einmal fest, ist sodann die Höhe der Einkommenseinbusse zu bestimmen. Anhand der Steuerunterlagen wird die Einkommenseinbusse pro Tag errechnet (Haupterwerb/365 x Anzahl Tage Untersuchungshaft). Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person pauschal einen Mindestlohn pro Tag für die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse verlangt, ohne dass sie diesen Anspruch begründet und beziffert. Die beschuldigte Person trifft eine Mitwirkungspflicht. Unterlässt sie das Belegen von Ansprüchen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde und dies hätte tun können, so verliert sie die Ansprüche108. War die beschuldigte Person zur Zeit der Strafuntersuchung respektive insbesondere zur Zeit der Inhaftierung arbeitslos, ist dies wie folgt zu würdigen: Der Schaden hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon ab, wie lange die beschuldigte Person ohne die Inhaftierung arbeitslos geblieben wäre, ob ihr während dieser Zeit Arbeitslosengelder entgangen waren, ab wann bzw. zu welchem Einkommen sie eine neue Stelle gefunden hätte und wie hoch die Einsparungen während der Haftdauer gewesen wären. Das hypothetische Einkommen muss anhand einer Tatsachenfeststellung vorgenommen werden. Entscheidend dafür sind die bisherige Berufstätigkeit, das bisherige durchschnittliche Einkommen sowie die Berufserfahrung allgemein. Ebenso zu berücksichtigen sind hängige Bewerbungen oder Stellenbemühungen, Abrechnungen der Arbeitslosengelder und ein Nachweis über deren Kürzung aufgrund der Haft109. 105 SCHMID, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 429. 106 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 25f. zu Art. 429. 107 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 23 zu Art. 429, OBERHOLZER, 3. Auflage, N 1743; JOSITSCH, Grundriss StPO N 747. 108 Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Urteil vom 5. Februar 2013, K1-2012, S. 4f. mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, N 14 zu Art. 429; Obergericht des Kantons Zürich, Verfügung vom 15. Dezember 2011, UH110228-O/U. 109 6B_111/2012 vom 15.05.2012, S. 5. Seite 36 3.3. Genugtuung für schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) Die beschuldigte Person hat bei Einstellung oder Freispruch Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR sowie Art. 28 Abs. 2 ZGB110. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität aufweisen111. Das Gesetz erwähnt beispielshaft der Freiheitsentzug (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) als eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Dieser muss nicht widerrechtlich angeordnet worden sein (im Gegensatz zu Art. 431 StPO), sondern sich im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellen. In seltenen Fällen gelten auch körperliche Untersuchungen, Hausdurchsuchungen mit nach sich ziehender Publizität, breite Darlegung in den Medien112, persönliche Probleme im Familien– und Beziehungsleben oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen der Strafverfolgungsbehörden als besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse113. Zudem begründet eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ebenfalls Anspruch auf eine Genugtuung114. Explizit keinen Anspruch auf Genugtuung rechtfertigen im Normalfall die erkennungsdienstlichen Massnahmen115. Allgemein gültige Ansätze zur Bestimmung der Höhe des Genugtuungsbetrages lassen sich nicht aufstellen116. Es ist jeweils eine Ermessensfrage im Einzelfall. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung ist jeweils vorerst die Grössenordnung der allfälligen Entschädigung zu eruieren, die sich nach Art und Schwere der Verletzung bestimmt. Sodann sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen.117 Das heisst, dass die Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Beschuldigten und nach dessen allfälligen Selbstverschulden massgebend ist. Zudem ist die Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen118. Die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen119. Zur pflichtgemässen Ausübung des Ermessens sind folgende Erwägungen zu beachten: Als Faustregel hat die bisher ergangene Rechtsprechung eine Genugtuungshöhe von CHF 200.00 pro Hafttag herausgearbeitet, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen120. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt eine längere Haftdauer eine tiefere Genugtuungshöhe pro Tag Haft, zumal die erste Haftzeit besonders erschwerend ins 110 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 429f. 111 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 27 zu Art. 429 112 SCHMID erwähnt diesbezüglich vorverurteilende Pressecommuniqués oder in Massenmedien ausgeschlachtete Verhaftungen. Vgl. diesbezüglich SCHMID, Handbuch StPO, N 1817. 113 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 429f., BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 27 zu Art. 429. 114 2A.93/2001 vom 31. Oktober 2001, E. 3c/aa. 115 Entscheid Anklagekammer St. Gallen vom 20.02.2013, S. 4, AK.2012.382. 116 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht, § 109 S. 572. 117 6B_111/2012 vom 15.05.2012, S. 6. 118 Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 11. Dezember 2011, UH110090-0/O/U/bee, S. 11. 119 Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft, vom 12. Januar 2010, 200 09 1343/ILM. 120 6B_574/2010. Seite 37 Gewicht fällt121. Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von CHF 100.00 angenommen122. Das Bundesstrafgericht weist darauf hin, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte ein Asylbewerber ist, der auf die Unterstützungsleistungen des Staates angewiesen ist, bei der Festlegung der Genugtuung keine Rolle spielt. Auch der Umstand, dass der Asylbewerber in der Schweiz kein enges soziales Netzwerk besitzt, rechtfertigt eine Herabsetzung des Tagessatzes nicht123. Überdies sind bescheidene finanzielle Verhältnisse, schwere Geistesschwäche sowie die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Ansprechers nicht zu berücksichtigen124. Schliesslich ist der Umstand, dass es keine spektakuläre Verhaftung gegeben hat, nicht tagessatzreduzierend sondern vielmehr neutral zu werten. Im Gegensatz dazu wirkt sich eine äusserst spektakuläre Verhaftung genugtuungserhöhend aus125. Bei der Bemessung zu berücksichtigen sind ebenfalls die besondere Publizität der Haft, das Vorliegen eines stabilen Arbeitsverhältnisses vor dem Freiheitsentzug, das Vorliegen eines sozialen Netzes bei Freiheitsentzug, allfällige frühere Untersuchungshaft oder Strafvollzug und schliesslich besondere psychische oder physische Probleme infolge der Haft126. Die Genugtuung ist analog zum Schaden gemäss Art. 73 OR mit 5% seit dem die Unbill verursachenden Ereignis zu verzinsen. Als Zeitpunkt der Entstehung der seelischen Unbill ist dabei auf die Mitte des Zeitraums der Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte abzustellen127. Anspruchsberechtigt sind nur die beschuldigten Personen selber und nicht deren Angehörige128. Der Kanton Zürich hält schliesslich weisungsgemäss fest, dass eine Haftentschädigung (z.B. für entgangene Entlöhnung) neben einer Genugtuung nur auszusprechen ist, wenn ein kausaler Vermögensschaden belegt wird129. Dies ist die einzig logische Konsequenz, zumal die Entschädigung der Ausgleich eines Vermögensschadens bezweckt und die Genugtuung einen Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill130. 3.4. Art. 429 Abs. 2 StPO Gemäss Gesetzeswortlaut hat die Strafbehörde von Amtes wegen über die Ansprüche der beschuldigten Person zu entscheiden. Grund der Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen liegt darin, dass rechtsunkundige oder anwaltlich nicht vertretene beschuldigte Personen nicht schlechter gestellt werden als anwaltlich vertretene131. Dazu wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, die beschuldigte Person aufzufordern, die Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies wird im Gesetz als „Kann-Vorschrift“ verankert. Spricht die Strafbehörde eine Entschädigung aus, ohne dass sich die beschuldigte Person dazu äussern 121 BGE 113 IB 155 E. 3b. 122 Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 19. September 2011, BK.2011.13, E.2.2.1. 123 Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 19. September 2011, BK.2011.13, E.2.2.2. 124 OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 1756. 125 Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 19. September 2011, BK.2011.13, E. 2.2.2. 126 SCHNELL, StPO-Vorlesung, F. 19. 127 Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 19. September 2011, BK.2011.13, E.2.2.4. Mit Verweis auf BGE 129 IV 149 E. 4.1 und E.4.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 23. Januar 2012, BB.2011.87 und 89, E.3.8. 128 JOSITSCH, Grundriss StPO, N 748; SCHMID, Handbuch StPO, N 1818. 129 Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA), Stand 1. Juni 2013. 130 Entscheid des Kassationsgerichts vom 15. Dezember 1995, S. 2 (ZR 96/1997, S. 47). 131 BSK STPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 31 zu Art. 429; Entscheid Anklagekammer St. Gallen vom 12.02.2013, S. 2, AK.2012.372. Seite 38 konnte respektive ihren Aufwand beziffern konnte, so verletzt sie das rechtliche Gehör. Gleich entschied das Bundesstrafgericht, indem es ausführte, dass die Behörde zur Prüfung der Entschädigungsfragen verpflichtet sei. Wird die beschuldigte Person nicht aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und wird die Entschädigung allein von der Behörde in Ausübung ihres Ermessens festgesetzt, so wird das rechtliche Gehör der beschuldigten Person verletzt132. M.E. greift demnach die Kann-Formulierung entsprechend zu kurz und die Strafbehörde muss die beschuldigte Person auffordern, die Ansprüche zu beziffern oder zu belegen. Tut sie das nicht, verletzt sie das rechtliche Gehör. Hingegen verletzt sie gemäss Erwägungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dann nicht das rechtliche Gehör, wenn sie sowieso beabsichtigt, keine Entschädigung auszusprechen. Das Kantonsgericht erwog, dass es aus verfahrensökonomischen Überlegungen zwecklos und sogar widersprüchlich sei, wenn die Staatsanwaltschaft im Bewusstsein, dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen, diesen aufgefordert hätte, eine Honorarnote einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde nur dann vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen hätte, ohne dass er diese hätte beziffern können133. Der Umstand, dass die Strafbehörde die beschuldigte Person auffordern kann, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, impliziert eine Mitwirkungspflicht. Falls die beschuldigte Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wird nach Ermessen entschieden134. Insgesamt müssen die Entschädigungsforderungen durch das Strafverfahren kausal verursacht worden sein. Wie bereits erwähnt, hat der Staat aufgrund der Offizialmaxime die Voraussetzungen zur Bezahlung einer Entschädigung von Amtes wegen zu prüfen. Die beschuldigte Person trifft sodann eine Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht, indem sie den Nachweis des ihr erwachsenen Schadens aus dem Strafverfahren zu erbringen hat. Bezüglich Kausalzusammenhangs zwischen geltend gemachtem Schaden und Strafverfahren gilt in Anlehnung an das Kassationsgericht Zürich das (reduzierte) Beweismass der bloss überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieses erwähnte dazu folgendes: „[...] Danach obliegt insbesondere der Beweis für den (natürlichen) Kausalzusammenhang der geschädigten Person. Es folgt aber aus der Natur der Verhältnisse, dass an diesen Beweis keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, weil sich der natürliche Kausalzusammenhang nicht direkt, sondern nur mittelbar anhand der Lebenserfahrung unter Würdigung der beweisbaren Umstände feststellen lässt. [...] Wesentlich ist, dass zwar [...] keine Umkehr der Beweislast stattfindet, dass aber – namentlich bei Personenschäden – seit jeher hohe bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität genügt.“135 Ähnlich, aber bezogen auf Höhe und Ausmass des Schadens (und nicht betreffend Kausalzusammenhang), argumentiert OBERHOLZER, die Beweislast für Höhe und Ausmass des geltend gemachten Schadens trage der Freigesprochene136. So hat eine anwaltlich vertretene Person den Sachverhalt so umfassend darzulegen, dass daraus die geltend gemachte wirtschaftliche Einbusse aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren abgeleitet werden kann. Kommt die vertretene Partei dieser detaillierten 132 Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13. April 2012, BK.2011.25, E.2.3. 133 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Dezember 2012, 470 12 234. 134 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 430. 135 Entscheid des Kassationsgerichts vom 21. November 2005, E 3.1.b (ZR 105/2006 S. 57). 136 OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 1752. Seite 39 Darlegung nicht nach, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, entsprechende Nachforschungen zu machen, auch wenn die Prüfung von Amtes wegen zu erfolgen hat137. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erwog im kürzlich ergangenen Entscheid (AK.2012.372), dass es der Beschwerdeführer unterliess, den Sachverhalt so darzulegen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten ärztlichen Kosten und der Inhaftierung bzw. dem Strafverfahren abgeleitet werden kann138. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung darf eine Entschädigung nur dann ermessensweise festgesetzt werden, wenn die beschuldigte Person bzw. deren Anwalt oder Anwältin seiner respektive ihrer Substantiierungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Demzufolge obliegt es der Strafbehörde, die beschuldigte Person zur Substantiierung aufzufordern und ihr dafür, wie für jede andere prozessuale Handlung auch, Frist anzusetzen.139. Schliesslich verliert seine Ansprüche, wer das Anmelden von Ansprüchen unterlässt, obwohl er dazu aufgefordert wurde und dies hätte tun können. Diese Ansprüche können auch nicht später auf andere Weise geltend gemacht werden140. 3.4.1. Konsequenz für die Staatsanwaltschaft: die Parteimitteilung Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft, sobald sie die Untersuchung als vollständig erachtet, den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss – vorliegend die Einstellung – mitzuteilen und den Parteien Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen. Sinnvollerweise weist die Staatsanwaltschaft gleichzeitig mit der Parteimitteilung die nicht vertretene Partei darauf hinweist, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche einzureichen und zu belegen141. Dies unter Fristansetzung. Andererseits läuft die Staatsanwaltschaft die Gefahr, das rechtliche Gehör zu verletzen. Nicht ganz klar ist, ob auch die anwaltlich vertretene Person explizit auf das Recht des Einreichens allfälliger Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche hinzuweisen ist, zumal der Verteidiger oder die Verteidigerin meines Erachtens zu wissen hat, welche Rechte ihm oder ihr zustehen oder welche Pflichten ihm oder ihr obliegen. Somit genügt es, wenn mittels Parteimitteilung der Verteidigerin oder dem Verteidiger über den bevorstehenden Verfahrensabschluss in Kenntnis gesetzt wird und er oder sie eine Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge erhält. Sobald die Entschädigungsforderung der Staatsanwaltschaft vorliegt, ist diese nach ihrer Angemessenheit zu überprüfen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft erheblich von der geforderten Entschädigungshöhe zu Lasten der beschuldigten Person abweicht, ist dies in der Einstellungsverfügung genügend zu begründen. Ein vorgängiges In-Aussicht-Stellen und Begründen des Abweichens zum Nachteil der beschuldigten Person erübrigt sich meines Erachtens. Schliesslich hat sie die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid zu ergreifen. 137 Entscheid Anklagekammer St. Gallen vom 12.02.2013, S. 2, AK.2012.372. 138 Entscheid Anklagekammer St. Gallen vom 12.02.2013, S. 3, AK.2012.372. 139 Pr 1/2001 Nr. 5. 140 SCHMID, Handbuch StPO, N 1819. 141 OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 1764. Seite 40 4. Herabsetzung / Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 StPO Art. 430 StPO bestimmt drei Voraussetzungen, unter denen die Strafbehörde alternativ den Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 StPO herabsetzen oder verweigern kann. Es handelt sich dabei um folgende Voraussetzungen: Wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b142) oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Bevor diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist in Erinnerung zu rufen, dass die Entschädigungsfrage an diejenige der Kostenauferlegung gekoppelt ist. So präjudiziert der Kostenentscheid den Entschädigungsentscheid. Zu bedenken gilt, dass sich die Auferlegung von Kosten bei einer Einstellung gemäss Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO und das Bezahlen einer Entschädigung nach Art. 429 StPO grundsätzlich gegenseitig ausschliessen. Oder anders formuliert: Wenn der Staat der beschuldigten Person bei einer Einstellung (oder Freispruch) die Kosten auferlegt, spricht er keine Entschädigung aus143. Um dem Ermessen im Einzelfall gerecht zu werden, ist Art. 430 StPO als „Kann-Bestimmung“ im Gesetz verankert. Dies ist insbesondere bei einer Teileinstellung oder einem Teilfreispruch wichtig144. Eine solche Konstellation kann die Ausnahme des Grundsatzes bilden, dass sich die Auferlegung der Kosten und die Bezahlung einer Entschädigung gegenseitig ausschliessen145. GRIESSER weist auf die Möglichkeit der Verrechnung von auferlegten Kosten mit zugesprochenen Entschädigungen gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO hin. So kann es bei einer Teileinstellung vorkommen, dass die beschuldigte Person für den verurteilten Teil der Strafuntersuchung die Kosten zu tragen hat. Im Gegenzug hat sie aber das Recht auf Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte betreffend den eingestellten Teil der Strafuntersuchung146. Das Gericht kann einer beschuldigten Person, die aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist, die Bezahlung der Entschädigung verweigern. WEHRENBERG/BERNHARD führen dazu aus, dass es nicht gerechtfertigt wäre, einer Person, die einzig aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, zwar die Verfahrenskosten zu überbinden, ihr aber auch eine Entschädigung auszubezahlen. Dieser zusätzliche Verweigerungsgrund ist im Gesetz nicht explizit verankert. Die beschuldigte Person kann vielmehr – sollte sie finanziell dazu in der Lage sein – sowohl zur Tragung der Kosten als Bezahlung der Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden147. 142 Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO bildet nicht Gegenstand dieser Masterarbeit. 143 GRIESSER, in: ZK StPO, N 2 zu Art. 430. 144 SCHMID, Praxiskommentar, N 15 zu Art. 430. 145 BOTSCHAFT, 2005, S. 1330. 146 GRIESSER, in: ZK StPO, N 4 zu Art. 430. 147 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 11 zu Art. 429. Seite 41 4.1. Prozessuales Verschulden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) Der Wortlaut von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist praktisch identisch zu demjenigen von Art. 426 Abs. 2 StPO. Beide befassen sich mit dem rechtswidrigen und schuldhaften Bewirken der Einleitung des Verfahrens und der Erschwerung der Durchführung des Verfahrens. Sobald ein solches Verhalten vorliegt, ist eine Entschädigung oder Genugtuung in der Regel ausgeschlossen. Wird das Verschulden der beschuldigten Person als leicht gewertet, so kann eine Herabsetzung der Entschädigungs- oder Genugtuungshöhe die Folge sein148. Anlehnung an Art. 426 Abs. 2 StPO: Somit verweisen die Fachkräfte in der Lehre bei der Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO regelmässig auf die entsprechenden Erwägungen betreffend Auferlegung von Kosten bei Freispruch/Einstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen führte dabei folgendes aus: Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handle es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, wodurch die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Weiter führte es aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar sei, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies unter der Voraussetzung dass sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. in Anlehnung an eine analoge Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten Schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder erschwert habe. Zudem muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens erfüllt sein149. 4.1.1. Praktische Vorgehensweise Für den praktisch tätigen Staatsanwalt oder die praktisch tätige Staatsanwältin empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Bei einer „reinen Einstellung“ (keine Teil-Einstellung) ist vorerst zu entscheiden, ob der beschuldigten Person trotz Einstellung die Kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen sind. Sollte dies der Fall sein, dann ist auf eine Entschädigung zu verzichten. Insgesamt muss der Entscheid der Kosten- respektive der Entschädigungsauflage in sich stringent sein. Das hat zur Folge, dass es nicht angeht, zwar die Kosten dem Staat aufzuerlegen, da das Vorliegen betreffend prozessuales Verschulden verneint wurde, gleichzeitig aber auf eine Entschädigung zu verzichten, indem das Vorliegen von prozessualem Verschulden doch bejaht wird. 148 SCHMID, Handbuch StPO, N 1820f. 149 Entscheid Anklagekammer St. Gallen vom 20.02.2013, E.3.1., AK.2012.382. Seite 42 4.2. Geringfügige Aufwendungen (Art. 430 Abs. 1 lit. c. StPO) Artikel 430 Abs. 1 lit. c StPO betrifft die wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss JOSITSCH sind mit den geringfügigen Aufwendungen hingegen nicht nur die wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, sondern allgemein geringfügige Umtriebe zu verstehen150. Sobald die Aufwendungen geringfügig sind, kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern. Artikel 430 Abs. 1 lit. c StPO liegt die Meinung zu Grunde, dass im Interesse der Verbrechensbekämpfung von den Bürgern und Bürgerinnen erwartet wird, das Risiko einer materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung auf sich zu nehmen151. Überdies treffen jeder Einwohner und jede Einwohnerin gewisse Pflichten, die entschädigungslos zu tragen sind. Als Beispiel erwähnt das Obergericht des Kantons Zürich die Meldepflicht, die Selbsttaxation sowie in einem gewissen Mass die Mitwirkungspflicht an der Aufklärung allfälliger Straftaten152. RIKLIN schliesslich erwähnt, dass sich die Bestimmung aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie Pragmatismus aufdränge153. Was aber ist unter „geringfügigen Aufwendungen“ zu verstehen? Oder anders formuliert: Wann sind die wirtschaftlichen Einbussen so geringfügig, dass sie nicht entschädigt werden müssen? Gemäss Botschaft nimmt Buchstabe c des Art. 430 StPO einen im schweizerischen Strafprozessrecht verankerten Grundsatz auf, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Als Beispiele für geringfügige Aufwendungen erachtet sie die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen. Solche geringfügige Aufwendungen sind denn auch nicht zu entschädigen154. SCHMID deklariert es beispielsweise als geringfügige Aufwendung, wenn Personen, die aufgrund einer Anhaltung gemäss Art. 215 StPO in ihrer Bewegungsfreiheit kurzfristig eingeschränkt worden sind. Demnach muss der Staat dies nicht entschädigen155. Wie beim Thema Entschädigung an und für sich ist die Auslegung der geringfügigen Aufwendung eine Ermessenssache. Um das Ermessen pflichtgemäss auszuüben, sind folgende Überlegungen zu berücksichtigen: Die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte beziehen sich ausschliesslich auf beschuldigte Personen, die nicht verteidigt sind. Sobald die beschuldigte Person einen Wahlverteidiger mandatiert hat, kann die Entschädigung - sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind - für diese Aufwendungen aufgrund fehlender Geringfügigkeit nicht herabgesetzt oder verweigert werden156. So erwog das Obergericht des Kantons Thurgau, dass die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung aufgrund geringfügiger Aufwendungen der beschuldigten Person früher ein weit verbreitetes Prinzip darstellte. Mit dieser Ausnahmebestimmung könne jedoch nicht Ersatz für die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a grundsätzlich gerechtfertigten Verteidigungskosten verweigert werden157. Betreffend den Aufwendungen einer beschuldigten Person, die sich selber verteidigt, gilt folgendes: Es sind dieselben Erwägungen zu berücksichtigen, die zur Bestimmung der Angemessenheit des Beizuges des Verteidigers angewendet werden. Wenn in einem Bagatellfall 150 JOSITSCH, Grundriss StPO, N 749. 151 BSK StPO – WEHRENBERG/BERNHARD, N 19 zu Art. 430. 152 Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011, E. 5.1., UH110090-O/U/bee. 153 RIKLIN, StPO Kommentar, S. 651. 154 BOTSCHAFT, 2005, S. 1330. 155 SCHMID, Praxiskommentar, N 20 zu Art. 430. 156 GRIESSER, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 430. 157 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2011, SW.2011.103 (RBOG 2011 Nr. 30 mit Verweis auf GRIESSER, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 430). Seite 43 der Beizug des Verteidigers als nicht angemessen gewertet wird, so hat die beschuldigte Person die Bezahlung des Wahlverteidigers aufgrund Geringfügigkeit der Aufwendung selber zu tragen. 5. Rechtsmittel betreffend Entschädigung Die Staatsanwaltschaft hat bei Einstellung des Verfahrens über die Entschädigung in der Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 i.V.m. Art. 80f. StPO zu befinden. Ist die beschuldigte Person mit dem Entscheid betreffend Entschädigung - sei es mit der Höhe oder mit der Verweigerung derselben - nicht einverstanden, so hat sie die Möglichkeit, dagegen Beschwerde gemäss Art. 393 StPO zu führen. In einem Urteil ist gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b s sowie Art. 351 Abs. 1 StPO unter anderem auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Der beschuldigten Person steht somit bei einem freisprechenden Urteil durch das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 351 StPO das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung, wenn sie dieses betreffend Kosten- und Entschädigung anfechten will. Das Bundesgericht entschied, dass auch die Staatsanwaltschaft namentlich die Höhe der Entschädigung für die private Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anfechten kann. In der Begründung führte das Bundesgericht aus, dass die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 f. StPO Berufung erklären könnten. Dies gelte auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen wie Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen strittig seien (Art. 399 Abs. 4 lit. e und f StPO)158. Wenn dies das Bundesgericht für die Entschädigung für die Wahlverteidigung feststellte, so hat das konsequenterweise für die Entschädigungsverlegung insgesamt zu gelten. 158 6B_168/2012, E. 2 und 3. Seite 44 6. Leitfaden 6.1. Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte: (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO): Die Staatsanwaltschaft hat bei einer Einstellung über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte wie folgt vorzugehen: Als Erstes muss geklärt werden, ob für den zu beurteilenden Sachverhalt der Beizug des Verteidigers überhaupt angemessen war. Der Beizug des Verteidigers ist selbstredend für sämtliche Sachverhalte angemessen, in denen er notwendig ist. Diese Schwelle braucht für die Angemessenheit des Beizuges jedoch nicht erreicht werden. Vielmehr bestimmt sich der angemessene Beizug des Verteidigers nach der Schwere des Tatvorwurfs, die tatsächliche und rechtliche Komplexität, die Auswirkungen des Verfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse sowie die Dauer des Strafverfahrens. Als eine Art Faustregel gilt, dass bei Verbrechen und Vergehen der Beizug einer Verteidigung üblicherweise angemessen ist, ausser es handelt sich um einen Bagatellfall. Der Bagatellfall zeichnet sich aus durch eine Einfachheit in qualitativer (rechtlicher) sowie quantitativer (umfangmässiger) Hinsicht. In Anlehnung an Art. 132 Abs. 3 StPO e.c liegt ein Bagatellfall vor, wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als vier Monaten, eine Geldstrafe von weniger als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von weniger als 480 Stunden zu erwarten ist. Sobald die Untersuchung aber mehr als eine einmalige Einvernahme erfordert oder es zur gerichtlichen Beurteilung kommt, ist der Beizug eines Verteidigers auch bei einem Bagatellfall angemessen. Dasselbe hat für die Übertretungssache zu gelten. Wurde der Beizug des Verteidigers als angemessen beurteilt, so hat der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin sodann über die Angemessenheit der Entschädigungshöhe zu entscheiden. Demnach hat er oder sie sich zu überlegen, welchen Zeitaufwand für die Verteidigung geboten war. Die Beurteilung des gebotenen Zeitaufwands für die Verteidigung ist wiederum eine Ermessensfrage. Zur pflichtgemässen Ausübung dieses Ermessens hat sich der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin über folgendes Gedanken zu machen: Welche Bedeutung kommt der Streitsache zu? Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse schwierig? Und schliesslich: Wie ist der rein quantitative Aufwand aufgrund des Aktenumfangs einzuschätzen? Insgesamt ist das Ermessen vor den Hintergrund der Verhältnismässigkeit zu stellen. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin hat demnach stets abzuwägen, ob der von dem Anwalt oder der Anwältin zu entschädigende Aufwand in Anbetracht des zu beurteilenden Sachverhalts korreliert. Der Beschuldigte hat nicht das Anrecht auf die Entschädigung des tatsächlich geleisteten Aufwands, sondern nur des in der Sache gebotenen. Die Honorarnote ist entsprechend zu überprüfen. Unabhängig vom Sachverhalt stellt die jeweilige kantonale Tarifordnung die Obergrenze des Honorars dar. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Obergrenze bei ausserordentlich komplexen Fällen gemäss den meisten Tarifordnungen nach oben verlegt werden kann. Der Stundenansatz wird üblicherweise zwischen der beschuldigten Person und der Wahlverteidigung frei vereinbart. Es geht jedoch Seite 45 nicht an, dass der Staat beliebig abgemachte Stundenansätze zu erstatten hat. Die beschuldigte Person trifft hier eine Schadensminderungspflicht159. Der entsprechend kantonal vorgegebene Honoraransatz ist wegweisend. Die meisten Kantone haben in einer Verordnung festgelegt, wie hoch das Honorar pro Stunde Aufwand zu sein hat. So beträgt beispielsweise im Kanton St. Gallen gemäss Art. 24 Abs. 1 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten das mittlere Honorar CHF 250.00 pro Stunde160. Dasjenige im Kanton Appenzell Innerrhoden ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV) auf CHF 200.00 pro Stunde festgelegt161. Im Kanton Zürich wiederum wird das Honorar – sofern es nach Zeitaufwand geht – in der Höhe von CHF 150.00 bis CHF 350.00 pro Stunde festgesetzt (§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren, AnwGebV)162. Der Kanton Thurgau hingegen hat einzig der Stundenansatz für den amtlichen Verteidiger in der Höhe von CHF 200.00 in einer Verordnung bestimmt163. Hingegen verzichtete der Gesetzgeber einen Honoraransatz für die Wahlverteidigung festzulegen. Um dennoch eine angemessene Beurteilung der Honorarnote zu erreichen, drängt sich m.E. folgende Vorgehensweise auf: Als untere Grenze ist vom kantonal vorgegebenen Stundensatz des amtlichen Verteidigers auszugehen. Sollte der Sachverhalt sehr komplex sein oder überaus einfach, so ist der Honoraransatz entsprechend nach oben oder unten anzupassen. Ist der privat vereinbarte sodann viel höher als der kantonal vorgegebene Stundenansatz, so rechtfertigt sich eine Übernahme desselben nur, wenn die Verteidigung überdurchschnittlich komplexe Fragen zu beantworten hatte oder ein Mehraufwand aufgrund Mehrsprachigkeit gerechtfertigt war. Der Anwalt oder die Anwältin hat die beschuldigte Person gemäss Art. 12 lit. i BGFA bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären. Demnach hat die Verteidigerin oder der Verteidiger der beschuldigten Person zu erläutern, welcher Stundenansatz für den zu beurteilenden Fall üblich ist. Es muss auf das Risiko, dass der Staat bei einer allfälligen Entschädigung an die beschuldigte Person den vereinbarten Stundenansatz des kantonal vorgegebenen Stundenansatzes oder entsprechend der Schwierigkeit des Falles kürzen kann, hingewiesen werden. Die Folge davon, nämlich dass der Differenzbetrag die beschuldigte Person zu tragen hätte, muss ebenso kommuniziert werden164. 159 BGE 6B_30/2010. 160 Vgl. § 24 Abs. 1 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (963.75). 161 Vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Honorare der Anwälte vom 7. Oktober 2002 (177.410). 162 Vgl. §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (215.3). 163 Vgl. §13 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (176.31). 164 2A.733/2006, E. 8.1. Seite 46 Seite 47 6.2. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus notwendiger Beteiligung am Strafverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) Seite 48 6.3. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) Seite 49 7. Diskussion und Ausblick Die Masterarbeit trägt den Titel „[...] Instrument zur Bestimmung der Entschädigungshöhe“. Insgesamt ist es nicht möglich, anhand der Gerichtsentscheide einen repräsentativen Katalog mit numerischen Entschädigungsbeträgen, vergleichbar mit einem Bussenkatalog, auszuarbeiten. Der Grund dafür liegt insbesondere darin, dass die gebotenen Aufwände pro vergleichbare Sachverhalte extrem variieren können. Nicht zuletzt stellen dies auch die praktisch tätigen Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen fest. Kein Fall – auch wenn er gemäss Sachverhalt prima vista einem anderen sehr nahe kommt, ist in Sachen Aufwand vergleichbar. Es sind Menschen und Konstellationen involviert, die verschiedener nicht sein könnten. So machen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte immer wieder die Erfahrung, dass sich die beschuldigten Personen – und sei es auch nur betreffend Aussageverhalten –sehr voneinander unterscheiden. Mit diesen unterschiedlichen Charakteren hat sich auch die Anwaltschaft auseinanderzusetzen und entsprechend die Verteidigungsaufwände anzupassen. So benötigt der eine Mandant für die Instruktion sehr viel Zeit, der andere lässt sich hingegen mit einem viel geringeren Aufwand instruieren. Inwieweit das für den Staatsanwalt oder die Staatsanwältin bekannt und allenfalls aus der Honorarnote ersichtlich ist, ist schwierig abzuschätzen. Ein weiterer Grund, dass kein eigentlicher Entschädigungskatalog erstellt werden kann, besteht darin, dass die Kantone zwar ähnliche, aber keine einheitliche Tarifordnungen kennen. Bei der Art und Weise der Honorarberechnung liegt grosses Ermessen vor. Der Frage, wie das Ermessen zur Bestimmung der Entschädigungs- und Genugtuungshöhe im Einzelfall pflichtgemäss auszuüben ist, konnte dem Grundsatze nach beantwortet werden. So wurden sämtliche Parameter herausgearbeitet, welche die Entschädigungsvoraussetzungen an und für sich und auch deren Höhe bestimmen. Ernüchternd stellte ich aber fest, dass es trotz Auswertung einer Vielzahl von Entscheiden sowie Weisungen und Richtlinien verschiedener Kantone nicht möglich war, ein eigentlicher Entschädigungskatalog zu generieren. Das ist wohl auch der Grund dafür, dass sich sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung sowie die Kantone in ihren Weisungen nur mit allzu grundlegenden Ermessensansätzen und nicht eigentlichen Prozentangaben zur Bestimmung der Entschädigungshöhe begnügen müssen. So gesehen war die eingesetzte Methode mittels Vergleichen von Rechtsprechung, Weisungen und Richtlinien des Bundes als auch Kantone zweckmässig. Insgesamt kann aufgrund der Erkenntnisse, die im Sinne eines Leitfadens für den Praktiker oder die Praktikerin zusammengestellt wurden, übersichtsmässig festgestellt werden, wie das Ermessen im Einzelfall auszuüben ist. Unter der Voraussetzung, dass die Parameter im Einzelfall richtig berücksichtigt werden, sind die Ergebnisse repräsentativ. So obliegt es weiterhin der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, den Grundsätzen nach allenfalls mithilfe des Leitfadens, aber noch immer mit vielen unbekannten Faktoren, die der Fall gezwungenermassen mit sich bringt, die Entschädigung und Genugtuung an und für sich sowie deren Höhe angemessen festzulegen. Auf diese Art und Weise kann eine rechtsgleiche, nachvollziehbare und angemessene Bestimmung der Entschädigungs- sowie Genugtuungshöhe an die beschuldigte Person bei Abschluss des Strafverfahrens erreicht werden. Seite 50 „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Weinfelden, 12. Juli 2013 _________________________ Franziska Sutter

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    Irrtum und Täuschung in der Einvernahme

    Irrtum und Täuschung in der Einvernahme Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Irrtum und Täuschung in der Einvernahme Eine Untersuchung zum Täuschungsverbot nach Art. 140 StPO Eingereicht von Hansjürg Brodbeck, Fürsprecher Klasse MAS Forensics 2 am 14. Mai 2009 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS..........................................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS........................... ........................................................................................IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.............................................................................................................VII IV. KURZFASSUNG........................................................................................................................................IX I. I NHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG...................................................................................................................................................1 2. DIE GESETZGEBUNG...................................................................................................................................1 2.1. DER GESETZGEBUNGSPROZESS..................................................................................................................2 2.2. BISHER ERSCHIENENE KOMMENTARE ........................................................................................................2 2.3. ZWISCHENERGEBNIS..................................................................................................................................3 3. BESTANDESAUFNAHME ZUM TÄUSCHUNGSVERBOT......................................................................3 3.1. DAS VERFASSUNGSRECHTLICHE TÄUSCHUNGSVERBOT.............................................................................3 3.1.1. Garantie der Menschenwürde (Art. 7 und 10 Abs. 3 BV).......................................... 3 3.1.2. Treu und Glauben (Art. 9 BV) ................................................................................... 4 3.1.3. Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 + 3 BV) ............................................ 4 3.1.4. Auffanggarantie fairer Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV).............................................. 5 3.1.5. Grundrechte der Angeschuldigten (Art. 32 BV)........................................................ 5 3.1.6. Zwischenergebnis....................................................................................................... 5 3.2. DAS BISHERIGE KANTONALE RECHT..........................................................................................................6 3.2.1. Ein Vergleich der kantonalen Gesetzesnormen ......................................................... 6 3.2.2. Die Lehre.................................................................................................................... 6 3.2.3. Die Rechtsprechung ................................................................................................... 7 3.2.4. Eine systematische Annäherung an Täuschung und List ........................................... 8 3.3. ZWISCHENERGEBNIS..................................................................................................................................8 4. FORMEN VON IRRTUM UND TÄUSCHUNG ...........................................................................................9 4.1. GEGENSTAND DES IRRTUMS.......................................................................................................................9 4.2. M ITTEL DER TÄUSCHUNG..........................................................................................................................9 4.3. WAHRHEITSGEHALT DER TÄUSCHENDEN ÄUSSERUNG.............................................................................10 4.4. ZWECK DER TÄUSCHUNG.........................................................................................................................10 4.5. INTENSITÄT DER TÄUSCHUNG..................................................................................................................11 4.6. BEWEISRELEVANZ DER TÄUSCHUNG........................................................................................................11 4.7. WISSEN UND WOLLEN DES TÄUSCHENDEN..............................................................................................12 5. DIE AUSLEGUNG DES TÄUSCHUNGSVERBOTS.................................................................................12 5.1. GRAMMATIKALISCHE AUSLEGUNG..........................................................................................................12 5.1.1. Der Begriff „Täuschung“ ......................................................................................... 13 5.1.2. Täuschung als Methode............................................................................................ 13 5.1.3. Zwischenresultat ...................................................................................................... 13 5.2. HISTORISCHE AUSLEGUNG.......................................................................................................................14 5.3. SYSTEMATISCHE AUSLEGUNG.................................................................................................................14 5.3.1. Das Täuschungsverbot im Vergleich zu den übrigen verbotenen Beweiserhebungsmethoden.................................................................................................. 15 5.3.2. Der Bereich der explizit erlaubten Täuschung......................................................... 15 Seite III 5.3.3. Rechtsfolgenorientierte Auslegung.......................................................................... 17 5.3.4. Das Aussageverweigerungsrecht ............................................................................. 18 5.3.5. Zwischenergebnis..................................................................................................... 19 5.4. TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG..................................................................................................................19 5.4.1. Der Zweck der Einvernahme des Beschuldigten und die damit verbundene Irrtumsneigung ..................................................................................................................... 19 5.4.2. Der Zweck des Täuschungsverbots.......................................................................... 22 A. Schutz des Ansehens der Strafrechtspflege ....................................................................................................22 B. Schutz der Wahrheitssuche ............................................................................................................................23 C. Der Schutz der Willensfreiheit der beschuldigten Person ..............................................................................24 5.4.3. Zwischenergebnis teleologische Auslegung ............................................................ 24 6. ERGEBNISSE.................................................................................................................................................25 6.1. KLAR UNZULÄSSIGE TÄUSCHUNGEN........................................................................................................25 6.2. KLAR NICHT VON ART. 140 STPO ERFASSTE TÄUSCHUNGEN..................................................................25 6.3. WANN IST EIN IRRTUM DURCH TÄUSCHUNG VERURSACHT? ....................................................................25 6.4. EINZELFRAGEN ........................................................................................................................................27 6.4.1. Suggestivfragen........................................................................................................ 27 6.4.2. Einfache Täuschungen ............................................................................................. 28 6.4.3. Vereinfachungen / Bewertungen / Sprachliche und gedankliche Präzision............. 29 6.4.4. Aufklärungspflicht bei vorbestehendem Irrtum? ..................................................... 29 6.5. FAZIT .......................................................................................................................................................30 Seite IV II. L ITERATURVERZEICHNIS AESCHLIMANN JÜRG Einführung in das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Ge- setze, Bern 1997. 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WALDER HANS Die Vernehmung des Beschuldigten, Hamburg 1965. ZWEIDLER THOMAS Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005. Seite VII III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AB Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Abs. Absatz AG Kanton Aargau AI Kanton Appenzell Innerrhoden a.M. abweichende Meinung AR Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. Artikel Aufl. Auflage BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft BE Kanton Bern Begleitbericht Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001 BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 BG Bundesgesetz BGE Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts BL Kanton Basel-Landschaft Botschaft Botschaft zu Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 BS Kanton Basel-Stadt BSK OR I HONSELL/ VOGT/WIEGAND (HRSG), Basler Kommentar Obliga- tionenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 3. Auflage, Basel 2003 BSK StGB II NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (HRSG.), Basler Kommentar Strafge- setzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Kommentar EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2002 BVE Bundesgesetz vom 20.6.2003 über die verdeckte Ermittlung CCFW Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik E StPO Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung, BBl 2006 1389 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten evt. eventuell f. folgende Seite ff. folgende Seiten Fn Fussnote FR Kanton Freiburg GL Kanton Glarus GR Kanton Graubünden i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen Seite VIII KT StPO GOLDSCHMID PETER / MAURER THOMAS / SOLLBERGER JÜRG (HRSG), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Straf- prozessordnung, Bern 2008 LU Kanton Luzern m2 Quadratmeter N. Note Nr. Nummer NW Kanton Nidwalden OW Kanton Obwalden VSKC-HANDBUCH ALBERTINI GIANFRANCO / FEHR BRUNO / VOSER BEAT (HRSG), Polizeiliche Ermittlung, Zürich/Basel/Genf, 2008 Pra Die Praxis des Bundesgerichts (Basel) Rz Randziffer S. Seite s. siehe SG Kanton Sankt Gallen SO Kanton Solothurn SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Strafgesetzbuch / Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordnung / Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, Inkraftsetzung vorgesehen per 1.1.2011. TG Kanton Thurgau UR Kanton Uri usw. und so weiter VE StPO Bundesamt für Justiz, Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2001 vgl. vergleiche VS Kanton Wallis z.B. zum Beispiel ZG Kanton Zug ZH Kanton Zürich Ziff. Ziffer ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Zusammenfassung Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesge- setz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, Bern 2003 Seite IX IV. KURZFASSUNG In dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, welche Leitplanken das in Art. 140 Abs. 1 StPO enthaltene Täuschungsverbot der Befragung von tatverdächtigen Personen setzt. Insbesondere geht es dabei um die Abgrenzung von verbotener Täuschung zu erlaubter kriminalistischer List. Vorab wird geschaut, welche Rolle dem Täuschungsverbot im Gesetzgebungsprozess zur eidge- nössischen StPO zukam. Resultat: Die Materialien erwähnen die verpönte Täuschung als Form von „psychischer Gewalt“ und „Zwang“, ohne näher darauf einzugehen. Und in der parlamenta- rischen Beratung spielte das Täuschungsverbot überhaupt keine Rolle. Nachdem also nicht davon ausgegangen werden kann, dass die StPO eine Veränderung seines Anwendungsbereichs beabsichtigt, wird danach gefragt, welche Rolle das Täuschungsverbot bisher spielte. Diese Bestandesaufnahme fällt ernüchternd aus. Zwar wird festgestellt, dass es ein grundrechtliches Täuschungsverbot gibt: Ohne gesetzliche Grundlage darf nicht über fun- damentale Regeln der Einvernahme getäuscht oder auf den Beschuldigten durch Täuschung zwangsähnlich eingewirkt werden. Ebenfalls schützt die Bundesverfassung vor Täuschung durch eindeutige, ausdrückliche Zusicherungen, an welche sich der Befragende nicht zu halten gedenkt. Auch kann festgestellt werden, dass praktisch alle Kantone in ihren Strafprozessord- nungen bereits ein Täuschungsverbot vorsehen. Hingegen konnte weder auf kantonaler Ebene noch auf Stufe Bundesgericht eine Gerichtspraxis gefunden werden, welche dem Täuschungs- verbot etwas Konturen geben würde. Auch nach Literatur, die sich systematisch mit Irrtum und Täuschung in der Einvernahme auseinandersetzt, wurde vergeblich gesucht. Eine Bestandesaufnahme der Phänomene Irrtum und Täuschung ergibt, dass nicht nur nach dem Gegenstand des Irrtums und dem Mittel der Täuschung unterschieden werden kann. Auch be- züglich Wahrheitsgehalt der täuschenden Äusserung, Zweck, Intensität und Beweisrelevanz der Täuschung sowie hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes können unterschiedliche Gruppen gebildet werden. Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen einfachen und nötigenden Täuschungen, welche zusätzlich zur Irreführung eine Drohung enthalten. Nur letztere sind be- reits grundrechtlich umfassend verboten. Ebenfalls relevant ist, ob eine Täuschung auf die Er- höhung der Geständnisbereitschaft des Beschuldigten abzielt, oder ob damit ein anderer Zweck verfolgt wird. Weiter wird festgestellt, dass es sozialadäquate Täuschungen gibt, die wegen ihrer Alltäglichkeit das Aussageverhalten des Beschuldigten gar nicht in relevantem Ausmass zu be- einträchtigen vermögen (z.B. Freundlichkeit oder Verständnis vorspielen). Eine Auslegung des Täuschungsverbots von Art. 140 StPO nach den gängigen Methoden ergibt in verschiedenen Punkten Klarheit. Bereits die wörtliche Auslegung zeigt, dass der Beschuldigte nicht vor Irrtum, sondern nur vor bewusster, staatlich verursachter Täuschung geschützt wird. Die Bezeichnung der Täuschung als „Beweiserhebungsmethode“ deutet darauf hin, dass nur Täuschungen, die auf eine Beeinflussung der Aussagen des Befragten zielen, verboten sein dürf- ten. Die historische Auslegung legt nahe, dass der Gesetzgeber nur Täuschungen mit einem er- heblichen Beeinträchtigungsgrad, insbesondere nötigende Täuschungen, unter Art. 140 StPO subsumieren wollte. Ein ähnliches Resultat bringt die systematische Auslegung. Wenn das Täu- schungsverbot mit den anderen in Art. 140 StPO verbotenen Methoden (z.B. Folter und Narkoa- nalyse) oder mit anderen zulässigen Beweismitteln (z.B. verdeckte Ermittlung) verglichen wird, zeigt sich, dass nur mit einer einengenden Auslegung erreicht werden kann, dass das Gesamtsys- tem nicht in Schieflage gerät. Im Rahmen der geltungszeitlichen Auslegung wird festgestellt, dass der Hauptzweck des Täuschungsverbots im Schutz der Willensfreiheit des Beschuldigten liegt. Hier ist von Bedeutung, dass die Einvernahme des Beschuldigten nicht nur die Gewährung Seite X des rechtlichen Gehörs bezweckt, sondern ein exploratives Beweismittel darstellt. Es ist legitim und unter dem Gesichtspunkt der Suche nach der materiellen Wahrheit unerlässlich, dass vom Beschuldigten verlangt wird, sich zu einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht weiss, was für Be- weismittel die Strafbehörden in Händen halten, in möglichst vielen Details seiner Geschichte konkret festzulegen (oder aber die Aussage zu verweigern). Eine solche Befragung nach der „Festlege- bzw. Verstrickungstaktik“ garantiert dem zu unrecht Beschuldigten die Möglichkeit, durch eine spontane und umfassende Schilderung des Geschehens, welche mit den ihm nicht bekannt gegebenen Beweismitteln übereinstimmt, die hohe Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu belegen. Für den zu unrecht bestreitenden Tatverdächtigen hingegen beinhaltet sie eine hohes Suggestionspotential: Wer wider besseren Wissens eine möglichst glaubhafte Darstellung von Unwahrheit zu machen beabsichtigt, versucht automatisch, möglichst viel über die Beweissitua- tion herauszufinden, damit er sein Aussageverhalten darauf abstimmen kann. Damit läuft er Ge- fahr, aus Fragen, Vorhalten, Bemerkungen oder auch aus blosser Mimik des Befragers falsche Rückschlüsse auf die Beweislage zu ziehen. Er befindet sich aufgrund seines spezifischen Tä- terwissens und seines Bestrebens, seine Aussagen statt nach der Wahrheit nach den mutmassli- chen Beweisen zu richten, in einer irrtumsgeneigten Lage. Art. 140 StPO schützt jedoch nicht vor einem Irrtum, welchem jemand nur erliegt, weil er selber möglichst erfolgreich zu täuschen versucht. Ein Verhalten eines Befragers, welches nur beim Schuldigen Irrtumsgefahr bewirkt, beinhaltet daher keine verbotene Täuschung. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn unter Anwendung der Vertrauenstheorie der Frage nachgegangen wird, ob ein bestimmter Irrtum des Beschuldigten durch eine täuschende Erklä- rung des Befragers oder aber durch eine Fehlüberlegung des Beschuldigten selber verursacht wurde. Hier ist danach zu fragen, wie ein objektiver Dritter die Erklärung verstehen würde, wo- bei von diesem Dritten Redlichkeit vorausgesetzt werden darf. Nur wenn der objektive, in guten Treuen zur Wahrheitsfindung beitragen wollende und somit über kein spezifisches Täterwissen verfügende Dritte durch ein Verhalten des Befragers in einen relevanten Irrtum über die Beweis- situation versetzt würde, liegt - bei vorsätzlichem Verhalten des Befragers - eine Täuschung vor. Dieses Kriterium hilft sowohl bei der Beurteilung missverständlicher/zweideutiger Erklärungen als auch bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts von nonverbalem Verhalten. Die Arbeit kommt zum Schluss, dass anstelle einer vertieften rechtlichen Auseinandersetzung wohl auch die blosse Anwendung des gesunden Menschenverstandes zu gleichen Resultaten ge- führt hätte. Was er denkt und fühlt und was für Schlüsse er aus einer bestimmten Antwort des Beschuldigten ziehen wird, muss der Befrager nicht preisgeben. Ihm ist auch erlaubt, den Be- schuldigten durch Vorhalte in die Enge zu treiben, solange diese Vorhalte die Bandbreite einer redlichen momentanen Bewertung der Beweislage nicht verlassen. Auch darf, beispielsweise mittels Fangfragen, getestet werden, ob sich der Befragte an der Wahrheit orientiert oder ob er versucht, seine Aussagen dem Wissen des Befragers anzupassen. Ebenfalls muss ein vorbeste- hender Irrtum des Beschuldigten durch den Befrager nur dann aufgeklärt werden, wenn ihn be- züglich dieses Irrtums eine spezielle Garantenpflicht trifft. Verboten ist hingegen jede wissent- lich falsche Behauptung von Tatsachen, welche darauf zielt, die Beweissituation dem Beschul- digten schlechter erscheinen zu lassen, als sie in Wahrheit ist. Ebenfalls darf nicht auf andere Weise, beispielsweise die Vorspiegelung einer falschen Rechtslage, versucht werden, die Ges- tändnisbereitschaft des Beschuldigten durch Lügen zu erhöhen. Seite 1 1. Einleitung Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) gibt den Strafbehörden den Auftrag, zur Fin- dung der materiellen Wahrheit alle geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzuset- zen (Art. 6 und 153/1 StPO). Dieser Auftrag enthält auch eine materielle Komponente: Beweis- massnahmen sind so durchzuführen, dass im Hinblick auf die Wahrheitsfindung ein Maximum an Erkenntnis gewonnen werden kann. Nur so besteht Gewähr, dass möglichst viele Verbrecher überführt und möglichst wenige Unschuldige zu Unrecht angeklagt oder gar verurteilt werden. Der Wahrheitsfindung werden jedoch durch den Grundsatz des „fair trial“ und die Parteirechte heikle prozessuale Grenzen gesetzt. Wenn man sich ihnen nicht genügend nähert, läuft man Ge- fahr, nicht alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und damit die materielle Wahrheit stückweise zu verschenken. Der Strafverfolger jedoch, der die Grenze überschreitet, begibt sich in das Minenfeld der Beweisverwertungsverbote und riskiert damit einen Totalschaden des Un- ternehmens Wahrheitssuche. Eine der spannendsten dieser Grenzen bildet das in Art. 140 Abs. 1 StPO enthaltene Täu- schungsverbot. In dieser Arbeit sollen die Wirkungen dieses Verbots auf die Befragung der Be- schuldigten untersucht werden. Wie weit ist es zulässig, den Tatverdächtigen1 durch trickreiche, listige Befragungen dazu zu bringen, sich selber zu verraten? Wann verkehrt sich die angestreb- te Cleverness in ihr Gegenteil und provoziert die gleichen Rechtswirkungen, wie wenn der Be- schuldigte gefoltert worden wäre, was zur Folge haben kann, dass selbst bei hundertprozentiger Sicherheit seiner Schuld ein Freispruch zu erfolgen hat? In dieser Arbeit soll versucht werden, die Konturen dieser Grenze zu ertasten. Dazu erfolgt zu- erst ein Blick auf den Gesetzgebungsprozess von Art. 140 StPO und eine Bestandesaufnahme der bisherigen verfassungs- und kantonalrechtlichen Rechtslage (Kapitel 2 und 3). Danach wird versucht, Irrtum und Täuschung in Einvernahmen nach ihren real möglichen Erscheinungsfor- men zu inventarisieren und zu differenzieren (Kapitel 4). Schliesslich erfolgt eine Auslegung des Täuschungsverbots (Kapitel 5) und eine Zusammenfassung sowie Vertiefung der wichtigs- ten Ergebnisse (Kapitel 6). 2. Die Gesetzgebung Das Täuschungsverbot findet sich in Art. 140 Abs. 1 StPO. Danach sind „Zwangsmittel, Ge- waltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähig- keit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können“ bei der Beweiserhebung un- tersagt. Diese Methoden werden gemäss Art. 140 Abs. 2 StPO auch dann als unzulässig be- zeichnet, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Die in Verletzung von Art. 140 StPO erlangten Beweise unterliegen einer absoluten Unverwertbarkeit2. In diesem Abschnitt soll untersucht werden, welche Rolle das Täuschungsverbot im Gesetzgebungsverfahren spielte und wie die ersten, noch vor Inkrafttreten der StPO ergangenen Kommentare seinen Gehalt be- schreiben. 1 Für Angeschuldigte wird regelmässig die männliche Form verwendet, weil dies weitgehend der Realität ent- spricht. Für andere Rollen wird willkürlich zwischen männlicher und weiblicher Form gewechselt. Das andere Ge- schlecht ist immer mitgemeint. 2 Vgl. Art. 141 Abs. 1 StPO. Seite 2 2.1. Der Gesetzgebungsprozess Der Text von Art. 140 StPO war schon im Vorentwurf zur StPO vom Juni 2001 mit identischem Worlaut enthalten (vgl. Art. 147 VE StPO). Im entsprechenden Begleitbericht3 wird als Zweck dieser Norm angegeben, es gehe darum, jene Methoden zur Erlangung von Beweisen zu verbie- ten, die den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde4 verletzen. Und weiter: „Bei der Erhe- bung von Beweisen sind mit Ausnahme der gesetzlich erlaubten Zwangsmassnahmen nament- lich jeder Einsatz von physischer und psychischer Gewalt verboten.“ Der Begriff der Täuschung wird mit keinem Wort erwähnt, sondern zusammen mit den ebenfalls verbotenen Drohungen und Versprechungen unter den Begriff der „psychischen Gewalt“ subsumiert. Einige Zeilen weiter unten werden sämtliche verpönten Beweiserhebungsmethoden mit dem Begriff „Zwang“ zusammengefasst5. Der Entwurf zur StPO (vgl. Art. 138 E StPO) und die dazugehörige Bot- schaft des Bundesrats6 vom 21.12.2005 zeigen das gleiche Bild. In den parlamentarischen Bera- tungen spielte das Täuschungsverbot überhaupt keine Rolle.7 2.2. Bisher erschienene Kommentare Zur Zeit liegen zwei kommentarähnliche Werke zur StPO vor. Die von Bundesamt für Justiz und CCFW Luzern herausgegebene „Kommentierte Textausgabe“ (KT STPO) schätzt den Stel- lenwert des Täuschungsverbots hoch ein. Von weit grösserer Bedeutung als die Problematik der Fesselung seien „die im Gesetz aufgezählten weiteren unerlaubten (psychischen) Beweiserhe- bungsmethoden, nämlich der Einsatz von Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und ande- ren Mitteln, die auf die Denkfähigkeit und die Willensfreiheit einer Person einwirken können.“ Abgrenzungen zwischen erlaubten und verbotenen Vorhalten seien schwierig zu treffen und müssten im Einzelfall vorgenommen werden. Ein Verbot eingebender Fragen sei nicht in die StPO aufgenommen worden, denn es sei nicht einfach, konsequent auf eingebende Fragen zu verzichten und noch schwieriger falle es, eingebende von korrekten Fragen zu unterscheiden. Hingegen seien solche Fragen unzulässig, „wenn sie die beschuldigte Person zur Übernahme einer falschen Auffassung verleiten können“, weil in diesem Fall bereits eine unzulässige Täu- schung vorliegen „dürfte“.8 Der von der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs herausgegebene und als Handbuch bezeichnete Kommentar „Polizeiliche Ermittlung“ (VSKC-HANDBUCH) bemängelt, dass das Gesetz sich nicht zur im Unterschied zur Täuschung erlaubten List äussere und hält fest: „Eine unzulässige Täuschung liegt dann vor, wenn die einzuvernehmende Person bewusst in die Irre geführt wird.“ Daraus folge, „dass ein vernehmungspsychologisch geschicktes Vor- gehen (Auswahl der einvernehmenden Person, allfälliger Personenwechsel, Fragetechnik) sowie die Wahl des Zeitpunkts des Einführens vorhandener Beweismittel und Vorhalte von Ermitt- lungsergebnissen gestützt auf Art. 140 weiterhin möglich“ seien. Ebenso dürfe ein Irrtum des 3 Begleitbericht, S. 107. 4 Vgl. Art. 3 StPO und Art. 7 BV. 5 Begleitbericht S. 107: „Werden Beweise unter einem nach dieser Bestimmung verpönten Zwang erhoben, sind sie gemäss Art. 148 VE unverwertbar“. 6 Vgl. BBl 2006 1182 f. 7 Vgl. AB 2006 S. 995 ff., 2007 N. 933 ff. und Zusatzbericht des Bundesrates vom 22. August 2007 „Erläuterung der Änderungen des bundesrätlichen Entwurfs vom 21. Dezember 2005 zu einer schweizerischen Jugendstrafpro- zessordnung (JStPO). 8 KT StPO - SOLLBERGER, S. 122 f. Seite 3 Beschuldigten über gegen ihn sprechende Tatsachen aufrechterhalten bleiben, da der Strafver- folgungsbehörde diesbezüglich keine Aufklärungspflicht obliege. Zudem sei analog zur deut- schen Praxis generell eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung vorauszusetzen.9 2.3. Zwischenergebnis Im Rahmen der Entstehung der StPO war die Aufnahme des Täuschungsverbots völlig un- bestritten. Die Materialien behandeln die Täuschung als Form von „psychischer Gewalt“ und „Zwang“, ohne näher auf sie einzugehen. Da im Gesetzgebungsprozess keinerlei politische Aus- einandersetzung erkennbar ist, liegt die Vermutung nahe, dass bei der Schöpfung von Art. 140 StPO der Rechtsvereinheitlichungsgedanke im Zentrum stand und es nicht darum ging, etwas Neues zu schaffen. Die beiden zur Zeit vorliegenden Kommentare zur StPO vermögen dem Täuschungsverbot keine scharfen Konturen zu geben. Ihre Kernaussagen (KT STPO: Verboten ist alles, was den Beschuldigten zu einer falschen Auffassung verleiten kann / VSKC- HANDBUCH: Verboten ist die bewusste Irreführung) stimmen nicht überein. 3. Bestandesaufnahme zum Täuschungsverbot Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die StPO eine Veränderung seines An- wendungsbereichs beabsichtigt, muss danach gefragt werden, welche Rolle das Täuschungsver- bot bisher spielte. Dabei ist in einem ersten Schritt von Interesse, ob bereits die Bundesverfass- sung ein Täuschungsverbot enthält. Danach ist die bisherige kantonale Rechtslage zu analysie- ren. 3.1. Das verfassungsrechtliche Täuschungsverbot Von zentraler Bedeutung für die Auslegung des Täuschungsverbots ist die Frage, ob Täuschung Grundrechte tangiert. Gibt es bereits auf Verfassungsstufe10 ein Täuschungsverbot, in welches gemäss Art. 36 BV nur gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage eingegriffen werden darf? In Frage kommen die Garantie der Menschenwürde11, der Grundsatz von Treu und Glau- ben, das Recht auf persönliche Freiheit,12 das Gebot des „fair trial“ und die in Art. 32 BV garan- tierten Grundrechte von Angeschuldigten. 3.1.1. Garantie der Menschenwürde (Art. 7 und 10 Abs. 3 BV) Die gemäss Art. 7 BV zu achtende und zu schützende Menschenwürde „bedeutet jenen normati- ven Kern, den jede Person an Respekt und Schutz im Verfassungsstaat voraussetzungslos, im Namen ihrer Existenz von der Rechtsgemeinschaft fordern darf.“13 Im Schutz der Menschen- würde erkennt man einen Kern der anderen Grundrechte und eine Richtschnur für deren Ausle- gung14. Der Mensch darf nicht erniedrigt oder zum blossen Objekt des Rechts herabgesetzt wer- den. Menschenverachtende Praktiken wie die Folter sind daher absolut verboten. Dieses Verbot 9 VSKC-HANDBUCH - ZUBER, S. 230. 10 Eine Analyse der BV genügt, da die EMRK inhaltlich nicht über sie hinausgeht, vgl. DONATSCH (2008), S. 158. 11 Vgl. Botschaft zu Art. 138 E StPO. 12 Vgl. VETTERLI, S. 367 ff. 13 MÜLLER/SCHEFER, S. 1. 14 MÜLLER/SCHEFER, S. 1. Seite 4 ist in seinem Individualrechtsgehalt uneinschränkbar, da sein Geltungsbereich mit dem Kernge- halt des Grundrechts zusammenfällt.15 Eine Güterabwägung ist in keinem Fall zulässig. Daher ist schon die blosse und nicht ernst gemeinte Androhung von Folter verboten und strafbar, selbst wenn dadurch ein Menschenleben gerettet werden könnte.16 Simple Täuschungen erschüttern die Betroffenen offensichtlich nicht im Kernbereich ihres Menschseins und tangieren deshalb Art. 7 BV nicht.17 3.1.2. Treu und Glauben (Art. 9 BV) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person „Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.“ Dieser Verfassungsgrundsatz gilt zwar auch für Private,18 stellt aber für staatliches Handeln ein eigenständiges Grundrecht dar.19 Wenn der Staat durch ein Verhalten oder eine Äusserung - in der Regel geht es um unrichtige behördliche Auskünfte - gegenüber einer Privatperson eine Vertrauensgrundlage schafft, soll der in diesem Vertrauen handelnden Person daraus kein Nachteil erwachsen. Bedingung für den Vertrauens- schutz ist ein genügender Bestimmtheitsgrad der amtlichen Äusserung. In Bereichen mit erhöh- ter Bedeutung des Legalitätsprinzips verlangt das Bundesgericht Schriftlichkeit der Auskünfte. Auch wird nur das Vertrauen auf ausdrückliche Zusicherungen geschützt; bei zweideutigem Verhalten hätten die Betroffenen die Pflicht nachzufragen.20 In das Grundrecht von Treu und Glauben wird mittels Täuschungen demnach nur eingegriffen, wenn vom Befragenden eindeu- tige, ausdrückliche Zusicherungen abgegeben wurden und er diese anschliessend bricht. 3.1.3. Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 + 3 BV) Art. 10 Abs. 2 BV garantiert als Bestandteil des Rechts auf persönliche Freiheit insbesondere ein Recht auf geistige Unversehrtheit. Hier geht es einerseits um den Schutz des Einzelnen vor seelischem Leiden.21 Daneben kann die geistige Integrität auch durch Massnahmen verletzt werden, welche die Willensfreiheit des Einzelnen beschneiden. In der Literatur erwähnt werden in diesem Zusammenhang der Einsatz von Lügendetektoren, Wahrheitsseren oder anderen Dro- gen.22 Täuschung wird nicht erwähnt. In seinem Entscheid vom 16.6.2008 kam das Bundesgericht zum Schluss, jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen sei als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE bewilligungs- pflichtig. Wenn ein Polizeibeamter unter dem Namen eines Kindes an einem Chat teilnehme, beinhalte dies eine Täuschung. Unabhängig von Dauer, Handlungs- und Eingriffsintensität sei eine solche Täuschung nur zulässig, wenn sie durch eine besondere gesetzliche Regelung erlaubt sei.23 Gemäss der Botschaft zum BVE ist es die persönliche Freiheit bzw. die Privatsphäre, in welche durch verdeckte Ermittlungen eingegriffen wird.24 Nach Ansicht des Bundesgerichts 15 BV Kommentar, N. 52 zu Art. 7. 16 MÜLLER/SCHEFER, S. 66. 17 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 131. 18 Vgl. Art. 5 Abs. 3 BV. 19 MÜLLER/SCHEFER, S. 31. 20 MÜLLER/SCHEFER, S. 34 mit Hinweisen, vgl. dort Fn 59 f. 21 MÜLLER/SCHEFER, S. 73. 22 BV Kommentar N 17 zu Art. 10; VETTERLI, S. 368. 23 BGE 134 IV 266, E. 3.6.4; vgl. auch die Kritik zu diesem Entscheid von HANSJAKOB, S. 364. 24 BBl 1998 4283. Seite 5 tangieren im Bereich der verdeckten Ermittlung folglich sämtliche Täuschungen darüber, ob der Staat oder irgendein Privater an der Kommunikation mit der Zielperson beteiligt ist, den Schutzbereich des Rechts auf persönliche Freiheit. Auf die Einvernahmesituation übertragen dürfte das bedeuten, dass nicht über die fundamentalen Regeln der Einvernahme getäuscht wer- den darf: Es muss klar sein, dass der Befrager ein Vertreter der Strafbehörden ist und alles was der Befragte aussagt, allenfalls gegen diesen verwenden wird.25 3.1.4. Auffanggarantie fairer Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) Unter dem Randtitel „Allgemeine Verfahrensgarantien“ gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV insbe- sondere einen Anspruch auf „gleiche und gerechte Behandlung“. Damit wird ein allgemeines, als Auffangtatbestand fungierendes Fairness-Gebot statuiert, wie es die EMRK in Art. 6 Abs. 1 kennt.26 Insbesondere wird die unvoreingenommene und unbefangene Behandlung einer Rechts- sache garantiert. Die Verfahrensleitung soll die Parteien als Verfahrenssubjekte behandeln und nicht zu blossen Objekten degradieren. Dem Richter ist es daher verboten, eine nicht anwaltlich vertretene Partei mittels suggestiver und manipulativer Beeinflussung dazu zu bringen, einen für sie ungünstigen Vergleich abzuschliessen und übereilt auf Rechtsmittel zu verzichten.27 Daher dürften auch Täuschungen den Bereich dieses Grundrechts tangieren, insoweit sie ähnlich nöti- gende Wirkung haben. 3.1.5. Grundrechte der Angeschuldigten (Art. 32 BV) Art. 32 Abs. 1 BV verankert die Unschuldsvermutung auf Verfassungsstufe. Diese beinhaltet neben der bekannten Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ auch eine Beweislastregel: Es ist Sache des Staates, dem Beschuldigten die Schuld nachzuweisen. Diesen trifft keine Mitwir- kungspflicht. Als Teilaspekt der Unschuldsvermutung schützt Art. 32 Abs. 1 BV damit auch das Recht des Beschuldigten auf Aussageverweigerung.28 Der Beschuldigte muss nicht an seiner Überführung mitwirken und darf dazu nach dem Nemo-tenetur-Prinzip29 weder direkt noch indi- rekt gezwungen werden. Sofern sie geeignet sind, auf den Beschuldigten eine zwangsänhliche Wirkung zur Selbstbelastung auszuüben, tangieren Täuschungen folglich den Schutzbereich von Art. 32 BV.30 3.1.6. Zwischenergebnis Täuschung in der Einvernahme kann verfassungsmässige Rechte des Beschuldigten tangieren. Dies ist dann der Fall, wenn über die fundamentalen Regeln der Einvernahme getäuscht wird (Art. 10 BV) und wenn auf den Beschuldigten durch die Täuschung zwangsähnlich resp. nöti- gend eingewirkt wird, sich selber zu belasten (Art. 32 BV) oder sonstwie auf ihm zustehende Rechte zu verzichten (Art. 29 BV). Ebenfalls schützt die Verfassung vor der Täuschung durch 25 Auch verboten, aber ohnehin nicht realistisch, wäre das Täuschen über das Bestehen einer Einvernahmesituation, indem sich der Befrager als katholischer Priester ausgibt und dem Beschuldigten (angeblich) die Beichte abnimmt, vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 131. 26 MÜLLER/SCHEFER, S. 821. 27 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 822. 28 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 984 f.; implizit wohl auch HAEFELIN/HALLER, N. 865. 29 Nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare, vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, § 39, N. 14. 30 Zu weitgehend MÜLLER/SCHEFER, S. 986, welche befürchten, dass bereits durch die Praxis, ein Geständnis des Angeklagten und seine Kooperation im Strafverfahren strafmindernd zu berücksichtigen, sein Schweigerecht aus- gehölt werden könne. Seite 6 eindeutige, ausdrückliche Zusicherungen, an welche sich der Befragende nicht zu halten gedenkt (Art. 9 BV). Alle anderen Formen von Täuschung liegen nicht im grundrechtlich geschützten Bereich. 3.2. Das bisherige kantonale Recht Hier stellt sich die Frage, ob die bisherigen kantonalen Strafverfahrensgesetze Anhaltspunkte für die richtige Auslegung des Täuschungsverbots enthalten. Sieht man aus den kantonalen Geset- zestexten mehr als aus der knappen Legalformulierung von Art. 140 StPO? 3.2.1. Ein Vergleich der kantonalen Gesetzesnormen Eine Untersuchung aller 21 zur Zeit geltenden und in deutscher Sprache publizierten einschlägi- gen Regelungen der kantonalen Strafprozessordnungen31 bringt folgende Resultate: Der Begriff „Täuschung“ kommt wörtlich lediglich in zwei Kantonen vor (BE, SH). Umschrei- bungen des Täuschungsbegriffs finden sich in 14 kantonalen Verfahrensgesetzen,32 wobei die Begriffe „Vorspiegelungen“ (GL, LU, OW, SG, ZH), „falsche Vorspiegelungen“ (BL), „Vor- spiegelung von Tatsachen“ (SO), „Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen“ (NW, TG) „unwah- re Angaben“ (BS, SZ, UR, VS) und „unwahre Vorhalte“ (GR) verwendet werden. In weiteren Kantonen kann das Täuschungsverbot allenfalls einer Generalklausel zugeordnet werden, bei- spielsweise dem Verbot, die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung „durch ähnliche Mittel“ wie Drohungen, Versprechungen von Vorteilen etc. zu beeinträchtigen (AG) oder dem Verbot „verwerflicher Methoden“ (AR). Ein Kanton verbietet das Stellen von Fragen, in welchen eine vom Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zu- gegeben angenommen wird (ZG). Einer garantiert einfach ein faires, die Menschenwürde ach- tendes Verfahren (FR). Bei einem Kanton (AI) ist gar nichts zu finden. Die überwiegende Mehrheit der ein Täuschungsverbot kennenden Kantone bezieht dieses sys- tematisch ausschliesslich auf die Einvernahme der beschuldigten Person. Ausnahmen bilden die Kantone Bern und Schaffhausen, bei welchen das Täuschungsverbot für die Erwirkung von sämtlichen Aussagen und Auskünften gilt. Beides sind relativ junge Gesetze (1995 und 1986). Die Verknüpfung der verpönten Täuschung mit dem Zweck, Aussagen - häufig ist von Geständ- nis die Rede - erhältlich zu machen, geht mindestens implizit aus allen Gesetzestexten hervor. Einzelnen Regelungen ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass es sich hier um verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten handelt (AG, OW, SO). Die Strafprozessord- nung des Kantons Thurgau bezeichnet die Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen ausdrücklich als verbotenes Zwangsmittel.33 3.2.2. Die Lehre Die Kommentierung der kantonalen Täuschungsverbote fällt in aller Regel sehr knapp aus. Bei- spielsweise beschränkt sich der immerhin 667 Seiten starke aktuelle Kommentar zum berni- schen Strafverfaren auf die Wiedergabe des Gesetzestextes34 und den Hinweis, „Tricks oder Täuschungen“ seien selbst zur Wahrheitsfindung nicht gestattet. Im Kommentar zur Strafpro- 31 Wortlaut und Fundstellen dieser Normen finden sich im Anhang 1. 32 BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SZ, SG, SO, TG, UR, VS, ZH. 33 Vgl. die Formel in § 86 TG-StPO: „Vorspiegelungen unbewiesener Tatsachen oder andere Zwangsmittel...“. 34 Z.T. unter Ersatz von „Täuschung“ durch „falsche Vorspiegelungen“, vgl. MAURER, S. 23, 157 und 195. Seite 7 zessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden wird erwähnt, dass zu den verbotenen „ver- werflichen Methoden“ auch „unwahre Behauptungen, z.B. über die Aussagen von Mitbeteilig- ten“ gehörten.35 Gemäss ZWEIDLER 36 und KÜNG/HAURI/BRUNNER 37 sei „Täuschung mit hinter- listigen Tricks“ verboten. Am ausführlichsten geht SCHMID (2007)38 auf die zürcherische Rege- lung ein. Danach beinhalte der Begriff Täuschung ein Vorgehen, bei dem der angeschuldigten Person durch die einvernehmende Behörde bewusst eine nicht gegebene Sach- oder Rechtslage vorgetäuscht wird, um sie in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Verboten seien insbeson- dere falsche Angaben zum bisherigen Verhandlungsverlauf (z.B. ein Täter habe gestanden) und unwahre Angaben zur Rechtslage (z.B. eine Tat sei verjährt). Heikel sei die Abgrenzung der Täuschung zu allenfalls (bloss) als Bluff zu bezeichnenden Verhalten der Strafverfolgungsbe- hörden. Kritisch seien Fragen, mit welchen der Einvernehmende vorzugeben scheine, er wisse mehr als der Angeschuldigte bisher zugegeben habe, was nach Meinung von SCHMID der Fall wäre, wenn der Staatsanwalt einen jede Beteiligung an einem Delikt bestreitenden Angeschul- digten „im Brustton der Überzeugung“ fragen würde: „Aber Sie haben doch einmal eine solche Waffe besessen?“ weil der Einvernehmende auf diese Art und Weise täuschend vorgebe, in die- sem Punkt mehr zu wissen.39 Es wird darauf verzichtet, hier alle Kommentare in ausführlicher Art zusammenzufassen. Die am häufigsten genannten Beispiele für verbotene Täuschungen beziehen sich auf die wahrheits- widrige Behauptung, man habe das Geständnis eines Mittäters resp. die Aussage eines Augen- zeugen vorliegen oder aber Fingerabdrücke am Tatort gefunden. Eine grosse Übereinstimmung liegt in der Einschätzung vor, dass es schwierig sei, eine klare Trennlinie zwischen zulässigen und unzulässigen Vernehmungsmethoden zu ziehen.40 3.2.3. Die Rechtsprechung Die Suche nach kantonalen Entscheidungen zum Problem von täuschenden Einvernahmen ges- taltete sich äusserst schwierig und ergebnisarm. Mit Mail vom 23.01.200941 wurden die über 500 Mitglieder des Internetportals schweizerischer Strafverfolgungsbehörden www.jivaro.info insbesondere nach kantonalen Gerichtsentscheiden angefragt. Von den 13 eingegangen Antwor- ten haben drei bloss ihr Interesse am Thema bekundet, drei Literaturangaben gemacht, und sechs Hinweise auf interessierende Fallkonstellationen gegeben. In einer einzigen Antwort befand sich ein Hinweis auf ein kantonales Urteil,42 in welchem es um folgendes Problem ging: Der in ei- nem Raubverfahren Angeschuldigte Bauarbeiter M hatte zwecks Alibibeweises den Arbeitsrap- port seines Arbeitgebers vorgelegt, nach welchem er zur Tatzeit gearbeitet hätte. Dies stand im Widerspruch zu anderen Beweismitteln, insbesondere der Standortbestimmung einer rückwir- kenden Telefonüberwachung. In der Befragung des direkten Vorgesetzten von M hielt die Poli- zei diesem vor, es sei gestützt auf polizeiliche Erkenntnisse nicht möglich, dass sich M in der fraglichen Woche jeden Tag 8 ¼ Stunden auf der Baustelle befunden habe. Das Obergericht er- 35 BÄNZIGER/STOLZ/KOBLER, N. 3 zu Art. 69. 36 N. 7 zu § 86 TG-StPO. 37 N. 2 zu § 154 ZH-StPO. 38 SCHMID (2007), zu § 153 + 154 ZH-StPO. 39 SCHMID, N. 5 zu Art. 154. Auf dieses Beispiel wird zurückzukommen sein, vgl. hinten Ziff. 6.4.1. 40 BÄNZIGER/STOLZ/KOBLER, N. 3 zu Art. 69 AR-StPO; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , § 61 N. 10; OBERHOLZER, N. 835. 41 Anhang 2. 42 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.03.2008 i.S. M. Seite 8 achtete die absolute Art dieser Aussage als „nicht korrekt“ (mutmasslich weil grundsätzlich möglich ist, dass der Eigentümer eines Natels sich nicht am gleichen Ort aufhält wie sein Tele- fongerät), verneinte jedoch eine Relevanz der dadurch „bewirkten Verunsicherung“ des Zeugen und erachtete die Aussagen trotzdem als „sachlich zustande gekommen“, insbesondere weil wichtige Teile der Aussage bereits vor dem fraglichen Vorhalt gemacht worden waren. Ohne darauf explizit zu sprechen zu kommen, hat das bernische Obergericht damit das Vorliegen ei- ner Täuschung im Sinne von Art. 56 StrV verneint. Weitere Recherchen nach kantonaler Rechtsprechung blieben ergebnislos. Das gleiche Resultat ergab die Suche auf nationaler Ebene: Zum Thema Täuschungen in der Einvernahme konnte kein einziger Bundesgerichtsentscheid gefunden werden. 3.2.4. Eine systematische Annäherung an Täuschung und List In der schweizerischen Literatur konnte eine Arbeit gefunden werden, die sich nicht bloss kasu- istisch, sondern in systematischer Art mit dem Täuschungsverbot auseinandersetzt. MIESCHER zeigt eindrücklich auf, dass listigem Vorgehen in der Strafverfolgung als Korrelat zu den Ver- teidigungsrechten und insbesondere zum Recht des Angeschuldigten, sich der Mitwirkung im Strafverfahren zu entziehen, in verschiedensten Bereichen eine zentrale Funktion zukommt.43 Er unterscheidet einerseits die seiner Ansicht nach listiges Vorgehen charakterisierenden „Täu- schungen erster Art“, welche sich auf Lenkung fremden Verhaltens durch Heimlichkeit be- schränken. Gemeint ist damit heimliches Vorgehen oder Verheimlichen der wahren Absichten durch den Listanwender, wodurch der Überlistete dazu gebracht wird, durch sein Verhalten zur Wahrheitsfindung beizutragen, ohne dass er dies will resp. sich dessen bewusst ist.44 Dem stellt er „Täuschungen zweiter Art“ gegenüber, mit welchen nicht über die Fremdlenkung sondern über davon unabhängige Umstände getäuscht werde. Hier sieht MIESCHER eine erste Grenze von zulässigem zu unzulässigem Verhalten. Der Zweck des Täuschungsverbots beschränke sich auf den Schutz des Vertrauens in die Kommunikation. Alle bloss auf Heimlichkeit beruhenden „Täuschungen erster Art“ würden lediglich durch Veränderungen der Wirklichkeit und nicht durch kommunikative Einwirkung auf den Willen des Beschuldigten verursacht, weshalb damit nicht gegen die das Vertrauen in die Kommunikation schützenden Täuschungsverbote verstos- sen werde. Unzulässig könne eine List erst werden, wenn sie eine Täuschung durch kommunika- tive Einwirkung auf die Vorstellung des Betroffenen beinhalte, wobei auch dies nicht in jedem Fall so sein müsse45. Die Frage, wann eine solche kommunikative Einwirkung zulässig sei und wann nicht, wird im Folgenden offen gelassen. Gerade im Zusammenhang mit der rein kommu- nikativ ablaufenden Einvernahme bringen uns diese Schlussfolgerungen daher nicht weiter. 3.3. Zwischenergebnis Die Bestandesaufnahme des kantonalen Rechts ermöglicht bereits einige Schlussfolgerungen. Praktisch alle Kantone kennen schon seit längerer Zeit ein strafprozessuales Täuschungsverbot. Dieses bezieht sich jedoch in aller Regel ausschliesslich auf die Befragung des Beschuldigten. Es soll nicht durch Vorspiegelung von unwahren Tatsachen ein Geständnis ertrogen werden. Eine für die Einvernahmesituation nützliche systematische Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und zulässiger List existiert nicht. Trotzdem gab es in der Rechtswirklichkeit keiner- 43 MIESCHER, S. 94 ff. und 128 ff. 44 MIESCHER, S. 24 ff., insbesondere S. 35. 45 MIESCHER, S. 136. Seite 9 lei Probleme mit den kantonalen Täuschungsverboten, weshalb praktisch keine Gerichtsent- scheide dazu existieren, weder auf kantonaler Ebene, noch auf Stufe Bundesgericht. 4. Formen von Irrtum und Täuschung In diesem Abschnitt soll untersucht werden, welche Spielarten von Irrtum und Täuschung in Einvernahmen in Erscheinung treten können und nach welchen Kriterien die Bildung unter- schiedlicher Kategorien46 möglich ist. Dabei geht es darum, die Vielfalt dieser Phänomene47 zu dokumentieren, ohne zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens Aussagen zu machen. 4.1. Gegenstand des Irrtums Vorab kann danach unterschieden werden, worüber sich der Befragte irrt. Die für die Praxis wohl wichtigste Kategorie bildet der Irrtum über äussere Tatsachen. Hier meint der Beschuldigte z.B. wahrheitswidrig, es seien Fingerabdrücke oder andere Spuren von ihm am Tatort sicherge- stellt worden, ein Mittäter habe gestanden, er sei am Tatort gesehen worden, ein Hund habe sei- ne Fährte aufnehmen können, die von ihm versteckte Leiche oder Tatwaffe sei gefunden oder seine Telefonate seien mitgehört worden. Der Befragte kann sich jedoch auch über innere Tatsachen irren, wie über die scheinbar freund- liche, wohlwollende Gesinnung der Befragerin. Oder deren Absicht, die Aussage des Befragten prozessual zu verwenden. Eine innere Tatsache ist auch die - eventuell bloss vorgespielte - all- gemeine Überzeugung der Befragerin, es werde den Strafbehörden gelingen, den Tatbeweis zu erbringen. Ebenfalls hierhin gehören Fangfragen, welche sich dadurch kennzeichnen, dass der Befragte über die Bedeutung seiner Antwort für die Befragerin getäuscht wird. Dazu ein Bei- spiel: Eine Frau, die verdächtigt wird, ihren Freund erschossen zu haben, behauptet, sie sei von einem Vergewaltiger angegriffen worden, welcher dann den ihr zu Hilfe kommenden Freund erschossen habe. Die Verdächtige wird zum Leichnam eines Sittlichkeitsverbrechers geführt - von dem die Polizei weiss, dass er die fragliche Tat nicht ausgeführt haben kann - und gefragt, ob dies der Täter gewesen sei.48 Wenn die Frau diese Frage bejaht - und sich damit stark selber belastet -, macht sie dies natürlich im Irrtum darüber, dass der Befrager den Toten tatsächlich als möglichen Täter betrachtet. Gegenstand des Irrtums kann auch die Rechtslage sein, sei es in materieller (z.B. Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens oder die Verjährungsdauer eines Delikts) oder prozessualer Hin- sicht (z.B. wenn der Beschuldigte meint, er sei zur Aussage verpflichtet oder seine Äusserungen in der Einvernahmepause seien prozessual nicht verwertbar). 4.2. Mittel der Täuschung Hier geht es um eine Differenzierung des mit dem Irrtum des Befragten in Zusammenhang ste- henden Verhaltens des Befragers. Selbstverständlich ist neben sprachlichen Äusserungen (z.B. 46 Die Kategorienbildung lehnt sich teilweise an die von LINDNER (S. 81 ff.) und LORENZ-CZARNETZKI (S. 217 ff.) verwendete Systematik an. 47 Viele der nachfolgend erwähnten praktischen Beispiele wurden nicht selber erfunden, sondern der Literatur, we- nige den Antworten auf die Mailumfrage vom 23.1.2009 entnommen. Mangels Relevanz wird auf die Angabe der einzelnen Fundstellen verzichtet. 48 Vgl. MIESCHER, S. 69 f. mit Hinweisen. Seite 10 Behauptung, das Unfallopfer sei verstorben) auch nonverbales Verhalten (z.B. Foto von der Un- fallstelle mit einem Sarg zeigen) geeignet, einen Irrtum zu bewirken. Ebenfalls ist neben einem aktiven Tun (z.B. Behauptung, die Ehefrau des Beschuldigten habe sich mit dem Komplizen und der Beute abgesetzt) auch ein Unterlassen (z.B. nicht Aufklären des entsprechenden Irrtums des Beschuldigten) relevant für den Bestand eines Irrtums. 4.3. Wahrheitsgehalt der täuschenden Äusserung Die meisten in der Literatur gefundenen Beispiele haben eindeutige Falschbehauptungen zum Gegenstand (z.B. es sei eine DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort gefunden worden). Es gibt jedoch Möglichkeiten, einen analogen Irrtum des Beschuldigten auf subtilerem Weg zu erregen. Beispielsweise durch zweideutige/missverständliche Behauptungen. Wenn dem Beschuldigten lediglich gesagt wird, es sei eine - also nicht unbedingt seine - DNA-Spur am Tatort gefunden worden, kann dies je nach den konkreten Umständen der Befragung für den Beschuldigten den gleichen Sinn ergeben wie eine eindeutige Falschbehauptung. Sogar durch wahre Behauptungen kann in manchen Fällen ein Irrtum erweckt werden. Wenn dem Beschuldigten die belastende Aussage eines Mittäters vorgelesen wird, ohne darauf hinzuweisen, dass der Mittäter diese un- terdessen (sprich: nach Kenntnis der abweichenden Aussagen des Beschuldigten) widerrufen resp. den Aussagen des Beschuldigten angepasst hat, kann er annehmen, sein Mittäter verhalte sich illoyal zu ihm. Oder: Wegen der Frage, „Haben Sie eine Erklärung dafür, dass X behaup- tet, Sie hätten diese Tat begangen?“ wird der Beschuldigte annehmen, X habe diese Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeuge gemacht, auch wenn sie lediglich in einem über- wachten Telefongespräch gegenüber einer beliebigen Drittperson erfolgte. 4.4. Zweck der Täuschung Manche Täuschungen bezwecken ausschliesslich, den Tatverdächtigen zu einem Geständnis zu bewegen. Diese Geständniserlangung ist der in sämtlichen bisherigen kantonalen Verfahrensge- setzen verpönte Täuschungszweck.49 Sie wird einerseits durch alle Täuschungen angestrebt, welche die Beweislage besser darstellen als sie in Wahrheit ist. Andererseits kann dem Beschul- digten auch vorgespielt werden, seine Aussage sei aus anderen Gründen nötig, beispielsweise um einen schwer verletzten Mittäter finden und dessen Leben retten zu können. Weiter besteht die Möglichkeit, beim Tatverdächtigen durch Täuschung starke Affekte wie Hass und Zorn (z.B. durch die Mitteilung, der Mittäter sei mit seiner Ehefrau durchgebrannt) oder Angst und Ver- zweiflung (z.B. durch die Behauptung, eine nahestehende Person sei gestorben resp. der Mafia- boss halte ihn ohnehin für einen Verräter) hervorzurufen, und ihn dadurch zu unbedachten, ge- fühlsgesteuerten Äusserungen zu veranlassen, die er sonst nicht gemacht hätte.50 Schliesslich dienen auch Täuschungen über die Rechtslage im Regelfall der Geständniserlangung, wobei hier der Beschuldigte beispielsweise gerade meint, seine Aussage bilde gar kein prozessual verwert- bares Geständnis. Es gibt aber auch Täuschungen, die einen gänzlich anderen Zweck haben. Wenn sich der Befrager beim unfallbeteiligten Automobilisten danach erkundigt, wie stark der Nebel zur fraglichen Zeit war (obschon er aufgrund des meteorologischen Berichts weiss, dass schönstes Wetter herrschte), beabsichtigt er eine Prüfung der Suggestionsstabilität des Befrag- 49 Vgl. oben Ziff. 3.2.1. 50 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 331 f. Seite 11 ten.51 Auch ist es denkbar, dass ein Befrager unwahre Aussagen über sein eigenes Umfeld macht, sei es, um die Beziehung zum Befragten zu verbessern („ich habe auch Kinder“) oder im Gegenteil, um mafiösen Strukturen keine Angriffsfläche zu bieten („ich habe keine Familie“). 4.5. Intensität der Täuschung Täuschungen zur Geständniserlangung können auch nach ihrer Wirkung abgestuft werden. Am intensivsten sind Täuschungen über die Beweislage, wenn sie mindestens implizit die Behaup- tung enthalten, weiteres Bestreiten sei sinnlos. Dies wäre offensichtlich der Fall, wenn dem Be- schuldigten gegenüber wahrheitswidrig behauptet würde, er sei am Tatort nicht nur gesehen worden, sondern zusätzlich auch noch durch Tatortspuren überführt, weshalb wohl nur bei Ab- legen eines Geständnisses - allenfalls verbunden mit der Bekanntgabe schuldmindernder Fakto- ren - der Höchststrafe entgangen werden könne. Solche nötigenden Täuschungen sind mindes- tens faktisch mit der Drohung verbunden, wenn der Beschuldigte kein Geständnis ablege, kom- me er schlechter weg. In der deutschen Lehre ist in solchen Fällen von Zwangswirkung einer Täuschung die Rede.52 Deutlich weniger wirksam ist die blosse (scheinbare) Verbesserung der Beweislage durch eine einfache Täuschung. Der Beschuldigte wird hier über Tatsachen ge- täuscht, deren Vorliegen seine prozessualen Aussichten zwar verschlechtern würden, ohne sie jedoch aussichtslos werden zu lassen. Beispielsweise könnte wahrheitswidrig behauptet werden, es seien muster- und grössenmässig mit den Schuhen des Befragten übereinstimmende Spuren am Tatort gesichert worden. Diese Täuschung dürfte zwar das Aussageverhalten des Beschul- digten beeinflussen, ohne jedoch eine nötigende Wirkung zu haben. Schliesslich gibt es auch Täuschungen, die wegen ihrer Alltäglichkeit das Aussageverhalten des Beschuldigten gar nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigen können. Als Beispiel einer solchen sozialadäquaten Täu- schung sei die Täuschung über die innere Einstellung des Befragers gegenüber dem Befragten erwähnt (z.B. Freundlichkeit oder Verständnis vorspielen). Es ist nicht nur üblich, sondern wird gesellschaftlich geradezu gefordert53, dass man seinem Gegenüber freundlich begegnet und all- fällige negative Wertungen verbirgt. Auch ist es gängig und jedem Angeschuldigten grundsätz- lich bewusst, dass der Sinn einer Frage nicht immer offen auf dem Tisch zu liegen braucht, son- dern jede Frage einen „Hintersinn“ haben kann. Deshalb ist auch die Täuschung über den Zweck einer Frage als sozialadäquat zu bezeichnen. Unter Umständen genügen rein suggestive Äusserungen, welche gar keine oder allenfalls nur bei freizügiger Interpretation eine unwahre Behauptung enthalten, zur Verursachung eines Irrtums. die Frage: „Ist es richtig, dass Sie am Tatort waren?“ beinhaltet lediglich eine Hypothese und sagt nichts, über die ihr zugrundeliegenden Beweismittel aus. Und auch schon die in gütigem Ton gehaltene allgemeine Aufforderung, der Tatverdächtige möge doch zu von ihm begangenen Delikten stehen, kann einen bereits von Gewissensbissen geplagten Beschuldigten zur Annahme bringen, der Staatsanwalt habe sicher genügend Beweise in Händen. 4.6. Beweisrelevanz der Täuschung Täuschungen können den Kern des Beweisthemas betreffen (z.B. Anwesenheit am Tatort, Spu- ren an der Tatwaffe usw.). Sie können aber auch Punkte betreffen, die für die konkret abzuklä- 51 BENDER/NACK/TREUER, S. 226, N. 920 f. 52 LORENZ-CZARNETZKI, S. 111 ff. mit Hinweisen. In Deutschland ist in der Lehre umstritten, ob nur Täuschungen mit Zwangswirkung zu einem Verwertungsverbot führen. 53 Nicht nur von Verkäuferinnen! Seite 12 renden Fragen nur am Rande (z.B. Einzelheiten der Motivlage) oder gar nicht von Bedeutung sind.54 Nicht von Bedeutung für die objektive Beweislage sind alle Punkte, die die Person des Befragers betreffen, seien sie objektiver (Hat er Familie?) oder subjektiver (Ist er von der Schuld des Beschuldigten überzeugt?) Natur.55 4.7. Wissen und Wollen des Täuschenden Für die Verursachung eines Irrtums sind alle Spielarten des vorsätzlichen oder fahrlässigen Ver- haltens denkbar, wie wir sie aus der allgemeinen Verbrechenslehre kennen.56 Damit ein Verhal- ten als vorsätzlich zu bewerten ist, müssen sich Wissen und Wollen auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Es wird also im Regelfall danach zu fragen sein, ob jemand wusste, dass der von ihm kommunizierte Inhalt unwahr und zudem geeignet ist, einen relevanten Irrtum des Befragten zu bewirken und er dies auch wollte. 5. Die Auslegung des Täuschungsverbots Nun soll durch Auslegung des Gesetzestextes erforscht werden, welche Formen der Täuschung von Art. 140 StPO erfasst werden. Gesetze sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). „Ist ihr Text nicht ganz klar oder sind mehrere Auslegungen möglich, so muss der Richter nach der wahren Tragweite der Norm suchen unter Berücksichti- gung ihres Verhältnisses zu anderen Bestimmungen, ihres Kontexts (systematische Auslegung), ihres Zwecks, der im Einzelnen dem Text zugrunde liegenden Wertung (teleologische Ausle- gung) sowie des Willens des Gesetzgebers, so wie er sich namentlich aus den Materialien ergibt (historische Auslegung).“57 5.1. Grammatikalische Auslegung Die grammatikalische Auslegung geht vom Gesetzeswortlaut aus. Fokussiert auf das Täu- schungsverbot besagt Art. 140 Abs. 1 StPO: Täuschungen sind bei der Beweiserhebung unter- sagt. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut steht der Täuschungsbegriff selbständig neben den anderen verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Insbesondere werden Täuschungen nicht als Variante der „Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträch- tigen können“ erfasst. Diese Umschreibung bildet keine Generalklausel,58 sondern eine eigen- ständige Kategorie von verbotenen Methoden, welche in erster Linie die Narkoanalyse,59 das Versetzen eines zu Befragenden in Alkohol- oder Drogenrausch sowie die Verwendung von Lü- gendetektoren umfasst.60 54 Vgl. auch das Beispiel des Jägers im X-Tal unter Ziff. 5.3.3. 55 Die blosse subjektive Überzeugung, ein Tatverdächtiger sei schuldig, sagt noch nichts über die Beweisbarkeit dieser Überzeugung aus. 56 Vgl. STRATENWERTH, S. 126 f., 166 ff. und 449 ff. 57 Vgl. BGE 129 V 258 = Pra 93 (2004) Nr. 151 mit Hinweisen. 58 Sonst müsste es in Art. 140 Abs. 1 StPO heissen: ... Täuschungen und andere Mittel .... 59 Die unter leichter Narkose durchgeführte Befragung, vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 3. Auflage, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1999. 60 Vgl. Botschaft, S. 1182 f. Seite 13 5.1.1. Der Begriff „Täuschung“ Im Lexikon findet sich folgende Definition: „Täuschung = Vorsätzliches Verhalten mit dem Ziel, bei einem anderen einen Irrtum zu erregen.“61 Diese Definition stellt eine Handlung in den Mittelpunkt, beschreibt diese jedoch nicht direkt, sondern indirekt über ihren Erfolg, den da- durch verursachten Irrtum. Gemäss der Internet Enzyklopädie Wikipedia62 („Täuschung ist die falsche Auffassung eines Sachverhalts, unabhängig davon, ob die Täuschung bewusst durch ei- nen anderen herbeigeführt wird [jemand wird getäuscht] oder nicht [jemand täuscht sich]. Im ersten Fall spricht man auch von Irreführung.“) wird der Begriff der Täuschung noch stärker an den Begriff des Irrtums über einen Sachverhalt angenähert. Aus beiden Umschreibungen ergibt sich jedoch klar, dass die Tätigkeit des Täuschens einer anderen Person nur „vorsätzlich“ resp. „bewusst“ begangen werden kann. Wikipedia ist denn auch weiter zu entnehmen: „Wird die Täuschung durch eine falsche Aussage herbeigeführt, bezeichnet man sie als Lüge.“ Täuschung und Irrtum63 stehen im Verhältnis von Ursache und Wirkung zueinander: Durch Täuschung wird Irrtum bewirkt. Aber: Viele Irrtümer werden nicht durch Täuschung anderer, sondern durch eigene Fehlleistungen verursacht. Dies zeigen schon die vielen für den Begriff des Irrtums im deutschen Sprachgebrauch gängigen Synonyme (Denkfehler, Fehleinschätzung, Fehler, Fehlgriff, Fehlurteil, Illusion, Lapsus, Missgriff, Missverständnis, Trugschluss, Verken- nung, Verrechnung, Versehen).64 Vor solchen eigenen Fehlleistungen schützt das Täuschungs- verbot nicht. Art. 140 StPO schützt die Verfahrensbeteiligten also nicht vor Irrtum, sondern le- diglich vor staatlich verursachter Täuschung.65 5.1.2. Täuschung als Methode Das Täuschungsverbot steht unter dem Randtitel „Verbotene Beweiserhebungsmethoden“. Der Begriff Methode beinhaltet ein zielgerichtetes, planmässiges Vorgehen.66 Fahrlässiges Verhal- ten, wie beispielsweise ein aufgrund ungenügenden Aktenstudiums oder unsorgfältiger Kom- munikation mit der Polizei nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommener falscher Vor- halt, beinhaltet offensichtlich keine methodische Täuschung. Auch Täuschungen, die sich aus der wechselseitigen und eventuell hektischen Kommunikation spontan und ohne jede Planung ergeben, - z.B. weil der Befragte die Befragerin durch eine geschickte spekulative Gegenfrage in eine dumme Situation bringt - sind nicht Bestandteil einer methodischen Täuschung. 5.1.3. Zwischenresultat Art. 140 StPO schützt den Beschuldigten nicht vor Irrtum, sondern lediglich vor bewusster, vor- sätzlicher Täuschung. Im Resultat gleicher Meinung sind die in der schweizerischen Literatur auf diese Frage überhaupt eingehenden Autoren67 und die deutsche Rechtsprechung.68 Weiter ist 61 Meyers Grosses Taschenlexikon in 24 Bänden, 5. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1995, Bd. 22, S. 13, zit. nach MIESCHER, S. 5. 62 Http://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4uschung, gefunden am 30.3.2009. 63 Irrtum = Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, vgl. MIESCHER, S. 5 f., mit Hinweisen. 64 Bulitta Erich / Bulitta Hildegard, Das Grosse Lexikon der Synonyme, Neuauflage, Frankfurt am Main 2005. 65 Ebenso LORENZ-CZARNETZKI, S. 258 für das deutsche Recht. 66 Http://www.socioweb.de/lexikon/lex_geb/begriffe/methode.htm, gefunden am 30.3.2009. 67 SCHMID (2007) N. 5 zu § 154 ZH-StPO, vgl. dort Fn 9; VSKC-HANDBUCH - ZUBER, S. 229 und wohl auch OBERHOLZER, N. 837. 68 MEYER-GOSSNER, N. 13 zu Art. 136a D-StPO mit Hinweisen. A.M.: GLESS, N. 41 zu Art. 136a D-StPO. Seite 14 daraus zu folgern, dass ein bereits vorbestehender Irrtum des Befragten grundsätzlich nicht be- hoben werden muss. Darüber hinaus deutet die Qualifikation des Täuschungsbegriffs als Be- weiserhebungsmethode darauf hin, dass auch die Zielgerichtetheit einer Täuschung Auswirkun- gen darauf haben dürfte, was für Rechtsfolgen sie nach sich zieht. Eine Täuschung, die gar keine Beeinflussung der Aussagen des Befragten beabsichtigt69 fällt demnach nicht unter Art. 140 StPO. 5.2. Historische Auslegung Die historische Auslegung sucht nach dem Willen des Gesetzgebers. Sie fragt hauptsächlich da- nach, welchen Zweck der Gesetzgeber mit dem Erlass einer Bestimmung verfolgen wollte.70 Nach den Materialien wollte der Gesetzgeber mit dem Täuschungsverbot „psychische Gewalt“ und „Zwang“ verbieten.71 Der Begriff der psychischen Gewalt beinhaltet selber das Zwangs- element auch.72 Das indiziert, dass der Gesetzgeber nur Täuschungen mit einem erheblichen Be- einträchtigungsgrad, insbesondere nötigende Täuschungen, unter Art. 140 StPO subsumieren wollte. Darüber hinaus kann im Gesetzgebungsprozess kein spezifischer, über den Rechtsver- einheitlichungsgedanken hinausgehender Wille des Gesetzgebers erkannt werden. Immerhin konnte im Zusammenhang mit den Regeln für die Einvernahme eine für die Frage der Täu- schung interessierende Besonderheit entdeckt werden. Der VE StPO enthielt in Art. 154 Abs. 4 folgende Bestimmung: „Fragen und Vorhalte, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde lie- gen, sind unzulässig.“ Auf nachdrückliche Kritik im Vernehmlassungsverfahren hin73 wurde diese, sich wohl gegen suggestive Fragestellungen richtende Bestimmung verändert. Im E StPO (Art. 141 Abs. 5) und im definitiven Gesetzestext (Art. 143 Abs. 5) heisst es nur noch, die Straf- behörde strebe „durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.“ Diese Änderung passt dazu, dass diverse sich in den kantonalen Prozessordnungen noch findenden Verbote von Suggestivfragen74 nicht in die StPO aufgenommen wurden. Die Tatsache alleine, dass Suggestivfragen - weil sie eine bestimmte Antwort nahe legen75 - regelmässig die Gefahr der Beeinflussung der befragten Person beinhal- ten, führt folglich nicht dazu, sie als verbotene Täuschungen zu qualifizieren. 5.3. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung fragt danach, welche Erkenntnisse aus der Einordnung der auszu- legenden Norm im ganzen Normensystem gewonnen werden können.76 69 Z.B. die bei Ermittlungen in einem mafiösen Umfeld zum Schutz seiner Angehörigen erhobene falsche Behaup- tung des Befragers, er habe keine Kinder. 70 DONATSCH/TAG, S. 35 f. 71 Begleitbericht S. 107, vgl. auch oben Ziff. 2.1. 72 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Gewalt: „Der Begriff Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes ver- walten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) findet vor allem Verwendung, wenn mit Zwang – vor allem physi- schem, aber auch psychischem – etwas durchgesetzt werden soll.“, gefunden am 16.4.2009. 73 Vgl. Zusammenfassung, S. 42. 74 Vgl. Anhang 1, insbesondere BL, BE (eingebende Fragen), NW, SZ, TG, UR (verfängliche Fragen), OW, ZH, ZG (Fragen, in denen eine nicht feststehende/zugestandene Tatsache als bereits erwiesen/zugegeben angenommen wird). 75 Vgl. Miescher, S. 71. 76 Vgl. DONATSCH/TAG, S. 36 f. Seite 15 5.3.1. Das Täuschungsverbot im Vergleich zu den übrigen verbotenen Beweiserhebungs- methoden Bezogen auf die Einvernahme nimmt das Täuschungsverbot bereits in der Aufzählung der ge- mäss Art. 140 Abs. 1 StPO verbotenen Methoden eine gewisse Sonderstellung ein. Einerseits ist Täuschung im Unterschied zu Zwang, Gewalt und Drohung ein grundsätzlich erlaubtes Verhal- ten: Wer bloss täuscht macht sich nicht strafbar.77 Auch bewirkt eine einfache Täuschung keine Aufhebung der Denkfähigkeit oder der Willensfreiheit einer Person und gefährdet damit die Menschenwürde nicht, wie dies beim Einsatz von Narkoanalyse, Wahrheitsseren oder Lügende- tektor78 der Fall wäre. Das Verbot dieser Methoden wird auch damit begründet, dass der Reali- tätswert der so erwirkten Aussagen höchst fraglich ist.79 Im Unterschied dazu besteht bei vielen Formen von Täuschung keine Gefahr, dass vom Beschuldigten ein unwahres Geständnis erwirkt wird. Hierin unterscheidet sich die Täuschung auch von den übrigen in Art. 140 Abs. 1 StPO aufgezählten Methoden. Anwendung von Zwang, Gewalt und Drohung bergen auf jeder Intensi- tätsstufe die Gefahr, dass der Beschuldigte sich bloss zur Abwehr zukünftiger Nachteile unwahr selbst belastet. Ein solch aktiver Entschluss zur Falschaussage kann durch einfache Täuschung schon deshalb nicht verursacht werden, weil der Getäuschte ja gerade nicht merkt, dass er ge- täuscht wird. Die Gefahr eines bewussten unwahren Geständnisses birgt nur die faktisch mit ei- ner Drohung verbundene nötigende Täuschung. Bezüglich der Einvernahme des Beschuldigten unterscheidet sich das Täuschungsverbot von den anderen verbotenen Beweiserhebungsmethoden schliesslich durch seine Einseitigkeit. Alle anderen gemäss Art. 140 StPO verbotenen Methoden binden nicht nur die Strafbehörden, son- dern sind auch dem Beschuldigten verboten. Für Zwang, Gewalt und Drohung ist das offenkun- dig, sind die Strafbehörden doch neben den allgemeinen die körperliche Integrität (Art. 111 ff. StGB) und die Freiheit (vgl. Art. 180 f. StGB) schützenden Strafnormen zusätzlich durch den Spezialtatbestand von Art. 286 StGB (Gewalt und Drohung gegen Beamte) explizit vor solchen Übergriffen geschützt. Auch Versprechungen - jedenfalls solche die zur Verhaltenssteuerung des Befragers geeigenet sind - dürften in aller Regel als Bestechungsversuche unzulässig sein (vgl. Art. 322ter ff. StGB). Ebenfalls ist klar, dass der Beschuldigte den Befrager nicht einem Lügendetektortest oder einer Narkoanalyse unterziehen kann. Das Täuschungsverbot hingegen gilt nur einseitig. Der Beschuldigten darf zufolge des Nemo-tenetur-Prinzips straflos die ekla- tantesten Lügen80 erzählen, solange er dabei nicht in strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Drit- ter eingreift.81 5.3.2. Der Bereich der explizit erlaubten Täuschung Ausserhalb der Einvernahmen spielt die Täuschung zur Beweisbeschaffung im Strafverfahren eine sehr wichtige Rolle. In vielen Bereichen basiert die Beweisbeschaffung auf Heimlichkeit. Dabei ist nicht nur an die in 269 ff. StPO aufgezählten geheimen Überwachungsmassnahmen 77 Vgl. Art. 146, 155, 163, 248, 251 ff. und 321 StGB sowie LINDNER, S. 5; LORENZ-CZARNETZKI, S. 9. 78 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 63 + 1003, wonach die erwähnten Mittel in den Kerngehalt der Garantie psychischer Unversehrtheit eingreifen. 79 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , § 39 N. 22 80 Faktisch besteht ein Recht zur Lüge des Beschuldigten, auch wenn dies rein rechtsethisch problematisch er- scheint. vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 289, N. 5 und OBERHOLZER, N. 830. 81 Nicht erlaubt wäre die Beweisführung mit gefälschten Urkunden (Art. 251 StGB) oder die falsche Beschuldigung eines Nichtschuldigen (Art. 303 StGB). Der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) entfällt jedoch, wenn jemand sich selber der Strafverfolgung entzieht (vgl. BSK-StGB II - DELNON/RÜDY, N. 11 zu Art. 305). Seite 16 wie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 - 279 StPO), die Aufzeich- nung nicht öffentlicher Vorgänge mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO), die Observation (Art. 282 f.) und die Überwachung von Bankbeziehungen zu denken. Bereits die getarnte, nicht rechtzeitig erkennbare Radarfalle im Strassenverkehr stellt eine auf Heimlichkeit beruhende List und damit eine Täuschung dar.82 Es gibt aber auch Bereiche, in welchen die Strafbehörden über die blosse Verheimlichung der Ermittlungsmassnahmen hinausgehen und die Beschuldigten durch kommunikative Einwirkung aktiv täuschen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich jemand im Auftrag der Strafbehörde zwecks Installation eines technischen Überwachungsgeräts Zugang zu einer Woh- nung verschafft, indem er sich dem Überwachten gegenüber als Handwerker ausgibt.83 Am wei- testen geht die durch das Gesetz ausdrücklich erlaubte Täuschung jedoch klarerweise im Be- reich der verdeckten Ermittlung (vgl. Art. 286 ff. StGB). Hier ist es zulässig, dass jemand im Auftrag der Strafbehörden nicht heimlich, sondern bewusst und aktiv über seine Rolle täuschend in Kontakt mit Beschuldigten tritt. Dabei darf der verdeckte Ermittler mit einer Legende ausges- tattet werden, die ihm eine unwahre Identität verleiht (Art. 288 StPO). Zum Aufbau und zur Er- haltung dieser Legende können falsche Urkunden erstellt und verwendet werden. Damit die Täuschung erfolgreich verläuft und ein nachhaltiger Irrtum des Beschuldigten sichergestellt werden kann, ist es dem verdeckten Ermittler damit sogar erlaubt, sich in objektiv und subjektiv tatbestandsmässiger Art und Weise strafbar zu machen.84 Dem verdeckten Ermittler steht es zudem mindestens im Bereich des Drogenhandels offen, an Straftaten der Zielperson mitzuwir- ken85 und zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe zu tätigen. Es steht also fest, dass das Strafprozessrecht ausserhalb der Einvernahme keineswegs auf Be- weiserhebung durch Täuschung verzichtet, sondern bei der verdeckten Ermittlung sogar eine Vielzahl täuschender Machenschaften bis hin zur Beteiligung an Verbrechen86 für zulässig er- klärt. Das Täuschungsverbot von Art. 140 StGB findet sich unter den Allgemeinen Bestimmun- gen des Beweisrechts und bezieht sich damit auf alle Beweismittel. Im Bereich der verdeckten Ermittlung gehen die dortigen, die Täuschung legitimierenden Normen,87 dem allgemeinen Art. 140 StPO als lex specialis vor. Für die Einvernahme gilt Art. 140 StPO uneingeschränkt und Täuschungshandlungen wie bei der verdeckten Ermittlung sind hier selbstverständlich nicht durch Analogieschluss als zulässig zu erklären. Die verdeckte Ermittlung ist als Zwangsmass- nahme ausgestaltet, während bei der Befragung des Angeschuldigten die Anwendung von Zwang bereits nach dem Nemo-tenetur-Prinzip verboten ist. Andererseits legt der Vergleich die- ser beiden Beweismittel auch nahe, dass der gleiche Staat, der im einen Bereich die Täuschung derart intensiv zur Beweisbeschaffung einsetzt, im anderen Bereich nicht einer kleinlichen, ex- tensiven Auslegung frönen kann. So kann es beispielsweise nicht sein, dass im einen Bereich das Vertrauen einer Person mittels klarer Lügen, Urkundenfälschungen und Beteiligung an De- likten erkämpft werden darf, während im anderen Bereich den Strafbehörden untersagt würde, durch Schaffung eines guten Einvernahmeklimas den Boden für erfolgreiche Kommunikation zu 82 MIESCHER, S. 47 - 49. 83 Das Beispiel stammt von MIESCHER, S. 65. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht auch die- ses Verhalten bereits als bewilligungspflichtige verdeckte Ermittlung bewerten könnte, vgl. oben Ziff. 3.1.3. 84 Vgl. Art. 289 Abs. 4 StPO und KT STPO - WOLTER, S. 280. 85 Vgl. Art. 293 f. StPO, KT STPO - WOLTER, S. 284 f. und VSKC-HANDBUCH - RHYNER/STÜSSI, S. 522 f. 86 Z.B. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG). 87 Vgl. insbesondere Art. 288 Abs. 1, 289 Abs. 4 und 293 - 295 StPO. Seite 17 schaffen, und damit allenfalls über die innere Einstellung (Sympathie) des Befragers gegenüber dem Befragten zu täuschen.88 Oder einem für den Befrager erkennbar lügenden Befragten affir- mativ zuzunicken um ihm das Durchschauen und die Widerlegbarkeit der Lüge - vorerst - zu verheimlichen.89 Oder eine Fangfrage zu stellen, deren hintergründiger Sinn dem Befragten nicht von Anfang an offenkundig ist und ihn damit über die Tragweite seiner Antwort zu täu- schen. 5.3.3. Rechtsfolgenorientierte Auslegung Bei der Auslegung einer Norm ist auch zu berücksichtigen, was für eine Rechtsfolge die Verlet- zung dieser Norm nach sich zieht. So fragt das Bundesgericht beispielsweise bei der Auslegung von Strafnormen nach der Höhe der Strafandrohung.90 Die gleichen Regeln gelten auch für die Auslegung von prozessualen Vorschriften.91 Eine Verletzung des Täuschungsverbots gemäss Art. 140 Ziff. 1 StPO bewirkt gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO ein absolutes Verwertungsverbot. Das ist die gravierendste Sanktion, die das Straf- prozessrecht vorsieht. Die blosse Verletzung von strafprozessualen Ordnungsvorschriften führt zu keinerlei Verwertungsverbot.92 Sogar die Verletzung von grundlegenden Gültigkeitsvor- schriften und die Erhebung von Beweisen auf strafbare Art und Weise93 führen zu deutlich mil- deren Rechtsfolgen. Wenn die Staatsanwaltschaft beispielsweise eine Telefonkontrolle nicht ge- nehmigen lässt oder die Polizei eine nicht dringliche Hausdurchsuchung ohne gültigen Befehl durchführt, dürfen die erhobenen Beweise verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich ist.94 Die Verletzung des Täuschungsverbots hingegen führt nicht nur zu absoluter Unverwertbarkeit zulasten des Angeschuldigten. Auch zu Gunsten des Angeschuldigten darf dieses Verbot nicht verletzt werden.95 Im Sinne von Art. 140 StPO tatbestandsmässige Täuschungen dürfen nicht einmal mit Zustimmung des Angeschuldigten an- gewendet werden.96 Schliesslich verursacht die Verletzung von Art. 140 StPO nicht nur ein Verwertungsverbot für das betreffende Beweismittel selber, sondern entwickelt gemäss dem Willen des Gesetzgebers im Unterschied zu den bloss ungültig oder auf strafbare Weise erhobe- nen Beweismitteln auch eine unbedingte Fernwirkung: Ermöglicht ein durch eine verbotene Me- thode gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO erhobener Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser auch dann nicht verwertbar, wenn er ohne den „vergifteten“ Beweis auch möglich ge- wesen wäre97. 88 Was nach MIESCHER als Täuschung der zweiten Art zu klassieren wäre, da die Täuschung kommunikativ erfolgt und nicht nur etwas verheimlicht, sondern etwas anderes vorspiegelt. 89 Täuschung über die innere Tatsache, man glaube dem Befragten. 90 Vgl. die Rechtsprechung zur Qualifikation der Herbeiführung einer Lebensgefahr beim Raub gemäss Art. 139 Ziff. 4 StGB in 116 IV 312 und 117 IV 419. 91 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 30. 92 Vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO, z.B. mangelhafte Vorladung s. KT STPO - SOLLBERGER, S. 125. 93 Vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO. 94 KT STPO - SOLLBERGER, S. 125. 95 KT STPO - SOLLBERGER, S. 124. 96 Vgl. Art. 140 Abs. 2 StPO. 97 Art. 141 Abs. 4 StPO e contrario. Im E StPO bezog sich die der bisherigen Bundesgerichtspraxis entsprechende Regel, wonach Folgebeweise nur dann nicht verwertbar sind, wenn sie ohne den vorhergehenden unzulässigen Be- weis nicht möglich gewesen wären, auch auf die verbotenen Beweismethoden (vgl. Art. 139 Abs. 4 E StPO). In der parlamentarischen Beratung wurde diese Regel jedoch ausdrücklich auf die als weniger schlimm erachteten Be- weisverwertungsverbote beschränkt. Vgl. KT STPO - SOLLBERGER, S. 126 und AB 2007, S. 955 - 958. Seite 18 Aus Sicht der Strafverfolgerin bedeutet ein absolutes Beweisverwertungsverbot klar die Höchst- strafe. Das Täuschungsverbot muss also so ausgelegt werden, dass seine Verletzung die Ausfäl- lung dieser Höchststrafe als angemessen erscheinen lässt. Nur Täuschungen, die in stärkerem oder mindestens gleichem Ausmass in die Rechte des Beschuldigten eingreifen, als dies die we- niger hart geahndete Beschaffung von Beweisen durch strafbare Handlungen tut, sind unter Art. 140 StPO zu subsumieren. Diese Problematik sei an folgendem Beispiel veranschaulicht: Im Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung behauptet der Tatverdächtige T, er sei zur Tatzeit gar nicht am Tatort gewesen, sondern habe sich alleine im X-Tal auf der Jagd befunden. Hierauf bemerkt die Staatsanwältin beiläufig, dann habe T wohl den Rauch der im X-Tal brennenden Scheune gesehen. T bejaht die Frage und führt aus, er habe eine deutliche Rauchsäule gesehen und habe sich noch gedacht, dass diese von einem Gebäude stammen müsse. Hierauf erklärt die Staatsanwältin, es habe im X-Tal am fraglichen Tag gar keinen Brand gegeben, es habe sich um eine Fangfrage gehandelt, auf welche T hereingefallen sei. Dies stelle die Glaubwürdigkeit sei- ner Alibibehauptung in Frage. Hierauf erachtet sich T als überführt und legt ein umfassendes Geständnis ab. Aufgrund dieses Geständnisses kann die auf dem ca. 3000 m2 grossen Grund- stück des T vergrabene Leiche gefunden werden. Daran befinden sich Spuren, die nur mit der Täterschaft von T erklärbar sind. Es ist davon auszugehen, dass die Umgrabung des Grund- stücks von T auch ohne Geständnis irgendeinmal angeordnet worden wäre und das Auffinden des Leichnams also auch ohne Hilfe des Beschuldigten möglich gewesen wäre. Im späteren Ver- fahrensverlauf beruft sich T auf Täuschung und widerruft sein Geständnis. Falls das Stellen einer Fangfrage mit einem unwahren - jedoch das eigentliche Beweisthema überhaupt nicht betreffenden Teilgehalt98 - eine verbotene Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO darstellt, ist T freizusprechen. Das wäre ein Resultat, welches nach meiner persönlichen, auf vielen Gesprächen basierenden Überzeugung mindestens 99 % der Schweizer und Schweizerinnen als stossend ungerecht empfinden würden.99 Der Beschuldigte sei nicht ge- täuscht, sondern getestet worden und er sei nicht in eine ausweglose Situation verbracht worden sondern es seien ihm vielerlei Auswege offen gestanden100 wird vorgebracht. Gänzlich unver- ständlich erscheint den Gesprächpartnern sodann, dass in einer solchen Situation der Leichen- fund nicht verwertet werden sollte. 5.3.4. Das Aussageverweigerungsrecht Die beschuldigte Person ist vor der ersten Einvernahme ausdrücklich auf ihr Aussageverweige- rungsrecht hinzuweisen.101 Aus der Berufung auf dieses Recht dürfen der beschuldigten Person keine Nachteile erwachsen.102 Sie ist frei im Entscheid, ob sie die Auskunft generell oder ledig- lich in Bezug auf einzelne Fragen verweigern will. Die beschuldigte Person hat daher die Mög- lichkeit aktiv zu entscheiden, ob sie sich einer Einvernahme mit der Staatanwaltschaft stellen will oder nicht. Wenn sie sich dafür entscheidet, weiss sie, dass der Staatsanwalt mit seinen Fra- 98 Es ist für die Aufklärung des Tötungsdelikts grundsätzlich von keinerlei Interesse, ob im X-Tal am fraglichen Tag ein Haus brannte. 99 Nicht ganz ernst gemeinte Bemerkung: Falls es Menschen gibt, die dieses Resultat als gerecht empfinden, dürfte die Berufsgruppe der Juristen darin wohl überproportional vertreten sein. Da es in der Gruppe der in Tötungsver- fahren beschuldigten Personen jedoch sehr selten Juristen gibt, kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Jäger T ein schuldig sprechendes Urteil selber als gerecht empfinden würde. 100 Z.B. sich auf Verwechslung berufen (anderer Tag, anderer Ort oder anderes Feuer gemeint). 101 Art. 158 StPO. 102 Vgl. BGE 130 I 126, mit Hinweisen. Seite 19 gen versuchen wird, die Wahrheit herauszufinden. Damit nimmt sie in Kauf, dass der Staatsan- walt nicht nur angenehme Fragen stellen wird und dass die Beantwortung dieser Fragen auch negative Folgen für sie zeitigen kann. Wenn ihr Fragen unklar erscheinen oder sie nicht weiss, welche Konsequenzen diese Aussagen für die Beweissituation haben, kann sie die Beantwor- tung dieser Fragen verweigern, ohne eine Begründung hierfür abgeben zu müssen. Auch diese Freiheit der beschuldigten Person spricht dafür, das Täuschungsverbot restriktiv auszulegen. Nur nötigende Täuschungen sind geeignet, dem Beschuldigten eine Berufung auf das Aussage- verweigerungsrecht als unwirksam erscheinen zu lassen. 5.3.5. Zwischenergebnis Wer das Täuschungsverbot in den Zusammenhang mit anderen strafprozessualen Regeln stellt, kommt zum Schluss, dass nur mit einer einengenden Auslegung erreicht werden kann, dass das Gesamtsystem nicht in Schieflage gerät. Dem Beschuldigten ist es erlaubt zu täuschen. Auch den Strafbehörden stehen im Bereich der Zwangsmassnahmen tiefgreifende Möglichkeiten zur Täuschung offen. Angesichts der äusserst weitgehenden Rechtsfolgen, welche eine Verletzung des Täuschungsverbots zeitigt, würde eine ausweitende Auslegung zu stossenden Ergebnissen führen. Diese Schlussfolgerung ist in der deutschen Lehre und Rechtsprechung weitgehend un- bestritten.103 5.4. Teleologische Auslegung Die geltungszeitliche Auslegung fragt danach, ob sich aus dem heutigen Zweck einer Norm al- lenfalls andere Schlussfolgerungen ziehen lassen, als dies der Gesetzgeber seinerzeit beabsich- tigte.104 Da das Täuschungsverbot keine Neuerfindung der schweizerischen StPO ist, sondern weitgehend schon vorher galt, kann die Frage nach dem aktuellen Zweck dieser Norm bereits heute - und damit also noch vor dem Inkrafttreten der StPO - sinnvoll gestellt werden. Bevor gefragt werden kann, welchen Zweck das Täuschungsverbot in der Einvernahme erfüllen soll, muss abgeklärt werden, welchen legitimen Zweck die Einvernahme selber hat. 5.4.1. Der Zweck der Einvernahme des Beschuldigten und die damit verbundene Irr- tumsneigung Einerseits hat die Einvernahme des Beschuldigten die Funktion der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dem Beschuldigten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zur Wehr zu setzen.105 Wie jedes andere Beweismittel, hat die Einvernahme des Beschuldigten daneben aber auch eine Beweisfunktion,106 und zwar auch dann, wenn sich 103 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 9 zur Grauzone zwischen List und Täuschung: „Grundsätzlich ist eine nachfol- gend noch näher darzustellende Tendenz der Rechtsprechung zu einer etwas grosszügigen Auslegung des Täu- schungsverbotes und eine eher restriktive Meinung der Literatur zu erkennen. Dabei ist man sich auch in der Litera- tur weitgehend einig, dass der Begriff der Täuschung einengend auszulegen ist. Die blosse List wird allgemein als zulässig betrachtet, die bewusste Lüge als unzulässig, wobei griffige allgemeinverbindliche Definitionen der List i.d.R. fehlen und man sich dem Problem über Beispiele annähert.“ 104 Vgl. DONATSCH/TAG, S. 37 f. 105 Vgl. OBERHOLZER, N. 819 und HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 287. 106 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 287 f. Seite 20 die Aussage gegen den Beschuldigten auswirkt.107 Dabei versucht der Befrager legitimerweise den Beschuldigten zu überführen und von ihm ein Geständnis zu erhalten.108 Um diese Beweis- funktion der Einvernahme nicht zu erschweren oder gar zu vereiteln, werden dem Beschuldigten die verschiedenen vorhandenen Belastungselemente nicht von Anfang an, sondern erst nach und nach gezeigt.109 Dieses Vorgehen bezweckt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten beurteilen zu können. Es hilft, wahre Aussagen besser als solche zu erkennen: Wenn der Be- schuldigte spontan angibt, er sei zwei Tage vor dem Delikt am Tatort gewesen und habe dort etwas gesucht, ist diese Aussage viel glaubwürdiger, als wenn er sie erst in Kenntnis der Tatsa- che macht, dass am Tatort Fingerabdrücke von ihm festgestellt werden konnten. Denn die Fest- stellung, es gebe keinen besseren Hinweis auf die Wahrheit einer Darstellung, als wenn diese mit dem Resultat der übrigen Beweise übereinstimme,110 gilt natürlich nur dann, wenn die be- fragte Person die übrigen Beweise nicht kannte und ihre Aussage nicht daran anpassen konnte. Andererseits hilft dieses Vorgehen auch, unwahre Aussagen des bestreitenden Täters als solche zu erkennen. Hier ist es Bestandteil der unbestrittenen und unproblematischen „Festlege- bzw. Verstrickungstaktik“, in welcher der Tatverdächtige vorerst aufgefordert wird, sich in möglichst vielen Details seiner Geschichte konkret festzulegen, damit ihm dann durch Vorhalt von gesi- cherten Erkenntnissen allenfalls nachgewiesen werden kann, dass er nicht die Wahrheit gesagt hat.111 Um beim obigen Beispiel zu bleiben: Wenn der Beschuldigte in Unkenntnis der Finger- abdrücke ausdrücklich behauptet hatte, noch nie am Tatort gewesen zu sein, ist die nach Vorhalt des Beweismittels erfolgte spätere Korrektur in der Regel als pure Schutzbehauptung112 durch- schaubar. Die Einvernahme bezweckt also zu einem wesentlichen Teil, die Aussage des Beschuldigten auf Glaubhaftigkeitskriterien prüfen zu können. Dabei ist es nicht nur erlaubt, sondern im Hinblick auf optimalen Erkenntnisgewinn unumgänglich, sich hinsichtlich der Existenz (und ebenso der Nichtexistenz) von bestimmten Beweismitteln bedeckt zu geben. Diese Situation hat unter- schiedliche Auswirkungen, je nachdem, ob der Beschuldigte versucht, zur Wahrheitsfindung beizutragen oder aber diese zu vereiteln. Der bestreitende Täter gerät leicht in eine irrtumsge- neigte Lage, also eine Situation, in welcher er „sich täuscht“, ohne dass dies vom Befrager ange- strebt wird. Wer wider besseren Wissens eine möglichst glaubhafte Darstellung von Unwahrheit zu machen beabsichtigt, versucht automatisch, möglichst viel über die Beweissituation heraus- zufinden, damit er sein Aussageverhalten darauf abstimmen kann. Damit läuft er Gefahr, aus jeder Frage oder Bemerkung - aber auch aus nonverbalem Verhalten - falsche Schlussfolgerun- gen zu ziehen. Schon das kritische Hochziehen einer Augenbraue durch den Befrager kann den unredlichen Befragten zur irrtümlichen Schlussfolgerung führen, seine Lüge sei widerlegbar. Die blosse Frage, ob er den mutmasslichen Mittäter als verlässlich einstufe, kann ihn glauben lassen, dieser habe gestanden. Und schon die Erkundigung, ob er gerne im benachbarten See 107 Hierüber herrscht heute breiter Konsens. In der älteren Literatur gibt es jedoch auch Stimmen, die meinten, die Erklärung des Angeschuldigten dürfe nur zu seiner Verteidigung, hingegen nie zu seiner Überführung verwendet werden. Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 21. 108 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 288 f. 109 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 289, N. 8; SCHMID (2007), N. 25 f. zu § 154 ZH-StPO. 110 BENDER/NACK/TREUER, S. 68, Rz 295. 111 BENDER/NACK/TREUER, S. 258 Rz 1038. 112 Gemäss Duden - Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 5. Auflage, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2003: „Un- zutreffende Behauptung, mit deren Hilfe jemand eine Schuld zu verbergen sucht, einer Bestrafung zu entgehen ver- sucht.“ Seite 21 tauchen gehe, kann bewirken, dass er meint, die darin versenkte Tatwaffe sei gefunden worden. Für den Befragten, der hinter jedem Verhalten des Befragers einen tieferen Sinn zu entdecken sucht, beinhaltet dieses Verhalten automatisch ein massiv erhöhtes Suggestionspotential. Darin unterscheidet sich seine Lage fundamental von jener des bestreitenden Unschuldigen. Letzterer wird sich bei seiner Aussage im Normalfall möglichst an die Wahrheit halten, weshalb er auf eine Abstimmung der Aussage auf mutmasslich oder wirklich vorhandene Beweismittel verzich- ten und die ihm gestellten Fragen einfach zum Nennwert nehmen kann. Durch eine Einvernahme nach der Festlege- und Verstrickungstaktik im erläuterten Sinn, wird aber nicht nur der Lügner aufs Glatteis geführt, sondern gleichzeitig der Ehrliche geschützt: Durch das Offenlegen aller Beweismittel von Anfang an würde er der Möglichkeit beraubt, die erhöhte Glaubhaftigkeit seiner Aussage dadurch zu belegen, dass diese spontan, umfassend und zu den übrigen Beweisen passend erfolgt.113 Diese Problematik sei an einem Beispiel erläutert: Im Zusammenhang mit der Erörterung der Spurenlage zeigt die überlegen lächelnde Staatsanwältin dem Tatverdächtigen ein Bild der bei einem Einbruch verwendeten - erfolglos auf Spuren untersuchten - Leiter und fragt ihn, ob er diese je einmal berührt habe. Der verbale Gehalt dieser Botschaft beschränkt sich auf eine simp- le Frage. Der Zusammenhang, in der diese Frage gestellt wird, und das nonverbale Verhalten der Befragerin können objektiv - also z.B. aus der Sicht des am fraglichen Delikts nicht beteiligten Unschuldigen - allenfalls als Hinweis darauf gewertet werden, dass sich auf der Leiter Spuren des Befragten befinden könnten. Der Nichttäter wird sich dadurch höchstens leicht verunsichern lassen und sich fragen, ob es denn möglich sei, dass Spuren von ihm irgendwie auf diese Leiter kamen. Anlass zu einem (falschen) Geständnis oder zum Erfinden einer unwahren Geschichte, welche die Existenz einer Spur erklären würde, ohne gleichzeitig auf eine Beteiligung am Delikt hinzuweisen, ergibt sich für den Unschuldigen nicht. Kausal für die irrtümliche Annahme, es seien tatsächlich Spuren von ihm sichergestellt worden, kann diese Einvernahmesituation nur bei einer Person sein, welche die fragliche Leiter tatsächlich berührt hat. Nur diese wusste von allem Anfang um die reale Möglichkeit, dass sie Spuren von ihr aufweisen könnte. Und nur auf- bauend auf dieses individuelle Wissen kann jemand aufgrund des Verhaltens der Staatsanwältin zur Überzeugung gelangen, dass es wohl so sein müsse. Die Hauptursachen für diesen Irrtum lägen folglich im Wissen des Täters über das Naheliegen der Existenz einer auf ihn deutenden Spur und in seinem Bestreben, seine Aussagen möglichst gut der Beweislage anzupassen. Wei- ter ist für den Irrtum von erheblicher Bedeutung, dass der Beschuldigte nicht volle Kenntnis der Beweislage hat. Von Seiten der Staatanwältin sind zwei Umstände möglicherweise irrtumsrele- vant. Zum einen ihr nonverbales, selbstsicheres Verhalten (überlegenes Lächeln), welches unter Täuschungsgesichtspunkten irrelevant ist.114 Andererseits enthält die Frage nach der Berührung der Leiter eine suggestive Wirkung. Sie weist den Beschuldigten auf die Möglichkeit hin, dass auf dieser Leiter tatsächlich eine Spur gesichert werden konnte, obschon dies ja gerade nicht der Fall ist. Das ist jedoch ein Täuschungspotential, welches sich zwingend aus dem Zweck der Einvernahme als exploratives Beweismittel ergibt. Eine Staatsanwältin, die herausfinden will, ob jemand die Wahrheit sagt oder nicht, muss auch Fragen zu Bereichen stellen, in welchen ihr keine objektiven Beweismittel vorliegen. Wenn Angeschuldigte nur nach der Berührung von 113 Was fatale Folgen haben könnte. Es ist denkbar, dass ein (z.B. der Vergewaltigung) Beschuldigter nur deshalb schuldig gesprochen wird, weil seine Aussage als deutlich weniger glaubhaft als jene des Opfers eingestuft wird. 114 Ist die StA wirklich selbstsicher, beinhaltet das Lächeln keine Täuschung. Andernfalls wäre die Täuschung sozi- aladäquat, vgl. Ziff. 4.5. Seite 22 Gegenständen gefragt werden dürften, auf welchen tatsächlich ihre Spuren festgestellt werden konnten, käme dies faktisch einem Zwang zur vorzeitigen Offenlegung der Beweislage gleich. Der Unschuldige würde dadurch der Möglichkeit beraubt, durch bestimmtes Verneinen der Be- rührung dieser Leiter Glaubhaftigkeitspunkte zu sammeln.115 Dem Schuldigen würde ermög- licht, seine Aussage der Beweislage anzupassen und für den vielleicht einzigen ihn belastenden Spurenträger eine schwer zu widerlegende Lügengeschichte zu konstruieren.116 Der explorative Zweck der Beschuldigtenbefragung birgt also automatisch eine gewisse Irr- tumsneigung, welche für schuldige Tatverdächtige wesentlich höher ist als für unschuldige. Vor solchen Irrtümern schützt Art. 140 StPO nicht. Es kann nicht sein, dass diese Norm den Be- schuldigten vor jenen Irrtümern schützen sollte, welchen er nur erliegt, weil er selber möglichst erfolgreich zu täuschen versucht. Eher bietet sich hier ein taugliches Abgrenzungskriterium zwi- schen verbotener Täuschung (= Verhalten, welches auch den Unschuldigen zu täuschen vermag) und erlaubter List (= Verhalten, welches nur beim Schuldigen irrtumsrelevant ist) an. 5.4.2. Der Zweck des Täuschungsverbots In der Literatur werden drei unterschiedliche Schutzzwecke für das Verbot der verpönten Be- weiserhebungsmethoden genannt. Teilweise wird das Ansehen der Strafrechtspflege117 als ei- genständiger Schutzzweck erwähnt. Zweitens wird das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit118 als gefährdet erachtet, wenn durch verbotene Vernehmungsmethoden Druck auf den Beschuldigten ausgeübt wird und seine Aussagen damit gelenkt werden. Schliesslich wird das im Grundsatz der Achtung der Menschenwürde enthaltene119 Gebot des fairen Verfahrens ge- nannt, mit welchem die Persönlichkeit und insbesondere die Willensfreiheit des Beschuldig- ten120 geschützt werden soll. In diesem Abschnitt soll untersucht werden, inwieweit Täuschun- gen in der Einvernahme des Angeschuldigten sich auf diese Bereiche auswirken und welche Schlussfolgerungen daraus für die Auslegung des Täuschungsverbots gezogen werden können. A. Schutz des Ansehens der Strafrechtspflege Gemäss SCHMID (2007) geht es hier darum, dem Strafverfahren den ihm „gebührenden Ernst und die notwendige Würde zu verleihen und einen korrekten, die Rechte der Betroffenen wah- renden Verfahrensablauf zu gewährleisten.“121 Auch WALDER betont Aspekte des fair trial, wel- cher es den Strafbehörden verbiete, „zu unwürdigen Mitteln zu greifen und so das Ansehen der Justiz zu untergraben.“122 Diesen Überlegungen ist natürlich beizupflichten. Die Erforschung der materiellen Wahrheit ist nicht das alleinige Ziel des Strafverfahrens, sondern auf dieses Ziel muss in einem fairen Verfahren hingearbeitet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sogar 115 Glaubhaftigkeitspunkte, die er bitter nötig haben könnte, weil bezüglich eines anderen Gegenstandes allenfalls wirklich eine ihn belastende Spurenübertragung stattgefunden hat und die Beweislage deshalb eng ist. 116 Wie diese Möglichkeit in einem konkreten Fall unterbunden wurde, zeigt das Beispiel in Anhang 3. 117 SCHMID (2007), N. 2 zu § 154; WALDER, S. 145 f.; STAUB, S. 279. 118 Gleiche Autoren wie vorangehende Fussnote. 119 Vgl. Art. 3 StPO. 120 BÄNZIGER/STOLZ/KOBLER, N. 1 zu Art. 69; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 290, N. 9; KT STPO - SOLLBERGER, S. 121 f.; MAURER, S. 23; NOLL, S. 66; OBERHOLZER, N. 832 + 839; SCHMID (2007), N. 1 + 2 zu § 154; STAUB, S. 279; VSKC-HANDBUCH - ZUBER, S. 228; WAIBLINGER, S. 175. 121 SCHMID (2007), N. 2 zu § 154 ZH-StPO. 122 WALDER, S. 147. Seite 23 materiell richtige Urteile als ungerecht empfunden werden.123 Dabei ist von zentraler Bedeu- tung, dass die Strafjustiz die die Menschenwürde missachtenden Tabubereiche nicht verletzt und selber die geltenden Gesetze und Regeln einhält. Diese Überlegungen führen jedoch bezüglich des Täuschungsverbots nicht weiter. Wie oben gezeigt wurde, gehören einfache Täuschungen - im Unterschied zu anderen in Art. 140 StPO genannten Methoden - nicht zu einer Tabuzone unwürdigen Verhaltens und kommen im Strafverfahren vielfältig zur Anwendung.124 Auch hilft ein Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Grenzen des Strafverfahrens einzuhalten seien, nicht weiter, wenn es darum geht, diese Grenze erst zu bestimmen. Schliesslich würde eine Grenzzie- hung, welche die Erkenntnismöglichkeiten unnötig beschränken oder bereits bei kleinen, unbe- darften Fehlern der Befrager zu materiell unrichtigen Freisprüchen führen würde, dem Ansehen der Strafrechtspflege in besonderem Ausmass schaden.125 B. Schutz der Wahrheitssuche Dass die verbotenen Beweiserhebungsmethoden die Suche nach der materiellen Wahrheit ge- fährden, wird praktisch von allen Lehrmeinungen vertreten. Für Täuschungen stimmt dies je- doch nur bedingt.126 Nur nötigende Täuschungen bergen die Gefahr, dass der Beschuldigte wil- lentlich ein falsches Geständnis ablegt.127 Zwar können auch einfache Täuschungen zu Umwe- gen auf der Wahrheitssuche führen. Ein Unschuldiger könnte beispielsweise in Versuchung ge- raten, das angebliche Vorhandensein von Indizien durch eine unwahre Geschichte - welche sich seiner Meinung nach entlastend auswirken sollte - erklären zu wollen und sich so in Widersprü- che zu verstricken. Auch könnte es sein, dass der eines Tötungsdelikts beschuldigte Jäger, dem in einer Fangfrage wahrheitswidrig kommuniziert wurde, im X-Tal habe ein Gebäude gebrannt, nur deshalb angibt, eine Rauchsäule gesehen zu haben, weil er dem Suggestionsgehalt der Frage und gleichzeitig einer Verwechslung unterliegt.128 Die Möglichkeit solcher Verfälschungen ist explorativen Einvernahmen jedoch immanent. Schon das blosse Zurückhalten von Informatio- nen ist geeignet, zu Irrungen und Wirrungen auf dem Weg zur materiellen Wahrheit zu führen. Auch der ängstliche, nicht immer nach rein ethischen Überlegungen handelnde Unschuldige ist gefährdet, seine Anwesenheit am Tatort kurz vor der Tat zu verschweigen, wenn er darauf hofft, dass sie unentdeckt bleiben wird. Einfache Täuschungen beinhalten daher für die Wahrheitssu- che keine wesentlich anderen Fehlerquellen, als sie der Einvernahme des Beschuldigten ohnehin schon innewohnen. Unter dem Aspekt des Schutzes der materiellen Wahrheit genügt es daher, ausschliesslich nötigende Täuschungen strikt zu verbieten. Allen anderen Fehlerquellen kann bei der Beweiswürdigung genügend Rechnung getragen werden. Hierzu passt, dass die kantonalen Verfahrensgesetze das Täuschungsverbot in aller Regel einzig auf die Einvernahme des Ange- schuldigten, nicht aber auf andere Beweismittel beziehen und in der Lehre explizit vorgeschla- gen wird, bei Zeugen Einvernahmetechniken anzuwenden, welche bei Angeschuldigten wegen 123 Vgl. TRECHSEL, insbesondere S. 13 f. 124 Vgl. oben, Ziff. 5.3.2. 125 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 174 ff. 126 Auf den für das Täuschungsverbot spezifischen Schutzzweck geht nur SCHMID ein (N. 5. zu § 154 ZH-StPO) und erwähnt die Wahrheitssuche nicht. 127 Vgl. oben, Ziff. 5.3.1. 128 Beispiel s. Ziff. 5.3.3; z.B. könnte er eine entsprechende Beobachtung an einem anderen Tag oder einem anderen Ort tatsächlich gemacht haben. Seine Alibibehauptung könnte daher wahr und Jäger T unschuldig sein. Seite 24 ihres Täuschungscharakters als unzulässig eingestuft werden.129 Wenn einfache Täuschungen die Wahrheitssuche wesentlich beeinträchtigen würden, müssten für alle Befragungen die glei- chen Regeln gelten. C. Der Schutz der Willensfreiheit der beschuldigten Person Der auf dem Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde und des Fair trial beruhende Gedanke, die Willensfreiheit der beschuldigten Person zu schützen, ist nicht nur der in der Literatur meist- genannte Schutzzweck von Art. 140 StPO sondern auch der einzige, der in der Botschaft zur StPO explizit erwähnt wird. Bei der Erhebung von Beweisen sei mit Ausnahme der gesetzlichen Zwangsmassnahmen namentlich jeder Einsatz von psychischer Gewalt untersagt.130 Gemäss OBERHOLZER sind alle Vernehmungsmethoden unzulässig, welche die Freiheit der Willensent- schliessung oder Willensbetätigung beeinträchtigen können.131 Dabei gehe es nicht nur um die Freiheit zur Aussage, sondern auch die Freiheit der Aussage: Der Angeschuldigte dürfe nicht mit unzulässigen Methoden zu einem Geständnis bewegt werden. Nicht gestattet sei „die be- wusst falsche Darstellung feststehender Tatsachen.“132 Mit diesem Schutzzweck dürften wir zum Kern des Täuschungsverbots vorgestossen sein. Das bestätigt auch ein Blick auf das deut- sche Recht, welches die „Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung des Be- schuldigten“ explizit als geschütztes Rechtsgut im Gesetz verankert.133 Auch nach schweizeri- schem Recht sind nur zielgerichtete Täuschungen verboten.134 Die Frage, ob ein Verhalten der Strafbehörden die Willensfreiheit eines Beschuldigten in unzulässiger Weise beschränkt, ist folglich im Zusammenhang mit dem Täuschungsverbot von zentraler Bedeutung. 5.4.3. Zwischenergebnis teleologische Auslegung Der Hauptzweck des Täuschungsverbots liegt im Schutz der Willensfreiheit des Beschuldigten. Unwahrheiten, welche die Willensfreiheit des Beschuldigten nicht tangieren, fallen daher nicht darunter. Die Funktion der Einvernahme des Beschuldigten als Beweismittel birgt ein unver- meidliches Suggestionspotential. Beim selber um möglichst effiziente Täuschung bemühten Angeschuldigten ist diese Suggestionsanfälligkeit und damit auch die Irrtumsneigung im Ver- gleich zu einem sich möglichst an die Wahrheit haltenden Befragten massiv erhöht. Im Verhal- ten eines Befragers, welches aufgrund des spezifischen Wissens um die Tatumstände und seines Verschleierungsvorsatzes nur beim Täter zur Verursachung eines Irrtums führt, liegt keine ver- botene Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO. 129 BENDER/NACK/TREUER, S. 226, N. 920 f. schlagen vor, bei Zeugen die Suggestionsstabilität durch Suggestion einer unzutreffenden Behauptung zu überprüfen, während sie das gleiche Vorgehen beim Beschuldigten als grund- sätzlich nicht statthaft erachten. 130 BBl 2006 1182. 131 OBERHOLZER, N. 832. 132 OBERHOLZER, N. 838. 133 Vgl. Art. 136a D-StPO: „Die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verab- reichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose.“ 134 Vgl. oben Ziff. 5.1.2., Täuschung als Methode. Seite 25 6. Ergebnisse Nun sollen die bisherigen Ergebnisse in knapper Form zusammengefasst und anschliessend ei- nige für die Praxis wichtige Fragen vertieft werden. 6.1. Klar unzulässige Täuschungen Der objektive Tatbestand des Täuschungsverbots ist immer erfüllt, wenn in den grundrechtlich geschützten Bereich eingegriffen wird.135 Im in der Literatur am häufigsten erwähnten Fall, also der Täuschung über die Beweislage (= äussere Tatsachen), ist dies nur der Fall, wenn die Täu- schung nötigende Wirkung hat. Ebenfalls erfüllt ist diese Voraussetzung bei Täuschung über die fundamentalen Regeln der Einvernahme: Der Beschuldigte muss wissen, dass er von einer Strafbehörde befragt wird und nicht verpflichtet ist auszusagen. Weiter sind eindeutige und aus- drückliche an den Beschuldigten abgegebene Zusicherungen - z.B. über die Nichtverwertung „vertraulicher“ Angaben - verbindlich. Ob die Täuschung durch Sprache oder nonverbales Ver- halten verursacht wird, ist nicht relevant. Hingegen erfordert der subjektive Tatbestand eine be- wusste, vorsätzliche Verursachung des Irrtums.136 Hiervon ist sicher dann auszugehen, wenn der Befrager den Irrtum gezielt mit einer eindeutigen Falschbehauptung hervorruft. 6.2. Klar nicht von Art. 140 StPO erfasste Täuschungen Kein Verwertungsverbot zur Folge haben mangels subjektiven Tatbestands vorab alle unbe- wussten Täuschungen, selbst wenn das mangelnde Bewusstsein des Befragers auf einer Sorg- faltspflichtverletzung beruhen sollte. Weiter ist der Irrtum eines Befragten irrelevant, wenn er ohne Zutun des Befragers, beispielsweise durch eine eigene gedankliche Fehlleistung, bewirkt wurde.137 Vom objektiven Tatbestand her nicht beachtlich sind Täuschungen, die gar keine rele- vante Beeinflussung der Aussagen des Beschuldigten beabsichtigen, weil sie beispielsweise mit der Beweiserhebung gar nichts zu tun haben138 oder weil es sich um sozialadäquate Täuschun- gen handelt. Hierzu gehören insbesondere Täuschungen über die innere Einstellung des Befra- gers dem Befragten gegenüber und Fangfragen.139 6.3. Wann ist ein Irrtum durch Täuschung verursacht? Für den Ermittler von zentraler Bedeutung ist die Frage, wann ein Irrtum des Befragten einem (täuschenden) Verhalten des Befragers zuzurechnen ist und wann nicht. Ein Teil der Literatur verwendet die Formulierung, dass Fragen und Vorhalte dann verboten seien, wenn sie die be- schuldigte Person „zur Übernahme einer falschen Auffassung verleiten können.“140 Diese Defi- nition würde jedes für die Erregung eines Irrtums kausale Verhalten verbieten. Sie dehnt den Täuschungsbegriff unzulässigerweise aus, weil sie nicht danach fragt, ob nicht der Befragte sel- ber den entscheidenden Beitrag zu seinem Irrtum geleistet hat und damit auch Denkfehler des 135 Vgl. oben Ziff. 3.1., verfassungsrechtliches Täuschungsverbot, insbesondere Ziff. 3.1.6. 136 Vgl. oben Ziff. 5.1., grammatikalische Auslegung. 137 Vgl. oben Ziff. 5.1.3. 138 Z.B. Täuschung über die Familie des Staatsanwalts, vgl. oben Ziff. 5.1.3. 139 Vgl. oben Ziff. 4.5. 140 MAURER, S. 157 und KT STPO - SOLLBERGER, S. 123, wonach suggestive Fragen unter das Täuschungsverbot fallen, wenn Sie dieses Abgrenzungskriterium erfüllen. Seite 26 Befragten dem Befrager anrechnet. Eine derart ausdehnende Auslegung des Täuschungsverbots würde die Durchführung von Einvernahmen nach der Festlege- und Verstrickungstaktik wegen der hohen Irrtumsneigung, die diese für unredlich aussagende Angeschuldigte mit sich bringen, faktisch verunmöglichen.141 Sie ist daher unbrauchbar. Ein anderer Teil der Literatur verlangt eine bewusste Irreführung142 resp. die bewusst falsche Darstellung feststehender oder nicht gegebener Tatsachen.143 Hier wird an zwei Punkte gleich- zeitig angeknüpft: Die (subjektiv) wissentliche und (objektiv) falsche Darstellung von Tatsa- chen. Diesem Ansatz ist grundsätzlich zuzustimmen. Unbewusste Verursachung eines Irrtums stellt schon rein begrifflich keine Täuschung dar.144 Mit der zusätzlichen Einschränkung, dass der Irrtum durch eine objektiv unwahre Äusserung verursacht worden sein muss, wird sicherge- stellt, dass Fehlüberlegungen der angeschuldigten Person nicht der Befragerin angerechnet wer- den. Ein durch eine wahre Äusserung verursachter Irrtum ist also selbst dann irrelevant, wenn die Befragerin ihn vorsätzlich verursachte. Wie lässt sich nun aber unterscheiden, ob ein Irrtum durch eine täuschende Erklärung des Befragers oder durch eine Fehlüberlegung des Befragten verursacht wurde? Hier kann auf die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Inhalts einer Erklärung gegriffen werden. Nach der Vertrauenstheorie massgebend ist „weder der innere Wille des Erklärenden noch der Wortlaut des Erklärten, vielmehr aber der Sinn, welcher der Erklärung von dem (als redlich und vernünf- tig vorausgesetzten) Adressaten beigelegt werden darf.“ 145 Es ist also danach zu fragen, wie ein objektiver Dritter die Erklärung verstehen würde. Wichtig dabei ist, dass vom Empfänger der Erklärung Redlichkeit erwartet werden darf. Als Erklärungsempfänger hat man sich folglich je- manden vorzustellen, der in guten Treuen zur Wahrheitsfindung beitragen will und kein spezifi- sches Täterwissen hat, welches er vor der Strafbehörde zu verbergen versucht. Nur wenn der so verstandene objektive Dritte durch eine Erklärung der Strafbehörden in einen relevanten Irrtum verfallen würde, liegt eine Täuschung vor. Dieses Kriterium ist zur Auslegung von zweideutigen/missverständlichen Erklärungen beizuzie- hen. Wenn die Befragerin wahrheitswidrig behauptet, am Tatort seien Fingerabdrücke des Be- fragten gefunden worden, handelt es sich um eine eindeutige Falschbehauptung. Bereits wenn sie jedoch sagt: „Am Tatort hat es Fingerabdrücke, geben Sie es doch zu“, ist der wörtliche Sinn der Erklärung nicht mehr eindeutig falsch, denn praktisch an jedem Tatort hat es irgendwelche Fingerabdrücke. Hier würde jedoch - besonders wegen der Verknüpfung der Information mit der Aufforderung zu gestehen - auch der objektive Dritte annehmen, es müssten die Fingerabdrücke des Befragten selber am Tatort gefunden worden sein. Sobald jedoch die Erklärung der Befrage- rin von ihrem objektiven Gehalt her nur noch die Möglichkeit oder allenfalls die Wahrschein- lichkeit der Existenz belastender Spuren enthält, würde sich der redliche, kein spezifisches Tä- terwissen habende Dritte irrtumsresistent erweisen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Staatsan- wältin sagen würde: „Hören Sie einmal zu. Praktisch an jedem Tatort werden Fingerabdrücke gefunden. Wollen Sie den Diebstahl nicht zugeben?“ Weder der hohe Suggestionsgehalt der die staatsanwaltliche Überzeugung von der Täterschaft des Befragten widerspiegelnden Frage, noch deren Verknüpfung mit der, nach der subjektiven Ansicht der Staatsanwältin offensichtlich ho- hen Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Spuren, würde eine redliche Person zur Überzeu- 141 Vgl. oben Ziff. 5.4.1. 142 VSKC-HANDBUCH, S. 229. 143 OBERHOLZER, N. 838, SCHMID (2007), N. 5 zu § 154 ZH-StPO. 144 Vgl. oben Ziff. 5.1., wörtliche Auslegung. 145 Vgl. BSK OR I - BUCHER, N. 6 zu Art. 1 OR. Seite 27 gung kommen lassen, man habe Fingerabdrücke von ihr an einem Ort gefunden, an welchem sie gar nie war. Hilfreich ist dieses Abgrenzungskriterium auch bei der Beurteilung von nonverbalem Verhalten. Nehmen wir an, dass bei einem Tötungsdelikt über ballistische Untersuchungen herausgefunden wurde, aus was für einem Typ Pistole die Kugel abgefeuert wurde. Der Staatsanwalt besorgt nun eine solche Waffe und legt sie während der Befragung des Tatverdächtigen kommentarlos vor diesen auf den Tisch. Wenn der Beschuldigte nun allenfalls meint, die Polizei habe die von ihm versteckte Tatwaffe gefunden, handelt es sich offensichtlich um einen Fehlüberlegung des Be- schuldigten und nicht um Täuschung. Ein redlicher Befragter, der im Unterschied zum Täter nicht weiss, mit was für einer Waffe das Delikt begangen wurde, käme aufgrund dieses Verhal- tens nicht zur Überzeugung, dass es sich bei der gezeigten Pistole um die Tatwaffe handeln müsse. Und noch viel weniger käme er auf die Idee, dass er aufgrund dieser Pistole überführt und weiteres Bestreiten sinnlos sei. 6.4. Einzelfragen Abschliessend sollen einige praxisrelevante Fragen vertieft und die oben entwickelten Kriterien darauf angewendet werden. 6.4.1. Suggestivfragen Im Normalfall enthalten Suggestivfragen keine unwahre Behauptung äusserer Tatsachen. Sie deuten lediglich darauf hin, was für eine Antwort der Frager erwartet oder erwünscht, resp. wel- che Antwort der Frager für plausibel hält. Das kann am von SCHMID 146 als „kritisch“ bezeichne- ten Beispiel untersucht werden, in welchem der Staatsanwalt den Beschuldigten im Brustton der Überzeugung fragt: „Aber Sie haben doch einmal eine solche Waffe besessen?“ Der Staatsan- walt erhebt keine Tatsachenbehauptung, sondern stellt eine Frage. Durch die geschlossene Form der Frage und seinen Tonfall zeigt der Staatsanwalt, dass er persönlich davon ausgeht, dass die plausible Antwort „Ja“ lauten dürfte. Er offenbart dadurch lediglich eine innere Einstellung, und sagt nichts darüber, ob diese auf Beweisen oder auf reinen Mutmassungen beruht. Der Staats- anwalt möchte gerne ein „Ja“ hören. Sein suggestives Verhalten hat den Charakter eines Ap- pells, nicht einer Täuschung.147 Das gleiche Resultat bringt eine Analyse dieses Verhaltens aus der Sicht eines redlichen Gesprächspartners: Wer nie eine solche Waffe besass wird aufgrund dieser Suggestion keinem Irrtum erliegen, sondern das allenfalls als Bluff148 zu bezeichnende Verhalten des Staatsanwalts als solches erkennen oder aber annehmen, der Staatsanwalt selber irre sich. Jedenfalls wird er die Frage ohne Zögern verneinen. Dass Suggestivfragen nicht unter das Täuschungsverbot fallen können, zeigt auch die Tatsache, dass auf sie nicht verzichtet werden kann. Zwar - und das sei hier in aller Deutlichkeit betont - sind alle Suggestionen für die Beweisführung äusserst gefährlich. Wer zum falschen Zeitpunkt eine Frage zu geschlossen formuliert oder darin das Vorliegen einer unbewiesenen Tatsache als gegeben annimmt, kann den Beweiswert der Antwort ruinieren.149 Daher ist es sehr wichtig, die 146 SCHMID (2007), N. 6 zu Art. 154 ZH-StPO. 147 MIESCHER, S. 71. 148 Entweder geht der StA wirklich davon aus, dass der Angeschuldigte einmal eine solche Waffe besass. Dann liegt gar keine Täuschung vor. Andernfalls täuscht der StA lediglich sozialadäquat über eine innere Einstellung. 149 Vgl. BENDER/NACK/TREUER, S. 219 N. 888, wonach nur die über die Suggestion hinausgehende Antwort Be- weiswert habe. Seite 28 befragten Personen zuerst in freier Rede berichten zu lassen, bevor im anschliessenden Verhör durch konkrete Fragen die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen angestrebt wird. Dabei sind die Fragen anfänglich so offen und damit suggestionsfrei wie mög- lich zu formulieren. Schlussendlich kann jedoch in vielen Befragungen nicht auf suggestive Fra- gen verzichtet werden, wenn durch offene Fragen nicht erreicht werden kann, dass genügend präzise Antworten gegeben werden.150 Irgendeinmal soll sich der Angeschuldigte festlegen. Wenn auf die Frage, wie er zur verstorbenen Anna stand, die Antwort lautet: „Ich kannte sie.“ Und die Anschlussfrage, wie gut er sie gekannt habe mit „Normal“ beantwortet wird. Dann wird man den Angeschuldigten halt fragen müssen, ob es richtig sei, dass er seit Jahren eine sexuelle Beziehung zu Anna hatte. Auch muss es zulässig sein, jemanden der ein blutiges Messer in Händen hält appellativ aufzufordern, doch zuzugeben, das Opfer erstochen zu haben. Es kann nun jedoch nicht sein, dass der gleiche Appell unzulässig würde, nur weil die Beweislage weni- ger gut ist (z.B.: Tatverdächtiger ist die einzige Person mit einem Motiv und hat kein Alibi). Das gleiche Verhalten kann nicht einmal erlaubt sein und ein anderes Mal mit der „Höchststrafe“ (absolute Unverwertbarkeit der Aussage) belegt werden. Daher wird in der Literatur zum bishe- rigen Recht auch davon ausgegangen, dass Suggestionen nicht zur Unverwertbarkeit einer Aus- sage führen, sondern lediglich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.151 Ebenfalls dürfte hier der Grund dafür liegen, dass ein Verbot von Suggestivfragen nicht in die StPO auf- genommen wurde.152 6.4.2. Einfache Täuschungen Täuschungen, die keine Zwangswirkung haben, sind grundrechtlich nicht verboten.153 Zudem deuten die Materialien darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Täuschungsverbot nur nötigen- de Täuschungen absolut verbieten wollte.154 Diese Lösung würde auch mit den Resultaten der systematischen und teleologischen Auslegung übereinstimmen, wonach das Täuschungsverbot einengend ausgelegt werden muss. Andererseits schützt das Täuschungsverbot nach der wörtli- chen Auslegung vor jeder bewussten, zielgerichteten Täuschung und enthält keine Abgrenzung bezüglich ihrer Intensität. Diesem Konflikt kann durch folgende differenzierende Lösung Rech- nung getragen werden: Einfache Täuschungen, die den direkten Zweck haben, den Angeschuldigten zu einem Geständ- nis zu bewegen,155 sind verboten. Es wäre also nicht erlaubt, dem Beschuldigten z.B. bewusst wahrheitswidrig zu erzählen, eine Zeugin habe gesehen, dass der Täter die gleiche Statur und Haarfarbe wie er habe. Sollte der Tatverdächtige wegen dieser Lüge ein Geständnis ablegen, wäre dieses nicht verwertbar, obschon auf seine Geständnisbereitschaft offensichtlich keine zwangsähnliche Wirkung ausgeübt wurde. 150 BENDER/NACK/TREUER, S. 219 N. 883 ff.; WALDER, S. 156; vgl. auch OBERHOLZER, N. 841, wonach auf Sug- gestivfragen nur „nach Möglichkeit“ zu verzichten ist. 151 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , § 62 N. 11; ZWEIDLER, N. 12 zu Art. 86 TG-StPO, SCHMID (2007), N. 11 + 15 zu Art. 153 ZH-StPO, mit der Einschränkung, dass bei Zwangswirkung der Suggestion die Aussagen unverwertbar seien. Hier ginge es jedoch nicht um Täuschung, sondern um eine die Denk- und Willensfreiheit einer Person be- einträchtigende Methode wie z.B. Hypnose. Vgl. auch SCHMID (1989), S. 173, wo das Verbot der Suggestivfragen als blosse Ordnungsvorschrift bezeichnet wurde. 152 Vgl. oben Ziff. 5.2., historische Auslegung. 153 Vgl. oben Ziff. 3.1.6., verfassungsrechtliches Täuschungsverbot. 154 Vgl. oben Ziff. 5.2., historische Auslegung. 155 Also Täuschungen mit dem Zweck der Geständniserlangung gemäss Ziff. 4.4. Seite 29 Hingegen fallen Unwahrheiten, die nicht die Geständniserlangung bezwecken nicht unter das Täuschungsverbot, weil ihnen die von Art. 140 StPO verpönte Zielrichtung fehlt. Erlaubt sind deshalb insbesondere Fangfragen, die in eigentlich nicht beweisrelevanten Nebenpunkten eine unwahre Behauptung enthalten und welche beispielsweise bezwecken, die Suggestibilität des Befragten oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage überprüfen zu können.156 6.4.3. Vereinfachungen / Bewertungen / Sprachliche und gedankliche Präzision Die Befragung eines Beschuldigten stellt nicht nur für den Befragten, sondern auch für den Fra- ger eine sehr schwierige Kommunikationssituation dar. Er sollte komplexe Inhalte an Personen mit unterschiedlichstem Hintergrund und Intellekt vermitteln. Zudem ist das hin- und her von Frage und Antwort ein lebhafter Austausch, bei welchem sich die Beteiligten gegenseitig beein- flussen und es immer wieder überraschende Wendungen geben kann. In dieser Situation muss es dem Befrager gestattet sein, Dinge zu vereinfachen. Beispielsweise dürfen real existierende be- lastende Beweismittel vom Befrager (z.B. dem Polizisten) „Beweise“ genannt werden, auch wenn sie in einer sorgfältigen, mit genügend Distanz und Musse durch eine erfahrene Strafjuris- tin (z.B. Oberrichterin) vorgenommenen Prüfung als blosse Indizien bezeichnet würden. Wenn vor dem Haus, in welches eingebrochen wurde, ein Zigarettenstummel mit der DNA des ein- schlägig vorbestraften E gefunden wurde, darf diesem vorgehalten werden, seine Alibibehaup- tung stimme nicht mit der Beweislage überein. Auch wenn es mindestens theoretisch möglich wäre, dass der Zigarettenstummel durch eine Dritttäterschaft „präpariert“ wurde. Und auch wenn die Likelihood ratio157 der DNA-Spur die Weltbevölkerung zahlenmässig nicht übersteigt. Solche nicht präzisen Bewertungen sind sicher dann keine Falschbehauptungen, wenn sie sich im Rahmen des allgemein Plausiblen halten. In aller Regel kann z.B. davon ausgegangen wer- den, dass Mobiltelefongeräte persönliche Gegenstände sind. Gestützt auf eine technische Stand- ortbestimmung des Geräts darf folglich ein Befrager davon ausgehen, dass auch sein Besitzer zur fraglichen Zeit dort war. Ein Vorhalt, in welchen diese Überzeugung einfliesst, ist demnach nicht täuschend.158 6.4.4. Aufklärungspflicht bei vorbestehendem Irrtum? Art. 140 StPO schützt nur vor Täuschung, nicht jedoch vor Irrtum. In der Regel ist die Befrage- rin daher nicht verpflichtet, einen vorbestehenden Irrtum des Beschuldigten aufzuklären.159 Dies gilt nicht nur dann, wenn eine eigene gedankliche Fehlleistung des Beschuldigten dem Irrtum zugrunde liegt, sondern auch, wenn Drittpersonen den Irrtum täuschend verursachten. Ausge- nommen sind Bereiche, in denen die Befragerin eine Garantenpflicht trifft.160 Als gesetzliche Garantenpflicht kommt Art. 158 StPO in Frage. Dort wird angeordnet, dass der Beschuldigte „zu Beginn der ersten Einvernahme“ über Art und Gegenstand des Verfahrens und einige expli- zit aufgezählte prozessualen Rechte belehrt werden muss. Da Abs. 2 von Art. 158 StPO die Nichtverwertbarkeit der belehrungslosen Einvernahmen bereits ausdrücklich statuiert, kommt 156 Vgl. die Beispiele in Ziff. 5.3.3. (Feuer im X-Tal) und 4.4. (neblige Strasse). 157 Ähnlichkeitsquotient, der sich zur Höhe der Wahrscheinlichkeit äussert, dass ein bestimmtes Individuum ganz oder teilweise Geber einer bestimmten DNA-Spur ist, vgl. TARONI/MANGIN/BÄR, S. 442. 158 Vgl. das oben Ziff. 3.2.3. beschriebene Beispiel. 159 Vgl. oben Ziff. 6.1.3., (grammatikalische Auslegung) sowie SCHMID, N. 8 zu § 154, VSKC-HANDBUCH, S. 229; KAEFER, S. 424. 160 Hier würde sonst Täuschung durch Unterlassen vorliegen (analoge Anwendung von Art. 11 StGB). Vgl. auch SCHMID, N. 8 zu § 154. Seite 30 hier dem Täuschungsverbot keine eigenständige Bedeutung zu. Hingegen ist eine Garanten- pflicht aus Ingerenz161 denkbar. Wenn ein relevanter Irrtum des Beschuldigten in einer früheren Phase durch die Befragerin selber fahrlässig verursacht wurde, muss sie ihn aufklären, sobald sie „ihren Fehler“ bemerkt.162 In Fällen von vorbestehendem Irrtum kann es zu heiklen Abgrenzun- gen kommen, ob eine Befragerin lediglich zulässigerweise die Aufklärung des Irrtums unterlas- sen hat, oder ob sie durch ihre Reaktion den Irrtum des Beschuldigten unerlaubterweise ausge- dehnt oder vertieft hat. Nicht zulässig wäre beispielsweise, den frageweise aufgeworfenen Ver- dacht („Sie haben wohl mein Telefon abgehört?“) durch eine klar falsche Antwort („Ja.“) zur Gewissheit zu erhärten.163 Hingegen muss es erlaubt sein, auf eine solche Frage ausweichend (z.B. orakelnd: „Möglicherweise haben wir das.“) zu reagieren, auch wenn dies beim Beschul- digten schliesslich den gleichen Effekt haben könnte. 6.5. Fazit Einleitend wurde nach den Konturen der Grenze gefragt, welche das Täuschungsverbot der Ein- vernahme des Beschuldigten setzt. Nun kann festgestellt werden, dass eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung zum gleichen Ergebnis führt, wie es sich wohl auch bei blosser Anwendung des gesunden Menschenverstandes ergeben würde. Auf der Suche nach der materiellen Wahr- heit müssen keine Geschenke gemacht werden. Was er denkt und fühlt, und was für Schlüsse er aus einer bestimmten Antwort des Beschuldigten ziehen wird, muss der Befrager nicht preisge- ben. Ihm ist auch erlaubt, den Beschuldigten durch Vorhalte in die Enge zu treiben, so lange diese Vorhalte die Bandbreite einer redlichen momentanen Bewertung der Beweislage nicht ver- lassen. Falls der Befragte sich gestützt auf solche Vorhalte aufgrund seines spezifischen Täter- wissens und seines Bestrebens, die Strafbehörden zu täuschen, falsche Vorstellungen vom Sach- verhalt macht und sich dadurch selber verrät, liegt ein Ermittlungserfolg vor und keine Täu- schung. Auch darf, beispielsweise mittels Fangfragen, gestestet werden, ob sich der Befragte an der Wahrheit orientiert oder ob er versucht, seine Aussagen dem Wissen des Befragers anzupas- sen. Hingegen gilt: Lügen verboten! Zu unterlassen ist jede wissentlich falsche Behauptung von Tatsachen, welche darauf zielt, die Beweissituation dem Beschuldigten schlechter erscheinen zu lassen, als sie in Wahrheit ist. Ebenfalls darf seine Geständnisbereitschaft nicht dadurch erhöht werden, dass der Beschuldigte über die Rechtslage oder eine angebliche Notwendigkeit zur Aussage getäuscht wird, oder dass er durch Unwahrheiten in einen affektähnlichen psychischen Zustand versetzt wird.164 Polizeiliche Ermittler und Staatsanwältinnen, die sich an diesen Richt- linien orientieren, laufen nicht Gefahr, ihre Suche nach der materiellen Wahrheit durch Kollisi- on mit dem Täuschungsverbot prozessual scheitern zu lassen. 161 Vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB: Schaffung einer Gefahr, die sich später verwirklicht. 162 A.M. Lorenz-Czarnetzki, S. 274 ff. 163 Vgl. Lorenz-Czarnetzki, S. 302 ff. 164 Vgl. Täuschungen zum Zweck der Geständniserlangung, Ziff. 4.4. und 6.4.2. Seite 31 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Burgdorf, 14. Mai 2009 Hansjürg Brodbeck Anhang 1 1 Prozessregeln zum Täuschungsverbot der Kantone der Deutschschweiz per 25. März 2009 Aargau (http://www.ag.ch/sar/index.htm?/sar/sar.htm) Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11.11.1958 A. Verfahrensgrundsätze (...) § 26, Erforschung der materiellen Wahrheit 1 Die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden haben zur Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweisaufnahme von Amtes wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind. 2 Sie haben bei allen Amtshandlungen und Zwangsmassnahmen den Beschuldigten als Mensch zu achten. (...) H. Vernehmung des Beschuldigten (...) § 64, Verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten 1 Die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung sowie das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit dürfen nicht durch verfängliche Fragen, Versprechungen von Vorteilen, Drohungen, Misshandlung, Verabreichung von Drogen, körperliche Eingriffe oder durch ähnliche Mittel beeinträchtigt werden. 2 Zwangsmittel dürfen nur angewandt werden, soweit das Gesetz dies zulässt. Während des Verhörs soll der Beschuldigte ungefesselt sein. 3 Dies gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zu Stande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte zustimmt. § 65, Geständnis 1 Durch die in § 64 erwähnten Mittel darf namentlich nicht versucht werden, ein Geständnis zu erwirken. Auch soll das Verfahren durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden. 2 Gesteht der Beschuldigte die Tat, so ist er zu veranlassen, die nähern Umstände und seine Beweggründe anzugeben. Appenzell Innerroden (vgl. http://www.ai.ch/de/politik/gesetzessammlung) Gesetz über die Strafprozessordnung (StPO) vom 27.4.1986 Beweisrecht I. Beschuldigter (...) Art. 34, Einvernahme 1 Der Staatsanwalt teilt dem Angeschuldigten den Gegenstand der Straftat mit und gibt ihm Gelegenheit, sich über die ihm zur Last gelegten Tatsachen sowie über sämtliche Umstände des Falles zu erklären. 2 Der Beschuldigte kann nicht gezwungen werden, zu antworten oder ein Geständnis abzulegen. Dies ist ihm vor der ersten Befragung mitzuteilen. Anhang 1 2 Appenzell Ausserroden (http://www.bgs.ar.ch) Gesetz über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 30.4.1978 Das Beweisrecht A. Die Einvernahme des Beschuldigten (...) Art. 69 Verbotene Methoden 1 Zur Erreichung von Auskünften oder bestimmten Aussagen dürfen keine verwerflichen Methoden angewendet werden, wie Drohungen oder haltlose Versprechungen. 2 Technische, chemische oder andere Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigen, dürfen auch nicht auf Antrag oder mit Zustimmung des Beschuldigten eingesetzt werden. 3 Aussagen, die durch verbotene Einwirkungen zustande kommen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Basel-Landschaft (http://www.baselland.ch/Gesetzessammlung.273510.0.html) Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) vom 3.6.1999 Einvernahmen Angeschuldigte Person, Mitbeteiligte (...) § 46 Aussageverweigerung, Einwirkung auf Angeschuldigte 1 Die angeschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet und kann nicht dazu gezwungen werden. Verweigert sie die Aussage, ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen. 2 Bei der Einvernahme sind alle auf Einwirkung einer Aussage und insbesondere eines Geständnisses abzielenden Zwangsmittel sowie Gewaltmassregeln, Drohungen, Versprechungen, falsche Vorspiegelungen und verfängliche Fragen (Suggestivfragen) untersagt. Basel-Stadt (http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sgmain/default.html) Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt Befragung der Angeschuldigten (...) § 43. Durchführung der Befragung Angeschuldigte sind durch klare und unverfängliche Fragen zu veranlassen, den Sachverhalt wahrheitsgemäss darzustellen. Versprechungen, Drohungen, Zwangsmittel oder unwahre Angaben dürfen nicht angewendet werden; hingegen sollen Angeschuldigte, falls erforderlich, auf die Nachteile hingewiesen werden, die nach Gesetz für sie eintreten können, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten erschweren. 2 Angeschuldigten ist bei jeder Befragung Gelegenheit zu geben, den gegen sie vorliegenden Verdacht zu entkräften und Beweisanträge zu stellen. 3 Wenn der Stand der Ermittlungen und die Art der in Frage stehenden Straftat dies rechtfertigen, sind die Angeschuldigten über ihre persönlichen Verhältnisse zu befragen. Anhang 1 3 Kanton Bern (http://www.sta.be.ch/belex/d/) Gesetz über das Strafverfahren vom 15.3.1995 Allgemeine Verfahrensregeln Grundsätzliches, Verfahrensleitung, Sitzungspolizei (...) Art. 56, Verbotene Methoden 1 Zum Erwirken von Aussagen und Auskünften sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und eingebende Fragen sowie Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt. 2 Auf unzulässige Weise erwirkte Aussagen sind nichtig und aus den Akten zu entfernen. 3 Die vom Gesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen bleiben vorbehalten. Freiburg (http://appl.fr.ch/sleg_bdlf/de/plan_sys/default.aspx) Strafprozessordnung vom 14.11.1996 (StPO) Grundsätze (...) Art. 4 Faires Verfahren 1 Es muss ein faires Verfahren gewährleistet werden. 2 Die Behörde befolgt insbesondere die Grundsätze: a) der Unschuldsvermutung; b) des Verbots der Doppelverfolgung; c) der freien Beweiswürdigung; d) des Anspruchs auf rechtliches Gehör; e) der Waffengleichheit; f) der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; g) von Treu und Glauben; h) des Beschleunigungsgebots. (...) Beweismittel Art. 73 Freie Beweisführung 1 Es kann mit jedem Mittel Beweis geführt werden, das die menschliche Würde und die Grundprinzipien des Rechts achtet und hinreichende Beweiskraft hat. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so gilt die Prozesshandlung als nichtig, und jede Spur davon muss aus den Akten entfernt werden. Glarus (http://gs.gl.ch/pdf/index.pdf) Strafprozessordnung des Kantons Glarus, erlassen am 2.5.1965 Art. 43, Weitere Einvernahme des Angeschuldigten 1 Hat der Angeschuldigte bei der ersten Einvernahme geleugnet und liegen nunmehr wesentliche Beweisergebnisse oder neue Anhang 1 4 Indizien vor, so werden ihm alle gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe nochmals eröffnet, und er wird aufgefordert, sich darüber zu äussern. 2 Insbesondere ist er dabei auf allfällige Widersprüche mit feststehenden Beweisergebnissen oder seinen eigenen Aussagen aufmerksam zu machen. Bietet die Einvernahme Anlass zu neuen Erhebungen, so sind diese vorzunehmen. Der Angeschuldigte ist über deren Ergebnis zu unterrichten, und die Untersuchung ist auf gleiche Weise fortzusetzen, bis sie als erschöpft zu betrachten ist. Art. 44 Unerlaubte Mittel 1 Die an die Angeschuldigten gestellten Fragen sollen klar und deutlich sein. 2 Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als bereits erwiesen angenommen wird, sind untersagt. 3 Es dürfen weder Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen, noch Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Einsicht oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, angewendet werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bringen. Graubünden (http://www.gr.ch/DE/publikationen/gesetzgebung/Seiten/AmtlicheGesetzessammlun g.aspx) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 8.6.1958 Art. 88 Verhör des Angeschuldigten 1 Dem Angeschuldigten wird die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung im allgemeinen bezeichnet. Er wird veranlasst, sich über die der Anschuldigung zugrunde liegenden Tatsachen zu äussern. 2 Sodann werden dem Angeschuldigten die nach den Umständen erforderlichen Ergänzungsfragen gestellt. Es soll ihm Gelegenheit gegeben werden, zu Zeugenaussagen, Gutachten und weiteren Untersuchungsakten Stellung zu nehmen. 3 Um den Angeschuldigten zum Geständnis zu bewegen, dürfen weder Versprechungen noch Zwangsmittel angewendet und keine unwahren Vorhalte gemacht werden. Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, dürfen auch mit Zustimmung des Angeschuldigten nicht angewendet werden. 4 Weigert sich der Angeschuldigte zu antworten, so wird er auf die nachteiligen Folgen, welche daraus für ihn entstehen können, aufmerksam gemacht. Luzern (http://srl.lu.ch/sk/srl/default/first.htm) Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3.6.1957 Einvernahme, Haft und Freilassung des Angeschuldigten; vorsorgliche Massnahmen (...) § 79, Verbotene Mittel Zwangsmassnahmen, Drohungen, Versprechen oder Vorspiegelungen, die eine Aussage oder ein Geständnis erwirken sollen, sind untersagt. Anhang 1 5 Nidwalden (http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-h.htm&2.0) Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 11.1.1989 Verfahrensgrundsätze § 7 Achtung der Menschenwürde Der Angeschuldigte ist im ganzen Strafverfahren als Mensch zu achten; Umstände, die für oder gegen ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt zu prüfen. (...) Stellung der Angeschuldigten Person (...) § 106 3. verbotene Einwirkungen 1 Die Willensfreiheit des Angeschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Drohung oder Ermüdung beeinträchtigt werden. 2 Versprechungen, verfängliche Fragen und Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen, namentlich zur Erwirkung eines Geständnisses, sind nicht gestattet. 3 Aussagen des Angeschuldigten, die durch verbotene Einwirkung zustande kamen, dürfen vom Richter nicht berücksichtigt werden. Obwalden (http://ilz.ow.ch/gessamml/regpdf/32.pdf) Verordnung über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 9.3.1973) Verfahrensgrundsätze Art. 1 A. Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten. (...) Einvernahme des Angeschuldigten (...) Art. 41 c. Grundsätze 1 Das Verhöramt verhört den Angeschuldigten eingehend über die ihm zur Last gelegte Handlung. Bei Übertretungen kann an die Stelle des Verhörs das polizeiliche Einvernahmeprotokoll treten. 2 Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als bereits erwiesen angenommen wird, sind untersagt. 3 Es dürfen weder Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen, noch Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Einsicht oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, angewendet werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bringen. Schaffhausen (http://www.rechtsbuch.sh.ch/default.htm) Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15.12.1986 Personalbeweis Allgemeine Bestimmungen Art. 103 Verbot unzulässiger Einwirkung 1 Zur Erzielung von Auskünften oder von bestimmten Aussagen dürfen keine verwerflichen Methoden angewendet werden wie ungesetzlicher Zwang, Drohung, Täuschung oder Versprechungen. 2 Der Einsatz technischer, chemischer oder anderer Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, ist auch bei Zustimmung des Einvernommenen untersagt. 3 Aussagen, welche durch unzulässige Einwirkung zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden. Anhang 1 6 Schwyz (http://www.sz.ch/xml_1/internet/de/application/d999/d2522/d24457/p477.cfm) Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28.8.1974 Einvernahme des Angeschuldigten § 23 Form der Einvernahme 1 Dem Angeschuldigten ist zu Beginn jeder Einvernahme die Tat, welcher er beschuldigt wird, mitzuteilen. 2 Gleichzeitig ist er auf sein Recht hinzuweisen: a) die Aussage zu verweigern, b) sich nicht selber belasten zu müssen, c) sich über die Anschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen, d) einen Verteidiger zu bestellen oder wenn nötig einen amtlichen Verteidiger zu verlangen, e) einen Übersetzer verlangen zu können. 3 Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar. 4 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt. 5 Geständnisse sind zu überprüfen. St. Gallen (http://www.gallex.ch/gallex/fra_sys.html) Strafprozessgesetz vom 1.7.1999 Einvernahme des Angeschuldigten (...) Einvernahmegrundsätze a) Allgemein Art. 79 1 Der Angeschuldigte wird vor der ersten Einvernahme belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet ist und einen Verteidiger beiziehen kann. 2 Die Fragen müssen klar und deutlich sein. Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als erwiesen angenommen wird, sind nicht zulässig. 3 Zur Ergänzung der Einvernahme kann der Angeschuldigte eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts oder der persönlichen Verhältnisse zu den Akten geben. (...) c) unzulässige Methoden Art. 81 1 Bei der Einvernahme dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder andere Zwangsmittel eingesetzt werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bewegen. 2 Mittel zur Erlangung von Aussagen, welche die Freiheit der Willensbildung oder der Willensbetätigung beeinträchtigen, sind nicht zulässig, auch wenn der Angeschuldigte der Anwendung zustimmt. 3 Aussagen, die durch eine Einwirkung nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung erlangt worden sind, werden nicht verwertet. Anhang 1 7 Solothurn (http://www.so.ch/appl/bgs/index.php) Strafprozessordnung vom 7.6.1970 Grundregeln § 1. Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten. Die Umstände, die für und wider ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt abzuklären. (...) Stellung des Beschuldigten (...) § 94. Verbotene Einwirkungen Die Willensfreiheit des Beschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Drohung oder Ermüdung beeinträchtigt werden. Massnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit eines Beschuldigten beeinträchtigen, sowie Vorspiegelungen von Tatsachen sind nicht gestattet. Es darf namentlich nicht versucht werden, durch verbotene Mittel ein Geständnis zu erwirken. Aussagen des Beschuldigten, die durch verbotene Einwirkung zustandekamen, sind nicht zu berücksichtigen. Thurgau (http://www.rechtsbuch.tg.ch/) Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 30.6.1970/5.11.1991 Einvernahme des Angeschuldigten (...) § 86 Grundsätze 1 Der Angeschuldigte ist zur Wahrheit zu ermahnen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er die Aussage verweigern kann, ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen und allfällige Aussagen gegen ihn verwendet werden können. 2 Es dürfen weder Versprechungen oder sonstige Absprachen, noch Drohungen, verfängliche Fragen, Vorspiegelungen unbewiesener Tatsachen oder andere Zwangsmittel angewendet werden, um den Angeschuldigten zur Aussage oder zu einem Geständnis zu bewegen. 3 Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, sind auch bei Zustimmung des Angeschuldigten unzulässig. 4 Aussagen, welche in Missachtung dieser Vorschriften zustande kommen, sind ungültig. Versprechungen und Absprachen kommt keinerlei bindende Wirkung zu. Uri (http://ur.lexspider.com/intro/register_vollstaendig.html) Strafprozessordnung vom 29.4.1980 Verfahrensgrundsätze Artikel 6 Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist die menschliche Würde der Beteiligten zu achten. (...) Die Einvernahme des Beschuldigten (...) Artikel 79 Verbotene Methoden Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt. Anhang 1 8 Artikel 80 Verwertungsverbot Aussagen, die durch verbotene Einwirkungen zustandekommen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Sie sind aus den Akten zu entfernen. Wallis (http://www.vs.ch/Navig/legislation.asp?Language=de) Strafprozessordnung vom 22.2.1962 Einvernahme des Beschuldigten (...) Art. 62 Verbotene Mittel Weder der Untersuchungsrichter noch seine Untersuchungsorgane dürfen gegen den Angeschuldigten Zwang ausüben, ihm Drohungen oder Versprechungen machen oder durch unwahre Angaben oder künstliche Mittel von ihm ein Geständnis erwirken. Kanton Zürich (http://www.zhlex.zh.ch/internet/zhlex/de/home.html) Strafprozessordnung (StPO) vom 4.5.1919 9. Verhör mit dem Angeschuldigten (...) § 153. 1 Die an den Angeschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, unklar, mehrdeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein; namentlich ist die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von dem Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen wird. 2 Fragen, durch welche dem Angeschuldigten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort ermittelt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Angeschuldigte nicht in anderer Weise auf jene Umstände geführt werden konnte; insbesondere soll bei Erforschung von Mitschuldigen die Untersuchungsbehörde die Bezeichnung bestimmter Personen so viel als tunlich vermeiden. § 154. Um den Angeschuldigten zum Geständnis zu bewegen, dürfen weder Versprechen noch Vorspiegelungen, noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden. Zug (http://www.zug.ch/behoerden/staatskanzlei/kanzlei/bgs/3-strafrecht- strafprozess-strafvollzug) Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3.10.1940 Einvernahme des Beschuldigten (...) § 25 b) Unzulässige Massnahmen und Fragen 1 Der Beschuldigte darf zur Antwort nicht gezwungen oder durch Versprechungen veranlasst werden. 2 Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, unklar, mehrdeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein. Die Stellung von Fragen ist zu vermeiden, in welchen eine vom Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen wird. Anhang 2 Von: Brodbeck Hansjürg, JGK-RURA II-Burgdorf Gesendet: Freitag, 23. Januar 2009 16:16 An: 'ti@unil.ch' Betreff: List oder Täuschung? Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Im Rahmen des Nachdiplomstudiums Forensik am CCFW Luzern (MAS Forensics) beabsichtige ich eine Masterarbeit zu schreiben, die sich mit Grenzsituationen in der Einvernahme auseinandersetzt. Dabei wird sicher Art. 140 EStPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden) eine Rolle spielen. Ich möchte insbesondere untersuchen, wo die Grenze zwischen psychologisch geschickten, raffinierten, trickreichen, listigen und unnachgiebig harten Befragungen einerseits sowie verbotenen Drohungen, Versprechungen und Täuschungen andererseits verläuft. Um die Aktualität und die Praxisnähe meiner Arbeit zu optimieren wäre ich Ihnen dankbar für die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Haben Sie Kenntnis von Strafverfahren bei welchen im Rahmen der Einvernahme möglicherweise (evt. aus Sicht der Verteidigung) verbotene Beweiserhebungsmethoden (insbesondere Drohungen, Versprechungen, Täuschungen) eingesetzt wurden? 2. Haben Sie in diesem Zusammenhang Kenntnis von kantonalen Entscheiden? Fundstelle? 3. Haben Sie in diesem Zusammenhang Fragen, evt. spannende Fallkonstellationen, die Sie persönlich interessieren würden? Für die baldige Beantwortung dieser Fragen sei bereits heute herzlich gedankt! Mit kollegialen Grüssen Hansjürg Brodbeck Untersuchungsrichteramt II EOAG Kreuzgraben 10 3400 Burgdorf Anhang 3 1 Auszug aus einer Einvernahme zur Spurenlage im Rahm en eines Tötungsdelikts (teilweise verfremdet) Eine mindestens aus zwei Personen bestehende Täterschaft stieg über eine in der Nachbarschaft entwendete Leiter ins Obergeschoss eines Wohnhauses ein. Der dort wohnende alte und gebrechliche O konnte am folgenden Morgen geknebelt und gefesselt tot auf seinem Bett gefunden werden. Die rechtsmedizinische Untersuchung ergab, dass massive stumpfe Gewalt gegen seinen Körper todesursächlich war. Neben dem Leichnam auf dem Bett lag eine Schere. Ab dieser Schere konnte eine DNA-Spur sichergestellt werden, welche auf X als Tatbeteiligten hinwies. Diese Spur blieb bezüglich dieses Tötungsdelikts das einzige zentrale Beweismittel. Anlässlich der Verhaftung wurde X lediglich darüber informiert, dass er aufgrund einer Tatortspur in Verbindung mit dem Tötungsdelikt gebracht werde. X bestritt jede Beteiligung an der Tat. Nachfolgend wird die Einvernahme des Beschuldigten zur Spurenlage wiedergegeben, wie sie gemacht wurde, als von den übrigen Gegebenheiten des Verfahrens her erstmals im Detail über das Tötungsdelikt gesprochen werden konnte. Der Wortlaut des Protokolls wird zwecks Verfremdung nicht vollständig wiedergegeben. „Waren Sie in Ihrem Leben schon einmal in (...)? Verbal: Es werden Kartenausschnitte in verschiedenen Grössen vorgehalten. Ich weiss nicht, ob ich schon einmal dort war. Ich kenne die Schweiz nicht so gut. Wann wären Sie denn dort gewesen, wenn Sie einmal in (...) gewesen wären? Ich kann es nicht sagen. Vorhalt Foto KTD(...): In diesem Haus (...) wohnte der getötete Mann. Hier wurde via Leiter eingebrochen. Waren Sie schon einmal hier? Ich kenne diese Oertlichkeit nicht. Ich glaube nicht, dass ich schon einmal hier war. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sieht man die Leiter besser, über welche in das Haus eingestiegen wurde. Kennen Sie diese Leiter? Nein, mit dieser Leiter habe ich nichts zu tun. Vorhalt Fotos KTD (...): Hier sieht man den Ort, an welchem die Täterschaft die Leiter gestohlen hat. Dieser Ort liegt ca. 300 Meter von (...) entfernt. Waren Sie schon einmal hier? Ich weiss nicht, ob ich schon einmal hier war. Ich kann es nicht sagen. Vorhalt Kartenausschnitt (...). Ich weiss nicht. Dieser Ort sagt mir nichts. Halten Sie es für möglich, mit dieser Leiter im Sommer (...) einmal in Berührung gekommen zu sein? Ich weiss es nicht. Ich kann es nicht sagen. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sieht man den toten (...), so wie ihn die Polizei vorgefunden hat. Waren Sie einmal in diesem Zimmer? Anhang 3 2 Ich habe keine Ahnung. Damit habe ich nichts zu tun. Ich war niemals in diesem Zimmer. Ich bin kein Mörder. Vorhalt Fotos KTD (...): Hier sieht man im Detail, wie der Getötete mit Klebeband gefesselt und geknebelt worden war. Halten Sie es für möglich, dass Sie mit diesem Klebeband einmal in Berührung gekommen sind? Ich weiss nicht, ob ich einmal mit diesem Klebeband in Berührung kam. Ich kann es nicht sagen. Garantieren kann ich es nicht. Ich habe aber nichts damit zu tun. Ein solches Klebeband habe ich noch nie gesehen. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Rolle Klebeband, wie es für die Fesselung und Knebelung von (...) verwendet wurde. Hilft Ihnen das irgendwie weiter? Ich weiss nichts dazu. Hielten Sie einmal im Sommer (...) ein solches Klebeband in den Händen? Ich weiss es nicht. Das ist schon lange her. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Schere, wie sie neben dem Kopf des Leichnams gefunden wurde. Wir gehen davon aus, dass diese Schere für das Verschneiden des Klebebandes verwendet wurde. Halten Sie es für möglich, dass Sie mit dieser Schere einmal in Berührung gekommen sind? Ich glaube es nicht, weiss es aber nicht. Wozu sollte ich mit dieser Schere in Berührung gekommen sein? Ich weiss es nicht, keine Ahnung. Haben Sie das Klebeband zerschnitten? Nein. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Übersichtsaufnahme des Wohnzimmers, welches von der Täterschaft durchsucht worden war und in welchem auch ein Tresor geöffnet wurde. Ist es möglich, dass Sie einmal in diesem Zimmer waren? Nein, das ist nicht möglich. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Nahaufnahme des Tresors mit einem steckenden Schlüssel. Ist es möglich, dass Sie mit diesem Schlüssel einmal in Berührung kamen? Nein, ich glaube es nicht. Können Sie es ausschliessen? Ja. Ich sage, ich bin nicht mit diesem Schlüssel in Berührung gekommen. Vorhalt Fotos Diebesgut: Diese Dokumente (...) stammen aus dem Tresor von (...) und wurden in ca. 250 m Abstand (...) von der Täterschaft fortgeworfen. Ist es möglich, dass Sie mit diesen Dokumenten einmal in Berührung gekommen sind? Nein. Vorhalt: Ihre Behauptung, nie in dieser Wohnung gewesen zu sein, ist unglaubwürdig. Ich teile Ihnen nun mit, dass von Ihnen in dieser Wohnung eine DNA-Spur gefunden wurde. Was sagen Sie dazu? Ich glaube es nicht. Das ist unmöglich. Anhang 3 3 Ich stelle eine hypothetische Frage: Hätten Sie eine Erklärung dafür, wenn ich Ihnen sagen würde, dass die biologische Spur ab der Schere gesichert werden konnte, welche sich auf dem Bett neben dem Kopf des Opfers befand? Ich weiss es nicht. Vorhalt Fotos KTD (...) (weitere Aufnahmen der Schere). Hätten Sie nun eine Erklärung dafür? Nein, ich habe keine Erklärung. Nochmals: Hätten Sie eine Erklärung dafür, wenn die biologische Spur auf einem der anderen Objekte welche ich in dieser Einvernahme erwähnt habe (Leiter, Klebband, Tresorschlüssel, Dokumente aus Tresor) gefunden worden wäre? Nein, ich habe keine Erklärung dafür. Vorhalt: Ich kann Ihnen nun sagen, dass Sie Ihre DNA auf der Schere hinterlassen haben. Es ist nachvollziehbar, dass Sie die Handschuhe ausziehen mussten, um mit dieser Schere das Klebeband, welches von Ihnen für die Fesselung und Knebelung des Opfers verwendet wurde, abzuschneiden. Gleichzeitig ist das aber ein grosser Fehler. Wollen Sie etwas dazu sagen. Ich weiss nichts dazu. Ich kann es nicht erklären. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz.“ Anfänglich sagte X, er habe mit der Leiter nichts zu tun. Als wenige Fragen später trotzdem nochmals nach dieser Leiter gefragt wurde, dürfte dies wohl eine suggestive Wirkung gehabt haben. Jetzt lautete die Antwort nur noch: „Ich weiss nicht. Ich kann es nicht sagen.“ Sinngemäss die gleiche Antwort gab X auch auf die Fragen nach der möglichen Berührung zweier weiterer vorgehaltener beweglicher Gegenstände (Klebeband, Schere). Hingegen beim Tresorschlüssel sagte X, er könne eine Berührung ausschliessen, was darauf hindeuten könnte, dass es wirklich der Mittäter war, welcher sich um den Tresor kümmerte. Es dürfte nicht schwer sein, sich vorzustellen, dass die Aussage von X ganz anders ausgefallen wäre, wenn ihm vor der Befragung bekannt gegeben worden wäre, wo genau die einzige Tatortspur sichergestellt werden konnte. X wurde wegen dieses Tötungsdelikts und weiterer Taten rechtskräftig verurteilt.

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