1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs mit Blick auf die neuere Praxis im Kanton Zürich Eingereicht von lic. iur. Bernadette Rüegsegger Klasse MAS Forensics 4 am 12. Juli 2013 betreut von Prof. Dr. iur. Benjamin F. Brägger Seite II II I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS........................................................................................................................ IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.................................................................................................................... VI IV. KURZFASSUNG............................................................................................................................................ VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ........................................................................................................................ 1 2. URSPRUNG UND ENTWICKLUNG ................................................................................. 1 3. ABGRENZUNG ..................................................................................................................... 2 3.1. GRUNDIDEE DES VORZEITIGEN STRAFVOLLZUGS .............................................................. 2 3.2. GRUNDLAGEN IM MATERIELLEN STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT ....................... 2 3.3. HYBRID ZWISCHEN UNTERSUCHUNGSHAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........... 3 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ....................................................................... 3 A. Untersuchungshaft .................................................................................................................................................. 3 B. Sicherheitshaft ........................................................................................................................................................ 3 C. Zweck und tangierte Grundrechte ........................................................................................................................... 4 D. Vollzug der Untersuchungshaft ............................................................................................................................... 5 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ............................................................ 5 A. Im Allgemeinen ...................................................................................................................................................... 5 B. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................................................ 5 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs ............................................................................................. 6 D. Der Normalvollzug ................................................................................................................................................. 7 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan ................................................................................................. 8 F. Verzicht auf den Vollzugsplan ................................................................................................................................ 9 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen .............................................................. 9 A. Rechtsnatur ............................................................................................................................................................. 9 B. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................................................................... 10 4. VORAUSSETZUNGEN UND VOLLZUG ....................................................................... 10 4.1. VORAUSSETZUNGEN ....................................................................................................... 10 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung ............................................................................................ 10 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person ............................................................................................. 11 4.1.3. Geständnis ............................................................................................................................................ 11 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe .......................................................................................... 11 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 11 B. Fluchtgefahr .......................................................................................................................................................... 12 C. Kollusionsgefahr ................................................................................................................................................... 12 4.1.5. Sicherheitshaft ..................................................................................................................................... 13 4.1.6. Verfahrensstand ................................................................................................................................... 14 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe ........................................................................... 14 4.2. VOLLZUG ........................................................................................................................ 15 4.2.1. Haftanstalt ............................................................................................................................................ 15 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft ..................................................................... 15 A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid ........................................................................................................ 15 B. Vollzugsgrundsätze ............................................................................................................................................... 16 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit ........................................................................................................... 16 4.2.4. Vollzugserleichterungen ...................................................................................................................... 17 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 17 B. Urlaub ................................................................................................................................................................... 17 C. Weitere Vollzugserleichterungen .......................................................................................................................... 17 Seite III III 5. WIDERSPRÜCHE ZWISCHEN STRAFPROZESSUALER HAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........................................................................... 18 6. EINWILLIGUNG UND WIDERRUF ............................................................................... 18 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? ............................................................................... 18 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung .............................................................................................................. 19 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? ................................................................................................................. 20 7. HAFTPRÜFUNG ................................................................................................................. 20 7.1. HAFTPRÜFUNG BEI DER ANORDNUNG BZW. FORTSETZUNG DER UNTERSUCHUNGSHAFT 20 7.2. HAFTPRÜFUNG BEIM VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ....................................................... 21 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht ............................................................................ 21 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch ................................................................................................... 21 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts ...................................................... 22 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung ......................... 22 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils ...................................... 23 8. EINSCHRÄNKUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT ............................................... 23 8.1. GEWALTENTRENNUNG .................................................................................................... 23 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts ................................. 24 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug ......................................................................................... 24 8.2. UNSCHULDSVERMUTUNG ................................................................................................ 25 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug ......................................................................... 25 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart .......................................................................... 25 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer ...................................................................... 26 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? ......................................................................................................... 26 9. ANREIZE UND GEFAHREN ............................................................................................ 26 9.1. FÜR DIE STAATSANWALTSCHAFT .................................................................................... 27 9.1.1. Allgemein ............................................................................................................................................ 27 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand ..................................................................................................... 27 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke .................................................................................................................... 27 9.1.4. Druck für ein Geständnis? ................................................................................................................... 27 A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe ....................................................................................................................... 27 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen ................................................ 28 9.2. FÜR DIE BESCHULDIGTE PERSON ..................................................................................... 28 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime ......................... 28 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? .................................................................................................. 28 9.2.3. Verteidigung? ...................................................................................................................................... 28 10. RECHTSMITTEL ............................................................................................................... 29 11. PRAXIS / ZAHLEN IM KANTON ZÜRICH IN DEN LETZTEN JAHREN .............. 30 11.1. ZUNAHME DER STRAFBEFEHLE ....................................................................................... 30 11.2. ZUNAHME DER VORZEITIGEN STRAFANTRITTE ................................................................ 30 11.3. EINWEISUNGSENTSCHEIDE IN DEN VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ................................... 34 11.4. EINWEISUNGSKANTON ZÜRICH NACH HAUPTSTRAFTAT ................................................. 35 12. FAZIT ................................................................................................................................... 36 Seite IV IV II. LITERATURVERZEICHNIS Literatur: Baechtold Andrea, Strafvollzug, Straf- und Massnahmevollzug an Erwachsenen in der Schweiz, Stämpfli Verlag AG, Bern 2005 (zit. Baechtold, Strafvollzug) Donatsch Andreas / Hansjakob Thomas / Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. StPO Kommentar) Donatsch Andreas / Schwarzenegger Christian / Wohlers Wolfgang, Strafprozessrecht, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. Donatsch, Strafprozessrecht) Häfelin Ulrich / Haller Walter / Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Schulthess Juristische Medien, Zürich / Basel / Genf 2012 Härri Matthias, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Basel 1987 (zit. Härri, Diss.) Hauser Robert / Schweri Erhard / Hartmann Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2005 Niggli Marcel Alexander / Heer Marianne / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2011 (Zit. BSK StPO) Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB und Jugendstrafgesetz, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2013 (Zit. BSK StGB I) Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, Stämpfli Verlag AG, Bern 2012 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2009 Schmid Niklaus, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Dike Verlag Zürich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, Handbuch Strafprozessrecht) Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Dike Verlag AG, Zü- rich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, StPO-Praxiskommentar) Trechsel Andreas / Pieth Mark, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufla- ge, Dike Verlag AG, Zürich / St. Gallen 2013 (zit. StGB PK) Seite V V Aufsätze und Artikel: Brägger Benjamin F., Der neue allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches - erste Erfahrungen mit dem Vollzugsplan: Nur ein gordischer Knoten oder unerlässliches Koordina- tionsinstrument?, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Burger-Mittner Nicole / Burger Simon, Die „freiwillige“ Hausdurchsuchung im schweizeri- schen Strafprozess, forum poenale 5/2012, S. 307 ff. Forster Marc, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) Nr. 1, S. 2 ff. Macaluso Alain, Quelques aspects des procédures relatives à la détention avant jugement dans le CPP suisse, forum poenale 5/2011, S. 313 ff Schubart Martin, Zur Rechtsnatur des vorläufigen Strafvollzugs, ZStr 96/1972 S. 295 ff. Weitere Materialien: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern, Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Jahresberichte 2007-2011 Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften, Jahresbericht 2012 NZZ vom 19.4.2013 “Staatsanwalt als Richter“ sowie Gastkommentar dazu NZZ vom 6.5.2013 Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorverfahren (Stand 1.6.2013) Seite VI VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 142.20 BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. April 2013); SR 812.121 betr. betreffend BFS Bundesamt für Statistik BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 173.10 BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Schweizerisches Bundesgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2013); SR 101 bzw. beziehungsweise CPT Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT/ Inf/E (2002) 1) Diss. Dissertation E. Erwägung EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Stand am 23. Februar 2012), SR 0.101 f. folgende ff. fortfolgende inkl. inklusive IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Stand am 27. Oktober 2011); SR 0.103.2 JVV Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6.12.2006; LS 331.1 lit. litera LS Loseblattsammlung N Nummer Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OGE ZH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich OGE SH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen REC Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Euro- päischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 S. Seite SR systematische Rechtssammlung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013); SR 311.0 StPO / CCP Schweizerische Strafprozessordnung / Code de procédure pénale suisse vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013); SR 312.0 Seite VII VII SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Juli 2013), SR 741.01 UNO Vereinte Nationen v. vom vgl. vergleiche vs. versus WOSTA ZH Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorver- fahren (Stand 1.6.2013) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStr Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Seite VIII VIII IV. KURZFASSUNG Mit Art. 236 StPO hat der Gesetzgeber die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs auf Bundesebene geregelt, wobei es sich nur um eine Rahmenordnung handelt und die Voll- zugsmodalitäten nach wie vor durch das kantonale Recht geregelt werden. Die auf den vorzeitigen Strafvollzug anwendbaren Grundätze und Regeln haben sich in den letz- ten 10-20 Jahren herauskristallisiert und es ist unbestritten, dass sich auch die beschuldigte Per- son in strafprozessualer Haft auf die Grundrechte und Verfahrensgarantien berufen kann; dies, im Unterschied zur früheren sehr uneinheitlichen Praxis in den Kantonen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine Rechtsfigur zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Vollzug handelt. Zwar sind grundsätzlich die für den ordentlichen Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Grundsätze und Vorschriften anwendbar, jedoch liegt gerade noch kein rechtskräftiges Urteil als Grundlage für den Vollzug einer absehbaren und im vornhinein zeitlich beschränkten Strafe vor. Das massge- bende Ziel beim vorzeitigen Strafvollzug ist, gleich wie beim ordentlichen Vollzug, die Resozia- lisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen, jedoch ist die Aus- gangslage eben eine andere. In der grossen Mehrheit der Fälle sind beim vorzeitigen Strafantritt die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ebenfalls erfüllt. Im Zweifelsfall ist deshalb der Untersuchungszweck massgebend, namentlich die erforderlichen Einschränkun- gen zur Verhinderung der Unterminierung der Strafuntersuchung, insbesondere die Verhinde- rung von Kollusion und Flucht. Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug sind die Bewilligung durch die Verfahrenslei- tung, das Einverständnis der beschuldigten Person, ausreichende strafprozessuale Haftgründe, ein fortgeschrittener Verfahrensstand sowie die Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheits- strafe. Zwar kann die Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug durch die beschuldigte Person nicht nach Belieben widerrufen werden, jedoch kann sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und dadurch die Voraussetzungen der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht über- prüfen lassen. Durch den vorzeitigen Strafvollzug erfolgt eine gewisse Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit, indem eine regelmässige Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch das Zwangsmassnahmen- gericht umgangen werden kann und eine solche nur gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person erfolgt. Sofern kein Verteidiger im Verfahren ist, steht die Verfahrenslei- tung, in der Regel der Staatsanwalt, der rechtsunkundigen beschuldigten Person gegenüber, weshalb ein Machtgefälle besteht. Diesem kann jedoch durch die richterliche Fürsorgepflicht bis zu einem gewissen Punkt begegnet werden. Ebenfalls besteht beim vorzeitigen Strafvollzug ein gewisses Spannungsverhältnis zur Un- schuldsvermutung. Die beschuldigte Person befindet sich ohne rechtsgültiges Urteil im Straf- vollzug, wobei noch nicht klar ist, was für eine Strafe im Endeffekt ausgesprochen wird. Es be- steht deshalb eine gewisse Gefahr, dass das Sachgericht beeinflusst wird. Dies einerseits durch ein implizites Schuldeingeständnis und anderseits im Hinblick auf die Dauer der Strafe wegen einer allfälligen Überhaft. Zu Konflikten kann zudem der Umstand führen, dass für die Umsetzung des vorzeitigen Straf- vollzugs die Vollzugsbehörde zuständig ist, während die Verfahrensherrschaft meistens bei der Staatsanwaltschaft, selten beim Gericht liegt. Diese beiden Behörden haben unterschiedliche Gesichtspunkte und unterschiedliche Aufgaben, weshalb eine gute gegenseitige Information und Kommunikation unabdingbar sind. Seite IX IX Bei der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs hatte der Gesetzgeber längere unbedingte Frei- heitsstrafen vor Augen, weshalb der vorzeitige Beginn der Strafe mit einer umfassenden Voll- zugsplanung dem Ziel der Resozialisierung förderlich sein sollte, damit die Zeit der Untersu- chungshaft nicht „leer“ verstrichen lassen werde. Die Praxis im Kanton Zürich hat jedoch noch eine andere Anwendungsform dieses Instruments für sich entdeckt, welches vom Gesetzgeber nicht bedacht worden war. Nachdem die Tendenz besteht, dass eine immer grössere Anzahl von Strafverfahren mittels Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft erledigt wird - insbesondere seit Inkraftreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz auf sechs Monate - und entspre- chend auch immer mehr kurze unbedingte Freiheitsstrafen im Bereich der Kleinkriminalität mit- tels Strafbefehl ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, was mit der beschuldigten Person passieren soll, bis der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich bestehen diverse Optionen. Die beschuldigte Person kann nach Aushändigung des Strafbefehls aus der Haft ent- lassen und allenfalls dem Migrationsamt zwecks Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen zu- geführt werden, wobei weder sicher ist, ob der Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird noch ob er auch vollzogen werden kann, da die beschuldigte Person im Moment des möglichen Vollzugs der Strafe in der Regel nicht mehr greifbar ist. Wenn hingegen der Vollzug der Strafe umgehend und konsequent durchgesetzt werden soll, muss bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollzieh- barkeit des Entscheids entweder Untersuchungshaft beantragt werden, oder aber die beschuldig- te Person willigt in den vorzeitigen Strafvollzug ein und kann ihre Strafe sogleich antreten. Die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schreiben vor, dass die Vollstre- ckung der mittels Strafbefehl ausgesprochenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen sicherge- stellt werden muss, weshalb die Strafe entweder vorzeitig angetreten werde oder Untersu- chungshaft zu beantragen sei. Offenbar wird diese Weisung doch immer mehr umgesetzt, denn aus den entsprechenden Zahlen des Bundesamts für Statistik ist zumindest im Sinne eines Trends ersichtlich, dass die Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug ansteigt und im Kanton Zürich im Vergleich zur restlichen Schweiz deutlich höher ist. Dies bei ungefähr gleich bleibender Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug, welche sich in einer Haftanstalt befinden und somit längere Strafen in Aussicht haben. Diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs bei den kurzen unbedingten Freiheitsstra- fen war zwar nicht im Sinne des Gesetzgebers, jedoch hat die neuere Praxis dieses Instrument für sich entdeckt und eingesetzt, wobei es um Praktikabilität und Effizienz geht und nicht um den ursprünglich gedachten Anwendungszweck einer Norm. Seite 1 1 1. Einleitung Gemäss Art. 236 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 inkraftgetretenen eidgenössischen Strafprozess- ordung kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies er- laubt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Mas- snahme mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt an und untersteht ab diesem Zeitpunkt dem Voll- zugsregime, wenn der Zweck der Untersuchung oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Bereits aus dieser Bestimmung des Gesetzes geht hervor, dass es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine besondere Rechtsfigur handelt, im überschneidenden Bereich zwischen Unter- suchungshaft und ordentlichem Strafvollzug. Zwar ist diese Rechtsfigur in der Praxis weit ver- breitet, jedoch hat sich die Literatur nur wenig damit befasst und dies zuletzt in den 80er Jahren. Die Rechtsprechung hat viele der damals offenen Fragen mittlerweile entschieden, jedoch erge- ben sich sowohl daraus als auch aus neuen Formen der Anwendung dieses Instruments neue As- pekte und Fragen. Ziel dieser Arbeit ist es, die dogmatischen Grundlagen dieser Rechtsfigur heute sowie die sich daraus ergebenden Problematiken aufzuzeigen. Weiter soll ein in den letz- ten Jahren, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordung, in der Praxis des Kantons Zürich vermehrt in Erscheinung getretenes Phänomen genauer betrachtet werden, nämlich die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche durch die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl ausgesprochen werden. 2. Ursprung und Entwicklung Das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs ist eine schweizer Besonderheit, welche in anderen Staaten unbekannt ist und im Ausland nirgends übernommen wurde. Das Konzept geht auf die Berner Strafvollzugsverordnung von 1928 zurück und war bereits vor der StGB-Revision 2002 in 20 Kantonen bekannt.1 Die einzigen Arbeiten, welche sich bis anhin eingehend mit dem vor- zeitigen Strafvollzug befasst haben, sind der Aufsatz von Martin Schubart aus dem Jahr 1972 und die Dissertation von Matthias Härri aus dem Jahre 1987. Wie diese Arbeiten darlegen, war zwar der vorzeitige Strafvollzug in den Kantonen bereits vorhanden und wurde auch schon rege genutzt. Es bestand jedoch eine uneinheitliche und manchmal auch widersprüchliche Praxis und Judikatur mit den sich daraus ergebenden entsprechenden Schwierigkeiten. Insbesondere be- standen in den Kantonen sehr unterschiedliche Regelungen. Es war weder einheitlich noch klar, ob es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine zwangsprozessuale Massnahme oder um or- dentlichen Strafvollzug handelte. Die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft waren teilwei- se sehr schlecht, verglichen mit den Bedingungen im ordentlichen Vollzug. In einigen Kantonen war es zudem im Ermessen des Untersuchungsrichters, ob die Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden sollte, wohingegen beim vorzeitigen Strafvollzug klar war, dass dieser an- gerechnet werden musste, weshalb ein zusätzlicher Anreiz zum vorzeitigen Strafantritt bestand. Ebenfalls bestand in einigen Kantonen für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug keine Möglichkeit, die Haft durch ein Gericht überprüfen zu lassen.2 1 Baechtold, Strafvollzug, S. 91; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 4 2 Schubart Martin, ZStr 96/1972, S. 295 ff.; Härri Matthias, Diss. Seite 2 2 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs Der vorzeitige Strafvollzug hat einen praktischen Hintergrund. Er soll der beschuldigten Person eine Alternative zur Untersuchungshaft bieten, welche ausschliesslich zur Sicherung des Straf- verfahrens dient. Die Untersuchungshaft kann über längere Zeit dauern und das Haftregime ist eingeschränkter als im Normalvollzug. Sie wird in der Form der Einzelhaft mit einer starken Einschränkung der Kontakte zur Aussenwelt und zu Mithäftlingen und ohne Möglichkeit zur Beschäftigung ausgestaltet. Ursprünglich war der vorzeitige Strafantritt zwar als Alternative zur Untersuchungshaft gedacht, seit der StGB-Revision 2002 und mit Inkrafttreten der eidgenössi- schen StPO setzt er jedoch nicht mehr voraus, dass sich die beschuldigte Person in Untersu- chungshaft befindet. Ein vorzeitiger Antritt der Sanktion ist theoretisch auch möglich, wenn sich die beschuldigte Person nicht oder nicht mehr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet und die Strafe bereits vor Abschluss des Verfahrens antreten möchte, sobald sich eine längere unbedingte Freiheitsstrafe abzeichnet.3 Dabei dürfte es sich jedoch, anders als beim vorzeitigen Massnahmevollzug, um Ausnahmefälle handeln.4 Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht der Untersuchungszweck im Vordergrund, nicht die Resozialisierung bzw. die Verbesserungen der Chancen für eine Wiedereingliederung der beschuldigten Person. Es ist deshalb daraus keine positive Wirkung auf die spätere Legal- bewährung zu erwarten, weshalb der vorzeitige Strafvollzug auch öffentlichen Interessen dient. Der vorzeitige Strafvollzug kann auch im Interesse der Verfahrensleitung liegen, denn insbe- sondere das Regime der Untersuchungshaft beinhaltet einen grösseren Aufwand und eine gewis- se Dringlichkeit. Beim vorzeitigen Strafvollzug gibt es somit verschiedene Interessen, nament- lich jene der beschuldigten Person selber, jene der Verfahrensleitung und der Strafjustiz als sol- che sowie jene der Öffentlichkeit. Auf die verschiedenen Interessen und den sich daraus erge- benden Konflikten wird nach der rechtlichen Einordnung der Rechtsfigur des vorzeitigen Straf- vollzugs eingegangen. 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht Bis zur Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 handelte es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine Institution des kantonalen Strafrechts.5 Bis zum Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordung war dieses Instrument sodann erstmals bundesrechtlich in Art. 75 Abs. 2 StGB geregelt.6 Heute sind die rechtlichen Grundlagen des vorzeitigen Strafvollzugs 3 Baechtold, Strafvollzug, S. 91 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 6; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 1 f.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Ein- führung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. 4 Beim vorzeitigen Massnahmevollzug dürfte die beschuldigte Person - sofern sie eine Krankheitseinsicht hat - häu- fig von sich aus daran interessiert sein, sich vorzeitig in Behandlung zu begeben und dadurch ihr persönliche Situa- tion zu verbessern, was in der Praxis insbesondere bei Suchterkrankungen vorkommt. 5 BGE 117 Ia 257, S. 259 6 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998, S. 2109 f. Seite 3 3 primär in der Schweizerischen Strafprozessordung zu finden. Art. 236 StPO ist im 5. Titel (Zwangsmassnahmen), unter dem 3. Kapitel (Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheits- haft), im 7. Abschnitt (Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) geregelt. Schon aus der systematischen Einordung im Gesetz geht klar hervor, dass es sich beim vorzeitigen Strafvoll- zug in erster Linie um eine Form des Vollzuges einer Zwangsmassnahme handelt, obwohl Art. 221 Abs. 1 StPO festhält, dass die Untersuchungshaft unter anderem mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO und der Grundlage in Art. 236 StPO wird ebenfalls klar, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um ein prozessrechtliches Instrument und nicht bloss um eine Form von Hafterleichterung handelt. Nachdem der vorzeitige Strafvollzug eine Zwitterstellung zwischen Untersuchungshaft und or- dentlichem Strafvollzug innehat und auch den Regeln dieser Figuren untersteht, werden zuerst diese kurz dargestellt, um das Instrument des vorzeitigen Strafvollzugs sodann diesen gegen- überstellen zu können. 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme und zwar um die ein- schneidenste aller Zwangsmassnahmen, da der beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird. Die Untersuchungshaft ist in Art. 220 f. StPO bei den Zwangsmassnahmen geregelt. Dabei sind, sofern nicht die besonderen Bestimmungen für die Haft eine spezielle Regelung vorsehen, die allgemeinen Bestimmungen für Zwangsmassnahmen zu beachten, namentlich Art. 196 ff. StPO. Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist nach Art. 224 StPO das Zwangsmass- nahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Sinn und Zweck der Untersuchungshaft ist es, den Untersuchungszweck zu sichern, namentlich ohne Verdunkelungsgefahr die zur Wahrheits- findung notwendigen Beweise zu sichern, die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren sicherzustellen und die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten.7 Voraussetzung der Anordnung von Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die Be- gehung eines Verbrechens oder Vergehens sowie einer der vier spezifischen Haftgründe, näm- lich Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr.8 Dabei ge- nügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, namentlich dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte.9 Das Zwangsmassnahmengericht hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.10 B. Sicherheitshaft 7 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 3 8 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2 und N 4 9 BGE 116 Ia 146 10 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 6; Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zu den Voraus- setzungen und Abläufen von strafprozessualer Haft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 313 ff. Seite 4 4 Die Sicherheitshaft ist in Art. 220 Abs. 2 StPO geregelt. Mit Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht tritt die Sicherheitshaft an die Stelle der Untersuchungshaft. Vollzugs- rechtliche Unterschiede zur Untersuchungshaft bestehen jedoch keine. Für die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft kommt es somit darauf an, in welchem Stadium des Verfahrens die Haft angeordnet oder vollzogen wird.11 C. Zweck und tangierte Grundrechte Durch die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird in erster Linie der Zweck verfolgt, die beschuldigte Person zu sichern, um sie dem zuständigen Gericht vorzuführen und gegebenenfalls die Sanktion vollstrecken zu können, um sie daran zu hindern, in unerwünschter Weise auf das Strafverfahren einzuwirken oder inskünftig Straftaten zu begehen.12 Durch den Freiheitsentzug, werden diverse Grundrechte tangiert, nämlich das Recht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 und Art. 11 IPBPR), das Recht auf körperliche und psychische Integrität, das Verbot der Folter bzw. unmenschlicher o- der erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR), das Recht auf Respektierung und Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Brief- verkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 17 IPBPR), das Recht auch Achtung vor dem Menschen im Freiheitsentzug gemäss Art. 10 IPBPR und das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Ziff. 2 EMRK und Art. 8 Ziff. 3 IPBPR).13 Weiter gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit. Für den Vollzug der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft gilt, dass der Inhaftierte nicht stärker in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, als dies der Haftzweck sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern. Die dem Haft- vollzug dienenden Einschränkungen dürfen somit nicht weiter gehen, als es zur Verminderung des jeweils im konkreten Fall bestehenden Risikos wie der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie zur Gewährleistung des geordneten Haftvollzugs im Gefängnis notwendig erscheint.14 Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird durch das kan- tonale Recht geregelt, im Kanton Zürich durch die Justizvollzugsverordnung vom 24.10.2011.15 Aus der erwähnten Verordnung ergibt sich unter anderem, dass der Briefverkehr, Besuche und Telefongespräche - mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger - überwacht und be- schränkt werden können.16 Der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene steht weiter unter dem Schutz der Unschulds- vermutung. Strafzwecke dürfen mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht bezweckt werden. Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren und die unbeeinflusste Erhebung der Beweise, nicht die Sühne für be- gangenes Unrecht und die Resozialisierung des Gefangenen. Es darf somit nicht Ziel der Haft sein, die beschuldigte Person zu bestrafen, das Verfahren zu beschleunigen, Forderungen der 11 BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 4; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 1; Schmid, StPO- Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zur Abgrenzung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 314 und S. 317 12 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 13 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 157 f. 14 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 174 f.; Hauser, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 337 f. 15 LS 333.1 16 Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 1049 ff. Seite 5 5 Öffentlichkeit nachzukommen oder gar auf das Aussageverhalten der beschuldigen Person ein- zuwirken.17 Aus Art. 14 Ziff. 2 IPBPR und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nicht nur die allgemeine Unschulds- vermutung, sondern auch die besonderen Konsequenzen für die Haftbedingungen, insbesondere das Separationsgebot abgeleitet. Danach sind strafprozessual Inhaftierte - abgesehen von ausser- ordentlichen Umständen - von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht.18 D. Vollzug der Untersuchungshaft Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Regel in Haftan- stalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen (gemäss Art. 41 und Art. 49 StGB Freiheitsstrafen - oder nach Anrechnung der Untersuchungshaft - Reststrafen von weniger als sechs Monaten) dienen. Damit sind die Unter- suchungs-, Bezirks-, Regional- und Polizeigefängnisse gemeint, nicht jedoch Strafanstalten.19 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen Beim ordentlichen Strafvollzug handelt es sich um die Sanktion für das als strafbar festgelegte Verhalten und deren Durchsetzung. Vorliegend wird nur die unbedingte Freiheitsstrafe behan- delt, da Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug eine mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartende unbedingte Freiheitsstrafe ist.20 B. Rechtliche Grundlagen Allgemeine Grundlagen des Strafvollzugs sind die entsprechenden Vorschriften des StGB. Art. 75 StGB enthält die wesentlichen Ziele des Vollzugs von Freiheitsstrafen, nämlich das so- ziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit straffrei zu leben. Dabei hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ent- gegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefange- nen angemessen Rechnung zu tragen. Die beiden Hauptziele sind die Förderung des sozialen Verhaltens und somit die Resozialisierung sowie die Vermeidung von Rückfall.21 Bei der Regelung auf Bundesebene handelt es sich um eine Rahmenordnung, welche durch das kantonale Recht konkretisiert werden muss. Die meisten Kantone haben das Strafvollzugsrecht auf Verordnungsstufe geregelt, dies mehrheitlich in einer umfassenden Strafvollzugsverord- 17 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 18 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Forster, SJZ94 (1998) Nr. 1, S. 8 19 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 2 f. 20 anderer Meinung ist Hug, StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9, vgl. 4.1.7. 21 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75; Baechtold, Strafvollzug, S. 57 Seite 6 6 nung, wobei sich aber einzelne Fragen im Strafverfahren oder in den Einführungsgesetzen zum StGB und die entsprechenden Vollzugsvorschriften sodann im Verwaltungsrecht befinden.22 Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmevollzug befindet sich gemäss Art. 123 BV bei den Kantonen, indessen kann der Bund auf Gesetzesebene in die kanto- nale Zuständigkeit eingreifen. In diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung sind die drei regionalen Strafvollzugskonkordate (Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz, Strafvollzugskonkordat der Ostschweiz, Strafvollzugskonkordat der Westschweiz), welche eine gemeinsame Regelung zur Betreibung von Strafvollzugsanstalten, der Aufnahme Verurteilter aus anderen Kantonen sowie der Zuständigkeiten der Anstaltskantone sowie der einweisenden Kantone regeln. Dabei beinhalten die drei Konkordate keine einheitliche Regelung, jedoch sind die Rechtsgrundlagen für den Anstaltskanton zur Durchführung des Freiheitsentzugs im An- staltsperimeter enthalten. Für alle weiteren Vollstreckungsentscheide bleibt der einweisende Kanton zuständig. Vollzugsentscheide fallen - abgesehen vom urteilenden Gericht beim Ent- scheid über eine allfällige Rückversetzung - in die Kompetenz der administrativen kantonalen Vollzugsbehörden, in der Regel das Justiz- oder Polizeidepartement oder das Sicherheitsdepar- tement bzw. die einem Departement oder einer Direktion untergeordnete spezialisierte Verwal- tungsbehörde.23 Bei den völkerrechtlichen Grundlagen zu erwähnen sind auch hier die Europäische Menschen- rechtskonvention und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UNO sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung. Ebenfalls zu erwähnen sind die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarates24 und der Standard des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT)25, wobei es sich diesbezüglich um un- verbindliche Soft Law handelt.26 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs Der Freiheitsentzug hat eine kriminalpräventive Wirkung. Einerseits wird der Täter für die Dau- er des Freiheitsentzugs unschädlich gemacht, anderseits ist dessen Dauer in der Regel - ausser bei lebenslangen Freiheitsstrafen und Verwahrung - zeitlich begrenzt. Die Zeit wird dazu ge- nutzt, den Strafgefangenen auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten.27 Diese Ausgestaltung des Strafvollzugs in der Schweiz und in Europa im 20. Jahrhundert basiert auf diversen Tendenzen, darunter die Zurückdrängung der repressiven Zwecke des Vollzugs zu- gunsten kriminalpolitischer Zielsetzungen, namentlich der Verhütung künftiger Straftaten, wo- bei der Inhaftierte nicht darüber hinaus bestraft werden soll, sondern auf ein straffreies Leben während und nach dem Vollzug vorbereitet werden soll. Es erfolgt eine vermehrte Differenzie- rung und Individualisierung für verschiedene Insassengruppen, wobei der Vollzug für jeden In- sassen nach einem individuellen Vollzugsplan erfolgt. Weiter werden die Vollzugsanstalten nach aussen geöffnet, wobei Brief-, Telefon- sowie Besuchskontakte erleichtert und die Ur- 22 Baechtold, Strafvollzug, S. 57 23 Baechtold, Strafvollzug, S. 62 ff. 24 Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Europäischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 25 Die Standards des CPT (CPT/ Inf/E (2002) 1) 26 Baechtold, Strafvollzug, S. 60; BGE 106 Ia 277, S. 281 f. 27 Baechtold, Strafvollzug, S. 6; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 1 Seite 7 7 laubsmöglichkeiten ausgebaut werden. Ferner wurde die Rechtstellung der Inhaftierten verbes- sert, indem diese den Schutz der Verfassungsrechte geniessen und ihnen die geeigneten Rechts- mittel zur Verfügung stehen.28 Im Vollzug hat die Vollzugsbehörde diverse Aufgaben, namentlich rechtmässig vollstreckbare Freiheitsstrafen tatsächlich zu vollziehen, die Sicherung zur Verhinderung von Fluchten und nachfolgenden Straftaten sowie die Verhütung von Straftaten in der Anstalt selber, die Normali- sierung des Vollzugauftrags, damit der Gefangene aufgrund der detaillierten Regelung in der Anstalt ein eigenverantwortliches Leben nicht verlernt, aber auch die Kriminalitätsverhütung durch Einwirkung auf den Strafgefangenen selber (sog. Erziehungs- oder Resozialisierungsauf- trag des Vollzugs). Dabei soll der Strafvollzug erziehend auf den Gefangenen wirken und ihn auf den Widereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten, namentlich wird davon ausgegangen, dass ein straffreies Leben nach der Entlassung aus dem Vollzug vorab die Befähigung voraus- setzt, sozialadäquat zu handeln. Dabei muss der Strafgefangene die Vermeidung von Rückfällen selber als sinnvolles Ziel anerkennen. Er wird deshalb durch entsprechende Angebote im Voll- zug gezielt gefördert, wobei eine Vielzahl von Methoden und Techniken für die individuellen Defizite und Potentiale zur Verfügung stehen muss, insbesondere Massnahmen zur Förderung der Verhaltenskompetenzen. Nachdem es darum geht, diese Verhaltensweisen auch zu üben, ist es erforderlich, diese Massnahmen bereits bei Strafantritt einzuleiten.29 Die Freiheitsstrafe soll zusammengefasst für den Bestraften eine spürbare Erschwernis darstellen, diese besteht jedoch nur im Freiheitsentzug selber und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. So auch Prison Commissioner Sir Alexander PATERSON, 1920er „men are sent to prison as a punishment, but not for punishment“.30 Dabei wird dem Verurteilten die Freiheit für eine bestimmte, abschlies- send festgelegte Zeitdauer entzogen; der Freiheitsentzug beschränkt die Bewegungsfreiheit des Verurteilten auf eine bestimmte Örtlichkeit, in der Regel das Anstaltsareal, wobei der Verurteil- te während des Freiheitsentzugs einer speziellen umfassenden Ordnung untersteht.31 Das Straf- übel liegt somit einzig in der Einschränkung bzw. dem Entzug der persönlichen Freiheit. Eine weitergehende Bestrafung ist mit dem Vollzugsziel der Resozialisierung nicht vereinbar.32 Die Anordnung der Vollstreckung einer Strafe richtet sich ausschliesslich nach dem kantonalen Recht. Dabei werden die Festlegung des Zeitpunkts, der Vollzugsform und der Vollzugseinrich- tung festgelegt. Die Strafe ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend anzutreten, teilweise besteht jedoch auch eine Regelfrist von 20-90 Tagen, wobei aus diversen Gründen auch die Möglichkeit eines Strafaufschubs besteht. Ebenfalls wird mit der Anordnung des Voll- zugs die Dauer der noch zu erstehenden Strafe - unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft - ermittelt.33 D. Der Normalvollzug Bei den Vollzugsformen sind im StGB der Normalvollzug, das Arbeitsexternat, das Wohn- und Arbeitsexternat, die Einzelhaft, die Halbgefangenschaft und der tageweise Vollzug erwähnt 28 Baechtold, Strafvollzug, S. 23 29 Baechtold, Strafvollzug, S. 25 ff. 30 Baechtold, Strafvollzug, S. 37 31 Baechtold, Strafvollzug, S. 50; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 2 32 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 8 33 Baechtold, Strafvollzug, S. 89 ff. Seite 8 8 (Art. 77 ff. StGB). Vorliegend wird nur der Normalvollzug genauer betrachtet, da beim vorzeiti- gen Strafvollzug in der Regel nur ein solcher in Frage kommen dürfte. Der Normalvollzug entspricht der klassischen Form des Freiheitsentzugs, wobei der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt. Er hält sich somit grundsätzlich die ganze Zeit im Anstaltsgelände auf, wobei ihm das Verlassen nur ausnahms- weise bewilligt werden kann. Bei dieser Vollzugform verbringt der Gefangene die Strafe in Gemeinschaft, nicht in Einzelhaft. Dies bedeutet, dass der Gefangene zwar seine Ruhezeit in seiner Zelle verbringt, jedoch sowohl während der Arbeitszeit als auch eines Teils der Freizeit mit anderen Gefangenen in Kontakt steht. Hingegen bedeutet Normalvollzug in vielen Anstal- ten, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen, faktisch eher Einzelhaft, da die Gemeinschaft auf den einstündigen Spaziergang an der frischen Luft und allfälligen ein- zelnen gemeinschaftlichen Freizeitveranstaltungen beschränkt ist.34 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan Zwar werden durch die erwähnten Vollzugsformen standardisierte Vollzugsbedingungen festge- legt, jedoch ist - aus dem Gedanken der Spezialprävention - zusätzlich ein einzelfallbezogener Vollzugsplan zu erstellen.35 Rechtliche Grundlage für den Vollzugsplan ist Art. 75 Abs. 3 StGB. Bei der Vollzugsplanung handelt es sich um eine Neuerung, welche mit der Revision des StGB 2007 eingeführt wurde. Als Vorgabe für den Inhalt des Vollzugsplans erfolgt in Art. 75 Abs. 3 StGB eine nicht ab- schliessende Aufzählung, nämlich die Betreuung, den Arbeitseinsatz, die Aus- oder Weiterbil- dung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Entlassungsvorberei- tung. Das StGB sieht dabei in Art. 75 Abs. 3 vor, dass ein solcher Vollzugsplan gemeinsam durch die Anstaltsleitung mit dem Gefangenen auszuarbeiten ist. Im Kanton Zürich besteht diesbezüglich eine Vollzugkoordination, welche sowohl für den ge- samten Vollzug wie auch den Vollzug für interne Bereiche zuständig ist (Unterbringung, Be- treuung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung, Wiedergutmachung, Vollzugsziele, Entlas- sungsvorbereitung), wobei dafür die Vollzugseinrichtung zuständig ist. Weiter ist auch eine Vollzugsstufenplanung für Aussenkontakte und die Reintegration vorgesehen (Vollzugslocke- rung wie Urlaub, Versetzungen, Arbeitsexternat, vorzeitige Entlassung, Bewährungshilfe inkl. Weisungskontrolle).36 Der Vollzugsplan legt individuelle Zwischenziele fest, die erreicht werden müssen, damit Öff- nungen oder Lockerungen möglich sind. Dadurch werden der vorgesehene zeitliche Verlauf der Strafverbüssung und das Alltagsleben sowohl für den Gefangenen als auch für seine Betreu- ungspersonen transparent. Der Gefangene trifft nach Art. 75 Abs. 4 StGB eine Mitwirkungs- pflicht. Dabei handelt es sich jedoch um ein Angebot, das der Betroffene ohne Sanktionsfolge ablehnen kann.37 Das Bundesgericht hat den Vollzugsplan als ein stetig zu entwickelndes Pla- nungsinstrument definiert, welches je nach den bei der inhaftierten Person eingetretenen Verän- 34 Baechtold, Strafvollzug, S. 121; BSK StGB I - Noll Thomas, Art. 77 35 Baechtold, Strafvollzug, S. 140 ff. 36 Baechtold, Stafvollzug, S. 140 ff.; vgl. dazu weiterführend Funk Florian, Vollzugskoordination, Justizvollzug des Kantons Zürich, Jahresheft 2004, S. 31-94 37 StGB PK - Trechsel Andreas /Aebersold Peter, Art. 75 N 11; Brägger, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Seite 9 9 derungen der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf.38 Dabei hat der Vollzugsplan im- mer den Zweck, das Vollzugsziel der Resozialisierung im Hinblick auf den individuellen Voll- zugsverlauf des Inhaftierten zu konkretisieren. Der Plan berücksichtigt die Eigenheiten und Be- dürfnisse sowie Stärken und Schwächen des Insassen möglichst präzis. Zudem beinhaltet er zeit- lich strukturierte Vorschläge zu möglichen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen, wel- che darauf hinzielen, vorhandene Lücken zu schliessen und Mängel zu beheben, um seine sozia- le Integration nach der Entlassung zu verbessern und das Rückfallrisiko zu mindern.39 F. Verzicht auf den Vollzugsplan Zwar sieht das Gesetz keine Mindestdauer für die Freiheitsstrafe vor, damit ein Vollzugsplan ausgearbeitet werden muss. Es wird jedoch in der Praxis die Ansicht vertreten, dass auf ein Vollzugsplan verzichtet werden kann bzw. vereinfachte Pläne erstellt werden können, welche die konkreten Entlassungsvorbereitungen zum Inhalt haben, wenn nur eine relativ kurze Zeit zu verbüssen ist, namentlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger.40 Bei den kurzfristigen Strafen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine resozialisierende Wir- kung der Sanktion von vornherein nicht angestrebt bzw. erwartet werden kann.41 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine Sonderform des Vollzugs von Strafen bei weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium oder nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen oder vollstreckbaren Urteils. Es handelt sich somit um eine Mischform zwischen strafprozessualer Haft und eigentlichem Strafvollzug. Sinn und Zweck ist es, der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung anbieten zu können. Im Unterschied zum restriktiven Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sind die Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Voll- zugsalltag deshalb denjenigen im Vollzug rechtskräftiger Strafen in der Regel gleichgestellt.42 Das Bundesgericht hält in zwei neueren Entscheiden fest, der vorzeitige Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO stelle seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwel- le zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er solle ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein.43 In einem Satz „Es handelt sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässi- gen) Vollzugs der Untersuchungshaft.“44 38 BGE 128 I 131 39 Brägger, SZK 7 (2008), S. 29; vgl. dazu auch BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 16 ff. 40 Brägger, SZK 7 (2008), S. 28 41 BGE 123 I 221, S. 237 42 vgl. dazu Justizvollzug des Kantons Zürich: www.justizvollzug.zh.ch 43 BGer, Urteil 1B_632/2011 v. 2.12.2011 und BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012 44 BGE 117 Ia 72, S. 79; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 5 http://www.justizvollzug.zh.ch/ Seite 10 10 B. Rechtliche Grundlagen Zum Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gibt es keine Vorschriften im Bundesrecht. Diverse Kantone sehen ausdrücklich vor, dass im vorzeitigen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anzuwenden ist, soweit das Strafverfahren dies zulässt. Unbestritten ist heute, dass im vorzeiti- gen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anwendbar ist, dass aber Interessen der Strafunter- suchung zu abweichenden Regelungen führen können.45 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug darstelle, der der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs bieten könne. Aus dem Umstand, dass die be- schuldigte Person freiwillig in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung nur unter den für den ordentlichen Vollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.46 Die weiteren Regelungen sind nicht spezifisch für den vorzeitigen Strafvollzug, ergeben sich jedoch aus der Besonderheit als Instrument zwischen Zwangsmassnahme und or- dentlichem Vollzug. Geltung beanspruchen somit die für die beschuldigte Person gelten- den Rechte bei einem Freiheitsentzug, namentlich die BV, die EMRK sowie der IPBPR, da- bei insbesondere die Unschuldsvermutung sowie die bereits erwähnten Grundrechtsga- rantien47 bei Freiheitsentzug. Ebenfalls relevant sind die Empfehlungen des Europarates und der Vereinten Nationen betreffend die Behandlung von Gefangenen und die Resoluti- onen der UNO „Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners“.48 Diese Empfeh- lungen und Resolutionen begründen zwar keine subjektiven Rechte und Pflichten, werden jedoch vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistungen der Bundesverfassung und der EMRK49 sowie im Strafvollzugsrecht von Bund und Kantonen gleichwohl berücksichtigt.50 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung Zuständig für den Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges ist die Verfah- rensleitung, also bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft, danach das Gericht. Dabei handelt es sich um eine KANN-Vorschrift. Die Verfahrensleitung hat ein relativ grosses Ermes- sen. Zwar ist eine restriktive Handhabung im Einzelfall zulässig, jedoch kann je nach Sachlage 45 BGE 123 I 221; BGE 117 Ia 257; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 46 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff. 47vgl. 3.3.1 C und 3.2.2 B 48Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners, resolutions 663 C (XXIV) of 31 July 1957 and 2076 (LXII) of 13 May 1977 49 BGE 118 Ia 79 E. 2a; BGE 118 Ia 64 E. 2a; BGE 102 Ia 279, S. 284 50 Forster, SJZ94 (1998) NR. 1, S. 6 ff. Seite 11 11 ein Anspruch auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges bestehen, da dieser mit zahlreichen Vorteilen für die beschuldigte Person verbunden ist.51 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person Bereits aus dem Wortlaut von Art. 236 Abs. 1 StPO - „die Verfahrensleitung kann der beschul- digten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten“ - ergibt sich, dass das Einver- ständnis der beschuldigten Person Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist. Der vor- zeitige Strafvollzug ist somit nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Gesuch hin zu bewilligen. Dabei verzichtet die beschuldigte Person freiwillig auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz. Die Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug muss des- halb ausdrücklich, aus eigenem ungehindertem Willen sowie klar und unmissverständlich erteilt werden. Die Zustimmung kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird. Bei Un- klarheiten darf die Erklärung nicht zum Nachteil der beschuldigten Person ausgelegt werden.52 Grundsätzlich genügt eine indirekte Erklärung via Verteidigung nicht, um zu beurteilen, ob die Zustimmung zur Aufgabe der bisherigen Freiheit tatsächlich dem eigenen, ungehinderten Willen der beschuldigten Person entspricht. Vielmehr ist eine persönliche Anhörung erforderlich. Ge- mäss einem Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich kann darauf verzichtet werden, wenn sich die beschuldigte Person ohnehin schon in Haft befindet und die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft klarerweise gegeben sind.53 Dem ist jedoch nicht zuzu- stimmen, da es sich ohnehin um den Normalfall handelt, dass sich die beschuldigte Person be- reits in Haft befindet, weshalb es die Mehrzahl der Fälle betrifft. Es sollte dennoch eine kurze Anhörung der beschuldigten Person samt Protokollierung ihres Willens erfolgen. 4.1.3. Geständnis Nicht formell vorausgesetzt wird seit der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs im Bundes- recht, teilweise im Gegensatz zum früheren kantonalen Recht, hingegen ein Geständnis der be- schuldigten Person. Das Fehlen eines Geständnisses kann jedoch bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr von Bedeutung sein.54 Darauf wird nachfolgend näher eingegangen.55 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen 51 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 11 f. 52 BGE 117 Ia 72; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7 53 OGE ZH, Urteil 51/2007/22b v. 5.10.2007 54 StPO Kommentar- Hug Markus, Art. 236 N 10; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 und N 18; Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1236; BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.2011, E. 2.4 55vgl. dazu 8.2.4. Seite 12 12 Abgesehen von der Konstellation, in welcher eine beschuldigte Person die Strafe von sich aus antreten möchte, obwohl sie sich nicht oder nicht mehr in Haft befindet, ist der vorzeitige Straf- vollzug nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Haft erfüllt sind.56 In Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StPO ist vorzeitiger Strafvollzug in dieser Konstellation, wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft, somit nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und einer der besonderen Haftgründe vorliegt. Beim vorzeitigen Strafvollzug von praktischer Bedeutung dürften insbesondere die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sein. B. Fluchtgefahr Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Hinweise bestehen, die beschuldigte Person könnte sich der Untersuchung oder dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen. Dabei sind die konkreten Verhältnisse der beschuldigten Person zu prüfen, wobei die Schwere der zu erwartenden Strafe als Indiz mitzuberücksichtigen ist.57 Dieser Haftgrund dürfte bei ausländischen Straftätern oder solchen ohne gefestigtes Anwesen- heitsrecht in der Schweiz von Bedeutung sein, weshalb Fluchtgefahr insbesondere auch bei kur- zen unbedingten Freiheitsstrafen eine Rolle spielt. C. Kollusionsgefahr Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafpro- zessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Ungenügend ist hingegen die bloss theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, um die Fort- setzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme der Verdunkelungsgefahr sprechen. Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zu sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.58 Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer beson- ders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme zu bewahren, insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptver- handlung. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt be- reits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis 56BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012, E. 2 57 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1022; BSK StPO - Forster Marc, Art. 221 N 5 58 BGE 132 I 21, E. 3.2.1; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 6 f. Seite 13 13 von Verdunkelungsgefahr zu stellen.59 Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden. Kollusionshandlungen können jedoch im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet wür- den.60 Kollusionsgefahr kann somit einem vorzeitigen Strafvollzug entgegenstehen, wenn dadurch der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet werden. Wenn das individu- elle Haftregime im vorzeitigen Vollzug aufgrund der Kollusionsgefahr dermassen verschärft und kontrolliert werden müsste, würde es sich von den aktuellen Haftbedingungen in der Unter- suchungshaft kaum mehr wesentlich unterscheiden.61 In einem Entscheid noch vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung hat das Bundesgericht entschieden, dass Kollusionsgefahr auch nach Abschluss der Untersuchung noch fortbestehen könne, besonders dann, wenn im kantonalen Strafverfahren sowohl im Haupt- als auch im Berufungsprozess zumindest teilweise das Prinzip der Unmittelbarkeit bestehe und neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vollumfänglich zulässig seien. Die rein theoreti- sche Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte genüge nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfer- tigen. Es müssten vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr bestehen, wobei auch zu beachten sei, dass die Kollusionsgefahr nicht von rein objektiven Faktoren abhängig sei, son- dern auch mit den subjektiven Eigenschaften der beschuldigten Person zusammenhänge und dass die direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf freiem Fuss weit grösser seien als diejenigen per Telefon oder Briefverkehr aus dem Gefängnis, welche zudem überwacht werden könnten.62 Nach Inkrafttreten der schweizerischen StPO muss dies erst recht gelten, da das Prinzip der Unmittelbarkeit gestärkt wurde und das Gericht nach Art. 343 StPO im Hauptverfahren grund- sätzlich selber Beweise abnehmen bzw. bereits erhobene Beweise nochmals erheben oder er- gänzen kann.63 4.1.5. Sicherheitshaft Bei der Sicherheitshaft verhält es sich analog. Führt eine Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass Kollusionsgefahr vorliegt, ist die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft mit der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar. Nachdem in den Vollzugsanstalten eine Verhinde- rung von Kollusion nicht gewährleistet werden kann, darf ein Gesuch des Sicherheitsgefangenen um vorzeitigen Strafantritt und damit um Überführung in den Strafvollzug abgewiesen wer- den.64 59 BGE 132 I 21, E. 3.2.2 60 BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.201, E. 2.3 61 BGer, Urteil 1B 362/2010 v. 19.11.2010, E. 3.4 62 BGE 117 Ia 257, S. 261 f. 63 vgl. dazu BSK StPO - Hauri Max, Art. 343 N 15 ff. 64 BGer, Urteil 1B_182/2010 v. 23.6.2010; vgl. auch BGer, Urteil IB_140/2008 v. 17.6.2008, E. 2 und BGer, Urteil 1P.724/2003 v. 16.12.2003 Seite 14 14 4.1.6. Verfahrensstand Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes ist weiter, dass der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Untersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht und die beschuldigte Person somit für weitere Beweismassnahmen nicht mehr in grösserem Ausmass benötigt wird. Soweit noch Kollusionsgefahr besteht, ist der vorzeitige Strafvollzug zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen, Aussenkontrollen sind im Normalvollzug jedoch nur erschwert möglich. Hug vertritt im StPO Kommentar die Meinung, dass Einschrän- kungen im Vollzug möglich seien, weshalb der vorzeitige Strafvollzug nicht einzig mit den all- gemeinen Erwägungen betreffend Kollusion abzulehnen sei, sondern die konkreten Kontakt- möglichkeiten zu berücksichtigen seien.65 Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Vollzugsbehörden zu einer unmöglichen Angelegenheit wird, bei jeder einzelnen beschuldigten Person im vorzeitigen Strafvollzug auf spezielle Wün- sche der Staatsanwaltschaft bzw. der Verfahrensleitung in Bezug auf die Einschränkungen im Vollzug einzugehen, jedenfalls was die Kontaktmöglichkeiten mit Mitinsassen und der Aussen- welt betrifft. Ist die Kollusionsgefahr noch gegeben, ist der vorzeitige Strafvollzug zu verwei- gern. Ist dies nicht der Fall, ist er ohne Einschränkungen - in der Regel abgesehen von Urlaub - zu gewähren. Alles andere ist für die Vollzugsbehörden nicht praktikabel. 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist weiter, dass die beschuldigte Person mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dabei gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Frei- heitsstrafe unbedingt sein muss oder auch bedingt sein kann. Hug vertritt im StPO Kommentar die Ansicht, dass es keine Rolle spielen könne, ob die zu erwartende Strafe bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen werde, da der vorzeitige Strafvollzug eine Privilegierung darstelle und nicht einzusehen sei, weshalb dieser den Personen vorenthalten werden solle, die eine reelle Chance auf einen bedingten Vollzug hätten, zumal dies auch bei der Bemessung der zulässigen Haftdauer unberücksichtigt bleibe.66 Schmid hingegen vertritt im Praxiskommentar die Mei- nung, es müsse eine unbedingte Strafe zu erwarten sein. 67 Aufgrund von Sinn und Zwecke des vorzeitigen Strafvollzugs, nämlich primär dem Gedanken der Resozialisierung und nicht nur der Gewährung von angenehmeren Vollzugsbedingungen für den Inhaftierten, ist die Ansicht von Schmid überzeugender, da es keinen Sinn macht, eine be- schuldigte Person, welche ohnehin mit einer bedingten Strafe sanktioniert wird, durch diese Prozedur zu schicken, obwohl die Grundsituation - die Verbüssung einer unbedingten Freiheits- strafe - nie eintreten wird. 65 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9; Beschluss des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 11 156 v. 6. 12.2011, forum poenale 6/2012, S. 343 66 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 8 67 Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1 Seite 15 15 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind somit grundsätzlich nicht in Haftanstalten für den Normalvollzug zu vollziehen. Dies, weil das Vollzugsregime des Normalvollzuges anders konzipiert ist als das Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Grundsätze von Art. 75 StGB sind kaum umzusetzen, wenn gleichzeitig Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge zu betreuen sind, bei welchen mit Rücksicht auf den Untersuchungs- zweck das Haftregime eingeschränkt werden muss. Hingegen ist es zulässig kurze Freiheitsstra- fen in denselben Haftanstalten wie die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu vollziehen, da ein stufenweiser Vollzug oder das Erstellen eines Vollzugsplanes aufgrund der kurzen Strafdauer ohnehin keinen Sinn macht.68 Für kurze Freiheitsstrafen stehen in den meisten Kantonen Abtei- lungen oder Haftplätze in Gefängnissen zur Verfügung, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen.69 Dies ist somit insbesondere auch für die mit Strafbefehl ausgespro- chenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von Bedeutung, denn mit einer Zunahme von sol- chen und der Knappheit an Haftplätzen im ordentlichen Vollzug hat dies zur Folge, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen, inklusive die Häftlinge, welche sich bei einer solchen Strafe unter sechs Monaten bereits im vorzeitigen Vollzug befinden, ihre Strafe sehr häufig im Untersu- chungsgefängnis verbüssen, wobei ihnen einige Lockerungen gewährt werden. Zu bemerken ist dazu, dass zwar nach Art. 79 StGB kurze Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw. Reststrafen von weniger als sechs Monaten in der Regel in der Form der Halbgefangen- schaft vollzogen werden und somit auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung mit Insassen, welche sich im vorzeitigen Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen befinden, stattfindet. In der Pra- xis ist dies jedoch gerechtfertigt, da unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen. In einer sol- chen Konstellation befindet sich kaum eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug, wenn kein besonderer Haftgrund besteht, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb zu befürchten wä- re, die beschuldigte Person würde sich dem Vollzug der Strafe durch Untertauchen im In- oder Ausland entziehen. Ebenfalls handelt es sich in der Regel um sofort zu vollziehende kurze Frei- heitsstrafen im Sinne von Art. 439 Abs. 3 StPO. 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid Für den Einweisungsentscheid in die Haftanstalt liegt die Zuständigkeit bei der zuständigen kan- tonale Behörde, wobei es sich dabei gestützt auf Art. 61 StPO um die Verfahrensleitung oder - sofern eine andere Regelung vorliegt - eine Vollzugsbehörde handeln kann.70 Im Kanton Zürich ist gestützt auf § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV) der Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zuständig. 68 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f. 69 Baechtold, Strafvollzug, S. 69 N 12 70 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f.; vgl. zum ordentlichen Vollzug 3.2.2. Seite 16 16 B. Vollzugsgrundsätze Mit dem Eintritt in die Vollzuganstalt gelten grundsätzlich die Regeln des Strafvollzuges ge- mäss Art. 75 ff. StGB.71 Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass für den vorzeitigen Strafvollzug, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft massgebend ist. Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person auf ei- genen Antrag in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Un- terbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzugs nur unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.72 Die für den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft massgebenden Grundsätze sind un- ter anderem in Art. 235 StPO festgehalten. Abs. 1 statuiert dabei den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit, wobei es zur Sicherstellung des Untersuchungszwecks unabdingbar ist, die Grund- rechte des Inhaftierten zu beschränken und diese Einschränkungen weiter gehen als im Normal- vollzug. So können die persönlichen Kontakte weiter als im Normalvollzug eingeschränkt wer- den, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert. Ebenfalls unterliegt die ein- und ausgehende Post der Zensur, wobei jedoch das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung besteht. Art. 235 Abs. 5 StPO stellt klar, dass die Regelung des Vollzugsregimes Sache der Kantone ist. Dabei müssen die Grundzüge der Grundrechtseingriffe in einem Justizvollzugsgesetz geregelt sein, die Details hingegen sind auf Verordnungsstufe zu regeln.73 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit Die StPO überlässt in Art. 236 den Entscheid betreffend die Bewilligung zum vorzeitigen Straf- vollzug primär der Verfahrensleitung, also der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, wobei das kantonale Recht vorsehen kann, dass es die Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf. Ab dem Moment des Eintritts in die Vollzugsanstalt gilt jedoch betreffend die Modalitäten des Vollzugs grundsätzlich das Vollzugsrecht. Somit liegt auch beim vorzeitigen Strafvollzug die Zuständig- keit zum Entscheid über Vollzugsangelegenheiten grundsätzlich bei den Vollzugsbehörden (Be- suchsbewilligungen, Briefe, Urlaub etc.), dies obwohl der Untersuchungszweck im Zweifelsfall Vorrang hat. Aufgrund dieser unterschiedlichen Kompetenzen und auch Prioritäten ist es von grosser Bedeu- tung, dass die Verfahrensleitung, in den meisten Fällen die Staatsanwaltschaft, die Vollzugsbe- hörden über die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, die bestehenden Haftgründe und die Einschränkungen im Vollzugsregime (insbesondere Urlaub) informiert. Einigungen zwischen der Verfahrensleitung und der Vollzugsbehörde sollten schriftlich und aktenkundig sein. Weiter sollte die Verfahrensleitung, insbesondere wenn es sich dabei um die Staatsanwaltschaft handelt, die Vollzugsbehörde über den Stand des Verfahrens und die voraussichtlich beantragte Strafe in Kenntnis setzen, damit eine sinnvolle Vollzugsplanung und die Umsetzung der Vollzugsziele überhaupt möglich ist.74 Unterbleibt dies, hat die beschuldigte Person zwar bessere Haftbedin- 71 BGE 133 I 277 f.; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 15; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 72 BGE 133 I 270, E. 3.2.1, BGer; Urteil 1B_4/2008 v. 29.1.2008 73 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 235; BSK-StPO - Härri Matthias, Art. 235; vgl. dazu auch BGE 123 I 221 74 so auch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vgl. dazu WOSTA ZH Ziff. 11.7.10 Seite 17 17 gungen und die Verfahrensleitung möglicherweise einen geringeren Aufwand, das primäre Ziel der Resozialisierung der beschuldigten Person wird jedoch in den Hintergrund gedrängt. 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen Ob Vollzugserleichterungen wie zum Beispiel Urlaub gewährt werden können, hängt von den Erfordernissen des Untersuchungszwecks ab. Diese können sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, wobei bei länger dauernder Haft den Grundsätzen von Art. 56 ff. StGB und Art. 74 ff. StGB Rechnung getragen und ein Vollzugsplan erstellt werden muss.75 Zwar hat ein im vorzeitigen Strafvollzug Inhaftierter nicht Anspruch auf sämtliche Haf- terleichterungen, soweit ihnen ein bestehender besonderer Haftgrund entgegen steht. Hingegen darf, insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Straf- vollzug nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat.76 B. Urlaub Unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass Gefangene im vorläufigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden, denn Urlaub kann nur gewährt wer- den, wenn kein Haftgrund mehr besteht.77 Die für den vorzeitigen Strafvollzug geltenden Grundsätze und Vorschriften stehen der Gewäh- rung von Urlaub nicht per se entgegen. Es sind jedoch wenige Konstellationen denkbar, in de- nen Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug möglich wäre. Nachdem wohl die wenigsten Inhaftierten sich weiterhin im Strafvollzug befinden, weil sie die Strafe frühzeitig antreten wollen, ohne dass ein Haftgrund gegeben ist und somit bei der Mehrheit der Inhaftierten der Untersuchungszweck das Haftregime entsprechend einschränkt, bleibt wenig Spielraum für die Gewährung von Ur- laub. Bei den meisten Inhaftierten dürfte entweder der besondere Haftgrund der Kollusionsge- fahr oder jener der Fluchtgefahr gegeben sein, aber auch bei den besonderen Haftgründen der Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr, kommt Urlaub nicht in Frage, weil dies entweder die Untersuchung unterminieren oder - bei Flucht - verunmöglichen würde bzw. bei den anderen Haftgründen von vornherein nicht in Frage kommt. C. Weitere Vollzugserleichterungen Auch andere Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Untersu- chungszwecks und den Einschränkungen, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen 75 BGE 133 I 278; StPO Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N 16 76 BGE 133 I 270, E. 3.2 77 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 Seite 18 18 Haftgrund ergeben, beschränkt werden.78 Nach Abschluss der Untersuchung kann Kollusionsge- fahr immer noch weiterbestehen. Es müssen jedoch konkrete Indizien dafür bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit ist ungenügend.79 Nach Art. 84 Abs. 2 StGB können Aussenkontakte selbst im ordentlichen Strafvollzug kontrol- liert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Eine heimliche Überwachung von Besuchen wäre zwar im ordentlichen Strafvollzug nicht zulässig, zur Sicherstellung der Strafverfolgung werden strafprozessuale Massnahmen je- doch ausdrücklich vorbehalten. 80 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug Wie dargelegt unterscheiden sich die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug primär hinsichtlich ihres Zwecks, namentlich Resozialisierung und Prävention von erneuten Straftaten vs. Sicherung des Untersuchungszwecks. Aus den verschiedenen Zwecken und den entsprechend verschiedenen Vollzugsmodalitäten ergeben sich problematische Schnitt- stellen, namentlich beim Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss den Vorschriften für den ordentlichen Strafvollzug. Dabei können die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund ergeben, insbesondere jenem der Kol- lusionsgefahr, beschränkt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Kollusionshandlun- gen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusi- onsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Stravollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden.81 Weniger problematisch ist die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs bei Vorliegen von Fluchtgefahr, da dieser mit der Verweigerung von Urlaub begegnet werden kann. Diese Mass- nahme bedeutet für die Vollzugsbehörde keinen zusätzlichen Aufwand und kann leicht kontrol- liert werden. 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? Nachdem es sich beim vorzeitigen Strafvollzug wie dargelegt um eine Zwischenfigur zwischen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft und ordentlichem Vollzug handelt, jedoch im Zweifels- fall die Regeln über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten und der vorzeitige Strafvoll- zug in der StPO systematisch bei den Zwangsmassnahmen angesiedelt ist, müssen grundsätzlich die grundlegenden Bestimmungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen gegeben sein. Dies jedenfalls in den Konstellationen, in welchen sich die beschuldigte Person gegen ihren Willen in Haft befindet. Somit muss für die Anwendung der strafprozessualen Zwangsmass- 78 BGE 133 I 270, E. 3.2.1 79 BGE 117 Ia 257 80 BGer, Urteil 1B_340/2009 v. 14.12.2009 81 BGer, Urteil 1B_483/2011v. 6.10.2011, E. 2.3 Seite 19 19 nahme eine gesetzliche Grundlage, ein vorbestehender dringender Tatverdacht, ein besonderer Haftgrund, die Beachtung der Verhältnismässigkeit zur Erreichung des Untersuchungsziels so- wie die Wahrung des Kerngehalts der Freiheitsrechte vorliegen.82 Bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen allgemein müssen die erwähnten Voraussetzungen vorliegen, unabhängig davon, ob die beschuldigte Person ihre Einwilligung dazu gibt.83 Anders dürfte es sich beim vorzeitigen Strafvollzug nur verhalten, wenn die beschuldigte Person freiwil- lig den vorzeitigen Vollzug antritt, ohne dass die Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind, was die Ausnahme darstellen dürfte. 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung Die Zulässigkeit eines freiwilligen Verzichts auf den durch Art. 5 EMRK gewährten Schutz ist beim vorzeitigen Strafvollzug allgemein anerkannt. Die beschuldigte Person kann über den Zeitpunkt des Strafantritts, nicht aber über die Fortdauer des Vollzugs verfügen. Ein solcher Verzicht ist als freiwillig zu betrachten, wenn die Zustimmung zum Antritt einer noch nicht vollstreckbaren Freiheitsstrafe aus eigenem und ungehindertem Willen erklärt wird. Die persön- liche Freiheit schützt, wie das Erfordernis der Freiwilligkeit der Entscheidung, den Menschen vor jeglichen dahin zielenden Angriffen, die ihm eigene Fähigkeit zur Entscheidung nach seiner persönlichen Einschätzung der Situation durch irgendwelche Mittel zu beeinträchtigen oder zu unterdrücken versuchen.84 Die Zustimmung der beschuldigten Person zum vorzeitigen Straf- vollzug kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird.85 In Anbetracht des Umstan- des, dass die beschuldigte Person mit der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug freiwillig in wesentlichem Mass auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz verzichtet, kann die Zustimmung nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie klar und unmissverständ- lich ist, dabei darf die Zustimmungserklärung bei Unklarheiten nicht zum Nachteil der beschul- digten Person ausgelegt werden.86 Bei genauerer Betrachtung handelt es sich bei der Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug im Regelfall jedoch nicht um die Einwilligung in eine Zwangsmassnahme als solche, sondern um das Einverständnis zu einer anderen Form des Vollzugs der Haft, wobei die Haftvoraussetzun- gen sowie die besonderen Voraussetzungen für den vorzeitigen Strafvollzug grundsätzlich wäh- rend der ganzen Haftdauer vorliegen bzw. die beschuldigte Person dies jederzeit durch das Zwangsmassnahmengericht überprüfen lassen kann, weshalb die Einwilligung, wenn sie nach umfänglicher Aufklärung über die Rechtslage und aus eigenem Willen erfolgt, unproblematisch ist. 82 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1017 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 898 ff. 83 vgl. dazu Burger-Mittner / Burger, forum poenale 5/2012, S. 307 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33 84 BGE 104 Ib 24 85 BGE 117 Ia 72, E. 1c 86 BGE 117 Ia 72, S. 77 f. Seite 20 20 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? Die Frage, ob der Betroffene seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafantritt widerrufen kann oder unbeschränkt daran gebunden bleibt, ist umstritten. Das Bundesgericht hat sich insofern dazu geäussert, dass die Zustimmung unwiderruflich ist, sofern die Haftvoraussetzungen weiter- hin vorliegen, wobei die Untersuchungshaft sodann der richterlichen Überprüfung unterliegt.87 Gemäss Bundesgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Zu- stimmung zum vorzeitigen Strafantritt jederzeit widerrufen kann, da es kaum sinnvoll wäre, wenn der provisorische Strafantritt zwar verlangt und angetreten wird, der Gefangene jedoch entlassen werden müsste, sobald ihm aus irgendeinem Grund die konkreten Verhältnisse nicht zusagen.88 Grundsätzlich kann die von der beschuldigten Person erklärte Zustimmung zum vor- zeitigen Strafvollzug nicht widerrufen werden. Sie ist indessen berechtigt, jederzeit ein Begeh- ren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Da dieser Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Wil- len des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeiti- gen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und dass die Dauer der Haft nicht übermässig ist, so lässt sich der vorläufige Strafvollzug ohne weiteres auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK abstützen. Es han- delt sich dann im Grunde nur um einen andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersu- chungshaft.89 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 StPO ist das Zwangs- massnahmengericht. Die Haft wird regelmässig höchstens für die Dauer von drei Monaten an- geordnet und kann nach Bedarf immer wieder für die Dauer von drei Monaten verlängert wer- den. Ein Haftentlassungsgesuch ist nach Art. 228 StPO grundsätzlich jederzeit möglich und kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden; wird das Gesuch nicht gutgeheissen, leitet es die Staatsanwaltschaft spätestens innert drei Tagen an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht hinsicht- lich eines Verbrechens oder Vergehens. Kumulativ ist das Vorliegen einer der besonderen Haft- gründe erforderlich. Dabei muss das Zwangsmassnahmengericht überprüfen, ob ein hinreichen- der konkreter Verdacht der Tatbegehung vorliegt, wobei die Anforderungen zu Beginn der Haft geringer sind als bei späteren Haftverlängerungen.90 Das Zwangsmassnahmengericht muss je- doch im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten ist ausreichend, also das Vorliegen konkreter Anhalts- 87 BGE 117 Ia 372, E. 3; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 88 so bereits in BGE 102 IA 379 ff.; dazu auch Schubart, ZStr 96/1972, S. 300 ff. 89 BGE 117 Ia 72, S. 79 f. 90 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1019; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 899 ff. Seite 21 21 punkte, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei ist jedoch weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen.91 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht Im Gegensatz zur Untersuchungshaft sieht das Gesetz beim vorzeitigen Strafvollzug keine re- gelmässige, zwingende Überprüfung der Haft vor. Aus dem verfassungsmässigen Recht der per- sönlichen Freiheit ergibt sich jedoch, dass trotz Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung zum vorzeitigen Strafvollzug eine Überprüfung der Haftvoraussetzungen jederzeit möglich ist. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine solche nicht mit der Begründung ablehnen, der Be- troffene befinde sich bereits im vorzeitigen Strafvollzug und habe somit kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an einer Überprüfung.92 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug ein- tritt, darf nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzuges nur noch unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen mög- lich sein soll. Der vorzeitige Strafvollzug hat seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen Ur- teil, sondern beruht auf einem Gesuch der beschuldigten Person. Anders als beim ordentlichen Strafvollzug ist über die Dauer der Freiheitsstrafe noch nicht endgültig entschieden worden. Nachdem aber bis zum rechtskräftigen Urteil die Ungewissheit über die Strafdauer bestehen bleibt, ist analog den Regeln über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein jederzeitiges Haft- entlassungsgesuch möglich.93 Das Gesetz sieht somit zwar keine standardisierte und regelmässi- ge Überprüfung der Haft beim vorzeitigen Strafvollzug vor, jedoch hat es die beschuldigte Per- son selber in der Hand, eine solche Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht zu er- zwingen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin hat das Gericht zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind.94 Die beschuldigte Person hat somit insbesondere auch Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismässigkeit und gegebenenfalls auf Entlassung aus der Haft, wenn die Dauer der bisher ausgestandenen Haft in grosse Nähe der mutmasslichen Frei- heitsstrafe gerückt ist.95 Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. 91 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N1 ff. 92 BGE 117 Ia 72, S. 80; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff. 93 BGE 117 Ia 72, S. 79 94 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010 95 BGE 117 Ia 72, S. 79; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff., der jedoch in seinen Forderungen weiter geht und für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug dieselben Verteidigungsrechte fordert, wie für Untersu- chungsgefangene, eine Genehmigung des vorzeitigen Strafantrittes durch einen unabhängigen Richter, die Garan- tien der Untersuchungshaft sowie die Anwendung der Vollzugsgrundsätze des definitiven Vollzugs. Seite 22 22 Eine übermässige Haftdauer schränkt dieses Grundrecht ein. Eine solche liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dabei ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Weiter kann die Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch des Inhaf- tierten in Betracht gezogen werden müssen. Die Frage ob eine Haftdauer übermässig ist, ist auf- grund der konkreten Umstände zu beurteilen, dabei spielt es keine Rolle, ob die voraussichtliche Strafe gegebenenfalls bedingt oder teilbedingt sein wird.96 Der vorzeitige Strafantritt ist jedoch aufzuheben, bevor er die mutmassliche Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzugs erreicht.97 Dabei ist das Gericht verpflichtet, über ein Haftentlassungsgesuch so rasch als möglich zu ent- scheiden.98 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts Der pauschale Verzicht des Haftrichters, die Haft- und Vollzugsmodalitäten zu prüfen, stellt im Hinblick auf den Zweck des vorzeitigen Strafvollzugs und je nach geltend gemachtem Haft- grund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, namentlich eine formelle Rechtsverweige- rung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Insbesondere bei längerer Inhaftierung muss nämlich be- rücksichtigt werden, dass der vorzeitige Strafvollzug nicht nur der Sicherung des Untersu- chungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. Deshalb kann ein vorzeitiger Strafvollzug bei länger dauernder Haft ungeachtet der Dauer der Freiheitsstrafe nur dann als verhältnismässig gelten, wenn den erwähnten Grundsätzen ent- sprochen wird, soweit der Untersuchungszweck dies erlaubt.99 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung Es ist zwar denkbar, dass bei einem vorzeitigen Strafantritt während eines hängigen Rechtsstrei- tes der Entscheid über ein laufendes Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden kann, wenn die sich in Untersuchungshaft befindende Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Inte- resse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtschutzinteres- ses ist jedoch nicht zwingend, denn primäres Ziel kann immer noch die Entlassung aus der Haft sein. Der vorzeitige Strafvollzug kann jedoch angestrebt werden, für den Fall, dass die Entlas- sungsbemühungen scheitern. Die beschuldigte Person kann trotz Haftentlassungsgesuch durch- aus ein Interesse daran haben, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, da wie oben dargelegt, das Vollzugsregime lockerer ist als bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Rüge, es führe zu unnötigen und zeitraubenden Weiterungen, wenn nach dem vorzeitigen Strafantritt an Stelle eines hängigen Rechtsstreits über die Haftverlängerung ein neues Haftentlassungsverfah- 96 BGE 133 I 270, E. 3.4.2 97 BGE 126 I 172 98 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010; BGE 117 Ia 372, E. 3 99 BGE 133 I 270, E. 3.2.2 Seite 23 23 ren angehoben werden müsste, ist somit im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot und das Ge- bot der Prozessökonomie nicht unbegründet.100 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils Zuständig für Entscheide über die Aufhebung der Sicherheitshaft während eines beim Bundes- gericht hängigen Beschwerdeverfahrens ist das Sachgericht. Das Bundesgericht vertritt in stän- diger Praxis die Ansicht, dass mit der Einreichung einer Beschwerde die Verfahrensherrschaft nicht auf das Bundesgericht übergehe, sondern beim Sachgericht verbleibe, dessen Entscheid angefochten wird. So hat es sich ausdrücklich für unzuständig erklärt, Haftentlassungsgesuche zu beurteilen, die während Beschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche kantonale Urteile erho- ben wurden und die Sache zur Entscheidung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen. Bei einer Beschwerde gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes gilt das glei- che und dieses bleibt als letztinstanzliches Sachgericht während eines hängigen Beschwerdever- fahrens zuständig. Dies auch wegen des Anspruchs auf doppelte gerichtliche Überprüfung.101 Gleiches gilt bei einem Weiterzug eines Strafurteils an das Bundesgericht. Dabei bleibt die Zu- ständigkeit zur Anordnung von Haft oder einer Haftentlassung und damit auch zur Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei den kantonalen Behörden. Diese können die Zuständigkeit nicht alleine mit dem Hinweis auf die gesetzliche Suspensivwirkung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verneinen. Gemäss Art. 236 StPO ist die Verfahrens- leitung zuständig für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts; gemäss Art. 233 StPO ist dies die Verfahrensleitung während des Berufungsverfahrens beim Berufungsgericht. Nach Eröff- nung des begründeten Berufungsentscheids ist das Berufungsverfahren jedoch abgeschlossen und die Berufungsinstanz nicht mehr zuständig. Sachgerecht ist eine Zuständigkeit der Voll- zugsbehörde.102 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung Beim vorzeitigen Strafvollzug, so wie er heute in Art. 236 Abs. 1 StPO geregelt ist, namentlich bei der Bewilligung des Strafantritts durch die Verfahrensleitung, besteht keine Trennung von haftanordnender Behörde und Anklagevertretung bzw. urteilender Behörde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gewaltentrennung, welcher ein organisatorisches Grundprinzip der schwei- zerischen Demokratie darstellt.103 Gewaltentrennung bedeutet, dass die rechtsetzende (Legisla- tive), die vollziehende (Exekutive) und die richterliche (Judikative) Staatsgewalt in den Händen verschiedener, voneinander unabhängiger Behörden liegen sollen. Dies, in erster Linie zur Ver- 100 BGE 137 IV 177 101 Beschluss SN.2012.13 der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes v. 20.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 71 f. 102 Entscheid ST.2011.2 des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen v. 13.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 69 f. 103 Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundestaatsrecht, N 1410 Seite 24 24 meidung einer Machtballung und einer daraus drohenden Willkür.104 Somit auch die Trennung von Untersuchungs- und Anklagefunktion von der Richterfunktion.105 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts Im Rahmen der Strafuntersuchung haben das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwalt- schaft eine grundlegend andere Funktion. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, im Vorverfah- ren die Untersuchung zu führen und gegebenenfalls Anklage zu erheben und diese vor Gericht zu vertreten. Dabei stellt die Untersuchungshaft insbesondere im Vorverfahren ein Mittel dar, um den Untersuchungszweck zu sichern.106 Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes ist es hingegen, die von der Staatsanwaltschaft bean- tragte Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung zu überprüfen, namentlich das Vorliegen der Haftgründe und die Verhältnismässigkeit. Somit soll das Zwangsmassnahmengericht als in die Untersuchung nicht involvierte Instanz die Voraussetzungen der Haft unabhängig überprüfen und dadurch die Rechtsstaatlichkeit der Haft gewährleisten. Dabei darf der Richter, welcher als Zwangsmassnahmerichter amtet, nicht auch als Sachrichter tätig sein, da dies gegen Art. 6 EMRK verstösst. Die Personalunion zwischen untersuchender und anklagender Behörde inner- halb der Staatsanwaltschaft ist hingegen unproblematisch.107 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug Wie bereits dargelegt, ordnet beim vorzeitigen Strafvollzug die Verfahrensleitung, in den meis- ten Fällen die Staatsanwaltschaft, den vorzeitigen Strafvollzug an.108 Dies kann zwar nur erfol- gen, wenn die Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, jedoch wird die Art und Weise wie dieser Entscheid zustande gekommen ist nicht richterlich überprüft, es sei denn die beschul- digte Person stellt irgendwann einmal ein Haftentlassungsgesuch. Somit wird das Zwangsmass- nahmengericht durch die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bis zu einem gewissen Punkt ausgeschaltet und der Staatsanwalt ist de facto in Bezug auf die Anordnung der Haft gleichzeitig Untersuchungsbehörde und Zwangsmassnahmerichter. Noch problematischer ist es aus rechtstaatlicher Sicht, wenn überhaupt keine Untersuchungshaft beantragt wird, sondern die beschuldigte Person direkt den vorzeitigen Strafvollzug antritt, na- mentlich wenn kurze unbedingte Freiheitsstrafen mit Strafbefehl ausgesprochen werden. In die- ser Konstellation erfolgt überhaupt nie eine richterliche Überprüfung der Haftvoraussetzungen. Der Staatsanwalt ist hier somit Untersuchungsbehörde, Zwangsmassnahmengericht und Sach- richter alles in einem. 104 vgl. http://www.grosserrat.bs.ch 105 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 39 f. 106 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 61 107 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 41 f., S. 63 und S. 112 ff. 108 vgl. dazu 4.1.1. Seite 25 25 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug Aus der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 IPBPR statuierten Unschuldsvermutung ergibt sich, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass jeder Rechtsunterworfene unschuldig ist. Strafprozessuale Häftlinge unterstehen nicht den gesetzlichen Strafvollzugszielen, weshalb sie ihren Lebensstil, in den Schranken der Haftzwecke und der Anstaltsordnung, frei wählen kön- nen. Sie sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Wenn sie während der Haft arbeiten wollen, können sie sich Arbeit beschaffen oder solche in der Einrichtung ausführen. Im ersten Fall gehört ihnen ihr Arbeitsentgelt vollumfänglich. Im zweiten Fall erhalten sie eine Entschädigung, über die sie frei verfügen können. Verurteilte hingegen sind dazu verpflichtet, die ihnen während der Haft zugewiesene Arbeit auszuführen.109 Aus der Unschuldsvermutung leitet sich auch das Gebot der getrennten Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen ab, wobei der Untersu- chungsgefangene, wie beim vorzeitigen Strafantritt, in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangen einwilligen kann.110 Nicht verurteilte strafprozessuale Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug können sich ebenfalls auf die Unschuldsvermutung berufen und haben namentlich das Recht jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen. Was die Haftbedingungen betrifft, haben sie sich mit ihrem ausdrückli- chen Einverständnis zum vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich dem Strafvollzugsregime unter- worfen, weshalb sie auch bezüglich Arbeitspflicht das Strafvollzugsreglement zu respektieren haben.111 Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ganz unbedenklich. Sicherlich hat die beschuldigte Per- son ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug gegeben, nichtdestotrotz befindet sie sich in Haft, ohne dass ein rechtsgültiges Urteil vorliegt, welches ihre Schuld statuiert. Wie bereits dargelegt, findet beim vorzeitigen Strafvollzug - falls überhaupt - oft nur eine ein- malige Prüfung der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht statt, wobei dieses nur die Haftgründe prüft und keinen materiellen Entscheid betreffend Schuld oder Unschuld fällt bzw. der Strafantritt erfolgt direkt nach einer Zuführung an die Staatsanwaltschaft und Erledi- gung des Verfahrens durch Strafbefehl, bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollziehbarkeit des Entscheids. Dabei ist ein rechtskräftiger Schuldspruch bzw. ein vollziehbares Urteil Grundlage für den Vollzug einer Freiheitsstrafe. 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart Beim vorzeitigen Strafvollzug kann in einem gewissen Mass eine unnötige bzw. sogar unzuläs- sige präjudizierende Wirkung auf den Sachrichter stattfinden. Dies, weil bei der Einweisung in die Vollzugsanstalt noch nicht klar ist, welche Strafe oder allenfalls Massnahme durch das urtei- lende Gericht schliesslich ausgesprochen werden wird. Zwar ist Voraussetzung für den vorzeiti- gen Strafvollzug, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme ausgesprochen wird, jedoch steht dies noch nicht abschliessend fest. 109 BGE 106 Ia 277, S. 287 110 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 4 111 BGE 123 I 221, S. 238 f. Seite 26 26 Wenn im Zeitpunkt des vorzeitigen Strafantritts somit nicht klar ist, ob eine unbedingte Frei- heitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Therapie), eine stationäre Therapie oder allenfalls der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Therapie ausgesprochen wird und somit auch unklar ist, welches die entsprechende Vollzugsanstalt sein wird, könnte auf den Entscheid des Sachrichters mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs faktisch vor- gegriffen werden. Wenn die beschuldigte Person sich bis zur gerichtlichen Beurteilung schon Monate lang im Strafvollzug befindet, könnte dies faktisch eine präjudizierende Wirkung haben und den Sachrichter in seinen Möglichkeiten unnötig oder gar unzulässig einschränken.112 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer Ebenfalls könnte der Richter dazu verleitet sein, sich beim Strafmass durch die Dauer der bereits erfolgten Strafverbüssung beeinflussen zu lassen. Dies ist insbesondere auch durch das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid zu berücksichtigen, namentlich bei länger an- dauernder Haft und Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Der Richter darf die Haft deshalb nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Diesem Umstand ist auch darum besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, um eine Überhaft und eine entsprechende Entschädi- gung des Verurteilten zu vermeiden. Der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn bereits absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlich- keit erfolgen dürfte.113 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? Zwar gilt die Unschuldsvermutung wie bereits dargelegt auch für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Sachgericht sich durch die Ein- willigung der beschuldigten Person in den vorzeitigen Strafvollzug insofern beeinflussen lässt, als es dies als faktisches Schuldeingeständnis betrachtet und in seinen Sachentscheid, wenn auch nicht offiziell und vielleicht auch nicht bewusst, einfliessen lässt. Dies ist insbesondere denkbar, wenn die beschuldigte Person den vorzeitigen Strafvollzug antritt, ohne in der Untersuchung ein Geständnis abgelegt zu haben und die Haft über eine längere Zeit dauert, ohne dass die beschul- digte Person sich gegen die Haft zur Wehr setzt.114 9. Anreize und Gefahren 112 so auch OGE SH, Urteil 51/2007/22 v. 5.10.2007 113 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.01.2010, E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.4.2; BGE 133 I 168 E. 4.1 114 vgl. dazu auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 Seite 27 27 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein Vorliegend werden nur die Anreize des vorzeitigen Strafvollzugs für die Staatsanwaltschaft un- ter die Lupe genommen, da bei Gericht die Untersuchung grundsätzlich schon abgeschlossen ist. Zwar besteht nach dem in Art. 343 StPO statuierten Unmittelbarkeitsprinzip die Möglichkeit für das Gericht, vorliegende Beweise zu ergänzen oder neue Beweise zu erheben. Dies dürfte je- doch die Ausnahme bilden. 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand Für die Staatsanwaltschaft bedeutet die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs eine gewisse Entlastung, da nach Ablauf der jeweils bewilligten Haftdauer nicht immer wieder ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht werden muss und auch der Druck seitens der Verteidiger etwas nachlässt. De facto handelt es sich dabei im Arbeitsalltag um einen Haftfall weniger und somit um weniger Aufwand. 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke Durch den vorzeitigen Strafvollzug können die je nach Verfahrensstand erforderlichen strafpro- zessualen Haftzwecke gewahrt werden. Dabei massgebend dürften insbesondere jene Fälle von Bedeutung sein, bei welchen Fluchtgefahr besteht. Dies, weil es für die Vollzugsbehörden auf- wendig ist, Einzelanweisungen der Verfahrensleitung im Vollzugsalltag umzusetzen und solche Einzelbeschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit Kollusionsgefahr, nicht gerne ge- sehen werden. 9.1.4. Druck für ein Geständnis? Zwar ist ein Geständnis nicht formell Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Straf- vollzugs, jedoch wird der vorzeitige Antritt der Strafe in der Praxis kaum gewährt, ohne dass zumindest in den wesentlichen Punkten ein Geständnis vorliegt. Wie bereits dargelegt stellt der vorzeitige Strafvollzug für den Staatsanwalt eine Vereinfachung des Verfahrens dar, weshalb er dazu verleitet sein kann, den Druck auf die beschuldigte Person, welche durchaus ein legitimes Interesse daran hat, ihre Haftsituation zu verbessern, zu erhöhen. In der Praxis handelt es sich in der Regel um die beiden nachfolgenden Konstellationen. A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe Einerseits ist der vorzeitige Strafantritt bei längeren unbedingten Freiheitsstrafen und fortbeste- hender Kollusionsgefahr interessant. Dabei werden der beschuldigten Person die Vorteile des vorzeitigen Strafvollzugs schmackhaft gemacht und es wird ihr gleichzeitig verdeutlicht, dass die Kollusionsgefahr durch ein Geständnis gebannt werden kann und beim Vorliegen eines Ge- ständnisses dem vorzeitigen Strafvollzug nichts mehr entgegen steht. Seite 28 28 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen Auf der anderen Seite ist die Konstellation von Bedeutung, in denen die beschuldigte Person zwar geständig ist, eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und das Verfahren unmittelbar mittels Strafbefehl erledigt werden kann, jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Fluchtgefahr besteht. Um den umgehenden Vollzug der Strafe sicherzustellen, kann die Staatsanwaltschaft entweder den vorzeitigen Strafvollzug bewilligen oder die beschuldigte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und anschliessendem Vollzug durch die Vollzugsbehörde in Untersuchungshaft nehmen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, da eine Hafteinvernahme durchgeführt, ein Haftantrag gestellt und spätestens nach zehn Tagen ein Verteidiger bestellt sein muss. Die Staatsanwaltschaft hat somit ein grosses Interesse daran, die beschuldigte Person zu motivieren, die Strafe unmittelbar anzutreten, da der Fall damit erle- digt ist. 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime Für die beschuldigte Person hat der vorzeitige Strafvollzug den Vorteil, dass sie sich schon früh- zeitig mit dem ordentlichen Vollzugsregime auseinandersetzen kann. Einerseits ist das ordentli- che Regime wie oben dargelegt weniger restriktiv als jenes der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft und die beschuldigten Person kann sich freier bewegen, arbeiten und es sind ihr Kon- takte mit Mithäftlingen und Aussenkontakte uneingeschränkt möglich. Anderseits kann sich die beschuldigte Person bereits mit den Resozialisierungszielen des Strafvollzugs befassen und wird durch eine individualisierte Vollzugsplanung auf das Leben nach der Verbüssung der Strafe und somit der Reintegration in die Aussenwelt vorbereitet. 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? Wie oben dargelegt ist ein Geständnis oder Teilgeständnis zwar nicht mehr formell Vorausset- zung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes, weil ein erhebliches Interesse der be- schuldigten Person am vorzeitigen Strafantritt zur Folge haben konnte, dass sie so ein indirekt erzwungenes Geständnis hätte ablegen können.115 Nichtdestotrotz bleibt auch bei der heutigen Rechtslage der faktische Druck zum Geständnis oder Teilgeständnis unverändert, da wie bereits dargelegt der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis kaum gewährt wird, es sei denn die Untersu- chung sei ganz oder beinahe abgeschlossen, was in der Regel durch ein Geständnis beschleunigt werden kann. Somit hat sich de facto nichts an der Ausgangslage für die beschuldigte Person geändert, weshalb das Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung weiterhin bestehen bleibt. 9.2.3. Verteidigung? Prüfenswert ist die Frage, ob die beschuldigte Person zur Bewilligung des vorzeitigen Strafan- tritts anwaltlich vertreten sein muss. 115Baechtold, Strafvollzug, S. 92; vgl. auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 235 N 4 Seite 29 29 Unproblematisch ist die Konstellation, in welcher eine längere unbedingte Freiheitsstrafe in Aussicht steht, da sowohl aufgrund der länger andauernden Untersuchungshaft gestützt auf Art. 130 lit. a StPO oder aufgrund der in Aussicht stehenden Strafe gestützt auf Art. 130 lit. b StPO bzw. allenfalls gestützt auf Art. 130 lit. e StPO, sofern ein abgekürztes Verfahren in Be- tracht gezogen wird, ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt.116 In diesem Fall ist die beschuldigte Person während des ganzen Vorverfahrens und Hauptverfahrens ohnehin anwalt- lich vertreten. Anders ist die Lage, wenn eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl ausgespro- chen wird, ohne dass Untersuchungshaft angeordnet wird oder noch vor Ablauf von zehn Tagen und dem zwingenden Beizug eines Verteidigers. In dieser Konstellation ist die beschuldigte Per- son in der Regel nicht anwaltlich vertreten, wobei sie als juristischer Laie dem verfahrensver- sierten Staatsanwalt gegenübersteht, welcher zusätzlich ein Interesse am vorzeitigen Strafvoll- zug hat. Es besteht somit ein erhebliches Machtgefälle. Trotzdem bin ich entgegen der Meinung von Härri und Schubart der Ansicht, dass der Beizug eines Verteidigers beim vorzeitigen Straf- antritt nicht zwingend sein sollte.117 Einerseits liegen in dieser Konstellation Haftgründe vor, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb die Anordnung von Untersuchungshaft mit Sicherheit bewilligt würde und das Endresultat für die beschuldigte Person ohnehin der Vollzug der Haftstrafe ist, sei es direkt mit Erlass des Strafbefehls, oder sei es mit einer Übergangsfrist von ein paar Wo- chen bis das Urteil rechtskräftig und vollziehbar ist. Anderseits obliegt dem Staatsanwalt in der Strafuntersuchung die richterliche Fürsorgepflicht, welche sich aus dem Grundsatz von fair trial ableitet. Daraus ergibt sich die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, besonders rechtsunge- wohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre Rechte aufzuklären.118 Dies gilt auch für die Aufklärung der beschuldigten Person in Bezug auf die Möglichkeit des vorzei- tigen Strafvollzugs. Der Staatsanwalt hat somit die Pflicht, der beschuldigten Person die Mög- lichkeit des vorzeitigen Strafvollzugs sowie die Alternativen dazu und die entsprechenden Mo- dalitäten zu erläutern, wobei dies gemäss Art. 78 StPO aktenkundig sein muss.119 Sollte sich die beschuldigte Person weigern, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, insbesondere weil sie der Verfahrensleitung nicht vertraut und mit der Situation überfordert ist, sollte trotzdem von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt werden. In der Praxis kommt es erfahrungsgemäss häufig vor, dass die beschuldigte Person, nach der Beratung durch einen Verteidiger, in den vorzeitigen Strafvollzug einwilligt. Zudem erhöht schon nur die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft niederschwellig eine Verteidigung zu bestell- ten das Vertrauen der beschuldigten Person in die Verfahrensleitung, was auch für einen rei- bungslosen weiteren Verfahrensablauf förderlich ist. 10. Rechtsmittel Bei den Entscheiden betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges handelt es sich um Zwischenentscheide über eine Zwangsmassnahme, welche für die inhaftierte Person einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG zur Folge haben kann, wes- halb dagegen die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO und anschliessend die Beschwerde in 116 so auch Härri Matthias, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28 117 Härri, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28; Schubart, ZStr, S. 307 118 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 102 f. 119 Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1257 Seite 30 30 Strafsachen an das Bundesgericht möglich ist. Die Staatsanwaltschaft selber kann bei Entschei- den durch das Gericht gegen die Gewährung oder Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges ebenfalls Beschwerde führen und diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anfechten.120 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle In der Praxis, zumindest des Kantons Zürich, hat in den letzten Jahren eine starke Zunahme der Erledigungen mittels Strafbefehl stattgefunden, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordnung und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft von drei auf sechs Monate.121 Bei den allgemeinen Staatsanwaltschaften betrug im Jahr 2012 die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl insgesamt 59,3 % (25'114 Fälle) der Gesamterledi- gungen, wobei davon 36,3 % Einstellungen und Nichtanhandnahmen und 4,4 % Anklagen wa- ren. Dabei hat die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl auf das Jahr 2011 und 2012 um insgesamt ca. 6 % zugenommen.122 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte Wie die nachfolgenden Zahlen zum Insassenbestand der Haftanstalten belegen, zeigt der schweizweite Trend der letzten ungefähr zehn Jahre, auch im Kanton Zürich, eine deutliche Zu- nahme der vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritte, wobei im Kanton Zürich insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung eine erneute Zunahme erfolgt ist.123 Aus der in der Praxis gesammelten Erfahrung ist meine These, dass es sich dabei hauptsächlich um Fälle von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen handelt, namentlich im Bereich der Kleinkri- minalität und des Verstosses gegen Bestimmungen des Ausländerrechts, namentlich bei Tätern, bei welchen zu befürchten ist, sie würden sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen. Diese Vermutung bestätigt auch die ungefähr gleich bleibende Anzahl von Häftlingen im vor- zeitigen Strafvollzug, welche sich in den letzten Jahren in der Strafanstalt Pöschwies befinden (zwischen 30 und 37 Häftlinge pro Jahr), denn dabei handelt es sich nur um solche Insassen, die länger inhaftiert werden, da Häftlinge mit einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (also bis sechs Monate) ihre Strafe in den Untersuchungs- und Bezirksgefängnissen verbüssen.124 Dies im Unterschied zur allgemein steigenden Anzahl vorzeitiger Strafantritte im Kanton Zürich. Ich führe diesen Anstieg von Häftlingen mit kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche sich im vorzeitigen Strafvollzug befinden, insbesondere auf die im Kanton Zürich geltenden Wei- sungen der Oberstaatsanwaltschaft zur Untersuchungsführung sowie der in diversen Amtsstellen bestehende Vorgabe zur konsequenten Umsetzung dieser Weisung zurück, dass beschuldigte Personen, welche mittels Strafbefehl mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft werden, nicht auf freien Fuss entlassen werden dürfen, sondern entweder in den vorzeitigen Strafvollzug ein- 120 BGE 134 IV 240; StPO-Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N. 17 f. 121 vgl. dazu „Staatsanwalt als Richter“, NZZ vom 19.4.2013 sowie Gastkommentar dazu vom 6.5.2013 122 Jahresbericht 2012 der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich, S. 26 123 vgl. dazu unten die Daten des Bundesamtes für Statistik zum Freiheitsentzug, Stand 30.10.2012 124 Jahresberichte des Justzivollzugs des Kantons Zürich der Jahre 2007 bis 2011, Statistik der Strafanstalt Pöschwies Seite 31 31 willigen oder bis zur Rechtskraft des Entscheids in Untersuchungshaft genommen werden. Dies gestützt auf Art. 439 Abs. 3 StPO, wonach eine rechtskräftige Freiheitsstrafe sofort zu vollzie- hen ist, wenn Fluchtgefahr oder eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Dabei kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die rechtskräftig verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe in Sicherheitshaft setzen. Wurde vorzeitiger Strafvollzug be- willigt, so bleibt die verurteilte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im vorzeiti- gen Vollzug. Somit vollzieht die Vollzugsbehörde die Strafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder bei Einwilligung in den vorzeitigen Strafvollzug sogleich, weshalb die Ent- scheide sowie die allfällige Verfügung betr. Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs unver- züglich der Vollzugsbehörde, im Kanton Zürich dem Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugs- diensten zuzustellen sind. Seite 32 32 Insassenbestand, davon vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Schweiz Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 3216 3379 3260 3045 3119 3606 3794 3718 3598 3420 3603 3771 3808 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug CH 493 539 439 500 515 576 503 492 515 542 596 640 657 [in %] 15.3 16.0 13.5 16.4 16.5 16.0 13.3 13.2 14.3 15.8 16.5 17.0 17.3 Index [1999=100] 100 109 89 101 104 117 102 100 104 110 121 130 133 Straf- und Massnah- menvollzug CH 2723 2840 2821 2545 2604 3030 3291 3226 3083 2878 3007 3131 3151 Index [1999=100] 100 104 104 93 96 111 121 118 113 106 110 115 116 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Gefängnisse im Kan- ton Zürich Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 586 609 534 574 596 689 727 794 773 716 742 823 855 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug ZH 115 168 89 121 135 159 122 147 154 164 202 184 194 [in %] 19.6 27.6 16.7 21.1 22.7 23.1 16.8 18.5 19.9 22.9 27.2 22.4 22.7 Index [1999=100] 100 146 77 105 117 138 106 128 134 143 176 160 169 Straf- und Massnah- menvollzug ZH 471 441 445 453 461 530 605 647 619 552 540 639 661 Index [1999=100] 100 94 94 96 98 113 128 137 131 117 115 136 140 * Die Gefängnisse Affoltern, Dielsdorf, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Winterthur, Zürich und das Flughafengefängnis konnten keine An- gaben zu den Aufenthaltstagen im vorz. Strafvollzug machen © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Seite 33 33 Insassenbestand am Stichtag nach Haftart, Index (2005=100) © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug CH Straf- und Massnahmenvollzug CH Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug ZH Straf- und Massnahmenvollzug ZH Seite 34 34 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug Einweisungskanton Zürich Einweisungen Schweiz Total Einweisung Total Einweisung Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe N % N % N % N % 2002 1201 991 82.5 209 17.4 1 2002 5706 4851 85.0 849 14.9 6 2003 1271 1028 80.9 241 19.0 2 2003 5902 5088 86.2 811 13.7 3 2004 1374 1054 76.7 316 23.0 4 2004 6938 5990 86.3 938 13.5 10 2005 1487 1214 81.6 273 18.4 0 2005 7922 7019 88.6 901 11.4 2 2006 1841 1568 85.2 272 14.8 1 2006 8870 7999 90.2 856 9.7 15 2007 1915 1619 84.5 295 15.4 1 2007 8419 7530 89.4 860 10.2 29 2008 1750 1429 81.7 318 18.2 3 2008 8280 7207 87.0 1020 12.3 53 2009 1687 1311 77.7 374 22.2 2 2009 8476 7408 87.4 1021 12.0 47 2010 1672 1320 78.9 348 20.8 4 2010 8314 7264 87.4 995 12.0 55 2011 1681 1257 74.8 421 25.0 3 2011 8546 7501 87.8 990 11.6 55 Gefängnisse im Kanton Zürich, Bestand am Stichtag Gefängnisse Schweiz, Bestand am Stichtag Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Strafantritt Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Straf- antritt N % N % N % N % 2001 534 445 83.3 89 16.7 2001 3260 2821 86.5 439 13.5 2002 574 453 78.9 121 21.1 2002 3045 2545 83.6 500 16.4 2003 596 461 77.3 135 22.7 2003 3119 2604 83.5 515 16.5 2004 689 530 76.9 159 23.1 2004 3606 3030 84.0 576 16.0 2005 727 605 83.2 122 16.8 2005 3794 3291 86.7 503 13.3 2006 794 647 81.5 147 18.5 2006 3718 3226 86.8 492 13.2 2007 773 619 80.1 154 19.9 2007 3598 3083 85.7 515 14.3 2008 716 552 77.1 164 22.9 2008 3420 2878 84.2 542 15.8 2009 742 540 72.8 202 27.2 2009 3603 3007 83.5 596 16.5 2010 823 639 77.6 184 22.4 2010 3771 3131 83.0 640 17.0 2011 855 661 77.3 194 22.7 2011 3808 3151 82.7 657 17.3 Stand der Datenbank: 30.10.2012 © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Beim Insassenbestand ist ersichtlich, dass die Anzahl Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Kanton Zürich im Verhältnis zur Gesamtschweiz prozentual deutlich höher ist. So beträgt der Anteil Insassen im vorzeitigen Strafvollzug in den Gefängnissen des Kantons Zürich im Jahr 2011 22,7%, der schweizweite Anteil hingen nur 17,3%. Noch auffälliger ist der Unterschied bei den Einweisungsentscheiden. Der Anteil Insassen, welche durch den Justizvollzug des Kantons Zürich in eine Haftanstalt zum Vollzug einer vorzeitigen Strafe (im Kanton Zürich oder in ei- nem anderen Kanton) eingewiesen wurden, beträgt im Jahr 2011 sogar 25% der Gesamtinsas- sen, der schweizweite Anteil hingegen bloss 11,6%. Seite 35 35 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat Total Einwei- sungen davon: Vollzug einer Sanktion Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere1 % % % % % 2002 1201 991 404 40.8 70 7.1 180 18.2 215 21.7 122 12.3 2003 1271 1028 460 44.7 69 6.7 184 17.9 196 19.1 119 11.6 2004 1374 1054 494 46.9 111 10.5 182 17.3 172 16.3 95 9.0 2005 1487 1214 540 44.5 174 14.3 211 17.4 188 15.5 101 8.3 2006 1841 1568 549 35.0 244 15.6 198 12.6 187 11.9 390 24.9 2007 1915 1619 516 31.9 247 15.3 188 11.6 166 10.3 502 31.0 2008 1750 1429 349 24.4 195 13.6 113 7.9 74 5.2 698 48.8 2009 1687 1311 372 28.4 188 14.3 116 8.8 69 5.3 566 43.2 2010 1672 1320 430 32.6 191 14.5 121 9.2 74 5.6 504 38.2 2011 1681 1257 384 30.5 246 19.6 98 7.8 72 5.7 457 36.4 Total Einwei- sungen davon: Vorzeitiger Strafantritt Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere2 % % % % % 2002 1201 209 73 34.9 9 4.3 109 52.2 0 0.0 18 8.6 2003 1271 241 91 37.8 14 5.8 111 46.1 4 1.7 21 8.7 2004 1374 316 146 46.2 22 7.0 125 39.6 1 0.3 22 7.0 2005 1487 273 121 44.3 19 7.0 110 40.3 1 0.4 22 8.1 2006 1841 272 112 41.2 19 7.0 111 40.8 2 0.7 28 10.3 2007 1915 295 126 42.7 19 6.4 109 36.9 4 1.4 37 12.5 2008 1750 318 121 38.1 23 7.2 113 35.5 1 0.3 60 18.9 2009 1687 374 141 37.7 26 7.0 133 35.6 6 1.6 68 18.2 2010 1672 348 109 31.3 24 6.9 120 34.5 1 0.3 94 27.0 2011 1681 421 79 18.8 26 6.2 65 15.4 4 1.0 247 58.7 1 Andere: inkl. Ersatzfreiheitsstrafen, Bussenumwandlung, Widerrufe etc. (nicht im Strafregister eingetragen) 2 Andere: ohne rechtskräftiges Urteil Stand der Datenbank: 30.10.2012 Quelle: BFS - Strafvollzugsstatistiken 125 Bei den Einweisungsentscheiden nach Strafart können drei Hauptgruppen unterschieden wer- den, nämlich Verurteilungen nach Strafgesetzbuch, Ausländergesetz und Betäubungsmittelge- setz. Allgemein ist beim Vollzug von Freiheitsstrafen ab dem Jahr 2002 hin zum Jahr 2011 die Tendenz ersichtlich, dass die Delikte im Bereiche des StGB und des BetmG abnehmen und je- nen im Bereich der Ausländerkriminalität stark zunehmen, diese haben sich von insgesamt 7,1% 2002 auf 19,6% im Jahr 2011 beinahe verdreifacht. Aufgrund einer mangelnden Korrelierung der vorliegenden Angaben mit der Dauer der zu vollziehenden Strafen, können jedoch keine 125 Die obigen Auswertungen wurden in verdankenswerter Weise durch Daniel Laubscher, BFS, vorgenommen. Dabei wurden die Zahlen entsprechend meinen Hypothesen, welche ich aus meinen Erfahrungen aus der Praxis gewonnen habe, aufbereitet und verglichen. Seite 36 36 Rückschlüsse in Bezug auf die Strafart gekoppelt mit der Strafdauer und dem vorzeitigem Straf- vollzug gezogen werden.126 12. Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis weit verbreitet ist, wie die Zahlen des Bundesamtes für Statistik der letzten Jahre zumindest im Sinne eines Trends belegen. Trotz gewissen rechtsstaatlichen Bedenken hat sich der vorzeitige Straf- vollzug als sinnvolles Instrument durchgesetzt, welches sowohl für die beschuldigte Person als auch für die Verfahrensleitung mehr Vorteile als Nachteile mit sich bringt und überdies im öf- fentlichen Interesse liegt. In den letzten 10-20 Jahren hat die Rechtsprechung viele der damals in der Literatur aufgeworfenen Fragen geklärt und es ist mittlerweile unbestritten, dass die Grund- rechte und Verfahrensgarantien für den Inhaftierten im vorzeitigen Strafvollzug ebenfalls gelten, wobei im Zweifelsfall die Vorschriften der Untersuchungshaft Anwendung finden und jederzeit die Möglichkeit besteht, die Voraussetzungen der Haft durch ein Zwangsmassnahmengericht überprüfen zu lassen. Gegen den vorzeitigen Strafvollzug ist nichts einzuwenden, sofern die ausdrückliche, klare und unmissverständliche Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, welche in Kenntnis der Rechtslage abgegeben wurde. Dies entweder nach Beratung durch einen Verteidiger oder nach gründlicher Aufklärung durch die Verfahrensleitung, wobei sich diese Aufklärungspflicht aus der richterlichen Fürsorgepflicht ableitet. Der Trend, zumindest im Kanton Zürich, den vorzeitigen Strafvollzug bei mit Strafbefehl erle- digten Verfahren, in welchen kurze unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, systema- tisch anzuwenden, ist an sich nicht zu bemängeln. Auf den ersten Blick bringt dieses Vorgehen zwar eine Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit mit sich und es besteht die Gefahr, dass die in der Regel nicht verteidigte beschuldigte Person durch den Staatsanwalt überrumpelt wird, je- doch ist nicht zu vergessen, dass in diesen Fällen immer ein Haftgrund vorliegt, weshalb sich die beschuldigte Person bis zur Rechtskraft des Strafbefehls ohnehin in Haft befinden würde und durch den vorzeitigen Strafantritt umgehend von den Vorteilen des ordentlichen Vollzugs profi- tieren kann und sich dadurch die Unannehmlichkeiten der Untersuchungshaft erspart. Eine andere Frage ist hingegen, ob diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne des Gesetzgebers ist. Dieser hatte bei der Formulierung der Ziele des vorzeitigen Straf- vollzugs mittlere bis längere unbedingte Freiheitsstrafen vor Augen, wobei das primäre Ziel die Resozialisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen ist. Dies ist bei den kurzen unbedingten Strafen mit vorzeitigem Strafvollzug offensichtlich nicht der Fall, da es als Mittel zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und dessen Vollstreckbarkeit dient und in diesen Konstellationen ohnehin aufgrund der allzu kurzen Strafdauer auf einen Vollzugsplan verzichtet wird und die Strafe somit einfach nur „abgesessen“ wird. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage, welche die Politik und sodann der Gesetzge- ber zu klären hat. Das Gesetz lässt diesbezüglich einen Spielraum, welchen die Praxis für sich entdeckt hat, indem sie den vorzeitigen Strafvollzug als pragmatisches Instrument einsetzt.127 126 Für eine aussagekräftige Aussage diesbezüglich müssten die einzelnen Strafbefehle bzw. Dossiers beigezogen und in Bezug auf die Strafart, Strafdauer und den vorzeitigen Strafvollzug ausgewertet werden. 127 Anderer Ansicht BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33, welcher den vorzeitigen Strafvollzug im Ergebnis bloss für eine systemfremde Rechtsfigur als Alternative zu einer unzulänglich ausgestalteten Untersuchungshaft Seite 37 37 ERKLÄRUNG „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir aus- gewiesene Leistung selbstständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Aus- nützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Zürich, 12. Juli 2013 .................................. sieht und dafür plädiert, die Mängel bei der Untersuchungshaft zu beheben und den vorzeitigen Strafantritt ganz zu eliminieren. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Ursprung und Entwicklung 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft B. Sicherheitshaft C. Zweck und tangierte Grundrechte D. Vollzug der Untersuchungshaft 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen B. Rechtliche Grundlagen C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs D. Der Normalvollzug E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan F. Verzicht auf den Vollzugsplan 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur B. Rechtliche Grundlagen 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person 4.1.3. Geständnis 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen B. Fluchtgefahr C. Kollusionsgefahr 4.1.5. Sicherheitshaft 4.1.6. Verfahrensstand 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid B. Vollzugsgrundsätze 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen B. Urlaub C. Weitere Vollzugserleichterungen 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? 9. Anreize und Gefahren 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke 9.1.4. Druck für ein Geständnis? A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? 9.2.3. Verteidigung? 10. Rechtsmittel 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat 12. Fazit