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    .............................. 4 2.1. SIMULATION: STÖRUNG ODER STRAFTAT? ............................ [...] Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013); SR 311.0 StPO Schweizerische [...] III, 9. Aufl. Zürich 2008, S. 217 21 BGE 128 IV 21; 122 IV 247 f. 22 BGE 123 IV 116; 119 IV 133 Seite

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Microsoft Word - Masterarbeit_Zuber.doc

    Microsoft Word - Masterarbeit_Zuber.doc DIPLOMARBEIT Der Schweizerisch-deutsche Polizeivertrag Referent: Dr. iur. Jürg Rüsch Vorgelegt am 16. April 2007 von lic.iur. Andreas Zuber HSW LUZERN CCFW Zentralstrasse 9 T: 041—228—41—70 F: 041—228—41—71 E: ccfw@hsw.fhz.ch W: www.ccfw.ch Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis......................................................................................................................I Literaturverzeichnis...............................................................................................................III Verzeichnis der Materialien...............................................................................................VIII Abkürzungsverzeichnis..........................................................................................................IX I. Einleitung.......................................................................................1 1. AUSGANGSLAGE .........................................................................................................................................1 2. AUFBAU UND THEMENKREIS DER ARBEIT ..................................................................................................2 II. Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei....................................................................3 1. DIE TREVI-GRUPPE.....................................................................................................................................3 2. DER SCHENGENVERTRAG ...........................................................................................................................4 a. Schengen I............................................................................................................................................ 4 b. Schengener Durchführungsübereinkommen (Schengen II).................................................................. 4 c. Das Schengener Informationssystem (SIS) .......................................................................................... 5 i. SIS I...................................................................................................................................................................... 5 ii. SIS II .................................................................................................................................................................... 6 3. DER MAASTRICHTER VERTRAG .................................................................................................................7 4. DER VERTRAG VON AMSTERDAM...............................................................................................................8 a. Justizielle Zusammenarbeit.................................................................................................................. 8 b. Polizeiliche Zusammenarbeit ............................................................................................................... 8 c. Das Europäische Polizeiamt (Europol) ............................................................................................... 9 5. DIE STELLUNG DER SCHWEIZ ...................................................................................................................10 III. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter dem Aspekt der polizeilichen Zusammenarbeit ............................................11 1. RECHTSHILFEGESETZ (IRSG) ...................................................................................................................11 2. DAS EUROPÄISCHE ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN (EUER).......................12 a. 1. Zusatzprotokoll zum EuER (1. ZP-EuER) ...................................................................................... 13 b. 2. Zusatzprotokoll zum EuER (2. ZP-EuER) ...................................................................................... 14 3. ÜBEREINKOMMEN ÜBER GELDWÄSCHEREI SOWIE ERMITTLUNG, BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG VON ERTRÄGEN AUS STRAFTATEN (GWUE) .............................................................................................15 IV. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag .............................16 1. ENTSTEHUNG DES POLIZEIVERTRAGES .....................................................................................................16 2. ALLGEMEINE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT........................................................................................17 a. Gefahrenabwehr / Gefahr in Verzug.................................................................................................. 17 i. Polizeiliche Hilfe bei Gefahr in Verzug.............................................................................................................. 17 Inhaltsverzeichnis II ii. Polizeiliche Hilfe bei Gefahr in Verzug.............................................................................................................. 17 iii. Direkter polizeilicher Informationsaustausch ..................................................................................................... 18 b. Personenfahndung ............................................................................................................................. 19 i. Personenfahndung zwecks Auslieferung ............................................................................................................ 19 ii. Sonstige Personenfahndungen............................................................................................................................ 20 c. Sachfahndung..................................................................................................................................... 21 3. BESONDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT..........................................................................................22 a. Observation........................................................................................................................................ 22 i. Begriff ................................................................................................................................................................ 22 ii. Observation zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung ................................................................................... 22 iii. Observation zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Schwere ............................................................ 24 b. Nacheile ............................................................................................................................................. 24 c. Verdeckte Ermittlung ......................................................................................................................... 26 i. Verdeckte Ermittlung zur Aufklärung von Straftaten ......................................................................................... 26 ii. Verdeckte Ermittlung zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ......................................... 28 d. Kontrollierte Lieferung ...................................................................................................................... 29 4. BEDEUTUNG DES POLIZEIVERTRAGES IM VERHÄLTNIS ZUM SCHENGENVERTRAG....................................30 V. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs .......................................................................................................32 1. BEGRIFF....................................................................................................................................................32 2. DIE ORDNUNGSBUSSE...............................................................................................................................33 a. Die Ordnungswidrigkeit in Deutschland............................................................................................ 33 b. Die Ordnungsbusse in der Schweiz.................................................................................................... 33 3. GEGENWÄRTIGE RECHTSLAGE IM SCHWEIZERISCH-DEUTSCHEN VERHÄLTNIS .........................................34 a. Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten........................................................................................ 34 b. Nachermittlungen bei Widerhandlungen im Strassenverkehr............................................................ 35 4. RATIFIZIERUNG DES KAPITELS VI DES POLIZEIVERTRAGES......................................................................37 VI. Schlussbetrachtung.....................................................................38 Erklärung.................................................................................................................................39 Literaturverzeichnis III Literaturverzeichnis Die nachfolgend aufgeführten Werke werden, wo nichts anderes vermerkt ist, nur mit den Verfassernamen und der Seitenangabe oder, sofern vorhanden, mit der Randziffer zitiert. Lie- gen mehrere Werke eines Autors vor, so folgt ein präzisierender Zusatz. Kommentare werden mit dem Namen des jeweiligen Bearbeiters und einem Kürzel für das kommentierte Werk zitiert (z.B.: Niggli, Basler Kommentar, N 13 zu Art. 9 StGB). BALUDS MANFRED, Polizeirecht des Bundes mit zwischen- und überstaatlichen Rechtsquel- len, 3. Auflage, Heidelberg 2005. BÄTTIG FRANZ, Kontrollierte Lieferung, Skriptum CCFW, Zürich 2005. BOLD KONRAD, Erweiterte Fahndungsmöglichkeiten: Polizei in Baden-Württemberg und in der Schweiz kann online Sachfahndungsdaten des jeweiligen anderen Landes abrufen, Innen- ministerium Baden-Württemberg, Stuttgart 2005. BUBNOFF VON ECKHART, Auslieferung / Verfolgungsübernahme / Vollstreckungshilfe – Handbuch für die Praxis, Berlin 1989. COELHO CARLOS, SIS II soll Grenzen zu neuen Mitgliedstaaten abschaffen, Internetartikel vom 19. Oktober 2006 ELLBOGEN KLAUS, Die verdeckte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden durch die Zusammenarbeit mit V-Personen und Informanten, Berlin 2004. FREY BEAT / BUNDESAMT FÜR POLIZEIWESEN, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - Wegleitung, Bern 1998. FREY BEAT, Wie erhalte ich von Deutschland und Frankreich Rechtshilfe?, Skript CCFW, Bern 2006. HANSJAKOB THOMAS, verdeckte Ermittlung, Skript CCFW, St. Gallen 2005. HARINGS LOTHAR, Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei- und Zollverwaltun- gen und Rechtsschutz in Deutschland, Berlin 1998. MOHLER MARKUS H.F., Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag, Basel 2001. Literaturverzeichnis IV NZZ, Ausweitung des Schengen-Raums frühestens Ende 2007, Online-Ausgabe vom 5. De- zember 2006 NZZ, Härtere Zeiten für deutsche Verkehrssünder in der Schweiz, Online-Ausgabe vom 7. August 2006 SCHIPPER DIETER, Gefahrenabwehr und Zwangsmittel der Polizei – Ein Grundriss des all- gemeinen Verwaltungs- und Polizeirechts, Stuttgart 1981. SCHOMBURG WOLFGANG / LAGODNY OTTO / GLESS SABINE / HACKNER THOMAS, Interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen in: Besch’sche Kurz-Kommentare, München 2006. SCHWARZ OLIVER, Die Entwicklung der europäischen Justiz- und Innenpolitik, Internetpub- likation 2003 VOGEL KLAUS / MARTENS WOLFGANG, Gefahrenabwehr – Allgemeines Polizeirecht des Bundes und der Länder, Köln 1986. WEINGÄRTNER HELMUT, Das Recht der Vollzugspolizei zur Nacheile und Nachbarhilfe, Diss. Münster 1966. WOJCIK MARCIN, Europäischer Raum des Rechts, Internetpublikation 2004. ZALUNARDO-WALSER ROBERTO, Verdeckte kriminalpolizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Observation, Diss. Zürich 1998. ZWEIDLER THOMAS, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005. Literaturverzeichnis V Materialien Botschaft über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 24. Novem- ber 1999, BBl 2000 Nr. 8; 862 ff. Ergebnisprotokoll der D-CH-Gespräche zur Umsetzung des bilateralen Polizeivertrages vom 29. April 2004 in Berlin. Protokoll des Evaluationstreffens zum Polizeivertrag zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13./14. Oktober 2005 in Aarau. Protokoll des Evaluationstreffens zum Polizeivertrag zwischen der Schweiz und Deutschland vom 11. September 2006 in Berlin. Denkschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg zum Auslieferungs- und Rechtshilfe- verkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit der Schweiz vom 21. Februar 2002 Weisungen des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Inkraftsetzung des Vertrages zwi- schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 28. Februar 2002. Abkürzungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel ASTRA Bundesamt für Strassen AUPER Automatisiertes Personenregistratursystem BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen BBl Bundesblatt BENELUX Belgien, Niederlande, Luxemburg BKatV Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbussen und die Anordnung eine Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten (D) BÜPF Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs BVE Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung CCFW Copetence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik Diss. Dissertation DNA englisch von deoxyribonucleic acid (deutsch: DNS) DNS Desoxyribonukleinsäure DR Dienstregelement D-StGB Deutsches Strafgesetzbuch D-StPO Deutsche Strafprozessordnung EG Europäische Gemeinschaft eidg. eidgenössisch EU Europäische Union EuER Europäisches Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen EURODAC Européen Dactyloscopie / Europäische Datenbank für Fingerabdrücke Europol Europäisches Polizeiamt f. folgende ff. fortfolgende frz. französisch GwUe Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten i.e.S. im engeren Sinne IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit Abkürzungsverzeichnis VII KBA Bundeskraftfahrzeugamt (D) lit. litera m.E. meines Erachtens MoU Memorandum of Understanding NL Niederlande Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OBG Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 OBV Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 OwiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (D) RIPOL Automatisiertes Fahndungssystem S. Seite SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen SIS Schengener Informationssystem StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StVG Strassenverkehrsgesetz (D) StVO Strassenverkehrs-Ordnung (D) SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 TECS Europol Computer System TREVI Terrorisme, Radicalisme, Extremisme et Violence Internationale VIS Visa-Informationssystem z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer ZP-EuER Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Straf- sachen Einleitung 1 I. Einleitung 1. Ausgangslage Im letzten Vierteljahrhundert hat sich die Gesellschaft und auch die Weltpolitik grundlegend gewandelt. Die Mobilität jedes einzelnen hat zugenommen, der Arbeitsplatz befindet sich längst nicht mehr im gleichen Ort wie die Wohnung. Die technische Entwicklung, insbeson- dere im Bereich der Kommunikation, erlaubt es, jederzeit von praktisch jedem Ort der Welt aus mit anderen Personen innert Sekunden in Kontakt zu treten. Nebst einem riesigen Wirtschaftswachstum mit all seinen positiven und negativen Seiten führ- te dies auch zu einer Veränderung der politischen Zielvorstellungen. Es wurde erkannt, dass nicht die politische und wirtschaftliche Abschottung der Weg der Zukunft ist, sondern dass in vielen Bereichen eine länderübergreifende Zusammenarbeit notwendig ist. Dieses Umdenken und der damit verbundene Prozess der internationalen respektive innereuropäischen Koopera- tion ist gerade im Justiz- und Polizeibereich noch lange nicht abgeschlossen. Die Organisierte Kriminalität macht sich die immer ausgefeilteren technischen Möglichkeiten genauso zu Nutzen wie auch die Verbrechensbekämpfung. Allerdings kann insofern von Waf- fengleichheit keine Rede sein, sind doch dem Strafverfolger in der Überwachung und Kon- trolle der neuen technischen Errungenschaften aufgrund gesetzlicher Vorschriften häufig die Hände gebunden, was von kriminellen Strukturen logischerweise ausgenützt wird. Der Ge- setzgeber kann in diesem Bereich mit der technischen Entwicklung längst nicht mehr mithal- ten. Auch geografisch hat sich das Tätigkeitsfeld von Gesetzesbrechern verändert1. Der Wegfall der Grenzkontrollen im Zuge des europäischen Binnenmarktes hat auch eine Erleichterung des Grenzübertritts für kriminelle Subjekte zur Folge. Drogen- und Menschenhandel, Schlep- perei und auch andere kriminelle Machenschaften wurden dadurch begünstigt, was sich auch in der Schweiz in den letzten Jahren bemerkbar machte und künftig noch vermehrt bemerkbar machen wird. Vor diesem Hintergrund ist es absolut zwingend, dass sich auch die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden international vernetzen. Formelle Schranken müssen abgebaut werden, kann es doch nicht sein, dass es Monate dauert, bis Zwangsmassnahmen, Befragun- gen oder Aktenzustellungsbegehren über eine unüberblickbare Anzahl Stellen der Bürokratie letztlich am richtigen Ort landen und behandelt werden. 1 von Bubnoff, S. 1. Einleitung 2 2. Aufbau und Themenkreis der Arbeit Die EU hat eine ganze Reihe von Vertrags- und Gesetzeswerken im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit verabschiedet. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, muss der Weg der bilateralen Vereinbarungen beschritten werden, was nicht unbedingt von Nachteil sein muss, wie sich gerade am Schweizerisch-deutschen Polizeivertrag zeigt. Im ersten Kapitel der vorliegenden Arbeit wird die Entwicklung der Zusammenarbeit der Eu- ropäischen Staaten auf dem Gebiet von Justiz und Polizei dargestellt. Es wird ein kurzer ge- schichtlicher Überblick geschaffen. Dieser Überblick soll als Basis für die nachfolgenden Kapitel dienen. Danach wird im zweiten Teil auf die derzeit gültigen Vertragswerke im Be- reich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eingegangen. Es soll gezeigt werden, wel- che Möglichkeiten die verschiedenen Verträge für Justiz und Polizei bieten. Im Folgenden wird der Schweizerisch-deutsche Polizeivertrag an sich und insbesondere die darin enthaltenen polizeilichen Mittel abgehandelt, wobei das Schwergewicht auf die beson- deren Formen der Zusammenarbeit – Observation, Nacheile, verdeckte Ermittlung und kon- trollierte Lieferung – gelegt wird. Das letzte Kapitel der Arbeit befasst sich mit dem Kapitel VI des Polizeivertrages mit Deutschland, welches als einziges Kapitel von Deutschland nicht ratifiziert wurde. Es sollen insofern die Probleme von Justiz und Polizei auf beiden Seiten der Grenze und insbesondere in einer zusammengewachsenen Stadt wie Kreuzlingen (CH) / Konstanz (D) aufzeigen, welche durch diese Lücke der Zusammenarbeit entstehen. Ebenso sollen Lösungsansätze aufgezeigt werden, wie diese Lücke in der Praxis geschlossen werden kann und zum Teil auch heute bereits geschlossen wird. Diese Arbeit behandelt ein Gebiet, welches sehr weitläufig und verstrickt ist. Aus diesem Grund erhebt sie auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, würde dies doch den Rahmen einer Diplomarbeit bei weitem sprengen. Der Einfachheit und der Lesefreundlichkeit halber wird in der ganzen Arbeit vorwiegend die männliche Form benutzt. Damit sind jeweils die Angehörigen beider Geschlechter gemeint. Zu guter letzt möchte ich darauf hinweisen, dass der Schreibende längst den Überblick verloren hat, welche der in den letzten Jahren diskutier- ten Rechtschreibereformen in Kraft gesetzt oder auch wieder ausser Kraft gesetzt wurden, weshalb sich die Arbeit an derjenigen Rechtschreibung orientiert, welche vom Verfasser die- ser Arbeit während seiner obligatorischen Schulzeit gelernt wurde. Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei 3 II. Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei 1. Die Trevi-Gruppe Bereits in den Siebzigerjahren erkannten die europäischen Länder, dass mit dem angestrebten freien Binnenmarkt auch die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz respektive der Polizei entsteht2. Deshalb fand im Juni 1976 auf Initiative der europäischen Innenminister das erste Treffen der sogenannten TREVI-Gruppe (frz.: Terrorisme, Radicalis- me, Extremisme et Violence Internationale) statt. Die Grundidee der TREVI-Gruppe bestand darin, über eine Zusammenarbeit der Polizeikräfte der Mitgliedsländer eine effektivere Be- kämpfung des Terrorismus zu erreichen3. An diesem Erfahrungsaustausch – der noch weit entfernt war, von irgendwelchen vertraglichen Vereinbarungen – war auch die Schweiz betei- ligt. Die TREVI-Gruppe war dreigliedrig organisiert. Zwei Mal im Jahr fand ein Treffen der nati- onalen Innenminister statt. Sodann wurde ein Ausschuss berufen, dem hohe Beamte der ein- zelnen Mitgliedstaaten und einer kleineren Anzahl an Spitzenrepräsentanten des Polizeidiens- tes angehörten. Letztere trafen sich häufiger, um die Ministertreffen vorzubereiten und die verschiedenen Arbeitsgruppen zu koordinieren. Eben diese Arbeitsgruppen waren der dritte Pfeiler der TREVI-Gruppe und bestanden aus Experten diverser Bereiche. In diesen Arbeits- gruppen ging es primär um einen Erfahrungsaustausch und um die Erstellung von Berichten4. Nach der ersten TREVI-Gruppe, welche das Ziel der Terrorismusbekämpfung verfolgte, wur- den noch weitere solche TREVI-Gruppen geschaffen. Die zweite befasste sich mit der polizei- lichen Ausbildung und Ausrüstung sowie der öffentlichen Sicherheit. Die dritte Gruppe wid- mete sich vor allem den Kapitalverbrechen und die vierte und letzte TREVI-Gruppe war für die Probleme im Zusammenhang mit der geplanten Abschaffung der Grenzkontrollen zustän- dig5. Keine dieser Gruppen kam jedoch von der Funktion her über diejenige eines reinen Dis- kussionsforums heraus, gingen doch keine Regelwerke oder internationale Verträge aus deren Wirken hervor. 2 BBl 2000 Nr. 8; 866. 3 Wojcik, S. 1. 4 Schwarz, S. 1. 5 Wojcik, S. 1. Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei 4 2. Der Schengenvertrag a. Schengen I Anfang der 80er-Jahre begannen sich die Länder der Europäischen Gemeinschaft mit dem Thema der Freizügigkeit zu befassen. Es konnte jedoch keine Einigkeit darüber erzielt wer- den, ob diese Personenfreizügigkeit nur innerhalb der Mitgliedstaaten oder auch gegenüber Drittländern gelten solle. Da Deutschland, Frankreich und die BENELUX-Staaten mit der Einführung des sogenannten Binnenmarktes nicht länger zuwarten wollten, unterzeichneten sie am 14. Juni 1985 in Schengen einen völkerrechtlichen Vertrag, welcher den stufenweisen Abbau der Kontrollen im Personenverkehr vorsah6. Damit verbunden war auch die Abschaf- fung der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Schengen-Länder. b. Schengener Durchführungsübereinkommen (Schengen II) Bereits im Zuge der Vertragsunterzeichnung des ersten Schengen-Vertrages im Jahr 1985 wurde erkannt, dass mit der Aufhebung der Grenzkontrollen auch ein Sicherheitsdefizit ent- steht. Deshalb sollten Massnahmen festgelegt werden, um unter Sicherheitsaspekten einen Ausgleich zur Aufhebung der Grenzkontrollen zu schaffen und dadurch einen erfolgreichen Vollzug des Binnenmarktes zu ermöglichen7. Es dauerte jedoch bis am 19. Juni 1990, bis wiederum in Schengen das „Schengener Durchführungsübereinkommen“ (SDÜ) unterzeich- net werden konnte. Das SDÜ sah ein umfassendes System der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit vor. Dieses regelte vorab einheitliche Kontrollstandards an den Aussengrenzen des Schengenrau- mes, die Anwendung gemeinsamer Grundsätze für die Einreise und den Aufenthalt von Dritt- staatsausländern, die Definition einer einheitlichen Visumspolitik und –praxis, die Regelung der Zuständigkeit für die Behandlung von Asylgesuchen sowie die Aufnahme gemeinsamer Grundsätze für die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit. Kern- stück dieser polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit sollte das „Schengener Informati- onssystem (SIS) bilden. Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit regelt das SDÜ insbesondere die folgenden Punkte, welche auch mit Blick auf den Schweizerisch-deutschen Polizeivertrag von Bedeu- tung sind8: - Hilfeleistung zwecks der vorbeugenden Bekämpfung und Aufklärung von strafbaren Handlungen (Art. 39 SDÜ). Konkret geht also um die Bereiche Prävention und Fahndung, welche auf polizeilicher Ebene ermöglicht werden sollen. Die Grenzen 6 Wojcik, S. 2. 7 BBl 2000 Nr. 8; 866. 8 Harings, S. 72 ff.. Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei 5 finden sich dort, wo das Ersuchen gemäss nationalem Recht an eine Justizbehörde – in der Schweiz die Staatsanwaltschaft oder das Bundesamt für Justiz – gerichtet sein muss, oder wo Zwangsmassnahmen angeordnet werden müssen. - Grenzüberschreitende Observation (Art. 40 SDÜ). Die Möglichkeit der grenzüber- schreitenden Observation ist an die Bedingung geknüpft, dass zuvor von der Staats- anwaltschaft ein begründetes Rechtshilfeersuchen gestellt und dies vom ersuchten Staat bewilligt wird. Ist aufgrund besonderer Dringlichkeit ein vorangehendes Rechts- hilfeersuchen nicht möglich, muss dies innert 5 Stunden seit dem Grenzübertritt nach- gereicht werden (Art. 40 Abs. 2 SDÜ). - das Recht der Nacheile (Art. 41 SDÜ). Dieses Recht greift, wenn eine Person auf fri- scher Tat ertappt oder die verfolgte Person aus der Untersuchungshaft respektive der Haft geflohen ist. Die Nacheile steht unter dem Vorbehalt, dass die zuständige Behör- de des anderen Mitgliedstaates nicht rechtzeitig orientiert werden konnte oder diese nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um die Verfolgung zu übernehmen. - Informationsaustausch zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung (Art. 46 SDÜ). Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit besteht insbesondere die Möglichkeit einen Grossteil der amtlichen Schriftstücke direkt auf dem Postweg zuzustellen.. Ebenso können Rechtshilfeersuchen direkt zwischen den zuständigen gerichtlichen Behörden ausgetauscht werden. Ausserdem wird die Durchsetzung von Vollstreckungsentscheiden innerhalb der Schengenstaaten erleichtert. c. Das Schengener Informationssystem (SIS) i. SIS I Das Schengener Informationssystem ist seit dem 26. März 1995 für die Endbenutzer verfüg- bar. Es handelt sich um eine nicht öffentliche Datenbank, in welcher Personen und Sachen eingetragen werden, die im Schengen-Raum zur Fahndung ausgeschrieben sind. Als gemein- sames Fahndungssystem der Schengen-Staaten gewährleistet es eine schnelle Datenübertra- gung9. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten sind nur die folgenden Ausschreibungskategorien zulässig: - Festnahme zur Auslieferung (Art. 95 SDÜ). - Ausschreibung von Drittausländern zur Einreiseverweigerung (Art. 96 SDÜ). 9 Harings, S. 72. Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei 6 - Suche von Vermissten oder anderen Personen zu ihrem eigenen Schutz (Art. 97 SDÜ). Damit sind primär Personen mit einer geistigen Behinderung gemeint, welche abgängig sind. - Ausschreibung von Personen zur Gefahrenabwehr mit dem Ziel der Aufenthaltsermitt- lung oder der Gewahrsamnahme (Art. 97 SDÜ). - Ausschreibung von Zeugen oder anderen Personen, die im Rahmen eines Strafverfah- rens vor Gericht erscheinen müssen, zur Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufent- halts (Art. 98 SDÜ). - Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle (Art. 99 SDÜ). Die Ausschreibung im SIS verpflichtet die übrigen Vertragsstaaten grundsätzlich, die erbete- nen Handlungen vorzunehmen. Falls ein Vertragsstaat jedoch eine Ausschreibung für unver- einbar mit dem nationalen Recht hält, internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen na- tionalen Interessen hält, kann sie die Ausschreibung im SIS so kennzeichnen, dass die er- wünschte Massnahme auf ihrem Territorium nicht vollzogen wird10. Nebst den Personendaten können gemäss Art. 100 SDÜ die folgenden, gestohlenen, unter- schlagenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen im SIS ausgeschrieben werden: - Kraftfahrzeuge über 50ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge (lit. a). - Anhänger mit einem Leergewicht von über 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüs- tungen, Aussenbordmotoren und Container (lit. b). - Feuerwaffen (lit. c). - amtliche Blankodokumente (lit. d). - Identitätsdokumente wie z.B. Pässe, Identitätskarten, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente (lit. e). - Führerausweise und Kontrollschilder (lit. f). - Banknoten (lit. g). - Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Checks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere (lit. h)11. Die Aufnahme von Sachdaten in das SIS setzt voraus, dass die fraglichen Sachen entweder zur Sicherstellung oder aber zur Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden. ii. SIS II Derzeit laufen die Vorbereitungen, eine zweite Version des Schengener Informationssystems (SIS II) einzuführen. Dieses soll einer grösseren Anzahl von Institutionen wie zum Beispiel Justizbehörden, Europol oder Sicherheitsdiensten zugänglich sein. Hinsichtlich der gespei- 10 Harings, S. 83. 11 Baldus, S. 51 f. Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei 7 cherten Daten soll das SIS künftig mitunter auch biometrische Daten wie digitale Gesichtsbil- der und Fingerabdrücke enthalten. Dazu kommen das Visa-Informationssystem (VIS) und die Datenbank der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und illegalen Einwanderern (EURODAC), welche ebenfalls integriert werden sollen. Ausserdem soll das neue System es ermöglichen, verschiedene Einträge miteinander zu verknüpfen, also z.B. die Ausschreibung über ein ge- stohlenes Auto mit der Ausschreibung über eine per Haftbefehl gesuchte Person12. Die im SIS II gespeicherten Informationen sollen zudem auf einem tragbaren Gerät von Polizei- und Zollbehörden gelesen werden können, wenn diese eine Personenkontrolle respektive Passkon- trolle durchführen. Die EU will das SIS II gleichzeitig mit der Erweiterung des Schengen-Raumes auf die neuen EU-Mitgliedstaaten einführen. Gemäss Beschluss der EU sollen die gemeinsamen Grenzen zwischen den alten und neuen EU-Mitgliedstaaten auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben und damit auch das SIS II in Betrieb genommen werden. Da derzeit jedoch noch erhebliche technische Probleme bei der Erneuerung des Informationssystems bestehen, dürfte diese ge- mäss gegenwärtigen Schätzungen frühestens im Juni 2008 effektiv funktionieren13. 3. Der Maastrichter Vertrag Am 7. Februar 1992 unterzeichneten die zwölf Mitgliedstaaten der damaligen EG den Vertrag von Maastricht, welcher auf den 1. November 1993 in Kraft gesetzt wurde. Inhaltlich wurden gemeinsame Interessen in den Bereichen Asyl, Einwanderung, Kontrolle an den Aussengren- zen der Union, Drogen, internationaler Betrug, Zivil- und Strafrecht, Zusammenarbeit im Zollwesen und der polizeilichen Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung der interna- tionalen Kriminalität und des Terrorismus festgelegt14. Gemeinsame Regelungen wurden jedoch – abgesehen von der Visapolitik – mit dem Vertrag von Maastricht nicht geschaffen. Basierend auf dem Vertrag hätten dem Europäischen Rat grundsätzlich die Mittel der Festlegung gemeinsamer Standpunkte, die Annahme gemeinsa- mer Massnahmen sowie die Ausarbeitung von Übereinkommen zur Verfügung gestanden. Diese wurden jedoch kaum genutzt und die Mitgliedstaaten griffen stattdessen auf unverbind- lichere Instrumente wie Empfehlungen, Schlussfolgerungen und Entschliessungen zurück15. 12 Coelho, S. 1. 13 NZZ vom 5. Dezember 2006. 14 Wojcik, S. 2. 15 Schwarz, S. 3. Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei 8 4. Der Vertrag von Amsterdam Der Vertrag von Amsterdam wurde von den EU-Staats- und Regierungschefs am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedet und am 2. Oktober 1997 unterzeichnet. Er trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Der Vertrag von Amsterdam verändert und ergänzt den Vertrag von Maastricht, löst diesen aber nicht ab. Zu den wesentlichsten Neuerungen zählte die Übernahme des Schengen- Besitzstandes in das Gemeinschaftsrecht sowie die verbindliche Regelung der Tätigkeit des Europäischen Polizeiamtes (Europol). Der damals neu geschaffene Titel VI des EU-Vertrages umfasst heutzutage ausschliesslich Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zu- sammenarbeit in Strafsachen. a. Justizielle Zusammenarbeit Im Vertrag von Amsterdam wurden zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit Ziele festgelegt, ohne jedoch genaue Zeitvorgaben zu deren Umsetzung zu machen. Bei diesen Zie- len handelte es sich um die Folgenden: - Bei Gerichtsverfahren und der Vollsteckung von Entscheidungen soll die Zusammen- arbeit zwischen den Ministerien, den Justizbehörden und anderen zuständigen Stellen erleichtert und beschleunigt werden. - Erleichterung der Auslieferung von Straftätern zwischen den Mitgliedstaaten - Vereinheitlichung der Rechtshilferegelungen der einzelnen Mitgliedstaaten, soweit dies erforderlich ist. - Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten - Schaffung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Hand- lungen sowie die Schaffung einheitlicher Strafmasse in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und Drogenhandel Zwischenzeitlich haben diverse Rahmenbeschlüsse und Zusatzübereinkommen die justizielle Zusammenarbeit konkretisiert. So regelt der Rahmenbeschluss 2005/24/JI die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten verhängten Geldstrafen und Geldbussen, das Übereinkommen 98/C216/01 die Anerkennung des Entzugs des Führerscheins oder der Rahmenbeschluss 2002/584/JI, welcher durch die Schaffung des Europäischen Haftbefehls die Auslieferung von Straftätern erleichtert. Weitere Rahmenbeschlüsse haben die Tatbestandsmerkmale und Strafandrohungen in den Bereichen Drogenhandel (2004/757/JI), Geldfälschung (2003/383/JI), Menschenhandel (2002/629/JI) und Kinderpornographie (2004/68/JI) verein- heitlicht. b. Polizeiliche Zusammenarbeit Nebst der Übernahme des Schengen-Besitzstandes konzentrierte sich der Vertrag von Ams- terdam auf die folgende, nicht abschliessende Aufzählung gemeinsamer Aktionen: Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei 9 - Operationelle Zusammenarbeit zwischen den Polizeidienststellen, den Zollbehörden und anderen spezialisierten Strafverfolgungsbehörden in den Bereichen Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung strafbarer Handlungen. - Erhebung, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen. Dies erstreckt sich auch auf Informationen über zweifelhafte Finanztransaktionen. - Zusammenarbeit in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Austausch von Verbin- dungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und kriminal- technische Forschung. - Gemeinsame Bewertung spezieller Ermittlungstechniken für die Aufdeckung schwer- wiegender Formen des organisierten Verbrechens. Wesentlich erleichtert wurde die operative Zusammenarbeit jedoch erst durch das im Jahr 2005 in Kraft getretene Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union. Dieses regelt mitunter die Übergabe gestohlener Ge- genstände, die Überstellung von Personen, die Zeugeneinvernahme in anderen Mitgliedstaa- ten per Videoschaltung, die Telefonüberwachung und die Einrichtung gemeinsamer Ermitt- lungsgruppen. c. Das Europäische Polizeiamt (Europol) Europol – mit Sitz in Den Haag NL – ist in erster Linie eine zentrale Polizeidienststelle, wel- che die Mitgliedstaaten durch den Vergleich, die Analyse und Weiterleitung von Informatio- nen unterstützt. Dies betrifft die Strafverfolgungsaktivitäten der Mitgliedstaaten insbesondere in folgenden Bereichen: - Drogenhandel - Schleuserkriminalität - Terrorismus - Kraftfahrzeugverschiebungen - Menschenhandel einschliesslich Kinderpornographie - Fälschung von Bargeld (Euro-Bargeldfälschung) und anderer Zahlungsmittel - Geldwäscherei Weiter ist Europol zuständig für die grenzüberschreitende Koordination zwischen den natio- nalen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (hauptsächlich nationale Polizeikräf- te, Einwanderungs- und Zollbehörden). Grundlage hierfür bildet eine umfangreiche Compu- terdatenbank (TECS). Gestützt darauf erfolgt die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch: - die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Verbindungsbeamten von Europol nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts. Diese Verbindungsbeamten werden von den Mitgliedstaaten als Vertreter der nationalen Strafverfolgungsbehörden zu Europol entsandt. Entwicklung der Europäischen Zusammenarbeit im Bereich von Justiz und Polizei 10 - die Bereitstellung von operativen Analysen zur Unterstützung von Einsätzen der Mit- gliedstaaten. - Erstellung von strategischen Berichten (z. B. Bedrohungsanalysen) und Kriminalitäts- statistiken auf der Grundlage von Informationen und Intelligence aus den Mitglied- staaten, von Europol oder aus anderen Quellen. - die Bereitstellung von Expertenwissen und technischer Unterstützung bei Ermittlun- gen und operativen Einsätzen innerhalb der EU unter der fachlichen und rechtlichen Verantwortung der jeweiligen Mitgliedstaaten. 5. Die Stellung der Schweiz Im Rahmen der TREVI-Gruppe konnte sich die Schweiz auch als Drittstaat an der informellen Zusammenarbeit beteiligen. Der Maastrichter Vertrag bedeutete jedoch das Ende der bisheri- gen TREVI-Kooperation und die Schweiz sah sich gezwungen neue Wege der Zusammenar- beit einzuschlagen. Ab dem Jahr 1995 wurden deshalb mit den Nachbarstaaten Verhandlun- gen aufgenommen, um die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, einschliesslich der Rückübernahme, zu konsolidieren und auszubauen16. So wurden am 1. September 2000 die Polizeiverträge mit Frankreich und Italien, am 1. Juli 2001 die Polizei- verträge mit Österreich und Liechtenstein sowie am 1. März 2002 der Polizeivertrag mit Deutschland in Kraft gesetzt. Das bemerkenswerte an den Polizeiverträgen mit Deutschland, Österreich und Liechtenstein ist dabei, dass bei diesen Verträgen Lösungen erarbeitet wurden, welche über die Möglichkeiten des Schengenvertrages hinausgehen. 16 BBl 2000 Nr. 8; 867. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter dem Aspekt der polizeilichen Zusammenarbeit 11 III. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter dem Aspekt der polizeilichen Zusammenarbeit 1. Rechtshilfegesetz (IRSG) Das IRSG befasst sich schwergewichtig mit der Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen, der Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, der stellvertretenden Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen sowie der Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (Art. 1 IRSG). Es wird also primär die justizielle Zusammenar- beit in Strafsachen erfasst. Die polizeiliche Zusammenarbeit wird nur am Rande in Art. 75a IRSG geregelt. Demnach können die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone Ersuchen nach Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen. Diese Zusammenarbeit erfasst jedoch nur jene Massnahmen, die ohne Anwendung von prozessualen Zwangsmassnahmen vorgenommen werden können17. Dazu gehören mitunter - die polizeiliche Befragung von Verfahrensbeteiligten. - die Bekanntgabe von freiwillig erhaltenen Bankauskünften. - die Observation von Personen. Darunter ist die stellvertretende Observation und nicht etwa die grenzüberschreitende Observation zu verstehen. - die Rückgabe von Vermögenswerten ohne Anwendung prozessualer Zwangsmittel. Was als Zwangsmassnahme zu betrachten und entsprechend von der polizeilichen Zusam- menarbeit gemäss IRSG ausgenommen ist, orientiert sich an der jeweiligen kantonalen Straf- prozessordnung. Im Thurgau sind die Zwangsmittel unter §§ 105 ff. StPO geregelt. Insbeson- dere fallen die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Beschlagnahme, die Überwachung (Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wie auch die verdeckte Ermittlung) sowie die Durchsuchung von Sachen und Personen (Hausdurchsuchungen, Bankeneditionen, Blut- proben, Erfassung des DNA-Profils) unter den Titel der Zwangsmassnahmen. Der Verkehr der örtlich zuständigen Polizeibehörden mit dem Ausland erfolgt durch Vermitt- lung des Nationalen Zentralbüros Interpol in Bern. In dringenden Fällen, in Fällen mit gerin- ger Bedeutung, in Fällen von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften oder im grenz- nachbarlichen Verkehr dürfen Ausnahmen gemacht werden (Art. 35 IRSV). Eine weitere Form der polizeilichen Zusammenarbeit besteht gestützt auf Art. 67a IRSG, wo- nach eine Strafverfolgungsbehörde Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung 17 Frey / Bundesamt für Polizeiwesen, S. 4. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter dem Aspekt der polizeilichen Zusammenarbeit 12 erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln kann, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern. Diese Variante dürfte immer dann zum Zuge kom- men, wenn sich der Täter im Ausland befindet und für die Schweizerischen Strafverfolgungs- behörden nicht ohne weiteres greifbar ist oder aber der Täter die Tat vom Ausland her began- gen hat, der Erfolg jedoch in mehreren Ländern – und auch in der Schweiz – eingetreten ist. Als Strafverfolgungsbehörde i.S.v. Art. 67a IRSG haben auch die Polizeiorgane zu gelten. Im Entwurf der eidgenössischen Strafprozessordnung wird die Polizei denn auch explizit unter dem Titel Strafverfolgungsbehörden aufgelistet (Art. 12 lit. a eidg. StPO). 2. Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuER) Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 20. April 1959 in Strassburg abgeschlossen und darf nicht verwechselt werden mit dem Übereinkom- men über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Uni- on, welches im Jahr 2005 in Kraft trat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander so weit als möglich bei all jenen strafbaren Handlungen Rechtshilfe zu leisten, zu deren Verfolgung die ersuchenden Justizbehörden zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EuER). Hiervon ausge- nommen sind insbesondere Ersuchen um die Verhaftung von Personen (Art. 1 Abs. 2 EuER). Vom EuER erfasst werden effektiv nur Durchsuchungen und Beschlagnahmen18, beides also Handlungen mit Zwangsmassnahmecharakter, deren Anordnung den Justiz- resp. den Unter- suchungsbehörden vorbehalten sind. Wann immer rechtshilfeweise um die Vornahme von Zwangsmassnahmen ersucht wird, wird seitens der Schweiz verlangt, dass die dem Rechtshil- feersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Schweiz strafbar sein muss (Zusatzerklärung der Schweiz zu Art. 5 EuER). Als Justizbehörden im Sinne des EuER gelten gemäss Zusatzerklärung der Schweiz zum Eu- ER die Gerichte, das Bundesamt für Justiz, die Bundesanwaltschaft sowie die nach kantona- lem oder eidgenössischem Recht mit der Strafuntersuchung betrauten, zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder Entscheide in strafrechtlichen Angelegenheiten fällenden Behörden. Eine direkte grenzüberschreitende Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden der Schweiz und Deutschlands war alleine gestützt auf den EuER nicht möglich. Erst durch Abschluss des Ver- 18 Frey, Skript CCFW, S. 2. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter dem Aspekt der polizeilichen Zusammenarbeit 13 trags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des EuER und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 wurde eine rudimentäre Basis hierfür geschaffen. Art. IX dieses Vertrages regelte erst- mals den polizeilichen Rechtshilfeverkehr. Dieser war in strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen die Polizei befasst war in folgenden Fällen erlaubt: - wenn nur Auskünfte erforderlich sind. - wenn nur Einvernahmen durch die Polizei erforderlich sind. - wenn nur Fahndungsmassnahmen erforderlich sind19. Grundsätzlich hatte dieser polizeiliche Rechtshilfeverkehr zwischen dem Bundeskriminalamt und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro zu geschehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass gerade in Grenzregionen auch auf Polizeiebene – in Analogie zur Bestimmung dieses Vertrags, wonach die Justizbehörden beider Länder unmittelbar miteinander verkehren kön- nen (Art. VIII Abs. 1 des Vertrages) – direkt zwischen den einzelnen Polizeibehörden kom- muniziert wurde. a. 1. Zusatzprotokoll zum EuER (1. ZP-EuER) Mit Datum vom 14. März 1978 wurde ein 1. Zusatzprotokoll zum EuER verabschiedet. Darin wird den Vertragsstaaten vorab untersagt, bei fiskalischen Delikten die Rechtshilfe zu ver- weigern20. Das Recht auf Verweigerung der Rechtshilfe darf nicht alleine aus dem Grund ab- gelehnt werden, dass das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, welche die ersuchte Ver- tragspartei als eine fiskalisch strafbare Handlung – nach schweizerischer Terminologie eine strafbare Handlungen im Bereich des Steuerrechts – ansieht (Art. 1 1.ZP-EuER). Die Schweiz hat die Bewilligung der Rechtshilfe in Bezug auf Durchsuchung und Beschlag- nahme an die Bedingung der beidseitigen Strafbarkeit des Grundtatbestandes geknüpft. Art. 2 1.ZP-EuER legt nun fest, dass diese beidseitige Strafbarkeit in Bezug auf fiskalische Delikte erfüllt ist, wenn die Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist und einer strafbaren Handlung derselben Art nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei entspricht. Dieses in Bezug auf die polizeiliche Zusammenarbeit ohnehin irrelevante Zusatzprotokoll wurde von der Schweiz nie ratifiziert. Ein Grund hierfür liegt darin, dass die Vertragsstaaten durch Art. 2 1.ZP-EuER die Möglichkeit erhielten, bereits bei Bagatelldelikten umfangreiche Bankeditionen und die Beschlagnahme von Bankguthaben zu verlangen, wodurch das Bank- geheimnis zweifelsohne verwässert würde. 19 Schomburg/Lagodny/Gless/Hacker, S.630. 20 Schomburg/Lagodny/Gless/Hacker, S.539 N 4. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter dem Aspekt der polizeilichen Zusammenarbeit 14 b. 2. Zusatzprotokoll zum EuER (2. ZP-EuER) Das 2. Zusatzprotokoll zu EuER wurde von der Schweiz – im Gegensatz zum 1. Zusatzproto- koll – auf den 1. Februar 2005 in Kraft gesetzt. Bis heute wurde dieser Zusatzvertrag jedoch erst von 13 Staaten ratifiziert. Insbesondere haben sämtliche Nachbarländer der Schweiz bis- her auf eine Ratifizierung verzichtet, wobei Italien, Österreich und Liechtenstein den Vertrag noch nicht einmal unterzeichnet haben. Vor diesem Hintergrund muss die Bedeutung des 2. Zusatzprotokolls zum EuER zum heutigen Zeitpunkt als gering bezeichnet werden. In materieller Hinsicht sieht das 2.ZP-EuER vor allem im Bereich der justiziellen und polizei- lichen Zusammenarbeit einige wesentliche Neuerungen vor: - grenzüberschreitende Einvernahmen von Zeugen oder Sachverständigen per Video- oder Telefonkonferenz (Art. 9 / Art. 10). - Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 12). - grenzüberschreitende Observationen (Art. 16). - Kontrollierte Lieferungen (Art. 18). - Verdeckte Ermittlungen (Art. 19). - gemeinsame Ermittlungsgruppen (Art. 20)21. Der Austausch sämtlicher Rechtshilfeersuchen sowie aller ohne Ersuchen übermittelten In- formationen erfolgt grundsätzlich zwischen den Justizministerien der Vertragsstaaten, wobei auch die direkte Zustellung unter den jeweils zuständigen Justizbehörden der Vertragsstaaten zulässig ist (Art. 4 Abs. 1 2.ZP-EuER). Der Begriff der Justizbehörden deckt sich in Bezug auf die Schweiz mit demjenigen des EuER, ergänzt durch die eidgenössischen Untersu- chungsrichter. Ersuchen betreffend die kontrollierte Lieferung sowie die verdeckte Ermittlung können auch unmittelbar von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden (Art. 4 Abs. 4 2.ZP- EuER). Dies bedeutet, dass diesbezügliche Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland direkt an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantone gerichtet werden können. In Bezug auf die internationale polizeiliche Zusammenarbeit hat das 2. Zusatzprotokoll zum EuER somit eine Erweiterung der ermittlungstechnischen Möglichkeiten zur Folge. Sämtliche Massnahmen müssen jedoch durch die zuständigen Staatsanwaltschaften und Bezirksämter genehmigt und mittels Rechtshilfeersuchen an die zuständige ausländische Justizbehörde legi- timiert werden. 21 Frey, Skript CCFW, S. 2. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter dem Aspekt der polizeilichen Zusammenarbeit 15 3. Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe) Das GwUe wurde von der Schweiz auf den 1. September 2003 und von Deutschland auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Auch die übrigen Nachbarländer der Schweiz haben dieses Abkommen ratifiziert. Das GwUe verfolgt das Ziel, Erträge und Tatwerkzeuge aus Straftaten grenzüberschreitend abzuschöpfen22. Es bezieht sich auf sämtliche Straftaten. Als Ertrag im Sinne des Übereinkommens gilt jeder wirtschaftliche Vorteil, der aus der kriminellen Tätig- keit stammt23. Es fallen demnach sowohl Vermögenswerte wie auch Sachen in Betracht. Ob auch vom Täter auf Dritte übertragene Gegenstände miteinbezogen werden können, orientiert sich an Art. 69 f. StGB. Art. 4 Abs. 2 GwUe verpflichtet die Vertragsparteien, Massnahmen zu treffen, welche mitun- ter die Ermittlung aus strafbaren Handlungen stammender Erträge erleichtert. Explizit wird die Anordnung der Überwachung von Bankkonten, die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, der Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme sowie die Möglichkeit der Edition bestimmter Unterlagen genannt. In der Schweiz sind diese Ermittlungs- und Untersu- chungsmassnahmen im BÜPF, im BankG und weitgehend in den kantonalen Strafprozessord- nungen und Polizeigesetzen verankert. Rechtshilfeersuchen müssen grundsätzlich über die jeweiligen Zentralbehörden der Vertrags- staaten erfolgen (Art. 24 Abs. 1 GwUe). In der Schweiz ist dies das Bundesamt für Justiz. Nur in dringenden Fällen dürfen sich die Justizbehörden respektive die Staatsanwaltschaften direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Vertragsstaates wenden. Auch in diesem Fall muss jedoch eine Abschrift des Ersuchens auf dem offiziellen Weg nachgesandt werden (Art. 24 Abs. 2 GwUe). Ob diese bürokratischen Hürden und die damit verbundenen zeitli- chen Verzögerungen einer effizienten Strafverfolgung dienlich sind, ist zu bezweifeln, ist der Faktor Zeit in der heutigen Mobilitätsgesellschaft ein entscheidendes Element. Da die Anordnung von Beschlagnahme und Einziehung gemäss den schweizerischen Straf- prozessordnungen den Strafuntersuchungsbehörden vorbehalten ist, hat das GwUe nur am Rande Bedeutung für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit. Am Rande des- halb, weil der Wortlaut von Art. 8 GwUe nicht ausschliesst, dass die gegenseitige Unterstüt- zung zu Ermittlungszwecken auch zugunsten von Polizeibehörden durchgeführt werden kann, soweit keine Zwangsmassnahmen notwendig sind24. 22 Schomburg/Lagodny/Gless/Hacker, S.740 N 1. 23 Schomburg/Lagodny/Gless/Hacker, S.745 N 3. 24 Schomburg/Lagodny/Gless/Hacker, S.755 N 6. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 16 IV. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 1. Entstehung des Polizeivertrages Als Nichtmitglied der EU war die Schweiz nach dem Abschluss des Vertrages von Maastricht von der Entwicklung der europäischen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit ausge- schlossen. Aus diesem Grund wurden bilaterale Lösungen mit sämtlichen Nachbarländern angestrebt. Eingeleitet wurden die Vertragsverhandlungen mit Deutschland mit einer gemeinsamen Er- klärung beider Länder vom 27. November 1995, mit welcher eine besondere Partnerschaft auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit vereinbart wurde. Im Interesse einer effizienteren Verbre- chensbekämpfung und –verhütung sowie um grenzüberschreitende Grossereignisse optimal bewältigen zu können, sollten ein kooperatives Sicherheitssystem an der gemeinsamen Gren- ze, die Stationierung polizeilicher Verbindungsleute und die Möglichkeit weiterer polizeili- cher Zusammenarbeit abgeklärt werden25. Eine gemischte Expertengruppe erarbeitete daraufhin zunächst ein sogenanntes Memorandum of Understanding (MoU), welches am 11. Dezember 1997 von beiden Staaten unterzeichnet wurde26. Darin wurden die folgenden Zielsetzungen für einen künftigen Staatsvertrag formu- liert: - Gewährleistung einer einheitlichen Lageanalyse und Einsatzplanung. - Erweiterung der Kommunikationsstrukturen und –wege. - Verbesserung des Informationsaustausches. - Verstärkung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen sowie bei der Verhütung von Straftaten. - eine kooperative Grenzkontrollpraxis. - gemeinsame Bestrebungen zur erleichterten Rückführung von Drittausländern. - Erarbeitung einer Zusammenarbeit bei der Aus- und Weiterbildung. Grundlage für die Vertragsgestaltung bildete der Schengener Vertragstext. Als weitere Grund- sätze wurden formuliert, dass die Kriminalitätsbekämpfung und die Gefahrenabwehr im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts zu erfolgen hat, ausgenommen der Staatsvertrag stellt für ein bestimmtes Gebiet besondere Regeln auf. Ausserdem sollte der Interpolverkehr nicht tangiert werden und die polizeiliche Kooperation überall dort greifen, wo die Zusam- menarbeit nicht den Justizbehörden vorbehalten ist27. Damit ist insbesondere die Anordnung von Zwangsmassnahmen auf der Basis der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gemeint. 25 Huber Peter, in: Mohler, Kapitel 2, S.1. 26 BBl 2000 Nr. 8; 868. 27 Huber Peter, in: Mohler, Kapitel 2, S.2. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 17 Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag wurde am 27. April 1999 in Bern von beiden Sei- ten unterzeichnet und auf den 1. März 2002 in Kraft gesetzt28. Es versteht sich von selbst, dass gerade in einer zusammengewachsenen Grenzstadt wie Kreuzlingen und Konstanz bereits vor diesem Zeitpunkt sowohl auf polizeilicher wie auch auf justizieller Ebene informell und mit pragmatischen Lösungsansätzen zusammengearbeitet wurde. Durch den Polizeivertrag wurde nun jedoch eine klare rechtliche Grundlage für diese Zusammenarbeit von Polizei und Grenz- polizei geschaffen. 2. Allgemeine Formen der Zusammenarbeit a. Gefahrenabwehr / Gefahr in Verzug i. Polizeiliche Hilfe bei Gefahr in Verzug Ganz allgemein bedeutet der Begriff der Gefahrenabwehr die Aufrechterhaltung von Sicher- heit und Ordnung. Konkret geht es um den Schutz von Rechtsgütern und denjenigen der Rechtsordnung29. In diesem Sinne ist auch die Gefahrenabwehr gemäss Art. 3 des Polizeiver- trages zu verstehen, erweitert jedoch durch die Aufgabe der Verhütung künftiger Straftaten30. ii. Polizeiliche Hilfe bei Gefahr in Verzug Gefahrenabwehr darf nicht mit der polizeilichen Hilfe bei Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 4 Abs. 2 des Polizeivertrages verwechselt werden. Letzteres ist anwendbar bei der Hilfe zur Bekämp- fung von Straftaten, was keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung voraussetzt. Das Konstrukt der Gefahr in Verzug erlaubt es den Polizeibehörden, Ersu- chen um Massnahmen direkt und ohne vorherigen Einbezug der Justizbehörden aneinander zu richten (Art. 10 Abs. 1 Polizeivertrag). Von Gefahr in Verzug ist immer dann auszugehen, - wenn die Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens auf dem Weg über die Justizbehör- den zu lange dauert und - dadurch der Erfolg der beabsichtigen Massnahme gefährdet wird. Es wird also eine hohe Dringlichkeit gefordert. Davon darf jedoch nicht leichthin ausgegan- gen werden. Vielmehr muss die Dringlichkeit so akut sein, dass die Justizbehörden auch unter Verwendung der modernen Kommunikationsmittel (Fax/E-Mail/Telefon) nicht rechtzeitig benachrichtigt werden und einen Entscheid fällen können. Da in der Schweiz auch die Unter- suchungsbehörden einen Pikettdienst unterhalten, muss verlangt werden, dass der Untersu- chungsrichter respektive der Staatsanwalt in jedem Fall vorgängig orientiert wird, bevor die 28 BBl 2000 Nr. 8; 869. 29 Schipper, S. 21 f.. 30 BBl 2000 Nr. 8; 871. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 18 Polizei eine Massnahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Polizeivertrag einleitet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die polizeiliche Hilfe bei „Gefahr in Verzug“ nicht zur Anwendung gelangt, kennen doch die zuständigen deutschen Justizorgane – im Regelfall die Staatsanwaltschaft – die Pikettorganisation der Schweiz nicht. Entsprechend kann der vorgängig informierte Unter- suchungsrichter in der Schweiz in der Nacht respektive nach Feierabend sowie an den Wo- chenenden mit seinem Rechtshilfeersuchen die deutschen Justizorgane regelmässig nicht er- reichen. Der Polizeivertrag erlaubt es den Polizeibehörden grundsätzlich, bei Gefahr in Verzug die folgenden Massnahmebegehren direkt aneinander zu richten: - Ersuchen um Spuren- und Beweissicherung - Ersuchen um Durchführung von körperlichen Untersuchungen - Ersuchen um Durchsuchungen von Personen - Ersuchen um Hausdurchsuchungen - Ersuchen um die Beschlagnahme von Beweisunterlagen Nun gilt jedoch zu beachten, dass gemäss schweizerischem Recht Zwangsmassnahmen zwin- gend vom Untersuchungsrichter/Staatsanwalt anzuordnen sind. Eine Hausdurchsuchung wird entsprechend nie durchgeführt werden dürfen, ohne dass ein rechtsgültiger Hausdurchsu- chungsbefehl der schweizerischen Untersuchungsbehörde vorliegt. Diese sind Hausdurchsu- chungen in der Regel planbar. Wird dies nicht beachtet, unterliegen sämtliche an der Haus- durchsuchung gesicherten Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot. Demgegenüber ist ein Ersuchen um Beschlagnahme nicht von Vorneherein ausgeschlossen, erlaubt doch § 119 StPO TG der Polizei, bei Gefahr in Verzug Gegenstände vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Die Verfügung des Untersuchungsrichters ist jedoch nachträglich unverzüglich einzuholen. Sämtlichen Massnahmen, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Polizeivertrag direkt zwischen den Polizeibehörden beider Staaten eingeleitet wurden, ist gemeinsam, dass die Ergebnisse der Massnahme nur auf der Basis eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der zuständigen Jus- tizbehörden an den ersuchenden Staat übermittelt werden dürfen (Art. 10 Abs. 3 Polizeiver- trag). iii. Direkter polizeilicher Informationsaustausch Ohne Einbezug der Justizbehörden dürfen die Polizeiorgane beider Staaten gemäss Art. 4 Abs. 4 Polizeivertrag i.V.m. Art. 75a Abs. 1 IRSG die folgenden Informationen austauschen und Ermittlungen tätigen: - Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeu- gen - Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigun- gen Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 19 - Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen - Feststellung von Telefonanschlussinhabern - Identitätsfeststellungen - Informationen über die Herkunft von Sachen, bspw. Waffen, Kraftfahrzeuge, Wasser- fahrzeuge (Verkehrsweganfragen) - Abstimmung und Einleitung von Fahndungsmassnahmen - Informationen bei grenzüberschreitenden Observationen und kontrollierten Lieferun- gen - Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile - Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines justiziellen Ersuchens - Polizeiliche Einvernahmen (ausgenommen formelle Zeugeneinvernahmen!) - Spurenabklärungen - Erkenntnisse aus polizeilichen Abklärungen und Unterlagen sowie aus Datensystemen (RIPOL, AUPER), Registern und sonstigen Sammlungen nach Massgabe des inner- staatlichen Rechtes b. Personenfahndung Unter Personenfahndung versteht man ganz allgemein die polizeiliche Suche nach Personen, die Straftaten begangen haben oder Straftaten verdächtigt werden, Personen, die vermisst werden, geisteskrank bzw. selbstmordgefährdet sind, als Zeugen vor Gericht erscheinen sollen oder aus anderen Gründen gesucht werden. Der Polizeivertrag unterscheidet zwischen der Fahndung nach Personen zur Festnahme, mit dem Ziel der späteren Auslieferung an den ersu- chenden Staat sowie sonstigen Personenfahndungen. i. Personenfahndung zwecks Auslieferung Vorweg gilt darauf hinzuweisen, dass eine Auslieferung nur gestützt auf ein formelles Auslie- ferungsersuchen der Justizbehörden erfolgen kann. Art. 5 Polizeivertrag ermöglicht den Poli- zeibehörden jedoch, die relevanten Fahndungsdaten bereits vor Einreichung des Ausliefe- rungsersuchens an die Justizbehörde in Deutschland zu übermitteln. Dadurch kann die Aus- schreibung der gesuchten Personen ohne bürokratische Verzögerung erfolgen, was den Fahn- dungserfolg gerade bei zeitlicher Dringlichkeit ungemein erhöht. Dies bedeutet nun jedoch nicht, dass die Polizeibehörden von sich aus Personen zur Festnahme und späteren Ausliefe- rung im Nachbarstaat ausschreiben können. Der Auftrag zu dieser Ausschreibung muss nach wie vor von der zuständigen schweizerischen Strafverfolgungsbehörde kommen. Zuständig für die Übermittlung derartiger Ausschreibungsbegehren ist das Bundesamt für Polizeiwesen. Nebst den relevanten Daten der ausgeschriebenen Personen (Art. 5 Abs. 3 Poli- zeivertrag), muss das Ersuchen zwingend die folgenden Angaben enthalten: Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 20 - Bezeichnung der um die Festnahme ersuchenden Behörde (Abs. 4 lit. a) - Beilage eines Haftbefehls, eines rechtskräftigen Urteils oder einer Urkunde mit glei- cher Wirkung (Abs. 4 lit. b) - Bezeichnung der strafbaren Handlung und deren rechtliche Würdigung (Abs. 4 lit. c) - Sachverhaltsdarstellung unter genauer Angabe von Zeit und Ort der strafbaren Hand- lung sowie der Art der Täterschaft (Abs. 4 lit. d) - Würdigung der Folgen der Straftat, soweit dies möglich ist (Abs. 4 lit. e). Jedes Ersuchen um Ausschreibung zur Festnahme und anschliessenden Auslieferung setzt voraus, dass es sich überhaupt um eine auslieferungsfähige Straftat handelt. Diese Prüfung muss vor Übermittlung des Ersuchens von den schweizerischen Behörden vorgenommen werden, was dem Vorgehen gemäss dem SIS entspricht. Bei Ersuchen aus Deutschland, nimmt die Schweiz demgegenüber diese Prüfung selbst vor31. Ergibt die Überprüfung, dass dem Ersuchen nicht stattgegeben werden kann, so werden den Behörden des anderen Ver- tragsstaates die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt (Art. 5 Abs. 4 Polizeivertrag). In solchen Fällen wird das Ersuchen wie ein Ersuchen um Aufenthaltsermittlung behandelt (Art. 5 Abs. 6 Polizeivertrag). Gemäss Art. 35 IRSG resp. Art. 2 des Europäischen Auslieferungsüberein- kommens32 handelt es sich um eine auslieferungsfähige Straftat, - wenn die gesetzliche Höchststrafe der begangenen Straftat nach dem Recht beider Staaten im Minimum ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt (Abs. 1 lit. a) und - die Straftat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Abs. 1 lit. b). ii. Sonstige Personenfahndungen Art. 6 des Polizeivertrages orientiert sich eng an den Artikeln 97-99 SDÜ. Demnach können zwischen dem Bundeskriminalamt (D) und dem Bundesamt für Polizei folgende Ausschrei- bungen übermittelt werden: - Aufenthaltsermittlung von Vermissten und deren Ingewahrsamnahme. Bei den ver- missten Personen kann es sich um volljährige oder minderjährige Personen handeln. Ebenso werden hiervon Personen erfasst, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen oder – auf Anordnung der zuständigen Behörden – zwangsweise untergebracht werden müssen. Die Gewahrsamnahme dieser Personen erfolgt jedoch nur, wenn hierfür nach innerstaatlichem Recht die Vorausset- zungen ebenfalls erfüllt sind (Art. 6 Abs. 3). - Aufenthaltsermittlung von Personen zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvoll- streckung. Durch die Formulierung „zum Zwecke der Strafverfolgung“ werden auch Zeugen und andere Personen erfasst, welche im Rahmen eines Strafverfahrens vor ei- 31 BBl 2000 Nr. 8; 874. 32 SR 0.353.1. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 21 ner Justizbehörde aussagen müssen. Übermittelt werden unter diesem Titel Informati- onen über den Wohnsitz und den Aufenthalt, damit allfällige Vorladungen und Urteile zugestellt werden können (Art. 6 Abs. 4). - Ausschreibung zur verdeckten Registrierung. Dies ist nur zulässig, wenn sie zur Straf- verfolgung i.S.v. Art. 5 des Polizeivertrages oder der Abwehr von Gefahren für die öf- fentliche Sicherheit dienen33. Primär geht es um die Ermittlung des Aufenthaltsortes von Personen, die einer strafbaren Handlung verdächtigt werden, ohne dass unmittel- bar Zwangsmassnahmen angeordnet werden sollen. Eine Ausschreibung unter dem Titel der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, die betroffene Person plane oder begehe in erheblichem Um- fang aussergewöhnlich schwere Straftaten, oder dass auf Grund von bisher von dieser Person begangenen Straftaten davon ausgegangen werden muss, dass sie auch inskünf- tig aussergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird. Als solche aussergewöhnlich schwere Straftäter gelten: - Terroristen - gewalttätige Extremisten - rückfallgefährdete Sexualstraftäter - Delinquenten des organisierten Verbrechens34. Die Erkenntnisse aus den Ausschreibungen gemäss Art. 6 des Polizeivertrages können grund- sätzlich gestützt auf Art. 67a IRSG i.V.m. Art. 75a IRSG direkt zwischen dem Bundeskrimi- nalamt und dem Bundesamt für Polizei übermittelt werden. Ausgenommen sind hiervon Aus- schreibungen, welche auf Veranlassung der Justizbehörden zwecks Strafverfolgung oder Strafvollsteckung vorgenommen wurden. Insofern bedarf es eines formellen Rechtshilfeersu- chens. c. Sachfahndung Unter den Begriff der Sachfahndung fällt die Suche nach Sachen (Gegenständen), die im Zu- sammenhang mit strafbaren Handlungen stehen, insbesondere gestohlene Fahrzeuge, Auswei- se und Kunstgegenstände sowie die Suche nach abhanden gekommenen Sachen. Gestützt auf Art. 8 des Polizeivertrages haben die Zentralstellen beider Staaten – für die Schweiz das Bun- desamt für Justiz – direkten Zugriff auf die Sachfahndungsdaten des anderen Vertragsstaates. Dieser gegenseitige Online-Zugriff wurde mit Datum vom 27. Oktober 2005 realisiert. Es bedarf demnach nicht wie bei der Personenfahndung der Übermittlung einer gesonderten Aus- schreibung. Die einzelnen Polizeistellen müssen die gewünschten Daten grundsätzlich via die Zentralstelle erfragen, wobei ein direkter Zugriff ermöglicht werden kann. Die Schweiz hat 33 BBl 2000 Nr. 8; 876. 34 BBl 2000 Nr. 8; 876. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 22 diesen direkten Zugriff den Polizeikommandos der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen und Zürich ermöglicht35. Das Sachfahndungssys- tem in Deutschland enthält die in Art. 100 SDÜ vorgesehenen Daten (vgl. S. 6 / Das Schen- gener Informationssystem). 3. Besondere Formen der Zusammenarbeit a. Observation i. Begriff Unter einer Observation wird eine länger andauernde heimliche Beobachtung von Personen durch Polizeibehörden verstanden, wobei ein Kontakt zwischen der observierten Person und dem observierenden Beamten grundsätzlich nicht beabsichtigt ist36. Zalunardo-Walser spricht von einer Observation i.e.S., wenn - speziell ausgebildete und ausgerüstete Polizeikräfte - mit dem ausdrücklichen Auftrag zur verdeckten Beobachtung von bestimmten Perso- nen oder Objekten im Einsatz sind und - diese durch eine speziell ausgebildete polizeiliche Kaderperson koordiniert und ge- führt werden37. Diese Definition ist jedoch zu eng, sind doch nebst Langzeitoperationen, bei welcher während längerer Zeit gezielte Beobachtungen und Informationen über einen Verdächtigen zusammen- getragen werden, auch kurzzeitige Beobachtungen von Örtlichkeiten denkbar, die keiner spe- ziellen Führung durch eine Kaderperson bedürfen. Die Observation ist ein rein polizeiliches Instrument und bedarf keiner richterlichen Genehmigung, solange keine technischen Geräte – ausgenommen Funk, Foto, Video oder Peilsender – zur Überwachung eingesetzt werden38. ii. Observation zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung Grenzüberschreitende Observationen sind nur bei auslieferungsfähigen Straftaten und somit ab einer gesetzlich angedrohten Höchststrafe von mindestens 1 Jahr möglich. Massgebend ist das Recht des ersuchten Staates, weshalb die observierende schweizerische Polizeibehörde jeweils zunächst die Strafandrohung gemäss deutschem Recht überprüfen muss, bevor sie überhaupt die grenzüberschreitende Observation eines Täters in Betracht zieht39. Gemäss Art. 35 Bold, S. 2. 36 BBl 2000 Nr. 8; 880. 37 Zalunardo-Walser, S. 48. 38 Zweidler, N 14 zu § 121 StPO. 39 BBl 2000 Nr. 8; 882. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 23 14 Abs. 3 des Polizeivertrages ist eine Observation ausschliesslich unter den folgenden Vor- aussetzungen zulässig: - Vor dem Grenzübertritt ist mit der deutschen Polizei Verbindung aufzunehmen und diese während der Observation aufrechtzuerhalten. Bricht diese Verbindung ab, muss die Observation eingestellt werden. - Die observierenden Polizisten haben ein Dokument der deutschen Behörden mitzufüh- ren, welches die grenzüberschreitende Observation genehmigt. - Die observierenden Polizisten müssen sich als solche ausweisen können. - Während der Observation auf deutschem Hoheitsgebiet haben sich die observierenden Polizisten an das deutsche Recht - insbesondere die verkehrsrechtlichen Bestimmun- gen – zu halten. Das Ersuchen um Genehmigung der Observation kann auf Polizeiebene an das Landeskrimi- nalamt Baden-Württemberg resp. Bayern oder zuhanden derselben an die örtlich zuständige Landespolizeidirektion gestellt werden40. Auf Verlangen der deutschen Behörden ist die Ob- servation sofort, jedoch koordiniert an diese zu übergeben. Den observierenden Beamten ste- hen auf deutschem Hoheitsgebiet die folgenden Rechte zu: - Mitführen der persönlichen Schusswaffe. - Festhalterecht, sofern die Zielperson auf deutschem Grund ein weiteres auslieferungs- fähiges Delikt begeht und die Festhaltung auf Geheiss der deutschen Polizeibehörde erfolgt41. - In diesem Fall darf eine Sicherheitsdurchsuchung der Zielperson und deren Fesselung vorgenommen sowie die mitgeführten Gegenstände dieser Person sichergestellt wer- den (Art. 14 Abs. 3 Ziff. 9). - Kein Recht, Hausdurchsuchungen vorzunehmen respektive öffentlich nicht zugängli- che Grundstücke zu betreten. Bei besonderer Dringlichkeit darf grenzüberschreitend die Observation fortgeführt werden. Der Grenzübertritt muss in diesem Fall unverzüglich dem zuständigen Landeskriminalamt mitgeteilt, dessen Zustimmung eingeholt und ein begründetes Ersuchen nachgereicht werden (Art. 14 Abs. 2 des Polizeivertrages). Dass die übrigen Voraussetzungen der Observation auch in diesem Fall gelten, versteht sich von selbst. Erfolgt die Zustimmung zur Observation nicht innert 5 Stunden oder bricht der Kontakt ab, so muss die Observation von den Schweizer Po- lizisten abgebrochen werden. Wird diese Vorschrift missachtet, so unterliegen die dadurch erlangten Beweise und Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot. 40 Mohler, S. 1 zu Art. 14 des Polizeivertrages. 41 BBl 2000 Nr. 8; 883. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 24 iii. Observation zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Schwere Die Voraussetzungen der Observation gemäss Art. 15 des Polizeivertrages sind grundsätzlich dieselben wie bei der Observation zur Strafverfolgung (Art. 14 des Polizeivertrages). Räum- lich ist sie – im Gegensatz zur Observation zur Strafverfolgung, welche auf dem ganzen deut- schen Hoheitsgebiet fortgeführt werden kann – begrenzt auf das Gebiet des Polizeivertrages, also im Bundesland Baden-Württemberg auf die Regierungsbezirke Freiburg, Tübingen und Stuttgart sowie im Bundesland Bayern auf die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Mittelfranken (Art. 4 Abs. 7 des Polizeivertrages). Eine Ausweitung der Observation ist nur zulässig, wenn sie unter Führung der deutschen Polizeibehörden fortgesetzt wird. Als Strafta- ten von erheblicher Bedeutung sind vorab - Terrorismus - organisierte Verbrechen resp. organisierte Kriminalität - Entführung - und andere schwer wiegende Straftaten42 wie Kapitalverbrechen zu verstehen. Aus der Formulierung der Botschaft lässt sich ableiten, dass die Vertragsstaaten nicht ausschliesslich die angedrohte Mindeststrafe der jeweiligen Delikte als Voraussetzung zu Grunde legen wollten, sondern vielmehr auch die Gefährlichkeit des Täters. So reicht al- leine die Verhinderung eines Verbrechens i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB nicht aus, um gestützt auf Art. 15 des Polizeivertrages eine Observation zu rechtfertigen. Vielmehr muss vom Täter zusätzlich eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einer Einzelperson oder eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen. b. Nacheile Unter Nacheile wird ganz allgemein die Fortsetzung der polizeilichen Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates verstanden43. Die Regelung von Art. 16 des Polizeiver- trages orientiert sich grundsätzlich an Art. 41 SDÜ, wonach die Nacheile zulässig ist, wenn die verfolgte Person bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat ertappt wird oder diese Person aus der Untersuchungshaft oder dem Strafvollzug geflohen ist44. Der Schweizerisch- Deutsche Polizeivertrag geht jedoch noch weiter, ist doch die Nacheile auch erlaubt, wenn die verfolgte Person aus der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik, aus der Sicherungs- verwahrung oder aus amtlichem Gewahrsam geflohen ist. Wie bei der grenzüberschreitenden Observation wird eine auslieferungsfähige Straftat voraus- gesetzt, welche die verfolgte Person begangen haben muss. Demnach bedarf es einer gesetz- lich angedrohten Höchststrafe der begangenen Straftat von im Minimum einem Jahr Freiheits- 42 BBl 2000 Nr. 8; 883. 43 Weingärtner, S. 1. 44 Harings, S. 77. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 25 strafe, wobei das Recht des ersuchten Staates massgebend sein soll45. Diese Regelung gemäss Botschaft des Bundesrates weicht vom Gesetzestext wie auch von Art. 2 Abs. 1 des Europäi- schen Auslieferungsübereinkommens ab. Letzterer verlangt eine Tathandlung, welche nach dem Recht beider Staaten eine angedrohte Höchststrafe von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe verlangt. Ebenso wenig enthält Art. II des Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslie- ferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung einen Hinweis, dass ledig- lich das Recht des ersuchten Staates hinsichtlich Auslieferungsfähigkeit massgebend sein soll. Der Gesetzestext selber verlangt eine auslieferungsfähige Straftat, ohne das Recht des ersuch- ten Staates zu privilegieren. Das Innenministerium Baden-Württemberg führt in seinen Wei- sungen zum Polizeivertrag aus, es bedürfe bei der Nacheile nach dem Recht beider Staaten einer angedrohten Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr46. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich um ein redaktionelles Versehen in der Bot- schaft zum Polizeivertrag handelt. In der Praxis ist diese Frage jedoch kaum von Bedeutung, da nahezu alle gemäss schweizerischem Recht auslieferungsfähigen Straftaten auch nach deutschem Recht auslieferungsfähig sind. Bei aus der Haft geflohenen Personen muss die Verurteilung auf mindestens 4 Monate Freiheitsstrafe lauten, damit die Nacheile zulässig ist. Im Übrigen gelten für die Nacheile grosso globo die selben Bedingungen wie bei der grenz- überschreitenden Observation. Die wesentlichen Unterschiede finden sich darin, dass - die Nacheile mit einem angeschriebenen Polizeifahrzeug zu geschehen hat, was bei einer Observation naheliegenderweise keinen Sinn macht. - die verfolgenden Polizisten durch ihre Uniform oder in anderer geeigneter Weise als Polizisten erkennbar sein müssen. - sich die nacheilenden Polizisten vor ihrer Rückkehr in die Schweiz bei der örtlich zu- ständigen Behörde in Deutschland melden müssen und zudem verpflichtet sind, bis zur Klärung des Sachverhaltes vor Ort zu bleiben. Wird die durch die nacheilenden Polizisten verfolgte Person vorläufig festgenommen, muss umgehend der für die Verfolgung der Straftat zuständige Untersuchungsrichter respektive Staatsanwalt informiert und diesem die Einzelheiten bekannt gegeben werden. Da die festge- nommene Person nur während 6 Stunden festgehalten werden darf (Art. 16 Abs. 5 des Poli- zeivertrages), muss innert dieser 6 Stunden durch den zuständigen Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung bei der zuständigen deutschen Behörde eingereicht werden. Damit diese Frist eingehalten werden kann, ist ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zwingend und in jedem Fall der Pikettunter- suchungsrichter zu orientieren, damit dieser umgehend das notwendige Rechtshilfeersuchen 45 BBl 2000 Nr. 8; 884. 46 Weisungen des Innenministeriums Baden-Württemberg, S. 6. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 26 aufsetzen kann. Daran ändert auch die Bestimmung nichts, wonach die Stunden zwischen Mitternacht und 09.00 Uhr zu der vorgenannten sechsstündigen Frist nicht mitgerechnet wer- den, da die Pikettorganisation auf Stufe der Untersuchungsbehörden im Kanton Thurgau in der Regel ab 17.30 Uhr greift, und die Frist von 6 Stunden somit im Extremfall bereits vor Mitternacht ausläuft. Wesentlich scheint in diesem Zusammenhang zudem, dass eine vorläu- fige Festnahme auf deutschem Hoheitsgebiet dann keinen Sinn macht, wenn die verfolgte Person eine Straftat begangen hat, die nur in einem der beiden Vertragsstaaten auslieferungs- fähig ist, da sich die Auslieferung selbst auf Art. 2 des europäischen Auslieferungsüberein- kommens abstützt und somit – im Gegensatz zur Regelung der zulässigen Nacheile – nicht alleine das Recht des um Genehmigung der Nacheile ersuchten Staates massgebend ist. c. Verdeckte Ermittlung Als verdeckte Ermittlung wird der Einsatz von Beamten mit einer ihnen verliehenen, verän- derten Identität im Rahmen eines auf Dauer angelegten Ermittlungsverfahrens bezeichnet47. i. Verdeckte Ermittlung zur Aufklärung von Straftaten Vor dem Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaa- tes bedarf es eines formellen Ersuchens und dessen Genehmigung durch den ersuchten Staat (Art. 17 Abs. 1 des Polizeivertrages). Damit diese Genehmigung erteilt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein: - die verdeckte Ermittlung muss auf eine rechtshilfefähige Straftat gerichtet sein. - es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für diese Straftat bestehen. - die verdeckte Ermittlung muss auch nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig sein. Daraus lässt sich ein strikter Vorbehalt des nationalen Rechts ableiten48. Einem Ersuchen aus Deutschland kann somit nur entsprochen werden, wenn - eine Katalogtat gemäss Art. 4 Abs. 2 BVE vorliegt. - der dringende Verdacht besteht, dass eine Katalogtat begangen wurde oder begangen werden soll. - andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Grundsatz der Subsidiarität)49. 47 Ellbogen, S. 32. 48 BBl 2000 Nr. 8; 885. 49 Hansjakob, S. 4. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 27 Demgegenüber ist die Genehmigung eines schweizerischen Ersuchens um Einsatz eines ver- deckten Ermittlers auf deutschem Hoheitsgebiet an die Voraussetzungen gemäss § 110a D- StPO gebunden: - Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, 2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 3. welche gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder 4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen wurde. 5. bei Verbrechen, falls Wiederholungsgefahr besteht - es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Tat vorliegen. - die Aufklärung auf andere Weise wäre aussichtslos oder würde wesentlich erschwert (Grundsatz der Subsidiarität). Auf den ersten Blick scheint der Deliktskatalog gemäss deutschem Recht weniger weit zu gehen als derjenige des schweizerischen Rechts. § 110a Abs. 1 D-StPO erlaubt jedoch zusätz- lich den Einssatz von verdeckten Ermittlern, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Ein- satz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. Als Verbrechen gelten gemäss § 12 Abs. 1 D-StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, wodurch der Deliktskatalog mindestens dem schweizerischen De- liktskatalog gleichgesetzt wird, wenn nicht sogar weiter geht. Die zudem verlangten tatsächli- chen Anhaltspunkte sind dem dringenden Tatverdacht gemäss schweizerischer Terminologie gleichzusetzen. Es ist somit festzustellen, dass sich die Bestimmungen beider Vertragsstaaten weitgehend gleichen. Der Prüfung der Einsatzmöglichkeit eines verdeckten Ermittlers in Deutschland geht zudem immer die Einsetzung desselben gemäss schweizerischem Recht zuvor, ist doch kaum eine Konstellation denkbar, in welcher die Schweiz ausschliesslich in Deutschland einen verdeckten Ermittler einsetzt, ohne dass dieser auch in der Schweiz tätig wird. Die Handlungen des verdeckten Ermittlers beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze, welche unter der Leitung eines Beamten des ersuchten Staates stehen (Art. 17 Abs. 2 des Polizeivertrages). Der ersuchte Staat leistet dabei – soweit notwendig – technische und personelle Unterstützung (Art. 17 Abs. 4 des Polizeivertrages). Das Genehmigungsersuchen ist an die jeweilige nationale Zentralstelle zu richten. Wird in der Schweiz ein verdeckter Ermittler bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren und somit vor Eröffnung einer Strafuntersuchung eingesetzt, so wendet sich das Bundesamt für Justiz vor einem allfälligen grenzüberschreitenden Einsatz an das deutsche Bundeskriminalamt. Erfolgt die Einsetzung des verdeckten Ermittlers im Zuge des Strafverfahrens (Art. 14 BVE), so ist es Aufgabe des zuständigen Untersuchungsrichters respektive Staatsanwaltes, das Genehmi- Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 28 gungsersuchen an die zuständige deutsche Bewilligungsbehörde zu richten, wobei gleichzeitig das Bundeskriminalamt zu orientieren ist. Bei besonderer Dringlichkeit des Einsatzes, kann auf die vorgehende Zustimmung des ande- ren Vertragsstaates verzichtet werden. Dies gilt jedoch nur soweit, als - die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz des verdeckten Ermittlers im anderen Vertragsstaat vorliegen. - andernfalls die Gefahr droht, dass die veränderte Identität des verdeckten Ermittlers aufgedeckt wird50. In Dringlichkeitsfällen beschränkt sich der Einsatz auf die vertraglichen Grenzgebiete. Nicht zuletzt deshalb ist das formelle Ersuchen umgehend nachzureichen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die verdeckte Ermittlung beim Verlassen der Grenzgebiete abgebrochen werden müsste und dadurch der verdeckte Ermittler auffliegt. ii. Verdeckte Ermittlung zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung Eine verdeckte Ermittlung i.S.v. Art. 18 des Polizeivertrages ist nur zulässig, wenn das natio- nale Recht diese zum Zwecke der Prävention zulässt. Im Übrigen gelten die gleichen Voraus- setzungen wie bei der Observation gemäss Art. 15 des Polizeivertrages (vgl. S. 24). Gemäss Art. 1 BVE hat die verdeckte Ermittlung zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), in das kriminelle Umfeld ein- zudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Die Formulie- rung „aufklären“ impliziert zwar eine bereits begangene Straftat. Demgegenüber sieht Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE den Einsatz von verdeckten Ermittlern explizit vor, wenn besonders schwere Straftaten voraussichtlich begangen werden sollen. Ein präventiver Einsatz des verdeckten Ermittlers ist also in der Schweiz möglich. Art. 18 des Polizeivertrages erlaubt nun die Fort- setzung der präventiven verdeckten Ermittlung auf deutschem Hoheitsgebiet. Das diesbezüg- liche Ersuchen ist an jenes Landeskriminalamt zu richten, auf dessen Gebiet vom verdeckten Ermittler die Landesgrenze überschritten wird. Gleichzeitig muss das Bundeskriminalamt orientiert werden. Das deutsche Recht kennt keine Art. 4 Abs. 1 lit. BVE ähnliche Formulierung. Der Einsatz des präventiv tätigen, verdeckten Ermittlers – was von der Idee her dem amerikanischen Kon- strukt des „under cover agents“ sehr nahe kommt – ist bei der bestehenden Rechtslage nach 50 BBl 2000 Nr. 8; 886. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 29 § 110a Abs. 1 D-StPO ausgeschlossen51, weshalb ein von Deutschland gestützt auf Art. 18 des Polizeivertrages gestellten Ersuchens nicht genehmigt werden kann. d. Kontrollierte Lieferung Als kontrollierte Lieferung gilt die heimliche polizeiliche Überwachung des Transports einer bestimmten (illegalen) Ware mit dem Ziel, an die Empfänger dieser Lieferung oder sonstige Hintermänner zu gelangen52. Dabei besteht die Möglichkeit, die vorher abgefangene illegale Ware mit intaktem, ursprünglichen Inhalt weiterzusenden, diesen ganz oder teilweise zu er- setzen oder den Inhalt der Lieferung ganz zu entfernen. In der Regel ist die kontrollierte Lie- ferung mit einer über längere Zeit andauernden Observation verbunden oder sie muss mit technischen Massnahmen wie Telefonkontrolle, Peilung und ähnlichem unterstützt werden53. Art. 19 Abs. 1 des Polizeivertrages erlaubt die kontrollierte Lieferung – etwa im Gegensatz zum SDÜ – nebst bei Betäubungsmitteldelikten auch bei anderen Delikten, wobei in einer nicht abschliessenden Aufzählung der Handel mit Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, Diebes- und Hehlergut sowie Geldwäscherei genannt sind. Die kontrollierte Lieferung ist unter fol- genden Voraussetzungen zulässig: - der ersuchte Staat stimmt der kontrollierten Lieferung zu. - die Ermittlung von Hinterleuten und Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Vertei- lerwegen wäre nach Ansicht des ersuchenden Staates ohne die kontrollierte Lieferung aussichtslos oder würde wesentlich erschwert (Grundsatz der Subsidiarität). - es muss sichergestellt sein, dass die deutschen Polizeiorgane die Kontrolle der Liefe- rung beim Grenzübertritt oder zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt übernehmen können. - der Zugriff auf die Täter oder die illegalen Waren muss jederzeit gewährleistet sein. Wird die kontrollierte Lieferung von einem Polizisten des ersuchenden Staates begleitet, so gelten die selben Rechte und Pflichten wie bei der grenzüberschreitenden Observation (vgl. S. 23). Genehmigungsersuchen sind an diejenige deutsche Staatsanwaltschaft zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich der Transport beginnt. Insofern ist auch zulässig, dass das Ersu- chen von den zuständigen schweizerischen Polizeiorganen via die örtliche zuständige deut- sche Polizeibehörde eingereicht wird. Erfolgt die kontrollierte Lieferung im Rahmen einer bereits laufenden Strafuntersuchung oder sind begleitend zur kontrollierten Lieferung Zwangsmassnahmen (Telefonüberwachung, Peilung) notwendig, ist die Staatsanwaltschaft respektive der Untersuchungsrichter des zuständigen Kantons zwingend vorgängig zu infor- mieren. Das Ersuchen auf polizeilicher Ebene umfasst lediglich die Genehmigung der kon- 51 Ellbogen, S. 43 f.. 52 BBl 2000 Nr. 8; 881. 53 Bättig, S. 1. Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 30 trollierten Lieferung. Wird diese durch technische Überwachungsmassnahmen, insbesondere eine aktive Telefonüberwachung, begleitet, bedarf es eines formellen Rechtshilfeersuchens auf Stufe Untersuchungsrichter/Staatsanwalt, damit diese Überwachung auf deutschem Ho- heitsgebiet fortgesetzt werden kann. Die Formulierung in Art. 19 Abs. 2 des Polizeivertrages, wonach der ersuchte Staat die ständige Überwachung der kontrollierten Lieferung sicherstellt, bezieht sich auf die Observation der kontrollierten Lieferung und dem damit verbundenen Einsatz der polizeilichen Kommunikationsmittel, nicht hingegen auf den automatischen Ein- satz von Zwangsmassnahmen. Umgekehrt bedarf es im Falle eines deutschen Ersuchens der Zustimmung der Strafverfol- gungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport beginnt. Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören auch die Polizeiorgane. Wird gleichzeitig um Zwangsmassnahmen ersucht, hat sich das Rechtshilfeersuchen an die zuständige Staatsan- waltschaft zu richten. 4. Bedeutung des Polizeivertrages im Verhältnis zum Schengenvertrag Am 19. Mai 2004 haben Delegationen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in Brüssel das zweite bilaterale Abkommen unterzeichnet. Teil dieser Abkommen war auch die der Anschluss der Schweiz an den Schengen-Raum. Am 5. Juni 2005 stimmte das Schweizer Volk den Billateralen II zu. Das Inkrafttreten des Schengen-Abkommens für die Schweiz ist auf das Jahr 2008 geplant. Die Inkraftsetzung ist an die Einführung des modernisierten Schengener Informationssystems (SIS II) gekoppelt. Der Polizeivertrag mit Deutschland behält überall dort seine Bedeutung, wo er über die Be- stimmungen des Schengener Durchführungsüberabkommen hinausgeht. Dies umfasst im we- sentlichen die folgenden Bereiche: - Unterrichtung über Kriminalitätsschwerpunkte und Rücksichtnahme auf gemeinsame Sicherheitsinteressen (Art. 1) - Anstreben eines einheitlichen Informationsstandes und Austausch von Lagebildern (Art. 2) - gemeinsame Analyse der Sicherheitsschwerpunkte (Art. 2) - Übermitteln von Daten zur Einreiseverweigerung (einseitig, Art. 7) - Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten (Art. 9) - polizeiliche Kompetenz zum Stellen von Rechtshilfeersuchen bei Gefahr in Verzug, namentlich zur Beweissicherung (Art. 10) - weiter gefasste Regelung der Nacheile, z.B. Überschreiten der Grenze ausserhalb zu- gelassener Grenzübergänge, Nacheile bei Entziehen der Grenzkontrolle (Art. 16) - verdeckte Ermittlung - unter Vorbehalt nationalen Rechts (Art. 17 / 18) Der Schweizerisch-Deutsche Polizeivertrag 31 - weiter gefasste kontrollierte Lieferung: keine Beschränkung auf den Betäubungsmit- telsektor, sondern auch für Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, Diebes- und Hehlergut sowie bei Geldwäsche (Art. 19) - gemeinsame Kooperationszentren (Art. 23) - gemischte Equipen im Grenzgebiet (Art. 23) - Hilfeleistungen bei Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen (Art. 24) - Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen (Art. 25) - eingehende Datenschutzregelung (Art. 26 bis 28) - Regelung der Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen im andern Staat inkl. Einreise- erleichterungen für Beamte (Art. 29 bis 33) - Vorschriften zur Hilfeleistung im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung (Art. 34 bis 41)54. Demgegenüber kommt die Schweiz in den Genuss des Zugriffs auf das Schengener Informa- tionssystem SIS. Dies hat den Vorteil, dass inskünftig Fahndungsdaten aus ganz Europa un- mittelbar abgerufen werden können. 54 Huber Peter, in: Mohler, Kapitel 2, S.3 f.. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs 32 V. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenver- kehrs Die Möglichkeiten des freien Personenverkehrs und insbesondere die dadurch erleichterte Arbeitsaufnahme im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates führen in der heutigen Mobili- tätsgesellschaft zwangsläufig zu einem vermehrten grenzüberschreitenden Verkehrsaufkom- men. Es liegt sodann in der Natur des Menschen, sich in fremden Ländern mindestens gleich zu benehmen wie zu Hause. Es besteht vielmehr sogar die Tendenz, dass im Ausland wohn- hafte Personen die Vorschriften des Strassenverkehrs bewusst nicht beachten, da sie darauf vertrauen, in ihrem Heimatland ohnehin nicht belangt werden zu können. Besonders ausge- prägt ist dieses Verhalten im Verhältnis zu österreichischen Staatsangehören, da schweizeri- sche Strafbescheide und Strafverfügungen dort rechtshilfeweise nicht vollstreckt werden kön- nen. Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, wurde im schweizerisch-deutschen Polizei- vertrag ein separates Kapitel VI unter dem Titel der Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs geschaffen. 1. Begriff Gemäss Art. 34 des Polizeivertrages handelt es sich um Zuwiderhandlungen gegen Vorschrif- ten des Strassenverkehrs, wenn die fehlbare Person eine Verhaltensweise an den Tag legt, die als Straftat oder als Verstoss gegen Ordnungsvorschriften des Strassenverkehrs betrachtet wird, einschliesslich der Verstösse gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten oder des Transports von Gefahrengütern. Als Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs sind auf schweizerischer Seite sämtliche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz55 sowie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG der Vollziehungsverordnungen des Bundesrates zum Strassenverkehrsgesetz zu betrachten. Die Anwendbarkeit des Polizeivertrages bezieht sich insofern nicht nur auf Übertretungen, sondern auch auf Vergehen. Die Formulierung „Verstoss gegen Ordnungsvorschriften des Strassenverkehrs“ wurde zu- sätzlich gewählt, weil das deutsche Recht zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr unterscheidet. Demgegenüber stellen in der Schweiz sämtliche Widerhand- lungen im Strassenverkehr Straftaten i.S.v. Art. 1 StGB dar, unabhängig davon, ob sie mit einer Ordnungsbusse oder einer Strafverfügung geahndet werden56. 55 SVG; SR 741.01. 56 BBl 2000 Nr. 8; 893. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs 33 2. Die Ordnungsbusse a. Die Ordnungswidrigkeit in Deutschland Gemäss deutschem Recht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine rechtswid- rige und vorwerfbare Handlung vorliegt, welche gemäss Gesetz nur mit einer Busse geahndet wird57. Sie ist somit mit den Übertretungen gemäss schweizerischem Recht identisch. Die Ordnungswidrigkeit kann grundsätzlich nur bei vorsätzlichem Handeln geahndet werden (§ 10 OwiG), ausser das Gesetz sehe auch eine Strafbarkeit bei fahrlässigem Handeln vor. Die Ordnungswidrigkeit geht als lex specialis dem deutschen Strafrecht vor. Dieses kommt als allgemeine Regelung nur dort zur Anwendung, wo das Ordnungswidrigkeitsrecht schweigt58. Im Bereich des Strassenverkehrs enthält § 49 der Strassenverkehrs-Ordnung (StVO) einen Katalog derjenigen Widerhandlungen gegen die StVO, welche bei vorsätzlicher und fahrlässi- ger Begehung mit Busse geahndet werden. Ausserdem wird gemäss § 24 StVG (Strassenver- kehrsgesetz) mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Ausführungsvorschriften des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung missachtet. Die Bussensätze richten sich nach der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Re- gelsätze für Geldbussen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr (BKatV). Aus der BKatV wird ein wesentlicher Unterschied zur Schwei- zerischen Rechtsordnung ersichtlich, werden doch praktisch alle Widerhandlungen im Stras- senverkehr als Ordnungswidrigkeiten und somit als Übertretungen geahndet. Grobe Verlet- zungen der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG oder Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 SVG kennt das deutsche Recht in dieser Form nicht. Einzig in den §§ 21 ff. StVG sind einige wenige Vergehen im Strassenverkehr definiert (z.B. Fahren ohne Fahrer- laubnis oder Kennzeichenmissbrauch). b. Die Ordnungsbusse in der Schweiz Gemäss Art. 1 Abs. 1 OBG können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Es kommt bei leichten Ver- kehrswiderhandlungen mit Bagatellcharakter zur Anwendung. Zuständig für die Erhebung von Bussen sind die Polizeiorgane. Der Bussenkatalog gemäss Anhang 1 OBV legt fest, was alles mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Das ordentliche Verfahren – d.h. mit Verzeigung beim Bezirksamt oder der Staatsanwaltschaft – ist gemäss Art. 2 ff. OBG einzu- leiten - bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sach- schaden verursacht hat. - bei Widerhandlungen von Kindern 57 § 1 Abs. 1 OwiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). 58 Vogel/Martens, S. 557 ff. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs 34 - bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobach- tet wurden (ausgenommen Geschwindigkeitskontrollen und andere mit automatischen Überwachungsanlagen festgestellte Übertretungen). - bei Widerhandlungen, die nicht im Bussenkatalog enthalten sind. - wenn der Gesamtbetrag der Busse den Betrag von Fr. 600.-- übersteigt. - wenn der Täter das Ordnungsbussenverfahren ablehnt. - wenn der Täter die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt. - wenn das Polizeiorgan keine Uniform trägt und über keine spezielle Bewilligung des Kantons zur Erhebung von Ordnungsbussen in Zivilkleidern verfügt. Im Vergleich zur deutschen Ordnungswidrigkeit im Strassenverkehr geht die schweizerische Ordnungsbusse somit viel weniger weit, weshalb sich die Strafuntersuchungsbehörden in der Schweiz mit einer viel grösseren Anzahl von Verkehrsdelikten zu befassen haben, als dies in Deutschland der Fall ist, wo grundsätzlich sämtliche Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei- organe verfolgt und bestraft werden. Die Ermittlung der fehlbaren Lenker bleibt auch auf schweizerischer Seite in jedem Fall Sache der Polizei. Gerade dies führt jedoch bei ausländi- schen Lenkern zu nicht unerheblichen Problemen, welchen mit dem Polizeivertrag an sich hätte Abhilfe geleistete werden sollen. 3. Gegenwärtige Rechtslage im schweizerisch-deutschen Verhältnis Bei der Ratifizierung des Polizeivertrages wurde vereinbart, dass das Kapitel VI des Polizei- vertrages mit einem separaten Notenwechsel in Kraft gesetzt werde59. Insbesondere im Be- reich der Nachermittlung, also der Ermittlung des fehlbaren Lenkers, sowie in Bezug auf die Vollstreckung von Bussenentscheiden brächte das Kapitel VI des Polizeivertrages beidseitig eine erhebliche Erleichterung. Der notwendige Notenwechsel ist bis heute nicht erfolgt, wes- halb der Polizeivertrag nicht als Rechtsgrundlage für Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit Fahrerermittlungen bei Verkehrsregelverletzungen herangezogen werden kann. a. Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten Quasi als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Kapitels VI des Polizeivertrages wur- de Art. 9 des Polizeivertrages in den Vertragstext aufgenommen. Dieser erlaubt bereits heute die Bekanntgabe von Fahrzeug- und Halterdaten, wenn dies - zur Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, - zur Bestimmung der Fahrzeuge eines Halters oder - zur Bestimmung von Fahrzeugdaten dient. Die Übermittlung dieser Daten soll zudem im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung nur zulässig sein - für Verwaltungsmassnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs 59 Denkschrift Justizministerium Baden-Württemberg, S. 2. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs 35 - zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaft- pflichtversicherung - zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs oder - zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrer- laubnissen oder Führerscheinen stehen. Seit Anfang August 2006 ist ein neues Vollzugshilfeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland in Kraft, welches den schweizerisch-deutschen Polizeivertrag ergänzt. Dieses Abkommen erleichtert den Datenaustausch im Bereich des Strassenverkehrs, indem das schweizerische Bundesamt für Strassen (ASTRA) Daten direkt beim deutschen Bundeskraft- fahrzeugamt (KBA) in Flensburg elektronisch abfragen kann60. Die kantonalen Polizeicorps übermitteln einmal pro Tag die Kontrollschilder deutscher Verkehrssünder ans Astra, welches sodann die Halterdaten ermittelt. Dies beschleunigt zwar die Bussenzustellung an den fehlba- ren Fahrzeughalter, gibt jedoch noch keinen Aufschluss über den tatsächlichen Lenker zum Zeitpunkt der Verkehrsübertretung. Hiezu bedarf es der entsprechenden Nachermittlung, wel- che durch das Vollzugshilfeabkommen – ebenso wenig wie aufgrund des Nichtinkrafttretens des Kapitels VI im Polizeivertrages – nicht geregelt wird. b. Nachermittlungen bei Widerhandlungen im Strassenverkehr Soweit es sich bei der Widerhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs um eine Straf- tat handelt, sind Nachermittlungen durch die Polizeiorgane des anderen Vertragsstaates ge- stützt auf Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Ziff. 1 des Polizeivertrages möglich61. Sobald also eine Zuwiderhandlung nach nationalem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist, kann die zuständige schweizerische Polizeibehörde ein Ersuchen direkt an die nationale Zentralstelle in Deutsch- land, das Bundeskriminalamt, richten. Liegt der Schwerpunkt der Tat und deren Verfolgung im Grenzgebiet (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Polizeivertrages) ist eine direkte Übermittlung zwi- schen den örtlich zuständigen Polizeidienststellen zulässig. Diese Konstellation ist bei Ver- kehrsdelikten immer dann anzunehmen, wenn bei einem Verkehrsdelikt im schweizerischen Grenzgebiet die vorgängige Halterabklärung einen Wohnort des Fahrzeughalters im deut- schen Grenzgebiet (Art. 4 Abs. 7 des Polizeivertrages) ergibt. Gerade in einer Grenzstadt wie Kreuzlingen/Konstanz dürfte dies in der überwiegenden Mehrzahl der groben Verkehrsregel- verletzungen, Trunkenheitsfahrten und Fahrten in sonst fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) der Fall sein. Demgegenüber fehlt die Möglichkeit der Nachermittlung bei Übertretungen respektive deut- schen Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr gestützt auf den Polizeivertrag. Abhilfe 60 NZZ vom 7. August 2006. 61 Protokoll des Evaluationstreffens vom 11. September 2006, S. 3. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs 36 schafft insofern Art. VIII des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung62. Dieser legt in Ab- satz 1 fest, dass die Justizbehörden beider Staaten unmittelbar miteinander verkehren können. Sodann hält Art. 4 des deutschen Ausführungsgesetzes zum schweizerisch-deutschen Ergän- zungsvertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen fest, dass Rechtshilfeersuchen schweizeri- scher Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, so behandelt werden, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Diese Rechtslage erlaubt zwar den deutschen Polizeibehörden keine direkte und selbständige Erledigung von Rechtshilfeersuchen schweizerischer Polizeibehörden im Bereich von Nach- ermittlungen bei Übertretungen im Strassenverkehr. Wenn hingegen die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Ersuchen genehmigt, wird der verantwortliche Lenker von den deutschen Polizeibehörden ermittelt. Die Praxis entwickelt sich derzeit dahingehend, dass die deutschen Staatsanwaltschaften Ersuchen, welche Geschwindigkeitsübertretungen bis zu 10 km/h betreffen, aus Gründen der Verhältnismässigkeit, der Zumutbarkeit sowie der sonstigen Geschäftsbelastung der deutschen Behörden abweisen, da der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünde. Dies steht m.E. klar im Widerspruch zum vorgenannten Ausführungsgesetzes, das keinen solchen Vorbehalt vorsieht. Konsequent fertig gedacht, hätte diese Argumentation zur Folge, dass die deutschen Polizeibehörden auch auf eigenem Hoheitsgebiet begangene Ordnungswidrigkeiten gleicher Art aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht mehr verfolgen dürften. Der direkte Verkehr ist gemäss Vertragstext auf Justizbehörden beschränkt. Hiezu zählen mitunter auf schweizerischer Seite nebst den Gerichten, sämtliche Strafuntersuchungsbehör- den von Bund und Kantonen sowie das Bundesamt für Polizei63. Im Kanton Aargau wird zu- dem das Polizeikommando und dort die Verkehrspolizei als Justizbehörde in Strassenver- kehrssachen bezeichnet. Entsprechend können im Kanton Aargau Rechtshilfeersuchen direkt von den kantonal zuständigen Polizeibehörden an die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft gerichtet werden. Diese einzig sinnvolle Regelung muss auch in den übrigen Kantonen Gel- tung haben, würden doch ansonsten gerade die Bezirksämter in den Grenzregionen seitens der Polizei mit Ersuchen um Vornahme von Rechtshilfeersuchen zur Nachermittlung fehlbarer deutscher Lenker im Strassenverkehr überschwemmt. Die Zuständigkeit der Polizei, selbständig Rechtshilfeersuchen zur Nachermittlung fehlbarer deutscher Lenker im Strassenverkehr zu stellen, respektive die Zulässigkeit dieser Rechtshil- feersuchen lässt sich aus Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 IRSG und Art. 75a 62 SR 0.351.913.61. 63 SR 0.274.181.361. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs 37 IRSG ableiten. Nachermittlungen bei Widerhandlungen im Strassenverkehr sind als Beweis- erhebungsmassnahmen i.S.v. Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG zu betrachten. Es betrifft immer eine Straftat i.S.v. Art. 1 StGB und der betroffene Lenker kann auch in jedem Fall der Richter an- rufen (Art. 1 Abs. 3 IRSG). Art. 75a Abs. 1 IRSG erlaubt der Polizei sodann, Ersuchen nach Art. 63 IRSG in eigenem Namen stellen, solange keine Zwangsmassnahmen notwendig sind (Art. 75a Abs. 2 IRSG). Nachermittlungen stellen keine Zwangsmassnahmen dar, weshalb die kantonale Polizeibehörde direkt entsprechende Rechtshilfeersuchen an die zuständige Polizei- behörde in Deutschland richten kann. Da die Schweiz den Grundsatz des Gegenrechts kennt (Art. 1 IRSV) und zudem deutsche Ordnungswidrigkeiten in der Schweiz als Straftat i.S.v. Art. 1 StGB gelten, können im Lichte der gegenwärtigen deutschen Praxis auch in der Schweiz Rechtshilfeersuchen um Nachermitt- lungen fehlbarer Lenker im Strassenverkehr genehmigt werden, dies jedoch nur soweit, als sich um Geschwindigkeitsübertretungen von über 10 km/h handelt. Auch die Nachermittlung im Bereich Parkbussen wäre m.E. ausgeschlossen. Ob diese gegenseitige Praxis jedoch den gutnachbarschaftlichen Beziehungen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusam- menarbeit dienlich ist, muss angezweifelt werden. Nicht zuletzt deshalb, weil dem Bürger ein falsches Signal gesendet wird. 4. Ratifizierung des Kapitels VI des Polizeivertrages Der notwendige Notenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland, um das Kapitel VI des Polizeivertrages in Kraft zu setzen, ist derzeit noch nicht absehbar. Von deutscher Seite her besteht das Problem, dass die Umsetzung der fraglichen Bestimmungen im grösseren Zu- sammenhang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwider- handlungen gegen Vorschriften im Strassenverkehr stehen. Ein entsprechendes Abkommen auf Ebene der EU möchte abgewartet werden. Ausserdem wird gegenwärtig der EU- Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen umgesetzt. Dieser Rahmenbeschluss weicht wesentlich von den Vollstreckungsbestimmungen des Kapitels VI des Polizeivertrages ab, welche sich seinerzeit am Entwurf des Übereinkommens Schengen III orientiert hat64. Dieses kam jedoch nie zu- stande. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Kapitel VI des Polizeivertrages – wenn überhaupt – nur in abgeänderter Form irgendwann in Kraft treten wird, weshalb an dieser Stelle nicht weiter auf die Bestimmungen über die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs eingegangen wird. 64 Evaluationsprotokoll vom 11. September 2006, S. 3. Schlussbetrachtung 38 VI. Schlussbetrachtung Mit dem schweizerisch-deutschen Polizeivertrag wurden weitgehende Möglichkeiten der po- lizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern geschaffen. Die poli- zeilichen Möglichkeiten werden mit der absehbaren Einbindung der Schweiz in das Schenge- ner Informationssystem zusätzlich gestärkt werden. Trotzdem bedarf es nach wie vor einiger formaljuristischer Verrenkübungen, damit in alltäglichen Bereichen wie der Nachermittlung von fehlbaren Lenkern im Strassenverkehr eine für beide Seiten akzeptable Lösung entsteht. Als Untersuchungsrichter in einer Grenzstadt kann aus Erfahrung festgestellt werden, dass einerseits die Strafuntersuchungsbehörden auf beiden Seiten der Grenze mit denselben Prob- lemen kämpfen. Es lohnt sich deshalb in jedem Fall, bei grenzüberschreitenden Angelegen- heiten mit dem zuständigen deutschen Staatsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen, um abzusprechen, welche Massnahmen möglich, sinnvoll und innert vernünftiger Zeit umsetzbar sind. Erklärung 39 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. er- bracht habe Kreuzlingen, den 16. April 2007 lic.iur. Andreas Zuber

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    KSF

    werner.egli@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe Website) Büro 3.A20 Sekretariat: [...] luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Büro 3.A27 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 [...] Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 21.09.2017 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart:

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    OEkumene der Herzen und OEffentliche Theologie. Einheit der Kirchen und Einheit der Welt. Otto Karrer Vorlesung am 27.9.2023 in Luzern

    der Herzen – der Weg zur Einheit 2.1 Der Weg seit Busan Um deutlich zu machen, welchen Weg der ÖRK in [...] Herder-Korrespondenz 2/2023, 19-21 (21). Otto Karrer Vorlesung am 27.9.2023 in Luzern – Dr. Heinrich [...] einen Pro-Kopf-CO2-Ausstoß von 0,2. Diese Zahlen zeigen, dass diejenigen, die am meisten unter dem

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    Sonderveranstaltung

    Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 21.09.2022 FRO, 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Im [...] future role in the region. Umfang: 0.5 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: This [...] 09:15 - 17:00 FRO, 4.B01 Umfang: 0.5 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: If EU

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    Prof. Dr. Andreas Eicker

    Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Kriminologie T +41 41 229 53 68 andreas.eicker@unilu.ch Frohburgstrasse 3, Raum 4.B24 CV Interviews Projekte Publikationen Weitere Forschungsleistungen Interessenbindungen CV Prof. Dr. Andreas Eicker hat Rechtswissenschaften mit strafrechtlicher Schwerpunktausbildung an der Universität Bremen studiert. In seiner Dissertation zum Thema «Trans­staatliche Straf­ver­fol­gung» befasste er sich mit der Europäisierung, Internationalisierung und Fortent­wicklung des Grundsatzes ne bis in idem und promovierte damit an der Universität St. Gallen. Er habilitierte sich 2009 an der Universität Bern mit einer Arbeit zur «Prozeduralisierung des Strafrechts». In seiner Habilitationsschrift behandelt er Fragen eines Paradigmenwechsels in der Steuerungsarchitektur des materiellen Strafrechts. Vor seiner Berufung an die Universität Luzern war Andreas Eicker Vertreter des Lehrstuhls für Strafrecht an der Universität St. Gallen und Assistenzprofessor am Institut für Strafrecht und Kriminologie (ISK) der Universität Bern. Zudem war er dort als Dozent an der School of Cri­mi­no­logy, International Criminal Law and Psychology of Law (SCIP) tätig. Bevor Andreas Eicker seinen wissenschaftlichen Werdegang in der Schweiz mit einer Assistenztätigkeit an der Uni­ver­sität St. Gallen begann, war er Mitarbeiter in Lehre und Forschung an der Universität Bremen. Dort rea­li­sierte er insbesondere ein Forschungsprojekt zur Untersuchung der Lebens­wirklichkeit im Straf­voll­zug, wofür er von der Körber-Stiftung (Hamburg) ausgezeichnet wurde. Ausserdem war er Rechtsreferendar bei der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht Oldenburg. Weitere Stationen führten ihn ans Bundesverfassungsgericht und an die deutsche Botschaft in der Türkei. Seit August 2024 ist Prof. Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultat der Universität Luzern. Curriculum Vitae Andreas Eicker Interviews Alle anzeigen Alle Sektionen des Akkordeons öffnen Interview in «cogito» Das Wissensmagazin der Universität Luzern Religionsfreiheit oder Körperverletzung? Der strafrechtliche Umgang mit medizinisch nicht notwendiger männlicher Genital­be­schnei­dung im Kindesalter ist umstritten. Ein Strafrechtsprofessor, ein Judaist und ein Professor für Islamische Theologie erklären, warum das so ist. Interview: Daniel Schriber vom 10 Juli 2022 in cogito Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 09/2022 Andreas Eicker, Sie sind Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht und haben im April eine interdisziplinäre Tagung zum Thema Knabenbeschneidung durchgeführt (siehe Box unten). Wie sieht die diesbezügliche Rechtslage in der Schweiz aus? Andreas Eicker : Die Rechtslage ist nicht eindeutig geklärt. Zwar gibt es in der Schweiz einen Tat­bestand, der die weibliche Genital­beschneidung unter Strafe stellt – der Ge­setzgeber hat jedoch darauf verzichtet, auch die Beschneidung von Jungen zu erwähnen. Und das bedeutet? Daraus kann man einerseits den Schluss ziehen, dass die sogenannte Knaben­be­schnei­dung nicht strafbar sei. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Beschneidung vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst wird und unter welchen Vor­aus­setzun­gen sie gegebenenfalls als gerechtfertigt erscheint. Denn Fakt ist: Durch die Be­schnei­dung wird – wie bei anderen medizinischen Eingriffen auch – tatbestandlich eine Gesund­heits­schädigung im Sinne eines behandlungs- und heilungsbedürftigen Zustands her­vor­ge­rufen. Hier treffen offensichtlich ganz unterschiedliche Vorstellungen aufeinander. In der Tat. Bei dem Thema treffen nicht nur verschiedene juristische, sondern auch me­di­zi­nische und theologische Perspektiven aufeinander. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob die Beschneidung ein in unserer Gesellschaft sozialübliches Verhalten ist, das deshalb nicht als strafrechtlich relevant betrachtet werden kann. Fraglich ist auch, ob und inwieweit die verfassungsrechtlich garantierte Religionsausübungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden darf – denn die körperliche Unversehrtheit von Kindern steht nach der Verfassung unter ganz besonderem Schutz. Eine rechtfertigende Einwilligung der E­l­tern steht nach dem Zivilrecht unter dem Vorbehalt der Kindeswohlbeurteilung. Diese lässt es grundsätzlich zu, auch medizinische, religiöse und kul­turelle sowie erzieherische Aspekte zu berücksichtigen. Was meinen Sie damit konkret? Ein Beispiel: Entspricht es mehr dem Kindeswohl, den Jungen dank der Beschneidung in eine religiöse und/oder kul­tu­rel­le Gemeinschaft zu integrieren und damit vor Ausgrenzung und Stigmatisierung zu schützen? Oder müsste man dem Jungen die Freiheit belassen, in ein wenig fortgeschrittenem Alter selbst zu entscheiden, ob er dieser religiösen oder kul­turellen Gemeinschaft überhaupt angehören will – und falls ja, ob er dies auch durch die Beschneidung irreversibel zum Ausdruck bringen möchte? Ist ein Verbot der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision an urteilsunfähigen Jungen realistisch? Ich kann mir das nicht vorstellen. Es scheint klar, dass die Strafverfolgung im Falle der Knabenbeschneidung politisch nicht gewollt ist und momentan auch nicht verfolgt wird. Der Einsatz von Strafrecht gilt als Ultima Ratio und muss verhältnismässig sein. Gleichwohl ist es rechtlich nicht einfach zu begründen, warum die Knabenbeschneidung nicht vom Tatbestand der Körperverletzung erfasst sein soll. Dies hat zur Folge, dass bei einer wei­ter­hin fehlenden rechtlich normierten Einwilligungslösung, die zugleich dem Kindeswohl Rechnung trägt, die Diskussion wohl weiter anhalten wird. Ganzes Interview Akkordeon-Panel schließen Interview in «cogito» Das Wissensmagazin der Universität Luzern Ehre – länderübergreifend betrachtet Sowohl vom Konzept Ehre als auch vom Schutz der Ehre könnenje nach kultureller und religiöser Prägung unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Strafrechtsprofessor Andreas Eicker hat den Vergleich zwischen der Schweiz und der Türkei vorgenommen. Interview : Simone Gebistorf vom 10. Dezember 2019 in cogito Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 04/2019 Andreas Eicker, wie kam es dazu, dass Sie explizit zum Ehrbegriff forschen? Andreas Eicker : Der Hintergrund ist, dass bereits in der Schweizer Rechtsordnung nicht ganz klar ist, was unter Ehre genau zu verstehen ist. So stellen sich im strafrechtlichen Bereich Fragen wie: Wer ist Träger des Rechtsgutes Ehre? Haben Unternehmen und juristische Personen eine Ehre? Ist nur die äussere oder auch die innere Ehre geschützt? Zudem wird das Rechtsgut Ehre oft nur im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten thematisiert, also Straftaten, welche die Ehre einer anderen Person gefährden oder verletzen. Was gibt es denn noch? Sogenannte «Ehrschutzdelikte», bei denen der Täter oder die Täterin Rechtsgüter an­derer verletzt, um beispielsweise die eigene Ehre oder die Ehre der Familie etc. zu be­wah­ren oder wiederherzustellen. Hierunter fallen Gewalttaten im Namen der Ehre, zum Beispiel Ehrenmorde. Unsere Rechtsordnung hat immer mal wieder mit solchen Fällen zu tun, aber andere Rechtsordnungen begegnen dem viel öfter. Mit Rücksicht auf solche Fragen wollte ich herausfinden, welche strafrechtliche Bedeutung der Begriff Ehre in Rechtsordnungen hat, denen man gemeinhin unterstellt, dass die Ehre einen höheren Stellenwert als hier­zulande hat, und inwiefern Religion bei der Entwicklung des Ehr­verständnisses eine Rolle spielt. Daher also die Türkei – Sie realisierten die Forschung zusammen mit vier türkischen Universitäten – als Vergleichsland? Natürlich hätte es auch ein anderes Land sein können, jedoch habe ich Kontakte in die Türkei, die mir immer wieder von grossen Problemen mit Gewalttaten im Namen der Ehre berichteten. Es bot sich deswegen an, für eine allfällige Zusammenarbeit diese Kolle­gin­nen und Kollegen zu kontaktieren. Zudem war mir bekannt, dass in der türkischen Sprache unterschiedliche Begriffe für Ehre benutzt werden. Worin bestehen rechtliche Unterschiede im Ehrverständnis der Türkei und der Schweiz? Was den Schutz der persönlichen Ehre anbelangt, gehen die schweizerische und die tür­kische Rechtsordnung nicht von grundlegend verschiedenen Konzepten aus. Die indivi­duel­le Ehre ist auch in der Türkei geschützt, und Delikte wie der Ehrenmord sind dort sogar explizit als qualifiziertes – also besonders gravierendes – Tötungsdelikt unter Strafe gestellt. Davon wird in der Praxis aber sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Meistens wird die Tat nur als einfache vorsätzliche Tötung gewertet, sodass dann sogar noch die Möglichkeit besteht, dass der Täter von einer Privilegierung profitiert, bei­spielsweise der ungerechtfertigten Aufreizung durch die Frau. Der Türkei ist es bis anhin nicht gelungen, die Zahl der Ehrenmorde zu reduzieren. Wie gesagt, gibt es im Tür­kischen unter­schied­liche Ehrbegriffe, die sich auf gesellschaftliches Ansehen beziehen. Zudem kennt das türkische Strafgesetzbuch bei einer Beleidigung gegenüber der Religion spezielle Straf­verschärfungsgründe, und die staatliche Ehre wird durch mehrere Straftatbestände ex­pli­zit geschützt. Wie sind Sie bei der Durchführung des Projekts konkret vorgegangen? Ich habe, um ein Bild vom vorherrschenden Ehrverständnis und den Strafbedürfnissen zu erlangen, Erhebungen unter Studierenden der Universität Luzern und an den vier tür­ki­schen Universitäten durchgeführt. Anschliessend habe ich jeweils eine Vorlesung zum Thema Ehre und Strafrecht gehalten und bin sodann auf dieser Basis in eine Dis­kus­sions­runde mit Studierenden und Dozierenden eingetreten, um die jeweiligen Standpunkte noch besser auszuloten. Was sind Ihre bisher gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf religiöse Prägung beim Ehrverständnis? Die Erhebungen haben gezeigt, dass sich die grössten Unterschiede erst ergeben, wenn man anstatt nach der Religion nach der kulturellen Herkunft differenziert. Man darf wohl den Schluss ziehen, dass nicht der Faktor Religion allein für das jeweilige Ehrverständnis ausschlaggebend ist, sondern vielmehr, in welcher Kultur beziehungsweise Gesellschaft und Rechtsordnung man sozialisiert wird. Das Ehrverständnis und damit verbundene Schutz- und Sanktionserwartungen entstehen in einem Zusammenwirken von Faktoren wie Erziehung, gelebtem Rollenverständnis, gesellschaftlichen Erwartungen, erlebter Rechtsordnung und so weiter. Allerdings muss man vorsichtig sein mit Schluss­­fol­gerun­gen, da die vorgenommene Stichprobe für allgemeingültige Aussagen nicht gross genug ist. Wie erwartet, hat sich aber gezeigt, dass für Verhaltensweisen, die mit der eigenen, praktizierten Religion in Zusammenhang stehen, mehrheitlich kein Sank­tionsbedürfnis gesehen wird. Können Sie ein Beispiel nennen? Nehmen wir das Thema Beschneidung: Für die medizinisch nicht indizierte Genital­be­schnei­dung eines urteilsunfähigen Jungen – im Islam mitunter ein symbolischer Akt zu Ehren Gottes – bestand unter den befragten muslimischen Studierenden mehrheitlich kein Sanktionsbedürfnis. Dies im Kontrast zu den befragten Studierenden christlichen Glaubens in der Schweiz, welche die Beschneidung als Körperverletzung betrachteten und sich zu 94 Prozent für die Strafbarkeit aussprachen. Was waren die Herausforderungen bei diesem Projekt? Herausfordernd war, gegenüber türkischen Studierenden und Dozierenden darzulegen, weshalb in der Schweiz gewisse Diskussionen geführt werden. Schon die Frage, ob man das freiwillige Tragen eines Gesichtsschleiers verbieten und sanktionieren soll, war für die allermeisten überraschend. Es war und ist dann auch schwer zu begründen, welche Rechte respektive Rechtsgüter überhaupt strafrechtlich geschützt werden sollen, wenn der Schleier beispielsweise zum Schutz der eigenen Ehre tatsächlich freiwillig getragen wird. Man muss ja immer bedenken, wofür Strafrecht eigentlich gedacht ist: Strafrecht ist das schärfste Schwert, welches dem Staat zur Verfügung steht, und es ist als ultima ratio gedacht. Es hat mithin fragmentarischen Charakter und ist kein taugliches Mittel, um Ver­hal­tens­wei­sen, die möglicherweise von Einzelnen als irgendwie störend empfunden wer­den könnten, sanktionierend zu verbieten. Klar etwas anderes gilt, wenn eine Frau dazu gezwungen wird; dies wird aber sowieso schon vom Nötigungstatbestand im Straf­gesetz­buch erfasst, insofern braucht es keine zusätzlichen Verbote und Sanktionen. Was beeindruckte Sie während Ihrer Forschung? Zu sehen, wie offen in der Türkei trotz des politischen Klimas seitens der Studierenden und Dozierenden über diese Themen diskutiert wurde. Nur an einer Universität wurde während meiner Vorlesung zwei, drei Male eingegriffen. Da hatte ich dann schon den Eindruck, dass noch etwas «richtiggestellt» werden sollte. Meine türkischen Kolleginnen und Kollegen und auch die Studierenden haben es aber sehr geschätzt, über diese Aspekte zu diskutieren. Und so am Austausch teilnehmen zu können … Genau. Denn im Moment ist in der Türkei das Problem, dass viele Tagungen und Veran­staltungen abgesagt werden. Damit werden die türkischen Kolleginnen und Kollegen im wissenschaftlichen Austausch isoliert. Viele trauen sich auch nicht mehr, so offen zu schreiben und zu formulieren wie früher. Sie sind vorsichtig geworden und fühlen sich kontrolliert. Deswegen wurde es allseits sehr geschätzt, dass ich gekommen bin und sie am wissenschaftlichen Diskurs partizipieren konnten. Was ist als Nächstes geplant? Nach einer abgehaltenen internationalen Konferenz inklusive Tagungsband im Rahmen des Forschungsschwerpunkts «FaMiGlia» mit Professorin Stephanie Klein und einer ge­mein­samen Lehrveranstaltung geht es nun natürlich noch darum, die gewonnenen Er­kennt­nisse zu publizieren. Angedacht ist zudem, weitere Rechtsvergleiche anzustellen. Ich könnte mir eine Ausweitung insofern vorstellen, dass man nicht nur Studierende in der Türkei befragt, sondern noch weitere Länder hinzunimmt. Akkordeon-Panel schließen Interview der Studierendenorganisation der Türk Alman Üniversitesi (TAU/TDU) Herr Prof. Dr. Eicker beantwortete Fragen nach seiner informativen Konferenz über die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts im Anschluss an die Projekt-Tagungen zu «Ehre in Recht und Religion» in Istanbul und Antalya. Interview : Ozan Emin Halhallı, Macide Nur Karataş, Erdem Küçüker vom 23. August 2018 in TAÜ PRO BONO HUKUK KULÜBÜ Die Fragen über die Beziehungen mit den Studenten Welche Situationen sind am schwierigsten in Ihrer Vorlesung für die Studenten? Sie haben vielleicht ein Beispiel darüber. Andreas Eicker : Das ist eine Frage, die Sie eigentlich an meine Studierenden richten müssten. Ich stelle aber immer wieder fest, dass es für Studierende schwierig ist, vom konkret besprochenen Straftatbestand zu abstrahieren und zu erkennen, dass wir eine bestimmte Strafvorschrift gerade deshalb besprechen, weil sie eine bestimmte Rechts­figur enthält, die dann in anderen Straftatbeständen wieder vorkommt, so dass das ge­lernte Wissen auf Neues übertragen werden kann und damit auch der Umgang mit Straf­normen möglich wird, die man in der Vorlesung noch nicht ausgiebig kennengelernt hat. Ich glaube, diese Erfahrung haben auch die Studierenden der TDU während meiner Vor­le­sung gemacht. Sie konnten sehen, dass bestimmte Rechtsfiguren, die sie anhand des tür­kischen oder deutschen Strafrechts erlernt haben, ihnen helfen, sich z.B. das Schweizer Strafrecht zu erschliessen. Was erwarten Sie von Ihren Studenten? Ich wünsche mir, dass die Studierenden begreifen, dass es immer nur um ein exem­pla­ri­sches Lernen des Rechtsstoffes gehen kann und es wichtig ist, sich ein Hand­werkszeug anzueignen, welches es sodann ermöglicht, mit neuen Problemen umzu­gehen, vielleicht sogar mit solchen Fragen, die in der Rechtswissenschaft und Rechts­praxis noch gar nicht gestellt und behandelt worden sind. Die Studenten sollen erfahren, dass sie nicht Rechts­kunde, sondern Rechtswissenschaft studieren, also lernen sollen, das Recht kritisch zu hinterfragen und auch weiter zu denken. Dafür müssen sie sich das notwendige Rüstzeug aneignen. Insofern erwarte ich natürlich auch, dass sie sich mit der straf­rechts­wis­sen­schaftlichen Fachliteratur befassen und nicht nur mit einem Vorle­sungs­skript. Haben Sie eine besondere unvergessliche Erinnerung mit Ihren Studenten? Ja, es ist immer wieder bereichernd, wenn ich sehe, dass es «Klick» macht in den Köpfen und die Studierenden insbesondere erkennen, dass es eigentlich nicht darum geht, das wiederzugeben, was in den Lehrbüchern steht oder vom Bundesgericht vertreten wird, sondern es vielmehr darum geht, eine eigene vertretbare Rechtsposition zu entwickeln. Natürlich muss dies dann vor dem Hintergrund geschehen, was in Lehre und Praxis bereits vertreten wird. Schön sind natürlich aus Seminare oder Veranstaltungen in Klein­gruppen, wie ich sie z.B. auf Masterstufe im Verwaltungsstrafrecht durchführe, weil man viel mehr dazu kommt, miteinander zu diskutieren. Die Fragen über die juristische Perspektive Sie haben an der Rechtsabteilung der deutschen Botschaft in Ankara gearbeitet. Was für eine Aufgabe hatten Sie dort als Jurist? Welche Fähigkeiten soll man erwerben, um an einem Konsulat als Jurist arbeiten zu können? Ja, das ist nun schon eine Weile her, war aber in jeder Hinsicht eine tolle Erfahrung. Ich habe Ankara als eine interessante Stadt erlebt, gerade weil sie eigentlich ganz un­tou­ris­tisch ist. Ich war vor allen Dingen mit Fragen befasst, die den Aufenthalt in Deutsch­land und den Familiennachzug nach Deutschland betreffen. Daneben habe ich auch an Kon­fe­ren­zen teilgenommen und Prozessbeobachtung gemacht. In der Türkei verfolgt jeder Jurastudent einen gemeinsamen Lehrplan ohne Spezi­a­­li­sierungsmöglichkeiten? Welche Vor- und Nachteile sehen Sie bei einem Jurastudium mit einer Speziali­sie­rung in einem besonderen Bereich, wie Sie z.B im Strafrecht gehabt haben? Ich halte es für richtig, sich im Studium nicht zu früh oder auch noch gar nicht zu spe­ziali­sie­ren. Wichtig ist, eine solide Grundausbildung zu erhalten, mit der Sie dann An­schluss­fähig sind in den vielfältigen Themenbereichen, in denen Juristinnen und Juristen heute eingesetzt werden. Zentral ist – und damit schliesse ich an das an, was ich eingangs schon gesagt habe -, dass Grundfertigkeiten erworben werden, mit denen man sich später im Beruf neue juristische Themen rasch erschliessen kann. Es ist ohnehin eine Illusion, zu glauben, man könne an der Uni wirklich Spezialist in einem bestimmten Bereich werden. Die Spezialisierung muss jeder «on the job» dort bekommen, wo sie bzw. er konkret tätig ist. Es ist insofern meines Erachtens nicht die Aufgabe der Uni Spezialisten auszubilden. Neben der Lehre des juristischen Handwerkszeugs muss es der Uni vor allem auch um die Vermittlung eines rechtsstaatlichen Bewusstseins gehen. Sie waren an der School of Criminology, International Criminal Law and Psychology of Law (SCIP) zuständig. Welchen Zusammenhang sehen Sie zwischen Strafrecht und Psychologie? Etwas von Psychologie zu verstehen, scheint mir, zumindest wenn man als Strafrechtler oder Strafrechtlerin in der Praxis tätig ist, als wichtig. Denn Vieles von dem, was geschieht, wird erst mit Blick auf die Psyche des Täters überhaupt verständlich bzw. begreifbar. Das kann dann wichtig werden bei Fragen der Schuld, der Strafzumessung, der Verhängung von Massnahmen usw. Auch für die Würdigung von Gutachten können psychologische Kenntnisse bedeutsam sein. Andernfalls läuft man Gefahr, dass bildhaft gesprochen der Gutachter auf der Richterbank Platz nimmt. Haben Sie sich in Ihrem Jurastudium an jemandem als ein Beispiel genommen? Ja, Vorbild war für mich insbesondere ein ehemaliger Leiter der Strafvollzugsanstalt in Bremen, wo ich studiert habe. Dieser Gefängnisdirektor hat einem Studienkollegen und mir ermöglicht, ein Projekt zur Untersuchung der Lebenswirklichkeit im Bremer Straf­voll­zug durchzuführen. Daraus sind ein Buch, Vorträge und weitere Publikationen entstanden. Schon damals wurde quasi mein Interesse für die Forschung geweckt. Zudem hat mir ein Professor die Gelegenheit gegeben, in der Lehre mitzuwirken, das hat mir auch viel Spass gemacht. Ich wusste daher früh, dass ich eine universitäre Laufbahn in Forschung und Lehre einschlagen wollte, was dann glücklicherweise auch Gelungen ist. Die Fragen über das Rechtssystem Ist «die Bahnung der Verwendung des Betäubungsmittels» strafbar in schweizerischem Strafrecht? Wenn es ge­re­gelt ist, finden Sie die Regelung zutreffend? Wenn es nicht geregelt ist, braucht man diese Regelung nach Ihrer Meinung? Wenn Sie danach fragen, ob die «Anbahnung» von Betäubungsmittelhandel und auch der Verwendung von Betäubungsmitteln bereits strafbar ist, so ist mit Blick auf die Schweiz festzustellen, dass nach dem Betäubungsmittelgesetz bereits das sog. «Anstalten­treffen» zum Betäubungsmittelhandel unter Strafe steht. Es sind mithin schon reine Vor­be­rei­tungs­­hand­lungen strafbar, obwohl der sehr ausführliche Tatbestand ohnehin schon jeg­liche Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln grundsätzlich unter Strafe stellt. Das ist vor dem Hintergrund, dass Vorbereitungshandlungen im Strafrecht eigentlich noch straf­los sein sollten, nicht unproblematisch. Diese weitere Vorver­lagerung der Strafbarkeit ist auch mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und die Versuchsdogmatik nicht un­prob­le­matisch. Heutzutage ist in der Türkei kontrovers diskutiert, ob die Kastration von Sexualtätern oder die Todesstrafe als Strafe geregelt werden soll. Was denken Sie darüber? Kann das Recht auf Leben oder auf körperliche Unversehrtheit verletzt sein, um den Straftätern auszureden? Ich meine nicht, dass sich ein Mensch anmassen sollte über Leben und Tod eines anderen Menschen zu entscheiden. Die Todesstrafe passt auch nicht zu einem auf Resozialisierung angelegten Sanktionskonzept und sie führt offenbar, wenn wir auf die USA blicken, auch nicht zu weniger Straftaten. Eine chemische Kastration muss als massiver Eingriff in die körperliche Integrität von der Einwilligung des Betroffenen abhängig gemacht werden. Zu bedenken ist insbesondere, dass eine zwangsweise Kastration nicht in jedem Falle ver­hält­nis­mässig wäre, da nicht jede Sexualstraftat aufgrund eines gesteigerten Sexualtriebs ge­schieht. In vielen Fällen ist der Wunsch nach einer intimen Beziehung, verbunden mit Wut, der Auslöser für ein Sexualdelikt. Durch die Kastration kann sogar das Aggres­sions­po­ten­tial gesteigert werden. Man sollte daher vorsichtig sein mit verallgemeinernden und ra­di­kalen Lösungen. Akkordeon-Panel schließen Interview mit dem Stämpfli Verlag in «Die Marginalie» Wer ist Professor Eicker? Interview : Erschienen in «Die Marginalie» Stämpfli Verlag 02/2010 Warum haben sie sich für das Jusstudium entschieden? Andreas Eicker : Das war am Anfang sicher weniger eine emotionale als eine rationale Entscheidung. Mit Rücksicht auf persönliche Entwicklungsmöglichkeiten, Berufs­­aus­sichten usw. habe ich mich zum Jurastudium entschlossen. Richtig fasziniert hat mich die Materie aber erst, als ich bereits im Studium an der Universität Bremen die Gelegen­heit bekam, ein grösseres Buchprojekt im Bereich Strafvollzug zu initiieren und zu realisieren, und auch als Assistent in der Lehre mitarbeiten konnte. Dort liegen quasi meine per­sön­lichen Wurzeln für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre. Die Begeisterung dafür hat mich durch das Studium getragen und kann sich in meiner heutigen Position nun weiter ent­falten. Worin liegt für Sie heute die Herausforderung, Recht zu praktizieren, Recht zu lehren oder über Recht zu schreiben? In der Lehre sehe ich eine Herausforderung darin, auf die stetig wachsenden Erwar­tungen der Studierenden zu reagieren. Diesbezüglich hat sich in den letzten Jahren viel verändert. Der Professor und die Professorin und der gesamte Lehrstuhl werden heute viel stärker als ganzheitlicher Dienstleister wahrgenommen. So berechtigt die damit verbundenen Er­war­tungen auch sind, darf meines Erachtens nicht vergessen werden, die Studierenden auch zum selbstständigen Recherchieren, Formulieren, Forschen, kreativen Denken usw. an­zu­re­gen. Der notwendige Freiraum dafür darf den Studierenden nicht durch zu viel vor­ge­fer­tigte und abrufbare Dienstleistungen genommen werden. Nur aus Freiraum entsteht Krea­ti­vität. Dafür müssen wir die geeigneten Lehrgefässe und Lehrformen entwickeln und um­setzen. Über Recht zu schreiben ist, wenn man ein anspruchsvolles Thema wählt, wohl immer eine Herausforderung. Im Moment beschäftigt mich und meinen Lehrstuhl z.B. das Verwaltungsstrafrecht, welches in seinem Verhältnis zum StGB-Strafrecht mit seinem neuen Allgemeinen Teil und zur neuen StPO (ab 2011) in weiten Teilen ungeklärt scheint. Auch die «Prozeduralisierung des Strafrechts », welche Thema meiner gerade er­schie­n­e­nen Habilitationsschrift ist, wird für mich eine Herausforderung in der Forschung bleiben. Auch das Recht ist dem steten Wandel der Zeit ausgeliefert. Was hat sich seit Ihrem Studium verändert? Die Wahrnehmung des Rechts im Studium ist sicher eine andere, das Recht wird frag­­men­tarischer wahrgenommen. Zwar hat das Strafrecht tatsächlich fragmentarischen Cha­rak­ter, doch scheinen mir die Erwartungen, die an das Recht und insbesondere auch an das Strafrecht herangetragen werden, immer grösser zu werden. Der Gesetzgeber scheint unter diesem Eindruck geneigt, immer rascher und immer mehr Gesetze zu schaffen, die vermeintlich Probleme lösen und vielleicht letztlich doch nur Symbolik sind. Gibt es ein berufliches Projekt, welches Sie noch nicht in Angriff genommen haben, aber an dem Ihnen viel liegt? Ich würde mich gerne mehr mit dem Strafrecht aus mir fremden Rechtsordnungen be­fas­sen. Ich denke, das hilft, fremde Kulturen in ihrem Denken und in ihren Ent­schei­dungen zu verstehen, und bereichert sicher auch das eigene Rechtsverständnis. Gibt es neben Recht ein weiteres Gebiet, über das Sie gerne schreiben würden? Wenn ich mir abends für meinen fast dreijährigen Sohn Geschichten ausdenke, habe ich schon einige Male überlegt, diese zu Papier zu bringen. Ein Renner ist die Geschichte vom rosaroten Elefant und der Giraffe, die durch die Savanne in Afrika streifen. Vielleicht ist diese Geschichte aber auch nur so beliebt, weil gerade ich sie ihm erzähle, und hätte in einer anderen Vater-Kind-Beziehung keinen Reiz. Wie schaffen Sie sich einen Ausgleich zum spannenden, aber anstrengenden Berufsalltag? Ganz sicher ist die Familie mein Rückhalt und mein Ausgleich. Aber ich arbeite sehr gerne, und der Spass bei der Arbeit ist in gewisser Weise auch ein Ausgleich für Verpflichtungen im Privaten; gerade Kindererziehung ist zwar eine bereichernde, aber auch eine enorm an­spruchsvolle und auch anstrengende Aufgabe. Zudem versuche ich gerade an den Wo­chen­­enden die Schweiz noch besser kennenzulernen und habe durch meinen neuen Stand­ort in Luzern tolle Ziele in der Zentralschweiz, die es zu entdecken gilt. Über was können Sie lachen, was stimmt Sie traurig? Am liebsten lache ich über meinen Sohn, der eben begonnen hat, eine interessante Mischung aus Schweizerdeutsch, Hochdeutsch und Spanisch (meine Frau ist Ar­gen­ti­nierin) zu sprechen. Gelacht habe ich z.B. vor Kurzem, als er meinte, ich solle besser die Treppe «abbegumpe» ... Mir war dieses Wort bis dahin unbekannt, und ich habe mich gefreut, zu hören, wie selbstverständlich er im Schweizerdeutsch ankommt. Ich muss gestehen, dass ich befürchte, dass mir das – zumindest was das Sprechen anbelangt – wohl nicht gelingen wird. Traurig, auch wenn das sicher ein zu starkes Wort dafür ist, macht mich die zunehmende Anonymisierung des Alltags, die mir mit seiner zu­neh­menden Technisierung Einzug zu halten scheint. Akkordeon-Panel schließen Projekte Alle anzeigen Alle Sektionen des Akkordeons öffnen Laufende Projekte Strafrecht als Mittel der Erdbebenprävention - und Folgenbewältigung Internationaler Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Praxis an den Rechtsfakultäten der Universitäten Akdeniz (Antalya) und Gaziantep anlässlich der Erdbebenkatastrophe 2023 in der Südosttürkei Darlegung und Diskussion der Rolle des Baustrafrechts in der Erdbebenvorsorge sowie Feststellung künftigen Forschungsbedarfs, 2023– Wandel der Familie im Kontext von Migration und Globalisierung (FaMiGlia) Dieser wird bis 2021 unter der Leitung der Professorinnen Bettina Beer, Martina Caroni und Stephanie Klein durchgeführt. 2018– Aktuelle Entwicklungen im Strassenverkehrsstrafrecht Jährliche Dokumentation, Analyse und Bewertung wichtiger Entscheide aus dem Bereich des Strassenverkehrsstrafrechts, 2016– Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar Strafrecht (dRSK) Kommentierung wichtiger Entscheide des Bundesgerichts für den digitalen Rechtsprechungskommentar (dRSK) von Weblaw. 2010– Akkordeon-Panel schließen Abgeschlossene Projekte Strafbarkeit der Knabenbeschneidung 2021–2023 Ein Lehr- und Lern-Buch zum Allgemeinen Teil des StGB 2020–2023 Rechtsvergleich zur Bedeutung des Begriffs Ehre in religiös und kulturell unterschiedlich geprägten Rechtsordnungen 2017–2022 Basler Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (VStrR) 2018–2020 Grundriss des Strafprozessrechts, Mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern 2018–2020 Akkordeon-Panel schließen Publikationen Alle anzeigen Alle Sektionen des Akkordeons öffnen Buch als Monografie Eicker Andreas , Die Prozeduralisierung des Strafrechts, Zur Entstehung, Bedeutung und Zukunft eines Paradigmenwechsels, Bern 2010 Eicker Andreas , Transstaatliche Strafverfolgung, Ein Beitrag zur Europäisierung, Internationalisierung und Fortentwicklung des Grundsatzes ne bis in idem, Herbolzheim 2004 Eicker Andreas , Die Prinzipien der "materiellen Wahrheit" und der "freien Beweiswürdigung" im Strafprozess, Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Sachverständigenbeweises und der Sachgebundenheit richterlicher Überzeugungsbildung bei der Schuldfähigkeitsfeststellung und der Feststellung subjektiver Deliktsmerkmale, Herbholzheim 2001 Eicker Andreas / Albrecht Niels , Leben hinter Gittern, Die Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, Bremen/Rostock 1999 Akkordeon-Panel schließen Zeitschriftenartikel Eicker Andreas , Ehre – länderübergreifend betrachtet, in: cogito. Das Wissensmagazin der Universität Luzern 4/2019, S. 20 ff. Eicker Andreas / Bosshart Stefan , Juristische Bildung mit Praxisorientierung, in: Anwaltsrevue 3/2019, S. 113 ff. Eicker Andreas , Electronic Monitoring im Ersatzmassnahmenrecht und dessen Akzessorietät zum Haftrecht – Nachlese zum gleichnamigen Vortrag anlässlich der Weiterbildungstagung der Bernischen Justiz, in: BE N’ius – Neues aus der Berner Justiz 24/2019, S. 18–24 Eicker Andreas / Mango-Meier Sonja Sara , Anordnung einer Blutentnahme, Entscheidungsbesprechung von BGer_996/2016 vom 11. April 2017, in: AJP/PJA 5/2018, S. 660–667 Eicker Andreas , Entkriminalisierung durch Auflösung des Strafrechts, Zur Revision des Schweizer Ordnungsbussengesetzes, in: Neue Kriminalpolitik (NK) 3/2018, S. 268–280 Eicker Andreas , Das Antreten eines Fluges nach Istanbul als strafbare Unterstützung oder Förderung des "Islamischen Staats"? – Besprechung von BGer 6B_948/2016 vom 22. Feb. 2017, in: forumpoenale 5/2017, S. 351 ff. Eicker Andreas , Ist es strafbar, wenn ein Inhaftierter eine Aufseherin anstiftet, ihn zu befreien?, in: Plädoyer 5/2017, S. 17 ff. Eicker Andreas / Mango-Meier Sonja Sara / Philipp Daniela , Tödliches Spiel – Probleme des Allgemeinen Teils des StGB im Kontext der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Fallbesprechung, in: Forum für juristische Bildung 2017, S. 162 ff. Eicker Andreas , Verwaltungsstrafrecht im Wandel – Ein Tagungsbericht, in: uniluAKTUELL 56/2016, S. 33 ff. Eicker Andreas / Philipp Daniela , Der vermeintliche Versicherungsbetrug – Zur Problematik der Stoffgleichheit zwischen Bereicherung und Entreicherung im subjektiven Tatbestand, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 3+4/2016, S. 71 ff. Eicker Andreas / Meier Manuel Stephen , Zur Ausschaffung krimineller Ausländer aus der Schweiz – Von der Ausschaffungsinitiative zur Durchsetzungsinitiative und zurück, in: Neue Kriminalpolitik NK 2/2016, S. 113 ff. Eicker Andreas , Die bundesgerichtliche Gefährlichkeits-Abwägung beim untauglichen Versuch – Zugleich eine kritische Betrachtung von BGE 140 IV 150, in: AJP 2016, S. 359 ff. Eicker Andreas , Rechtsfolgen der ungenügenden Protokollierung von Einvernahmen, in: Jusletter 2016 Eicker Andreas , Zur Interpretation des Al-Quaida- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Eine Besprechung des Entscheids SK.2016.9 vom 15. Juli 2016, in: Jusletter 2016 Eicker Andreas / Meier Manuel Stephen , Strassenverkehrsrecht: Strafrechtliche Probleme nach SVG – der Fall, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 3+4/2015, S. 102 ff. Eicker Andreas / Fisch Stefanie , Zur prozeduralen Rechtfertigung von Suizidhilfe im Strafrecht, in: AJP 4/2015, S. 591 ff. Eicker Andreas , Die hypothetische bzw. fingierte Einwilligung als Begrenzung der strafrechtlichen Arzthaftung, in: forumpoenale 4/2014, S. 23 ff. Eicker Andreas , Zur Ermittlung des Bestimmtheitsgefälles von Strafvorschriften im Nebenstrafrecht, in: ZStrR 2/2014, S. 168 ff. Eicker Andreas / Fisch Stefanie , Die hypothetische Einwilligung im Medizinrecht – Eine umstrittene und dem Schweizer Strafrecht (noch) fremde Rechtsfigur, in: Jusletter 2014, S. 57 ff. Eicker Andreas , Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelstrafrecht – der Fall: Folgenreiche Kurierfahrten: Strafrechtliche Probleme nach SVG und BetmG, Teil 2, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 6/2013, S. 226 ff. Eicker Andreas , Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelstrafrecht – der Fall: Folgenreiche Kurierfahrt: Strafrechtliche Probleme nach SVG und BetmG, Teil 1, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 5/2013, S. 164 ff. Eicker Andreas , Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Beschlagnahme, Editionsaufforderung und Siegelung, in: ZStrR 3/2013, S. 225 ff. Eicker Andreas / Achermann Jonas / Lehner Julia , Zur Zulässigkeit eines Rückgriffs auf Bestimmungen der StPO im Verwaltungsstrafverfahren, in: AJP 10/2013, S. 1450 ff. Eicker Andreas / Frank Friedrich / Glatthard Melchior , Länderbericht Schweiz: Aktuelles Wirtschaftsstrafrecht, in: WiJ 1/2013, S. 44 ff. Eicker Andreas , Strassenverkehrsstrafrecht – der Fall, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 5/2012, S. 143 ff. Eicker Andreas , Das Verwaltungsstrafrecht auf der Anklagebank, in: uniluAKTUELL 41/2012, S. 11 ff. Eicker Andreas , Zur prozeduralen Rechtfertigung von Whistleblowing in der Privatwirtschaft nach Schweizer (Straf-)Recht de lege ferenda, in: Neue Kriminalpolitik NK 2/2012, S. 68 ff. Eicker Andreas , Strassenverkehrsstrafrecht: Kollisionen mit Drittschädigung – der Fall, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 6/2011, S. 158 ff. Eicker Andreas / Fisch Stefanie , Sterbe- und Suizidhilfe in der Schweiz: Nach zehn Jahren Diskussion immer noch am Anfang?, in: Neue Kriminalpolitik NK 3/2011, S. 106 ff. Eicker Andreas , Ist die im Ausland geäusserte Bereitschaft, in der Schweiz illegal erlangte Daten anzukaufen, wirklich als Staatsschutzdelikt verfolgbar?, in: Jusletter 2011 Eicker Andreas , Ist die im Ausland geäusserte Bereitschaft, in der Schweiz illegal erlangte Daten anzukaufen, wirklich als Staatsschutzdelikt verfolgbar? Eine Duplik zu den Anmerkungen von Vera Delnon und Marcel Alexander Niggli, Jusletter vom 8. November 2010, bzgl. des Aufsatzes von Andreas Eicker, Jusletter vom 30. August 2010, in: Jusletter 2011 Eicker Andreas , Die Schweizerische Strafprozessordnung im Überblick, in: recht 6/2010, S. 189 ff. Eicker Andreas , Haftung für Dritte: Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Führungspersonen in Unternehmen nach dem revidierten Allgemeinen Teil des StGB, in: AJP 6/2010, S. 679 ff. Eicker Andreas , Drogenkuriere: "Body-Packer" und "Shipping-Agent" – der Fall, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 5/2010, S. 130 ff. Eicker Andreas , Nichts ist sicher: die strafrechtliche Risikoverringerungslehre auf dem Prüfstand, in: ZStrR 4/2010, S. 417 ff. Aebi-Müller Regina E. / Eicker Andreas , Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation, Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 03.05.2010/2010, https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2010/566/_8338.html__ONCE Eicker Andreas , Zur Strafbarkeit des Kopierens und Verkaufens sowie des Ankaufens von Bankkundendaten als schweizerisch-deutsches Tatgeschehen, in: Jusletter 2010 Eicker Andreas , Einverständliche Fremdgefährdung und Einwilligung ins Risiko, Eine strafrechtsdogmatische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung von BGE 134 IV 26, in: recht 5/2009, S. 143 ff. Eicker Andreas , Das "unter Strafe Stellen" von "wissentlicher Unrichtigkeit" als "objektive Garantie der Wahrheit" für beurkundete Kaufverträge, in: AJP 6/2008, S. 733 ff. Eicker Andreas / Frank Friedrich , Rechtsmissbräuchlicher Methodenwechsel in der Schweizer Sterbe- und Suizidhilfe, Zum rechtlichen Umgang mit organisierter Sterbehilfe in Deutschland und der Schweiz, in: Neue Kriminalpolitik NK 4/2008, S. 140 ff. Eicker Andreas , Das Strafanwendungsrecht in Ansehung des StGB-AT 2007 – Der räumliche Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 2/2007, S. 54 ff. Eicker Andreas , Sterbe- und Suizidhilfe in der Schweiz: Was gibt es Neues?, in: Neue Kriminalpolitik NK 4/2006, S. 135 ff. Eicker Andreas , Das Schweizerische Internationale Strafrecht vor und nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs – zur Interpretation des "engen Bezug" als verstecktes Opportunitätsprinzip, in: ZStrR 3/2006, S. 295 ff. Eicker Andreas , Zur Vermeidung simultaner Strafverfahren im zwischenstaatlichen Kontext: Modell einer (über)individuell-konkreten Kriterien-Gewichtung, in: StV 11/2005, S. 631 ff. Eicker Andreas , Grundzüge strafrechtlicher Konkurrenzlehre, in: ius.full, Forum für juristische Bildung 4/2003, S. 146 ff. Eicker Andreas , Zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Strafprozessordnung – Staatsanwaltschaftliche Kompetenz-Konzentration und ihre Kompensationsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren, in: AJP 1/2003, S. 13 ff. Eicker Andreas / Albrecht Niels , Installation "8 qm Lebensraum – Menschen hinter Gittern", in: Medien + Erziehung 5/1998, S. 293 ff. Eicker Andreas , [JVA] Bremen Oslebshausen: acht Quadratmeter Lebensraum, in: BUS 43/1997, S. 9 ff. Akkordeon-Panel schließen Buchkapitel, Beitrag in Sammelband Eicker Andreas / Hodel Michael / Studerus Vanessa / Fingerhuth Caspar Samuel / Dobler Chantal , Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Dähler, Manfred/Landolt, Hardy (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2026, Zürich/St. Gallen 2026, S. 273–332 Eicker Andreas , Die Strafbarkeit der religiös motivierten Gesichtsverhüllung im Lichte der Rechtsgutstheorie, in: Berkmann, Burkhard/Eicker, Andreas/Kirchschläger, Peter/Tollkühn, Martina (Hrsg.), Iustitia – Libertas – Dignitas: Festschrift für Adrian Loretan, Lausanne 2025, S. 653 ff. Eicker Andreas , Erdbebenfolgen-Prävention durch Kriminalstrafrecht? Internationaler Austausch an den türkischen Universitäten Akdeniz und Bilim (Antalya) sowie Gaziantep, in: Mathis, Klaus/Norer, Roland/Pégorier, Clotilde/Perrin, Jonas/Schreiber, Markus (Hrsg.), Schutz von Mensch und Umwelt im europäischen Kontext, Festschrift für Sebastian Heselhaus zum 65. Geburtstag, Berlin 2025, S. 121–134 Eicker Andreas / Brand Fabian / Hodel Michael / Dobler Chantal / Studerus Vanessa / Zürcher Lee , Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Dähler, Manfred/Landolt, Hardy (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2025, Zürich/St. Gallen 2025, S. 297–363 Eicker Andreas / Brand Fabian / Hodel Michael / Zürcher Lee , Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Dähler, Manfred/Landolt, Hardy (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2024, Zürich/St. Gallen 2024, S. 199–251 Eicker Andreas , § 26 Kriminalisierung im Vorfeld terroristischer Straftaten gemäss Art. 260sexies StGB, Ist die Strafdrohung wirklich "klar erkennbar"?, in: Heimgartner, Stefan/Thormann, Oliver/Zufferey, Nathalie (Hrsg.), Tempus fugit, 20 anni/20 Jahre/20 ans - Tribunale penale federale/Bundesstrafgericht/Tribunal pénal fédéral, Basel 2024, S. 311–322 Eicker Andreas / Brand Fabian , Die Knabenbeschneidung – Grundsätzlich strafbar, ausnahmsweise erlaubt? Zur Bedeutung des elterliche Erziehungsrechts für die strafrechtliche Rechtfertigung medizinisch nicht indizierter Zirkumzisionen an urteilsunfähigen Jungen, in: Eicker, Andreas (Hrsg.), Strafbarkeit der Beschneidung von Jungen im Kindesalter? Rechtliche Würdigung der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision vor dem Hintergrund anthropologischer und theologischer Perspektiven, Bern 2023, S. 103–126 Eicker Andreas / Bertschinger Claude Eric / Brand Fabian / Eberli Jana , Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Dähler, Manfred/Landolt, Hardy (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2023, Zürich/St. Gallen 2023, S. 221–264 Eicker Andreas / Bertschinger Claude Eric / Brand Fabian / Ehmann Richard / Melliger Rebecca / Zürcher Lee , Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Dähler, Manfred/Landolt, Hardy. (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2022, Zürich/St. Gallen 2022, S. 171–216 Eicker Andreas , Geleitwort zur Festschrift für Walter Fellmann, in: Müller, Karin/Schwarz, Jörg (Hrsg.), Auf zu neuen Ufern, Festschrift für Walter Fellmann, Bern 2021 Eicker Andreas / Bertschinger Claude Eric / Brand Fabian / Kromer Jael / Lötscher Basil / Melliger Rebecca , Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, in: Dähler, Manfred/Landolt Hardy. (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2021, Zürich/St. Gallen 2021 Eicker Andreas , Maddi Hukuk ve Usul Hukukunda Hukuksal Değer Koruması Öğesi Olarak "Şeref" Kavramı ve İsviçre Ceza Hukukunda Hukuksal Değer İhlali Bakımından Değerlendirilmesi, in: Seymen Çebi, Sezgin/Öz, Kerem (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Prof. Ibrahim Dülger, Ankara 2021 Eicker Andreas , Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich des nationalen Wirtschaftsstrafrechts, in: Ackermann, Jürg-Beat/Heine, Günter (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, 2. Auflage, Bern 2020, S. 77–106 Eicker Andreas / Baris Nurten / Bertschinger Claude Eric / Ehmann Richard / Kromer Jael / Melliger Rebecca , Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstraf- und Haftpflichtrecht, in: Landolt, Hard/Dähler, Manfred (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2020, Zürich/St. Gallen 2020, S. 121–166 Eicker Andreas , Wirtschaftsstrafrecht im Lichte allgemeinen Verwaltungsstrafrechts, in: Ackermann, Jürg-Beat/Heine, Günter (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, 2. Auflage, Bern 2020, S. 291–310 Eicker Andreas / Baris Nurten / Bertschinger Claude Eric / Berweger Jeannine / Ehmann Richard / Goldenberger Rauchenstein Rahel / Velioglu Ercan , Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstraf- und Haftpflichtrecht, in: Landolt, Hardy/Dähler, Manfred (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2019, S. 129–179 Eicker Andreas , Landesbericht Schweiz! Die strafschärfenden Merkmale "Waffe", "Schusswaffe", "andere gefährliche Waffe" und "gefährlicher Gegenstand" im Strafgesetzbuch, Schriften zum Internationalen und Europäischen Strafrecht, in: Hochmayr, Gudrun (Hrsg.), Waffen und gefährliche Werkzeuge als Strafschärfungsgrund, Rechtsvergleich und Reform, Bd. 39, Baden-Baden 2019, S. 165–181 Eicker Andreas / Klein Stephanie , Ehre als Motiv für den materiell- und formell-rechtlichen Rechtsgüterschutz und für die Rechtsgüterverletzung im Schweizer Strafrecht, in: Eicker, Andreas/Klein, Stephanie (Hrsg.), Ehre in Familie, Recht und Religion, Bern / Stuttgart 2018, S. 13–50 Eicker Andreas / Bertschinger Claude Eric / Ehmann Richard / Mango-Meier Sonja Sara / Velioglu Ercan , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, Übersicht wichtiger Entscheide aus dem Jahr 2017, in: Schaffhauser, René/et. al. (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, Zürich/St. Gallen 2018 Eicker Andreas , Das Ersatzmassnahmenrecht wird aus den Angeln gehoben, Zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts in Haftsachen, in: Jositsch, Daniel/Schwarzenegger, Christian/Wohlers, Wolfgang (Hrsg.), Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich 2017, S. 345 ff. Eicker Andreas / Goldenberger Rauchenstein Rahel , Das Verwaltungsstrafrecht im Normensystem – Eine Einordnung vor dem Hintergrund von dessen historischer Entwicklungslinie und im Hinblick auf deren verfahrensrechtliche Bedeutung, in: Eicker, Andreas (Hrsg.), Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Bern 2017, S. 13 ff. Eicker Andreas / Mango-Meier Sonja Sara , Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsstrafrecht 2016, Kommentierte Zusammenfassung wichtiger Entscheide, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2016, Zürich 2017, S. 115–183 Eicker Andreas / Goldenberger Rauchenstein Rahel , Zu strukturbedingten Anwendungsproblemen im materiellen und formellen Verwaltungsstrafrecht, Herausforderung für Strafverfolgung und Strafverteidigung, in: Eicker, Andreas (Hrsg.), Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Bern 2017, S. 31 ff. Eicker Andreas , Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich des nationalen Wirtschaftsstrafrechts, in: Ackermann, Jürg-Beat/Heine, Günter (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, Bern 2013, S. 57 ff. Eicker Andreas , Einführung ins materielle und formelle Verwaltungsstrafrecht, in: Eicker, Andreas (Hrsg.), Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 11 ff. Eicker Andreas , Wirtschaftsstrafrecht im Lichte allgemeinen Verwaltungsstrafrechts, in: Ackermann, Jürg-Beat/Heine, Günter (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, Bern 2013, S. 239 ff. Eicker Andreas , Zur bundesgerichtlichen Interpretation des Haftrechts contra legem, in: Kuhn, André et al (Hrsg.), Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht aus internationaler Perspektive, Festschrift für Martin Killias zum 65. Geburtstag, Bern 2013, S. 977 ff. Eicker Andreas , Die vielen Gesichter der Privatklägerschaft – Ein Rechtsinstitut zwischen den Eigenschaften als Prozesspartei, Auskunftsperson und Zeuge, in: Bommer, Felix/Berti, Stephen V. (Hrsg.), Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche – Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2011 – 150 Jahre Schweizerischer Juristenverein, Zürich 2011, S. 159 ff. Eicker Andreas , Visuelles Lernen und Leserführung als Arbeitstechniken wissenschaftlichen Denkens und Schreibens, in: Universität Luzern, Zentrum Lehre (Hrsg.), Essaysammlung – Arbeitsphilosophien in a nutshell – Professorinnen und Professoren über Studium und wissenschaftliches Arbeiten, Luzern 2011, S. 23 ff. Eicker Andreas , Die humanitäre Krise in der Medizin und das Strafrecht, in: Haunreiter, Diego/Juchli, Philipp/Knupp, Christoph/Würmli, Marcel (Hrsg.), Auswirkungen von Krisen auf Recht, Wirtschaft und Kultur, Bern 2009, S. 83 ff. Eicker Andreas / Yildiz Kemal , Ceza Hukukunun Prosedürlesptirilmesi Isiginda Terörle Mücadele Kanunu Yapma, in: Kayihan Icel/Yener Ünver (Hrsg.), Terör ve Düsman Ceza Hukuku (Terror und Feindstrafrecht), Istanbul 2008, S. 677 ff. Eicker Andreas , Mehr Sicherheit vor unlauterer Streuwerbung im elektronischen Postversand – Zu den neuen wirtschaftsstrafrechtlichen Regelungen gemäss UWG und FMG/FDV, in: Haunreiter, Diego/Juchli, Philipp/Würmli, Marcel (Hrsg.), Sicherheit als wirtschaftliches, rechtliches und kulturelles Phänomen, Bd. 3, Bern 2008, S. 181 ff. Eicker Andreas , Sportbetrug und Präventionsstrafrecht – Zum Kampf gegen das Selbstdoping im Spiegel aktueller Strafrechtsdogmatik, in: Haunreiter, Diego/Juchli, Philipp/Würmli, Marcel (Hrsg.), Sport zwischen Recht, Wirtschaftlichkeit und Kultur, Bern 2007, S. 67 ff. Eicker Andreas , Anti-Terrorismus-Gesetzgebung im Lichte der Prozeduralisierung des Strafrechts, in: Juchli, Philipp/Würmli, Marcel (Hrsg.), Auswirkungen des Terrorismus auf Recht, Wirtschaft und Gesellschaft, Bern 2006, S. 197 ff. Eicker Andreas , Der Grundsatz ne bis in idem – Eine internationale menschenrechtliche Garantie?, in: Sutter, Patrick/Zellger, Ulrich (Hrsg.), 30 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz, Bern 2005, S. 105 ff. Eicker Andreas , Nationale, europäische und internationale Entwicklungstendenzen für den Strafvollzug im 21. Jahrhundert, in: Albrecht, Niels/Eicker, Andreas (Hrsg.), Leben hinter Gittern, Bremen 1999, S. 178 ff. Eicker Andreas , Was ist Kriminalität? Theoretische Ansätze zur Konstruktion eines Kriminalitätsbegriffes, in: Albrecht, Niels/Eicker, Andreas (Hrsg.), Leben hinter Gittern, Bremen 1999, S. 86 ff. Akkordeon-Panel schließen Herausgeberschaft eines Sammelbandes Berkmann, Burkhard / Eicker, Andreas / Kirchschläger, Peter G. / Tollkühn, Martina (Hrsg.), Iustitia - Libertas - Dignitas, Festschrift für Adrian Loretan, Adnotationes In Ius Canonicum, Bd. 62, Lausanne 2025 Eicker, Andreas / Berkmann, Burkhard / Kirchschläger, Peter / Töllkühn, Martina (Hrsg.), Iustitia – Libertas – Dignitas: Festschrift für Adrian Loretan, Lausanne 2025 Eicker, Andreas (Hrsg.), Strafbarkeit der Beschneidung von Jungen im Kindesalter? Rechtliche Würdigung der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision vor dem Hintergrund anthropologischer und theologischer Perspektiven, Bern/Stuttgart 2023 Eicker, Andreas / Markwalder, Nora / Frank, Friedrich / Achermann, Jonas (Hrsg.), Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Basler Kommentar, Basel 2020 Eicker, Andreas / Klein Stephanie (Hrsg.), Ehre in Familie, Recht und Religion, Bern / Stuttgart 2018 Eicker, Andreas (Hrsg.), Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel – Herausforderung für Strafverfolgung und Strafverteidigung, Bern 2017 Eicker, Andreas / Kuhn, Andrè / Schild Trappe, Grace (Hrsg.), Psychiatrische Gutachten im Strafrecht, Schwerpunkt-Ausgabe Jusletter 27. April 2015, Bern 2015 Eicker, Andreas (Hrsg.), Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Tagungsband, Bern 2013 Akkordeon-Panel schließen Artikel in Publikumsmedien Eicker Andreas , Rechtliche Erläuterung zu "Fahrerflucht? Kommt heute täglich vor", NLZ 27.02.2015, S. 48 ff. Eicker Andreas , Wann darf die Polizei ins Haus? Expertenbericht zu "Polizisten stürmen den Sedel", NLZ 22.02.2015, S. 14 ff. Eicker Andreas , Rechtliche Grundlagen auf dünnem Eis, NLZaS 17/22.04.2012, S. 30 ff. Akkordeon-Panel schließen Beitrag in einem Kommentar Eicker Andreas , Einleitung zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sowie Kommentierung von Art. 1 VStrR, in: Eicker, Andras/Markwalder, Nora/Frank, Friedrich/Achermann, Jonas (Hrsg.), Basler Kommentar zum Verwaltungsstrafrecht, Basel 2020 Akkordeon-Panel schließen Interview Eicker Andreas / Bollag David / Toprakyaran Erdal , Religionsfreiheit oder Körperverletzung, cogito. Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 2022 Eicker Andreas , Ehre – länderübergreifend betrachtet, cogito. Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 2019, https://www.unilu.ch/magazin/artikel/ehre-laenderuebergreifend-betrachtet-9947/ Eicker Andreas , Interview der Studierendenorganisation der Türk Alman Üniversitesi (TAU/TDU) mit Prof. Andreas Eicker im Anschluss an die Projekt-Tagungen zu «Ehre in Recht und Religion» in Istanbul und Antalya., Probono, 23.08.2018, http://probonohukuk.org/interview-mit-prof-dr-andreas-eicker/#more-391 Eicker Andreas , Interview zum aktuellen Al Quaida-Prozess, SRF 4 Radio-Interview, 16.05.2018, https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/eicker/dok/G_Andreas_Eiker.MP3 Eicker Andreas , "Amtsgewalt kann nur missbrauchen, wer sie auch innehat", NZZ, 29.09.2014 Eicker Andreas , Wer ist Professor Eicker?, Die Marginalie, 2010, https://www.yumpu.com/de/document/read/49777545/die-marginalie-stampfli-publikationen-ag Akkordeon-Panel schließen Lehrbuch Eicker Andreas / Mango-Meier Sonja Sara / Zürcher Lee , Nebenstrafrecht SVG und BetmG, Repetitorium, 3. Auflage, Zürich 2024 Eicker Andreas / Vest Hans / Konopatsch Cathrine / Ehmann Richard / Brand Fabian , StGB AT Kompakt, 3. Auflage, Bern 2023 Eicker Andreas / Baris Nurten / Huber Roland , Grundriss des Strafprozessrechts, Mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern, 2. Auflage, Bern 2020 Eicker Andreas / Mango-Meier Sonja Sara , Nebenstrafrecht – SVG und BetmG, mit via sicura I - III, Repetitorium, 2. Auflage, Zürich 2018 Eicker Andreas / Mango-Meier Sonja Sara , Nebenstrafrecht – SVG und BetmG, Repetitorium, Zürich 2016 Eicker Andreas / Huber Roland , Grundriss des Strafprozessrechts, Mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern, Bern 2014 Eicker Andreas / Frank Friedrich / Achermann Jonas , Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012 Akkordeon-Panel schließen Rezension, Editorial Eicker Andreas , Rezension zu Waldvogel Dominik Stefan, Untreue und Transparenz - Eine Intervention zur Prozeduralisierung der lex lata (§ 266 StGB), Diss. 2019, in: NK Neue Kriminalpolitik 3/2021, S. 367 ff. Eicker Andreas , Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 - 281 BetmG), Rezension zur 3. Auflage des gleichnamigen Kommentars von Peter Albrecht, in: forumpoenale 5/2016, S. 317 ff. Eicker Andreas , Rezension zu Schwander Marianne, Das Opfer im Strafrecht, 2. Auflage, Bern 2015, zugleich Stellungnahme zur Strafbarkeit der religiös motivierten Zirkumzision, in: NK Neue Kriminalpolitik 4/2016, S. 438 ff. Eicker Andreas , Rezension zu Francuski Ramona, Prozeduralisierung im Wirtschaftsstrafrecht, Diss. Hamburg 2014, Baden-Baden 2014, in: NK Neue Kriminalpolitik 1/2016, S. 100 ff. Eicker Andreas , Rezension zu Christopher Geth, Passive Sterbehilfe, Diss. Universität Basel 2009, Basel 2010, in: ZStrR 2/2011, S. 225 ff. Akkordeon-Panel schließen Unterrichtsmaterial, Skripte Eicker Andreas , Begleitübungen zur Einführung ins Strafprozessrecht (StrafRV), Fallsammlung Strafrecht IV, 2016 Eicker Andreas / Müller Karin / Aebi-Müller Regina E. , Leitfaden zur juristischen Recherche, Vorlesungsskript, 2016 Eicker Andreas , Materialiensammlung zur Einführung in das juristische Arbeiten (EJA), Vorlesungsskript, 2016 Eicker Andreas , Strafrecht III – Besonderer Teil StGB, Vorlesungsskript, 2016 Eicker Andreas , Unterlagen zu den Übungen im Strafrecht, Fallsammlung Strafrecht III, 2016 Eicker Andreas / Vest Hans , Wirtschaftsstrafrecht – Skript zum Selbststudium, HSG-Skriptenkommission, St. Gallen 2003 Akkordeon-Panel schließen Urteilsbesprechung Eicker Andreas , Zur Frage eines Vorstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Quaida" und "Islamischer Staat" wegen versuchter personeller Unterstützung, Besprechung des Entscheids SK.2017.43 des Bundesstrafgerichts, in: AJP 2018, S. 925 ff. Eicker Andreas / Frank Friedrich , Besprechung von BGer 1B_91/2016 zu Fragen der Siegelung im Verwaltungsstrafverfahren gemäss VStrR, in: forumpoenale 3/2017, S. 158 ff. Eicker Andreas , Zur Interpretation des Al-Quaida- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Eine Besprechung des Entscheids SK.2016.9 vom 15. Juli 2016, in, Jusletter, 21.11.2016 Eicker Andreas / Velioglu Ercan , Rechtsfolgen der ungenügenden Protokollierung von Einvernahmen – zur Frage der Beweismittelverwertbarkeit eines Geständnisprotokolls vor dem Hintergrund der in Art. 77 lit. b und Art. 78 StPO normierten Anforderungen. Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 14. Juni 2016, in: Jusletter 10.10.2016 Eicker Andreas , Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsvorfahren im Kolonnenverkehr auf Autobahnen; Urteilsanmerkung zu BGE 142 IV 93 (6B_374/2015) vom 3. März 2016, in dRSK, 27.09.2016 Eicker Andreas , Staatsanwaltschaft erhält vom Bundesgericht erneut contra legem die Kompetenz für die Anordnung von Ersatzmassnahmen, Besprechung von BGer 1B_299/2015 vom 28. September 2015, in: dRSK 16.03.2016 Eicker Andreas , Bundesgericht gibt Staatsanwaltschaft contra legem die Anordnungskompetenz für Ersatzmassnahmen – Zugleich eine weitere Schwächung der Akzessorietät zwischen Ersatzmassnahmen- und Haftrecht, Besprechung von BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015, in: dRSK 09.02.2016 Eicker Andreas , Sind die Strafvorschriften des Nebenstrafrechts oft zu unbestimmt und daher unanwendbar?, Anmerkungen zu BGE 139 6B_771/2011, in: dRSK 06.11.2013 Eicker Andreas / Huber Roland , Art. 125 Abs. 2 StGB: Unterbrechung des Kausalverlaufs versus eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Urteilsbesprechung von BGer 6B_163/2010, in: forumpoenale 1/2011, S. 2 ff. Eicker Andreas , Besprechung von BGE 143 IV 26 (Fall Kevin Miller), in: recht 5/2009, S. 143 ff. Eicker Andreas / Vest Hans , Aussageverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot – Zugleich eine Besprechung von BGE 130 I 126, in: AJP/PJA 7/2005, S. 883 ff. Eicker Andreas / Vest Hans , Retrospektive Realkonkurrenz – Besprechung von BGE 129 IV 113, in: AJP/PJA 2/2004, S. 207 ff. Akkordeon-Panel schließen Virtuelle Medien: Audio, Video Eicker Andreas / Albrecht Niels , Hinter Schloss und Riegel – Alltag im Gefängnis, Hamburg 2000 Eicker Andreas / Albrecht Niels , 8 qm Lebensraum – Menschen hinter Gittern in der Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, 1996 Akkordeon-Panel schließen Weitere Forschungsleistungen Alle anzeigen Alle Sektionen des Akkordeons öffnen Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung Die medizinisch nicht indizierte Zirkumzision als rechtlich interdisziplinäres Problem. Referat, Strafbarkeit der Knabenbeschneidung?, Universitärer Forschungsschwerpunkt "Wandel der Familie im Kontext von Migration oder Globalisierung", Luzern, 2022 Akkordeon-Panel schließen Organisatorischer Beitrag zu/an einer Veranstaltung Strafbarkeit der Knabenbeschneidung?, Tagungsleiter/in, Luzern, 2022 Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Tagungsleiter/in, Einsiedeln, 2019 Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Tagungsleiter/in, Nottwil, 2022 Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Tagungsleiter/in, Einsiedeln, 2018 Ehre in Familie, Recht und Religion. Interdisziplinäre Studientagung zu Ehre, Scham und Schuld aus juristischer, theologischer und anthropologischer Perspektive, Tagungsleiter/in, Luzern, 2017 Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Tagungsleiter/in, Einsiedeln, 2017 Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel - Herausforderungen für die Strafverfolgung, Tagungsleiter/in, Universität Luzern, 2016 Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Mitglied Organisationskomitee, Einsiedeln, 2016 Zentralschweizer Praktikantenkurse – Fälle aus dem Strafrecht, Mitglied Organisationskomitee, Einsiedeln, 2015 Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Tagungsleiter/in, Zürich, 2012 Weiterentwicklung des Strafvollzuges in Bremen, Mitglied Organisationskomitee, Bremen, 1999 Akkordeon-Panel schließen Vortrag auf Einladung Aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Allgemeinen und Besonderen Teil des StGB. Expressfortbildung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2025 Der Reiz des Verbotenen – welche Strafe bekommt Max? Ein Fest für Alle - Kinderuni an der Universität Luzern, Luzern, 2025 Diritto penale - Aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Allgemeinen und Besonderen Teil des StGB. Formazione continua e aggiornamento per giuristi, Lugano, 2025 Aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Allgemeinen und Besonderen Teil des StGB. Expressfortbildung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2024 Diritto penale - Aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Allgemeinen und Besonderen Teil des StGB. Formazione continua e aggiornamento per giuristi, Lugano, 2024 Probleme der Fahrlässigkeitshaftung am Beispiel des Baustrafrechts - Problemas de responsabilidad por imprudencia. Casos penales en el ámbito de la construcción, Cordoba, 2023 Problemas actuales del derecho penal suizo: Strafrechtliche Forschung an der Universität Luzern - Lehrstuhl Prof. Eicker. Investigacion Juridico-Penal en la Universidad de Lucerne - Catedra Prof. Eicker, Rio Ceballos, 2022 Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor - discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. Martimonio forzado, circuncision, prohibicion del uso de velos, Cordoba, Argentinien, 2022 Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor - discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. Asesinato por honor y femicidio, Cordoba, Argentinien, 2022 Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor - discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. El ejemplo de la incitación al odio (hate speech), Cordoba, Argentinien, 2022 Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor - discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. Proteccion del honor mediante el derecho penal material y formal; delitos de honor contra Estado y religion, Cordoba, 2022 Delitos en relacion con la afectacion y proteccion del honor- discusion penal desde la perspectiva suiza y argentina. El concepto de honor, Cordoba, Argentinien, 2022 Aktuelle Fragen des Strafrechts unter dem Aspekt der Sozialadäquanz - insbesondere Strafbarkeit der Verschleierung und Zirkumzision. International Congress of Akdeniz Law, Istanbul/Antalya, 2022 Strafbarkeit der Zirkumzision gem. Art. 123 chStGB und Strafbarkeit der Verhüllung bzw. Verschleierung gem. Art. 332a VE-chStGB. Aktuelle Fragen im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Istanbul, 2022 Ein brandgefährlicher Besuch im Stadion - Wird der Fussball-Fan für seine zündende Idee bestraft? Kinderuni, Luzern, 2022 Inhaltliche Konzeption und Chancen für ein Institut für Justizforschung. Präsentatioenn für ein Institut für Justizforschung im Kanton Obwalden, Ägeri, 2021 Fakultät für Rechtswissenschaft - Struktur und Entwicklung in den Bereichen Organisation, Lehre, Weiterbildung, Forschung. Universitätsrat, Luzern, 2021 Das Wirtschaftsverwaltungsstrafrecht in Theorie und Praxis. Weiterbildungskurs WISTRA, Luzern, 2020 Das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Luzern unter "Bologna 2.0" Fortbildungstagung für Fachlehrpersonen Wirtschaft und Recht, Luzern, 2019 Electronic Monitoring im Ersatzmassnahmenrecht und dessen Akzessorietät zum Haftrecht. Weiterbildungstagung der Bernischen Justiz, Bern, 2019 Ehrverletzungen und Ehrverteidigungen in strafrechtlicher Perspektive. Ehre, Scham und Schuld in juristischer und anthropologischer Perspektive, Luzern, 2019 Der Reiz des Verbotenen und die Folgen – Welche Strafe bekommt Max? Zur Anwendung strafrechtlicher Vorschriften. Kinderuni, Luzern, 2019 Zur strafrechtlichen Verantwortung bei fahrlässiger Verletzung der Regeln der Baukunde. Weiterbildungstagung Bau- und Immobilienrecht, Fribourg, 2018 Grundlagen des Wirtschaftsverwaltungsstrafrechts und Wirtschaftsverwaltungsstrafverfahrensrechts. Staatsanwaltsakademie StAAK, Luzern, 2018 Die 'Milchkässeli-Bande': Welche Strafen drohen Albert, Daniela und Theo? Kinderuni, Luzern, 2018 Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht aus rechtswissenschaftlicher und praktischer Perspektive. Fortbildungsveranstaltung, Bern, 2018 Einführung ins Schweizer Straf- und Strafprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung sog. Ehrverletzungs- und Ehrschutzdelikte. Gastdozentur, Istanbul, 2018 Ehre in Recht und Religion. Einführungsveranstaltung zwecks Datenerhebung zur Eruierung des Verständnisses und der Bedeutung des Ehrbegriffs im Türkischen Strafrecht, Antalya, Istanbul, 2018 Ehre als Motiv für den materiell- und formell-rechtlichen Rechtsgüterschutz und für die Rechtsgüterverletzung im Schweizer Strafrecht. Ehre in Familie, Recht und Religion, Luzern, 2017 Der Begriff der Waffe und des gefährlichen Werkzeugs im Schweizer Strafgesetzbuch. Beisichführen von Waffen und gefährlichen Werkzeugen, Strafschärfungen im Rechtsvergleich, Frankfurt (Oder), 2017 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum materiellen Strafrecht – Besprechung und Kommentierung wichtiger Entscheide. Expressfortbildung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2017 Impulsreferat zum Thema "Faszination (Straf-)Recht – Studium als neue Lebensphase" "Starting days", Luzern, 2017 Arbeitsformen, Arbeitstechniken und notwendige Kompetenzen im Studium der Rechtswissenschaften – Anforderungen für den Übergang in die teritäre Bildungsstufe. Begegnungstage der Zentralschweizer Gymnasien mit den Hochschulen, Universität Luzern, 2017 Das Recht als "Scheinriese" und was Studierende zu seiner Bezwingung mitbringen und lernen müssen. Atelier-Vortrag im Rahmen des Begegnungstages der Zentralschweizer Gymnasien mit den Hochschulen, Universität Luzern, 2017 Die bundesgerichtliche Rechtssprechung zum Strafprozessrecht – Kommentierte Zusammenfassung wichtiger Entscheide. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2017 Ein brandgefährlicher Besuch im Stadion – Wird der Fussball-Fan für seine zündende Idee bestraft? Kinderuni, Luzern, 2017 Grundlagen materiellen und formellen Verwaltungsstrafrechts – Begriffsverständnis, Rechtsentwicklung und Abgrenzungsprobleme. Fachausbildung Strafrecht, Fribourg, 2017 Strafbarkeitsrisiken für ärztliches Handeln gemäss StGB – Grundlagen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und umstrittene Anwendungsfälle aus der Rechtspraxis. CAS Recht, Unternehmensführung und Leadership im Gesundheitswesen, Kantonsspital Luzern, 2017 Fall-Besprechung im Strafrecht zu einem aktuellen und kontrovers diskutierten Rechtsproblem: Strafbarkeit der Knabenbeschneidung. BA-Infotag, Luzern, 2016 Falllösungen im Strafrecht – Probleme des Urkunden- und des Vermögensstrafrechts. Zentralschweizer Praktikantenkurse – Vierter Kurs, Einsiedeln, 2016 Die medizinisch nicht indizierte Zirkumszision als rechtlich interdisziplinäres Problem. Präsentation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Luzern, 2016 Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel. Zweitägige Veranstaltung zu bisherigen und aktuellen Entwicklungen im VStrR, Universität Luzern, 2016 Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum materiellen Strafrecht. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2016 Grundlagen des Medizinstrafrechts gemäss StGB mit besonderer Berücksichtigung aktueller Probleme der rechtfertigenden Einwilligung. Vorlesungsreihe Medizinrecht, Luzern, 2016 Strafbarkeitsrisiken für ärztliches Handeln gemäss StGB – Grundlagen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und umstrittene Anwendungsfälle aus der Rechtspraxis. CAS Recht, Unternehmensführung und Leadership im Gesundheitswesen, Kantonsspital Luzern, 2016 Aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Strafverfahrensrecht. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2016 Grundlagen des Wirtschaftsverwaltungsstrafrechts und Wirtschaftsverwaltungsstrafverfahrensrechts. CAS Wirtschaftsstrafrecht, Luzern, 2015 Rechtliche Rahmenbedingungen der Korruptionsbekämpfung – Regelungen im Strafrecht gemäss StGB und UWG – Tagung. Korruption – Stolpersteine im Einkauf und Vertrieb, rechtliche Grundlagen und praktische Lösungen (auch) für KMU, Univeristät Luzern, 2015 Das Tierschutzstrafrecht im Lichte der Urkundendelikte nach StGB. Lebensmittel-/Tierschutzstrafrecht, Universität Luzern, 2015 Fälle aus dem Strafrecht zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung – Querschnitt zentraler Strafbestände aus dem StGB. Zentralschweizer Praktikantenkurse, Einsiedeln, 2015 Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts – Aktuelles zum Besonderen und Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2015 Strafbarkeitsrisiken gemäss StGB für ärztliches Handlen – Grundlagen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und umstrittene Anwendungsbeispiele aus der Rechtspraxis. CAS Recht, Unternehmensführung und Leadership im Gesundheitswesen, Luzern, 2015 Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts – Insbes. zum Konfrontations- und Verteidigungsrecht sowie zum korrekten Vorhalt und zur Entsiegelung. Expressfortbildungen für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2015 Strafrechtliche Arzthaftung unter dem Aspekt der Reichweite der rechtfertigenden Einwilligung. Vorlesungsreihe Medizinrecht, Luzern, 2015 Grundlagen materiellen und formellen Verwaltungsstrafrechts – Begriffsverständnis, Rechtsentwicklung und Abgrenzungsprobleme. Fachanwaltsausbildung Strafrecht, Fribourg, 2015 Der Reiz des Verbotenen und die Folgen – Welche Strafe bekommt Max. Luzern, 2015 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haftrecht im Lichte der Strafprozessordnung. Netzwerk der Schweizer Zwangsmassnahmengerichte, Altdorf, 2015 Zur Struktur umweltstrafrechtlicher Tatbestände und ihrer Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz. Experten-Workshop zum Schweizerischen Umweltstrafrecht, Bern, 2015 Verwaltungsstrafrecht, was ist das? Zur historischen Entwicklung und aktuellen Abgrenzungsproblemenen. Luzern, 2014 Nebenstrafrecht als akzessorisches Gefährdungsstrafrecht – Zur Struktur nebenstrafrechtlicher Tatbestände und ihre spezifischen Anwendungsprobleme. Luzern, 2014 Teil 2: Klassische tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei den Vermögensdelikten. Inner-Tatbestandliche und Inter-Tatbestandliche Fragen, Universität Zürich-Irchel, 2014 Teil 1: Klassische tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei den Vermögensdelikten. Inner-Tatbestandliche und Inter-Tatbestandliche Fragen, Universität Zürich-Irchel, 2014 Neues aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum StGB-AT und StGB-BT. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2014 Ausgewählte Fragen des Strafprozessrechts: Offene Zwangsmassnahmen, insbes. Haftrecht. St. Gallen, 2014 Neues aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu besonderen Verfahren, Zwangsmassnahmen, Verfahrensmaximen und Formvorschriften. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2014 Strafrechtliche Aspekte des Arzthandelns, insbes. Zirkumzision und hypothetische Einwilligung. Vorlesungsreihe Medizinstrafrecht, Luzern, 2014 Das Verwaltungsstrafverfahren und die Rolle der Staatsanwaltschaft sowie Besonderheiten materiellen Verwaltungsstrafrechts gemäss VStrR. Luzern, 2014 Workshop zum materiellen und formellen Verwaltungsstrafrecht. School of Criminology, International Criminal Law und Psychology of Law (SCIP), Bern, 2013 Einführung ins Nebenstrafrecht und Grundlagen des materiellen und formellen Verwaltungsstrafrechts. Stiftung für Rechtsausbildung, Luzern, 2013 Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Allgemeinen und zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2013 Beschlagnahme- und Siegelungsverfahren im Lichte aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2013 Überblick zum formellen und materiellen Verwaltungsstrafrecht. Aktuelle Herausforderung für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Kongresshaus Zürich, 2012 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts zum Beschlagnahme- und Siegerlungsverfahren. Strafprozessrechts-Tagung zum Thema Zwangsmassnahmen, Universität Zürich, 2012 Neues und Beständigendes aus der Praxis des Bundesgerichts zum Allgemeinen Teil und zum Besonderen Teil des StGB. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Universität Luzern, 2012 Neues aus der Praxis des Bundesgerichts zum formellen und materiellen Haftrecht, Art. 220 ff. StPO. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2012 Was bedeutet Interdisziplinarität als Bildungsprinzip für die strafrechtswissenschaftliche Forschung und Lehre? Interdisziplinarität – Recht anders denken und handeln, Zürich, 2012 Impulsreferat zur Frage der Strafbarkeit der Knabenbeschneidung nach Schweizer Strafrecht. Liestal, 2012 Tatort Luzern – Besprechung eines Luzerner Raser-Falles. Tag der offenen Tür zur Eröffnung des neuen Universitätsgebäudes, Luzern, 2011 Aktuelle Entwicklungen im Strafrecht, Die Lehre von der Unterbrechung des Kausalverlaufs versus die eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Weiterbildungsveranstaltung für Anwältinnen und Anwälte, Luzern, 2011 Unternehmer vor Gericht – Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Führungspersonen in Unternehmen. Eine Uni für alle – Wirtschaft, Wissenschaft und Politik im Dialog, Luzern, 2010 Nichts ist sicher – strafrechtliche Risikolehren auf dem Prüfstand. Sicherheit und Risiko im Recht, Luzern, 2010 Die Eidgenössische Strafprozessordnung im Überblick. Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, Luzern, 2010 State without corruption – (how) does it work? Swiss criminal law on corruption, Luzern, 2009 Der Urkundenbegriff im materiellen Strafrecht. Weiterbildung, Luzern, 2009 Das Geltungsbereichsrecht im Lichte der Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in der Praxis, Kongresshaus Zürich, 2009 Schneller, höher, weiter – zum strafrechtsdogmatischen Umgang mit Selbstdoping im Sport. Sport und Geist – rechtliche, ökonomische und soziologische Annäherungen kurz vor der Euro 08, St. Gallen, 2008 Die Bekämpfung von Wirtschaftsdeliquenz als Herausforderung für das Schweizer Strafrecht. St. Gallen, 2008 Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH als integrativer Bestandteil des Strafverfahrens. Weiterbildung, Frankfurt a. Oder, 2008 Die Reichweite der Unschuldsvermutung bei der DNA-Identitätsfeststellung. Polizeiakademie Niedersachsen, Niedersachsen, 2008 Doping im Sport – zum strafrechtlichen Umgang mit Selbstdoping im Wirtschaftszweig Leistungssport. Köln, 2008 Die Einstellung von Studierenden zu Kriminalität und Strafrecht. 44. Südwestdeutsches Kriminologisches Kolloquium, Freiburg i.B., 2008 Die Problematik des Rückritts vom Versuch beim erfolgsqualifizierten Delikt. Verwaltungsveranstaltung, Nordrhein-Westfalen, 2008 Die Fallbearbeitung in der universitären Unterrichtspraxis im Strafrecht. Berner Mittelschultage, Bern, 2007 Strafrecht in der Krise? Paradigmenwechsel in der strafrechtlichen Steuerungsarchitektur. Konstanz, 2007 Lern-Team und Tutorien gestützes Selbststudium. St. Gallen, 2005 Das Schweizerische Internationale Strafrecht vor und nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Reform des AT-StGB, Bern, 2005 Zur Notwendigkeit eines zwischenstaatlichen Verbots doppelter Strafverfolgung und Bestrafung. Aktuelle Probleme des Völkerrechts, St. Gallen, 2003 Russische "Terroristen" in der Schweiz – Zum Stellenwert der Schweiz für die anarchistische Bewegung im 19. Jh. und zu den Reaktionen in der Schweizer Gesellschaft, Politik und Justiz auf ein steigendes Gewaltpotential. Geschichte und Theorie des Terrorismus, St. Gallen, 2002 Strafvollzug und Kirche. Ton-Bild-Dokumentation. Straffälligenhilfe des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland, Wittenberg, 1998 Lebenswirklichkeit im Strafvollzug. Video-Installation. Visuelle Zeitenwende, Leipzig, 1998 Lebenswirklichkeit im Strafvollzug. Video-Installation. Ausstellung zum 20-jährigen Bestehen von "Mauern Öffnen e.V.", Bremen, 1998 8 qm Lebensraum. Präsentation. Gewährung von Einblicken in ein modernes Strafvollzugssysstem, Bremen, 1997 Akkordeon-Panel schließen Preise, Auszeichnungen und Stipendien Körber-Stiftung Hamburg, 1999 Akkordeon-Panel schließen (Mit-) Herausgeberschaft einer Buchreihe/einer Zeitschrift/eines wissenschaftl. Blogs Eicker Andreas, Frank Friedrich, Markwalder Nora, Achermann Jonas, Basler Komentar zum Verwaltungsstrafrecht, (Ko-)Herausgeberschaft einer Buchreihe, 2020– Neue Kriminalpolitik – Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, (Ko-)Herausgeberschaft einer Zeitschrift, 2012– Akkordeon-Panel schließen (Peer) Reviewing für Zeitschriften/Bücher/Buchkapitel Cognitio, 2018 Jusletter, 2014 digitaler Rechtsprechungskommentar (dRSK), 2009 Akkordeon-Panel schließen Gutachten Anwaltschaft Schweiz, Deutschland, Österreich, Diverse, 2019 Eidgenössische Finazmarktaufsicht (Finma), Bern, 2016 Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern, 2013 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma), Bern, 2013 Akkordeon-Panel schließen Mitgliedschaften Zentrum für Religionsverfassungsrecht, Mitglied, Schweiz, 2020– Senat der Universität Luzern, Mitglied, Schweiz, 2019– Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG), Mitglied, Schweiz Deutsch-Türkische-Juristenvereinigung, Mitglied, Deutschland, 2007– Schulkommission der Kantonsschule Musegg, Mitglied, Schweiz, 2023–2027 Erweiterte Universitätsleitung, Mitglied, Schweiz, 2019–2022 Berner Forum für Kriminalwissenschaften BFK, Schweiz, 2009–2022 Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V., Mitglied, Deutschland, 2009–2022 Deutscher Hochschulverband DHV, Mitglied, Deutschland, 2008–2022 Deutsch-Argentinische-Juristenvereinigung, Mitglied, Deutschland, 2007–2022 Akkordeon-Panel schließen Funktionen und Dienstleistungen zugunsten/für die Universität Luzern Mitglied Berufungskommission Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte, 2026– Chancengleichheitsdelegierter in Berufungsverfahren, 2025– Dekan/in, 2024– Mitglied des wissenschaftlichen Beirats der Fachzeitschrift Cognitio, 2018– Stiftung für Rechtsausbildung, 2015– Vorsitzender Berufungskommission Strafrecht, 2025–2026 Vorstitz Berufungskommission Strafrecht, 2024–2025 Dekan/in, 2019–2022 Weiterbildung Recht, 2010–2019 Prodekan, 2015–2019 Mitglied der Lehrkommission, 2011–2019 Gleichstellungskommission, 2009–2019 Präsident der Lehr- und Evaluationskommission, 2011–2019 Mitglied Berufungskommissionen, 2017–2018 Akkordeon-Panel schließen Funktionen und Dienstleistungen in anderen wissenschaftlichen Institutionen Mitglied wissenschaftlichen Beirat, Fachzeitschrift "Cognitio", 2022– Mitglied eines wissenschaftlichen Beirats, Internationalen Rechtswissenschaftlichen Kongresses der Akdeniz Üniversitesi, Antalya, 2022– Kommissionsmitglied, Schweizerische Maturitätskommission (SMK), Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), 2017–2024 Gastprofessor/in, Universidad National de Córdoba (UNC) und Universidad Católica de Córdoba (UCC), 2022–2023 Akkordeon-Panel schließen Interessenbindungen Keine Interessenbindung vorhanden

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    Paralanguage Classifier (PARA): An Algorithm for Automatic Coding of Paralinguistic Nonverbal Parts of Speech in Text

    Journal of Marketing Research 1-21 © American Marketing Association 2022 Article reuse guidelines: [...] 2 Journal of Marketing Research 0(0) tend to be associated with positive sentiment and thus are more [...] 4 Journal of Marketing Research 0(0) expressions of nonverbal communication conveyed in alphanu-

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    Prof. Dr. Frank Beeres

    doi.org/10.1007/s00068-021-01802-0 Beeres, F., Van de Wall, B., Hug, U., Babst, R., & Link, B.-C. ( [...] , monocenter trial. Trials , 21 (205), 1–6. https://doi.org/10.5281/zenodo.4700331 Bhure, U., Agten

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    Prof. Dr. Andrew Gloster

    doi.org/10.1007/s10803-024-06610-0 Ciarrochi, J., Sahdra, B. K., Fraser, M. I., Hayes, S. C., Yap, K [...] GPS Study. BMC Psychiatry , 21 (165). https://doi.org/10.1186/s12888-021-03147-9 Klein, J. P.,

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    Microsoft Word - Gutachten Motion Eizellenspende_Rütsche_def2.docx RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT PROF. DR. BERNHARD RÜTSCHE Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie FROHBURGSTRASSE 3 POSTFACH 4466 6002 LUZERN T +41 229 53 69 bernhard.ruetsche@unilu.ch www.unilu.ch RF, RuBe, 6002 Luzern Bundesamt für Gesundheit Abteilung Recht Schwarzenburgstrasse 157 3003 Bern Datum: 11. Juni 2023 Rechtsgutachten zum Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG): Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Inhaltsübersicht I. Auftrag und Fragestellungen................................................................................................. 3 II. Methodische Hinweise .......................................................................................................... 4 III. Verfassungsrechtliche Vorgaben .......................................................................................... 5 a. Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot ................................................................... 5 b. Recht auf persönliche Freiheit (Schutz des Kinderwunsches) .................................................... 7 c. Schutz der Familie (Kindeswohl) ................................................................................................. 8 d. Schutz der Menschenwürde ...................................................................................................... 11 e. Recht auf Kenntnis der Abstammung ........................................................................................ 11 IV. Kombination von Eizellenspende und Samenspende ........................................................ 12 a. Fragestellung ............................................................................................................................. 12 b. Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl ............................................................................................ 14 c. Vereinbarkeit mit dem Verbot der Embryonenspende............................................................... 15 d. Zwischenergebnis...................................................................................................................... 17 V. Embryonenspende .............................................................................................................. 17 VI. Eizellenspende für nicht verheiratete Paare ....................................................................... 19 a. Fragestellung ............................................................................................................................. 19 b. Verfassungsmässigkeit eines Ausschlusses nicht verheirateter Paare .................................... 19 c. Zwischenergebnis...................................................................................................................... 23 BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 2/37 VII. Gerichtete Spende von Keimzellen .................................................................................... 23 VIII. Abstammungsrechtliche Fragen ......................................................................................... 25 a. Fragestellung ............................................................................................................................. 25 b. Kindesverhältnis mit der Eizellenempfängerin........................................................................... 26 c. Kindesverhältnis mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin.................................................... 27 d. Kindesverhältnis mit dem nicht verheirateten zweiten Elternteil ............................................... 28 e. Ausschluss der Anfechtbarkeit des Kindesverhältnisses .......................................................... 28 IX. Konservierung von Keimzellen und Embryonen................................................................. 30 X. Import und Export von Keimzellen ...................................................................................... 32 XI. Ergebnisse .......................................................................................................................... 34 Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................. 36 Literaturverzeichnis .................................................................................................................... 37 BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 3/37 I. Auftrag und Fragestellungen 1 Am 5. November 2021 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats die Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» eingereicht. Der Nationalrat hat die Motion am 17. März 2022 angenommen, der Ständerat am 13. September 2022. Die Motion erteilt dem Bundesrat folgende Aufträge: Er soll «eine gesetz- liche Grundlage schaffen und deren Rahmenbedingungen festlegen, um die Eizellenspende für Ehepaare zu ermöglichen, bei welchen der Unfruchtbarkeitsgrund bei der Frau liegt. Der Bun- desrat legt ebenfalls eine Roadmap vor, die alle offenen Fragestellungen zum Sachverhalt the- matisiert. Er informiert regelmässig über den Fortschritt der Arbeit.» 2 Im Rahmen der Umsetzung der Motion stellt sich u.a. die Frage, ob die auszuarbeitende Revi- sion des Fortpflanzungsmedizingesetzes (und allfälliger weiterer Erlasse) über die von der Mo- tion geforderte Zulassung der Eizellenspende für Ehepaare hinaus weitere Revisionspunkte um- fassen sollte. Eine Ausdehnung des Revisionsgegenstands könnte sich insbesondere aufdrän- gen, um die Verfassungskonformität der Revision und die Kohärenz des Gesetzes zu wahren. So stellen sich namentlich folgende Fragen: Ist eine Beschränkung der Zulassung der Eizellenspende auf Ehepaare unter dem Ge- sichtspunkt der Rechtsgleichheit verfassungskonform, oder sollte die Eizellenspende auch für nicht verheiratete Personen, insbesondere für nicht verheiratete Paare zugelassen werden? Falls dies zu bejahen ist: Wäre aus Kohärenzgründen im Sinne der Vermeidung von Wer- tungswidersprüchen im Gesetz auch eine Ausdehnung der Samenspende auf nicht ver- heiratete Paare angezeigt? Was wäre bei einer Ausdehnung auf nicht verheiratete Paare aus abstammungsrechtlicher Sicht (Vaterschaft/Mutterschaft nach ZGB) zu beachten? Sollte aus Kohärenzgründen das absolute Verbot der Embryonenspende aufgehoben wer- den und wenn ja, in welchem Rahmen? Legen die Wahrung von Verfassungskonformität und Kohärenz der Gesetzgebung eine Lockerung der einschränkenden Regelungen zur Konservierung von Keimzellen und Emb- ryonen oder eine Zulassung der gerichteten Spende von Ei- und Samenzellen nahe? Sollte zur Gewährleistung der Verfassungskonformität (z.B. zur Gewährleistung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung) der Import und Export von Eizellen – und im Sinne der Kohärenz auch von Samenzellen und Embryonen – gesetzlich geregelt wer- den? 3 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilte dem Verfasser am 28. Oktober 2022 den Auftrag, die vorstehenden Fragen im Rahmen eines Rechtsgutachtens zu klären. 4 Das vorliegende Gutachten ist wie folgt aufgebaut: Zu Beginn werden methodische Überlegun- gen zum Vorgehen angestellt (Kap. II) sowie die relevanten verfassungsrechtlichen Vorgaben in Form von Grundrechtsgehalten und öffentlichen Interessen aufgezeigt (Kap. III). Danach gilt es, BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 4/37 die Gutachtensfragen zu beantworten. Zuerst wird untersucht, ob der Gesetzgeber aus verfas- sungsrechtlichen Gründen eine Kombination von Eizellenspende und Samenspende bei einem Paar ausschliessen oder vielmehr zulassen sollte (Kap. IV). Daran anschliessend stellt sich die Frage, ob die Legalisierung der Eizellenspende konsequenterweise auch eine Legalisierung der Embryonenspende nach sich ziehen müsste (Kap. V). Weiter ist zu prüfen, ob die Eizellen- spende und folglich auch die Samenspende auf Ehepaare beschränkt bleiben soll oder für nicht verheiratete Paare zu öffnen wäre (Kap. VI). Die nächste Frage betrifft die Zulassung der gerich- teten Spende von Ei- und Samenzellen (Kap. VII). Falls der Gesetzgeber die Spende von Ei- und Samenzellen für nicht verheiratete Paare sowie die gerichtete Spende zulassen sollte, würde dies eine Reihe abstammungsrechtlicher Fragen aufwerfen, welche im nächsten Kapitel diskutiert werden (Kap. VIII). Danach setzt sich das Gutachten mit der Frage auseinander, ob die Beschränkungen der Konservierung von Keimzellen und Embryonen mit Blick auf die Ver- fassung und die Kohärenz der Gesetzgebung weiterhin gerechtfertigt sind (Kap. IX). Schliesslich ist zu prüfen, ob der Import und Export von Eizellen – und im Sinne der Kohärenz auch von Samenzellen und Embryonen – gesetzlich zu regeln wäre (Kap. X). Am Ende werden die Ergeb- nisse des Gutachtens zusammengefasst (Kap. XI). II. Methodische Hinweise 5 Aus gesetzgeberischer Sicht besteht das Ziel darin, dass durch die von der Motion 21.4341 verlangte Zulassung der Eizellenspende für Ehepaare keine neuen Verfassungswidrigkeiten oder Inkohärenzen im FMedG geschaffen werden. Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens werden daher auftragsgemäss jene Regelungen des FMedG geprüft, die in unmittelbarem sach- lichem Zusammenhang mit der Zulassung der Eizellenspende stehen. Das Gutachten nimmt entsprechend keine systematische Verfassungskontrolle des FMedG vor. 6 Als verfassungsrechtliche Prüfmassstäbe stehen die allgemeine Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie das aus der persönlichen Freiheit abgeleitete Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches (Art. 10 Abs. 2 BV) im Vor- dergrund. Hinzu kommt das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 119 Abs. 2 lit. g BV). Diesen Grundrechtsgehalten können öffentliche Interessen wie der Schutz von Kindeswohl und Familie entgegenstehen (zu diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einzelnen Kap. III). 7 Mit Inkohärenzen sind rechtliche Wertungswidersprüche gemeint, die nicht zwingend eine Ver- fassungsverletzung darstellen1. Eine Inkohärenz liegt insbesondere vor, wenn ein öffentliches Interesse in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen (z.B. Samen- und Eizellenspende) vom Gesetzgeber unterschiedlich geschützt wird. Wenn eine inkohärente Regelung eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe benachteiligt, liegt zugleich eine Verletzung der Rechts- gleichheit vor. 1 Zur Kohärenz als legistischem Grundsatz guter Regulierung MADER/RÜTSCHE, S. 145 ff. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 5/37 8 In staatsrechtlicher Hinsicht stellt sich die die Frage, ob der Bundesrat überhaupt befugt ist, über den mit der Motion erteilten Auftrag hinaus die Gesetzesrevision auf weitere Regelungsge- genstände auszudehnen. Die Frage ist zu bejahen, da der Bundesrat ein eigenes Gesetzesini- tiativrecht hat (Art. 181 BV, Art. 7 RVOG). III. Verfassungsrechtliche Vorgaben a. Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot 9 Für die Umsetzung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende ist zunächst die in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeine Rechtsgleichheit massgebend. Gemäss Bundesgericht verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, «wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleich- behandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterschei- dung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschie- denen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung.»2 Namentlich sind laut Bundesgericht dem Gesetzgeber «schematische Aufteilungen, wenn sie tendenziell vernünftig und sachgerecht er- scheinen, nicht verwehrt»3. 10 Von zentraler Bedeutung ist sodann das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte Diskriminierungsverbot. Eine Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in ver- gleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Iden- tität der betreffenden Person ausmacht4. Damit berührt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde5. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet auch indirekte Diskriminierungen. Solche liegen vor, wenn eine staatliche Handlung in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies ge- rechtfertigt wäre6. 11 Das Diskriminierungsverbot geht nicht so weit, dass es jegliche Anknüpfung an eines der im Verfassungstext genannten Merkmale verbieten würde. Vielmehr begründet eine solche An- knüpfung den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung; die sich daraus ergebenden 2 BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f. Vgl. auch die Formulierung in BGE 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229 f. 3 BGE 131 I 205 E. 3.2 S. 215. 4 KÄLIN/CARONI, S. 76 f. 5 BGE 126 II 377 E. 6a S. 393. 6 BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 223; 132 I 49 E. 8.1 S. 66. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 6/37 Ungleichbehandlungen bedürfen infolgedessen einer qualifizierten Rechtfertigung7. Eine po- tenziell diskriminierende Massnahme kann gerechtfertigt werden, wenn der Staat mit dieser Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt und die Massnahme mit Blick auf dieses öffentliche Interesse verhältnismässig ist8. Dabei ist auf die gesamten mas- sgeblichen Umstände des Einzelfalles und die entsprechenden konkreten Schutzbedürfnisse abzustellen9. 12 Art. 8 Abs. 2 BV zählt in nicht abschliessender Weise die verpönten Merkmale auf, an die eine staatliche Regelungen nicht anknüpfen darf. Dazu gehören Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform und weitere Merkmale. Die in Art. 8 Abs. 2 BV vorge- nommene Aufzählung der verpönten Merkmale ist nicht abschliessend. Im vorliegenden Zusam- menhang steht das im Verfassungstext ausdrücklich genannte Kriterium der «Lebensform» im Zentrum. Damit werden insbesondere das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare10 wie auch nichteheliche Lebensformen, namentlich (verschieden- und gleichgeschlechtliche) Konku- binate11, erfasst und vor Diskriminierung geschützt. Eine absolute Gleichbehandlung zwischen ehelichen und nichtehelichen Gemeinschaften lässt sich aus Art. 8 Abs. 2 BV indessen – auch mit Blick auf den in Art. 14 BV gewährleisteten Schutz der Ehe – nicht ableiten12. Vielmehr blei- ben Differenzierungen zulässig, falls sie qualifiziert gerechtfertigt werden können. 13 Die Zulassung der Eizellenspende ist unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots in verschiedener Hinsicht bedeutsam. So wurde die Motion primär damit begründet, dass mit der Legalisierung der Eizellenspende die Gleichbehandlung der Ge- schlechter sichergestellt werden kann13. Neben der Gleichbehandlung der Eizellenspende und Samenspende begründet das Diskriminierungsverbot aber auch die Vermutung, dass gleichge- schlechtliche Paare und Konkubinatspaare beim Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Be- handlungen nicht diskriminiert werden dürfen. Es wird zu prüfen sein, ob diesbezügliche Un- gleichbehandlungen den qualifizierten Rechtfertigungsanforderungen genügen würden. 7 BGE 126 II 377 E. 6a S. 393. 8 BGE 135 I 49 E. 6.1 S. 59; 139 I 169 E. 7.2.4 S. 175. 9 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 757 f. 10 BGE 126 II 425 E. 4c/aa S. 433. 11 BIAGGINI, OFK BV, Art. 8 BV, Rz. 24 (7); SCHWEIZER/KÄGI-DIENER/BISCHOF, St. Galler BV-Kommentar, Art. 8, Rz. 116. 12 BIAGGINI, OFK BV, Art. 8 BV, Rz. 24 (7). Vgl. BGE 137 V 133 E. 7 S. 142. 13 AB 2022 N 559 (de Montmollin, für die Kommission); AB 2022 N 559 f. (Brunner, für die Kommission); AB 2022 N 562 (Christ); AB 2022 S 678 f. (Carobbio, für die Kommission); AB 2022 S 680 (Baume- Schneider); AB 2022 S 680 (Michel). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 7/37 b. Recht auf persönliche Freiheit (Schutz des Kinderwunsches) 14 Art. 10 Abs. 2 BV garantiert das Recht auf persönliche Freiheit. Im Bereich der Fortpflanzungs- medizin und Gentechnologie hat dieses Grundrecht als Schutz der «Persönlichkeit» eine spezi- fische Verankerung erfahren14. Das Recht auf persönliche Freiheit erfasst nebst der Bewegungs- freiheit sowie der körperlichen und geistigen Integrität alle Freiheiten, die elementare Erschei- nungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen15. Zu den geschützten elementaren Aspekten der Persönlichkeit gehört insbesondere der Wunsch nach Kindern. Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen zu kantonalen Fortpflanzungsmedizingesetzen in den Jahren 1989 und 1993 anerkannt, «dass der Wunsch nach Kindern eine elementare Erscheinung der Persönlichkeits- entfaltung darstellt. Kinder zu haben und aufzuziehen bedeutet für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens, und ungewollte Kinderlosigkeit wird von den Betroffenen häufig als schwere Belastung erlebt. Das gilt für alle Personen, die aus organischen Gründen keine Kinder haben können oder für die eine natürliche Zeugung wegen genetischer Belastung oder ange- sichts gesundheitlicher Risiken für die Kinder nicht verantwortbar erscheint. Die Belastung trifft Mann und Frau in vergleichbarer Weise.»16 15 Aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit folgt zunächst ein Anspruch auf Zugang zu den Verfahren der Fortpflanzungsmedizin17. Über dieses Zugangsrecht hinaus schützt die per- sönliche Freiheit das individuelle Recht, über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Fort- pflanzung selbst zu bestimmen (reproduktive Autonomie)18. Entsprechend haben Paare das Recht, über die Durchführung von Fortpflanzungsverfahren selbst zu entscheiden, nachdem sie darüber von den zuständigen Medizinalpersonen hinreichend aufgeklärt worden sind. Der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches bzw. die reproduktive Autonomie aus der Garantie des Privatlebens nach Art. 8 EMRK abgelei- tet19; dieser Anspruch steht insbesondere auch Konkubinatspaaren zu20. Staatliche Massnah- men, die den Zugang zu Verfahren der Fortpflanzungsmedizin oder die Selbstbestimmung im Bereich der Fortpflanzung einschränken, greifen demnach in das Recht der persönlichen Freiheit bzw. des Privatlebens ein und müssen nach Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt sein. 14 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 41. 15 BGE 118 Ia 427 E. 4b S. 434. 16 BGE 119 Ia 460 E. 5° S. 475; vgl. BGE 115 Ia 234 E. 5° S. 247. 17 Zum Folgenden RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 41. 18 BÜCHLER, S. 11 ff. 19 EGMR, Urteil Costa and Pavan v. Italy (Nr. 54270/10) vom 28. August 2012 (Grosse Kammer), § 48; S.H. and others v. Austria (Nr. 57813/00) vom 3. November 2011 (Grosse Kammer), § 80 ff.; A, B and C v. Ireland (Nr. 25579/05) vom 16. Dezember 2010, § 212; Dickson v. The United Kingdom (Nr. 44362/04) vom 4. Dezember 2007 (Grosse Kammer), § 66; Evans v. The United Kingdom (Nr. 6339/05) vom 10. April 2007 (Grosse Kammer) § 71. 20 DIGGELMANN, BSK BV, Art. 13 BV, Rz. 18; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 14 Rz. 24; BREITENMO- SER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 13 BV, Rz. 25, 34, 38. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 8/37 16 Mit der Zulassung der Eizellenspende wird für unfruchtbare Frauen grundsätzlich der Zugang zu geeigneten reproduktionsmedizinischen Verfahren geöffnet. Damit wird dem verfassungs- rechtlich geschützten Kinderwunsch der betroffenen Frauen bzw. Paare Rechnung getragen. Für die Bundesversammlung sowie die vorberatende Kommission stand in der Debatte zur Mo- tion auf Zulassung der Eizellenspende indessen nicht das «Recht auf Fortpflanzung», sondern vielmehr die Gleichbehandlung der Geschlechter im Fokus (Rz. 13). c. Schutz der Familie (Kindeswohl) 17 Zu den in Art. 119 Abs. 2 Satz 2 BV genannten Rechtsgütern, die der Bund mit der Regelung der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie zu schützen hat, gehört – neben der Menschen- würde und der Persönlichkeit – die Familie21. Damit ist zum einen der individualrechtliche Schutz der Familie, zum anderen der Schutz der Familie als gesellschaftliches Institut angesprochen22. 18 Der individualrechtliche Schutz der Familie umfasst die in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Ansprüche einzelner Personen auf Familienleben. Dies ist einerseits der Anspruch von Wunscheltern, Kinder zu haben, anderseits der Anspruch von Kindern, in einer Familie aufzuwachsen23. Der Begriff der Familie ist in diesem Zusammenhang weit im Sinne tatsächlich gelebter familiärer Verhältnisse zu verstehen. Im Gegensatz zu diesem weiten Fami- lienbegriff liegt dem Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 BV (Art. 12 EMRK) ein engerer Familienbegriff zugrunde, welcher an das rechtliche Institut der Ehe anknüpft24. Art. 14 BV bein- haltet den Anspruch auf Gründung einer Familie und schliesst das Recht ein, «Kinder zu haben und zu erziehen»25. Damit ergibt sich aus dem Schutz der Familie bzw. des Familienlebens – wie bereits aus dem Schutz der persönlichen Freiheit (Rz. 14 f.) – ein Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches26. Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte prüfen jedoch den Schutz des Kinderwunsches unter dem Aspekt der persönlichen Frei- heit nach Art. 10 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 EMRK27. 19 Die persönlichen Schutzbereiche der Rechte auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) und auf Familie (Art. 14 BV) sind gewissen Einschränkungen unterworfen. Um sich auf diese Grundrechte berufen zu können, ist grundsätzlich das Vorhandensein einer Familie vorausge- setzt. In Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK genügt es, dass eine Familie im Sinne eines tatsächlichen familiären Verhältnisses – beispielsweise das Zusammenleben eines Kon- kubinatspaares – besteht (Rz. 15). Hinsichtlich Art. 14 BV wird gar eine Familie im Sinne eines 21 Zum Folgenden RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 42 f. 22 Vgl. AB 1990 S 487 (Koller, Bundespräsident); BELSER/MOLINARI, BSK BV, Art. 119 BV, Rz. 22. 23 Vgl. BELSER/MOLINARI, BSK BV, Art. 119 BV, Rz. 23; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 14 Rz. 31; KUHN, Recht auf Kinder? (2008), 218. 24 Vgl. KUHN, S. 93; kritisch zu diesem engen Familienbegriff UEBERSAX, BSK BV, Art. 14 BV, Rz. 37; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 15 Rz. 28. 25 BBl 1997 I 1, S. 154. 26 Vgl. BBl 1997 I 1, S. 154; BÜCHLER, S. 13; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 15 Rz. 29; KUHN, S. 91 f. 27 Statt vieler BGE 115 Ia 234 E. 5a S. 247; Urteil des EGMR Dickson v. The United Kingdom (Nr. 44362/04) vom 4. Dezember 2007 (Grosse Kammer), § 66. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 9/37 ehelichen Verhältnisses vorausgesetzt28. Somit können sich alleinstehende Personen, die keine Kinder haben, nicht auf diese Grundrechte berufen. Gleichgeschlechtliche Paare sind hingegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Träger des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK29. 20 Gemäss historischem Verfassungsgeber ist mit dem in Art. 119 Abs. 2 Satz 2 BV verankerten Rechtsgut der Familie zugleich das gesellschaftliche Institut der Familie als «cellule fonda- mentale de la société» gemeint30. Dieser institutionelle Schutzaspekt liegt insofern Art. 13 und Art. 14 BV zugrunde, als die Existenz der Familie als gesellschaftliche Einrichtung für die Ver- wirklichung individueller Rechte auf Gründung einer Familie und ein Familienleben notwendig vorausgesetzt ist31. Der Schutz der Familie ist aber auch ein von der Verfassung anerkanntes gesellschaftspolitisches Ziel. So haben sich Bund und Kantone gemäss dem Sozialziel in Art. 41 Abs. 1 lit. c BV dafür einzusetzen, dass «Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden». Weiter verlangt Art. 116 Abs. 1 BV vom Bund, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen und Massnahmen zum Schutz der Familie zu unterstützen32. Als Sozialziel begründet der Schutz der Familie für sich allein keine neuen Kompetenzen oder direkt einklagbaren Ansprüche (vgl. Art. 41 Abs. 3 und 4 BV), sondern hat vielmehr die Funktion eines öffentlichen Interesses. 21 Die Fortpflanzungsmedizin kann einerseits Paaren zur Gründung einer Familie verhelfen und steht damit im Dienst des verfassungsrechtlich geschützten Instituts der Familie, indem sie eine solche überhaupt erst entstehen lässt. Anderseits hat sich der institutionelle Schutz der Familie im Kontext der Fortpflanzungsmedizin vor allem als Schutz des Kindeswohls ausgeprägt. Das Kindeswohl ist das zentrale Schutzgut des Fortpflanzungsmedizingesetzes33. Art. 3 Abs. 1 FMedG hält als Grundsatz fest, dass Fortpflanzungsverfahren nur angewendet werden dürfen, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist. Die in Art. 3 Abs. 2–5 FMedG verankerten Konkretisie- rungen des Kindeswohls dienen dem Anliegen, dass die unter Inanspruchnahme der Fortpflan- zungsmedizin gezeugten Kinder in einer – aus Sicht des Gesetzgebers – stabilen Familienstruk- tur aufwachsen. 22 Der Schutz des Kindeswohls kann dabei – wie der Schutz der Familie als Sozialziel – nur die Funktion eines öffentlichen Interesses und nicht die eines Individualrechts einnehmen. Denn im Zeitpunkt des Eingriffs – der Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens – existiert nämlich noch kein Individuum, dessen (künftiges) Kindeswohl zu schützen wäre34. Im Zusammenhang mit medizinisch assistierten Zeugungsvorgängen ist mit dem Schutz des Kindeswohls somit das 28 KUHN, Recht auf Kinder? (2008), 93; REUSSER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 14 BV, Rz. 39 f. 29 Urteil des EGMR Dickson v. The United Kingdom (Nr. 44362/04) vom 4. Dezember 2007 (Grosse Kammer), § 44 mit Hinweisen auf weitere Urteile. 30 AB 1990 S 487 (Koller, Bundespräsident); vgl. BBl 1989 III 989, S. 1023. 31 Vgl. KUHN, S. 92 f.; REUSSER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 14 BV, Rz. 24 f. 32 Zur Verbindung von Art. 116 Abs. 1 BV mit Art. 41 Abs. 1 lit. c BV GÄCHTER/FILIPPO, BSK BV, Art. 116 BV, N 4 ff.; HÜRZELER/USINGER-EGGER/MADER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 116 BV, Rz. 5. 33 GÄCHTER/RÜTSCHE, Rz. 512. 34 RÜTSCHE, S. 523 ff. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 10/37 gesellschaftliche Interesse am Wohlergehen der Kinder angesprochen35. Konkret geht es um das «gesundheitspolitische, familien- und sozialpolitische, kriminalpolitische sowie staatspoliti- sche und nicht zuletzt auch volkswirtschaftliche Interessen daran, dass unsere Kinder in günsti- gen Verhältnissen aufwachsen und sich sowohl körperlich als auch psychisch und sozial gut entwickeln. In diesem Sinn bedeutet Kindeswohl nicht das Wohl der Kinder um ihrer selbst willen, sondern um der Allgemeinheit willen.»36 23 Der Gesetzgeber nahm zur Begründung des geltenden Verbots der Eizellenspende in Art. 4 FMedG unter anderem Bezug auf den Schutz des Kindeswohls. So wies die Botschaft zum FMedG von 1996 darauf hin, dass im Falle der Eizellenspende die Mutterschaft aufgespalten werde zwischen genetischer Mutter einerseits und biologisch-gebärender, sozialer und rechtli- cher Mutter andererseits. Im Vernehmlassungsverfahren sei geltend gemacht worden, «dass die Beziehung zwischen der schwangeren Frau und dem in ihr heranwachsenden Keimling intensi- ver und damit eher geeignet sei, seelische Konflikte auszulösen, als bei der Samenspende die Beziehung zwischen dem sozialen Wunschvater und dem später von der Frau geborenen Kind. Das Wissen, genetisch ein fremdes Kind auszutragen, könne sich während der Schwangerschaft nachteilig auswirken. Zudem erschwere das allfällige Wissen des Kindes, abstammungsmässig zwei Mütter zu haben, die Identitätsfindung und beeinträchtige die Persönlichkeitsentfaltung er- heblich.»37 Ähnlich wurde in der parlamentarischen Debatte von 1997/98 argumentiert: In der Kinderpsychologie gehe man davon aus, dass ein werdendes Kind bereits im Mutterleib eine psychische Beziehung zu seiner Mutter aufbaue. Es sei jedoch nicht geklärt, inwieweit die Spal- tung zwischen der genetischen und der biologischen Mutterschaft die psychische Entwicklung eines Kindes beeinflusse38. Das Kindeswohl sei so zu verstehen, dass die einzige genetische Sicherheit des Menschen, nämlich seine eindeutige Beziehung zur Mutter, für die Identitätsfin- dung eines Kindes fundamental sei. Das so verstandene Kindeswohl sei letztlich für das Verbot der Eizellenspende massgeblich, denn im Zweifel darüber, ob eine bestimmte Methode der Iden- titätsfindung des Kindes und somit dem Kindeswohl abträglich sei, müsse man sich gegen die moderne Reproduktionsmedizin entscheiden. Zwar sei die Bindung einer Mutter, die eine ge- spendete Eizelle erhalten habe, zu ihrem Kind eng, doch nicht die Bindung der Mutter zum Kind, sondern das Kindeswohl müsse massgebend sein39. 24 Der von der Bundesversammlung verabschiedeten Motion auf Zulassung der Eizellenspende für Ehepaare liegt die Prämisse zugrunde, dass die Eizellenspende das Kindeswohl gar nicht oder jedenfalls nicht so stark gefährdet, dass sich unter Berufung auf dieses Rechtsgut ein Ver- 35 BBl 1996 III 205, S. 249, wonach der Schutz des Kindeswohls zu den «wohlbegründeten öffentlichen Interessen unserer Gesellschaft» gehört. Sodann BGE 115 Ia 234 E. 6c S. 253, wonach «der Schutz des zu zeugenden Kindes und das Kindeswohl» zu den öffentlichen Interessen zählen. 36 RÜTSCHE, S. 524. 37 BBl 1996 III 205, S. 254. 38 AB 1997 S 682 (Bieri); ähnlich AB 1998 N 1330 (Dormann, Berichterstatterin). 39 AB 1997 S 684 f. (Koller, Bundesrat); AB 1998 N 1331 (Koller, Bundesrat); ähnlich AB 1998 N 1327 (Grossenbacher). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 11/37 bot sowie eine Ungleichbehandlung gegenüber der Samenspende begründen liesse. Das Argu- ment der gespaltenen Mutterschaft rechtfertigt damit aus Sicht des Parlaments – wie das Argu- ment der gespaltenen Vaterschaft – als solches keine Beschränkung des Zugangs zur Fortpflan- zungsmedizin. Damit drängt sich die Frage auf, ob vor diesem Hintergrund auch eine Kombina- tion von Samen- und Eizellenspende im Rahmen eines reproduktionsmedizinischen Verfahrens mit Blick auf das Kindeswohl als unbedenklich zu werten wäre. Diese Frage wird im Zusammen- hang mit der Beurteilung der Eizellenspende für gleichgeschlechtliche weibliche Paare von Be- deutung sein (dazu Kap. IV). d. Schutz der Menschenwürde 25 Vor dem Schutz von Persönlichkeit und Familie erwähnt Art. 119 Abs. 2 Satz 2 BV den Schutz der Menschenwürde. Die Menschenwürde ist in diesem Kontext nicht als Grundrecht, sondern als objektives Verfassungsprinzip zu verstehen, welches den Eigenwert allen menschlichen Lebens schützt40. Als Verfassungsprinzip verlangt die Menschenwürde vom Staat, menschliches Leben dann würdig und respektvoll zu behandeln, auch wenn es noch nicht oder nicht mehr Rechtssubjektivität aufweist41. Erfasst werden somit auch Embryonen und Föten als werdende Personen sowie bereits verstorbene Personen42. Als Verfassungsprinzip kommt der Menschen- würde die Funktion eines öffentlichen Interesses zu, das im Kollisionsfall mit entgegenstehenden (grundrechtlich geschützten) Interessen abzuwägen ist43. 26 Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende ist die Men- schenwürde von menschlichen Embryonen grundsätzlich nicht als Schutzgut tangiert. Einzig hinsichtlich der Frage, ob eine Zulassung der Eizellenspende in letzter Konsequenz auch eine Zulassung der Embryonenspende nach sich ziehen müsste, kommt die Menschenwürde als Ver- fassungsprinzip ins Spiel; dies insofern, als das in Art. 119 Abs. 2 lit. d BV und Art. 4 FmedG statuierte Verbot der Embryonenspende teilweise dem Zweck dient, menschliches Leben vor einer die Würde verletzenden Instrumentalisierung zu schützen (dazu Kap. V). e. Recht auf Kenntnis der Abstammung 27 Als Ausfluss des Grundrechts auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) gewährleistet Art. 119 Abs. 2 lit. g BV das Recht auf Zugang zu den Daten über die eigene genetische Ab- stammung im Bereich der Fortpflanzungsmedizin. Auf völkerrechtlicher Ebene ist dieses Recht in Art. 7 Abs. 1 KRK gewährleistet. Der in Art. 119 Abs. 2 lit. g BV garantierte Anspruch des (ur- teilsfähigen) Kindes auf Kenntnis der Identität seiner genetischen Eltern ist unbedingt, d.h. durch entgegenstehende Interessen der Eltern nicht einschränkbar; der Anspruch vermittelt indessen 40 RÜTSCHE, S. 308; BELSER/MOLINARI, BSK BV, Art. 119 BV, Rz. 19 f.; BIAGGINI, OFK BV (2017), Art. 119 BV, Rz. 11; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 10, Rz. 19; REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV- Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 20 f. 41 RÜTSCHE, S. 297 ff., 303 f. 42 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 35. 43 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 36. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 12/37 kein Recht auf Kontaktnahme mit einem genetischen Elternteil44. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird auf Gesetzes- und Verordnungsstufe in Bezug auf die Samen- spende mit den Regelungen in Art. 24–27 FMedG sowie Art. 15–26 FMedV (Spenderdatenre- gister und Auskunftsverfahren) umgesetzt. 28 Im Rahmen der Zulassung der Eizellenspende ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten der Abstammung in gleicher Weise wie beim Samenspender gewahrt bleibt45. Das in Art. 119 Abs. 2 lit. g BV verankerte Recht auf Zugang zu den Daten über die eigene Abstam- mung ist zudem von Bedeutung für den Import von Keimzellen. Stammen importierte Keimzellen von anonymen Spendern, wird für das daraus gezeugte Kind der Anspruch auf Kenntnis der genetischen Abstammung vereitelt (dazu Kap. X)46. IV. Kombination von Eizellenspende und Samenspende a. Fragestellung 29 Die Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» ver- langt die Zulassung der Eizellenspende für Ehepaare. Für den Gesetzgeber stellt sich zunächst die Frage, ob bei einem Paar eine Kombination von Eizellen- und Samenspende (kombinierte Keimzellenspende) zulässig sein soll oder ob die Eizellenspende auf Fälle zu beschränken ist, in denen die Samenzellen vom Ehegatten stammen (homologe Verwendung der Samenzellen). In der parlamentarischen Debatte zur Motion wurde die Ansicht geäussert, dass die Eizellen- spende nur für «gemischtgeschlechtliche verheiratete Paare» in Frage komme47. Diese Aussage impliziert, dass eine Kombination von Eizellen- und Samenspende ausgeschlossen ist; denn bei gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren ist eine Eizellenspende nur zweckmässig, wenn sie mit einer Samenspende kombiniert wird48. 30 Für einen gesetzgeberischen Ausschluss kombinierter Keimzellenspenden liessen sich zwei Gründe anführen: Zum einen würde eine Verbindung von Eizellen- und Samenspende dazu füh- ren, dass die genetische und soziale Elternschaft bei beiden Partnern gespalten ist. Mit einer Regelung, die eine kombinierte Eizellen- und Samenspende ausschliesst, könnte der Gesetzge- ber zum Schutz des Kindeswohls eine solche doppelte Spaltung der Elternschaft vermeiden. Zum anderen könnte sich der Gesetzgeber auf den Standpunkt stellen, dass eine kombinierte 44 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 104. REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommen- tar, Art. 119 BV, Rz. 74, 76. 45 REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 74. 46 REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 74. 47 AB 2022 N 559 (Brunner, für die Kommission): «Analog zur Samenspende will die Kommission die Eizellenspende auf Ehepaare beschränken, es könnten also nur gemischtgeschlechtliche verheira- tete Paare davon profitieren.» 48 Vgl. auch AB 2022 N 560 (Brunner, für die Kommission). Vgl. auch AB 2022 N 561 (Brunner, für die Kommission): «(…) bei einem lesbischen Paar hat ja keine der Ehepartnerinnen die männliche Keim- zelle zur Verfügung, also würde eine Eizellenspende nichts bringen». BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 13/37 Keimzellenspende einer Embryonenspende gleichkommt, die von der Verfassung (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV) verboten ist. 31 Als erstes ist zu prüfen, ob sich der Ausschluss einer kombinierten Keimzellenspende als Dis- kriminierung von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren auswirken könnte. Seit Inkrafttreten der Gesetzesvorlage «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 steht das Rechtsinstitut der Ehe auch gleichge- schlechtlichen Paaren offen (vgl. Art. 94 ZGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind gleich- geschlechtliche Ehepaare den verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren nunmehr in jeglicher Hinsicht gleichgestellt, namentlich auch in Bezug auf den Zugang zur gesetzlich geregelten Sa- menspende (Art. 255a ZGB)49. Aus grundrechtlicher Sicht verlangt das Verbot der Diskriminie- rung aufgrund der Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV) eine unterschiedslose Zulassung der Eizellen- spende für verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare. Falls sich ein Ausschluss kombi- nierter Keimzellenspenden einseitig zulasten gleichgeschlechtlicher Ehepaare auswirken würde, läge somit eine mit Art. 8 Abs. 2 BV unvereinbare Diskriminierung aufgrund der Lebensform vor, sofern ein solcher Ausschluss nicht mit triftigen Gründen gerechtfertigt werden könnte. 32 Eine Regelung, welche die Kombination von Eizellenspende und Samenspende untersagt, würde sich faktisch als Verbot der Eizellenspende für gleichgeschlechtliche Paare auswir- ken. Während bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren eine homologe Verwendung der Keimzellen des Ehepartners in Frage kommt, ist diese Möglichkeit bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren ausgeschlossen, sofern sie das gleiche biologische Geschlecht aufweisen. Anders präsentiert sich die Situation bei Paaren, die aus einer Cisfrau und einer Transfrau, die Samen- zellen für die Fortpflanzung zur Verfügung stellen kann, zusammengesetzt sind. Abgesehen von solchen Konstellationen muss bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren mit zwei weiblichen Part- nerinnen eine Eizellenspende mit einer Samenspende kombiniert werden. 33 Möglich ist bei gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren indessen eine homologe Verwendung von Eizellen der Partnerin der Wunschmutter, die das Kind austragen will (sog. ROPA-Me- thode50). Dabei handelt es sich – wie bei der homologen Verwendung von Samenzellen des Ehepartners – nicht um eine «Spende». Zwar findet ein physischer Übergang von Eizellen von einer Person auf eine andere Person statt. Von einer «Spende» von biologischem Material kann aber generell nur die Rede sein, wenn biologisches Material von einer Person (Spenderin) einer anderen Person (Empfängerin) für deren eigene Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Wenn ein Paar ein gemeinsames Kind erzeugen will, werden demgegenüber die Eizellen für das Paar – und nicht allein für die Wunschmutter – zur Verfügung gestellt. Wenn somit für die Zeugung eines Kindes durch ein Paar Eizellen der Partnerin der Wunschmutter verwendet werden, findet keine Übertragung von Eizellen auf eine Drittperson statt; vielmehr verwenden in diesem Fall die Empfänger (das Paar) eigenes biologisches Material. Biologische (genetische) und rechtliche Elternschaft stimmen überein. Die Partnerin stellt damit ihre Eizellen im Hinblick auf die Begrün- dung eines Kindesverhältnis gewissermassen für sich selbst als Teil des Paares zur Verfügung. 49 BBl 2019 8595, S. 8610 f. 50 Mit der «ROPA-Methode» können sich weibliche Paare die Mutterschaft von Anfang an teilen, indem eine der Frauen die genetische Mutter darstellt und die andere das Kind austrägt. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 14/37 34 Somit stellt die Verwendung von Eizellen der Partnerin der Wunschmutter keine Spende dar. Die homologe Verwendung von Eizellen ist im Übrigen im geltenden FMedG – anders als die Insemination mit Samenzellen des Partners bei verschiedengeschlechtlichen Paaren (Art. 8 Abs. 3 FMedG) – nicht erwähnt. Da es sich nicht um eine Eizellenspende handelt, ist die homo- loge Verwendung von Eizellen der Partnerin der Wunschmutter bereits de lege lata als zulässig zu erachten. De lege ferenda sollte diese Konstellation im Gesetz explizit erwähnt werden. 35 Ein Verbot der kombinierten Eizellen- und Samenspende würde sich somit zwar faktisch als Verbot der Eizellenspende zulasten gleichgeschlechtlicher Frauenpaare auswirken51. Allerdings besteht für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, bei Unfruchtbarkeit der Wunschmutter die Eizellen ihrer Partnerin zu verwenden (ROPA-Methode). Diese Möglichkeit entfällt nur dann, wenn nicht nur die Wunschmutter, sondern auch deren Partnerin unfruchtbar ist oder wenn bei ihr das genetisch bedingte Risiko besteht, eine schwere Krankheit auf das Kind zu übertragen, und eine Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht gewünscht oder nicht zielführend ist. In diesen Konstellationen würde ein Verbot der kombinierten Eizellen- und Samenspende zu einer Verei- telung des Kinderwunsches gleichgeschlechtlicher Paare führen. Analoges gilt aber auch für verschiedengeschlechtliche Paare, sofern der Wunschvater unfruchtbar oder genetisch vorbe- lastet ist. Daher würde sich ein Verbot der kombinierten Keimzellenspende nicht einseitig zulas- ten gleichgeschlechtlicher Paare auswirken. Demzufolge würde ein solches Verbot nicht zu ei- ner Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare führen. 36 Unabhängig von der Diskriminierungsfrage bleibt es bei der Feststellung, dass ein Verbot der kombinierten Keimzellenspende in gewissen Situationen zu einer Vereitelung des Kinderwun- sches führen würde. Damit würde ein solches Verbot in das Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches eingreifen. Es läge mithin ein Grundrechtseingriff vor, der auf einem zulässi- gen öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sein müsste (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Rz. 15). Zur Rechtfertigung kommen die beiden vorne genannten Gründe für den Ausschluss einer kombinierten Keimzellenspende in Frage: zum einen die Verhinderung einer doppelt ge- spaltenen Elternschaft im Interesse des Kindeswohls (im Folgenden Rz. 37 ff.), zum anderen die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Verbots der Embryonenspende (Rz. 41 ff.). b. Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl 37 Zuerst fragt sich, ob der Ausschluss einer kombinierten Eizellen- und Samenspende unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu rechtfertigen wäre. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Zulassung der Eizellenspende eine gespaltene Mutterschaft nicht (mehr) als rechtlich relevante Gefährdung des Kindeswohls wertet (Rz. 24). Es müsste daher plausibel gemacht werden, dass zwar eine Spaltung der Mutterschaft (Eizellenspende) oder der Vaterschaft (Samenspende) je für sich mit Blick auf den Schutz des Kindeswohls unbedenklich sind – nicht aber eine doppelte Spaltung der Elternschaft. Es ist nicht ersichtlich, dass es dafür irgendwelche empirische Evidenz gäbe. 51 Vorbehalten bleibt die Konstellation eines Paares, das aus einer Cisfrau und einer Transfrau besteht (vgl. Rz. 32). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 15/37 38 Zudem müssten die Auswirkungen einer doppelt gespaltenen Elternschaft auf das Wohl des künftigen Kindes so erheblich sein, dass dadurch das gesellschaftliche Interesse am Wohler- gehen von Kindern spürbar beeinträchtigt werden könnte (zum Kindeswohl als öffentliches In- teresse Rz. 22). Eine doppelt gespaltene Elternschaft müsste mit einem konkreten, überdurch- schnittlichen Risiko für die psychische und soziale Entwicklung des Kindes verbunden sein und dadurch öffentliche Interessen gefährden. Ein solches Risiko ist nicht erkennbar. Die bloss abs- trakte oder theoretische Gefahr negativer gesellschaftlicher Auswirkungen genügt hingegen nicht, um eine potenzielle Diskriminierung aufgrund der Lebensform zu rechtfertigen. 39 In der Lehre wird vorgebracht, dass die «Identifikation des Kindes» erleichtert sei, wenn zumin- dest einer der sozialen Eltern auch genetischer Elternteil sei. Art. 7 KRK verlange, dass das Kind soweit möglich bei seinen Eltern aufwachsen könne. Zielgerichtetes Handeln vor der Geburt, um diesen Anspruch zu vereiteln, verletze die Kinderrechtskonvention52. Dazu ist zu bemerken, dass sich das in Art. 7 Abs. 1 KRK verbürgte Recht des Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, nicht auf die genetischen Eltern beziehen muss53. Die Praxis des Ausschusses für Kin- derrechte (Committee on the Rights of the Child) zeigt vielmehr, dass sowohl die Samen- und Eizellenspende wie auch die Embryonenspende mit Art. 7 Abs. 1 KRK vereinbar sind, soweit der Zugang zu Informationen über die eigene (genetische) Identität gewährleistet ist54. 40 Somit ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl den Ausschluss einer kombinierten Keimzel- lenspende nicht zu begründen vermag. c. Vereinbarkeit mit dem Verbot der Embryonenspende 41 Art. 119 Abs. 2 lit. d BV statuiert ein allgemeines Verbot der Embryonenspende, unabhängig davon, ob Embryonen zum Zweck einer Spende gezeugt wurden oder ob es sich um überzählige Embryonen aus einem Fortpflanzungsverfahren handelt55. Im Zeitpunkt der Entstehung dieser Verfassungsbestimmung wurde der Zweck des Verbots der Embryonenspende einerseits darin gesehen, dass dieses Verfahren «eine vorsätzliche oder zumindest in gewissem Sinne leichtfer- tige Erzeugung überzähliger Embryonen fördern» würde, was mit gewissen Missbrauchsgefah- ren verbunden wäre56. Anderseits wollte der Verfassungsgeber mit dem Verbot der Embryonen- spende zum Ausdruck bringen, «dass die Errungenschaften der Fortpflanzungsmedizin nicht zu 52 REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 62. 53 Committee on the Rights of the Child, Implementation Handbook fort he Convention on the Rights of the Child, 2007, S. 105 f. 54 Vgl. Committee on the Rights of the Child, Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Luxembourg, 21. Juni 2021, S. 4: «The Committee recommends that the State party ensure that the draft legislation provide for children to have access to information regarding their identity if they were adopted or were born via anonymous birth or assisted reproduction technology, including technologies involving gamete or embryo donation (…).» 55 BELSER/MOLINARI, BSK BV, Art. 119 BV, Rz 42; RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 85; REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 63. 56 Amstad-Bericht, BBl 1989 III 989, S. 1093 f. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 16/37 einer zu weit gehenden Aufspaltung von genetischer, biologischer und sozialer Elternschaft füh- ren dürfen»57. Eine solche Aufspaltung der Elternschaft ist mit jeder Art von Embryonenspende verbunden58. 42 Zur Frage, ob eine Kombination von Samen- und Eizellenspende einer Embryonenspende gleichkommt, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. So wurde in den parlamentari- schen Beratungen zum FMedG im Jahr 1997 geltend gemacht, dass die Beschaffung einer Sa- menzelle und einer Eizelle von Dritten samt ihrer späteren Befruchtung in vitro nicht unter das Verbot der Embryonenspende falle, weil es sich dabei gerade nicht um die Überlassung eines Embryos zugunsten eines anderen Elternpaares handle59. In der Debatte zur Motion auf Zulas- sung der Eizellenspende von 2022 wurde die gegensätzliche Meinung geäussert60. Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass stets eine Embryonenspende vorliege, wenn «die zur Befruchtung gespendeter Eizellen eingesetzten Samen von einem Spender» stammen61. 43 Ob eine Kombination von Samen- und Eizellenspende als Embryonenspende im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. d BV qualifiziert werden kann, ist eine Auslegungsfrage. Als erstes ist festzu- halten, dass eine Kombination von zwei Keimzellenspenden im Rahmen eines fortpflanzungs- medizinischen Verfahrens in der Sache keine Embryonenspende darstellt. Gegenstand der «Transaktion» von den spendenden zu den empfangenden Personen sind nicht Embryonen ei- nes Paars, sondern Keimzellen von je einer Einzelspenderin und einem Einzelspender. Dabei ist unerheblich, ob diese selbst in einer Beziehung zueinander stehen. Die gespendeten Samen- und Eizellen werden erst nach der Spende im Rahmen des Fortpflanzungsverfahrens des emp- fangenden Paars zusammengeführt. Nach den dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 lit. d BV zu- grunde liegenden Rechtstatsachen kann daher eine kombinierte Samen- und Eizellenspende nicht als «Embryonenspende» angesehen werden. Dies gilt selbst bei einer gerichteten Spende, bei der ein Paar seine Samen- und Eizellen einem anderen Paar zur Verfügung stellt (zur – gegenwärtig – verbotenen gerichteten Spende Rz. 66 ff.). Auch in einer solchen Konstellation sind nicht bereits gezeugte Embryonen Gegenstand der Spende, sondern Samen- und Eizellen, die erst im Rahmen eines – bestimmten Voraussetzungen unterliegenden – Fortpflanzungsver- fahrens beim empfangenden Paar zu einem oder mehreren Embryonen verschmolzen werden. 44 Ist der Wortlaut klar und unmissverständlich, darf nur davon abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben62. Vorliegend könnte allenfalls der Zweck des Verbots der Embryonenspende für eine Auslegung sprechen, welche dieses Ver- bot über seinen Wortlaut hinaus auf kombinierte Keimzellenspenden ausdehnt: 57 AB 1991 N 598 f. (Koller, Bundesrat). 58 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 86. 59 AB 1997 S 681 (Bieri). 60 AB 2022 N 561 (Brunner, für die Kommission). 61 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 4, Rz. 7. 62 BGE 128 V 20 E. 3a S. 24; 140 I 305 E. 7.1 S. 311 f. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 17/37 Wie erwähnt besteht der Zweck des Verbots einerseits darin, die Gefahr der missbräuch- lichen Herstellung und Verwendung von extrakorporalen Embryonen einzudämmen (Rz. 41). Diese Gefahr besteht offensichtlich nicht, wenn gespendete Samen- und Eizellen erst in einem Fortpflanzungsverfahren zur Herstellung eines Embryos zwecks Herbeifüh- rung einer Schwangerschaft verwendet werden. Anderseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine kombinierte Keimzellenspende genauso wie eine Embryonenspende eine doppelt gespaltene Elternschaft nach sich zieht. Wie vorne ausgeführt ist fraglich, inwieweit dieser Zweck überhaupt (noch) einen Bezug zum Schutz des Kindeswohls im Sinne eines öffentlichen Interesses aufweist und damit rechtlich relevant ist (Rz. 37). Auch wenn jedoch ein gewisser Bezug zum Schutz des Kin- deswohls bejaht wird, dürfte es sich dabei kaum um einen triftigen Grund handeln, um vom Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 lit. d BV abzuweichen und das Verbot der Embryonen- spende auf kombinierte Samen- und Eizellenspenden auszudehnen. 45 Nach hier vertretener Auffassung wäre damit eine kombinierte Keimzellenspende – bei gleich- geschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren – mit dem Verbot der Embryo- nenspende gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. d BV vereinbar. d. Zwischenergebnis 46 Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesetzgeber die Kombination einer Eizellenspende mit einer Samenspende zulassen sollte. Mit einer solchen kombinierten Keimzellenspende ist das Kindeswohl gar nicht oder zumindest nicht derart gefährdet, dass damit insbesondere in Fällen beidseitiger Unfruchtbarkeit eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Kinderwun- sches gerechtfertigt werden könnte. Zudem verstösst eine kombinierte Keimzellenspende nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Embryonenspende. V. Embryonenspende 47 Die Embryonenspende ist auf Verfassungsstufe (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV) und im Gesetz (Art. 4 FMedG) verboten. Wie vorstehend dargelegt, sollte der Gesetzgeber aus verfassungsrechtli- chen Gründen die Kombination von Eizellen- und Samenspende zulassen (Kap. IV). Eine kom- binierte Keimzellenspende wäre nach hier vertretener Auffassung vom verfassungsrechtlichen Verbot der Embryonenspende nicht erfasst (Rz. 41 ff.). Unter dem Gesichtspunkt des Kindes- wohls ist eine Kombination von Eizellen- und Samenspende jedoch mit einer Embryonenspende vergleichbar, da in beiden Fällen die genetische und soziale Elternschaft sowohl beim gebären- den Elternteil als auch beim Partner bzw. bei der Partnerin gespalten ist. Daher drängt sich die Frage auf, ob im Sinne einer kohärenten rechtlichen Werteordnung bei einer Zulassung der kombinierten Keimzellenspende auch die Embryonenspende erlaubt werden sollte. 48 Eine Zulassung der Embryonenspende bedürfte einer Verfassungsänderung. Das umfassend geltende Verbot der Embryonenspende in Art. 119 Abs. 2 lit. d BV müsste gestrichen werden. In der Folge würde sich für den Gesetzgeber die Frage stellen, ob die Embryonenspende in jeder BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 18/37 Form zugelassen werden sollte oder ob sie auf die Spende von überzähligen Embryonen aus einem Fortpflanzungsverfahren zu beschränken wäre. Dabei handelt es sich um Embryonen, die im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation erzeugt worden sind, jedoch beim betroffenen Paar nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden können und deshalb keine Überlebenschance haben (Art. 2 lit. b StFG). Gemäss einer solchen differenzierten Regelung der Embryonenspende wäre die Herstellung von Embryonen zum Zweck einer Spende zuguns- ten fortpflanzungswilliger Paare oder für andere Zwecke weiterhin untersagt. Damit würde einem der Zwecke des geltenden Verbots der Embryonenspende – die Eindämmung der Gefahr einer missbräuchlichen Herstellung und Verwendung extrakorporaler Embryonen (Rz. 41) – Rech- nung getragen. 49 Für die Zulassung einer Spende überzähliger Embryonen, die entwicklungsfähig sind und ein Paar für die eigene Fortpflanzung nicht mehr verwendet, gäbe es aus verfassungsrechtlicher Sicht gute Gründe: Überzählige Embryonen werden nach geltendem Recht vernichtet (Art. 16 Abs. 4 FMedG) oder vor der Vernichtung zur Gewinnung embryonaler Stammzellen verwendet (Art. 5 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a StFG). Mit einer Spende könnten überzählige Emb- ryonen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden. Damit liesse sich im Sinne des Verfassungsprinzips der Menschenwürde (Rz. 25 f.) einerseits der Embryonenschutz ver- bessern und anderseits in bestimmten Konstellationen der grundrechtlich geschützte Kinder- wunsch unfruchtbarer und genetisch vorbelasteter Paare verwirklichen63. Bedarf nach einer Embryonenspende könnte sich vor allen dann ergeben, wenn beide Wunscheltern an Unfrucht- barkeit leiden und gespendete Samen- und Eizellen nicht ausreichend verfügbar sind. Zugleich wäre eine Spende überzähliger Embryonen nicht mit der Gefahr einer missbräuchlichen Herstel- lung und Verwendung extrakorporaler Embryonen verbunden, da die gespendeten Embryonen nicht planmässig für die Spende, sondern im Auftrag eines Wunschelternpaars zum Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft bei diesem Paar hergestellt worden sind. 50 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass mehrere Gründe für eine Aufhebung des verfassungsrechtlichen Verbots der Embryonenspende und eine Zulassung der Spende über- zähliger Embryonen sprechen würden: Kohärenz mit der Regelung der Eizellenspende, falls der Gesetzgeber eine Kombination mit der Samenspende zulässt; Schutz der Menschenwürde entwicklungsfähiger überzähliger Embryonen sowie Ermögli- chung der Verwirklichung des Kinderwunsches in bestimmten Situationen. 51 Wie dargelegt bestehen gute Gründe für eine Aufhebung des verfassungsrechtlichen Verbots der Embryonenspende. Dabei ist indessen davon auszugehen, dass eine Zulassung der Spende überzähliger Embryonen im Rahmen der Umsetzung der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfül- len, Eizellenspende zulassen» mit dem Risiko verbunden wäre, die Umsetzung der Motion ins- besondere wegen der notwendigen Verfassungsänderung erheblich zu verzögern. 63 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 87. Vgl. auch NEK, Fortpflanzung (2013), 45; KA- RAVAS, Körperverfassungsrecht, 146. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 19/37 VI. Eizellenspende für nicht verheiratete Paare a. Fragestellung 52 Mit der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» will die Bundesversammlung die Eizellenspende analog zur Samenspende nur für Ehepaare zulas- sen. «Komplexitätsüberlegungen und vor allem auch Symmetrieaspekte bezüglich Samen- spende» hätten zu dieser Lösung geführt64. Es werde eine «längerfristig angelegte Paarbezie- hung vorausgesetzt»65. 53 Gemäss Art. 3 Abs. 3 FMedG dürfen gespendete Samenzellen nur bei Ehepaaren verwendet werden. Der Ausschluss nicht verheirateter Paare vom Zugang zur Samenspende gilt sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. Das Zusammenleben von zwei Per- sonen ausserhalb einer Ehe (Konkubinat) stellt eine Lebensform dar, die mit Blick auf das Dis- kriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) grundsätzlich keinen Anknüpfungsgrund für Ungleichbe- handlungen darstellen darf (Rz. 12) und ist vom Schutzbereich des Rechts auf Privatleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) erfasst (Rz. 15). Das Verbot der Samenspende zugunsten nicht verheirateter Paare könnte daher einer Diskriminierung aufgrund der Lebensform sowie einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Methoden bzw. einer Verlet- zung der reproduktiven Autonomie gleichkommen. 54 Falls der Ausschluss von Konkubinatspaaren vom Zugang zur Samenspende als verfassungs- widrig zu qualifizieren ist, müsste dies prima vista auch für einen Ausschluss solcher Paare vom Zugang zur Eizellenspende gelten. Wenn der Bundesgesetzgeber folglich die Eizellenspende ausschliesslich zugunsten von Ehepaaren zuliesse, würde er damit eine neue Verfassungswid- rigkeit im Gesetz schaffen. Zudem würde er die Gelegenheit versäumen, eine bestehende Ver- fassungswidrigkeit (Art. 3 Abs. 3 FMedG) zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund stellt sich im Folgenden die Frage, ob sich ein Verbot der Samen- und Eizellenspende zugunsten von Kon- kubinatspaaren und die damit verbundene Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren rechtfer- tigen lassen. Eine Rechtfertigung setzt ein überwiegendes öffentliches Interesse und die Wah- rung der Verhältnismässigkeit voraus (Rz. 11, 15). b. Verfassungsmässigkeit eines Ausschlusses nicht verheirateter Paare 55 Das Bundesgericht hatte sich vor Erlass des FMedG in zwei Urteilen zu damaligen kantonalen Erlassen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung zur Frage zu äussern, ob der Aus- schluss nicht verheirateter Paare von heterologen Verfahren (Verwendung gespendeter Samen- zellen) mit der Verfassung vereinbar ist: In seinem Urteil von 1989 zum damaligen Erlass des Kantons St. Gallen über Eingriffe in die Fortpflanzung beim Menschen nahm das Bundesgericht Stellung zur Frage, ob eine Beschränkung der heterologen Insemination auf Ehepaare verfassungsmässig sei. Das 64 AB 2022 N 559 (Brunner, für die Kommission). 65 AB 2022 N 560 (Brunner, für die Kommission). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 20/37 Bundesgericht wies darauf hin, dass im Fall einer heterologen Insemination bei einer im Konkubinatsverhältnis lebenden Frau die Geburt eines Kindes gemäss Zivilrecht keine rechtliche Vaterschaft entstehen lasse und eine solche auch nicht ohne Weiteres herge- stellt werden könne. Zudem verursache die heterologe Insemination bei nicht verheirate- ten Paaren schwierige erbrechtliche Probleme. Unter dem Gesichtswinkel des Kindes- wohls und damit des öffentlichen Interesses lässt es sich nach Ansicht des Bundesgerichts rechtfertigen, «die Zahl der Kinder, die keinen rechtlichen Vater haben, nicht zu vergrös- sern und damit die heterologe Insemination auf verheiratete Ehepaare zu beschränken». Die damit verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit der Wunschmutter und Privilegierung der Ehe könne sich «bei dieser Sachlage als verhältnismässig erweisen»66. Im Urteil von 1993 zum Gesetz des Kantons Basel-Stadt betreffend die Reproduktionsme- dizin beim Menschen bestätigte das Bundesgericht, dass «die persönliche Freiheit keinen unbedingten Anspruch von Konkubinatspaaren auf Zulassung zur heterologen Insemina- tion einräumt und es die Kantone in der Hand haben, die heterologe Insemination auf verheiratete Ehepaare zu beschränken»67. Dasselbe gilt gemäss Bundesgericht in Bezug auf die In-vitro-Fertilisation68. 56 Den Materialien zum FMedG lassen sich mehrere Gründe für die Beschränkung der heterolo- gen Samenspende auf Ehepaare entnehmen69. Im Zentrum der Argumentation stand die Stabi- lität und Dauerhaftigkeit der elterlichen Partnerschaft. Gemäss Botschaft ist für die Entwicklung des Kindes eine stabile und dauerhafte Beziehung zwischen seinen Eltern von hervorragender Bedeutung70. Als Garantin stabiler Verhältnisse erschien dem Bundesrat die Ehe als ein «nach Beginn, Ende, Entstehung von Kindesverhältnissen und einer Vielzahl weiterer personaler Wir- kungen klar definierter rechtlicher Status»71. Dadurch hebe sich die Ehe eindeutig ab von ande- ren Formen frei gewählter Lebensgemeinschaften, in denen sich die Partner weder Hilfeleistun- gen noch Unterhalt schuldig seien72. Das Erfordernis eines langen und stabilen Partnerschafts- verhältnisses ergebe sich auch aus der Verfassung, die in der Fortpflanzungsmedizin den Schutz der Familie erwarte73. Ein weiteres Argument für die Zugangsbeschränkung war die Ko- härenz zum geltenden Kindesrecht. Gemäss Botschaft sollte durch das Verbot der heterologen Samenspende für Konkubinatspaare vermieden werden, dass das Kindesrecht als Ganzes neu gedacht und eine Möglichkeit der Anerkennung oder Vaterschaftsklage aufgrund der Zustim- mung zur künstlichen Insemination geschaffen werden müsste74. 66 Zum Ganzen BGE 115 Ia 234 E. 6c S. 253 f. (einschliesslich Zitate). 67 BGE 119 Ia 460 E. 6e/bb S. 483. 68 BGE 119 Ia 460 E. 7e/bb S. 489. 69 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 77 ff. 70 BBl 1996 III 205, S. 252. 71 BBl 1996 III 205, S. 252. 72 BBl 1996 III 205, S. 252. 73 AB 1998 N 1406 (Koller, Bundesrat). 74 BBl 1996 III 205, S. 252; vgl. auch AB 1998 N 1406 (Koller, Bundesrat). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 21/37 57 In der Lehre vertreten mehrere Autorinnen und Autoren die Auffassung, dass es für das Verbot der Samenspende bei Konkubinatspaaren an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt75. Zwar wird anerkannt, dass die Stabilität und Dauerhaftigkeit der elterlichen Partnerschaft ein zentraler Fak- tor für die ungestörte Entwicklung von Kindern darstellt76. Für die Gewährleistung stabiler und verlässlicher familiärer Strukturen sei die Ehe jedoch kein geeignetes Kriterium77. Es sei grund- sätzlich schwer vorauszusagen, für wie lange eine eheliche oder eine nichteheliche Partner- schaft aufrechterhalten werde; einfache Lebensgemeinschaften könnten genauso stabil sein wie die eheliche Gemeinschaft78. Die Rechtsform der Ehe vermöge auch deshalb keine besondere Stabilität zu garantieren, weil sie ohne Weiteres einvernehmlich und nach einem zweijährigen Getrenntleben auch einseitig aufgelöst werden könne79. Auch im Adoptionsrecht werde inzwi- schen nicht mehr auf die Statusbeziehung Ehe, sondern auf die Stabilität der elterlichen Bezie- hung abgestellt (vgl. Art. 264a Abs. 1 und Art. 264c Abs. 2 ZGB)80. 58 Die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin stellte sich in ihrer Stellung- nahme von 2013 zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung auf den Standpunkt, dass mit der Zugangsbeschränkung in Art. 3 Abs. 3 FMedG unverheiratete Paare diskriminiert werden81. Die Kommission begründete diese Ansicht wie folgt: «Zum einen können Partnerschaften ohne Trau- schein ebenso stabil sein wie eine Ehe. Ausserdem lässt sich schwer im Voraus sagen, ob ein – verheiratetes oder unverheiratetes – Paar längerfristig zusammenbleiben wird. Zum anderen bietet die Stabilität des Paares allein keine Gewähr für das Kindeswohl, obwohl sie unter be- stimmten Bedingungen für die Entwicklung des Kindes von hervorragender Bedeutung sein kann (…). Bei einem verheirateten Paar, das ein Fortpflanzungsverfahren mit heterologer Spermien- spende in Anspruch nimmt, wird zudem der Mann einzig aufgrund der Tatsache Vater, dass er der Ehegatte der Mutter ist, mit anderen Worten durch einen rechtlichen Kunstgriff. Der Gesetz- geber könnte den gleichen Kunstgriff heranziehen, um die Elternschaft einer Frau zu bestimmen, die in einer Paarbeziehung mit der Mutter lebt, die dank der Spermienspende eines Dritten be- fruchtet wurde.» 59 Die in der Literatur und von der Nationalen Ethikkommission vorgebrachten Argumente für eine Zulassung der Samenspende zugunsten nicht verheirateter Paare sind überzeugend. Um einen Ausschluss nicht verheirateter Paare vom Zugang zu bestimmten reproduktionsmedizinischen Methoden und damit eine Anknüpfung an das von Art. 8 Abs. 2 BV verpönte Merkmal der Le- bensform sowie einen Eingriff in die persönliche Freiheit zu rechtfertigen, bedürfte es einer kon- kreten, auf Erfahrungstatsachen beruhenden Gefahr für das Kindeswohl bzw. das von 75 KUHN, S. 367 f.; RÜTSCHE, S. 526; BELSER/JUNGO, S. 200; BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 76 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 77 BELSER/JUNGO, S. 200; BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 78 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80 79 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 80 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 81 Zum Folgenden NEK, Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Stellungnahme Nr. 22/2013, Bern 2013, S. 41. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 22/37 Art. 119 BV geschützte Rechtsgut der Familie. Eine bloss theoretische Gefahr negativer gesell- schaftlicher Auswirkungen der Anwendung heterologer Verfahren bei Konkubinatspaaren ge- nügt nicht82. Die Zeugung eines Kindes durch ein nicht verheiratetes Paar mithilfe einer Samen- spende ist kaum mit einem signifikant über dem Durchschnitt liegenden Risiko für die gedeihliche Entwicklung des Kindes und einer damit einhergehenden Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden83. In jedem Fall ist nicht anzunehmen, dass ein solches Risiko bei Konkubinatspaa- ren signifikant höher wäre als bei Ehepaaren. 60 Aus den genannten Gründen ist – anders als es das Bundesgericht in den Jahren 1989 und 1993 noch beurteilte (Rz. 55) – nach hier vertretener Auffassung davon auszugehen, dass der Ausschluss nicht verheirateter Paare von der Verwendung gespendeter Samenzellen mit der Verfassung nicht mehr zu vereinbaren ist. Konkret liegt eine Verletzung des Diskriminierungs- verbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Rechts von Paaren auf Zugang zur Fortpflanzungsmedizin (Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) vor. Die zur Erfüllung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende erforderliche Revision des FMedG sollte daher zum Anlass genommen wer- den, die Beschränkung der Verwendung gespendeter Samenzellen auf Ehepaare (Art. 3 Abs. 3 FMedG) aufzuheben. Dabei wird zu klären sein, welche abstammungsrechtlichen Folgen die Zulassung der Samenspende zugunsten von (verschieden- und gleichgeschlechtlichen) Konku- binatspaaren nach sich ziehen würde (Kap. VIII). 61 Sollte der Gesetzgeber die Samenspende künftig zugunsten nicht verheirateter Paare zulassen, müsste er aus Gründen der Gleichbehandlung auch den Zugang nicht verheirateter Paare zur Eizellenspende gewährleisten. Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung liesse sich einzig mit dem Argument begründen, dass eine gespaltene Mutterschaft (infolge einer Eizellenspende) mit grösseren Gefahren für das Kindeswohl einhergeht als eine gespaltene Vaterschaft (infolge ei- ner Samenspende). Abgesehen davon, dass kaum konkrete Anhaltspunkte für solche Gefahren ersichtlich sind (Rz. 37 f.), beruht die Motion zur Legalisierung der Eizellenspende für Ehepaare gerade auf der Prämisse, dass zwischen einer gespaltenen Mutterschaft und einer gespaltenen Vaterschaft keine rechtlich relevanten Unterschiede bestehen und daher die Eizellen- und Sa- menspende gleich zu regulieren sind (vgl. Rz. 13). Mit einem Ausschluss nicht verheirateter – verschieden- und gleichgeschlechtlicher – Paare vom Zugang zur Eizellenspende würde damit der Gesetzgeber eine neue Verfassungswidrigkeit schaffen. 62 Um zum Schutz des Kindeswohls so gut wie möglich zu gewährleisten, dass Wunscheltern, die ein heterologes Fortpflanzungsverfahren in Anspruch nehmen, eine stabile Partnerschaft füh- ren, kommen indessen durchaus verfassungskonforme Massnahmen in Frage. Das Adoptions- recht verlangt für die gemeinschaftliche Adoption durch Ehepaare (Art. 264a ZGB) und die Stief- kindadoption durch verheiratete Paare, Paare in eingetragener Partnerschaft oder Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft (Art. 264c ZGB), dass das Paar seit mindestens drei Jahren ei- nen gemeinsamen Haushalt führt. Analog zum Adoptionsrecht könnte der Gesetzgeber künftig 82 RÜTSCHE, S. 526. 83 RÜTSCHE, S. 526. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 23/37 auch für den Zugang zu gespendeten Keimzellen voraussetzen, dass das Paar seit einer be- stimmten Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt. Eine solche Voraussetzung müsste unter- schiedslos für Ehepaare und Konkubinatspaare gelten. 63 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Adoptionsrecht auch das Institut der Einzeladoption kennt (Art. 264b ZGB). Aus den erwähnten adoptionsrechtlichen Regelungen lassen sich indessen keine direkten Schlüsse in Bezug auf die Frage des – gegenwärtig auf- grund von Art. 3 Abs. 2 FMedG untersagten – Zugangs von alleinstehenden Personen zur Fortpflanzungsmedizin herleiten. So bestehen insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl zwi- schen der Adoption von geborenen Kindern und der fortpflanzungsmedizinischen Erzeugung von Kindern wesentliche Unterschiede: Während es im ersten Fall das Wohl eines existierenden Kindes und damit eines Grundrechtsträgers zu wahren gilt, existiert in der zweiten Entschei- dungskonstellation noch kein Kind mit eigenen Rechten (vgl. Rz. 21 f.). c. Zwischenergebnis 64 Der generelle Ausschluss nicht verheirateter Paare von der Verwendung gespendeter Samen- zellen im geltenden FMedG ist als verfassungswidrig zu erachten, namentlich als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Die zur Erfüllung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende er- forderliche Revision des FMedG sollte daher zum Anlass genommen werden, die Beschränkung der Verwendung gespendeter Samenzellen auf Ehepaare (Art. 3 Abs. 3 FMedG) aufzuheben und (verschieden- und gleichgeschlechtlichen) Konkubinatspaaren die Verwendung gespende- ter Samenzellen zu Fortpflanzungszwecken zu erlauben. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte der Gesetzgeber auch die Verwendung gespendeter Eizellen bei Konkubinatspaaren zu- lassen. 65 Um die Stabilität der Partnerschaft so gut wie möglich zu gewährleisten, steht es dem Gesetz- geber frei, analog zur Adoption für den Zugang zu gespendeten Keimzellen vorauszusetzen, dass das Paar seit einer bestimmten Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt (z.B. seit mindes- tens drei Jahren). Eine solche Voraussetzung müsste unterschiedslos für verheiratete und nicht verheiratete Paare gelten. VII. Gerichtete Spende von Keimzellen 66 Als nächstes stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber – analog zu Samenspende – nur die anonyme Eizellenspende zulassen oder auch die Voraussetzungen für eine gerichtete Eizellen- spende schaffen sollte. Eine gerichtete Spende bedeutet, dass die spendende Person das emp- fangende Paar individuell bestimmt. Umgekehrt wählen die Wunscheltern im Rahmen eines BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 24/37 Fortpflanzungsverfahrens die Keimzellen nicht anonym nach den gesetzlich definierten Aus- wahlkriterien aus einer Keimzellenbank aus, sondern bestimmen die spendende Person zielge- richtet aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis84. 67 Die gerichtete Spende von Samenzellen ist im geltenden Recht nicht explizit geregelt. Es ist aber aufgrund von Materialien85, Zweck und Systematik der Regelungen zur Samenspende in Art. 18 ff. FMedG86 und insbesondere der Teilanonymität der Spende87 davon auszugehen, dass die gerichtete Samenspende unzulässig ist88. 68 Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Nachfrage nach einer gerichteten Samen- spende bestehen würde89. Mit der Zulassung der Eizellenspende könnte der Bedarf nach einer gerichteten Spende zunehmen. Dies umso mehr, als eine Eizellenentnahme – im Unterschied zur Samenspende – mit erheblichen Belastungen verbunden ist, welche eine Frau allenfalls eher auf sich nimmt, wenn sie für eine Angehörige oder eine Freundin spenden kann. Insofern könnte mit einer Zulassung der gerichteten Samen- und Eizellenspende der tatsächliche Zugang zu einer wirksamen fortpflanzungsmedizinischen Behandlung verbessert und damit die Verwirkli- chung des Rechts auf eigene Kinder (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) gestärkt werden. Darüber hinaus kann der Wunsch der Eltern nach Auswahl der Eizellenspendern oder des Sa- menspenders und die damit verbundene Möglichkeit der Mitbestimmung der genetischen Ab- stammung des Wunschkindes an sich als Aspekt der grundrechtlich geschützten reproduktiven Autonomie gesehen werden90. 69 Ob ein Verbot der gerichteten Samen- und Eizellenspende durch überwiegende öffentliche Inte- ressen gerechtfertigt werden kann, ist zweifelhaft. Vielmehr ist eine gerichtete Spende geeignet, das Kindeswohl im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin zu fördern. So wird im Zusammenhang mit der Samenspende eine frühzeitige Information des Kindes über seinen biologischen Vater für die Entwicklung des Kindes als positiv erachtet. Dank einer gerichteten Spende von Samen oder Eizellen hätte das Kind früher und einfacher Zugang zu mehr Informationen über seinen genetischen Vater oder seine genetische Mutter. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind dem Wunschvater oder der Wunschmutter ähnlich sieht, grösser, wenn die Spende von einem engen oder einer engen Verwandten (Bruder oder Schwester) stammt; auch insofern würde mit der Zulassung der gerichteten Spende dem Schutz der Familie Rechnung getragen 84 FANKHAUSER/VIONNET, S. 145. 85 Vgl. BBl 1996 III 205, S. 268: Der Bundesrat bezeichnete die in der Vernehmlassung geäusserte Forderung nach der Zulässigkeit einer gerichteten Samenspende als widersprüchlich und lehnte sie ab. 86 Insbesondere Beschränkung der Auswahlkriterien auf die Blutgruppe sowie die Ähnlichkeit der äusse- ren Erscheinung des Spenders mit dem Mann, zu dem ein Kindesverhältnis begründet werden soll (Art. 22 Abs. 4 FMedG). 87 Der Samenspender und das empfangende Wunschelternpaar haben kein Recht auf gegenseitige identifizierende Informationen. Nur dem Kind steht nach Art. 27 FMedG ein Auskunftsanspruch zu. 88 FANKHAUSER/VIONNET, S. 155; FANKHAUSER, SHK FMedG, Art. 22, Rz. 10. Vgl. auch COTTIER/CREVOI- SIER, SHK FMedG, Art. 23, Rz. 16. 89 FANKHAUSER/VIONNET, S. 155 mit Verweis auf Zahlen aus den USA. 90 FANKHAUSER/VIONNET, S. 156. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 25/37 (vgl. Art. 22 Abs. 4 FMedG). Im Übrigen kennt auch das Adoptionsrecht seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision das Institut der offenen Adoption mit einer Vereinbarung zwi- schen den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern über angemessenen persönlichen Verkehr zwischen den leiblichen Eltern und dem minderjährigen Kind (Art. 268e ZGB)91. 70 Es gibt aber auch Gründe, die gegen eine Zulassung der gerichteten Spende sprechen. Zu- nächst könnte innerhalb von Familien oder Verwandtschaften Druck auf einzelne Mitglieder auf- gebaut werden, wenn diese für eine Spende zugunsten eines unfruchtbaren Familienmitglieds in Frage kommen. Weiter können durch gerichtete Spenden Familienverhältnisse entstehen, die unter Umständen mit Beziehungskonflikten einhergehen und die Identitätsfindung des gezeug- ten Kindes erschweren. Neben einer Spende zwischen Geschwistern ist etwa an Fälle zu den- ken, in denen die Mutter der Wunschmutter oder der Vater des Wunschvaters Keimzellen spen- den, oder in denen die Spenderin und der Spender bereits gemeinsame Kinder haben. 71 Aus dem Gesagten ergibt sich folgendes Zwischenergebnis: Während das Interesse einer bes- seren Verwirklichung des Kinderwunsches für eine Legalisierung der gerichteten Spende von Eizellen und – aus Gründen der Gleichbehandlung und Kohärenz – auch von Samenzellen spricht, gibt es unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Kindeswohl und Familie sowohl Ar- gumente für als auch gegen eine Zulassung der gerichteten Keimzellenspende. 72 Eine Zulassung der gerichteten Spende würde in jedem Fall einige regulatorische Folgefragen aufwerfen. Insbesondere wären die Ehehindernisse (Art. 95 ZGB) auch auf gerichtete Spenden anzuwenden (vgl. Art. 22 Abs. 3 FMedG)92. Sodann hätte der Gesetzgeber mit geeigneten Mas- snahmen sicherzustellen, dass auch in diesen Fällen das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung sichergestellt wäre (vgl. Rz. 27 f.). Weiter müsste die Bezahlung eines Entgelts ausgeschlossen werden (vgl. Art. 21 FMedG). Ferner stellt sich die Frage, ob im Fall einer dop- pelten gerichteten Spende (Eizellen- und Samenspende) die beiden spendenden Personen vor- gängig zur Spende über ihre Identitäten gegenseitig aufzuklären wären. VIII. Abstammungsrechtliche Fragen a. Fragestellung 73 Wie vorstehend gezeigt sprechen verfassungsrechtliche Gründe sowie Gründe der Kohärenz dafür, dass der Gesetzgeber in Umsetzung der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizel- lenspende für Ehepaare legalisieren» die Eizellenspende für verschieden- und gleichgeschlecht- liche Paare, die Spende von Eizellen und Samenzellen für verheiratete und nicht verheiratete Paare sowie die gerichtete Samen- und Eizellenspende zulässt. Davon ausgehend stellt sich eine Reihe von abstammungsrechtlichen Folgefragen. Diese Fragen betreffend im Einzelnen die folgenden Themen: 91 Zum Ganzen FANKHAUSER/VIONNET, S. 156. 92 FANKHAUSER/VIONNET, S. 156. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 26/37 Begründung des Kindesverhältnisses zwischen der Eizellenempfängerin und dem Kind; Begründung des Kindesverhältnisses zwischen dem Ehepartner oder der Ehepartnerin der Eizellenempfängerin und dem Kind; Begründung des Kindesverhältnisses zwischen dem nicht verheirateten Partner oder der nicht verheirateten Partnerin der Mutter und dem Kind; Ausschluss der Anfechtbarkeit des Kindesverhältnisses zum (verheirateten oder nicht ver- heirateten) zweiten Elternteil sowie Ausschluss der Klage auf Feststellung des Kindesver- hältnisses gegen die spendende Person. 74 Das Abstammungsrecht ist in Art. 252–269c ZGB normiert. Die Bestimmungen regeln die Ent- stehung des Kindesverhältnisses, indem sie einem Kind seine rechtlichen Eltern in verbindlicher Weise zuweisen. Eine vom Bundesrat zur Erfüllung des Postulats 18.3714 «Überprüfung des Abstammungsrechts» eingesetzte interdisziplinäre Expertinnen- und Expertengruppe (im Fol- genden: «Expertengruppe») hat am 21. Juni 2021 einen umfangreichen Bericht zum Reform- bedarf im Abstammungsrecht mit entsprechenden Empfehlungen vorgelegt93. Am 17. Dezem- ber 2021 hat der Bundesrat zu diesem Bericht und den Empfehlungen Stellung genommen94. 75 Aus den beiden Berichten sowie den Empfehlungen der Expertengruppe lassen sich Hinweise entnehmen auf die abstammungsrechtlichen Folgen einer Zulassung der Eizellenspende sowie einer Öffnung der Samen- und Eizellenspende für Wunscheltern, die im Konkubinat leben. Die folgenden Ausführungen orientieren sich dementsprechend an den beiden Berichten sowie den Empfehlungen der Expertengruppe. Dabei sei auf die vom Bericht der Expertengruppe verwen- dete Terminologie hingewiesen. Demnach ist der erste Elternteil «die Person, die das Kind gebärt (Geburtsmutter). Der zweite Elternteil ist die zweite Person, zu der ebenfalls ein Kindes- verhältnis besteht. Der erste und der zweite Elternteil können eine Frau, ein Mann oder eine Person sein, die sich keinem Geschlecht (vollständig) zuordnet.»95 76 Weiter ist zu bemerken, dass sich die nachstehenden Überlegungen zu einer künftigen Ausge- staltung des Abstammungsrechts sowohl auf die ungerichtete (teilanonyme) wie auch auf die gerichtete Spende von Samen- und Eizellen beziehen, falls die letztere in Umsetzung der Mo- tion auf Legalisierung der Eizellenspende zugelassen werden sollte (vgl. Kap. VII). b. Kindesverhältnis mit der Eizellenempfängerin 77 Art. 252 Abs. 1 ZGB hält als Grundsatz fest, dass das Kindesverhältnis zwischen Kind und Mut- ter mit der Geburt entsteht. Im Hinblick auf die Zulassung der Eizellenspende stellt sich die 93 Reformbedarf im Abstammungsrecht, Bericht der Expert-inn-engruppe vom 21. Juni 2021 (nachste- hend: «Bericht Expertengruppe»); Revisionsbedarf im Abstammungsrecht, Empfehlungen der Ex- pert-inn-engruppe vom 21. Juni 2021 (nachstehend: «Empfehlungen Expertengruppe»). 94 Reformbedarf im Abstammungsrecht, Bericht des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 in Erfüllung des Postulats 18.3714. Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 21. August 2018 (nach- stehend: «Bericht Bundesrat»). 95 Bericht Expertengruppe, Rz. 10. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 27/37 Frage, ob der Begriff «Mutter» auch die Eizellenempfängerin umfasst, sodass aufgrund von Art. 252 Abs. 1 ZGB das Kindesverhältnis zwischen ihr und dem Kind mittels Geburt begründet wird. 78 Die Frage ist zu bejahen: Nach geltendem Recht ist die Geburtsmutter stets die rechtliche Mutter des Kindes, und zwar unabhängig von ihrem zivilrechtlichen Status und von ihrer genetischen Beziehung zum Kind96. Die Expertengruppe und der Bundesrat sprechen sich folgerichtig dafür aus, dass bei einer Zulassung der Eizellenspende die bisherige Regelung beibehalten wird und die Eizellenempfängerin als Person, die das Kind gebärt, de lege ferenda «erster Elternteil» des Kindes sein soll: «Die Anknüpfung an die Geburt ist klar und eindeutig. Sie stellt sicher, dass jedes Kind ab Geburt über einen Elternteil verfügt und verhindert, dass es elternlose Kinder gibt, was sowohl im Interesse des Kindes wie auch im öffentlichen Interesse ist. Schwangerschaft und Geburt stellen oft eine intensive Erfahrung dar, die Elternteil und Kind emotional und kör- perlich miteinander verbinden. An diese enge Verbindung wird das Abstammungsrecht auch in Zukunft anknüpfen. Folglich gilt weiterhin: Wird das Kind in der Schweiz geboren, wird das Kin- desverhältnis mit der Geburt und ohne Rücksicht auf die Genetik begründet, und zwar auch dann, wenn die Schwangerschaft auf eine – in der Schweiz derzeit verbotene – Eizellen- oder Embryonenspende zurückzuführen ist. Diese Regelung gilt nach Ansicht der Expert-inn-en- gruppe auch dann, wenn in der Schweiz die Eizellen- und/oder Embryonenspende zugelassen würde.»97 c. Kindesverhältnis mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin 79 Art. 252 Abs. 2 ZGB hält fest, dass das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil kraft der Ehe der Mutter, durch Anerkennung oder Gerichtsurteil begründet werden kann. Art. 255 Abs. 1 ZGB verankert die sog. Vaterschaftsvermutung des Ehemannes, wo- nach der Ehemann als Vater gilt, wenn ein Kind während der Ehe geboren wird. Die Frage, ob die Vaterschaftsvermutung auch für den Ehemann der Eizellenempfängerin gelten würde, kann ohne weiteres bejaht werden, da die Vaterschaftsvermutung nach geltendem Recht «einzig an das formelle Bestehen der Ehe zwischen Geburtsmutter und ihrem Ehemann» anknüpft98. 80 Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf die Ehefrau der Eizellenempfängerin: Die mit der Einführung der «Ehe für alle» in Art. 255a Abs. 1 ZGB verankerte originäre Elternschaft der Ehefrau der Geburtsmutter (Elternschaftsvermutung) gilt gemäss Wortlaut dieser Bestimmung nur für den Fall der Samenspende. Wenn der Gesetzgeber die Eizellenspende für weibliche Ehepaare zulässt, müsste er die in Art. 255a Abs. 1 ZGB vorgesehene Einschränkung der El- ternschaftsvermutung auf die Samenspende aufheben und auf die Eizellenspende ausdehnen. In diesem Zusammenhang empfiehlt die Expertengruppe, dass de lege ferenda der zivilrechtli- che Status der Eltern bei der Geburt des Kindes keinen Einfluss auf die Begründung des Kin- 96 Bericht Expertengruppe, Rz. 110. Vgl. auch Bericht Bundesrat, S. 12 f. 97 Empfehlungen Expertengruppe, S. 2. 98 Bericht Expertengruppe, Rz. 132. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 28/37 desverhältnisses haben soll. Die geltende Vaterschaftsvermutung des Ehemannes sei aufzuhe- ben und das Kindesverhältnis zum zweiten Elternteil soll einzig durch Kindesanerkennung be- gründet werden können99. Der Bundesrat sprach sich dagegen in seinem Bericht für die Beibe- haltung der Vaterschafts- und Elternschaftsvermutung bei verheirateten Paaren aus100. d. Kindesverhältnis mit dem nicht verheirateten zweiten Elternteil 81 Art. 260 Abs. 1 ZGB regelt die Begründung des Kindesverhältnisses mittels Anerkennung durch den Vater. Dabei handelt es sich um die Willenserklärung eines Mannes, das Kind als das seinige anzuerkennen und in seine Verwandtschaft aufzunehmen. Die Erklärung kann vor dem Zivilstandsamt, durch letztwillige Verfügung oder vor Gericht erfolgen und setzt voraus, dass das Kindesverhältnis zur Mutter bereits besteht, das Kind aber keinen rechtlichen Vater hat. Die Anerkennung gemäss Art. 260 Abs. 1 ZGB verlangt keine genetische Vaterschaft des Anerkennenden. Somit steht die Anerkennung dem nicht verheirateten Partner der Mutter in allen Konstellationen einer Zeugung mittels Keimzellenspende offen (Samenspende, Eizellen- spende, kombinierte Samen- und Eizellenspende). Der Gesetzgeber sollte dabei sicherstellen, dass in solchen Fällen das Zivilstandsamt die Eintragung der Anerkennungserklärung bei feh- lender genetischer Vaterschaft des Anerkennenden nicht verweigern darf101. 82 Wie aus dem Wortlaut von Art. 260 Abs. 1 ZGB («Vater») hervorgeht, bietet diese Bestimmung demgegenüber keine rechtliche Grundlage für die Begründung eines Kindesverhältnisses zwi- schen der nicht verheirateten Partnerin der Mutter und dem Kind. Ein Kindesverhältnis mit dem zweiten Elternteil kann in diesen Fällen nach geltendem Recht einzig über eine Stief- kindadoption nach Art. 264c ZGB begründet werden, sofern das nicht verheiratete Paar in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebt und seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haus- halt führt. Bei einer Zulassung der Samen- und Eizellenspende für weibliche Konkubinatspaare müsste folglich die in Art. 260 Abs. 1 ZGB vorgesehene Möglichkeit der Anerkennung auf Frauen ausgedehnt bzw. generell für den zweiten Elternteil vorgesehen werden102. e. Ausschluss der Anfechtbarkeit des Kindesverhältnisses 83 Art. 23 FMedG regelt das Kindesverhältnis im Fall der Samenspende für verheiratete Paare. Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass «weder das Kind, noch die Ehefrau oder der Ehe- mann der Mutter das Kindesverhältnis zur Ehefrau oder zum Ehemann der Mutter anfechten» kann, wenn das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samenspende gezeugt worden ist103. Absatz 2 schliesst die Vaterschaftsklage gegen den Samenspender aus, ausser die Samenspende erfolge wissentlich bei einer Person, die keine Bewilligung für die Anwendung 99 Empfehlungen Expertengruppe, S. 3. 100 Bericht Bundesrat, S. 13. 101 Vgl. Bericht Expertengruppe, Rz. 142. 102 Empfehlungen Expertengruppe, S. 3. 103 Art. 256 Abs. 3 Satz 1 ZGB hält generell fest, dass der Ehemann keine Klage hat, wenn er der Zeu- gung durch einen Dritten zugestimmt hat. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 29/37 von Fortpflanzungsverfahren oder die Konservierung und Vermittlung gespendeter Samenzellen hat. Art. 23 FMedG bekräftigt mithin die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes nach Art. 255 Abs. 1 ZGB sowie die Elternschaftsvermutung der Ehefrau nach Art. 255a ZGB. Der Gesetzge- ber stellt damit sicher, dass bei einer Zeugung von Kindern durch Samenspende zu beiden Ehe- gatten ein nicht anfechtbares Kindesverhältnis hergestellt wird und zum Samenspender kein Kindesverhältnis hergestellt werden kann104. 84 Wird ein Kind durch eine Eizellenspende gezeugt, wird die Elternschaft des Ehemannes auf- grund der Vermutung in Art. 255 Abs. 1 ZGB, die Elternschaft der Ehefrau aufgrund der Vermu- tung in Art. 255a Abs. 1 ZGB begründet. Die Vermutung der Vaterschaft kann in solchen Fällen nicht erfolgreich angefochten werden, da es bei einer homologen Verwendung seiner Samen- zellen für die Befruchtung der gespendeten Eizelle an einem Klagegrund fehlt und bei einer Samenspende die Anfechtungsklage aufgrund von Art. 23 Abs. 1 FMedG ausgeschlossen ist. In Bezug auf die Elternschaft der Ehefrau sieht das Gesetz keine Anfechtungsmöglichkeit vor; die Anfechtungsklage kann sich nur gegen die Vaterschaftsvermutung richten (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Bei einer Zulassung der Eizellenspende bestünde insofern hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Kindesverhältnisses zum Ehemann oder zur Ehefrau der Mutter kein Regelungsbedarf. So- dann existiert im geltenden Recht keine «Mutterschaftsklage», d.h. keine Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und der Mutter (vgl. Art. 252 Abs. 1 und Art. 261 Abs. 1 ZGB). Entsprechend müsste die Eizellenspenderin nicht – wie der Samenspender durch Art. 23 Abs. 2 FMedG – vor einer solchen Klage geschützt werden. 85 Durch das geltende Recht nicht ausgeschlossen ist hingegen die Anfechtbarkeit des Kindesver- hältnisses mit nicht verheirateten Partnern oder Partnerinnen, die das mittels Samen- oder Eizellenspende gezeugte Kind anerkannt haben. Die Vermutung der Vaterschaft (Art. 255 Abs. 1 ZGB) bzw. der Elternschaft (Art. 255a Abs. 1 ZGB) gilt für unverheiratete Partner bzw. Partne- rinnen nicht. Wird die Vaterschaft durch den unverheirateten Partner gestützt auf Art. 260 Abs. 1 ZGB anerkannt, kann diese gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter und vom Kind. Die Anerkennung der Elternschaft der nicht verheirateten Partnerin der Mutter ist de lege lata gar nicht möglich (Rz. 82). Sofern der Gesetzgeber die Samen- und Eizellenspende künftig für Konkubinatspaare zulässt, müsste er folglich – analog zu Art. 23 Abs. 1 FMedG – sicherstellen, dass das vom nicht verheirateten Elternteil anerkannte Kindesverhältnis nicht angefochten werden kann, wenn das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samen- oder Eizellenspende gezeugt worden ist. Ebenso müsste – analog zu Art. 23 Abs. 2 FMedG – die Vaterschaftsklage gegen den Samenspender ausgeschlossen werden. 104 Bericht Expertengruppe, Rz. 155. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 30/37 IX. Konservierung von Keimzellen und Embryonen 86 Die Kryokonservierung von Keimzellen sowie imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro (im Folgenden: Konservierung von Keimzellen und Embryonen) ist in Art. 15 und Art. 16 FMedG nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Insbesondere ist die Konservierungsdauer ohne medizinische Indikation105 auf fünf Jahre begrenzt, wobei sie auf Antrag um maximal fünf Jahre verlängert werden darf (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FMedG). Bei Widerruf der Ein- willigung in die Konservierung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die aufbewahrten Keimzellen und Embryonen sofort zu vernichten, soweit sie nicht für die Stammenzellenfor- schung zur Verfügung gestellt werden (Art. 15 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 4 FMedG). 87 Mit einer Zulassung der Eizellenspende könnte sich der Bedarf nach einer längeren Konser- vierungsdauer für Eizellen erhöhen. Dies betrifft etwa Eizellen, die für eine spätere eigene Be- fruchtung als Instrument der Familien- und Berufsplanung eingefroren wurden (Social Egg Free- zing) und bei denen sich im Laufe der Zeit herausstellt, dass sie von der betroffenen Frau nicht mehr verwendet werden, aber gemäss Wunsch der Frau für eine Spende zur Verfügung stehen sollen. Eine andere Konstellation, in denen die maximale gesetzlichen Aufbewahrungsdauer zu kurz sein kann, ergibt sich dann, wenn ein Paar in längeren Abständen mehrere Kinder mit den- selben gespendeten Eizellen zeugen möchte. Davon ausgehend stellt sich die Frage, ob die Umsetzung der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisie- ren» zum Anlass genommen werden sollte, die Begrenzung der Konservierungsdauer aufzuhe- ben oder zumindest zu lockern. 88 Die in Art. 15 und Art. 16 FMedG vorgesehene Begrenzung der Konservierungsdauer wirft ver- fassungsrechtliche Fragen auf. Diese Begrenzung kann dazu führen, dass in Einzelfällen die Erfüllung des Kinderwunsches vereitelt oder erschwert wird, weil das Paar nach Ablauf der Kon- servierungsdauer selbst nicht mehr über fruchtbare Keimzellen verfügt und auf eine erneute (al- lenfalls kombinierte) Spende eines anderen Spenders oder einer anderen Spenderin auswei- chen müsste. Weiter ist die begrenzte Konservierungsdauer mit der Problematik verbunden, dass Paare vor Fristablauf ihre Keimzellen oder Embryonen herausverlangen, um sie für eine fortpflanzungsmedizinische Behandlung im Ausland zu verwenden. Dadurch besteht wiederum die Gefahr, dass die Schutzstandards des FMedG, etwa in Bezug auf die Gewährleistung des Rechts des Kindes auf Kenntnis der Abstammung, unterlaufen werden. Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Begrenzung der Konservierung von Keim- zellen und Embryonen das Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches und die reproduktive Autonomie von fortpflanzungswilligen Paaren einschränken kann106. 105 Werden Keimzellen nach den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 FMedG (Konservierung mit me- dizinischer Indikation) tiefgefroren, gibt keine Aufbewahrungshöchstdauer. Vielmehr können die Keimzellen längstens bis zum Tod derjenigen Person, von der sie stammen, kryokonserviert werden; DÖRR, SHK FMedG, Art. 15, Rz. 26. 106 Vgl. BGE 115 Ia 234 E. 8b S. 259 f. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 31/37 89 Die mit der Begrenzung der Konservierungsdauer einhergehenden Grundrechtseinschränkun- gen müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht äusserte sich in seinen beiden Urteilen zur Regelung der Fortpflan- zungsmedizin im Kanton St. Gallen (1989) und im Kanton Basel-Stadt (1993) wie folgt zur Ver- fassungskonformität von gesetzlichen Beschränkungen der Aufbewahrung von Keimzellen: In seinem Urteil von 1989 hielt das Bundesgericht fest, dass sich das gesetzliche Verbot der längerfristigen Aufbewahrung von Samenzellen nicht durch gesundheitliche Gründe rechtfertigen lasse. Es seien «keine Bedenken bekannt, dass die Kryokonservierung eine Veränderung der Samenzellen bewirken würde und dass bei ihrer Verwendung gesund- heitliche Risiken für Mutter und Kind entstehen könnten»107. Im Übrigen sei «nicht ersicht- lich, inwiefern eine Samenaufbewahrung für eine spätere Verwendung vermehrt Missbräu- chen ausgesetzt sein soll»108. Ein zulässiges öffentliches Interesse liegt gemäss Bundes- gericht jedoch darin, die sichere und einwandfreie Aufbewahrung sowie die korrekte Kenn- zeichnung der Samenzellen zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren zu gewährleis- ten109. Schliesslich bemerkte das Bundesgericht, dass die Verwendung aufbewahrter Sa- menzellen «unter Umständen auf eine bestimmte Dauer beschränkt» oder «nach dem Tode des Betreffenden ausgeschlossen werden» könne110. Im Urteil von 1993 bestätigte das Bundesgericht zunächst seine Ausführungen zum Ver- bot der Aufbewahrung von Samenzellen im Urteil von 1989111. Sodann befasst sich das Gericht mit der Konservierung von Eizellen. Diese dürfe von Verfassungs wegen nicht in genereller Weise verboten werden112. Wie im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Samenzellen wies das Bundesgericht indessen darauf hin, dass es dem kantonalen Ge- setzgeber unbenommen sei, die Bedingungen der Konservierung von Eizellen im Rahmen der bundesgerichtlichen Erwägungen Einschränkungen zu unterwerfen113. Dabei brauche die Aufbewahrung von männlichen und weiblichen Keimzellen nicht in derselben Weise geregelt zu werden, da die Gewinnung von Samen- bzw. Eizellen verschieden sei und die medizinischen Möglichkeiten auf grundlegende Unterschiede stossen würden114. Weiter setzte sich das Bundesgericht mit der Aufbewahrung von Embryonen auseinander. Die Erwägungen bezogen sich dabei auf den mittlerweile geänderten Art. 119 Abs. 2 lit. c Satz 3 BV, der vorsah, dass «nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als ihr sofort eingepflanzt werden kön- nen»115. Daher können die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts unter dem geltenden Verfassungsrecht nicht mehr als massgebend erachtet werden. 107 BGE 115 Ia 234 E. 8b S. 260. 108 BGE 115 Ia 234 E. 8b S. 260. 109 BGE 115 Ia 234 E. 8c S. 261. 110 BGE 115 Ia 234 E. 8c S. 261. 111 BGE 119 Ia 460 E. 9a-c S. 491 ff. 112 BGE 119 Ia 460 E. 10b S. 495. 113 BGE 119 Ia 460 E. 10c S. 495. 114 BGE 119 Ia 460 E. 10c S. 496. 115 BGE 119 Ia 460 E. 11b S. 497 f. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 32/37 90 Aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich folgern, dass Beschränkungen der Konservierung von Keimzellen auf jeden Fall zulässig sind, um die sichere und einwandfreie Aufbewahrung sowie die korrekte Kennzeichnung zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren sicherzustellen. Mit diesem Anliegen lassen sich dann Beschränkungen der Konservierungs- dauer begründen, wenn nach einer bestimmten Dauer die Qualität der aufbewahrten Keim- zellen oder Embryonen nicht mehr gewährleistet ist. Weiter erwähnte das Bundesgericht das Interesse, dass die Zellen nach dem Tod der betreffenden Person nicht zu Fortpflanzungszwe- cken verwendet werden sollen. Dieses Interesse kann indessen auf andere Weise als durch eine Beschränkung der Aufbewahrungsdauer verwirklicht werden. So sieht der geltende Art. 3 Abs. 4 FMedG vor, dass Keimzellen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, mit Ausnahmen der Samenzellen von Samenspendern nicht mehr verwendet werden dürfen; gemäss Art. 3 Abs. 5 FMedG dürfen imprägnierte Eizellen und Embryonen in vitro nach dem Tod eines Teils des betroffenen Paares nicht mehr verwendet werden. 91 Abgesehen von der Gewährleistung der Qualität der aufbewahrten Keimzellen und Embryonen und damit der Qualität von Fortpflanzungsverfahren ist schwer erkennbar, dass ein überwiegen- des öffentliches Interesse die Begrenzung der Konservierungsdauer im geltenden Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FMedG rechtfertigen könnte. Auch für eine zeitliche Limitierung von Social Egg Freezing (Rz. 87) lässt sich kaum ein hinreichendes öffentliches Interesse anführen116. Auf die Frage, ab welchem Alter noch ein Fortpflanzungsverfahren in Anspruch genommen werden darf, ist nicht mittels zeitlicher Begrenzung der Konservierungsdauer von Keimzellen und Emb- ryonen zu antworten, sondern mit einer entsprechenden Beschränkung des Zugangs zu Fort- pflanzungsverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b FMedG). 92 Die vorstehenden Überlegungen führen zum Zwischenergebnis, dass die Verfassungskonfor- mität der zeitlichen Beschränkung der Konservierung von Keimzellen und Embryonen in Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FMedG bereits de lege lata zweifelhaft ist. Mit einer Zulassung der Eizellenspende und allenfalls der gerichteten Keimzellenspende könnte sich der Bedarf nach einer (länger dauernden) Konservierung erhöhen und damit die Verfassungswidrigkeit akzentu- ieren. Daher empfiehlt sich, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der Motion 21.4341 «Kinder- wunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» zum Anlass nimmt, die Begrenzung der Konservierungsdauer aufzuheben oder zumindest die Konservierungsdauer zu verlängern. X. Import und Export von Keimzellen 93 Der Import von Samenzellen ist im geltenden Recht nicht explizit geregelt. Der Import aus Staaten, in denen der Zugang zu Spenderdaten nicht gewährleistet ist, untergräbt das Recht des potenziellen Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 119 Abs. 2 lit. g BV). Insofern gibt es verfassungsrechtliche Gründe für den Gesetzgeber, den Import von Samenzellen zu nor- mieren. Bei einer Zulassung der Eizellenspende bestünde ein entsprechender Regelungsbedarf 116 Vgl. DÖRR, SHK FMedG, Art. 15, Rz. 27. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 33/37 auch in Bezug auf den Import von Eizellen. In der parlamentarischen Debatte zur Motion 21.4341 wurde denn auch argumentiert, dass die Eizellenspende in der Schweiz gerade auch deshalb zugelassen werden soll, um den Schweizer Standards, insbesondere dem Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Herkunft, gerecht zu werden117. 94 Ebenso wenig enthält das FMedG ausdrückliche Regelungen zum Export von Samenzellen. Ein Export kann dann problematisch sein, wenn die exportierten Samenzellen für eine Befruch- tung im Ausland verwendet werden, ohne dass die im schweizerischen Recht geltenden Anfor- derungen an die Durchführung von Fortpflanzungsverfahren gewährleistet sind. Zu denken ist etwa an die Verwendung von exportierten Samenzellen für eine Leihmutterschaft (in der Schweiz verboten gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. d BV), für eine alleinstehende Frau (in der Schweiz verboten gemäss Art. 3 Abs. 2 FMedG) oder für ein Paar, das auf Grund des Alters und der persönlichen Verhältnisse voraussichtlich nicht bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erzie- hung sorgen kann (in der Schweiz verboten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b FMedG). Zu bedenken ist auch, dass ein Export von Samenzellen deren Verfügbarkeit in der Schweiz vermindert, was wiederum den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin faktisch einschränken kann. 95 Bei einer Zulassung der Eizellenspende würden die genannten Probleme im Zusammenhang mit dem Import und Export von Keimzellen und der damit einhergehende Regelungsbedarf ver- stärkt. Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass der Gesetzgeber in Erfüllung der Motion 21.4341 den Import und Export von Keimzellen (und allenfalls auch von Embryonen) regeln sollte, um im grenzüberschreitenden Verkehr die Einhaltung der grundlegenden bundesrechtli- chen Anforderungen an die Durchführung von Fortpflanzungsverfahren, namentlich die Einhal- tung des Rechts auf Kenntnis der genetischen Abstammung und sonstige verfassungsrechtliche Aspekte (z.B. Verbot der Leihmutterschaft gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. d BV) wie auch Aspekte des Kindeswohls (z.B. das Alter der Empfängerin oder Voraussetzung einer Paarbeziehung) sicherzustellen. 117 AB 2022 N 560 (Brunner, für die Kommission); AB 2022 N 562 (Gysi); AB 2022 N 562 (Berset, Bun- desrat); AB 2022 S 680 (Baume-Schneider). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 34/37 XI. Ergebnisse 96 Der Gesetzgeber sollte die Kombination einer Eizellenspende mit einer Samenspende zu- lassen. Mit einer solchen kombinierten Keimzellenspende ist das Kindeswohl gar nicht oder zu- mindest nicht derart gefährdet, dass damit insbesondere in Fällen beidseitiger Unfruchtbarkeit eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Kinderwunsches gerechtfertigt werden könnte. Zudem verstösst eine kombinierte Keimzellenspende nicht gegen das verfassungsrecht- liche Verbot der Embryonenspende. (Kap. IV) 97 Die Verwendung von Eizellen der Partnerin der Wunschmutter (homologe Verwendung von Eizellen, sog. ROPA-Methode) stellt keine Spende dar. Sie ist damit bereits de lege lata als zulässig zu erachten. De lege ferenda sollte diese Konstellation im Gesetz explizit erwähnt wer- den. (Kap. IV) 98 Für eine Aufhebung des Verbots der Embryonenspende und eine Zulassung der Spende überzähliger Embryonen sprechen mehrere Gründe: Zum einen wäre die Aufhebung wertmässig kohärent, falls der Gesetzgeber die Kombination von Eizellenspende mit der Samenspende zu- lässt. Zum anderen würde damit dem Schutz der Menschenwürde entwicklungsfähiger überzäh- liger Embryonen Rechnung getragen und die Verwirklichung des Kinderwunsches in bestimmten Situationen ermöglicht. Eine Zulassung der Embryonenspende ist jedoch aus verfassungsrecht- licher Sicht nicht zwingend. (Kap. V) 99 Der generelle Ausschluss nicht verheirateter Paare (Konkubinatspaare) von der Verwendung gespendeter Samenzellen im geltenden FMedG ist als verfassungswidrig zu erachten, nament- lich als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und den grundrechtlich geschützten An- spruch auf Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Die zur Erfüllung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende erforderliche Revision des FMedG sollte daher zum Anlass genommen werden, die Beschränkung der Verwendung gespendeter Samenzellen auf Ehepaare (Art. 3 Abs. 3 FMedG) aufzuheben und (verschieden- und gleichgeschlechtlichen) Konkubinatspaaren die Verwendung gespendeter Samenzellen zu Fortpflanzungszwecken zu erlauben. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte der Gesetzgeber auch die Verwendung gespendeter Eizellen bei Konkubinatspaaren zulassen. (Kap. VI) 100 Um die Stabilität der Partnerschaft so gut wie möglich zu gewährleisten, steht es dem Gesetz- geber frei, analog zur Adoption für den Zugang zu gespendeten Keimzellen vorauszusetzen, dass das Paar seit einer bestimmten Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt (z.B. seit mindes- tens drei Jahren). Eine solche Voraussetzung müsste unterschiedslos für verheiratete und nicht verheiratete Paare gelten. (Kap. VI) 101 Während das Interesse einer besseren Verwirklichung des Kinderwunsches für eine Legalisie- rung der gerichteten Spende von Eizellen und – aus Gründen der Gleichbehandlung und Ko- härenz – auch von Samenzellen spricht, gibt es unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Kindeswohl und Familie sowohl Argumente für als auch gegen eine Zulassung der gerichteten Keimzellenspende. Eine Zulassung der gerichteten Spende würde in jedem Fall einige regula- torische Folgefragen aufwerfen. (Kap. VII) BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 35/37 102 Eine Zulassung der Eizellenspende für verschieden- und gleichgeschlechtliche Ehepaare sowie eine Zulassung der Samen- und Eizellenspende für verschieden- und gleichgeschlechtliche Kon- kubinatspaare müsste insbesondere die folgenden abstammungsrechtlichen Gesetzesan- passungen nach sich ziehen (Kap. VIII): Ausdehnung der in Art. 255a Abs. 1 ZGB vorgesehene Vermutung der Elternschaft der Ehefrau auf die Eizellenspende; Sicherstellung, dass das Zivilstandsamt die Eintragung der Anerkennungserklärung bei fehlender genetischer Vaterschaft des anerkennenden Konkubinatspartners nicht verwei- gern darf; Ausdehnung der in Art. 260 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Möglichkeit der Anerkennung auf die nicht verheiratete Partnerin der Mutter; Sicherstellung, dass das vom nicht verheirateten Elternteil anerkannte Kindesverhältnis nicht angefochten werden kann, wenn das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samen- oder Eizellenspende gezeugt worden ist; Ausschluss der Vaterschaftsklage gegen den Samenspender bei einer Samenspende zu- gunsten eines nicht verheirateten Paars. 103 Es ist zweifelhaft, ob die zeitliche Beschränkung der Konservierung von Keimzellen und Emb- ryonen in Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FMedG verfassungskonform ist. Mit einer Zulassung der Eizellenspende könnte sich der Bedarf nach einer (länger dauernden) Konservierung erhö- hen und damit die Verfassungswidrigkeit akzentuieren. Daher empfiehlt sich, dass der Gesetz- geber die Begrenzung der Konservierungsdauer aufhebt oder zumindest die Konservierungs- dauer verlängert. (Kap. IX) 104 Der Gesetzgeber sollte den Import und Export von Keimzellen (und allenfalls auch von Emb- ryonen) regeln, um im grenzüberschreitenden Verkehr die Einhaltung der grundlegenden bun- desrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Fortpflanzungsverfahren, namentlich die Einhaltung des Rechts auf Kenntnis der genetischen Abstammung und sonstige verfas- sungsrechtliche Aspekte wie auch Aspekte des Kindeswohls, sicherzustellen. (Kap. X) BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 36/37 Abkürzungsverzeichnis AB Amtliches Bulletin Abs. Absatz Art. Artikel BBl Bundesblatt BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) E. Erwägung EuGH Europäischer Gerichtshof FMedG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fort- pflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz; SR 810.11) FMedV Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV; SR 810.112.2) Kap. Kapitel KRK Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) lit. litera (Buchstabe) NEK Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Rz. Randziffer S. Seite SR Systematische Rechtssammlung StFG Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, SR 810.31) vgl. Vergleiche ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 37/37 Literaturverzeichnis BELSER EVA MARIA/JUNGO ALEXANDRA, Elternschaft im Zeitalter medizinischer Machbar- keit. Das Recht auf Achtung des Kinderwunsches und seine Schranken, ZSR 2016 175. BIAGGINI GIOVANNI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (OFK BV), 2. Aufl., Zürich 2017. BÜCHLER ANDREA, Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung, Basel 2017. BÜCHLER ANDREA/RÜTSCHE BERNHARD (Hrsg.), Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), Stämpflis Handkommentar (SHK), Bern 2020. EHRENZELLER BERNHARD/EGLI PATRICIA/HETTICH PETER/HONGLER PETER/SCHINDLER BEN- JAMIN/SCHMID STEFAN G./SCHWEIZER RAINER J. (HRSG.), Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich etc. 2023. FANKHAUSER ROLAND/VIONNET REBECCA, Die Samenspende im schweizerischen Recht, in: recht 2015 144. GÄCHTER THOMAS/RÜTSCHE BERNHARD, Gesundheitsrecht, 4. 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