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337 Treffer

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    NFP_67_Schlussbericht.pdf

    ARBEITS- UND SOZIALPOLITISCHE STUDIEN BASS AG KONSUMSTRASSE 20 . CH-3007 BERN . TEL +41 (0)31 380 60 [...] der Schweiz, sozial-empirische Studie nach Konzept und im Auftrag von: Regina Aebi-Müller / Bianka Dörr [...] Betroffenen in Bezug auf fol- gende Themenbereiche: ■ Schwierigkeiten und Konfliktsituationen ■

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 18.08.2014

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    UZH Publikation A4

    der Schweizer HR-Barometer-Studie Vorgesetzte, welche Tätigkeitsbeschreibungen konzipieren und [...] die diesjährige HR-Barometer- Studie durch den Schweizerischen Nationalfonds gefördert. Dies ermög- [...] Langeweile zu verbessern? Im Fol- genden werden wir nicht nur untersuchen, wie betriebliche Arbeitsgestal

    Grösse: 3 MB

    Erstellungsdatum: 07.09.2017

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    Giger Beatrice

    Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Genitalverstümmelung – Voraussetzungen und Grenzen der Einwil- ligung Eingereicht von lic.iur. Beatrice Giger Klasse MAS Forensics 3 am 13. Mai 2011 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann ii I. INHALTSVERZEICHNIS I. INHALTSVERZEICHNIS ii II. LITERATURVERZEICHNIS iv III. MATERIALIEN vii IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS x V. KURZFASSUNG xii 1. EINFÜHRUNG 1.1. GENITALVERSTÜMMELUNG CONTRA BESCHNEIDUNG: TERMINOLOGIE UND DEFINITION.. .................... S. 1 1.2. VERBREITUNG UND AKTUALITÄT DER TRADITIONELLEN FGM.............................................................. S. 2 1.3. MÄNNLICHE BESCHNEIDUNG: ERWACHENDES PROBLEMBEWUSSTSEIN FÜR WEIT VERBREITETE TRADITION… ......................................................................................................................................... S. 3 1.4. THEMATIK DER VORLIEGENDEN ARBEIT ................................................................................................ S. 4 2. EINWILLIGUNG DER VERLETZTEN PERSON IM ALLGEMEINEN 2.1. ALLGEMEINES ........................................................................................................................................ S. 5 2.2. VORAUSSETZUNGEN EINER RECHTSWIRKSAMEN EINWILLIGUNG ........................................................... S. 6 2.2.1. Aus Sicht der einwilligenden Person ..................................................................... S. 6 A. Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut ........................................................................................................... S. 6 a. Allgemeines ................................................................................................................................................. S. 6 b. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung .............................................................................................. S. 6 c. Schwere Körperverletzung ........................................................................................................................... S. 6 B. Modalitäten der Einwilligung ............................................................................................................................ S. 7 C. Einwilligungsfähigkeit ...................................................................................................................................... S. 7 D. Fehlen relevanter Willensmängel ...................................................................................................................... S. 8 2.2.2. Voraussetzungen auf Seiten der Täterschaft .......................................................... S. 9 3. ART. 124 E-STGB: "VERSTÜMMELUNG WEIBLICHER GENITALIEN" 3.1. ÜBERBLICK ÜBER DEN GESETZGEBUNGSPROZESS .................................................................................. S. 9 3.2. STAND DER DINGE ............................................................................................................................... S. 10 4. MÖGLICHKEIT DER EINWILLIGUNG DER URTEILSFÄHIGEN FRAU IN DIE VERSCHIEDE- NEN TYPEN DER GENITALVERSTÜMMELUNG GEMÄSS WHO 4.1. BEGRIFF DER URTEILSFÄHIGKEIT ........................................................................................................ S. 11 4.2. FEHLENDE MEDIZINISCHE INDIKATION ................................................................................................ S. 11 4.3. KLITORIDEKTOMIE (TYP I) ................................................................................................................... S. 12 4.3.1. Begriff und gesundheitliche Folgen ..................................................................... S. 12 A. Typ Ib .............................................................................................................................................................. S. 12 B. Typ Ia .............................................................................................................................................................. S. 12 4.3.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 13 A. Typ Ib .............................................................................................................................................................. S. 13 B. Typ Ia .............................................................................................................................................................. S. 15 4.3.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 16 A. Typ Ib .............................................................................................................................................................. S. 16 B. Typ Ia .............................................................................................................................................................. S. 16 4.3.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 17 4.4. EXZISION (TYP II) ................................................................................................................................ S. 18 4.4.1. Begriff und gesundheitliche Folgen ..................................................................... S. 18 4.4.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 19 4.4.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 20 4.4.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 20 4.5. INFIBULATION (TYP III) ....................................................................................................................... S. 21 4.5.1. Begriff und gesundheitliche Folgen ..................................................................... S. 21 4.5.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 22 4.5.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 23 4.5.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 23 4.6. ANDERE FORMEN (TYP IV) ................................................................................................................. S. 24 iii 4.6.1. Begriff .................................................................................................................. S. 24 4.6.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 24 4.6.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 25 4.6.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 25 5. ZIRKUMZISION 5.1. DER EINGRIFF UND SEINE FOLGEN ....................................................................................................... S. 25 5.2. GESUNDHEITSBEZOGENE ARGUMENTE FÜR EINE ZIRKUMZISION ......................................................... S. 27 5.2.1. Medizinische Indikation ....................................................................................... S. 27 5.2.2. Beschneidung als Vorbeugung ............................................................................. S. 27 5.2.3. Verbesserte Hygiene dank Beschneidung? .......................................................... S. 28 5.3. RECHTLICHE QUALIFIKATION .............................................................................................................. S. 29 5.3.1. Einfache Körperverletzung .................................................................................. S. 29 A. Grundtatbestand (Art. 123 Ziff. 1 StGB) ......................................................................................................... S. 29 B. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB .................................................................. S. 29 C. Qualifizierte Tatbestandsvarianten nach Art. 123 Ziff. 2 StGB ...................................................................... S. 31 a. Gefährlicher Gegenstand............................................................................................................................ S. 31 b. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den urteilsfähigen Mann................................................. S. 32 c. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den Knaben/ urteilsunfähigen Mann .............................. S. 32 D. Subjektiver Tatbestand .................................................................................................................................... S. 33 E. Rechtfertigungsgrund der Einwilligung .......................................................................................................... S. 33 a. Ab welchem Alter ist von Urteilsfähigkeit auszugehen? ........................................................................... S. 33 b. Urteilsfähige Männer ................................................................................................................................. S. 33 c. Urteilsunfähige Knaben ............................................................................................................................. S. 34 d. Urteilsunfähige Volljährige ........................................................................................................................ S. 37 F. Irrtum über die Rechtswidrigkeit? ................................................................................................................... S. 37 5.3.2. Andere StGB-Tatbestände.................................................................................... S. 37 5.4. ABSCHLIESSENDES ZUR ZIRKUMZISION ............................................................................................... S. 37 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN ...................................................................................................................... S. 38 iv II. LITERATURVERZEICHNIS BAUER CHRISTINA/ HULVERSCHEIDT MARION Gesundheitliche Folgen der weiblichen Genitalver- stümmelung, in: Terre des femmes (Hrsg.), Schnitt in die Seele – Weibliche Genitalverstümmelung, eine fundamentale Menschenrechtsverletzung, S. 65 – 81, Frankfurt a.M. 2003. BIJAN FATEH-MOGHADAM Religiöse Rechtfertigung? Die Beschneidungen von Knaben zwischen Strafrecht, Religionsfreiheit und elterlichem Sorgerecht, in: Rechtswissenschaft, Heft 2/2010, S. 115 – 142, D-Baden-Baden. BORKENHAGEN ADA Designervagina – Enhancement des weiblichen Lust- empfindens mittels kosmetischer Chirurgie. Zur sozi- alen Konstruktion weiblicher kosmetischer Genital- chirurgie, in: ADA BORKENHAGEN UND ELMAR BRÄH- LER (Hrsg.), Psychosozial 112, 2008, 31, Intimmodi- fikationen, S. 23 – 30. DONATSCH ANDREAS Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. Zürich 2008 (zit: A. DONATSCH). DONATSCH ANDREAS/ FLACHSMANN STEFAN/ HUG MARKUS/ WEDER UL- RICH (HRSG.) Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 18. Aufl. Zürich 2010 (zit: StGB-Kurzkommentar- Autor). DONATSCH ANDREAS/ TAG BRIGITTE Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl. Zürich 2006. DORNELES DE ANDRADE DANIELA/ JIROVSKY ELENA/ PALONI SARA Kosmetische Eingriffe und weibliche Genitalver- stümmelung – Betrachtungen zu körpermanipulativen Praktiken aus interdisziplinärer Perspektive: in ADA BORKENHAGEN UND ELMAR BRÄHLER (Hrsg.), In- timmodifikationen – Spielarten und ihre psychosozia- len Bedeutungen, Psychosozial-Verlag 2010. HÄFELIN ULRICH/ HALLER WALTER/ KELLER HELEN Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl. Zürich 2008. HAMMOND TIM Der Zusammenhang zwischen weiblicher und männ- licher Genitalverstümmelung, in: Terre des femmes (Hrsg.), Schnitt in die Seele – Weibliche Genitalver- stümmelung, eine fundamentale Menschenrechtsver- letzung, S. 269 – 295, Frankfurt a.M. 2003. HERZBERG ROLF DIETRICH Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung, in: JZ 7/2009, S. 332 – 339 (zit: R. D. HERZBERG, Recht- liche Probleme). HERZBERG ROLF DIETRICH Religionsfreiheit und Kindeswohl – Wann ist die Körperverletzung durch Zirkumzision gerechtfertigt? In: ZIS 7-8/2010, S. 471 ff. (zit: R. D. HERZBERG, Religionsfreiheit). HOHLFELD PATRICK/ THIERFELDER Patientinnen mit genitaler Beschneidung – Schweize- rische Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte, Heb- v CLARA/ JÄGER FABIENNE ammen und Pflegefachkräfte, in: Schweizerische Ärz- tezeitung 2005; 86: Nr. 16, S. 951 – 960. JÄGER FABIENNE/ SCHULZE SYLVIE/ HOHLFELD PATRICK Female genital mutilation in Switzerland: a survey among gynaecologists, in: SWISS MED WKLY 2002; 132, S. 259 – 264. JAERMANN CLAUDE Das wunde Geschlecht, in: Spuren, Sommer 2010, S. 32 ff. LOW NICOLA/ MARTI COLETTE/ EG- GER MATTHIAS Mädchenbeschneidung in der Schweiz: Umfrage von UNICEF Schweiz und der Universität Bern, in: Schweizerische Ärztezeitung 2005;86: Nr. 16, S. 970 – 973. NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ BERKEMEIER ANNE Rechtsgutachten für Unicef Schweiz zur Frage der Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung ge- mäss den Typen I und IV, Zürich 2007. NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1 – 110 StGB und Jugendstrafrecht, 2. Aufl. Basel 2007 (zit: BSK Strafrecht I-Bearbeiter). NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB, 2. Aufl. Basel 2007 (zit: BSK Strafrecht II- Bearbeiter). NOLL PETER Uebergesetzliche Rechtfertigungsgründe, im beson- dern die Einwilligung des Verletzten, Schweizerische Criminalistische Studien, vol. 10, Basel 1955. PREISS SIMONE Plastische Korrekturen im weiblichen Genitalbereich, in: ADA BORKENHAGEN UND ELMAR BRÄHLER (Hrsg.), Intimmodifikationen – Spielarten und ihre psychosozialen Bedeutungen, Psychosozial-Verlag 2010. PUTZKE HOLM Die Strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben, in: Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigs- ten Geburtstag am 14. Februar 2008, D-Tübingen (zit: H. PUTZKE, Festschrift). PUTZKE HOLM Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjäh- rigen – Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des Strafgesetzbuches, in: MedR (2008) 26, S. 268 – 272 (zit. H. PUTZKE, Rechtliche Gren- zen). PUTZKE HOLM Zur Rechtsprechung: Juristische Positionen zur religi- ösen Beschneidung, in: NJW 22/2008 (zit: H. PUTZ- KE, Rechtsprechung). PUTZKE HOLM/ STEHR MAXIMILIAN/ DIETZ HANS-GEORG Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen – Medizin- rechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Ein- griffs, in: Monatsschrift Kinderheilkunde 8 2008. RICHTER GRITT/ SCHNÜLL PETRA Einleitung, in: Terre des femmes (Hrsg.), Schnitt in die Seele – Weibliche Genitalverstümmelung, eine fundamentale Menschenrechtsverletzung, S. 15 – 20, Frankfurt a.M. 2003. vi ROSENKE MARION Die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der weiblichen Genitalverstümmelung, Diss. Bielefeld 1999. SCHNÜLL PETRA Weibliche Genitalverstümmelung in Afrika, in: Terre des femmes (Hrsg.), Schnitt in die Seele – Weibliche Genitalverstümmelung, eine fundamentale Menschen- rechtsverletzung, S. 23 – 64, Frankfurt a.M. 2003. STRATENWERTH GÜNTER Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. Bern 2005. THOMMEN MARC Medizinische Eingriffe an Urteilsunfähigen und die Einwilligung der Vertreter – Eine strafrechtliche Ana- lyse der stellvertretenden Einwilligung, Ba- sel/Genf/München 2004 (Basler Studien zur Rechts- wissenschaft, Band 15). TRECHSEL STEFAN ET AL. Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, Zürich/St.Gallen 2008 (zit. ST. TRECHSEL, StGB PK). TRECHSEL STEFAN/ NOLL PETER Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, All- gemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 5. Aufl. Zürich 1998. TRECHSEL STEFAN/ SCHLAURI REGULA Rechtsgutachten für Unicef Schweiz über "Weibliche Genitalverstümmelung in der Schweiz", Zürich 2004. WEISSENBERGER PHILIPPE Die Einwilligung des Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Diss. Bern 1996 (Abhandlun- gen zum schweizerischen Recht, Heft 587). vii III. MATERIALIEN Gesetzgebungsverfahren BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrates vom 12. Februar 2009 über die "Parlamenta- rische Initiative Verbot von sexuellen Verstümmelun- gen (ROTH-BERNASCONI)"; (zit: Bericht RK-N 2009). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrates vom September 2009 über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Einführung eines Straftatbestandes betreffend die Verstümmelung weiblicher Genitalien); (zit: Vernehmlassungsbe- richt). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 2010 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. April 2010 über die "Parlamen- tarische Initiative Verbot von sexuellen Verstümme- lungen" (zit: Stellungnahme des Bundesrats). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrates vom 30. April 2010 über die "Parlamentari- sche Initiative Verbot von sexuellen Verstümmelun- gen" (zit: Bericht RK-N 2010). KILLIAS MARTIN Vernehmlassung zur Revision des StGB betreffend sexuelle Verstümmelungen, Zürich, 22. Juni 2009. Vorentwurf für eine Änderung des StGB: [URL: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_geni talverstuemmelung.html] besucht am 18. April 2011. Entwurf für eine Änderung des StGB: [URL: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_geni talverstuemmelung.html] besucht am 18. April 2011. Kasuistik BGE 120 IV 194 BGE 124 IV 258 BGE 6P.106/2006 vom 18. August 2008 BGE 129 IV 1 Urteil des Kantonsgerichts St.Gallen vom 16. November 2009 (ST.2008.60-SK3), bestä- tigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2010 (6B_240/2010). http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html viii Besuchte Internetseiten Amnesty International, in: amnesty, Genitalverstümmelung: Stille Gewalt an Frauen, Mai 2006, [URL: http://www.amnesty.ch/de/aktuell/magazin/46/genitalverstuemmelung], besucht am 20. April 2011 (zit: Amnesty International). Beobachter vom 17. Februar 2011, Kleiner Prinz unterm Messer, Vorhautverengung, [URL: http://www.beobachter.ch/leben-gesundheit/medizin- krankheit/artikel/vorhautverengung_kleiner-prinz-unterm-messer/], besucht am 10. Mai 2011 (zit: Beobachter). Beschnittene Männer – Schutz vor Gebärmutterhalskrebs, [URL: http://www.cyberdoktor.de/artikel/beschneidung.htm], besucht am 20. April 2011. Departement des Inneren, Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Öffentliche Gesund- heit, Abteilung Übertragbare Krankheiten, HIV in der Schweiz, Altersverteilungen bei männli- chen Personen mit positivem HIV-Test nach Ansteckungsweg, März 2011 [URL: http://www.bag.admin.ch/hiv_aids/05464/05490/05749/05750/05757/index.html?lang=de], be- sucht am 27. April 2011 (zit: HIV-Statistik Schweiz). DKG Krebsgesellschaft: Partnerschaft und Sexualität, aktualisiert am 12. Oktober 2010, [URL: http://www.krebsgesellschaft.de/lk_partnerschaft_und_sexualitaet,1020.html], besucht am 28. April 2011 (zit: DKG Krebsgesellschaft). EURO CIRC, Informationen für Jungen im Teenager-Alter [URL: http://www.eurocirc.org/infoc23.html], besucht am 2. Mai 2011 (zit: Euro Circ). Frauenärzte im Netz, Sexuelle Lust & der weibliche Orgasmus, [URL: http://www.frauenaerzte- im-netz.de/de_sexuelle-lust-der-weibliche-orgasmus-aufbau-der-geschlechtsorgane_211.html], besucht am 29. April 2011 (zit: Frauenärzte im Netz). GRESS STEFAN, Ästhetische und funktionelle Korrekturen im weiblichen Genitalbereich, [URL: http://wp10473531.vwp5401.webpack.hosteurope.de/de/genitalchirurgie/wissenschaft/wissensc haftl-studie-zur-intimchirurgie.html], besucht am 30. April 2011. Macht der Sprache, [URL: http://www.verein-tabu.de/machtdersprache.html], besucht am 29. April 2011 (zit: Macht der Sprache). MOSES/BAILEY/RONALD, Male circumcision: assessment of health benefits and risks, [URL: http://www.pubmedcentral.nih.gov/articlerender.fcgi?tool=pubmed&pubmedid=1019503 5], besucht am 20. April 2011. MÜLLER-LISSNER A., in: Tagesspiegel vom 29. Dezember 2008, Im Glauben verletzt, [URL: http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/im-glauben-verletzt/1406372.html], besucht am 25. April 2011. Risiken und mögliche Komplikationen der Schamlippenverkleinerung, [URL: http://www.schamlippenverkleinerung-ueberblick.de/hintergrundinformationen/risiken- und-moegliche-komplikationen-der-schamlippenverkleinerung.html], besucht am 4. Mai 2011. http://www.cyberdoktor.de/artikel/beschneidung.htm http://www.bag.admin.ch/hiv_aids/05464/05490/05749/05750/05757/index.html?lang=de http://www.pubmedcentral.nih.gov/articlerender.fcgi?tool=pubmed&pubmedid=10195035 http://www.pubmedcentral.nih.gov/articlerender.fcgi?tool=pubmed&pubmedid=10195035 http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/im-glauben-verletzt/1406372.html ix SWATEK-EVENSTEIN M., in: Jüdische Allgemeine – Wochenzeitung für Politik, Kultur und Jüdi- sches Leben, 18. Februar 2010, Das beschnittene Recht – Dürfen Eltern ihre Söhne beschneiden lassen – oder verstossen sie damit gegen das Strafgesetzbuch [URL: http://www.juedische- allgemeine.de/article/view/id/5375], besucht am 25. April 2011. Tagebuch meiner Beschneidung [URL: http://zirkumzision.wordpress.com], besucht am 24. Ap- ril 2011. WEILL ESRA, [URL: http://www.weill.ch/dievorbereitung/index.html], besucht am 22. April 2011 (zit: E. WEILL, Die Vorbereitung). WEILL ESRA, [URL: http://www.weill.ch/informationenausdernzz/index.html], besucht am 22. April 2011 (zit: E. Weill, Artikel aus der NZZ). WHO, Eliminating Female genital mutilation, an interagency statement, OHCHR, UNAIDS, UNDP, UNECA, UNESCO, UNFPA, UNHCR, UNICEF, UNIFEM, WHO, 2008, [URL: http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_State ment_on_Eliminating_FGM.pdf], besucht am 18. April 2011 (zit: WHO, Eliminating FGM). WHO, Sexual and reproductive health, Classification of female genital mutilation, [URL: http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en/index.html], besucht am 13. April 2011 (zit: WHO, Classification). WHO and UNAIDS, HIV/AIDS, announce recommendations from expert consultation on male circumcision for HIV prevention [URL: http://www.who.int/hiv/mediacentre/news68/en], besucht am 22. April 2011 (zit: WHO, HIV prevention). http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/5375 http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/5375 http://zirkumzision.wordpress.com/ http://www.weill.ch/dievorbereitung/index.html http://www.weill.ch/informationenausdernzz/index.html http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_Statement_on_Eliminating_FGM.pdf http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_Statement_on_Eliminating_FGM.pdf http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en/index.html http://www.who.int/hiv/mediacentre/news68/en x IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am angeführten Ort Abs. Absatz AI Kanton Appenzell Innerrhoden AIDS Acquired Immune Deficiency Syndrome al. alinea (et) al. et alii a.M. (Frankfurt) am Main (Frankfurt) Art. Artikel Aufl. Auflage betr. betreffend; betroffene (r/s) bez. bezüglich BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesge- richts, zitiert nach Bandzahl, Teil und Seitenzahl BGer Schweizerisches Bundesgericht BSK Basler Kommentar (zum Schweizerischen Strafrecht) bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise ca. circa cm Centimeter D Bundesrepublik Deutschland d.h. das heisst Diss. Dissertation DKG Die Deutsche Krebsgesellschaft Dr. Doktor D-StGB Deutsches Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 E. Erwägung E-StGB Entwurf für eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs f./ff. folgende (Seite/Seiten) FC Female Circumcision FGC Female Genital Cutting FGCS Female Genital Cosmetic Surgery FGM Female Genital Mutilation Fn Fussnote gem. gemäss HIV Humanes Immundefizienz-Virus (human immunodeficiency virus) h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber IAC Inter-African Committee on Traditional Practices Affecting the Health of Women and Children i.d.R. in der Regel i.d.S. in dem/diesem Sinn inkl. inklusive i.S. (v.) im Sinn (von) JZ JuristenZeitung, Verlag Mohr Siebeck (D-Tübingen) lic.iur. Lizenziat in Rechtswissenschaft lit. litera m.E. meines Erachtens xi MedR Zeitschrift für Medizinrecht, Springer Science+Business Media S.A (D-Berlin) mm Millimeter MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (SR 321.0) N Note n. Chr. nach Christus NJW Neue Juristische Wochenschrift, Verlag C. H. Beck oHG (D-München) NOCIRC National Organization of Circumcision Information Resource Centers Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OHCHR Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (Office of the High Com- missioner for Human Rights) Ö-StGB Österreichisches Strafgesetzbuch vom 23. Januar 1974 PK Praxiskommentar Prof. Professor RK-N Rechtskommission des (Schweizerischen) Nationalrats S. Seite(n) SGGG Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sog. sogenannt (e/s) SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 u.a. unter anderem UNAIDS Gemeinsames Programm der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS (Joint United Nations Programme on HIV/AIDS) UNDP Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) UNECA Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (Economic Com- mission for Africa) UNESCO Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) UNFPA Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Fund for Popula- tion Activities) UNHCR Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights,) UNICEF Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations International Child- ren’s Emergency Fund) UNIFEM Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (United Nations Deve- lopment Fund for Women) URL Uniform Resource Locator („einheitlicher Quellenanzeiger“) USA Vereinigte Staaten von Amerika (United States of America) u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche vol. volume = Band WHO Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization) z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (abrufbar auf: [URL: http://www.zis-online.com]) zit. zitiert z.T. zum Teil http://en.wikipedia.org/wiki/National_Organization_of_Circumcision_Information_Resource_Centers http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinte_Nationen http://de.wikipedia.org/wiki/Ressource#Informatik http://www.zis-online.com/ xii V. KURZFASSUNG Die meisten Leute dürften beim Begriff "Genitalverstümmelung" an die traditionelle, v.a. in Afrika verbreitete, "weibliche Genitalverstümmelung" (Female Genital Mutilation; abgekürzt: FGM) denken. Letztere beruht mitunter auf einem diskriminierenden Rollenverständnis: Frauen sollen sich ohne bzw. mit eingeschränktem sexuellen Verlangen voll und ganz ihrer Bestim- mung als Frau und Mutter widmen. Nur unter dieser Voraussetzung werden sie in die (soziale?) Gemeinschaft integriert 1 . Der allgemeinen Assoziation folgend befasst sich diese Arbeit zu- nächst mit der Frage, ob bzw. wie weit die urteilsfähige Frau, die über den Eingriff zureichend aufgeklärt ist, in die brutale, nicht selten lebensgefährliche Praxis der "traditionellen" FGM ein- willigen kann. Auf Grund der Migrationsströme (in die Schweiz) und weil in gewissen Kulturen Genitalverstümmelungen erst im Erwachsenenalter vorgenommen werden, ist die aufgeworfene Fragestellung durchaus von praktischer Relevanz. Die WHO definiert FGM als jede teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Ge- nitalien und deren sonstige Verletzung aus nicht-medizinischen Gründen. Die Definition der WHO bedeutet ein eigentliches "moralisches Dilemma": Auf Grund ihrer Breite fallen nämlich auch die gängigen Labioplastiken, also Operationen am weiblichen Genitale, die aus ästheti- schen oder lustfördernden Motiven vorgenommen werden, sowie (bestimmte) Piercings und Tattoos im Genitalbereich darunter. Dieser Aspekt wird bei den Fragen der Strafbarkeit der Ge- nitalverstümmelung und der Möglichkeit der Einwilligung mitberücksichtigt. Im Rahmen ihrer Definition zur FGM unterscheidet die WHO die Typen I bis IV. Diese wei- chen im Einzelfall hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität und je nach Eingriffsbedingungen sehr stark voneinander ab. Entsprechend ist es nach geltendem Recht nicht möglich, FGM unter ei- nen einheitlichen Straftatbestand zu subsumieren, sondern diese erfüllt je nachdem den Tatbe- stand der einfachen oder schweren Körperverletzung nach Art. 123 bzw. 122 StGB. Für die Subsumtion sind nebst den gesundheitlichen Folgen, die grundsätzlich mit jedem jeweiligen Typus verbunden sind, auch die Bedingungen, unter welchen FGM vorgenommen wird, ent- scheidend. Was den "unprofessionellen" Eingriff betrifft, der im nicht medikalisierten Rahmen stattfindet, ist nach den Ergebnissen dieser Arbeit, zumindest bei den Typen I bis III, stets der Tatbestand einer (mindestens versuchten) schweren Körperverletzung erfüllt: Allenfalls ist be- reits die Klitoris i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB verstümmelt oder unbrauchbar gemacht. Ist dies nicht der Fall, dürfte i.d.R. die Generalklausel von Art. 122 al. 3 StGB einschlägig sein. Zu berück- sichtigen sind bei letzterer namentlich die Schmerzen des Eingriffs und die damit einhergehende Traumatisierung der Frau, schwere bis hin zu lebensgefährliche Komplikationen (oder zumin- dest die Gefahr hierfür) und nicht zuletzt die Tatsache, dass das Genitale der Frau verstümmelt ist und ihre sexuelle Empfindungsfähigkeit eingeschränkt sein dürfte. Auf Grund der uneinheitlichen rechtlichen Qualifikation von FGM nach geltendem Recht ist auch bez. der Frage der rechtswirksamen Einwilligung keine allgemeingültige Antwort möglich. Ist im Einzelfall eine schwere Körperverletzung zu bejahen, kann die Frau nur dann darin ein- willigen, wenn ihre Verletzung einem sittlichen bzw. ethisch anerkannten Zweck dient und zum Eingriff in einem angemessenen Verhältnis steht. Dies ist bei der "traditionellen" FGM nicht der Fall: Das Selbstbestimmungsrecht der Frau vermag ebenso wenig wie ihre damit verbundene soziale Integration die gesundheitlichen Nachteile eines solch absolut sinnlosen Eingriffs auf- zuwiegen. Erfüllt eine FGM dagegen "nur" den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung, ist eine Einwilligung unabhängig vom mit dem Eingriff verfolgten Zweck – also auch aus traditio- 1 P. SCHNÜLL, S. 40. xiii nellen FGM-Motiven – möglich. Immerhin lässt sich in Bezug auf die Einwilligung m.E. verall- gemeinernd festhalten, dass die Einwilligungsfähigkeit frühestens ab dem vollendeten 16. Al- tersjahr gegeben ist. Weil sich je nach Form von FGM im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zwischen einfa- cher und schwerer Körperverletzung ergeben (v.a. aber auch aus präventiven bzw. politischen Überlegungen), berät das Parlament derzeit über einen spezifischen Tatbestand für weibliche Genitalverstümmelung. Ein solcher ist m.E. zu begrüssen, wenngleich in Anbetracht der Tatsa- che, dass das Strafmass generell dem einer schweren Körperverletzung entspricht, auch Art. 124 E-StGB weit reicht: Dieser umfasst wie die WHO-Definition sämtliche Arten von FGM und damit ebenfalls die gängigen Labioplastiken sowie (bestimmte) Piercings und Tattoos. Auch letztere Praktiken wären somit einer schweren Körperverletzung gleichgesetzt, zumal auch diese das weibliche Genitale zumindest "in anderer Weise schädigen". Um aber auch die gravierenden Formen der traditionellen FGM des Typs IV erfassen zu können, ist die weite Definition erfor- derlich und somit m.E. zu begrüssen. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Güterabwägung zum Schluss führen muss, dass eine Einwilligung in Labioplastiken, Piercings und Tattoos – wie un- ter geltendem Recht – weiterhin möglich wäre. Zusätzlich zum heute bekannten Gesetzestext von Art. 124 E-StGB schlage ich eine Klausel vor, welche die Einwilligung in Genitalverstüm- melungen ausschliesst, die geeignet sind, das weibliche sexuelle Empfinden nachhaltig zu beein- trächtigen. (Aus Sicht der Strafverfolgerin) wenig erfreulich präsentiert sich die Situation hinsichtlich der Beschneidung der Penisvorhaut (sog. Zirkumzision) von Urteilsunfähigen, insbes. Knaben. Legt man dieser Praxis die Definition der WHO in Bezug auf FGM zu Grunde, kommt man zum Schluss, dass es durchaus angezeigt ist, von "männlicher Genitalverstümmelung" auszugehen. Strafrechtlich gesprochen stellt die Zirkumzision, die in den seltensten Fällen kurativ- medizinisch indiziert ist, eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. Betrifft sie urteilsunfähige Knaben, ist sie gem. Ziff. 2 gar von Amtes wegen zu verfolgen. Die Einwilli- gung der gesetzlichen Vertreter, die eine Zirkumzision veranlassen oder selber durchführen, vermag das strafbare Tun nicht zu rechtfertigen: Weder aus religiösen, noch präventiven oder hygienischen und schon gar nicht aus ästhetischen Gründen könnte gesagt werden, der Eingriff liege im Kindeswohl und damit innerhalb der Befugnis der gesetzlichen Vertreter. Wird dieser Fakt jedoch weiterhin tabuisiert, könnten sich allfällige beschuldigte Personen erfolgreich auf einen (un)vermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Es ist m.E. höchste Zeit, die Augen nicht mehr länger zu verschliessen und dem Recht der gefährdeten Knaben auf körperliche Integrität zum Durchbruch zu verhelfen. 1. Einführung 1.1. Genitalverstümmelung contra Beschneidung: Terminologie und Defini- tion Abweichend von der allgemeinen Assoziation, welche "Genitalverstümmelung" auf die Frau bezieht, befasst sich die vorliegende Arbeit auch mit der "männlichen Genitalverstümmelung", besser bekannt als "männliche Beschneidung"1. Da offensichtlich bereits die Terminologie Fra- gen aufwirft, lohnt es sich, damit einzusteigen, diese seriös abzuklären. Allein die Festlegung eines Begriffs für die weibliche Genitalverstümmelung offenbart deren Sensibilität. Bis 1990 wurde der Begriff "weibliche Beschneidung" (Female Circumcision, abgekürzt: FC) verwendet. Insbesondere afrikanische Aktivistinnen und weitere Frauenrechtlerinnen hatten sich jedoch ge- gen den Ausdruck "Beschneidung" gewehrt. Sie sahen darin eine unzulässige Verharmlosung, weil der Begriff eben v.a. im Zusammenhang mit der männlichen Beschneidung geläufig ist. Bei deren verbreitetesten Form wird mit einem Rundumschnitt die Penisvorhaut (Praeputium) ganz oder teilweise entfernt (sog. Zirkumzision)2. Zwar ist es (endlich!) an der Zeit, auch diese Pra- xis, soweit sie Urteilsunfähige betrifft, kritisch zu hinterfragen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass die weibliche Genitalverstümmelung mit ungleich gravierenderen Konsequenzen verbun- den ist als die männliche Beschneidung3. Anlässlich einer Konferenz der WHO im Jahr 1990 verabschiedete man sich deshalb vom Begriff der "weiblichen Genitalbeschneidung" und einigte sich stattdessen auf "weibliche Genitalverstümmelung" (Female Genital Mutilation, abgekürzt: FGM)4. Seit einigen Jahren regt sich indes auch gegen den neuen Begriff Widerstand. Betroffe- ne Frauen empfinden es als entwürdigend und beleidigend, als "verstümmelt" bezeichnet zu werden. In dieser Debatte tauchte deshalb der englische Begriff "Female Genital Cutting" (FGC) auf. Dieser bringt freilich das Problem mit sich, dass er sich nur schwer ins Deutsche übertragen lässt5. Für die vorliegende Arbeit habe ich mich für den Begriff "weibliche Genitalverstümme- lung" bzw. FGM entschieden. Dieser ist zum einen noch heute weit verbreitet6 und bringt zum andern schonungslos zum Ausdruck, was dramatischer Fakt ist. Gemäss Begriffsdefinition von WHO, UNICEF und UNFPA aus dem Jahr 1997 umfasst FGM die teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Genitalien7 und sonstige Verlet- 1 R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 333 und T. HAMMOND sprechen freilich auch hier von einer eigentli- chen "Genitalverstümmelung". 2 Unter "männlicher Beschneidung" versteht man ferner u.a. auch das blosse Einschneiden der Vorhaut (Inzision), die Durchtrennung des Bändchens zwischen Vorhaut und Penis, das Zunähen der Vorhaut zur Einschränkung ihrer Beweglichkeit und das Einschneiden der Harnröhre an der Unterseite des Penis; vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 672 und T. HAMMOND, S. 269. 3 Dem ist, was die schweren Formen von weiblicher Genitalverstümmelung anbelangt, zweifelsfrei beizupflichten: Sobald die Klitoris ganz oder teilweise entfernt wird, wäre das anatomische Äquivalent dazu die teilweise oder komplette Amputation des Penis. Immerhin ist zu präzisieren, dass beim Typ Ia der weiblichen Genitalverstümme- lung (vgl. dazu hinten 4.3.) auch "nur" die Klitorisvorhaut entfernt wird. Es handelt sich dabei aber um eine ausser- ordentlich schwierige Operation, weshalb chirurgisches Geschick und die richtigen Instrumente unabdingbar sind; vgl. NIGGLI/BERKEMEIER, S. 5 und M. ROSENKE, S. 19. Schliesslich ist zu betonen, dass auch die männliche Zir- kumzision – sofern auf eine Narkose verzichtet wird – mit gravierenden Schmerzen verbunden ist. 4 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 4, A; RICHTER/SCHNÜLL, S. 16 f. 5 Übersetzungsvorschläge lauten etwa auf "Genitalverschneidung" oder "Genitalverschnitt"; TRECHSEL/SCHLAURI, S. 4, A; RICHTER/SCHNÜLL, S. 16 f. 6 Vgl. den Entscheid des Inter-African Committee (IAC) aus dem Jahr 2005, wiedergegeben in: Macht der Sprache. 7 Die Gesamtheit der äusseren weiblichen Geschlechtsorgane wird als "Vulva" bezeichnet. Sie besteht u.a. aus dem Schamhügel, den grossen Schamlippen (labia maiora pudendi), den kleinen Schamlippen (labia minora pudendi), der Klitoris und dem Scheidenvorhof; vgl. für eine detaillierte anatomische Darstellung S. PREISS, S. 83. Seite 2 zungen an diesen aus nicht-medizinischen Gründen. Die WHO teilt die verschiedenen Formen von FGM in vier Typen8 ein9. Weil letztere mitunter kombiniert werden, ist eine einheitliche Zuordnung nicht immer möglich10. Die weite Begriffsdefinition der WHO bringt es sodann mit sich, dass nicht nur die "traditionell afrikanische" FGM darunter fällt. Auch (Schönheits-) Ope- rationen im weiblichen Genitalbereich (sog. Labioplastik)11, sowie weitere Modifikationen des- selben wie gewisse Piercings und Tattoos, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebt- heit erfreuen, werden von der Definition erfasst. Der besseren Verständlichkeit halber wird des- halb die "traditionell afrikanische" FGM, wo dies nötig ist, als "traditionelle FGM" bezeichnet. 1.2. Verbreitung und Aktualität der traditionellen FGM Googelt man mit "140 Millionen", erfährt man u.a., dass diese horrende Zahl in etwa der Ge- samtbevölkerung Russlands entspricht. Die Zahl korrespondiert aber auch mit Schätzungen der WHO aus dem Jahr 2008 bez. der Zahl weltweit (traditionell) genitalverstümmelter Frauen12. Dabei dürfte die Zahl massiv nach oben zu korrigieren sein, bedenkt man, dass bei den Schät- zungen lediglich die drei gravierendsten von vier Typen der FGM berücksichtigt sind. Erschre- cken lässt einen ferner folgende Schätzung der WHO: Allein in Afrika laufen jährlich bis zu drei Millionen weitere Mädchen (im Alter von wenigen Wochen bis 18 Jahren) Gefahr, Opfer traditioneller FGM zu werden13. Aufgrund der Migrationsströme sehen sich heute zunehmend auch "westliche" Länder mit der Problematik traditioneller FGM konfrontiert. UNICEF Schweiz führte im Frühjahr 2001 mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) eine Umfrage bei FachärztInnen für Gynäkologie durch. Danach lebten zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz geschätzte 6'711 Frauen, die bereits genitalverstümmelt waren oder denen eine derartige Proze- dur drohte14. Eine Umfrage von UNICEF Schweiz und der Universität Bern vom November 2004 bestätigte diese Ergebnisse. Die Umfrage hält fest, in der Schweiz würden Fachleute aus dem Gesundheitswesen und Sozialstellen "nicht selten" mit FGM konfrontiert. Weiter betonte die Umfrage, die Problematik sei aktuell15. Es liegt in der Natur der Sache, dass es unmöglich ist, an exaktere oder gar umfassende Zahlen betr. FGM zu gelangen. Dass das Thema aber auch 8 Vgl. dazu hinten 4.3. – 4.6. 9 WHO, Eliminating FGM, S. 4. Die geltende Einteilung existiert seit dem Jahr 2008. 10 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 5; HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 951. 11 Operationen der plastischen Chirurgie zur Reduzierung, Modifizierung, Rekonstruktion oder Entfernung der Schamlippen und/oder der Klitorisvorhaut werden allgemein als "Labioplastik" bezeichnet. Für kosmetische Chi- rurgie an den weiblichen Genitalien existiert sodann der englische Begriff: Female Genital Cosmetic Surgery (ab- gekürzt: FGCS). Bei letzterer sind Schamlippenverkleinerungen am verbreitetesten. Für einen Überblick an Prakti- ken, die unter FGCS fallen vgl. DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI, S. 172, Fn 5. 12 WHO, Eliminating FGM, S. 4. Die WHO geht von einer Spannbreite von 100 bis 140 Millionen Frauen aus. 13 WHO, Eliminating FGM, S. 4 und P. SCHNÜLL, S. 24. 14 JÄGER/SCHULZE/HOHLFELD, S. 259 und 261. 15 Im Rahmen der Umfrage waren total 6'071 Fragebögen versandt worden, deren 1'802 zurückgesandt wurden. Insgesamt berichteten 519 Fachpersonen, mit einer beschnittenen Frau konfrontiert worden zu sein. Dabei hätten die meisten Kontakte im letzten Jahr stattgefunden. In sechs (!) Fällen waren Eltern mit dem Wunsch nach Durch- führung einer FGM bei der Tochter an die Fachpersonen herangetreten. 150 Frauen wünschten, nach einer Geburt reinfibuliert, d.h. bei der Vagina wieder zusammengenäht zu werden; vgl. LOW/MARTI/EGGER, S. 970 – 972. Seite 3 in der westlichen Welt nichts an Aktualität eingebüsst hat, zeigt eine aktuelle Schätzung von Terre des Femmes für das bevölkerungsreichste deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen, wo mehr als 5'600 Mädchen und Frauen von FGM betroffen oder bedroht seien16. Dass sich unter dieser Ausgangslage auch die Politik in Bewegung gesetzt hat, diese gravierende, gesundheits- schädigende oder gar lebensbedrohliche und sinnlose Menschenrechtsverletzung zu stoppen, ist nachvollziehbar und zu begrüssen. Zwar werden weder Präventionsmassnahmen noch neue Strafbestimmungen von heute auf morgen Wunder bewirken. Es ist der selbstbetroffenen Soma- li-Deutschen FADUMO KORN jedoch beizupflichten, die sagt: "Wenn ich nur ein einziges Mäd- chen davor (gemeint: FGM) bewahren kann, hat sich mein Engagement bereits gelohnt"17. 1.3. Männliche Beschneidung: Erwachendes Problembewusstsein für weit verbreitete Tradition Während sich die westliche Welt seit Jahren daran macht, FGM zu bekämpfen, ist in Europa, namentlich der Schweiz, das Problembewusstsein für die männliche Beschneidung an Urteilsun- fähigen erst langsam am Erwachen18. So ist weder aus der Schweiz noch aus Deutschland19 ein Fall bekannt, bei dem eine Staatsanwaltschaft nach einer Zirkumzision bei einem Knaben An- klage wegen Körperverletzung erhoben hätte. Dabei handelt es sich bei der Zirkumzision um den häufigsten operativen Eingriff überhaupt. Schätzungen zufolge ist weltweit ca. jeder vierte Mann betroffen20. Zwar werden Beschneidungen gerade in den USA aus hygienischen/ präven- tiven Gründen vorgenommen21. In Europa aber spielen v.a. bei Juden und Muslimen religiöse Motive eine tragende Rolle. Das stiess in der Vergangenheit kaum auf Widerstand22. Die breite Akzeptanz spiegelt sich etwa im Bericht der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) zum Verbot sexueller Verstümmelungen vom 30. April 2010, wo es lapidar heisst: Die Beschneidung der Genitalien von männlichen Neugeborenen oder Kleinkindern werde "grundsätzlich nicht als problematisch erachtet"23. Eine derart undifferenzierte Aussage zu einem Eingriff (am wohlge- merkt empfindlichsten Teil des männlichen Körpers), von dem man weiss, dass er aus religiösen Gründen häufig ohne Narkose erfolgt24, erstaunt doch sehr25. Immerhin scheint der Bundesrat 16 NZZ vom 8. Januar 2011, Nr. 6, S. 2. Nordrhein-Westfalen hat knapp 18 Millionen Einwohner. 17 Zitiert in der NZZ vom 9. März 2006, Nr. 57, S. 51. 18 Anders dagegen in den USA und in Kanada, wo v.a. die medizinisch nicht notwendige Beschneidung höchst kontrovers diskutiert wird, vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 670. 19 H. PUTZKE, Festschrift, S. 679. Vgl. auch – e contrario – den aktuelleren Aufsatz von R. D. HERZBERG "Religi- onsfreiheit und Kindeswohl" aus dem Jahr 2010. 20 MOSES/BAILEY/RONALD und "Beschnittene Männer – Schutz vor Gebärmutterhalskrebs". 21 In den USA wird bis zu 70 % aller männlichen Neugeborenen die Vorhaut weggeschnitten, C. JAERMANN, S. 33. Vgl. auch TRECHSEL/SCHLAURI, S. 4, A. 22 Verblüffend in diesem Zusammenhang der Beschluss des deutschen Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2007 (Beschluss 1 O 822/06), der festhält: Einer religiösen Beschneidung fehle "der Makel der Rechtswidrigkeit", weil es sich zum einen um eine "gute Tradition" handle, "die dem Vorbild des Propheten" folge. Zum anderen sei die Beschneidung ein "Ritus, der sich als erster Schritt eines Jungen in die männliche Erwachsenenwelt" verstehe. Zwar hob das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. diesen Beschluss auf, beschränkte sich dabei aber auf die Begrün- dung, der Vater des Knaben habe die Zirkumzision ohne Erlaubnis der sorgeberechtigten Mutter veranlasst. Zitiert bei H. PUTZKE, Rechtsprechung, S. 1569. 23 Bericht RK-N 2010, S. 19. 24 C. JAERMANN, S. 32 und 34. Seite 4 die Zeichen der Zeit etwas besser erkannt zu haben, wenn er in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010 kritisiert, es sei "nicht ganz konsequent, die Verletzung ausschliesslich der weiblichen, nicht aber der männlichen Genitalien in einem Sondertatbestand zu erfassen"26. 1.4. Thematik der vorliegenden Arbeit Darüber, dass es gesetzlichen Vertretern verboten ist, für ein – diesbezüglich – urteilsunfähiges Mädchen eine (traditionelle) Genitalverstümmelung27 anzuordnen oder selbst zu vollziehen, wurde schon einiges geschrieben. Ich verweise v.a. auf die beiden Rechtsgutachten, welche UNICEF Schweiz im Jahr 2004 bei TRECHSEL/SCHLAURI und 2007 bei NIGGLI/BERKEMEIER in Auftrag gab. TRECHSEL/SCHLAURI halten fest, die stellvertretende Einwilligung der Eltern in eine (traditionelle) Genitalverstümmelung ihrer Tochter könne nie rechtfertigend wirken. Bei FGM (der Typen II und III gem. heutiger Klassifikation28) handle es sich um einen sehr gravie- renden, irreversiblen Eingriff, der weder medizinisch indiziert sei, noch irgendwelche kompen- satorischen Werte hervorbringe. Entsprechend sei eine stellvertretende Einwilligung der Eltern für Medizinalpersonen29 stets unbeachtlich30. NIGGLI/BERKEMEIER gelangen bei den von ihnen untersuchten Typen I und IV31 der FGM zum selben Ergebnis: Es erscheine ausgeschlossen, dass Eltern in diesem höchstpersönlichen Bereich für ihre urteilsunfähigen Töchter strafaus- schliessend in FGM einwilligen könnten32. Auch für mich ist das Verbot der stellvertretenden Einwilligung in (die traditionelle) FGM aus nicht medizinischen Gründen derart offensichtlich und nicht verhandelbar, dass ich diesen Umstand in der vorliegenden Arbeit voraussetze33. Weit umstrittener ist indes folgende Frage: Kann eine urteilsfähige Frau, die zureichend über den Eingriff und dessen Konsequenzen aufgeklärt wurde, rechtswirksam in ihre (traditionelle) FGM einwilligen? Das Alter der Mädchen und Frauen, die genital verstümmelt werden, variiert je nach Tradition und Kultur. Zwar sind die Mädchen im Durchschnitt zwischen vier und zwölf Jahren alt. Dabei zeichnet sich eine Tendenz ab, nach der immer jüngere Mädchen verstümmelt werden34. In gewissen Kulturen wird FGM aber auch erst unmittelbar vor oder nach der Ehe o- 25 Dies umso mehr, als die h.L. in Deutschland seit 2008/ 2009 die nicht medizinisch indizierte männliche Be- schneidung als strafbare Körperverletzung nach § 223 D-StGB einstuft. Vgl. dazu z.B. H. PUTZKE, Festschrift, oder R. D. HERZBERG, Religionsfreiheit, mit weiteren Verweisen auf S. 473. 26 Stellungnahme des Bundesrats, S. 5679. 27 Gemeint sind sämtliche Typen I bis IV gem. WHO. 28 Für die Typisierung vgl. hinten 4.3. – 4.6. 29 Das Gleiche hat selbstredend (umso mehr) für traditionelle BeschneiderInnen zu gelten. 30 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii, mit Verweis auf Art. 301 ff. ZGB, wonach die gesetzlichen Vertreter ihre Befug- nis nur im Rahmen ihrer Obhutspflicht ausüben und sich dabei einzig am Kindeswohl orientieren dürfen. Diese Regelung belasse keinen Raum für ein Handeln zur Durchsetzung subjektiver Präferenzen der Eltern oder für die Befolgung kulturell oder ethnisch fundierter Wertvorstellungen. 31 An diesem Ergebnis ändert die neue Klassifikation der WHO, welche seit 2008 in Kraft ist, nichts. Für die Typi- sierung vgl. hinten 4.3. – 4.6. 32 NIGGLI/BERKEMEIER, S. 19, C. 33 Nicht weiter nachgehen wird diese Arbeit der Frage, inwiefern Eltern für ihre urteilsunfähigen Töchter in eine Labioplastik einwilligen können. 34 P. SCHNÜLL, S. 30. Dies dürfte gem. SCHNÜLL an der sich ändernden Gesetzgebung in den einzelnen Ländern liegen: Um den Brauch trotzdem weiterführen zu können, werde er stets bei (noch) jüngeren und daher wehrlosen Mädchen vorgenommen. Vgl. auch M. ROSENKE, S. 20, 1. Seite 5 der nach der ersten Geburt ausgeführt. Bisweilen wird nach der Heirat eine noch drastischere FGM vorgenommen, weil etwa die bestehende dem Ehemann oder der Schwiegermutter als un- zureichend erscheint35. Die zu behandelnde Frage nach der Möglichkeit der urteilsfähigen Frau, in (die traditionelle) FGM einzuwilligen, ist also durchaus von praktischer Relevanz. Wie kontrovers diese Frage diskutiert wird, lässt sich aus folgendem Umstand ableiten: Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsprojekts36 um die Einführung eines Straftatbestands zur weiblichen Genitalverstümmelung sah die vorbereitende RK-N zunächst die explizite Möglich- keit der Einwilligung der volljährigen Frau vor. Nach den mehrheitlich negativen Rückmeldun- gen der Vernehmlassungsteilnehmenden wurde indes der betr. Absatz ersatzlos gestrichen37. Zu- sätzlich an Brisanz gewinnt die Einwilligungs-Thematik mit Blick auf die eingangs erwähnten (Schönheits-) Operationen und anderen Modifikationen im weiblichen Genitalbereich. Auch wenn der Vergleich von traditioneller FGM und "modernen" Modifikationen des Genitalbe- reichs (verständlicherweise) kritisiert wird, soll die vorliegende Arbeit – in Anbetracht der wei- ten WHO-Definition – diesem Aspekt trotzdem Rechnung tragen. Schliesslich sei die Einwilligungs-Thematik anhand der Zirkumzision38 unter umgekehrten Vor- zeichen dargestellt: Hier ist Einwilligung des urteilsfähigen, zureichend aufgeklärten Mannes allgemein anerkannt. Ob demgegenüber die stellvertretende Einwilligung der gesetzlichen Ver- treter für Zirkumzisionen bei Urteilsunfähigen tatsächlich, wie dies die RK-N in ihrem Bericht behauptet39, "grundsätzlich unproblematisch" ist, oder ob hier nicht vielmehr eine tabuisierte, nicht zu rechtfertigende Körperverletzung vorliegt, sei am Schluss der Arbeit abgehandelt. 2. Einwilligung der verletzten Person im Allgemeinen 2.1. Allgemeines Für den bereits von Ulpian40 benutzten Grundsatz "nulla iniuria est, quae in volentem fiat", heu- te besser bekannt als "volenti non fit iniuria", finden sich im Alltag – vom juristischen Laien un- bemerkt – unzählige Anwendungsbeispiele41. Dennoch wurde anlässlich der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB auf eine Kodifikation der Einwilligung der verletzten Person verzichtet. Man wollte diese vielmehr der weiteren Konkreti- sierung durch Lehre und Rechtsprechung überlassen42. Entsprechend rechnet die h.L. die Ein- 35 P. SCHNÜLL, S. 29 f. 36 Vgl. dazu hinten 3. 37 Bericht RK-N 2010, S. 20. 38 Der Umfang dieser Arbeit lässt es nicht zu, auf die anderen, in Fn 2 genannten Arten der männlichen Beschnei- dung einzugehen. Die Ausführungen beschränken sich deshalb auf die verbreiteteste Variante der Zirkumzision. 39 Bericht RK-N 2010, S. 19. 40 Der römische Jurist Ulpian lebte von 170 bis 223 n. Chr. 41 Bestens bekannt ist das Beispiel der Friseuse, deren Werk ohne Einwilligung – Strafantrag vorbehalten – wenn nicht eine einfache Körperverletzung, dann zumindest eine Tätlichkeit darstellt. Man denke aber auch an einen Chi- ropraktiker, der in seiner Freizeit regelmässig mit bestem Wissen und Gewissen seine Ehefrau therapiert. Ohne Möglichkeit der Einwilligung wäre sein Handeln nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen zu verfolgen. 42 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 4. Seite 6 willigung, soweit diese nicht bereits ein einzelnes Tatbestandsmerkmal ausschliesst (sog. "Ein- verständnis"43), nach wie vor zu den in freier Rechtsfindung gewonnenen übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen44. 2.2. Voraussetzungen einer rechtswirksamen Einwilligung 2.2.1. Aus Sicht der einwilligenden Person A. Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut a. Allgemeines Disponibel sind grundsätzlich nur Individualinteressen. Art. 114 StGB, der die Tötung auf Ver- langen unter Strafe stellt, ist indes Beispiel dafür, dass auch die Dispositionsfreiheit über indivi- duelle Rechtsgüter ihre Grenzen hat45. Das Leben ist nicht verzichtbar46. Sodann ist es dem Ein- zelnen untersagt, über Rechtsgüter der Allgemeinheit zu verfügen47. b. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung Nach neuerem Schrifttum kann die verletzte Person generell unabhängig vom verfolgten Zweck wirksam in einfache Körperverletzungen (Art. 123 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) einwilligen48. Eine Ausnahme bildet Art. 95 MStG, der zum Zweck der Erhaltung der Wehrkraft die Selbstverstümmelung der Dienstpflichtigen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. c. Schwere Körperverletzung Nach h.L. ist bei schweren Körperverletzungen nach Art. 122 StGB eine Einwilligung dann möglich und beachtlich, wenn die Verletzung einem sittlichen bzw. ethisch anerkannten Zweck49 (z.B. Spende einer Niere) dient, der zum Eingriff in einem angemessenen Verhältnis steht50. Gemäss NOLL ist bei der Abwägung von Schwere und Zweck der Verletzung auch die 43 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 7 und 18. Das Einverständnis lässt bereits einzelne Tatbestands- merkmale entfallen, so z.B. beim Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und bei der Nötigung (Art. 181 StGB). 44 DONATSCH/TAG, S. 245. Auf den von der Lehre geführten Meinungsstreit betr. die systematische Einordnung der Einwilligung sei mangels Relevanz für diese Arbeit nicht eingegangen. Vgl. dazu z.B. PH. WEISSENBERGER, S. 40. 45 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 10 f. 46 ST. TRECHSEL, StGB-PK, Art. 14, N 11. 47 Der Zugpassagier kann z.B. nicht wirksam in die Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB) einwilligen. 48 Statt Vieler: PH. WEISSENBERGER, S. 138, mit weiteren Verweisen. Anders noch im Jahr 1955 P. NOLL, S. 87: Wenn jemand sich zum Zweck des Versicherungsbetrugs einen Arm brechen, oder der Masochist sich blutig schla- gen lasse, seien diese Handlungen "so stark unwertbetont", so sehr in einer falschen Wertung des Verletzten be- gründet, dass sie nicht rechtmässig sein könnten. 49 Zwar wird in diesem Zusammenhang bisweilen auch Art. 27 ZGB herangezogen. Es besteht jedoch weitgehende Einigkeit darin, dass diese Regel, wonach sich niemand im Gebrauch seiner Freiheit in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grad beschränken darf, nicht derart auf das Strafrecht übertragbar ist, dass sich daraus eine zusätzliche Grenze der Wirksamkeit der Einwilligung des Verletzten ergebe; vgl. PH. WEISSENBERGER, S. 139. 50 Vgl. z.B. PH. WEISSENBERGER, S. 139; A. DONATSCH, S. 42; TRECHSEL/SCHLAURI, S. 13 a) i). Seite 7 Freiheit der/ des Einzelnen mit zu berücksichtigen51. Häufig verwendet wird ferner die Formu- lierung von STRATENWERTH, welcher der Einwilligung nur rechtfertigende Wirkung zuerkennt, wenn sie "im Blick auf das wohlverstandene Interesse des Betroffenen als eine sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anzuerkennen ist"52. Wie bei allen Güterabwägungen sind die Übergänge auch bei der Einwilligung in die schwere Körperverletzung fliessend. ROTH/BERKEMEIER erwähnen das Beispiel einer Tätowierung im Gesicht, die – zumal entstel- lend – als schwere Körperverletzung gewertet werden müsste, jedoch allgemein als zulässig er- achtet wird53. Entsprechend lehnt WEISSENBERGER das Kriterium der "guten Sitten" im Hinblick auf die Rechtssicherheit ab und fordert, die Einwilligung ausschliesslich jenen Grenzen zu un- terwerfen, die durch die allgemeinen Voraussetzungen der Einwilligung gesetzt würden. Die Wirksamkeit einer für die verletzte Person "nachteiligen" Einwilligung scheitere in den meisten Fällen bereits an Willensmängeln oder der Überschreitung anderer allgemeiner Schranken54. WEISSENBERGERS Argumentation leuchtet prima facie ein. Sie besticht nebst der Akzentuierung des Selbstbestimmungsrechts des Individuums v.a. durch das Kriterium der Rechtssicherheit. Aus Sicht der Praktikerin ist indes umgehend zu kontern, dass – gerade bezogen auf das Beispiel FGM – der Nachweis von Willensmängeln oftmals kaum zu erbringen sein dürfte55. Frauen, die ihrem Mann oder anderen Familienmitgliedern hörig sind, entpuppen sich als geschickte Erfin- derinnen in allerlei Ausreden und tun (fast) alles, um den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf die drohende oder anderen Zwang ausübende Person zu verhindern. Somit bleibt es letztlich bei der von der h.L. getragenen Güterabwägung, bei welcher dem Gericht im Einzelfall ein wei- ter Spielraum bleibt. Einigkeit dürfte darin bestehen, dass die Einwilligung dort, wo sie die Rechtswidrigkeit einer schweren Körperverletzung nicht auszuschliessen vermag, zumindest strafmildernd zu berücksichtigen ist56. B. Modalitäten der Einwilligung Die Einwilligung muss zeitlich vor der Tat erteilt werden und dabei nach aussen in Erscheinung treten, was auch konkludent geschehen kann. Stets reicht der Unrechtsausschluss nur soweit wie die Einwilligung57, wobei letztere jederzeit frei widerruflich ist58. C. Einwilligungsfähigkeit Die für die vorliegende Arbeit interessierende Einwilligung als Rechtfertigungsgrund59 dient der freien Entfaltung der Persönlichkeit, wofür der blosse natürliche Wille nicht reicht. Damit ist aber nicht gesagt, dass die einwilligende Person handlungsfähig i.S.v. Art. 13 ZGB sein müsste. Vielmehr genügt grundsätzlich die natürliche autonome Urteilsfähigkeit. Entsprechend kommt es nicht auf fixe Altersgrenzen an, sondern Kinder und Jugendliche entscheiden im Rahmen ih- 51 P. NOLL, S. 85. 52 G. STRATENWERTH, § 10, N 17. 53 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 20. 54 PH. WEISSENBERGER, S. 139 f. 55 Vgl. auch Vernehmlassungsbericht, S. 11. 56 So bereits P. NOLL, S. 82. 57 BGE 100 IV 155, S. 160. 58 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 14 f. 59 Vgl. vorne 2.1. Seite 8 rer jeweiligen Urteilsfähigkeit60. Konkretisierend ist in diesem Zusammenhang auf BGE 120 IV 194 hinzuweisen. Unter Verweis auf Art. 187 StGB hält das Bundesgericht darin fest, die für die Einwilligung in sexuelle Handlungen erforderliche Reife sei nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem vollendeten 16. Altersjahr immer zu verneinen. Entsprechend sei Art. 187 StGB auch dann erfüllt, wenn das Opfer urteilsfähig und mit den sexuellen Handlungen einverstanden sei61. Ich gehe mit NIGGLI/BERKEMEIER 100%ig einig, wenn sie für FGM festhalten, es wäre doch äusserst inkonsistent und widersinnig, wenn das Kind zwar nicht gültig in eine vorübergehende sexuelle Handlung einwilligen kann, gleichzeitig aber in eine bleibende Veränderung der Sexu- alorgane62. Diese Regelung hat m.E. nebst der FGM ex aequo für die männliche Beschneidung63 zu gelten. Für beide Eingriffe ist somit nach meinem Dafürhalten frühestens ab dem vollendeten 16. Altersjahr von Urteilsfähigkeit der Betroffenen auszugehen. D. Fehlen relevanter Willensmängel Die jeweilige Person muss ernsthaft, freiwillig (d.h. ohne Zwang oder Drohung) und irrtumsfrei in eine Verletzung einwilligen64. Bezogen auf FGM stechen insbesondere die Willensmängel der Täuschung bzw. unzureichenden Aufklärung über einen Eingriff sowie Zwang ins Auge. Obwohl mit Ausnahme gewisser islamischer Strömungen65 keine Religion FGM fordert66, ist diese bei den grossen Religionen weit verbreitet67. So wird christlichen Frauen in Kenia etwa eingeredet, ohne FGM seien sie zum ewigen Höllenfeuer verdammt. Nebst religiösen Gründen werden als Rechtfertigung für FGM v.a. ästhetische und pseudowissenschaftliche Motive ange- führt, die mitunter abstruseste Formen annehmen. So wird bisweilen behauptet, bei unverstüm- melten Frauen sei die Gefahr der Unfruchtbarkeit sehr gross. Diese Überlegung gipfelt in der Aussage, ohne FGM sei (trotz biologischer Geschlechtsreife) gar niemand fruchtbar68. Andern- orts soll FGM vor sexuellen "Abartigkeiten" wie Lesbianismus und mysteriösen Infektions- krankheiten schützen, aber auch Flüche und Unglück von der Familie abwenden. Bei einigen Stämmen wiederum gilt die Berührung mit der Klitoris als so giftig, dass sie den Mann während des Geschlechtsverkehrs töte oder zumindest impotent mache. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Gefahr hingewiesen, das neugeborene Kind könnte während der Geburt zufolge 60 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 18 und BGE 6P.106/2006 vom 18. August 2006, E. 6.4. Vgl. aber auch Art. 11 Abs. 2 BV, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben. 61 BGE 120 IV 194, S. 197 f., E. 2.b. In diesem Zusammenhang ist als einzige Ausnahme die sog. "Jugendliebe- Regelung" von Art. 187 Ziff. 2 StGB zu beachten. 62 NIGGLI/BERKEMEIER, S. 18, B. 63 Vgl. dazu hinten 5.3.1. E. a. 64 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 20 und DONATSCH/TAG, S. 251, c. 65 Innerhalb des Islams existieren sehr unterschiedliche Meinungen zu FGM: Das Spektrum reicht von wajib (ver- pflichtend) bis muharram (verboten); P. SCHNÜLL, S. 45. 66 Vgl. statt Vieler: Amnesty International. 67 Dem Brauch von FGM haften – wenn auch in unterschiedlicher Form – Muslime, Katholiken, Protestanten, Kop- ten, Animisten und Atheisten an; M. ROSENKE, S. 34. 68 Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Chronische Infektionen, die in Zusammenhang mit FGM häufig sind, kön- nen auf die Scheide, die Gebärmutter, den Eileiter und den gesamten Unterleib übergehen. Eine länger dauernde Entzündung der Eileiter kann zur Sterilität führen. Wird die Frau trotzdem schwanger, ist ihr Todesrisiko bei der Geburt verdoppelt und das Risiko einer Totgeburt drei bis vier Mal erhöht; vgl. BAUER/HULVERSCHEIDT, S. 69 und M. ROSENKE, S. 50. Seite 9 Kontakts mit der Klitoris sterben. Schliesslich existiert die Wahnvorstellung, die weiblichen Genitalien, v.a. die Klitoris, würden bis zur Hüfte wachsen, wenn sie nicht abgeschnitten wür- den; die Erektion der Frau würde dem Penis des Mannes also den Weg versperren69. Es versteht sich von selbst, dass vor einem derartigen Hintergrund die Einwilligung einer (ur- teilsfähigen) Frau unabhängig vom Resultat der Güterabwägung keinerlei Rechtswirkung entfal- tet. Dasselbe muss für Frauen gelten, denen ein potentieller Heiratskandidat einen Rückzieher androht, sollten sie sich nicht einer FGM unterziehen. Oder für Frauen, denen angedroht wird, sie würden aus der Gesellschaft ausgestossen70. 2.2.2. Voraussetzungen auf Seiten der Täterschaft Auf Seiten der Täterschaft ist als subjektives Element Handeln in Kenntnis der Einwilligung er- forderlich. Geht die Täterschaft irrigerweise davon aus, seitens der verletzten Person liege eine Einwilligung vor, kann sie u.U. einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB geltend machen71. 3. Art. 124 E-StGB: "Verstümmelung weiblicher Genitalien" 3.1. Überblick über den Gesetzgebungsprozess Am 17. März 2005 reichte die SP-Nationalrätin MARIA ROTH-BERNASCONI eine parlamentari- sche Initiative ein, die eine Strafnorm fordert, welche die sexuelle Verstümmelung von Frauen in der Schweiz oder die Aufforderung dazu mit Strafe bedroht. Diese Regelung soll auch für in der Schweiz niedergelassene Personen gelten, wenn die Tat im Ausland begangen wurde. Nach- dem sowohl die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats als auch jene des Ständerats der Initiative Folge gegeben hatten, verabschiedete die RK-N am 12. Februar 2009 einstimmig ei- nen Vorentwurf samt dazugehörigem Bericht72. Vorgesehen war ein neuer Art. 122a StGB mit u.a. folgendem Wortlaut: "Wer die äusseren weiblichen Genitalien teilweise oder ganz entfernt oder die weiblichen Genitalien sonst wie verstümmelt, ohne dass dafür medizinische Gründe vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft" (Abs. 1). "Ist die verletzte Person volljährig und hat sie in den Eingriff eingewilligt, so ist dieser straflos" (Abs. 2)73. Wie der Vernehmlassungsbericht vom September 2009 ausführt, hiess eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden74 die Einführung eines spezifischen Straftatbestands gut75. Da- gegen wurde die Möglichkeit der Einwilligung in FGM bei Volljährigkeit von einer grossen 69 M. ROSENKE, S. 29 – 32; HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 952. 70 Da die meisten Afrikanerinnen ökonomisch nicht eigenständig existieren können, hätte ein Gesellschaftsaustoss fatale Konsequenzen für sie. Vgl. P. SCHNÜLL, S. 40 und M. ROSENKE, S. 40. 71 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 21. 72 Bericht RK-N 2009, S. 2. 73 Vorentwurf für eine Änderung des StGB. 74 23 Kantone, 9 Parteien, 1 Dachverband und 43 weitere Stellen begrüssen die neue Strafnorm. Lediglich 1 Kanton (AI) und 3 weitere Stellen lehnen sie ab. 75 Vernehmlassungsbericht, S. 6 f. Seite 10 Mehrheit entschieden abgelehnt. Es wurde insbesondere argumentiert, die betroffenen Frauen hätten angesichts der Stärke der Tradition der Genitalverstümmelung und des damit einherge- henden ausserordentlich hohen sozialen Drucks, angesichts ihrer oft geringen Integration, feh- lenden ökonomischen Autonomie und unsicheren Aufenthaltssituation faktisch keine Möglich- keit zur freien Willensbildung und Entscheidung. Ein klares Verbot würde sie vor dem genann- ten Druck und einem Loyalitätskonflikt bewahren. Auch wurde die Befürchtung geäussert, mit der Möglichkeit zur Einwilligung werde die potentiell positive Wirkung des Verbots auf die Präventionsarbeit abgeschwächt oder erschwert76. KILLIAS wies in seiner Vernehmlassung schliesslich darauf hin, mit der Legalisierung der sexuellen Verstümmelung gegenüber erwach- senen Frauen würde diese Praxis nicht eingeschränkt, sondern "recht eigentlich" legalisiert77. Im Bericht vom 30. April 2010 nahm die RK-N die von den Vernehmlassungsteilnehmenden geäusserte Kritik auf78 und schlug in der Folge einen neuen Art. 124 StGB mit u.a. folgendem Wortlaut vor: "Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, unbrauchbar macht o- der in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft" (Abs. 1). Eine Kommissionsminderheit schlägt demgegenüber eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor79. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010 die Vorschläge der RK-N: Eine eigenständige Strafnorm sei aus politischen Gründen angezeigt. Dabei sei der Ver- zicht auf eine Regelung zur Einwilligung zu begrüssen. Eine solche wäre verglichen mit den an- deren Körperverletzungs-Tatbeständen einzigartig. Auch würde diese Regelung auf kaum lösba- re Schwierigkeiten stossen, weil gewisse Handlungen, die unter den neuen Tatbestand fielen (z.B. Piercings, Tätowierungen oder ausschliesslich der Schönheit dienende Eingriffe) aber auch medizinische Eingriffe, beim Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung der Frau erfolgen sol- len dürften. Es sei deshalb "ohne Zweifel" vorzuziehen, die Einwilligung nicht explizit zu re- geln, sondern die Frage der Rechtsprechung zu überlassen80. 3.2. Stand der Dinge Der Nationalrat hiess die Vorlage am 16. Dezember 2010 mit 162 zu 2 Stimmen gut. Die NZZ kommentierte diesen Entscheid in ihrer Ausgabe vom 17. Dezember 2010 mit den Worten: "Es gibt Vorlagen, die sind dermassen gut gemeint, dass man einfach nicht dagegen sein kann"81. Auch die Rechtskommission des Ständerats beantragte letzterem am 5. Mai 2011 einstimmig, die beschlossene Vorlage anzunehmen82. Gemäss Auskunft des Bundesamts für Justiz83 ist vor- gesehen, dass sich der Ständerat in der kommenden Sommersession 2011 mit dem Geschäft be- fassen wird. 76 Vernehmlassungsbericht, S. 6 und 10 – 13. 77 M. KILLIAS. 78 Bericht RK-N 2010, S. 20. 79 Entwurf für eine Änderung des StGB. 80 Stellungnahme des Bundesrats. 81 NZZ vom 17. Dezember 2010, Nr. 294, S. 11. 82 Jusletter 9. Mai 2011. 83 Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Fachbereich Straf- und Strafprozessrecht, ROBERTA TSCHIGG. Seite 11 4. Möglichkeit der Einwilligung der urteilsfähigen Frau in die verschiedenen Typen der Genitalverstümmelung gemäss WHO 4.1. Begriff der Urteilsfähigkeit Unter Verweis auf 2.2.1. C. ist die Urteilsfähigkeit, welche erforderlich ist, um in bleibende Veränderungen der Sexualorgane einzuwilligen, vor dem vollendeten 16. Altersjahr in jedem Fall zu verneinen84. Dies hat m.E. für alle vier Typen von FGM gem. WHO zu gelten und zwar gleichermassen für traditionelle FGM wie für Labioplastiken. Dagegen möchte ich mich für Tat- toos und Piercings nicht auf eine fixe Altersgrenze festlegen, zumal diese die Sexualorgane nicht bleibend verändern. Indes können sich sowohl die traditionelle FGM wie Labioplastiken dauerhaft auf die sexuelle Empfindungsfähigkeit auswirken85. Geht man davon aus, dass unter 16-Jährige noch keine (breite) sexuelle Erfahrung haben, sind sie ausser Stande, die Konsequen- zen abzuschätzen. Damit ist die Grenze nach unten gesetzt. Nach oben ergibt sie sich entspre- chend dem Willen des Gesetzgebers aus der Volljährigkeit. Im Bereich von 16 bis 18 Jahren ist die Urteilsfähigkeit im Einzelfall (entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) nach der individuellen Reife und den intellektuellen Fähigkeiten der jungen Frau zu erkennen. 4.2. Fehlende medizinische Indikation Wie oben dargetan sind die Motive der traditionellen FGM grösstenteils pseudowissenschaftli- cher Natur. Eine der Hauptintentionen dahinter ist die Kontrolle der weiblichen Sexualität86. Ei- nen objektiv betrachtet positiv zu wertenden medizinischen Zweck bringt dagegen keine der im Folgenden vorzustellenden vier Arten traditioneller FGM mit sich. Im Gegenteil sind die medi- zinischen Konsequenzen die stärksten Argumente für ihre Abschaffung87. Auch für die gängigen Labio-plastiken und umso mehr die übrigen Genitalmodifikationen besteht (gewöhnlich) keine medizinische Indikation. Die juristische Lehre ist sich einig, dass (pseudo-) ärztliche und andere körperliche Eingriffe, die in die Körpersubstanz eingreifen, soweit sie nicht unmittelbar der Hei- lung dienen (z.B. kosmetische Operationen), als Körperverletzungen zu werten sind. Sie sind deshalb nur dann straflos, wenn die richtig und vollständig aufgeklärte "Patientin" in sie einwil- ligt88. Bezogen auf die vorliegende Thematik kann somit vorweggenommen werden, dass es sich bei sämtlichen Arten der FGM gem. WHO um schwere oder einfache Körperverletzungen nach Art. 122 oder 123 StGB handelt. Ob die urteilsfähige Frau in die vier Arten einwilligen und den Eingriff somit legitimieren kann, sei nun im Einzelnen geprüft. 84 Vgl. dazu auch PH. WEISSENBERGER, S. 79. Nach ihm sind v.a. bei ärztlich nicht indizierten Eingriffen strenge Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu stellen. 85 Vgl. dazu hinten 4.3.1. B. und 4.4.1. 86 Vgl. M. ROSENKE, S. 41 f. und T. HAMMOND, S. 272 – 274. 87 HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 958. 88 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 24. Seite 12 4.3. Klitoridektomie (Typ I) 4.3.1. Begriff und gesundheitliche Folgen Die Klitoridektomie umfasst die partielle oder vollständige Entfernung der Klitoris und/ oder der Klitorisvorhaut. Bei der Unterart Ia wird lediglich die Klitorisvorhaut entfernt, was wie er- wähnt ein äusserst kompliziertes Unterfangen darstellt, das grosses chirurgisches Geschick er- fordert89. Bei der Unterart Ib wird nebst der Vorhaut ganz oder teilweise die Klitoris abgeschnit- ten90. A. Typ Ib Die Klitoris dient der Rezeption und Transmission sexueller Reize. Sie bildet das zentrale Lust- organ der Frau. Zwar ist unbestritten, dass auch Frauen, denen die Klitoris ganz oder teilweise entfernt wurde, sexuelle Lust oder sogar einen Orgasmus verspüren können. Dennoch verringert sich durch den Verlust der Klitoris die Möglichkeit einer Frau, sexuelle Lust zu empfinden, er- heblich. Insgesamt ist ihr Sexualleben in physischer und psychischer Sicht empfindlich gestört. Dabei weisen TRECHSEL/SCHLAURI zu Recht darauf hin, dass das lustvolle Erleben der Sexuali- tät ein wichtiger, wenn nicht zentraler Teil des Menschseins ist, der für die Entfaltung der Per- sönlichkeit bedeutsam ist. Gerade bei den schweren Formen traditioneller FGM, zu welchen auch die Entfernung der Klitoris zu zählen ist, besteht indes die Gefahr, dass Sexualität weitge- hend zu einer Forderung seitens des Mannes verkommt, der sich die jeweilige Frau zu unterwer- fen hat. Dies namentlich dann, wenn sie auf Grund der unprofessionellen Durchführung der FGM mit (Langzeit-) Komplikationen bzw. Schmerzen im Genitalbereich zu kämpfen hat91. Weniger bekannt ist schliesslich folgende wichtige Funktion der Klitoris: Diese unterstützt die Kontraktionen des Uterus zur Austreibung des zu gebärenden Kinds und macht den Geburtska- nal gleitfähig, um die Bewegungsfreiheit der Vulva zu erhöhen92. Für die Entfernung oder Verkleinerung der Klitoris besteht nur selten eine medizinische Indika- tion, so etwa bei Intersexualität oder wenn die Klitoris von einem (bösartigen) Krebsgeschwür befallen ist93. B. Typ Ia Die Klitorisvorhaut stellt die bauchseitige Erweiterung der kleinen Schamlippen dar und ist ana- tomisch betrachtet ein Teil von dieser. Das direkte Äquivalent beim Mann ist die Penisvorhaut, wobei die Klitorisvorhaut ebenfalls dem Schutz der darunter liegenden (weiblichen) Eichel dient94. Im Einzelfall kann die operative Entfernung der Klitorisvorhaut – wie die Zirkumzisi- on95 – medizinisch indiziert sein, so etwa bei einer Vorhautverengung. In der westlichen Welt 89 Vgl. dazu S. 1 Fn 3. Ausserhalb perfekter chirurgischer Bedingungen ist eine Verletzung der Klitoris kaum zu umgehen, selbst wenn "nur" eine Vorhautbeschneidung beabsichtigt war; M. ROSENKE, S. 19. 90 WHO, Classification. 91 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 10 f.; BAUER/HULVERSCHEIDT, S. 73 f. 92 M. ROSENKE, S. 54. 93 Vgl. dazu TRECHSEL/SCHLAURI, S. 15 und S. PREISS, S. 94. 94 Wikipedia, Stichwort: Klitorisvorhaut. 95 Vgl. dazu hinten 5.2.1. Seite 13 wird der Eingriff jedoch primär aus kosmetischen Gründen durchgeführt96: So wird im Rahmen von Schönheitsoperationen nebst den kleinen (und seltener auch grossen) Schamlippen z.T. auch die Klitorisvorhaut entfernt oder zumindest gekürzt (sog. "clitoral unhooding"), damit diese nicht unter den grossen Schamlippen hervorragt. Nebst dem ästhetischen Nutzen bezweckt der Eingriff mitunter auch, die Lust der Frau durch bessere Stimulierbarkeit der Klitoris zu erhö- hen97. So kann der Eingriff zu einer gesteigerten Empfindungsfähigkeit bei Frauen mit Orgas- musstörungen führen. Gemäss einer neueren Studie war dies allerdings nur gerade bei 9 % der getesteten Frauen der Fall98. Wird die Klitorisvorhaut im professionellen medizinischen Rahmen entfernt, ist nach heutigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass dadurch keine grösseren oder gar bleibenden Komplika- tionen verursacht werden99. Anders präsentiert sich die (eher unwahrscheinliche100) Sachlage, wenn die Klitorisvorhaut unter unprofessionellen, unhygienischen Bedingungen, wie man sie von der traditionell afrikanischen FGM kennt, weggeschnitten wird. Wie erwähnt muss hier da- mit gerechnet werden, dass es nicht gelingt, die Verletzung auf die Klitorisvorhaut zu beschrän- ken, so dass auch die Klitoris und/ oder das übrige Genitale verletzt werden. Dies gilt umso mehr, als die traditionellen BeschneiderInnen oftmals nur über marginale anatomische Kennt- nisse verfügen. Hinzu kommt, dass der Eingriff ohne Narkose erfolgt. Da das äussere Genitale äusserst sensibel und sehr stark mit Nerven versorgt ist, erleiden die betroffenen Frauen also schier unvorstellbare Schmerzen. Diese haben häufig ein Trauma oder andere psychische Stö- rungen als Konsequenz. Zufolge mangelnder Hygiene äussern sich unmittelbare Komplikatio- nen von FGM sodann in Infektionen mit Kinderlähmung, Hepatitis, Tetanus (= zumeist tödlich verlaufender Wundstarrkrampf) oder HIV. Nicht selten endet FGM auch in einer lebensbedroh- lichen Blutvergiftung (Sepsis). Insgesamt wird die Sterberate auf Grund unmittelbarer Kompli- kationen nach FGM auf 3 – 7 % geschätzt101. Längerfristige Komplikationen von FGM sind u.a. chronische Beckeninfektionen, Abszesse oder Infertilität102. 4.3.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage A. Typ Ib Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (al. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ o- der Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht ei- nes Menschen arg und bleibend entstellt (al. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schä- 96 Wikipedia, Stichwort: Klitorisvorhaut. 97 A. BORKENHAGEN, S. 106. 98 Zitiert nach S. PREISS, S. 94. 99 Für mögliche Komplikationen vgl. "Risiken und mögliche Komplikationen der Schamlippenverkleinerung". 100 Unwahrscheinlich, weil man sich im Rahmen traditioneller Beschneidungen so gut wie nie mit der blossen Ent- fernung der Klitorisvorhaut zufrieden geben dürfte, da ein solches Resultat als "ungenügend" angesehen wird. 101 M. ROSENKE, S. 48. 102 Zu den erwähnten und weiteren unmittelbaren und langfristigen gesundheitlichen Komplikationen, den psychi- schen Konsequenzen, den Auswirkungen auf den Geburtsvorgang etc. vgl. z.B. BAUER/HULVERSCHEIDT, HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 953 f. und M. ROSENKE, S. 47 – 57. Seite 14 digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (al. 3; sog. "Generalklausel"). Alle diese Tathandlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht. TRECHSEL/SCHLAURI haben überzeugend dargelegt, dass die komplette Entfernung der Klitoris als Verstümmelung eines wichtigen Organs i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB und damit als schwere Körperverletzung zu werten ist. Darauf sei verwiesen103. Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob der Eingriff im medikalisierten oder nicht medikalisierten Rahmen stattfindet. M.E. hat aber auch jede104 teilweise Entfernung der Klitoris als (zumindest eventualvorsätzlich versuchte) schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB zu gelten. Auch hier dürfte eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung vorliegen, die m.E. nicht mehr nur geringfügig wiegt105. Wer inter- veniert, rufe sich das anatomische Äquivalent zur teilweisen Klitorisentfernung in Erinnerung: Die teilweise Amputation des Penis. Auch wenn z.B. bei einer Amputation der Peniseichel Ge- schlechtsverkehr und ein damit verbundener Orgasmus u.U. noch möglich sind106, dürfte hier doch nicht mehr nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung gesprochen werden107. Entspre- chendes hat für die Klitoris zu gelten. Jedes andere Ergebnis wäre denn auch schlicht nicht prak- tikabel: Wo wären die Grenzen zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung zu ziehen? Fiele das Wegschneiden von Dreiviertel der Klitoris unter die schwere Körperverletzung, der Hälfte dagegen unter die einfache? Ausserdem hätte die Frau gestützt auf Art. 251 Abs. 4 StPO m.E. unzumutbare Untersuche über sich ergehen zu lassen: Man müsste bestimmen, ob ihr se- xuelles Empfinden verglichen mit dem Zustand vor FGM erheblich gestört ist. Dabei ist zu be- denken, dass manche Frau vor dem Eingriff keine sexuellen Erfahrungen gemacht haben dürfte. Sie könnte also mangels Vergleichsmöglichkeiten kaum taugliche Angaben liefern. Wer trotz dieser Ausführungen den vollendeten Tatbestand einer schweren Körperverletzung nach al. 2 noch immer verneint, müsste m.E. doch immerhin von einem eventualvorsätzlichen Versuch von al. 2 ausgehen. Zumindest die Gefahr, dass der Frau durch den teilweisen Verlust der Klito- ris eine erhebliche sexuelle Funktionsstörung droht, kann vor dem Eingriff nicht negiert werden bzw. wiegt so schwer, dass eben von einer Inkaufnahme auszugehen ist108. Wird die Klitoris im unprofessionellen, unhygienischen Umfeld entfernt bzw. verstümmelt, dürfte nebst Art. 122 al. 2 StGB i.d.R. auch die Generalklausel von al. 3 StGB einschlägig sein. Dies unabhängig davon, ob die Klitoris ganz oder nur teilweise entfernt wird109. Bei al. 3 wer- 103 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 11 f. 104 Selbstverständlich ist hier nicht der bagatellarische Eingriff (man stelle sich etwa die Entfernung von 1 mm Haut vor) gemeint. Dieser dürfte aber in der Praxis auch nicht anzutreffen sein, weshalb an dieser Stelle nicht weiter da- rauf eingegangen wird. 105 ST. TRECHSEL, StGB PK, Art. 122, N 6. 106 Vgl. DKG Krebsgesellschaft. 107 Zumal die Sachlage ungleich schwerer wiegt als der Fall von BGE 129 IV 1. 108 Fehlt der Beschneiderin im Einzelfall das Wissen um die Bedeutung der Klitoris, liegt allenfalls ein Sachver- haltsirrtum nach Art. 13 StGB vor, so dass der Beschneiderin u.U. nur eine einfache Körperverletzung angelastet werden kann. Vgl. dazu TRECHSEL/SCHLAURI, S. 11 f. 109 Vgl. i.d.S. auch das Urteil ST.2008.60-SK3 vom 16. November 2009 des Kantonsgerichts St.Gallen. Dem Ent- scheid lag der Fall eines Mannes zugrunde, der seiner Frau aus rein ästhetischen Motiven zu Hause auf dem Kü- chentisch ohne Narkose die kleinen Schamlippen und einen Teil der Klitoris entfernt hatte. Das Kantonsgericht erkannte (wie bereits das erstinstanzliche Gericht) sowohl in Bezug auf die Klitoris "als eigenständiges Sexualor- gan" als auch die kleinen Schamlippen eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 al. 2 und al. 3 StGB. Seite 15 den Faktoren wie eine lange Spitalaufenthalts-Dauer, Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer einer allfälligen Invalidität und nicht zuletzt die erlittenen Schmerzen berücksichtigt110. Konkret ist zu beachten, dass eine verstümmelte Frau mangels Narkose traumatisierende Schmerzen erleidet, welche häufig in psychische Probleme münden. Sodann wird ein wichtiges Organ der Frau im- merhin teilweise verstümmelt, wodurch ihr sexuelles Empfinden gestört sein dürfte. Schliesslich dürfen auch die erwähnten gesundheitlichen Nebenfolgen des Eingriffs nicht vergessen werden, so dass insgesamt m.E. die Anwendung von al. 3 gerechtfertigt ist. Führt FGM zu einer Lebens- gefahr oder gar zum Tod, was wie gehört nicht selten vorkommt, ist auch al. 1 von Art. 122 StGB zu prüfen. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob die Beschneiderin eine derartige Konse- quenz in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt hat. Insbesondere bei Be- schneiderinnen, deren Opfer schon mehrfach lebensgefährlich verletzt wurden oder sogar star- ben, dürfte ein diesbezüglicher Eventualvorsatz durchaus zu bejahen sein. B. Typ Ia Die Klitorisvorhaut ist Bestandteil der Klitoris. Letztere stellt wie gesagt ein wichtiges Organ dar. Ist indes davon auszugehen, dass die professionell vorgenommene, totale oder partielle Ent- fernung der Klitorisvorhaut grundsätzlich keine schädlichen gesundheitlichen Folgen mit sich bringt; dass sie sich auf die sexuelle Empfindungsfähigkeit der Frau allenfalls sogar positiv auswirken kann, kann nicht gesagt werden, die Klitoris sei in ihrer Grundfunktion erheblich be- einträchtigt und somit i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB unbrauchbar gemacht. Da gem. bisheriger Leh- re und Rechtsprechung auch eine Verstümmelung erst dann zu bejahen ist, wenn ein wichtiges Organ in seiner Grundfunktion dauernd und nicht nur geringfügig beeinträchtigt ist111, scheidet m.E. auch dieses Tatbestandsmerkmal, ebenso wie die Generalklausel nach al. 3, aus. Damit verbleibt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Danach wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen "in anderer Weise"112 an Körper oder Gesundheit schädigt. Da v.a. die Frage interessiert, ob die urteilsfähige Frau in die einfache Körperverletzung einwilligen kann, kann die Frage, ob allenfalls eine von Amtes wegen zu verfolgende Tat nach Art. 123 Ziff. 2 StGB vorliegt, offen bleiben. Es bleibt die Konstellation, dass die "blosse" Entfernung der Klitorisvorhaut im Rahmen einer unprofessionellen "Operation" beabsichtigt ist. Gewöhnlich dürfte dabei auf eine Narkose ver- zichtet werden. Wie erwähnt ist dieser schwierige Eingriff unter solchen Bedingungen aber un- möglich erfolgreich durchzuführen. Dies hat v.a. dann zu gelten, wenn sich die Frau zufolge un- erträglicher Schmerzen wehrt und somit nicht völlig ruhig liegt. Insbesondere wenn die Klitoris selber verstümmelt wird, liegt somit – wie gehört – im Ergebnis eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 al. 2, al. 3 und im Falle einer Lebensgefahr zusätzlich nach al. 1 StGB vor. 110 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122, N 19 f. 111 Vgl. BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER Art. 122, N 14 und BGE 129 IV 1, S. 3. 112 D.h. nicht in Form einer Tätlichkeit oder schweren Körperverletzung nach Art. 126 bzw. Art. 122 StGB. Seite 16 4.3.3. Einwilligung? A. Typ Ib TRECHSEL/SCHLAURI haben m.E. überzeugend dargelegt, dass das Rechtsgut der Integrität der Klitoris grundsätzlich nicht verzichtbar ist. Für die Entfernung der gesamten Klitoris aus nicht medizinisch indizierten Gründen könne nicht ansatzweise gesagt werden, sie diene einem höhe- ren sittlichen Wert ("socially redeeming value") oder sei als eine mit Blick auf das wohlverstan- dene Interesse der Betroffenen sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anzuerkennen. Dies wäre aber bei einer schweren Körperverletzung, als welche die Entfernung der gesamten Klitoris erkannt wurde, erforderlich. Entsprechend ist mit TRECHSEL/SCHLAURI der Einwilligung in die Entfernung der Klitoris aus nicht medizinisch indizierten Motiven die rechtliche Wirk- samkeit abzusprechen113. Ich habe oben ausgeführt, dass m.E. auch jede (nicht bagatellarische) teilweise Entfernung der Klitoris als (zumindest eventualvorsätzliche versuchte) schwere Körperverletzung zu gelten hat. Auch hier müsste also durch den Eingriff ein höherer sittlicher Wert geschaffen werden, der zur Schwere der Verletzung in einem angemessenen Verhältnis steht, damit eine Einwilligung recht- liche Wirkung entfalten könnte. Selbstverständlich kann dies – wiederum unter dem Vorbehalt der medizinischen Indikation – auch für die teilweise Entfernung der Klitoris nicht behauptet werden. Dies hat m.E. auch dann zu gelten, wenn die Frau nach dem Eingriff geltend macht, ih- re sexuelle Empfindungsfähigkeit sei nicht oder nur geringfügig gestört. B. Typ Ia Da die professionell durchgeführte Entfernung der Klitorisvorhaut eine einfache Körperverlet- zung darstellt, ist die Einwilligung darin problemlos möglich. Dies hat ohne Weiteres für die Europäerin, welche sich die Vorhaut aus ästhetischen oder sexualbezogenen Motiven entfernen lässt, zu gelten. Das Gleiche muss m.E. aber auch der Afrikanerin114 zugebilligt werden, die sich die Vorhaut aus Gründen entfernen lässt, die in ihrer Tradition bzw. Kultur begründet liegen. Hier mit Blick auf allgemeine Präventionsüberlegungen anders zu entscheiden, bedeutete m.E. eine unzulässige Doppelmoral. Dass nicht ausschlaggebend sein kann, ob die Afrikanerin west- lich-ästhetische oder traditionell afrikanische Motive vorbringt, ergibt sich bereits daraus, dass sie leicht (für sie) sachfremde Motive vorschieben könnte, wenn man ihre wahren Beweggründe zurückweisen würde. Das Ergebnis, die Vorhaut-Beschneidung, wäre dann aber dasselbe, wie wenn man ihre Motivation von Anfang an akzeptiert hätte. Zu beurteilen bleibt die Einwilligung in eine (beabsichtigte) Vorhautentfernung im unprofessio- nellen Rahmen, ohne Narkose. Hier ist als Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwere Körperverletzung zu erwarten. Willigt die urteilsfähige Frau im Bewusstsein um diese Konsequenzen in den Eingriff ein, führt die erforderliche Güterabwägung115 zum Schluss, dass ihre Einwilligung nicht rechtswirksam sein kann. Die (drohenden) gravierenden gesundheitli- 113 Vgl. im Detail TRECHSEL/SCHLAURI, S. 13 – 16. 114 Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass der Eingriff ihrem freien Willen entspricht. Dass damit das Prob- lem des Loyalitätskonflikts nicht gelöst ist, bin ich mir bewusst. Ein solcher kann aber auch bei der 18-jährigen Schweizerin bestehen, die sich einer Labioplastik unterzieht, um ihrem Freund zu gefallen. 115 Vgl. dazu vorne 2.2.1. A. c. Seite 17 chen Folgen überwiegen hier das Selbstbestimmungsrecht der Frau, mag dieses auch mit ihrer gesellschaftlichen Integration verbunden sein. Ist sich die Frau über die negativen Konsequen- zen demgegenüber nicht im Klaren, kann ihre Einwilligung erst recht keine Wirkung entfalten, da diese immer nur so weit reicht, als die Frau aufgeklärt wurde116. 4.3.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Würde Art. 124 E-StGB in der Form, wie er derzeit bekannt ist, in Kraft treten, fielen ohne Wei- teres sowohl Typ Ia als auch Typ Ib darunter117. Beim Typ Ib könnte zweifelsfrei gesagt werden, die Klitoris werde verstümmelt oder gar unbrauchbar gemacht. Bei Typ Ia würde sie, sofern der Eingriff professionell durchgeführt wird, zumindest "in anderer Weise geschädigt"118. Der Be- richt RK-N 2010 scheint allerdings davon auszugehen, jede (teilweise) Entfernung der Klitoris- vorhaut bedeute eine "Verstümmelung" i.S.v. Art. 124 E-StGB119. Zwar überzeugt diese Argu- mentation zunächst dadurch, dass sie die Terminologie der WHO übernimmt. Mit Blick auf Art. 122 al. 2 StGB ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für denselben Terminus "Verstümme- lung" zwei verschiedene Anforderungsstufen geschaffen würden. Dies ist m.E. nicht ganz glück- lich, zumal es sich bei Art. 124 E-StGB ebenfalls um eine (wertungsmässig) schwere Körperver- letzung handelt. Ist davon auszugehen, dass Lehre und Rechtsprechung am Unrechtsgehalt der "Verstümmelung" in Art. 122 al. 2 StGB festhalten, wäre m.E. zu bevorzugen, die professionelle Klitorisvorhaut-Entfernung unter die Generalklausel "in anderer Weise schädigt" zu subsumie- ren. Begrüssenswert bei Art. 124 E-StGB ist, dass sich die unter dem geltenden Recht erörterte Frage, ob auch jede teilweise Entfernung der Klitoris eine schwere Körperverletzung darstellt, erübrigt. Vielmehr bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass jede Verstümmelung der Klitoris aus nicht medizinisch indizierten Gründen absolut unakzeptabel und wertungsmässig mit einer schweren Körperverletzung gleich zu setzen wäre. Bleibt die Frage, ob die urteilsfähige Frau nach dem vorgeschlagenen Gesetzestext in eine Geni- talverstümmelung des Typs I einwilligen kann. Da diese unisono der schweren Körperverlet- zung gleichgestellt wäre, hätte eine Güterabwägung zu erfolgen. Diesbezüglich ergäben sich beim Typ Ia (Vorhaut-Entfernung) keine Änderungen zum geltendem Recht: Bei einer Labio- plastik fällt die Güterabwägung (klarerweise) zu Gunsten der Einwilligung aus120: Auf der einen Seite hat man zwar die Schädigung des weiblichen Genitales. Dieser stehen aber das Selbstbe- stimmungsrecht der urteilsfähigen Frau und ein – in ihren Augen – verbessertes kosmetisches Resultat gegenüber. Letzteres kann sich wiederum auf die psychische Befindlichkeit der Frau auswirken. Bei der medikalisierten Vorhaut-Entfernung aus traditionellen FGM-Motiven würde es m.E. auch hier eine unzulässige Doppelmoral bedeuten, der urteilsfähigen Frau denselben 116 Vgl. dazu vorne 2.2.1. B. 117 Vgl. dazu den Bericht RK-N 2010, S. 19: "Die neue Strafbestimmung soll sicherstellen, dass künftig alle Typen der Verstümmelung weiblicher Genitalien nach der Begriffsbestimmung der WHO durch einen eigenen Tatbestand erfasst und unter Strafe gestellt werden". 118 Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man bedenkt, dass die h.L. ärztliche Eingriffe, soweit sie nicht unmittel- bar dem Zweck der Heilung dienen (z.B. kosmetische Eingriffe) als Körperverletzungen wertet. Vgl. BSK Straf- recht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 24. 119 Bericht RK-N 2010, S. 19. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht den Typ Ia in der Klammer ("Ty- pen Ib, II und III") nicht aufführt. 120 Im Ergebnis gleich der Bericht RK-N 2010, S. 20. Seite 18 Eingriff, der i.d.R. keine gesundheitsschädigenden Folgen mit sich bringt, zu verbieten bzw. der Einwilligung die Rechtswirkung zu versagen. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau wiegt hier m.E. schwerer. Für die (beabsichtigte) Vorhautentfernung, die im unprofessionellen Rahmen durchgeführt wird, kann auf die Ausführungen, die zur Einwilligung unter geltendem Recht ge- macht wurden, verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Einwilligung in den Typ Ib. Bei den bei- den letztgenannten Konstellationen ist somit eine wirksame Einwilligung nicht möglich121. Es wird deutlich, dass sich bei der Frage nach der Rechtswirksamkeit einer Einwilligung nach vorgesehenem Recht ähnliche Abgrenzungsprobleme stellen, wie sie das geltende Recht für die Unterscheidung zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung kennt. Zur Lösung des Problems beitragen könnte eine Bestimmung wie § 90 Abs. 3 des Österreichischen Strafgesetz- buchs. Diese lautet: "In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die ge- eignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden". Damit wäre zunächst die Frage, ob in eine professionelle Entfernung der Klitorisvorhaut eingewilligt werden kann, positiv beantwortet. Da ferner die partielle (und umso mehr die totale) Klitorisentfernung anerkanntermassen zumindest geeignet ist, das sexuel- le weibliche Empfinden nachhaltig zu beeinträchtigen, wäre dieses Einwilligungs-Problem ebenfalls gelöst. Die österreichische Formulierung bringt somit den Vorteil, dass im Einzelfall für die Frage der Strafbarkeit nicht geklärt werden muss, inwiefern die sexuelle Empfindsamkeit der Frau tatsächlich gestört ist. Selbstverständlich ergeben sich im Einzelfall aber auch mit einer Norm wie § 90 Abs. 3 Ö-StGB Auslegungsprobleme. Ob sich die Einwilligungsklausel trotzdem empfiehlt, ist im Anschluss an die Prüfung der übrigen FGM-Typen zu bestimmen. 4.4. Exzision (Typ II) 4.4.1. Begriff und gesundheitliche Folgen Unter "Exzision" versteht man die partielle oder totale Entfernung der Klitoris und der inneren Schamlippen, mit oder ohne Entfernung der äusseren Schamlippen. Auch hier können folgende Unterarten unterschieden werden: Typ IIa: Entfernung der kleinen Schamlippen; Typ IIb: totale oder teilweise Entfernung der Klitoris und der kleinen Schamlippen; Typ IIc: totale oder teilwei- se Entfernung der Klitoris, der kleinen und der grossen Schamlippen122. Die kleinen Schamlippen begrenzen seitlich den Scheidenvorhof und schützen die Scheide. Sie laufen vorne in je zwei Falten auseinander, wobei die vordere Falte sich mit der Gegenseite zur Klitorisvorhaut vereinigt. Die hintere Falte endet als sog. "Kitzlerzügel" direkt an der Klitoris. Eine medizinische Indikation für eine Reduktion der kleinen Schamlippen besteht bei deren krankhaften Vergrösserung (sog. Labienhypertrophie)123. Als funktionelle Beeinträchtigungen werden in diesem Kontext Schmerzen beim Tragen enger Kleidung sowie Einschränkungen beim Geschlechtsverkehr, Urinieren und bei Sport- und Freizeitaktivitäten (z.B. Reiten, Radfah- 121 So auch der Bericht RK-N 2010, S. 20. 122 WHO, Classification. 123 Dabei dürfte erst ab einer Schamlippenlänge von 5 cm eine "echte" Labienhypertrophie vorliegen; S. PREISS, S. 83. Seite 19 ren) angegeben124. Sodann verspricht man sich z.T. auch von der Labienreduktion luststeigernde Wirkung125, indem die Klitoris besser freigelegt sei. Immerhin bleibt anzufügen, dass die klei- nen Schamlippen ebenfalls von Bedeutung sind für die Stimulation126, wenn auch nicht in glei- chem Masse wie die Klitoris. Entsprechend erfolgt die Labienreduktion in der Mehrzahl der Fäl- le nicht aus sexualbezogenen, sondern ästhetischen Gründen: Die betr. Frauen bemängeln Grös- se und Asymmetrie ihrer Schamlippen und haben deswegen Schamgefühle127. Die grossen Schamlippen verlaufen vom Schamhügel bis zum Damm. Sie verdecken Klitoris, Harnröhrenöffnung und Scheideneingang und schützen diese somit128. 4.4.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage Da für die totale oder teilweise Entfernung der Klitoris sämtliche Rechtsfragen bereits beim Typ I der FGM beantwortet wurden, kann für die Typen IIb und IIc auf die dortigen Ausführun- gen verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass bei den Typen IIb und IIc die schwere Körper- verletzung umso schwerer wiegt bzw. eindeutiger vorliegt, zumal das Genitale in grösserem Umfang verstümmelt bzw. unbrauchbar gemacht wird. Es bleibt somit die rechtliche Würdigung der vollständigen oder teilweisen Entfernung der klei- nen Schamlippen. Hier ist vorab zu klären, ob es sich bei letzteren um ein wichtiges Organ i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB handelt. Auch wenn den kleinen Schamlippen stimulierende Wirkung zuzu- sprechen ist, sind sie doch nicht eine vergleichbar erogene Zone wie die Klitoris129. Dafür spricht, dass sich gewisse Frauen die Schamlippen gar aus luststeigernden Motiven entfernen lassen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass es sich bei der Labienreduktion heutzutage um eine weit verbreitete Operation handelt, bei welcher (schwerwiegende) Komplikationen selten sind130. Somit spricht die normative Kraft des Faktischen ebenfalls eher dafür, die kleinen Schamlippen nicht als wichtiges Organ i.S. des Gesetzes zu werten. Werden somit die kleinen Schamlippen im Rahmen einer professionellen Operation ganz oder teilweise entfernt, dürfte nur der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt sein131. Anders dagegen, wenn die kleinen Schamlippen quasi "auf freiem Feld" oder – wie gehört – auf dem Küchentisch, d.h. unter chirurgisch unzulässigen, unhygieni- schen Bedingungen entfernt werden. Bei der Labienreduktion handelt es sich um einen äusserst sensiblen Eingriff, für welchen chirurgisches Geschick und äusserste Sorgfalt unabdingbar sind132. Andernfalls droht die Gefahr einer Störung des sexuellen Empfindens, zumal die kleinen 124 S. PREISS, S. 82. 125 Vgl. DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI, S. 176. 126 Vgl. dazu "Frauenärzte im Netz". 127 A. BORKENHAGEN, S. 98 und 109. 128 Wikipedia, Stichwort: Schamlippe. 129 Vgl. dazu auch TRECHSEL/SCHLAURI, S. 11. 130 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es noch keine Langzeitstudien über die Folgen der Labienreduktion gibt, da die ersten Eingriffe erst Mitte der 1980er Jahre erfolgten. Vgl. dazu DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI, S. 172. 131 Die Frage nach allfälligen Qualifikationsmerkmalen gem. Ziff. 2 hat im Hinblick auf die hier interessierende Möglichkeit der Einwilligung offen zu bleiben. 132 ST. GRESS. Seite 20 Schamlippen unmittelbar an die Klitoris angrenzen. Wird die Klitoris tatsächlich verletzt, ist Art. 122 al. 2 StGB (zumindest in Form von Eventualvorsatz) zu prüfen. Unabhängig davon dürfte i.d.R. die Generalklausel nach Art. 122 al. 3 StGB erfüllt sein und zwar auch dann, wenn die kleinen Schamlippen nur teilweise abgeschnitten werden. Zu bedenken ist wiederum, dass der Eingriff gewöhnlich ohne (wirksame) Narkose von statten geht, sodass er zum Trauma wird. Weiter zu berücksichtigen sind das unhaltbare Vorgehen verbunden mit den gesundheitlichen Komplikationen und schliesslich das verstümmelte Genitale. Im Falle einer Lebensgefahr bleibt schliesslich Art. 122 al. 1 StGB zu prüfen. 4.4.3. Einwilligung? Da es sich bei der Schamlippen-Entfernung oder -Reduktion, welche operativ einwandfrei durchgeführt wird, um eine einfache Körperverletzung handelt, kann jede urteilsfähige Frau – aus welchen Motiven auch immer – rechtswirksam in den Eingriff einwilligen133. Anderes hat demgegenüber für die Entfernung der Schamlippen im unprofessionellen Umfeld, ohne Narkose, zu gelten. Da von einer schweren Körperverletzung auszugehen ist, hat eine Gü- terabwägung zu erfolgen. "Positive" Faktoren sind "einzig" im Selbstbestimmungsrecht der Frau und ihrer sozialen Integration134 zu erblicken. Von einem sexuellen Lustgewinn (der wohlge- merkt nicht erzielt, sondern gerade verhindert werden soll), kann keine Rede sein. Somit bleiben der Frau am Schluss des Eingriffs – sofern sie diesen überhaupt überlebt – ein verstümmeltes Genitale, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gestörte sexuelle Empfindung sowie Langzeitfol- gen zufolge des unhaltbaren Vorgehens135 und eine traumatisierende Erinnerung. Die Güterab- wägung fällt somit klarerweise gegen die Möglichkeit einer Einwilligung aus. 4.4.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Sowohl der professionelle Eingriff (Tatbestandsvariante: "in anderer Weise schädigt"136) als auch der unprofessionelle Eingriff werden vom vorgeschlagenen Art. 124 E-StGB erfasst. Zwar würden beide Konstellationen einer schweren Körperverletzung entsprechen. Auf Grund der positiv ausfallenden Güterabwägung wäre aber zumindest die Einwilligung in professionelle Operationen aus ästhetischen und lustfördernden Motiven rechtswirksam137. Dasselbe muss m.E. auch für traditionelle FGM-Motive gelten. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau (sofern dieses denn ausgemacht werden kann) und die nicht zu rechtfertigende Doppelmoral gebieten m.E. dieses Resultat. Auch wenn sich die Afrikanerin der FGM aus anderen Intentionen unter- zieht, lässt sich das leicht positiv gefärbte Argument der allfällig luststeigernden Wirkung des Eingriffs nicht unter den Teppich kehren. Möglicherweise entspricht ihr Genitale nach dem Ein- griff auch eher dem gängigen Schönheitsideal (womit ich freilich nicht gesagt haben will, dass 133 Vgl. dazu oben 2.2.1. A. b. 134 Diesem Argument kann immerhin entgegen gehalten werden, dass es desto mehr an Kraft verliert, je besser es gelingt, die traditionelle FGM zurückzudrängen. Vgl. H. PUTZKE, Festschrift S. 703, für die Zirkumzision. 135 Vgl. dazu vorne 4.3.1. B. 136 Gem. Bericht der RK-N 2010, S. 19, liegt hier eine "Verstümmelung" vor. Zu den hierzu geäusserten Bedenken vgl. vorne 4.3.4. 137 Im Ergebnis gleich der Bericht der RK-N 2010, S. 20. Seite 21 es ein solches gibt!). Wer sich solchen Argumenten zum Vornherein verschliesst, sei der Artikel von DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI "Kosmetische Eingriffe und weibliche Genital- verstümmelung – Betrachtungen zu körpermanipulativen Praktiken aus interdisziplinärer Per- spektive" empfohlen, der auf das geschilderte "moralische Dilemma" eingeht. Die Autorinnen legen nachvollziehbar dar, dass sowohl traditionelle FGM als auch Labioplastik als Formen der Disziplinierung und Normalisierung gesellschaftlicher und sozialer Körper begriffen werden können. Beide Praktiken würden aus der Annahme erwachsen, der weibliche Körper bedürfe Verbesserungen und ständiger Überwachung. Dies könne Ausdruck eines männlich geprägten Systems von (medial transportierten) Schönheitsidealen und Normvorstellungen sein. Entspre- chend seien sowohl traditionelle FGM als auch Labioplastik als Anpassungshandlungen an ge- sellschaftliche Erwartungen zu verstehen. Noch deutlicher wird der Vergleich, wenn man ge- wärtigt, dass sich das aktuelle ästhetische Genitalideal am kindlichen Zustand ("Lolita-Effekt") mit straffen, vollen äusseren Schamlippen und durch diese verdeckte inneren Schamlippen ori- entiert138. M.E. zu Recht weist BORKENHAGEN darauf hin, in jüngster Zeit richte sich zwar das Augenmerk verstärkt auf das weibliche Genitale. Dieses dürfe aber nur insofern sichtbar sein, als es gleichzeitig der weiblichen Intimästhetik von Verborgenheit (der inneren Schamlippen), Jugendlichkeit und somit letztlich auch Jungfräulichkeit entspreche139. Damit ist gesagt, dass bei aller kritischen Zurückhaltung und im Bewusstsein, dass traditionelle FGM der Eindämmung der weiblichen Sexualität, kosmetische Eingriffe dagegen deren Förderung dienen, eben doch Parallelen da sind. Umso schwieriger würde es aber, der Afrikanerin begreiflich zu machen, weshalb die von ihr gewünschte genitale Veränderung unzulässig sei. Für eine unprofessionelle Labienreduktion kann auf die Ausführungen zum geltenden Recht verwiesen werden. Entsprechend wäre eine Einwilligung auch nach neuem Recht unwirksam140. Da die Schamlippen nicht primär für die sexuelle Empfindsamkeit verantwortlich sind; beim unprofessionell durchgeführten Eingriff aber dennoch eine Störung des sexuellen Empfindens droht, würde eine Bestimmung analog § 90 Abs. 3 Ö-StGB weder beim professionellen noch beim unprofessionellen Eingriff zu einem anderen Ergebnis führen. 4.5. Infibulation (Typ III) 4.5.1. Begriff und gesundheitliche Folgen Bei der Infibulation (auch: "pharaonische Beschneidung" genannt) werden die inneren und/ oder äusseren Schamlippen entfernt, wobei die Wundränder anschliessend bis auf eine minimale Öff- nung141 zusammengenäht werden. Die vaginale Öffnung ist nun durch einen bedeckenden, nar- 138 S. PREISS, S. 81. 139 A. BORKENHAGEN, S. 103 f. 140 So auch der Bericht der RK-N 2010, S. 20. 141 Die Grössenangaben reichen vom Hirsekorn über den Stecknadel- oder Zündholzkopf bis zum Durchmesser eines Schilfrohrs. Allgemein gilt die Enge der Öffnung als Qualitätsmerkmal, da damit die Jungfräulichkeit garan- tiert scheint. Entsprechend lässt sich – je enger die Öffnung ist – ein höherer "Brautpreis" erzielen. Vgl. dazu TRECHSEL/SCHLAURI, S. 5 und M. ROSENKE, S. 17 und 36 f. Seite 22 bigen Hautverschluss verengt. Mitunter wird bei der Infibulation auch die Klitoris weggeschnit- ten. Beim Untertyp IIIa werden die kleinen Schamlippen entfernt und die Wundränder alsdann zusammengenäht; beim Untertyp IIIb die grossen Schamlippen142. Beim Typ III handelt es sich um die schwerste Form von FGM. Sie findet in der Labioplastik keine Entsprechung. Da über die gesundheitsschädigenden Wirkungen des unprofessionellen Eingriffs143 schon Di- verses ausgeführt wurde, sei an dieser Stelle nur noch auf einige Folgen hingewiesen, die mit jeder, also auch der medikalisierten, Infibulation verbunden sind. So dauert zunächst wegen der teils nur mehr sehr kleinen Öffnung der Vagina eine Miktion144 10 Minuten und länger. Entspre- chend nimmt auch die Menstruation bis zu 15 Tage in Anspruch und verläuft äusserst schmerz- haft. Dabei soll das nur langsam austretende Blut einen sehr unangenehmen Geruch aufweisen, weshalb die Frau während dieser Zeit die Öffentlichkeit und sogar ihren Arbeitsplatz meidet. In punkto Menstruationsblut ist schliesslich auf die Gefahr hinzuweisen, dass es zu einer gefährli- chen Ansammlung in der Vagina oder Gebärmutter kommt. Eine weitere dramatische Konse- quenz der Infibulation besteht darin, dass die infibulierte Vagina i.d.R. einen Geschlechtsver- kehr nicht zulässt und deshalb vor dem "ersten Mal" gewaltsam geweitet werden muss. Dies ge- schieht bestenfalls im Rahmen einer Operation, schlechtestenfalls durch den Ehemann, der ver- sucht, die Ehefrau gewaltsam zu penetrieren oder sie mit einem Messer aufschneidet. Steht eine Geburt bevor, muss die Vagina noch weiter geöffnet werden (sog. "Defibulation"), derweil die Vagina nach der Geburt oftmals wieder zugenäht wird (sog. "Reinfibulation")145. 4.5.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage Wird bei der Infibulation die Klitoris ganz oder teilweise entfernt, sei diesbezüglich auf die Er- wägungen beim Typ I verwiesen. Da die Infibulation aber ungleich schwerer wiegt als die Klito- ridektomie, ist bei ersterer der Tatbestand der schweren Körperverletzung umso mehr erfüllt. Dass bei Konstellation, da der Eingriff auf unprofessionelle Art und Weise vorgenommen wird, sowohl bei Typ IIIa und IIIb der Tatbestand einer schweren Körperverletzung erfüllt ist und nicht rechtswirksam in den Eingriff eingewilligt werden kann, ergibt sich ebenfalls aus dem bis- her Gesagten. Anzufügen bleibt, dass in Gegenden, wo häufig fibuliert wird (z.B. Somalia), die Todesrate nach solchen Eingriffen auf bis zu 30 % geschätzt wird146. Umso mehr kommt nach geltendem Recht auch eine Bestrafung nach Art. 122 al. 1 StGB in Frage. Da Infibulationen auch im medikalisierten Rahmen durchgeführt werden, bleibt die Rechtslage bez. einer professionell vorgenommenen Typ IIIa und IIIb-Verstümmelung zu klären, wobei vo- rausgesetzt wird, dass die Klitoris unangerührt bleibt. Mit Verweis auf die Erwägungen bei der Exzision dürfte die Entfernung der kleinen und/oder grossen Schamlippen per se eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellen. Auch wenn ich diesen Eingriff keines- wegs bagatellisieren möchte, kann m.E. doch nicht gesagt werden, der weibliche Körper bzw. die weiblichen Geschlechtsorgane seien dadurch (i.S. der Rechtsprechung) in ihrer Funktionali- 142 WHO, Classification. 143 M. ROSENKE, S. 22 – 24, schildert ein Bsp. einer somalischen Infibulation. Die Tortur dauert ca. 20 Minuten. 144 Unter Miktion versteht man die (i.d.R. vollständige) Entleerung der Harnblase. 145 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 6 und M. ROSENKE, S. 47 – 55. 146 M. ROSENKE, S. 48. Seite 23 tät dauerhaft und erheblich gestört. Bleibt somit die Frage nach dem Zunähen der Vagina. TRECHSEL/SCHLAURI verneinen bei einer Reinfibulation das Vorliegen einer schweren Körper- verletzung. Sie argumentieren, auch wenn die nur mehr sehr kleine Vaginalöffnung für die Frau sehr unangenehme Konsequenzen habe, sei der Zustand nicht (wie von Lehre und Rechtspre- chung gefordert) irreversibel. Vielmehr könnten die Beeinträchtigungen jederzeit und – abgese- hen von der Zeit der Wundheilung – mit sofortiger Wirkung mittels Defibulation behoben wer- den147. Auch wenn das Ergebnis befremdend wirkt, kann ihm zumindest in Bezug auf Art. 122 al. 2 StGB nichts entgegen gesetzt werden. Fragen lässt sich nur noch, ob die Generalklausel gem. Art. 122 al. 3 StGB erfüllt ist. Weil jedoch der professionell vorgenommene Eingriff zu- folge der Narkose weder (grössere) Schmerzen bereitet noch mit einer langen Spitalaufenthalts- bzw. Heilungsdauer verbunden ist, dürfte auch die Generalklausel wegfallen. Sodann liegt keine Arbeitsunfähigkeit i.S. des Gesetzes vor, wenn die betroffene Frau während ihrer Menstruation ihren Arbeitsplatz meidet. Es bleibt somit dabei: Die medikalisierte Infibulation, bei welcher die kleinen und/ oder grossen Schamlippen entfernt werden, die Vagina zugenäht wird, die Klitoris jedoch unangetastet bleibt, stellt lediglich eine einfache Körperverletzung dar. 4.5.3. Einwilligung? Damit ist zugleich gesagt, dass die urteilsfähige Frau in eine professionell durchgeführte Infibu- lation, bei welcher die Klitoris unangetastet bleibt, einwilligen kann. 4.5.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Die medikalisierte Infibulation, bei welcher die Klitoris nicht weggeschnitten wird, fällt klarer- weise unter den Tatbestand von Art. 124 E-StGB148 und stellt somit – anders als unter gelten- dem Recht – m.E. völlig zu Recht eine wertungsmässig schwere Körperverletzung dar. Schon allein aus diesem Grund macht deshalb die vorgeschlagene Norm Sinn. Bleibt die Frage der Einwilligung. Würde man allein auf die österreichische Einwilligungsklau- sel abstellen, erscheint eine Einwilligung nicht ausgeschlossen, zumal der professionelle Ein- griff kaum geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizu- führen. Zu einem anderen Resultat führt jedoch die Güterabwägung: Für den Eingriff sprechen "lediglich" das Selbstbestimmungsrecht der Frau und ihre soziale Integration. Ästhetische oder lustfördernde Motive (etwa zufolge der Entfernung der kleinen Schamlippen) können hier unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vagina zusammengenäht wird, nicht ernsthaft erwogen werden. Die Vagina präsentiert sich in einem Zustand fernab ihrem natürlichen Erscheinungs- bild. Auf der anderen Seite hat die Frau zufolge der Dauer von Miktion und Menstruation sowie schmerzhafter Penetrationsversuche zahlreiche Nachteile zu gewärtigen. Hinzu kommen wirt- schaftliche Nachteile der Frau, falls sie während der Menstruation der Arbeit fern bleibt. Da so- 147 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 25. Auch die Defibulation gilt gem. TRECHSEL/SCHLAURI als einfache Körperverlet- zung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, womit eine Einwilligung ohne Weiteres möglich ist. Vgl. dazu auch den Bericht RK-N 2010, S. 9 f. Anderes hat m.E. zu gelten, wenn Defibulation und Reinfibulation im nicht medikalisierten Rahmen durchgeführt werden. 148 Gem. Bericht der RK-N 2010, S. 19, ist das Tatbestandsmerkmal "unbrauchbar machen" einschlägig. Dadurch würden im Vergleich zu Art. 122 al. 2 StGB in Bezug auf denselben Terminus abermals verschiedene Anforde- rungsstufen geschaffen. Vgl. dazu vorne 4.3.4. Seite 24 mit die medikalisierte Infibulation mit Blick auf das wohlverstandene Interesse der Frau nicht ansatzweise als eine sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anerkannt werden kann, ist der Einwilligung die rechtfertigende Wirkung zu versagen. Will man die Einwilligungsklausel dennoch einführen, müsste in der Botschaft unbedingt erwähnt werden, erstere ersetze nicht die bei schweren Körperverletzungen übliche Güterabwägung. Auf Grund der beschriebenen Vor- teile der Klausel und in der Hoffnung, der Justiz blieben dadurch (m.E.) sinnlose und der Sache nicht dienende Diskussionen erspart, spreche ich mich für eine Einwilligungsklausel aus. 4.6. Andere Formen (Typ IV) 4.6.1. Begriff Unter Genitalverstümmelungen des Typs IV fallen alle anderen Eingriffe, welche die weiblichen Genitalien verletzen, ohne einem medizinischen Zweck zu dienen, z.B. Einstechen, Durchboh- ren, Einschneiden, Ausschaben und Ausbrennen oder Verätzen149. Weil sich somit unter dem Typ IV beliebige Formen und gesundheitliche Folgen vorstellen lassen, ist deren Auflistung im vorliegenden Rahmen nicht möglich. Für Formen des Typs IV ausserhalb des traditionellen FGM-Bereichs ist insbesondere an Klitoris-Piercings und andere Genital-Piercings von minima- ler Grösse bzw. minimalen Durchmessers150 zu denken ("Durchstechen", "Durchbohren", "Ein- schneiden"). Aber auch Tattoos ("Einstechen", Färben) fallen unter die geplante Norm. Zwar dürften Tattoos fast ausschliesslich auf dem Schamhügel und nicht auf den Schamlippen oder der Klitoris (-vorhaut) angebracht werden. Da jedoch der Schamhügel ebenfalls zum äusseren weiblichen Genitale gehört, fallen auch solche Tattoos unter die WHO-Begriffsdefinition. 4.6.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage Hier muss die allgemeine Feststellung genügen, dass auf Grund der erwähnten grossen Band- breite der Eingriffe im Einzelfall zu entscheiden ist, ob eine einfache oder schwere Körperver- letzung vorliegt. Zumindest bei den traditionellen Formen von FGM dürfte dabei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB stets erfüllt sein. Indes kann nicht davon ausgegangen werden, in jedem Fall liege eine schwere Körperverletzung vor151. Es dürfte aber unbestrittenermassen solche Konstellationen geben. Insbesondere bei der Variante des Ausbrennens oder Verätzens der Vagina ist m.E. ohne Weiteres vorstellbar, dass dadurch z.B. auch die Klitoris i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB dauerhaft verstümmelt wird. Dagegen fallen sowohl die unter 4.6.1. genannten Piercings als auch Tätowierungen im Genitalbereich lediglich unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. 149 WHO, Classification. 150 Bei kleinen, sehr feinen Piercings, sofern diese nicht in die Klitoris gestochen werden, dürfte m.E. kaum mehr von einer FGM gem. WHO die Rede sein. 151 Vgl. NIGGLI/BERKEMEIER, S. 7. Seite 25 4.6.3. Einwilligung? Ergibt die fallweise Prüfung, dass eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB vorliegt, ist eine Einwilligung unabhängig vom Motiv ohne Weiteres möglich. Damit ist etwa gesagt, dass in Piercings und Tattoos im Genitalbereich problemlos eingewilligt werden kann. Ist eine Verstümmelung dagegen als schwere Körperverletzung zu werten, dürfte m.E. die Mög- lichkeit der Einwilligung zufolge negativ ausfallender Güterabwägung i.d.R. entfallen. 4.6.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Falls Art. 124 E-StGB in Kraft tritt, wird er künftig auch sämtliche Varianten des Typs IV (inkl. der unter 4.6.1. beschriebenen Piercings und Tattoos im Genitalbereich) umfassen152. Da somit sämtliche Formen des Typs IV als schwere Körperverletzungen zu werten wären, hätte in Bezug auf die Frage der Einwilligung in jedem Einzelfall eine Güterabwägung zu erfolgen. Anhand dieser wären die Vorteile des Eingriffs den Nachteilen gegenüberzustellen. Zumindest in Bezug auf Piercings und Tattoos müsste die Güterabwägung m.E. positiv ausfallen153: Hier überwiegen das Selbstbestimmungsrecht und ein – in den Augen der betroffenen Frau – verbessertes ästheti- sches Resultat. Ausserdem lassen sich sowohl Piercings als auch Tattoos wieder entfernen. Wei- tergehende Ausführungen zur Möglichkeit der Einwilligung in die einzelnen Varianten des Typs IV sind mit Verweis auf den jeweiligen Einzelfall an dieser Stelle nicht möglich. 5. Zirkumzision 5.1. Der Eingriff und seine Folgen Wie oben dargelegt154 wird bei der Zirkumzision aus medizinischen/ hygienischen oder aber re- ligiösen Gründen die Vorhaut des Penis ganz oder teilweise weggeschnitten. Bei den religiösen Beschneidungen ist v.a. an die jüdische Feier der "Brit Mila" zu denken. Anlässlich dieser wird der jüdische Knabe noch am achten Lebenstag beschnitten155. Auch die muslimischen Söhne werden dieser Tortur unterzogen156. Der Beschneidungsakt, der ebenfalls im Rahmen eines Fests gefeiert wird, ist indes – anders als bei den Juden – nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert. Er findet i.d.R. zwischen dem 3. und 12. Lebensjahr (jedenfalls vor der Pubertät) der Knaben statt157. Bei beiden Religionen ist die Beschneidung ein Zeichen der Religionszugehörigkeit158. 152 Vgl. dazu explizit den Bericht RK-N 2010, S. 19 und 21. 153 Vgl. dazu auch den Bericht RK-N 2010, S. 20. 154 Vgl. 1.1. und 1.3. 155 Die Beschneidung wird traditionellerweise von einem "professionellen" Beschneider vorgenommen, der oftmals zugleich Arzt ist, dem sog. "Mohel". 156 Der "professionelle Beschneider" bei den Moslems heisst "Sünnetci". 157 Vgl. Euro Circ. 158 Vgl. dazu PUTZKE, welcher immer wieder betont, die Zirkumzision sei nicht religionsbegründend sondern nur - bestätigend, z.B. H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 271 und Festschrift, S. 701. Seite 26 Gerade bei den religiösen Beschneidungen ist davon auszugehen, dass regelmässig auf eine Narkose verzichtet wird159. Der Tradition folgend hält bei den Juden der Vater seinem Sohn ei- nen mit Wein oder Traubensaft benetzten Finger in den Mund160. Auf der Homepage des Mohels Esra Weill findet sich immerhin noch der Hinweis, man solle dem Knaben ca. eine hal- be Stunde vor der Zeremonie ein "Kinder-Zäpfchen z.B. Dafalgan" eingeben161. Beide Vorge- hensweisen dürften indes den Schmerz, der als horrend bezeichnet wird162, nicht wirklich lin- dern. Immerhin ist in der heutigen Zeit163 davon auszugehen, dass bei Zirkumzisionen, welche in einem (rein) medizinischen Rahmen durchgeführt werden, ein Anästhetikum eingesetzt wird164. Die eigentliche Verletzung der Beschneidung liegt zunächst im Verlust der Vorhaut. Zwar gibt es Versuche, die Penisschafthaut mittels Gewichten oder anderer Hilfsmittel so zu verlängern, dass die Eichel wieder mit Haut bedeckt ist. Diese Versuche vermögen jedoch bestenfalls eine optische Ähnlichkeit zur weggeschnittenen Vorhaut zu erzeugen. Eine funktionelle Gleichwer- tigkeit ist bis heute nicht erzielt worden. Der beschnittene Mann hat also damit zu leben, dass seine Eichel wegen der fehlenden Vorhaut nicht mehr feucht gehalten wird, sondern ständig ei- ner trockenen äusseren Umgebung ausgesetzt ist. Dadurch wird die Eichelhaut zwar wider- standsfähiger, verliert aber gleichzeitig an (sexueller) Empfindungsfähigkeit165. Hinzu kommen – wie bei jedem körperlichen Eingriff – die operativen Risiken einer Zirkumzi- sion. Indem Komplikationen aber in lediglich 0,2 bis ca. 6 % aller Fälle auftreten, sind sie rela- tiv selten166. Die Wundheilung verläuft i.d.R. problemlos. Immerhin wird in der Fachliteratur berichtet, nach Zirkumzisionen bei Neugeborenen werde in bis zu 32 % der Fälle eine Veren- gung der Harnröhrenmündung (sog. Meatusstenose) beobachtet167. Nicht vernachlässigt werden dürfen schliesslich (v.a. was Säuglinge bzw. kleinere Knaben betrifft) die psychischen Auswir- kungen einer Zirkumzision. Wird auf eine Narkose verzichtet, verändern die Schmerzen bereits bei Säuglingen die biometrischen Strukturen im Rückenmark und Gehirn. Die Hirnentwicklung 159 HERZBERG schreibt, die Qualen würden zur "richtigen" (muslimischen) Beschneidung dazu gehören. Es gehe um eine Initiation, die das Beschneidungskind bewusst und männlich-tapfer miterleben solle, R. D. HERZBERG, Rechtli- che Probleme, S. 333. Vgl. auch a.a.O. S. 334, Fn 9. 160 C. JAERMANN, S. 32. 161 Vgl. E. WEILL, Die Vorbereitung. 162 Vgl. C. JAERMANN, S. 36, mit Verweis auf den Psychologen JAMES PRESCOTT, nach welchem eine Beschnei- dung (ohne Narkose) einen traumatischen Schmerz verursache. 163 Noch in den 1980er-Jahren ging die Medizin fälschlicherweise davon aus, Babys würden bis zum zweiten oder dritten Lebensmonat kaum Schmerzen verspüren, weshalb für die Zirkumzision keine Anästhesie erforderlich sei; H. PUTZKE, Festschrift, S. 678, mit weiteren Verweisen. 164 Vgl. dazu R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 333, für die Situation in Deutschen Krankenhäusern. An- ders allerdings T. HAMMOND, S. 275. Anzumerken bleibt, dass so gut wie unbekannt ist, was für Auswirkungen insbesondere neurologische Anästhetika auf Säuglinge haben, H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 269. 165 Vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 677 und 694. Gemäss T. HAMMOND, S. 272 (mit weiteren Verweisen), dürfte darin zugleich die ursprüngliche Motivation für Zirkumzisionen liegen: Die Verhornung der Eichel sollte bezwe- cken, dass Männer weniger sexuell erregbar, weniger abgelenkt und dadurch letztlich gehorsamer gegenüber Auto- ritätspersonen in der Gruppe seien. 166 Dies trifft insbesondere auf schwere Komplikationen wie die sog. "Harnröhrenfistel" zu, vgl. H. PUTZKE, Fest- schrift, S. 677, Fn 37, mit weiteren Verweisen. Dasselbe dürfte für den von T. HAMMOND, S. 271, erwähnten Penis- verlust gelten. 167 Zitiert nach H. PUTZKE, Festschrift, S. 677. Seite 27 kann geschädigt werden168 und ein Schmerzgedächtnis entsteht169. Eine Untersuchung hat erge- ben, dass zirkumzidierte Jungen, bei denen keine Betäubung erfolgte, ein signifikant höheres Schmerzempfinden haben im Vergleich zu Knaben, die entweder gar nicht oder mit lokaler Be- täubung zirkumzidiert wurden170. Hinzu kommt für die beschnittenen Knaben – insbesondere gegenüber der Mutter – ein Gefühl des Vertrauensverlusts bzw. Verratenwordenseins171. 5.2. Gesundheitsbezogene Argumente für eine Zirkumzision Von den Befürwortern der Zirkumzision, mitunter auch den religiösen172, wird gerne das Argu- ment des gesundheitsbezogenen bzw. hygienischen Nutzens ins Feld geführt. Hier sind folgende Untergruppen zu unterscheiden: 5.2.1. Medizinische Indikation Bei gewissen gesundheitlichen Beschwerden ist eine Zirkumzision bereits aus medizinischer Sicht angezeigt: So bei manifesten Phimosen (Verengung der Vorhaut, wobei der Erkrankte die Vorhaut nicht vollständig über die Eichel zurück ziehen kann)173, bei Balanitis/ Balanoposthitis (Entzündung der Eichel) sowie chronischen oder immer wiederkehrenden Harnwegsentzündun- gen. Von den genannten Krankheiten sind maximal 1 – 4 % aller Knaben betroffen, wobei es sich bei diesem Prozentsatz häufig um chronisch kranke Kinder handelt174. Gerade für Phimosen wird von ärztlicher Seite ausserdem darauf hingewiesen, eine Behandlung mit Salben verspre- che in bis zu 95 % der Fälle den gleichen Erfolg175. Zumindest bei der Ärzteschaft in der Schweiz herrscht die Meinung vor, eine Beschneidung sei möglichst zu vermeiden. Eine solche sei nur dann vorzunehmen, wenn eine eindeutige medizinische Indikation bestehe, zumal die Penisvorhaut mit dem Schutz der Eichel eine wichtige Funktion erfülle176. 5.2.2. Beschneidung als Vorbeugung Bei Zirkumzisionen, für die keine kurativ-medizinische Notwendigkeit besteht, wird häufig ihr vorbeugender Charakter als Rechtfertigungsgrund angerufen. So gibt es Studien, nach denen Zirkumzisionen präventiv wirken gegen Peniskrebs, die Infektion mit HIV, Syphilis, Gonorrhö (auch bekannt als: Tripper), Harnwegsinfektionen, Phimose oder Balanoposthitis. Gemäss einer 168 C. JAERMANN, S. 36, mit Verweis auf den kalifornischen Psychologen JAMES PRESCOTT. 169 H. PUTZKE, Festschrift, S. 678. 170 H. PUTZKE, Festschrift, S. 678. 171 R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 334. Vgl. auch die bei C. JAERMANN, S. 37, zitierte Gründerin von NOCIRC, MARYLIN MILOS, nach welcher man sich nicht wundern müsse, wenn der "Krieg der Geschlechter" noch lange nicht beendet sei, zumal durch die Zirkumzision Sexualität und Gewalt das erste Mal aufeinander träfen. 172 Vgl. z.B. B. FATEH-MOGHADAM. 173 Es wird von ärztlicher Seite aber auch darauf hingewiesen, gerade bei Phimosen verspreche eine Behandlung mit Salben in bis zu 95 % der Fälle den gleichen Erfolg. PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786, mit weiteren Verweisen. Vgl. auch den Beobachter, wonach in der Schweiz jährlich ca. 4'000 Knaben wegen Phimosen operiert würden, derweil bis zu 90 % dieser Operationen überflüssig seien. 174 H. PUTZKE, Festschrift, S. 688; PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 175 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786, mit weiteren Verweisen. Vgl. auch den Beobachter, wonach in der Schweiz jähr- lich ca. 4'000 Knaben wegen Phimosen operiert würden, derweil bis zu 90 % dieser Operationen überflüssig seien. 176 So RITA GOBET, Urologin am Kinderspital Zürich, zitiert im Beobachter. Seite 28 anderen Studie verringert die Zirkumzision das Risiko, dass die Sexualpartnerin des beschnitte- nen Mannes an Gebärmutterkrebs erkrankt177. Der Vollständigkeit halber sei indes darauf hin- gewiesen, dass es für diverse dieser Studien (mindestens) eine Gegenstudie gibt, die zum gegen- teiligen Schluss gelangt178. Zusätzlich sei zur Verbreitung der erwähnten Krankheiten bzw. der präventiven Wirkung der Zirkumzision in aller Kürze auf Folgendes hingewiesen: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mann an Peniskrebs erkrankt, liegt gem. Statistik bei sehr tie- fen 0,0016 %179. Weiter wies die American Cancer Society darauf hin, die Sterblichkeitsrate für Peniskrebs werde durch die zufolge von Zirkumzisionen verursachten Todesfälle aufgehoben, sei also verschwindend klein. Auch die Wahrscheinlichkeit, an Phimose oder Balanoposthitis zu erkranken, ist mit 2 – 4 % gering. Ähnlich verhält es sich mit Syphilis oder Gonorrhö. Bei Harnwegsinfekten liegt die Erkrankungsgefahr mit 1,12 % gar noch tiefer180. Bez. der AIDS-Prävention erfährt die Zirkumzision auf den ersten Blick eines ihrer stärksten Argumente: Die WHO empfahl im Jahr 2007 Zirkumzisionen als Vorbeugungsmassnahme ge- gen HIV-Infektionen181. Die folgende Aussage ist klar: "Countries with high rates of heterose- xual HIV infection and low rates of male circumcision now have an additional intervention which can reduce the risk of HIV infection in heterosexual men. Scaling up male circumcision in such countries will result in immediate benefit to individuals." Es muss jedoch sogleich präzi- siert werden, dass die WHO ihre Empfehlung unter den Vorbehalt der Höhe des Ansteckungsri- sikos gestellt hat182. Bevor eine Aussage über die Zweckmässigkeit einer Zirkumzision gemacht werden kann, ist also abzuklären, wie hoch beim betr. Mann das Risiko einer HIV-Infektion ist. 5.2.3. Verbesserte Hygiene dank Beschneidung? Fakt ist, dass sich zwischen Vorhaut und Eichel des Penis Keime ansammeln können, was durch sog. "Smegma", ein Drüsensekret der Haut, noch begünstigt wird. Die Folgen reichen von unan- genehmer Geruchsemmission bis im schlimmsten Fall zum Peniskrebs (dessen Wahrscheinlich- keit allerdings wie gesehen als sehr tief angesehen werden muss). Entsprechend wird z.T. argu- mentiert, ein beschnittener Penis vereinfache und verbessere die Hygiene183. Auch zu dieser These gibt es indes Gegenthesen. Diese halten u.a. fest, die Vorhaut biete Schutz vor Krankhei- ten: Drüsen in der Vorhaut würden antibakteriell und antiviral wirkende Proteine (z.B. Lysozym) produzieren. Die Wahrscheinlichkeit für sexuell übertragene Bakterien- oder Virenin- fektionen sei deshalb bei beschnittenen Männern höher als bei unbeschnittenen184. Allgemein 177 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 178 Vgl. z.B. für Gonorrhö T. HAMMOND, S. 277, für Peniskrebs M. THOMMEN, S. 96 und Fn 471. 179 Zitiert nach C. JAERMANN, S. 35. 180 Zitiert nach PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 181 WHO, HIV prevention. 182 Vgl. dazu auch H. PUTZKE, Festschrift, S. 690. 183 H. PUTZKE, Festschrift, S. 696, kontert diesem Argument mit dem Einwand: "Niemand käme ernsthaft auf die Idee, seinem Kind die Zähne ziehen und mit einer Prothese ersetzen zu lassen, weil sie besser zu reinigen sei und Zahnkaries erst gar nicht entstehen könne". 184 T. HAMMOND, S. 276 f. Seite 29 kann dem Argument, eine Zirkumzision verbessere die Hygiene, entgegen gehalten werden, dass regelmässige Körperpflege eine ebenso ergiebige Methode darstellt185. 5.3. Rechtliche Qualifikation 5.3.1. Einfache Körperverletzung A. Grundtatbestand (Art. 123 Ziff. 1 StGB) Wird ein Knabe oder Mann einer Zirkumzision unterzogen, dürfte zumindest der (objektive) Tatbestand einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt sein. Gemäss Praxis des Bundesgerichts erfüllt ein ärztlicher Heileingriff, auch wenn er medizinisch indiziert ist und kunstgerecht durchgeführt wird, jedenfalls insoweit den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung, als er in die Körpersubstanz eingreift (z.B. bei einer Amputation)186. Ein sol- cher Substanz-Eingriff liegt bei der Zirkumzision, unabhängig davon, ob die Vorhaut gänzlich oder nur teilweise weggeschnitten wird, vor. Somit geht die Intensität des Eingriffs zweifellos über jene einer Tätlichkeit nach Art. 126 StGB hinaus. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass selbst die medizinisch indizierte Zirkumzision den objektiven Tatbestand einer (zumindest einfachen) Körperverletzung erfüllt. Das Gesagte hat umso mehr zu gelten, wenn keine kurativ- medizinische Indikation besteht, die Zirkumzision also aus vorbeugenden, ästhetischen oder re- ligiösen Motiven vorgenommen wird. Die Lehre ist sich nämlich einig, dass ärztliche Eingriffe, soweit sie nicht unmittelbar dem Zweck der Heilung dienen (z.B. kosmetische Operationen) – ebenfalls – als Körperverletzungen zu werten sind187. B. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB Wie dargelegt handelt es sich bei der Zirkumzision, auch wenn sie ohne Narkose durchgeführt wird, um einen "routinemässigen" Eingriff, bei dem – insbesondere schwere – Komplikationen selten sind. Treten allerdings solche auf, können sie im Einzelfall zum Penisverlust oder gar Tod des Beschnittenen führen. Indes ist die Wahrscheinlichkeit für beide Komplikationen als sehr tief anzusehen. Entsprechend würde es m.E. eindeutig zu weit führen, den ausführenden Perso- nen einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer Lebensgefahr (Art. 122 al. 1 StGB) anzulasten. Weiter ist der Penis zwar zweifelsfrei ein wichtiges Organ des Mannes188. Durch das Entfernen der Vorhaut wird er aber i.d.R. nicht i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB unbrauchbar gemacht (zumindest dürfte der beschneidenden Person diesbezüglich kein Vorsatz vorgeworfen werden können). Auch diese Tatbestandsvariante scheidet somit aus. Dasselbe muss für das Tatbestandsmerkmal der "Verstümmelung" gelten (Art. 122 al. 2 StGB). Damit dieses erfüllt wäre, müsste der Penis 185 H. PUTZKE, Festschrift, S. 696, mit weiteren Verweisen; H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 271. 186 Vgl. BGE 124 IV 258. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verletzte den Eingriff nicht als schmerzhaft empfin- det, weil etwa die Operation unter Narkose stattfindet und die Heilung keine zusätzlichen Schmerzen mit sich bringt. Vgl. für das Deutsche Recht H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 268, II. 187 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 24. 188 StGB-Kurzkommentar-A. DONATSCH, Art. 122, N 10 und BGE 129 IV 1, S. 3. Seite 30 in seinen Grundfunktionen dauernd und nicht nur geringfügig gestört sein189. Dies ist bei einer erfolgreich verlaufenen Zirkumzision, auf die sich der Vorsatz beziehen dürfte, nicht der Fall190. Bleibt schliesslich die Generalklausel der "anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit" nach Art. 122 al. 3 StGB zu prüfen. Eine Körperverlet- zung, welche diesen Voraussetzungen genügt, muss von ihrer Intensität her mit den übrigen Tatbestandsmerkmalen von Art. 122 StGB vergleichbar sein191. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, dürften bei der Zirkumzision einzig die erlittenen Schmerzen ausschlaggebend sein und zwar für den Fall, dass der Eingriff narkosefrei erfolgt. Verglichen mit den übrigen Tatbe- standsmerkmalen und unter Berücksichtigung von BGE 129 IV 1, der den Fall betrifft, da dem Verletzten gewaltsam der Piercing-Ring aus dem Penis gerissen wurde192, dürfte indes m.E. eine schwere Körperverletzung allein gestützt auf das Kriterium der erlittenen Schmerzen eher zu verneinen sein. Fragen kann man sich höchstens noch, ob die erlittenen Schmerzen verbunden mit einem allfälligen Trauma, das seine Wurzeln in besagtem Schock-Erlebnis hat, den Voraus- setzungen der Generalklausel zu genügen vermag. Allerdings dürfte im Einzelfall der Kausalzu- sammenhang zwischen der Zirkumzision und dem Trauma schwierig nachzuweisen sein, v.a., wenn der Eingriff im Säuglingsalter erfolgte. Sodann dürfte m.E. auch hier der Vergleich mit den anderen Tatbestandsvarianten ausschlaggebend sein bzw. zu einem negativen Ergebnis füh- ren. Zum gleichen Resultat führt die Konsultation der Judikatur zur Generalklausel193. Im Sinn eines Quervergleichs zur FGM, bei welcher die Generalklausel bei unprofessionellen Eingriffen der Typen I bis III jeweils bejaht wurde, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst handelt es sich bei der Entfernung der Klitoris (-vorhaut) oder der Schamlippen im Vergleich zur Zir- kumzision um einen ungleich komplizierteren und folgenschwereren Eingriff. Sodann sind die traditionellen Beschneider für Zirkumzisionen gewöhnlich weit versierter als die traditionellen (afrikanischen) BeschneiderInnen für FGM, welchen wie erwähnt i.d.R. bereits das anatomische Wissen fehlt. Aus beiden Punkten ergibt sich, dass FGM in Bezug auf die gesundheitlichen (Neben-) Folgen des Eingriffs weit schwerer wiegt als die Zirkumzision. Dennoch ist m.E. in jedem Fall, da eine Zirkumzision ohne Betäubung vorgenommen wurde, die Generalklausel der schweren Körperverletzung zumindest "geistig" zu prüfen. Es kann m.E. nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall der objektive Tatbestand einer schweren Kör- perverletzung erfüllt ist. Eine andere Frage ist natürlich, inwieweit der beschneidenden Person der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Ihre Verteidigung dürfte gestützt auf die "reiche Erfah- rung" der beschneidenden Person geltend machen, diese habe "nie und nimmer" mit den einge- tretenen Konsequenzen (die u.U. auch in einem körperlichen Schmerz-Schock liegen können) gerechnet. Als Praktikerin orte ich auch hier ein schwieriges Beweisthema. 189 BGE 129 IV 1, S. 3. 190 Vgl. dazu auch BGE 129 IV 1: Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Sadomaso-Kunden (bzw. eines "Sex-Sklaven") ab, der eine schwere Körperverletzung geltend gemacht hatte, weil sein Harnstrahl nach einer Pe- nis-Verletzung für immer zweigeteilt bleiben würde. 191 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122, N 19 f. 192 Bei diesem Fall wurde die Generalklausel bzw. das Kriterium der Schmerzen soweit ersichtlich nicht einmal thematisiert. Ebenso wenig machte das BGer i.S. eines obiter dictum Erwägungen dazu. 193 Vgl. dazu BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122, N 20 f. und N 41. Seite 31 Zusammengefasst dürfte also eine Zirkumzision – ob mit oder ohne Betäubung – i.d.R. nicht unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen. C. Qualifizierte Tatbestandsvarianten nach Art. 123 Ziff. 2 StGB Eine Zirkumzision erfüllt also i.d.R. den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverlet- zung. Da es sich beim Grundtatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, interessiert, ob allenfalls eines der Qualifikationsmerkmale von Ziff. 2 einschlägig ist, sodass das Delikt zum Offizialdelikt würde. a. Gefährlicher Gegenstand Zunächst stellt sich die Frage, ob das Schneidewerkzeug194, mit welchem Zirkumzisionen durchgeführt werden, als gefährlicher Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB zu qualifizie- ren ist. Gemäss Bundesgericht ist entscheidend, ob die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich bringt195. Aus dem Gegen- stand selber lässt sich somit noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen196. Hier muss nochmals betont werden, dass eine Zirkumzision i.d.R. wie geplant durchgeführt werden kann, schwere Komplikationen selten sind und die Wunde gut verheilt. Für die Beant- wortung der Frage, ob ein gefährlicher Gegenstand vorliegt, ist m.E. zu unterscheiden, ob die Zirkumzision unter einwandfreien hygienischen bzw. sterilen Bedingungen mit dafür vorgese- henem Werkzeug durchgeführt wird oder nicht. Bei der ersten Konstellation ist es m.E. auf Grund der tiefen Wahrscheinlichkeit einer unter Art. 122 StGB zu subsumierenden Komplikati- on nicht gerechtfertigt, von einem gefährlichen Gegenstand zu sprechen. Solch einwandfreie Bedingungen können m.E. durchaus auch durch einen Mohel oder Sünnetci eingehalten werden, sofern es sich bei letzteren um Ärzte handelt, oder sofern zumindest ein Arzt anwesend ist, der bei Komplikationen eingreifen bzw. die erforderlichen Anweisungen erteilen könnte. Die ge- nannten einwandfreien Bedingungen erfordern m.E. übrigens unbedingt die Anwendung einer (örtlichen) Narkose. Wird auf eine solche verzichtet, drohen auf Grund der mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen Schockzustände des Betroffenen, welche schlimmstenfalls tödlich en- den können197. Wird für die Zirkumzision auf eine Narkose verzichtet, wird diese mit einem Werkzeug durchgeführt, das nicht für Beschneidungen bzw. Operationen vorgesehen ist oder entsprechen die Eingriffsbedingungen nicht den medizinischen Minimal-Standards, ist m.E. auf Grund der nicht mehr vorhersehbaren bzw. kontrollierbaren Komplikationen, welche auftreten können, gerechtfertigt, von einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB auszugehen198. 194 I.d.R. wird ein Skalpell oder ein sog. Federmesser verwendet, H. PUTZKE, Festschrift, S. 681. 195 Vgl. z.B. BGE 101 IV 286, S. 287. 196 ST. TRECHSEL, StGB PK, Art. 123, N 8. 197 M. ROSENKE, S. 47. 198 Vgl. dazu auch NIGGLI/BERKEMEIER, S. 8 – 11. Seite 32 b. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den urteilsfähigen199 Mann Zumindest für den urteilsfähigen Mann, der aus freien Stücken in eine Zirkumzision einwilligt, ergeben sich prima facie keine weiteren Qualifikationsmerkmale. Nicht alltägliche Ausnahmen sind für Konstellationen denkbar, da es sich bei der Person, welche die Zirkumzision vornimmt, um den homosexuellen Lebenspartner, die Ehegattin oder eingetragene Partnerin des Beschnit- tenen handelt (Art. 123 Ziff. 2 al. 3 – 5 StGB). Demgegenüber dürfte beim gesunden, urteilsfä- higen Mann eine Wehrlosigkeit i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB200 i.d.R. zu verneinen sein, so- fern er – wie üblich – höchstens unter Teilnarkose steht und den Eingriff mitverfolgen kann201. c. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den Knaben/ urteilsunfähigen Mann Aktuell wird das Kriterium der Wehrlosigkeit, wenn die Zirkumzision an einem Knaben oder urteilsunfähigen Mann vollzogen wird. Die Gründe für die Wehrlosigkeit können psychischer oder physischer Natur sein. Wehrlos ist z.B., wer sich nicht verteidigen kann, weil er dem Täter körperlich unterlegen ist, oder wer auf Widerstand verzichtet, weil er ihn für nutzlos hält. Aber auch schlafende, gefesselte, unter Drogen stehende oder geisteskranke Personen haben als wehr- los zu gelten202. Nach dem Gesagten haben sicher Säuglinge und kleine Knaben, für welche die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter eine Zirkumzision anordnen oder selber durchführen, als wehrlos i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB zu gelten. Wie lange ein Knabe als wehrlos zu gel- ten hat, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei ist es m.E. nicht zulässig, wie bei der Ur- teilsfähigkeit im Hinblick auf die Fähigkeit, in eine Zirkumzision einzuwilligen, die Mindest- grenze bei 16 Jahren anzusetzen. So ist es m.E. durchaus vorstellbar, dass der 15-Jährige, für den die Eltern eine Zirkumzision anordnen, mit diesem Eingriff einverstanden ist, sich andern- falls aber Hilfe (z.B. in der Schule) holen könnte, um den Eingriff abzuwenden. Ist das Kriteri- um der Wehrlosigkeit im Einzelfall erfüllt, gilt es (Vorsatz vorbehalten) sowohl gegenüber den gesetzlichen Vertretern, welche sich als Anstifter oder Mittäter203 an der Zirkumzision beteili- gen, als auch gegenüber einer "fremden" Person, welche die Zirkumzision vornimmt. Die gesetzlichen Vertreter, die an einem (in Bezug auf die Einwilligung) urteilsunfähigen Kna- ben oder Mann eine Zirkumzision vornehmen (lassen), haben sich sodann das Kriterium der Obhuts- oder anderweitigen gesetzlichen Sorgepflicht nach Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB anrech- nen zu lassen. Diese dauert nach hier vertretener Auffassung bis zur Volljährigkeit204. Eine ver- tragliche Fürsorgepflicht nach Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB trifft m.E. auch die fremde Person, 199 Ausführungen dazu, dass die hierfür erforderliche Urteilsfähigkeit nicht vor dem vollendeten 16. Altersjahr ein- treten kann, vgl. hinten 5.3.1. E. a. 200 Gem. BGer-Praxis gilt als wehrlos, wer mindestens unter den konkreten Umständen nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Vgl. BGE 129 IV 1, S. 4. 201 Vgl. z.B. "Tagebuch meiner Beschneidung". Der Beschnittene berichtet von einem ("lediglich") tauben Penis und davon, wie er sich während der ganzen Operation mit dem Arzt und den Arztassistentinnen unterhalten habe. 202 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123, N 25. 203 Für die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Anstiftung oder Gehilfenschaft vgl. TRECHSEL/SCHLAURI, S. 19 f. und NIGGLI/BERKEMEIER S. 13 – 16. Diese Überlegungen beziehen sich zwar auf FGM, lassen sich aber auf die Zirkumzision übertragen. Gestützt darauf ist festzuhalten, dass sich etwa der jüdische Vater, der seinem neuge- borenen Knaben während der Zirkumzision einen mit Wein getränkten Finger in den Mund hält, dem Vorwurf der mittäterschaftlichen Körperverletzung und nicht nur der Anstiftung dazu aussetzt. 204 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123, N 21. Seite 33 welche die Zirkumzision vornimmt (z.B. den Arzt/ die Ärztin oder den traditionellen Beschnei- der). Zwar dauert der eigentliche Beschneidungsvorgang i.d.R. nur kurz. Der Beschneider hat aber gewöhnlich schon vor der Beschneidung Kontakt zu den gesetzlichen Vertretern. Insbeson- dere hat er Einfluss auf die Frage, wie und unter welchen Bedingungen ein Eingriff vorgenom- men wird; ob dem Kind bspw. Schmerzmittel verabreicht werden oder ob es narkotisiert wird. D. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann in Form von Vorsatz oder Eventualvorsatz erfüllt werden (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzung dürfte gewöhnlich ohne Weiteres sowohl bei den gesetzlichen Vertretern als auch den Personen, welche die Be- schneidung vornehmen, erfüllt sein. Auch die qualifizierten Tatbestandsmerkmale dürften i.d.R. vom Vorsatz erfasst sein, zumal nicht vorausgesetzt wird, dass die Täterschaft Kenntnis von der strafrechtlichen Einordnung hat. Eine sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre" genügt205. E. Rechtfertigungsgrund der Einwilligung Die Frage nach den möglichen Rechtfertigungsgründen wird dem Thema dieser Arbeit entspre- chend auf die Einwilligung beschränkt. Dabei ist die Einwilligung des urteilsfähigen Mannes zu unterscheiden von der Einwilligung, welche die gesetzlichen Vertreter anstelle des (diesbezüg- lich) urteilsunfähigen Knaben bzw. Mannes abgeben. a. Ab welchem Alter ist von Urteilsfähigkeit auszugehen? Entsprechend der FGM206 ist m.E. die Urteilsfähigkeit, welche erforderlich ist, um in eine blei- bende, nicht medizinisch indizierte Beschneidung des Penis einzuwilligen, vor dem vollendeten 16. Altersjahr auf jeden Fall zu verneinen207. Der unter 16-Jährige ist nicht in der Lage, die Auswirkungen einer Zirkumzision auf seinen Körper und v.a. seine sexuelle Empfindungsfähig- keit ausreichend abzuschätzen208. Damit ist die untere Grenze manifestiert. Für die obere Alters- grenze kann auf die Ausführungen zur FGM verwiesen werden209. b. Urteilsfähige Männer Wie dargelegt handelt es sich bei Zirkumzisionen i.d.R. um einfache Körperverletzungen. In solche kann der urteilsfähige Mann unabhängig vom damit verfolgten Zweck einwilligen210. Überhaupt ist beim urteilsfähigen Mann, der aus freien Stücken in eine Zirkumzision einwilligt, eine (eventualvorsätzliche) schwere Körperverletzung kaum vorstellbar. Dies auch dann, wenn der Mann z.B. aus religiösen Motiven eine Narkose ablehnt. Er hat gegenüber dem Urteilsunfä- higen den Vorteil, dass er sich mit dem Eingriff und dessen Risiken und Konsequenzen (besser) 205 DONATSCH/TAG, S. 111, 2.311. 206 Vgl. dazu vorne 4.1. und 2.2.1.C. 207 Vgl. dazu auch PH. WEISSENBERGER, S. 79. Nach ihm sind v.a. bei ärztlich nicht indizierten Eingriffen strenge Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu stellen. 208 So auch H. PUTZKE, Festschrift, S. 685, der darauf hinweist, dass sich Minderjährige schneller von scheinbaren Vorzügen (ver)leiten lassen und leichter für sachfremde Erwägungen empfänglich sind. Gerade bei der religiösen Beschneidung sei der Einfluss der Familie, von Freunden und der Glaubensgemeinschaft nicht zu unterschätzen. 209 Vgl. dazu vorne 4.1. 210 Vgl. dazu vorne 2.2.1. A. b. Seite 34 auseinandersetzen kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfte eine Traumatisierung eher aus- scheiden. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben: Auch wenn der Eingriff ohne Narkose er- folgt, kann m.E. nicht gesagt werden, dass damit ein sittenwidriger bzw. ethisch nicht anerkann- ter Zweck verfolgt würde, welcher einer Einwilligung in eine schwere Körperverletzung entge- genstünde. Die positiven Wirkungen, die der Zirkumzision zugeschrieben werden (z.B. bei der HIV-Prävention), bestehen auch, wenn der Eingriff betäubungsfrei erfolgt. Unter Berücksichti- gung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen kann also gesagt werden, der Eingriff stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert, der mit ihm verfolgt wird. Entsprechend halte ich dafür, dass es dem urteilsfähigen Mann unabhängig von den Eingriffs-Bedingungen freisteht, in eine Zirkumzision einzuwilligen211. Weil es sich bei der körperlichen Integrität um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt, ist umgekehrt aber gesagt, dass die stellvertretende Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in die Zirkumzision eines Urteilsfähigen zum Vornherein unbeachtlich ist212. Ist den Sorgeberechtig- ten oder der Person, welche den Eingriff ausführt, der entgegenstehende Wille des Betroffenen bekannt, machen sie sich (mindestens) der einfachen Körperverletzung strafbar. c. Urteilsunfähige Knaben Auszugehen ist von der Frage, wie weit die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter eines urteilsunfähigen Knaben reicht. Diese hat sich nach einhelliger Lehre an der Obhutspflicht (Art. 301 und 304 ZGB) und somit am Interesse bzw. Wohl des Knaben zu orientieren213. Ent- scheidend ist, dass die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Knaben gefördert und geschützt wird (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Besteht für eine Zirkumzision bei einem Knaben eine medizinische Indikation, gebietet es die Obhutspflicht der gesetzlichen Vertreter geradezu, den Eingriff durchführen zu lassen bzw. da- rin einzuwilligen214. Ferner mag eine Zirkumzision als kosmetischer Heileingriff ausnahmswei- se dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Vorhaut des Knaben als "lang und rüsselartig" präsen- tiert215. Wie nun aber dargelegt besteht für Zirkumzisionen bei Knaben in den seltensten Fällen eine medizinische Indikation216. Im Vordergrund stehen dagegen religiöse bzw. kulturelle Grün- de. Solche vermögen indes für sich allein die Einwilligung der Vertreter keinesfalls zu rechtfer- tigen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 301 Abs. 1 ZGB: Diese Regelung lässt keinen Raum für ein Handeln zur Durchsetzung subjektiver Präferenzen der Eltern oder für die Befolgung kultu- rell oder ethnisch fundierter Wertvorstellungen217. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: 211 Die Grenze zur Sittenwidrigkeit dürfte dort erreicht sein, wo der Mann wissentlich in absolut unhygienische Eingriffs-Bedingungen einwilligt, obwohl er weiss, dass vor ihm mit dem gleichen Messer ein Patient, der an einer ansteckenden schweren Krankheit (z.B. AIDS) leidet, beschnitten wurde. Ein zugegebenermassen reichlich kon- struiertes Beispiel. 212 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii; PH. WEISSENBERGER, S. 79. 213 DONATSCH/TAG, S. 250; TRECHSEL/NOLL, S. 140; PH. WEISSENBERGER, S. 79; TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii. 214 Vgl. auch TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii. 215 Zitiert nach H. PUTZKE, Festschrift, S. 697, Fn 147. 216 Vgl. dazu 5.2.1. und M. THOMMEN, S. 96. 217 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii; NIGGLI/BERKEMEIER, S. 19, C; BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 17; M. THOMMEN, S. 97; P. NOLL, S. 126 f. Seite 35 Zu verwerfen ist zunächst das Argument, die Zirkumzision bewahre den Knaben vor Ausgren- zung bzw. Stigmatisierung Nichtbeschnittener, indem sie seine religiöse Identifikation bekräfti- ge. Würde man dieser Argumentation folgen, liessen sich unter dem Deckmantel der Religion allerlei Gräueltaten, auch FGM, rechtfertigen218. Dies kann und darf nicht sein! Mich überzeugt in diesem Zusammenhang HERZBERGS These219, wonach elterliche Entscheidungen, welche die Religionszugehörigkeit des Kinds als solche betreffen, als "kindeswohlneutral" zu betrachten sind. Der Entscheid, ob das Kind einer Religion angehört und gegebenenfalls welcher, wirkt sich also weder positiv noch negativ auf das objektiv220 zu bestimmende Kindeswohl aus. Denn für diesen Entscheid gibt es keinen allgemein anerkannten Massstab. Auch die Religionsfreiheit der Eltern vermag eine Körperverletzung mit bleibenden Folgen nicht zu rechtfertigen. Dies ergibt sich bereits aus der sozialen Komponente der Freiheitsrechte, wonach die eigenen Freiheitsrechte durch jene der anderen begrenzt werden221. In diesem Zu- sammenhang ist zunächst das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu beachten, das für Kinder und Jugendliche gem. Art. 11 Abs. 1 BV222 im Besonderen gilt. Sodann ist m.E. aber auch die Religionsfreiheit des Kinds bzw. später einmal selbständigen In- dividuums zu berücksichtigen. Nach Art. 15 Abs. 4 BV darf niemand gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen o- der religiösem Unterricht zu folgen. Zwar verfügen nach Art. 303 Abs. 1 ZGB die Eltern über die religiöse Erziehung ihrer Kinder. M.E. verlangt aber die Religionsfreiheit des Knaben bereits zu diesem Zeitpunkt immerhin, dass die Eltern an ihm keine irreversiblen (nicht bagatellari- schen) körperlichen Eingriffe vornehmen (lassen). Es ist nämlich ohne Weiteres vorstellbar, dass der Knabe mit Erreichen der religiösen Mündigkeit aus der betr. Religionsgemeinschaft austreten möchte. Diesen Schritt muss er m.E. in unversehrtem und somit "unverstümmeltem" körperlichen Zustand antreten können. Nach einer Zirkumzision kann er dies aber gerade nicht mehr. Eine irgend geartete Notlage, wonach es die Religionsfreiheit der Eltern dringend gebie- ten würde, in die Freiheitsrechte ihres Sohnes einzugreifen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Mittlerweile dürften auch etliche Vertreter der fraglichen Religionen erkannt haben, dass das "Religions-Argument" auf wackligen Beinen steht. Entsprechend bringen sie nebst diesem auch vorbeugende und hygienische Aspekte der Zirkumzision vor223. So bleibt die Frage zu prüfen, ob diese Gründe im Hinblick auf das Kindswohl eine Zirkumzision zu rechtfertigen vermögen. Mit Blick auf die Krankheiten224, gegen welche die Zirkumzision vorbeugen soll, stimme ich mit PUTZKE überein. Nach ihm überwiegt der Nutzen die Nachteile nur dann, wenn die Zirkum- zision das Risiko einer späteren Erkrankung nicht nur unerheblich verringert. Gemäss PUTZKE ist diese Voraussetzung bereits dann nicht mehr erfüllbar, wenn das Risiko für eine Erkrankung 218 Vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 701 f. 219 R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 335. 220 H. PUTZKE, Festschrift, S. 687. 221 HÄFELIN/HALLER/KELLER, N 211. 222 "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung." 223 Vgl. z.B. den Aufsatz von B. FATEH-MOGHADAM oder E. WEILL, Artikel aus der NZZ. 224 Peniskrebs, Syphilis, Gonorrhö, Harnwegsinfektionen, Phimose oder Balanoposthitis. Für die HIV-Infektion vgl. die separaten Ausführungen weiter unten. Seite 36 – wie vorliegend – generell im tiefen Bereich liegt225. Ich stimme dem zu. Selbst wer hier weni- ger streng ist, müsste m.E. doch zumindest verlangen, dass eindeutige Studien vorliegen, welche einerseits unzweifelhaft die Wirksamkeit einer Zirkumzision gegen die besagten Krankheiten nachweisen. Andererseits müsste dargetan werden, dass sich das Risiko für eine Erkrankung signifikant erhöht, wenn mit der Zirkumzision zugewartet wird, bis der Knabe urteilsfähig ist und somit den Eingriff selber anordnen kann. Beides ist derzeit nicht der Fall, wobei m.E. frag- lich ist, ob auf Grund der geringen Verbreitung der Krankheiten je aussagekräftige Studien zu erwarten sind. Solange dies nicht der Fall ist, scheint mir mit Blick auf das Kindeswohl jeden- falls absolut unzulässig, Knaben – irreversibel – einen intakten Teil ihres Körpers zu entfernen, der eine wichtige Funktion erfüllt. Diese Auffassung, wonach eine Beschneidung möglichst zu vermeiden sei, ist wie gehört auch unter der Schweizer Ärzteschaft herrschend. Bezüglich der HIV-Prävention empfiehlt die WHO die Zirkumzision wie erwähnt unter dem Vorbehalt des Ansteckungsrisikos. In der Schweiz ist die Zahl der Neuinfektionen bei Säuglin- gen und kleinen Knaben verschwindend gering226. Hinzu kommt, dass der Mann, sobald er ur- teilsfähig ist, eine Zirkumzision ohne Nachteil nachholen kann: Gemäss Statistik erhöht sich das HIV-Ansteckungsrisiko vom Säuglingsalter bis zur Urteilsfähigkeit praktisch nicht. Entspre- chend kann die Empfehlung der WHO für diese Risikogruppe keine Geltung beanspruchen227. Bleibt die Prävention von Gebärmutterkrebs zu beurteilen. Auch hier weist PUTZKE zu Recht darauf hin, Frauen würden beim Geschlechtsverkehr eigenverantwortlich ein Risiko eingehen. Dieses mit Blick auf den Gebärmutterkrebs urteilsunfähigen Knaben aufzubürden, indem man ihnen für immer die Vorhaut entfernt, ist unhaltbar228. Schliesslich ist noch auf die Argumente der Hygiene und des ästhetischen Nutzens einzugehen. Ohne Frage kann Hygiene in einem zivilisierten Land wie der Schweiz, wo genügend Wasser und Seife vorhanden ist, mit milderen Mitteln als einer Zirkumzision erreicht werden. Ist aber ein Eingriff vermeidbar, weil der mit ihm bezweckte Erfolg auf mildere Art und Weise erzielt werden kann, liegt der intensivere Eingriff nicht im Kindeswohl229. Dasselbe hat erst recht für ästhetische Gründe zu gelten, hat doch der urteilsunfähige Knabe selber (oder gar der Säugling!) von einem beschnittenen Penis keinerlei (ästhetischen) Nutzen. Er trägt höchstens das Risiko, dass sein ästhetisches Empfinden als Volljähriger ändern wird230. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Zirkumzision weder objektiv noch subjektiv231 im Kindswohl liegt. Weder religiöse, noch medizinisch-vorbeugende oder hygienische und schon gar nicht ästhetische Gründe vermögen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in eine Zir- kumzision bei urteilsunfähigen Minderjährigen zu legitimieren. Letztere bleibt somit strafbar. 225 H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 270. 226 Vgl. HIV-Statistik Schweiz (im Anhang). 227 Vgl. für die identische Situation in Deutschland H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 271. 228 H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 270. 229 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 230 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 231 M.E. sehr zutreffend beschreibt R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 336, das subjektive Wohl des Kna- ben: "Es liegt ja […] auf der Hand, was für einen noch unbeschnittenen Knaben am besten wäre: Dass ihm Angst, Verzweiflung, Vertrauensverlust, Verstümmelung und wochenlange Schmerzen erspart blieben und er später […] ohne Druck […] sich selbst entscheiden könnte […]". Seite 37 d. Urteilsunfähige Volljährige Das bei den Knaben Gesagte gilt m.E. grundsätzlich auch für urteilsunfähige volljährige Män- ner. Art. 405 Abs. 2 ZGB verweist für die Rechte des Vormunds auf jene der Eltern. Die Rechte der Eltern finden ihre Grenze im Kindswohl. Entsprechend hat sich der Vormund am Wohl sei- nes Mündels zu orientieren. Die Frage, ob im Einzelfall Ausnahmen möglich sind, weil etwa die Zirkumzision der explizite Wunsch des Urteilsunfähigen ist und er die Tragweite des Eingriffs (u.U. begrenzt) erfassen kann, kann an dieser Stelle nicht weiter abgehandelt werden. F. Irrtum über die Rechtswidrigkeit? Auf Grund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit kann bei der Strafbarkeitsvoraussetzung der Schuld nur auf die Problematik des Irrtums über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB hin- gewiesen werden. Es ist zu erwarten, dass Eltern und/ oder (andere) Beschneidende in einem allfälligen Strafverfahren geltend machen, sie hätten nicht gewusst, dass ihre Einwilligung in die Zirkumzision des Sohnes bzw. die Vornahme derselben rechtswidrig ist. Ob dieser Irrtum ver- meidbar gewesen wäre, ist im Einzelfall auf Grund sämtlicher Umstände zu prüfen. Klar scheint mir, dass je länger und mehr die Problematik der Zirkumzision an Knaben diskutiert wird, desto eher das Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums zu verneinen sein wird. 5.3.2. Andere StGB-Tatbestände Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Zirkumzision im Einzelfall zusätzlich auf fol- gende StGB-Tatbestände zu überprüfen ist: Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 al. 1 StGB), Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB), Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) und Entziehen von Unmündigen (Art. 220 StGB). 5.4. Abschliessendes zur Zirkumzision Wenngleich dies keinesfalls meine Intention war oder ist, kann ich nicht ausschliessen, dass die gefundenen Ergebnisse zur Zirkumzision im Einzelfall religiöse Gefühle verletzen. Aussagen wie jene des Düsseldorfer Gemeinderabbiners SOUSSAN: "Es erschüttert uns, dass Juden nur gut sechs Jahrzehnte nach der Schoah in einem westeuropäischen Staat ernsthaft darüber nachden- ken müssen, ihre Heimat zu verlassen, um ihr Judentum frei praktizieren zu können"232, liessen mich zögern, meine Ergebnisse zu Papier zu bringen. Umso mehr ist es mir ein Anliegen, zu be- tonen, dass der hier vertretene Paternalismus gerade von der Idee der allgemeinen Menschen- würde getragen wird, die im Besonderen für Kinder zu gelten hat. Es handelt sich bei meiner Arbeit mithin in keinster Weise um einen Angriff gegen die die Zirkumzision praktizierenden Religionen, sondern um eine Verteidigungsschrift für die schwächsten Mitglieder unserer Ge- sellschaft. Zwar attestiere ich, dass es sich namentlich bei der religiösen Zirkumzision um eine "bewusste Entscheidung für die Fortführung einer jahrtausendealten Tradition" handelt233. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Entscheidung nicht dem Wohl des Knaben entspricht bzw. 232 Zitiert im Tagesspiegel vom 29. Dezember 2008 im Beitrag von A. MÜLLER-LISSNER. 233 M. SWATEK-EVENSTEIN. Seite 38 kein sozialadäquates Verhalten234 sondern vielmehr eine strafbare, grundsätzlich nicht zu recht- fertigende Körperverletzung darstellt235. 6. Schlussfolgerungen Die Definition der WHO, wonach jede teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Genitalien und jede sonstige Verletzung derselben aus nicht-medizinischen Gründen eine "weib- liche Genitalverstümmelung" darstellt, geht sehr weit: Sie umfasst nicht nur die traditionelle Genitalverstümmelung sondern auch sämtliche (gängigen) Labioplastiken sowie (gewisse) Pier- cings und Tattoos im Genitalbereich. Dieser Fakt bleibt auch dann bestehen, wenn man gewär- tigt, dass die traditionelle FGM der Eindämmung der weiblichen Sexualität dient, letztere dage- gen durch Labioplastik (und u.U. auch andere Modifikationen des Genitalbereichs) gerade ge- fördert werden soll. Will die WHO die geschilderte Konsequenz umgehen, könnte sie z.B. ihre Definition um einen Ausnahmekatalog ergänzen. Die Definition der WHO bringt es sodann mit sich, dass sich die verschiedenen Varianten bzw. Typen von FGM hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität sehr stark voneinander unterscheiden. Da es somit "DIE Genitalverstümmelung gem. WHO" nicht gibt, ist es nach geltendem Recht auch nicht möglich, FGM unter eine (einheitliche) Strafnorm zu subsumieren. In Frage kommen vielmehr die einfache und schwere Körperverletzung nach Art. 123 und 122 StGB. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich die Frage, ob die urteilsfähige Frau rechtswirksam in eine Genital- verstümmelung einwilligen kann, nicht einheitlich beantworten lässt236. Stellt eine Genitalver- stümmelung eine einfache Körperverletzung dar, kann die betroffene Frau (sofern sie denn min- destens das 16. Lebensjahr vollendet hat) nach h.L. unabhängig vom mit dem Eingriff verfolg- ten Zweck (und sei dieser in traditionellen FGM-Motiven zu erblicken) darin einwilligen. Dies trifft z.B. für FGM des Typs Ia zu, sofern diese im professionellen bzw. medikalisierten Rahmen erfolgt. Jedes andere Ergebnis würde hier m.E. eine unzulässige Doppelmoral bedeuten. Ist dagegen eine FGM als schwere Körperverletzung zu werten, was etwa bei den Typen I bis III, sofern diese im unprofessionellen Rahmen durchgeführt werden (zumindest in Form eines Versuchs) immer der Fall sein dürfte, hat im Einzelfall eine Güterabwägung zu erfolgen: Es ist zu prüfen, ob die Verstümmelung einem sittlichen bzw. ethisch anerkannten Zweck dient und zum Eingriff in einem angemessenen Verhältnis steht, wobei auch das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frau mit zu berücksichtigen ist. Es wurde gezeigt, dass die Güterabwägung auf Grund der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Konsequenzen in allen Fällen ne- gativ ausfällt. Daran ändert auch nichts, dass nicht genitalverstümmelte Frauen in manchen Kul- turen geradezu stigmatisiert werden: Die Einwilligung der urteilsfähigen Frau in eine traditionel- le Genitalverstümmelung, die einer schweren Körperverletzung gleichkommt, vermag diese nie zu legitimieren sondern kann bestenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. 234 H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 269. 235 Vgl. dazu auch H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 268, I. "Es ist konstitutiv und folglich unverzichtbar für eine offene Gesellschaft", Konflikte, die sich im Spannungsfeld zwischen Religion bzw. Tradition einerseits und dem modernen, aufgeschlossenen Denken andererseits ergeben, zuzulassen und auszuhalten. 236 Dass die stellvertretende Einwilligung in die traditionelle FGM (insbesondere was Mädchen betrifft) ausge- schlossen bzw. wirkungslos ist, wurde für die vorliegende Arbeit vorausgesetzt und somit nicht weiter thematisiert. Seite 39 Das Schweizer Parlament beschäftigt sich derzeit mit der Schaffung eines spezifischen Straftat- bestands für die Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 E-StGB). Indem bestraft wür- de, "wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, unbrauchbar macht oder in ande- rer Weise schädigt", geht auch dieser (derzeit bekannte) Gesetzeswortlaut weit: Alle Typen von FGM gem. WHO fielen darunter, also auch den Genitalbereich betreffende (Schönheits-) Opera- tionen, Tattoos und (gewisse) Piercings. Der weite Anwendungsbereich von Art. 124 E-StGB mag auf den ersten Blick überraschen. Er ist aber unvermeidbar, soll die Norm auch alle Geni- talverstümmelungen des Typs IV bestrafen. Dies ist m.E. zu begrüssen: So umfasst Typ IV z.T. verabscheuungswürdige Praktiken, welche aber weder ein Unbrauchbarmachen noch eine Ver- stümmelung bedeuten. Dies zumindest dann nicht, wenn sich der Begriff der Verstümmelung an jenem von Art. 122 al. 2 StGB orientiert. Letzteres ist zu empfehlen. Will man dagegen bei den genannten Formen des Typs IV am Ausdruck "Verstümmelung" festhalten, wäre auch denkbar, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an eine Verstümmelung nach Art. 122 al. 2 StGB senkt. Dies hätte einen (deutlichen) Anstieg der schweren Körperverletzungen zur Folge. Würde man demgegenüber in Bezug auf den Terminus "Verstümmelung" verschiedene Anforderungs- stufen kreieren, könnte eine Person, die an einer anderen Körperstelle als den weiblichen Geni- talien verstümmelt wurde, m.E. zu Recht eine Ungleichbehandlung geltend machen, würde ihre Verletzung (der heutigen Rechtsprechung folgend) lediglich als einfache Körperverletzung ge- wertet (vgl. z.B. den Fall in BGE 129 IV 1). Art. 124 E-StGB stellt alle Typen von FGM vom Strafmass her einer schweren Körperverlet- zung gleich. Erlaubt sei an dieser Stelle die Frage, ob in Anbetracht der Tatsache, dass auch "leichtere" Formen des Typs IV (zu denken ist etwa an ein kleines Tattoo, das als Zeichen der Stammeszugehörigkeit "stempelmässig" auf dem Schamhügel angebracht wird) unter die neue Norm fallen würden, eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe237 angemessen ist. Oh- ne diese Frage weiter abgehandelt zu haben, könnte ich mir vorstellen, dass der Verzicht auf ei- ne Mindeststrafe im Einzelfall angemessener wäre. Insgesamt ist m.E. die Einführung eines eigenen Straftatbestands für FGM zu begrüssen. Einer- seits dürfte Art. 124 E-StGB in präventiver Hinsicht positiv wirken. Andererseits erübrigen sich damit schwierige Abgrenzungsfragen (z.B. ob jede teilweise Entfernung der Klitoris als schwere Körperverletzung gilt). Aus demselben Grund spreche ich mich für eine Einwilligungsklausel nach dem Muster von § 90 Abs. 3 Ö-StGB aus238. Diese verwehrt Einwilligungen in Genitalver- stümmelungen, welche geeignet sind, das sexuelle Empfinden nachhaltig zu beeinträchtigen, ex lege die Rechtswirksamkeit. Die Formulierung der "nachhaltigen Beeinträchtigung" liesse die (anscheinend) breit anerkannten Genitalmodifikationen unangetastet, da diesbezüglich (zumin- dest nach heutigem Wissensstand) keine Gefahr einer nachhaltigen Empfindungsstörung be- steht. Entsprechend müsste m.E. aber auch die Einwilligung einer Afrikanerin in FGM akzep- tiert werden, sofern der Eingriff als solcher einer verbreiteten Form der Labioplastik gleich- 237 Wobei zu bedenken ist, dass der Intention des Gesetzgebers folgend bald keine bedingten Geldstrafen mehr aus- gesprochen werden können; die Mindeststrafe im Fall eines "Bedingten" also sechs Monate Freiheitsstrafe wäre. 238 Das Argument des Bundesrats, wonach eine solche Klausel im Vergleich zu den anderen Tatbeständen der Kör- perverletzung einzigartig wäre, überzeugt bereits deshalb nicht, weil im Verhältnis zu letzteren auch der Tatbestand der Genitalverstümmelung Spezialitätscharakter hat. Seite 40 kommt. So oder anders entbindet eine allfällige Einwilligungsklausel nicht von der fallweisen Güterabwägung. Diesen Hinweis müsste die Botschaft enthalten. Befindet sich der Schweizer Gesetzgeber in Bezug auf die traditionelle FGM auf gutem Wege, scheinen er – aber auch die Strafverfolgungsbehörden! – bei der Zirkumzision an Knaben wei- terhin mit aller Kraft beide Augen zuzudrücken. Dabei weisen FGM und Zirkumzisionen durch- aus Parallelen auf (wobei erstere i.d.R. mit zweifellos weit gravierenderen Konsequenzen ver- bunden ist). Aber auch die Zirkumzision stellt eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB dar. Handelt es sich beim Opfer um einen (in Bezug auf die Einwilligung) urteilsunfähi- gen Knaben239 oder Mann, ist sie ferner von Amtes wegen zu verfolgen: Das Kriterium der Ob- huts- oder anderen gesetzlichen oder vertraglichen Fürsorgepflicht ist in jedem Fall erfüllt. So- dann liegt beim urteilsunfähigen Volljährigen stets und beim Minderjährigen je nach konkreten Umständen Wehrlosigkeit vor (Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB). Diese Kriterien haben sich sowohl die gesetzlichen Vertreter als auch die Beschneider bzw. ÄrztInnen anrechnen zu lassen. Im Zentrum des Interesses steht die Frage, ob gesetzliche Vertreter rechtswirksam in die Zir- kumzision eines Knaben einwilligen können, wenn für diese – was meistens der Fall ist – keine kurativ-medizinische Indikation besteht. Dabei hat sich die Vertretungsbefugnis am objektiv zu bestimmenden Wohl des Knaben zu orientieren. In diesem Zusammenhang stellt die Religion weder aus der Perspektive der elterlichen Religionsfreiheit noch im Namen des Knaben ein taugliches Kriterium zur Rechtfertigung der Zirkumzision dar. Auch rein vorbeugende oder hy- gienische und schon gar nicht ästhetische Motive vermögen den Nachteil des irreversiblen Ver- lusts der Vorhaut des Knaben, welche sehr wohl eine wichtige körperliche Funktion hat, aufzu- wiegen. Die genannten Gründe liegen damit objektiv betrachtet nicht im Wohl des Knaben. Ent- sprechend reicht die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter nicht so weit, dass sie rechtswirksam in eine Zirkumzision bei einem Minderjährigen einwilligen könnten. Veranlassen sie den Eingriff trotzdem oder führen sie ihn gar selber durch, handeln sie rechtswidrig. Dassel- be gilt für alle weiteren ausführenden bzw. beteiligten Personen. Immerhin ist im Einzelfall zu prüfen, ob die beschuldigten Personen für sich einen (un)vermeidbaren Irrtum über die Rechts- widrigkeit nach Art. 21 StGB in Anspruch nehmen können. Zusammengefasst erscheint es ausgesprochen bedauerlich, dass der Gesetzgeber mit der Zir- kumzision einer – in Bezug auf Knaben – nicht zu rechtfertigenden Körperverletzung Vorschub leistet, in dem er sie "als grundsätzlich nicht problematisch" taxiert. Statt althergebrachte Tabus zu zementieren, könnte er sich als revolutionär erweisen und anstelle eines Tatbestands "Ver- stümmelung weiblicher Genitalien" eine Norm mit dem Marginalie "Genitalverstümmelung" erlassen. Art. 124 Abs. 1 E-StGB könnte dann etwa lauten: "Wer einer Person die Genitalien verstümmelt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (nicht unter 180 Tagessätzen) bestraft". Zusätzlich könnte ein Ab- satz angefügt werden, der die stellvertretende Einwilligung in nicht kurativ-medizinisch indi- zierte Zirkumzisionen bei urteilsunfähigen Knaben (und je nachdem Volljährigen) als unwirk- sam statuiert. Auch wenn dieser Vorschlag in der sich langsam drehenden schweizerischen Ge- setzgebungsmaschinerie (zumindest vorerst) unberücksichtigt bleiben dürfte, ist doch zu hoffen, dass die beschriebene Problematik nicht länger tabuisiert wird. 239 Dies hat mindestens bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu gelten. Seite 41 Erklärung der Verfasserin: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Weesen, 12. Mai 2011 …………………………… Beatrice Giger Giger Beatrice_Genitalverstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung Giger Beatrice_MA_Genitalverstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung

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    1 Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics 2 Verdeckte Ermittlung - Ein heikles Unterfangen oder endlich klar geregelt? Masterarbeit MAS Forensics Patrick Müller Vize-Statthalter / Untersuchungsrichter Bezirksamt Kreuzlingen Hauptstrasse 5 8280 Kreuzlingen Telefon 071 627 63 00 E-Mail: patrick.mueller@tg.ch betreut von (Masterarbeitsbetreuer) Dr. iur. Marcel Ogg, RA, Stv. leitender Staatsanwalt Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Staubeggstrasse 12 8500 Frauenfeld Telefon 052 724 18 64 E-Mai: marcel.ogg@tg.ch HOCHSCHULE LUZERN T: 041 228 41 70 CCFW F: 041 228 41 71 Zentralstrasse 9 E: ccfw@hslu.ch CH 6002 Luzern W. www.ccfw.ch mailto:patrick.mueller@tg.ch mailto:marcel.ogg@tg.ch mailto:ccfw@haslu.ch http://www.ccfw.ch/ Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS..........................................................................................................................2 II. LITERATURVERZEICHNIS....................................................................................................................4 III. MATERIALIEN...........................................................................................................................................5 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS................................................................................................................6 V. KURZFASSUNG..........................................................................................................................................7 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ................................................................................................................................. 10 1.1. ALLGEMEINES .......................................................................................................................... 10 1.2 ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES BVE ...................................................................................... 11 2. ANWENDUNGSBEREICH DES BVE ......................................................................................... 11 2.1. INHALTLICHER ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFF DER VERDECKTEN ERMITTLUNG ............... 11 2.1.1. Verdeckte Ermittlung vs. polizeiliche Observation ............................................................. 12 2.1.2. Der Deliktskatalog ............................................................................................................... 12 2.1.3. Die unterschiedlichen Deliktskataloge im BVE und BÜPF ................................................ 13 2.1.4. Der Anwendungsbereich nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung ..... 13 2.1.5. Der Anwendungsbereich nach BGE 134 IV 266 ................................................................. 14 2.2. SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH DES BVE, GELTUNG FÜR DAS STRAFVERFAHREN ....... 15 2.2.1. Die kantonale Zuständigkeitsregelung am Beispiel des Kantons Thurgau.......................... 15 2.2.2. Die Anpassung von Art. 23 Abs. 2 BetmG.......................................................................... 16 3. REGELUNGSKONZEPT .............................................................................................................. 17 3.1. VORAUSSETZUNGEN ................................................................................................................ 17 3.2. DIE ZWEISTUFIGKEIT DES VERFAHRENS .................................................................................. 19 3.2.1. Die Ernennung ..................................................................................................................... 20 3.2.2. Das Genehmigungsverfahren ............................................................................................... 21 3.2.3. Die Führungsperson ............................................................................................................. 24 3.2.4. Die drei Stufen der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens ..................... 24 A. Milieubeobachtung .............................................................................................................. 24 B. Strukturermittlung................................................................................................................ 25 C. Verdeckte Ermittlung im engeren Sinn ............................................................................... 25 3.2.5. Bedeutungen in der Praxis ................................................................................................... 25 3.2.6. Das Verfahren nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ..................... 26 4. BEGRIFFE UND ABGRENZUNGSKRITERIEN ...................................................................... 28 4.1. BEGRIFFE .................................................................................................................................. 28 4.1.1. Der Informant (Info) ............................................................................................................ 28 4.1.2. Die Vertrauensperson (VP) .................................................................................................. 28 4.1.3. Der verdeckte Fahnder (VF) ................................................................................................ 29 4.1.4. Der verdeckte Ermittler (VE) .............................................................................................. 31 4.1.5. Definition des verdeckten Ermittlers nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ............... 31 4.2. ABGRENZUNGSKRITERIEN NACH BUNDESGERICHTLICHER RECHTSPRECHUNG ...................... 32 Seite 3 4.2.1. Allgemeines ......................................................................................................................... 32 4.2.2. Tatverdacht .......................................................................................................................... 32 4.2.3. Kriminelles Umfeld ............................................................................................................. 32 4.2.4. Zeitliche Dauer .................................................................................................................... 33 4.2.5. Legendierung und Vertraulichkeitszusage ........................................................................... 33 4.2.6. Die Täuschungs- Handlungs- und Eingriffsintensität .......................................................... 33 5. ZUM VERWERTUNGSVERBOT RECHTSWIDRIG ERLANGTER BEWEISMITTEL IM RAHMEN DES BVE ............................................................................................................................... 36 5.1. INFOLGE FEHLENDER GENEHMIGUNG ...................................................................................... 36 5.2. INFOLGE ÜBERSCHREITUNG DES MASSES DER ZULÄSSIGEN EINWIRKUNG ............................. 37 6. VERDECKTE ERMITTLUNG IM WIDERSPRUCH ZUM GRUNDSATZ DES FAIREN VERFAHRENS (FAIR TRIAL) ............................................................................................................ 39 6.1. ALLGEMEINES .......................................................................................................................... 39 6.2. REGESTE ................................................................................................................................... 39 6.3. SACHVERHALT ......................................................................................................................... 40 6.4. DER ENTSCHEID ....................................................................................................................... 41 6.5. AUS DEN ERWÄGUNGEN DES BGH .......................................................................................... 41 6.6. ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................................ 43 6.7. FAIR TRIAL ALS WEICHSPÜLER? .............................................................................................. 43 7. SCHLUSSBEMERKUNGEN ........................................................................................................ 44 7.1. DIE DERZEITIGE REGELUNG IM KANTON THURGAU ................................................................ 44 7.2. FAZIT ........................................................................................................................................ 45 7.3. VERSCHIEDENES ....................................................................................................................... 47 Seite 4 II. LITERATURVERZEICHNIS ALBRECHT PETER, Zur rechtlichen Problematik des Einsatzes von V-Leuten, AJP 6/2002, S. 632-634 BÄTTIG FRANZ, Verdeckte Ermittlung nach Inkrafttreten des BVE aus polizeilicher Sicht, Kriminalistik 2006, S. 130-134 BISCHOFF PATRICK / LANTER MARKUS, Verdeckte Ermittlungshandlungen in Chatrooms, Jusletter 14. Januar 2008 BOSONNET MARCEL, In der Dunkelkammer geheimer Polizeimethoden, Plädoyer 6/2006, S. 6 - 10 BOSONNET MARCEL, Die kontaminierte Strafuntersuchung, Vortrag, 2006, S. 1 - 15 FINGERHUTH THOMAS, Auskünfte von Drittpersonen sind ein Minenfeld, Plädoyer 6/2006, S. 30 - 37 FINGERHUTH / TSCHURR, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2007 FIOLKA GERHARD, Das Rechtsgut, 2006, S. 905 GOLDSCHMID / MAURER / SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2008 HAENNI CHARLES, Verdeckte Ermittlung, Kriminalistik 4/2005, S.252 HANSJAKOB THOMAS, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, ZStrR 122 (2004), S. 97 ff. HANSJAKOB THOMAS, Verdeckte Ermittlung – Gesetz und Rechtsprechung, FP 6/2008, S. 361 ff. OBERHOLZER NIKLAUS, Die Regeln bei polizeilich erhobenen Daten sind unklar, Plädoyer 6/2006, S. 23 - 26 RUCKSTUHL NIKLAUS, Fehlende Parteirechte bei verdeckter Ermittlung, Plädoyer 1/2005 WOHLERS WOLFGANG, Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE), ZSR 2005 I S. 219 ff., S. 35 - 37 Seite 5 III. MATERIALIEN Gesetzliche Grundlagen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK (SR 0.101) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV (SR 101) Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003; BVE (SR 312.8) Verordnung zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 10. November 2004; VVE (SR 312.81) Botschaft zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998 (BBl 1998, S. 4241 ff.) Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz); BetmG (SR 812.121) Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs; BÜPF (SR 780.1) Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Thurgau (Strafprozessordnung) vom 30. Juni 1970 (TG RB 312.1) Botschaft des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2005 zu den verschie- denen Rechtsetzungsvorhaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Revision des StGB vom 20. Juni 2003 (ABl TG Nr. 35/2005, S. 1869 ff.) Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (geplante Einführung 1. Januar 2011; BBl 2007 6977) Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085) Gerichtsentscheide BGE 112 Ia 21 BGE 124 IV 41 BGE 124 IV 239 BGE 133 I 272 BGE 133 IV 329 BGE 134 IV 266 BGer 6B_50/2008 BGer 6B_72/2008 BGer 6B_136/2008 Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 18. Juni 2004, GG040169 Kassationsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 27. Dezember 2006, AC060016/U/Ia Bundesgerichtshof Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2007, StR 104/07 Bundesgerichtshof Karlsruhe, BGHSt 34 / 263 Bundesgerichtshof Karlsruhe, BGHSt 44 / 129 EGMR StV 1999, 128 EGMR StV 2003, 257 Seite 6 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am aufgeführten Ort al. alinea; alios allg. allgemein a.M. anderer Meinung Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis, zitiert nach Band, Jahr und Seitenzahl Amtl.Bull Amtliches Bulletin Art. Artikel AT Allgemeiner Teil des Schweiz. Strafgesetzbuches BBI Bundesblatt der Schweiz. Eidgenossenschaft, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl (Jahrgänge vor 1998 zusätzlich nach Bandnummern) Bd. Band BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121) betr. betreffend BGE Entscheidungen des Schweiz. Bundesgerichtes BGH Bundesgerichtshof Karlsruhe (D) Bst. Buchstabe BT Besonderer Teil des Schweiz. Strafgesetzbuches BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 06. Oktober 2000 BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 313.8) bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa (zirka, ungefähr) d.h. das heisst E. Erwägungen EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/ et al. et alios (und weitere) etc. et cetera (und so weiter, und weitere) evtl. eventuell f./ff. und folgende Seite/Seiten Fn Fussnote FP Forum Poenale (Zeitschrift) Hrsg. Herausgeber i.c. in casu (in diesem vorliegenden Fall) i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinn i.S. im Sinne i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weiteren Sinn http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/ Seite 7 Kap. Kapitel l.c. loco citato (am aufgeführten/zitierten Ort) lit. litera (Buchstabe) Nr. Nummer StGB Schweiz. Strafgesetzbuch (SR 311.0) in der Fassung vom 01.01.2007 Pläd Plädoyer (Zeitschrift) s. siehe s.E. seines Erachtens S. Seite SJZ Schweizerische Juristenzeitung (Zeitschrift) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweiz. Strafgesetzbuch (SR 311.0) in der Fassung vom 01.01.2007 StPO CH Schweizerische Strafprozessordnung StPO TG Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Thurgau StR Ständerat u.a. unter anderem u.E. unseres Erachtens u.U. unter Umständen v.a. vor allem VE verdeckter Ermittler VF verdeckter Fahnder VP Vertrauensperson vgl. vergleiche vs. versus (gegen) Ziff. Ziffer zit.: zitiert ZStrR Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil z.Zt. zur Zeit Seite 8 V. KURZFASSUNG „Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), in das kriminelle Umfeld einzu- dringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären“ 1 „Der Einsatz verdeckter Ermittler in der Schweiz wird klar und einheitlich geregelt. Der Bun- desrat hat das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung 2 auf den 1. Januar 2005 in Kraft ge- setzt.... “ Mit diesen Worten hat das EJPD am 01.03.2004 im Rahmen einer Medienmitteilung die Bevöl- kerung von der bevorstehenden Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) in Kenntnis gesetzt 3 . Dem Medientext ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber offenbar der Meinung war, dass die verdeckte Ermittlung mit Inkrafttreten des BVE einheitlich und klar geregelt sein soll. Zwi- schenzeitlich ist aber nun ebenso klar geworden, dass die verdeckte Ermittlung zwar einheitlich, aber alles andere als klar geregelt wurde, was dazu geführt hat, dass das Bundesgericht im Rah- men der Rechtsprechung und insbesondere im Entscheid BGE 134 IV 266 eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen hat. Diese Regelung, namentlich die Definition der verdeckten Er- mittlung, und damit verbunden die Anwendbarkeit dürfte folglich zu erheblichen Schwierigkei- ten bei der Umsetzung führen und entspricht keineswegs mehr den Vorgaben des Gesetzgebers. Anlässlich der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts im Entscheid BGE 134 IV 266 wurde zudem auch einmal mehr auf die Beweisverwertungsproblematik rechtswidrig erlangter Beweismittel eingegangen. Bis anhin wurde grossmehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Interessen der staatlichen Gemeinschaft an der Strafverfolgung gegen die durch den Verfah- rensfehler tangierten Individualinteressen abzuwägen seien. Für eine Interessenabwägung blieb lediglich kein Spielraum, wenn das Gesetz explizit von Unverwertbarkeit ausging 4 . Die vorliegende Arbeit soll einerseits die rechtlichen Grundlagen der verdeckten Ermittlung an- hand verschiedener Beispiele aufzeigen und die möglichen Genehmigungsverfahren verdeutli- chen. Insbesondere wird auch auf die vom Bundesgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen nichtgenehmigungspflichtiger und genehmigungspflichtiger verdeckter Ermittlung eingegangen. Weiter wird das Spannungsfeld zwischen Machbarkeit und Verwertbarkeit aufgezeigt und ins- besondere auf die vom im Leitentscheid BGE 134 IV 266 festgehaltene Beweisverwertungs- problematik mit Fernwirkung eingegangen. 1 Art. 1 BVE 2 Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE); SR 312.8 3 Medienmitteilung EJPD, 01.03.2004 (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2004/2004-11- 10.html ) 4 BGE 133 IV 329 http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2004/2004-11-10.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2004/2004-11-10.html Seite 9 Ansatzweise sollen zudem die Kriterien zur Abgrenzung zum nicht genehmigungspflichtigen Drogenscheinkauf gemäss Art. 23 Abs. 2 BetmG 5 aufgezeigt werden. Im Rahmen der Arbeit soll weiter die Frage geklärt werden, ob und wie auch nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO CH) 6 weiter verdeckt ermittelt werden kann. Kritisch soll im Rahmen der Arbeit auch der Frage nachgegangen werden, ob verdeckte Ermitt- lung den Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial), insbesondere das Recht auf eine wir- kungsvolle Verteidigung tangiert. Anhand des Urteils des Bundesgerichtshofes BGH vom 26. Juli 2007 7 wird ausserdem darauf eingegangen, ob verdeckte Ermittlung grundsätzlich den strafprozessualen Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ (niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen) aushöhlt. Und schliesslich soll in einer Zusammenfassung die Frage beantwortet werden, ob verdeckte Ermittlung heute noch immer ein heikles Unterfangen darstellt oder endlich klar geregelt ist. 5 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelge- setz, BetmG); SR 812.121 6 BBl 2007 6977 (StPO CH), Inkrafttreten voraussichtlich am 1.1.2011 7 BGH 3 StR 104/07 http://de.wikipedia.org/wiki/Nemo_tenetur_se_ipsum_accusare Seite 10 1. Einleitung 1.1. Allgemeines Kaum ein anderes Gesetz hat in den vergangenen Jahren zu derart vielen Unstimmigkeiten, Dis- kussionen und Beschwerden an das Bundesgericht geführt, wie das am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung. Und zwar obwohl das EJPD in der nach- folgend aufgeführten Medienmitteilung am 1. März 2004 kommuniziert hatte, die verdeckte Ermittlung sei nun endlich klar und einheitlich geregelt. Medienmitteilung, EJPD, 01.03.2004 8 Verdeckte Ermittlung wird gesetzlich geregelt Bundesrat setzt Gesetz auf den 1. Januar 2005 in Kraft „Bern, 01.03.2004. Der Einsatz verdeckter Ermittler in der Schweiz wird klar und einheitlich geregelt. Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung auf den 1. Janu- ar 2005 in Kraft gesetzt. Das Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes und der Kantone. Die bis zum Inkrafttreten noch notwendigen Vollzugsvorschriften müssen von Bund und Kanto- nen bis dahin erlassen werden. Verdeckte Ermittlung ermöglicht Angehörigen der Polizei, die nicht als Ermittler erkennbar sind, meist unter einer falschen Identität in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit zur Aufklärung von Straftaten beizutragen. Das Bundesgesetz berücksichtigt die Erfordernisse einer effizienten Strafverfolgung und gewährleistet zugleich ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Es beschränkt den Einsatz dieser schwerwiegenden Form des Polizeieinsatzes auf besonders schwere Straftaten, die in einem Deliktkatalog abschliessend aufgeführt sind. Der Einsatz muss verhältnismässig sein, das heisst, er ist nur möglich, wenn andere Untersuchungshandlungen erfolglos waren beziehungsweise aussichtslos wären. Zudem ist für den Einsatz eine richterliche Genehmigung erforderlich. Durch die Legende geschützt Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können zu ihrem Schutz mit einer Legende ausgestattet werden, die ihre wahre Identität verändert. Ihre wahre Identität kann gegenüber den Parteien des Verfahrens und der Öffentlichkeit auch geheim gehalten werden, wenn sie in einem Gerichtsver- fahren als Auskunftspersonen oder Zeugen auftreten. Die verdeckten Ermittler dürfen die Ziel- personen nur angehen, um deren bereits vorhandenen Tatentschluss zu konkretisieren. Sie dür- fen sie jedoch nicht zu anderen oder zu schwereren Straftaten provozieren. Andernfalls kann das Gericht dies bei der Strafzumessung berücksichtigen oder gar von einer Strafe absehen. 8 Medienmitteilung EJPD (Fn. 3) Seite 11 Die beschuldigte Person muss nachträglich informiert werden, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.“ 1.2 Entstehungsgeschichte des BVE Das BVE ist am 1.1.2005 in Kraft getreten; gleichzeitig wurden die verschiedenen kantonalen Regelungen aufgehoben. Damit gingen lange parlamentarische Beratungen im Juni 2003 zu En- de, nachdem der Bundesrat die Botschaft 9 und den Entwurf zum BVE bereits am 1. Juli 1998 10 vorgelegt hatte. Bis dahin war der Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern im Bund nicht ausführlich geregelt. Lediglich das Betäubungsmittelgesetz enthielt in Art. 23 Abs. 2 einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund für Beamtinnen und Beamte, die zu Ermittlungs- zwecken in Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten Drogen annahmen, ohne ihre Identität und Funktion bekannt zu geben. In den Kantonen war der Einsatz von verdeckten Ermittlern nicht oder nur teilweise in unter- schiedlichster Form geregelt. Nebst der Motion Telefonüberwachung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates haben zahlreiche parlamentarische Vorstösse, die den Bundesrat beauftragt haben, im Bereich der verdeckten Ermittlung zu legiferieren, den Entwurf direkt oder indirekt beeinflusst. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass das BVE zwar wohl eine gewisse Vereinheitlichung mit sich gebracht hat, wie jedoch die nachfolgenden Ausführungen zeigen, keinesfalls von einer kla- ren Regelung gesprochen werden kann. 2. Anwendungsbereich des BVE 2.1. Inhaltlicher Anwendungsbereich, Begriff der verdeckten Ermittlung Gemäss Art. 1 BVE hat die verdeckte Ermittlung zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind, in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Das BVE enthält, wie schon der bundesrätliche Entwurf, keine eigentliche Definition der ver- deckten Ermittlung. In der Botschaft des Bundesrates wird dazu ausgeführt 11 , der Begriff der verdeckten Ermittlung werde in der Diskussion immer wieder verschieden gebraucht, was zu Verständnis- und Abgrenzungsschwierigkeiten führe. Gleichwohl solle auf eine Legaldefinition verzichtet werden, weil der Rahmen durch die gesetzlichen Bestimmungen ausreichend genau festgelegt werde. Damit ist im BVE nicht präzise formuliert, wann die Polizei, wenn sie nicht 9 Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998, BBI 1998 IV 4241, FF 1998 3689 10 BBI 1998, 4317 11 a.a.O., S. 4241 ff. Seite 12 als solche erkennbar ermittelt, die Rahmenbedingungen des Gesetzes einzuhalten hat und wann nicht. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft ist verdeckte Ermittlung das Anknüpfen von Kon- takten zu verdächtigen Personen, die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei vorwiegend passiv die deliktische Tätigkeit untersucht wird. 12 2.1.1. Verdeckte Ermittlung vs. polizeiliche Observation Von der verdeckten Ermittlung ist laut Botschaft die Observation zu unterscheiden, welche grundsätzlich das gezielte Beobachten von Vorgängen an öffentlichen oder allgemein zugängli- chen Orten – allenfalls unter Einsatz von Bild- und Tonaufnahmegeräten – umfasst. 13 Sowohl bei einer Observation als auch bei einer verdeckten Ermittlung gehe es darum, Beweise für eine strafbare Handlung zu erlangen, wobei diese Tätigkeit für die betroffene Person nicht erkennbar sein soll. Während bei einer Observation von aussen gezielt beobachtet werde, erfolge bei einer verdeckten Ermittlung das Einschleusen von dafür eingesetzten Polizeibeamten in einen be- stimmten Personenkreis. 14 Damit hat der Gesetzgeber die Zielrichtung festgelegt und die Observation als „passives“ Beo- bachten eines möglichen strafbaren Verhaltens von aussen und die verdeckte Ermittlung als ei- gentliche Ermittlungstätigkeit innerhalb eines bestimmten Personenkreises der als kriminell an- gesehen wird, definiert, wobei bei Letzterem, der verdeckte Ermittler aktiv in das Geschehen, namentlich die Straftat eingreifen kann. Dadurch beteiligt sich der Vertreter des Staates an Straf- taten, um die gewonnenen Erkenntnisse zur Deliktsaufklärung auszunützen. 15 Das Bundesgericht hat sodann im Entscheid 134 IV 266 festgehalten, dass gerade die polizeili- che Überwachungstätigkeit im Bereich von Chat-Rooms lediglich dann eine verdeckte Ermitt- lung im Sinne des BVE darstellt, wenn sich die Polizei an der Kommunikation beteiligt und da- bei den unzutreffenden Eindruck erweckt, es handle sich beim Gesprächspartner um ein minder- jähriges Kind. Beschränkt sich die polizeiliche Tätigkeit lediglich darauf, die Kommunikation im Chat mitzuverfolgen, handelt es höchstens um eine „Observation“. 16 2.1.2. Der Deliktskatalog Bei geheimen Überwachungsmassnahmen, zu denen zugegebenermassen auch die verdeckte Ermittlung gehört, liegt die Besonderheit darin, dass die subtilen Kontrolltechniken von den Be- troffenen nicht als unmittelbarer Zwang wahrgenommen werden. Die Betroffenen werden ver- ständlicherweise ja nicht darüber informiert, dass solche Massnahmen gegen sie getroffen wer- 12 a.a.O., S. 4283 13 a.a.O., S. 4283 14 a.a.O., S. 4284 15 vgl. dazu auch HANSJAKOB, ZStrR, 2004, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, S. 98 16 BGE 134 IV 266, E. 3.9 Seite 13 den, in aller Regel werden sie sogar bewusst getäuscht. Dies hat u.a. zur Folge, dass sie sich die- sen staatlichen Eingriffen nicht unmittelbar widersetzen können. 17 Auch deshalb hat wohl der Gesetzgeber in einem Ausschlusskatalog 18 festgelegt, wann die ver- deckte Ermittlung und der damit nicht unerhebliche Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen zugelassen werden soll. Er bringt damit zum Ausdruck, dass die Grundrechte des mutmasslichen Straftäters bzw. des unbescholtenen Bürgers vor dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung von besonders schweren Straftaten zurückzutreten haben. Bereits bei der Telefonüberwachung hat der Gesetzgeber im Bundesgesetz über die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 19 einen Deliktskatalog 20 aufgestellt, der von den Strafverfolgungsbehörden heute in der Anwendung als durchaus praktikabel bezeichnet werden kann. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die verdeckte Ermittlung rechtsstaat- lich und demokratisch noch problematischer ist als die Telefonüberwachung. Bei der verdeckten Ermittlung werden Personen, eben auch unbescholtene Bürger und Bürgerinnen, bewusst ge- täuscht, um Erkenntnisse zur Deliktsaufklärung zu erhalten und gegen Personen zu nutzen. 21 2.1.3. Die unterschiedlichen Deliktskataloge im BVE und BÜPF Hier gilt es zu erwähnen, dass die Deliktskataloge zwischen dem BVE und dem BÜPF eine un- erklärliche und nicht nachvollziehbare Differenz aufweisen und bei der Festlegung zwischen dem National- und Ständerat zu regen Diskussionen geführt hat. Wie und unter welchen Aspek- ten die nur derzeitige Deliktsauswahl in den beiden Gesetzen 22 zustande gekommen ist, scheint nicht klar und dürfte wohl eher zufälliger Natur sein. Dies ist besonders heikel, weil Überwachungen des Telefonverkehrs und verdeckte Ermittlun- gen in grösseren Aktionen häufig parallel eingesetzt werden müssen, dies aber aufgrund der un- terschiedlichen Deliktskataloge teilweise nicht zulässig ist. Die Deliktskataloge werden nun im Rahmen der Schweizerischen Strafprozessordnung 23 wie- der angepasst, aber nicht komplett vereinheitlicht (vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen). 2.1.4. Der Anwendungsbereich nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessord- nung Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses vom 21.12.2005 24 hält fest, dass der Ka- talog der Straftaten zur Anordnung einer Telefonüberwachung leicht geändert wurde. Es sei 17 vgl. dazu auch BOSONNET, 2006, Die kontaminierte Strafuntersuchung, S. 3 18 Art. 4 Abs. 2 BVE 19 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF); SR 780.1, in Kraft seit 1.1.2002 20 Art. 3 Abs. 2 ff. BÜPF 21 dazu auch Kommissionssprecherin D. Vallender in der Eintretensdebatte zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung im Nationalrat, Amtl. Bull. NR 2001, 1812. 22 BVE und BÜPF 23 Art. 286 Abs. 2 StPO; Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.10.2007, BBI 2005-2319, 7064 24 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, 05.092, vom 21.12.2005, BBI 2006 1085 Seite 14 nunmehr bei allen Delikten, zu deren Aufklärung die verdeckte Ermittlung angeordnet werden könne, auch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs möglich. Das heisst aber noch lange nicht, dass nun nach Inkrafttreten 25 der schweizerischen Strafpro- zessordnung stets auch eine Telefonüberwachung möglich ist, wenn in einem Verfahren auch verdeckt ermittelt wird. Hier gilt es zu beachten, dass als Voraussetzung für die Anordnung einer Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs ein dringender Tatverdacht verlangt wird, für die Anordnung ei- ner verdeckten Ermittlung ein „gewöhnlicher“ Anfangsverdacht ausreicht, der lediglich hinrei- chend sein muss. „Damit wird die verdeckte Ermittlung in einem früheren Stadium möglich als die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Dies kann dazu führen, dass auch weiterhin eine verdeckte Ermittlung ohne gleichzeitige Fernmeldeüberwachung durchgeführt werden muss. Sodann de- cken sich auch die Kataloge der Straftaten für die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs sowie für die verdeckte Ermittlung weiterhin nicht vollständig. Sämtliche Delikte des Ka- talogs für die verdeckte Ermittlung sind auch in jenem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs enthalten, was ermöglicht, die verdeckte Ermittlung mit einer Fernmelde- überwachung zu «begleiten», sofern der Tatverdacht dringend ist. Der Katalog für die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs wurde jedoch aus zwei Gründen weitergefasst als jener für die verdeckte Ermittlung. Zum einen hielt der Gesetzgeber bei gewissen Delikten die Eig- nung verdeckter Ermittlung zur Aufklärung kaum ersichtlich (etwa beim Schwangerschaftsab- bruch ohne Einwilligung der Frau nach Art. 118 Abs. 2 StGB) und zum andern beschränkt sich die Zulässigkeit verdeckter Ermittlung auf schwere oder qualifizierte Straftaten sowie auf Offi- zialdelikte, wodurch der Umstand gewissermassen kompensiert wird, dass – anders als für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – kein dringender Tatverdacht verlangt ist. Verdeckte Ermittlung soll zwar in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens möglich sein, jedoch nur bei schweren Straftaten.“ 26 2.1.5. Der Anwendungsbereich nach BGE 134 IV 266 27 Im Entscheid BGE 134 IV 266 hat das Bundesgericht einleitend den Begriff der verdeckten Er- mittlung näher umgrenzt. Es stellt dabei zunächst und im Gegensatz zur bisherigen Praxis 28 fest, dass sich aus Art. 1 BVE entgegen dem Wortlaut nicht ergebe, dass eine verdeckte Ermittlung nur vorliege, wenn in ein kriminelles Umfeld eingedrungen werde. 29 Das BVE sowie auch die schweizerische Strafprozessordnung sei aber offensichtlich auf längere und relativ heikle Ein- sätze zugeschnitten, bei denen einerseits zum Zwecke einer nachhaltigen Täuschung der Ziel- person und andererseits zum Schutz des verdeckten Ermittlers flankierende Anordnungen nötig seien. 30 25 voraussichtlich am 1.1.2011 26 Botschaft S. 1256 27 Urteil der Vorinstanz in ZR 2008 Nr. 15 und in FP 2008, 11 mit Anmerkung von PATRICK BISCHOFF 28 so auch BÄTTIG, Verdeckte Ermittlung nach Inkrafttreten des BVE aus polizeilicher Sicht, Krim 2006, S. 130 29 vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen zu den Abgrenzungskriterien in Ziff. 4.2 ff 30 BGE 134 IV 266, E 3.3, S. 273 Seite 15 Nach Prüfung verschiedener Kriterien - welche nachfolgend im Rahmen dieser Arbeit noch einmal skizziert werden - hat das Bundesgericht Einsätze verdeckter Ermittlung, die unter den Geltungsbereich des BVE fallen, als jegliches Anknüpfen von Kontakten durch Polizeiangehö- rige, die nicht als solche erkennbar sind und darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, definiert. 31 2.2. Sachlicher Anwendungsbereich des BVE, Geltung für das Strafverfah- ren Das Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes und der Kantone 32 . Es regelt also den Einsatz verdeckter Ermittler umfassend und ersetzt bestehende kantonale Bestimmungen über die ver- deckte Ermittlung. 2.2.1. Die kantonale Zuständigkeitsregelung am Beispiel des Kantons Thurgau Im Rahmen der Botschaft vom 15. Februar 2005 des Regierungsrates des Kantons Thurgau 33 zu den verschiedenen Rechtsetzungvorhaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, wurde dem Parlament vorge- schlagen, die bisherigen kantonalen Bestimmungen 34 (§ 127a – e StPO TG) über die verdeckte Ermittlung nach Inkrafttreten des BVE am 1. Januar 2005 aufzuheben. Weiterhin geregelt blie- ben die Zuständigkeiten. Vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Neuregelung wurde § 127a StPO angepasst, so dass neu festgehalten wurde, dass gemäss Abs. 1 die Polizeikommandantin oder der Polizeikomman- dant im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 5 ff. BVE) und die Untersuchungsrichte- rinnen und -richter des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes im Rahmen des Untersuchungs- verfahrens (vgl. Art. 14 ff. BVE) den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen oder Ermittler anordnen können. Analog der Regelung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (vgl. § 126a StPO TG) ist die Anordnung dem Präsidenten der Anklagekammer zur Genehmigung zu unterbreiten. Damit hat der Kanton Thurgau die kantonalen Regelungen den Vorgaben des BVE angepasst und die Zuständigkeitsregelungen entsprechend festgelegt. Bei der Regelung in § 127a Abs. 1 StPO, wonach nur die Untersuchungsrichter des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes zur Anordnung verdeckter Ermittlung im Sinne des BVE befugt sein sollen, handelt es sich jedoch m.E. offensichtlich um ein Versehen des Gesetzgebers. In der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau sind die Zuständigkeiten zur Führung einer Strafuntersuchung zwischen den Bezirksämtern und dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt 31 BGE (Fn. 30) E 3.7, S. 277 32 Art. 2 BVE 33 ABI 35/2005, Inkrafttreten am 1.1.2006 34 Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Thurgau, RB 312.1 Seite 16 klar geregelt. 35 Im Deliktskatalog des BVE 36 sind Straftaten enthalten, die sowohl in die kanto- nal geregelte Zuständigkeit der Bezirksämter als auch in die des Kantonalen Untersuchungsrich- teramtes fallen. Daher ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich die Untersuchungsrich- ter des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes zur Anordnung verdeckter Ermittlung im Rah- men des BVE befugt sein sollen, was zum Schluss führt, dass entsprechend der kantonalen Re- gelung über die Zuständigkeit zur Führung einer Strafuntersuchung, die Kompetenz zur Anord- nung aller Zwangsmassnahmen jedem Untersuchungsrichter – und zwar auch deren der Bezirks- ämter - zustehen muss. Diese Auffassung hat übrigens auch der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau im Jahre 2008, in einem nicht veröffentlichten Entscheid betreffend Genehmigung der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach BVE bestätigt. 2.2.2. Die Anpassung von Art. 23 Abs. 2 BetmG Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung, wurde auch Art. 23 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes angepasst. Art. 23 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes galt bis dahin als einzige Bestimmung des Bundes- rechts, die sich mit einem Rechtfertigungsgrund auf die verdeckte Ermittlung bezog: Der Beamte, der zu Ermittlungszwecken ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, ist straf- los, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekanntgibt. 37 Im Gesetzesentwurf hätte diese Bestimmung gestrichen und die Straffreiheit bei Betäubungsmit- teldelikten nur noch im Rahmen von Art. 16 BVE geregelt bleiben sollen. Mehrere Vernehmlas- sungen haben gegen die Streichung opponiert, weil auch anderen Fahndern in zivil 38 , die nicht als verdeckte Ermittler eingesetzt sind, diese Möglichkeit beibehalten werden sollte, zu Ermitt- lungszwecken ihnen angebotene Drogen anzunehmen. Diese Argumente haben offenbar über- zeugt, weshalb die Bestimmung beibehalten, aber auch dahingehend präzisiert wurde, dass die betreffenden Beamten mit dem Auftrag zur Bekämpfung des Drogenhandels betraut sein müs- sen. Sodass der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 BetmG nun wie folg lautet: Der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt. 39 35 § 2 und 3 StPO TG 36 Art. 4 Abs. 2 ff. BVE 37 Art. 23 Abs. 2 BetmG (alt) 38 vgl. auch Ziff. 4.1.3 39 Art. 23 Abs. 2 BetmG (neu) Seite 17 In der Botschaft wird festgehalten, dass Angehörige der Polizei mit anderen Aufträgen nicht Drogenhandel treiben dürfen; tun sie es doch, kann sogar die Strafverschärfung nach Art. 23 Abs. 1 BetmG zur Anwendung kommen. 40 Nachdem der Gesetzgeber diese Bestimmung übernommen hat, ist damit klar, dass nach wie vor Scheinkäufe ausserhalb des Verfahrens der verdeckten Ermittlung möglich sind. Und zwar ob- wohl aus der Botschaft nicht klar hervorgeht, nach welchen Kriterien sich die verdeckten Er- mittler von den Fahndern in zivil unterscheiden. Der Hinweis in der Botschaft, dass die Fahnder in zivil keine Legende benötigen und keine Zeugenschutzmassnahmen beanspruchen 41 , ist an sich zutreffend, doch ist die darin enthaltene Andeutung, dass die verdeckten Ermittler eine Legende benötigen und Zeugenschutzmassnah- men beanspruchen, zumindest ungenau. Denn genau diese Massnahmen sind sowohl nach dem bundesrätlichen Entwurf als auch nach dem Gesetz fakultativ, auch wenn in der Praxis 42 Einsät- ze von verdeckten Ermittlern regelmässig mit Vertraulichkeitszusage und Legende erfolgen. Dies hat übrigens auch das Bundesgericht im Entscheid 134 IV 266 so festgehalten. 43 Was hingegen nicht klar geregelt scheint, ist die Bestimmung in Art. 23 Abs. 2 BetmG, wonach die Beamten mit der Bekämpfung des Drogenhandels betraut sein müssen. Hier könnten Beamte einer Drogenspezialabteilung oder einer Drogenfahndung gemeint sein, oder aber auch solche, die explizit für den entsprechenden Einsatz mit der Bekämpfung des Drogenhandels betraut werden. 3. Regelungskonzept 3.1. Voraussetzungen Gemäss Art. 4 Abs. 1 BVE kann eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden, wenn (a) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, besonders schwere Straftaten seien be- gangen worden oder sollen voraussichtlich begangen werden und (b) andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Eine verdeckte Ermittlung kann mithin nach geltendem Recht schon angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass voraussichtlich besonders schwere Straftaten begangen werden sollen. Die verdeckte Ermittlung ist damit – anders als andere Überwachungsmassnahmen – auch präventiv möglich. Die Schwelle des Verdachts muss bei 40 Botschaft S. 4301 41 a.a.O., S. 4282 42 so auch BÄTTIG (Fn. 28), S. 132 43 a.a.O., E 3.1.1 Seite 18 verdeckten Ermittlungen tiefer liegen als bei anderen Überwachungsmassnahmen, weil das BVE wie erwähnt auch Strukturermittlung ausserhalb eines Strafverfahrens ermöglicht, also bei Ver- dachtslagen, die nicht einmal ausreichen, um ein Strafverfahren zu eröffnen. 44 Das Bundesgericht erachtet die verdeckte Ermittlung auch in diesem Fall - der im Übrigen in der künftigen schweizerischen Strafprozessordnung 45 nicht mehr als Grund für eine verdeckte Er- mittlung vorgesehen ist – nicht etwa der Verhinderung der voraussichtlichen Straftat, sondern deren Aufklärung für den Fall, dass sie begangen wird. Verdeckte polizeiliche Operationen zur Verhinderung von Straftaten fallen nach Ansicht des Bundesgerichtes unter den Regelungsbe- reich der Polizeigesetzgebung. 46 HANSJAKOB erachtet die Ausführung des Bundesgerichtes zu diesem Thema in zweierlei Hin- sicht als bedenklich und hält fest, dass es nicht sein könne, dass die Polizei sich aufs Beobachten von Delinquenz beschränke, wenn Eingreifen möglich sei um das Delikt bzw. den Eintritt des Erfolges zu verhindern; insoweit jeder VE-Einsatz auch präventive Effekte mit sich bringe. Die Vorstellung, die Polizei führe VE-Einsätze durch, um Delinquenz zu beobachten und erst da- nach einzugreifen, sei schlichtweg falsch. Ziel jeder verdeckten Ermittlung sei es, Schäden für Dritte zu verhindern. 47 Im weiteren sei es ohnehin unzulässig, das Bewilligungsverfahren zu umgehen, indem behauptet würde, es gehe nur um die polizeiliche Verhinderung von Straftaten, die unter die Polizeigesetz- gebung falle; denn jede erfolgreiche verdeckte Ermittlung dieser Art wird nicht nur die Straftat verhindern, sondern auch eine Beweislage schaffen, welche die Verurteilung der Zielperson zu- mindest wegen versuchter Begehung ermöglicht. 48 Dass die Auffassung von HANSJAKOB richtig und die Abgrenzung des Bundesgerichtes heikel ist, hat es an seiner Wertung im konkreten Verfahren selbst gezeigt. Es hat nämlich im erwähnten Entscheid 49 (Chat-Fall) im Grundsatz festgehalten, dass das Ver- fahren genau gleich hätte abgewickelt werden können, wenn die erforderlichen und auch erhält- lichen Bewilligungen nach BVE eingeholt worden wären. Gemäss Bundesgericht ging es im besagten Fall „nicht um die Aufklärung von möglicherweise begangenen strafbaren Handlungen, sondern um die Aufklärung von Straftaten, die voraussicht- lich begangen werden sollten. Diese Straftaten sollen nicht verhindert, sondern ermittelt werden. Es ging im Wesentlichen darum, abzuklären, ob eine Person, die ausweislich ihrer schriftlichen Äusserungen im Chat allenfalls pädosexuelle Neigungen hat, gewillt und bereit war, im realen Leben sexuelle Handlungen mit Kindern vorzunehmen und zu diesem Zweck ein Treffen mit dem (vermeintlichen) Kind zu vereinbaren“. 50 44 gleich HANSJAKOB (Fn. 15), S. 100 45 Art. 286 StPO CH (Fn. 6) 46 E. 4.1.1 47 HANSJAKOB, Verdeckte Ermittlung – Gesetz und Rechtsprechung, FP, 2008, S. 363, Ziff. 4 48 HANSJAKOB, (Fn 47), S. 365, Ziff. 6 49 BGE 134 IV 266 (Fn. 30) 50 E. 4.1.2 Seite 19 Dabei hat es wohl übersehen, dass nie geplant war, die Zielperson unter Beobachtung des ver- deckten Ermittlers am oder mit dem Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Das Ziel war lediglich, einen mutmasslich Pädophilen mit Hilfe eines fingierten Op- fers zu überführen, bevor er reale Opfer findet. 51 Damit ist klar, dass es um die Verhinderung einer Straftat hätte gehen sollen, was gemäss bun- desgerichtlicher Rechtssprechung 52 offenbar auch zulässig gewesen wäre, wenn wie bereits er- wähnt die erforderliche Bewilligung vorgelegen hätte. Obwohl das Bundesgericht im gleichen Entscheid festhält, dass die präventive verdeckte Ermittlung nicht etwa der Verhinderung vor- aussichtlicher Straftaten gelte, sondern lediglich deren Aufklärung für den Fall, dass sie began- gen würde. 53 Es bleibt zu hoffen, dass dieser Widerspruch innert Kürze ausgeräumt sein wird. Ansonsten dürfte dies spätestens mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung der Fall sein (vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 3.2). 3.2. Die Zweistufigkeit des Verfahrens Entgegen der ursprünglichen Meinung des Gesetzgebers 54 , wonach die verdeckte Ermittlung mit Einführung des BVE nun klar und einheitlich geregelt sei, hat er in wenig geschickter und eher verwirrender Weise ein zweistufiges Verfahren eingeführt. Obschon die Botschaft von zwei klar abgegrenzten Phasen spricht, lässt die Gesetzessystematik diese Zweistufigkeit nicht deutlich erkennen. Die Phasen unterscheiden sich zwischen verdeckter Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfah- rens, der sogenannten Vorbereitungsphase und der verdeckten Ermittlung im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Vorbereitungsphase oder auch der verdeckte Einsatz im Vorfeld eines Strafverfahrens liegt innerhalb des Kompetenzbereiches der Polizei (vgl. auch Ziff. 3.2.4). Der verdeckte Einsatz im Strafverfahren wird vom Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt angeord- net. In beiden Fällen ist die Ernennung des verdeckten Ermittlers zu demselben von der Geneh- migungsbehörde zu bewilligen. Zusätzlich bewilligungspflichtig ist der Einsatz als Solches, wenn er im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt wird. Der erste Abschnitt im Gesetz (Art. 1–13) legt den Geltungsbereich fest und wurde als „Allge- meine Bestimmungen“ bezeichnet. Im zweiten Abschnitt der als „Einsatz im Strafverfahren“ benannt wurde (Art. 14 ff.), sind Bestimmungen enthalten, die gemäss Auffassung des Gesetz- gebers 55 , die Rechte und Pflichten im verdeckten Einsatz regeln sollen. Und zwar während des gesamten Einsatz, unabhängig davon, ob der Einsatz im Strafverfahren angeordnet wurde, oder erst im Rahmen der Vorbereitungsphase verdeckt ermittelt wird. 51 gleich HANSJAKOB (Fn. 47), S. 365 52 BGE 134 IV 266 53 E.4.1.1 54 Medienmitteilung EJDP (Fn. 7) 55 Botschaft (Fn. 9), 4285 Seite 20 Im 2. Abschnitt des BVE (Art. 14 ff.) wird ausdrücklich der Einsatz im Strafverfahren geregelt. Dem Gesetz kann aber nicht explizit entnommen werden, dass bereits ein verdeckter Einsatz im Vorfeld eines Strafverfahrens überhaupt möglich ist. Diese Möglichkeit ergibt sich lediglich im- plizit aus dem 1. Abschnitt des Gesetzes, den allgemeinen Bestimmungen. Aufgrund dieser verwirrenden Gesetzessystematik ist nicht ohne weiteres klar, welche Vorschriften für welche Phase gelten. 56 Hier stellt sich ausserdem die Frage, ob ein vorschriftsgemäss von einer Kommandantin oder einem Kommandanten eines Polizeikorps ernannter verdeckter Ermittler im Sinne von Art. 5 BVE (vgl. auch Ziff. 3.2.1) im Vorfeld eines Strafverfahrens, namentlich zu verdeckten Ermitt- lungen im Vorfeld eines Strafverfahrens unter der Verfahrenshoheit eines anderen Polizeikorps eingesetzt werden darf. In Art. 15 BVE ist festgehalten, dass in einem Strafverfahren ausser den verdeckten Ermittlern des Polizeikommandos, das der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde zugeordnet ist, auch solche aus anderen Polizeikorps des In- und Auslandes eingesetzt werden, wenn sie den Anfor- derungen nach Artikel 5 erfüllen. Der Einsatz erfolgt in der Regel unter ihrer bisherigen Füh- rungsperson 57 . Daraus ist abzuleiten, dass innerhalb eines Strafverfahrens vorschriftsgemäss ernannte verdeckte Ermittler innerhalb eines Strafverfahrens auch unter Leitung, einer einem anderen Kanton zuge- hörigen Strafverfolgungsbehörde eingesetzt werden kann. Dies ergibt sich ausserdem auch aus der systematischen Anordnung der Einsatzmöglichkeiten in Art. 15 und damit im Abschnitt „Einsatz im Strafverfahren“. In der Botschaft wird jedoch explizit festgehalten, dass die Bestimmungen im 2. Abschnitt für die ganze Dauer der verdeckten Ermittlung gelten, und zwar unabhängig davon, ob der verdeck- te Ermittler schon in einem Strafverfahren eingesetzt sei oder nicht. 58 Daraus kann abgleitet werden, dass vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 5 BVE ernannte ver- deckte Ermittler, deren Ernennung auch von der zuständigen kantonalen Genehmigungsbehörde gemäss Art. 8 BVE bewilligt wurde, jederzeit auch im Vorfeld eines Strafverfahrens unter der Verfahrenshoheit eines anderen Polizeikorps in einem anderen Kanton eingesetzt werden kön- nen. Nachdem die Anwendbarkeit des BVE in Art. 2 BVE für Strafverfahren des Bundes und der Kantone festgelegt wurde und sowohl die Ernennungsvorgaben als auch die Kriterien für die Genehmigungsbehörden einheitlich geregelt sind, wäre jede andere Auslegung stossend. 3.2.1. Die Ernennung Gemäss Art. 5 BVE „Ernennung“ kann der Kommandant eines Polizeikorps mit gerichtspolizei- lichen Aufgaben eine Person mit deren Zustimmung zum Ermittler ernennen, wenn strafbare Handlungen nach Art. 4 abzuklären sind. 56 HANSJAKOB (Fn. 15), S. 103, 105 57 vgl. auch Ziff. 3.2.3 58 a.a.O., S. 4285 Seite 21 Zu Ermittlern können nach Art. 5 Abs. 2 BVE Angehörige des Polizeikorps (lit. a) sowie Perso- nen, welche vorübergehend für eine polizeiliche Aufgabe angestellt werde (lit. b), ernannt wer- den. Personen ohne Polizeiausbildung können ebenfalls als verdeckter Ermittler ernannt und einge- setzt werden, wenn besondere Kenntnisse erforderlich sind, insbesondere wissenschaftliche Kenntnisse auf hohem Niveau, zum Beispiel wenn Hehlerei mit Kunstwerken oder schwere Verbrechen beim Kriegsmaterialhandel oder Technologietransfer bekämpft werden müssen. In Art. 5 Abs. 2 lit. a BVE ist festgehalten, dass Personen die nicht einem Polizeikorps angehören, nur dann als verdeckte Ermittler eingesetzt werden dürfen, wenn sie vorübergehend für eine po- lizeiliche Aufgabe angestellt werden. Weitere unabdingbare Voraussetzung für die Ernennung eines verdeckten Ermittlers ist, dass er während des Einsatzes unter der alleinigen Führung der Polizei steht. Damit kommt lediglich eine dauerhafte Führungs- und Weisungsbefugnis in Form eines Arbeitsvertrages in Frage. Ein jederzeit von beiden Seiten auflösbares Auftragsverhältnis scheidet aus. Ebenfalls zulässig ist die Ernennung von ausländischen Polizeibeamten, wenn sie unter schwei- zerischer Führung stehen bzw. die ausländische Führungsperson in die schweizerische Verfah- rensleitung eingegliedert wird 59 . Im Vorfeld eines Strafverfahrens dürfte damit das örtliche zu- ständige Polizeikommando und im Strafverfahren der anordnende Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt sein. 3.2.2. Das Genehmigungsverfahren Jede Ernennung eines verdeckten Ermittlers im Sinne von Art. 5 BVE bedarf einer richterlichen Genehmigung. 60 Diese hat sich ausdrücklich zur Erlaubnis zur Ernennung, Legendierung, Her- stellung und Verwendung von Urkunden und Vertraulichkeitszusagen zu äussern. Nach erfolgter Ernennung des verdeckten Ermittlers, ist die begründete Ernennungsverfügung mit allen erforderlichen Akten im Sinne von Art. 8 BVE der zuständigen Genehmigungsbehörde zu unterbreiten. Diese entscheidet mit kurzer Begründung, kann Auflagen erteilen, weitere Ab- klärungen oder die Ergänzung der Akten verlangen. Die Genehmigung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Nach Verfahren kann der verdeckte Ermittler mit Vorliegen der Bewilligung der Genehmi- gungsbehörde, für sämtliche Einsätze in der Vorbereitungsphase oder im Vorfeld eines Strafver- fahrens, eingesetzt werden. Und zwar auch unter der Verfahrenshoheit ausserkantonaler Polizei- korps (vgl. dazu auch Ziff. 3.2, S. 20). Wir der Einsatz aus der Vorbereitungsphase in einen Einsatz im Strafverfahren überführt oder wird der verdeckte Einsatz erst im Strafverfahren angeordnet, so hat die zuständige Strafunter- suchungsbehörden die Anordnungsverfügung innert 48 Stunden der Genehmigungsbehörde zur 59 Botschaft (Fn. 9), S. 4288 60 Art. 7 BVE Seite 22 Bewilligung zu unterbreiten. Diese entscheidet innert 5 Tagen seit der Anordnung. Die Geneh- migung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Gemäss HANSJAKOB 61 soll die Ernennung eine begründete Ernennungsverfügung vorausset- zen (Art. 8 Abs. 1 BVE), die jedenfalls Erwägungen zum Tatverdacht und zur Katalogtat (Art. 5 BVE) beinhalten müsse. Schon bei der Ernennung seien Anordnungen bezüglich Vertraulich- keitszusage und Legende (Art. 7 BVE) möglich. Auch diese Ernennung sei deshalb seines Er- achtens nicht auf Vorrat, sondern nur im Zusammenhang mit konkreten Vorermittlungen mög- lich. Die Vorstellung, dass die Polizei jede einmal zum VE ernannte Person ohne weitere Bewil- ligung beliebig einsetzen könne, sei selbst gewissen Polizeifunktionären nicht geheuer; sie wi- derspreche ausserdem dem Sinn des BVE, das eine richterliche Kontrolle solcher Einsätze im Vorfeld von Strafverfahren habe einführen wollen. 62 Woraus diese Interpretation stammt ist nicht ersichtlich und gerade auch nach der neuesten Rechtsprechung nicht wirklich nachvollziehbar. So hat auch das Bundesgericht im Entscheid 134 IV 266 nicht explizit festgehalten, wonach eine Ernennung auf Vorrat nicht zulässig sei. In der Botschaft zum Gesetzesentwurf wird sodann auch lediglich festgehalten, dass die Begrün- dung aufzuzeigen habe, weshalb im konkreten Fall eine andere Identität aufgebaut werden müs- se. 63 Weder im Gesetz noch in der Botschaft wird verlangt, dass die Ernennungsverfügung, im Gegensatz zur Anordnungsverfügung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a BVE, eine Begründung zum Tatverdacht beinhalten müsse. Auch das Bundesgericht hat dies, wohl vor allem mit dem Ent- scheid, wonach alle verdeckten Einsätze von Polizeiangehörigen dem BVE zu unterstellen seien erkannt und gerade eben diese Ernennung auf Vorrat nicht explizit verneint; wenn nicht sogar anpreist 64 . Daraus kann m.E. geschlossen werden, dass entgegen der Auffassung von HANSJAKOB und HAENNI eben eine Ernennung auf Vorrat zulässig ist; und die Ernennungsverfügung eine ru- dimentäre Begründung über Hinweise zum Mass der zulässigen Einwirkung, zur Tarnidentität – ohne eigentliche Legendierung - und zu den Straftaten, für welche der verdeckte Ermittler ein- gesetzt werden kann, zu beinhalten hat. Der Hinweis auf die Straftraten erübrigt sich m.E. inso- fern, dass die Einsatzmöglichkeiten im Deliktskatalog ohnehin geregelt sind. Das heisst, dass Erkenntnisse der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens, ohnehin nur zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung verwendet werden dürfen, wenn eine Katalogtat im Sinne von Art. 4 Abs. 2 vorliegt und die allgemeinen Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat in Art. 12 BVE eine Regelung geschaffen, wie die Polizei vorzugehen hat, wenn sich im Rahmen einer verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens Erkenntnis- se auf eine Vergehen oder Verbrechen ergeben. Sie hat dann namentlich der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde Anzeige zu erstatten, die über das weitere Vorgehen entscheidet. Bereits in der Botschaft wurde festgehalten, dass im Unterschied zur Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs, bei der Zufallsfunde nur verwendet werden dürfen, wenn auch zur ihrer Verfol- 61 HANSJAKOB (Fn. 47), S. 365, Ziff. 7 62 Gleich HAENNI, Verdeckte Ermittlung, Krim 2005, S. 250 63 Botschaft (Fn. 3), 4301 64 BGE 134 IV 266, E. 4.5 Seite 23 gung eine Überwachung angeordnet werden könnte, eine solche Einschränkung im Bereich der verdeckten Ermittlung nicht vorgesehen ist. Hier war der Gesetzgeber offenbar der Meinung, dass gerade im Bereich der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens, die ver- deckte Ermittlung qualitativ noch sehr nahe beim Einsatz von Fahndern in zivil oder bei einer Observation liege und die eingesetzten Polizeibeamten ohnehin verpflichtet seien, während des Dienstes festgestellte Straftaten anzuzeigen. „Unterschiedliche Verpflichtungen für offene und verdeckte Ermittlungen liessen sich für diese Phase kaum begründen.“ 65 Gerade damit ist klar, dass die verdeckte Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens quasi ver- dachtslos oder zumindest ohne dringenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person möglich und zulässig ist, weshalb auch die Ernennungsverfügung kaum dergestalt begründet werden kann. Zusammenfassend kann der verdeckte Ermittler bei Vorratslösung jederzeit innerhalb des ge- nehmigten Zeitraumes tätig werden und es ist lediglich eine weitere Genehmigung erforderlich, sobald der Einsatz ins Strafverfahren überführt wird. Hier bleibt noch zu erwähnen, dass die Polizei im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BVE spätestens vor Ablauf der bewilligten Dauer der Genehmigungsbehörde über die verdeckte Ermittlung berich- tet und wenn nötig einen Verlängerungsantrag stellt. Wird der verdeckte Ermittler mehrfach kurzfristig innerhalb der bewilligten Dauer eingesetzt, so hat die Führungsperson m.E. bei stren- ger Auslegung von Art. 8 Abs. 3 BVE, nach jedem Einsatz der Genehmigungsbehörde einen entsprechenden Bericht über den Ablauf der verdeckten Ermittlung vorzulegen. Und zwar unab- hängig davon, ob die verdeckte Ermittlung Erkenntnisse über Straftaten ergeben haben oder nicht. Diese Auslegung scheint mir in zweierlei Hinsicht vernünftig und sinnvoll. Einerseits ist damit auch die von HANSJAKOB geforderte richterliche Kontrolle der verdeckten Einsätze im Vor- feld eines Strafverfahrens gewährleistet und andererseits wird der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit geschaffen, die verdeckte Ermittlung quasi zu „überwachen“. Sie kann bei Pflicht- verletzungen intervenieren und notfalls auch die Genehmigung der Ernennung widerrufen; was jedoch im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist, aber möglich sein muss. Vertritt man die Auffassung, die gesetzliche Aufforderung zur ständigen Berichterstattung nach jedem Einsatz sei nach Art. 8 Abs. 3 BVE nicht gegeben, so dürfte es durchaus Sinn machen, wenn die Genehmigungsbehörden die Ernennungen jeweils nur unter diesen Auflagen (Art. 8 Abs. 2 BVE) erteilen würden. Wenn man sich ausserdem vor Augen führt, dass gerade die Ausstattung eines verdeckten Er- mittlers mit Legendepapieren (Personalausweis, Führerausweis, etc.) Monate beansprucht, ist ebenfalls klar, dass die Ernennung ohne konkreten Tatverdacht und bereits auf Vorrat möglich sein muss, da die Legendierung bereits im Rahmen der Ernennung geregelt werden muss. 66 65 Botschaft (Fn. 9), S. 4293 66 Art. 7 BVE Seite 24 Wird dies verneint, ist verdeckte Ermittlung praktisch nicht mehr machbar, da zwischen der Einsatzerfordernis und der Einsatzbereitschaft des verdeckten Ermittlers faktisch Monate verge- hen und der Einsatz dann oftmals gar nicht mehr nötig ist. Der Vollständigkeitshalber sei auch hier noch einmal festgehalten, dass innerhalb oder nach Er- öffnung eines Strafverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 BVE auf Bundesebene der Bundesanwalt bzw. der Staatsanwalt des Bundes oder die eidgenössischen Untersuchungsrichter und in den Kantonen die zuständigen kantonalen Strafuntersuchungsbehörden für die Anordnung des Ein- satzes zuständig sind. Auch sie haben die Anordnung zur Bewilligung des Einsatzes der zustän- digen Genehmigungsbehörde zu unterbreiten 67 . 3.2.3. Die Führungsperson Zu Führungspersonen werden gemäss Art. 5 Abs. 3 BVE Angehörige des Polizeikorps ernannt. Es handelt sich dabei um speziell geschulte Polizeibeamte, sogenannte VE-Führer, die für die Planung und Durchführung des Einsatzes verantwortlich sind und den verdeckten Ermittler betreuen. Meist werden Polizeiangehörige aus dem Kader mit Entscheidungs- und Weisungsbe- fugnissen zu VE-Führern bestimmt. Die Aufgaben des VE-Führers sind in Art. 11 BVE umfas- send aufgeführt. „Neben Instruktionsaufgaben beurteilen VE-Führer während des Einsatzes lau- fend die Risikosituation und betreuen die verdeckten Ermittler auch ausserhalb des Einsatzes. Die psychische Belastung von verdeckt eingesetzten Personen ist gross. Die Verhältnisse im kriminellen Milieu, wo gesellschaftliche Grundwerte von Sitte und Moral kaum gelebt werden, können negative Spuren hinterlassen. Speziell bei Langzeiteinsätzen ist anzustreben, dass sich verdeckte Ermittler in regelmässigen Abständen einer Supervision unterziehen, damit einer all- fälligen Fehlentwicklung frühzeitig entgegen gewirkt werden kann. Zu den zentralen Aufgaben des VE-Führers gehört auch die Aktenführung. Eine umfassende Aktenanlage, die in einem spä- teren Zeitpunkt eine lückenlose Dokumentation der Geschehnisse gewährt, ist für die Beweis- führung von wesentlicher Bedeutung. Zudem ist die Führungsperson verantwortlich, dass ver- deckte Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung auf die Zielpersonen einhalten“. 68 3.2.4. Die drei Stufen der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens Polizeiliche Spezialisten unterscheiden in der Regel drei Stufen der verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens. A. Milieubeobachtung Die Aufklärung oder Milieubeobachtung dient der Sammlung von allgemeinen Informationen über bestimmte Milieus der Kriminalität, etwa im Drogen- oder im Rotlichtmilieu oder in der Rockerszene. Es handelt sich im Wesentlichen um explorative Ermittlungen, um ein nur vermutetes Dunkel- feld aufzuhellen. 67 Art. 17 BVE 68 BÄTTIG (Fn. 28), S. 131 Seite 25 B. Strukturermittlung Die Strukturermittlung dient der Abklärung der Organisationsformen innerhalb solcher Milieus. Es gilt zum Beispiel verschiedene Gruppierungen von Drogenhändlern zu identifizieren und zu unterscheiden sowie zu ermitteln, wie solche Gruppen intern organisiert sind. Diese Ermittlung ist eher personen- als deliktsbezogen. C. Verdeckte Ermittlung im engeren Sinn Die verdeckte Ermittlung im engeren Sinn ist in der Regel die Folge der Milieu- und Struktur- ermittlung und dient dazu, innerhalb einer identifizierten Gruppierung konkrete Straftaten abzu- klären, also deliktsbezogen zu ermitteln. „Die Übergänge der drei Stufen sind naturgemäss fliessend. Vorliegend scheint von Bedeutung, dass verdeckte Ermittler bereits bei der Strukturermittlung eingesetzt werden müssen, wo es primär aber noch nicht um die Aufklärung konkreter Straftaten geht. Allerdings fallen erfah- rungsgemäss auch bei der Strukturermittlung oft Erkenntnisse über bestimmte Straftaten an“. 69 In dieser frühen Phase der verdeckten Ermittlung lässt sich die Täterschaft wenn überhaupt nur ungenau eingrenzen, was begriffsnotwendig dazu führt, dass stets auch Unschuldige von der verdeckten Ermittlung betroffen sind, was es in allen Bereichen entsprechend zu berücksichti- gen gilt. 70 3.2.5. Bedeutungen in der Praxis Bereits kurz nach Inkrafttreten des BVE wurde festgestellt, dass diese Interpretation auf die Konzeption des Gesetzgebers übertragen bedeutet, dass Strukturermittlungen unter das Verfah- ren von Art. 5 BVE fallen, was wiederum heisst, dass die Verantwortung für den Einsatz bei den Polizeibehörden liegt. Auch sie hat vor Ablauf der Genehmigung der Ernennung, mindestens aber einmal jährlich, der Genehmigungsbehörde schriftlich Bericht über den Verlauf der ver- deckten Ermittlung zu erstatten 71 . In Bezug auf die Berichterstattung zuhanden der Genehmigungsbehörde im Vorfeld eines Straf- verfahrens wird auf die Ausführungen unter Ziff. 3.2.2 verwiesen. Sobald Erkenntnisse aus den Milieu- und Strukturermittlungen dazu führen, dass konkrete Straf- taten aufgeklärt werden sollen, geht die Verantwortung an die Strafuntersuchungsbehörden über und es gelten die Art. 14 ff. BVE; das heisst, dass die Untersuchungsbehörde falls der verdeckte Einsatz weiter gehen soll, diesen anzuordnen und der Genehmigungsbehörde zur Bewilligung vorzulegen hat. HANSJAKOB kritisiert die verwirrende Systematik im BVE, weil nicht klar hervorgehe, welche Vorschriften für welche Phasen der verdeckten Ermittlung gelte. In der Botschaft wurde dazu 69 HANSJAKOB (Fn. 15), S. 104 70 vgl. dazu auch BOSONNET (Fn. 17), S. 11 71 Art. 8 Abs. 3 BVE Seite 26 ausgeführt, die allgemeinen Bestimmungen gälten für beiden Phasen, die Bestimmungen unter dem Titel „Einsatz im Strafverfahren“ dann nur für die zweite Phase. Dies habe aber schon im Entwurf nicht gestimmt und sei nach der tief greifenden Überarbeitung im parlamentarischen Verfahren noch weniger zutreffend. 72 Das Gesetz sieht in Art. 10 Abs. 3 BVE vor, dass Ermittler Probekäufe tätigen dürfen, nachdem es dabei aber schon um konkrete Geschäfte mit einem, wenn auch nur vage identifizierbaren Personen geht, müsste diese Kompetenz eigentlich erst innerhalb des Strafverfahrens möglich und systematisch nach Art. 14 BVE angeordnet sein. Die Ausstattung der verdeckten Ermittler mit Vorzeigegeld ist erst in Art. 20 BVE unter dem Abschnitt „Einsatz im Strafverfahren“ geregelt, wobei allerdings klar ist, dass verdeckte Ermitt- ler bereits in der Phase der polizeilichen Strukturermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens ihre angebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren dürfen (Art. 10 Abs. 3 BVE) und dabei auf Vorzeigegeld angewiesen sind. Dies bedeutet m.E., dass halt eben doch gewisse Regelungen – wie es die Botschaft einst vorsah - aus dem 2. Abschnitt des Gesetzes „Einsatz im Strafverfahren“ für den 1. Abschnitt und damit die verdeckte Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens anwendbar sind. Daher muss wohl auch weiterhin im Einzelfall entschieden werden, welche Vorschriften für welche Phase gelten und demzufolge auch anzuwenden sind. 3.2.6. Das Verfahren nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Im Unterschied zum BVE unterscheidet die Strafprozessordnung nicht mehr zwischen zwei Phasen der verdeckten Ermittlung, nämlich jener im Strafverfahren (Art. 14 ff. BVE) und jenem in der Phase, in welcher die Verfahrensleitung noch nicht bei den Strafverfolgungsbehörden liegt. 73 Der Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung kann nämlich entnommen werden, dass der Gesetzgeber selber bemerkt hat, dass er mit der Zweistufigkeit eine ungenaue und verwir- rende Regelung getroffen hat, und diese deshalb auch wieder abschafft. Hier wird festgehalten, dass der Einsatz vor einem Strafverfahren genauso wie im Strafverfahren voraussetze, dass eine Katalogtat im Sinne von Art. 4 BVE abzuklären sei. Dies setze den drin- genden Verdacht auf eine eben in diesem Katalog erwähnte Tat voraus, was gleichzeitig die Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens darstelle. Anders ausgedrückt: Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung vor einem Strafverfahren erfüllt, so sind auch die Voraussetzungen erfüllt, dass ein Strafverfahren zu eröffnen ist. Für die Phase der verdeck- ten Ermittlung vor einem Strafverfahren, wie sie das BVE vorsieht, bleibt somit genau besehen kein Platz. Aus diesem Grund sieht die Strafprozessordnung eine verdeckte Ermittlung vor ei- nem Strafverfahren nicht mehr vor. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine verdeckte Ermitt- 72 Botschaft (Fn. 8), 4285 und HANSJAKOB (Fn. 15), S. 105 und Fn. 25 73 BBI 2006, 1085 ff., 1255 Seite 27 lung bereits dann eingesetzt wird, wenn noch kein personenbezogener Tatverdacht besteht, son- dern erst ein tatbezogener, der zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt führt. 74 Das heisst, dass wenn der Verdacht auf eine Katalogtat vorliegt, eine Strafuntersuchung zu er- öffnen ist. Mit diesem Schritt stehen der Polizei dann aber auch keine eigenständigen Zwangs- befugnisse mehr zu. Der Verdacht muss im Gegensatz zur Telefonüberwachung nicht „drin- gend“ sein 75 . Fehlt es gänzlich am Verdacht, fehlen auch die Voraussetzungen für die Anord- nung einer verdeckten Ermittlung 76 . Ansonsten werden die Bestimmungen des BVE weitgehend unverändert in die schweizerische Strafprozessordnung übernommen. Neu Bedarf die Ernennung und der Einsatz der Genehmi- gung des Zwangsmassnahmengerichts. Das Genehmigungsverfahren orientiert sich im Wesent- lichen an der Regelung, die auch für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt. Während des gesamten Einsatzes unterstehen die verdeckten Ermittler der direkten Weisungsbe- fugnis der Führungsperson. Mit Ausnahme der Instruktion vor dem Einsatz (Art. 289 StPO CH), welche neu zum Leidwesen der Polizei vom zuständigen Staatsanwalt vorgenommen werden muss. Hierfür ist jedoch in gewissem Masse Verständnis aufzubringen. Macht es doch wahrlich keinen Sinn, dass der verdeckte Ermittler zur Instruktion im Gebäude der Staatsanwaltschaft zu erscheinen hat. Erst recht nicht, wenn er bei häufigen Einsätzen stets mit anderen Staatsanwälten und Staatsanwältinnen zusammenarbeiten muss, so dass irgendwann die gesamte Staatsanwalt- schaft das Gesicht und den Namen des verdeckten Ermittlers kennt. Hier werden die Staatsanwaltschaften gut daran tun, inskünftig Staatsanwälte zu spezialisieren, die regelmässig mit den verdeckten Ermittlern zusammenarbeiten, sodass allenfalls gewisse Ab- läufe standardisiert und vereinfacht werden können. Die Botschaft hält sodann auch fest, dass eine Instruktion bloss der Führungsperson oder die Abgabe schriftlicher Weisungen zuhanden des verdeckten Ermittlers, die direkte Instruktion, welche insbesondere auch Rückfragen ermög- licht, nicht zu ersetzen vermag 77 . Neu ist auch keine Ernennung zum verdeckten Ermittler mehr erforderlich. Es gibt nur noch die Anordnung des Einsatzes durch den Staatsanwalt, der interessanterweise gemäss Art. 288 StPO CH den verdeckten Ermittler auch mit einer Legende ausstatten kann, die ihm eine Identität ver- leiht, die von der wahren Identität abweicht. Dies wird wohl in der Praxis klarerweise durch die Polizei erfolgen und vom Staatsanwalt ledig- lich in der Anordnungsverfügung übernommen werden. Auch hier zeigt es sich, dass es sehr wohl sinnvoll sein wird, Staatsanwälte zu bestimmen, die sich vorwiegend mit der verdeckten Ermittlung befassen werden. 74 BBl 2006, S. 1255 75 Art. 285 StPO CH 76 so auch OBERHOLZER, Die Regeln bei polizeilich erhobenen Daten sind unklar, Pläd 6/2006, S. 24 77 BBl 2006, Art. 289, S. 1257 Seite 28 4. Begriffe und Abgrenzungskriterien 4.1. Begriffe 4.1.1. Der Informant (Info) Informanten sind Privatpersonen, die in einem Einzelfall oder auch längerfristig - entgeltlich oder unentgeltlich - der Polizei unaufgefordert Insiderinformationen über Straftaten bekannt geben. Die Informanten haben oft einen direkten Zugang zum kriminellen Milieu, weshalb ihre Hin- weise für die Polizei und Untersuchungsbehörden besonders wertvoll sein können. Sie sind aber wegen ihrer Milieunähe auch besonders gefährdet, weshalb ihre Kooperation mit den Strafver- folgungsbehörden regelmässig geheim gehalten werden muss. Die Polizei vertritt deshalb die Auffassung, dass Namen von Informanten und Hinweise zur In- formationsquelle nicht in die Verfahrensakten gehören. 78 Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern gibt es in der Schweiz bislang keine gesetzliche Regelung zur Führung von Informanten und der Verwendung derer Hinweise. Der Informant wird von der Polizei „geführt“, handelt aber nicht im Auftrag des Staats. Folglich kann keine Staatshaftung vorliegen. Beim Informanten handelt es sich in aller Regel nicht um Polizeibeam- te, die Bezahlung des Informanten durch die Polizeikorps ist jedoch zulässig. Informanten wer- den für eigene Straftaten zur Rechenschaft gezogen. Hinweise eines Informanten sind im Straf- verfahren nicht zwingend aktenkundig zu machen. Der Einsatz eines Informanten ist nicht be- willigungspflichtig. FINGERHUTH rät sodann auch den Strafverteidigern bei polizeilichen Berichten, die beginnen mit „…polizeiliche Ermittlungen haben ergeben…“ oder „…erste Ermittlungen…“ genauer hin- zuschauen. Allenfalls ergebe sich, dass gerade eben diese nicht deklarierten Ermittlungen for- mell nicht korrekt oder gar unzulässig waren. 79 Dies zeigt, dass es sich lohnt, polizeiliche Ermittlungshandlungen stets nachvollziehbar und lü- ckenlos zu dokumentieren, wenn auch ohne Angaben zur Quelle oder Namen des Informanten. 4.1.2. Die Vertrauensperson (VP) Bei der Vertrauensperson handelt es sich um eine Privatperson, die unter der Leitung der Polizei aufgrund eines bestimmten Auftrages und klaren Weisungen tätig ist. Sie ist meistens dem kri- minellen Umfeld zuzurechnen, ohne notwendigerweise Straftäter zu sein und hat daher oft be- reits das Vertrauen der Täterseite. Die Aussagen einer Vertrauensperson dienen der Polizei pri- 78 so auch BÄTTIG (Fn. 28), S. 133 79 FINGERHUTH, Auskünfte von Drittpersonen, Pläd 6/2006, S. 30 Seite 29 mär als Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungshandlungen zur Beschaffung von gerichts- verwertbaren Beweisen. Der Zugang von Vertrauenspersonen zu Informationen beruht auf ihren bereits bestehenden Be- ziehungen oder ihrem Aufhalten im kriminellen Umfeld. Da die von der Vertrauensperson bei- gebrachten Informationen auch nicht als gerichtsverwertbare Beweise, sondern lediglich als In- dizien für weitere Ermittlungshandlungen verwendet werden, handelt es sich beim Einsatz von Vertrauenspersonen um einen hinsichtlich seiner Schwere nicht mit der verdeckten Ermittlung vergleichbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Zielpersonen. Unter die generell-polizeiliche Informationsbeschaffung fällt auch der kriminalpolizeiliche Ein- satz von Vertrauenspersonen. Demzufolge entscheidet über den Einsatz von Vertrauenspersonen die Polizei. Spätestens bei Vorlegen der Ermittlungsakten zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung an die Staatsanwaltschaft, ist der Einsatz der Vertrauensperson offen zu legen. Auf for- mell-gesetzlicher Ebene sind bis heute indessen keine spezifischen Normen für den Einsatz von Vertrauenspersonen vorhanden. Aus den Materialien zum BVE geht einerseits hervor, dass der Gesetzgeber das BVE nur auf verdeckte Ermittler angewendet haben wollte, nicht jedoch auf Vertrauenspersonen; andererseits wollte der Gesetzgeber mit dem BVE nicht jegliche andere Ermittlungsmethode verbieten. Das Fehlen einer spezifischen gesetzlichen Grundlage für eine bestimmte Ermittlungsmethode be- deutet nicht, dass diese Methode unzulässig wäre. Der Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone wird von der herrschenden Recht- sprechung, Praxis und Literatur innert bestimmter Grenzen als zulässig erachtet, insbesondere soweit nicht aktiv auf die Willensbildung der Zielperson eingewirkt wird 80 . Eine klare Abgrenzung zwischen Informanten und Vertrauenspersonen ist in der Praxis kaum möglich, scheint aber auch von untergeordneter Bedeutung. Es ist nämlich bei beiden weder die Tätigkeit noch die Führung rechtlich geregelt. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass Infor- manten die Polizei aus eigenem Antrieb mit Informationen beliefern, während Vertrauensperso- nen im Auftrag der Polizei gezielt Informationen beschaffen. In der Praxis kommt es regelmäs- sig vor, dass ein Informant der Polizei Informationen zuspielt und dann mit der Beschaffung weiterer Informationen beauftragt wird, womit er plötzlich vom Informanten zur Vertrauensper- son wird. 81 4.1.3. Der verdeckte Fahnder (VF) Verdeckte Fahnder sind Polizeiangehörige, die anonym auftreten, um kriminalpolizeiliche Er- mittlungen durchzuführen. Vor allem in Deutschland sind VF unter der Terminologie „nicht of- fen ermittelnder Polizist“ oder kurz als „NoeP“ bekannt. 80 so auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Vischer 06.3767 und BGE 124 IV 34 81 vgl. dazu auch BÄTTIG (Fn. 28), S. 133 Seite 30 Der verdeckte Fahnder wurde bislang in der Regel für Drogenscheinkäufe oder ähnliches einge- setzt. Bei mehreren oder längeren Einsätzen bestand die Möglichkeit, den VF in einen bewilli- gungspflichtigen Einsatz nach BVE zu überführen. Seit dem BGE 134 IV 266 ist fraglich, ob der Einsatz von verdeckten Fahndern überhaupt noch zulässig ist. Das Bundesgericht scheint es eher zu verneinen. Als einzige denkbare Einsatzmöglichkeit kommt unter Beachtung des BGE 134 IV 266 lediglich noch der isolierte Scheinkauf nach Art. 23 BetmG in Frage, bei dem der verdeckte Fahnder sich im Drogenmilieu aufhält, auf ein bestehendes Angebot eingeht und Drogen annimmt. Eine akti- ve Kontaktaufnahme mit einem Drogenhändler wäre im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht mehr möglich. Nachdem das Bundesgericht neu jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeibeamten als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE definiert, stellt sich die Frage ob gerade im Bereich der Drogen- scheinkäufe durch verdeckte Fahnder eine Gesetzeslücke entstanden ist. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BVE nur bei Vorliegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zulässig. Bei den üblichen Drogenaufkäufen – auch Scheinkäufe genannt – welche gerade im Bereich der Bekämpfung der Betäubungsmittelgassenkriminalität eine wirksame Ermittlungsmethode darstellen, handelt es sich in aller Regel nicht bereits um bekanntermassen qualifizierte Widerhandlungen, so dass ei- ne genehmigungspflichte verdeckte Ermittlung nicht möglich wäre. Dies wiederum würde bedeuten, dass gerade eben die Bestellung einer gassenüblichen Menge Betäubungsmittel bei einem bekannten Drogenhändler durch die Polizei nicht mehr zulässig wä- re. Damit würde der Geltungsbereich von Art. 23 Abs. 2 BetmG lediglich auf die Annahme von Drogen durch einen Polizeibeamten ohne weitergehende Ermittlungshandlung geschrumpft. Im gesamten gesetzgeberischen Prozess finden sich keine Hinweise, wonach der Gesetzgeber eine gewisse aktive Einwirkung des Polizeibeamten im Rahmen eines Drogenkaufes auf den Dro- genhändler verneint oder gar verbietet. Die bundesgerichtliche Rechtssprechung hat eigentlich klar gezeigt, dass die Scheinkäufer keinesfalls nur passiv bleiben müssen, sofern sie lediglich einen bereits vorhandenen Tatentschluss konkretisieren. Genau gesagt, wenn der Drogenverkauf nicht an den Scheinkäufer der Polizei, gleichermassen ohnehin an eine andere Person erfolgt wäre. Wesentlich ist jedoch, dass konkrete Hinweise bestehen, wonach der mutmassliche Dro- genverkäufer bereits mit Betäubungsmittel Handel treibt. Zusammenfassend ist m.E. deshalb davon auszugehen, dass Drogenscheinkäufe im Sinne von Art. 23 BetmG durch verdeckte Fahnder weiterhin zulässig sind, solange die Einwirkung deut- lich unter dem Anwendungsbereich des BVE bleibt. Dies dürfte sodann auch im Sinne des Ge- setzgebers gewesen sein. Daran ändert auch das von der Verteidigung regelmässig geltend gemachte und im gesamten Strafprozess geltende Täuschungsverbot nichts. In Drogenkreisen ist es üblich, dass nicht mit Seite 31 richtigen Namen operiert und entsprechende Über- oder Spitznamen auch nicht hinterfragt wer- den. Das heisst, dass bei praktisch allen Drogengeschäften ganz offensichtlich und auch beab- sichtigt getäuscht wird, damit die illegalen Geschäfte in aller Anonymität abgewickelt werden können. Folglich kann auch einem Polizeibeamten der unter falschem Namen Drogen zu Ermitt- lungszwecken bei einem bekannten Drogenhändler bestellt, nicht unterstellt werden, er verstosse mit der falschen Namensangabe oder Nennung eines Übernamens gegen das Täuschungsverbot. In welcher Form verdeckte Fahnder weiterhin eingesetzt werden können, wird die Rechtspre- chung zeigen. 4.1.4. Der verdeckte Ermittler (VE) Bis anhin wurde einhellig davon ausgegangen, dass die verdeckte Ermittlung zum Zweck hat, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind, in ein kriminelles Umfeld ein- zudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Der verdeckte Er- mittler wird durch eine Führungsperson der Polizei geführt, er ist beamtet, der Staat beauftragt und haftet für das Fehlverhalten. Der verdeckte Ermittler kann legendiert werden, er sagt im Verfahren vor Gericht aus, die Ernennung und im Strafverfahren auch der Einsatz sind bewilli- gungspflichtig. 82 4.1.5. Definition des verdeckten Ermittlers nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Das Bundesgericht hat im Entscheid 134 IV 266 vom 16. Juni 2008 ausgeführt, dass das BVE, wie auch schon der bundesrätliche Entwurf, keine Definition der verdeckten Ermittlung beinhal- te, was stets zu Abgrenzungs- und Verständnisschwierigkeiten führe. Deshalb wurde im erwähnten Entscheid festgestellt, dass mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE im Zweifelsfall davon auszugehen sei, dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE darstelle und unter den An- wendungsbereich dieses Gesetzes falle 83 . Damit hat das Bundesgericht zwar möglicherweise eine klare Regelung vorgenommen, jedoch nicht in einer Art und Weise, die auf die bisherige Praxis der Polizei und Staatsanwaltschaften Rücksicht nimmt. Was sodann verständlicherweise zur Frage führt, ob einerseits heute über- haupt noch effizient verdeckt ermittelt werden kann und andererseits ob die verdeckte Ermitt- lung nun endlich klar geregelt ist oder nach wie vor ein heikles Unterfangen darstellt. 84 82 HANSJAKOB (Fn. 15), S. 97 83 BGE 134 IV 266, E. 3.7 84 vgl. auch Ziff. 7.2 Seite 32 4.2. Abgrenzungskriterien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 4.2.1. Allgemeines Das Bundesgericht hat in besagtem BGE 134 IV 266 verschiedene Kriterien zur Abgrenzung, ob eine bewilligungspflichte verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE vorliegt oder nicht, definiert. 4.2.2. Tatverdacht Im Sinne von Art. 4 BVE kann eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, besonders schwere Straftaten – welche nachfolgend in Abs. 2 abschliessend aufgezählt werden – seien begangen worden oder sollen voraussichtlich began- gen werden. Mit diesem Wortlaut hat der Gesetzgeber und auch das Bundesgericht im Entscheid 134 IV 266, E. 4.3.1 klargestellt, dass sich der Ausgangsverdacht, der eine polizeiliche verdeckte Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens ermöglicht, nur auf Straftaten, nicht aber bereits auf identifi- zierte Straftäter beziehen muss. Damit ist klar, dass es zulässig und nach BVE bewilligungsfähig ist, sich verdeckt in einer Szene zu bewegen, in der mutmasslich gewissen Straftaten begangen werden, ohne dass bereits ein Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht. Unbestritten dürfte jedoch sein, dass bei bewilligungspflichtigen Einsätzen innerhalb eines Strafverfahrens ein dringender Tatverdacht gegen eine individualisierbare Person vorliegen muss, weil für die Eröffnung einer Strafuntersuchung und Anordnung von Zwangsmassnahmen einer dringender Tatverdacht und nicht nur ein Verdacht vorzuliegen hat. 4.2.3. Kriminelles Umfeld Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid weiter festgestellt, dass das BVE im Unterschied zum bundesrätlichen Entwurf in Art. 1 85 einen Zweckartikel enthält, der besagt, dass verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz zum Zweck hat, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als sol- che erkennbar sind, in ein kriminelles Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass eine verdeckte Ermittlungstätigkeit nur dann als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei, wenn dabei in ein kriminelles Um- feld eingedrungen werde. Das Eindringen in ein kriminelles Umfeld sei kein Definintionsmerk- mal des Begriffes der verdeckten Ermittlung, weil es kaum bestimmbar und daher ohnehin hier- für nicht geeignet sei. 86 Damit scheidet das Kriterium des Eindringens in ein kriminelles Umfeld zur Definition der ver- deckten Ermittlung nach BVE aus. 85 Art 1. des Entwurfes, BBI 1998 4317 86 BGE (Fn. 29) E 3.2. Seite 33 4.2.4. Zeitliche Dauer Ebenfalls als nicht taugliches Kriterium zur Abgrenzung hat das Bundesgericht die zeitliche Dauer des Einsatzes eingestuft 87 . Richtigerweise hat es festgestellt, dass die Einsatzdauer von Zufälligkeiten und der Art der aufzuklärenden Straftat abhängt. Obwohl die Eingriffsintensität bei kurzen Einsätzen oder gar einmaligen Treffen deutlich weniger hoch ist, scheint die Feststel- lung, dass die Einsatzdauer kein zulässiges Kriterium darstellt doch plausibel. Es können durch- aus auch bei einmaligen Kontaktaufnahmen Handlungen des verdeckten Ermittlers erfolgen, die es rechtfertigen den Einsatz unter den Anwendungsbereich des BVE zu stellen. Damit ist nachvollziehbar, dass auch die zeitliche Dauer des Einsatzes nicht alleine als taugli- ches Abgrenzungskriterium betrachtet werden kann. 4.2.5. Legendierung und Vertraulichkeitszusage Das BVE sieht in Art. 6 die Möglichkeit vor, einen verdeckten Ermittler mit eine Legende aus- zustatten die seine Identität verändert. Ebenso kann ihm zugesichert werden, dass seine wahre Identität im Gerichtsverfahren nicht preisgegeben wird. Ausgenommen davon sind die Bestim- mungen in Art. 23 BVE, wonach der zuständige Richter die Bekanntgabe der wahren Identität verlangen kann, ohne diese Angaben in die Akten aufzunehmen. Der Wortlaut stellt klar, dass es sich um eine Kann-Möglichkeit handelt und dem Schutz des verdeckten Ermittlers dient. Es bedarf keiner weiteren Interpretation, wonach dieses Kriterium eine mögliche Abgrenzung zur verdeckten Ermittlung darstellen könnte. Dies würde bedeuten, dass jeweils ohne Legendierung die Vorgaben des BVE ohne weiteres umgangen werden kön- nen. Hingegen ist klar, dass eine Legendierung nur bei einem unter das BVE fallenden Einsatz über- haupt möglich ist. 4.2.6. Die Täuschungs-, Handlungs- und Eingriffsintensität Die Lehre schien bereits vor dem Entscheid BGE 134 IV 266 einhellig der Meinung gewesen zu sein, dass nicht jede verdeckte Handlung der Polizei als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE angesehen werden kann. Eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE setzt begriffsnotwendig jedenfalls ein gewisses Mass an Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität vor- aus. Wenn dieses gewisse Mass nicht erreicht ist, liegt auch keine verdeckte Ermittlung im Sin- ne des BVE vor 88 . Das Bundesgericht vertritt nun die Auffassung 89 , dass das Kriterium der gewissen Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität äussert vage sei, der Anwendungsbereich des BVE sich jedoch nach klaren und einfachen Kriterien bestimmen lassen müsse. Ausserdem seien in den Bestimmungen des BVE keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine ver- 87 BGE 134 IV 266, E.3.5.2 88 a.a.O., E.3.6.2 89 a.a.O., E.3.6.3 Seite 34 deckte Ermittlung nur dann als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei, wenn sie ein gewisses Mass an Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität auf- weise. Massgebend ist gemäss Bundesgericht nicht der betriebene Täuschungsaufwand, sondern der Umstand, dass der Verdächtige überhaupt getäuscht werde, weil der mit ihm zu Ermittlungs- zwecken kommunizierende Polizeibeamte nicht als solcher erkennbar sei. Allein schon wegen dieser Täuschung unterliege die verdeckte Ermittlung in jeden Fall einer besonderen gesetzli- chen Regelung, ganz unabhängig davon, welche Eingriffsintensität die verdeckte Ermittlung im konkreten Einzelfall aufweise. 90 Damit stellt das Bundesgericht in der entscheidenden Frage, ob jeder Einsatz eines Polizeibeam- ten, der sich nicht als solcher zu erkennen gibt, unter das BVE falle, allein auf das Kriterium der Täuschung ab. Dabei übersieht es aber offenbar, dass sowohl der Bundesrat wie auch das Parlament explizit gegen die Streichung von Art. 23 Abs. 2 BetmG opponiert hat, weil auch anderen Fahndern in zivil, die nicht als verdeckte Ermittler eingesetzt sind, die Möglichkeit geboten werden soll, zu Ermittlungszwecken ihnen angebotene Drogen anzunehmen. Und zwar als Fahnder in zivil ohne Nennung von Namen und Funktion. 91 HANSJAKOB hat sodann auch zu Recht kritisiert 92 , dass das Kriterium des Vertrauens bei die- ser Definition überhaupt keine Rolle spiele. Ein längerer VE-Einsatz sei nicht deshalb schon heikel, weil sich die Zielperson über die wahren Absichten des verdeckten Ermittlers täusche, sondern weil sie sich wegen des Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihr und dem Ermittler entsteht, möglicherweise anders verhält, als sie sich gegenüber einem beliebigen Dritten verhal- ten würde. Bereits in BGE 112 Ia 21 wurde als entscheidendes Kriterium hervorgehoben, dass durch die Einflussnahme des verdeckten Ermittlers die Tatbereitschaft der Zielperson geweckt und diese dadurch zu strafbarem Verhalten verleitet werde. Auch BÄTTIG will massgeblich auf das Krite- rium des Vertrauens abstellen. 93 Wenn sich die Zielperson allerdings gegenüber einem beliebigen Dritten genau gleich verhalten würde wie gegenüber dem verdeckt auftretenden Polizeibeamten, sich keine Gedanken zu den näheren Beweggründen des Gegenübers macht und deshalb auch nicht die Gefahr besteht, dass sich die Zielperson beeinflussen lässt, ist nicht einzusehen, weshalb sie besonderen Schutz ge- niessen soll. 94 90 BGE 134 IV 266, E. 3.6.4 91 vgl. auch Ziff. 2.2.2 und 4.1.3 92 HANSJAKOB (Fn. 47), S. 364 93 vgl. BÄTTIG (Fn. 28) S. 131 94 so auch HANSJAKOB (Fn. 47) S. 364 Seite 35 Bekanntlich will jeder Straftäter, der über Drogen oder Diebesgut verfügt, dieses möglichst rasch gegen Geld an den Mann bringen; und zwar ohne besondere Vorsicht oder dem vorherigen Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Die Erfahrung hat ausserdem gezeigt, dass Drogenhänd- ler gerade auf der Gasse, in Asylantenheimen oder am Bahnhof bereit sind mit jedem das Ge- schäft abzuschliessen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wieso ein solches Geschäft unter das BVE fallen soll, wenn es rein vom Zufall abhängt, ob es sich beim Drogenkäufer um einen Konsu- menten oder einen nicht als solchen erkennbaren Polizeibeamten handelt. Meist ist ja nicht ein- mal eine Lüge, geschweige dann besondere List erforderlich um die Zielperson zu täuschen, weil sich der Drogenverkäufer weder nach dem Namen noch nach der Funktion seines Gegen- übers erkundigt. Zwar ist zutreffend, dass in aller Regel Drogenhändler nicht annehmen, es handle sich bei ihrem Gegenüber um einen Polizeibeamten, und dass sie sich nicht gleich verhalten würden, wenn sie es wüssten. Bekanntlich finden in der Drogenszene regelmässig Betäubungsmittelverkäufe an verschiedensten Orten an Konsumenten statt, die der Drogenhändler weder kennt, geschweige dann vorher jemals gesehen hat. Das heisst, jeder Delinquent muss ohnehin damit rechnen, dass er möglicherweise von seinem Geschäftspartner verraten werden könnte. Weshalb man sich zu Recht die Frage stellen muss, ob das Vertrauen des Delinquenten in sein Gegenüber, er werde nichts zur Aufklärung der Straftat beitragen, so besonders schutzwürdig ist, dass rechtsstaatliche Sicherungen, vorliegend im Rahmen der Vorschriften des BVE, wirklich nötig sind? Eigentlich besteht m.E. kein Unterschied zwischen einem Drogenkonsumenten, welcher der Po- lizei, aus welchem Grund auch immer, von einem Drogenkauf berichtet und damit den Verkäu- fer einem Strafverfahren zuführt und einem verdeckten Polizeibeamten, der einen Drogenkauf tätigt, der ohnehin stattgefunden hätte, und der Straftäter damit überführt wird. Wenn das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid die Absicht hatte, polizeiliche Scheinkäufe oder andere bisher in der Praxis getätigte verdeckte Fahndungen, durchwegs zu verbieten, wird die Polizei wieder vermehrt auf Informanten 95 und Vertrauenspersonen 96 zurückgreifen müssen, weil diese nicht unter einer Scheinidentität auftreten und damit auch keine Täuschung erfolgt. Dies insbesondere bei Straftaten die nicht im Deliktskatalog des BVE aufgeführt und damit auch nicht bewilligungsfähig sind. Dass damit ein rechtsstaatlicher Rückschritt verbunden wäre, ist offensichtlich. Zumal gerade eben solche Hinweise und Informationen nicht aktenkundig ge- macht werden und für die Verteidigung nur schwerlich nachvollziehbar sind. Hingegen wurden gerade zum Beispiel Drogenscheinkäufe durch verdeckte Fahnder stets lückenlos und nachvoll- ziehbar dokumentiert. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn zum Beispiel ein regelmässiger Drogenkäufer, zu welchen der Drogenhändler bereits ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, einen Polizeibeam- ten zum Treffen mitnimmt oder an Händler an den verdeckten Polizeibeamten vermittelt und dadurch signalisiert, es handle sich beispielsweise um einen vertrauenswürdigen Bekannten. 95 Vgl. Ziff. 4.1.1 96 Vgl. Ziff. 4.1.2 Seite 36 Hier setzt die Polizei quasi den Konsumenten als Vertrauensperson ein um Kontakte zum Dro- genhändler zu knüpfen. Das heisst, man beabsichtigt konkret die mutmassliche Zielperson zu täuschen, namentlich indem als Begleitperson des Konsumenten ein Polizeibeamter erscheint, was von der Zielperson in einer solchen Konstellation kaum erwartet wird. Ein solches Vorge- hen bedarf in aller Regel auch mehrerer Treffen, um zwischen dem Kollegen des Konsumenten, namentlich dem verdeckten Polizeibeamten und der Zielperson ein gewisses - wenn auch nur geringes – Vertrauensverhältnis aufzubauen. Ein solches Vorgehen überschreitet m.E. infolge der erhöhten Täuschungsintensität die verdeck- te Fahndung und damit den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 2 BetmG und ist klar als ver- deckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren. 5. Zum Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Beweismittel im Rahmen des BVE 5.1. Infolge fehlender Genehmigung Gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE dürfen die durch die verdeckte Ermittlung gewonnenen Erkenntnis- se weder für weitere Ermittlungen noch zum Nachteil einer beschuldigten Person verwendet werden, wenn der Einsatz nicht genehmigt oder keine Genehmigung eingeholt wurde. Diese Bestimmung bezieht sich angesichts ihrer Stellung im Gesetz auf den Einsatz des ver- deckten Ermittlers in einem Strafverfahren (Art. 14 ff. BVE) und somit auf die gemäss Art. 17 BVE für diesen Einsatz notwendige richterliche Genehmigung. Welche Folgen sich hinsichtlich der Verwertbarkeit von Erkenntnissen bei Einsätzen im Vorfeld eines Strafverfahrens ergeben, wenn es an der insoweit allein notwendigen richterlichen Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler (Art. 7 BVE) fehlt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesgericht vertritt indessen die Auffassung, dass diese Regelung auch für verdeckte Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens gelte. Das eine entsprechende Regelung im Ge- setz fehle beruhe nicht auf ein Versehen des Gesetzgebers, sondern sei vielmehr damit zu erklä- ren, dass der Gesetzgeber es als selbstverständlich voraussetze, dass als verdeckte Ermittlungen zu qualifizierende Einsätze im Vorfeld eines Strafverfahrens, die als solche keiner richterlichen Genehmigung bedürfen, erst beginnen, nachdem der ermittelnde Polizeiangehörige vorschrifts- gemäss zum verdeckten Ermittler ernannt (Art. 5 BVE) und die für diese Ernennung notwendige richterliche Genehmigung (Art. 7 BVE) im hierfür vorgesehenen Genehmigungsverfahren (Art. 8 BVE) erteilt worden sei. „Das Fehlen der notwendigen richterlichen Genehmigung eines Einsatzes im Strafverfahren im Sinne von Art. 17 BVE führe gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE zu einem Beweisverwertungsverbot, dann müsse a fortiori auch das Fehlen der notwendigen richterlichen Genehmigung der Ernen- nung zum verdeckten Ermittler im Sinne von Art. 7 BVE diese Konsequenz haben.“ 97 97 BGE 134 IV 266, E.5.2 Seite 37 Es stellt sich nun die Frage, ob auch im Rahmen des BVE, die nicht gesetzeskonform erlangten Beweismittel ausnahmsweise verwertet werden dürfen, wenn das Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar und mithin nicht verboten gewesen wäre. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die verdeckte Ermittlung bewilligungsfähig gewesen wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in Fällen schwerer Kriminalität unter Um- ständen selbst nicht gesetzeskonform erlangte Beweise ausnahmsweise verwertet werden, sofern das Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar, mithin nicht verbo- ten gewesen wäre. Vorzunehmen ist insoweit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt. 98 Für eine solche Interessenabwägung besteht jedoch kein Raum, wenn das Gesetz ausschliesslich von der Unverwertbarkeit der Beweismittel ausgeht, was vorliegend in Art. 18 Abs. 5 BVE der Fall ist. Hier wird explizit festgehalten, dass Erkenntnisse durch eine verdeckte Ermittlung, die ohne erforderliche richterliche Genehmigung durchgeführt worden sei, nicht für weitere Ermitt- lungen oder zum Nachteil einer beschuldigten Personen verwendet werden dürfen. Von der Unverwertbarkeit solcher rechtswidrig erlangter primärer Beweismittel geht auch die herrschende Lehre aus 99 . Das Bundesgericht hat im Rahmen ihrer neuesten Rechtsprechung festgehalten, dass bei einer unter das BVE fallenden Ermittlungstätigkeit im Falle einer fehlenden Genehmigung, für die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen kein Spielraum mehr bleibe, was sodann nachvollziehbar ist und auch nicht beanstandet werden kann. 100 Damit ist klar, dass gestützt auf derartige Erkenntnisse keine weiteren Ermittlungshandlungen folgen dürfen. Ebenso ist auch die Eröffnung einer Strafuntersuchung ausgeschlossen, um nach- folgend nach kantonalem Recht weitere Zwangsmassnahmen anordnen zu können. Den gleichen Gesetzeswortlaut übernimmt übrigens auch die schweizerische Strafprozessord- nung in Art. 288 Abs. 6. So das inskünftig die Regelungen betreffend der Verwertbarkeit in die- sem Bereich bestehen bleiben wird. 5.2. Infolge Überschreitung des Masses der zulässigen Einwirkung Bei dieser Beurteilung ist zunächst zu beachten, dass es sich um eine spezifische Form eines un- rechtmässig erlangten Beweismittels handelt. Die Besonderheit der verdeckten Ermittlung be- 98 BGE 131 I 272 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen 99 Niklaus SCHMID, Verwertung von Zufallsfunden und Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], ZStrR 120/2002, S. 312 f.; HANSJAKOB, a.a.O., Art. 9 BÜPF N. 48 ff.; Niklaus RUCKSTUHL, Rechtswidrige Beweise erlaubt; in: Forum Strafverteidigung, Beweis- mangel und Verwertungsverbot, Plädoyer, Beilage Dezember 2006, S. 20 ff. 100 BGE (Fn. 29), E. 5.2 Seite 38 steht darin, dass dabei auf das später zu beurteilende Tatgeschehen selbst Einfluss genommen wird. Insofern, als dabei durch Kontaktierung einer zur Begehung einer Straftat mutmasslich bereiten Person (Zielperson) auf deren Willensbildung oder Willensbetätigung Einfluss genom- men wird, liegt es sachlich gesehen nahe, die Folgen allfälliger Überschreitungen der gesetzli- chen Regeln (konkret des Verbots der Förderung des konkreten Tatvorsatzes) nicht auf der Stufe der Abklärung des Sachverhaltes (also durch ein Beweisverbot), sondern im Rahmen des ge- richtlichen Verfahrens bei der Strafzumessung zu regeln. Dies ist auch der Lösungsansatz, welchem der eidgenössische Gesetzgeber beim Erlass des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung gefolgt ist: Art. 10 Abs. 4 BVE bestimmt, dass das Überschreiten der Schranken des zulässigen Verhaltens durch den verdeckten Ermittler bei der Strafzumessung für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen ist; gegebenenfalls ist von Strafe ganz abzusehen. Bei dieser Betrachtungs- weise ist die Frage nach der Verwertbarkeit der Beweise vom Gesetz implizite bereits (positiv) beantwortet; die Rechtsfolgen der übermässigen Einwirkung auf den Willen der Zielperson set- zen erst (und ausschliesslich) auf der Ebene der Strafzumessung (bzw. Strafbefreiung) ein. Die nämliche Regelung liegt sodann auch dem Entwurf zu einer schweizerischen Strafprozess- ordnung 101 zu Grunde, in die das BVE dereinst integriert werden soll. 102 In verschiedenen Kreisen hat diese sogenannte Strafzumessungslösung zu kontroversen Diskus- sionen Anlassen gegeben. Hier vertritt vor allem ALBRECHT 103 die Auffassung, dass dieser Entscheid nicht mit dem Urteil des EGMR vom 9.6.1998 in Einklag zu bringen sei, der explizit festhalte, dass das öffentliche Interesse nicht den Gebrauch von Beweismitteln zu rechtfertigen vermöge, die als Ergebnis polizeilicher Provokationen gewonnen worden seien. 104 Gerade aus den Reihen der Strafverteidiger wird regelmässig gefordert, dass unerlaubte Tatpro- vokationen konsequenterweise mit einem Beweisverwertungsverbot zu belegen seien. Eine Be- rücksichtigung der Überschreitung des Masses der zulässigen Einwirkung sei nur schwierig im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Solche prozessualen Folgen seien zudem unerlässlich, wenn man das Provokationsverbot wirk- sam durchsetzen wolle. Solange nämlich ein Drogenhändler trotz staatlicher Provokation seiner Tat verfolgt werden dürfe und lediglich eine Strafreduktion in Frage komme, könne sich eine illegale Anstiftung für die staatlichen Behörden immer noch „lohnen“, zumal die Polizeibeam- ten in der Praxis kaum mit einer Bestrafung rechnen müssten. 101 vgl. Art. 292 Abs. 4 des Entwurfs; BBl 2006, S. 1479 102 so auch das Kassationsgericht ZH, Entscheid AC060016/U/Ia vom 27.12.2006 103 ALBRECHT, Anmerkung zur verdeckten Ermittlung in Verfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG, Februar 2007, Betäubungsmittelstrafrecht Uni Basel, Beilage 10, S. 8 104 EGMR StV 1999, 128, Ziff. 36 Seite 39 Im Wesentlichen gilt es wohl zu unterscheiden, ob eine im Grundsatz unzulässige Tatprovokati- on im Sinne eines „agent provocateur“ vorliegt, oder lediglich die zulässige Einwirkung des verdeckten Ermittlers überschritten wurde. Das heisst, wird die Zielperson vom verdeckten Ermittler zur Begehung der in Frage stehenden Delikte angestiftet, die sich sodann auch ohne dazutun des verdeckten Ermittlers nicht ergeben hätten, liegt eine unzulässige Anstiftung vor. Folgerichtig hat das Bundesgericht dann auch fest- gehalten, dass derartige Fahndungs- und Ermittlungsmethoden unredlich seien und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen die Maxime der Fairness bzw. des gerechten Verfahrens verstossen. 105 Liegt eine unzulässige Tatprovokation vor, kommt deshalb lediglich ein Beweisverwertungs- verbot in Frage und die beschuldigte Person ist freizusprechen. Überschreitet der verdeckte Ermittler die Grenzen der zulässigen Einwirkung auf die Zielperson, ohne dass eine eigentliche Tatprovokation vorliegt, ist dies im Rahmen der Strafzumessung ent- sprechend zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für tatprovozierendes Verhalten ausserhalb des Anwendungsbereiches einer verdeckten Ermittlung im Sinne des BVE, namentlich beim Scheinkauf nach Art. 23 Abs. 2 BetmG durch einen verdeckten Fahnder. 106 6. Verdeckte Ermittlung im Widerspruch zum Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial) 6.1. Allgemeines Im Rahmen eines vom BGH mit Urteil vom 26. Juli 2007 107 konkret beurteilten Fall, soll hier aufgezeigt werden, wo die Grenzen der verdeckten Ermittlung liegen und was deren Überschrei- tung für prozessuale Folgen mit sich bringen. Daraus auszugsweise: 6.2. Regeste „Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft betäubte der Angeklagte am 1. August 2002 in seiner Wohnung auf Mallorca ein 15 Jahre altes Mädchen, das danach verstarb. Von zentraler Bedeutung für die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Täterschaft des Angeklagten waren dessen Angaben gegenüber einem Verdeckten Ermittler und seine Aussagen in einer anschlies- send von Kriminalbeamten durchgeführten Beschuldigtenvernehmung. Mit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof hat der Angeklagte geltend gemacht, dass die gegenüber dem verdeckten Ermittler gemachten Angaben unverwertbar seien, was sodann vom Bundesgerichtshof im vor- liegenden Urteil auch bejaht wurde. 105 BGE 124 IV 41 106 vgl. auch Entscheid Anklagekammer St. Gallen, 25. Februar 2009, AK.2009.60; http://www.gerichte.sg.ch 107 BGH 3 StR 104/07 Seite 40 6.3. Sachverhalt Im Januar 2003 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten, der sich zu dieser Zeit in anderer Sache in Haft befand, ein Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts ein. Der Ange- klagte, der durch Presseberichte von dem gegen ihn bestehenden Verdacht erfahren hatte, bestritt gegenüber einem Kriminalbeamten die Tat und teilte mit, er werde auf Anraten seines Verteidigers von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und erst nach Akteneinsicht umfas- send aussagen. Zu einer förmlichen Vernehmung des Angeklagten kam es zunächst nicht. Nachdem sich der gegen den Angeklagten bestehende Verdacht trotz umfangreicher polizeili- cher Ermittlungen nicht hatte erhärten lassen und weitere erfolgversprechende Ermittlungsansät- ze nicht bestanden, genehmigte das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Be- schluss vom 28. Oktober 2003 den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers. Die Genehmigung wur- de mehrfach verlängert. Aufgrund der Beschlüsse wurde vom 16. Dezember 2003 bis 7. Januar 2005 ein Verdeckter Ermittler gegen den Angeklagten eingesetzt. Ein erster Gesprächskontakt fand im Rahmen eines arrangierten Gefangenentransportes statt. In der Folgezeit besuchte der verdeckte Ermittler den Angeklagten bis Anfang Januar 2005 dreizehnmal in der Justizvollzugs- anstalt. Später begleitete er ihn auf zwei Ausgängen sowie zwei eintägigen Hafturlauben, die auf Initiative der Strafverfolgungsorgane bewilligt worden waren. Im Laufe der Zeit fasste der An- geklagte Vertrauen zu dem verdeckten Ermittler. Dieser war seine einzige Kontaktperson aus- serhalb der Justizvollzugsanstalt; als solche benötigte der Angeklagte ihn auch für Vollzugslo- ckerungen. Der Angeklagte erzählte dem Verdeckten Ermittler von den gegen ihn geführten Ermittlungen sowie den ihn belastenden Indizien und überliess ihm Kopien der Ermittlungsak- ten zur Einsichtnahme. Dabei bestritt er, die Tat begangen zu haben. Anfang 2005 wurde dem Angeklagten ein einwöchiger Hafturlaub bewilligt. In diesem Urlaub, den er in einer ihm vom verdeckten Ermittler zur Verfügung gestellten Wohnung verbrachte, sprach dieser ihn am 6. Januar 2005 gezielt auf den Tatvorwurf an. In einem teilweise erregt ge- führten Gespräch bedrängte der verdeckte Ermittler den Angeklagten unter Hinweis auf das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis, wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Der Angeklagte, der sich im Hinblick auf die weitere Haftzeit und geplante gemeinsame Geschäfte das Vertrauen des verdeckten Ermittlers erhalten wollte, räumte schliesslich seine Täterschaft ein. Er schilderte auf zahlreiche Nachfragen des verdeckten Ermittlers Einzelheiten des Tatge- schehens, das er allerdings beschönigend darstellte, und beschrieb insbesondere detailliert die Beseitigung der Leiche sowie der Tatspuren. Am nächsten Tag ergänzte er seine Angaben. Die Gespräche wurden auf der Grundlage von Beschlüssen des Amtsgerichts abgehört und auf Ton- trägern aufgezeichnet. Nachdem der am 7. Januar 2004 vorläufig festgenommene Angeklagte über den Einsatz des verdeckten Ermittlers und die Gesprächsaufzeichnungen informiert worden war, machte er nach Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter in einer förmlichen Vernehmung im Wesentli- chen dieselben Angaben wie gegenüber dem verdeckten Ermittler. Vor der Vernehmung hatte ein Kriminalbeamter dessen Vorgehen als rechtlich einwandfrei und die dabei erlangten selbst- belastenden Äusserungen als gerichtsverwertbar bezeichnet“. 108 108 Urteil BGH (Fn. 6) S. 4-6 Seite 41 6.4. Der Entscheid Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat festgestellt, dass der Einsatz des verdeckten Er- mittlers zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden gewesen sei. Dieser hätte jedoch den Ange- klagten, der sich klarerweise auf sein Schweigerecht berufen hatte, nicht unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses zur Aussage drängen und in einer vernehmungsähnlichen Befragung zu Angaben veranlassen dürfen, die ohne die Täuschung - bei einer förmlichen Ver- nehmung - nicht zu gewinnen gewesen wären. Dieses Vorgehen verstosse gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet sei, zu seiner eigenen Überführung beizutragen und sich selbst zu be- lasten. 6.5. Aus den Erwägungen des BGH Im Wesentlichen hat der BGH festgehalten, dass es verfahrensrechtlich unzulässig gewesen sei, dass der Angeklagte – nachdem er gegenüber dem verdeckten Ermittler und auch den offen er- mittelnden Polizeibeamten ausgeführt habe, dass er in Absprache mit seinem Anwalt keine Aus- sagen machen wolle – unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauens zu einer Aussage ge- drängt und in einer vernehmungsähnlichen Weise zu den Einzelheiten befragt werde. Der BGH hält ausserdem fest, dass die Aussagen des Angeklagten bedenkenlos hätten verwen- det werden dürfen, wenn dieser dem verdeckten Ermittler gegenüber von sich aus entsprechende Äusserungen gemacht hätte. Jedenfalls ausserhalb bestimmter Haftsituationen. 109 Dass ein verdeckter Ermittler nicht gehalten ist, den Beschuldigten, gegen den er eingesetzt ist, über sein Schweigerecht zu belehren, wenn dieser dazu ansetzt, über die Tat zu berichten, ver- steht sich aus dem Wesen des zugelassenen Einsatzes von verdeckten Ermittlern und begegnet auch mit Blick auf die verfassungsmässigen und prozessualen Rechte des Beschuldigten keinen Bedenken. Solange der verdeckte Ermittler den Beschuldigten zu selbstbelastenden Äusserun- gen nicht drängt oder ihm solche nicht in anderer Weise - insbesondere durch gezielte Befra- gungen - entlockt, dürfen diese verwertet werden. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist bei wertender Betrachtung die Situation keine andere, als wenn der Beschuldigte sich einem Freund, Bekannten oder sonstigen Dritten, denen er sein Vertrauen schenkt, in der irrigen An- nahme offenbart, dieser werde die belastenden Informationen für sich behalten und nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Unter den gegebenen Umständen habe die Befragung des verdeckten Ermittlers gegen den Grundsatz, wonach niemand gehalten ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen („nemo tenetur se ipsum accusare“), insbesondere sich selbst zu belasten, verstossen. Diese Selbstbelastungsfreiheit zählt bekanntermassen zu den Grundprinzipien eines rechtsstaat- lichen Strafverfahrens und bildet den Kernbereich von Art. 6 EMRK 110 , dem Grundsatz des fai- ren Verfahrens. 109 BGHSt 34, 362; 44, 129 110 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101 Seite 42 Wie bereits erwähnt, war der vom BGH zu beurteilende Sachverhalt wesentlich dadurch ge- prägt, dass der Angeklagte gegenüber einem Polizeibeamten erklärt hatte, er werde auf Anraten seines Verteidigers zur Zeit von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Wenn der Einsatz des verdeckten Ermittlers nicht schon von vornherein darauf angelegt war, so diente er jedenfalls in der entscheidenden Phase des Hafturlaubs im Januar 2005 aber gerade dazu, dem Angeklagten unter Ausnutzung der geschaffenen Vertrauensstellung Aussagen zum Tatgeschehen und seiner Beteiligung zu entlocken und durch gezielte Fragen des mit den Ermittlungsergebnissen vertrau- ten verdeckten Ermittlers selbstbelastende Angaben zu erhalten; auf diese Weise sollte in Ver- bindung mit den vorhandenen anderen Beweismitteln seine Überführung sichergestellt werden. Erklärt der Beschuldigte in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen zu wollen, so verdichtet sich der allgemeine Schutz, den ihm der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bietet, in der Weise, dass die Strafverfolgungsbehör- den seine Entscheidung für das Schweigen grundsätzlich zu respektieren haben. Es ist jedenfalls nicht mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vereinbar, dem Beschuldigten, der sein Schweigerecht in Anspruch genommen hat, in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen, die auf Initiative der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht durchge- führt werden, wie etwa durch verdeckte Ermittler, selbstbelastende Angaben zur Sache zu entlo- cken. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung "Allan v. Grossbri- tannien" 111 ausgeführt, dass die zum Schweigerecht und zum Schutz vor Selbstbelastungsfreiheit gehörende freie Entscheidung auszusagen oder zu schweigen, "effektiv unterlaufen werde, wenn die Behörden in einem Fall, in dem der Beschuldigte, der sich in der Vernehmung für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um dem Beschuldigten Geständnisse oder andere belastende Aussagen zu entlocken, die sie in der Vernehmung nicht erlangen konn- ten, und die so erlangten Geständnisse oder selbstbelastenden Aussagen in den Prozess als Be- weise einführen". Ob das Schweigerecht in einem solchen Masse missachtet wird, dass eine Verletzung von Art. 6 der Konvention vorliegt, hängt - wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat - zwar von den Um- ständen des Einzelfalls ab. Eine solche Verletzung muss aber nach den weiteren Erwägungen der Entscheidung angenommen werden, wenn der verdeckte Ermittler als Agent des Staates handelt und die fraglichen Beweise als vom diesem entlockt anzusehen sind. Dies wiederum hängt "von der Art der Beziehung zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Beschuldigten und davon ab, ob sich das Gespräch des VE mit dem Beschuldigten als funktionales Äquivalent einer staatlichen Vernehmung darstellt.“ Vorliegend hat sich der verdeckte Ermittler bei den entscheidenden Befragungen nicht einmal darauf beschränkt, das ihm von der Zielperson entgegengebrachte Vertrauen für Fragen auszu- nutzen, sondern diesen massiv - unter anderem mit der Ankündigung, die für ihn einzige Bezie- hung in die Welt ausserhalb der Vollzugsanstalt abzubrechen - zu Angaben gedrängt. 112 111 EGMR StV 2003, 257; Allan v. Grossbritannien 112 Urteil BGH (Fn. 7), S. 17 Seite 43 6.6. Zusammenfassung Das der BGH unter diesen Umständen von einer unzulässigen Beweisgewinnung durch den ver- deckten Ermittler ausgeht, scheint nicht verwunderlich. Konsequenterweise hatte dies dann auch aufgrund der gravierenden Verletzung der prozessualen Rechte ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Erstaunlicherweise hat der BGH das Beweisverwertungsverbot auch auf die Aussage bei der polizeilichen Befragung erstreckt, die nach der Festnahme durchgeführt worden war. Hier hat der Angeklagte nach Vorhalt der verdeckt erhobenen Ermittlungsergebnissen die gleichen Aus- sagen noch einmal zu Protokoll wiederholt. Die rechtswidrige Beweisgewinnung durch den ver- deckten Ermittler habe dann gemäss BGH bei der Vernehmung fortgewirkt, da die Äusserungen zum Tatgeschehen dem Angeklagten erst kurz zuvor entlockt worden seien. „Ausserdem habe ihm ein anderer Polizeibeamter vor der Befragung erklärt, die gegenüber dem verdeckten Ermittler gemachten Aussagen seien ohnehin gerichtsverwertbar. Unter diesen Um- ständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich seiner Entscheidungsmöglichkeit, zur Sache auszusagen oder zu schweigen, bewusst gewesen sei“, was die Fortwirkung des Be- weisverwertungsverbotes zur Folge hatte. 113 Dieses Urteil macht deutlich, dass verdeckte Ermittlung und das Verhalten des verdeckten Er- mittlers eben durchaus Grenzen haben. Und zwar nicht einmal ausschliesslich im Rahmen der Tatbegehung bzw. der Einwirkung auf den Tatentschluss, sondern auch im Rahmen der Aufklä- rung einer bereits begangenen Straftat! 6.7. Fair Trial als Weichspüler? Vor allem in den Reihen der Strafverteidiger dürfte dieses Urteil willkommen gewesen sein. Spricht doch BOSONNET stets beim Einsatz eines verdeckten Ermittlers von einer Kontamina- tion des Strafverfahrens, die regelmässig eine Verletzung der Regeln des fairen Verfahrens her- vorrufe, das durch einen Waschgang gereinigt werden müsse. Wenn aber am Ende dieses Waschganges lediglich eine bestimmte Strafmilderung für den Angeklagten resultiere, verkom- me letztlich das wertvolle Gut des fairen Verfahrens zum blossen Weichspüler, dem jegliche reinigende Kraft abgehe. 114 113 Urteil BGH (Fn. 7) S. 18 114 BOSONNET (Fn. 17), S. 15 Seite 44 7. Schlussbemerkungen 7.1. Die derzeitige Regelung im Kanton Thurgau Nach Vorliegen der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung 115 fanden im Kanton Thurgau wesentliche Änderungen in Bezug auf den Einsatz verdeckter Ermittler und Fahnder statt, um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden. So hat der Polizeikommandant der Kantonspolizei Thurgau eine gewisse Anzahl Polizeibeamte quasi auf Vorrat mit deren Zustimmung zu verdeckten Ermittlern ernannt, womit sich der Kan- ton Thurgau für die sogenannte Vorratslösung entschieden hat. Die Ermittler haben im Rahmen der Ernennungsverfügung eine Tarnbezeichnung in Form einer Nummer zugewiesen erhalten. Eine eigentliche Legendierung fand nicht statt. Das heisst, es wurden insbesondere auch keine Urkunden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a BVE hergestellt. Hingegen wurde den verdeckten Ermittlern eine Vertraulichkeitszusage, unter Vorbehalt von Art. 23 Abs. 2 BVE, erteilt. Das Polizeikommando hat nach Ernennung die entsprechende Ernennungsverfügung mitsamt weiteren Akten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BVE dem Präsidenten der Anklagekammer zur Ge- nehmigung unterbreitet. Die Ernennungen wurden nachfolgend vorbehaltslos für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Genehmigungsverfügung lautet lediglich auf die Tarnbezeichnung des verdeckten Ermittlers und lässt keine Rückschlüsse auf dessen wahre Identität zu; und kann damit nach einem erfolg- reichen Einsatz jederzeit zu den Strafakten genommen werden. Damit können die ordnungsgemäss ernannten und genehmigten verdeckten Ermittler jederzeit im Vorfeld eines Strafverfahrens, aber auch im Strafverfahren selbst, nach entsprechender Be- willigung des Einsatzes, eingesetzt werden. Vor jedem verdeckten Einsatz im Vorfeld eines Strafverfahrens, wird der verdeckte Ermittler von seiner Führungsperson zum entsprechenden Einsatz schriftlich instruiert. Im Strafverfahren geschieht dies durch den Untersuchungsrichter. Die verdeckten Ermittler können aber auch jederzeit ausserhalb des BVE zu Einsätzen herange- zogen werden, z. im Rahmen von Drogenscheinkäufen nach Art. 23 Abs. 2 BetmG, etc. Dies macht insofern auch Sinn, da alle verdeckten Ermittler nach deren Ernennung speziell ausgebil- det und geschult wurden. Hinzu kommt, dass sie auch im Rahmen des BVE mit der Bekämpfung des Drogenhandels be- auftragt wurden, so dass auch diesem in Art. 23 Abs. 2 BetmG geforderten Kriterium Rechnung getragen wird. 115 BGE 134 IV 266 (Fn. 29) Seite 45 Ausserdem können die verdeckten Ermittler nun regelmässig in anderen Kantonen zu Einsätzen im Vorfeld eines Strafverfahrens herangezogen werden und der Kanton Thurgau kam im Ge- genzug ausserkantonale verdeckte Ermittler zu Einsätzen in Anspruch nehmen. Was wie bereits erwähnt in Ziff. 3.2 (letzter Absatz) zulässig sein muss. Die Rechtsprechung wird zeigen, ob diese im Kanton Thurgau gefundene Lösung zum Einsatz der verdeckten Ermittler von den Gerichten getragen wird. 7.2. Fazit Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit dem BVE eine zumindest einheitliche Gesetzesgrundla- ge für die verdeckte Ermittlung geschaffen wurde, die jedoch nicht auf einer durchdachten Kon- zeption beruht. Gerade die Zweistufigkeit des Verfahrens mit der Möglichkeit zur verdeckten Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens hat stets zur Verwirrung geführt, weil die systema- tische Anordnung im Gesetz keine konsequente Umsetzung zulässt. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung scheint aufgrund der Tätigkeit der ver- deckten Ermittler, die verschiedene grundrechtliche Positionen und elementare prozessuale Rechte der Angeschuldigten beeinträchtigen, als unbestritten. Handelt es sich doch vor allem um Eingriffe in die persönliche Freiheit, konkret in Privat- und Geheimsphäre. Daneben wird auch das Recht der Aussageverweigerung verletzt, indem die Zielperson quasi unerkannt einem poli- zeilichen Verhör ausgesetzt wird. Problematisch ist dabei wie bereits erwähnt nicht die Heim- lichkeit der Ermittlungen, sondern die täuschende Einflussnahme der Beamten auf die Willens- bildung der Zielperson. Ebenfalls unerklärlich sind wie bereits erwähnt, die unterschiedlichen Deliktskataloge zwischen BVE und BÜPF, obwohl gerade diese Überwachungsmethoden regelmässig gleichzeitig einge- setzt werden müssen. Im Urteil 134 IV 266 hat das Bundesgericht offenbar versucht, die vom EJPD bereits vor In- krafttreten des Gesetzes angekündigte Klarheit zu schaffen, und dabei jedoch einen in verschie- dener Hinsicht heiklen Entscheid gefällt. Wenn es wie das Bundesgericht festhält, lediglich auf die Täuschung der Zielperson ankommt, und zwar unabhängig derer Intensität, sind künftig jegliche auch noch so banale und kurze Ein- sätze von verdeckt operierenden Polizeibeamten nicht mehr oder nur noch mit Genehmigung nach BVE möglich. Dabei ist gerade bei solchen Einsätzen das Bedürfnis nach rechtsstaatlichen Sicherungen in keiner Art und Weise erkennbar. 116 Ganz abgesehen davon, dass mit diesem Entscheid im Betäubungsmittelbereich faktisch die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2 BetmG ausser Kraft gesetzt wurde, obwohl der Gesetzgeber bei der Schaffung des BVE explizit daran festhielt. 116 so auch HANSJAKOB (Fn. 47), S. 365 Seite 46 Gerade im Bereich der in der Praxis häufiger als verdeckten Ermittler eingesetzten verdeckten Fahnder, ist dadurch eine deutliche Ungewissheit über deren Zulässigkeit entstanden. Wurden doch verdeckte Fahnder regelmässig eingesetzt, um zum Beispiel öffentlich angebotenes Die- besgut aufzukaufen, ohne sich dabei als Polizeibeamte zu erkennen zu geben. Dies wäre im Sin- ne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zulässig, weil auch hier unbestrittener- massen eine Täuschung stattfindet, die nun eben als alleiniges Kriterium zur Abgrenzung, ob eine bewilligungspflichtige verdeckte Ermittlung vorliegt oder nicht, gelten soll. Das die Intensi- tät der Täuschung in einem solchen Fall derart gering, geradezu vernachlässigbar ist, scheint ebenfalls klar. Zusammenfassend hat das Bundesgericht nicht einmal primär im Bereich der verdeckten Ermitt- lung sonder eher im Bereich der verdeckten Fahndung einen für die Praxis kaum mehr machba- ren Entscheid gefällt. Hier gilt es noch hervorzuheben, dass der kriminalistische Nutzen der „klassischen“ verdeckten Ermittlung aufgrund der bisher nicht verfügbaren Daten, nicht belegt werden kann. Gerade im Bereich der verdeckten Fahndung jedoch in den letzten Jahren nachgewiesenermassen klare Er- folge erzielt werden konnten. Haben doch gerade die von verdeckten Fahndern getätigten Dro- genscheinkäufe dazu geführt, dass die Betäubungsmittelhändler nicht mehr aggressiv jeden Pas- santen ansprechen, den sie für einen potenziellen Kunden halten. 117 Im Kanton Thurgau haben gerade Drogenscheinkäufe in verschiedenen Asylbewerberheimen dazu geführt, dass diese nicht mehr im Minutentakt von Drogenkonsumenten aufgesucht werden und damit fast zu einer offi- ziellen Kokainverkaufsstelle verkommen wären. Und wenn man sich letztendlich die Frage stellt, ob die verdeckte Ermittlung nun klar geregelt ist oder immer noch ein heikles Unterfangen darstellt, so scheint klar, dass gerade die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung erneut zu einer Verunsicherung in den Kreisen der Strafver- folgungsbehörden geführt hat und die verdeckte Ermittlung oder wohl eher die verdeckte Fahn- dung, bis zum Vorliegen anderslautender Entscheide, nach wie vor ein heikles Unterfangen dar- stellt. Bleibt nur noch zu hoffen, dass die schweizerische Strafprozessordnung, in welche auch das BVE integriert wird, im Bereich der verdeckten Ermittlung Klarheit bringt, so dass künftig wie- der effizient verdeckt ermittelt werden kann. Und zwar ohne das die Strafverfolgungsbehörden bei jedem verdeckten Einsatz, mit dem Gefühl sie befänden sich auf einer Gratwanderung, tätig sein müssen. Vielleicht wird auch aber schon vor diesem Zeitpunkt, das Bundesgericht seinen Entscheid noch einmal überdenken müssen, so dass zumindest die verdeckten Fahnder wieder dem Auftrag ent- sprechend und im ursprünglichen Sinne des Gesetzgebers eingesetzt werden können. 117 HANSJAKOB (Fn. 47), S. 366 Seite 47 7.3. Verschiedenes „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Kreuzlingen, im Mai 2009 Patrick Müller

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    Microsoft Word - Masterarbeit MAS Forensics.doc Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Phishing und Skimming Die Strafbarkeit aktueller Deliktsformen im elektronischen Zahlungsverkehr Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Markus Gisin MAS Forensics, Klasse 1 betreut von Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III Literaturverzeichnis IV Materialien V Abkürzungsverzeichnis VI Anhang VI Anmerkung VI Kurzfassung VII III INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG ................................................................................................................................... 1 1.1 DELIKTE IM E-BANKING............................................................................................................ 2 1.2 DELIKTE BEIM KARTENGELD..................................................................................................... 2 2 PHISHING ........................................................................................................................................ 3 2.1 BEGRIFF UND VORGEHENSWEISE............................................................................................... 3 2.2 STRAFRECHTLICHE WÜRDIGUNG............................................................................................... 5 2.2.1 Veruntreuung – Art. 138 StGB............................................................................................. 5 2.2.2 Diebstahl – Art. 139 StGB ................................................................................................... 5 2.2.3 Unbefugte Datenbeschaffung – Art. 143 StGB .................................................................... 6 2.2.4 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem – Art. 143bis StGB ..................... 8 2.2.5 Betrug – Art. 146 StGB ........................................................................................................ 9 2.2.6 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – Art. 147 StGB ................ 11 2.2.7 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten – Art. 179novies StGB ...................................... 13 2.2.8 Urkundenfälschung – Art. 251 StGB ................................................................................. 14 2.2.9 Markenschutzgesetz ........................................................................................................... 18 2.2.10 Konkurrenzen ................................................................................................................ 20 2.3 FALLBEISPIEL 1: PHISHING-ATTACKE AUS DEM JAHR 2005..................................................... 21 2.3.1 Sachverhalt ........................................................................................................................ 21 2.3.2 Strafrechtliche Würdigung................................................................................................. 22 2.3.3 Kommentar zum Fallbeispiel ............................................................................................. 22 2.4 FALLBEISPIEL 2: PHISHING-ATTACKE AUS DEM JAHR 2006..................................................... 23 2.4.1 Sachverhalt ........................................................................................................................ 23 2.4.2 Strafrechtliche Würdigung................................................................................................. 24 2.4.3 Kommentar zum Fallbeispiel ............................................................................................. 25 3 SKIMMING ..................................................................................................................................... 26 3.1 BEGRIFF UND VORGEHENSWEISE............................................................................................. 26 3.2 STRAFRECHTLICHE WÜRDIGUNG............................................................................................. 28 3.2.1 Diebstahl – Art. 139 StGB ................................................................................................. 28 3.2.2 Unbefugte Datenbeschaffung – Art. 143 StGB .................................................................. 29 3.2.3 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem – Art. 143bis StGB ................... 30 3.2.4 Betrug – Art. 146 StGB ...................................................................................................... 30 3.2.5 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – Art. 147 StGB ................ 31 3.2.6 Check- und Kreditkartenmissbrauch – Art. 148 StGB....................................................... 32 3.2.7 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten – Art. 179novies StGB ...................................... 33 3.2.8 Urkundenfälschung – Art. 251 StGB ................................................................................. 33 3.2.9 Konkurrenzen..................................................................................................................... 34 3.3 FALLBEISPIEL 1: BANCOMAT-SKIMMING................................................................................. 35 3.3.1 Sachverhalt ........................................................................................................................ 35 3.3.2 Strafrechtliche Würdigung................................................................................................. 36 3.3.3 Kommentar zum Fallbeispiel ............................................................................................. 36 3.4 FALLBEISPIEL 2: SKIMMING IM KLEIDERGESCHÄFT................................................................. 37 3.4.1 Sachverhalt ........................................................................................................................ 37 3.4.2 Strafrechtliche Würdigung................................................................................................. 38 3.4.3 Kommentar zum Fallbeispiel ............................................................................................. 38 4 FAZIT .............................................................................................................................................. 38 4.1 FAZIT ZUM PHISHING............................................................................................................... 39 4.2 FAZIT ZUM SKIMMING ............................................................................................................. 40 IV LITERATURVERZEICHNIS AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S 195-203 BAUDENBACHER Carl; Lauterkeitsrecht – Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Helbing & Lichtenhahn, Basel 2001 BISWAS Chanchal; Regeln 1 und 2: Passwort nicht verraten; NZZ am Sonntag vom 27. August 2006 BOOG Markus; Kommentar zu Art. 110 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB I) BOOG Markus; Kommentar zu Art. 251 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) BRINER Robert G.; Haftung der Internet-Provider für Unrecht Dritter; Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, Ausgabe 6/2006, Seiten 383-400 BUGGISCH Walter / KERLING Christoph; Phishing, Pharming und ähnliche Delikte; Kriminalistik 2006, Heft 8-9, Seiten 531-536 DAVID Lucas; Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz; Helbing & Lichtenhahn, Zürich 1998 ECKERT Andreas; Die strafrechtliche Erfassung des Check- und Kreditkartenmissbrauchs; Schulthess Polygraphischer Verlag AG Zürich 1991 FIOLKA Gerhard; Kommentar zu Art. 147 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) FLURI Anton; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – Technische Aspekte; Kriminalistik 2003, Heft 8-9, Seiten 554-556 FONTAINE Joachim; Sicherheit an Geldautomaten; Retail Banking und Banktechnologie – Bundesver- band deutscher Banken 2005 GUGGENBÜHL Heinrich; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – gegenwärtige Verhältnisse; Kriminalistik 2003, Heft 8-9, Seiten 551-552 KRONENBERG Friedrich; Internet – das Taschenbuch; 4. überarbeitete Auflage. Verlag Moderne In- dustrie 2002 NIGGLI Marcel A. / SCHWARZENEGGER Christian; Strafbare Handlungen im Internet; SJZ 2002, Seiten 61-73 NIGGLI Marcel Alexander / RIEDO Christof; Kommentar zu Art. 139 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) OPPLIGER Rolf; „Sichere“ Streichlisten; DIGMA-Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit, Heft 1/2005; Seiten 34-35 PFEFFERLI Peter; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – Spurenkundliche Aspekte; Kriminalistik 2003, Heft 8-9, Seiten 552-554 SCHAAD Peter; Kartenleser statt Nummernliste; Der Bund vom 19. Januar 2007 SCHINDLER Werner; Zum sicheren Umgang mit EC- und Kreditkarten; Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2004 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1994 SCHNEIDER Margit; Kartensicherheit.de; Referat der Konferenz Kartensicherheit vom 20.09.2006 SCHWARZENEGGER Christian; Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechtes im Internet; Schwei- zerische Zeitschrift für Strafrecht, 118/2000, Seiten 109-130 STULZ Stephan / REICHERT Bernd; Rechtsunsicherheit im Internet-Banking; Neue Züricher Zeitung vom 22. September 2006 STRATENWERTH Günter; Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individual- interessen; Stämpfli Verlag AG Bern 1995 TRECHSEL Stefan; Schweizerisches Strafrechtsgesetzbuch – Kurzkommentar; 2. neubearbeitete Auf- lage; Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1997 VON INS Peter / WYDER Peter-René; Kommentar zu Art. 179novies StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) WEISSENBERGER Philippe; Kommentar zu Art. 143 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) WEISSENBERGER Philippe; Kommentar zu Art. 143bis StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) WESSELMANN Bettina; Banken – Phishing und Gegenmassnahmen; SicherheitsForum Heft 1/2007; Seiten 15-18 V MATERIALIEN CENTER FOR SECURITY STUDIES - ETH; Informationssicherheit in Schweizer Unternehmen – eine Umfragestudie über Bedrohungen, Risikomanagement und Kooperationsformen; Zürich 2006 DIE SCHWEIZERISCHE POST; Jahresergebnis 2006 von PostFinance; Pressemitteilung vom 06. Februar 2007 DIE SCHWEIZERISCHE POST; Teilnahmebedingungen yellownet, August 2006 DIE SCHWEIZERISCHE POST; Teilnahmebedingungen Postcard, Juli 2006 MELDE- UND ANALYSESTELLE INFORMATIONSSICHERUNG; Informationssicherung – Lage in der Schweiz und International, Halbjahresbericht Juli bis Dezember 2005, Bundesamt für Polizei MELDE- UND ANALYSESTELLE INFORMATIONSSICHERUNG; Informationssicherung – Lage in der Schweiz und International, Halbjahresbericht Januar bis Juni 2006, Bundesamt für Polizei GESETZE • Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben; SR 232.11 • Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241 • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0 BUNDESGERICHTSENTSCHEIDE • BGE 98 IV 85 • BGE 101 IV 117 • BGE 104 IV 72 • BGE 116 IV 332 • BGE 116 IV 343 • BGE 127 IV 68 • BGE 129 IV 315 • BGE 6P.37/2005 INTERNETSEITEN • Antiphishing.org: www.antiphishing.org • Die Schweizerische Post: www.post.ch und www.postfinance.ch • Heute-Online: www.heute-online.ch • Kartensicherheit Deutschland: www.kartensicherheit.de • Schweizerische Bankiervereinigung: www.swissbanking.org • Swissreg – Eidg. Institut für Geistiges Eigentum: www.swissreg.ch VI ABKÜRZUNGEN a.a.O. am angegebenen Ort Abs. Absatz AJP Allgemeine Juristische Praxis Art. Artikel BGE Bundesgerichtsentscheid, zitiert nach Band, Teil und Seitenzahl BSK Basler Kommentar bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken d.h. das heisst Erw. Erwägung EUR Euro ff. folgende i.d.R. in der Regel i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit m.E. meines Erachtens NZZ Neue Zürcher Zeitung MELANI Melde- und Analysestelle Informationssicherung des Bundesamtes für Polizei MSchG Markenschutzgesetz resp. respektive S. Seite sog. sogenannte(r) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SJZ Schweizerische Juristen Zeitung u.a. unter anderem usw. und so weiter UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert ANHANG • Phishing-e-mail und Phishing-Internetseite aus Kapitel 2.4 • „PostFinance“ – spezifischer Markeneintrag im Swissreg ANMERKUNG In dieser Masterarbeit wird der einfacheren Lesbarkeit wegen grundsätzlich die männliche Form verwen- det. VII KURZFASSUNG Der elektronische Zahlungsverkehr ist ein wichtiger Bestandteil des heutigen Wirt- schaftssystems. Das zeit- und standortunabhängige Bezahlen von Rechnungen mittels E-Banking oder der bequeme Einsatz von Debit- und Kreditkarten an Automaten zum Bezug von Bargeld oder zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit automati- scher Belastung des eigenen Kontos sind weit verbreitet. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der Strafbarkeit von Phishing und Skimming als aktuelle Deliktsformen im elektronischen Zahlungsverkehr. Gerade der sich laufend vergrössernde Benutzerkreis des Internet-Banking hat in seinem Sog auch kriminelle Elemente auf den Plan gerufen. Das sogenannte Phishing ist mittlerweile zu einer der aktuellsten und akutesten Deliktsformen in diesem Bereich avanciert. Jedes 93. e-mail, welches weltweit versendet wird, ist bereits ein Phishing-e- mail. Das Phishing lässt sich in zwei voneinander unabhängige Schritte wie folgt unterteilen: Als ersten Schritt kontaktiert die Täterschaft das potentielle Opfer mittels einer e-mail, die es dazu verleiten soll, vertrauliche Informationen im Bezug auf seine E-Banking- Zugänge (Passwort, PIN-Code, weitere Sicherheitsmerkmale) preiszugeben. Häufig wird dabei das Opfer durch einen im e-mail aufgeführten Link auf eine Internetseite gelockt, welche das E-Banking-System seines Finanzinstitutes nachahmt. Sobald das Opfer dort seine Zugangsinformationen eingibt, stehen diese der Täterschaft zur Verfü- gung. In einem zweiten Schritt loggt sich dann die Täterschaft mit diesen Zugangsin- formationen in das E-Banking-System des betreffenden Finanzinstitutes ein und löst im Namen des Opfers entsprechende Geldtransaktionen aus. Bevor der Kontoinhaber oder das Finanzinstitut etwas bemerken sind die Gelder überwiesen und abgehoben. Somit sind für die rechtliche Würdigung folgende zwei Tathandlungen zu unterschei- den: • Der Versand von Phishing-e-mails zum Erhalt der vertraulichen Daten. • Die Verwendung dieser vertraulichen Daten zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung. Beim Versand der Phishing-e-mails gibt sich die Täterschaft als das jeweilige Finanzin- stitut aus und verwendet dabei missbräuchlich Marken und Logos des betroffenen In- stitutes, welche im Regelfall entsprechend geschützt sind (einfach nachzuprüfen unter www.swissreg.ch). Dieses Vorgehen verstösst gegen Art. 62 des Markenschutzgesetzes, welcher den betrügerischen Markengebrauch unter Strafe stellt. Da zudem die Täter- schaft beim Phishing in der Regel gewerbsmässig handelt, ist die Tat gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sogar von Amtes wegen zu verfolgen. Phishing-e-mails, die selber mit konkreten Handlungsanweisungen zur Eingabe der Zu- gangsdaten versehen und vom Original des konkreten Finanzinstitutes nicht zu unter- scheiden sind, erfüllen überdies den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB. VIII Die von den Phishern präparierte Internetseite zur Eingabe der Zugangsinformationen verstösst ebenfalls gegen das Markenschutzgesetz, da wiederum missbräuchlich Marken und Logos des betroffenen Institutes verwendet werden. Zudem kann die Internetseite eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sein, wenn das Erscheinungsbild dem Original des Finanzinstitutes täuschend ähnlich ist und auch die restlichen Anforderungen an eine Computerurkunde erfüllt sind. Beim zweiten Teil der Tathandlung, der Verwendung der Zugangsinformationen um im E-Banking-System entsprechende Transaktionen zur unrechtmässigen Bereicherung auszulösen, handelt es sich klar um einen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Während nun in der Praxis der zweite Teil des Phishing problemlos als einen betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB beurteilt wird, wird der erste Teil des Phishing vielfach fälschlicherweise als lediglich straflose Vorbe- reitungshandlung zum zweiten Teil missverstanden. Wie diese Arbeit aufzeigt, ist diese enge Betrachtungsweise nicht nur falsch, sondern aus Sicht der Prävention fragwürdig. Die Gesetzgebung stellt – insbesondere mit dem Markenschutzgesetz – genügend Grundlagen zur Verfolgung sämtlicher Tathandlungen des Phishing zur Verfügung. Diese müssen von der Praxis nur noch angewendet werden. Infolge seiner breiten Streuung ist auch das Kartengeld (Debit- und Kreditkarten) Ziel von Kriminellen geworden. Das sogenannte Skimming von Zahlkarten an Automaten gehört heute leider zur alltäglichen Realität. Beim Skimming präpariert die Täterschaft einen für die Verwendung von Zahlkarten vorgesehenen Automaten (häufig ein Geldausgabegerät). Es wird eine Lesevorrichtung installiert, welche bei Nutzung des Automaten sicherstellt, dass der Magnetstreifen der verwendeten Karte nicht nur vom Automaten sondern auch vom zusätzlich installierten Lesegerät eingelesen und kopiert wird. Zudem wird von der Täterschaft versucht, den vom Karteninhaber verwendeten PIN-Code auszuspionieren. Dies erfolgt vielfach durch den Einsatz einer verdeckten Videoüberwachung. Nachdem die Täterschaft die Daten des Magnetstreifens zur Verfügung hat und den PIN-Code kennt, werden die Daten auf einen leeren Magnetstreifen kopiert und von der Täterschaft gemeinsam mit dem PIN- Code an verschiedenen Automaten eingesetzt. Im Regelfall erfolgen unrechtmässige Bezüge von Bargeld oder der Einkauf von Waren und Dienstleistungen. Analog zum Phishing kann auch das Skimming für die rechtliche Würdigung in zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Tathandlungen unterteilt werden: • Der erste Schritt besteht aus dem Beschaffen (Kopieren) der Daten des Magnetstrei- fens und des PIN-Codes. • Im zweiten Schritt werden die Daten auf einen neuen Magnetstreifen kopiert und unter Verwendung des PIN-Codes zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung an einem Automaten eingesetzt. Der erste Schritt kann als unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB qualifiziert werden, zumal die Täterschaft beim Skimming immer in Bereicherungsabsicht handelt. IX Das Kopieren der Daten auf einen leeren Magnetstreifen zur anschliessenden gemein- samen Verwendung mit dem PIN-Code erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, da es sich bei den Originaldaten auf dem Magnetstreifen um eine Computerurkunde handelt und die Täterschaft beim Skimming in Vorteilsabsicht handelt. Der Einsatz der kopierten Karten und des PIN-Code an einem Automaten zum unrecht- mässigen Bezug von Bargeld oder zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gilt als betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Während im Zusammenhang mit Skimming die Anwendung von Art. 143 StGB für den ersten Schritt und Art. 147 StGB für den zweiten keine Probleme zu bereiten scheinen, geht in der Praxis häufig vergessen, dass die Herstellung einer Kopie des Magnetstrei- fens eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB darstellt. Dies dürfte mit der nicht immer einfachen Definition des Urkundenbegriffes, respektive der Computerurkunde zu begründen sein. Zusammenfassend kann zu den Deliktsformen Phishing und Skimming festgehalten werden, dass durch den bestehenden Gesetzesrahmen sämtliche Handlungen des Skim- ming und Phishing als Offizialdelikte erfasst werden. Diese Erkenntnis ist jedoch in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt worden, was vor allem beim Versand von Phis- hing-e-mails zu falschen Schlüssen (straflose Vorbereitungshandlung) der Strafverfol- gungsbehörden führt. Dies kann aber weder im Sinne der Verbrechensprävention noch der von den Deliktsformen betroffenen Personen und Unternehmen sein. 1 Einleitung Checks, schriftliche Zahlungsaufträge und sogenanntes Kartengeld (Kredit- und Debit- karten) sind die wesentlichsten Produkte des heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Mit der Einführung und Verbreitung des elektronischen Zahlungsverkehrs haben Checks und schriftliche Zahlungsaufträge jedoch an Bedeutung verloren, weshalb sie in der Praxis immer weniger benutzt werden. Mit elektronischem Zahlungsverkehr ist im Rahmen dieser Arbeit das Bezahlen mittels informatikgestützter Geldtransfers gemeint. Darunter fällt die Zahlungsverarbeitung via Internetplattformen von Finanzinstituten (sog. E-Banking oder Online-Banking), aber auch der Bezug von Bargeld an Geldausgabegeräten oder das Bezahlen an elektroni- schen Terminals, von wo aus direkt das auf die verwendete Karte lautende Konto be- lastet wird. Praktisch jeder Kontoinhaber verfügt heute über eine entsprechende Kontokarte (Debit- karte), welche es ihm ermöglicht an einem Geldausgabegerät Bargeld zu beziehen oder seinen Einkauf mittels Verwendung dieser Karte direkt ab seinem Konto abbuchen zu lassen. Nebst Debitkarten gehören auch Kreditkarten zum Kartengeld und sind ebenfalls weit verbreitet. Auch die Kreditkarte kann – analog wie die Debitkarte – als elektronische Zahlkarte verwendet werden. Der grundsätzliche Unterschied zwischen Debit- und Kre- ditkarte besteht darin, dass bei einer Bezahlung mittels Debitkarte der fragliche Betrag jeweils direkt auf dem Konto des Karteninhabers belastet wird. Bei der Kreditkarte hin- gegen erfolgt die Bezahlung durch die Kreditgesellschaft, welche die Karte herausge- geben hat. Der Betrag wird – als Kredit für den Karteninhaber – durch die Kreditgesell- schaft vorfinanziert und in der Regel monatlich dem Benutzer belastet. Während die Kreditkarte seit jeher eine grosse Rolle im bargeldlosen Zahlungsverkehr gespielt hat, ist die Bedeutung der Debitkarte gemeinsam mit der Verbreitung des elekt- ronischen Zahlungsverkehrs ständig gewachsen, da sie nebst dem Bargeldbezug auch als Zahlkarte an elektronischen Terminals im Handel, Gastronomie, Tourismus etc. eingesetzt werden kann. Zur Veranschaulichung dieser Bedeutung sei ein Beispiel der Kunden von PostFinance – dem Finanzinstitut der Schweizerischen Post – aufgezeigt: An einem einzigen Tag, am 23.12.2006, haben alleine PostFinance-Kontoinhaber ihre Karten in der Schweiz insgesamt 518'000 mal eingesetzt.1 Mit der Verbreitung des Internets hat auch die Verbreitung des E-Banking oder Online- Banking stattgefunden, welches dem Kunden erlaubt, Dienstleistungen des Finanzin- stitutes auf dem elektronischen Weg abzurufen. Namentlich Zahlungsaufträge lassen sich heutzutage unabhängig vom Standort und von der Uhrzeit auf diesem Weg erledi- gen. Als Beispiel für die zunehmende Bedeutung des E-Banking kann wiederum das Fi- nanzinstitut der Schweizerischen Post aufgeführt werden. Per 31.12.2006 wurden bei PostFinance 3'154'000 Kundenkonten geführt. Ebenfalls am gleichen Stichtag waren bei 1 Die Schweizerische Post, PostFinance, Pressemitteilung vom 06.02.2007 2 PostFinance rund 761'000 Benutzer des „yellownet“ – der E-Banking-Platform der Schweizerischen Post – angemeldet. Dies entspricht einer Zunahme von knapp 89'000 Personen gegenüber dem Vorjahr.2 Diese Masterarbeit konzentriert sich auf die Strafbarkeit spezifischer Deliktsformen im Bereich des E-Banking und beim Kartengeld: Phishing und Skimming. 1.1 Delikte im E-Banking Das Internet ist ein vollwertiger virtueller Handelsplatz. Es kann praktisch alles gekauft, verkauft und gehandelt werden. Zudem können praktisch sämtliche Finanztransaktionen „online“ getätigt werden. Aufgrund der immensen Möglichkeiten ist das Internet auch zum Tummelplatz für Kri- minelle geworden. Gerade das Phishing stellt eine der aktuellsten und akutesten Deliktsformen dar. Alleine im Dezember 2006 wurden weltweit 28'532 Phishing-Seiten gemeldet.3 Phishing-Seiten sind Internetseiten, welche den echten Homepages von betroffenen Unternehmen zum Verwechseln ähnlich sehen und haben das Ziel, Kunden dieser Unternehmen zu täuschen und zur Eingabe vertraulicher Daten (z.B. Passwörter etc.) zu verleiten, welche anschliessend für kriminelle Zwecke verwendet werden können. Im Jahr 2006 wurden rund 35 % aller festgestellten Phishing-Seiten von Internet-Pro- vidern mit Sitz in den USA gehostet4, gefolgt von China (7.2 %), Deutschland (6.58 %), Russland (2.9 %), Frankreich (2.7 %), Grossbritannien (2.4 %), Kanada (2.3 %) und diversen weiteren Staaten. In der Schweiz befanden sich lediglich 0.58 % der fraglichen Internetseiten.5 Das E-Banking ist das Hauptangriffsziel des Phishing. Alleine im Dezember 2006 hat- ten 89.7 % der weltweit erfassten Phishing-Attacken den Finanzsektor als Ziel.6 Gemäss der britischen IT-Sicherheitsfirma „MessageLabs“ war jedes 93. e-mail, welches im Januar 2007 weltweit versendet wurde, ein Phishing-e-mail.7 Über den finanziellen Schaden, den Phishing verursacht liegen keine Angaben vor. Dennoch ist davon auszugehen, dass zumindest das Schadensrisiko erheblich sein muss. 1.2 Delikte beim Kartengeld 2 Die Schweizerische Post, PostFinance, Pressemitteilung vom 06.02.2007 3 www.antiphishing.org, Report for December 2006 4 Hosting in dieser Arbeit bedeutet, dass ein Internet-Provider jemanden den Zugang zum Internet - z.B. für dessen Internetseite - zur Verfügung stellt, siehe dazu KRONENBERG Friedrich, Internet – das Taschenbuch, Seite 749 5 www.antiphishing.org, Phishing and Crimeware Map, 05.01.2007 6 www.antiphishing.org, Report for December 2006 7 www.heute-online.ch, 06.02.2007 3 In der Schweiz und im umliegenden Ausland verfügt praktisch jede erwachsene Person mindestens über eine Debit- und Kreditkarte. Der mit diesen Karten generierte Umsatz ist beträchtlich und damit einhergehend auch das Deliktspotential. Im Jahr 2005 entstand alleine in Deutschland bei ausgewählten Kreditkarten (Master- Card und Visa) ein Schaden in der Höhe von 43 Millionen EUR aus deliktischen Handlungen. Bei den Maestro-Karten (Debitkarten) in Deutschland waren es im glei- chen Zeitraum rund 30 Millionen EUR. Während bei den Kreditkarten als häufigste Deliktsform das Kopieren angegeben wird (rund 64 % der 2005 verzeichneten Fälle), verhält es sich bei den Angaben zu den Debitkarten gerade umgekehrt (rund 34 % Kar- ten-Kopien und 66 % Karten-Diebstähle etc.).8 Dieser Unterschied lässt sich hauptsäch- lich damit erklären, dass eine kopierte Kreditkarte einfacher einsetzbar ist als eine ko- pierte Debitkarte. Solange der rechtmässige Kreditkartenbesitzer nicht bemerkt hat, dass seine Kreditkarte kopiert wurde, kann die Täterschaft die kopierten Daten ohne weitere Sicherheitsmerk- male auf einer anderen Kreditkarte verwenden. Sie kann problemlos im Internet Ein- käufe tätigen oder die Karte zur direkten Bezahlung einsetzen. Die diesbezügliche, je nach Situation noch abzugebende Unterschrift stellt kein wesentliches Hindernis dar, weil sie vor Ort bei einer kopierten Karte nicht überprüft werden kann, respektive die Täterschaft selber die gewünschte Unterschrift auf der kopierten Karte zu Vergleichs- zwecken anbringen kann. Bei den Debitkarten hingegen ist bei jeder Transaktion auch die Eingabe einer persönli- chen Identifikationsnummer (sog. PIN-Code) notwendig. Eine Täterschaft muss also unbemerkt die Kartendaten kopieren und gleichzeitig den PIN-Code ausfindig machen um anschliessend Nutzen daraus ziehen zu können. Dies stellt bereits eine grössere Her- ausforderung dar. Weshalb es in diesem Zusammenhang häufiger noch zu Diebstählen ganzer Geldbörsen inklusive Debitkarten kommt. Vielfach findet die Täterschaft beim Durchsuchen der entwendeten Ware entsprechende Hinweise, welche auf einen PIN- Code schliessen lassen und setzt dann die Debitkarte ein, bis diese vom Geschädigten gesperrt wird. 2 Phishing 2.1 Begriff und Vorgehensweise Der Begriff Phishing setzt sich aus den englischen Wörtern „Password“, „Harvesting“ und „Fishing“ zusammen.9 Frei übersetzt bedeuten dies in etwa nach Passwörter suchen (fischen) und diese einsammeln. Konkret gemeint ist damit, dass mittels Phishing ver- sucht wird an vertrauliche Daten von ahnungslosen Internet-Benutzern zu gelangen. In den am häufigsten vorkommenden Varianten des Phishing schickt die Täterschaft dem potentiellen Opfer offiziell wirkende e-mails, die es verleiten sollen, vertrauliche 8 SCHNEIDER Margit, Referat vom 20.09.2006 an der Konferenz „kartensicherheit.de“ in D-Frankfurt 9 Bundesamt für Polizei; Melde- und Analysestelle Informationssicherung, Halbjahresbericht 2006/1; Kapitel 10 Glossar, S. 31 4 Informationen im Bezug auf seine E-Banking-Zugänge (Passwörter, PIN-Code, weitere Sicherheitsmerkmale) zu offenbaren. Nebst dem Zusenden von e-mails besteht auch noch die Möglichkeit, das potentielle Opfer auszuspionieren, es telefonisch zu kontak- tieren und sich als Vertreter seines Finanzinsitutes oder ähnliches auszugeben um so an die gewünschten Angaben zu gelangen. Ist der Täter erst einmal im Besitze der notwen- digen Informationen, veranlasst er ab dem Konto seines Opfers unrechtmässige Über- weisungen oder Auszahlungen zu seinen Gunsten. Bis der Geschädigte die Belastungen auf dem Konto feststellt ist es meistens schon zu spät und von Täter und Geld fehlt jede Spur. In dieser Arbeit wird die verbreiteteste Variante, das Zusenden von Phishing-e-mails und das anschliessende Auslösen unrechtmässiger Transaktionen mittels E-Banking, näher betrachtet. Phishing-e-mails werden entweder auf gut Glück massenweise an x-beliebige e-mail- Adressen gesendet (vergleichbar mit SPAM-e-mails10) oder gezielt an vorgängig ausfin- dig gemachte e-mail-Adressen von Kunden eines bestimmten Finanzinstitutes. Beim betroffenen Kunden erwecken diese e-mails einen authentischen Eindruck. Die primär ersichtlichen Absenderangaben als auch die in den e-mails verwendeten Logos entspre- chen normalerweise denjenigen des Finanzinstitutes des Kontoinhabers. Im e-mail selber wird der Kunde aufgefordert seine Passwörter und die weiteren Sicher- heitsmerkmale zur Prüfung auf einer Internetseite seines Finanzinstitutes einzugeben. Ein spezifischer Link11 im e-mail führt den Kunden direkt zur erwähnten Internetseite. Als Grund für diese Aufforderung werden oftmals Sicherheitsprobleme oder ähnliches angegeben. Folgt der Kunde dem angegebenen Link kommt er zu einer Internetseite, die vom Er- scheinungsbild her ähnlich oder gleich derjenigen seines Finanzinstitutes ist. Als nächstes wird dann von ihm verlangt, dass er in der richtigen Reihenfolge Passwörter, PIN-Codes und die weiteren Sicherheitsmerkmale für seine E-Banking-Applikation ein- gibt. Die eingegebenen Informationen stehen dabei umgehend dem Phisher zur Verfügung. Mit diesen Daten loggt12 er sich ins E-Banking-System des betreffenden Finanzinstitutes ein und löst im Namen des Kontoinhabers entsprechende Transaktionen zu seinen Gunsten aus. Bevor der Betroffene oder das Finanzinstitut etwas davon bemerken sind die Gelder bereits überwiesen und abgehoben. In der Regel erfolgen die Überweisungen ins Ausland, entweder auf ein ausländisches Bankkonto oder werden gar per Western Union direkt bar ausbezahlt. 10 Massenweises Zusenden von e-mails an beliebige e-mail-Adressen mit unnützem Inhalt, siehe dazu: KRONENBERG Friedrich, Internet – das Taschenbuch; Seite 557 11 Ein Verweis (Pfad), welcher automatisch auf eine andere Internetseite führt; siehe dazu KRONENBERG Friedrich, Internet – das Taschenbuch; Seite 751 12 Einloggen ist ein Vorgang, den man beim Anmelden bei einem Computer im Internet durchläuft. Hierbei muss der Benutzername, das Passwort und eventuell weitere Sicherheitsmerkmale angegeben werden, siehe dazu KRONENBERG Friedrich, Internet – das Taschenbuch; Seite 747 5 Bisher sind keine bedeutenden Phishing-Seiten bekannt, welche von Schweizer Provi- dern gehostet werden. Im Regelfall befinden sich die Provider mit den diesbezüglichen Internetseiten im Ausland (v.a. USA und Russland). 2.2 Strafrechtliche Würdigung In den nachfolgenden Unterkapiteln wird der Frage nachgegangen, welche Straftatbe- stände durch den Versand von Phishing-e-mails zum Erhalt vertraulicher Daten und deren anschliessende Verwendung zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung of- fensichtlich erfüllt sind. Im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung des Phishing sind also zwei wesentliche Tathandlungen zu betrachten: • Der Versand von Phishing-e-mails zum Erhalt der vertraulichen Daten. • Die Verwendung dieser vertraulichen Daten zur unrechtmässigen Bereicherung. 2.2.1 Veruntreuung – Art. 138 StGB Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB begeht, wer sich ihm anvertraute bewegliche Sachen oder Vermögenswerte unrechtmässig zu seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Anvertraut ist dabei die Sache oder der Vermögenswert, welche oder welcher explizit dem Täter übergeben oder überlassen worden ist um in einer bestimmten Weise damit zu verfahren.13 Da der Täter im Phishing-e-mail über seine wahre Identität täuscht und das Opfer in Wirklichkeit glaubt, dem Finanzinstitut seine vertraulichen Daten preis- zugeben, sind ihm diese Daten offensichtlich nicht anvertraut. Überdies handelt es sich bei den offengelegten Daten weder um bewegliche Sachen noch um Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB (siehe dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Kapitel 2.2.2 und 2.2.3). Für die Erfüllung des Veruntreuungstatbestandes genügt es zudem nicht, wenn der Täter lediglich Zutritt zum Tatobjekt erhält, weil er zum Beispiel den Schlüssel zu seinem Aufbewahrungsort in seinen Händen hält.14 Auch wenn nun der Täter durch das Phishing im Besitze der notwendigen Zugangsdaten für das E-Banking des Opfers ist, er somit den „Schlüssel“ zu dessen Vermögenswerten erhält, sind ihm diese Vermö- genswerte vom Opfer trotzdem nicht anvertraut. Somit erfüllt das Phishing den Tatbestand der Veruntreuung offensichtlich nicht. 2.2.2 Diebstahl – Art. 139 StGB 13 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 13 N 49 14 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 13 N 52 6 Wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls nach Art. 139 StGB schuldig. Als Tatobjekt kommen dabei nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Als eigentliche Sache gelten nur körperliche Gegenstände, nicht Rechte, Forderungen oder Buchgeld.15 Zudem erfordert der Tatbestand des Diebstahls die Wegnahme dieser Sache. Dies be- deutet den Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.16 Alleine schon aufgrund der Definition des Tatobjektes lässt sich das Phishing nicht un- ter den Tatbestand des Diebstahls subsumieren. Bei den durch die e-mails erlangten Daten als auch bei der Überweisung von Gelder handelt es sich nicht um körperliche Gegenstände im Sinne von Art. 139 StGB. Analoges gilt im Übrigen auch für den Auf- fangtatbestand der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB. Der Erhalt der Daten und deren nachfolgende Verwendung zur Vornahme unrechtmäs- siger Transaktionen stellt auch keine Wegnahme im Sinne von Art. 139 StGB dar, da Sinn und Zweck des Phishing-e-mails es ja gerade ist, das potentielle Opfer dazu zu verleiten, die Daten freiwillig herauszugeben. Daher kommt Diebstahl beim Phishing eindeutig nicht in Frage. 2.2.3 Unbefugte Datenbeschaffung – Art. 143 StGB Nach Art. 143 StGB macht sich derjenige strafbar, der sich oder einem anderen in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespei- cherte oder übermittelte Daten beschafft, welche nicht für ihn bestimmt und gegen sei- nen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Als Daten im Sinne von Art. 143 StGB gelten alle Notate, die überhaupt Gegenstand menschlicher Kommunikation sein können.17 Also alle Informationen, die von einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden können, ab dem Moment, in dem sie von der visuell erkennbaren in die codierte Form überführt werden, über alle Verarbeitungs- und Übermittlungsstadien hin bis zur Rückführung in die visuell erkennbare Form.18 Gestützt auf diese Definition fallen sämtliche Zugangsinformationen für das E-Banking, wie Passwort, PIN-Code und die weiteren Sicherheitsmerkmale sowie die im E-Banking ersichtlichen Informationen wie Kunden- und Kontenangaben unter den Datenbegriff gemäss Art. 143 StGB. Um den Tatbestand zu erfüllen, müssen die Daten nicht für den Täter bestimmt sein, d.h. der Täter muss unbefugt über die Daten verfügen. Hierbei ist entscheidend, ob nach dem Willen des Datenherren (respektive des Datenberechtigten), die Daten dem Täter für seine Zwecke zur Verfügung stehen sollen oder nicht.19 Beim Phishing sind die ver- 15 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 13 N 5 16 BSK StGB II – NIGGLI Marcel Alexander/RIEDO Christof; Art. 139 Ziff. 1 N 11 17 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 14 N 24 18 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 2 N 25 19 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 4 N 25 7 wendeten Daten – sowohl die Zugangsinformationen als auch die Kunden- und Konto- daten des E-Banking-Portals - nicht für den Täter bestimmt, weshalb auch dieses Tatbe- standsmerkmal erfüllt ist. Ferner müssen die Daten gegen den unbefugten Zugriff besonders gesichert sein. Hier gilt es zwischen den Daten des eigentlichen E-Banking-Kunden und den Daten des Fi- nanzinstitutes zu unterscheiden. An die Sicherung von Kundendaten einer Bank sind höhere Massstäbe zu setzen als an die Sicherung privater Daten beispielsweise auf ei- nem persönlichen Notebook.20 Da die E-Banking-Portale in der Schweiz mit Passwort, PIN-Code und weiteren Sicherheitsmerkmalen besonders geschützt sind, würde ein An- griff auf diese Daten das entsprechende Tatbestandselement sicherlich erfüllen. An den Kunden – als eigentlich datenberechtigte Person – werden nicht die gleich hohen Anfor- derungen bezüglich dem besonderen Schutz seiner Daten gestellt. Womit also der Kunde bereits durch Aufbewahrung der Daten in einer verschlossenen Schublade oder in einem mit Passwort geschützten PC die Anforderung ebenfalls erfüllt. Als letzter wesentlicher Punkt muss sich der Täter gemäss Wortlaut von Art. 143 StGB die Daten aktiv beschaffen. Dies wäre dann vorstellbar, wenn er die Zugriffsschranken überwinden oder umgehen und sich die Daten dadurch unrechtmässig beschaffen kann.21 Die Tathandlung des Beschaffens bedeutet, dass der Täter für sich oder einen andern unmittelbar die Verfügungsmacht über die Daten, die aus dem Datenbestand eines an- dern stammen, erlangt. Beschafft hat er sich die Daten, wenn er oder der Dritte selbst physisch über die Daten verfügt, d.h. wenn er sie also ausserhalb der Datenverarbei- tungsanlage, des Datenträgers oder der Datenübermittlungseinrichtung des Berechtigten, aus der sie stammen, für seine Zwecke einsetzen kann. Nicht erforderlich für die Vollendung des Straftatbestandes ist, dass er sie tatsächlich für seine Zwecke einsetzt.22 Art. 143 StGB wurde den Aneignungstatbeständen nachempfunden. Somit lassen sich unter den Begriff der Datenbeschaffung nur entsprechende Verhaltensweisen subsumie- ren, welche in Symmetrie zu diesen – namentlich zum Diebstahlstatbestand – liegen. Wo diese Symmetrie fehlt, kann nicht von einem Beschaffen im Sinne von Art. 143 StGB gesprochen werden.23 In subjektiver Hinsicht wird ein vorsätzliches Handeln in unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht verlangt. Dies trifft beim Phishing auf jeden Fall zu. Lässt sich also das potentielle Opfer von einem Phishing-e-mail täuschen und leitet dem Täter seine – ansonsten – besonders geschützten Zugangsdaten weiter, kann nach dem Gesagten zwar von einer erfolgreichen Beschaffung durch den Täter gesprochen wer- den. Gleichwohl ist der Tatbestand von Art. 143 StGB für den ersten Teil des Phishing nicht erfüllt, da nicht der Täter sich selber aktiv mittels Überwindung der besonderen Sicherung die Daten beschafft hat, sondern ihm diese durch einen Irrtum über den wah- ren Empfänger vom Opfer freiwillig zur Verfügung gestellt werden. 20 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143 N 12 21 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143 N 15 22 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 4 N 41 23 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 4 N 56 8 Es fehlt somit in diesem Fall an der vorgängig erwähnten Symmetrie zum Diebstahlstat- bestand. Der Täter hatte nicht selber spezifischen Mechanismen oder Sicherheitssys- teme, welche die Zugangsdaten schützen, zu überwinden.24 Näher liegt in diesem Fall der Vergleich zum Betrugstatbestand, wo der Täter durch arglistige Täuschung sein Ziel erreicht (mehr dazu im Kapitel 2.2.5). Im ersten Teil des Phishing ist somit der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung nicht erfüllt. Die auf diese Weise erhaltenen Daten setzt der Täter dann im zweiten Teil des Phishing ein, um auf das E-Banking-Portal Zugriff nehmen zu können. Da er nun im Besitze der Zugangsinformationen ist, gelingt es ihm im Rahmen der weiteren Tathandlungen das Sicherheitssystem des Finanzinstitutes aktiv zu überwinden und an die Kontodaten zu gelangen. Fraglich ist, ob der erfolgreiche Zugriff auf das E-Banking-Portal und somit auf sämtli- che entsprechenden Kontodaten des Kunden den Tatbestand von Art. 143 StGB erfüllt. Der Täter greift zwar gegen den Willen des Verfügungsberechtigten auf das – als be- sonders gesichert geltende - E-Banking-Portal und auf die dort vorhandenen Kunden- und Kontodaten zu und verwendet diese Daten für seine Transaktionen. Wenn er dabei aber die Daten weder kopiert noch ausdruckt, sondern sie nur für seine Zwecke benützt, ohne dass er sie in seinen eigenen Datenbestand überführt, handelt er nicht tatbestands- mässig im Sinne von Art. 143 StGB.25 Der Täter erfüllt also den Tatbestand von Art. 143 StGB beim zweiten Teil des Phishing nur, wenn er die Daten nicht nur benutzt, sondern auch kopiert oder zumindest aus- druckt. Separat geprüft wird die Konkurrenzfrage zu anderen in Frage kommenden Straftatbeständen unter Kapitel 2.2.10. 2.2.4 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem – Art. 143bis StGB Gemäss Art. 143bis StGB wird auf Antrag bestraft, wer unbefugterweise – ohne Berei- cherungsabsicht - auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Als Datenverarbeitungssysteme gelten technische Einrichtungen, über welche Informa- tionen in nicht direkt lesbarer, üblicherweise kodierten Form entgegengenommen, au- tomatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden. Dies kann eine mit dem Internet verbundene Rechneranlage, aber auch ein einzelner PC sein, wenn deren Verwendung beispielsweise durch ein Passwort gesichert ist.26 Weiter muss das Datenverarbeitungssystem für den Täter fremd sein. Unter Fremdheit ist hier die fehlende Zugangsberechtigung zum System zu verstehen.27 Ebenfalls hat das Datenverarbeitungssystem gegen den unberechtigten Zugriff besonders gesichert zu 24 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff. 25 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 4 N 60 26 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143bis N 5 27 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143bis N 6 9 sein. Als Sicherheitsmassnahmen sind hier lediglich elektronische Massnahmen – wie Passwörter, PIN-Codes, Verschlüsselungssoftware etc. – zu verstehen. Entgegen dem vorgängig behandelten Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung genügt es bei Art. 143bis StGB nicht, wenn zum Beispiel das Datenverarbeitungssystem in einem ver- schlossenen Raum steht, aber über keinen elektronischen Zugangsschutz verfügt. Dies ergibt sich aus der Formulierung „auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtun- gen“.28 Konkret ist damit gemeint, dass der Täter über einen drahtverbundenen (z.B. Telefon- netz) oder auch drahtlosen (z.B. UMTS) Kanal die Zugangsschranken aktiv überwinden muss um den Tatbestand erfüllen zu können.29 Ferner muss unbefugt in das Datenverar- beitungssystem eingedrungen werden. Dies bedeutet, dass der Täter gegen den Willen des Verfügungsberechtigten handeln muss.30 Phishing-e-mails – wie alle e-mails – werden mittels Datenverarbeitungssystem versen- det und auf einem fremden – demjenigen des potentiellen Opfers – Datenverarbeitungs- system empfangen. Analog zum bereits unter Kapitel 2.2.3 erwähnten, überwindet der Täter dadurch jedoch nicht aktiv elektronische Zugangsschranken. Er benutzt lediglich das e-mail als Kommunikationsmedium um sein potentielles Opfer zu täuschen und ihn so dazu zu bringen, von sich aus die benötigten Zugangsinformationen bekannt zu ge- ben. Der Versand von Phishing-e-mails und die beabsichtigte Reaktion des Empfängers erfüllen demnach den objektiven Tatbestand von Art. 143bis nicht. Es ist noch zu prüfen, ob der Tatbestand allenfalls dadurch erfüllt sein könnte, dass sich der Täter mit den „gephishten“ Informationen anschliessend Zugang zum E-Banking- Portal seines Opfers verschafft. Aus Sicht des Täters handelt es sich beim E-Banking- System um ein fremdes Datenverarbeitungssystem, für welches ihm die Zugriffsberech- tigung fehlt. Da er gegen den Willen des Verfügungsberechtigten auf das E-Banking- Portal - welches als besonders gesichert bezeichnet werden kann - zugreift, ist sein Ein- dringen auch als unbefugt einzustufen.31 Somit handelt es sich hierbei objektiv um ein unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 143bis StGB. Das Ziel der Phishing-Attacke ist jeweils der Zugriff auf die Vermögenswerte des Op- fers, der Täter handelt also stets in Bereicherungsabsicht. Da jedoch der subjektive Tat- bestand des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage ausdrücklich ein Handeln ohne Bereicherungsabsicht verlangt, ist aus diesem Grund der Art. 143bis StGB auch für den zweiten Teil des Phishing nicht gegeben. 2.2.5 Betrug – Art. 146 StGB Wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspielung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Be- trugs nach Art. 146 StGB schuldig. 28 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143bis N 8 29 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 5 N 21 30 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 14 N 39 31 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff 10 Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass das Opfer durch die motivierende Einwir- kung des Täters dazu veranlasst wird, sich selbst (bzw. seiner Verfügung unterliegendes Vermögen) zu schädigen.32 Der objektive Tatbestand kann somit in vier Elemente33 auf- geteilt werden: • Das motivierende Verhalten, das im Normalfall eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; • als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; • eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen, und endlich • einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden. Beim Phishing bezieht sich das motivierende Verhalten des Täters auf die Täuschung des Opfers mittels Zusendung einer e-mail des vermeintlichen Finanzinstitutes und der ebenfalls vom vermeintlichen Finanzinstitut stammenden Internetseite, auf welche das Opfer per Link im e-mail gelangt und zur Eingabe der Zugangsinformationen für das E- Banking verleitet wird. Die für die Täuschung notwendige arglistige Irreführung wird dadurch erreicht, dass sowohl e-mail als auch Internetseite hinsichtlich Erscheinungsform und Inhalt den An- schein erwecken, wirklich vom betreffenden Finanzinstitut zu stammen. Eine erfolgreiche Täuschung ruft beim Opfer einen Irrtum bezüglich Empfänger und Sinn und Zweck der Eingabe der vertraulichen Zugangsinformationen hervor. Basierend auf diesem Irrtum liefert das Opfer dem Phisher sämtliche notwendigen Zugangsinfor- mationen für das E-Banking, wodurch der Täter Zugriff auf die entsprechenden Vermö- genswerte seines Opfers erhält und sich unrechtmässig bereichern kann. Während durch diese Vorgehensweise die Tatbestandselemente der Täuschung und des darauf beruhenden Irrtums des Geschädigten erfüllt werden und im Normalfall auch ein Schaden aufgrund der Vermögensdisposition eintritt, ist das Erfordernis der direkt auf dem Irrtum basierenden Vermögensdisposition durch den Geschädigten nicht gegeben. Namentlich wird die Vermögensdisposition beim Phishing nicht vom Opfer selber er- bracht. Sie ist deshalb auch nicht direkt auf seinen Irrtum zurückzuführen, da das Opfer durch seinen Irrtum und die Preisgabe der entsprechenden Zugangsdaten dem Täter nur den Einstieg ins E-Banking-System ermöglicht. Die Vermögensverschiebung wird schlussendlich vom Täter selbst veranlasst. Es kann noch die Meinung vertreten werden, dass bereits das Erlangen der vertraulichen Zugangsinformationen durch die arglistige Täuschung der Phisher als Vermögensdispo- sition des Opfers zu werten ist, da diese Daten mit grösstmöglicher Wahrscheinlichkeit im Anschluss daran zu dessen Schaden genutzt werden. Diese Auslegung ist jedoch zu verneinen, da das Risiko, respektive die Wahrscheinlichkeit, dass die Täterschaft die ihr überlassenen Zugangsdaten zum Schaden des Opfers verwenden wird, noch keinen rechtlich relevanten Vermögensschaden darstellt. Ein solcher Vermögensschaden tritt 32 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 15 N 4 33 BGE 101 IV 117 11 erst dann ein, wenn die Täterschaft in einer weiteren – selbständigen – Handlung, die Zugangsdaten im E-Banking-System zur Auslösung von Transaktionen einsetzt. Diese Auslegung wird sinngemäss in der Rechtspraxis im Verhältnis von Art. 146 zu Art. 148 StGB angewendet und ist m.E. ebenfalls in der Konstellation des Phishing anzuwenden.34 Zu prüfen bleibt, ob durch diese Vorgehensweise allenfalls ein Betrug gegenüber dem Finanzinstitut vorliegen könnte. Bei der unrechtmässigen Verwendung der Zugangsin- formationen für das E-Banking täuscht der Täter nämlich die Identität des Kunden vor, welche ihm ermöglicht, auf diese Weise die entsprechenden Vermögensdispositionen im Auftrag zu geben. Dennoch ist Art. 146 StGB nicht anwendbar, da der traditionelle Tatbestand des Betruges vom Bild des Opfers ausgeht, welches durch Täuschung dazu bewogen wird, sich selbst zu schädigen. Das E-Banking-System eines Finanzinstitutes – als Datenverarbeitungssystem – kann man jedoch in diesem Sinne nicht täuschen.35 Die unrechtmässige Vermögensverschiebung beruht somit nicht auf einem vom Täter her- vorgerufenen Irrtum bei einem menschlichen Opfer, sondern wird mittels Manipulation einer Datenverarbeitungsanlage bewirkt.36 Folglich kann nicht von einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gesprochen werden. Der Straftatbestand von Art. 146 StGB ist damit nicht für das Phishing anwendbar. 2.2.6 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – Art. 147 StGB Laut Art. 147 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwen- dung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wurde weitgehend dem Tatbestand des Betruges nachempfunden. Im Hinblick auf Art. 146 StGB kommt dem auch als Computerbetrug bezeichneten Art. 147 StGB lediglich sub- sidiärer Charakter zu.37 Als für die Deliktsform des Phishing primär relevante Tathandlung ist die unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten analog der arglistigen Täuschung beim Betrug anzusehen. Die Verwendung dieser Daten im Rahmen eines Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorganges hat zum Ziel, dass der eigentliche Akt der Datenverarbeitung oder –übermittlung im Ergebnis unrichtig sein muss. Diese Handlungsweise entspricht beim Tatbestand des Betruges der Irreführung bezüglich dem wahren Sachverhalt.38 Die daraus folgende Vermögensverschiebung entspricht der Vermögensverfügung beim Betrug. Dies bedeutet, dass die Vermögensverschiebung wiederum direkt kausal zum Datenverarbeitungs- oder 34 BGE 127 IV 68 35 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 2 36 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N 1 37 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N 15 38 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 6 12 Datenübermittlungsvorgang stehen muss. Somit hat das betreffende Vermögen der automatisierten Datenverarbeitung oder –übermittlung zu unterliegen. Aus der Vermögensverschiebung hat direkt kausal ein entsprechender Schaden zu entstehen. Bedarf es für den Täter weiterer selbständiger Handlungen um den erstrebten Vermögensvorteil zu erlangen, so scheidet Art. 147 StGB automatisch aus. Ebenfalls analog zum Betrugstatbestand bezüglich dem Verfügenden und dem Geschädigten gilt beim Computerbetrug, dass derjenige in dessen Dienst der Computer steht und derjenige, den der Schaden trifft, nicht identisch sein müssen.39 Als unrichtige Daten im Sinne von Art. 147 StGB sind Daten zu verstehen, welche im Zeitpunkt des Datenverarbeitungsvorganges in ihrem Informationsgehalt im Wider- spruch zur objektiven Sach- und Rechtslage stehen.40 Bezüglich der unbefugten Verwendung von Daten wird auf die Ausführungen in den Kapiteln 2.2.3 und 2.2.4 verwiesen. Mittels Versand der Phishing-e-mails und der vermeintlichen Internetseite des Finanzin- stitutes soll der E-Banking-Kunde getäuscht werden. Die im e-mail und auf der Internetseite verwendeten Informationen sind inhaltlich unrichtige Daten, womit ein erstes Tatbestandselement erfüllt wäre. Jedoch wird mit dem Versand der unrichtigen Daten per e-mail nicht auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt um automatisch eine Vermögensverschiebung auszulösen, sondern lediglich der Empfänger getäuscht. Die im Anschluss an die erfolgreiche Täuschung und die Herausgabe der Zugangsin- formationen folgende Vermögensverschiebung im E-Banking durch den Täter ist nicht direkt kausal zum Versand der unrichtigen Daten. Sie beruht auf einer weiteren, selb- ständigen Handlung des Täters, welcher sich mit den erhaltenen Daten im E-Banking- System einloggt und die Vermögensverschiebung auslöst. Der Versand der Phishing-e-mails und das Sammeln der Zugangsdaten kann als Vorbe- reitungshandlung für den zweiten Teil des Phishing betrachtet werden. Diese Vorberei- tungshandlungen fallen jedoch nicht unter Art. 260bis StGB, weshalb sie straflos bleiben. Gestützt auf die vorgängigen Erwägungen ist Art. 147 StGB für den ersten Teil des Phishing nicht anwendbar. Der erste Teil des Phishing kann auch nicht als unvollendeter Versuch von Art. 147 StGB gewertet werden, da dieser Tatbestand erst ab Beginn der Tatausführung des zweiten Teils des Phishing Relevanz entwickelt. Der Täter überschreitet die Schwelle zum Versuch erst, wenn er sich mittels Verwendung der erhaltenen Zugangsinformationen in das E-Banking-System einloggt um eine Vermögensverschiebung vorzunehmen. Die Vorgehensweise im zweiten Teil des Phishing entspricht dem in diesem Kapitel behandelten Tatbestand wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen. Beim Tatbestand des Computerbetruges ist es – im Unterschied in etwa zu Art. 143 StGB – unerheblich, wie der Täter an die von ihm verwendeten Daten gekommen ist.41 39 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 11 40 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N 45 41 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N 65 13 Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es zu Beginn lediglich relevant, dass die verwendeten Daten unrichtig, unvollständig oder eben unbefugt verwendet werden. Wie bereits in den Kapiteln 2.2.3 und 2.2.4 ausgeführt, ist das Eindringen des Täters in das E-Banking-System mit den Zugangsinformationen des wahren Verfügungsberechtigten als unbefugte Datenverwendung zu bezeichnen. Nachdem sich der Täter den Zugang verschafft hat, löst er im E-Banking-System einen an sich richtigen Datenverarbeitungsvorgang aus, welcher aber im Ergebnis unzutref- fend ist. Konkret bedeutet dies, dass der Täter aufgrund der Verwendung der korrekten Zugangsinformationen gegenüber dem E-Banking-System als autorisiert gilt um elekt- ronische Transaktionen auslösen zu können. Ohne die Verwendung der entsprechenden Zugangscodes könnten alleine schon systembedingt keine Datenverarbeitungsvorgänge durch den Täter im E-Banking ausgelöst werden. Die ausgelösten Transaktionen sind aber dennoch im Ergebnis unzutreffend, da dem Täter die entsprechende Befugnis des rechtmässig Berechtigten fehlt. Der Vermögensschaden als weiteres Tatbestandselement ist ebenfalls gegeben, da durch die ausgelöste Transaktion das Guthaben des Phishing-Opfers gegenüber dem Finanzinstitut reduziert wird.42 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass beim zweiten Teil des Phishing der Täter durch eine unbefugte Verwendung von Daten im Rahmen eines Datenverar- beitungsvorganges eine Transaktion auslöst, welche direkt zu einer Vermögensverschie- bung zu seinen Gunsten und somit zu einem Schaden des Betroffenen führt. Setzt man nun noch die Bereicherungsabsicht und den Vorsatz der Täterschaft voraus, sind sämtli- che Tatbestandselemente erfüllt und die Tathandlung kann unter Art. 147 StGB subsu- miert werden. Die Frage der Konkurrenzen wird im Kapitel 2.2.10 behandelt. 2.2.7 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten – Art. 179novies StGB Gemäss Art. 179novies StGB wird auf Antrag bestraft, wer unbefugt besonders schüt- zenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft. Die für diesen Tatbestand wesentlichen Begriffe „besonders schützenswerte Personen- daten“, „Persönlichkeitsprofile“ und „Datensammlung“ sind in Art. 3 Datenschutzgesetz (DSG) definiert. Das StGB stützt sich bezüglich diesen Tatbestandsmerkmalen auf das DSG ab.43 Besonders schützenswerte Personendaten werden durch Art. 3 lit. c DSG als Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkei- ten, Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen definiert.44 Ein Per- sönlichkeitsprofil ist gemäss Art. 3 lit. d DSG eine Zusammenstellung von Daten, wel- che eine Beurteilung wesentlicher Aspekte einer natürlichen Person erlaubt.45 42 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff. 43 BSK StGB II – VON INS Peter/WYDER Peter-René; Art. 179novies N 8 44 BSK StGB II – VON INS Peter/WYDER Peter-René; Art. 179novies N 9 45 BSK StGB II – VON INS Peter/WYDER Peter-René; Art. 179novies N 11 14 Gestützt auf diese Definitionen können die gephishten Zugangsinformationen für das E- Banking klar ausgeschlossen werden, da diese sich auf Passwörter, PIN-Code und weitere Sicherheitsmerkmale beschränken und weder die Anforderungen als besonders schützenwerte Personendaten noch als Persönlichkeitsprofile erfüllen. Somit erfüllt der erste Teil des Phishing den Straftatbestand von Art. 179novies nicht. Man könnte nun argumentieren, dass die im E-Banking vorhandenen Informationen über das potentielle Opfer den Begriff eines Persönlichkeitsprofils erfüllen könnten. Namentlich hat der Täter aufgrund der Zugangsinformationen volle Einsicht in gewisse Personalien und in sämtliche über das betroffene Finanzinstitut getätigte Transaktionen des Opfers. Über einen längeren Zeitraum betrachtet lassen diese Transaktionen (Höhe, Einzahler, Begünstigter, Bemerkungen etc.) allenfalls die Erstellung eines Persönlich- keitsprofils gemäss Art. 3 lit. d DSG zu. Sinn und Zweck des Phishing ist jedoch die unrechtmässige Bereicherung. Der Täter wird sich also im E-Banking eine Übersicht über die verschiedenen Saldi und allenfalls vorhandenen Bezugslimiten auf den angeschlossenen Konten verschaffen und baldmög- lichst versuchen entsprechende Transaktionen auszulösen. Die vom Täter benötigten Informationen fallen weder unter den Begriff der besonders schützenswerten Personen- daten noch unter den Begriff des Persönlichkeitsprofils. Somit ist Art. 179novies StGB auch nicht für den zweiten Teil des Phishing anwendbar. 2.2.8 Urkundenfälschung – Art. 251 StGB Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung dürfte nur der erste Teil des Phishing, also der Versand der Phishing-e-mails und der damit beabsichtigte Erhalt der Zugangsinformationen zum E-Banking, relevant sein. Dabei steht insbesondere der Begriff der Urkunde im Vordergrund. Urkunden sind gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB Schriften oder Zeichen die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zwecke dient. Eine Schrift wird also dann zur Urkunde, wenn sie nebst einer menschlichen Gedanken- äusserung, der Zurechenbarkeit zu einem Aussteller, der Perpetuierungsfunktion und als Beweismittel für rechtserhebliche Tatsachen genügt. Gemäss der Rechtssprechung gelten Tatsachen dann als rechtlich erheblich, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhe- bung oder Feststellung eines Rechts bewirken, wobei auch blosse Indizien, die den 15 Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen, als rechtlich erheblich eingestuft wer- den.46 Grundsätzlich ist eine Schrift zur Urkunde geeignet, wenn sie nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird. Beweisfunktion bedeutet, dass die Urkunde zum Beweis geeignet und bestimmt sein muss.47 Entscheidend ist das Ver- trauen, welches das Schriftstück im Verkehr geniesst.48 Zudem muss die Schrift vom Aussteller mit dem Willen geschaffen worden sein, ein Beweismittel zu sein oder als solches zu dienen, wobei der Wille des Ausstellers darauf ausgerichtet sein muss, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern es objektiv erkennbar als Beweismittel im Rechtsverkehr zu schaffen und auch als solches zu ver- wenden.49 Bezüglich der Beständigkeit müssen auch elektronisch aufgezeichnete Daten gewissen Anforderungen entsprechen (Perpetuierungsfunktion). Die Rechtsprechung stellt dabei darauf ab, ob die Daten durch eine mehr oder minder strikte Beschränkung des Zugangs (z.B. Legitimationskarte, Zugangscode etc.) zu ihnen genügend gegen un- beabsichtigte Löschung oder Veränderung gesichert sind.50 Es stellt sich nun zuerst die Frage, ob ein Phishing-e-mail als Urkunde gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB gelten kann oder nicht. Das Phishing-e-mail lässt sich aufgrund der Aufmachung (z.B. Logo des Finanzinsti- tutes) und der Absenderdaten (z.B. E-Banking-Team oder Sicherheitsbeauftragte des Fi- nanzinstitutes) einem vermeintlichen Aussteller zuordnen. Dieser Aussteller muss dabei nicht zwingend namentlich erwähnt werden. Der Empfänger darf dabei darauf vertrauen, dass nur spezifische Mitarbeitende seines Finanzinstitutes Zugang zum entsprechenden e-mail-Account, mit welchem das fragliche e-mail versendet wurde, haben. So hat bei einer vergleichbaren Konstellation bezüglich einem nicht namentlich erwähnten Aussteller das Bundesgericht auch entschieden, dass bei einer elektronisch geführten Bankbuchhaltung die notwendige Garantiefunktion damit begründet ist, dass aufgrund des internen Sicherheitssystems nur bestimmte Personen – nämlich die zugriffsberechtigten Bankangestellten - entsprechende Buchungen vornehmen können.51 Nachdem die Zurechenbarkeit des Ausstellers erfüllt ist, gilt es abzuklären, ob das Phis- hing-e-mail eine menschliche Gedankenäusserung zum Inhalt hat. Eine Gedankenäusse- rung, respektive Gedankenerklärung ist jede verständliche Mitteilung von Mensch zu Mensch.52 Im e-mail befinden sich vom Versender verfasste Informationen darüber, weshalb der Empfänger kontaktiert wird. Beispielsweise werden oftmals Sicherheits- probleme im E-Banking als Auslöser genannt. Weiter werden dem Empfänger konkrete Handlungsanweisungen gegeben: Anwählen des im e-mail beigefügten Internetlink und Eingabe der Zugangsinformationen für das E-Banking. Bei diesen Informationen und Handlungsanweisungen handelt es sich zweifellos um menschliche Gedankenäusserun- gen. 46 BGE 6P.37/2005 47 BSK StGB I – BOOG Markus; Art. 110 Ziff. 5 N 4 48 BSK StGB I – BOOG Markus; Art. 110 Ziff. 5 N 29 49 BSK StGB I – BOOG Markus; Art. 110 Ziff. 5 N 31 50 BGE 116 IV 343 51 BGE 116 IV 343 52 BSK StGB I – BOOG Markus; Art. 110 Ziff. 5 N 13 16 Das Merkmal der Beständigkeit dürfte als erfüllt gelten, weil die e-mails auf dem e- mail-Account des Empfängers empfangen und gespeichert werden. Dieser Account ist jeweils mittels Passwort vor unbefugtem Zugriff und somit auch durch unbefugte Ver- änderung oder Löschung geschützt. Als weitere Voraussetzung muss das e-mail nun noch als Beweismittel für eine rechtlich erhebliche Tatsache genügen. Im regulären Geschäftsverkehr sind heutzutage e-mails weit verbreitet. Geschäftspartner kommunizieren per e-mail schnell und einfach miteinander. Es ist üblich, dass über das Internet getätigte Bestellungen oder Einkäufe per e-mail vom Lieferanten bestätigt werden oder Aufträge bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen per e-mail erteilt und bestätigt werden. Gerade auch beim E- Banking wird den Kunden nebst dem telefonischen auch ein e-mail-Support angeboten, an den sie sich jederzeit wenden können und von wo sie entsprechend weiterführende Informationen wiederum per e-mail zugesendet erhalten (beispielsweise bei der Schweizerischen Post: yellownet@postfinance.ch). Beim Phishing-e-mail soll dem Empfänger aufgezeigt werden, dass aufgrund der Ab- senderangaben und dem verwendeten Logo sein E-Banking-Vertragspartner mit ihm Kontakt aufnimmt und ihm gestützt auf wichtige sicherheitsrelevante Vorkommnisse und/oder gestützt auf den E-Banking-Vertrag wesentliche Informationen und Hand- lungsanweisungen zukommen lässt. Bezüglich der Beweiskraft von e-mails könnte entgegengehalten werden, dass aufgrund der zahlreichen SPAM-e-mails, welche früher oder später praktisch jeden e-mail-Ac- count einmal treffen und zu überfluten drohen, grundsätzlich sämtlichen e-mails zu misstrauen wäre und ihnen deshalb keine Beweiseignung und –bestimmtheit zukommen kann. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass praktisch alle SPAM-e-mails rasch auch als solche erkennbar sind (z.B. aufgrund des Inhaltes oder des Absenders) und somit nicht mit den im Geschäftsverkehr üblichen e-mails verglichen werden kön- nen. Einem qualitativ schlecht erstellten Phishing-e-mail (z.B. falsche Sprache, falsches Logo etc.) dürfte effektiv keine Beweiskraft zukommen, da es wohl von der Glaubwür- digkeit her mit einem SPAM-e-mail vergleichbar ist. Obwohl es bei einer Urkunde im Grundsatz nicht auf deren Qualität ankommt, ist ein solches e-mail aufgrund seiner Einfältigkeit gar nicht in der Lage den Anschein einer Urkunde zu erwecken.53 Ein glaubwürdig erstelltes Phishing-e-mail ist jedoch durchaus mit einem im Geschäfts- verkehr üblichen e-mail zu vergleichen. Basierend auf diesen Erwägungen erfüllt ein solches e-mail somit auch die Beweisfunktion für eine rechtlich erhebliche Tatsache und kann somit als Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB angesehen werden. Mit der Erstellung eines qualitativ hochstehenden Phishing-e-mails (korrekte Sprache, korrektes Logo, korrekte Absenderangaben etc.) erfüllt der Täter zumindest einmal den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. Er täuscht den Empfänger über die eigentliche Urheberschaft des Phishing-e-mails und stellt so eine unechte Urkunde aus. 53 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 7 17 Auf der subjektiven Seite verlangt Art. 251 StGB nebst Vorsatz ein Handeln in Schädi- gungs- oder Vorteilsabsicht. Im Zusammenhang mit dem Phishing steht klar die Vor- teilsabsicht des Täters im Vordergrund. Als unrechtmässiger Vorteil gilt dabei gemäss Rechtssprechung jede Besserstellung, wobei die Besserstellung vermögensmässiger oder sonstiger Natur sein kann.54 Unrechtmässig ist ein Vorteil dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn der Täter darauf keinen Anspruch hat.55 Stellt man sich nun auf den Standpunkt, dass aufgrund des Phishing-e-mails der Emp- fänger seine Zugangsinformationen zum E-Banking offen legt und diese anschliessend zur unrechtmässigen Bereicherung genutzt werden können, so ist der unrechtmässige Vorteil gegeben und somit Art. 251 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Abweichend davon wird die Meinung vertreten, dass mit dem Phishing-e-mail lediglich der Empfänger mittels einem Internetlink auf eine Internetseite gelockt und dort noch- mals mittels falschen Angaben getäuscht und zur Eingabe der Zugangsdaten verleitet werden soll. Unter diesem Aspekt wäre der einzige Nutzen des Phishing-e-mails, dass der Empfänger den fraglichen Internetlink anwählt. Alleine mit dieser Handlung ist je- doch nicht ersichtlich, inwiefern der Täter in vermögensrechtlicher oder sonstiger Hin- sicht bessergestellt sein sollte. Es fehlt in dieser Konstellation somit am Vorteil, wes- halb Art. 251 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt wäre und somit nicht zum Tra- gen kommen würde.56 In subjektiver Hinsicht würde also erst die vom Täter gefälschte Internetseite verbunden mit der daraus folgenden Offenlegung der Zugangsdaten dem Element des unrechtmässigen Vorteils genügen. Basierend auf diese Konstellation ist somit noch zu prüfen, ob die fragliche Internetseite als Computerkurkunde gilt oder nicht. Es sind hierbei die gleichen Massstäbe wie beim e-mail anzuwenden. Die Elemente der Zurechenbarkeit an einen Aussteller (Impressum, Logo etc.) und die menschliche Gedankenäusserung (Information und Handlungsanweisungen) sind identisch mit dem vorgängig behandelten e-mail und können somit als erfüllt angesehen werden. Ebenso ist die Beständigkeit gegeben, da die Internetseite selber – bis auf die durch das Opfer auszufüllenden Felder – schreibgeschützt ist und einzig durch den Verfügungsberechtigten gelöscht oder verändert werden kann. Somit bleibt in objektiver Hinsicht noch die Beweismittelfunktion in Verbindung mit der rechtlich erheblichen Tatsache zu prüfen. Eine rechtliche Bedeutung im Sinne der Computerurkunde liegt nur bei relevanten Vorgängen oder Zuständen vor, die bestimmt und geeignet sind, die aufgezeichnete Tatsache zu beweisen. Es muss sich also um Da- ten handeln, die dazu bestimmt sind bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Be- weisdaten benutzt zu werden.57 Hierfür in Frage kommen vorab Daten im Zusammen- hang mit kaufmännischer Buchführung sowie Daten zur Abwicklung wirtschaftlicher Transaktionen im Bereich von Banken und ähnlichen Institutionen.58 54 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 93 55 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 95 56 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff. 57 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 3 N 68 58 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 3 N 71 18 Es ist davon auszugehen, dass das potentielle Opfer gestützt auf das erhaltene e-mail direkt auf die fragliche Internetseite gelangt. Die Internetseite ist im Hinblick auf Layout und Vorgehensweise zum Einloggen identisch mit dem üblicherweise genutzten E-Banking-System. Ebenso entsprechen die Eingabeaufforderungen in ihrer Art der normalerweise beim E-Banking verwendeten Autorisierung als Verfügungsberechtigter. Der E-Banking-Kunde muss somit davon ausgehen, dass die Internetseite seinem Fi- nanzinstitut zugeordnet werden muss. Da diese Internetseite, respektive der darin aufge- führte Inhalt aber nicht dem Willen des E-Banking-Institutes entspricht und die Internetseite nur vorgibt vom betreffenden Finanzinstitut zu stammen, liegt eine unechte Erklärung vor. In Analogie der Schrifturkunde kann in diesem Fall von einem der Blankettfälschung angenäherten Sachverhalt gesprochen werden.59 Basierend auf diesen Ausführungen kann die von der Täterschaft beim Phishing erstellte Internetseite zur Erlangung der Zugangsinformationen unter den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB subsumiert werden, sofern sie – analog zum Phishing-e-mail – in objektiver Hinsicht von genügender Qualität ist um die Beweisfunktion einer rechtlich erheblichen Tatsache zu erfüllen. Nochmals rekapitulierend kann festgehalten werden, dass der Tatbestand der Urkunden- fälschung beim Phishing-e-mail erfüllt ist, wenn dieses die objektiven Tatbestands- merkmale gemäss den vorgängigen Ausführungen erfüllt und gestützt auf dieses e-mail die Zugangsdaten offen gelegt werden. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Phishing-e-mail den Kunden lediglich dazu verleitet mit dem aufgeführten Internetlink die fragliche Internetseite aufzurufen und er dort nochmals getäuscht werden muss um die Zugangsdaten offen zu legen. Dafür erfüllt die für die Eingabe der Zugangsdaten verwendete Internetseite der Phisher ebenfalls den Tatbestand der Urkundenfälschung sofern sie in objektiver Hinsicht gemäss den vorgängigen Ausführungen Urkundenqualität aufweist. Die Frage der Konkurrenzen zu anderen Straftatbeständen wird in Kapitel 2.2.10 separat behandelt. 2.2.9 Markenschutzgesetz Die strafrechtliche Würdigung des Phishing hat ergeben, dass beim Zugriff auf das E- Banking des Opfers und die Veranlassung unrechtmässiger Transaktionen der Straftat- bestand der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) anwendbar ist. Hinsichtlich des ersten Teils des Phishing, dem Versand der e-mails zur Erlangung der Zugangsinformationen kommt im Rahmen des StGB lediglich der Tatbestand der Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB) in Frage und dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. 59 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 3 N 99 19 Das StGB stellt somit nicht in jedem Fall sämtliche Handlungen des Phishing unter Strafe. Aus diesem Grund bleibt zu prüfen, ob der Versand der Phishing-e-mails wo- möglich durch das Nebenstrafrecht erfasst wird. Beim Phishing verwendet der Täter im Rahmen des e-mail-Versandes aber auch auf der Internetseite zur Täuschung die in der Regel geschützte Marke (z.B. PostFinance, yel- lownet.ch etc.) des betroffenen Finanzinstitutes. Dem Inhaber einer geschützten Marke kommt jedoch gemäss dem Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz) das ausschliessliche Recht der Markenverwendung zu. Als Marke ist jedes Kennzeichnungsmittel (Wörter, Buchsta- ben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen) anzusehen, welches Markenschutz geniesst, also alle im entsprechenden Markenregister eingetragenen und gebrauchten Marken. Entscheidend dabei ist die rein formelle Tatsache der Eintragung ins entsprechende Markenregister.60 Diese Eintragungen im Markenregister können un- ter www.swissreg.ch abgerufen, respektive überprüft werden. Ein betrügerischer Markengebrauch gemäss Art. 62 Ziff. 1 lit. a Markenschutzgesetz (MSchG) begeht, wer Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung wider- rechtlich mit der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Originalwaren oder –dienstleistungen. Ziel des betrügerischen Markengebrauchs ist es also, eine Markendienstleitung zu pro- duzieren, die von der Originalleistung kaum unterscheidbar ist und für diese gehalten wird. Ziel der vom Täter begangenen Täuschung ist die Schaffung der Illusion, die von ihm angebotenen Dienstleistungen seien echt, d.h. mit den betreffenden Originaldienst- leistungen identisch.61 Art. 62 MSchG schützt nicht nur den Markeninhaber vor skrupelloser Aneignung und Ausnutzung seiner Rechte, sondern ebenso sehr den Abnehmer und Konsumenten, dessen Vermögen geschützt werden soll.62 Beim Phishing wird auf der Internetseite und in den e-mails die Marke des betroffenen Finanzinstitutes verwendet um den Empfänger über den wirklichen Urheber hinweg zu täuschen. Mit dieser Vorgehensweise missbraucht der Täter die Marke eines anderen – nämlich des Finanzinstitutes – unrechtmässig. Dabei genügt es, wenn der Täter die ge- schützten Zeichen des Finanzinstitutes in seinen e-mails oder auch der Internetseite verwendet um damit den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine vom betroffe- nen Finanzinstitut angebotene Dienstleistung. Der Kunde geht in der Folge davon aus, dass die Dienstleistung vom betroffenen Finanzinstitut und nicht vom Täter angeboten wird. Bei Art. 62 MSchG handelt es sich um ein Antragsdelikt, welches bei gewerbsmässiger Begehung von Amtes wegen zu verfolgen ist. Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässi- gem Handeln der Täterschaft gegeben. Solches liegt dann vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, als auch aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt und aus den deliktischen Handlungen relativ regelmässige Ein- 60 DAVID Lucas; Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz; Art. 61 N 6 61 DAVID Lucas; Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz; Art. 62 N 7 62 DAVID Lucas; Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz; Art. 62 N 4 20 nahmen anstrebt und erzielt, die einen namhaften Kostenbeitrag an seine Lebensgestal- tung darstellen.63 Da der Täter beim Phishing in der Regel mit grossem Mittel- und Zeiteinsatz vorgeht, viele potentielle Opfer kontaktiert und einen entsprechend grossen Gewinn durch sein Handeln anstrebt, kann aufgrund der aktuellen Rechtssprechung von einer gewerbsmäs- sigen Tatbegehung ausgegangen werden. Folglich ist gemäss Art. 62 Abs. 2 MSchG das Phishing von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen – ohne Einreichung eines expliziten Strafantrages – zu verfolgen. Abschliessend ist also festzuhalten, dass normalerweise bereits beim Versand von Phis- hing-e-mails selbst dann, wenn allenfalls die strafrechtliche Voraussetzung der Urkun- denfälschung nicht erfüllt ist, eine Strafbarkeit aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a MSchG gegeben ist. Da Phishing grundsätzlich gewerbsmässig erfolgt, verfügen die Strafverfolgungsbehörden gemäss Abs. 2 der gleichen Bestimmung über die Möglich- keit von Amtes wegen auch schon gegen Phishing-e-mails vorzugehen. Der Frage der Konkurrenz zu den anderen Straftatbeständen des StGB wird im nachfolgenden Kapitel nachgegangen. 2.2.10 Konkurrenzen Bereits der Versand von Phishing-e-mails ist – unter bestimmten Voraussetzungen – strafbar nach Art. 251 StGB wegen Urkundenfälschung. Da bei den fraglichen e-mails die Marke der betroffenen Finanzinstitute missbräuchlich verwendet wird, liegt eben- falls ein Verstoss gegen das Markenschutzgesetz aufgrund von Art. 62 MSchG vor. Die Internetseite der Phisher erfüllt analog den Ausführungen zu den Phishing-e-mails ebenfalls den Tatbestand der Urkundenfälschung und begründet unter den gleichen Vor- aussetzungen die Strafbarkeit nach Markenschutzgesetz, da sie ja auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Während der Straftatbestand der Urkundenfälschung das Vertrauen schützt, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit von Urkunden entgegenge- bracht wird, stellt der Straftatbestand des betrügerischen Markengebrauchs insbesondere den Markenschutz in den Vordergrund. Somit steht Art. 251 StGB in echter Konkurrenz zu Art. 62 MSchG. Die Verwendung der erhaltenen Zugangsinformationen um in den besonders gesicherten Bereich des E-Banking einzudringen kann erst dann als unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB qualifiziert werden, wenn der Täter die vertraulichen Kunden- und Kontodaten im E-Banking-System für sich kopiert oder ausdruckt. Sinn und Zweck des Phishing ist jedoch nicht die unbefugte Datenbeschaffung sondern die unrechtmässige Bereicherung. Die Verwendung der Zugangsdaten zur Auslösung entsprechender Vermögensverschie- bungen im E-Banking zu Gunsten des Täters erfüllt den Straftatbestand des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB. 63 BGE 116 IV 332 21 Hat der Täter die Kunden- und Kontodaten für sich kopiert oder ausgedruckt steht Art. 147 StGB in Konkurrenz zu Art. 143 StGB. Eine echte Konkurrenz ist dabei denkbar, wenn die unbefugt beschafften Daten für sich selbst einen ökonomischen Wert darstel- len. Entsteht keine über die blosse Datenbeschaffung hinausgehende Vermögensver- schiebung, ist lediglich Art. 143 StGB anwendbar.64 Dient die unbefugte Datenbeschaf- fung der Begehung eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gilt Art. 143 StGB als mitbestrafte Vor- bzw. Nachtat, da Art. 147 StGB jedenfalls mit- telbar auch die ungestörte Verfügungsberechtigung der Daten schützt.65 Eine echte Konkurrenz zwischen Art. 143 und Art. 147 StGB wäre m.E. allenfalls bei der Konstellation denkbar, in welcher der Täter die beschafften Daten nicht nur zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nutzt, sondern auch noch andere Zwecke mit Bereicherungsabsicht damit verfolgen will (z.B. Verkauf vertrauli- cher Finanzdaten von berühmten Personen an die Medien). Beim zweiten Teil des Phishing ist gestützt auf diese Erwägungen im Regelfall lediglich Art. 147 StGB anwendbar. Der erste Teil des Phishing kann nicht als Versuch zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrachtet werden, da es sich bei der Vorgehensweise des Phishing um zwei von einander unabhängige Tathandlungen handelt. Der erste Teil ist im Bezug auf Art. 147 StGB lediglich straflose Vorbereitungshandlung. Ein strafbarer Versuch liegt erst ab dem Einloggen ins E-Banking-System vor. 2.3 Fallbeispiel 1: Phishing-Attacke aus dem Jahr 2005 2.3.1 Sachverhalt66 Im Juni und im August 2005 wurden schweizweit E-mails mit dem Vermerk „PostFi- nance Online Service“ mit einer vermeintlichen Absenderadresse von PostFinance an eine unbestimmte Anzahl Personen versendet. Die e-mails enthielten die Botschaft, dass E-Banking-Kunden von PostFinance den im e-mail enthaltenen Link lautend auf www.yellow-net.ch anwählen sollten. Wählte man den erwähnten Link an, gelangte man auf eine Internetseite, welche dem E- Banking-System der Schweizerischen Post (www.yellownet.ch) zum verwechseln ähn- lich sah. Auf der Internetseite wurde man in englischer Sprache aufgefordert, seine yel- lownet-Benutzernummer, das Passwort und die nächsten 6 Sicherheitsnummern der verwendeten Streichliste (ein weiteres Sicherheitsmerkmal des E-Banking-Systems der Schweizerischen Post) anzugeben. Als Begründung wurde wenig aufschlussreich eine Überprüfung der Nutzungsrechte aufgeführt. 64 BSK – StGB II; FIOLKA Gerhard; Art. 147 N 39 65 BSK – StGB II; WEISSENBERGER Philippe; Art. 143 N 30 66 Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland; Fall-Nr. U 06 21222 22 Aufgrund der Phishing-e-mails vom Juni 2005 legte eine unbekannte Anzahl von PostFinance-Kunden die gewünschten Zugangsdaten offen. Als die Schweizerische Post Kenntnis von der Phishing-Attacke erhielt, versuchten in einem ersten Schritt die inter- nen Fachstellen gemeinsam mit der Melde- und Analysestelle Informationssicherung (MELANI) des Bundesamtes für Polizei die Internetseite der Phisher deaktivieren zu lassen. Die fragliche Internetseite wurde von einem Server in Asien gehostet, welcher nach wenigen Stunden tatsächlich reagierte und die Seite vom Internet entfernte. Dennoch gelang es der Täterschaft ab 13 Konten Überweisungen via Western Union nach Russland und Estland auszulösen und in 10 Fällen dort das Geld auch in Empfang zu nehmen. In drei Fällen blieb es beim Versuch, weil PostFinance nach Bekanntwerden der Vorgehensweise sämtliche Transaktionen im Western Union-Kanal der Post blockierte und jede weitere gewünschte Transaktion detailliert nachprüfte. Im August 2005 wurde nochmals eine identische Phishing-Attacke auf PostFinance- Kunden gestartet. Wiederum wurde die Internetseite von einem Server in Asien gehostet und wiederum legten einzelne Kunden ihre Zugangsdaten offen. Es kam jedoch zu keinen Transaktionen, weil in der Zwischenzeit PostFinance das Sicherheitssystem angepasst hatte und die 6 offen gelegten Streichlisten-Nummern nicht mehr für den Zugriff genügten. Zudem konnten auch keine unrechtmässigen Login-Versuche festgestellt werden. Die fragliche Internetseite wurde innert weniger Stunden deaktiviert und die Kunden nochmals mittels Pressemitteilungen darüber informiert, dass ein Finanzinstitut niemals diesen Weg zur Kontaktnahme mit seinen Kunden wählen würde. 2.3.2 Strafrechtliche Würdigung Die Strafuntersuchung wurde von einem Untersuchungsrichteramt im Kanton Bern ge- führt. Die Phishing-Attacke vom Juni 2005 wurde vom zuständigen Untersuchungsrichter in 10 Fällen als strafbare Handlung nach Art. 147 StGB und in 3 Fällen als vollendeter Versuch dazu gewertet. Das Verfahren wurde mittlerweile gestützt auf Art. 235 der ber- nerischen Strafprozessordnung bis zur Ermittlung der Täterschaft eingestellt, da sämtli- che ergriffenen Massnahmen zu deren Ermittlung bisher ergebnislos verlaufen waren. Das anlässlich der analogen Attacke vom August 2005 eröffnete Verfahren wegen Art. 147 StGB wurde vom gleichen Untersuchungsrichter mit der Begründung eingestellt, dass die Täterschaft im straflosen Vorbereitungsstadium steckengeblieben sei und die Schwelle zum strafbaren Versuch somit nie überschritten habe. 2.3.3 Kommentar zum Fallbeispiel Die in dieser Arbeit vorgenommene strafrechtliche Würdigung bestätigt die strafrechtli- che Subsumtion der Untersuchungsbehörde dahingehend, dass der zweite Teil des Phis- hing nach Art. 147 StGB strafbar ist. 23 Hingegen wurden vom zuständigen Untersuchungsrichter keine weiteren Straftatbe- stände geprüft. Es wurde beispielsweise nicht geklärt, ob die von den Phishern verwen- dete Internetseite zur Täuschung der Kunden auch den Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt und somit in echter Konkurrenz zu Art. 147 StGB stehen würde. Die zweite Phishing-Attacke vom August 2005 wurde als strafrechtlich nicht relevant beurteilt und deshalb auch nicht weiter untersucht. Die Ausführungen im Kapitel 2.2 dieser Arbeit haben aber ergeben, dass bereits der Versand von Phishing-e-mails eine mögliche Strafbarkeit nach Art. 251 StGB sowie nach Art. 62 MSchG begründet. Aufgrund der weiten Verbreitung der Phishing-e-mails und der Vorgehensweise der Täterschaft dürfte es sich zudem um eine gewerbsmässige Tatbegehung gehandelt haben, weshalb die Untersuchungsbehörde schon von Amtes wegen bezüglich der Ver- letzung des Markenschutzgesetzes hätte ermitteln müssen. Ob nun tatsächlich der Versand der Phishing-e-mails in diesem konkreten Fall die erwähnten Straftatbestände erfüllt hätte oder die fragliche Internetseite Urkundenqualität hatte, muss schlussendlich offen bleiben. Aufgrund der Einstellung erfolgten keine weiteren Untersuchungshandlungen oder eine Sicherung der e-mails oder des Inhaltes der Internetseite. Eine vertiefte Prüfung kann deshalb nicht mehr nachgeholt werden. Aus meiner Sicht wurde daher das fragliche Strafverfahren zu schnell eingestellt. Es hätte mindestens eine Überprüfung der Strafbarkeit nach den erwähnten Straftatbestän- den erfolgen müssen. Ob eine umfassendere Überprüfung am spezifischen Endergebnis – der Einstellung – etwas geändert hätte, ist hingegen auch wieder fraglich und der Ent- scheid des Untersuchungsrichters aus Sicht der anderweitigen Geschäftslast nachvoll- ziehbar. 2.4 Fallbeispiel 2: Phishing-Attacke aus dem Jahr 2006 2.4.1 Sachverhalt67 Im Juli 2006 erhielten zahlreiche E-Banking-Kunden der Schweizerischen Post ein e- mail mit dem vermeintlichen Absender: „support@postfinance.ch“ und dem Betreff: „Achtung! Für alle Postfinance Kunden“. Das fragliche e-mail forderte die Kunden in deutscher Sprache auf, sich mittels dem beigefügten Link: „https://www.yellownet.ch/app/welcome.do“ im E-Banking-System der Post zu identifizieren und 20 Sicherheitsnummern der aktuellen Streichliste ein- zugeben. Als Grund wurde die Einführung neuer Sicherheitsmassnahmen wegen der in letzter Zeit immer wieder vorkommenden Betrugsversuche im Internet angegeben und die Kunden um Verständnis für diese Massnahme gebeten. Ferner wurde ihnen mitge- teilt, dass wenn die Authentifizierung nicht innert eines Tages erfolge, das PostFinance- Konto gesperrt werden müsse. Das versendete e-mail entsprach in der Aufmachung dem Bild von PostFinance und die Internetseite war eine qualitativ sehr gute Kopie der Originalseite „www.yellownet.ch“. 67 Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland; Fall-Nr. U 06 68304 24 Dies führte dazu, dass zahlreiche Kunden dem e-mail Glauben schenkten und die An- weisungen befolgten. Nachdem die Kunden die Internetseite aufgerufen, sich mittels Benutzernummer und Passwort eingeloggt hatten, wurden sie aufgefordert die 20 verlangten Sicherheitsnum- mern der Streichliste einzugeben. Nach erfolgter Eingabe erschien eine Fehlermeldung mit dem Aufruf 20 weitere Sicherheitsnummern einzugeben. Durch diese Vorgehens- weise gelangte die Täterschaft in den Besitz von 40 Sicherheitsnummern und hatte so- mit genügend Daten für einen erfolgreichen Zugriff auf das E-Banking-System der Post. Nach Bekanntwerden der Attacke wurde umgehend der normalerweise durch die Täter- schaft verwendete Western Union-Kanal geschlossen und jede Transaktion detailliert geprüft. Weiter wurden Warnmeldungen veröffentlicht, gephishte Kunden wurden ge- beten sich zu melden und in einer gemeinsamen Aktion des Bundesamtes für Polizei und der postinternen IT-Experten neun Server in Russland, in Südamerika und in Asien ausfindig gemacht, welche alle als Host für die fragliche Internetseite dienten. Da die Täterschaft bei ihrer Phishing-Attacke mehrere identische e-mails aber mit Links auf unterschiedliche Internetseiten versendet hatte, dauert es rund zwei Tage bis alle Seiten blockiert werden konnten. Zum Bezug der Gelder verwendete die Täterschaft dieses Mal nicht direkt den Western Union-Kanal. Sie heuerte vorgängig mittels Ausschreibung im Internet sogenannte Fi- nanzagenten an. Deren Aufgabe war es, ihre Bank- und Postkonten für den Empfang von Überweisungen zur Verfügung zu stellen, anschliessend die Gelder abzuheben und abzüglich einer Provision von 5 bis 10 % per Western Union an bestimmte Orte ins Ausland zu überweisen. Rund 20 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz stellten daraufhin ihre Post- und Bank- konten für entsprechende Überweisungen zur Verfügung. Die Täterschaft löste mittels den gephishten Zugangsinformationen entsprechende Transaktionen auf diese Konten aus. Aufgrund der mehreren Millionen Transaktionen pro Tag fielen diese Inlandüber- weisungen beim Monitoring nicht auf und konnten erfolgreich durchgeführt werden. Im Anschluss daran bezogen die Empfänger umgehend die überwiesenen Gelder und ver- anlassten – nach Abzug ihrer Provision - entsprechende Überweisungen per Western Union in verschiedene Länder. In 25 Fällen war diese Vorgehensweise erfolgreich bis sie von der PostFinance entdeckt und das Überwachungssystem angepasst wurde. 2.4.2 Strafrechtliche Würdigung Das auch in diesem Fall verfahrensleitende Untersuchungsrichteramt aus dem Kanton Bern eröffnete eine Strafuntersuchung gegen die unbekannte (Phishing-)Täterschaft ge- stützt auf Art. 147 StGB und wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Bisher verlief die Identifikation der Phishing-Täterschaft ergebnislos, was den Schluss zulässt, dass auch dieses Verfahren in absehbarer Zeit aufgrund Art. 235 der bernerischen Strafprozessordnung mit analoger Begründung zu Praxisbeispiel 1 eingestellt werden wird. 25 Ferner wurden Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Art. 147 StGB und wegen Geldwäscherei gegen die 20 als „Finanzagenten“ agierenden Personen eröffnet, welche ihre Konten zur Überweisung zur Verfügung gestellt hatten. Die zuständige Untersuchungsrichterin begründete die Verfahreneröffnung wegen Ge- hilfenschaft zu Art. 147 StGB gegen die Finanzagenten damit, dass diese der unbe- kannten Täterschaft ihre Konten für Überweisungen von „gephishten“ Konten zur Ver- fügung stellten und anschliessend auf Anweisung der unbekannten Täterschaft die überwiesenen Gelder – abzüglich ihrer Provision – über Western Union an weitere Per- sonen im Ausland überwiesen hatten. Der Geldwäscherei-Vorwurf nach Art. 305bis StGB an die Finanzagenten wurde analog dazu damit begründet, dass die Angeschuldigten mit ihren Handlungen dazu beigetragen hätten, den Zugriff und die Ermittlung der Herkunft der durch das Phishing überwiesenen Gelder zu vereiteln. Die Strafverfahren gegen die 20 Finanzagenten befinden sich noch im Untersuchungs- stadium. Es ist gemäss der zuständigen Untersuchungsrichterin vorgesehen, die weitere Untersuchungsführung an die für die Wohnsitze der Finanzagenten zuständigen Unter- suchungsbehörden (12 verschiedene Kantone) abzutreten. 2.4.3 Kommentar zum Fallbeispiel Es kann in diesem Fall grundsätzlich auf den Kommentar zum Fallbeispiel 1 in Kapitel 2.3.3 verwiesen werden. Zweifellos ist die Anwendung von Art. 147 StGB für die unbekannte (Phishing-)Täter- schaft korrekt. Ferner hätte in diesem Fall aus meiner Sicht zusätzlich Art. 251 StGB bezüglich der Internetseiten und der e-mails angewendet werden müssen. Diese Er- kenntnis ergibt sich aus der hervorragenden Qualität der e-mails und der als äusserst authentisch wirkenden und in sich schlüssigen Internetseiten. Diesbezüglich wird auch auf den Anhang dieser Arbeit verwiesen. Ein Vergleich der beim Phishing verwendeten Marken mit den im Markenregister unter www.swissreg.ch eingetragenen Originalmarken der Schweizerischen Post ergab eine vollkommene Übereinstimmung. Die Schweizerische Post hat es auch in diesem Fall unterlassen, einen separaten Straf- antrag bezüglich eines vermuteten Verstosses nach Art. 62 MSchG zu stellen. Der be- trügerische Markengebrauch der Marke „PostFinance“ der Schweizerischen Post durch die Täterschaft hätte dies gerechtfertigt. Jedoch hätte auch ohne separaten Strafantrag die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Tatbegehung von Amtes wegen erfolgen müssen. Die Verfahren wegen Geldwäscherei und Gehilfenschaft zum betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage gegen die sogenannten Finanzagenten sind be- rechtigt. Mit dem Abheben der Gelder auf ihren Konten und der anschliessenden Über- weisung mittels Western Union ins Ausland scheinen die Finanzagenten zumindest in objektiver Hinsicht den klassischen Tatbestand der Geldwäscherei zu erfüllen. 26 Mit dem zur Verfügung stellen ihrer Konten gegen entsprechende Provision leisteten die Finanzagenten einen kausalen Beitrag zur Straftat68 und begünstigten deren Erfolg. Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Finanzagenten in irgendeiner Art und Weise wissen mussten, dass sie mit ihrer Handlungsweise eine Straftat unterstützen würden. Dafür spricht zum einen die relativ hohe Provision für einen relativ kleinen Aufwand und zum anderen die eher fadenscheinigen Begründungen, weshalb ihr Konto benötigt würde. Es kann jedoch auch davon ausgegangen werden, dass die Phishing-Handlung auch ohne die Unterstützung der Finanzagenten in irgendeiner Art und Weise stattgefunden hätten, weshalb ihr Beitrag richtigerweise nicht als eigentliche Mittäterschaft angesehen werden kann. Ferner dürfte ihre Tathandlung keinen Zusammenhang mit den anderen strafbaren Handlungen im Vorfeld haben (Phishing-e-mail und Phishing-Internetseite) und somit diesbezüglich auch keine Strafbarkeit vorliegen. Obwohl auch bei diesem Beispiel nicht alle in Frage kommenden Straftatbestände be- rücksichtigt wurden, liegt die Vermutung nahe, dass auch bei einer umfassenden Unter- suchung das Resultat dasselbe geblieben wäre. Insofern ist die Konzentration auf die Tatbestände von Art. 147 und 305bis StGB bei der unbekannten Täterschaft auch hinsichtlich der allgemeinen Geschäftslast nachvollzieh- bar. 3 Skimming 3.1 Begriff und Vorgehensweise Der englische Begriff Skimming dürfte vom Verb „to skim“ abgeleitet sein, was unter anderem „gleiten“ bedeutet. Damit dürfte die im klassischen Sinn bei dieser Tat- handlung vorgenommene Handbewegung gemeint sein, bei der die echte Karte durch den Kartenleser hindurchgeführt wird um die sich auf der Karte befindlichen Daten zu kopieren69. Dem Begriff Skimming kommt im Englischen aber auch die Bedeutung von „Abschöpfen“ zu, was ebenfalls als treffend – im Sinne von Geld abschöpfen - an- gesehen werden könnte. Es gibt verschiedene Varianten von Skimming. Im Rahmen dieser Arbeit wird nur die aktuellste Variante davon behandelt. Nämlich das Kopieren von Karten in ihrer Funk- tion als Zahlkarten unter gleichzeitiger Ausspionierung des dafür notwendigen PIN-Co- des und die Verwendung dieser zum Bezug von Bargeld oder zum Einkauf von Waren sowie Dienstleistungen an Automaten (z.B. sogenannte EFTPOS-Geräte), welche im Anschluss daran automatisch eine Belastung auf dem Konto des rechtmässigen Karten- inhabers zur Folge haben. Eine Kredit- oder Debitkarte kann mit dem dazugehörenden PIN-Code an jedem dafür vorgesehenen Automaten zum Bezug von Bargeld oder zum Einkauf von Waren oder 68 BGE 98 IV 85 69 GUGGENBÜHL Heinrich; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – gegenwärtige Verhältnisse; Kriminalistik Heft 8-9 Jg. 2003; S. 551 f. 27 Leistungen eingesetzt werden. Nach dem Einsatz am Automaten erfolgt durch diesen, respektive (bei Offline-Betrieb) durch den Automaten-Besitzer automatisch eine Belas- tung auf dem durch die Zahlkarten bezogenen Konto. Als Basis für die dafür notwendige elektronische Datenverarbeitung wird heutzutage in der Regel der sich auf der Rückseite der Karten befindliche Magnetstreifen verwendet. Der Aufbau und die Struktur dieses Magnetstreifens ist für den weltweiten Einsatz stan- dardisiert. Gerade aufgrund dieser weltweiten Standardisierung sind kombinierte Lese- und Schreibgeräte für diese Magnetstreifen vielerorts erhältlich (beispielsweise können sie im Internet bestellt werden). Mittels diesen Geräten kann ein beschriebener Magnet- streifen einer Karte problemlos eingelesen und anschliessend auf einen anderen noch unbeschriebenen Magnetstreifen kopiert werden. Diese Kopie verhält sich dabei gleich wie das Original und kann wiederum von jedem dafür vorgesehenen Automaten (Geld- automat, Kassenterminal beim Einkauf etc.) gelesen werden.70 Als Sicherung dieser an sich einfach zu verwendenden Daten wird aus diesem Grund eine persönliche Identifikationsnummer (der PIN-Code) verwendet. Die im Magnetstreifen enthaltenen Daten können nur im Sinne ihres Zweckes verwendet werden, wenn gleichzeitig eine Autorisierung des Nutzers gegenüber dem betroffenen Automaten mittels PIN-Code erfolgt. Aus diesem Grund hat es die Täterschaft beim Skimming nebst den Daten auf dem Magnetstreifen der jeweiligen Zahlkarte auch auf den PIN-Code des rechtmässigen Nut- zers abgesehen. Um an sämtliche Informationen zu gelangen wird im Regelfalle wie folgt vorgegangen: Die Täterschaft präpariert einen für die Verwendung von Zahlkarten vorgesehenen Au- tomaten (häufig ein Geldausgabegerät). Es wird eine Lesevorrichtung installiert, welche bei Nutzung des Automaten sicherstellen soll, dass der Magnetstreifen der verwendeten Karte nicht nur vom Automaten sondern auch vom zusätzlich installierten Lesegerät eingelesen und kopiert wird. Zudem wird von der Täterschaft versucht, den vom recht- mässigen Karteninhaber verwendeten PIN-Code auszuspionieren. Dies kann durch Beo- bachten der Eingabe von blossem Auge oder mittels verdeckter Videoüberwachung er- folgen. Eine weitere – bisher wenig verbreitete, da technisch aufwändigere – Möglich- keit, ist die gleichzeitige Präparierung des für die Eingabe des PIN-Codes vorgesehenen numerischen Zahlenblockes am Automaten. Nachdem die Täterschaft den Magnetstreifen für sich eingelesen und den PIN-Code erhältlich gemacht hat, kopiert sie die erhaltenen Daten auf einen Magnetstreifen einer neuen Karte und verwendet diese gemeinsam mit dem PIN-Code im Regelfall zum Be- zug von Bargeld oder zum Einkauf von Waren und Dienstleistungen. Aufgrund der weiten Verbreitung dieser Deliktsart wurde in den letzten Jahren nebst dem nach wie vor immer vorhandenen Magnetstreifen zusätzlich ein Prozessor-Chip auf den Kredit- und Debitkarten eingeführt. Diese Prozessor-Chips gelten im Vergleich zu den Magnetstreifen als deutlich sicherer, da sie nicht so einfach eingelesen und kopiert werden können. D.h. selbst wenn der Täter im Besitze des PIN-Codes ist, ist es auf- 70 FLURI Anton; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – technische Aspekte; Kriminalistik Heft 8-9 Jg. 2003; S. 554 f 28 grund der Chip-Technologie deutlich schwieriger die auf dem Chip gespeicherten Daten zu kopieren. Der Chip enthält die gleichen Informationen wie der Magnetstreifen und hat zum Ziel diesen mittel- bis langfristig gänzlich zu ersetzen. Seit kurzem gilt in der Schweiz be- reits der Standard, dass Geldausgabegeräte bei schweizerischen Zahlkarten (Maestro und Postcard) nur noch den Chip lesen, falls dieser nicht gelesen werden kann, wird die Karte eingezogen. Wird eine ausländische Karte eingesetzt, welche keinen Chip hat oder dieser ist nicht lesbar, wird durch den Automaten auf den Magnetstreifen zugegriffen um die Zahlungshandlung gleichwohl zuzulassen. Im Ausland ist man bezüglich Umstellung auf die Prozessor-Chips für die Automaten noch nicht soweit wie in der Schweiz. In Westeuropa dürfte der Prozessor-Chip als grundsätzlicher Standard in den nächsten Jahren erreicht werden. Ausserhalb Westeuro- pas dürfte noch über längere Zeit hinaus der Magnetstreifen der einzige Standard blei- ben. Solange sich der neue Standard nicht weltweit durchgesetzt hat wird in der Schweiz weiterhin der Magnetstreifen bei ausländischen Karten und im Ausland der Magnetstreifen schweizerischer Karten verwendet werden können. 3.2 Strafrechtliche Würdigung In den nachfolgenden Unterkapiteln wird der Frage nachgegangen, welche Straftatbe- stände durch das Skimming erfüllt werden. Ähnlich wie beim Phishing ist auch das Skimming für die strafrechtliche Würdigung in zwei Schritte zu unterteilen: • Der erste Schritt des Skimming besteht aus dem Beschaffen (Kopieren) der Daten und des PIN-Codes. • Im zweiten Schritt werden die eingelesenen Daten auf einen neuen Magnetstreifen kopiert und unter Verwendung des PIN-Codes mit dem Ziel der unrechtmässigen Bereicherung eingesetzt. 3.2.1 Diebstahl – Art. 139 StGB Bezüglich den grundsätzlichen Ausführungen wird auf das Kapitel 2.2.2 verwiesen. Als Tatobjekt beim Diebstahl kommt lediglich die Wegnahme körperlicher Gegenstände in Frage. Aus diesem Grunde kann der erste Schritt des Skimming - das Kopieren der Daten und das Ausspionieren des PIN-Codes - nicht unter Art. 139 StGB subsumiert werden. Sofern die Folge des zweiten Schrittes des Skimming eine unrechtmässige Bereicherung des Täters mit einer fremden beweglichen Sache (z.B. Bargeld aus Geldautomat) ist, wäre zumindest das Tatobjekt des Diebstahls gegeben. In diesem Fall ist noch zu prüfen, ob es sich bei der für den Diebstahl notwendigen Tat- handlung (Wegnahme zur Aneignung) um den Bruch fremden und die Begründung 29 neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams handelt.71 Ein Bruch des Gewahrsams ist nur vorstellbar ohne die Einwilligung des Gewahrsamsinhabers.72 Sobald eine Einwilligung des Gewahrsamsinhabers vorliegt muss ein Gewahrsamsbruch ausgeschlossen werden. Die Einwilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft sein, was insbesondere bei Waren- und Geldautomaten Bedeutung erlangt. Diesbezüglich kann die Einwilli- gung insbesondere auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Automat nicht überprüfen kann.73 Beim Einsatz des kopierten Magnetstreifens und des PIN-Co- des kann der Automat nicht überprüfen, ob der effektiv Berechtigte den Waren- oder Geldbezug tätigt, also die Bedingungen für die Einwilligung erfüllt sind oder nicht. Folglich liegt in diesem Fall auch keine Einwilligung in die Gewahrsamsaufgabe durch den entsprechenden Bezug vor, weshalb m.E. ein Gewahrsamsbruch erfolgt. Mit der Behändigung der bezogenen Sache begründet der Täter auch neuen Gewahrsam. Da beim Skimming dies immer mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung erfolgt, ist der Tatbestand des Diebstahls sowohl objektiv wie subjektiv erfüllt.74 In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass mit der gleichen Begründung der Tat- bestand des Erschleichens einer Leistung nach Art. 150 StGB gegeben ist, wenn es sich beim Tatobjekt um eine Leistung anstelle einer fremden beweglichen Sache handelt. In der Regel steht das Erschleichen einer Leistung jedoch beim Skimming nicht im Vor- dergrund. Die Frage der Konkurrenzen zu weiteren Straftatbeständen wird im Kapitel 3.2.9 separat behandelt. 3.2.2 Unbefugte Datenbeschaffung – Art. 143 StGB Hinsichtlich den grundsätzlichen Ausführungen sei auf Kapitel 2.2.3 hingewiesen. Die auf dem Magnetstreifen der Zahlkarte gespeicherten Informationen und der PIN- Code entsprechen – analog den Zugangsinformationen zum E-Banking – dem Datenbegriff nach Art. 143 StGB. Ferner sind die vom Täter beim Skimming verwendeten Daten nicht für ihn bestimmt, weshalb er unbefugt über sie verfügt und damit ein weiteres Tatbestandselement erfüllt. Da die auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten ohne die Eingabe des PIN-Codes zwar kopiert aber nicht ausgelesen werden können, dürfte das Merkmal der besonderen Sicherung ebenfalls erfüllt sein. Art. 143 StGB bedingt zudem, dass der Täter bestehende Zugangsschranken aktiv über- windet oder umgeht und sich dadurch die gewünschten Daten beschafft. Beim Skim- ming präpariert der Täter die für Zahlkarten verwendeten Automaten und installiert ver- steckte Lese- und Überwachungsgeräte um an die Kartendaten und den PIN-Code zu kommen. In diesem Sinne ergreift er also Massnahmen um sich die Daten aktiv und – 71 BSK – StGB II; NIGGLI Marcel Alexander/RIEDO Christof; Art. 139 N 11 72 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 13 N 82 73 BSK- StGB II; NIGGLI Marcel Alexander/RIEDO Christof; Art. 139 N 50 74 ähnlich BGE 104 IV 72 30 im Gegensatz zum Phishing – ohne freiwillige Offenlegung des Karteninhabers zu be- schaffen. Davon ausgehend, dass der Täter vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelt, er- füllt gestützt auf diese Vorgehensweise der erste Schritt des Skimming den Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB. Die Frage allfälliger Konkurrenzen zu anderen Straftatbeständen wird in Kapitel 3.2.9 behandelt. Die anschliessende Verwendung der kopierten Zahlkarte und des PIN-Codes zum Bezug von Bargeld oder der elektronischen Bezahlung von Einkäufen oder Dienstleistungen erfüllt den Tatbestand nicht, da die Tathandlung lediglich in einer ver- meintlichen Zahlungsfreigabe für einen Bezug von Geld, Waren oder Dienstleistungen mündet und, entgegen dem unbefugten Eindringen in ein E-Banking-System beim Phishing, dadurch keine weiteren Daten für den Täter beschafft werden. 3.2.3 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem – Art. 143bis StGB In Bezug auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Straftatbestand sei auf Kapitel 2.2.4 verwiesen. In Ergänzung zu diesen Ausführungen kann vermerkt werden, dass bereits der objektive Tatbestand beim ersten Schritt des Skimming nicht erfüllt ist, weil der Täter gar nicht in eine fremde Datenverarbeitungsanlage eindringt, sondern lediglich am Automaten Lese- einrichtungen installiert um an die Daten der vom Opfer verwendeten Zahlkarte zu ge- langen. Diese Daten sind jedoch nicht Bestandteil der Datenverarbeitungsanlage des präparierten Automaten, sondern lediglich auf einem Datenträger (Magnetstreifen) ge- speicherte Datenbestände. Der Magnetstreifen für sich ist keine Datenverarbeitungsanlage, sondern lediglich ein Datenspeicher (wie beispielsweise auch Disketten), welcher nicht unter den Schutz von Art. 143bis StGB fällt.75 Mit dem Kopieren der Daten auf dem Magnetstreifen dringt der Täter nicht in ein Datenverarbeitungssystem ein. Zudem erfolgt das Lesen der Daten nicht über den für Art. 143bis StGB notwendigen Weg von drahtverbundenen oder drahtlosen Übermittlungskanälen76, sondern durch direkten Kontakt mit dem Lesegerät. Auch in subjektiver Hinsicht ist beim Skimming der Straftatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem grundsätzlich nicht anwendbar, da er nur ohne Bereicherungsabsicht begangen wird und Sinn und Zweck des Skimming – analog des Phishing – ja gerade die unrechtmässige Bereicherung ist. 3.2.4 Betrug – Art. 146 StGB Betreffend den grundsätzlichen Ausführungen wird auf Kapitel 2.2.5 verwiesen. 75 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Krediktarten-Kriminalität; § 5 N 16 76 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 5 N 21 31 Der erste Schritt des Skimming kann den Betrugstatbestand schon daher nicht erfüllen, als dass keinerlei motivierende Einwirkung auf das Opfer stattfindet. Dieses setzt seine Zahlkarte aus eigenem Antrieb ein und ermöglicht es dabei – unwissend – dem Täter die Daten zu kopieren. Zudem erfolgt wiederum, wie bereits bei der strafrechtlichen Würdigung des Phishing festgehalten, die Vermögensverfügung nicht durch das Opfer selbst, sondern durch eine zusätzliche, selbständige Handlung des Täters (nämlich durch Einsatz der kopierten Zahlkarte). Zu prüfen ist nun noch, ob durch die Vorgehensweise im zweiten Schritt des Skimming allenfalls ein Betrug hinsichtlich dem Einsatz der kopierten Zahlkarte und des PIN-Co- des vorliegen könnte. Durch die unrechtmässige Verwendung der Karte und des PIN- Codes an einem Automaten täuscht der Täter die Identität des Opfers vor und veranlasst so die entsprechende Vermögensdispositionen. Obwohl diese Vorgehensweise den aufgeführten Tatbestandselementen weitgehend ent- spricht, ist Art. 146 StGB analog wie beim Phishing auch für diesen Fall nicht anwend- bar, da der Tatbestand des Betruges vom Bild eines Opfers ausgeht, das durch Täu- schung dazu bewogen wird, sich selbst zu schädigen. Ein Datenverarbeitungssystem kann man nicht täuschen und es kann auch nicht über Vermögen verfügen.77 Weil der Täter sich mit den kopierten Daten und dem PIN-Code lediglich gegenüber ei- nem Datenverarbeitungssystem identifiziert und die Vermögensverschiebung im Rah- men dieser Datenverarbeitung selber auf elektronischem Wege auslöst, kann auch beim Skimming nicht von einem Betrug im herkömmlichen Sinne gesprochen werden. Art. 146 StGB ist somit auch nicht für Skimming anwendbar. 3.2.5 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – Art. 147 StGB In Bezug auf die grundsätzlichen Ausführungen sei auf Kapitel 2.2.6 hingewiesen. Als wesentliches Erfüllungserfordernis des Art. 147 StGB gilt, dass als Folge der Handlungen das Ergebnis der Datenverarbeitung oder –übermittlung unrichtig sein muss. Dies wäre der Fall bei der Eingabe unrichtiger oder unvollständiger Daten, aber auch bei der Manipulation des verwendeten Programms oder schliesslich nur des Re- sultats der Datenverarbeitung.78 Dies ist jedoch beim ersten Schritt des Skimming nicht der Fall. Mit der Installation entsprechender Lese- und Aufzeichnungsgeräte an einem Automa- ten wird nicht auf einen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt, sondern nur die Daten, welche den entsprechenden Datenverarbeitungsvorgang autorisieren (Daten der Zahl- karte und PIN-Code), ausspioniert und kopiert. Der eigentliche, vom rechtmässigen Karteninhaber ausgelösten Datenverarbeitungsvorgang wird dadurch weder unrichtig noch unvollständig beendet. Der Vorgang ist an sich vergleichbar mit jeder unrechtmäs- sigen Erstellung einer Datenkopie bei jeder anderen Gelegenheit und steht nicht zwin- gend im direkten Zusammenhang mit der Datenverarbeitung am vom Opfer benutzten Automaten. 77 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 2 78 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 6 32 Weiter erfüllt der erste Schritt des Skimming – analog dem ersten Teil des Phishing – auch nicht die Bedingung der direkt kausal zur erfolgreichen Täuschungshandlung fol- genden Vermögensverschiebung. Diesbezüglich ist der zweite und wiederum selbstän- dig vom ersten Schritt erfolgende Teil des Skimming notwendig. Mit Bezug auf den zweiten Schritt des Skimming kann die unrechtmässige Datenbe- schaffung des ersten Schrittes als Vorbereitungshandlung angesehen werden, welche analog zum Phishing den Tatbestand von Art. 147 StGB jedoch nicht erfüllt und als Vorbereitungshandlung ohne Strafe bleibt (siehe dazu auch Kapitel 2.2.6). Mittels Einsatz der kopierten Zahlkarte und des PIN-Codes löst der Täter im zweiten Schritt bei einem entsprechenden Automaten einen an sich richtigen Datenverarbei- tungsvorgang aus, welcher aber im Ergebnis unzutreffend ist. Konkret bedeutet dies, dass der Täter aufgrund der unrechtmässigen Verwendung der kopierten Daten und des PIN-Codes gegenüber dem Automaten als autorisiert gilt um elektronische Transaktio- nen auslösen zu können. Ohne die Verwendung des entsprechenden Codes könnten al- leine schon systembedingt keine Datenverarbeitungsvorgänge ausgelöst werden. Die ausgelösten Transaktionen sind aber dennoch im Ergebnis unzutreffend, da dem Täter die entsprechende Befugnis des rechtmässig Berechtigten fehlt. Der Vermögensschaden als weiteres Tatbestandsmerkmal ist ebenfalls gegeben, da durch die ausgelöste Transaktion das Guthaben des Skimming-Opfers bzw. des betroffenen Finanzinstitutes reduziert wird.79 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim zweiten Schritt des Skimming – aufgrund analoger Voraussetzungen wie beim Phishing - der Täter durch eine unbefugte Verwendung von Daten im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorganges eine Transak- tion auslöst, welche direkt zu einer Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten und so- mit zu einem Schaden des Betroffenen führt. Setzt man nun auch hier noch die Berei- cherungsabsicht und den Vorsatz der Täterschaft voraus, sind sämtliche Tatbestands- merkmale erfüllt und die Tathandlung kann unter Art. 147 StGB subsumiert werden. Die Frage der Konkurrenzen wird im Kapitel 3.2.9 behandelt. 3.2.6 Check- und Kreditkartenmissbrauch – Art. 148 StGB Nach Art. 148 StGB wird bestraft, wer – obschon zahlungsunfähig oder –unwillig – eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Das in diesem Tatbestand für die Beurteilung des Skimming relevante Element ist die Formulierung „vom Aussteller überlassen“. Damit wird ausgedrückt, dass der Tatbe- stand nur vom eigentlich Berechtigten an der Karte erfüllt werden kann.80 Es kann sich 79 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff. 80 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 26 33 also nur strafbar machen, wer die verwendete Karte mit dem Einverständnis der Karten- organisation oder einer sie vertretenden Partei erhalten hat.81 Da der Täter beim Skimming weder eine Einwilligung der Kartenorganisation noch eine des Berechtigten hat, ist Art. 148 StGB nicht anwendbar. 3.2.7 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten – Art. 179novies StGB Hinsichtlich den grundsätzlichen Ausführungen wird auf Kapitel 2.2.7 verwiesen. Analog zum Phishing fallen auch die beim Skimming verwendeten Daten (PIN-Code und Kontoinformationen der Zahlkarte) nicht unter den Begriff der besonders schüt- zenswerte Personendaten und auch nicht unter den Begriff der Persönlichkeitsprofile und erfüllen somit den Straftatbestand von Art. 179novies StGB nicht. Auch ein detailliertes Auslesen dieser Daten oder deren Einsatz an einem Automaten erfüllen den Tatbestand nicht, zumal sie bezüglich dem betroffenen Kontoinhaber nur Informationen über die maximale Bezugslimite und allenfalls über seine letzten Bezüge zu enthüllen vermögen. 3.2.8 Urkundenfälschung – Art. 251 StGB Bezüglich den grundsätzlichen Ausführungen wird auf Kapitel 2.2.8 verwiesen. Die Daten auf der vom Kunden rechtmässig verwendeten Zahlkarte fallen gemäss den dort gemachten Ausführungen unter den Urkundsbegriff gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB. Es muss nun zuerst geprüft werden, ob auch bereits das Lesen dieser Zahlkarte im Rah- men des ersten Schrittes des Skimming als Urkunde qualifiziert werden kann. Dies kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erläuterungen rasch verneint werden. Alleine das Einlesen der Daten auf der Zahlkarte in ein Lesegerät erfüllt die für die Ur- kunde notwendige Perpetuierungsfunktion nicht, da diese Lesegeräte nicht gegen unbe- fugte Zugriffe oder Veränderungen spezifisch geschützt sind. Jede Person mit Zugriff auf das Lesegerät könnte die entsprechenden Daten löschen oder verändern. Weiter mangelt es beim Einlesen auch der Beweiskraft der Daten. Die im Lesegerät auf- gezeichneten Daten müssen zuerst auf einen Magnetstreifen kopiert und gemeinsam mit dem PIN-Code eingesetzt werden um dann erst im rechtlich erheblichen Sinne ihre Be- weiskraft entfalten zu können. Nachdem der erste Schritt des Skimming nicht für den Tatbestand der Urkundenfäl- schung in Frage kommt, ist das weitere Vorgehen im zweiten Schritt detaillierter unter diesem Aspekt zu prüfen. Da die auf der Zahlkarte vorhandenen Daten – wie erwähnt – die Eigenschaften einer Computerurkunde erfüllen, stellt das Kopieren dieser Daten auf einen leeren Magnet- 81 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 27 34 streifen einer anderen Karte eine klassische Urkundenfälschung dar. Dies jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die kopierten Daten nicht einfach für jedermann zu- gänglich sind. Dies wird durch die Sicherung der Daten mittels PIN-Code erreicht. Eine falsche, d.h. eine unechte Computerurkunde liegt vor, wenn diejenige Person, wel- che die Dateneingabe oder –registrierung veranlasst hat, nicht mit jener identisch ist, die vorab gegen aussen als Aussteller und somit als Garant für ihre Richtigkeit in Erschei- nung tritt.82 Dies ist explizit bei unrechtmässig duplizierten (kopierten) Daten von Magnetstreifen bei Zahlkarten der Fall.83 Konkret wird durch den Täter eine unechte Urkunde hergestellt, indem er den Anschein erweckt, die Daten würden von einem anderen Urheber stammen und er somit über die wahre Identität des Urhebers täuscht.84 Durch Datenverarbeitungsanlagen erstellte und fixierte Erklärungen – wie sie die Daten auf einem Magnetstreifen darstellen – gelten auch deshalb als Urkunden, weil sie normalerweise dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können.85 Mit dem Kopieren dieser Daten auf einen neuen Magnetstreifen und dem anschliessenden Einsatz des ausspionierten PIN-Codes täuscht der Täter über den eigentlichen Urheber der kopierten Daten. Davon ausgehend, dass die kopierte Zahlkarte und der PIN-Code von der gleichen Per- son auch verwendet wird, gilt der Gebrauch einer falschen Urkunde als mitbestrafte Nachtat zur eigentlichen Urkundenfälschung.86 Auf der subjektiven Seite verlangt Art. 251 StGB nebst Vorsatz ein Handeln in Schädi- gungs- oder Vorteilsabsicht. Im Zusammenhang mit dem Skimming steht klar die Vor- teilsabsicht des Täters im Vordergrund. Als unrechtmässiger Vorteil gilt dabei gemäss Rechtssprechung jede Besserstellung, wobei die Besserstellung vermögensmässiger oder sonstiger Natur sein kann.87 Unrechtmässig ist ein Vorteil dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn der Täter darauf keinen Anspruch hat.88 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Erstellen eines Karten-Duplikates – wie es beim Skimming üblich ist – den Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt. Die Frage der Konkurrenzen wird im nachfolgenden Kapitel behandelt. 3.2.9 Konkurrenzen Der erste Schritt des Skimming – das Einlesen der Daten und die Beschaffung des PIN- Codes – ist gemäss Kapitel 3.2.2 eine unbefugte Datenbeschaffung und somit nach Art. 143 StGB strafbar. 82 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 80 83 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 3 N116 84 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 3 85 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 4 86 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 74 87 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 93 88 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 95 35 Der zweite Schritt des Skimming – das Kopieren der Daten auf einen Magnetstreifen und die Verwendung dieser und des PIN-Codes mit dem Ziel der unrechtmässigen Be- reicherung – erfüllt hingegen mehrere Straftatbestände. Die Daten auf dem Magnetstreifen der Zahlkarte gelten als Computerurkunde nach Art. 110 Ziff. 5 StGB. Mit dem unrechtmässigen Kopieren dieser Daten auf einen neuen Magnetstreifen wird eine unechte Urkunde erstellt. Diese Handlung ist – subjektiver Tatbestand vorausgesetzt - gemäss den Ausführungen in Kapitel 3.2.8 nach Art. 251 StGB als Urkundenfälschung zu qualifizieren und somit strafbar. Der in Bereicherungsabsicht erfolgende Einsatz des kopierten Magnetstreifens unter gleichzeitiger Verwendung des ausspionierten PIN-Codes an einem Automaten zur Er- reichung einer Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen erfüllt gemäss Ka- pitel 3.2.5 den Straftatbestand von Art. 147 StGB. Dieser steht – analog beispielsweise zum Betrug nach Art. 146 StGB – angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter in ech- ter Konkurrenz zur Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB.89 Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vorgehensweise des Skimming allenfalls auch den Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 StGB erfüllen. Da jedoch Sinn und Zweck des Skimming in der Manipulation der Datenverarbeitung zum erhältlich machen von Bargeld oder anderen Leistungen besteht, geht der Tatbestand des Art. 147 StGB dem Diebstahlstatbestand vor.90 Somit ist im Falle des Skimming nebst Art. 251 StGB noch die alleinige Strafbarkeit nach Art. 147 StGB gegeben.91 3.3 Fallbeispiel 1: Bancomat-Skimming 3.3.1 Sachverhalt92 Im Zeitraum vom 30. November 2004 bis 08. März 2005 präparierte G.S., rumänischer Staatsangehöriger, ohne Domizil in der Schweiz, zuerst in Bern, anschliessend in Solo- thurn, Olten, Luzern und in Lugano verschiedene Geldausgabegeräte der UBS AG, der Bank Coop und der Valiant Bank. Dabei installierte er jeweils ein Datenlesegerät beim Kartenschlitz der jeweiligen Bancomaten und eine Videokamera mit Aufzeichungs- funktion oberhalb der Tastatur der Automaten. Im fraglichen Zeitraum gelang es G.S. mittels den eingesetzten Gerätschaften die Kar- tendaten von 44 Personen zu kopieren und deren PIN-Code auszuspionieren. Anschlies- send erstellte er Kartendubletten indem er die Daten auf neue Magnetstreifen kopierte und diese an verschiedenen Geldausgabegeräten in Bern, Olten und Lugano gemeinsam mit den jeweiligen PIN-Codes zum Bezug von Bargeld verwendete. So gelangen ihm unrechtmässige Geldbezüge in der Höhe von rund CHF 65'000. Anlässlich einer Routinekontrolle der Kantonspolizei TI wurden bei G.S. die Gerät- schaften zum Skimming vorgefunden worauf er in Untersuchungshaft versetzt wurde. 89 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 20 90 BSK – StGB II; NIGGLI Marcel Alexander/RIEDO Christof; Art. 139 N 50 91 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N151 92 Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland; Fall-Nr. U 05 1056 36 Nach der Auswertung der vorgefundenen Kartendaten konnten mit Unterstützung der betroffenen Finanzinstitute die 44 Karteninhaber ausfindig gemacht und die einzelnen Tatorte rekonstruiert werden. Als zuständiger Gerichtsstand übernahm der Kanton Bern die Weiterführung des Verfahrens. Die betroffenen Finanzinstitute übernahmen den Schaden der betroffenen Karteninhaber und beteiligten sich als Zivilpartei im Strafverfahren. Am 10. August 2006 wurde G.S. schuldig gesprochen wegen mehrfachen, gewerbsmässigen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Er wurde zu 18 Monaten Gefängnis bedingt, fünf Jahren Landesverweisung unbedingt und zudem zur Rückzahlung des verursachten Schadens verurteilt.93 3.3.2 Strafrechtliche Würdigung Der zuerst im Kanton Bern für das Verfahren zuständige Untersuchungsrichter hatte eine Strafuntersuchung wegen unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet. In einem in diesem Zusammenhang vom Kanton Solothurn übernommenen Skimming- Fall war noch ein Verfahren wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und in einem anderen wegen Betruges (Art. 146 StGB) gegen G.S. eröffnet worden. Im Verlaufe der Untersuchung wurde das Verfahren wegen Diebstahl aufgehoben. Die entsprechende Begründung des zuständigen Verfahrensleiters lautete, dass wo ein An- eignungsdelikt mittels Computerbetrug begangen wird Art. 147 StGB Vorrang vor Diebstahl beanspruchen würde. Auch das Verfahren wegen Betruges wurde aufgehoben. Die diesbezügliche Begrün- dung lautete, dass der traditionelle Tatbestand des Betruges nicht geeignet sei, betrügerische Missbräuche an einem Automaten strafrechtlich zu erfassen. Der Betrugstatbestand gehe vom Bild eines Opfers aus, das durch Täuschung dazu bewogen wird, sich selbst zu schädigen. Einen Automaten könne man aber nicht täuschen und er könne auch nicht über Vermögenswerte verfügen. Vor Abschluss der Untersuchung wurde dann auch noch das Verfahren wegen unbe- fugter Datenbeschaffung aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass wenn die unbe- fugte Datenbeschaffung zur Begehung eines betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage diene, diese Datenbeschaffung als mitbestrafte Vor- beziehungs- weise Nachtat gelten müsse, da Art. 147 StGB jedenfalls mittelbar auch die ungestörte Verfügungsberechtigung über Daten schütze. 3.3.3 Kommentar zum Fallbeispiel Aufgrund der Ausführungen dieser Arbeit zum Skimming sind die Aufhebungen der Straftatbestände des Diebstahls und Betruges zu Recht erfolgt. 93 Kreisgericht VIII Bern Laupen; Fall-Nr. U 05 1056; Urteil vom 10.08.2006 37 Bezüglich der Aufhebung des Tatbestandes von Art. 143 StGB muss ergänzt werden, dass bei G.S. keine Daten vorgefunden wurden, welche nicht bereits mittels Kartendub- letten auch an Geldautomaten eingesetzt worden waren. Somit standen in diesem Fall Art. 143 StGB und Art. 147 StGB in direkter Konkurrenz zu einander. Die Begründung der Aufhebung deckt sich mit den Ausführungen zur Konkurrenz von Art. 143 und 147 StGB im Kapitel 3.2.9 dieser Arbeit. Die Subsumtion der Tathandlungen unter Art. 147 StGB ist somit auch aus Sicht dieser Arbeit korrekt. Hingegen wurde die Strafbarkeit nach Art. 251 StGB während dem ganzen Strafverfah- ren nie geprüft. Da bei G.S. diverse „White Cards“ – Weisse Karten mit kopierten Mag- netstreifen - beschlagnahmt wurden, wäre aufgrund der vorgängigen Ausführungen im Kapitel 3.2.8 zusätzlich noch eine Strafbarkeit nach Art. 251 StGB gegeben gewesen. 3.4 Fallbeispiel 2: Skimming im Kleidergeschäft 3.4.1 Sachverhalt94 Im Januar und Februar 2006 meldeten sich drei Kunden der PostFinance und bestritten Bargeldbezüge vom Dezember 2005 und Januar 2006 in der Höhe von jeweils ca. CHF 12'000. Nachdem festgestellt worden war, dass die bestrittenen Bezüge aller drei Kun- den jeweils in Zürich, Weil am Rhein (Deutschland) und der Dominikanischen Republik erfolgt waren, wurde aufgrund der Gemeinsamkeiten der postinterne Ermittlungsdienst beigezogen. Eine detaillierte Auswertung ergab, dass alle drei Kunden am 12.12.2005 in einem be- stimmten Kleidergeschäft an der Bahnhofstrasse in Zürich eingekauft hatten. Die nach- folgenden Ermittlungen führten zur Entdeckung weiterer sechs Kunden von PostFi- nance, welche am gleichen Tag oder am darauffolgenden Tag in diesem Geschäft einge- kauft hatten und mittlerweile ebenfalls Belastungen in Zürich, Weil am Rhein und der Dominikanischen Republik aufwiesen. Nach Rücksprache mit den betroffenen Kunden wurde eine Strafanzeige eingereicht. Die weiteren Abklärungen der zuständigen Behörden führte zu Tage, dass J.L., domini- kanischer Staatsangehöriger, welcher als Lehrling in besagtem Kleidergeschäft beschäf- tigt war, sämtliche der verzeichneten Verkäufe getätigt hatte. Die befragten Karteninha- ber hatten alle zu Protokoll gegeben, dass J.L. vor der Verwendung der Zahlkarte im EFTPOS-Gerät, diese jeweils noch durch einen „Kartenreiniger“ gezogen hätte und als Begründung einen verschmutzten Magnetstreifen erwähnt hatte. Gestützt auf diese Erkenntnisse wurde J.L. von der Polizei angehalten und befragt. J.L. gestand ein, mittels Lesegerät die Magnetstreifen der Kunden kopiert zu haben. Dank einer in der Decke versteckten Videokamera hatte er zudem die jeweilige PIN-Code- Eingabe aufgezeichnet. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden die besagten Gerät- schaften mit kopierten Daten und 6 Kartendubletten beschlagnahmt. 94 Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; Fall-Nr. E-SU1/2006/657 38 Die weiteren Auswertungen führten zur Erkenntnis, dass J.L. im Zeitraum von Dezem- ber 2005 bis Januar 2006 bei über 35 Personen die Daten ihrer Debitkarten kopiert und den PIN-Code ausspioniert hatte. Im Anschluss daran hatte er bereits die Daten von 20 Kunden auf die Magnetstreifen der „White Cards“ kopiert und diese in Zürich und Weil am Rhein eingesetzt und die Daten auch einem noch unbekannten Komplizen in der Dominikanischen Republik zur Verfügung gestellt. Gesamthaft wurde durch diese Vorgehensweise 122 unrechtmässige Bargeldbezüge mit einem Deliktsbetrag von CHF 103'000 getätigt. Die Finanzinstitute entschädigten die betroffenen Kunden umfassend. Die Strafuntersuchung gegen J.L. sowie gegen Unbe- kannt ist noch nicht abgeschlossen. 3.4.2 Strafrechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen J.L. sowie gegen Unbekannt ein Strafverfahren wegen Art. 147 StGB im Zusammenhang mit den 20 kopierten und be- reits verwendeten Daten zum Bargeldbezug. Im Hinblick auf die vorgefundenen „White Cards“ wurde zudem ein Strafverfahren wegen Art. 251 StGB eröffnet.Weiter führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Art. 143 StGB im Bezug auf die zusätzlich vorgefundenen, aber noch nicht verwendeten Daten. 3.4.3 Kommentar zum Fallbeispiel Aufgrund der hängigen Strafuntersuchung kann noch nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die erwähnten Straftatbestände allesamt erfüllt sind oder nicht. Die erste rechtliche Beurteilung des zuständigen Staatsanwaltes deckt sich bezüglich der Subsumtion mit den Ausführungen dieser Arbeit. Wonach der erste Teil des Skimming – also das unrechtmässige Beschaffen der Kartendaten und des PIN-Codes – den Straftatbestand von Art. 143 StGB erfüllen. Während der Einsatz von Kartendubletten zum Bezug von Bargeld an Geldautomaten nach Art. 251 StGB und Art. 147 StGB strafbar ist. 4 Fazit Phishing und Skimming sind im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs regel- mässig auftretende Deliktsformen. Der bereits heute vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Strafrahmen reicht aus, um sämtliche Handlungen der beiden Erscheinungs- formen unter Strafe zu stellen und von Amtes wegen verfolgen zu können. Phishing ist wie folgt strafbar: 39 • Der Versand von Phishing-e-mails zum Erhalt vertraulicher Zugangsdaten ist nach Art. 62 MSchG und je nach Ausgestaltung des e-mails auch nach Art. 251 StGB strafbar. Gleiches gilt für die von den Phishern verwendete Internetseite. • Die Verwendung dieser Zugangsdaten im E-Banking-System zur unrechtmässigen Bereicherung ist unter Art. 147 StGB zu subsumieren. Skimming ist wie folgt strafrechtlich zu ahnden: • Das Einlesen der Daten und das Ausspionieren des PIN-Codes ist eine unbefugte Datenbeschaffung und gemäss Art. 143 StGB zu bestrafen. • Das Kopieren dieser Daten auf leere Magnetstreifen und die anschliessende Verwendung gemeinsam mit dem PIN-Code zur unrechtmässigen Bereicherung ist nach Art. 251 StGB und nach Art. 147 StGB strafbar. 4.1 Fazit zum Phishing Der erste Teil des Phishing scheint bezüglich der Frage einer möglichen Strafbarkeit Mühe zu bereiten. Diesbezüglich sei explizit auf den Aufsatz von Matthias Ammann zum Thema „Sind Phishing-Mails strafbar?“ (AJP 2006 S. 195-2003) aber auch auf die untersuchten Straftatbestände in den Fallbeispielen unter Kapitel 2.3 und 2.4 verwiesen. Entgegen diesen Erkenntnissen ist meiner Meinung nach der erste Teil des Phishing grundsätzlich strafbar. Im Regelfall liegt zumindest ein Verstoss gegen die Bestimmun- gen des Markenrechts vor. Einzige Voraussetzung dafür ist der Eintrag ins Markenre- gister, was bei sämtlichen bedeutenden Finanzinstituten der Fall sein wird (respektive sich jeweils rasch via www.swissreg.ch überprüfen lässt). Glaubwürdig erstellte Phishing-e-mails mit konkreten Handlungsanweisungen können bereits als Urkundenfälschungen nach Art. 251 StGB qualifiziert werden. Enthalten sie lediglich den Link auf die Phishing-Internetseite und die Aufforderung, diesen anzu- wählen, können sie immer noch nach Art. 62 MSchG bestraft werden, da die Phisher in betrügerischer Absicht unrechtmässig die Marken der betroffenen Finanzinstitute ver- wenden. Dabei ist Art. 62 MSchG im Sinne eines Offizialdeliktes anzuwenden, weil der Versand von Phishing-e-mails grundsätzlich gewerbsmässiger Natur sein dürfte. Die von den Phishern verwendete Internetseite kann unter den gleichen Strafnomen wie bereits die versendeten e-mails subsumiert werden, da diese in den meisten Fällen die Anforderungen an eine unechte Computerurkunde erfüllt und immer missbräuchlich die Marke des betroffenen Finanzinstitutes verwendet. Unbestritten – auch in der Praxis – ist die Anwendung von Art. 147 StGB für den zweiten Teil des Phishing. Die erhaltenen Daten werden in unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht unbefugt verwendet um im E-Banking-System eine Vermögensverschie- bung zum Schaden des Kontoinhabers auszulösen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für jede Tathandlung des Phishing entsprechende Strafnormen gibt unter welche diese subsumiert werden können. Wäh- rend in der Praxis die Anwendung von Art. 147 StGB für den zweiten Teil des Phishing 40 keine Mühe zu bereiten scheint, wird der Strafbarkeit der fraglichen e-mails und der Internetseite noch zu wenig Beachtung geschenkt. Diese Praxis ist aus Sicht des Schreibenden fragwürdig. Es wäre gerade auch im Sinne der Prävention wünschenswert, würde bereits der bisher als lediglich straflose Vorbe- reitungshandlung betrachtete Versand der fraglichen e-mails konsequent strafrechtlich verfolgt werden. Die entsprechenden Strafnormen sind vorhanden und könnten (müss- ten) eigentlich bereits von Amtes wegen verfolgt werden. 4.2 Fazit zum Skimming Der erste Schritt des Skimming, das in Bereicherungsabsicht erfolgende Kopieren der Daten mit gleichzeitigem Ausspionieren des PIN-Codes ist gemäss Art. 143 StGB als unbefugte Datenbeschaffung zu qualifizieren. Die Anwendung dieses Straftatbestandes ist auch in der Praxis anerkannt. Die Verwendung der kopierten Daten gemeinsam mit dem PIN-Code an einem Auto- maten zum unrechtmässigen Bezug von Bargeld oder anderweitigen Leistungen ist nach Art. 147 StGB als betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage strafbar. Diese Beurteilung erfolgt auch in der Rechtspraxis grossmehrheitlich. Das Kopieren der Daten auf einen leeren Magnetstreifen in der Absicht diesen – ge- meinsam mit dem PIN-Code – an einem entsprechenden Automaten zu verwenden, er- füllt den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB. Die Feststellung, dass es sich bei den verwendeten Daten um eine Computerurkunde nach Art. 110 Ziff. 5 StGB handelt, hat sich gemäss Fallbeispielen in den Kapiteln 3.3 und 3.4 aber auch den weiteren Feststellungen des Schreibenden bisher nicht umfassend durchgesetzt. Die Anwendung von Art. 251 StGB dürfte in der Praxis wohl nicht daran scheitern, dass die Konkurrenzfrage nicht richtig geklärt würde, sondern vielmehr an der nicht immer of- fensichtlichen Frage, wann Computerdaten als Computerurkunden zu qualifizieren sind und wann nicht. Abschliessend kann festgestellt werden, dass die strafrechtliche Würdigung des Skim- ming problemlos eine Subsumtion unter bestehende Straftatbestände des StGB zulässt. Während der erste Schritt als unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB zu wür- digen ist, macht sich die Täterschaft beim zweiten Schritt wegen eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB sowie wegen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 StGB strafbar. Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. 41 Aarau, 16. April 2007 ……………………………………... Markus Gisin

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    Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht! Prof. Dr. Regina Aebi-Müller Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 ISSN 1424-7410, www.jusletter.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Angesichts stetig wachsender Vorsorgevermögen stellt sich die Frage, in welchem Verhält- nis die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a zum Erbrecht steht. Zwar ist sich die Lehre diesbezüglich mittlerweile weitgehend einig, ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichts fehlte jedoch bislang. Ein zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 befasst sich nun erstmals ausdrücklich mit dem Verhält- nis von Erbrecht und gebundener Selbstvorsorge. Die Erwägungen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sind allerdings, wie nachfolgend ausgeführt wird, mit Vorsicht zu geniessen. Rechtsgebiet(e): Erbrecht; Berufliche Vorsorge; Urteilsbesprechungen 2 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 Inhaltsübersicht 1. Kontroversen im Kontext der güter- und erbrechtlichen Einordnung der Säule 3a 1.1 Ausgangslage 1.2 Vorsorgevereinbarungen und Vorsorgeversicherungen 1.3 Güterrechtliche Einordnung der gebundenen Selbstvorsorge 1.4 Erbrechtliche Einordnung der gebundenen Selbstvorsorge 1.5 Zusammenfassung 2. Das Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 2.1 Sachverhalt 2.2 Vorbemerkung: Der «Parallelentscheid» des Bundesgerichts 9C_522/2013 vom 28. Januar 2014 zur beruflichen Vorsorge der zweiten Säule 2.2 Die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 zur Säule 3a 3. Würdigung 3.1 Güterrechtliche Relevanz der gebundenen Selbstvorsorge 3.2 Erbrechtliche Relevanz der gebundenen Selbstvorsorge 3.3 Stellung des Begünstigten 3.4 Anwendbarkeit von Art. 476 und 529 ZGB 4. Ergebnis 4.1 Folgen der bundesgerichtlichen Argumentation für den konkreten Sachverhalt 4.2 Zusammenfassung der bisherigen Erkenntnisse 4.3 Versuch einer Erklärung Literaturhinweise 1. Kontroversen im Kontext der güter- und erbrechtlichen Einordnung der Säule 3a 1.1 Ausgangslage [Rz 1] Im Unterschied zur beruflichen Vorsorge der zwei- ten Säule1 bildet die steuerlich privilegierte Selbstvorsorge nicht Gegenstand eines gesonderten Erlasses. Der Bund ist seinem verfassungsmässigen Auftrag zur Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV]) mit einer Vielzahl von Massnahmen nachgekommen, wobei sich die vorliegend interessierende steuerbegünstigte Säule 3a auf die Delegationsnorm von Art. 82 des Bundesge- setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stützt. Diese Bestimmung räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, in Zusammenarbeit mit den Kantonen anerkannte Vorsorgeformen und die steuer- liche Abzugsberechtigung für entsprechende Beiträge fest- zulegen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 82 BVG finden sich in der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Die Ver- ordnung unterscheidet Vorsorgeversicherungen und Vorsor- gevereinbarungen. Die einzelnen, von Bankstiftungen oder Versicherungseinrichtungen angebotenen Vertragsmodelle werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf ihre Konformität mit den gesetzlichen Bestimmungen geprüft und gegebenenfalls genehmigt (Art. 1 Abs. 4 BVV 3). Die 1 Zu den Unterschieden zwischen der 2. Säule und der Säule 3a siehe u.a. Koller/Stalder, S. 516 f. gebundene Selbstvorsorge beruht mit anderen Worten auf bewilligungspflichtigen Vertragsmodellen. [Rz 2] Dabei ist die Feststellung von Bedeutung, dass – an- ders als im Bereich der beruflichen Vorsorge – die Ansprüche des Vorsorgenehmers und weiterer Begünstigter in keiner Weise durch die BVV 3 gesetzlich geregelt sind. Zum Erlass materiellrechtlicher Vorschriften war der Bundesrat nämlich gar nicht ermächtigt2. Das Rechtsverhältnis – inklusive Be- günstigtenordnung und beschränkte Rückkaufsfähigkeit bzw. aufgeschobene Fälligkeit – wird von den Parteien viel- mehr vertraglich (parteiautonom) geregelt3. Die genannte Verordnung ist daher lediglich in steuerrechtlicher Hinsicht von Bedeutung, da die Abzugsfähigkeit der geleisteten Bei- träge nur dann gewährt wird, wenn die Parteivereinbarung den darin enthaltenen Rahmenbedingungen entspricht4. Anders formuliert: Die Begünstigtenordnung gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 ist nur – aber immerhin – insofern zwingend, als bei einer rechtsgeschäftlichen Abweichung das betreffende Vertragsmodell steuerlich nicht privilegiert werden kann. Für die materiellrechtliche Ausgangslage, d.h. für das Rechts- verhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Bankstiftung bzw. Versicherer, gelten deshalb im Wesentlichen das Obligatio- nenrecht (OR) und (bezüglich Vorsorgeversicherungen) das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)5. Vergleicht man die Begünstigtenordnung gemäss Art. 2 BVV 3 mit jener der be- ruflichen Vorsorge, so fällt auf, dass kein zwingender Verfall des Sparkapitals an die Vorsorgeeinrichtung beim Fehlen bestimmter Begünstigter vorgesehen ist. Dies ist darauf zu- rückzuführen, dass die Vorsorge 3a nicht auf dem Gedanken der Kollektivität beruht, sondern ausschliesslich der individu- ellen Vorsorge dient6. Daher besteht in Bezug auf das Ob der Leistung für den Vorsorgenehmer keine Unsicherheit7. [Rz 3] Von Bedeutung ist sodann, dass der Aufbau einer dritten Säule – in welcher Form auch immer – stets gänzlich freiwillig erfolgt8. In der Regel dürfte das dem Vertragsab- schluss zugrundeliegende Motiv die (je nach Grenzsteuer- satz des Vorsorgenehmers ganz erhebliche) Steuerersparnis sein. Nur im Zusammenhang mit Versicherungslösungen tritt dazu ein Element der Risikoabdeckung und ggf. einer Opti- mierung der Nachlassplanung. Auch hierin liegt ein entschei- dender Unterschied zur beruflichen Vorsorge9. 2 So besonders deutlich Koller, Vorsorge, S. 26 f. 3 Koller, Privatrecht und Steuerrecht, S. 196. 4 Koller/Stalder, S. 515. 5 Koller, Privatrecht und Steuerrecht, S. 195 f., m.w.H.; zustimmend u.a. aebi-Müller, Optimale Begünstigung, Rz 09.39. 6 aebi-Müller, Optimale Begünstigung, Rz 09.42 mit Fn. 102. 7 Anders verhält es sich nur, wenn lediglich eine temporäre Risikoversiche- rung abgeschlossen wurde; auf diese Sachlage ist im vorliegenden Kon- text nicht weiter einzugehen. 8 Siehe u.a. aebi-Müller, Optimale Begünstigung, Rz 03.26. 9 Siehe dazu nur BGE 129 III 305 E. 2.3, wo betont wird, dass in der zweiten Säule der Arbeitnehmer faktisch keine Wahl habe, anders als im Rahmen 3 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 1.2 Vorsorgevereinbarungen und Vorsorge- versicherungen [Rz 4] Art. 1 BVV 3 unterscheidet, wie erwähnt, unterschied- liche Vorsorgeformen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Unterscheidung zwischen den gebundenen Vor- sorgevereinbarungen (dem sog. «Banksparen») und den gebundenen Vorsorgeversicherungen (dem sog. «Versiche- rungssparen») zu10. [Rz 5] Bei den gebundenen Vorsorgevereinbarungen handelt es sich gemäss der Definition in Art. 1 Abs. 3 BVV 3 um «besondere Sparverträge». Zwar ist der Bezug des Spar- kapitals erst bei Eintritt bestimmter Ereignisse zulässig (vgl. Art. 3 BVV 3)11. Die aufgeschobene Fälligkeit des Guthabens ändert aber nichts daran, dass es sich um einen festen An- spruch handelt, der in jedem Fall (irgendwann) ausbezahlt wird12. Die Auszahlung lässt sich zudem durch den Vorsorge- nehmer relativ leicht steuern, da ein Bezug für Wohneigen- tum zum Eigenbedarf zulässig ist (Art. 3 Abs. 3 BVV 3) und diesfalls – anders als bei einem WEF-Vorbezug aus der zwei- ten Säule – keine Rückerstattungspflicht bei Veräusserung des Wohneigentums besteht. Nicht selten wird die gebunde- ne Vorsorgevereinbarung daher zur «indirekten Amortisati- on» von Hypotheken verwendet13. [Rz 6] Demgegenüber handelt es sich bei gebundenen Vorsorgeversicherungen um «besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität» (Art. 1 Abs. 2 BVV 3). Mit ande- ren Worten enthält die Vorsorgeversicherung – anders als die Vorsorgevereinbarung – immer auch eine Risikokom- ponente. Sofern nicht nur eine (wegen der tiefen Prämien- höhe steuerlich unattraktive) temporäre Risikoversicherung abgeschlossen wird, handelt es sich bei der Vorsorgeversi- cherung um eine gemischte Versicherung mit Sparanteil14. Das hat zur Folge, dass die Versicherung – auch wenn sie bis zum Eintritt eines Ereignisses gemäss Art. 3 BVV 3 nicht ausgerichtet werden darf – einen versicherungstechnischen Rückkaufswert aufweist. Der Unterschied zu gewöhnlichen Lebensversicherungen liegt nur in einer gewissen Beschrän- kung der Rückkaufsmöglichkeiten. Im Übrigen sind – soweit ersichtlich unbestrittenermassen – die Bestimmungen des VVG anwendbar, insbesondere auch Art. 78 VVG, wonach der «gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), bei der völlige Partnerwahl- und Abschlussfreiheit besteht, bei der die jährlichen Einzahlungen je nach Ausgestaltung des Vertrages beliebig ausgesetzt und bei der für den To- desfall die Begünstigten frei bestimmt werden können». 10 Siehe u.a. Koller/Stalder, S. 517 ff. 11 Dazu u.a. abegg, S. 477 ff. 12 Vgl. izzo, S. 156. 13 Exemplarisch dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2012 vom 10. Sep- tember 2012 E. 3.3 14 aebi-Müller, Optimale Begünstigung, Rz 09.47 mit Fn. 113; zum Begriff der gemischten Versicherung u.a. izzo, S. 15 f. der aus dem Versicherungsvertrag Begünstigte «ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch» hat. Darauf ist zurückzukommen. 1.3 Güterrechtliche Einordnung der gebun- denen Selbstvorsorge [Rz 7] Die güterrechtliche Relevanz der gebundenen Selbst- vorsorge war schon sehr früh anerkannt. Heute darf als in Lehre und Rechtsprechung unbestritten gelten, dass Bank- guthaben der Säule 3a güterrechtlich wie freie Vermö- genswerte zu berücksichtigen sind15. Nicht anwendbar sind Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 207 Abs. 2 des Zivilgesetzbu- ches (ZGB), sodass die Massenzuordnung unter dem ordent- lichen Güterstand nach dem Surrogationsprinzip erfolgt16. Das Gesagte gilt unabhängig davon, ob die Selbstvorsorge in der Form der Vorsorgevereinbarung oder der Vorsorgever- sicherung erfolgt. Bei Letzterer besteht lediglich insofern eine Besonderheit, als bei Auflösung des Güterstandes vor Eintritt des Vorsorgefalls der versicherungstechnische Rückkaufs- wert zu ermitteln und zu berücksichtigen ist17. 1.4 Erbrechtliche Einordnung der gebun- denen Selbstvorsorge [Rz 8] Vereinzelt wurde bzw. wird in der Literatur die Auffas- sung vertreten, die gebundene Selbstvorsorge stehe – ähn- lich wie die berufliche Vorsorge – ausserhalb des Erbrechts und sei daher für die erbrechtliche Auseinandersetzung unbeachtlich18. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Argument, dies entspreche dem Zweck der gebun- denen Selbstvorsorge. Die überwältigende Mehrheit der Lehre wendet jedoch auf die Säule 3a – in Kohärenz zum Güterrecht – die normalen erbrechtlichen Bestimmungen an, welche für freies Sparvermögen gelten. Von den erwähn- ten, punktuellen Ausnahmen abgesehen wird in sämtlichen erbrechtlichen Kommentarwerken und Lehrbüchern sowie 15 So schon Koller, Vorsorge, S. 12 f., aus der neueren Literatur anstatt vie- ler: BSK-HauSHeer/aebi-Müller, N 20 f. zu Art. 197 ZGB; Steinauer, N 11 zu Art. 197 CC, je m.w.H.; aus der Rechtsprechung BGE 129 III 257 E. 3.2; anders verhält es sich lediglich bei temporären Risikoversicherungen, die keinen Rückkaufswert aufweisen; dazu u.a. aebi-Müller, Optimale Be- günstigung, Rz 09.44. 16 BGE 137 III 337 E. 2.1; aus der Literatur u.a. BK-HauSHeer/reuSSer/geiSer, N 74 zu Art. 197 ZGB. 17 BGE 137 III 337 E. 2.2; aus der Literatur u.a. baddeley, Rz 40. 18 WeiMar, N 51 zu Art. 476 ZGB, der den Vorsorgezweck betont und inso- fern auf reber/Meili, S. 122, verweist. Diese Autoren vertreten allerdings a.a.O. gerade die Auffassung, die Säule 3a sei erbrechtlich relevant: «Es ist nun aber unbestreitbar (sic!), dass eine im Rahmen der Säule 3a abge- schlossene Lebensversicherung der Herabsetzung gemäss Art. 476 ZGB unterliegt. Ein im Rahmen der Säule 3a geäufnetes steuerbegünstigtes Sparguthaben fällt ohnehin in den Nachlass, da es sich nicht um eine Ver- sicherung handelt.» Der Auffassung von WeiMar (soweit ersichtlich einzig) folgend: bornHauSer, Rz 30 ff. 4 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 in zahlreichen Aufsätzen mit teilweise sehr eingehender Begründung festgehalten, dass die freiwillige, lediglich aus Gründen der Steuerersparnis erfolgte Zweckbindung der ge- bundenen Selbstvorsorge an der erbrechtlichen Ausgangs- lage nichts zu ändern vermöge19. Das Bundesgericht hat sich bis zum vorliegenden Entscheid nicht mit der Frage befassen müssen. [Rz 9] Die wichtigsten Argumente für die – nach Ansicht der Rezensentin zutreffende – Auffassung, wonach die gebun- dene Selbstvorsorge erbrechtlich relevant ist, seien nachfol- gend zusammengefasst. [Rz 10] Fehlende gesetzliche Grundlage: Weder die knap- pe und im Kapitel «Steuerrechtliche Behandlung der Vorsor- ge» angesiedelte Delegationsnorm von Art. 82 BVG noch die BVV 3 äussern sich zum Verhältnis der gebundenen Selbst- vorsorge zum Güter- und Erbrecht. Hält man sich vor Augen, welche riesigen und jährlich ansteigenden Summen in der Säule 3a angelegt werden, so wird rasch deutlich, dass es eines ausdrücklichen gesetzgeberischen Schrittes bedurft hätte, um das Erbrecht des ZGB derart weitgehend «aus- zuhebeln». Denn die Begünstigtenordnung der gebundenen Selbstvorsorge ist durchaus nicht identisch mit jener des Erbrechts20. Wie insbesondere Koller21 deutlich aufgezeigt hat, war der Bundesrat aufgrund von Art. 82 BVG ohnehin nicht zum Erlass materiellrechtlicher Vorschriften ermäch- tigt, vielmehr äussert sich die genannte Bestimmung ihrem Wortlaut, der Gesetzessystematik und ihrem Zweck nach nur zur Festlegung der steuerlichen Abzugsberechtigung für Bei- träge. Insofern bestehen ganz erhebliche Unterschiede zur beruflichen Vorsorge der zweiten Säule. [Rz 11] Umgehungsrisiko: Anders als die berufliche Vorsor- ge der zweiten Säule, die den Prinzipien der Planmässigkeit, der Angemessenheit und der Kollektivität unterliegt und bei welcher zwingend das Versicherungsprinzip einzuhalten ist22, bestehen bei der gebundenen Selbstvorsorge keiner- lei derartige Vorgaben. Einzig die Höhe der jährlichen Ein- zahlungen bzw. deren steuerliche Abzugsfähigkeit ist be- grenzt, wobei sich die Einzahlungen im Laufe der Jahre zu beträchtlichen Beträgen summieren und einen erheblichen Teil des Vermögens des Erblassers ausmachen können. Der Aufbau einer Säule 3a ist überdies völlig freiwillig und beruht 19 Anstatt aller siehe nur: aebi-Müller, Vorsorge, S. 22 f.; breitScHMid/eitel/ FanKHauSer/geiSer/ruMo-Jungo, S. 278; eigenMann, N 4 zu Art. 529 ZGB; gui- nand/Stettler/leuba, Rz 124; izzo, S. 150 ff. und 310 f.; Jubin, S. 592 f.; Kol- ler/Stalder, passim; Künzle, Einleitung, N 123; reber/Meili, S. 122; rouS- SianoS/ auberSon, N 13 zu Art. 476 ZGB; Steinauer, successions, N 132; tracHSel, S. 180; WolF/genna, S. 72. 20 Dazu u.a. aebi-Müller, Vorsorge, S. 13 f.; Koller, Vorsorge, S. 22; trigo trindade, S. 496 f. 21 Koller, Vorsorge, S. 26 f.; vgl. auch Koller/Stalder, S. 528. 22 Vgl. dazu nur die Hinweise bei aebi-Müller, Optimale Begünstigung, Rz 09.08. ausschliesslich auf dem Willen des Vorsorgenehmers23. In- sofern besteht wiederum ein wesentlicher Unterschied zur zweiten Säule, bei der regelmässig weder Abschluss- noch Partnerwahlfreiheit besteht24. Entsprechend liessen sich mit der gebundenen Selbstvorsorge, ginge man von deren erb- rechtlichen Irrelevanz aus, dem Nachlass bzw. den Pflicht- teilsberechtigten erhebliche Werte entziehen. [Rz 12] Kohärenz mit dem Güterrecht: Wie dargelegt (Ziff. 1.3), werden sowohl Vorsorgevereinbarungen als auch Vor- sorgeversicherungen der dritten Säule güterrechtlich (nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung) behandelt wie freie Vermögenswerte. Bezeichnet man nun die gebundene Selbstvorsorge als erbrechtlich irrelevant, ergeben sich da- raus unlösbare Konflikte. So würde der überlebenden Ehe- frau gestützt auf Art. 215 ZGB güterrechtlich die Hälfte des (vermutungsweise aus Errungenschaft finanzierten) Vorsor- gevermögens zugerechnet, was aus güterrechtlicher Sicht zwingend zur Folge haben muss, dass die andere Hälfte dem Nachlass des vorverstorbenen Vorsorgenehmers zugehört. In der nachfolgenden erbrechtlichen Auseinandersetzung hätte die Ehefrau dann hingegen Anspruch auf das gesam- te Vorsorgeguthaben, obschon dieses güterrechtlich bereits verteilt wurde. Erneut verhält es sich diesbezüglich mit der 2. Säule anders: Was an bereits ausbezahlten Leistungen während des Güterstandes angespart wurde, wird nach den güterrechtlichen Regeln (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB i.V.m. Art. 215 ZGB) hälftig geteilt, während Rentenstammrechte und Hinterlassenenansprüche der zweiten Säule güterrecht- lich nicht zu teilen sind (weil es sich zu Lebzeiten des Vorsor- genehmers nur um Anwartschaften handelt25). Folglich birgt die volle und am Erbrecht vorbeigehende Auszahlung an den überlebenden Ehegatten bei der zweiten Säule – anders als bei der Säule 3a – keine Probleme. [Rz 13] Steht nach dem Gesagten fest, dass das in der gebun- denen Selbstvorsorge steuergünstig «parkierte» Vermögen des Erblassers nicht ausserhalb des Erbrechts steht, stellt sich sogleich die Anschlussfrage, wie die Berechtigung der im Vorsorgevertrag (in Übereinstimmung mit Art. 2 BVV 3) bezeichneten Begünstigten zu verstehen ist. Insofern ist an die erörterte Unterscheidung zwischen Vorsorgevereinba- rung und Vorsorgeversicherung zu erinnern: [Rz 14] Liegt eine Vorsorgeversicherung vor, so ist, wie er- wähnt, Art. 78 VVG anwendbar, wonach der Begünstigte ein 23 abegg, S. 475; izzo, S. 334; trigo trindade, S. 508. 24 Dies war in BGE 129 III 305 das wohl entscheidende Kriterium dafür, die gesamte zweite Säule vom Erbrecht auszunehmen, vgl. nur E. 3.3.: «Frei- zügigkeitsguthaben beruhen jedoch, dies im Unterschied zur gebundenen Selbstvorsorge, nicht auf Freiwilligkeit» (Kursivschrift hinzugefügt); siehe dazu auch aebi-Müller, Optimale Begünstigung, Rzn 03.46 ff.; kritisch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Bezug auf Freizügigkeitsleistun- gen u.a. Koller, Jusletter. 25 Anstatt vieler: BGE 123 III 289 E. 3; HauSHeer/reuSSer/geiSer, N 54 zu Art. 197 ZGB. 5 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 eigenes, vom Erbrecht unabhängiges Recht auf den Versi- cherungsanspruch hat. Der Begünstigte ist direkt gegenüber dem Versicherer forderungsberechtigt, der Anspruch geht «am Nachlass vorbei»26, sodass eine allfällige Ausschla- gung der Erbschaft für den Versicherungsanspruch irrelevant ist. Allerdings sind – wiederum nach der ganz herrschenden Lehre und vereinzelter kantonaler Rechtsprechung – die Art. 476 und 529 ZGB anwendbar27. Der Rückkaufswert der gemischten gebundenen Vorsorgeversicherung ist daher in die Pflichtteilsberechnungsmasse einzubeziehen und unter- liegt der Herabsetzung. [Rz 15] Anders verhält es sich bei der Vorsorgevereinba- rung, dem «Banksparen» der Säule 3a, liegt doch hier gerade keine Versicherung vor, weshalb das VVG keine Anwendung finden kann. Entsprechend ist die Bankstiftung auch nicht berechtigt, das Sparkapital den Erben vorzuenthalten28, die- ses bildet vielmehr – wie jeder andere Vermögenswert und in Kohärenz zum Güterrecht – Teil des Nachlasses29. Dies hat zur Konsequenz, dass der Begünstigte, der gleichzeitig Erbe ist und den Nachlass ausschlägt, seinen Anspruch grund- sätzlich verliert30. Dogmatisch ist die vertragliche Begünsti- gung der Hinterlassenen mittels einer Vorsorgevereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 OR) einzuordnen31. Der Anspruch des Begünstigten im Rahmen der Vorsorge- vereinbarung bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankstiftung ist an die dreifache (Suspensiv-) Bedingung geknüpft, dass der Vorsorgenehmer (bevor für diesen sel- ber ein Vorsorgefall eintritt) stirbt, dass der Begünstigte ihn überlebt und dass im Zeitpunkt des Versterbens des Vor- sorgenehmers keine anderen Personen vorhanden sind, die nach der Begünstigtenordnung vorgehen. Die Begünstigung belastet daher offenkundig nicht das lebzeitige Vermögen des Vorsorgenehmers, sondern erst dessen Nachlass. Da- mit gelangt man naheliegenderweise zum Schluss, dass in der Begünstigung mittels Vorsorgevereinbarung eine Zu- wendung von Todes wegen liegt32. Dementsprechend sind 26 Die plastische Formulierung stammt von druey, Grundriss, § 13, Rz 30. 27 Siehe den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2012, LF120033, E. 5.2; ferner die Hinweise bei aebi-Müller, Vorsorge, S. 23; ausführlich und mit Berechnungsbeispielen breitScHMid/eitel/FanK- HauSer/geiSer/ruMo-Jungo, S. 279 ff.; ferner u.a. Künzle, Einleitung, N 121; reber/Meili, S. 122; StaeHelin, N 22 zu Art. 476 ZGB, tracHSel, S. 180; tuor/ ScHnyder/ruMo-Jungo, § 68 N 29; WolF/genna, S. 72; anders soweit ersicht- lich einzig WeiMar, N 51 zu Art. 476 ZGB, sowie diesem folgend bornHauSer, Rz 33. 28 U.a. tracHSel, S. 180. 29 aebi-Müller, Vorsorge, S. 25, m.w.H.; ferner breitScHMid/eitel/FanKHau- Ser/geiSer/ruMo-Jungo, S. 278; bürgi, S. 261; HaMM, S. 38; Koller/Stalder, S. 541; Künzle, Einleitung, N 123; rouSSianoS/auberSon, N 13 zu Art. 476 ZGB; StaeHelin, N 5 zu Art. 476 ZGB tracHSel, S. 180; WolF/genna, S. 72. 30 aebi-Müller, Vorsorge, S. 25, m.w.H. 31 Dazu insbes. Koller/Stalder, S. 521 f., m.w.H.; ferner u.a. WeiMar, N 51 zu Art. 476 ZGB; WolF/genna, S. 72. 32 Ausführlich Koller/Stalder, S. 522 ff.; siehe ferner aebi-Müller, Vorsorge, S. 25, m.w.H.; anders WeiMar, N 51 zu Art. 476 ZGB, der argumentiert, der für die Begünstigung die Formvorschriften des Erbrechts zu beachten33, was in der Praxis meist vernachlässigt werden dürfte. Überdies muss der Vorsorgenehmer einen entspre- chenden «animus testandi» gehabt haben; auch daran dürfte es fehlen, wenn die Bankstiftung die Begünstigtenordnung im Kontext der Kontoeröffnung lediglich als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen übergibt34. 1.5 Zusammenfassung [Rz 16] Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass zwi- schen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a erhebliche Unterschiede bestehen: Während erstere (nach mittlerweile nahezu un- bestrittener Auffassung) von erbrechtlichen Ansprüchen unabhängig ist und den gesetzlichen Schranken sowie der gesetzlich festgelegten Begünstigtenordnung folgt, ist die gesamte gebundene Selbstvorsorge güter- und erbrechtlich wie freies Vermögen zu behandeln. Je nachdem, ob ein Ver- sicherungsvertrag oder ein Banksparvertrag abgeschlossen wurde, sind allerdings die güter- und erbrechtlichen Folgen unterschiedlich. Dies ist insofern bedeutsam, als ein Versi- cherungsanspruch aufgrund von Art. 78 VVG unabhängig vom Erbrecht besteht, sodass die Versicherungsleistung nur mit Blick auf die Pflichtteilsbestimmungen von Bedeutung ist. [Rz 17] Im Folgenden ist das eingangs erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 im Lichte dieser Überlegungen näher zu analysieren. Vorsorgenehmer trenne sich bereits zu Lebzeiten unwiderruflich von den eingesetzten Mitteln (zustimmend bornHauSer, Rz 36). Davon kann aller- dings u.a. angesichts der bestehenden Möglichkeiten eines vorzeitigen Be- zugs (Art. 3 BVV 3; vgl. dazu auch aebi-Müller, Vorsorge, S. 16 f.m.w.H.) heute nicht mehr die Rede sein, vielmehr spart der Vorsorgenehmer pri- mär für sich selber und behält zu Lebzeiten auch die Verfügungsmacht über die angesparten Vermögenswerte. Die von WeiMar angesprochene Frage der Verfügungsbeschränkung betrifft überdies das Deckungs- und nicht das Valutaverhältnis des Vertrages zugunsten Dritter und ist schon aus diesem Grund unmassgeblich: Koller/Stalder, S. 523. 33 aebi-Müller, Optimale Begünstigung, Rz 05.59; Koller, Privatrecht und Steuerrecht, S. 217 f.; Koller/Stalder, S. 533 ff.; HaMM, S. 38; StaeHelin, N 5 zu Art. 476 ZGB, m.w.H.; Unmassgeblich sind die erbvertraglichen Formvorschriften hingegen bei der Versicherungslösung, da hier die Be- zeichnung eines Begünstigten sogar formfrei möglich ist; siehe u.a. aebi- Müller, Optimale Begünstigung, Rz 05.66, m.w.H. 34 Koller/Stalder, S. 536 f.; im Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesge- richts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 zugrunde lag, war die Begüns- tigtenordnung offenbar nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankstiftung niedergelegt, und die Vermutung liegt nahe, dass diese dem Vorsorgenehmer nach Kontoeröffnung ohne weitere Erklärung ausgehän- digt oder zugeschickt wurden. 6 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 2. Das Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 2.1 Sachverhalt [Rz 18] Der Erblasser R hinterliess als nächste Angehörige seine Mutter S und seine Lebensgefährtin K. Eine Verfügung von Todes wegen wurde offenbar nicht aufgefunden, die ge- setzliche Erbin S schlug die Erbschaft aus. Zwischen S und K entbrannte ein bis vor Bundesgericht ausgetragener Streit betreffend zwei Vermögenswerte, nämlich das Todesfallka- pital aus der beruflichen Vorsorge und das Säule 3a-Konto des Erblassers. 2.2 Vorbemerkung: Der «Parallelentscheid» des Bundesgerichts 9C_522/2013 vom 28. Januar 2014 zur beruflichen Vorsorge der zweiten Säule [Rz 19] Der eben beschriebene Sachverhalt hat zu zwei Ur- teilen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geführt, die gleichentags in gleicher Besetzung gefällt und von der gleichen Gerichtsschreiberin redigiert wurden und die beide zur Publikation in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide bestimmt sind. Der vorliegend interessierende Entscheid zur gebundenen Selbstvorsorge35 ist nur verständlich, wenn man ihn auf dem Hintergrund der Erwägungen zum BVG-Todeskapital im Parallelentscheid36 liest. Diese sollen daher vorab kurz zusammengefasst wer- den, obschon sie aus rechtlicher Sicht wenig Neues zu bieten haben. [Rz 20] Das Bundesgericht beginnt seine materiellrechtlichen Überlegungen in E. 2.1 mit der Wiedergabe der Begünstig- tenordnung des anwendbaren Vorsorgereglements, welches in Einklang mit Art. 20a BVG steht. Anschliessend werden in E. 2.2 die Grundsätze zur Auslegung des Reglements zusammengefasst und in E. 2.3 erklärt das Bundesgericht seine diesbezügliche Kognition. [Rz 21] Unter Verweis auf die einschlägige Lehre und Recht- sprechung (u.a. BGE 129 III 305 betreffend ein Freizügig- keitsguthaben) bestätigt E. 3.1 die in der Lehre mittlerweile weitgehend unbestrittene Auffassung, wonach «im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge (...) nicht Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen versicherten Person (bilden)». In casu wird dies bestätigt durch einschlä- gige Bestimmungen des Vorsorgereglements, wonach «die Todesfallleistungen den anspruchsberechtigten Hinterlasse- nen einer versicherten Person auch dann zustehen, wenn sie deren Erbschaft ausschlagen» (a.a.O.). 35 Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014. 36 Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2013 vom 28. Januar 2014. [Rz 22] Die folgenden Erwägungen E. 3.2 bis 3.4 befassen sich vor diesem Hintergrund nur noch mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin K vom Erblasser vor dessen Tod in er- heblichem Masse unterstützt worden war und sich daher auf die Anspruchsberechtigung nach Art. 20a BVG i.V.m. Ziff. 4.5.7 Abs. 1 lit. c des Vorsorgereglements berufen konnte. Für das Verständnis des vorliegend hauptsächlich interes- sierenden Urteils des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 sind diese Überlegungen ohne Bedeutung. Im Ergebnis gelangte das Bundesgericht zum Schluss, die Unterstützung durch den Erblasser habe jedenfalls nicht lange genug (nämlich weniger als zwei Jahre) angedauert, weshalb K nicht berechtigt war, das Todesfallkapital für sich zu beanspruchen. 2.2 Die Erwägungen im Urteil des Bundesge- richts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 zur Säule 3a [Rz 23] Der Entscheid 9C_523/2013 ist über weite Strecken wörtlich identisch mit dem offenkundig unmittelbar voran- gehend redigierten, soeben zusammengefassten Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 betref- fend die berufliche Vorsorge. Dies betrifft sogar die Verwei- se auf Rechtsprechung und Literatur. Dieses «Copy and Paste»-Verfahren (dazu auch unten, Ziff. 4.3) erstaunt schon deshalb, weil, wie ausgeführt, die Unterschiede zwischen der beruflichen und der Selbstvorsorge erheblich sind. [Rz 24] In E. 3.1 wird die mit Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 im Ein- klang stehende Regelung gemäss dem Stiftungsreglement der Vorsorgestiftung wiedergegeben. [Rz 25] E. 3.2 befasst sich – in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Ja- nuar 2014, E. 2.2 – mit der Auslegung des erwähnten Reg- lements: «Die Auslegung des Reglements einer privatrecht- lichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen (sic!) innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhn- lichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; BGE 131 V 27 E. 2.2 S. 29).» [Rz 26] E. 3.3 stimmt wörtlich mit E. 2.3 im Entscheid 7 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 9C_522/2013 überein: «Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklar- heits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (...).» [Rz 27] Die folgende E. 4.1 befasst sich mit dem Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin K, wonach der Erblasser die Vorsorgegelder der Säule 3a in die gemeinsam erworbene Liegenschaft habe einbringen wollen und die Zuweisung des Guthabens an die Mutter S durch die Vorinstanz zu ei- ner ungerechtfertigten Überschuldung des Nachlasses bzw. Erhöhung ihrer eigenen Hypothekarbelastung bei der finan- zierenden Bank geführt habe. Das Bundesgericht hält dazu Folgendes fest: «Das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) bildet nicht zwingend und gesamthaft Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen Person; jedenfalls kann die begünstigte Person den entspre- chenden Anspruch selbstständig geltend machen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 in Verbindung mit Art. 82 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 BVV 3; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 476 ZGB). Ein solcher Vermögenswert ist indessen zunächst bei einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung – zu der im konkreten Fall kein Anlass bestand – zu berücksich- tigen (FamPra.ch 2008 S. 918, 5A_673/2007 E. 3.5; hanS- Ulrich StaUffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 777 Rz. 2058). Sodann kann er in erbrechtlicher Hinsicht für die Berechnung des Pflichtteils (Art. 470 f. ZGB) von Bedeutung sein und der Herabsetzung unterliegen (Art. 476 und 529 ZGB; BGE 130 I 205 E. 8 S. 220 f.; Staehelin, a.a.O.); zur ent- sprechenden – zivilrechtlichen – Klage (Art. 522 ZGB) wäre aber die Lebensgefährtin ohnehin nicht legitimiert gewesen. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. e Stiftungsreglement in Verbindung mit Art. 466 ZGB (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BVV 3) ist subsidiär ein Gemeinwesen und nicht «der Nachlass» des Erblassers begünstigt. Im Übrigen legt die Beschwerdeführe- rin ohnehin nicht substanziiert dar (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), inwiefern sie Gläubigerin des Verstorbenen gewesen sein soll (vgl. dazu etwa Art. 594 ZGB). Die Anspruchsbe- rechtigung der S. ist demnach nur in Bezug auf die Frage, ob die frühere Lebensgefährtin des Verstorbenen ein eigenes – gegebenenfalls vorangehendes (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. b und c Stiftungsreglement) – Recht auf das Todesfallkapital hat, zu prüfen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Erbenstellung und Rechtsmissbrauch der S. sind in diesem Zusammenhang nicht von Belang, darauf ist mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) nicht weiter einzugehen.» [Rz 28] Die folgenden Erwägungen 4.2–4.4 befassen sich mit der Frage, ob K «in erheblichem Masse» durch den Erb- lasser unterstützt worden war. Da die Lebensgemeinschaft als solche weniger als fünf Jahre angedauert hatte, wäre ein entsprechender Nachweis erforderlich gewesen, um K als Begünstigte i.S. des Stiftungsreglements zu betrachten. Wie im Parallelentscheid 9C_522/2013 vom 28. Januar 2014, E. 3.2–3.4 gelangt das Bundesgericht zum Ergebnis, die Anspruchsvoraussetzung sei schon deshalb nicht gegeben, weil für eine massgebliche Unterstützung «in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt» werde (E. 4.3). Daran mangelte es nach den verbindlichen Feststel- lungen der Vorinstanz. 3. Würdigung [Rz 29] Aus erbrechtlicher bzw. nachlassplanerischer Per- spektive interessieren am vorliegenden Entscheid lediglich die Überlegungen des Bundesgerichts in E. 4.1. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 3.1 Güterrechtliche Relevanz der gebun- denen Selbstvorsorge [Rz 30] Wie das Bundesgericht mit Recht festhält, sind Ver- mögenswerte der Säule 3a in der güterrechtlichen Ausein- andersetzung zu berücksichtigen (dazu schon oben, Ziff. 1.3). Da eine solche Auseinandersetzung in casu nicht zur Diskussion stand – der Vorsorgenehmer war unverheiratet –, unterlässt es das Bundesgericht indessen, die Konse- quenzen aus dieser Feststellung zu ziehen: Wie dargelegt, kann derselbe Vermögenswert nicht zunächst in der güter- rechtlichen Auseinandersetzung geteilt und «sodann» auch noch im Erbrecht vollständig angerechnet werden. Vielmehr bildet, was nach Abschluss der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung beim verheiratet gewesenen Erblasser verbleibt, dessen Nachlass. 3.2 Erbrechtliche Relevanz der gebundenen Selbstvorsorge [Rz 31] Erfreulich ist zunächst, dass das Bundesgericht – mit der oben zitierten, ganz herrschenden Lehre – die Säule 3a nicht dem Erbrecht entzieht. Zwar ist die Formulierung («Das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus gebundener Vorsorge [Säule 3a] bildet nicht zwingend und gesamthaft Bestand- teil des Nachlasses der verstorbenen Person», E. 4.1) viel- leicht nicht gerade geschickt gewählt. Sie erklärt sich aber (wohl) aus der erwähnten Parallelität zum die zweite Säule betreffenden Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 («Im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge bilden nicht Bestandteil des Nachlas- ses der verstorbenen Person», E. 3.1) und muss daher nach Auffassung der Rezensentin gerade als Abgrenzung zur dem Erbrecht entzogenen beruflichen Vorsorge verstanden wer- den. Nur so lässt sich auch der zustimmende Verweis auf BSK-Staehelin, N 5 zu Art. 476 ZGB, verstehen. 3.3 Stellung des Begünstigten [Rz 32] Die gleich anschliessende Aussage in E. 4.1, wonach «jedenfalls (...) die begünstigte Person den entsprechenden 8 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 Anspruch selbständig geltend machen» könne, ist hingegen überaus erstaunlich und bedürfte an sich näherer Begrün- dung. Wie dargelegt (oben, Ziff. 1.5), geht die Lehre gerade nicht davon aus, dass der Begünstigte einen vom Erbrecht unabhängigen Anspruch hat (ausser, es handle sich um ei- nen Versicherungsvertrag). Das Bundesgericht erspart sich allerdings an dieser Stelle jede Auseinandersetzung mit der Rechtsnatur des Anspruchs und führt lediglich in Klammern wenige Verweise an, welche nähere Betrachtung verdienen: [Rz 33] Für die selbständige Anspruchsberechtigung des Begünstigten wird zunächst auf Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 in Verbindung mit Art. 82 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 BVV 3 verwiesen. Nun äussern sich allerdings die genannten Normen in keiner Weise zur Rechtsstellung des Begünstigten: • Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 zählt die Personen auf, welche mittels Vorsorgevereinbarung begünstigt werden dürfen. Dabei ist in der Lehre anerkannt, dass es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Begünstigten- ordnung handelt, sondern lediglich um eine Vorgabe mit Bezug auf die (zur steuerlichen Abzugsberechti- gung führende) Ausgestaltung des privatrechtlichen Vorsorgevertrages. Dass die genannte Verordnungs- bestimmung zu einer gesetzlichen Berechtigung der begünstigten Person führe, wird, soweit ersichtlich, in der Literatur nirgends behauptet, und zwar auch nicht von den vereinzelten Stimmen, welche die gesamte Säule 3a vom Erbrecht ausnehmen wollen. • Art. 82 BVG erlaubt dem Bundesrat, in Zusammen- arbeit mit den Kantonen anerkannte Vorsorgeformen und die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge festzulegen. Ein vom Erbrecht unabhängiger Direk- tanspruch bestimmter Begünstigter lässt sich dieser Norm nicht entnehmen. • Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 3 nennt die gebundene Vorsor- gevereinbarung mit Bankstiftung als anerkannte Vorsorgeform i.S.v. Art. 82 BVG und Abs. 3 derselben Bestimmung definiert diese Vereinbarung als beson- deren Sparvertrag. Die Begünstigten und die Art von deren Berechtigung werden nicht erwähnt. [Rz 34] Neben diesen – unverkennbar nicht einschlägigen – Normen zitiert das Bundesgericht aus der Literatur einzig Staehelin. Indessen hält dieser Autor an der angegebenen Stelle (Basler Kommentar, N 5 zu Art. 476 ZGB) gerade fest, dass der Anspruch des Begünstigten aus einer gebundenen Selbstvorsorge mit einer Bankstiftung im Bereich der Säu- le 3a auch dann, wenn im Vorsorgevertrag ein Begünstig- ter bezeichnet werde, zunächst in den Nachlass falle. Zur Rechtsnatur der Begünstigung bzw. eines allfälligen Direk- tanspruchs des Begünstigten finden sich an der angege- benen Stelle keine weiteren Ausführungen. Nach der ganz herrschenden Lehre handelt es sich, wie dargelegt (oben, Ziff. 1.4), um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, welcher der erbrechtlichen Form bedürfte. Da die Begünstigtenordnung im Sachverhalt, welcher dem vorliegenden Entscheid zu- grunde lag, nur im Stiftungsreglement (das fälschlicherweise in E. 3.2 Allgemeinen Versicherungsbedingungen gleichge- setzt wird) niedergelegt war, kann die vom Erbrecht geforder- te Form offenkundig nicht als eingehalten gelten. Vielmehr ist sogar fraglich, ob der Vorsorgenehmer diese Ordnung über- haupt kannte, d.h. ob sie ihm vor oder nach Eröffnung des Bankkontos vorgelegt worden war; siehe dazu auch unten, Ziff. 4.1. 3.4 Anwendbarkeit von Art. 476 und 529 ZGB [Rz 35] Nach der zweifelhaften Klärung der Rechtsstellung des Begünstigten ergänzt das Bundesgericht sogleich, der Anspruch könne (nach der Berücksichtigung in der güter- rechtlichen Auseinandersetzung, dazu oben, Ziff. 3.1) «in erbrechtlicher Hinsicht für die Berechnung des Pflichtteils (Art. 470 f. ZGB) von Bedeutung sein und der Herabset- zung unterliegen (Art. 476 und 529 ZGB; BGE 130 I 205 E. 8 S. 220 f.; Staehelin, a.a.O.).» Auch diese Erwägung bzw. Be- gründung ruft nach Widerspruch. [Rz 36] Art. 470 und 471 ZGB umschreiben den Umfang der Verfügungsbefugnis und den Kreis der Pflichtteilsberechtig- ten und sind für den vorliegenden Sachverhalt ohne Rele- vanz. Art. 476 ZGB betrifft die Frage, ob und allenfalls wie Versicherungsansprüche zur Pflichtteilsberechnungsmasse zu zählen sind. Im vorliegenden Kontext, der unstrittig ein Bankguthaben der Säule 3a ohne Versicherungskompo- nente betraf, ist die Norm nicht einschlägig. Gleiches gilt für Art. 529 ZGB, welcher den Herabsetzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei auf den Tod des Erblassers ge- stellten Versicherungsansprüchen betrifft. Beide Normen sind, wie dargelegt, auch für gebundene Vorsorgeversiche- rungen der Säule 3a anwendbar, und es ist erfreulich, dass das Bundesgericht dieser Auffassung offenbar zustimmt. Für den zu entscheidenden Sachverhalt sind sie allerdings schlicht irrelevant. [Rz 37] Der zitierte Entscheid BGE 130 I 205 E. 8 (auch dieses Zitat dürfte aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1 stammen) betrifft Lebensversi- cherungsansprüche der Säule 3a und betrifft somit ebenfalls nicht die vorliegende Sachlage einer Begünstigung aus ge- bundenem Banksparen. [Rz 38] Und wiederum ist auch das Zitat aus dem Basler Kommentar nicht einschlägig. An der angegebenen Stelle spricht sich Staehelin gerade nicht für die Anwendbarkeit von Art. 476 ZGB auf Banksparverträge aus, sondern betont viel- mehr, solche Ansprüche seien Teil des Nachlasses – damit muss aber systemimmanent eine (zusätzliche) Aufrechnung bei der Pflichtteilsberechnungsmasse entfallen. 9 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 4. Ergebnis 4.1 Folgen der bundesgerichtlichen Argu- mentation für den konkreten Sachverhalt [Rz 39] Die unbefriedigenden Erwägungen (dazu oben, Ziff. 3.1–3.4) bleiben für den dem Bundesgericht vorliegenden Streit zwischen S und K zwar letztlich unbedeutend, erfüll- te doch K ohnehin nicht die nötigen Voraussetzungen, um als Begünstigte eines Anspruchs der Säule 3a zu gelten. Sie musste daher im vorliegenden Prozess unterliegen. Indessen bedeutet dies keineswegs, dass der Entscheid deshalb we- nigstens im Ergebnis richtig wäre. Denn folgt man der ganz herrschenden Lehre, wonach ein Bankguthaben der gebun- denen Selbstvorsorge Teil des Nachlasses bildet, dann hatte dies bei Ausschlagung der Erbschaft durch S zur Folge, dass diese ihren Anspruch verlor und nunmehr das Gemeinwe- sen (bzw. zufolge Überschuldung des Nachlasses: die Kon- kursmasse) anspruchsberechtigt war. Anders könnte es sich lediglich dann verhalten, wenn der Vorsorgenehmer seine Mutter S in den gebührenden erbrechtlichen Formen (im Sin- ne des erwähnten Vertrages zugunsten Dritter) und mit ent- sprechendem Animus testandi als Begünstigte, konkret: als Vermächtnisnehmerin, eingesetzt hätte37. Der vorliegende Entscheid erwähnt aber keine Verfügung von Todes wegen, sondern lediglich das Stiftungsreglement der Bankstiftung, was offenkundig nicht genügen kann (siehe dazu schon vor- ne, Ziff. 1.4, und Fn. 34). Da das zuständige Konkursamt so- weit ersichtlich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt war, muss es sich den vorliegenden Entscheid nicht entgegenhal- ten lassen und hätte – unter Einhaltung der massgeblichen Fristen – durchaus die Möglichkeit, gegen die Bankstiftung vorzugehen. Mit Recht wird nämlich in der Literatur vertreten, dass die Bankstiftung nicht berechtigt sei, das Vorsorgegut- haben direkt an die begünstigte Person auszubezahlen und, wenn sie dies dennoch tue, eine Doppelzahlung riskiere38. Dies ist die einzig logische Konsequenz, wenn man mit der ganz herrschenden Lehre (vorne, Fn. 29) das Vorsorgever- mögen als Teil des Nachlasses betrachtet. 4.2 Zusammenfassung der bisherigen Erkenntnisse [Rz 40] Vorab ist nochmals zu betonen, dass die grundsätz- liche Unterstellung der Säule 3a unter das Erbrecht und die Pflichtteilsrelevanz von Zuwendungen aus der gebun- denen Selbstvorsorge zu begrüssen sind. Insofern ist dem 37 Zur zusätzlich zu klärenden Frage, ob die aus erbrechtlicher Sicht form- gültige Bezeichnung eines Begünstigten als (Voraus-)Vermächtnis oder aber als blosse Teilungsregel zu verstehen wäre, siehe Koller/Stalder, S. 543 ff. 38 aebi-Müller, Optimale Begünstigung, Rz 05.59; Koller/Stalder, S. 545 f.; die Auffassung ist in der Literatur soweit ersichtlich unbestritten geblieben. vorliegenden Entscheid zuzustimmen. Im Übrigen lässt der Entscheid die Rezensentin aber einigermassen verwirrt zu- rück. «Von der Mühe der Zivilgerichte im Umgang mit vorsor- gerechtlichen Fragen», so lautete vor Jahren der Untertitel eines Aufsatzes von Koller39. Mit Blick auf den vorliegenden Entscheid ist man versucht umzuformulieren: «Von der Mühe der Sozialversicherungsgerichte im Umgang mit zivilrechtli- chen Fragen». Die soeben kritisch beleuchteten Erwägungen des Bundesgerichts dürften alle auf dem Kategorienfehler beruhen, dass Versicherungs- und Sparlösungen nicht aus- einandergehalten werden. Das ist schon deshalb unverzeih- lich, weil nach Kenntnis der Rezensentin weder in der Recht- sprechung noch in der Literatur je die Auffassung vertreten wurde, dass es sich bei der «gebundenen Vorsorgeverein- barung» um einen Versicherungsvertrag handle, auf den das VVG anwendbar sei. Dem würde auch der bereits eingangs zitierte Art. 1 BVV 3 widersprechen, der unmissverständlich zwischen Bank- und Versicherungslösungen unterscheidet und beide Arten der gebundenen Selbstvorsorge definiert. 4.3 Versuch einer Erklärung [Rz 41] Wie aber konnte es zu den zitierten, eigentümlichen Erwägungen kommen? Letztlich lässt sich darüber aus dem Elfenbeinturm der Universität nur spekulieren. Vier Gründe könnten eine Rolle gespielt haben: die prozessuale Vorge- schichte bzw. sachliche Zuständigkeit, die Argumentation der beteiligten Rechtsvertreter, das scheinbar gerechte Er- gebnis sowie das BVG-Parallelverfahren. Im Einzelnen: [Rz 42] Ein erster Grund für die erstaunliche Argumentation des Bundesgerichts mag in der prozessualen Vorgeschich- te zu finden sein. Offenkundig (und an sich erstaunlicherwei- se) ist für die Beurteilung von erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der gebundenen Selbstvorsorge im Kanton Zürich nicht ein Zivilgericht zuständig, sondern das Sozialversicherungsgericht. Dass ein Gericht, das sich tag- ein, tagaus mit (Sozial-)Versicherungsansprüchen herum- schlägt, die Besonderheiten eines Sachverhalts verkennt, der keine Versicherungskomponente beinhaltet, ist zwar unerfreulich, aber in gewisser Hinsicht doch nachvollziehbar. Denkbar ist etwa, dass der in kantonaler Instanz zuständige Gerichtsschreiber nur beschränkte Ressourcen bzw. eine pri- mär sozialversicherungsrechtliche Bibliothek zur Verfügung hatte. Dem Gesagten ist fairerweise sogleich anzufügen, dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts durchaus auch in schwierigen zivil- bzw. erbrechtlichen Fra- gen zuweilen ausgesprochen differenziert argumentiert und entscheidet40. Vorliegend lässt sich dies allerdings kaum be- haupten. Mit der ausgesprochen breiten und differenzierten Literatur und Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Bedeutung 39 In: ZBJV 2002, S. 1 ff. 40 Siehe etwa BGE 139 V 1 E. 4 und dazu aebi-Müller, ZBJV 4/2014 (im Druck). 10 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 der gebundenen Selbstvorsorge (dazu oben, Ziff. 1 sowie das Literaturverzeichnis zum vorliegenden Beitrag) setzt sich der vorliegende Entscheid überhaupt nicht auseinander. Das einzige Zitat aus einer erbrechtlichen Kommentierung ist, wie dargelegt, nicht einschlägig. Mit Art. 1 Abs. 3 ZGB, der dem Gericht aufträgt, bewährter Lehre und Überlieferung zu fol- gen, hat dies wenig zu tun. [Rz 43] Was die beteiligten Parteien vor den verschiedenen Instanzen im Einzelnen ausgeführt, behauptet und belegt ha- ben, entzieht sich zwar der Kenntnis der Rezensentin. Den- noch scheint der Gedanke nicht ganz abwegig, dass zunächst der Rechtsvertreter von S im Zusammenhang mit der Klage gegen die Bankstiftung ganz gezielt mit dem VVG bzw. ei- ner vom Erbrecht unabhängigen Begünstigung argumentiert haben könnte – vielleicht im Bewusstsein, dass dies an sich «falsch» ist, aber gestützt auf die korrekte Überlegung, dass dies die einzige Möglichkeit war, S, welche zufolge Ausschla- gung am Nachlass nicht beteiligt war und zu deren Gunsten keine formgültige letztwillige Verfügung vorlag, zum Bank- guthaben zu verhelfen. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter von K dieser Argumentation nicht entgegengetreten ist: Das wäre auch unklug gewesen, hat- te doch die Lebenspartnerin K keine Erbenstellung, sodass die Zuordnung des 3a-Guthabens zum Nachlass auch für sie unbefriedigend gewesen wäre. Wie sich lit. C des Sach- verhalts entnehmen lässt, hatte die Vorsorgestiftung das im Streit liegende Vorsorgekapital beim Zürcher Sozialversiche- rungsgericht hinterlegt und machte vor Bundesgericht nur noch geltend, sich damit «rechtsgültig von ihrer allfälligen Schuldpflicht gegenüber K oder S befreit» zu haben. Vermu- tungsweise haben also alle Beteiligten einen vom Erbrecht unabhängigen Direktanspruch von S bzw. von K gestützt auf eine versicherungsrechtliche Begünstigung geltend gemacht und nur mit Bezug auf die Begünstigtenreihenfolge bzw. die Bedeutung der Lebenspartnerschaft unterschiedlich argu- mentiert. Mit Blick auf die Tendenz des Bundesgerichts, nur konkrete Rügen abzuhandeln, erscheint es daher nachvoll- ziehbar, dass der (an sich entscheidenden) Frage nach der Rechtsnatur des Anspruchs Angehöriger auf die gebundene Selbstvorsorge keine Aufmerksamkeit gewidmet wurde. [Rz 44] Richtet man überdies das Augenmerk auf das Schlu- ssergebnis, so erscheint dieses durchaus befriedigend. Trifft nämlich die Feststellung zu, dass der Erblasser mit seiner Lebensgefährtin K zum Zeitpunkt seines Todes (noch) keine hinreichend «verfestigte» Beziehung gelebt hatte bzw. K vom Erblasser nicht in erheblichem Mass unterstützt worden war, so entspricht es dem Gerechtigkeitsempfinden, dass der in Frage stehende Vermögenswert der nächsten gesetzlichen Erbin, also der Mutter S, zustehen sollte. Dies umso mehr, als die Konkursmasse, die bei Ausschlagung der überschul- deten Erbschaft durch S an sich hätte zum Zug kommen müssen, offenbar (noch) nicht auf Ausrichtung des Sparka- pitals geklagt hatte und zum vorinstanzlichen Verfahren auch nicht beigeladen worden war. Die «gefühlte Richtigkeit» des Ergebnisses mag dazu beigetragen haben, dass die Argu- mentation, mit der dieses Ergebnis erreicht werden konnte, durch die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht mehr kritisch hinterfragt wurde. [Rz 45] Letztlich dürfte allerdings der erwähnte Parallel- entscheid des Bundesgerichts 9C_522/2013 vom 28. Ja- nuar 2014 von ausschlaggebender Bedeutung für die brü- chige Argumentationslinie im Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 gewesen sein. Die moder- ne Textverarbeitung mit ihren vielfältigen Möglichkeiten des kreativen Recyclings von einzelnen Aussagen oder ganzen Abschnitten bietet zweifellos viele Vorteile. Die Rezensentin gibt freimütig zu, schon mehrfach bereits publizierte Texte in neuem Kontext als Grundlage für neue Publikationen benutzt zu haben. Der besprochene Entscheid zeigt aber eindrück- lich die Grenzen von Selbstplagiaten: Sie können nämlich – und genau das ist vorliegend offenkundig passiert – den Blick auf die Besonderheit der zu entscheidenden Rechts- frage verstellen und eine vertiefte Analyse der spezifischen Rechtsfragen vereiteln. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext und der Literatur würde demgegen- über nach einer Neustrukturierung der betreffenden Erwä- gung rufen – was sich die zuständige Gerichtsschreiberin hier erspart hat. Wer aber nur einen einzigen erbrechtlichen Kommentar zur Hand nimmt und diesen auch noch eigen- willig interpretiert, muss sich weder wundern noch beklagen, wenn das Ergebnis kritisch rezensiert wird. [Rz 46] Sollten all diese Mutmassungen zu den Hintergrün- den des vorliegenden Entscheids zutreffen, dann sollte frei- lich ein so getroffener, im Ergebnis für die ganz konkrete, speziell gelagerte Situation vielleicht sogar einigermassen befriedigender Entscheid nicht in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide abgedruckt werden – je- denfalls nicht ohne ausführliche «Gebrauchsanleitung und Warnhinweise». Der Rezensentin bleibt für den Moment nur die Hoffnung, dass das Bundesgericht bald erneut Gelegen- heit finden möge, sich zur erbrechtlichen Relevanz des 3a- Kontos zu äussern. Literaturhinweise abegg PhiliPP, Schweizerisches Bankenrecht – Handbuch für Finanzfachleute, 3. Aufl., Zürich 2012 aebi-Müller regina e., Die drei Säulen der Vorsorge und ihr Verhältnis zum Güter- und Erbrecht des ZGB, successio 2009, S. 4 ff. (zit. aebi-Müller, Vorsorge) DieS., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehe- gatten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrecht- liche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl., Bern 2007 (zit. aebi-Müller, Optimale Begünstigung) baDDeley Margareta, Les économies, l'assurance-vie et le 3e pilier du couple marié, in: Jusletter 3. Dezember 2001 11 Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Ver- hältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 bornhaUSer PhiliP r., Zusammenspiel erbrechtlicher und sonstiger durch den Tod ausgelöster Ansprüche, in: Jusletter 10. Januar 2005 breitSchMiD Peter/eitel PaUl/fanKhaUSer rolanD/geiSer tho- MaS/rUMo-JUngo alexanDra, Erbrecht, 2. Aufl., Zürich 2012 bürgi UrS, Ehegüterrechtliche sowie erb- und versicherungs- rechtliche Begünstigung – Übersicht für Nachlassplanung und -vollzug, ST 2003, S. 256 ff. DrUey Jean nicolaS, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002 eigenMann antoine, in: Commentaire du droit des successi- ons, Bern 2012, N 4 zu Art. 529 ZGB gUinanD Jean/Stettler Martin/leUba aUDrey, Droit des suc- cessions (art. 457–640 CC), 6. Aufl., Genf 2005 haMM Michael, Zuwendungen im Todesfall: Wie können die Verfügungsfreiheit erweitert und die Gefangenschaft in der Erbengemeinschaft vermieden werden? 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    Masterarbeit Werner Burkart

    Masterarbeit Werner Burkart Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Das psychiatrische Gutachten im Strafprozess unter spezieller Betrachtung des Spannungsfeldes zwischen den Verfahrensbeteiligten Masterarbeit Eingereicht von Bezirksamtmann-Stv. Werner Burkart am 15. Juni 2009 betreut von (Masterarbeitsbetreuer) Dr. iur. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Gewaltdelikte Molkestrasse 15/17 Postfach 1233 8026 Zürich HOCHSCHULE LUZERN T: 041 228 41 70 CCFW F: 041 228 41 71 Zentralstrasse 9 E: ccfw@hslu.ch CH 6002 Luzern W. www.ccfw.ch II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis II - IV Literaturverzeichnis V - VI Materialien VII - VIII Abkürzungsverzeichnis IX - X Kurzfassung XI - XII ___________________________________ 1. Einleitung 1 1.1. Definition „Forensik“ 1 1.2. Problemstellung 1 1.3. Dank 2 2. Unterschied amtliches Gutachten/Privatgutachten 2 2.1. Amtliches Gutachten 2 2.2. Privates Gutachten 2 2.3. Wie sieht die Praxis aus? 3 3. Voraussetzungen zur Erstellung eines amtlichen psychiatrischen Gutachtens 3 3.1. Strafprozessuale Voraussetzungen 3 3.2. Materielle Voraussetzungen 4 3.3. Wer kann ein amtliches psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben? 4 3.4. Fachliche Anforderungen an den Gutachter/Zertifizierung 5 3.5. Persönliche Anforderungen an den Gutachter 5 3.6. Wie sieht die Praxis aus? 5 4. Gründe für oder gegen den Beizug eines psychiatrischen Gutachtens 6 4.1. Spezifische Wissenserweiterung 6 4.2. Beizug aufgrund eines gesetzlichen Zwangs 7 4.3. Ernsthafter Anlass zum Zweifel an der Schuldfähigkeit 7 4.4. Konkrete Gründe, welche für den Beizug eines Gutachtens sprechen 8 4.5. Konkrete Gründe, welche gegen den Beizug eines Gutachtens sprechen 9 4.6. Wie sieht die Praxis aus? 10 III 5. Auftragserteilung 10 5.1. Auswahl des Gutachters/Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten 10 5.2. Befangenheit/Ausstand eines Gutachters 11 5.3. Wie soll ein korrekter Auftrag aussehen? 12 5.4. Welches ist die korrekte Fragestellung? 12 5.5. Was sind Fangfragen und wie geht der Gutachter damit um? 12 5.6. Wie sieht die Praxis aus? 13 6. Verhältnis Auftraggeber-Gutachter/Erwartungen 14 6.1. Verhältnis Auftraggeber-Gutachter 14 6.2. Erwartungen des Gutachters an den Auftraggeber 14 6.3. Änderung der Fragestellung durch den Gutachter 14 6.4. Feststellung von Befund- und Zusatztatsachen mit allfälligem Antrag durch den Gutachter zur Ergänzung der Ermittlungen 15 6.5. Formelle Wünsche des Auftraggebers an den Gutachter 15 6.6. Materielle Wünsche des Auftraggebers an den Gutachter 16 6.7. Enttäuschungen des Auftraggebers 16 6.8. Respektieren sich in der Praxis Auftraggeber und Gutachter? 16 7. Probleme bei der Zusammenarbeit 17 7.1. Verständigungsschwierigkeiten in Bezug auf die verschiedenen Denkweisen 17 7.2. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten 18 7.3. Rollenprobleme 18 7.4. Was schätzt die Verfahrensleitung am Gutachter? 19 7.5. Was bemängeln die Verfahrensbeteiligten am Gutachter? 19 8. Anforderungen an Gutachten aus Sicht der Justiz 20 8.1. Form des Gutachtens 20 8.2. Inhalt des Gutachtens 20 8.3. Gliederung/Layout/Sprache 21 8.4. Anforderung an die Schlussfolgerung des Gutachtens 21 9. Ergänzungs-/Zusatz-/Obergutachten 22 9.1. Unter welchen Voraussetzungen soll ein Ergänzungs-, Zusatz- oder Obergutachten in Auftrag gegeben werden? 22 9.2. Wie lange kann ein „altes“ bestehendes Gutachten in einem neuen Verfahren noch verwendet werden? 23 IV 10. Entscheidungsprozess 23 10.1. Psychologische Theorien über die richterliche Entscheidungsfindung 23 10.1.1. Theorie der kognitiven Dissonanz 23 10.1.2. Theorie des sozialen Vergleichsprozesses 23 10.2. Freie Beweiswürdigung durch den Richter 24 10.2.1. Grundsatz der freien Beweiswürdigung 24 10.2.2. Richterliche Prüfungspflicht 24 10.2.3. Abweichung des Richters von der Schlussfolgerung des Gutachters 24 10.2.4. Welche Auswirkungen erhoffen sich die Verfahrensbeteiligten? 26 10.2.5. Welche Auswirkungen müsste das psychiatrische Gutachten aus Sicht des Gutachters auf das Urteil haben? 26 10.3. Abhängigkeit des Gerichts vom Gutachter 27 10.3.1. Gründe für die Abhängigkeit des Gerichts vom Gutachter 27 10.3.2. Was kann gegen die Abhängigkeit des Gerichts vom Gutachter unternommen werden? 28 10.3.3. Versucht der Richter den Entscheid und die Verantwortung auf den Gutachter abzuschieben? 28 11. Schlussbemerkungen/Fazit 28 ________________________ Anhang 1: Fragenkatalog für Forensisch-Psychiatrische Gutachten I - II Anhang 2: Musterbrief an Interviewpartner III - IV Anhang 3: Fragebogen an Interviewpartner V - XIV V LITERATURVERZEICHNIS ARMBRUSTER/VERGÈRES, Polizeiliche Ermittlung, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ALBERTINI GIANFRANCO/FEHR BRUNO/VOSER BEAT (Hrsg.), Zürich 2008. (zit. Armbruster/Vergères, VSKC-Handbuch). BOMMER FELIX, Kommentar zu Art. 20 StGB, in: NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2007. (zit. Bommer). BOMMER FELIX/DITTMANN VOLKER, Kommentar zu Art. 19 StGB, in: NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2007. (zit. Bommer/Dittmann). DITTMANN VOLKER, Grundlagen und Technik der psychiatrischen Begutachtung im schweizerischen Strafrecht, in: TW NEUROLOGIE PSYCHIATRIE SCHWEIZ 2 (5) 209 – 222, September/Oktober 1991. (zit. Dittmann). DONATSCH ANDREAS, Der amtliche Sachverständige und der Privatgutachter im Zürcher Strafprozess, in: FS-KassGer ZH, S. 363 – 376, Zürich 2002. (zit. Donatsch, FS- KassGer ZH). DONATSCH ANDREAS/FLACHSMANN STEFAN/HUG MARKUS/MAURER HANS/WEDER ULRICH (Hrsg. DONATSCH ANDREAS), Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, siebzehnte überarbeitete Auflage, Zürich 2006. (zit. Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Weder). DONATSCH ANDREAS/SCHMID NIKLAUS, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 2000. (zit. Donatsch/Schmid). DONATSCH ANDREAS/TAG BRIGITTE, Strafrecht I, Verbrechenslehre, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Achte Auflage, Zürich 2006. (zit. Donatsch/Tag, Strafrecht I). FINK PETER, Was erwartet der Strafrichter vom Psychiater? In: ZStrR 96, 1979, S. 37 ff. (zit. Fink). FURGER RONALD, Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen der Psychiatrie im Strafverfahren, in: AJP/PJA 9/92, 1992, S. 1120 ff. (zit. Furger). HAISCH JOCHEN/JOHN MECHTHILD, Sozialpsychologie des Gerichtsverfahrens und der Entscheidungsfindung im Begutachtungsprozess, in: FRANK CHRISTEL/HARRER GERHART (Hrsg.), Der Sachverständige im Strafrecht/Kriminalitätsverhütung, Berlin/Heidelberg/New York 1990. (zit. Haisch/John). VI HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005. (zit. Hauser/Schweri/Hartmann, Strafprozessrecht). HELFENSTEIN MARC, Der Sachverständige im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978. (zit. Helfenstein). KAUFMANN ARTHUR, Das Problem der Abhängigkeit des Strafrichters vom medizinischen Sachverständigen, in: JURISTENZEITUNG Nr. 23, Tübingen 1985, S. 1065. (zit. Kaufmann). LAEMMEL KLAUS, Der psychiatrische Gutachter im Spannungsfeld zwischen Richter, Anklage und Verteidigung, in SJZ-90245_254, 1994, S. 245 ff. (zit. Laemmel). SOLLBERGER JÜRG, Kommentar zu Art. 182 – 195 StPO CH, in: GOLDSCHMID PETER/MAURER THOMAS/SOLLBERGER JÜRG (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007, Bern 2008. (zit. Sollberger). TRECHSEL STEFAN et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar 2008, Zürich/St. Gallen 2008. (zit. Trechsel). ULSENHEIMER KLAUS, Stellung und Aufgaben des Sachverständigen im Strafverfahren, in: FRANK CHRISTEL/HARRER GERHART (Hrsg.), Der Sachverständige im Strafrecht/Kriminalitätsverhütung, Berlin/Heidelberg/New York 1990. (zit. Ulsenheimer). WITTER H., in: CHRISTIAN MÜLLER (Hrsg.), Lexikon der Psychiatrie, S. 293 – 296, Berlin/Heidelberg 1986. (zit. Witter). ___________________________________ VII Materialien Gesetzliche Grundlagen • Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (SR 0.101) • Bundesverfassung der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) • Gesetz über die Aargauische Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11. November 1958 (SAR 251.100) • Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (geplante Einführung 1. Januar 2011) Bundesblatt • BBl Nr. 5, 7. Februar 2006, Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (05.092) Bundesgerichtsentscheide • 71 IV 193 • 84 IV 137 • 98 IV 156 • 101 IV 129 • 102 IV 74 • 102 IV 225 • 106 IV 242 • 116 IV 273 • 118 IV 5 • 118 IV 6 • 119 IV 120 • 122 IV 49 • 123 IV 49 • 125 II 544 • 128 IV 247 • 134 IV 132 • Urteil BGer vom 09. Dezember 2004, 1P.440/2004 • Urteil BGer vom 14. Dezember 2007, 6B_418/2007 • Urteil BGer vom 01. Februar 2008, 6B_547/2007 • Urteil BGer vom 15. April 2008, 6B_815/2007 • Urteil BGer vom 12. Juni 2008, 6B_250/2008 • Urteil BGer vom 18. Juli 2008, 6B_136/2008 • Urteil BGer vom 03. Februar 2009, 6B_917/2008 VIII Internetseiten 1. CURRICULUM FÜR DAS ZERTIFIKAT FORENSISCHE PSYCHIATRIE, in: Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie SGFP, publiziert auf: www.swissforensic.ch, zuletzt besucht am 11. Mai 2009. (zit. SGFP, www.swissforensic.ch). 2. DONATSCH ANDREAS, Der Sachverständige im Strafverfahrensrecht, unter besonderer Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit sowie des Privatgutachters, Jusletter 14.05.2007, publiziert auf: www.weblaw.ch, zuletzt besucht am 11. Mai 2009. (zit. Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch). 3. GMÜR MARIO, Die Anforderungen an Psychiatrische Gutachten, in Plädoyer, Magazin für Recht und Politik, Seite 28 ff., publiziert auf: www.plaedoyer.ch, zuletzt besucht am 11. Mai 2009. (zit. Gmür, plädoyer 4/99, www.plaedoyer.ch). 4. WIKIPEDIA, Begrifflichkeit Forensik/Psychiatrie, publiziert auf: http://de.wikipedia.org/wiki/Forensik, zuletzt besucht am 11. Mai 2009. (zit. Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Forensik). _________________________________ IX Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis, zitiert nach Band, Jahr und Seitenzahl BBl Bundesblatt, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl BG Bundesgesetz BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts, zitiert nach Jahrgang, Band und Seitenzahl BGer Bundesgericht BSK Basler Kommentar, Niggli – Wiprächtiger, 2. Auflage bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 18. Dezember 1999 bzw. beziehungsweise CCT craniale Computertomographie d.h. das heisst DNA Deoxyribonucleic Acid (DNS) EEG Elektroenzephalografie EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 Erw. Erwägung et al. et alii (und andere AutorInnen) etc. et cetera evtl. eventuell ff. folgende Hrsg. Herausgeber ICD-10 International Classification of Diseases, 10. Auflag der WHO i.S. in Sachen lit. Litera (Buchstabe) m.a.W. mit anderen Worten m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Noten (als Randnoten in Lehrbüchern und Kommentaren) Nr. Nummer resp. respektive Rz. Randziffer S. Seite SGFP Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie SJZ Schweizerische Juristenzeitung, zitiert nach Band, Jahrgang und Seitenzahl sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StA Staatsanwaltschaft StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StPO AG Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau (Strafprozessordnung) vom 11. November 1958 StPO CH Schweizerische Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (geplante Einführung am 01.01.2011) u.a. unter anderem usw. und so weiter X vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel z.G. zu Gunsten Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für das Strafrecht, Bern, zitiert nach Band, Jahrgang und Seitenzahl _________________________________ XI Kurzfassung „Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschul- digten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt1. Sie setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind2.“ In der heutigen modernen Strafuntersuchung gehört der Beizug verschiedenster Gutachten zur Routine. Eine für die beschuldigte Person belastende oder entlastende Beweisführung ist oft nur mit einem Gutachten zu erreichen. Wenn früher dazu zur Hauptsache Zeugen als Be- weismittel herangezogen wurden, so fand in dieser Beziehung im Verlaufe der letzten Jahre ein enormer Wandel statt. Man hat erkannt, dass sich Zeugen irren bzw. täuschen können oder schlicht trotz Androhung von strafrechtlichen Konsequenzen vorsätzlich die Unwahrheit erzählen. Je nachdem, welche Interessen der Zeuge verfolgt, macht dieser dabei seine falschen Aussagen einzig deshalb, um die beschuldigte Person be- oder entlasten zu können. Mit den heute vorhandenen technischen Möglichkeiten können in der Praxis nunmehr die ver- schiedensten Gutachten angeordnet werden. Vom gerichtsmedizinischen Gutachten, dem toxikologischen Gutachten, dem DNA-Gutachten, dem schuhspuren- und daktyloskopischen Gutachten bis hin zur Auswertung einer Blut- und Urinprobe zwecks Überprüfung der Fahr- eignung eines Automobilisten. Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschliessend und liesse sich fast unbegrenzt auf noch andere Möglichkeiten erweitern. Gleichzeitig hat aber auch die Bedeutung der neuesten Erkenntnisse der forensischen Psychi- atrie für das Strafrecht enorm zugenommen. Dabei befasst sich die forensische Psychiatrie im Bereiche des Strafrechts mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters. Es soll herausgefunden werden, ob bei der beschuldigten Person psychische Störungen oder Defekte vorliegen, welche mit der in Frage stehenden Straftat im Zusammenhang stehen. Letztlich soll das psychiatrische Gutachten Aufschluss darüber geben, ob die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der Tat voll oder nur eingeschränkt schuldfähig bzw. gar schuldunfähig war. Der forensische Psychiater3 soll mit seiner Arbeit aber auch klären, ob es für die bei der beschul- digten Person festgestellte Störung Behandlungsmöglichkeiten gibt und ob diese stationär oder ambulant durchzuführen sind4. Mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wird somit einem Teil nach der Suche von belastenden oder entlastenden Umständen Rechnung getragen. Die Erkenntnismöglichkeiten der Psychiatrie im Strafprozess haben in jüngster Zeit ganz ein- deutig grosse Fortschritte erzielt. Dies führte in der Folge dazu, dass sich Richter, Staatsan- wälte, Verteidiger sowie Untersuchungsrichter vermehrt mit der psychiatrischen Begut- achtung auseinandersetzen müssen. Wenn früher psychiatrische Gutachten noch von „regulär ausgebildeten Psychiatern“ erstellt wurden, so steuert die zunehmende Professionalisierung dahin, dass heute meist Psychiater mit zusätzlicher forensischer Aus- und Weiterbildung Gut- achten für Strafprozesse erstellen. Und genau diese vertiefte Spezialisierung der Psychiatrie kann dazu führen, dass Psychiater einen allzu grossen Einfluss auf den Strafprozess ausüben, 1 Art. 6 Abs. 1 + 2 StPO CH. 2 Art. 139 Abs. 1 StPO CH. 3 An Stelle von „forensischem Psychiater“ werden in dieser Arbeit die Ausdrücke „Gutachter“, „Forensiker“, „Sachverständiger“, „Experte“, „Psychiater“ mit gleicher Bedeutung verwendet. 4 Witter, S. 293. XII zumal seitens des Gerichts allein ein Grundlagen-/Basiswissen der forensischen Psychiatrie vorhanden ist. Mit der vorliegenden Arbeit soll nun das Rollenverständnis zwischen psychiatrischem Gut- achter und der Justiz näher ausgeleuchtet werden. Ebenso soll aufgezeigt werden, ob sich Gutachter, Richter, Staatsanwälte und Verteidiger schätzen und gegenseitig respektieren oder ob es häufig zu Unstimmigkeiten oder gar Reibereien kommt. Dabei wird ausnahmslos auf psychiatrische Gutachten eingegangen, welche im Rahmen von Strafprozessen Verwendung finden. Bewusst stütze ich mich nicht nur auf Literatur, sondern beziehe auch die Praxis im Kanton Aargau mit ein. Dafür habe ich Personen kontaktiert und befragt, welche sich seit Jahren mit der Jurisprudenz und speziell mit dem Strafrecht befassen. Diese Befragung hat selbstverständlich keinen repräsentativen Charakter, zeigt aber dennoch spiegelbildlich die aktuelle Situation auf. Die interviewten Personen sind unter der Rubrik Dank namentlich aufgeführt. Ich nehme an dieser Stelle bereits die Schlussfolgerung vorweg. Gemäss Umfrage sind die Unstimmigkeiten und Reibereien in der Realität glücklicherweise nicht derart gross, wie dies die Literatur teilweise vermittelt oder wie dies hätte vermutet bzw. befürchtet werden können. Als Vorbemerkungen ist zudem folgendes zur Kenntnis zu nehmen: 1. Der strafprozessrechtliche Teil dieser Arbeit wird bereits auf die voraussichtlich per 01.01.2011 in Kraft tretende neue Schweizerische Strafprozessordnung ausgerichtet. 2. In der vorliegenden Arbeit werden speziell Art. 19 StGB und Art. 20 StGB beleuchtet. Das Thema Massnahmen (Art. 56 ff. StGB) wird bewusst ausgeklammert. 3. Um den Lesefluss zu erleichtern, wird auf den folgenden Seiten stets die männliche Form verwendet. Es wird aber ausdrücklich festgehalten, dass dabei selbstverständlich stets beide Geschlechter gemeint sind. ______________________________________ - 1 - 1. Einleitung 1.1. Definition „Forensik“ Der Begriff „Forensik“ stammt aus dem lateinischen „forum“, was sinngemäss übersetzt „Markt- platz“ bedeutet. Im antiken Rom wurden Gerichtsverhandlungen, Untersuchungen, Urteilsverkün- digungen etc. öffentlich und meist auf dem Marktplatz durchgeführt5. Heute werden unter dem Begriff Forensik jene Arbeitsgebiete zusammengefasst, in welchen systematisch gerichtlich rele- vante Sachverhalte identifiziert bzw. ausgeschlossen, analysiert und rekonstruiert werden. Die forensische Psychiatrie befasst sich dabei u.a. konkret mit der Schuldfähigkeit der Straftäter, ihrer Behandlungsbedürftigkeit, ihrer Behandlungsfähigkeit, ihrem Behandlungswillen, und sie hat die Gefährlichkeit einzuschätzen. 1.2. Problemstellung Inhalt dieser Arbeit bildet die Problemstellung beim Beizug eines psychiatrischen Gutachtens. Die dabei von den Verfahrensbeteiligten erhobenen Ansprüche, Hoffnungen und Erwartungen können erfahrungsgemäss sehr unterschiedlich sein. Mithin kann also ein Spannungsfeld entstehen und es soll hier aufgezeigt werden, ob und wie gross dieses ist bzw. sein kann. Nach Vorliegen des er- stellten Gutachtens ist dieses den Parteien6 im Sinne eines fairen Prozesses7 im Rahmen der Akteneinsicht8 vollumfänglich zu eröffnen. Nebst den Parteien ist situativ auch den anderen Ver- fahrensbeteiligten9 Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht kann im Wesentlichen nur mar- ginal eingeschränkt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei Rechte missbraucht bzw. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist10. Es liegt auf der Hand, dass die Verfahrensbeteiligten mit dem Beizug eines psychiatrischen Gut- achtens verschiedene Interessen verfolgen. Für ein Opfer ist es z.B. meist nur schwer nachvollziehbar, weshalb „sein“ Vergewaltiger und Peiniger plötzlich vermindert schuldfähig sein soll. Vielmehr wird das Opfer oder seine Ange- hörigen eine harte Bestrafung des Täters fordern. Die beschuldigte Person wiederum erwartet in aller Regel entlastende Elemente, welche zu einer möglichst starken Verminderung seiner Schuldfähigkeit führen sollen. Dies zeigt sich darin, dass die beschuldigte Person während des Strafverfahrens von einer schweren, schicksalhaften und schikanösen Jugend bzw. von Gruppenzwang/-druck in der Schul-, Lehr- und Jugendzeit berichtet. Oftmals wird aber auch ein Suchtverhalten geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft, welche die Untersuchung zu führen11, den Sachverhalt tatsächlich sowie rechtlich zu erforschen und dabei die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person für die Beurteilung von Schuld und Strafe zu klären hat12, drängt auf eine rasche Erstellung des Gut- achtens mit überzeugender Schlussfolgerung. Die Praxis zeigt, dass sie sich tendenziell eher be- lastende Faktoren bzw. das nicht Vorhandensein von entlastenden Momenten wünscht/erhofft. 5 Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Forensik. 6 Art. 104 Abs. 1 StPO CH. 7 Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 + 2 BV; Art. 3 Abs. 1 + 2 StPO CH. 8 Art. 107 StPO CH. 9 Art. 105 Abs. 2 StPO CH. 10 Art. 108 Abs. 1 StPO CH. 11 Art. 16 Abs. 1 + 2 StPO CH. 12 Art. 308 Abs. 1 – 3 StPO CH. - 2 - Das später urteilende Gericht ist dem Psychiater dankbar dafür, wenn das Gutachten möglichst ausgewogen, verständlich, nachvollziehbar sowie gut strukturiert ist und mit einer klaren Schluss- folgerung endet. Dies selbstverständlich nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nach bestem Wissen und Gewissen. Von Anfang an war es erklärte Absicht, in diese Arbeit Personen miteinzubeziehen, die möglichst praxisnah aus ihren Erfahrungen berichten können. Im Verlaufe der nun vorliegenden Arbeit wer- den diese Meinungen und Statements einfliessen. Dies in der Hoffnung, die Arbeit damit interes- santer und basisnah beleben zu können. 1.3. Dank Unkompliziert und uneigennützig stellten sich folgende Personen für die vorliegende Arbeit spontan zur Verfügung. Ihnen gebührt deshalb der herzliche und aufrichtige Dank: Personen Funktion für Diplomarbeit • Dr. iur. Ulrich Weder, Leiter StA IV Gewaltdelikte, Kanton Zürich Masterarbeitsbetreuer • Dr. med. Josef Sachs, Psychiater, Psychiatrische Klinik Königsfelden Gutachter • Dr. iur. Benno Weber, Bezirksgericht Muri Gerichtspräsident • lic. iur. Peter Thurnherr, Bezirksgericht Bremgarten Gerichtspräsident • lic. iur. Erich Kuhn, Staatsanwaltschaft Kanton Aargau I. Staatsanwalt • lic. iur. Christina Zumsteg, Staatsanwaltschaft Kanton Aargau Staatsanwältin • lic. iur. Gabi Kink, Rechtsanwältin, Bremgarten Opfervertreterin • lic. iur. Esther Küng, Rechtsanwältin, Baden Opfervertreterin • lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, Wohlen Verteidiger • lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Wohlen Verteidiger 2. Unterschied amtliches Gutachten/Privatgutachten 2.1. Amtliches Gutachten Beim amtlichen Gutachten handelt es sich um ein Gutachten, welches von der zuständigen Ver- fahrensleitung unter Berücksichtigung sämtlicher Auflagen der Strafprozessordnung in Auftrag gegeben wird13. Somit ist gesetzlich klar geregelt, wie ein amtliches Gutachten zu erstellen ist. Niemand darf zum amtlichen Gutachter ernannt werden, der als Richter abgelehnt werden könnte14. Zudem wird der amtlich bestellte Gutachter durch die Verfahrensleitung mit der Auf- tragserteilung auf den Tatbestand des Falschen Gutachtens15 unmissverständlich hingewiesen und somit sinngemäss als gutachterlicher Zeuge in Pflicht genommen. Dem amtlich bestellten Gutach- ter wird somit eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe für den Fall in Aussicht ge- stellt, wenn er vorsätzlich einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt. Es steht auch ausser Frage, dass ein amtliches Gutachten immer Eingang in die Akten findet (Dokumentations- pflicht)16. 2.2. Privates Gutachten Demgegenüber kann ein psychiatrisches Gutachten auch von der beschuldigten Person selber bzw. von seinem Verteidiger in Auftrag gegeben werden. Ein solches Gutachten wird als Privat- oder (seltener) Parteigutachten bezeichnet. Ein Privatgutachter, welcher z.B. von der beschuldigten 13 Art. 182 ff. StPO CH; Art. 251 Abs. 1 + 2 StPO CH. 14 BGer vom 09. Dezember 2004, 1P.440/2004, Erw. 4.2. 15 Art. 307 StGB. 16 Art. 100 StPO CH. - 3 - Person zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird, ist an die unter Ziff. 2.1. erwähnten ge- setzlichen Vorschriften nicht gebunden. Grundsätzlich ist ein Sachverständiger auch bei einem von einer Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachten zur Sachlichkeit und Neutralität verpflich- tet17. Negativ auf den Stellenwert eines Privatgutachtens wird sich aber mit Sicherheit auswirken, dass sich die anderen Verfahrensbeteiligten weder zur Persönlichkeit des Gutachters noch zu den an ihn gerichteten Fragen äussern konnten. Ebenso wird ein Rechtsanwalt den Gutachter nie im Sinne von Art. 307 StGB in Pflicht nehmen können, bleibt dies doch klar der Verfahrensleitung im Rahmen eines amtlichen Gutachtens vorbehalten18. Nach Vorliegen des Privatgutachtens bleibt es dem privaten Auftraggeber letztlich anheim gestellt, das Gutachten vollständig, nur auszugs- weise oder überhaupt nicht ins Recht zu legen. Es versteht sich dabei von selbst, dass sich in der Praxis wohl kaum ein Anwalt finden lässt, der ein Privatgutachten ins Recht legt, welches mit einer ungünstigen Schlussfolgerung endet und damit seinen Klienten belastet. Folglich ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Stellenwert eines amtlichen Gutachtens ungleich höher ist. 2.3. Wie sieht die Praxis aus? Die Hauptunterschiede zwischen einem Privatgutachten und einem Gutachten, welches von der Verfahrensleitung unter Beachtung der gesetzlichen Normen in Auftrag gegeben wurde, sind augenscheinlich. Einem auch noch so gut ausgearbeiteten Privatgutachten wird immer der Makel der Parteilichkeit anhaften. Da ein Privatgutachten nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB erstellt wurde, verkörpert dieses eine reine Parteibehauptung und ist formal kein Beweis- mittel19. Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid klar die Haltung der Berner Vorinstanz bestätigt, wonach einem gerichtlichen Gutachten grundsätzlich eine erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt. Begründet wird dies damit, dass der forensisch-psychiatrische Dienst neutral sei und über ein grosses spezifisches Fachwissen für die Beurteilung der zahlreichen interdisziplinären Fragen verfüge. Die behandelnden Ärzte eines Patienten stünden demgegenüber in einem Nähe- verhältnis20. Die Negativpunkte eines Privatgutachtens liegen somit auf der Hand. In der Praxis, so die über- einstimmenden Aussagen der Interviewpartner, kommt es praktisch nie vor, dass Privatgutachten erstellt und ins Recht gelegt werden. Auch während meiner 17-jährigen Tätigkeit als Unter- suchungsrichter ist mir kein Verfahren bekannt, in welchem ein Privatgutachten Eingang in die Akten gefunden hätte. Aus diesem Grund wird im weiteren Verlauf der Arbeit auf das Thema Privatgutachten nicht weiter eingegangen. 3. Voraussetzungen zur Erstellung eines amtlichen psychiatrischen Gutachtens 3.1. Strafprozessuale Voraussetzungen Unter Beachtung des Beschleunigungsgebots21 und eines fairen Verfahrens22 hat die Verfahrens- leitung in Strafprozessen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeut- samen Tatsachen abzuklären. Dabei ist den entlastenden Umständen ebenso Rechnung zu tragen, wie den belastenden23. Zur Vervollständigung eines Strafverfahrens ist es deshalb unter Umstän- den unumgänglich, dass die Verfahrensleitung zur Abklärung der Schuldfähigkeit der beschul- 17 Gmür, plädoyer 4/99, www.plaedoyer.ch, Ziff. 3. 18 Art. 177 Abs. 1 StPO CH. 19 Bommer, Art. 20 N 18; Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 2.2. (Rz. 16). 20 BGer vom 01. Februar 2008, 6B_547/2007, Erw. 2.1 – 2.3. 21 Art. 5 Abs. 1 + 2 StPO CH. 22 Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 9 und Art. 29 BV; Art. 3 Abs. 1 + 2 StPO CH. 23 Art. 6 Abs. 1 + 2 StPO CH. - 4 - digten Person ein psychiatrisches Gutachten erstellen lässt24. Mit dem psychiatrischen Gutachten wird somit die Fähigkeit der beschuldigten Person zur Einsicht in das Unrecht der Tat (intellek- tuelles Element) wie auch die Fähigkeit zum Steuern des eigenen Verhaltens nach dieser Einsicht (voluntatives, affektives Element) abgeklärt25. An die Erstellung eines Gutachtens sind strafpro- zessuale Bedingungen geknüpft, denn die Strafbehörden haben zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen, welche recht- lich zulässig sind26. Der Beizug eines oder mehrerer Sachverständigen ist dann angezeigt, wenn die Verfahrensleitung nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, welche zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich ist27. Ebenso ist klar geregelt, welche Anforderungen die sachverständige Person erfüllen muss28. Ferner ist definiert, wie unter Wahrung der Parteirechte die Verfahrensleitung die sachverständige Person zu ernennen und wie sie ihr den Auftrag zu erteilen hat29. Detaillierter als in der bis heute noch geltenden Aargauischen Strafprozessordnung30 wird in der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausarbeitung des Gutachtens31, die stationäre Behandlung32, die Form des Gutachtens33, die Stellungnahmen der Parteien34, die Ergänzung sowie die Verbesserung des Gutachtens35 geregelt. Gesetzlich festgelegt wird neu aber auch die Entschädigungsfrage36 sowie die Folgen eines möglichen Pflichtversäum- nisses37 seitens des Gutachters. Diese letzten beiden Bestimmungen stellen für aargauische Ver- hältnisse ein Novum dar. 3.2. Materielle Voraussetzungen Die materiellen Voraussetzungen finden sich im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Nicht strafbar ist, wer eine Straftat begeht und zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln; mithin also bei Schuldunfähigkeit. Ist die Schuldfähigkeit bei der beschuldigten Person zur Tatzeit vermindert, so hat das Gericht die Strafe zu mildern38. Wird also die Schuld(un)fähigkeit einer beschuldigten Person ernsthaft angezweifelt, so ordnet die Verfahrensleitung eine sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an39. Zur Klärung der Schuld(un)fähigkeit kann als Sachverständiger denn auch nur ein Arzt in Frage kommen40. Soll eine Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB angeordnet werden, so ist eine sachverständige Begutachtung zwingend durchzuführen41. 3.3. Wer kann ein amtliches psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben? Ein amtliches psychiatrisches Gutachten wird immer nur die Verfahrensleitung, mithin also die Staatsanwaltschaft (während des Untersuchungsverfahrens) oder das Gericht (im Haupt- bzw. im Rechtsmittelverfahren) in Auftrag geben können42. So kann also beispielsweise die Polizei keine psychiatrischen Gutachten anordnen43. Selbstverständlich steht es den Parteien aber frei, ein sog. 24 Art. 251 Abs. 1 + 2 StPO CH; Art. 308 Abs. 2 + 3 StPO CH. 25 Trechsel, Art. 19 N 1. 26 Art. 139 Abs. 1 StPO CH. 27 Art. 182 StPO CH. 28 Art. 183 Abs. 1 StPO CH. 29 Art. 184 Abs. 1 – 7 StPO CH. 30 § 108 – 114 StPO AG. 31 Art. 185 StPO CH. 32 Art. 186 StPO CH. 33 Art. 187 StPO CH. 34 Art. 188 StPO CH. 35 Art. 189 StPO CH. 36 Art. 190 StPO CH. 37 Art. 191 StPO CH. 38 Art. 19 Abs. 1 + 2 StGB. 39 Art. 20 StGB. 40 Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 267 m.w.H.; BGE 84 IV 138. 41 Art. 56 Abs. 3 + 4 StGB. 42 Art. 184 Abs. 1 StPO CH. 43 Bommer, Art. 20 N 25. - 5 - „Privatgutachten“ in Auftrag zu geben. Über dessen Stellenwert und Beweiskraft habe ich bereits referiert. 3.4. Fachliche Anforderungen an den Gutachter/Zertifizierung Psychiatrische Gutachten haben gemäss Art. 20 StGB Sachverständige durchzuführen. Gmür zu den Anforderungen an den Sachverständigen: „Der Experte soll das mitteilen, was der juristische Auftraggeber nicht selber erfahren, wissen und verstehen kann, aber für seine normative Urteils- bildung braucht.“44 Gemäss Art. 183 Abs. 1 StPO CH handelt es sich bei den Sachverständigen um natürliche Personen. Diese müssen auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen beson- deren Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Es handelt sich dabei in aller Regel um Fachärzte für Psychiatrie45. Erfreulich ist nun, dass sich die deutschsprachige Region der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) vor noch nicht allzu langer Zeit zur Zertifizierung der Foren- sischen Psychiatrie durchgerungen und eigens dafür ein Curriculum erarbeitet und verabschiedet hat. In einem intensiven Lehrgang haben die Anwärter verschiedenste Fachgebiete zu bearbeiten. Dabei werden nebst psychiatrischen Fragen auch juristische Problemstellungen im Straf-, Zivil- und Versicherungsrecht behandelt. Letztlich müssen die Kandidaten eine schriftliche und münd- liche Prüfung absolvieren. Mit Datum vom 13.03.2008 hat die Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie ein Prüfungsreglement verabschiedet. Die heute bereits zertifizierten forensischen Psychiater können der Namensliste auf der Internetseite der Schweizerischen Gesell- schaft für Forensische Psychiatrie entnommen werden46. Mit der Wahl eines auf dieser Liste auf- geführten Forensikers ist Gewähr dafür geboten, dass ein fachlich bestens ausgewiesener Sachver- ständiger für die Begutachtung bestellt werden kann. Es wird deshalb empfohlen, nur Forensiker mit der vorgenannten Aus-/Weiterbildung als Sachverständige zu bestellen. 3.5. Persönliche Anforderungen an den Gutachter Der amtliche Sachverständige ist als Entscheidungshilfe des Richters zu bezeichnen. Sein auf ein besonderes Fachgebiet konzentriertes Wissen und die dazu gehörende Erfahrung hat das fehlende Wissen des Richters zu ergänzen. Der Stellenwert eines amtlichen Gutachters darf deshalb nicht unterschätzt werden, denn dieser ist gross. Es liegt daher auf der Hand, dass eine beschuldigte Person Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen hat. In dieser Hin- sicht gelten weitgehend die gleichen Anforderungen an den Gutachter, wie an den Richter selbst47. Daraus ergibt sich, dass niemand als Sachverständiger beigezogen werden darf, der als Richter abgelehnt werden könnte48. Würde also z.B. ein Richter wegen Begünstigung49 oder Amtsmiss- brauchs50 verurteilt, so müsste dieser ernsthaft mit dem Verlust seiner Richterfunktion rechnen. Selbstredend erklärt sich deshalb, dass einem wegen Falschem Zeugnis51 rechtskräftig verurteilten Gutachter kein Auftrag erteilt werden darf, da bei diesem die Integrität und vor allem die Glaub- würdigkeit in Frage zu stellen ist. 3.6. Wie sieht die Praxis aus? Nebst den Mitarbeitern der Abteilung Forensik der psychiatrischen Klinik Königsfelden erstellen im Kanton Aargau ein paar wenige freiberufliche Psychiater seit Jahren psychiatrische Gutachten. Mit Ausnahme eines Sachverständigen haben diese jedoch die von der Schweizerischen Gesell- 44 Gmür, plädoyer 4/99, www.plaedoyer.ch, Ziff. 1. 45 Bommer, Art. 20 N 26. 46 SGFP, www.swissforensic.ch, SGFP, Zertifizierte Mitglieder. 47 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 3.1. (Rz. 20). 48 BGer vom 09. Dezember 2004, 1P.440/2004, Erw. 4.2. 49 Art. 305 StGB. 50 Art. 312 StGB. 51 Art. 307 StGB. - 6 - schaft für Forensische Psychiatrie angebotene Weiterbildung nicht absolviert. Wer relativ rasch und kostengünstig ein Gutachten in den Händen haben will, wird gerne dazu neigen, einen dieser freiberuflichen Sachverständigen zu beauftragen. Man muss sich dabei aber stets im Klaren sein, dass diese Gutachten in aller Regel nicht die Qualität aufweisen, wie jene, welche bei einem Gut- achter erstellt werden, der die Weiterbildung der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie genossen hat. Diese Meinung teilen auch einhellig alle meine Interviewpartner. Provo- kativ wurden sodann die Interviewpartner u.a. auch mit der Frage konfrontiert, ob sie Mühe be- kunden würden, wenn eine des Mordes beschuldigte Person von einem freiberuflich tätigen Psy- chiater ohne SGFP-Weiterbildung begutachtet würde. Diese Frage wurde mit einer Ausnahme mit einem JA beantwortet. Begründet wurde dies mit dem Hinweis, dass bei Kapitaldelikten unbedingt die höchsten Anforderungen an den Gutachter und dessen Arbeit zu stellen sei. Zeit und Kosten müssten dabei Nebensache bleiben. Die Gerichtspräsidenten sowie mit einer Ausnahme auch die Anwälte beider Seiten (Opfervertretung/Verteidiger) verfechten die Meinung, dass bei „kleineren“ Fällen ein freiberuflicher Sachverständiger (ohne Weiterbildung der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie) sehr wohl ein Gutachten durchführen könne. Ein Anwalt meint, wenn ein Sachverständiger in einem Kapitalverbrechen nicht als Gutachter bestimmt werden könne, so dürfe dies auch bei kleinen Fällen nicht der Fall sein. Diese Haltung ist m.E. zu teilen. Die Ver- treter der Staatsanwaltschaft fordern klar das Vorhandensein der von der Schweizerischen Gesell- schaft für Forensische Psychiatrie angebotenen Weiterbildung als Rahmenbedingung. Diese For- derung der Staatsanwaltschaft wird auch vom interviewten Gutachter unterstützt. Er gibt aber gleichzeitig zu bedenken, dass dies vorderhand ein Wunsch bleibe. Verantwortlich dafür seien aber nicht etwa z.B. fehlende finanzielle Ressourcen, sondern vielmehr der Nachwuchsmangel. Es sei in den vergangenen Jahren immer schwieriger geworden, junge Ärzte und insbesondere junge Psychiater für diese Arbeit zu überzeugen und zu gewinnen. Im Ausland seien sodann geeignete Fachkräfte wegen sprachlicher Probleme nur sehr beschränkt zu rekrutieren (zu den sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten vgl. Ziff. 7.2.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auswahl des Gutachters in der Praxis in aller Regel zu keinen Klagen Anlass gibt. 4. Gründe für oder gegen den Beizug eines psychiatrischen Gutachtens 4.1. Spezifische Wissenserweiterung Grundsätzlich kann man sich fragen, weshalb überhaupt ein Gutachten beizuziehen ist. Dazu gibt Laemmel folgende Antwort: „Die Frage nach dem «Warum» des Gutachtens kann folgender- massen beantwortet werden: Der in unserer Zeit weit verbreitete Spezialisierungsprozess hat zu einer derartigen Verfeinerung des Wissens geführt, dass sich dem Richter auf Grund der Kom- plexität eines Falles eine Begutachtung geradezu aufdrängt.“ 52 Der Richter kann mit seinem Allgemeinwissen in Bezug auf den psychischen Zustand eines Men- schen unmöglich alle Einzelheiten eines Täterprofils verstehen. Die Kluft zwischen dem Wissen des Richters und den Fachkenntnissen des Gutachters ist enorm und wird mit dem Fortschritt in der psychiatrischen Medizin immer noch grösser. Der psychiatrische Gutachter hat mit seiner Arbeit dem Gericht somit fehlendes Fachwissen zu vermitteln, weshalb er als Hilfsperson des Richters zu bezeichnen ist53. Es braucht also eine Fachperson, welche das Wissen des Richters kompetent ergänzt, damit dieser in der Lage ist, ein richtiges Urteil zu fällen. In diesem Zusam- menhang ist klar festzuhalten, dass ein psychiatrisches Gutachten zur Strafzumessung gebraucht wird und nicht zur Verurteilung. Der Richter verurteilt einen Täter nur auf Grund handfester Indi- zien/Beweise, niemals aber nur basierend auf Vermutungen, die ein Gutachter äussert. Ist also z.B. 52 Laemmel, S. 246. 53 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 1.1. (Rz. 8). - 7 - einer Person mit Tendenz zu sexuellen Übergriffen ein solcher Übergriff nicht rechtsgenügend nachzuweisen, so kann sie nicht verurteilt werden, nur weil ihr Profil solche Tendenzen aufweist. 4.2. Beizug aufgrund eines gesetzlichen Zwangs Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass zum Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters vorhanden ist. In Art. 182 StPO CH wird ergänzt: „Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind“. Die Verpflichtung auf den Beizug eines Gutachters leitet sich ferner auch aus Art. 308 Abs. 1 - 3 StPO CH ab, welcher klar besagt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so abklärt, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Soll Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden, so gehört zu dieser Pflicht auch die Abklärung der persön- lichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Soll Anklage erhoben werden, so hat die Unter- suchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Nun könnte z.B. ein Richter, welcher sich in seiner Studienzeit auf dem Gebiet der Forensik hat weiterbilden lassen oder im Besitze entsprechender Fachliteratur ist, sagen, er weise den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens ab, da er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind, verfüge. Dies kann aber nach herrschender Lehre nicht angehen. Es gilt nämlich zu bedenken, dass die anderen Ver- fahrensbeteiligten (z.B. Verteidiger, Staatsanwalt, aber auch der mögliche Berufungsrichter) unter Umständen auf dem Fachgebiet der Forensik über ein bescheideneres Wissen verfügen, als der in unserem Beispiel vorgängig beschriebene Richter54. Mithin heisst dies konsequenterweise, dass zwingend immer dann ein Gutachten anzuordnen ist, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln55. Ebenso könnte man als Verfahrensleiter in Versuchung kommen, Zweifel nicht zu beachten und einfach beiseite zu schieben. Dies widerspricht jedoch klar dem gesetzlichen Auftrag, ist doch die Verfahrensleitung prozessual verpflichtet, die mate- rielle Wahrheit (belastende als auch entlastende Faktoren) zu ergründen56. Art. 20 StGB ist somit nicht als „Kann-Vorschrift“, sondern als zwingende Verpflichtung zu interpretieren. Ein Gutach- ten ist anzuordnen, nicht nur wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hegt, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel haben sollte57. Dazu Bommer konkret: „Der Weg vom Zweifel zur prozessualen Gewissheit führt ausschliesslich über den Gut- achter.“ 58 Mit Beruhigung kann das Umfrageergebnis zu diesem Thema zur Kenntnis genommen werden, denn mit einer Ausnahme haben alle Interviewpartner bestätigt, dass die Verfahrensleiter tenden- ziell grosszügig Gutachten in Auftrag geben. 4.3. Ernsthafter Anlass zum Zweifel an der Schuldfähigkeit In concreto stellt sich nun aber die Frage, unter welchen Umständen die Verfahrensleitung denn von einem ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit ausgehen muss. Wie bereits zuvor angetönt, könnte man einen bestehenden, ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit ganz einfach negieren, verharmlosen oder beiseite schieben. Dies wäre indessen nicht statthaft. 54 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 2.1. (Rz. 10 + 11); BGE 98 IV 156; BGE 116 IV 273. 55 Bommer, Art. 20 N 7; BGer vom 03. Februar 2009, 6B_917/2008, Erw. 2.2. 56 Art. 6 Abs. 1 + 2 StPO CH. 57 BGE 106 IV 242; BGE 119 IV 123. 58 Bommer, Art. 20 N 8. - 8 - Verständlich erscheint nun, dass der Begriff: „Ernsthafter Anlass zum Zweifel an der Schuld- fähigkeit“ dehn- und vor allem nicht messbar ist. Für die Verfahrensleitung wäre es natürlich einfacher und evtl. für einzelne Verfahrensbeteiligte auch wünschenswert, wenn durch ein inter- disziplinäres Gremium (bestehend z.B. aus Psychiatern und Juristen) Richtlinien und Parameter geschaffen würden, aufgrund derer man sich für oder gegen ein Gutachten entscheiden könnte. Derartige Richtlinien konnten bis heute nicht definiert werden. Als Faustregel kann gesagt wer- den, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen bzw. jede man- gelhafte Erziehung oder Ausbildung zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führt. Anlass zum Zweifel an der Schuldfähigkeit besteht dann, wenn der Täter in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt und/oder seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweicht59. Dieser Grundsatz findet sich in diversen Bundesgerichtsentscheiden. In den nachfolgenden Kapiteln 4.4. und 4.5. werden nun, die m.E. wichtigsten Gründe aufgezeigt, welche für oder gegen ein Gutachten sprechen. 4.4. Konkrete Gründe, welche für den Beizug eines Gutachtens sprechen Grundsätzlich kann von der Notwendigkeit eines Gutachtens ausgegangen werden, wenn klare Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken. Dazu gehört z.B. ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Aber auch die Kenntnis aus den Akten (z.B. Strafregisterauszug), wonach eine beschuldigte Person bereits in einem früheren Verfahren als vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig erklärt wurde. Ebenso, wenn die Schuldfähigkeit eines Epileptikers, geistig Zu- rückgebliebenen, Schwachsinnigen oder Hirngeschädigten zu beurteilen ist. Beim altersbedingten psychischen Abbau drängt sich eine Begutachtung dann auf, wenn die Tatausführung auffällige Einzelheiten zeigt oder die Tat mit der bisherigen Lebensführung der beschuldigten Person nicht kohärent erscheint (Knick der Lebenslinie). Auffällig und zu begutachten sind auch beschuldigte Personen, welche durch wiederholte Sittlichkeitsdelikte, bei erstmaliger Kriminalität während oder nach den Wechseljahren oder durch mehrere Suizidversuche aufgefallen sind60. Ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines Ersttäters ist auch dann gegeben, wenn der Beginn der Straffälligkeit mit dem Ausbruch einer schweren allergischen oder psycho- somatischen Hautkrankheit zusammen fällt61. Begeht ein Drogensüchtiger Straftaten, welche im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit stehen könnten, so muss sich der Richter zu dessen Schuld- und Massnahmebedürftigkeit äussern, wozu ebenfalls ein psychiatrisches Gut- achten erforderlich ist62. Das Bundesgericht bejahte auch die Begutachtung einer Frau, welche mit ihrer schizophrenen Tochter zusammen lebte und aufgrund ihrer übergrossen seelischen Belastung wegen der Krankheit der Tochter mit echten und tiefgreifenden depressiven Verstimmungen reagiert hatte63, sowie bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb64. Das Bundesgericht hat im Übrigen die nun aufgezeigten und praktisch massgeblichsten Gründe zur Begutachtung in seiner jahrelangen Praxis bis in die jüngste Zeit mehrfach bestätigt, zuletzt am 03. Februar 200965. 59 BGE 116 IV 276; Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Weder, Art. 19 Abs. 2. 60 BGE 116 IV 273 ff.; BGE 119 IV 123. 61 BGE 118 IV 6. 62 BGE 102 IV 76. 63 BGE 98 IV 157 f. 64 BGE 71 IV 193. 65 BGer vom 12. Juni 2008, 6B_250/2008, Erw. 3.3.; BGer vom 03. Februar 2009, 6B_917/2008, Erw. 2.3. - 9 - 4.5. Konkrete Gründe, welche gegen den Beizug eines Gutachtens sprechen Grundsätzlich ist vorerst zu sagen, dass kein psychiatrisches Gutachten angeordnet werden muss, wenn berechtigterweise keine Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit der beschuldigten Person bestehen. Das Bundesgericht hat sich unter anderem auch mit der Frage befasst, ob ein ange- trunkener Automobilist psychiatrisch zu begutachten ist. Diesbezüglich hält es klar fest, dass auf die Begutachtung einer beschuldigten Person verzichtet werden kann, wenn ausser der fraglichen Blutalkoholkonzentration keine weiteren Faktoren für die Beurteilung der Schuld(un)fähigkeit sprechen66. Im konkreten Fall ging es um die Angetrunkenheit einer beschuldigten Person mit 2.39 Gewichtspromillen. Gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer Angetrunkenheit von 2 – 3 Promillen im Regelfall von einer verminderten Schuldfähigkeit und ab 3 Promille auch bei einer trinkgewohnten beschuldigten Person Schuldunfähigkeit anzunehmen ist. Beim Vorliegen von konkreten Gegenindizien kann jedoch davon abgewichen werden67. Ein psychiatrisches Gutachten ist auch dann nicht angezeigt, wenn sich die beschuldigte Person erst nach der Tat und unter dem Druck des Verfahrens psychisch belastet fühlt68. Ebenso abgewie- sen hat das Bundesgericht die Begutachtung, welche mit der Begründung beantragt wurde, die beschuldigte Person hätte frühere Kriegseinsätze hinter sich69. Abgelehnt hat das Bundesgericht die Begutachtungspflicht ebenso bei: • Arbeitsscheu verbunden mit sicherem Auftreten; • Geldgier zur Kompensation von Minderwertigkeitskomplexen; • ärztlicher Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. der Aus- sprechung einer vollen IV-Rente aufgrund einer solchen Störung70. Um der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Nachdruck zu verschaffen, wird bewusst wiederholt, dass: „Nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen genügt, um ver- minderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen.“71 Und noch konkreter: „Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten (BGE 116 IV 273 E. 4a). Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1).“72 Die blosse und von einigen Anwälten immer vorgebrachte pauschale und nicht näher begründete Behauptung, die beschuldigte Person sei zur Tatzeit geistig nicht gesund oder abnormal gewesen, genügt also nicht zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens. 66 BGE 119 IV 120. 67 BGE 122 IV 49 f. 68 BGer vom 18. Juli 2008, 6B_136/2008. 69 BGer vom 14. Dezember 2007, 6B_418/2007, Erw. 2.4. 70 BGer vom 03. Februar 2009, 6B_917/2008, Erw. 2.3. 71 BGer vom 14. Dezember 2007, 6B_418/2007, Erw. 2.5. 72 BGer vom 15. April 2008, 6B_815/2007, Erw. 2. - 10 - 4.6. Wie sieht die Praxis aus? In der Praxis, so die mehrfachen Voten der Gesprächspartner, wird bei geringfügigen Delikten und Ersttätern hin und wieder auf den Beizug eines Gutachtens aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet. Aufwand und Ertrag stünden dabei in einem krassen Missverhältnis und die ohnehin chronisch überlasteten Sachverständigen würden noch viel mehr mit Gutachten überhäuft. Diese Argumentation ist gemäss Bommer nicht unbedenklich, denn es „…ist zu berücksichtigen, dass die Interessenlage des Beschuldigten an der Untersuchung ambivalent sein kann: Zwar macht erst sie die Verhängung von Massnahmen nach Art. 59 f. oder Art. 64 Abs. 1 (lit. b) möglich, insofern kann sie sich belastend auswirken. Aber im günstigen Fall führt sie zu einer Verringerung der Strafdauer; insofern hat der Beschuldigte ein Interesse an der Begutachtung, und wenn sie objek- tiv notwendig ist und er in sie einwilligt, lässt sich die Pflicht zur Begutachtung nicht mit dem Hinweis auf angeblich fehlende Verhältnismässigkeit überspielen.“73 Und Bommer weiter: „Soweit schliesslich der Verzicht auf die Begutachtung einzig aus finanziellen Gründen erfolgen sollte, widerspricht diese Praxis Art. 20 StGB.74“ Es gibt aber auch Fälle, bei welchen ohne gesetzliche Pflicht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben wird. Als Beispiel werden Tötungsdelikte genannt. Die aargauische Praxis zeigt auf, dass bei Tötungsdelikten regelmässig bereits in der Voruntersuchung psychiatrische Gutach- ten erstellt werden. In aller Regel tritt der Gutachter auch bereits kurz nach der Verhaftung mit dem Täter ein erstes Mal in Kontakt, damit er in einem frühen Stadium medizinische Unter- suchungen anstellen kann. Man kann sich bei Tötungsdelikten durchaus auf den Standpunkt stel- len, dass bereits aufgrund des Umstandes, dass jemand eine solche Tat begangen hat, Zweifel an dessen Schuldfähigkeit bestehen. Die gerichtliche Beurteilung einer wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung oder Totschlags angeklagten beschuldigten Person ohne psychiatrisches Gutachten können sich die Interviewpartner denn auch übereinstimmend nicht vorstellen. Der blosse Umstand eines sehr schweren Delikts ergibt jedoch keine Voraussetzung für eine psychiatrische Begutachtung. Die Begutachtung muss grundsätzlich auch bei schweren Delikten nur angeordnet werden, wenn die unter Ziff. 4.4. genannten Gründe erfüllt sind. In Zweifelsfällen (pro oder contra Anordnung eines Gutachtens) verfolgen die interviewten Gerichtspräsidenten m.E. einen durchaus gangbaren und auch vernünftigen Weg. Es wird eine erste Verhandlung angesetzt, um von der beschuldigten Person einen Eindruck gewinnen zu kön- nen. Falls das Gericht zur Überzeugung kommt, es brauche kein Gutachten, so wird das Urteil ge- sprochen. Andernfalls setzt es das Urteil aus und gibt ein Gutachten in Auftrag. Nachdem später das Gutachten vorliegt, folgt die zweite Verhandlung mit Abschluss des Verfahrens. 5. Auftragserteilung 5.1. Auswahl des Gutachters/Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten Grundsätzlich wählt und bestimmt die Verfahrensleitung den Gutachter75. Bereits heute wird im Kanton Aargau den Parteien (der Begriff der Verfahrensbeteiligten existiert in der Aargauischen Strafprozessordnung nicht) vor der Auftragserteilung ein Mitspracherecht bei der Benennung des Gutachters und zur Fragestellung eingeräumt76. Dies ändert sich auch nach Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht. Die Verfahrensleitung hat den Verfahrensbeteiligten vor Bestellung des Gutachters Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverständigen und zu den Fra- 73 Bommer, Art. 20 N 23. 74 Bommer, Art. 20 N 23. 75 Art. 20 StGB; Art. 182 und Art. 184 Abs. 1 StPO CH. 76 § 109 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 StPO AG. - 11 - gen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen77. Hernach erteilt die Verfahrensleitung unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen (Art. 307 StGB) den Auftrag an eine natürliche Person78, welche die Anforderungen zur Erstellung eines Gutachtens erfüllt (vgl. Ziff. 3.4. und Ziff. 3.5.). In der Praxis wird in aller Regel der auserwählte Gutachter vorgängig mündlich angefragt. Dies ins- besondere hinsichtlich der Fristansetzung bzw. der Befangenheit79. Eine solche Anfrage sowie das Ergebnis sind selbstverständlich aktenkundig zu machen80. Wichtig erscheint der Hinweis, dass juristischen Personen (z.B. also der Forensischen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königs- felden) keine Aufträge erteilt werden können81. Vielfach wird festgestellt, dass Verfahrensleiter diesen formellen Fehler begehen. Zur Wahl des Gutachters wurden die Interviewpartner, insbesondere die Verteidiger, mit der etwas ketzerischen Frage konfrontiert: „Wie stellen Sie sich zur These, das Gericht kenne jene Psy- chiater, die schwammige Gutachten abliefern, damit man sich wie in einem Selbstbedienungsladen nach Gutdünken bedienen könne, bzw. man kenne Gutachter „zackigen Gemüts“, die einem beim Wegsperren des Beschuldigten behilflich seien?“ Mit dieser Frage sollte den Verteidigern bewusst Platz eingeräumt werden, um ein allfällig vorhandenes Unbehagen rügen zu können. Erstaunlich war, dass niemand diese Bedenken teilte. 5.2. Befangenheit/Ausstand eines Gutachters Niemand darf als Sachverständiger beigezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte82, denn der amtlich bestellte Gutachter ist Gehilfe des Gerichts83. Damit erhält der Gutachter eine sehr grosse Bedeutung und einen eminent wichtigen Stellenwert. Wie unter Ziff. 3.4. und 3.5. die- ser Arbeit bereits erwähnt, werden an den Gutachter die gleichen Anforderungen wie an den Richter gestellt. Dies bedeutet, dass für den Ausstand eines Gutachters die selben Anforderungen gelten, wie für den Richter selbst. Konkret können Experten dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit erwecken oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit objektiv begründen. Eine ganz normale Beziehung zwischen Gutachter und einer Partei reicht zur Ablehnung des Sachverständigen nicht aus84. Die strafprozessualen Vorgaben zum Ausstand richten sich nach Art. 56 – 60 StPO CH. Donatsch zeigt in einem Überblick über die Ausstandsgründe anschaulich und sehr umfassend auf, dass nicht nur das „Sich-Versprechenlassen“ von Geschenken etc. einen Ausstandsgrund darstellt, sondern auch, wer im gleichen Verfahren als Zeuge einvernommen worden ist oder noch einver- nommen werden soll. Weitere Ausstandsgründe bilden die Verwandtschaft, eine spezielle Freund- /Feindschaft zwischen Gutachter und einer Prozesspartei sowie das Anbringen von eindeutig negativen Äusserungen über einen Prozessbeteiligten. Übt hingegen eine Prozesspartei an einem Gutachter massive Kritik an dessen fachlichen oder persönlichen Fähigkeiten, so bildet dieser Umstand keine Befangenheit. Äussert sich aber z.B. ein Gutachter bei einem unbeteiligten Dritten dahingehend, er halte die beschuldigte Person für schuldig, so kann Befangenheit angenommen werden. Ein weiterer Ausstandsgrund ist anzunehmen, wenn sich der Gutachter bereits vor Auf- tragserteilung über einen Fall geäussert und sich eine eigene Meinung gebildet hat85. Es ist deshalb eindringlich davon abzuraten, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, wenn sich dieser zuvor öffentlich (z.B. in den Medien) über den zu beurteilenden Fall äusserte und womöglich gar eine Position bezogen hat. 77 Art. 184 Abs. 3 StPO CH. 78 Art. 20 StGB; Art. 183 Abs. 1 StPO CH. 79 Dittmann, S. 212. 80 Art. 77 StPO CH. 81 Sollberger, S. 175. 82 BGer vom 09. Dezember 2004, 1P.440/2004, Erw. 4.2. 83 Dittmann, S. 211. 84 BGE 125 II 544 ff. 85 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 3.2. – 3.4. (Rz. 22 – 36). - 12 - 5.3. Wie soll ein korrekter Auftrag aussehen? Theoretisch ist es nach gültiger Aargauischer Strafprozessordnung möglich, den Auftrag zur psy- chiatrischen Begutachtung mündlich zu erteilen86. Dies kommt heute in der Praxis aber kaum noch vor. Man könnte nun vorerst glauben, dass mit Einführung der Schweizerischen Strafprozessord- nung die Thematik der mündlichen Auftragserteilung der Vergangenheit angehört, verlangt doch Art. 184 Abs. 2 StPO CH explizit die Schriftlichkeit. Der Botschaft zur Schweizerischen Straf- prozessordnung ist jedoch zu entnehmen, dass die Schriftlichkeit nicht als Gültigkeits-, sondern als Ordnungsvorschrift zu verstehen ist87. Es kann somit von der Schriftlichkeit abgewichen wer- den und es wird also auch nach Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung möglich sein, ein Gutachten mündlich in Auftrag zu geben. Verlangt wird aber, dass der mündlich erteilte Auftrag im Sinne eines Verfahrensprotokolls gemäss Art. 77 StPO CH aktenkundig gemacht wird. Da bei der mündlichen Auftragserteilung weder verfahrenstaktische noch wesentliche ökono- mische Vorteile zu erkennen sind, wird sich in der künftigen Praxis die Schriftlichkeit der Auf- tragserteilung mit grosser Sicherheit durchsetzen. Nachdem den Parteien schliesslich der Fragenkatalog eröffnet und der mit der Aufgabe zu be- trauende Gutachter bezeichnet wurde, ist der Auftrag an Letzteren entsprechend den strafpro- zessualen Richtlinien zu erteilen. Der Auftrag muss sodann die Bezeichnung der sachverständigen Person beinhalten. Ebenso ist im Auftrag der Vermerk anzubringen, dass es dem beauftragten Gutachter evtl. erlaubt ist, für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Ver- antwortung einzusetzen. Damit der Gutachter überhaupt eine Grundlage für seine künftige Arbeit hat, übergibt die Verfahrensleitung dem Gutachter die notwendigen Akten in paginierter (Praxis Kanton Aargau) bzw. akturierter Form. Zu formulieren sind die präzisen Fragen, die Frist zur Erstattung des Gutachtens, der Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht des Gutachters und all- fälliger Hilfspersonen. Ebenso darf nie der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB fehlen88. Damit wird der Sachverständige formell in Pflicht genommen. Wird dieser Hinweis unterlassen, so stellt das Ergebnis der Sachverständigentätigkeit kein verwertbares Gutachten dar und andererseits kann der Sachverständige bei vorsätzlich falsch erstattetem Gutachten gemäss herrschender Lehre strafrechtlich nicht verfolgt werden89. 5.4. Welches ist die korrekte Fragestellung? Über die korrekte Fragestellung hat man sich über Jahre differenziert unterhalten. Die Schwei- zerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie hat nun erstmals an ihrer Sitzung vom 26.09.2006 einen ausführlichen Fragenkatalog erarbeitet und verabschiedet. Dieser Katalog ist im Anhang 1 der vorliegenden Arbeit sowie auf der Internetseite der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie zu finden90. Mit einstimmiger Unterstützung der kontaktierten Inter- viewpartner wird empfohlen, nunmehr diese Fragestellung zu verwenden. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass dabei auch die Fragestellung bezüglich einer Massnahmebedürftigkeit verabschiedet wurde. Aus bekannten Gründen wird das Thema der Massnahmen hier aber ausge- klammert. Als selbstverständlich gilt, dass der vorliegende Fragenkatalog individuell ergänzt werden kann. 5.5. Was sind Fangfragen und wie geht der Gutachter damit um? Es steht ausser Frage, dass Sachverständige Fang- oder Suggestivfragen nicht beantworten müs- sen. Rechtsfragen wie z.B. Stellungnahmen zu klar juristischen Fragen wie Tatmotiv, Heimtücke, Gefährlichkeit oder noch gravierender „Wahrheit“ dürfen nicht gestellt werden, da solche Fragen 86 § 112 StPO AG. 87 BBl 2005 1212; Armbruster/Vergères, VSKC-Handbuch, S. 280. 88 Art. 184 Abs. 1 + Abs. 2 lit. a – f StPO CH. 89 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 4.2. (Rz. 40 – 42). 90 SGFP, www.swissforensic.ch, Publikationen, Downloads SGFP. - 13 - nicht vom Forensiker, sondern vom Richter zu beantworten sind91. Derartige Begriffe, so Dittmann, müssten jeden Psychiater „hellhörig“ machen. Und Dittmann weiter: „Bei diesen und ähnlichen Problemen muss man sich stets selbstkritisch fragen, ob denn die Psychiatrie uns wirk- lich die wissenschaftlichen Grundlagen bietet, um solche Fragen fundierter und damit sicherer beantworten zu können als sorgfältig analysierende, lebenserfahrene Juristen. Es ist nicht Auf- gabe des Sachverständigen, sogenannte Güterabwägungen vorzunehmen.“92 Gmür seinerseits nennt konkret folgende Fragen, die von einem Gutachter nie beantwortet werden dürfen: „Hat der Angeklagte den Tatbestand erfüllt? Hat der Täter vorsätzlich gehandelt? Trauen Sie die Tat dem Angeklagten zu? Wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass der An- geklagte die Tat begangen hat? Handelte der Täter in einem entschuldbaren Affekt? Ist der Ange- klagte glaubwürdig? Hat der Angeklagte einen Hang zum Verbrechen? Müssen die Bestreitungen des Angeklagten ernst genommen werden? War es dem Exploranden zuzumuten, die Straftat zu unterlassen und ist er dementsprechend heute in der Lage, eine Strafe auf sich zu nehmen? Ist das Verhalten des Angeklagten eher als Aggressionsausbruch oder als Vergewaltigungsversuch zu werten?“93 Dittmann hat festgestellt, dass bei Rechtsanwälten eine beliebte Fangfrage folgende ist: „Herr Sachverständiger, können Sie ausschliessen, dass …?“ Dittmann dazu: „Die einzige richtige Ant- wort hierauf kann nur ein Hinweis auf die unterschiedlichen methodischen und erkenntnis- theoretischen Grundlagen von Medizin und Jurisprudenz sein. Im naturwissenschaftlichen Sinne bedeutet „ausschliessen“ etwas anderes als im juristischen. Für das Gericht ist es z.B. in aller Regel ausreichend, wenn der Psychiater feststellt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine psy- chische Störung gefunden haben. Dies bedeutet im naturwissenschaftlichen Sinne nicht, dass damit eine psychische Störung auch ausgeschlossen ist, wohl aber im juristischen.“94 Ich hielt die vorgenannten Darstellungen betreffend angeblich gestellten Fangfragen zu Beginn der Arbeit doch für etwas übertrieben. Dass die zitierten Schilderungen aber tatsächlich ab und zu der Realität angehören, bestätigte im Interview auch glaubhaft der hiesige Forensiker. 5.6. Wie sieht die Praxis aus? Die Möglichkeit der Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten vor Auftragserteilung bietet in der Praxis keine wesentlichen Probleme. Ganz im Gegenteil empfinden dies die Interviewpartner als vorteilhaft, denn es können Fragen über die Auswahl des Gutachters und die Fragestellung generell erörtert und bereinigt werden. Auch für den Untersuchungsrichter ist diese Möglichkeit als positiv zu beurteilen, werden doch ab und zu berechtigte Zusatzfragen gestellt. Auf diese Art und Weise können unliebsame Ergänzungsgutachten vermieden werden. Die Möglichkeit zur Mitwirkung führt aber auch zweifellos dazu, dass bei der Umfrage kein Fall genannt wurde, bei welchem im Nachgang gegen einen Gutachter eine Befangenheitsklage erhoben wurde. Art. 184 Abs. 4 StPO CH verlangt, dass dem Gutachter die notwendigen Akten und Gegenstände zur Erstellung des Gutachtens ausgehändigt werden. Dies könnte in der Praxis auch so ausgelegt werden, dass dem Gutachter für seine Arbeit nur ein (Bruch-)Teil der Akten oder Gegenstände zur Verfügung gestellt werden. Die heutige Praxis zeigt aber klar auf, dass kaum mehr ein Gutachten erstellt wird, ohne dass dem Gutachter die gesamten und vollständigen Akten zur Verfügung ge- stellt werden. Ausnahmsweise kann es vorkommen, dass dem Sachverständigen nur Teilakten zur Verfügung gestellt werden. Dann nämlich, wenn aufgrund der Dringlichkeit im Sinne eines „Vorabgutachtens“ die Gefährlichkeit bzw. Rückfallgefahr einer beschuldigten Person abgeklärt werden muss, damit über eine allfällige Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft oder anderer 91 Dittmann, S. 212. 92 Dittmann, S. 212. 93 Gmür, plädoyer 4/99, www.plaedoyer.ch, Ziff. 3. 94 Dittmann, S. 221 f. - 14 - Zwangsmittel beförderlich entschieden werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können und müssen dem Gutachter mit Fortschreiten der Strafuntersuchung selbstverständlich weitere Unter- lagen (Einvernahmen, Ergebnisse über die Spurenauswertung etc.) nachgereicht werden. 6. Verhältnis Auftraggeber-Gutachter/Erwartungen 6.1. Verhältnis Auftraggeber-Gutachter Wie der Auftraggeber (Verfahrensleitung) und der Psychiater zueinander stehen, ist klar zu defi- nieren. Der Verfahrensleiter ist Auftraggeber und erteilt den Auftrag. Der Gutachter ist somit der „beauftragte Helfer“ und hat lediglich die Lücke der spezifischen Fachkenntnisse des Richters aufzufüllen. Folglich ist der Gutachter dem Richter bzw. der Verfahrensleitung untergeordnet95. Der Sachverständige ist somit klar der „Gehilfe“ des Gerichts, nicht aber ein Richter mit „weisser Robe“. Es darf also nicht vorkommen, dass bequeme Verfahrensleiter ihre gesetzlichen Kompe- tenzen und Aufgaben mehr oder minder an Gutachter abtreten/delegieren. Diese Schnittstellen- überschreitungen sind vor allem für Anfänger und wenig routinierte Verfahrensleiter, aber auch für Gutachter schwer(er) zu erkennen. Ein Gutachter kann nicht nur die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese nicht in seinem Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich liegen, sondern er muss dies sogar tun96. 6.2. Erwartungen des Gutachters an den Auftraggeber Der Gutachter darf von seinem Auftraggeber einen präzisen Auftrag mit klarer Fragestellung, das Überlassen von Akten und Gegenständen sowie eine genaue Instruktion erwarten97. Selbstver- ständlich hat der Gutachter, falls keine Pflichtversäumnisse98 vorliegen, für seine Aufwendungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung99. Zudem darf der Sachverständige von seinem Auftraggeber erwarten und verlangen, dass ihm die in Untersuchungshaft sitzende beschuldigte Person rechtzeitig zur Exploration zugeführt wird. Falls notwendig ist eine polizeiliche Zuführung inkl. Überwachung während der Untersuchung anzuordnen, wenn der Explorand als gewalttätig oder fluchtgefährlich einzustufen ist. Die Umfrage hat gezeigt, dass der Gutachter eine rechtzeitige Erteilung des Auftrages wünscht, damit kein Zeitdruck entsteht. Zudem wünscht sich der Gutachter dann eine Rückmeldung zu seiner Arbeit, wenn ein Gutachten zu wenig aussagekräftig ist oder sonst den Ansprüchen nicht genügt. Ein berechtigter und verständlicher Wunsch, den sich jene Auftraggeber beherzigen mögen, welche kaum bis nie ein „Feedback“ an den Gutachter geben. Es ist aber zu beachten, dass eine Rückmeldung an den Psychiater erst erfolgen darf, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. 6.3. Änderung der Fragestellung durch den Gutachter Hat der Gutachter den Eindruck, dass eine Änderung der Fragestellung nötig ist, so stellt er der Verfahrensleitung entsprechend Antrag100. Der Gutachter darf somit nicht ohne Zustimmung des Richters die Fragestellung ändern. Vielmehr, so Helfenstein: „Ist die Fragestellung unklar oder lässt sich eine Frage generell oder gestützt auf die besondere Sachkunde eines Experten nicht be- antworten, muss der Sachverständige diesbezüglich eine Klarstellung verlangen.“101 Der Gutachter ist also nicht definitiv an die Fragestellung der Verfahrensleitung gebunden. Wird auf Antrag hin sodann die Fragestellung geändert, worüber letztlich die Verfahrensleitung zu entschei- 95 Fink, S. 38 f. 96 Dittmann, S. 211. 97 Art. 184 Abs. 2 + 4 StPO CH. 98 Art. 191 StPO CH. 99 Art. 190 StPO CH. 100 Art. 185 Abs. 3 StPO CH. 101 Helfenstein, S. 47. - 15 - den hat, so sind diese Änderungen im Sinne eines fairen Verfahrens den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Diese können sich letztlich zur neuen Fragestellung vernehmen lassen. In der Praxis, so der kontaktierte Gutachter, komme dies aber sehr selten vor: pro Jahr höchstens ein bis zwei Mal. 6.4. Feststellung von Befund- und Zusatztatsachen mit allfälligem Antrag durch den Gutachter zur Ergänzung der Ermittlungen Tatsachen, welche der Gutachter aufgrund seiner Sachkenntnisse feststellt, sind sog. Befundtat- sachen102. Sie werden mit dem Gutachten bei der Urteilsbildung verwendet. Eigentliches Ziel der Begutachtung ist es, solche Befundtatsachen zu ergründen und festzustellen, denn dazu wird der Forensiker letztlich beigezogen. Es kann aber durchaus möglich sein, dass der Gutachter während seiner Tätigkeit Zusatztatsachen erfährt. Dabei handelt es sich um Tatsachen, welche auch die Verfahrensleitung hätte feststellen können. So kann es sich z.B. um ein weiteres Delikt handeln, welches die beschuldigte Person bei der Polizei bzw. der Verfahrensleitung nicht eingestanden und verschwiegen hat, dem Gutachter gegenüber (aus welchem Grund auch immer) nun aber offenbart. Es liegt auf der Hand, dass es zur Ergründung dieser Tatsachen kein psychiatrisches Fachwissen braucht. Andererseits ist die Klärung weiterer Delikte nicht Sache der Sachverstän- digen, sondern der Polizei/Verfahrensleitung103. Einzige Ausnahme bilden einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen. Solche Erhebungen kann der Gutachter selber vornehmen und zu diesem Zwecke Personen aufbieten104. Selbstverständlich steht diesen Personen auch beim Sachverständigen das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht zu. Zwin- gend hat der Gutachter diese Personen auf diese Verweigerungsrechte hinzuweisen105. Kommt nun also ein Gutachter zum Schluss, dass die Ermittlungen im vorliegenden Fall noch ausgedehnt werden müssen, so beantragt er dies bei der zuständigen Verfahrensleitung. Die Verfahrensleitung hat in der Folge den Antrag zu prüfen und situativ die neuen Erkenntnisse zu erforschen. Dass bei der psychiatrischen Begutachtung eine beschuldigte Person zusätzliche Delikte eingesteht, komme in der Praxis, so die Antwort des Gutachters, ca. fünf bis sechs Mal pro Jahr vor. 6.5. Formelle Wünsche des Auftraggebers an den Gutachter Die Verfahrensleitung und die Verfahrensbeteiligten, so das Resultat der Umfrage, wünschen sich gut strukturierte, leicht verständliche, leicht lesbare und mit wenigen Fachbegriffen versehene Gutachten mit einem klaren Aufbau und einer ebenso klaren Schlussfolgerung. Ferner wünschen sich die Interviewpartner inhaltlich knappere Gutachten. Dies, so wurde mehrfach angetönt, müsste realisierbar sein, indem unnötige Wiederholungen vermieden werden. Als ein weiteres Anliegen wird der Faktor Zeit genannt. Die Verfahrensleitung wünscht sich „Lieferfristen“ von höchstens 3 Monaten bei Haftfällen und maximal 6 Monaten bei den übrigen Fällen. Wenn immer möglich, so die Ansprechpartner, sollen Verzögerungen frühzeitig bekannt gegeben werden. Meines Erachtens drängt es sich geradezu auf, dass der Gutachter bereits bei der mündlichen Anfrage zur möglichen Auftragserteilung der Verfahrensleitung eine Überlastung sowie die damit verbundene „Lieferfrist“ offen und ehrlich anzeigt. Der Gutachter ist also aufzu- fordern, die Frist mitzuteilen, innert welcher er das Gutachten abliefert. So hat die Verfahrens- leitung die Möglichkeit, nach allfälligen Alternativen zu suchen. Obwohl nachfolgende Bemerkung womöglich als selbstverständlich erscheinen mag, so sei trotz- dem der Hinweis erlaubt, dass sich der Sachverständige zwingend an die strafprozessualen Vor- gaben (wie z.B. Eröffnung Aussage-/Zeugnisverweigerungsrecht etc.) zu halten hat. 102 Hauser/Schweri/Hartmann, Strafprozessrecht, N 15 zu § 64 m.w.H. 103 Bommer, Art. 20 N 30. 104 Art. 185 Abs. 4 StPO CH. 105 Bommer, Art. 20 N 31. - 16 - 6.6. Materielle Wünsche des Auftraggebers an den Gutachter Ein Gutachten, so die Interviewpartner, soll für den Juristen verständlich sein, sich aufs Wesent- liche konzentrieren und die Fragen des Richters klar beantworten. Dieser Anspruch der Ver- fahrensleitung wird auch von Gmür überzeugend beschrieben: „Der Sachverständige hat seine aufgrund fachwissenschaftlichen Spezialwissens erlangten Erkenntnisse in einer dem Gericht verständlichen und nachvollziehbaren Form darzustellen und zu interpretieren. Er vermittelt so dem Gericht Grundlagen einer selbständigen Entscheidungsfindung.“106 Richter, Verteidiger und Staatsanwälte haben bei der Umfrage einhellig betont, dass es für sie wichtig ist, dass der Sachverständige in seinem Gutachten genau aufzeigt, wie er auf die Diagnose und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gekommen ist. Es muss klar aus dem Gutachten hervorgehen, welche Untersuchungen durchgeführt, wie oft der Täter konsultiert wurde, welche Drittpersonen befragt wurden usw. Dann soll die Diagnose gestellt werden. Die Schlussfolgerung soll schliesslich für den Laien klar, transparent und logisch nachvollziehbar aufgezeigt werden. Der Sachverständige hat das Gutachten zudem nach bestem Wissen und Gewissen abzufassen. Ebenso haben Gutachten stets objektiv zu sein. Es ist zwingend von Wahrscheinlichkeiten anstatt von absoluten Gewissheiten auszugehen. Persönliche Wertungen haben in einem psychiatrischen Gutachten nichts verloren. Die Verfahrensleitung hat sich auf ein wissenschaftliches Gutachten zu stützen, welches nicht durch die persönliche Meinung eines Gutachters beeinflusst werden darf. Dies ist jedoch nicht ganz unproblematisch, da letztlich jegliches Fachwissen auf Wertungen be- ruht und im Falle seiner Anwendung Wertungen voraussetzt107. Der Gutachter exploriert nicht nur Tatsachen, sondern wertet und urteilt auch108. Mit kritischer Prüfung haben sich Verfahrensleitung und insbesondere die Richter gegen die persönlichen Wertungen des Sachverständigen so gut als möglich zu schützen. Wenn ihnen womöglich auch das nötige Fachwissen zur Hinterfragung einer Diagnose fehlt, so können sie aber durchaus die Schlussfolgerungen auf ihre Logik hin über- prüfen. 6.7. Enttäuschungen des Auftraggebers Selbstkritisch haben bei der Umfrage die beiden interviewten Richter eingeräumt, dass gelegent- lich zuviel vom Gutachter erwartet wird. Es komme nämlich vor, dass Antworten auf Fragen aus- blieben bzw. diese nicht oder zumindest nicht mit Sicherheit beantwortet würden. Der Gutachter, so postuliert einer der befragten Gerichtspräsidenten, müsse den Weg aufzeigen, wie er zu seiner Diagnose kam. Mache er dies nicht, könne das Gutachten vom Gericht nicht nachvollzogen oder in Frage gestellt werden. Sodann könne auch ein allfälliges Obergutachten die Qualität des Erstgutachtens nicht überprüfen. Ferner müsse auf „gummihafte“ Aussagen und Schlussfolge- rungen verzichtet werden. Dass gelegentlich „gummihafte“ Aussagen verwendet werden, monier- ten mehrere Gesprächspartner, zu meinem Erstaunen aber nicht die Verteidiger. Unklare und undeutliche Aussagen sind meist damit zu erklären, dass die Psychiatrie eine „ungenaue“ Wissen- schaft ist und deshalb selten eine Frage mit hundertprozentiger Sicherheit beantwortet werden kann. Als Enttäuschung kann letztlich auch die Nichteinhaltung der in Aussicht gestellten „Liefer- frist“ genannt werden. Das Nichteinhalten der „Lieferfrist“ kommt in der Praxis leider doch recht oft vor. 6.8. Respektieren sich in der Praxis Auftraggeber und Gutachter? Es kann als positiv gewertet werden, dass sich in der Praxis Auftraggeber und Sachverständige respektieren. Die Umfrage hat klar aufgezeigt, dass sich Gutachter keineswegs als Richter auf- 106 Gmür, plädoyer 4/99, www.plaedoyer.ch, Ziff. 1. 107 Donatsch, FS-KassGer ZH, S. 2. 108 Kaufmann, S. 1066. - 17 - spielen oder sich gar in den Zuständigkeitsbereich des Richters einmischen. Eigentlich war ich über die diesbezüglichen Ausführungen in der Literatur ein wenig erstaunt. Den Gutachtern wird darin nämlich immer wieder unterstellt, sie gingen zu weit und mischten sich zu sehr in die Rolle des Richters ein. Die Umfrage bei den Gesprächspartnern einerseits wie auch die eigenen Erfah- rungen andererseits zeigen auf, dass die Literatur das Verhältnis zwischen Richter und Gutachter offensichtlich gar negativ darstellt. Eine Einschätzung die auch dadurch bestätigt wird, dass zu dieser Thematik insbesondere kein Verteidiger Reklamationen oder gar Proteste anbrachte. 7. Probleme bei der Zusammenarbeit 7.1. Verständigungsschwierigkeiten in Bezug auf die verschiedenen Denkweisen Psychiater und Richter haben in ihren Arbeitsfeldern von Grund auf verschiedene Denk- und Arbeitsweisen. Dies kann naturgemäss mitunter zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten führen. Während die Medizin eine Naturwissenschaft ist, handelt es sich bei der Jurisprudenz um eine Geisteswissenschaft. Die Psychiatrie weist fliessende Grenzen auf; konkret messbar ist prak- tisch nichts. Das Recht hingegen setzt starre Grenzen. Während sich der Psychiater mit Wahr- scheinlichkeiten befasst, fragt und sucht der Jurist nach handfesten Beweisen. Vertreter beider Berufsgruppen nehmen für sich dabei gerne in Anspruch, dass sie sich für kompetent halten, menschliches Verhalten zu beurteilen und zu bewerten. Die sehr unterschiedlichen Betrachtungs- weisen können naturgemäss zu erheblichen Problemen, Frustrationen oder gar Spannungen füh- ren109. Diese Spannungen können erfahrungsgemäss nur dann eliminiert werden, wenn sich beide Seiten darüber im Klaren sind, dass ein und der selbe Tatbestand im Lichte der unterschiedlichen fachspezifischen Denkweisen völlig anders verstanden werden kann, ohne dass dabei weder das eine noch das andere „falsch“ oder „richtig“ sein muss. Die Verfahrensleitung muss sich daher immer wieder bewusst werden, dass die Psychiatrie deshalb nicht immer eindeutige und klare Antworten liefern kann. Andererseits muss sich der Gutachter vor Augen führen, dass er bei seiner spezifischen Aufgabe nicht primär die Behandlungsaspekte im Vordergrund sieht. Die Neigung dazu ist zwar aufgrund der inneren Haltung zu verstehen, doch ist sie bei einem Gutachter fehl am Platz, da er bei der forensischen Arbeit zur Neutralität und Objektivität verpflichtet ist. Selbstverständlich ist aber auch von Gemeinsamkeiten zwischen Psychiatrie und Jurisprudenz zu berichten, geht es doch stets um die Klärung eines Sachverhalts. In beiden Berufsgruppen sind Ermessensentscheidungen unumgänglich. Deshalb besteht für beide Seiten ein Entscheidungs- zwang110. Bei der Beurteilung der Schuld(un)fähigkeit sind m.E. die Differenzen nicht sonderlich gross. Ein grösseres Spannungsfeld ergibt sich eher, wenn es um die Frage geht, ob allein eine Strafe oder zusätzlich eine Massnahme auszusprechen ist. Der Unterschied der Denkweisen lässt sich hier deutlicher erkennen. Wenn es dabei um die Frage geht, ob die Strafe z.G. einer Mass- nahme aufgeschoben oder der Strafvollzug angeordnet werden soll, so neigt der Gutachter doch eher zur Massnahme. Er möchte natürlich für seine vorgeschlagene Behandlung die bestmögliche Voraussetzung schaffen, weshalb er eher einmal zu einem Aufschub der Strafe tendiert. Der Richter hingegen schiebt die Strafe erst dann z.G. einer (stationären/ambulanten) Massnahme auf, wenn er überzeugt wird, dass dies für den Erfolg der Massnahme tatsächlich unabdingbar ist. Vor dem Hintergrund der Rechtsgleichheit versucht der Richter naturgemäss, möglichst alle Ver- urteilten die Strafe antreten zu lassen. Ein Aufschub der Strafe z.G. einer Massnahme soll dabei nur eine begründete Ausnahme bilden. Zur vorgenannten Thematik konnten sich auch die Inter- viewpartner frei äussern. Die Auswertung führte hier zu Antworten ohne klare Tendenzen. 109 Dittmann, S. 209. 110 Laemmel, S. 251; Fink, S. 37. - 18 - 7.2. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten Das psychiatrische Gutachten beinhaltet häufig komplizierte medizinische Zusammenhänge, die vom Richter verstanden werden müssen, um rechtmässig und unabhängig vom Gutachter ent- scheiden zu können. Es liegt also am Psychiater, die Zusammenhänge anschaulich, logisch, mög- lichst klar, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Und dies auf eine Art und Weise, welche ein normal intelligenter Richter versteht. Auf Anhieb ist somit das Gutachten einem Nichtfachmann verständlich zu machen111. Selbstverständlich bedeutet dies nicht den Verzicht auf medizinische Termini. Unnötige und im Sprachjargon wenig gebräuchliche (lateinische) Wörter sollen aber wenn immer möglich vermieden oder dann umschrieben werden112. Es liegt auf der Hand, dass es zu Missverständnissen und gar Fehlurteilen kommen kann, wenn der Richter das Gutachten nicht oder nur mit Hilfe eines medizinischen Wörterbuches interpretieren kann113. Jeder Verfahrens- leiter ist dem Gutachter echt dankbar, wenn sich Letzterer bei der Wortwahl möglichst nahe bei der „Alltagssprache“ bewegt. Die Sprache ist dabei der Schlüssel für ein gutes und gelungenes Gutachten. Und Gmür zum Thema Sprache leicht süffisant aber äusserst treffend: „Die Sprache ist das Vehikel, das die Mitteilung transportiert. Sie soll ans Ziel gelangen, nicht zu früh, nicht zu spät, und ohne grossen Schaden für das Transportgut. Sie sollte nicht schludrig, nicht zu umständlich - kompliziert sein und inhaltlich klar bleiben.“114 Eine Feststellung, die sich nicht nur Gutachter merken können. Wird nämlich nicht versucht, das sprachliche Problem zu beseitigen, so kann dies zu einer ge- wissen Abhängigkeit des Richters von Gutachter führen. Ohne dessen Hilfe könnte ein Richter ein schwer verständliches Gutachten nicht oder nur kaum sachgerecht würdigen115. Furger wirft in seinem Aufsatz den Richtern gar vor, bei sprachlichen Unklarheiten zu wenig bei den Gutachtern nachzufragen, obwohl sich diese immer dazu bereit erklären würden, für allfällige Fragen zur Ver- fügung zu stehen116. Die getätigte Umfrage ergab, dass lediglich zwei Interviewpartner wegen der Vielfalt von medizi- nischen Fachausdrücken Verständigungsprobleme bekunden. Genau dagegen verwehrte sich ein Anwalt mit dem Hinweis, der Jurist müsse sich halt nötigenfalls diese Fachausdrücke aneignen! Dieses Votum ist als unmissverständlicher Appell an die eigene Weiterbildung zu verstehen. Fair- erweise muss aber auch als positiv angefügt werden, dass sich die Forensiker in den letzten Jahren zunehmend bemühen, wenn immer möglich verständliche Ausdrücke zu verwenden. 7.3. Rollenprobleme Die Rollen zwischen Gutachter und Verfahrensleitung sind grundsätzlich klar verteilt. Während der Gutachter dem Richter mit seinem Fachwissen unterstützend zur Seite steht, ist der Richter für die Entscheidung allein verantwortlich. Es darf also nicht vorkommen, dass sich ein Richter als Gutachter aufführt und umgekehrt der Gutachter in die Rolle des Richters/Verfahrensleiters schlüpft. Konkret ist also das Abgeben normativer Schlüsse als Gutachter verpönt. In der Literatur wird ausgeführt, dass dies regelmässig zu Spannungen zwischen Richtern und Gutachtern führt117. Die beiden interviewten Richter kennen diese Probleme nicht. Die Richter fühlen sich in ihrer Arbeit ganz offensichtlich autoritär und respektiert. Ein echtes Konkurrenzdenken war hier nicht im Keime zu spüren. Anders aber das Statement des Gutachters. Er postuliert, dass das Anmassen der anderen Rolle durchaus vorkomme und zwar wechselseitig. Es gäbe einerseits tatsächlich 111 Laemmel, S. 253; Fink, S. 42. 112 Dittmann, S. 213. 113 Ulsenheimer, S. 7. 114 Gmür, plädoyer 4/99, www.plaedoyer.ch, Ziff. 11. 115 Kaufmann, S. 1070. 116 Furger, S. 1126. 117 Laemmel, S. 252; Kaufmann, S. 1066. - 19 - Richter, die Diagnosen stellen und Therapien empfehlen. Andererseits gäbe es aber auch Gut- achter, die sich auf den Standpunkt stellen, sie müssten ihrem „Klienten“ eine Freiheitsstrafe „ersparen“. Das Votum des Gutachters endete mit der Bemerkung, dass dies aber sehr selten und im Kanton Aargau kaum vorkomme. Den befragten Anwälten und Staatsanwälten stellte ich die kritische und wohl auch etwas suggestive Frage: „Teilen Sie die Meinung, wonach Richter die Verantwortung immer wieder dem Gutachter übertragen möchten und der Gutachter so, überspitzt formuliert, in die Robe des Richters schlüpft?“ Mit einer Stimme, stammend von der Staats- anwaltschaft, wurde meine Frage negiert. Die anderen Interviewteilnehmer sahen tatsächlich eine gewisse Tendenz dazu, wobei erfreulicherweise auch festgestellt wurde, dass die Gerichte heute viel selbstbewusster agieren würden, als noch vor einigen Jahren. Die Gerichte seien sich heute ihrer Aufgabe viel bewusster. 7.4. Was schätzt die Verfahrensleitung am Gutachter? Die Verfahrensleitung schätzt an den Psychiatern, dass diese für den Juristen das nötige Fach- wissen liefern. Mit Hilfe des Sachverständigen kann letztlich ein gerechtes und angemessenes Urteil gefällt werden. Die Verfahrensleitung und insbesondere das Gericht wären in manchen Fällen ohne Mitarbeit der Forensiker nicht im Stande, den zu beurteilenden Fall in seiner ganzen Tragweite zu überblicken bzw. zu erkennen. Die befragten Richter haben übereinstimmend ihre Wertschätzung gegenüber den Gutachtern kund getan und es wird klar festgehalten, dass sich diese meist sehr zurückhaltend verhalten und ihren Auftrag so erledigen, wie es von ihnen erwartet wird. 7.5. Was bemängeln die Verfahrensbeteiligten am Gutachter? Wie bereits ausgeführt, muss als zentrales Problem immer wieder der Faktor Zeit angeführt wer- den. Vor allem bei Haftfällen werden lange „Lieferfristen“ zu einem echten Problem, hat der Ver- fahrensleiter doch ständig das Beschleunigungsgebot zu beachten118. Ausschlaggebend für eine lange Wartezeit ist aber nicht die Bequemlichkeit der Gutachter, sondern vielmehr deren Über- lastung aus Mangel an geeigneten Fachleuten. Bei angeordneter Untersuchungshaft ist der Sach- verständige vor Annahme des Auftrags deshalb zur kurzen Einsichtnahme in die Akten sowie zur beförderlichen Behandlung anzuhalten119. Auf diese Art und Weise kann der Gutachter seinen zeitlichen Aufwand besser und vor allem seriös abschätzen. Es gibt aber auch weitere Punkte, die hin und wieder beanstandet werden. Ich zeige diese anhand der Lübecker Umfrage (Dittmann 1990)120 auf. Diese Studie hat ergeben, dass aus juristischer Sicht folgende Fehler am meisten kritisiert werden: 76 % Nicht-Festlegenwollen auf eine klare Aussage 36 % Mangelhafte Verständlichkeit 35 % Verwechseln von Begutachtung und Therapie 23 % Äusserungen von Verdächtigungen und Vorwürfen 21 % Übernahme der Verteidigerrolle 19 % Demonstrativ gerichtskonformes Verhalten 13 % Formale Mängel 7 % Gefälligkeitsgutachten Es fällt auf, dass das Nicht-Festlegenwollen auf eine klare Aussage mit Abstand an der Spitze der Umfrage liegt. Gespannt wartete ich natürlich auf die Antworten der Interviewpartner zu dieser Frage. Wenn auch nicht sehr häufig, so stellen aber auch sie mitunter unklare, etwas schwammige bzw. „gummihafte“ Schlussfolgerungen fest. Schützend stellte sich aber auch gleich ein Mitglied 118 Art. 5 Abs. 1 + 2 StPO CH. 119 Bommer, Art. 20 N 44. 120 Laemmel, S. 252. - 20 - der Staatsanwaltschaft vor die Forensiker, indem es mit der Begründung, die Psychiatrie sei schliesslich keine genaue Wissenschaft, Verständnis für dieses Verhalten aufbringt. Fink hält in seinem Aufsatz fest, dass eigentlich der Hauptfehler der Gutachter aus richterlicher Sicht darin bestehe, dass sie zu vage und zu unpräzis sind. Die Fragen des Richters werden nicht klar beantwortet, stattdessen werden Theorien aufgestellt. Zudem werde häufig nicht objektiv, sondern subjektiv begutachtet, die Akten unvollständig oder ungenau gewürdigt und anstatt Wahr- scheinlichkeiten würden Gewissheiten angenommen121. Vor allem die letzten Punkte wurden bei der durchgeführten Umfrage nur von einzelnen Befragten marginal bemängelt. 8. Anforderungen an Gutachten aus Sicht der Justiz 8.1. Form des Gutachtens Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Experte für das Gutachten persönlich verantwortlich ist. Dies ungeachtet davon, ob er dieses als Angestellter einer juristischen Person verfasst oder weitere Personen eingesetzt hat122. Sodann hat der Experte das Gutachten in schriftlicher Form zu erstatten. Darin hat er auch jene Personen namentlich zu benennen, welche ihm bei der Erstellung des Gutachtens behilflich gewesen sind. Ebenso müssen die Funktionen der Hilfspersonen bekannt gegeben werden123. Die Verfahrensleitung kann auch anordnen, dass der Sachverständige das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich abgefasstes Gutachten mündlich ergänzt oder erläutert wird124. In diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme zu beachten125. In der Praxis wird das Gutachten fast ausnahmslos schriftlich erstattet. Nur in abso- luten Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass ein Gutachter als Zeuge vor Gericht geladen wird, um das Gutachten zu erläutern oder zu ergänzen. Ergänzungen oder Verbesserungen des Gutachtens werden in der Regel schriftlich von der gleichen oder einer anderen sachverständigen Person eingeholt. Dies führt folglich dazu, dass nach schriftlicher Verbesserung oder Ergänzung des Gutachtens kaum mehr Erklärungsbedarf vorhanden ist und sich eine mündliche Erläuterung des Gutachtens vor Gericht erübrigt. 8.2. Inhalt des Gutachtens In Ziff. 4.4. dieser Arbeit wurde ausführlich umschrieben, dass ein Gutachten dann anzuordnen ist, wenn ernsthafter Anlass zum Zweifel an der Schuldfähigkeit der beschuldigten Person vorhanden ist. Das zu erstellende Gutachten soll deshalb in seinem Ergebnis Aufschluss und Klarheit darüber geben, ob eine mit einer Straftat im Kausalzusammenhang stehende psychische Störung zur Tat- zeit tatsächlich vorgelegen hat. Und wenn eine solche Störung bestand, so hat sich der Gutachter darüber zu äussern, in welchem Grade die Schuldfähigkeit vermindert war. Das Gutachten soll also in verständlicher Art Antwort darauf geben, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der beschuldigten Person zur Tatzeit vorhanden oder in welchem Grade diese eingeschränkt war126. Zu dieser Frage hatten auch die Gesprächspartner keine abweichende Erwartungshaltung. 121 Fink, S. 44. 122 Armbruster/Vergères, VSKC-Handbuch, S. 286; Sollberger, S. 177. 123 Art. 187 Abs. 1 StPO CH. 124 Art. 187 Abs. 2 StPO CH. 125 Art. 162 – 177 StPO CH. 126 Bommer, Art. 20 N 32 + 33. - 21 - 8.3. Gliederung/Layout/Sprache Die Lehre empfiehlt, dass ein psychiatrisches Gutachten folgende Gliederung aufweisen soll127: a) Im Sinne eines „Vorspanns“ sind zu Beginn die Personalien des Exploranden, das Akten- zeichen, der Auftraggeber, das Auftragsdatum, die Kennzeichnung des Sachverständigen, die Zusammenfassung der Fragestellung, der Gutachter sowie die Angabe von Quellen zu nen- nen. b) Danach soll ein kurzer Aktenzusammenzug, bestehend aus dem aktuellen Verfahren, den Vor- strafen, den Krankenunterlagen und den Vorgutachten, folgen. c) In einem dritten Teil folgt die Vorgeschichte mit den Angaben der beschuldigten Person, die Familienanamnese, gefolgt von der Biographie, der Eigenanamnese und den Angaben zur Tat bei der Exploration. In diesen Abschnitt des Gutachtens gehören aber auch die Angaben von Bezugspersonen (Eltern, Geschwister, Lebenspartnerin, Freunde etc.). d) In einem vorletzten Teil ist schliesslich über den psychischen und physischen Befund, die Labor- und EEG/CCT-Ergebnisse sowie über die Testpsychologie zu berichten. e) Am Schluss folgt schliesslich die Beurteilung, die sich ausrichtet an die diagnostische Ein- ordnung, der Zuordnung zu den juristischen Kriterien, der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, der Prognose sowie an die Therapie und evtl. sonstigen Massnahmen. Die vorgenannte Gliederung ist nicht zwingend; sie gilt vielmehr als Empfehlung. Das Gutachten hat, in welcher Reihenfolge auch immer, die vorgenannten Themen jedoch zu behandeln. Zum Thema Layout wird folgende Kurzbemerkung angefügt. Wünschenswert ist, wenn das Gutachten mit einer angenehmen Schriftgrösse (minimal Schriftgrösse 11, besser Grösse 12) und mit einer gängigen, leicht lesbaren Schriftart (z.B. Arial, Times New Roman) verfasst wird. Ein mit einer Zierschrift oder in Schriftgrösse 9 verfasstes Gutachten zu studieren ist äussert mühsam und zeit- raubend. Zugegebenermassen kommt dies aber in der Praxis sehr selten vor. Die Interviewpartner wurden auch auf die Art und Weise der Abfassung bzw. Gliederung jener Gutachten angesprochen, welche von der Klinik Königsfelden stammen. Ausnahmslos können sich alle mit dieser Form und Gestaltung einverstanden erklären. Ein Spannungsfeld seitens der Verfahrensbeteiligten ist in diesem Punkt nicht auszumachen. Das bereits geäusserte Anliegen zum Thema Sprache (Ziff. 6.7. + 7.2.) wurde von den Gesprächspartnern ebenso in allen Teilen unterstützt. Als Schlussbemerkung zu diesem Thema ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von seinem Verfasser handschriftlich zu unterzeichnen ist. Nur so erlangt es letztlich Gültigkeit128. 8.4. Anforderung an die Schlussfolgerung des Gutachtens Die Schlussfolgerung des Gutachtens hat zum Zweck, der Verfahrensleitung Mitteilung darüber zu machen, ob die beschuldige Person zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig war. Letztlich muss der Richter Klarheit darüber erhalten, ob bei der beschuldigten Person allen- falls eine psychische Störung (gemäss ICD-10) vorliegt und ob sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Der Sachverständige soll also Zweifel am „biologisch-psy- chologischen Zustand“ der beschuldigten Person beseitigen129. Ist die Schuldfähigkeit in Frage zu stellen, so darf und soll der Gutachter dazu Stellung nehmen. Ferner hat der Gutachter auch die zentrale Frage zu beantworten, in welchem Grade die Schuldfähigkeit herabgesetzt war130. 127 Dittmann, S. 214; Gmür, plädoyer 4/99, www.plaedoyer.ch, Ziff. 10. 128 Armbruster/Vergères, VSKC-Handbuch, S. 289. 129 Bommer, Art. 20 N 32. 130 Bommer, Art. 20 N 33. - 22 - 9. Ergänzungs-/Zusatz-/Obergutachten 9.1. Unter welchen Voraussetzungen soll ein Ergänzungs-, Zusatz- oder Obergutachten in Auftrag gegeben werden? In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Verfahrensbeteiligte ein Ergänzungs-, Zusatz- oder Obergutachten beantragen. Es stellt sich vorerst die Frage, welchen Unterschied die drei vor- genannten Begriffe ausmachen. Dazu kann Folgendes festgehalten werden: a) Ergänzungsgutachten: Als Ergänzungsgutachten wird bezeichnet, wenn ein erstelltes Gut- achten infolge Unklarheiten vom selben Sachverständigen ergänzt oder präzisiert wird. b) Zusatzgutachten: Sobald ein anderer Forensiker an einem bestehenden Gutachten eine Ergänzung, Korrektur oder Präzisierung vornimmt, wird von einem Zusatzgutachten ge- sprochen. c) Obergutachten: Letztlich verbleibt noch der Begriff des Obergutachtens. Als ein solches wird bezeichnet, wenn ein dritter, übergeordneter Sachverständiger mehrere bereits vor- liegende Gutachten kommentieren muss. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn die beiden ersten Experten in ihrer Schlussfolgerung diametral voneinander abgewichen sind. Begründet werden Anträge zur Erstellung eines Ergänzungs-, Zusatz- oder Obergutachtens in der Praxis verschieden, aber selten sehr stichhaltig. Vorwiegend liegen die Gründe unverkennbar darin, dass die Hoffnungen einer Partei zu gross waren und das für sich erhoffte günstige Gut- achten Wunschdenken blieb. Bemängelt wird dabei mitunter die Unerfahrenheit bzw. die ober- flächliche und/oder schludrige Arbeitsweise des Gutachters etc. Vielfach sind die Einwände halt- los. Mit fast schon an Zwängerei grenzenden Anträgen wird mitunter versucht, die Erstellung eines Ergänzungs-, Zusatz- oder Obergutachtens zu erkämpfen, um damit eine andere und womöglich bessere Situation für die eigene Partei zu erreichen. So hat z.B. ein Beschwerdeführer vor Bundes- gericht gerügt, das gerichtliche Gutachten sei wegen des Fehlens einer Fremdanamnese von vorn- herein mangelhaft. Das Bundesgericht hat diesen Einwand mit der Begründung, die Fremdanam- nese sei nicht ein unerlässlicher Bestandteil eines Gutachtens, abgewiesen131. Ebenso wurde vom selben Beschwerdeführer beim Bundesgericht gerügt, dass zwischen dem fünfseitigen „Diagnoseteil“ des gerichtlichen Gutachtens und der bloss 12 Zeilen umfassenden Beurteilung der Schuldfähigkeit ein Missverhältnis bestehe. Das Bundesgericht liess diese Argu- mentation nicht gelten und hielt in seiner Begründung fest, dass: „…die Gutachterin dann knapp, aber nachvollziehbar und schlüssig darlegt, weshalb sie zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung voll schuldfähig war.“132 Ferner ist zu beachten, dass das Bundesgericht Art. 20 StGB so auslegt, dass kein Anspruch auf ausreichende Begutachtung besteht. Dies bedeutet, dass der Begutachtungspflicht Genüge getan ist, wenn eine Untersuchung der Schuldfähigkeit durchgeführt wurde oder ein älteres noch aktuelles Gutachten vorhanden ist, und dies unbesehen der Qualität133. Solange sich die sachverständige Person also an die anerkannten Regeln der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie hält, die Schlussfolgerung des Gutachtens klar und ohne Widersprüche ist, die strafprozessualen Voraussetzungen eingehalten sind und keine Zweifel an der Richtigkeit bestehen, so gibt es grundsätzlich keine Veranlassung, ein Ergänzungs-, Zusatz- 131 BGer vom 01. Februar 2008, 6B_547/2007, Erw. 2.7. 132 BGer vom 01. Februar 2008, 6B_547/2007, Erw. 2.6. 133 Bommer, Art. 20 N 40. - 23 - oder Obergutachten in Auftrag zu geben. Insbesondere im Stadium des Untersuchungsverfahrens ist m.E. davon abzuraten. Falls dann das später zuständige Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens erkennt, so muss das Gutachten ergänzt werden134. Letztlich ist aber auch immer zu beachten, dass beim Vorliegen mehrerer Gutachten mit unterschiedlichen Schluss- folgerungen auch ein Obergutachten kaum Widersprüche beseitigen kann135. 9.2. Wie lange kann ein „altes“ bestehendes Gutachten in einem neuen Verfahren noch verwendet werden? In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie lange überhaupt ein früheres, also bereits bestehendes Gutachten, noch verwendet werden darf/kann. Grundsätzlich kann dazu festgehalten werden, dass es auf alle Fälle immer Sinn macht, ein solches Gutachten im Rahmen des Akten- beizugs zu edieren. Auf ein bestehendes Gutachten darf nach geltender Lehre nur solange abge- stellt werden, als dass sich seit der Erstellung die Verhältnisse nicht geändert haben136. Bestehen über die Aktualität eines vorliegenden Gutachtens Unsicherheiten, so kann es durchaus genügen, ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden, alten Gutachten anzuordnen. Beim Entscheid, ob ein solches notwendig ist oder nicht, ist die Verhältnismässigkeit zu beachten137. Es versteht sich so- mit von selbst, dass in dieser Frage kein genaues bzw. konkretes „Verfalldatum“ angegeben wer- den kann. 10. Entscheidungsprozess 10.1. Psychologische Theorien über die richterliche Entscheidungsfindung 10.1.1. Theorie der kognitiven Dissonanz Der erste Eindruck ist entscheidend! Dies ist auch der Fall, wenn der Richter einen Straffall zur Beurteilung erhält. Der Richter gewichtet Informationen, die mit seinem ersten Eindruck überein stimmen, meist stärker, als jene Informationen, die seinen Vorstellungen zuwider laufen. Das kann dazu führen, dass der Richter aus einem psychiatrischen Gutachten nur das heraus liest, was er gerne hören möchte. Der Rest läuft sodann Gefahr, nicht berücksichtigt zu werden. Informationen des Gutachters, die nicht mit dem ersten Eindruck des Richters übereinstimmen, erzeugen deshalb ein Spannungsfeld. Diese urteilsverzerrende Tendenz durch Vorinformationen kann mit der Theorie der kognitiven Dissonanz erklärt werden. Sollte dann das Gutachten sogar gänzlich dem eigenen Eindruck widersprechen, so wird dieses abwertend beurteilt und damit die Aussage des Gutachters in Frage gestellt. Im Zweifel wird der Richter dann wohl ein weiteres Gutachten in Auftrag geben138. Würde man sich auf diese Theorie stützen, liesse sich sagen, dass der Einfluss des Sachverständigen auf den Richter nicht allzu gross wäre. 10.1.2. Theorie des sozialen Vergleichsprozesses Die Theorie des sozialen Vergleichsprozesses zeigt auf, dass je ähnlicher sich eine Person einer anderen gegenüber fühlt, desto eher hält man dessen Meinung für glaubwürdig139. Daraus ergibt sich, dass je mehr sich der Richter mit dem Gutachter identifiziert, umso grösser wird dessen Einfluss auf die Entscheidungsfindung. Damit lässt sich auch die folgende Aussage erklären, der Richter wähle vor allem jene Gutachter, von welchen er wisse, dass sie in seinem Sinne ein Gut- achten erstellen würden140. Die mögliche Identifikation des Richters mit dem Gutachter darf somit nicht unterschätzt werden, denn der Richter wird das Gutachten viel weniger kritisch prü- 134 Donatsch/Schmid, §127 N 21. 135 Sollberger, S. 180. 136 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 2.1. (Rz. 15). 137 BGE 128 IV 247 f. 138 Haisch/John, S. 60. 139 Haisch/John, S. 61. 140 Laemmel, S. 246. - 24 - fen/hinterfragen, wenn er dieser Identifikation verfallen ist. Der Richter wird diesfalls viel schneller bereit sein, etwas zu übernehmen, als wenn er sich dem Gutachter gegenüber distanziert fühlt. Die Auswertung der Umfrage zu dieser Thematik ergab, dass alle Interviewpartner in der Ver- gangenheit keine derartigen Tendenzen festgestellt haben. 10.2. Freie Beweiswürdigung durch den Richter 10.2.1. Grundsatz der freien Beweiswürdigung Vorerst ist festzuhalten, dass der Richter unabhängig im Rahmen der Beweiswürdigung nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat und er diese Aufgabe nicht delegieren kann141. Wie bereits gehört, ist der Sachverständige die beauftragte Hilfsperson des Richters, weshalb dem Gutachter keinerlei Entscheidungskompetenz zusteht142. Dem Gericht steht auf dem Gebiete der Beweiswürdigung ein weites Ermessen zu. Willkür liegt dann vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in einem klaren Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen143. 10.2.2. Richterliche Prüfungspflicht Da bezüglich den Mindestanforderungen an ein Gutachten keine rechtlichen Grundlagen bestehen, hat der Richter allein zu prüfen, ob ein Gutachten allenfalls unvollständig oder ungenau ist bzw. ob sich Widersprüche oder sonst erhebliche Zweifel an dessen Richtigkeit ergeben. Da der Richter die alleinige Verantwortung für das zu fällende Urteil trägt, liegt es an ihm, frei und nach bestem Wissen und Gewissen ein Gutachten kritisch zu prüfen und er kann dabei durchaus von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweichen. Hier ist aber anzumerken, dass ein Abweichen von den Schlussfolgerungen nur aus triftigen und sachlich vertretbaren Gründen zulässig ist. Sind tat- sächlich solche Gründe vorhanden, so soll der Richter nicht nur von der Schlussfolgerung ab- weichen, sondern er muss dies geradezu tun144. Der Richter hat sich also von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugen zu lassen, indem er sich mit diesem auseinandersetzt und es überprüft. Nur so erhält der Richter Klarheit darüber, ob die Untersuchung der beschuldigten Person ausreichend war. Ein Richter kann ein Gutachten jedoch nur dann ausreichend überprüfen, wenn er sich auch selbst mit der in Frage kommenden Thematik befasst und auseinander setzt. Kapituliert der Richter und versucht er, sich nicht zu informieren, so läuft er Gefahr in eine immer grösser werdende Abhängigkeit des Psychiaters zu geraten145. Klar muss an dieser Stelle aber präzisiert werden, dass der Richter aufgrund seiner fehlenden Fachkenntnisse nicht die Diagnose, jedoch aber die Logik der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung nachvollziehen kann. 10.2.3. Abweichung des Richters von der Schlussfolgerung des Gutachters Wichtig zu diesem Thema ist vorerst der Hinweis, dass der freien Beweiswürdigung durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt sind146. Innerhalb dieses Rahmens aber darf der Richter vom Gut- achten bzw. von der Schlussfolgerung abweichen147. Denkbar ist dies vor allem bei juristischen Fragen wie z.B. der Schuld(un)fähigkeit oder der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Hier handelt es sich klar um Schlussfolgerungen, die der Gutachter aus seiner Diagnose zieht. Handelt es sich aber um Fachfragen, von denen vor allem der Sachverständige etwas versteht, so kann ein Abweichen nur beim Bestehen triftiger Gründe erfolgen148. 141 Art. 10 Abs 2 StPO CH; Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 5 (Rz. 43). 142 Fink, S. 39. 143 BGer vom 14. Dezember 2007, 6B_418/2007, Erw. 2.2. 144 Bommer, Art. 20 N 34. 145 Kaufmann, S. 1071 f. 146 Art. 9 BV. 147 BGE 102 IV 225 f. 148 BGE 101 IV 129 f.; Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 268. - 25 - Als triftige Gründe gelten die Unvollständigkeit eines Gutachtens bzw. wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Zugegebenermassen wird es in der Praxis aber wegen fehlender Fachkenntnisse für den Richter nicht einfach sein, gegen das Fachwissen des Sachver- ständigen zu intervenieren. Nun stellt sich aber die konkrete Frage, wann denn überhaupt ein Gutachten unvollständig ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn149: a) unklar ist, welche Akten dem Sachverständigen überlassen wurden, bzw. dieser die ihm über- lassenen Akten offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen hat; b) nicht alle dem Gutachter gestellten Fragen beantwortet wurden; c) eine nachvollziehbare Begründung fehlt, die eine Überprüfung des Ergebnisses durch den Richter oder eines anderen Experten möglich macht; d) das Gutachten nicht auf dem aktuellen Stand der Tatsachenerkenntnisse und der Wissenschaft basiert; e) Widersprüche auftreten und ein Hinweis auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre und Praxis fehlt. Sonstige erhebliche Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens sind dann zu erkennen, wenn150: a) der Inhalt des Gutachtens auf eine mangelnde Sachkunde des Gutachters hindeutet; b) der Gutachter zwischen Einvernahme und schriftlichem Gutachten in wichtigen Punkten von der von ihm vertretenen Auffassung abweicht; c) der Sachverständige nicht über die notwendigen technischen Mittel zur Vornahme der Abklä- rungen verfügt. Wer trotz eines nicht schlüssigen und nicht vollständigen Gutachtens auf dieses abstellt, tangiert Parteirechte, die aber nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Beeinträchtigt der Richter dabei die Parteirechte wesentlich, bedeutet dies einen klaren Verstoss gegen das Willkürverbot151. Beim Vorliegen eines mangelhaften Gutachtens hat die Verfahrensleitung zu prüfen, ob die Män- gel mit einer Ergänzung beseitigt werden können oder ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, auch selber die Verbesserung bzw. Ein- holung eines neuen Gutachtens formell zu beantragen. Es liegt auf der Hand, dass die mit der Neuausarbeitung eines Gutachtens beauftragte Person nicht jener Gutachter sein kann, dessen Sachkompetenz und Fähigkeit angezweifelt wurde152. Den Interviewpartnern, insbesondere den Anwälten und Staatsanwälten, wurde die Frage gestellt, wie häufig in der Praxis die Gerichte letztlich von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweichen. Dies komme, so die Antworten, nur in sehr seltenen Fällen vor. Weiter interessierte mich, ob in der Vergangenheit Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu stark, mithin also fast willkürlich, von den Schlussfolgerungen abgewichen sind. Diese Frage wurde mir allseits mit einem klaren NEIN beantwortet. Ein Verteidiger ergänzte, dass in einem ihm bekannten Fall zwar von der Schlussfolgerung abgewichen wurde, jedoch nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person. Daraus ist zu schliessen, dass vorliegend kaum ein Spannungsfeld zwischen den Verfah- rensparteien vorhanden ist. 149 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 5 (Rz. 45); Donatsch/Schmid, §127 N 7 ff. 150 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 5 (Rz. 46); Donatsch/Schmid, §127 N 17. 151 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 5 (Rz. 47). 152 Donatsch, Jusletter 14.05.2007, www.weblaw.ch, Ziff. 5 (Rz. 48). - 26 - 10.2.4. Welche Auswirkungen erhoffen sich die Verfahrensbeteiligten? Die beschuldigte Person erwünscht sich vom Resultat der psychiatrischen Begutachtung in aller Regel eine möglichst stark verminderte Schuldfähigkeit, um damit ein für sich günstigeres Straf- mass erreichen zu können. In der Praxis erlebt man hin und wieder, dass sich effektiv gesunde beschuldigte Personen für die Zeit des Verfahrens mit allem Nachdruck als debil, krankhaft, persönlichkeitsgestört oder schizophren bezeichnen. Damit wird natürlich versucht, ein psychiatrisches Gutachten zu „erzwingen“. Dabei wird von den beschuldigten Personen gerne verdrängt oder verkannt, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherr- schen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt. Vielmehr muss der Täter in einem hohen Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Zur Anerkennung verminderter Schuldfähig- keit ist praxisgemäss von Bedeutung, dass die Geistesverfassung der beschuldigten Person nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrecherge- nossen abweichen muss153. Nicht selten brechen alsdann bei der Urteilseröffnung die ersehnten Hoffnungen und Erwartungen wie ein Kartenhaus zusammen. Das Opfer erhofft sich in aller Regel, dass der Staat und konkret das Gericht mit starker Hand seinen Peiniger hart, z.T. auch unrealistisch hart, bestrafen möge. Traumatisierte und viktimisierte Opfer bringen sodann meist wenig Verständnis dafür auf, wenn ein Gutachter bei einer beschul- digten Person mildernde Umstände findet. Dass bei dieser Konstellation der Gutachter in den Augen des Opfers eine schlechte Note erhält, liegt auf der Hand. Gram und Ärger sind ob des erlittenen Leides aber menschlich nachvollziehbar und verständlich. Die Verfahrensleitung erlebt von Opferseite aber auch mehrfach die Kehrseite der vorgenannten Argumentation. Es kommt nicht selten vor, dass sich Opfer plötzlich stark dafür einsetzen, dass die beschuldigte Person möglichst sanft bestraft werden soll. Eine solche Reaktion ist meist dann festzustellen, wenn es sich um Beziehungsdelikte (z.B. häusliche Gewalt) handelt. Von Schuldge- fühlen und Zukunftsängsten geplagte Opfer bereuen plötzlich, Anzeige gegen einen Angehörigen erstattet oder diesen mit Aussagen belastet zu haben. Sie befürchten meist den Verlust eines weiteren „harmonischen“ Zusammenlebens mit dem Ehemann oder Freund. In solchen Situationen ist den Opfern sehr daran gelegen, ein für die beschuldigte Person möglichst positives Gutachten erreichen zu können. 10.2.5. Welche Auswirkungen müsste das psychiatrische Gutachten aus Sicht des Gutachters auf das Urteil haben? Das Bundesgericht hat sich bekanntlich vielfach darüber geäussert, wie sich eine attestierte Ver- minderung der Schuldfähigkeit bei einer beschuldigten Person auf das Urteil auszuwirken hat154. Es muss nicht lange diskutiert werden, dass bei verminderter Schuldfähigkeit die Strafe zwingend herabzusetzen ist. Die Frage ist einzig in welchem Umfang. In der Praxis hat sich über lange Zeit folgende Strafreduktion durchgesetzt155: • Verminderung der Schuldfähigkeit im leichten Grade Reduktion um 25% • Verminderung der Schuldfähigkeit im mittleren Grade Reduktion um 50% • Verminderung der Schuldfähigkeit im schweren Grade Reduktion um 75% Die Frage, welche Auswirkungen das psychiatrische Gutachten im Endeffekt auf das Strafmass hat, ist bekanntlich vom Gericht zu beantworten. Im Bewusstsein darüber habe ich mir aber trotz- dem erlaubt, für einmal den Gutachter mit dieser Frage zu konfrontieren. Dies nicht zuletzt des- halb, weil dieser den Straffall und die Persönlichkeit der beschuldigten Person aus einem anderen 153 BGE 102 IV 225 f. 154 BGE 134 IV 135 ff. 155 Bommer/Dittmann, Art. 19 N 73; Trechsel, Art. 19 N 16; BGE 118 IV 5; BGE 123 IV 49 ff. - 27 - Blickwinkel betrachtet. Interessant war zu erfahren, wie er denkt, fühlt und diese Kernfrage wür- digt und beantwortet. Die Fragestellung an den Gutachter lautete wie folgt: „In welchem Masse sollte nach Ihrem persönlichen Dafürhalten eine Strafe gemildert werden, wenn die Schuldfähig- keit des Beschuldigten zur Tatzeit, leicht, mittelgradig bzw. schwer herabgesetzt war?“ Der Gut- achter wurde dabei um Angabe einer konkreten Strafreduktion in Jahren oder in Prozent ausge- hend von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren gebeten. Im ersten Satz tat der Gutachter kund, dass er sich zu dieser Frage nicht äussern möchte; tat dies aber in den Folgesätzen erfreulicherweise doch. Und dies wie folgt (Zitat): „Meiner Ansicht nach liegt dies ausschliesslich im Ermessen des Gerichts, welches verschiedene Umstände zu würdigen hat. Eine Angabe im % wäre nach meinem Dafürhalten falsch, weil die Kategorien „leicht“, „mittel“ und „schwer“ fliessend ineinander übergehen. Schon die Strafzumessung ist ja Ermessenssache und somit nicht exakt messbar. Eine messbare Verminderung einer nicht messbaren Ausgangsgrösse wäre eine Scheingenauigkeit.“ Eine m.E. einleuchtende und absolut nachvollziehbare Begründung. Die gleiche Frage wurde auch den anderen Interviewpartnern gestellt und alle haben diese beant- wortet. Es erstaunt, dass die Gerichtspräsidenten sowie die Anwälte (Opfervertreter sowie die Verteidiger) unisono mit der Praxis der linearen Strafreduktion keine Mühe bekunden. Gegenteilig aber die Vertreter der Staatsanwaltschaft. Sie sind ob der Praxis der prozentualen Strafreduktion alles andere als glücklich und nennen dieselben Gründe wie der Gutachter. Ergänzt wird, dass ein arithmetisches Vorgehen fehl am Platze sei, denn sowohl die Reduktion der Schuldfähigkeit als auch die Strafhöhe würden ohne exakte Wertskalen festgesetzt. Die lineare Strafreduktion wird auch deshalb nicht verstanden, da beim Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) ebenso keine Prozentwerte angewendet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Prozess gegen den „Fluglotsen-Mörder“ von Kloten kann das Gericht aber auch von der starren Haltung der vorgenannten linearen Strafreduk- tion abweichen. Das Bundesgericht greift dabei genau jene Argumentation des befragten Gut- achters auf und weist darauf hin, dass der Sachverständige eine Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern könne. Ebenso sei der Richter nicht gehalten, in Urteilserwägungen in absoluten Zahlen und Prozenten eine Strafre- duktion anzugeben156. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen lässt dem Richter somit bei der Bestimmung des Ausmasses der Reduktion der Strafe einen (m.E. genügenden) Ermessen- spielraum. 10.3. Abhängigkeit des Gerichts vom Gutachter 10.3.1. Gründe für die Abhängigkeit des Gerichts vom Gutachter Um die Problematik der Abhängigkeit des Richters vom Sachverständigen zu erhellen, wird zum den Aufsatz Kaufmann157 gegriffen. Die Abhängigkeit des Strafrichters vom Gutachter lässt sich damit erklären, dass sich in den letzten hundert Jahren die Schere zwischen dem normalen Allge- meinwissen und dem Erfahrungsgut der Wissenschaft enorm erweitert hat. Aus diesem Grund sind die Richter immer häufiger gezwungen, einen Forensiker beizuziehen. Andererseits hat in Straf- verfahren auch eine „Psychologisierung“ Einzug gehalten, welche dazu führt, dass sich Richter immer weniger zutrauen, um die vom Gesetz her übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Den Richtern wird vorgeworfen, einen übertriebenen Respekt vor der modernen Psychiatrie zu haben. Dadurch gerate die Strafjustiz in eine immer grössere Abhängigkeit der Psychiatrie und es bestehe die Gefahr, dass der Richter seine Entscheidungskompetenz immer mehr auf den Sachverstän- digen abwälze. Dieser Missstand, so Kaufmann, könne nur durch den Richter wieder rückgängig gemacht werden, indem dieser seine Machtstellung wieder ausbaue und dem Sachverständigen die zu Unrecht zugekommene Position wieder abnehme. Diese vorgebrachte Kritik scheint m.E. doch 156 BGE 134 IV 135 ff. 157 Kaufmann, S. 1065. - 28 - ein wenig übertrieben zu sein. Diese persönliche Einschätzung wird auch darin bestärkt, dass keiner der Gesprächspartner ein solches Phänomen beanstandete. 10.3.2. Was kann gegen die Abhängigkeit des Gerichts vom Gutachter unternommen werden? Es ist nicht weg diskutierbar, dass zwischen Richter und Sachverständigen immer eine gewisse Abhängigkeit besteht. Es gilt aber, diese Abhängigkeit auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und zu beschränken. Damit der Richter seiner Pflicht zur freien Beweiswürdigung nachkommen kann ist es unumgänglich, dass dieser das psychiatrische Gutachten versteht, werten und nachvoll- ziehen kann. Da ein Richter in unserem Rechtsystem vielfach Arbeits-, Zivil- und Strafrichter ist, wird es für diesen schwierig, sich auf dem Gebiete der Psychiatrie ein fundiertes Wissen anzu- eignen. Sein breites Aufgabengebiet lässt ihm die Möglichkeit nur im begrenzten Masse zu, sich mit der Psychiatrie so tiefgreifend zu befassen, wie es vielleicht nötig/wünschenswert wäre. So wurde den Interviewpartnern die provokative Frage gestellt, ob es denn nicht sinnvoll wäre, das System des „Allround-Richters“ aufzugeben, um an deren Stelle spezielle Fachrichter einzusetzen, welche sich dann vertiefter mit der Thematik auseinander setzen könnten. Diese Frage wurde, mit einer Ausnahme, allseits negativ beantwortet. Begründet wurde die Ablehnung mit dem zusätz- lichen finanziellen Aufwand, welcher niemand zu tragen bereit sei, bis hin zum etwas saloppen Hinweis, man begehre keine „Fachidioten“. 10.3.3. Versucht der Richter den Entscheid und die Verantwortung auf den Gutachter abzuschieben? Gelegentlich hört man immer wieder mutmassen, dass mit dem Beizug eines psychiatrischen Gut- achtens ein Teil der Verantwortung des Richters auf den Gutachter abgewälzt werde. Dass diesbe- züglich gelegentlich gewisse Tendenzen bestehen, wird auch von den Gesprächspartnern nicht bestritten. Sie werden jedoch als sehr marginal bezeichnet. Problematisch kann dies insbesondere dann sein, wenn ein Richter ein derart deutliches Gutachten verlangt, dass bei der Beurteilung gar kein Spielraum mehr offen bleibt. In diesen Fällen verlagert sich die Entscheidung vom Dialog zwischen Richter und Angeklagten zwangsläufig auf das Gutachten158. Erfreulich scheint aber, dass die Interviewpartner keine derartigen Fälle meldeten. 11. Schlussbemerkungen/Fazit Um nicht gegen Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV zu verstossen, muss die Verfahrensleitung stets Garantie für die Durchführung eines fairen Verfahrens bieten. Damit dieser obersten Maxime des „Fair Trial“ Genüge getan wird, ist es unumgänglich, dass Richter und Sachverständige zu einer offenen, intensiven und erbaulichen Zusammenarbeit bereit sind. Absolute Priorität haben Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit. Wären diese beiden grundlegenden Prinzipien wegen zwischenmenschlichen Spannungen und mangelnder Kooperation nicht mehr gewährleistet, so wäre das verfassungsmässige Recht auf ein faires Verfahren klar verletzt. Fachliche oder persön- liche Ressentiments haben deshalb ganz eindeutig in den Hintergrund zu rücken. Jedem Richter muss bewusst sein, dass er ohne die professionelle Hilfe des Gutachters kaum in der Lage wäre, in jedem Prozess alle relevanten Tatsachen zu erkennen. Ich gebe gerne zu, dass ich zu Beginn meiner Arbeit gefühlsmässig davon ausging, dass in der nun behandelten Thematik mit grosser Sicherheit latent vorhandene Probleme existieren müssten. Dies vor allem zwischen Gutachtern, Richtern, Opfervertretern und Verteidigern. Als ich mich zudem in die eingangs zitierte Literatur vertiefte, wurde mein Gefühl bestärkt. Insbesondere wird in der 158 Laemmel, S. 246. - 29 - Literatur der Eindruck erweckt, dass das Verhältnis zwischen Richter und Psychiater eher ange- spannt sei und es am Kooperationswillen fehle159. Aufgrund meiner im Kanton Aargau beschränkt getätigten Abklärungen kann ich heute jedoch feststellen, dass das Verhältnis zwischen Gutachtern, Richtern und Anwälten nicht derart trübe ist, wie dies die Literatur zu vermitteln versucht. Im Verlaufe der verschiedenen Kontakte und Gespräche mit den Interviewpartnern kam nie das Gefühl auf, dass sich die Gerichte in einer Abhängigkeit oder gar Bevormundung befinden würden. Gegenteiliges wurde mir auch aus dem Blickwinkel der Anwälte nicht berichtet. Ebenso war in keiner Art und Weise ein Konkurrenz- denken zwischen Psychiatern und Richtern spürbar. Es steht selbstverständlich ausser Frage, dass eine unvermeidbare Abhängigkeit des Richters in Bezug auf das spezifische Fachwissen eines Psychiaters besteht. Eine Abhängigkeit besteht aber auch zu Sachverständigen ganz anderer Fach- gebiete. Als Beispiel können da Spezialisten von traditionellen Naturwissenschaften wie der Physik, Chemie etc. aufgezählt werden. Es gehört heute im täglichen Strafverfahren vielfach dazu, dass die Verfahrensleitung, ob im Stadium der Untersuchung oder im gerichtlichen Verfahren, Gutachten der verschiedensten Art in Auftrag geben muss. Und immer ist der Richter vom Fach- wissen des Sachverständigen abhängig. Ich bin fest davon überzeugt, dass der moderne Richter heute genügend sensibilisiert und feinfühlig ist, dass er sich mit der kritischen Bewertung eines Gutachtens professionell auseinander setzen kann. Abschliessend darf somit jedenfalls für den Kanton Aargau eine positive Bilanz gezogen werden. Mit Genugtuung ist zu resümieren, dass die Zusammenarbeit zwischen Psychiatrie und Strafrecht in diesem doch spezifischen und heiklen Bereich gut bis sehr gut funktioniert und das Spannungs- feld als sehr gering bezeichnet werden darf. Die getätigten Erhebungen haben gezeigt, dass die Erwartungshaltung und somit das Spannungsfeld zwischen beschuldigter Person/Opfer auf der einen und der Gutachter auf der anderen Seite, mit Abstand am grössten ist (vgl. Ziff. 10.2.4). Am Ende der nun vorliegenden Arbeit sei noch folgender Hinweis erlaubt: Einzelne Interview- partner führten ins Feld, es wäre wünschenswert, wenn sowohl für die Gerichte als auch für Anwälte Weiterbildungsveranstaltungen zu dieser Thematik angeboten und durchgeführt würden. Dabei sollten einerseits die psychiatrischen Grundbegriffe sowie die verschiedenen Testverfahren erklärt und vertieft behandelt werden. Andererseits hätten Sachverständige die Möglichkeit, sich über den Stand der Rechtsprechung in diesen Fragen systematisch zu orientieren. Diese Anregung wird gerne aufgenommen. Die Praxis zeigt nämlich, dass das Thema der foren- sischen Psychiatrie in der Aus- und Weiterbildung von Verfahrensleitern und Anwälten eher „stiefmütterlich“ behandelt wird. Zu begrüssen wäre eine interdisziplinäre Fachtagung, welche sich an Richter, Staatsanwälte, Untersuchungsrichter, Anwälte und forensische Psychiater richtet. Eine solche Tagung würde zudem Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch bieten, was der Sache sicherlich nur förderlich und dienlich sein kann. Die Recherchen haben ergeben, dass das „Aargauische Forum für Kriminologie und Strafvoll- zugskunde“ vom 05. – 06. September 2003 eingeschränkt für Mitarbeiter der aargauischen Gerichte in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden eine Fachtagung zum Thema der foren- sischen Psychiatrie durchführte. Die damalige Traktandenliste sah wie folgt aus: • Einführung in die Thematik/Grundsätzliches und Begriffe • Psychiatrische Krankheitsbilder 159 Dittmann, S. 211 f.; Haisch/John, S. 60 f.; Kaufmann, S. 1065. - 30 - • Behandlungsmöglichkeiten • Grundzüge Forensischer Psychiatrie • Vom Auftrag bis zur Verhandlung: Werdegang eines psychiatrischen Gutachtens • „Spots“ Grundsätzliches anhand von konkreten Fällen aus der Praxis • Forum/Diskussion Der Appell richtet sich daher an die Leiter der zuständigen staatlichen Stellen sowie an den Anwaltsverband des Kantons Aargau sich zusammen zu schliessen, um in naher Zukunft neuerlich eine Tagung mit ähnlichen Themen im Sinne eines Weiterbildungs-/Wiederholungskurses ins Leben zu rufen. ______________________________ I Anhang 1: Fragenkatalog für Forensisch-Psychiatrische Gutachten 1. Zur Frage nach einer psychische Störung Hat die psychiatrische Untersuchung ergeben, dass die beschuldigte Person zur Zeit der Tat(en) an einer psychischen Störung gelitten hat? Wenn ja, an welcher und welchen Ausmasses? 2. Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) 2.1. War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat(en) wegen dieser psychischen Störung nicht fähig zur Einsicht in das Unrecht der Tat(en) oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 1 StGB)? 2.2. War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat(en) wegen dieser psychischen Störung nur teilweise fähig - zur Einsicht in das Unrecht der Tat(en) oder - zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 2 StGB)? Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Schuldfähigkeit ein? 3. Zur Rückfallgefahr 3.1. Besteht bei der beschuldigten Person die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen? 3.2. Welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten? 3.3. Sofern ein Delikt gemäss Art. 64 in Betracht kommt: Besteht die Gefahr erneuter solcher Straftaten auf Grund einer anhaltenden oder lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, oder besteht die Gefahr auf Grund von Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten Person, der Tatumstände oder seiner gesamten Lebensumstände? 4. Zu einer Massnahme (Art. 59-61 und 63 StGB) 4.1. Besteht die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung weiterhin? Stand(en) die vorgeworfene(n) Tat(en) damit in Zusammenhang? 4.2. Gibt es für die festgestellte psychische Störung eine Behandlung? Lässt sich durch diese der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen? Wenn ja, wie sollte eine solche Behandlung aussehen? 4.3. Ist die beschuldigte Person bereit, sich dieser Behandlung zu unterziehen? Könnte allenfalls auch die gegen den Willen der beschuldigten Person angeordnete Behandlung erfolgversprechend durchgeführt werden? 4.4. Ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 - 60 StGB, einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder mehrerer Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig? Ist nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen oder genügt auch eine ambulante Behandlung? Welche Möglichkeiten der praktischen Durchführbarkeit der Massnahme gibt es? II 4.5. Kann der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden? 4.6. Sofern die beschuldigte Person zur Zeit der Tat(en) noch nicht 25 Jahre alt war: 4.6.1 Ist die beschuldigte Person in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört? 4.6.2 Besteht ein Zusammenhang zwischen Tat und Störung der Persönlichkeitsentwicklung? 4.6.3 Kann die Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern? Ist die beschuldigte Person zu einem Aufenthalt in einer solchen Anstalt bereit? Ist diese Massnahme gegen den Willen der beschuldigten Person erfolgreich durchführbar? Bedarf es zusätzlich einer Massnahme nach Art. 59 - 60 und 63 StGB? 5. Zusätzliche Fragen 6. Haben Sie noch weitere Bemerkungen? Verabschiedet an der Sitzung der AG For.Psych.+RM und SGFP vom 26.09.2006 in Bern III Anhang 2: Musterbrief KANTON AARGAU Bezirksamt Bremgarten Burkart W. Rathausplatz 3 5620 Bremgarten Telefon 056 648 75 31 Fax 056 648 75 30 Mail werner.burkart@ag.ch Gesch.Nr. Diplomarbeit Bremgarten, {Datum} Herr Dr. med. Josef Sachs Chef Abteilung Forensik Klinik Königsfelden Postfach 5201 Brugg Diplomarbeit „Master of Advanced Studies Forensics 2“ Sehr geehrter Herr Dr. Sachs Das Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität führt an der Hochschule Luzern (www.hslu.ch) seit Oktober 2007 nun zum zweiten Male den Nachdiplomstudiengang in Fo- rensik unter der Leitung des St. Galler Staatsanwaltes Herrn lic. iur. Christoph Ill, durch. Die- ses Nachdiplomstudium richtet sich zur Hauptsache an Personen, die in der Strafuntersuchung tätig sind, konkret an Staatsanwälte und Untersuchungsrichter. Die rund 1 ½ jährige Weiterbildung beleuchtet eindrücklich sowie vertieft und praxisnah Probleme des Strafrechts und des Strafprozessrechts. Ich gehöre zu den Teilnehmern dieses Master-Lehrganges und es gilt, diese Ausbildung mit einer Diplomarbeit abzuschliessen. Die Diplomarbeit soll dabei ein strafrechtliches Thema zum Inhalt haben, welches sich konkret aus der untersuchungsrichterlichen Tätigkeit ergeben kann. Ich habe mich nun entschieden, folgende Problematik zu thematisieren: Das psychiatrische Gutachten im Strafprozess unter spezieller Betrachtung des Spannungsfeldes zwischen den Verfahrensbeteiligten Meine Absicht ist, die Interessen der Psychiatrie mit jenen der Prozessbeteiligten (Gericht, Staatsanwaltschaft sowie Rechtsanwälte auf Opfer- und Täterseite) gegenüber zu stellen und aufzuzeigen, ob und wo allenfalls ein Spannungsfeld besteht. Dabei werde ich u.a. auch darauf eingehen, wann und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Gutachten anzuordnen ist. IV Gerne habe ich zur Kenntnis genommen, dass Sie sich spontan auf meine Anfrage hin bereit erklärt haben, mir bei dieser Arbeit im Sinne eines Interviewpartners als Gutachter Red und Antwort zu stehen. Ihre spontane Zusage hat mich sehr gefreut und ich danke Ihnen dafür vorerst ganz herzlich. Ich erlaube mir, Ihnen in der Beilage einen Fragenkatalog zu unterbreiten, den Sie bitte bis Ende Oktober ausfüllen und mir zustellen mögen. Für Sie ist vor dem Ausfüllen des Fragebogens wichtig zu wissen, dass: 1. sich meine Arbeit auf Art. 19 + 20 StGB (mithin also auf die Schuldfähigkeit und nicht auf die Massnahmen nach Art. 56 ff StGB) konzentriert; 2. dem Fragebogen eine Legende angefügt ist. Dieser können Sie unschwer entnehmen, bei welcher Fragestellung ich von Ihnen gerne eine Stellungnahme erwarte; 3. die Fragestellung nicht abschliessend ist und Sie durchaus weitere Inputs aus Ihrer Optik anbringen können. Damit für die Ausfertigung der Diplomarbeit kein Zeitdruck entsteht, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir den ausgefüllten Fragebogen pünktlich retournieren würden. Falls Sie Interesse an meiner Arbeit haben, so werde ich Ihnen selbstverständlich gerne zu gegebener Zeit ein Exemplar zustellen. Bei allfälligen Unklarheiten oder Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich hoffe, Sie mit meinen Fragen ansprechen und aus der „Reserve“ locken zu können und danke Ihnen nochmals herzlich für Ihr Mitmachen in dieser Sache. Freundliche Grüsse Bezirksamt Bremgarten Bezirksamtmann-Stv. Werner Burkart Beilagen: - Fragenkatalog V Anhang 3: Fragenkatalog zu Diplomarbeit: Name: Vorname: Funktion: Legende: GP = Gerichtspräsident StA = Staatsanwalt RA = Rechtsanwalt (Beschuldigter oder Opfer) G = Gutachter Alle = Alle obgenannten Personen Hinweis: Mit der Taste F11 können Sie direkt ins Antwortfeld springen! Nr. Frage: Antwort: An wen richtet sich die Frage? 1. Wann, bzw. unter welchen Voraussetzungen ist aus Ihrer Sicht die psychiatrische Begutachtung eines Beschuldigten angezeigt? Antwort : Alle 2. Gibt es aus Ihrer Sicht in der Praxis Fälle, in denen völlig unnötig ein psychiatrisches Gutachten erstellt wurde? Antwort : Alle 3. Wenn Sie die Frage 2 mit ja beantwortet haben, können Sie spontan den Sachverhalt eines Ihnen noch geläufigen Falles kurz zusammen fassen? Antwort : Alle 4. Haben Sie (interne) Richtlinien oder Merkblätter, welche Ihnen vorschreiben oder nahe legen, wann ein Gutachten zwingend in Auftrag zu geben ist? Antwort : GP StA 5. Bei Tötungsdelikten werden in der Praxis (Kt. AG) ausnahmslos psychiatrische Gutachten meist schon in der Voruntersuchung, also auf Stufe Bezirksamt, erstellt. Ist es für Sie vorstellbar, bei schweren Verbrechen auf ein Gutachten zu verzichten? Wenn nein, bitte um nähere Begründung. Antwort : Alle VI 6. Sind die Gerichte aus Ihrer Optik zum Beizug eines psychiatrischen Gutachtens für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eher grosszügig oder eher zurückhaltend? Wenn zurückhaltend, wie erklären Sie sich diesen Umstand? Antwort : Alle 7. Wie gehen Sie in der Praxis vor wenn Zweifel bestehen, ob überhaupt ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen ist? Wird im Zweifel immer ein Gutachten eingeholt oder wird zuerst eine Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten durchgeführt, damit das Gericht einen 1. Eindruck vom Beschuldigten erhält? Antwort : GP, StA 8. Kann es aus Ihrer Sicht auch Situationen geben, in welchen das Gericht ohne Gutachten auf verminderte Schuldfähigkeit erkennen kann? Wenn ja, in welchen Fällen würden Sie dies als adäquat und verhältnismässig erachten? Antwort : GP, StA, RA 9. Teilen Sie die Auffassung, dass bei Massnahmen (Art. 56 ff StGB) viel schneller und bereitwilliger ein psychiatrisches Gutachten beigezogen wird, als wenn es um die Klärung der Schuldfähigkeit geht? Wenn ja, wie ist dies zu erklären? Antwort : GP, StA RA 10. Teilen Sie die Auffassung, dass Gerichte in der Praxis nur dann psychiatrische Gutachten beiziehen, wenn ein gesetzlicher Zwang besteht? Antwort : GP, StA, RA 11. Wird der Beizug eines psychiatrischen Gutachters überhaupt geschätzt oder empfinden Sie dies eher als mühsamen Ballast, welcher vom Strafgesetzbuch aufgezwungen wird? Begründen Sie bitte Ihre Haltung näher. Antwort : GP, StA, RA 12. Teilen Sie die Meinung, dass der Beizug eines psychiatrischen Gutachters die Arbeit des Gerichts erleichtert? • Wenn ja, Erleichterung in welcher Art? • Wenn nein, weshalb nicht? Antwort : GP 13. Welche Voraussetzungen muss Ihrer Meinung nach ein psychiatrischer Gutachter erfüllen, damit er Garantie dafür bietet, ein gerichtsverwertbares Gutachten erstellen zu können? Antwort: GP, StA, RA VII 14. Im Kanton Aargau werden praxisgemäss die meisten psychiatrischen Gutachten beim forensischen Dienst der psychiatrischen Klinik Königsfelden in Auftrag gegeben. Erfahrungsgemäss werden aber auch freiberuflich tätige Psychiater (z.B. Dr. med. Beat Börlin, Wohlen) damit beauftragt. Stellen Sie dabei Qualitätsunterschiede zwischen Gutachten von freiberuflich tätigen Psychiatern und jenen der Klinik Königsfelden fest? Wenn ja, welches sind nach Ihrem Dafürhalten die wichtigsten Unterschiede? Antwort: GP, StA, RA 15. Hätten Sie Mühe, eine des Mordes angeklagte Person von einem freiberuflich tätigen Psychiater (z.B. Dr. med. Beat Börlin) begutachten zu lassen? Wenn ja, weshalb? Antwort: GP 16. Falls das Gericht eine wegen Mordes angeklagte Person bei einem freiberuflich tätigen Gutachter psychiatrisch begutachten möchte, würden Sie sich dagegen zur Wehr setzen? Wenn ja, weshalb? Antwort: StA, RA 17. Sollen Ihrer Meinung nach freiberuflich tätigen Psychiatern auch in Zukunft Aufträge zur Erstellung von psychiatrischen Gutachten erteilt werden? Wenn ja, welche Fälle sind nach Ihrem Dafürhalten geeignet, den Auftrag eines psychiatrischen Gutachtens einem freiberuflich tätigen Psychiater zu erteilen? Antwort: GP, StA, RA 18. Gibt es in der Praxis Vor-/Nachteile, welche für oder gegen die Auf- tragserteilung an einen freiberuflich tätigen Psychiater sprechen? Wenn ja, welche Vor-/Nachteile? Antwort: GP, StA, RA 19. Teilen Sie die Auffassung, dass freiberuflich tätigen Psychiatern nur deshalb Aufträge erteilt werden, da diese kostengünstiger und effizienter (rascher) Gutachten erstellen? Antwort: GP, StA, RA 20. Wie gross ist die forensische Abteilung der Klinik Königsfelden? • Stellenprozente Fachkräfte: % • Stellenprozente Sekretariat: % G VIII 21. Psychiatrischen Gutachten haftet der Mythos an, es würde viel zu lange dauern, bis diese erstellt seien. Müsste nach Ihrem Dafürhalten eine Stellenaufstockung der Fachkräfte/Sekretariat erfolgen, damit diesem Umstand Rechnung getragen werden kann? Antwort: G 22. Welche Ausbildung/Praxis müssen Ihre Fachkräfte haben, bis diese selbständig ein psychiatrisches Gutachten erstellen können? Ist diese Ausbildung Ihrer Meinung nach ausreichend oder wäre mehr wünschenswert aber nicht realisierbar (z.B. aus finanziellen Gründen)? Antwort: G 23. Nach welchen Kriterien werden in der Klinik Königsfelden die eingehenden Aufträge den Mitarbeitenden verteilt? Antwort: G 24. Welches sind die konkreten Wünsche/Forderungen, welche der psychiatrische Gutachter an den Auftraggeber stellt? Antwort: G 25. Wie stellen Sie sich zur These, das Gericht kenne jene Psychiater, die schwammige Gutachten abliefern, damit man sich wie in einem Selbst- bedienungsladen nach Gutdünken bedienen könne, bzw. man kenne Gutachter „zackigen Gemüts“, die einem beim Wegsperren des Beschuldigten behilflich seien? Antwort: GP, StA, RA 26. Wie oft werden Ihrer Meinung nach in der Praxis Anträge auf die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens abgelehnt und welche Gründe werden jeweils für die Ablehnung vorgebracht? Antwort: RA 27. In der Praxis wird festgestellt, dass Verteidiger psychiatrische Gutachten beantragen, der Verfahrensleitung aber überlassen wird, wem sie den Auftrag dazu erteilen soll. Weshalb bezeichnen Sie bei der Antragsstellung nicht gleich auch namentlich den von Ihnen gewünschten Gutachter? Antwort: RA 28. Wie oft haben Sie in Ihrer Praxis ein Privatgutachten erstellen lassen und letztlich auch ins Recht eingebracht? Antwort: RA 29. Wie beurteilen Sie aus Ihrer Optik die Tauglichkeit und Verwertbarkeit eines Privatgutachtens? Wo sehen Sie Vor-/Nachteile eines Privatgutachtens? Antwort: GP, StA RA IX 30. Wie oft haben Sie in der Praxis ein Privatgutachten mit in die Beurteilung des Falles mit einbeziehen müssen? Wo sehen Sie aus Ihrer Optik die Problematik? Antwort: GP 31. Wie beurteilen Sie die bei Ihnen eingehenden Aufträge der zuständigen Verfahrensleitung? Sind die Aufträge schwammig oder konkret genug formuliert? Wenn Auftrag schwammig oder zu wenig konkret, wo liegen die meisten Probleme? Antwort: G 32. Soll der Psychiater nach Ihrem Dafürhalten in seinem Gutachten rechtliche Qualifikationen vornehmen? • Wenn ja, in welchen Fällen? • Kommt es in der Praxis auch vor, dass Auftraggeber oder Anwälte Fragen zur rechtlichen Qualifikation stellen? Antwort: Alle 33. Kommt es in der Praxis vor, dass Gutachter rechtliche Qualifikationen vornehmen? Wenn ja, wie oft und war die rechtliche Qualifikation berechtigt? Antwort: Alle 34. Teilen Sie die Meinung, dass Gutachter trotz spezieller Bildung ab und zu verkennen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht an der Schuldfähigkeit eines durchschnittlichen Bürgers gemessen wird sondern an der eines durchschnittlichen Delinquenten? Antwort: GP, StA, RA 35. Teilen Sie die Meinung, wonach Richter die Verantwortung immer wieder dem Gutachter übertragen möchten und der Gutachter so, überspitzt formuliert, in die Robe des Richters schlüpft? Antwort: StA, RA, G 36. Teilen Sie die Auffassung, wonach dem Gutachter nur ein Teil der Akten zur Erstellung eines Gutachtens zur Verfügung gestellt werden soll, um diesen so nicht unnötig zu beeinflussen? Antwort: Alle 37. Kommt es in der Praxis vor, dass dem Gutachter aus obgenannten Aspekt nur Teilakten zur Verfügung gestellt werden? Antwort: GP, G X 38. Erachten Sie die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen im Vorfeld der Auftragserteilung als hinderlich/förderlich? Wenn ja, weshalb? Antwort: GP 39. Gutachter können situativ vom Auftraggeber eine andere Fragestellung oder die Ergänzung der Untersuchung beantragen. Wie oft kommt dies in der Praxis vor? • Änderung Fragestellung: • Ergänzung Untersuchung: GP, G 40. Der Gutachter steht zweifellos auch gegenüber dem Beschuldigten in einem Spannungsfeld. Mit welchen Vorstellungen, Hoffnungen oder Forderungen erscheinen die Beschuldigten beim Psychiater? Geben Sie bitte einen kurzen Abriss über Ihre Erfahrungen und zeigen Sie auf, inwiefern Sie diese Wünsche erfüllen können. Antwort: G 41. Erfahrungsgemäss ist der Beschuldigte beim Gutachter aussagefreudiger als bei der Polizei oder dem Untersuchungsrichter. So kann es vorkommen, dass der Beschuldigte beim Gutachter weitere, bis anhin der Polizei und UR nicht bekannte Delikte gesteht. Diese Delikte dürfen nicht vom Gutachter sondern nur von der Polizei und UR weiter erforscht werden. Wie oft kommen solche Geständnisse vor, bei welchen Delikten und wie oft werden deshalb Verfahren an die Verfahrensleitung zurück gegeben? Antwort: GP, StA, G 42. Gab es in der Praxis auch Fälle, bei welchen der Beschuldigte die Aussagen kategorisch verweigerte? Falls ja, konnte trotzdem ein vollständiges Gutachten erstellt und alle Fragen beantwortet werden? Antwort: G 43. Gibt es Fälle, bei denen der Beschuldigte durch gezielte Falschaussagen das Resultat des Gutachtens (zu seinen Gunsten) beeinflussen kann? Antwort: G 44. Sind Ihnen Fälle bekannt, bei welchen der Rechtsvertreter bei der psychiatrischen Begutachtung vom Teilnahmerecht Gebrauch machen wollte? Wenn ja, wie wurden diese Fälle in der Praxis gelöst? Antwort: G 45. Teilen Sie die Meinung, wonach Gutachter ab und zu in ihrer Aufgabe zu weit gehen? Konkret: Werden Sie als Auftraggeber vom Gutachter respektiert oder haben Sie das Gefühl, dieser mische sich in Ihre Arbeit ein? Antwort: GP XI 46. Sind die Gutachten für Sie in der Regel verständlich formuliert und auf das Wesentlichste konzentriert? Antwort: GP, StA, RA 47. Teilen Sie die Auffassung, dass es für das Gericht wichtig ist, dass der Psychiater in seinem Gutachten genau aufzeigt, wie er auf die Diagnose und die Schlussfolgerungen gekommen ist, welche Untersuchungen durchgeführt wurden, wie oft man den Beschuldigten konsultiert hat und welche Drittpersonen befragt wurden? Halten Sie weitere Punkte für wichtig/unwichtig? Antwort: GP, StA, RA 48. Haben Sie als Richter, Staatsanwalt oder Verteidiger spezielle Wünsche an den Gutachter (z.B. Abfassung des Gutachtens, Layout, Inhalt etc.)? Wenn ja, welche? Antwort: GP, StA, RA 49. Welche Kriterien sind für Sie massgebend, um nach genauer Prüfung des Gutachtens ein Zweit- oder Obergutachten zu beantragen bzw. in Auftrag zu geben? Antwort: GP, StA, RA 50. Bekanntlich ist die Psychiatrie keine genaue/exakte Wissenschaft, weshalb selten Fragen mit 100%-iger Sicherheit beantworten werden können. Teilen Sie die Ansicht, dass Gerichte und Anwälte häufig zuviel von Gutachtern erwarten? Antwort: Alle 51. Der forensische Dienst der psychiatrischen Klinik Königsfelden verfasst Gutachten nach einer bestimmten Gliederung, die allseits bekannt ist. Sind Sie mit dieser Gliederung zufrieden? Wenn nein, welche Gliederung schlagen Sie vor und weshalb? Antwort: GP, StA, RA 52. Teilen Sie die Meinung, wonach ein Gutachten möglichst knapp gehalten, verständlich und in nützlicher Frist erstellt werden soll? Unnötige Wiederholungen sind möglichst zu unterlassen und Verzögerungen sind der Verfahrensleitung bekannt zu geben. Antwort: GP 53. Teilen Sie die Ansicht, dass der Gutachter für seine vorgeschlagene Behandlung die bestmögliche Voraussetzung will und schnell dazu tendiert, eine Aufschiebung der Strafe vorzuschlagen, der Richter hingegen aber einen Strafaufschub erst dann gewährt, wenn er merkt, dass dies für den Erfolg der Massnahme unumgänglich ist? Antwort: Alle XII 54. Diese unterschiedliche Grundhaltung der vorgenannten Frage erzeugt natürlich ein Spannungsfeld zwischen Gericht und Therapeut. Wie gehen Sie damit um bzw. was müsste geändert werden, damit eine Verbesserung erreicht werden könnte? Antwort: Alle 55. Ergeben sich für Sie in der Praxis Verständigungsprobleme? Konkret: Stellen Sie fest, dass Gutachten zu wenig verständlich ausgedrückt werden (Fachausdrücke, welche auf Anhieb unverständlich sind)? Antwort: RA, StA, GP 56. Teilen Sie die Meinung, dass sich Gutachter oftmals sprachlich unklar oder „gummihaft“ ausdrücken? Antwort: GP, StA, RA 57. Sind Sie die Meinung, dass Gutachter ab und zu nicht objektiv sondern subjektiv begutachten und dass dabei statt Wahrscheinlichkeiten Gewissheiten angenommen werden? Antwort: GP, StA, RA 58. Teilen Sie die Meinung, dass es immer wieder vorkommt, dass Richter in die Rolle des Psychiaters oder umgekehrt, Psychiater in die Rolle des Richters schlüpfen und es deshalb zu Spannungen zwischen Forensikern und Richtern kommt? Antwort: GP, G 59. Teilen Sie die Theorie, dass Richter gerne jene Gutachter wählen, welche in ihrem Sinne Gutachten erstellen? Antwort: GP, StA, RA 60. Das Gericht ist verpflichtet, ein Gutachten kritisch zu prüfen. Bei psy- chiatrischen Gutachten soll sich der Richter überdies Klarheit verschaffen, ob die Untersuchung des Betroffenen ausreichend war. Haben Sie das Gefühl, dass dies die Richter in der Praxis auch tun? Antwort: StA, RA, 61. Wie häufig wird in der Praxis von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abgewichen? In welchen Punkten wird am häufigsten abgewichen? Antwort: GP, StA, RA 62. Stellen Sie fest, dass Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu stark, mithin also fast willkürlich von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweichen? Antwort: StA, RA 63. Teilen Sie die Meinung, wonach Richter es einfach hinnehmen, dass der Gutachter die Schuldfähigkeit bejaht oder verneint ohne sich darüber Gedanken zu machen, ob der Gutachter die rechtlichen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht kennt? Antwort: GP, StA, RA XIII 64. Im Kanton Aargau sind die Bezirksrichter „Allround-Richter“, welche nicht nur Fragen des Strafrechts zu beurteilen haben. Wäre es Ihrer Ansicht nach wünschenswert, wen man weg vom „Allround-Richter“ zum Spezialisten (Trennung Strafrichter/Zivilrichter) wechseln würde, damit sich dieser ein stärkeres und fundiertes Wissen im Bereiche der forensischen Psychiatrie aneignen könnte? Antwort: GP, StA, RA 65. Welche Erfahren haben Sie gemacht, wenn sich Laienrichter mit psy- chiatrischen Gutachten zu befassen haben? Sind diese in der Lage, die Zusammenhänge und die Schlussfolgerungen zu erkennen? Antwort: GP 66. In welchem Masse sollte nach Ihrem persönlichen Dafürhalten eine Strafe gemildert werden, wenn die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit leicht, mittelgradig bzw. schwer herabgesetzt war? Ausgehend von einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren bei voller Schuldfähigkeit. Bitte Angabe der Strafmilderung in % oder Jahren. Antwort: G 67. Haben Sie weitere Bemerkungen, Anregungen? Antwort: Alle Legende: GP = Gerichtspräsident StA = Staatsanwalt RA = Rechtsanwalt (Beschuldigter oder Opfer) G = Gutachter Alle = Alle obgenannten Personen XIV Erklärung des Verfassers Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Unterlunkhofen, 15. Juni 2009 …………………………………… Werner Burkart

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    Microsoft Word - korr_Skript Rechtsfragen Palliative Care.docx Rechtsfragen der Palliative Care Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Universität Luzern Luca Oberholzer, BLaw, Universität Luzern 1. Auflage Oktober 2019 Regina Aebi Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort ............................................................................................................................... 4 2. Einleitung ............................................................................................................................ 5 3. Rechtsgrundlagen .............................................................................................................. 5 4. Arzt-Patienten-Verhältnis und Selbstbestimmungsrecht .............................................. 6 4.1. Patientenselbstbestimmung als rechtlicher Ausgangspunkt ........................................................ 6 4.2. Dogmatische Verankerung der Selbstbestimmung: Einwilligung ................................................ 7 4.2.1. Ausgangslage ............................................................................................................................................................... 7 4.2.2. Willensmängel als Hinderungsgrund für die gültige Einwilligung ...................................................... 9 4.3. Die Aufklärung im Besonderen .............................................................................................................. 10 4.3.1. Teilaspekte der Aufklärung ................................................................................................................................ 10 4.3.1. Kommunikative und kulurelle Barrieren ..................................................................................................... 12 4.3.2. «Therapeutisches Privileg» als Schranke der Aufklärung? ................................................................... 13 4.4. Die Urteilsfähigkeit im Besonderen ...................................................................................................... 14 4.4.1. Übersicht ..................................................................................................................................................................... 14 4.4.2. Urteilsfähigkeit als notwendige und hinreichende Voraussetzung der Einwilligung ............... 14 4.4.3. Teilaspekte der Urteilsfähigkeit ....................................................................................................................... 16 4.4.4. Willensbildungsfähigkeit ..................................................................................................................................... 17 4.4.5. Willensumsetzungsfähigkeit .............................................................................................................................. 18 4.4.6. Objektive Ursachen der Urteilsunfähigkeit .................................................................................................. 20 4.4.7. Relativität der Urteilsfähigkeit .......................................................................................................................... 20 4.4.8. Klärung der Urteilsfähigkeit ............................................................................................................................... 22 4.4.9. Zum Umgang mit Patienten mit zweifelhafter Urteilsfähigkeit .......................................................... 22 5. Der urteilsunfähige Patient – die urteilsunfähige Patientin ......................................... 24 5.1. Überblick über die Konsequenzen der Urteilsunfähigkeit ........................................................... 24 5.2. Vertreterentscheid an Stelle des Patientenentscheids .................................................................. 24 5.2.1. Die vertretungsberechtigten Personen ......................................................................................................... 24 5.2.2. Problemfälle und Abweichen von der Vertretungskaskade ................................................................. 26 5.3. Behandlungsplan und Beachtung des mutmasslichen Willens des Urteilsunfähigen ......... 27 5.4. Dringliche Behandlungsentscheide ...................................................................................................... 29 6. Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag ..................................................................... 29 6.1. Patientenverfügung .................................................................................................................................... 29 6.1.1. Inhalt und Form ....................................................................................................................................................... 29 6.1.2. Verbindlichkeit und Abweichen von der Verfügung ................................................................................ 30 6.1.3. Auslegung der Verfügung .................................................................................................................................... 32 6.1.4. Abgrenzung: Advance Care Planning und Vertreterverfügung ........................................................... 33 6.2. Vorsorgeauftrag ........................................................................................................................................... 34 7. Pflichten und Pflichtverletzungen in der Palliative Care ............................................. 35 7.1. Ausgangslage ................................................................................................................................................ 35 Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 3 7.2. Haftung des Arztes bzw. des Spitals ...................................................................................................... 36 8. Umgang mit Patienteninformationen und Vertraulichkeit .......................................... 37 8.1. Grundsätzliches ........................................................................................................................................... 37 8.2. Vertraulichkeit im interprofessionellen Team und Supervision ............................................... 38 8.3. Information von Angehörigen und Vertretungspersonen ............................................................ 38 8.4. Vertraulichkeit nach dem Tod des Patienten .................................................................................... 40 9. Hilfe beim Sterben oder Sterbehilfe? ............................................................................. 40 9.1. Übersicht ........................................................................................................................................................ 40 9.1.1. Direkte und indirekte aktive Sterbehilfe ...................................................................................................... 41 9.1.2. Passive Sterbehilfe .................................................................................................................................................. 42 9.1.3. Suizidhilfe ................................................................................................................................................................... 43 9.2. Sterbefasten .................................................................................................................................................. 44 10. Sonderfälle in der Palliative Care .................................................................................. 45 10.1. Kinder und Jugendliche ............................................................................................................................ 45 10.1.1. Ausgangslage: Einwilligungsfähigkeit urteilsfähiger Jugendlicher ................................................... 45 10.1.2. Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche ....................................................................................................... 46 10.1.3. Kindesschutz ............................................................................................................................................................. 47 10.2. Demente Patienten ..................................................................................................................................... 47 10.3. Patienten mit psychischen Störungen .................................................................................................. 50 10.3.1. Übersicht ..................................................................................................................................................................... 50 10.3.2. Behandlung der psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ..... 50 10.3.3. Behandlung einer somatischen Erkrankung des psychisch kranken Patienten .......................... 51 10.3.4. Psychisch kranke Patienten in der Palliative Care ................................................................................... 52 11. Wichtige Gesetzesbestimmungen im Kontext der Palliative Care .............................. 53 11.1. Zivilgesetzbuch (ZGB) ................................................................................................................................ 53 11.1.1. Auszug aus den Bestimmungen zur Handlungsfähigkeit: ..................................................................... 53 11.1.2. Auszug aus den Bestimmungen zum Erwachsenenschutzrecht: ....................................................... 53 11.1.3. Auszug aus den Bestimmungen zur Meldung: ............................................................................................ 55 11.2. Strafgesetzbuch (StGB) .............................................................................................................................. 56 11.2.1. Suizid, Tötung auf Verlangen ............................................................................................................................. 56 11.2.2. Berufsgeheimnis ...................................................................................................................................................... 56 12. Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 57 Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 4 1. Vorwort 1 Palliative Care betrifft viele Berufsgruppen – die Juristen allerdings gehören typischerweise nicht zum interprofessionellen Netzwerk. Warum also das vorliegende Skript? Das Handeln der verschiedenen Akteure – Patienten, Ärzte, Pflegende, Seelsorger, Angehörige, Freunde usw. – bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum. Oftmals sind die Betroffenen vor heikle Rechtsfragen gestellt: Kann der Patient noch selbständig über eine Behandlung oder einen Behandlungsabbruch entscheiden? Wer entscheidet gegebenenfalls an seiner Stelle? Wie sind Massnahmen zur Lebensbeendigung rechtlich einzuordnen? Wem darf Auskunft über den Gesundheitszustand gegeben werden? Das sind nur wenige Beispiele möglicher Frage- stellungen, mit denen die Co-Autorin anlässlich vieler Vorträge zum Thema konfrontiert wurde. 2 Das vorliegende Skript richtet sich insbesondere an Gesundheitsfachpersonen, die palliative Patienten begleiten. Ziel ist eine Sensibilisierung für rechtliche Problemstellung und eine Klä- rung von im Berufsalltag relevanten Rechtsfragen. Um die Verständlichkeit und Übersicht- lichkeit zu gewährleisten, wurde auf die rechtswissenschaftliche Präzision weitgehend ver- zichtet. Im Anhang findet sich zur Vertiefung weiterführende juristische Fachliteratur, auf die sich der Fussnotenapparat bezieht. Auch haben die Autorin und der Autor teils auf frühere Publikationen der Autorin zurückgegriffen und diese unverändert wiederverwendet. Der vor- liegende Text ist damit aus rechtswissenschaftlicher Perspektive nicht vollständig originell. Im Interesse der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, das generische Maskulinum durch eine geschlechtergerechte Sprache zu ersetzen. Selbstverständlich adressiert das Skript in gleicher Weise Ärztinnen und Ärzte, männliche und weibliche Pflegefachpersonen, Patientinnen und Patienten. 3 Die Autorin und der Autor konnten bei der Erstellung des vorliegenden Skripts auf die Unter- stützung zahlreicher Personen zurückgreifen. Ein besonderer Dank gebührt unseren Testle- sern, die mit Ihren wertvollen Hinweisen aus der Praxis wichtige Impulse für das vorliegende Skript gegeben haben: Dr. med. Beat Müller, FMH med. Onkologie & Innere Medizin, spez. Palliativmedizin; Frau Claudia Krummenacher, dipl. Pflegefachfrau, MAS Palliative Care, Kan- tonsspital Luzern; ref. Pfr. Philipp Aebi, Seelsorger und Mitglied des Care Teams, Luzerner Kantonsspital. Dank gebührt ferner Cornelia Sidler für die sorgfältige Durchsicht auf Tippfeh- ler und das Finalisieren der Druckfassung. Die Autorin und der Autor nehmen im Hinblick auf neue Auflagen sehr gerne weitere Anregungen entgegen (regina.aebi@unilu.ch oder luca.oberholzer@unilu.ch). Luzern, im Oktober 2019 Regina E. Aebi-Müller und Luca Oberholzer Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 5 2. Einleitung 4 Unter dem Begriff der Palliative Care versteht die Schweizerische Akademie der Medizini- schen Wissenschaften (SAMW) die umfassende Behandlung und Betreuung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden Krankheiten.1 Dabei stehen die Wünsche des Patienten im Mittelpunkt und es spielen nicht nur medizinische, sondern auch soziale, seelisch-geistige und religiös-spirituelle Aspekte eine Rolle.2 5 Die Bedeutung palliativer Behandlungen in unserer Gesellschaft darf nicht unterschätzt wer- den. Während die Palliative Care in ihrer Entstehung vor allem von AIDS- oder krebskranken Patienten in Anspruch genommen wurde, setzte sich mehr und mehr die Erkenntnis durch, dass auch andere unheilbar erkrankte Menschen der palliativen Betreuung bedürfen.3 Neben dieser Tatsache begründet die demografische Alterung der Bevölkerung eine zu erwartende Zunahme der Nachfrage nach Palliative Care.4 Da sich palliative Behandlungen in der Regel an unheilbar erkrankte und oft auch hoch betagte Patienten, d.h. eine besonders vulnerable Bevölkerungsgruppe richten, besteht eine erhöhte Schutzbedürftigkeit. Entsprechend ist es von Bedeutung, dass die behandelnden Personen um die Rechte der Patienten Bescheid wis- sen und diese respektieren. 6 Wenngleich das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Patienten entweder öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur sein kann und damit unter- schiedliche Grundlagen unterliegt, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen grundsätz- lich auf beide Sachlagen. Ebenso bleiben diese Regeln in ambulanten Behandlungen sowie in der ambulanten Palliative Care im Wesentlichen dieselben. 7 Nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist insbesondere die Frage der Finanzie- rung der Palliative Care. Ebenso ausgeklammert wird der Bereich der Medikation, d.h. insbe- sondere die Frage der Zulässigkeit des Off-Label Use von Medikamenten. 3. Rechtsgrundlagen 8 Die Rechtsnormen, die gemeinhin als «Medizinrecht» bezeichnet werden, stellen keine ein- heitliche Materie dar. Vielmehr gelangen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis zahlreiche Nor- men des öffentlichen und privaten Rechts als auch des Strafrechts zur Anwendung. 5 Die Situation wird weiter dadurch verkompliziert, dass nicht nur Erlasse des Bundes massgeblich sind, sondern daneben auch kantonale Best- immungen. Beispielsweise haben alle Kantone Gesundheits- und Patientengesetze, die die bundesrechtlichen Regelungen ergänzen.6 Für die Palliativmedizin wichtige kantonale Nor- men finden sich aber u.U. auch in Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch (z.B. Melderechte und -pflichten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht). Im Rahmen des vorliegenden 1 SAMW, Palliative Care, S. 6. 2 SAMW, Palliative Care, S. 6. 3 Bericht, S. 27. 4 Bericht, S. 27. 5 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 1 Rz. 15. 6 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 1 Rz. 22. Die Rechtsgrundlagen der Pallia- tive Care finden sich im Verfas- sungs-, Bundes- und kantonalen Recht. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 6 Skripts, das nicht Juristen, sondern Gesundheitsfachpersonen adressiert, kann auf diese Be- sonderheiten nur ganz punktuell hingewiesen werden. Im Übrigen stehen zentrale, allge- meingültige und für die Praxis der Palliativmedizin bedeutsame Rechtsgrundsätze im Vorder- grund. 9 Neben dem staatlich gesetzten Recht ist für die medizinische Praxis das sogenannte Standes- recht von erheblicher Bedeutung. Im Vordergrund stehen dabei die Richtlinien der Schweize- rischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW).7 Diese befassen sich mit heiklen, praxisrelevanten medizin-ethischen Fragestellungen. Im Vorliegenden Kon- text von Bedeutung sind vor allem die Richtlinien über die Palliative Care8, über Umgang mit Sterben und Tod9, über intensivmedizinische Massnah- men10 sowie über die Beurteilung der Urteilsfähigkeit11. 4. Arzt-Patienten-Verhältnis und Selbstbestimmungsrecht 4.1. Patientenselbstbestimmung als rechtlicher Ausgangspunkt 10 Das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten war klassischerweise von der ärztlichen Fürsorge geprägt und wies nicht selten deutlich paternalistische Züge auf. Insofern erfolgte in den ver- gangenen Jahrzehnten ein erheblicher Wandel. 12 Der Patient wird mittlerweile als (Ver- trags)Partner des Arztes gesehen, der idealerweise mit die- sem auf Augenhöhe sein und selbstbestimmt über seine Be- handlung entscheiden sollte.13 Dem Schutz dieser autono- men Entscheidung dient das Prinzip des «informed consent» – der informierten Einwilligung.14 Dieses besagt, dass der Patient in jegliche Behandlung einwilligen muss, nachdem er durch den Arzt hinreichend aufgeklärt wurde (zum Umfang der Aufklärung s. Rz. 25 ff.). Ist der Patient nicht in der Lage, selber einzuwilli- gen, so muss die Einwilligung durch einen Vertreter erteilt werden (Rz. 72 ff.). Nur ausnahms- weise, nämlich in dringlichen Situationen, darf der Arzt selber für den Patienten entscheiden (Rz. 86). 11 Das Selbstbestimmungsrecht soll den Patienten primär vor ärztlicher Fremdbestimmung und Paternalismus schützen.15 Die oberste Norm einer Behandlung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers damit nicht das objektive, an medizinischem Fachwissen gemessene Wohl des Patienten, sondern der Respekt vor seiner Autonomie.16 7 < www.samw.ch/de/Publikationen/Richtlinien.html> . 8 Medizin-ethische Richtlinien Palliative Care (2006, aktualisiert 2013). 9 Medizin-ethische Richtlinien Umgang mit Sterben und Tod (2018). 10 Medizin-ethische Richtlinien Intensivmedizinische Massnahmen (2013). 11 Medizin-ethische Richtlinien Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis (2019). 12 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 2; HAUSSENER, Selbstbestimmung, Rz. 39. 13 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 2. 14 BÜCHLER/MICHEL, S. 62. 15 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 6, BÜCHLER/MICHEL, S. 62. 16 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 4; AEBI-MÜLLER, FVNF, S. 27. Jede medizinische Behandlung bedarf der gültigen Einwilligung – entweder des Patienten oder aber von dessen Vertreter. Arzt- handeln ohne Einwilligung ist nur in Ausnahmesituationen zu- lässig. Neben dem staatlichen Recht ist auch Standesrecht – u.a. die SAMW-Richtlinien – von erhebli- cher Bedeutung. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 7 12 Für den Patienten eröffnet sich durch die bestehende Rechtslage ein grosser Gestaltungs- spielraum. Damit einher geht aber auch eine Verantwortung: Vom Patienten wird erwartet, dass er nun, umfassend aufgeklärt, allein über die für ihn richtige Behandlung entscheiden soll.17 Dies dürfte für viele Patienten aus kulturellen, sozialen oder intellektuellen Gründen gar nicht möglich sein. Palliativpatienten gehören überdies zu einer besonders vulnerablen Patientenpopulation: Sie sind physisch und psychisch geschwächt, leiden unter verschiede- nen, schweren Symptomen und viele von ihnen sind durch eine fatale Diagnose verängstigt oder verunsichert. Zu denken ist auch an die gerade im Palliativkontext nicht seltenen Fälle, in denen vom Patienten gar keine vollständig autonome Entscheidung gewünscht ist, sondern das Vertrauen zum Arzt und in dessen Fähigkeiten im Vordergrund steht.18 Im Arzt-Patienten-Verhältnis, insbesondere in der Palliativme- dizin und bei Entscheidungen am Lebensende, darf der As- pekt der Fürsorge niemals durch den Verweis auf die Pati- entenautonomie ausgeblendet werden. Vielmehr ist der Patient als Mensch mit seinen Wün- schen, Bedürfnissen, Nöten und Leiden ganzheitlich wahrzunehmen. 13 Die Selbstbestimmung des Patienten wird begrenzt durch konkrete Verbote in der geschrie- benen Rechtsordnung,19 beispielsweise das Verbot der aktiven Sterbehilfe (dazu Rz. 130 f.). Der Arzt darf überdies, von wenigen Ausnahmen abgese- hen,20 nur Behandlungen durchführen, die nicht kontraindi- ziert sind. 21 Oftmals besteht hier allerdings ein Graube- reich, d.h. es lässt sich nicht immer klar beurteilen, ob eine Behandlung bloss objektiv kleine Chancen birgt oder ob eine Indikation vollständig fehlt. Ge- wisse kantonale Erlasse erlauben dem Arzt in dieser Sachlage zu Recht, eine Behandlung, die er aus medizinethischer oder fachlicher Sicht nicht vertreten kann, abzulehnen.22 Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verankerung besteht für den einzelnen Arzt grundsätzlich keine Pflicht, eine bestimmte, medizinisch nicht indizierte Behandlung anzubieten. 4.2. Dogmatische Verankerung der Selbstbestimmung: Einwilligung 4.2.1. Ausgangslage 14 Aus rechtsdogmatischer Sicht ist jede medizinische Behandlung ein Eingriff in die physische Integrität des Patienten und damit eine Verletzung seiner Persönlichkeit.23 Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff medizinisch klar indiziert ist, lege artis erfolgt24 und erfolgreich ist.25 Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten schützt nicht dessen körperliches Wohlergehen, 17 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 5. 18 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 4. 19 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 3. 20 Zu denken ist etwa an schönheitschirurgische Eingriffe, bei denen zwar keine Kontraindikation vorliegen darf, von einer eigentlichen medizinischen Indikation allerdings regelmässig nicht gesprochen werden kann. 21 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 3. 22 Exemplarisch Art. 9 der Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten des Kantons St. Gallen: «Jede mit der Behandlung von Patientinnen oder Patienten betraute Person kann die Durchführung einer von der Patientin oder dem Patienten verlangten Behandlung ablehnen, wenn sie diese aus fachlicher oder berufsethischer Sicht nicht verantworten kann.» 23 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 1; BÜCHLER/MICHEL, S. 63; AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 4. 24 TAG, S. 677; HAUSSENER, Selbstbestimmung, Rz. 35. 25 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 4. Der Arzt ist nicht verpflichtet, eine medizinisch nicht indizierte Behandlung anzubieten oder durchzuführen. Der Aspekt der ganzheitlichen Fürsorge für den Patienten darf nicht unter Verweis auf die (ver- meintliche) Patientenautonomie vollständig ausgeblendet wer- den. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 8 sondern dessen Recht, in jede Behandlung vorgängig einzuwilligen beziehungsweise sie ab- zulehnen.26 Eine medizinische Behandlung ist folglich nur rechtmässig, wenn der Patient ihr gültig zugestimmt hat.27 Die Behandlung ohne Einwilligung ist widerrechtlich, was für den Arzt haftungs-, straf-, standes- und verwaltungsrechtliche Folgen haben kann.28 Man mag diese Rechtslage, die das Skalpell des Chirurgen in gewisser Weise dem Messer des Mörders gleichsetzt, bedauern. Sie ist aber hinzunehmen, weil sich juristisch nur so die Möglichkeit des Patienten begründen lässt, eine Behandlung, die er – aus welchen Gründen auch immer – gar nicht, nicht zu diesem Zeitpunkt oder nicht durch den fraglichen Arzt zu erhalten wünscht, verbindlich abzulehnen. 15 Die Einwilligung in eine Behandlung ist nur gültig, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllt:29 o Der Patient ist urteilsfähig (oder er wird für den Entscheid vertreten; Rz. 37 ff.). o Der Patient wurde aufgeklärt (Rz. 25 ff.). o Es liegen keine Willens- oder Inhaltsmängel vor (Rz. 19 ff.). o Die Einwilligung wurde nicht widerrufen. 16 Die Einwilligung muss sich stets auf einen konkreten Eingriff beziehen. Eine unbestimmte Ein- willigung – quasi als Blankovollmacht – würde den Patienten der Willkür des Arztes aussetzen und wäre damit im Lichte seiner Selbstbestimmung unzulässig.30 Selbstverständlich ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Patient medizinische Einzelheiten beispielsweise eines komple- xen chirurgischen Eingriffs kennt und versteht. 17 Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung bedarf die gültige Einwilligung in eine medizini- sche Behandlung, selbst die Zustimmung zu einem risiko- oder folgenreichen Eingriff, grund- sätzlich nicht der Schriftform und keiner Unterschrift. Die Zustimmung kann auch konkludent, etwa durch das schlüssige Verhalten des Patienten, erfolgen. Ein blosses passives (Er)Dulden genügt den Gültigkeitserfordernissen einer Einwilligung allerdings nicht.31 18 Dass in der ärztlichen Praxis regelmässig die Unterschrift des Patienten jedenfalls vor grösse- ren und risikoreichen Eingriffen eingeholt wird, ist aus Gründen der Beweisbarkeit sinnvoll. Denn im Streitfall liegt es am Arzt bzw. am Spital, die gültige Einwilligung nachzuweisen. 26 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 154. 27 HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 12.16. 28 Exemplarisch: Bei einer gegen den Willen des Patienten durchgeführten Operation kann der Arzt u.U. wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt werden, zudem wird ihm wegen des Strafregistereintrages womöglich die Berufs- ausübungsbewilligung entzogen, es kann ein Ausschluss aus einer Berufs- oder Standesorganisation erfolgen und schliesslich muss er womöglich Schadenersatz und Genugtuung zahlen; zur Haftung siehe hinten, Rz. 112 ff. 29 Zum Ganzen HAAS, Rz. 247 ff. 30 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 5. 31 HAAS, Rz. 394 ff. Beispiel: Die Ärztin erklärt dem Patienten, dass zu Diagnosezwecken eine Blutentnahme er- folgen soll, und ruft die Pflegefachfrau. Der Patient entblösst seinen Arm und streckt diesen der Pflegefachfrau entgegen. Dies kann als gültige konkludente Einwilligung in die Blutent- nahme und die von der Ärztin erläuterten diagnostischen Abklärungen verstanden werden. Analoges gilt, wenn der Patient die Medikamente, die der Arzt ihm verordnet und deren Wir- kungen er ihm erläutert hat, freiwillig einnimmt. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 9 4.2.2. Willensmängel als Hinderungsgrund für die gültige Einwilligung 19 Allfällig beachtliche Willensmängel lägen etwa vor, wenn sich der Patient im Irrtum über die Art oder die Folgen der Behandlung, in die er einwilligen möchte, befindet. Bei korrekter Aufklärung (dazu Rz. 25 ff.) sollte dies allerdings kein Problem sein. Inhaltlich mangelhaft sind sodann Einwilligungen, die sich auf eine rechts- bzw. sittenwidrige Behandlung beziehen.32 20 Eine unwirksame übermässige Bindung liegt vor, wenn der Patient in eine zu unbestimmte Behandlung einwilligt (vorne, Rz. 16).33 Das Verbot des Bindungsübermasses hat zudem zur Folge, dass der Patient seine Einwilligung zu einer Behandlung grundsätzlich (d.h. insbeson- dere: bei noch vorhandener Urteilsfähigkeit) jederzeit widerrufen kann. Denkbar ist bei einem kurzfristigen Widerruf allerdings, dass der Patient für die vergeblichen Aufwendungen Scha- denersatz schuldet.34 Im Übrigen ist das Verbot der übermässigen Bindung allerdings im me- dizinischen Alltag kaum praxisrelevant. 21 In der Rechtsprechung wird ein übermässiger Druck bzw. das Fehlen eines freien Willens dann bejaht, wenn der Patient zu kurzfristig aufgeklärt wird und sich zum Zeitpunkt der Einwilli- gung bereits im Spitalumfeld befindet.35 Daher ist dem Pa- tienten vor grösseren Eingriffen wenn immer möglich eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Als Regel gilt, dass vor einem chirurgischen Eingriff – sofern es sich nicht um eine Notoperation handelt – eine Bedenkfrist von einigen Tagen eingeplant werden sollte.36 22 Eine wesentliche Entscheidbeeinträchtigung kann vorliegen, wenn der Patient einseitig auf- geklärt wurde oder ihm (insbesondere durch Gesundheitsfachpersonen) sachfremde Infor- mationen oder Ratschläge («denken Sie daran, wie viel das kostet…») erteilt werden. In seiner Entscheidung nicht frei ist auch ein Patient, der über das normale Mass hinaus beeinflusst beziehungsweise unter Druck gesetzt worden ist. Dies kann – unabhängig von einer allfälligen Urteilsfähigkeit bzw. Ur- teilsunfähigkeit (Rz. 50 f.) – unter Umständen bei der Ein- bindung in ein Sektenumfeld 37 zutreffen, das bestimmte medizinische Behandlungen grundsätzlich ablehnt. Bei solchen Sachlagen ist sehr sorgfältig abzuklären, ob der geäusserte Wille, beispielsweise die Ablehnung lebensrettender Blutpro- dukte, tatsächlich der persönlichen, freien Überzeugung des Betroffenen entspricht (dann ist der Entscheid zu respektieren) oder ob dieser angesichts erheblichen Drucks nicht in der Lage ist, seine eigene Meinung zu äussern. 32 HAAS, Rz. 786 ff. 33 HAAS, Rz. 786 ff.; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 11.08 ff. 34 Etwa wenn bereits alle Vorbereitungen für eine Operation getroffen wurden, der Patient aber auf dem Weg in den Opera- tionssaal seine Einwilligung widerruft. S. dazu HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 11.50. 35 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.265/2002 Erwägung 5.2. 36 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4, Rz. 126 ff. 37 Vorausgesetzt ist, dass dieses Umfeld dem Patienten Freiheit und Autonomie raubt; vgl. , Lexikon, Stich- wort «Sekte». Wenn immer möglich, ist dem Pa- tienten vor Durchführung eines Eingriffs eine angemessene Be- denkzeit einzuräumen. Sachfremde Ratschläge, Druck durch Dritte oder fehlende Be- denkzeit können zur Ungültigkeit des Patientenentscheids führen. Beispiel: Der Patient willigt in eine aggressive Tumorbehandlung ein, es werden ein Operati- onstermin und eine anschliessende Bestrahlung vereinbart. Noch vor dem Eingriff gelangt der Patient zur Einsicht, dass er die Behandlung nicht vornehmen, sondern sich ausschliesslich palliativ behandeln lassen möchte. Ein solcher Einwilligungswiderruf ist zulässig und muss respektiert werden – selbst wenn er ganz kurzfristig erfolgt. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 10 23 Relativ häufig ist auch eine übermässige Einflussnahme von Angehörigen zu beobachten, etwa dann, wenn diese in einer Lebensendsituation nicht in der Lage sind, die infauste Prog- nose zu akzeptieren oder wenn sie noch nicht bereit sind, Abschied zu nehmen. Gerade in umgekehrter Richtung ist Druck aber auch im Kontext von Sterbehilfeorganisationen denkbar. 24 Die Grenze zwischen fehlender Urteilsfähigkeit i.S. übermässiger Beeinflussbarkeit (Rz. 50 f.) und Willensmangel wegen übermässiger Beeinflussung ist unscharf. In beiden Sachlagen ist der Patient aber vor der Einflussnahme zu schützen. 4.3. Die Aufklärung im Besonderen 4.3.1. Teilaspekte der Aufklärung 25 Die Aufklärung des Patienten durch den Arzt ist eine in der Praxis überaus wichtige Voraus- setzung der gültigen Einwilligung.38 Dabei sind je nach Inhalt und Zeitpunkt verschiedene Teil- aspekte der Aufklärung zu unterscheiden: 26 Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte «Eingriffsaufklärung».39 Sie umfasst die Diag- nose- und Verlaufsaufklärung. 40 Damit er informiert ent- scheiden kann, muss der Patient zunächst über die Diag- nose (und allfällige Unsicherheiten der Diagnose), 41 die Ernsthaftigkeit der Erkrankung, den möglichen Krankheits- verlauf und über die vom Arzt vorgeschlagene Behandlung und den erwarteten Verlauf mit 38 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 1. 39 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 1. 40 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 21. 41 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 23. Bereiche der Aufklärung Eingriffsaufklärung • Diagnoseaufklärung: Befunde; Ist-Zustand. • Verlaufsaufklärung: künftige Entwicklung mit und ohne Behandlung; Risiken und Ne- benwirkungen der geplanten Behandlung; Behandlungs- alternativen. Sicherungsaufklärung Verhaltensregeln an den Pa- tienten als Teil der Behand- lung. Wirtschaftliche Aufklärung Schutzpflicht mit Bezug auf Behandlungskosten (insbes. bei fehlender KK-Deckung). Ermöglicht Selbst- bestimmung (Einwilligung oder Verwei- gerung). Dient der Be- handlung bzw. dem Behand- lungserfolg. Ausfluss der Treuepflicht des Arztes. Die Eingriffsaufklärung soll den Patienten alle Informationen ver- mitteln, die er für seinen Behand- lungsentscheid benötigt. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 11 dieser Behandlung informiert werden. Dabei sind dem Patienten der konkrete Behandlungs- ablauf, die Vor- und Nachteile der Behandlung und allfällige Behandlungsalternativen zu er- läutern.42 Die Eingriffsaufklärung soll dem Patienten mit anderen Worten alle Informationen verschaffen, die für ihn notwendig sind, um sinnvoll über die Durchführung oder Verweige- rung der vorgeschlagenen Behandlung entscheiden zu können.43 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich der erforderliche Umfang der Aufklärung nach der Intensität des Eingriffs, d.h. für kleine, vergleichsweise harmlose Behandlungen oder Behandlungsschritte ist der Informationsbedarf geringer als für schwere, risiko- oder nebenwirkungsreiche Ein- griffe.44 27 Der genaue Inhalt der Aufklärung hat sich überdies an den Informationsbedürfnissen des Pa- tienten zu orientieren.45 Aufgeklärt ist der Patient erst, wenn er alle für seine Entscheidung notwendigen Informationen erhalten und verstanden hat.46 Dabei ist zu bedenken, dass die Informationen zu einem Zeitpunkt und in einer Form vermittelt werden sollten, die dem Patienten das Verständnis erleichtern. So können bei- spielsweise viele Patienten Prozentzahlen, wie sie bei Angaben zu Heilungschancen oder Ri- siken oftmals verwendet werden, nicht korrekt einordnen. Und ein durch die Diagnose ver- ängstigter Patient benötigt womöglich eine längere Pause, bevor er in der Lage ist, gedanklich der Erläuterung der Behandlungsmöglichkeiten zu folgen. 28 Die Sicherungsaufklärung dient dazu, dem Patienten Verhaltensregeln zu vermitteln, die den Verlauf der Erkrankung oder Behandlung positiv beeinflussen können. So kann es nötig sein zu erklären, dass ein bestimmtes Medikament nicht gleichzeitig mit einem anderen oder mit bestimmten Nahrungsmitteln eingenommen werden darf, dass das Rauchen den Krankheits- verlauf ungünstig beeinflusst oder dass nach einer bestimmten Operation einige Wochen auf Sport verzichtet werden sollte. 29 Im Sinne einer möglichst freien Entscheidung des Patienten in Kenntnis aller für ihn relevan- ten medizinischen Tatsachen sollte die Aufklärung wertungsfrei erfolgen (sog. non-directive counseling). Da es sich aber um ein Gespräch zweier Menschen handelt und Aussagen nie vollkommen ohne persönliche Prägung gemacht werden können, bleibt die wertungsfreie Aufklärung wohl ein unrealistisches Ideal. Ohnehin ist fraglich, ob dies vom Patienten über- haupt gewünscht wird. Gerade bei schwierigen, folgenreichen Entscheidungen dürfte dem 42 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 20. 43 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 20; FELLMANN, S. 167. 44 BGE 105 II 284. 45 FELLMANN, S. 174. 46 HAAS, Rz. 694. Beispiel: Die Patientin ist durch die Diagnose eines lokal begrenzten, kurativ operablen Mammakarzinoms derart verängstigt, dass sie nicht in der Lage ist, einen vernünftigen Be- handlungsentscheid zu treffen. Sie entscheidet sich für eine (medizinisch nicht indizierte) beidseitige Mastektomie. Als diese und die folgende plastische Rekonstruktion zu schweren Folgeschäden führen, klagt die Patientin erfolgreich gegen die behandelnden Ärzte. Das Bun- desgericht gelangte zum Schluss, bei korrekter Aufklärung hätte sich die Patientin für einen kleineren, weniger risikoreichen Eingriff entschieden. Die erfolgte Behandlung erwies sich da- her als widerrechtlich. Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2011 Erwägung 2.1.5 Relevante Informationen sollten so vermittelt werden, dass der Patient sie tatsächlich verstehen kann. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 12 Patienten viel an der persönlichen Einschätzung des Arztes liegen,47 was eine neutrale Form der Aufklärung von Vornherein verunmöglicht. Eine einseitige Aufklärung, die realistische Al- ternativen ausser Acht lässt oder gar sachfremde oder falsche Informationen beinhaltet, stellt hingegen einen schwerwiegenden Aufklärungsfehler dar, der zur Unwirksamkeit der Einwilligung und damit zur Widerrechtlichkeit des Eingriffs führt. 30 Für das konkrete Vorgehen wird bei grösseren Eingriffen die sog. Stufenaufklärung empfoh- len, bei der dem Patienten zunächst ein Formular mit Basisinformationen als erste Orientie- rung über den Eingriff ausgehändigt wird.48 Dieses soll dem Patienten die notwendigen Vor- informationen beschaffen, die ihm helfen, sich auf das folgende Aufklärungsgespräch vorzu- bereiten und dem Arzt auch konkrete Fragen stellen zu können.49 Im eigentlichen Aufklä- rungsgespräch sollen dem Patienten sodann Befund und Behandlung im Hinblick auf die Be- sonderheiten seines Einzelfalls erklärt werden.50 Das umgekehrte Vorgehen – eine mündliche Besprechung des Formulars und anschliessend eine Bedenkzeit, in der der Patient die schrift- lichen Informationen nochmals in Ruhe lesen kann, bevor er seine Einwilligung erteilt, ist ebenso zulässig. Viele Spitäler haben eigene Formulare, die für bestimmte Eingriffe verwen- det werden sollten. 31 Ebenso wie für die Einwilligung als solche gibt es auch für die Aufklärung keine allgemeingül- tigen gesetzlichen Formvorschriften. Teilweise ergeben sich solche Vorgaben aus dem kanto- nalen Recht. Für spezifische Eingriffe sehen wenige Spezialgesetze die Schriftform vor.51 Aus Beweisgründen ist es sinnvoll, die erfolgte Aufklärung durch den Patienten schriftlich bestä- tigen zu lassen. 4.3.1. Kommunikative und kulurelle Barrieren 32 Das Gesetz nimmt nicht ausdrücklich Rücksicht darauf, wie mit allfälligen sprachlichen Barri- eren umzugehen ist. Bei fremdsprachigen Patienten sollte, wenn immer möglich, ein profes- sioneller Dolmetscher oder eine mit der Sprache vertraute Gesundheitsfachperson beigezo- gen werden. Die Übersetzung durch Angehörige ist heikel, weil oftmals für den Arzt weder klar ist, ob der Angehörige selber die Informationen richtig verstanden hat, noch ob er bereit ist, die Informationen «ungefiltert» an den Patienten weiterzugeben. Erweist sich eine Ver- ständigung als unmöglich und ist eine Behandlung so dringend, dass eine Übersetzung nicht abgewartet werden kann, ist – ähnlich wie beim urteilsunfähigen Patienten – auf den mut- masslichen Patientenwillen bzw. auf das objektiv medizinisch Gebotene abzustellen. 33 Gewissen Kulturen ist unsere individualistische Sicht der Patientenautonomie fremd. Nicht der Patient, sondern die Familie oder ein Familienoberhaupt ist dort berufen, den Entscheid zu treffen. Auch hierfür sieht allerdings das Gesetz keine Ausnahme mit Bezug auf Aufklärung und Einwilligung vor. Selbstverständlich steht es dem Patienten frei, sich vor einem Behand- lungsentscheid mit seinen Angehörigen zu beraten oder diese zu Arztgesprächen mitzuneh- 47 HAUSSENER, Selbstbestimmung, Rz. 126. 48 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 117. 49 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 119 ff. 50 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 125. 51 Exemplarisch: Art. 16 Humanforschungsgesetz; Art. 12 Transplantationsgesetz (betr. Lebendorganspende). Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 13 men. Das Aufklärungsgespräch kann aber nicht an einen Angehörigen delegiert werden, so- dass diese dann gewissermassen «über» den Patienten entscheiden würden. (Zum Wunsch einer Entscheiddelegation an den Arzt siehe Rz. 69.) 4.3.2. «Therapeutisches Privileg» als Schranke der Aufklärung? 34 Weil dies die ärztliche Sorgfaltspflicht gebietet, soll auch ein Aufklärungsgespräch für den Patienten keine Gefahr darstellen. In Ausnahmefällen – und nur in diesen52 – gilt es daher als zulässig, dass der Arzt von sich aus auf Teile der Aufklärung verzichtet, wenn er davon ausge- hen muss, dass die vollständige Diagnose für den Patienten unzumutbar beziehungsweise nicht verkraftbar wäre.53 Man spricht hierbei – an sich nicht ganz zutreffend – vom «thera- peutischen Privileg», wobei diese Ausnahme keine Privilegierung des Arztes, sondern den Schutz des Patienten zum Ziel hat.54 Als Ausnahmeregelung darf das therapeutische Privileg die Aufklärungspflicht nicht relativieren und auch die Selbstbestimmung des Patienten nicht einschränken.55 35 Verlangt der Patient eine umfassende Aufklärung, muss diese erfolgen.56 Im Hinblick auf Fälle, in denen durch die Schwere der Diagnose eine Gefahr für den Patienten zu sehen ist, kann es sich aber als sinnvoll erweisen, das Gespräch unter Einbezug einer Fachperson aus dem psychologischen oder seelsorgerischen Bereich oder im Beisein von Angehörigen des Patienten zu führen. Um die Befindlichkeit des Patienten und dessen Informationsbedarf sachgerecht einschätzen zu können, kann der Beizug eines interprofessionellen Palliativ- Teams hilfreich sein. 36 Umgekehrt hat der Patient ein sog. «Recht auf Nichtwissen». Wenn der Arzt also im Patien- tengespräch herausspürt, dass der Patient die (womöglich infauste) Diagnose bzw. Prognose gar nicht kennen möchte, dann ist auch dies zu respektieren. Gleiches gilt, wenn der Patient einen Verdacht nicht näher abklären möchte. Ein solcher Wunsch auf Nichtwissen kann mit kulturellen Umständen zusammenhängen; so ist in gewissen Kulturkreisen die Vorstellung verbreitet, dass das Reden vom Tod diesen gewissermassen herbeiruft. Besteht unter allen Beteiligten Konsens (!), dass an Stelle des Patienten die Angehörigen informiert werden, dann ist auch dies zu respektieren, obschon dies unserer westlichen Kultur sehr fremd ist und für die Gesundheitsfachpersonen eine erhebliche Herausforderung darstellt. Ohne den (wenigs- tens konkludent geäusserten) Willen des Patienten dürfen aber nicht einfach an Stelle des Patienten die Angehörigen informiert werden (vgl. Rz. 119). 52 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 145 f. 53 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 144; HAUSSENER, Selbstbestimmung, Rz. 132. 54 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 144. 55 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 4 Rz. 146. 56 BÜCHLER/MICHEL, S. 73. Der Patient, der dies wünscht, hat immer Anspruch auf umfassende Aufklärung über seine Diagnose. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 14 4.4. Die Urteilsfähigkeit im Besonderen 4.4.1. Übersicht 37 Die Frage der Urteilsfähigkeit des Patienten ist eine der zentralsten im allgemeinen Medizin- recht und auch im Rahmen der Palliative Care von grösster Bedeutung. Sie stellt neben der Aufklärung die wichtigste Voraussetzung für eine gültige Einwilligung dar. Während allerdings die anderen Faktoren der gültigen Einwilligung relativ einfach dokumentier- und nachweisbar sind, ist die Urteilsfähigkeit eines Patienten zuweilen schwierig einzuschätzen. Die Tragweite des Abklärungsergebnisses ist aber von entscheidender Be- deutung: Entweder entscheidet der Patient selbstbestimmt über seine Behandlung oder es kommen die erwachsenen- schutzrechtlichen Massnahmen (Patientenverfügung, Ver- tretung) zum Tragen. Daraus folgt aber auch, dass eine Be- handlung, die gestützt auf die Einwilligung eines Urteilsun- fähigen erfolgt oder sich umgekehrt auf einen Vertreterentscheid bei einem eigentlich ur- teilsfähigen Patienten abstützt, rechtswidrig und gegebenenfalls strafbar ist. 38 Vereinfacht kann von folgendem Flussdiagramm ausgegangen werden: 4.4.2. Urteilsfähigkeit als notwendige und hinreichende Voraussetzung der Einwilligung 39 Bei der Einwilligung zu einer Persönlichkeitsverletzung handelt es sich um ein relativ höchst- persönliches Recht i.S.v. Art. 19c ZGB, das durch den urteils- fähigen Patienten auch dann ausgeübt werden kann, wenn es an der vollen Handlungsfähigkeit fehlt. Daher hindert weder Minderjährigkeit noch eine Beistandschaft die Pa- tientenselbstbestimmung, sofern die Urteilsfähigkeit mit Die Urteilsfähigkeit des Patienten ist eine zentrale Voraussetzung für dessen Selbstbestimmung. Sie ist daher in Zweifelsfällen sorg- fältig abzuklären, allenfalls unter Beizug einer Fachperson. Auch minderjährige oder unter Beistandschaft stehende Patien- ten entscheiden selber über die Behandlung, sofern und soweit sie urteilsfähig sind. n Ist der Patient mit Bezug auf den konkreten Eingriff urteilsfähig? Die Patientin entscheidet und stimmt medizinischen Massnahmen zu oder lehnt sie ab. Ø Auch objektiv unvernünf- tige Entscheidungen sind zu akzeptieren. Ø Angehörige dürfen ohne Einwilligung des Patien- ten nicht informiert werden. Ja Nein An Stelle des Pa- tienten entscheidet dessen Vertreter. Ist der Entscheid dringlich (sodass das gesetzlich vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt werden kann)? Der Arzt entscheidet. Ø Der Entscheid erfolgt nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen des Patienten. Ø Der urteilsunfähige Patient soll soweit möglich am Entscheid partizipieren. JaNein Ausnahmen: • Behandlung gegen den Willen des urteilsfähigen Patienten im Strafvollzug, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht. • Behandlung des urteilsunfähigen Patienten im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung. Liegt eine hinreichend konkrete, unmittelbar anwendbare Patientenverfügung vor? Liegt ein hinrei- chender Grund für ein Abweichen von der PV vor? Ja Ja Nein Nein Die PV ist verbind- lich und umzu- setzen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 15 Bezug auf den konkreten Eingriff erstellt ist. Selbstverständlich ist das jugendliche Alter (dazu hinten, Rz. 144 ff.) oder die Tatsache, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft errichtet hat, womöglich ein Indiz für die fehlende Urteilsfähig- keit. Konkret bedeutet dies: Der urteilsfähige Patient muss immer selber in die Behandlung einwilligen – eine Vertretung ist unzulässig. Hingegen kann der urteilsunfähige Patient nie- mals selber gültig entscheiden. Die Urteilsfähigkeit ist damit aus rechtlicher Hinsicht der «Schlüssel» zu den Patientenrechten.57 40 Dieser kategorische Entscheid des Gesetzgebers mag auf den ersten Blick erstaunen, ja es könnte sogar der Eindruck entstehen, dass dem urteilsunfähigen Patienten etwas «wegge- nommen» wird. Dieses Verständnis des Urteilsfähigkeitserfordernisses wäre jedoch falsch. Zweck der Handlungsfähigkeitsregeln ist es, der handlungsfähigen Person eine selbstverant- wortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen und gleichzeitig jenen Personen, die dazu nicht in der Lage sind, Schutz vor unbedachtem Handeln zu gewähren. Handlungsfähigkeitsrecht ist daher in erster Linie Schutzrecht: Nur wer selbstverantwortlich handeln kann, soll die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen müssen. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass bei Urteilsunfähigkeit beliebig über den Patienten entschieden werden darf, vielmehr ist des- sen mutmasslicher Wille wegweisend (Rz. 81 f.) und er soll, soweit möglich, am Entscheid partizipieren können (Rz. 83). 41 Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich nicht um einen medizinischen, sondern um einen ge- setzlich vorgegebenen Rechtsbegriff. Kommt es im Zusammenhang mit einem Behandlungs- entscheid oder einem Vertragsschluss zum Prozess, entscheidet daher das Gericht darüber, ob der Patient zum fraglichen Zeitpunkt urteilsfähig war oder nicht. Im Folgenden wird zu- nächst der Begriff der Urteilsfähigkeit geklärt, anschliessend ist auf die damit zusammenhän- genden Beweisfragen näher einzugehen. 42 Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält einerseits subjektive Elemente, nämlich die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns, die ihrerseits weiter differenziert werden muss (sogleich, Rz. 43 ff.). Unvernünftiges Handeln genügt andererseits aber nicht für eine Feststellung der Urteilsunfähigkeit. Art. 16 ZGB setzt nämlich voraus, dass die Urteilsunfähigkeit auf be- stimmte objektive Ursachen zurückzuführen ist (Rz. 54 ff.). Im Übrigen ist die Urteilsfähigkeit einer Person immer mit Blick auf ein konkretes Geschäft zu beurteilen, sie ist somit relativ (Rz. 58 ff.). 57 SPRECHER, S. 276. Beispiel: Der 81-jährige Herr H. stürzt wegen einer plötzlichen Schwäche mit seinem Rollator beim Überqueren des Bahnübergangs. Glücklicherweise kann er von Passanten vor dem her- annahenden Zug in Sicherheit gebracht werden. Die ebenfalls durch Passanten alarmierte Am- bulanz möchte Herr H. zur Abklärung ins Spital verbringen. Dieser ist jedoch durch das Ereig- nis derart «ausser sich», dass er nur noch nach Hause möchte. Nur nach längerem Zureden lässt er sich widerwillig ins Spital verbringen und versorgen. Nach Klärung der Ursache des Schwächeanfalls erfolgt umgehend eine zielgerichtete, erfolgreiche Behandlung, in die Herr H., der sich inzwischen vom Schrecken erholt hat, ohne weiteres einwilligt. Ohne Spitalaufent- halt wäre Herr H. vermutlich innert weniger Wochen an einer Herzschwäche verstorben. Das «Überreden» von Herrn H. war hier zulässig, denn er war aufgrund es Schocks vorübergehend nicht in der Lage, vernunftgemäss und entsprechend seinen Präferenzen und Wertvorstellun- gen zu entscheiden. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 16 4.4.3. Teilaspekte der Urteilsfähigkeit 43 Lehre und Rechtsprechung unterteilen die Urteilsfähigkeit als Fähigkeit zu vernunftgemäs- sem Handeln regelmässig in mehrere Teilaspekte:58 Dabei wird zunächst einmal grob unter- schieden zwischen der Fähigkeit, sich einen eigenen vernünftigen Willen zu bilden (Willens- bildungsfähigkeit) und der Fähigkeit, entsprechend diesem Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Die Wil- lensbildung ihrerseits bedarf mehrerer Teilfähigkeiten. Diese gehen fliessend ineinander über und stellen letztlich Teilaspekte einer psychischen Gesamterscheinung dar. Das Vorliegen einer einzelnen Teilfähigkeit, wie etwa der nötigen intellektuellen Grundvorausset- zungen, sollte nicht vorschnell dazu verleiten, die Urteilsfähigkeit zu bejahen, dies trotz we- sentlicher anderer Einschränkungen oder Defizite (bspw. übermässige Beeinflussbarkeit durch Dritte). Und auch ein besonders bestimmtes Auftreten lässt noch kein abschliessendes Urteil über die Urteilsfähigkeit des Betroffenen zu, sondern dient womöglich nur dazu, die vom Patienten verspürte Unsicherheit zu kaschieren. Andererseits kann die Struktur auch dazu dienen, vermutete Defizite der freien Willensbildung zu benennen und deren Tragweite für den konkreten Entscheid zu erfassen. Dabei darf aber nie vergessen gehen, dass die Be- urteilung der Urteilsfähigkeit immer wertend erfolgt und den ganzen Patienten in seiner spe- zifischen Situation im Blick behalten muss. 44 Nachfolgend soll insbesondere die in der Praxis oft schwierig festzustellende Fähigkeit zur Willensbildung stärker ausdifferenziert dargestellt werden. Dies kann dazu beitragen, die ge- samte Breite der Urteilsfähigkeit strukturell besser erfassen zu können.59 45 Übersicht: 58 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 27. 59 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 28. n Teilvoraussetzungen der Urteilsfähigkeit mit Bezug auf medizinische Behandlungsentscheide Urteilsfähigkeit Willensbildungsfähigkeit Willensumsetzungsfähigkeit Verstand, Intel- lekt, Kognition Realitätsbezug des Urteilsvermögens • Kann der Patient Erkran- kung und Behandlung adäquat in sein Lebens- umfeld einordnen? • Beeinträchtigt u.a. bei Sucht, Verdrängung oder Wahnvorstellungen. • Versteht der Patient die Diagnose? Versteht er, wie die angebotene Be- handlung funktioniert und abläuft? • Versteht er Handlungs- alternativen? Gelingt es dem Patienten, nachdem er sich einen eigenen Willen gebildet hat, fremder Willensbeein- flussung zu widerstehen? Oder lässt er sich selbst ohne grösseren Druck leicht umstimmen? Fhk. zur Bildung und Abwägung nach- vollziehbarer Motive • Kann der Patient einen für sich verbindlichen Ent- scheid treffen? • Betrifft emotionale Stabi- lität und Stabilität der Willlensbildung Fähigkeit zur Motiv- kontrolle und Wil- lensbildung i.e.S. • Hat der Patient (noch) Zugang zu eigenen Wertvorstellungen und Motiven und ist er zur Abwägung in der Lage? • Vorsicht: Keine Kontrolle, ob diese Motive «richtig» sind! 40 Die Urteilsfähigkeit darf nicht vorschnell bejaht werden; sie ist insbesondere nicht mit blosser Äusserungsfähigkeit gleichzuset- zen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 17 4.4.4. Willensbildungsfähigkeit 46 Die Willensbildungsfähigkeit setzt zunächst ein Mindestmass an intellektueller Einsichts- und rationaler Beurteilungsfähigkeit voraus.60 Dazu gehört die Fähigkeit, die Aussenwelt in ihren Realitäten zu erfassen und zumindest in groben Zügen die Konsequenzen des eigenen Han- delns abschätzen zu können.61 Der Patient muss also beispielsweise die Tragweite der Diag- nose, den Ablauf einer Behandlung und mögliche alternative Behandlungsmöglichkeiten ver- stehen können. Er muss sodann die Fähigkeit haben, Kausalverläufe zu verstehen und die ihm im Aufklärungsgespräch erläuterten Risiken und Chancen quantitativ zu erfassen. 47 Weiter muss das Urteilsvermögen einen hinreichenden Realitätsbezug aufweisen. Der Pati- ent muss in der Lage sein, den konkret zu treffenden Behandlungsentscheid in den Kontext seiner Lebensumstände zu setzen. Dazu gehört die Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentli- chem unterscheiden und den (hinreichend erkannten) Sachverhalt adäquat bewerten zu kön- nen. Der geforderte Realitätsbezug lässt sich nicht schon durch gelegentliche ‚lichte Mo- mente’ schaffen, sondern beruht auf einer Summe von Umwelterfahrungen62. Der Patient muss in der Lage sein, den Behandlungsentscheid in den Kontext seiner Lebensumstände zu setzen. Mit anderen Worten braucht es, mindestens für Behandlungsentscheide mit langfris- tiger Tragweite, beispielsweise über einen Behandlungsabbruch bei einer lebensbedrohli- chen Erkrankung, einen ‚Blick fürs Ganze’. Dieser Aspekt verdient deshalb besondere Beach- tung, weil schwer kranke Patienten aufgrund der bedrohlichen Ausgangssituation Wahr- scheinlichkeiten und Risiken zuweilen völlig realitätsfremd einordnen63. Eine Beeinträchti- gung dieses Kriteriums ist beispielsweise bei Schwerkranken denkbar, die gewisse Risiken extrem überbewerten, aber auch bei Patienten mit Suchterkrankungen oder Wahnvorstel- lungen. 48 Die dem Willensentschluss zugrunde liegenden Motive dürfen nach allgemeiner Auffassung nicht grundlegenden, anerkannten Wertvorstellungen zuwiderlaufen, sie müssen vielmehr ‚annehmbar‘ oder wenigstens einfühlbar sein. Dies setzt voraus, dass der Patient überhaupt über ein funktionierendes individuelles Wertesystem verfügt.64 Der Inhalt des Willensent- schlusses muss hingegen weder den Wertvorstellungen des behandelnden Arztes noch der Angehörigen entsprechen. Es geht nicht darum, über das Kriterium der Urteilsfähigkeit einen ‚besseren‘ Behandlungsentscheid zu erzwingen. Die Motive des Patienten müssen lediglich nachvollziehbar sein, nicht aber in den Augen Dritter vernünftig oder sinnvoll erscheinen. Die persönlichen Wertvorstellungen des Patienten, dessen Weltbild und religiöse oder andere 60 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 30. 61 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 5 Rz. 22. 62 BK-BUCHER/AEBI-MÜLLER, N 54 zu Art. 16 ZGB. 63 Vgl. das Fallbeispiel bei GERBER, S. 575 ff. 64 JOSSEN, S. 76. Beispiel: Der Patient, der zufolge einer Demenzerkrankung nicht mehr versteht, dass seine Lungenentzündung potenziell lebensbedrohlich ist, der fatale Kausalverlauf aber durch Ein- nahme von Antibiotika wirkungsvoll und risikoarm unterbrochen werden könnte, ist auf- grund kognitiver Einschränkungen nicht urteilsfähig. Beispiel: Ist der psychisch kranke Patient davon überzeugt, der Arzt wolle ihn vergiften, so ist sein Entscheid, die verschriebenen Medikamente nicht einzunehmen, absolut folgerichtig. Dennoch fehlt es aufgrund des fehlenden Realitätsbezugs der der Entscheidung zugrunde ge- legten Annahme an der Urteilsfähigkeit. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 18 Handlungsmotive sind zu respektieren. Zu fragen ist in diesem Kontext lediglich, ob dem Pa- tienten ein kritisches Abwägen der in ihm wohnenden Motive, das Ausrichten seines Verhal- tens nach einem sinnvoll ausgewählten Motiv möglich ist, ob er aus der Vielfalt widerstre- bender Interessen, Gesichtspunkte und Erwartungen eine Entscheidung treffen, bestimmte Ziele verwirklichen und andere zurückstellen kann65. 49 Urteilsfähigkeit setzt auch die Fähigkeit zur verstandgeleiteten Auswahl unter verschiedenen Handlungsmotiven voraus. Erforderlich ist schliesslich eine einigermassen stabile Willensbil- dung. Immer wieder wechselnde Behandlungswünsche, beispielsweise ein dauerndes Hin und Her zwischen palliativer und kurativer oder schul- und alter- nativmedizinischer Behandlung sind ein Indiz für fehlende Urteilsfähigkeit. Der urteilsfähige Patient verfügt über eine gewisse Verhaltenskontrolle, dank dem er momentanen Im- pulsen und Trieben nicht blindlings folgt66. Ganz generell dürften schwer kranke Patienten in ihrer Motivkontrolle oft labiler sein als weitgehend Gesunde. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ausschliesslich nach rationalen Ge- sichtspunkten erfolgt. Auch ein objektiv unvernünftiger Entscheid kann von der Urteilsfähig- keit durchaus gedeckt sein, solange er auf einer emotional abgesicherten Basis beruht.67 Die Urteilsfähigkeit kann hingegen beispielsweise dann fehlen, wenn ein Patient als Jugendlicher noch nicht oder als Schwerkranker nicht mehr in der Lage ist, eine längerfristige Perspektive zu entwickeln, sodass die momentane Krankheits- oder Leidenssituation den Entscheid über- mässig dominiert. Auch heftige Schmerzen oder akute Atemnot können nicht nur die Auffas- sungsgabe einschränken, sondern auch die Motivabwägung verunmöglichen. In ähnlicher Weise können Phobien68 dazu führen, dass ein Patient auf den Gegenstand seiner Angststö- rung fokussiert und nicht in der Lage ist, anderen Motiven ein angemessenes Gewicht beizu- messen. 4.4.5. Willensumsetzungsfähigkeit 50 Es ist durchaus denkbar, dass die Fähigkeit zur rationalen Erfassung der Grundlagen und der Bedeutung einer rechtlich relevanten Willensäusserung auch bei komplizierteren Sachverhal- ten vorhanden ist (und damit die Willensbildungsfähigkeit als intakt erscheint), gleichzeitig jedoch die Fähigkeit, einer fremden Willensbeeinflussung in normalem Mass zu widerstehen, derart beeinträchtigt ist, dass das Verhalten des Patienten nicht mehr dessen eigenen Über- legungen und Überzeugungen entspricht. Ein urteilsfähiger Patient ist in der Lage, Meinungen 65 Vgl. JOSSEN, S. 79 f. 66 HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 06.30. 67 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 34. 68 Beispielsweise eine Nadel-Phobie; illustrativ aus der englischen Rechtsprechung: Re MB (1997) 38 BMLR 175 CA. Beispiel: Der 55-jährige Patient muslimischen Glaubens, der auf eine Nierentransplantation angewiesen wäre, darf diese verbindlich mit dem Argument ablehnen, dass seine persönliche Glaubensüberzeugung ihm eine Organtransplantation verbietet. Der Patientenwunsch ist auch dann zu respektieren, wenn der Arzt das Welt- und Wertebild des Patienten nicht teilt. Urteilsfähigkeit setzt auch vo- raus, dass der Patient in der Lage ist, zwischen den Behandlungsal- ternativen entsprechend seinen persönlichen Werten abzuwägen und sich zu einem verbindlichen Entscheid durchzuringen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 19 und Einflüsse Dritter in kritischer Abwägung in seine eigenständige Urteilsbildung einzube- ziehen und seinen Entscheid dann auch gegen andere Auffassungen zu vertreten und durch- zusetzen.69 51 Sobald der fremde Willenseinfluss derart dominant ist, dass der Behandlungsentscheid nicht mehr persönlichkeitsadäquat erscheint, fehlt es an der Willensumsetzungsfähigkeit. Gleiches trifft zu, wenn ein Patient eine Entscheidung für sich getroffen hat, sich dann aber angesichts des Widerstandes aus seinem Umfeld «umentscheidet», d.h. nicht in der Lage ist, die an ihn gestellten Erwartungen (u.a. von Angehörigen, von Gesundheitsfachpersonen usw.) zu ent- täuschen. Hier muss der Patient allenfalls über das Kriterium der Urteilsfähigkeit vor über- mässiger Beeinflussbarkeit geschützt werden. Heikel in Bezug auf die Willensumsetzungsfä- higkeit sind sodann auch starke emotionale oder tatsächliche Abhängigkeiten des Patienten von bestimmten Personen. 52 Nicht eine Problematik der Urteilsfähigkeit, sondern ein anderer Willensmangel liegt dann vor, wenn ein Patient sich zwar einen eigenen Willen bilden kann, aber durch Täuschung, Drohung oder Zwang dazu gebracht wird, einen seinem Willen zuwiderlaufenden Entscheid zu kommunizieren. Bei diesen vergleichsweise seltenen Sachlagen fehlt es nicht an der Ur- teilsfähigkeit, dennoch ist ein solcher Entscheid unwirksam (vorne, Rz. 19 ff.). Dies kann etwa in familiären Konstellationen mit starken Abhängigkeitsmustern und oder Manipulation zu- treffen. 53 Keine unzulässige Beeinflussung liegt selbstredend dann vor, wenn objektive Sachzwänge die Bandbreite der zur Verfügung stehenden Entscheidmöglichkeiten einschränken, z.B. weil eine bestimmte Behandlung durch die Krankenkassen nicht bezahlt wird, in der favorisierten Ein- richtung/Palliativstation keine Betten zur Verfügung stehen oder Angehörige nicht in der Lage bzw. bereit sind, den pflegebedürftigen Patienten zu Hause zu pflegen, sodass ein vo- rübergehender Verbleib im Akutspital oder gar eine Heimeinweisung erforderlich wird. 69 HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 06.32. Beispiel 1: Bei Herrn R. wurde ein Hirntumor diagnostiziert. Er möchte diesen jedoch nicht operativ entfernen lassen. Nach Einholen einer fachlich fundierten Zweitmeinung hat er sich einen entsprechenden Willen gebildet. Als er diesen Entscheid seinem Neurochirurgen mit- teilt, meint dieser: «Aber Herr R., sie werden mich doch jetzt nicht enttäuschen. Sie können mir wirklich vertrauen, das kommt gut.» Herr R. willigt daraufhin in die Operation ein, sagt aber zu Hause seiner Frau, dass er eigentlich nicht glücklich sei mit dem Entscheid. Eine ei- gentliche Drucksituation liegt hier nicht vor. Aber offensichtlich ist Herr R. nicht in der Lage, sich hinreichend vom Arzt abzugrenzen und seine an sich gut abgestützte, wohlüberlegte Mei- nung diesem gegenüber zu vertreten. Beispiel 2: Patientin C. hat sich eigentlich wohlerwogen gegen eine weitere Chemotherapie entschieden. Sie möchte die ihr verbleibende Zeit mit möglichst hoher Lebensqualität genies- sen. Der Ehemann und die Kinder von Frau C. erwarten aber von ihr, dass sie «weiterkämpft», was zu erheblichen Konflikten führt. Schliesslich lenkt Frau C. ein und teilt mit, dass sie doch noch eine Chemotherapie wolle. In dieser Sachlage ist zu prüfen, ob Frau C. vor den Angehö- rigen geschützt werden muss, indem sie durch das Gesundheitsfachpersonal gestärkt und al- lenfalls durch geeignete Personen das Gespräch mit den Angehörigen gesucht wird. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 20 4.4.6. Objektive Ursachen der Urteilsunfähigkeit 54 Die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 Zivilgesetzbuch setzt voraus, dass diese zumindest teil- weise auf objektivierbaren physiologischen bzw. psychischen Ursachen beruht, nämlich auf Kindesalter, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch und «ähnlichen Zustän- den»70. 55 Das Vorliegen eines solchen Zustandes bedeutet indes nicht zwingend, dass die Urteilsfähig- keit mit Bezug auf die konkret in Frage stehende Willensäusserung verneint werden muss. Es bedarf darüber hinaus der Feststellung, wonach dieser Zustand bzw. diese Störung im kon- kreten Fall eine Urteilsunfähigkeit für den Behandlungsentscheid herbeigeführt hat. 56 Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist die Feststellung einer konkreten Ursache regel- mässig unproblematisch. Entscheidend für die Frage der Urteilsfähigkeit eines Patienten ist nämlich nicht die Tatsache, dass ein bestimmtes Krankheitsbild oder eine andere objektive Ursache nachgewiesen ist; vielmehr ist zu fragen, ob und inwiefern sich dieser Zustand auf die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln ausgewirkt hat.71 Liegt eine Störung der Willens- bildung oder -umsetzung vor, so ist es meist unproblematisch, diese auf eine Ursache zurück- zuführen. Das kann beispielsweise eine psychische Erkrankung (einschliesslich Suchterkran- kungen oder Depression), eine angeborene oder erworbene kognitive Einschränkung, ein Hirntumor, Medikamenteneinfluss, hohes Fieber oder ein Aufregungs- bzw. Schockzustand sein. Gerade im Kontext der Palliativmedizin ist aber auch an Erschöpfungszustände, Delir, heftige Schmerzen oder Übelkeit als mögliche Ursachen einer Urteilsunfähigkeit zu denken. Zur Urteilsfähigkeit Minderjähriger («Kindesalter») siehe hinten, Rz. 144 ff. 57 Der Nachweis der Urteilsunfähigkeit erübrigt sich bei bewusstlosen und damit nicht an- sprechbaren Patienten, ungeachtet der Ursache. Allerdings ergibt sich aus der Äusserungs- unfähigkeit allein keine Urteilsunfähigkeit, solange der Patient bei klarem Bewusstsein ist (z.B. im Falle eines locked-in-Syndroms). Diesfalls muss zumindest versucht werden, den Pa- tienten aufzuklären, und es sollte überdies – gegebenenfalls unter Einsatz entsprechender Hilfsmittel – versucht werden, ihm die Mitteilung seines Willens zu ermöglichen. Erweist sich dies als unmöglich, treten dieselben Konsequenzen wie bei Urteilsunfähigkeit ein. 4.4.7. Relativität der Urteilsfähigkeit 58 Ob eine Person urteilsfähig ist oder nicht, muss immer im Einzelfall, bezogen auf eine ganz konkrete Handlung, beurteilt werden. Es lässt sich daher nicht generell sagen, ein Patient «ist 70 Siehe u.a. BGE 117 II 231 E. 2a: «Une personne n’est privée de discernement au sens de la loi que si sa faculté d’agir rai- sonnablement est altérée, en partie du moins, par l’une des causes énumérées à l’art. 16 CC, dont la maladie mentale et la faiblesse d’esprit, à savoir des états anormaux suffisamment graves pour avoir effectivement altéré la faculté d’agir raison- nablement dans le cas particulier et le secteur d’activité considérés […]». 71 BGE 117 II 231 E. 2b. Beispiel: Patientin L. ist schwer drogensüchtig und aktuell in einem Methadonprogramm. Da- neben spritzt sie unregelmässig zusätzlich Heroin. Als sie wegen eines Karzinoms behandelt wird, sorgt das Spital für einen gleichmässigen «Grundpegel» an Opiaten, damit Frau L. keine Entzugserscheinungen erleidet. Diese Medikation – obschon objektiv betrachtet womöglich hoch dosiert – beeinträchtigt die Urteilsfähigkeit von Frau L. nicht, vielmehr wäre sie ohne Opiate wegen der einsetzenden Entzugsbeschwerden nicht mehr in der Lage, mit Bezug auf die Krebserkrankung einen Entscheid zu treffen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 21 urteilsfähig» oder «ist nicht urteilsfähig». Man spricht daher auch von Relativität der Urteils- fähigkeit: 4.4.7.1. In sachlicher Hinsicht 59 Die sachliche Relativität der Urteilsfähigkeit bedeutet, dass diese immer mit Bezug auf die konkrete Willensäusserung und deren Bedeutung zu beurteilen ist. Eine an Demenz leidende Person ist vielleicht noch ohne weiteres in der Lage, sich verlässlich zu pflegerischen Mass- nahmen oder zur Menuwahl zu äussern. Das bedeutet noch nicht, dass sie auch hinsichtlich bedeutungsvollerer Geschäfte, wozu die Behandlungseinwilligung gehört, urteilsfähig ist. 60 Ein Patient kann mit der Komplexität einer Behandlung oder aber mit der Tragweite seiner Entscheidung überfordert und daher urteilsunfähig sein. Entsprechend darf nicht auf lediglich einen der beiden Gesichtspunkte abgestellt werden. Wenig komplex, aber von erheblicher Tragweite, ist beispielsweise die Anweisung, auf jegliche Behandlung mit Blutprodukten zu verzichten. Umgekehrt kann die Wahl zwischen zwei gleichermassen anerkannten und risiko- armen Operationstechniken zwar für den medizinischen Laien komplex sein, die Wahl ist aber von vergleichsweise geringer Tragweite. Daher ist die Urteilsfähigkeit in der zweiten Sachlage rascher zu bejahen. 4.4.7.2. Dieselben Anforderungen bei Behandlungsverweigerung 61 Nicht zu folgen ist der gelegentlich in der Literatur vertretenen Ansicht, dass für die Verwei- gerung einer Behandlung geringere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen seien wie für die Einwilligung. Um gültig eine Behandlung zu verweigern, muss der Patient ebenso in der Lage sein, seine Diagnose, den erwarteten Krankheitsverlauf und mögliche Behandlun- gen, einschliesslich der realistischer Alternativen, kennen und verstehen zu können. Dass es dazu ein ‚Weniger‘ an Urteilsfähigkeit bräuchte als zum Erteilen der Einwilligung in einen (von der medizinischen Fachperson empfohlenen) Eingriff, ist nicht einzusehen. 62 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beim urteilsunfähigen Patienten ein Eingriff, dem der Vertreter zugestimmt hat (vgl. Rz. 71) selbst dann vorgenommen werden darf, wenn sich der urteilsunfähige Patient selber körperlich dagegen zur Wehr setzt. Gelingt bei dieser Sach- lage ein «Deeskalieren» nicht, kann also der Urteilsunfähige auch mit viel Geduld und Zure- den nicht für die Behandlung gewonnen werden, so muss – ähnlich, wie dies in der Pädiatrie n Die Urteilsfähigkeit ist stets für einen bestimmten Zeitpunkt und mit Blick auf ein ganz konkretes, rechtlich relevantes Verhalten zu klären: Relativität der Urteilsfähigkeit Relativität der Urteilsfähigkeit in sachlicher Hinsicht Komplexität des Entscheids Tragweite des Entscheids in zeitlicher Hinsicht Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Einwilligung (und der Behandlung?) Beispiele: • Urteilsfähigkeit für pflegerische Massnahmen oder für Behandlungsentscheid. • Schwankende Urteilsfähigkeit bei Verabreichung starker Schmerzmittel. 41 Beispiel: Die Urteilsfähigkeit zur Ablehnung einer lebensrettenden, minimalinvasiven Blind- darmoperation ist nicht rascher zu bejahen als die Urteilsfähigkeit zur Einwilligung in diesen Eingriff. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 22 täglich gemacht wird – unter Verweis auf den mutmasslichen Willen des Patienten (Rz. 81 f.) gehandelt werden können. 4.4.7.1. Relativität in zeitlicher Hinsicht 63 Die Urteilsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Handlung vorliegen. So ist es denkbar, dass ein Patient nach einer hohen Medikamentengabe oder in einem vorüber- gehenden Delir nur für gewisse Zeit nicht urteilsfähig ist. 4.4.8. Klärung der Urteilsfähigkeit 64 Die Urteilsfähigkeit ist zwar ein vom Gesetz definierter Rechtsbegriff. Zur Klärung der kon- kreten Fähigkeiten des einzelnen Patienten ist jedoch der Arzt zuständig.72 Da der ärztliche Eingriff – wie dargelegt – als Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich widerrechtlich ist, der Arzt somit zu seiner Entlastung alle Elemente einer gültigen Einwilligung nach- zuweisen hat, führt eine allfällige Beweislosigkeit hinsicht- lich der Urteilsfähigkeit notwendigerweise zum prozessua- len Unterliegen des Arztes, und zwar auch mit Blick auf die (zivil- und strafrechtliche) Recht- mässigkeit des Eingriffs. Die sorgfältige Klärung der Urteilsfähigkeit drängt sich daher in allen Zweifelsfällen auf. 65 Das Gesetz sieht dazu kein bestimmtes Verfahren vor. Aus der Erläuterung der Urteilsfähig- keit dürfte allerdings klar geworden sein, dass ein Testverfahren, das lediglich kognitive Fä- higkeiten abprüft, für die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit in medizinische Behandlun- gen nicht ausreicht. Hilfreich für die Praxis kann die Verwendung spezifischer Tests oder Fra- gebogen sein, beispielsweise der Richtlinie «Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis» der SAMW.73 In schwierigen Entscheidungssituationen und wenn die Zeit dafür ausreicht, drängt sich allenfalls der Beizug einer psychiatrischen Fachperson auf. 4.4.9. Zum Umgang mit Patienten mit zweifelhafter Urteilsfähigkeit 66 Ist die Urteilsfähigkeit des Patienten zweifelhaft, gilt es zunächst einmal, möglichst optimale Rahmenbedingungen für den Behandlungsentscheid zu schaffen. Obschon zur Beurteilung 72 In einem allfälligen Prozess wird allerdings das Gericht, gestützt auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, die Rechtsfrage klären, ob die Urteilsfähigkeit für das strittige Geschäft vorhanden ist bzw. war. 73 < www.samw.ch/dam/jcr:f280a76e-f5d9-4a83-b80d-5debe56507ae/richtlinien_samw_urteilsfaehigkeit.pdf> . Obschon die Urteilsfähigkeit ein Rechtsbegriff ist, muss ihr Vorlie- gen oder Fehlen im Zweifelsfall durch den behandelnden Arzt ge- klärt werden. Beispiel: Der 19-jährige Herr S. ist zufolge einer Trisomie 21 für Behandlungsentscheide nicht urteilsfähig. Er hat grosse Angst vor Ärzten, ansonsten ist er aber eine ausgesprochen fröhliche, aufgeweckte Persönlichkeit. Als er akut erkrankt und eine (lebensrettende) Routi- neoperation erforderlich wird, ist schon die medizinische Abklärung im Spitalumfeld für Herrn S. ganz schwierig. Als die Ärztin versucht, ihn von der Notwendigkeit des Eingriffs zu überzeugen, verweigert sich Herr S. dem Gespräch vollständig. Er will zwar möglichst rasch gesund werden, die Zustimmung zum Eingriff erteilt er aber nicht. Jeder Versuch von Gesund- heitsfachpersonen, ihn auch nur zu berühren, wird mit heftigen Abwehrbewegungen quittiert. Die Operation ist dennoch zulässig, wenn sie seinem mutmasslichen Willen entspricht (wäre Herr S. urteilsfähig, würde er dem Eingriff zustimmen) und durch den Vertreter genehmigt wurde. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 23 der Gültigkeit einer Willensäusserung letztlich ein ‚Alles-oder-Nichts-Entscheid’ über die Ur- teilsfähigkeit des Patienten zu treffen ist, bedeutet dies nicht, dass diese unabhängig von den Begleitumständen bejaht oder verneint werden kann. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, ei- nem geschwächten, betagten oder von milden Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten betroffenen Patienten die gültige Entscheidfindung zu erleichtern und damit die vorhandenen Beeinträchtigungen unter Umständen wirksam aufzufangen.74 67 So kann es allenfalls schon genügen, die optimale Tageszeit für Aufklärung und Behandlungs- entscheid einzuplanen.75 Dem Patienten ist sodann genügend Zeit für seine Meinungsbildung einzuräumen.76 Im Gespräch mit einem geschwächten Pati- enten ist es wichtig, die wesentlichen Gesichtspunkte mehr- fach zu wiederholen, zusammenzufassen und zu paraphra- sieren. Da ein Patient möglicherweise dazu neigt, seine ei- gene Schwäche und sein Unverständnis zu überspielen, sollte er dazu aufgefordert werden, das Gesagte in eigenen Worten zu wiederholen und deren lebenspraktischen Auswirkungen zu umschreiben, damit der Arzt sich vergewissern kann, dass Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und -alternativen sowie deren Vor- und Nachteile wenigstens in groben Zügen verstanden wurden (vgl. zum Umgang mit fremdsprachigen Patienten vorne, Rz. 32).77 68 Die kognitiven Kompetenzen einer Person können sodann je nach Umfeld stark variieren. Es ist daher durchaus denkbar, dass eine unter leichter Demenz leidende Person im ihr nicht vertrauten Umfeld einer Arztpraxis oder eines Spitals deutlich stärkere Symptome einer kog- nitiven Beeinträchtigung zeigt als im familiären Kontext und in bekannter Umgebung. Inso- fern könnten – sofern die konkrete Sachlage dies zulässt – Hausbesuche des behandelnden Arztes bzw. des Hausarztes dazu beitragen, die noch verbliebene Selbstbestimmungsfähigkeit des Patienten optimal auszuschöpfen.78 69 Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch das Problem nach der Zulässigkeit einer Entscheiddele- gation.79 Nicht selten wird der Patient den Wunsch äussern, dass der Arzt oder ein Angehöri- ger an seiner Stelle über das weitere medizinische Vorge- hen entscheidet. Dies wird besonders oft dann zutreffen, wenn sich der Patient subjektiv mit dem Behandlungsent- scheid überfordert fühlt und sich daher selber als nicht ent- scheidungsfähig einstuft. Ein solches Abtreten der Selbst- bestimmung ist rechtlich unzulässig, solange der Patient ur- teilsfähig ist. Indessen darf die rechtliche Betrachtung nicht bei der abstrakten Beurteilung 74 Siehe etwa die Hinweise bei AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 100 ff. 75 Beispielsweise mit Rücksicht auf allfällige Medikamente und deren Nebenwirkungen oder auf tageszeitbedingte Schwan- kungen der Form des geistig geschwächten Klienten. In der Regel scheint der Vormittag für viele geistig geschwächte Perso- nen günstiger zu sein als der Nachmittag oder gar Abend. 76 Zur Problematik einer zu kurzen Überlegungsfrist u.a. BGer 4P.265/2002. 77 Vgl. AMERICAN BAR ASSOCIATION COMMISSION ON LAW AND AGING & AMERICAN PSYCHOLOGICAL ASSOCIATION, Assessment of older adults with diminished capacity: A handbook for lawyers, Washington 2005, S. 29: «The importance of repeated testing for compre- hension has been documented in research of informed consent procedures showing that comprehension is sometimes in- complete even when individuals state that they understand. This inconsistency is more pronounced among older adults, particularly those with low vocabulary and education levels.» 78 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 102. 79 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 105 ff. Der urteilsfähige Patient kann den Behandlungsentscheid nicht an den Arzt oder an Angehörige delegieren. Unzulässig ist auch ein vollständiger Aufklärungs- verzicht («blinde Einwilligung»). Optimale Rahmenbedingungen (Zeit, Ort, Rahmen des Gesprächs usw.) können dazu beitragen, dass Patienten mit zweifelhafter Urteilsfähigkeit noch selber ent- scheiden können. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 24 der Delegation stehenbleiben, sondern bedarf der Anknüpfung an konkrete Lebenssachver- halte der medizinischen Praxis. Vielen Patienten ist das Vertrauen zu ‚ihrem’ Arzt wichtiger als die Wahrung der alleinigen Entscheidungshoheit.80 Die Grenze zwischen der (zweifellos zulässigen) bloss beratenden Inanspruchnahme des Arztes («Wie würden Sie in meiner Situ- ation entscheiden?») hin zur Entscheiddelegation («Herr Doktor, bitte entscheiden Sie für mich!») ist oft fliessend. So lange der Patient, im Anschluss an die Beratung durch den Arzt und allenfalls nach Rücksprache mit Angehörigen dem vorgeschlagenen, hinreichend konkret beschriebenen Vorgehen selber zustimmt, liegt, genau genommen, noch keine Delegation des Entscheids vor. Es fragt sich indessen, wie weit auf Einzelheiten der Aufklärung verzichtet werden kann. Der Verzicht auf einlässliche Darstellung aller mit dem Eingriff verbundenen Risiken und möglicher Behandlungsalternativen muss zulässig sein, wenn der Patient seinem Arzt diesbezüglich bewusst Vertrauen schenken will. Unzulässig wäre hingegen ein vollstän- diger Aufklärungsverzicht81. (Zur Frage der Entscheiddelegation an Angehörige siehe vorne, Rz. 33.) 5. Der urteilsunfähige Patient – die urteilsunfähige Patientin 5.1. Überblick über die Konsequenzen der Urteilsunfähigkeit 70 Wie dargelegt, ist lediglich der Wille des urteilsfähigen Patienten rechtlich relevant. Zwar ist die Urteilsfähigkeit zeitlich und sachlich relativ zu sehen (Rz. 58 ff.). In Bezug auf einen kon- kreten Sachverhalt in einem bestimmten Zeitpunkt ist der Patient allerdings entweder ur- teilsfähig oder nicht. Es handelt sich um eine Schwarz-Weiss-Entscheidung ohne mildere Graustufen. Unbestrittenermassen ist somit die Einwilligung eines Urteilsunfähigen kein gül- tiger Rechtfertigungsgrund. Ebenso wenig begründet dessen Verweigerung rechtliche Wir- kungen. 71 Da jede medizinische Behandlung einer gültigen Einwilligung bedarf, musste der Gesetzgeber klären, wie bei Urteilsunfähigkeit vorzugehen ist (siehe dazu auch das Flussdiagramm bei Rz. 38). In der Regel wird für den Behandlungsentscheid auf die Einwilligung des Vertreters des urteilsunfähigen Patienten abgestellt (dazu sogleich). Gelegentlich erübrigt sich der Bei- zug eines Vertreters, weil eine direkt anwendbare, hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt (Rz. 91). In dringlichen Fällen wird der Arzt selber entscheiden müssen (Rz. 86). 5.2. Vertreterentscheid an Stelle des Patientenentscheids 5.2.1. Die vertretungsberechtigten Personen 72 Das Erwachsenenschutzrecht bestimmt die zur Vertretung berechtigten Personen und deren Reihenfolge. Diese sogenannte Kaskadenordnung ist für das Behandlungsteam verbindlich. 80 Siehe die Hinweise bei AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 106, Fn 158. 81 Dazu u.a. AEBI-MÜLLER, Perpetuierte Selbstbestimmung, S. 152. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 25 73 Primär vertretungsberechtigt ist diejenige Person, die der Patient in einer Patientenverfü- gung oder einem Vorsorgeauftrag bestimmt hat (dazu Rz. 88 und 104). Allerdings ist zu be- achten, dass diese Anordnungen formbedürftig sind. Es genügt daher nicht, dass der (zu die- sem Zeitpunkt noch urteilsfähige) Patient bei seinem Spitaleintritt mündlich angegeben hat, eine bestimmte Person sei «nächste zu kontaktierende Person» oder «vertretungsberech- tigte Person» und dieser Hinweis im Patientendossier vermerkt wurde. Damit später keine Unsicherheiten über die Vertretungsberechtigung aufkommen, sollte eine solche Erklärung datiert und vom Patienten unterzeichnet werden, sodass sie als verbindliche Patientenverfü- gung gilt (Rz. 89). 74 Hat der Patient selber keinen Vertreter bestimmt, steht an zweiter Stelle der Kaskadenord- nung der durch die KESB bestellte Beistand. Dabei ist zu beachten, dass Vertretungsbeistand- schaften oft nur für andere Zwecke, insbesondere für die Vermögensverwaltung, eingesetzt werden. Ein Beistand, der auch in medizinischen Belangen entscheidbefugt ist, ist vergleichs- weise selten vorhanden. Die Nennung bereits an zweiter Stelle der Kaskade hat den Zweck, dass – wo nötig (vgl. Rz. 79) – die Vertretung durch Angehörige verhindert werden kann. Sie sagt über die Häufigkeit einer solchen Vertretungsbefugnis nichts aus. 75 Darauf folgen in der Kaskadenordnung bestimmte Angehörige, wobei die Formalbeziehung alleine nicht genügt. Das Gesetz setzt voraus, dass die Beziehung auch gelebt wird. Dies wird mit der Wendung «regelmässig und persönlich Beistand leisten» zum Ausdruck gebracht. Wie der behandelnde Arzt das Bestehen einer solchen Beziehung feststellen oder prüfen soll, lässt das Gesetz allerdings offen. o An erster Stelle der vertretungsbefugten Angehörigen steht der Ehepartner bzw. (bei gleichgeschlechtlichen Paaren) der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin. Hier ist alternativ ein regelmässiger und persönlicher Beistand oder eine Hausgemein- schaft gefordert, weil eine intakte Ehe auch vorliegen kann, wenn die Ehegatten (z.B. krankheitsbedingt) nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen. o Zur Vertretung berechtigt an nächster Stelle, wer ohne eine rechtlich geordnete Bezie- hung mit dem urteilsunfähigen Patienten in Hausgemeinschaft lebt und ihr regelmässig n Vertretungsberechtigung 42 Ve rtr et un g de s ur te ils un fä hi ge n Pa tie nt en 1. Vertreter gemäss Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag 2. Beistand mit Vertretungsrecht für medizinische Belange 3. Ehepartner (oder eingetragener Partner) 4. Nachkommen 5. Eltern 6. Geschwister Gelebte Beziehung erforderlich! Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 26 und persönlich Beistand leistet. Diese offene Formulierung umfasst insbesondere Konku- binatspartner (eheähnliche Lebensgemeinschaften), aber auch andere Formen von trag- fähigen Verantwortungs- und Lebensgemeinschaften. Dabei ist grundsätzlich nicht die Dauer des Zusammenlebens massgeblich, sondern die Intensität der Beziehung. Eine erst seit ganz kurzer Zeit bestehende Lebensgemeinschaft wird aber u.U. noch nicht so gefes- tigt sein, dass man der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner des Patienten die Ver- antwortung für einen Behandlungsentscheid überbürden sollte. o Es folgen die Nachkommen, Eltern und Geschwister (in dieser Reihenfolge), wobei die nächste Stufe der Kaskade nur dann relevant wird, wenn es an Angehörigen der vorderen Stufen fehlt. 76 Sind mehrere Personen derselben Stufe vertretungsberechtigt – beispielsweise, wenn ein al- leinstehender Patient mehrere Nachkommen hat – ist ein einstimmiger Entscheid erforder- lich. Allerdings darf der gutgläubige Arzt gemäss Art. 378 Abs. 2 ZGB annehmen, dass jede Person im Einverständnis mit den anderen handelt. Gutgläubig ist der Arzt, wenn er nichts von einer etwaigen Uneinigkeit weiss oder wissen müsste. Ist dies nicht der Fall, hat er ge- mäss Art. 381 ZGB die KESB über die Uneinigkeit der vertretungsberechtigten Personen zu informieren (dazu Rz. 79). 77 Das Wahrnehmen des Vertretungsrechts kann für den vertretungsberechtigten Angehörigen eine grosse emotionale Belastung darstellen. Es ist daher wichtig, darauf hinzuweisen, dass keine Pflicht zur Vertre- tung besteht, sondern jeder Vertretungsberechtigte diese Aufgabe ablehnen kann. Vertretungsberechtigt ist diesfalls die nächste Person in der Kaskade. Fehlt eine solche, muss durch die KESB ein Beistand eingesetzt werden. Reicht die Zeit dafür nicht aus, so muss der behandelnde Arzt entscheiden (vgl. Rz. 86). 5.2.2. Problemfälle und Abweichen von der Vertretungskaskade 78 Diese erläuterte Vertretungskaskade ist abschliessend und zwingend zu befolgen, auch wenn sie gegebenenfalls nicht der gefühlten Nähebeziehung entspricht. Weitere, mit dem Patien- ten unter Umständen viel besser vertraute Personen wie gute Freunde, die den Patienten regelmässig besucht haben, müssen vom Patienten selber gültig zum Vertreter bestimmt o- der behördlich als Beistand eingesetzt werden. Daher ist es (dringliche Fälle vorbehalten, Rz. 86), unzulässig, wenn die gesetzlich vorgesehene Kaskade umgangen wird und man schlicht die Angehörigen «am Bettrand» entscheiden lässt. Eine darauf gestützte Behandlung wäre Beispiel: Die 52-jährige Patientin P. hat keine Patientenverfügung verfasst und steht nicht unter Beistandschaft. Sie ist geschieden. Mit ihrem neuen Lebenspartner L. lebt sie nicht zu- sammen, da sie aufgrund einer schweren Erkrankung schon längere Zeit in einem Pflegeheim untergebracht ist. Für die von den Ärzten vorgeschlagene Behandlung ist sie aufgrund eines Delirs nicht urteilsfähig. Nächste Angehörige sind ihr Sohn S. (22-jährig), ihr Bruder B. (59- jährig), und ihre Mutter M. (78-jährig). Gemäss Vertretungskaskade ist der Sohn vertretungs- berechtigt. Anders würde es sich verhalten, wenn Frau P. mit Herrn L. verheiratet wäre; dies- falls wäre nicht der (hier fehlende) gemeinsame Haushalt entscheidend, vielmehr würde bei Bestehen einer Formalbeziehung das regelmässige und persönliche Leisten von Beistand für die Vertretungsberechtigung ausreichen. Es besteht keine Pflicht zur Ver- tretung – wer sich nicht in der Lage fühlt, den Stellvertreterent- scheid zu treffen, darf dies ableh- nen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 27 mangels gültig erteilter Einwilligung widerrechtlich. Zudem sind gegenüber den nicht vertre- tungsberechtigten Angehörigen und Freunden die Vertraulichkeitspflichten zu beachten (Rz. 117 ff.). 79 Nicht selten wirft die Zusammenarbeit mit Angehörigen Probleme auf.82 Diese können in der Person der Angehörigen selbst liegen, beispielsweise, wenn sie mit der Entscheidung über- fordert sind, eigene Interessen oder Wertungen vertreten oder untereinander nicht einig sind. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen Vertreter ihr Recht missbrauchen, sind die Interessen des Patienten gefährdet oder sind mehrere, auf gleicher Stufe berechtigte Angehörige mit Bezug auf die Behandlung uneinig, ist die KESB zu informieren. Diese wird gestützt auf Art. 381 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft errichten. Dieses Verfahren kann allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen, muss doch die KESB die konkreten Beziehungen und die medizinische Situation abklären, um entscheiden zu können. Das Ernennen eines Bei- standes kann daher in der Praxis mehrere Wochen in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit trifft der behandelnde Arzt selber die notwendigen bzw. dringlichen Behandlungsentscheide (dazu Rz. 86). 5.3. Behandlungsplan und Beachtung des mutmasslichen Willens des Urteilsunfähigen 80 Gesetzlich ist für die Behandlung von urteilsunfähigen Patienten ein Behandlungsplan i.S.v. Art. 377 ZGB vorgesehen. Darin plant der Arzt die Behandlung und bespricht sie mit dem ge- setzlichen Vertreter. Dieser ist ebenso aufzuklären wie es beim Patienten selbst der Fall wäre, denn auch die vertretende Einwilligung muss dem «informed consent»-Prinzip genügen. 81 Die Vertretung des Patienten hat entsprechend dessen mutmasslichen Willen zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Vertreter die notwendigen Entscheidungen nicht nach seinem Gut- dünken oder nach seinen eigenen Präferenzen und Wertvorstellungen trifft, sondern im Hin- blick darauf, was der Patient selber für sich entscheiden würde, wenn er noch könnte. 82 Der mutmassliche Wille ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. Zu berücksichti- gen sind neben der medizinischen Situation (Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und damit 82 S. dazu BASS-Studie, S. 13 ff. Beispiel: Der 87-jährige Herr C. lebt seit drei Jahren im Pflegeheim. Bei verschiedenen Gele- genheiten hat er gegenüber dem Pflegepersonal und dem Heimarzt mündlich zum Ausdruck gebracht, dass er eigentlich «lebenssatt» sei, keine Angst vor dem Tod habe und keine inten- sivmedizinische Betreuung möchte. Eine Patientenverfügung liegt nicht vor, nächste Angehö- rige (i.S.v. Art. 378 ZGB) sind die beiden Söhne. Als Herr C. einen Schlaganfall erleidet, ins Spi- tal verbracht und dort stabilisiert wird, fällt es den Söhnen schwer, das Sterben von Herrn C. zuzulassen. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass sie sich in den letzten Jahren wegen hoher beruflicher und familiärer Belastung nur wenig um Herrn C. gekümmert haben. Sie for- dern eine maximale medizinische Betreuung ein. Dies entspricht offenkundig nicht dem mut- masslichen Willen von Herrn C. Wie ist hier vorzugehen: Die Söhne sollten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Behandlungsentscheid dem mutmasslichen Willen des Patienten entsprechen muss. Beharren sie auf einer Behandlung, die offenkundig nicht dem mutmasslichen Willen von Herrn C. entspricht, muss eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgen. Bis diese verbind- lich über die Vertretungsberechtigung entscheidet, ist der Arzt entscheidbefugt, wobei dieser sich am mutmasslichen Willen von Herrn C, orientieren wird – auf eine intensivmedizinische Behandlung wird daher in der vorliegenden Sachlage (klarer Patientenwunsch) verzichtet. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 28 verbundene Risiken und Belastungen, Prognose) die früheren Äusserungen des (damals noch urteilsfähigen) Patienten, dessen Wertvorstellungen und ggf. religiöse Überzeugungen, all- fällige frühere Entscheide in ähnlichen medizinischen Situationen und seine Lebensum- stände. Für gewöhnlich haben dabei die Aussagen der nahen Angehörigen grosses Gewicht. Auch etwaige ungültige oder nicht anwendbare Patientenverfügungen können Indizien für den mutmasslichen Willen liefern. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des oder der vertretungsberechtigten Angehörigen, den mutmasslichen Willen des Patienten abzuklären und den Arzt darüber zu informieren. 83 Das Gesetz sieht in Art. 377 Abs. 3 ZGB ausdrücklich die Partizipation des urteilsunfähigen Patienten im Rahmen seiner Möglichkeiten vor. Urteilsun- fähige können unter Umständen noch einen Willen äussern und dieser muss auch nicht unbeachtet bleiben, obwohl er rechtlich keine Bindung mehr bewirkt. Zwar verliert er zum Schutze des Patienten, der entsprechend seiner einge- schränkten kognitiven Fähigkeiten nicht mehr die Entschei- dungsverantwortung tragen soll, an Bedeutung. Dennoch soll der urteilsunfähige Patient soweit möglich in den Be- handlungsentscheid einbezogen werden, seine Wünsche äussern und an der Entscheidfin- dung partizipieren. Willensäusserungen des urteilsunfähigen Patienten können zudem unter Umständen entscheidende Rückschlüsse auf dessen mutmasslichen Willen liefern. 84 Eine Patientenverfügung kann Weisungen an eine vertretungsberechtigte Person oder allge- meine Wünsche zur Behandlung enthalten. Solchen Weisungen hat der Vertreter Folge zu leisten, sofern nicht einer der Gründe gemäss Art. 372 Abs. 2 ZGB vorliegt, welche ein Abwei- chen von der Verfügung gebieten (Rz. 91 ff.). Sind die Weisungen allgemein gefasst (bspw. hat der Betroffene den Wunsch nach einer effektiven Schmerzbekämpfung unter Inkauf- nahme einer allfällig damit verbundenen Lebensverkürzung geäussert), so obliegt es dem Vertreter, sie im Hinblick auf die konkrete Behandlungssituation zu konkretisieren. 85 Gibt es keine verlässlichen Rückschlüsse auf den mutmasslichen Willen des konkreten Pati- enten (vgl. zu den wichtigsten Indizien Rz. 82), so ist der Behandlungsentscheid nach objekti- ven Kriterien bzw. entsprechend der medizinischen Indikation zu treffen, massgeblich ist mit anderen Worten das medizinisch (unter Berücksichtigung der konkreten Umstände) Gebo- tene. Dies trifft u.a. bei Personen zu, die auch zu einem früheren Zeitpunkt nicht urteilsfähig waren, beispielsweise wegen angeborener geistiger Behinderung (sog. habituell urteilsunfä- hige Personen). Hier besteht die Besonderheit, dass sie nicht nur aktuell keinen rechtlich re- levanten Willen bilden können, sondern darüber hinaus auch in der Vergangenheit nie einen bilden konnten. Die Orientierung an früheren Behandlungsentscheidungen o.dgl. entfällt da- her. Analoges gilt dann, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder diese zum mutmassli- chen Willen des Patienten keine Angaben machen können. Die Wünsche und Vorstellungen des urteilsunfähigen Patienten sind nicht vollständig unbeacht- lich. Der Betroffene ist, soweit möglich, in den Behandlungsent- scheid einzubeziehen und der Vertreterentscheid muss sich an seinem mutmasslichen Willen ausrichten. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 29 5.4. Dringliche Behandlungsentscheide 86 Die Klärung der vertretungsberechtigten Person, das Besprechen der geplanten Behandlung und das Einholen der vertretungsweisen Einwilligung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Unter Umständen muss der Entscheid über eine medizini- sche Massnahme aber rasch getroffen werden, sodass die Zeit nicht ausreicht, um die Vertretungsberechtigung abzu- klären oder um die vertretungsberechtigte Person zu errei- chen. Dringlichkeit kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Vertretungsverhältnisse streitig sind und bis zur Klärung durch die KESB nicht zugewartet werden kann.83 Das Gesetz sieht in Art. 379 ZGB für diesen Fall vor, dass der Arzt entscheidungsbefugt ist. Er richtet sich dabei nach dem mutmasslichen Willen und den objektiven Interessen des Patien- ten. Dringlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung beinhaltet nach dem Gesagten nicht nur eigentliche medizinische Notfallentscheidungen, sondern liegt immer dann vor, wenn die Zeit nicht ausreicht, um das gesetzlich vorgesehene Prozedere einzuhalten. 6. Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag 87 Sowohl mit einer Patientenverfügung wie auch mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Person im Voraus Anordnungen für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit treffen. Die Patien- tenverfügung ist dabei spezifisch auf medizinische Behandlungsentscheide zugeschnitten. Hingegen hat der Vorsorgeauftrag regelmässig einen breiteren Anwendungsbereich, zudem unterliegt er anderen Formvorschriften. 6.1. Patientenverfügung 6.1.1. Inhalt und Form 88 Mit der Patientenverfügung kann eine noch urteilsfähige Person für den Fall ihrer zukünftigen Urteilsunfähigkeit o entweder einen Vertreter bestimmen (Rz. 73; dem Vertreter können zudem konkrete Handlungsanweisungen gegeben werden); es können auch Gesichtspunkte benannt wer- den, welche von der Ärzteschaft und dem gesetzlichen Vertreter bei der Ermittlung des mutmasslichen Patientenwillens zu berücksichtigen sind; 83 Botschaft, S. 7037. Reicht die Zeit nicht aus, um die Einwilligung der vertretungsbe- rechtigten Person einzuholen, so entscheidet der Arzt nach dem mutmasslichen Willen und den objektiven Interessen des urteils- unfähigen Patienten. Beispiel: Der betagte, multimorbide Herr S. wird nach einem Sturz mit Kopfverletzungen durch die Rettungsdienste ins Spital überführt. Nach einer ersten Stabilisierung stellt sich die Frage der weiteren Behandlung. Herr S. ist diesbezüglich nicht urteilsfähig. Die beiden ent- scheidbefugten Töchter sind uneinig. Die KESB teilt auf Anfrage mit, die Einsetzung einer Ver- tretungsperson werde mindestens zwei Wochen in Anspruch nehmen, da mit beiden Töchtern Gespräche geführt werden müssten. In der Zwischenzeit darf der behandelnde Arzt über die- jenigen medizinischen Behandlungen, die keinen so langen Aufschub erdulden, entscheiden und diese durchführen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 30 o oder festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie für den Eintritt einer bestimmten Behandlungssituation explizit wünscht oder aber ablehnt.84 Denkbar ist beispielsweise der explizite Verzicht auf eine Wiederbelebung bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand.85 89 Für die Gültigkeit der Patientenverfügung genügen Schriftlichkeit, Datierung und Unterschrift – weitere Formalien sind nicht nötig. Die Verfügung kann individuell formuliert werden, es genügt aber auch die Übernahme (Datierung und Unter- zeichnung) eines vorformulierten Formulars. Die formellen Voraussetzungen wurden durch den Gesetzgeber bewusst niedrig angesetzt. Dies ist insofern nicht ganz unproblema- tisch, als sich bei vorformulierten Verfügungen nicht selten die Frage stellen wird, ob der Patient die Formulierungen und deren konkrete Tragweite für die eigene Situation hinreichend verstanden hat.86 Bestehen diesbezüglich ernsthafte Zwei- fel, so ist der Patientenverfügung nicht zu entsprechen. Bestehen zwar keine Bedenken mit Bezug auf den Willen des Patienten, sind aber die Formvorschriften nicht eingehalten (insbe- sondere fehlende Unterschrift unter einem ausgefüllten Formular), so können die Äusserun- gen unter Umständen als Indiz für den mutmasslichen Willen des Betroffenen dienen.87 90 Damit die Weisungen des Patienten im Notfall rasch greifbar sind, kann es sich aufdrängen, sie in eine Behandlungsdokumentation zu übertragen. Die Dokumentation als solche stellt aber noch keine eigentliche Patientenverfügung dar. 6.1.2. Verbindlichkeit und Abweichen von der Verfügung 91 Einer gültig errichteten Patientenverfügung, die auf die konkrete Situation anwendbar ist, ist von Seiten der Ärzteschaft88 zu entsprechen, d.h., sie ist verbindlich. In der Praxis zeigt sich indessen, dass die meisten Patientenverfügungen zu wenig konkret sind, als dass sich daraus in der gegebenen Situation ein konkretes medizinisches Vorgehen ableiten liesse. Diesfalls sind die in der Verfügung geäusserten Anweisungen als Indizien für den mutmasslichen Wil- len zu verstehen und beim Vertreterentscheid zu berücksichtigen (Rz. 81 f.). 92 Heikel an der geltenden Rechtslage ist auch, dass eine Patientenverfügung kein Ablaufdatum kennt und bestehen bleibt, obwohl sich das Krankheitsbild, mögliche Therapien oder auch 84 WIDMER BLUM, S. 93. 85 Da dafür die Form der Patientenverfügung erforderlich ist, genügt es nicht, wenn in der Patientendokumentation lediglich angekreuzt ist «REA-Status: Nein». Sofern mit dem Patienten darüber gesprochen wurde, ist das zwar ein Indiz für seinen mutmasslichen Willen, eine formgültige und damit verbindliche Patientenverfügung liegt aber nicht vor; vgl. auch das Beispiel bei Rz. 90. 86 WASSEM, S. 48. 87 WASSEM, S. 86. 88 Gemäss dem Gesetzeswortlaut ist die Patientenverfügung nur für den behandelnden Arzt verbindlich. Dies würde bedeu- ten, dass beispielsweise Rettungskräfte oder Pflegepersonal in Heimen die Patientenverfügung nicht beachten müssen. Eine solche Auffassung ist allerdings abzulehnen: Ist der Patientenwille in der Akutsituation klar und unzweideutig und die Patien- tenverfügung offenkundig gültig, dann ist es sachgerecht, dass diese Anordnung von allen Gesundheitsfachpersonen respek- tiert wird. Beispiel: Ein Patient hat eine aktuelle, formgültige Patientenverfügung ins Spital mitgebracht, in der er ausdrücklich auf eine REA verzichtet. Es ist sinnvoll, diese Anweisung (evtl. nach nochmaliger Rückversicherung mit dem Patienten) in die Behandlungsdokumentation zu übernehmen. Findet sich hingegen keine Patientenverfügung und nur ein «REA-Status», so ist dies aus rechtlicher Sicht nicht gleichermassen verlässlich. Die formgültige Patientenverfü- gung liegt in Schriftform vor und sie wurde vom urteilsfähigen Pa- tienten datiert und unterzeich- net. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 31 ganz andere Lebensumstände längst geändert haben. Dies führt zu Zweifeln darüber, ob die getroffenen Anordnungen wirklich noch den mutmasslichen Willen des Patienten abbilden. Je älter die Patientenverfügung ist, desto eher rechtfertigt es sich, sie kritisch zu hinterfragen. Wurde die Verfügung hingegen erst vor kurzer Zeit, allenfalls sogar im Wissen um eine kon- krete, fortschreitende Erkrankung erstellt, so erweist sie sich eher als verlässlich. 93 Gemäss Art. 372 Abs. 2 ZGB kann von der Patientenverfügung abgewichen werden, «wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht». Auf diese Gründe ist im Folgenden näher einzugehen. 94 Unbeachtlich ist eine Patientenverfügung, wenn die Anordnungen gegen gesetzliche Vor- schriften verstossen (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Verfü- gung eine direkte aktive Sterbehilfe (zum Begriff: Rz. 130) anordnet.89 Demgegenüber ist die indirekte aktive Sterbehilfe, d.h. insbesondere die Schmerzlinderung mit Mitteln, welche zu- gleich lebensverkürzend sind, zulässig und kann daher Gegenstand einer Patientenverfügung sein (hinten, Rz. 132). Unstreitig kann sich der Patient sodann mittels einer Verfügung gegen lebenserhaltende Massnahmen wehren, bspw. gegen Wiederbelebungsmassnahmen oder künstliche Ernährung.90 95 Der Patientenverfügung ist nicht Folge zu leisten, wenn (erhebliche) Zweifel am freien Willen des Betroffenen bestehen.91 Im Vordergrund stehen dabei die bereits im Zusammenhang mit der Einwilligung erwähnten Willensmängel (Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Zwang; dazu Rz. 19 ff.). Heikel sind Verfügungen, die ihren Grund in einer streng religiösen bzw. sektiere- rischen Weltanschauung haben. Insofern ist zweierlei zu bedenken: Einerseits muss die in einer Patientenverfügung getroffene Anordnung weder objektiv vernünftig sein noch der herrschenden Anschauung entsprechen. Vielmehr ist die persönliche Überzeugung des Pati- enten beachtlich, falls der Betroffene beim Abfassen der Verfügung urteilsfähig war. Ande- rerseits kann jedoch u.a. im Umfeld einer Sekte der Druck auf das einzelne Mitglied, eine bestimmte Verfügung (entgegen der persönlichen Überzeugung) anzufertigen oder zu unter- zeichnen, so erheblich sein, dass von einem freien Willen nicht mehr die Rede sein kann. In dieser Sachlage ist die Verfügung unbeachtlich. 96 Die Patientenverfügung ist auch dann unbeachtlich, wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie aktuell noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Eine Äusserung, welche der Patient tätigt, während die volle Urteilsfähigkeit nicht mehr be- jaht werden kann, darf daher nicht völlig unberücksichtigt bleiben.92 Anlass zu begründeten 89 HRUBESCH-MILLAUER/JAKOB, S. 105, m.w.H. 90 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 153. 91 Ausführlich dazu WIDMER BLUM, S. 176 ff. 92 So u.a. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 20.56. Beispiel: Die Patientin Frau T. wird urteilsunfähig ins Spital gebracht, mit ihr eine Patienten- verfügung, in der sie schulmedizinische Behandlungen strikte ablehnt und nur die «Behand- lung» durch einen namentlich genannten «Heiler» erlaubt. Rasch wird klar, dass sich Frau T. seit zwei Jahren in einem Sektenumfeld bewegt, während sie zuvor Behandlungen, wie sie aus medizinischer Sicht aktuell indiziert wären, in Anspruch genommen hat. Bestehen vor diesem Hintergrund starke Indizien dafür, dass die Patientenverfügung nicht aus freiem Willen un- terzeichnet wurde, ist sie unverbindlich. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 32 Zweifeln kann – neben entsprechenden Äusserungen – auch ein sonstiges Verhalten des Pa- tienten wecken. Daneben können auch äussere Umstände die Verfügung in Frage stellen. Wurde mittels Verfügung eine vertretungsberechtigte Person eingesetzt, kann der Abbruch der Beziehung das der Verfügung zugrunde liegende Vertrauensverhältnis zerstört haben. Zweifel an der Aktualität der Verfügung können ausserdem u.a. dann bestehen, wenn die Verfügung vor längerer Zeit errichtet wurde, mittlerweile neue und besser geeignete Behandlungsmethoden entwickelt worden sind oder sich die Lebenssituation des Patienten grundlegend geändert hat.93 Die Vorstellung eines lebenswerten Lebens kann sich im Verlaufe des Lebens und mit zunehmendem Alter erheb- lich verändern und es kann nicht immer von der blossen Tatsache, dass eine Verfügung nicht in der gehörigen Form widerrufen wurde, auf deren Aktualität geschlossen werden. Da der Gesetzgeber die Patientenverfügung bewusst nicht befristet hat, ist der blosse Zeitablauf für sich allein genommen aber kein hinreichender Grund, um von der Verfügung abzuweichen. 97 Gelangt der behandelnde Arzt bzw. das Ärzteteam zum Schluss, dass aus einem der genann- ten Gründe der Patientenverfügung nicht zu entsprechen ist, so ist dies unter Grundangabe im Patientendossier zu vermerken (Art. 372 Abs. 3 ZGB). 6.1.3. Auslegung der Verfügung 98 Den meisten Patienten fehlt das medizinische Fachwissen und es bleibt, insbesondere bei der Übernahme vorformulierter Formulare, oft unklar, ob der Patient das Geschriebene verstan- den bzw. was er sich darunter vorgestellt hat. Zudem kann fraglich sein, ob der Patient, wäre er aufgeklärt worden, die Verfügung tatsächlich so gewollt hätte. Studien belegen denn auch, dass Patientenverfügungen nach ärztlicher Beratung oftmals vollkommen anders verfasst werden.94 99 Die Angst vor einem therapeutischen Übereifer, der ein würdevolles Sterben nicht mehr zu- lässt, ist weit verbreitet. Viele Menschen fürchten sich davor, umgeben von Apparaten und Schläuchen anstatt friedlich («würdevoll») und im Beisein ihrer Angehörigen zu sterben. Eine andere verbreitete Befürchtung ist, monate- oder jahrelang ohne Bewusstsein und bei schlechter Lebensqualität künstlich am Leben erhalten zu werden. Diese Ängste sind zu res- pektieren, sie sind aber auch bei der Frage, wie die Verfügung in einer ganz spezifischen Be- 93 Kritisch mit Bezug auf die Fähigkeit zur Antizipation u.a. AEBI-MÜLLER, Selbstbestimmung, S. 165 ff.; zudem WIDMER BLUM, S. 188 f. 94 S. die Hinweise bei AEBI-MÜLLER, Perpetuierte Selbstbestimmung, S. 160 ff. Beispiel: Der 72-jährige Herr I. ist ein lebensfroher, aktiver Rentner. Allerdings leidet er seit einiger Zeit an Herzproblemen. In seiner Patientenverfügung hat er angekreuzt, dass er bei einem Herzstillstand wiederbelebt werden wolle – schliesslich hat er noch viel vor! Einige Jahre später erleidet er bei einem Tauchgang einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Die Chancen auf eine völlige Wiederherstellung sind sehr gering; mit grosser Wahrscheinlichkeit müsste Herr I. mit sehr schweren neurologischen Schäden leben bzw. künstlich am Leben erhalten werden. Beim Verfassen der Patientenverfügung hat er diese Situation bzw. die schlechte Prognose nach einer Herz-Lungen-Wiederbelebung nicht vor Augen gehabt. Ein Abweichen von der Verfügung i.S. des Therapieabbruchs ist hier erlaubt. Die Vorstellung eines «lebens- werten Lebens» kann sich im Verlaufe der Zeit ändern. Daher ist denkbar, dass eine ältere Pati- entenverfügung nicht mehr dem mutmasslichen Willen des Pati- enten entspricht. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 33 handlungssituation zu verstehen ist, zu berücksichtigen. Eine auf den ersten Blick unmissver- ständliche Anordnung (z.B. «keine Schläuche») kann sich beim näheren Hinsehen als blosser, aber verbindlicher Wunsch nach Verzicht auf maximalinvasive Massnahmen auf einer Inten- sivpflegestation erweisen. 100 Damit dem mutmasslichen Patientenwillen möglichst gut Rechnung getragen werden kann, wird der behandelnde Arzt nach dem Gesagten auch bei Vorliegen einer Patientenverfügung in vielen Fällen nicht darum herumkommen, zur Auslegung Externa beizuziehen. Beispiels- weise können frühere Ärzte (insb. der Hausarzt), Pflegepersonal und Angehörige womöglich unklare Formulierungen der Verfügung erläutern. Auch Hinweise auf die Weltanschauung und Wertvorstellungen oder konkrete Ängste (z.B. Angst vor Schmerzen oder Dauerabhän- gigkeit von Pflegeleistungen) des Patienten können Hinweise zur Auslegung geben.95 101 Ist der Patient mit Bezug auf die konkrete Massnahme zwar nicht mehr urteilsfähig, aber doch noch äusserungsfähig, so muss er auch bei Vorliegen einer Patientenverfügung in den Be- handlungsentscheid einbezogen werden (Partizipationsrecht, dazu vorne, Rz. 83). Dies ergibt sich nicht direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Patientenverfügung, aber aus den allgemeinen Regeln betreffend die Behandlung urteilsunfähiger Patienten. 6.1.4. Abgrenzung: Advance Care Planning und Vertreterverfügung 102 Ein Advance Care Planning (ACP) ist zur fortlaufenden Klärung der Patientenwünsche in vielen Sachlagen gut geeignet. Denkbar ist sogar, dass sich das ACP schliesslich in einer konkreten und besonders verlässlichen Patientenverfügung niederschlägt. Kommt allerdings – aus wel- chen Gründen auch immer – keine formgültige Patientenverfügung zustande, so sind die Wünsche und Dokumente, die aus dem ACP resultiert haben, nur (aber immerhin) Indizien für den mutmasslichen Willen des Patienten. 103 Hat der Patient im Zustand der Urteilsfähigkeit keine Patientenverfügung verfasst, kann diese nicht nachträglich durch seine Angehörigen oder gesetzlichen Vertreter erstellt werden. Das Errichten einer Patientenverfügung ist ein «absolut höchstpersönliches» Recht, ähnlich wie ein Testament. Insofern kommt einer Vertreterverfügung nicht die Wirkung einer Patienten- verfügung zu. Hingegen ist es denkbar, dass der Arzt mit dem Vertreter (zu den vertretungs- berechtigten Personen vorne, Rz. 72 ff.) eines urteilsunfähigen Patienten mögliche Szenarien bzw. Akutsituationen vorbespricht, weil in einer solchen Situation nicht mehr genügend Zeit für eine Rücksprache sein wird. Ein solches, konkret auf mögliche Behandlungssituationen und -entscheide zugeschnittenes Gespräch kann, auch wenn es in die Zukunft gerichtet ist, 95 AEBI-MÜLLER, Der urteilsunfähige Patient, Rz. 167. Beispiel: Die 68-jährige Frau K. hat in ihrer Patientenverfügung geschrieben, sie lehne inten- sivmedizinische Massnahmen ab. Als sie nach einem Insektenstich aufgrund einer schweren Allergie nicht mehr atmen kann und das Bewusstsein verliert, wird sie durch den aufgebote- nen Notarzt intubiert und ins Spital überführt. Die Untersuchung ergibt, dass aufgrund des raschen Eingreifens keine neurologischen Schäden zu erwarten sind. Da nun aber auch die Patientenverfügung aufgefunden wird, fragt sich das Ärzteteam, ob die Intubation – die eine intensivmedizinische Massnahme darstellt – rechtmässig erfolgt ist oder ob sie umgehend be- endet werden muss. Die Auslegung der Patientenverfügung dürfte ergeben, dass Frau K. eine bloss kurzfristige, bis zum Abklingen der allergischen Reaktion lebensrettende Intubation nicht ausschliessen wollte, zumal bei guter Prognose. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 34 eine Behandlungsplanung (Rz. 80) darstellen und insofern eine zulässige antizipierte Zustim- mung oder Verweigerung durch den Vertreter beinhalten. 6.2. Vorsorgeauftrag 104 Eine weitere Möglichkeit, für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit Vorkehrungen zu tref- fen, besteht im Vorsorgeauftrag nach den Art. 360 ff. ZGB. Im Vorsorgeauftrag wird eine Per- son bezeichnet, die im Falle der Urteilsunfähigkeit die Personensorge und/oder die Vermö- genssorge übernimmt und/oder die urteilsunfähige Person im Rechtsverkehr vertritt. Im Ge- gensatz zur Patientenverfügung ist der Vorsorgeauftrag somit inhaltlich nicht auf medizini- sche Belange beschränkt, sondern bewirkt unter Umständen eine sehr umfassende Vertre- tung der urteilsunfähigen Person. Das kann sinnvoll sein, wenn sich eine länger dauernde Urteilsunfähigkeit abzeichnet und der Betroffene nicht durch einen Beistand vertreten wer- den möchte. Es ist allerdings möglich, der beauftragten Person die Entscheidungsbefugnis auch nur für einzelne Bereiche zu überlassen oder ihr Weisungen zu erteilen, wie sie die Ver- tretung wahrzunehmen hat. Auf diese Weise kann der Vorsorgeauftrag gewissermassen zu- rechtgeschneidert werden. Fehlen konkrete Anweisungen zu medizinischen Belangen hat der Vorsorgebeauftragte in seinem Vertreterentscheid dem mutmasslichen Willen und den ob- jektiven Interessen des Patienten zu entsprechen. 105 Der Vorsorgeauftrag unterliegt strengeren Formvorschriften als die Patientenverfügung. So dürfen nur voll handlungsfähige Personen einen solchen errichten, was urteilsfähige Minder- jährige und ggf. unter einer Beistandschaft stehende Personen ausschliesst. Ein gültig errich- teter Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig errichtet oder öffentlich beurkundet wer- den. Vorformulierte Formulare erfüllen beim Vorsorgeauftrag – im Gegensatz zur Patienten- verfügung – die formellen Vorschriften nicht. 106 Im Unterschied zur Patientenverfügung ist der Vorsorgeauftrag bei Eintritt der Urteilsunfä- higkeit des Betroffenen nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr muss der Vorsorgeauftrag von der KESB validiert werden. Der Vorsorgebeauftragte er- hält anschliessend ein Dokument, das ihn ausweist und seine Vertretungsberechtigung klärt. Dieses Vorgehen kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher empfiehlt sich auch bei vorhandenem Vorsorgeauftrag, die für medizinische Be- lange vertretungsberechtigte Person (zusätzlich) in einer Patientenverfügung zu benennen. Beispiel: Herr O. hat einen Herzinfarkt erlitten und ist derzeit auf der Intensivstation des Spi- tals. Mit der Ehefrau als gesetzliche Vertreterin bespricht der behandelnde Arzt mögliche Be- handlungsszenarien. Wegen der schlechten Prognose erklärt sich die Ehefrau damit einver- standen, dass im Falle eines Herzstillstandes keine Reanimation erfolgen soll. Sie unterzeich- net ein entsprechendes Dokument. Dabei handelt es sich nicht um eine Patientenverfügung, dennoch darf sich der Arzt für den Fall, dass diese Situation (Herzstillstand) eintritt, auf die Vereinbarung mit der Ehefrau («Behandlungsplan») verlassen. Ein Vorsorgeauftrag ist mit Ein- tritt der Urteilsunfähigkeit nicht unmittelbar gültig, er muss durch die Erwachsenenschutzbehörde validiert werden. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 35 7. Pflichten und Pflichtverletzungen in der Palliative Care 7.1. Ausgangslage 107 Die Hauptpflichten des Arztes umfassen, unabhängig davon, ob ein privat- oder öffentlich- rechtliches Verhältnis vorliegt, ein persönliches Tätigwerden, die sorgfältige Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten.96 108 Grundsätzlich schuldet der Arzt dem Patienten «eine auf die Wiederherstellung seiner Ge- sundheit ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst».97 Die Behandlung muss sorgfältig sein, also den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft entsprechen.98 Die konkreten Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.99 109 Mit dem Beginn einer palliativen anstelle oder allenfalls neben einer kurativen Behandlung ändern sich die Behandlungsziele. Während zuvor die Gesundheitsverbesserung beziehungs- weise im Idealfall die Heilung des Patienten – natürlich im Rahmen dessen Selbstbestimmung – Sinn und Zweck der ärztlichen Tätigkeit war, strebt eine palliative Behandlung nun primär die Linderung von belastenden Symptomen an.100 Mit die- sen geänderten Behandlungszielen gehen auch andere ärzt- liche Pflichten einher. In der Palliative Care ist eine Heilung gewöhnlich nicht mehr in Aussicht, so dass das ärztliche Handeln nicht mehr die Wiederherstellung der Gesundheit zum Ziel haben kann. So schuldet der Arzt ein sorgfältiges Tätigwerden im Hinblick auf die Leidensverminderung.101 Dem Patienten soll ein möglichst beschwerdefreies (Rest)Leben und Sterben oder, positiv formuliert, eine unter den gegebe- nen Umständen maximale Lebensqualität ermöglicht werden.102 110 Als zentrale ärztliche Pflicht verbleibt , dem Patienten dabei zu helfen, würdevoll sterben zu können.103 Was dies bedeutet, lässt sich kaum abstrakt definieren, sondern muss auf den An- sichten und Werten des jeweiligen Patienten beruhen.104 Jedenfalls fallen darunter im Rah- men der Palliative Care die optimale Linderung von belastenden Symptomen.105 Am Lebens- ende hat der Arzt die Pflicht, dem Patienten im Rahmen seiner medizinischen Fähigkeiten beim Sterben zu helfen. 111 Auch die Behandlungen im Rahmen der Palliative Care werden von der Autonomie des Pati- enten geprägt. Das bedeutet, dass jede medizinische Massnahme, auch eine palliative Be- handlung, der Einwilligung des Patienten bedarf und er über die Therapie und allfällige Alter- nativen aufgeklärt werden muss. 96 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 70 ff. 97 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 71. 98 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 2 Rz. 72. 99 BGE 116 II 519 E. 3a. 100 SAMW, Palliative Care, S. 6. 101 SAMW, Palliative Care, S. 6. 102 SAMW, Palliative Care, S. 6. 103 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 8 Rz. 245. 104 ZIEGLER, S. 91. 105 SAMW, Palliative Care, S. 6. Mit dem Wechsel von einer kura- tiven Behandlung zu einer pallia- tive Care ändern sich die Behand- lungsziele und damit auch die Pflichten der involvierten Fach- personen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 36 7.2. Haftung des Arztes bzw. des Spitals 112 Nur selten wird es im Kontext der Palliative Care wegen Pflichtverletzungen zu einem Haf- tungsfall kommen; dennoch sollen einige wichtige Punkte hier skizziert werden. Die folgen- den Ausführungen zur Haftung sind lediglich als erste Übersicht in mögliche Haftungsrisiken zu verstehen. Sie können eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Dabei ist insbe- sondere auch an die kantonalen Sonderbestimmungen zu denken, die für öffentliche Spitäler zur Anwendung gelangen. 113 Die Haftung des Arztes oder des Spitals106 setzt einen Schaden107 oder eine immaterielle Un- bill108, Widerrechtlichkeit oder Sorgfaltspflichtverletzung sowie einen adäquaten Kausalzu- sammenhang voraus.109 Zudem ist u.U. auch ein Verschulden gefordert, allerdings bereitet diese Haftungsvoraussetzung bei nachgewiesener Sorgfaltspflichtverletzung oder bei Wider- rechtlichkeit der Behandlung keine Probleme. 114 Typische Haftungsrisiken des Arztes oder des Spitals sind erstens eine Sorgfaltspflichtverlet- zung im Kontext einer konkreten Behandlung, zweitens die Behandlung ohne gültige Zustim- mung und drittens eine Haftung wegen mangelhafter Organisation. Für den einzelnen Arzt ist dieser letzte Haftungsgrund weniger relevant; ein Organisationsmangel kann etwa vorliegen, wenn Delir-Patienten nicht hinreichend überwacht und in einem Zimmer ohne Fenstersiche- rung untergebracht werden. Für Ärzte bedeutsamer sind die Haftung wegen Behandlungs- fehler/Sorgfaltspflichtverletzung und fehlender Zustimmung: 106 Im vorliegenden Kontext der Palliative Care steht die Haftung des Spitals im Vordergrund. Denkbar ist allerdings auch eine Haftung des Hausarztes oder von Gesundheitsfachpersonen der Spitex oder anderer Pflegedienste. 107 Darunter versteht man nur einen Vermögensschaden, d.h. etwa Verdienstausfall, Versorgerschaden, Bestattungskosten usw. 108 Darunter ist u.a. der körperliche Schmerz, seelische Leiden wegen einer Behinderung, Trauer um einen verstorbenen An- gehörigen zu verstehen. Schwere immaterielle Unbill wird durch Zusprache einer Genugtuungssumme abgegolten. 109 Für Einzelheiten siehe AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 7, Rz. 3 ff. Funktionsweise der Haftung für Aufklärungs- und Einwilligungsfehler Behandlung als Verletzung der körperlichen Integrität Einwilligung des „Verletzten“ erforderlich Ø Behandlung ist als solche widerrechtlich! Ø Haftung auch für typische Risiken der fraglichen Behandlung; kein Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung erforderlich! Gültige Einwilligung setzt grundsätzlich Aufklärung sowie Urteilsfähigkeit bzw. gültige Vertretung voraus Einwilligung des aufgeklärten Patienten (oder dessen Vertreters) keine gültige Einwilligung (keine Einwilligung, falscher Vertreter, fehlerhafte Aufklärung usw.) Ø Eingriff ist zulässig! Ø Haftung nur bei Sorgfaltspflicht- verletzungen! Ø Spezifische Behandlungsziele der Palliative Care sind zu beachten! 66 Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 37 115 Der Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung muss durch den Patienten erbracht werden. Dies gelingt nur selten. 116 Ist hingegen die Behandlung (wegen mangelhafter oder fehlender Einwilligung) als solche wi- derrechtlich, dann haftet der Arzt bzw. das Spital auch dann, wenn die Behandlung an sich sorgfältig, d.h. lege artis, durchgeführt wurde. 8. Umgang mit Patienteninformationen und Vertraulichkeit 8.1. Grundsätzliches 117 Der Umgang mit Patienteninformationen – Dokumentation, Einsichts-/Herausgabe-/Informa- tionsrechte sowie Vertraulichkeit – wirft ein breites Feld rechtlicher Fragen auf, die im Rah- men des vorliegenden Skripts nicht umfassend angesprochen werden können.110 Von hoher praktischer Bedeutung in der Palliative Care dürfte vor allem die Vertraulichkeitspflicht sein. Diese ergibt sich aus einer Vielzahl von Bestimmungen, u.a. aus der Bundesverfassung, dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz, den (kantonalen) Datenschutzbestimmungen sowie aus dem Strafrecht (strafrechtliches Berufsgeheimnis, Art. 321 Strafgesetzbuch). Der Ver- traulichkeitspflicht unterworfen sind dabei nicht nur Ärzte, sondern auch weitere Gesund- heitsfachpersonen sowie Hilfspersonen, die Kenntnis von Gesundheitsinformationen eines bestimmten Patienten erhalten. 118 Die Geheimhaltungspflicht dient dem Persönlichkeitsschutz des Patienten und dient überdies dazu, das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt bzw. Gesundheitsfachperson und Patient zu si- chern.111 Sie bezieht sich auf alle Tatsachen, die dem Arzt über den Patienten bekannt sind und aus dessen Sicht vertraulich sind. Eine objektive Geheimhaltungswürdigkeit muss nicht vorliegen.112 110 Zum Ganzen: AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 9. 111 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 9 Rz. 61. 112 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 9 Rz. 59. Beispiel: In der Hitze des Gefechts verschreibt der Arzt dem Palliativpatienten eine viel zu hohe Dosis eines potenten Schmerzmittels. Da der Fehler unbemerkt bleibt, verstirbt der Pa- tient. Er hinterlässt eine trauernde Witwe, die auf die finanzielle Versorgung durch ihren Ehe- mann angewiesen war. Der finanzielle Schaden (Versorgerschaden, Bestattungskosten) und die immaterielle Unbill (Trauer um den Verlust) ist abzugelten, wenn die Sorgfaltspflichtver- letzung (zu hohe Dosierung des Medikaments) nachgewiesen ist und diese den Tod verur- sacht hat (Kausalzusammenhang). Beispiel: Dem schwer demenzkranken Herrn P. wird eine PEG-Sonde eingesetzt, obschon sich aus seiner Patientenverfügung klar ergibt, dass er eine solche Massnahme abgelehnt hat. Der Eingriff, auch wenn er sorgfältig ausgeführt wurde, ist als solcher widerrechtlich. Der Patient bzw. seine Angehörigen können Schadenersatz und/oder Genugtuung fordern. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 38 119 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht gegenüber jedermann, also dürfen auch Angehörigen und Freunden grundsätzlich keine Patientendaten mitge- teilt werden. 113 Zu wenig bekannt ist erfahrungsgemäss, dass die Vertraulichkeitspflicht auch gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern gilt. Daher darf sich ein Arzt u.a. keinen Zugriff auf Patientenakten verschaffen (beispiels- weise im Rahmen eines Klinikinformationssystems), wenn er diese nicht zur Behandlung be- nötigt. Zudem ist es dem Grundsatz nach unzulässig, wenn ein Arzt einem mit dem konkreten Fall nicht befassten Berufskollegen über einen Patienten spricht, diesem Befunde zeigt usw. – anders verhält es sich dann, wenn eine (konkludente oder ausdrückliche) Einwilligung des Patienten vorliegt oder die Fallbeschreibung so verfremdet oder anonymisiert wird, dass keine Rückschlüsse auf den konkreten Patienten möglich sind. 8.2. Vertraulichkeit im interprofessionellen Team und Supervision 120 Erfolgt die Behandlung eines Palliativpatienten im interprofessionellen Team, so dürfen die- jenigen Informationen, die für alle Teammitglieder relevant sind, in einer interprofessionel- len Fallbesprechung o.dgl. geteilt werden. Eine Einwilligung des Patienten muss dazu nicht eingeholt werden, sie ergibt sich gewissermassen bereits aus dem «Setting» der Pallia- tive Care. Anders verhält es sich hingegen mit Informatio- nen, die der Patient bewusst nur einer bestimmten Fach- person mitgeteilt hat. Wenn ein Patient beispielsweise mit dem Seelsorger «letzte Dinge» bespricht oder spirituellen Beistand sucht, so sind diese Inhalte selbstverständlich nicht für das medizinische Behandlungsteam gedacht. Ergibt sich aus dem seelsorgerlichen Gespräch die Notwendigkeit, gewisse Informationen an das Behandlungsteam weiterzuleiten – etwa, weil der Patient nur dem Seelsorger anvertraut hat, dass er sehr schlecht schlafe, was sich medikamentös behandeln liesse – so sollte der Seelsorger das Einverständnis des Patienten suchen. Andernfalls könnte die Vertrauensbeziehung nachhaltig geschädigt werden. 121 Fallbesprechungen ausserhalb des eigentlichen Behandlungsteams (z.B. Balint-Gruppen) sind unproblematisch, wenn entweder der Patient damit einverstanden ist – was meist zutreffen wird, wenn davon eine bessere Behandlung zu erwarten ist – oder wenn die Patienteninfor- mationen derart anonymisiert und verfremdet werden, dass ein Rückschluss auf den konkre- ten Patienten nicht mehr möglich ist. Analoges gilt dann, wenn bei einer Supervision oder ähnlichen Formaten keine Auswirkung auf die Behandlung des Patienten zu erwarten ist, die- ser von der Fallbesprechung also nicht profitieren kann. Hier wird eine Anonymisierung und Verfremdung im Vordergrund stehen und nicht das Einholen einer Einwilligung. 8.3. Information von Angehörigen und Vertretungspersonen 122 Im praktischen Alltag kann die Vertraulichkeitspflicht allerdings an praktische Grenzen stos- sen und womöglich mit den Interessen des Patienten kollidieren. Daher ist vorab festzuhal- ten, dass der Patient selber selbstverständlich seine Einwilligung zur Informationsweitergabe an bestimmte Personen erteilen kann. Im Sterbeprozess wird der Einbezug von Angehörigen 113 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 9 Rz. 120. Die Vertraulichkeitspflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen und gegenüber nicht in die Behandlung invol- vierten Ärzten. Der Informationsaustausch im interprofessionellen Team ist er- laubt, soweit diese Informatio- nen für die Behandlung erforder- lich sind. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 39 oftmals vom Patienten gewünscht und im Rahmen von palliativen Behandlungen auch ange- strebt.114 Dabei ist keine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung des Patienten erfor- derlich, oftmals wird sie sich lediglich aus dem Kontext ergeben – beispielsweise dann, wenn der Patient zu einer Konsultation seinen Ehepartner mitbringt oder ihn bei der Arztvisite bit- tet, im Zimmer zu verbleiben. 123 Wer als gesetzlicher Vertreter für einen urteilsunfähigen Patienten nach dessen mutmassli- chen Willen entscheiden muss, braucht Zugang zu allen dazu erforderlichen Gesundheitsin- formationen, ansonsten er seine Aufgabe nicht pflichtge- mäss wahrnehmen könnte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vertreter die gesamte Krankengeschichte des Pa- tienten einsehen darf; ein Informationsrecht besteht nur in- soweit, als dies für die Ermittlung des mutmasslichen Willens notwendig ist. Im Zusammen- hang mit Behandlungsentscheiden für den urteilsunfähigen Patienten liegt es u.U. auch aus- serhalb eines Vertretungsrechts in dessen Interesse, dass sein mutmasslicher Wille möglichst zuverlässig ermittelt werden kann. Dies kann zutreffen, wenn nahe Angehörige im Spital an- wesend sind, nicht aber der eigentliche Vertreter, und ein sofortiger Entscheid erforderlich ist. Dazu drängt sich die Befragung von Angehörigen auf, wobei diese Personen zwangsläufig Informationen zum Gesundheitszustand des Patienten erhalten. 124 Überdies dürfte es auch ausserhalb von Vertretungssituationen erfahrungsgemäss meist dem Willen des Patienten entsprechen, dass die ihm nächsten Angehörigen wie etwa ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder die eigenen Kinder Kenntnis der medizinischen Situation haben. Kann der Patient nicht (mehr) selber in die Informationsweitergabe einwilligen (z.B. bei Bewusst- losigkeit, Delir usw.), ist es u.U. zulässig, auf eine mutmassliche Einwilligung abzustellen. Dies sollte zwar nicht voreilig geschehen, kann aber etwa dann erfolgen, wenn die Bekanntgabe der Informationen eindeutig im Interesse des Patienten liegt und keine Äusserungen oder Indizien bekannt sind, die darauf schliessen liessen, dass der Patient die entsprechenden Da- ten grundsätzlich oder vor einer bestimmten Person geheim halten wollte. Auch diese Infor- mationen dürfen aber nicht die gesamte Krankenakte umfassen, sondern sich auf die aktuelle Situation beziehungsweise den Grund für die Urteilsunfähigkeit beziehen. 125 Will ein urteilsfähiger Patient hingegen ausdrücklich nicht, dass die Angehörigen informiert werden, dann ist dies zu respektieren. Eine Mitteilung von Gesundheitsinformationen entge- gen dem klaren Willen des Patienten wäre eine Berufsgeheimnisverletzung. Dies kann zu sehr schwierigen Situationen führen, wenn sich der nahende Tod abzeichnet und die Angehörigen in Sorge und im Ungewissen sind. Ob die Gesundheitsfachperson hier den Angehörigen doch 114 SAMW, Palliative Care, S. 6. Vertretungsberechtigte Angehö- rige müssen die für den Ent- scheid relevanten medizinischen Informationen erhalten. Beispiel: Frau S. hat während ihres Aufenthalts auf der Palliativstation regelmässig Besuch von ihrem Ehemann und ihren Kindern erhalten und mit diesen offen über ihre Gesundheits- situation geredet. Mittlerweile hat sich ihr Zustand so verschlechtert, dass keine Kommunika- tion mehr möglich ist. Die Angehörigen möchten vom behandelnden Arzt wissen, wie viel Zeit ihr noch bleibt. In dieser Sachlage darf von einer mutmasslichen Einwilligung von Frau S. aus- gegangen werden, d.h. der Arzt darf seine Einschätzung mit den Angehörigen teilen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 40 – unter Inkaufnahme einer (grundsätzlich strafbaren) Geheimnisverletzung115 – in groben Zü- gen die Situation schildert, muss letztlich dem Einzelnen überlassen bleiben. 8.4. Vertraulichkeit nach dem Tod des Patienten 126 Obwohl das schweizerische Recht grundsätzlich keinen postmortalen Persönlichkeitsschutz kennt,116 endet die Vertraulichkeitspflicht des Arztes mit dem Tod des Patienten nicht.117 Zwar sind die vertraglichen Ansprüche aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis vererbbar, höchst- persönliche Rechte des Patienten bleiben davon aber ausgenommen. So müssen auch nach dem Tod des Patienten das Honorar beglichen und Rechenschaft abgelegt werden, die Erben erhalten aber kein Auskunfts- oder Einsichtsrecht in die Patientenakten. Anders kann nicht garantiert werden, dass der Patient auch gesundheitliche Fragen mit seinem Arzt diskutieren kann, von denen er nicht will, dass die Angehörigen sie erfahren. Auch strafrechtlich endet die Schweigepflicht des Arztes nicht mit dem Tod des Patienten.118 127 Selbstverständlich kann der Patient zu Lebzeiten anordnen, dass gewissen Personen Einsicht in seine Patienten gewährt werden soll. 119 Ebenso kann es sich rechtfertigen, Angehörigen oder Dritten Einsicht zu gewähren, wenn diese ein überwiegendes Interesse nachweisen kön- nen. Denkbar wäre dies etwa im Zusammenhang mit genetischen Prädispositionen oder schweren ansteckenden Erkrankungen.120 Es ist auch denkbar, dass ein überwiegendes Inte- resse gegeben ist, weil ein allfälliger Haftpflichtanspruch ohne Einsicht in die Patientenakten nicht durchgesetzt werden könnte. Gegebenenfalls müsste der Arzt diesfalls vom Arztge- heimnis nach Art. 321 Abs. 2 StGB entbunden werden. 9. Hilfe beim Sterben oder Sterbehilfe? 9.1. Übersicht 128 Da die Palliative Care grundsätzlich nur zum Einsatz kommt, wenn keine Heilungschancen vorliegen,121 müssen sich die betroffenen Patienten mit ihrem möglichen Lebensende ausei- 115 Zu bedenken ist dabei, dass die Berufsgeheimnisverletzung nach Art. 321 StGB ein Antragsdelikt ist, sie wird also nur dann geahndet, wenn der Patient selber oder dessen Angehörige einen Strafantrag stellen. 116 HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 03.30. 117 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 9 Rz. 145 ff. 118 BGE 87 IV 105 E. 2. 119 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 9 Rz. 147. 120 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 9 Rz. 150. 121 SAMW, Palliative Care, S. 6. Beispiel: Nach dem Tod von Herrn B. auf der Palliativstation haben die Angehörigen das Be- dürfnis, das in den letzten Stunden Erlebte (z.B. Rasselatmung, Delirsymptome) mit dem Arzt zu besprechen. Dies ist angesichts des Arztgeheimnisses zulässig, soweit von einer mutmassli- chen Einwilligung ausgegangen werden darf (was bei einer tragfähigen Beziehung zwischen Patient und Angehörigen zutrifft). Allerdings dürfen keine Gesundheitsinformationen über den Patienten weitergegeben werden, die ohne Zusammenhang mit der Sterbesituation sind oder von denen aufgrund der Umstände klar ist, dass der Patient es zeitlebens abgelehnt hatte, dass seine Angehörigen davon erfahren (z.B. Geschlechtskrankheit). Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 41 nandersetzen, was eine psychisch belastende Situation entstehen lässt. Klar ist, dass Ent- scheidungen über das eigene Sterben höchstpersönlich sind und diese möglichst selbstbe- stimmt bzw. jedenfalls nicht fremdbestimmt erfolgen sollten.122 129 Im Rahmen von Behandlungen am Lebensende stellt sich regelmässig die Frage, wo im Hin- blick auf das Lebensende die Grenze des erlaubten ärztlichen Handelns verläuft und mit wel- chen Behandlungen beziehungsweise deren Unterlassen er sich möglicherweise sogar straf- bar macht. Dabei sind drei mögliche Fälle zu unterscheiden: Die direkte aktive Sterbehilfe, die indirekte aktive Sterbehilfe und die rein passive Sterbehilfe. Ausdrücklich geregelt sind diese Fälle gesetzlich allerdings nicht, sondern es kommen die Tatbestände des Strafgesetz- buches zur Anwendung. 9.1.1. Direkte und indirekte aktive Sterbehilfe 130 Als aktive Sterbehilfe bezeichnet man die Tötung zur Verkürzung des Leidens des Patienten. Die entscheidende (letzte) Tathandlung wird durch einen Dritten, nicht durch den Patienten selber, ausgeführt. 131 Die direkte aktive Sterbehilfe bedeutet, dass der Tod des Patienten gezielt herbeigeführt wird, etwa durch Verabreichung eines tödlichen Präparats.123 Diese ist in jedem Fall verbo- ten.124 Auch wenn der Arzt auf eindringliche Bitte des urteilsfähigen Patienten und mit dem Ziel, diesen von seinem Leiden zu erlösen, handelt, macht er sich nach Art. 114 StGB strafbar («Tötung auf Verlangen»). In die eigene Tötung kann mit anderen Worten nicht rechtsgültig eingewilligt werden.125 Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass weder der Patient selbst noch 122 HAUSSENER, Entscheidungen, Rz. 1. 123 BÜCHLER/MICHEL, S. 167. 124 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 8 Rz. 241. 125 BÜCHLER/MICHEL, S. 167. n Handelt der Patient selber (nimmt er z.B. ein tödliches Mittel selber ein)? Keine Strafbarkeit des Arztes, ausser, dieser habe eine sog. „Garantenstellung“, d.h. die Pflicht, den urteilsunfähigen Pa- tienten am selbst- schädigenden Ver- halten zu hindern. Ist der Tod des Patienten Ziel der „Behandlung“ (im Gegensatz zur „Nebenwirkung“ eines anderen Behandlungsziels insbes. Schmerz- linderung) Ja Nein • Man spricht von einer (straflosen) passiven Sterbehilfe, weil der Tod nicht gezielt beschleunigt wird. • Gleiches gilt, wenn eine lebensverlängernde Massnahme unterbleibt, weil der urteilsfähige Patient diese ablehnt. Nein Es liegt eine straf- bare Tötung vor, wobei das Straf- mass milder ist, wenn der urteils- fähige Patient ernsthaft und ein- dringlich darum gebeten hat. Ja Wird zum Suizid aus selbstsüchtigen Motiven Hilfe geleistet (z.B. ein tödliches Gift zur Verfügung gestellt)? Nein Es liegt eine strafbare Beihilfe zum Selbst- mord vor. Ja 73 Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 42 sein Vertreter durch Berufung auf den tatsächlichen bzw. mutmasslichen Willen des Patien- ten eine direkte aktive Sterbehilfe verlangen kann. 132 Weniger klar stellt sich die Rechtslage im Falle der indirekten (aktiven) Sterbehilfe dar. Diese beschreibt die Gabe von schmerz- bzw. leidenslindernden Medikamenten, die unter Umstän- den als Nebenwirkung das Leben des Patienten verkür- zen.126 Die indirekte Sterbehilfe wird zwar normativ nicht ausdrücklich geregelt, sie wird von der Praxis aber unter ge- wissen Voraussetzungen als zulässig erachtet.127 Grundsätz- lich muss sich der Sterbeprozess bereits angekündigt haben und es muss die Absicht des Arztes sein, diesen zu erleich- tern und das Leiden des Patienten zu lindern.128 Die Abgren- zung zur direkten Sterbehilfe – mit dem direkten Hand- lungsziel der Lebensverkürzung – kann heikel sein, da die ärztliche Absicht als entscheidendes Abgrenzungskriterium womöglich nicht einfach zu belegen ist. Im Regelfall wird aber dem Arzt kaum je eine Tötungsabsicht unterstellt werden, jedenfalls dann nicht, wenn er sich bei der Auswahl und Dosierung der Medikamente an palliativmedizinische Standards hält.129 9.1.2. Passive Sterbehilfe 133 Die passive Sterbehilfe wird definiert als das Unterlassen beziehungsweise Einstellen von le- bensverlängernden Massnahmen. Es wird m.a.W. dem natürlichen Sterbeprozess Raum ge- geben, obschon durch medizinisches Eingreifen oder eine Weiterbehandlung der Eintritt des Todes herausgezögert werden könnte.130 Die passive Sterbehilfe wird aus medizin-ethischer Sicht als zulässig erachtet, wenn eine weitere Behandlung aussichtlos ist.131 Dies trifft zu, wenn der Patient trotz der Therapie nicht mehr in ein angemessenes Lebensumfeld zurück- kehren kann.132 Die Angemessenheit muss im Einzelfall im Hinblick auf den Willen des Pati- enten bestimmt werden.133 134 Die passive Sterbehilfe beziehungsweise der Verzicht auf weitere Behandlungen kann vom Patienten (oder von seinem Vertreter, wenn es dem mutmasslichen Willen entspricht) ver- langt werden. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Patient jede ärztliche Behand- lung ablehnen kann, auch dann, wenn diese an sich medizinisch indiziert wäre (Rz. 14). 135 Heikler ist die Sachlage, wenn der Patient bzw. dessen Vertreter eine Lebensverlängerung in einer medizinisch aussichtslosen Situation ausdrücklich wünschen. Denkbar ist beispiels- weise, dass ein Patient aufgrund seines spezifischen kulturellen Hintergrundes eine aggres- sive Therapie möchte, die herkömmlichen Wertvorstellungen und Behandlungswünschen wi- derspricht. 134 Hier gilt, dass Ärzte nicht verpflichtet sind, eine aussichtslose Behandlung durchführen.135 Dies ist teilweise ausdrücklich in kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt, 126 BÜCHLER/MICHEL, S. 168; indessen zeichnet sich in der jüngeren Literatur ab, dass eine gute Palliative Care, einschliesslich zielgerichteter Schmerzbehandlung, das Leben der Patienten tendenziell verlängert, nicht verkürzt. 127 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 8 Rz. 242. 128 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 8 Rz. 242; BÜCHLER/MICHEL, S. 168. 129 Vgl. BÜCHLER/MICHEL, S. 168. 130 BÜCHLER/MICHEL, S. 169. 131 BÜCHLER/MICHEL, S. 168. 132 SAMW, Intensivmedizinische Massnahmen, S. 15. 133 SAMW, Intensivmedizinische Massnahmen, S. 15. 134 Vgl. dazu u.a. PORTANOVA/AILSHIRE/PEREZ/RAHMAN/ENGUIDANOS, S. 1352 ff. 135 SAMW, Intensivmedizinische Massnahmen, S. 16, ZIEGLER, S. 93 f. Die Linderung von Schmerzen und anderen Beschwerden am Lebensende kann es rechtferti- gen, dass mit dem Ziel der Lei- densverminderung Medikamen- te verabreicht werden, die als Ne- benwirkung zu einer Verkürzung des Lebens führen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 43 gilt allerdings auch sonst als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Allerdings ist im Einzelfall sorgfäl- tig und gegebenenfalls im interprofessionellen Team abzuwägen, ob es für den Patienten aus psychologischen Gründen wichtig ist, dass er von der Medizin nicht «aufgegeben» wird oder der Verzicht auf eine (hoffnungslose) kurative Behandlung noch etwas herausgezögert wird, damit der Patient Zeit hat, um sich auf das bevorstehende Lebensende einzustellen. 9.1.3. Suizidhilfe 136 Gelegentlich hat ein Palliativpatient das Anliegen, das Ende des eigenen Lebens zu beschleu- nigen. Zwar wird eine gute, interprofessionelle palliative Betreuung oftmals dazu führen, dass die für den Patienten belastende Situation erträglicher wird und der der Sterbewunsch in den Hintergrund tritt. Hält der Patient jedoch daran fest, so darf aus strafrechtlicher Sicht ein Arzt (oder ein anderer Sterbehelfer) Hilfe leisten, o wenn der Patient mit Bezug auf den Sterbewunsch urteilsfähig ist (was durch eine unbe- teiligte Fachperson sehr sorgfältig und in mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Ge- sprächen abzuklären ist); o frei entscheidet (was Kenntnis möglicher Handlungsalternativen, etwa eine palliative Se- dierung, voraussetzt); der Arzt muss zur Überzeugung gelangen, dass der Entschluss des Patienten wohlüberlegt und dieser für ihn nachvollziehbar ist. o und der Arzt nicht aus selbstsüchtigen Motiven handelt (Art. 115 StGB). Ein solches läge vor, wenn der Arzt durch sein Handeln einen eigenen ideellen oder finanziellen Vorteil verfolgt, wobei die blosse Gewerbsmässigkeit des Handelns noch keinen selbstsüchtigen Beweggrund darstellt.136 o Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Beihilfe zum Suizid ist überdies, dass der Patient die Tatmacht innehat, denn andernfalls liegt eine strafbare «Tötung auf Verlangen» (vorne, Rz. 131) vor.137 Er muss das Medikament beispielsweise selbst einnehmen oder die ihm durch das Pflegepersonal angelegte Medikamentenpumpe selber betätigen kön- nen. Ist ihm dies nicht (mehr) möglich, darf ihm der tödliche Wirkstoff nicht verabreicht werden, und zwar auch nicht auf seinen eindringlichsten Wunsch.138 137 Die Beihilfe zum Suizid ist, auch wenn sie nicht strafwürdig ist, aus medizin-ethischer Sicht hoch umstritten. Fest steht, dass sie nicht zur ärztlichen Pflicht gehört und entsprechend vom Patienten auch nicht eingefordert werden kann. 139 Jeder Arzt darf die Mitwirkung (Abklärung der Urteilsfähigkeit, Beschaffung von NaP, Hilfeleistung beim eigentlichen Akt der Selbsttötung) ablehnen. 136 BÜCHLER/MICHEL, S. 171. 137 BÜCHLER/MICHEL, S. 171. 138 BÜCHLER/MICHEL, S. 171 f. 139 SAMW, Umgang mit Sterben und Tod, S. 25. Kein Arzt ist verpflichtet, zu einer Selbsttötung des Patienten aktiv Hilfe zu leisten. Beispiel: Der Patient C. äussert für den Fall eines Herz-Kreislauf-Stillstandes einen unbeding- ten Wunsch nach Reanimation. Die Ärzte sind nicht verpflichtet, die REA durchzuführen, wenn diese medizinisch unsinnig erscheint. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 44 138 Ob einer Suizidhilfeorganisation Zugang zum Spital oder einer anderen Einrichtung (Pflege- heim, Hospiz) gewährt werden muss, sei es für die Beratung, die Abklärung der Urteilsfähig- keit oder sogar für die Durchführung des Suizids, ergibt sich aus dem kantonalem Recht und ist unterschiedlich geregelt. 9.2. Sterbefasten 139 Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF) als Weg, den Sterbeverlauf zu be- schleunigen, ist in den letzten Jahren vermehrt auf Interesse gestossen. Besonderheiten er- geben sich dadurch, dass einerseits – dies im Gegensatz zur zur Suizidbeihilfe – kein Zutun des Arztes erforderlich ist und dass andererseits der Patient im Sterbeprozess unausweichlich ein Stadium der Urteilsunfähigkeit erreicht, in dem er sich selber nicht mehr verlässlich zu seinem Sterbewunsch äussern kann. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit (Verwirrtheit, Benom- menheit, Delir) fragt sich, ob der Arzt nun verpflichtet ist, den Patienten durch künstliche Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit zu retten. Solche Massnahmen sind allerdings medizini- sche Behandlungen, die der Einwilligung des Patienten oder von dessen Vertreter bedürften. Steht fest, dass der Betroffene keine solche Massnahme (sondern nur pflegerische oder pal- liativmedizinische Unterstützung im Sterben) wünscht, macht sich der Arzt bzw. die Gesund- heitsfachperson, die den Betroffenen auf seinem Weg mit pflegerischen Massnahmen usw. unterstützt, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Vielmehr wäre bei klarem Ster- bewunsch des Patienten ein medizinisches Verhindern des Todes unzulässig. 140 Idealerweise geht ein solcher Patientenwunsch deutlich aus einer aktuellen, kurz vor Beginn des FVNF verfassten Patientenverfügung hervor. Damit lehnt der Patient für die Zeit nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit für den Arzt verbindlich lebensrettende künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr ab. Voraussetzung einer selbstbestimmten Entscheidung zum FVNF ist wiederum die umfassende Aufklärung. Der Patient muss seine Diagnose, die Behandlungs- möglichkeiten und Heilungschancen kennen und verstehen. Weiss der Patient beispielsweise nicht, dass für seine schwere Erkrankung noch Behandlungsmöglichkeiten bestehen, welche zu einer weitgehenden Wiederherstellung der Gesundheit oder zu einer wesentlichen Ver- besserung der belastenden Symptome führen könnten, so ist der Sterbewunsch, der seinen Grund in der vermeintlich unheilbaren Krankheit hat, aus rechtlicher Sicht nicht abge- sichert. Überdies müssen dem Patienten die Folgen seiner Entscheidung zum Sterbefasten klar sein, insbesondere der voraussichtliche Verlauf des Sterbeprozesses. Im Zeitpunkt der Entscheidung und des Verfassens der Patientenverfü- gung muss der Patient selbstverständlich noch urteilsfähig sein. Es empfiehlt sich, die Patien- tenverfügung nach ärztlicher Beratung zu erstellen, damit sie auch für den behandelnden Arzt klar und hinreichend konkret ist. 141 Für Angehörige kann das Sterbefasten eines geliebten Menschen schwer verkraftbar sein. Ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit (etwa durch Bewusstseinsverlust) würde ohne gültige Patien- tenverfügung der gemäss Vertretungskaskade (Rz. 72 ff.) zuständige Angehörige die Vertre- tung des Patienten übernehmen und könnte in Versuchung kommen, ungeachtet des mut- masslichen Patientenwillens (Rz. 81 f.) die künstliche Ernährung anzuordnen. Die Patienten- Möchte ein Patient den Sterbe- prozess durch freiwilligen Ver- zicht auf Nahrung und Flüssigkeit beschleunigen, drängt sich das Verfassen einer konkreten, nach ärztlicher Beratung verfassten Patientenverfügung auf. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 45 verfügung sichert auch den Arzt ab, der beim FVNF – anders als bei vielen anderen medizini- schen Sachlagen – den Patienten mit sehr einfachen Mitteln «retten» könnte und daher in besonderem Mass in einen Gewissenskonflikt geraten kann. 142 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich eine Patientenverfügung (und noch mehr ein in weniger verbindlicher Form festgestellter Patientenwunsch) nur auf medizinische Massnahmen be- ziehen kann. Der Patient kann daher nicht gültig anordnen, es sei ihm nach Eintritt der Ur- teilsunfähigkeit kein Angebot von Nahrung und Flüssigkeit mehr zu machen. Es ist vielmehr ein Gebot der Menschenwürde – auch und gerade gegenüber urteilsunfähigen Menschen –, dass diesem ein Angebot von Nahrung und Flüssigkeit gemacht wird. Das Glas Wasser auf dem Nachttisch muss daher verbleiben, nur die künstliche Zufuhr von Flüssigkeit ist gegebe- nenfalls durch den verbindlichen Patientenwillen untersagt. 10. Sonderfälle in der Palliative Care 143 Die nachfolgenden Spezialsituationen folgen zwar grundsätzlich den beschriebenen Regeln. Allerdings rechtfertigen die Besonderheiten einige zusätzliche Ausführungen. 10.1. Kinder und Jugendliche 10.1.1. Ausgangslage: Einwilligungsfähigkeit urteilsfähiger Jugendlicher 144 Wie dargelegt, bedarf die Einwilligung in eine medizinische Behandlung lediglich der Urteils- fähigkeit, nicht auch der Volljährigkeit. Das bedeutet, dass auch minderjährige Patienten – sofern sie urteilsfähig sind – selber über die medizinische Behandlung entscheiden.140 Dies hat auch zur Folge, dass kein Elternteil beim Aufklärungsgespräch anwesend sein muss. Oft- mals wird ein gemeinsames Gespräch aber unabhängig von der Urteilsfähigkeit gewünscht sein. 145 Eine starre Altersgrenze für die Urteilsfähigkeit gibt es nicht.141 Dies hängt einerseits damit zusammen, dass sie sich sehr individuell entwickeln. Dabei kann der individuelle Erfahrungs- horizont im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen eine grosse Rolle spielen. Ein 14-jähriges, aufgewecktes Kind, das wegen einer chronischen bzw. wiederkehrenden Erkran- kung schon mehrere Behandlungszyklen hinter sich hat, ist womöglich reif genug, um auch über einen Behandlungsentscheid von grosser Tragweite zu entscheiden, während ein 16- 140 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 5 Rz. 159. 141 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 5 Rz. 166. Beispiel: Der 71-jährige B. hat vor 7 Jahren eine Patientenverfügung verfasst, in der er schrieb: Für den Fall, dass ich dement werde, will ich keine medizinischen Massnahmen. Ich möchte diesfalls so rasch als möglich sterben. Ich verbiete daher dem Pflegepersonal und den Ärzten jegliche künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr und das Angebot von Nahrung und Flüssigkeit. Wenige Jahre später erkrankt B. an Demenz; er ernährt sich aber weiterhin normal. Als er pflegebedürftig wird und nicht mehr urteilsfähig ist, stellt sich die Frage, ob die Patientenverfügung so umgesetzt werden muss. Gültig ablehnen konnte B. einzig medizini- sche Behandlungen, d.h. die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr (indessen ist zu prü- fen, ob die schon etwas ältere PV noch dem mutmasslichen Willen von B. entspricht). Auf das Angebot von Nahrung und Flüssigkeit konnte B. hingegen nicht wirksam verzichten. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 46 jähriger, bisher gesunder «Spätzünder» mit demselben Entscheid völlig überfordert wäre. Ein absolutes Mindestalter von sieben Jahren ist allerdings auch für ganz geringfügige Behand- lungsentscheide angemessen. Ab einem Alter von 12 Jahren kann man für einfachere Eingriffe mit der Bejahung der Urteilsfähigkeit rechnen. Die Fähig- keit, hypothetische Kausalverläufe abstrakt zu erfassen, bil- det sich allerdings erst ab der Pubertät aus, weshalb für langdauernde bzw. komplexe Therapien und Behandlungen Zurückhaltung bei der Annahme der Urteilsfähigkeit ange- bracht ist. Ab etwa 16 Jahren dürfte die Urteilsfähigkeit den Regelfall bilden.142 Entsprechend der Relativität der Urteilsfähigkeit (Rz. 58 ff.) ist im Einzelfall zu klären, ob der Jugendliche für den konkreten Behandlungsentscheid die für die Urteilsfä- higkeit erforderlichen Teilfähigkeiten besitzt oder nicht. 146 Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit Jugendlicher ist zu bedenken, dass Behandlungsent- scheid oft eng mit Wertvorstellungen verbunden sind. Selbst für Teenager kann es schwierig sein, sich hinreichend von den Eltern und deren Überzeugungen abzugrenzen. Unter Umstän- den muss das Kind davor geschützt werden, den Entscheid, den es unter dominierendem, für Aussenstehende aber nicht leicht wahrnehmbaren Einfluss der Eltern (oder anderer Autori- tätspersonen) trifft, als eigene Entscheidung auszugeben. Ganz generell sind Steuerungsfä- higkeit und Widerstandskraft gegenüber Fremdeinflüssen bei Jugendlichen noch nicht ausge- reift,143 weshalb selbst ein an sich klar geäusserter Wille eines Jugendlichen nicht vorschnell zur Bejahung der Urteilsfähigkeit führen darf.144 10.1.2. Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche 147 Die Vertreter eines minderjährigen Patienten sind regelmässig beide Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, nehmen sie die Vertretung des Kin- des gemeinsam und einstimmig wahr. Der Arzt darf sich allerdings – sofern ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist – darauf verlassen, dass der eine Elternteil im Einvernehmen mit dem an- deren handelt (Art. 304 Abs. 2 ZGB). Ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, ist auch nicht vertretungsbefugt. Er hat allerdings gemäss Art. 275 Abs. 1 und 2 ZGB ein Recht auf Informa- tion und Anhörung bei wichtigen medizinischen Behandlungsentscheidungen. Er darf daher auch selbständig beim behandelnden Arzt um Auskunft nachsuchen. 148 Die Eltern sind in ihrem stellvertretenden Entscheid nicht frei. Dieser muss sich nach dem objektiven Kindeswohl orientieren. Diesem entsprechen nur medizinisch indizierte Behand- lungen.145 Daher dürfen die Eltern aus religiösen, kulturel- len oder sozialen Gründen nicht alle medizinisch indizierten Therapien verweigern – gegebenenfalls ist die KESB zu in- volvieren (Rz. 150 ff.). Allerdings können auch soziale und kulturelle Aspekte beim Behandlungsentscheid von gewis- ser Bedeutung sein.146 Daraus folgt, dass nicht jedes Abweichen von der medizinisch erfolg- versprechendsten Behandlung bereits ein Verstoss gegen das Kindeswohl darstellt. 142 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 5 Rz. 166, m.w.H. 143 JOSSEN, S. 90, m.w.H. 144 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 5 Rz. 168. 145 Vgl. MICHEL, Partizipationsrechte, S. 249. 146 MICHEL, Partizipationsrechte, S. 250. Der Entscheid der Eltern muss dem Kindeswohl entsprechen; widerspricht ein Behandlungs- entscheid dem Kindeswohl, er- folgt eine Meldung an die KESB. Bei der Beurteilung der Urteilsfä- higkeit Jugendlicher gibt es keine starre Altersgrenze. Die Beurtei- lung muss individuell erfolgen und es drängt sich eine sehr sorg- fältige Abklärung auf. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 47 149 Während bei urteilsunfähigen volljährigen Patienten primär nach ihrem mutmasslichen Wil- len entschieden werden soll (Rz. 81 f.), konnte sich ein Kind, das infolge seines Alters nicht urteilsfähig ist, nie einen rechtlich relevanten Willen bilden. Damit besteht kein mutmassli- cher Wille, auf den abgestellt werden könnte. Ähnlich wie bei einem urteilsunfähigen Erwach- senen dessen Partizipationsrecht zu wahren ist (Rz. 83), ist aber auch der Minderjährige am Entscheid zu beteiligen, wobei seiner Meinung mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr Gewicht zukommt. Gerade im höchst sensiblen und persönlichen Bereich der Palliative Care soll das Kind seinem Alter angepasst in alle Entscheidungen miteinbezogen werden.147 10.1.3. Kindesschutz 150 Selbstverständlich dürfen die Eltern ihre Vertretungsbefugnis nicht überschreiten. Handeln sie nicht im Sinne der objektiven Interessen des Kindes, etwa indem sie medizinisch indizierte Therapien ohne guten Grund ablehnen, erlauben es die Vorschriften über den Kindesschutz dem Arzt, der KESB eine Gefährdungsmeldung zu erstatten (Art. 314c ZGB). Je nach kantona- ler Rechtslage besteht sogar eine Meldepflicht.148 151 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird gegebenenfalls das Sorgerecht der Eltern beschränken und dem Kind einen Beistand bestellen, der die Behandlungsentscheide für das urteilsunfähige Kind trifft. Soweit erforderlich, kann das Kind auch fremdplatziert werden. 152 Wie im Zusammenhang mit Erwachsenen ist der Arzt in dringlichen Fällen, wenn das Eingrei- fen der KESB nicht abgewartet werden kann, befugt, im Interesse des Kindes die notwendigen Entscheidungen zu treffen und beispielsweise mit einer lebensrettenden Behandlung zu be- ginnen. 10.2. Demente Patienten 153 Auch bei demenzkranken Patienten stellt sich regelmässig die Frage der Urteilsfähigkeit. Diagnostizierte Demenz geht typischerweise mit einem fortschreitenden, irreversiblen Abbau der kognitiven Fähigkeiten einher.149 Es ist somit eine Frage der Zeit, bis der Patient die Ur- 147 SAMW, Palliative Care, S. 12. 148 Da die Rechtslage in diesem Zusammenhang sehr unübersichtlich ist (teilweise wird die Meldepflicht nur Ärzten an öffent- lichen Spitälern auferlegt, dies i.S. einer Amtspflicht), wird vorliegend auf eine Zusammenstellung verzichtet. Im Zweifelsfall kann die örtlich zuständige KESB oder der Rechtsdienst des Spitals darüber Auskunft geben. 149 SAMW, Demenz, S. 8. Beispiel: Die Eltern des 12-jährigen J. sind Zeugen Jehovas. Als das Kind nach einem Autoun- fall ins Spital verbracht wird, verbieten die Eltern die Verwendung von Blutprodukten. Diese wären aber zur Rettung von J. zwingend erforderlich, und zwar ganz kurzfristig. Die Ärzte sind befugt, noch vor dem Entscheid der Kindesschutzbehörde die klar indizierte Therapie durch- zuführen. Beispiel: Die Eltern des 8-jährigen, an Leukämie leidenden I. verweigern eine dringend indi- zierte schulmedizinische Therapie. Sie wollen ihr Kind ausschliesslich mit alternativen Heil- methoden behandeln lassen. Die Kindesschutzbehörde kann das Sorgerecht der Eltern für die Zeit der Behandlung entsprechend einschränken. Ansprechpartner des Arztes ist dann der von der Behörde eingesetzte Beistand. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 48 teilsfähigkeit bezüglich medizinischer Massnahmen verliert. Diese muss aber auch in der Pal- liative Care vorhanden sein, um rechtsgültig in medizinische Massnahmen einwilligen oder diese verbindlich ablehnen zu können. Selbstverständlich muss eine Differenzialdiagnose an- dere Erkrankungen mit ähnlichem Erscheinungsbild, insbesondere behandelbare Depressio- nen, ausschliessen, bevor von einer (endgültigen) Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden darf. 154 Es empfiehlt sich, die Fähigkeiten des Patienten hinsichtlich Willensbildung und -durchset- zung periodisch zu überprüfen, um der Gefahr zu entgehen, eine rechtswidrige Behandlung vorzunehmen. Dabei ist zu bedenken, dass bei Beginn der Demenz die wahrgenommene Schwäche zuweilen durch ein besonders «entschiedenes» Auftreten überspielt oder ein Satz bzw. eine Willensäusserung stereotyp wiederholt wird. Daraus darf nicht voreilig auf noch vorhandene Urteilsfähigkeit geschlossen werden. Auf der anderen Seite muss ein Meinungs- umschwung nach Ausbruch der Demenzsymptome noch kein Indiz für Urteilsunfähigkeit sein, da die Erkrankung einen Perspektivenwechsel mit sich bringt. So lehnt ein gesunder Mensch vielleicht Behandlungen im Hinblick auf eine zukünftige Demenzerkrankung ab, in die er – einmal betroffen – gerne einwilligt. Allerdings sind auch ansatzlose oder sprunghafte Mei- nungsumschwünge, für die kein schlüssiger Grund ersichtlich ist und die der Patient nicht zu erklären vermag, denkbar. Diese können ein Hinweis darauf sein, dass ihm die kognitive Fä- higkeit zur Willensbildung abhandengekommen bzw. eine vertiefte Abklärung der Urteilsfä- higkeit angezeigt ist (vgl. Rz. 49). 155 Auch wenn die Urteilsfähigkeit schliesslich zumindest für komplexe medizinische Behandlun- gen verneint werden muss, muss die Selbstbestimmung der Patienten respektiert werden. Auch in fortgeschrittenem Krankheitsstadium sollte den Patienten die Partizipation möglich sein und es soll ihnen so viel Einfluss auf die eigene Lebens- gestaltung wie möglich verbleiben.150 Dabei gilt es, die be- troffenen Personen in Entscheidungsprozesse, die sie be- treffen, miteinzubeziehen. Selbst wenn ihnen die Fähigkei- ten zur verbalen Kommunikation abhandengekommen sind, gilt es, die Bedürfnisse so gut als möglich zu ermitteln und auf diese Rücksicht zu nehmen. Von Bedeutung sind dann insbe- sondere nonverbale Verhaltensweisen wie Hin- oder Abwendungsreaktionen.151 156 Da der Wegfall der Urteilsfähigkeit mit der Diagnose der Demenz absehbar wird, kann der noch urteilsfähige Patient seine Autonomie wahren und durch eine Patientenverfügung ent- scheiden, in welche Behandlungen er einwilligt beziehungsweise welche er ablehnt. Da so- wohl der Grund für die künftige Urteilsunfähigkeit als gegebenenfalls auch die Ursache für die palliative Behandlung bekannt sind, kann der Patient sich konkreter dazu äussern, welche Massnahmen er noch durchführen lassen möchte. Dabei empfiehlt es sich, eine solche Pati- entenverfügung in Zusammenarbeit mit einer medizinischen Fachperson auszuarbeiten und dabei auch die eigenen Überzeugungen und Werte festzuhalten. Dies hilft bei der späteren Auslegung der Verfügung (Rz. 98 ff.), die Wünsche des Patienten richtig zu verstehen und gegebenenfalls auch bei veränderten, bei Erstellen der Patientenverfügung nicht absehbaren Umständen besser einschätzen zu können, was der Patient diesfalls gewollt hätte. 150 SAMW, Demenz, S. 11. 151 SAMW, Demenz, S. 11. Auch dem urteilsunfähigen De- menzpatienten sollte so viel Ein- fluss wie möglich auf die eigene Lebensgestaltung verbleiben. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 49 157 Für den gesetzlichen Vertreter, der bei Fehlen einer Patientenverfügung im Falle der Urteils- unfähigkeit für die an Demenz erkrankte Person nach deren mutmasslichem Willen und ob- jektiven Interessen entscheiden muss, ist es kaum möglich, sich in diese Lebenswelt hinein zu versetzen. Von «Aussen» bzw. aus der Warte des Gesunden erscheint die Krankheit viel- leicht als wesentlich schlimmer und «unwürdiger» als sie tatsächlich wahrgenommen wird. Umso entscheidender ist es, dass sich die Vertreterentscheide nicht von der eigenen Lebens- philosophie und Überzeugung leiten lassen,152 sondern mit Blick auf den mutmasslichen Wil- len der betroffenen Person. Im Hinblick auf diese Problematik erscheint der frühe Einbezug der Angehörigen als spätere gesetzliche Vertreter im Sinne eines Advanced Care Planning als zentral. Dabei können erwartbare Krankheitsverläufe antizipiert und besprochen und damit die späteren Vertreterentscheide vereinfacht werden.153 158 Weiter erscheint es im Hinblick auf die gewisse spätere Urteilsunfähigkeit ratsam, mit den Angehörigen die eigenen Wünsche für den letzten Lebensabschnitt zu besprechen. In der Pa- tientenverfügung kann auch eine konkrete Person bezeichnet werden, die den Patienten ver- treten soll und die dann idealerweise nicht nur über konkrete Behandlungswünsche Bescheid weiss, sondern auch deren Hintergründe kennt. Dies schafft sowohl für den Patienten als auch das Behandlungsteam erhöhtes Vertrauen darauf, dass dem mutmasslichen Patienten- willen entsprochen wird. 159 Auch mit einer guten Vorausplanung bleiben Demenzpatienten eine besonders anspruchs- volle Patientengruppe. So wird sich oftmals die Frage stellen, ob eine Nahrungsverweigerung körperliche Ursachen (Schluckbeschwerden) hat, der Unlust auf ein bestimmtes Nahrungs- mittel bzw. der veränderten Geschmacksempfindung entspringt oder ob der Demenzpatient damit den Verlust seiner Lebensenergie und seinem Sterbewunsch Ausdruck verleihen will. Problematisch kann auch eine von Dritten wahrgenommene «Lebensfreude» sein, die mit dem Ausschluss jeglicher lebensverlängernder Massnahmen in Widerspruch zu stehen scheint. Hier ist wohl letztlich – bei aller Sorgfalt in der Abklärung der Urteilsfähigkeit und im Gespräch mit Angehörigen – anzuerkennen, dass Entscheidungen nicht mit letzter Gewissheit getroffen werden und Unsicherheiten verbleiben können. 152 SAMW, Demenz, S. 16. 153 SAMW, Demenz, S. 14 f. Beispiel: Der 87-jährige D. hat in seiner Patientenverfügung, die er vor vier Jahren unmittel- bar nach der Demenzdiagnose verfasst hat, angeordnet, dass er «keinerlei lebensverlän- gernde Massnahmen» wolle. Als er, mittlerweile urteilsunfähig, wegen demenzbedingt beein- trächtigten Hustenreizes eine Aspirationspneumonie erleidet, fragt sich, ob die medizinisch indizierte – damit aber letztlich lebensverlängernde – Antibiotikatherapie vorgenommen werden darf. Unter Umständen lässt sich die Frage, was zum heutigen Zeitpunkt dem mut- masslichen Willen von D. entspricht, weder der Patientenverfügung entnehmen noch mit wei- teren Abklärungen sicher bestimmen. Mit dieser Ungewissheit muss der gesetzliche Vertreter daher umgehen und einen Entscheid treffen, der nach seinem Dafürhalten für D. im aktuellen Zustand «stimmig» ist. Eine Umsetzung medizinischer Massnahmen unter Zwang wäre aber bei dieser Sachlage eindeutig nicht angebracht. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 50 10.3. Patienten mit psychischen Störungen 10.3.1. Übersicht 160 Rechtliche Besonderheiten gelten schliesslich mit Bezug auf Patienten, die an einer (schwe- ren) psychischen Störung leiden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber im Erwachsenenschutzrecht diese Patientengruppe bzw. die Behandlung der psychischen Stö- rung einem anderen Regime unterstellt hat als die Behandlung somatischer Erkrankungen. Dass die Abgrenzung zuweilen schwierig sein kann und Patienten u.U. gleichzeitig an einer somatischen und einer psychischen Erkrankung leiden, blieb im Gesetzgebungsverfahren zu wenig berücksichtigt. Auszugehen ist von folgender (etwas vereinfachender) Übersicht: 161 Patienten, die an psychischen Störungen leiden, dürfen unter gewissen Voraussetzungen154 in einer geeigneten Einrichtung (meistens wohl eine psychiatrische Klinik) untergebracht wer- den. Dies nennt sich «Fürsorgerische Unterbringung»; die Regelung findet sich in Art. 426 ff. ZGB. Das besondere Setting der erzwungenen Unterbringung rechtfertigt spezifische Schutz- vorkehren für den Betroffenen. 10.3.2. Behandlung der psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbrin- gung 10.3.2.1. Schriftlicher Behandlungsplan 162 Mit Bezug auf den Behandlungsentscheid bedeutet dies, dass für die Behandlung der psychi- schen Störung unabhängig von der Urteilsfähigkeit des Betroffenen ein schriftlicher Behand- 154 Siehe dazu u.a. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 20.168 ff. n Ist der Patient mit Bezug auf die konkrete Behandlung aktuell urteilsfähig? • Patient entscheidet selber. • Keine Behandlung ohne/gegen seinen Willen! • Im Rahmen einer FU ist zudem stets ein schriftlicher Be- handlungsplan zu erstellen! Geht es um die Behandlung einer psychischen Störung? • Der urteilsfähige Patient entscheidet selber: Keine Be- handlung gegen seinen Willen! • Für den urteilsun- fähigen Patienten entscheidet der Vertreter (Vertre- tungskaskade). • Eine allfällige, hin- reichend konkrete PV ist grundsätzlich verbindlich. FU ist anzuordnen(?) Liegt eine fürsorgerische Unter- bringung (FU) vor und erfolgt eine Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik? Nein, sondern um eine soma- tische Erkrankung oder eine geistige Behinderung • Es ist ein schriftlicher Behand- lungsplan erstellen; dabei ist eine PV „zu berücksichtigen“. • Behandlung stets nur unter den Vss. von Art. 434 ZGB. Ja Ja Ja Nein Nein Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 51 lungsplan erstellt werden muss der mit dem Patienten und gegebenenfalls einer Vertrauens- person besprochen wird. Dies auch dann, wenn der Patient urteilsfähig ist und der Behand- lung zustimmt. 10.3.2.2. Urteilsfähiger Patient 163 Ist der Patient mit Bezug auf seine Erkrankung und die geplante Behandlung urteilsfähig, ent- scheidet er wie gewohnt selbst darüber, ob er sich einer Behandlung seiner psychischen Stö- rung gemäss Behandlungsplan unterziehen will oder nicht. 10.3.2.3. Urteilsunfähiger Patient 164 Ist der Patient urteilsunfähig, gelangen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung nicht die üblichen Vertretungsregeln zur Anwendung. Eine allfällige Patientenverfügung muss im Rahmen einer FU bei der Erstellung des Behandlungsplans lediglich «berücksichtigt» werden und büsst damit normativ an Verbindlichkeit ein. Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso ihr – ein gültiges Zustandekommen vorausgesetzt – nicht entsprochen werden sollte. Ein Abwei- chen von der Patientenverfügung sollte die Ausnahme bleiben.155 165 Art. 434 ZGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine «Behandlung ohne Zustimmung» (auch «Zwangsbehandlung» genannt) vor. Eine solche ist zulässig zur Behandlung eines psy- chischen Leidens, wenn die Person sich selbst oder Dritte ernstlich gefährdet ist, sie bezüglich ihrer Erkrankung urteilsunfähig ist und keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfü- gung steht. Der schriftliche Behandlungsplan (Rz. 162) bzw. die darin festgelegte Behandlung kann diesfalls durch den Chefarzt156 der Abteilung, in der der Patient untergebracht ist, ver- bindlich angeordnet werden. Die Anordnung einer solchen Behandlung muss dem urteilsun- fähigen Patienten und seiner Vertrauensperson schriftlich mitgeteilt und kann gerichtlich überprüft werden. 166 Aus dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder aus einer fehlenden Krankheitsein- sicht allein darf allerdings auch bei fürsorgerischer Unterbringung nicht automatisch auf die Urteilsunfähigkeit des Patienten geschlossen werden.157 Diese ist vielmehr sorgfältig abzuklä- ren, d.h. es muss entweder an der Fähigkeit zur Willensbildung oder an der Willensumset- zungsfähigkeit fehlen (Rz. 43 ff.). 10.3.3. Behandlung einer somatischen Erkrankung des psychisch kranken Patienten 167 Betrifft die Behandlung des psychisch kranken, allenfalls sogar fürsorgerisch untergebrachten Patienten hingegen nicht die psychische Störung, sondern eine (parallel dazu bestehende) somatische Erkrankung oder Verletzung, dann gelten dafür die dargelegten Regeln: Der ur- teilsfähige Patient entscheidet selber, eine Patientenverfügung ist grundsätzlich verbindlich, der urteilsunfähige Patient wird vertreten, wobei ein mündlicher Behandlungsplan genügt. Die psychische Erkrankung spielt daher beim fürsorgerisch untergebrachten Patienten nur insofern eine Rolle, als sie Ursache einer Urteilsunfähigkeit sein kann. 155 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 6 Rz. 33. 156 Die Rechtsprechung lässt (über den Gesetzeswortlaut hinaus) auch die Anordnung durch einen leitenden Oberarzt zu, BGE 143 III 337 Erwägung 2.4.2. 157 Vgl. AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, § 6 Rz. 39. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 52 10.3.4. Psychisch kranke Patienten in der Palliative Care 168 Für die Schnittstelle von Palliative Care und der Behandlung von psychischen Erkrankungen ergibt sich zusammenfassend Folgendes: 169 Der urteilsfähige Patient entscheidet durchgängig selbständig über seine medizinische Be- handlung. Es ist keine Behandlung gegen seinen Willen möglich, allerdings muss die Urteils- fähigkeit bei Vorliegen psychischer Erkrankungen und einem gefährlichen Verhalten sorgfäl- tig abgeklärt werden. 170 Wenn der Patient urteilsunfähig ist, die Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind und die palliativen Massnahmen auf einer somatischen Erkrankung beruhen, so muss die Behandlung zweigleisig abgestützt sein: o Die Behandlung der psychischen Erkrankung erfolgt nach den Art. 426 ff. ZGB, weshalb ein schriftlicher Behandlungsplan zu erstellen und die Behandlung ärztlicherseits anzu- ordnen ist. o Die auf die Linderung somatischer Leiden bezogenen palliativen Massnahmen erfolgen gestützt auf die üblichen Regeln: Die Behandlung ist mit dem gesetzlichen Vertreter zu besprechen und dieser muss an Stelle des Patienten einwilligen. Beispiel: Die Patientin S. ist wegen einer Schizophrenie mit ausgebautem, unverrückbaren Wahnsystem fürsorgerisch untergebracht. Da sie über Oberbauchschmerzen und Übelkeit klagt, erfolgt eine Untersuchung, die zur Diagnose eines fortgeschrittenen Pankreaskarzinoms führt, das nur noch palliativmedizinisch begleitet werden kann. Frau S. ist für Behandlungs- entscheide nicht urteilsfähig, sie beharrt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung darauf, dass sie eine Blinddarmentzündung habe, die operiert werden könnte. Den Ärzten wirft sie vor, sie wollten sie vergiften. Die Behandlung der psychischen Störung mit einem Antipsychotikum wird im Gespräch mit Frau S. und (wenn möglich) einer Vertrauensperson geplant und schriftlich festgehalten. Da Frau S. wegen ihrer Urteilsunfähigkeit nicht zustimmen kann, wird die Behandlung durch den Chefarzt der Klinik angeordnet. Die palliativmedizinische Behandlung (Schmerztherapie, evtl. palliative Chemotherapie), die nicht auf die psychische, sondern auf die somatische Erkrankung abzielt, ist mit dem gesetzli- chen Vertreter von Frau S. zu besprechen. Dieser muss an Stelle von S. in die Behandlung ein- willigen. Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 53 11. Wichtige Gesetzesbestimmungen im Kontext der Palliative Care 11.1. Zivilgesetzbuch (ZGB) 11.1.1. Auszug aus den Bestimmungen zur Handlungsfähigkeit: 11.1.2. Auszug aus den Bestimmungen zum Erwachsenenschutzrecht: Merke: Urteilsfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, auch wenn die Medizi- ner besser feststellen können, ob die Vss. der Urteilsfähigkeit im Einzelfall vorliegen oder nicht. Merke: Die Einwilligung zu bzw. Ab- lehnung medizinischer Massnahmen gehört zu den Rechten, die ein Ur- teilsfähiger immer selbständig ausübt (auch wenn er minderjährig oder ver- beiständet ist). Schweizerisches Zivilgesetzbuch 3 210 Erster Teil: Das Personenrecht Erster Titel: Die natürlichen Personen Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit Art. 11 1 Rechtsfähig ist jedermann. 2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechts- ordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Art. 12 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Art. 138 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. Art. 149 Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Art. 1510 Art. 1611 Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Stö- rung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgemäss zu handeln. 8 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 9 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). 11 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). A. Persönlichkeit im Allgemeinen I. Rechts- fähigkeit II. Handlungs- fähigkeit 1. Inhalt 2. Voraus- setzungen a. Im Allgemei- nen b. Volljährigkeit c. … d. Urteils- fähigkeit Schweizerisches Zivilgesetzbuch 4 210 Art. 1712 Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft. Art. 18 Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbei- zuführen. Art. 19 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustim- mung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. Art. 19a16 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. 2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt. Art. 19b17 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungs- unfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem 12 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 13 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 14 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 15 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 16 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 17 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). III. Handlungs- unfähigkeit 1. Im Allgemei- nen 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit 3. Urteilsfähige handlungsunfä- hige Personen a. Grundsatz13 b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters c. Fehlen der Zustimmung Schweizerisches Zivilgesetzbuch 5 210 Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat. 2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich. Art. 19c18 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist. Art. 19d19 Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachse- nenschutzes eingeschränkt werden. Art. 20 1 Der Grad der Verwandtschaft21 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. 2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind. Art. 2122 1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert. 2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben. 18 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 19 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 20 Fassung des Randtit. gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819, 1973 92; BBl 1971 I 1200). 21 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). 22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 4. Höchstpersön- liche Rechte IIIbis. Einschrän- kung der Hand- lungsfähigkeit IV.20 Verwandt- schaft und Schwägerschaft 1. Verwandt- schaft 2. Schwäger- schaft Schweizerisches Zivilgesetzbuch 118 210 ablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. Art. 369 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. 2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefähr- det, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortfüh- rung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. 3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung Art. 370 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähig- keit zustimmt oder nicht zustimmt. 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandeln- den Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Er- satzverfügungen treffen. Art. 371 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. 2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. 3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinn- gemäss anwendbar. Art. 372 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin I. Wiedererlan- gen der Urteils- fähigkeit A. Grundsatz B. Errichtung und Widerruf C. Eintritt der Urteilsunfähig- keit Merke: Mit der PV kann die Vertre- tungskaskade von Art. 381 ZGB ab- geändert werden. Schweizerisches Zivilgesetzbuch 118 210 ablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. Art. 369 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. 2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefähr- det, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortfüh- rung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. 3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung Art. 370 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähig- keit zustimmt oder nicht zustimmt. 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandeln- den Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Er- satzverfügungen treffen. Art. 371 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. 2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. 3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinn- gemäss anwendbar. Art. 372 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin I. Wiedererlan- gen der Urteils- fähigkeit A. Grundsatz B. Errichtung und Widerruf C. Eintritt der Urteilsunfähig- keit Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 54 Merke: Dieses Vertretungsrecht An- gehöriger gilt (wie Art. 377) nur, wenn sich die gewünschte Behand- lung nicht schon aus einer gültigen, hinreichend konkreten PV ergibt. Die Aufzählung ist als Kaskade zu verstehen: Wenn An-gehörige einer Stufe vorhanden sind, schliessen diese Angehörige der folgenden Stu- fen vom Vertretungsrecht aus. Schweizerisches Zivilgesetzbuch 121 210 Art. 378 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteils- unfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu ver- weigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemein- samen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Bei- stand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person re- gelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel- mässig und persönlich Beistand leisten. 2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläu- bige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Art. 379 In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Art. 380 Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestim- mungen über die fürsorgerische Unterbringung. B. Vertretungs- berechtigte Person C. Dringliche Fälle D. Behandlung einer psychi- schen Störung Schweizerisches Zivilgesetzbuch 120 210 3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermö- gensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutz- behörde einholen. Art. 375 Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts430 über den Auftrag sinngemäss anwendbar. Art. 376 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertre- tungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetrage- nen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. 2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehe- gatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Bei- standschaft. Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen Art. 377 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizini- schen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Per- son über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medi- zinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Ent- scheidfindung einbezogen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst. 430 SR 220 B. Ausübung des Vertretungs- rechts C. Einschreiten der Erwachse- nenschutz- behörde A. Behandlungs- plan Schweizerisches Zivilgesetzbuch 118 210 ablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. Art. 369 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. 2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefähr- det, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortfüh- rung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. 3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde. Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung Art. 370 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähig- keit zustimmt oder nicht zustimmt. 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandeln- den Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Er- satzverfügungen treffen. Art. 371 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. 2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. 3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinn- gemäss anwendbar. Art. 372 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin I. Wiedererlan- gen der Urteils- fähigkeit A. Grundsatz B. Errichtung und Widerruf C. Eintritt der Urteilsunfähig- keit Schweizerisches Zivilgesetzbuch 119 210 oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. 2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn be- gründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. 3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird. Art. 373 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend ma- chen, dass: 1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; 2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind; 3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. 2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutz- behörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar. Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner Art. 374 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haus- halt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauf- trag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. 2 Das Vertretungsrecht umfasst: 1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; 2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und 3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. D. Einschreiten der Erwachse- nenschutz- behörde A. Vorausset- zungen und Umfang des Vertretungs- rechts Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 55 11.1.3. Auszug aus den Bestimmungen zur Meldung: Merke: Dringlichkeit bezieht sich nicht nur auf medizinische Notfälle i.e.S., sondern liegt immer vor, wenn die Zeit nicht reicht, um das Proze- dere gemäss Art. 377 GB einzuhalten. Merke: Diese Norm gibt dem Arzt ein Melderecht; dieses geht dem Arztge- heimnis vor. Siehe auch hinten, Art. 453 ZGB. Schweizerisches Zivilgesetzbuch 139 210 3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist. 4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. 5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohn- sitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde Art. 443 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.433 3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.434 Art. 444 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unver- züglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. 3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaus- tausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. 4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. 433 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). 434 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). A. Melderechte und -pflichten B. Prüfung der Zuständigkeit Merke: Berufsgeheimnisträger (Ärzte und ihre Hilfspersonen, Seelsorger usw., vgl. Art. 321 StGB) sind nach dieser Norm (s. aber sogleich) nie zur Gefährdungsmeldung berechtigt. Kant. Bestimmungen konsultieren! Merke: Ein Melderecht kann auch nach Art. 381 ZGB betreffend den ur- teilsunfähigen Patienten bestehen (siehe vorne), wenn z.B. die Vertre- tungsberechtigung unklar ist. Schweizerisches Zivilgesetzbuch 121 210 Art. 378 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteils- unfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu ver- weigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemein- samen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Bei- stand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person re- gelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel- mässig und persönlich Beistand leisten. 2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläu- bige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Art. 379 In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Art. 380 Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestim- mungen über die fürsorgerische Unterbringung. B. Vertretungs- berechtigte Person C. Dringliche Fälle D. Behandlung einer psychi- schen Störung Schweizerisches Zivilgesetzbuch 122 210 Art. 381 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistand- schaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. 2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn: 1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; 2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffas- sungen haben; oder 3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. 3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen Art. 382 1 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreu- ungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist. 2 Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leis- tungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie mög- lich berücksichtigt. 3 Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Be- treuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen. Art. 383 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschnei- dende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenü- gend erscheinen und die Massnahme dazu dient: 1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche In- tegrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu be- seitigen. E. Einschreiten der Erwachse- nenschutzbe- hörde A. Betreuungs- vertrag B. Einschrän- kung der Bewe- gungsfreiheit I. Voraussetzun- gen Schweizerisches Zivilgesetzbuch 144 210 Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht Art. 451 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflich- tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenen- schutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen. Art. 452 1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden. 2 Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Bei- ständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden. 3 Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden ver- antwortlich. Art. 453 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mittei- lung zu machen. Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 454 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- schutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. A. Verschwie- genheitspflicht und Auskunft B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten C. Zusammen- arbeitspflicht A. Grundsatz Schweizerisches Zivilgesetzbuch 121 210 Art. 378 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteils- unfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu ver- weigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemein- samen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Bei- stand leistet; 5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person re- gelmässig und persönlich Beistand leisten; 6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel- mässig und persönlich Beistand leisten. 2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläu- bige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Art. 379 In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Art. 380 Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestim- mungen über die fürsorgerische Unterbringung. B. Vertretungs- berechtigte Person C. Dringliche Fälle D. Behandlung einer psychi- schen Störung Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 56 11.2. Strafgesetzbuch (StGB) 11.2.1. Suizid, Tötung auf Verlangen 11.2.2. Berufsgeheimnis Merke: Arzt- und Seelsorgegeheim- nis gelten auch gegenüber anderen Geheimnisträgern (Seelsorger ggü. Arzt und umgekehrt). Die Geheim- haltungspflicht endet mit dem Tod des Patienten nicht, jedoch fehlt es dann i.d.R. an einem Strafantrag (sog. Antragsdelikt). Schweizerisches Strafgesetzbuch 137 311.0 Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Art. 319 Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 320 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mit- glied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. Art. 321 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht369 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.370 Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteil- ten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Auf- sichtsbehörde offenbart hat. 369 SR 220 370 Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 1 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 1929, 2013 915 975; BBl 2009 6897). Entweichen- lassen von Gefangenen Verletzung des Amts- geheimnisses Verletzung des Berufs- geheimnisses Schweizerisches Strafgesetzbuch 61 311.0 werflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheits- strafe nicht unter zehn Jahren.131 Art. 113132 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.133 Art. 114134 Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe135 bestraft. Art. 115 Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord aus- geführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe136 bestraft. Art. 116137 Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 117 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 131 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). 132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 133 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). 134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 135 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. 136 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. 137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Totschlag Tötung auf Verlangen Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Kindestötung Fahrlässige Tötung Schweizerisches Strafgesetzbuch 61 311.0 werflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheits- strafe nicht unter zehn Jahren.131 Art. 113132 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.133 Art. 114134 Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe135 bestraft. Art. 115 Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord aus- geführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe136 bestraft. Art. 116137 Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 117 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 131 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). 132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 133 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). 134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 135 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. 136 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. 137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Totschlag Tötung auf Verlangen Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Kindestötung Fahrlässige Tötung Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 57 12. Literaturverzeichnis AEBI-MÜLLER REGINA E., Patientenverfügung und Entscheidbefugnisse am Lebensende aus Schweizer Sicht, in: MedR 2018, S. 785 ff. DIES., Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 DIES., Gutes Sterben = Selbstbestimmtes Sterben?, in: Angewandte Gerontologie 1/2018, S. 11 ff. DIES., Selbstbestimmung und Palliative Care – die Perspektive des Rechts, in: palliative ch, Zeitschrift der Schweiz. Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung, Nr. 2-2015, S. 18 ff. DIES., Perpetuierte Selbstbestimmung? Einige vorläufige Gedanken zur Patientenverfügung nach neuem Recht, in: ZBJV 2013, S. 150 ff. DIES., Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF). Die Perspektive des Rechts, in: Eychmüller/Amstad (Hrsg.), Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF), Folia Bio- ethica 39, 2015, S. 27 ff. AEBI-MÜLLER REGINA E./FELLMANN WALTER/GÄCHTER THOMAS/RÜTSCHE BERNHARD/TAG BRIGITTE, Arztrecht, Stämpfli Verlag, Bern 2016 Bericht (in Erfüllung der Postulate 12.3100 Kessler, 12.3124 Gilli und 12.3207 Steiert) vom Juni 2015 zu Patientenrechten und Patientenpartizipation in der Schweiz (zit. Patientenrechtebericht) BOBBERT MONIKA, Patientenverfügungen zwischen Antizipation, Selbstbestimmung und Selbstdiskrimi- nierung, in: Jusletter 25. Januar 2016 DIES., Chancen und Schwierigkeiten von Patientenverfügungen aus ethischer und psychologischer Sicht, in: Anderheiden Michael/Bardenheuer Hubert J./Eckart Wolfgang U. (Hrsg.), Ambulante Palliativ- medizin als Bedingung einer ars moriendi, Tübingen 2008, S. 111 ff. Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Er- wachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001 ff. BREITSCHMID PETER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1–456 ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016. BUCHER EUGEN/AEBI-MÜLLER REGINA E., Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privat- recht, Zivilgesetzbuch: Die natürlichen Personen, Art. 11–26 ZGB, 2. Aufl., Bern 2017 BÜCHLER ANDREA/MICHEL MARGOT, Medizin – Mensch – Recht, Eine Einführung in das Medizinrecht der Schweiz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 FELLMANN WALTER: Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in: Kuhn Moritz W./Poledna Tomas (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. 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Januar 2017 GRAF IRIS ET AL., Entscheidungen am Lebensende in der Schweiz, Sozial-empirische Studie nach Konzept und im Auftrag von: Aebi-Müller Regina E./Dörr Bianka S./Gerber Andreas U./Hürlimann Da- niel/Kiener Regina/Rütsche Bernhard/Waldenmeyer Catherine, Bern 2014 (zit. BASS-Studie) Aebi-Müller Regina/Oberholzer Luca: Rechtsfragen der Palliative Care 58 HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE/JAKOB DAVID, Das neue Erwachsenenschutzrecht – insbesondere Vor- sorgeauftrag und Patientenverfügung, in: Wolf Stephan (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht – insbesondere Urteilsfähigkeit und ihre Prüfung durch die Urkundsperson, Weiterbildungstagung des Verbandes Bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern vom 24./25. Oktober 2012, Bern 2012, S. 65 ff. JOSSEN ROCHUS, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medizinischen Heileingriff, Diss. Bern 2009 MERKEL GRISCHA, Patientenautonomie und Tatherrschaft bei lebensbeendenden Entscheidungen, in: ZSR II 2018, S. 306 ff. MICHEL MARGOT, Rechte von Kindern in medizinischen Heilbehandlungen, Diss. Zürich, Basel 2009 (zit. MICHEL, Rechte von Kindern) MICHEL MARGOT, Zwischen Autonomie und fürsorglicher Fremdbestimmung: Partizipationsrechte von Kindern und Jugendlichen im Bereich medizinischer Heilbehandlungen, in: FamPra 2008, S. 243 ff. (zit. MICHEL, Partizipationsrechte) PORTANOVA JACLYN/AILSHIRE JENNIFER/PEREZ CATHERINE/RAHMAN ANNA/ENGUIDANOS SUSAN, Eth- nic Differences in Advance Directive Completion and Care Preferences: What Has Changed in a Dec- ade?, Journal of the American Geriatrics Society 2017, S. 1352 ff. Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften, Betreuung und Behandlung von Menschen mit Demenz, 2. Aufl., 2019 (zit. SAMW, Demenz) Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften, Medizin-ethische Richtlinien zu intensiv- medizinischen Massnahmen, 3. Aufl., 2018 (zit. SAMW, Intensivmedizinische Massnahmen) Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften, Medizin-ethische Richtlinien zur Palliative Care, 10. Aufl., 2019 (zit. SAMW, Palliative Care) Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften, Medizin-ethische Richtlinien zum Umgang mit Sterben und Tod, 2. Aufl., 2019 (zit. SAMW, Sterben und Tod) Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften, Medizin-ethische Richtlinien zur Urteilsfä- higkeit in der medizinischen Praxis, 2019 (zit. SAMW, Urteilsfähigkeit) SPRECHER FRANZISKA, Patientenrechte Urteilsunfähiger – Veto- und Partizipationsrechte Urteilsunfähiger in medizinischen Angelegenheiten und ihre (spezialgesetzliche) Regelung im schweizerischen Recht, in: FamPra.ch 2011, S. 270 ff. TAG BRIGITTE, Strafrecht im Arztalltag, in: Kuhn Moritz W./Poledna Tomas (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 669 ff. WASSEM STEPHANIE, In dubio pro vita? Die Patientenverfügung, Eine Analyse der neuen Gesetze in Deutschland und der Schweiz, Diss. Basel, Berlin 2010 WIDMER BLUM CARMEN L., Urteilsunfähigkeit, Vertretung und Selbstbestimmung – insbesondere: Pati- entenverfügung und Vorsorgeauftrag, Diss. Luzern 2010, Zürich/Basel/Genf 2010 ZIEGLER LENKA, Sterben in Würde – Wertekonflikt zwischen dem Recht auf Leben und dem Recht auf Sterben – Selbstbestimmungsrecht am Lebensende, in: Vasella Juana/Morand Anne-Sophie (Hrsg.), Werte im Recht – Das Recht als Wert, Zürich 2018, S. 79 ff. ZIMMERMANN MARKUS/FELDER STEFAN/STRECKEISEN URSULA/TAG BRIGITTE, Das Lebensende in der Schweiz, Individuelle und gesellschaftliche Perspektiven, Basel 2019

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    Erstellungsdatum: 31.10.2019

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    Masterarbeit MAS Forensik

    MAS Forensik Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Gewaltdelikte im Kontext von [...] Anfallstypus eingeschränkt. Im Fol- genden werden die motorischen, sensiblen, sensorischen, vegetativen oder

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Masterarbeit Linda Sutter, Kinderopfereinvernahme Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) K INDEROPFEREINVERNAHME NACH SCHWEIZERISCHER STRAFPROZESSORDNUNG (STPO) Eine Herausforderung im Spannungsfeld zwischen Opferinteressen, Interessen der Strafverfolgung und Beschuldigtenrechten, unter Beachtung rechtlicher und kommunikationspsychologischer Aspekte. Eingereicht von L INDA SUTTER Klasse MAS Forensics 3 am 11. Mai 2011 betreut von LIC. IUR. CHRISTOPH ILL Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS.............................................................................................................................III II. LITERATURVERZEICHNIS........................... ..............................................................................................V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS....................................................................................................................X IV. KURZFASSUNG.............................................................................................................................................XI V. ANHANG...........................................................................................................................................................A VI. ERKLÄRUNG…………………………………………………… ……………………………..…………….B Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite III I. INHALTSVERZEICHNIS 1. KINDEROPFEREINVERNAHME GEM. ART. 154 ABS. 4 LIT. D. STPO...............................................1 1.1. DEFINITION BEGRIFFE .......................................................................................................................................1 1.1.1. Einvernahme ........................................................................................................ 1 1.1.2. Opfer .................................................................................................................... 2 1.1.3. Kind...................................................................................................................... 3 1.1.4. Schutznormen für Kinder als Opfer in der Einvernahme..................................... 3 1.2. ZWECK VON EINVERNAHMEN : ERKENNTNISGEWINN UND -DOKUMENTATION ...............................................4 1.2.1. Als Beweismittel im Strafverfahren..................................................................... 6 1.2.2. Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten ....... 7 1.3. ZENTRALE KOMMUNIKATIONSPSYCHOLOGISCHE ASPEKTE DER EINVERNAHME ..........................................7 1.3.1. Anforderungen an die einvernehmende Person – mit wem spreche ich gerne? .. 7 1.3.2. Gesprächsstil /-aufbau: Gesprächsmotivatoren & kognitives Interview.............. 8 1.3.3. Fragetechnik....................................................................................................... 10 1.3.4. Kommunikation als Herausforderung: Zwei häufige Stolpersteine................... 11 1.3.4.1. Kein Gesprächsfluss kommt zu Stande: Das Kind sagt nichts .......................... 11 1.3.4.2. Gespräch an den relevanten Aspekten vorbei.................................................... 12 1.4. ABLAUF DER EINVERNAHME UND EINVERNAHMEPHASEN IM EINZELNEN ....................................................12 1.4.1. Phase I: Einleitung ............................................................................................. 13 1.4.1.1. Informelle Vorphase bzw. Erstkontakt .............................................................. 13 1.4.1.2. Einleitung im engeren Sinn................................................................................ 14 1.4.1.3. Rechtsbelehrung und formale Aspekte .............................................................. 15 1.4.1.4. Festlegen der Kommunikationsregeln/Setting...................................................16 1.4.1.5. Übungsinterview: Zwecke des Übungsinterviews............................................. 17 A. Entwicklungsstand und Fähigkeiten des Kindes........................................................................18 B. Basis für das forensische Glaubhaftigkeitsgutachten.................................................................18 1.4.2. Phase II: Hauptteil / Abklärung des Sachverhaltes ............................................ 18 1.4.2.1. Freier Bericht ..................................................................................................... 19 1.4.2.2. Klärungsfragen................................................................................................... 19 1.4.2.3. Pause: Zeitpunkt, Umfang, Zweck..................................................................... 20 1.4.3. Phase III: Abschluss der Einvernahme .............................................................. 20 1.5. ZWISCHENFAZIT ..............................................................................................................................................21 1.5.1. Wichtigste Fixpunkte im Ablauf........................................................................ 21 1.5.2. Resultierende Problemkreise und mögliche Lösungsansätze ............................ 23 1.5.2.1. Kognitives Interview vs. formelle Eröffnung durch Rechtsbelehrung .............. 23 1.5.2.2. Voraussetzungen zur Verwendung für das Glaubhaftigkeitsgutachten ............. 24 Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite IV 2. SCHUTZMASSNAHMEN AUF DEM PRÜFSTAND .................................................................................26 2.1. UMGANG MIT SCHUTZMASSNAHMEN IN ART. 154 ABS. 4 STPO....................................................................26 2.1.1. Prüfung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO.. 26 2.1.2. Schutzmassnahmen des Art. 154 Abs. 4 StPO und ihre Verzichtbarkeit........... 27 2.2. ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGEN FÜR ZWEIT - UND MEHRFACHEINVERNAHMEN ...........................................29 2.2.1. 154 Abs. 4 lit. b. StPO Option Mehrfacheinvernahme ...................................... 29 2.2.2. Mehrfacheinvernahme als Ausnahme................................................................ 30 2.2.3. Ermessensspielraum ‚in der Regel’.................................................................... 31 2.2.4. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Zweiteinvernahme und ihre Voraussetzungen.............. 32 2.2.5. Interessen beschuldigte Person: Partei konnte ihre Rechte nicht ausüben......... 32 2.2.6. Interessen der Strafverfolgungsbehörden/der Ermittlungen .............................. 33 2.2.7. Interessen des Kindes......................................................................................... 34 2.2.8. Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gem. Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO 36 2.2.8.1. Unter Beachtung der Option der delegierten Zeugeneinvernahme.................... 36 2.2.8.2. Unter Beachtung der Weisung zu Art. 307 StPO............................................... 36 2.3. ZWISCHENFAZIT INHALTLICHE ASPEKTE ART. 154 ABS. 4 LIT . B. UND LIT . C. STPO...................................37 3. GESAMTFAZIT..............................................................................................................................................38 3.1. ERSTEINVERNAHME : ERKENNTNISSE ZUR UMSETZUNG DER ERSTEINVERNAHME ......................................39 3.2. ZWEITEINVERNAHME : ERKENNTNISSE ENTSCHEID FÜR DIE ZWEITEINVERNAHME ....................................39 Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite V II. L ITERATURVERZEICHNIS Die nachfolgend aufgeführte Literatur wird mit Familiennamen des oder der Autoren sowie den jeweiligen Seitenzahlen oder Randnummern zitiert. Bei mehreren Werken desselben Autors sind Abkürzungen des Buchtitels hinzugefügt. ALBERTINI GIANFRANCO/FEHR BRUNO/VOSER BEAT (HRSG.), Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008 (zit: BEARBEITER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER) DITTMANN VOLKER, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 28 ff. (zit. DITTMANN ) DESSAUX FRANÇOISE, L’audition de la victime mineure par enregistrement vidéo - de la pratique vaudoise à l'art. 10c nLAVI, in: SJZ 12/2002, S. 297 ff. (zit. DESSAUX) DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010 (zit. BEARBEITER IN:DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO) EGGLER MADELEINE, Befragung von kindlichen Zeugen, Kriminalistik 11/2009, S. 652 ff. (zit. EGGLER) EHRENZELLER BERNHARD/MASTRONARDI PHILIPPE/SCHWEIZER RAINER J./VALLENDER KLAUS A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008 (zit. BEARBEITER IN: EHRENZELLER et al., Kommentar BV) GOLDSCHMID PETER/MAURER THOMAS/SOLLBERGER JÜRG (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008. (zit. BEARBEITER IN: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe StPO) GOMM PETER/ZEHNTNER DOMINIK (Hrsg.), Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005 (zit. BEARBEITER IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2005) GOMM PETER/ZEHNTNER DOMINIK (Hrsg.), Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009 (zit. BEARBEITER IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009) HANSJAKOB THOMAS/WALDER HANS, Kriminalistisches Denken, 8. Auflage, Heidelberg, 2009. (zit. HANSJAKOB/WALDER) HABSCHICK KLAUS, Erfolgreich Vernehmen, 2. Auflage, Heidelberg 2010 (zit. HABSCHICK) HATT ANNE-CATHERINE, Opferbefragung: Das Kindswohl geht vor, plädoyer 1/2005, S. 22ff (zit. HATT) HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 (zit. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VI HEUBROCK DIETMAR/DONZELMANN NADINE, Psychologie der Vernehmung, Empfehlungen zur Beschul- digten- Zeugen- und Opferzeugen-Vernehmung, Frankfurt 2010 (zit. HEUBROCK/ DONZELMANN) ILL CHRISTOPH, Konfrontationsanspruch: Einschränkung und Kompensation, forumpoenale, 3/2010, S. 1-7 (zit. ILL, Konfrontationsanspruch) KLING VERA, Das fachgerechte Glaubhaftigkeitsgutachten, AJP 9/2003, S. 116 ff. (zit. KLING) MAURER THOMAS, Opferhilfe zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ZBJV 2002, S. 307 ff (zit. MAURER) MEYER-LADEWIG JENS, Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar, Baden-Baden, 2011 (zit. MEYER-LADEWIG, EMRK Handkommentar) MILNE REBECCA, BULL RAY, Psychologie der Vernehmung, Die Befragung von Tatverdächtigen, Zeugen und Opfern, Bern 2003 (zit. MILNE/BULL) MÜLLER CHRISTINA, Masterarbeit zum Thema „Die Fachgruppe Kindesschutz im Spannungsfeld“, MAS Forensics 1, CCFW, Hochschule Luzern, , 2007 abrufbar unter URL: [http://www.ccfw.ch/mueller_christina.pdf] Stand am 06.04.2011. (zit. MÜLLER) NÄPFLI PHILIPP, Das Protokoll im Strafprozess unter Berücksichtigung des Entwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung und der Zürcher Strafprozessordnung. Dissertation, Zürich 2007 (zit. NÄPFLI) NIGGLI MARCEL/ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010 (zit. BEARBEITER, BSK-StPO) OERTLE MARKUS, Befragung von Kindern im Strafverfahren, ZStrR 127 2009, S. 258-289 (zit. OERTLE) POOLE, D. A. & LAMB , M. E., Investigative Interviews of Children. A Guide For Helping Professionals. American Psychological Association, Washington DC 1998 (zit. POOLE&L AMB) SCHEIDEGGER ALEXANDRA , Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Zürich 2006 (zit. SCHEIDEGGER) SCHLEIMINGER DORRIT, Konfrontation im Strafprozess, Art. 6 Ziff. 3 lit. d. EMRK mit besonderer Berück- sichtigung des Verhältnisses zum Opferschutz im Bereich von Sexualdelikten gegen Minderjährige, Dissertation, Basel 2001 (zit. SCHLEIMINGER) SCHMID NIKLAUS , Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Praxiskommentar StPO) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VII SCHMID NIKLAUS , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Handbuch StPO) SCHWANDER MARIANNE, Das Opfer im Strafrecht: Aktuelles und potentielles Opfer zwischen Recht, Psy- chologie und Politik, Bern 2010 (zit. SCHWANDER) STELLER MAX /WELLERSHAUS PETRA/WOLF THOMAS, Zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Kindern als Opfer von Sexualdelikten, Plädoyer 5/92, S. 26 ff. (zit. STELLER/WELLERSHAUS/WOLF) STELLER MAX /VOLBERT RENATE (Hrsg.), Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997 (zit. STELLER/VOLBERT) UNDEUTSCH UDO, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in: Handbuch der Psychologie Band II Forensische Psychologie, Göttingen 1967; (zit. UNDEUTSCH) WALTHER EVA/PRECKEL FRANZIS/MECKLENBRÄUKER SILVIA (Hrsg.), Befragung von Kindern und Jugend- lichen, Göttingen 2010, S. 265 ff. (zit. BEARBEITER IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKER) WEISHAUPT EVA, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer im Strafverfahren, ZStrR 3/2002, S. 231 ff. (zit. WEISHAUPT, ZStrR) WEISHAUPT EVA, Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes unter besonderer Be- rücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Dissertation, Zürich 1998 (zit. WEISHAUPT, Verfahrensrechtliche Bestimmungen) Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite VIII Gesetzestexte: Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) SR 312.5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 SR 101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 SR 0.101 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 SR 312.0 Materialien und weitere Quellen: BERICHT DER KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN DES NATIONALRATES vom 23. August 1999 zur Parlamentarischen Initiative Sexuelle Ausbeutung von Kindern, Verbesserter Schutz, BBI 2000 3744 ff. (zit. Bericht Kommission NR 1999) BOTSCHAFT ZUR TOTALREVISION DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE HILFE VON OPFERN VON STRAFTATEN vom 09. November 2005, BBI 2005 7165 ff. (zit. Botschaft Totalrevision OHG) BOTSCHAFT ZUR VEREINHEITLICHUNG DES STRAFPROZESSRECHTS vom 21. Dezember 2005, BBI 2006, 1085 ff (zit. Botschaft StPO) HANDBUCH für Exekutivorgane zur Ausarbeitung geeigneter Vorgehensweisen im Kampf gegen Kinderhandel, Kap. IV Befragungstechniken, International Organisation for Migration IOM Wien ONPULSON, Wissen für Business und Management, Gesprächführungstechniken: Tipps für die er- folgreiche Gesprächsführung, 06.04.2011, abrufbar unter URL [http://www.onpulson.de/- themen/84/praxistipps-und-techniken-fur-die-erfolgreiche-gespraechsfuhrung] SCHREINER JOACHIM, Referat Kinderbefragung nach Art. 10c OHG PPT, November 2010, Luzern (zit. SCHREINER) STAATSANWALTSCHAFT / KRIMINALPOLIZEI AR, Leitfaden für Kinderbefragungen, 2009*1 STAATSANWALTSCHAFT / KRIMINALPOLIZEI AR, Anhang Leitfaden für Kinderbefragungen, 2009* KRIMINALPOLIZEI AR, Leitfaden ‚Coaching’ SpazialistInnen-Pool Videoeinvernahmen* KRIMINALPOLIZEI AR‚Konzept Qualitätskontrolle SpazialistInnen-Pool Videoeinvernahmen’* 1 *Bezeichnung interner Arbeitsdokumente, die bei Bedarf und mit dem Einverständnis des/der UrheberIn angefor- dert werden können. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite IX Entscheide: - Bundesgerichtsentscheid vom 16. April 2003 BGE 129 IV 184. - Bundesgerichtsentscheid vom 06. November 2002 BGE 129 I 151. - Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 1994 BGE 120 Ia 162. - Bundesgerichtsentscheid vom 17. Juni 1999 BGE 125 II 268 / BGE 125 II 275. - Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, vom 17. Februar 2011, AK 2011.5-AK. Abbildungen und Darstellungen: - Abb. 1: Gegenüberstellung kognitives Interview und Einvernahmeablauf, erstellt durch Linda Sutter - Abb. 2: Interessensdreieck, erstellt durch Linda Sutter Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite X III. A BKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am aufgeführten Ort Abb. Abbildung Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel aOHG altes Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten ähnl. ähnlich BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise Bst. Buchstabe bzgl. bezüglich BV Bundesverfassung CCFW Compentence Center für Wirtschaftskriminalistik EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) etc. et cetera f. / ff. folgende / fortfolgende Fn. Fussnote gem. gemäss Gl. M. Gleicher Meinung Hrsg. Herausgeber, Herausgeberin, Herausgeberinnen i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel KSBS Konferenz Schweizerischer Strafverfolgungsbehörden m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten SR 312.5 resp. respektive S. Seite sog. sogenannt/e SPI Schweizerisches Polizeiinstitut StA Staatsanwaltschaft StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 SR 312.0 u.a. unter anderem u.s.w. und so weiter u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche VSKC Vereinigung Schweizerischer Kriminalpolizeichefs z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer(n) Zit. zitiert als ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XI IV. KURZFASSUNG In jedem Strafverfahren, jedoch in besonderem Ausmass in und um die polizeiliche oder staatsan- waltschaftliche Einvernahme eines Kindes als Opfer, prallen, je nach Perspektive, unterschiedliche und gegenläufige Interessen aufeinander. Diese Interessen laufen sich teilweise diametral zuwider, haben jedoch allesamt ihre Berechtigung und sind national und international gesetzlich verankert. Als Ausgangslage wird hier die audiovisuell aufzuzeichnende Kinderopfereinvernahme und deren Ablauf nach bisheriger Praxis herangezogen und dargelegt. Aus der Feststellung daraus entstehen- der Problemkreise werden zwei - hier als besonders spannend erscheinende - Problemstellungen aufgegriffen. Gleichwohl wird als gewählte Fragestellung dazu die Bestimmung zur mehrfachen Einvernahme des minderjährigen Opfers behandelt. Sinnbildlich gesprochen wird von einem Inter- essensdreieck ausgegangen, welches den Rahmen solcher Einvernahmen vorgibt. Zum Tragen kommen die Interessen des Kindes als Opfer, die Interessen der Strafverfolgungsbehörde und die- jenigen der beschuldigten Person. Gerade in der Bestimmung zur Zweiteinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO widerspiegeln sich diese Interessen in ein und derselben Gesetzesbestimmung und wollen bei der Entscheidfindung ausgewogen beachtet werden. Aufbauend auf die so gewon- nenen Erkenntnisse sollen Überlegungen zur optimalen Vorgehensweise für die Einvernahme be- schrieben werden, wo es i.d.R. Aufgabe der befragenden Person ist, Lösungen zu finden und diese in der Einvernahmesituation direkt umzusetzen.2 Ziel der Arbeit ist eine vertiefte Auseinandersetzung des bisherigen Vorgehens im Bereich der Kinderopfereinvernahme, Ausblick auf aktuelle Praxis und mögliche Anpassungen durch die Überführung der Bestimmungen in die Schweizerische Strafprozessordnung. Dabei soll das Span- nungsfeld zwischen Kindswohl, Interessen der Strafverfolgung und Beschuldigtenrechten und die sich in diesem Bereich ergebenden Konflikte beleuchtet werden. Ausgehend von diesen Überle- gungen3 werden gängige Vorgehensweisen für die Einvernahmesituation überprüft und evaluiert. Unter Anwendung der so gewonnenen Erkenntnisse wird festgestellt, was einerseits in Bezug auf die Ersteinvernahme und andererseits bei der Entscheidungsfindung zur Zweit- und Mehrfachein- vernahme beachtet werden soll, um mit dem beschriebenen Spannungsfeld einen optimalen Um- gang zu finden. 2 Die Arbeit erhebt bezüglich der eingebundenen Themenkreise keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr möchten ausgewählte Praxisprobleme, die aus dem beschriebenen Spannungsfeld resultieren, aufgegriffen und be- arbeitet werden. Dabei sollen, ausgehend von praxisrelevanten Fragestellungen, die sich anlässlich solcher Einver- nahmen stellen, aufgrund rechtlicher Vorgaben und übereinstimmend anerkannten kommunikationspsychologischen Grundlagen, Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Die angefügten Verweise in den Fussnoten sollen der Leser- schaft, die ihre Detailfragen in diesem Abstraktionsgrad nicht beantwortet findet, Hinweise auf mögliche Spezialli- teratur zum jeweiligen Thema liefern. 3 Leitfragen: I Wie sieht die optimale Ersteinvernahme des Kindes als Opfer aus? II Was kann anlässlich der Ersteinvernahme unternommen werden, um optimale Voraussetzungen zu schaffen für die Verwendung im Strafverfahren? III Unter welchen Voraussetzungen/in welchen Konstellationen kann/soll eine Zweit- oder gar Mehrfacheinver- nahme stattfinden und was unterscheidet sie von der Ersteinvernahme? IV Was muss dabei beachtet werden in Bezug auf unterschiedliche Interessen für/gegen eine Zweiteinvernahme? V Erfolgen daraus mögliche Anpassungen der Praxis in diesem Bereich? VI Möglicher Umgang mit gewonnenen Erkenntnissen in Bezug auf die Ersteinvernahme und Entscheidungsfin- dung für/gegen Zweiteinvernahme. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XII Einleitend werden die Begriffe Einvernahme, Opfer, Kind und die Schutznormen für minderjähri- ge Opfer in der Einvernahme definiert. Daraus ergibt sich die Beschränkung des Themas auf Kin- der die in einer Opferstellung und unter absehbarer schwerer psychischer Belastung ein- oder mehrmals einvernommen werden sollen. (Kap. 1.1.1) Als Zweck solcher Einvernahmen wird einerseits der Erkenntnisgewinn und andererseits dessen Dokumentation beschrieben. Zusätzlich wird die Funktion der Videoeinvernahme als Basis für fo- rensische Glaubhaftigkeitsgutachten thematisiert. Als besonderer Aspekt am Rande wird hier die Frage zwingender oder überflüssiger Wortprotokolle audiovisuell dokumentierter Einvernahmen aufgeworfen. (Kap. 1.2) Die erarbeiteten juristischen Grundlagen zur Einvernahme minderjähriger Opfer werden in Kap. 1.3 mit den wesentlichen kommunikationspsychologischen Aspekten ergänzt, die es vor und wäh- rend der Einvernahme zu beachten gilt. Als ideale Methode im Gesprächsaufbau wird erkannt, dass unter sachgerechter Anwendung des kognitiven Interviews, sowohl qualitativ, wie auch quan- titativ, die meisten Informationen erhoben werden können. Zum Gesprächsstil wird insbesondere das nondirektive Gespräch, unter besonderer Beachtung der Technik des Aktiven Zuhörens, be- schrieben. Dazu werden weitere Gesprächsmotivatoren genannt. Als ausgewählte Fragestellung werden Kinder, die nicht sprechen und Kinder die sehr viel - aber ausschliesslich an relevanten Aspekten vorbei - sprechen, als häufige Stolpersteine der Einvernahmepraxis thematisiert. Auf diesen Grundlagen aufbauend wird - unter Beachtung der eigens erhobenen Erkenntnisse, der auf empirischen Erhebungen, und letztlich auf der eigenen Einvernahmepraxis basierenden Er- kenntnissen - der optimale Ablauf solcher Einvernahmen aufgezeigt. (Kap. 1.4) Im Zwischenfazit zum ersten Teil der Arbeit folgen Überlegungen zur Begründung und zur Wich- tigkeit des Ablaufs sowie dessen Einhaltung. Ferner wird hier festgestellt, dass zwischen der juris- tischen Einleitung und der Einleitung ins kognitive Interview gewisse Diskrepanzen bestehen, die mit der aktuellen Praxis nicht behoben werden können. Es ist hier vor allem dem Geschick der einvernehmenden Person zuzuschreiben, wenn daraus keine Störungen entstehen. Überdies kann auch die Schaffung der Voraussetzungen zur Verwendung solcher Einvernahmen als Basis für fo- rensische Glaubhaftigkeitsgutachten eine Herausforderung darstellen. Es muss gewährleistet sein, dass Personen, die solche Einvernahmen durchführen, über das notwendige Spezialwissen dazu verfügen. Mit der gesetzlichen Verankerung der Spezialistenausbildung und deren Vereinheitli- chung im OHG-Kurs am CCFW Luzern ist dazu in den letzten Jahren jedoch ein wesentlicher Bei- trag gelungen. (Kap. 1.5) Der nachfolgende zweite Teil der Arbeit wendet sich dem Umgang mit den in Art. 154 Abs. 4 StPO vorgesehenen Schutznormen zu. Ins Thema leitend werden Grundlagen zur Anordnung und Möglichkeiten des Verzichts erarbeitet. In der Umsetzung dieser Fragestellung werden danach die Frage nach dem Entscheid und der Umsetzung von Zweit - und Mehrfacheinvernahmen als aus- gewählte Fragestellungen bearbeitet. Während für die Zweiteinvernahme alternative Interessen oder Rechte des sinnbildlichen Interessensdreiecks als Begründung aufgeführt werden sollen, wer- den die Kriterien für die Mehrfacheinvernahme - zumindest durch den Gesetzestext - nicht explizit benannt. Hier wird davon ausgegangen, dass es eine, demnach höhere, Anforderung braucht, um die Mehrfacheinvernahme zu begründen. Es wird aber auch angedacht, dass sich diese mit densel- ben Interessen, und einem fortgeschrittenen Verfahrensstand, rechtfertigen könnte. Als planerische Herausforderung wird die Bestimmung der Zweiteinvernahme durch dieselbe Person und damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten lokalisiert. Als neue Option offeriert das eben in Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite XIII Kraft getretene Strafprozessrecht die Möglichkeit, auch Zeugeneinvernahmen an die Polizei zu delegieren. Damit kann diese Bestimmung praktisch noch häufiger berücksichtigt und ihr eher Folge geleistet werden. (Kap. 2) Um die Leitfrage nach der Beachtung der Erkenntnisse im Gesamtfazit zu beantworten, wird die- ses in Erkenntnisse bezüglich der Erst- und Erkenntnisse bezüglich der Zweiteinvernahme unter- teilt. Bei der Ersteinvernahme soll besonders beachtet werden, dass es Kindern schwer fallen kann, in einem ersten Gespräch gegenüber einer unbekannten Person Vertrauen zu fassen. Vor diesem Hintergrund könnte die Installation eines informellen Vorgesprächs Sinn machen, um das Kind so auf den Kontakt vorzubereiten. Als Nachteil daraus erwächst jedoch ein zusätzlicher Zeitaufwand. Zudem wäre ein solches Vorgehen aus Beschuldigtenperspektive als problematisch einzustufen. Eine weitere Erkenntnis ist die Notwendigkeit der Umsetzung des kognitiven Interviews und einer nicht suggestiven Fragetechnik. Dies einerseits zwecks Klärung der Entstehung der Erstaussage, andererseits um Grundlagen für eine spätere Begutachtung zu schaffen. Bezüglich der Zweit- oder Mehrfacheinvernahme gilt es grundsätzlich sie zu begründen. Als Begründung können die erkann- ten Interessen (und weitere darüber hinausgehende selbstverständlich) herangezogen werden. Um Suggestion durch Fragewiederholungen zu vermeiden sollte zudem in jeder weiteren Einvernahme nur noch erhoben werden, was nicht bereits bekannt ist. (Kap. 3) Grundlegend zieht sich als roter Faden die Frage nach dem Verzicht auf Schutznormen des Art. 154 Abs. 4 StPO durch das Kind, durch die ganze Thematik und wird deshalb im Gesamtfazit noch einmal aufgegriffen. Während die ursprünglich berechtigte und bewährte Praxis mit der Ver- zichtserklärung unter Umständen mit ein Grund für die Anpassung des Gesetzestextes war, folgt nur logisch die Frage nach der Anpassung der Praxis dazu und wird als mögliche Praxisänderung in Erwägung gezogen. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 1 1. Kinderopfereinvernahme gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO In Kapitel 1. werden Grundlagen zur Einvernahme minderjähriger Opfer vermittelt. Es setzt sich aus Erkenntnissubstraten der einzelnen Themenbereiche4 zusammen und beschreibt die gängige Einvernahmepraxis der Kinderopfereinvernahme mit audiovisueller Aufzeichnung gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO.5 1.1. Definition Begriffe Seit Einführung der Schutznormen des Opferhilfegesetzes für Opfereinvernahmen von Kindern im Jahre 2002, hat sich schweizweit eine breite und teilweise sehr heterogene Vorgehenspraxis der einzelnen SpezialistInnen/PraktikerInnen ergeben. Die unterschiedlich entwickelten Vorgehens- weisen in der Umsetzung und kantonalen Praxen, gründen zu einem wesentlichen Teil im damals noch nicht praxisbewährten Gesetzestext.6 Weitgehend entwickelten die BefragerInnen eigene Leitfäden für die Durchführung der neu geschaffenen sogenannten OHG-Vidobefragungen bei welchen interdisziplinäre Erkenntnisse (aus Psychologie, Recht und Kommunikation) einfliessen und in der Einvernahmesituation umgesetzt werden. Mit dem Aufbau einer einheitlichen Spezialis- tenausbildung für OHG-Einvernahmen am CCFW7 im Jahr 2005 wurden empfohlene Vorgehens- weisen formuliert, die seither einheitlich geschult werden. Eine weitere Harmonisierung findet ak- tuell mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Überführung dieser Bestimmungen in Art. 154 StPO statt. Damit wird die einheitliche Umsetzung vom Einvernahme- rahmen bis hin zur Rechtsbelehrung vorgegeben, wobei es sich in der Praxis weisen wird, wie stark der Harmonisierungseffekt tatsächlich ausfällt. Bisher liessen teilweise kantonale Eigenhei- ten einzelner Strafprozessordnungen die Einvernahme trotz einheitlicher Schulung unterschiedlich aussehen.8 1.1.1. Einvernahme Die Einvernahme als mündliche Beweiserhebung hat nach den, in Art. 143 StPO statuierten, Re- geln stattzufinden und wird gem. Art. 76 ff. StPO protokolliert. Die bisherige begriffliche Unter- scheidung der Befragung9 und der Einvernahme10 entfällt mit der neuen Strafprozessordnung. Es wird einheitlich der Begriff der Einvernahme geführt.11 Bei der einzigen Verwendung des Begriffs ‚befragen’ in Art. 155 StPO könnte es sich um eine unpräzise Formulierung handeln, die an sich 4 Recht, Psychologie, Kommunikation. 5 Audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme wenn es nicht zu einer Gegenüberstellung kommt nach Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO. 6 Botschaft Totalrevision OHG, 7166: Als Gründe für die Revision wurde damals erkannt, dass zahlreiche Ausle- gungsprobleme bestehen und gewisse Punkte lückenhaft geregelt sind. Diese Umstände wurden mit als Gründe für die Revision genannt. 7 Organisiert vom Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik CCFW an der Hochschule Luzern in Zusammenarbeit mit dem SPI (co-finanziert d. Bundesamt für Justiz). 8 Ob sich dadurch eine tatsächliche Anpassung der Praxis ergibt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Denk- bar wäre auch, dass die einzelnen Behörden an bisherigen bewährten Vorgehensweisen festhalten, diese allenfalls in Teilbereichen modifizieren und dadurch gewisse - entwicklungsbedingte - kantonale Eigenheiten weiterhin be- stehen bleiben. 9 Damals gemeint: polizeilich. 10 Damals gemeint: untersuchungsrichterlich. 11 Begriff der Einvernahme in Art. 78, 141-146, 154, 155, 157-161, 177, 179, 181 StPO, im Kontext hier v.a. in Art. 154 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 2 auch die Einvernahme bezeichnen möchte. Ebenfalls denkbar wäre, dass damit auch die Aufrecht- erhaltung der informellen Befragungssituation in solchen Fällen gemeint ist. Damit wird impli- ziert, dass neben der formellen Befragung als Einvernahme, auch die informelle Befragung im Vorfeld angesprochen ist.12 So rechtfertigt sich gedanklich auch das dreistufige System der Anzei- geerstattung – Ersteinvernahme und möglicher Zweiteinvernahme. Dieses Vorgehen bedingt, dass es sich bei der Entgegennahme einer Anzeige und dem grob dargelegten Sachverhalt, nicht um ei- ne Einvernahme in hier anzunehmendem Charakter handelt; sondern eben um eine informelle Be- fragung. Auf keinen Fall soll die informelle Befragung mit der formellen Einvernahme in hier an- genommenem Sinn verwechselt werden. Für die hier gewünschte Definition kann also von der ers- ten einlässlichen, i.S. formell korrekt durchgeführten, Einvernahme ausgegangen werden. Diese kann sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren wie auch nach Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Das Gesetz gibt jedoch vor, dass die Einvernahme so rasch als möglich13 und durch eine/n zu diesem Zwecke ausgebildete/n14 ErmittlungsbeamtIn15 stattfin- det.16 Diese/r kann jedoch sowohl ein/e Angehörige/r der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft sein.17 1.1.2. Opfer Während eine Definition der Opfereigenschaft bislang allein durch das Schweizerische Opferhil- fegesetz erbracht wurde, fanden die prozessualen Rechte des Opfers und damit auch die Definition der Opfereigenschaft per 01. Januar 2011 Eingang in die Schweizerische Strafprozessordnung.18 Materiell hat sich am Opferbegriff nichts geändert. Opfereigenschaft ist gem. Art. 116 StPO dann anzunehmen, wenn jemand durch eine Straftat in seiner physischen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtig wird. Zur so bestimmten Opfereigenschaft nimmt das Bundes- gericht in gewissen Konstellationen eine Einschränkung der Opfereigenschaft aufgrund geringer Beeinträchtigungsintensität vor.19 Diese spielt jedoch weniger für die Einvernahmesituation als für aus der Definition abgeleitete finanzielle Ansprüche eine Rolle. Daher wird die Nichtannahme der 12 M.w.H. zur informellen Befragung SCHMID, Handbuch, N 803. M.w.H. was nicht als Einvernahme in beschriebenem Kontext zählt WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. 13 Art. 154 Abs. 2 StPO, vgl. dazu auch Bericht Kommission NR 1999, 3751: Da es für die Aussagekraft und die Glaubwürdigkeit der ersten Befragung wesentlich ist, dass diese so rasch als möglich nach der Anzeige des Falles erfolgt. S. dazu auch die Erkenntnisse in Kap. 1.3.2 zu den Vergessenszeiträumen kleiner Kinder. 14 Die Einvernahme ist durch eine Fachperson durchzuführen, die über Erfahrung verfügt und speziell für die Ein- vernahme von Kindern ausgebildet ist Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3759 und Botschaft zur Revision des OHG, 2005, 7235. 15 Hintergrundwissen im Bereich sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kenntnisse Entwicklungspsychologie und fo- rensischer Befragungstechnik vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, N 7, S. 346. 16 Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO. 17 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 12. Gl. M. OERTLE, S. 265-266. 18 M.w.H. zur Stellung des Opfers im Strafprozessrecht SCHWANDER, S. 57 ff. 19 BGE 125 II 275: Tätlichkeiten fallen nicht unter das OHG. Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Ge- wicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, BGE 120 Ia 162 f.: Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität ange- nommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. M.w.H. zum Anwendungsbereich des OHG WEISHAUPT, Verfahrensrechtliche Bestimmungen, S. 21 ff. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 3 Opfereigenschaft, aufgrund fehlender Eingriffsintensität, hier ausser Acht gelassen bzw. muss nicht thematisiert werden. 1.1.3. Kind Nach dem nun die Reichweite des Opferbegriffs geklärt ist, soll die Definition des Kindes in die- sem Kontext betrachtet werden. Bis zum 31. Dezember 2010 gab das OHG vor, dass besondere Schutzmassnahmen für Kinder auf Personen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verfah- renseröffnung das 18. Altersjahr nicht erreicht haben. Mit der Übernahme der OHG- Bestimmungen in die Schweizerische Strafprozessordnung hat diesbezüglich eine Anpassung des Gesetzestexts stattgefunden. Nach geltender StPO sind nun diejenigen Opfer als Kinder einzuver- nehmen, welche zum Einvernahmezeitpunkt das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Schutznormen, die für Kinder gelten sollen, zwingend auch für Personen die mit dem Gang des Verfahrens das 18. Altersjahr erreichen, angewendet werden müssen.20 1.1.4. Schutznormen für Kinder als Opfer in der Einvernahme Das Schweizer Strafprozessrecht sieht für die Verfahrensbeteiligten gewisse Schutznormen vor.21 Aufgrund des stufenmässigen Aufbaus und der Gültigkeit für sämtliche Verfahrensbeteiligten er- folgt keine abschliessende Nennung. Es werden lediglich die in genanntem Kontext wesentlichen drei Stufen thematisiert. Unter die Schutznormen die hier von Bedeutung sind, fallen insbesondere jene, welche die Einvernahmesituation selbst betreffen, weshalb auch nur diese aufgegriffen wer- den.22 Opferseitig stehen grundsätzlich die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, Begleitung durch eine Vertrauensperson sowie die Vermeidung der Begegnung mit der beschuldigten Person im Vordergrund.23 Auf erster, und noch sehr allgemeiner, Ebene, können hier die besonderen Rechte und Schutz- massnahmen, die Verfahrensbeteiligten gem. Art. 117 und 149 ff. StPO zustehen, gezählt werden. Betreffend Personen, die als Opfer geschützt werden, sind in einer zweiten Stufe Schutzmassnah- men nach Art. 152 StPO, sowie das Recht auf Schutzmassnahmen in und um die Einvernahme zu nennen. Zusätzlich erfahren bestimmte Opferkategorien besonderen Schutz. Dazu gehören Opfer sexueller Gewalt, deren Schutzbedürftigkeit in Art. 153 StPO Niederschlag findet. Angesprochen ist hier vor allem die Möglichkeit der Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts nach Art. 153 StPO sowie der Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts nach Art. 68 Abs. 4 StPO und ein erweitertes Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht bei Antworten auf Fragen die die Intimsphäre betreffen gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO. Einen, sozusagen auf dritter Ebene zu nennenden, und damit über die bereits beschriebenen Schutzrechte hinaus gehenden, Schutz, er- fahren indes Kinder.24 Auf letzter Stufe wird dabei nicht mehr an die Rolle im Verfahren, sondern an das Alter des Kindes angeknüpft. Bezogen auf die Einvernahmesituation sind die Bestimmun- 20 Vgl. Botschaft StPO 1190 und MÜLLER IN: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe StPO, S. 146. Ähnlich VOGT IN GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154 StPO, N 4 und N 5. 21 Schutznormen allgemein: Art. 149-156 StPO. 22 Alle anderen Schutzmassnahmen (die sich nicht auf Einvernahmesituationen beziehen) werden hier nicht themati- siert. 23 Art. 152 StPO, ferner auch Art. 152-155 StPO. Demgegenüber wird die beschuldigte Person durch zu Rechten ausformulierten Interessen vor möglichen Übergriffen der Strafverfolgungsbehörde geschützt, was beispielsweise auch die primäre Schutzrichtung der unter den Schutznormen für Kinder aufgeführten Videoeinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO darstellt. Dazu s. Kap. 1.2. wo es um den Zweck der Videoeinvernahme geht. 24 Art. 154 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 4 gen des Art. 154 Abs. 2 bis 4 StPO anzuwenden. Im Einzelnen ist vorgesehen, dass Kinder, sofern eine schwere psychische Belastung durch die Einvernahme oder die Konfrontation absehbar ist,25 durch speziell dafür geschulte ErmittlungsbeamtInnen im Beisein eines/r SpezialistIn26 einver- nommen werden. Findet zudem keine Gegenüberstellung statt, erfolgt die Einvernahme unter au- diovisueller Aufzeichnung. Nach herrschender Lehre ist die Schwelle zur Anwendung möglicher Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 StPO als tief zu betrachten und diese sind im Zweifels- fall anzuwenden.27 Für die Praxis bedeutet es, dass die Verfahrensleitung28 für die Einhaltung der Schutzmassnahmen betreffend der Einvernahme von Kindern verantwortlich ist und diese einzeln oder in Kombination miteinander anwendet.29 Wo nötig,30 weist sie die Polizei mit konkreten Auf- trägen dazu an und nimmt dadurch ihre Leitungsfunktion wahr.31 Eine besondere Aufmerksamkeit kommt in solchen Fällen der Verfahrensleitung durch eine vorausschauende Planung solcher Ein- vernahmen zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Verhinderung von Mehrfachein- vernahmen und der Bestimmung zur Zweiteinvernahme.32 Ziel ist es, den Opferschutz im Verfah- ren konkret und durch die vorgesehenen Schutzmassnahmen umzusetzen, dies bedingt wirkungs- volle Absprachen und Planung wenn Polizei und Staatsanwaltschaft gleichzeitig in ein Verfahren involviert sind. 1.2. Zweck von Einvernahmen: Erkenntnisgewinn und -dokumentation Mit der Einführung der OHG-Schutznormen zur Gestaltung, Durchführung und Aufzeichnung der Kinderopfereinvernahme erweiterte der Gesetzgeber den Zweck solcher Einvernahmen. Dieser soll hier beleuchtet werden. Nebst dem ureigenen Zweck der Erhebung eines Personenbeweises durch Einvernahme der Auskunftsperson oder des Zeugen, erweitert Erkenntnisgewinn, war eine Stärkung dieses Beweismittels vor allem im Hinblick auf häufig fehlende Sachbeweise in solchen Verfahren dringend notwendig. Der Gesetzgeber versuchte diese Lücke mit der Einführung der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahme zu schliessen. Damit kommt der folglich praktizierten Videobefragung eine Doppelfunktion zu. Sie dient einerseits dem Erkenntnisgewinn auf jeder Ver- fahrensstufe, andererseits der besseren Dokumentation im Hinblick auf das Vorliegen genauer und 25 Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO Audiovisuelle Aufzeichnung ist vorgesehen wenn keine Gegenüberstellung erfolgt. 26 Geschulte Psychologen oder Fachleute; vgl. EGGLER, S. 654 und OERTLE, S. 267-268. 27 Vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 8, S. 1089 und SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 154, N 5. 28 Weitere Überlegungen dazu, warum hier mit Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft gemeint sein muss s. Kap. 2.1.1. 29 Zuständig für die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ist gem. Art. 149 Abs. 4 StPO die Verfahrensleitung. Zur Anwendung einzeln oder in Kombination vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 10, S. 1090. Dazu auch SCHMID, Praxiskommentar, Art. 154 N 6. Ferner zur Anordnungskompetenz von Schutzmassnahmen auch ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 240. 30 Art. 142 Abs. 2 StPO Insbesondere bei Kindern, die als Zeugen einvernommen werden und die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wird. 31 Ermittlungsauftrag an die Polizei bei bereits eröffnetem Verfahren nach Art. 309 Abs. 2 StPO 32 Verhinderung von Mehrfacheinvernahmen in Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO und Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person in Art. 154 Abs. 4 lit. c. Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3750/3751. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 5 umfangreich dokumentierter Einvernahmeprotokolle.33 Ihr kommt jedoch noch in weitergehender Weise eine Doppelfunktion zu. Die Einvernahme und deren Dokumentation dienen insbesondere auch dazu, die beschuldigte Person vor Übergriffen durch die Strafverfolgung zu schützen und stärken ihre Verteidigungsmöglichkeiten.34 Je detaillierter allfällige Belastungen festgehalten sind, desto eher ist auch zielgerichtete Verteidigung möglich. Unter dem Gesichtspunkt des zu garantie- renden fairen Verfahrens35 hat diese Funktion ebenfalls als grundlegend anerkannt zu werden und nimmt insbesondere unter Beachtung gewichtiger Vorwürfe wegen sexuellen Übergriffs einen ab- solut zentralen Stellenwert ein. Zu guter Letzt kann dank der möglichst „genauen und umfassen- den Dokumentation“36 der audiovisuellen Aufzeichnung der Einvernahme und den dazugehörigen Bericht dazu beigetragen werden, dass auf eine zweite Einvernahme „verzichtet bzw. diese mög- lichst kurz gehalten werden kann.“37 Je nach Perspektive wird der Hauptzweck der audiovisuellen Aufzeichnung solcher Einvernahmen unterschiedlich gewichtet.38 Aus Opferschutzperspektive wiegt vor allem die Idee hinter der Ein- führung der Videoeinvernahmen, auch nonverbale Aspekte, Handlungsdarstellungen, Mimik, Ges- tik usw. in reiner Form zu dokumentieren, schwer.39 Es soll jedoch bedacht werden, dass es sich dabei um die Opferschutzperspektive des Gesetzgebers oder die Akribie der Strafverfolgung han- delt und nicht um ein genuines Opferinteresse.40 Gerichtsbehörden erhalten so die Möglichkeit, sich für die Würdigung der Aussage, von den Aussagen einen persönlichen Eindruck zu machen.41 Das Opfer soll so auch - nämlich durch das indirekte Fragerecht der Parteien - vor unmöglichen42 oder diskriminierenden Fragestellungen geschützt werden. Als Gegenpol dazu dient die Aufzeich- nung der Wahrung der Verteidigungsrechte.43 Letztlich lassen sich auch forensisch-psychologische Argumente anfügen. Zum Einen kann durch die Videoeinvernahme mangelnde Konsistenz44 der 33 Zum Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte, zum Zweck der Schaffung einer Urteilsgrundlage für das Ge- richt (Erkenntnissgewinn und Dokumentation) und weitgehendst auch zum Zweck der Vermeidung von Sekun- därviktimisierung (Opferschutz) vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3751. Eingehend zur Sekundärviktimisierung HABSCHICK, S. 292 f. auf eine Studie des Instituts für Gerichtspsychologie verweisend, wonach nach heutigem Wissensstand bei sachgerecht und behutsam durchgeführter Einvernahme nicht mehr von einer Schädigung durch die Vernehmung ausgegangen werden muss. Ähnlich DITTMANN , S. 35. Deutschland kennt eine ähnliche Praxis und beschreibt auch den Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung mit der verbesserten Dokumentation und der Vermeidung von Sekundärviktimisierung durch Mehrfachvernehmungen vgl. HEUBROCK/DONZELMANN, S. 148. 34 Zur Gewährleistung des Rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person durch die Videoeinvernahme als Ersatz- massnahme zur Konfrontation vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 13, S. 1090. Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3751 zum Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte. 35 Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 3 StPO Fairnessgebot. 36 Zitiert aus WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 37 Zitiert aus WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 38 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243. 39 Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, OHG-Kommentar 2005, Art. 10c, N 8. 40 Nach hier vertretener Meinung: Dieses möchte mutmasslich in Ruhe gelassen und nicht gefilmt werden. Ähnlich dazu und zitiert aus Bericht Kommission NR 1999, 3749: „Wunsch des Kindes nach Sicherung, Klärung, Abschluss, Ruhe, Privatsphäre und Diskretion.“ 41 Eingehender zum Zweck von Videobefragungen in SCHEIDEGGER, S. 204. Vgl. auch Bericht Kommission NR 1999, 3751. 42 Hier gemeint sind vor allem alters- oder entwicklungsbedingt unverständliche Fragen an das Kind, die es als Zeu- ge disqualifizieren. Eingehender dazu ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276/277. 43 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 15. 44 Ein Qualitätskriterium das aus schriftlichen Einvernahmen schwer zu beurteilen ist. S. Kap. 1.5.2.2 Häufig nicht vorhanden, was jedoch nichts über die Glaubhaftigkeit der Aussage aussagt vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 6 Aussagen, aus nicht wortwörtlich gehaltenen schriftlichen Protokollen, für spätere Glaubhaftig- keitsbegutachtungen, umgangen werden. Zum anderen werden unnötige Stresssituationen für Kin- der durch das gelockerte Einvernahmesetting ebenfalls vermieden.45 Interessant an dieser Stelle scheint noch die Frage nach der Art der Protokollierung. Argumentiert man nämlich mit dem Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung, unterlaufen Wortprotokolle und Abschriften wie sie zuweilen verlangt und erstellt werden,46 genau diesen Zweck.47 Eine audiovi- suelle Aufzeichnung kann durch alle Parteien visioniert werden, um die Aussagen in Originalform jederzeit wieder abzurufen.48 Während aus einem Wortprotokoll zwar die verbalen Aussagen her- ausgeschält werden, können die nonverbale Ausdrucksweise, sowie Handlungsdarstellungen eines Kindes anlässlich solcher Einvernahmen, nicht verbalisiert werden. Genau das war jedoch eine der Ideen, die zur Einführung der Videoeinvernahme führte.49 Dem Verzicht auf schriftliche Protokol- le widerspricht jedoch der Schutzzweck von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 4 StPO, welcher den Verfahrensparteien anhand des schriftlichen Protokolls einen raschen Überblick über die er- folgten Beweiserhebungen ermöglichen soll.50 1.2.1. Als Beweismittel im Strafverfahren Nebst der Dokumentation ist das Erheben eines Personenbeweises Hauptzweck der Einvernahme und dient dem Endziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Je präziser die Ersteinvernahme dokumentiert ist, desto höher sind auch die Aussichten, später auf eine Zweiteinvernahme verzich- ten zu können, bzw. deren Umfang wesentlich zu minimieren.51 Nebst der korrekten Rechtsbeleh- rung und Einhaltung der in Art. 154 StPO vorgesehenen Standards gibt sich der Rahmen gerichts- verwertbarer Beweismittel aus dem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Rechtliches Ge- hör und damit der Möglichkeit der beschuldigten Person sich zur Belastungsaussage zu äussern und/oder Fragen zu stellen.52 Dieses Recht gilt absolut und muss bei dessen Einschränkung, auf- grund garantierter Schutzmassnahmen, durch die Anwendung von Ersatzmassnahmen gleichwertig kompensiert werden.53 Der in Art. 154 Abs. 4 lit. f. StPO vorgesehene Begleitbericht, der je durch die einvernehmende Person sowie durch den/die SpezialistIn erstellt wird, belegt die Einhaltung 45 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 verweisend auf Untersuchungen weiterer Au- torInnen. 46 Entgegen Art. 77 StPO der vorsieht, dass ein Verfahrensprotokoll zu führen ist genügt nach WEHRENBERG, BSK- STPO, Art. 154, N 24 auch die audiovisuelle Aufzeichnung. Gl. M. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244 und NÄPFLI, S. 126. 47 Gl. M. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 22/ N 23/ N 24 und WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 14, und SCHMID, Kommentar StPO, Art. 154 Abs. 4 lit. d., N 11. A.M. VOGT IN GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 43, N 14: aus Effizienzgründen. 48 Entsprechende Möglichkeiten der Visionierung für alle Parteien werden jedoch auch jetzt schon durch viele Straf- verfolgungsbehörden angeboten. Diese sind hier nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Teilnahme und Fra- gerecht als Ausfluss aus dem Anspruch auf Rechtliches Gehör der Parteien. Eingehender zur Ungenüge der nachträglichen Visionierung als Ersatzmassnahme für das Rechtliche Gehör WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 13 und SCHLEIMINGER, S. 317 f. A.M. WEISHAUPT, ZStrR, 238. 49 Der Vollständigkeit halber soll erwähnt sein, dass durch die ‚fehlenden’ schriftlichen Protokolle keine Einschrän- kung der Verteidigungsrechte riskiert werden darf. Zum Zweck s. Fn. 47. 50 Vgl. Entscheid AK 2011.5-AK, vom 17.02.2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 51 Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3760. 52 Art. 3 StPO. Eingehend zum Anspruch auf Rechtliches Gehör MEYER-LADEWIG, Handkommentar EMRK, Art. 6, N 101 und STEINMANN IN : EHRENZELLER et al., Kommentar BV, Art. 29, N 21 ff. und HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN , Schweizerisches Strafprozessrecht, § 55, S. 250 ff. 53 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, II 2 zur Kompensation des Konfrontationsanspruchs durch Ersatzmassnahmen. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 7 der vorgesehenen Bestimmungen.54 Zwar nicht ursprünglich so bedacht, doch kann die Aufzeich- nung für die Strafverfolgungsbehörden, namentlich für die Einvernehmenden, eine Entlastung dar- stellen. Durch die Aufzeichnung können sie sich einerseits vollumfänglich auf die Einvernahmesi- tuation konzentrieren. Andererseits ist auch ihr verbales und nonverbales Verhalten dokumentiert, welches so jederzeit nachvollzogen werden und so z.B. spätere Vorwürfe entkräften kann.55 1.2.2. Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten Ein forensisch-psychologisches Gutachten56 kann notfalls basierend auf einem schriftlichen Wort- protokoll erstellt werden. Als weit bessere Ausgangslage für die Begutachtung bieten sich jedoch audiovisuelle Aufzeichnungen an.57 Um hierfür eine ideale Ausgangslage zu schaffen, sollen un- bedingt gewisse Kriterien beachtet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei erwähnt, dass sich ein Gutachtensauftrag nicht mit der Durchsicht und Auswertung eines solchen Videobandes erübrigt, sondern je nach Konstellation weitere Gespräche mit dem Kind durch die/den Gutachte- rIn erfolgen können. Nichtsdestotrotz wiegt die Videoeinvernahme, insbesondere wenn es um die Glaubhaftigkeit einer Aussage und um ihren Beweiswert geht, schwer.58 Dabei richtet sich die Ausrichtung des Gutachtens nach der Fragestellung der Auftragsbehörde. Unabhängig davon, ob es darum geht die Glaubhaftigkeit zu beurteilen oder beispielsweise um der Entstehung von Erst- aussagen59 auf den Grund zu gehen, werden von erfahrenen GutachterInnen immer wieder ähnli- che Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt und deshalb beachtet werden müssen, damit überhaupt entsprechende Aussagen im Rahmen eines Gutachtens gemacht werden können. Diese Vorausset- zungen zur Verwendung von Aussagen im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung werden in Kap. 1.5.2.2 und in Kap. 3.1 thematisiert. 1.3. Zentrale kommunikationspsychologische Aspekte der Einvernahme Die Frage nach der zielführenden Beachtung kommunikationspsychologischer Aspekte wird hier auf einzelne in diesem Kontext als zentral erscheinende Aspekte reduziert und daraus mögliche Techniken - schwerpunktmässig das kognitive Interview - und deren Einsatz beleuchtet. Im Ein- zelnen werden hier die Anforderungen an die einvernehmende Person, der Gesprächsstil und - aufbau, die Fragetechnik und bekannte ‚Stolpersteine’ der Praxis näher betrachtet. 1.3.1. Anforderungen an die einvernehmende Person – mit wem spreche ich gerne? Um den ersten Aspekt zu verdeutlichen braucht nicht kommunikationspsychologische Theorie aufgeführt zu werden. Viel mehr kann sich die einvernehmende Person als Ausgangspunkt die Frage stellen, mit wem er/sie selbst gerne sprechen würde. Die Antwort auf diese Frage zielt dabei vor allem auf eine optimale Befragungsatmosphäre ab. Im Rahmen des Einvernahmeseminars des MAS-Forensics 3 wurde diese Frage als Aufgabe einer Gruppenarbeit gestellt. Im Plenum wurde 54 Vgl. Bericht Kommission NR 1999, 3759/3760. Der Begleitbericht umfasst alle Umstände, die nicht mittels au- diovisueller Aufzeichnung ohnehin schon belegt sind; so z.B. die Anwesenheit des/r Spezialisten/in im Technik- raum, den Entscheid des Kindes die Personen im Technikraum zu begrüssen, Absprachen bzgl. der Anwesenheit einer Vertrauensperson etc. Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 55 Ähnlich Bericht Kommission NR 1999, 3751: Entlastung vom Vorwurf einer suggestiven Befragung, da die an- gewendete Fragetechnik jederzeit nachvollzogen werden kann. 56 Beispielsweise über die Glaubhaftigkeit einer Aussage. M.w.H. zum fachgerechten Glaubhaftigkeitsgutachten KLING, S. 116 ff. 57 Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2005, Art. 10c, N 8 und DITTMANN , S. 33/36. 58 OERTLE, S. 260 zur Wichtigkeit der Opfereinvernahme als Beweismittel im Strafverfahren. 59 Fragen zur Entstehung der Erstaussage, aufgeführt in HABSCHICK, S. 283. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 8 dann eine Aufzählung darüber erstellt, und so ein Idealprofil der einvernehmenden Person entwi- ckelt.60 Gerade weil beim Kind der Aufbau der Befragungsatmosphäre ein zentraler Punkt für das Zustandekommen des Gesprächs ist, kann diese Frage auch als Ausgangspunkt für die Kinderein- vernahme herbeigezogen werden.61 Zur Beleuchtung punktueller Aspekte dazu kann jedoch auch auf bekannte kommunikationspsychologische Grundlagen der Gesprächsführung und bekannte Aspekte sozialer Interaktionen zurückgegriffen werden. Einige davon möchten hier – gedanklich an die Einvernahmesituation adaptiert - erwähnt sein. 1.3.2. Gesprächsstil /-aufbau: Gesprächsmotivatoren & kognitives Interview Als zentraler Aspekt kann die Gesprächsmotivation eines Kindes an sich genannt werden. Um die- se zu fördern, kann einerseits auf inhaltliche Aufklärung62 gesetzt werden. Andererseits kann auf die Technik des nondirektiven Gesprächs zurückgegriffen werden, in welches sich Gesprächspart- ner optimal einbringen können.63 Um das zu erreichen eignet sich die Technik des Aktiven Zuhö- rens, welche selbst eine grundlegende Bedingung dieses Gesprächsstils ist. Es geht dabei darum, sowohl verbal64 als auch nonverbal65 zum Ausdruck zu bringen, dass man am Gespräch interessiert ist, man versucht das Gegenüber zu verstehen und sich die Zeit nimmt, die es hierfür braucht.66 Dabei sind sowohl die nonverbalen Signale, verbale Inputs und auch das Gesprächstempo zentrale Faktoren. In einem eher holprig verlaufenden Gespräch, oder einem in einer Belastungssituation feststeckenden Gespräch, kann das Zeigen von Empathie und Vertrauensaufbau durch Informati- onsvermittlung,67 den Gesprächsfluss wieder in Gang bringen oder die Situation entlasten. Eigentlich nicht ureigenst zur Interaktion in Gesprächen zählend und auch eher im entwicklungs- psychologischen Kontext zu sehen, ist das Ergebnis der folgenden Studie dennoch zum wichtigen Grundwissen zu zählen. Bei der Untersuchung natürlicher sozialer Einflussfaktoren zeigten ver- schiedene Untersuchungen auf, dass die Qualität in den Aussagen kleinerer Kinder gegenüber fremden Personen geringer ist als gegenüber Personen, die ihnen bekannt sind.68 Diese Erkenntnis spricht natürlich für die sorgfältige Anwendung der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die- selbe Person in Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO (dazu Kap. 2.2.8). Ebenso beachtenswert und in eine ähnliche Richtung zielend sind in diesem Kontext Untersuchungen zum Erinnerungsvermögen und 60 Aufgabenstellung und Antworten zusammengefasst in HAAS/ILL PPT Personalisierung Folien 6/7. So individuell die Antworten ausfielen, so vielfältig waren auch die Wünsche an die Person der wir in einer Befragungssituation gerne etwas erzählen würden. In einer zweiten Phase stellte sich die Gruppe dann die Frage ob wir selbst so sind und daraus hergeleitet, wie diese Haltung im Gespräch zum Ausdruck gebracht werden kann. 61 Vgl. MILNE/BULL, S. 151 zur Wichtigkeit der Herstellung des Einvernehmens. 62 Hier gemeint: Über Wichtigkeit der Aussage, Verwendung der Aussage, Schutz oder z.B. auch Zustimmung ge- setzlicher Vertreter. Ähnlich MILNE/BULL, S. 51. 63 Vgl. http://www.onpulson.de/themen/84/praxistipps-und-techniken-fur-die-erfolgreiche-gespraechsfuhrung/ zusammengefasst: Darin orientiert man sich als Gesprächsführer an den Äusserungen des Gegenübers. Dies ge- schieht, indem bei dieser Gesprächsform versucht wird, den angesprochenen Sachverhalt mit dessen Augen zu se- hen. So stellt man sich auf dessen persönliche Sichtweise ein. Die Technik zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesprächsleiter nicht fordert, nicht anweist und auch nicht direkt kritisiert. Er bemüht sich darum, erst einmal zu verstehen. 64 U.a. Wiederholungen, Echo, Empathie, Gesprächstempo und Wortpausen Vgl. MILNE/BULL, S. 76/77. 65 U.a. Zugewandtheit durch Sitzposition, Gesichtsausdruck, Nicken, Augenkontakt Vgl. MILNE/BULL, S. 76/77. 66 Zur Unterstützung durch Aktives Zuhören MILNE/BULL, S. 51. 67 S. auch Fn. 62. Zur Herstellung des Einvernehmens durch Empathie MILNE/BULL, S. 51. 68 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 279 verweisend auf mehrere Untersuchungen. Der Unterschied wurde mit grösserer Vertrautheit und Sicherheit in der Interviewsituation bei bekannten Personen er- klärt. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 9 zu den Vergessenszeiträumen der Kinder zu sehen. Empirisch belegte Untersuchungen zeigen, dass grosse Zeiträume zwischen dem Ereignis und der Einvernahme die Gedächtnisleistung ver- schlechtern.69 Gerade bei kleinen Kindern fällt dieser Umstand überproportional schwer ins Ge- wicht. Interessant ist hingegen, dass er bei Zeitspannen unter sechs Monaten eine deutlich geringe- re Rolle spielt.70 Darauf stützt sich die ohnehin auch gesetzlich verankerte Maxime,71 Einvernah- men so rasch als möglich durchzuführen.72 In Bezug auf die Einvernahme von Kindern wird die Verwendung der Methode und des Ablaufs des sogenannten erweiterten kognitiven Interviews empfohlen.73 Die Anwendung dieser Methode trägt zur Steigerung der Erinnerungsleistung bei, indem durch verbale Instruktion versucht wird, die zu erinnernde Situation mental zu rekonstruieren.74 Studien belegen, dass sich die Methode des kognitiven Interviews auch ausgezeichnet für Kinder eignet.75 Das Kind wird dabei motiviert und angeleitet, während der Einvernahme eine aktive Rolle einzunehmen. Im Vergleich zu unstruktu- rierten Gesprächen bringt das erweiterte kognitive Interview zudem eine geringere Gefahr negati- ver Einflüsse mit sich. Der Aufbau gliedert sich in sieben aufeinanderfolgende Phasen.76 „An den Anfang sollte das gegenseitige Bekannt- und Vertrautmachen gestellt werden, gefolgt von der Auf- forderung zum freien Bericht, der durch offene Fragen anschliessend komplettiert werden kann. Bevor das Interview zu einem expliziten Abschluss gebracht wird, sieht dieser Interviewleitfaden eine Rückschau der beteiligten Personen vor, in welcher gewisse Antworten noch einmal geklärt und Angaben eventuell korrigiert oder vervollständigt werden können.“77 Die sieben Phasen des erweiterten kognitiven Interviews können wiederum die einzelnen Einvernahmephasen bezeichnen Der Aufbau der Einvernahmen wird also sinnvollerweise - und soweit es die Rahmenbedingungen zulassen - als Einvernahmeablauf direkt übernommen. 69 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 269 f. 70 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 270. 71 Art. 154 Abs. 2 StPO 72 Erkenntnisse dazu, was das für die Durchführung der Zweit- oder Mehrfacheinvernahme bedeutet, s. Kap. 3.2 73 Unzählige Studien belegen, dass unter sachgerechter Anwendung des kognitiven Interviews signifikant mehr er- innert und in der Folge berichtet wird. Vgl. MILNE/BULL, S. 43-63/S. 198. Eingehend zu den vier Aufforderungen sowie der Entstehung und Aufbau des erweiterten kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 43-63. M.w.H. zur Ef- fektivität des kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 57-59. M.w.H. Zur Anwendung des kognitiven Interviews bei traumatisierten Personen MILNE/BULL, S. 198. 74 Vgl. MILNE/BULL, S. 50: I Begrüssen, personalisieren, Einvernehmen herstellen (entspricht ROEBERS Phase I) II Ziele des Gespräches erläutern (entspricht ROEBERS Phase I) III Freies Erinnern (entspricht ROEBERS Phase II) IV Befragung (entspricht ROEBERS Phase III) V Variation des Abrufprozesses Perspektivenwechsel (entspricht ROEBERS Phase III). Der Perspektivenwechsel wird bei Kindern weggelassen vgl. MILNE/BULL, S. 151. VI Zusammenfassung (erwähnt ROEBERS nicht) VII Abschluss (erwähnt ROEBERS nicht) 75 Vgl. MILNE/BULL, S. 151. M.w.H. zum Aufbau des kognitiven Interviews ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 282 ff. 76 7 Phasen beschrieben in MILNE/BULL, S. 50. Etwas anders und mit 5 Phasen beschreibt es ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282, wobei Phasen I/II in Phase I von ROEBERS und Phasen IV/V in Phase III von ROEBERS zusammengefasst werden können; inhaltlich ergeben sich somit keine Differenzen. 77 Zitiert aus ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 10 1.3.3. Fragetechnik In diesem Kapitel möchte nicht auf die kriminaltaktische Fragetechnik78 eingegangen werden. Die Anwendung der idealen Fragetechnik soll hier aus dem Gesichtspunkt kommunikationspsycholo- gischer Aspekte beleuchtet werden. Dazu werden in der Einvernahmepraxis im Wesentlichen drei Handlungsmaximen beachtet. Einerseits die Unterscheidung und Anwendung verschiedener Fra- gearten/-typen79, die Vorgehensweise nach der sogenannten Trichterfragetechnik80 und Vermei- dung von Suggestion.81 Unter den verschiedenen Fragearten werden in die Aufforderung zum freien Bericht,82 offene spe- zifische Fragen83 und geschlossene (auch Ja/Nein-Fragen) bzw. lenkende Fragen 84 unterschie- den.85 In der Anordnung sollen sie in aufgeführter Reihenfolge im Gespräch umgesetzt werden.86 Gründe dafür sind ein möglichst hoher Informationsgewinn, Vermeidung von Suggestion und Ges- taltung einer optimalen Gesprächsatmosphäre. Zudem deckt sie sich mit der oben erkannten Vor- gehensweise des kognitiven Interviews. Die Trichterfragetechnik zielt vom Grossen zum Kleinen oder vom allgemeinen Sachverhalt zur präzisen Detailfrage.87 Der Themenkreis wird so stetig eingegrenzt, ohne dabei das einzuverneh- mende Opfer zu lenken; es wird lediglich immer detaillierter gefragt. Eminent wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen einer sauber angewendeten Trichterfragetechnik und suggestiver Be- fragung.88 Mit Kenntnis und gezieltem Einsatz der Fragearten und der Tichtervorgehensweise, und vor allem mit deren Unterscheidung, können Suggestionsvorwürfen betreffend solcher Einver- nahmen begegnet werden. Hierfür spricht vor allem die Erkenntnis, dass gerade bei jüngeren Kin- 78 Abklärung des Sachverhaltes nach den 7/8 W-Fragen (7 oder 8 je nach Autor) der Kriminalistik. 79 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 80 Gemeint ist damit, dass vom freien Bericht über offene zu (wenn überhaupt nötig) geschlossenen (und nur not- falls, sollten vermieden werden) zu Suggestivfragen geleitet wird. Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. Vgl. auch HEUBROCK/DONZELMANN, S. 58. M.w.H. auch MILNE, BULL, Psychologie der Vernehmung, S. 145. 81 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 265 ff. M.w.H. zur Suggestibilität kindlicher Zeugen STELLER/VOLBERT, S. 40 ff. 82 Begriffserklärung Aufforderung zum freien Bericht vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 272: Einladung zur freien Wiedergabe ohne, dass konkrete Abrufhilfen für relevante In- formationen geliefert werden. Im freien Bericht ist die Genauigkeit der Aussagen und der Detailreichtum am um- fangreichsten, weshalb er als Einstieg in ein Interview (hier Einvernahme) empfohlen wird. Mit Untersuchungen zum Ergebnis des freien Berichts bei Kindern eingehend ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272/273. 83 Begriffserklärung ‚offene Fragen’ vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 273: Offene Fragen (auch spezifisch nicht lenkende Fragen) lenken die Aufmerksamkeit auf spezifische Details ohne eine konkrete Antwort zu nahe zu legen. Sie führen ohne direkte Beeinflussung zu einem Anstieg der erinnerten In- formation. 84 Begriffserklärung ‚geschlossene ja/nein bzw. lenkende Fragen’ vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 274: Leiten weniger gezielte Abrufprozesse ein, als, dass sie zum Abgleich mit Voran- nahmen eingesetzt werden. Sie bergen eine hohe Fehlerquote, weil gerade (unter 10jährige) Kinder dazu neigen, solchen Fragen zuzustimmen ohne sie mit der eigenen Erinnerung abzugleichen. Sie sollten darum möglichst ver- mieden werden. 85 M.w.H. zur Anwendung verschiedener Fragearten vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272-278. 86 Das gibt sich aus dem Aufbau und der Anwendung des kognitiven Interviews, s. dazu Fn. 77. 87 Fn. 80 zur Trichterfragetechnik. 88 Eingehend zu Suggestion durch inadäquate Befragungstechniken ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLEN- BRÄUKLER, 272 f. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 11 dern nach dem freien Bericht konkretere Fragen gestellt werden müssen, um im fraglichen Kontext einen höheren Detaillierungsgrad der Schilderung zu erreichen.89 Juristisch betrachtet gibt sich die anzuwendende Fragetechnik im Grundsatz aus der Bestimmung in Art. 143 StPO. Diese sieht vor, dass nach einer Aufforderung zum freien Bericht (Art. 143 Abs. 4 StPO) die Phase der Klärungsfragen (Art. 143 Abs. 5 StPO) folgt. Sie deckt sich demnach mit den hier herangezogenen Kommunikationspsychologie zur Fragetechnik. 1.3.4. Kommunikation als Herausforderung: Zwei häufige Stolpersteine 1.3.4.1. Kein Gesprächsfluss kommt zu Stande: Das Kind sagt nichts Eine der schwierigsten Ausgangslagen sind Kinder, die trotz Kennenlernangeboten und Aufwärm- phase nicht von sich aus mit der einvernehmenden Person ins Gespräch einsteigen. Nach der Auf- forderung zum freien Bericht und einigen offen gestellten Fragen, läuft man dabei schnell Gefahr, zu voreilig gestellten und inhaltlich zu geschlossenen90 Fragen zu wechseln. Das kann zur Folge haben, dass das Kind uns - wenn überhaupt - nur einsilbige Antworten bietet und es gar nicht zur Phase des freien Berichts kommt. Als Möglichkeit in einer solchen Situation bietet sich fast einzig das direkte Ansprechen auf das Schweigen, um den Grund dafür herauszufinden.91 Es gilt dabei zu beachten, dass das Nichtsprechen charakterlich bedingt sein kann, es genauso gut aber auch durch Nichtverstehen, Angst, Scheu oder Scham ausgelöst werden kann.92 Ist es durch die individuelle Persönlichkeit des Kindes bedingt, kann durch erneuten Vertrauensaufbau im Rahmen des Ken- nenlernens oder mit Übungen dazu93 eingeleitet werden. Liegt die Ursache für das Nichtsprechen in einem mit der Einvernahmesituation zusammenhängenden Umstand, dann sollte dieser ange- sprochen werden. Dazu muss häufig erst danach gefragt werden. Nach einer Aufforderung dazu94 kann eine Mehrfachauswahlfrage nach dem Grund gestellt werden. Die Formulierung dieser Frage in einer Ich-Botschaft verhindert dabei das Gefühl des Kindes, es habe etwas falsch gemacht.95 Ziel dieser Frage ist es, das ungute Gefühl des Kindes aus dem Weg zu räumen. So wird dem Kind im Gespräch darüber Information und Sicherheit vermittelt und dadurch Transparenz geschaffen. Es kann sein, dass man feststellt, dass das Kind nicht ‚frei’ ist zu sprechen und sich aus nicht of- fensichtlichen Gründen im Gespräch um den Sachverhalt schwertut. Dann sollte man sich überle- gen, ob das Kind möglicherweise innerlich mit sich ringt bzw. ob ausserhalb der Einvernahmesitu- ation liegende Gründe die Ursache für dieses Verhalten sein könnten.96 89 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 90 S. Fn. 82-84 zu Begriffserklärung ‚geschlossene ja/nein bzw. lenkende Fragen’. 91 Vgl. DITTMANN , S. 32. Vgl. zur Sprachlosigkeit von Gewaltopfern HABSCHICK, S. 279. 92 M.w.H. zur ‚erstarrten Aufmerksamkeit’ sexuell missbrauchter Kinder HABSCHICK, S. 284. Ausführlicher zu relevanten Zustandsmerkmalen des Kindes SCHREINER. Zu den Gründen für diese Verhaltenszustände und Umgang damit DITTMANN , S. 32. 93 Beispielformulierung: „Ich erzähle etwas über mich, dann du über dich …Ich erzähle etwas über mein Lieblings- tier, dann du über deins… etc.“ 94 Beispielformulierung: „weißt du mich interessiert es auch was du dazu denkst“ 95 Beispielformulierung: „ich habe noch fast nichts von dir gehört und frage mich warum das so ist. Hat es damit zu tun, dass du traurig bist, du Angst hast, du nicht mit mir sprechen möchtest oder gibt es vielleicht einen anderen Grund? 96 Zu den 5 Phänomenen des Akkomodationssyndroms, das solches Verhalten begründen kann vgl. HABSCHICK, S. 280 unter Verweis auf weitere AutorInnen. Zum Vorrang und Beseitigung von Störungen in der Kommunikation DITTMANN , S. 32. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 12 1.3.4.2. Gespräch an den relevanten Aspekten vorbei Das Kind spricht unaufhörlich – nur lässt es sich nicht auf das Thema ein. Der/die ‚Vielspre- cher/in’ ist ein ‚Stolperstein’ der gerade bei Kindereinvernahmen immer wieder eine Herausforde- rung darstellt. Theorien zum freien Bericht97 lehren deutlich, dass dieser nicht unterbrochen wer- den sollte. Nun gibt es Kinder, die genau diese Erfahrung zur eigenen Strategie machen und benut- zen, um gezielt – wenn vielleicht auch unbewusst – nicht auf ein bestimmtes Thema zu sprechen zu kommen. Dabei übernimmt das Kind durch einen aufrecht erhaltenen Redeschwall die Führung im Gespräch und lenkt es geschickt in eine Richtung in der es seiner Meinung nach nichts zu be- fürchten hat.98 Häufig handelt es sich dabei um alles andere als den abzuklärenden Sachverhalt, was auf Seite des Einvernehmenden zu einer gewissen Ungeduld führen kann. Wie soll das Ge- spräch nun in eine Ziel führende Richtung gelenkt werden, ohne dabei das aufgebaute Vertrauen zu zerstören oder die entspannte Befragungsatmosphäre zu gefährden? Eine Möglichkeit ist das sachliche aber gezielte Aufgreifen eines Punktes aus dem Gespräch und dem Kind dann zu erklä- ren, dass man darüber noch mehr wissen möchte. Die Kunst ist es herauszuspüren ob das Kind ge- zielt ablenkt oder ob es ununterbrochen spricht, weil es nicht weiss, was man eigentlich von ihm will. 99 Um das herauszufinden bietet sich die Verwendung von Hinweisreizen an. Dabei wird ein Punkt, der vom Kind angesprochen wird aufgegriffen und dazu präzise gefragt. Lässt sich das Kind darauf nicht ein, kann in einer späteren Phase versucht werden, dem Kind noch einmal die Wichtigkeit seiner Aussage zum vorliegenden Sachverhalt aufzuzeigen.100 Auf diese Art und Wei- se signalisiert man dem Kind, dass man sich für das was es erzählt interessiert und kann es viel- leicht sogar zu einer sachbezogenen Aussage motivieren. Gleichzeitig wird es erneut, allerdings spezifisch auf das Thema bezogen, zum freien Bericht eingeladen.101 Im Hinblick auf Vermeidung von Suggestion durch Vorgabe des Themas soll diese Intervention jedoch erst in einer unteren Phase des Befragungstrichters so formuliert werden. 1.4. Ablauf der Einvernahme und Einvernahmephasen im Einzelnen Nach der Klärung der Begriffe in Kap. 1.1.1, des Zwecks und der Verwendung solcher Einver- nahmen in Kap. 1.2 und der Auseinandersetzung mit den zentralen kommunikationspsychologi- schen Aspekten in Kap. 1.3, soll hier auf den Ablauf der Einvernahme eingegangen und die ein- zelnen Einvernahmephasen nach gängiger Praxis dargelegt werden. 97 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272 ff. 98 Damit ist nicht unbedingt gemeint, dass dem Kind soviel (unbewusstes) Kalkül zuzuschreiben ist. Viel eher gilt es im Hinterkopf zu haben, dass Kinder nicht unseren erwachsenen Erwartungen entsprechen, weil sei eben keine Erwachsenen, sondern noch Kinder sind. Wie wir entwickeln sie Schutzstrategien, um sich vor unangenehmen Si- tuationen (und zu solchen Situationen ist die Einvernahme an einem fremden Ort durch eine fremde Person zu ei- nem sehr intimen vielleicht sogar belastenden Sachverhalt durchaus zu zählen!) zu schützen. 99 Hier im Text als Hinweisreize bezeichnet; gemeint sind damit verbale Hilfestellungen an das Kind das in der Pha- se des freien Berichts noch nicht wissen kann was wir von ihm wollen. Zur Anwendung konkreter Fragen bei fehlender Kontextierung vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 100 Das kann in der Art: „jetzt habe ich von dir erfahren, dass dir weh getan wurde, für uns Erwachsene ist es wichtig dass wir genau wissen was dir passiert ist, um zu verhindern dass sich das wiederholt. Deshalb möchte ich von dir gerne wissen…“ formuliert werden. 101 Formulierungsvorschlag zitiert aus HEUBROCK/DONZELMANN, S. 143: „Ich war ja nun nicht dabei deshalb wäre es schön, wenn du mir ganz genau beschreiben kannst, was du erlebt hast, damit ich mir das richtig gut vorstellen kann.“ Oder „Du bist ja bei dem Vorfall dabei gewesen. Erzähl mir doch einfach mal, wie das an dem Nachmit- tag war.“ Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 13 Dass solche Einvernahmen nicht wie übliche Gesprächssequenzen zwischen Kindern und Erwach- senen ablaufen, gibt sich schon aus dem Gesprächsanlass. Der wesentlichste Unterschied stellt je- doch nicht einmal unbedingt nur der zu behandelnde Sachverhalt dar, sondern der Umstand, dass wir etwas vom Kind erfahren möchten, das wir nicht schon per se besser wissen und einfach vom Kind abfragen. Diesen Umstand bringen POOLE & LAMB mit folgender Umschreibung zum Aus- druck: Falsch machen kann man zwei Dinge in solchen Gesprächen. Eins davon ist, mit dem Kind zu sprechen wie mit einem Erwachsenen. Der zweite Fehler ist, mit dem Kind so zu sprechen, wie Erwachsene normalerweise mit Kindern sprechen102- nämlich in dem sie etwas abfragen, das sie ohnehin schon (besser) wissen.103 Diese Umschreibung bringt den Umstand der unnatürlichen (im Sinne von ungewohnter) Gesprächssituation zum Ausdruck, verdeutlicht die Besonderheit solcher Gespräche und stellt damit hohe Anforderungen an die einvernehmende Person. Wie soll also das Gespräch oder hier die Einvernahme idealerweise aufgebaut werden und welche Aspekte gilt es dabei zu beachten? Der hier beschriebene Aufbau der Kinderopfereinvernahme schweizerischer Strafverfolgungsbe- hörden richtet sich im Gerüst nach der Theorie POOLE&L AMB 104 und wird an der Ausbildung für OHG-BefragerInnen am CCFW, Hochschule Luzern so gelehrt. Die von ROEBERS zusammenge- fassten und hier ausformulierten Hinweise dazu werden hier mit den Erfahrungen aus der eigenen Einvernahmepraxis ergänzt. 105 1.4.1. Phase I: Einleitung Zur Phase der Einleitung gehören eine Einleitung im engeren Sinn, das Festlegen der Gesprächs- regeln, ein Übungsinterview und letztlich die Überleitung zur Sachverhaltsabklärung. In Erinne- rung an den Aufbau des kognitiven Interviews in Kap. 1.3.2 kann sie mit der Phase des Bekannt- und Vertrautmachens gleichgesetzt werden; wobei zusätzlich der rechtliche Rahmen solcher Ein- vernahmen berücksichtigt werden muss. Die einzelnen Phasen und ihre Bedeutung werden hier in der Folge beschrieben. 1.4.1.1. Informelle Vorphase bzw. Erstkontakt Wie in jedem Gespräch kommt auch dem Einstieg in die Einvernahme eine besondere Bedeutung zu.106 In den meisten Fällen wird sich das Kind in diesem Moment entscheiden, ob es bereit ist, aktiv am Gespräch teilzunehmen und sich auf eine Gesprächsbeziehung mit dem Gegenüber einzu- lassen.107 Die folgereiche Phase der Einleitung beginnt daher eigentlich bereits beim Erstkontakt und der Begrüssung; auch wenn diese ausserhalb der Einvernahmeräumlichkeiten stattfindet. Je 102 „Wie heisst eigentli dini Chindergärtnerin? Isches läss gsi im Chindi? usw.“ 103 „Two communication styles are inappropriate when interviewing children for forensic purposes: talking as if they were adults, and talking as if they were children. ’It is obvious that interviewers will confuse children if they use difficult words, ask complex questions, or shift topics abruptly. It is less obvious that the way adults normally talk to children also is problematic.» zitiert aus: POOLE & LAMB , S. 153. 104 M.w.H. POOLE & LAMB . 105 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, ab S. 282. In der Praxis der Kantone sind die konkreten Vorgehensweisen i.d.R. in Leitfäden der Kriminalpolizei oder Wei- sungen der Staatsanwaltschaften festgehalten: s. z.B. Leitfaden für Kinderbefragungen und Anhang dazu Kt. AR Zum technischen Ablauf, zusammengestellt in HABSCHICK, S. 282 verweisend auf weitere AutorInnen. Ähnlich, jedoch etwas geraffter, beschreibt MILNE/BULL, S. 145, verweisend auf das Memorandum; BULL,1996 (Ablauf zugeschnitten auf die polizeiliche Vernehmung von Kindern entworfen u.a. von BULL) den Aufbau. 106 Belege zur Wichtigkeit der Anfangsphase ausführlich ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 verweisend auf durchgeführte Untersuchungen und S. 283 zum Inhalt und Zweck der Aufwärmphase. 107 Vgl. MILNE/BULL, S. 50. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 14 mehr Zeit für eine Begrüssung bleibt, desto eher kann diese bereits genutzt werden, um eine ange- nehme Gesprächsatmosphäre zu schaffen.108 Ebenso wird dem Kind vorweg die Möglichkeit er- öffnet, den Technikraum anzusehen und die dort anwesenden Personen109 zu begrüssen und ihre Funktion zu erfahren. Hier ausgenommen sind selbstverständlich Einvernahmen denen die be- schuldigte Person im Technikraum beiwohnt und es eine direkte Begegnung zu vermeiden gilt. 1.4.1.2. Einleitung im engeren Sinn Mit dem Betreten des Einvernahmeraumes beginnt dann die Einleitung im engeren Sinn. Um eine umfassende Dokumentation des ganzen Gespräches sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Auf- zeichnungsgeräte bereits wenige Minuten vor dem Betreten des Raumes einzuschalten. Mit dem Eintreten werden dem Kind, und falls eine Vertrauensperson im Raum mit anwesend ist auch ihr, die vorgesehenen Plätze zugewiesen. Über die Anwesenheit der Vertrauensperson im Einvernah- meraum herrschen in der Fachliteratur verschiedene Meinungen vor. Einige befürworten die An- wesenheit der Vertrauensperson im Einvernahmeraum.110 Andere möchten diese lieber im angren- zenden Technikraum - ohne direkten Kontakt zum Kind - sehen.111 Nach hier vertretener Auffas- sung kann die Vertrauensperson ihre Rolle nur wahrnehmen, wenn sie zugegen ist.112 Zudem be- steht bei Einwirkung auf die Einvernahme oder Beeinflussung auf das Kind die Möglichkeit, sie nach Art. 154 Abs. 3 StPO auszuschliessen.113 Wichtiger scheint hier, die geschickte und durch- dachte Wahl der Vertrauensperson als dem Kind vertraute (aber ohne eigene Interessen hegende) Bezugsperson.114 Die Einleitung gelingt in der Regel unkompliziert, wenn auf die Ankunftssituation Bezug genom- men und damit noch einmal wiederholt wird, wo man sich befindet, wer im Raum und im Tech- nikraum anwesend ist und das Datum und die Tageszeit115 erwähnt werden.116 Gleichwohl folgen die Hinweise auf die Aufzeichnungsgeräte mit der Erklärung des Aufzeichnungszwecks.117 Mit dem Vorstellen der eigenen Person kann dann zur Vorstellung des Kindes übergeleitet werden und es werden dem Kind einige erste Sätze entlockt.118 108 Zur Wichtigkeit des Vertrauensaufbaus durch positiv-empathischen Umgang mit dem Opfer HABSCHICK, S. 284 und m.w.H. zu Belastungsfaktoren die das Kind prägen können S. 283 f. 109 Verfahrensleitung, SpezialistIn gem. OHG, TechnikerIn, weitere Anwesende (Verteidigung, VertreterIn der Vor- mundschaftsbehörde usw.) 110 Vgl. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 6, S. 1089. 111 Vgl. DITTMANN , S. 36, wonach die blosse Anwesenheit einer Bezugsperson zu Verfälschungen führen kann. Ähn- lich HATT, S. 22 f und HEUBROCK/DONZELMANN, S. 151. 112 Gl. M. WEHRENBERG, BSK-StPO, Art. 154, N 6, S. 1089. 113 M.w.H. zum Ausschluss der Vertrauensperson, VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, N. 8, S. 405 und WEISHAUPT, ZStrR, S. 244. 114 Dafür können z.B. auch Personen von Kinderschutzgruppen oder Opferberatungsstellen eingesetzt werden. 115 Zum Abgleich mit der auf der DVD angegeben Referenz und Nachweis der Echtheit der Aufzeichnung. 116 Bezüge zur Ankunftssituation können Fragen nach der Anreise, die Frage woher das Kind gerade kommt, ob es den Ort kennt etc. sein. So kann auch noch einmal erwähnt und damit dokumentiert werden, dass das Kind bei der Ankunft die Raumaufteilung in Technikraum/Einvernahmeraum und die Aufzeichnungsgeräte gesehen hat. 117 Gewisse Lehrmeinungen befürworten an dieser Stelle zusätzlich die Einholung des Einverständnisses des Kindes zur Aufzeichnung aus Persönlichkeitsschutzgründen. Vgl. VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 27/ N 28, S. 411-412 Zustimmung aus Persönlichkeitsschutzgründen i.S. Recht am Bild. Nach hier vertretener, und in Kap. 2.1.2 begründeter Meinung, kann darauf verzichtet werden. 118 Als praktisch hat sich erwiesen, dem Kind vorweg zu erklären, dass man ihm zuerst einige Dinge erklären muss und dann das Kind mit sprechen an der Reihe ist. So kann danach mit einer unkomplizierten Aufforderung im Sinn von „Jetzt habe ich schon viel gesprochen, magst du mir etwas über dich erzählen?“ eingeleitet werden. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 15 1.4.1.3. Rechtsbelehrung und formale Aspekte Hauptziel der Einvernahme des Kindes ist das Erlangen gerichtsverwertbarer Aussagen zu einem bestimmten Sachverhalt.119 Die Rechtsbelehrung muss aus diesem Grund zu einem möglichst frü- hen Zeitpunkt des Gespräches erfolgen, weil man sonst - vor allem bei einem ungeduldigen Kind das bereits erkannt hat, weshalb es hier ist - Gefahr läuft, Aussagen entgegenzunehmen, ohne er- folgte Belehrung was nach Art. 141 StPO unverwertbar wäre.120 Der sehr formelle Teil der Rechts- belehrung muss dem Kind in altersadäquater Sprache kommuniziert und es soll mit Beispielen überprüft werden, ob das Kind verstanden hat.121 Eine gute Möglichkeit, um die Belehrung einzu- leiten, bietet die Erklärung, man möchte einleitend über die Regeln und Besonderheiten dieses Ge- sprächs sprechen. So kann man das Kind fragen, ob es weiss, was für Regeln gemeint sein könn- ten. Wenn es Ideen aufzeigt, werden diese besprochen. Wenn es selbst keine Ideen hat, beginnen wir mit erklärenden Beispielen und lassen uns dann vom Kind ebenfalls ein Beispiel nennen, um zu sehen, ob es die Ausführungen verstanden hat.122 Inhaltlich werden dem Kind einleitend die Eigenschaft123 erklärt und dann der Hinweis auf Aussa- geverweigerungsrecht, mögliche Zeugnisverweigerungsrechte und Verweigerung von Antworten auf Fragen zur Intimsphäre124 gemacht. Kinder bis 15 Jahre werden nach Art. 178 Abs. 1 lit. b. StPO als Auskunftspersonen einvernommen. Als solche haben Sie gem. Art. 180 Abs. 1 StPO das Recht, die Aussage ohne die Angabe eines Grundes zu verweigern. Ab dem 15. Altersjahr können sie als Zeugen einvernommen werden. Hier erfolgt die Belehrung nach Art. 177 StPO und es gel- ten nebst der Wahrheitspflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO demnach auch die Zeugnisverweige- rungsrechte. Kinder zwischen 15 und 18 Jahren, die sich als Privatklägerschaft konstituieren wol- len, werden gem. Art. 178 Abs. 1 lit. a. StPO als Auskunftspersonen einvernommen. Als besonde- res Aussageverweigerungsrecht gilt der Hinweis auf die Intimsphäre nach Art. 169 Abs. 4 StPO bei Opfern von Sexualdelikten. Ebenso wird hier auf das Recht auf Begleitung und die Funktion 119 Ähnlich ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER S. 225-232: Die Einvernahme als Personenbeweis stützt sich auf mündliche oder schriftliche Aussagen von Personen. Um die Einvernahme im Strafverfahren zur Klärung der ma- teriellen Wahrheit als Beweis verwerten zu können, muss dieser rechtmässig erlangt worden sein bzw. ist die Be- lehrung zu Beginn der Beweiserhebung eine Gültigkeitsvorschrift und damit unverzichtbar. 120 Zur Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen bei fehlender Belehrung ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231 f. 121 Zur Problematik des Nichtanpassens an die Sprache, Wortwahl und Entwicklungsstand des Kindes ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267/268. M.w.H zur Wichtigkeit der Belehrung und das Verständnis des Kindes HABSCHICK, S. 280 f. und 283 oben. M.w.H. zu entwicklungspsychologischen Voraussetzungen WALTHER/PRECKEL/MERKLENBÄUKLER, S. 33-73. M.w.H. zum Befragungsalter und Fähigkeiten ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266 f. Ferner sind dazu auch befragungsrelevante und entwicklungsbedingte Fähigkeiten des Kindes zu beachten. M.w.H dazu HEUBROCK/DONZELMANN, S. 141/142. 122 Je nach Belehrungsinhalt und Alter/Entwicklungsstand könnte die Belehrung folgendermassen lauten: Aussageverweigerung/Selbstbelastung: „Wenn du nicht mit mir sprechen möchtest oder du etwas Bestimmtes nicht besprechen möchtest, darfst du mir das sagen. Du musst mir auch nicht sagen, wenn du etwas Verbotenes getan hast, z.B. im Dorfladen einen Kaugummi gestohlen hast, dann musst du mir das nicht sagen.“ Intimsphäre: Einleitende Fragen wie: “Weisst du was intim/persönlich bedeutet? Weisst du, was z.B. peinlich bedeutet? Was könnte uns z.B. peinlich/unangenehm sein? Wenn dir jetzt im Gespräch etwas sehr unangenehm ist zum Erzählen oder du darum etwas nicht erzählen kannst, das dich oder deine Familie betrifft, dann darfst du mir das sagen. Du musst aber auch wissen, dass dir nichts unangenehm sein muss.“ Wahrheitshinweis: Falsche Anschuldigung / Irreführung: „Wichtig ist, dass du Sachen erzählst, die du sicher weisst (nicht z.B. vermutest, geträumt, erfunden hast). Wenn du nicht sicher bist, oder etwas nur vermutest, ist es wichtig, dass du mir das auch sagst. Wenn du behauptest dein Gspänli habe einen Kaugummi gestohlen, obwohl du genau weisst, dass das gar nicht stimmt.“ 123 Auskunftsperson oder Zeuge, je nach Alter und Konstituierung zur Privatklägerschaft. 124 Bei Sexualdelikten nach Art. 153 StPO. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 16 einer anwesenden Vertrauensperson nach Art. 152 Abs. 2 StPO eingegangen. Diese muss zu die- sem Zeitpunkt bereits auf das Gespräch vorbereitet und sich ihrer Rolle bewusst sein. Durch die Beschreibung ihrer Rolle vor dem Kind wird sie noch einmal daran erinnert, dass sie als morali- sche Unterstützung125 anwesend ist und auf die Einvernahme und insbesondere auf das Kind kei- nen Einfluss nimmt.126 Dem Kind erklärt man, dass diese keine Fragen beantwortet, sondern nur zuhört, damit es nicht alleine ist. Hier kann auch noch einmal die Zustimmung des Kindes zur Anwesenheit der Vertrauensperson eingeholt und damit dokumentiert werden. Zu guter Letzt wird dem Kind erklärt, was es bedeutet, sich nicht selber belasten zu müssen. Wie alle wichtigen Bau- steine der Einleitung wird auch diese Passage mit einem Beispiel belegt, um sicher zu stellen, dass das Kind eine Idee hat, was damit gemeint ist. Unzählige Überlegungen sprechen dafür, ein mögliches Lüge-Wahrheit-Breefing127so früh als möglich und nicht erst am Ende der Einleitung oder gar bei auftretenden Unsicherheiten, vermeint- lichen oder tatsächlichen Widersprüchen, einzubauen.128 Nach hier vertretener Auffassung ist es zwischen der Belehrung und dem Festlegen der Gesprächsregeln optimal platziert. Dies aus fol- genden drei Überlegungen. Beim Lüge-Wahrheit-Breefing handelt es sich nicht eigentlich um ein Element der Rechtsbelehrung. Es ist zudem auf keinen Fall mit dem Hinweis auf die Wahrheits- pflicht des Zeugen nach Art. 163 Abs. 2 StPO zu verwechseln. Dieser Hinweis sollte deshalb sepa- rat und nicht unmittelbar vorher platziert werden, weil es ansonsten zu Missverständnissen kom- men kann. Es geht hier darum, dem Kind aufzuzeigen, dass es nur Dinge erzählen soll, die es weiss und nicht um das Gegenüber zu befriedigen, Rate-Antworten oder Vermutungen äussert, die nicht als solche deklariert sind. Das Kind lernt auch die mögliche Antwortvariante ‚ich weiss es nicht’ anzuwenden. Gerade Kindern, die es nicht gewohnt sind, fallen solche Antworten eher schwer (s. dazu Fn. 132). Dadurch können Falschantworten aus Unwissen in der folgenden Ein- vernahme reduziert werden. Nach der eher trockenen Rechtsbelehrung eignet sich das Lüge- Wahrheit-Breefing ausserdem ausgezeichnet, um Beispielideen des Kindes dazu zur Auflockerung abzufragen, das Kind aus seiner Zuhörerrolle herauszuholen und wieder zur aktiven Gesprächsbe- teiligung aufzufordern. Dazu ähnlich wird auch im IOM HANDBUCH empfohlen, das Verständ- nis des Wahrheitsbegriffs des Kindes „in einem frühen Befragungsstadium festzustellen“ (s. dazu auch Fn. 131). Der Einbau dieses Parts vor den Gesprächsregeln hat zudem den Vorteil, dass er im Rahmen des Übungsinterviews auch trainiert und in Beispielen angewendet werden kann. Zu be- achten ist, dass die Thematisierung immer auch das Risiko birgt, dass das Kind heraushört, man glaube ihm nicht und meint, es werde deshalb thematisiert. Eine äusserst sensible und wertfreie Umschreibung ist deshalb unumgänglich. 1.4.1.4. Festlegen der Kommunikationsregeln/Setting Aus dem doch eher formellen Beginn des Gesprächs mit der Rechtsbelehrung kommend, gilt es den Rahmen des Gespräches weiter einzugrenzen. Dabei geht es um die Festlegung der Gesprächs- regeln. Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es darauf angewiesen, zu wissen, was es in dieser, wahrscheinlich neuen und komplett unbekannten, Situation zu erwarten hat.129 Die Formulierung 125 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 243. 126 Ähnlich formuliert in HEUBROCK/DONZELMANN, S. 151. 127 Vgl. SCHREINER. 128 Dazu ist Folgendes zu bedenken. Das Lüge-Wahrheit-Breefing kann an dieser Stelle im Einvernahmeablauf ge- macht werden oder aber auch beim Festlegen der Gesprächsregeln. SCHREINER legt es sogar als eigenen Teil auf den Beginn der Einvernahme. ROEBERS beschreibt es im Ablauf dagegen sogar nach den Kommunikationsregeln, unmittelbar vor der Überleitung zum Sachverhalt. 129 Vgl. MILNE/BULL, S. 52. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 17 der Erwartung an das Kind kann ebenso für Erklärungen zum eigenen Verhalten im Gespräch ge- nutzt werden. Nur wenn das Kind sowohl was die Rechtsbelehrung als auch was die Gesprächsre- geln betrifft informiert ist, kann es der sehr hohen Erwartung – welche die strafprozessuale Hand- lung an das Kind stellt - überhaupt gerecht werden.130 Es gilt also die Grundregeln für die Kommunikation für die folgende Einvernahme festzulegen. Hierzu gehören die im IOM HANDBUCH ausformulierten und im Folgenden zusammengefassten Hinweise.131 Einleitend wird dem Kind erklärt, dass es sagen darf, wenn es auf eine Frage keine Antwort weiss und es in Ordnung ist, das auszudrücken.132 Die einvernehmende Person sagt dem Kind auch, dass er/sie nicht möchte, dass sich das Kind eine Antwort ausdenkt.133 Das Kind wird auch aufgefordert zurückzumelden, wenn es eine gestellte Frage nicht versteht oder aus Unwissen nicht Beantworten kann.134 Die einvernehmende Person wird dann versuchen, die Frage in andere Worte zu fassen. Weiter muss das Kind wissen, dass eine Frage wiederholt oder gezielt nachge- fragt werden kann.135 Man begründet allfälliges Nachfragen damit, dass die einvernehmende Per- son die Antwort des Kindes vergessen oder etwas nicht verstanden hat. Damit erfolgt auch das Signal, dass eine wiederholte Frage136 nicht bedeutet, dass die Antwort falsch gewesen wäre. Für den Fall, dass die einvernehmende Person einen Fehler gemacht hat oder etwas offensichtlich missverstanden hat, wird das Kind ermuntert, die ihn/sie darauf aufmerksam zu machen.137 Ab- schliessend wird dem Kind erklärt, dass die einvernehmende Person nicht weiss, was geschehen ist und damit auf den Bericht des Kindes angewiesen ist.138 Jetzt weiss das Kind alles, was es wissen muss und es gilt die dargelegten Regeln einzuüben und dann anzuwenden. In der Einvernahmepraxis funktioniert das vor allem über direkte und positive Rückmeldungen, sobald das Kind im Gesprächsverlauf eine der festgelegten Gesprächsregeln be- folgt.139 Mit Beispielen können sie überdies eingeübt werden, falls eine gewisse Unsicherheit be- steht, ob das Kind verstanden hat bzw. sie anwenden kann. Dazu dient unter anderem das Übungs- interview. 1.4.1.5. Übungsinterview: Zwecke des Übungsinterviews Im Ablauf zwischen der Einleitung und der Überleitung zum Sachverhalt positioniert, hat das Übungsinterview verschiedene Funktionen. Es handelt sich dabei um ein unverfängliches Ge- 130 Vgl. MILNE/BULL, S. 52 zur Klärung der Erwartungen. 131 Vgl. IOM HANDBUCH, Kapitel IV – Befragungstechniken, S. 33. 132 Da manchen Kindern die Strategie bei nicht vorhandener Erinnerung fehlt, werden sie so zu falschen Antworten verleitet, weil sie nicht wie Erwachsene mit ich-weiss-es-nicht-Antworten agieren können. Deshalb werden Kinder explizit darauf hingewiesen. Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 275. M.w.H. MILNE/BULL, S. 158. 133 Ähnlich ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 134 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 277-278, verweisend auf Untersuchungen weiterer AutorInnen. 135 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 verweisend auf eine 1995 durchgeführte Stu- die: In ca. 30%-50% änderten die Kinder die Antworten bei erneutem oder wiederholtem Nachfragen. 136 Eingehender zur Gefahr von Suggestion durch wiederholte Fragen ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/ MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 137 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. 138 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. 139 M.w.H. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282 zur verbalen und nonverbalen Stärkung des Gegenübers in der Anwendung des kognitiven Interviews. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 18 spräch zu einem unbelasteten Thema nach Wahl.140 Aus Vorabklärungen können Hinweise auf sol- che Themen bereits in der Vorbereitung der Einvernahme gewonnen und dann eingebracht wer- den. Zweck des Übungsinterviews ist einerseits ein Einstellen der einvernehmenden Person auf das Kind und dessen augenscheinliche Fähigkeiten im Gespräch (s. Kap. A). Zudem ist es ein wichti- ger Bestandteil für den Fall, dass über die Einvernahme später ein Glaubhaftigkeitsgutachten (s. Kap. B) erstellt werden soll. A. Entwicklungsstand und Fähigkeiten des Kindes Häufig stellt sich in der Praxis die Situation, dass die Einvernahme den ersten Kontakt zwischen Kind und einvernehmender Person darstellt. Manchmal können Hinweise zum Entwicklungsstand aus den Vorabklärungen gewonnen werden. Wie das Kind sich jedoch ausdrückt und ob es uns versteht, kann häufig erst jetzt festgestellt werden. Klärung dieser Feststellungen bilden einen Zweck des Übungsinterviews. Im so entstehenden Dialog soll sich zeigen, auf welches Gesprächs- niveau141 wir uns im folgenden Gespräch zum Sachverhalt einstellen müssen.142 B. Basis für das forensische Glaubhaftigkeitsgutachten Ein weiterer Zweck des Übungsinterviews ist die Verwendung der audiovisuellen Aufnahmen sol- cher Einvernahmen als Basis des forensischen Glaubhaftigkeitsgutachtens. GutachterInnen sind darauf angewiesen, dass sie die Ausdruckweise des Kindes zu einem unbelasteten Sachverhalt mit ihrer Schilderungsweise zum abzuklärenden Sachverhalt vergleichen können, um dann im Rahmen des Gutachtens Aussagen zur Glaubhaftigkeit machen zu können.143 1.4.2. Phase II: Hauptteil / Abklärung des Sachverhaltes Ein kritischer Punkt in der Einvernahme ist der Moment, in dem man auf den abzuklärenden Sachverhalt zu sprechen kommen möchte.144 Die Kunst besteht dabei darin, das Kind, ohne sug- gestiv einzuwirken, in die angestrebte Gesprächsrichtung zu lenken. Bei zu direktem Ansprechen des abzuklärenden Sachverhaltes können (auch falsche) Vorannahmen der einvernehmenden Per- son das Kind lenken. Das kann wiederum den späteren Vorwurf der Beeinflussung des Kindes schüren. Andererseits braucht das Kind gewisse Informationen, um überhaupt themenbezogen Stellung nehmen zu können. Kinder, die von sich aus erwähnen, den Grund für die Einvernahme 140 Als Beispiel könnte sich das letzte positive Ereignis anbieten; letzter Geburtstag, letzte Ferien etc. Auch Freizeit- aktivitäten, Schule, Familie, Tiere und Interessen des Kindes bieten sich an. Wichtig ist, dass es sich dabei um unbelastete Themenbereiche handelt. Wird z.B. die Schule angesprochen, muss gewiss sein, dass sich das Kind im erwähnten Kontext wohlfühlt und das Thema ‚Schule’ nicht per se negativ belastet ist. 141 Ein Beispiel dazu: Wenn das Kind im Übungsinterview seinen zwei Wochen zurück liegenden Geburtstag als ‚schon lange her’ einordnet, kann uns das einen Hinweis auf sein Zeitempfinden geben. Daten können manchmal nur schwer fixiert werden. Zur Hilfe können die Jahreszeiten, bekannte Festtage, Schulferien etc. als Referenz- punkte herangezogen werden. Gleiche Vorsicht ist auch bei Schilderungen von Häufigkeiten geboten. Kinder verwenden manchmal Füllwörter, die sie Erwachsene im Gespräch benutzen hören. Ob dem Kind die Bedeutung von manchmal oder gelegentlich tatsächlich klar ist, oder was für das Kind viel und wenig bedeutet, muss geklärt werden. Hier bietet sich eine Auswahlsuggestivfrage an: „war es ein Mal, mehr als drei Mal oder mehr als zehn Mal?. 142 M.w.H. zu befragungsrelevanten Fähigkeiten des Kindes HEUBROCK/DONZELMANN, S. 141/142. 143 Zur Problematik wenn sich Befragende nicht auf den Entwicklungsstand des Kindes einstellen ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 268. 144 Dies vor allem weil die Überleitung möglichst ungezwungen und natürlich wirken soll (um das Kind nicht zu ver- unsichern), sie aber niemals spontan oder eben natürlich sein kann. M.w.H. zum Übergang MILNE/BULL, S. 51. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 19 zu kennen, machen es der einvernehmenden Person leichter, weil sie diese direkt zum freien Be- richt einladen können. Ansonsten gilt es, mit offenen Fragen in die gewünschte Richtung zu len- ken.145 Steht das Gesprächsthema fest und lässt sich das Kind darauf ein, soll der Sachverhalt so genau wie möglich und so detailliert wie realistisch vom Kind berichtet und wenn nötig in einer späteren Phase auch erfragt werden. Als Ausgangspunkt können die ‚8 W-Fragen’ der Kriminalistik herbei- gezogen werden.146 Die ‚8 W-Fragen’ werden hier aus Praktikabilitätsgründen nicht einzeln be- schrieben und sind in der Praxis hinlänglich bekannt. 147 In der Phase der eigentlichen Sachverhaltsabklärung angelangt, spielt also vor allem der Einsatz der idealen Fragetechnik eine grosse Rolle. Diese ist einerseits zentral, um dem Kind überhaupt Aussagen zum Thema zu ermöglichen und andererseits um nicht ungewollt suggestiv auf das Kind einzuwirken. Ziel des Hauptteils ist die Klärung der 8 W’s der Kriminalistik und damit der Sach- verhaltsabklärung. Als ideale Fragetechnik im Kontext der Einvernahme eines Kindes wird von ROEBERS der bereits in Kap. 1.3.3 beschriebene, und hier auf die Einvernahmesituation herunter gebrochene, Ablauf empfohlen. 1.4.2.1. Freier Bericht Nach der Überleitung vom Übungsinterview zur eigentlichen Sachverhaltsabklärung wird das Ge- spräch mit einer offenen Aufforderung/Einladung zum freien Bericht eingeleitet.148 Wie bereits in Kap.1.3.2 ausführlich dargelegt, wird damit das Gespräch vollumfänglich geöffnet, um möglichst nicht vorweg bestimmend auf den Gesprächsverlauf einzuwirken.149 Der freie Bericht charakteri- siert sich dadurch, dass dem Kind keine konkreten Abrufhilfen für relevante Informationen gelie- fert werden, sondern das Kind selbständig die persönlichen Erinnerungsbereiche abrufen soll.150 Gleichzeitig belegen mehrere Studien, dass im freien Bericht die höchste Genauigkeit (also Quali- tät) einer Aussage erreicht und eine nahezu fehlerfreie Gedächtnisleistung erwartet werden kann.151 Selbst nach dem ersten Bericht, den das Kind abgibt, soll es noch einmal dazu aufgefor- dert werden.152 1.4.2.2. Klärungsfragen Um die erzielten Angaben im Rahmen der freien Berichterstattung noch zu präzisieren, werden im Anschluss Klärungsfragen eingebracht. So sollen dem Kind gezielt weitere Details entlockt wer- 145 Gerade jüngere Kinder brauchen bei offener Fragestellung mehr Hilfestellungen (in Kap. 1.3.4.2 auch Hinweis- reize genannt) als ältere Kinder. Vgl. MILNE/BULL, S. 147f. 146 Nicht zu verwechseln mit der anzuwendenden Fragetechnik die bereits in Kap. Fragetechnik1.3.3 beschrieben wird. Die 8 W-Fragen dienen einzig als Checkliste im Kopf um sich vor Augen zu halten ob bereits alle relevan- ten Informationen thematisiert wurden. 147 Vgl. HANSJAKOB/WALDER, S. 119 zu den 8 W-Fragen (Wer? Wo? Wann? Was? Wie? Womit? Mit wem? Wa- rum?). 148 Formulierungen wie: „Erzähle mir bitte alles über…“. vgl. M ILNE/BULL, S. 44. 149 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278. 150 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272. 151 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 272f. M.w.H. POOLE&L AMB . 152 Einladungen zu weiteren Äusserungen führen bis zu drei bis vier Mal längeren verbalen Beschreibungen vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 268. Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER S. 283: Aufgreifen von Einzelheiten verbunden mit einer Einladung mehr dazu zu berichten. Zur Widerholung der Einladung zum freien Bericht vgl. MILNE/BULL, S. 54. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 20 den, die im freien Bericht nicht spontan erwähnt wurden. Hier sollen vor allem offene oder spezifi- sche nicht lenkende Fragen153 formuliert werden. So kann nach dem Wo, Wann, Wie, etc. gefragt werden, um die bereits erhaltenen Angaben im freien Bericht zu präzisieren.154 Geschlossene oder spezifisch lenkende Fragen sollen womöglich vermieden werden. Damit gemeint sind hier Fragen die mit Ja-/Nein- oder Ein-Wort-Antworten155 beantwortet werden können.156 Sie leiten weniger gezielte Abrufprozesse ein. Studien verweisen eindeutig darauf, dass Kinder - je jünger desto eher - dazu neigen, solchen Fragen unkritisch zuzustimmen, ohne die Antwort mit der eigenen Erinne- rung abzugleichen.157 Hinzu kommt, dass Kinder, wenn sie eine Frage nicht verstehen, sie tenden- ziell eher verneinen, ohne damit den tatsächlich erfragten Inhalt zu verneinen.158 Daraus ergibt sich eine überdurchschnittlich hohe Rate an Falschantworten, die durch gezielt eingesetzte offene und nicht lenkende Fragen vermieden werden kann. 1.4.2.3. Pause: Zeitpunkt, Umfang, Zweck Aus dem hier aufgeführten Ablauf ergibt sich bereits der Zeitpunkt für eine kurze Unterbrechung. Es ist der Zweck der Pause, der den Zeitpunkt vorgibt.159 Die starr in den Ablauf eingebaute Pause dient einerseits dem Kind dazu, sich kurz zu erholen. Es verbleibt zusammen mit der Vertrauens- person oder auch alleine im Einvernahmeraum. Währenddessen begibt sich die einvernehmende Person in den Technikraum, um sich dort mit den Anwesenden kurz zu besprechen. Je nach Ver- fahren und Verfahrensstand handelt es sich dabei um die/den VerfahrensleiterIn160, um den Spezia- listInnen gem. OHG, TechnikerInnen und mögliche Parteien wie beispielsweise die beschuldigte Person und/oder deren Verteidigung. Die einvernehmende Person nimmt Hinweise auf Ausgelas- senes und Ergänzungsfragen der Parteien entgegen. Diese formuliert sie in altersadäquate Fragen um, um sie dem Kind im Anschluss zu stellen. Dabei nimmt sie eine in Art. 154 StPO statuierte Schutzfunktion wahr, indem das Kind nicht direkt, sondern durch die einvernehmende Person ge- fragt wird.161 Gleiches Vorgehen kann auch bei einer späteren Konfrontation162 gewählt werden. Die Pause dauert i.d.R. zwischen fünf und zehn Minuten. Sie kann überdies auch dazu dienen, ge- wonnene Erkenntnisse direkt wieder einfliessen zu lassen.163 1.4.3. Phase III: Abschluss der Einvernahme Im – nicht sehr häufigen – Idealfall kann jetzt der Sachverhalt abschliessend geklärt werden. Gera- de weil zu diesem Zeitpunkt bereits sehr tief ins Thema hineingefragt wurde, kann die Einvernah- me jedoch nicht einfach unvermittelt abgeschlossen werden, sondern der Abschluss muss verbal 153 Formulierungen wie: „Wo befindet sich dieser Spielplatz von dem du erzählt hast?“. 154 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 283 f. zur Notwendigkeit solcher Fragen, wobei sie keine Suggestion enthalten dürfen und Antworten der Kinder mit Vorsicht behandelt werden müssen. 155 Formulierungen wie: „Ist das richtig, hat das auf deinem Bett stattgefunden?“. 156 Zur Definition offener/geschlossener Fragen und Fragearten s. Fn. 82-84. 157 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 274. 158 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276. 159 Es versteht sich von selbst, dass Unterbrechungen auch ausserhalb der hier beschriebenen Pause notwendig sein können: U.a. beim Auftreten technischer Probleme, zur Störungsbehebung anderer Ursachen, bei Konzentrations- einbrüchen des Kindes oder zur Erholung. 160 Bei Einvernahmen durch die Polizei im Beisein der Staatsanwaltschaft. 161 Soll vermeiden, dass das Kind durch Fragen, die es nicht verstehen kann, disqualifiziert wird. M.w.H zur Proble- matik nicht beantwortbarer Fragen für Kinder ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 276. 162 Dazu mehr in Kap. 2.2.5 zur Zweiteinvernahme. 163 Bspw. Angaben zu einem Signalement das zwischenzeitlich durch die Ermittlung geprüft und dann noch einmal präzisiert erfragt werden muss. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 21 und themenorientiert vorbereitet werden.164 Die Einvernahme soll deshalb nicht mitten im Thema und für das Kind unerwartet abgeschlossen werden. In der Regel wird das Kind gezielt wieder ins Gespräch über alltägliche Themen gelenkt und damit gedanklich aus möglicherweise belastenden Themenfeldern herausgeführt. Das Kind soll so emotional ausgeglichen aus der Einvernahmesitua- tion entlassen werden können. Nebst der gezielten Gesprächslockerung zu diesem Zeitpunkt wird das Kind gelobt und es wird ein Dank entrichtet für das Erscheinen und Mitmachen – und zwar unabhängig davon, ob die Einvernahme zum angestrebten Ergebnis geführt hat oder nicht.165 Übli- cherweise werden auch vom Kind angesprochene Fragen noch geklärt oder, soweit es der Verfah- rensstand zulässt, ein Ausblick auf die weiteren Verfahrensschritte geworfen.166 1.5. Zwischenfazit 1.5.1. Wichtigste Fixpunkte im Ablauf Einleitend wird erkannt, dass sich die im Schrifttum empfohlenen Einvernahmeabläufe nur unwe- sentlich unterscheiden. Sie orientieren sich alle an der Methode des erweiterten kognitiven Inter- views und den Techniken des nondirektiven Gespräches.167 Bezüglich der Anwendbarkeit des kognitiven Interviews auf Kinder wurde der Aufbau leicht angepasst bzw. werden Techniken, die Kinder aus entwicklungspsychologischen Gründen noch nicht beherrschen können, weggelas- sen.168 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Ablauf von Kinderopfereinvernahmen grob in drei (Farbzuteilung in Abb. 1 entspricht den Kap. 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3) im Detail in sieben, Einver- nahmephasen unterteilt werden kann.169 Phasen des kognitiven Interviews Einvernahmephasen I Begrüssen personalisieren, Einvernehmen herstellen Begrüssung, Vorstellung, Erklärung Örtlichkeit II Ziele des Gespräches erläutern Einleitung: Rechtsbelehrung, Gesprächsregeln, Übungsinterview III Freies Erinnern Abklärung des Sachverhaltes eingeleitet durch die Aufforderung zum freien Bericht IV Befragung Abklärung des Sachverhaltes: Klärungsphase mittels beschriebener Fragetechnik V Variation des Abrufprozesses Perspektivenwechsel (bei Kindern weglassen s. Fn. 74) Klärungsphase mittels beschriebener Fragetechnik Pause VI Zusammenfassung Weitere Klärungen, Zusammenfassung, Abschluss VII Abschluss Neutralisierung des Themas, Lob, Dank, Abschied Abb.1 : Zusammenstellung aus dem Vergleich der Erkenntnisse Kap. 1.3.2 im Vergleich zu Kap. 1.4 164 M.w.H. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284. Ferner auch POOLE & LAMB . 165 Vgl. MILNE/BULL, S. 56. 166 Zur Neutralisierung des Themas und der Empfehlung mit dem Kind über das weitere Vorgehen zu sprechen vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284. 167 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 282-284 verweisend auf POOLE&L AMB . Vgl. auch HABSCHICK, S. 282 und M ILNE &BULL, Psychologie der Vernehmung, S. 145. 168 Weggelassen wurde bspw. der Perspektivenwechsel s. Fn. 74. Mit zahlreichen Studien der Anwendbarkeit des kognitiven Interviews MILNE/BULL, S. 149 ff. S. dazu Kap. 1.3.2 und 1.4. 169 S. Kap. 1.4 Kinderopfereinvernahme gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. im Vergleich zu Fn. 74. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 22 Dabei wird der Bedeutung der einzelnen Phasen selbst, sowie den Übergängen besondere Beach- tung beigemessen.170 Dieser Unterteilung Ziel ist nicht einzig, Struktur in die Einvernahmesituati- on zu bringen, sondern sie dient der Sicherstellung der Gerichtsverwertbarkeit, der Einhaltung der Opferschutzbestimmungen und der Schaffung einer möglichst konstruktiven Gesprächsatmosphä- re.171 Für das Kriterium der Gerichtsverwertbarkeit spielt insbesondere die einleitende Rechtsbe- lehrung eine Rolle sowie, bei Anwesenheit der beschuldigten Person oder Verteidigung, ihre Mög- lichkeit Fragen zu stellen.172 Zur Einhaltung der Opferschutzbestimmungen für Kinder in der Ein- vernahmesituation zählen insbesondere die Aufzeichnung auf Video, die mögliche Anwesenheit der Vertrauensperson sowie bei Sexualdelikten der Hinweis auf die Möglichkeit Antworten zu Fragen zur Intimsphäre zu verweigern und, bei fremdsprachigen Opfern, die Möglichkeit der Übersetzung durch eine Person gleichen Geschlechts.173 Bei Konfrontationsfragen der Parteien wird es durch die indirekte Fragestellung der einvernehmenden Person geschützt. Als Mittel zum Zweck der möglichst schonenden Informationsgewinnung dient der hier beschriebene Ablauf der weitgehendsten Beachtung der Kommunikationsregeln und der Schaffung einer möglichst optima- len Einvernahmeatmosphäre durch den Aufbau der (Gesprächs-) Beziehung zum Kind nach der Technik des kognitiven Interviews.174 Vierter und letzter Grund warum die Struktur so gut als möglich eingehalten werden soll, ist die Option der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Videoeinvernahme, die unter gewissen Voraussetzungen als Basis dafür herbei gezogen werden kann. Um diesem Zweck gerecht zu werden, müssen zusätzliche Voraussetzungen ge- schaffen und eingehalten werden. Hierzu gilt es zudem - einerseits um möglichst viele Informatio- nen abzurufen und andererseits um Suggestion möglichst zu vermeiden - die beschriebene Frage- technik175 anzuwenden und den Einbau eines Übungsinterviews zwischen Einleitung und Sachver- haltsabklärung zu beachten. Dies insbesondere darum, weil ansonsten eine Weiterverwendung für ein Gutachten nicht sicher möglich ist. Nur so können Erkenntnisse über Entstehung der Aussage und mögliche Einflussfaktoren eines Einvernahmegesprächs gewonnen werden.176 170 Der Ablauf hilft die Grundsätze für das optimale Gelingen des Gespräches zu beachten. Die Übergänge selbst sollen die einzelnen Phasen verbinden, um den Gesprächsfluss zu optimieren. Je geschickter das umgesetzt wer- den kann, desto natürlicher wirkt die Situation auf das Kind. So soll das Kind in seiner freien Erzählung unter- stützt werden. Zu den Übergängen s. Fn. 144. 171 Angelehnt an den Aufbau des kognitiven Interviews s. dazu Kap. 1.3.2. 172 Zum Recht Fragen zu stellen als Ausfluss aus dem Recht auf Rechtliches Gehör s. Fn. 52. Dazu auch BGE 129 I 151. 173 Mehr dazu in Kap. 1.4.1.3 Rechtsbelehrung und formale Aspekte . 174 ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 284, zitiert: „(…) das Beachten der Kommunikations- regeln und Herstellung einer vertrauensvollen Atmosphäre beeinflussen das Gesprächsverhalten interviewter Kinder nachweislich positiv.“ 175 Start mit der Aufforderung zum freien Bericht, der nicht unterbrochen wird und erst späteres Ergänzen der Infor- mation mit Klärungsfragen. 176 Zur Wichtigkeit der Entstehung der Erstaussage vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , S. 36. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 23 1.5.2. Resultierende Problemkreise und mögliche Lösungsansätze Aus der Anwendung und der deskriptiven Darstellung dieses Einvernahmerahmens werden zwei unterschiedliche Problemstellungen wie folgt erkannt und wo möglich Lösungsansätze entwickelt. 1.5.2.1. Kognitives Interview vs. formelle Eröffnung durch Rechtsbelehrung Ein Missstand wird aus dem Vergleich der Einleitung ins kognitive Interview177 mit der juristi- schen Einleitung solcher Einvernahmen erkannt. So widerspricht die formelle Rechtsbelehrung als Einleitung dem Ablauf des kognitiven Interviews als Einstieg. Das kognitive Interview wird je- doch als Gesprächsbasis für eine nach Gutachtersicht178 optimale Gesprächsatmosphäre genannt. Auf die sehr formelle Rechtsbelehrung kann jedoch aus juristischer Perspektive nicht verzichtet werden, handelt es sich doch um eine Gültigkeitsvorschrift für Beweiserhebungen dieser Art. Die rechtsgenügende Belehrung am Anfang gibt damit aber einen sehr formellen und steifen Einstieg in die Einvernahme vor. Einzelne Kantone reagierten bereits darauf und verlagern zumindest einen Teil der zu erwähnenden rechtlichen Aspekte in ein Vorgespräch ausserhalb der Einvernahme.179 Sie starten damit etwas weniger formell in die Einvernahme und erzielen damit wahrscheinlich einen ‚lockereren’ Gesprächseinstieg. Auch von Kinderschutzgruppen durchgeführte Verdachts- abklärungen mögen teilweise sogar auf die Rechtsbelehrung verzichten. Im Rahmen strafrechtlich relevanter Beweiserhebung ist ein solches Vorgehen kaum denkbar. Es ist freilich zweifelhaft, ob solche Einvernahmen unter dem Gesichtspunkt der Verwertbarkeit zu genügen vermögen - wohl eher nicht.180 Die Vorgehensweise könnte sich jedoch auf den Aufbau der Einvernahmeatmosphä- re positiv auswirken. Eine bessere Alternative dazu scheint hier eine möglichst präzise und alters- adäquat formulierte181 Rechtsbelehrung, die gerade bei jüngeren Kindern so kurz als möglich gehalten wird. Es soll so auf jeden Fall verhindert werden, dass sich das Kind durch Begriffe, die es nicht versteht, in der Situation unterlegen und überfordert fühlt. Deshalb muss ihm unmittelbar danach erklärt werden, dass es als einziges weiss, was passiert ist und die Schilderung seiner Wahrnehmung hier als ‚richtig’ oder zutreffend angenommen wird.182 In Kapitel 3.1 wird unter dem Gesichtspunkt möglicher Handlungsempfehlungen für die Ersteinvernahme weiter auf diese Problematik eingegangen. 177 Genannt in Kap. 1.3.2. 178 Zum kognitiven Interview aus Sicht von Gutachtern und Gericht vgl. M ILNE/BULL, S. 43/62/63. M.w.H. DITTMANN , S. 32. 179 Im Kanton Aargau werden Erläuterungen zu den Opferrechten und die Erklärung betr. der Personalienübermitt- lung vorgezogen. So bleibt für die Einleitung der Einvernahme tatsächlich nur noch die eigentliche Rechtsbeleh- rung. Zum Vorgehen des Kantons Bern betreffend Vorgesprächen s. Fn. 284. 180 Würde man eine solche Gangweise jedoch dennoch in Betracht ziehen, hier einige Gedanken dazu, wovon die rechtsgenügende Belehrung in diesem Fall abhängig sein könnte: Primär hängt es wohl von der Nähe der Beleh- rung zur Einvernahmesituation und von der Dokumentierbarkeit der Durchführung ab. M.E. entscheidend muss wohl sein: ob für das Kind ein innerer Zusammenhang zwischen Belehrung und den Fragen in der Einvernahmesi- tuation besteht. Wird die Belehrung also z.B. vorgängig gemacht, müsste sie in der Situation in irgendeiner Form aktualisiert werden. Tatsächlich andenken könnte man dieses Vorgehen bei sehr kleinen Kindern, bei denen es ohnehin fraglich ist, wie verständlich eine ausführlichere Rechtsbelehrung für sie ist. 181 Zur Wichtigkeit der Beachtung s. Fn. 121. Es geht dabei nicht darum, einen generellen ‚Glaubensvorschuss’ zu gewähren, sondern darum, zum Ausdruck zu bringen, dass man interessiert ist an der Schilderung des Kindes. 182 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 278 oben. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 24 1.5.2.2. Voraussetzungen zur Verwendung für das Glaubhaftigkeitsgutachten Mit der Anerkennung des Doppelzwecks der audiovisuellen Aufzeichnung solcher Einvernahmen müssen nebst den formell rechtlichen Eckpunkten für die Verwertbarkeit der Einvernahme als Per- sonenbeweis auch die Voraussetzungen für die Verwendung als Basis für das forensische Gutach- ten beachtet werden.183 Die Begutachtung selbst umfasst üblicherweise eine Persönlichkeitsanaly- se, eine Motivanalyse sowie eine inhaltliche Analyse der Aussage.184 Die Persönlichkeitsanalyse umfasst standardisierte Tests und wird durch geschulte Kinderpsychologen oder forensische Psy- chologen vorgenommen.185 Zur Motivanalyse zählen im Wesentlichen Erkenntnisse zur Entste- hung der Erstaussage, bzw. zu deren Geburtsstunde.186 Als drittes, nach der Fachliteratur zu urtei- len wichtigstes, Element wird die Inhaltsanalyse d.h. die Beurteilung der inhaltlichen Qualität ge- nannt. Das Vorhandensein sogenannter Realkennzeichen187 wird als Indikator für tatsächlich Er- lebtes gewertet. Zwei Voraussetzungen müssen dafür jedoch gegeben sein. Einerseits muss es sich bei der Einvernahme um ein originäres Produkt handeln, was den bereits genannten Zweck der Vi- deoeinvernahme erklärt. Andererseits ist eine suggestionsfreie Gesprächsführung unabdingbar für eine solche Weiterverwendung.188 Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise nach der be- schriebenen Trichterfragetechnik unter Hinweisen auf die Wichtigkeit des freien Berichts und der Anwendung des kognitiven Interviews zentral.189 In der inhaltlichen Analyse werden zusammen- fassend drei Qualitätskriterien bezeichnet. Als Hauptkriterien werden nebst der Qualität, also der Genauigkeit der Aussage, und der Detailgrad, i.S.d. Informationsumfangs, die Konsistenz der Aus- sage genannt.190 Hier gilt es also Überlegungen anzustellen, wie diese Kriterien in der Einvernahmepraxis bestmög- lich umgesetzt resp. wie bestmögliche Voraussetzungen für eine entsprechende Weiterverwendung geschaffen werden können. Nach hier vertretener Meinung ist die Schaffung der Möglichkeit des Auftretens der Realkennzeichen gemeinhin bekannt und wird bereits auf Grundstufe (mit der Schulung im OHG-Befragungskurs) gelehrt, was jedoch keine Garantie für dessen Beachtung ab- gibt. Wie weit dieses Vorgehen in der Einvernahmepraxis tatsächlich umgesetzt wird, kann hier nicht beantwortet werden. Zu Ende gedacht bedeutet es aber, dass unter sachgerechter Anwendung weitere Einvernahmen - die unter diesem Aspekt erfolgen müssten - vermieden werden können. Der Umstand, dass aber die Einvernahmen regelmässig im Gerichtsverfahren als Basis für Gutach- ten verwendet werden wollen, zeigt jedoch die Wichtigkeit der gezielten Umsetzung auf. 183 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Zum Zweck s. Kap. 1.2. und zur Videoeinvernahme als Basis für das forensisch-psychologische Gutachten Kap. 1.2.2. 184 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24. 185 Ein Bestandteil davon kann auch die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit z.B. kognitive und moralische Entwick- lung des Kindes bilden. M.w.H. zum Vorgehen bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, S. 32-36. 186 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 24 und DITTMANN , S. 36. Zur Wichtigkeit der Nachvollziehbarkeit der Erstaussage s. Fn. 176. 187 Auch Glaubwürdigkeitskriterien genannt. Aufgeführt und beschrieben STELLER/VOLBERT, S. 17 ff. Mit einer allgemeinen Übersicht dazu HEUBROCK/DONZELMANN, S. 59. 188 Zu den zwei Voraussetzungen des originären Produkts und der suggestionsfreien Einvernahme vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. 189 Nur im freien Bericht können Realkennzeichen überhaupt auftreten und darauf basierend eine entsprechende Be- gutachtung vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25 f. Zum freien Bericht s. auch Fn. 82 und zur Trichterfragetechnik s. auch Fn. 80 und Kap. 1.3.3. 190 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 25 Was hier hingegen als in der Einvernahmepraxis als ‚gefährliches’ im Sinne von schwer zu beur- teilendes Kriterium erkannt wird, ist das Kriterium der Konstanz der Aussage als Qualitätsmerk- mal.191 Gemeint ist damit, dass gerade wenn bereits eine Erstaussage besteht, dies bei der einver- nehmenden Person zu Vorannahmen führen kann (weil sie Konstanz als Realkennzeichen kennt), was für die objektive Fragestellung hinderlich ist. Hat also die einvernehmende Person diesbezüg- lich Vorannahmen, lenkt sie das Kind unnötig in der Angst, seine Aussagen könnten als ‚nicht glaubhaft’ gewertet werden, wenn sich die Aussagen nicht zu einem hohen Grad mit denjenigen aus den Ermittlungen oder einer bestehenden Erstaussage decken. Das müssen sie jedoch nicht un- bedingt. Eine nicht konstante Aussage muss nämlich nicht bedeuten, dass die Schilderung nicht auf wahr Erlebtem basiert, da gerade auch spontane Ergänzungen einen Hinweis auf Realitätsbe- zug darstellen können.192 Die einvernehmende Person darf sich durch Abweichungen also nicht irritieren lassen.193 ROEBERS’ Grundlagenforschung zu autobiografischen Erinnerungen von Kin- dern erkannte, dass konsistente Berichte eher die Ausnahme als die Regel darstellen und, dass dies alleine noch überhaupt nichts über das tatsächliche Erleben aussagt.194 Weitere Überlegungen da- zu, was diese Erkenntnis für die Umsetzung der Zweiteinvernahme bedeutet, werden in Kap. 3.2 erläutert. Daraus lässt sich ableiten, dass nur bei Kenntnis dieser Kriterien, ihnen auch genügend Beachtung im Ablauf und der Anwendung der geforderten Praxis geschenkt werden kann. Mit der Bestim- mung in Art. 154 StPO, wonach geschulte SpezialistInnen solche Einvernahmen durchführen und deren gezielter Ausbildung am CCFW der Hochschule Luzern, ist in den letzten Jahren ein we- sentlicher Fortschritt in diese Richtung gelungen. Nach hier vertretender Meinung könnte diese Basis jedoch noch mit vertieftem Wissen und dessen Standardisierung und gezieltem Einbau in den Einvernahmeablauf optimiert werden. Weiter gilt es, die Anwendung der geschulten Erkenntnisse in der Praxis zu überprüfen. Instru- mente dazu wurden in verschiedenen Kantonen installiert. Als Beispiele dazu können Supervisio- nen und Coachings195 sowie die Einführung einer internen Qualitätskontrolle196 aufgeführt werden. Wünschenswert wären auch direkte Feedbacks von Gerichtsbehörden oder GutachterInnen die sich später im Verfahren mit der Einvernahme und einem darüber erstellten Gutachten zu befassen ha- ben.197 Ein Gewinn entsteht daraus jedoch nur dann, wenn diese Feedbacks gezielt198 und in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Einvernahme erfolgen. Sie könnten so Basis für die ständige Weiter- entwicklung der SpezialistInnen in diesem Bereich und damit einer kontinuierlichen Steigerung der Qualität der Kinderopfereinvernahmen dienen. 191 Nicht mit den inhaltlichen Realkennzeichen der logischen Konsistenz und Detailreichtum usw. zu verwechseln. M.w.H. zur Konstanz der Aussage DITTMANN , S. 34. M.w.H. zu den Realkennzeichen DITTMANN , S. 33/34 und STELLER/WELLERSHAUS/WOLF, S. 37 ff. Ferner zur Qualität in Aussagen über selbst erlebte Ereignisse und der sog. Undeutsch-Hypothese, UNDEUTSCH, 26-181. 192 Vgl. STELLER/VOLBERT, S. 25. 193 Interessant, jedoch a.M. HANSJAKOB/WALDER, S. 144. 194 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 266. 195 Bspw. Leitfaden Coaching des Spezialisten-Pool für Kinderbefragungen Kriminalpolizei AR. 196 Bspw. Konzept Qualitätskontrolle des Spezialisten-Pool für Kinderbefragungen Kriminalpolizei AR. 197 Insofern wäre eine qualitative sozialwissenschaftliche Untersuchung dazu äusserst spannend. 198 Gemeint ist: Regelmässig und nach einem bestimmten Raster. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 26 2. Schutzmassnahmen auf dem Prüfstand Nach grundlegender Auseinandersetzung mit den einzelnen Bausteinen der Einvernahme minder- jähriger Opfer und deren optimalem Aufbau, werden in Kapitel 2 die Frage nach dem Entscheid und der Umsetzung von Zweit- und Mehrfacheinvernahmen als ausgewählte Fragestellungen be- arbeitet. Vom Zweck der Schutzbestimmungen des Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO ausge- hend, wird einleitend der Umgang mit und der Verzicht auf besondere Schutzmassnahmen thema- tisiert. Bei der Mehrfacheinvernahme zielen die Überlegungen primär auf die Frage nach dem Rahmen des Ermessensspielraums in der Begründung. Die Erwägungen zur Zweiteinvernahme beinhalten eine Interessensfeststellung des beschriebenen Interessensdreiecks und thematisieren die Umsetzung der Bestimmung der Zweitbefragung durch die gleiche Person im neuen Prozess- recht. Aus der Erörterung der Gegebenheiten die eine weitere Einvernahme bedingen bzw. recht- fertigen, sollen Erkenntnisse für die Umsetzung der Erst- und Zweiteinvernahme gewonnen wer- den. Soweit möglich werden diese mit Erkenntnissen aus Kapitel 1 verknüpft oder belegt. Daraus resultierende Feststellungen werden im Fazit zusammengefasst. 2.1. Umgang mit Schutzmassnahmen in Art. 154 Abs. 4 StPO Die in Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO genannten besonderen Massnahmen zum Schutz des Kindes sind als Schutzbestimmungen für das minderjährige Opfer vor unnötigen zweifachen und vermeidbaren mehrfachen Einvernahmen zu verstehen. Im Gegensatz zu den in Kap. 1.1.4 genann- ten Schutzmassnahmen werden diese nicht angeordnet, sondern sie müssen bei der Erwägung einer weiteren Einvernahme beachtet werden. Kap. 2.1 legt die zu beachtenden Grundlagen dar. 2.1.1. Prüfung von Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Bestimmungen nicht an die Verfahrensstufe gebunden. Folglich gilt die gebotene Maximalanzahl über sämtliche Verfahrensstufen hinweg. Daraus ergibt sich, dass sich je nach Verfahrensstufe und Rechtshängigkeit die Entscheidungsträger unterschei- den. Es kann sich dabei sowohl um die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder Gerichtsbehörden han- deln. Hier sind damit vor allem die Interessen des Kindes denjenigen der zuständigen Strafverfol- gungsbehörde gegenübergestellt. Jetzt macht es aber wenig Sinn wenn bereits auf Stufe der Polizei zwei oder mehrere Einvernahmen stattfinden und damit die Anforderung an die Begründung einer solchen mit jeder Instanz steigt bzw. letztlich weitere Einvernahmen unter Berücksichtigung des Opferschutzgedankens sich nicht mehr rechtfertigen lassen. Eine als sinnvoll erscheinende - und bereits häufig so umgesetzte - Handlungsmaxime ist die Faustregel der Anzahl Einvernahmen pro Verfahrensstufe oder Instanz.199 Da sich mit jeder Verfahrensstufe und jeder Instanz die Sichtwei- se der Strafverfolgungsbehörde auf das Verfahren ändern kann, macht es Sinn, ihnen eine Einver- nahme die sich im Wesentlichen auf die Hauptpunkte des zu behandelnden/beurteilenden Sachver- haltes bezieht, zu zugestehen. Das bedeutet für die Praxis auch, dass dort wo gewisse Umstände eine erneute Einvernahme wünschenswert machen, Absprachen mit der nächst höheren Verfah- rensleitung erfolgen müssen um zu prüfen, ob dieser Umstand in einer sich ohnehin aufdrängenden weiteren Einvernahme durch die nächst höhere Verfahrensstufe geklärt werden und damit die 199 Gezählt wird ab der ersten einlässlichen (das heisst im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführten) Einver- nahme vgl. WEISHAUPT, ZstrR, S. 239: „Nicht dazu gehören somit Befragungen des Kindes, die ausserhalb des Strafverfahrens erfolgen, z.B. im Rahmen von zivilrechtlichen Abklärungen oder Verfahren oder generell im Rahmen von Verdachtsabklärungen, wie sie teilweise auch von privaten Kinderschutzinstitutionen durchgeführt werden.“ S. auch Fn. 12. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 27 zwei- oder mehrmalige Einvernahme auf einer einzigen Verfahrensstufe vermieden werden kann. Darüber hinausgehend stellt sich hier die Frage, wie in Verfahren, die (vorerst) nicht unter die 307er Weisung200 fallen, mit der Anordnung der Schutzmassnahmen zu verfahren ist, bzw. durch wen hier die Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Art. 149 Abs. 4 StPO sieht vor, dass es in der Verantwortung der Verfahrensleitung liegt. Bis zur Anklageerhebung obliegt diese gem. Art. 61 Bst. a. StPO der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann diese Verantwortung je- doch nur wahrnehmen, wenn sie auch von diesen, nicht unter Art. 307 StPO fallenden, Ermittlun- gen Kenntnis hat. Denkbar wäre im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch die Anwendung durch die Polizei. Aus verfahrenstaktischen Gründen macht das jedoch wenig Sinn. Denn einer- seits kann ein Grossteil der Schutzmassnahmen ohnehin nur durch die Staatsanwaltschaft angeord- net werden.201 Andererseits können durch möglichst frühzeitige Gewährung der Parteirechte zu- sätzliche Einvernahmen, die dann nur noch unter diesem Aspekt stattfinden müssten, verhindert werden.202 Etwas vorgreifend auf die Bestimmung zur Mehrfacheinvernahme und im Vergleich zu Kap. 1 macht die Formulierung der beiden Bestimmungen deutlich, dass hier die Wahrung der Schutzmassnahmen nicht zu einer Anordnung, sondern in einer daraus resultierenden Begrün- dungspflicht der Verfahrensleitung führt. Diese kann sich (so wohl der originäre Opferschutzge- danke des Gesetzgebers) allenfalls hemmend auf die Anordnung auswirken. 2.1.2. Schutzmassnahmen des Art. 154 Abs. 4 StPO und ihre Verzichtbarkeit Die in Art. 154 Abs. 4 StPO genannten besonderen Massnahmen zum Schutz des Kindes sind als Schutzbestimmungen für das minderjährige Opfer in der Einvernahme zu verstehen.203 Mit der Anpassung des Anwendungsbereiches dieser Schutzmassnahmen, insbesondere mit der Beschrän- kung auf Fälle in denen eine schwere psychische Belastung des Kindes durch die Einvernahme oder durch eine Gegenüberstellung nicht ausgeschlossen werden kann,204 nimmt der Gesetzgeber bereits eine Abgrenzung vor. Diese Abgrenzung entstand aus der faktischen Unterlaufung des ge- setzgeberisch vorgesehenen Vorgehens welches aus Praktikabilitätsgründen und der Anpassung des Gesetzestextes mit der Überführung der OHG-Bestimmung (Art. 43) in die Schweizerische Strafprozessordnung.205 Es stellt sich also einerseits die Frage, ob in Fällen ohne absehbare schwe- re psychische Belastung überhaupt verzichtet werden muss und andererseits ob in den für die Schutzbestimmung vorgesehenen Fällen überhaupt verzichtet werden kann. Liegen aufgrund der Art der Straftat, der konkreten Tatumstände, dem Alter des Kindes, der Verhältnis zur beschuldig- ten Person,206 keine Hinweise vor, die die Entstehung einer schweren psychischen Belastung ver- 200 Zur 307er-Weisung s. Kap. 2.2.8.2. 201 Z.B. zur Zusicherung von Anonymitätszusagen ist in Art. 150 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Staatsanwaltschaft bezeichnet. . 202 Zu Zweiteinvernahmen unter diesem Aspekt s. Kap. 2.2.5. 203 Zur Entstehung der Formulierung und den Anpassungen mit der Neuformulierung des Art. 154 StPO zum ehem. Art. 10a-10c aOHG bzw. Art. 43 OHG vgl. Botschaft StPO 1190/ 1191. 204 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 9, S. 697: Konkrete Tatum- stände, Alter des Kindes, Verhältnis zur beschuldigten Person, Fälle von Misshandlungen in der Familie usw. 205 Nach der ursprünglichen Formulierung mussten für die Einvernahme sämtlicher Opfer (d.h. auch bei Antragsde- likten, Fahrlässigkeitsdelikten usw.) der besondere Schutz durch Videoaufzeichnung, Schutz vor Mehrfacheinver- nahme, Beizug SpezialistIn etc. gewährt werden, was einen immensen Aufwand mit sich brachte. Deshalb sind einige Kantone zu einer Praxis übergegangen, bei der das Opfer in solchen Fällen mittels Verzichtserklärung auf die Anwendung dieses besonderen Schutzes verzichtet vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kom- mentar StPO, Art. 154, N 8/ N 9, S. 697 und auch Botschaft StPO 1190/1191. S. auch Fn. 215. 206 Aufzählung ist nicht abschliessend. Mit weiteren Literaturhinweisen in Fn. 21/ 204. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 28 muten lassen, kommen die Bestimmungen in Art. 154 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.207 Sind diese Voraussetzungen also nicht erfüllt, muss m.E. auch kein Verzicht darauf eingeholt wer- den.208 Ausgehend vom Gedanken, dass dennoch auch in für Schutzbestimmung vorgesehenen Fällen verzichtet würde, gilt es zu beachten, dass es sich um Ordnungsvorschriften209 handelt. So- mit könnte, ohne Entstehung von Mängeln oder Gefährdung der Verwertbarkeit, auf die Anwen- dung besonderer Schutzmassnahmen verzichtet werden.210 Hingegen können durch den Verzicht auf diese Schutzbestimmungen einerseits dem Kind,211 andererseits der beschuldigten Person,212 im Hinblick auf den Gang des Verfahrens, durchaus gewisse Nachteile entstehen.213 Die Zulässig- keit von Auswahlfragen einzelner Kantone auf entsprechenden Formularen nach dem Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung, den Beizug eines/r SpezialistenIn und die Beschränkung auf ma- ximal zwei Einvernahmen, ist nach dieser Auffassung fraglich.214 Es macht nämlich wenig Sinn, dass ein Kind, bei dem eine schwere psychische Belastung absehbar ist, dennoch beispielsweise einerseits der audiovisuellen Aufzeichnung zustimmt, andererseits aber den Schutz vor Mehrfach- einvernahmen ablehnen könnte.215 Dieser Hintergrund stützt die hier vertretene Auffassung, dass die aktuelle Praxis mit der Verzichtserklärung216 mit der Neuformulierung von Art. 154 StPO ihrer Grundlage entbehrt, entsprechend überholt ist und einer Anpassung bedürfte. Die Abgrenzung - Einvernahme nach Art 154 Abs. 4 lit. d. StPO mit audiovisueller Aufzeichnung oder nicht - ist wie auch die Frage nach der Einhaltung der lit. b. und lit. c. einzig der Beurteilung des Sachverhaltes durch die Verfahrensleitung unterworfen und der Entscheid für oder gegen Schutzbestimmungen durch das Kind selbst (auf den Formularen auch als Verzicht formuliert) erübrigt sich. Hingegen soll dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Einvernahme im Bedarfsfall dennoch, auch ausserhalb der hier erwähnten Schutzmassnahme nach Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO, nämlich nach Art. 76 Abs. 4 StPO, aufgezeichnet werden kann. Jetzt könnte damit argumentiert werden, man 207 Gleiche Ansicht, anders begründet HABSCHICK, S. 293: Anraten auf eine Vernehmung zu verzichten, um dem Kind den besonderen Charakter des Geschehens nicht noch zu verdeutlichen. Daraus könnte man ev. auch ablei- ten, dass in solchen Fällen zu schriftlichen Einvernahmen tendiert werden soll, da der Kontext unkomplizierter gemeistert werden kann und die Angelegenheit nicht unnötig verkompliziert wird bzw. ein für das Kind bedrohli- ches Gewicht erhält. 208 Gemeint ist der Verzicht auf eine der Bestimmungen von Art. 154 Abs. 4 lit. a.-f. StPO 209 BSK-StPO, WEHRENBERG, Art. 154, N 16. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231: „Ordnungsvorschriften sind gesetzliche Formvorschriften deren Ein- haltung für die Gewährleitung eines fairen Prozesses nicht zwingend sind.“ M.w.H. zur Unterscheidung von Ordnungs-/Gültigkeitsvorschriften ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 231. 210 Die Vorgaben der Norm dienen dem Persönlichkeitsschutz des Kindes. Damit sind die Angaben in Einvernahmen auch dann verwertbar, wenn die Vorgaben in Art. 154 StPO nicht beachtet wurden vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 17, S. 700. 211 Hier kann mit dem Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung argumentiert werden. So ist nämlich zu Beginn des Verfahrens meist nicht absehbar, ob später ein Gutachten erstellt werden soll oder es für die richterliche Wahr- heitsfindung von Vorteil gewesen wäre, die Einvernahme aufzeichnen. 212 Zu guter Letzt soll nebst dem opferschutzgeprägten Zweck der audiovisuellen Aufzeichnung auch jener zur Wah- rung der Verteidigungsrechte Beachtung geschenkt werden. Vor diesem Hintergrund müsste, wenn überhaupt, die beschuldigte Person auf die audiovisuelle Aufzeichnung verzichten vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 15, S. 699. Gl. M. Botschaft StPO 1191. 213 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, zu Art. 154, N15, S. 699. 214 Beispielformulare ‚Verzichtserklärung’ s. Anhang: Beispiele aus den Kantonen AR und SG. 215 Früher hatten die ausdrücklichen Verzichtserklärungen darin ihre Berechtigung, dass die Schutzbestimmung grundsätzlich für alle OHGrelevanten Sachverhalte vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund macht eine Anpas- sung der Praxis in diesem Bereich Sinn. Die Verfahrensleitung hat das Vorliegen der Kriterien, die die Anwen- dung der vorgesehenen Schutzbestimmungen gebieten, zu prüfen und im positiven Fall entsprechend anzuwen- den. S. dazu auch Kap. 2.1.1 und Fn. 205. M.w.H. zur früheren Praxis der Verzichtserklärung SCHEIDEGGER, S. 212-214. 216 Zur Entstehung dieser Praxis und ihrer Rechtfertigung WEISHAUPT, ZStrR, S. 245. S. dazu auch Fn. 205/ 215. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 29 nehme damit dem Kind den Entscheid für oder gegen die Mehrfacheinvernahme. Das bedarf einer Rollenklärung. Das minderjährige Opfer wird als Auskunftsperson oder als Zeuge einvernom- men.217 Damit steht dem Kind als Auskunftsperson die Aussageverweigerung zu. Der Opferzeu- ge218 hingegen, wird nebst Bestehen von Zeugnisverweigerungsrechten zur Aussage verpflichtet. Die Entscheidung die das Kind tatsächlich treffen kann, hängt also von der Eigenschaft im Verfah- ren ab. Diese Entscheidung darf aber keinesfalls mit dem Entscheid aus der Verantwortung der Verfahrensleitung auf Anwendung oder Begründung von Schutzmassnahmen gleichgesetzt wer- den, wenn diese davon ausgeht, dass die Einvernahme eine schwere psychische Belastung nach sich ziehen könnte. 2.2. Entscheidungsgrundlagen für Zweit- und Mehrfacheinvernahmen Das Gesetz sieht ausnahmsweise die Möglichkeit der Zweit- und Mehrfacheinvernahme des Kin- des als Opfer vor. Oder anders ausgedrückt: Die unbeschränkte Anzahl der Einvernahmen in ei- nem Strafverfahren, wie es andere Verfahrensbeteiligte erleben, soll beim Opfer soweit möglich vermieden werden. Primäres Ziel dieser Beschränkung ist der Schutzgedanke vor unzähligen Ein- vernahmen und einer möglichen Traumatisierung219 dadurch. Wie in Kap. 1.5.2.2 dargelegt, be- gründet sich diese Bestimmung auch mit psychologischen Aspekten; nämlich um Suggestion220 durch Mehrfacheinvernahmen zu vermeiden. Damit kommt der Ersteinvernahme ein umso grösse- res Gewicht zu.221 Nachfolgend ist festzustellen, wann Mehrfacheinvernahmen ihre Berechtigung haben und, dass und wie der Entscheid für eine Zweiteinvernahme begründet werden muss. Später, in Fazit 3.1, soll so aufgezeigt werden, was unter dem Beschränkungs-Gesichtspunkt im Rahmen der Ersteinvernahme unbedingt beachtet werden muss. 2.2.1. 154 Abs. 4 lit. b. StPO Option Mehrfacheinvernahme Die Bestimmungen in Art. 154 StPO stellen primär besondere Schutzmassnahmen für Kinder mit Opfereigenschaft im Strafverfahren dar.222 In Art. 154 Abs. 4 StPO ist im Einzelnen geregelt, wie Kinder, bei welchen eine Gegenüberstellung oder eine Einvernahme zu einer schweren psychi- schen Belastung führen könnte, geschützt werden sollen. Diese Norm beinhaltet unterschiedliche Stossrichtungen. Zum Einen handelt es sich um Schutzkomponenten (z.B. lit. c.), zum Anderen um Anspruchskomponenten des Kindes und der beschuldigten Person (lit. c. und d.).223 Die An- spruchskomponenten beziehen sich jedoch eher auf die Ausübung der Parteirechte, deren Frage sich schon beim Entscheid zur Zweiteinvernahme stellt und deshalb in Kap. 2.2.4 erörtert wird. Nach dem Zweck der Bestimmung suchend bieten sich zwei verschiedene Argumentationen an.224 Einerseits kann mit der Vermeidung von Retraumatisierung durch Mehrfacheinvernahmen in ei- 217 Vgl. OERTLE, S. 284. 218 Kinder über 15 Jahren ohne Konstituierung als Privatkläger werden als Zeugen einvernommen. Darüber hinaus gehend können auch Kinder ohne Opfereigenschaft durch die Bestimmung in Art. 149 Abs. 4 StPO durch die erwähnten Schutzmassnahmen geschützt werden. Vgl. OERTLE, S. 288. 219 HABSCHICK, S. 292: Studie des Instituts für Gerichtspsychologie stellte fest, dass anders als früher, heute nicht mehr von einer wahrscheinlich erfolgenden Traumatisierung des Opfers durch die erneute Vernehmung ausge- gangen werden muss; vorausgesetzt sie findet in üblicher behutsamer Weise statt. 220 Zu wiederholten Befragungen als Ursache der häufigsten Suggestionsformen vgl. HABSCHICK, S. 289. 221 Wenn möglich soll nur eine einzige Einvernahme durchgeführt werden vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/ HANSJAKOB/L IEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 4, S. 696. 222 Ergibt sich aus dem Wortlaut der Überschrift: Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. 223 Hier werden nur relevante Aspekte zu Art. 154 Abs. 4 lit. b., lit. c. und lit. d. StPO thematisiert. 224 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 30 nem Schutzgedanken für das Opfer argumentiert werden.225 Andererseits wird durch erhöhte Ge- fahr von Suggestionseffekten durch Mehrfachbefragungen auch die Wahrheitsfindung ge- schützt.226 Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO formuliert indirekt einen Grundsatz, indem es die Möglichkeit zur Ausnahme statuiert. Die Positivformulierung „darf in der Regel nicht mehr als zweimal einver- nommen werden“ räumt eine Zweit-227 und in Ausnahmefällen sogar Mehrfacheinvernahmen, ein. Somit wird nicht festgelegt, in welchen Fällen Mehrfacheinvernahmen nicht möglich sind, son- dern, dass Voraussetzungen definiert werden sollen, für Fälle in welchen mehrfache Einvernahmen möglich sind; wodurch sich die eingangs erwähnte Begründungspflicht ergibt.228 Die Anzahl der Einvernahmen ist damit zahlenmässig auf zwei beschränkt, wobei diese Beschränkung mit der Formulierung „in der Regel“229 gewisse Ausnahmen zulässt.230 2.2.2. Mehrfacheinvernahme als Ausnahme Von dieser Auslegung ausgehend drängt sich die Frage nach den Begründungen dieser Ausnah- men auf. Aus der separaten Aufführung in lit. b. könnte gefolgert werden, dass die Anforderungen an die Ausnahmen mindestens so hoch sein müssen, wie für die Zweiteinvernahme für welche der Gesetzestext, wenn auch grobe, Kriterien vorsieht. Diese leiten sich aus dem eingangs aufgezeig- ten Interessensdreieck ab. Was hier, aus dem Zweck der Videoeinvernahme in Kap. 1.2 geschlos- sen, als zusätzliche Begründung anerkannt werden könnte, wären Einvernahmen für Gutachten231 oder Ergänzungseinvernahmen bei mehreren beschuldigten Personen oder bei äusserst komplexen Sachverhalten, die schlicht nicht in zumutbarer Einvernahmedauer aufgearbeitet werden kön- nen.232 Als Sonderfall wäre auch noch die Konstellation der ausgeschlossenen Vertrauensperson zu anerkennen.233 Würde man in solchen Fällen die Mehrfacheinvernahme verneinen, käme das der Missachtung des Opferschutzgedankens gleich, bzw. würden die Opferinteressen unverschul- det beschnitten.234 Überdies hinaus bringt es der Aufbau des Strafverfahrens mit sich, dass je höher 225 Zur Sekundärviktimisierung/Retraumatisierung s. Fn. 33. 226 Weil damit vermieden werden soll, dass die Aussagen des Kindes durch mehrfache Befragungen beeinflusst wer- den. Dazu WEISHAUPT, ZStrR, S. 239 wortwörtlich: „Wurde namentlich ein kleines Kind bereits vor dem Strafver- fahren einmal oder mehrmals befragt, so besteht das Risiko von Suggestionseffekten oder zumindest die Gefahr, dass solche von der Verteidigung geltend gemacht werden, was den Beweiswert der Erstaussage im Strafverfah- ren mindern kann. Zur Bedeutung der ersten Aussage - der so genannten "Uraussage" - vgl. M. Hug, Glaubhaf- tigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegenüber Kindern, ZHrR 118 (2000) 30 f.“ und verweisend auf STELLER/VOLBERT, S. 52 ff. und S. 56 mit weiteren Literaturhinweisen. M.w.H. zur Aussagesuggestibilität HABSCHICK, S. 229 und zur Mehrfachbefragung als häufigste Suggestionsform bei Kindern, S. 289. 227 Gem. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO und hier in Kap. 2.2.4 beschrieben. 228 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 241 zur Begründungspflicht. 229 Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO. 230 Die Regelung soll den Schutz des Kindes gewährleisten und Flexibilität ermöglichen. Ähnlich WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, N 4, S. 696. 231 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 17, S. 1092. Vgl. BGE 129 IV 184. 232 Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 5, S. 696. Ähnlich VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 22, S. 410. 233 So z.B. in Fällen, in denen auf den Beizug nicht verzichtet werden kann und die Einvernahme schon in gewissem Masse fortgeschritten ist und damit bereits als einlässliche Einvernahme anerkannt werden muss. Es sind dabei Fälle gemeint, in denen eine Vertrauensperson gegen Ende der Einvernahme beginnt, das Kind zu beeinflussen, bzw. den Anschein zu erwecken, und damit den Fortgang der Einvernahme behindert. 234 Behörde hat dafür zu sorgen, dass bei Ausschluss der Vertrauensperson umgehend eine neue bestellt wird vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, zu Art. 154, N 7, S. 695. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 31 die Instanz, desto zahlreicher die bereits durchgeführten Einvernahmen bzw. desto höher die An- forderungen an die Begründung sind. Die Frage nach Mehrfacheinvernahmen stellt sich per Defi- nition nicht zu Beginn des Strafverfahrens, sondern vielleicht erst erst- oder zweitinstanzlich.235 Damit wäre dann die höhere Anforderung an das Kriterium der Ausnahme per se gegeben, weil es sich um Fälle handelt, in denen damit der Zweck des Verfahrens wesentlich geschützt werden kann. Dabei gilt es jedoch nicht nur Opferschutzinteressen zu beachten, sondern auch jene von Strafverfolgung und beschuldigter Person. 2.2.3. Ermessensspielraum ‚in der Regel’ Mit der Formulierung ‚in der Regel’ eröffnet der Gesetzgeber einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Ausnahmen.236 Um Willkür in solchen Entscheidungen vorzubeugen, bietet sich das Erstellen von Kriterien an. Nur so kann der vom Gesetzgeber geschaffene Interpretations- spielraum sinnvoll genutzt und Missbrauch verhindert werden. Entgegen der Bestimmung zur Zweiteinvernahme in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO werden in Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO jedoch keine Kriterien genannt. Die ausdrückliche Nennung in einer eigens dafür vorgesehenen Litera des Art. 154 Abs. 4 StPO lässt daher die Vermutung aufkommen, dass es sich dabei nicht nur um die- selben Interessen handelt, die in der nachfolgenden Litera c. aufgeführt werden, sondern dass die- ser Spielraum weitere Interessen erfassen soll. Aus der Begründung, die zur Einführung geführt hat, kann jedoch geschlossen werden, worin er seine Berechtigung hat. Dieses gründet einerseits in der Vermeidung einer möglichen Retraumatisierung237 durch Mehrfacheinvernahmen. Anderer- seits geht es um das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit; ebenfalls durch Ver- meidung des Suggestionseffekts,238 welcher als Folge der Mehrfachbefragung auftreten kann.239 Gedanklich hebt sich dieser Rahmen also vom beschriebenen Interessensdreieck ab, jedoch nicht primär inhaltlich, sondern lediglich von der Wichtigkeit der Anforderungen und der Öffnung der Beschränkung auf maximal zwei Einvernahmen. Es liegt auf der Hand, dass es sich um dieselben Begründungen handeln dürfte, die als Gründe für die Zweiteinvernahme erkannt werden können. Massgeblich dürfte dabei vor allem die Unmöglichkeit, in gewissen Verfahren nicht mehr als zwei Einvernahmen durchzuführen, sein.240 235 Zweitinstanzlich dann, wenn es beispielsweise um die Anordnung einer weiteren Einvernahme zwecks Erstellung eines Gutachtens geht. S. auch Fn. 231. 236 S. Fn. 271. 237 Zur Retraumatisierung/Sekundärviktimisierung s. Fn. 33 und Fn. 226. 238 Zum Suggestionseffekt durch Mehrfachbefragung siehe Fn. 267. Mangelnde Konsistenz in Mehrfachbefragungen, erwähnt in Kap. 1.5.2.2/ Fn. 194. 239 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 16, 1091. 240 M.w.H. MAURER, 321 f. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 32 2.2.4. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Zweiteinvernahme und ihre Voraussetzungen Abb. 2: Interessensdreieck der Einvernahmesituation. Ausgehend von der Formulierung der Voraussetzungen für eine Zweiteinvernahme wird deutlich, dass sich der Entscheid genau aus dem beschriebenen Interessensdreieck ergibt. Dabei handelt es sich um eine Alternativbestimmung die verdeutlicht, dass die Interessen nicht gegeneinander ab- gewogen werden, sondern einzelne Aspekte für die Begründung des Entscheides für eine Zweit- einvernahme ausreichen.241 Aus der Formulierung als Ordnungsvorschrift gibt sich auch kein ab- soluter Ausschluss der Zweiteinvernahme.242 Damit ist die Schwelle deutlich tiefer angesetzt, als diejenige der Mehrfacheinvernahme. Sie muss jedoch mit den Interessen der Parteien – hier insbe- sondere beschuldigte Person – den Interessen des Kindes oder der Ermittlungen begründet werden. In den folgenden Kapiteln 2.2.5 bis 2.2.7. werden die hier als zentral erscheinenden Interessen zu- sammengetragen, wenn eine abschliessende Erfassung auch kaum möglich ist. 2.2.5. Interessen beschuldigte Person: Partei konnte ihre Rechte nicht ausüben Die Beschuldigtenrechte im Zusammenhang mit Einvernahmen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Anspruch auf Rechtliches Gehör243 und damit auch der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie der Teilnahmerechte an Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO. In Bezug auf das Interesse einer Zweiteinvernahme geht es dabei vor allem um das Recht einerseits mitzuverfolgen, was aus- gesagt wird und andererseits dazu Fragen stellen zu können um den Befragungshorizont244 zu er- weitern. Die audiovisuelle Aufzeichnung solcher Einvernahmen, im Beisein der beschuldigten Person oder seines Verteidigers, als Ersatzmassnahme für die direkte Konfrontation zwischen Op- fer und beschuldigter Person soll die Wahrung der Verteidigungsrechte gewährleisten. Sie ermög- licht so die Wahrnehmungsfunktion in der Ersatzmassnahme für die Konfrontation. Kann die be- schuldigte Person der Einvernahme jedoch nicht direkt beiwohnen, ist wohl diese Wahrnehmungs- funktion gewährleistet, jedoch kann sie ihr Fragerecht möglicherweise nicht genügend wahrneh- men, da sie die Ergänzungsfragen nicht zeitnah stellen kann.245 Lehrmeinungen, welche die spä- tere Möglichkeit für Ergänzungsfragen goutieren, verkennen, dass dazu eine weitere Einvernahme 241 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 240. 242 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 243 S. Fn. 52 zum Rechtlichen Gehör. 244 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, III 1.a). 245 Vgl. ILL, Konfrontationsanspruch, III 3.b). Ähnlich. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 13, S. 1090. M.w.H. WEISHAUPT, ZstrR , S. 240. Einvernahme minderjähriger Opfer nach Art. 154 Abs. 4 StPO Interesse Kind / Opferschutz Interesse Strafverfolgung Beschuldigten-/Verteidigungsrechte Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 33 des Kindes notwendig wird.246 Zwar wäre dies im Interesse der beschuldigten Person durchaus be- rechtigt, die Verfahrensleitung käme in solchen Konstellationen ihrer Verantwortung, die Einver- nahmeanzahl so gering als möglich zu halten, jedoch ungenügend nach. Nichtsdestotrotz kann es Situationen geben, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.247 Nicht selten bedingt der Wissens- stand der Verfahrensleitung oder der Verfahrensstand selbst die Unmöglichkeit der Anwesenheit der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme.248 Um die in Art. 147 StPO statuierten Teilnahmerechte zu wahren, kann sich daraus ein Interesse an einer Zweiteinvernahme ergeben. Das Fragerecht der beschuldigten Person ist überdies ohnehin bereits eingeschränkt, durch die Schutznorm in Art. 154 Abs. 4 lit. e. StPO, welche direkte Fragen an das Kind ausschliesst.249 Ein weiteres Interesse der beschuldigten Person kann das ‚Nachholen’ einer Einvernahme bei Unver- wertbarkeit nach Art. 141 StPO darstellen. Gemeint sind damit Einvernahmen, welche nicht aus Gründen ungebührlich eingeschränkter Beschuldigtenrechte, sondern aus anderen Gründen, z.B. Formfehlern, unverwertbar sind. Dies ist natürlich insbesondere dann der Fall, wenn diese für die beschuldigte Person entlastende Aussagen enthalten. Letztlich können, genauso wie bei den Inte- ressen des Kindes, der Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung250 bei der Ersteinvernah- me zu einem Interesse der beschuldigten Person an einer Zweiteinvernahme führen; je nach dem welche Bedeutung der Nachvollziehbarkeit der wortwörtlichen Aussage des Kindes zukommt. Faktisch läuft diese Erkenntnis darauf hinaus, dass wenn die beschuldigte Person entweder der Ersteinvernahme nicht beiwohnen konnte251 oder aber nicht von vornherein geständig ist252 eine weitere Einvernahme vollzogen werden muss. 2.2.6. Interessen der Strafverfolgungsbehörden/der Ermittlungen Die Interessen der Ermittlungen zielen vor allem in die Richtung der Erforschung der materiellen Wahrheit.253 Die Interessen liegen also irgendwo zwischen den Opferinteressen, denjenigen (auch Rechten) der beschuldigten Person254 bzw. sie können in gewissen Konstellationen kongruent sein.255 Dennoch sind andere Konstellationen denkbar, in denen sie sich nicht decken oder sich sogar grundlegend widersprechen. Hier dürfte vor allem der Fall gemeint sein, indem es zwar für die Wahrheitserforschung zwingend, allerdings gegen den Willen des Opfers zur Zweiteinvernah- 246 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 13, S. 1090. 247 Insbesondere wenn die erste Einvernahme vor Eröffnung eines Strafverfahrens und durch die Polizei durchgeführt wird vgl. OERTLE, S. 285. 248 Aus ermittlungstaktischen Gründen oder auch bei vorerst unbekannter Täterschaft vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/ FEHR/VOSER, S. 243f. 249 Praktisch wird dieser Anspruch so umgesetzt, dass die Verfahrensleitung über die Zulassung der Fragen einer anwesenden beschuldigten Peron entscheidet, diese in einer Unterbrechung der Einvernahme an die einverneh- mende Person gereicht werden und diese sie dem Opfer in alters- und entwickungsadäquater Sprache stellt. S. Kap. 1.4.2.3und Kap. 1.5.1. 250 Erfüllt mit unter den Zweck der Wahrung der Verteidigungsrechte. Vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 15, S. 699 und OERTLE, S. 277f. 251 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243. 252 Zum Idealfall einmaliger Befragung vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 239. 253 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 254 Bei der beschuldigten Person kann nicht ‚nur’ von Interessen gesprochen werden. Vielerorts handelt es sich um rechtlich abgesicherte Interessen; also Beschuldigtenrechten. 255 Als Beispiel deckungsgleicher Interessen Opfer-Strafverfolgungsbehörde: Bei zu früher Ersteinvernahme kann es sowohl im Interesse der Ermittlung als auch im Interesse des Opfers sein, dass sich das Opfer erneut äussern kann, wodurch sich diese Interessen decken. Als Beispiel deckungsgleicher Interessen beschuldigte Person-Strafverfolgungsbehörde: Nicht verwertbare Erst- einvernahme. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 34 me kommt.256 Das in der Praxis wohl häufigst anzutreffende Interesse einer Strafverfolgungsbe- hörde für eine Zweiteinvernahme ist der Fall, in dem bereits kurze Zeit nach der Ersteinvernahme neue Erkenntnisse vorliegen und es Sinn macht, das Opfer des veränderten Erkenntnisstands er- neut einzuvernehmen.257 Dabei muss der Weg zur Ermittlung der materiellen Wahrheit in solchen Verfahren als dynamischer Prozess gesehen werden, woraus sich ständig neue Erkenntnisse und damit irgendwann auch das Interesse, dem Verfahrensstand angepasste Opfereinvernahmen zu er- heben, ergeben. Ein weiterer Interessenspunkt, der sich mit der Praxis der Verzichtserklärung auf die Videoeinvernahme ergeben kann, taucht auf, wenn in einer ersten Einvernahme auf die au- diovisuelle Aufzeichnung verzichtet wurde und es sich zusehends zeigt, dass diese eben genau wichtig gewesen wäre. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle, in welchen die Erstellung ei- nes Glaubhaftigkeitsgutachtens absehbar ist.258 Genauso gut kann es sich auch um Konstellationen handeln, in denen die Ersteinvernahme unverwertbar ist und als Personenbeweis dringend neu erhoben werden muss. Letztlich kann hier noch der praxisbedingte Umstand bei der Abklärung von sehr komplexen Sachverhalten,259 die schlicht nicht in einer einzigen Einvernahme geklärt werden können, aufgeführt werden.260 Hier stellen sich in der Praxis verschiedene Möglichkeiten. Einerseits kommt die Trennung der Verfahren von Beginn an in Frage, was möglich ist wenn meh- rere Tatbestände abzuklären oder mehrere beschuldigte Personen involviert sind. Andererseits der Unterbruch der Einvernahme, was dann zwar tatsächlich mehrere Einvernahmen bringt, diese je- doch als Einheit gesehen werden können, wenn der Unterbruch nur durch die sonst unzumutbare Einvernahmedauer bestimmt ist.261 2.2.7. Interessen des Kindes Die Erfassung der Interessen des Kindes als Opfer in einem Strafverfahren ist eine der schwierigs- ten Definitionen. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Interessen unterschiedlicher und in gewis- sen Konstellationen sogar widersprüchlicher262 Natur sein können. Im Grundsatz ist die Strafver- folgungsbehörde an die Offizialmaxime gebunden. Mitunter deshalb kommt den kantonal instal- lierten Kinderschutzgruppen bei der Früherkennung solcher Fälle263 grosse Bedeutung zu.264 Kommt es dennoch zu einem Verfahren und zeigt sich eine solche Konstellation erst nach Eröff- nung hat der Gesetzgeber diesen Umstand jedoch in der Bestimmung der Verfahrenseinstellung 256 Einvernahme zur Erforschung der Wahrheit ist auch gegen den Willen der Opfers möglich, es sei denn das Opfer ist gestützt auf Art. 169 Abs. 3 oder 4 StPO berechtigt, seine Aussagen zu verweigern vgl. WEHRENBERG, BSK- STPO, Art 154, N 18, S. 1092. Nach hier vertretener Auffassung macht es jedoch tatsächlich wenig Sinn, ein Opfer gegen seinen Willen einzu- vernehmen. 257 Vgl. WEISHAUPT ZStrR, S. 240. 258 Ähnlich ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, Art. 154, S. 244. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen nicht auf weitere Beweismittel oder Sachbeweise abgestützt werden kann, zudem die Tathandlung bestritten bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussage des Kindes (häufig durch die Verteidigung) in Frage gestellt wird. 259 Vgl. WEHRENBERG, BSK-STPO, Art 154, N 18, S. 1092. 260 S. auch Kap. 2.2.7 im Interessen des Kindes: Wenn das Kind mit einmaliger Einvernahme überfordert würde. 261 Dieses Vorgehen rechtfertigt sich m.E. mit dem Zweck der Bestimmung der Beschränkung der Einvernahmean- zahl (s. Kap. 2.2.1 und Fn. 33 und Fn. 226) zwecks Vermeidung von Suggestion und Sekundärtraumatisierung durch mehrmaliges Befragen zum selben Sachverhalt. Dabei geht es nicht primär darum, die Einvernahmen zah- lenmässig zu beschränken, sondern darum, mehrmaliges Ansprechen desselben Sachverhaltes zu verhindern. Bie- tet der Sachverhalt jedoch solchen Umfang, dass er nicht innert angemessener Befragungsdauer erörtert werden kann, müssen solche Unterbrüche möglich sein. 262 Hier gemeint v.a. wenn es absehbar ist, dass das Strafverfolgungsinteresse für das Kind keine Verbesserung seiner Situation erbringt. 263 Hier gemeint, wenn eine Anzeigeerstattung aus Sicht der Wahrung des Kindswohls nicht dienlich scheint. 264 Eingehend dazu MÜLLER, Masterarbeit Fachgruppe Kindesschutz. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 35 nach Art. 319 Abs. 2 StPO bedacht.265 Hier sollen also die Interessen des Kindes in allen anderen Fällen beschrieben werden; was mit sich bringt, dass die Sichtweise vor allem durch die Opfer- schutzperspektive geprägt ist. Die folgenden Ansätze wurden für die Begründung des Interessens des Kindes für eine Zweiteinvernahme erkannt. Die Feststellung der Interessen des Kindes als Individuum ist, wenn überhaupt, nur schwer greif- bar, zumal es sich auch erst mit Erlangen der Urteilsfähigkeit ernsthaft dazu äussern kann. Mögli- che Sichtweisen des Kindes dazu könnten aus einer Ersteinvernahme hervorgehen. Ist dies der Fall soll ihnen in den weiteren Untersuchungshandlungen oder in Bezug auf den Entscheid für eine Zweiteinvernahme Beachtung geschenkt werden. Die Interessen des Kindes als Verfahrenspartei oder das Opferinteresse an sich, sind wesentlich einfacher zu erfassen. Dieses Interesse geht je- doch mit der Übertragung auf gesetzliche Vertreter oder einen Rechtsbeistand über die Interessen des Kindes als Individuum hinaus. In Bezug auf eine Zweiteinvernahme könnte hier die Äusserung zur Konstituierung als Privatkläger genannt werden. Dies würde jedoch im Umkehrschluss bedeu- ten, dass dort wo sich die Partei des Kindes nicht zur Privatklägerschaft konstituiert, auch eine Zweiteinvernahme nicht mit dem Interesse des Kindes begründet werden kann, da genau dieses Interesse ja offensichtlich fehlt. Unter der Zusammenstellung der Interessen des Kindes wird hier der Verzicht auf die audiovisuelle Aufzeichnung der Ersteinvernahme als problematisch erkannt. Denn gerade in solchen Fällen ist eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung nur schwer möglich, weil die schriftlichen Protokolle sich dafür weniger eignen.266 Damit nimmt man dem Kind faktisch den Schutzzweck der hinter der Einführung der Videoeinvernahme steht,267 weshalb wiederum eine Zweiteinvernahme mit audiovisueller Aufzeichnung im Interesse des Kindes Sinn machen könn- te.268 Ein weiteres Interesse des Kindes könnte der Umstand darstellen, dass das Kind erst bei mehrmaligem Kontakt Vertrauen fassen kann. Liegen also Hinweise vor, die für ein solches Verhalten des Kindes sprechen269 kann eine Zweiteinvernahme Sinn machen und kann damit das Interesse dafür begründet werden. Das Kind würde ansonsten gegenüber anderen Verfahrensbetei- ligten einen deutlichen Nachteil erfahren. Unter den Interessen der Ermittlungen in Kap. 2.2.6 wird die Möglichkeit der Zweiteinvernahme bei der Klärung von äussert umfangreichen Sachverhalten erwogen. Gleichwohl könnte sich auch bei für das Kind äusserst belastenden Sachverhalten, wenn das Kind durch die einmalige Einvernahme überfordert würde, die Möglichkeit einer Zweit- einvernahme anbieten.270 Abschliessend soll in Betracht gezogen werden, dass das Kind aus eige- nem Antrieb plötzlich doch noch etwas zur Kenntnis bringen möchte.271 Findet eine solche Ver- änderung der Aussagemotivation statt, beispielsweise ausgelöst durch die Inhaftierung der be- 265 M.w.H. WEISHAUPT, ZStrR, S. 246 und VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 44, 352f. 266 Problematik der Übersetzung des Gesprächs, das mit Kindern in Mundart geführt werden muss, in ein Protokoll in Schriftsprache. 267 Hier beschränkt auf die Kindsinteressen; der Zweck zur Stärkung der Verteidigungsrechte wird hier ausser Acht gelassen, erwähnt jedoch in Kap. 1.2.1 und Kap. 2.2.5. 268 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244. 269 Hinweise können sich aus Vorabklärungen, durch Aussagen enger Bezugspersonen des Kindes, aus bereits vor- liegenden Gutachten oder aufgrund des Alters (v.a. kleine Kinder) ergeben vgl. WOHLERS IN: DONATSCH/ HANSJAKOB/L IEBER, StPO Kommentar, Art. 154, N 9 mit weiteren Verweisen auf VOGT IN: GOMM/ZEHNTNER, Kommentar OHG 2009, Art. 154, N 11 und SCHEIDEGGER, S. 260. M.w.H. dazu, dass jüngeren Kindern der Vertrauensaufbau mit unbekannten Personen schwerer fällt ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 279. S. auch Fn. 68. 270 Vgl. WEISHAUPT, ZStrR, S. 240. S. dazu auch Fn. 253 im Interesse der Ermittlungen. S. auch Kap. 2.2.7 im Inte- resse des Kindes: wenn das Kind mit einer einmaligen Einvernahme überfordert wäre. 271 Bei solchen Anfragen gilt es herauszuhören, ob es tatsächlich das Kind ist, das noch einmal eine Aussage machen möchte oder wer (und vor allem warum) es andernfalls dazu motiviert haben könnte. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 36 schuldigten Person, kann es auch deshalb zu einer weiteren Einvernahme kommen. Dasselbe gilt natürlich auch dann, wenn das Kind aus anderen Gründen - weil ihm etwas eingefallen ist, weil es etwas unpräzis formuliert hat etc. - erneut aussagen möchte. 2.2.8. Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gem. Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO Die Idee hinter der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person gründet einerseits im Opferschutzgedanken. Sie wird zudem gestützt durch die psychologische Erkenntnis des er- schwerten Vertrauensaufbaus gerade kleinerer Kinder im Erstgespräch.272 Diese Anforderung birgt jedoch gewisse Schwierigkeiten in der Umsetzung. Schwierigkeiten bietet einerseits die Teilung der Verfahren in das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in dem die Ersteinvernahmen durch Spezi- alistInnen der Polizei durchgeführt werden, und nach späterer Eröffnung des Verfahrens, weitere Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft. Andererseits besteht eine gewisse Unmöglichkeit durch personelle Veränderungen in der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Letzterer Umstand dürfte jedoch bei der Formulierung ‚soweit möglich’ in Art. 154 Abs. 4 lit. c. StPO bedacht wor- den sein. Vor Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung war es auch dann noch un- möglich, wenn das kantonale Prozessrecht die Option der delegierten Zeugeneinvernahme an die Polizei nicht vorsah. In Fällen, die bereits bei der Staatsanwaltschaft hängig waren, konnte diese Bestimmung häufig nicht beachtet werden, was dazu führte, dass die Einvernahmen nicht durch die gleiche Person stattfanden. Dieser Umstand mag mit ein Grund für vermehrte Ersteinvernah- men direkt durch die Staatsanwaltschaft gewesen sein. 2.2.8.1. Unter Beachtung der Option der delegierten Zeugeneinvernahme Mit der Gleichwertigkeit der mittlerweile möglich gewordenen delegierten Zeugeneinvernahme durch die Polizei, erhält diese Bestimmung jedoch wieder einen grösseren Stellenwert. So kann in Fällen, in denen die Erstaussage bei der Polizei erfolgte, auch nach Eröffnung des Verfahrens, und Notwendigkeit einer Zweiteinvernahme, dieselbe Person der Polizei diese Zweiteinvernahme273 durchführen. Diese Konstellation dürfte sich vor allem dann ergeben, wenn die Ersteinvernahme bei wenig substantiierter Anzeigeerstattung und magerer Verdachtslage entsteht,274 sich aber auf- grund der Aussagen die Verfahrenseröffnung rechtfertigt. Hier kann es sogar ein Vorteil sein, wenn die Ersteinvernahme durch die Polizei durchgeführt wird, da einerseits nicht unnötig Verfah- ren eröffnet werden und andererseits bei unbekannter Täterschaft mögliche Teilnahmerechte oh- nehin nicht gewährt werden können und die Einvernahme vor Eröffnung nicht parteiöffentlich ist. Welches Vorgehen künftig in solchen Konstellationen gewählt wird, hängt von den Absprachen zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und der Beurteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. 2.2.8.2. Unter Beachtung der Weisung zu Art. 307 StPO Basierend auf den angestellten Überlegungen kommen nun vorliegende Handlungsvarianten in Frage. Im Wesentlichen hängt es von der Formulierung der 307er-Weisung ab. Findet sich das je- weilige Delikt im aufgeführten Deliktskatalog sieht das Gesetz bzw. die Weisung vor, dass die Ersteinvernahme275 bereits durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Fraglich ist, ob der aufgeführte 272 Vgl. Fn. 68, erwähnt in Kap. 1.3.2. 273 Dieses Vorgehen ist in der Thematik der Auftragserteilung nach Art. 312 StPO geregelt. Vorgesehen ist in sol- chen Fällen eine Delegation mit einem konkreten schriftlichen Auftrag. 274 Ähnliche Argumentation in anderem Kontext ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 243-244. 275 Formulierung in Art. 307 StPO wonach die ersten wesentlichen Einvernahmen durch die StA durchgeführt wer- den. Zu beachten deshalb, dass in Verfahren die auf die Opferersteinvernahme aufgebaut werden oder z.B. davon Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 37 Umstand der Parteiöffentlichkeit in solchen Einvernahmen hier tatsächlich so zum Tragen kommt, da er bei unbekannter Täterschaft schlicht eine Unmöglichkeit darstellt. Hingegen wird mit der Missachtung natürlich der Grundstein für die zwingende Zweiteinvernahme276 gelegt. Zudem setzt diese Vorgehensweise voraus, dass diese Aufgabe bei den Staatsanwaltschaften durch Personen wahrgenommen werden, die, gleich den SpezialistInnen der Polizei, über eine spezialisierte OHG- Einvernahmeausbildung verfügen, was bisher nicht in allen Kantonen der Fall war. Daraus folgt Zweierlei. Einmal die Erkenntnis der zwingend vermehrt erforderlichen Planung des Verfahrens im Hinblick auf dieses Erfordernis und daraus abgeleitet, praktikable Vorabsprachen auch in Fällen die nicht unter Art. 307 StPO fallen, zwischen Staatsanwaltschaften und Polizei. Überdies die Erkenntnis, dass in Fällen in denen vor dem Hintergrund dieser Überlegungen die Ersteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und unter Beachtung der erkannten Interessen277 und Beachtung der Parteirechte erfolgt, eine Zweiteinvernahme sogar verhindert werden kann. Ein solches Vorgehen wäre aus Opferschutzperspektive und auch aus Gründen der Verfahrenseffizienz erstrebenswert. 2.3. Zwischenfazit inhaltliche Aspekte Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO Hier sollen die wichtigsten, zu Art. 154 Abs. 4 lit. b. und lit. c. StPO gewonnenen, Erkenntnisse aufgeführt werden. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich (primär) um Schutzbestimmungen für minderjährige Opfer. Im Grundsatz ist es möglich, auf die Schutzbestimmungen zu verzichten, ohne damit die Verwertbarkeit von so erhobenen Beweisen zu gefährden.278 Wenn immer möglich soll nur eine einzige Einvernahme durchgeführt werden; Ausnahmen sind jedoch unvermeidbar. Als Ausnahmegründe sind Beschuldigtenrechte, Interessen des Opfers oder Strafverfolgungsinte- ressen denkbar (Kap. 2.2.5 bis 2.2.7), wobei auch Interessenkombinationen in Frage kommen. Es gilt zu beachten, dass es sich, während es sich bei den Ermittlungen und dem Kind, vorwiegend um Interessen handelt, bei der beschuldigten Person jedoch um ihr zustehende Rechte handelt. Diese sind mitunter zwingend zu gewähren, um die Verteidigungsrechte nicht einzuschränken. Obwohl Kinder die Anordnung von Schutzmassnahmen beantragen können,279 obliegt die Ent- scheidung und Verantwortung zur Prüfung der Verfahrensleitung. Gleichzeitig existiert vielerorts280 eine Praxis in der mittels Erklärung auf einem Formular durch das Kind oder dessen gesetzlicher Vertretung auf die Einhaltung der in Art. 154 Abs. 4 lit. c. und d. StPO vorgesehenen Schutzbestimmungen verzichtet werden kann. Diese Vorgehensweise ent- stand mit dem uneingeschränkten Anwendungszwang des aOHG für Schutzmassnahmen und fand ihre Berechtigung tatsächlich in Gedanken an die Verfahrenseffizienz.281 Nach eigener Beurteilung muss mit der Anpassung des Gesetzestextes in Fällen, die keine besonderen Schutzmassnahmen vorsehen, auch nicht darauf verzichtet werden. In Fällen die sie vorsehen, sollen sie aus den bereits ausgehend Zwangsmassnahmen verfügt werden, die Ersteinvernahme als wesentlich bezeichnet werden muss und nach hier vertretener Auffassung deshalb durch die Staatsanwaltschaft erfolgen soll. 276 Gem. Art. 154 Abs. 4 lit. b. StPO: Im Interesse der Beschuldigtenrechte, hier Konfrontationsanspruch Art. 6 EMRK. 277 Erkannt in den Kap. 2.2.5 bis 2.2.7. 278 WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 16, 1091. 279 Art. 149 Abs. 1 StPO. 280 So z.B. Kt. SG und AR. 281 S. Fn. 215/ Fn. 216. In WEISHAUPT, ZstrR, S. 245 zur Einhaltung der Schutzbestimmungen von ehem. Art. 10c aOHG als Bestimmung ‚zwingender Natur’ genannt. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 38 dargelegten und nachvollziehbaren Gründen angewendet werden. Im Schrifttum wird davon aus- gegangen, dass bei vorliegenden Anhaltspunkten für die Schutzbedürftigkeit, die Anordnung der Schutzbestimmungen stets geboten ist. Damit soll ein leichtfertiger Verzicht vermeiden werden. Als dritte und letzte Erkenntnis sei der Umgang mit der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person genannt. Unzählige Einzelfälle machen eine Handlungsempfehlung, die über Aufforderung zur Beurteilung des jeweiligen konkreten Einzelfalles hinausgeht, unmöglich. Dar- aus ergibt sich, dass vor allem die vorausschauende Planung, die sachgemässe Umsetzung erleich- tert. 3. Gesamtfazit Abschliessend sollen hier die wichtigsten Erkenntnisse aus der eingangs formulierten Fragestel- lung, den Leitfragen, festgehalten und die als zentral erkannten Punkte zusammengefasst werden. Überdies hinaus soll kritisch hinterfragt werden, in welchen Bereichen eine Anpassung oder Ver- besserung der Praxis erzielt werden könnte. Ausgehend von der ersten Leitfrage I (Wie sieht die optimale Ersteinvernahme des Kindes als Op- fer aus?) wurde in Kap. 1 der Arbeit ein Ablauf erstellt, dessen Berechtigung in vielerlei Hinsicht begründet werden kann. Es sei hier an die prozessualen Voraussetzungen aber auch an die Vorzü- ge der Anwendung des kognitiven Interviews sowie Techniken zu dessen Unterstützung erinnert. Die inhaltlichen Erkenntnisse zu Leitfrage II (Was kann anlässlich der Ersteinvernahme unter- nommen werden, um optimale Voraussetzungen zu schaffen für die Verwendung im Strafverfah- ren?) wurden bereits in Kap. 1.5 dargelegt und werden hier nicht wiederholt. Auf den in Kap. 1.5 erkannten Grundlagen aufbauend wurde in Kap. 2 die Leitfrage III (Unter welchen Voraussetzungen in welchen Konstellationen kann/soll eine Zweit- oder gar Mehrfachein- vernahme stattfinden und was unterscheidet sie von der Ersteinvernahme?) bearbeitet und beant- wortet. Auch hier wurden die Feststellungen betreffend Leitfrage IV (Was muss dabei beachtet werden in Bezug auf unterschiedliche Interessen für/gegen eine Zweiteinvernahme?) bereits in Kap. 2.3 formuliert. Hier möchte bezüglich der Leitfrage V (Erfolgen daraus mögliche Anpassun- gen der Praxis in diesem Bereich?) noch die Erkenntnis betreffend der Praxis mit der Verzichtser- klärung für Schutzbestimmungen, die in Kap. 1.2 und Kap. 2.3 in Frage gestellt werden, erwähnt sein. Die Neuformulierung des Art. 154 Abs. 4 StPO, gegenüber Art. 43 OHG, bedeutet in logi- scher Konsequenz, dass diese früher durchaus berechtigte Vorgehensweise282 überholt und ent- sprechend angepasst werden könnte. Das angestrebte Ziel einerseits zur Leitfrage VI (Möglichen Umgang mit gewonnenen Erkenntnis- sen in Bezug auf die Ersteinvernahme und Entscheidungsfindung für/gegen Zweiteinvernahme) hier zu beantworten, bedingt eine separate Auseinandersetzung mit den beiden Teilfragen. Sie wird deshalb nachfolgend in die Erkenntnisse zur Ersteinvernahme und, in einem zweiten Teil se- parat, in die Befunde zum Entscheid für eine Zweiteinvernahme, unterteilt. 282 S. Fn. 205/ 215. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 39 3.1. Ersteinvernahme: Erkenntnisse zur Umsetzung der Ersteinvernahme Die zum Ablauf der Ersteinvernahme gewonnenen Erkenntnisse und wichtigsten Fixpunkte im Ablauf, wurden bereits in Kap. 1.5.1 bis 1.5.2 dargelegt. Hier geht es um ausgewählte Einzelfragen die sich aus im Laufe der Arbeit als interessant erwiesen und wo mögliche Anpassungen der aktu- ellen Praxis denkbar wären. Die in Kap. 1.3.2 (belegt in Fn. 68) gewonnene Erkenntnis, dass gerade kleinere Kinder erst bei mehrmaligem Kontakt Vertrauen fassen und sich offen auf ein Gespräch mit einer ‚fremden’ Per- son einlassen können, verdient aus Opferschutzperspektive besondere Beachtung. Mit dem bishe- rigen System, wobei der Erstkontakt häufig bei der ersten Einvernahme stattfindet, wird faktisch genau dieses Opfer benachteiligt. Das systematische Installieren eines Vorgespräches ist einerseits aus Effizienzgründen problematisch und birgt andererseits auch das Risiko Erstaussagen entgegen nehmen zu müssen, ohne diese dann in gleicher Art und Weise verwerten zu können, wie es im Rahmen der Videoeinvernahme möglich wäre bzw. wäre es im Hinblick auf zu gewährende Be- schuldigtenrechte problematisch. Ein Konsens könnte sich allenfalls in einem Vorgehen finden, dass diesen Umstand bei der Planung der Ersteinvernahme berücksichtigt. Sollten sich dabei in begründeten Einzelfällen Hinweise darauf ergeben,283 wäre vor der ersten Einvernahme ein Vorge- spräch zu installieren.284 Als weitere Erkenntnis hebt sich die Wichtigkeit des Eingangs und der Beachtung von Qualitäts- kriterien für eine spätere Glaubhaftigkeitsbegutachtung einer Einvernahmen hervor. Soll nämlich später ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt werden, empfiehlt sich - auch wenn dies in Art. 154 Abs. 4 StPO mit dem Kriterium der ‚absehbaren schweren psychischen Belastung’ nicht vorgese- hen ist - allenfalls dennoch eine audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme.285 Da die Erstel- lung eines solchen Gutachtens nebst einer suggestionsfreien Einvernahme auch auf originäre Aus- sage des Kindes angewiesen ist. Bei deren Durchführung gilt es, durch gezielt angewendete Frage- technik, beginnend mit einer Einladung zum freien Bericht, einer weiteren Aufforderung dazu, und dann mit präzisierenden spezifischen Fragen, das Auftreten der genannten Realkennzeichen zu fördern oder überhaupt erst zu ermöglichen. 3.2. Zweiteinvernahme: Erkenntnisse Entscheid für die Zweiteinvernahme Im Grundsatz soll möglichst eine einzige Einvernahme genügen, aus den in Kap. 2.2.5 bis 2.2.7 dargelegten Interessensbausteinen kann sich eine Zweiteinvernahme jedoch aufdrängen. Beim Entscheid für eine Zweiteinvernahme sind die Interessen des Kindes, der Ermittlungen und der beschuldigten Person als Begründung heranzuziehen. Durch die Begründung einzelner Rech- te/Interessen kann auf die Prüfung des Vorliegens von Negativkriterien gegen eine Zweiteinver- 283 Solche Hinweise können sich einerseits aus dem Alter des Kindes (da es bei kleineren Kindern ausgeprägter ist) andererseits aus den polizeilichen Vorabklärungen (Aussagen von Bezugspersonen, dass ein Kind sich im Kontakt mit fremden Personen schwertut) ergeben. 284 Die Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern hat aus diesem Grund ein sog. Kontaktgespräch bei kleinen Kin- dern (3-5 Jahre) installiert. Dieses findet i.d.R. am Vortag der eigentlichen Einvernahme statt. Es dient dazu, einen Erstkontakt zu schaffen, die Einvernahme vorzubereiten und u.a. auch Fragen bezüglich ihres Entwicklungsstan- des d.h. ihrer Aussagetüchtigkeit zu klären. Um unerwartete Erstaussagen notfalls zu dokumentieren, werden die Gespräche bereits aufgezeichnet. Das heisst, das Kind kennt das Befragungssetting bereits und kann sich dadurch vielleicht besser darauf einlassen. 285 Vgl. ZUBER IN: ALBERTINI/FEHR/VOSER, S. 244 und WEHRENBERG, BSK-STPO, Art. 154, N 22, S. 1093. Art. 76 Abs. 4 StPO sieht diese Möglichkeit vor. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite 40 nahme verzichtet werden. Diese wurden nämlich in der Formulierung als Schutzbestimmung im Grundsatz durch die explizite Beschränkung der Anzahl durch den Gesetzgeber bereits berücksich- tigt. Der Entscheid kommt unabhängig der Form der Ersteinvernahme286 zum Tragen. Die Be- gründung kann sich auf eine einzelne Interessenspartei, oder auf das Vorliegen mehrerer Interessen beziehen, bzw. können sich diese je nach Konstellation überschneiden. Liegt der Entscheid für ei- ne Zweiteinvernahme vor, gilt es, die geeignete Vorgehensweise unter Beachtung der Bestimmung zur Zweiteinvernahme durch die gleiche Person, zu wählen. Dabei spielen die Bestimmung zur delegierten Einvernahme an die Polizei und die Weisung zu Art. 307 StPO (wenn die erste Einver- nahme durch die Polizei erfolgte) und die Thematik der Auftragserteilung nach Art. 312 StPO eine wesentliche Rolle. Nebst dem Entscheid für die Zweiteinvernahme und deren Charakter, kann noch einmal erwähnt werden, was aufgrund der hier gewonnenen Erkenntnisse bei der Umsetzung zusätzlich beachtet werden muss. Was kommunikationstheoretische Aspekte, Grundsätze der sozialen Interaktion so- wie den Aufbau der Zweiteinvernahme betrifft, bietet die Ersteinvernahme Orientierung.287 Inhalt- lich gilt es jedoch die folgenden Punkte zu beachten. Einerseits muss die Begründung (z.B. durch ein genanntes Beteiligteninteresse) vorliegen. Andererseits soll genau diese Begründung den in- haltlichen Schwerpunkt der Einvernahme darstellen. Auf Wiederholungen bereits bekannter Tatsa- chen, nur des Abgleichewillens zuliebe oder um Vorannahmen zu stützen, soll wo möglich ver- zichtet werden. Dies macht, vor dem Hintergrund der (möglicherweise mangelnden) Konstanz in Aussagen von Kindern wie es der in Kap. 1.5.2.2 erkannt wurde, und um sich nicht aus dem Wunsch nach konstanten Aussagen, zu suggestiver Fragerei verleiten zu lassen, Sinn. Die Er- kenntnis, dass Schilderungen selten deckungsgleich sind und auch nicht sein müssen spricht eben- falls dafür, nur zu wiederholen, was noch nicht vollständig erhoben werden konnte.288 Letztlich soll die Zweiteinvernahme unter Berücksichtigung der Vergessenszeiträume der Kinder so schnell als möglich, möglichst innerhalb von sechs Monaten, durchgeführt werden. Die hier wichtigste Erkenntnis ergibt sich aus dem ureigenen Interesse, ein Strafverfahren durch so gewonnene Erkenntnisse zu optimieren. Es war geleitet durch die Idee, den Ablauf von Videoein- vernahmen minderjähriger Opfer unter Beachtung des heutigen Wissensstandes der Bereiche Recht und Kommunikationspsychologie zu manifestieren. Darüber hinaus gehend sollten Interes- sen und Rechte der verschiedenen Parteien in Bezug auf die Entscheidung für Zweit- und Mehr- facheinvernahmen erhoben werden. Dem erklärten Ziel, durch fachgerechte Einvernahmen opfer- schonende und gerichtsverwertbare Beweismittel zu erlangen, folgt der Schluss, dass durch sach- gerechte Durchführung der Ersteinvernahme und sorgfältiger Planung und Durchführung einer Zweiteinvernahme, in zahlreichen Fällen auf die Durchführung weiterer Einvernahmen, bzw. einer sogenannten Mehrfacheinvernahme, verzichtet werden kann. 286 Unter Beachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO schriftlich protokolliert oder audiovisuell aufgezeichnet. 287 S. dazu Kap. 1.3. 288 Vgl. ROEBERS IN: WALTHER/PRECKEL/MECKLENBRÄUKLER, S. 267 oben. Ausführlicher bereits in Kap. 1.5.2.2. Gl. M. WOHLERS IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, Art. 154, N 5, S. 696 f. Gl. M. jedoch anders argumentiert OERTLE, S. 286. Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite A V. ANHANG Formular ‚OHG-Personalienübermittlung’ mit Verzichtserklärung Kantonspolizei AR Formular ‚OHG-Personalienübermittlung’ mit Verzichtserklärung Kantonspolizei SG Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) Seite B ERKLÄRUNG Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selb- ständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. 9042 Speicher AR, 11. Mai 2011 Linda Sutter Kantonspolizei, , Verteiler: gemäss Rapport (Beilage zum Rapport) Departement Sicherheit und Justiz Kantonspolizei Rathaus 9043 Trogen Tel. 071 343 66 66 Fax 071 343 66 99 info.kapo@ar.ch www.polizei.ar.ch Informations- und Übermittlungsformular des Opfers Art. 305 StPO Name, Vorname Geb.-Datum Inhaber/in elterl. Gewalt Gesetzl. Vertreter/in Adresse, Wohnort Telefonnummer Natelnummer Grund der Übermittlung Ich erteile die Zustimmung zur Übermittlung dieses Formulars an die Beratungsstelle Opferhilfe ja nein gewünschte Kontaktaufnahme (telefonisch/schriftlich): Erreichbarkeit: Ich bestätige den Empfang des Prospektes der Beratungsstelle Opferhilfe. ja nein Ich bestätige, auf die finanziellen Leistungen nach Art. 13 und 19 ff. OHG und über die Verwirkungsfrist (innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis davon) zur Einreichung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen durch den Kanton informiert worden zu sein. ja nein Ich bin über mein Recht, mich bei allen Verfahrenshandlungen von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen informiert worden (Art. 152 Abs. 2 StPO). ja nein Ich will über die Anordnung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie über eine allfällige Flucht der beschuldigten Person informiert werden. ja nein 071/ 071/ @ar.ch Beratungsstelle Opferhilfe Teufenerstrasse 11 Postfach 9001 St.Gallen Trogen, 05.05.2011 Seite 2 von 2 Zusätzlich für Opfer von Straftaten gegen die sexu elle Integrität Ich bin über mein Recht, durch eine Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden, informiert worden. ja nein Ich bin über mein Recht, die Aussage zu Fragen, die die Intimsphäre betreffen, zu verweigern, informiert worden. ja nein Ich bin über mein Recht, über den Beizug eines Übersetzers gleichen Geschlechts, informiert worden. ja nein Ich will über das Ergebnis der Infektabklärung beim mutmasslichen Täter informiert werden. ja nein Zusätzlich für Kinder als Opfer (im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO, d.h. bei erkennbarer Gefahr, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte) Ich verzichte auf die Aufzeichnung der Einvernahme auf Video ja nein Zusätzlich bei Interventionen wegen Häuslicher Gew alt (Unentgeltliche Beratung / Aktenübermittlung) Ich bin damit einverstanden, dass mich die Beratungsstelle kontaktiert und eine unent- geltliche Beratung anbietet. Ich kann die Beratung nach erfolgter Kontaktaufnahme jederzeit ablehnen oder abbrechen. Die Beratungsstelle untersteht einer Schweigepflicht. ja nein Ich bin mit der Übermittlung meiner Personalien einverstanden ja nein Ich bin mit der Übermittlung sämtlicher Polizeiakten einverstanden ja nein Ich bestätige den Empfang des Prospektes der Kantonspolizei AR über Häusliche Gewalt ja nein Ort / Datum: Unterschrift: Übersetzt durch: Gesetzl. Vertreter: Eröffnet durch: D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs A B I- N r. K o n ta kt p e rs o n D ie n st st e lle D ir e kt w a h l D ir e kt e F a x- N r. E -M a il B e ra tu n g ss te lle O p fe rh ilf e T e u fe n e rs tr a ss e 1 1 P o st fa ch 9 0 0 1 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 2 7 1 1 0 9 B e ra tu n g ss te lle G e w a ltb e tr o ff e n e F ra u e n T e u fe n e rs tr a ss e 1 1 P o st fa ch 9 0 0 1 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 2 7 1 1 0 9 K in d e rs ch u tz ze n tr u m In V ia F a lk e n st e in st r. 8 4 P o st fa ch 2 2 6 9 0 0 6 S t. G a lle n F a x- N r. 0 7 1 2 4 3 7 8 1 8 In fo rm a ti o n s - u n d Ü b e rm it tl u n g s fo rm u la r d e s O p fe rs A rt . 3 0 5 A b s. 3 S tP O N a m e V o rn a m e < N am e> < V o rn a m e > G e b u rt sd a tu m < G e b u rt sd a tu m > H e im a to rt / S ta a t < H e im a to rt > B e ru f < B e ru f> W o h n o rt < W o h n o rt > , < A d re ss e > K o n ta kt d a te n < T e le fo n , M o b ilt e le fo n , E m a il e tc .> In h a b e r/ in e lte rl . G e w a lt / G e se tz l. V e rt r. < g e se tz l.V e rt re te r> w u rd e a m : O p fe r e in e r/ e in e s: - Ic h e rt e ile d ie Z u st im m u n g z u r Ü b e rm itt lu n g d ie se s F o rm u la rs a n d ie B e ra tu n g ss te lle f ü r O p fe r st ra fb a re r H a n d lu n g e n . Ja N e in g e w ü n sc h te K o n ta kt a u fn a h m e ( te le fo n is ch / s ch ri ft lic h ): E rr e ic h b a rk e it: - Ic h b e st ä tig e d e n E m p fa n g d e s P ro sp e kt e s d e r S tif tu n g fü r O p fe r st ra fb a re r H a n d lu n g e n . Ja N e in - Ic h b e st ä tig e , a u f d ie f in a n zi e lle n L e is tu n g e n n a ch A rt . 1 3 u n d 1 9 ff O H G u n d d ie V e rw ir ku n g sf ri st ( in n e rt f ü n f Ja h re n n a ch d e r S tr a ft a t o d e r n a ch K e n n tn is d e r S tr a ft a t) z u r E in re ic h u n g v o n E n ts ch ä d ig u n g s- u n d G e n u g tu u n g sf o rd e ru n g e n d u rc h d e n K a n to n in fo rm ie rt w o rd e n z u s e in . Ja N e in K a n to n sp o liz e i S t. G a lle n S e ite 2 D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs - Ic h b in ü b e r m e in R e ch t, m ic h b e i a lle n V e rf a h re n sh a n d lu n g e n v o n e in e r V e rt ra u e n sp e rs o n b e g le ite n z u la ss e n in fo rm ie rt w o rd e n . (v g l. a b g e g e b e n e s P ro sp e kt d e r B e ra tu n g ss te lle n d e r O p fe rh ilf e ) Ja N e in - Ic h w ill ü b e r d ie A n o rd n u n g u n d A u fh e b u n g v o n U n te rs u ch u n g s- o d e r S ic h e rh e its h a ft s o w ie ü b e r e in e a llf ä lli g e F lu ch t d e r b e sc h u ld ig te n P e rs o n in fo rm ie rt w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch f ü r O p fe r vo n S tr af ta te n g eg en d ie s ex u el le I n te g ri tä t - Ic h w ill d u rc h e in e P e rs o n g le ic h e n G e sc h le ch ts e in ve rn o m m e n w e rd e n . Ja N e in - Ic h b in ü b e r m e in R e ch t, d ie A u ss a g e z u F ra g e n , d ie d ie I n tim sp h ä re b e tr e ff e n , zu v e rw e ig e rn , in fo rm ie rt w o rd e n . Ja N e in - Ic h v e rl a n g e d e n B e iz u g e in e s Ü b e rs e tz e rs g le ic h e n G e sc h le ch ts . Ja N e in - Ic h w ill ü b e r d a s E rg e b n is d e r In fe kt a b kl ä ru n g b e im m u tm a ss lic h e n T ä te r in fo rm ie rt w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch f ü r K in d er a ls O p fe r (i m S in n e v o n A rt . 1 5 4 A b s. 4 S tP O , d .h . b e i e rk e n n b a re r G e fa h r, d a ss d ie E in ve rn a h m e o d e r d ie G e g e n ü b e rs te llu n g f ü r d a s K in d z u e in e r sc h w e re n p sy ch is ch e n B e la st u n g f ü h re n kö n n te ): - Ic h v e rz ic h te a u f d e n B e iz u g e in e s S p e zi a lis te n o d e r e in e r S p e zi a lis tin . Ja N e in - Ic h v e rz ic h te d a ra u f, im g a n ze n V e rf a h re n h ö ch st e n s zw e im a l e in ve rn o m m e n z u w e rd e n . Ja N e in Z u sä tz li ch b ei I n te rv en ti o n en w eg en H äu sl ic h er G ew al t (U n e n tg e ltl ic h e B e ra tu n g / A kt e n ü b e rm itt lu n g ) - Ic h b in d a m it e in ve rs ta n d e n , d a ss m ic h d ie B e ra tu n g ss te lle k o n ta kt ie rt u n d e in e u n e n tg e ltl ic h e B e ra tu n g a n b ie te t. I ch k a n n d ie B e ra tu n g d a n n a u ch a b le h n e n s o w ie je d e rz e it a b b re ch e n . D ie B e ra tu n g ss te lle u n te rs te h t e in e r a b so lu te n S ch w e ig e p fli ch t. Ja N e in - Ic h w ü n sc h e d ie Ü b e rm itt lu n g m e in e r P e rs o n a ld a te n s o w ie s ä m tli ch e r P o liz e ia kt e n . Ja N e in - Ic h b e st ä tig e d e n E m p fa n g d e r B ro sc h ü re H ä u sl ic h e G e w a lt. Ja N e in - B e i A b le h n u n g n e h m e ic h z u r K e n n tn is , d a ss d a m it e in e v o lls tä n d ig e I n fo rm a tio n ü b e r m e in e R e ch te in Z u sa m m e n h a n g m it d e r In te rv e n tio n g e g e n H ä u sl ic h e G e w a lt u n d d a m it ve rb u n d e n e n M a ss n a h m e n n ic h t g e w ä h rl e is te t is t. Ja N e in K a n to n sp o liz e i S t. G a lle n S e ite 3 D V _ 5 6 .6 0 1 B e ila g e I n fo rm a tio n s- u . Ü b e rm itt lu n g sf o rm u la d e s O p fe rs O rt , D a tu m u n d Z e it B e tr o ff e n e P e rs o n D o lm e ts ch e r/ in P o liz e ib e a m te /in V o rn a m e N a m e G e h t a n : U n te rs u ch u n g sa m t (O ri g in a l) B e ra tu n g ss te lle ( F a x) O p fe r (K o p ie )

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