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    Aebi Mueller Jusletter 20100222 pdf de 2

    www.jusletter.ch Säulen 3a und 3b in der Scheidung Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller Zitiervorschlag: Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 ISSN 1424-7410, www.jusletter.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Die private Vorsorge bildet in vielen Scheidungsverfahren einen zentralen Streitpunkt der Par- teien. Die rechtliche Zuordnung der vorhandenen Versicherungen und Vorsorgeguthaben ist zwar meist klar. Allerdings gehen die Ehegatten in intakter Ehe oft selbstverständlich davon aus, dass diese Vermögenswerte der wirtschaftlichen Absicherung der ehelichen Gemein- schaft in der Zukunft zur Verfügung stehen werden. Im Scheidungsfall endet diese gemein- same Perspektive. Dies wirft die Frage auf, wessen Vorsorge die fraglichen Vermögenswerte nun dienen sollen. Dem soll im Folgenden nachgegangen werden. Dabei liegt der Fokus auf der privaten Vorsorge in der Form der gebundenen oder freien Selbstvorsorge. Rechtsgebiet(e): Eheschliessung. Auflösung der Ehe 2 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Grundsätzliches und Begriffe A. Das System der Vorsorge in der Schweiz B. Berufliche Vorsorge (2. Säule) C. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 1. Allgemeines a. Rechtsgrundlagen b. Zulässige Vorsorgeformen c. Begünstigtenordnung 2. Rückkaufswert a. Vorsorgeversicherungen b. Vorsorgevereinbarungen («Banksparen») D. Freie Selbstvorsorge (Säule 3b) III. Zuordnung der Säulen 3a und 3b zum ehelichen Güterrecht A. Allgemeines B. Güterrechtliche Qualifikation des Vorsorgevermögens beim ordentlichen Güter- stand 1. Unterscheidung zwischen Anwartschaften und Ansprüchen 2. Güterrechtliche Zuordnung unter dem ordentlichen Güterstand 3. Bezüge aus der Säule 3a für selbstbewohntes Wohneigentum C. Bestand und Bewertung von Vorsorgevermögen 1. Massgebliche Zeitpunkte a. Bestand der Gütermassen (Art. 207 Abs. 1 ZGB) b. Zeitpunkt der Bewertung (Art. 214 ZGB) 2.Verkehrswert (Art. 211 ZGB) a. Allgemeines b. Gebundene Vorsorgevereinbarungen c. Lebensversicherungen d. Berücksichtigung latenter Steuern D. Besonderheiten bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft 1. Gütertrennung 2. Gütergemeinschaft a. Güterrechtliche Zuordnung des Vorsorgevermögens während des Gü- terstandes b. Berücksichtigung der Vorsorge bei Auflösung des Güterstandes durch Scheidung c. Eintritt der gesetzlichen/gerichtlichen Gütertrennung E. Abtretung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a IV. Säule 3a und 3b als Teil der Vorsorge A. Zusammenhänge zwischen Vorsorgeausgleich und Güterrecht 1. Die Idee des Vorsorgeausgleichs nach Art. 122 ZGB 2. Aufteilung der freiwilligen Selbstvorsorge B. Fehlender güterrechtlicher Ausgleich; Säulen 3a/3b und Vorsorgeunterhalt 1. Problemstellung 2. Möglicher Ausgleich über nachehelichen Unterhalt a. Unterscheidung zwischen lebensprägender und nicht lebensprägender Ehe b. Vertrauensschutz bei lebensprägender Ehe auch hinsichtlich der Vor- sorge aa. Ausgleich über nachehelichen Unterhalt bei ausschliesslich privater Vorsorge und Gütertrennung bb. Ausgleich bei bewusstem Verzicht auf den Aufbau einer Altersvor- sorge mit Blick auf Anwartschaften? cc. Vorsorgeunterhalt als Ausgleich von vorsorgerechtlichen Nachtei- len, die nach Auflösung der Ehe eintreten c. Bei nicht lebensprägender Ehe d. Vergleich mit Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB C. Begünstigungsklauseln und Scheidung 1. Begünstigtenordnung in der gebundenen Selbstvorsorge (3a) 2. Begünstigung im Zusammenhang mit freien Versicherungen V. Zusammenfassung Literaturverzeichnis I. Einleitung [Rz 1] Die private Vorsorge bildet in vielen Scheidungsverfah- ren einen zentralen Streitpunkt der Parteien. Die rechtliche Zuordnung der vorhandenen Versicherungen und Vorsorge- guthaben ist zwar meist klar. Allerdings gehen die Ehegatten in intakter Ehe oft selbstverständlich davon aus, dass diese Vermögenswerte der wirtschaftlichen Absicherung der eheli- chen Gemeinschaft in der Zukunft zur Verfügung stehen wer- den. Im Scheidungsfall endet diese gemeinsame Perspekti- ve, ein wirtschaftlicher «clean break» erfolgt. Dies wirft die Frage auf, wessen Vorsorge die fraglichen Vermögenswerte nun dienen sollen. Dem soll im Folgenden nachgegangen werden. Dabei liegt der Fokus auf der privaten Vorsorge in der Form der gebundenen oder freien Selbstvorsorge. Auf die berufliche Vorsorge im weiteren Sinn (unter Einschluss von Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigen- tum) wird nur soweit eingegangen, als dies für Abgrenzungs- fragen notwendig ist. II. Grundsätzliches und Begriffe A. Das System der Vorsorge in der Schweiz [Rz 2] Die Vorsorge basiert in der Schweiz bekanntlich auf der so genannten Dreisäulenkonzeption, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist (vgl. Art. 111 ff. BV):1 Die Existenzsicherung erfolgt durch die eidgenössi-• sche AHV/IV und allenfalls Ergänzungsleistungen. Die berufliche Vorsorge soll als zweite Säule die • Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in ange- messener Weise ermöglichen. Das BVG legt dabei nur den minimalen Versicherungsschutz (obliga- torische berufliche Vorsorge, Säule 2a) fest. Die einzelnen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gehen teilweise weit darüber hinaus (weitergehende Vorsorge, Säule 2b). Als dritte Säule ergänzt die Selbstvorsorge die • kollektiven Massnahmen der anderen beiden Säulen. Dabei ist zwischen der gebundenen, steuerlich privi- legierten Vorsorge (Säule 3a) und der individuellen, nicht gebundenen und steuerlich nur punktuell privile- gierten Vorsorge (Säule 3b) zu unterscheiden. [Rz 3] Insgesamt besteht in der Schweiz heute ein vergleichs- weise gut ausgebautes Netz an Sozialleistungen. In vielen Fällen ist die Fortführung des gewohnten Lebensstandards im Alter auch ohne Inanspruchnahme des allenfalls vorhan- denen Vermögens durch die Ersatzeinkommen der AHV und 1 Zusammenfassend etwa BGE 130 I 205 (212), E. 6. 3 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 der beruflichen Vorsorge gewährleistet.2 Allfällige Lücken im Versicherungsschutz werden – wenn auch auf einem be- scheidenen Niveau – durch Ergänzungsleistungen zur AHV sowie durch die Leistungen der Sozialhilfe gefüllt. B. Berufliche Vorsorge (2. Säule) [Rz 4] Wie bereits erwähnt, hat die berufliche Vorsorge zum Ziel, zusammen mit den Leistungen der AHV die angemes- sene Lebenshaltung erwerbstätiger Personen im Alter zu sichern.3 Die Finanzierung der Leistungen der beruflichen Vorsorge, der sog. zweiten Säule, erfolgt – anders als bei der AHV – nach dem Kapitaldeckungsverfahren: Im Verlauf der beruflichen Tätigkeit wird individuell Vorsorgekapital ge- äufnet (weshalb man auch von «Zwangssparen» spricht), woraus sich bei Pensionierung die Altersrente für den Ein- zelnen berechnet.4 Daneben enthält die berufliche Vorsorge Elemente einer Risikoversicherung, darunter die Vorsorge für den Todesfall.5 [Rz 5] Anders als bei der ersten Säule sind nur Arbeitnehmer (d.h. Unselbständigerwerbende) versichert, die bei einem Ar- beitgeber jährlich mehr als Fr. 20'520.- verdienen.6 Versichert ist nur der so genannte «koordinierte Lohn», d.h. – verein- facht ausgedrückt – der Jahreslohn, der nicht bereits durch die Leistungen der AHV gedeckt ist. Der versicherte Lohn wird deshalb um den so genannten Koordinationsabzug (Fr. 23'940.-) gekürzt. Zudem besteht bei der obligatorischen Versicherung ein oberer Grenzbetrag von Fr. 82'080.-. [Rz 6] Im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist zu berück- sichtigen, dass das BVG lediglich ein Minimum an Leistun- gen garantiert bzw. vorschreibt. Die einzelnen Vorsorgeein- richtungen gehen teilweise weit darüber hinaus.7 Rund 55 % der Beitragsleistungen beruht auf betriebsspezifischen Re- glementen, d.h. es handelt sich um Beiträge für Leistungen ausserhalb der obligatorischen Versicherung.8 Man spricht diesbezüglich von einer weitergehenden beruflichen Vorsor- ge (Säule 2b). Die Abweichungen vom Obligatorium betref- fen den Koordinationsabzug (d.h. Einführung einer unterobli- gatorischen Vorsorge) sowie die Versicherung des über dem oberen Grenzwert der Koordination liegenden Lohnes (über- obligatorische Vorsorge) und die Deckung weiterer Risiken wie Krankheit und Unfall oder Leistungen an weitere begüns- tigte Personen (ausserobligatorische Vorsorge).9 Schliess- 2 Aebi-Müller, successio, 6. 3 Vgl. Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG; Kieser, N 11 zu § 2. 4 Vgl. etwa Riemer/Riemer-Kafka, N 14 zu § 1. 5 Vgl. dazu Locher, Grundriss, N 23 ff. zu § 49. 6 Die folgenden Zahlen beziehen sich auf die seit 1. Januar 2009 geltenden Masszahlen, die indessen regelmässig der Teuerung angepasst werden. 7 Vgl. Riemer/Riemer-Kafka, N 48 ff. zu § 1. 8 Gemäss Auskunft des BSV. 9 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 9.06; Riemer/Riemer-Kafka, N 50 zu § 1; Locher, Grundriss, N 28 zu § 28. lich können sich Selbständigerwerbende freiwillig versichern (freiwillige Vorsorge).10 [Rz 7] Wegen der Koppelung der Vorsorge an das Arbeitsver- hältnis steht es nur rechtlich, nicht jedoch faktisch im Belie- ben des einzelnen Arbeitnehmers, ob er an der weitergehen- den Versicherung teilnehmen will oder nicht.11 Entscheidet er sich für eine bestimmte Anstellung, hat er sich – von ganz bescheidenen Gestaltungsspielräumen (Einkauf, gewisse Modifikationen der Begünstigtenordnung usw.) abgesehen – mit dem Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung abzufinden.12 [Rz 8] Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zwingen die Vorsorgeeinrichtungen zu einer Ausgestaltung der Vorsorge- verhältnisse, die sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt. Mit der 1. BVG-Revision wurden diese Rahmenbe- dingungen direkt im BVG sowie in der BVV 213 näher konkre- tisiert. Die berufliche Vorsorge umfasst demgemäss lediglich die Deckung bestimmter Risiken, nämlich Alter, Invalidität und Tod, sowie gewisse Unterstützungsleistungen.14 Die Vor- sorgeleistungen müssen dabei angemessen sein, wodurch praktisch eine Begrenzung der möglichen Leistungshöhe (die auch Anwartschaften der 1. Säule einschliesst) einge- führt wird.15 Zu beachten sind sodann die Grundsätze der Planmässigkeit und der Kollektivität der Vorsorge, die eine freie Wahl des Vorsorgeplans durch den einzelnen Versi- cherten ausschliessen.16 Schliesslich hat sich auch der Kreis der begünstigten Personen in einem bestimmten Rahmen zu halten. Sind keine der als Begünstigte genannten Personen eines Vorsorgenehmers vorhanden, verfällt das «angespar- te» Kapital im Sinne eines Risikoausgleichs der Vorsorge- einrichtung.17 Hier liegt ein entscheidender Unterschied zum gebundenen (steuerbegünstigten) Versicherungs oder Bank- sparen der freiwilligen Vorsorge (Säule 3a). [Rz 9] Der selbständig Erwerbende hat demgegenüber die Wahl zwischen der freiwilligen beruflichen Vorsorge und der gebundenen oder freien Selbstvorsorge.18 Entscheidet er 10 Vgl. Art. 4 BVG; Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 9.13 f.; Locher, Grundriss, N 26 zu § 28. 11 Blauenstein, Prévoyance, 38; vgl. BGE 129 III 305 (308 f.), E. 2.3. 12 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 2.50. 13 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge vom 18. April 1984 (SR 831.441.1). 14 Vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG. 15 Vgl. Art. 1 BVG i.V.m. Art. 1, 1a und 1b BVV 2: Die reglementarischen Leis- tungen dürfen nicht mehr als 70% des letzten versicherten Lohnes betra- gen und bei hohen Einkommen ist, zusammen mit den Leistungen der 1. Säule, die Grenze von 85% des letzten versicherten Lohnes einzuhalten. Zuvor galt (im Steuerrecht) der Grundsatz, dass die Leistungen der beruf- lichen Vorsorge, zusammen mit der AHV, nicht mehr als 100% des bisheri- gen Erwerbseinkommens ausmachen dürfen. Vgl. dazu auch Jaquet, 37 f. 16 Vgl. Art. 1 Abs. 3 BVG; Art. 1c ff. und 1g ff. BVV 2; Riemer/Riemer-Kafka, N 16 f. und 19 zu § 2. 17 Vgl. BGE 113 V 287; Riemer/Riemer-Kafka, N 55 zu § 7. 18 Art. 4 Abs. 1, Art. 44 f. BVG; Riemer/Riemer-Kafka, N 2 zu § 5. 4 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 sich für die berufliche Vorsorge, so richtet sich diese sinn- gemäss ebenfalls nach den Bestimmungen des BVG bzw. nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung, der er sich anschliesst.19 C. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 1. Allgemeines a. Rechtsgrundlagen [Rz 10] Die teilweise steuerlich privilegierte Selbstvorsorge als dritte Säule des schweizerischen Vorsorgesystems ist nicht Gegenstand eines eigenen Gesetzes. Die gesetzliche Grundlage der Steuerbegünstigung liegt in Art. 82 BVG, wo- nach Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträ- ge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der «be- ruflichen Vorsorge» dienende, anerkannte Vorsorgeformen vom steuerbaren Erwerbseinkommen abziehen können. Die genannte Norm räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorsorgeformen und die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge des Vorsorge- nehmers festzulegen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der BVV 320. Diese steuerbegünstigte, gebun- dene Vorsorge bildet die Säule 3a, während die übrigen freien Formen der Vorsorge als Säule 3b bezeichnet werden. Auch diese letztgenannten Sparformen bringen unter Umständen gewisse Steuervorteile mit sich.21 [Rz 11] Für die güter- und erbrechtliche Einordnung der An- sprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ist von Bedeutung, dass die Ansprüche des Vorsorgenehmers und weiterer Begünstigter, die sich aus der gebundenen Selbstvorsorge ergeben, in keiner Weise durch die BVV 3 gesetzlich geregelt sind.22 Das Rechtsverhältnis – inklusive Begünstigtenordnung und beschränkte Rückkaufsfähigkeit bzw. aufgeschobene Fälligkeit – wird von den Parteien ver- traglich («parteiautonom») geregelt.23 [Rz 12] Die genannte Verordnung ist lediglich in steuerrechtli- cher Hinsicht von Bedeutung, da die Abzugsfähigkeit der ge- leisteten Beiträge nur dann gewährt wird, wenn der (durch die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgängig genehmigte) Vertrag zwischen dem Vorsorgenehmer und der Bankstiftung 19 Vgl. Art. 4 Abs. 2 und 44 BVG; seit Inkrafttreten der ersten BVG-Revision müssen auch die von Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeversicherung dauernd der beruflichen Vorsorge dienen (insofern dürfte BGE 117 V 160 betreffend Barauszahlung von Frei- zügigkeitsleistungen nicht mehr aktuell sein). 20 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an an- erkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (SR 831.461.3). 21 Vgl. dazu Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.83 ff. 22 Zum Erlass materiellrechtlicher Vorschriften war der Bundesrat gar nicht ermächtigt; deutlich Koller, Vorsorge, 26 f.; zustimmend Aebi-Müller, Be- günstigung, Rz 09.39; a.M. Peter-Szerenyi, 258 f. 23 Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 196. oder Versicherungseinrichtung den Rahmenbestimmungen (Begünstigtenordnung, Bindung des Vermögens usw.) der Verordnung entspricht. Die BVV 3 regelt somit nicht den Ver- tragsinhalt, sondern ausschliesslich die Voraussetzungen für die angestrebten Steuerprivilegien. Für die materiellrecht- liche Einordnung des Vorsorgevertrages gelten deshalb im Wesentlichen das OR sowie (bezüglich Vorsorgeversiche- rungen) das VVG.24 [Rz 13] Die einzelnen Vertragsmodelle werden von der Eid- genössischen Steuerverwaltung auf ihre Konformität mit den gesetzlichen Bestimmungen geprüft und gegebenenfalls genehmigt.25 Die gebundene Selbstvorsorge beruht deshalb auf bewilligungspflichtigen Vertragsmodellen.26 b. Zulässige Vorsorgeformen [Rz 14] Die Säule 3a kann in der Form eines privatrechtlichen Vorsorgevertrags des Vorsorgenehmers mit einer Bankstif- tung oder einer Versicherungseinrichtung errichtet werden.27 [Rz 15] Im Einzelnen sind folgende Vorsorgeformen bzw. Kombinationen davon denkbar:28 Reine Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung • für das Alterssparen (praktisch die häufigste Vorsor- geform). Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung für das • Alterssparen und die Risikoabsicherung für den Fall des vorzeitigen Todes und/oder Invalidität mittels der Bankstiftung durch eine Versicherungseinrichtung. Vorsorgeversicherung mit ausschliesslicher Risikoab-• sicherung vorzeitiger Tod und Invalidität. Vorsorgeversicherung mit ausschliesslicher Risikoab-• sicherung Invalidität. Vorsorgeversicherung mit ausschliesslicher Versiche-• rung des Risikos vorzeitiger Tod. [Rz 16] Ob Renten oder Kapitalleistungen ausgerichtet wer- den, richtet sich einzig nach der gewählten Vorsorgeform 24 Gestützt auf Art. 99 VVG war der Bundesrat immerhin befugt, den in Art. 98 Abs. 1 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsbe- rechtigten als zwingend erklärten Normen des VVG den Charakter dispo- sitiver Bestimmungen zu geben, was für die Beschränkung der Rückkaufs- fähigkeit von Lebensversicherungen (vgl. Art. 90 Abs. 2 VVG) im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge von Bedeutung ist. Nicht betroffen davon sind Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen, auf die das VVG – und damit die genannte Delegationsnorm – von vornherein nicht anwendbar ist; siehe Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 195 f.m.w.H. 25 Art. 1 Abs. 4 BVV 3. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vor- sorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidg. Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden; BGE 124 II 383 (385 ff.), E. 2 und 3. 26 Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 236. 27 Art. 1 BVV 3. 28 Nussbaum, 203. 5 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 bzw. dem konkreten Vertrag, so dass der Vorsorgenehmer diesbezüglich frei wählen kann. [Rz 17] Soweit ein solcher Bankspar- oder Versicherungsver- trag die Vorgaben gemäss der BVV 3 erfüllt, können die ein- bezahlten Beträge bis zu einem bestimmten Maximalbetrag29 vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Die eingebrachten Mittel sind allerdings insofern dem Zugriff des Vorsorgenehmers entzogen, als sie grundsätzlich un- widerruflich der Vorsorge dienen.30 Ein Bezug der Leistungen ist in der Regel frühestens fünf Jahre vor Erreichen des or- dentlichen Rentenalters gemäss AHVG zulässig.31 c. Begünstigtenordnung [Rz 18] Art. 2 BVV 3 legt – in enger Anlehnung an die Be- günstigtenordnungen des BVG und der FZV – eine Begüns- tigtenordnung fest. Danach werden folgende Personen in nachstehender Reihenfolge als Begünstigte zugelassen:32 Der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene 1. Partner, die direkten Nachkommen2. 33 sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheb- lichem Masse unterstützt worden sind34, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,35 die Eltern,3. die Geschwister,4. die übrigen Erben des Vorsorgenehmers.5. [Rz 19] Die Nennung der «übrigen Erben» in Ziffer 5, der sowohl gesetzliche als auch testamentarische Erben um- fasst, zeigt, dass trotz der sinngemässen Übernahme der Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge ein wesent- licher Unterschied zwischen den beiden Vorsorgeformen be- steht. Anders als bei der beruflichen Vorsorge gibt es in der 29 Derzeit (seit 1. Januar 2009) jährlich Fr. 6'566.- für Personen, die in der beruflichen Vorsorge versichert sind («kleine Säule 3a»); für andere Er- werbstätige 20 % des Einkommens, maximal aber Fr. 32'832.- («grosse Säule 3a»). 30 Art. 3 BVV 3. 31 Vgl. für die Ausnahmen Art. 3 und 4 BVV 3. 32 Wird in einem Vorsorgevertrag eine Begünstigtenordnung aufgestellt, die nicht durch Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3 zugelassen wird, besteht keine steu- erliche Abzugsfähigkeit. 33 Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, ob der Begriff der «direkten Nachkommen» auch Enkel und Urenkel erfasst; vgl. Dazu (kritisch) Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 205, Fn 364, sowie S. 206, Fn 365. 34 Zum Begriff der erheblichen Unterstützung siehe die Hinweise bei Aebi- Müller, Begünstigung, 263, Fn 99. 35 Wobei der Vorsorgenehmer gemäss Art. 2 Abs. 2 BVV 3 eine oder mehrere unter dieser Ziffer begünstigte Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen kann. gebundenen Selbstvorsorge keinen Solidaritätsbeitrag und gilt nicht das Kollektivitätsprinzip: Das angesparte Guthaben bzw. die Versicherungssumme fliesst in jedem Fall an den Vorsorgenehmer, andere begünstigte Personen oder dessen Erben zurück. In Bezug auf das «Ob» der Leistung besteht für den Vorsorgenehmer damit keine Unsicherheit, sofern nicht nur eine temporäre Risikoversicherung vereinbart wurde. 2. Rückkaufswert a. Vorsorgeversicherungen [Rz 20] Für die güter- und erbrechtliche Bewertung und Ein- ordnung von Vorsorgeversicherungen ist ferner von Bedeu- tung, ob diese einen Rückkaufswert aufweisen, d.h. prinzipi- ell rückkaufsfähig sind oder nicht.36 [Rz 21] Rückkaufsfähig ist eine Versicherung grundsätzlich nur, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist und die Prämien für wenigstens drei Jahre entrichtet worden sind.37 Diese Versicherungen weisen (neben der Risikokom- ponente, die den ungewissen Zeitpunkt des Eintritts des ver- sicherten Ereignisses betrifft) immer eine Sparkomponente auf. Dies trifft namentlich für die gemischte Versicherung38 zu, d.h. für die Kombination einer Erlebensfall- und Todes- fallversicherung. Hier hat der Versicherer also in jedem Fall eine Leistung zu erbringen, sei es, dass eine Person einen bestimmten Termin erlebt (Erlebensfall) oder sei es, dass sie vorher stirbt (Todesfall). Die Leistungspflicht des Versiche- rers ist damit gewiss, weshalb die gemischte Versicherung eine Sparkomponente aufweist und rückkaufsfähig ist. [Rz 22] Dagegen wird bei der reinen Risikoversicherung der Versicherer überhaupt nicht leistungspflichtig, wenn sich das versicherte Risiko während der Vertragsdauer nicht ver- wirklicht.39 In der Regel weisen diese Versicherungen des- halb keinen Rückkaufswert auf.40 b. Vorsorgevereinbarungen («Banksparen») [Rz 23] Bei den in der Praxis sehr beliebten, reinen Vorsor- gevereinbarungen («Banksparen») stellt sich die Frage nach einem Rückkaufswert demgegenüber naturgemäss nicht: Es handelt sich um feste Ansprüche gegenüber einer Bankstif- tung mit der einzigen Besonderheit einer aufgeschobener Fälligkeit. Die Höhe des Anspruchs ist jederzeit feststellbar und ergibt sich aus den getätigten Einzahlungen zuzüglich Zinsen. Weil diese Vorsorgeverträge keine Risikokomponente 36 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 03.25 und 03.59 f.; Izzo, 271; Praxiskom- mentar-Nertz, N 4 zu Art. 476 ZGB. 37 Vgl. Art. 90 Abs. 2 VVG; Izzo, 33 f.: Ein Rückkaufsrecht kann jedoch auch vertraglich vereinbart werden, so z.B. für den Fall, wo die Prämien noch nicht während drei Jahren bezahlt wurden, sowie bei Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses ungewiss ist. 38 Zum Begriff der gemischten Versicherung siehe Izzo, 15 f. 39 Izzo, 12 f.; Brulhart, Rz 754. 40 Izzo, 34. 6 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 aufweisen, handelt es sich nicht um Versicherungen. Das VVG ist somit nicht anwendbar.41 D. Freie Selbstvorsorge (Säule 3b) [Rz 24] Lebensversicherungen, Sparkapital und andere, mit Blick auf die Vorsorge gebildeten Vermögensanlagen (z.B. in Aktien oder Liegenschaften), die nicht den Vorgaben der BVV 3 entsprechen, bilden das freie Vermögen der Ehegat- ten (Säule 3b). [Rz 25] Der Gesetzgeber definiert die freie Selbstvorsorge nicht, womit die Art der Vermögensanlage frei wählbar ist und letztlich unter Umständen das gesamte freie Vermögen der Ehegatten dazugerechnet werden kann. Immerhin ist festzu- halten, dass gewisse Formen der freien Vermögensanlage steuerlich privilegiert sind. Dies kann namentlich bei gewis- sen Versicherungsmodellen42 und bei Wohneigentum (z.B. im Rahmen kantonaler Wohneigentumsförderungsmodelle) zutreffen. Im vorliegenden Kontext ist darauf nicht weiter einzugehen. [Rz 26] Erfolgt die Vermögensanlage in Form einer Lebensversicherung,43 so ist das VVG anwendbar. Dies be- deutet insbesondere, dass gemischte Lebensversicherun- gen gemäss Art. 90 Abs. 2 VVG rückkaufsfähig sind.44 Ent- sprechend liegt hier – wie bei gemischten Versicherungen der Säule 3 – ein Rückkaufswert vor. III. Zuordnung der Säulen 3a und 3b zum ehelichen Güterrecht A. Allgemeines [Rz 27] Im Scheidungsfall ist – soweit nicht bereits in einem Eheschutzverfahren geschehen – die güterrechtliche Ausei- nandersetzung vorzunehmen, alsdann erfolgt eine Teilung der beruflichen Vorsorge und ist über einen allfälligen nach- ehelichen Unterhalt zu befinden. Es dürfte unbestritten sein, dass sich die Regelung der Art. 122 ff. ZGB betreffend Vor- sorgeausgleich ausschliesslich auf die Mittel der beruflichen Vorsorge, d.h. auf die zweite Säule, beziehen. Dementspre- chend unterliegen die in der dritten Säule angelegten Mittel insbesondere nicht der hälftigen Teilung nach Art. 122 ZGB. Entsprechende Vermögenswerte können aber unter Umstän- den im Zusammenhang mit dem Verzicht bzw. Ausschluss der Teilung nach Art. 123 f. eine Rolle spielen, indem sie 41 Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 195 f., m.w.H. 42 Siehe Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.83 ff., m.w.H. 43 Dazu u.a. Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.63 ff.; zu den vielfältigen Ar- ten der Lebensversicherung siehe u.a. Brulhart, Rz 755 ff. 44 Dazu u.a. Brulhart, Rz 763 f.; möglich ist zudem die Umwandlung der ge- mischten Lebensversicherung in eine Versicherung ohne Pflicht, weitere Prämien zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 VVG); dazu u.a. Brulhart, Rz 765 ff. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten mitbestim- men. Auch im Zusammenhang mit einer «angemessenen Entschädigung» nach Art. 124 ZGB kann auf vorhandenes, freies Vorsorgevermögen Rücksicht genommen werden. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass auf die Vermögenswerte der dritten Säule auch im Scheidungsfall ausschliesslich Gü- terrecht anwendbar ist.45 B. Güterrechtliche Qualifikation des Vorsor- gevermögens beim ordentlichen Güter- stand 1. Unterscheidung zwischen Anwartschaften und Ansprüchen [Rz 28] Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet nach dem Stand des Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes statt.46 Berücksichtigt wird nur das aktuelle Vermögen der Ehegatten, nicht jedoch reine Anwartschaf- ten, d.h. bloss mögliche Ansprüche auf eine künftige Leis- tung, über die vor Fälligkeit nicht verfügt werden kann und die keinen realisierbaren Gegenwert besitzen.47 Für die gü- terrechtliche Einordnung von Vermögenswerten ist deshalb unter anderem die Abgrenzung von reinen Anwartschaften gegenüber festen Ansprüchen eines Ehegatten von ent- scheidender Bedeutung. [Rz 29] Gegenüber der AHV sowie den Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge bestehen vor dem Eintritt des Vorsorgefalls lediglich Anwartschaften, die in der güterrechtlichen Ausein- andersetzung unbeachtlich sind.48 Gänzlich anders verhält es sich dagegen mit dem in der Säule 3a angelegten Vermögen. Wie dargelegt, besteht hier grundsätzlich keine Unsicherheit über das «Ob» der Leistung. Vermögenswerte, die in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) angelegt wurden, sind daher nicht als blosse Anwartschaften zu behandeln,49 sondern mit ihrem aktuellen Wert bzw. Rückkaufswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen.50 Glei- 45 Anstatt vieler: Baumann/Lauterburg, N 98 ff. Vorbem. zu Art. 122-124. 46 Art. 207 Abs. 1 ZGB. 47 Siehe zum Begriff der Anwartschaft Locher, Nahtstellen, 354, wonach un- ter einer Anwartschaft der mögliche Anspruch auf bestimmte künftige Leistungen zu verstehen ist, wobei sich diese Möglichkeit verwirklicht, sofern das versicherte Risiko in der Zukunft eintritt. Über den Leistungs- anspruch kann vor Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht ver- fügt werden, d.h., er ist weder abtretbar noch pfändbar oder verpfändbar, so dass kein realisierbarer Gegenwert vorliegt und es – in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung – an einem teilbaren Vermögenswert fehlt. 48 Aebi-Müller, successio, 15, m.w.H.; zum Anwartschaftscharakter von Pen- sionskassenansprüchen siehe im Einzelnen Izzo, 32 ff.; zur güterrechtli- chen Qualifikation von Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für selbst- bewohntes Wohneigentum siehe Aebi-Müller, successio,15 f. und 18. 49 Vgl. dazu Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.42. 50 Einzelheiten bei Aebi-Müller, successio, 16 f.; Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.43 ff. mit Verweis auf Rz 03.30 f. 7 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 ches gilt selbstredend auch für Vermögenswerte der freien Selbstvorsorge (3b). [Rz 30] Anders verhält es sich nur im Zusammenhang mit rei- nen Risikoversicherungen ohne Sparanteil, bei denen aber, wie bereits dargelegt, ohnehin kein anrechenbarer Rück- kaufswert besteht.51 2. Güterrechtliche Zuordnung unter dem ordent- lichen Güterstand [Rz 31] Steht fest, dass es sich bei einem bestimmten An- spruch tatsächlich um einen realisierbaren, güterrechtlich relevanten Vermögenswert handelt, stellt sich unter dem ordentlichen Güterstand die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 sowie Art. 207 Abs. 2 ZGB. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um Ausnahmen vom Prinzip der Wertsurrogation (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 bzw. 198 Ziff. 4 ZGB), indem der Gesetzgeber für bestimmte Ersatzein- kommen durch eine Zwecksurrogation sicherstellt, dass die betreffenden Vermögenswerte ihrem Zweck entsprechend einer bestimmten Gütermasse zugeordnet werden bzw. dem Eigentümerehegatten ungeteilt erhalten bleiben. Der sach- liche Anwendungsbereich von Art. 207 Abs. 2 ZGB stimmt mit jenem von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB überein.52 Auf die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3) sind Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 207 Abs. 2 ZGB ebenso wenig anwendbar wie auf das übrige (freie) Vorsorgevermögen der Ehegatten.53 [Rz 32] Entsprechend ist das Vorsorgevermögen der gebun- denen und freien Selbstvorsorge bzw. der Rückkaufswert gemischter Lebensversicherungen nach dem Surrogations- prinzip derjenigen Gütermasse zuzuordnen, aus welcher die Vermögenswerte bzw. die Prämienzahlungen stammen.54 In der Regel wird es sich dabei jedenfalls im Bereich der Säu- le 3a um Errungenschaftsvermögen handeln, bildet doch die angemessene Vorsorge Teil des Unterhaltes gemäss Art. 163 ZGB, der grundsätzlich aus Errungenschaft zu finan- zieren ist.55 [Rz 33] Wurde mit dem Aufbau einer gemischten Lebensver- sicherung oder mit der Äufnung eines gebundenen Bankkon- tos der Säule 3a bereits vor Eheschluss begonnen, so gilt es, den vorehelichen Anteil auszuscheiden und dem Eigen- gut des Vorsorgenehmers zuzuordnen. Dabei ist zu beach- 51 Aebi-Müller, successio, 16; Wiedmer, 144. Ein konventionaler Rückkaufs- wert kann bei einer Risikoversicherung der gebundenen Selbstvorsorge nicht vereinbart werden. Überdies wäre ein Einbezug in die güterrechtliche Auseinandersetzung ohnehin fraglich; vgl. zum Ganzen Izzo, 205 ff. 52 Hausheer/Reusser/Geiser, N 27 zu Art. 207. 53 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 03.27; Baddeley, Rz 12 und 35; vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ferner Hausheer/Reu- sser/Geiser, N 70 ff. zu Art. 197; zur Anwendung des Surrogationsprinzips auf Vorsorgeguthaben der Säule 3a BGer, 24. April 2008 (5A_673/2007), E. 3.5. 54 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 03.27. 55 Aebi-Müller, Begünstigung, a.a.O. ten, dass jeder Vermögenswert vollständig entweder dem Ei- gengut oder aber der Errungenschaft eines Ehegatten zuge- hört.56 Die im Zeitpunkt des Eheschlusses bereits vorhande- nen Konti bzw. Policen bilden daher grundsätzlich Eigengut des Vorsorgenehmers. Erfolgen während der Dauer der Ehe aus Errungenschaftsvermögen weitere Zahlungen, so erwirbt die Errungenschaft gegenüber dem Eigengut eine Ersatzfor- derung nach Art. 209 ZGB. Rechnerisch ist diese Ersatzfor- derung insofern unproblematisch, als gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB die Erträge des Eigenguts und damit namentlich die Zinsen und Zinseszinsen des in die Ehe eingebrachten Vorsorgekapitals der Errungenschaft zuzurechnen sind. Es genügt daher zur Ermittlung der Ersatzforderung, vom ak- tuellen Wert des Vorsorgeguthabens57 dessen Wert im Zeit- punkt des Eheschlusses abzuziehen. [Rz 34] Tritt bei Lebensversicherungen vor Auflösung des Güterstandes das versicherte Ereignis ein,58 ist nicht mehr der Rückkaufswert, sondern die tatsächlich ausgerichtete Versicherungsleistung güterrechtlich zu berücksichtigen. Dabei sind Versicherungssummen der gebundenen und frei- en Selbstvorsorge wiederum nach dem Surrogationsprinzip (und damit regelmässig der Errungenschaft) zuzuordnen. Eine Ausnahme ist unter dem geltenden Recht einzig für reine Risikoversicherungen (z.B. temporäre Todesfallversi- cherung) zu machen, die ausschliesslich einen tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall ausgleichen. Derartige Versi- cherungssummen sind bei Eintritt des versicherten Ereignis- ses von ihrem Zweck her unter Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu subsumieren und demzufolge der Errungenschaft des Vor- sorgenehmers zuzuordnen.59 3. Bezüge aus der Säule 3a für selbstbewohntes Wohneigentum [Rz 35] Ähnlich wie bei der beruflichen Vorsorge besteht auch im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge die Mög- lichkeit, Vorsorgegelder vor Eintritt des Vorsorgefalls für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum zu nut- zen.60 Anders als im Bereich der beruflichen Vorsorge müs- sen die entsprechenden Mittel bei einer Veräusserung des Wohneigentums nicht an die Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung zurückerstattet werden. Vielmehr bleibt der ge- samte Verkaufserlös (nach Rückzahlung allfälliger Hypothe- karschulden) als freies Vermögen beim Vorsorgenehmer. Für die güterrechtliche Zuordnung von Wohneigentum oder Erlös aus Verkauf von Wohneigentum spielt es dementsprechend 56 Anstatt vieler: ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 13 zu Art. 196. 57 Dazu hinten, III. C.S. 19 ff. 58 Zum massgeblichen Zeitpunkt siehe hinten, III. C. 1 b S. 20. 59 Aebi-Müller, successio, 18 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, N 69 und 78 zu Art. 197 ZGB; a.M. Izzo, 195 f. Allerdings kann es zu einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB kommen, wenn die Prämien aus Eigengut geleis- tet wurden. 60 Art. 3 Abs. 3 BVV 3. 8 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 keine Rolle, ob die Liegenschaft aus der Säule 3a oder aus ungebundenem Vermögen finanziert wurde. Massgeblich ist stets das Surrogationsprinzip. Für die güterrechtliche Ausei- nandersetzung ist einzig noch auf die relativ häufigen Mehr- bzw. Minderwertbeteiligungen nach Art. 206 und Art. 209 Abs. 3 ZGB hinzuweisen und auf die Notwendigkeit, im Rah- men der Bewertung von Liegenschaften die latente Steuer- last61 mit zu berücksichtigen. Ver siche rungs- sparen (3a) Reine Risikoversicherung: Vor Fäl- ligkeit als Anwartschaft unbeacht- lich (kein Rückkaufswert). Nicht fällige, gemischte Lebens- versicherung: Rückkaufswert grundsätzlich nach Surrogati- onsprinzip zuzuordnen (H.i.d.R. Errungenschaft) Während des Güterstandes fällig gewordene Versicherungsleistun- gen sind i.d.R. nach dem Surroga- tionsprinzip zuzuordnen. Bank sparen (3a) Sparkapital wird bereits vor Fälligkeit wie freies Vermögen zugeordnet (Surrogationsprinzip). Wohn eigentum aus 3a-Mitteln Vorzeitige Bezüge für Wohnei- gentum sind zulässig und nicht rückerstattungspflichtig. Entsprechende Vorbezüge werden als freies Vermögen zugeordnet. freies Ver mögen Güterrechtliche Zuordnung nach Art. 197/198 ZGB. Lebens ver- siche rungen Reine Risikoversicherungen sind vor Fälligkeit als Anwartschaft unbeacht- lich (kein Rückkaufswert). Nicht fällige, gemischte Lebensver- sicherung: Rückkaufswert ist vor Fälligkeit nach Surrogationsprinzip zuzuordnen. Während des Güterstandes fällig gewordene Versicherungsleistungen sind nach dem Surrogationsprinzip zuzuordnen. Wohn- eigentum Güterrechtliche Zuordnung nach Art. 197/198 ZGB. Beachte: Mehr-/Minderwertbeteili- gung; evtl. latente Steuerlast. 61 Vgl. BGE 125 III 50 (53 ff.), E. 2a. C. Bestand und Bewertung von Vorsorgevermögen 3. Massgebliche Zeitpunkte a. Bestand der Gütermassen (Art. 207 Abs. 1 ZGB) [Rz 36] Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist auf den Bestand der Gütermassen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes abzustellen. Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht bereits im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens, so ist damit nach Art. 204 Abs. 2 ZGB auf die Einreichung des Scheidungsbegehrens abzustellen. Welche Vermögensgegenstände in die güterrechtliche Aus- einandersetzung einzubeziehen sind, ergibt sich aus dem Vermögensbestand bei Auflösung des Güterstandes.62 Nach diesem Zeitpunkt entsteht – und zwar bezüglich der Aktiven und der Passiven – keine Errungenschaft mehr. Neu hinzu- kommendes Vermögen bleibt ausserhalb des bisherigen Gü- terstandes.63 Umgekehrt bleiben Vermögensgegenstände, die nach dem Auflösungszeitpunkt veräussert werden, weiterhin massgebend für die güterrechtliche Auseinandersetzung. [Rz 37] Mit Blick auf die hier interessierende Fragestellung bedeutet dies Folgendes: [Rz 38] Vermögensertrag, namentlich auch Zinsen auf Vor- sorgeguthaben, bildet nach dem massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Errungenschaft.64 Weil nach dem massgeblichen Zeitpunkt keine Errungenschaft mehr entsteht, entfällt auch die Möglichkeit einer Ersatzanschaffung.65 Konkret bedeutet dies im Zusammenhang mit Lebensversicherungen der Säu- le 3a und 3b, dass für die güterrechtliche Auseinanderset- zung auch dann (nur) der Rückkaufswert der Versicherung einzusetzen ist, wenn der Vorsorgefall nach Auflösung des Güterstandes, aber noch vor der eigentlichen güterrechtli- chen Auseinandersetzung eintritt. [Rz 39] Keine Besonderheiten gelten bei der Vorsorge ge- widmeten Bankguthaben, namentlich bei Banksparverträgen der Säule 3a. Der Eintritt des Vorsorgefalls – und damit der Fälligkeit des Guthabens – spielt aus güterrechtlicher Sicht höchstens mit Blick auf die Liquidität des Vorsorgenehmers eine Rolle. Zu bedenken ist einzig, dass Vorsorgevermö- gen zum Verbrauch bestimmt ist. Dient ein bestimmter Ver- mögensbestandteil, beispielsweise das Bankguthaben der Säule 3a nach Eintritt eines entsprechenden Vorsorgefalls, dem laufenden Unterhalt, so ist nicht das Vorsorgekapital im Zeitpunkt der Auflösung, sondern das verbliebene Vermögen im Zeitpunkt der Auseinandersetzung einzusetzen. Voraus- zusetzen ist allerdings, dass sich der Unterhalt im bisherigen 62 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 6 zu Art. 207. 63 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 8 zu Art. 207. 64 Hausheer/Reusser/Geiser, N 17 zu Art. 207. 65 Hausheer/Reusser/Geiser, N 18 zu Art. 207 ZGB; Deschenaux/Steinauer/ Baddeley, N 1409; BGE 135 III 241 (243 f.) E. 4.2. 9 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 Rahmen bewegt oder die Zustimmung des anderen Ehe- gatten bzw. des Gerichts vorliegt.66 Andernfalls gelangt die allgemeine Regel zur Anwendung, dass Vermögensverzehr nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu Las- ten des Eigentümers geht.67 b. Zeitpunkt der Bewertung (Art. 214 ZGB) [Rz 40] Weil zwischen der Auflösung des Güterstandes und dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung be- kanntlich viel Zeit verstreichen kann, bestimmt sich der Wert der Errungenschaft gemäss Art. 214 ZGB nach dem letzteren Zeitpunkt. Insofern gelten für Vorsorgevermögen der dritten Säule keine Besonderheiten. [Rz 41] Werden zwischen dem Auflösungszeitpunkt und der güterrechtlichen Auseinandersetzung weiter Prämien aus dem laufenden Einkommen des Vorsorgenehmers (das nun- mehr keine Errungenschaft mehr bildet) an eine (gebunde- ne oder freie) Lebensversicherung geleistet, so erhöht sich dadurch deren Rückkaufswert. Für die Berechnung des für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Rückkaufswerts müssen solche Prämienzahlungen daher ebenso ausser Betracht bleiben wie neue Einzahlungen auf Bankkonti. 2. Verkehrswert (Art. 211 ZGB) a. Allgemeines [Rz 42] Soweit Vorsorgevermögen der Säule 3a oder 3b der Errungenschaft eines Ehegatten zugerechnet werden – was sich grundsätzlich nach dem Surrogationsprinzip entschei- det68 –, muss deren Verkehrswert im Zeitpunkt der güter- rechtlichen Auseinandersetzung bestimmt werden. Für freies Vermögen der Säule 3b (z.B. Aktien, Wohneigentum, sonsti- ge Vermögensanlagen) gelten insofern die allgemeinen Re- geln der Vermögensbewertung, die im vorliegenden Zusam- menhang nicht wiederzugeben sind. Nachfolgend ist daher einzig auf gewisse Besonderheiten im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und Vorsorgevermögen der Säule 3a einzugehen. b. Gebundene Vorsorgevereinbarungen [Rz 43] Wie vorne dargelegt, sind aus güterrechtlicher Sicht Bankguthaben der Säule 3a wie freie Vermögenswerte zu be- rücksichtigen. Damit ist für die Berechnung des Vorschlags der Nominalwert des Guthabens einzusetzen,69 allerdings ohne Berücksichtigung von weiteren Einzahlungen und Zins- erträgen, die den Zeitraum nach Auflösung des Güterstan- des betreffen. 66 Hausheer/Reusser/Geiser, N 20 zu Art. 207; ähnlich Stettler/Waelti, Rz 364. 67 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 10 zu Art. 207. 68 Vgl. vorne, III. B. 2 S. 15 ff. 69 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 17 zu Art. 212. c. Lebensversicherungen [Rz 44] Bei gemischten Lebensversicherungen der Säule 3a und 3b ist der Rückkaufswert einzusetzen.70 Dagegen sind reine Risikoversicherungen ohne Rückkaufswert, wie vorne dargelegt, güterrechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn nach Auflösung des Güterstandes das versicherte Ri- siko eintritt, ist doch für den Bestand der Gütermassen der Auflösungszeitpunkt massgeblich.71 [Rz 45] Ist ein der Errungenschaft des Ehegatten zugehöriger Versicherungsanspruch im Zeitpunkt der Auflösung des Gü- terstandes bereits fällig, so ist die tatsächliche Versicherungs- summe in die Berechnung des Vorschlages einzubeziehen. [Rz 46] Etwas schwieriger verhält es sich dann, wenn aus- nahmsweise die Zahlung einer Leibrente vereinbart wurde und der Versicherungsfall vor Auflösung des Güterstandes eingetreten ist. Diesfalls ist die laufende Leibrente zu kapi- talisieren.72 Für den betroffenen Ehegatten kann die Aufrech- nung der kapitalisierten Leibrente zu Liquiditätsengpässen führen. Unter Umständen drängt sich daher auf, dass die Gegenpartei in einer Scheidungskonvention auf den ent- sprechenden güterrechtlichen Anspruch zu Gunsten eines entsprechend höheren Unterhaltsbeitrages verzichtet. Die- ses Vorgehen ist freilich wiederum mit gewissen Risiken be- haftet, wenn die Leibrente nur auf das Leben des Versiche- rungsnehmers läuft und somit mit dessen Tod ebenso endet wie die nachehelichen Unterhaltsansprüche insgesamt. d. Berücksichtigung latenter Steuern [Rz 47] Für die Vorschlagsberechnung ist der Netto-Ver- kehrswert massgebend. Damit sind u.a. Handänderungs- gebühren, Grundstückgewinnsteuer u.dgl. angemessen zu berücksichtigen.73 Insbesondere ist, wie das Bundesgericht kürzlich festgehalten hat, die latente Steuerlast auch bei der gebundenen Vorsorge zu berücksichtigen.74 Gleiches gilt selbstredend auch für Versicherungsleistungen der freien Vorsorge. D. Besonderheiten bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft 1. Gütertrennung [Rz 48] Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, so verbleibt das Vorsorgevermögen dem jeweiligen Vorsorge- nehmer. Ein güterrechtlicher Ausgleich findet diesfalls nicht 70 Zur Berechnung des zu berücksichtigenden Betrages siehe Baddeley, Rz 40; Izzo, 38 f. 71 Vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, N 78 zu Art. 197. 72 Zum grundsätzlichen Vorgehen siehe Rumo-Jungo/Hürlimann-Kaup/ Krapf, 545 ff., und für ein konkretes Beispiel 568 f. 73 Zur Berücksichtigung der latenten Steuerlast bei Liegenschaften siehe etwa Fn 61; Koller, Steuerlasten, 247 ff. 74 BGer, 24. April 2008 (5A_673/2007), E. 3.6.3. 10 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 statt. Insofern ist die güterrechtliche Ausgangslage vergleichs- weise einfach. Indessen ist im Zusammenhang mit den wei- teren scheidungsrechtlichen Ansprüchen zu bedenken, dass die Vorsorge regelmässig für die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft angelegt wurde. Bei Eintritt des Vorsorgefalles «Tod» des Vorsorgenehmers, ist der überlebende Ehegatte im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wie dargelegt die primär begünstigte Person.75 Analoges gilt oft auch für Lebensversicherungen der freien Selbstvorsorge. Entfällt die «Eigenschaft» Ehegatte zufolge Scheidung, verliert der ge- schiedene Ehegatte des Vorsorgenehmers damit auch den antizipierten Vorsorgeschutz. Darauf ist zurückzukommen. 2. Gütergemeinschaft a. Güterrechtliche Zuordnung des Vorsorgever- mögens während des Güterstandes [Rz 49] Während bestehender Ehe stellt sich unter dem Wahl- güterstand der Gütergemeinschaft die Frage, ob das Vorsor- gevermögen der dritten Säule zum Gesamtgut der Ehegatten oder zum Eigengut eines der Ehegatten zu rechnen ist. Dabei ist – wie im Zusammenhang mit der Errungenschaftsbeteili- gung – davon auszugehen, dass Ansprüche aus der gebun- denen ebenso wie aus der freien Selbstvorsorge güterrecht- lich zu beachten sind. Während für das «Banksparen» der Säule 3a der Nominalwert der Forderung massgeblich ist, muss bei gemischten Lebensversicherungen der Rückkaufs- wert berücksichtigt werden.76 [Rz 50] Wird eine allgemeine Gütergemeinschaft verein- bart, so bildet die Vorsorge Teil des Gesamtgutes, handelt es sich doch dabei offenkundig nicht um Eigengut im Sinne von Art. 225 Abs. 2 ZGB. Im Unterschied zum ordentlichen Güter- stand wird damit auch jenes Vorsorgevermögen der Gemein- schaft zugeordnet und bei Tod eines Ehegatten (grundsätz- lich) hälftig geteilt (Art. 241 Abs. 1 ZGB), das vor Eheschluss erworben wurde und daher in der Errungenschaftsbeteili- gung Eigengut nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB bilden würde. Die güterrechtliche Teilung der Vorsorge kann somit durch Be- gründung einer Gütergemeinschaft erweitert werden. [Rz 51] Ähnliches gilt in der Regel für die Errungenschafts- gemeinschaft, die gemäss Art. 223 Abs. 1 ZGB das Gesamt- gut auf diejenigen Vermögenswerte beschränkt, welche unter dem ordentlichen Güterstand Errungenschaft im Sinne von Art. 197 ZGB bilden. Wie dargelegt, ist die Vorsorge grund- sätzlich aus Errungenschaft aufzubauen und gilt insofern das Surrogationsprinzip77. Vereinbaren die Ehegatten eine Aus- schlussgemeinschaft im Sinne von Art. 224 Abs. 1 ZGB, so ist anhand des Ehevertrages zu prüfen, ob die Vorsorge 75 Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BVV 3; siehe allerdings zur erbrechtlichen Be- rücksichtigung von Leistungen aus der Säule 3a Aebi-Müller, successio, 22 ff. 76 Dazu vorne, III. C. 2 c S. 21 f. 77 Vorne, III. B. 2 S. 15 ff. dem Gesamtgut zugehören soll oder nicht. Im Zweifelsfall ist allerdings von Gesamtgut auszugehen (Art. 226 ZGB). b. Berücksichtigung der Vorsorge bei Auflösung des Güterstandes durch Scheidung [Rz 52] Im vorliegenden Zusammenhang von grösserer Be- deutung als die Zuordnung während bestehender Ehe ist die güterrechtliche Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft bei deren Auflösung durch Scheidung. Mit Blick auf den Zeit- punkt der Auflösung ist, wie beim ordentlichen Güterstand, der Zeitpunkt der Klageeinreichung massgeblich (Art. 236 Abs. 2 ZGB). Dieser Zeitpunkt entscheidet über die Zusam- mensetzung des Gesamtgutes (Art. 236 Abs. 3 ZGB), wes- halb später anfallendes Vermögen nicht mehr dem Gesamt- gut, sondern dem Eigengut der Ehegatten zuzuordnen ist. [Rz 53] Ebenfalls wie unter dem ordentlichen Güterstand ist für die Bewertung des Vermögens der Zeitpunkt der Ausein- andersetzung massgeblich (Art. 240 ZGB), weshalb hier um- fassend auf das bisher Gesagte verwiesen werden kann.78 Der Anwendungsbereich von Art. 237 ZGB entspricht dabei jenem von Art. 207 Abs. 2 ZGB. Für die dritte Säule der Vor- sorge ist diese Bestimmung daher ohne Belang. [Rz 54] Von gewisser Bedeutung ist demgegenüber Art. 242 ZGB, wonach im Scheidungsfall jeder Ehegatte vom Gesamt- gut zurücknimmt, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Damit sind nachträglich die Zuordnungs- kriterien der Errungenschaftsbeteiligung massgeblich.79 Wur- den Vermögenswerte, die nach Art. 197 ZGB Errungenschaft bilden würden, ehevertraglich vom Gesamtgut ausgeschlos- sen, so verbleiben sie allerdings dem betreffenden Eigengut. Insofern kann Art. 242 ZGB auch zu einer beschränkten Er- rungenschaftsgemeinschaft führen.80 c. Eintritt der gesetzlichen/gerichtlichen Güter- trennung [Rz 55] Zu beachten bleibt, dass die Gütergemeinschaft bereits vor Einreichung der Scheidungsklage durch Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung aufgelöst werden kann. Auch in diesem Fall gelangt Art. 242 Abs. 1 ZGB zur Anwendung. Weil die Ehegatten nunmehr unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, fliesst das neu gebil- dete Vorsorgevermögen nicht mehr, wie zwischen den Ehe- gatten ursprünglich vereinbart, in das Gesamtgut, sondern verbleibt dem ungeteilt dem jeweiligen Vorsorgenehmer. Die Gütergemeinschaft kann dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten daher nicht nur Vorteile bringen, sondern ihm un- ter Umständen – verglichen mit dem ordentlichen Güterstand – auch empfindlich schaden. 78 Siehe vorne, III. C. 1 b S. 20. 79 Dazu vorne, III. B. 2 S. 17 ff. 80 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 1 zu Art. 242. 11 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 E. Abtretung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a [Rz 56] Gemäss Art. 4 Abs. 3 BVV 3 können im Zusam- menhang mit einer güterrechtlichen Auseinandersetzungen Ansprüche auf Altersleistungen dem Ehegatten des Vorsor- genehmers abgetreten werden, wenn der Güterstand nicht durch Tod aufgelöst wird. Dadurch wird möglichen Liquidi- tätsproblemen im Zusammenhang mit güterrechtlichen Aus- gleichsansprüchen vorgebeugt. Die abgetretenen Werte müssen allerdings der Vorsorge erhalten bleiben, d.h. sie müssen entweder an eine Einrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BVV 3 oder an eine Einrichtung der beruflichen Vor- sorge überwiesen werden. Im Zusammenhang mit dem (we- niger häufigen) «Versicherungssparen» kann es von Vorteil sein, die Versicherung nicht aufzulösen, sondern den Versi- cherungsschutz in zwei geteilten Policen weiterzuführen.81 IV. Säule 3a und 3b als Teil der Vorsorge A. Zusammenhänge zwischen Vorsorgeaus- gleich und Güterrecht 1. Die Idee des Vorsorgeausgleichs nach Art. 122 ZGB [Rz 57] Nach dem Konzept des scheidungsrechtlichen Vor- sorgeausgleichs haben die Ehegatten Anspruch auf die hälftige Teilung der durch beide Ehegatten während der Ehe erworbenen berufliche Vorsorge. Der Vorsorgeausgleich ist voraussetzungslos geschuldet und insbesondere nicht ver- schuldensabhängig.82 Der Ausgleich der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge fördert die wirtschaftliche Selbstän- digkeit des vorsorgeschwächeren Ehegatten nach der Schei- dung und kann deshalb Voraussetzung für die Anwendbar- keit des Prinzip des «clean break» bilden. Gleichzeitig schafft der Vorsorgeausgleich – obgleich das Rechtsinstitut nicht auf Ein- oder Zuverdienerehen beschränkt ist – einen Ausgleich für vorsorgerechtliche Nachteile, die sich aus der Aufgaben- teilung in der Ehe ergeben.83 Seine Funktion gleicht damit der Vorschlagsbeteiligung im ehelichen Güterrecht. Im Er- gebnis führt der Vorsorgeausgleich bei langdauernder, jung geschlossener Ehe praktisch zu einer vorsorgerechtlichen Gleichstellung beider Ehegatten auf den Scheidungszeit- punkt hin. Ähnliches gilt in der ersten Säule der Vorsorge dank dem «Ehegattensplitting» der AHV.84 81 Baumann/Lauterburg, N 100 Vorbem. zu Art. 122-124. 82 Siehe u.a. BGE 133 III 401 (403), E. 3.1. 83 Zusammenfassend zum Ganzen Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.53 ff. 84 Art. 29quinquies Abs. 3, Art. 29sexies Abs. 3 und Art. 29septies Abs. 6 AHVG. 2. Aufteilung der freiwilligen Selbstvorsorge [Rz 58] Wie dargelegt, greifen die Art. 122 ff. ZGB zwar für den freiwillig in der beruflichen Vorsorge versicherten Selbständi- gerwerbenden, nicht aber für die freiwillige Selbstvorsorge im Rahmen der Säule 3a. Insofern verweist der Gesetzgeber auf die Bestimmungen des ehelichen Güterrechts. Unter dem ordentlichen Güterstand führt die güterrechtliche Auseinan- dersetzung tatsächlich zu einem ähnlichen Ergebnis wie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen des Scheidungsrechts, indem die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben als Errungenschaftsvermögen hälftig geteilt werden.85 Be- sondere Bedeutung kommt diesem güterrechtlichen Aus- gleich dann zu, wenn – namentlich bei Selbständigerwerben- den – auf den Aufbau einer beruflichen Vorsorge zu Gunsten einer (entsprechend umfangreichen) ausschliesslich privaten Vorsorge verzichtet wurde. Wie bereits erwähnt, kann die gebundene Selbstvorsorge im Scheidungsfall nach Art. 4 Abs. 3 BVV 3 unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Im Zu- sammenhang mit freien Lebensversicherungen, die mit dem Rückkaufswert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind, sind dagegen Liquiditätsprobleme denkbar. Die noch nicht fällige, gemischte Lebensversiche- rung kann allerdings nach Art. 90 Abs. 2 VVG nach Ablauf von drei Jahren zurückgekauft werden. Insofern lassen sich befriedigende, wenn auch nicht immer wirtschaftlich opti- male Lösungen auch im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstvorsorge finden. [Rz 59] Nach dem Gesagten gleicht unter dem ordentlichen Güterstand die Aufteilung der freiwilligen 3. Säule dem Vor- sorgeausgleich der zweiten Säule nach Art. 122 ff. ZGB. Folgende Unterschiede zwischen der güterrechtlichen Aufteilung einerseits und dem Vorsorgeausgleich ande- rerseits sind indessen von Bedeutung: Die Erträge des Eigenguts, namentlich des in die • Ehe eingebrachten Vorsorgevermögens, fallen in die Errungenschaft und sind folglich mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Dem Vorsorgenehmer bleibt somit nur der Nominalwert seines Vorsorgegutha- bens als Eigengut erhalten, während im Zusammen- hang mit der beruflichen Vorsorge die bei Eheschluss vorhandene Austrittsleistung bekanntlich aufgezinst wird. Anders verhält es sich nur, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart haben, dass die Erträge aus dem Eigengut – und damit auch die Zinsen auf dem Vorsorgevermögen – nicht in die Errungenschaft fallen (Art. 199 Abs. 2 ZGB). Ein weiterer, wesentlicher Unterschied zwischen • der güterrechtlichen Lösung bei der Selbstvorsorge und dem Vorsorgeausgleich bei der beruflichen Vorsoge besteht mit Blick auf die massgeblichen Zeitpunkte. Während für die berufliche Vorsorge der 85 Siehe vorne, III. C. 1 a S. 19 f. 12 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 Zeitpunkt des Scheidungsurteils ausschlaggebend ist,86 wird die güterrechtliche Auseinandersetzung, wie dargelegt, auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage zurückbezogen und ist nur das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vorsorgevermögen zu teilen (Art. 204 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 207 Abs. 1 ZGB).87 Oft erfolgt die Auflösung des Güterstandes sogar schon im Zusammenhang mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Bei längerer Verfah- rens- bzw. Trennungsdauer kann dieser Unterschied wirtschaftlich durchaus ins Gewicht fallen. B. Fehlender güterrechtlicher Ausgleich; Säulen 3a/3b und Vorsorgeunterhalt 1. Problemstellung [Rz 60] Wie soeben dargelegt, erfolgt unter dem ordentlichen Güterstand ein relativ weitgehender Ausgleich der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben. Unterstehen die Ehe- gatten dagegen dem Güterstand der Gütertrennung – entwe- der als Wahlgüterstand oder im Anschluss an die Auflösung einer Gütergemeinschaft von Gesetzes wegen oder durch den Richter – so entfällt die wechselseitige Beteiligung am Vorschlag. Das Vorsorgevermögen verbleibt nach der Schei- dung ungeteilt beim Vorsorgenehmer. Mit der Scheidung ent- fällt auch die künftige gemeinsame Nutzung des Vermögens für die Vorsorgebedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft. Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie der wirtschaftlich schwä- chere (geschiedene) Ehegatte vor dem vollständigen Verlust der Vorsorgeanwartschaft geschützt werden kann. 2. Möglicher Ausgleich über nachehelichen Unterhalt a. Unterscheidung zwischen lebensprägender und nicht lebensprägender Ehe [Rz 61] Das Bundesgericht und ein weiter Teil der Lehre unterscheiden im Zusammenhang mit nachehelichen Un- terhaltsansprüchen zwischen der lebensprägenden und der nicht lebensprägenden Ehe. Dazu exemplarisch zwei Urteilsauszüge: «Die Ehe darf nicht einem jederzeit kündbaren Vertrag • gleichgesetzt werden, nach dessen Auflösung die Ehegatten nur so zu stellen wären, wie wenn die Ehe niemals bestanden hätte. Eine langdauernde, kinder- reiche oder aus andern Gründen sog. lebensprä- gende Ehe kann Vertrauen schaffen, das nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf und einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt, die während 86 Art. 122 Abs. 1 ZGB spricht von der «Ehedauer»; vgl. dazu u.a. BGE 133 III 401 (403 f.), E. 3.2; BGer, 4. Februar 2008 (5A_623/2007), E. 5.3. 87 Vorne, III. C. 1 a S. 19 f. der Ehe zuletzt gelebte Lebenshaltung fortzuführen.»88 Es liegt gewissermassen ein «Scheidungsschaden» vor.89 «Bei der • nicht lebensprägenden Ehe besteht dagegen kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung; es ist infolgedessen grundsätzlich am vorehelichen Stand anzuknüpfen […]. Der ansprechende Ehegatte ist so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre […]. Das bedeutet, dass bei der nicht lebensprä- genden Ehe ausnahmsweise ein «Eheschaden» zu vergüten ist […] der gewissermassen dem «negativen Interesse» entspricht.»90 Anders formuliert, lässt sich hier – anders als bei der lebensprägenden Ehe – von einem «Eheschaden» sprechen.91 b. Vertrauensschutz bei lebensprägender Ehe auch hinsichtlich der Vorsorge [Rz 62] Mit Blick auf die von den Ehegatten aufgebaute Al- tersvorsorge bedeutet das soeben Gesagte, dass bei einer lebensprägenden Ehe auch das Vertrauen des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu schützen ist, bei Eintritt eines Vor- sorgefalls vom für diesen Zweck geäufneten Vermögen (des anderen Ehegatten) im Rahmen des einträchtigen Zusam- menwirkens in der Ehe profitieren zu können. Zwar ist jeder Ehegatte im Sinne des Prinzips des «clean break» gehalten, nach der Ehe seinen Unterhalt soweit möglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Kann nach einer lebensprägenden Ehe, die Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung gibt, ein Ehegatte diesen «gebührenden Unterhalt» nicht aus eigenen Mitteln erreichen, so sieht das Gesetz nacheheliche Unterhaltsansprüche vor (Art. 125 ZGB). Im vorliegenden Zu- sammenhang können diese nicht detailliert diskutiert werden. Wesentlich ist aber, dass die angemessene Vorsorge als Teil des nachehelichen Unterhalts bildet (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Vorliegend sollen drei in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung behandelte Konstellationen vorgestellt werden: aa. Ausgleich über nachehelichen Unterhalt bei aus- schliesslich privater Vorsorge und Gütertrennung [Rz 63] Im Sachverhalt, der BGE 129 III 257 zugrunde lag, hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Der Ehe- mann verfügte als Selbständigerwerbender im Immobilien- bereich über «des revenus très élevés et bénéficie d'une situation financière extrêmement aisée.» So betrug sein Jahres-Nettoeinkommen vor der Scheidung rund CHF 1.8 Mio. Demgegenüber erzielte die Ehefrau mit einer Teilzeit- anstellung als Architektin nur ein moderates Einkommen. 88 Urteil 5C.308/2005 vom 12. April 2006, E. 2.2, Hervorhebung hinzugefügt. 89 Vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.72. 90 Urteil 5C.244/2006 vom 13. April 2007, E. 2.4.8, Hervorhebungen hinzugefügt. 91 Vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.75 f. 13 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 Beide Ehegatten hatten nur bescheidene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Im Scheidungsverfahren verlangte die Ehefrau einen Ausgleich für den Verlust von Vorsorgeleis- tungen. Das Bundesgericht verweist zunächst auf Art. 163 ZGB, wonach während der Ehe beide Ehegatten nach ihren Kräften zum gemeinsamen Unterhalt beitragen, wozu auch der Aufbau einer angemessenen Vorsorge gehört. Diese Vorsorge umfasst (neben der 1. und 2. Säule) die gesam- te Selbstvorsorge in den Formen der Säule 3a und 3b (E. 3.1). Im Folgenden bestätigt das Bundesgericht, dass die Art. 122 ff. sich nur auf die berufliche Vorsorge beziehen, während die Teilung der dritten Säule dem Güterrecht unter- liegt (E. 3.2). Dies führt in Konstellationen wie der vorliegen- den – mangelhafte berufliche Vorsorge, Gütertrennung – zu empfindlichen Vorsorgelücken bei jenem Ehegatten, der kei- ne angemessene Vorsorge aufbauen konnte (E. 3.3). Aller- dings umfasst der nacheheliche Unterhalt nach Art. 125 ZGB auch die Altersvorsorge (E. 3.4). Obschon diese Bestimmung nur die Verhältnisse nach der Scheidung betrifft, spricht nach Auffassung des Bundesgerichts nichts dagegen, durch ei- nen entsprechenden Beitrag Vorsorgelücken zu schliessen, die sich aus einer fehlenden Teilung der privaten Vorsorge des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten ergeben (E. 3.5). Um die Ehegatten endgültig wirtschaftlich auseinanderzusetzen drängte es sich im vorliegenden Fall sodann auf, der noch relativ jungen Ehefrau eine Kapitalabfindung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. [Rz 64] Ähnliches gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberech- tigte bereits im Pensionierungsalter ist. So hat das Bundes- gericht in BGE 129 III 7 der geschiedenen Ehefrau eines Arz- tes, der ausschliesslich über eine Selbstvorsorge verfügte, eine entsprechende Rente zugesprochen. bb. Ausgleich bei bewusstem Verzicht auf den Aufbau einer Altersvorsorge mit Blick auf Anwart- schaften? [Rz 65] Etwas anders gelagert war die Sachlage in Urteil 5C.123/2006 vom 29. März 2007. Zwar hätte hier der Ehe- mann durchaus über die Mittel verfügt, um eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Dennoch wurden während der Ehe keine entsprechenden Mittel beiseite gelegt. Die kanto- nale Vorinstanz verwies auf die beiden Entscheide BGE 129 III 7 und 129 III 257: Weil der Ehemann mit Blick auf Art. 163 ZGB verpflichtet gewesen wäre, als Teil des angemessenen Unterhalts Rückstellungen für die Vorsorge zu bilden, beste- he kein Grund, ihn anders zu behandeln als die in diesen Urteilen betroffenen Vorsorgenehmer. Der an die geschiede- ne Ehefrau zu leistende Ausgleich berechnete das Kantons- gericht aufgrund des hypothetischen Vorsorgeguthabens, das während der Ehe hätte aufgebaut werden sollen. Dieser Argumentation hält das Bundesgericht entgegen, dass ein nicht vorhandenes Vorsorgevermögen nicht geteilt werden kann. Da sich die Ehegatten darauf geeinigt hatten, mit Blick auf das ererbte Vermögen des Ehemannes und die Erban- wartschaft der Ehefrau keine eigene Vorsorge aufzubauen, binde diese Vereinbarung die Ehegatten auch nachehelich (E. 8.3). Offen bleibt, ob das Bundesgericht ebenso entschie- den hätte, wenn Erbschaften bzw. Erbanwartschaften nur auf einer Seite vorhanden gewesen wären: Darf sich diesfalls der andere Ehegatte in einer «lebensprägenden Ehe» dar- auf verlassen, dereinst werde genügend Vermögen für eine wohlhabende Lebensführung im Alter vorhanden sein? cc. Vorsorgeunterhalt als Ausgleich von vorsorge- rechtlichen Nachteilen, die nach Auflösung der Ehe eintreten [Rz 66] Während sich die bisher angeführten Urteile mit dem Ausgleich von vorsorgerechtlichen Nachteilen befassten, die während der Ehedauer entstanden sind, betrifft BGE 135 III 158 die Frage, wie mit der Sachlage umzugehen ist, dass ein Ehegatte wegen fortbestehender Kinderbetreuungspflichten auch nach der Ehe nur ungenügend an seine Altersvorsor- ge beitragen kann. Die entsprechenden Lücken entstehen diesfalls erst nach dem Scheidungszeitpunkt. Dessen unge- achtet handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichts um Nachteile, welche im Rahmen von Art. 125 ZGB ausge- glichen werden können. Der sogenannte Vorsorgeunterhalt i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB «betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte we- gen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Schei- dung keiner oder […] nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können [..]» (E. 4.1). Ausgangspunkt ist auch in dieser Sachlage die Le- benshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtig- te Ehegatte Anspruch hat. Die konkrete Berechnungsweise des Bundesgerichts soll hier nicht wiedergegeben werden.92 Im vorliegenden Kontext ist einzig zu ergänzen, dass solche nachehelichen Einbussen u.U. auch die Selbstvorsorge be- treffen können, wenn die angemessene Lebenshaltung im konkreten Fall mit der ersten und zweiten Säule nicht zu er- reichen ist. c. Bei nicht lebensprägender Ehe [Rz 67] War die Ehe dagegen nicht lebensprägend, bedeutet dies, dass kein Ehegatte auf deren Fortbestand vertrauen und sich mit Blick auf die künftige Vorsorge abgesichert fühlen durfte. Obschon entsprechende Bundesgerichtsentscheide zur freiwilligen Vorsorge soweit ersichtlich fehlen, ist es denk- bar, dass der nach einer nicht lebensprägenden Ehe abzu- geltende «Eheschaden»93 auch vorsorgerechtliche Nachteile umfasst. So etwa, wenn ein Ehegatte nach Eheschluss seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und deshalb während den (wenigen) Ehejahren die private Vorsorge nicht weiter geäufnet hat. Allenfalls liegt zusätzlich ein unterhalts- 92 Vgl. dazu u.a. Hausheer, Urteilsanmerkung, 131 ff. 93 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.75 f. 14 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 rechtlich ausgleichungspflichtiger Karriereschaden94 vor, der auch die freiwillige Altersvorsorge mitumfassen kann. d. Vergleich mit Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB [Rz 68] Nach dem Gesagten kann selbst dann, wenn kein güterrechtlicher Ausgleich der freiwilligen Selbstvorsorge er- folgt, eine gewisse Teilung des Vorsorgevermögens über den nachehelichen Unterhalt erreicht werden. Vergleicht man diese Lösung mit den für die berufliche Vorsorge vorgese- henen Teilungsregeln, so ist die Gläubigerin des Unterhalts- anspruchs aber im Nachteil. Ein Unterhaltsanspruch nach Art. 125 ZGB ist nämlich nur dann und soweit geschuldet, als der Ansprecher nicht in der Lage ist, den gebührenden Unterhalt aus eigenen Kräften sicherzustellen. Dabei werden nicht nur das vorhandene Vermögen und tatsächlich erzielte Erwerbseinkünfte berücksichtigt, sondern es kann allenfalls auch ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden. Das während der Ehe erwirtschaftete Vorsorgevermögen wird damit grundsätzlich nicht einfach halbiert, vielmehr ist im Einzelfall auf die Vorsorgebedürfnisse des unterhaltsbe- rechtigten Ehegatten abzustellen. C. Begünstigungsklauseln und Scheidung [Rz 69] Abschliessend soll kurz auf die Frage eingegangen werden, was mit Begünstigungen der freiwilligen Selbst- vorsorge im Scheidungsfall geschieht und inwiefern darauf rechtsgeschäftlich eingewirkt werden kann.95 1. Begünstigtenordnung in der gebundenen Selbst- vorsorge (3a) [Rz 70] Wie dargelegt, bedingt die steuerbegünstigte Säule 3a das Einhalten der Bestimmungen der BVV 3, wozu auch die Begünstigtenordnung zählt.96 Mit der Scheidung verliert der (Ex-)Ehegatte des Vorsorgenehmers seine privilegierte Begünstigtenstellung. Auch rechtsgeschäftlich ist nach der Scheidung eine Wiederherstellung dieser Rechtsstellung nicht zulässig, handelt es sich doch bei Art. 2 BVV 3 um eine zwingende Vorgabe, ohne deren Einhaltung keine Steuerpri- vilegierung möglich ist. Die Scheidung stellt auch keinen Vor- sorgefall dar und berechtigt daher auch nicht zur Auflösung der gebundenen Selbstvorsorge. Dies selbst dann nicht, wenn die gewählte Vorsorgeform sich für den Vorsorgeneh- mer selber aufgrund der geänderten familiären Ausgangslage nunmehr als unvorteilhaft erweisen sollte. Spielraum besteht einzig insofern, als gemäss Art. 4 Abs. 3 BVV 3 eine Abtre- tung des Vorsorgeguthabens im Zusammenhang mit einer 94 Vgl. u.a. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.75. 95 Grundlegend zu Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen und Schei- dungskonventionen Widmer, 419 ff. 96 Insofern kann daher nicht auf das Versicherungsvertragsgesetz (Art. 76 ff. VVG) abgestellt werden; VVG-Küng, N 18 zu Art. 76. güterrechtlichen Auseinandersetzung zulässig ist. Auch in dieser Sachlage wird das Vorsorgevermögen allerdings nicht zu freiem Vermögen, vielmehr ist es wiederum in eine Ein- richtung der beruflichen oder der gebundenen Selbstvorsor- ge einzubringen. 2. Begünstigung im Zusammenhang mit freien Versi- cherungen [Rz 71] Im Zusammenhang mit freien Versicherungen (3b) ist der Vorsorgenehmer frei, ob er einen Begünstigten bezeich- nen will oder nicht. Bezeichnet er nach Art. 76 VVG einen Begünstigten, so ist dieses Rechtsgeschäft in der Regel wi- derruflich (Art. 77 Abs. 1 VVG). Eine unwiderrufliche Begüns- tigung liegt nur vor, «wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Po- lice dem Begünstigten übergeben hat» (Art. 77 Abs. 2 VVG). Diesfalls scheidet der Rückkaufswert der Versicherung aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus. Im hier inte- ressierenden Zusammenhang wird eine unwiderrufliche Be- günstigung allerdings nur selten anzutreffen sein, soll doch während intakter Ehe die Vorsorge beiden Ehegatten, somit auch dem Versicherungsnehmer selber dienen. [Rz 72] Hat der Versicherungsnehmer seinen Ehegatten als Begünstigten eingesetzt, aber nicht endgültig auf den Wider- ruf verzichtet, so entfällt mit der Scheidung die «Eigenschaft» als Ehegatte i.S.v. Art. 83 Abs. 2 VVG.97 Die Begünstigung entfällt damit grundsätzlich.98 Das VVG lässt es aber zu, dass ein geschiedener Ehegatte als Begünstigter eingesetzt wird. Die genannte Vorschrift ist insofern – jedenfalls nach h.L. – nur als Auslegungsregel zu verstehen.99 Im Hinblick auf bzw. im Zusammenhang mit einer Scheidung kann daher eine Begünstigung des geschiedenen Ehegatten durchaus erfolgen.100 Dies wird dann allerdings auch bei einer erst im Scheidungszeitpunkt vereinbarten Begünstigung in der Form der unwiderruflichen Begünstigung geschehen müssen, be- steht doch andernfalls das Risiko, dass der Versicherungs- nehmer die Begünstigung einseitig widerruft. V. Zusammenfassung [Rz 73] Das Gesagte lässt sich in wenigen Stichworten wie folgt zusammenfassen: Die freiwillige Selbstvorsorge wird im Scheidungsfall • 97 Izzo, 122 f. 98 Baddeley, Assurance-vie, 528; nach Dall'O-Bernardini, 102, gilt dies auch dann, wenn der Ehegatte nicht als solcher, sondern namentlich bezeichnet wurde. 99 Vgl. BGE 122 III 308 (313) E. 2.b.dd. 100 VVG-Küng, N 27 zu Art. 76, vertritt die Ansicht, dass der Verischerungs- nehmer mit Scheidungsurteil dazu verpflichtet werden kann, die Begüns- tigung aus einer bestehenden Lebensversicherung, die er auf sein Leben abgeschlossen hat, zugunsten seiner geschiedenen Frau oder seiner Kin- der zu ändern. 15 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 nicht nach den Regeln der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) abgewickelt, sondern nach Güter- recht. Dies trifft auch für die gebundene Selbstvor- sorge (Säule 3a) zu. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert (gemischte • Versicherungen mit Sparkomponente) sind in die güterrechtliche Auseinandersetzung auch dann einzubeziehen, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Massgeblich ist diesfalls der Rückkaufswert der Versicherung. Banksparverträge der Säule 3a sind güterrechtlich • wie freies Vermögen zu behandeln. Der Aufbau einer angemessenen Vorsorge ist • Bestandteil des Unterhalts und erfolgt daher unter dem ordentlichen Güterstand regelmässig aus Errun- genschaftsvermögen. Entsprechend dem Surrogati- onsprinzip bilden die der Vorsorge zuzurechnenden Vermögenswerte Errungenschaft der Ehegatten. Bei der Bewertung des Vorsorgevermögens (insbe-• sondere bei der gebundenen Selbstvorsorge) ist der latenten Steuerlast Rechnung zu tragen. Bestand und Bewertung des Vorsorgevermögens richten sich nach den ordentlichen Regeln (Art. 211 und 214 ZGB), wobei im Zusammenhang mit weiteren Einzahlungen nach Auflösung des Güterstandes Vorsicht geboten ist. Unter dem ordentlichen Güterstand führt die • Vorschlagsteilung zu einem Ausgleich unter den Ehegatten betreffend während des Güterstandes erwirtschaftetes Vorsorgevermögen. Dieser Ausgleich kann im Ergebnis vom Vorsorgeausgleich, wie er in Art. 122 ff. ZGB für die 2. Säule vorgesehen ist, deutlich abweichen. Kann (zufolge Gütertrennung) das geäufnete Vorsor-• gevermögen nicht güterrechtlich geteilt werden, drängt sich unter Umständen ein Ausgleich über nacheheli- chen Unterhalt (ggf. in Form einer Kapitalabfindung) auf. Insofern erfolgt aber nicht eine schematische Aufteilung des Vorsorgevermögens, was im Ergebnis den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten schlechter stellt als im Zusammenhang mit einem güterrechtlichen Ausgleich oder der Teilung der 2. Säule nach Art. 122 ff. ZGB. Die versicherungsrechtliche Begünstigung des • Ehegatten entfällt mit der Scheidung. Bei der gebun- denen Selbstvorsorge lässt sich rechtsgeschäftlich an der Begünstigtenordnung nichts ändern. Dagegen kann bei freien Lebensversicherungen auch ein geschiedener Ehegatte als Begünstigter eingesetzt werden. Literaturverzeichnis Abt DAniel/Weibel thomAs (Hrsg.), Praxiskommentar Erbrecht: Nachlassplanung, Nachlassentwicklung, Willensvollstre- ckung, Prozessführung, Basel 2007. (zit. 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EINLEITUNG .............................................................................................................................1 2. PROBLEMSTELLUNG .............................................................................................................3 3. MASSNAHMEN BEI STÖRUNG DES ABLAUFS DER EINVERNAHME ...........................4 3.1. PRÄVENTIVE MASSNAHMEN DER STAATSANWALTSCHAFT ..................................................5 3.1.1. Beschlagnahme nach Art. 263 StPO ..........................................................................5 3.1.2. Sitzungspolizeiliche Massnahmen nach Art. 63 StPO i.V.m. Art. 61 StPO .................5 3.2. MASSNAHMEN DER STAATSANWALTSCHAFT BEI BEREITS ERSTELLTER AUFNAHME.............7 3.2.1. Massnahmen zum Abbruch der Aufnahme ................................................................7 3.2.2. Massnahmen zur Vernichtung der Aufnahme ............................................................8 3.3. PRÄVENTIVE MASSNAHMEN DER POLIZEI ............................................................................8 3.3.1. Sitzungspolizeiliche Befugnisse der Polizei ...............................................................8 3.3.2. Gefahrenabwehr nach Polizeigesetz ...........................................................................9 3.4. WEGNAHME DES AUFNAHMEGERÄTES GESTÜTZT AUF DAS HAUSRECHT ..............................9 4. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DES UNTERSUCHUNGSGEHEIMNISSES ................... 11 4.1. DAS PROBLEM DER KOLLUSION ........................................................................................ 11 4.1.1. Präventive Massnahmen der Staatsanwaltschaft ....................................................... 13 A. Kollusion durch den Beschuldigten .......................................................................... 13 B. Kollusion durch Privatkläger .................................................................................... 14 C. Kollusion durch Zeugen/Auskunftspersonen ............................................................. 14 D. Verhältnismässigkeit ................................................................................................ 14 4.1.2. Repressive Massnahmen der Staatsanwaltschaft ...................................................... 14 4.1.3. Massnahmen der Polizei .......................................................................................... 15 4.2. DIE PARTEIÖFFENTLICHKEIT DES VORVERFAHRENS .......................................................... 15 4.2.1. Analoge Anwendung von Art. 71 StPO ................................................................... 15 4.2.2. Massnahmen zur Vernichtung der Aufnahme .......................................................... 16 4.3. FAZIT ................................................................................................................................ 17 5. VERÖFFENTLICHUNG ZWECKS KRITIK AN DER STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDE ...................................................................................... 18 5.1. DIE PERSÖNLICHKEITSRECHTE IM ZUSAMMENHANG MIT BILD- UND TONAUFNAHMEN ...... 19 5.2. RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE FÜR PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG DURCH TON- UND BILDAUFNAHMEN ............................................................................................................. 20 5.2.1. Die einvernehmende Person als Person der Zeitgeschichte? ..................................... 21 5.2.2. Fazit in Bezug auf das Recht am eigenen Wort ........................................................ 23 5.2.3. Fazit in Bezug auf das Recht am eigenen Bild ......................................................... 23 6. DIE STRAFBARKEIT HEIMLICHER AUFNAHMEN VON EINVERNAHMEN .............. 24 Seite III 6.1. ART. 179TER STGB UND BGE 108 IV 161 ............................................................................ 24 6.1.1. Die Absage des Bundesgerichts an die strafrechtliche Schutzwürdigkeit der Einvernahme ........................................................................................................... 24 6.1.2. Kritik an BGE 108 IV 161 ....................................................................................... 25 6.2. KONSEQUENZ FÜR DIE MÖGLICHKEITEN HINSICHTLICH ABNAHME DER GERÄTSCHAFTEN UND LÖSCHUNG DER AUFNAHMEN .................................................................................... 26 7. SCHLUSSFOLGERUNG ......................................................................................................... 27 ANHANG ............................................................................................................................................ 29 Seite IV II. LITERATURVERZEICHNIS BENFER J. / BIALON J. (2010). Rechtseingriffe von Polizei und Staatsanwaltschaft, Vorausset- zungen und Grenzen. München: Verlag C.H. Beck. VON COELLN CH. (2005). Zur Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt. Passau/Tübingen: Mohr Siebeck Verlag. DONATSCH, A. / HANSJAKOB, T. / LIEBER, V. (Hrsg.) (2010). Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Zürich: Schulthess Verlag. FINK M. (2007). Bild- und Tonaufnahmen im Umfeld der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Mainz/Berlin: Verlag Duncker & Humblot. HÄFELIN U. / HALLER W. (2012). Schweizerisches Bundesstaatsrecht (8. Aufl.). Zürich: Schulthess Verlag. HAUSHEER H. / AEBI-MÜLLER, A.E. (2012). Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (3. Aufl.). Bern: Stämpfli Verlag. HEER M. (2012). Sanktionenrecht unter dem Druck der Öffentlichkeit, in Marcel Alexander Niggli / Manon Jendly (Hrsg.) Strafsystem und Öffentlichkeit: Zwischen Kuscheljustiz und Scharfrichter. Bern: Stämpfli Verlag. HENSEN-DIX F. (1982). Die Gefahr im Polizeirecht, im Ordnungsrecht und im Technischen Si- cherheitsrecht. Köln: Verlag Heymann. HENSLER B. (2012). Öffentlicher Druck auf die Polizei bei steigendem Sicherheitsbedürfnis, in Marcel Alexander Niggli / Manon Jendly (Hrsg.) Strafsystem und Öffentlichkeit: Zwischen Ku- scheljustiz und Scharfrichter. Bern: Stämpfli Verlag. HOFER S. / HRUBESCH-MILLAUER S. / BOSSHARDT M. (2012). Einleitungsartikel und Personen- recht (2. Aufl.). Bern: Stämpfli Verlag. MEIER M. (2011). Kollusionsverhinderung im Vorverfahren der Schweizerischen Strafprozess- ordnung. Masterarbeit CCFW. Burgdorf/Luzern. MICHLIG M. (2013), Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB). Zürich: Schulthess Verlag. NIGGLI, M. A. / HEER, M. / WIPRÄCHTIGER, H. (Hrsg.) (2010). Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag. SCHWEIZER M. (2012). Recht am Wort: Schutz des eigenen Wortes im System von Art. 28 ZGB. Bern: Stämpfli Verlag. Seite V TRECHSEL S., et al. (2008). Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch. Zürich/St. Gal- len: Dike Verlag. VOLLENWEIDER P. (1980). Die Sitzungspolizei im Schweizerischen Strafprozess. Zürich: Schulthess Verlag. Seite VI III. MATERIALIENVERZEICHNIS Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005, 1085 (zit. Botschaft StPO). Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003, 1963 (zit. Botschaft BGÖ). Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes des persönlichen Geheimbereichs vom 2l. Februar 1968, BBl 1968, 585 (zit. Botschaft Geheimbereich). Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessord- nung, Bern 2001 (zit. Begleitbericht VE-StPO). Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 10. Juni 2005 (zit. Schweizerische Standesregeln). Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (Bundesamt für Justiz), Bern 2001. Seite VII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz Art. Artikel BBl Bundesblatt BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) BVerfG Deutsches Bundesverfassungsgericht d.h. das heisst E. Erwägung EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) et al. et alii/aliae (und andere) etc. et cetera ev. eventuell f. /ff. folgende / fortfolgende Fn Fussnote i.V.m. in Verbindung mit lit. litera N Note PolizeiVO SZ Polizeiverordnung des Kantons Schwyz vom 22. März 2000 (SRSZ 520.110) resp. respektive Rz Randziffer S. Seite s. siehe SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SRSZ Systematische Gesetzessammlung des Kantons Schwyz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) u.a. unter anderem vgl. vergleiche Ziff. Ziffer zit. zitiert z.T. zum Teil Seite VIII V. KURZFASSUNG Die Problematik heimlicher Aufnahmen seitens Beschuldigter, Zeugen oder Auskunftspersonen anlässlich von Einvernahmen birgt ein grosses Unsicherheitspotential für die einvernehmenden Polizisten und Staatsanwälte. Nicht nur, dass die Möglichkeit solcher Aufzeichnungen und die anschliessende Weitergabe derselben an andere Verfahrensbeteiligte Kollusionsgefahren birgt und damit ein Risiko für die Wahrheitsfindung darstellt. Auch stören solche Aufnahmen den ordentlichen Gang der Einvernahme, da sie eine Ablenkung der einvernehmenden Person dar- stellen. Zudem löst das Gefühl, möglicherweise beobachtet und in der Folge blossgestellt zu werden eine gewisse Beklemmung bei den Teilnehmern der Einvernahme aus. Die Strafprozessordnung sieht auf den ersten Blick keine konkrete Regelung betreffend den Umgang mit solchen Aufnahmen anlässlich von Einvernahmen im Ermittlungsverfahren oder der Voruntersuchung vor. Mit der Begründung, dass solche Aufnahmen den ordnungsgemässen Ablauf der Einvernahme stören würden, lässt sich eine generelle Abnahme aller potentiell für Aufnahmen geeigneter Geräte wie Diktaphone, Kameras oder Mobiltelefone vor jeder Einver- nahme mit den sitzungspolizeilichen Befugnissen der Verfahrensleitung nach Art. 63 StPO rechtfertigen. Diese stehen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und erst recht bei in der Voruntersuchung von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten Einvernahmen auch den befragenden Polizeifunktionären zu. Da es sich bei der Abnahme der Gerätschaften nur um einen vorübergehenden und vergleichsweise geringen Eingriff in die Rechte der Besitzer handelt, kann diese Massnahme mit Blick auf das damit verfolgte Ziel der ordentlichen Einver- nahme durchaus als verhältnismässig bezeichnet werden. Dies gilt natürlich umso mehr, wenn die Wegnahme erst im Zeitpunkt, in dem tatsächlich eine Aufzeichnung der Einvernahme statt- findet, geschieht. Da die Störung der Einvernahme mit der Wegnahme des Geräts beseitigt ist, bildet Art. 63 StPO jedoch für sich alleine keine Grundlage, die Aufnahme anschliessend zu sichten und zu vernich- ten. Bei zwecks Kollusion angefertigten Aufnahmen dürfte die Wegnahme des Aufnahmegeräts so- wie auch die anschliessende Vernichtung der Aufzeichnung mit Art. 63 StPO i.V.m. Art. 108 Abs. 1 StPO (bei Kollusion mit von der Einvernahme ausgeschlossenen (Mit-)Beschuldigten oder Privatklägern) resp. i.V.m. Art. 146 Abs. 4 StPO (bei Kollusion mit Zeugen) Hilfe bieten, da solche Aufnahmen den Sinn der Abwesenheit dieser Verfahrensbeteiligten in der Einvernah- me unterlaufen würden. Da sich die konkrete Verdunkelungsabsicht des die Aufzeichnung an- fertigenden Verfahrensbeteiligten indes kaum nachweisen lassen wird, stellt ein Vorgehen ge- stützt auf diese Rechtsgrundlagen den einvernehmenden Staatsanwalt oder die befragende Poli- zistin erneut vor Probleme. Die optimale Lösung bietet die analoge Anwendung des in Art. 71 StPO verankerten Verbots von Bild- und Tonaufnahmen in der Hauptverhandlung. Es wäre stossend, wenn dieses Verbot, welches einer Einschränkung der Publikumsöffentlichkeit des Hauptverfahrens gleichkommt, nicht erst recht im Rahmen des „geheimen“ polizeilichen Ermittlungsverfahrens resp. des par- teiöffentlichen Vorverfahrens Geltung haben würde. Da Art. 71 Abs. 2 StPO explizit die Mög- lichkeit der Beschlagnahme der verbotswidrig erstellten Aufnahmen vorsieht – womit auch die Seite IX Sichtung und Vernichtung derselben mitumfasst sind – lässt sich auch ein Löschen der anläss- lich der Einvernahmen erstellten Aufzeichnung auf Art. 63 StPO i.V.m. Art. 71 StPO stützen. Nach Meinung des Bundesgerichts fallen polizeiliche (und damit wohl auch staatsanwaltschaft- liche) Einvernahmen nicht unter den Schutzbereich von Art. 179ter StGB, da sie nicht in den Be- reich der Privatsphäre insbesondere der einvernehmenden Person fallen. Nicht zuletzt, da auch der Staatsanwältin oder dem Polizisten, welche die Befragung durchführt, im Rahmen der Aus- übung seiner amtlichen Tätigkeit nicht sämtliche Rechte an Wort und Bild abgesprochen werden können, ist diese Auffassung zumindest in dieser Absolutheit in Frage zu stellen. Wären anläss- lich von Einvernahmen erstellte Aufnahmen als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren, ergäbe sich daraus zudem die Möglichkeit, die Aufzeichnung als Be- weismittel für das diesbezügliche Strafverfahren zu beschlagnahmen und anschliessend nach den Regeln der Einziehung zu vernichten. Seite 1 1. Einleitung „Die besten Beobachter sind jene, die während des Vorgangs der Beobachtung von niemandem dabei beobachtet werden, deren Beobachtung sie nur ablenken würde.“ Christa Schyboll, Autorin1. In Zeiten, in denen Informationen immer zahlreicher und schneller erhältlich werden, wächst der Druck auf staatliche Behörden, ihr Handeln offenzulegen, um Transparenz und Vertrauen zu schaffen und damit letztlich die Akzeptanz der Bürger für ihre Tätigkeit zu gewinnen2. Dieser Druck macht sich auch bei den Strafverfolgungsbehörden bemerkbar. Während in den Gerichts- sälen grundsätzlich das Öffentlichkeitsprinzip (Art. 69 Abs. 1 StPO) dafür sorgt, dass dieser Forderung nach Transparenz genüge getan wird, sind die Untersuchungshandlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft hiervon ausgenommen (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO). Die Gründe hierfür sind der Schutz der Persönlichkeit des vermutungsweise Unschuldigen3 sowie der Schutz des Untersuchungsgeheimnisses. Hinter der Bezeichnung „Staatsanwalt“ oder „‘Polizistin“4 steht nicht nur eine die damit ver- bundenen Aufgaben wahrnehmende roboterähnliche Existenz, sondern ein soziales Wesen, dem es nicht gleichgültig ist, was andere über ihn denken. Es wäre realitätsfremd, anzunehmen, dass diese Tatsache keinerlei Einfluss auf die Arbeit der entsprechenden Personen habe. Dement- sprechend besteht die Gefahr, dass diese Haltung das Ziel der Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Gefördert wird diese Problematik durch die Tatsache, dass kritische Stimmen in den Medien zum Thema Strafverfolgung immer mehr auf die konkret agierende Person fokussiert sind, wo- bei es immer weniger um das Fördern von Transparenz und Verantwortungsübernahme und immer mehr um Skandalisierung geht5. In diesem Zusammenhang fragt sich, inwieweit Staats- anwältinnen und Polizisten sich in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit auf ihre Persönlich- keitsrechte berufen können. Die modernen Kommunikationsmittel, insbesondere die weitverbreiteten Smartphones6, ermög- lichen einen schnellen Austausch von Daten jeglicher Art, darunter auch Bilder, Video- oder Audioaufnahmen, via E-Mail, MMS oder anderen Nachrichtenapplikationen. Im Zentrum steht dabei nebst der „normalen“ Aufnahmefunktion der modernen Smartphones die für ebendiese geschaffene Applikation „Cop Recorder“. Diese ermöglicht es, eine Aufnahme anzufertigen, während der Bildschirm des Smartphones schwarz bleibt, das Gerät somit ausgeschaltet er- scheint. Gemäss den in der Applikation erhältlichen Informationen wurde diese speziell dazu 1 http://www.gutzitiert.de/zitat_autor_christa_schyboll_thema_beobachter_zitat_24116.html (besucht am 09.07.2013). 2 Vgl. Botschaft BGÖ; 1973. 3 Von Coelln, S. 217; Heer, S. 146f. 4 Sofern im Folgenden nur die weibliche oder nur die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, gilt das Gesagte selbstverständlich jeweils auch für das jeweils andere Geschlecht. 5 Vgl. Heer, S. 155. 6 http://www.comparis.ch/~/media/files/mediencorner/medienmitteilungen/2012/telecom/preisentwicklung- mobil- funk.pdf (besucht am 22.06.13). Seite 2 entwickelt, um Machtmissbrauch durch Autoritätspersonen zu dokumentieren. Ein Klick am Ende der Aufnahme genügt, um diese an die Betreiber der amerikanischen Internetseite „O- penWatch.net“7 zu senden, welche dann die Veröffentlichung auf ihrer Website prüfen8. Die mit dem im Grunde unbestreitbar löblichen Ziel, polizeilichen resp. allgemein staatlichen Macht- missbrauch publik zu machen, entwickelte Applikation kann jedoch gerade in der heutigen Zeit, in der – durch die Medien gefördert - das Misstrauen gegenüber den Behörden auch in einem Rechtsstaat wächst, dazu missbraucht werden, die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen oder aber die damit beauftragten Personen im Speziellen anzuprangern9. Zudem schaffen diese Aufnahmemöglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden das Risiko, dass Verfahrensbeteiligte innert kürzester Zeit und von der Verfahrensleitung allenfalls unbemerkt, per Smartphone ange- fertigte Mitschnitte von Verfahrenshandlungen, insbesondere Audioaufnahmen von Einvernah- men, untereinander austauschen können. Ein solcher Austausch stellt eine potentielle Gefahr für den Untersuchungszweck dar, weil dadurch Absprachen zwischen den Beteiligten möglich wer- den, welche die Wahrheitsfindung massiv gefährden. Ganz generell stört zudem das Anfertigen solcher Mitschnitte während der Verfahrenshandlung den ordnungsgemässen Ablauf derselben, da sich die einvernehmende Person auf die Befragung und die befragte Person zu konzentrieren hat, was naturgemäss kaum möglich ist, wenn letztere während der Befragung Fotos schiesst oder die Befragung gar ganz oder teilweise aufzeichnet. Indirekt besteht damit zumindest die Gefahr, dass durch die Ablenkung die Untersuchung als Ganzes leidet, was es zu vermeiden gilt. Das wirft die Grundsatzfrage auf, welches Mass an (üblicher) Verfahrensgefährdung die Straf- behörden hinzunehmen haben. Oder anders: Wann ist ein mit dem öffentlichen Interesse an ei- ner funktionierenden Strafverfolgung nicht mehr zu vereinbarendes Mass an unzulässiger Ver- fahrensgefährdung erreicht? Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Untersuchung als auch unter jenem des Per- sönlichkeitsrechts der Strafverfolger stellt sich daher die Anschlussfrage, wie sich die Anferti- gung solcher Aufnahmen verhindern lassen und wie die Strafverfolgungsbehörde vorgehen kann, wenn solche Aufnahmen bereits erstellt worden sind. Die vorliegende Arbeit soll hierfür die relevanten rechtlichen Grundlagen aufzeigen, auf welche sich Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Bewältigung dieses Problems stützen können. 7 www.openwatch.net (besucht am 22.06.13). 8 Vgl. Abbildungen 2 und 3, S. 29f. 9 Vgl. dazu Vollenweider, S. 46, der festhält, dass die Gerichte „auf ein gewisses Ansehen in der Öffentlichkeit angewiesen“ sind, weshalb sie vor Verhaltensweisen, die die Institution des Gerichts der Lächerlichkeit oder der Verächtlichkeit preisgeben, zu schützen sind. Dies gilt nach Ansicht der Verfasserin auch für die Staatsanwaltschaft und die Polizei, da auch diesen ohne ein bestimmtes Mass an Respekt seitens der Bevölkerung der Rückhalt dersel- ben fehlt, welcher für das Ausüben ihrer Tätigkeit unabdingbar ist. Seite 3 2. Problemstellung Grundsätzlich gibt es drei Hauptgründe, weshalb es zu vermeiden gilt, dass eine bei der Einver- nahme anwesende Partei heimlich Aufnahmen derselben – seien es Bild- oder Tonaufnahmen – erstellt. Verhindert werden soll dabei einerseits die gerade durch das Erstellen von Bildaufnah- men während der Aufnahme verursachte Störung des Ablaufs der Einvernahme (nachfolgend Kapitel 3), andererseits die untersuchungszweckgefährdende Weitergabe von Tonaufnahmen an andere Verfahrensbeteiligte (nachfolgend Kapitel 4) oder das Veröffentlichen von Aufnahmen jeglicher Art zum blossen Zweck der Kritik an der Arbeit der Strafverfolgungsbehörde (nach- folgend Kapitel 5). Zuletzt stellt sich noch die Frage der Strafbarkeit nach Art. 179ter StGB von Privatpersonen, welche solche Aufnahmen von Einvernahmen anfertigen (nachfolgend Kapitel 6). Je nachdem, welcher dieser Gefahren im Einzelfall begegnet werden soll, stehen verschiedene Rechtsgrundlagen im Fokus, auf welche sich gegen solche Aufnahmen ergriffene Massnahmen stützen könnten. Ausserdem variieren die Möglichkeiten für solche Massnahmen auch nach dem Zeitpunkt, in dem sie ergriffen werden. Als Massnahme gegen unbefugte heimliche Aufnahmen kommt zunächst die generelle präventive Wegnahme aller für Aufzeichnungen geeigneten Ge- rätschaften (Mobiltelefone, Kameras, Diktaphone, etc.) vor Betreten des Amtsgebäudes resp. Einvernahmeraums in Betracht. Dies ist ein Eingriff in das Besitzrecht des Inhabers dieser Gerä- te und bedarf daher einer Rechtsgrundlage. Das Gleiche gilt für die Wegnahme des Aufnahme- geräts bei resp. nach bereits erfolgter Aufnahme. Schliesslich stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für das Löschen bereits erstellter Aufnahmen vom Aufzeichnungsgerät, was die letzte zu prüfende Massnahme darstellt. Für all diese möglichen Massnahmen gilt es nicht nur, mögliche Rechtsgrundlagen zu finden und auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, sondern auch die Frage zu beantworten, ob die avisier- te Massnahme als staatliches Handeln im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV in Bezug auf das mit ihr verfolgte Ziel verhältnismässig sei. Diese Prüfung erfolgt in drei Schritten: Erstens muss die Massnahme tauglich sein, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Zweitens darf es keine we- niger einschneidende, also mildere Massnahme geben und drittens muss das zu schützende öf- fentliche Interesse das Interesse des von der Massnahme Betroffenen überwiegen10. 10 Häfelin/Haller, S. 99f. Seite 4 3. Massnahmen bei Störung des Ablaufs der Einvernahme Eine gute Einvernahme erfordert nebst einer soliden Vorbereitung durch den Vernehmenden vor allem auch ein grosses Mass an Konzentration desselben während ihrer Durchführung. Der Ver- nehmende muss seine Aufmerksamkeit nicht nur auf die Antworten der einvernommenen Person richten, um seine Fragen den dadurch erhaltenen Informationen anzupassen, sondern auch die Körpersprache des Befragten studieren, um allenfalls für die Befragung wichtige Reaktionen wahrzunehmen. Daher ist auf den ungestörten Ablauf einer Einvernahme grossen Wert zu legen. Stellt man sich nun vor, dass die befragte Person plötzlich an ihrem Mobiltelefon oder anderen elektronischen Gerätschaften herumnestelt oder sogar offensichtlich beginnt, Fotos der einver- nehmenden Person zu schiessen, wird offenbar, dass dies eine ordnungsgemässe Durchführung der Einvernahme verunmöglicht. Bei Einvernahmen von Beschuldigten, welche weder zur Aus- sage noch zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet sind, darf gemäss Ansicht des Bundesstraf- gerichts die einvernommene Person als Ausdruck aktiver Ausübung des Aussageverweigerungs- rechts ein Buch lesen, ohne dass sie damit den geordneten Ablauf der Verfahrenshandlung in einer Weise stört, die ein entsprechendes Verbot resp. ein Ahnden mittels Ordnungsbusse recht- fertigen würde11. In der Begründung führt das Bundesstrafgericht unter anderem aus, dass das Lesen eines Buches keine Störung darstelle, da dabei, anders als beim Lesen einer Zeitung, kei- ne störenden Geräusche entstünden12. Zwar ist es mit den modernen Mobiltelefonen und Auf- nahmegeräten durchaus möglich, völlig lautlos Aufnahmen zu erstellen. Der störende Charakter derselben ist aber auch bei Einvernahmen von Beschuldigten ein anderer, als der des Lesens ei- nes Buches. Abgesehen davon, dass das Stadium der Voruntersuchung und die darin durchge- führten Verfahrenshandlungen nur parteiöffentlich sind und dies auch bleiben sollen13, kann nämlich das Bewusstsein, dass die Durchführung der Einvernahme, sei es in Ton und/oder Bild, aufgezeichnet und damit einem nicht überschaubaren und anonymen Personenkreis zugänglich gemacht werden kann, auch bei der die Einvernahme durchführenden Person dazu führen, dass sie entweder „sachwidrigen Auftrieb“ erhält oder aber „zu starke Hemmungen“ entwickelt14. Für diese Ablenkung kann selbst die blosse Möglichkeit, dass (heimlich) eine solche Aufnahme erstellt wird, ausreichen. Nebst der visuellen Ablenkung durch das Aufnehmen an sich stellen solche Mitschnitte somit auch eine sich im Innenleben der befragenden Person manifestierende Irritation dar. Aus beiden Gründen sind solche Aufnahmen durchaus geeignet, den ordentlichen Ablauf des Verfahrens zu stören. Bei Mobiltelefonen stellt zudem nicht nur das bewusste Erstel- len von Aufnahmen und Mitschnitten, sondern auch die Störung durch eingehende Anrufe oder Mitteilungen ein Problem dar, welche es aus den erwähnten Gründen natürlich ebenfalls zu vermeiden gilt. 11 Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. September 2012, BB.2012.39. 12 Was allerdings grundsätzlich in Frage zu stellen ist. 13 Vgl. dazu Kapitel 4.2. 14 Vgl. Vollenweider, S. 58. Seite 5 3.1. Präventive Massnahmen der Staatsanwaltschaft 3.1.1. Beschlagnahme nach Art. 263 StPO Als Rechtsgrundlage für die Wegnahme der Mobiltelefone und anderer Aufnahmegeräte vor resp. zu Beginn der Einvernahme zur Prävention von Aufnahmen derselben drängt sich, was die Staatsanwaltschaft betrifft, zunächst die Beschlagnahme nach Art. 263 StPO auf, da dieser der Staatsanwaltschaft die Berechtigung erteilt, dass Besitzrecht über den mit Beschlag zu belegen- den Gegenstand vorübergehend einzuschränken. Art. 263 StPO sieht vor, dass Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden kön- nen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel benötigt werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Grundvorausset- zung hierfür ist nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem das Vorliegen des Verdachts auf eine strafbare Handlung. Die Beschlagnahme des Mobiltelefons o.ä. zwecks Verhinderung von Aufzeichnungen der Einvernahme kann sich jedoch nicht auf den Verdacht auf diejenige Straftat stützen, welche zur Anschuldigung gegen den Beschuldigten und somit zur Einvernahme ge- führt hat, da der beschlagnahmte Gegenstand zudem entweder als Beweismittel, zur Sicherung von Verfahrenskosten etc. verwendet werden muss oder an den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sein muss. Auch wenn es Konstellationen gibt, in denen das Mobiltelefon des Beschuldigten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten aus einem oder mehreren dieser Gründe beschlagnahmt werden kann, lässt sich dies nicht in jedem Verfahren begründen, da die Be- schlagnahme des Mobiltelefons mit dem Gegenstand des zu führenden Verfahrens in Zusam- menhang stehen muss. Zudem könnte selbst nach der erfolgten Beschlagnahme des Mobiltele- fons der Verfahrensbeteiligte mit einem neuen Mobiltelefon oder einem andersgearteten Auf- nahmegerät bei der Einvernahme erscheinen. Somit ist die Beschlagnahme nach Art. 263 StPO als Rechtsgrundlage für die präventive Abnahme von Mobiltelefonen und Aufnahmegeräten sowohl ungeeignet als auch unzulässig. 3.1.2. Sitzungspolizeiliche Massnahmen nach Art. 63 StPO i.V.m. Art. 61 StPO Im Vorverfahren obliegt die Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO bis zur Einstellung der An- klageerhebung der Staatsanwaltschaft. Als Verfahrensleiterin nach Art. 61 StPO hat die Staats- anwaltschaft sitzungspolizeiliche Kompetenzen, um während der Verhandlungen für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu sorgen (Art. 63 StPO). Dabei sind vom Begriff „Verhandlungen“ sämtli- che Verfahrenshandlungen, also auch die Einvernahmen, erfasst15. Die Staatsanwaltschaft, resp. bei delegierten Einvernahmen auch die Polizei, kann also gestützt auf die sitzungspolizeiliche Generalklausel von Art. 63 Abs. 1 StPO Massnahmen ergreifen, um den ungestörten Ablauf der Einvernahme sicherzustellen. Bei den sitzungspolizeilichen Massnahmen ist zwischen präventiven und repressiven Massnah- men zu unterscheiden. Während präventive Massnahmen drohende Störungen des äusseren Sit- zungsablaufs verhindern sollen, liegt das Ziel repressiver Massnahmen in der Beseitigung und 15 Botschaft StPO, S. 1150. Seite 6 allenfalls Sanktionierung bereits eingetretener Störungen16. Damit kommen die sitzungspolizei- lichen Massnahmen grundsätzlich als Rechtsgrundlage sowohl für die generelle präventive Ab- nahme von Mobiltelefonen oder anderen Aufnahmegeräten vor Beginn der Einvernahme, als auch für deren Wegnahme und allenfalls sogar für die Löschung bereits erstellter Aufnahmen in Frage, wobei auf letzteres in einem späteren Kapitel eingegangen wird17. Auch wenn es sich bei den sitzungspolizeilichen Massnahmen um eine Teilmenge der verfah- rensleitenden Entscheide handelt, sind sie von den materiellen verfahrensleitenden Entscheiden abzugrenzen. Letztere dienen unmittelbar dem „Prozessziel“, welches im Stadium der Vorunter- suchung die Erstellung des Sachverhalts resp. der Abschluss der Untersuchung ist. Materielle verfahrensleitende Entscheidungen beziehen sich demnach auf den Inhalt der Untersuchung, beispielsweise die Entscheidung, welche Zeugen oder Auskunftspersonen befragt oder ob und welche Gutachten erstellt werden sollen. Die formelle Verfahrensleitung regelt demgegenüber den „äusseren Ablauf der Verhandlung“ 18 und damit auch der Verfahrenshandlung. Bezogen auf die Einvernahme bedeutet dies, dass zu den formellen verfahrensleitenden Entscheiden bei- spielsweise die Festlegung der Sitzordnung während der Einvernahme, sowie deren Zeitpunkt und Ort gehören. Auch die sitzungspolizeilichen Massnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen, auch wenn der entsprechende Artikel der StPO dies nicht explizit erwähnt19. Demnach ist zu prüfen, ob eine generelle Abnahme des Mobiltelefons und anderer Aufnahmegeräte vor der Einvernahme im Vergleich zum avisierten Ziel, potentielle Einvernahmen zu verhindern verhältnismässig erscheint, mithin geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Die Abnahme von Aufnahmegeräte erscheint zunächst ohne weiteres geeignet, Verfahrensstö- rungen durch Aufnahmen zu verhindern. Zu erörtern bleibt insbesondere der Aspekt der Zumut- barkeit der Massnahme. Das öffentliche Interesse an der geordneten Durchführung der Einver- nahme ist dabei gegen das Individualinteresse der betroffenen Person abzuwägen. Einerseits stellt eine solche Massnahme jede dieser Personen unter den Generalverdacht, er würde die Be- fragung stören wollen20. Auf der anderen Seite ist die Wegnahme des Mobiltelefons oder ande- rer Aufnahmegeräte für die Dauer der Einvernahme resp. kurze Zeit davor und danach wohl als nicht derart einschneidender Eingriff in das Besitzrecht zu werten, dass sich der Schutz des ge- ordneten Untersuchungsablaufs dem unterordnen müsste. Es handelt sich immerhin um eine in der Regel überschaubare Zeitspanne von höchstens einigen Stunden, während derer sich die Problematik eines dringlichen Anrufs (bevorstehende Geburt, drohender Todesfall o.ä.) auch anderweitig lösen lässt. Dies gilt sowohl für die befragte Person, sei es der Beschuldigte, ein Zeuge oder eine Auskunftsperson, als auch für die in Ausübung ihrer Parteirechte der Einver- nahme beiwohnenden Personen. Die Abnahme des Mobiltelefons des Verteidigers erscheint 16 Vollenweider, S. 92f. 17 Vgl. Kapitel 4.2.1f. 18 Vgl. Vollenweider, S. 9. 19 Dies ergibt sich einerseits aus Art. 5 Abs. 2 BV, andererseits lässt sich darauf aufgrund der Tatsache schliessen, dass Art. 63 Abs. 2 StPO den Ausschluss von der Verhandlung explizit erst nach vorangegangener Verwarnung vorsieht. 20 Handelt es sich bei den mitgeführten Gegenständen um speziell für Aufnahmen konzipierte Gerätschaften, wäre dieser Verdacht zumindest konkretisiert. Seite 7 demgegenüber aus mehreren Gründen unverhältnismässig. Einerseits ist dem Verteidiger als be- rufsmässig an Einvernahmen und Befragungen teilnehmender Person eine wohl erhöhte Not- wendigkeit der Verwendung seines Mobiltelefons in Befragungspausen zuzusprechen. Anderer- seits untersteht der Verteidiger den Standesregeln des Anwaltsberufes, welche das Ergreifen un- rechtmässiger Massnahmen untersagen21, was die Wahrscheinlichkeit, dass der Verteidiger sein Mobiltelefon trotz Verbots während der Befragung für Aufnahmen jeglicher Art verwendet, ge- ring erscheinen lässt. Zwar gibt es tatsächlich zahlreiche Verteidiger, die ihr Mobiltelefon auch während der Befragung zum Schreiben von SMS oder ähnlichem verwenden. In Anbetracht der Tatsache, dass ihre Teilnahme an der Befragung der Wahrung der Interessen ihres Mandanten dient, was wiederum ein gewisses Mass an Konzentration voraussetzt, ist dieser Umstand nach Meinung der Verfasserin dieser Arbeit zwar als Unding zu bezeichnen. Diese Ablenkung des Befragers ist indes nicht zu vergleichen, mit derjenigen bei Bedienung des Mobiltelefons durch die befragte Person. Die generelle Abnahme des Mobiltelefons der Verteidigung dürfte daher aus den erwähnten Gründen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht standhalten. 3.2. Massnahmen der Staatsanwaltschaft bei bereits erstellter Aufnahme 3.2.1. Massnahmen zum Abbruch der Aufnahme Sollte auf ein generelles Einsammeln der Mobiltelefone und anderer zur Aufnahme geeigneter Datenträger vor Beginn der Einvernahme verzichtet worden sein und eine der an der Einver- nahme teilnehmenden Personen bereits dabei sein, eine Aufnahme anzufertigen, so kann der die Einvernahme durchführende Staatsanwalt resp. die Staatsanwältin die Person gestützt auf die durch Art. 63 i.V.m. 61 StPO verliehenen sitzungspolizeilichen Befugnisse zum sofortigen Ab- bruch der Aufnahme anhalten und ihr das Aufnahmegerät für die Dauer der Einvernahme ab- nehmen22. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine präventive sitzungspolizeiliche, sondern um eine repressive, da die Störung – in casu durch das Anfertigen der Aufnahme – be- reits eingetreten ist. Dieser Umstand schlägt sich in der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme namentlich bei der Interessenabwägung zwischen dem verfolgten öffentlichen und dem beeinträchtigten privaten Interesse nieder, da sich die bislang drohende Gefährdung der un- gestörten Einvernahme nun in einer erfolgten Störung konkretisiert hat. Nachdem wie unter Ka- pitel 3.1.2 ausgeführt selbst die generelle präventive Abnahme von Mobiltelefonen und anderen Aufnahmegeräten der Verfahrensbeteiligten als verhältnismässig zu erachten ist, gilt dies erst recht für die Abnahme dieser Gerätschaften bei tatsächlich erfolgtem Einsatz derselben. Da sich dabei die Gefahr einer Störung bereits verwirklicht hat, ist die Massnahme sogar gegenüber den Verteidigern und Anwälten der übrigen Parteien durchsetzbar. 21 Schweizerische Standesregeln, § 1 und § 8. 22 So geschehen gestützt auf die damalige Zürcherische Strafprozessordnung und den darin enthaltenen Begriff der „Ungebühr“, bestätigt durch das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Juni 1963, ZR 63 (1964) Nr. 25. Seite 8 3.2.2. Massnahmen zur Vernichtung der Aufnahme Mit der blossen Wegnahme des Mobiltelefons oder Aufnahmegeräts, ist die Frage noch nicht geklärt, wie die Staatsanwaltschaft mit den bereits erstellten Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen zu verfahren hat. Schliesslich ist die Störung der Einvernahme mit der Wegnahme des Geräts bereits beseitigt. Damit aber lässt Art. 63 StPO prima vista keinen Raum für weitergehende Massnahmen wie die Durchsuchung des Datenträgers oder die Löschung der entsprechenden Aufnahmen23. 3.3. Präventive Massnahmen der Polizei 3.3.1. Sitzungspolizeiliche Befugnisse der Polizei Im Stadium des Ermittlungsverfahrens, also vor Eröffnung einer Voruntersuchung durch die Staatsanwaltschaft, ist die Polizei gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO ermächtigt, geschädig- te und tatverdächtige Personen zu befragen. Wenn die Einvernahme somit nicht delegiert im Sinne von Art. 312 StPO erfolgt, sondern aufgrund der „originären“ Befragungskompetenz der Polizei, kommen die Regeln über die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach Art. 63 StPO nicht direkt zur Anwendung. Aber auch wenn die Einvernahme durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft als delegierte Einvernahme durchgeführt wird, so ist nicht einzusehen, wes- halb dieser in Ausführung dieses Auftrags nicht die gleichen Befugnisse zur Verfügung stehen sollten wie der Staatsanwaltschaft selbst. Es erscheint nicht praktikabel und widerspricht dem Sinn der Bestimmung über die Delegation von Beweisabnahmen, wenn die Polizei anlässlich einer delegierten Einvernahme die Erlaubnis der Staatsanwaltschaft einholen müsste, um Stö- rungen des geordneten Ablaufs der Einvernahme zu verhindern24. Dasselbe gilt auch für die im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Befragungen nach Art. 179 Abs. 1 StPO. Art. 61 Abs. 1 lit. a StPO erklärt zwar die Staatsanwaltschaft zur Verfahrensleite- rin bis zur Einstellung oder Anklageerhebung. Dies beinhaltet auch die Phase des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, also das Stadium vor Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Staats- anwaltschaft25, womit der Polizei auch in dieser Phase keine verfahrensleitende Funktion zu- kommt. Ungeachtet dessen muss die Polizei auch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsver- fahrens von den durch Art. 63 StPO gewährleisteten sitzungspolizeilichen Befugnissen Ge- brauch machen können. Eine Ausnahme bildet hier das Verhängen von Ordnungsbussen als Disziplinarmassnahme nach Art. 64 Abs. 1 StPO, wozu im polizeilichen Ermittlungsverfahren 23 Vgl. aber hierzu Kapitel 4.2.1f. 24 Für die Annahme, dass der Polizei im Rahmen von delegierten Einvernahmen die Befugnisse zustehen, um diese ohne Rücksprache mit dem Staatsanwalt durchzuführen, spricht auch die klare Aussage des Gesetzgebers in der Botschaft, dass bei delegierten Einvernahmen die Polizei über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entschei- den soll; Botschaft zur StPO, S. 1205; als weiteres Beispiel dafür, dass für delegierte Einvernahmen die für die Staatsanwaltschaft anwendbaren Bestimmungen gelten sollen, seien die Vorschriften für die Vorladungen zu dele- gierten Einvernahmen erwähnt: Botschaft zur StPO: S. 1217. 25 Jent in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010) N 3 zu Art. 61. Seite 9 sowie im Vorverfahren einzig die Staatsanwaltschaft als tatsächliche Verfahrensleiterin zustän- dig ist26. 3.3.2. Gefahrenabwehr nach Polizeigesetz Würden der Polizei im Stadium des Ermittlungsverfahrens die sitzungspolizeilichen Befugnisse nicht zur Verfügung stehen, würde dies ein Problem darstellen, weil in der Mehrzahl der Fälle gerade die polizeilichen Einvernahmen eine entscheidende Grundlage für die späteren Befra- gungen im Verlauf des Strafverfahrens darstellen und die Effizienz der Strafverfolgungsbehörde damit in nicht zu unterschätzendem Mass von der Qualität der polizeilichen Einvernahmen ab- hängt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich eine Befugnis zur Wegnahme des Mobiltelefons für die Dauer der polizeilichen Befragung zum Zweck des ungestörten Ablaufs des Verfahrens auf die in den meisten bestehenden Polizeigesetzen und –verordnungen vorhan- dene Generalklausel stützen könnte, welche die Polizei ermächtigt, im Einzelfall auch ohne ge- setzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um unmittelbar drohende Störun- gen der öffentlichen Sicherheit abzuwehren27. Diese Bestimmung ermöglicht der Polizei eine ihrer Hauptaufgaben, die Gefahrenabwehr, wahrzunehmen. Eine Gefahr ist der Zustand eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Schadeneintritts und damit die Vorstufe des Schadens, womit im vorliegenden Kontext die Störung des ordnungsgemässen Ablaufs der Be- fragung gemeint sein könnte28. Unter Schaden im polizeilichen Sinne ist jede Minderung an be- stehenden geschützten Individual- und Gemeinschaftsgütern zu verstehen29. Mit Blick auf die Tatsache, dass eine effiziente Strafverfolgung zu den Sicherheitsgütern der Allgemeinheit zählt30, liesse sich argumentieren, dass die Gefährdung der Strafverfolgung durch Störung der Befragung durch den Befragten unter den polizeilichen Gefahrenbegriff fällt, zu deren Abwehr sie grundsätzlich durch die Generalklausel resp. durch die ihr übertragene Aufgabe der Gefah- renabwehr ermächtigt ist. Dies ist indes abzulehnen. Die Gefahrenabwehr gehört in den Bereich der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit, während Befragungen von Beschuldigten oder Aus- kunftspersonen gerichtspolizeilichen Charakter haben und sich ihre Durchführung demnach nach den Regeln der StPO zu richten hat31. Da des Weiteren im Bereich des Strafprozessrechts mit Ausnahme der Behördenorganisation originäre und ausschliessliche Bundeskompetenz vor- liegt32, fällt die Anwendung einer kantonalen Regelung auf die gerichtspolizeiliche und damit letztendlich strafprozessuale Tätigkeit ausser Betracht. 3.4. Wegnahme des Aufnahmegerätes gestützt auf das Hausrecht Gemäss andauernder bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Tatbestand des Hausfriedens- bruchs erteilt das Hausrecht dem Berechtigten die Befugnis, „über einen bestimmten Raum un- 26 Jent, a.a.O. 27 Statt vieler: § 5 Abs. 2 PolizeiVO SZ. 28 Benfer/Bialon, N 34f. 29 Hansen-Dix, S. 23f. 30 Benfer/Bialon, N 17a. 31 Uster in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 2 zu Art. 15. 32 Art. 123 Abs. 1 BV. Seite 10 gestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen“, wobei als Berechtigter gilt, wer die Verfügungsgewalt über den in Frage stehenden Raum innehat, sei es beruhend auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis33. Damit steht der Polizei resp. der Staatsanwaltschaft in den von ihnen benutzten Gebäuden das Hausrecht zu. Wenn nun das Hausrecht dem Berechtigten – in casu dem jeweiligen Amtsstellen- leiter resp. Polizeikommando34 – zusteht, bedeutet dies, dass die Amtsstellenleitung gestützt auf dieses Recht allenfalls die Abgabepflicht von Mobiltelefonen und anderen Aufnahmegeräten verfügen könnte. Dies ist jedoch zu verneinen, da das Hausrecht einzig das Recht umfasst, zu bestimmen, wer sich im fraglichen Raum aufzuhalten hat, resp. diesen des Raumes zu verwei- sen. Indes stehen dem Hausrechtsinhaber keinerlei Sanktionsmöglichkeiten zu35. Würde die Ab- gabe der erwähnten Gerätschaften zur Bedingung für die Erlaubnis zum Betreten des Einver- nahmezimmers resp. Amtsgebäudes gemacht, würde das Hausrecht die strafprozessualen Regeln überlagern, da die an der Befragung resp. Einvernahme teilnehmenden Personen entweder durch Vorladung zur Anwesenheit verpflichtet sind oder ihre durch die Strafprozessordnung zugesi- cherten Teilnahmerechte wahrnehmen. Die Reichweite des Hausrechts kann indes nicht so weit gehen, dass es eine zur Anwesenheit bei der Einvernahme verpflichtete Person dazu zwingt, entweder das Mobiltelefon o.ä. abzugeben oder sie ansonsten daran hindert, der Vorladung Fol- ge zu leisten. Ebenso wenig kann das Hausrecht über den strafprozessual zugesicherten Teil- nahmerechten stehen und die Ausübung derselben durch Auferlegen einer Bedingung – in casu das Abgeben der in Frage stehenden Gerätschaften – erschweren. Die hausrechtlichen Befugnis- se taugen somit als Grundlage für die präventive Abgabepflicht von Mobiltelefonen o.ä. nicht. 33 BGE 118 IV 170, BGE 112 IV 33, BGE 108 IV 39. 34 Vollenweider, S. 12. 35 Vollenweider, S. 13. Seite 11 4. Massnahmen zum Schutz des Untersuchungsgeheimnisses 4.1. Das Problem der Kollusion Mit der Strafprozessordnung gibt der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden die Leitlinien, innerhalb derer sie ihre Kernaufgabe, die Ermittlung der materiellen Wahrheit, erfüllen und da- mit das Ziel der Strafverfolgung an sich – die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs – unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung sowie der gegenüber dem Beschuldigten zu gewährleistenden Verfahrensgarantien verwirklichen können. Gerade der Beschuldigte – insbe- sondere, jedoch nicht ausschliesslich, wenn er die ihm vorgeworfenen Tat tatsächlich begangen hat – hat ein Interesse daran, die Wahrheitsfindung durch Kollusionshandlungen zu torpedieren. Sei es, indem er Beweismittel beseitigt oder beseitigen lässt, Spuren verwischt oder indem er auf das Aussageverhalten anderer Verfahrensbeteiligter, seien dies Mitbeschuldigte, Zeugen oder Auskunftspersonen, Einfluss nimmt36. Im Kontext der vorliegenden Arbeit steht letzteres im Vordergrund. Besteht doch die Möglichkeit, dass der Beschuldigte oder andere Verfahrensbetei- ligte wie Auskunftspersonen oder Zeugen versuchen, durch Aufnahme der Einvernahme und anschliessendes Versenden der Aufzeichnung an (Mit-)Beschuldigte, weitere Auskunftsperso- nen oder Zeugen dazu zu animieren, ihre Aussage so genau wie möglich der ihren anzupassen oder sie über konkrete Vorhalte bereits zu informieren. Eine solche Beeinflussung der übrigen aussagenden Personen lässt sich durch das Mitführen eines Mobiltelefons oder eines anderen Aufnahmegeräts bewerkstelligen. Entweder indem die aussagende Person mittels Mobiltelefon „live“ mit der zu beeinflussenden Person in Verbindung steht, letztere die Einvernahme somit zeitgleich mithört oder indem die Einvernahme aufgezeichnet und direkt im Anschluss an die zu beeinflussende Person gesendet wird, welche diese dann vor der eigenen Einvernahme anhören kann37. In diesem Zusammenhang sind unter den Begriffen „Aufnahmen“, „Mitschnitten“ oder „Aufzeichnungen“ reine Bildaufnahmen (ohne Ton) nicht miterfasst, weil diese für Kollusions- handlungen untauglich sind38. Den (Mit-)Beschuldigten und den übrigen Parteien steht im Rahmen der Voruntersuchung ge- stützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht zu, an der Einvernahme der übrigen Verfahrensbetei- ligten teilzunehmen. Es ist damit bereits ex lege vorgesehen, dass diese Personen kraft gesetz- lich eingeräumtem Teilnahmerecht unmittelbar Kenntnis von den Aussagen der einvernomme- nen Personen erhalten können. Dass sie ihre darauf folgende Aussage aufgrund des unmittelbar Wahrgenommenen anpassen, ist offensichtlich und geradezu gewollt. Wenn also bereits die un- mittelbare Kenntnisnahme (und gestützt darauf eine Anpassung der eigenen Aussage) gesetzlich zulässig ist, dann muss das erst recht für die mittelbare Kenntnisnahme des Einvernahmeinhalts durch Aufnahmen gelten. Vorbehalten sind freilich diejenigen Fälle, in denen durch Hantieren 36 Vgl. Meier, S. 6f. 37 Dies setzt freilich voraus, dass die Einvernahme dieser Person nicht direkt im Anschluss an die Einvernahme der die Aufzeichnung anfertigenden Person stattfindet. Dieses Problem stellt sich somit am ehesten bei Fällen, in denen zahlreiche Verfahrensbeteiligte befragt werden müssen. 38 Anders verhielte sich dies im Zusammenhang mit Augenscheinen, welche hier aber nicht thematisiert werden sollen. Seite 12 an den Gerätschaften selber eine Störung der Einvernahme erfolgt. Diesen Störungen kann, wie unter Kapitel 3.1.2 resp. 3.2.1 ausgeführt, durch sitzungspolizeiliche Massnahmen begegnet werden. Die Gefahr illegitimer Kollusionshandlungen stellt sich nach alledem vor allem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Polizei, wo ein solches Teilnahmerecht nicht vorgesehen ist (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario) oder wenn die Kollusion durch Zeugen zu erwarten wäre, da auch der Zeugin kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen des Beschuldigten oder der übrigen Verfah- rensbeteiligten zusteht. Art. 146 Abs. 4 StPO sieht den Ausschluss von Verfahrensbeteiligten von der Verfahrenshandlung vor, falls diese selber noch als Auskunftsperson, Zeuge oder sach- verständige Person einvernommen werden sollen. Da im Rahmen der Voruntersuchung aber wie erwähnt weder Zeugen noch Sachverständige ein Recht an der Teilnahme an Verfahrenshand- lungen haben, erscheint eine Konstellation, in welcher sie formell im Sinne von Art. 146 Abs. 4 StPO von der Einvernahme ausgeschlossen werden müssten, kaum denkbar39. Damit dürfte es sich bei einer nach Art. 146 Abs. 4 StPO auszuschliessenden Auskunftsperson um die Privatklä- gerschaft handeln. Von dieser ist naturgemäss keine Kollusion mit dem Beschuldigten zu erwar- ten ist, sondern allenfalls mit weiteren Verfahrensbeteiligten zwecks Untermauerung ihrer „Ver- sion“ der Geschehnisse, allenfalls mit dem Ziel, ihre Straf- und Zivilansprüche zu sichern. In Bezug auf die Beeinflussung der Aussagen von Mitbeschuldigten besteht das Risiko von Aufnahmen einzig, wenn ein Ausschluss des potentiell zu beeinflussenden Mitbeschuldigten von der Teilnahme an der Einvernahme erfolgte, was in den Situationen möglich ist, in denen deren Inhalt ihn persönlich betrifft und ihm hierzu noch kein Vorhalt gemacht werden konnte40 oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Mitbeschuldigte werde sein Teilnahme- recht missbrauchen (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Es erscheinen zusammengefasst folgende Konstellationen für Kollusion durch Anfertigen von Mitschnitten anlässlich von Einvernahmen denkbar: Einvernahme des Beschuldigten: 1. Aufnahme durch den Beschuldigten selber, zwecks Kollusion mit Zeugen, Auskunftsperso- nen oder von der Einvernahme ausgeschlossenen Mitbeschuldigten; 2. Aufnahme durch teilnehmenden Privatkläger zwecks Kollusion mit Zeugen oder Aus- kunftspersonen; 3. Aufnahme durch teilnehmenden Mitbeschuldigten zwecks Kollusion mit anderen Mitbe- schuldigten, Zeugen oder Auskunftspersonen. Einvernahme von Zeugen oder Auskunftspersonen ( Privatkläger): 1. Aufnahme durch den Zeugen selber zwecks Kollusion mit anderen Zeugen, Auskunftsper- sonen oder von der Einvernahme ausgeschlossenen Beschuldigten oder Privatklägern; 2. Aufnahme durch den teilnehmenden Privatkläger zwecks Kollusion mit anderen Zeugen oder Auskunftspersonen; 39 Vgl. dazu Häring in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010) N 23 zu Art. 146. 40 BGE 1B_264/2012 vom 10.10.2012, E. 5.5.4.1. Seite 13 3. Aufnahme durch den teilnehmenden Beschuldigten zwecks Kollusion mit anderen Mitbe- schuldigten, Zeugen oder Auskunftspersonen. Einvernahmen der Privatkläger: 1. Aufnahme durch den Privatkläger selber zwecks Kollusion mit anderen Zeugen oder Aus- kunftspersonen oder von der Einvernahme ausgeschlossenen weiteren Privatklägern; 2. Aufnahme durch andere teilnehmende Privatkläger zwecks Kollusion mit anderen Zeugen, Auskunftspersonen oder von der Einvernahme ausgeschlossenen weiteren Privatklägern; 3. Aufnahme durch teilnehmenden Beschuldigten zwecks Kollusion mit anderen Mitbeschul- digten, Zeugen oder Auskunftspersonen. 4.1.1. Präventive Massnahmen der Staatsanwaltschaft Um der Bedrohung des Untersuchungszwecks durch Kollusionshandlungen zu begegnen, stehen den Strafverfolgungsbehörden diverse Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Gegenüber dem Beschuldigten stehen dabei die bei Vorliegen von Kollusionsgefahr angeordnete Untersu- chungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) als schwerster Eingriff in die Rechte des Beschuldigten bzw. entsprechend geeignete Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO im Zentrum. Aber auch die Beschränkung der Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StGB) oder des Teilnahme- rechts an Verfahrenshandlungen (Art. 146 Abs. 4 StGB) gegenüber Beschuldigten oder Privat- klägern dienen dem Zweck, Absprachen sowie (auch unbeabsichtigte) Beeinflussung der aussa- genden Personen zu vermeiden. Bis auf die Beschränkung des Teilnahmerechts von noch als Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständigen zu befragenden Personen ist all diesen Mas- snahmen gemein, dass für ihre Ergreifung ein konkreter Verdacht bestehen muss, dass die von der Massnahme betroffene Person Anstalten zur Beeinflussung anderer Aussagepersonen trifft. In besonderem Masse gilt dies für die Zulässigkeit der Untersuchungshaft41. Aber auch für die Beschränkung des rechtlichen Gehörs nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO reicht die blosse Mög- lichkeit einer abstrakten „Gefährdung des Verfahrensinteresses“ nicht aus42. A. Kollusion durch den Beschuldigten Während bei bereits angeordneter Untersuchungshaft die Kollusion mittels Mobiltelefon oder ähnlichem mangels Verfügbarkeit von vorneherein ausser Betracht fällt, besteht bei sich nicht inhaftierten Beschuldigten zumindest die Möglichkeit, dass sie mittels Aufnahmen der Einver- nahme für ein Abstimmen der Aussagen mit anderen Verfahrensbeteiligten sorgen: Entweder durch Zuspielen einer Aufnahme der Einvernahme an Zeugen/Auskunftspersonen oder an von der Einvernahme ausgeschlossene Mitbeschuldigte. Wenn nun aber Art. 108 Abs. 1 StPO den Ausschluss Mitbeschuldigter schon explizit vorsieht für den Fall, dass konkrete Hinweise für einen Missbrauch der Verfahrensrechte bestehen, muss sich darauf – nach dem Grundsatz «a maiore ad minus» – auch die Wegnahme potentieller Aufnahmegeräte des Beschuldigten stützen lassen, da eine solche Aufnahme geeignet wäre, das Ziel des Ausschlusses zu unterlaufen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO (e contrario), wonach Zeugen 41 BGE 132 I 23, E 3.2 mit Hinweisen. 42 Botschaft StPO, S. 1164. Seite 14 oder nicht Parteistellung innehabende Auskunftspersonen kein Recht auf Teilnahme an der Ein- vernahme haben resp. dass diese nach Art. 146 Abs. 1 StPO getrennt voneinander einvernom- men werden. Auch diese Regelung würde ausgehebelt, wenn man die Kollusion mittels Auf- nahmegeräten durch den in der Einvernahme anwesenden oder selbst befragten Beschuldigten nicht durch Abnahme der Gerätschaften verhindern würde. B. Kollusion durch Privatkläger Auch bei Einvernahmen der Privatklägerschaft oder bei Einvernahmen, bei welchen ebendiese im Rahmen ihrer Parteirechte teilnimmt, muss der Gefahr der Kollusion mit Zeu- gen/Auskunftspersonen oder mit von der Einvernahme ausgeschlossenen weiteren Privatklägern gestützt auf Art. 63 StPO i.V.m. Art. 146 Abs. 1 resp. Art. 108 Abs. 1 StPO mittels Abnahme der Aufnahmegeräte begegnet werden können. C. Kollusion durch Zeugen/Auskunftspersonen Mangels Teilnahmerecht von Zeugen/Auskunftspersonen an Einvernahmen anderer Verfahrens- beteiligter kommt Kollusion durch Mitschneiden der Einvernahme durch Zeugen nur in Be- tracht, wenn diese selber einvernommen werden. Sofern Beschuldigte oder Privatkläger auf- grund von Art. 108 Abs. 1 StPO von dieser Einvernahme ausgeschlossen wurden, kann sich da- rauf auch die Wegnahme potentieller Aufnahmegeräte vor der Einvernahme stützen, um ein Un- terlaufen des Zwecks dieses Ausschlusses zu verhindern. D. Verhältnismässigkeit Zwar handelt es sich bei der Wegnahme der Gerätschaften auch in den oben geschilderten Kons- tellationen letztlich um eine auf Art. 63 StPO gestützte sitzungspolizeiliche Massnahme. Das mit der Wegnahme des Aufnahmegeräts und der Aufnahme selber verfolgte Ziel, ist aber nicht mehr nur die Vermeidung von Störungen im Verfahrensablauf, sondern das Verhindern der Kol- lusionshandlung. Dieses Ziel dürfte bei der Interessenabwägung zur Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit der Wegnahme sogar noch mehr Gewicht haben, als jenes der Sicherstellung einer unge- störten Einvernahme, weshalb, nachdem schon die generelle, präventive Wegnahme der Gerät- schaften zum Schutz des ordentlichen Gangs der Einvernahme als verhältnismässig anzusehen ist, die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Vorliegen von Kollusionsgefahr erst recht kein Prob- lem darstellen dürfte. 4.1.2. Repressive Massnahmen der Staatsanwaltschaft Dass die Abnahme der Geräte als sitzungspolizeiliche Massnahme zum Schutz des Untersu- chungsgeheimnisses der Verhältnismässigkeitsprüfung erst recht standhält, falls eine an der Ein- vernahme teilnehmende Person bereits im Begriff ist, Aufnahmen zu erstellen oder diese schon erstellt hat, liegt auf der Hand. Was das Sichten und Vernichten allfälliger bereits erstellter Auf- nahmen angeht, so muss diese Massnahme von der sitzungspolizeilichen Möglichkeit nach Art. 63 StPO mitumfasst sein, sofern der Zweck der Aufnahme in der Kollusion mit anderen Verfahrensbeteiligten liegt. Müsste das Aufnahmegerät samt Aufnahme im Anschluss an die Einvernahme an den Besitzer zurückgegeben werden, würde damit wiederum das Untersu- chungsgeheimnis gefährdet. Das Problem wird hierbei die Tatsache darstellen, dass die einver- nehmende Person die Absicht, mit welcher die fragliche Person die Aufnahme erstellt hat, nicht Seite 15 kennt (und letztere ihr diese wohl auch kaum offenbaren wird). Steht indes nicht der Schutz des Untersuchungsgeheimnisses im Fokus sondern lediglich das Verhindern von Störungen der Ein- vernahme, so ist das Sichten und Löschen des sich auf dem Aufnahmegerät befindlichen Mitt- schnitts wie unter Kapitel 3.2.2 ausgeführt kaum verhältnismässig. 4.1.3. Massnahmen der Polizei Wie unter Kapitel 3.3.1 erwähnt, stehen auch den Polizeifunktionären im Rahmen der von ihnen durchgeführten Einvernahmen die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach Art. 63 StPO zur Ver- fügung. Das Untersuchungsgeheimnis stellt eine Teilmenge des schützenswerten Rechtsguts der effizienten Strafverfolgung dar, weshalb dessen unmittelbarer Gefährdung durch Kollusions- handlungen seitens der Verfahrensbeteiligten auch schon durch die Polizei im Ermittlungsver- fahren gestützt auf Art. 63 StPO entgegengewirkt werden können muss. Da gerade im Ermitt- lungsverfahren als Anfangsstadium einer Untersuchung die Kollusionsgefahr besonders gross ist, dürfte sich selbst die generelle Abnahme von Mobiltelefonen und dergleichen vor der poli- zeilichen Einvernahme damit rechtfertigen lassen, dass in diesem Stadium die Gefahr von Kol- lusionshandlungen noch gar nicht vollumfänglich beurteilt werden kann und daher an die Ver- hältnismässigkeit geringere Anforderungen zu stellen sind. 4.2. Die Parteiöffentlichkeit des Vorverfahrens Eine der Besonderheiten des Vorverfahrens ist das in Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO verankerte Prin- zip, dass dieses nicht wie das Hauptverfahren publikumsöffentlich ist, sondern grundsätzlich geheim vonstattengeht43. Nicht jedermann soll im Stadium der Untersuchung an den Verfah- renshandlungen der Strafverfolgungsbehörden teilnehmen können. Einzig den Parteien im kon- kreten Verfahren ist grundsätzlich die Teilnahme an den Verfahrenshandlungen im Untersu- chungsstadium gestattet. Dieser Grundsatz der Parteiöffentlichkeit schützt das Untersuchungs- geheimnis, da die Offenlegung sämtlicher Verfahrenshandlungen der Kollusion Tür und Tor öffnen würde44. Überdies dient er auch dem Schutz der beschuldigten Person, die nicht über Ge- bühr einer Prangerwirkung durch gewährte Publikumsöffentlichkeit ausgesetzt werden darf, zumal sie noch immer als unschuldig gilt45. 4.2.1. Analoge Anwendung von Art. 71 StPO Im Gegensatz zum „geheimen“ Vorverfahren ist das Hauptverfahren – garantiert durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK – vom Öffentlichkeitsprinzip beherrscht. Dass Gerichtsverfahren grundsätzlich von jedermann besucht und mitverfolgt werden können, ist eine der Errungenschaften der Auf- klärung und soll den Schutz des Einzelnen vor richterlicher Willkür, die Unabhängigkeit der Richter sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz sicherstellen. Auf der anderen Seite besteht gerade durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die Gefahr, dass die Unabhängigkeit 43 Botschaft StPO, S. 1153. 44 Vgl. dazu Urs Saxer / Simon Thurnheer in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 33 zu Art. 69. 45 Von Coelln, S. 217. Seite 16 der Richter dem Druck der öffentlichen Meinung nicht standhalten könnte, dass die Wahrheits- findung beeinträchtigt oder der Angeschuldigte ähnlich einem Pranger blossgestellt werden könnte46. Demzufolge gleicht die Frage, „wie viel“ Öffentlichkeit in einem Gerichtsverfahren gut tut, resp. ab wann diese mehr Schaden anrichtet, einer Gratwanderung. Der schweizerische Gesetzgeber hat sich mit Art. 71 StPO dazu entschieden, das Öffentlichkeitsprinzip der Haupt- verhandlung insoweit zu beschränken, als dass Bild- und Tonaufnahmen der Verfahrenshand- lungen sowie im Gerichtgebäude generell verboten sind47. Wenn nun aber die StPO selbst für das ansonsten publikumsöffentliche Hauptverfahren diese klare Regelung betreffend Bild- und Tonaufnahmen anlässlich der Verfahrenshandlungen beinhaltet, muss dies umso mehr für die im Grundsatz geheime Voruntersuchung Geltung haben48. Auch wenn Art. 71 StPO aufgrund seiner Einordnung in die Systematik der StPO – namentlich vor dem die Gerichtsberichterstattung re- gelnden Art. 72 StPO – wohl in erster Linie auf durch die Medien angefertigte Bild- und Ton- aufnahmen abzielt, so kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber solche Aufzeichnungen im Vergleich zum Entwurf der StPO49 dermassen absolut verbietet, geschlossen werden, dass sich das Verbot auch auf das Anfertigen von Aufnahmen durch Privatpersonen bezieht. Aus diesen Gründen steht einem in analoger Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StPO ergehenden Verbot von Bild- und Tonaufnahmen anlässlich von Einvernahmen, seien es durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft durchgeführte, nichts im Wege. Dieses Verbot rechtfertigt denn auch die präventive Abnahme der Mobiltelefone und Aufnahmegeräte sämtlicher Verfahrensbe- teiligter – mit Ausnahme der Rechtsvertreter –, da der unter anderem mit ebendiesem Verbot bezweckte Schutz der Untersuchung resp. der Wahrheitsfindung im Verhältnis zur Einschrän- kung durch den vorübergehenden Eingriff in das Besitzrechts durchaus gerechtfertigt und ver- hältnismässig erscheint. 4.2.2. Massnahmen zur Vernichtung der Aufnahme Art. 71 StPO enthält auch die Antwort auf die Frage nach dem Umgang mit bereits erstellten Aufnahmen. Während eine Sichtung und Löschung derselben unter dem Titel der sitzungspoli- zeilichen Massnahme zum Schutz des geordneten Ablaufs der Einvernahme nicht verhältnis- mässig erscheint und bei einer solchen Massnahme zum Schutz vor Kollusionshandlungen der Nachweis der entsprechenden Absicht des Aufnehmenden nur schwerlich zu erbringen sein dürfte, sieht Art. 71 Abs. 2 StPO die Beschlagnahme dieser Aufnahmen ausdrücklich vor. Dabei sind vom Begriff der Beschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StPO auch die Sichtung so- wie das Unbrauchbarmachen derselben durch Löschen der Aufnahmen erfasst50. 46 Von Coelln, S. 1f. 47 Demgegenüber sahen der Vorentwurf zur Schweizerischen StPO vom Juni 2001 in Art. 77 sowie der Entwurf zur schweizerischen StPO aus dem Jahr 2006 (BBl 2006 1389) in Art. 69 noch vor, dass der Vorsitzende über die Zu- lässigkeit solcher Aufnahmen entscheiden könne. 48 Vgl. dazu Saxer in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010) N 8 zu Art. 71, der diese Tatsache offenbar für dermas- sen selbstverständlich erachtet, dass er sich auf die Feststellung beschränkt, dass die „polizeiliche Ermittlungen und das Vorverfahren […] ohnehin vom Untersuchungsgeheimnis beherrscht“ sind. 49 Vgl. Fn 35. 50 Saxer in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010) N 9 zu Art. 71. Seite 17 4.3. Fazit Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, dass die die Aufnahme anfertigende Person dies mit der Ab- sicht tut, mittels der Aufnahme mit anderen Verfahrensbeteiligten zu kolludieren, lässt sich eine präventive und erst recht eine repressive Abnahme des Aufnahmegeräts sowie die Vernichtung der Aufzeichnung mit Art. 63 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 StPO resp. i.V.m. Art. 146 Abs. 4 StPO rechtfertigen. Unabhängig von konkreten Hinweisen für Kollusionsgefahr kann zum Schutz der Parteiöffentlichkeit zudem in analoger Anwendung von Art. 71 StPO die Abnahme der Gerät- schaften und Löschung der Aufnahmen angeordnet werden. Seite 18 5. Veröffentlichung zwecks Kritik an der Strafverfolgungsbehörde Transparenz staatlichen Handelns ist die Grundlage für das Funktionieren eines demokratischen Staates, in welchem das Volk die Staatsgewalt kontrolliert51. Das gilt im Besonderen für die Tä- tigkeit der Strafjustiz, deren Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen mannigfaltig und von besonderer Intensität sind52. Missstände in Bezug auf die staatliche Macht aufzudecken ist heute hauptsächlich Aufgabe der Massenmedien53. Gerichtsberichterstatter, die an der Ver- handlung teilnehmen und hernach die Leser- oder Hörerschaft über den Gang des Verfahrens informieren, sollen sicherstellen, dass das Volk über die Arbeitsweise und Entscheide der Staatsanwaltschaft sowie der Richterinnen und Richter im Bilde ist und eine freie Meinungsbil- dung stattfindet. Die zunehmende Mediatisierung der Gesellschaft, durch die immer kürzer wer- denden Informationswege und die zunehmende Verfügbarkeit von Informationen hat indes zur Folge, dass die Konkurrenz unter den Akteuren der sogenannten vierten Gewalt immer grösser wird. Zudem wollen die Medienkonsumenten je länger desto weniger informiert, dafür vielmehr unterhalten werden. Diese kommerzielle Ausrichtung führt dazu, dass Zeitungen, Nachrichten- journale und Radiostationen ihre Inhalte immer weniger nach deren Gehalt und immer mehr nach deren Unterhaltungswert auswählen54. Damit zählen anstatt exakter Wiedergabe von In- formationen je länger desto mehr die möglichst publikumswirksame Aufmachung derselben um den Konsumenten mit spektakulären „Stories“ zu ködern55. Immer mehr tritt bei der Berichtserstattung über Strafverfahren auch die Person des Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes in den Vordergrund. Auch wenn die Ausübung dieser Berufe voraussetzt, dass man zu den bearbeiteten Fällen eine professionelle Distanz wahrt und in der Lage ist, persönliche Befindlichkeiten bei den im Rahmen seiner Tä- tigkeit zu fällenden Ermessensentscheidungen hintan zustellen, ist die Tatsache nicht von der Hand zu weisen, dass es sich auch bei Staatsanwälten, Staatsanwältinnen, Richtern und Richte- rinnen letztendlich – und glücklicherweise – nicht um Roboter, sondern um menschliche und damit soziale Wesen handelt, die der Meinung anderer sie selbst betreffend nicht völlig gleich- gültig gegenüberstehen. Es wäre daher wohl realitätsfremd anzunehmen, dass die öffentliche Meinung diese Magistratspersonen zu keiner Zeit in ihrer Entscheidfindung beeinflusst56. Das stellt wiederum eine direkte Gefährdung der richterlichen resp. staatsanwaltschaftlichen Unab- hängigkeit und damit der Wahrheitsfindung dar. Das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen nach Art. 71 StPO kann diese unerwünschte Beeinflussung zumindest zu einem gewissen Teil dämp- fen, wenn auch nicht gänzlich verhindern. 51 Fink, S. 50. 52 Nebst Eingriffen in das Besitz – resp. Eigentumsrecht mittels Beschlagnahme, Einziehung oder Verhängen einer Busse oder Geldstrafe ist dabei besonders an die Anordnung von Freiheitsentzügen jeglicher Art zu denken. 53 Fink, S. 49. 54 Vgl. Hensler, S. 223. 55 Vgl. Heer, S. 149. 56 Vgl. dazu Heer, S. 155, Fn 17, welche eindrucksvoll die Schilderungen eines Staatsanwaltes wiedergibt, der ein- räumt, dass der ihm nach Einreichung der Anklage gegen einen angesehenen Luzerner, der einen balkanstämmigen Einbrecher auf der Flucht erschossen hatte, als sich dieser bereits ausserhalb seines Hauses befunden hatte, entge- gengeschwappte Volkszorn – namentlich in Form von Drohungen gegen die Integrität seiner Kinder – Einfluss auf seine Entscheidungen im weiteren Verfahrensverlauf gehabt hätten. Seite 19 Nicht nur die Berichterstattung durch die Medien wie Fernsehen, Radio, Zeitungen und Inter- netnewsportale stellt eine potentielle Quelle für öffentlichen Druck auf die Staatsanwaltschaft und die Polizei dar. Immer mehr tauchen auch von Privaten erstellte Internetseiten auf, in denen öffentlich die Arbeit der Justizbehörden unter namentlicher Erwähnung der einzelnen Akteure angeprangert wird57. Auch wenn es sich dabei wohl um Einzelfälle zumeist querulatorischer Art handeln dürfte, werfen solche Veröffentlichungen doch die Frage auf, inwiefern sich Staatsan- wälte und Polizistinnen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit auf ihre Persönlichkeitsrechte berufen können und ob diese eine Rechtsgrundlage darstellen um präventiv oder repressiv das Anfertigen von Aufnahmen anlässlich von Einvernahmen seitens Privater zu verhindern. 5.1. Die Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit Bild- und Tonauf- nahmen Art. 28 Abs. 1 ZGB sieht die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts im Fall einer widerrecht- lichen Persönlichkeitsverletzung vor, wobei Widerrechtlichkeit einer Verletzung dann vorliegt, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffent- liches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der Inhalt des Persönlichkeitsrechts wurde durch Lehre und Rechtsprechung konkretisiert und enthält unter anderem das Recht am eigenen Bild sowie am eigenen Wort. Für eine Verletzung am eigenen Bild reicht bereits das Fotografie- ren einer Person um der Person willen – also nicht bloss zufällig im Kontext eines anderen Su- jets - ohne deren Einwilligung oder die Veröffentlichung dieser Aufnahme ohne Zustimmung der abgebildeten Person58. Teilbereich des Persönlichkeitsrechts stellt aber nicht nur der freie Entscheid betreffend Anfertigung und Veröffentlichung von Abbildungen des eigenen Antlitzes sondern eben auch betreffend den Empfängerkreis des gesprochenen Wortes dar. So äussert sich eine Person allenfalls in unterschiedlicher Weise – sei es hinsichtlich Wortwahl oder Stimmlage – je nachdem von welchem Empfängerkreis sie hinsichtlich ihrer Äusserung ausgeht, da die sich äussernde Person je nach Empfängerkreis ein anderes Bild von sich abgeben möchte59. Was die hier zur Debatte stehende heimliche Fixierung von Äusserungen betrifft, so beraubt eine solche die sich äussernde Person der sogenannten „informationellen Privatheit“, da sie im Zeitpunkt der Äusserung von einer falschen Prämisse hinsichtlich des Personenkreises ausgeht, von welchen ihre Worte wahrgenommen werden können.60 Die Schutzbedürftigkeit der informationellen Privatheit ist zudem nicht per se beschränkt auf an nichtöffentlich zugänglichen Orten gemachte Äusserungen, da ein blosses Wahrnehmen durch Drittpersonen und allfällige mündliche Weiterverbreitung des Gesagten nicht mit dessen Fixie- rung auf Band und späterer potentieller Veröffentlichung gleichgesetzt werden kann61. Unter diesem Gesichtspunkt müssen aber nichtöffentliche Gespräche umso mehr vor heimlicher Auf- nahme geschützt werden, da anlässlich selbiger die sich äussernden Personen naturgemäss da- 57 Vgl. bspw. http://www.bizenberger.eu/krimEK2.htm (besucht am 22.06.2013). 58 Vgl. BGE 127 III 481, E. 3a/aa mit Nachweisen. 59 Schweizer, Rz 114. 60 Schweizer, Rz 192. 61 Schweizer, Rz. 193. Seite 20 von ausgehen, dass ihre Äusserungen, dass das Gesagte gerade nicht aufgezeichnet und somit potentiell für andere als die am Gespräch teilnehmenden Personen zugänglich gemacht werden. 5.2. Rechtfertigungsgründe für Persönlichkeitsverletzung durch Ton- und Bildaufnahmen Nachdem nun also nach dem Gesagten sowohl heimlich erstellte Bild- als auch Tonaufnahmen grundsätzlich den Schutzbereich von Art. 28 ZGB berühren, stellt sich die Frage, ob sich solche Aufnahmen allenfalls rechtfertigen lassen, was es den betroffenen Personen – in casu den ein- vernehmenden Angehörigen von Polizei oder Staatsanwaltschaft – verunmöglichen würde, sich unter Berufung auf ihr Persönlichkeitsrecht gerichtlich gegen solche Aufnahmen resp. deren Veröffentlichung zu wehren. Art. 28 Abs. 2 ZGB beinhaltet bereits die Fälle, in denen bei Bestehen einer Persönlichkeitsver- letzung keine Widerrechtlichkeit im Sinne der Bestimmung vorliegt. Dies ist einerseits der Fall, wenn der Verletzte in die Verletzung – also vorliegend in die Bild- oder Tonaufnahme resp. de- ren Veröffentlichung – einwilligte, andererseits, wenn durch diese überwiegende private oder öffentliche Interessen gewahrt werden und schliesslich wenn das Gesetz die Verletzung vor- sieht. Dass die einvernehmende Person in das Erstellen einer Aufnahme einwilligt, ist eher unwahr- scheinlich, weshalb dieser Rechtfertigungsgrund hier nicht weiter thematisiert werden muss. Was die Rechtfertigung durch eine gesetzliche Bestimmung anbelangt, wäre wohl eher die um- gekehrte Situation denkbar, in welcher die Einvernahme gestützt auf Art. 144 StPO oder Art. 154 Abs. 2 lit. d StPO mit Bild und Ton aufgezeichnet werden. In diesen Fällen müssen sich die einvernommenen Personen die Aufnahme gefallen lassen, obschon diese allenfalls gegen ihren Willen – nie aber ohne ihr Wissen – erfolgt. Damit private Interessen eine Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen vermögen, müssen die- se das Integritätsinteresse des Verletzten überwiegen, wobei nur Interessen von allgemein aner- kanntem Wert in Frage kommen62. Hierfür ist eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall notwendig, wobei einzig schutzwürdige private Interessen für eine Rechtfertigung der Persön- lichkeitsverletzung in Frage kommen63. Für das vorliegend interessierende Szenario der heimli- chen Bild-/Tonaufnahme von Einvernahmen wäre die Konstellation denkbar, dass die Aufnah- me mit dem Ziel angefertigt wird, anlässlich der Einvernahme durch die einvernehmende Person angewandte unrechtmässige Mittel im Sinne von Art. 140 StPO, wie Zwang, Drohung, Gewalt, Täuschung oder Versprechungen etc., zu belegen. Sollten solche Beeinflussungen der befragten Person tatsächlich stattgefunden haben, könnte sich die einvernehmende Person wohl kaum auf ihre Persönlichkeitsrechte berufen, um eine Verwendung der erstellten Einvernahme zu verhin- dern, da die privaten Interessen der bedrohten, getäuschten resp. gewaltbetroffenen Person zur Aufdeckung dieses Missstands dem Persönlichkeitsrecht des Einvernehmenden vorgehen wür- 62 Hofer/Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Rz 20.66. 63 Schweizer, Rz 49. Seite 21 den. Klarzustellen ist jedoch, dass das bloss subjektive Empfinden der einvernommenen Person, der Einvernehmende würde ihre Rechte verletzen, nicht ausreicht, um das Anfertigen einer Auf- nahme zu legitimieren. Genauso wenig genügt hierfür die Auffassung des einvernommenen Be- schuldigten, zu Unrecht beschuldigt zu sein. Die Interessenabwägung zur Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung resp. des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes ist letztlich Sache des angerufenen Zivilgerichts, welches sowohl das durch die Verletzung avisierte Ziel, das konkret eingesetzte Mittel sowie die Verhältnismäs- sigkeitsprüfung in diese Abwägung mit einbezieht64. Falls die beschuldigte Person mit der heim- lich angefertigten Aufnahme die Unverwertbarkeit der Einvernahme wegen Anwendung eines illegitimen Mittels geltend macht, dann hat wohl das zuständige Strafgericht über die Verwert- barkeit der heimlich getätigten Aufzeichnung und damit auch über das Vorliegen eines Recht- fertigungsgrunds für die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu entscheiden. Eine Persönlichkeitsverletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB dann gerechtfertigt, wenn ein diese überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Im Vordergrund steht dabei insbesondere das In- teresse der Öffentlichkeit an Information, insbesondere durch die Medien. Im vorliegenden Kon- text käme dieser Rechtfertigungsgrund in Betracht, wenn die die Aufnahme anfertigende Person diese nach der Einvernahme den Medien zwecks Verbreitung zuspielen würde. Bei der Frage, ob eine Information über eine Person ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden darf, ist nebst der Frage, ob die Information der Wahrheit entspricht auch die Frage zu berücksichtigen, ob es sich um eine Information aus dem Privat- oder Geheimbereich der betroffenen Person handelt und ob diese Person eine sogenannte Person der Zeitgeschichte verkörpert65. 5.2.1. Die einvernehmende Person als Person der Zeitgeschichte? Falls im Rahmen der Einvernahme ohne Einwilligung der übrigen Teilnehmer eine Aufnahme, sei es mit Bild und/oder Ton, hergestellt wird, berührt dies nach dem bisher Gesagten grundsätz- lich den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts nach Art. 28 Abs. 1 ZGB. Sollte diese Auf- nahme als widerrechtlich im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB gelten, ständen den ungewollt auf- genommenen Personen die zivilrechtlichen Möglichkeiten zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28a ZGB, namentlich die Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage offen. Im Kontext der vorliegenden Arbeit stellt sich in Bezug auf die Widerrechtlichkeit einer solchen Aufnahme vor allem die Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Aufnahme resp. deren Ver- öffentlichung besteht und dabei insbesondere, ob die befragende Staatsanwältin resp. der befra- gende Polizist eine Person der Zeitgeschichte darstellt66. 64 Vgl. Hofer/Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Rz 20.69. 65 Vgl. Hofer/Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Rz 20.72ff. 66 Demgegenüber kann bei den übrigen allenfalls an der Einvernahme teilnehmenden Personen wie Anwälten und übrigen Parteien davon ausgegangen werden, dass sie nicht aufgrund ihrer Teilnahme an der Einvernahme als Per- sonen der Zeitgeschichte zu gelten haben, weshalb die von ihren Handlungen oder Äusserungen anlässlich der Ein- vernahme angefertigten Bild- und oder Tonaufnahmen zumindest im Falle einer Veröffentlichung wohl kaum je mit dem öffentlichen Informationsinteresse legitimiert werden könnten. Seite 22 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Personen der Zeit- geschichte sowie einer Art Zwischenstufe. Während absolute Personen der Zeitgeschichte Per- sonen sind, welche „kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blick- feld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist“67, stehen relative Personen der Zeitgeschichte nur aufgrund eines bestimmten Ereignisses im Licht der Öffentlichkeit, so- dass in Bezug auf dieses Ereignis auch ihr Privatleben für die Öffentlichkeit von Interesse sein kann. Die vom Bundesgericht kreierte Zwischenstufe erfasst Personen, welche zwar nicht in die Gruppe der absoluten Personen der Zeitgeschichte fallen, jedoch „mit gewisser Regelmässigkeit öffentlich in Erscheinung“ treten68. Als Abgrenzungskriterium gilt, dass eine Person sich die Veröffentlichung von Aufnahmen ihrer Person umso eher gefallen lassen muss, je bekannter sie ist und je „stärker öffentlichkeitsorientiert die Umstände“ der Aufnahme waren69. Durch die Tatsache, dass sie ein öffentliches Amt bekleiden, stehen Angehörige von Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Amtsausübung im Fokus der Öffentlichkeit, da diese ihnen gegenüber einen gewissen Informationsanspruch in Bezug auf die von ihnen geführten Verfah- ren geltend machen kann70. Allerdings ist durch das öffentliche Informationsinteresse allenfalls die Weiterverbreitung des Inhalts des Gesagten gerechtfertigt, nicht aber die Aufnahme und Veröffentlichung des tatsächlich gesprochenen Wortes oder von Bildern der einvernehmenden Person, da diese einzig Sensations-, Unterhaltungs- und Illustrationsinteressen befriedigen, wel- che nicht höher gewichtet werden dürfen als das Recht am eigenen Wort, resp. der eigenen Stimme71. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen aber auch Polizeifunktionäre als Träger eines öffentlichen Amtes haben wohl aufgrund des in sie gesetzten öffentlichen Vertrauens zwecks Kontrolle ihrer Amtsausführung schwerere Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte zu tolerieren72. Im Gegensatz zu grundsätzlich öffentlichen Gerichtsverhandlungen, bei welchen die Amtspersonen wie Rich- ter, Staatsanwälte etc. der Öffentlichkeit schon aufgrund des in der Hauptverhandlung geltenden Öffentlichkeitsprinzips „Rechenschaft“ schuldig sind und insofern deren Beobachtung ihrer Ar- beit über sich ergehen lassen müssen, sind dem Informationsanspruch der Bevölkerung im Rahmen der Voruntersuchung oder des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht zuletzt auf- grund des Untersuchungsgeheimnisses Grenzen gesetzt. Das bedeutet, dass der Öffentlichkeit in diesen Verfahrensstadien eben gerade kein prinzipieller Anspruch auf Information über den In- halt der Einvernahmen zusteht, womit dieses Interesse zur Rechtfertigung einer durch eine heimliche Aufnahme der Einvernahme begangenen Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich aus- ser Betracht fällt. Zwar führen sowohl Staatsanwälte und Staatsanwältinnen als auch Polizeifunktionäre die Ein- vernahmen kraft der ihr vom Staat – und damit letzten Endes vom Volk - verliehenen Macht durch. Die Fragen, die sie stellen und wie sie den Ablauf der Einvernahme planen, sind somit 67 BGE 127 III 481, E. 2c/aa. 68 BGE 127 III 481, E. 2c/bb. 69 Hausheer/Aebi-Müller, Rz 13.31. 70 Michlig, S. 21ff. mit Hinweis auf BGE 107 Ia 304. 71 Vgl. Fink, S. 275. 72 Schweizer, Rz 51. Seite 23 Teil ihrer amtlichen Tätigkeit und die Rechtsstellung der einvernehmenden Person ist in diesem Moment geprägt durch das ausgeübte Amt, nicht durch die handelnde Person73. Diese Tatsache allein macht aber Polizistinnen und Staatsanwälte nicht zu relativen Personen der Zeitgeschich- te, wie es offenbar beispielsweise nach Meinung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes für Richter in Bezug auf Bildaufnahmen im Rahmen der Hauptverhandlung gilt74. Die Kontroll- funktion der Bevölkerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden soll sich nämlich in erster Linie nicht auf den Handelnden selbst sondern das Handeln an sich beziehen75. 5.2.2. Fazit in Bezug auf das Recht am eigenen Wort Die im Rahmen der Einvernahme gemachten Äusserungen der befragenden Person werden wohl eher selten den Privat- geschweige denn den Intimbereich derselben betreffen, da sie die profes- sionelle Distanz zu den an der Einvernahme teilnehmenden Personen zu wahren hat. Auch wenn die Äusserungen der handelnden Amtsperson im Rahmen der Einvernahme somit hauptsächlich im Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Funktion stehen, ist ihr der Schutz des Rechts am eigenen Wort nicht generell abzusprechen. Nicht zuletzt, weil nebst dem Gehalt der Aussage auch die Stimme einen Teilbereich des Rechts am eigenen Wort darstellt76. Anders verhält es sich, wenn die in Frage stehenden Äusserungen privater Natur einen direkten Bezug zur öffentlichen Funktion des sich Äussernden aufweisen77. So müssten im unwahr- scheinlichen Fall, dass sich die befragende Person anlässlich der Einvernahme beispielsweise rassistisch, sexistisch sonst wie beleidigend oder gar in drohender Weise äussern würde, dem öffentlichen Interesse an Information über dieses Fehlverhalten wohl der Vorrang gegenüber dem Schutz der Persönlichkeit der einvernehmenden Person zugesprochen werden. 5.2.3. Fazit in Bezug auf das Recht am eigenen Bild Dass auch Staatsanwältinnen, Staatsanwälten und Polizeifunktionären der Schutz vor Persön- lichkeitsverletzungen nicht per se aufgrund ihrer amtlichen Stellung versagt werden kann, gilt umso mehr mit Blick auf allfällige Bildaufnahmen, da sich das Aussehen nicht einem anderen Rechtsträger zuordnen lässt78. So kann beispielsweise eine bestimmte Mimik nicht ausschliess- lich auf die gerade ausgeübte Amtshandlung zurückgeführt werden, sondern ist untrennbar mit der Persönlichkeit der einvernehmenden Person verbunden. Daher muss diese sich auf das Recht am eigenen Bild berufen können79. 73 Vgl. von Coelln, S. 427f. 74 BVerfG, 1 BvQ 17/00 vom 21.7.2000, 23, worin das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass Richter „Kraft des ihnen übertragenen Amts anlässlich ihrer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Strafkammer im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit“ stehen und daher regelmässig kein Interesse, „in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden“, anzunehmen ist. 75 Vgl. Fink, S. 245. 76 Fink, S. 271. 77 Schweizer, Rz. 301, mit Verweis auf BGE 52 I 265. 78 Vgl. von Coelln, a.a.O. 79 Vgl. von Coelln, a.a.O. Seite 24 6. Die Strafbarkeit heimlicher Aufnahmen von Einvernahmen Der Schutz des Rechts am eigenen Wort und am eigenen Bild beinhaltet somit in erster Linie die Möglichkeit, sich zivilrechtlich gegen widerrechtlich erstellte (und in aller Regel veröffentlich- te) Aufnahmen zur Wehr zu setzen. Doch auch das Strafrecht sieht Normen zum Schutz des Rechts am eigenen Bild und Wort vor. Art. 179bis StGB bedroht das Abhören oder Aufnehmen eines fremden nichtöffentlichen Ge- sprächs ohne die Einwilligung aller Beteiligten – bei Vorliegen eines Strafantrags – mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dieselbe Strafandrohung sieht Art. 179ter StGB vor, falls ein Teilnehmer eines nichtöffentlichen Gesprächs ohne Einwilligung der Ge- sprächspartner eine Aufnahme desselben erstellt. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei den im Rahmen des Vorverfahrens resp. des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Verfahrenshandlungen um nichtöffentliche. Der Teilnehmerkreis beschränkt sich auf die einzu- vernehmende Person, deren allfälligen Rechtsvertreter und Vertrauensperson sowie die ihr Teil- nahmerecht ausübenden Parteien, inkl. deren allfällige Rechtsvertreter, die befragende Person und einen allfälligen Protokollführer oder eine Protokollführerin. Wenn nun also ein Verfah- rensbeteiligter anlässlich einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahme heim- lich Aufnahmen derselben erstellt, drängt sich die Frage nach einer allfälligen Strafbarkeit des- selben auf. Dabei ist in erster Linie Art. 179ter StGB zu prüfen, da es sich bei einem Gespräch nur dann um ein „fremdes“ im Sinne von Art. 179bis StGB handelt, wenn der Täter an selbigem „nicht mindestens als von den aktiv Beteiligten geduldeter Zuhörer teilnimmt“80, was bei allen anlässlich der Einvernahme anwesenden Teilnehmern regelmässig der Fall sein dürfte. 6.1. Art. 179ter StGB und BGE 108 IV 161 6.1.1. Die Absage des Bundesgerichts an die strafrechtliche Schutzwürdigkeit der Ein- vernahme Art. 179quater StGB stellt das Beobachten oder Aufnehmen einer Tatsache aus den Geheimbereich sowie Tatsachen aus dem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich ohne Ein- willigung des Betroffenen unter Strafe. Obschon der Wortlaut von Art. 179ter StGB im Gegen- satz zu jenem von Art. 179quater StGB die Einschränkung, dass nur Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich durch die Bestimmung geschützt sein sollen, nicht vorsieht, stellt sich das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. November 1982 auf den Standpunkt, dass eine poli- zeiliche Befragung nicht unter die nichtöffentlichen Gespräche nach Art. 179ter StGB zu subsu- mieren sei. Es begründet dies damit, dass der Gesetzgeber mit Art. 179ter StGB nur den Geheim- und Privatbereich habe schützen wollen. Da die einvernehmenden Personen dieses „Gespräch“ jedoch in Ausführung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung geführt hätten, falle dieses nicht in den Bereich der Privatsphäre der Gesprächsteilnehmer81. Das Bezirksgericht Zürich entschied gestützt auf ebendiesen Bundesgerichtsentscheid am 31. Mai 2013, dass polizeiliche Einver- 80 Trechsel/Lieber, N 3 zu Art. 179bis StGB. 81 BGE 108 IV 161, E. 2c. Seite 25 nahmen nicht in den Privatbereich gehören und deshalb nicht in den Schutzbereich des genann- ten Straftatbestands fallen82. 6.1.2. Kritik an BGE 108 IV 161 Zunächst ist festzuhalten, dass das geschützte Rechtsgut von Art. 179ter StGB sich nicht im Schutz vor Indiskretionen erschöpft, sondern den Schutz der persönlichen „Geheimsphäre als ein dem Einzelnen zur Entwicklung seiner Persönlichkeit gewährleisteter freier Raum vor der Gemeinschaft und dem Staat sowie vor den anderen Einzelnen“ zum Ziel hat83. Nach den Ausführungen in Kapitel 5.1 stellt sich die Frage, ob die vom Bundesgericht getroffe- ne Annahme, dass eine polizeiliche Befragung – und somit konsequenterweise auch eine Ein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft – den Privatbereich der an der Einvernahme teilnehmen- den Personen nicht berührt, in dieser Absolutheit Gültigkeit hat. Unbestreitbar ist aufgrund des Prinzips der Parteiöffentlichkeit, dass es sich bei Einvernahmen um nichtöffentliche Gespräche im Sinne von Art. 179ter StGB handelt, da wie das Bundesgericht selber ausführt, ein Gespräch dann öffentlich ist, "wenn es von jedem beliebigen Dritten gehört werden kann oder wenn es von jedem Beliebigen gehört werden soll"84. Wie erwähnt berühren heimliche Aufnahmen auch das Persönlichkeitsrecht der die Einvernah- me durchführenden Amtsperson, da diese durch die Aufzeichnung in ihrem Recht auf die freie Willensbildung hinsichtlich des Empfängerkreises ihrer Äusserungen beeinträchtigt wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Protokoll der Einvernahme im Laufe des Verfahrens, spätestens bei anfälliger Verlesung anlässlich der Hauptverhandlung, einen unbe- stimmten Empfängerkreis zur Kenntnis gebracht wird. Aus Art. 78 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass nur wesentliche Fragen und Antworten einer Einvernahme wörtlich zu protokollieren sind, wo- raus sich für den übrigen Teil der Befragung die Möglichkeit der bloss sinngemässen Protokol- lierung ergibt. Gerade die einvernehmende Person als Erstellerin des Protokolls weiss daher ge- nau, welche anlässlich der Einvernahme gemachten Äusserungen ins Protokoll aufgenommen wurden und welche bloss dem Sinn nach wiedergegeben werden. Aber nicht nur die einvernehmende Person, sondern auch die übrigen an der Einvernahme teil- nehmenden Personen können durch die heimliche Aufnahme in ihrem Privatbereich betroffen sein. Gerade die in Ausübung ihres Teilnahmerechts anwesenden Parteien, die sich allenfalls im Rahmen von Ergänzungsfragen oder aber auch vor oder nach der eigentlichen Einvernahme zu Wort melden, geben damit allenfalls auch Einblick in ihre Privatsphäre, nicht zuletzt durch Stimmlage, Lautstärke und Wortwahl, welche sie allenfalls im Wissen darum, dass das Ge- spräch und ihre dabei gemachten Äusserungen in dieser Unmittelbarkeit aufgezeichnet und so- mit auch von anderen als den tatsächlich bei der Einvernahme anwesenden Personen gehört werden könnten, an dieses Wissen angepasst hätten. 82 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31.05.2013, GG120195, noch nicht in Rechtskraft erwachsen (gem. tele- fonischer Auskunft BG Zürich vom 10.07.2013). 83 Botschaft Geheimbereich, BBl 585. 84 BGE 108 IV 161, E. 2a, mit Verweis auf Schultz H., Der strafrechtliche Schutz der Geheimsphäre, SJZ 67 (1971) S. 303. Seite 26 Wenn nun aber anlässlich von Einvernahmen die Möglichkeit von Verletzungen des Persönlich- keitsrechts der am Gespräch teilnehmenden Personen besteht, ist nicht einzusehen, weshalb ihnen der strafrechtliche Schutz vor anlässlich derselben erstellten Tonaufnahmen per se versagt werden sollte. Zumindest müsste die Möglichkeit bestehen, dass Art. 179ter StGB im konkreten Einzelfall erfüllt sein kann, wenn im Rahmen der heimlich aufgezeichneten Einvernahme Äusserungen privater Natur seitens der Verfahrensbeteiligten gemacht werden. 6.2. Konsequenz für die Möglichkeiten hinsichtlich Abnahme der Gerät- schaften und Löschung der Aufnahmen Würde die Anwendung von Art. 179ter StGB heimliche Aufnahmen polizeilicher und staatsan- waltschaftlicher Einvernahmen bejaht, wäre zudem auch die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Abnahme und die spätere Löschung der Einvernahme geklärt. Da in diesem Fall ein konkre- ter Tatverdacht hinsichtlich einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Aufnahme vorliegen würde, könnte diese unmittelbar durch die einvernehmende Person sichergestellt und später durch die mit dem diesbezüglichen Strafverfahren betraute Staatsanwältin resp. den Staatsanwalt beschlagnahmt und zuletzt durch diese oder das Gericht eingezogen und vernichtet werden. Seite 27 7. Schlussfolgerung Die tatsächliche Intention, die hinter dem Erstellen einer (heimlichen) Aufnahme der Einver- nahme steht, lässt sich im Einzelfall wohl nur eruieren, wenn die Person, welche die Einver- nahme aufnimmt oder aufzunehmen versucht, seine Absichten offenbart. Dementsprechend ist es kaum möglich, zu bestimmen, auf welche Rechtsgrundlage sich eine Wegnahme des Auf- nahmegerätes stützen soll. Wie aufgezeigt, reichen die sitzungspolizeilichen Befugnisse für prä- ventive Massnahmen zur Vermeidung von Störungen im Verhandlungsablauf für die Staatsan- waltschaft resp. die für die Polizei aus, um solche Gerätschaften den Verfahrensbeteiligten – mit Ausnahme der Rechtsvertreter – generell präventiv vor der Einvernahme abzunehmen. Dement- sprechend spielt das von der die Aufzeichnung anfertigenden Person avisierte Ziel nur eine un- tergeordnete Rolle, da sich diese Massnahme mit dem allgemeinen Störungspotential einer Auf- nahme begründen lässt. Nicht anders verhält es sich bei der Frage nach der Rechtsgrundlage für die Vernichtung einer bereits erstellten Einvernahme. Hier bietet die analoge Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB ebenfalls eine von der Absicht der aufzeichnenden Person unabhängige Rechtsgrundlage. Mangels einer diese Fragen eindeutig beantwortenden gesetzlichen Regelung schadet es jedoch nicht, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, den Umgang mit dem Problem solcher Aufnah- megeräte zusätzlich in einer Weisung der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft resp. des Poli- zeikommandos zu regeln. In jedem Fall empfiehlt sich die generelle präventive Abnahme der Gerätschaften vor Beginn der Einvernahme als Standard-Prozedere einzuführen, um die Problematik heimlicher Aufnah- men durch an der Einvernahme teilnehmende Privatpersonen von vorneherein auszuschliessen. Seite 28 Prüfschema Rechtsgrundlagen: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Martina Hugentobler Goldau, 12. Juli 2013 29 Anhang Abb. 1 (CopRecorder-Applikation, Ent- wickler: Chris Ballinger, OpenWatch) Abb. 2 (Einführende Informationen der Coprecorder Applikation, Entwickler: Chris Ballinger, OpenWatch) 30 Abb. 3 (Weiterführende Informationen der Coprecorder-Applikation, Entwickler: Chris Ballinger, OpenWatch)

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