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Universität Luzern
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22 Treffer

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    Uni und Familie

    abpumpen anzurechnen. • mit der «Kita Campus» eine universitätseigene Kindertagesstätte sowie weitere [...] Hilfsassistent*in). • mit der «Kita Campus» eine universitätseigene Kindertagesstätte sowie weitere [...] das Abholen der Kinder von der Kita zuständig bin), so dass nicht jedes einzelne ‹später zur Arbeit

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 22.12.2025

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    Uni und Familie

    abpumpen anzurechnen. • mit der «Kita Campus» eine universitätseigene Kindertagesstätte sowie weitere [...] Hilfsassistent*in). • mit der «Kita Campus» eine universitätseigene Kindertagesstätte sowie weitere [...] das Abholen der Kinder von der Kita zuständig bin), so dass nicht jedes einzelne ‹später zur Arbeit

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    Erstellungsdatum: 22.12.2025

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    Projekt Kostenbeteiligung Zusatzbetreuung 2016

    schuleigenen Kindertagesstätte, der Kita Campus. Die reguläre Kinderbetreuung versagt aber oftmals dann,

    Grösse: 214 KB

    Erstellungsdatum: 22.05.2017

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    • Magazin-Artikel

    «Seid leidenschaftlich, liebt die Passion!»

    die beiden Kinder in der Campus-Kita betreuen lassen zu können. Natürlich hat sich die Studiendauer

    www.unilu.ch/magazin/artikel/seid-leidenschaftlich-liebt-die-passion-10828/

    • Inhaltsseite

    Diversität

    für ihre Kinder an. In der Kita Campus werden Kinder ab drei Monaten bis zum Kindergarteneintritt

    www.unilu.ch/universitaet/dienste/entwicklung/qualitaet/prozesse/diversitaet/

    • Inhaltsseite

    Archiv

    Hochschulsport Kindertagesstätte Kita Campus Mensa Online-Shop Studiladen Luzern Akkordeon-Panel schließen

    www.unilu.ch/fakultaeten/kultur-und-sozialwissenschaftliche-fakultaet/institute/graduate-school/veranstaltungen/kurse-und-workshops/archiv/

    • Inhaltsseite

    Prof. Dr. Martin Hartmann

    Macht. Mitgliederversammlung evKITA 2025, Nürnberg, 2025 Vertrauen: Wann wir uns auf andere verlassen

    www.unilu.ch/fakultaeten/kultur-und-sozialwissenschaftliche-fakultaet/institute/philosophisches-seminar/mitarbeitende/martin-hartmann/

    • Dokument

    Mutterschaft sans papiers. Auswirkungen des Verlusts der Aufenthaltsbewilligung

    der sie nicht versichert war. Kita- sowie Psychiaterkosten kamen hinzu. Die kontinuierliche Abtragung

    Grösse: 297 KB

    Erstellungsdatum: 06.07.2021

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    • Dokument

    Guide for International Students

    pblu.ch Childcare www.kidsco.ch/kita/kitas-region-luzern/campus-luzern lu.campus@kidsco.ch IMPORTANT

    Grösse: 6 MB

    Erstellungsdatum: 21.11.2024

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    • Dokument

    Masterarbeit20090506

    Masterarbeit20090506 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen? Strafrechtliche und kriminologische Aspekte des Sozialhilfemissbrauchs am Beispiel des Kantons Bern Eingereicht von Fürsprecherin Salome Krieger Aebli Klasse MAS Forensics 2 am 6. Mai 2009 betreut von Dr. Jürg Sollberger ii Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................... ii Literatur- und Quellenverzeichnis .......................................................................................... iv Verzeichnis der Anhänge........................................................................................................viii Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................. ix Kurzfassung ................................................................................................................................ x I. I NHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung und Problemstellung.................................................................................... 1 2. Grundlagen der Sozialhilfe............................................................................................ 2 2.1. Bundesrecht ...................................................................................................................... 2 2.2. Kantonales Recht.............................................................................................................. 2 2.2.1. Sozialhilfegesetz............................................................................................................... 3 2.2.2. Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe ........................................................ 3 2.2.3. Kantonale Strafkompetenz ............................................................................................... 4 2.3. Kommunale Umsetzung................................................................................................... 4 2.3.1. Allgemeines...................................................................................................................... 4 2.3.2. Intake ................................................................................................................................ 5 2.3.3. Kontrolle und Strafanzeigen............................................................................................. 6 2.3.4. Zusammenarbeitsvertrag .................................................................................................. 6 2.3.5. Rückerstattungserklärung................................................................................................. 6 2.3.6. Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten................................. 7 3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) ................................................................................. 7 3.1. Allgemeines...................................................................................................................... 7 3.2. Täuschung ........................................................................................................................ 7 3.2.1. Täuschung durch Tun....................................................................................................... 8 3.2.2. Täuschung durch Unterlassen........................................................................................... 8 3.3. Arglist............................................................................................................................. 10 3.3.1. Opfermitverantwortung .................................................................................................. 10 3.3.2. Lügengebäude................................................................................................................. 12 3.3.3. Besondere Machenschaften oder Kniffe ........................................................................ 13 3.3.4. Einfache Lüge................................................................................................................. 13 4. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) ..................................... 16 4.1. Allgemeines.................................................................................................................... 16 4.2. Objektiver Tatbestand .................................................................................................... 16 4.2.1. Täterinnen und Täter ...................................................................................................... 16 4.2.2. Tatobjekt......................................................................................................................... 17 4.2.3. Tathandlung.................................................................................................................... 18 4.2.4. Tatbestandsmässiger Erfolg............................................................................................ 19 4.2.5. Motivationszusammenhang............................................................................................ 19 4.3. Subjektiver Tatbestand................................................................................................... 19 5. Abgrenzungen............................................................................................................... 20 5.1. Abgrenzung Art. 146 StGB / Art. 85 SHG .................................................................... 20 5.2. Konkurrenz Art. 146 StGB / Art. 85 SHG ..................................................................... 21 iii 5.3. Strafloses Verhalten ....................................................................................................... 21 6. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) .......................................................... 22 6.1. Erstinstanzliche Urteile .................................................................................................. 22 6.1.1. Anzeige- und Überweisungspraxis................................................................................. 23 6.1.2. Tathandlungen und Schuldsprüche................................................................................. 23 6.1.3. Begründung der Arglist .................................................................................................. 24 6.1.4. Deliktsbeträge................................................................................................................. 24 6.1.5. Motive und Verwendungszweck .................................................................................... 25 6.1.6. Täterprofil....................................................................................................................... 25 6.2. Oberinstanzliches Urteil ................................................................................................. 29 6.2.1. Beweisergebnis............................................................................................................... 29 6.2.2. Begründung .................................................................................................................... 29 6.2.3. Anmerkungen ................................................................................................................. 29 7. Schlussfolgerungen....................................................................................................... 30 7.1. Vorgehen und Täterprofil............................................................................................... 30 7.2. Uneinheitliche Rechtsprechung...................................................................................... 30 7.3. Gesellschaftlich geächtetes Verhalten............................................................................ 31 7.4. Verzicht auf Rechtsmittel............................................................................................... 31 7.5. Opferselbstschutz ........................................................................................................... 31 7.6. Ausblick ......................................................................................................................... 32 iv II. L ITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 1 Bracher Kathrin, Wälti Therese Das neue Bernische Sozialhilfegesetz, SHG, Diplomarbeit an der Hochschule für Sozialarbeit Bern 2001/2002 zit: Bracher/Wälti; Breitschmid Cornelia Verfahren und Rechtsschutz im Sozialhilferecht - Grund- züge des Verwaltungsverfahrens, Rechts- und Daten- schutz, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 337ff. zit. Breitschmid, in Häfeli et al.; Bundesamt für Statistik (BFS) Sozialhilfe- und Armutsstatistik im Vergleich, Konzepte und Ergebnisse, Neuenburg 2009 zit: BFS Sozialhilfe- und Armutsstatistik; Die Sozialhilfestatistik - Resultate 2006, Neuenburg 2008 zit. BFS Sozialhilfestatistik 2006; www.bfs.admin.ch, Stichworte Kriminalität und Soziale Sicherheit/Sozialhilfe Cassani Ursula Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpoliti- sche Herausforderung, in ZStrR 117 (1999), Seiten 152ff. zit. Cassani; Der Bund Unabhängige liberale Tageszeitung, 160. Jahrgang, Bern 2009 zit. Autor(in), Titel, Datum, Seite; Donatsch Andreas (Hrsg.), Flachsmann Stefan, Hug Markus, Weder Ulrich StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 zit. Donatsch StGB Kommentar, Art., Seite; Flückiger Daniel, Grossmann Benedikt Sozialhilfemissbrauch, Eine Analyse anhand soziologi- scher Theorien abweichenden Verhaltens, Diplomarbeit an der Berner Fachhochschule Soziale Arbeit, Bern 2008 zit. Flückiger/Grossmann; Gerichts- und Verwaltungsent- scheide im Kanton Luzern (LGVE) zit. LGVE, Jahrgang, Seite; 1 Die gesetzlichen Quellen finden sich im Abkürzungsverzeichnis. v Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion des Kantons Bern Sozialbericht 2008, Band 1: Armut im Kanton Bern: Zah- len, Fakten, Analysen zit. Sozialbericht GEF; Grosser Rat des Kantons Bern Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001; Hänzi Claudia Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Sei- ten 87ff. zit. Hänzi, in Häfeli et al.; Heusser Pierre Rechtsschutz: Für die Schwächsten zu schwach, in plä- doyer, Magazin für Recht und Politik (Zürich), Heft 1, 2009, Seiten 34ff. zit: Heusser; Homberger Thomas Die Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Inaugural-Dissertation Basel, Bern/Berlin/Frankfurt a.M./New York/Paris/Wien 1993 zit. Homberger; Jusletter Weblaw AG (Hrsg.), Bern; www.weblaw.ch Käppeli Regina, Muff Sabine Sozialhilfemissbrauch, Antworten der Sozialarbeit, Dip- lomarbeit an der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern, Bern 2007 zit. Käppeli/Muff; Maurer Thomas Das bernische Strafverfahren, zweite Auflage, Bern 2003, Anhang 2, Weisungen der Generalprokuratur des Kantons Bern vom Dezember 1996 zit. Maurer; Mösch Payot Peter „Sozialhilfemissbrauch?!“ Sozialhilfemissbrauch, un- rechtmässiger Leistungsbezug und sozialhilferechtliche Pflichtverletzung: Begriffsklärung, Rechtsgrundlagen und Sanktionen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizeri- sche Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtspre- chung, Luzern 2008, Seiten 279ff. zit. Mösch Payot, in Häfeli et al.; Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt 230. Jahrgang, Zürich 2009 zit. NZZ, Autor(in), Titel, Datum, Seite; vi Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugend- strafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Ju- gendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; Rechtsprechung in Strafsachen (Bern) zit. RStrS, Jahr, Nr. Rüegg Christoph Das Recht auf Hilfe in Notlagen; in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechts- grundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 23ff. zit. Rüegg, in Häfeli et al.; Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) zit. SJZ, Nr. (Jahrgang), Seite; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe, Massnah- men zur Qualitätssicherung und Verhinderung von Sozial- hilfemissbrauch, Bern 2006 zit: SKOS, Kontrollen und Sanktionen; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der So- zialhilfe, 4. Auflage, Bern 2005 zit. SKOS-Richtlinien; Schweizerisches Bundesgericht publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. BGE Band, Abteilung, Seite nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. Urteil des Bundesgerichts, Verfahrensnummer, Datum des Urteils, Erwägung Sozialdienst der Stadt Bern Zusammenarbeitsvertrag; Finanzplan; Rückerstattungserklärung; Sozialdienst der Stadt Bern (Hrsg.), Scheibelhofer Gregor, Ramstedt Helga Intake 90, Bern 2006 zit. Scheibelhofer/Ramstedt; vii Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Hrsg.) Prekäre Arbeitsverhältnisse in der Schweiz, Studie im Auftrag der Aufsichtskommission des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, Projektteam ECOPLAN (Marti Michael, Osterwald Stefan, Müller André), Bern 2003 zit. SECO, Prekäre Arbeitsverhältnisse; Stadt Bern Statistisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2007, Bern 2008; Stadt Bern, Direktion für Bil- dung, Soziales und Sport Informationsblatt zur Sozialhilfe; Stratenwerth Günter, Jenny Gui- do Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003 zit. Stratenwerth/Jenny BT I; Swisslex Swisslex AG (Hrsg). Zürich; www.swisslex.ch; Thommen Marc Opfermitverantwortung beim Betrug, in ZStrR 126 (2008), Seiten 17ff. zit. Thommen; Trechsel Stefan et al. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St.Gallen 2008 zit. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N; Tschudi Carlo Die Auswirkungen des Grundsrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 117ff. zit. Tschudi, in Tschudi; Uebersax Peter Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Hilfe in Notlagen im Überblick, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 33ff. zit. Uebersax, in Tschudi; Wolffers Felix Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart, Wien 1999 zit. Wolffers. viii III. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Liste 1: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (Delikte, Tathandlungen und Deliktsbeträge) Anhang 1 Liste 2: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (kriminologische Aspekte) Anhang 2 Zusammenarbeitsvertrag bedürftige Person / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 3 Finanzplan / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 4 Rückerstattungserklärung / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 5 Informationsblatt zur Sozialhilfe / Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport Anhang 6 Zusammenstellung der Eröffnungsgründe 2005 bis 2008 / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 7 ix IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz; aELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 19. März 1965, SR 831.30; Art. Artikel; ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1; AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.2; BGE Bundesgerichtsentscheid, amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesge- richts; BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung; BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; bzw. beziehungsweise; DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11; dito (lateinisch) ebenso, dasselbe; DSG Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, SR 235.1; E. Erwägung; ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 6. Oktober 2006, SR 831.30; ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR 831.301; EU Europäische Union; evtl. eventuell; f. folgender, folgende; ff. folgende; GEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern; Hrsg. Herausgeber(in); IV Invalidenversicherung; KDSG Datenschutzgesetz (des Kantons Bern) vom 19. Februar 1986 , BSG 152.04; KK Krankentaggelder; KV BE Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, BSG 101.1; LGVE Gerichts- und Verwaltungsentscheide im Kanton Luzern; lit. (lateinisch) Buchstabe; x m.E. meines Erachtens; NZZ Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt; RStrS Rechtsprechung in Strafsachen; SHG Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001, Sozialhilfegesetz, BSG 860.1; SHV Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfeverordnung vom 24. Oktober 2001, BSG 860.111; SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung; SR Systematische Sammlung des Bundesrechts; StBG Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992, BSG 641.1; StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StrV Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995, BSG 321.1; SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, im Anhang 2 verwendet für Leistun- gen der SUVA; u.a. unter anderem; v.a. vor allem; VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, BSG 155.21; Ziff. Ziffer; zit. zitiert; ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977, SR 851.1. xi V. KURZFASSUNG Die Arbeit geht in einem theoretischen Teil der Frage nach, welche Formen von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe strafrechtlich relevant sind. Beim Betrug beschränkt sich die Arbeit auf die Tathandlung der arglistigen Täuschung. Sie kommt zum Schluss, dass die bedürftige Per- son gegenüber dem Staatsvermögen keine Garantenstellung besitzt und dass deshalb Betrug im Sozialhilfebereich nur durch Tun, nicht aber durch Unterlassen begangen werden kann. Wer sich über relevante Tatsachen ausschweigt, kann somit nicht wegen Betruges, sondern nur nach kantonalem Verwaltungsstrafrecht verurteilt werden, im Kanton Bern nur wegen einer Übertre- tung. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht nur vom Vorgehen des Täters ab, sondern auch vom Verhalten des Opfers. Die Arglist entfällt, wenn das Gemeinwesen als Opfer leicht- sinnig handelt oder wenn falsche Angaben, die leicht überprüfbar sind, keiner Überprüfung un- terzogen werden. Als leicht überprüfbar müssen einerseits Angaben gelten, die aus Steuererklä- rungen, Veranlagungsverfügungen, Bank- oder Postkonten, Lohn- oder Taggeldabrechnungen oder aus dem Auszug des AHV-Kontos entnommen werden können, anderseits auch solche, die der Sozialdienst ohne weiteres via Amtshilfe überprüfen kann. Werden diese Grundabklä- rungen unterlassen, so entfällt in der Regel die Arglist, der Betrugstatbestand entfällt. Je einfa- cher es für das Gemeinwesen ist, Abklärungen zu treffen, desto eher entfällt Arglist, wenn die- se Abklärungen unterlassen werden. Sozialhilferecht ist weitgehend kantonales Verwaltungs- recht. Die Kantone sind befugt, zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften kanto- nales Strafrecht zu erlassen, sofern sie damit nicht Bundesrecht verdrängen. Als Beispiel dient in dieser Arbeit der Kanton Bern. Der Gesetzgeber hat mit Art. 85 SHG einen kantonalen Übertretungsstraftatbestand geschaffen, den erfüllt, wer unrichtige oder unvollständige Anga- ben macht oder Tatsachen verschweigt und dadurch unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt. Die Widerhandlung gegen Art. 85 SHG ist durch Tun und durch Unterlassen möglich. Sind die Tatbestandselemente des Betruges erfüllt, so geht dieser vor. Der praktische Teil enthält eine Untersuchung erst- und zweitinstanzlicher Berner Urteile aus den Jahren 2005 bis 2008 zu den Hintergründen der Täterschaft und zu den Delikten. Motive für den unrechtmässigen Sozialhilfebezug und die Verwendungszwecke sind vielfältig. Sie rei- chen von Ausgaben für das Nötigste bis zur Finanzierung einer Reise nach Übersee. Wer wird straffällig? Die erhobenen Daten erlauben zwar keine statistisch solide Aussage; doch scheint es einen Zusammenhang zu geben zwischen dem statistisch typischen Sozialhilfebezüger und der Versuchung, unrechtmässig Sozialhilfe zu beziehen. Auffällig ist die vergleichsweise hohe Delinquenz von Frauen. Sie liegt im Sozialhilfebereich mit 45% viel höher als der Anteil bei der allgemeinen Delinquenz (15%). Möglicherweise hängt dies mit der hohen Sozialhilfequote von Alleinerziehenden mit Kindern zusammen. Die meisten untersuchten Strafanzeigen werden wegen Betruges und/oder Widerhandlung ge- gen Art. 85 SHG eingereicht. Gut zwei Drittel der Schuldsprüche erfolgen in diesen Fällen we- gen Betruges. Bei der Durchsicht der wenigen schriftlichen Urteilsbegründungen fällt auf, dass die Ausführungen über die Arglist im konkreten Fall nur oberflächlich ausfallen. Die vertiefte Auseinandersetzung unter anderem mit der möglichen und zumutbaren Qualität der Sozialar- beit und deren Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tathandlung muss vermehrt statt- finden. Deviates Verhalten im Bereich Sozialhilfe wird vorschnell als betrügerisch qualifiziert. Urteile müssten wahrscheinlich vermehrt lauten: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen! Einleitung und Problemstellung 1 1. Einleitung und Problemstellung Das Thema Sozialhilfemissbrauch hat in den letzten Jahren zunehmend Schlagzeilen gemacht und steht immer wieder im Zentrum des öffentlichen Interesses2. Zu diskutieren gaben und ge- ben nicht nur die Missbräuche selber, sondern auch die Arbeit der Sozialhilfebehörden und der politischen Führung. Die Forderung nach mehr Kontrolle in der Sozialhilfe dominiert die Dis- kussionen in der Öffentlichkeit3. Jedoch steht auch die Strafjustiz im Kreuzfeuer: Hat ein Sozi- alhilfebezüger über Jahre zu Unrecht Sozialhilfe bezogen, wird er aber entweder gar nicht oder statt wegen Betruges nur wegen Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz schul- dig erklärt, so löst dies heftige Diskussionen in Politik und Öffentlichkeit aus4. Sozialhilfemissbrauch ist kein feststehender Begriff, er erscheint in keinem Gesetz und ist um- stritten5. Nicht jedes Vorgehen, das in den Medien oder in der Bevölkerung als Sozialhilfe- missbrauch bezeichnet wird, ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug. Und nicht jeder unrecht- mässige Leistungsbezug ist von strafrechtlicher Relevanz. Der Begriff wird regelmässig weiter gefasst als das Strafrecht zu greifen vermag. So kann beispielsweise ein Leistungsbezug nicht nur unrechtmässig sein, wenn die bedürftige Person geschummelt hat, sondern auch, wenn der Behörde ein Fehler unterlaufen ist6. Die Schweizerische Konferenz der Sozialhilfe SKOS un- terscheidet drei Arten des Missbrauchs, nämlich a) das Erwirken von Leistungen durch unwah- re oder unvollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, b) die zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen und c) die Aufrechterhaltung der Notla- ge7. In dieser Arbeit wird gezeigt, welche Arten des Missbrauchs strafrechtlich relevant sind. Im theoretischen Teil wird nach einem kurzen Blick auf die bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen der Sozialhilfe die kommunale Umsetzung durch den Sozialdienst der Stadt Bern vorgestellt (Ziffer 2). Sodann folgen unter dem Titel Sozialhilfebetrug Ausführungen zu Art. 146 StGB bezogen auf den Sozialhilfebereich. Dabei handelt es sich nicht um eine vertief- te Auseinandersetzung mit allen Tatbestandselementen des Betruges, sondern es wird nur die Tathandlung der arglistigen Täuschung näher betrachtet (Ziffer 3). Danach wird die Strafbe- stimmung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern im Detail behandelt, da es dazu an straf- rechtlicher Literatur bislang fehlt (Ziffer 4). Abgrenzung und Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen sowie die Abgrenzung zum straflosen Verhalten runden diesen juristischen Teil der Arbeit ab (Ziffer 5). Im praktischen Teil werden erst- und zweitinstanzliche Berner Strafurteile aus den Jahren 2005 bis 2008 untersucht. Um die Vielfalt der Fälle, insbesondere der Tathandlungen und Motive, sichtbar zu machen, wurde eine tabellarische Form der Darstellung gewählt, die in den Anhän- 2 Flückiger/Grossmann, Seiten 2ff., Käppeli/Muff, Seiten 4f. 3 Z.B. Tobias Gafafer, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund vom 31. März 2009, Seite 19; Philipp Schori, Sozialhilfe: Debatte ohne Ende, Der Bund, 20. März 2009, Seite 25; „Hexenjagd“ bei der Sozialhilfe, Meinungen zum Einsatz von Sozialdetektiven, Der Bund vom 3. April 2009, Seite 12. 4 So zum Beispiel geschehen im sogenannten Berner BMW-Fall (Fall Nr. 40); siehe auch Flückiger/Grossmann Seite 2. 5 Flückiger/Grossmann, Seite 1f. 6 Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 290f.; Käppeli/Muff Seiten 28f. weisen u.a. darauf hin, dass es auch Sozial- hilfemissbrauch von Seiten der Behörden gibt, nämlich Entscheide, gegen die sich die bedürftigen Personen nicht wehren, weil ihnen die persönlichen und sprachlichen Mittel fehlen; siehe dazu auch Heusser, Seiten 34ff. 7 SKOS, Kontrollen und Sanktionen, Seite 3; Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 279ff. setzt sich intensiv mit diesem Begriff auseinander und bezeichnet ihn als schillernd; er schlägt als Definition vor (a) vorsätzliche Ver- letzung von Informations-, Integrations- und Mitwirkungspflichten mit Bereicherungsabsicht und (b) vorsätzli- che zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen mit Bereicherungsabsicht (Seite 290). Grundlagen der Sozialhilfe 2 gen 1 und 2 zu finden ist. Die Fälle standen am Anfang dieser Arbeit, und sie boten genügend Anlass, sich vertieft mit dem Thema zu befassen. Doch können sie im Haupttext nicht voll- ständig behandelt werden. Aus strafrechtlicher Sicht werden die Fragen beleuchtet, welche De- likte angezeigt worden sind, wie die Täterschaft vorgegangen ist (Tathandlung) und wie die Gerichte dieses Verhalten qualifiziert haben (Anhang 1 und Ziffern 6.1.1. bis 6.1.3., 6.2.). Aus- serdem werden die Motive deliktischen Handelns sowie weitere Faktoren zum Hintergrund der Täterschaft erhoben und anhand statistischer Daten nach Zusammenhängen zwischen der De- linquenz und der Lebenssituation der Verurteilten gesucht (Anhang 2 sowie Ziffern 6.1.5. und 6.1.6.). Die Arbeit schliesst mit Quintessenzen und Thesen (Ziffer 7). 2. Grundlagen der Sozialhilfe 2.1. Bundesrecht Gemäss Art. 12 BV hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Es handelt sich bei dieser Verfassungsbestimmung um den selbständigen Grundrechts- anspruch auf Nothilfe8. Staatliches Handeln ist nach Art. 5a BV ganz allgemein vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Dieser gilt auch im Sozialhilferecht9 und bedeutet, dass Hilfe nur ausgerichtet wird, wenn jemand sich selber gar nicht oder nicht rechtzeitig helfen kann10. So- zialhilfe ist subsidiär gegenüber möglicher Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilligen Leistungen Dritter11. Für die Hilfe Bedürftiger ist nach Art. 115 BV der Wohnsitzkanton zuständig. Das ZUG regelt die interkantonale Zuständigkeit. Mit Ausnahme der Nothilfe im Asyl- und Ausländerrecht12 sowie des Fürsorgerechtes für Auslandschweizer ist die Ausgestaltung der Sozialhilfe Sache der Kantone. Alle Kantone haben ein Sozialhilfegesetz erlassen. Diese Gesetze sind zwar sehr unterschiedlich ausgestaltet13, stimmen aber materiell weitgehend überein14. 2.2. Kantonales Recht Art. 29 KV statuiert den Anspruch von Personen in Notlagen auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. Im Gegensatz zu Art. 12 BV, der nur das absolute Existenzminimum garantiert, schützt Art. 29 KV das Recht auf das soziale Existenzminimum: Neben den elementaren Grundbe- dürfnissen werden auch Leistungen für die Teilnahme am sozialen Leben ausgerichtet15. 8 Uebersax, in Tschudi et al., Seiten 33ff., Rüegg, in Häfeli et al., Seite 39. 9 Siehe Art. 12 BV. 10 Zum Grundsatz der Subsidiarität siehe Rüegg, in Häfeli et al., Seite 46f.; Wolffers, Seiten 71ff. 11 Wolffers, Seite 71. 12 Nach Art. 86 AuG regeln die Kantone nur die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, wobei die Bestimmungen für Asylsuchende anwendbar sind. Art. 55 Abs. 2 SHG verweist ebenfalls auf diese Zuständigkeitsordnung. 13 Rüegg, in Häfeli et al., Seite 34, Wolffers, Seiten 43ff. 14 Wolffers, Seite 46. 15 Rüegg, in Häfeli et al., Seite 58, siehe auch Art. 30 Abs. 1 SHG. Grundlagen der Sozialhilfe 3 2.2.1. Sozialhilfegesetz Gestützt auf Art. 29 KV verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Bern am 20. Dezem- ber 2000 den Vortrag für das Sozialhilfegesetz, welches das Fürsorgegesetz aus dem Jahr 1961 ablösen sollte16. Ziel des Gesetzesentwurfes war es, die Ergebnisse und Vorgaben aus einer integralen Überprüfung des Fürsorgewesens umzusetzen, unter anderem durch Professionali- sierung der Sozialdienste als operative Fachorgane einer strategischen Sozialbehörde17. Das Gesetz trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterscheidet zwischen der individuellen18 und der institutionellen Sozialhilfe19. In der individuellen Sozialhilfe gibt es persönliche20 und wirt- schaftliche Hilfe21. Auf beide besteht ein Rechtsanspruch22. Persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt. Die wirtschaftliche Hilfe deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht der bedürftigen Person eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben23. Auch im kantonalen Recht ist der Grundsatz der Subsidiarität explizit im Gesetz festgehalten24. 2.2.2. Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe Sozialhilferecht ist kantonales Verwaltungsrecht, für das Verfahren gilt das jeweilige kantonale Verwaltungsverfahrensrecht. Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich von der Untersu- chungsmaxime beherrscht25. Untersuchungsmaxime bedeutet, dass die Verwaltung für die rich- tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verantwortlich und des- halb an die Vorbringen der Parteien nicht gebunden ist, sondern unter Umständen selber Erhe- bungen vornehmen muss26. Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungs- pflicht der Parteien27. Der Kanton Bern hat die Mitwirkungspflicht in Art. 18 VRPG28 für alle Verwaltungsverfahren und in Art. 28 Abs. 1 SHG speziell für das Sozialhilfeverfahren gere- gelt. Art. 28 Abs. 1 SHG lautet: „Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Ver- hältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.“ Im Vortrag des Regierungsrates zu Art. 28 SHG wird einzig betont, dass die Hilfesuchenden Mitwirkungspflichten haben und dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten Leistungskür- zungen oder allenfalls die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben kann29. Zu allfälligen strafrechtlichen Folgen äussert sich der Regierungsrat im Zusammenhang mit 16 Vortrag SHG. Vorträge entsprechen der Botschaft des eidgenössischen Gesetzgebers. 17 Vortrag SHG, Seite 2; ausführlich zu den Zielen Bracher/Wälti, Seiten 50ff. 18 Art. 22ff. SHG. 19 Art. 58ff. SHG; auf die institutionelle Sozialhilfe wird nur am Rande eingegangen. 20 Art. 29 SHG. 21 Art. 30 SHG. 22 Art. 23 Abs. 1 SHG. Siehe aber Wolffers, Seite 90 und Fn. 58, wonach im Kanton Bern und anderen Kanto- nen ein klagbarer Anspruch in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts gesetzlich noch ausdrücklich ausge- schlossen war. 23 Art. 30 Abs. 1 SHG; siehe dazu auch Ziff. 4.2.2., Tatobjekt. 24 Art. 23 Abs. 2 SHG. 25 Art. 18 VRPG. 26 Art. 18 Abs. 2 VRPG und allgemein Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343. 27 Art. 20 VRPG; Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343, Wolffers, Seite 105. 28 Danach ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wer aus seinem Begehren Rechte ableitet (Abs. 1). Wird die Mitwirkung verweigert, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, ausser es be- stehe an dessen Behandlung ein öffentliches Interesse (Abs. 2). 29 Vortrag SHG, Seite 19, siehe auch Art. 36 SHG. Grundlagen der Sozialhilfe 4 Art. 28 Abs. 1 SHG nicht. Im Grossen Rat des Kantons Bern, dem Parlament, waren die Mit- teilungspflicht als solche und deren Ausgestaltung unbestritten, es gab kein einziges Votum dazu. In den Detailberatungen zu Art. 28 Abs. 1 SHG gab einzig die Formulierung „unverzüg- lich“ zu Diskussionen Anlass. Der Antrag, dieses Wort durch „in nützlicher Frist“ zu ersetzen, wurde mit grossem Mehr abgewiesen30. 2.2.3. Kantonale Strafkompetenz Gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB sind die Kantone befugt, Verletzungen von kantonalen verwal- tungsrechtlichen Vorschriften mit Strafe zu bedrohen. Dies ist uneingeschränkt möglich, sofern dem Kanton in dem konkreten Bereich Regelungskompetenz zusteht und soweit damit kein Bundesrecht derogiert wird31. Ziel solcher kantonaler Strafnormen ist immer die Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen32. Im Verwaltungsstrafrecht gelten dieselben verfas- sungsmässigen Ansprüche wie im allgemeinen Strafrecht33. Da die Legiferierung im Bereich der Sozialhilfe Aufgabe der Kantone ist34, sind diese grundsätzlich befugt, strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung von sozialhilferechtlichen Pflichten, zum Beispiel der Mitwir- kungspflicht, zu erlassen35. Der Kanton Bern hat mit Art. 85 SHG einen solchen Straftatbe- stand geschaffen36. 2.3. Kommunale Umsetzung 2.3.1. Allgemeines Für den Vollzug des SHG sind die Gemeinden verantwortlich37. Das Gesetz unterscheidet zwi- schen der Sozialbehörde, welche sich mit grundsätzlichen, strategischen Fragen auseinander- setzt38, und dem Sozialdienst, der die Sozialhilfe operativ, das heisst im Einzelfall vollzieht39. Die politisch und strategisch verantwortliche Sozialbehörde der Stadt Bern ist die Direktion für Bildung, Soziales und Sport. Die operative Umsetzung liegt in der Verantwortung des Sozial- dienstes, der im Sozialamt angesiedelt ist40. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die operative Umsetzung des SHG, und sie stützen sich auf Besprechungen mit zuständigen Personen des Sozialdienstes sowie auf die zitierten Unterlagen41. Grundsätzlich wird in der modernen Sozialarbeit ressourcenorientiert gearbeitet, indem man nicht von den Defiziten der bedürftigen Personen, sondern von ihren Stärken ausgeht. Das Klientenbild entspricht selbständigen, erwachsenen und mündigen Personen42. Wer Unterstüt- zung beantragt, durchläuft verschiedene Phasen im Sozialdienst. Die erste Phase einer Unter- 30 Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001, Seite 333. 31 Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24. 32 Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24, Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 316, ebenso Homberger zum Sozialversicherungsrecht., Seiten 27, 55. 33 Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 295. 34 Siehe Ziff. 2. 35 Zu diesem Schluss kommt auch das Obergericht des Kantons Bern im Verfahren SK 07 350 (Fall 1). 36 Siehe dazu Ziff. 4. 37 Art. 15 SHG. 38 Art. 16f. SHG; zu den Aufgaben der politischen Behörde siehe Bracher/Wälti, Seiten 64ff. und Seite 77. 39 Art. 18f. SHG. 40 Angaben zur Organisation gefunden am 1. April 2009 auf www.bern.ch/stadtverwaltung/bss. 41 Besprechung vom 22. Oktober 2008 mit dem Leiter Inspektorat/Revisorat G. Scheibelhofer; Besprechung vom 27. Oktober 2008 mit der Leiterin des Sozialdienstes B. Roncoroni, einem Sozialinspektor und einer So- zialinspektorin, zwei Juristinnen sowie dem Leiter Inspektorat/Revisorat. 42 Art. 1 SHG, Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 11ff, Seite 24ff. Grundlagen der Sozialhilfe 5 stützung nennt sich Intake. Nach Abschluss des Intake werden die bedürftigen Personen für die Betreuung und Beratung einem Sozialarbeiter zugewiesen. 2.3.2. Intake Das Intake steht am Anfang eines Unterstützungsprozesses. Es dauert maximal sechs Monate und hat zum Ziel, die Grundabklärungen zu tätigen und mit der Antragstellerin43 den ersten Zusammenarbeitsvertrag mit Zielvereinbarung abzuschliessen. Nach Einreichung des Gesuches findet innert zehn Tagen ein ausführliches Erstgespräch statt, in dem gezielt einzelne Themen wie Gründe des Gesuches und persönliche Situation der Antragstellerin anhand der eingereich- ten Unterlagen besprochen werden44. Im Zweitgespräch werden die Rückerstattungserklärung45 und allfällige Zahlungsanweisungen46 erstellt, die AHV-Mindestbeiträge abgeklärt und Zielset- zungen andiskutiert. In weiteren Gesprächen werden diese Zielsetzungen im Zusammenar- beitsvertrag festgehalten. Gestützt darauf wird dann der Finanzplan verfügt47. Während des In- take-Verfahrens wird Sozialhilfe ausgerichtet, sofern die einverlangten Unterlagen innert ver- einbarter Frist eingereicht werden. Wird die Einwilligung zur Einholung von Auszügen der AHV-Ausgleichskasse nicht erteilt, werden die Leistungen eingestellt. Seit dem 1. September 2008 hat das Sozialamt direkten elektronischen Zugriff auf die Halterdaten von Fahrzeugen. Für das Intake bedeutet ressourcenorientierte Sozialarbeit dies: Die antragstellenden Personen werden ernst genommen, und ihnen wird deshalb zugemutet, den Antrag auf Leistung von So- zialhilfe anhand einer am Empfang individuell angepassten Checkliste selber auszufüllen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Die bedürftigen Personen erhalten zudem ein In- formationsblatt zur Sozialhilfe, welches in sechs Sprachen zur Verfügung steht48. Die Gesuche werden nur entgegengenommen, wenn sie vollständig sind und alle relevanten Unterlagen vor- liegen49. Sind die bedürftigen Personen dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, so werden Fachstellen wie der Universitäre Psychiatrische Dienst beigezogen. Fremdsprachige Personen, welche sich mit der Sozialarbeiterin nicht genügend verständigen können, werden aufgefordert, Verwandte oder Bekannte zum Übersetzen mitzubringen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so wird für wichtige Besprechungen, z.B. zur Unterzeichnung der Rückerstat- tungserklärung, ein Übersetzerdienst aufgeboten. Kinder der bedürftigen Personen bis zu 25 Jahren werden nicht involviert. Die eingehenden Gesuche werden regelmässig im Intake-Team strukturiert besprochen u.a. mit dem Ziel zu entscheiden, ob ein Gesuch bewilligt, zurückgestellt oder abgewiesen wird50. So wird eine möglichst rechtsgleiche Behandlung sichergestellt. Nach richtiger Einschätzung des Sozialdienstes ereignen sich die Missbrauchsfälle deshalb meistens nicht in der Anfangsphase, sondern nach Abschluss des Intake-Verfahrens und der Übergabe an die Sektion Beratung51. 43 Unabhängig von der jeweils verwendeten Form sind in der Regel beide Geschlechter gemeint. 44 Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 14f. 45 Siehe Ziff. 2.3.5. 46 Art. 466ff OR. 47 Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 15f. und Anhang 4. 48 Informationsblatt zur Sozialhilfe, Anhang 6. 49 Scheibelhofer/Ramstedt, S. 14ff. 50 Scheibelhofer/Ramstedt, S. 30f. 51 Siehe Ziff. 6.1.4., Tabelle 4, zur Dauer des Sozialhilfebezuges vor Anzeigeeinreichung. Grundlagen der Sozialhilfe 6 2.3.3. Kontrolle und Strafanzeigen Nach Abschluss des Intake wechselt die bedürftige Person zu einem Sozialarbeiter, der für die weitere Betreuung und Beratung verantwortlich ist. Dieser bietet die bedürftige Person regel- mässig zu Beratungsgesprächen auf. Traut er den Angaben der bedürftigen Person nicht, so meldet er dies einer anderen Sektion des Sozialdienstes, nämlich dem Inspektorat/Revisorat. Dort wird die Überprüfung des Dossiers von einer Sozialinspektorin übernommen und der zu- ständige Sozialarbeiter entlastet. Erhärten sich die Verdachtsgründe auf deliktisches Verhalten, so werden die Dossiers den Juristinnen übergeben. Ist das Verhalten strafrechtlich relevant, so wird in jedem Fall Anzeige erstattet52. Für die Juristinnen des Sozialdienstes ist die Anzeige nur Startschuss für die strafrechtliche Untersuchung und kann beweismässig nicht vollständig sein. Sie verzichten darauf, den Strafverfolgungsbehörden konkrete Beweismassnahmen zu beantragen oder eine Anzeige auf den Tatbestand des Betruges oder der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz zu beschränken53. In den hier untersuchten Fällen54 konstituierte sich die Stadt Bern nicht als Privatklägerin55. 2.3.4. Zusammenarbeitsvertrag Gemäss Art. 27 SHG werden persönliche und wirtschaftliche Hilfe auf der Basis einer indivi- duellen Zielvereinbarung gewährt. Das Sozialamt der Stadt Bern erarbeitet mit den bedürftigen Personen Zusammenarbeitsverträge56, welche Zielvereinbarungen enthalten. Der Zusammenar- beitsvertrag ist das Kernstück für verbindliche Abmachungen zwischen dem Sozialdienst und der bedürftigen Person. Er muss von der Sektionsleitung genehmigt werden. Erst dann wird gestützt darauf der Finanzplan verfügt57. Der Zusammenarbeitsvertrag enthält zuerst eine Si- tuationsanalyse mit den Ressourcen (Wohnen, Gesundheit, Arbeit/Bildung/Tätigkeit, Bezie- hungen/soziales Umfeld, Finanzen), dann die Zielsetzungen mit messbaren Kriterien und schliesslich eine Prognose zur Zielerreichung58. Die bedürftigen Personen bestätigen unter- schriftlich, dass die Angaben vollständig und wahr sind und dass sie auf die Pflicht zur unauf- geforderten und unverzüglichen Meldung von Änderungen in den finanziellen und persönli- chen Verhältnissen gemäss Art. 28 SHG aufmerksam gemacht worden sind. 2.3.5. Rückerstattungserklärung Wirtschaftliche Hilfe wird nicht à fonds perdu geleistet, sondern muss unter bestimmten Vor- aussetzungen zurückerstattet werden59. In der Stadt Bern unterzeichnen alle, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, eine Erklärung, mit der sie sämtliche Gründe für eine Rückerstattungspflicht zur Kenntnis nehmen60. Sie bestätigen nochmals zu wissen, dass sie dem Sozialdienst sämtli- che Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) sowie ihrer 52 Der hier beschriebene Ablauf entspricht dem Stand Oktober 2008, er ist aufgrund diverser politischer Vor- stösse im Fluss, siehe dazu Tobias Gafafer, Perrenoud will volle Kontrolle, Der Bund, 1. April 2009, Seite 21; derselbe, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund, 31. März 2009, Seite 19. 53 Siehe dazu Ziff. 6.1.1, Anzeige- und Überweisungspraxis. 54 Sie wurden spätestens Ende Dezember 2008 mit einem Urteil abgeschlossen. 55 Im Verlaufe des Jahres 2008 hat die Gemeinde Bern jedoch damit begonnen, sich jeweils als Privatklägerin zu konstituieren, um Akteneinsicht und die Möglichkeit zu erhalten, Beweisanträge zu stellen. 56 Siehe Anhang 3. 57 Scheibelhofer/Ramstedt, Seite 16, Finanzplan im Anhang 4. 58 Ziel kann es zum Beispiel sein, innert einer bestimmten Frist einen Intensivdeutschkurs zu absolvieren, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen; oder die Betreuungssituation der Kinder so geregelt zu haben, dass eine Teilzeitstelle angetreten werden kann. 59 Art. 40 SHG. 60 Siehe Rückerstattungserklärung im Anhang 5. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 7 persönlichen Verhältnisse (z.B. Weg- oder Zuzug einer Mitbewohnerin) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen haben. 2.3.6. Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die bedürftigen Personen nicht nur in mehr- sprachigen Merkblättern und in Gesprächen auf die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG aufmerksam gemacht werden, sondern dies auch mehrfach mit der Unter- zeichnung der Zusammenarbeitsverträge sowie der Rückerstattungserklärung unterschriftlich bestätigen. Das Argument, man habe nicht verstanden, was man dem Sozialamt alles melden müsse, muss deshalb in den meisten Fällen als Schutzbehauptung qualifiziert werden61. 3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 3.1. Allgemeines Betrug begeht, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden dazu bewegt, selber eine schädigende Vermögensverschiebung vorzunehmen62. Betrug wird als Beziehungs-63 oder als Interaktionsdelikt64 bezeichnet, da Opfer und Täterin interagieren, das heisst zusammenwir- ken müssen: Die Täterin täuscht das Opfer arglistig, das Opfer irrt sich und nimmt deshalb eine vermögensschädigende Handlung vor65. Strafrechtlich relevant ist betrügerisches Verhalten jedoch erst, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht66. In diesem Kapitel geht es nicht darum, den Tatbestand des Betruges vollständig aufzuarbeiten, sondern das Augenmerk auf eben diese arglistige Täuschung zu richten. Es werden dabei Vor- gehensweisen von bedürftigen Personen einerseits und Arbeitsweisen der Sozialdienste ander- seits beleuchtet und geprüft, ob arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB vorliegt oder ausscheidet. 3.2. Täuschung Hat die Täterin nur geschwiegen (Unterlassen67) oder hat sie aktiv gelogen (Tun68)? Kann man beispielsweise beweisen, dass im Beratungsgespräche die Frage nach einer vorzeitigen Rente gestellt worden ist, oder hat der Sozialdienst die Frage zu stellen vergessen? Das sind die ersten Fragen, die sich im Einzelfall beweismässig und juristisch stellen, und sie sind oft nicht einfach zu beantworten. Erst danach kann im konkreten Fall geprüft werden, ob das Verhalten arglistig gewesen ist oder ob Arglist entfällt69. 61 Siehe dazu auch Ziff. 6.1.5, Motive und Verwendungszweck. 62 Art. 146 StGB. 63 Cassani, Seiten 155 mit Verweis auf Hans Schultz. 64 Thommen, Seite 17. 65 Cassani Seite, 152ff, 155, Thommen, Seite 17. 66 Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5.1; dieses Urteil ist zur Publikation vor- gesehen, siehe den Hinweis in 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4. 67 Ziff. 3.2.2. 68 Ziff. 3.2.1. 69 Ziff. 3.3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 8 3.2.1. Täuschung durch Tun Wer sein Verhalten darauf ausrichtet, beim Sozialdienst eine von der Realität abweichende Vorstellung über die wirtschaftliche oder persönliche Situation hervorzurufen, täuscht. Die täu- schende Äusserung bezieht sich immer auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Gegenwart; auf Tatsachen der Zukunft nur dann, wenn die Zukunftserwartung, als gegenwärtig innere Tat- sache relevant ist70. Die Täuschung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten71. Konkludente Täuschungen sind Vorspiegelungen durch Tun und gehören zum Kernbereich falscher Tatsachenbehauptungen72. ARZT nennt als Beispiel den Gast, der im Restaurant etwas bestellt und damit konkludent zum Ausdruck gibt, dass er zah- lungsfähig und zahlungswillig ist73. Werden Fragen falsch oder unvollständig beantwortet, so ist das Täuschen durch Tun74. Das Bundesgericht hat im Jahr 2000 im Zusammenhang mit un- rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen festgehalten, dass derjenige, welcher erklärt, be- dürftig zu sein, gleichzeitig konkludent erklärt, dass er über kein Vermögen von gewisser Wichtigkeit verfüge, das ihm erlaube, seine Bedürfnisse mindestens teil- oder zeitweise zu de- cken75. Es wies den Fall zur Neuentscheidung an den zuständigen Kanton zurück. Im Jahr 2001 musste sich das Bundesgericht nochmals mit demselben Fall befassen. Es nahm Betrug durch konkludentes Verhalten an, da der Bezüger von Ergänzungsleistungen der zuständigen Behör- de zwar einen Auszug für ein bekanntes Konto geliefert, es jedoch unterlassen hatte, das Ver- mögen anzugeben, welches sich auf einem der Behörde verheimlichten Konto befand76. Dieses Beispiel lässt sich ohne weiteres auf den Sozialhilfebetrug übertragen. Zudem können auch Teilwahrheiten Lügen sein, wenn nämlich explizit oder konkludent der Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit77. Wer als Einzelperson Sozialhilfe bezieht und dabei verschweigt, dass er mit einer Person die Wohnkosten teilt, unterschlägt einen Teil der (rele- vanten) Wahrheit78. Wer dem Sozialamt die Trennungsvereinbarung mit den Kinderalimenten abgibt, jedoch verschweigt, dass der Vater höhere Alimente bezahlt, als er bezahlen müsste, gibt ebenfalls nur einen Teil der Wahrheit preis79. Beide täuschen durch Tun. Schliesslich ge- hört das Bestärken eines vorbestehenden Irrtums ebenfalls zu den Täuschungen durch Tun80. 3.2.2. Täuschung durch Unterlassen Nach Art. 11 StGB können Verbrechen und Vergehen durch pflichtwidriges Unterlassen be- gangen werden. Unter welchen Bedingungen ist reines Schweigen über Tatsachen, die für die Bemessung der Sozialhilfe massgebend sind, geeignet, als Tathandlung für den Betrug in Frage zu kommen? Zwischen derjenigen Person, welche eine falsche Erklärung abgibt (aktives Tun) und derjenigen, die sich darauf beschränkt zu schweigen, sind verschiedene Nuancen mög- lich81. Nach ARZT ist es schwierig, eine Täuschung durch Unterlassung von einem Tun, insbe- 70 Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 33, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 6. 71 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis. 72 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37ff. 73 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37. 74 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 41. 75 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c. 76 BGE 127 IV 163ff. 77 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB, N 2; Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 41. 78 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich u.a. nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Perso- nen, siehe dazu SKOS-Richtlinien, B.2. Diese Richtlinien sind gemäss Art. 8 SHV verbindlich, soweit das SHG oder die SHV keine andere Regelung vorsieht. 79 Siehe Fall Nr. 4. 80 Arzt BSK Art. 146 StGB N 44. 81 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 9 sondere vom Stillschweigen abzugrenzen82. Wer den Lohn für wöchentlich zwei Stunden Put- zen verschweigt, obwohl die Sozialarbeiterin danach fragt, täuscht durch Tun. Wer sich zu die- sem Einkommen ausschweigt, jedoch weder auf Erwerbseinkommen noch auf andere Verände- rungen in der Einkommenssituation angesprochen wird, täuscht durch Unterlassen. Voraussetzung für die Begehung eines Deliktes durch Unterlassen ist das Vorliegen einer so- genannten Garantenstellung83, die namentlich durch Gesetz, Vertrag, einer freiwillig einge- gangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr entstanden ist84. Die Lehre fragt nach dem Grund der Garantenpflicht und unterscheidet rechtsgutbezogene Obhutspflich- ten und gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten85. Im Zusammenhang mit Sozialhilfebe- trug kommt nur die rechtsgutbezogene Obhutspflicht als Grund für eine mögliche Garanten- pflicht in Frage. Garantenstellungen auf Grund einer freiwillig eingegangenen Gefahrenge- meinschaft nach Art. 11 Abs. 2 lit. c StGB oder der Schaffung einer Gefahr nach Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB stehen darum ausser Diskussion. Bei den Obhutspflichten handelt es sich um besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter86. Die Schutzpflicht muss eine rechtliche sein, eine moralische genügt nicht. Rechtspflichten verbieten, andere in ihren Frei- heitsrechten zu verletzen; darum müssen Handlungspflichten ein Verletzungsverbot beinhal- ten87. Das Bundesgericht hat im Bereich der Ergänzungsleistungen mehrfach entschieden, dass Art. 16 aELG88 und Art. 24 ELV keine Garantenstellung zu begründen vermögen. Art. 24 ELV enthält die Pflicht, unverzüglich jede persönliche Änderung und jede ins Gewicht fallende Än- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle zu melden. Das Bundesgericht argumentiert wie folgt: Es liege weder eine vertragliche Pflicht noch ein speziel- les Vertrauensverhältnis vor, weshalb höchstens eine gesetzliche Pflicht die Garantenpflicht schaffen könne, was jedoch verneint werden müsse. Zur Begründung verweist das Bundesge- richt auf HOMBERGER 89. Dieser hält fest, dass die Entstehung einer Garantenpflicht durch Ge- setz nur dann bejaht werden könne, wenn neben dem blossen Handlungsgebot eine gesteigerte Verantwortlichkeit für einen bestimmten Aufgabenbereich oder ein bedrohtes Rechtsgut vor- liege90. Dies verneint er für die AHV-Gesetzgebung mit der Begründung, es bestehe keine be- sonders enge Beziehung zwischen AHV-Behörde und dem Leistungsbezüger, und er leitet dar- aus ab, dass für den Leistungsbezüger keine gesteigerte Verantwortlichkeit für die gesetzeskon- forme Durchführung der AHV vorliege. Die Frage, ob Mitwirkungspflichten im Sozialhilfebereich eine Garantenpflicht statuieren, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet91. Kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG auf den Sozialhilfebereich übertragen werden? Das geschützte Rechtsgut des Betruges ist das Vermögen, also das Vermögen des Gemeinwesens. Die Bejahung einer Garantenstellung 82 So auch Stratenwerth/Jenny, BT I, § 15, N 22; siehe auch die Beispiele für das Verschweigen eines Teils der relevanten Wahrheit in Ziff. 3.2.1. 83 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 11 StGB N 7; Arzt BSK Art. 146 StGB N 46 spricht von Garantenbe- ziehung. 84 Art. 11 Abs. 2 StGB und Seelmann BSK Art. 11 StGB N 31ff.; zum Betrug durch Unterlassen Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 3c mit Verweis auf Lehre und Praxis des Bundes- gerichts. 85 Seelmann BSK Art. 11 StGB N 32. 86 Ebenda. 87 Seelmann BSK Art. 11 StGB N 34. 88 Die Strafbestimmung im Bereich Ergänzungsleistungen findet sich heute in Art. 31 ELG. 89 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4b und BGE 127 IV 164, 131 IV 88. 90 Homberger, Seite 61. 91 Befürwortend Obergericht des Kantons Luzern (siehe Fn. 91), Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (siehe Fn. 91), ablehnend das Obergericht des Kantons Bern (siehe Ziff. 6.2.). Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 10 ist beim Betrug gleichzusetzen mit der besonderen Verpflichtung, das Vermögen des Gemein- wesens zu schützen. Erst wenn aus Art. 28 SHG die Übernahme von Vermögensfürsorge für das Staatsvermögen abgeleitet werden kann, statuiert diese Bestimmung eine Garantenpflicht92. SEELMANN weist darauf hin, dass staatliche Machtpositionen es erleichtern, den Rechtsunter- worfenen vermögensrechtliche Selbstverpflichtungen aufzuerlegen; diese Pflichten verlangten von den Rechtsunterworfenen, selbstschädigende Mitteilungen über die Veränderung vermö- gensrechtlich relevanter Tatsachen zu machen. Er plädiert deshalb dafür, bei der Interpretation solcher Pflichten als Garantenpflichten Zurückhaltung zu üben93. Auch ARZT bezweifelt, dass die den Bezügern von wiederkehrenden Leistungen auferlegte Meldepflicht genüge, um daraus eine Verpflichtung, das Vermögen des Gemeinwesens zu schützen, zu konstruieren94. Art. 28 SHG verpflichtet die bedürftigen Personen ähnlich wie Art. 24 ELV, alle erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Art. 28 SHG legt damit in erster Linie eine Mitwirkungspflicht im Rahmen eines von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verwaltungsverfahrens fest und relativiert insofern die im Verwaltungsrecht vor- herrschende Untersuchungsmaxime95. Ziel der Bestimmung ist es, den Sozialdienst bei der ge- setzlich vorgesehenen Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen durch Mitwirkung der bedürf- tigen Person zu entlasten. Die Verantwortung für die Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhaltes liegt jedoch nach wie vor bei der Verwaltung, welche auch dafür zu sorgen hat, dass mit staatlichen Mitteln gesetzeskonform gewirtschaftet wird96. Wer jedoch Sozialhilfe bezieht, hat weder ausdrücklich noch stillschweigend akzeptiert, das Staatsvermögen zu schützen oder sogar zu überwachen. Aus der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 28 SHG kann deshalb keine Garantenpflicht abgeleitet werden. Schafft der Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Ge- meinwesen und der bedürftigen Person eine vertragliche Garantenstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB? Mit der Unterschrift unter den Zusammenarbeitsvertrag bestätigt die bedürftige Person lediglich, dass sie die gesetzliche Mitteilungspflicht kennt. Es kann daraus keine selb- ständige vertragliche Pflicht abgeleitet werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG auf den Sozialhilfebereich übertragen werden kann und dass die bedürftige Person keiner Garantenpflicht untersteht. Sozialhilfebetrug kann deshalb nur durch Tun, jedoch nicht durch Unterlassen begangen werden. 3.3. Arglist 3.3.1. Opfermitverantwortung Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Arglist in allen Tatvarianten ausge- schlossen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet, die ange- sichts der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Opfers angemessen sind; das Bundesgericht legt damit einen individuellen Massstab an und berücksichtigt die Fach- 92 Anders das Obergericht des Kantons Luzern: In seinem Entscheid vom 23. November 2004 leitet es aus der kantonalen Meldepflicht direkt eine Garantenpflicht ab, ohne näher zu prüfen, ob damit eine Verantwortung für das Staatsvermögen übernommen wird, siehe LGVE I 2005, Seiten 122ff.; siehe dazu auch die Kurzfas- sung in RStrS 2007 Nr. 156, wo auf das Spannungsverhältnis zu BGE 131 IV 83 aufmerksam gemacht wird. Auch das Appellationsgericht Basel-Stadt leitet aus der Meldepflicht direkt eine Garantenpflicht ab (Urteil vom 9. April 2008, gefunden über Swisslex am 2. April 2009, as-2007-385). 93 Seelmann, BSK Art. 11 StGB N 42. 94 Arzt BSK Art. 146 StGB N 46 mit Verweis auf BGE 131 IV 88. 95 Breitschmid, in Häfeli et al., Seiten 343f., Art. 18 VRPG, siehe dazu auch Ziff. 2.2.2. 96 Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 11 kenntnisse und Geschäftserfahrung der Opfer97. Das Bundesgericht betont, dass Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers ausscheidet, sondern nur bei Leichtfertigkeit98. Handelt das Opfer leichtfertig, so entfällt Arglist, und es muss ein Freispruch von der Anschuldigung des Betruges erfolgen. THOMMEN weist darauf hin, dass mit dieser Rechtsprechung zu Unrecht entweder das Täterverhalten dramatisiert oder die Eigenverantwortung des Opfers verharmlost wird99. ARZT bringt die Opfermitverantwortung so auf den Punkt, dass der Gesetzgeber Dum- me und Schwache schützen muss, nicht aber Leichtsinnige und Faule100. Das Gemeinwesen ist jedoch weder dumm noch schwach: Sozialarbeiterinnen haben einen Fachhochschulabschluss, müssen entsprechendes Fachwissen anwenden und dabei die Komplexität der verschiedenen staatlichen Leistungen berücksichtigen können101. Die meisten ihrer Klienten sind ihnen intel- lektuell und/oder ausbildungsmässig unterlegen102; und sie haben häufig wenig Ahnung über die verschiedenen Zusammenhänge der Leistungen des Sozialstaates103. Das Gemeinwesen muss deshalb gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden. Sind Fälle denkbar, bei denen Arglist entfällt, weil es das in der Sozialhilfe erfahrene Gemein- wesen leichtsinnig unterlassen hat, elementare Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen? Das Bun- desgericht musste sich mit dieser Frage auseinander setzen104: Der Angeschuldigte hatte jahre- lang Sozialhilfe bezogen und mit seiner Unterschrift regelmässig bestätigt, dass seine Ehefrau über kein Erwerbseinkommen verfüge. Das Sozialamt hatte von ihm Steuererklärungen ver- langt, aus den Akten war jedoch nicht ersichtlich, ob diese eingegangen waren und wenn ja, was diese enthalten hatten. Das Bundesgericht wies zwar den Fall zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die kantonale Instanz zurück, hielt jedoch Folgendes fest: Falls aus der Steu- ererklärung Informationen über das Einkommen der Ehefrau ersichtlich gewesen wären, so hät- te das Gemeinwesen leichtsinnig gehandelt, und die Arglist entfiele. Hätte der Angeschuldigte das Einkommen aber auch gegenüber den Steuerbehörden verschwiegen, hätte er von seinem doppelten Wissen profitiert, dass einerseits das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage war, vertiefte Abklärungen zu treffen und dass anderseits das Einkommen seiner Ehefrau nicht auf Unterlagen erschien, die vom Sozialamt leicht erhältlich zu machen gewesen wären. Die Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des Gesuchstellers erachtete das Bundesgericht beispielhaft als Unterlagen, welche von der be- dürftigen Person leicht erhältlich zu machen sind. Aus diesem Urteil lässt sich Folgendes ableiten: Der Sozialdienst muss von der bedürftigen Person alle Unterlagen zur finanziellen Situation, die leicht erhältlich gemacht werden können, mit Nachdruck einfordern. Dazu gehören m.E. nicht nur Steuererklärungen, Veranlagungsver- fügungen und Kontoauszüge (von bekannten Konten), sondern auch Lohnabrechnungen, Ab- 97 Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5 mit Verweis auf BGE 126 IV 165; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.4; siehe auch Donatsch, StGB Kommentar, Art. 146, Seite 241 mit Verweis auf BGE 116 IV 25, 122 IV 205 und 128 IV 21. 98 Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4 und 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, E. 5.1. 99 Thommen, Seite 31. 100 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 51. 101 Zu den Fachkompetenzen der Sozialarbeiterin nach SHG Bracher/Wälti, Seite 76; Art. 18 SHG verpflichtet die Gemeinden, einen Sozialdienst mit qualifiziertem Fachpersonal zu führen, siehe Bracher/Wälti, Seite 63. 102 Siehe dazu die Auswertungen Ziff. 6.1.6 Bildung, Tabelle 2. 103 Damit sind neben der Sozialhilfe auch die Leistungen der Sozialversicherungen oder von Krankentaggeldver- sicherungen gemeint. Diese Opfer-Täter-Situation ist nicht zu vergleichen mit dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, wo es sich bei den Opfern um Laien handelte, die auf einen Schwindel bei derivativen Finanzinstrumenten hereinfielen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei solch komplexen Finanzgeschäften eine Opfermitverantwortung entfalle. 104 Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 12 rechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des AHV-Kontos und bei erwerbsunfähi- gen Personen die Abrechnungen der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung105. Diese Grundabklärungen müssen getroffen werden, auch wenn das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage ist, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der bedürfti- gen Person zu treffen. Verweigert die bedürftige Person, Vollmachten zur Einholung von Aus- zügen des AHV-Kontos zu unterzeichnen, so sind verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen. Wären Hinweise auf die verheimlichten Einkünfte oder das verschwiegene Vermögen aus den nicht eingeholten Unterlagen ersichtlich gewesen, so entfällt Arglist wegen Leichtsinn. Für die Stadt Bern, welche seit Kurzem direkten Zugriff auf die Halterdaten des Strassenverkehrsamtes besitzt, gilt dies selbstverständlich auch für Vermögenswerte in Form von Fahrzeugen, die auf die bedürftige Person eingetragen sind106. Mit ARZT ist zu fordern, dass der Staat nicht besondere Selbstschutzmassnahmen er- greifen muss; sonst droht die Gefahr unverhältnismässiger Bürokratie107. Abzulehnen ist hin- gegen die Meinung des Obergerichts des Kantons Luzern, dass der Sozialdienst genügend ei- genverantwortlich handle, wenn er zu Beginn des Unterstützungsverhältnisses auf die Melde- pflicht aufmerksam mache; regelmässiges Nachfragen sei nicht notwendig108. In Bern wurde ein Fall bekannt, bei dem die Sozialinspektoren durch Internet-Recherche he- rausfanden, dass ein Sozialhilfebezüger, der sich Arbeitsprogrammen regelmässig mit Arzt- zeugnissen entzogen hatte, Handel mit Occasionsautos betrieb. Dies hatte er dem Sozialdienst verschwiegen109. War es leichtsinnig, nicht schon früher eine Internet-Recherche zu starten? Bringt eine allgemein anerkannte Suchmaschine des Internets wie z.B. Google bei Eingabe von Vor- und Nachnamen einer bedürftigen Person Hinweise auf ein allfälliges Nebengewerbe des Sozialhilfebezügers, so könnte die Unterlassung einer solchen Recherche im Einzelfall leicht- sinnig sein. Die Beschaffung von Unterlagen wie sie das Bundesgericht in seinem Entscheid aufzählt, ist im Zeitalter des Internets unter Umständen zeitaufwändiger als eine kurze Internet- Recherche. Auch der Sozialdienst, der weiss, dass die Schwester der bedürftigen Person ge- storben ist und sich nicht einmal erkundigt, ob eine Erbschaft anfällt, handelt leichtsinnig, ge- hören doch Geschwister zu den gesetzlichen Erben110. 3.3.2. Lügengebäude Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet111. Ein Lügengebäude liegt vor, „wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt“112. Die Arglist entfällt jedoch, wenn „das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Wei- se überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung 105 Werden auch Lohnabrechnungen z.B. der letzten sechs Monate verlangt, so sind bei erwerbsunfähigen Perso- nen u.U. sogar die Anteile Lohn und Versicherungsleistungen ersichtlich. 106 Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so ist ein Gesetz im formellen Sinne notwendig (Art. 19 Abs. 3 DSG). 107 Arzt BSK Art. 146 StGB N 71. 108 Urteil vom 23. November 2004, in LGVE 2005, Seiten 122ff. 109 Er warb für sein Geschäft im Internet, siehe Tobias Gafafer, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund, 31. März 2009, Seite 19. 110 Fall Nr. 17 und Art. 458 Abs. 3 ZGB. 111 BGE 133 IV 264. 112 BGE 126 IV 171, der eine Zusammenfassung der Praxis enthält. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 13 des ganzen Schwindels geführt hätte“113. Im Bereich der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe hatte die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes in der Praxis noch keine eigenständige Be- deutung114. Für die Zumutbarkeit der Überprüfung einer einzelnen Lüge kann auf die Ausfüh- rungen zur einfachen Lüge115 verwiesen werden. 3.3.3. Besondere Machenschaften oder Kniffe Bei den besonderen Machenschaften handelt es sich um eigentliche Inszenierungen, die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraussetzen116. Sie kennzeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren117. Dieser Sachverhalt kann insbe- sondere durch Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege erfüllt werden118. In diesem Zusammenhang ist in der Praxis vor allem das Vorlegen gefälschter Ur- kunden und Belege von Belang. Diese Tatvariante bietet im Bereich der Sozialhilfe keine spe- ziellen Probleme, und sie ist selten119. 3.3.4. Einfache Lüge Schliesslich kann auch eine einfache Lüge arglistig sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist sie dann arglistig, wenn eines der drei folgenden Kriterien vorliegt120: a. Mangelnde Überprüfbarkeit Ist die Überprüfung der Angaben gar nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder ist sie unzumutbar, so sind einfache Lügen arglistig. Der Überprüfbarkeit können nicht nur tatsächli- che Hindernisse entgegenstehen, wie sie in Literatur und Rechtsprechung genannt werden121, sondern auch rechtliche. Grundsätzlich sind im Verwaltungsverfahren verschiedene Beweis- mittel zulässig, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln122. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsjustizbehörden sind zwar innerkantonal zur gegenseitigen Rechtshilfe ver- pflichtet123, ob diese im konkreten Fall aber zulässig ist, entscheidet sich auch gestützt auf Be- rufs- und Amtsgeheimnisse124, die spezialgesetzliche Schweigepflicht125 und die Datenschutz- gesetzgebung. Welches Datenschutzrecht anwendbar ist, beurteilt sich danach, welchem Recht die Behörde untersteht, die Besitzerin der Daten ist und die Informationen liefern soll126. Bun- desbehörden unterstehen dem eidgenössischen, kantonale Behörden dem kantonalen Daten- 113 BGE 126 IV 171 mit Verweis auf BGE 119 IV 28. 114 Siehe Anhang 1. 115 Ziff. 3.3.4. 116 BGE 126 IV 171. 117 BGE 126 IV 171. 118 BGE 133 IV 264, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 8. 119 Siehe Anhang 1, Fälle 20, 22, 33. 120 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 7. 121 Z.B. innere Tatsachen wie der Leistungswille, versteckte Mängel bei Handelswaren, Zusicherungen im Occa- sionshandel, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 9 122 Art. 19 VRPB nennt Urkunden, Amtsberichte, Auskünfte von Parteien und Dritten, Parteiverhör, Zeugenaus- sagen, Augenschein, Gutachten sowie technische Mittel mit Urkundenchrakter, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. 123 Art. 10 VRPG. 124 Geregelt in Personalgesetzen von Kanton und Gemeinden, in kantonalen Prozessgesetzen, in den Art. 320 und 321 StGB. 125 Art. 8 SHG. 126 Siehe Art. 16 DSG. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 14 schutzrecht127. Wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlich- keitsprofile handelt128, so werden an deren Beschaffung hohe Voraussetzungen geknüpft129. Die Beschaffung und Bearbeitung solcher Daten stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff muss deshalb gesetzlich vorgesehen sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein130. WOLFFERS weist darauf hin, dass die Übersicht über den sozialhilferechtlichen Datenschutz nicht leicht zu gewinnen ist, da die vorhandenen Rechtsquellen weitgehend unkoordiniert sind131. Ist es ohne Einwilligung der be- dürftigen Person im Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig, Infor- mationen bei Dritten einzuholen, und verweigert die betroffene Person die Einwilligung, so ist die Arglist bei der einfachen Lüge zu bejahen132. CASSANI bringt Kriterien der Verhältnismässigkeit zur Diskussion bei der Frage, ob eine grundsätzlich mögliche, jedoch unterlassene Überprüfung die Arglist wegfallen lässt. Sie führt aus, dass die Kontrolle aus subjektiven Opfereigenschaften oder aus objektiven Umständen des Geschäftes, vor allem einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, im Einzelfall unzumutbar sein könne. Als Beispiele nennt sie den Reinheitsgehalt von verkauften Drogen oder die Unfallfrei- heit eines Occasionsautos133. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat in einem Ent- scheid aus dem Jahr 1996 ausgeführt, zumutbar sei eine Überprüfung nur bei offensichtlich zweifelhaften Angaben134. Diese Argumentation vergisst, dass auch offensichtlich zweifelhafte Angaben manchmal nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüft werden können. Die Überprüfung der Angaben von bedürftigen Personen ist vielmehr überall dort zumutbar, wo die Unterlagen oder Informationen leicht erhältlich gemacht werden können135. Die mögliche Überprüfungstiefe hängt hingegen auch von den Fallzahlen ab. Der Kanton Bern legt als Richt- grösse für eine angemessene Belastung die Bearbeitung von 80 bis 100 Fällen pro 100%-Stelle und Jahr fest136, wobei mehrköpfige Haushalte als ein Fall gelten. Wo ein verhältnismässig zu grosser Aufwand betrieben werden muss, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, ist Zumutbarkeit zu verneinen. Zeitaufwändige Abklärungen zum Beispiel im Zusammenhang mit Bankverbindungen im Ausland oder Einkünften aus einer (selbständigen) Nebenerwerbstä- tigkeit wie dem Autohandel mit dem Nahen Osten oder Osteuropa sind unzumutbar, soweit sie nicht sogar unmöglich sind. Auch beim aktiven Verschweigen von Tatsachen, zum Beispiel beim Verheimlichen einer von mehreren Temporäranstellungen, wird die Überprüfung in vie- len Fällen unzumutbar sein. Denn die Sozialarbeiterin soll nicht alle Informationen der bedürf- tigen Person von vorneherein in Frage stellen müssen. Vielmehr soll sie der bedürftigen Person ohne besonderen Verdacht als mündiger Bürgerin begegnen und nicht als potenzieller Verbre- 127 Art. 2 DSG, Art. 4 KDSG, siehe auch Breitschmid in Häfeli et al., Seite 360f. 128 Nach Art. 3 KDSG gehören Daten über die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, die Rassen- zugehörigkeit, den persönlichen Geheimbereich (geistiger, seelischer, körperlicher Zustand), Massnahmen der sozialen Hilfe und der fürsorgerischen Betreuung zu den besonders schützenswerten Personendaten. 129 Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 6 KDSG. 130 Breitschmid in Häfeli et al. Seite 362 und BGE 129 I 246, wo das Bundesgericht für die Angaben, die im Ein- bürgerungsverfahren gemacht werden müssen, betont, dass die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung bei solchen Daten erhöht ist und sich die Daten in ihrer Gesamtheit zu einem Persönlichkeitsprofil zusammenfü- gen. Das muss auch im Sozialhilferecht gelten. 131 Wolffers, Seite 213. 132 Eine solche Weigerung müsste jedoch verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben, siehe Art. 20 VRPG, wo- nach auf Begehren nicht eingetreten wird, wenn die Mitwirkung verweigert wird. 133 Cassani, Seite 158. 134 Hinweis darauf in SJZ 93 (1997), Seite 285. 135 Siehe dazu auch Ziff. 3.3.1. 136 Art. 38 SHV. Diese Zahlen gelten nur für das Fachpersonal, Administration und Führung werden separat be- rücksichtigt. Liegen die Fallzahlen pro Sozialarbeiterin unter 80-100 Fällen, so werden die Personalausgaben im kantonalen Lastenausgleich nicht mehr berücksichtigt. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 15 cherin, jedoch immer professionell, das heisst mit einer gewissen kritischen Distanz137. Ob die Überprüfung zumutbar ist, muss deshalb jeweils in jedem Einzelfall sorgfältig untersucht wer- den. b. Abhalten von der Überprüfung Diese Sachverhaltsvariante sollte aufgrund der professionellen Beziehung zwischen der bedürf- tigen Person und dem Sozialarbeiter nicht vorkommen und wenn doch, so stellt sich die Frage, ob es im Einzelfall nicht leichtsinnig war, sich abhalten zu lassen. Aus der Praxis sind keine solchen Fälle bekannt. c. Damit Rechnen, dass nicht überprüft wird Sachverhaltsmässig liegt es nicht immer auf der Hand, dass die bedürftige Person davon aus- geht, ihre Angaben würden nicht überprüft: In mehreren der hier untersuchten Fälle gaben die Angeschuldigten an, sie hätten damit gerechnet, dass ihre Angaben überprüft würden138. Diese Aussagen dürfen nicht von vorneherein als Schutzbehauptung abgetan werden. Stammen die Angeschuldigten aus Ländern, in denen die Privatsphäre der Bürgerinnen wenig geschützt ist und die keinen mit mitteleuropäischem Standard vergleichbaren Datenschutz kennen, so kann diese Aussage durchaus glaubhaft sein. Zu denken ist vor allem an Personen, die aus (ehemali- gen) Diktaturen stammen und die ein ausgebautes System von Geheimdienst und Bespitzelun- gen kennen. Die irrige Meinung, die Behörden könnten sich Zugang zu allen möglichen (und unmöglichen) Daten verschaffen, ist weit verbreitet. Juristisch ist eine einfache Lüge arglistig, wenn die Täterin aufgrund der Umstände damit rechnet, dass ihre Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht überprüft werden139. Als Beispiele werden genannt Beziehungen zu kirchlichen Autoritäten, zu Tätern, denen gegenüber sich das Opfer in einer Zwangslage oder in einer schlechteren, inferioren Si- tuation befindet140. Keines dieser Beispiele passt auf die Situation im Sozialhilfebereich. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, das Verhältnis zwischen der SUVA und einem Versicherungs- nehmer grundsätzlich als besonderes Vertrauensverhältnis zu qualifizieren141. CASSANI ver- langt, dass sogar bei langjährigen Vertragspartnern nur in besonders gelagerten Ausnahmefäl- len von einem „genügend ausgeprägten Vertrauensverhältnis“ ausgegangen werden dürfe, da sich Vertragspartner ein gesundes Misstrauen entgegenbringen müssten142. Im Sozialhilfebe- reich sind die Spiesse nicht gleich lang: Die bedürftige Person ist in erster Linie Opfer der wirtschaftlichen oder persönlichen Situation und kann den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. In diesem Sinne tritt sie als Bittstellerin gegenüber dem Sozialdienst auf und steht dabei am unteren Ende des Machtgefälles. Die strukturelle Macht liegt in der Hand des Gemeinwesens, von dem die bedürftige Person abhängig ist. Die Beziehung zwischen der bedürftigen Person und der Sozialarbeiterin ist nicht eine freiwillig eingegangene, vertragliche Beziehung, sondern eine strukturell-hierarchische, die das Gesetz definiert. Die bedürftigen Personen können nicht auswählen, ob und wie oft sie sich von der Sozialarbeiterin beraten und/oder betreuen lassen wollen, wenn sie auf die wirtschaftliche Hilfe angewiesen sind. Sie werden zu Gesprächen aufgeboten, und es drohen ihnen verwaltungsrechtliche Konsequenzen, 137 So auch das Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 12. Mai 2006, ZR 106 (2007) Seite 64. 138 Fall Nr. 1, siehe dazu Ziff. 6.2; Fall Nr. 23. 139 BGE 120 IV 188, 119 IV 35. 140 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 10. 141 Urteil des Bundesgerichts 6P.140/2001 vom 29. November 2001, E. 3d. 142 Cassani, Seite 160. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 16 wenn sie sich nicht an Weisungen halten. Auch kann nichts daraus geschlossen werden, dass Zusammenarbeitsverträge ausgehandelt und gegenseitig unterzeichnet werden, denn die Rollen der beteiligten Personen sind unterschiedlich, und die Ziele können stark divergieren. So wird eine Sozialarbeiterin darauf hin arbeiten müssen, dass eine alleinerziehende, nicht erwerbstäti- ge Mutter so rasch als möglich mindestens eine Teilzeitstelle annimmt. Unter Umständen wi- derspricht dies dem Rollenverständnis der bedürftigen Mutter diametral. Der Zusammenar- beitsvertrag wird zudem erst gültig mit der Genehmigung durch die vorgesetzte Stelle, und erst dann wird gestützt darauf der Finanzplan festgelegt. Dieses Machtgefälle verändert sich selbst dann nicht, wenn die bedürftige Person während Jahren von derselben Sozialarbeiterin betreut wird und zwischen diesen beiden Personen eine gewisse Vertrautheit entstanden ist. Eine be- sondere Vertrauensstellung hat höchstens die Sozialarbeiterin gegenüber der bedürftigen Per- son; jene muss der bedürftigen Person aber immer mit einer kritischen professionellen Distanz begegnen. Die Konstruktion eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Sinne der Rechtspre- chung zum Betrug ist aus diesen Gründen klar abzulehnen. 4. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 4.1. Allgemeines Die Strafbestimmung von Art. 85 SHG lautet wie folgt: „Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder un- vollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse be- straft. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.“ Im Vortrag des Regierungsrates finden sich keine detaillierten Ausführungen zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Bestimmung. Er verdeutlicht lediglich, aber immerhin, dass sich strafbar macht, wer unrechtmässig Leistungen und Beiträge bezieht143. In den beiden Lesungen hat der Grosse Rat den Gesetzesvorschlag des Regierungsrates ohne Wortmeldungen angenommen144. Dem Gesetzgebungsprozess können folglich kaum Hinweise auf die Auslegung der Strafbe- stimmung des SHG entnommen werden. In den Ausführungen zum Tatbestand von Art. 85 SHG hienach wird vor allem auf die individuelle Sozialhilfe eingegangen145. Die Strafbestimmung von Art. 85 SHG ist in Form einer Übertretungsstrafe ausgestaltet146. Sanktionen sind Busse und in Verbindung mit Art. 107 StGB auch gemeinnützige Arbeit. Strafverfolgung und Strafe verjähren innert drei Jahren147. 4.2. Objektiver Tatbestand 4.2.1. Täterinnen und Täter Nach Art. 85 SHG wird bestraft, wer Leistungen oder Beiträge unrechtmässig erwirkt. Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Täterin die Leistungen für sich oder für Dritte bezieht. Als Täterin in der individuellen Sozialhilfe kommt primär in Frage, wer nach kantonalem Verwal- 143 Vortrag SHG, Seite 33. 144 Tagblatt des Grossen Rates vom 2. April 2001, Seite 394, und vom 12. Juni 2001, Seite 539. 145 Alle untersuchten Fälle betreffen die individuelle Sozialhilfe. 146 Art. 103 StGB. 147 Art. 109 StGB. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 17 tungsverfahren Partei ist148. Als Dritte kommen Personen in Frage, welche prozessunfähigen bedürftigen Personen im Sozialhilfeverfahren vertreten, zum Beispiel der Vormund oder die Inhaberin der elterlichen Sorge. Im Bereich der institutionellen Sozialhilfe sind es die Verant- wortlichen der Leistungserbringer, mit welchen Leistungsverträge abgeschlossen worden sind149. 4.2.2. Tatobjekt Leistungen oder Beiträge des Kantons und der Gemeinden bilden nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Tatobjekt. Bei den Leistungen und Beiträgen kann es sich nur um solche han- deln, die objektiv nicht geschuldet, also unrechtmässig bezogen worden sind150. Wer falsche Angaben macht und dadurch Hilfe erwirkt, auf die er einen rechtlichen Anspruch hat, bleibt straflos. Nach dem Grundsatz nulla poena sine lege gemäss Art. 1 StGB muss der Umfang des Tatobjektes zudem eingegrenzt werden auf Leistungen oder Beiträge, die das Sozialhilfegesetz vorsieht. Darunter fallen sowohl die individuelle als auch die institutionelle Hilfe. Das Gesetz unterscheidet bei den Leistungsangeboten der individuellen Sozialhilfe zwischen der persönlichen151 und der wirtschaftlichen Hilfe152. Beide Arten setzen voraus, dass eine Per- son bedürftig ist, das heisst, für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann153. Persönliche und wirtschaftliche Hilfe sind gleichwer- tig, und sie entsprechen dem modernen Verständnis der Sozialhilfe als Kombination zwischen Existenzsicherung und sozialem Fachbeistand154. Persönliche Hilfe wird in Form von Bera- tung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt155. Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes fällt zwar unter die Strafdrohung von Art. 85 SHG, wer persönliche Hilfe unrecht- mässig erwirkt. Die persönliche Hilfe ist jedoch weder in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe156 noch in der Praxis der Strafgerichte relevant, im Vordergrund stehen die Leistungen der wirt- schaftlichen Hilfe157. Diese deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab und ermöglicht den Hilfesuchenden eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben158. Die wirtschaftliche Hilfe erfolgt normalerweise in Form einer Geldleistung159, in Ausnahmefällen durch Sachleis- tungen, Kostengutsprachen oder durch Abgabe von Gutscheinen160. Zudem werden an nicht erwerbstätige Hilfesuchende im erwerbsfähigen Alter unter gewissen Bedingungen Integrati- onszulagen ausgerichtet161. Auch diese fallen unter die Strafdrohung. 148 Siehe Art. 12 VRPG. 149 Art. 58ff. SHG. 150 So auch Vortrag SHG, Seite 136. 151 Art. 29 SHG, siehe aber Wolffers Seite 123; der ausführt, dass eine persönliche Notlage von gewisser Schwe- re vorliegen müsse, wirtschaftliche Not jedoch nicht Voraussetzung sei; diese Ausführungen beziehen sich allgemein auf die Regelungen in den Kantonen und sie ist älter als das SHG; Hänzi, Leistungen der Sozialhil- fe in den Kantonen, in Häfeli et al., Seite 97, geht mit Verweis auf Wolffers ebenfalls davon aus, dass nur ei- ne persönliche Notlage von gewisser Schwere vorliegen müsse. 152 Art. 30 SHG. 153 Art. 23 SHG, Subsidiaritätsprinzip, siehe Ziff. 2.1. 154 Hänzi, in Häfeli et al. Seite 96. 155 Art. 29 SHG. 156 Hänzi, in Häfeli et al. Seite 99. 157 In den in Ziff. 6 untersuchten Fällen ging es ausnahmslos um wirtschaftliche Hilfe. 158 Art. 30 Abs. 1 SHG. 159 Barauszahlung, Bank- oder Postüberweisung, Begleichung von anfallenden Rechnungen etc., siehe Art. 32 Abs. 1 SHG. 160 Art. 32 Abs. 1 und 2 SHG. 161 Art. 35 SHG, Art. 8a SHV. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 18 Was der Gesetzgeber mit dem Wort Beiträge im Bereich der individuellen Sozialhilfe abde- cken wollte, ist unklar. Er wird für Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge verwendet162. Die Sozialdienste sind verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche bei den Leistungspflichtigen geltend zu machen. Diese Ansprüche gehen dann auf das unterstüt- zende Gemeinwesen über163. Es sind keine Fälle denkbar, bei denen solche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als Tatobjekt in Frage kommen, da diese Beiträge bei Drittpersonen geltend gemacht werden und deshalb deren Höhe nicht von der wirtschaftlichen Situation der bedürftigen, sondern von derjenigen der leistungspflichtigen Person abhängt. Im Bereich der individuellen Sozialhilfe hat der Begriff Beitrag deshalb keine selbständige Bedeutung. Anders hingegen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe. Hier wird der Begriff im SHG erwähnt164, und es kann für die Bedeutung des Wortes auch auf das kantonale Staatsbeitragsgesetz zurück- gegriffen werden. Allgemein sind Beiträge Finanzhilfen oder Abgeltungen, die an Personen ausgerichtet werden, welche öffentliche Aufgaben erfüllen165. Im Bereich der Sozialhilfe erbringen öffentliche und private Trägerschaften institutionelle Leistungsangebote im stationä- ren und ambulanten Bereich166. Diese Leistungsangebote werden den Leistungserbringern mit Beiträgen abgegolten167. Diese Beiträge können Tatobjekt sein. Das Sozialhilfegesetz kennt neben den Leistungen zusätzlich den Begriff besondere Zuschüsse. Diese werden anstelle der wirtschaftlichen Hilfe an bedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgerichtet168. Auch diese Zuschüsse können Tatobjekt sein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 85 SHG einerseits sämtliche Leistun- gen der individuellen Sozialhilfe umfasst und anderseits die Beiträge der institutionellen So- zialhilfe. 4.2.3. Tathandlung Als Tathandlung nennt das Gesetz Erwirken. Auf den ersten Blick lässt diese Umschreibung vermuten, tatbestandsmässig handle nur, wer die Erbringung unrechtmässiger Leistungen durch ein Tun veranlasse. Das Gesetz regelt jedoch ausdrücklich, dass Erwirken auch durch Verschweigung möglich ist. Die Tat kann folglich durch Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das Ergebnis des Tuns oder des Unterlassens besteht darin, dass dem Sozialdienst un- richtige oder unvollständige Angaben vorliegen und es deswegen unrechtmässige Leistungen erbringt. Das Sozialamt muss sich ein umfassendes Bild der finanziellen und persönlichen Si- tuation der bedürftigen Person machen, soweit dies im konkreten Fall notwendig und geeignet ist, um zu entscheiden, ob Sozialhilfe geschuldet ist169. Bei dieser Prüfung ist das Sozialamt in erster Linie auf die Angaben der bedürftigen Personen angewiesen. Auszugehen ist von der Verpflichtung gemäss Art. 28 SHG170. Im Hinblick auf die Strafbarkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben eine Auswirkung auf die ausge- richteten Leistungen haben können. Bei wirtschaftlichen bzw. finanziellen Umständen dürfte 162 Art. 37f SHG. 163 Art. 37 Abs. 1 SHG. 164 Art. 74ff. SHG. 165 Art. 3 StBG. 166 Art. 58 Abs. 1 und 2 SHG; solche Leistungen werden beispielsweise in den Bereichen Erziehung, Bildung, Beschäftigung, Pflege etc. angeboten (Abs. 1). 167 Art. 74 SHG. 168 Art. 33 SHG. 169 Wolffers, Seite 214. 170 Siehe dazu Ziff. 2.2.2. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 19 dies mit wenigen Ausnahmen immer der Fall sein. Bei den persönlichen Verhältnissen hinge- gen ist eine vertiefte Prüfung vorzunehmen. So kann das Schweigen über den Wegfall von Betreuungsaufgaben für Ehe oder Partnerschaft Auswirkungen auf die Ausrichtung von Inte- grationszulagen haben und strafrechtlich relevant sein171. Die Trennung von einer Partnerin hingegen, mit der der Sozialhilfebezüger keinen gemeinsamen Haushalt geführt hat, hat in der Regel keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Hilfe und darf somit strafrechtlich keine Folgen haben. 4.2.4. Tatbestandsmässiger Erfolg Bei Art. 85 SHG handelt sich um ein Erfolgsdelikt172: Erst wenn die nicht geschuldete Sozial- hilfe erbracht worden ist, ist der Tatbestand erfüllt. Der Versuch ist bei diesem Übertretungs- tatbestand nicht strafbar173. 4.2.5. Motivationszusammenhang Zwischen unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben einerseits und Ausrichtung von nicht ge- schuldeten Leistungen anderseits muss ein bestimmter Zusammenhang bestehen. Beim Tatbe- stand des Betruges muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum einerseits sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition anderseits ein ursächliches Bindeglied, der sogenannte Motiva- tionszusammenhang vorliegen174; es fragt sich, ob ein solcher auch beim Tatbestand des Art. 85 SHG vorliegen muss. Das Sozialamt geht bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von einem wirtschaftlichen Sachverhalt aus, der so nicht zutrifft, weil es nicht über alle not- wendigen Angaben oder nicht über die richtigen Angaben verfügt. Gestützt auf diesen falschen Sachverhalt richtet das Gemeinwesen Leistungen aus, die es bei Kenntnis der wirklichen Ver- hältnisse nicht ausrichten würde. Haben die falschen oder unvollständigen Angaben keinen Einfluss auf die Leistungen, so müssen sie aus strafrechtlicher Sicht ausser Betracht fallen. In diesem Sinne muss auch bei der Widerhandlung gegen das SHG ein Motivationszusammen- hang zwischen den unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben und der unrechtmässigen Erbringung von Leistungen bestehen. 4.3. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist vorsätzliches Handeln verlangt, fahrlässiges Handeln wird ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen. Strafbar macht sich somit, wer eine Straftat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz)175. Gegenstand des Vorsatzes ist die Gesamtheit der objektiven Tat- bestandselemente (Tätereigenschaft, Tatobjekt, Tathandlung, tatbestandsmässiger Erfolg) und weitere wesentliche Umstände wie der Kausalzusammenhang und der Motivationszusammen- hang176. Mit Wissen ist gemeint, dass der Täterin mindestens die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind, akutes und reflektiertes Bewusstsein ist nicht 171 Gemäss Art. 8a SHV wird eine Integrationszulage von CHF 100 pro Monat ausgerichtet, wenn die bedürftige Person u.a. im Rahmen einer Ehe oder Partnerschaft Betreuungsaufgaben übernimmt. 172 So auch BGE 131 IV 88 zu Art. 16 aELG, der das unrechtmässige Erwirken von Leistungen unter Strafe stell- te. Heute enthält Art. 31 ELG die Strafbestimmungen des ELG. 173 Art. 85 SHG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StGB. 174 Siehe dazu Stratenwerth/Jenny, BT I, § 15 N 37, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 29. 175 Art. 12 StGB, statt vieler, StGB Kommentar, Art. 12 Abs. 2 StGB, Seite 57, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 13. 176 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 5, Jenny, BSK Art. 12 StGB, N 18. Abgrenzungen 20 notwendig177. Den tatbestandsmässigen Erfolg muss die Täterin wollen oder mindestens für ernsthaft möglich halten178. Für Art. 85 SHG bedeutet dies, dass die bedürftige Person die Mitteilungspflicht nach Art. 28 SHG kennt179, dass sie weiss oder in Kauf nimmt, dass ihre Angaben unrichtig oder unvollständig sind; schliesslich muss sie wissen oder in Kauf nehmen, dass sie deshalb Leis- tungen erhält, die sie bei wahren und kompletten Angaben gar nicht oder nicht in diesem Um- fang erhalten hätte. Es genügt, wenn ihr bewusst ist, dass Vermögenswerte oder Einkünfte, die sie nicht oder unrichtig angibt, ihren Lebensstandard erhöhen oder das Leben erleichtern und dass sie deshalb gegenüber anderen bedürftigen Personen besser gestellt ist. Wer für sich und die Kinder Sozialhilfe bezieht und regelmässig namhafte Sach- oder Geldleistungen für die Kinder von Dritten erhält, dem ist bewusst, dass es der Familie mit dieser Unterstützung besser geht, als wenn die Familie nur mit der Sozialhilfe auskommen müsste. Wer vom unterhalts- pflichtigen Vater höhere Kinderalimente erhält, als vertraglich oder gerichtlich bestimmt, die Differenz dem Sozialamt jedoch vorenthält, weiss, dass der finanzielle Spielraum dadurch grösser geworden ist180. Wer erbt und diese Erbschaft nicht angibt, kann sich offensichtlich mehr leisten als er sich mit der Sozialhilfe leisten könnte. Dies gilt auch dann, wenn die bedürf- tige Person damit Schulden begleicht und ihr darum faktisch nicht mehr Geld zur Verfügung steht181. Das geforderte Begleitwissen ist deshalb in den meisten Fällen ohne weiteres zu beja- hen, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist. 5. Abgrenzungen 5.1. Abgrenzung Art. 146 StGB / Art. 85 SHG Auch wenn die beiden Strafbestimmungen von Art. 146 StGB und Art. 85 SHG einander ähn- lich sind, so enthalten sie doch sehr unterschiedliche Tatbestandselemente. Im Gegensatz zum Tatbestand des Betruges verlangt der Tatbestand von Art. 85 SHG keine arglistige Täuschung, sondern nur die Erwirkung von objektiv nicht geschuldeten Sozialhilfeleistungen, sei es, indem notwendige Angaben verschwiegen werden oder diese unrichtig oder unvollständig sind. Art. 146 StGB kann im Gegensatz zu Art. 85 SHG nicht durch Unterlassen begangen werden. Auch wenn die Ausrichtung unrechtmässig erwirkter Leistungen gemäss Art. 85 SHG im Er- gebnis einer irrtümlichen Vermögensdisposition mit Vermögensschaden gleichkommt, so ge- hören Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden nur zum Tatbestand des Betru- ges182, nicht aber zu Art. 85 SHG. Auf der subjektiven Seite verlangt Betrug neben Vorsatz die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern183; der Tatbestand von Art. 85 SHG ist hingegen erfüllt, selbst wenn keine Bereicherungsabsicht vorliegt. Fälle von unrechtmässigem Sozialhil- febezug, denen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB fehlen, führen regelmässig zur Verur- teilung wegen Widerhandlung gegen Art. 85 SHG184. Da es sich um eine Übertretung handelt, die innert drei Jahren verjährt, geht die eine oder andere Täterin jedoch straflos aus. 177 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 4. 178 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 4, 13. 179 Dies muss in der Regel bejaht werden, siehe Ziff. 2.3.6. 180 Siehe Fall Nr. 4. 181 Siehe Fall Nr. 17. 182 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 14, 15, 20ff. 183 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 31. 184 Im Kanton Zürich führten solche Fälle in der Vergangenheit oft zu Freisprüchen. Der Kanton Zürich stellt das Erwirken von Sozialhilfeleistungen wegen unrichtiger Angaben oder wegen Verschweigens erst seit 1. Januar 2008 unter Strafe, siehe Heusser, Seite 41. Abgrenzungen 21 5.2. Konkurrenz Art. 146 StGB / Art. 85 SHG Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt im Bereich des kantonalen Verwaltungs- strafrechts der Vorrang des Bundesrechts. Dies bedeutet, dass die betrügerische Erschleichung von Sozialhilfeleistungen immer als Betrug zu bestrafen ist, wenn die Tatbestandselemente von Art. 146 StGB erfüllt sind185. Sind die kantonalen Strafbestimmungen zulässig, was hier der Fall ist, so schliesst das Bundesrecht nicht aus, dass bundesrechtliche und kantonalrechtliche Bestimmungen gleichzeitig anwendbar sind. Eine Frage des kantonalen Rechts ist es jedoch, ob der bundesrechtliche Tatbestand vorgeht oder ob beide Straftatbestände, so sie denn erfüllt sind, gleichzeitig zur Anwendung kommen186. Art. 85 SHG enthält keinen expliziten Vorbehalt zugunsten von Bundesrecht, und der Gesetzgeber hat sich zu dieser Frage nicht geäussert187. Es ist nach den Regeln der Konkurrenz zu entscheiden, ob beide Tatbestände gleichzeitig ange- wendet werden können und müssen oder ob Art. 146 StGB den Art. 85 SHG verdrängt, weil „er den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt“ (unechte Konkurrenz188). Enthält das kantonale Recht wie in Art. 85 SHG keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des Bundesrechts, so entfällt unechte Konkurrenz in der Form der sogenannten formellen Sub- sidiarität189. Als Form der unechten Konkurrenz kommt die materielle Subsidiarität in Frage, bei der die Täterin verschiedene Tatbestände verwirklicht, die dasselbe Rechtsgut unterschied- lich intensiv angreifen. So tritt die leichtere Begehungsform einer Straftat gegenüber der schwereren Begehungsform zurück, beispielsweise die Zechprellerei gegenüber dem Betrug, die Widerhandlung gegen das Transportgesetz gegenüber dem Erschleichen einer Leistung, das Erschleichen einer Leistung gegenüber dem Betrug190. Der deliktische Erfolg von Art. 85 SHG, nämlich die Leistung von nicht geschuldeter Sozialhilfe, ist im Ergebnis wie der Sozialhilfebe- trug eine selbstschädigende Vermögensverfügung. Mit den Tatbestandselementen des Betruges ist der deliktische Gehalt dieser Tat abgegolten. Das Bundesrecht geht deshalb vor, die gleich- zeitige Anwendung beider Bestimmungen entfällt. 5.3. Strafloses Verhalten Straflos, jedoch nicht sanktionslos bleiben schliesslich schuldhafte Verhaltensweisen, die we- der unter Art. 146 StGB noch unter Art. 85 SHG fallen. Beispiele: Verletzung der Mitwir- kungspflicht, Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch Weigerung, sämtliche privaten und öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Leistungen auszuschöpfen oder eine zumutbare Arbeit zu suchen und anzunehmen, Missachtung von Weisungen, Auflagen oder Bedingungen191, zweckwidrige Verwendung der Leistung. Die Sozialhilfebezügerin beispielsweise, welche Geld für die Wohnungsmiete ausbezahlt erhält, dieses jedoch für den allgemeinen Lebensun- terhalt oder besondere Annehmlichkeiten verwendet und den Mietzins schuldig bleibt, hat das Sozialhilfegeld zwar zweckwidrig verwendet; sie macht sich aber nicht strafbar, weil sie grundsätzlich einen Anspruch auf diese Leistung besitzt192. Der Kanton Bern ist der einzige, der überdies Kürzungen von Sozialleistungen vorsieht in Fällen von selbstverschuldeter Be- dürftigkeit193. 185 BGE 112 IV 23f. 186 Ackermann, in BSK Art. 49 StGB N 32 mit Verweis auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts 6S.541/1998 vom 27. November 1999. 187 Siehe Ziff. 4.1. 188 Ackermann, BSK Art. 49 StGB N 18. 189 Ackermann, BSK Art. 49 StGB N 21. 190 Ackermann, BSK Art. 49 StGB, N 22f. 191 Beispiele aus Tschudi, in Tschudi et al. Seiten 121 bis 129. 192 Siehe Fall Nr. 34. 193 Art. 36 Abs. 1 SHG, Tschudi, in Tschudi et al. Seite 127. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 22 Wo das Strafrecht nicht greift, stehen den Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Ver- fügung194. Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden195. Auch kann die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen gekürzt werden196. Die Leistungskürzung muss angemessen197 sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht verletzen: Das zum Überleben Notwendige muss noch gewährleistet sein198. 6. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) Für die Urteile erster Instanz wurde der Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ausgewählt, dies aus verschiedenen Gründen: Er umfasst nicht nur Bern, die bevölkerungsreichste Stadt des Kan- tons mit über 128'000 Einwohnern199, sondern auch grosse Agglomerationsgemeinden, in de- nen die Sozialhilfequote hoch ist200. Städte mit mehr als 10'000 Einwohnern haben nämlich die höchsten Sozialhilfequoten, mit 5,9% sind sie mehr als doppelt so hoch als in Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von weniger als 2000 (2,5%)201. Zudem ist die Verfasserin als eine von zwölf Strafrichterinnen an diesem Gericht tätig. Im Richterkollegium tauchten und tauchen immer wieder Fragen über die rechtliche Qualifikation von unrechtmässig bezogener Sozialhil- fe auf und geben regelmässig zu Diskussionen Anlass. 6.1. Erstinstanzliche Urteile Untersucht wurden 39 Fälle202, die in den Jahren 2005 bis 2008 im Gerichtskreis VIII Bern- Laupen beurteilt wurden203. In 33 Fällen kam es zu Schuldsprüchen, in fünf zu Freisprüchen, in einem Fall wurde dem Strafverfahren keine weitere Folge gegeben204. Die Daten in den Tabel- len 1-6 beziehen sich auf die Schuldsprüche. Nur ein Fall205 ist vom bernischen Kollektivge- richt, dem Kreisgericht entschieden, alle übrigen sind vom Strafeinzelgericht beurteilt wor- den206. Der Kreisgerichtsfall ist der einzige, bei dem eine Voruntersuchung durchgeführt wor- den ist. Bei den übrigen hat das Strafeinzelgericht aufgrund der Anzeige, den eingereichten und 194 Ausführlich zu den zulässigen Sanktionen Mösch Payot, „Sozialhilfemissbrauch?!“, in Häfeli et al. Seiten 292ff. 195 Art. 40 Abs. 4 und 5 SHG. 196 Art. 36 SHG. 197 So darf zum Beispiel die Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 SHG nur die fehlbare Person persönlich treffen. 198 Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt, siehe BGE 131 I 174 und Tschudi, in Tschudi et al. Seite 127. 199 Statistisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2007, Bern 2008, Seite 18. 200 Die Sozialhilfequote misst den Anteil der unterstützten Personen an der Bevölkerung (Sozialbericht GEF, Seite 142). 201 Sozialbericht GEF, Seite 47. Die durchschnittliche Sozialhilfequote betrug 2006 4,3% im Kanton Bern, in der Schweiz durchschnittlich nur 3,3% (BFS Sozialhilfestatistik 2006, Seite 6; Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 9). 202 Siehe Zusammenstellungen in den Anhängen 1 und 2. 203 Der Gerichtskreis umfasst die folgenden Gemeinden: Bern, Bolligen, Bremgarten b.Bern, Ittigen, Kirchlin- dach, Köniz, Muri b.Bern, Oberbalm, Ostermundigen, Stettlen, Vechigen, Wohlen, Zollikofen, Clavaleyres, Ferenbalm, Frauenkappelen, Golaten, Gurbrü, Kriechenwil, Laupen, Mühleberg, Münchenwiler, Neuenegg, Wileroltigen. 204 Fall Nr. 40, in Bern bekannt als BMW-Fall: Dem Verfahren wurde gestützt auf Art. 4 Ziff. 1 StrV keine wei- tere Folge gegeben. Gemäss dieser Bestimmung ist das Absehen von Strafverfolgung möglich, wenn die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. 205 Fall Nr. 40. 206 Das bernische Strafeinzelgericht hat die Kompetenz Strafen bis zu 360 Einheiten auszufällen (ohne Gesamt- strafen). Nach der Weisung Nr. 2 der Generalprokuratur vom Dezember 1996 werden Fälle mit einem De- liktsbetrag unter CHF 100'000 bei Ersttätern ans Strafeinzelgericht überwiesen. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 23 selber erhobenen Beweisen geurteilt207. Sämtliche Urteile sind in der ersten Instanz rechtskräf- tig geworden. Die Prozentzahlen sind auf ganze Zahlen gerundet. Das erhobene Zahlenmaterial lässt es nicht zu, eine statistische Signifikanzüberprüfung zu machen. Die Prozentzahlen kön- nen deshalb nur Tendenzen aufzeigen. 6.1.1. Anzeige- und Überweisungspraxis Die Sozialbehörden zeigen immer Betrug und/oder Widerhandlung gegen das SHG an208. Da- mit überlassen sie die rechtliche Würdigung des angezeigten Sachverhaltes, insbesondere die Abgrenzung zwischen Betrug und Widerhandlung gegen das SHG, richtigerweise den Strafver- folgungsbehörden und der Justiz. In drei von 39 Fällen wurde zum Betrug noch Urkundenfäl- schung angezeigt209. Interessant ist, dass auch in diesen Fällen der Art. 85 SHG neben Art. 146 StGB und Art. 251 StGB in der Anzeige aufgeführt ist210. Der voruntersuchte Fall war wegen Drogenhandels und Widerhandlung gegen das SHG an das Gericht überwiesen wor- den211. 6.1.2. Tathandlungen und Schuldsprüche In 37 der 39 Fälle212 konnte sich die Verfasserin nicht auf das Beweisergebnis in der schriftli- chen Urteilsbegründung stützen213, sondern sie musste gestützt auf die Strafakten ein hypothe- tisches und sehr verdichtetes Beweisergebnis herausarbeiten. Der Fokus lag dabei auf der Fra- ge, ob von einem Tun oder von einem Unterlassen ausgegangen werden muss. Dieses Ergebnis wird in Anhang 1 unter Tathandlung beschrieben. Diese Verdichtung bleibt gezwungenermas- sen subjektiv. Deshalb erscheint eine Kategorisierung nach möglichen Tatvarianten wenig sinnvoll. In den Fällen, die mit einem Schuldspruch wegen Betruges sowie wegen Widerhand- lung gegen das SHG endeten, lassen die Tathandlungen immerhin darauf schliessen, dass die Gerichte in den meisten Fällen darauf abstellen, ob vor oder nach der Tathandlung ein Zusam- menarbeitsvertrag oder ein anderes Dokument mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben unterzeichnet wurde. Für die Zeit vor der Unterzeichnung wird in der Regel Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz angenommen, danach Betrug214. Die Praxis müsste hier noch diffe- renzierter zwischen Tun und Unterlassen unterscheiden215. Nur in drei Fällen waren Machen- schaften im Spiel216, die in zwei Fällen zur Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfäl- schung führten, Lügengebäude tauchten in der Gerichtspraxis hingegen nicht auf. 207 Eine Voruntersuchung für Fälle, die vom Strafeinzelgericht beurteilt werden, ist nur ausnahmsweise vorgese- hen (Art. 233 Ziff. 3 StrV). Fälle, die in die Zuständigkeit des Kreisgerichtes oder des Wirtschaftsstrafgerich- tes fallen, müssen voruntersucht werden (Art. 233 Ziff. 1 StrV). 208 Siehe Anhang 1. Bei den Direktüberweisungen nach Art. 233 Ziff. 3 StrV entspricht der überwiesene Sach- verhalt mit den entsprechenden Strafbestimmungen in den meisten Fällen dem Inhalt der Anzeige, ein aus- formulierter Überweisungsbeschluss liegt selten vor. Die Erhebung der erforderlichen Beweise ist in solchen Fällen überwiegend Sache des urteilenden Gerichts. 209 Fälle 16, 20,23. 210 Der erste dieser Fälle führte zu einem Schuldspruch wegen Betruges (Fall Nr. 16), der zweite wegen Betruges und Urkundenfälschung (Fall Nr. 20), der dritte wegen Widerhandlung gegen Art. 85 SHG (Fall Nr. 23). 211 Fall Nr. 40. 212 Die Urteile des Strafeinzelgerichtes müssen nur schriftlich begründet werden, wenn dies ausdrücklich ver- langt wird oder wenn dagegen appelliert wird, siehe Art. 315 Abs. 1 StrV. 213 Fälle Nr. 14, 24 und 40. 214 Fälle Nr. 2, 9, 13, 20, 39. 215 Siehe Ziff. 3.2. 216 Fälle Nr. 20, 22, 33. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 24 Tabelle 1 Schuldsprüche Delikte gemäss Urteil Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) Widerhandlung SHG 10 30% Betrug + Widerhandlung SHG217 5 15% Betrug 15 46% Betrug + Urkundenfälschung 2 6% Gewerbsmässiger Betrug 1 3% Total 33 100% Tabelle 1 zeigt, auf welche Delikte sich die 33 Schuldsprüche verteilen. Insgesamt 70% der Sachverhalte wurden als Betrug qualifiziert. 6.1.3. Begründung der Arglist Bei den erstinstanzlichen Betrugsfällen liegt nur eine einzige schriftliche Urteilsbegründung vor218. Die von der Verfasserin erarbeiteten hypothetischen Beweisergebnisse in den übrigen Fällen lassen vermuten, dass manchmal vorschnell betrügerisches Verhalten angenommen wird219. Darum wird ein kurzer Blick auf die einzige schriftliche Urteilsbegründung geworfen: Die Angeschuldigte ging zum Zeitpunkt des Unterstützungsgesuches keiner Erwerbstätigkeit nach. Später arbeitete sie temporär, verschwieg dies jedoch der Sozialarbeiterin, obwohl sie danach gefragt wurde. Das Gericht stellt bei der Begründung der Arglist zuerst fest, dass die Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfebezügerin und der Sozialarbeiterin auf einem Ver- trauensverhältnis beruhe, konkret kein Anfangsverdacht bestanden habe und dass die Sozialhil- febezügerin deshalb davon habe ausgehen können, dass zu Beginn des Unterstützungsverhält- nisses über längere Zeit keine Erkundigungen zu ihren Angaben eingeholt würden220. Ob die Angeschuldigte effektiv damit gerechnet hat, dass ihre Angaben nicht überprüft werden, bleibt unklar. Weiter kam das Gericht zum Schluss, es sei nicht einfach, Erkundigungen über die Richtigkeit der Angaben einzuholen, wenn die bedürftige Person weder einen Hinweis auf ihre Erwerbstätigkeit liefere, noch ein Arbeitgeber bekannt sei. In diesem Sinne begründete das Ge- richt die Arglist mit mangelnder bzw. unzumutbarer Überprüfbarkeit der einfachen mündlichen Lüge. Unklar bleibt, ob Steuererklärungen und allenfalls ein Auszug aus dem AHV-Konto die Lüge aufgedeckt hätten. 6.1.4. Deliktsbeträge Bei diesen Beträgen handelt es sich um die nach Beweisergebnis durch deliktisches Handeln erwirkte Sozialhilfe221. Die einzelnen Deliktsbeträge sind sehr unterschiedlich. Der tiefste liegt bei CHF 1'000 (Einzeltäterin222), der höchste bei CHF 128'000 (Ehepaar223), beides sind Aus- reisser. Der durchschnittliche Deliktsbetrag ohne Berücksichtigung dieser Ausreisser liegt bei CHF 26’833, der Median224 beträgt CHF 26’250 (mit den Ausreissern: CHF 28'300 bzw. CHF 27'500). 217 Die beiden Delikte wurden nicht gleichzeitig, sondern nacheinander verübt. 218 Fall Nr. 24. 219 Beispielsweise die Fälle Nr. 3, 5, 13, 15, 29, 31. 220 Ablehnend zu dieser Argumentation die Verfasserin, siehe Ziff. 3.3.4. 221 Anhang 1; die Beträge sind auf Hundert gerundet. 222 Fall Nr. 12. 223 Fall Nr. 31. 224 Der Median ist die Zahl, die in der Mitte einer Zahlenreihe liegt. Die Hälfte der Zahlen hat Werte, die kleiner sind als der Median, und die andere Hälfte hat Werte, die grösser sind (aus: Microsoft Excel-Hilfe). Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 25 6.1.5. Motive und Verwendungszweck Die Motive und der Verwendungszweck fallen oft zusammen, weshalb sie auch zusammen er- fasst worden sind. Es fällt auf, dass fast die Hälfte der Angeschuldigten dem Gericht offenbart hat, wofür sie das verheimlichte Geld verwendet haben. In dieser ersten Gruppe wird meist mehr als ein Grund angegeben und die Motive sind mannigfaltig225: Ein Drogenabhängiger fi- nanzierte sich seine Drogensucht damit226; ein Hundebesitzer benötigte Geld, um die Menis- kusoperation seines Hundes zu bezahlen227; mehrere Mütter gaben an, das Geld für die Kinder benötigt zu haben228; ein paar Personen unterstützten die Familie im Heimatland229. Mehrere Angeschuldigte gaben an, private Schulden beglichen zu haben230. Erstaunlich ehrlich war der- jenige, der angab, mindestens CHF 15'000 für die Bezahlung von Strafen verwendet zu ha- ben231; oder diejenige, die sich damit eine sechsmonatige Reise durch Kanada finanziert hat232. Die Erklärungen einer zweiten Gruppe von Angeschuldigten sind Schutzbehauptungen: Eine Angeschuldigte gab an, die Konten nicht erwähnt zu haben, weil keine Bewegungen darauf zu verzeichnen gewesen seien233; mehrere behaupteten, nicht gewusst zu haben, dass sie auch Einkommen von Aushilfsstellen, Temporärstellen oder Sozialversicherungsleistungen angeben müssten234 oder es handle sich um ein Missverständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten235. Geradezu dreist ist es, die Freizügigkeitsleistung nicht anzugeben mit der Begründung, es handle sich ja um eigenes Geld236. In beiden Gruppen gibt es viele, denen die Mittel der Sozi- alhilfe schlicht und einfach nicht ausreichten, weil sie über ihren Verhältnissen lebten237 oder wie es eine Angeschuldigte ausdrückte: die Sozialhilfe sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein238. 6.1.6. Täterprofil In diesem Abschnitt interessieren der Hintergrund der Täter sowie die Einflussfaktoren, welche soziale Devianz begünstigen. 226 Fall Nr. 5. 227 Fall Nr. 10. 228 Fälle Nr. 8, 22, 24. 229 Fälle Nr. 16, 27, 28, 36. 230 Fälle Nr. 9, 15, 17, 18, 31, 35, 37. 231 Fall Nr. 15, wobei unklar ist, ob damit Bussen und Verfahrenskosten gemeint sind. 232 Fall Nr. 26. 233 Fall Nr. 1. 234 Fälle Nr. 7, 11, 12, 21, 23, 27, 28, 29. 235 Fall Nr. 4, 9. 236 Fall Nr. 37. 237 Fälle Nr. 5, 8, 10, 14, 18, 22, 24, 29, 30, 34, 35. 238 Fall Nr. 8. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 26 Tabelle 2: Bildung Bildung Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) unbekannt 6 18% keine 1 3% Primar- / obligatorische Schule239 17 52% Lehre / Anlehre / Matura 8 24% (Fach)hochschulabschluss240 1 3% Total 33 100% Wie aus den Zusammenarbeitsverträgen mit dem Sozialamt geschlossen werden muss, verfü- gen Personen, bei denen die Ausbildung unbekannt ist, mehrheitlich über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss. Nur 24% der Verurteilten verfügen somit über einen Berufsabschluss. Mangelnde Bildung ist allgemein ein besonderer Risikofaktor für Sozialhilfe- bezug. Während im Jahr 2006 23,7% der bernischen Wohnbevölkerung keine Ausbildung hat- ten241, waren es bei den Sozialhilfeempfängerinnen 49,6%242. Schweizweit hatten von allen Sozialhilfeempfängerinnen 54,8% nur die obligatorische Schule besucht243. Tabelle 3: Erwerbssituation Dauer Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) kein Erwerbseinkommen 1 3% prekäre Arbeitsverhältnisse244 22 67% selbständige Erwerbstätigkeit 1 3% Krankenkasse / AHV/IV / SUVA / AlV245 6 18% Vermögen 3 9% Total 33 100% Unter dieser Rubrik wurde untersucht, ob die Verurteilten neben der Sozialhilfe weitere Ein- kommensquellen hatten, und zwar unabhängig davon, ob sie diese deklariert oder verschwie- gen/unterschlagen hatten. Zwei Drittel der Verurteilten können sich auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht verlassen und sind darum auf Sozialhilfe angewiesen, sei es, dass sie Arbeit auf Abruf leisten, Temporärjobs bekleiden oder Teilzeit mit sehr unterschiedlichem Be- schäftigungsgrad arbeiten. Schweizweit sind 28,6% der Sozialhilfeempfänger trotz Erwerbstä- tigkeit auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen246, in der Stadt Bern wurden zwischen 2005 und 2008 15% bis 27% Gesuche um Sozialhilfe eingereicht, weil der Verdienst für den 239 Da die Ausbildungssysteme (Dauer, Lehrinhalte, Niveau) im Ausland unbekannt und höchst unterschiedlich sind und mit dem schweizerischen nicht verglichen werden können, macht es Sinn, Personen mit einer Pri- marschulbildung und solche, welche die obligatorische Schulzeit absolviert haben, zusammenzufassen. 240 Es handelt sich um einen lybischen Hochschulabschluss, Fall Nr. 19. 241 Schweizweit beträgt der Anteil sogar 54,4% (BFS, Sozialhilfestatistik 206, Seite 13). 242 Sozialbericht 2008 des Kantons Bern, Band 1, Seite 63. Schweizweit lag der Anteil bei 26,3% (BFS, Sozial- hilfestatistik 2006, Seite 13). 243 BFS, Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 12. 244 Der Begriff des prekären Arbeitsverhältnisses ist in der Literatur nicht einheitlich. In dieser Arbeit wird der Begriff im Sinne einer Untersuchung zu den prekären Arbeitsverhältnissen in der Schweiz verwendet. Er meint Arbeitsverhältnisse, bei denen die Unsicherheit zentrales Thema ist, sei es zeitlich, finanziell oder in Bezug auf die Schutzbestimmungen des Privat- und öffentlichen Arbeitsrechtes, siehe SECO Prekäre Ar- beitsverhältnisse, Seiten 6ff. 245 Hier wurden nur Personen erfasst, die daneben kein Erwerbseinkommen erzielten. 246 BFS, Sozialhilfestatistik 2006, Seite 14. Davon arbeiten 42% vollzeitlich. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 27 Lebensunterhalt nicht ausreichte247. Der hohe Anteil der Erwerbstätigen in prekären Arbeits- verhältnissen bei den Verurteilten lässt sich damit nicht erklären. Möglicherweise wird bei sol- chen Personen mehr aufgedeckt, da jährlich überprüft wird, ob die Mindestbeiträge für die AHV bezahlt worden sind. Bei dieser Überprüfung fliegt ab und zu auf, dass die bedürftige Person mehr Einkommen erzielt hat als angegeben. Kommt hinzu, dass in diesem Bereich Lü- gen wohl oftmals nicht einfach überprüfbar sind, und einfache Lügen damit als arglistig quali- fiziert werden müssen. Tabelle 4: Dauer Sozialhilfe Dauer Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) < ein Jahr 0 0% ein bis zwei Jahre 7 21% zwei bis fünf Jahre 16 49% fünf bis zehn Jahre 7 21% länger als zehn Jahre 3 9% Total 33 100 % Strafrechtlich relevanter Sozialhilfemissbrauch findet nach diesen Daten nicht zu Beginn einer Unterstützung statt, sondern während einer langfristigen Unterstützungsphase248. Möglicher- weise hängt dies mit dem klar strukturierten Vorgehen in der Phase des Intake zusammen. Tabelle 5: Nationalitäten249 Länder Verurteilungen (An- zahl) Verurteilungen (Prozent) Verurteilungen (alle Bereiche CH) 250 Schweiz 8 24% 51% EU251 4 12% übrige Länder 21 64% 49% Total 33 100% 100% Da die Quote der Verurteilten mit ausländischem Pass höher ist als bei anderen Delikten, stellt sich die Frage nach den Gründen. Eine mögliche Erklärung dafür liefert das im Vergleich zu anderen Kantonen hohe Sozialhilferisiko für Ausländer im Kanton Bern. Es ist aus verschiede- nen Gründen höher als bei der Schweizer Bevölkerung252. Wichtige Gründe sind mangelnde berufliche Integration und Anstellungsverhältnisse in Tieflohnbranchen253. Die Sozialhilfequo- te von Personen ab 16 Jahren liegt je nach Alter bei Schweizern zwischen 0,1% und 4,5%, bei Ausländern hingegen zwischen 1,1% und 19,7%254. Da das Sozialhilferisiko von Ausländern 247 Siehe Zusammenstellung der Eröffnungsgründe, zur Verfügung gestellt vom Sozialdienst der Stadt Bern, An- hang 7. 248 Als Langzeitbezügerin gilt, wer länger als ein Jahr Sozialhilfe bezieht; das sind in der Schweiz 51,3% der bedürftigen Personen, siehe BFS, Sozialhilfebericht 2006, Seite 18. 249 Anhang 2; es wird eine juristische Definition verwendet: Wer einen Schweizerpass besitzt, egal ob seit der Geburt oder durch Einbürgerung, gilt als Schweizer, selbst wenn er noch eine zweite Staatsbürgerschaft be- sitzt. 250 BFS, Verurteilungen (Erwachsene) - Daten, Indikatoren, Überblick: Kennzahlen, gefunden am 13. März 2009, www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahlen.html. 251 Es handelt sich ausnahmslos um Personen aus den alten EU-Ländern. 252 Sozialbericht GEF, Seiten 59ff. 253 Sozialbericht GEF, Seite 60. Der Kanton Bern zieht anders als andere Kantone mehr Ausländer an, die im Arbeitsmarkt schwierig zu integrieren sind. 254 Sozialbericht GEF, Seite 61. Die Sozialhilfequote ist stark altersabhängig, sie ist bei Kindern am höchsten und nimmt im Alter ab (Seite 57). Dieser Bericht enthält Zahlenmaterial aus dem Jahr 2006. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 28 im Kanton Bern höher ist als in anderen Kantonen, dürfen aus der hier erhobenen Verurtei- lungsquote keine Schlussfolgerungen für andere Kantone gezogen werden. Tabelle 6: Geschlecht Geschlecht Verurteilungen (An- zahl) Verurteilungen (Prozent) Verurteilungen (alle Bereiche CH) Männlich 18 55% 86% Weiblich 15 45% 15% Total 33 100% 101%255 Die Verurteilungsquote von 45% bei Frauen ist vergleichsweise hoch. Was können Gründe da- für sein? Im Jahr 2006 waren gesamtschweizerisch von allen Sozialhilfebeziehenden die Frau- en mit 51,1% betroffen256. Auch hier scheint die Höhe der Verurteilungsrate auf den ersten Blick einen gewissen Zusammenhang mit der Sozialhilfequote zu haben. Die Frage jedoch, weshalb schweizweit nur 15% der strafrechtlichen Verurteilungen auf Frauen entfallen und im Bereich der Sozialhilfe die Quote so viel höher ist, ist damit nicht beantwortet. Eine Erklärung ergibt sich möglicherweise aus der Sozialhilfequote alleinerziehender Frauen mit Kindern und aus dem Motiv einiger Mütter, sie hätten das zusätzliche Geld für die Kinder benötigt257. Im Kanton Bern machen Kinder mit 46,5% den grössten Anteil der Sozialhilfeempfangenden aus. Dieses Sozialhilferisiko der Kinder steht in engem Zusammenhang mit dem sehr hohen Sozial- hilferisiko von Einelternhaushalten258, meist von alleinerziehenden Müttern mit Kindern259. Fazit Zwischen dem typischen Täter und dem statistischen Sozialhilferisiko scheint es einen Zu- sammenhang zu geben: Wer keinen anerkannten Berufsabschluss aufweist, nur einen Teil des Lebensunterhaltes mit Arbeit auf Abruf, Temporärarbeit oder unregelmässiger Teilzeitarbeit bestreiten kann und deshalb seit mehr als zwei Jahren Sozialhilfe bezieht, ist als Working Poor nicht nur einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, sondern scheint auch einer höheren Versu- chung zu unterliegen, die andauernde prekäre finanzielle Situation zeitweise unrechtmässig mit Sozialhilfe aufzubessern260. Die ausländische Bevölkerung ist davon stärker betroffen als Per- sonen mit Schweizer Pass, sie unterliegt jedoch auch einem höheren Sozialhilferisiko. Männer liegen mit einem Anteil von 55% über demjenigen der Frauen. 255 Diese Summe dürfte sich aus der Rundung ergeben, siehe BFS, Verurteilungen (Erwachsene) - Daten, Indika- toren, Überblick: Kennzahlen, gefunden am 13. März 2009 auf www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahlen.html. 256 BFS, Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 12. Der Kanton Bern wertet die Zahlen nicht geschlechtsspezi- fisch aus. 257 Fälle Nr. 8, 22, 24. 258 Sozialbericht GEF, Seite 57. 259 Im Jahr 2006 lag der Anteil der alleinerziehenden Frauen mit Kindern an den von Armut betroffenen Perso- nen schweizweit bei bis zu 5%, der Anteil alleinerziehenden Männer jedoch nur bei 0,4% (Sozialbericht GEF, Seite 36). Beachte jedoch: Arme oder armutsgefährdete Personen sind nicht identisch mit den Sozialhil- feempfängerinnen. 260 Eine deutsche Studie kam zum Schluss, dass nicht nur individuelle Faktoren wie Alter, Einkommen oder so- ziales Umfeld Einfluss haben, sondern auch strukturelle, wie die soziale Lage (Hinweise bei Käppeli/Muff, Seiten 26f.). Dies scheint sich bei den Erhebungen in Bern zu bestätigen, denn die soziale Lage der typischen Täterschaft als Working Poor ist oft seit Jahren hoffnungslos. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 29 6.2. Oberinstanzliches Urteil Die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern mussten in der untersuchten Zeitspanne nur ein einziges Urteil im Zusammenhang mit Sozialhilfemissbrauch fällen261. Es rechtfertigt sich deshalb, dieses Urteil genauer zu betrachten, wobei Sachverhalt und juristische Begrün- dung stark gekürzt werden. 6.2.1. Beweisergebnis Die zuständige Strafkammer ging zusammengefasst von folgendem rechtserheblichen Sach- verhalt aus: Die Angeschuldigte hatte in den Budgets des Sozialdienstes zwar ihr Einkommen als Coiffeuse angegeben, jedoch dasjenige verschwiegen, welches sie mit dem Massagesalon verdient hatte. Sie wusste, dass sie sämtliche Einkünfte und deren Veränderung hätte angeben müssen, da diese Verpflichtung jeweils auf dem Budget stand, welches sie unterzeichnete. 6.2.2. Begründung Zur Abgrenzung der Widerhandlung gegen das SHG vom Betrug führte das Gericht u.a. aus, Verschweigen könne nur arglistig sein, wenn der Täter eine Garantenpflicht habe. Mit Verweis auf BGE 127 IV 163 kam es zum Schluss, dass Art. 28 Abs. 1 SHG keine solche statuiere, mit dieser Informationspflicht würden die Sozialhilfeempfänger nicht zu Hütern der öffentlichen Finanzen gemacht. Für die Zeit vor Unterzeichnung des Budgets habe die Angeschuldigte den Tatbestand von Art. 85 SHG erfüllt, dieser sei jedoch verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt ging das Gericht von einer Unterlassung aus. Die Unterzeichnung des Budgets mit falschen Anga- ben sei als Handeln zu qualifizieren, weshalb sie für die Zeit danach wegen Betruges verurteilt werde. 6.2.3. Anmerkungen Beim Aktenstudium fällt auf, dass die Verheimlichung von Bankkonten, auf denen Bewegun- gen in erheblichem Masse stattgefunden hatten, nicht Gegenstand des Verfahrens war: Dieser Sachverhalt war vom Überweisungsbeschluss nicht erfasst und gemäss Anklagegrundsatz nicht Gegenstand des Verfahrens. Hätte dieser Sachverhalt ebenfalls geprüft werden können, so hätte das Gericht zum Schluss kommen müssen, es liege Betrug vor. Denn es ist für die Sozialbe- hörden aufgrund des Bankgeheimnisses nicht möglich herauszufinden, ob die Sozialhil- feempfängerin über weitere Konten auf Banken oder der Post verfügt. Nach Art. 146StGB wä- re die Tat noch nicht verjährt gewesen. Handeln ist nicht per se arglistig262. Aus der schriftlichen Urteilsbegründung geht zwar hervor, dass das Gericht von einem Tun und nicht von einer Unterlassung ausgegangen ist. Ausfüh- rungen zur Frage, warum das Verhalten im konkreten Fall arglistig war, können der juristi- schen Begründung indes nicht entnommen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ge- meinde die alleinerziehende Angeschuldigte und Mutter von vier Kindern seit Jahren unter- stützt hatte, da das Einkommen als Coiffeuse nicht ausreichte. Dass sie zusätzlich einen Mas- sagesalon führte, war den Gemeindebehörden schon vor der überwiesenen Deliktszeit bekannt, weil der Angeschuldigten nämlich ein Verbot auferlegt worden war, in ihrem Etablissement eine Bar zu führen. Zudem warb sie für den Salon auf dem Internet. Erst ein paar Tage nach 261 Fall Nr. 1 (Verfahren SK 07 350). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde von der Privatklägerin (Ge- meinde) ans Bundesgericht weitergezogen (Verfahren 6B_81/2009; das Urteil wird in der ersten Hälfte des Jahres 2009 erwartet). 262 Siehe dazu Ziff. 3.3. Schlussfolgerungen 30 einer Kontrolle der Gemeindepolizei, welche die Zwangsschliessung des Etablissements zur Folge hatte, zeigte die Gemeinde die Angeschuldigte an und konstituierte sich als Privatkläge- rin. Wäre es unter diesen Umständen nicht doch möglich und zumutbar gewesen, die Angaben der Angeschuldigten früher zu überprüfen? Oder war dieser Massagesalon sogar stadtbekannt, einzig der Sozialdienst war unwissend? Jedenfalls liegt das Arglistige der Täuschung nicht auf der Hand. Auf die Frage nach dem Motiv hat die Angeschuldigte einmal zu Protokoll gegeben, sie habe zwar gewusst, dass sie das Einkommen hätte angeben müssen, sie sei jedoch davon ausgegangen, dass der Sozialdienst ihre Angaben überprüfe. Da die Gemeindepolizei ihren Be- trieb regelmässig überprüft hat, dürfte diese Aussage nicht zum vorneherein als Schutzbehaup- tung abgetan werden, zumal die Angeschuldigte aus einem Land stammt, wo Amtsgeheimnis und Datenschutz nicht denselben Stellenwert wie in Mitteleuropa haben263. Auf das Urteil des Bundesgerichtes darf man deshalb gespannt sein. 7. Schlussfolgerungen 7.1. Vorgehen und Täterprofil Das Vorgehen der Täter ist in vielen der hier untersuchten Fälle weder geplant noch aufeinan- der abgestimmt, die deliktische Energie oft gering: Meist liegen einfache Lügen vor, die Inten- sität eines Lügengebäudes oder von Machenschaften wird selten erreicht. Man gibt den einen oder anderen kurzen Einsatz als Temporärkraft nicht an, gewöhnt sich daran und informiert den Sozialdienst auch nicht darüber, wenn daraus ein grösseres Pensum geworden ist. Dieser und ähnlicher Versuchungen unterliegen in der Mehrheit Personen, die sich seit Jahren in prekären finanziellen Verhältnissen befinden: Sie haben keinen anerkannten Berufsabschluss, sind in der Arbeitswelt wenig integriert, können zwar einen Teil des Lebensunterhaltes mit Arbeit auf Ab- ruf, Temporärarbeit oder unregelmässiger Teilzeitarbeit bestreiten, sind aber seit Langem von der Sozialhilfe abhängig. 7.2. Uneinheitliche Rechtsprechung Die Rechtsprechung zum betrügerischen Sozialhilfemissbrauch und zur Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz ist uneinheitlich und im Fluss. Das Bundesgericht hat sich zwar zur Opfermitverantwortung geäussert, musste jedoch noch kein Sachurteil im Bereich Sozial- hilfe fällen. Eine vertiefte Auseinandersetzung in Lehre und Rechtsprechung muss noch ge- führt werden. Die kantonale Strafjustiz leitet aus der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungs- pflicht teilweise leichtfertig eine Garantenpflicht für die Sozialhilfeempfängerin ab, und sie unterlässt es, sorgfältig allen Aspekten der Arglist, insbesondere der Opfermitverantwortung und der Überprüfbarkeit von einfachen Lügen, genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Das deviate Verhalten wird im Zweifel als Betrug qualifiziert, quasi um zu betonen: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, also sicher betrogen. Die Verfasserin plädiert dafür, diese juristischen Fragen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und dabei weder die Arglist zu dramatisieren noch die Arglosigkeit des Opfers zu verharmlosen. 263 Siehe dazu Ziff. 3.3.4. lit. c. Schlussfolgerungen 31 7.3. Gesellschaftlich geächtetes Verhalten Das unrechtmässige Erwirken von staatlichen Leistungen scheint geächteter als das Vorenthal- ten von Leistungen gegenüber dem Staat. Beides schadet dem Staatsvermögen264. In verschie- denen Rechtsgebieten wird mit unterschiedlichen Ellen gemessen: Wer beispielsweise eines von mehreren Einkommen aus Temporärarbeit dem Sozialdienst verschweigt, wird in der Re- gel wegen Betruges schuldig erklärt und ist ein Verbrecher. Wer dasselbe Einkommen gegen- über der Steuerbehörde verheimlicht, begeht nur Steuerhinterziehung, eine Übertretung265. In beiden Fällen muss unterschriftlich bestätigt werden, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind und trotzdem kommt man juristisch nicht zum gleichen Schluss. Wenn das Bundesgericht einleitend zum Tatbestand des Betruges jeweils betont, dass betrügerisches Verhalten nur strafrechtlich relevant ist, wenn es durchtrieben oder hinterhältig ist, so stellt sich die Frage: Warum wird vergleichbares Verhalten im Bereich der Sozialhilfe ohne weiteres als hinterhältig und damit als arglistig qualifiziert? 7.4. Verzicht auf Rechtsmittel Die geringe Anzahl der Urteile, welche von den Betroffenen an die nächst höhere Instanz wei- tergezogen wird, scheint der Praxis, in der Mehrheit der Fälle Betrug anzunehmen, auf den ers- ten Blick Recht zu geben266. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass viele der bedürfti- gen Personen weder die intellektuellen und sprachlichen, noch die finanziellen Möglichkeiten haben, sich gegen ein Urteil zu wehren. Sie neigen dazu, sich mit dem Urteil abzufinden. 7.5. Opferselbstschutz Unabhängig von der Diskussion über die juristische Qualifikation von unrechtmässig bezoge- ner Sozialhilfe darf nicht vergessen werden, dass Selbstschutz des Opfers immer wirksamer ist als nachträgliche Straf- und Verwaltungsgerichtsprozesse. Ziel muss es sein, unrechtmässige Sozialhilfebezüge so weit als möglich zu verhindern und die zu Unrecht ausgerichteten Leis- tungen wieder einzutreiben. Professionalisierung und Qualitätsmanagement in den Sozialdiens- ten, zum Beispiel strukturiertes Vorgehen und Intervision sowie Bereitstellung der notwendi- gen personellen Ressourcen, können einen grossen Beitrag leisten. Diesem Ziel kommt man alleine mit Verurteilungen wegen Betruges statt wegen Widerhandlung gegen das SHG nicht näher. Denn die meisten Verurteilten erfassen den Unterschied zwischen den beiden Delikten und die unterschiedlichen Konsequenzen nicht in ihrer ganzen Dimension267. Das Erscheinen vor Strafgericht, die Kürzungen oder Einstellung der Sozialhilfe, die Rückzahlungsverpflich- tung sowie die Schmach, erwischt worden zu sein, sind vielen Verurteilten bereits Strafe ge- nug. Spezialpräventiv erreicht man mit der juristischen Differenzierung wenig, mindestens im Bereich der Strafkompetenz bis 360 Einheiten und bei Ersttäterinnen. Verbesserte Grundabklä- rungen vor und während der Ausrichtung der Sozialhilfe, verstärkte Kontrollen, konsequente Einreichung von Strafanzeigen und Ausschöpfung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, al- les verbunden mit einer vermehrten Kommunikation nach aussen, sind vermutlich die wirksa- meren Mittel, Sozialhilfemissbrauch zu verhindern. 264 Siehe auch die Diskussion um IV-Betrüger, Markus Hofmann, Erfolgreiche Observationen gegen IV- Betrüger, NZZ vom 21. April 2009, Seite 13. 265 Art. 175 DBG. 266 Im grössten Gerichtskreis des Kantons Bern wurden alle Urteile zwischen 2005 und 2008 in der ersten In- stanz rechtskräftig. 267 Beispielsweise (unbedingte) Busse beim milderen Delikt, bedingte Geldstrafe beim Verbrechen, gemeinnüt- zige Arbeit gestützt auf Art. 107 StGB bzw. Art. 37 StGB, kein Strafregistereintrag bei der Übertretung etc. Schlussfolgerungen 32 7.6. Ausblick Zwischen dem notwendigen Qualitätsmanagement der Sozialdienste und der Arglist besteht ein Zusammenhang: Je besser das Qualitätsmanagement in den Sozialdiensten und je einfacher es ist, Angaben über Einkommen und Vermögen routinemässig und auf einfache Art z.B. via Amtshilfe oder sogar online abzufragen, desto höher wird die Schwelle der Arglist. Was heute noch arglistig ist, ist es möglicherweise morgen mit einfacheren Kontrollmöglichkeiten nicht mehr: Wer Vermögenswerte in Form von wertvollen Fahrzeugen trotz Nachfragen ver- schweigt, handelt arglistig. Kann der Sozialdienst jedoch direkt auf die Halterdaten zugreifen, und unterlässt er dies im Einzelfall, so entfällt Arglist wegen Leichtfertigkeit. Mit der vertieften juristischen Abklärung durch die Strafjustiz einerseits und den verbesserten Möglichkeiten einfacher Kontrolle anderseits werden Urteilsbegründungen in Zukunft ver- mehrt lauten müssen: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen! Schlussfolgerungen 33 Erklärung (Art. 6 Masterarbeitsreglement) Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit respektive die von mir ausgewiesene Leis- tung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst, respektive erfasst habe. Bern, den 6. Mai 2009 Salome Krieger Aebli Anhang 1 Liste 1 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 1 StGB 146 Die Täterin arbeitete als Coiffeuse und betrieb einen Massagesalon. Die Einkünf- te aus dem Coiffeursalon gab sie dem Sozialdienst an, diejenigen aus dem Mas- sagesalon verschwieg sie. Sie unterzeichnete ab August 2005 Budgets, welche diese Einkünfte nicht enthielten. Das Budget enthielt einen Passus über die Ver- pflichtung, über sämtliche Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen zu informieren. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG verjährt 15'000 2 StGB 146, SHG 1. Die Täterin unterzeichnete ein Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistungen für sich und ihren Mann (Fall Nr. 3), bei dem das Einkommen des Ehemannes fehlte. 2. Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst Nebeneinkünfte während laufender Unterstützung. 1. Betrug, gemeinsam mit ihrem Ehe- mann; 2. Widerhandlung SHG alleine 40'000 3 StGB 146, SHG siehe Ziffer 1 Fall Nr. 2. Das Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistungen war von ihm nicht unterschrieben. Betrug 29'000 4 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst, dass der Vater der Kinder mehr Ali- mente überwiesen hatte, als im Unterhaltsvertrag vereinbart. Zudem verschwieg sie Einkünfte aus temporären Anstellungen im Reinigungsgewerbe. Widerhandlung SHG (teilweise Frei- spruch, teilweise verjährt) 53'000 5 StGB 146, SHG Der Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Taxichauffeur harzte. Als die Bewilligung auslief, erneuerte er sie vorerst nicht. Als er sie wieder erneuerte, verschwieg er dies dem Sozialdienst und lieferte keine Abrechnungen mehr ab. Die Arbeitslosentaggelder seiner Frau verschwieg er. Betrug 22'000 6 StGB 146, SHG Die Angeschuldigte profitierte zwar von den Sozialhilfeleistungen, begleitete ihren Mann jedoch nie zu den Terminen beim Sozialamt. Freispruch __ 7 StGB 146, SHG Der Täter verheimlichte Leistungen der SUVA und der IV. Widerhandlung SHG 32'000 8 StGB 146, SHG Die Täterin gab an, Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, verschwieg jedoch Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit. Es gab keinen Zusammenarbeitsver- trag. Betrug 17'000 9 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen. Es gab keinen Zusammenarbeitsvertrag. Sie zeigte sich nicht motiviert, sich um Arbeit zu kümmern und begründete dies immer mit der Pflegebedürftigkeit der kranken Mutter. Dadurch bestärkte sie das Sozialamt in der Annahme, sie übe keine Erwerbstätigkeit aus. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG 22'000 Anhang 1 2 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 10 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg Einkommen aus Temporärarbeit. Es gab keinen Zusam- menarbeitsvertrag. Widerhandlung SHG 3'000 11 StGB 146, SHG Der Täter gab zuerst an, seine Ehefrau habe eine Stelle in Aussicht. Auf Nachfra- ge sagte er später, sie könne nicht arbeiten, da die Kinderbetreuung noch nicht geregelt sei. Er verschwieg dabei, dass sie in der Reinigungsbranche Einkommen erzielt hatte. Es gab zwei Unterstützungsverträge. Im ersten finden sich gar keine Ausführungen zur allfälligen Erwerbstätigkeit der Ehefrau, im zweiten ist er- wähnt, dass sie die Kinder betreue. Beide Verträge hatte sie unterschrieben, ob- wohl sie kein Deutsch versteht. Betrug 3'000 12 StGB 146, SHG siehe Fall Nr. 11 Widerhandlung SHG 1'000 13 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg vorerst die Tatsache, dass er in Folge eines Unfalles Versi- cherungsleistungen von über CHF 22'000 bezogen hatte. Später unterzeichnete er eine Zusammenarbeitsvereinbarung, welche diese Tatsache unter der Rubrik "Finanzen" nicht aufführte. Anfangs wurden die Versicherungsleistungen auf dasselbe Konto bezahlt wie die Sozialhilfe, später eröffnete er ein neues Konto. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG verjährt 9'000 14 StGB 146, SHG Die Täterin unterschrieb mehrfach Erklärungen, wonach sie dem Sozialdienst vollständig und wahrheitsgemäss Angaben über die finanziellen Verhältnisse gemacht habe, obwohl sie über ein Vermögen von rund CHF 270'000 verfügte. Kurz bevor sie die letzte Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnete, hob sie die Restsumme von rund CHF 245'000 ab und liess das Konto saldieren. Betrug 53'000 15 StGB 146, SHG Der Täter gab jahrelang an, arbeitsunfähig zu sein. Arztzeugnisse reichte er nicht ein. Diese wurden zwar verlangt, jedoch nicht mit Nachdruck eingefordert. Er verschwieg sowohl Einkommen aus verschiedenen Tätigkeiten als auch SUVA- Leistungen; und er unterzeichnete eine Zusammenarbeitsvereinbarung, ohne diese Einkünfte anzugeben. Betrug 52'000 16 StGB 146, 251; SHG Der Täter gab gegenüber dem Sozialdienst an, ausgesteuert zu sein. In einem Zusammenarbeitsvertrag bestätigte er dies nach den ersten zwölf Monaten als Sozialhilfebezüger. Dabei bestätigte er, vollständige Angaben gemacht zu haben, obwohl er während der ganzen Zeit Erwerbseinkommen erzielt hatte. Betrug 44'000 17 StGB 146, SHG Der Täter war vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Gegenüber dem Sozial- dienst verschwieg er eine Erbschaft von rund CHF 60'000 nach dem Tod seiner Schwester. Obwohl die Sozialarbeiterin vom Tod seiner Schwester wusste, fragte sie ihren Klienten nie, ob er etwas geerbt habe. Widerhandlung SHG 22'000 Anhang 1 3 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 18 StGB 146, SHG Der Täter (Ehemann) gab das Einkommen aus temporärer Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht an. Im Antrag auf Sozialhilfe hatte der Ehemann angegeben, die Familie verfüge über kein Erwerbseinkommen. Dieselben Angaben unterzeichne- te er in einem Handlungsplan und bestätigte die Vollständigkeit der Angaben. Die Frau hatte zwar teilweise mitunterschrieben, mangels Deutschkenntnissen jedoch nur, weil der Ehemann unterschrieben hatte. Widerhandlung SHG 9'000 (Ehepaar) 19 StGB 146, SHG siehe Fall Nr. 18 Freispruch 9'000 (Ehepaar) 20 StGB 146, 251, SHG Der Täter verschwieg dem Sozialamt einen Teil des Einkommens sowie SUVA- Taggelder. Der Täter reichte dem Sozialamt gefälschte Lohnabrechnungen ein, auf welchen tiefere Einkommen ausgewiesen als effektiv erzielt worden waren. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 17'000 21 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg während mehreren Jahren Teilzeiteinkommen bei ver- schiedenen Arbeitgebern, obwohl die Sozialarbeiterin jeweils nachfragte, ob sie keine anderen Stellen habe. Die Täterin hatte regelmässig Budgets unterzeichnet. Diese enthielten die Verpflichtung, Änderungen der finanziellen Situation zu melden. Erwerbseinkommen war keines angegeben. Auf dem Budget fehlt der Hinweis, dass die Sozialhilfebezügerin mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bezeuge. In einer Zielvereinbarung bestätigte sie jedoch die Vollständigkeit Angaben, obwohl Einkommen aus den verschiedenen Putzjobs fehlten. Betrug 75'000 22 StGB 146, SHG Sie übergab dem Sozialamt gefälschte Quittungen von angeblich bezahlten Rechnungen (Arzt-, Zahnarzt-, KITA-Kosten), das Sozialamt vergütete ihr diese Beträge. Ein Teil der Rechnungen war nie bezahlt worden. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 7'000 23 StGB 146, 251; SHG Der Täter verschwieg Veränderung der Einkommenssituation im Temporärver- hältnis. Im Zusammenarbeitsvertrag mit dem Sozialamt gab er nur an, Teilzeit bei einem Zügelunternehmen zu arbeiten. Widerhandlung SHG 11'000 24 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit, obwohl sie regelmässig gefragt wurde, ob sie eine Stelle habe, was sie verneinte. Einen Zu- sammenarbeitsvertrag, aus dem sich ihre finanzielle Situation ergeben hätte, hatte sie nicht unterzeichnet. Betrug 7'000 25 StGB 146, SHG Der Täter und seine chinesische Frau führten vermutlich eine Scheinehe. Er lebte in Bern, sie oft in Genf, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging. Es konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste, dass seine Ehefrau Einkommen er- zielte. Freispruch __ Anhang 1 4 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 26 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen aus mehreren Temporäranstellungen. Sie hatte einen Antrag auf Sozialhilfe unterzeichnet, auf dem sie angegeben hatte ausgesteuert zu sein, sowie einen Handlungsplan, auf dem vermerkt war, sie sei mangels Berufsabschluss und schwieriger wirtschaftlicher Lage erwerbslos. Betrug 28'000 27 StGB 146, SHG Der Täter und seine Ehefrau erzielten in der Zeit der Unterstützung durch das Sozialamt mehr Einkommen als sie Sozialhilfe bezogen. Das Einkommen gaben sie jedoch nicht an, und sie unterzeichneten unvollständige Unterstützungsverträ- ge. Betrug 81'000 (Ehepaar) 28 StGB 146, SHG Siehe Fall Nr. 27 Betrug 81'000 29 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einnahmen aus verschiedenen Putzjobs bei einer Abtei- lung der Stadtverwaltung Bern sowie bei einer Reinigungsfirma. Die Zusammen- arbeitsverträge mit dem Sozialdienst der Stadt Bern hat oft nur ihr Mann unter- zeichnet. Die Arbeit in der Reinigungsfirma hatte sie schon, als das Paar das erste Mal um Sozialhilfe ersuchte. Betrug 55'000 30 StGB 146, SHG Siehe Fall Nr. 29 Betrug 55'000 31 StGB 146, SHG Der Täter meldete jeweils telefonisch, ob er temporär Arbeit habe oder nicht. Er deklarierte jedoch nicht alles und verschwieg, dass seine Frau Einkommen erzielt hatte. Er unterschrieb zusammen mit seiner Frau einen Zusammenarbeitsvertrag; als Ziel für die Frau war definiert, dass sie Deutsch lernen müsse, um einer Teil- zeiterwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie bereits. Betrug, gewerbsmässig 128'000 (Ehepaar) 32 StGB 146, SHG Die Ehefrau hatte keine Sozialhilfe beantragt, auch die Rückerstattungserklärung hatte sie zwar nicht unterzeichnet, die Zusammenarbeitsverträge jedoch schon. Es konnte ihr mangels Deutschkenntnissen nicht nachgewiesen werden, den Inhalt verstanden zu haben. Diese Verträge hatte sie nicht auf dem Sozialdienst, son- dern zu Hause auf Verlangen ihres Mannes unterzeichnet. Er sagte vor Gericht, sie habe keine Ahnung gehabt, was sie unterschreibe. Widerhandlung SHG, teilweise Freis- pruch 128'000 (Ehepaar) Anhang 1 5 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 33 StGB 146, evtl. gewerbsmässig, StGB 251, evtl. SHG Der Täter begann nach Jahren als Sozialhilfebezüger, Leistungen der Arbeitslo- senkasse zu verschweigen, die er auf ein neu eröffnetes Konto überweisen liess, das er beim Sozialamt nicht angab. Zudem scannte er die Lohnabrechnungen in seinen Computer ein und korrigierte den Lohn nach unten und setzte ein falsches Datum ein. Weiter gab er das Erwerbseinkommen aus einer Temporäranstellung erst nach vier Monaten an. Der Sozialdienst hatte seit Jahren zweimal jährlich Post- und Bankauszüge und monatlich Lohnabrechnungen eingefordert, welche regelmässig eingereicht worden waren. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 8'000 34 StGB 146, SHG Das Geld für die Miete wurde der Täterin ausbezahlt. Dieses verwendete sie jedoch nicht zur Bezahlung der Miete, sondern für ihren Lebensunterhalt, den sie seit der Aussteuerung noch nicht angepasst hatte. Die Miete blieb unbezahlt. Freispruch __ 35 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst die Verlängerung der Krankentaggeld- leistungen. Widerhandlung SHG 25'000 36 StGB 146, SHG Der Täter legte der Sozialarbeiterin regelmässig Lohnabrechnungen aus Tempo- räreinsätzen vor, jedoch nicht von allen Temporärfirmen, für die er gearbeitet hatte. In den Unterstützungs-/Zusammenarbeitsverträgen, die erst im Verlaufe der Unterstützung durch das Sozialamt abgeschlossen wurden, finden sich teil- weise Angaben zu den Arbeitgebern, die jedoch nicht vollständig sind. Betrug 45'000 37 StGB 146, SHG Nach einem Wechsel der Sozialarbeiterin wurde der ausgesteuerte, kurz vor dem AHV-Rentenalter stehende Täter auf das Freizügigkeitsgutachten angesprochen. Er gab an, dieses gut ein Jahr zuvor bezogen zu haben und seither neben der Sozialhilfe von diesem Geld gelebt zu haben. Es gab keinen Zusammenarbeits- vertrag. Widerhandlung SHG 31'000 (Ehepaar) 38 StGB 146, SHG Von der Rückerstattungsverpflichtung gegenüber dem Sozialamt wusste sie nichts, hatte sie dieses doch auch nicht unterzeichnet. Zudem stellte sich heraus, dass nur ihr Mann vom Sozialdienst unterstützt worden war. Freispruch __ 39 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen, zuerst als Minderjährige (sie war am Dos- sier ihrer Mutter angehängt), später als Volljährige. Zum Zeitpunkt des Intake- Gespräches und der Unterzeichnung der Rückerstattungserklärung arbeitete sie zu 100%, ohne dies gegenüber dem Sozialamt anzugeben. Für die Zeit nach Un- terzeichnung der Rückerstattungserklärung wurde Betrug angenommen, vorher Widerhandlung gegen das SHG. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG 5'000 Anhang 1 6 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 40 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg jahrelang Einkommen und Vermögenswerte aus dem Dro- genhandel, u.a. Autos und Motorräder. Zudem unterschrieb er diverse Unterstüt- zungsverträge, wo seine gesundheitlichen Probleme bei der Suche einer Arbeits- stelle, beim Finanzieren einer Ausbildung sowie Abklärungen und Umschulun- gen bei der IV im Vordergrund standen. Keine weitere Folge, da die Tat für die zu erwartende Strafe wegen der Haupt- strafe (40 Monate) nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre (Art. 4 Ziffer 1 StrV BE). 95'000 Anhang 2 Liste 2 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 1 w Brasilien Lehre 12 J. mit Unter- brüchen prekär Sie habe im 2004 keine Arbeit gehabt und sei operiert worden. Dann habe sie für den Massagesalon zuerst nur Aufwand gehabt. Von einem Freund habe sie ein Darlehen von CHF 30'000.00 erhalten. Als der Salon funktioniert habe, habe sie zwar Geld verdient, jedoch nicht genug für den Lebensunterhalt. Sie habe zuerst abwarten wol- len, ob der Salon funktioniere, bevor sie etwas dem Sozialdienst habe deklarieren wollen. Die Konten habe sie nicht angegeben, weil keine Bewegungen darauf zu verzeichnen gewesen seien. 2 w Türkei obl. Schule 4 J. mit Unterbrüchen prekär Sie habe nicht gewusst, dass ihr Mann, der manchmal tagelang ver- schwunden sei, gearbeitet habe. Er habe ihr nie Geld gegeben. 3 m Türkei Primarschule 4 J. mit Unterbrüchen prekär Er habe seiner Frau verschwiegen, dass er eine Stelle in Freiburg habe, und habe den Verdienst alleine in Fribourg ausgegeben. Dem Sozialdienst habe er nie etwas gesagt, er verstehe kein Deutsch. 4 w Spanien obl. Schule 5 J. prekär Beim Sozialamt habe man mit ihr nur Deutsch gesprochen und sie habe jeweils nur sehr wenig verstanden. Sie habe einen Fehler ge- macht, der auf einem Missverständnis aufgrund von Sprachschwie- rigkeiten beruhe. 5 m Schweiz Matura > 4 J. selbständig Er habe dieses zusätzliche Geld benötigt, um seine Drogensucht zu finanzieren, er habe monatlich CHF 2000 für Kokain ausgegeben. 6 w Tunesien Lehre > 4 J. KK/IV/SUVA/AlV (Freispruch) 7 m Albanien Primarschule 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Er habe nicht gewusst, dass er die IV-Rente dem Sozialdienst mel- den müsse. Die Sozialarbeiterin habe ihn nie nach einer Rente ge- fragt. 8 w Schweiz obl. Schule 3 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe das Geld gebraucht, damit es ihre Kinder besser hätten. Das Sozialgeld sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Anhang 2 2 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 9 w Portugal unbekannt 2 J. prekär Sie habe ein Darlehen von CHF 20'000 an ihre Tante in Portugal zurückzahlen müssen. Verschuldet habe sie sich, als sie kein Ein- kommen gehabt habe. Die Rückerstattungserklärung habe sie zwar unterschrieben, doch das Papier sei nie übersetzt worden. 10 m Mazedonien unbekannt > 5 J. prekär Er habe Geld für die Meniskusoperation seines Hundes benötigt. Auch sonst habe das Geld nicht gereicht. 11 m Sri Lanka Primarschule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Er sei der Meinung gewesen, er hätte nur Festanstellungen angeben müssen. 12 w Frankreich obl. Schule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe der Sozialarbeiterin nichts gesagt, da sie keine Festanstel- lung gehabt habe. 13 m Serbien Lehre 2 J. prekär Nach dem Unfall habe er einen Anwalt mandatiert. Er habe erwar- tet, dass der Anwalt alles für ihn regle. Wofür er das Geld verwendete, wird aus den Akten nicht klar. 14 w Brasilien Primarschule 3 J. 6 Mte mit Unter- brüchen Vermögen Die Angeschuldigte bestritt während des ganzen Verfahrens, über Geld zu verfügen. Aus den Aussagen vor Gericht muss geschlossen werden, dass sie auf zu grossem Fuss lebte und überzeugt war, dass sie darauf einen Anspruch habe. 15 m Tunesien Primarschule 4 J. prekär Er habe für mindestens CHF 15'000 Strafen bezahlt, weil er Angst gehabt habe, sonst ins Gefängnis gehen zu müssen. 16 m Schweiz Matura > 1 J. prekär Er habe unter anderem seine Familie im Kongo sowie seine Freun- din finanziell unterstützt. 17 m Schweiz Lehre 10 J. Vermögen Er habe viel Elektronik gekauft, er sei dabei in einen Rausch ge- kommen wie früher, als er drogenabhängig gewesen sei. Er habe private Schulden von CHF 5'000 zurückbezahlt. Anhang 2 3 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 18 m Lybien Hochschule 4 J. prekär Sie seien eine achtköpfige Familie mit vielen Schulden. Dies habe das Sozialamt nie berücksichtigt. Das Einkommen der Frau stamme aus Reinigungsarbeiten. Dass die Frau in der Reinigungsbranche gearbeitet habe, bedeute für die Familie "eine seelische und morali- sche Verletzung". Gemäss ihrer Tradition dürfe niemand so etwas erfahren. 19 w Lybien Hochschule 4 J. prekär siehe Fall Nr. 18 20 m Schweiz obl. Schule 3 J. mit Unterbrüchen prekär Unbekannt. Der Täter bestritt sowohl den Vorwurf der Urkundenfäl- schung als auch denjenigen des Betruges. 21 w Schweiz obl. Schule > 9 J. prekär Die Gründe und der Verwendungszweck bleiben unbekannt. Möglicherweise habe sie Einkommen aus temporärer Erwerbstätig- keit nicht angegeben, weil es nur Aushilfsstellen gewesen seien und sie nicht viel verdient habe. 22 w Dom.Rep. Anlehre 5 J. mit Unterbrüchen keine Sie beruft sich darauf, dass das Geld für sie und ihre Kinder nicht ausreiche. 23 m Bolivien obl. Schule 2 J. prekär Er habe der Sozialarbeiterin gesagt, er habe eine neue Temporärstel- le und sei davon ausgegangen, dass sie sich beim neuen Arbeitgeber informieren würde. 24 w Albanien unbekannt > 2 J. prekär Sie habe das wenige Geld, das sie verdient habe, für ihre Kinder gebraucht. 25 m Schweiz Lehre 4 J. keine siehe Rubrik Tathandlung 26 w Schweiz obl. Schule 11 J. mit Unter- brüchen prekär Sie habe das Geld für eine Reise nach Kanada auf die Seite gelegt. Sie reiste dann effektiv für unbestimmte Zeit nach Kanada, kam jedoch nach 6 Monaten wieder zurück. 27 m Kongo Lehre 3 J. prekär Es habe sich nur um Temporärjobs gehandelt, und er habe nur wenig verdient. Er habe damit seine Familie im Kongo unterstützt. Anhang 2 4 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 28 w Angola Lehre 3 J. prekär Sie habe den Verdienst nicht gemeldet, weil es so wenig gewesen sei. Als es dann mehr geworden sei, hätten sie familiäre Probleme bekommen und monatlich CHF 1'000.00 nach Angola geschickt, um ihren krebskranken Vater zu unterstützen. 29 w Türkei unbekannt 11 J. prekär Am Anfang habe sie nur stundenweise gearbeitet und den Lohn als Taschengeld betrachtet. Das Geld des Sozialdienstes sei zu knapp gewesen. 30 m Türkei unbekannt 11 J. KK/IV/SUVA/AlV Seine Frau habe gesagt, sie benötige das Geld für die Kinder. 31 m Türkei keine > 6 J. prekär Er habe einen Kredit sowie private Schulden zurückbezahlen müs- sen. 32 w Türkei obl. Schule > 6 J. prekär siehe Fall Nr. 31 33 m Bosnien- Herzegovina obl. Schule > 7 J. prekär Das Geld der Arbeitslosenkasse habe er für die Kinder gebraucht. Weiter gibt er an, von der Meldepflicht nichts gewusst zu haben, obwohl ihm seine Kinder jeweils alle Unterlagen des Sozialamtes übersetzt hatten. 34 w Schweiz Lehre 2 J. keine Wenn das Geld des Sozialdienstes nicht ausgereicht habe, habe sie einfach den Mietzins nicht bezahlt. 35 w Italien unbekannt > 1 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe damit Schulden und laufende Rechnungen bezahlt, sie habe von den Sozialhilfegeldern alleine nicht leben können. Sie habe mit ihrem Schleudertrauma nur noch an ihr Wohlergehen denken kön- nen. 36 m Sri Lanka obl. Schule > 5 J. prekär Er habe seine Mutter in Sri Lanka mit CHF 1'000 pro Monat unter- stützt und nachher Geld für ihre Beerdigung benötigt. Auch für die Beerdigung des Vaters habe er Geld benötigt. Er habe vergessen, alle Einkommen dem Sozialamt zu melden, er sei zuckerkrank und habe sich einer Operation am Kopf unterziehen müssen. Anhang 2 5 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 37 m Schweiz Lehre > 2 J. Vermögen Er habe damit bestehende Schulden und offene Rechnungen, die das Sozialamt nicht bezahlt habe, beglichen. Zudem habe er einen Teil für die Abzahlung der Hypothek verwendet. Er habe nicht gewusst, dass er die Freizügigkeitsleistung angeben müsse, schliesslich sei dies ja sein eigenes Geld. 38 w Schweiz obl. Schule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV siehe Fall Nr. 37 39 w Brasilien obl. Schule > 1 J. prekär Sie habe das Geld sparen wollen, denn sie sehe ihre Zukunft in Bra- silien. 40 m Iran Lehre > J. Einkommen und Vermögen aus Drogenhandel Beim Untersuchungsrichter machte der Angeschuldigte keine Aus- sagen, weshalb er weiterhin Sozialhilfe bezogen habe. Vor Gericht gab er an, es hätte ihm Probleme gebracht, wenn er gesagt hätte, dass er noch anderes Einkommen habe. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt und Drogenkonsum. Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Anhang3_Zusammenarbeitsvertrag.doc Sozialamt, Sozialdienst Predigergasse 10, Postfach 579 3000 Bern 7 Telefon 031 321 60 27 Fax 031 321 72 54 www.bern.ch Telefon direkt Zusammenarbeitsvertrag zwischen und dem Sozialdienst der Stadt Bern 1. Situationsanalyse/Ressourcen: Wohnen Gesundheit Arbeit/Bildung/Tätigkeit Beziehungen/Soziales Umfeld Finanzen 2. Zielsetzungen Zielsetzung: Thema: Kriterium/Indikator: Leistungen Klient: Seite 2/2 Anhang3_Zusammenarbeitsvertrag.doc Zielsetzung: Thema: Kriterium/Indikator: Leistungen Dritte: Leistungen Klient: Dienstleistungen SD: Prognose zur Zielerreichung Produkt Auswertung geplant bis: Der/Die Vertragspartner/-in erklärt, • dass die Angaben vollständig und wahr sind, • dass er/sie auf die unaufgeforderte und unverzügliche Pflicht zur Meldung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden ist (kantonales Sozialhilfegesetz Artikel 28) und dass er darüber informiert wurde, dass er/sie bei einer Ortsabwesenheit von mehr als zwei Wochen den Sozialdienst vorgängig um eine Bewilligung nachsuchen muss; da sonst die Sozialhilfe für die betreffende Zeit nicht ausbezahlt wird (Bedarfsdeckungsprinzip). Datum: Unterschrift Klient/in: Wer mit einem Entscheid des Sozialarbeiters / der Sozialarbeiterin nicht einverstanden ist, kann eine anfechtbare Verfügung des Sozialamtes verlangen. Die Verfügung kann beim Regierungsstatthalter II von Bern angefochten werden. Wer mit der Arbeitsweise des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin nicht einverstanden ist, kann sich formlos bei der Bereichsleitung des Sozialdienstes beschweren. Datum: Unterschrift Sozialarbeiter/ - in: Datum: Genehmigung Sektionsleitung: Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Sozialamt, Sozialdienst Predigergasse 10, Postfach 579 3000 Bern 7 Fax 031 321 72 54 www.bern.ch Telefon direkt Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (gemäss Art. 40 Sozialhilfegesetz [SHG]) Name/Vorname AHV-Nr./Akt.-Nr. Geburtsdatum Adresse Heimatort Ich nehme Kenntnis von meiner gesetzlichen Verpflichtung, bezogene Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn - ich sie als Vorschüsse für bevorstehende Versicherungsleistungen erhalten habe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Im Versicherungsfall kann das Sozialamt die geleisteten Vorschüsse direkt beim Versicherer zurückfordern. - ich über Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften, Wertpapiere, vermögensrechtliche Forderungen gegen Dritte) verfüge, deren Verwertung mir aber momentan nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sobald die Vermögenswerte realisiert oder realisierbar werden, erstatte ich die Sozialhilfeleistungen – soweit zumutbar – zurück (Art. 40 Abs. 2 SHG). Das Sozialamt darf die wirtschaftliche Unterstützung von der Abtretung meiner vermögensrechtlichen Forderungen abhängig machen (Art. 34 Abs. 2 SHG). - sich meine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und mir eine Rückerstattung zugemutet werden kann (Art. 40 Abs.1 SHG). - ich meine Bedürftigkeit in grober Weise selber verschuldet habe, sobald ich zur Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen in der Lage bin (Art. 40 Abs. 4 SHG). - ich – unabhängig von meiner finanziellen Lage – Sozialhilfeleistungen unrechtmässig bezogen habe, z.B. durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen (Art. 40 Abs. 5 SHG). Rückerstattungsvereinbarung Seite 2/2 Ich weiss, dass ich dem Sozialamt der Stadt Bern sämtliche Änderungen meiner wirtschaftlichen (Einkommen und Vermögen) und persönlichen (z.B. Weg- oder Zuzug eines Mitbewohners) Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen habe (Art. 28 SHG). Ort und Datum: Bern, April 2006 Unterschrift(en): _____________________________ Aufgenommen durch: Verteiler: - 1 Exemplar Klient/in - 1 Exemplar ad acta Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2005 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 44% zu wenig Verdienst 15% Überbrückung, Bevorschussung 9% gesundheitliche Gründe 15% Suchtprobleme 4% Trennung, Scheidung 8% rechtliche Gründe 3% andere Gründe 2% Total 100% Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2006 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 38% zu wenig Verdienst 20% Überbrückung, Bevorschussung 12% gesundheitliche Gründe 14% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung 8% rechtliche Gründe 3% andere Gründe 2% Total 100% Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2007 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 35% zu wenig Verdienst 19% Überbrückung, Bevorschussung 11% gesundheitliche Gründe 17% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung,Heirat 8% rechtliche Gründe 5% andere Gründe 2% Total 100% Neu: Ergänzung von Trennung, Scheidung mit Heirat. Davon betroffen sind Frauen wie Männer Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2008 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 32% zu wenig Verdienst 27% Überbrückung, Bevorschussung 11% gesundheitliche Gründe 21% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung,Heirat 6% rechtliche Gründe 0% andere Gründe 0% Total 100% Neu: Ergänzung von Trennung, Scheidung mit Heirat. Davon betroffen sind Frauen wie Männer

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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