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    Brun Marcel

    Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung [...] vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0). Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 4 zu den Vorbemerkungen zum [...] Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Vgl. PETER STRAUB / THOMAS WELTERT

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Masterarbeit20090506

    Masterarbeit20090506 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen? Strafrechtliche und kriminologische Aspekte des Sozialhilfemissbrauchs am Beispiel des Kantons Bern Eingereicht von Fürsprecherin Salome Krieger Aebli Klasse MAS Forensics 2 am 6. Mai 2009 betreut von Dr. Jürg Sollberger ii Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................... ii Literatur- und Quellenverzeichnis .......................................................................................... iv Verzeichnis der Anhänge........................................................................................................viii Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................. ix Kurzfassung ................................................................................................................................ x I. I NHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung und Problemstellung.................................................................................... 1 2. Grundlagen der Sozialhilfe............................................................................................ 2 2.1. Bundesrecht ...................................................................................................................... 2 2.2. Kantonales Recht.............................................................................................................. 2 2.2.1. Sozialhilfegesetz............................................................................................................... 3 2.2.2. Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe ........................................................ 3 2.2.3. Kantonale Strafkompetenz ............................................................................................... 4 2.3. Kommunale Umsetzung................................................................................................... 4 2.3.1. Allgemeines...................................................................................................................... 4 2.3.2. Intake ................................................................................................................................ 5 2.3.3. Kontrolle und Strafanzeigen............................................................................................. 6 2.3.4. Zusammenarbeitsvertrag .................................................................................................. 6 2.3.5. Rückerstattungserklärung................................................................................................. 6 2.3.6. Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten................................. 7 3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) ................................................................................. 7 3.1. Allgemeines...................................................................................................................... 7 3.2. Täuschung ........................................................................................................................ 7 3.2.1. Täuschung durch Tun....................................................................................................... 8 3.2.2. Täuschung durch Unterlassen........................................................................................... 8 3.3. Arglist............................................................................................................................. 10 3.3.1. Opfermitverantwortung .................................................................................................. 10 3.3.2. Lügengebäude................................................................................................................. 12 3.3.3. Besondere Machenschaften oder Kniffe ........................................................................ 13 3.3.4. Einfache Lüge................................................................................................................. 13 4. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) ..................................... 16 4.1. Allgemeines.................................................................................................................... 16 4.2. Objektiver Tatbestand .................................................................................................... 16 4.2.1. Täterinnen und Täter ...................................................................................................... 16 4.2.2. Tatobjekt......................................................................................................................... 17 4.2.3. Tathandlung.................................................................................................................... 18 4.2.4. Tatbestandsmässiger Erfolg............................................................................................ 19 4.2.5. Motivationszusammenhang............................................................................................ 19 4.3. Subjektiver Tatbestand................................................................................................... 19 5. Abgrenzungen............................................................................................................... 20 5.1. Abgrenzung Art. 146 StGB / Art. 85 SHG .................................................................... 20 5.2. Konkurrenz Art. 146 StGB / Art. 85 SHG ..................................................................... 21 iii 5.3. Strafloses Verhalten ....................................................................................................... 21 6. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) .......................................................... 22 6.1. Erstinstanzliche Urteile .................................................................................................. 22 6.1.1. Anzeige- und Überweisungspraxis................................................................................. 23 6.1.2. Tathandlungen und Schuldsprüche................................................................................. 23 6.1.3. Begründung der Arglist .................................................................................................. 24 6.1.4. Deliktsbeträge................................................................................................................. 24 6.1.5. Motive und Verwendungszweck .................................................................................... 25 6.1.6. Täterprofil....................................................................................................................... 25 6.2. Oberinstanzliches Urteil ................................................................................................. 29 6.2.1. Beweisergebnis............................................................................................................... 29 6.2.2. Begründung .................................................................................................................... 29 6.2.3. Anmerkungen ................................................................................................................. 29 7. Schlussfolgerungen....................................................................................................... 30 7.1. Vorgehen und Täterprofil............................................................................................... 30 7.2. Uneinheitliche Rechtsprechung...................................................................................... 30 7.3. Gesellschaftlich geächtetes Verhalten............................................................................ 31 7.4. Verzicht auf Rechtsmittel............................................................................................... 31 7.5. Opferselbstschutz ........................................................................................................... 31 7.6. Ausblick ......................................................................................................................... 32 iv II. L ITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 1 Bracher Kathrin, Wälti Therese Das neue Bernische Sozialhilfegesetz, SHG, Diplomarbeit an der Hochschule für Sozialarbeit Bern 2001/2002 zit: Bracher/Wälti; Breitschmid Cornelia Verfahren und Rechtsschutz im Sozialhilferecht - Grund- züge des Verwaltungsverfahrens, Rechts- und Daten- schutz, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 337ff. zit. Breitschmid, in Häfeli et al.; Bundesamt für Statistik (BFS) Sozialhilfe- und Armutsstatistik im Vergleich, Konzepte und Ergebnisse, Neuenburg 2009 zit: BFS Sozialhilfe- und Armutsstatistik; Die Sozialhilfestatistik - Resultate 2006, Neuenburg 2008 zit. BFS Sozialhilfestatistik 2006; www.bfs.admin.ch, Stichworte Kriminalität und Soziale Sicherheit/Sozialhilfe Cassani Ursula Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpoliti- sche Herausforderung, in ZStrR 117 (1999), Seiten 152ff. zit. Cassani; Der Bund Unabhängige liberale Tageszeitung, 160. Jahrgang, Bern 2009 zit. Autor(in), Titel, Datum, Seite; Donatsch Andreas (Hrsg.), Flachsmann Stefan, Hug Markus, Weder Ulrich StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 zit. Donatsch StGB Kommentar, Art., Seite; Flückiger Daniel, Grossmann Benedikt Sozialhilfemissbrauch, Eine Analyse anhand soziologi- scher Theorien abweichenden Verhaltens, Diplomarbeit an der Berner Fachhochschule Soziale Arbeit, Bern 2008 zit. Flückiger/Grossmann; Gerichts- und Verwaltungsent- scheide im Kanton Luzern (LGVE) zit. LGVE, Jahrgang, Seite; 1 Die gesetzlichen Quellen finden sich im Abkürzungsverzeichnis. v Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion des Kantons Bern Sozialbericht 2008, Band 1: Armut im Kanton Bern: Zah- len, Fakten, Analysen zit. Sozialbericht GEF; Grosser Rat des Kantons Bern Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001; Hänzi Claudia Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Sei- ten 87ff. zit. Hänzi, in Häfeli et al.; Heusser Pierre Rechtsschutz: Für die Schwächsten zu schwach, in plä- doyer, Magazin für Recht und Politik (Zürich), Heft 1, 2009, Seiten 34ff. zit: Heusser; Homberger Thomas Die Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Inaugural-Dissertation Basel, Bern/Berlin/Frankfurt a.M./New York/Paris/Wien 1993 zit. Homberger; Jusletter Weblaw AG (Hrsg.), Bern; www.weblaw.ch Käppeli Regina, Muff Sabine Sozialhilfemissbrauch, Antworten der Sozialarbeit, Dip- lomarbeit an der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern, Bern 2007 zit. Käppeli/Muff; Maurer Thomas Das bernische Strafverfahren, zweite Auflage, Bern 2003, Anhang 2, Weisungen der Generalprokuratur des Kantons Bern vom Dezember 1996 zit. Maurer; Mösch Payot Peter „Sozialhilfemissbrauch?!“ Sozialhilfemissbrauch, un- rechtmässiger Leistungsbezug und sozialhilferechtliche Pflichtverletzung: Begriffsklärung, Rechtsgrundlagen und Sanktionen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizeri- sche Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtspre- chung, Luzern 2008, Seiten 279ff. zit. Mösch Payot, in Häfeli et al.; Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt 230. Jahrgang, Zürich 2009 zit. NZZ, Autor(in), Titel, Datum, Seite; vi Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugend- strafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Ju- gendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; Rechtsprechung in Strafsachen (Bern) zit. RStrS, Jahr, Nr. Rüegg Christoph Das Recht auf Hilfe in Notlagen; in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechts- grundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 23ff. zit. Rüegg, in Häfeli et al.; Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) zit. SJZ, Nr. (Jahrgang), Seite; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe, Massnah- men zur Qualitätssicherung und Verhinderung von Sozial- hilfemissbrauch, Bern 2006 zit: SKOS, Kontrollen und Sanktionen; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der So- zialhilfe, 4. Auflage, Bern 2005 zit. SKOS-Richtlinien; Schweizerisches Bundesgericht publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. BGE Band, Abteilung, Seite nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. Urteil des Bundesgerichts, Verfahrensnummer, Datum des Urteils, Erwägung Sozialdienst der Stadt Bern Zusammenarbeitsvertrag; Finanzplan; Rückerstattungserklärung; Sozialdienst der Stadt Bern (Hrsg.), Scheibelhofer Gregor, Ramstedt Helga Intake 90, Bern 2006 zit. Scheibelhofer/Ramstedt; vii Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Hrsg.) Prekäre Arbeitsverhältnisse in der Schweiz, Studie im Auftrag der Aufsichtskommission des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, Projektteam ECOPLAN (Marti Michael, Osterwald Stefan, Müller André), Bern 2003 zit. SECO, Prekäre Arbeitsverhältnisse; Stadt Bern Statistisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2007, Bern 2008; Stadt Bern, Direktion für Bil- dung, Soziales und Sport Informationsblatt zur Sozialhilfe; Stratenwerth Günter, Jenny Gui- do Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003 zit. Stratenwerth/Jenny BT I; Swisslex Swisslex AG (Hrsg). Zürich; www.swisslex.ch; Thommen Marc Opfermitverantwortung beim Betrug, in ZStrR 126 (2008), Seiten 17ff. zit. Thommen; Trechsel Stefan et al. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St.Gallen 2008 zit. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N; Tschudi Carlo Die Auswirkungen des Grundsrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 117ff. zit. Tschudi, in Tschudi; Uebersax Peter Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Hilfe in Notlagen im Überblick, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 33ff. zit. Uebersax, in Tschudi; Wolffers Felix Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart, Wien 1999 zit. Wolffers. viii III. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Liste 1: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (Delikte, Tathandlungen und Deliktsbeträge) Anhang 1 Liste 2: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (kriminologische Aspekte) Anhang 2 Zusammenarbeitsvertrag bedürftige Person / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 3 Finanzplan / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 4 Rückerstattungserklärung / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 5 Informationsblatt zur Sozialhilfe / Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport Anhang 6 Zusammenstellung der Eröffnungsgründe 2005 bis 2008 / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 7 ix IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz; aELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 19. März 1965, SR 831.30; Art. Artikel; ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1; AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.2; BGE Bundesgerichtsentscheid, amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesge- richts; BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung; BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; bzw. beziehungsweise; DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11; dito (lateinisch) ebenso, dasselbe; DSG Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, SR 235.1; E. Erwägung; ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 6. Oktober 2006, SR 831.30; ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR 831.301; EU Europäische Union; evtl. eventuell; f. folgender, folgende; ff. folgende; GEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern; Hrsg. Herausgeber(in); IV Invalidenversicherung; KDSG Datenschutzgesetz (des Kantons Bern) vom 19. Februar 1986 , BSG 152.04; KK Krankentaggelder; KV BE Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, BSG 101.1; LGVE Gerichts- und Verwaltungsentscheide im Kanton Luzern; lit. (lateinisch) Buchstabe; x m.E. meines Erachtens; NZZ Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt; RStrS Rechtsprechung in Strafsachen; SHG Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001, Sozialhilfegesetz, BSG 860.1; SHV Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfeverordnung vom 24. Oktober 2001, BSG 860.111; SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung; SR Systematische Sammlung des Bundesrechts; StBG Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992, BSG 641.1; StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StrV Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995, BSG 321.1; SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, im Anhang 2 verwendet für Leistun- gen der SUVA; u.a. unter anderem; v.a. vor allem; VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, BSG 155.21; Ziff. Ziffer; zit. zitiert; ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977, SR 851.1. xi V. KURZFASSUNG Die Arbeit geht in einem theoretischen Teil der Frage nach, welche Formen von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe strafrechtlich relevant sind. Beim Betrug beschränkt sich die Arbeit auf die Tathandlung der arglistigen Täuschung. Sie kommt zum Schluss, dass die bedürftige Per- son gegenüber dem Staatsvermögen keine Garantenstellung besitzt und dass deshalb Betrug im Sozialhilfebereich nur durch Tun, nicht aber durch Unterlassen begangen werden kann. Wer sich über relevante Tatsachen ausschweigt, kann somit nicht wegen Betruges, sondern nur nach kantonalem Verwaltungsstrafrecht verurteilt werden, im Kanton Bern nur wegen einer Übertre- tung. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht nur vom Vorgehen des Täters ab, sondern auch vom Verhalten des Opfers. Die Arglist entfällt, wenn das Gemeinwesen als Opfer leicht- sinnig handelt oder wenn falsche Angaben, die leicht überprüfbar sind, keiner Überprüfung un- terzogen werden. Als leicht überprüfbar müssen einerseits Angaben gelten, die aus Steuererklä- rungen, Veranlagungsverfügungen, Bank- oder Postkonten, Lohn- oder Taggeldabrechnungen oder aus dem Auszug des AHV-Kontos entnommen werden können, anderseits auch solche, die der Sozialdienst ohne weiteres via Amtshilfe überprüfen kann. Werden diese Grundabklä- rungen unterlassen, so entfällt in der Regel die Arglist, der Betrugstatbestand entfällt. Je einfa- cher es für das Gemeinwesen ist, Abklärungen zu treffen, desto eher entfällt Arglist, wenn die- se Abklärungen unterlassen werden. Sozialhilferecht ist weitgehend kantonales Verwaltungs- recht. Die Kantone sind befugt, zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften kanto- nales Strafrecht zu erlassen, sofern sie damit nicht Bundesrecht verdrängen. Als Beispiel dient in dieser Arbeit der Kanton Bern. Der Gesetzgeber hat mit Art. 85 SHG einen kantonalen Übertretungsstraftatbestand geschaffen, den erfüllt, wer unrichtige oder unvollständige Anga- ben macht oder Tatsachen verschweigt und dadurch unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt. Die Widerhandlung gegen Art. 85 SHG ist durch Tun und durch Unterlassen möglich. Sind die Tatbestandselemente des Betruges erfüllt, so geht dieser vor. Der praktische Teil enthält eine Untersuchung erst- und zweitinstanzlicher Berner Urteile aus den Jahren 2005 bis 2008 zu den Hintergründen der Täterschaft und zu den Delikten. Motive für den unrechtmässigen Sozialhilfebezug und die Verwendungszwecke sind vielfältig. Sie rei- chen von Ausgaben für das Nötigste bis zur Finanzierung einer Reise nach Übersee. Wer wird straffällig? Die erhobenen Daten erlauben zwar keine statistisch solide Aussage; doch scheint es einen Zusammenhang zu geben zwischen dem statistisch typischen Sozialhilfebezüger und der Versuchung, unrechtmässig Sozialhilfe zu beziehen. Auffällig ist die vergleichsweise hohe Delinquenz von Frauen. Sie liegt im Sozialhilfebereich mit 45% viel höher als der Anteil bei der allgemeinen Delinquenz (15%). Möglicherweise hängt dies mit der hohen Sozialhilfequote von Alleinerziehenden mit Kindern zusammen. Die meisten untersuchten Strafanzeigen werden wegen Betruges und/oder Widerhandlung ge- gen Art. 85 SHG eingereicht. Gut zwei Drittel der Schuldsprüche erfolgen in diesen Fällen we- gen Betruges. Bei der Durchsicht der wenigen schriftlichen Urteilsbegründungen fällt auf, dass die Ausführungen über die Arglist im konkreten Fall nur oberflächlich ausfallen. Die vertiefte Auseinandersetzung unter anderem mit der möglichen und zumutbaren Qualität der Sozialar- beit und deren Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tathandlung muss vermehrt statt- finden. Deviates Verhalten im Bereich Sozialhilfe wird vorschnell als betrügerisch qualifiziert. Urteile müssten wahrscheinlich vermehrt lauten: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen! Einleitung und Problemstellung 1 1. Einleitung und Problemstellung Das Thema Sozialhilfemissbrauch hat in den letzten Jahren zunehmend Schlagzeilen gemacht und steht immer wieder im Zentrum des öffentlichen Interesses2. Zu diskutieren gaben und ge- ben nicht nur die Missbräuche selber, sondern auch die Arbeit der Sozialhilfebehörden und der politischen Führung. Die Forderung nach mehr Kontrolle in der Sozialhilfe dominiert die Dis- kussionen in der Öffentlichkeit3. Jedoch steht auch die Strafjustiz im Kreuzfeuer: Hat ein Sozi- alhilfebezüger über Jahre zu Unrecht Sozialhilfe bezogen, wird er aber entweder gar nicht oder statt wegen Betruges nur wegen Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz schul- dig erklärt, so löst dies heftige Diskussionen in Politik und Öffentlichkeit aus4. Sozialhilfemissbrauch ist kein feststehender Begriff, er erscheint in keinem Gesetz und ist um- stritten5. Nicht jedes Vorgehen, das in den Medien oder in der Bevölkerung als Sozialhilfe- missbrauch bezeichnet wird, ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug. Und nicht jeder unrecht- mässige Leistungsbezug ist von strafrechtlicher Relevanz. Der Begriff wird regelmässig weiter gefasst als das Strafrecht zu greifen vermag. So kann beispielsweise ein Leistungsbezug nicht nur unrechtmässig sein, wenn die bedürftige Person geschummelt hat, sondern auch, wenn der Behörde ein Fehler unterlaufen ist6. Die Schweizerische Konferenz der Sozialhilfe SKOS un- terscheidet drei Arten des Missbrauchs, nämlich a) das Erwirken von Leistungen durch unwah- re oder unvollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, b) die zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen und c) die Aufrechterhaltung der Notla- ge7. In dieser Arbeit wird gezeigt, welche Arten des Missbrauchs strafrechtlich relevant sind. Im theoretischen Teil wird nach einem kurzen Blick auf die bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen der Sozialhilfe die kommunale Umsetzung durch den Sozialdienst der Stadt Bern vorgestellt (Ziffer 2). Sodann folgen unter dem Titel Sozialhilfebetrug Ausführungen zu Art. 146 StGB bezogen auf den Sozialhilfebereich. Dabei handelt es sich nicht um eine vertief- te Auseinandersetzung mit allen Tatbestandselementen des Betruges, sondern es wird nur die Tathandlung der arglistigen Täuschung näher betrachtet (Ziffer 3). Danach wird die Strafbe- stimmung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern im Detail behandelt, da es dazu an straf- rechtlicher Literatur bislang fehlt (Ziffer 4). Abgrenzung und Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen sowie die Abgrenzung zum straflosen Verhalten runden diesen juristischen Teil der Arbeit ab (Ziffer 5). Im praktischen Teil werden erst- und zweitinstanzliche Berner Strafurteile aus den Jahren 2005 bis 2008 untersucht. Um die Vielfalt der Fälle, insbesondere der Tathandlungen und Motive, sichtbar zu machen, wurde eine tabellarische Form der Darstellung gewählt, die in den Anhän- 2 Flückiger/Grossmann, Seiten 2ff., Käppeli/Muff, Seiten 4f. 3 Z.B. Tobias Gafafer, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund vom 31. März 2009, Seite 19; Philipp Schori, Sozialhilfe: Debatte ohne Ende, Der Bund, 20. März 2009, Seite 25; „Hexenjagd“ bei der Sozialhilfe, Meinungen zum Einsatz von Sozialdetektiven, Der Bund vom 3. April 2009, Seite 12. 4 So zum Beispiel geschehen im sogenannten Berner BMW-Fall (Fall Nr. 40); siehe auch Flückiger/Grossmann Seite 2. 5 Flückiger/Grossmann, Seite 1f. 6 Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 290f.; Käppeli/Muff Seiten 28f. weisen u.a. darauf hin, dass es auch Sozial- hilfemissbrauch von Seiten der Behörden gibt, nämlich Entscheide, gegen die sich die bedürftigen Personen nicht wehren, weil ihnen die persönlichen und sprachlichen Mittel fehlen; siehe dazu auch Heusser, Seiten 34ff. 7 SKOS, Kontrollen und Sanktionen, Seite 3; Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 279ff. setzt sich intensiv mit diesem Begriff auseinander und bezeichnet ihn als schillernd; er schlägt als Definition vor (a) vorsätzliche Ver- letzung von Informations-, Integrations- und Mitwirkungspflichten mit Bereicherungsabsicht und (b) vorsätzli- che zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen mit Bereicherungsabsicht (Seite 290). Grundlagen der Sozialhilfe 2 gen 1 und 2 zu finden ist. Die Fälle standen am Anfang dieser Arbeit, und sie boten genügend Anlass, sich vertieft mit dem Thema zu befassen. Doch können sie im Haupttext nicht voll- ständig behandelt werden. Aus strafrechtlicher Sicht werden die Fragen beleuchtet, welche De- likte angezeigt worden sind, wie die Täterschaft vorgegangen ist (Tathandlung) und wie die Gerichte dieses Verhalten qualifiziert haben (Anhang 1 und Ziffern 6.1.1. bis 6.1.3., 6.2.). Aus- serdem werden die Motive deliktischen Handelns sowie weitere Faktoren zum Hintergrund der Täterschaft erhoben und anhand statistischer Daten nach Zusammenhängen zwischen der De- linquenz und der Lebenssituation der Verurteilten gesucht (Anhang 2 sowie Ziffern 6.1.5. und 6.1.6.). Die Arbeit schliesst mit Quintessenzen und Thesen (Ziffer 7). 2. Grundlagen der Sozialhilfe 2.1. Bundesrecht Gemäss Art. 12 BV hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Es handelt sich bei dieser Verfassungsbestimmung um den selbständigen Grundrechts- anspruch auf Nothilfe8. Staatliches Handeln ist nach Art. 5a BV ganz allgemein vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Dieser gilt auch im Sozialhilferecht9 und bedeutet, dass Hilfe nur ausgerichtet wird, wenn jemand sich selber gar nicht oder nicht rechtzeitig helfen kann10. So- zialhilfe ist subsidiär gegenüber möglicher Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilligen Leistungen Dritter11. Für die Hilfe Bedürftiger ist nach Art. 115 BV der Wohnsitzkanton zuständig. Das ZUG regelt die interkantonale Zuständigkeit. Mit Ausnahme der Nothilfe im Asyl- und Ausländerrecht12 sowie des Fürsorgerechtes für Auslandschweizer ist die Ausgestaltung der Sozialhilfe Sache der Kantone. Alle Kantone haben ein Sozialhilfegesetz erlassen. Diese Gesetze sind zwar sehr unterschiedlich ausgestaltet13, stimmen aber materiell weitgehend überein14. 2.2. Kantonales Recht Art. 29 KV statuiert den Anspruch von Personen in Notlagen auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. Im Gegensatz zu Art. 12 BV, der nur das absolute Existenzminimum garantiert, schützt Art. 29 KV das Recht auf das soziale Existenzminimum: Neben den elementaren Grundbe- dürfnissen werden auch Leistungen für die Teilnahme am sozialen Leben ausgerichtet15. 8 Uebersax, in Tschudi et al., Seiten 33ff., Rüegg, in Häfeli et al., Seite 39. 9 Siehe Art. 12 BV. 10 Zum Grundsatz der Subsidiarität siehe Rüegg, in Häfeli et al., Seite 46f.; Wolffers, Seiten 71ff. 11 Wolffers, Seite 71. 12 Nach Art. 86 AuG regeln die Kantone nur die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, wobei die Bestimmungen für Asylsuchende anwendbar sind. Art. 55 Abs. 2 SHG verweist ebenfalls auf diese Zuständigkeitsordnung. 13 Rüegg, in Häfeli et al., Seite 34, Wolffers, Seiten 43ff. 14 Wolffers, Seite 46. 15 Rüegg, in Häfeli et al., Seite 58, siehe auch Art. 30 Abs. 1 SHG. Grundlagen der Sozialhilfe 3 2.2.1. Sozialhilfegesetz Gestützt auf Art. 29 KV verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Bern am 20. Dezem- ber 2000 den Vortrag für das Sozialhilfegesetz, welches das Fürsorgegesetz aus dem Jahr 1961 ablösen sollte16. Ziel des Gesetzesentwurfes war es, die Ergebnisse und Vorgaben aus einer integralen Überprüfung des Fürsorgewesens umzusetzen, unter anderem durch Professionali- sierung der Sozialdienste als operative Fachorgane einer strategischen Sozialbehörde17. Das Gesetz trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterscheidet zwischen der individuellen18 und der institutionellen Sozialhilfe19. In der individuellen Sozialhilfe gibt es persönliche20 und wirt- schaftliche Hilfe21. Auf beide besteht ein Rechtsanspruch22. Persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt. Die wirtschaftliche Hilfe deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht der bedürftigen Person eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben23. Auch im kantonalen Recht ist der Grundsatz der Subsidiarität explizit im Gesetz festgehalten24. 2.2.2. Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe Sozialhilferecht ist kantonales Verwaltungsrecht, für das Verfahren gilt das jeweilige kantonale Verwaltungsverfahrensrecht. Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich von der Untersu- chungsmaxime beherrscht25. Untersuchungsmaxime bedeutet, dass die Verwaltung für die rich- tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verantwortlich und des- halb an die Vorbringen der Parteien nicht gebunden ist, sondern unter Umständen selber Erhe- bungen vornehmen muss26. Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungs- pflicht der Parteien27. Der Kanton Bern hat die Mitwirkungspflicht in Art. 18 VRPG28 für alle Verwaltungsverfahren und in Art. 28 Abs. 1 SHG speziell für das Sozialhilfeverfahren gere- gelt. Art. 28 Abs. 1 SHG lautet: „Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Ver- hältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.“ Im Vortrag des Regierungsrates zu Art. 28 SHG wird einzig betont, dass die Hilfesuchenden Mitwirkungspflichten haben und dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten Leistungskür- zungen oder allenfalls die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben kann29. Zu allfälligen strafrechtlichen Folgen äussert sich der Regierungsrat im Zusammenhang mit 16 Vortrag SHG. Vorträge entsprechen der Botschaft des eidgenössischen Gesetzgebers. 17 Vortrag SHG, Seite 2; ausführlich zu den Zielen Bracher/Wälti, Seiten 50ff. 18 Art. 22ff. SHG. 19 Art. 58ff. SHG; auf die institutionelle Sozialhilfe wird nur am Rande eingegangen. 20 Art. 29 SHG. 21 Art. 30 SHG. 22 Art. 23 Abs. 1 SHG. Siehe aber Wolffers, Seite 90 und Fn. 58, wonach im Kanton Bern und anderen Kanto- nen ein klagbarer Anspruch in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts gesetzlich noch ausdrücklich ausge- schlossen war. 23 Art. 30 Abs. 1 SHG; siehe dazu auch Ziff. 4.2.2., Tatobjekt. 24 Art. 23 Abs. 2 SHG. 25 Art. 18 VRPG. 26 Art. 18 Abs. 2 VRPG und allgemein Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343. 27 Art. 20 VRPG; Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343, Wolffers, Seite 105. 28 Danach ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wer aus seinem Begehren Rechte ableitet (Abs. 1). Wird die Mitwirkung verweigert, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, ausser es be- stehe an dessen Behandlung ein öffentliches Interesse (Abs. 2). 29 Vortrag SHG, Seite 19, siehe auch Art. 36 SHG. Grundlagen der Sozialhilfe 4 Art. 28 Abs. 1 SHG nicht. Im Grossen Rat des Kantons Bern, dem Parlament, waren die Mit- teilungspflicht als solche und deren Ausgestaltung unbestritten, es gab kein einziges Votum dazu. In den Detailberatungen zu Art. 28 Abs. 1 SHG gab einzig die Formulierung „unverzüg- lich“ zu Diskussionen Anlass. Der Antrag, dieses Wort durch „in nützlicher Frist“ zu ersetzen, wurde mit grossem Mehr abgewiesen30. 2.2.3. Kantonale Strafkompetenz Gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB sind die Kantone befugt, Verletzungen von kantonalen verwal- tungsrechtlichen Vorschriften mit Strafe zu bedrohen. Dies ist uneingeschränkt möglich, sofern dem Kanton in dem konkreten Bereich Regelungskompetenz zusteht und soweit damit kein Bundesrecht derogiert wird31. Ziel solcher kantonaler Strafnormen ist immer die Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen32. Im Verwaltungsstrafrecht gelten dieselben verfas- sungsmässigen Ansprüche wie im allgemeinen Strafrecht33. Da die Legiferierung im Bereich der Sozialhilfe Aufgabe der Kantone ist34, sind diese grundsätzlich befugt, strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung von sozialhilferechtlichen Pflichten, zum Beispiel der Mitwir- kungspflicht, zu erlassen35. Der Kanton Bern hat mit Art. 85 SHG einen solchen Straftatbe- stand geschaffen36. 2.3. Kommunale Umsetzung 2.3.1. Allgemeines Für den Vollzug des SHG sind die Gemeinden verantwortlich37. Das Gesetz unterscheidet zwi- schen der Sozialbehörde, welche sich mit grundsätzlichen, strategischen Fragen auseinander- setzt38, und dem Sozialdienst, der die Sozialhilfe operativ, das heisst im Einzelfall vollzieht39. Die politisch und strategisch verantwortliche Sozialbehörde der Stadt Bern ist die Direktion für Bildung, Soziales und Sport. Die operative Umsetzung liegt in der Verantwortung des Sozial- dienstes, der im Sozialamt angesiedelt ist40. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die operative Umsetzung des SHG, und sie stützen sich auf Besprechungen mit zuständigen Personen des Sozialdienstes sowie auf die zitierten Unterlagen41. Grundsätzlich wird in der modernen Sozialarbeit ressourcenorientiert gearbeitet, indem man nicht von den Defiziten der bedürftigen Personen, sondern von ihren Stärken ausgeht. Das Klientenbild entspricht selbständigen, erwachsenen und mündigen Personen42. Wer Unterstüt- zung beantragt, durchläuft verschiedene Phasen im Sozialdienst. Die erste Phase einer Unter- 30 Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001, Seite 333. 31 Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24. 32 Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24, Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 316, ebenso Homberger zum Sozialversicherungsrecht., Seiten 27, 55. 33 Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 295. 34 Siehe Ziff. 2. 35 Zu diesem Schluss kommt auch das Obergericht des Kantons Bern im Verfahren SK 07 350 (Fall 1). 36 Siehe dazu Ziff. 4. 37 Art. 15 SHG. 38 Art. 16f. SHG; zu den Aufgaben der politischen Behörde siehe Bracher/Wälti, Seiten 64ff. und Seite 77. 39 Art. 18f. SHG. 40 Angaben zur Organisation gefunden am 1. April 2009 auf www.bern.ch/stadtverwaltung/bss. 41 Besprechung vom 22. Oktober 2008 mit dem Leiter Inspektorat/Revisorat G. Scheibelhofer; Besprechung vom 27. Oktober 2008 mit der Leiterin des Sozialdienstes B. Roncoroni, einem Sozialinspektor und einer So- zialinspektorin, zwei Juristinnen sowie dem Leiter Inspektorat/Revisorat. 42 Art. 1 SHG, Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 11ff, Seite 24ff. Grundlagen der Sozialhilfe 5 stützung nennt sich Intake. Nach Abschluss des Intake werden die bedürftigen Personen für die Betreuung und Beratung einem Sozialarbeiter zugewiesen. 2.3.2. Intake Das Intake steht am Anfang eines Unterstützungsprozesses. Es dauert maximal sechs Monate und hat zum Ziel, die Grundabklärungen zu tätigen und mit der Antragstellerin43 den ersten Zusammenarbeitsvertrag mit Zielvereinbarung abzuschliessen. Nach Einreichung des Gesuches findet innert zehn Tagen ein ausführliches Erstgespräch statt, in dem gezielt einzelne Themen wie Gründe des Gesuches und persönliche Situation der Antragstellerin anhand der eingereich- ten Unterlagen besprochen werden44. Im Zweitgespräch werden die Rückerstattungserklärung45 und allfällige Zahlungsanweisungen46 erstellt, die AHV-Mindestbeiträge abgeklärt und Zielset- zungen andiskutiert. In weiteren Gesprächen werden diese Zielsetzungen im Zusammenar- beitsvertrag festgehalten. Gestützt darauf wird dann der Finanzplan verfügt47. Während des In- take-Verfahrens wird Sozialhilfe ausgerichtet, sofern die einverlangten Unterlagen innert ver- einbarter Frist eingereicht werden. Wird die Einwilligung zur Einholung von Auszügen der AHV-Ausgleichskasse nicht erteilt, werden die Leistungen eingestellt. Seit dem 1. September 2008 hat das Sozialamt direkten elektronischen Zugriff auf die Halterdaten von Fahrzeugen. Für das Intake bedeutet ressourcenorientierte Sozialarbeit dies: Die antragstellenden Personen werden ernst genommen, und ihnen wird deshalb zugemutet, den Antrag auf Leistung von So- zialhilfe anhand einer am Empfang individuell angepassten Checkliste selber auszufüllen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Die bedürftigen Personen erhalten zudem ein In- formationsblatt zur Sozialhilfe, welches in sechs Sprachen zur Verfügung steht48. Die Gesuche werden nur entgegengenommen, wenn sie vollständig sind und alle relevanten Unterlagen vor- liegen49. Sind die bedürftigen Personen dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, so werden Fachstellen wie der Universitäre Psychiatrische Dienst beigezogen. Fremdsprachige Personen, welche sich mit der Sozialarbeiterin nicht genügend verständigen können, werden aufgefordert, Verwandte oder Bekannte zum Übersetzen mitzubringen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so wird für wichtige Besprechungen, z.B. zur Unterzeichnung der Rückerstat- tungserklärung, ein Übersetzerdienst aufgeboten. Kinder der bedürftigen Personen bis zu 25 Jahren werden nicht involviert. Die eingehenden Gesuche werden regelmässig im Intake-Team strukturiert besprochen u.a. mit dem Ziel zu entscheiden, ob ein Gesuch bewilligt, zurückgestellt oder abgewiesen wird50. So wird eine möglichst rechtsgleiche Behandlung sichergestellt. Nach richtiger Einschätzung des Sozialdienstes ereignen sich die Missbrauchsfälle deshalb meistens nicht in der Anfangsphase, sondern nach Abschluss des Intake-Verfahrens und der Übergabe an die Sektion Beratung51. 43 Unabhängig von der jeweils verwendeten Form sind in der Regel beide Geschlechter gemeint. 44 Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 14f. 45 Siehe Ziff. 2.3.5. 46 Art. 466ff OR. 47 Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 15f. und Anhang 4. 48 Informationsblatt zur Sozialhilfe, Anhang 6. 49 Scheibelhofer/Ramstedt, S. 14ff. 50 Scheibelhofer/Ramstedt, S. 30f. 51 Siehe Ziff. 6.1.4., Tabelle 4, zur Dauer des Sozialhilfebezuges vor Anzeigeeinreichung. Grundlagen der Sozialhilfe 6 2.3.3. Kontrolle und Strafanzeigen Nach Abschluss des Intake wechselt die bedürftige Person zu einem Sozialarbeiter, der für die weitere Betreuung und Beratung verantwortlich ist. Dieser bietet die bedürftige Person regel- mässig zu Beratungsgesprächen auf. Traut er den Angaben der bedürftigen Person nicht, so meldet er dies einer anderen Sektion des Sozialdienstes, nämlich dem Inspektorat/Revisorat. Dort wird die Überprüfung des Dossiers von einer Sozialinspektorin übernommen und der zu- ständige Sozialarbeiter entlastet. Erhärten sich die Verdachtsgründe auf deliktisches Verhalten, so werden die Dossiers den Juristinnen übergeben. Ist das Verhalten strafrechtlich relevant, so wird in jedem Fall Anzeige erstattet52. Für die Juristinnen des Sozialdienstes ist die Anzeige nur Startschuss für die strafrechtliche Untersuchung und kann beweismässig nicht vollständig sein. Sie verzichten darauf, den Strafverfolgungsbehörden konkrete Beweismassnahmen zu beantragen oder eine Anzeige auf den Tatbestand des Betruges oder der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz zu beschränken53. In den hier untersuchten Fällen54 konstituierte sich die Stadt Bern nicht als Privatklägerin55. 2.3.4. Zusammenarbeitsvertrag Gemäss Art. 27 SHG werden persönliche und wirtschaftliche Hilfe auf der Basis einer indivi- duellen Zielvereinbarung gewährt. Das Sozialamt der Stadt Bern erarbeitet mit den bedürftigen Personen Zusammenarbeitsverträge56, welche Zielvereinbarungen enthalten. Der Zusammenar- beitsvertrag ist das Kernstück für verbindliche Abmachungen zwischen dem Sozialdienst und der bedürftigen Person. Er muss von der Sektionsleitung genehmigt werden. Erst dann wird gestützt darauf der Finanzplan verfügt57. Der Zusammenarbeitsvertrag enthält zuerst eine Si- tuationsanalyse mit den Ressourcen (Wohnen, Gesundheit, Arbeit/Bildung/Tätigkeit, Bezie- hungen/soziales Umfeld, Finanzen), dann die Zielsetzungen mit messbaren Kriterien und schliesslich eine Prognose zur Zielerreichung58. Die bedürftigen Personen bestätigen unter- schriftlich, dass die Angaben vollständig und wahr sind und dass sie auf die Pflicht zur unauf- geforderten und unverzüglichen Meldung von Änderungen in den finanziellen und persönli- chen Verhältnissen gemäss Art. 28 SHG aufmerksam gemacht worden sind. 2.3.5. Rückerstattungserklärung Wirtschaftliche Hilfe wird nicht à fonds perdu geleistet, sondern muss unter bestimmten Vor- aussetzungen zurückerstattet werden59. In der Stadt Bern unterzeichnen alle, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, eine Erklärung, mit der sie sämtliche Gründe für eine Rückerstattungspflicht zur Kenntnis nehmen60. Sie bestätigen nochmals zu wissen, dass sie dem Sozialdienst sämtli- che Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) sowie ihrer 52 Der hier beschriebene Ablauf entspricht dem Stand Oktober 2008, er ist aufgrund diverser politischer Vor- stösse im Fluss, siehe dazu Tobias Gafafer, Perrenoud will volle Kontrolle, Der Bund, 1. April 2009, Seite 21; derselbe, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund, 31. März 2009, Seite 19. 53 Siehe dazu Ziff. 6.1.1, Anzeige- und Überweisungspraxis. 54 Sie wurden spätestens Ende Dezember 2008 mit einem Urteil abgeschlossen. 55 Im Verlaufe des Jahres 2008 hat die Gemeinde Bern jedoch damit begonnen, sich jeweils als Privatklägerin zu konstituieren, um Akteneinsicht und die Möglichkeit zu erhalten, Beweisanträge zu stellen. 56 Siehe Anhang 3. 57 Scheibelhofer/Ramstedt, Seite 16, Finanzplan im Anhang 4. 58 Ziel kann es zum Beispiel sein, innert einer bestimmten Frist einen Intensivdeutschkurs zu absolvieren, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen; oder die Betreuungssituation der Kinder so geregelt zu haben, dass eine Teilzeitstelle angetreten werden kann. 59 Art. 40 SHG. 60 Siehe Rückerstattungserklärung im Anhang 5. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 7 persönlichen Verhältnisse (z.B. Weg- oder Zuzug einer Mitbewohnerin) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen haben. 2.3.6. Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die bedürftigen Personen nicht nur in mehr- sprachigen Merkblättern und in Gesprächen auf die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG aufmerksam gemacht werden, sondern dies auch mehrfach mit der Unter- zeichnung der Zusammenarbeitsverträge sowie der Rückerstattungserklärung unterschriftlich bestätigen. Das Argument, man habe nicht verstanden, was man dem Sozialamt alles melden müsse, muss deshalb in den meisten Fällen als Schutzbehauptung qualifiziert werden61. 3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 3.1. Allgemeines Betrug begeht, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden dazu bewegt, selber eine schädigende Vermögensverschiebung vorzunehmen62. Betrug wird als Beziehungs-63 oder als Interaktionsdelikt64 bezeichnet, da Opfer und Täterin interagieren, das heisst zusammenwir- ken müssen: Die Täterin täuscht das Opfer arglistig, das Opfer irrt sich und nimmt deshalb eine vermögensschädigende Handlung vor65. Strafrechtlich relevant ist betrügerisches Verhalten jedoch erst, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht66. In diesem Kapitel geht es nicht darum, den Tatbestand des Betruges vollständig aufzuarbeiten, sondern das Augenmerk auf eben diese arglistige Täuschung zu richten. Es werden dabei Vor- gehensweisen von bedürftigen Personen einerseits und Arbeitsweisen der Sozialdienste ander- seits beleuchtet und geprüft, ob arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB vorliegt oder ausscheidet. 3.2. Täuschung Hat die Täterin nur geschwiegen (Unterlassen67) oder hat sie aktiv gelogen (Tun68)? Kann man beispielsweise beweisen, dass im Beratungsgespräche die Frage nach einer vorzeitigen Rente gestellt worden ist, oder hat der Sozialdienst die Frage zu stellen vergessen? Das sind die ersten Fragen, die sich im Einzelfall beweismässig und juristisch stellen, und sie sind oft nicht einfach zu beantworten. Erst danach kann im konkreten Fall geprüft werden, ob das Verhalten arglistig gewesen ist oder ob Arglist entfällt69. 61 Siehe dazu auch Ziff. 6.1.5, Motive und Verwendungszweck. 62 Art. 146 StGB. 63 Cassani, Seiten 155 mit Verweis auf Hans Schultz. 64 Thommen, Seite 17. 65 Cassani Seite, 152ff, 155, Thommen, Seite 17. 66 Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5.1; dieses Urteil ist zur Publikation vor- gesehen, siehe den Hinweis in 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4. 67 Ziff. 3.2.2. 68 Ziff. 3.2.1. 69 Ziff. 3.3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 8 3.2.1. Täuschung durch Tun Wer sein Verhalten darauf ausrichtet, beim Sozialdienst eine von der Realität abweichende Vorstellung über die wirtschaftliche oder persönliche Situation hervorzurufen, täuscht. Die täu- schende Äusserung bezieht sich immer auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Gegenwart; auf Tatsachen der Zukunft nur dann, wenn die Zukunftserwartung, als gegenwärtig innere Tat- sache relevant ist70. Die Täuschung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten71. Konkludente Täuschungen sind Vorspiegelungen durch Tun und gehören zum Kernbereich falscher Tatsachenbehauptungen72. ARZT nennt als Beispiel den Gast, der im Restaurant etwas bestellt und damit konkludent zum Ausdruck gibt, dass er zah- lungsfähig und zahlungswillig ist73. Werden Fragen falsch oder unvollständig beantwortet, so ist das Täuschen durch Tun74. Das Bundesgericht hat im Jahr 2000 im Zusammenhang mit un- rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen festgehalten, dass derjenige, welcher erklärt, be- dürftig zu sein, gleichzeitig konkludent erklärt, dass er über kein Vermögen von gewisser Wichtigkeit verfüge, das ihm erlaube, seine Bedürfnisse mindestens teil- oder zeitweise zu de- cken75. Es wies den Fall zur Neuentscheidung an den zuständigen Kanton zurück. Im Jahr 2001 musste sich das Bundesgericht nochmals mit demselben Fall befassen. Es nahm Betrug durch konkludentes Verhalten an, da der Bezüger von Ergänzungsleistungen der zuständigen Behör- de zwar einen Auszug für ein bekanntes Konto geliefert, es jedoch unterlassen hatte, das Ver- mögen anzugeben, welches sich auf einem der Behörde verheimlichten Konto befand76. Dieses Beispiel lässt sich ohne weiteres auf den Sozialhilfebetrug übertragen. Zudem können auch Teilwahrheiten Lügen sein, wenn nämlich explizit oder konkludent der Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit77. Wer als Einzelperson Sozialhilfe bezieht und dabei verschweigt, dass er mit einer Person die Wohnkosten teilt, unterschlägt einen Teil der (rele- vanten) Wahrheit78. Wer dem Sozialamt die Trennungsvereinbarung mit den Kinderalimenten abgibt, jedoch verschweigt, dass der Vater höhere Alimente bezahlt, als er bezahlen müsste, gibt ebenfalls nur einen Teil der Wahrheit preis79. Beide täuschen durch Tun. Schliesslich ge- hört das Bestärken eines vorbestehenden Irrtums ebenfalls zu den Täuschungen durch Tun80. 3.2.2. Täuschung durch Unterlassen Nach Art. 11 StGB können Verbrechen und Vergehen durch pflichtwidriges Unterlassen be- gangen werden. Unter welchen Bedingungen ist reines Schweigen über Tatsachen, die für die Bemessung der Sozialhilfe massgebend sind, geeignet, als Tathandlung für den Betrug in Frage zu kommen? Zwischen derjenigen Person, welche eine falsche Erklärung abgibt (aktives Tun) und derjenigen, die sich darauf beschränkt zu schweigen, sind verschiedene Nuancen mög- lich81. Nach ARZT ist es schwierig, eine Täuschung durch Unterlassung von einem Tun, insbe- 70 Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 33, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 6. 71 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis. 72 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37ff. 73 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37. 74 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 41. 75 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c. 76 BGE 127 IV 163ff. 77 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB, N 2; Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 41. 78 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich u.a. nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Perso- nen, siehe dazu SKOS-Richtlinien, B.2. Diese Richtlinien sind gemäss Art. 8 SHV verbindlich, soweit das SHG oder die SHV keine andere Regelung vorsieht. 79 Siehe Fall Nr. 4. 80 Arzt BSK Art. 146 StGB N 44. 81 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 9 sondere vom Stillschweigen abzugrenzen82. Wer den Lohn für wöchentlich zwei Stunden Put- zen verschweigt, obwohl die Sozialarbeiterin danach fragt, täuscht durch Tun. Wer sich zu die- sem Einkommen ausschweigt, jedoch weder auf Erwerbseinkommen noch auf andere Verände- rungen in der Einkommenssituation angesprochen wird, täuscht durch Unterlassen. Voraussetzung für die Begehung eines Deliktes durch Unterlassen ist das Vorliegen einer so- genannten Garantenstellung83, die namentlich durch Gesetz, Vertrag, einer freiwillig einge- gangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr entstanden ist84. Die Lehre fragt nach dem Grund der Garantenpflicht und unterscheidet rechtsgutbezogene Obhutspflich- ten und gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten85. Im Zusammenhang mit Sozialhilfebe- trug kommt nur die rechtsgutbezogene Obhutspflicht als Grund für eine mögliche Garanten- pflicht in Frage. Garantenstellungen auf Grund einer freiwillig eingegangenen Gefahrenge- meinschaft nach Art. 11 Abs. 2 lit. c StGB oder der Schaffung einer Gefahr nach Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB stehen darum ausser Diskussion. Bei den Obhutspflichten handelt es sich um besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter86. Die Schutzpflicht muss eine rechtliche sein, eine moralische genügt nicht. Rechtspflichten verbieten, andere in ihren Frei- heitsrechten zu verletzen; darum müssen Handlungspflichten ein Verletzungsverbot beinhal- ten87. Das Bundesgericht hat im Bereich der Ergänzungsleistungen mehrfach entschieden, dass Art. 16 aELG88 und Art. 24 ELV keine Garantenstellung zu begründen vermögen. Art. 24 ELV enthält die Pflicht, unverzüglich jede persönliche Änderung und jede ins Gewicht fallende Än- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle zu melden. Das Bundesgericht argumentiert wie folgt: Es liege weder eine vertragliche Pflicht noch ein speziel- les Vertrauensverhältnis vor, weshalb höchstens eine gesetzliche Pflicht die Garantenpflicht schaffen könne, was jedoch verneint werden müsse. Zur Begründung verweist das Bundesge- richt auf HOMBERGER 89. Dieser hält fest, dass die Entstehung einer Garantenpflicht durch Ge- setz nur dann bejaht werden könne, wenn neben dem blossen Handlungsgebot eine gesteigerte Verantwortlichkeit für einen bestimmten Aufgabenbereich oder ein bedrohtes Rechtsgut vor- liege90. Dies verneint er für die AHV-Gesetzgebung mit der Begründung, es bestehe keine be- sonders enge Beziehung zwischen AHV-Behörde und dem Leistungsbezüger, und er leitet dar- aus ab, dass für den Leistungsbezüger keine gesteigerte Verantwortlichkeit für die gesetzeskon- forme Durchführung der AHV vorliege. Die Frage, ob Mitwirkungspflichten im Sozialhilfebereich eine Garantenpflicht statuieren, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet91. Kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG auf den Sozialhilfebereich übertragen werden? Das geschützte Rechtsgut des Betruges ist das Vermögen, also das Vermögen des Gemeinwesens. Die Bejahung einer Garantenstellung 82 So auch Stratenwerth/Jenny, BT I, § 15, N 22; siehe auch die Beispiele für das Verschweigen eines Teils der relevanten Wahrheit in Ziff. 3.2.1. 83 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 11 StGB N 7; Arzt BSK Art. 146 StGB N 46 spricht von Garantenbe- ziehung. 84 Art. 11 Abs. 2 StGB und Seelmann BSK Art. 11 StGB N 31ff.; zum Betrug durch Unterlassen Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 3c mit Verweis auf Lehre und Praxis des Bundes- gerichts. 85 Seelmann BSK Art. 11 StGB N 32. 86 Ebenda. 87 Seelmann BSK Art. 11 StGB N 34. 88 Die Strafbestimmung im Bereich Ergänzungsleistungen findet sich heute in Art. 31 ELG. 89 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4b und BGE 127 IV 164, 131 IV 88. 90 Homberger, Seite 61. 91 Befürwortend Obergericht des Kantons Luzern (siehe Fn. 91), Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (siehe Fn. 91), ablehnend das Obergericht des Kantons Bern (siehe Ziff. 6.2.). Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 10 ist beim Betrug gleichzusetzen mit der besonderen Verpflichtung, das Vermögen des Gemein- wesens zu schützen. Erst wenn aus Art. 28 SHG die Übernahme von Vermögensfürsorge für das Staatsvermögen abgeleitet werden kann, statuiert diese Bestimmung eine Garantenpflicht92. SEELMANN weist darauf hin, dass staatliche Machtpositionen es erleichtern, den Rechtsunter- worfenen vermögensrechtliche Selbstverpflichtungen aufzuerlegen; diese Pflichten verlangten von den Rechtsunterworfenen, selbstschädigende Mitteilungen über die Veränderung vermö- gensrechtlich relevanter Tatsachen zu machen. Er plädiert deshalb dafür, bei der Interpretation solcher Pflichten als Garantenpflichten Zurückhaltung zu üben93. Auch ARZT bezweifelt, dass die den Bezügern von wiederkehrenden Leistungen auferlegte Meldepflicht genüge, um daraus eine Verpflichtung, das Vermögen des Gemeinwesens zu schützen, zu konstruieren94. Art. 28 SHG verpflichtet die bedürftigen Personen ähnlich wie Art. 24 ELV, alle erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Art. 28 SHG legt damit in erster Linie eine Mitwirkungspflicht im Rahmen eines von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verwaltungsverfahrens fest und relativiert insofern die im Verwaltungsrecht vor- herrschende Untersuchungsmaxime95. Ziel der Bestimmung ist es, den Sozialdienst bei der ge- setzlich vorgesehenen Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen durch Mitwirkung der bedürf- tigen Person zu entlasten. Die Verantwortung für die Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhaltes liegt jedoch nach wie vor bei der Verwaltung, welche auch dafür zu sorgen hat, dass mit staatlichen Mitteln gesetzeskonform gewirtschaftet wird96. Wer jedoch Sozialhilfe bezieht, hat weder ausdrücklich noch stillschweigend akzeptiert, das Staatsvermögen zu schützen oder sogar zu überwachen. Aus der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 28 SHG kann deshalb keine Garantenpflicht abgeleitet werden. Schafft der Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Ge- meinwesen und der bedürftigen Person eine vertragliche Garantenstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB? Mit der Unterschrift unter den Zusammenarbeitsvertrag bestätigt die bedürftige Person lediglich, dass sie die gesetzliche Mitteilungspflicht kennt. Es kann daraus keine selb- ständige vertragliche Pflicht abgeleitet werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG auf den Sozialhilfebereich übertragen werden kann und dass die bedürftige Person keiner Garantenpflicht untersteht. Sozialhilfebetrug kann deshalb nur durch Tun, jedoch nicht durch Unterlassen begangen werden. 3.3. Arglist 3.3.1. Opfermitverantwortung Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Arglist in allen Tatvarianten ausge- schlossen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet, die ange- sichts der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Opfers angemessen sind; das Bundesgericht legt damit einen individuellen Massstab an und berücksichtigt die Fach- 92 Anders das Obergericht des Kantons Luzern: In seinem Entscheid vom 23. November 2004 leitet es aus der kantonalen Meldepflicht direkt eine Garantenpflicht ab, ohne näher zu prüfen, ob damit eine Verantwortung für das Staatsvermögen übernommen wird, siehe LGVE I 2005, Seiten 122ff.; siehe dazu auch die Kurzfas- sung in RStrS 2007 Nr. 156, wo auf das Spannungsverhältnis zu BGE 131 IV 83 aufmerksam gemacht wird. Auch das Appellationsgericht Basel-Stadt leitet aus der Meldepflicht direkt eine Garantenpflicht ab (Urteil vom 9. April 2008, gefunden über Swisslex am 2. April 2009, as-2007-385). 93 Seelmann, BSK Art. 11 StGB N 42. 94 Arzt BSK Art. 146 StGB N 46 mit Verweis auf BGE 131 IV 88. 95 Breitschmid, in Häfeli et al., Seiten 343f., Art. 18 VRPG, siehe dazu auch Ziff. 2.2.2. 96 Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 11 kenntnisse und Geschäftserfahrung der Opfer97. Das Bundesgericht betont, dass Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers ausscheidet, sondern nur bei Leichtfertigkeit98. Handelt das Opfer leichtfertig, so entfällt Arglist, und es muss ein Freispruch von der Anschuldigung des Betruges erfolgen. THOMMEN weist darauf hin, dass mit dieser Rechtsprechung zu Unrecht entweder das Täterverhalten dramatisiert oder die Eigenverantwortung des Opfers verharmlost wird99. ARZT bringt die Opfermitverantwortung so auf den Punkt, dass der Gesetzgeber Dum- me und Schwache schützen muss, nicht aber Leichtsinnige und Faule100. Das Gemeinwesen ist jedoch weder dumm noch schwach: Sozialarbeiterinnen haben einen Fachhochschulabschluss, müssen entsprechendes Fachwissen anwenden und dabei die Komplexität der verschiedenen staatlichen Leistungen berücksichtigen können101. Die meisten ihrer Klienten sind ihnen intel- lektuell und/oder ausbildungsmässig unterlegen102; und sie haben häufig wenig Ahnung über die verschiedenen Zusammenhänge der Leistungen des Sozialstaates103. Das Gemeinwesen muss deshalb gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden. Sind Fälle denkbar, bei denen Arglist entfällt, weil es das in der Sozialhilfe erfahrene Gemein- wesen leichtsinnig unterlassen hat, elementare Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen? Das Bun- desgericht musste sich mit dieser Frage auseinander setzen104: Der Angeschuldigte hatte jahre- lang Sozialhilfe bezogen und mit seiner Unterschrift regelmässig bestätigt, dass seine Ehefrau über kein Erwerbseinkommen verfüge. Das Sozialamt hatte von ihm Steuererklärungen ver- langt, aus den Akten war jedoch nicht ersichtlich, ob diese eingegangen waren und wenn ja, was diese enthalten hatten. Das Bundesgericht wies zwar den Fall zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die kantonale Instanz zurück, hielt jedoch Folgendes fest: Falls aus der Steu- ererklärung Informationen über das Einkommen der Ehefrau ersichtlich gewesen wären, so hät- te das Gemeinwesen leichtsinnig gehandelt, und die Arglist entfiele. Hätte der Angeschuldigte das Einkommen aber auch gegenüber den Steuerbehörden verschwiegen, hätte er von seinem doppelten Wissen profitiert, dass einerseits das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage war, vertiefte Abklärungen zu treffen und dass anderseits das Einkommen seiner Ehefrau nicht auf Unterlagen erschien, die vom Sozialamt leicht erhältlich zu machen gewesen wären. Die Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des Gesuchstellers erachtete das Bundesgericht beispielhaft als Unterlagen, welche von der be- dürftigen Person leicht erhältlich zu machen sind. Aus diesem Urteil lässt sich Folgendes ableiten: Der Sozialdienst muss von der bedürftigen Person alle Unterlagen zur finanziellen Situation, die leicht erhältlich gemacht werden können, mit Nachdruck einfordern. Dazu gehören m.E. nicht nur Steuererklärungen, Veranlagungsver- fügungen und Kontoauszüge (von bekannten Konten), sondern auch Lohnabrechnungen, Ab- 97 Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5 mit Verweis auf BGE 126 IV 165; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.4; siehe auch Donatsch, StGB Kommentar, Art. 146, Seite 241 mit Verweis auf BGE 116 IV 25, 122 IV 205 und 128 IV 21. 98 Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4 und 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, E. 5.1. 99 Thommen, Seite 31. 100 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 51. 101 Zu den Fachkompetenzen der Sozialarbeiterin nach SHG Bracher/Wälti, Seite 76; Art. 18 SHG verpflichtet die Gemeinden, einen Sozialdienst mit qualifiziertem Fachpersonal zu führen, siehe Bracher/Wälti, Seite 63. 102 Siehe dazu die Auswertungen Ziff. 6.1.6 Bildung, Tabelle 2. 103 Damit sind neben der Sozialhilfe auch die Leistungen der Sozialversicherungen oder von Krankentaggeldver- sicherungen gemeint. Diese Opfer-Täter-Situation ist nicht zu vergleichen mit dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, wo es sich bei den Opfern um Laien handelte, die auf einen Schwindel bei derivativen Finanzinstrumenten hereinfielen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei solch komplexen Finanzgeschäften eine Opfermitverantwortung entfalle. 104 Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 12 rechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des AHV-Kontos und bei erwerbsunfähi- gen Personen die Abrechnungen der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung105. Diese Grundabklärungen müssen getroffen werden, auch wenn das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage ist, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der bedürfti- gen Person zu treffen. Verweigert die bedürftige Person, Vollmachten zur Einholung von Aus- zügen des AHV-Kontos zu unterzeichnen, so sind verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen. Wären Hinweise auf die verheimlichten Einkünfte oder das verschwiegene Vermögen aus den nicht eingeholten Unterlagen ersichtlich gewesen, so entfällt Arglist wegen Leichtsinn. Für die Stadt Bern, welche seit Kurzem direkten Zugriff auf die Halterdaten des Strassenverkehrsamtes besitzt, gilt dies selbstverständlich auch für Vermögenswerte in Form von Fahrzeugen, die auf die bedürftige Person eingetragen sind106. Mit ARZT ist zu fordern, dass der Staat nicht besondere Selbstschutzmassnahmen er- greifen muss; sonst droht die Gefahr unverhältnismässiger Bürokratie107. Abzulehnen ist hin- gegen die Meinung des Obergerichts des Kantons Luzern, dass der Sozialdienst genügend ei- genverantwortlich handle, wenn er zu Beginn des Unterstützungsverhältnisses auf die Melde- pflicht aufmerksam mache; regelmässiges Nachfragen sei nicht notwendig108. In Bern wurde ein Fall bekannt, bei dem die Sozialinspektoren durch Internet-Recherche he- rausfanden, dass ein Sozialhilfebezüger, der sich Arbeitsprogrammen regelmässig mit Arzt- zeugnissen entzogen hatte, Handel mit Occasionsautos betrieb. Dies hatte er dem Sozialdienst verschwiegen109. War es leichtsinnig, nicht schon früher eine Internet-Recherche zu starten? Bringt eine allgemein anerkannte Suchmaschine des Internets wie z.B. Google bei Eingabe von Vor- und Nachnamen einer bedürftigen Person Hinweise auf ein allfälliges Nebengewerbe des Sozialhilfebezügers, so könnte die Unterlassung einer solchen Recherche im Einzelfall leicht- sinnig sein. Die Beschaffung von Unterlagen wie sie das Bundesgericht in seinem Entscheid aufzählt, ist im Zeitalter des Internets unter Umständen zeitaufwändiger als eine kurze Internet- Recherche. Auch der Sozialdienst, der weiss, dass die Schwester der bedürftigen Person ge- storben ist und sich nicht einmal erkundigt, ob eine Erbschaft anfällt, handelt leichtsinnig, ge- hören doch Geschwister zu den gesetzlichen Erben110. 3.3.2. Lügengebäude Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet111. Ein Lügengebäude liegt vor, „wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt“112. Die Arglist entfällt jedoch, wenn „das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Wei- se überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung 105 Werden auch Lohnabrechnungen z.B. der letzten sechs Monate verlangt, so sind bei erwerbsunfähigen Perso- nen u.U. sogar die Anteile Lohn und Versicherungsleistungen ersichtlich. 106 Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so ist ein Gesetz im formellen Sinne notwendig (Art. 19 Abs. 3 DSG). 107 Arzt BSK Art. 146 StGB N 71. 108 Urteil vom 23. November 2004, in LGVE 2005, Seiten 122ff. 109 Er warb für sein Geschäft im Internet, siehe Tobias Gafafer, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund, 31. März 2009, Seite 19. 110 Fall Nr. 17 und Art. 458 Abs. 3 ZGB. 111 BGE 133 IV 264. 112 BGE 126 IV 171, der eine Zusammenfassung der Praxis enthält. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 13 des ganzen Schwindels geführt hätte“113. Im Bereich der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe hatte die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes in der Praxis noch keine eigenständige Be- deutung114. Für die Zumutbarkeit der Überprüfung einer einzelnen Lüge kann auf die Ausfüh- rungen zur einfachen Lüge115 verwiesen werden. 3.3.3. Besondere Machenschaften oder Kniffe Bei den besonderen Machenschaften handelt es sich um eigentliche Inszenierungen, die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraussetzen116. Sie kennzeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren117. Dieser Sachverhalt kann insbe- sondere durch Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege erfüllt werden118. In diesem Zusammenhang ist in der Praxis vor allem das Vorlegen gefälschter Ur- kunden und Belege von Belang. Diese Tatvariante bietet im Bereich der Sozialhilfe keine spe- ziellen Probleme, und sie ist selten119. 3.3.4. Einfache Lüge Schliesslich kann auch eine einfache Lüge arglistig sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist sie dann arglistig, wenn eines der drei folgenden Kriterien vorliegt120: a. Mangelnde Überprüfbarkeit Ist die Überprüfung der Angaben gar nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder ist sie unzumutbar, so sind einfache Lügen arglistig. Der Überprüfbarkeit können nicht nur tatsächli- che Hindernisse entgegenstehen, wie sie in Literatur und Rechtsprechung genannt werden121, sondern auch rechtliche. Grundsätzlich sind im Verwaltungsverfahren verschiedene Beweis- mittel zulässig, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln122. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsjustizbehörden sind zwar innerkantonal zur gegenseitigen Rechtshilfe ver- pflichtet123, ob diese im konkreten Fall aber zulässig ist, entscheidet sich auch gestützt auf Be- rufs- und Amtsgeheimnisse124, die spezialgesetzliche Schweigepflicht125 und die Datenschutz- gesetzgebung. Welches Datenschutzrecht anwendbar ist, beurteilt sich danach, welchem Recht die Behörde untersteht, die Besitzerin der Daten ist und die Informationen liefern soll126. Bun- desbehörden unterstehen dem eidgenössischen, kantonale Behörden dem kantonalen Daten- 113 BGE 126 IV 171 mit Verweis auf BGE 119 IV 28. 114 Siehe Anhang 1. 115 Ziff. 3.3.4. 116 BGE 126 IV 171. 117 BGE 126 IV 171. 118 BGE 133 IV 264, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 8. 119 Siehe Anhang 1, Fälle 20, 22, 33. 120 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 7. 121 Z.B. innere Tatsachen wie der Leistungswille, versteckte Mängel bei Handelswaren, Zusicherungen im Occa- sionshandel, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 9 122 Art. 19 VRPB nennt Urkunden, Amtsberichte, Auskünfte von Parteien und Dritten, Parteiverhör, Zeugenaus- sagen, Augenschein, Gutachten sowie technische Mittel mit Urkundenchrakter, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. 123 Art. 10 VRPG. 124 Geregelt in Personalgesetzen von Kanton und Gemeinden, in kantonalen Prozessgesetzen, in den Art. 320 und 321 StGB. 125 Art. 8 SHG. 126 Siehe Art. 16 DSG. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 14 schutzrecht127. Wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlich- keitsprofile handelt128, so werden an deren Beschaffung hohe Voraussetzungen geknüpft129. Die Beschaffung und Bearbeitung solcher Daten stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff muss deshalb gesetzlich vorgesehen sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein130. WOLFFERS weist darauf hin, dass die Übersicht über den sozialhilferechtlichen Datenschutz nicht leicht zu gewinnen ist, da die vorhandenen Rechtsquellen weitgehend unkoordiniert sind131. Ist es ohne Einwilligung der be- dürftigen Person im Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig, Infor- mationen bei Dritten einzuholen, und verweigert die betroffene Person die Einwilligung, so ist die Arglist bei der einfachen Lüge zu bejahen132. CASSANI bringt Kriterien der Verhältnismässigkeit zur Diskussion bei der Frage, ob eine grundsätzlich mögliche, jedoch unterlassene Überprüfung die Arglist wegfallen lässt. Sie führt aus, dass die Kontrolle aus subjektiven Opfereigenschaften oder aus objektiven Umständen des Geschäftes, vor allem einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, im Einzelfall unzumutbar sein könne. Als Beispiele nennt sie den Reinheitsgehalt von verkauften Drogen oder die Unfallfrei- heit eines Occasionsautos133. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat in einem Ent- scheid aus dem Jahr 1996 ausgeführt, zumutbar sei eine Überprüfung nur bei offensichtlich zweifelhaften Angaben134. Diese Argumentation vergisst, dass auch offensichtlich zweifelhafte Angaben manchmal nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüft werden können. Die Überprüfung der Angaben von bedürftigen Personen ist vielmehr überall dort zumutbar, wo die Unterlagen oder Informationen leicht erhältlich gemacht werden können135. Die mögliche Überprüfungstiefe hängt hingegen auch von den Fallzahlen ab. Der Kanton Bern legt als Richt- grösse für eine angemessene Belastung die Bearbeitung von 80 bis 100 Fällen pro 100%-Stelle und Jahr fest136, wobei mehrköpfige Haushalte als ein Fall gelten. Wo ein verhältnismässig zu grosser Aufwand betrieben werden muss, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, ist Zumutbarkeit zu verneinen. Zeitaufwändige Abklärungen zum Beispiel im Zusammenhang mit Bankverbindungen im Ausland oder Einkünften aus einer (selbständigen) Nebenerwerbstä- tigkeit wie dem Autohandel mit dem Nahen Osten oder Osteuropa sind unzumutbar, soweit sie nicht sogar unmöglich sind. Auch beim aktiven Verschweigen von Tatsachen, zum Beispiel beim Verheimlichen einer von mehreren Temporäranstellungen, wird die Überprüfung in vie- len Fällen unzumutbar sein. Denn die Sozialarbeiterin soll nicht alle Informationen der bedürf- tigen Person von vorneherein in Frage stellen müssen. Vielmehr soll sie der bedürftigen Person ohne besonderen Verdacht als mündiger Bürgerin begegnen und nicht als potenzieller Verbre- 127 Art. 2 DSG, Art. 4 KDSG, siehe auch Breitschmid in Häfeli et al., Seite 360f. 128 Nach Art. 3 KDSG gehören Daten über die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, die Rassen- zugehörigkeit, den persönlichen Geheimbereich (geistiger, seelischer, körperlicher Zustand), Massnahmen der sozialen Hilfe und der fürsorgerischen Betreuung zu den besonders schützenswerten Personendaten. 129 Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 6 KDSG. 130 Breitschmid in Häfeli et al. Seite 362 und BGE 129 I 246, wo das Bundesgericht für die Angaben, die im Ein- bürgerungsverfahren gemacht werden müssen, betont, dass die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung bei solchen Daten erhöht ist und sich die Daten in ihrer Gesamtheit zu einem Persönlichkeitsprofil zusammenfü- gen. Das muss auch im Sozialhilferecht gelten. 131 Wolffers, Seite 213. 132 Eine solche Weigerung müsste jedoch verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben, siehe Art. 20 VRPG, wo- nach auf Begehren nicht eingetreten wird, wenn die Mitwirkung verweigert wird. 133 Cassani, Seite 158. 134 Hinweis darauf in SJZ 93 (1997), Seite 285. 135 Siehe dazu auch Ziff. 3.3.1. 136 Art. 38 SHV. Diese Zahlen gelten nur für das Fachpersonal, Administration und Führung werden separat be- rücksichtigt. Liegen die Fallzahlen pro Sozialarbeiterin unter 80-100 Fällen, so werden die Personalausgaben im kantonalen Lastenausgleich nicht mehr berücksichtigt. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 15 cherin, jedoch immer professionell, das heisst mit einer gewissen kritischen Distanz137. Ob die Überprüfung zumutbar ist, muss deshalb jeweils in jedem Einzelfall sorgfältig untersucht wer- den. b. Abhalten von der Überprüfung Diese Sachverhaltsvariante sollte aufgrund der professionellen Beziehung zwischen der bedürf- tigen Person und dem Sozialarbeiter nicht vorkommen und wenn doch, so stellt sich die Frage, ob es im Einzelfall nicht leichtsinnig war, sich abhalten zu lassen. Aus der Praxis sind keine solchen Fälle bekannt. c. Damit Rechnen, dass nicht überprüft wird Sachverhaltsmässig liegt es nicht immer auf der Hand, dass die bedürftige Person davon aus- geht, ihre Angaben würden nicht überprüft: In mehreren der hier untersuchten Fälle gaben die Angeschuldigten an, sie hätten damit gerechnet, dass ihre Angaben überprüft würden138. Diese Aussagen dürfen nicht von vorneherein als Schutzbehauptung abgetan werden. Stammen die Angeschuldigten aus Ländern, in denen die Privatsphäre der Bürgerinnen wenig geschützt ist und die keinen mit mitteleuropäischem Standard vergleichbaren Datenschutz kennen, so kann diese Aussage durchaus glaubhaft sein. Zu denken ist vor allem an Personen, die aus (ehemali- gen) Diktaturen stammen und die ein ausgebautes System von Geheimdienst und Bespitzelun- gen kennen. Die irrige Meinung, die Behörden könnten sich Zugang zu allen möglichen (und unmöglichen) Daten verschaffen, ist weit verbreitet. Juristisch ist eine einfache Lüge arglistig, wenn die Täterin aufgrund der Umstände damit rechnet, dass ihre Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht überprüft werden139. Als Beispiele werden genannt Beziehungen zu kirchlichen Autoritäten, zu Tätern, denen gegenüber sich das Opfer in einer Zwangslage oder in einer schlechteren, inferioren Si- tuation befindet140. Keines dieser Beispiele passt auf die Situation im Sozialhilfebereich. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, das Verhältnis zwischen der SUVA und einem Versicherungs- nehmer grundsätzlich als besonderes Vertrauensverhältnis zu qualifizieren141. CASSANI ver- langt, dass sogar bei langjährigen Vertragspartnern nur in besonders gelagerten Ausnahmefäl- len von einem „genügend ausgeprägten Vertrauensverhältnis“ ausgegangen werden dürfe, da sich Vertragspartner ein gesundes Misstrauen entgegenbringen müssten142. Im Sozialhilfebe- reich sind die Spiesse nicht gleich lang: Die bedürftige Person ist in erster Linie Opfer der wirtschaftlichen oder persönlichen Situation und kann den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. In diesem Sinne tritt sie als Bittstellerin gegenüber dem Sozialdienst auf und steht dabei am unteren Ende des Machtgefälles. Die strukturelle Macht liegt in der Hand des Gemeinwesens, von dem die bedürftige Person abhängig ist. Die Beziehung zwischen der bedürftigen Person und der Sozialarbeiterin ist nicht eine freiwillig eingegangene, vertragliche Beziehung, sondern eine strukturell-hierarchische, die das Gesetz definiert. Die bedürftigen Personen können nicht auswählen, ob und wie oft sie sich von der Sozialarbeiterin beraten und/oder betreuen lassen wollen, wenn sie auf die wirtschaftliche Hilfe angewiesen sind. Sie werden zu Gesprächen aufgeboten, und es drohen ihnen verwaltungsrechtliche Konsequenzen, 137 So auch das Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 12. Mai 2006, ZR 106 (2007) Seite 64. 138 Fall Nr. 1, siehe dazu Ziff. 6.2; Fall Nr. 23. 139 BGE 120 IV 188, 119 IV 35. 140 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 10. 141 Urteil des Bundesgerichts 6P.140/2001 vom 29. November 2001, E. 3d. 142 Cassani, Seite 160. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 16 wenn sie sich nicht an Weisungen halten. Auch kann nichts daraus geschlossen werden, dass Zusammenarbeitsverträge ausgehandelt und gegenseitig unterzeichnet werden, denn die Rollen der beteiligten Personen sind unterschiedlich, und die Ziele können stark divergieren. So wird eine Sozialarbeiterin darauf hin arbeiten müssen, dass eine alleinerziehende, nicht erwerbstäti- ge Mutter so rasch als möglich mindestens eine Teilzeitstelle annimmt. Unter Umständen wi- derspricht dies dem Rollenverständnis der bedürftigen Mutter diametral. Der Zusammenar- beitsvertrag wird zudem erst gültig mit der Genehmigung durch die vorgesetzte Stelle, und erst dann wird gestützt darauf der Finanzplan festgelegt. Dieses Machtgefälle verändert sich selbst dann nicht, wenn die bedürftige Person während Jahren von derselben Sozialarbeiterin betreut wird und zwischen diesen beiden Personen eine gewisse Vertrautheit entstanden ist. Eine be- sondere Vertrauensstellung hat höchstens die Sozialarbeiterin gegenüber der bedürftigen Per- son; jene muss der bedürftigen Person aber immer mit einer kritischen professionellen Distanz begegnen. Die Konstruktion eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Sinne der Rechtspre- chung zum Betrug ist aus diesen Gründen klar abzulehnen. 4. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 4.1. Allgemeines Die Strafbestimmung von Art. 85 SHG lautet wie folgt: „Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder un- vollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse be- straft. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.“ Im Vortrag des Regierungsrates finden sich keine detaillierten Ausführungen zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Bestimmung. Er verdeutlicht lediglich, aber immerhin, dass sich strafbar macht, wer unrechtmässig Leistungen und Beiträge bezieht143. In den beiden Lesungen hat der Grosse Rat den Gesetzesvorschlag des Regierungsrates ohne Wortmeldungen angenommen144. Dem Gesetzgebungsprozess können folglich kaum Hinweise auf die Auslegung der Strafbe- stimmung des SHG entnommen werden. In den Ausführungen zum Tatbestand von Art. 85 SHG hienach wird vor allem auf die individuelle Sozialhilfe eingegangen145. Die Strafbestimmung von Art. 85 SHG ist in Form einer Übertretungsstrafe ausgestaltet146. Sanktionen sind Busse und in Verbindung mit Art. 107 StGB auch gemeinnützige Arbeit. Strafverfolgung und Strafe verjähren innert drei Jahren147. 4.2. Objektiver Tatbestand 4.2.1. Täterinnen und Täter Nach Art. 85 SHG wird bestraft, wer Leistungen oder Beiträge unrechtmässig erwirkt. Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Täterin die Leistungen für sich oder für Dritte bezieht. Als Täterin in der individuellen Sozialhilfe kommt primär in Frage, wer nach kantonalem Verwal- 143 Vortrag SHG, Seite 33. 144 Tagblatt des Grossen Rates vom 2. April 2001, Seite 394, und vom 12. Juni 2001, Seite 539. 145 Alle untersuchten Fälle betreffen die individuelle Sozialhilfe. 146 Art. 103 StGB. 147 Art. 109 StGB. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 17 tungsverfahren Partei ist148. Als Dritte kommen Personen in Frage, welche prozessunfähigen bedürftigen Personen im Sozialhilfeverfahren vertreten, zum Beispiel der Vormund oder die Inhaberin der elterlichen Sorge. Im Bereich der institutionellen Sozialhilfe sind es die Verant- wortlichen der Leistungserbringer, mit welchen Leistungsverträge abgeschlossen worden sind149. 4.2.2. Tatobjekt Leistungen oder Beiträge des Kantons und der Gemeinden bilden nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Tatobjekt. Bei den Leistungen und Beiträgen kann es sich nur um solche han- deln, die objektiv nicht geschuldet, also unrechtmässig bezogen worden sind150. Wer falsche Angaben macht und dadurch Hilfe erwirkt, auf die er einen rechtlichen Anspruch hat, bleibt straflos. Nach dem Grundsatz nulla poena sine lege gemäss Art. 1 StGB muss der Umfang des Tatobjektes zudem eingegrenzt werden auf Leistungen oder Beiträge, die das Sozialhilfegesetz vorsieht. Darunter fallen sowohl die individuelle als auch die institutionelle Hilfe. Das Gesetz unterscheidet bei den Leistungsangeboten der individuellen Sozialhilfe zwischen der persönlichen151 und der wirtschaftlichen Hilfe152. Beide Arten setzen voraus, dass eine Per- son bedürftig ist, das heisst, für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann153. Persönliche und wirtschaftliche Hilfe sind gleichwer- tig, und sie entsprechen dem modernen Verständnis der Sozialhilfe als Kombination zwischen Existenzsicherung und sozialem Fachbeistand154. Persönliche Hilfe wird in Form von Bera- tung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt155. Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes fällt zwar unter die Strafdrohung von Art. 85 SHG, wer persönliche Hilfe unrecht- mässig erwirkt. Die persönliche Hilfe ist jedoch weder in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe156 noch in der Praxis der Strafgerichte relevant, im Vordergrund stehen die Leistungen der wirt- schaftlichen Hilfe157. Diese deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab und ermöglicht den Hilfesuchenden eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben158. Die wirtschaftliche Hilfe erfolgt normalerweise in Form einer Geldleistung159, in Ausnahmefällen durch Sachleis- tungen, Kostengutsprachen oder durch Abgabe von Gutscheinen160. Zudem werden an nicht erwerbstätige Hilfesuchende im erwerbsfähigen Alter unter gewissen Bedingungen Integrati- onszulagen ausgerichtet161. Auch diese fallen unter die Strafdrohung. 148 Siehe Art. 12 VRPG. 149 Art. 58ff. SHG. 150 So auch Vortrag SHG, Seite 136. 151 Art. 29 SHG, siehe aber Wolffers Seite 123; der ausführt, dass eine persönliche Notlage von gewisser Schwe- re vorliegen müsse, wirtschaftliche Not jedoch nicht Voraussetzung sei; diese Ausführungen beziehen sich allgemein auf die Regelungen in den Kantonen und sie ist älter als das SHG; Hänzi, Leistungen der Sozialhil- fe in den Kantonen, in Häfeli et al., Seite 97, geht mit Verweis auf Wolffers ebenfalls davon aus, dass nur ei- ne persönliche Notlage von gewisser Schwere vorliegen müsse. 152 Art. 30 SHG. 153 Art. 23 SHG, Subsidiaritätsprinzip, siehe Ziff. 2.1. 154 Hänzi, in Häfeli et al. Seite 96. 155 Art. 29 SHG. 156 Hänzi, in Häfeli et al. Seite 99. 157 In den in Ziff. 6 untersuchten Fällen ging es ausnahmslos um wirtschaftliche Hilfe. 158 Art. 30 Abs. 1 SHG. 159 Barauszahlung, Bank- oder Postüberweisung, Begleichung von anfallenden Rechnungen etc., siehe Art. 32 Abs. 1 SHG. 160 Art. 32 Abs. 1 und 2 SHG. 161 Art. 35 SHG, Art. 8a SHV. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 18 Was der Gesetzgeber mit dem Wort Beiträge im Bereich der individuellen Sozialhilfe abde- cken wollte, ist unklar. Er wird für Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge verwendet162. Die Sozialdienste sind verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche bei den Leistungspflichtigen geltend zu machen. Diese Ansprüche gehen dann auf das unterstüt- zende Gemeinwesen über163. Es sind keine Fälle denkbar, bei denen solche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als Tatobjekt in Frage kommen, da diese Beiträge bei Drittpersonen geltend gemacht werden und deshalb deren Höhe nicht von der wirtschaftlichen Situation der bedürftigen, sondern von derjenigen der leistungspflichtigen Person abhängt. Im Bereich der individuellen Sozialhilfe hat der Begriff Beitrag deshalb keine selbständige Bedeutung. Anders hingegen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe. Hier wird der Begriff im SHG erwähnt164, und es kann für die Bedeutung des Wortes auch auf das kantonale Staatsbeitragsgesetz zurück- gegriffen werden. Allgemein sind Beiträge Finanzhilfen oder Abgeltungen, die an Personen ausgerichtet werden, welche öffentliche Aufgaben erfüllen165. Im Bereich der Sozialhilfe erbringen öffentliche und private Trägerschaften institutionelle Leistungsangebote im stationä- ren und ambulanten Bereich166. Diese Leistungsangebote werden den Leistungserbringern mit Beiträgen abgegolten167. Diese Beiträge können Tatobjekt sein. Das Sozialhilfegesetz kennt neben den Leistungen zusätzlich den Begriff besondere Zuschüsse. Diese werden anstelle der wirtschaftlichen Hilfe an bedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgerichtet168. Auch diese Zuschüsse können Tatobjekt sein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 85 SHG einerseits sämtliche Leistun- gen der individuellen Sozialhilfe umfasst und anderseits die Beiträge der institutionellen So- zialhilfe. 4.2.3. Tathandlung Als Tathandlung nennt das Gesetz Erwirken. Auf den ersten Blick lässt diese Umschreibung vermuten, tatbestandsmässig handle nur, wer die Erbringung unrechtmässiger Leistungen durch ein Tun veranlasse. Das Gesetz regelt jedoch ausdrücklich, dass Erwirken auch durch Verschweigung möglich ist. Die Tat kann folglich durch Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das Ergebnis des Tuns oder des Unterlassens besteht darin, dass dem Sozialdienst un- richtige oder unvollständige Angaben vorliegen und es deswegen unrechtmässige Leistungen erbringt. Das Sozialamt muss sich ein umfassendes Bild der finanziellen und persönlichen Si- tuation der bedürftigen Person machen, soweit dies im konkreten Fall notwendig und geeignet ist, um zu entscheiden, ob Sozialhilfe geschuldet ist169. Bei dieser Prüfung ist das Sozialamt in erster Linie auf die Angaben der bedürftigen Personen angewiesen. Auszugehen ist von der Verpflichtung gemäss Art. 28 SHG170. Im Hinblick auf die Strafbarkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben eine Auswirkung auf die ausge- richteten Leistungen haben können. Bei wirtschaftlichen bzw. finanziellen Umständen dürfte 162 Art. 37f SHG. 163 Art. 37 Abs. 1 SHG. 164 Art. 74ff. SHG. 165 Art. 3 StBG. 166 Art. 58 Abs. 1 und 2 SHG; solche Leistungen werden beispielsweise in den Bereichen Erziehung, Bildung, Beschäftigung, Pflege etc. angeboten (Abs. 1). 167 Art. 74 SHG. 168 Art. 33 SHG. 169 Wolffers, Seite 214. 170 Siehe dazu Ziff. 2.2.2. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 19 dies mit wenigen Ausnahmen immer der Fall sein. Bei den persönlichen Verhältnissen hinge- gen ist eine vertiefte Prüfung vorzunehmen. So kann das Schweigen über den Wegfall von Betreuungsaufgaben für Ehe oder Partnerschaft Auswirkungen auf die Ausrichtung von Inte- grationszulagen haben und strafrechtlich relevant sein171. Die Trennung von einer Partnerin hingegen, mit der der Sozialhilfebezüger keinen gemeinsamen Haushalt geführt hat, hat in der Regel keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Hilfe und darf somit strafrechtlich keine Folgen haben. 4.2.4. Tatbestandsmässiger Erfolg Bei Art. 85 SHG handelt sich um ein Erfolgsdelikt172: Erst wenn die nicht geschuldete Sozial- hilfe erbracht worden ist, ist der Tatbestand erfüllt. Der Versuch ist bei diesem Übertretungs- tatbestand nicht strafbar173. 4.2.5. Motivationszusammenhang Zwischen unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben einerseits und Ausrichtung von nicht ge- schuldeten Leistungen anderseits muss ein bestimmter Zusammenhang bestehen. Beim Tatbe- stand des Betruges muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum einerseits sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition anderseits ein ursächliches Bindeglied, der sogenannte Motiva- tionszusammenhang vorliegen174; es fragt sich, ob ein solcher auch beim Tatbestand des Art. 85 SHG vorliegen muss. Das Sozialamt geht bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von einem wirtschaftlichen Sachverhalt aus, der so nicht zutrifft, weil es nicht über alle not- wendigen Angaben oder nicht über die richtigen Angaben verfügt. Gestützt auf diesen falschen Sachverhalt richtet das Gemeinwesen Leistungen aus, die es bei Kenntnis der wirklichen Ver- hältnisse nicht ausrichten würde. Haben die falschen oder unvollständigen Angaben keinen Einfluss auf die Leistungen, so müssen sie aus strafrechtlicher Sicht ausser Betracht fallen. In diesem Sinne muss auch bei der Widerhandlung gegen das SHG ein Motivationszusammen- hang zwischen den unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben und der unrechtmässigen Erbringung von Leistungen bestehen. 4.3. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist vorsätzliches Handeln verlangt, fahrlässiges Handeln wird ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen. Strafbar macht sich somit, wer eine Straftat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz)175. Gegenstand des Vorsatzes ist die Gesamtheit der objektiven Tat- bestandselemente (Tätereigenschaft, Tatobjekt, Tathandlung, tatbestandsmässiger Erfolg) und weitere wesentliche Umstände wie der Kausalzusammenhang und der Motivationszusammen- hang176. Mit Wissen ist gemeint, dass der Täterin mindestens die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind, akutes und reflektiertes Bewusstsein ist nicht 171 Gemäss Art. 8a SHV wird eine Integrationszulage von CHF 100 pro Monat ausgerichtet, wenn die bedürftige Person u.a. im Rahmen einer Ehe oder Partnerschaft Betreuungsaufgaben übernimmt. 172 So auch BGE 131 IV 88 zu Art. 16 aELG, der das unrechtmässige Erwirken von Leistungen unter Strafe stell- te. Heute enthält Art. 31 ELG die Strafbestimmungen des ELG. 173 Art. 85 SHG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StGB. 174 Siehe dazu Stratenwerth/Jenny, BT I, § 15 N 37, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 29. 175 Art. 12 StGB, statt vieler, StGB Kommentar, Art. 12 Abs. 2 StGB, Seite 57, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 13. 176 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 5, Jenny, BSK Art. 12 StGB, N 18. Abgrenzungen 20 notwendig177. Den tatbestandsmässigen Erfolg muss die Täterin wollen oder mindestens für ernsthaft möglich halten178. Für Art. 85 SHG bedeutet dies, dass die bedürftige Person die Mitteilungspflicht nach Art. 28 SHG kennt179, dass sie weiss oder in Kauf nimmt, dass ihre Angaben unrichtig oder unvollständig sind; schliesslich muss sie wissen oder in Kauf nehmen, dass sie deshalb Leis- tungen erhält, die sie bei wahren und kompletten Angaben gar nicht oder nicht in diesem Um- fang erhalten hätte. Es genügt, wenn ihr bewusst ist, dass Vermögenswerte oder Einkünfte, die sie nicht oder unrichtig angibt, ihren Lebensstandard erhöhen oder das Leben erleichtern und dass sie deshalb gegenüber anderen bedürftigen Personen besser gestellt ist. Wer für sich und die Kinder Sozialhilfe bezieht und regelmässig namhafte Sach- oder Geldleistungen für die Kinder von Dritten erhält, dem ist bewusst, dass es der Familie mit dieser Unterstützung besser geht, als wenn die Familie nur mit der Sozialhilfe auskommen müsste. Wer vom unterhalts- pflichtigen Vater höhere Kinderalimente erhält, als vertraglich oder gerichtlich bestimmt, die Differenz dem Sozialamt jedoch vorenthält, weiss, dass der finanzielle Spielraum dadurch grösser geworden ist180. Wer erbt und diese Erbschaft nicht angibt, kann sich offensichtlich mehr leisten als er sich mit der Sozialhilfe leisten könnte. Dies gilt auch dann, wenn die bedürf- tige Person damit Schulden begleicht und ihr darum faktisch nicht mehr Geld zur Verfügung steht181. Das geforderte Begleitwissen ist deshalb in den meisten Fällen ohne weiteres zu beja- hen, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist. 5. Abgrenzungen 5.1. Abgrenzung Art. 146 StGB / Art. 85 SHG Auch wenn die beiden Strafbestimmungen von Art. 146 StGB und Art. 85 SHG einander ähn- lich sind, so enthalten sie doch sehr unterschiedliche Tatbestandselemente. Im Gegensatz zum Tatbestand des Betruges verlangt der Tatbestand von Art. 85 SHG keine arglistige Täuschung, sondern nur die Erwirkung von objektiv nicht geschuldeten Sozialhilfeleistungen, sei es, indem notwendige Angaben verschwiegen werden oder diese unrichtig oder unvollständig sind. Art. 146 StGB kann im Gegensatz zu Art. 85 SHG nicht durch Unterlassen begangen werden. Auch wenn die Ausrichtung unrechtmässig erwirkter Leistungen gemäss Art. 85 SHG im Er- gebnis einer irrtümlichen Vermögensdisposition mit Vermögensschaden gleichkommt, so ge- hören Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden nur zum Tatbestand des Betru- ges182, nicht aber zu Art. 85 SHG. Auf der subjektiven Seite verlangt Betrug neben Vorsatz die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern183; der Tatbestand von Art. 85 SHG ist hingegen erfüllt, selbst wenn keine Bereicherungsabsicht vorliegt. Fälle von unrechtmässigem Sozialhil- febezug, denen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB fehlen, führen regelmässig zur Verur- teilung wegen Widerhandlung gegen Art. 85 SHG184. Da es sich um eine Übertretung handelt, die innert drei Jahren verjährt, geht die eine oder andere Täterin jedoch straflos aus. 177 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 4. 178 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 4, 13. 179 Dies muss in der Regel bejaht werden, siehe Ziff. 2.3.6. 180 Siehe Fall Nr. 4. 181 Siehe Fall Nr. 17. 182 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 14, 15, 20ff. 183 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 31. 184 Im Kanton Zürich führten solche Fälle in der Vergangenheit oft zu Freisprüchen. Der Kanton Zürich stellt das Erwirken von Sozialhilfeleistungen wegen unrichtiger Angaben oder wegen Verschweigens erst seit 1. Januar 2008 unter Strafe, siehe Heusser, Seite 41. Abgrenzungen 21 5.2. Konkurrenz Art. 146 StGB / Art. 85 SHG Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt im Bereich des kantonalen Verwaltungs- strafrechts der Vorrang des Bundesrechts. Dies bedeutet, dass die betrügerische Erschleichung von Sozialhilfeleistungen immer als Betrug zu bestrafen ist, wenn die Tatbestandselemente von Art. 146 StGB erfüllt sind185. Sind die kantonalen Strafbestimmungen zulässig, was hier der Fall ist, so schliesst das Bundesrecht nicht aus, dass bundesrechtliche und kantonalrechtliche Bestimmungen gleichzeitig anwendbar sind. Eine Frage des kantonalen Rechts ist es jedoch, ob der bundesrechtliche Tatbestand vorgeht oder ob beide Straftatbestände, so sie denn erfüllt sind, gleichzeitig zur Anwendung kommen186. Art. 85 SHG enthält keinen expliziten Vorbehalt zugunsten von Bundesrecht, und der Gesetzgeber hat sich zu dieser Frage nicht geäussert187. Es ist nach den Regeln der Konkurrenz zu entscheiden, ob beide Tatbestände gleichzeitig ange- wendet werden können und müssen oder ob Art. 146 StGB den Art. 85 SHG verdrängt, weil „er den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt“ (unechte Konkurrenz188). Enthält das kantonale Recht wie in Art. 85 SHG keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des Bundesrechts, so entfällt unechte Konkurrenz in der Form der sogenannten formellen Sub- sidiarität189. Als Form der unechten Konkurrenz kommt die materielle Subsidiarität in Frage, bei der die Täterin verschiedene Tatbestände verwirklicht, die dasselbe Rechtsgut unterschied- lich intensiv angreifen. So tritt die leichtere Begehungsform einer Straftat gegenüber der schwereren Begehungsform zurück, beispielsweise die Zechprellerei gegenüber dem Betrug, die Widerhandlung gegen das Transportgesetz gegenüber dem Erschleichen einer Leistung, das Erschleichen einer Leistung gegenüber dem Betrug190. Der deliktische Erfolg von Art. 85 SHG, nämlich die Leistung von nicht geschuldeter Sozialhilfe, ist im Ergebnis wie der Sozialhilfebe- trug eine selbstschädigende Vermögensverfügung. Mit den Tatbestandselementen des Betruges ist der deliktische Gehalt dieser Tat abgegolten. Das Bundesrecht geht deshalb vor, die gleich- zeitige Anwendung beider Bestimmungen entfällt. 5.3. Strafloses Verhalten Straflos, jedoch nicht sanktionslos bleiben schliesslich schuldhafte Verhaltensweisen, die we- der unter Art. 146 StGB noch unter Art. 85 SHG fallen. Beispiele: Verletzung der Mitwir- kungspflicht, Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch Weigerung, sämtliche privaten und öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Leistungen auszuschöpfen oder eine zumutbare Arbeit zu suchen und anzunehmen, Missachtung von Weisungen, Auflagen oder Bedingungen191, zweckwidrige Verwendung der Leistung. Die Sozialhilfebezügerin beispielsweise, welche Geld für die Wohnungsmiete ausbezahlt erhält, dieses jedoch für den allgemeinen Lebensun- terhalt oder besondere Annehmlichkeiten verwendet und den Mietzins schuldig bleibt, hat das Sozialhilfegeld zwar zweckwidrig verwendet; sie macht sich aber nicht strafbar, weil sie grundsätzlich einen Anspruch auf diese Leistung besitzt192. Der Kanton Bern ist der einzige, der überdies Kürzungen von Sozialleistungen vorsieht in Fällen von selbstverschuldeter Be- dürftigkeit193. 185 BGE 112 IV 23f. 186 Ackermann, in BSK Art. 49 StGB N 32 mit Verweis auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts 6S.541/1998 vom 27. November 1999. 187 Siehe Ziff. 4.1. 188 Ackermann, BSK Art. 49 StGB N 18. 189 Ackermann, BSK Art. 49 StGB N 21. 190 Ackermann, BSK Art. 49 StGB, N 22f. 191 Beispiele aus Tschudi, in Tschudi et al. Seiten 121 bis 129. 192 Siehe Fall Nr. 34. 193 Art. 36 Abs. 1 SHG, Tschudi, in Tschudi et al. Seite 127. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 22 Wo das Strafrecht nicht greift, stehen den Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Ver- fügung194. Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden195. Auch kann die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen gekürzt werden196. Die Leistungskürzung muss angemessen197 sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht verletzen: Das zum Überleben Notwendige muss noch gewährleistet sein198. 6. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) Für die Urteile erster Instanz wurde der Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ausgewählt, dies aus verschiedenen Gründen: Er umfasst nicht nur Bern, die bevölkerungsreichste Stadt des Kan- tons mit über 128'000 Einwohnern199, sondern auch grosse Agglomerationsgemeinden, in de- nen die Sozialhilfequote hoch ist200. Städte mit mehr als 10'000 Einwohnern haben nämlich die höchsten Sozialhilfequoten, mit 5,9% sind sie mehr als doppelt so hoch als in Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von weniger als 2000 (2,5%)201. Zudem ist die Verfasserin als eine von zwölf Strafrichterinnen an diesem Gericht tätig. Im Richterkollegium tauchten und tauchen immer wieder Fragen über die rechtliche Qualifikation von unrechtmässig bezogener Sozialhil- fe auf und geben regelmässig zu Diskussionen Anlass. 6.1. Erstinstanzliche Urteile Untersucht wurden 39 Fälle202, die in den Jahren 2005 bis 2008 im Gerichtskreis VIII Bern- Laupen beurteilt wurden203. In 33 Fällen kam es zu Schuldsprüchen, in fünf zu Freisprüchen, in einem Fall wurde dem Strafverfahren keine weitere Folge gegeben204. Die Daten in den Tabel- len 1-6 beziehen sich auf die Schuldsprüche. Nur ein Fall205 ist vom bernischen Kollektivge- richt, dem Kreisgericht entschieden, alle übrigen sind vom Strafeinzelgericht beurteilt wor- den206. Der Kreisgerichtsfall ist der einzige, bei dem eine Voruntersuchung durchgeführt wor- den ist. Bei den übrigen hat das Strafeinzelgericht aufgrund der Anzeige, den eingereichten und 194 Ausführlich zu den zulässigen Sanktionen Mösch Payot, „Sozialhilfemissbrauch?!“, in Häfeli et al. Seiten 292ff. 195 Art. 40 Abs. 4 und 5 SHG. 196 Art. 36 SHG. 197 So darf zum Beispiel die Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 SHG nur die fehlbare Person persönlich treffen. 198 Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt, siehe BGE 131 I 174 und Tschudi, in Tschudi et al. Seite 127. 199 Statistisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2007, Bern 2008, Seite 18. 200 Die Sozialhilfequote misst den Anteil der unterstützten Personen an der Bevölkerung (Sozialbericht GEF, Seite 142). 201 Sozialbericht GEF, Seite 47. Die durchschnittliche Sozialhilfequote betrug 2006 4,3% im Kanton Bern, in der Schweiz durchschnittlich nur 3,3% (BFS Sozialhilfestatistik 2006, Seite 6; Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 9). 202 Siehe Zusammenstellungen in den Anhängen 1 und 2. 203 Der Gerichtskreis umfasst die folgenden Gemeinden: Bern, Bolligen, Bremgarten b.Bern, Ittigen, Kirchlin- dach, Köniz, Muri b.Bern, Oberbalm, Ostermundigen, Stettlen, Vechigen, Wohlen, Zollikofen, Clavaleyres, Ferenbalm, Frauenkappelen, Golaten, Gurbrü, Kriechenwil, Laupen, Mühleberg, Münchenwiler, Neuenegg, Wileroltigen. 204 Fall Nr. 40, in Bern bekannt als BMW-Fall: Dem Verfahren wurde gestützt auf Art. 4 Ziff. 1 StrV keine wei- tere Folge gegeben. Gemäss dieser Bestimmung ist das Absehen von Strafverfolgung möglich, wenn die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. 205 Fall Nr. 40. 206 Das bernische Strafeinzelgericht hat die Kompetenz Strafen bis zu 360 Einheiten auszufällen (ohne Gesamt- strafen). Nach der Weisung Nr. 2 der Generalprokuratur vom Dezember 1996 werden Fälle mit einem De- liktsbetrag unter CHF 100'000 bei Ersttätern ans Strafeinzelgericht überwiesen. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 23 selber erhobenen Beweisen geurteilt207. Sämtliche Urteile sind in der ersten Instanz rechtskräf- tig geworden. Die Prozentzahlen sind auf ganze Zahlen gerundet. Das erhobene Zahlenmaterial lässt es nicht zu, eine statistische Signifikanzüberprüfung zu machen. Die Prozentzahlen kön- nen deshalb nur Tendenzen aufzeigen. 6.1.1. Anzeige- und Überweisungspraxis Die Sozialbehörden zeigen immer Betrug und/oder Widerhandlung gegen das SHG an208. Da- mit überlassen sie die rechtliche Würdigung des angezeigten Sachverhaltes, insbesondere die Abgrenzung zwischen Betrug und Widerhandlung gegen das SHG, richtigerweise den Strafver- folgungsbehörden und der Justiz. In drei von 39 Fällen wurde zum Betrug noch Urkundenfäl- schung angezeigt209. Interessant ist, dass auch in diesen Fällen der Art. 85 SHG neben Art. 146 StGB und Art. 251 StGB in der Anzeige aufgeführt ist210. Der voruntersuchte Fall war wegen Drogenhandels und Widerhandlung gegen das SHG an das Gericht überwiesen wor- den211. 6.1.2. Tathandlungen und Schuldsprüche In 37 der 39 Fälle212 konnte sich die Verfasserin nicht auf das Beweisergebnis in der schriftli- chen Urteilsbegründung stützen213, sondern sie musste gestützt auf die Strafakten ein hypothe- tisches und sehr verdichtetes Beweisergebnis herausarbeiten. Der Fokus lag dabei auf der Fra- ge, ob von einem Tun oder von einem Unterlassen ausgegangen werden muss. Dieses Ergebnis wird in Anhang 1 unter Tathandlung beschrieben. Diese Verdichtung bleibt gezwungenermas- sen subjektiv. Deshalb erscheint eine Kategorisierung nach möglichen Tatvarianten wenig sinnvoll. In den Fällen, die mit einem Schuldspruch wegen Betruges sowie wegen Widerhand- lung gegen das SHG endeten, lassen die Tathandlungen immerhin darauf schliessen, dass die Gerichte in den meisten Fällen darauf abstellen, ob vor oder nach der Tathandlung ein Zusam- menarbeitsvertrag oder ein anderes Dokument mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben unterzeichnet wurde. Für die Zeit vor der Unterzeichnung wird in der Regel Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz angenommen, danach Betrug214. Die Praxis müsste hier noch diffe- renzierter zwischen Tun und Unterlassen unterscheiden215. Nur in drei Fällen waren Machen- schaften im Spiel216, die in zwei Fällen zur Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfäl- schung führten, Lügengebäude tauchten in der Gerichtspraxis hingegen nicht auf. 207 Eine Voruntersuchung für Fälle, die vom Strafeinzelgericht beurteilt werden, ist nur ausnahmsweise vorgese- hen (Art. 233 Ziff. 3 StrV). Fälle, die in die Zuständigkeit des Kreisgerichtes oder des Wirtschaftsstrafgerich- tes fallen, müssen voruntersucht werden (Art. 233 Ziff. 1 StrV). 208 Siehe Anhang 1. Bei den Direktüberweisungen nach Art. 233 Ziff. 3 StrV entspricht der überwiesene Sach- verhalt mit den entsprechenden Strafbestimmungen in den meisten Fällen dem Inhalt der Anzeige, ein aus- formulierter Überweisungsbeschluss liegt selten vor. Die Erhebung der erforderlichen Beweise ist in solchen Fällen überwiegend Sache des urteilenden Gerichts. 209 Fälle 16, 20,23. 210 Der erste dieser Fälle führte zu einem Schuldspruch wegen Betruges (Fall Nr. 16), der zweite wegen Betruges und Urkundenfälschung (Fall Nr. 20), der dritte wegen Widerhandlung gegen Art. 85 SHG (Fall Nr. 23). 211 Fall Nr. 40. 212 Die Urteile des Strafeinzelgerichtes müssen nur schriftlich begründet werden, wenn dies ausdrücklich ver- langt wird oder wenn dagegen appelliert wird, siehe Art. 315 Abs. 1 StrV. 213 Fälle Nr. 14, 24 und 40. 214 Fälle Nr. 2, 9, 13, 20, 39. 215 Siehe Ziff. 3.2. 216 Fälle Nr. 20, 22, 33. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 24 Tabelle 1 Schuldsprüche Delikte gemäss Urteil Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) Widerhandlung SHG 10 30% Betrug + Widerhandlung SHG217 5 15% Betrug 15 46% Betrug + Urkundenfälschung 2 6% Gewerbsmässiger Betrug 1 3% Total 33 100% Tabelle 1 zeigt, auf welche Delikte sich die 33 Schuldsprüche verteilen. Insgesamt 70% der Sachverhalte wurden als Betrug qualifiziert. 6.1.3. Begründung der Arglist Bei den erstinstanzlichen Betrugsfällen liegt nur eine einzige schriftliche Urteilsbegründung vor218. Die von der Verfasserin erarbeiteten hypothetischen Beweisergebnisse in den übrigen Fällen lassen vermuten, dass manchmal vorschnell betrügerisches Verhalten angenommen wird219. Darum wird ein kurzer Blick auf die einzige schriftliche Urteilsbegründung geworfen: Die Angeschuldigte ging zum Zeitpunkt des Unterstützungsgesuches keiner Erwerbstätigkeit nach. Später arbeitete sie temporär, verschwieg dies jedoch der Sozialarbeiterin, obwohl sie danach gefragt wurde. Das Gericht stellt bei der Begründung der Arglist zuerst fest, dass die Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfebezügerin und der Sozialarbeiterin auf einem Ver- trauensverhältnis beruhe, konkret kein Anfangsverdacht bestanden habe und dass die Sozialhil- febezügerin deshalb davon habe ausgehen können, dass zu Beginn des Unterstützungsverhält- nisses über längere Zeit keine Erkundigungen zu ihren Angaben eingeholt würden220. Ob die Angeschuldigte effektiv damit gerechnet hat, dass ihre Angaben nicht überprüft werden, bleibt unklar. Weiter kam das Gericht zum Schluss, es sei nicht einfach, Erkundigungen über die Richtigkeit der Angaben einzuholen, wenn die bedürftige Person weder einen Hinweis auf ihre Erwerbstätigkeit liefere, noch ein Arbeitgeber bekannt sei. In diesem Sinne begründete das Ge- richt die Arglist mit mangelnder bzw. unzumutbarer Überprüfbarkeit der einfachen mündlichen Lüge. Unklar bleibt, ob Steuererklärungen und allenfalls ein Auszug aus dem AHV-Konto die Lüge aufgedeckt hätten. 6.1.4. Deliktsbeträge Bei diesen Beträgen handelt es sich um die nach Beweisergebnis durch deliktisches Handeln erwirkte Sozialhilfe221. Die einzelnen Deliktsbeträge sind sehr unterschiedlich. Der tiefste liegt bei CHF 1'000 (Einzeltäterin222), der höchste bei CHF 128'000 (Ehepaar223), beides sind Aus- reisser. Der durchschnittliche Deliktsbetrag ohne Berücksichtigung dieser Ausreisser liegt bei CHF 26’833, der Median224 beträgt CHF 26’250 (mit den Ausreissern: CHF 28'300 bzw. CHF 27'500). 217 Die beiden Delikte wurden nicht gleichzeitig, sondern nacheinander verübt. 218 Fall Nr. 24. 219 Beispielsweise die Fälle Nr. 3, 5, 13, 15, 29, 31. 220 Ablehnend zu dieser Argumentation die Verfasserin, siehe Ziff. 3.3.4. 221 Anhang 1; die Beträge sind auf Hundert gerundet. 222 Fall Nr. 12. 223 Fall Nr. 31. 224 Der Median ist die Zahl, die in der Mitte einer Zahlenreihe liegt. Die Hälfte der Zahlen hat Werte, die kleiner sind als der Median, und die andere Hälfte hat Werte, die grösser sind (aus: Microsoft Excel-Hilfe). Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 25 6.1.5. Motive und Verwendungszweck Die Motive und der Verwendungszweck fallen oft zusammen, weshalb sie auch zusammen er- fasst worden sind. Es fällt auf, dass fast die Hälfte der Angeschuldigten dem Gericht offenbart hat, wofür sie das verheimlichte Geld verwendet haben. In dieser ersten Gruppe wird meist mehr als ein Grund angegeben und die Motive sind mannigfaltig225: Ein Drogenabhängiger fi- nanzierte sich seine Drogensucht damit226; ein Hundebesitzer benötigte Geld, um die Menis- kusoperation seines Hundes zu bezahlen227; mehrere Mütter gaben an, das Geld für die Kinder benötigt zu haben228; ein paar Personen unterstützten die Familie im Heimatland229. Mehrere Angeschuldigte gaben an, private Schulden beglichen zu haben230. Erstaunlich ehrlich war der- jenige, der angab, mindestens CHF 15'000 für die Bezahlung von Strafen verwendet zu ha- ben231; oder diejenige, die sich damit eine sechsmonatige Reise durch Kanada finanziert hat232. Die Erklärungen einer zweiten Gruppe von Angeschuldigten sind Schutzbehauptungen: Eine Angeschuldigte gab an, die Konten nicht erwähnt zu haben, weil keine Bewegungen darauf zu verzeichnen gewesen seien233; mehrere behaupteten, nicht gewusst zu haben, dass sie auch Einkommen von Aushilfsstellen, Temporärstellen oder Sozialversicherungsleistungen angeben müssten234 oder es handle sich um ein Missverständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten235. Geradezu dreist ist es, die Freizügigkeitsleistung nicht anzugeben mit der Begründung, es handle sich ja um eigenes Geld236. In beiden Gruppen gibt es viele, denen die Mittel der Sozi- alhilfe schlicht und einfach nicht ausreichten, weil sie über ihren Verhältnissen lebten237 oder wie es eine Angeschuldigte ausdrückte: die Sozialhilfe sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein238. 6.1.6. Täterprofil In diesem Abschnitt interessieren der Hintergrund der Täter sowie die Einflussfaktoren, welche soziale Devianz begünstigen. 226 Fall Nr. 5. 227 Fall Nr. 10. 228 Fälle Nr. 8, 22, 24. 229 Fälle Nr. 16, 27, 28, 36. 230 Fälle Nr. 9, 15, 17, 18, 31, 35, 37. 231 Fall Nr. 15, wobei unklar ist, ob damit Bussen und Verfahrenskosten gemeint sind. 232 Fall Nr. 26. 233 Fall Nr. 1. 234 Fälle Nr. 7, 11, 12, 21, 23, 27, 28, 29. 235 Fall Nr. 4, 9. 236 Fall Nr. 37. 237 Fälle Nr. 5, 8, 10, 14, 18, 22, 24, 29, 30, 34, 35. 238 Fall Nr. 8. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 26 Tabelle 2: Bildung Bildung Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) unbekannt 6 18% keine 1 3% Primar- / obligatorische Schule239 17 52% Lehre / Anlehre / Matura 8 24% (Fach)hochschulabschluss240 1 3% Total 33 100% Wie aus den Zusammenarbeitsverträgen mit dem Sozialamt geschlossen werden muss, verfü- gen Personen, bei denen die Ausbildung unbekannt ist, mehrheitlich über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss. Nur 24% der Verurteilten verfügen somit über einen Berufsabschluss. Mangelnde Bildung ist allgemein ein besonderer Risikofaktor für Sozialhilfe- bezug. Während im Jahr 2006 23,7% der bernischen Wohnbevölkerung keine Ausbildung hat- ten241, waren es bei den Sozialhilfeempfängerinnen 49,6%242. Schweizweit hatten von allen Sozialhilfeempfängerinnen 54,8% nur die obligatorische Schule besucht243. Tabelle 3: Erwerbssituation Dauer Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) kein Erwerbseinkommen 1 3% prekäre Arbeitsverhältnisse244 22 67% selbständige Erwerbstätigkeit 1 3% Krankenkasse / AHV/IV / SUVA / AlV245 6 18% Vermögen 3 9% Total 33 100% Unter dieser Rubrik wurde untersucht, ob die Verurteilten neben der Sozialhilfe weitere Ein- kommensquellen hatten, und zwar unabhängig davon, ob sie diese deklariert oder verschwie- gen/unterschlagen hatten. Zwei Drittel der Verurteilten können sich auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht verlassen und sind darum auf Sozialhilfe angewiesen, sei es, dass sie Arbeit auf Abruf leisten, Temporärjobs bekleiden oder Teilzeit mit sehr unterschiedlichem Be- schäftigungsgrad arbeiten. Schweizweit sind 28,6% der Sozialhilfeempfänger trotz Erwerbstä- tigkeit auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen246, in der Stadt Bern wurden zwischen 2005 und 2008 15% bis 27% Gesuche um Sozialhilfe eingereicht, weil der Verdienst für den 239 Da die Ausbildungssysteme (Dauer, Lehrinhalte, Niveau) im Ausland unbekannt und höchst unterschiedlich sind und mit dem schweizerischen nicht verglichen werden können, macht es Sinn, Personen mit einer Pri- marschulbildung und solche, welche die obligatorische Schulzeit absolviert haben, zusammenzufassen. 240 Es handelt sich um einen lybischen Hochschulabschluss, Fall Nr. 19. 241 Schweizweit beträgt der Anteil sogar 54,4% (BFS, Sozialhilfestatistik 206, Seite 13). 242 Sozialbericht 2008 des Kantons Bern, Band 1, Seite 63. Schweizweit lag der Anteil bei 26,3% (BFS, Sozial- hilfestatistik 2006, Seite 13). 243 BFS, Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 12. 244 Der Begriff des prekären Arbeitsverhältnisses ist in der Literatur nicht einheitlich. In dieser Arbeit wird der Begriff im Sinne einer Untersuchung zu den prekären Arbeitsverhältnissen in der Schweiz verwendet. Er meint Arbeitsverhältnisse, bei denen die Unsicherheit zentrales Thema ist, sei es zeitlich, finanziell oder in Bezug auf die Schutzbestimmungen des Privat- und öffentlichen Arbeitsrechtes, siehe SECO Prekäre Ar- beitsverhältnisse, Seiten 6ff. 245 Hier wurden nur Personen erfasst, die daneben kein Erwerbseinkommen erzielten. 246 BFS, Sozialhilfestatistik 2006, Seite 14. Davon arbeiten 42% vollzeitlich. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 27 Lebensunterhalt nicht ausreichte247. Der hohe Anteil der Erwerbstätigen in prekären Arbeits- verhältnissen bei den Verurteilten lässt sich damit nicht erklären. Möglicherweise wird bei sol- chen Personen mehr aufgedeckt, da jährlich überprüft wird, ob die Mindestbeiträge für die AHV bezahlt worden sind. Bei dieser Überprüfung fliegt ab und zu auf, dass die bedürftige Person mehr Einkommen erzielt hat als angegeben. Kommt hinzu, dass in diesem Bereich Lü- gen wohl oftmals nicht einfach überprüfbar sind, und einfache Lügen damit als arglistig quali- fiziert werden müssen. Tabelle 4: Dauer Sozialhilfe Dauer Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) < ein Jahr 0 0% ein bis zwei Jahre 7 21% zwei bis fünf Jahre 16 49% fünf bis zehn Jahre 7 21% länger als zehn Jahre 3 9% Total 33 100 % Strafrechtlich relevanter Sozialhilfemissbrauch findet nach diesen Daten nicht zu Beginn einer Unterstützung statt, sondern während einer langfristigen Unterstützungsphase248. Möglicher- weise hängt dies mit dem klar strukturierten Vorgehen in der Phase des Intake zusammen. Tabelle 5: Nationalitäten249 Länder Verurteilungen (An- zahl) Verurteilungen (Prozent) Verurteilungen (alle Bereiche CH) 250 Schweiz 8 24% 51% EU251 4 12% übrige Länder 21 64% 49% Total 33 100% 100% Da die Quote der Verurteilten mit ausländischem Pass höher ist als bei anderen Delikten, stellt sich die Frage nach den Gründen. Eine mögliche Erklärung dafür liefert das im Vergleich zu anderen Kantonen hohe Sozialhilferisiko für Ausländer im Kanton Bern. Es ist aus verschiede- nen Gründen höher als bei der Schweizer Bevölkerung252. Wichtige Gründe sind mangelnde berufliche Integration und Anstellungsverhältnisse in Tieflohnbranchen253. Die Sozialhilfequo- te von Personen ab 16 Jahren liegt je nach Alter bei Schweizern zwischen 0,1% und 4,5%, bei Ausländern hingegen zwischen 1,1% und 19,7%254. Da das Sozialhilferisiko von Ausländern 247 Siehe Zusammenstellung der Eröffnungsgründe, zur Verfügung gestellt vom Sozialdienst der Stadt Bern, An- hang 7. 248 Als Langzeitbezügerin gilt, wer länger als ein Jahr Sozialhilfe bezieht; das sind in der Schweiz 51,3% der bedürftigen Personen, siehe BFS, Sozialhilfebericht 2006, Seite 18. 249 Anhang 2; es wird eine juristische Definition verwendet: Wer einen Schweizerpass besitzt, egal ob seit der Geburt oder durch Einbürgerung, gilt als Schweizer, selbst wenn er noch eine zweite Staatsbürgerschaft be- sitzt. 250 BFS, Verurteilungen (Erwachsene) - Daten, Indikatoren, Überblick: Kennzahlen, gefunden am 13. März 2009, www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahlen.html. 251 Es handelt sich ausnahmslos um Personen aus den alten EU-Ländern. 252 Sozialbericht GEF, Seiten 59ff. 253 Sozialbericht GEF, Seite 60. Der Kanton Bern zieht anders als andere Kantone mehr Ausländer an, die im Arbeitsmarkt schwierig zu integrieren sind. 254 Sozialbericht GEF, Seite 61. Die Sozialhilfequote ist stark altersabhängig, sie ist bei Kindern am höchsten und nimmt im Alter ab (Seite 57). Dieser Bericht enthält Zahlenmaterial aus dem Jahr 2006. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 28 im Kanton Bern höher ist als in anderen Kantonen, dürfen aus der hier erhobenen Verurtei- lungsquote keine Schlussfolgerungen für andere Kantone gezogen werden. Tabelle 6: Geschlecht Geschlecht Verurteilungen (An- zahl) Verurteilungen (Prozent) Verurteilungen (alle Bereiche CH) Männlich 18 55% 86% Weiblich 15 45% 15% Total 33 100% 101%255 Die Verurteilungsquote von 45% bei Frauen ist vergleichsweise hoch. Was können Gründe da- für sein? Im Jahr 2006 waren gesamtschweizerisch von allen Sozialhilfebeziehenden die Frau- en mit 51,1% betroffen256. Auch hier scheint die Höhe der Verurteilungsrate auf den ersten Blick einen gewissen Zusammenhang mit der Sozialhilfequote zu haben. Die Frage jedoch, weshalb schweizweit nur 15% der strafrechtlichen Verurteilungen auf Frauen entfallen und im Bereich der Sozialhilfe die Quote so viel höher ist, ist damit nicht beantwortet. Eine Erklärung ergibt sich möglicherweise aus der Sozialhilfequote alleinerziehender Frauen mit Kindern und aus dem Motiv einiger Mütter, sie hätten das zusätzliche Geld für die Kinder benötigt257. Im Kanton Bern machen Kinder mit 46,5% den grössten Anteil der Sozialhilfeempfangenden aus. Dieses Sozialhilferisiko der Kinder steht in engem Zusammenhang mit dem sehr hohen Sozial- hilferisiko von Einelternhaushalten258, meist von alleinerziehenden Müttern mit Kindern259. Fazit Zwischen dem typischen Täter und dem statistischen Sozialhilferisiko scheint es einen Zu- sammenhang zu geben: Wer keinen anerkannten Berufsabschluss aufweist, nur einen Teil des Lebensunterhaltes mit Arbeit auf Abruf, Temporärarbeit oder unregelmässiger Teilzeitarbeit bestreiten kann und deshalb seit mehr als zwei Jahren Sozialhilfe bezieht, ist als Working Poor nicht nur einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, sondern scheint auch einer höheren Versu- chung zu unterliegen, die andauernde prekäre finanzielle Situation zeitweise unrechtmässig mit Sozialhilfe aufzubessern260. Die ausländische Bevölkerung ist davon stärker betroffen als Per- sonen mit Schweizer Pass, sie unterliegt jedoch auch einem höheren Sozialhilferisiko. Männer liegen mit einem Anteil von 55% über demjenigen der Frauen. 255 Diese Summe dürfte sich aus der Rundung ergeben, siehe BFS, Verurteilungen (Erwachsene) - Daten, Indika- toren, Überblick: Kennzahlen, gefunden am 13. März 2009 auf www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahlen.html. 256 BFS, Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 12. Der Kanton Bern wertet die Zahlen nicht geschlechtsspezi- fisch aus. 257 Fälle Nr. 8, 22, 24. 258 Sozialbericht GEF, Seite 57. 259 Im Jahr 2006 lag der Anteil der alleinerziehenden Frauen mit Kindern an den von Armut betroffenen Perso- nen schweizweit bei bis zu 5%, der Anteil alleinerziehenden Männer jedoch nur bei 0,4% (Sozialbericht GEF, Seite 36). Beachte jedoch: Arme oder armutsgefährdete Personen sind nicht identisch mit den Sozialhil- feempfängerinnen. 260 Eine deutsche Studie kam zum Schluss, dass nicht nur individuelle Faktoren wie Alter, Einkommen oder so- ziales Umfeld Einfluss haben, sondern auch strukturelle, wie die soziale Lage (Hinweise bei Käppeli/Muff, Seiten 26f.). Dies scheint sich bei den Erhebungen in Bern zu bestätigen, denn die soziale Lage der typischen Täterschaft als Working Poor ist oft seit Jahren hoffnungslos. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 29 6.2. Oberinstanzliches Urteil Die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern mussten in der untersuchten Zeitspanne nur ein einziges Urteil im Zusammenhang mit Sozialhilfemissbrauch fällen261. Es rechtfertigt sich deshalb, dieses Urteil genauer zu betrachten, wobei Sachverhalt und juristische Begrün- dung stark gekürzt werden. 6.2.1. Beweisergebnis Die zuständige Strafkammer ging zusammengefasst von folgendem rechtserheblichen Sach- verhalt aus: Die Angeschuldigte hatte in den Budgets des Sozialdienstes zwar ihr Einkommen als Coiffeuse angegeben, jedoch dasjenige verschwiegen, welches sie mit dem Massagesalon verdient hatte. Sie wusste, dass sie sämtliche Einkünfte und deren Veränderung hätte angeben müssen, da diese Verpflichtung jeweils auf dem Budget stand, welches sie unterzeichnete. 6.2.2. Begründung Zur Abgrenzung der Widerhandlung gegen das SHG vom Betrug führte das Gericht u.a. aus, Verschweigen könne nur arglistig sein, wenn der Täter eine Garantenpflicht habe. Mit Verweis auf BGE 127 IV 163 kam es zum Schluss, dass Art. 28 Abs. 1 SHG keine solche statuiere, mit dieser Informationspflicht würden die Sozialhilfeempfänger nicht zu Hütern der öffentlichen Finanzen gemacht. Für die Zeit vor Unterzeichnung des Budgets habe die Angeschuldigte den Tatbestand von Art. 85 SHG erfüllt, dieser sei jedoch verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt ging das Gericht von einer Unterlassung aus. Die Unterzeichnung des Budgets mit falschen Anga- ben sei als Handeln zu qualifizieren, weshalb sie für die Zeit danach wegen Betruges verurteilt werde. 6.2.3. Anmerkungen Beim Aktenstudium fällt auf, dass die Verheimlichung von Bankkonten, auf denen Bewegun- gen in erheblichem Masse stattgefunden hatten, nicht Gegenstand des Verfahrens war: Dieser Sachverhalt war vom Überweisungsbeschluss nicht erfasst und gemäss Anklagegrundsatz nicht Gegenstand des Verfahrens. Hätte dieser Sachverhalt ebenfalls geprüft werden können, so hätte das Gericht zum Schluss kommen müssen, es liege Betrug vor. Denn es ist für die Sozialbe- hörden aufgrund des Bankgeheimnisses nicht möglich herauszufinden, ob die Sozialhil- feempfängerin über weitere Konten auf Banken oder der Post verfügt. Nach Art. 146StGB wä- re die Tat noch nicht verjährt gewesen. Handeln ist nicht per se arglistig262. Aus der schriftlichen Urteilsbegründung geht zwar hervor, dass das Gericht von einem Tun und nicht von einer Unterlassung ausgegangen ist. Ausfüh- rungen zur Frage, warum das Verhalten im konkreten Fall arglistig war, können der juristi- schen Begründung indes nicht entnommen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ge- meinde die alleinerziehende Angeschuldigte und Mutter von vier Kindern seit Jahren unter- stützt hatte, da das Einkommen als Coiffeuse nicht ausreichte. Dass sie zusätzlich einen Mas- sagesalon führte, war den Gemeindebehörden schon vor der überwiesenen Deliktszeit bekannt, weil der Angeschuldigten nämlich ein Verbot auferlegt worden war, in ihrem Etablissement eine Bar zu führen. Zudem warb sie für den Salon auf dem Internet. Erst ein paar Tage nach 261 Fall Nr. 1 (Verfahren SK 07 350). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde von der Privatklägerin (Ge- meinde) ans Bundesgericht weitergezogen (Verfahren 6B_81/2009; das Urteil wird in der ersten Hälfte des Jahres 2009 erwartet). 262 Siehe dazu Ziff. 3.3. Schlussfolgerungen 30 einer Kontrolle der Gemeindepolizei, welche die Zwangsschliessung des Etablissements zur Folge hatte, zeigte die Gemeinde die Angeschuldigte an und konstituierte sich als Privatkläge- rin. Wäre es unter diesen Umständen nicht doch möglich und zumutbar gewesen, die Angaben der Angeschuldigten früher zu überprüfen? Oder war dieser Massagesalon sogar stadtbekannt, einzig der Sozialdienst war unwissend? Jedenfalls liegt das Arglistige der Täuschung nicht auf der Hand. Auf die Frage nach dem Motiv hat die Angeschuldigte einmal zu Protokoll gegeben, sie habe zwar gewusst, dass sie das Einkommen hätte angeben müssen, sie sei jedoch davon ausgegangen, dass der Sozialdienst ihre Angaben überprüfe. Da die Gemeindepolizei ihren Be- trieb regelmässig überprüft hat, dürfte diese Aussage nicht zum vorneherein als Schutzbehaup- tung abgetan werden, zumal die Angeschuldigte aus einem Land stammt, wo Amtsgeheimnis und Datenschutz nicht denselben Stellenwert wie in Mitteleuropa haben263. Auf das Urteil des Bundesgerichtes darf man deshalb gespannt sein. 7. Schlussfolgerungen 7.1. Vorgehen und Täterprofil Das Vorgehen der Täter ist in vielen der hier untersuchten Fälle weder geplant noch aufeinan- der abgestimmt, die deliktische Energie oft gering: Meist liegen einfache Lügen vor, die Inten- sität eines Lügengebäudes oder von Machenschaften wird selten erreicht. Man gibt den einen oder anderen kurzen Einsatz als Temporärkraft nicht an, gewöhnt sich daran und informiert den Sozialdienst auch nicht darüber, wenn daraus ein grösseres Pensum geworden ist. Dieser und ähnlicher Versuchungen unterliegen in der Mehrheit Personen, die sich seit Jahren in prekären finanziellen Verhältnissen befinden: Sie haben keinen anerkannten Berufsabschluss, sind in der Arbeitswelt wenig integriert, können zwar einen Teil des Lebensunterhaltes mit Arbeit auf Ab- ruf, Temporärarbeit oder unregelmässiger Teilzeitarbeit bestreiten, sind aber seit Langem von der Sozialhilfe abhängig. 7.2. Uneinheitliche Rechtsprechung Die Rechtsprechung zum betrügerischen Sozialhilfemissbrauch und zur Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz ist uneinheitlich und im Fluss. Das Bundesgericht hat sich zwar zur Opfermitverantwortung geäussert, musste jedoch noch kein Sachurteil im Bereich Sozial- hilfe fällen. Eine vertiefte Auseinandersetzung in Lehre und Rechtsprechung muss noch ge- führt werden. Die kantonale Strafjustiz leitet aus der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungs- pflicht teilweise leichtfertig eine Garantenpflicht für die Sozialhilfeempfängerin ab, und sie unterlässt es, sorgfältig allen Aspekten der Arglist, insbesondere der Opfermitverantwortung und der Überprüfbarkeit von einfachen Lügen, genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Das deviate Verhalten wird im Zweifel als Betrug qualifiziert, quasi um zu betonen: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, also sicher betrogen. Die Verfasserin plädiert dafür, diese juristischen Fragen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und dabei weder die Arglist zu dramatisieren noch die Arglosigkeit des Opfers zu verharmlosen. 263 Siehe dazu Ziff. 3.3.4. lit. c. Schlussfolgerungen 31 7.3. Gesellschaftlich geächtetes Verhalten Das unrechtmässige Erwirken von staatlichen Leistungen scheint geächteter als das Vorenthal- ten von Leistungen gegenüber dem Staat. Beides schadet dem Staatsvermögen264. In verschie- denen Rechtsgebieten wird mit unterschiedlichen Ellen gemessen: Wer beispielsweise eines von mehreren Einkommen aus Temporärarbeit dem Sozialdienst verschweigt, wird in der Re- gel wegen Betruges schuldig erklärt und ist ein Verbrecher. Wer dasselbe Einkommen gegen- über der Steuerbehörde verheimlicht, begeht nur Steuerhinterziehung, eine Übertretung265. In beiden Fällen muss unterschriftlich bestätigt werden, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind und trotzdem kommt man juristisch nicht zum gleichen Schluss. Wenn das Bundesgericht einleitend zum Tatbestand des Betruges jeweils betont, dass betrügerisches Verhalten nur strafrechtlich relevant ist, wenn es durchtrieben oder hinterhältig ist, so stellt sich die Frage: Warum wird vergleichbares Verhalten im Bereich der Sozialhilfe ohne weiteres als hinterhältig und damit als arglistig qualifiziert? 7.4. Verzicht auf Rechtsmittel Die geringe Anzahl der Urteile, welche von den Betroffenen an die nächst höhere Instanz wei- tergezogen wird, scheint der Praxis, in der Mehrheit der Fälle Betrug anzunehmen, auf den ers- ten Blick Recht zu geben266. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass viele der bedürfti- gen Personen weder die intellektuellen und sprachlichen, noch die finanziellen Möglichkeiten haben, sich gegen ein Urteil zu wehren. Sie neigen dazu, sich mit dem Urteil abzufinden. 7.5. Opferselbstschutz Unabhängig von der Diskussion über die juristische Qualifikation von unrechtmässig bezoge- ner Sozialhilfe darf nicht vergessen werden, dass Selbstschutz des Opfers immer wirksamer ist als nachträgliche Straf- und Verwaltungsgerichtsprozesse. Ziel muss es sein, unrechtmässige Sozialhilfebezüge so weit als möglich zu verhindern und die zu Unrecht ausgerichteten Leis- tungen wieder einzutreiben. Professionalisierung und Qualitätsmanagement in den Sozialdiens- ten, zum Beispiel strukturiertes Vorgehen und Intervision sowie Bereitstellung der notwendi- gen personellen Ressourcen, können einen grossen Beitrag leisten. Diesem Ziel kommt man alleine mit Verurteilungen wegen Betruges statt wegen Widerhandlung gegen das SHG nicht näher. Denn die meisten Verurteilten erfassen den Unterschied zwischen den beiden Delikten und die unterschiedlichen Konsequenzen nicht in ihrer ganzen Dimension267. Das Erscheinen vor Strafgericht, die Kürzungen oder Einstellung der Sozialhilfe, die Rückzahlungsverpflich- tung sowie die Schmach, erwischt worden zu sein, sind vielen Verurteilten bereits Strafe ge- nug. Spezialpräventiv erreicht man mit der juristischen Differenzierung wenig, mindestens im Bereich der Strafkompetenz bis 360 Einheiten und bei Ersttäterinnen. Verbesserte Grundabklä- rungen vor und während der Ausrichtung der Sozialhilfe, verstärkte Kontrollen, konsequente Einreichung von Strafanzeigen und Ausschöpfung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, al- les verbunden mit einer vermehrten Kommunikation nach aussen, sind vermutlich die wirksa- meren Mittel, Sozialhilfemissbrauch zu verhindern. 264 Siehe auch die Diskussion um IV-Betrüger, Markus Hofmann, Erfolgreiche Observationen gegen IV- Betrüger, NZZ vom 21. April 2009, Seite 13. 265 Art. 175 DBG. 266 Im grössten Gerichtskreis des Kantons Bern wurden alle Urteile zwischen 2005 und 2008 in der ersten In- stanz rechtskräftig. 267 Beispielsweise (unbedingte) Busse beim milderen Delikt, bedingte Geldstrafe beim Verbrechen, gemeinnüt- zige Arbeit gestützt auf Art. 107 StGB bzw. Art. 37 StGB, kein Strafregistereintrag bei der Übertretung etc. Schlussfolgerungen 32 7.6. Ausblick Zwischen dem notwendigen Qualitätsmanagement der Sozialdienste und der Arglist besteht ein Zusammenhang: Je besser das Qualitätsmanagement in den Sozialdiensten und je einfacher es ist, Angaben über Einkommen und Vermögen routinemässig und auf einfache Art z.B. via Amtshilfe oder sogar online abzufragen, desto höher wird die Schwelle der Arglist. Was heute noch arglistig ist, ist es möglicherweise morgen mit einfacheren Kontrollmöglichkeiten nicht mehr: Wer Vermögenswerte in Form von wertvollen Fahrzeugen trotz Nachfragen ver- schweigt, handelt arglistig. Kann der Sozialdienst jedoch direkt auf die Halterdaten zugreifen, und unterlässt er dies im Einzelfall, so entfällt Arglist wegen Leichtfertigkeit. Mit der vertieften juristischen Abklärung durch die Strafjustiz einerseits und den verbesserten Möglichkeiten einfacher Kontrolle anderseits werden Urteilsbegründungen in Zukunft ver- mehrt lauten müssen: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen! Schlussfolgerungen 33 Erklärung (Art. 6 Masterarbeitsreglement) Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit respektive die von mir ausgewiesene Leis- tung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst, respektive erfasst habe. Bern, den 6. Mai 2009 Salome Krieger Aebli Anhang 1 Liste 1 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 1 StGB 146 Die Täterin arbeitete als Coiffeuse und betrieb einen Massagesalon. Die Einkünf- te aus dem Coiffeursalon gab sie dem Sozialdienst an, diejenigen aus dem Mas- sagesalon verschwieg sie. Sie unterzeichnete ab August 2005 Budgets, welche diese Einkünfte nicht enthielten. Das Budget enthielt einen Passus über die Ver- pflichtung, über sämtliche Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen zu informieren. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG verjährt 15'000 2 StGB 146, SHG 1. Die Täterin unterzeichnete ein Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistungen für sich und ihren Mann (Fall Nr. 3), bei dem das Einkommen des Ehemannes fehlte. 2. Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst Nebeneinkünfte während laufender Unterstützung. 1. Betrug, gemeinsam mit ihrem Ehe- mann; 2. Widerhandlung SHG alleine 40'000 3 StGB 146, SHG siehe Ziffer 1 Fall Nr. 2. Das Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistungen war von ihm nicht unterschrieben. Betrug 29'000 4 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst, dass der Vater der Kinder mehr Ali- mente überwiesen hatte, als im Unterhaltsvertrag vereinbart. Zudem verschwieg sie Einkünfte aus temporären Anstellungen im Reinigungsgewerbe. Widerhandlung SHG (teilweise Frei- spruch, teilweise verjährt) 53'000 5 StGB 146, SHG Der Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Taxichauffeur harzte. Als die Bewilligung auslief, erneuerte er sie vorerst nicht. Als er sie wieder erneuerte, verschwieg er dies dem Sozialdienst und lieferte keine Abrechnungen mehr ab. Die Arbeitslosentaggelder seiner Frau verschwieg er. Betrug 22'000 6 StGB 146, SHG Die Angeschuldigte profitierte zwar von den Sozialhilfeleistungen, begleitete ihren Mann jedoch nie zu den Terminen beim Sozialamt. Freispruch __ 7 StGB 146, SHG Der Täter verheimlichte Leistungen der SUVA und der IV. Widerhandlung SHG 32'000 8 StGB 146, SHG Die Täterin gab an, Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, verschwieg jedoch Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit. Es gab keinen Zusammenarbeitsver- trag. Betrug 17'000 9 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen. Es gab keinen Zusammenarbeitsvertrag. Sie zeigte sich nicht motiviert, sich um Arbeit zu kümmern und begründete dies immer mit der Pflegebedürftigkeit der kranken Mutter. Dadurch bestärkte sie das Sozialamt in der Annahme, sie übe keine Erwerbstätigkeit aus. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG 22'000 Anhang 1 2 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 10 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg Einkommen aus Temporärarbeit. Es gab keinen Zusam- menarbeitsvertrag. Widerhandlung SHG 3'000 11 StGB 146, SHG Der Täter gab zuerst an, seine Ehefrau habe eine Stelle in Aussicht. Auf Nachfra- ge sagte er später, sie könne nicht arbeiten, da die Kinderbetreuung noch nicht geregelt sei. Er verschwieg dabei, dass sie in der Reinigungsbranche Einkommen erzielt hatte. Es gab zwei Unterstützungsverträge. Im ersten finden sich gar keine Ausführungen zur allfälligen Erwerbstätigkeit der Ehefrau, im zweiten ist er- wähnt, dass sie die Kinder betreue. Beide Verträge hatte sie unterschrieben, ob- wohl sie kein Deutsch versteht. Betrug 3'000 12 StGB 146, SHG siehe Fall Nr. 11 Widerhandlung SHG 1'000 13 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg vorerst die Tatsache, dass er in Folge eines Unfalles Versi- cherungsleistungen von über CHF 22'000 bezogen hatte. Später unterzeichnete er eine Zusammenarbeitsvereinbarung, welche diese Tatsache unter der Rubrik "Finanzen" nicht aufführte. Anfangs wurden die Versicherungsleistungen auf dasselbe Konto bezahlt wie die Sozialhilfe, später eröffnete er ein neues Konto. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG verjährt 9'000 14 StGB 146, SHG Die Täterin unterschrieb mehrfach Erklärungen, wonach sie dem Sozialdienst vollständig und wahrheitsgemäss Angaben über die finanziellen Verhältnisse gemacht habe, obwohl sie über ein Vermögen von rund CHF 270'000 verfügte. Kurz bevor sie die letzte Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnete, hob sie die Restsumme von rund CHF 245'000 ab und liess das Konto saldieren. Betrug 53'000 15 StGB 146, SHG Der Täter gab jahrelang an, arbeitsunfähig zu sein. Arztzeugnisse reichte er nicht ein. Diese wurden zwar verlangt, jedoch nicht mit Nachdruck eingefordert. Er verschwieg sowohl Einkommen aus verschiedenen Tätigkeiten als auch SUVA- Leistungen; und er unterzeichnete eine Zusammenarbeitsvereinbarung, ohne diese Einkünfte anzugeben. Betrug 52'000 16 StGB 146, 251; SHG Der Täter gab gegenüber dem Sozialdienst an, ausgesteuert zu sein. In einem Zusammenarbeitsvertrag bestätigte er dies nach den ersten zwölf Monaten als Sozialhilfebezüger. Dabei bestätigte er, vollständige Angaben gemacht zu haben, obwohl er während der ganzen Zeit Erwerbseinkommen erzielt hatte. Betrug 44'000 17 StGB 146, SHG Der Täter war vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Gegenüber dem Sozial- dienst verschwieg er eine Erbschaft von rund CHF 60'000 nach dem Tod seiner Schwester. Obwohl die Sozialarbeiterin vom Tod seiner Schwester wusste, fragte sie ihren Klienten nie, ob er etwas geerbt habe. Widerhandlung SHG 22'000 Anhang 1 3 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 18 StGB 146, SHG Der Täter (Ehemann) gab das Einkommen aus temporärer Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht an. Im Antrag auf Sozialhilfe hatte der Ehemann angegeben, die Familie verfüge über kein Erwerbseinkommen. Dieselben Angaben unterzeichne- te er in einem Handlungsplan und bestätigte die Vollständigkeit der Angaben. Die Frau hatte zwar teilweise mitunterschrieben, mangels Deutschkenntnissen jedoch nur, weil der Ehemann unterschrieben hatte. Widerhandlung SHG 9'000 (Ehepaar) 19 StGB 146, SHG siehe Fall Nr. 18 Freispruch 9'000 (Ehepaar) 20 StGB 146, 251, SHG Der Täter verschwieg dem Sozialamt einen Teil des Einkommens sowie SUVA- Taggelder. Der Täter reichte dem Sozialamt gefälschte Lohnabrechnungen ein, auf welchen tiefere Einkommen ausgewiesen als effektiv erzielt worden waren. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 17'000 21 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg während mehreren Jahren Teilzeiteinkommen bei ver- schiedenen Arbeitgebern, obwohl die Sozialarbeiterin jeweils nachfragte, ob sie keine anderen Stellen habe. Die Täterin hatte regelmässig Budgets unterzeichnet. Diese enthielten die Verpflichtung, Änderungen der finanziellen Situation zu melden. Erwerbseinkommen war keines angegeben. Auf dem Budget fehlt der Hinweis, dass die Sozialhilfebezügerin mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bezeuge. In einer Zielvereinbarung bestätigte sie jedoch die Vollständigkeit Angaben, obwohl Einkommen aus den verschiedenen Putzjobs fehlten. Betrug 75'000 22 StGB 146, SHG Sie übergab dem Sozialamt gefälschte Quittungen von angeblich bezahlten Rechnungen (Arzt-, Zahnarzt-, KITA-Kosten), das Sozialamt vergütete ihr diese Beträge. Ein Teil der Rechnungen war nie bezahlt worden. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 7'000 23 StGB 146, 251; SHG Der Täter verschwieg Veränderung der Einkommenssituation im Temporärver- hältnis. Im Zusammenarbeitsvertrag mit dem Sozialamt gab er nur an, Teilzeit bei einem Zügelunternehmen zu arbeiten. Widerhandlung SHG 11'000 24 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit, obwohl sie regelmässig gefragt wurde, ob sie eine Stelle habe, was sie verneinte. Einen Zu- sammenarbeitsvertrag, aus dem sich ihre finanzielle Situation ergeben hätte, hatte sie nicht unterzeichnet. Betrug 7'000 25 StGB 146, SHG Der Täter und seine chinesische Frau führten vermutlich eine Scheinehe. Er lebte in Bern, sie oft in Genf, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging. Es konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste, dass seine Ehefrau Einkommen er- zielte. Freispruch __ Anhang 1 4 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 26 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen aus mehreren Temporäranstellungen. Sie hatte einen Antrag auf Sozialhilfe unterzeichnet, auf dem sie angegeben hatte ausgesteuert zu sein, sowie einen Handlungsplan, auf dem vermerkt war, sie sei mangels Berufsabschluss und schwieriger wirtschaftlicher Lage erwerbslos. Betrug 28'000 27 StGB 146, SHG Der Täter und seine Ehefrau erzielten in der Zeit der Unterstützung durch das Sozialamt mehr Einkommen als sie Sozialhilfe bezogen. Das Einkommen gaben sie jedoch nicht an, und sie unterzeichneten unvollständige Unterstützungsverträ- ge. Betrug 81'000 (Ehepaar) 28 StGB 146, SHG Siehe Fall Nr. 27 Betrug 81'000 29 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einnahmen aus verschiedenen Putzjobs bei einer Abtei- lung der Stadtverwaltung Bern sowie bei einer Reinigungsfirma. Die Zusammen- arbeitsverträge mit dem Sozialdienst der Stadt Bern hat oft nur ihr Mann unter- zeichnet. Die Arbeit in der Reinigungsfirma hatte sie schon, als das Paar das erste Mal um Sozialhilfe ersuchte. Betrug 55'000 30 StGB 146, SHG Siehe Fall Nr. 29 Betrug 55'000 31 StGB 146, SHG Der Täter meldete jeweils telefonisch, ob er temporär Arbeit habe oder nicht. Er deklarierte jedoch nicht alles und verschwieg, dass seine Frau Einkommen erzielt hatte. Er unterschrieb zusammen mit seiner Frau einen Zusammenarbeitsvertrag; als Ziel für die Frau war definiert, dass sie Deutsch lernen müsse, um einer Teil- zeiterwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie bereits. Betrug, gewerbsmässig 128'000 (Ehepaar) 32 StGB 146, SHG Die Ehefrau hatte keine Sozialhilfe beantragt, auch die Rückerstattungserklärung hatte sie zwar nicht unterzeichnet, die Zusammenarbeitsverträge jedoch schon. Es konnte ihr mangels Deutschkenntnissen nicht nachgewiesen werden, den Inhalt verstanden zu haben. Diese Verträge hatte sie nicht auf dem Sozialdienst, son- dern zu Hause auf Verlangen ihres Mannes unterzeichnet. Er sagte vor Gericht, sie habe keine Ahnung gehabt, was sie unterschreibe. Widerhandlung SHG, teilweise Freis- pruch 128'000 (Ehepaar) Anhang 1 5 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 33 StGB 146, evtl. gewerbsmässig, StGB 251, evtl. SHG Der Täter begann nach Jahren als Sozialhilfebezüger, Leistungen der Arbeitslo- senkasse zu verschweigen, die er auf ein neu eröffnetes Konto überweisen liess, das er beim Sozialamt nicht angab. Zudem scannte er die Lohnabrechnungen in seinen Computer ein und korrigierte den Lohn nach unten und setzte ein falsches Datum ein. Weiter gab er das Erwerbseinkommen aus einer Temporäranstellung erst nach vier Monaten an. Der Sozialdienst hatte seit Jahren zweimal jährlich Post- und Bankauszüge und monatlich Lohnabrechnungen eingefordert, welche regelmässig eingereicht worden waren. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 8'000 34 StGB 146, SHG Das Geld für die Miete wurde der Täterin ausbezahlt. Dieses verwendete sie jedoch nicht zur Bezahlung der Miete, sondern für ihren Lebensunterhalt, den sie seit der Aussteuerung noch nicht angepasst hatte. Die Miete blieb unbezahlt. Freispruch __ 35 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst die Verlängerung der Krankentaggeld- leistungen. Widerhandlung SHG 25'000 36 StGB 146, SHG Der Täter legte der Sozialarbeiterin regelmässig Lohnabrechnungen aus Tempo- räreinsätzen vor, jedoch nicht von allen Temporärfirmen, für die er gearbeitet hatte. In den Unterstützungs-/Zusammenarbeitsverträgen, die erst im Verlaufe der Unterstützung durch das Sozialamt abgeschlossen wurden, finden sich teil- weise Angaben zu den Arbeitgebern, die jedoch nicht vollständig sind. Betrug 45'000 37 StGB 146, SHG Nach einem Wechsel der Sozialarbeiterin wurde der ausgesteuerte, kurz vor dem AHV-Rentenalter stehende Täter auf das Freizügigkeitsgutachten angesprochen. Er gab an, dieses gut ein Jahr zuvor bezogen zu haben und seither neben der Sozialhilfe von diesem Geld gelebt zu haben. Es gab keinen Zusammenarbeits- vertrag. Widerhandlung SHG 31'000 (Ehepaar) 38 StGB 146, SHG Von der Rückerstattungsverpflichtung gegenüber dem Sozialamt wusste sie nichts, hatte sie dieses doch auch nicht unterzeichnet. Zudem stellte sich heraus, dass nur ihr Mann vom Sozialdienst unterstützt worden war. Freispruch __ 39 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen, zuerst als Minderjährige (sie war am Dos- sier ihrer Mutter angehängt), später als Volljährige. Zum Zeitpunkt des Intake- Gespräches und der Unterzeichnung der Rückerstattungserklärung arbeitete sie zu 100%, ohne dies gegenüber dem Sozialamt anzugeben. Für die Zeit nach Un- terzeichnung der Rückerstattungserklärung wurde Betrug angenommen, vorher Widerhandlung gegen das SHG. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG 5'000 Anhang 1 6 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 40 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg jahrelang Einkommen und Vermögenswerte aus dem Dro- genhandel, u.a. Autos und Motorräder. Zudem unterschrieb er diverse Unterstüt- zungsverträge, wo seine gesundheitlichen Probleme bei der Suche einer Arbeits- stelle, beim Finanzieren einer Ausbildung sowie Abklärungen und Umschulun- gen bei der IV im Vordergrund standen. Keine weitere Folge, da die Tat für die zu erwartende Strafe wegen der Haupt- strafe (40 Monate) nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre (Art. 4 Ziffer 1 StrV BE). 95'000 Anhang 2 Liste 2 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 1 w Brasilien Lehre 12 J. mit Unter- brüchen prekär Sie habe im 2004 keine Arbeit gehabt und sei operiert worden. Dann habe sie für den Massagesalon zuerst nur Aufwand gehabt. Von einem Freund habe sie ein Darlehen von CHF 30'000.00 erhalten. Als der Salon funktioniert habe, habe sie zwar Geld verdient, jedoch nicht genug für den Lebensunterhalt. Sie habe zuerst abwarten wol- len, ob der Salon funktioniere, bevor sie etwas dem Sozialdienst habe deklarieren wollen. Die Konten habe sie nicht angegeben, weil keine Bewegungen darauf zu verzeichnen gewesen seien. 2 w Türkei obl. Schule 4 J. mit Unterbrüchen prekär Sie habe nicht gewusst, dass ihr Mann, der manchmal tagelang ver- schwunden sei, gearbeitet habe. Er habe ihr nie Geld gegeben. 3 m Türkei Primarschule 4 J. mit Unterbrüchen prekär Er habe seiner Frau verschwiegen, dass er eine Stelle in Freiburg habe, und habe den Verdienst alleine in Fribourg ausgegeben. Dem Sozialdienst habe er nie etwas gesagt, er verstehe kein Deutsch. 4 w Spanien obl. Schule 5 J. prekär Beim Sozialamt habe man mit ihr nur Deutsch gesprochen und sie habe jeweils nur sehr wenig verstanden. Sie habe einen Fehler ge- macht, der auf einem Missverständnis aufgrund von Sprachschwie- rigkeiten beruhe. 5 m Schweiz Matura > 4 J. selbständig Er habe dieses zusätzliche Geld benötigt, um seine Drogensucht zu finanzieren, er habe monatlich CHF 2000 für Kokain ausgegeben. 6 w Tunesien Lehre > 4 J. KK/IV/SUVA/AlV (Freispruch) 7 m Albanien Primarschule 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Er habe nicht gewusst, dass er die IV-Rente dem Sozialdienst mel- den müsse. Die Sozialarbeiterin habe ihn nie nach einer Rente ge- fragt. 8 w Schweiz obl. Schule 3 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe das Geld gebraucht, damit es ihre Kinder besser hätten. Das Sozialgeld sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Anhang 2 2 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 9 w Portugal unbekannt 2 J. prekär Sie habe ein Darlehen von CHF 20'000 an ihre Tante in Portugal zurückzahlen müssen. Verschuldet habe sie sich, als sie kein Ein- kommen gehabt habe. Die Rückerstattungserklärung habe sie zwar unterschrieben, doch das Papier sei nie übersetzt worden. 10 m Mazedonien unbekannt > 5 J. prekär Er habe Geld für die Meniskusoperation seines Hundes benötigt. Auch sonst habe das Geld nicht gereicht. 11 m Sri Lanka Primarschule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Er sei der Meinung gewesen, er hätte nur Festanstellungen angeben müssen. 12 w Frankreich obl. Schule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe der Sozialarbeiterin nichts gesagt, da sie keine Festanstel- lung gehabt habe. 13 m Serbien Lehre 2 J. prekär Nach dem Unfall habe er einen Anwalt mandatiert. Er habe erwar- tet, dass der Anwalt alles für ihn regle. Wofür er das Geld verwendete, wird aus den Akten nicht klar. 14 w Brasilien Primarschule 3 J. 6 Mte mit Unter- brüchen Vermögen Die Angeschuldigte bestritt während des ganzen Verfahrens, über Geld zu verfügen. Aus den Aussagen vor Gericht muss geschlossen werden, dass sie auf zu grossem Fuss lebte und überzeugt war, dass sie darauf einen Anspruch habe. 15 m Tunesien Primarschule 4 J. prekär Er habe für mindestens CHF 15'000 Strafen bezahlt, weil er Angst gehabt habe, sonst ins Gefängnis gehen zu müssen. 16 m Schweiz Matura > 1 J. prekär Er habe unter anderem seine Familie im Kongo sowie seine Freun- din finanziell unterstützt. 17 m Schweiz Lehre 10 J. Vermögen Er habe viel Elektronik gekauft, er sei dabei in einen Rausch ge- kommen wie früher, als er drogenabhängig gewesen sei. Er habe private Schulden von CHF 5'000 zurückbezahlt. Anhang 2 3 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 18 m Lybien Hochschule 4 J. prekär Sie seien eine achtköpfige Familie mit vielen Schulden. Dies habe das Sozialamt nie berücksichtigt. Das Einkommen der Frau stamme aus Reinigungsarbeiten. Dass die Frau in der Reinigungsbranche gearbeitet habe, bedeute für die Familie "eine seelische und morali- sche Verletzung". Gemäss ihrer Tradition dürfe niemand so etwas erfahren. 19 w Lybien Hochschule 4 J. prekär siehe Fall Nr. 18 20 m Schweiz obl. Schule 3 J. mit Unterbrüchen prekär Unbekannt. Der Täter bestritt sowohl den Vorwurf der Urkundenfäl- schung als auch denjenigen des Betruges. 21 w Schweiz obl. Schule > 9 J. prekär Die Gründe und der Verwendungszweck bleiben unbekannt. Möglicherweise habe sie Einkommen aus temporärer Erwerbstätig- keit nicht angegeben, weil es nur Aushilfsstellen gewesen seien und sie nicht viel verdient habe. 22 w Dom.Rep. Anlehre 5 J. mit Unterbrüchen keine Sie beruft sich darauf, dass das Geld für sie und ihre Kinder nicht ausreiche. 23 m Bolivien obl. Schule 2 J. prekär Er habe der Sozialarbeiterin gesagt, er habe eine neue Temporärstel- le und sei davon ausgegangen, dass sie sich beim neuen Arbeitgeber informieren würde. 24 w Albanien unbekannt > 2 J. prekär Sie habe das wenige Geld, das sie verdient habe, für ihre Kinder gebraucht. 25 m Schweiz Lehre 4 J. keine siehe Rubrik Tathandlung 26 w Schweiz obl. Schule 11 J. mit Unter- brüchen prekär Sie habe das Geld für eine Reise nach Kanada auf die Seite gelegt. Sie reiste dann effektiv für unbestimmte Zeit nach Kanada, kam jedoch nach 6 Monaten wieder zurück. 27 m Kongo Lehre 3 J. prekär Es habe sich nur um Temporärjobs gehandelt, und er habe nur wenig verdient. Er habe damit seine Familie im Kongo unterstützt. Anhang 2 4 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 28 w Angola Lehre 3 J. prekär Sie habe den Verdienst nicht gemeldet, weil es so wenig gewesen sei. Als es dann mehr geworden sei, hätten sie familiäre Probleme bekommen und monatlich CHF 1'000.00 nach Angola geschickt, um ihren krebskranken Vater zu unterstützen. 29 w Türkei unbekannt 11 J. prekär Am Anfang habe sie nur stundenweise gearbeitet und den Lohn als Taschengeld betrachtet. Das Geld des Sozialdienstes sei zu knapp gewesen. 30 m Türkei unbekannt 11 J. KK/IV/SUVA/AlV Seine Frau habe gesagt, sie benötige das Geld für die Kinder. 31 m Türkei keine > 6 J. prekär Er habe einen Kredit sowie private Schulden zurückbezahlen müs- sen. 32 w Türkei obl. Schule > 6 J. prekär siehe Fall Nr. 31 33 m Bosnien- Herzegovina obl. Schule > 7 J. prekär Das Geld der Arbeitslosenkasse habe er für die Kinder gebraucht. Weiter gibt er an, von der Meldepflicht nichts gewusst zu haben, obwohl ihm seine Kinder jeweils alle Unterlagen des Sozialamtes übersetzt hatten. 34 w Schweiz Lehre 2 J. keine Wenn das Geld des Sozialdienstes nicht ausgereicht habe, habe sie einfach den Mietzins nicht bezahlt. 35 w Italien unbekannt > 1 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe damit Schulden und laufende Rechnungen bezahlt, sie habe von den Sozialhilfegeldern alleine nicht leben können. Sie habe mit ihrem Schleudertrauma nur noch an ihr Wohlergehen denken kön- nen. 36 m Sri Lanka obl. Schule > 5 J. prekär Er habe seine Mutter in Sri Lanka mit CHF 1'000 pro Monat unter- stützt und nachher Geld für ihre Beerdigung benötigt. Auch für die Beerdigung des Vaters habe er Geld benötigt. Er habe vergessen, alle Einkommen dem Sozialamt zu melden, er sei zuckerkrank und habe sich einer Operation am Kopf unterziehen müssen. Anhang 2 5 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 37 m Schweiz Lehre > 2 J. Vermögen Er habe damit bestehende Schulden und offene Rechnungen, die das Sozialamt nicht bezahlt habe, beglichen. Zudem habe er einen Teil für die Abzahlung der Hypothek verwendet. Er habe nicht gewusst, dass er die Freizügigkeitsleistung angeben müsse, schliesslich sei dies ja sein eigenes Geld. 38 w Schweiz obl. Schule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV siehe Fall Nr. 37 39 w Brasilien obl. Schule > 1 J. prekär Sie habe das Geld sparen wollen, denn sie sehe ihre Zukunft in Bra- silien. 40 m Iran Lehre > J. Einkommen und Vermögen aus Drogenhandel Beim Untersuchungsrichter machte der Angeschuldigte keine Aus- sagen, weshalb er weiterhin Sozialhilfe bezogen habe. Vor Gericht gab er an, es hätte ihm Probleme gebracht, wenn er gesagt hätte, dass er noch anderes Einkommen habe. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt und Drogenkonsum. Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Anhang3_Zusammenarbeitsvertrag.doc Sozialamt, Sozialdienst Predigergasse 10, Postfach 579 3000 Bern 7 Telefon 031 321 60 27 Fax 031 321 72 54 www.bern.ch Telefon direkt Zusammenarbeitsvertrag zwischen und dem Sozialdienst der Stadt Bern 1. Situationsanalyse/Ressourcen: Wohnen Gesundheit Arbeit/Bildung/Tätigkeit Beziehungen/Soziales Umfeld Finanzen 2. Zielsetzungen Zielsetzung: Thema: Kriterium/Indikator: Leistungen Klient: Seite 2/2 Anhang3_Zusammenarbeitsvertrag.doc Zielsetzung: Thema: Kriterium/Indikator: Leistungen Dritte: Leistungen Klient: Dienstleistungen SD: Prognose zur Zielerreichung Produkt Auswertung geplant bis: Der/Die Vertragspartner/-in erklärt, • dass die Angaben vollständig und wahr sind, • dass er/sie auf die unaufgeforderte und unverzügliche Pflicht zur Meldung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden ist (kantonales Sozialhilfegesetz Artikel 28) und dass er darüber informiert wurde, dass er/sie bei einer Ortsabwesenheit von mehr als zwei Wochen den Sozialdienst vorgängig um eine Bewilligung nachsuchen muss; da sonst die Sozialhilfe für die betreffende Zeit nicht ausbezahlt wird (Bedarfsdeckungsprinzip). Datum: Unterschrift Klient/in: Wer mit einem Entscheid des Sozialarbeiters / der Sozialarbeiterin nicht einverstanden ist, kann eine anfechtbare Verfügung des Sozialamtes verlangen. Die Verfügung kann beim Regierungsstatthalter II von Bern angefochten werden. Wer mit der Arbeitsweise des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin nicht einverstanden ist, kann sich formlos bei der Bereichsleitung des Sozialdienstes beschweren. Datum: Unterschrift Sozialarbeiter/ - in: Datum: Genehmigung Sektionsleitung: Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Sozialamt, Sozialdienst Predigergasse 10, Postfach 579 3000 Bern 7 Fax 031 321 72 54 www.bern.ch Telefon direkt Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (gemäss Art. 40 Sozialhilfegesetz [SHG]) Name/Vorname AHV-Nr./Akt.-Nr. Geburtsdatum Adresse Heimatort Ich nehme Kenntnis von meiner gesetzlichen Verpflichtung, bezogene Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn - ich sie als Vorschüsse für bevorstehende Versicherungsleistungen erhalten habe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Im Versicherungsfall kann das Sozialamt die geleisteten Vorschüsse direkt beim Versicherer zurückfordern. - ich über Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften, Wertpapiere, vermögensrechtliche Forderungen gegen Dritte) verfüge, deren Verwertung mir aber momentan nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sobald die Vermögenswerte realisiert oder realisierbar werden, erstatte ich die Sozialhilfeleistungen – soweit zumutbar – zurück (Art. 40 Abs. 2 SHG). Das Sozialamt darf die wirtschaftliche Unterstützung von der Abtretung meiner vermögensrechtlichen Forderungen abhängig machen (Art. 34 Abs. 2 SHG). - sich meine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und mir eine Rückerstattung zugemutet werden kann (Art. 40 Abs.1 SHG). - ich meine Bedürftigkeit in grober Weise selber verschuldet habe, sobald ich zur Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen in der Lage bin (Art. 40 Abs. 4 SHG). - ich – unabhängig von meiner finanziellen Lage – Sozialhilfeleistungen unrechtmässig bezogen habe, z.B. durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen (Art. 40 Abs. 5 SHG). Rückerstattungsvereinbarung Seite 2/2 Ich weiss, dass ich dem Sozialamt der Stadt Bern sämtliche Änderungen meiner wirtschaftlichen (Einkommen und Vermögen) und persönlichen (z.B. Weg- oder Zuzug eines Mitbewohners) Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen habe (Art. 28 SHG). Ort und Datum: Bern, April 2006 Unterschrift(en): _____________________________ Aufgenommen durch: Verteiler: - 1 Exemplar Klient/in - 1 Exemplar ad acta Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2005 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 44% zu wenig Verdienst 15% Überbrückung, Bevorschussung 9% gesundheitliche Gründe 15% Suchtprobleme 4% Trennung, Scheidung 8% rechtliche Gründe 3% andere Gründe 2% Total 100% Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2006 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 38% zu wenig Verdienst 20% Überbrückung, Bevorschussung 12% gesundheitliche Gründe 14% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung 8% rechtliche Gründe 3% andere Gründe 2% Total 100% Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2007 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 35% zu wenig Verdienst 19% Überbrückung, Bevorschussung 11% gesundheitliche Gründe 17% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung,Heirat 8% rechtliche Gründe 5% andere Gründe 2% Total 100% Neu: Ergänzung von Trennung, Scheidung mit Heirat. Davon betroffen sind Frauen wie Männer Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2008 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 32% zu wenig Verdienst 27% Überbrückung, Bevorschussung 11% gesundheitliche Gründe 21% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung,Heirat 6% rechtliche Gründe 0% andere Gründe 0% Total 100% Neu: Ergänzung von Trennung, Scheidung mit Heirat. Davon betroffen sind Frauen wie Männer

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Microsoft Word - Kuhn Caroline.doc

    1 Masterarbeit eingereicht am 21. März 2007 Beihilfe zum Suizid Durchgeführt von Sterbehilfeorganisationen [...] 3 2 Gesetzliche Grundlagen 4 2.1 StGB 4 2.2 BetmG 6 2.3 Abgrenzung 7 3 Sterbehilfeorganisationen [...] Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0 StPO Strafprozessordnung des Kantons Luzern

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Wegleitung_Bachelor_Master_Theologie_2022

    Luzern, 21 Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung der The- ologischen [...] Einschreibefrist nicht berührt. § 21 Termine der Prüfungssessionen 1 Die Lehrveranstaltungsprüfungen [...] Fakultät integriert (vgl. § 21). § 28 Masterarbeit 1 Die Masterarbeit soll die Fähigkeit zu

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    Erstellungsdatum: 24.10.2022

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    Promotionsordnung für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.)

    Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. § 21 Übergangsbestimmung 1 Promovierende der Fakultät, die mit einem [...] 01.05.2023 geändert G 2023-039 § 21 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039 10 Nr. 546f [...] 19 Gebühren § 20 Rechtsmittel § 21 Übergangsbestimmung

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    Erstellungsdatum: 11.05.2023

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    Promotionsordnung für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.)

    Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. § 21 Übergangsbestimmung 1 Promovierende der Fakultät, die mit einem [...] 01.05.2023 geändert G 2023-039 § 21 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039 10 Nr. 546f [...] 19 Gebühren § 20 Rechtsmittel § 21 Übergangsbestimmung

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    Karin Müller ZBJV_01_2024.pdf

    Luzern, Prof. Dr. F")()"'$ K"*+,-./0, Bern Redaktionelle Mitarbeiter: Prof. Dr. R1#'2* A13'-M4551", [...] C%"',9.0 R'1(., Bern; Prof.6 Dr. R.#1" R+(.5/%, Zürich; Prof.6 Dr. F"*2:', [...] SZW 2022, 264,ff., 267,f.; L2"!$0#, ZZZ 2022, 453,ff. ZBJV_01_2024.indb 27 08.01.24 10:54

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    Microsoft Word - Müller Christina.doc

    Word - Müller Christina.doc T : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 1 E : c c f w @ h [...] t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n Master of Advanced Studies Forensics MAS Forensics [...] Umschlag 4 SR 210 5 SR 101 6 SR 0.101 7 SR 0.103.2 8 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001

    Jahresbericht 2001.indd 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern www.unilu.ch Jahresbericht 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 Herausgeber: Universität Luzern Redaktion: Universität Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber Nadja Kümin Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Telefon 041 228 78 11 Telefax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gestaltungskonzept: Hilfiker AG, Werbeagentur BSW, Luzern Fotos: Diverse Quellen Druck: UD Print AG, Luzern Weitere Informationen: www.unilu.ch INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Aufbruch in eine neue Epoche ................................................................................................................... 6-11 Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! .............................................................................. 8 Zukunftschance Universität ........................................................................................................................... 10 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter .......................................................................................................12-23 Ethik oder: Was sollen wir tun? ..................................................................................................................... 14 Jürgen Habermas in Luzern ........................................................................................................................... 16 Sie ist da, die neue Rechtsfakultät ................................................................................................................ 18 KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung ......................................................20 Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer ...............................................................................22 Zeitfragen im Zentrum der Forschung .........................................................................................................23 Studium .......................................................................................................................................................24-27 Studienabschlüsse ..........................................................................................................................................26 Erträge der Wissenschaft ........................................................................................................................ 28-45 Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge ...................................................................................................30 MonograÞ en und Sammelbände ..................................................................................................................42 Ehrenpromotionen ..........................................................................................................................................45 Universitätsleben ...................................................................................................................................... 46-53 Gastprofessuren, Vorträge, Symposien ...................................................................................................48 Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II ........................................................................... 51 Science et Cité .................................................................................................................................................52 Campus Luzern ................................................................................................................................................53 Personen Fakten Zahlen ..................................................................................................................... 54-67 Berufungen ......................................................................................................................................................56 Universitätsstiftung und Universitätsverein ...............................................................................................59 Dienste und Verwaltung .................................................................................................................................60 Studierendenstatistik .....................................................................................................................................62 Rechnung .........................................................................................................................................................64 Standorte .........................................................................................................................................................66 Aufbruch in eine neue Epoche 8 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! Was die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unseres Kantons am 21. Mai 2000 eindrücklich bejaht haben, ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität! Die wichtigsten Grundlagen sind geschaffen, Führungsorgane sind bestellt und arbeiten, Professorinnen, Professoren, wis- senschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Studentinnen und Studenten sind gekommen, es herrscht ein guter Geist. Ich danke all jenen, die zum erfolgreichen Start beigetragen haben. Die nächste Phase der Universitätsentwicklung ist geprägt von einer ersten Konsolidierung. Gleich- zeitig ist aber die mittel- bis langfristige Ent- wicklung zu planen. Die ganze Universität, insbe- sondere aber Universitätsrat, Rektor und Verwal- tungsdirektor, Dekane sind durch diese Aufgabe gefordert, geht es doch darum, die Universität die ein lebendiger und dynamischer Organismus ist in die Zukunft zu führen. Wichtige Stichworte sind in diesem Zusammenhang: Sicherstellung des Raumbedarfs für die nächsten Jahre Planung und Bau des neuen Universitäts- gebäudes Erarbeitung einer zuverlässigen Finanzplanung Akkreditierung der Universität nationale und internationale Verankerung der Universität Konzeption für die künftige strategische Aus- richtung der Universität Campus Luzern Vor der Universitätsabstimmung im Jahre 2000 haben wir versprochen, dass Universität und Fach- hochschulen, die gesamte tertiäre Bildung, nicht nur den Studierenden dienen, sondern dass sie zu einem Werk für Gesellschaft und Volkswirtschaft der gesamten Region werden sollen. Es ist mir ein grosses Anliegen, dass der CAMPUS LUZERN dieses Versprechen einlöst. Dabei kommt der Universität eine ganz besondere Bedeutung zu. Ich erwarte, dass entscheidende Impulse für den Campus von ihr ausgehen. Wir alle, die wir für das Gedeihen der Universität verantwortlich sind, stehen gegenüber dem Luzer- ner Volk in einer grossen Verpß ichtung. Wir haben den Vertrauensvorschuss einzulösen und die Uni- versität zu einem Erfolgsfaktor unserer Region zu machen. Gehen wir gemeinsam ans Werk! 1.1 START GEGLÜCKT Dr. Ulrich Fässler Regierungsrat, Präsident des Universitätsrates «Es ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität!» Universität Luzern Koordinationsstelle Campus Postfach 7456, Bruchstrasse 43/45 6000 Luzern 7 Telefon 041 228 77 71 e-mail: margrit.leisibach@unilu.ch 10 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Zukunftschance Universität Am 1. Oktober 2000 trat das Universitätsgesetz in Kraft: Die Universität Luzern wird errichtet. Die neue Leitungsstruktur wird aufgebaut. Im Dezem- ber 2000 wählt der Regierungsrat den ersten Uni- versitätsrat. Dieses strategische Leitungsorgan der Universität kann am 18. Dezember 2000 seine konstituierende Sitzung abhalten. Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr der Kon- solidierung. Die neue Struktur bringt neue Verant- wortung. Finanz- und Rechnungswesen als Vor- bereitung für das Globalbudget werden aufge- baut, die Personalverwaltung wird revidiert, um der neuen Selbständigkeit der Universität Rech- nung zu tragen. Für den Verwaltungsbereich wird Herr lic. rer. pol. Franz Hupfer als Verwaltungsdi- rektor eingestellt. Er entlastet den Rektor ab Sep- tember 2001 von diesem Bereich und führt ihn seither selbständig. Die Universität Luzern gibt sich ein Leitbild. Nach fast zweijähriger Vorarbeit unter breiter Einbin- dung aller Fakultäten und Gruppierungen wird dem Universitätsrat im Herbst 2001 das Universi- tätsstatut zur Beschlussfassung zugeleitet. Nach- geordnete Reglemente sind in Bearbeitung. Personalpendenzen können aufgrund der neuen gesicherten Rechtslage der Universität aufgear- beitet werden. Die vakanten Professuren an der Theologischen und der Geisteswissenschaftlichen Fakultät werden besetzt. Alle Institute und Semina- re verfügen über wenn auch teilweise bescheide- ne Sekretariatsunterstützung. Seit Januar 2001 ist eine Beauftragte für Gleichstellung von Frau und Mann an der Universität tätig. Das erste Jahr der Universität ist zugleich ein Jahr des Aufbruchs. Im Herbst 2001 ist der Beginn des Studienbetriebs an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und am Soziologischen Seminar an der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät vorgesehen. Be- reits im Januar 2001 genehmigt der Universitätsrat die vom Senat getroffenen Berufungsentscheide für die Professuren der Rechtswissenschaftlichen Fa- kultät. Das zügige Vorgehen der vom Gründungsde- kan Prof. Paul Richli geleiteten gemeinsamen Beru- fungskommission unter Beteiligung von Fachleuten der anderen Schweizer Rechtswissenschaftlichen Fakultäten führt zu einem hervorragenden Ergeb- nis. Diesem früh formierten Team gelingt im Okto- ber 2001 ein optimaler Start. Im Mai 2001 kann mit Herrn Prof. Hans Joachim Hoffmann-Nowotny ein herausragender Wissen- schaftler als Gründungsdirektor für das Soziolo- gische Seminar gewonnen werden. Der zeitge- rechte Start ist gesichert, und er gelingt ebenfalls erfolgreich. Im Januar 2001 gründet der Univer- sitätsrat das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät. Im Oktober 2001 beginnt das Liturgiewissenschaft- liche Institut an der Theologischen Fakultät seine Tätigkeit beides Institute, die in unterschiedlicher Weise für ihre Tätigkeit auf eine gemischte Finan- zierung zurückgreifen. Die Bibliothek sieht sich angesichts der Vorberei- tung auf die neue Fakultät und auf das Fach So- ziologie vor eine grosse Herausforderung gestellt. Personelle Umstellungen und Erweiterungen und ein unermüdlicher Einsatz der Beteiligten ermög- lichen in enger Zusammenarbeit mit der Univer- sitätsleitung die optimale Vorbereitung auf das kommende Studienjahr. Im September 2001 wird der Fachbereich Rechtswissenschaft der Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) an den Standort Hirschengraben 43 transferiert. Die Studierendenzahl steigt im Herbst 2001 von bis- her 262 auf 434. Aufgrund von verschiedenen For- schungsprojekten ß iessen der Universität in die- sem Jahr CHF 299 000. an Drittmittel zu. Die Uni- versitätsstiftung steuert CHF 1784 000. ans Uni- versitätsbudget bei (das sind 16%). Walter Kirchschläger, Rektor 1. Oktober 1997 bis Herbst 2001 Markus Ries, Rektor ab Herbst 2001 11Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Die Universität beteiligt sich mit den anderen Schweizer Universitäten am Projekt Science et Cité. Eine Woche im Mai 2001 gehört auch in Lu- zern der Vermittlung von Wissenschaft an die in- teressierten Menschen. Die Universität sucht Gebäude. Die vom Regie- rungsrat eingesetzte Baukommission unter dem Vorsitz von Kantonsbaumeister Urs Mahlstein be- reitet unter Beiziehung von externen Fachleu- ten den Standortentscheid für das Universitäts- gebäude vor. Im Mai 2001 entscheidet der Re- gierungsrat: Die Universität wird ab 2008 am Ka- sernenplatz stehen. Die Stadt Luzern wird sich mit CHF 8 Mio beteiligen. Die Kommission arbei- tet weiter; die nächsten Etappen heissen: Archi- tekturwettbewerb und -entscheid, Raumplanung, Verhandlungen mit der Stadt Luzern, Abstim- mung über den Baukredit im Jahr 2005. Die Inve- stitionskosten werden aufgeteilt auf Kanton (mit Stadt) Luzern, Bund und private Geldgeber (Albert- Koechlin-Stiftung zugunsten der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät). Die Universität lebt in Provisorien. Zu den bis- herigen Standorten (PÞ stergasse, Kasernenplatz) kommt im Herbst 2000 der Standort Gibraltarstras- se, sowie im Sommer 2001 die Standorte Hirschen- graben und Bruchstrasse hinzu. Erstmals haben im Jahr 2001 alle Professorinnen und Professoren an der Universität Luzern eigene Büros. Die Aula des Mittelschulzentrums Hirschengraben kann für die Rechtswissenschaftlichen Hauptvorlesungen gemietet werden. Gerade für die Lehrveranstal- tungen ist weitere Raumsuche angesagt. Stichtag 1. Oktober 2001 Das neue Studienjahr beginnt mit personellen Ver- änderungen. Der neue Rektor und die neuen De- kane der Fakultäten I und II beginnen ihre Amts- zeit, der Gründungsdekan der Fakultät III wech- selt vollamtlich von der Universität Basel an die Universität Luzern. Campus Luzern Wissenschaft bildet kein Ghetto, wissenschaftliche Institutionen sind keine isolierten Inseln. Die Uni Luzern betätigt sich federführend im «Campus Luzern». Die Vernetzung der tertiären Bildungsin- stitutionen bündeln das Angebot, schaffen Syner- gien, nutzen daher optimal die möglichen Ressour- cen, das Know-how und die Nachfrage. Ein ge- meinsamer Studienführer, ein Auftritt im Internet (www.campusluzern.ch) sind erste Schritte, Lehr- und Forschungszusammenarbeit, gemeinsame Ver- waltungs- und Bewirtschaftungssysteme werden folgen. Campus-Sport und Kinderkrippe am Cam- pus sind in Planung für das Jahr 2002. Im «Offenen Campus Luzern» wird seit Herbst 2000 allen inter- essierten Menschen aus der Region ein Überblick über zugängliche Bildungsveranstaltungen ermög- licht von der Universität über die Fachhochschule Zentralschweiz bis zum Armee-Ausbildungszen- trum AAL: Damit spürbar wird, dass die Universität Luzern und alle anderen Bildungsinstitutionen auf tertiärer Ebene zum Nutzen aller Menschen in die- ser Region tätig ist. Die Universität ist auf dem Weg Der Herausforderungen, auch der Chancen sind genug. Die ersten Schritte sind getan, die Grund- lagen der Universität sind konsolidiert. Gemein- sam mit allen an der Universität, mit allen, die uns begleiten wollen, gehen wir weiter. Aufbruch in eine neue Epoche 1.2 ZUKUNFTSCHANCE UNIVERSITÄT «Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr des Aufbruchs.» Forschung und Lehre: 6 Streiflichter 14 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät Prof. Hans Halter, aktueller Leiter des Instituts für Sozialethik Ethik oder: Was sollen wir tun? In unserer gesellschaftlichen Entwicklung lässt sich eine eigentümliche Paradoxie feststellen: Je mehr Wissen sich die Wissenschaft in verschie- densten Fachbereichen erwirbt, je mehr technolo- gische Handlungsmöglichkeiten sich fast täglich auftun, je internationaler das Kommunikations- netz und je umfassender die Bühne menschlichen Entscheidens und Handelns wird, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen oder die Unsicher- heit im Blick auf die Frage, ob wir denn dürfen, was wir jetzt schon oder vielleicht in absehbarer Zeit können. Die Unsicherheit zeigt sich in gesellschaft- lichen Diskussionen, die häuÞ g recht polarisiert verlaufen, was sich gegenwärtig insbesondere im weiten Bereich der Biotechnik und Medizin (z.B. Gentechnologie; Transplantationsmedizin; Embry- onen- und Stammzellenforschung, ärztlich assi- stiertes Sterben), der Wirtschaft (z.B. Globalisie- rung) oder auch der Politik (z.B. Bekämpfung des Terrorismus) verfolgen lässt. Die Unsicherheit wird verstärkt durch unvorhersehbare negative Ereignisse und Entwicklungen, wie wir sie im Jahr 2001 in oft beängstigender Weise erlebt haben. Sind wir einer blinden Entwicklung aus- geliefert oder können wir sie noch steuern? Dass der Glaube an die Möglichkeit und Notwendig- keit von Verantwortung noch lebt, zeigt sich auch daran, dass allenthalben der Ruf nach (mehr) Ethik (Moral) ertönt, seis im Sinne der individualethi- schen Frage, welche Handlungen (Zielsetzungen, Mittel, «Preis», Folgen?) verantwortbar sind, oder seis im Sinn der sozialethischen Frage, was wie rechtlich geregelt werden sollte, letzteres insbe- sondere, um gravierende Missbräuche und nega- tive Folgen für Mensch und Umwelt zu verhindern oder wenigstens einzuschränken. Lehre und Forschung: Kein Elfenbeinturm Das Institut für Sozialethik (ISE) an der Theologi- schen Fakultät der Universität Luzern versucht sich mit seinen zwei hauptamtlichen Professuren, den Assistierenden, Habilitierenden, Doktorierenden und den freien Mitarbeitern einigen ethischen Heraus- forderungen unserer Zeit zu stellen, was ohne inten- sive Forschungsarbeit nicht möglich ist. Und diese soll nicht im elfenbeinernen Turm stattÞ nden. Prof. Hans Jürgen Münk arbeitet neben der Ver- tiefung von philosophischen und theologischen Grundlagen und Grundfragen der Ethik seit Jahren am Problem, was Nachhaltigkeit in ihrer ökono- mischen, sozialen und ökologischen Komplexität im Kontext von Globalisierung und Biodiversität sowohl theoretisch als Prinzip wie in der prakti- schen Umsetzung bedeutet. Im Berichtsjahr kam als neuer Forschungsschwerpunkt die vor allem im deutschsprachigen Raum mit Blick auf die Transplantationsmedizin heftig diskutierte Proble- matik des Gehirntodes hinzu. Für Prof. Hans Halter stand im Zentrum der Forschungsarbeit neben Arbeiten zur Frage der Toleranz und der Solidarität vor allem das sowohl human- wie tierethisch sehr kontrovers diskutierte Projekt der Xenotransplan- tation (der artüberschreitenden Transplantation von Zellen, Geweben und Organen). Drei Habi- litanden forschen in folgenden Bereichen: Stefan Wirz, Dozent für Wirtschaftsethik an der FHS Aargau, arbeitet im Bereich Unternehmensethik als Management-Ethik. Markus Zimmermann, neuer Inhaber der auf drei Jahre befristeten, durch Drittmittel Þ nanzierten 50% Forschungs- und Lehr- stelle für Caritaswissenschaft und Bioethik am ISE, bearbeitet zum einen vor allem sozialpolitische 15 Fragen der in der Schweiz auf Universitätsebene bislang nicht vertretenen Caritaswissenschaft, zum andern fragt er nach möglichen Auswirkun- gen der internationalen bioethischen Grundsatz- debatte auf die auch in der Schweiz anstehende brisante Problematik der Rationierung medizini- scher Leistungen. Markus Babo, seit Herbst 2001 Assistent von Prof. Hans Jürgen Münk, war bis- lang dem Forschungsschwerpunkt Asylwesen verpß ichtet. Die Doktorierenden beschäftigen sich mit folgen- den Forschungsfragen, die hier aus Raumgründen nur stichwortartig angedeutet werden können. Bei Prof. Hans Jürgen Münk: Individual- und sozialethische Strukturen des Verantwortungsbegriffs (Andrea von Burg) Das Menschenbild in den Sozialenzykliken von Papst Johannes Paul II. (Rafal Czekalski) Bedeutung der Selbstliebe für das moralische Handeln (Markus Wehrli) Bei Prof. Hans Halter: Prostitution als sozialethisches Problem (Béatrice Bowald, Assistentin) Der Konflikt zwischen Nothilfe und Entwick- lungszusammenarbeit in Afrika, am Beispiel Ruanda (Markus Brun) Ist nach den Erfahrungen der 90er Jahre eine Neugestaltung der öffentlichen Sozialhilfe not- wendig? (Raymond Caduff) «Mit Geld Geld machen»: Gibt es ethische Grenzen und Differenzen zwischen verschie- denen Geldanlagen und Kapitalerträgen? (Karel Hanke-Wehrle) Forschen und Publizieren ist das eine, gehört wer- den und auch öffentliche Anerkennung erfahren, das andere. Im Dezember 2001 ist dem Soziolo- gen Hans Ulrich Kneubühler, freier Mitarbeiter des ISE, und dem Mitautor Alfred J. Gebert der re- nommierte Vontobel-Preis der Universität Zürich für ihre langjährige Forschungsarbeit, veröffent- licht im Buch: «Qualitätsbeurteilung und Eva- luation der Qualitätssicherung in Pß egheimen» (Huber Bern 2001), verliehen worden. Ethik: interdisziplinär und ganzheitlich Interdisziplinarität sowohl in der Forschung wie in der Lehre wird am ISE gross geschrieben, weil Ethik nur dann eine brauchbare Orientierungshilfe für individuelle und kollektive Verantwortung in Gesellschaft und Staat sein kann, wenn sich bei der kritischen Reß exion konkreter zeitgenössi- scher Probleme ethische Prinzipien mit dem nöti- gen Sachverstand verbinden. Das gebietet auch der Ansatz bei einem von jüdisch-christlicher Theologie getragenen Vernunftethos, welches nicht nur das menschliche Vermögen zu «grös- serer Gerechtigkeit» anspricht, sondern auch die Grenzen der Umsetzbarkeit in den Realitäten die- ser Welt ernst nimmt. Dass dieser ethische An- satz in der Öffentlichkeit nach wie vor auf ein beachtliches Interesse stösst, zeigt sich auch da- ran, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ISE gefragt sind für Referate auf allen Ebe- nen, an Podiumsgesprächen, in vielfältiger Kom- missionsarbeit und zur ethischen Beratung in Gesellschaft und Kirche auch über die Grenzen unseres Landes hinaus. 2.1 ETHIK ODER: WAS SOLLEN WIR TUN? Jahresbericht Universität Luzern 2001 «Je mehr Wissen sich die Wissenschaft erwirbt, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen.» Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät 16 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Prof. Enno Rudolph, Prorektor der Universität Luzern Gastprofessur zum Thema: «Politische Theorie» Die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt/Starnberg) an der Universität Luzern, die in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 stattfand, wurde als Veranstaltung der gesamten Geisteswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt. Die Absicht war, einen Gelehrten von höchstem Rang zu gewinnen, der auf Grund seiner Kompetenzen mehreren in der Geisteswis- senschaftlichen Fakultät vertretenen Fächern in diesem Fall nicht allein der Philosophie, son- dern auch der Geschichtswissenschaft und der Soziologie neue Impulse für die anstehende For- schungs- und Lehrtätigkeit geben sollte. Die wichtigsten Demokratiemodelle im Vergleich Die Gastprofessur von Prof. Habermas hat die diesbezüglichen Erwartungen vollends erfüllt. Das generelle Thema, unter das Prof. Habermas seine Lehrveranstaltungen stellte (eine Vorlesung, ein Seminar und ein Kolloquium für Fortgeschrittene), lautete: «Politische Theorie». Prof. Habermas setz- te sich schwerpunktmässig mit den wichtigsten gegenwärtig auf dem internationalen Feld der So- zialphilosophie und der Politologie diskutierten Demokratiemodellen auseinander und führte einen scharf konturierten Vergleich zwischen dem libe- ralistischen, dem republikanistischen (auch kom- munitaristischen) und dem «deliberativen» Demo- kratiemodell durch. Mit dem letzteren proÞ lierte er zugleich seine eigene Position. Im Rahmen der Durchführung dieses Programms fehlte es nicht an ausführlichen und originellen Analysen zur Pro- blematik demokratischer Bewältigung von Multi- kulturalität oder zum Problem der europäischen Integration. Dies geschah immer wieder unter aus- drücklichen Bezugnahmen auf die Schweizer De- mokratiegeschichte. Jürgen Habermas zeigte Vorteile und Grenzen der erwähnten Konzeptionen von Demokratie im Allgemeinen und von sozialer Gerechtigkeit im Besonderen auf, so wie sie sich auf die beiden gegensätzlichen Positionen des Liberalismus und des Kommunitarismus, insbesondere im Kontext der US-amerikanischen Debatte, verteilen. Der Kommunitarismus erwies sich als das für über- schaubare und durch Traditionen, Sprache und Ethos integrierte Länder bzw. Ethnien, sensiblere Modell, das das Bedürfnis nach Respekt vor der eigenen Partikularität gegen den Universalismus verteidigt. Der Liberalismus, tendenziell seit je auf eine universalistische, globale Perspektive ausge- legt, erweist sich als grenzüberschreitend, weniger exklusiv, aber auch als wenig traditionsgebunden. Mit dem liberalistischen Modell teilt das «delibera- tive» von Jürgen Habermas die universalistische, ausdrücklich durch Immanuel Kants politische Phi- losophie legitimierte Perspektive. Anders aber als Kant und hier kompromissfähig mit der ansonsten wenig ß exiblen kommunitaristischen Position setzt Habermas an die Stelle des für den Libe- ralismus charakteristischen demokratischen For- malismus die Diskurs-Demokratie. Dieses Prinzip verlangt, die argumentative Auseinandersetzung als elementare Demokratie bildende Struktur auf Dauer zu institutionalisieren, und zwar sowohl über Jürgen Habermas in Luzern Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät Prof. Jürgen Habermas 17Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 er sie an der Universität gehalten hatte, konnte ihm als Bestätigung für sein Konzept der «Einheit der Vernunft und die Vielheit ihrer Stimmen» dienen. Das Echo auf die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas war bei Lernenden und Lehrenden wie auch in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien erfreulich nachhaltig und zeigte auf eindrucksvolle Weise, dass diese Veranstaltung in vielerlei Hin- sicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten ist: wissenschaftlich, pädago- gisch, forschungsstrategisch und kulturpolitisch. Die Zusammenarbeit mit Jürgen Habermas wird fortgesetzt. zu treffende als auch über bereits getroffene poli- tische Entscheidungen. Damit erklärte Habermas sich ausdrücklich im Blick auf die Schweizer Tradi- tion einer permanent institutionalisierten plebiszi- tären Demokratie nahestehend. Nachhaltige Impulse für Lehrende und Lernende Im Werk und Wirken von Prof. Jürgen Habermas überschneiden sich zentrale Anliegen und Metho- den mehrerer an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vertretener Dis- ziplinen: Philosophie, Soziologie, Geschichtswis- senschaften. Da seine Themenschwerpunkte auch rechtsphilosophische und wie an seiner Rede anlässlich der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels erkennbar sogar religi- ons-philosophische Probleme in Geschichte und Gegenwart zentral betreffen, ist seine Arbeit für die Rechtswissenschaftliche und die Theologische Fakultät ebenfalls von grösstem Interesse. Als besonders integrierend erweist sich sein perma- nenter Versuch, wissenschaftliche Forschung und gesellschaftliches Engagement auf höchstem Niveau miteinander wechselwirken zu lassen. Wer die historischen und kulturellen Bedingungen der Möglichkeit für die Fortschreibung der Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, die zugleich eine Phase der Verengung der Welt ist, erforscht, wer zudem Konzepte der Bewältigung von Konß ikten entwickelt, die mit diesem Prozess der Globali- sierung einhergehen, der greift über die Theorie ein in die Mitte des praktischen Geschehens. Auch dies war ein Beweggrund für die Volksrepublik China, Prof. Jürgen Habermas im Jahre 2001, nicht lange nach seiner Tätigkeit an der Universität Luzern, ins eigene Land einzuladen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine «politische Theorie» vorzustellen. In der Volksrepublik China war Prof. Jürgen Habermas in den einschlägigen Kreisen literarisch längst gut bekannt. Die Aufgeschlossenheit, auf die er dort gerade auch mit denjenigen Vorlesungen stiess, wie Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät 2.2 JÜRGEN HABERMAS IN LUZERN «Diese Gastprofessur ist in jeder Hinsicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten.» 18 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Paul Richli, Gründungsdekan Sie ist da, die neue Rechtsfakultät! Am 1. Oktober 2001 begannen elf Professorinnen und Professoren (mit vorläuÞ g rund sechs Stellen) ihre Arbeit an der neuen Fakultät III für Rechts- wissenschaft der Universität Luzern. Zu diesem Zeitpunkt waren auch schon vier Gastprofessoren sowie eine Gastprofessorin aus dem In- und Aus- land ernannt. Am 22. Oktober eröffnete die Fakul- tät mit einer grossen Feier den Studienbetrieb. Neben den Studentinnen und Studenten sowie der Belegschaft der Fakultät (Lehrkörper, Assisten- tinnen und Assistenten, Sekretärinnen) nahmen daran auch Vertreterinnen und Vertreter aus Bil- dung, Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft aus der Region und der ganzen Schweiz teil. Die Immatrikulationen für das erste Studienseme- ster lagen mit 144 erheblich über den Erwartun- gen. Die hohe Zahl machte denn auch bereits die Suche nach einem grösseren Hörsaal, als ihn die PÞ stergasse 20 bietet, erforderlich. Er konnte in der Aula des Mittelschulzentrums am Hirschen- graben 10 erfreulich rasch gefunden werden. Von grosser Bedeutung war auch die Beschaffung von Räumlichkeiten für Büros und Bibliothek. Dank des guten Zusammenwirkens der kantonalen Liegen- schaftsverwaltung und der Universitätsbehörden war die Zumietung von Räumen in angemessenem Umfang am Hirschengraben 31 und 43 möglich. Vor dem erfreulichen Start in das fakultäre Leben leisteten der Gründungsdekan, Prof. Paul Richli, und Fakultätsmanager, Dr. Crispin Hugenschmidt, ab April 2001 unterstützt durch die Dekanatsse- kretärin, Frau Anna Chudozilov, eine erfolgreiche Aufbau- und Entwicklungsarbeit. Im Zentrum der Vorbereitungen standen anfangs 2001 noch die Berufungen, welche seit Herbst 2000 mit einer Berufungskommission vorbereitet worden waren. Der Kommission, welche unter der Leitung des Gründungsdekans stand, gehörten Vertreterin- nen und Vertreter aller grossen Deutschschweizer Rechtsfakultäten an. Die sorgfältige und fachkun- dige Kommissionsarbeit überzeugte die Univer- sitätsbehörden. Sowohl der Senat als auch der Universitätsrat folgten den Anträgen der Beru- fungskommission ohne Ausnahme. Dank der um- sichtigen Verhandlungen von Rektor Kirchschläger konnten die meisten Berufungen schon im Frühling 2001 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden, so dass die Fakultät ihre Arbeit ohne Ver- zug im vorgesehenen Umfang aufnehmen konnte. Es gelang den Berufenen auch rechtzeitig, junge qualiÞ zierte Juristinnen und Juristen für die Assi- stenzstellen zu Þ nden. Das Dekanatssekretariat konnte auf den 1. Dezember 2001 mit Frau Karin Saturnino aufgestockt, und es konnten auch Sek- retärinnen für die Professuren gewonnen werden. Ende 2001 steht fest: Die neue Rechtsfakultät ist da. Sie hat ihre Arbeit erfolgreich begonnen. Besonderheiten der neuen Rechtsfakultät Es wäre gewiss fragwürdig gewesen, lediglich eine weitere Rechtsfakultät nach bisherigem Mus- ter zu gründen. Die Luzerner Rechtsfakultät bringt tatsächlich Neues und Besonderes, indem sie mit Bezug auf das Studienkonzept und das Fakultäts- konzept neue Wege geht. Erste Besonderheit Ein attraktives und moder- nes Studienkonzept Das Leitbild der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sieht vor, dass die Anliegen der Studentinnen und Studenten prioritär behandelt werden. Diese Bestim- mung ist für die Interpretation aller anderen Rege- lungen im Sinne einer Auslegungshilfe heranzu- ziehen. Sie wird auch institutionell in mehrfacher Hinsicht umgesetzt. So sieht das Leitbild weiter vor, dass alle Studentinnen und Studenten zu Be- ginn des Studiums aus dem Kreis der Professor- innen und Professoren eine Ansprechperson (Men- torin oder Mentor) erhalten. Periodisch soll ein Gespräch über Studienanliegen stattÞ nden, in dem sich Mentor oder Mentorin und Student oder Stu- dentin über den Studienfortschritt und allfällige Probleme aussprechen und Rechenschaft geben. Sodann sieht die Projektstudie für die neue Rechts- 19Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Eröffnungsfeier der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät, 22. Oktober 2001 Schwerpunktbildungen Die Fakultät will sich durch die Bildung von Schwerpunkten gegenüber anderen Rechtsfakul- täten proÞ lieren. Reglementarisch vorgegeben ist, dass sie jedenfalls drei Schwerpunkte mit zuge- hörigen Instituten aufbaut, nämlich: Juristische Grundlagenfächer KMU- und Wirtschaftsrecht Kommunikations- und Kulturrecht Weitere Schwerpunktbildungen werden zurzeit ge- prüft (Sozialversicherungsrecht und Richteraus- bildung). Erste Evaluationen bei den Studentinnen und Studenten positiv Der Gründungsdekan und der Fakultätsmanager führen mit den Studentinnen und Studenten monat- lich Evaluationsveranstaltungen durch, um zu er- kunden, ob die Fakultät die in sie gesetzten hohen Erwartungen zu erfüllen vermöge. Die ersten Eva- luationsveranstaltungen zeigten in allen zentralen Punkten positive Ergebnisse. Soweit nötig, wurden unverzüglich Anpassungen eingeleitet. fakultät vor, dass das zahlenmässige Betreuungs- verhältnis zwischen Professorinnen und Professo- ren einerseits und Studentinnen und Studenten an- dererseits höchstens 1:60 betragen soll, d.h., dass für jeweils 60 Studentinnen und Studenten eine Pro- fessorin oder ein Professor zur Verfügung stehen soll. Das Studienkonzept setzt von Anfang an die Bologna-Deklaration der europäischen Bildungs- minister von 1999 um. Das bedeutet, dass das Rechtsstudium in zwei Stufen gegliedert ist, in eine sechssemestrige Bachelor- und in eine dreisemes- trige Masterstufe. Zu Beginn der Bachelorstufe steht ein Einführungsjahr, welches vor allem der Abklä- rung der Studieneignung dient. Nach dem Master- diplom, das gleichbedeutend mit dem Lizenziat ist, können wissenschaftlich begabte Studentinnen und Studenten eine Dissertation verfassen und das Doktorat erwerben. Mit Anreizen in der Studien- und Prüfungsordnung werden die Studentinnen und Studenten dazu angehalten, ihr Studium zügig zu absolvieren. Hingegen gibt es keinen Ausschluss bei einem gemächlicheren Tempo. Aus dieser Sicht ist sogar ein Teilzeitstudium möglich. Davon proÞ - tieren schon jetzt einzelne Spitzensportler. Zweite Besonderheit Dekanat nach Dean-Modell Herkömmlicherweise stehen Rechtsfakultäten un- ter der Leitung einer Dekanin oder eines Dekans mit ein- oder zweijähriger Amtsdauer. In diesem Kon- zept müssen grundsätzlich alle hauptamtlichen Pro- fessorinnen und Professoren die Dekanatsfunktion im Turnus übernehmen. Die Leitungsfunktion ist we- nig ausgeprägt. Repräsentation nach aussen und Sitzungsleitungen stehen im Vordergrund. Anders das Dekanatsmodell in Luzern. Es ist dem ameri- kanischen Dean-Modell nachgebildet. Die Amts- dauer beträgt für den Gründungsdekan vier Jahre. Und die Dekanin oder der Dekan hat zur Umset- zung der Ordnungen und Reglemente eine Richt- linien- und Weisungskompetenz. Auf diese Weise wird die ProÞ lbildung der Fakultät erleichtert. Es kann eine längerfristige Fakultätspolitik formu- liert und durchgehalten werden. 2.3 SIE IST DA, DIE NEUE RECHTSFAKULTÄT! Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät 20 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität Béatrice Bowald, Assistentin für theologische Ethik/Sozialethik KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung Ein würdiger Auftakt zum Start der neuen Universität Die Uni-Abstimmungsvorbereitungen motivier- ten drei Doktorandinnen, gemeinsam ein Projekt auszuarbeiten, das im Hinblick auf den Start der neuen Universität ein inhaltliches und program- matisches Zeichen setzen sollte. Ein von «Nachwuchs-Frauen» initiiertes Projekt Alexandra Binnenkade (lic. phil., Historikerin, wis- senschaftliche Mitarbeiterin an einem Forschungs- projekt der Universität Basel), Sandra Büchel- Thalmaier (Mag. theol., Assistentin Religionspäda- gogik/Katechetik, Luzern) und Béatrice Bowald (dipl. theol., Assistentin Theologie Ethik/Sozial- ethik, Luzern) wollten einerseits Ergebnisse aus der Frauen- und Geschlechterforschung aufgreifen und dies gleichzeitig unter einer interdisziplinären Per- spektive angehen. Andererseits galt es, eine Ver- anstaltungsform zu Þ nden, die sowohl die Öffent- lichkeit anzusprechen als auch in geeigneter Weise StudentInnen und NachwuchswissenschaftlerInnen in ihrer Arbeit zu fördern vermochte. Schliesslich entschieden sie sich für eine Vortragsreihe mit Seminarhalbtagen, an denen die Thesen der Vor- träge im Gespräch mit den Referentinnen diskutiert und vertieft werden konnten. So angelegt, passte das Projekt auch zum Modul Mentoring des Chan- cengleichheitsprogramms des Bundes und wurde in diesem Rahmen Þ nanziell unterstützt. Die For- schungskommission der Universität Luzern über- nahm den restlichen Teil der Finanzierung. Prof. Monika Jakobs (Religionspädagogik/Katechetik) beteiligte sich am Projekt und verstand es, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, die Nachwuchs-Frauen aber auch gewähren zu lassen. Mit ihren Inputs setzte sie immer wieder anregende Akzente. Für diese Förderung sei ihr an dieser Stelle herzlich gedankt. Ein aktuelles Thema in der Frauen- und Geschlechterforschung Die Thematik des Körpers, genauer der mensch- lichen Körperlichkeit, steht heute paradigmatisch für die wissenschaftlichen Aporien der Moderne und Postmoderne und ist speziell für die femini- stische Theoriebildung und die Genderforschung zu einem zentralen Thema geworden. Ausgehend von Postmoderne und Konstruktivismus hat sich in den letzten Jahren eine Diskussion um die Kate- gorie «sex» als gleichsam unhinterfragbare Basis einer Geschlechtsidentität entwickelt. Körper und zweigeschlechtliche Leiblichkeit (sex) gelten nicht mehr länger als natürlich, denn bestehende Wert- vorstellungen beeinß ussen Körperwahrnehmun- gen in der Aussen- und Innenperspektive. In den Polemiken um feministische Körperkonzepte ver- unsicherte die poststrukturalistische These, dass auch der Leib diskursiven Praktiken unterworfen sei. Geschlecht lässt sich aus der Perspektive dieser Theorien beliebig inszenieren. Gleichzeitig gibt es Bereiche, in denen Leiblichkeit unter dem Aspekt der Geschlechtlichkeit scheinbar nicht mehr von Belang ist. Angesichts dieser Debatten stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Kör- per und seiner «Materialität» zukommt, und ob es tatsächlich keine «unvermittelte» Körpererfahrung gibt. Welchen Einß uss hat (geschlechtlich ge- prägte) Leiblichkeit auf unser Denken und Fühlen? Wo und wie wird heute Körperlichkeit inszeniert und Geschlecht aktualisiert? Welche Faktoren strukturieren Körperdiskurse und wie wirken sie sich auf die Wahrnehmung der eigenen Leiblich- keit und die Konstruktion von Identität aus? Und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Geschlechterforschung und im Speziellen für die heutige sex/gender-Debatte? 21Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität 2.4 INTERDISZIPLINARITÄT Ein interdisziplinärer Zugang zur Thematik Die aktuellen Körper- und Geschlechterdiskurse wurden von allen an der Universität Luzern vertre- tenen Fächern her beleuchtet. Für die Lehrveran- staltung konnten renommierte Referentinnen aus der Schweiz, Frankreich, den USA und Deutsch- land gewonnen werden, wodurch nicht nur der Blick über die Grenzen der Fachdisziplinen, son- dern auch der Länder möglich wurde. Den Auftakt machte Dr. Gabrielle Hiltmann (Paris, Philoso- phie) mit dem Thema «Ausgehend vom zweige- schlechtlichen Körper denken Mann und Frau zwischen Natur und Kultur». Ihr folgte Dr. Gesa Lindemann (Frankfurt a.M., Soziologie) mit einem Referat über «Wissende Körper und Wissen über Körper». Wie schleppend solche Erkenntnisse Ein- gang in rechtliche Regelungen Þ nden, themati- sierte lic. iur. Christina Hausammann Achermann (Bern, Jurisprudenz) unter dem programmati- schen Titel «Der steinige Weg zur Integration der Geschlechterfrage in die Menschenrechte». Dass unser heutiger Umgang mit dem Körper seine Wurzeln in der Theologiegeschichte hat, darin aber auch Alternativen Þ nden kann, arbeitete PD Dr. Regina Ammicht Quinn (Frankfurt a.M., Theologie) in ihrem Vortrag «Körperkult und Körperverach- tung aus theologischer Perspektive» heraus. Schliesslich kam bei Prof. Kathleen Canning (Ann Arbor/USA, Geschichte) die politische Dimension des Körpers der Frauen zur Sprache, befasste sie sich doch mit dem «Körper der Staatsbürgerin als theoretisches und historisches Problem». Die Thesen der Referentinnen sowie der umfang- reiche Reader ermöglichten an den Seminar- halbtagen eine Vertiefung des interdisziplinären Zugangs zur Thematik. Durch das Seminar gewann die Reihe eine besondere Kontinuität. Es bot zu- dem die Gelegenheit zu einem intensiven Kontakt mit den internationalen Referentinnen und unter den angehenden WissenschaftlerInnen. Ein interdisziplinärer Zugang mit eigenem metho- dischem Akzent bot sich mit der Woche von Science et Cité an, an der ein passender Frauen- stadtrundgang in Luzern organisiert wurde. An die siebzig Personen folgten den Spuren von «Hautnah. Zur Körpergeschichte von Frauen». Bilanz Die Vorträge stiessen auf reges öffentliches Inter- esse (im Durchschnitt 30-40 Zuhörende). Insbe- sondere die Thematik und die gewählten Perspek- tiven (Geschlecht und Interdisziplinarität) ver- mochten anzusprechen. 11 TeilnehmerInnen aus verschiedenen Fachgebieten und insgesamt drei Schweizer Universitäten haben am Seminar teilge- nommen. Sie und die Referentinnen fanden die Kombination der beiden Lehrformen äusserst an- regend. Die Veranstaltungsreihe motivierte denn auch zu einer Reihe von wissenschaftlichen Arbei- ten. Der Ertrag der Reihe wird im Spätherbst 2002 in einem Sammelband publiziert. Frauenstadtrundgang im Rahmen der Veranstaltungen von Science et Cité 22 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer Das neue Institut für Kommunikation und Kultur Das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) der Universität Luzern ist eine neuartige und inno- vative Forschungs- und Lehreinrichtung der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit betonter Praxis- und Öffentlichkeits- orientierung. Das Institut wurde vom Universi- tätsrat am 27. Januar 2001 gegründet und steht unter der Leitung von PD Dr. David J. Krieger und Dr. Andréa Belliger. Ende Jahr beschäftigte es 8 Mitarbeitende. Das Institut widmet sich der Erforschung, Ver- mittlung und Anwendung kommunikativer Kom- petenz in aktuellen Problembereichen der Gesell- schaft. Das Institut soll zu einem Ort lösungsorien- tierter, interdisziplinärer Projekte werden und im «knowledge transfer» zwischen Universität und anderen Bereichen der Gesellschaft eine bedeu- tende Rolle spielen. Die 20 laufenden Projekte werden zu rund 80% durch Drittmittel Þ nanziert. Auf der Basis eigener Grundlagenforschung in Kom- munikationswissenschaft und mit Schwerpunkt Neue Medien will das Institut für Kommunikation und Kultur neuartige und interdisziplinäre Problem- lösungen lancieren. Neben Ressorts für Lehre/ Forschung und Weiterbildung beheimatet das Institut ein Kompetenzzentrum Neue Medien mit Schwerpunkten in Webdidaktik und E-Learning. Unter den wichtigsten Projekten Þ ndet sich der «Virtuelle Campus Luzern», ein umfassendes E- Learning-Portal mit integrierter Lernplattform, an dem alle Bildungseinrichtungen der Region Zent- ralschweiz beteiligt sind, und ein grösseres Projekt im Rahmen des Virtuellen Campus Schweiz zum Thema «Systemtheorie und Systemanalyse für die Geisteswissenschaften» mit Beteiligung der Uni- versitäten Basel, Bern und Zürich sowie der Fach- hochschule Zentralschweiz. Die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums Neue Medien des Instituts für Kommunikation und Kultur reichen mit Projek- ten wie dem Kunstforum Innerschweiz und dem Programm «E-Mentoring» (www.mentornet.ch) weit über das E-Learning hinaus. Das Programm E-Mentoring z.B. ist ein über elektronische Kommu- nikation laufendes nationales und internationales Netzwerk von Mentorinnen und Mentees zwecks Förderung von Frauen in akademischen Karrieren. Auch im Bereich universitärer Weiterbildung setzt das Institut für Kommunikation und Kultur Mass- stäbe. Die erfolgreichen Weiterbildungsangebote des IKK haben Pioniercharakter. Der Nachdiplom- studiengang «Interkulturelle Kommunikation» un- ter der Leitung von Dr. Christian Jäggi war der erste seiner Art in der Schweiz und behandelt Themen wie Kultur und Interkulturalität, Grundlagen der Kommunikation, Migration, Weltbilder, kulturelle Identität und interkulturelle Kommunikationsstö- rungen (http://www.nds-ik.ch). Genauso innova- tiv ist der «Nachdiplomkurs E-Learning», der den Teilnehmenden einen Überblick über die didakti- schen und technischen Möglichkeiten des Online- Lernens in drei Modulen vermittelt. Er unterstützt den Kompetenzaufbau in Online-Tutoring, Webdi- daktik, Online Education und E-Learning-Manage- ment. Der NDK wird gemeinsam mit der Hoch- schule für Wirtschaft Luzern durchgeführt. Der Nachdiplomkurs E-Learning wird auch diese eine Neuheit und ganz der Campus-Idee verpß ichtet von der Universität und der Fachhochschule ge- meinsam zertiÞ ziert. Andréa Belliger, Leitung Institut für Kommu- nikation und Kultur 2.5.1 INSTITUT FÜR KOMMUNI- KATION UND KULTUR «Es soll zu einem Ort lösungsorientierter, interdisziplinärer Projekte werden.» 23Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Zeitfragen im Zentrum der Forschung Das neue Soziologische Seminar Das Soziologische Seminar der Universität Luzern hat am 1. September 2001 unter der Gründungs- direktion von Prof. Hans-Joachim Hoffmann- Nowotny seine Arbeit aufgenommen. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny schloss seine Studien als Diplom-Volkswirt an der Universität Köln ab, promovierte 1969 an der Universität Zürich und habilitierte dort 1973. 1974 wurde er zum Extraordi- narius, 1975 zum Ordinarius ernannt. Von 1983-1997 war er Direktor des Soziologischen Instituts der Universität Zürich. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der internationalen Migration und der Minderheiten und betreffen generell die sozio- kulturellen Determinanten und Konsequenzen der soziodemographischen Entwicklung. Einen zweiten Forschungsschwerpunkt bilden Partnerschaft, Ehe und Familie sowie deren Wandel. Von 1982-1988 war er Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, 1978-1986 Präsident des «Research Committee on Migration» der International Socio- logical Association und von 1982-1986 Mitglied des Vorstandes und Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Bevölkerungswissenschaft. Nach einer intensiven Aufbauphase, in welcher organisatorische und administrative Vorarbeiten einen gewichtigen Stellenwert einnahmen, konn- ten den Studierenden am 22. Oktober 2001 die Türen geöffnet werden. Die aktuelle Planung sieht die Besetzung von ins- gesamt zwei Professuren vor. Die erste Professur (Soziologie mit Schwerpunkt Kommunikation) wurde inzwischen besetzt: Am 1. März 2002 wird Prof. Gaetano Romano die Stelle antreten. Gaetano Romano studierte an der Universität Zürich Geschichte, Soziologie und Philosophie, 1989 pro- movierte er mit der Dissertation «Diskontinuität der Moderne». Seit 1996, d.h. seit ihrer Gründung, lehrte er an der Università della Svizzera Italiana in Lugano und war dort massgeblich am Aufbau des Instituts für sozialwissenschaftliche Kommuni- kationsforschung an der Kommunikationswissen- schaftlichen Fakultät beteiligt. Von 1997 bis 1999 gehörte er der Planungskommission der Facoltà di scienze della comunicazione an, welche die Grün- dung der Universität Lugano begleitete. Die For- schungsschwerpunkte von Gaetano Romano liegen in den Bereichen der Kommunikationsmedien, Mas- senmedien und Neuen Medien, der Organisationsfor- schung sowie der Multikulturalität und Migration. Ein erster Schwerpunkt der Lehre und Forschung des Soziologischen Seminars ist mithin mit den Themen der Kommunikation, der Kommunikati- onsmedien, der alten und neuen Kommunikati- onstechnologien und ihrer Bedeutung für die Ent- wicklung der Gesellschaft gegeben. Bereits ab dem Sommersemester 2002, insbesondere aber ab dem Wintersemester 2002/2003 wird das Se- minar ein Lehrprogramm «Gesellschaft und Kom- munikation» anbieten: konzipiert als gesellschafts- wissenschaftliches Studium, mit den besonderen Schwerpunkten Kommunikationsmedien einer- seits, (insbesondere wirtschaftliche und politi- sche) Organisationen andererseits. Das Studium der Soziologie wird als Haupt- und Nebenfachstudium angeboten. Bis zum Sommer- semester 2003 wird Soziologie als Lizenziatsstu- diengang angeboten, das im Hauptstudium in Kombination mit zwei Nebenfächern absolviert werden muss. Ab Herbst 2003 wird das Sozio- logiestudium als Bachelor- und Masterstudium angeboten. Das Team des Soziologischen Seminars setzt sich gegenwärtig zusammen aus Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, der Sekretärin Franziska Müller- Springer sowie der wissenschaftlichen Assistentin Sandrine Schilling. Ab dem 1. März 2002 werden Prof. Gaetano Romano und die wissenschaftliche Assistentin Alessandra Corti dem Team beitreten. 2.5.2 SOZIOLOGISCHES SEMINAR Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Gründungsdirektor Sozio- logisches Seminar Studium 26 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Studium Studienabschlüsse Theologische Fakultät An der Theologischen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Bühlmann Marc Pascal lic. theol. Duff Claudia lic. theol. Fries Lukas lic. theol. Helbling Dominik lic. theol. Kirchschläger Peter Gerhard lic. theol. Küng Markus-Emmanuel lic. theol. Menzinger Michael lic. theol. Nydegger Iris lic. theol. Ritter Daniel lic. theol. Schaufelberger Christine lic. theol. Wermuth Roland lic. theol. Nachdiplomstudium Berufseinführung Baumli Carmen Cattarina ZertiÞ kat Berufseinführung Bitterli Marius ZertiÞ kat Berufseinführung Bozic Jerko ZertiÞ kat Berufseinführung Emmenegger Beatrice ZertiÞ kat Berufseinführung Estermann-Renzler Guido ZertiÞ kat Berufseinführung Gehrig Bernhard ZertiÞ kat Berufseinführung Hasler-Elpers Johanna ZertiÞ kat Berufseinführung Kessler Peter ZertiÞ kat Berufseinführung Müller Mathias ZertiÞ kat Berufseinführung Quattrini Maja ZertiÞ kat Berufseinführung Schwartz-Adam Michèle ZertiÞ kat Berufseinführung Sigrist-Dahinden Ruedy ZertiÞ kat Berufseinführung Steiner Urs ZertiÞ kat Berufseinführung Vonarburg Hanspeter ZertiÞ kat Berufseinführung Wermeille Christophe ZertiÞ kat Berufseinführung Wohland Andrea ZertiÞ kat Berufseinführung Katechetisches Institut Harris-Bisig Claudia Spezialabschluss ohne Diplom Jung Katrine dipl. Katechetin Landolt Franziska dipl. Katechetin Rezzonico Anita dipl. Katechetin Rüthemann Esther dipl. Katechetin Rüttimann Ueli dipl. Katechet Stalder Markus dipl. Katechet Wettstein Christoph dipl. Katechet Zingg Michael dipl. Katechet 27 Studium Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Bayard-Andenmatten Silvia Theologin DBW Bischof Gabriela Theologin DBW Fischer Gaby Theologin DBW Koch-Meyer Ruth Theologin DBW Wetterich Leonhard Theologe DBW ZengafÞ nen Remo Theologe DBW Geisteswissenschaften An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Breslauer Richard Dr. phil. des. Kaeslin Ursula lic. phil. Spörndli Ursula lic. phil. Schreiber Oliver lic. phil. Lustenberger Beat lic. phil. Nachdiplomstudium Interkulturelle Kommunikation Brenner-Büker Susanne ZertiÞ kat Dällenbach Monique ZertiÞ kat Derungs-Brücker Heidi ZertiÞ kat Eugster Andrea ZertiÞ kat Galli Schmidhauser Barbara ZertiÞ kat Garibovic SeÞ ka ZertiÞ kat Hoffmann Eva-Henrike ZertiÞ kat Karaca Mustafa ZertiÞ kat Kayser Rosmarie ZertiÞ kat Merz Annemarie ZertiÞ kat Moser Jöri Annelis ZertiÞ kat Rauschenbach-Dallmaier Ursa ZertiÞ kat Reynolds Irene ZertiÞ kat Wüest-Schöpfer Heidi ZertiÞ kat 3.1 STUDIUM Erträge der Wiss senschaft 30 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge Edmund Arens Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern 2001 Theologie als Wissenschaft. Die Bedeutung des handlungstheoretischen Ansatzes von H. Peukert, in: S. Abeldt/W. Bauer et al. (Hg.), «...was es bedeutet, verletzbarer Mensch zu sein». Erziehungswissen- schaft im Gespräch mit Theologie, Philosophie, Gesellschaftstheorie (FS H. Peukert), Mainz (2000), 13-27 Befreiung, Erlösung, Heil: allein durch Jesus Christus? Religiöser Pluralismus oder eigener christlicher Standpunkt, in: E. Gross/K. König (Hg.), Religiöses Lernen der Kirchen im globalen Dialog. Weltweit akute Herausforderungen und Praxis einer Weggemeinschaft für Eine-Welt-Religionspä- dagogik, Münster (2000), 283-291 Glaube zwischen Pluralisierung und Fundamentalisierung, in: W. Bauer u.a. (Hg.) Rationalitäts- und Glau- bensvariationen (Jahrbuch für Bildungs- und Erziehungsphilosophie 3), Baltmannsweiler (2000), 35-54 Menschenbilder malen. Edmund Arens im Gespräch mit Michael Schmitt, in: M. Schmitt-Hermeskeil, Starke Töne (Kunstkatalog), Frankfurt a.M. (2000), 13-23 Kritik am Uni-Erscheinungsbild. So spottet der Dekan über das neue UniLogo, in: NLZ, 12.12.2000, 27 Elf unerbetene Thesen eines künstlerisch Unbedarften zum neuen Erscheinungsbild der Universität Luzern, in: KIPA Communiqué Welche Zukunft will die Theologie? Zwischen Verreligionswissenschaftlichung und Verbinnen- kirchlichung, in: Bulletin ET 11 (2000), 152-161 Ein Grosser zu Gast in Luzern. Der Theologe J. B. Metz, in: Pfarreiblatt Luzern Nr. 2, vom 16.01.2001, 13 Aufrütteln aus dem Schlaf der Gerechten Johann Baptist Metz, in: NLZ, 19.01.2001, 21 Gottesverständigung, in: Orientierung 65 (2001), 37-38 «Intentio textus» und «intentio auctoris», in: Linterpretazione della Bibbia nella Chiesa. Atti del Simposio promosso dalla Congregazione per la Dottrina della Fede. Roma, settembre 1999, Città del Vaticano (2001), 187-207 Religion als Kommunikation. Religionstheoretische Konzeptionen und religionspädagogische Konse- quenzen, in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Analysen und Optionen für Religions- pädagogik und Praktische Theologie. Ein Handbuch, Freiburg-Basel-Wien (2001), 142-161 Philosophie und Theologie, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 695-698 El lugar de la teología en la esfera pública, en Suiza, in: Razón y Fe, Tomo 244 (2001), 261-273 «Manche Leute meinen, Orientierung käme von selbst». Interview von J. Bossart, in: Katholische Internationale Presseagentur vom 20.12.2001 Inkulturation: II. Systematisch-theologisch, in: H.D. Betz u.a. (Hg.), Religion in Geschichte und Gegen- wart Bd. 4, Tübingen (2001), 145-146 (Rez.) O.F. Summerell (ed.), The Otherness of God, Charlottesville/London 1998, in: Theologische Revue 96 (2000), 219-220 (Rez.) H. Bedford-Strohm, Gemeinschaft aus kommunikativer Freiheit. Sozialer Zusammenhalt in der modernen Gesellschaft. Ein theologischer Beitrag, Gütersloh 1999, in: Theologische Revue 96 (2000), 340-342 (Rez.) P. Ebenbauer, Fundamentaltheologie nach Hansjürgen Verweyen. Darstellung Diskussion Kritik, Innsbruck/Wien 1998, in: Theologische Literaturzeitung 125 (2000), 933-935 (Rez.) E.M. Bounds, Coming Together, Coming Apart. Religion, Community and Modernity, New York/ London 1997, in: Theologische Revue 96 (2000), 419-420 (Rez.) P. Berry/A. Wernick (eds.), Shadow of Spirit. Postmodernism and Religion, London/New York 1993, in: Theologische Revue 96 (2000), 467 31Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE (Rez.) J. D´Arcy May, After Pluralism. Towards an Interreligious Ethic, Münster/Hamburg/London 2000, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 57 (2001), 218-219 Markus Babo Mythologische Exempla als teleologische Elemente in den Metamorphosen des Apuleius, in: Maia 52 (2000), 485-496 Geschichte als Quelle humaner Möglichkeiten. Zu einem modellethischen Verständnis von Geschichte, in: Societas Ethica: Jahresbericht (2000), 177-189 Ein eigenes Asylkontingent für Kirchen und humanitäre Organisationen?, in: ZAR 21 (2001), 269-272 Ein eigenes Asylkontingent für die Kirchen?, in: StZ 219 (2001), 807-814 Flüchtlingsschutz durch «Kirchenasyl» Gefahr oder Chance für den Rechtsstaat?, in: AWR-Bulletin 39 (2001), 191-204 (Rez.) R. Kollek: Präimplantationsdiagnostik. Embryonenselektion, weibliche Autonomie und Recht (Ethik in den Wissenschaften; Bd. 11), in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 208-210 Reinhold Bärenz Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Martin Baumann Migration, Religion, Integration. Vietnamesische Buddhisten und tamilische Hindus in Deutschland, Marburg 2000 Global Buddhism. Developmental Periods, Regional Histories and a New Analytical Perspective, in: Journal of Global Buddhism 2 (2001), 1-43 Die kleinen Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland ein Überblick, in: Christliches ABC heute und morgen, Bad Homburg 3 (2001), 365-380 Alte Götter in neuer Heimat. Hinduistische Traditionen und Organisationen in Europa, in: Herder Korrespondenz 55, 9, 2001, 460-465 Andréa Belliger Die wiederverheirateten Geschiedenen. Eine ökumenische Studie im Blick auf die römisch-katholische und die griechisch-orthodoxe (Rechts-)Tradition der Unauflöslichkeit der Ehe, Beihefte zum Münsteri- schen Kommentar, Bd. 26, Essen 2000 Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, Religiöse Erfahrung und Ethik. Leben Leiden Sterben (Reihe: Interdisziplinärer Dialog Ethik im Gesundheitswesen, Bd. 1), hrsg. Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich, (2000) 61-78 Tendenzen der kantonalen Umsetzungen in der Deutschschweiz. Forschungsprojekt und Kompendium «Staatlicher und kirchlicher Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen der deutschschweizer Kantone», in: RU an der öffentlichen Schule, hrsg. v. A. Loretan und H. Kohler-Spiegel, Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz, in: Kolmer, Lothar (Hrsg.), Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen, Paderborn, (2000) 63-76 Die wiederverheirateten Geschiedenen, in: Intams 7/2 (2001), 194-212 32 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotogr. Feld, Wien (2001) Gerhard Bodendorfer Die Spannung von Gerechtigkeit und Barmherzigkeit in der rabbinischen Auslegung mit Schwerpunkt auf der Psalmeninterpretation, in: R. Scoralick (Hg.), in: Das Drama der Barmherzigkeit Gottes. Studien zur biblischen Gottesrede und ihrer Wirkungsgeschichte in Judentum und Christentum (SBS 183), Stuttgart (2000), 157-192 Die Tora ist nicht im Himmel. Rabbinische Exegese und Hermeneutik, in: P. Michel/H. Weder (Hg.), Sinnvermittlung. Studien zur Geschichte von Exegese und Hermeneutik I, Zürich (2000), 115-140 Menschenrechte und Menschenwürde in der rabbinischen Literatur, in: JBTh 15 (2000), 67-92 Alfred Bodenheimer Bin ich meines Bruders Hüter? Kain und Abel als Modelle einer Dialektik der Brüderlichkeit, in: M. Gillis- Carlebach u. B. Vogel (Hgg.): «Und so zogen sie aus: ein jeder bei seiner Familie und seinem Vaterhaus». Die Vierte Joseph Carlebach-Konferenz. Familie im Spannungsfeld zwischen Tradition und Moderne, Hamburg (2000), 197-209 Das Problem des Bösen in der jüdischen Bibelexegese, in: Jahresbulletin der Schweizerischen Gesell- schaft für Judaistische Forschung Nr. 10 (2001), 9-21 Während der ganzen Berichtsperiode erschienen regelmässig (ca. 20 Mal jährlich) Artikel zum Tora- Wochenabschnitt oder zu jüdischen Feiertagen und anderen kulturellen Themen in: tachles. Das jüdi- sche Wochenmagazin Walter Bühlmann Wie Jesus lebte, Palästina vor 2000 Jahren. Wohnen Essen Arbeit Reisen, Luzern 2001 Berufseinführung als Nachdiplomstudium, in: SKZ 168 (2000), 80-82 Schwierige Zugänge zur Bibel, in: SKZ 168 (2000), 631-636 Patrick Dondelinger Gottesdienst zum Begriff, in: Religion in Geschichte und Gegenwart. Handwörterbuch für Theo- logie und Religionswissenschaft (4. Auflage), Bd. 3 (2000), 1173 Le discours démonologique, in P.-M. Beaude/J. Fantino (Hrsg.), Le discours religieux, son sérieux, sa parodie, en théologie et en littérature. Actes du colloque international de Metz (1999), Paris, Cerf (2001), 99-121 Préface, in Mihai Fratila, Lintinéraire baptismal de la pureté. Aspects de purifications dans le rituel de baptême de la tradition byzantine, Cluj-Napoca, Viata Crestina (2001), 9-10 Rafael Ferber Herausgeber mit J. Barnes, Genf, und L. Rossetti, Perugia: M. Marcovic, Heraclitus, Greek text with a short commentary, International Preplatonic Studies, volume 2, Reprint of the 1967 edition, with new addenda, corrigenda and selected bibliography, St. Augustin 2001 33Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Zenos metrical paradox of extension and Descartes Mind-Body-Problem in: Méthexis. Revista interna- cional de filosofia antigua/International Journal for ancient philosophy, 13 (2000), 139-151 «The occurence of an essence: Dies aber ist die Ousia». Einige Bemerkungen zur aristotelischen Metaphysik, Z17, 1041b4-9 in: Allgemeine Zeitschrift für Philosophie, 26 (2001), 61-75 Christoph Gellner Weisheit, Kunst und Lebenskunst: Hermann Hesse und Bertolt Brecht. In: D. Mieth (Hrsg.), Erzählen und Moral. Narrativität im Spannungsfeld von Ethik und Ästhetik, Tübingen (2000), 259-281 Ästhetik als Wahrnehmungs- und Lebenskunst. Neuerscheinungen zur ethisch-religiösen Relevanz der ästhetischen Erfahrung, in: Orientierung 64 (2000), 240-242 «was allen menschlichen Formen der Frömmigkeit gemeinsam ist». Hesse und die Weltreligionen, in: Religion an höheren Schulen 43 (2000), 355-362 Geheiligt werde dein zugefrorener Name. Moderne Psalmgedichte spirituell gelesen, in: Bibel und Kirche 1 (2001), 46-51 Nur seinen Schrei nehmen wir ihm noch ab Poesie und Spiritualität unter dem Kreuz, in: Schweizeri- sche Kirchenzeitung 169 (2001), 205-208 Die Antwort der Literatur ist: Keine Antwort. Theologie im Gespräch mit Günter Kunert, in: Orientierung 65 (2001), 79-84 Ich stehe ein für das unverlässliche Leben. Zum 100. Geburtstag von Rose Ausländer, in: Orientierung 65 (2001), 99-104 Grenzüberschreitungen zwischen Orient und Okzident. Literatur, Multikulturalität und Religionsdialog, in: B. Frischmuth. Fremdgänge Ein illustrierter Streifzug durch einen literarischen Kosmos, hrsg. v. D. Bartens u. I. Spök, Salzburg/Wien/Frankfurt (2001), 211-239 Religiöse Sprachlehrer, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 639-640 «Literatur und Weltreligionen» Östlich-Westliches bei Hesse, Brecht, Grass und Muschg, in: Religion Literatur Künste III. Perspektiven einer Begegnung am Beginn eines neuen Millenniums, hrsg. v. P. Schuggnall, Salzburg (2001), 344-356 Modulare Aus- und Weiterbildung, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 37 Karen Gloy Das Analogiedenken. Vorstösse in ein neues Gebiet der Rationalitätstheorie, hrsg. K. Gloy/M. Bachmann, Freiburg i. Br., München (2000), 370, darin: Das Analogiedenken der Renaissance. Seine Herkunft und seine Strukturen, 215-255; Das Analogiedenken unter besonderer Berücksichtigung der Psychoanalyse Freuds, 256-297; Versuch einer Logik des Analogiedenkens, 298-323 Bewusstseinstheorien. Zur Problematik und Problemgeschichte des Bewusstseins und Selbstbewusst- seins, Freiburg i. Br., München 2. Auflage (2000), 360 Differenz, in: Philosophisches Jahrbuch, Jg. 107 (2000), Nr. 1, 206-218 Zeitempfinden, in: UBS, Campus focus. Marketing, Jugend und Studenten, Mai (2000), 3 (dt., franz., ital.) Hen kai pan Unity as the Central Theme, in: Diotima. Revue de recherche philosophique, Athen, Bd. 28 (2000), 9-18 Holistisch-ökologisches Weltbild versus mechanistisches Weltbild, ins Russische übersetzt von Prof. P. Gaidenko, in: Die Rationalität am Kreuzweg. Moskau (1999), 443-461 An Aesthetic View of the Original and the Copy, in: Annales desthétique. Annals for Aestetics, Bd. 39/40 (1999/2000), 103-124 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 34 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Fichtes Dialektiktypen, in: Fichte-Studien, Bd. 17 (2000), 103-124 Platons Timaios und die Gegenwart, in: Le Timée de Platon. Contribution à lhistoire de sa réception/ Platons Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, hrsg. von A. Neschke-Hentschke, Louvain, Paris (2000), 317-332 Philosophie als System?, in: System der Philosophie? Festschrift für H.-D. Klein, Frankfurt a.M., Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien (2000), 37-49 Vernunft und das Andere der Vernunft, Freiburg, München (2001), 351 Der Begriff der Einheit. Das gemeinsame Thema westlicher und östlicher Philosophie, koreanische Übersetzung, in: Hegel-Studien. Hegel und der Geist der Neuzeit. Bd. 9, Seoul (2001), 97-117 Philosophy as an answer to our global problems?, in: The 8th International Symposium on Christian Culture and Theology über das Thema «The Culture of the 21st Century and Evangelical Faith», Soong Sul University Seoul/Südkorea (2001), 112-124 Rezension zu Rudolf zur Lippe: Sinnenbewusstsein. Grundlegung einer anthropologischen Ästhetik, 2 Bd., Hohengehren 2000, in: Philosophischer Literaturanzeiger, Bd. 54, Heft 3 (2001), 250-254 Hans Halter Herausgeberschaft eines Bandes mit den Vorträgen der Veranstaltungsreihe Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. (März/April 2001) im Verlag der NLZ, darin mein Beitrag: Toleranz: Kerngehalt, Begründung, Forderungen, Grenzen «Überlegungen eines Sozialethikers» in: Hoffmann-Nowotny, Hans-Joachim (Hg.), Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung, Seismo Zürich (2001), 266-272 Medizinische Ethik: Ist Xenotransplantation ein verantwortbares Projekt? in: Le practicien, le coeur et les poumons. Congrès médical Ärztekongress QUADIRMED 25-28 janvier 2001, Abstracts, Crans-Montana (2001), 7-9 Haben alte Menschen noch einen Platz im Gesundheitswesen? in: Fachzeitschrift Heim 72 (2001), 441-444 «Solidarität Aus ethischer Sicht» in: Gemeinschaft zur Unterstützung der Stiftung solidarische Schweiz (Hg.), Solidarität auf dem Prüfstand. Die Referate vom 12. Mai 2001 (Separatdruck der SKZ 169 [2001] Nr. 39, 533-539; Nr. 44, 616-620; Nr. 46, 646-653), Zürich (2001), 3-13 Die Würde des Tieres. Eine gemeinsame Stellungnahme der Eidg. Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH) und der Eidg. Kommission für Tierversuche (EKTV) zur Konkretisie- rung der Würde der Kreatur beim Tier, BUWAL Bern 2001 Patente auf Tiere und Pflanzen. Ein Diskussionsbeitrag. Eidgenössische Ethikkommission für die Gen- technik im ausserhumanen Bereich, BUWAL Bern 2001 Sakral profan: Gibts das noch? in: Festschrift der Fak. II der Musikhochschule Luzern (Rez.) J. Ach/M. Anderheiden/M. Quante, «Ethik der Organtransplantation», Erlangen 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) E. Dahl, «Xenotransplantation. Tiere als Organspender für Menschen?» Stuttgart 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) R. Geisen/B. H. Mühlbauer (Hgg.), «Qualitätsmanagement im Krankenhaus», LIT Münster u.a. 2001; A. Gebert, «Qualitätsbeurteilung und Evaluation der Qualitätssicherung in Pflegeheimen», Bern u.a. 2001, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck Welche zentralen Werte müssen im Gesundheitswesen zum Tragen kommen? (Internet: http://www.unilu.ch/tf/6748.htm) Erträge der Wissenschaft 35Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001) Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: H.-J. Hoffmann-Nowotny (Hrsg.): Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001), 11-30 Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: Edda Currle/Tanja Wunderlich (Hrsg.): Deutschland ein Einwanderungsland? Eine alte Frage neu gestellt. Festschrift für Friedrich Heckmann, europäisches Forum für Migrationsstudien, Bamberg (2001), 451-470 Mit Oliver Hämmig und Jörg Stolz: «Disintegration, anomie and adaptional patterns of second-genera- tion immigrants in Switzerland» in: Demographic and Cultural Specificity and Integration of Migrants. 1st Workshop organised by the Federal Institute for Population Research in cooperation with the Network for Integrated European Population Studies (NIEPS), 10-11 November 2000, Bingen, Germany. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung beim Statistischen Bundesamt (BiB), Wiesbaden, Heft 103, 179-188 Kulturförderung als Wirtschaftsförderung? in: das Kulturmagazin, Luzerner Monatszeitschrift Nr. 10 (2001), Luzern, 24 «Die Welt wandelt sich und mit ihr wandeln sich Lebensstile und Lebensformen» Editorial in: Forum. Magazin für mehr Lebensqualität, Zürich (2001), 2 Monika Jakobs Auferstehung ermutigt, aufzustehen, in: Neue Luzerner Zeitung 21.04.2000, 1 Wider den religiösen Analphabetismus, in: Neue Luzerner Zeitung 24.11.2000, 2 (Int.) Glaubensangelegenheiten sind heute tabu, in: Liechtensteiner Volksblatt 26. Januar 2001, 32 (Int.) Religions-Unterricht auf neuen Wegen, in: Aufbruch Zeitung für Religion und Gesellschaft (2001), 4 (Int.) Kindliche und jugendliche Lebenswelt(en) im Religionsunterricht. Anpassung an den Zeitgeist oder Erschaffung von Gegenwelten? in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Ein Handbuch. Freiburg/Br. (2001), 492-506 (Rez.) H. Kohler-Spiegel/A. Loretan (Hg.), «Religionsunterricht an der öffentlichen Schule», Zürich 2000, in: KatBl 126 (2001), 467 Walter Kirchschläger Hat Gott seinen Sohn in den Tod gegeben? Zum biblischen Verständnis von Erlösung: Erlöst durch Jesus Christus. Hrsg. v. E. Christen und W. Kirchschläger. (ThB 23), Fribourg (2000), 29-70 Heil und Heilung aus theologischer Sicht, in: Praxis 89 (2000), 351-354 Berufen zur Gemeinschaft mit Jesus Christus. Zum Verständnis von (Orts-)Kirche nach 1 Kor 1,4-9: Kirche der Hoffnung. Fs. K. Koch. Hrsg. v. R. Liggenstorfer/B. Muth-Oelschner, Fribourg (2000), 262-269 Johannes XXIII. und das Konzil, in: SKZ 168 (2000), 728-732 Ruf Gottes Antwort des Menschen. Zur biblisch-ekklesiologischen Grundlegung von Berufung: Eine Tür verändert die Welt. Arbeitsmappe. Hrsg. der Arbeitsstelle Kirchliche f. Berufe, Zürich (2000), Abschnitt 2 Mit der Bibel in das dritte Jahrtausend. Warum die Bibel auch heute noch aktuell ist: Jahrbuch für die Erzdiözese Wien 2001. Hrsg. vom Pastoralamt der Erzdiözese Wien, Wien 2000, 53-55 (Jahrbuch der Diözese Gurk 20. Hrsg. v. Bischöflichen Gurker Ordinariat, Klagenfurt (1997), 35-38) Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 37 (2000) 5.21.85.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Die Aktualität biblischer Gemeindehoffnungen: Gemeinden der Zukunft Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 36 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Zukunft der Gemeinden. Hrsg. v. W. Krieger/B. Sieberer, Würzburg (2001), 106-129 Volk Gottes unterwegs. Zur Weg-Dimension von Kirche: ThpQ 149 (2001), 17-25 Hoffnung für die Kirche! Eine biblische Skizze in die Zukunft: Diakonia 32 (2001), 55-61 Besessenheit in der Bibel. Biblische Bilder von Besessenheit: Besessenheit und Hysterie. Hrsg. G. Wahl/ W. Schmidt. (Wissenschaftl. Beiträge zur Geschichte der Seelenheilkunde 4), Reichenbach (2001), 41-55 Art. Ruckstuhl, Eugen: LThK3 11, Freiburg (2001), 229 Priesterkaste Sonderklasse? Kirchliche Dienste als Testfall für Kirche: Wir sind Kirche 32 (2001) 5-9; 33 (2001) 8-10 Kirche der Zukunft ein Profil, Kirche intern 15 (2001) Nr. 11, 44-46; Nr. 12, 46-47 Verstehst Du, was Du liest? (Apg 8,30). Angeleitetes Bibellesen als Herausforderung für Kirche und Theologie: Theologie aktuell 17 (2001), 2-7,18-23 Johannes XXIII und das Konzil, Miteinander 73/5-6 (2001) 4-5; 73/7-8 (2001) 4-5 (Nachdruck aus SKZ 168 [2000], 728-732) (Rez.) Positive Provokation, zu K. Wengst, das Johannesevangelium 1. (ThKNT 4,1), Stuttgart 2000, in: Reformierte Presse Nr. 31/32, 3. August 2001, 11; SKZ 169 (2001), 462 Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 38 (2001), 5.21.37.53.69.85.101.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Österreichische Pastoraltagung 2000. Kassette, AV Medienstelle, Wien 2000 Der dreieine Gott. Biblische Spurensuche und Annäherung/Relationale Fülle. Das Gottesbild der johanneischen Schriften: Priesterstudientagung St. Pölten 21. Februar 2000; 2 Tonbandkassetten, AV Medienstelle, St. Pölten 2000 David Krieger Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, religiöse Erfahrung und Ethik. Leben, Leiden, Sterben. Hrsg. von Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz oder Man ist, was man is(s)t, in: Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen. Hrsg. von Lothar Kolmer und Christian Rohr. Schöningh: Paderborn (2000) Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotografischen Feld, Wien (2001) Online Forum «Mythos u. Ritual. Die Wiederverzauberung der Welt», in: www.online-education.ch/forum Online Course «Systems Theory», in: www.online-education.ch/course (2000) Alessandro Lazzari Eine Fessel, die nicht schmerzt und nicht sehr hindert (§20). Fichtes Begründung des Strafrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre, in: Merle, Jean-Christophe (Hg.): Johann Gottlieb Fichte. Grundlage des Naturrechts, Berlin (2001), 173-186 K. L. Reinholds Bearbeitung der Freiheitsthematik zwischen 1789 und 1792, in: Bondeli, M. (Hg.): Die Philosophie K. L. Reinholds, Amsterdam (2001) (Rez.) A. Winter: Der andere Kant, Hildesheim/New York 1999, erscheint in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie (Rez.) A. Wildfeuer: Praktische Vernunft und System, Stuttgart: Frommann 1999; F. Fabbianelli: Antropo- logia trascendentale e visione morale del mondo, Milano: Guerini 2000; K. Ameriks: Kant and the Fate of Autonomy, Cambridge UP 2000, erscheint in: Philosophisches Jahrbuch 37Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Verena Lenzen Schalom Ben-Chorin, «Jugend an der Isar», hg. mit einer Einleitung von Verena Lenzen, Gütersloh 2001 Wesen der Erinnerung und jüdische Gedächtniskultur, in: Lebendiges Zeugnis, Jg. 56, Heft 4 (2001), 254-264 Adrian Loretan Helga Kohler-Spiegel und Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich 2000 F. Hafner, A. Loretan, A. Schwank, Gesamtschweizerische Rahmenbedingungen des Religionsunter- richts, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 55-81 Pfarrei und Kirchgemeinde ein ungleiches Paar. Zum Staatskirchenrecht in der Schweiz, in: R. Liggens- torfer und B. Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Festschrift zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. K. Koch), Freiburg (Kanisius) (2000), 623-637 Verheiratete Personen in kirchlichen Ämtern, in: INTAMS review 6 (2000) 82-97 Plädoyer für eine Zukunft des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 247-259 Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Schweiz Ein ortskirchliches Amt, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 65-98 Abgrenzungsfragen zwischen geweihten und beauftragten Ämtern, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 145-167 Engagement aus ethischer Verantwortung, in perspektiven (Zeitschrift für Studien- und Berufspraxis), 24 (2001) Nr. 4, 58-62 Guy P. Marchal Les mémoires collectives de la Suisse, in: Barrelet, Jean-Marc, Henry, Philippe (Hg.), Neuchâtel, la Suisse, lEurope. Actes du colloque international de Neuchâtel-La Chaux-de-Fonds, 26-28 février 1998, Fribourg (2000), 255-276 Bildersturm schon 60 Jahre vor der Reformation «Got gruess dich frow metz, wes stest du da?», in: Bildersturm. Wahnsinn oder Gottes Wille? Katalog, Zürich (2000), 108-109 De la mémoire communicative à la mémoire culturelle. Le passé dans les témoignages dArezzo et de Sienne (1177-1180), in: Annales 3 (2001), 563-589 Fehltritt und Ritual. Die Königskrönung Friedrichs III. und Herrscherbegegnungen in Frankreich: Eine Recherche, in: Peter von Moos (Hg.), Der Fehltritt. Vergehen und Versehen in der Vormoderne (Struktur und Geschichte 15), Köln (2001), 109-138 Das Geschichtsbild vom Bauernvolk und der Mythos vom Tell: Alteritätsbehauptung und Auskristalli- sierung eines Identifikationskerns, in: Hans-Joachim Gehrke (Hg.), Geschichtsbilder und Gründungsmy- then (Identitäten und Alteritäten 7), Würzburg (2001), 119-144 Aram Mattioli Katholischer Antisemitismus im 19. Jahrhundert. Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich, Zürich 2000 (Hg. O. Blaschke) 38 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Jacob Burckhardt und die Grenzen der Humanität, Wien, Linz 2001 (Bibliothek der Provinz) Vergangenheitsbewältigung auf römisch-katholisch, in: ZeitSchrift für Kultur, Politik, Kirche Reformatio 49 (2000), 277-284 Durch göttliche Güte erwürgt, in: Die Zeit, 11. April 2001, 72 «Gott erhalte unser freies Vaterland!» die Emanzipationspetition der Surbtaler Landjuden vom 7. Mai 1848, in: tachles. Das jüdische Wochenmagazin, 6. September 2001 Gabriele Schneider, Mussolini in Afrika. Die faschistische Rassenpolitik in den italienischen Kolonien 1936-1941, Köln 2000, in: SZG 51 (2001), 562-565 Carlo Moos, Ja zum Völkerbund Nein zur UNO. Die Volksabstimmungen von 1920 und 1986 in der Schweiz, Zürich 2001, in: SZG 51 (2001), 385-386 Die zwei Modernen im Geschichtsdenken von J. Burckhardt, in: Internationale Zeitschrift für Philosophie (2001), Heft 2, 199-206 Ein konservativer Aufklärer, in: Tages-Anzeiger, 12.12.2001, 61, Thema: J. R. Salis und die Schweiz Eine veritable Hölle, in: Die Zeit, 13.12.2001, S. 92, Thema: Die italienischen Kriegs- und Besatzungsver- brechen in Äthiopien 1935-1941 Ivo Meyer Der Grenzbereich Sprache-Musik in der biblischen Theologie. Erscheint im Kongressband zum Sympo- sium «Musik-Religion-Kirche» Ende 2001 Die Geschichte Gottes mit Israel im Alten Testament. Neufassung des Lehrbriefs 11.04.01 für Theologie im Fernkurs. Würzburg 2001 Wolfgang Müller Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens, Freiburg i.Ue. 2001 Une relecture théologique de l´expérience mystique chez Simone Weil, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIII, No. 1 (2000), 36-50 Das Fest als anthropologische Grösse liturgischen Handelns, in: Liggenstorfer, R./Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS K. Koch, Freiburg i.Ue. (2000), 252-257 Das kirchliche Amt in katholischer Sicht, in: Kirchenblatt/Solothurn, 32 (2000) 4f (Heft 17, Aug. 2000) Was die Gemeinde zur Gemeinde macht, in: SKZ 169 (2001), 61-68 Musik und Theologie, in: SKZ 169(2001), 223/226 Dieser Brauch kann beibehalten werden Theologische Bemerkungen zur Gemeinde als Trägerin der Liturgie, in: H. Hoping/H.-J. Münk (Hg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg i.Ue. (2001), 169-185 Simone Weil et la question de lhistoire du salut, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIV, No.2, 89-102 Skript Liturgiewissenschaft und Sakramentenlehre, Theologie für Laien, Zürich 2001 (Rez.) B. Casper, Das Ereignis des Betens. Grundlinien des religiösen Geschehens, in: ThR 96 (2000), 160f (Rez.) Th. Zeilinger, Zwischen-Räume. Theologie der Mächten und Gewalten, Stuttgart 1999, in: Ref. Presse Nr. 47, 24.11.2000, 11; SKZ 168 (2000), 733 (Rez.) St. Orth, Das verwundete Cogito und die Offenbarung. Von P. Ricoeur und Jean Narbert zu einem Modell fundamentaler Theologie, in: MThZ 51 (2001), 186f Erträge der Wissenschaft 39Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans J. Münk (Hrsg. mit H. Hoping): Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie. Freiburg/Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Bd. 24) Sustainable Development is a Task of the State. Ethical Aspects of Political-Legal Realisation, in: Studia Moralia Jg. 38/1 (2000), 217-228 Nachhaltige Entwicklung im Schatten der Globalisierung, in: Jahrbuch für Christliche Sozialwissen- schaften 41 (2000), 105-129 Ist der Ethik-Experte (auch) ein Zeuge?, in: Roger Liggenstorfer/Brigitte Muth Oelschner (Hrsg.): (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. Kurt Koch, Freiburg/Schweiz (2000), 258-261 Das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisierten Wirtschaft, in: Internationale Katholi- sche Zeitschrift COMMUNIO, 29 (2000), 222-233 Die Biodiversitätsproblematik als Prüfstein für Naturbewertungsverfahren, in: ETHICA 8 (2000), 241-266 Christliche Sozialethik vor den Herausforderungen einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisier- ten Welt, in: T. Schreijäck (Hrsg.): Christwerden im Kulturwandel. Analysen, Themen und Optionen für Religionspädagogik und Praktische Theologie, Freiburg u.a. (2001), 226-247 Starke oder schwache Nachhaltigkeit?, in: H. Diefenbacher/H.J. Döring/M. Vogt (bearb.): Nachhaltigkeit als ethische Herausforderung. Eine ökumenische Lesemappe. Benediktbeuern (2001), 42-50 Schöpfungsauftrag, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 239-240 Schreiber, Georg, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 249 Technik II: Theologisch-ethisch, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 1310-1311 Wanker, Ferdinand Geminian, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 975-976 Wald, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 949-950 Wir haben etwas zu sagen zu den Schicksalsfragen der Menschheit, in: Pfarreiblatt St. Leodegar/Luzern, Nr. 16, 16.-30. Sept., 199, 15 Neun Leitsätze zum Schwangerschaftsabbruch. (Veröffentlichungen der Theologischen Kommission der Schweizer Bischofskonferenz, H. 1) 2001 (Rez.) J. Wiemeyer: Europäische Union und weltwirtschaftliche Gerechtigkeit. Die Perspektive der Christlichen Sozialethik (Schriften des Instituts für Christliche Sozialwissenschaften/Münster, Bd. 39), Münster 1998, in: ETHICA 8 (2000), 98-101 (Rez.) B. Mensen(Hrsg.): Globalisierung, Nettetal 1998, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 56 (2000), 155-156 (Rez.) K. Demmer: Fundamentale Theologie des Ethischen, Freiburg/Schweiz u.a. 1999 (Studien z. Theol. Ethik, Bd. 82) in: ETHICA 8 (2000), 210-215 Markus Ries Die Kirchenfinanzierung in der Schweiz, in: E. Gatz (Hrg.), Die Kirchenfinanzen (Geschichte des kirchli- chen Lebens VI), Freiburg u.a. (2000), 358-372 Katholische Einheitshoffnung und Entkonfessionalisierung, in: H. Hoping, J. H. Tück (Hrg.), Konfessio- nelle Identität und Kirchengemeinschaft (Studien zur system. Theologie/Ethik 25), Münster (2000), 53-69 A. Tschudi, J. Vadian, V. Wirren, P. Viret, G.A. Volpe; Zurzach, in: LThK3 Bd. 10 (2001) Bischöfe von Basel und Lausanne, in: E. Gatz (Hrsg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1198 bis 1448. Ein biographisches Lexikon, Berlin (2001), 59-67, 323-331 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Erträge der Wissenschaft 40 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Enno Rudolph Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (D. Korsch), Bd. 7, Tübingen 2000 A Soul for Europe. On the Political an Cultural Identity of the Europeans, (F. Cerutti), 2 Bd., Leuven 2001 Internationale Zeitschrift für Philosophie (IZPh), hrsg. von Andreas Graeser, Dominic Kaegi, André Laks, Enno Rudolph, Stuttgart, seit 1992 C. F. von Weizsäcker, Aufbau der Physik, in: Franco Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1115-1116 Teofrasto, Ta meta ta physika, in: F. Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1052 Religion als Aufklärung zwischen Cusanus und Schleiermacher, in: Henri A. Krop/Arie L. Mordendijk/ Hent de Vries (Hg.), Post-Theism: Reframing The Judeo-Christian Tradition, Leuven (2000), 65-80 Die sprachliche Kohärenz des symbolischen Universums. Der Weg zur ungeschriebenen Religionsphilo- sophie Ernst Cassirers, in: Dietrich Korsch/Enno Rudolph (Hg.), Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (Hg.), Bd. 7, Tübingen (2000), 76-90 Auf der Höhe der Zeit: Wieviel Tradition braucht die Moderne?, in: Neue Zürcher Zeitung, Nr. 204, 2./3.9.2000, 82 Der neue Timaios nach Calcidius, in: Ada Neschke-Hentschke (Hg.), Le Timée de Platon. Contributions à lhistoire de sa Réception/Platos Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, Bibliothèque Philosophique de Louvain, 53, Leuven/Paris 2000 Theophrast. Destruktion der Metaphysik?, in: A. Graeser/M. Erler (Hg.), Philosophen des Altertums, Darmstadt 2000 Der Blick, unter dem, was ist, in Bild sich verwandelt. Zur Tragik des Kunstwerks bei T. W. Adorno, in: Divinatio, Vol. 12, Sofia 2000 La crise du platonisme dans la philosophie de la Renaissance. Une nouvelle interprétation du «Timée et de la République», in: F. Mariani Zini (éd.), Penser entre les lignes. Philologie et Philosophie, Paris 2001 MacIntyres Kantkritik. «Zur Verteidigung des Kategorischen Imperativs» in: H.-U. Baumgarten/C. Held (Hg.), Systematische Ethik mit Kant, Freiburg i.Br./München (2001), 286-297 Politische Apokalyptik apokalyptische Politik, in: H. Holzhey/G. Kohler (Hg.), In Erwartung eines Endes. Apokalyptik und Geschichte, (Theophil, Bd. 7), Zürich (2001), 113-128 Fridolin Wechsler Ich habe nicht gegen das Licht gesündigt. Zum 200. Geburtstag von John Henry Newman, in: Schweize- rische Kirchenzeitung 169 (2001), 98f Hartmut Westermann Konzeption und Redaktion (gemeinsam mit G. Löhrer und Ch. Strub): Potentialität und Possibilität. Modalaussagen in der Geschichte der Metaphysik, hrsg. von T. Buchheim, C. H. Kneepkens und K. Lorenz, Stuttgart Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2001 «Hippias», «Prodikos», «Protagoras», «Sokrates», in: K. Brodersen/B. Zimmermann (Hg.), Metzler Lexi- kon der Antike, Stuttgart Weimar: Metzler (2000), 244 f., 492, 496, 554-556 Unterschied, spezifischer, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XI, Basel: Schwabe & Co. (2001), 313-325 Wachstum; wachsen I, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XII, Basel Erträge der Wissenschaft 41Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Bernhard Willi Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral, in: «Die Wahrheit der Fische», Reinhold Bärenz, Freiburg Basel Wien 2000 Simon Xalter Wolfgang Musculus und die Reformation in Donauwörth, in: Jahrbuch für Augsburger Bistumsge- schichte 35 (2001), 58-92 Markus Zimmermann-Acklin Perspektiven der biomedizinischen Ethik. Eine Standortbestimmung aus theologisch-ethischer Sicht, SGBE/SSEB: Genf 2000 (Folia bioethica 26) Der Schrecken nutzt sich ab Zur Wechselwirkung von Geschichte und Ethik in der gegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Andreas Frewer/Clemens Eickhoff (Hrsg.), «Euthanasie» und die aktuelle Ster- behilfedebatte. Die historischen Hintergründe medizinischer Ethik, Frankfurt a.M./New York (2000), 448-470 Zur Sterbehilfediskussion in der theologischen Ethik, in: Ethik in der Medizin 12 (2000), 2-15 Töten oder Sterbenlassen? Auseinandersetzung mit grundlegenden ethischen Denkfigurenethischen Denkfiguren der gegenwärtigengegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Matthias Mettner (Hrsg.), Wie menschenwürdigmenschenwürdig sterben? Zur Debatte um die Sterbehilfe und zur Praxis der Sterbe- begleitung, Zürich (2000), 51-69 Bioethik, Recht und Politik. 5. Weltkongress der «International Association of Bioethics» (IAB) 21.-24.9.2000, London, in: Ethik in der Medizin 13 (2001), 134-139 DNA-Chips und genetische Screenings Segen und Fluch der prädiktiven Medizin, in: Universitas Friburgensis, Oktober (2001), 12-14 Book-Review: Heinrich Ganthaler/Otto Neumaier (Hrsg.), Anfang und Ende des Lebens. Beiträge zur medizinischen Ethik, St. Augustin (1997), 246, in: Ethical Theory and Moral Practice 4 (2001), 311-313 (Rez.) Alberto Bondolfi, «Ethisch denken und moralisch handeln in der Medizin». Anstösse zur Verstän- digung, Zürich (2000), 236, in: reformierte presse, Nr. 38, 21.9.2001, 11 (Rez.) Alfred J. Schauer/Hans-Ludwig Schreiber/Zdzislaw Ryn/Janusz Andres (Hrsg.), Ethics in Medi- cine, Göttingen (2001), 583, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 328-331 Edith Zingg Menschen begegnen Jesus Jesus begegnet Menschen, in: Zeitschrift für Religionsunterricht und Lebenskunde (RL) 3/2001, 1-4 Anmerkung: Die Publikationen der Angehörigen der rechtswissenschaftlichen Fakultät werden ab dem Jahresbericht 2002 aufgeführt. Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 42 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Monografien und Sammelbände Edmund Arens, Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern (Edition Exodus) 2001 Die vorliegenden «Worte», gesprochen am Schwei- zer Fernsehen, greifen sowohl aktuelle Tagesfra- gen als auch hoch geputschte Zeitgeistprobleme auf. Sie werfen auf diese Themen einen speziellen religiösen Blick, nämlich einen von der jüdisch- christlichen Perspektive geprägten. Sie beleuchten heutige Zustände etwa durch ein biblisches Blitz- licht. Diese knappen Texte können und wollen kein ausladendes theologisches Menü bieten. Sie wollen vielmehr Appetit machen. Ihnen liegt daran, auf den Geschmack zu bringen. Sie laden dazu ein, die heutige Zeit geistig Prägendes, Pompöses wie Peinliches, genauer anzusehen. Sie suchen dieses im Horizont der biblischen Anrede und Zu- sage weiterzudenken, ihm entgegenzudenken. Die «Worte» sind von der Überzeugung gespeist, dass sich die biblisch-christliche Botschaft in den gegen- wärtigen Alltag einzuhaken hat. Dafür kann sie auf ein reichhaltiges Potenzial an Widerhaken und Widerworten zurückgreifen. Reinhold Bärenz, Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Seelsorge ist schwieriger geworden. Die grössten Umwälzungen stehen erst noch bevor. Wie kann die Kluft zwischen Ideal und Realität, zwischen Glau- ben und Leben, zwischen Theologie und Gemeinde- alltag überwunden werden hin zu einem stimmi- gen Ganzen? Nicht Utopien sind gefragt, sondern Visionen. Der Autor legt hier eine Pastoraltheologie der «vier M» vor: «Man muss Menschen mögen». Ihm gelingt ein überzeugender Wurf, dem Leben abgeguckt und an der Bibel orientiert, mit ProÞ l und Tiefenschärfe. Aus gründlicher Reß exion der pastoralen Wirklichkeiten erwachsen einfache, aber klare und entschiedene Impulse für eine heute und in Zukunft tragfähige Seelsorge. Eine Ermutigung zu einer Pastoral, die spirituell ist, lebensnah und kompetent, die berührt und sich berühren lässt. Martin Baumann; Migration, Religion, Integra- tion. Buddhistische Vietnamesen und hinduisti- sche Tamilen in Deutschland. (diagonal-Verlag Marburg, 2000) Nicht nur Menschen islamischen Glaubens, auch Angehörige anderer Religionen sind durch Flucht, Vertreibung oder Arbeitssuche nach Deutschland gekommen. Es ist nicht nur Statistik: Die Zahl der Tempel und Pagoden ist stark angestiegen, öffentliche Prozessionen Þ nden zunehmend statt, fremde Religion wird sichtbar. Die nicht-christli- chen Religionen sind nicht nur eine Bereiche- rung, sondern auch eine Herausforderung für unsere Gesellschaft. Darauf weisen zahlreiche Konß ikte um die Einrichtung religiöser Stätten (Moscheen, Tempel) oder öffentlicher Umzüge hin. Das im diagonal-Verlag erschienene Buch bietet eine anschauliche Dokumentation und Ana- lyse dieser Prozesse. Zugleich gibt der Autor all- gemeinverständliche Hintergrundinformationen über die asiatischen Religionen Hinduismus und Buddhismus, um so dem Leser ein Verständnis der Bedeutung der Religionen im Alltag der Gläu- bigen zu ermöglichen. Die rund 40 Abbildungen enthalten Statistiken, Karten und Baupläne von Tempeln sowie zahlreiche Fotos aus dem reli- giösen Leben. Sie eröffnen damit einen auch bildhaften Einblick in das Leben dieser fremden Religionen. 43Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.2 MONOGRAFIEN UND SAMMELBÄNDE Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Jak Porozu- met Bibli. Prag (Verlag Vysehrad) 2000 Tschechische Übersetzung der deutschsprachi- gen Ausgabe (Einführung in das Alte und Neue Testament, Stuttgart 1998). Helga Kohler-Spiegel; Adrian Loretan (Hg.): Religi- onsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religi- onsunterricht. Zürich (NZN Buchverlag) 2000 In keinem deutschsprachigen Land ist die Vielfalt an Formen des religiösen Lernens so gross wie in der Schweiz. Das Buch gibt einen breiten Überblick über Gemeinsamkeiten und Unterschiede des gegenwärtigen Religionsunterrichts aus staats- kirchenrechtlichem und religionspädagogischem Blickwinkel. Soll der Religionsunterricht konfes- sionell sein? Oder religionskundlich? Oder kon- fessionell kooperierend? Die Begründung und Legitimation des Religionsunterrichts stehen zur Debatte. Wer hat welche Form religiöser Bildung zu verantworten, der Staat und/oder die Kirchen? Dabei geht es doch um die Kinder und Jugendli- chen, ob Religion und welche Art von Religion in der Schule Platz Þ ndet. Karen Gloy; Vernunft und das Andere der Vernunft (Alber, 2001) Seit mehr als 2000 Jahren hat sich die Philosophie und Geistesgeschichte in Absetzung von dem teils unzugänglichen Übersinnlichen, teils indifferen- ten, diffusen Sinnlichen, Triebhaften, Natürlichen dem Programm einer Einheit der Vernunft ver- schrieben. Erst die Postmoderne hat an die Stel- le der einen Vernunft eine Pluralität von Vernunft- typen gesetzt, ohne diese jedoch zu deÞ nieren. Das Buch analysiert erstmals in der Geschichte verschiedene Denkformen, die zu unterschiedli- chen Weltbildern führen: neben dem klassiÞ ka- torischen Typ, der für das mathematisch-naturwis- senschaftliche Denken charakteristisch ist, die sumerische Listenmethode, das dialektische Den- ken und das analogische, das das neue Paradigma der Welterklärung zu werden verspricht. Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Einführung in das Alte und das Neue Testament. Stuttgart (Verlag Katholisches Bibelwerk), 22001 Einführung in die biblischen Schriften der jüdi- schen und der christlichen Tradition, eingeordnet in ihre jeweilige Zeit und Lebenswelt, in Verbin- dung mit einem methodischen Leitfaden zur Tex- tinterpretation, mit historischen Überblicken und Anleitungen zum kontrollierten Selbststudium. 44 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Olaf Blaschke/Aram Mattioli; Katholischer Anti- semitismus im 19. Jahrhundert Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich. (Orell Füssli Verlag, 2000) Trotz einer ganzen Reihe von Schuldbekennt- nissen haben Papst und Kurie die Verantwort- lichkeiten für den über jahrhunderte offensiv praktizierten Antijudaismus der Kirche erst in An- sätzen benannt, so dass ein schaler Nachge- schmack bleibt. Dass es ausgesprochene Ju- denhasser auf dem Stuhl Petri gab und die Kirche im Umgang mit der jüdischen Minderheit auch nach der Aufklärung als unheilige Institution von sich reden machte, wird in den empirisch fundier- ten und differenziert argumentierenden Beiträgen dieses Buches auf erschütternde Weise belegt. Erstmals werden die Ursachen, Traditionen und Erscheinungsformen des katholischen Antisemi- tismus in einer international vergleichenden Per- spektive für die Schweiz, Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Polen und die Niederlande dokumentiert. Aram Mattioli; Jakob Burckhardt und die Gren- zen der Humanität. (Edition München, 2001) Die bisherige Forschung hat fast vollständig über- sehen, dass Jacob Burckhardt kein leidenschafts- loser Zeitdiagnostiker war, dem ethnozentrische, ja biologistische Denkmuster fremd gewesen wä- ren. Immerhin glaubte er Juden allein schon aufgrund physischer Merkmale und bestimmter «Nationaleigenschaften» identiÞ zieren zu können. In dieser Hinsicht war er ein sehr typischer Gelehr- ter seiner Zeit. Denn bereits im frühen 19. Jahr- hundert hatte unter den Gebildeten des deutschen Kulturraums ein Prozess eingesetzt, während dem neue nationale, völkische und protorassistische Kategorien in ihr Denken einsickerten und es langsam zu bestimmen begannen. Gewiss, ein antisemitischer Agitator und Rassentheoretiker im strengen Wortsinn war Burckhardt zeitlebens nicht. Er entsprach ganz der Figur des Salonanti- semiten. Wolfgang W. Müller, Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens. Freiburg i.Ue. 2001 Das Leben S. Weils spiegelt Höhen und Tiefen des vergangenen Jahrhunderts wider. Agnostisch aufgewachsen, nährt sich weil immer wieder den Fragen des Glaubens. Ihr Leben ein Wagnis. Als Intellektuelle am Fliesband, politisch in der Ge- werkschaftsbewegung aktiv, als Philosophin der ratio verpß ichtet, als Frau selbstbewusst, als Mystikerin eine Erfahrende, ist ihr Leben ein Wagnis. Eine Frau die zeitlebens nach der Wahr- heit sucht. Die Schrift führt in Leben und Denken S. Weils ein. Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie (Theologische Berichte XXIV), von Helmut Hoping und Hans J. Münk, Freiburg i.Ue. 2001 In der katholischen Kirche haben sich nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil neue Ämter und Dienste herausgebildet, deren Vielfalt sich be- währt hat. Verstärkt ist deshalb über Sinn und Funktion der einzelnen Ämter nachzudenken. Die Beiträge des Bandes beleuchten die gegenwär- tige Situation der kirchlichen Dienste und Ämter und entwickeln Perspektiven für ihre zukünftige Gestalt. So vermitteln sie wichtige Impulse für die gegenwärtige amtstheologische Diskussion. 45Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Ehrenpromotionen Prof. Dr. h.c. Krzysztof Penderecki Am 26. Oktober 2000 wurde der polnische Kom- ponist Prof. Dr. h.c. K. Penderecki zum Doktor der Theologie honoris causa ernannt. Seine Ehrenpro- motionsurkunde lautet: «Geprägt von christlicher Spiritualität und universeller Humanität hat er mit seiner Musik die existenziellen Dimensionen des Menschen künstlerisch ausgelotet. Er hat mit seiner Kunst wesentlich dazu beigetragen, die unfassba- ren Leiden, die Krieg und Ideologien im 20. Jahr- hundert verursachten, in versöhnendem Geiste zu mildern. Er schuf mit seinen geistlichen Komposi- tionen, inspiriert von Texten des Alten und Neuen Testaments, inspiriert von der Liturgie der ortho- doxen, der katholischen und protestantischen Chri- stenheit, inspiriert aber auch von einer lebendigen Volksfrömmigkeit eine Summa der Musica sacra am Übergang zum 21. Jahrhundert. Sein künst- lerisches Genie respektiert die Tradition der abend- ländischen Musik seit der Gregorianik und öffnet mit vollendeter Meisterschaft, mit höchster Ehrlichkeit und mit visionärer Imaginationskraft Perspektiven einer neuen Musik, deren historische Bedeutung schon heute erkannt wird. Als Künstler, der uner- müdlich auf allen Kontinenten tätig ist, bleibt er seiner polnischen Heimat und auch seiner Luzerner Destination als Komponist und Dirigent verbunden; er lässt Studierende und Suchende in freundschaft- licher Offenheit an seinem Wissen, Können und sei- ner Spiritualität teilhaben.» Prof. Robert Schreiter Am 21. November 2001 wurde der Chicagoer Theo- loge Prof. R. Schreiter mit der Ehrendoktorwürde ausgezeichnet. Die Urkunde begründet die Ehren- promotion wie folgt: «Seine bahnbrechenden Arbei- ten zum Ansatz und zur Methode kontextueller Theologie haben den Sinn für den Zusammenhang zwischen lokaler Verankerung und globaler Aus- richtung der biblisch-christlichen Botschaft ent- scheidend geschärft. Er hat richtungsweisende Un- tersuchungen zur interkulturellen Kommunikation, zum interreligiösen Dialog und zur Theologie der Mission in einer kulturüberschreitenden Perspek- tive vorgelegt, welche die Anderen unbedingt aner- kennt und ihnen die Gottesbotschaft zutraut und zumutet. Damit geht sein Eintreten für eine Theolo- gie und Praxis der Versöhnung einher. Als theologi- scher Forscher und Lehrer, Autor und Berater entfaltet er eine unermüdliche Tätigkeit, die ihn immer wieder auf alle fünf Kontinente führt. In zahlreichen welt- kirchlichen, interkulturellen und interreligiösen Gre- mien wirkt er als Vordenker und Vermittler. An der Catholic Theological Union in Chicago, weltweit und wiederholt auch in Luzern lässt er Studierende und Lehrende teilhaben an seinem Wissen, seiner inter- kulturellen Kompetenz sowie an seiner Spiritualität der Solidarität und Hoffnung.» Ehrenpromotion Dr. Gerhart Riegner Am Dies academicus vom 21. November 2001 ver- lieh die Geisteswissenschaftliche Fakultät dem 1911 geborenen Juristen Dr. Riegner die Ehrendoktor- würde. Internationale Bekannheit erlangte Riegner dadurch, dass er im August 1942 vom Genfer Büro des Jüdischen Weltkongresses aus der freien Welt als Erster glaubwürdige Informationen über den Genozid am europäischen Judentum zukommen liess, ohne dass diese ihnen vorerst Glauben schenk- ten und konkrete Aktionen dagegen unternahmen. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät zeichnet das herausragende Wirken von Dr. G. M. Riegner aus drei Gründen mit der Ehrendoktorwürde aus. Erstens würdigt sie sein humanitäres Engagement für die vom nationalsozialistischen Terrorregime vom Tode bedrohten Juden und seine persönliche Mitwir- kung an grossen Rettungsaktionen in der letzten Kriegsphase. Zweitens ehrt sie sein lebenslanges Engagement für die Menschenrechte und den Min- derheitenschutz. Drittens anerkennt sie seine kon- struktive Rolle im Aussöhnungsprozess zwischen Christen und Juden nach 1945. Elf Tage nach dem Dies academicus verstarb Dr. Riegner im Alter von 90 Jahren. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät wird ihm ein bleibendes Andenken bewahren. 4.3 EHRENPROMOTIONEN Universitätsleben 48 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Dr. Rolf Bloch hält am 6. November 2001 ein Re- ferat zur 20-Jahr-Feier des Instituts für Jüdisch- Christliche Forschung an der Universität Luzern zum Thema: «Entwicklung der jüdischen Gemein- schaft in der Schweiz in den letzten 20 Jahren». Frau Dr. Lesley Brown (Somerville College, Oxford) spricht am 8. Juni 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Did Socrates agree to obey the laws?». Prof. phil. et iur. Harro von Senger (Albert- Ludwigs-Universität Freiburg i.B.) spricht am 29. Oktober 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Seid klug wie die Schlangen». Vortragsreihen Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik zum Thema «Globalisierung: Grundzüge und Heraus- forderungen eines Zeichens der Zeit» (Winterse- mester 2000/2001). Vortragsreihe der Theologischen Frauenforschung zum Thema «Medizin- und Pß egeethik aus Frauen- perspektive» (Wintersemester 2000/2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Sozialethik: «Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz das Problem los?» (Sommerseme- ster 2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Kommunikation und Kultur zu «Barocke Religiosität und Kunst in der Inner- schweiz» (Sommersemester 2001). Vortragsreihe im Bereich Frauen- und Geschlechter- forschung zu «KörperSinnE. Körper im Spannungs- feld von Diskurs und Erfahrung» (Sommersemester 2001). Gastprofessuren und -vorträge Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt a.M./Starnberg) ist in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 Gastprofessor an der Geisteswissenschaftlichen Fa- kultät und lehrt zum Thema: «Politische Theorie». Prof. Johann Baptist Metz (Münster) spricht am 25. Januar 2001 im Rahmen der Thomas-Akademie zum Thema: «Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen». Prof. Almut Sh. Bruckstein ist im Wintersemester 2001/2002 Gastprofessorin am Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Arbeit am Midrasch: Einführung in die jüdische Hermeneutik». Prof. Kalman Yaron ist im Wintersemester 2000/ 2001 Gastprofessor am Institut für Jüdisch-Christ- liche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Judentum und Nationalismus: Die kollektive Iden- tität in Israel». PD phil. Otto Kallscheuer (Sassari), Politologie (Sommersemester 2001) leitet ein interdiszipli- näres Forschungskolloquium: «Kirche, Staat, Öf- fentlichkeit Modelle der Trennung von Religion und Politik» an der theologischen Fakultät und hält eine Spezialvorlesung: «Religion und Politik im Westen, in der Moderne, in der Welt». Dr. Gerhart Riegner (Genf) spricht am 19. April 2001 zum Thema: «Erinnerte Zeitgeschichte». Die Ver- anstaltung wurde vom Historischen Seminar in Zusammenarbeit mit dem Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) veranstaltet. Ruth Levy-Berlowitz, Ramat-Gan (Israel) spricht am 25. Juni 2001 zum Thema: «Als Übersetzerin am Eichmann-Prozess. Ein Rückblick nach vierzig Jahren». Gastprofessuren, Vorträge, Symposien Universitätsleben 49Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Solidarische Schweiz», Tagung mit Prof. Hans Halter, Sozialethiker, Universität Luzern, Dr. Walter Schmid, Projektleiter «Stiftung Solidarische Schweiz», PD Dr. Otto Kallscheuer, Politologe u.a., 12. Mai 2001. «Qualitätssicherung bei Demenzkranken», Tagung des Instituts für Sozialethik, Universität Luzern, 24. September 2001. «Ökumene im Kopf Ökumene im Bauch», Tagung des ökumenischen Instituts der Universität Luzern, 12. Oktober 2001. «Kunst und Philosophie», Internationales Sympo- sium am Philosophischen Seminar der Universität Luzern, 29. November 2001 bis 1. Dezember 2001. «Zur Zukunft universitärer Bildung», Symposium der Professuren für Fundamentaltheologie und für Kirchengeschichte, 1. Dezember 2001. Podiumsdiskussionen «Der Nahostkonflikt, Wahrnehmung und Bericht- erstattung in der Schweiz», 6. November 2000, Uni- versität Luzern. Es diskutierten unter der Leitung von Prof. Gerhard Bodendorfer: Peter Bollag (Chefredak- tor Israelitisches Wochenblatt), Urs Gehriger (Aus- landredaktor Tages-Anzeiger), Saida Keller-Messahli (Kulturredaktion Weltwoche), Reinhard Meier (Aus- landredaktion NZZ). Vortragsreihe des Katechetischen Instituts und des Instituts für kirchliche Fortbildung zu «Poesie wie Brot» (Sommersemester 2001). Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik: «Essen ohne Risiko» (Wintersemester 2001/2002). Vortragsreihe des Historischen Seminars zur nicht vergehenden Geschichte des 2. Weltkrieges: «Der 2. Weltkrieg, der Holocaust und andere Verbre- chen gegen die Menschlichkeit» (Sommerseme- ster 2001). Interdisziplinäre Vortragsreihe des Studiengan- ges «Wirtschaftskommunikation», Hochschule für Wirtschaft Luzern (HSW) und des Instituts für Kommunikation und Kultur der Universität Luzern, «Kommunikation Realitäten & Visionen» (Winter- semester 2001/2002 Sommersemester 2002). Vortragsreihe «Forum für Ökumene» zu aktuel- len Fragen und Themen der Ökumene (Sommer- semester/Wintersemester 2001). Symposien «Der Stern der Erlösung als Kommentar», Inter- nationale Rosenzweig-Tagung unter der Leitung von Em. Prof. Clemens Thoma und Dr. Martin Brasser , IJCF der Universität Luzern, 26. Februar bis 2. März 2001. «Musik Religion Kirche. Ein Konfliktfeld», Sym- posium der Musikhochschule Luzern, der Universi- tät Luzern und des Instituts für Musikwissenschaft der Universität Bern in Zusammenarbeit mit den Osterfestspielen Luzern, 4. bis 7. April 2001. Simone Weil-Kolloquium, Lehrstuhl für Dogmatik der Universität Luzern, 4. bis 6. Mai 2001. 5.1 GASTPROFESSUREN, VORTRÄGE, SYMPOSIEN 50 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Religionsunterricht in der öffentlichen Schule. Konfessionell, ökumenisch, religionswissenschaft- lich?», Podium der Professuren für Religionspäda- gogik/Katechetik und Kirchenrecht/Staatskirchen- recht, 25. November 2000. «Debakel oder Dienst an der Wahrheit? Dominus Iesus im Widerstreit», Podiumsgespräch der Theo- logischen Fakultät, 6. Dezember 2000, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Monika Jakobs, Prof. Walter Kirchschläger, PD David Krieger und PD Wolfgang Müller. «Mord oder Menschlichkeit? Der Streit um die Ster- behilfe», Podiumsgespräch der Theologischen Fa- kultät, 12. Juni 2001, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Alberto BondolÞ , Prof. Rafael Ferber, Prof. Hans Halter und Prof. Monika Jakobs. «Rationierung in der Medizin», Podiumsdiskussion im Rahmen der Zebi (Zentralschweizer Bildungs- messe), 23. Oktober 2001, mit Prof. Hans Halter, Uni- versität Luzern; Dr. med. Herbert Widmer, Luzern; Dr. Markus Dürr, Regierungsrat und Gesundheits- direktor; Jules Frey, Betagtenzentrum Dreilinden Luzern; Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Universität Luzern; Leitung und Moderation: Prof. Dr. med. Peter Stulz, Departementschef Chirurgi- sche Klinik Kantonsspital Luzern. Antrittsvorlesungen Prof. Rafael Ferber, ordentlicher Professor für Phi- losophie: «Alle Menschen streben von Natur aus nach Wissen». 8. November 2001. Prof. Monika Jakobs, ordentliche Professorin für Religionspädagogik/Katechetik, Leiterin des Kate- chetischen Instituts: «Nach Religion fragen Religion lernen. Oder: Warum die Gretchenfrage so difÞ zil geworden ist». 11. Dezember 2001. «Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz Ketzer und Sekten los?» 51Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Im Jahr 2001 wurde die Struktur des Bereichs Fakultät I & II neu aufgebaut und die schon lange dringliche Aufstockung der personellen Ressourcen grösstenteils umgesetzt. Die Leitungsverantwor- tung ging von Bernhard Rehor (weiterhin Fachre- ferent Theologie/Religionswissenschaft) an Martin Brasser über, der seine Arbeit am 1. April 2001 aufnahm. Die gesamte formale Buchverarbeitung wurde der neu errichteten Integrierten Medienbear- beitungsgruppe übertragen, deren Leitung Sandra Raeber übernahm. Die Anstellung von Herrn Walter Eckstein als bibliothekarische Hilfskraft wurde bis Ende Dezember verlängert. Die Besetzung der neu errichteten Stelle des Verantwortlichen für die Prä- senzbibliotheken wurde soweit vorbereitet, dass sie auf 1. Januar 2002 mit Herrn Oskar Gilliéron vorgenommen werden konnte. Die Besetzung der Stelle des Campus-Fachreferates Soziologie/Soziale Arbeit blieb leider noch pendent. Dieses Fachreferat wurde interimistisch von Martin Brasser zusätzlich zu seinem Fachreferat Philosophie übernommen. Dabei hat ihn im Juli und August Sandrine Schilling kompetent unterstützt. Neben den laufenden Tätigkeiten wurden im Jahr 2001 verschiedene Sonderprojekte gestartet: Die Präsenzbibliothek Soziologie konnte auf Be- ginn des Wintersemesters eröffnet werden. Die Anträge für Bundessubventionen im Fach Sozio- logie sind, soweit sie die Bibliothek betreffen, fertig erstellt. Es wurde ein Konzept erarbeitet, das für die Geisteswissenschaftliche Fakultät eine räumlich geschlossene, einheitliche Präsenzbi- bliothek vorsieht, wie sie für die Theologische Fakultät bereits besteht. Die Stellß äche in den Prä- senzbibliotheken ist durch entsprechende Mass- nahmen erweitert worden. Bernhard Rehor hat sich stark bei der Datenaufarbeitung engagiert, so dass ein zügiger Transfer der Buchbestände im Fach Recht an den Hirschengraben 43 mög- lich geworden ist. Aus dem Nachlass von Franz Dilger gingen Teilbestände an die ZHB über. Der gesamte wissenschaftliche Nachlass von Herbert Haag wurde als Deposit in den Bestand der ZHB aufgenommen. Seit September 2001 wird er von Andreas Waldvogel im Rahmen seiner Diplomar- beit erschlossen und für die spätere Lagerung im Tresor aufbereitet. Jan Turi hat von September bis Mitte Oktober seine Diplomarbeit zum Thema «Einführung in Datenbanken» geschrieben. Die Neuorganisation des gesamten Universitäts- bereichs der ZHB hat zusammen mit der neuen, seit Sommer 2001 gültigen Art der Buchverschlag- wortung zu einer markanten Beschleunigung der Buchverarbeitung geführt. Detailliertere Informationen entnehmen Sie dem Jahresbericht der Zentral- und Hochschulbibliothek. Martin Brasser, Fachreferent Zentral- und Hochschulbibliothek Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II Universitätsleben 5.2 ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK Lesesaal Zentral- und Hochschulbibliothek 52 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben Science et Cité Judith Lauber, Informationsbeauftragte Science et Cité ist eine gemeinnützige Stiftung, die 1998 von den vier Schweizerischen Akademien, der Silva-Casa Stiftung, dem Schweizerischen Handels- und Industrieverein und dem Schweizerischen Natio- nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen For- schung gegründet wurde. Die Stiftung hat zum Ziel, den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu fördern und zwar durch eine permanente Zusam- menarbeit zwischen interessierten BürgerInnen und WissenschaftlerInnen. Vom 4. bis 11. Mai 2001 fand in neun schweizerischen Universitätsstädten sowie im Tessin eine nationale Veranstaltung der Stiftung statt, das Festival Science et Cité. Dieses wollte das «kritische Vertrauen zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern». Anhand eines ausgewählten Themas sollte eine neue Begeisterung für die Wis- senschaft ausgelöst werden, und diese sollte mithel- fen, sie in die Kultur zu integrieren. Luzern, eben erst zur Universitätsstadt geworden, stellte in kurzer Zeit ein Programm unter dem Motto «Im Licht der Wis- senschaften» zusammen. Hans Beat Stadler, externer Berater, leitete das Projektteam, welches sich aus Vertretern folgender Institutionen zusammensetzte: Universität, alle fünf Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz, Armee-Ausbildungszentrum Luzern, Naturmuseum, Historisches Museum, Verkehrshaus Schweiz, Luzern Theater, Medienausbildungszentrum, Stadtbibliothek, Zentral- und Hochschulbibliothek. Die Universität engagierte sich mit folgenden Ver- anstaltungen: Licht und Feuer: Sonnenuntergangsfahrt auf dem Vierwaldstättersee mit Musik, organisiert vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Hautnah. Im Licht der Körpergeschichte von Frauen: Frauenstadtrundgang zum Thema Frauen- und Geschlechterforschung Licht hier Erleuchtung da: Ein interreligiöser Dialog zwischen Buddhismus und Christentum. Das Atelier wurde angeboten vom Lehrstuhl für Dogmatik und dem Ökumenischen Institut an der Universität Luzern. Der genetisch durchleuchtete Mensch: Vorlesung von Prof. Hans Halter zum Thema «Der genetisch durchleuchtete Mensch: Probleme der geneti- schen Diagnostik aus ethischer Sicht». Körpersinne. Körper im Licht von Diskurs und Erfahrung: Vortrag von Dr. Gesa Lindemann, Soziologin, zum Thema «Wissende Körper und das Wissen über Körper». Leider wurden einzigartige Events wie die kunst- volle Illumination des Wasserturms und des KKLs durchgeführt durch die Hochschule für Technik und Architektur infolge des schlechten Wetters nicht zum erhofften Blickfang. Und die Zahl der Besucher- innen und Besucher fiel insgesamt unterschiedlich aus. Die Beteiligten der Universität Luzern waren aber mit der Durchführung und dem Anklang, den ihre Veranstaltungen in der breiten Öffentlichkeit fanden, sehr zufrieden und das Festival darf als Erfolg bezeichnet werden. Es soll in Zukunft regel- mässig stattfinden und zur Tradition werden. Illumination des KKLs 5.3 SCIENCE ET CITÉ 53Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 5.4 CAMPUS LUZERN Judith Lauber, Informationsbeauftragte und Öffnung der Studiengänge für alle an der Uni- versität oder einer Teilschule der Fachhochschule immatrikulierten Studierenden. Neben dem Bil- dungsangebot erfüllt der Campus Luzern aber auch Infrastrukturaufgaben: Über eine gemein- same Plattform werden studentische Wohn- und Sportangebote, Verpß egungsmöglichkeiten oder eine Kinderkrippe offeriert und unterhalten. Das Projekt ist im Bildungsdepartement ange- siedelt, die Projektleitung liegt beim Leiter der Gruppe Hochschulen. Der Rektor der Universität vertritt die Universität im Projektteam. Dem erwei- terten Plenum gehören zusätzlich die Dekane und der Verwaltungsdirektor an. Direkt bei der Uni- versität (Stelle für Öffentlichkeitsarbeit) ist die Redaktion des Programmheftes «Offener Campus Luzern» angesiedelt. Eine systematisierte Vernetzung und Kooperation der Bildungsinstitutionen auf dem Platz Luzern Im Vorfeld der Abstimmung über die Universität Luzern hat der Regierungsrat des Kantons Luzern in Aussicht gestellt, dass sich die Luzerner Hoch- schulen in ihrem Ausbildungsangebot nicht nur auf ihre je eigene Studierendenschaft konzentrieren, sondern auch Lehrveranstaltungen anbieten, die sich an Studierende anderer Institutionen sowie an eine breitere Öffentlichkeit richten. Im Herbst 2000 trat er erstmals mit einem Programmheft «Offener Campus Luzern» an die Öffentlichkeit. Dieses erste Programm umfasste über 60 Lehrveranstaltungen, die von 12 Institutionen angeboten wurden. Teils handelte es sich um ganze Semester-Vorlesun- gen, teils um mehrtägige Blockveranstaltungen, teils um Einzelveranstaltungen. Dieses Programm wendet sich an die interessierte Öffentlichkeit in ihrer ganzen Breite und bildet den «Offenen Campus». Im Jahr 2001 sind zwei weitere Pro- grammhefte erschienen mit jeweils weit über 100 Bildungsangeboten. Im Campus Luzern im engeren Sinn verbinden sich Hochschulen und weitere anspruchsvolle Bil- dungseinrichtungen zur übergreifenden Zusam- menarbeit. Gemeinsam bilden sie einen bedeut- samen Studienplatz mit vielfältigen Ausprägun- gen und eigenem ProÞ l. Dieses setzt sich aus vier Kernkompetenzen zusammen: Management und Leadership Ästhetik Pädagogik und Erwachsenenbildung Kommunikation Die Universität mit ihren drei Fakultäten und die Fachhochschule mit ihren fünf Teilschulen sowie weitere anerkannte Ausbildungsinstitutionen des tertiären Bildungsbereichs offerieren somit einer- seits ein breites Spektrum von Aus- und Weiter- bildungsmöglichkeiten für die ganze Bevölkerung. Andererseits strebt der Campus Luzern als Lern- plattform die Vernetzung verschiedener Wissens- gebiete an und gewährleistet die Durchlässigkeit Campus Luzern Universitätsleben Personen Fakten Zahlen 56 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Berufungen der Theologischen Fakultät Patrick Dondelinger (geb. 1966) schloss seine Stu- dien in Luxemburg und Paris mit einem Doktor der Theologie, einem Doktor der Religionswissen- schaft und einem Diplom in Politikwissenschaft ab. Von 1996 bis 2001 war er Dozent am Institut Supérieur de Liturgie de lInstitut Catholique de Paris, Maître de Conférences an der Universität Metz, sowie Projektleiter am Institut für Grenz- gebiete der Psychologie in Freiburg. Als Inhaber der neu errichteten Professur für Liturgiewissen- schaft ist Patrick Dondelinger zugleich auch Leiter des Liturgischen Institutes der deutschsprachigen Schweiz und Mitglied nationaler und internationa- ler liturgischer Gremien. Seine Forschungsschwer- punkte sind Pastoralliturgik, transkulturelle Riten- kunde, sowie religiöse Erfahrungen im Spannungs- feld zwischen Anthropologie und Theologie. Monika Jakobs (geb. 1959), aus Trier/Deutschland, lehrt Religionspädagogik und Katechetik und ist Lei- terin des Katechetischen Instituts Luzern. Disserta- tion (1993) zur «Gottesfrage in der feministischen Theologie», Forschungsschwerpunkte sind Religi- onsunterricht, Jugend und Religion, Körperdiskurs. Verena Lenzen (geb. 1959), hat am 1. Oktober 2001 die Professur für Judaistik, Theologie und Christlich- Jüdisches Gespräch und die Leitung des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung an der Universität Luzern übernommen. Sie studierte Judaistik, Theo- logie, Germanistik und Philosophie an den Univer- sitäten Bonn und Köln. Nach dem Staatsexamen folgten 1987 die Promotion, 1995 die Habilitation an der Universität Bonn und mehrere DFG-Forschungs- projekte in Israel und USA. Ihre Habilitationsschrift «Jüdisches Leben und Sterben im Namen Gottes. Studien über die Heiligung des göttlichen Namens (Kiddusch HaSchem)» behandelt die jüdische Ethik und Geschichte. Wolfgang W. Müller (geb. 1956) studierte in Frei- burg, Fribourg i.Ue., Montpellier, Paris und Mün- chen Philosophie und katholische Theologie. 1989 promovierte er und 1993 habilitierte er im Fach Dog- matik/Dogmengeschichte. Er ist Mitglied des Domi- nikanerordens. Zu seinen beruß ichen Stationen gehörten Lehrstuhlvertretungen in Passau, Augs- burg und Luzern. Seine Forschungsschwerpunkte gelten der Theologischen Anthropologie, der Sym- bolforschung, der Theologiegeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts sowie Simone Weil. Berufungen der Geisteswissenschaftlichen Fakultät Martin Baumann (geb. 1960), aus Bielefeld, Profes- sor für Religionswissenschaft. Seine Dissertation (1993) untersuchte die Geschichte und Adaption des Buddhismus in Deutschland, seine Habilitation (1999) zur Thematik der Diaspora fragte nach den Veränderungen und Kontinuitäten religiöser Iden- titäten in der Fremde. Berufungen Personen Fakten Zahlen Patrick Dondelinger Monika Jakobs Wolfgang W. Müller Martin Baumann Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny 57Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny (geb. 1934), doziert Soziologische Theorien und Allgemeine So- ziologie. Seine Dissertation (1970) verfasste er unter dem Titel «Migration ein Beitrag zu einer soziologischen Erklärung». Die Habilitationsschrift (1973) trägt den Titel «Soziologie des Fremdarbei- terproblems Eine theoretische und empirische Analyse am Beispiel der Schweiz». Berufungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Jürg-Beat Ackermann (geb. 1962), aus Winterthur, doziert Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dis- sertation behandelt das Thema «Geldwäscherei Money Laundering. Eine vergleichende Darstel- lung des Rechts und der Erscheinungsformen in den USA und der Schweiz» und seine Habilitation das Thema «Ne bis in idem im Strafprozess». Felix Bommer (geb. 1964), von Wängi/TG, lehrt Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dissertation be- handelt das Thema «Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften» und seine Habilitation das Thema «Die Stellung des Verletzten im Strafprozess». Walter Fellmann (geb. 1955), aus Luzern, Rechtsan- walt und Notar, ist n.a. Extraordinarius für schwei- zerisches und europäisches Privatrecht. Seine Dissertation (1984) verfasste Walter Fellmann im Bereich des Haftpß ichtrechts, seine Habilitation (1993) erfolgte mit dem Berner Kommentar zum Einfachen Auftrag. Andreas Furrer (geb. 1963). Ordinarius für Privat- recht, Internationales Privatrecht, Rechtsverglei- chung und Europarecht, Leiter der Forschungs- stelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht, betreut ein vierjähriges Forschungs- projekt des Schweizerischen Nationalfonds über die Rückwirkungen der Internationalisierung des Rechts auf das schweizerische Privatrecht, wird Obligationenrecht, Internationales Privatrecht und Wirtschaftsrecht lesen. Seine Dissertation (1994) befasste sich mit der Sperrwirkung des sekun- dären Gemeinschaftsrechts auf die nationalen Rechtsordnungen, seine Habilitation (2002) mit dem Zivilrecht im Europäischen Kontext. Andreas Furrer arbeitet 50% als Rechtsanwalt in der Kanz- lei Pestalozzi Lachenal Patry (Zürich). Daniel Girsberger (geb. 1960), von Zürich, Rechts- anwalt und Master of Laws (LL.M.) in Common Law Studies, ist an der Universität Luzern Ordi- narius für Schweizerisches und Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht. Daniel Girsberger ist vor allem im Vertrags- und im Wirt- schaftsrecht sowie in der internationalen Schieds- gerichtsbarkeit tätig und hat verschiedene Publi- kationen auf diesen Gebieten verfasst, unter an- derem eine Habilitationsschrift mit dem Thema «Grenzüberschreitendes Finanzleasing Interna- tionales Vertrags-, Sachen- und Insolvenzrecht». 6.1 BERUFUNGEN Jürg-Beat Ackermann Felix BommerVerena Lenzen Walter Fellmann Andreas Furrer 58 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Beurkundung von Schuldverträgen». Aufenthalte in Hamburg und Berkeley. Habilitation zum Thema «Die Geschäftsführung ohne Auftrag». Professor für Privatrecht an der Universität Fribourg (1992-2001). Hansjörg Seiler (geb. 1955), von Ermatingen, unter- richtet als nebenamtlicher a.o. Prof. öffentliches Recht. Seine Habilitationsschrift (1994) befasst sich mit «Gewaltenteilung Allgemeine Grundlagen und schweizerische Ausgestaltung». Hauptamtlich ist er als Richter im Bereich des öffentlichen Rechts tätig (Verwaltungsrichter Kt. Bern, n.a. Bundesrichter). Thomas Sutter-Somm (geb. 1956), von Basel. Ordi- narius für Zivil-, Zivilprozessrecht und Neuere Pri- vatrechtsgeschichte (50%) sowie Ordinarius für Zivil- und Zivilprozessrecht an der Universität Basel (50%). Präsident der Expertenkommission des EJPD zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts. Seine Habilitation (1997) befasst sich mit der Rechtsverein- heitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechts. Christoph Beat Graber (geb. 1960), vom Oberen- gadin. Professur für Kommunikations- und Kultur- recht sowie Rechtstheorie und Rechtssoziologie. PhD (1993) am European University Institute (EUI) in Florenz mit einer systemtheoretischen Analyse des Verhältnisses zwischen Kunst, Wirtschaft, Staat und Recht. Habilitation zum Thema «Handel und Kultur im Audiovisionsrecht der Welthandels- organisation WTO» (voraussichtlich 2002). Helen Keller (geb. 1964), wohnhaft in Zürich, ist für Staats-, Europa- und Völkerrecht an der Univer- sität Luzern zuständig. Ihre Habilitation erscheint in diesem Jahr und befasst sich mit der Rezeption des Völkerrechts durch den US Supreme Court, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf- ten und das schweizerische Bundesgericht. Paul Richli (geb. 1946), aus OsterÞ ngen, ist Grün- dungsdekan sowie Ordinarius für öffentliches Recht und Rechtsetzungslehre an der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät. Er setzt in diesen Funk- tionen nicht zuletzt Erfahrungen um, die er seit 1990 als Ordinarius für öffentliches Recht an den Universitäten St. Gallen und Basel sowie als Vize- rektor an der Universität Basel gesammelt hat. Jörg Schmid (geb. 1959), von Luzern/Hitzkirch. Or- dentlicher Professor für Privatrecht und Privatrechts- vergleichung. Luzerner Rechtsanwaltspatent (1985), Luzerner Notariatsexamen (1985); Gerichtsschreiber und Gerichtspräsident Amtsgericht Luzern-Land (1985-1988). Dissertation zum Thema «Die öffentliche Daniel Girsberger Christoph B. Graber Helen Keller Paul Richli Jörg Schmid Hansjörg Seiler Thomas Sutter-Somm 59Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Universitätsstiftung und Universitätsverein Die Universitätsstiftung der Universität Luzern Die Universitätsstiftung der Universität Luzern bezweckt die Finanzierung bzw. MitÞ nanzierung der Universität Luzern. Sie ist eine Stiftung mit gemeinnützigem Charakter. Beiträge an die Universitäts- stiftung sind somit von den Steuern absetzbar. Unterstützen Sie die Universität Luzern mit einem Beitrag an die Universitätsstiftung! Kontaktadresse: Vorstand der Universitätsstiftung Prof. Dr. Walter Kirchschläger PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: walter.kirchschlaeger@unilu.ch 6.2 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG/ UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein der Universität Luzern Der Universitätsverein der Universität Luzern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein. Er fördert die Entwicklung der Universität Luzern, verstärkt deren Verankerung in der Bevölkerung der Zentralschweiz und setzt sich für die Beschaffung Þ nanzieller Mittel zu Gunsten der Universität ein. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen. Der Jahresbeitrag liegt bei CHF 20.. Der Universitätsverein besteht aus über 2000 Mitgliedern aus allen Teilen und Gruppen der (vorwie- gend Zentralschweizer) Bevölkerung. Als Präsidentin des Vorstandes amtiert Frau Ständerätin Helen Leumann. Die Mitglieder des Universitätsvereins werden regelmässig über Aktivitäten an der Universität infor- miert. Sie erhalten Einladungen zu Veranstaltungen sowie kostenlos die Luzerner Universitätsreden, die in unregelmässigen Abständen, ca. drei bis vier Mal pro Jahr, erscheinen. Mitglieder des Universi- tätsvereins erleben hautnah den Aufbau und die Entwicklung der jüngsten Universität der Schweiz! Werden auch Sie Mitglied beim Universitätsverein! Kontaktadresse: Vorstand des Universitätsvereins Rektorat Universität Luzern PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: rektorat@unilu.ch 60 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Dienste und Verwaltung Wichtige Aufgaben im Verwaltungsbereich waren im Jahr 2001 der Ausbau der Stabstellen Informa- tik und Kommunikation sowie die Einrichtung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten. Informatik Hier wurden grundlegende organisatorische und technische Neuerung eingeführt. Die Informatik unter der Leitung von Marco Antonini wurde dem Verwaltungsdirektor unterstellt, die Abteilung wurde von 100 auf 200 Stellenprozente aufgestockt. Durch den Senat wurde eine Informatikkommis- sion eingesetzt, die aus Vertretungen der Fakul- täten, der Assistierenden und der Studierenden besteht. Sie ist zuständig für das Erheben der IT- Bedürfnisse in Forschung, Lehre und Verwaltung und für die Erarbeitung entsprechender Lösungs- vorschläge. Schwerpunkte der Arbeit im Informa- tikbereich bildeten: die Umstellung des Internetanschlusses der gesamten Universität der Ausbau der Verbindungen zwischen allen Gebäuden auf Glasfaser die Umstellung des grössten Teils des UNI Netzes von 10 Mbps auf 100 Mbps die Umstellung auf VLANs für die Trennung der verschiedenen Netze der Start des Projektes UNET mit Windows 2000 Servern und Clients die Einrichtung von 30 neuen Arbeitsplätzen für die Rechtsfakultät die Einrichtung eines Schulungsraumes mit 12 Arbeitsplätzen beim Institut für Kommunika- tion und Kultur der Ausbau bzw. Austausch der öffentlichen PCs Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Seit der Entstehung der Universität als eigenstän- dige öffentlichrechtliche Institution konzentrieren sich die Aufgaben der von Judith Lauber-Hemmig geleiteten Stelle für Öffentlichkeitsarbeit auf den Der Aufbau der neuen Universität bedingt einen wesentlichen Ausbau der zentralen Aufgaben- und Dienstleistungsbereiche zur Unterstützung der Arbeit des Rektors und der Fakultäten. Dazu wur- de im Universitätsgesetz die Schaffung einer Ver- waltungsdirektion vorgesehen. Franz Hupfer trat per 1. September 2001 die Stelle des Verwaltungs- direktors an. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden durch den Rektor mit der bestehenden Organisation und mit wesent- licher Unterstützung durch Mitarbeitende aus den Fakultäten wichtige Vorbereitungen für die Inbe- triebnahme der neuen Bereiche der Rechtsfakultät, der Soziologie und des Instituts für Kommunika- tion und Kultur getroffen. Es galt insbesondere die personellen Voraussetzungen zu schaffen: Ende 2001 waren 107 Personen in einem festen Anstellungsverhältnis, 50 Mitarbeitende mehr als anfangs Jahr. die Raumbedürfnisse durch Zumietungen und bauliche Anpassungen weiterer Provisorien abzudecken: zu den bisherigen Räumen an der Pfistergasse 20, am Kasernenplatz 3 und an der Gibraltarstrasse 3 kamen die Räume für die Fakultät III inklusive ZHB am Hirschengraben 31/33 und 43 sowie für das Institut für Kommu- nikation und Kultur an der Bruchstrasse 43/45. die administrativen Voraussetzungen für die Im- matrikulation und verwaltungstechnische Be- treuung der künftigen Studierenden zu schaffen. Erste Schritte beim Ausbau der bisherigen Buch- haltung zu einem eigenständigen Finanz- und Rechnungswesen wurden von Werner Wobmann als neu dafür zuständige Fachperson eingeleitet. Ziel ist, den zuständigen Führungsorganen aus- sagefähige, transparente Informationen mittels einer Finanz- und Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen, die auch den für die Schweizer Univer- sitäten massgeblichen Vorgaben entsprechen. Franz Hupfer, Verwaltungsdirektor 61Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Aufbau der internen und externen Kommunika- tion. Im Berichtsjahr gehörten zu den wichtigsten Aufgaben: die Entwicklung eines eigenständigen Auftrittes (Corporate Design) die Erarbeitung von Publikationen (Informations-/ Imagebroschüren für die Theologische und die Rechtswissenschaftliche Fakultät, für das Fach Soziologie, Tagungsprospekte) das Mitgestalten von und die Teilnahme an Anlässen (ZEBI Zentralschweizerische Bil- dungsmesse, Eröffnungsfeier Rechtswissen- schaftliche Fakultät, Dies academicus, Tag der offenen Tür) und Sponsorensuche die Beteiligung an regionalen und nationalen Projekten (Campus Luzern, Festival Science et Cité) Gleichstellungsbeauftragte Im Januar 2001 richtete die Universität eine Fach- stelle für Chancengleichheit (40%) ein und beset- zte sie mit Barbara Müller. Dies wurde ermög- licht mit Þ nanzieller Unterstützung durch das Bun- desprogramm Chancengleichheit (www.cus.ch). Es wurden folgende Schwerpunkte gesetzt: Stellungnahmen zu nationalen und universitäts- internen Sachgeschäften Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen Erarbeitung von Projekten oder Ideen für inter- disziplinäre Themen aus Gender-Perspektive, in engem Kontakt mit den Verantwortlichen der Universität und der Fakultäten Kinderbetreuung: bereits auf das Winterseme- ster 2001/2002 hin konnten mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesprogramm Krippenplätze für die Kinder von Studierenden und Dozierenden zur Verfügung gestellt werden Koordination der Mentoring-Aktivitäten: «Men- toring Deutschschweiz» (mit Universität Bern) und E-Mentoring; dies wird ergänzt mit einem eigenen Kursangebot Nationale und internationale Kontakte sowie Zusammenarbeit mit regionalen und kantona- len Fachstellen und Institutionen des tertiären Bildungsbereichs Beratungen von Universitätsangehörigen, zumeist bei Fragen um die Vereinbarkeit von Studium und/oder Beruf und Familie Überzeugendes Engagement Anknüpfend an den schon bisher mit grossem per- sönlichen Einsatz der Mitarbeitenden geleisteten administrativen Arbeiten konnte die Entwicklung der Verwaltung zu einem professionalisierten zen- tralen Dienstleistungsbereich im Jahr 2001 einge- leitet werden. Die Verwaltungsdirektion hat den Ehrgeiz, nicht bloss zu verwalten, sondern den Aufbau und die ambiziöse Entwicklung der Uni- versität Luzern mitzugestalten. Dazu gehören die Strukturierung, der Aufbau- und Ablauforganisa- tion, aber auch die Einß ussnahme auf die Ent- wicklung der Betriebskultur und der Strategie. Moderne Managementmethoden, vor allem aber auch das überzeugende Engagement der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter für ihre neue Univer- sität werden die Fortsetzung der grossen noch zu leistenden Aufbauarbeit ermöglichen. 6.3 DIENSTE UND VERWALTUNG 62 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Studierendenstatistik Sommersemester 2OO1 Theologische Fakultät Röm. kath. Theologie 133 (56) Grundstudium 28 (15) Hauptstudium 37 (16) Postgraduierende 26 (11) Beurlaubt 0 (0) Spezialcurricula 5 (2) NDS Berufseinführung 37 (12) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 12 (07) 1. Kurs 6 (3) 2. Kurs 6 (4) Katechetisches Institut* 47 (20) Einführungssemester 11 (6) 1. Kurs 12 (4) 2. Kurs 15 (5) 3. Kurs 9 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaft 70 (34) Grundstudium 22 (7) Hauptstudium 11 (4) Zusatzstudium 2 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 3 (3) NDS Interkulturelle Kommunikation 26 (18) Total 262 (117) Anmerkung Zahlen in Klammern = Anteil Frauen * Das Theologische Seminar des Dritten Bildungswegs und das Katechetische Institut (nicht-akademische Ausbildungsgänge) sind der Theologischen Fakultät zugeordnet. 63Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.4 STUDIERENDENSTATISTIK Studierendenstatistik Wintersemester 2OO1/2OO2 Theologische Fakultät Röm.-kath. Theologie 135 (55) Grundstudium 31 (16) Hauptstudium 30 (15) Postgraduierende 28 (11) Spezialcurricula 3 (1) Beurlaubt 8 (2) NDS Berufseinführung 35 (10) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 16 (7) Katechetisches Institut* 37 (14) 1. Kurs 10 (5) 2. Kurs 12 (4) 3. Kurs 15 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaften, Soziologie 90 (46) Grundstudium 37 (19) Hauptstudium 17 (7) Zusatzstudium 1 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 4 (1) NDS Interkulturelle Kommunikation 25 (17) Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft 156 (92) Orientierungsjahr 145 (83) Postgraduierende 11 (9) Gesamttotal 434 (214) 64 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Rechnung Die Jahresrechnung basiert auf dem Budget 2001, das im Frühjahr 2000 vor der Volksabstimmung über das Universitätsgesetz erstellt wurde. Die Entwicklung der Universität war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar. Mit der Jahresrechnung 2001 wurde erstmals eine Bilanz erstellt. Bilanz per 31. Dezember 2001 Der Ausbau der Universität zeigt sich in den Gesamtausgaben der Universität Luzern (inkl. des Kate- chetischen Instituts), die im Jahre 2001 um 40% von 8,8 Mio. auf 12,4 Mio. gestiegen sind. Dabei ma- chen die Personalkosten rund 78% der Gesamtkosten aus. Infolge des grösseren Raumbedarfs sind die Sachkosten um rund 48% gestiegen. Beim Ertrag ist die Finanzierung der Universitätsstiftung mit 1,7 Mio. unter der Rubrik «Beiträge Drit- ter» ersichtlich. Die grösseren Studierendenzahlen im Wintersemester 2001/2002 werden sich erst auf die Bundesbeiträge 2002 auswirken. Der Kanton Luzern hat seinen Beitrag um 1,3 Mio. gegenüber dem Vorjahr erhöht. Aktiven (in CHF 1000er) Flüssige Mittel 328 Forderungen gegenüber Dritten 344 Forderungen gegenüber Nahestehenden 935 Umlaufvermögen 1607 Einrichtungen 52 Anlagevermögen 5 Total Aktiven 1659 Passiven (in CHF 1000er) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten 491 Verbindlichkeiten gg. Nahestehenden 366 Passive Rechnungsabgrenzungen 63 Fremdkapital 920 SNF-Projekte 303 BBW-Projekte 184 übrige Projekte 252 Gebundene Mittel 739 Eigenkapital 0 Total Passiven 1659 Anmerkung: 1) IUV = Interkantonale Universitätsvereinbarung; regelt die interkantonale Beiträge 2) UFG = Universitätsförderungsgesetz (vom 8.10.1999) 3) SNF = Schweiz. Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 65Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.5 RECHNUNG Erfolgsrechnung vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 Ist Budget Rechnung (in CHF) Total Total +/- 2000 1999 Ertrag 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalertrag 496 131 463 400 -32 731 190 912 409 942 Sachertrag 73 656 110 000 36 344 42 526 46 237 Projektertrag 26 000 0 -26 000 0 0 Studienertrag 713 195 579 000 -134 195 561 565 275 060 Beiträge Dritter 2 020 073 2 025 000 4 927 350 537 235 203 Beiträge Bund 1 348 898 1 400 000 51 102 2 191 067 2 238 138 IUV-Beiträge1) 881 153 1 300 000 418 847 Beitrag Kanton Luzern 6 818 791 6 499 600 -319 191 5 510 146 4 780 327 Aufwand 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalaufwand 9 663 140 9 554 800 -108 340 7 241 051 6 826 922 Sachaufwand 1 635 483 1 694 800 59 317 835 269 657 473 Projektaufwand 475 987 550 000 74 013 439 166 187 589 Studienaufwand 603 287 577 400 -25 887 331 267 312 923 Mittelfluss Total (in CHF 1000er) 12378 100% Universität 871 7% Studiengebühren 639 Übrige Einnahmen (Dienstleistungen, etc.) 232 Standortkanton Deckung (gemäss Staatsrechnung) 6819 55% Andere Kantone 881 7% Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)1) 881 Weitere Beiträge/Zahlungen Bund 1648 13% Grundbeiträge UFG2) 1337 In der laufenden Rechnung erfasste Investitionsbeiträge Forschungsprojekte des SNF3) 299 Übrige Bundesbeiträge 12 Stiftungen/Vereine/Insitutionen 2159 17% Universitätsstiftung (davon kirchliche Beiträge 506) 1784 Übrige Stiftungen 21 Vereine / Institutionen 116 Direkte kirchliche Beiträge 238 66 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 www.unilu.ch Standorte Personen Fakten Zahlen Universität Luzern PÞ stergasse 20 6003 Luzern Rektorat Tel. 041 228 61 26 Fax 041 228 55 05 e-mail: rektorat@unilu.ch Universitätskanzlei Tel. 041 228 55 10 Fax 041 228 55 05 e-mail: zita.schmid@unilu.ch Finanz- und Rechnungswesen Tel. 041 228 73 50 Fax 041 228 55 05 e-mail: patricia.buholzer@unilu.ch Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 78 11 Fax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gleichstellungsbeauftragte Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 44 Fax 041 228 73 37 e-mail: barbara.mueller@unilu.ch Informatik Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 78 06 Fax 041 228 77 35 e-mail: marco.antonini@unilu.ch Theologische Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 03 Fax 041 228 61 10 e-mail: tf@unilu.ch Institut für Sozialethik Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 31 Fax 041 228 72 27 e-mail: ise@unilu.ch Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 35 Fax 041 228 72 27 e-mail: ijcf@unilu.ch Ökumenisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 66 32 Fax 041 228 72 32 e-mail: oekumene@unilu.ch Liturgisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 24 Fax 041 228 73 26 e-mail: liturgisches-institut@unilu.ch Katechetisches Institut PÞ stergasse 20 6003 Luzern Tel. 041 228 55 20 Fax 041 228 55 27 e-mail: kil@unilu.ch Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: dbw@unilu.ch 67Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen www.unilu.ch Religionswissenschaftliches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 88 Fax 041 228 61 09 e-mail: relsem@unilu.ch Institut für Kommunikation und Kultur Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 71 Fax 041 228 77 85 e-mail: info@unikk.ch Nachdiplomstudiengang Interkulturelle Kommunikation Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 76 e-mail: nds-ik@unilu.ch Nachdiplomstudiengang Philosophie und Management Gemeindehausstrasse 1 6011 Kriens Tel. 041 320 71 60 Fax 041 320 70 28 e-mail: ndk-pm@unilu.ch Rechtswissenschaftliche Fakultät Hirschengraben 31 6003 Luzern Tel. 041 228 77 01 Fax 041 228 77 04 e-mail: rf@unilu.ch Forschungsstelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 77 30 Fax 041 228 77 35 e-mail: Þ p@unilu.ch Institut für kirchliche Weiterbildung Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: ifok@unilu.ch Nachdiplomstudium Berufseinführung Adligenswilerstrasse 16 6006 Luzern Tel. 041 419 91 91 Fax 041 419 48 21 e-mail: priesterseminar-luzern@bluewin.ch Geisteswissenschaftliche Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 08 Fax 041 228 61 09 e-mail: gf@unilu.ch Philosophisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 27 Fax 041 228 72 33 e-mail: philsem@unilu.ch Historisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 38 Fax 041 228 61 55 e-mail: histsem@unilu.ch Soziologisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 00 Fax 041 228 73 77 e-mail: sozsem@unilu.ch 6.6 STANDORTE

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    Microsoft Word - 8_CO2-Reduktion durch emissionsfreie Fahrzeuge_CLS Working Papers_Marion Zumoberhaus.docx

    .............................. 2 2.1 EU ............................................................. [...] EU) Nr. 2019/631 (Fn. 13), ErwGr. 21 f. 20 BFE/ASTRA (Fn. 9), Roadmap, S. 2. 21 Siehe https://www.auto.swiss [...] 01/statement-of-government-policy-21-january-2019. 46 Siehe https://www.dr.dk/nyheder/politik/

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