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    Jahresbericht der Universität Luzern 2022

    humanwissenschaftlichen Univer sitäten Europas zu gehören, stellt für die noch junge Universität Luzern

    Grösse: 5 MB

    Erstellungsdatum: 30.05.2023

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    Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

    Rechtswissenschaft der Univer- sität Luzern ihren Studienbetrieb aufgenommen. Sie markierte dieses

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    Erstellungsdatum: 20.05.2014

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    Unbill von einer gewissen Inten- sität erlitten, ist diese durch Leistung von Genugtuung abzugelten.

    Grösse: 329 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Masterarbeit – Dispositiv

    Masterarbeit – Dispositiv Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall Abgrenzungsfragen und Selbstbelastungsproblematik unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung von Bundesgericht und europäischem Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht von lic.iur. Remo Ulrich MAS Forensics 3 am 13. Mai 2011 betreut von Dr. iur. Jürg Boll Abteilungsleiter Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat 2 I. Inhaltsverzeichnis I. INHALTSVERZEICHNIS .................................................................................................. 2 II. LITERATURVERZEICHNIS ........................................................................................... 5 III. MATERIALIEN ................................................................................................................ 6 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ..................................................................................... 7 V. KURZFASSUNG ................................................................................................................. 8 1. EINLEITUNG ............................................................................................................. 10 2. PFLICHTEN BEI VERKEHRSUNFALL ............................................................... 11 2.1 Grundlagen ................................................................................................................. 11 2.1.1 Gesetzliche Grundlagen ........................................................................................... 11 2.1.1 Definition des Verkehrsunfalls ................................................................................. 11 2.1.2.1 Öffentliche Strasse ............................................................................................ 11 2.1.2.2 Verkehrsunfall .................................................................................................. 12 2.1.2.3 Beteiligung eines Fahrzeugs ............................................................................ 13 2.2 Allgemeine Pflichten bei Unfällen ............................................................................. 13 2.3 Unfälle mit Verletzten oder Toten ............................................................................ 14 2.3.1 Pflichten der Beteiligten ........................................................................................... 14 2.3.2 Pflichten Dritter ........................................................................................................ 15 2.3.3 Ausnahme 1: Schwere der Verletzung ..................................................................... 15 2.3.4 Ausnahme 2: Person des Verletzten ......................................................................... 16 2.4 Unfälle mit Sachschaden ............................................................................................ 17 2.4.1 Definition Sachschaden ............................................................................................ 17 2.4.2 Pflichten des Unfallverursachers .............................................................................. 17 2.4.3 Pflichten der Unfallbeteiligten ................................................................................. 18 2.4.4 Pflichten Dritter ........................................................................................................ 18 2.5 Unfälle ohne Drittschaden ......................................................................................... 18 3. PFLICHTWIDRIGES VERHALTEN BEI VERKEHRSUNFÄLLEN ................ 19 3.1 Grundtatbestand: Pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfällen (Art. 92 Abs. 1 SVG) ................................................................................................... 19 3.1.1 Allgemeines .............................................................................................................. 19 3.1.2 Bei Sachschaden ....................................................................................................... 19 3.1.3 Bei Personenschaden ................................................................................................ 20 3.1.4 Bei Unfällen ohne Fremdschaden ............................................................................ 20 3.1.5 Teilnahme und Versuch ........................................................................................... 20 3.1.6 Konkurrenz ............................................................................................................... 20 3 3.2 Qualifizierter Tatbestand: Führerflucht (Art. 92 Abs. 2 SVG) ............................. 21 3.2.1 Allgemeines .............................................................................................................. 21 3.2.2 Täterschaft ................................................................................................................ 21 3.2.3 Schwere der Verletzung ........................................................................................... 21 3.2.4 Pflichtverletzung ...................................................................................................... 22 3.2.5 Subjektiver Tatbestand ............................................................................................. 22 3.2.6 Konkurrenzen ........................................................................................................... 23 3.3 Verletzung der übrigen Verhaltenspflichten (Art. 96 VRV) .................................. 23 4. VEREITELUNG EINER MASSNAHME ZUR FESTSTELLUNG DER FAHRUNFÄHIGKEIT .............................................................................................. 24 4.1 Grundlagen ................................................................................................................. 24 4.2 Allgemeines ................................................................................................................. 24 4.3 Täterschaft .................................................................................................................. 25 4.4 Subjektive Voraussetzungen ...................................................................................... 25 4.5 Objektiver Tatbestand ............................................................................................... 26 4.5.1 Vereitelungshandlungen ........................................................................................... 26 4.5.2 Widersetzen .............................................................................................................. 26 4.5.3 Entziehen .................................................................................................................. 27 4.5.4 Zweckvereitelung ..................................................................................................... 27 4.6 Versuch ........................................................................................................................ 29 4.7 Teilnahme .................................................................................................................... 30 4.8 Konkurrenz ................................................................................................................. 30 5. ABGRENZUNG ZWISCHEN PFLICHTWIDRIGEM VERHALTEN BEI VERKEHRSUNFALL UND VEREITELUNG EINER MASSNAHME ZUR FESTSTELLUNG DER FAHRUNFÄHIGKEIT .................................................... 31 5.1 Allgemeines ................................................................................................................. 31 5.2 Folgen der Abgrenzung: Übertretung oder Vergehen ............................................ 31 5.3 Kriterien des Bundesgerichtes ................................................................................... 32 5.3.1 Zweckzusammenhang .............................................................................................. 32 5.3.2 Umstände in denen der Fahrzeuglenker mit einer Anordnung einer Massnahme rechnen musste ......................................................................................................... 32 5.4 Andere Lösungsansätze .............................................................................................. 33 5.4.1 Zum Zweckzusammenhang ...................................................................................... 33 5.4.2 Zu den Umständen, in denen der Fahrzeuglenker mit einer Anordnung einer Massnahme rechnen musste ..................................................................................... 34 4 6. DER GRUNDSATZ NEMO TENETUR UND WARUM ER BEI VERKEHRSUNFÄLLEN NICHT GILT ................................................................. 34 6.1 Grundlagen ................................................................................................................. 34 6.2 Inhalt/Allgemeines ...................................................................................................... 35 6.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes ................................................................ 35 6.3.1 Sachverhalt ............................................................................................................... 35 6.3.2 Begründung des Entscheids ..................................................................................... 36 6.3.3 Folgerungen .............................................................................................................. 37 6.4 Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Der Fall O’Halloran and Francis v. The United Kingdom .................................................... 38 6.4.1 Sachverhalt ............................................................................................................... 38 6.4.2 Begründung der Entscheidung ................................................................................. 38 6.4.3 Folgerungen .............................................................................................................. 39 6.4.4 Folgen für Art. 91a SVG und Art. 92 SVG .............................................................. 40 6.5 Rechtsprechung des Bundesgerichts nach dem EGMR-Entscheid O’Halloran and Francis .................................................................................................................. 40 6.5.1 Sachverhalt ............................................................................................................... 40 6.5.2 Begründung der Entscheidung ................................................................................. 41 6.5.3 Folgerungen .............................................................................................................. 41 6.6 Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV......... 42 6.7 Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 91a SVG und Art. 92 Abs. 2 SVG ....... 42 7. SCHLUSSFOLGERUNGEN..................................................................................... 42 5 II. Literaturverzeichnis Zitierweise: Die aufgeführten Werke werden mit dem Namen des Verfassers/der Verfasser, der Seitenzahl oder der Randnote bzw. Ziffer zitiert. Wo mehrere Werke desselben Autors zitiert werden, wird ein Schlagwort zur näheren Bezeichnung des Werkes verwendet. BUSSY André/ RUSCONI Baptiste Code suisse de la circulation routière. Commen- taire, 3. Aufl., Lausanne 1996. DONATSCH Andreas/ TAG Brigitte Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich 2006. GIGER Hans Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008. HENNINGER Anton Die Pflicht zur Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen in: Thomas Probst/ Franz Werro (Hrsg.), Stras- senverkehrsrechts-Tagung 2010, S. 123 - 195, Freiburg i.Ü. 2010. JEANNERET Yvan Urteilsbesprechung zu BGE 131 IV 36, AJP 2005, S. 879 – 883. MÜLLER Rudolf Neue Ermittlungsmethoden und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, EuGRZ 2001, S. 546 – 552. REHBERG Jörg/SCHMID Niklaus/ Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, DONATSCH Andreas 8. Aufl., Zürich 2003. RIKLIN Franz Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Führer- flucht, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung 2002, Freiburg i.Ü. 2002. SCHAFFHAUSER René Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts Bd. I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002 (zit. Schaff- hauser Bd. I). SCHAFFHAUSER René Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995(zit. Schaffhauser Bd. II). SCHULTZ Hans Zur Revision von SVG Art. 91 III, ZStr 102 (1992), S. 317 - 328. TRACHSEL Arthur Die Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG, Diss. Zürich 1990. 6 WOHLERS Wolfgang/ GODENZI Gunhild Strafbewehrte Verhaltenspflichten nach Ver- kehrsunfällen – unzulässiger Zwang zur Selbstbe- lastung, AJP 2005 , S. 1045 - 1061. WOHLERS Wolfgang Urteilsbesprechung: EGMR, Grand-Chamber, Case of O’Halloran and Francis v. the United Kingdom vom 29. Juni 2007 – Application nos. 15809/02 and 25624/02, forumpoenale 2008, S. 2 - 8. III. Materialien Gesetzliche Grundlagen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV (SR 101) Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StGB (SR 311.0) Schweizerische Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007; StPO (SR 312.0) Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; SVG (SR 741.01) Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs; SKV (SR 741.013) Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; VRV (SR 741.11) Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts; ATSG (SR 830.1) Staatsvertragliche Grundlagen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK (SR 0.101) Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte; Uno- Pakt II (SR 0.103.2) Internetseiten http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahl en.html. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/06/blank/key/01/aktuel.html 7 IV. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis Art. Artikel Aufl. Auflage Bd. Band BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts Bger Bundesgericht Bst. Buchstabe BSK Basler Kommentar BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 etc. et cetera EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift f./ff. und folgende (Seite/Seiten) Fn Fussnote Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel m.E. meines Erachtens N Note S. Seite SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung SKV Strassenkontrollverordnung vom 28. März 2007 sog. sogenannt(e) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.Oktober 2007 SVG Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 v.a. vor allem vgl. vergleiche VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 v. versus (gegen) z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer(n) zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil 8 V. Kurzfassung Wer im Strassenverkehr in einen Unfall verwickelt wird, den treffen zahlreiche Pflichten auf- grund der Strassenverkehrsgesetzgebung. Diese ist jedoch äusserst unübersichtlich und z.T. verwirrend aufgebaut. So sind bei einem Unfall die Art. 51 und Art. 92 SVG einschlägig. Hinzu treten die Verhaltenspflichten in den Art. 54 bis 56 VRV, die Art. 51 SVG teilweise konkretisieren, teilweise jedoch auch ergänzen. Dies führt dazu, dass die Verletzung der Pflichten entweder nach Art. 92 SVG oder nach Art. 96 VRV bestraft wird, je nachdem ob eine Pflicht verletzt wurde, die in Art. 51 SVG festgehalten und in den Art. 54 bis 56 VRV noch konkretisiert wird oder ob sich die Pflicht direkt aus Art. 54 bis 56 VRV ergibt. De lege ferenda wäre deshalb eine übersichtlichere und klarere Regelung wünschenswert. Beim Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG) ist die Situation ebenfalls problematisch. Zum einen ist der Gesetzestext dadurch gefährlich weit gefasst, weil nicht bloss eine konkret angeordnete Massnahme vereitelt wer- den kann, sondern bereits Massnahmen, mit deren Anordnung der Fahrzeuglenker rechnen muss. Zum anderen wird durch die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Beurteilung ob der Lenker mit einer Massnahme rechnen muss, keine Konkretisierung vorgenommen, da diese offen formuliert wurden. Ein grosser Problembereich bildet die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Unterlassen einer Meldepflicht. Für einen Autofahrer ist es aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schwierig ein- zuschätzen, ob er sich durch eine unterlassene Unfallmeldung auch der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar macht. Das Bundesgericht stellte in einem Leitentscheid vom 22. Dezember 2004 auf zwei Kriterien ab. Zum einen ist abzuklären, ob bei einem Unfall Umstände vorlagen, welche die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei der pflichtgemässen Meldung an die Polizei als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zum anderen ist zu ermitteln, ob die verletzte Meldepflicht zur Sachverhaltsabklärung oder lediglich der Verkehrssicherung dient. Für die Erfüllung des Vereitelungstatbestandes durch Unterlassen ist gemäss Bundesgericht ein Zusammenhang zwischen der Meldepflicht und dem Zweck der Sachverhaltsermittlung erforderlich. Das Bundesgericht begründet diese Ansicht mindestens z.T. damit, dass das Selbstbelastungs- privileg einem Schuldspruch sonst im Weg stehen könnte. Mit dem Zweckzusammenhang würden jedoch die Interessen der Geschädigten geschützt. Die EMRK komme im Verhältnis zwischen Privaten nicht zum Zuge, sondern nur im Verhältnis zwischen dem Staat und Priva- ten. Sie sei deshalb auf die Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall, welche der Sach- verhaltsabklärung dienten, nicht anwendbar, da diese Pflichten im Interesse des Geschädigten lägen. Die Argumentation des Bundesgerichtes stiess in der Lehre auf harsche Kritik. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Meldung an die Polizei bereits ein Eingeständnis darstelle, gefahren zu sein. Bei Vorliegen der Umstände, die eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähig- keit begründen würden, führe diese Meldung unmittelbar zur Vornahme einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Das weitere Verfahren sei dann bloss noch reine Formsache. 9 Das Ergebnis der Blutprobe (die nach einem Vortest vorgenommen würde) und das Einge- ständnis, gefahren zu sein, würden unmittelbar zu einer Verurteilung wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand führen. Die Argumentation des Bundesgerichts sei nicht schlüssig. Die Unterscheidung zwischen der Pflicht anzuhalten und Meldung zu erstatten und den Mitwir- kungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung überzeuge nicht, da sich der Unfalllenker be- reits in eine derart prekäre Situation habe manövrieren müssen, dass ihm das Schweigerecht zu diesem Zeitpunkt auch nichts mehr bringe. Der nemo tenetur-Grundsatz sei dadurch aus- gehöhlt. Eine Anordnung der Blutprobe könne nicht mit dem Schutz des Geschädigten gerechtfertigt werden, falls diese nur dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse diene. Ausserdem ginge es nicht darum, dass der Unfalllenker eine Massnahme zur Beweisfeststellung erdulden müsse, sondern es ginge darum, dass er mit der Meldung aktiv an seiner Verurteilung mitwirke. Die Autoren kamen zum Schluss, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts den nemo tenetur-Grundsatz verletzen würde und deshalb EMRK-widrig sei. Der EGMR fällte am 29. Juni 2007 einen Entscheid bezüglich der Geltung des nemo tenetur- Grundsatzes im Strassenverkehrsrecht und äusserte sich darin auch zur Selbstbelastungsprob- lematik. Der EGMR kam dabei unter anderem zum Schluss, dass sich Autofahrer als Gegenleistung für das Privileg, eine gefährliche Tätigkeit ausüben zu dürfen (Motorfahrzeug besitzen oder lenken), einer speziellen Regulierung (Strassenverkehrsgesetzgebung) unterwerfen würden, welche auch Zwangsmassnahmen zur Identifizierung fehlbarer Lenker vorsehen dürfe. Nach dieser Rechtsprechung ist es nicht mehr erforderlich, die Pflichten bei einem Verkehrs- unfall in Pflichten zur Feststellung des Sachverhalts und in Verkehrssicherungspflichten auf- zuteilen. Dies weil es nicht mehr auf den Zusammenhang mit privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Unfalllenker ankommt, sondern solche Pflichten durch den Staat autoritär in der Strassenverkehrsgesetzgebung vorgeschrieben werden können. Wer ein Motorfahrzeug führen will, hat somit die Pflichten des Strassenverkehrsrechts zu akzeptieren. Werden diese Pflichten aber nicht eingehalten, wird der Fahrzeugführer bestraft, auch wenn er sich bei korrektem Verhalten selbst einem Strafverfahren aussetzen würde. 10 1. Einleitung In der Schweiz ist das Strassenverkehrsrecht gemessen an der Anzahl Verurteilungen das mit Abstand wichtigste Rechtsgebiet. 2009 erfolgten 57.3 % der Strafurteile im Verbrechens- und Vergehensbereich wegen Widerhandlungen gegen das SVG. 1 Im Jahr 2009 ereigneten sich in der Schweiz 20'506 von der Polizei registrierte Unfälle mit Personenschäden: 335 Menschen verloren dabei ihr Leben, 4'337 Personen wurden schwer und 15'834 leicht verletzt. 2 Jeder bewegt sich beinahe täglich im Strassenverkehr und ist entsprechend gefährdet, in einen Unfall verwickelt zu werden. Es ist deshalb wichtig, dass durch entsprechende Strafnormen das korrekte Verhalten bei Verkehrsunfällen sichergestellt, weitere negative Folgen eines Un- falls verhindert und die Aufklärung des Sachverhalts erleichtert werden. In der Praxis sind jedoch nicht nur die Unfälle an sich von Bedeutung, sondern häufig gibt auch das Verhalten von Verkehrsteilnehmern nach Unfällen Anlass für ein Strafverfahren. Oftmals müssen sich v.a. Fahrzeuglenker wegen ihres fehlerhaften Verhaltens nach Verkehrs- unfällen vor den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten verantworten. Der Kreativität der Verkehrsteilnehmer, Unfälle zu vertuschen oder sich anderweitig aus der Verantwortung zu ziehen, sind fast keine Grenzen gesetzt. Nebst dem, dass die Verhaltenspflichten an sich komplex aufgebaut sind, werden die Pflich- ten nach Verkehrsunfällen zudem kompliziert gegliedert, da sie auf zwei verschiedene Erlasse und vier Artikel aufgeteilt sind, die sich teilweise ergänzen und präzisieren. Hinzu kommen noch zwei Strafbestimmungen, mit welchen das fehlerhafte Verhalten sanktioniert wird. Um dem Leser einen Überblick zu verschaffen, werden deshalb die aus der Gesetzgebung fliessenden Pflichten nach Verkehrsunfällen aufgezeigt und teilweise mit Beispielen ergänzt. Zu den möglichen Pflichtverletzungen nach Verkehrsunfällen tritt der Tatbestand der Vereite- lung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hinzu, der häufig nach Verkehrs- unfällen zum Tragen kommt und gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten beinhaltet. Auf diese Problematik wird in der Arbeit speziell eingegangen. Es wird die Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgezeigt und danach kritisch gewürdigt. Der letzte Teil dieser Arbeit widmet sich der Problematik der Normenkollision zwischen den in der Strassenverkehrsgesetzgebung festgehaltenen Meldepflichten und dem Selbstbelas- tungsprivileg. Zu diesem Zweck beschäftigt sich diese Arbeit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMRs zu den Auskunftspflichten im Bereich des Strassenverkehrs. Ausserdem werden die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf neuere Urteile des schwei- zerischen Bundesgerichtes aufgezeigt und neue Ansätze für die Beurteilung diskutiert. 1 Urteilsstatistik des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2009 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahlen.html. 2 Unfallstatistik des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2009 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/06/blank/key/01/aktuel.html 11 2. Pflichten bei Verkehrsunfall 2.1 Grundlagen 2.1.1 Gesetzliche Grundlagen In der Schweiz hat der Gesetzgeber das richtige Verhalten der Verkehrsteilnehmer primär in Art. 51 SVG geregelt und mit den Art. 54 bis 56 VRV konkretisiert und teilweise ergänzt. Zusätzlich zu diesen Verhaltensregeln hat der Gesetzgeber in den Art. 91a und 92 SVG Straf- bestimmungen aufgestellt, welche das fehlerhafte Verhalten nach einem Verkehrsunfall unter Strafe stellen. Es sind dies zum einen der Grundtatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfällen (Art. 92 Abs. 1 SVG) und zum anderen der qualifizierte Straftatbe- stand der Führerflucht (Art. 92 Abs. 2 SVG), sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG). Da die Artikel 54 bis 56 VRV eine Erweiterungen der Verhaltenspflichten nach Verkehrsunfall bein- halten, ist zusätzlich Art. 96 VRV als Strafnorm anwendbar, da sich Art. 92 Abs. 1 SVG le- diglich auf die im SVG geregelten Pflichten erstreckt. Bereits aufgrund dieser kurzen Zusammenstellung wird deutlich, wie unübersichtlich die Re- gelung des korrekten Verhaltens nach Verkehrsunfällen aufgebaut ist. Insbesondere die Zwei- teilung der Übertretungstatbestände auf Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV ist absolut un- nötig und verwirrend, bleibt doch das Strafmass gleich. 2.1.1 Definition des Verkehrsunfalls 2.1.2.1 Öffentliche Strasse Um einen Verkehrsunfall im Sinne des SVG darzustellen, muss sich der Unfall zuerst im Gel- tungsbereich des SVG ereignen, also auf einer öffentlichen Strasse. Der Begriff der öffentlichen Strasse ist in Art. 1 SVG sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV be- stimmt und wird in der Rechtsprechung grosszügig ausgelegt. So gilt als öffentliche Strasse jede als Verkehrsfläche benutzbare Fläche, welche einem unbestimmbaren Benutzerkreis zur Verfügung steht. 3 Eine Strasse im Sinne von Art. 1 SVG muss nicht zwingend dem klassischen Bild einer Stras- se oder eines Parkplatzes entsprechen. Es ist ausreichend, wenn sie allgemein von Motorfahr- zeugen, motorlosen Fahrzeugen, Fussgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern als Ver- kehrsfläche benützt wird (Art. 1 Abs. 1 VRV). Nicht von Bedeutung ist bei der Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, ob diese in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Entscheidend ist einzig und alleine, wem die Verkehrsfläche zur Benützung offen steht. „Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen“ (Art. 1 Abs. 2 VRV). Diese Formulierung ist m.E. etwas verun- glückt, so ist es nämlich nicht entscheidend, ob es sich um eine private oder eine öffentliche Nutzung handelt, sondern wem die Verkehrsfläche zugänglich ist. Sobald die Strasse einem 3 BGE 101 IV 173, S. 175; 104 IV 105, E. 3; Giger, Art. 1 N 6 ff. 12 unbestimmbaren Personenkreis zugänglich ist, gilt sie als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG. Dennoch muss sich ein Unfall nicht zwingend auf einer öffentlichen Strasse ereignen. Es reicht aus, dass der Unfall mit dem Verkehr auf einer solchen Strasse in direktem Zusammen- hang steht. Auch ein Unfall, bei dem ein Fahrzeug von der Strasse abkommt und sich der ei- gentliche Unfall erst neben der Strasse ereignet, stellt einen Verkehrsunfall im Sinne des SVG dar, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem öffentlichen Verkehr besteht. 4 2.1.2.2 Verkehrsunfall Ein Verkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG liegt dann vor, wenn ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad an einem Ereignis, welches sich auf einer öffentlichen Strasse ereignet und bei dem ein Schaden entsteht, beteiligt ist. 5 Der Schaden stellt immer einen Personen- oder Sachschaden dar. Eine blosse Gefährdung erfüllt die Voraussetzungen eines Unfalls nach Art. 51 SVG noch nicht, da ein Erfolg in Form eines Personen- oder Sachschadens eingetreten sein muss. 6 Art. 54 bis 56 VRV erfassen allerdings auch weitere gefährliche Situationen unter den Begriff des Verkehrsunfalls. 7 Ein Strassenverkehrsunfall ist jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden zu verursachen. 8 Damit sind auch Selbstunfälle erfasst, die eine Gefahrensituation für Dritte verursachen. Auch bei diesen Unfällen sind die Pflichten bei Verkehrsunfall zu befolgen. Der allgemeine Unfallbegriff definiert den Unfall als ungewolltes, plötzlich eintretendes, schädigendes Ereignis. So z.B. Art. 4 ATSG: „Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.“ Gemäss Schaffhauser ist beim Unfallbegriff im Strassenverkehr irrelevant, ob absichtlich ge- handelt wird oder nicht. 9 Er führt diesbezüglich das Beispiel auf, in welchem sich ein Selbst- mörder vor ein Auto wirft, wodurch trotzdem die Pflichten gemäss Art. 51 SVG ausgelöst werden. Anderer Meinung ist Giger, der ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass ein Unfall immer ungewollt hervorgerufen wird und somit nie Vorsatz gegeben sein kann. 10 In dem von Schaffhauser gemachten Beispiel ist es zwar richtig, dass der „Unfall“ durch den Selbstmörder gewollt war. Für den Automobilisten hingegen stellt das Ereignis die ungewoll- te Schädigung eines Dritten und somit wohl einen Unfall dar. Dies insbesondere deshalb, weil der Automobilist den Willen des Selbstmörders höchstens erahnen kann und somit vorsichts- halber von einem Unfall auszugehen hat. Dies führt dazu, dass er sich an die Pflichten von 4 Schaffhauser Bd. I, N 980; Henninger, S. 130. 5 Schaffhauser Bd. I, N 984; Henninger, S. 131. 6 Schaffhauser Bd. I, N 985. 7 Schaffhauser Bd. I, 984. 8 BGE 122 IV 356, E. 3a; Schaffhauser Bd. I, N 984; Henninger, S. 131. 9 Schaffhauser Bd. I, N 984. 10 Giger, Art. 51 N 1. 13 Art. 51 SVG und Art. 54 bis 56 VRV zu halten hat. Dieses Ergebnis ist m.E. korrekt und deckt sich wohl auch mit dem Verständnis der meisten Menschen. Selbst wenn sich die Pflichten nicht aus den Strassenverkehrsvorschriften ergeben würden, wäre wohl angesichts des Straftatbestandes der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB die Pflicht gegeben, anzuhalten und sich zu vergewissern, wie es dem Angefahrenen geht und weitere erforderliche Massnahmen vorzunehmen. Ein anderer Fall liegt jedoch vor, wenn ein Automobilist vorsätzlich einen Gartenzaun rammt und diesen beschädigt. Hier ist m.E. nicht von einem Unfall auszugehen. Es soll nicht auf- grund des Tatwerkzeugs eine weitergehende Strafbarkeit begründet werden. Dies ist auch nicht nötig, ist doch durch den Tatbestand der Sachbeschädigung bereits ein ausreichend ho- hes Strafmass gegeben, das dem Unrecht der Tat Rechnung trägt. M.E. muss zum Vorliegen eines Unfalles mindestens ein Beteiligter unabsichtlich gehandelt oder einen unbeabsichtigten Erfolg bewirkt haben. 2.1.2.3 Beteiligung eines Fahrzeugs Art. 51 Abs. 1 SVG sieht eindeutig vor, dass die darin verankerten Pflichten nur bei Unfällen zum tragen kommen, in denen ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist. Somit sind alle übrigen Unfälle unter anderen Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen. 11 Giger fordert des weiteren, dass der Unfall „mit dem Strassenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht.“ 12 Was dies genau beinhaltet, lässt er dagegen offen. M. E. muss der Unfall mit der Fortbewegung in Zusammenhang stehen. Mindestens ein Unfall- fahrzeug muss in Bewegung sein. Ein einfacher sog. „Türrempler“ zwischen zwei stehenden Fahrzeugen, bei dem die Fahrzeugtür des einen Fahrzeugs an die Karosserie des anderen Fahrzeugs geschlagen wird und dort eine Delle hinterlässt, stellt noch keinen Verkehrsunfall dar. Es fehlt am direkten Zusammenhang mit zur Fortbewegung und somit mit den typischen Gefahren des Strassenverkehrs. Anders liegt der Fall dagegen, wenn eine Autotür geöffnet wird und ein vorbeifahrender Radfahrer zu Fall kommt. Hier ist ein Unfallbeteiligter in Be- wegung, womit eine unmittelbare Verbindung zu den typischen Gefahren des Strassenver- kehrs besteht und somit ein Verkehrsunfall gegeben ist. 2.2 Allgemeine Pflichten bei Unfällen Der Unfallverursacher und alle anderen Beteiligten werden in Art. 51 SVG verpflichtet sofort anzuhalten. Diese Pflicht dient in erster Linie dazu, abzuklären, ob überhaupt ein Unfall vor- liegt. Bereits dann, wenn es für die Beteiligten möglich erscheint, dass ein Unfall passiert ist, haben sie anzuhalten und nachzuschauen, ob sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat oder nicht. 13 Zunächst ist der Verkehr zu sichern, dadurch sollen Gefahrensituationen und weitere Unfälle vermieden werden. Diese Pflichten sind für Unfälle mit Personen- und Sachschäden gleich- ermassen anwendbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Pflichten in Art. 51 Abs. 1 SVG 11 Schaffhauser Bd. I, N 982. 12 Giger, Art. 51 N 1. 13 Schaffhauser Bd. I, N 985; Wohlers/Godenzi, S. 1049. 14 festgehalten sind, in dem noch nicht zwischen Unfällen mit Personen- und Sachschäden diffe- renziert wird. Ereignet sich der Unfall auf einem Bahnübergang, so ist unverzüglich die Bahnverwaltung zu informieren (Art. 51 Abs. 4 SVG). Dadurch soll eine Gefährdung durch den Schienenverkehr vermieden werden. Allerdings ist es auch anderweitig möglich, dass ein Strassenfahrzeug oder dessen Ladung durch einen Unfall auf die Bahngleise geraten. Der Gesetzestext ist des- halb zu eng gefasst. Er wird aber durch Art. 54 Abs. 2 VRV ergänzt, wo die Information der Bahnverwaltung vorgeschrieben ist, wenn der Bahnbetrieb gestört wird. Dies hat m.E. zur Folge, dass die Strafbarkeit je nachdem, ob sich der Unfall auf einem Bahnübergang oder sonst auf einem Schienenabschnitt ereignet hat, zweigeteilt ist. Auf Bahnübergängen ist Art. 51 SVG anwendbar, ansonsten gilt die Meldepflicht nach Art. 54 Abs. 2 VRV. Entsprechend ist die Strafbarkeit der unterlassenen Meldung auf die Art. 92 Abs. 1 SVG bei Unfällen auf Bahnübergängen und Art. 96 VRV bei übrigen Störungen des Bahnverkehrs aufgeteilt. 2.3 Unfälle mit Verletzten oder Toten Wird bei einem Unfall jemand verletzt oder getötet, so wird dadurch grundsätzlich, neben der Anhalte- und Verkehrssicherungspflicht eine Meldepflicht an die Polizei ausgelöst. Dieser Grundsatz ist jedoch mit Ausnahmen teilweise durchbrochen, welche in Art. 55 VRV festge- halten sind. Zu dieser Pflicht tritt ferner die Pflicht zur Hilfeleistung. 2.3.1 Pflichten der Beteiligten Der Begriff des Unfallbeteiligten ist grosszügig auszulegen. Er ist unabhängig davon, ob der Betreffende den Unfall verschuldet oder verursacht hat, oder lediglich sonst daran beteiligt ist. Auch eine direkte Beteiligung ist nicht zwingend vorausgesetzt. So kann eine indirekte Betei- ligung z.B. mittels Blenden durch die Scheinwerfer, Ablenken durch Hupen oder ein anders gearteter Beitrag zum Unfall ausreichen um als Beteiligter zu gelten. 14 Art. 51 Abs. 2 SVG erwähnt auch die Mitfahrenden als Beteiligte. Nachdem die Beteiligten den allgemeinen Pflichten wie Anhalten und Verkehrssicherung nachgekommen sind, besteht bei Verkehrsunfällen mit Verletzten die Pflicht den Verletzten Hilfe zu leisten oder für Hilfe zu sorgen. Zusätzlich besteht die Pflicht, die Polizei zu informieren, sofern keine Ausnahme nach Art. 55 VRV vorliegt. Alle Beteiligten sind verpflichtet bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 SVG). Dies umfasst insbesondere auch die Pflichten gemäss Art. 56 VRV, die Lage an der Unfallstelle nur dann zu verändern, wenn der Schutz der Verletzten oder die Si- cherung des Verkehrs dies erfordern. Liegt ein solcher Fall vor, so ist die ursprüngliche Lage auf der Strasse anzuzeichnen. 15 Hinzu kommt die Pflicht der Beteiligten die Unfallstelle nicht zu verlassen, bis sie von der Polizei entlassen wurden. Von dieser Pflicht darf laut Gesetz nur in zwei Fällen abgewichen 14 BGE 83 IV 46, E. 2; Giger, Art. 51 N 3; Schaffhauser Bd. I, N 985. 15 Schaffhauser Bd. I, N 1000. 15 werden. Zum einen wenn jemand selbst Hilfe benötigt, zum andern wenn er Hilfe oder die Polizei herbeirufen muss (Art. 51 Abs. 2 SVG). Hat sich der Unfallbeteiligte gestützt auf eine dieser Ausnahmen von der Unfallstelle entfernt, so hat er wieder an die Unfallstelle zurück- zukehren oder sich bei der Polizei zu melden, sobald es ihm wieder zugemutet werden kann, bei der Abklärung des Unfallhergangs mitzuwirken. 16 In Zeiten der Mobiltelefone ist es wohl kaum mehr nötig, die Unfallstelle zu verlassen um Hilfe zu holen. Dies dürfte lediglich noch in Ausnahmefällen erlaubt sein z.B. dann, wenn niemand vor Ort ein Mobiltelefon auf sich trägt oder dieses nicht funktioniert (Defekt/ Funk- loch) und zu erwarten ist, dass es länger dauern könnte bis jemand anderes mit einem Mobil- telefon auf der Unfallstelle eintrifft (wenig befahrene Strasse). 2.3.2 Pflichten Dritter Unbeteiligte haben die Pflicht, soweit es ihnen zumutbar ist, für Hilfe zu sorgen (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 SVG). Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie Arzt und Polizei rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern (Art. 55 Abs. 3 VRV). Die Problematik dieser Bestimmungen liegt in der Definition, was zumutbar ist und was nicht. Dies ist anhand des Einzelfalles zu entscheiden. Wichtig ist es, eine Abwägung zwischen den Interessen des Hilfsbedürftigen und den Interessen des Hilfeleistenden vorzunehmen. An- haltspunkte dafür bieten die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten (Schwere der Verletzungen und bereits vorhandene Hilfe), die Fähigkeiten und Mittel, die dem Hilfeleistenden zur Verfügung stehen sowie die Gefahr, in welche der Helfer sich begeben müsste. 17 Allerdings dürften auch Unfallbeteiligten lediglich zu zumutbaren Hilfeleistungen verpflichtet sein. 18 Es stellt sich somit die Frage, ob die Grenzen der Zumutbarkeit bei Unbeteiligten schneller erreicht sind als bei Unfallbeteiligten. Primär sind die Unfallbeteiligten zur Hilfeleistung ver- pflichtet. Unbeteiligte sind erst dann zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn die Hilfe der Unfall- beteiligten nicht ausreicht, von diesen gar keine Hilfe geleistet werden kann oder der Unbetei- ligte über besondere Fähigkeiten verfügt. 19 Ausserdem dürften die Grenzen zur Hilfeleistung m.E. bei einem Unbeteiligten, insbesondere gegenüber leichtverletzten Personen, schneller erreicht sein, da keine Garantenstellung besteht. 2.3.3 Ausnahme 1: Schwere der Verletzung Als Verletzungen gelten bereits geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität. Gemäss Riklin und Henninger dürfte eine Beeinträchtigung der geistigen Integrität ausrei- chen. 20 Die andere Autoren sprechen dagegen ausschliesslich von der körperlichen, nicht je- doch von der geistigen Integrität, die beeinträchtigt sein muss. 21 M.E. ist bei Beeinträchtigun- gen der geistigen Integrität Vorsicht geboten, da diese wohl nur bei einer gewissen Intensität 16 Giger, Art. 52 N 15; Schaffhauser Bd. I, N 1002; Riklin, S. 7. 17 Wohlers/Godenzi, S. 1049. 18 Schaffhauser Bd. I, N 995. 19 Henninger, S. 147 f. 20 Riklin, S. 6; Henninger, S. 161. 21 Schaffhauser Bd. I, N 993;Wohlers/Godenzi, S.1048. 16 auf der Unfallstelle erkennbar sind. So ist bei einem schweren Schock wohl von einer Verlet- zung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Wie schwer die Verletzung sein muss, um die Pflicht zum Beizug der Polizei auszulösen, ist in Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV umschrieben. So ist sofort die Polizei zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist. War die Kollision beispielsweise so stark, dass mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss, ist aber äusserlich nichts erkennbar, so ist die Polizei dennoch zu informieren. 22 Davon kann bei kleinen Schürfungen oder Prellungen abgesehen werden. In diesem Fall hat der Fahrzeugführer dem Verletzten jedoch Namen und Adresse bekannt zu geben. Dies hat zum Zweck, dass die Polizei nicht bei jeder Bagatelle ausrücken muss. Dennoch soll die ver- letzte Person die Möglichkeit haben, den Schädiger haftbar zu machen, sollten sich die Ver- letzungen nachträglich als schwerer erweisen. Da es sich hierbei um eine Ausnahme der grundsätzlichen Meldepflicht handelt, ist der Wortlaut entsprechend eng auszulegen und die Polizei muss im Zweifelsfall beigezogen werden. 23 Bei Verkehrsunfällen mit eventuell verletzten Kindern erscheint es m.E. erforderlich, entwe- der die Eltern oder die Polizei zu informieren. Dies sollte Geltung haben, unabhängig davon, ob das Kind sichtbar verletzt ist oder nicht. Ein Kind kann eine solche Unfallsituation selber schlecht einschätzen und beurteilen können. Wenn es verängstigt ist, kann es dazu neigen, die Unfallstelle so schnell wie möglich verlassen zu wollen und deshalb Verletzungen verheimli- chen. 2.3.4 Ausnahme 2: Person des Verletzten Bei Verletzungen, welche eine Meldepflicht generieren, handelt es sich um Fremdschäden. Wird der Unfalllenker selber verletzt, entsteht daraus folglich keine Meldepflicht. Ebenfalls keine Meldepflicht besteht, wenn die Angehörigen oder Familiengenossen des Unfallverursa- chers nur geringfügig verletzt werden (Art. 55 Abs. 2 VRV). Der Kreis der davon erfassten Personen wird in Art. 110 Abs. 1 und 2 StGB definiert. Als Angehörige gelten somit Ehegat- ten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder), vollbürtige und halbbürtige Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder. Familiengenossen sind Personen, die im gleichen Haushalt wie der Unfalllenker leben. Die Verletzungen dürfen wohl schwerer sein als in der Ausnahme von Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV, da Satz 2 sonst keine eigenständige Bedeutung hätte. Auch hier ist aufgrund des Aus- nahmecharakters der Bestimmung davon auszugehen, dass diese entsprechend restriktiv aus- zulegen ist. Im Zweifel ist deshalb die Polizei beizuziehen. 24 22 Henninger, S. 140. 23 Giger, Art. 51 N 10; Henninger, S. 140. 24 Henninger, S. 140. 17 2.4 Unfälle mit Sachschaden 2.4.1 Definition Sachschaden Ein Sachschaden liegt dann vor, wenn eine Sache zerstört oder beschädigt oder ein Haus- oder Nutztier verletzt oder getötet wurde. Ebenfalls erfasst werden Wildtiere (Füchse, Rehe, Hirsche etc.), welche bei Verletzung oder Tod dem Staat als Eigentümer zufallen. Deshalb ist bei einem Unfall mit einem Wildtier der Wildhüter zu benachrichtigen oder die Polizei beizuziehen. Der Lenker ist dann dem Kanton gegenüber zur Leistung von Schadenersatz gemäss kantonalem Recht verpflichtet. 25 Diese Regelung dürfte m.E. jedoch lediglich auf jagdbare Tiere anwendbar sein, da sonst kein fi- nanzieller Schaden für den Kanton entsteht. Der finanzielle Schaden besteht wohl darin, dass weniger Jagdpatente vergeben werden können. 2.4.2 Pflichten des Unfallverursachers Der Unfallverursacher ist zusammen mit den übrigen Unfallbeteiligten, wie bereits oben aus- geführt, zum sofortigen Anhalten verpflichtet. Ferner hat er den Verkehr zu sichern, soweit dies erforderlich ist. Des weiteren hat der „Schädiger“, also der Unfallverursacher, sofort den Geschädigten zu informieren und Namen und Adresse anzugeben. Falls dies nicht möglich ist, hat er unverzüg- lich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Benachrichtigung des Geschädigten muss sofort erfolgen. Damit ist vom Wortlaut der Bestimmung her ein enger Zeitrahmen gesetzt, der auch in der Rechtsprechung entsprechend streng ausgelegt wird. Die direkte Benachrichtigung des Geschädigten ohne Beizug der Poli- zei hat somit unmittelbar nach der allenfalls nötigen Sicherung des Verkehrs stattzufinden. Kann die Benachrichtigung nicht erfolgen, so ist ohne weiteres Zuwarten die Polizei zu in- formieren. 26 Der Schädiger muss durch seine Meldung sicherstellen, dass der Geschädigte zuverlässig und auch vollständig informiert wird. So reicht es nicht aus, die Visitenkarte an die Scheibe eines beschädigten Fahrzeuges zu stecken. Zum einen ist dadurch die sofortige Benachrichtigung nicht gegeben und zum anderen kann sich der Schädiger nicht sicher sein, dass die Visitenkar- te den Geschädigten tatsächlich erreicht. 27 M.E. hat eine solche Benachrichtigung immer per- sönlich, zumindest telefonisch zu erfolgen. Nur so hat der Geschädigte die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob er die Polizei beiziehen möchte oder nicht, und kann dem Schädiger allen- falls Anweisungen erteilen. Möglich ist auch die Benachrichtigung eines Vertreters des Geschädigten, sofern es sich dabei um eine „zuverlässig erscheinende Gewährsperson“ handelt. 28 25 Bussy/Rusconi, Art. 51 N 3.16; Riklin, S. 6. 26 BGE 91 IV 22 E. 1; Henninger, S. 149; Schaffhauser Bd. I, N 1007. 27 BGE 91 IV 22 E. 1; Schaffhauser Bd. I, N 1006. 28 Schaffhauser Bd. I, N 1006. 18 Zur vollständigen Benachrichtigung gehören - entgegen dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 SVG - nicht bloss Name und Adresse des Schädigers, sondern auch Informationen zum Scha- den, namentlich zur Art und zum Ausmass. 29 Auch dies ist m.E. korrekt. Schliesslich soll der Geschädigte auch hier die Möglichkeit haben selber zu entscheiden, ob er die Polizei beizie- hen möchte oder nicht. Für diesen Entscheid muss er wissen, ob es sich lediglich um einen kleinen Kratzer oder um einen gravierenden Schaden handelt. Die Angabe des Schadens dient ausserdem der Beweissicherung über den Umfang des Schadens. 2.4.3 Pflichten der Unfallbeteiligten Die übrigen Beteiligten haben auch bei Unfällen mit blossen Sachschäden die Pflicht anzuhal- ten und den Verkehr zu sichern. Sie müssenen ausserdem an der Sachverhaltsfeststellung mit- zuwirken, falls ein Geschädigter den Beizug der Polizei verlangt (Art. 56 Abs. 2 VRV). 30 2.4.4 Pflichten Dritter Dritten werden durch die Strassenverkehrsgesetzgebung keine speziellen Pflichten auferlegt. Nach dem Wortlaut von Art. 54 Abs. 1 VRV gelten auch Mitfahrende als Unfallbeteiligte. Ihnen wird die Pflicht auferlegt, sofort Sicherungsmassnahmen zu ergreifen. Aufgrund der oben erwähnten weiten Ausgestaltung des Begriffs des Unfallbeteiligten, ist es durchaus ver- tretbar, auch Mitfahrer als Unfallbeteiligte zu betrachten, auch wenn diese nicht aktiv zum Unfall beigetragen haben. 2.5 Unfälle ohne Drittschaden „Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mit- fahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen ergreifen“ (Art. 54 Abs. 1 VRV). Diese Verhaltens- pflicht ist nicht an einen Drittschaden gebunden, vielmehr soll durch diese Pflichten ein sol- cher Drittschaden verhindert werden. Kann eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden, ist die Polizei sofort zu benachrichti- gen. Dies gilt insbesondere dann, wenn auslaufende Flüssigkeiten offene Gewässer oder das Grundwasser gefährden könnten (Art. 54 Abs. 2 VRV). Diese Pflichten dienen nicht der Abklärung des Unfallhergangs, sondern lediglich der Wah- rung der Verkehrssicherheit. 31 29 BGE 91 IV 22 E. 2; Schaffhauser Bd. I, N 1006; Wohlers/Godenzi, S. 1050. 30 Schaffhauser Bd. I, N. 1009. 31 Schaffhauser Bd. I, N 1012 und Fn 57 (S. 460). 19 3. Pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfällen Wie bereits in Kapitel 2 dargestellt, werden die Pflichten bei Verkehrsunfällen in zwei ver- schiedenen Erlassen festgehalten: Zum einen in Art. 51 SVG und zum anderen als Konkreti- sierung und teilweise als Erweiterung der Pflichten in Artikel 54 bis 56 VRV. Diese Auftei- lung macht das Gebiet der Pflichtverletzungen nach einem Verkehrsunfall kompliziert und unübersichtlich. Dies gilt besonders für die Ausweitung der Verhaltenspflichten durch die VRV. Die Pflichtverletzungen können in drei Kategorien eingeteilt werden, welche dann auch Grundlage für die Strafnormen bilden: - einfache Pflichtverletzungen nach SVG bei Unfällen, - Führerflucht als qualifizierte Pflichtverletzung, - Verletzungen der Pflichten gemäss VRV. Bei den drei genannten Delikten handelt es sich um Delikte gegen die Rechtspflege. In erster Linie soll die Sachverhaltsermittlung nach einem Verkehrsunfall geschützt werden. Aller- dings enthalten gewisse Bestimmungen auch Verhaltenspflichten, mit denen Leib und Leben derjenigen geschützt werden sollen, die durch einen Unfall verletzt wurden. Gewisse Pflichten dienen ferner dem Schutz von Vermögensinteressen des Geschädigten. 32 3.1 Grundtatbestand: Pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfällen (Art. 92 Abs. 1 SVG) 3.1.1 Allgemeines Adressaten dieser Bestimmung sind alle, welchen Art. 51 SVG Pflichten auferlegt. Es sind dies somit die Unfallbeteiligten (inklusive Mitfahrer) und die Unfallverursacher. Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist mit Busse bedroht und stellt somit eine Übertre- tung dar. Der Tatbestand ist nicht ausdrücklich als Vorsatzdelikt verfasst, weshalb gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Zur Beurteilung der Fahrläs- sigkeit ist Art. 12 Abs. 3 StGB anwendbar. 3.1.2 Bei Sachschaden Des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall macht sich schuldig, wer die Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nach Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG verletzt. Diese Pflichten sind folgende: - die Pflicht aller Beteiligter anzuhalten und den Verkehr zu sichern, - die Pflicht der Beteiligten die Bahnverwaltung zu informieren, wenn sich der Unfall auf einem Bahnübergang ereignet hat, 33 32 Riklin, S. 8. 33 Ist der Bahnverkehr sonst beeinträchtigt, richtet sich die Strafbarkeit dagegen nach Art. 96 VRV. 20 - die Pflicht des Schädigers, sofort den Geschädigten zu informieren oder die Polizei beizuziehen, - die Pflicht der Beteiligten, die Unfallendlage der Fahrzeuge nicht zu verändern gilt dagegen nur dann, wenn einer der Unfallbeteiligten bereits unmittelbar nach dem Un- fall den Beizug der Polizei wünscht (Art. 56 Abs. 2 VRV). 34 Damit verbunden ist dann auch die Verpflichtung bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Strafbar ist die Verletzung dieser Pflicht jedoch nicht nach Art. 92 Abs. 1 SVG sondern nach Art. 96 VRV. Wie oben gesehen, gelten als Unfallbeteiligte auch Mitfahrer oder Personen, die durch ihr Verhalten einen Unfall zumindest begünstigt haben. 3.1.3 Bei Personenschaden Bei Personenschäden ist der Kreis der Adressaten grösser als bei Unfällen mit Sachschaden, da auch Unbeteiligten Pflichten auferlegt werden. Diese Pflichten sind folgende: - die Pflicht aller Beteiligter anzuhalten und den Verkehr zu sichern, - die Pflicht der Beteiligten die Bahnverwaltung zu informieren, wenn sich der Unfall auf einem Bahnübergang ereignet hat, - die Pflicht aller Beteiligter und Unbeteiligter, soweit zumutbar, für Hilfe zu sorgen, - die Pflicht der Beteiligten unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen und an der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. 3.1.4 Bei Unfällen ohne Fremdschaden Unter diese Kategorie fallen nicht nur Unfälle im klassischen Sinn, sondern es werden auch andere gefährliche Situationen erfasst (vgl. Ziff. 2.5). Auch hier besteht die Pflicht aller Betei- ligter anzuhalten und den Verkehr zu sichern. Wird diese Pflicht verletzt, macht sich derjenige strafbar, welcher sich nicht an diese Vorschrift hält. 3.1.5 Teilnahme und Versuch Da es sich beim einfachen pflichtwidrigen Verhalten nach Art. 92 Abs. 1 SVG um eine Über- tretung handelt, ist die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB i.V.m. Art. 104 StGB strafbar. Die Gehilfenschaft und der Versuch sind dagegen gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB nicht strafbar. 35 3.1.6 Konkurrenz Bei Verkehrsunfällen mit Verletzten oder Toten ist die Konkurrenz zu Art. 128 StGB abzu- klären. Die beiden Delikte stehen in unechter Konkurrenz zueinander. Sind die Vorrausset- zungen von Art. 128 StGB erfüllt, so kommt nur dieser Tatbestand zur Anwendung, andern- falls ist Art. 92 Abs. 1 SVG anwendbar. 36 34 BGE 105 IV 60, E. 2b; Schaffhauser Bd. I, N 1000. 35 Riklin, S. 9. 36 Riklin, S. 14. 21 3.2 Qualifizierter Tatbestand: Führerflucht (Art. 92 Abs. 2 SVG) 3.2.1 Allgemeines Gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift. Es handelt sich somit um einen Vergehenstatbestand, der eine be- sonders schwere Verletzung der Pflichten nach einem Verkehrsunfall umschreibt. Dies stellt somit den qualifizierten Fall der Verletzung der Pflichten bei Verkehrsunfall dar. 37 Die Qualifizierung wird damit begründet, dass durch die Flucht des Unfallverursachers der Verletzte weder Hilfe erhält noch die Unfallfolgen durch eine Haftpflichtversicherung abgesi- chert werden und deshalb auf die allenfalls geringeren Versicherungsleistungen von Unfall- und Sozialversicherern zurückgreifen muss. 38 3.2.2 Täterschaft Als Täter kommt nur der Fahrzeugführer in Frage, „der bei einem Unfall einen Menschen getötet oder verletzt hat“, 39 also der Unfallverursacher. Ob er an dem Unfall schuld war, ist irrelevant. 40 Entscheidend ist, dass er die „tatsächliche und unmittelbare Herrschaft“ über das in den Unfall verwickelte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt hatte. 41 Umstritten ist, ob die Tötung oder die Körperverletzung unmittelbar durch das Fahrzeug des Täters begangen werden muss oder ob dies auch mittelbar - sprich ohne Berührung des Opfers - möglich ist. 42 M.E. ist diesbezüglich eine Unmittelbarkeit erforderlich, da sonst die Straf- barkeit des qualifizierten Tatbestandes unnötig weit ausgedehnt wird. Der mittelbare Täter kann sich des einfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall strafbar machen. Da es sich um einen Vergehenstatbestand handelt, können übrige Personen als Anstifter, Mit- täter oder Gehilfen bestraft werden, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. 43 Als Gehilfe könnte beispielsweise der Beifahrer in Erscheinung treten, dieser müsste die Flucht aktiv unterstützen, indem er Ratschläge erteilt. 44 Verhält sich der Beifahrer lediglich passiv und verhindert dadurch die Unfallflucht nicht, macht er sich nicht der Gehilfenschaft strafbar, unter Umständen könnte jedoch eine Unterlassung der Nothilfe vorliegen. 3.2.3 Schwere der Verletzung Bereits kleinflächige Schürfungen oder Prellungen reichen aus, damit ein Unfallbeteiligter als verletzt im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG gilt. 45 Somit ist es nicht relevant, ob ärztliche Be- handlung benötigt wird oder nicht. Selbst wenn die Verletzungen derart geringfügig sind, dass 37 Wohlers/Godenzi, S. 1052. 38 Riklin, S. 13. 39 Art. 92 Abs. 2 SVG. 40 BGE 124 IV 79, E. 2; Riklin S. 10. 41 Riklin, S. 10. 42 Bejahend: Giger, Art. 92 N 6; verneinend: Bussy/Rusconi, Art. 92 N 2.2. 43 Giger, Art. 92 N 5. 44 Riklin, S. 13. 45 BGE 95 IV 150 E. 1; 122 IV 356 E. 3b. 22 gemäss Art. 55 Abs. 2 VRV die Polizei nicht beigezogen werden muss, kann eine Führer- flucht vorliegen, wenn der Fahrzeuglenker die Unfallstelle verlässt, ohne sich um den Verletz- ten zu kümmern und diesem Namen und Adresse bekanntzugeben. Diese Pflichten bestehen unabhängig vom Schweregrad der Verletzungen. 46 „Da Kollisionen zwischen einem Fahrzeug und einem Fussgänger oft schwere, nicht immer sichtbare Folgen nach sich ziehen, soll der Verletzer in jedem Fall nach dem Verunfallten sehen und auch bei harmlos scheinenden Ver- letzungen genau abklären, ob der Verletzte nicht noch grössere Schäden erlitten hat.“ 47 3.2.4 Pflichtverletzung Nicht jede Pflichtverletzung nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten oder Toten erfüllt den Tatbestand der Führerflucht, vielmehr ist dieser Tatbestand nur auf schwere Verletzungen der Pflichten nach Verkehrsunfall anwendbar. Wird z.B. bei einer meldepflichtigen Verletzung lediglich unterlassen die Polizei zu benachrichtigen, gibt der Lenker jedoch dem Verletzten seine Personalien bekannt, so erfüllt dieser Sachverhalt lediglich den Tatbestand des pflicht- widrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG. Der eigentlichen Führerflucht, also der Entfernung von der Unfallstelle, gleichgesetzt sind Handlungen, welche die Beteiligung des Täters am Unfall verheimlichen. So z.B. das Ver- bleiben auf der Unfallstelle, ohne den Verletzten zu helfen, in der Absicht, sich als nach dem Unfall hinzugekommener Passant auszugeben. 48 Das Bundesgericht kam durch grosszügige Auslegung des Gesetzeswortlauts zum Schluss, dass die Verletzung der Pflicht zu helfen und bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken ebenfalls als Führerflucht zu betrachten ist. 49 Trotz fehlender Entfernung von der Unfallstelle ist auch hier der Tatbestand der Führerflucht gegeben, verheimlicht der Täter doch dadurch, dass er in den Unfall involviert war, und ver- sucht so, die Polizei zu täuschen. 50 Diese Beurteilung ist durchaus begrüssenswert. Insbesondere mit Blick auf den Normzweck (Rechtspflege und Gesundheit des Verletzten) ist es nicht relevant, ob der Täter flieht oder sich anderweitig aus der Verantwortung stehlen will. 3.2.5 Subjektiver Tatbestand Die Führerflucht kann sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden. Da der Tatbe- stand nicht speziell als Vorsatztat umschrieben ist, wird gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG auch die fahrlässige Tatbegehung bestraft. 51 Fahrlässigkeit ist wohl dort anzunehmen, wo dem Fahrer nicht nachgewiesen werden kann, dass er den Unfall bemerkt hat, oder wenn die verletzte Person eine Verletzung fälschlicher- weise verneint und der Fahrzeuglenker gestützt auf diese Information den Unfallort verlässt, ohne Namen und Adresse zu hinterlassen. 52 46 Giger, Art. 92 N 6. 47 BGE 122 IV 356 E. 3b. 48 Riklin, S. 11. 49 BGE 101 IV 333 E, 4 a und b; Wohlers/Godenzi S. 1052. 50 BGE 101 IV 333 E. 4 a und b. 51 Giger, Art. 92 N 8. 52 Riklin, S. 12. 23 3.2.6 Konkurrenzen Die Führerflucht stellt den qualifizierten Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Ver- kehrsunfall dar. Sie erfasst besonders gravierende Pflichtverletzungen, welche bereits in Art. 92 Abs. 1 SVG enthalten sind und bestraft diese härter. Als lex specialis geht die Führerflucht somit dem einfachen pflichtwidrigen Verhalten nach Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) vor und konsumiert diesen Tatbestand als das schwerere Delikt. 53 Art. 92 Abs. 2 SVG geht der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB als lex specia- lis vor, weil die Führerflucht nicht bloss Leib und Leben, sondern auch die Rechtspflege so- wie das Vermögen des Geschädigten schützt. 54 Die damals von Riklin noch aufgeführte Be- gründung der unechten Konkurrenz aufgrund der höheren Strafandrohung von Art. 92 Abs. 2 SVG ist mittlerweile überholt. Falls keine Führerflucht vorliegt, kann dennoch eine Unterlas- sung der Nothilfe vorliegen, wenn der Täter sich zwar am Unfallort aufhält und keine Hilfe leistet, seine Beteiligung am Unfall aber nicht verheimlicht. 55 Im Verhältnis zu den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ist gemäss Riklin echte Kon- kurrenz anzunehmen. Folglich sind somit beide Tatbestände nebeneinander anwendbar. Dies gilt sowohl für fahrlässige wie auch die vorsätzliche Tatbegehung. Er begründet diese Kon- kurrenz mit dem weitergehenden Schutzzweck der Führerflucht gegenüber den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten, welche ausschliesslich Leib und Leben als Schutzobjekt haben. 56 3.3 Verletzung der übrigen Verhaltenspflichten (Art. 96 VRV) In Art. 54 bis 56 VRV sind zusätzliche Verhaltenspflichten zu Art. 51 SVG festgelegt. Diese fallen aber nicht unter Art. 92 Abs. 1 SVG (Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz aufer- legt). Somit kommt Art. 96 VRV als Auffangtatbestand zur Anwendung für Pflichtverletzun- gen, die sich nicht bereits aus Art. 51 SVG ergeben. Es sind dies folgende Pflichten und Ver- bote: - Verkehrssicherungspflichten bei anderen gefährlichen Situationen als Unfällen durch die Beteiligten (Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenens Öl etc.; Art. 54 Abs. 1 VRV) 57 - Benachrichtigung der Polizei bei nicht sofort behebbaren Gefahren (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 VRV ), - Verbot für Schaulustige, sich auf der Unfallstelle aufzuhalten und die Fahrzeuge in der Nähe zu parkieren (Art. 54 Abs. 3 VRV), - Benachrichtigung der Bahnverwaltung bei Behinderung des Bahnverkehrs, sofern nicht ein Unfall auf einem Bahnübergang vorliegt (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 VRV), - Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung (Verbot der Lageveränderung der Fahrzeuge ohne Markierung der Unfallendlage, Pflicht der Polizei den Sachverhalt aufzunehmen, Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung bei fakultativem Beizug der Polizei; Art. 56 VRV). 53 Riklin S. 14. 54 Riklin, S. 14. 55 Rehberg/Schmid/Donatsch, § 4, 2.4. 56 Riklin, S. 15. 57 Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Unfällen ist gemäss BGE 116 IV 233 E. 2c bereits von Art. 51 Abs. 1 SVG erfasst und ist somit nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. 24 Die Widerhandlung gegen Art. 96 VRV ist mit Busse bedroht und stellt somit eine Übertre- tung dar. Bestraft wird sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung. Die Anstiftung ist strafbar, nicht jedoch Gehilfenschaft und Versuch. 4. Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit 4.1 Grundlagen Die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist erst seit dem 1. Januar 2005 als eigene Strafnorm in Art. 91a SVG festgehalten. Davor war der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Rahmen von Art. 91 aSVG unter dem Titel Fahren in fahrun- fähigem Zustand als Abs. 3geregelt. Im alten Recht waren nur die Vereitelung der Blutprobe der zusätzlichen ärztlichen Untersuchung unter Strafe gestellt. Mit der neuen Kodifizierung wurden zusätzlich noch die Vereitelung von Atemalkoholproben und anderen, vom Bundesrat geregelten,Voruntersuchungen unter Strafe gestellt. 4.2 Allgemeines Die Vereitelung einer Massnahme stellt primär ein Delikt gegen die Rechtspflege dar und soll die Aufklärung des Unfallherganges ermöglichen. In zweiter Linie sollen durch die Aufklä- rung des Sachverhalts auch die zivilrechtlichen Ansprüche allfälliger Geschädigter geschützt werden. 58 Der Straftatbestand soll verhindern, dass derjenige, der sich einer Kontrolle widersetzt, ent- zieht oder den Zweck einer solchen Massnahme vereitelt, besser gestellt ist als derjenige, der die Kontrollen an sich vornehmen lässt. 59 Die von Art. 91a SVG erfassten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind in der Strassenkontrollverordnung (SKV) Art. 10 ff. festgehalten. Es handelt sich dabei um folgende Vortests und Untersuchungen: - Vortests zu Atem-Alkoholproben, - Atem-Alkoholproben, - Vortests zum Nachweis von Betäubungs- und Arzneimitteln in Urin, Speichel oder Schweiss, - Blut- und Urinuntersuchungen, - Zusätzliche ärztliche Untersuchung zur Blutentnahme. Die SKV regelt exakt, wann welcher Test anzuordnen ist. Bestraft wird nicht nur der, der eine bereits angeordnete Massnahme vereitelt, sondern auch derjenige, der eine Massnahme verei- telt, mit der er rechnen musste. 58 Wohlers/Godenzi, S. 1046. 59 Giger, Art. 91a N 4. 25 4.3 Täterschaft Die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann von sämtlichen Personen begangen werden, die gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG einer Atemalkoholprobe unterzo- gen werden können. Als Täter kommen somit primär die Motorfahrzeuglenker in Frage. Erfasst werden aber auch die Führer von motorlosen Fahrzeugen und die übrigen Strassenbenützer (Art. 91a Abs. 2 SVG). Letztere allerdings nur, wenn sie an einem Unfall beteiligt waren. Ob der Betroffene zum Unfallzeitpunkt angetrunken oder in anderer Weise fahrunfähig ist oder nicht, ist irrelevant. Entscheidend ist dass eine Massnahme angeordnet wurde oder der Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Massnahme rechnen musste. 60 Beispielsweise wenn ein Unfall vorliegt, bei dem darauf geschlossen werden kann, dass der Unfalllenker fahrunfähig war. 4.4 Subjektive Voraussetzungen Die Vereitelung ist ausdrücklich nur bei Vorsatz strafbar. Art. 91a SVG bildet somit eine Ausnahme im Bereich der Strassenverkehrsdelikte, wo gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist, sofern der Gesetzestext dies nicht ausdrücklich anders bestimmt. Die fahrlässige Begehung reicht somit aufgrund der Formulierung des Gesetzestexts, die klar Vorsatz verlangt, nicht aus. Eventualvorsatz reicht jedoch aus, um sich strafbar zu machen. Direkter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter wusste, dass eine Massnahme angeordnet wurde und er diese willentlich vereitelte. Ein direkter Vorsatz kann aber wohl nur dann vorliegen, wenn die Massnahme bereits ange- ordnet worden ist und derjenige, der ihr unterzogen werden soll, die Vornahme wissentlich und willentlich verhindert. Vor der Anordnung verfügt er noch nicht über ein gesichertes Wissen, dass eine Massnahme angeordnet wird, er kann diesbezüglich lediglich Vermutungen anstellen. Eventualvorsatz liegt bezüglich der Vereitelung immer dann vor, wenn noch keine Massnah- me angeordnet wurde, der Täter aber mit einer solchen rechnete oder rechnen musste. 61 Dazu ist erforderlich, dass der Täter von den Umständen wusste, welche die Anordnung einer Mas- snahme als wahrscheinlich erscheinen liess. 62 Wann diese Umstände vorliegen, bei denen der Täter mit der Anordnung einer Massnahme rechnen musste, wird unter Ziff. 5.3.2 detailliert aufgezeigt. 60 Giger, Art. 91a N 8 f. 61 BGE 106 IV 396, E. 4; Giger, Art. 91a N 11. 62 BGE 120 IV 75, E. 2. 26 4.5 Objektiver Tatbestand 4.5.1 Vereitelungshandlungen Art. 91a SVG umfasst nicht nur die Vereitelung einer angeordneten Massnahme, sondern be- reits die Vereitelung einer Massnahme, mit der der Täter rechnen musste, wird unter Strafe gestellt. Dies erfolgt wohl meistens durch Entfernung vom Unfallort oder durch einen Nachtrunk. Der Gesetzestext erwähnt drei Tathandlungsvarianten: - Widersetzen, - Entziehen und - Vereiteln des Zwecks der Massnahme. Die Einteilung eines konkreten Verhaltens in eine der Begehungsvarianten kann im Einzelfall kompliziert sein. Dennoch ist diese Einteilung insbesondere dann unerlässlich, wenn darüber zu befinden ist, ob lediglich ein Versuch oder ein bereits vollendetes Delikt vorliegt. 4.5.2 Widersetzen Ein Widersetzen liegt vor, wenn der Täter gegen eine bereits angeordnete Massnahme Wider- stand leistet. Sei es, dass er sich bloss weigert, eine Atemalkoholprobe oder einen anderen Vortest zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, eine Blutentnahme oder eine zusätzliche ärztli- che Untersuchung an sich vornehmen zu lassen oder dass er aktiv Widerstand leistet. Der Widerstand richtet sich klar gegen eine bereits angeordnete Massnahme, mit deren Durchführung bereits begonnen wurde. 63 Widerstand gegen eine noch nicht angeordnete Mas- snahme ist schon begrifflich unmöglich. 64 Entgegen der Meinung von Giger 65 muss nicht aktiv Widerstand geleistet werden, bereits pas- siver Widerstand reicht aus. Es genügt bereits, wenn der Täter die Einnahme bestimmter Stel- lungen oder das Ausführen von Bewegungen verweigert. 66 So ist es z.B. bereits ausreichend, wenn der Täter seine Arme so hält, dass die Arminnenseiten nicht offen liegen und so keine Vene für die Blutentnahme zugänglich ist. Kann die angeordnete Massnahme nicht unverzüg- lich vollzogen werden, hat sich der Täter bereits strafbar gemacht. Lautes Protestieren eines eventuell Angetrunkenen dürfte jedoch noch nicht ausreichen, damit von einem Widersetzen ausgegangen werden kann. Die Weigerung muss eine gewisse Inten- sität erreichen. Die Bestimmung der Deliktsart ist insbesondere für die Unterscheidung zwischen vollende- tem und unvollendetem Versuch sowie dem vollendeten Delikt wichtig. Wenn der Täter durch sein Widersetzen die unverzügliche Durchführung der Massnahme verhindert, dann ist das 63 Trachsel, S. 82. 64 Schaffhauser Bd. III, N 2504 und Fn 1 (S. 350); Wohlers/Godenzi, S. 1053. 65 Giger, Art. 91a N 6. 66 Wohlers/Godenzi, S. 1053. 27 Delikt bereits vollendet. Es handelt sich somit um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, 67 bei dem für die Vollendung des Delikts kein über die Tathandlung hinausgehender Erfolg erforderlich ist. 68 4.5.3 Entziehen Insbesondere die begriffliche Abgrenzung zwischen Entziehen und Vereiteln ist nicht ganz einfach zu beschreiben. Trachsel stützt bei seiner Unterscheidung darauf ab, ob die Massnah- me bereits angeordnet wurde oder noch nicht. Der Täter könne sich nur einer angeordneten Massnahme entziehen, dieses Verhalten stelle eine Reaktion auf die Anordnung einer Mass- nahme dar. Der Täter versuche somit die bereits laufende oder angeordnete Massnahme zu torpedieren. 69 Die Möglichkeiten sich einer Massnahme zu entziehen sind äusserst vielfältig. Dies kann durch wegrennen vor der Polizei, sich verstecken, einschliessen oder durch jede andere Hand- lung erfolgen, welche den sofortigen Zugriff der Polizei oder des untersuchenden Arztes auf den Täter verhindert. Auch die Tathandlungsvariante des Entziehens stellt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. 70 Das Delikt ist dann vollendet, wenn die entsprechende Massnahme so erschwert oder behindert wird, dass sie nicht sofort vorgenommen werden kann. Selbst dann, wenn sie später noch er- folgreich durchgeführt werden kann. 71 In seiner Rechtsprechung ging das Bundesgericht davon aus, dass wer sich von der Unfallstel- le entfernt, dann aber angehalten wird und noch erfolgreich einer Massnahme (z.B. einer Blutprobe) unterzogen werden kann, nicht wegen des vollendeten Delikts, sondern lediglich wegen des vollendeten Versuchs verurteilt werden kann. 72 Somit handelt es sich bei dieser Begehungsvariante um ein Erfolgsdelikt. Das Bundesgericht teilte diese Begehungsvariante nicht einer Tatbestandsvariante von Art. 91a SVG zu. Wohlers/Godenzi gehen deshalb - um eine saubere Einteilung vorzunehmen - davon aus, dass dies nicht ein Entziehen darstellt, sondern eine Zweckvereitelung. 73 Dieser Meinung kann m.E. gefolgt werden. 4.5.4 Zweckvereitelung Als Lehrbuchbeispiel für die Zweckvereitelung gilt der Nachtrunk, der als sog. „Cognac- Alibi“ Eingang in die Lehre fand. Dieser Fall liegt vor, wenn z.B. ein Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit rechnet, oder bei dem bereits eine solche Massnahme angeordnet worden ist, nachträglich Alkohol trinkt um so eine genaue Bestimmung des Blutalkoholwertes zum Unfallzeitpunkt zu verunmögli- chen. 74 67 Trachsel, S. 86. 68 Donatsch/Tag, § 8, 2.21. 69 Trachsel, S. 93; Wohlers/Godenzi, S. 1053. 70 Trachsel, S. 86, 96. 71 BGE 103 IV 49, E. 1c. 72 BGE 115 IV 51, E. 5. 73 Wohlers/Godenzi, S. 1053 f. 74 Statt vieler: Giger, Art. 91a N 6. 28 Die Zweckvereitelung kann sowohl gegenüber angeordneten als auch nicht angeordneten aber als wahrscheinlich erscheinenden Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begangen werden. Der Täter bezweckt mit seinem Verhalten nicht direkt die Ausführung der Massnah- me zu verhindern, sondern will deren Zweck - die zuverlässige Ermittlung seiner Fahrunfä- higkeit - verhindern. 75 Dies kann auf verschiedene Weisen geschehen. Die Zweckvereitelung ist m.E. auch gegen eine bereits durchgeführte Massnahme möglich, nämlich dann, wenn der Täter z.B. die Blut- probe ergreift und ausschüttet oder in einem unbeobachteten Moment mit Wasser vermischt. Ziel der Handlung ist die Vernichtung der Probe oder die Verfälschung des Ergebnisses und somit die Vereitelung des Zwecks der Blutentnahme. Die Blutprobe soll gar nicht oder nicht korrekt ausgewertet werden können. Bei der Zweckvereitelung handelt es sich, im Gegensatz zum Widersetzen und Entziehen, um ein Erfolgsdelikt. 76 Es zeichnet sich dadurch aus, dass neben der Tathandlung ein tatbe- standsmässiger Erfolg vorliegen muss, der zeitlich oder gedanklich von dieser abgrenzbar ist. 77 Der geforderte Erfolg besteht in der Verunmöglichung der zuverlässigen Ermittlung der Fahrunfähigkeit des Täters. Die Tat ist erst dann vollendet, wenn der Nachweis für die Fahr- unfähigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt nicht erwiesen werden kann. 78 Der Wortlaut von Art. 91a SVG fordert grundsätzlich ein aktives Tun und stellt somit primär ein Tätigkeitsdelikt dar. Allerdings kann der Straftatbestand auch als unechtes Unterlassungs- delikt begangen werden. Insbesondere dann, wenn der Fahrzeugführer zur Meldung des Un- falls an die Polizei verpflichtet gewesen wäre, diese Meldung jedoch unterliess oder eine an- dere Pflicht, welche zur Sachverhaltsabklärung diente, verletzte. Dieses unechte Unterlas- sungsdelikt steht in der Praxis meist im Zentrum des Interesses, da es wohl den häufigsten und komplexesten Fall der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit darstellt. Meistens handelt es sich dabei um einen Sachverhalt, in welchem der Täter in einen Unfall verwickelt ist und in der Folge jedoch die Unfallmeldung an den Geschädigten oder die Poli- zei unterlässt und sich von der Unfallstelle entfernt. Zur Erfüllung des Unterlassungsdelikts müssen folgende drei Komponenten erfüllt sein: - Garantenstellung - Tatmacht - hypothetische Kausalität des Unterlassens. 79 Die Tatmacht besteht darin, dass der Täter die Möglichkeit hatte die Polizei zu benachrichti- gen. Dies sollte heute meistens problemlos möglich sein, da fast jeder ein Mobiltelefon auf sich trägt. Die hypothetische Kausalität ist gegeben, wenn die Polizei bei objektiver Betrachtung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte, wäre sie denn rechtzeitig informiert worden. 75 Trachsel, S. 120. 76 Trachsel, S. 119. 77 Donatsch/Tag, § 8, 2.22. 78 Trachsel, S. 119. 79 Wohlers/Godenzi, S. 1055. 29 Um ein Unterlassungsdelikt zu begehen, muss der Täter eine Garantenstellung innehaben, er muss also verpflichtet sein, den Erfolg zu verhindern. Die Garantenstellung kann dem Täter aus Gesetz, Vertrag, Gefahrengemeinschaft oder einer geschaffenen Gefahr überbunden sein. 80 Eine solche Garantenstellung ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall durch Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Pflichten, 81 sofern diese der Abklärung des Sachverhaltes gedient hätten. Das Bundesgericht leitet diese Garantenstellung aus den Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG sowie aus der Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 56 Abs. 2 VRV ab. 82 Das Bundesgericht begründet dies damit, dass das strafbare Verhalten von Art. 91 Abs. 3 aSVG gerade darin liege, dass sich der Täter nicht für allfällige weitere Abklärungen des Un- fallherganges bereithalte. Das Verhalten füge sich somit an einen Sachverhalt an, der ihn ver- pflichte, sich der Polizei zur Verfügung zu halten. 83 Durch die Verhaltenspflicht des Fahr- zeuglenkers soll der Unfallhergang und damit auch sein Zustand zum Unfallzeitpunkt abge- klärt werden können. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Vereitelungstatbestand nur dann erfüllt sei, wenn die verletzte Pflicht nicht ausschliesslich der Sicherung des Verkehrs diene, vielmehr müsse die missachtete Pflicht auch zur Abklärung des Unfallhergangs dienen und somit der erforderliche Zweckzusammenhang zwischen der Meldepflicht und der Vereitelung vorliegen. 84 Im Gegensatz zu Art. 92 SVG werden von Art. 91a SVG aber nicht nur die Meldepflichten gemäss Art. 51 SVG erfasst, sondern auch die übrigen Pflichten gemäss Art. 54 bis 56 VRV, sofern sie nicht lediglich der Sicherung des Verkehrs dienen. So z.B. die Pflicht, am Unfallort zu verweilen, wenn der Geschädigte freiwillig die Polizei beiziehen möchte, ohne dass dafür eine gesetzliche Pflicht besteht. 85 4.6 Versuch Gemäss Art. 22 Abs.1 StGB ist es bereits strafbar, wenn der Täter nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu En- de führt oder wenn der zur Vollendung erforderliche Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Diesfalls ist ein Versuch gegeben. Bei Art. 91a Abs. 1 SVG handelt es sich um einen Vergehenstatbestand. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit bereits der Versuch strafbar. Wie bereits unter Ziff. 4.5 erwähnt, wird die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in unterschiedliche Tatbegehungsvarianten aufgeteilt, die zum einen Teil als einfaches Begehungsdelikt, zum anderen Teil jedoch als Erfolgsdelikt ausgestaltet sind. Dies hat den entsprechenden Einfluss darauf ob ein Versuch überhaupt möglich ist. 80 Donatsch/Tag, § 30, 2.111. 81 Wohlers/Godenzi, S. 1054. 82 BGE 131 IV 36, E. 2. 83 BGE 124 IV 175, E. 4; Wohlers/Godenzi, S. 1055. 84 BGE 131 IV 36, E. 2.2.2; 125 IV 283, E. 3. 85 Wohlers/Godenzi, S. 1055. 30 Der Versuch bedingt somit, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Die Blutentnahme also ohne Verzögerung durchgeführt werden konnte und die Konzentration von Alkohol oder anderen, die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Stoffe im Blut zum Unfallzeitpunkt zuverlässig ermittelt werden können. Beim untauglichen Versuch kann der Erfolg entgegen den Vorstellungen des Täters gar nicht eintreten. 86 Im Bereich der Vereitelung ist dies wohl dann gegeben, wenn aufgrund der Um- stände des Unfalls gar keine Massnahme angeordnet worden wäre, da kein Verdacht bestand, der Täter könnte angetrunken sein. Der Täter jedoch in der irrigen Vorstellung handelte, dass er sonst einer Massnahme unterzogen würde und deshalb eine Vereitelungshandlung vor- nahm. 4.7 Teilnahme Die Vereitelung einer Massnahme stellt bei Begehung durch einen Motorfahrzeugführer ein Vergehen dar. Deshalb sind Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft strafbar. Dagegen ist bei der Begehung durch Führer von motorlosen Fahrzeugen oder übrigen Verkehrsteilnehmer lediglich die Anstiftung strafbar, da es sich bei diesem Tatbestand lediglich um eine Übertre- tung handelt. 4.8 Konkurrenz Zwischen der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und dem Fahren in fahrunfähigem Zustand kann Realkonkurrenz bestehen. Insbesondere dann, wenn z.B. ein Verkehrsteilnehmer, der eine Blutprobe verweigert, einer zwangsweisen Blutentnah- me unterzogen wird nachdem dies von der zuständigen Stelle angeordnet worden ist und da- bei eine Blutalkoholkonzentration festgestellt wird, welche über dem erlaubten Mass liegt. Da die Blutprobe verzögert wurde, ist der Erfolg eingetreten, die Vereitelung ist somit vollen- det. Als lex specialis konsumiert Art. 91a SVG den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB). In Realkonkurrenz steht die Vereitelung jedoch zur Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB). 87 86 Donatsch/Tag, § 12, 2.1. 87 Giger, Art. 91a N 19. 31 5. Abgrenzung zwischen pflichtwidrigem Verhalten bei Ver- kehrsunfall und Vereitelung einer Massnahme zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit 5.1 Allgemeines Die Tatbestände des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall und die Vereitelung ei- ner Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind zwar rechtlich betrachtet völlig ei- genständig und unabhängig von einander. Schliesslich werden nicht unbedingt die selben Pflichtverletzungen sanktioniert. Die beiden Tatbestände können sich bei Verkehrunfällen oft überschneiden, was dazu führen kann, dass beide Tatbestände anwendbar sind oder lediglich das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall zum Zuge kommt. In der Praxis ist meist ein Verkehrsunfall zu beurtei- len, bei dem sich der Fahrzeugführer ohne den Unfall zu melden von der Unfallstelle entfernt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass nicht jede Pflichtverletzung nach einem Verkehrsun- fall den Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Fahrunfähigkeit erfüllt. Es stellt zudem Kriterien auf, bei denen der Fahrzeuglenker mit einer Anordnung einer Massnahme rechnen musste. In der Praxis erweist sich meist die Frage, ob eine Vereitelung einer Massnahme zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit vorliegt oder lediglich ein pflichtwidriges Verhalten gegeben ist, als schwierige Thematik. Es ist deshalb gerechtfertigt, dieses Problem im Rahmen dieser Arbeit etwas ausführlicher zu behandeln. Die beiden Hauptfragen dabei sind folgende: 1. Wann muss ein Unfalllenker mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähig- keit rechnen? 2. Hat der Fahrzeugführer eine Pflicht verletzt, die zur Sachverhaltsermittlung gedient hat? 5.2 Folgen der Abgrenzung: Übertretung oder Vergehen Die Auswirkungen dieser Unterscheidung sind besonders dann spürbar, wenn keine Führer- flucht vorliegt. Dann stellt das pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsunfällen lediglich eine mit Busse bedrohte Übertretung dar. Die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird dagegen als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet. Hinzu tritt die Tatsache, dass die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit eine schwere Widerhandlung darstellt (Art. 16c Abs. 1 Bst. d SVG) und somit einen zwingenden Grund für einen Führerausweisentzug für mindestens drei Monate darstellt. 32 5.3 Kriterien des Bundesgerichtes 5.3.1 Zweckzusammenhang Wie bereits unter Ziff. 4.5.4 erwähnt, unterscheidet das Bundesgericht zwischen Pflichten, zur Aufklärung des Unfallhergangs und Pflichten zur Verkehrssicherung. Lediglich wenn eine Pflicht der Aufklärung des Unfallherganges dient, kann deren Verletzung auch den Tatbe- stand der Vereitelung durch unterlassen der Meldepflicht erfüllen, andernfalls hat es mit dem pflichtwidrigen Verhalten nach Verkehrsunfall sein Bewenden. Zu den Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung gehören diejenigen, die darauf ausgerichtet sind, einem Geschädigten Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend zu machen. Dazu zählen die Pflichten von Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG sowie die Obliegenheiten gemäss Art. 55 und 56 VRV. Nicht dazu gehören die Pflichten nach Art. 51 Abs. 1 SVG und 54 VRV, die lediglich der Sicherung des Verkehrs dienen. 88 5.3.2 Umstände in denen der Fahrzeuglenker mit einer Anordnung einer Massnahme rechnen musste Die Frage, wann ein Fahrzeuglenker mit einer Blutprobe rechnen muss, erweist sich bei der Beurteilung von Fällen, in denen noch keine Massnahme angeordnet worden ist, als Knack- nuss. Die besondere Schwierigkeit liegt darin, aufgrund eines objektiven Sachverhalts auf das Wissen und den Willen des Täters zu schliessen. Die blosse Möglichkeit, dass eine Massnahme durchgeführt werden könnte, reicht nicht aus. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG ist die Durchführung einer Atemalkoholprobe, deren Vereitelung bereits strafbar sein kann, bei allen Fahrzeugführern jederzeit möglich. Es müssen im Einzelfall bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, aufgrund derer der Fahr- zeugführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Massnahme rechnen muss- te und er diese Umstände kannte. 89 Als Umstände, welche das Bundesgericht heranzieht um die Wahrscheinlichkeit der Anord- nung einer Massnahme zu beurteilen gelten insbesondere folgende: Das erste Augenmerk ist auf den Unfall als solchen gerichtet, dabei sind Art, Schwere und Hergang zu beachten. Von Bedeutung sind bei der Beurteilung des Unfalls als solchem auch Strassenverhältnisse, Strassenverlauf, Sichtverhältnisse etc. So ist bei einem Unfall unter win- terlichen Verhältnissen und bei vereister Fahrbahn weniger mit einer Massnahme zu rechnen, als wenn sich der Unfall auf einer geraden Strecke bei einwandfreien Strassenverhältnissen ereignet hat. Weiter zu beachten sind der „Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, wäh- rend und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. 90 Ist erwiesen, dass der Fahrzeuglenker vor dem Unfall Alkohol konsumierte oder in einer Gaststätte war, ist eher mit einer Blutprobe zu rechnen als wenn er direkt von der Arbeit 88 BGE 126 IV 53, E. 2a; 125 IV 283 E. 3; Wohlers/Godenzi, S. 1055. 89 BGE 120 IV 75, E. 2; Giger, Art. 91a N 8. 90 BGE 131 IV 36, E. 2.2.1. 33 kommend, einen Unfall verursachte. Des weiteren ist auch das Verhalten des Fahrzeuglenkers nach dem Unfall zu beachten, trifft er Vorkehrungen, dass er nicht innert nützlicher Frist iden- tifiziert werden kann, indem er z.B. die Kontrollschilder von seinem Fahrzeug entfernt, ist auch davon auszugehen, dass die Polizei, wohl eher eine Massnahme angeordnet hätte. Es ist immer eine Würdigung aller bekannten Kriterien zu vorzunehmen. Aufgrund dieser ist dann der Einzelfall zu entscheiden. Aus Unfallverlauf und Verhalten des Unfalllenkers wird dann darauf geschlossen, was die Polizei aufgrund dieser Feststellungen unternommen hätte. 5.4 Andere Lösungsansätze 5.4.1 Zum Zweckzusammenhang Bereits die Unterteilung der Verhaltenspflichten in Pflichten, die zur Sachverhaltsermittlung dienen und solche, die eine Gefahrenlage verhindern sollen, ist m.E. eine unnötige Unter- scheidung, die für mich nicht nachvollziehbar ist. So kann auch bei Unfällen, die keinen Dritt- schaden verursacht haben, der Unfallverlauf derart klar auf die Fahrunfähigkeit des Unfall- verursachers hinweisen, dass eine Anordnung der Blutprobe wahrscheinlich wäre. Zudem bestehen auch an den Verkehrssicherungspflichten gewichtige Interessen Dritter. Primär ist dabei an Unfallgefahren zu denken, die sich aus ungesicherten Unfallstellen erge- ben, aber auch ausfliessende Flüssigkeiten können indirekt Sachschäden bei Dritten anrichten. Es stellt sich auch die Frage, wie das Bundesgericht im folgenden Fall entscheiden würde: Der mögliche Täter verursacht zuerst einen Selbstunfall, bei dem kein Drittschaden entstan- den ist, aus dem jedoch eine Gefahrensituation für die Verkehrssicherheit resuliert. In der Folge entfernt er sich von der Unfallstelle. Anschliessend kollidiert ein zweiter Lenker mit dem bereits verunfallten Fahrzeug, womit doch noch ein Fremdschaden und damit eine Mel- depflicht ausgelöst wird? Oder was ist, wenn der Verursacher eines Selbstunfalls ohne Sachschaden die Unfallstelle verlässt, obwohl Öl ausfliesst und dieses Öl in der Folge in ein Gewässer gelangt, weil der Unfallverursacher sich nicht darum kümmert. Durch das Öl wird dann ein Fischsterben in einer Fischzuchtanlage ausgelöst wird, die sich am betreffenden Gewässer befindet. Der Un- falllenker hätte dies aber bei rechtzeitiger Benachrichtigung der Polizei verhindern können. Er hat dann zwar einen Schaden verursacht, dieser verwirklichte sich aber erst, weil er die Un- fallstelle verliess und seiner Meldepflicht nach Art. 54 Abs. 2 VRV nicht nachgekommen ist? Es stellt sich somit die Frage, ob die Pflichten bei Verkehrsunfällen tatsächlich immer so ab- gegrenzt werden können, dass bestimmt werden kann, ob sie lediglich der Verkehrssicherung dienten oder auch der Sachverhaltsabklärung und damit dem Schutz der Geschädigten. Auch in der Praxis dürfte der Entscheid für die ausrückenden Polizisten schwer sein, welche Meldepflicht konkret verletzt wurde und ob dadurch ein Verfahren wegen Vereitelung über- haupt möglich ist oder ob schlicht ein pflichtwidriges Verhalten und somit bloss eine Übertre- tung vorliegt. Entsprechend hat sich der Polizist zu fragen, welche Vorkehrungen noch ver- hältnismässig sind. Meines Erachtens ist dies eine schwierige Unterscheidung und ist, aufgrund der Rechtspre- chung des EGMRs (vgl. Kapitel 6) gar nicht mehr notwendig. 34 5.4.2 Zu den Umständen, in denen der Fahrzeuglenker mit einer Anordnung einer Massnahme rechnen musste Wie bereits Schultz bemerkt hat, war schon der Wortlaut von Art. 91 Abs. 3 a SVG gefährlich offen formuliert und er stellte sich die Frage, ob diese Formulierung so überhaupt dem Be- stimmtheitsgebot entsprach. Schultz hoffte, dass durch eine Gesetzesrevision eine verbesserte Bestimmung ins SVG aufgenommen würde, die klarer umschreibt, wann ein Lenker mit einer Anordnung der Blutprobe rechnen muss. 91 Mit Art. 91a SVG hat der Gesetzgeber die Bestimmung abgeändert, in diesem Punkt blieb die Formulierung unverändert. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt nicht zu einer klaren Abgrenzung und verweist auf die Gesamtumstände, auf welche abgestellt werden soll um zu beurteilen, ob eine Massnahme zur Feststellung als wahrscheinlich zu erachten ist. Zwar nennt das Bundesgericht als Kriterien den Unfall als solchen (Art, Schwere, Hergang), den Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor während und nach dem Unfall. 92 Eine genauere Umschreibung wird dagegen nicht geliefert. Dem richterlichen Ermessen sind dadurch fast keine Grenzen gesetzt, dafür herrscht eine ab- solute Rechtsunsicherheit. Es wäre deshalb begrüssenswert, wenn sich der Gesetzgeber oder das höchste Gericht zu klaren Kriterien durchringen könnten. Dadurch könnten sich die vor- gelagerten Behörden an gewissen Fixpunkten orientieren. 6. Der Grundsatz nemo tenetur und warum er bei Verkehrsun- fällen nicht gilt 6.1 Grundlagen Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare“ wie die vollständige lateinische Bezeichnung lautet, bzw. das Selbstbelastungsprivileg oder das Verbot des Selbstbelastungs- zwangs, so die entsprechenden deutschen Ausdrücke, wurde in verschiedenen Erlassen aufge- nommen. Am deutlichsten fand der Grundsatz Aufnahme im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II), der in Art. 14 Abs. 3 Bst. g festhält, dass jeder, der wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist, nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die EMRK ist dagegen weniger deutlich, der EGMR leitet das Selbstbelastungsprivileg aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ab. 93 Auch die Bundesverfassung hält den nemo tenetur Grundsatz nicht ausdrücklich fest. In den Art. 29, 30, und 32 werden jedoch die Verfahrensgarantien aufgeführt. So ist insbesondere der 91 Schultz, S. 327. 92 BGE 131 IV 36, E. 2.2.1. 93 EGMR Entscheid vom 8.2.1996, Murray v. The United Kingdom, Ziff. 45; Wohlers/Godenzi, S. 1056. 35 Grundsatz des fairen Prozesses geregelt, unter den auch das Selbstbelastungsprivileg subsu- miert wird. Art. 113 Abs. 1 StPO hält fest: „Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.“ 6.2 Inhalt/Allgemeines Das Schweigerecht und das Selbstbelastungsprivileg stellen einen zentralen Bereich des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK dar. Sinn und Zweck ist es, den Angeklagten vor miss- bräuchlichem Zwang durch die staatlichen Behörden zu schützen und so ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK zu ermöglichen. Das Selbstbelastungsprivileg soll bezwecken, dass die Anklagevertretung ihre Beweisführung so begründet, dass sie nicht auf Beweismittel zurück- greifen muss, welche gegen den Willen des Angeklagten durch Zwang oder Druck erhoben wurden. 94 Der Kern des Selbstbelastungsprivilegs beinhaltet das Recht des Beschuldigten zu schweigen sowie das Verbot, ihn zu einer aktiven Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen zu zwingen, die gegen ihn sprechen. 95 Über den genauen Inhalt bestehen unterschiedliche Meinungen, die erheblich voneinander abweichen. 96 6.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes Der oben bereits mehrfach zitierte BGE 131 IV 36 wurde vom Bundesgericht als Leitent- scheid betreffend der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aus- gestaltet und wurde auch entsprechend ausführlich begründet. Unter anderem setzt sich das Bundesgericht in diesem Entscheid mit dem nemo tenetur-Grundsatz auseinander. Es ist des- halb gerechtfertigt, vorliegend detailliert auf diesen Entscheid einzugehen. 6.3.1 Sachverhalt Das Bundesgericht hatte sich mit einem Fall von Vereitelung der Blutprobe nach Art. 91 Abs. 3 aSVG zu befassen. Nach einer Streifkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug setzte der Fahrzeugführer die Fahrt ohne anzuhalten fort. Der Unfallgegner konnte den Fahr- zeuglenker nicht stoppen, da dieser sich mit hoher Geschwindigkeit entfernte. Er benachrich- tigte deshalb die Polizei. Obwohl die Polizei den Fahrzeuglenker erst am nächsten Morgen antreffen konnte, wies dieser noch deutliche Alkoholsymptome auf, deshalb wurde er einem Atemalkoholtest unterzogen, welcher positiv ausfiel. Die Blutanalyse ergab eine Blutalkohol- konzentration von 0.61 bis 0.97 Gewichtspromille zum Zeitpunkt der Entnahme und einen zurückgerechneten Wert von 0.76 bis 1.27 zum Tatzeitpunkt. Der Fahrzeugführer gab an, dass er nach seiner Heimkehr noch Alkohol konsumiert habe. Von den kantonalen Instanzen wurde der Fahrer unter anderem wegen Vereitelung der Blutprobe und pflichtwidrigem Verhalten nach Verkehrsunfall verurteilt. Gegen diese Verurteilung erhob der Fahrzeugführer Nichtig- 94 EGMR vom 11.07.2006, Jalloh v. Germany, Ziff. 100, mit Verweis auf zahlreiche weitere Urteile des EGMR. 95 Müller, S. 553. 96 Giger, Art. 91a N 22. 36 keitsbeschwerde und rügte, dass bezüglich dem Schuldspruch der Vereitelung das Verbot des Selbstbelastungszwangs verletzt worden sei. 6.3.2 Begründung des Entscheids Das Bundesgericht setzt sich vorab mit den geltenden gesetzlichen Grundlagen und der herr- schenden Rechtsprechung zu den Art. 91 Abs. 3 aSVG und Art. 92 SVG auseinander. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die oben gemachten Ausführungen verwie- sen. In Erwägung 3 erörtert das höchste Gericht die Beziehung zwischen Art. 91 Abs. 3 aSVG und Art. 92 SVG zum nemo tenetur-Grundsatz. Es hebt dabei die vom EGMR gemachten Unter- scheidung zwischen Informationen, die ohne den Willen des Betroffenen vorhanden sind, und Aussagen, die nur vom Willen des Betroffenen abhängig sind, besonders hervor. 97 Nach stän- diger Rechtsprechung des EGMRs sei das Schweigerecht und das Selbstbelastungsprivileg nicht auf die Verwertung von Beweismitteln anwendbar, die zwar unter Zwang gegenüber dem Angeklagten erhoben worden seien, jedoch unabhängig von dessen Willen vorhanden waren. So z.B. Atemluft, Blut, Urin, Haare und Körpergewebe zur DNA-Analyse. 98 Das Bundesgericht führt aus, dass diese Aufteilung in passive und aktive Verhaltenspflichten umstritten sei und dass aufgrund der „vielfältigen Interessen im Strassenverkehr“ das Interes- se an der Aufklärung des Sachverhaltes dem Interesse der Selbstbegünstigung des eventuell fehlbaren Lenkers vorgehe. Art. 91 Abs. 3 aSVG und Art. 92 SVG knüpften an Sachverhalte an, in welchen eine Pflicht, sich zur Verfügung zu halten gesetzlich vorgesehen sei. 99 Der nemo tenetur-Grundsatz gelte nur zwischen dem Staat und dem Einzelnen. Soweit die Verhaltenspflichten jedoch gegenüber anderen Unfallbeteiligten bestünden, verstosse eine Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen diese Pflichten nicht dem Selbstbelastungs- privileg. Ein Konflikt könne jedoch dann bestehen, wenn die Verhaltenspflichten zu einem Kontakt mit der Polizei führten und für den Fahrzeugführer die Gefahr bestünde, dass gegen ihn aufgrund der Unfallumstände ein Strafverfahren angehoben würde. Solche Pflichten seien in Art. 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV festgelegt. Das Bundesgericht führt aus, dass aufgrund des Vereitelungstatbestandes keine Verhaltens- pflichten begründet würden, die nicht schon aufgrund des Gesetzes bestünden und kommt zum Schluss, dass der Fahrzeuglenker aufgrund des Selbstbelastungsprivilegs nur dann zur Meldung verpflichtet sei, wenn ein Drittschaden vorläge. Eine Verurteilung wegen Vereite- lung einer Blutprobe dürfe deshalb nur erfolgen, wenn aufgrund des Drittschadens Verhal- tenspflichten bestünden, welche zur Klärung des Sachverhalts und zur Feststellung der Identi- tät des Fahrzeuglenkers dienten. Als Ausnahme erwähnt das Gericht den untauglichen Ver- such. Somit könne der Fahrzeuglenker bei einem Selbstunfall ohne Drittschaden aufgrund des Selbstbelastungsprivilegs gerade nicht verpflichtet werden, den Unfall zu melden. Folglich könne er auch dann nicht wegen Vereitelung einer Blutprobe bestraft werden, wenn der Un- 97 BGE 131 IV 36, E. 3.1; EGMR vom 03.05.2001, J.B. v. Switzerland, Ziff. 64. 98 EGMR vom 11.07.2006, Jalloh v. Germany, Ziff. 102; BGE 131 IV 36, E. 3.1. 99 BGE 131 IV 36, E. 3.2 37 fall eindeutig den Verdacht auf die Alkoholisierung des Täters nahelegen würde, jedoch auf- grund des mangelnden Drittschadens keine Meldepflicht bestanden habe. 100 Dagegen stünde der Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe nichts entgegen, der Un- falllenker habe auch diese zu dulden, selbst wenn die Frage der Angetrunkenheit für die Ab- klärung der zivilrechtlichen Ansprüche irrelevant sei, da es sich lediglich um eine Feststel- lungsduldungspflicht handle. 101 Im Gegensatz dazu dürfe der Fahrzeuglenker jedoch nicht gezwungen werden, Aussagen zum Unfallhergang oder zu seinem Alkoholkonsum zu machen. 102 6.3.3 Folgerungen Aufgrund des Selbstbelastungsprivilegs wurde eine Einschränkung der Strafbarkeit auf Unfäl- le mit Drittschaden vorgenommen. Das Bundesgericht versuchte aufgrund der Unsicherheiten betreffend der Ausgestaltung und des Umfangs des nemo tenetur-Grundsatzes, dessen An- wendung zu vermeiden. Deshalb ging es davon aus, dass der Grundsatz unter Privaten nicht zur Anwendung komme, was wohl auch korrekt ist. 103 Es nahm damit eine Beschneidung des Geltungsbereiches der Art. 91 Abs. 3 aSVG und Art. 92 SVG vor, um so keine Umschreibung des Geltungsumfangs des Selbstbelastungsprivilegs vornehmen zu müssen. Die Argumentation des Bundesgerichtes stiess in der Lehre auf harsche Kritik verschiedener Autoren. 104 Insbesondere wurde kritisiert, dass die Meldung an die Polizei bereits ein Einge- ständnis darstelle, gefahren zu sein. Bei Vorliegen der Umstände, die zu einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit führen, würde diese Meldung den Unfalllenker unmittelbar der Massnahme unterwerfen. Das weitere Verfahren sei dann bloss noch reine Formsache, da das Ergebnis der Blutproben (die nach einem Vortest vorgenommen würde) und das Einge- ständnis mit der Meldung, gefahren zu sein, unmittelbar zu einer Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand führen würde. 105 Die Unterscheidung zwischen der Anhalte- und Meldepflicht ldung zu erstatten und den Mit- wirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung überzeuge nicht, da sich der Unfalllenker bereits in eine derart prekäre Situation haben manövrieren müssen, dass ihm das Schweige- recht in diesem Zeitpunkt auch nichts mehr bringe. Der nemo tenetur-Grundsatz sei dadurch ausgehöhlt. 106 Eine Anordnung der Blutprobe könne nicht mit dem Schutz des Geschädigten gerechtfertigt werden, falls diese nur dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse diene. Ausserdem ginge es nicht darum, dass der Unfalllenker eine Massnahme erdulden müsse, damit bei ihm Beweise erhoben werden können, welche unabhängig von seinem Willen vorliegen würden, sondern es gehe darum, dass er mit der Meldung aktiv an seiner Verurteilung mitwirke. 107 100 BGE 131 IV 36, E. 3.3.3. 101 BGE 131 IV 36, E. 3.5. 102 BGE 131 IV 36, E. 3.5.4. 103 Giger, Art. 91a N. 41. 104 Nebst anderen: Wohlers/Godenzi, S. 1046 f.; Jeanneret, S. 883. 105 Wohlers/Godenzi, S. 1059. 106 Wohlers/Godenzi, S. 1059. 107 Wohlers/Godenzi, S. 1046 f.; Henninger, S. 144; 38 6.4 Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Der Fall O’Halloran and Francis v. The United Kingdom 108 6.4.1 Sachverhalt Die beiden Beschwerdeführer wurden als Halter von Fahrzeugen, mit welchen Geschwindig- keitsüberschreitungen begangen wurden, von der englischen Polizei mit einer „notice of in- tention to prosecute“ angeschrieben. Sie wurden informiert, dass gegen die verantwortlichen Lenker ein Verfahren eingeleitet werden sollte und wurden unter der Androhung von Strafe aufgefordert, den Lenker zum Tatzeitpunkt bekanntzugeben oder zumindest die vorhandenen Informationen, welche zur Identifikation des Lenkers führen könnten, der Polizei zu überge- ben. O’Halloran teilte der Polizei mit, dass er der verantwortliche Lenker gewesen sei, dieses Ge- ständnis widerrief er vor Gericht. Trotzdem wurde er in der Folge wegen der Geschwindig- keitsüberschreitung mit £ 100.00 gebüsst und mit sechs Strafpunkten im Führerausweis be- legt. Francis dagegen weigerte sich bereits bei der „notice of intention to prosecute“ der Polizei den verantwortlichen Lenker bekanntzugeben. Er führte aus, dass er von seinem Recht zu schweigen und sich nicht selber belasten zu müssen Gebrauch machen würde. Er wurde in der Folge wegen der Nichtbekanntgabe des verantwortlichen Lenkers verurteilt und mit £ 750.00 gebüsst und mit drei Strafpunkten belegt. Die beiden Verurteilten gelangten an den EGMR und brachten vor, dass durch das Vorgehen der britischen Behörden ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliege. Insbesondere sei das Recht die Aussage zu verweigern und das Selbstbelastungsprivileg verletzt worden. 6.4.2 Begründung der Entscheidung Der EGMR wiederholte in den Erwägungen die bisherige Rechtsprechung zum nemo tenetur- Grundsatz. Der EGMR zeigt darin auf, dass das Selbstbelastungsprivileg nicht absolut gelte und stellt dann drei Kriterien für die Beurteilung auf, ob die Erlangung von Beweismitteln vom Beschuldigten - unter Strafdrohung bei Nichtbefolgen - mit Art. 6 EMRK vereinbar und somit zulässig sind: - Natur und Grad des angewandten Zwangs, um die Beweise zu erlangen („nature and degree of the compulsion used to obtain the evidence“) - das Vorliegen von ausreichenden Verfahrensgarantien - sprich die Verteidigungsmög- lichkeiten („existence of any relevant safeguards in the procedures“) - die Verwertung des erlangten Materials („use to which any material so obtained was put to“). Demnach darf mit dem unter Zwang erhobenen Beweisen nicht bereits die gesamte Beweisführung abgeschlossen sein. Der EGMR zitiert in seinen Erwägungen aus einem Entscheid des Privy Council Lord Bin- gham 109 , der ausführte, dass der Strassenverkehr eine grosse Gefahr für Tod und Verletzungen in sich bergen würde. Diese Gefahren würden jedoch durch den Nutzen des Verkehrs ausge- 108 EGMR vom 29.06.2007, O’Halloran and Francis v. The United Kingdom. 109 EGMR vom 29.06.2007 O’Halloran and Francis v. The United Kingdom, Ziff. 30 und 31. 39 glichen. Die Fahrzeughalter und -lenker würden sich aufgrund des Privilegs eine gefährliche Tätigkeit ausüben zu dürfen (Motorfahrzeug besitzen oder lenken), einer speziellen Regulie- rung unterwerfen, welche Zwangsmassnahmen zur Identifizierung fehlbarer Lenker erlaube. Diese Auffassung wird dann auch vom EGMR übernommen. 110 Als weiteres Argument führt der Gerichtshof an, dass es sich lediglich um eine limitierte Be- fragung der Fahrzeughalter handelte und diese nur verpflichtet gewesen seien, den verant- wortlichen Lenker bekanntzugeben. Diese Angaben würden lediglich einen Teil der Voraus- setzungen für eine allfällige Verurteilung darstellen. Die Beweislast für die Erfüllung der üb- rigen Tatbestandselemente bleibe bei den betreffenden Anklagebehörden. Die „notice of in- tention to prosecute“, welche sich auf section 172 of the Road Traffic Act 1988 stützte, würde nicht eine ausführliche Befragung über Tatsachen darstellen, welche den Verdacht einer Straf- tat erhärten würden. Die Strafe für die Verweigerung einer Antwort sei zudem moderat und „non-custodial“. 111 Ausserdem sei es dem Angeklagten möglich, weitere Beweise vorzubrin- gen und Zeugen zu benennen. 112 Der EGMR führt weiter aus, dass das nationale Recht über genügend Schutzvorrichtungen verfüge, da sich nicht strafbar mache, wer als Fahrzeughalter aufzeigen könne, dass er nicht wisse und auch bei der nötigen Vorsicht nicht wissen könne, wer der Fahrzeuglenker gewesen sei. Aus diesen Gründen kam der EGMR zum Schluss, dass durch das Vorgehen der britischen Behörden der Kernbereich des Selbstbelastungsprivilegs und somit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wurden. 113 6.4.3 Folgerungen In dem Entscheid führt der EGMR aus, dass das Selbstbelastungsprivileg keinen absoluten Charakter besitze. Der Gerichtshof hält fest, dass bisher in allen Fällen, in denen direkter Zwang (direct compulsion) angewendet worden sei, um den Verdächtigen zu verpflichten, Informationen preiszugeben, die zu seiner Verurteilung führten, eine Verletzung der EMRK angenommen worden sei. Der Anspruch auf ein faires Verfahren stelle jedoch ein unbestimm- tes Recht dar und könne nicht durch eine starre Regel beschrieben werden, sondern müsse anhand der konkreten Umstände im Einzelfall geprüft werden. 114 Die Rechtsfindung unterliegt somit auch der Interessenabwägung. Liegt ein ausreichendes öffentliches Interesse vor, kann der nemo tenetur-Grundsatz eingeschränkt werden. Ob der Zwang angemessen ist, wird aufgrund von drei Kriterien definiert: - Natur und Grad des angewandten Zwangs, um die Beweise zu erlangen, darf nicht übermässig sein, - das Vorliegen von ausreichenden Verfahrensgarantien - sprich die Verteidigungsmög- lichkeiten - müssen gewährleistet sein, 110 EGMR vom 29.06.2007 O’Halloran and Francis v. The United Kingdom, Ziff. 57; Wohlers 2008, S. 8. 111 EGMR vom 29.06.2007 O’Halloran and Francis v. The United Kingdom E. 58; Wohlers 2008, S. 7 f. 112 EGMR vom 29.06.2007 O’Halloran and Francis v. The United Kingdom, Ziff. 60. 113 EGMR vom 29.06.2007 O’Halloran and Francis v. The United Kingdom, Ziff. 62 und 63. 114 EGMR vom 29.06.2007 O’Halloran and Francis v. The United Kingdom, Ziff. 53. 40 - die Verwertung des erlangten Materials: Mit den unter Zwang erhobenen Beweisen darf nicht bereits die gesamte Beweisführung abgeschlossen sein. Der Angeklagte muss noch die Möglichkeit haben, sich dazu zu äussern. Werden diese Punkte eingehalten, so wird das Selbsbelastungsprivileg nicht verletzt. Aufgrund der besonders hohen Gefährdung im Strassenverkehr ist es deshalb möglich, dem Verkehrsteilnehmer - als Gegenleistung für das Privileg der Mobilität - mehr Pflichten aufzu- erlegen, als dem normalen Bürger überbunden werden dürfen. Diese Rechtsprechung des EGMRs beschränkt sich somit ausdrücklich auf Motorfahrzeugführer und -halter, welche sich konkludent der Strassenverkehrsordnung unterworfen und damit die darin enthaltenen Pflich- ten akzeptiert haben. 6.4.4 Folgen für Art. 91a SVG und Art. 92 SVG Gemäss EGMR ist es aufgrund der Unterwerfung der Fahrzeughalter und -lenker unter die Strassenverkehrsregelungen möglich, diesen strengere Pflichten aufzubürden als übrigen Bür- gern. Der nemo tenetur-Grundsatz ist somit nur eingeschränkt anwendbar. Die Fahrzeughalter und -führer dürfen somit verpflichtet werden, Meldungen und Aussagen betreffend Vorfälle im Strassenverkehr machen zu müssen. Diese Pflichten dürfen mittels Strafdrohung durchge- setzt werden. In Bezug auf die Situation in der Schweiz kann somit davon ausgegangen werden, dass dies auch für die strafbedrohten Verhaltenspflichten nach Verkehrsunfällen und die Vereitelung einer Massnahme zur Festsstellung der Fahrunfähigkeit gilt. 115 Dies gilt sogar dann, wenn die Meldung eine Gefahr für den Fahrzeuglenker darstellt, dass gegen ihn ein Strafverfahren ein- geleitet wird. Mit dieser Rechtsprechung ist m.E. die Einschränkung für den Anwendungsbereich des Art. 91a SVG auf Unfälle mit Drittschäden nicht mehr gerechtfertigt. Durch das Urteil des EG- MRs ist eine Ausweitung auf sämtliche Meldepflichten möglich, D.h. somit auch auf Melde- pflichten, welche nicht der Sachverhaltsabklärung, sondern der Verkehrssicherung dienen. Auf die künftige Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf man somit gespannt sein. 6.5 Rechtsprechung des Bundesgerichts nach dem EGMR-Entscheid O’Halloran and Francis In seinem Urteil vom 29. Juni 2010 116 hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall von mehr- facher Geschwindigkeitsüberschreitung und mehrfachen vorschriftswidrigem Parkierens aus- einanderzusetzen. 6.5.1 Sachverhalt Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen seine Verurteilung wegen Drohung, mehrfachen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit und mehrfachen vorschriftswidrigen Parkierens. 115 Wohlers, S. 8. 116 Bger 6B_439/2010 vom 29.06.2010. 41 Der Beschwerdeführer war der Halter eines Fahrzeuges, mit dem mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen wurden. Im Strafverfahren verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht und bestritt im Verfahren insbesondere auch nicht, dass er gefahren sei. Die kantonalen Instanzen nahmen deshalb die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers als Indiz dafür, dass jeweils der verantwortliche Lenker gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Eingabe an das Bundesgericht, dass mit diesem Ent- scheid die Unschuldsvermutung und sein Schweigerecht verletzt worden seien. 6.5.2 Begründung der Entscheidung In der Begründung geht das Bundesgericht auf die Rechtsprechung des EGMRs ein, wonach nicht jede Informationspflicht, deren Verletzung mit Busse bedroht ist, eine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle. Damit greift das Bundesgericht die Begründung des EGMRs auf, dass die Unschuldsvermutung und das daraus abgeleitete Schweigerecht nicht absolut gelten. Um zu beurteilen, ob das Schweigerecht verletzt worden sei, sei deshalb auf „die Natur und den Grad des angewandten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels, die Verteidigungsmöglich- keiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials“ abzustellen. Weiter verweist das Bundesge- richt auf die Ausführungen des EGMRs im Fall O’Halloran and Francis, dass sich der Halter und der Lenker eines Motorfahrzeuges der Strassenverkehrsgesetzgebung unterwerfen wür- den und diesbezüglich gewisse Obliegenheiten akzeptieren würde. 117 Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG der Führerausweis erteilt würde, wenn der Bewerber in der Prüfung bewiesen habe, dass er die Verkehrsregeln kenne und die Fahrzeuge der betreffenden Kategorie sicher führen könne. Es schliesst daraus, dass dem Motorfahrzeugführer der Führerausweis unter der Bedingung, sich gesetzeskonform ver- halten zu müssen, ausgestellt würde. Damit würden den Lenker nicht nur Verhaltens-, sondern auch Auskunftspflichten treffen. Er könne zwar bei einer Weigerung nicht zu einer Aussage gezwungen werden, er müsse dafür aber die Konsequenzen tragen. 6.5.3 Folgerungen Die Folgen der Aussageverweigerung, bzw. der Missachtung der Meldepflicht können wie im vorliegenden Fall darin bestehen, dass aufgrund der Haltereigenschaft die Vermutung aufge- stellt wird, dieser sei der verantwortliche Lenker. Die Konsequenzen können m.E. aber auch darin bestehen, dass der Täter wegen Verletzung der ihm von der Strassenverkehrsgesetzge- bung überbundenen Pflichten und der damit angedrohten Strafen belangt werden kann, unab- hängig davon, ob durch die Pflichten Drittinteressen geschützt werden oder lediglich das staatliche Strafverfolgungsinteresse gewahrt wird. 117 Bger 6B_439/2010 vom 29.06.2010, E. 5.3 und 5.4. 42 6.6 Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV Da Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV nicht bloss Fahrzeugführer sondern auch die übri- gen Verkehrsteilnehmer für Pflichtverletzungen sanktioniert, stellt sich hier die Frage, ob das vom EGMR statuierte Privileg und die damit eingegangene Unterwerfung gegenüber den Strassenverkehrsregulierungen auch hier gelten kann. M.E. müsste hier wohl eine gewisse Zurückhaltung geboten sein. 6.7 Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 91a SVG und Art. 92 Abs. 2 SVG Da hier ausschliesslich Fahrzeugführer sanktioniert werden (Ausnahme Art. 91a Abs. 2 SVG: an Unfällen beteiligte Strassenbenützer), ist die Rechtsprechung auf den Tatbestand der Ver- eitelung einer Massnahme anwendbar (mit Ausnahme der Strassenbenützer, die an Unfällen beteiligt sind). Zwar stellt sich hier die Frage, ob bei einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe noch eine Strafe vorliegt die „moderate and non-custodial“ ist. In Anbetracht dessen, dass auch Interessen und Rechte Dritter geschützt werden, die zum Teil einen erheblichen Umfang annehmen können, wie z.B. bei schweren Körperverletzungen mit Führerflucht, soll- te es m.E. auch noch von Art. 6 EMRK gedeckt sein, dass die Strafandrohung für die Pflicht- verletzung höher ist als bei einer Lenkerbekanntgabepflicht bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung. 7. Schlussfolgerungen Die Aufteilung der Verhaltensregeln nach Verkehrsunfällen in zwei verschiedenen Erlassen ist wie gesehen unnötig kompliziert. Dies insbesondere deshalb, weil in der VRV nicht nur Präzisierungen der Pflichten von Art. 51 SVG vorgenommen werden, sondern komplett neue Pflichten begründet werden. Dies hat wiederum zur Folge, dass unterschiedliche Strafbe- stimmungen anzuwenden sind. Es wäre deshalb wünschenswert, dass bei einer allfälligen Ge- setzesrevision eine Entflechtung dieses Normengewirrs erfolgen würde. Der Slogan „freie Fahrt für freie Bürger“ ist aufgrund der EGMR-Rechtsprechung wohl nicht (mehr) zutreffend, werden doch gemäss EGMR die Fahrzeuglenker und -halter mit ihrer Teil- nahme am Strassenverkehr den Strassenverkehrsregeln unterworfen, in welchen die Grund- rechte stärker eingeschränkt werden können als im übrigen Leben. Auch wenn dies aus dogmatischer Sicht vielleicht als störend erachtet wird, so ist dies eine der Praxis durchaus dienliche Rechtsprechung. Sie dient im Falle der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und dem pflichtwidrigen Verhalten nach Ver- kehrsunfällen auch dem Schutz Dritter und ist deshalb noch mehr gerechtfertigt, als das blosse Strafverfolgungsinteresse des Staates bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wie im Fall O’Halloran and Francis. 43 Das Bundesgericht hat von der Rechtsprechung des EGMRs bereits Kenntnis genommen und in einem Entscheid aufgegriffen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Vereitelung und zum pflichtwidrigen Verhalten wurde durch die Rechtsprechung des EGMRs indirekt gestützt. Er erkannte, dass im Strassen- verkehrsrecht besondere gesetzliche Bestimmungen geschaffen werden können, die dem Fahrzeughalter oder dem Lenker besondere Mitteilungspflichten auferlegen, die zu einer Selbstbelastung führen können. In Zukunft dürfte deshalb von der Verteidigung seltener der Einwand des Verstosses gegen die EMRK aufgegriffen werden. Die bereits unter 5.4.1 kritisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wird durch den Ent- scheid des EGMRs, der keine Drittinteressen für Meldepflichten verlangt, in Frage gestellt. Es ist deshalb interessant zu sehen, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird oder ob das Bundesgericht diese m.E. in der Praxis schwer durchzuführende Unterscheidung aufrecht er- halten wird. „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst resp. erbracht habe.“ Sattel, 13. Mai 2011 Remo Ulrich

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    cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern, Ausgabe 15, Oktober 2025

    cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern, Ausgabe 15, Oktober 2025 Rechtspsychologie Wider verfälschte Wahrnehmungen Armeepilot Zwischen Jet und Recht Uni-Jubiläum Blick zurück, Blick nach vorn LAND___STADT DAS WISSENSMAGAZIN DER UNIVERSITÄT LUZERN COGITO AUSGABE 15/2025 MOVING HUMAN SCIENCES WELCHES BACHELORSTUDIUM BRINGT MICH FACHLICH UND MENSCHLICH WEITER? Ob Gesundheitswissenschaften, Kultur- und Sozialwissenschaften, Recht, Psychologie, Theologie oder Wirtschaft – in unseren Bachelorstudiengängen stehen immer der Mensch und die Gesellschaft im Zentrum. Apropos Zentrum: Für dein Bachelorstudium brauchst du nicht weit anzureisen. Unsere Uni liegt im Herzen der Schweiz und gleich neben dem Bahnhof, also bequem erreichbar. Uns bewegt, was Menschen bewegt. BACHELOR- INFOTAG 28. November 2025 Jetzt anmelden unilu.ch/infotag Bachelor-Infotag: jetzt anmelden Die Universität Luzern in ihrem modernen Gebäude direkt neben Bahnhof, KKL und See. Sechs Fakultäten, mittlerweile mehr als 4000 Studierende. Eine Universität in Luzern und in der Zentral- schweiz – eine Selbst verständlichkeit? Mitnichten, wenn man genauer hinschaut und einen Blick in die Geschichte wirft: Zwar reichen die Wurzeln mit der Ankunft der ersten Jesuiten in Luzern und dem von ihnen ins Leben gerufenen Kollegium bis ins späte 16. Jahrhundert zurück. Luzern nahm damit über die Landesgrenzen hinweg eine bedeutende Rolle in Wissenschaft und Hochschulbildung ein. Nichts- destotrotz brauchte es mehr als vier Jahrhunderte und mehrere nicht von Erfolg gekrönte Anläufe, bis schliesslich im Jahr 2000 die Universi- tät Luzern in ihrer heutigen Form gegründet werden konnte (siehe dazu den Beitrag auf den Seiten 34–36). Es handelte sich nicht einzig um einen Entscheid des Regierungs- und Kantonsrats. Vielmehr waren es die Luzerner Stimmbürgerinnen und -bürger, die am 21. Mai – mit 72 Prozent der Stimmen – Ja zu ihrer Universität sagten. Wichtig zu wissen: Nicht nur diese als Ganzes ist demokratisch legitimiert, sondern auch jede einzelne ihrer Fakultäten (Seiten 56/57). Entsprechend darf das erste Vierteljahrhundert des Bestehens der Universität Luzern gebührend gefeiert werden. Dass dies am 25. Oktober mit einem öffentlichen Fest geschieht, ist folgerichtig. Denn es handelt sich um eine Institution der Bevölkerung, inmitten der Gesellschaft, stets bestrebt, Brücken zu bauen und in einen Dialog zu treten. Dies zeigt sich zum einen an der Forschung zu hochrele - vanten aktuellen Themen, die uns alle betreffen (siehe dazu bspw. die «Fokus»-Beiträge). Zum anderen in der Lehre: So durfte die Universität mittlerweile insgesamt rund 6000 Abschliessenden ein Bachelor-, ein Master- oder ein Doktordiplom vergeben (Seite 7). Know-how, das mit direktem Nutzen in die Gesellschaft zurückfliesst. Dave Schläpfer, Redaktion INMITTEN DER GESELLSCHAFT 4 Intro 8 Fokus: Land___Stadt 22 Forschung 34 Persönlich 49 Universität 56 Outro Impressum cogito Das Wissensmagazin der Universität Luzern Erscheinungsweise: zweimal jährlich, Nr. 15, Oktober 2025 Herausgeberin Universität Luzern, Universitätskommunikation Leitung: Sabine Gysi Redaktion Dave Schläpfer Gestaltung / Composing Daniel Jurt Bildquellen Cover: Bildkombi aus pixabay/Phil Crawshay; Seiten 5, 11: Roberto Conciatori; Seiten 8/9, 15: Orthofoto Sommer 2023 (1m-Raster), Geoportal Kanton Luzern, eigene Farbanpas- sung; Seiten 12/13: Mona Cianciara; S. 21: istock.com/ SmileStudioAP; S. 22: istock.com; S. 27: istock.com/oatawa; S. 31: istock.com/ma_rish; S. 46: ©VBS, DDPS; S. 53: Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot; S. 54: istock.com/Christian Horz Korrektorat Franziska Landolt Druck Gammaprint AG, Luzern Papier Nautilus, FSC, 100 % Recyclingpapier Inserate www.unilu.ch/magazin-inserieren oder Go! 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Um dem entgegen- zuwirken, setzen Versicherungen deshalb mittels Franchisen und Selbst behalten Anreize, damit die Versicherten Kostenbewusst- sein bewahren. Das Wort Renate Strobl Lehr- und Forschungsbeauftragte für Gesundheitsökonomie; Dr. In der Law Clinic Wirtschaftsrecht bearbeiten wir als Masterstudierende der Rechtswissenschaft reale wirtschaftsrechtliche Fälle. Gemein- sam mit unseren Auftraggebern analysieren wir in kleinen Teams die juristischen Aspekte eines konkreten Falls, verfassen ein Rechts- gutachten und präsentieren abschliessend unsere Ergebnisse. Wäh- rend des gesamten Arbeitsprozesses werden wir von Dozierenden der Fakultät fachlich begleitet. Bei unserem Fall stand der neue EU AI Act im Zentrum. Dabei handelt es sich um eine neue EU-Verordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI) mit risikobasierter Einstu- fung und strengen Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme. Der EU AI Act wird bis 2026 in Kraft treten und Unternehmen vor neue Herausforde- rungen stellen. Konkret ging es um die rechtlichen Anforderungen an KI-basierte Medizinprodukte am Beispiel einer Insulinpumpe der Firma mylife DiabetesCare. Die Arbeit an unserem Rechtsgutachten war mehr als nur eine Übung – sie forderte uns heraus und brachte uns fachlich wie persön- lich weiter. Besonders lehrreich war der Perspektivenwechsel: Während im Studium meist die präzise Fachsprache der Rechtswissenschaft gefragt ist, mussten wir hier komplexe juristische Inhalte so aufbereiten, dass sie für unsere Auftraggeber klar, verständlich und relevant waren. Gleichzeitig schärften wir unseren Blick für sorgfältige Recherche, den kritischen Umgang mit Quellen und effizientes Arbeiten unter Zeit- druck. Sehr bereichernd war auch die Zusammenarbeit im Team. In der Law Clinic Wirtschaftsrecht konnten wir zum ersten Mal erleben, wie juristische Theorie in der Praxis funktioniert. Dabei gewannen wir nicht nur fachliche Sicherheit, sondern auch wertvolle Impulse für unsere berufliche Orientierung. www.unilu.ch/law-clinic PERFEKTER EIN- STIEG IN DIE PRAXIS Fabian Baron | Stefano Prandi Masterstudenten der Rechtswissenschaft Heute gelernt MORALISCHES RISIKO 5 die gleichberechtigte Verteilung der Familienarbeit ent- schieden. Ihr Mann reduzierte daraufhin sein Arbeitspensum auf 60 Prozent, in einer Zeit, in der das alles andere als üblich war, und schaffte so Raum für Regula Kyburz-Graber, ihren Karriereweg weiterzugehen. Damit wurden Familie und Karriere für sie nicht nur vereinbar, sondern gar zur gegen- seitigen Bereicherung. Fünfzig Jahre nach Kyburz-Grabers Karrierestart, kurz vor Beginn meines eigenen Doktorats, las ich ihr Buch zum ersten Mal. Schnell wurde mir bewusst, dass die Lebens- realität, in die mich Kyburz-Graber entführte, nicht der meinen entspricht – und doch war vieles erschreckend vertraut. So lässt mich das Buch damals wie heute dankbar, ermutigt und entschlossen zurück: dankbar für alle, die den Weg künftigen Generationen ebneten, ermutigt, dass Vereinbarkeit möglich ist, und entschlossen, meinen Beitrag zur Gleichstellung zu leisten. Die Autobiografie von Regula Kyburz-Graber ist weit mehr als ein Fenster in die Vergan- genheit, sie ist Mutmacherin, Inspiration und vielleicht sogar Ratgeberin für junge Wissenschaftler*innen. Schweiz, Anfang der 1970er-Jahre: Das Stimm- und Wahl- recht ist Frauen verwehrt, im Konkubinat zusammenzuleben unvorstellbar und die wissenschaftliche Karriere auf das traditionelle Rollenbild zugeschnitten. In dieser Zeit beginnt Regula Kyburz-Graber (*1950) ihren Weg in die Forschung. In der autobiografischen Erzählung «Professorin werden» schildert die dreifache Mutter, wie ihr gelungen ist, was nur wenigen Frauen ihrer Generation möglich war: Familie und wissenschaftliche Karriere zu verbinden. Die Geschichte handelt von enttäuschender Forschung, strukturellen Hürden, veralteten Rollenbildern sowie von der Suche nach Sinnhaftigkeit, von Hartnäckigkeit, einem fortschrittlichen Betreuungsmodell und von grossen Chancen. 1998 wird Kyburz-Graber die erste Professorin an einem Höheren Lehramt in der Schweiz und die erste Professorin für Gymnasialpädagogik an der Universität Zürich. Unge- schönt und in lebhaften Anekdoten verdeutlicht sie, wie herausfordernd ihr Weg dorthin als Frau und insbesondere als Mutter war. Als Wendepunkt nennt sie ein intensives Gespräch mit ihrem Mann, im Zuge dessen sie sich beide für Gelesen Julia Jeannine Schmid Oberassistentin Klinische Psychologie; Dr. MUTMACHERIN FÜR WISSENSCHAFTLERINNEN Regula Kyburz-Graber Professorin werden Hier und Jetzt, Zürich 2020 INTRO 6 BEWEGENDE MOMENTE Fundstück 25 Jahre Universität Luzern mit einem öffentlichen Fest am sich von der Datumskonstellation her geradezu perfekt anbietenden 25. Oktober 2025: ein Tag, an dem sich die Universität der interessierten Bevölkerung präsentiert und für Jung und Alt ein attraktives Programm veranstaltet – von Kurzvorträgen über Ausstellungen und Musik bis hin zu kreativen und sportlichen Aktivitäten. Die Universität hat schon immer Brücken in die Gesellschaft geschlagen und alle von Jung bis Alt an Lehre, Forschung und am Uni-Leben teilhaben lassen. Sei dies nun beispiels- weise im Rahmen der Kinderuni (nächste Durchführung im Frühling 2026) oder aber über das Jahr hindurch im Zuge der zig öffentlichen, in der Regel kostenlos besuchbaren Vorträge und Anlässe. Auch gab es schon mehrere grössere Feierlichkeiten. Im Bild: ein vom Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) organisierter Flashmob am Tag der offenen Tür im September 2011, als das Uni/PH-Gebäude beim Bahnhof eröffnet wurde. Rund 30 000 Personen waren damals an zwei Tagen an die Frohburgstrasse gekommen, um die Räumlichkeiten des umgebauten Postbetriebs- gebäudes zu besichtigen und am vielfältigen Rahmen- programm von Universität, Pädagogischer Hochschule und Zentral- und Hochschulbibliothek teilzunehmen. Auch hatte unter anderem 2008 der «Universitätstag» inklusive «Universitätswoche» stattgefunden. Impressionen vom 25-Jahre-Fest: www.unilu.ch/25-jahre 7 Rund so vielen Studienabgängerinnen und -abgängern hat die Universität Luzern in den mittler- weile 25 Jahren ihres Bestehens ein Bachelor-, ein Master- oder ein Doktordiplom vergeben dürfen. Diese 6000 sind an einer persönlichen Uni alles andere als blosse Zahlen. Jede und jeder Einzelne hat eine beachtliche Leistung erbracht – und zusammen bilden sie einen Teil der Geschichte der nach wie vor jungen, aber mit ihren sechs Fakultäten und ihrem humanwissenschaftlichen Profil inzwischen stimmig abgerundeten Universität Luzern. Seit dem Jahr 2000 mit damals sechs Abschliessen- den (noch aus der Vorgängerinstitution) ist die Zahl der Absolventinnen und Absolventen kontinuierlich gestiegen – sie liegt bei derzeit 400 bis 500 pro Jahr. Somit sind es jährlich also mehrere hundert zumeist junge Menschen, die weiterstudieren oder aber in ein breites Spektrum an mit einem Studium an der Universität Luzern möglichen Berufsfeldern und Berufen entsandt werden können. 2027 ist es so weit, und die ersten Studierenden des neuen Psychologie- Bachelors schliessen ab. Ihnen steht dann auch das direkt darauf aufbauende, erstmals durchgeführ- te Psychologie-Masterstudium offen. Die Zahl O-Ton zum Uni-Jubiläum «Die Universität bewegt sich zwischen Disziplinen, Kulturen und Visionen – und ich bin stolz, diesen Weg mitzugehen.» Doris Schmidli Universitätsmanagerin «Es berührte mich, zu sehen, wie aus engagierten Studieren- den nun junge Ärztinnen und Ärzte wurden.» Stefan Gysin Studiengangsleiter Medizin, zur ersten Diplomfeier des Joint Medical Master im Jahr 2023 «Ich war beeindruckt, wie selbstverständlich die Geistes- wissenschaftlerinnen und -wissenschaftler hier inter - diszi plinäres Denken pflegen.» Peter Dike Studentischer Forschungsmitarbeiter an der Professur für Pastoraltheologie 6000 Weitere Erinnerungen, Beob- achtungen und Gratulationen: wwww.unilu.ch/magazin-extra INTRO 8 FOKUS: LAND___STADT Stadt/Land? In unser Denken schleichen sich rasch Stereotype ein. Die folgenden Beiträge aus verschiedenen Disziplinen zeigen: Es handelt sich keineswegs um ein starres Zweierpaar, sondern vielmehr um ein Spektrum mit diversen Aspekten und Dimensionen. 9 FOKUS: LAND___STADT 10 FOKUS: LAND___STADT Interview: Natalie Ehrenzweig weile in der Schlussphase – Zeit für einen Blick in die «Forschungsküche» von Blatter und sei­ nen Projektmitarbeitern Johannes Schulz und Maurits Heumann. Joachim Blatter, mit welchem Forschungs- stand – neben der bereits erwähnten Studie von Katherine J. Cramer – waren Sie zu Beginn Ihres Projekts konfrontiert? Joachim Blatter: Die bisherige Forschung hat drei Erklärungsansätze für den in prak­ tisch allen Ländern feststellbaren überdurch­ schnittlichen Erfolg rechtspopulistischer Par­ teien auf dem Land: ökonomische Benach­ teiligung, kulturelle Marginalisierung und poli tische Untervertretung. In der Schweiz sind diese Faktoren, gemessen an objektiven Kriterien, für den Erfolg der SVP und anderer rechtspopulistischer Parteien wie der Lega dei Ticinesi allerdings wenig plausibel. Inwiefern nicht? In der Schweiz gibt es keine grösseren öko­ nomisch abgehängten Räume, wie wir das zum Beispiel in gewissen Gegenden der USA oder in Ostdeutschland finden. Politisch sind länd­ liche Regionen nicht unter­, sondern über­ repräsentiert. Ständerat und Ständemehr sor­ Beim vielfach geltend gemachten politi­ schen Riss in den USA spielt der ländliche Groll gegen die «Elite», die in den Städten ver­ ortet wird, eine bedeutende Rolle: Im Kern ist das die These, welche Katherine J. Cramer in ihrem vielbeachteten Buch «The Politics of Resentment» (2016) vertritt. Die US­Politolo­ gin untersuchte am Fall des ländlichen Wis­ consin, wie rurale Identität und Gefühle der Benachteiligung die Politik beeinflussen. Dies treffe insofern zu, als jene Gefühle dazu führ­ ten, politisch mit rechtspopulistischen Strö­ mungen zu sympathisieren – also mit solchen Politikerinnen und Politikern, die angeben, die Anliegen des «kleinen Mannes» zu vertreten, und lautstark und polemisch jene als arrogant und dekadent dargestellte «Elite» anprangern. Ein Forschungsteam unter der Leitung von Joachim Blatter, Professor für Politikwissen­ schaft, beschäftigt sich seit bald vier Jahren da­ mit, inwiefern Cramers These auch auf Schwei­ zer Verhältnisse anwendbar ist respektive wie die Thematik für hiesige Begebenheiten wis­ senschaftlich fruchtbar gemacht werden kann. Das vom Schweizerischen Nationalfonds ge­ förderte Projekt mit dem Titel «Populism as Peripheral Resentment?» befindet sich mittler­ gen dafür, dass die ländlichen Interessen meist sehr gut zur Geltung kommen. Kulturell erle­ ben wir zwar schon eine Transformation von Werten, aber ländliche Werte – wie zum Bei­ spiel die Naturverbundenheit – sind weiterhin sehr zentral, und die Berge bestimmen das kulturelle Selbstbildnis der Schweiz. Das heisst, Sie haben beim Start der Studie erwartet, dass in der Schweiz andere gesell- schaftliche Entwicklungen ablaufen als im Rest von Europa und in den USA? Der Erfolg rechtspopulistischer Parteien und der starke Stadt­Land­Gegensatz bei Wah­ len und Abstimmungen sind vor diesem Hin­ tergrund zunächst einmal ein Rätsel, dem wir auf den Grund gehen wollten. Maurits Heumann: Von Katherine J. Cra­ mer durchgeführte Gruppengespräche zeigten, dass die Menschen in Wisconsin eine Art von Groll gegenüber den Städterinnen und Städ­ tern hegen. In Abgrenzung zu den in der quan­ titativen Forschung dominierenden objektiven Erklärungsansätzen wählte sie einen subjekti­ ven Zugang, der die ländlichen Identitäten der Teilnehmenden berücksichtigt. Diese bestehen relativ unabhängig von den objektiven Bedin­ Die Wahrnehmung, «abgehängt» zu sein, geht in ländlichen Re- gionen häufig mit Unmut gegenüber der Stadtbevölkerung und einer Offenheit für rechtspopulistische Politik einher. Nun zeigt sich für die Schweiz: Es geht auch um einen «Wissensgraben». STADT UND LAND: ZWEI FORMEN DES WISSENS 11 gungen und können die Wahrnehmung und das politische Verhalten von Personen bestim­ men. Cramer spricht in diesem Zusammen­ hang von «rural consciousness», also einem ländlichen Bewusstsein. Sie haben ebenfalls Gruppengespräche durchgeführt und analysiert – und zwar in deutschsprachigen ländlichen Gemeinden. Wie sind Sie vorgegangen? Wir suchten die Gemeinden mithilfe des «Statistischen Atlas» des Bundes aus, indem wir zwei Dorf­ oder Gemeindetypen bildeten: Erstens Dörfer, in denen zwar immer mehr Leute wohnen, die aber häufig ausserhalb ar­ beiten und nicht am Dorfleben teilnehmen – sogenannte Schlafdörfer. Zweitens, Dörfer, die unter Abwanderung und Leerstand leiden – sogenannte Schrumpfdörfer. Die Teilnehmen­ den fanden wir, indem wir in den Gemeinden Flyer verteilten, Vereine anschrieben und per­ sönlich nach dem Zufallsprinzip Einwohne­ rinnen und Einwohner brieflich einluden. Für die Gruppengespräche trafen wir uns in der lokalen Beiz, wo wir mithilfe eines Leitfadens über das Verhältnis zwischen Stadt und Land diskutierten. Für die Auswertung kodierten wir das gesamte Material mehrfach durch und diskutierten es im Team immer wieder. Sie haben eingangs erwähnt, dass die Erklärungsmuster von Cramer in der Schweiz nicht plausibel scheinen. Welches Fazit haben Sie aus den Gesprächen auf dem Land gezogen? Blatter: Wir stellten fest, dass wir neben den ökonomischen, politischen und kulturel­ len Aspekten eine weitere Dimension heranzie­ hen müssen, um die ländliche Aversion gegen­ über Städterinnen und Städtern in der Schweiz besser verstehen zu können: Wir nennen das die epistemische Dimension. In der ländlichen Politologie und Soziologie im Dialog: Professor Joachim Blatter (l.) und Forschungsmitarbeiter Maurits Heumann auf dem Pausenplatz des Uni/PH-Gebäudes. 12 FOKUS: LAND___STADT Bevölkerung finden wir eine Wahrnehmung, gemäss der die städtische Bevölkerung bezie­ hungsweise die an den städtischen Universitä­ ten ausgebildeten Eliten in Politik und Verwal­ tung das «ländliche» Wissen immer weniger anerkennen. Ein solches ländliches Wissen ba­ siert eher auf der Erfahrung, die man selber vor Ort und in der Praxis gemacht hat, während das städtische Wissen mit dem Wissen spezia­ lisierter Experten gleichgesetzt wird. Wie haben Sie das «Wissen» von der «Kultur» unterschieden? Heumann: In der Forschung wird die kul­ turelle Dimension mit Lebensstilen und Wer­ ten gleichgesetzt. Wir sind zu dem Schluss ge­ kommen, dass es unseren Studienteilnehmen­ den um etwas anderes geht. Immer wieder betonten sie zum Beispiel, dass die Landbevöl­ kerung näher an der Natur dran sei als die Stadtbevölkerung und deshalb auch ein besse­ res Verständnis von dieser habe. Also eine geografische Nähe? Aus der geografischen Nähe zur Natur wird ein epistemischer Anspruch abgeleitet. Wenn man in und mit der Natur arbeitet, dann geht man davon aus, besser zu wissen, wie man die Natur behandeln muss bzw. wie man sie sinnvoll schützen und bewahren kann. In ähn­ licher Weise wird argumentiert, dass sich aus der praktischen Arbeit auf dem Land ein Wis­ sen ergibt, welches dem Wissen, das in den städtischen Büros entsteht, mindestens eben­ bürtig ist, aber nicht mehr anerkannt wird. Blatter: Der qualitative Zugang zeigte da­ mit wieder einmal seine besonderen Qualitä­ ten. Es existieren unzählige quantitative Stu­ dien, die Cramers Konzept benutzt und repro­ duziert haben. Mit unserem qualitativen Ansatz konnten wir darüber hinausgehende Erkenntnisse gewinnen. Es geht auch um Wis­ senskonflikte – also um die Frage, welche For­ men von Wissen beziehungsweise Wissens­ generierung als valide wahrgenommen werden und welche nicht. Joachim Blatter, Professor für Politikwissenschaft ‹Ländliches› Wissen wird eher mit Erfahrung verbunden, und ‹städtisches› mit Fach- expertise gleichgesetzt. 13 Immer wieder wird bestritten, dass es den Stadt-Land-Graben überhaupt gibt. Heumann: Der «Stadt­Land­Monitor» von Sotomo zeigt zum Beispiel, dass sich der Gra­ ben bei Abstimmungen vor allem bei Umwelt­ und Klimainitiativen auftut – auch ein Zusam­ menhang, der unserer Meinung nach durch die epistemische Dimension des «rural consci­ ousness» besser verstanden werden kann. So handelt es sich hier ja um wissensintensive Politikfelder, bei denen die Gegenüberstellung von ländlichem Erfahrungswissen und städti­ schem Expertenwissen besonders virulent ist. Der Stadt-Land-Graben müsste ja auch in der Stadt ein Thema sein. Haben Sie diese Perspektive ebenfalls abgeholt? Ja, wir führten auch drei Gespräche in Zü­ rich durch. Diese haben wir aber noch nicht systematisch ausgewertet. Eine erste inter­ essante Beobachtung ist: Während Wissens­ ansprüche in unseren Gruppengesprächen auf dem Land mit der eigenen geografischen und epistemischen Nähe zur Natur begründet wur­ den, fanden wir in den Stadtgesprächen ein ähnliches Argumentationsmuster. Hier ging es jedoch um die städtische Nähe zur kulturellen Vielfalt, die der Landbevölkerung fehle. Auch hier erfolgten aus dieser Nähe oder Distanz zur Kultur Ableitungen darüber, an welchen Orten das validere Wissen zu finden ist. In Cramers Buchtitel wie auch im Namen Ihres Projekts kommt «Resentment» vor. Im philo- sophisch-theoretischen Teil des Projektes setzen Sie sich intensiv mit diesem Begriff auseinander. Sie unterscheiden auch zwi- schen «Resentment» und «Ressentiment». Was macht den Unterschied aus? Blatter: Der Philosoph in unserem inter­ disziplinären Team, Johannes Schulz, kontras­ tiert den Begriff des Resentment, wie er von Cramer benutzt wird, mit dem in der Philo­ sophie etablierten Begriff des Ressentiments. Diese beiden Emotionen verkörpern unter­ schiedliche Reaktionen darauf, dass Erwartun­ gen enttäuscht werden. Wenn es etwa bei Ab­ stimmungen passiert, dass die Erwartung der 14 FOKUS: LAND___STADT ländlichen Bevölkerung, dass ihre Werte und Interessen im politischen Prozess Berücksich­ tigung finden, nicht erfüllt wird, und dies als ungerecht empfunden wird, führt das zu Re­ sentment. Beim Ressentiment geht dieses Un­ gerechtigkeitsempfinden aber weiter bis hin zum Wunsch nach Rache. Weil man glaubt, dass Städterinnen und Städter die ländliche Bevölkerung als «zurückgeblieben» einstufen und damit abwerten, wertet man nun seiner­ seits die Städter und ihre Verhaltensweisen ab. Heumann: Wir glauben, dass Resentment und Ressentiment zwei unterschiedliche Phä­ nomene darstellen, die bis jetzt nicht hinrei­ chend auseinandergehalten werden. Resent­ ment kann zum Beispiel Anlass für verstärktes politischen Engagement geben. Wir sollten nicht ignorieren, dass sich mit dem zuneh­ menden Populismus die Wahlbeteiligung wie­ der erhöht hat. Von Ressentiment getragen, nimmt dieser aber destruktive Formen an. Die Problematik zeigte sich in unserer Studie bei­ spielsweise beim Thema Jagdgesetz. Mehrere Teilnehmende äusserten den hämischen Wunsch, ein Wolf solle einmal das Hündchen eines Städters fressen. Sie haben einen interdisziplinären Ansatz verfolgt. Weshalb? Blatter: Ich bin sehr an konzeptioneller Grundlagenarbeit interessiert, und da erschien es sinnvoll, mit Johannes Schulz, der leider verhindert ist und nicht an diesem Interview teilnehmen kann, einen Philosophen ins Boot zu holen, der die Grundbegriffe der Sozialwis­ senschaften hinterfragt. Andererseits habe ich mehrere Methodenbücher zur qualitativen So­ zialforschung geschrieben. Leider gibt es in der Schweiz kaum Politologinnen und Polito­ logen, die qualitativ arbeiten. Mit Maurits Heumann wiederum stiess ein Soziologe zum Team, der bereits intensiv mit qualitativen Me­ thoden gearbeitet hatte. Welche Herausforderungen sind Ihnen in diesem interdisziplinären Team begegnet? Es waren sehr viele Gespräche notwendig, um sich immer wieder über disziplinäre Gren­ zen hinweg zu verständigen. Das macht aber auch Spass; schwierig wurde es aber, als es dann darum ging, die Erkenntnisse in angese­ henen Zeitschriften zu veröffentlichen. Diese sind disziplinär und spezialisiert – fachgren­ zenübergreifende Zugänge haben es dadurch sehr schwer. Gefährdet Ihrer Meinung nach der Stadt- Land-Graben unsere Demokratie? Die Demokratie, die in der Schweiz der ländlichen Bevölkerung ja sehr grossen Ein­ fluss gewährt, wird auch von denen nicht in­ frage gestellt, die sich über städtische Eliten empören. In anderen Ländern trägt dieser Graben aber deutlich zur Destabilisierung der liberalen Demokratie bei. Planen Sie weitere Untersuchungen zur Thematik? Ende September haben wir vom Schweize­ rischen Nationalfonds ein zweites Projekt bewilligt bekommen, das wir zusammen mit Maurits Heumann, Projektmitarbeiter Wir glauben, dass Resent- ment und Ressentiment zwei unterschiedliche Pänomene darstellen. Mehr Infos zum Projekt: wwww.unilu.ch/magazin-extra Lukas Haffert von der Universität Genf durch­ führen werden. Darin wollen wir unter anderem untersuchen, ob sich die Schweizer Befunde zur epistemischen Dimension auch auf Ostdeutschland anwenden lassen, eine Re­ gion, die tatsächlich als abgehängt und peri­ pher bezeichnet werden kann. Sind Wissens­ konflikte auch in diesem Kontext zu finden, würde das unsere konzeptuelle Erweiterung der «rural consciousness» weiter validieren – falls nicht, hätten wir es mit einer Eigenheit des Schweizer Falls zu tun. Heumann: Wir werden quantitative Mess­ instrumente entwickeln, mit denen wir testen können, inwieweit sich unsere qualitativ ge­ wonnenen Erkenntnisse verallgemeinern las­ sen. Mit repräsentativen Umfragen wollen wir herausfinden, wie viel die epistemische Di­ mension des «rural resentment» dazu beitra­ gen kann, das schwindende Vertrauen in die Politik sowie das Wahlverhalten in der Schweiz und in Deutschland zu erklären. Natalie Ehrenzweig Absolventin des Masters «Weltgesellschaft und Welt- politik» und freie Autorin; beim Nationalfonds-Pro- jekt war sie während ihres Studiums als studentische Hilfsassistentin involviert. 15 Maurits Heumann Projektmitarbeiter beim Nationalfonds- Projekt und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/joachim-blatter www.unilu.ch/maurits-heumann Joachim Blatter Professor für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Politische Theorie und Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars; Leiter des Nationalfonds-Projekts «Populism as Peripheral Resentment?» Johannes Schulz Projektmitarbeiter beim Nationalfonds- Projekt und Oberassistent am Politik- wissenschaftlichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/johannes-schulz 16 FOKUS: LAND___STADT Text: Sarah Maria Jerjen Wie gut sind Menschen in der Schweiz im Notfall durch öffentliche Defibrillatoren ver­ sorgt – und was hat dies mit dem Verhältnis von Stadt und Land zu tun? Eine neue regiona­ lisierte Versorgungsanalyse von Sarah Maria Jerjen und Professor Armin Gemperli gelangt diesbezüglich zu einem zentralen Befund: Die Schweiz lässt sich in puncto Versorgung nicht einfach in Stadt und Land einteilen, sondern muss als facettenreicher Raum verstanden werden, der sich entlang eines urban­ruralen Spektrums bewegt. Untersuchungsgegenstand der Studie ist die räumliche und zeitliche Erreichbarkeit von öffentlich zugänglichen AED (Automatisierte externe Defibrillatoren) bei ausserklinischen Herzstillständen. Bei einem Herzstillstand sinkt die Überlebenschance mit jeder Minute ohne Defibrillation um 3 bis 4 Prozent. Die vorgesehenen Reaktionszeiten des Rettungs­ dienstes reichen dafür oft nicht aus. Öffentlich zugängliche AED können diese kritische Zeit überbrücken – aber nur, wenn sie auch tat­ sächlich zugänglich sind. Die Studie stützt sich auf die Gemeinde­ typologien des Bundesamts für Statistik, wel­ che Schweizer Gemeinden anhand von Merk­ malen wie Bevölkerungsdichte, Pendlerströ­ men, Erreichbarkeit und wirtschaftlicher Struktur in neun sogenannte funktionale Kate­ gorien einteilt. Diese Typologie erlaubt es, räumliche Versorgungslagen systematisch zu erfassen und vergleichbar zu machen – nicht anhand abstrakter Stadt­Land­Gegensätze, sondern entlang realer Nutzungs­ und Er­ reichbarkeitsmuster. Dichte vs. Erreichbarkeit Die Resultate zeichnen ein vielschichtiges Bild: Nur rund ein Drittel der Schweizer Bevöl­ kerung lebt in 300 Metern Reichweite eines AED mit 24­Stunden­Zugang. Besonders pre­ kär ist die Lage in zwei gegensätzlichen Raum­ typen: grossstädtischen Zentren und ländlich Eine aktuelle Studie zur Notfallinfrastruktur von Defibrillatoren zeigt, dass es verkürzt ist, einzig geografisch zu denken. Um eine gerechte Gesundheitsversorgung zu erreichen, muss die Raumstruktur ganzheitlich betrachtet werden. WIE RAUM ÜBER LEBEN UND TOD ENTSCHEIDEN KANN Sarah Maria Jerjen Doktorandin am Lehrstuhl von Armin Gemperli, Professor für Versorgungsforschung 17 geprägten Agrargemeinden. In städtischen Ker­ nen ist die Gerätedichte zwar hoch, doch viele AED befinden sich in Gebäuden mit einge­ schränktem Zugang wie Bürohäusern oder Ein­ kaufsstätten. Nachts und an Wochenenden blei­ ben diese unzugänglich. Gleichzeitig gibt es Hotspots, wo bis zu 40 AED denselben Versor­ gungsradius abdecken, während angrenzende Quartiere leer ausgehen. Eine scheinbare Dichte ersetzt keine effektive Erreichbarkeit. Im Vergleich dazu fehlt in ländlichen Gebie­ ten oft jegliche Infrastruktur. Gerade dort, wo die Eintreffzeiten von Rettungsdiensten beson­ ders lang sind, ist der Bedarf hoch – aber kaum abgedeckt. Auch touristische Gemeinden mit saisonal schwankender Nachfrage weisen deut­ liche Lücken auf, insbesondere weil temporäre Bevölkerungsspitzen selten planerisch berück­ sichtigt werden. Besonders gut schneiden mit­ teldichte, periurbane Gemeinden ab, also weit­ gehend ländlich geprägte Regionen, die geo­ grafisch an Städte und Agglomerationen angrenzen. Ihre Raumstruktur mit zentral ge­ legenen Schulen, Haltestellen oder Gemeinde­ zentren führt dazu, dass wenige, strategisch platzierte Geräte viele Menschen erreichen. In diesen Gemeinden trifft funktionale Nutzung auf öffentlich zugängliche Infrastruktur – ein Zusammenspiel, das auch ohne zentrale Steue­ rung eine hohe Wirkung entfaltet. Umso deut­ licher wird hier das Potenzial gezielter Planung entlang der erwähnten Kriterien. Gezielter planerischer Miteinbezug Was folgt daraus für das Stadt­Land­Ver­ hältnis? Entscheidend ist nicht die geografi­ sche Lage einer Gemeinde, sondern wie sie räumlich organisiert ist. Gemeinden mit einer ähnlichen Bevölkerungszahl unterscheiden sich zum Teil drastisch bezüglich Infrastruk­ tur, Erreichbarkeit und Nutzungsmustern. Die Gemeindetypologie des Bundes bietet hier ein wichtiges Werkzeug, um diese Unterschiede analytisch zu erfassen und gezielt planerisch zu adressieren. Die Übergangszonen zwischen städtischen und ländlichen Räumen zeigen besonders klar, wie gezielte Infrastrukturplanung auf einer solchen funktionalen Basis die Versorgung opti­ mieren kann. Die Studie macht deutlich: Versorgungsgerechtigkeit erfordert keine flä­ chendeckende Gleichverteilung, sondern eine raumangepasste Strategie, die tatsächliche Le­ bensrealitäten abbildet. Der Blick auf den Stadt­ Land­Gradienten wird damit zum Schlüssel, um begrenzte Ressourcen wirksam einzusetzen – dort, wo Bedarf, Zugang und Infrastruktur sinnvoll ineinandergreifen. Wer lebensrettende Infrastruktur gezielt verbessern will, muss ver­ stehen, wie geografische, funktionale und struk­ turelle Merkmale zusammenspielen – und wo daraus Lücken entstehen. Gerechtigkeit beim Gesundheitszugang ist eine Frage der Geografie. Defibrillatoren in der Nähe: https://defikarte.ch Auch im Uni/PH-Gebäude an der Frohburgstrasse hat es für Notfälle einen Defibrillator. Dieser befindet sich im Eingangsbereich und ist während der regulären Gebäude- öffnungszeiten auch für externe Personen zugänglich. Beim Bahnhof nebenan gibt es mehrere AED mit Zugang rund um die Uhr. 18 FOKUS: LAND___STADT sich keineswegs nur in dicht bebauten Gebieten, sondern öfter einmal abseits, so etwa im ländlichen Nebikon oder in Gelfingen und schliesslich sogar am Felsentor auf dem Rigi-Massiv. Langjährige Teamleistung Hinter der Karte steckt ein Vierteljahrhundert Religionsforschung über den Kanton Luzern. Projekte von solcher Dauer sind in den Kultur- und Sozialwissenschaften selten. Ihre grosse Chance: Sie können Entwicklungen deutlich machen und tiefergehende Erklärun- gen dafür finden, als es in dem üblichen Projektzeitraum von drei oder vier Jahren möglich ist. Die laufend aktualisierten Texte und Bildergalerien zu den einzelnen Gemein- schaften erzählen von Umzügen innerhalb des Kantons, Wachstum oder Erlöschen. So lässt sich durch eine Filterfunktion anzeigen, welche Gemeinschaften heute nicht mehr bestehen, nachdem sie in den letzten Jahrzehnten noch aktiv gewesen sind. Ein anderer Filter macht sichtbar, dass die Vielfalt ab Mitte der 1970er-Jahre stark angewachsen ist. Ein solches Langzeitprojekt ist nur im Team und dank der Mithilfe vieler möglich. Das sind neben dem akademischen Personal des Religionswissenschaftlichen Seminars unter der Leitung von Professor Martin Baumann Die interaktive Karte des Projekts «Religions- vielfalt im Kanton Luzern» macht es augenfällig: Religiöse Gemeinschaften sind über das ganze Kantonsgebiet verteilt. Die römisch-katholi- sche und weitere christliche Traditionen, dargestellt durch tropfenförmige Markierun- gen in verschiedenen Blautönen mit weissem Kreuz, dominieren gleichmässig – bis auf den Ballungsraum Luzern. Hier wird das Bild bunter durch orange Symbole (buddhistisch), grüne (islamisch), violette (jüdisch) und gelbe (weitere). Grössere Vielfalt in urbanem Raum – das war zu erwarten. Und doch ist diese Vielfalt vielen unbekannt, da öffentlich zumeist wenig sichtbar. Es gibt auch Überraschungen: So weist etwa Sursee einzig verschiedene christliche Tradi tionen auf. Dies, während die nur wenig grössere Agglomerationsgemeinde Ebikon zwei Moscheen hat, Kriens eine, Emmen gar drei. In der Gemeinde Luzern liegt nur eine der drei Moscheen zentral, an der Baselstrasse, die zweite hingegen neben der nördlichen Ausfallstrasse nach Emmen, die dritte im Gewerbegebiet Littauerboden. Zwei weitere Beobachtungen: Das innerchristliche Spektrum besteht keineswegs nur aus römisch-katho- lisch und reformiert; Freikirchen und orthodoxe Kirchen sind auch geografisch breit verstreut. Auch buddhistische Gemeinschaften finden STADT, LAND, RELIGION Auf den ersten Blick dominieren im Kanton Luzern römisch-katholische Kirchtürme. Daneben gibt es eine erstaunliche Vielfalt, die ein einzigartiges Langzeitprojekt der Religionswissenschaft erforscht und dokumentiert. Text: Andreas Tunger-Zanetti 19 auch immer wieder Studierende, die sich unter Anleitung der Dozierenden erste Sporen in der Feldforschung abverdienen. Eine wichtige Rolle im Team spielt die Fotografin Elsbeth Iten. Sie hat in Luzern Religionswissenschaft studiert. Jetzt richtet sie ihre Kamera auf Gebäude, Innenräume, Personen, Objekte und Situatio- nen und arbeitet mit ruhigem, klarem Blick jene Aspekte heraus, die eine Karte oder ein Text nur ansatzweise vermitteln kann. Neben dem forschenden Personal helfen oft auch die Beforschten: Es sind nicht zuletzt die Verant- wortlichen der religiösen Gruppen selbst, die mit ihren Auskünften oder der Gastfreund- schaft bei Führungen ihre Gemeinschaft für die Interessierten öffnen und damit Einsichten überhaupt erst ermöglichen. Wissenschaftlich ergiebig Geduldiges Beackern des Feldes, auch nach Feierabend und an Wochenenden, ist dabei erst die Vorarbeit für eine Wissenschaft, die durch Analyse verstehen und erklären will. Was führt beispielsweise zur hohen Dynamik im Bereich der Freikirchen, die einerseits von Schweizerinnen und Schweizern, andererseits von Immigrantinnen und Immigranten getra- gen werden? Wie kommt es, dass so viele Migrationsgemeinschaften und Freikirchen in Das Zugänglichmachen der grundlegenden Fakten, aber auch die Vermittlung von weiter- gehenden Erkenntnissen gehört daher seit einem Vierteljahrhundert eng zum Projekt «Religionsvielfalt im Kanton Luzern». Dies geschieht durch die Materialien auf der Website, mit den dort verfügbaren Filmrepor- tagen, Podcasts und dem Audio-Stadtführer von der St.-Karli-Kirche bis an die Obergrund- strasse in Luzern, aber auch Unterrichts- materialien. Hinzu kommen geführte Touren per Bus, Auftritte mit dem Quiz «Stadt, Land, Reli gion» und Print-Materialien. Dass das Angebot geschätzt wird, zeigt sich aus Rückmeldungen aus Schulen und dem Integrationsbereich, aus Werkstattgesprächen mit Schulklassen und im Zuge der Teilnahme Interessierter an öffentlichen Ringvorlesungen und Exkursionen. Siehe zur Thematik auch den «Gefragt? Geant- wortet»-Beitrag zu dieser Thematik auf Seite 32 Andreas Tunger-Zanetti Forschungsmitarbeiter am Religions- wissenschaftlichen Seminar und Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung; Dr. www.unilu.ch/andreas-tunger Gewerbegebieten zusammenkommen? Was passiert gesellschaftlich, wenn eine Gemein- schaft einen Neubau erstellen möchte, etwa die mazedonisch-orthodoxe Gemeinschaft in Triengen? Warum gehen manche Gemein- schaften eifrig von sich aus auf die Öffentlich- keit zu, während andere verschlossen wirken? Der wissenschaftliche Blick reflektiert dabei auch das eigene Tun, zum Beispiel indem er nach den Möglichkeiten und Grenzen der Darstellungsform einer Karte fragt. Kultur- und sozialwissenschaftliche Religions- forschung ist über die Universität hinaus von Bedeutung. Den Wandel von einem einst römisch-katholisch dominierten Kanton hin zu einer religionspluralen Gesellschaft mit vielfältigen Angeboten und unterschiedlichen Ansprüchen dokumentiert das Projekt augenfällig. Zudem sind in einer Gesellschaft, in der Kenntnisse und Erfahrungen selbst in der eigenen religiösen Tradition drastisch abnehmen, Fachleute nützlich, welche die scheinbar rätselhafte Welt der Religionen kennen und Phänomene einordnen können. Das zeigt sich regelmässig dann, wenn Ereignisse aus dem Bereich der Religion zum Gegenstand medialer und politischer Debatten werden. www.unilu.ch/religionsvielfalt is to ck .c o m /g o ro d en ko ff / U n iv er si tä t Lu ze rn 20 FOKUS: LAND___STADTFOKUS: LAND___STADT Text: Frederik Blümel | Joel Gysel | Marco Portmann | Christoph A. Schaltegger Das dreigeschossige Gemeindehaus steht im Dorfkern. Die Leiterin der Einwohnerkon­ trolle führt nebenbei das Erbschaftsamt und hilft in der Finanzabteilung aus. Man kennt und duzt sich seit der Schulzeit. Derartige Ver­ hältnisse sind in ländlichen Gemeinden anzu­ treffen. In Städten sitzt die Einwohnerkon­ trolle an einem von zehn Standorten, flankiert von Abteilungen für digitale Transformation, Statistik oder Geodatenmanagement. Die Unterschiede sind frappant; sie prägen Verwaltungsalltag und Politik. Oft wird ein Stadt­Land­Graben geltend gemacht. Im Po­ licy Paper «Staatliche und staatsnahe Beschäf­ tigung in der Schweiz» bündeln wir Fakten zu Personalausgaben und öffentlicher Beschäfti­ gung in Schweizer Gemeinden. Die Ergebnisse sollen zur Versachlichung der Debatte beitra­ gen und bilden die Basis zweier Dissertations­ projekte. Zusätzliche Bedürfnisse, Vor- und Nachteile Bevölkerungsgrösse wirkt auf Gemeinde­ verwaltungen über mehrere Kanäle. Erstens entstehen Skalen­ und Verbundeffekte: So verursacht ein Hallenbad pro Kopf geringere Fixkosten; Mehrzweckhallen und IT­Platt­ formen lassen sich verschiedentlich nutzen. Zweitens wecken sinkende Durchschnitts­ kosten neue Begehrlichkeiten. So werden bei­ spielsweise aus einem Franken Kosteneinspa­ rung dank Grössenvorteilen 80 Rappen An­ gebotsausbau und 20 Rappen Steuersenkung. Drittens sind Städte Wirtschaftsmotoren: Nähe erhöht Produktivität – sofern die Infra­ struktur, wie etwa Verkehr und Hochschulen, mithält. Grösse bringt damit sowohl Kosten­ vorteile als auch eine spezialisierte Ansied­ lung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Unternehmen, die ein breites öffentli­ ches Angebot nachfragen – und für ihren Er­ folg benötigen. Die Höhe der Beschäftigung und Personalausgaben der Verwaltungen in den Schweizer Gemeinden: Dies steht im Fokus einer wirtschaftswissenschaftlichen Studie. Zwischen ländlichen und städtischen Regionen zeigen sich grosse Unterschiede. GRABEN BEI DEN ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN? Neben Vorteilen existieren durch Grösse auch Nachteile. Auch in der öffentlichen Ver­ waltung schafft Grösse komplexere Strukturen. Über eine optimale Betriebsgrösse hinaus er­ höhen sich die Grenzkosten für die Erstellung der öffentlichen Leistungen überproportional. Schliesslich nehmen in dicht besiedelten Ge­ bieten die Verflechtungen zwischen den Ge­ meinden zu. Öffentliche Leistungen werden verstärkt interkommunal genutzt. Was dies für die Gemeindeverwaltung bedeutet, ist unklar. Auf alle Fälle erschwert es die Kostenwahrheit des öffentlichen Angebots und stärkt den Ruf nach Ausgleichszahlungen. Wachstum in den Agglomerationen Wie widerspiegeln sich diese theoretischen Überlegungen in der Praxis? Zur Beantwor­ tung dieser Frage haben wir die Beschäftigung und Personalausgaben der Gemeindeverwal­ tungen für die Jahre 2011 bis 2022 für die 21 Frederik Blümel | Joel Gysel Doktoranden der Wirtschafts- wissenschaften am Lehrstuhl von Christoph A. Schaltegger und am Institut für Schweizer Wirtschafts- politik an der Universität Luzern (IWP) Marco Portmann Leiter Bereich politische Rahmen- bedingungen am IWP; Dr. Christoph A. Schaltegger Professor für Politische Ökonomie; Direktor des IWP vier Gemeindetypen «ländliche Gemeinden», «halbstädtische Gemeinden», «Agglomerati­ ons gemeinden» und «Städte» ausgewertet. Während im Jahr 2022 die ländlichen Ge­ meinden in ihrer Verwaltung Mitarbeitende mit 7,7 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) je tausend Einwohnerinnen und Einwohner beschäftig­ ten, waren es in den halbstädtischen Gemein­ den 8, in den Agglomerationsgemeinden 9,6 und in den Städten 19,6 VZÄ. Ein differenzier­ teres Bild zeigt sich bei den Personalausgaben der Gemeinden. Die untersuchten Ausgaben umfassen im Gegensatz zu den Beschäfti­ gungsdaten nicht nur die engere Verwaltung, sondern beispielsweise auch die Schulen. Die ländlichen Gemeinden gaben 2022 je Einwoh­ nerin und Einwohner 2205 Franken aus, die Städte 2545 Franken – in den halbstädtischen Gemeinden waren es derweil nur 1749 und in den Agglomerationsgemeinden 1798 Franken. Hier zeigt sich also ein U­förmiger Zusam­ menhang zwischen den Ausgaben und der Urbanisierung: Bis zu einem gewissen Grad bringt die Bevölkerungsgrösse Kostenvorteile, anschliessend steigen die Kosten wieder an. Im zeitlichen Verlauf liegen die Agglomera­ tionsgemeinden vorne: Hier betrug das Wachs­ tum der VZÄ je Einwohnerin und Einwohner zwischen 2011 und 2022 15,6 Prozent. In den Städten waren es 9,7 Prozent. Halbstädtische und ländliche Gemeinden lagen dazwischen. Die kommunalen Personalausgaben pro Einwohne­ rin und Einwohner zeigen dasselbe Muster. Nicht nur zwischen ländlichen und halb­ städtischen Gemeinden, sondern auch unter den zehn grössten Städten bestehen grosse Unterschiede: Basel und Zürich beschäftigten 2022 knapp 30 VZÄ je tausend Einwohnerin­ nen und Einwohner, Luzern knapp 16. Wandel der politischen Institutionen Die Ergebnisse zeigen tatsächlich einen ge­ wissen Stadt­Land­Graben – und vieles dazwi­ schen. Ländliche Gemeinden haben die kleins­ ten Verwaltungen, halbstädtische Gemeinden die niedrigsten Personalausgaben. Dies ist so weit konsistent mit der ökonomischen Theorie. Aufmerksamkeit verdienen allerdings die Fol­ gen des Bevölkerungswachstums, der Verdich­ tung der Bevölkerung und der zunehmenden Mobilität der Einwohnerinnen und Einwohner. Abgeltungen zwischen Gemeinden für die Mit­ nutzung öffentlicher Güter haben stark zuge­ nommen. Kostenwahrheit und politische Mit­ bestimmung zu vereinen, ist denn auch eine der Forschungsfragen, die uns umtreiben. Die Agglomerationsgemeinden verzeichne­ ten in den letzten Jahren sowohl ein starkes Be­ völkerungs­ als auch ein starkes Verwaltungs­ wachstum. Aus Forschungsperspektive ist dies aus zweierlei Gründen von Interesse: Erstens ging mit dem Bevölkerungswachstum vielerorts ein Wandel der politischen Institutionen einher, insbesondere ein Übergang von Gemeinde­ versammlungen zu Gemeindeparlamenten und Urnenabstimmungen. Frederik Blümel be­ schäftigt sich daher in seiner entstehenden Doktorarbeit damit, wie sich die politischen In­ stitutionen auf die Löhne in den öffentlichen Verwaltungen auswirken. Zweitens ist für die Schweiz aufgrund der starken Zuwanderung von Interesse, wie sich das Bevölkerungswachs­ tum auf die Staatsausgaben im Allgemeinen auswirkt. Diese Frage vertieft Joel Gysel im Rahmen seines Dissertationsprojekts. Aufruf des Policy Paper: www.iwp.swiss 22 FORSCHUNG PSYCHOLOGIE IM RECHT Unsere Wahrnehmung täuscht uns öfter, als wir denken. Gerade bei Ermittlungsverfahren kann dies problematisch werden. Helen Wyler, Assistenzprofessorin für Rechtspsychologie, zeigt Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten auf. Interview: Robert Bossart 23 Helen Wyler, es ist verblüffend: In einem Video fragt ein bärtiger Mann Vorübergehen- de, ob sie ihn fotografieren könnten. Während diese den Apparat in die Hand nehmen, gehen Handwerker mit einem grossen Plakat vorbei und verdecken den Mann für einen kurzen Moment – er wird durch jemanden ohne Bart ausgetauscht. Vielen der gezeigten Probandinnen und Probanden fällt dies nicht auf. Wie ist so etwas möglich? Helen Wyler: Bei diesem Beispiel handelt es sich um die sogenannte Veränderungsblind­ heit. Es geht dabei darum, dass unser Hirn aus der schieren Fülle der zur Verfügung stehen­ den Informationen diejenigen vorrangig ver­ arbeitet, die im Moment als relevant erachtet werden. In diesem Fall ist es das Fotografieren. Die Probandinnen und Probanden sind so sehr mit der Kamera beschäftigt, dass sie ihr Gegenüber nur oberflächlich wahrnehmen. Unsere Wahrnehmung versagt also gewisser- massen? Ja, aber das ist evolutionär sinnvoll: Unsere Filter lassen primär das durch, was wir in der jeweiligen Situation benötigen. Damit kom­ men wir in der Regel gut durch den Alltag: Wenn ich durch die Stadt gehe und Hunger habe, riecht es plötzlich überall so gut. Wenn ich satt bin und stattdessen nach Schuhen Aus­ schau halte, nehme ich die Gerüche weniger wahr, entdecke dafür aber an jeder Ecke Schuhgeschäfte, die mir bisher kaum aufgefal­ len sind. Das Justizsystem ist allerdings auf präzise, zuverlässige und möglichst unver­ zerrte Prozesse angewiesen. Das kann zu Pro­ blemen führen. In Ihrer Forschung beschäftigen Sie sich mit der Bedeutung von solchen psychologischen Erkenntnissen im rechtlichen Kontext. Derar- tige Aspekte können bei Justizirrtümern eine zentrale Rolle spielen. Genau, mich interessiert, wie wir Erkennt­ nisse aus der Psychologie – beispielsweise zu kognitiven Verzerrungen oder zu falschen Er­ innerungen – in diesem Zusammenhang nut­ zen können. Dabei spielen die verschiedenen im Ermittlungsprozess Involvierten eine wich­ tige Rolle: von Auskunftspersonen und Zeu­ gen über Verdächtige und Angeklagte bis hin zu den Ermittelnden. Nehmen wir das Beispiel einer Einvernahme: Kommt es hier zu sugges­ tiven Befragungen, ist es wichtig zu verstehen, wie diese sich auf die Aussagen auswirken und wann und warum solche Praktiken genutzt werden. Die Situation muss also aus verschie­ denen Blickwinkeln betrachtet werden. Die Art und Weise, wie eine Einvernahme geführt wird, hat Auswirkungen auf die Antworten, und diese beeinflussen wiederum die Folgefra­ gen. Deshalb ist es wichtig, dieses Zusammen­ spiel zu erforschen. Aktuell beschäftigen wir uns im Rahmen eines Pilotprojekts mit der Frage, inwiefern Methoden aus der virtuellen Realität hilfreich sein können, um Einver­ nahme­Situationen zu untersuchen (siehe Box nächste Doppelseite). In Ermittlungsverfahren sind seitens der Behörden ja verschiedene Personen invol- viert. Können die Folgen solcher Prozesse auf diese Weise nicht wieder verringert oder sogar neutralisiert werden? Das ist ja das Frappante: Man denkt, dass zum Beispiel eine fehlerhafte Zeugenaussage oder ein falsches Geständnis im Verlaufe von Ermittlungen auf jeden Fall korrigiert werden könne. Aber manchmal verselbständigt sich ein Prozess – es entsteht die fixe Überzeugung, dass es zwingend so und so gewesen sein muss. Wegen des daraus folgenden sogenannten Be­ stätigungsfehlers suchen die Ermittelnden nach anderen Informationen und interpretie­ ren diese anders. Zudem können etwa Lügen­ stereotype hineinspielen: Damit ist die verbrei­ tete Auffassung gemeint, gemäss der eine lü­ gende Person nervös und ängstlich auftritt, schwitzt und den Blick des Gegenübers mei­ det. Die Forschung hat einen solchen klaren Zusammenhang allerdings widerlegt. Nichts­ destotrotz werden solche Hinweise immer wie­ der als Indiz fürs Lügen gedeutet. Die falsche Interpretation der Hinweise führt zu mehr Druck in Einvernahmen, was die Nervosität weiter erhöht, wodurch sich die ermittelnde Person in ihrer Annahme noch mehr bestätigt sehen kann. Indem die polizeilichen Einver­ nahmen in die Akten gelangen und von den Strafverfolgungsbehörden gelesen werden, können solche Verfälschungen durch das ganze System gehen – im schlimmsten Fall bis zum Urteil. Das Beispiel des Falles Rudi Rupp Anfang der Nullerjahre in Deutschland ist besonders erstaunlich: Die Familienmitglieder gestan- den, den Mann ermordet und zerstückelt zu haben. Dies stellte sich Jahre später als falsch heraus, als man den äusserlich weitgehend unversehrten Leichnam in einem Auto im Wasser fand. Wie ist so etwas möglich? Zuerst einmal gab es in diesem Fall wenige Informationen und Spuren, weshalb den Aus­ sagen der Beteiligten viel Gewicht zukam. Nach einer gewissen Zeit schien sich aber bei den Ermittelnden eine Schuldannahme he­ rausgebildet zu haben, was die Anwendung von hoch suggestiven und ineffizienten Befra­ gungsstrategien begünstigte. Zudem handelte es sich um vulnerable Personen: Einerseits wa­ ren die Töchter noch jugendlich, andererseits wiesen alle befragten Personen eine vermin­ derte Intelligenz auf. Aus der Forschung weiss man, dass solche Faktoren zu einem deutlich höheren Risiko für falsche Geständnisse füh­ ren. Diesen Personen fällt es schwerer, dem Druck standzuhalten und die Folgen ihrer Aussagen abzuschätzen. Ebenfalls wurden al­ ternative Erklärungen ausser Acht gelassen, etwa ein möglicher Suizid. Auch gab es wider­ sprüchliche Aussagen, die für Skepsis hätten sorgen müssen. Der Bestätigungsfehler be­ günstigte hier die Entstehung eines falschen Urteils bei hoher Sicherheit trotz schwacher Beweislage. Eine Schuldvorannahme ist schnell passiert. Wie kann man dem entgegenwirken? Es besteht das grundsätzliche Problem der sogenannten Verzerrungsblindheit. Die meis­ ten glauben, dass nur andere solchen Verzer­ rungen unterliegen und man selbst davon nicht betroffen ist. Es braucht also ein Be­ 24 wusstsein, dass dies uns allen passieren kann. Diese Abkürzungen und Heuristiken sind eine so weit durchaus sinnvolle «Sparmassnahme» unseres Gehirns. Gerade im recht lichen Kon­ text können diese – wie wir gesehen haben – allerdings schwerwiegende Folgen haben. Um dieser «Sparmassnahme» entgegenzuwirken, braucht es kognitive Ressourcen, Zeit und die Motivation, die Notwendigkeit zu sehen, dass man stets kritisch und offen für andere Erklä­ rungen sein muss. Wichtig ist, immer alterna­ tive Annahmen zu haben und diese auch syste­ matisch zu überprüfen – so kann man mögli­ chen Fehlannahmen etwas entgegensetzen. Das sind spannende und wichtige Erkenntnis- se. Wie fliessen diese in die Praxis ein? Dieser Transfer ist mir ein grosses Anlie­ gen. So halte ich unter anderem Vorträge für Praktikerinnen und Praktiker aus der Ermitt­ lung und bin bei Weiterbildungsveranstaltun­ gen für Personen beispielsweise aus der Polizei involviert. Ebenfalls bereiten wir ausgewählte Forschungserkenntnisse auf Deutsch auf, um sie für diese Personen leichter zugänglich zu machen. Im Bereich der Einvernahmen pas­ siert aktuell erfreulich viel: So wurden 2021 zum Beispiel die Méndez­Prinzipien veröffent­ licht. Diese zeigen unter anderem auf, wie wis­ senschaftlich fundiert wirkungsvolle und men­ schenrechtskonforme Einvernahmen durch­ geführt werden können. Ich bin Mitglied eines von der EU finanzierten Netzwerks, der soge­ nannten «COST Action CA22128», das die Umsetzung dieser Prinzipien in Europa und darüber hinaus unterstützt. Ebenfalls gibt es vermehrte Bemühungen, diese Themen ins Be­ wusstsein der Bevölkerung zu rücken und auch die Politik von der Notwendigkeit, hier anzusetzen, zu überzeugen. Also kann Forschung auf diesem Gebiet einiges bewirken? Ja, es geht darum, theoretisches Verständ­ nis, aber auch praktische Erkenntnisse zu ver­ mitteln. Was die Unterscheidung von Wahr­ heit und Täuschung anbelangt, um nur eines von diversen Themen zu nennen, ist es von immenser Wichtigkeit, dass den Ermittlungs­ behörden zuverlässige, wissenschaftlich ge­ prüfte Informationen vorliegen. Mein Ziel ist es, dass wissenschaftliche Erkenntnisse nicht in der Theorie verharren, sondern für die Pra­ xis nutzbar gemacht werden, um die Fairness und die Effizienz von Ermittlungen und Ver­ fahren zu unterstützen. Helen Wyler Assistenzprofessorin für Rechtspsychologie www.unilu.ch/helen-wyler FORSCHUNG Videoaufzeichnung Vortrag zum Thema: wwww.unilu.ch/magazin-extra 25 Das neu eingerichtete Verhaltenswissenschaftliche Labor der Uni- versität Luzern bietet eine moderne Infrastruktur für die Grundlagen- forschung sowie praxisorientierte Studien und gelangt in der For- schung und Lehre zum Einsatz. Ein aktuelles Pilotprojekt verfolgt einen kollaborativen Ansatz: Assistenzprofessorin Helen Wyler arbeitet dabei mit Professor Matthias Ertl (Rehabilitationswissenschaften, Universität Luzern) sowie Professor André Thomas und Dr. Markus Zank (beide Immersive Realities Research Lab, Hoch- schule Luzern) zusammen. Ziel des Gesamt- projekts wird es sein, eine qualitativ hochwertige virtuelle Welt zu entwickeln, die für unterschiedliche Fragestellungen genutzt werden kann. Für Wyler steht die Frage im Zentrum, inwiefern sich virtuelle Welten für Studien im Bereich der Einvernahme-Psychologie als nutzbringend erweisen könnten. Ertl setzt den Fokus auf die Thematik der Navi gationsfähigkeit von Personen mit Hirnverletzungen, während sich Thomas und Zank mit technischen Aspekten beschäftigen. Das Besondere am Projekt ist die Bündelung der Perspektiven: Alle am Projekt Beteiligten haben ähnliche Bedürfnisse an eine virtuelle Umgebung und können so Ressourcen effizient nutzen. Gleichzeitig ermöglicht es diese Kooperation, generelle Fragen zu Einflussfaktoren bezüglich Realitätsnähe von VR-Erfahrungen über verschiedene Bereiche hinweg zu untersuchen. Helen Wyler hat im Rahmen des Pilotprojekts bereits eine erste Studie durchführen können. Sie zieht ein positives Fazit: «Die Infra- struktur funktionierte reibungslos und bot ideale Bedingungen – beste Voraussetzungen für weitere Projekte an der Schnittstelle von Rechts- psychologie, Rehabilitationswissenschaften und Virtual-Reality-For- schung.» «VIRTUAL REALITY» ALS FORSCHUNGSTOOL Symbolbild; pexels/ Tima Miroshnichenko 26 FORSCHUNG Terror und Terrorismusbekämpfung Ahmed Ajil, Postdoc-Forschungsmitarbeiter im Rahmen eines Nationalfonds/Weave-Projekts am Religionswissen- schaftlichen Seminar, hat einen «ERC Starting Grant» eingeworben. Dies für die Durchführung seines Projekts «Terrorism, Race and Embodied Security. Unpacking the Matrix of Contemporary Counterterrorism». Es handelt sich um ein Karriereförderungsinstrument des European Research Council (ERC) zugunsten von exzellenten Nachwuchsforschenden. Das bewilligte Fördervolumen beträgt 1,5 Mio. Euro; das Projekt läuft über fünf Jahre. Ahemd Ajil wird die Studie an der Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie durchführen. Es handelt sich um den zweiten bis jetzt an der Universität Luzern eingeworbenen ERC-Grant – so war es der damaligen Lehr- und Forschungsbeauftragten und heutigen ordent- lichen Professorin Mira Burri im Jahr 2020 gelungen, für ihre rechtswissenschaftliche Forschung einen «ERC Consoli- dator Grant», der sich an Nachwuchsforschende mit einer höheren Erfahrung richtet, bewilligt zu erhalten. Psychische Gesundheit Monika Müller, Leitende Ärztin in den Ambulanten Diensten der Luzerner Psychiatrie AG (lups), hat vom SNF einen «SNSF Starting Grant» in der Höhe von rund 1,8 Mio. Franken erhalten. Als drittmittelgeförderte Assistenzprofessorin für Psychiatrie und Public Mental Health kann sie damit an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin das fünf Jahre laufende Projekt «The Role of Economic Em- powerment to Treat Severe Depression in Adults in India» realisieren. In der Studie geht es um Fragen der psychi- schen Gesundheit unter dem Aspekt der persönlichen wirtschaftlichen Situation in Indien. Die Assistenzprofessur wird als Brückenprofessur zusammen mit dem lups geführt. Aufmerksamkeitsstörung Brigitte Kaufmann erforscht, wie wir unsere Umgebung wahrnehmen und was geschieht, wenn diese Mechanismen nach einem Schlaganfall aus dem Gleichgewicht geraten. Das auf vier Jahre angelegte SNF-«Ambizione»-Projekt wird mit 793 000 Franken gefördert. Die Erkenntnisse sollen dabei helfen, diagnostische und therapeutische Ansätze für Schlaganfall-Betroffene mit einer Aufmerksamkeitsstörung (Neglect) zu individualisieren und zu verbessern. Angesie- delt ist die Studie an der Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie. Parallel dazu bleibt Dr. Brigitte Kaufmann zu 20 Prozent auf der Neurorehabilitation des Luzerner Kantonsspitals tätig. So ergibt sich ein Dialog zwischen Forschung und Klinik. Entwicklung von Säuglingen Eine Studie untersucht, ob die gezielte Unterstützung des Darmmikrobioms die Entwicklung in den ersten Lebens- monaten nachhaltig verbessern kann. Das gemeinsame Projekt der Universitäten Luzern und Fribourg sowie der ETH Zürich wird vom SNF mit total 2,4 Mio. Franken Forschende haben vom Schweizerischen National- fonds (SNF) und von Inno suisse mehrere Millionen Franken an Fördergeldern bewilligt erhalten. Zu- dem konnten EU-Drittmittel eingeworben werden. FORSCHENDE UND PROJEKTE GEFÖRDERT Zusammenstellung: Dave Schläpfer 27 unterstützt. Die Federführung in Luzern obliegt Privat- dozentin Petra Zimmermann und Martin Stocker, Titular- professor für Medizinische Wissenschaften. Krankenversicherungssystem Ein Projekt unter der Leitung von Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökonomie an der Fakultät für Gesundheitswis- senschaften und Medizin, möchte einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines effizienten, fairen und akzeptierten Krankenversicherungssystems in der Schweiz leisten. Die Studie wird vom SNF mit rund 861 000 Franken gefördert. Gesundheitsthemen in der Politik Wird Gesundheit zunehmend zum Politikum? Ein vom SNF mit 861 000 Franken gefördertes Projekt untersucht, wie politische Parteien Gesundheitsthemen für ihre Wahl- programme nutzen. Die Studie steht unter der Leitung von David Weisstanner, Assistenzprofessor für Gesundheits- und Sozialpolitik an der Fakultät für Gesundheitswissen- schaften und Medizin. Geschlechterunterschiede Beeinflusst das Geschlecht von Ärztinnen und Ärzten die Art, wie sie medizinische Entscheidungen treffen, und ist dies für Kostenunterschiede im Schweizer Gesundheits- wesen mitverantwortlich? Diese und weitere Fragen werden in einem vom SNF mit 549 000 Franken geförderten Projekt unter der Leitung von Lukas Kauer und Samuel Lordemus, Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin, untersucht. Vergleichstool für Unternehmen Gefördert durch den «Innovationscheck» von Innosuisse, der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung, konnte ein Benchmarking-Tool im Personalbereich ent- wickelt werden. Dies von der HR ConScience GmbH mit wissenschaftlicher Unterstützung des Center für Human Resource Management (CEHRM) unter der Federführung der beiden Forschungsmitarbeiterinnen Sarah Kost und Anja Feierabend. Das sich aus Daten des «Schweizer HR-Barometer» speisende Tool liegt mittlerweile vor: www.hrconscience.ch/hrb-benchmarking-tool Weitere geförderte Projekte Kurz vor der Drucklegung wurde bekannt, dass in der aktuellsten SNF-Bewilligungsrunde mindestens drei weitere Forschungsprojekte an der Universität Luzern den Zuschlag erhalten haben: Es handelt sich um Studien unter der Leitung von Nadine Arnold, Professorin für Soziologie, Joachim Blatter, Professor für Politikwissenschaft (siehe dazu das «Fokus»-Interview in dieser Ausgabe) und von Gisela Michel, Professorin für Gesundheit und Sozialverhalten. In einem der geförderten Projekte sollen der Schlaf und die Ent wicklung von Säuglingen mittels «guter» Darmbakterien gefördert werden. Mehr Infos zu den Projekten: www.unilu.ch/magazin-extra 28 FORSCHUNG Christian M. Rutishauser, Professor für Judaistik und Theologie, hat die Buber-Rosenzweig-Medaille 2026 zugesprochen erhalten. Dies vom Deutschen Koordinie- rungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit (DKR) für seine Verdienste für den christlich-jüdischen Dialog. Unter anderem schreibt der DKR in seiner Begründung für die Vergabe des Preises: «Professor Rutishauser verfolgt hellwach die Entwicklun- gen in den katholisch-jüdischen Beziehungen und agiert auch umgehend als intensiver Mahner, wenn er den Eindruck gewinnt, dass es Rückfälle hinter das erreichte Niveau der Verständigung gibt.» Es handle sich bei Christian Rutishauser um einen «führenden katholischen Vertreter im christlich-jüdischen Dialog in der Schweiz, in Deutschland, im weiteren Europa und weltweit». Die Preisverleihung findet im März 2026 in Köln statt. Giovanni Ventimiglia hat den Preis «Tommaso d’Aquino» der italienischen Stadt Roccasecca erhalten. Der Professor für Philosophie an der Theologischen Fakultät durfte die Auszeichnung im vergangenen Juli im Rahmen einer öffentlichen Zeremonie in Roccasecca entgegennehmen – dem Geburtsort des Philosophen und Theologen Thomas von Aquin (1225–1274). Ventimiglia hält, wie in der Preis- urkunde geltend gemacht wird, die Lehren von Aquins lebendig und hat diese an bedeutenden wissenschaftlichen Kongressen bekanntgemacht. Die im Projekt «Visualpedia» entwickelten Interfaces «E-EC Index» und «E-EC Shuffle» wurden mit dem Neu-Whitrow Prize 2025 ausgezeichnet. Dieser internationale Preis würdigt die Entwicklung innovativer Forschungsinstru- mente für die Wissenschafts- und Technikgeschichte. Das ausgezeichnete Projekt wird von Sarine Waltenspül, SNF-Ambizione-Stipendiatin am Lehrstuhl für Wissen- schaftsforschung, geleitet. An der Konzeption der ausge- zeichneten Interfaces beteiligt waren nebst ihr auch Mario Schulze und Moritz Greiner-Petter, der die Inter- faces entwickelt, programmiert und designt hat. Im Gesamt projekt geht es darum, die rund 3000 aus mehre- ren Jahrzehnten stammenden, dokumentierenden Filme der «Encyclopaedia Cinematographica (EC)» in geeigneter Form sowohl der Forschung als auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Severin Schnurrenberger wurde mit dem «Bartolomé de las Casas»-Preis ausgezeichnet. Dies für seine theologische Dissertation, in der er die Denkansätze zu Recht und Herrschaft des Theologen-Juristen Bartolomé de las Casas (1484–1566) und des Rechtssoziologen Max Weber (1864–1920) vergleicht. Vergeber ist das Institut für das Studium der Religionen und den interreligiösen Dialog der Universität Fribourg. Schnurrenbergers von Professor Adrian Loretan betreute Doktorarbeit liegt in Buchform vor: «Las Casas – Max Weber. Ein rechtsphilosophischer Vergleich in vier Sätzen» (Nomos, Baden-Baden 2025; auch Open Access). Für seine kumulative Dissertation zur Wirkung von Augmented Reality auf Konsumentscheidungen wurde Thomas Scheurer beim Dissertation Award 2025 des in Los Angeles ansässigen Psychology of Technology Institute mit einer ehrenvollen Erwähnung bedacht. Die wirtschaftswissenschaftliche Doktorarbeit unter der Betreuung von Professor Leif Brandes liegt unter dem Titel «More than Meets the Eye. Value Creation Potentials and Pitfalls of Augmented Reality Product Displays» veröffent- licht vor. Verschiedene Forschende der Universität Luzern haben in den letzten Monaten Preise erhalten – unter anderem für den interreligiösen Dialog. AUSZEICHNUNGEN Zusammenstellung: Dave Schläpfer Seit einiger Zeit gehört eine besondere «Studentin» zur Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie: Mila – sie ist die erste Studienhündin an der Universität und befindet sich aktuell im Training. Hintergrund: Tiergestützte Interventionen, also Ansätze, die den positiven Einfluss von Mensch-Tier-Interaktionen nutzen, gewinnen in der Psychologie zunehmend an Bedeutung. Besonders Personen, die mit traditionellen Therapieformen Schwierigkeiten haben, profitieren oft von der emotionalen Unterstützung durch Tiere. An der Universität Luzern beschäftigt sich Karin Hediger intensiv mit dieser Thematik. In ihrer Arbeit legt die Professorin für Kinder- und Jugend psychologie einen besonderen Schwerpunkt auf tiergestützte Interventionen. Damit diese fundiert erforscht und weiterentwickelt werden können, sind Tiere wie Studien hündin Mila unerlässlich und ermöglichen praxisnahe Forschung direkt im universitären Umfeld. Wer der Kurzhaarcollie-Hün- din im Uni/PH-Gebäude begegnet, darf sie gerne begrüssen – und wenn sie von sich aus näherkommt, auch streicheln. Bleibt sie jedoch auf Distanz oder geht ein paar Schritte zurück, freut sie sich, wenn man ihr diesen Raum lässt. Zu Milas Ausbildung gehört zunächst, dass sie sich gut einlebt und die Räumlichkeiten und das Team der Fakultät kennenlernt. Sofern mit dem Training alles nach Plan klappt und sobald alles reibungslos läuft, kann die erste Studie zu tiergestützten Interven- tionen mit der Studienhündin anlaufen. In Zukunft sollen weitere Hunde ausgebildet werden, damit nicht die ganze Arbeit allein auf Mila lastet. STUDIENHUND Am 6. November findet an der Universität Luzern der akademische Feiertag Dies Academicus statt. Höhepunkt des Festakts ist die Verleihung der Ehren- doktorate. Diese werden neu im Turnus vergeben; in diesem Jahr von der Theologischen, der Kultur- und Sozialwis- senschaftlichen sowie der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät. Die Geeherten sind die emeritierte Professorin Angelika Neuwirth, Arabistin und Islamwissen- schaftlerin, Professorin Anke Graneß, Philosophin und Philosophie historikerin, und der emeritierte Professor Peter Albrecht, Gerichtspräsident am Gericht für Strafsachen in Basel. GEEHRT Erneut profitieren Doktorierende von Mobilitätsstipendien, die von der unversi- tären Graduate Academy vergeben werden. Die Beiträge ermöglichen es den Nachwuchsforschenden, Teile ihrer Dissertation im Ausland zu realisieren. Die aktuellsten Begünstigten sind: Dario Affronti (Philosophie an der Theologischen Fakultät), Katharina Dölp (Wirtschafts- wissenschaften), Céline Lenherr (Gesund- heitswissenschaften), Natalie Messerli (Gesundheitswissenschaften), Etienne Petermann (Rechtswissenschaft), Nils Widmer (Geschichtswissenschaft), Jonas Wolfisberg (Rechtswissenschaft) und Laura Zell (Wirtschaftswissenschaften). Die «UniLU Doc.Mobility»-Beiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland können zweimal jährlich in Form einer Pauschale eingeworben werden. Die Mittel leisten einen Beitrag an die Lebenshaltungskos- ten sowie Reise- und Forschungskosten an ausländischen Gastinstitutionen. MOBIL Livestream und Aufzeichnung: www.unilu.ch/dies-2025 30 FORSCHUNG In den letzten Monaten sind zwei «Luzerner Universitätsreden» erschienen. Ausgabe 40 enthält die Abschiedsvorlesung von Aram Mattioli, mittlerweile emeritierter Professor für Geschichte der Neuesten Zeit: In «Dr. Seltsam in der Arktis oder wie die Umweltbewegung in den USA laufen lernte» beleuchtet Mattioli die US-Seite des atomaren Wettrüstens während des Kalten Krieges. Parallel dazu bestanden auch konkrete Pläne für die zivile und die kommerzielle Nutzung von Kerntechno- logie: Mittels sogenannter «friedlicher Nuklearexplosionen» sollten etwa das Wetter verändert oder Kanäle und Häfen ausgehoben werden. Ab Ende der 1950er- Jahre liefen Vorsondierungen für entspre- chende Tests in Alaska. Diesem drohenden Unheil widersetzten sich die dort lebenden Indigenen erfolgreich – und gaben damit zugleich einen wichtigen Impuls für das Aufkommen und Erstarken der Umwelt- bewegung in den Vereinigten Staaten. Ausgabe 39 trägt den Titel «450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern» und enthält die Beiträge des gleichnamigen Jubiläumanlasses. Integriert war die Abschiedsvorlesung von Markus Ries, mittlerweile emeritierter Professor für Kirchengeschichte. Er analysiert das Verhältnis von Wissenschaft und Weltan- schauung. Luzern hatte als Bildungsstand- ort lange Zeit eine internationale Ausstrah- lung – dennoch war es ein steiniger Weg bis zur Gründung der heutigen Universität. UNIREDEN Leif Brandes, Professor für Marketing, und Doktorandin Katharina Dölp haben untersucht, wie globale Marken sogenannte «Non-fungible Tokens» (NFTs) einsetzen. Es handelt sich hierbei um einzigartige digitale Sammlerstücke, die mit einer Art fälschungssicherem Echtheits- zertifikat in der Blockchain versehen sind. Das Ergebnis aus der Analyse von über 670 NFT-Kampagnen von mehr als 200 Unternehmen: NFTs stellen für Unternehmen ein zweischneidiges Schwert dar. Während diverse der Firmen damit erfolgreich eine neue Produktkategorie in ihr Portfolio aufnehmen und diese zur Umsatzgenerierung nutzen konnten, könnten viele Unternehmen durch die Aktivität im teilweise umstrittenen Kryptomarkt einen zumindest kurzfristigen Schaden für ihre Marke in Kauf genommen haben. So zeigte sich bei einem zusätzlich durchge- führten Experiment mit knapp 3000 Teilnehmenden, dass allein schon die Ankündigung einer NFT-Kampagne die Einstellung von Konsumen- tinnen und Konsumenten gegenüber einer Marke auch schädigen kann. Bei einer nicht optimal durchgeführten Kampagne kann dieser Effekt sogar noch negativer ausfallen. Die Forschungsresultate wurden im «International Journal of Research in Marketing» publiziert. NFTS: PRO UND CONTRA Eine an der Universität Luzern koordinierte internationale Forschungs- gruppe hat eine neuartige Methode zur Lokalisation und Behandlung verschiedener Krebsarten entwickelt. In der Studie «The Theranostic Genome», die im Fachmagazin «Nature Communications» vorgestellt wurde, beschreiben die Forschenden erstmals denjenigen Teil des menschlichen Erbguts, der sich mit sogenannten theranostischen Arzneimitteln anvisieren lässt; diese repräsentieren einen neuartigen Ansatz in der Krebstherapie. Martin A. Walter, der die Forschungs- gruppe geleitet hat, erläutert: «Das Theranostische Genom stellt einen spezifischen Abschnitt des menschlichen Genoms dar, der sowohl für die Krebsdiagnose als auch für die Behandlung entscheidend ist.» Walter ist Titularprofessor für klinisch-medizinische Wissenschaften an der Universität Luzern und Facharzt für Nuklearmedizin an der Hirslanden Klinik St. Anna in Luzern. Xiaoying Xu, leitende Forscherin an der Universität Luzern, sagt: «Mit der Beschreibung des Theranostischen Genoms können bestehende Herausforderungen in der Krebsbehand- lung angegangen werden, indem Subpopulationen von Krebs genauer bestimmt werden können, die wiederum mit massgeschneiderten theranostischen Medikamenten behandelt werden können.» KREBS Kostenloser Aufruf: www.unilu.ch/unireden 40 31 Wie beeinflussen ästhetische Erfahrungen, Wahrnehmungen und Urteile demokratische Freiheit, Teilhabe und soziale Gerechtigkei? Mit dieser Frage beschäftigt sich Michael Ivo Räber, Oberassistent für Praktische Philosophie, im Rahmen seines aktuellen Postdoc-Projekts «The Power of Imagination and Experimentation in Times of Democracy in Crisis». In diesem wird die festgestellte gegenwärtige Demokratiekrise nicht allein als ein Problem politischer Systeme, sondern als eine tiefere kulturelle Herausforderung verstanden. Räber: «Ich untersuche, wie unsere sinnlichen Erfahrungen – also, wie wir die Welt sehen, hören und fühlen – das demokratische Leben prägen.» Dies habe sehr konkrete Folgen: «Etwa: Wer wird im öffentlichen Raum wahrgenommen? Wessen Leid wird anerkannt – und wessen nicht? Die politischen Konsequenzen solcher Unterschiede sind tiefgreifend.» Autoritäre Bewegungen nutzten Vorstel- lungskraft und emotionale Ansprache sehr wirksam – allerdings in einer Weise, die demokratischen Idealen zuwiderläuft. «Wir müssen verstehen, wie Emotionen und sinnliche Erfahrungen hier wirken, und Wege finden, sie auf demokratische Weise nutzbar zu machen. Wir brauchen alternative Entwürfe von Utopien, die in demokratischen Werten verwurzelt sind.» DEMOKRATIE UND EMOTION Interview zur Thematik: www.unilu.ch/magazin Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat ein neues Visiting-Fellowship-Programm lanciert. Damit sollen aufstrebende und etablierte Forschende aus aller Welt für einen Aufenthalt in Luzern gewonnen wer- den. Dies, um den akademischen Austausch zu fördern, internationale Kontakte zu knüpfen und gemeinsame Forschungsprojekte zu entwickeln. Während ihres ein- bis zwölfmonatigen Aufenthalts werden die Fellows in die Forschungs- und Lehrtätigkeit einge- bunden. Voraussetzung für die Teilnahme sind ein abgeschlossenes Doktorats- studium und die Betreuung durch ein Fakultätsmitglied, das als Mentorin oder Mentor fungiert. Professorin Mira Burri, Direktorin für Internationalisierung, sagt: «Wir freuen uns auf die vielfältigen Perspektiven und innovativen Ideen, welche die Visiting Fellows mitbringen.» JUS INTER- NATIONAL Ein vom Nationalfonds gefördertes Projekt der Hochschule und der Universität Luzern untersucht, wie Organisationen Talente identifizieren und managen. In einer ersten Teilstudie wurden 47 HR-Verantwortliche zu aktuellen Herausforderungen und ihrem Umgang damit befragt. Dabei zeigte sich insbesondere die Kommunikation von Talentmanagement (TM) als eine der grössten Herausforderungen. Zudem ergaben die Interviews, dass die Rollen von HR und Führungsebene in TM-Prozessen sehr vielfältig sein können. Im Rahmen einer zweiten Teilstudie fand eine Umfrage mit 245 Organisationen aus der Schweiz statt. Die Projektleitung obliegt Anna Sender, Professorin an der Hochschule Luzern – Wirtschaft und Mitarbeiterin am Center für Human Resource Management der Universität Luzern. TALENTE 32 FORSCHUNG Welche Chancen und Grenzen liegen in der Kartierung lokaler religiöser Vielfalt in Form von Mapping-Projekten? – Solche sogenannten Religion-Mappings schossen in den 2000er- und frühen 2010er-Jahren wie Pilze aus dem Boden. Karten der lokalen Religionslandschaft, die religiöse Gemeinschaften mit bunten Symbolen, nach religiöser Tradition kategorisiert, im Raum verorten, sind ein gängiges Modell geworden, wie wir uns «lokale religiöse Vielfalt» vorstellen. Fragt man nach Chancen und Grenzen dieser Darstel- lungsform, muss man auf den Entstehungs- zusammenhang schauen: Die Mappings zielten von Anfang an auf Wissenstransfer. Sie adres- sierten die Öffentlichkeit und wollten den hochemotional geführten Debatten um soge- nannte «Sekten», um religiösen Fundamentalis- mus und um Migration etwas entgegensetzen. Man wollte Daten zu Häufigkeit, Verteilung oder Grösse von Religionsgemeinschaften liefern, um den Diskurs endlich auf einen sachlichen, empirischen Boden zu stellen. Das Bild, das entstanden ist, zeigt die Vielfalt der Gemeinschaften eher als Bereicherung für die Gesellschaft denn als Bedrohung der Ordnung und das «Neue» als im Grunde «normal». Gerade langfristige Projekte sind zu Referenzgrössen geworden, auf die insbesondere Schulen gerne Bezug nehmen. Wo religionswissenschaftliche Kartierungen religiöser Vielfalt von staatlicher Seite zur Kenntnis genommen oder gar in Auftrag gegeben werden, bieten sie Grundlagen für faktenbasierte Entscheidungen für zeit- gemässe Religionspolitik. Eine Chance der Karten ist damit, dass sie gerade kleine und neue Religionen als gleichwertigen und legitimen Teil der Religionslandschaft überhaupt erst sichtbar machen. Das wirkt emanzipatorisch und bietet Ansatzpunkte für Partizipation. Gleichzeitig stecken in jeder Kartierung immer auch Macht- verhältnisse: Sie anerkennen und unterwerfen, sie machen sichtbar und schliessen aus. Damit muss man auch fragen: Welches spezi- fische Bild von religiöser Vielfalt präsentiert dieses Modell? Ganz klar steht hier organisierte Religion im Zentrum. Es macht innerreligiöse Vielfalt – insbesondere im christlichen Spek - trum – augenfällig, und wiederholte Mappings für dasselbe Gebiet machen die ständige Fluktuation im religiösen Feld deutlich; überdies entstehen wertvolle Quellen für lokale Religions- geschichte. Andere Gesichtspunkte, die für die Struktur und Dynamik lokaler religiöser Vielfalt ebenso wichtig sind, bleiben hingegen aussen vor. Dies gilt speziell für Praxisformen, die sporadisch, im Privaten oder digital operieren. Auch die Vielfalt an Frömmigkeitsstilen, welche die Religionslandschaft quer durch verschiedene Traditionen strukturiert, wird erst auf den zweiten Blick sichtbar. Der Wirkungsbereich des Religiösen ist kein abgrenzbarer Teilbereich, wie es die Punkte auf den Karten nahelegen könnten. Religionswissen- schaft erschliesst «Religiöses» vielmehr gerade in seiner konstitutiven Verbindung mit Politik, Kultur, Wirtschaft, Recht usw. Ist man sich bewusst, was die Kartierungen liefern und was nicht, kann man sagen: Durch ihr dokumentari- sches Anliegen und den vergleichenden Blick, der Dominantes und Stabiles ebenso einschliesst wie das Unspektakuläre und Improvisierte, produzieren sie eine Fülle an Daten, die dazu beitragen können, Religion und deren Vielfalt gerade über diese Abgrenzungslogik hinaus- zudenken. GEFRAGT? GEANTWORTET! Gefragt Christian Höger Professor für Religions- pädagogik und Katechetik Geantwortet Anne Beutter Oberassistentin am Religionswissenschaft- lichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/ anne-beutter KARTIERUNG LOKALER RELIGIÖSER VIELFALT? Siehe zu dieser Thematik auch den Beitrag auf den Seiten 18/19 33 Im Rhythmus des Lebens Birgit Jeggle-Merz, Professorin für Liturgiewissenschaft, wurde Ende Juli emeritiert. Seit ihrer Berufung im Jahr 2006 an die Theologische Hochschule Chur und die Theolo- gische Fakultät Luzern (TF) hatte die gebürtige Münsteranerin Lehre, Forschung und Hochschul- leitung «mit grossem Engagement gestaltet», wie es in einer Würdi- gung der TF heisst. Zur Würdigung ihres Schaffens liegt nun eine Festschrift für Jeggle-Merz vor, von Luzerner Seite herausgegeben von Ann-Katrin Gässlein, ehemali- ge Oberassistentin und derzeitige Vertreterin des Lehrstuhls für Liturgiewissenschaft. Die Beiträge stammen von Kolleginnen, Weggefährten, Freunden und Schülerinnen und nehmen prägnante Zitate und Gedanken von Birgit Jeggle-Merz auf, welche die Autorinnen und Autoren zu ihren Reflexionen angeregt haben. Ann-Katrin Gässlein / Nicole Stockhoff (Hrsg.) Im Rhythmus des Lebens. Liturgie zwischen Kontinuität und Innovation Herder, Freiburg/Basel/Wien 2025 Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation Theologie und Neuer Materialis- mus – passt das zusammen? In ihrer nun publizierten Habilitations- schrift verfolgt Privatdozentin Franca Spies eine Aufwertung des Materiellen im theologischen Denken. Die Oberassistentin an der Professur für Fundamentaltheolo- gie befasst sich dabei vor allem mit dem Verständnis der Welt als Schöpfung und dem christlichen Denken der «Fleischwerdung» (Inkarnation) Gottes. Schöpfungs- und Inkarnationstheologie erhalten eine konkrete, auch praktische Kontur – mit starken Auswirkungen auf Politik und Ökologie. So erge- ben sich neue Möglichkeiten, über Gott, die Welt und den Menschen nachzudenken. Die Habilitation wurde von Professorin Margit Wasmaier-Sailer betreut und im Herbst 2023 von der Theologi- schen Fakultät angenommen. Franca Spies Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation. Theologische Erkundungen im Dialog mit Karen Barads Agentiellem Realismus transcript, Bielefeld 2025 Annetzung Jede Interaktion mit Technologie, ob künstlicher Intelligenz oder Videospiel, und jeder echt wirkende Traum hinterfragt gängige Realitätsvorstellungen. Der neue, durch Technologien geschaffene Weltmodus ist faszinierend und ungeheuerlich zugleich. «Annetzung» meint den individuellen und gesellschaft- lichen Prozess, sich mit diesem Weltmodus anzunetzen. Anhand vieler Beispiele führt Leonie Gantenbein neue Begriffe, Bilder und Kategorien ein, um damit Abstraktion, Realität, Identität, Körperlichkeit, Kausalität und Verantwortung neu zu verhandeln. Damit stellen sich zugleich neue ethische Herausforderungen, und das Denken wird herausgefordert. Es handelt sich um eine nun als Buch vorliegende Doktorarbeit; diese wurde von Martin Hartmann, Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philo- sophie, betreut. Leonie Gantenbein Annetzung. Handeln durch Technologie und Imagination Schwabe, Basel 2025 Die Finanzgeschichte der Schweiz Thomas M. Studer und Christoph A. Schaltegger haben eine um- fassende Darstellung der Finanz- geschichte des Bundes seit seiner Gründung im Jahr 1848 realisiert. Sie untersuchen, wie politische und wirtschaftliche Ereignisse zu einer Ausweitung der Staatstätigkeit geführt haben und wie der Bund diese Aufgaben finanzierte. Im Buch werden entscheidende Momente beleuchtet, welche die schweizeri- sche Finanzpolitik geprägt haben. Der promovierte Ökonom Thomas M. Studer ist Produktionsleiter beim Institut für Schweizer Wirtschafts- politik an der Universität Luzern (IWP), Christoph A. Schaltegger Professor für Politische Ökonomie und Direktor des IWP. Eine Buch- Zusammenarbeit zwischen den beiden (hier unter Mitarbeit von Laura Zell und Michele Salvi) fand bereits bei der Publikation «Napo- leons reiche Beute» (2020) statt. Thomas M. Studer / Christoph A. Schaltegger Die Finanzgeschichte der Schweiz. Von der Gründung des Bundes bis heute Herder, Freiburg/Basel/Wien 2025 DRUCKFRISCH Neue Publikationen laufend unter www.unilu.ch/neuerscheinungen 34 PERSÖNLICH «Ja, da kommen schon Erinnerungen hoch. Ich habe hier zahlreiche Lehrveranstaltungen abgehalten.» Walter Kirchschläger sieht sich im Hörsaal an der Pfistergasse 20 in der Nähe des Kasernenplatzes um. Es handelt sich um einen der verschiedenen Standorte, an denen früher – vor dem Bau des Hauptgebäudes beim Bahnhof – Räumlichkeiten der Universi- tät Luzern untergebracht waren. Der mittler- weile 78-Jährige war von 1982 bis zu seiner Emeritierung 2012 Professor für Exegese des Neuen Testaments an der Uni respektive ihren Vorgängerinstitutionen. Er versah das Amt des Rektors von 1990 bis 1993 sowie von 1997 bis 2000 und war schliesslich Gründungsrektor 2000/2001 der damals neu errichteten Uni- versität in ihrer heutigen Form. Damit hatte er massgeblichen Anteil an der Gründung und war in die Startphase involviert. Darauf angesprochen, ist es Kirchschläger wichtig zu betonen: «Ja, das stimmt sicherlich – aber ich war nur eine von ganz vielen Personen aus Wissenschaft, Politik, Kirchen und Gesell- schaft, die sich zugunsten dieses Projekts engagiert haben.» «Glücksfall» Luzern Die Idee einer Universität in Luzern in der Zentralschweiz – dies sei alles andere als populär gewesen, als er, von Wien herkom- mend, in Luzern als Professor begonnen habe. «So hatte das Luzerner Stimmvolk ja erst vier Jahre davor, 1978, Nein zur Errichtung einer solchen gesagt.» Einmal davon abgesehen, sei Walter Kirchschläger ist einer derjenigen unermüdlichen «Chrampfer», dank denen es zur Gründung einer Universität in Luzern gekommen ist. Der Alt-Rektor blick zurück – und verrät sein Geheimrezept: persönliche Begegnung und Dialog. Vorgestellt: Walter Kirchschläger «MAN MUSS MIT DEN MENSCHEN REDEN» Text: Dave Schläpfer | Bild: Philipp Schmidli PERSÖNLICH 2006–2010 Rudolf Stichweh Professor für Soziologische Theorie und Allgemeine Soziologie 2001–2006 Markus Ries Professor für Kirchengeschichte 2000/2001 Walter Kirchschläger Professor für Exegese des Neuen Testaments 35 die Berufung nach Luzern an die damalige Theologische Fakultät für ihn persönlich ein «Glücksfall» gewesen; alles habe wunsch- gemäss geklappt. «Als erster verheirateter katholischer Theologieprofessor in der Schweiz und in Luzern als jüngster und zudem als zweiter Ausländer – da machte man sich halt schon seine Gedanken.» Doch er sei hier in der Leuchtenstadt mit seiner Frau und seinen vier Kindern herzlich empfangen worden. «In dieser ersten Zeit ging es darum, den Volkswillen zu respektieren und doch nicht stillzustehen.» So wurde zum Beispiel 1983 das Philosophische Institut gegründet – und hier 1989 schliesslich ein Lehrstuhl für Geschichte angesiedelt, also erstmals eine Disziplin ausserhalb der Theologie. «Mit Brigitte Mürner-Gilli (CVP) stand uns ab 1987 erneut eine der Uni-Idee wohlgesinnte Bildungsdirek- torin zur Seite – sie engagierte sich mit der notwendigen Umsicht und Diskretion.» Als er 1990 Rektor geworden sei, habe er sich an einen Ratschlag seines Vaters (Rudolf Kirchschläger, zwölf Jahre österreichischer Bundespräsident, †) gehalten. «Dieser sagte jeweils: Man muss mit den Menschen reden, wenn man etwas erreichen will.» Und genau dies habe er getan und den engen Dialog mit der Regierung und den Parlamentarierinnen und Parlamentariern aller Parteien gesucht, ebenso mit den Rektoren der Schweizer Universitäten. Und es geriet über die Jahre tatsächlich einiges in Bewegung; auch der Förderverein «Akademie 91» trug dazu bei: So stimmte der Kantonsrat 1993 einer kosten- neutralen «Strukturbereinigung» hin zur «Hochschule Luzern» mit einer Theologischen und einer Geisteswissenschaftlichen Fakultät zu. 1995 fand zudem der Planungsbericht für eine Institution mit drei Fakultäten inklusive Rechtswissenschaft eine breite parlamentari- sche Zustimmung. Drohende Schliessung «Die Zeichen standen also gut», sagt Walter Kirchschläger. «Doch dann erfolgte 1997 – für uns völlig aus dem Nichts – der Pauken- schlag.» Zuhanden der Regierung lag im Rahmen von allgemeinen Sparmassnahmen der Vorschlag auf dem Tisch, die Universitäre Hochschule zu schliessen. «Dank Brigitte Mürner konnte dies glücklicherweise abge- wendet werden. Im Gegenzug gab es aller- dings eine kaum bewältigbare Vorgabe: Es musste aufgezeigt werden, wie eine Universi- tät mit drei Fakultäten wirtschaftlich betrieben werden kann.» Trotz dieser Hürde sei Hans Halter, der damals noch Rektor war, besonnen und pragmatisch vorgegangen: «Wir nahmen den Fehdehandschuh auf und machten uns an die Arbeit.» Die von Markus Hodel, Leiter Tertiäre Bildung, koordinierte Gruppe, zu der auch noch Markus Ries und Hans Halter zählten, hielt regelmässig «Gipfeligespräche» mit Mürner und Departementssekretär Hans Ambühl ab: «Wir griffen wie Zahnräder ineinander.» Und auch hinsichtlich Zusagen für Donationen, unter anderem von der Albert Koechlin Stiftung und von Kirchenseite, war man erfolgreich. Im Juli 1998 dann – inzwi- schen waren die Universitätsstiftung und als Rückendeckung der Universitätsverein mit Helen Leumann als erster Präsidentin gegrün- det worden – endlich das Aufatmen: Die Schliessung war abgewendet und grünes Licht da für das Weiterverfolgen des Drei-Fakultä- ten-Plans einer «UniLu 2000». «Nun ging es darum, das Universitätsgesetz zu erarbeiten.» Im Sommer 1999 erfolgte der Wechsel in der Bildungsdirektion von Brigitte Mürner-Gilli zu Ulrich Fässler: «Auch er zeigte Flagge für das Uni-Projekt – ein dynamisches Zugpferd und ein guter Stratege.» Der Rest ist Geschichte: Im Januar 2000 passierte das Gesetz den Grossen Rat mit 102 : 2 Stimmen. Am 21. Mai 2000 sagte das Luzerner Stimmvolk mit 72 Prozent Ja zur Schaffung der Universität Luzern, das Uni- gesetz trat am 1. Oktober 2000 in Kraft. Die Freude und auch Erleichterung sei sehr gross gewesen. «Die vielen 14-Stunden-Arbeitstage und das immense Weibeln für eine Sache, über die ich als Ausländer notabene nicht selbst abstimmen durfte, hatten sich gelohnt.» 2000 und 2001 amtete Kirchschläger noch als Gründungsrektor. In dieser Zeit gleiste Paul Richli nach Vorarbeiten von Peter Gauch die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf. Im Herbst 2001 übergab der Rektor an Markus Ries: «Ich war nach der auf jeden Fall extrem spannenden Zeit froh, den Fokus nun wieder auf meine Forschung und Lehre legen zu können.» Nach seiner Emeritierung 2012 wurde Walter Kirchschläger zum Ehrensenator ernannt. Diese Würdigung erhielten neben ihm bislang Ulrich Fässler, Helen Leumann (†), Brigitte Mürner-Gilli, Alt-Rektor Paul Richli und Doris Russi Schurter, die zweite Präsidentin des Universitätsvereins. Seit 2024 Martin Hartmann Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie 2016–2024 Bruno Staffelbach Professor für Betriebswirtschaftslehre 2010–2016 Paul Richli Professor für öffentliches Recht, Agrarrecht und Rechtsetzungslehre 38 PERSÖNLICH Rund 1100 Neuanmeldungen fürs Studium hat es für dieses Semester, das nun seit Mitte September läuft, an der Uni Luzern gegeben. Smilla Späti (siehe Foto auf der vorangehenden Seite) ist eine derjenigen Neuzugänge, die ihr Bachelorstudium begonnen haben. Die 18-jährige Luzernerin machte vor dem Sommer ihren Abschluss an der Kantonsschule Alpen- quai – und nach einem Praktikum bei einer NGO und ein wenig Ferien ist sie jetzt frischgebacke- ne Studentin. «Ich bin sehr gespannt auf alles Kommende!», freut sich Späti. Das Studium der Kulturwissenschaften biete viele Auswahlmög- lichkeiten, was sie sehr schätze. Zum einen sei es der Wissensdrang, der sie antreibe, zum anderen erhoffe sie sich in den Lehrveranstal- tungen anregende Diskussionen. «Generell bin ich gespannt darauf, was sich nun nach der Kanti alles verändert.» Ein Thema sei sicher auch die weitere Zunahme der Selbstständig- keit. So oder so habe sie da studieren wollen, wo sich auch ihr Lebensmittelpunkt befinde, und werde bis auf Weiteres bei ihren Eltern wohnen bleiben. Apropos Eltern: Drängte sich die Wahl von Ethnologie als Hauptfach vielleicht auch auf, weil Smilla Spätis Mutter dies ebenfalls studiert hatte und heute als Ethnologin in der Entwicklungszusammenarbeit tätig ist? «Sicher spielte das auch irgendwie hinein, doch es hätte durchaus auch ganz anders kommen können», sagt Späti. Dies, da sie vielseitig interessiert sei – «so hätte es durchaus auch in Richtung eines naturwissen- schaftlichen Studiums gehen können». Religionspreis für die Maturaarbeit Die Frage nach der Familie kommt keineswegs von ungefähr, sie stellt sich sozusagen automatisch. Dazu muss ein wenig ausgeholt werden: Denn zum ersten Kontakt zwischen Smilla Späti und der Universität Luzern war es bereits im vergangenen Frühling gekommen. Dann nämlich konnte seitens der Uni kommu- niziert werden, dass Späti – neben Johanna Ruoff von der Kantonsschule Baden – eine der beiden Preisträgerinnen des diesjährigen Luzerner Religionspreises ist. Damit würdigen Smilla Späti hat in diesem Herbstsemester ihr Studium der Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Ethnologie an der Universität Luzern aufgenommen. Hier ist sie durchaus keine Unbekannte. Vorgestellt: Smilla Späti «ICH BIN GESPANNT AUF ALLES KOMMENDE!» Text: Dave Schläpfer | Bild: Philipp Schmidli 39 die Theologische Fakultät und das Religions- wissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät herausra- gende Maturaarbeiten zum Thema Religion und Ethik. Smilla Spätis ausgezeichnete Arbeit besteht aus dem 45-minütigen Film «Wir Töchter aus Bejo» sowie einer schriftlichen Erläuterung. Matrilineare Tradition Bei Bejo handelt es sich um ein kleines Dorf von Kaffeebäuerinnen und -bauern auf der Insel Flores in Indonesien. Mit den Töchtern wiederum sind zum einen Smilla Späti und ihre jüngere Schwester, zum anderen ihre Mutter und zwei ihrer früheren Forschungskollegin- nen gemeint. Diese drei hatten als damals an der Universität Bern tätige Ethnologinnen vor mehr als zwanzig Jahren längere Zeit in Bejo Feldforschung betrieben. Dort wurden sie ins Haus des Dorfchefs und seiner Familie aufgenommen, welche sich schnell zu ihrer zweiten – indonesischen – Familie entwickelte. Mia Méo, die Frau des Dorfchefs, nahm Smilla Spätis Mutter und ihre beiden Arbeitspart- nerinnen wie eigene Töchter auf. Und dies keineswegs nur im symbolischen Sinne, sondern nach ihrem Verständnis in einem ganz konkret biologischen: Ihre drei Schweizer «Töchter» stammten, so Mia Méo, aus ihrer eigenen Gebärmutter. Damit betrachtet sie Smilla Späti und ihre beiden jüngeren Ge- schwister folgerichtig als ihre leiblichen Enkelkinder. Ein bedeutsamer Aspekt in diesem Kontext ist, dass das Leben in der Region einer matrilinearen Logik folgt, das Verwandtschafts- und Abstammungssystem also über die Frau definiert wird. Emotionaler ethnografischer Selbst versuch «Es war für mich eine hochinteressante Erfahrung, diesen Familienzweig nun, nach- dem ich bereits als Kind in Bejo gewesen war, als junge Frau mit meinen Eltern und Ge- schwistern besuchen zu dürfen», sagt Smilla Späti. Dies einerseits emotional und durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Familien- geschichte, aber andererseits auch in ethno- logischer Hinsicht: «Zum Beispiel hat mich das Zusammenspiel von Katholizismus und Ahnenreligion sehr fasziniert.» So gebe es zum einen christliche Praktiken, zum anderen anderweitige Rituale sowie Geisterglaube und Ahnenverehrung. Aufgrund all dieser Aspekte sei im Vorfeld die Idee aufgekommen, dieses Erlebnis im Rahmen eines Selbstversuchs zur Thematik ihrer Maturaarbeit zu machen – und zwar nicht nur schriftlich, sondern auch mit Bewegtbild: «Durch die filmische Dokumenta- tion eröffnen sich ganz neue Dimensionen; vieles lässt sich viel einfacher und unmittelba- rer als mit zahlreichen Worten vermitteln.» Da Smilla Späti natürlich vor Ort ebenfalls eins zu eins involviert war, filmten zum Teil auch andere Familienmitglieder. Auch sei ihre Mutter eine sehr grosse Hilfe gewesen, da sie nicht nur des Indonesischen mächtig sei, sondern auch die lokale Sprache Ngada verstehe. Späti plant, ihren Film im Idealfall auch an Festivals zeigen zu können. Gemäss der Jury des Religionspreises «zeugt dieser von einem grossen Gespür für ein matrilinear organisiertes Haus und zeigt tragfähige Brücken der Verbundenheit und Verantwor- tung zwischen Generationen und zwei ganz unterschiedlichen, geografisch und kulturell weit voneinander entfernten Familien auf». Mögliche weitere Feldforschung Mit Blick auf die jetzt an der Uni neu begonne- ne Lebensphase sagt Smilla Späti: «Mit dieser Vorerfahrung ist es natürlich schön, mir im Verlaufe des Studiums noch mehr kultur- wissenschaftliches und ethnologisches Know-how und Methoden aneignen zu dürfen.» Sie sei immer auf Achse, habe viele Projekte und Ideen, daher sei ein Blick in die Zukunft schwierig. «Jedenfalls könnte ich mir sehr gut vorstellen, wieder einmal für weitere Feld- forschungen und die Beschäftigung mit darauf aufbauenden oder anderen Forschungsfragen nach Indonesien zu gehen.» MEILEN- STEINE 2025/2026 25-Jahr-Jubiläum mit öffentlicher Feier am 25. Oktober 2025 Zuger Institut für Blockchainforschung an der Universität Luzern 2024 Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie 2023 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2020 «Kulturen der Alpen»: erstes von mittlerweile sechs Instituten mit externer Trägerschaft 2016 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2011 Neues Hauptgebäude direkt neben dem Bahnhof 2007 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (aus Geisteswissenschaftlicher Fakultät) 2005 Anerkennung durch den Bund als beitrags- berechtigte Universität und von Luzern als Universitätskanton 2001 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2000 Gründung der Universität Luzern 1993/96 (Universitäre) Hochschule Luzern 1938 Theologische Fakultät Luzern 1574 Ankunft der ersten Jesuiten in Luzern; 1577 Jesuitenkollegium Der Blick auf die kleinen Geschenke meiner Freund*innen bringt mich immer wieder zum Schmunzeln. Gerne tausche ich zwischendurch den Schreibtischstuhl gegen die Fenster- bank zum Lesen, Kaffeetrinken oder für Besprechungen. Mein Büro ist auch ein Ort der Begegnung zum Austausch und zum Lachen. Dafür stehen immer Kaffee und «Schoki» bereit. 41 «Als Pastoraltheologin setze ich mich mit Lebensgeschichten und gesell- schaftlichen Unrechtsstrukturen auseinander. Das fordert mich heraus und motiviert mich, mein Fach so zu begreifen und zu gestal- ten, dass möglichst viele Lebens- realitäten im Blick behalten werden.» Stephanie Bayer Stephanie Bayer ist wissenschaftliche Assistentin an der Professur für Pastoraltheologie und zudem Doktorandin am Institut für Praktische Theologie der Universität Wien. Bayer studierte katholische Theologie und Religionspädagogik in Linz und Paris und war vor ihren Anstellun- gen im Wissenschaftsbereich als Pastoralassistentin und Religions- lehrerin tätig. Ihre Forschung bewegt sich zwischen Queeren Theolo- gien, Gender Studies und Diversitätssensibilität in der römisch-katho- lischen Theologie und Kirche. Insbesondere beschäftigt sich Stephanie Bayer in ihrer Doktorarbeit mit den Biografien von trans* Menschen. Neben ihrer Forschungstätigkeit vertritt sie den Mittelbau der Theolo- gischen Fakultät in der Fakultätsversammlung und in der Kommission Lehre und Prüfung. ALLE LEBENS- REALITÄTEN IM BLICK HABEN Realisation: Irina Wais Bilder: Roberto Conciatori Einblick www.unilu.ch/stephanie-bayer PERSÖNLICH Meinen Ausgleich zum Unialltag finde ich im Sport und in der Natur. Gerne kümmere ich mich um das leibliche Wohl meiner Kolleg*innen mit Speziali- täten aus meiner Heimat Österreich wie meinen berühmten Schaum- rollen. Um auf neue Erkenntnisse zu stossen, ordne ich meine Forschungsdaten auch gerne mal analog. 42 PERSÖNLICH Wo haben Sie Ihre erste Freundschaft geschlossen? Bevor mein Studium in Mexiko­Stadt be­ gann, habe ich mit einem Schweizer Freund zwei Wochen lang das Land bereist, insbeson­ dere den Bundesstaat Oaxaca. Unter anderem von den dortigen Städten liessen sich übrigens die Macher des Pixar­Films «Coco» inspirie­ ren. In dieser Zeit haben wir schnell neue Leute kennengelernt – besonders am Strand in Puerto Escondido, wo ich beim Volleyball­ spielen meine erste Freundschaft geschlossen habe. Welche kulturellen Unterschiede sind Ihnen aufgefallen? Insbesondere das Thema Sicherheit. Ob­ wohl ich mich in Mexiko die meiste Zeit sicher fühlte, wurde ich von Einheimischen oft vor bestimmten Orten oder Reisen – etwa nach Chiapas oder Guanajuato – gewarnt. Nachts habe ich grundsätzlich keine öffentlichen Ver­ kehrsmittel genutzt und auch andere Warnun­ gen stets ernst genommen. Dennoch habe ich meine geplanten Reisen unternommen und sogar das berüchtigte Viertel «Tepito» in Me­ xiko­Stadt besucht. Meistens war ich mit Ein­ heimischen unterwegs, welche die lokale Situ­ ation gut einschätzen konnten. Robert Doepgen, was hat Sie an der Gast-Uni am meisten überrascht? Robert Doepgen: Der Unterricht ist deut­ lich verschulter als in Luzern: Statt zwölf Se­ mesterwochen gibt es achtzehn. Es besteht An­ wesenheitspflicht, die Klassen sind eher klein, und es gibt wöchentliche Hausaufgaben. Aus­ serdem war ich erstaunt, dass der Campus ab­ gesperrt ist und man sich täglich mit einer Karte einchecken muss. Welche Lehrveranstaltung hinterliess einen bleibenden Eindruck? Der Kurs «Politik der internationalen Wirtschaftsbeziehungen»: Er hat mir Einblicke in Handelskriege, Zölle und internationale Or­ ganisationen wie den Internationalen Wäh­ rungsfonds gegeben – Themen, die in Zukunft vermutlich wichtiger werden. Der Unterricht wurde auf Spanisch gehalten, was für mich auch sprachlich eine Bereicherung war. Die Professorenschaft war allgemein sehr unter­ stützend und schätzte es, wenn Austausch­ studierende sich aktiv einbrachten. Wie sah ein typischer Tag in Ihrem Austausch- semester aus? Morgens machte ich mich auf den zehnmi­ nütigen Weg zur Uni, wo ich meine Vorlesun­ gen besuchte. Danach ging ich oft mit einem Freund ins Fitnessstudio oder joggte in einem nahegelegenen Park. Mittags ass ich auf einem kleinen Markt typisch mexikanisches Essen und erledigte anschliessend Uni­Aufgaben. Abends kochte ich mit meinen Mitbewohnern oder traf mich mit Freunden, um Filme zu schauen oder eine Bar zu besuchen. Was würden Sie am liebsten an die Universität Luzern importieren? Die Anwesenheitspflicht in allen Kursen: So sieht man sich regelmässig, was es viel ein­ facher macht, Freundschaften zu schliessen und aufrechtzuerhalten. In Luzern ist es oft so, dass Studierende nicht immer erscheinen, vor allem in Veranstaltungen ohne Anwesenheits­ pflicht. Dadurch kann es passieren, dass man Leute, mit denen man sich eigentlich gut ver­ steht, nur selten oder gar nicht mehr sieht, wenn man sich nicht aktiv darum bemüht. Was werden Sie an der Universität Luzern nun mehr denn je schätzen? Die angenehmen Vorlesungszeiten: Wäh­ rend am Instituto Tecnológico Autónomo Kurse teilweise um 7 Uhr morgens beginnen oder bis 22 Uhr abends gehen, sind die Stun­ denpläne in Luzern deutlich entspannter. Robert Doepgen (23) hat ein Semester am Instituto Tecnológico Autónomo in Mexiko studiert. Der Tipp des Bachelorstudenten in Philosophy, Politics and Economics (PPE): am neuen Ort eine Alltagsroutine aufbauen. Ausgetauscht «KEIN DAUERURLAUB» Interview: Andrea Leardi | Daniel Jörg 43 Wo haben Sie am besten gegessen? Definitiv in meiner Stamm­Taquería «El Corral», wo ich fast täglich Tacos bestellte. Welches war Ihr prägendstes Erlebnis abseits des Uni-Alltags? Zu Beginn meines Aufenthaltes habe ich am Marathon in Mexiko­Stadt teilgenommen und so die 22­Millionen­Metropole beim Lau­ fen kennengelernt. Worauf sind Sie besonders stolz? Ich konnte meine Sprachkenntnisse merklich verbessern. Mexikanerinnen und Mexikaner lieben es, mit Ausländern Spanisch zu sprechen. Was raten Sie Studierenden, die ihren Auslandaufenthalt noch vor sich haben? Baue dir einen Alltag auf! Ein Austausch­ semester ist kein Dauerurlaub. Finde eine Routine, die dir hilft, dich wirklich zu Hause zu fühlen. Welche Ihrer persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften haben sich im Laufe des Semesters verändert? Ich bin offener und kontaktfreudiger ge­ worden. Fremde anzusprechen, fällt mir jetzt leichter. Ausserdem habe ich eine gewisse Imposant: Robert Doepgen auf einem Boot im Cañón del Sumidero, der touristisch als «Mexikos Antwort auf den Grand Canyon» beworben wird. Leichtigkeit gegenüber dem Leben entwickelt, die ich hoffentlich beibehalten werde. Würden Sie anderen empfehlen, ein Aus- tauschsemester zu machen? Ja, absolut! Dank der guten Anrechenbar­ keit der Studienleistungen und der Unterstüt­ zung durch das International Relations Office kann man sich voll auf das Erlebnis konzent­ rieren. Es ist nicht nur eine Floskel: Man lernt unglaublich viel, nicht nur akademisch, son­ dern auch über sich selbst und über eine neue Kultur. Haben Sie mehr oder weniger Geld ausgege- ben als gedacht? Dank niedriger Mieten und günstiger Le­ benshaltungskosten konnte ich relativ sparsam leben. Allerdings haben die vielen Reisen mein Budget etwas gesprengt. Das erhaltene Stipen­ dium war eine grosse Hilfe. Was erwies sich als komplizierter als gedacht? Im Anschluss an mein Auslandssemester bin ich nun gegenwärtig daran, in Mexiko ein Praktikum zu absolvieren. Dafür benötigte ich als Aufenthaltsbewilligung den «Temporary Resident»­Status. Es stellte sich als viel kompli­ zierter heraus als gedacht, diesen zu erlangen. Im Vergleich zu jener in der Schweiz erwies sich die mexikanische Verwaltung als deutlich intransparenter und zeitaufwendiger. Was für ein Praktikum absolvieren Sie? Ich arbeite noch bis Ende Jahr im Finanz­ planungsteam bei «Tiendas 3B», einer expan­ dierenden Supermarkt­Kette mit fast 3000 Fi­ lialen in Mexiko. Ich war durch eine französi­ sche Freundin dazu gekommen, die ebenfalls dort gearbeitet hatte. Spanischkenntnisse wa­ ren zwar keine Voraussetzung, für den Aus­ tausch unter den Mitarbeitenden sind diese meines Erachtens aber unerlässlich. Mir gefällt es bis jetzt sehr, auch habe ich viel gelernt – so war ich etwa mitverantwortlich für die Publi­ kation der Quartalszahlen. Ich bin dankbar, auch für mein Praktikum ein Stipendium zu er­ halten. Andrea Leardi Outgoing Mobility Coordinator www.unilu.ch/iro Weiterer Beitrag online: Johanna Schnute, Master «Religion – Wirt- schaft – Politik»; Dublin: www.unilu.ch/magazin 44 PERSÖNLICH Mateja Bekavac erhielt im vergangenen Frühjahr ihr Diplom in Wirtschafts- wissenschaften – inklusive Auszeichnung für den besten Masterabschluss. Die Alpnacherin blickt zurück und zeigt ihren Weg in die Berufswelt auf. «BREITGEFÄCHERT UND ZUKUNFTSORIENTIERT» Campus-Blog 45 Master für eine gezielte Schwerpunktsetzung und wählte eine betriebswirtschaftliche Spezialisierung. Dies erlaubte es mir, meine vorhandenen Fachkenntnisse zu vertiefen und in unterschiedlichen Praxisprojekten anzuwen- den. Als Highlight wird mir hierbei ein umfas- sendes Innovationsprojekt in Erinnerung bleiben, im Rahmen dessen ich als Mitglied eines Projektteams mit einem weltweit führenden Unternehmen der Medizintechno- logie zusammenarbeitete. Meine Begeisterung konnte ich während des Studiums auch als Referentin an Bachelor- Infoanlässen der Universität zum Ausdruck bringen. Es hat mich immer sehr gefreut, mich aktiv zu engagieren und Studieninteressierte für das zukunftsorientierte Wirtschaftsstudium zu motivieren, das durch seine breite Ausrich- tung vielfältige berufliche Perspektiven eröffnet. Für mich geht es nach der berei- chernden Studienzeit nun bei KPMG Schweiz weiter, wo ich ein Graduate-Programm im Bereich Wirtschaftsprüfung absolviere. Interesse an einem Studium an der Universität Luzern? Am 28. November findet der Bachelor-Info- tag statt: www.unilu.ch/infotag Um es gleich vorwegzunehmen: Ich darf auf eine spannende und lehrreiche Studienzeit zurückblicken. Sowohl meinen Bachelor als auch meinen Master in Wirtschaftswissen- schaften mit der Spezialisierung in markt- orientierter Unternehmensführung absolvierte ich an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Dies erwies sich angesichts meines ausgeprägten Interesses für volks- und betriebswirtschaft- liche Fragestellungen und deren Zusammen- hänge als hervorragende Entscheidung. Denn das inhaltlich breitgefächerte Studium, die darin geförderte Vernetzung von Elementen aus der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie die interaktiven und praxisnahen Lehrformate boten ideale Voraussetzungen für die Entwicklung eines tiefen Verständnisses von zentralen Wirtschaftsmechanismen und Unternehmensprozessen. Zugleich schätzte ich die Chance, meinen persönlichen Forschungsinteressen, die ich im Laufe des Studiums für spezifische Themen- felder entwickelte, gezielt nachzugehen. So verfasste ich meine wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet Human Resource Management. Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre, der sich mit dem optimalen Einsatz von Personal- ressourcen zur Erreichung von Unternehmens- zielen befasst. Im Rahmen meiner Bachelor- arbeit untersuchte ich die Hintergründe von geschlechtsspezifischen Differenzen beim professionellen Networking innerhalb von Unternehmen, die bei Frauen und Männern letztendlich einen ungleichen Zugang zu netzwerksbedingten berufsbezogenen Vorteilen, insbesondere karriereförderndem Sponsoring, hervorbringen. Meine Master- arbeit widmete ich der Frage, wie die Anwen- dung unterschiedlicher Führungsstile durch Führungskräfte die Leistung von Mitarbeiten- den über deren Wahrnehmung des Arbeits- umfelds und deren Arbeitseinstellung hinweg beeinflusst. Zusätzlich ergriff ich während des Studiums die Möglichkeit, am Center für Human Resource Management (CEHRM) als For- schungspraktikantin an Studien im Bereich Personalmanagement mitzuwirken. Besonders eindrücklich empfand ich die Mitarbeit an der renommierten CRANET-Studie, der umfas- sendsten wissenschaftlichen Studie auf dem Gebiet des internationalen Personalmanage- ments, bei der diverse Unternehmensprakti- ken länderübergreifend verglichen werden. Diese Erfahrungen aus der Wissenschaft konnte ich im Laufe des Studiums auch praxisorientiert bei einer etablierten Execu- tive-Search-Firma einbringen, wo ich erste Erfahrungen in der Personalberatungsbranche sammelte. Mit der Absicht, die an der Universität erworbenen Kompetenzen in einem breiteren beruflichen Kontext einzusetzen und Erfah- rung in einem weiteren Tätigkeitsfeld zu sammeln, trat ich später eine Stelle bei einer Luzerner Steuerberatungsfirma an, wo ich mich neben Steuerberatungsprojekten auch an Marketingaktivitäten beteiligte. Durch meine Beschäftigung als Werkstudentin in der Betriebswirtschaft sowie eine intensivere Auseinandersetzung mit unternehmerisch relevanten Studieninhalten in den Wahlpflicht- kursen des Bachelors entschied ich mich im Mateja Bekavac, Masterabsolventin der Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftsmechanismen und Unternehmensprozesse: Ich konnte ein tiefes Verständnis entwickeln. 47 recht nicht möglich, da hier die fahrlässige Sachbeschädigung nicht einer Strafe unterliegt. Gibt es Parallelen zwischen der juristischen Argumentation und der Entscheidungsfin- dung in der Luft? Während eines Fluges spielen der Faktor Zeit, die lückenhafte Informationslage und die speziellen Umstände des Moments eine grosse Rolle. Als Leader der Kunstflugstaffel PC­7 TEAM fliegt man voraus und muss Ent­ scheidungen treffen, ob man möchte oder nicht. Bei der juristischen Argumentation ist es hingegen möglich, einen Entscheid zu um­ gehen, zum Beispiel mit der Formulierung «Es kommt darauf an …». Als Militärrichter habe ich erlebt, dass es während Verhandlun­ gen vor Gericht hingegen auch solche Ad­hoc­ Momente wie beim Fliegen gibt, wo rasche Entscheide auch unter Zeitdruck gefragt sind. Haben Sie in Ihrer Karriere schon Situationen erlebt, in denen Sie eine Art juristische Abwägung vornehmen mussten? Bei jedem Luftpolizeieinsatz, etwa beim jährlich stattfindenden WEF oder bei anderen Konferenzen, überlegen wir uns als Militär­ Cyril Johner (42) war langjähriges Mitglied und Leader des PC-7 TEAM. Der Masterabsolvent der Rechtswissenschaft bringt bei der Armee neben seiner Tätigkeit als Berufsmilitärpilot inzwischen auch vermehrt seine juristischen Kenntnisse ein. Interview: Linus Fessler VOM COCKPIT IN DEN HÖRSAAL Alumnus im Gespräch Cyril Johner, nach der Ausbildung zum Jetpiloten haben Sie nebenberuflich Jus an der Universität Luzern studiert. Wie haben Sie es geschafft, diese beiden sehr unter- schiedlichen Welten zu vereinbaren? Cyril Johner: Nach einer gewissen Zeit nach Abschluss meiner Ausbildung zum Be­ rufsmilitärpiloten hatte ich die Möglichkeit, mein Arbeitspensum während drei Jahren auf 40 Prozent zu reduzieren, um eine akademi­ sche Ausbildung abzuschliessen. So stand ich weiterhin einen Tag pro Woche und in den Semesterferien dann wochenweise als Flug­ lehrer auf dem Trainingsf lugzeug Pilatus PC­21 im Einsatz. Insofern war das Studium sehr gut planbar, es bestand aber ein gewisser Zeitdruck. Da ich damals jedoch für meine Pensumsreduktion argumentieren und kämp­ fen musste, war ich hochmotiviert und konnte das Bachelor­ und Masterstudium innerhalb von nur sieben Semestern fokussiert und ziel­ gerichtet absolvieren. Gab es bestimmte Lehrinhalte, die Ihnen als Pilot beim Militär, also ausserhalb der klas- sischen juristischen Berufe, besonders geholfen haben? Sehr spannend fand ich vor allem die Staatsrechtsvorlesungen, auch im Sinne einer wichtigen Allgemeinbildung. Die dabei be­ handelten Grundrechtseinschränkungen sind zum Beispiel auch in der Militärf liegerei ein grosses Thema, nämlich bei einem Waffen­ einsatz als Ultima Ratio im Bereich der Wah­ rung der Lufthoheit. Stichwort Militärgesetz: Gab es Momente im Studium, in denen der Unterschied zur zivilen Rechtsprechung besonders deutlich wurde? Ein wichtiger Unterschied ist zum Beispiel, dass im militärischen Strafrecht bereits die fahrlässige Sachbeschädigung, namentlich beim Tatbestand der Verschleuderung von Ma­ terial, strafbar ist. Das hat zur Folge, dass bei einem Sachschaden an einem Militärluftfahr­ zeug – verursacht durch die Besatzung – eine strafrechtliche Untersuchung erfolgen kann, obwohl offensichtlich kein (eventual­)vorsätz­ liches Verhalten bezüglich der Sachbeschädi­ gung vorliegt. Dies wäre so im zivilen Straf­ Cyril Johner – Pilotenspitzname: «Johnny» – bei seiner F/A-18. Der Tigerkopf ist das Emblem der Fliegerstaffel 11, welche in Meiringen (BE) stationiert ist. 48 PERSÖNLICH Cyril Johner, Masterabsolvent der Rechtswissenschaft Persönlich erachte ich es eher als Vorteil, wenn man später im Leben studiert. der Nähe des Bahnhofs und des Sees. Auch kann man sich aufgrund des sehr guten Be­ treuungsverhältnisses aktiv einbringen, wenn man das will. Ausserdem möchte ich allen Studierenden raten: Geniesst die Zeit, nehmt das Studium ernst, aber auch mit Humor. Ge­ niesst die Kameradschaft, weil es neben der Arbeitstechnik und allenfalls auch den erlern­ ten Sprachen das ist, was auch nach dem Stu­ dium bleibt – unter anderem etwa im Rahmen der ALUMNI Organisation. Weiterer Beitrag online: Joëlle Troxler, Masterabsolventin in Health Sciences: www.unilu.ch/magazin piloten, welche Szenarien eintreffen könnten und wie wir reagieren müssten. In meiner Karriere mit dem PC­7 TEAM war es sodann 2017 während der Ski­WM in St. Moritz zu einem – glücklicherweise glimpflich verlaufe­ nen – Vorfall mit Sachschaden gekommen. Es stellte sich jedoch rasch die Frage, wie man mit der Untersuchung kooperieren und in Zu­ kunft ähnliche Fälle verhindern könnte, ohne sich dabei selbst zu belasten. Denn in der Aviatik muss gemäss der sogenannten «Just Culture» jeder Vorfall eines gewissen Aus­ masses gemeldet werden, was im Gegensatz zum strafrechtlichen «Nemo tenetur»­Prinzip steht, welches besagt, dass sich niemand selbst belasten muss. Dieses Rapportieren gilt auch im Wissen, dass in den modernen Cockpits jede Aktion aufgezeichnet wird. Welche Kompetenzen oder Erkenntnisse aus dem Jus-Studium haben Ihnen besonders geholfen – sei es in der Fliegerei oder allgemein in Ihrer beruflichen Laufbahn? Aus dem Studium mitgenommen habe ich insbesondere eine strukturierte Arbeitsweise, die Fähigkeit, Prioritäten zu setzen und den Fokus auf das Wesentliche zu legen. In mei­ nem Arbeitsalltag versuche ich zuerst jeweils eine ganzheitliche Betrachtung einer Prob­ lemstellung zu erlangen – sozusagen die Vo­ gelperspektive auf einen Sachverhalt, welche einem Piloten natürlich bestens vertraut ist. Ferner versuche ich, das Einstein’sche Bon­ mot, «zu wissen, wo Wissen steht», zu beher­ zigen – anstatt Artikel und Texte auswendig zu lernen. Dies insbesondere darum, weil sich die Regeln und Vorgaben sowohl in der Mili­ täraviatik als auch der Juristerei sehr rasch weiterentwickeln und ändern. Sie haben einen aussergewöhnlichen Karriereweg eingeschlagen. Wie stellen Sie sich Ihren weiteren beruflichen Werdegang vor? Als Jetpilot muss man seine berufliche Zu­ kunft auch jenseits des Cockpits im Blick ha­ ben, da man in der Regel nicht bis zur Pensio­ nierung vorne im Flieger sitzen kann. Daher plane ich, meine berufliche Ausrichtung mehr und mehr in die juristische Tätigkeit zu ver­ lagern, dies aber weiterhin im Dienst der Schweizer Armee. Zurzeit bin ich hauptsäch­ lich mit der Einführung des F­35A beschäftigt und kann meine Jus­Kenntnisse unter ande­ rem als Militärrichter anwenden. Mit einem Lächeln im Gesicht komme ich jedoch immer dann nach Hause, wenn ich in der Luft war. Daher möchte ich das Fliegen auch während meiner restlichen Karriere in geeigneter Form beibehalten. Was raten Sie heutigen Jus-Studierenden, die sich für unkonventionelle Berufswege interessieren? Zunächst möchte ich alle ermutigen, die sich überlegen, ein Jus­Studium als Zweitaus­ bildung zu absolvieren. Denn persönlich er­ achte ich es eher als Vorteil, wenn man später im Leben studiert: So hat mir die bereits ge­ sammelte Lebenserfahrung geholfen, die teil­ weise abstrakten Regeln mit konkret Erlebtem zu verknüpfen. Zudem ist es von Nutzen, wenn man als angehende Juristin bzw. ange­ hender Jurist bereits auf einem Spezialgebiet tätig ist und sich dort reinkniet. Denn so kann man seine persönliche Nische finden und ist in dem, was man gerne macht, in der Regel auch gut. Zu guter Letzt ist die Universität Lu­ zern ein idealer Studienort: zentral gelegen, in Linus Fessler Co-Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft der ALUMNI Organisation sowie Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BLÖCHLINGER ITEN FESSLER ALUMNI Organisation: www.unilu.ch/alumni 49 NACHHALTIG Wie lässt sich eine gemeinsame Nachhaltigkeitskultur zwischen mehreren Hoch- schulen erreichen? Mit einer Förderung des Bundes wird diese Thematik auf dem Campus Luzern unter der Federführung der Pädagogischen Hochschule Luzern konkret angegangen. Das Projekt «Nachhaltigkeitskultur Campus Luzern» wird im Rahmen des nationalen Förderprogramms «Stärkung einer Nachhaltigkeitskultur an Schweizer Hochschulen» in den Jahren 2025 und 2026 mit rund 410 000 Franken unterstützt. Die Leitung obliegt Professor Markus Wilhelm von der Pädagogischen Hochschule (PH) Luzern, wobei diese als Leading House fungiert. Die Universität Luzern und die Hochschule Luzern (HSLU) sind Partnerinstitutionen. In mehreren interdisziplinären Teilprojekten, an denen jeweils mindestens zwei der drei Hochschulen beteiligt sind, wird gemeinsam an innovativen Ansätzen für Bildung und Nachhaltigkeit gearbeitet. Die übergeordnete Koordination übernehmen die Nachhaltigkeitsverantwortlichen der drei Hochschulen des Campus Luzern, Michelle Hermann (PH Luzern), Barbara Roth (HSLU) und Sina Sohneg (Universität Luzern). Die drei Hochschulen setzen total zehn Teilprojekte um, die ein breites Spektrum an Nachhaltigkeitsthemen abdecken und unterschiedliche Disziplinen einbeziehen. Im September ist der universitäre Nachhaltigkeitsbericht 2024 erschienen – erst- mals ergänzt durch einen Treibhausgasbericht. Während der Nachhaltigkeitsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie informiert, legt der Treibhausgasbericht den Fokus auf den aktuellen Stand und die Entwick- lung der Treibhausgasemissionen der Universität auf dem Weg zu Netto-Null. Der Universitätsverein hat sich neu aufgestellt – es wurden sechs neue Mitglieder in den Vorstand der Förder- institution gewählt: Cornelia Amstutz, stv. Konferenzsekretärin Zentralschwei- zer Regierungskonferenz, Mike Bacher, Talammann Engelberg, Cornelia Brunnschweiler, Wissenschaftliche Assistentin und Doktorandin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; Vertreterin des Mittelbaus, Katrina Egli-Arnold, Stiftungsrätin Stiftung Universität Luzern und Stiftungsrätin Pro Arte Domus Stans, Jérôme Martinu, Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern, und Anastas Odermatt, Forschungsmitarbeiter am Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik an der Universität, ehemaliger Zuger Kantons- rat. Präsident ist weiterhin Rico Fehr, Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG. UNIVEREIN Im Zuge seiner Emeritierung als Professor für Medizin und Medizinische Wissenschaften hat Reto Babst im vergangenen Frühjahr seine Abschieds- vorlesung gehalten. Dabei unterstrich er die Bedeutung der medizinischen Ausbildung für die Zentralschweiz. Babst war 2020 an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin auf den damals neu geschaffe- nen Lehrstuhl berufen worden. In dieser Funktion verantwortete er den Aufbau und die Integration des Joint Medical Master, dem Studiengang in Human- medizin an der Universität Luzern, der auf einer Kooperation mit der Universi- tät Zürich und verschiedenen Institutio- nen der Zentralschweizer Gesundheits- versorgung gründet. ABSCHIED UNIVERSITÄT Mehr Infos zur Thematik: www.unilu.ch/nachhaltigkeit Medizinstudium in Luzern: www.unilu.ch/medizin 50 UNIVERSITÄT BERUFUNGEN Max Baumgart Ausserordentlicher Professor für Energierecht und Block- chain (seit Juli) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Fokus: parallele Trans formationsprozesse in Energie- und Digitalwirtschaft Patrik Hummel Professor für Philosophie und Blockchain (seit Mai) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Fokus: Technikphilo- sophie – Auswirkungen auf Konzepte wie Gerechtigkeit, Souveränität und Identität Claude Humbel Assistenzprofessor mit Tenure Track für Privatrecht und Blockchain (seit August) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Habilitationsprojekt zu Fragen im Bereich der «Rela- ted-Party Transactions» Marc Bolliger Professor für Gesundheits- und Rehabilitationswissenschaften (seit Oktober) Brückenprofessur mit der Schweizer Paraplegiker-For- schung; ebenfalls seit Oktober Direktor der Schweizer Paraplegiker-Forschung Mariusz Kalczewiak Ausserordentlicher Professor für Jewish Studies (seit August) Davor Vertretungsprofessor an der Universität Potsdam, Habilitation 2024; Historiker und Experte für jüdische Migrations- und Geschlechter- geschichte Anna-Sophie Favre-Hofer Assistenzprofessorin für Rehabilitationsmedizin mit Tenure Track (seit September) Brückenprofessur mit dem Schweizer Paraplegiker-Zen - t rum; Fokus: Förderung funktioneller Erholung nach Rückenmarksverletzungen Christoph Bauer Professor für Privatrecht, Zivilprozessrecht und Schuld- betreibungs- und Konkursrecht (seit August) Schwerpunkte u.a. Obligat- ionen- und Sachenrecht, neuartige Vermögensrechte und Zusammenspiel privat- rechtlicher Rechtsgebiete Adam Hayes Professor Soziologie und Blockchain (seit August) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Forschung u.a. zu Auswirkungen von Finanztech- nologien auf Entscheidungs- findung und Marktdynamik 51 Markus Lehner Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Lehrberechtigung für das Fach Kinderchirurgie; seit 2017 Leiter der Kinderneurochirur- gie am Kinderspital Luzern, hier seit 2020 Co-Chefarzt Stefan Toggweiler Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Seit 2012 am Luzerner Kan- tonsspital, seit 2023 hier Chefarzt der Kardiologie; Titularprofessor auch an der Universität Zürich Ralph Stärkle Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Lehrberechtigung für das Fach Viszeralchirurgie; eigene Praxis und Belegarzt an den Hirslan- den Kliniken St. Anna, Luzern, und der AndreasKlinik in Cham Diana Pacheco Barzallo Professorin für Ökonomie des Alterns (seit August) Brückenprofessur mit der Schweizer Paraplegiker-For- schung; Schnittstelle von Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystemen und Themen rund um Behinderung Rajeev K. Verma Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Stv. Direktor Schweizer Paraplegiker-Forschung. Forschungsschwerpunkt: Bildgebung von Pathologien bei Querschnittlähmung Britta-Marie Schenk Professorin für Geschichte des 19. bis 21. Jahrhunderts (seit August) Schwerpunkt: soziale Ungleich- heit, mit einem Fokus auf der Geschichte der Obdachlosig- keit in Europa; aktuelle Studie: Panda-Diplomatie Diego Langenegger Assistenzprofessor Straf- und Strafprozessrecht (seit August) Zuvor Lehrbeauftragter im Strafverfahrensrecht; Doktorat zu antizipierter Beweiswürdi- gung, Anwaltspatent des Kantons Luzern und absolvier- ter CAS Forensics I Markus Schreiber Assistenzprofessor mit Tenure Track für Öffentliches Recht und Blockchain (seit März) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; davor Oberassistent Europarecht, Völkerrecht, Öff. Recht und Rechtsvergleichung 52 UNIVERSITÄT Daniela Demko (1971–2025) Daniela Demko wirkte von 2006 bis 2011 als Assistenzprofessorin an der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät Luzern, danach nahm sie hier als Lehrbeauftragte zahlreiche Lehraufträge wahr. 60 Lehrveranstaltungen führte sie so in Luzern durch – von Übun- gen im Strafrecht über das «Schreiben im juristischen Studium» bis zu zahlreichen Vorlesungen, etwa zu «EMRK und Straf- verteidigung», «Strafrecht und Rechts- philosophie» und «Rechtsvergleichung im Strafrecht». 2016 wurde Daniela Demko an die Universität Leipzig zur Ordinaria für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationa- les Strafrecht, Strafrechtsvergleichung und Rechtsphilosophie berufen wurde, wo sie bis zuletzt tätig war. Die Rechtswissen- schaftliche Fakultät Luzern würdigt die im Juli verstorbene Daniela Demko in einem Nachruf «als Kollegin und Wegbereiterin für eine humane, philosophisch fundierte Strafrechtswissenschaft». Simon Lauer (1929–2025) Der im vergangenen Januar verstorbene Professor Simon Lauer war einer der Pioniere der Judaistik in der Schweiz. Zusammen mit dem katholischen Theolo- gen Clemens Thoma, der seit 1971 an der damaligen Theologischen Hochschule Luzern als erster Ordinarius für Judaistik und Bibelwissenschaft wirkte, gründete er 1981 das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). Das IJCF zählt damit zu den ältesten und traditionsreichsten Instituten für Jüdische Studien in Europa. Wie es in einem Nachruf des IJCF und der Theologischen Fakultät heisst, hat Simon Lauer das Zeitgeschehen bis ins hohe Alter verfolgt: «So nahm er an den aktuellen gesellschaftlichen politischen und wissen- schaftlichen Debatten teil. Er war nicht nur über die aktuelle Lage auf der Welt, in Israel, in der Schweiz und in den hiesigen jüdischen Gemeinden bestens informiert, sondern verfolgte auch die Luzerner Judaistik und wusste um die Geschehnisse rund um das Luzerner IJCF. Das Wohl- ergehen des von ihm mitbegründeten Instituts lag ihm bis zuletzt am Herzen.» NACHRUFE KURZ NOTIERT Studienabschluss-Preise An den letzten Diplomfeiern der Fakultäten wurden verschiedene Studierende für ihre hervorragenden Abschlüsse und Abschluss- arbeiten ausgezeichnet: Nicolas Cattaneo sowie Jennifer De Biasio, Marco Herrmann und Céline Venetz (Kultur- und Sozialwissenschaft- liche Fakultät), Lara Pantano, Simon Schmid und Beniamino Zardi sowie Cedric Herbst und Berkant Kocyigit (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Mateja Bekavac (siehe Seiten 44/45), Nadja Koch und Nadine Woolley sowie Mark Jansen und Raphael Nick Limacher (Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät), Anita Linke sowie Corinne Kurmann und Patrizia Peer (Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin) und Kevin Brunold (Joint Medical Master). Im Dialog mit den Gymnasien Im September besuchte eine Delegation der Fachvorstände der geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer aus den Zentralschweizer Gymna- sien die Universität Luzern. Gemeinsam mit Hochschuldozierenden aus den jeweiligen Disziplinen wurden Fragen an der Schnittstelle zwischen Gymnasium und dem Tertiärbereich beleuchtet. Bei «Zentralschweizer Dialog Gymnasien – Hochschulen» handelt es sich um ein Projekt, das die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) ins Leben gerufen hat. 2026 wird es ein Treffen an der Kantonsschule Sursee geben. Studierendenaustausch Die Universität Luzern hat zusätzliche Möglichkeiten für Studierende geschaffen, Auslandserfahrung zu sammeln. So wurden fünf neue Vereinbarungen unterzeichnet und drei bestehende erweitert. Neben Deutschland mit Universitäten in China, Dänemark, Indien, Taiwan und in den USA. Aktuell bestehen im Bereich der Studierendenmobilität gesamthaft über 125 Abkommen mit Universitäten in 37 Ländern. IJCF-Gastprofessur In diesem Herbstsemester ist Professor Israel Jacob Yuval zu Gast am Ins- titut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). In seiner Vorlesung referiert der Friedenspreisträger zur gegenseitigen Wahrnehmung von Juden und Christen in Spätantike und Mittelalter; zudem war Yuval an zwei öffent- lichen Anlässen beteiligt. Die zumeist jährlichen Gastprofessuren am IJCF werden durch die Zürcher Daniel-Gablinger-Stiftung gefördert. Wahl in den SAMW-Senat Regina E. Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsverglei- chung, ist in den Senat der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) gewählt worden. Dies aufgrund ihres grossen Engagements im Bereich Medizinrecht. Aebi-Müller befasst sich in Forschung und Lehre unter anderem schwerpunktmässig mit Medizin- und Sportrecht. 53 MOOT-ERFOLG Über sieben Monate standen die Studierenden Vivienne Buzzi, Mia Kaufmann, Paula Somm, Jara Scheuber, Dorian Trogu und Berkant Kocyigit von der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät beim diesjährigen Willem C. Vis Moot Court im Dauereinsatz. Es handelt sich hierbei um einen Wettbewerb um einen fiktiven Schiedsfall im interna- tionalen Handelsrecht. Der Effort hat sich ausbezahlt: Unter knapp 400 teilnehmen- den Teams aus der ganzen Welt wurde die von den Luzerner Studierenden erarbeite- te Klageschrift mit dem dritten Platz des «Pieter Sanders Awards» prämiert. Ihre Klageantwort wurde mit einer «Honorable Mention» für den «Werner Melis Award» ausgezeichnet und gehört damit zu den besten 30 Klageantworten weltweit. Zudem erhielt das Team als nur eines von vier eine «Honorable Mention» für den «Joseph Schwartz Award for Academic Excellence and Social Skills», mit welchem die ausserordentliche Sozialkompetenz des Teams anerkannt wurde. Die Finalrunde und die Schluss zeremonie fanden im vergangenen April in Wien statt. Dies nach vielen Trainingsrunden bei Schweizer Kanzleien und der Teilnahme an drei sogenannten Pre-Moots in Helsinki, Lissabon und Belgrad. Das diesjährige Resultat ist das beste, welches ein Team der Universität Luzern am Willem C. Vis Moot in den letzten neun Jahren erreichen konnte. Entsprechend gross ist auch die Freude bei Professor Daniel Girsberger, an dessen Lehrstuhl die Luzerner Teilnahme angesiedelt ist: «Das Team hat gezeigt, was mit dem richtigen Team- und Mootspirit erreicht werden kann. Ich bin sehr stolz auf das ganze Team und die Coaches.» Unter seiner Leitung und unter derjenigen von Rechtsanwältin Roxane Schmidgall sowie mit Unterstützung der Co-Coaches, Rechtsanwalt Dario Schönbächler und Rechtsanwältin Alina Krebs, hatten die sechs Studierenden in intensiver Arbeit von Oktober 2024 bis Februar 2025 die Klageschrift und die Klageantwort verfasst. Für die mündliche Phase wurde das Coaching-Team zudem durch Linus Bättig verstärkt. Thematisch ging es beim Fall um einen Vertrag über die Herstellung einer Produktionsanlage von Wasserstoff. Mitte September wurde die «LIFE B. Braun Lecture» erstmals durch- geführt. Die öffentliche Reihe hat zum Ziel, Forschung und Praxis zu verbinden. Auftaktreferentin war Heidi Hansel- mann, Präsidentin der Schweizer Paraplegiker-Stiftung. Sie zeigte, wie Menschen mit Querschnittlähmung mehr Selbst bestimmung und Inklusion ermöglicht werden soll. Die «Lecture» ist Teil der «Luzerner Initiative für Funk- tionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbe- finden (LIFE)» des Universitären Forschungszentrums «Gesundheit und Gesellschaft», das Forschung in diesen Bereichen vernetzen und koordinieren möchte. LIFE zielt darauf ab, Gesundheit und Wohlbefinden bei Krankheit, Verletzung und beim Altern zu verbes- sern – Themen, die auch die Koopera- tion mit dem Medizintechnikunterneh- men B. Braun prägen. LECTURE Am 18. November findet ein weiterer Teil der öffentlichen «LUKB-Vorlesungs- reihe» statt. Martin Stocker, Titularpro- fessor für Medizinische Wissenschaften, hält den Vortrag «Gesundheitsvorsorge zu Beginn des Lebens – eine Heraus- forderung für Medizin, Politik und Kommunikation». Das Referat des Chefarzts am Kinderspital Luzern lädt dazu ein, die Perspektive zu wechseln: weg von einer reaktiven Behandlung, hin zu einer frühzeitigen, ganzheitlichen Vorsorge. Denn zwar schütze man Kinder mittels Impfungen vor Infektions- krankheiten, aber nicht vor chronischen Leiden, die oft schon im Mutterleib angelegt würden, so Stocker. LUKB- REIHE Mehr Infos und Anmeldung: www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe Interview mit den Teilnehmenden: www.unilu.ch/magazin-extra 54 UNIVERSITÄT An der Universität wurden zwei neue Podcast-Projekte ins Leben gerufen: zum einen am Institut für Sozialethik (ISE), geleitet von Professor Peter G. Kirchschläger, zum anderen am Soziologischen Seminar unter der Federführung von Jennifer Widmer, wissenschaft- liche Assistentin und Doktorandin. Das ISE möchte mit dem Podcast «EthiKosmos» zum Austausch über gegenwärtige ethische Fragen beitragen und einen kompakten Einblick in die Welt der Ethik bieten. Der Podcast ist in Staffeln mit je zehn Episoden gegliedert. In der ersten Staffel mit Beginn im vergangenen Frühling diskutieren Studierende des Masterstudiengangs Ethik die Basis ethischer Entscheidungsfindung. In der aktuellen, im Herbst gestarteten zweiten Staffel werden die neuesten Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz sowie die damit verbundenen ethischen Chancen und Risiken beleuchtet. Mehr Infos und Aufruf: www.unilu.ch/ethikosmos Lernen in einem innovativen Setting: Dies stand im Mittelpunkt der Lehrveranstaltung «Wir podcasten – zu Organisation und Kreislaufwirt- schaft» am Soziologischen Seminar. Studierende haben zu dieser Thematik nicht nur die theoretischen Grundlagen erarbeitet, sondern auch einen eigenen Podcast produziert. In einem kollaborativen Prozess entwickelten, produzierten, schnitten und evaluierten die Studierenden die acht Episoden. Ein besonderer Schwerpunkt lag auf Interviews mit Expertinnen und Experten aus Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, welche ebenfalls die Studierenden führten. Infos und Aufruf: https://trashformers.ch PODCASTS In den vergangenen Monaten wurden mehrere neue Studiengänge und Weiterbildungsangebote lanciert: Die Pädagogische Hochschule Luzern bietet den Masterstudien- gang für Geschichtsdidaktik und Public History neu gemeinsam mit der Universität Luzern in Kooperation mit der Hochschule Luzern an. Der Studiengang qualifiziert Absolvieren- de zur Vermittlung von Geschichte und Erinnerung in einem breiteren öffentlichen Kontext. Die Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie (VPF) führt ab Herbst 2026 in Zusammenarbeit mit den Universitäten Fribourg und Bern einen neuen berufsbegleiten- den Weiterbildungsstudiengang durch: das Diploma of Advanced Studies (DAS) in Supervision in der Psychotherapie von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachse- nen. Neu gibt es an der VPF zudem den CAS in Tiergestützter Therapie. Der Zertifikatslehrgang befähigt zum professionellen Einsatz tier- gestützter Interventionen und richtet sich an Fachpersonen im medizi- nisch-therapeutischen Bereich. Neu im Angebot ist auch der in Zusammenarbeit mit der Pädago- gischen Hochschule Luzern durch- geführte CAS in Hochschuldidaktik. Dieser vermittelt zentrale hochschul- didaktische Kompetenzen für die universitäre Lehre. Das Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care (ZHAM&CC) und «smarter medicine» haben das Weiter bildungsprogramm «smarter talents» für junge Gesundheits- fachkräfte gestartet. Dies mit dem Ziel, für unnötige Behandlungen und Abklärungen zu sensibilisieren. LEHR- GÄNGE 55 Anschliessend an die Vernehmlassung hat der Bundesrat am 19. September sein Programm zur Entlastung der Bundesfinanzen ab 2027 vorgestellt. In diesem sind unter anderem substanzielle Einspa- rungen im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI) geplant: So sollen die Grundbeiträge des Bundes an die Hochschulen reduziert, die Studierendengebühren erhöht und auf die Projekt gebundenen Beiträge (PgB) verzichtet werden. Ebenfalls sind eine Kürzung des Bundesbeitrags an den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und an Innosuisse, die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, sowie Kürzungen im Bereich internationale Mobilität vorgesehen. Wie unter anderem swissuniversities, die Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, sagt auch die Universität Luzern deutlich Nein zu diesen Sparplänen. Hochschulbildung und Forschung stellen eine essenzielle Ressource und Investition in die Zukunft dar – entsprechend wären die geplanten Einsparungen nachteilig nicht nur für die Institutio- nen an sich, sondern vielmehr für die gesamte Schweiz und all ihre Regionen: Wirtschaft und Gesellschaft würden geschwächt, der Fachkräftemangel würde verschärft und die Chancengleichheit untergraben. Nicht nur die Universität Luzern, sondern alle drei Hochschulen auf dem Platz Luzern – neben der Universität die Hoch- schule Luzern und die Pädagogische Hochschule Luzern – lehnen den Vorschlag des Bundes dezidiert ab. Sie rufen den Regierungsrat des Kantons Luzern sowie die Bundesparlamentarierinnen und -parlamen- tarier dazu auf, sich aktiv für eine gesicherte und angemessene Bundesfinanzierung von Bildung und Forschung einzusetzen. Falls die Bundesmittel gekürzt werden, sind die Hochschulen darauf angewiesen, dass die kantonale Finanzierung gestärkt wird, damit sie weiterhin ihren Leistungsauftrag in guter Qualität erfüllen können. Als nächstes nun startet die parlamentarische Beratung: zuerst in den Kommissionen, anschliessend in der Wintersession im Ständerat. In der Frühlingssession 2026 findet voraussichtlich die Beratung im National- rat statt. Da das Paket dem fakultativen Referendum untersteht, könnte – falls das Referendum ergriffen werden sollte – letztlich das Volk darüber entscheiden. Ein Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen wäre per Anfang 2027 geplant. SPARPLÄNE DES BUNDES AGENDA Bei Bildung, Forschung und Inno- vation soll massiv gespart werden. Dies hätte auch für die Universität Luzern weitreichende Folgen. 5. November Achtsamkeit Vortrag «Achtsamkeit – sinnstiftender Mega- trend» im Rahmen der Ringvorlesung «Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegen- wart» des Religionswissenschaftlichen Seminars. Weitere Teile am 19. November sowie 3. und 10. Dezember. Am 10. Dezember mit integrierter Abschiedsvorlesung von Martin Baumann, Professor für Religionswissenschaft. 5./6. November Festvorträge Im Rahmen des akademischen Feiertags Dies Academicus finden die Festvorträge der drei mit der Ehrendoktorwürde Bedachten statt (siehe dazu Einspalter auf Seite 29). (Der Dies-Festakt am 6. November ist vor Ort einzig für geladene Gäste besuchbar; Live-Stream und Aufzeichnung: www.unilu.ch/dies-2025) 6. November Online-Verbrechen an Kindern Vortrag «Verbrechen an Kindern und Jugend- lichen Online – der Status quo» im Rahmen der Ringvorlesung «‹Social Media› – asoziale Medien? Ethische Überlegungen» des Instituts für Sozialethik (ISE). Weitere Teile am 13., 20., 27. November sowie 4. Dezember. 24. November Globale Ungleichheit «Hans Küng – Weltethos Lecture» mit Professor Nils Goldschmidt (Universität Tübingen) 28. November Bachelor-Infotag Für Studieninteressierte. www.unilu.ch/infotag 21. Januar 2026 Agrarrechtswettbewerb Kolloquium zum 80. Geburtstag von Paul Richli, emeritierter Professor, ehemaliger Rektor und Gründungsdekan der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät der Universität Luzern Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung. Alle Anlässe sind öffentlich, teilweise mit Anmel- dung und Eintritt. www.unilu.ch/agenda 56 OUTRO Demokratisch legitimiert ist sowohl die Universität Luzern als Ganzes als auch jede ihrer Fakultäten. Professor Adrian Loretan beleuchtet die Traditionslinie dieser Idee. DIE DEMOKRATISCH LEGITIMIERTE UNIVERSITÄT Meine Uni 57 1997 stand die Existenz der damaligen Uni­ versitären Hochschule Luzern, der Vorinstitu­ tion der Universität Luzern, auf dem Spiel (siehe dazu auch den Beitrag auf den Seiten 34–36). So hatte die Kommission zur Überprüfung des Leistungsauftrags im Zuge von Sparmassnah­ men dem Regierungsrat deren Schliessung vor­ geschlagen. Doch dieser ging nicht darauf ein und beauftragte das Erziehungs­ und Kultur­ departement im Rahmen des Projekts «Luzern ’99» vielmehr damit, ein Konzept für deren Weiterführung zu erarbeiten. Schliesslich ver­ mochten ökonomische Argumente zu überzeu­ gen. Denn wieso zahlt der Kanton Luzern für seine notgedrungen auswärts studierenden Ein­ wohnerinnen und Einwohner jährlich enorme Summen an die Universitätskantone? Ein Gut­ achten der Universität St. Gallen rechnete vor, wie der Kanton einen Teil dieser Beträge ge­ winnbringend in eine eigene Universität inves­ tieren könnte. Als damaliger Dekan der Theo­ logischen Fakultät wollte ich in jedem Fall die Namen der drei Fakultäten im daraufhin entste­ henden Universitätsgesetz verankert wissen. So bekamen die ersten drei Fakultäten (die Theo­ logische, die Geistes­ sowie die Rechtswissen­ schaftliche) eine direktdemokratische Veranke­ rung, als am 21. Mai 2000 bei der kantonalen Abstimmung 72 Prozent der Stimmbürgerin­ nen und ­bürger ein Ja in die Urne legten. Als Gegenargument gegen die Nennung der Fakultäten wurde die Schwerfälligkeit bei Ver­ änderungen genannt. Jede neue Fakultät musste damit ebenfalls demokratisch legitimiert wer­ den. Mindestens das Parlament hatte jeder Er­ weiterung zuzustimmen. Das bedeutete, dass die Universität jeden Ausbauschritt einer neuen Fakultät dem Parlament vorzulegen hatte. Eine Kommunikation zwischen Parlament und Uni­ versität entstand. Somit ist nicht nur die Uni­ versität als Ganzes demokratisch legitimiert, sondern alle der mittlerweile sechs Fakultäten. Der Souverän, das Volk des Standes Luzern, hätte theoretisch bei allen bisherigen positiven Parlamentsentscheiden das fakultative Referen­ dum ergreifen können (was in einem Falle, 2014, ja dann auch tatsächlich geschah). Denn der Souverän ist das Volk, nicht ein Fürst wie im Nachbarland, wo die Universitäten die Namen der Fürsten tragen, die sie begründet haben. Ist eine demokratisch legitimierte Univer­ sität ein Widerspruch? Im Gegenteil. Die di­ rekte Demokratie war schon bei den mittelal­ terlichen Gründungen der Universitäten Pate gestanden. Das College Christ Church an der Universität Oxford, an dem unter anderem John Locke studiert hatte, steht in der Nach­ folge mittelalterlicher Colleges der Benedikti­ ner. Man übernahm nicht nur die Liegenschaf­ ten, sondern auch die Selbstverwaltung des Klosters. Im Kloster sind die Mönche seit der Antike rechtlich einander gleichgestellt. Der Abt «soll den Rat der Brüder anhören» (Regula Benedicti Kap. 3). Dieses synodale Zuhören der Vorsteher veranlasste die Benediktiner, Kapitelsäle zu bauen. Die Zisterzienser haben bei ihrer Interpretation der Benediktsregel ei­ nen neuen Begriff entwickelt: parliamentum (lat.). Dahinter steht der zugrunde liegende kanonische Rechtssatz, wonach «das, was alle angeht, auch von allen behandelt und appro­ biert werden [muss]». Diese mittelalterliche Rechtsregel des kanonischen Rechts veran­ schaulicht sehr präzise, wie Demokratisierung auch an der Universität verstanden wurde. Einige der zisterziensischen Verfahrenswei­ sen des parliamentum fanden Eingang in die spätere Praxis des britischen parliament. Dank kirchlichem Recht entstanden demokratische Institutionen im Bildungsbereich (Universität), im Wirtschaftsbereich (Zünfte), im Staatsrecht (öffentliches Recht), in der Landwirtschaft (Korporationen) usw. Diese Rechtskultur der Westkirche war entscheidend für die Rechtsent­ wicklung des Westens als Gemeinschaft von de­ mokratischen Rechtsstaaten. Es stellt sich die Frage: Warum wurde dieses demokratische Mo­ dell des kanonischen Rechts von den Rechts­ staaten des Westens aufgenommen, nicht aber von der Westkirche? Mit dieser Thematik befasse ich mich im Rahmen meiner soeben publizierten neuen Stu­ die «Der demokratische Rechtsstaat – eine Ide­ engeschichte. Zur Rechtskultur des Westens und der Westkirche» (Theologischer Verlag Zü­ rich; Print und Open Access). Es steht ausser­ dem im Fokus meiner Abschiedsvorlesung nach 30 Jahren als Professor, die ich am 1. Oktober gehalten habe. Adrian Loretan Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht; Co-Direktor des interfakultären Zentrums für Reli- gionsverfassungsrecht www.unilu.ch/adrian-loretan Interview mit Professor Adrian Loretan zu den Erkenntnissen aus seinem neuen Buch: www.unilu.ch/ magazin-extra Kopf frei fürs Studium Privatkonto blu inkl. 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    Masterarbeit20090506

    Masterarbeit20090506 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen? Strafrechtliche und kriminologische Aspekte des Sozialhilfemissbrauchs am Beispiel des Kantons Bern Eingereicht von Fürsprecherin Salome Krieger Aebli Klasse MAS Forensics 2 am 6. Mai 2009 betreut von Dr. Jürg Sollberger ii Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................... ii Literatur- und Quellenverzeichnis .......................................................................................... iv Verzeichnis der Anhänge........................................................................................................viii Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................. ix Kurzfassung ................................................................................................................................ x I. I NHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung und Problemstellung.................................................................................... 1 2. Grundlagen der Sozialhilfe............................................................................................ 2 2.1. Bundesrecht ...................................................................................................................... 2 2.2. Kantonales Recht.............................................................................................................. 2 2.2.1. Sozialhilfegesetz............................................................................................................... 3 2.2.2. Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe ........................................................ 3 2.2.3. Kantonale Strafkompetenz ............................................................................................... 4 2.3. Kommunale Umsetzung................................................................................................... 4 2.3.1. Allgemeines...................................................................................................................... 4 2.3.2. Intake ................................................................................................................................ 5 2.3.3. Kontrolle und Strafanzeigen............................................................................................. 6 2.3.4. Zusammenarbeitsvertrag .................................................................................................. 6 2.3.5. Rückerstattungserklärung................................................................................................. 6 2.3.6. Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten................................. 7 3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) ................................................................................. 7 3.1. Allgemeines...................................................................................................................... 7 3.2. Täuschung ........................................................................................................................ 7 3.2.1. Täuschung durch Tun....................................................................................................... 8 3.2.2. Täuschung durch Unterlassen........................................................................................... 8 3.3. Arglist............................................................................................................................. 10 3.3.1. Opfermitverantwortung .................................................................................................. 10 3.3.2. Lügengebäude................................................................................................................. 12 3.3.3. Besondere Machenschaften oder Kniffe ........................................................................ 13 3.3.4. Einfache Lüge................................................................................................................. 13 4. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) ..................................... 16 4.1. Allgemeines.................................................................................................................... 16 4.2. Objektiver Tatbestand .................................................................................................... 16 4.2.1. Täterinnen und Täter ...................................................................................................... 16 4.2.2. Tatobjekt......................................................................................................................... 17 4.2.3. Tathandlung.................................................................................................................... 18 4.2.4. Tatbestandsmässiger Erfolg............................................................................................ 19 4.2.5. Motivationszusammenhang............................................................................................ 19 4.3. Subjektiver Tatbestand................................................................................................... 19 5. Abgrenzungen............................................................................................................... 20 5.1. Abgrenzung Art. 146 StGB / Art. 85 SHG .................................................................... 20 5.2. Konkurrenz Art. 146 StGB / Art. 85 SHG ..................................................................... 21 iii 5.3. Strafloses Verhalten ....................................................................................................... 21 6. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) .......................................................... 22 6.1. Erstinstanzliche Urteile .................................................................................................. 22 6.1.1. Anzeige- und Überweisungspraxis................................................................................. 23 6.1.2. Tathandlungen und Schuldsprüche................................................................................. 23 6.1.3. Begründung der Arglist .................................................................................................. 24 6.1.4. Deliktsbeträge................................................................................................................. 24 6.1.5. Motive und Verwendungszweck .................................................................................... 25 6.1.6. Täterprofil....................................................................................................................... 25 6.2. Oberinstanzliches Urteil ................................................................................................. 29 6.2.1. Beweisergebnis............................................................................................................... 29 6.2.2. Begründung .................................................................................................................... 29 6.2.3. Anmerkungen ................................................................................................................. 29 7. Schlussfolgerungen....................................................................................................... 30 7.1. Vorgehen und Täterprofil............................................................................................... 30 7.2. Uneinheitliche Rechtsprechung...................................................................................... 30 7.3. Gesellschaftlich geächtetes Verhalten............................................................................ 31 7.4. Verzicht auf Rechtsmittel............................................................................................... 31 7.5. Opferselbstschutz ........................................................................................................... 31 7.6. Ausblick ......................................................................................................................... 32 iv II. L ITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 1 Bracher Kathrin, Wälti Therese Das neue Bernische Sozialhilfegesetz, SHG, Diplomarbeit an der Hochschule für Sozialarbeit Bern 2001/2002 zit: Bracher/Wälti; Breitschmid Cornelia Verfahren und Rechtsschutz im Sozialhilferecht - Grund- züge des Verwaltungsverfahrens, Rechts- und Daten- schutz, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 337ff. zit. Breitschmid, in Häfeli et al.; Bundesamt für Statistik (BFS) Sozialhilfe- und Armutsstatistik im Vergleich, Konzepte und Ergebnisse, Neuenburg 2009 zit: BFS Sozialhilfe- und Armutsstatistik; Die Sozialhilfestatistik - Resultate 2006, Neuenburg 2008 zit. BFS Sozialhilfestatistik 2006; www.bfs.admin.ch, Stichworte Kriminalität und Soziale Sicherheit/Sozialhilfe Cassani Ursula Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpoliti- sche Herausforderung, in ZStrR 117 (1999), Seiten 152ff. zit. Cassani; Der Bund Unabhängige liberale Tageszeitung, 160. Jahrgang, Bern 2009 zit. Autor(in), Titel, Datum, Seite; Donatsch Andreas (Hrsg.), Flachsmann Stefan, Hug Markus, Weder Ulrich StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 zit. Donatsch StGB Kommentar, Art., Seite; Flückiger Daniel, Grossmann Benedikt Sozialhilfemissbrauch, Eine Analyse anhand soziologi- scher Theorien abweichenden Verhaltens, Diplomarbeit an der Berner Fachhochschule Soziale Arbeit, Bern 2008 zit. Flückiger/Grossmann; Gerichts- und Verwaltungsent- scheide im Kanton Luzern (LGVE) zit. LGVE, Jahrgang, Seite; 1 Die gesetzlichen Quellen finden sich im Abkürzungsverzeichnis. v Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion des Kantons Bern Sozialbericht 2008, Band 1: Armut im Kanton Bern: Zah- len, Fakten, Analysen zit. Sozialbericht GEF; Grosser Rat des Kantons Bern Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001; Hänzi Claudia Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Sei- ten 87ff. zit. Hänzi, in Häfeli et al.; Heusser Pierre Rechtsschutz: Für die Schwächsten zu schwach, in plä- doyer, Magazin für Recht und Politik (Zürich), Heft 1, 2009, Seiten 34ff. zit: Heusser; Homberger Thomas Die Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Inaugural-Dissertation Basel, Bern/Berlin/Frankfurt a.M./New York/Paris/Wien 1993 zit. Homberger; Jusletter Weblaw AG (Hrsg.), Bern; www.weblaw.ch Käppeli Regina, Muff Sabine Sozialhilfemissbrauch, Antworten der Sozialarbeit, Dip- lomarbeit an der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern, Bern 2007 zit. Käppeli/Muff; Maurer Thomas Das bernische Strafverfahren, zweite Auflage, Bern 2003, Anhang 2, Weisungen der Generalprokuratur des Kantons Bern vom Dezember 1996 zit. Maurer; Mösch Payot Peter „Sozialhilfemissbrauch?!“ Sozialhilfemissbrauch, un- rechtmässiger Leistungsbezug und sozialhilferechtliche Pflichtverletzung: Begriffsklärung, Rechtsgrundlagen und Sanktionen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizeri- sche Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtspre- chung, Luzern 2008, Seiten 279ff. zit. Mösch Payot, in Häfeli et al.; Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt 230. Jahrgang, Zürich 2009 zit. NZZ, Autor(in), Titel, Datum, Seite; vi Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugend- strafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Ju- gendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; Rechtsprechung in Strafsachen (Bern) zit. RStrS, Jahr, Nr. Rüegg Christoph Das Recht auf Hilfe in Notlagen; in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechts- grundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 23ff. zit. Rüegg, in Häfeli et al.; Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) zit. SJZ, Nr. (Jahrgang), Seite; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe, Massnah- men zur Qualitätssicherung und Verhinderung von Sozial- hilfemissbrauch, Bern 2006 zit: SKOS, Kontrollen und Sanktionen; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der So- zialhilfe, 4. Auflage, Bern 2005 zit. SKOS-Richtlinien; Schweizerisches Bundesgericht publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. BGE Band, Abteilung, Seite nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. Urteil des Bundesgerichts, Verfahrensnummer, Datum des Urteils, Erwägung Sozialdienst der Stadt Bern Zusammenarbeitsvertrag; Finanzplan; Rückerstattungserklärung; Sozialdienst der Stadt Bern (Hrsg.), Scheibelhofer Gregor, Ramstedt Helga Intake 90, Bern 2006 zit. Scheibelhofer/Ramstedt; vii Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Hrsg.) Prekäre Arbeitsverhältnisse in der Schweiz, Studie im Auftrag der Aufsichtskommission des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, Projektteam ECOPLAN (Marti Michael, Osterwald Stefan, Müller André), Bern 2003 zit. SECO, Prekäre Arbeitsverhältnisse; Stadt Bern Statistisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2007, Bern 2008; Stadt Bern, Direktion für Bil- dung, Soziales und Sport Informationsblatt zur Sozialhilfe; Stratenwerth Günter, Jenny Gui- do Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003 zit. Stratenwerth/Jenny BT I; Swisslex Swisslex AG (Hrsg). Zürich; www.swisslex.ch; Thommen Marc Opfermitverantwortung beim Betrug, in ZStrR 126 (2008), Seiten 17ff. zit. Thommen; Trechsel Stefan et al. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St.Gallen 2008 zit. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N; Tschudi Carlo Die Auswirkungen des Grundsrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 117ff. zit. Tschudi, in Tschudi; Uebersax Peter Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Hilfe in Notlagen im Überblick, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 33ff. zit. Uebersax, in Tschudi; Wolffers Felix Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart, Wien 1999 zit. Wolffers. viii III. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Liste 1: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (Delikte, Tathandlungen und Deliktsbeträge) Anhang 1 Liste 2: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (kriminologische Aspekte) Anhang 2 Zusammenarbeitsvertrag bedürftige Person / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 3 Finanzplan / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 4 Rückerstattungserklärung / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 5 Informationsblatt zur Sozialhilfe / Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport Anhang 6 Zusammenstellung der Eröffnungsgründe 2005 bis 2008 / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 7 ix IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz; aELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 19. März 1965, SR 831.30; Art. Artikel; ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1; AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.2; BGE Bundesgerichtsentscheid, amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesge- richts; BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung; BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; bzw. beziehungsweise; DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11; dito (lateinisch) ebenso, dasselbe; DSG Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, SR 235.1; E. Erwägung; ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 6. Oktober 2006, SR 831.30; ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR 831.301; EU Europäische Union; evtl. eventuell; f. folgender, folgende; ff. folgende; GEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern; Hrsg. Herausgeber(in); IV Invalidenversicherung; KDSG Datenschutzgesetz (des Kantons Bern) vom 19. Februar 1986 , BSG 152.04; KK Krankentaggelder; KV BE Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, BSG 101.1; LGVE Gerichts- und Verwaltungsentscheide im Kanton Luzern; lit. (lateinisch) Buchstabe; x m.E. meines Erachtens; NZZ Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt; RStrS Rechtsprechung in Strafsachen; SHG Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001, Sozialhilfegesetz, BSG 860.1; SHV Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfeverordnung vom 24. Oktober 2001, BSG 860.111; SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung; SR Systematische Sammlung des Bundesrechts; StBG Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992, BSG 641.1; StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StrV Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995, BSG 321.1; SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, im Anhang 2 verwendet für Leistun- gen der SUVA; u.a. unter anderem; v.a. vor allem; VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, BSG 155.21; Ziff. Ziffer; zit. zitiert; ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977, SR 851.1. xi V. KURZFASSUNG Die Arbeit geht in einem theoretischen Teil der Frage nach, welche Formen von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe strafrechtlich relevant sind. Beim Betrug beschränkt sich die Arbeit auf die Tathandlung der arglistigen Täuschung. Sie kommt zum Schluss, dass die bedürftige Per- son gegenüber dem Staatsvermögen keine Garantenstellung besitzt und dass deshalb Betrug im Sozialhilfebereich nur durch Tun, nicht aber durch Unterlassen begangen werden kann. Wer sich über relevante Tatsachen ausschweigt, kann somit nicht wegen Betruges, sondern nur nach kantonalem Verwaltungsstrafrecht verurteilt werden, im Kanton Bern nur wegen einer Übertre- tung. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht nur vom Vorgehen des Täters ab, sondern auch vom Verhalten des Opfers. Die Arglist entfällt, wenn das Gemeinwesen als Opfer leicht- sinnig handelt oder wenn falsche Angaben, die leicht überprüfbar sind, keiner Überprüfung un- terzogen werden. Als leicht überprüfbar müssen einerseits Angaben gelten, die aus Steuererklä- rungen, Veranlagungsverfügungen, Bank- oder Postkonten, Lohn- oder Taggeldabrechnungen oder aus dem Auszug des AHV-Kontos entnommen werden können, anderseits auch solche, die der Sozialdienst ohne weiteres via Amtshilfe überprüfen kann. Werden diese Grundabklä- rungen unterlassen, so entfällt in der Regel die Arglist, der Betrugstatbestand entfällt. Je einfa- cher es für das Gemeinwesen ist, Abklärungen zu treffen, desto eher entfällt Arglist, wenn die- se Abklärungen unterlassen werden. Sozialhilferecht ist weitgehend kantonales Verwaltungs- recht. Die Kantone sind befugt, zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften kanto- nales Strafrecht zu erlassen, sofern sie damit nicht Bundesrecht verdrängen. Als Beispiel dient in dieser Arbeit der Kanton Bern. Der Gesetzgeber hat mit Art. 85 SHG einen kantonalen Übertretungsstraftatbestand geschaffen, den erfüllt, wer unrichtige oder unvollständige Anga- ben macht oder Tatsachen verschweigt und dadurch unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt. Die Widerhandlung gegen Art. 85 SHG ist durch Tun und durch Unterlassen möglich. Sind die Tatbestandselemente des Betruges erfüllt, so geht dieser vor. Der praktische Teil enthält eine Untersuchung erst- und zweitinstanzlicher Berner Urteile aus den Jahren 2005 bis 2008 zu den Hintergründen der Täterschaft und zu den Delikten. Motive für den unrechtmässigen Sozialhilfebezug und die Verwendungszwecke sind vielfältig. Sie rei- chen von Ausgaben für das Nötigste bis zur Finanzierung einer Reise nach Übersee. Wer wird straffällig? Die erhobenen Daten erlauben zwar keine statistisch solide Aussage; doch scheint es einen Zusammenhang zu geben zwischen dem statistisch typischen Sozialhilfebezüger und der Versuchung, unrechtmässig Sozialhilfe zu beziehen. Auffällig ist die vergleichsweise hohe Delinquenz von Frauen. Sie liegt im Sozialhilfebereich mit 45% viel höher als der Anteil bei der allgemeinen Delinquenz (15%). Möglicherweise hängt dies mit der hohen Sozialhilfequote von Alleinerziehenden mit Kindern zusammen. Die meisten untersuchten Strafanzeigen werden wegen Betruges und/oder Widerhandlung ge- gen Art. 85 SHG eingereicht. Gut zwei Drittel der Schuldsprüche erfolgen in diesen Fällen we- gen Betruges. Bei der Durchsicht der wenigen schriftlichen Urteilsbegründungen fällt auf, dass die Ausführungen über die Arglist im konkreten Fall nur oberflächlich ausfallen. Die vertiefte Auseinandersetzung unter anderem mit der möglichen und zumutbaren Qualität der Sozialar- beit und deren Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tathandlung muss vermehrt statt- finden. Deviates Verhalten im Bereich Sozialhilfe wird vorschnell als betrügerisch qualifiziert. Urteile müssten wahrscheinlich vermehrt lauten: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen! Einleitung und Problemstellung 1 1. Einleitung und Problemstellung Das Thema Sozialhilfemissbrauch hat in den letzten Jahren zunehmend Schlagzeilen gemacht und steht immer wieder im Zentrum des öffentlichen Interesses2. Zu diskutieren gaben und ge- ben nicht nur die Missbräuche selber, sondern auch die Arbeit der Sozialhilfebehörden und der politischen Führung. Die Forderung nach mehr Kontrolle in der Sozialhilfe dominiert die Dis- kussionen in der Öffentlichkeit3. Jedoch steht auch die Strafjustiz im Kreuzfeuer: Hat ein Sozi- alhilfebezüger über Jahre zu Unrecht Sozialhilfe bezogen, wird er aber entweder gar nicht oder statt wegen Betruges nur wegen Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz schul- dig erklärt, so löst dies heftige Diskussionen in Politik und Öffentlichkeit aus4. Sozialhilfemissbrauch ist kein feststehender Begriff, er erscheint in keinem Gesetz und ist um- stritten5. Nicht jedes Vorgehen, das in den Medien oder in der Bevölkerung als Sozialhilfe- missbrauch bezeichnet wird, ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug. Und nicht jeder unrecht- mässige Leistungsbezug ist von strafrechtlicher Relevanz. Der Begriff wird regelmässig weiter gefasst als das Strafrecht zu greifen vermag. So kann beispielsweise ein Leistungsbezug nicht nur unrechtmässig sein, wenn die bedürftige Person geschummelt hat, sondern auch, wenn der Behörde ein Fehler unterlaufen ist6. Die Schweizerische Konferenz der Sozialhilfe SKOS un- terscheidet drei Arten des Missbrauchs, nämlich a) das Erwirken von Leistungen durch unwah- re oder unvollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, b) die zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen und c) die Aufrechterhaltung der Notla- ge7. In dieser Arbeit wird gezeigt, welche Arten des Missbrauchs strafrechtlich relevant sind. Im theoretischen Teil wird nach einem kurzen Blick auf die bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen der Sozialhilfe die kommunale Umsetzung durch den Sozialdienst der Stadt Bern vorgestellt (Ziffer 2). Sodann folgen unter dem Titel Sozialhilfebetrug Ausführungen zu Art. 146 StGB bezogen auf den Sozialhilfebereich. Dabei handelt es sich nicht um eine vertief- te Auseinandersetzung mit allen Tatbestandselementen des Betruges, sondern es wird nur die Tathandlung der arglistigen Täuschung näher betrachtet (Ziffer 3). Danach wird die Strafbe- stimmung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern im Detail behandelt, da es dazu an straf- rechtlicher Literatur bislang fehlt (Ziffer 4). Abgrenzung und Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen sowie die Abgrenzung zum straflosen Verhalten runden diesen juristischen Teil der Arbeit ab (Ziffer 5). Im praktischen Teil werden erst- und zweitinstanzliche Berner Strafurteile aus den Jahren 2005 bis 2008 untersucht. Um die Vielfalt der Fälle, insbesondere der Tathandlungen und Motive, sichtbar zu machen, wurde eine tabellarische Form der Darstellung gewählt, die in den Anhän- 2 Flückiger/Grossmann, Seiten 2ff., Käppeli/Muff, Seiten 4f. 3 Z.B. Tobias Gafafer, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund vom 31. März 2009, Seite 19; Philipp Schori, Sozialhilfe: Debatte ohne Ende, Der Bund, 20. März 2009, Seite 25; „Hexenjagd“ bei der Sozialhilfe, Meinungen zum Einsatz von Sozialdetektiven, Der Bund vom 3. April 2009, Seite 12. 4 So zum Beispiel geschehen im sogenannten Berner BMW-Fall (Fall Nr. 40); siehe auch Flückiger/Grossmann Seite 2. 5 Flückiger/Grossmann, Seite 1f. 6 Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 290f.; Käppeli/Muff Seiten 28f. weisen u.a. darauf hin, dass es auch Sozial- hilfemissbrauch von Seiten der Behörden gibt, nämlich Entscheide, gegen die sich die bedürftigen Personen nicht wehren, weil ihnen die persönlichen und sprachlichen Mittel fehlen; siehe dazu auch Heusser, Seiten 34ff. 7 SKOS, Kontrollen und Sanktionen, Seite 3; Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 279ff. setzt sich intensiv mit diesem Begriff auseinander und bezeichnet ihn als schillernd; er schlägt als Definition vor (a) vorsätzliche Ver- letzung von Informations-, Integrations- und Mitwirkungspflichten mit Bereicherungsabsicht und (b) vorsätzli- che zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen mit Bereicherungsabsicht (Seite 290). Grundlagen der Sozialhilfe 2 gen 1 und 2 zu finden ist. Die Fälle standen am Anfang dieser Arbeit, und sie boten genügend Anlass, sich vertieft mit dem Thema zu befassen. Doch können sie im Haupttext nicht voll- ständig behandelt werden. Aus strafrechtlicher Sicht werden die Fragen beleuchtet, welche De- likte angezeigt worden sind, wie die Täterschaft vorgegangen ist (Tathandlung) und wie die Gerichte dieses Verhalten qualifiziert haben (Anhang 1 und Ziffern 6.1.1. bis 6.1.3., 6.2.). Aus- serdem werden die Motive deliktischen Handelns sowie weitere Faktoren zum Hintergrund der Täterschaft erhoben und anhand statistischer Daten nach Zusammenhängen zwischen der De- linquenz und der Lebenssituation der Verurteilten gesucht (Anhang 2 sowie Ziffern 6.1.5. und 6.1.6.). Die Arbeit schliesst mit Quintessenzen und Thesen (Ziffer 7). 2. Grundlagen der Sozialhilfe 2.1. Bundesrecht Gemäss Art. 12 BV hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Es handelt sich bei dieser Verfassungsbestimmung um den selbständigen Grundrechts- anspruch auf Nothilfe8. Staatliches Handeln ist nach Art. 5a BV ganz allgemein vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Dieser gilt auch im Sozialhilferecht9 und bedeutet, dass Hilfe nur ausgerichtet wird, wenn jemand sich selber gar nicht oder nicht rechtzeitig helfen kann10. So- zialhilfe ist subsidiär gegenüber möglicher Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilligen Leistungen Dritter11. Für die Hilfe Bedürftiger ist nach Art. 115 BV der Wohnsitzkanton zuständig. Das ZUG regelt die interkantonale Zuständigkeit. Mit Ausnahme der Nothilfe im Asyl- und Ausländerrecht12 sowie des Fürsorgerechtes für Auslandschweizer ist die Ausgestaltung der Sozialhilfe Sache der Kantone. Alle Kantone haben ein Sozialhilfegesetz erlassen. Diese Gesetze sind zwar sehr unterschiedlich ausgestaltet13, stimmen aber materiell weitgehend überein14. 2.2. Kantonales Recht Art. 29 KV statuiert den Anspruch von Personen in Notlagen auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. Im Gegensatz zu Art. 12 BV, der nur das absolute Existenzminimum garantiert, schützt Art. 29 KV das Recht auf das soziale Existenzminimum: Neben den elementaren Grundbe- dürfnissen werden auch Leistungen für die Teilnahme am sozialen Leben ausgerichtet15. 8 Uebersax, in Tschudi et al., Seiten 33ff., Rüegg, in Häfeli et al., Seite 39. 9 Siehe Art. 12 BV. 10 Zum Grundsatz der Subsidiarität siehe Rüegg, in Häfeli et al., Seite 46f.; Wolffers, Seiten 71ff. 11 Wolffers, Seite 71. 12 Nach Art. 86 AuG regeln die Kantone nur die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, wobei die Bestimmungen für Asylsuchende anwendbar sind. Art. 55 Abs. 2 SHG verweist ebenfalls auf diese Zuständigkeitsordnung. 13 Rüegg, in Häfeli et al., Seite 34, Wolffers, Seiten 43ff. 14 Wolffers, Seite 46. 15 Rüegg, in Häfeli et al., Seite 58, siehe auch Art. 30 Abs. 1 SHG. Grundlagen der Sozialhilfe 3 2.2.1. Sozialhilfegesetz Gestützt auf Art. 29 KV verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Bern am 20. Dezem- ber 2000 den Vortrag für das Sozialhilfegesetz, welches das Fürsorgegesetz aus dem Jahr 1961 ablösen sollte16. Ziel des Gesetzesentwurfes war es, die Ergebnisse und Vorgaben aus einer integralen Überprüfung des Fürsorgewesens umzusetzen, unter anderem durch Professionali- sierung der Sozialdienste als operative Fachorgane einer strategischen Sozialbehörde17. Das Gesetz trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterscheidet zwischen der individuellen18 und der institutionellen Sozialhilfe19. In der individuellen Sozialhilfe gibt es persönliche20 und wirt- schaftliche Hilfe21. Auf beide besteht ein Rechtsanspruch22. Persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt. Die wirtschaftliche Hilfe deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht der bedürftigen Person eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben23. Auch im kantonalen Recht ist der Grundsatz der Subsidiarität explizit im Gesetz festgehalten24. 2.2.2. Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe Sozialhilferecht ist kantonales Verwaltungsrecht, für das Verfahren gilt das jeweilige kantonale Verwaltungsverfahrensrecht. Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich von der Untersu- chungsmaxime beherrscht25. Untersuchungsmaxime bedeutet, dass die Verwaltung für die rich- tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verantwortlich und des- halb an die Vorbringen der Parteien nicht gebunden ist, sondern unter Umständen selber Erhe- bungen vornehmen muss26. Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungs- pflicht der Parteien27. Der Kanton Bern hat die Mitwirkungspflicht in Art. 18 VRPG28 für alle Verwaltungsverfahren und in Art. 28 Abs. 1 SHG speziell für das Sozialhilfeverfahren gere- gelt. Art. 28 Abs. 1 SHG lautet: „Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Ver- hältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.“ Im Vortrag des Regierungsrates zu Art. 28 SHG wird einzig betont, dass die Hilfesuchenden Mitwirkungspflichten haben und dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten Leistungskür- zungen oder allenfalls die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben kann29. Zu allfälligen strafrechtlichen Folgen äussert sich der Regierungsrat im Zusammenhang mit 16 Vortrag SHG. Vorträge entsprechen der Botschaft des eidgenössischen Gesetzgebers. 17 Vortrag SHG, Seite 2; ausführlich zu den Zielen Bracher/Wälti, Seiten 50ff. 18 Art. 22ff. SHG. 19 Art. 58ff. SHG; auf die institutionelle Sozialhilfe wird nur am Rande eingegangen. 20 Art. 29 SHG. 21 Art. 30 SHG. 22 Art. 23 Abs. 1 SHG. Siehe aber Wolffers, Seite 90 und Fn. 58, wonach im Kanton Bern und anderen Kanto- nen ein klagbarer Anspruch in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts gesetzlich noch ausdrücklich ausge- schlossen war. 23 Art. 30 Abs. 1 SHG; siehe dazu auch Ziff. 4.2.2., Tatobjekt. 24 Art. 23 Abs. 2 SHG. 25 Art. 18 VRPG. 26 Art. 18 Abs. 2 VRPG und allgemein Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343. 27 Art. 20 VRPG; Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343, Wolffers, Seite 105. 28 Danach ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wer aus seinem Begehren Rechte ableitet (Abs. 1). Wird die Mitwirkung verweigert, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, ausser es be- stehe an dessen Behandlung ein öffentliches Interesse (Abs. 2). 29 Vortrag SHG, Seite 19, siehe auch Art. 36 SHG. Grundlagen der Sozialhilfe 4 Art. 28 Abs. 1 SHG nicht. Im Grossen Rat des Kantons Bern, dem Parlament, waren die Mit- teilungspflicht als solche und deren Ausgestaltung unbestritten, es gab kein einziges Votum dazu. In den Detailberatungen zu Art. 28 Abs. 1 SHG gab einzig die Formulierung „unverzüg- lich“ zu Diskussionen Anlass. Der Antrag, dieses Wort durch „in nützlicher Frist“ zu ersetzen, wurde mit grossem Mehr abgewiesen30. 2.2.3. Kantonale Strafkompetenz Gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB sind die Kantone befugt, Verletzungen von kantonalen verwal- tungsrechtlichen Vorschriften mit Strafe zu bedrohen. Dies ist uneingeschränkt möglich, sofern dem Kanton in dem konkreten Bereich Regelungskompetenz zusteht und soweit damit kein Bundesrecht derogiert wird31. Ziel solcher kantonaler Strafnormen ist immer die Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen32. Im Verwaltungsstrafrecht gelten dieselben verfas- sungsmässigen Ansprüche wie im allgemeinen Strafrecht33. Da die Legiferierung im Bereich der Sozialhilfe Aufgabe der Kantone ist34, sind diese grundsätzlich befugt, strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung von sozialhilferechtlichen Pflichten, zum Beispiel der Mitwir- kungspflicht, zu erlassen35. Der Kanton Bern hat mit Art. 85 SHG einen solchen Straftatbe- stand geschaffen36. 2.3. Kommunale Umsetzung 2.3.1. Allgemeines Für den Vollzug des SHG sind die Gemeinden verantwortlich37. Das Gesetz unterscheidet zwi- schen der Sozialbehörde, welche sich mit grundsätzlichen, strategischen Fragen auseinander- setzt38, und dem Sozialdienst, der die Sozialhilfe operativ, das heisst im Einzelfall vollzieht39. Die politisch und strategisch verantwortliche Sozialbehörde der Stadt Bern ist die Direktion für Bildung, Soziales und Sport. Die operative Umsetzung liegt in der Verantwortung des Sozial- dienstes, der im Sozialamt angesiedelt ist40. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die operative Umsetzung des SHG, und sie stützen sich auf Besprechungen mit zuständigen Personen des Sozialdienstes sowie auf die zitierten Unterlagen41. Grundsätzlich wird in der modernen Sozialarbeit ressourcenorientiert gearbeitet, indem man nicht von den Defiziten der bedürftigen Personen, sondern von ihren Stärken ausgeht. Das Klientenbild entspricht selbständigen, erwachsenen und mündigen Personen42. Wer Unterstüt- zung beantragt, durchläuft verschiedene Phasen im Sozialdienst. Die erste Phase einer Unter- 30 Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001, Seite 333. 31 Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24. 32 Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24, Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 316, ebenso Homberger zum Sozialversicherungsrecht., Seiten 27, 55. 33 Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 295. 34 Siehe Ziff. 2. 35 Zu diesem Schluss kommt auch das Obergericht des Kantons Bern im Verfahren SK 07 350 (Fall 1). 36 Siehe dazu Ziff. 4. 37 Art. 15 SHG. 38 Art. 16f. SHG; zu den Aufgaben der politischen Behörde siehe Bracher/Wälti, Seiten 64ff. und Seite 77. 39 Art. 18f. SHG. 40 Angaben zur Organisation gefunden am 1. April 2009 auf www.bern.ch/stadtverwaltung/bss. 41 Besprechung vom 22. Oktober 2008 mit dem Leiter Inspektorat/Revisorat G. Scheibelhofer; Besprechung vom 27. Oktober 2008 mit der Leiterin des Sozialdienstes B. Roncoroni, einem Sozialinspektor und einer So- zialinspektorin, zwei Juristinnen sowie dem Leiter Inspektorat/Revisorat. 42 Art. 1 SHG, Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 11ff, Seite 24ff. Grundlagen der Sozialhilfe 5 stützung nennt sich Intake. Nach Abschluss des Intake werden die bedürftigen Personen für die Betreuung und Beratung einem Sozialarbeiter zugewiesen. 2.3.2. Intake Das Intake steht am Anfang eines Unterstützungsprozesses. Es dauert maximal sechs Monate und hat zum Ziel, die Grundabklärungen zu tätigen und mit der Antragstellerin43 den ersten Zusammenarbeitsvertrag mit Zielvereinbarung abzuschliessen. Nach Einreichung des Gesuches findet innert zehn Tagen ein ausführliches Erstgespräch statt, in dem gezielt einzelne Themen wie Gründe des Gesuches und persönliche Situation der Antragstellerin anhand der eingereich- ten Unterlagen besprochen werden44. Im Zweitgespräch werden die Rückerstattungserklärung45 und allfällige Zahlungsanweisungen46 erstellt, die AHV-Mindestbeiträge abgeklärt und Zielset- zungen andiskutiert. In weiteren Gesprächen werden diese Zielsetzungen im Zusammenar- beitsvertrag festgehalten. Gestützt darauf wird dann der Finanzplan verfügt47. Während des In- take-Verfahrens wird Sozialhilfe ausgerichtet, sofern die einverlangten Unterlagen innert ver- einbarter Frist eingereicht werden. Wird die Einwilligung zur Einholung von Auszügen der AHV-Ausgleichskasse nicht erteilt, werden die Leistungen eingestellt. Seit dem 1. September 2008 hat das Sozialamt direkten elektronischen Zugriff auf die Halterdaten von Fahrzeugen. Für das Intake bedeutet ressourcenorientierte Sozialarbeit dies: Die antragstellenden Personen werden ernst genommen, und ihnen wird deshalb zugemutet, den Antrag auf Leistung von So- zialhilfe anhand einer am Empfang individuell angepassten Checkliste selber auszufüllen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Die bedürftigen Personen erhalten zudem ein In- formationsblatt zur Sozialhilfe, welches in sechs Sprachen zur Verfügung steht48. Die Gesuche werden nur entgegengenommen, wenn sie vollständig sind und alle relevanten Unterlagen vor- liegen49. Sind die bedürftigen Personen dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, so werden Fachstellen wie der Universitäre Psychiatrische Dienst beigezogen. Fremdsprachige Personen, welche sich mit der Sozialarbeiterin nicht genügend verständigen können, werden aufgefordert, Verwandte oder Bekannte zum Übersetzen mitzubringen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so wird für wichtige Besprechungen, z.B. zur Unterzeichnung der Rückerstat- tungserklärung, ein Übersetzerdienst aufgeboten. Kinder der bedürftigen Personen bis zu 25 Jahren werden nicht involviert. Die eingehenden Gesuche werden regelmässig im Intake-Team strukturiert besprochen u.a. mit dem Ziel zu entscheiden, ob ein Gesuch bewilligt, zurückgestellt oder abgewiesen wird50. So wird eine möglichst rechtsgleiche Behandlung sichergestellt. Nach richtiger Einschätzung des Sozialdienstes ereignen sich die Missbrauchsfälle deshalb meistens nicht in der Anfangsphase, sondern nach Abschluss des Intake-Verfahrens und der Übergabe an die Sektion Beratung51. 43 Unabhängig von der jeweils verwendeten Form sind in der Regel beide Geschlechter gemeint. 44 Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 14f. 45 Siehe Ziff. 2.3.5. 46 Art. 466ff OR. 47 Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 15f. und Anhang 4. 48 Informationsblatt zur Sozialhilfe, Anhang 6. 49 Scheibelhofer/Ramstedt, S. 14ff. 50 Scheibelhofer/Ramstedt, S. 30f. 51 Siehe Ziff. 6.1.4., Tabelle 4, zur Dauer des Sozialhilfebezuges vor Anzeigeeinreichung. Grundlagen der Sozialhilfe 6 2.3.3. Kontrolle und Strafanzeigen Nach Abschluss des Intake wechselt die bedürftige Person zu einem Sozialarbeiter, der für die weitere Betreuung und Beratung verantwortlich ist. Dieser bietet die bedürftige Person regel- mässig zu Beratungsgesprächen auf. Traut er den Angaben der bedürftigen Person nicht, so meldet er dies einer anderen Sektion des Sozialdienstes, nämlich dem Inspektorat/Revisorat. Dort wird die Überprüfung des Dossiers von einer Sozialinspektorin übernommen und der zu- ständige Sozialarbeiter entlastet. Erhärten sich die Verdachtsgründe auf deliktisches Verhalten, so werden die Dossiers den Juristinnen übergeben. Ist das Verhalten strafrechtlich relevant, so wird in jedem Fall Anzeige erstattet52. Für die Juristinnen des Sozialdienstes ist die Anzeige nur Startschuss für die strafrechtliche Untersuchung und kann beweismässig nicht vollständig sein. Sie verzichten darauf, den Strafverfolgungsbehörden konkrete Beweismassnahmen zu beantragen oder eine Anzeige auf den Tatbestand des Betruges oder der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz zu beschränken53. In den hier untersuchten Fällen54 konstituierte sich die Stadt Bern nicht als Privatklägerin55. 2.3.4. Zusammenarbeitsvertrag Gemäss Art. 27 SHG werden persönliche und wirtschaftliche Hilfe auf der Basis einer indivi- duellen Zielvereinbarung gewährt. Das Sozialamt der Stadt Bern erarbeitet mit den bedürftigen Personen Zusammenarbeitsverträge56, welche Zielvereinbarungen enthalten. Der Zusammenar- beitsvertrag ist das Kernstück für verbindliche Abmachungen zwischen dem Sozialdienst und der bedürftigen Person. Er muss von der Sektionsleitung genehmigt werden. Erst dann wird gestützt darauf der Finanzplan verfügt57. Der Zusammenarbeitsvertrag enthält zuerst eine Si- tuationsanalyse mit den Ressourcen (Wohnen, Gesundheit, Arbeit/Bildung/Tätigkeit, Bezie- hungen/soziales Umfeld, Finanzen), dann die Zielsetzungen mit messbaren Kriterien und schliesslich eine Prognose zur Zielerreichung58. Die bedürftigen Personen bestätigen unter- schriftlich, dass die Angaben vollständig und wahr sind und dass sie auf die Pflicht zur unauf- geforderten und unverzüglichen Meldung von Änderungen in den finanziellen und persönli- chen Verhältnissen gemäss Art. 28 SHG aufmerksam gemacht worden sind. 2.3.5. Rückerstattungserklärung Wirtschaftliche Hilfe wird nicht à fonds perdu geleistet, sondern muss unter bestimmten Vor- aussetzungen zurückerstattet werden59. In der Stadt Bern unterzeichnen alle, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, eine Erklärung, mit der sie sämtliche Gründe für eine Rückerstattungspflicht zur Kenntnis nehmen60. Sie bestätigen nochmals zu wissen, dass sie dem Sozialdienst sämtli- che Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) sowie ihrer 52 Der hier beschriebene Ablauf entspricht dem Stand Oktober 2008, er ist aufgrund diverser politischer Vor- stösse im Fluss, siehe dazu Tobias Gafafer, Perrenoud will volle Kontrolle, Der Bund, 1. April 2009, Seite 21; derselbe, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund, 31. März 2009, Seite 19. 53 Siehe dazu Ziff. 6.1.1, Anzeige- und Überweisungspraxis. 54 Sie wurden spätestens Ende Dezember 2008 mit einem Urteil abgeschlossen. 55 Im Verlaufe des Jahres 2008 hat die Gemeinde Bern jedoch damit begonnen, sich jeweils als Privatklägerin zu konstituieren, um Akteneinsicht und die Möglichkeit zu erhalten, Beweisanträge zu stellen. 56 Siehe Anhang 3. 57 Scheibelhofer/Ramstedt, Seite 16, Finanzplan im Anhang 4. 58 Ziel kann es zum Beispiel sein, innert einer bestimmten Frist einen Intensivdeutschkurs zu absolvieren, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen; oder die Betreuungssituation der Kinder so geregelt zu haben, dass eine Teilzeitstelle angetreten werden kann. 59 Art. 40 SHG. 60 Siehe Rückerstattungserklärung im Anhang 5. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 7 persönlichen Verhältnisse (z.B. Weg- oder Zuzug einer Mitbewohnerin) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen haben. 2.3.6. Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die bedürftigen Personen nicht nur in mehr- sprachigen Merkblättern und in Gesprächen auf die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG aufmerksam gemacht werden, sondern dies auch mehrfach mit der Unter- zeichnung der Zusammenarbeitsverträge sowie der Rückerstattungserklärung unterschriftlich bestätigen. Das Argument, man habe nicht verstanden, was man dem Sozialamt alles melden müsse, muss deshalb in den meisten Fällen als Schutzbehauptung qualifiziert werden61. 3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 3.1. Allgemeines Betrug begeht, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden dazu bewegt, selber eine schädigende Vermögensverschiebung vorzunehmen62. Betrug wird als Beziehungs-63 oder als Interaktionsdelikt64 bezeichnet, da Opfer und Täterin interagieren, das heisst zusammenwir- ken müssen: Die Täterin täuscht das Opfer arglistig, das Opfer irrt sich und nimmt deshalb eine vermögensschädigende Handlung vor65. Strafrechtlich relevant ist betrügerisches Verhalten jedoch erst, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht66. In diesem Kapitel geht es nicht darum, den Tatbestand des Betruges vollständig aufzuarbeiten, sondern das Augenmerk auf eben diese arglistige Täuschung zu richten. Es werden dabei Vor- gehensweisen von bedürftigen Personen einerseits und Arbeitsweisen der Sozialdienste ander- seits beleuchtet und geprüft, ob arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB vorliegt oder ausscheidet. 3.2. Täuschung Hat die Täterin nur geschwiegen (Unterlassen67) oder hat sie aktiv gelogen (Tun68)? Kann man beispielsweise beweisen, dass im Beratungsgespräche die Frage nach einer vorzeitigen Rente gestellt worden ist, oder hat der Sozialdienst die Frage zu stellen vergessen? Das sind die ersten Fragen, die sich im Einzelfall beweismässig und juristisch stellen, und sie sind oft nicht einfach zu beantworten. Erst danach kann im konkreten Fall geprüft werden, ob das Verhalten arglistig gewesen ist oder ob Arglist entfällt69. 61 Siehe dazu auch Ziff. 6.1.5, Motive und Verwendungszweck. 62 Art. 146 StGB. 63 Cassani, Seiten 155 mit Verweis auf Hans Schultz. 64 Thommen, Seite 17. 65 Cassani Seite, 152ff, 155, Thommen, Seite 17. 66 Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5.1; dieses Urteil ist zur Publikation vor- gesehen, siehe den Hinweis in 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4. 67 Ziff. 3.2.2. 68 Ziff. 3.2.1. 69 Ziff. 3.3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 8 3.2.1. Täuschung durch Tun Wer sein Verhalten darauf ausrichtet, beim Sozialdienst eine von der Realität abweichende Vorstellung über die wirtschaftliche oder persönliche Situation hervorzurufen, täuscht. Die täu- schende Äusserung bezieht sich immer auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Gegenwart; auf Tatsachen der Zukunft nur dann, wenn die Zukunftserwartung, als gegenwärtig innere Tat- sache relevant ist70. Die Täuschung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten71. Konkludente Täuschungen sind Vorspiegelungen durch Tun und gehören zum Kernbereich falscher Tatsachenbehauptungen72. ARZT nennt als Beispiel den Gast, der im Restaurant etwas bestellt und damit konkludent zum Ausdruck gibt, dass er zah- lungsfähig und zahlungswillig ist73. Werden Fragen falsch oder unvollständig beantwortet, so ist das Täuschen durch Tun74. Das Bundesgericht hat im Jahr 2000 im Zusammenhang mit un- rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen festgehalten, dass derjenige, welcher erklärt, be- dürftig zu sein, gleichzeitig konkludent erklärt, dass er über kein Vermögen von gewisser Wichtigkeit verfüge, das ihm erlaube, seine Bedürfnisse mindestens teil- oder zeitweise zu de- cken75. Es wies den Fall zur Neuentscheidung an den zuständigen Kanton zurück. Im Jahr 2001 musste sich das Bundesgericht nochmals mit demselben Fall befassen. Es nahm Betrug durch konkludentes Verhalten an, da der Bezüger von Ergänzungsleistungen der zuständigen Behör- de zwar einen Auszug für ein bekanntes Konto geliefert, es jedoch unterlassen hatte, das Ver- mögen anzugeben, welches sich auf einem der Behörde verheimlichten Konto befand76. Dieses Beispiel lässt sich ohne weiteres auf den Sozialhilfebetrug übertragen. Zudem können auch Teilwahrheiten Lügen sein, wenn nämlich explizit oder konkludent der Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit77. Wer als Einzelperson Sozialhilfe bezieht und dabei verschweigt, dass er mit einer Person die Wohnkosten teilt, unterschlägt einen Teil der (rele- vanten) Wahrheit78. Wer dem Sozialamt die Trennungsvereinbarung mit den Kinderalimenten abgibt, jedoch verschweigt, dass der Vater höhere Alimente bezahlt, als er bezahlen müsste, gibt ebenfalls nur einen Teil der Wahrheit preis79. Beide täuschen durch Tun. Schliesslich ge- hört das Bestärken eines vorbestehenden Irrtums ebenfalls zu den Täuschungen durch Tun80. 3.2.2. Täuschung durch Unterlassen Nach Art. 11 StGB können Verbrechen und Vergehen durch pflichtwidriges Unterlassen be- gangen werden. Unter welchen Bedingungen ist reines Schweigen über Tatsachen, die für die Bemessung der Sozialhilfe massgebend sind, geeignet, als Tathandlung für den Betrug in Frage zu kommen? Zwischen derjenigen Person, welche eine falsche Erklärung abgibt (aktives Tun) und derjenigen, die sich darauf beschränkt zu schweigen, sind verschiedene Nuancen mög- lich81. Nach ARZT ist es schwierig, eine Täuschung durch Unterlassung von einem Tun, insbe- 70 Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 33, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 6. 71 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis. 72 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37ff. 73 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37. 74 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 41. 75 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c. 76 BGE 127 IV 163ff. 77 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB, N 2; Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 41. 78 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich u.a. nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Perso- nen, siehe dazu SKOS-Richtlinien, B.2. Diese Richtlinien sind gemäss Art. 8 SHV verbindlich, soweit das SHG oder die SHV keine andere Regelung vorsieht. 79 Siehe Fall Nr. 4. 80 Arzt BSK Art. 146 StGB N 44. 81 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 9 sondere vom Stillschweigen abzugrenzen82. Wer den Lohn für wöchentlich zwei Stunden Put- zen verschweigt, obwohl die Sozialarbeiterin danach fragt, täuscht durch Tun. Wer sich zu die- sem Einkommen ausschweigt, jedoch weder auf Erwerbseinkommen noch auf andere Verände- rungen in der Einkommenssituation angesprochen wird, täuscht durch Unterlassen. Voraussetzung für die Begehung eines Deliktes durch Unterlassen ist das Vorliegen einer so- genannten Garantenstellung83, die namentlich durch Gesetz, Vertrag, einer freiwillig einge- gangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr entstanden ist84. Die Lehre fragt nach dem Grund der Garantenpflicht und unterscheidet rechtsgutbezogene Obhutspflich- ten und gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten85. Im Zusammenhang mit Sozialhilfebe- trug kommt nur die rechtsgutbezogene Obhutspflicht als Grund für eine mögliche Garanten- pflicht in Frage. Garantenstellungen auf Grund einer freiwillig eingegangenen Gefahrenge- meinschaft nach Art. 11 Abs. 2 lit. c StGB oder der Schaffung einer Gefahr nach Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB stehen darum ausser Diskussion. Bei den Obhutspflichten handelt es sich um besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter86. Die Schutzpflicht muss eine rechtliche sein, eine moralische genügt nicht. Rechtspflichten verbieten, andere in ihren Frei- heitsrechten zu verletzen; darum müssen Handlungspflichten ein Verletzungsverbot beinhal- ten87. Das Bundesgericht hat im Bereich der Ergänzungsleistungen mehrfach entschieden, dass Art. 16 aELG88 und Art. 24 ELV keine Garantenstellung zu begründen vermögen. Art. 24 ELV enthält die Pflicht, unverzüglich jede persönliche Änderung und jede ins Gewicht fallende Än- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle zu melden. Das Bundesgericht argumentiert wie folgt: Es liege weder eine vertragliche Pflicht noch ein speziel- les Vertrauensverhältnis vor, weshalb höchstens eine gesetzliche Pflicht die Garantenpflicht schaffen könne, was jedoch verneint werden müsse. Zur Begründung verweist das Bundesge- richt auf HOMBERGER 89. Dieser hält fest, dass die Entstehung einer Garantenpflicht durch Ge- setz nur dann bejaht werden könne, wenn neben dem blossen Handlungsgebot eine gesteigerte Verantwortlichkeit für einen bestimmten Aufgabenbereich oder ein bedrohtes Rechtsgut vor- liege90. Dies verneint er für die AHV-Gesetzgebung mit der Begründung, es bestehe keine be- sonders enge Beziehung zwischen AHV-Behörde und dem Leistungsbezüger, und er leitet dar- aus ab, dass für den Leistungsbezüger keine gesteigerte Verantwortlichkeit für die gesetzeskon- forme Durchführung der AHV vorliege. Die Frage, ob Mitwirkungspflichten im Sozialhilfebereich eine Garantenpflicht statuieren, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet91. Kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG auf den Sozialhilfebereich übertragen werden? Das geschützte Rechtsgut des Betruges ist das Vermögen, also das Vermögen des Gemeinwesens. Die Bejahung einer Garantenstellung 82 So auch Stratenwerth/Jenny, BT I, § 15, N 22; siehe auch die Beispiele für das Verschweigen eines Teils der relevanten Wahrheit in Ziff. 3.2.1. 83 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 11 StGB N 7; Arzt BSK Art. 146 StGB N 46 spricht von Garantenbe- ziehung. 84 Art. 11 Abs. 2 StGB und Seelmann BSK Art. 11 StGB N 31ff.; zum Betrug durch Unterlassen Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 3c mit Verweis auf Lehre und Praxis des Bundes- gerichts. 85 Seelmann BSK Art. 11 StGB N 32. 86 Ebenda. 87 Seelmann BSK Art. 11 StGB N 34. 88 Die Strafbestimmung im Bereich Ergänzungsleistungen findet sich heute in Art. 31 ELG. 89 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4b und BGE 127 IV 164, 131 IV 88. 90 Homberger, Seite 61. 91 Befürwortend Obergericht des Kantons Luzern (siehe Fn. 91), Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (siehe Fn. 91), ablehnend das Obergericht des Kantons Bern (siehe Ziff. 6.2.). Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 10 ist beim Betrug gleichzusetzen mit der besonderen Verpflichtung, das Vermögen des Gemein- wesens zu schützen. Erst wenn aus Art. 28 SHG die Übernahme von Vermögensfürsorge für das Staatsvermögen abgeleitet werden kann, statuiert diese Bestimmung eine Garantenpflicht92. SEELMANN weist darauf hin, dass staatliche Machtpositionen es erleichtern, den Rechtsunter- worfenen vermögensrechtliche Selbstverpflichtungen aufzuerlegen; diese Pflichten verlangten von den Rechtsunterworfenen, selbstschädigende Mitteilungen über die Veränderung vermö- gensrechtlich relevanter Tatsachen zu machen. Er plädiert deshalb dafür, bei der Interpretation solcher Pflichten als Garantenpflichten Zurückhaltung zu üben93. Auch ARZT bezweifelt, dass die den Bezügern von wiederkehrenden Leistungen auferlegte Meldepflicht genüge, um daraus eine Verpflichtung, das Vermögen des Gemeinwesens zu schützen, zu konstruieren94. Art. 28 SHG verpflichtet die bedürftigen Personen ähnlich wie Art. 24 ELV, alle erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Art. 28 SHG legt damit in erster Linie eine Mitwirkungspflicht im Rahmen eines von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verwaltungsverfahrens fest und relativiert insofern die im Verwaltungsrecht vor- herrschende Untersuchungsmaxime95. Ziel der Bestimmung ist es, den Sozialdienst bei der ge- setzlich vorgesehenen Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen durch Mitwirkung der bedürf- tigen Person zu entlasten. Die Verantwortung für die Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhaltes liegt jedoch nach wie vor bei der Verwaltung, welche auch dafür zu sorgen hat, dass mit staatlichen Mitteln gesetzeskonform gewirtschaftet wird96. Wer jedoch Sozialhilfe bezieht, hat weder ausdrücklich noch stillschweigend akzeptiert, das Staatsvermögen zu schützen oder sogar zu überwachen. Aus der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 28 SHG kann deshalb keine Garantenpflicht abgeleitet werden. Schafft der Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Ge- meinwesen und der bedürftigen Person eine vertragliche Garantenstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB? Mit der Unterschrift unter den Zusammenarbeitsvertrag bestätigt die bedürftige Person lediglich, dass sie die gesetzliche Mitteilungspflicht kennt. Es kann daraus keine selb- ständige vertragliche Pflicht abgeleitet werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG auf den Sozialhilfebereich übertragen werden kann und dass die bedürftige Person keiner Garantenpflicht untersteht. Sozialhilfebetrug kann deshalb nur durch Tun, jedoch nicht durch Unterlassen begangen werden. 3.3. Arglist 3.3.1. Opfermitverantwortung Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Arglist in allen Tatvarianten ausge- schlossen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet, die ange- sichts der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Opfers angemessen sind; das Bundesgericht legt damit einen individuellen Massstab an und berücksichtigt die Fach- 92 Anders das Obergericht des Kantons Luzern: In seinem Entscheid vom 23. November 2004 leitet es aus der kantonalen Meldepflicht direkt eine Garantenpflicht ab, ohne näher zu prüfen, ob damit eine Verantwortung für das Staatsvermögen übernommen wird, siehe LGVE I 2005, Seiten 122ff.; siehe dazu auch die Kurzfas- sung in RStrS 2007 Nr. 156, wo auf das Spannungsverhältnis zu BGE 131 IV 83 aufmerksam gemacht wird. Auch das Appellationsgericht Basel-Stadt leitet aus der Meldepflicht direkt eine Garantenpflicht ab (Urteil vom 9. April 2008, gefunden über Swisslex am 2. April 2009, as-2007-385). 93 Seelmann, BSK Art. 11 StGB N 42. 94 Arzt BSK Art. 146 StGB N 46 mit Verweis auf BGE 131 IV 88. 95 Breitschmid, in Häfeli et al., Seiten 343f., Art. 18 VRPG, siehe dazu auch Ziff. 2.2.2. 96 Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 11 kenntnisse und Geschäftserfahrung der Opfer97. Das Bundesgericht betont, dass Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers ausscheidet, sondern nur bei Leichtfertigkeit98. Handelt das Opfer leichtfertig, so entfällt Arglist, und es muss ein Freispruch von der Anschuldigung des Betruges erfolgen. THOMMEN weist darauf hin, dass mit dieser Rechtsprechung zu Unrecht entweder das Täterverhalten dramatisiert oder die Eigenverantwortung des Opfers verharmlost wird99. ARZT bringt die Opfermitverantwortung so auf den Punkt, dass der Gesetzgeber Dum- me und Schwache schützen muss, nicht aber Leichtsinnige und Faule100. Das Gemeinwesen ist jedoch weder dumm noch schwach: Sozialarbeiterinnen haben einen Fachhochschulabschluss, müssen entsprechendes Fachwissen anwenden und dabei die Komplexität der verschiedenen staatlichen Leistungen berücksichtigen können101. Die meisten ihrer Klienten sind ihnen intel- lektuell und/oder ausbildungsmässig unterlegen102; und sie haben häufig wenig Ahnung über die verschiedenen Zusammenhänge der Leistungen des Sozialstaates103. Das Gemeinwesen muss deshalb gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden. Sind Fälle denkbar, bei denen Arglist entfällt, weil es das in der Sozialhilfe erfahrene Gemein- wesen leichtsinnig unterlassen hat, elementare Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen? Das Bun- desgericht musste sich mit dieser Frage auseinander setzen104: Der Angeschuldigte hatte jahre- lang Sozialhilfe bezogen und mit seiner Unterschrift regelmässig bestätigt, dass seine Ehefrau über kein Erwerbseinkommen verfüge. Das Sozialamt hatte von ihm Steuererklärungen ver- langt, aus den Akten war jedoch nicht ersichtlich, ob diese eingegangen waren und wenn ja, was diese enthalten hatten. Das Bundesgericht wies zwar den Fall zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die kantonale Instanz zurück, hielt jedoch Folgendes fest: Falls aus der Steu- ererklärung Informationen über das Einkommen der Ehefrau ersichtlich gewesen wären, so hät- te das Gemeinwesen leichtsinnig gehandelt, und die Arglist entfiele. Hätte der Angeschuldigte das Einkommen aber auch gegenüber den Steuerbehörden verschwiegen, hätte er von seinem doppelten Wissen profitiert, dass einerseits das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage war, vertiefte Abklärungen zu treffen und dass anderseits das Einkommen seiner Ehefrau nicht auf Unterlagen erschien, die vom Sozialamt leicht erhältlich zu machen gewesen wären. Die Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des Gesuchstellers erachtete das Bundesgericht beispielhaft als Unterlagen, welche von der be- dürftigen Person leicht erhältlich zu machen sind. Aus diesem Urteil lässt sich Folgendes ableiten: Der Sozialdienst muss von der bedürftigen Person alle Unterlagen zur finanziellen Situation, die leicht erhältlich gemacht werden können, mit Nachdruck einfordern. Dazu gehören m.E. nicht nur Steuererklärungen, Veranlagungsver- fügungen und Kontoauszüge (von bekannten Konten), sondern auch Lohnabrechnungen, Ab- 97 Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5 mit Verweis auf BGE 126 IV 165; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.4; siehe auch Donatsch, StGB Kommentar, Art. 146, Seite 241 mit Verweis auf BGE 116 IV 25, 122 IV 205 und 128 IV 21. 98 Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4 und 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, E. 5.1. 99 Thommen, Seite 31. 100 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 51. 101 Zu den Fachkompetenzen der Sozialarbeiterin nach SHG Bracher/Wälti, Seite 76; Art. 18 SHG verpflichtet die Gemeinden, einen Sozialdienst mit qualifiziertem Fachpersonal zu führen, siehe Bracher/Wälti, Seite 63. 102 Siehe dazu die Auswertungen Ziff. 6.1.6 Bildung, Tabelle 2. 103 Damit sind neben der Sozialhilfe auch die Leistungen der Sozialversicherungen oder von Krankentaggeldver- sicherungen gemeint. Diese Opfer-Täter-Situation ist nicht zu vergleichen mit dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, wo es sich bei den Opfern um Laien handelte, die auf einen Schwindel bei derivativen Finanzinstrumenten hereinfielen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei solch komplexen Finanzgeschäften eine Opfermitverantwortung entfalle. 104 Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 12 rechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des AHV-Kontos und bei erwerbsunfähi- gen Personen die Abrechnungen der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung105. Diese Grundabklärungen müssen getroffen werden, auch wenn das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage ist, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der bedürfti- gen Person zu treffen. Verweigert die bedürftige Person, Vollmachten zur Einholung von Aus- zügen des AHV-Kontos zu unterzeichnen, so sind verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen. Wären Hinweise auf die verheimlichten Einkünfte oder das verschwiegene Vermögen aus den nicht eingeholten Unterlagen ersichtlich gewesen, so entfällt Arglist wegen Leichtsinn. Für die Stadt Bern, welche seit Kurzem direkten Zugriff auf die Halterdaten des Strassenverkehrsamtes besitzt, gilt dies selbstverständlich auch für Vermögenswerte in Form von Fahrzeugen, die auf die bedürftige Person eingetragen sind106. Mit ARZT ist zu fordern, dass der Staat nicht besondere Selbstschutzmassnahmen er- greifen muss; sonst droht die Gefahr unverhältnismässiger Bürokratie107. Abzulehnen ist hin- gegen die Meinung des Obergerichts des Kantons Luzern, dass der Sozialdienst genügend ei- genverantwortlich handle, wenn er zu Beginn des Unterstützungsverhältnisses auf die Melde- pflicht aufmerksam mache; regelmässiges Nachfragen sei nicht notwendig108. In Bern wurde ein Fall bekannt, bei dem die Sozialinspektoren durch Internet-Recherche he- rausfanden, dass ein Sozialhilfebezüger, der sich Arbeitsprogrammen regelmässig mit Arzt- zeugnissen entzogen hatte, Handel mit Occasionsautos betrieb. Dies hatte er dem Sozialdienst verschwiegen109. War es leichtsinnig, nicht schon früher eine Internet-Recherche zu starten? Bringt eine allgemein anerkannte Suchmaschine des Internets wie z.B. Google bei Eingabe von Vor- und Nachnamen einer bedürftigen Person Hinweise auf ein allfälliges Nebengewerbe des Sozialhilfebezügers, so könnte die Unterlassung einer solchen Recherche im Einzelfall leicht- sinnig sein. Die Beschaffung von Unterlagen wie sie das Bundesgericht in seinem Entscheid aufzählt, ist im Zeitalter des Internets unter Umständen zeitaufwändiger als eine kurze Internet- Recherche. Auch der Sozialdienst, der weiss, dass die Schwester der bedürftigen Person ge- storben ist und sich nicht einmal erkundigt, ob eine Erbschaft anfällt, handelt leichtsinnig, ge- hören doch Geschwister zu den gesetzlichen Erben110. 3.3.2. Lügengebäude Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet111. Ein Lügengebäude liegt vor, „wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt“112. Die Arglist entfällt jedoch, wenn „das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Wei- se überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung 105 Werden auch Lohnabrechnungen z.B. der letzten sechs Monate verlangt, so sind bei erwerbsunfähigen Perso- nen u.U. sogar die Anteile Lohn und Versicherungsleistungen ersichtlich. 106 Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so ist ein Gesetz im formellen Sinne notwendig (Art. 19 Abs. 3 DSG). 107 Arzt BSK Art. 146 StGB N 71. 108 Urteil vom 23. November 2004, in LGVE 2005, Seiten 122ff. 109 Er warb für sein Geschäft im Internet, siehe Tobias Gafafer, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund, 31. März 2009, Seite 19. 110 Fall Nr. 17 und Art. 458 Abs. 3 ZGB. 111 BGE 133 IV 264. 112 BGE 126 IV 171, der eine Zusammenfassung der Praxis enthält. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 13 des ganzen Schwindels geführt hätte“113. Im Bereich der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe hatte die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes in der Praxis noch keine eigenständige Be- deutung114. Für die Zumutbarkeit der Überprüfung einer einzelnen Lüge kann auf die Ausfüh- rungen zur einfachen Lüge115 verwiesen werden. 3.3.3. Besondere Machenschaften oder Kniffe Bei den besonderen Machenschaften handelt es sich um eigentliche Inszenierungen, die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraussetzen116. Sie kennzeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren117. Dieser Sachverhalt kann insbe- sondere durch Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege erfüllt werden118. In diesem Zusammenhang ist in der Praxis vor allem das Vorlegen gefälschter Ur- kunden und Belege von Belang. Diese Tatvariante bietet im Bereich der Sozialhilfe keine spe- ziellen Probleme, und sie ist selten119. 3.3.4. Einfache Lüge Schliesslich kann auch eine einfache Lüge arglistig sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist sie dann arglistig, wenn eines der drei folgenden Kriterien vorliegt120: a. Mangelnde Überprüfbarkeit Ist die Überprüfung der Angaben gar nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder ist sie unzumutbar, so sind einfache Lügen arglistig. Der Überprüfbarkeit können nicht nur tatsächli- che Hindernisse entgegenstehen, wie sie in Literatur und Rechtsprechung genannt werden121, sondern auch rechtliche. Grundsätzlich sind im Verwaltungsverfahren verschiedene Beweis- mittel zulässig, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln122. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsjustizbehörden sind zwar innerkantonal zur gegenseitigen Rechtshilfe ver- pflichtet123, ob diese im konkreten Fall aber zulässig ist, entscheidet sich auch gestützt auf Be- rufs- und Amtsgeheimnisse124, die spezialgesetzliche Schweigepflicht125 und die Datenschutz- gesetzgebung. Welches Datenschutzrecht anwendbar ist, beurteilt sich danach, welchem Recht die Behörde untersteht, die Besitzerin der Daten ist und die Informationen liefern soll126. Bun- desbehörden unterstehen dem eidgenössischen, kantonale Behörden dem kantonalen Daten- 113 BGE 126 IV 171 mit Verweis auf BGE 119 IV 28. 114 Siehe Anhang 1. 115 Ziff. 3.3.4. 116 BGE 126 IV 171. 117 BGE 126 IV 171. 118 BGE 133 IV 264, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 8. 119 Siehe Anhang 1, Fälle 20, 22, 33. 120 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 7. 121 Z.B. innere Tatsachen wie der Leistungswille, versteckte Mängel bei Handelswaren, Zusicherungen im Occa- sionshandel, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 9 122 Art. 19 VRPB nennt Urkunden, Amtsberichte, Auskünfte von Parteien und Dritten, Parteiverhör, Zeugenaus- sagen, Augenschein, Gutachten sowie technische Mittel mit Urkundenchrakter, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. 123 Art. 10 VRPG. 124 Geregelt in Personalgesetzen von Kanton und Gemeinden, in kantonalen Prozessgesetzen, in den Art. 320 und 321 StGB. 125 Art. 8 SHG. 126 Siehe Art. 16 DSG. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 14 schutzrecht127. Wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlich- keitsprofile handelt128, so werden an deren Beschaffung hohe Voraussetzungen geknüpft129. Die Beschaffung und Bearbeitung solcher Daten stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff muss deshalb gesetzlich vorgesehen sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein130. WOLFFERS weist darauf hin, dass die Übersicht über den sozialhilferechtlichen Datenschutz nicht leicht zu gewinnen ist, da die vorhandenen Rechtsquellen weitgehend unkoordiniert sind131. Ist es ohne Einwilligung der be- dürftigen Person im Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig, Infor- mationen bei Dritten einzuholen, und verweigert die betroffene Person die Einwilligung, so ist die Arglist bei der einfachen Lüge zu bejahen132. CASSANI bringt Kriterien der Verhältnismässigkeit zur Diskussion bei der Frage, ob eine grundsätzlich mögliche, jedoch unterlassene Überprüfung die Arglist wegfallen lässt. Sie führt aus, dass die Kontrolle aus subjektiven Opfereigenschaften oder aus objektiven Umständen des Geschäftes, vor allem einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, im Einzelfall unzumutbar sein könne. Als Beispiele nennt sie den Reinheitsgehalt von verkauften Drogen oder die Unfallfrei- heit eines Occasionsautos133. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat in einem Ent- scheid aus dem Jahr 1996 ausgeführt, zumutbar sei eine Überprüfung nur bei offensichtlich zweifelhaften Angaben134. Diese Argumentation vergisst, dass auch offensichtlich zweifelhafte Angaben manchmal nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüft werden können. Die Überprüfung der Angaben von bedürftigen Personen ist vielmehr überall dort zumutbar, wo die Unterlagen oder Informationen leicht erhältlich gemacht werden können135. Die mögliche Überprüfungstiefe hängt hingegen auch von den Fallzahlen ab. Der Kanton Bern legt als Richt- grösse für eine angemessene Belastung die Bearbeitung von 80 bis 100 Fällen pro 100%-Stelle und Jahr fest136, wobei mehrköpfige Haushalte als ein Fall gelten. Wo ein verhältnismässig zu grosser Aufwand betrieben werden muss, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, ist Zumutbarkeit zu verneinen. Zeitaufwändige Abklärungen zum Beispiel im Zusammenhang mit Bankverbindungen im Ausland oder Einkünften aus einer (selbständigen) Nebenerwerbstä- tigkeit wie dem Autohandel mit dem Nahen Osten oder Osteuropa sind unzumutbar, soweit sie nicht sogar unmöglich sind. Auch beim aktiven Verschweigen von Tatsachen, zum Beispiel beim Verheimlichen einer von mehreren Temporäranstellungen, wird die Überprüfung in vie- len Fällen unzumutbar sein. Denn die Sozialarbeiterin soll nicht alle Informationen der bedürf- tigen Person von vorneherein in Frage stellen müssen. Vielmehr soll sie der bedürftigen Person ohne besonderen Verdacht als mündiger Bürgerin begegnen und nicht als potenzieller Verbre- 127 Art. 2 DSG, Art. 4 KDSG, siehe auch Breitschmid in Häfeli et al., Seite 360f. 128 Nach Art. 3 KDSG gehören Daten über die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, die Rassen- zugehörigkeit, den persönlichen Geheimbereich (geistiger, seelischer, körperlicher Zustand), Massnahmen der sozialen Hilfe und der fürsorgerischen Betreuung zu den besonders schützenswerten Personendaten. 129 Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 6 KDSG. 130 Breitschmid in Häfeli et al. Seite 362 und BGE 129 I 246, wo das Bundesgericht für die Angaben, die im Ein- bürgerungsverfahren gemacht werden müssen, betont, dass die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung bei solchen Daten erhöht ist und sich die Daten in ihrer Gesamtheit zu einem Persönlichkeitsprofil zusammenfü- gen. Das muss auch im Sozialhilferecht gelten. 131 Wolffers, Seite 213. 132 Eine solche Weigerung müsste jedoch verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben, siehe Art. 20 VRPG, wo- nach auf Begehren nicht eingetreten wird, wenn die Mitwirkung verweigert wird. 133 Cassani, Seite 158. 134 Hinweis darauf in SJZ 93 (1997), Seite 285. 135 Siehe dazu auch Ziff. 3.3.1. 136 Art. 38 SHV. Diese Zahlen gelten nur für das Fachpersonal, Administration und Führung werden separat be- rücksichtigt. Liegen die Fallzahlen pro Sozialarbeiterin unter 80-100 Fällen, so werden die Personalausgaben im kantonalen Lastenausgleich nicht mehr berücksichtigt. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 15 cherin, jedoch immer professionell, das heisst mit einer gewissen kritischen Distanz137. Ob die Überprüfung zumutbar ist, muss deshalb jeweils in jedem Einzelfall sorgfältig untersucht wer- den. b. Abhalten von der Überprüfung Diese Sachverhaltsvariante sollte aufgrund der professionellen Beziehung zwischen der bedürf- tigen Person und dem Sozialarbeiter nicht vorkommen und wenn doch, so stellt sich die Frage, ob es im Einzelfall nicht leichtsinnig war, sich abhalten zu lassen. Aus der Praxis sind keine solchen Fälle bekannt. c. Damit Rechnen, dass nicht überprüft wird Sachverhaltsmässig liegt es nicht immer auf der Hand, dass die bedürftige Person davon aus- geht, ihre Angaben würden nicht überprüft: In mehreren der hier untersuchten Fälle gaben die Angeschuldigten an, sie hätten damit gerechnet, dass ihre Angaben überprüft würden138. Diese Aussagen dürfen nicht von vorneherein als Schutzbehauptung abgetan werden. Stammen die Angeschuldigten aus Ländern, in denen die Privatsphäre der Bürgerinnen wenig geschützt ist und die keinen mit mitteleuropäischem Standard vergleichbaren Datenschutz kennen, so kann diese Aussage durchaus glaubhaft sein. Zu denken ist vor allem an Personen, die aus (ehemali- gen) Diktaturen stammen und die ein ausgebautes System von Geheimdienst und Bespitzelun- gen kennen. Die irrige Meinung, die Behörden könnten sich Zugang zu allen möglichen (und unmöglichen) Daten verschaffen, ist weit verbreitet. Juristisch ist eine einfache Lüge arglistig, wenn die Täterin aufgrund der Umstände damit rechnet, dass ihre Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht überprüft werden139. Als Beispiele werden genannt Beziehungen zu kirchlichen Autoritäten, zu Tätern, denen gegenüber sich das Opfer in einer Zwangslage oder in einer schlechteren, inferioren Si- tuation befindet140. Keines dieser Beispiele passt auf die Situation im Sozialhilfebereich. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, das Verhältnis zwischen der SUVA und einem Versicherungs- nehmer grundsätzlich als besonderes Vertrauensverhältnis zu qualifizieren141. CASSANI ver- langt, dass sogar bei langjährigen Vertragspartnern nur in besonders gelagerten Ausnahmefäl- len von einem „genügend ausgeprägten Vertrauensverhältnis“ ausgegangen werden dürfe, da sich Vertragspartner ein gesundes Misstrauen entgegenbringen müssten142. Im Sozialhilfebe- reich sind die Spiesse nicht gleich lang: Die bedürftige Person ist in erster Linie Opfer der wirtschaftlichen oder persönlichen Situation und kann den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. In diesem Sinne tritt sie als Bittstellerin gegenüber dem Sozialdienst auf und steht dabei am unteren Ende des Machtgefälles. Die strukturelle Macht liegt in der Hand des Gemeinwesens, von dem die bedürftige Person abhängig ist. Die Beziehung zwischen der bedürftigen Person und der Sozialarbeiterin ist nicht eine freiwillig eingegangene, vertragliche Beziehung, sondern eine strukturell-hierarchische, die das Gesetz definiert. Die bedürftigen Personen können nicht auswählen, ob und wie oft sie sich von der Sozialarbeiterin beraten und/oder betreuen lassen wollen, wenn sie auf die wirtschaftliche Hilfe angewiesen sind. Sie werden zu Gesprächen aufgeboten, und es drohen ihnen verwaltungsrechtliche Konsequenzen, 137 So auch das Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 12. Mai 2006, ZR 106 (2007) Seite 64. 138 Fall Nr. 1, siehe dazu Ziff. 6.2; Fall Nr. 23. 139 BGE 120 IV 188, 119 IV 35. 140 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 10. 141 Urteil des Bundesgerichts 6P.140/2001 vom 29. November 2001, E. 3d. 142 Cassani, Seite 160. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 16 wenn sie sich nicht an Weisungen halten. Auch kann nichts daraus geschlossen werden, dass Zusammenarbeitsverträge ausgehandelt und gegenseitig unterzeichnet werden, denn die Rollen der beteiligten Personen sind unterschiedlich, und die Ziele können stark divergieren. So wird eine Sozialarbeiterin darauf hin arbeiten müssen, dass eine alleinerziehende, nicht erwerbstäti- ge Mutter so rasch als möglich mindestens eine Teilzeitstelle annimmt. Unter Umständen wi- derspricht dies dem Rollenverständnis der bedürftigen Mutter diametral. Der Zusammenar- beitsvertrag wird zudem erst gültig mit der Genehmigung durch die vorgesetzte Stelle, und erst dann wird gestützt darauf der Finanzplan festgelegt. Dieses Machtgefälle verändert sich selbst dann nicht, wenn die bedürftige Person während Jahren von derselben Sozialarbeiterin betreut wird und zwischen diesen beiden Personen eine gewisse Vertrautheit entstanden ist. Eine be- sondere Vertrauensstellung hat höchstens die Sozialarbeiterin gegenüber der bedürftigen Per- son; jene muss der bedürftigen Person aber immer mit einer kritischen professionellen Distanz begegnen. Die Konstruktion eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Sinne der Rechtspre- chung zum Betrug ist aus diesen Gründen klar abzulehnen. 4. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 4.1. Allgemeines Die Strafbestimmung von Art. 85 SHG lautet wie folgt: „Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder un- vollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse be- straft. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.“ Im Vortrag des Regierungsrates finden sich keine detaillierten Ausführungen zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Bestimmung. Er verdeutlicht lediglich, aber immerhin, dass sich strafbar macht, wer unrechtmässig Leistungen und Beiträge bezieht143. In den beiden Lesungen hat der Grosse Rat den Gesetzesvorschlag des Regierungsrates ohne Wortmeldungen angenommen144. Dem Gesetzgebungsprozess können folglich kaum Hinweise auf die Auslegung der Strafbe- stimmung des SHG entnommen werden. In den Ausführungen zum Tatbestand von Art. 85 SHG hienach wird vor allem auf die individuelle Sozialhilfe eingegangen145. Die Strafbestimmung von Art. 85 SHG ist in Form einer Übertretungsstrafe ausgestaltet146. Sanktionen sind Busse und in Verbindung mit Art. 107 StGB auch gemeinnützige Arbeit. Strafverfolgung und Strafe verjähren innert drei Jahren147. 4.2. Objektiver Tatbestand 4.2.1. Täterinnen und Täter Nach Art. 85 SHG wird bestraft, wer Leistungen oder Beiträge unrechtmässig erwirkt. Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Täterin die Leistungen für sich oder für Dritte bezieht. Als Täterin in der individuellen Sozialhilfe kommt primär in Frage, wer nach kantonalem Verwal- 143 Vortrag SHG, Seite 33. 144 Tagblatt des Grossen Rates vom 2. April 2001, Seite 394, und vom 12. Juni 2001, Seite 539. 145 Alle untersuchten Fälle betreffen die individuelle Sozialhilfe. 146 Art. 103 StGB. 147 Art. 109 StGB. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 17 tungsverfahren Partei ist148. Als Dritte kommen Personen in Frage, welche prozessunfähigen bedürftigen Personen im Sozialhilfeverfahren vertreten, zum Beispiel der Vormund oder die Inhaberin der elterlichen Sorge. Im Bereich der institutionellen Sozialhilfe sind es die Verant- wortlichen der Leistungserbringer, mit welchen Leistungsverträge abgeschlossen worden sind149. 4.2.2. Tatobjekt Leistungen oder Beiträge des Kantons und der Gemeinden bilden nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Tatobjekt. Bei den Leistungen und Beiträgen kann es sich nur um solche han- deln, die objektiv nicht geschuldet, also unrechtmässig bezogen worden sind150. Wer falsche Angaben macht und dadurch Hilfe erwirkt, auf die er einen rechtlichen Anspruch hat, bleibt straflos. Nach dem Grundsatz nulla poena sine lege gemäss Art. 1 StGB muss der Umfang des Tatobjektes zudem eingegrenzt werden auf Leistungen oder Beiträge, die das Sozialhilfegesetz vorsieht. Darunter fallen sowohl die individuelle als auch die institutionelle Hilfe. Das Gesetz unterscheidet bei den Leistungsangeboten der individuellen Sozialhilfe zwischen der persönlichen151 und der wirtschaftlichen Hilfe152. Beide Arten setzen voraus, dass eine Per- son bedürftig ist, das heisst, für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann153. Persönliche und wirtschaftliche Hilfe sind gleichwer- tig, und sie entsprechen dem modernen Verständnis der Sozialhilfe als Kombination zwischen Existenzsicherung und sozialem Fachbeistand154. Persönliche Hilfe wird in Form von Bera- tung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt155. Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes fällt zwar unter die Strafdrohung von Art. 85 SHG, wer persönliche Hilfe unrecht- mässig erwirkt. Die persönliche Hilfe ist jedoch weder in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe156 noch in der Praxis der Strafgerichte relevant, im Vordergrund stehen die Leistungen der wirt- schaftlichen Hilfe157. Diese deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab und ermöglicht den Hilfesuchenden eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben158. Die wirtschaftliche Hilfe erfolgt normalerweise in Form einer Geldleistung159, in Ausnahmefällen durch Sachleis- tungen, Kostengutsprachen oder durch Abgabe von Gutscheinen160. Zudem werden an nicht erwerbstätige Hilfesuchende im erwerbsfähigen Alter unter gewissen Bedingungen Integrati- onszulagen ausgerichtet161. Auch diese fallen unter die Strafdrohung. 148 Siehe Art. 12 VRPG. 149 Art. 58ff. SHG. 150 So auch Vortrag SHG, Seite 136. 151 Art. 29 SHG, siehe aber Wolffers Seite 123; der ausführt, dass eine persönliche Notlage von gewisser Schwe- re vorliegen müsse, wirtschaftliche Not jedoch nicht Voraussetzung sei; diese Ausführungen beziehen sich allgemein auf die Regelungen in den Kantonen und sie ist älter als das SHG; Hänzi, Leistungen der Sozialhil- fe in den Kantonen, in Häfeli et al., Seite 97, geht mit Verweis auf Wolffers ebenfalls davon aus, dass nur ei- ne persönliche Notlage von gewisser Schwere vorliegen müsse. 152 Art. 30 SHG. 153 Art. 23 SHG, Subsidiaritätsprinzip, siehe Ziff. 2.1. 154 Hänzi, in Häfeli et al. Seite 96. 155 Art. 29 SHG. 156 Hänzi, in Häfeli et al. Seite 99. 157 In den in Ziff. 6 untersuchten Fällen ging es ausnahmslos um wirtschaftliche Hilfe. 158 Art. 30 Abs. 1 SHG. 159 Barauszahlung, Bank- oder Postüberweisung, Begleichung von anfallenden Rechnungen etc., siehe Art. 32 Abs. 1 SHG. 160 Art. 32 Abs. 1 und 2 SHG. 161 Art. 35 SHG, Art. 8a SHV. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 18 Was der Gesetzgeber mit dem Wort Beiträge im Bereich der individuellen Sozialhilfe abde- cken wollte, ist unklar. Er wird für Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge verwendet162. Die Sozialdienste sind verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche bei den Leistungspflichtigen geltend zu machen. Diese Ansprüche gehen dann auf das unterstüt- zende Gemeinwesen über163. Es sind keine Fälle denkbar, bei denen solche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als Tatobjekt in Frage kommen, da diese Beiträge bei Drittpersonen geltend gemacht werden und deshalb deren Höhe nicht von der wirtschaftlichen Situation der bedürftigen, sondern von derjenigen der leistungspflichtigen Person abhängt. Im Bereich der individuellen Sozialhilfe hat der Begriff Beitrag deshalb keine selbständige Bedeutung. Anders hingegen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe. Hier wird der Begriff im SHG erwähnt164, und es kann für die Bedeutung des Wortes auch auf das kantonale Staatsbeitragsgesetz zurück- gegriffen werden. Allgemein sind Beiträge Finanzhilfen oder Abgeltungen, die an Personen ausgerichtet werden, welche öffentliche Aufgaben erfüllen165. Im Bereich der Sozialhilfe erbringen öffentliche und private Trägerschaften institutionelle Leistungsangebote im stationä- ren und ambulanten Bereich166. Diese Leistungsangebote werden den Leistungserbringern mit Beiträgen abgegolten167. Diese Beiträge können Tatobjekt sein. Das Sozialhilfegesetz kennt neben den Leistungen zusätzlich den Begriff besondere Zuschüsse. Diese werden anstelle der wirtschaftlichen Hilfe an bedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgerichtet168. Auch diese Zuschüsse können Tatobjekt sein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 85 SHG einerseits sämtliche Leistun- gen der individuellen Sozialhilfe umfasst und anderseits die Beiträge der institutionellen So- zialhilfe. 4.2.3. Tathandlung Als Tathandlung nennt das Gesetz Erwirken. Auf den ersten Blick lässt diese Umschreibung vermuten, tatbestandsmässig handle nur, wer die Erbringung unrechtmässiger Leistungen durch ein Tun veranlasse. Das Gesetz regelt jedoch ausdrücklich, dass Erwirken auch durch Verschweigung möglich ist. Die Tat kann folglich durch Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das Ergebnis des Tuns oder des Unterlassens besteht darin, dass dem Sozialdienst un- richtige oder unvollständige Angaben vorliegen und es deswegen unrechtmässige Leistungen erbringt. Das Sozialamt muss sich ein umfassendes Bild der finanziellen und persönlichen Si- tuation der bedürftigen Person machen, soweit dies im konkreten Fall notwendig und geeignet ist, um zu entscheiden, ob Sozialhilfe geschuldet ist169. Bei dieser Prüfung ist das Sozialamt in erster Linie auf die Angaben der bedürftigen Personen angewiesen. Auszugehen ist von der Verpflichtung gemäss Art. 28 SHG170. Im Hinblick auf die Strafbarkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben eine Auswirkung auf die ausge- richteten Leistungen haben können. Bei wirtschaftlichen bzw. finanziellen Umständen dürfte 162 Art. 37f SHG. 163 Art. 37 Abs. 1 SHG. 164 Art. 74ff. SHG. 165 Art. 3 StBG. 166 Art. 58 Abs. 1 und 2 SHG; solche Leistungen werden beispielsweise in den Bereichen Erziehung, Bildung, Beschäftigung, Pflege etc. angeboten (Abs. 1). 167 Art. 74 SHG. 168 Art. 33 SHG. 169 Wolffers, Seite 214. 170 Siehe dazu Ziff. 2.2.2. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 19 dies mit wenigen Ausnahmen immer der Fall sein. Bei den persönlichen Verhältnissen hinge- gen ist eine vertiefte Prüfung vorzunehmen. So kann das Schweigen über den Wegfall von Betreuungsaufgaben für Ehe oder Partnerschaft Auswirkungen auf die Ausrichtung von Inte- grationszulagen haben und strafrechtlich relevant sein171. Die Trennung von einer Partnerin hingegen, mit der der Sozialhilfebezüger keinen gemeinsamen Haushalt geführt hat, hat in der Regel keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Hilfe und darf somit strafrechtlich keine Folgen haben. 4.2.4. Tatbestandsmässiger Erfolg Bei Art. 85 SHG handelt sich um ein Erfolgsdelikt172: Erst wenn die nicht geschuldete Sozial- hilfe erbracht worden ist, ist der Tatbestand erfüllt. Der Versuch ist bei diesem Übertretungs- tatbestand nicht strafbar173. 4.2.5. Motivationszusammenhang Zwischen unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben einerseits und Ausrichtung von nicht ge- schuldeten Leistungen anderseits muss ein bestimmter Zusammenhang bestehen. Beim Tatbe- stand des Betruges muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum einerseits sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition anderseits ein ursächliches Bindeglied, der sogenannte Motiva- tionszusammenhang vorliegen174; es fragt sich, ob ein solcher auch beim Tatbestand des Art. 85 SHG vorliegen muss. Das Sozialamt geht bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von einem wirtschaftlichen Sachverhalt aus, der so nicht zutrifft, weil es nicht über alle not- wendigen Angaben oder nicht über die richtigen Angaben verfügt. Gestützt auf diesen falschen Sachverhalt richtet das Gemeinwesen Leistungen aus, die es bei Kenntnis der wirklichen Ver- hältnisse nicht ausrichten würde. Haben die falschen oder unvollständigen Angaben keinen Einfluss auf die Leistungen, so müssen sie aus strafrechtlicher Sicht ausser Betracht fallen. In diesem Sinne muss auch bei der Widerhandlung gegen das SHG ein Motivationszusammen- hang zwischen den unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben und der unrechtmässigen Erbringung von Leistungen bestehen. 4.3. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist vorsätzliches Handeln verlangt, fahrlässiges Handeln wird ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen. Strafbar macht sich somit, wer eine Straftat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz)175. Gegenstand des Vorsatzes ist die Gesamtheit der objektiven Tat- bestandselemente (Tätereigenschaft, Tatobjekt, Tathandlung, tatbestandsmässiger Erfolg) und weitere wesentliche Umstände wie der Kausalzusammenhang und der Motivationszusammen- hang176. Mit Wissen ist gemeint, dass der Täterin mindestens die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind, akutes und reflektiertes Bewusstsein ist nicht 171 Gemäss Art. 8a SHV wird eine Integrationszulage von CHF 100 pro Monat ausgerichtet, wenn die bedürftige Person u.a. im Rahmen einer Ehe oder Partnerschaft Betreuungsaufgaben übernimmt. 172 So auch BGE 131 IV 88 zu Art. 16 aELG, der das unrechtmässige Erwirken von Leistungen unter Strafe stell- te. Heute enthält Art. 31 ELG die Strafbestimmungen des ELG. 173 Art. 85 SHG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StGB. 174 Siehe dazu Stratenwerth/Jenny, BT I, § 15 N 37, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 29. 175 Art. 12 StGB, statt vieler, StGB Kommentar, Art. 12 Abs. 2 StGB, Seite 57, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 13. 176 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 5, Jenny, BSK Art. 12 StGB, N 18. Abgrenzungen 20 notwendig177. Den tatbestandsmässigen Erfolg muss die Täterin wollen oder mindestens für ernsthaft möglich halten178. Für Art. 85 SHG bedeutet dies, dass die bedürftige Person die Mitteilungspflicht nach Art. 28 SHG kennt179, dass sie weiss oder in Kauf nimmt, dass ihre Angaben unrichtig oder unvollständig sind; schliesslich muss sie wissen oder in Kauf nehmen, dass sie deshalb Leis- tungen erhält, die sie bei wahren und kompletten Angaben gar nicht oder nicht in diesem Um- fang erhalten hätte. Es genügt, wenn ihr bewusst ist, dass Vermögenswerte oder Einkünfte, die sie nicht oder unrichtig angibt, ihren Lebensstandard erhöhen oder das Leben erleichtern und dass sie deshalb gegenüber anderen bedürftigen Personen besser gestellt ist. Wer für sich und die Kinder Sozialhilfe bezieht und regelmässig namhafte Sach- oder Geldleistungen für die Kinder von Dritten erhält, dem ist bewusst, dass es der Familie mit dieser Unterstützung besser geht, als wenn die Familie nur mit der Sozialhilfe auskommen müsste. Wer vom unterhalts- pflichtigen Vater höhere Kinderalimente erhält, als vertraglich oder gerichtlich bestimmt, die Differenz dem Sozialamt jedoch vorenthält, weiss, dass der finanzielle Spielraum dadurch grösser geworden ist180. Wer erbt und diese Erbschaft nicht angibt, kann sich offensichtlich mehr leisten als er sich mit der Sozialhilfe leisten könnte. Dies gilt auch dann, wenn die bedürf- tige Person damit Schulden begleicht und ihr darum faktisch nicht mehr Geld zur Verfügung steht181. Das geforderte Begleitwissen ist deshalb in den meisten Fällen ohne weiteres zu beja- hen, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist. 5. Abgrenzungen 5.1. Abgrenzung Art. 146 StGB / Art. 85 SHG Auch wenn die beiden Strafbestimmungen von Art. 146 StGB und Art. 85 SHG einander ähn- lich sind, so enthalten sie doch sehr unterschiedliche Tatbestandselemente. Im Gegensatz zum Tatbestand des Betruges verlangt der Tatbestand von Art. 85 SHG keine arglistige Täuschung, sondern nur die Erwirkung von objektiv nicht geschuldeten Sozialhilfeleistungen, sei es, indem notwendige Angaben verschwiegen werden oder diese unrichtig oder unvollständig sind. Art. 146 StGB kann im Gegensatz zu Art. 85 SHG nicht durch Unterlassen begangen werden. Auch wenn die Ausrichtung unrechtmässig erwirkter Leistungen gemäss Art. 85 SHG im Er- gebnis einer irrtümlichen Vermögensdisposition mit Vermögensschaden gleichkommt, so ge- hören Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden nur zum Tatbestand des Betru- ges182, nicht aber zu Art. 85 SHG. Auf der subjektiven Seite verlangt Betrug neben Vorsatz die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern183; der Tatbestand von Art. 85 SHG ist hingegen erfüllt, selbst wenn keine Bereicherungsabsicht vorliegt. Fälle von unrechtmässigem Sozialhil- febezug, denen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB fehlen, führen regelmässig zur Verur- teilung wegen Widerhandlung gegen Art. 85 SHG184. Da es sich um eine Übertretung handelt, die innert drei Jahren verjährt, geht die eine oder andere Täterin jedoch straflos aus. 177 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 4. 178 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 4, 13. 179 Dies muss in der Regel bejaht werden, siehe Ziff. 2.3.6. 180 Siehe Fall Nr. 4. 181 Siehe Fall Nr. 17. 182 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 14, 15, 20ff. 183 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 31. 184 Im Kanton Zürich führten solche Fälle in der Vergangenheit oft zu Freisprüchen. Der Kanton Zürich stellt das Erwirken von Sozialhilfeleistungen wegen unrichtiger Angaben oder wegen Verschweigens erst seit 1. Januar 2008 unter Strafe, siehe Heusser, Seite 41. Abgrenzungen 21 5.2. Konkurrenz Art. 146 StGB / Art. 85 SHG Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt im Bereich des kantonalen Verwaltungs- strafrechts der Vorrang des Bundesrechts. Dies bedeutet, dass die betrügerische Erschleichung von Sozialhilfeleistungen immer als Betrug zu bestrafen ist, wenn die Tatbestandselemente von Art. 146 StGB erfüllt sind185. Sind die kantonalen Strafbestimmungen zulässig, was hier der Fall ist, so schliesst das Bundesrecht nicht aus, dass bundesrechtliche und kantonalrechtliche Bestimmungen gleichzeitig anwendbar sind. Eine Frage des kantonalen Rechts ist es jedoch, ob der bundesrechtliche Tatbestand vorgeht oder ob beide Straftatbestände, so sie denn erfüllt sind, gleichzeitig zur Anwendung kommen186. Art. 85 SHG enthält keinen expliziten Vorbehalt zugunsten von Bundesrecht, und der Gesetzgeber hat sich zu dieser Frage nicht geäussert187. Es ist nach den Regeln der Konkurrenz zu entscheiden, ob beide Tatbestände gleichzeitig ange- wendet werden können und müssen oder ob Art. 146 StGB den Art. 85 SHG verdrängt, weil „er den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt“ (unechte Konkurrenz188). Enthält das kantonale Recht wie in Art. 85 SHG keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des Bundesrechts, so entfällt unechte Konkurrenz in der Form der sogenannten formellen Sub- sidiarität189. Als Form der unechten Konkurrenz kommt die materielle Subsidiarität in Frage, bei der die Täterin verschiedene Tatbestände verwirklicht, die dasselbe Rechtsgut unterschied- lich intensiv angreifen. So tritt die leichtere Begehungsform einer Straftat gegenüber der schwereren Begehungsform zurück, beispielsweise die Zechprellerei gegenüber dem Betrug, die Widerhandlung gegen das Transportgesetz gegenüber dem Erschleichen einer Leistung, das Erschleichen einer Leistung gegenüber dem Betrug190. Der deliktische Erfolg von Art. 85 SHG, nämlich die Leistung von nicht geschuldeter Sozialhilfe, ist im Ergebnis wie der Sozialhilfebe- trug eine selbstschädigende Vermögensverfügung. Mit den Tatbestandselementen des Betruges ist der deliktische Gehalt dieser Tat abgegolten. Das Bundesrecht geht deshalb vor, die gleich- zeitige Anwendung beider Bestimmungen entfällt. 5.3. Strafloses Verhalten Straflos, jedoch nicht sanktionslos bleiben schliesslich schuldhafte Verhaltensweisen, die we- der unter Art. 146 StGB noch unter Art. 85 SHG fallen. Beispiele: Verletzung der Mitwir- kungspflicht, Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch Weigerung, sämtliche privaten und öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Leistungen auszuschöpfen oder eine zumutbare Arbeit zu suchen und anzunehmen, Missachtung von Weisungen, Auflagen oder Bedingungen191, zweckwidrige Verwendung der Leistung. Die Sozialhilfebezügerin beispielsweise, welche Geld für die Wohnungsmiete ausbezahlt erhält, dieses jedoch für den allgemeinen Lebensun- terhalt oder besondere Annehmlichkeiten verwendet und den Mietzins schuldig bleibt, hat das Sozialhilfegeld zwar zweckwidrig verwendet; sie macht sich aber nicht strafbar, weil sie grundsätzlich einen Anspruch auf diese Leistung besitzt192. Der Kanton Bern ist der einzige, der überdies Kürzungen von Sozialleistungen vorsieht in Fällen von selbstverschuldeter Be- dürftigkeit193. 185 BGE 112 IV 23f. 186 Ackermann, in BSK Art. 49 StGB N 32 mit Verweis auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts 6S.541/1998 vom 27. November 1999. 187 Siehe Ziff. 4.1. 188 Ackermann, BSK Art. 49 StGB N 18. 189 Ackermann, BSK Art. 49 StGB N 21. 190 Ackermann, BSK Art. 49 StGB, N 22f. 191 Beispiele aus Tschudi, in Tschudi et al. Seiten 121 bis 129. 192 Siehe Fall Nr. 34. 193 Art. 36 Abs. 1 SHG, Tschudi, in Tschudi et al. Seite 127. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 22 Wo das Strafrecht nicht greift, stehen den Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Ver- fügung194. Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden195. Auch kann die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen gekürzt werden196. Die Leistungskürzung muss angemessen197 sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht verletzen: Das zum Überleben Notwendige muss noch gewährleistet sein198. 6. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) Für die Urteile erster Instanz wurde der Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ausgewählt, dies aus verschiedenen Gründen: Er umfasst nicht nur Bern, die bevölkerungsreichste Stadt des Kan- tons mit über 128'000 Einwohnern199, sondern auch grosse Agglomerationsgemeinden, in de- nen die Sozialhilfequote hoch ist200. Städte mit mehr als 10'000 Einwohnern haben nämlich die höchsten Sozialhilfequoten, mit 5,9% sind sie mehr als doppelt so hoch als in Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von weniger als 2000 (2,5%)201. Zudem ist die Verfasserin als eine von zwölf Strafrichterinnen an diesem Gericht tätig. Im Richterkollegium tauchten und tauchen immer wieder Fragen über die rechtliche Qualifikation von unrechtmässig bezogener Sozialhil- fe auf und geben regelmässig zu Diskussionen Anlass. 6.1. Erstinstanzliche Urteile Untersucht wurden 39 Fälle202, die in den Jahren 2005 bis 2008 im Gerichtskreis VIII Bern- Laupen beurteilt wurden203. In 33 Fällen kam es zu Schuldsprüchen, in fünf zu Freisprüchen, in einem Fall wurde dem Strafverfahren keine weitere Folge gegeben204. Die Daten in den Tabel- len 1-6 beziehen sich auf die Schuldsprüche. Nur ein Fall205 ist vom bernischen Kollektivge- richt, dem Kreisgericht entschieden, alle übrigen sind vom Strafeinzelgericht beurteilt wor- den206. Der Kreisgerichtsfall ist der einzige, bei dem eine Voruntersuchung durchgeführt wor- den ist. Bei den übrigen hat das Strafeinzelgericht aufgrund der Anzeige, den eingereichten und 194 Ausführlich zu den zulässigen Sanktionen Mösch Payot, „Sozialhilfemissbrauch?!“, in Häfeli et al. Seiten 292ff. 195 Art. 40 Abs. 4 und 5 SHG. 196 Art. 36 SHG. 197 So darf zum Beispiel die Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 SHG nur die fehlbare Person persönlich treffen. 198 Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt, siehe BGE 131 I 174 und Tschudi, in Tschudi et al. Seite 127. 199 Statistisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2007, Bern 2008, Seite 18. 200 Die Sozialhilfequote misst den Anteil der unterstützten Personen an der Bevölkerung (Sozialbericht GEF, Seite 142). 201 Sozialbericht GEF, Seite 47. Die durchschnittliche Sozialhilfequote betrug 2006 4,3% im Kanton Bern, in der Schweiz durchschnittlich nur 3,3% (BFS Sozialhilfestatistik 2006, Seite 6; Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 9). 202 Siehe Zusammenstellungen in den Anhängen 1 und 2. 203 Der Gerichtskreis umfasst die folgenden Gemeinden: Bern, Bolligen, Bremgarten b.Bern, Ittigen, Kirchlin- dach, Köniz, Muri b.Bern, Oberbalm, Ostermundigen, Stettlen, Vechigen, Wohlen, Zollikofen, Clavaleyres, Ferenbalm, Frauenkappelen, Golaten, Gurbrü, Kriechenwil, Laupen, Mühleberg, Münchenwiler, Neuenegg, Wileroltigen. 204 Fall Nr. 40, in Bern bekannt als BMW-Fall: Dem Verfahren wurde gestützt auf Art. 4 Ziff. 1 StrV keine wei- tere Folge gegeben. Gemäss dieser Bestimmung ist das Absehen von Strafverfolgung möglich, wenn die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. 205 Fall Nr. 40. 206 Das bernische Strafeinzelgericht hat die Kompetenz Strafen bis zu 360 Einheiten auszufällen (ohne Gesamt- strafen). Nach der Weisung Nr. 2 der Generalprokuratur vom Dezember 1996 werden Fälle mit einem De- liktsbetrag unter CHF 100'000 bei Ersttätern ans Strafeinzelgericht überwiesen. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 23 selber erhobenen Beweisen geurteilt207. Sämtliche Urteile sind in der ersten Instanz rechtskräf- tig geworden. Die Prozentzahlen sind auf ganze Zahlen gerundet. Das erhobene Zahlenmaterial lässt es nicht zu, eine statistische Signifikanzüberprüfung zu machen. Die Prozentzahlen kön- nen deshalb nur Tendenzen aufzeigen. 6.1.1. Anzeige- und Überweisungspraxis Die Sozialbehörden zeigen immer Betrug und/oder Widerhandlung gegen das SHG an208. Da- mit überlassen sie die rechtliche Würdigung des angezeigten Sachverhaltes, insbesondere die Abgrenzung zwischen Betrug und Widerhandlung gegen das SHG, richtigerweise den Strafver- folgungsbehörden und der Justiz. In drei von 39 Fällen wurde zum Betrug noch Urkundenfäl- schung angezeigt209. Interessant ist, dass auch in diesen Fällen der Art. 85 SHG neben Art. 146 StGB und Art. 251 StGB in der Anzeige aufgeführt ist210. Der voruntersuchte Fall war wegen Drogenhandels und Widerhandlung gegen das SHG an das Gericht überwiesen wor- den211. 6.1.2. Tathandlungen und Schuldsprüche In 37 der 39 Fälle212 konnte sich die Verfasserin nicht auf das Beweisergebnis in der schriftli- chen Urteilsbegründung stützen213, sondern sie musste gestützt auf die Strafakten ein hypothe- tisches und sehr verdichtetes Beweisergebnis herausarbeiten. Der Fokus lag dabei auf der Fra- ge, ob von einem Tun oder von einem Unterlassen ausgegangen werden muss. Dieses Ergebnis wird in Anhang 1 unter Tathandlung beschrieben. Diese Verdichtung bleibt gezwungenermas- sen subjektiv. Deshalb erscheint eine Kategorisierung nach möglichen Tatvarianten wenig sinnvoll. In den Fällen, die mit einem Schuldspruch wegen Betruges sowie wegen Widerhand- lung gegen das SHG endeten, lassen die Tathandlungen immerhin darauf schliessen, dass die Gerichte in den meisten Fällen darauf abstellen, ob vor oder nach der Tathandlung ein Zusam- menarbeitsvertrag oder ein anderes Dokument mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben unterzeichnet wurde. Für die Zeit vor der Unterzeichnung wird in der Regel Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz angenommen, danach Betrug214. Die Praxis müsste hier noch diffe- renzierter zwischen Tun und Unterlassen unterscheiden215. Nur in drei Fällen waren Machen- schaften im Spiel216, die in zwei Fällen zur Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfäl- schung führten, Lügengebäude tauchten in der Gerichtspraxis hingegen nicht auf. 207 Eine Voruntersuchung für Fälle, die vom Strafeinzelgericht beurteilt werden, ist nur ausnahmsweise vorgese- hen (Art. 233 Ziff. 3 StrV). Fälle, die in die Zuständigkeit des Kreisgerichtes oder des Wirtschaftsstrafgerich- tes fallen, müssen voruntersucht werden (Art. 233 Ziff. 1 StrV). 208 Siehe Anhang 1. Bei den Direktüberweisungen nach Art. 233 Ziff. 3 StrV entspricht der überwiesene Sach- verhalt mit den entsprechenden Strafbestimmungen in den meisten Fällen dem Inhalt der Anzeige, ein aus- formulierter Überweisungsbeschluss liegt selten vor. Die Erhebung der erforderlichen Beweise ist in solchen Fällen überwiegend Sache des urteilenden Gerichts. 209 Fälle 16, 20,23. 210 Der erste dieser Fälle führte zu einem Schuldspruch wegen Betruges (Fall Nr. 16), der zweite wegen Betruges und Urkundenfälschung (Fall Nr. 20), der dritte wegen Widerhandlung gegen Art. 85 SHG (Fall Nr. 23). 211 Fall Nr. 40. 212 Die Urteile des Strafeinzelgerichtes müssen nur schriftlich begründet werden, wenn dies ausdrücklich ver- langt wird oder wenn dagegen appelliert wird, siehe Art. 315 Abs. 1 StrV. 213 Fälle Nr. 14, 24 und 40. 214 Fälle Nr. 2, 9, 13, 20, 39. 215 Siehe Ziff. 3.2. 216 Fälle Nr. 20, 22, 33. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 24 Tabelle 1 Schuldsprüche Delikte gemäss Urteil Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) Widerhandlung SHG 10 30% Betrug + Widerhandlung SHG217 5 15% Betrug 15 46% Betrug + Urkundenfälschung 2 6% Gewerbsmässiger Betrug 1 3% Total 33 100% Tabelle 1 zeigt, auf welche Delikte sich die 33 Schuldsprüche verteilen. Insgesamt 70% der Sachverhalte wurden als Betrug qualifiziert. 6.1.3. Begründung der Arglist Bei den erstinstanzlichen Betrugsfällen liegt nur eine einzige schriftliche Urteilsbegründung vor218. Die von der Verfasserin erarbeiteten hypothetischen Beweisergebnisse in den übrigen Fällen lassen vermuten, dass manchmal vorschnell betrügerisches Verhalten angenommen wird219. Darum wird ein kurzer Blick auf die einzige schriftliche Urteilsbegründung geworfen: Die Angeschuldigte ging zum Zeitpunkt des Unterstützungsgesuches keiner Erwerbstätigkeit nach. Später arbeitete sie temporär, verschwieg dies jedoch der Sozialarbeiterin, obwohl sie danach gefragt wurde. Das Gericht stellt bei der Begründung der Arglist zuerst fest, dass die Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfebezügerin und der Sozialarbeiterin auf einem Ver- trauensverhältnis beruhe, konkret kein Anfangsverdacht bestanden habe und dass die Sozialhil- febezügerin deshalb davon habe ausgehen können, dass zu Beginn des Unterstützungsverhält- nisses über längere Zeit keine Erkundigungen zu ihren Angaben eingeholt würden220. Ob die Angeschuldigte effektiv damit gerechnet hat, dass ihre Angaben nicht überprüft werden, bleibt unklar. Weiter kam das Gericht zum Schluss, es sei nicht einfach, Erkundigungen über die Richtigkeit der Angaben einzuholen, wenn die bedürftige Person weder einen Hinweis auf ihre Erwerbstätigkeit liefere, noch ein Arbeitgeber bekannt sei. In diesem Sinne begründete das Ge- richt die Arglist mit mangelnder bzw. unzumutbarer Überprüfbarkeit der einfachen mündlichen Lüge. Unklar bleibt, ob Steuererklärungen und allenfalls ein Auszug aus dem AHV-Konto die Lüge aufgedeckt hätten. 6.1.4. Deliktsbeträge Bei diesen Beträgen handelt es sich um die nach Beweisergebnis durch deliktisches Handeln erwirkte Sozialhilfe221. Die einzelnen Deliktsbeträge sind sehr unterschiedlich. Der tiefste liegt bei CHF 1'000 (Einzeltäterin222), der höchste bei CHF 128'000 (Ehepaar223), beides sind Aus- reisser. Der durchschnittliche Deliktsbetrag ohne Berücksichtigung dieser Ausreisser liegt bei CHF 26’833, der Median224 beträgt CHF 26’250 (mit den Ausreissern: CHF 28'300 bzw. CHF 27'500). 217 Die beiden Delikte wurden nicht gleichzeitig, sondern nacheinander verübt. 218 Fall Nr. 24. 219 Beispielsweise die Fälle Nr. 3, 5, 13, 15, 29, 31. 220 Ablehnend zu dieser Argumentation die Verfasserin, siehe Ziff. 3.3.4. 221 Anhang 1; die Beträge sind auf Hundert gerundet. 222 Fall Nr. 12. 223 Fall Nr. 31. 224 Der Median ist die Zahl, die in der Mitte einer Zahlenreihe liegt. Die Hälfte der Zahlen hat Werte, die kleiner sind als der Median, und die andere Hälfte hat Werte, die grösser sind (aus: Microsoft Excel-Hilfe). Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 25 6.1.5. Motive und Verwendungszweck Die Motive und der Verwendungszweck fallen oft zusammen, weshalb sie auch zusammen er- fasst worden sind. Es fällt auf, dass fast die Hälfte der Angeschuldigten dem Gericht offenbart hat, wofür sie das verheimlichte Geld verwendet haben. In dieser ersten Gruppe wird meist mehr als ein Grund angegeben und die Motive sind mannigfaltig225: Ein Drogenabhängiger fi- nanzierte sich seine Drogensucht damit226; ein Hundebesitzer benötigte Geld, um die Menis- kusoperation seines Hundes zu bezahlen227; mehrere Mütter gaben an, das Geld für die Kinder benötigt zu haben228; ein paar Personen unterstützten die Familie im Heimatland229. Mehrere Angeschuldigte gaben an, private Schulden beglichen zu haben230. Erstaunlich ehrlich war der- jenige, der angab, mindestens CHF 15'000 für die Bezahlung von Strafen verwendet zu ha- ben231; oder diejenige, die sich damit eine sechsmonatige Reise durch Kanada finanziert hat232. Die Erklärungen einer zweiten Gruppe von Angeschuldigten sind Schutzbehauptungen: Eine Angeschuldigte gab an, die Konten nicht erwähnt zu haben, weil keine Bewegungen darauf zu verzeichnen gewesen seien233; mehrere behaupteten, nicht gewusst zu haben, dass sie auch Einkommen von Aushilfsstellen, Temporärstellen oder Sozialversicherungsleistungen angeben müssten234 oder es handle sich um ein Missverständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten235. Geradezu dreist ist es, die Freizügigkeitsleistung nicht anzugeben mit der Begründung, es handle sich ja um eigenes Geld236. In beiden Gruppen gibt es viele, denen die Mittel der Sozi- alhilfe schlicht und einfach nicht ausreichten, weil sie über ihren Verhältnissen lebten237 oder wie es eine Angeschuldigte ausdrückte: die Sozialhilfe sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein238. 6.1.6. Täterprofil In diesem Abschnitt interessieren der Hintergrund der Täter sowie die Einflussfaktoren, welche soziale Devianz begünstigen. 226 Fall Nr. 5. 227 Fall Nr. 10. 228 Fälle Nr. 8, 22, 24. 229 Fälle Nr. 16, 27, 28, 36. 230 Fälle Nr. 9, 15, 17, 18, 31, 35, 37. 231 Fall Nr. 15, wobei unklar ist, ob damit Bussen und Verfahrenskosten gemeint sind. 232 Fall Nr. 26. 233 Fall Nr. 1. 234 Fälle Nr. 7, 11, 12, 21, 23, 27, 28, 29. 235 Fall Nr. 4, 9. 236 Fall Nr. 37. 237 Fälle Nr. 5, 8, 10, 14, 18, 22, 24, 29, 30, 34, 35. 238 Fall Nr. 8. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 26 Tabelle 2: Bildung Bildung Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) unbekannt 6 18% keine 1 3% Primar- / obligatorische Schule239 17 52% Lehre / Anlehre / Matura 8 24% (Fach)hochschulabschluss240 1 3% Total 33 100% Wie aus den Zusammenarbeitsverträgen mit dem Sozialamt geschlossen werden muss, verfü- gen Personen, bei denen die Ausbildung unbekannt ist, mehrheitlich über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss. Nur 24% der Verurteilten verfügen somit über einen Berufsabschluss. Mangelnde Bildung ist allgemein ein besonderer Risikofaktor für Sozialhilfe- bezug. Während im Jahr 2006 23,7% der bernischen Wohnbevölkerung keine Ausbildung hat- ten241, waren es bei den Sozialhilfeempfängerinnen 49,6%242. Schweizweit hatten von allen Sozialhilfeempfängerinnen 54,8% nur die obligatorische Schule besucht243. Tabelle 3: Erwerbssituation Dauer Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) kein Erwerbseinkommen 1 3% prekäre Arbeitsverhältnisse244 22 67% selbständige Erwerbstätigkeit 1 3% Krankenkasse / AHV/IV / SUVA / AlV245 6 18% Vermögen 3 9% Total 33 100% Unter dieser Rubrik wurde untersucht, ob die Verurteilten neben der Sozialhilfe weitere Ein- kommensquellen hatten, und zwar unabhängig davon, ob sie diese deklariert oder verschwie- gen/unterschlagen hatten. Zwei Drittel der Verurteilten können sich auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht verlassen und sind darum auf Sozialhilfe angewiesen, sei es, dass sie Arbeit auf Abruf leisten, Temporärjobs bekleiden oder Teilzeit mit sehr unterschiedlichem Be- schäftigungsgrad arbeiten. Schweizweit sind 28,6% der Sozialhilfeempfänger trotz Erwerbstä- tigkeit auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen246, in der Stadt Bern wurden zwischen 2005 und 2008 15% bis 27% Gesuche um Sozialhilfe eingereicht, weil der Verdienst für den 239 Da die Ausbildungssysteme (Dauer, Lehrinhalte, Niveau) im Ausland unbekannt und höchst unterschiedlich sind und mit dem schweizerischen nicht verglichen werden können, macht es Sinn, Personen mit einer Pri- marschulbildung und solche, welche die obligatorische Schulzeit absolviert haben, zusammenzufassen. 240 Es handelt sich um einen lybischen Hochschulabschluss, Fall Nr. 19. 241 Schweizweit beträgt der Anteil sogar 54,4% (BFS, Sozialhilfestatistik 206, Seite 13). 242 Sozialbericht 2008 des Kantons Bern, Band 1, Seite 63. Schweizweit lag der Anteil bei 26,3% (BFS, Sozial- hilfestatistik 2006, Seite 13). 243 BFS, Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 12. 244 Der Begriff des prekären Arbeitsverhältnisses ist in der Literatur nicht einheitlich. In dieser Arbeit wird der Begriff im Sinne einer Untersuchung zu den prekären Arbeitsverhältnissen in der Schweiz verwendet. Er meint Arbeitsverhältnisse, bei denen die Unsicherheit zentrales Thema ist, sei es zeitlich, finanziell oder in Bezug auf die Schutzbestimmungen des Privat- und öffentlichen Arbeitsrechtes, siehe SECO Prekäre Ar- beitsverhältnisse, Seiten 6ff. 245 Hier wurden nur Personen erfasst, die daneben kein Erwerbseinkommen erzielten. 246 BFS, Sozialhilfestatistik 2006, Seite 14. Davon arbeiten 42% vollzeitlich. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 27 Lebensunterhalt nicht ausreichte247. Der hohe Anteil der Erwerbstätigen in prekären Arbeits- verhältnissen bei den Verurteilten lässt sich damit nicht erklären. Möglicherweise wird bei sol- chen Personen mehr aufgedeckt, da jährlich überprüft wird, ob die Mindestbeiträge für die AHV bezahlt worden sind. Bei dieser Überprüfung fliegt ab und zu auf, dass die bedürftige Person mehr Einkommen erzielt hat als angegeben. Kommt hinzu, dass in diesem Bereich Lü- gen wohl oftmals nicht einfach überprüfbar sind, und einfache Lügen damit als arglistig quali- fiziert werden müssen. Tabelle 4: Dauer Sozialhilfe Dauer Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) < ein Jahr 0 0% ein bis zwei Jahre 7 21% zwei bis fünf Jahre 16 49% fünf bis zehn Jahre 7 21% länger als zehn Jahre 3 9% Total 33 100 % Strafrechtlich relevanter Sozialhilfemissbrauch findet nach diesen Daten nicht zu Beginn einer Unterstützung statt, sondern während einer langfristigen Unterstützungsphase248. Möglicher- weise hängt dies mit dem klar strukturierten Vorgehen in der Phase des Intake zusammen. Tabelle 5: Nationalitäten249 Länder Verurteilungen (An- zahl) Verurteilungen (Prozent) Verurteilungen (alle Bereiche CH) 250 Schweiz 8 24% 51% EU251 4 12% übrige Länder 21 64% 49% Total 33 100% 100% Da die Quote der Verurteilten mit ausländischem Pass höher ist als bei anderen Delikten, stellt sich die Frage nach den Gründen. Eine mögliche Erklärung dafür liefert das im Vergleich zu anderen Kantonen hohe Sozialhilferisiko für Ausländer im Kanton Bern. Es ist aus verschiede- nen Gründen höher als bei der Schweizer Bevölkerung252. Wichtige Gründe sind mangelnde berufliche Integration und Anstellungsverhältnisse in Tieflohnbranchen253. Die Sozialhilfequo- te von Personen ab 16 Jahren liegt je nach Alter bei Schweizern zwischen 0,1% und 4,5%, bei Ausländern hingegen zwischen 1,1% und 19,7%254. Da das Sozialhilferisiko von Ausländern 247 Siehe Zusammenstellung der Eröffnungsgründe, zur Verfügung gestellt vom Sozialdienst der Stadt Bern, An- hang 7. 248 Als Langzeitbezügerin gilt, wer länger als ein Jahr Sozialhilfe bezieht; das sind in der Schweiz 51,3% der bedürftigen Personen, siehe BFS, Sozialhilfebericht 2006, Seite 18. 249 Anhang 2; es wird eine juristische Definition verwendet: Wer einen Schweizerpass besitzt, egal ob seit der Geburt oder durch Einbürgerung, gilt als Schweizer, selbst wenn er noch eine zweite Staatsbürgerschaft be- sitzt. 250 BFS, Verurteilungen (Erwachsene) - Daten, Indikatoren, Überblick: Kennzahlen, gefunden am 13. März 2009, www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahlen.html. 251 Es handelt sich ausnahmslos um Personen aus den alten EU-Ländern. 252 Sozialbericht GEF, Seiten 59ff. 253 Sozialbericht GEF, Seite 60. Der Kanton Bern zieht anders als andere Kantone mehr Ausländer an, die im Arbeitsmarkt schwierig zu integrieren sind. 254 Sozialbericht GEF, Seite 61. Die Sozialhilfequote ist stark altersabhängig, sie ist bei Kindern am höchsten und nimmt im Alter ab (Seite 57). Dieser Bericht enthält Zahlenmaterial aus dem Jahr 2006. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 28 im Kanton Bern höher ist als in anderen Kantonen, dürfen aus der hier erhobenen Verurtei- lungsquote keine Schlussfolgerungen für andere Kantone gezogen werden. Tabelle 6: Geschlecht Geschlecht Verurteilungen (An- zahl) Verurteilungen (Prozent) Verurteilungen (alle Bereiche CH) Männlich 18 55% 86% Weiblich 15 45% 15% Total 33 100% 101%255 Die Verurteilungsquote von 45% bei Frauen ist vergleichsweise hoch. Was können Gründe da- für sein? Im Jahr 2006 waren gesamtschweizerisch von allen Sozialhilfebeziehenden die Frau- en mit 51,1% betroffen256. Auch hier scheint die Höhe der Verurteilungsrate auf den ersten Blick einen gewissen Zusammenhang mit der Sozialhilfequote zu haben. Die Frage jedoch, weshalb schweizweit nur 15% der strafrechtlichen Verurteilungen auf Frauen entfallen und im Bereich der Sozialhilfe die Quote so viel höher ist, ist damit nicht beantwortet. Eine Erklärung ergibt sich möglicherweise aus der Sozialhilfequote alleinerziehender Frauen mit Kindern und aus dem Motiv einiger Mütter, sie hätten das zusätzliche Geld für die Kinder benötigt257. Im Kanton Bern machen Kinder mit 46,5% den grössten Anteil der Sozialhilfeempfangenden aus. Dieses Sozialhilferisiko der Kinder steht in engem Zusammenhang mit dem sehr hohen Sozial- hilferisiko von Einelternhaushalten258, meist von alleinerziehenden Müttern mit Kindern259. Fazit Zwischen dem typischen Täter und dem statistischen Sozialhilferisiko scheint es einen Zu- sammenhang zu geben: Wer keinen anerkannten Berufsabschluss aufweist, nur einen Teil des Lebensunterhaltes mit Arbeit auf Abruf, Temporärarbeit oder unregelmässiger Teilzeitarbeit bestreiten kann und deshalb seit mehr als zwei Jahren Sozialhilfe bezieht, ist als Working Poor nicht nur einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, sondern scheint auch einer höheren Versu- chung zu unterliegen, die andauernde prekäre finanzielle Situation zeitweise unrechtmässig mit Sozialhilfe aufzubessern260. Die ausländische Bevölkerung ist davon stärker betroffen als Per- sonen mit Schweizer Pass, sie unterliegt jedoch auch einem höheren Sozialhilferisiko. Männer liegen mit einem Anteil von 55% über demjenigen der Frauen. 255 Diese Summe dürfte sich aus der Rundung ergeben, siehe BFS, Verurteilungen (Erwachsene) - Daten, Indika- toren, Überblick: Kennzahlen, gefunden am 13. März 2009 auf www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahlen.html. 256 BFS, Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 12. Der Kanton Bern wertet die Zahlen nicht geschlechtsspezi- fisch aus. 257 Fälle Nr. 8, 22, 24. 258 Sozialbericht GEF, Seite 57. 259 Im Jahr 2006 lag der Anteil der alleinerziehenden Frauen mit Kindern an den von Armut betroffenen Perso- nen schweizweit bei bis zu 5%, der Anteil alleinerziehenden Männer jedoch nur bei 0,4% (Sozialbericht GEF, Seite 36). Beachte jedoch: Arme oder armutsgefährdete Personen sind nicht identisch mit den Sozialhil- feempfängerinnen. 260 Eine deutsche Studie kam zum Schluss, dass nicht nur individuelle Faktoren wie Alter, Einkommen oder so- ziales Umfeld Einfluss haben, sondern auch strukturelle, wie die soziale Lage (Hinweise bei Käppeli/Muff, Seiten 26f.). Dies scheint sich bei den Erhebungen in Bern zu bestätigen, denn die soziale Lage der typischen Täterschaft als Working Poor ist oft seit Jahren hoffnungslos. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 29 6.2. Oberinstanzliches Urteil Die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern mussten in der untersuchten Zeitspanne nur ein einziges Urteil im Zusammenhang mit Sozialhilfemissbrauch fällen261. Es rechtfertigt sich deshalb, dieses Urteil genauer zu betrachten, wobei Sachverhalt und juristische Begrün- dung stark gekürzt werden. 6.2.1. Beweisergebnis Die zuständige Strafkammer ging zusammengefasst von folgendem rechtserheblichen Sach- verhalt aus: Die Angeschuldigte hatte in den Budgets des Sozialdienstes zwar ihr Einkommen als Coiffeuse angegeben, jedoch dasjenige verschwiegen, welches sie mit dem Massagesalon verdient hatte. Sie wusste, dass sie sämtliche Einkünfte und deren Veränderung hätte angeben müssen, da diese Verpflichtung jeweils auf dem Budget stand, welches sie unterzeichnete. 6.2.2. Begründung Zur Abgrenzung der Widerhandlung gegen das SHG vom Betrug führte das Gericht u.a. aus, Verschweigen könne nur arglistig sein, wenn der Täter eine Garantenpflicht habe. Mit Verweis auf BGE 127 IV 163 kam es zum Schluss, dass Art. 28 Abs. 1 SHG keine solche statuiere, mit dieser Informationspflicht würden die Sozialhilfeempfänger nicht zu Hütern der öffentlichen Finanzen gemacht. Für die Zeit vor Unterzeichnung des Budgets habe die Angeschuldigte den Tatbestand von Art. 85 SHG erfüllt, dieser sei jedoch verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt ging das Gericht von einer Unterlassung aus. Die Unterzeichnung des Budgets mit falschen Anga- ben sei als Handeln zu qualifizieren, weshalb sie für die Zeit danach wegen Betruges verurteilt werde. 6.2.3. Anmerkungen Beim Aktenstudium fällt auf, dass die Verheimlichung von Bankkonten, auf denen Bewegun- gen in erheblichem Masse stattgefunden hatten, nicht Gegenstand des Verfahrens war: Dieser Sachverhalt war vom Überweisungsbeschluss nicht erfasst und gemäss Anklagegrundsatz nicht Gegenstand des Verfahrens. Hätte dieser Sachverhalt ebenfalls geprüft werden können, so hätte das Gericht zum Schluss kommen müssen, es liege Betrug vor. Denn es ist für die Sozialbe- hörden aufgrund des Bankgeheimnisses nicht möglich herauszufinden, ob die Sozialhil- feempfängerin über weitere Konten auf Banken oder der Post verfügt. Nach Art. 146StGB wä- re die Tat noch nicht verjährt gewesen. Handeln ist nicht per se arglistig262. Aus der schriftlichen Urteilsbegründung geht zwar hervor, dass das Gericht von einem Tun und nicht von einer Unterlassung ausgegangen ist. Ausfüh- rungen zur Frage, warum das Verhalten im konkreten Fall arglistig war, können der juristi- schen Begründung indes nicht entnommen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ge- meinde die alleinerziehende Angeschuldigte und Mutter von vier Kindern seit Jahren unter- stützt hatte, da das Einkommen als Coiffeuse nicht ausreichte. Dass sie zusätzlich einen Mas- sagesalon führte, war den Gemeindebehörden schon vor der überwiesenen Deliktszeit bekannt, weil der Angeschuldigten nämlich ein Verbot auferlegt worden war, in ihrem Etablissement eine Bar zu führen. Zudem warb sie für den Salon auf dem Internet. Erst ein paar Tage nach 261 Fall Nr. 1 (Verfahren SK 07 350). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde von der Privatklägerin (Ge- meinde) ans Bundesgericht weitergezogen (Verfahren 6B_81/2009; das Urteil wird in der ersten Hälfte des Jahres 2009 erwartet). 262 Siehe dazu Ziff. 3.3. Schlussfolgerungen 30 einer Kontrolle der Gemeindepolizei, welche die Zwangsschliessung des Etablissements zur Folge hatte, zeigte die Gemeinde die Angeschuldigte an und konstituierte sich als Privatkläge- rin. Wäre es unter diesen Umständen nicht doch möglich und zumutbar gewesen, die Angaben der Angeschuldigten früher zu überprüfen? Oder war dieser Massagesalon sogar stadtbekannt, einzig der Sozialdienst war unwissend? Jedenfalls liegt das Arglistige der Täuschung nicht auf der Hand. Auf die Frage nach dem Motiv hat die Angeschuldigte einmal zu Protokoll gegeben, sie habe zwar gewusst, dass sie das Einkommen hätte angeben müssen, sie sei jedoch davon ausgegangen, dass der Sozialdienst ihre Angaben überprüfe. Da die Gemeindepolizei ihren Be- trieb regelmässig überprüft hat, dürfte diese Aussage nicht zum vorneherein als Schutzbehaup- tung abgetan werden, zumal die Angeschuldigte aus einem Land stammt, wo Amtsgeheimnis und Datenschutz nicht denselben Stellenwert wie in Mitteleuropa haben263. Auf das Urteil des Bundesgerichtes darf man deshalb gespannt sein. 7. Schlussfolgerungen 7.1. Vorgehen und Täterprofil Das Vorgehen der Täter ist in vielen der hier untersuchten Fälle weder geplant noch aufeinan- der abgestimmt, die deliktische Energie oft gering: Meist liegen einfache Lügen vor, die Inten- sität eines Lügengebäudes oder von Machenschaften wird selten erreicht. Man gibt den einen oder anderen kurzen Einsatz als Temporärkraft nicht an, gewöhnt sich daran und informiert den Sozialdienst auch nicht darüber, wenn daraus ein grösseres Pensum geworden ist. Dieser und ähnlicher Versuchungen unterliegen in der Mehrheit Personen, die sich seit Jahren in prekären finanziellen Verhältnissen befinden: Sie haben keinen anerkannten Berufsabschluss, sind in der Arbeitswelt wenig integriert, können zwar einen Teil des Lebensunterhaltes mit Arbeit auf Ab- ruf, Temporärarbeit oder unregelmässiger Teilzeitarbeit bestreiten, sind aber seit Langem von der Sozialhilfe abhängig. 7.2. Uneinheitliche Rechtsprechung Die Rechtsprechung zum betrügerischen Sozialhilfemissbrauch und zur Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz ist uneinheitlich und im Fluss. Das Bundesgericht hat sich zwar zur Opfermitverantwortung geäussert, musste jedoch noch kein Sachurteil im Bereich Sozial- hilfe fällen. Eine vertiefte Auseinandersetzung in Lehre und Rechtsprechung muss noch ge- führt werden. Die kantonale Strafjustiz leitet aus der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungs- pflicht teilweise leichtfertig eine Garantenpflicht für die Sozialhilfeempfängerin ab, und sie unterlässt es, sorgfältig allen Aspekten der Arglist, insbesondere der Opfermitverantwortung und der Überprüfbarkeit von einfachen Lügen, genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Das deviate Verhalten wird im Zweifel als Betrug qualifiziert, quasi um zu betonen: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, also sicher betrogen. Die Verfasserin plädiert dafür, diese juristischen Fragen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und dabei weder die Arglist zu dramatisieren noch die Arglosigkeit des Opfers zu verharmlosen. 263 Siehe dazu Ziff. 3.3.4. lit. c. Schlussfolgerungen 31 7.3. Gesellschaftlich geächtetes Verhalten Das unrechtmässige Erwirken von staatlichen Leistungen scheint geächteter als das Vorenthal- ten von Leistungen gegenüber dem Staat. Beides schadet dem Staatsvermögen264. In verschie- denen Rechtsgebieten wird mit unterschiedlichen Ellen gemessen: Wer beispielsweise eines von mehreren Einkommen aus Temporärarbeit dem Sozialdienst verschweigt, wird in der Re- gel wegen Betruges schuldig erklärt und ist ein Verbrecher. Wer dasselbe Einkommen gegen- über der Steuerbehörde verheimlicht, begeht nur Steuerhinterziehung, eine Übertretung265. In beiden Fällen muss unterschriftlich bestätigt werden, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind und trotzdem kommt man juristisch nicht zum gleichen Schluss. Wenn das Bundesgericht einleitend zum Tatbestand des Betruges jeweils betont, dass betrügerisches Verhalten nur strafrechtlich relevant ist, wenn es durchtrieben oder hinterhältig ist, so stellt sich die Frage: Warum wird vergleichbares Verhalten im Bereich der Sozialhilfe ohne weiteres als hinterhältig und damit als arglistig qualifiziert? 7.4. Verzicht auf Rechtsmittel Die geringe Anzahl der Urteile, welche von den Betroffenen an die nächst höhere Instanz wei- tergezogen wird, scheint der Praxis, in der Mehrheit der Fälle Betrug anzunehmen, auf den ers- ten Blick Recht zu geben266. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass viele der bedürfti- gen Personen weder die intellektuellen und sprachlichen, noch die finanziellen Möglichkeiten haben, sich gegen ein Urteil zu wehren. Sie neigen dazu, sich mit dem Urteil abzufinden. 7.5. Opferselbstschutz Unabhängig von der Diskussion über die juristische Qualifikation von unrechtmässig bezoge- ner Sozialhilfe darf nicht vergessen werden, dass Selbstschutz des Opfers immer wirksamer ist als nachträgliche Straf- und Verwaltungsgerichtsprozesse. Ziel muss es sein, unrechtmässige Sozialhilfebezüge so weit als möglich zu verhindern und die zu Unrecht ausgerichteten Leis- tungen wieder einzutreiben. Professionalisierung und Qualitätsmanagement in den Sozialdiens- ten, zum Beispiel strukturiertes Vorgehen und Intervision sowie Bereitstellung der notwendi- gen personellen Ressourcen, können einen grossen Beitrag leisten. Diesem Ziel kommt man alleine mit Verurteilungen wegen Betruges statt wegen Widerhandlung gegen das SHG nicht näher. Denn die meisten Verurteilten erfassen den Unterschied zwischen den beiden Delikten und die unterschiedlichen Konsequenzen nicht in ihrer ganzen Dimension267. Das Erscheinen vor Strafgericht, die Kürzungen oder Einstellung der Sozialhilfe, die Rückzahlungsverpflich- tung sowie die Schmach, erwischt worden zu sein, sind vielen Verurteilten bereits Strafe ge- nug. Spezialpräventiv erreicht man mit der juristischen Differenzierung wenig, mindestens im Bereich der Strafkompetenz bis 360 Einheiten und bei Ersttäterinnen. Verbesserte Grundabklä- rungen vor und während der Ausrichtung der Sozialhilfe, verstärkte Kontrollen, konsequente Einreichung von Strafanzeigen und Ausschöpfung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, al- les verbunden mit einer vermehrten Kommunikation nach aussen, sind vermutlich die wirksa- meren Mittel, Sozialhilfemissbrauch zu verhindern. 264 Siehe auch die Diskussion um IV-Betrüger, Markus Hofmann, Erfolgreiche Observationen gegen IV- Betrüger, NZZ vom 21. April 2009, Seite 13. 265 Art. 175 DBG. 266 Im grössten Gerichtskreis des Kantons Bern wurden alle Urteile zwischen 2005 und 2008 in der ersten In- stanz rechtskräftig. 267 Beispielsweise (unbedingte) Busse beim milderen Delikt, bedingte Geldstrafe beim Verbrechen, gemeinnüt- zige Arbeit gestützt auf Art. 107 StGB bzw. Art. 37 StGB, kein Strafregistereintrag bei der Übertretung etc. Schlussfolgerungen 32 7.6. Ausblick Zwischen dem notwendigen Qualitätsmanagement der Sozialdienste und der Arglist besteht ein Zusammenhang: Je besser das Qualitätsmanagement in den Sozialdiensten und je einfacher es ist, Angaben über Einkommen und Vermögen routinemässig und auf einfache Art z.B. via Amtshilfe oder sogar online abzufragen, desto höher wird die Schwelle der Arglist. Was heute noch arglistig ist, ist es möglicherweise morgen mit einfacheren Kontrollmöglichkeiten nicht mehr: Wer Vermögenswerte in Form von wertvollen Fahrzeugen trotz Nachfragen ver- schweigt, handelt arglistig. Kann der Sozialdienst jedoch direkt auf die Halterdaten zugreifen, und unterlässt er dies im Einzelfall, so entfällt Arglist wegen Leichtfertigkeit. Mit der vertieften juristischen Abklärung durch die Strafjustiz einerseits und den verbesserten Möglichkeiten einfacher Kontrolle anderseits werden Urteilsbegründungen in Zukunft ver- mehrt lauten müssen: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen! Schlussfolgerungen 33 Erklärung (Art. 6 Masterarbeitsreglement) Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit respektive die von mir ausgewiesene Leis- tung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst, respektive erfasst habe. Bern, den 6. Mai 2009 Salome Krieger Aebli Anhang 1 Liste 1 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 1 StGB 146 Die Täterin arbeitete als Coiffeuse und betrieb einen Massagesalon. Die Einkünf- te aus dem Coiffeursalon gab sie dem Sozialdienst an, diejenigen aus dem Mas- sagesalon verschwieg sie. Sie unterzeichnete ab August 2005 Budgets, welche diese Einkünfte nicht enthielten. Das Budget enthielt einen Passus über die Ver- pflichtung, über sämtliche Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen zu informieren. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG verjährt 15'000 2 StGB 146, SHG 1. Die Täterin unterzeichnete ein Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistungen für sich und ihren Mann (Fall Nr. 3), bei dem das Einkommen des Ehemannes fehlte. 2. Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst Nebeneinkünfte während laufender Unterstützung. 1. Betrug, gemeinsam mit ihrem Ehe- mann; 2. Widerhandlung SHG alleine 40'000 3 StGB 146, SHG siehe Ziffer 1 Fall Nr. 2. Das Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistungen war von ihm nicht unterschrieben. Betrug 29'000 4 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst, dass der Vater der Kinder mehr Ali- mente überwiesen hatte, als im Unterhaltsvertrag vereinbart. Zudem verschwieg sie Einkünfte aus temporären Anstellungen im Reinigungsgewerbe. Widerhandlung SHG (teilweise Frei- spruch, teilweise verjährt) 53'000 5 StGB 146, SHG Der Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Taxichauffeur harzte. Als die Bewilligung auslief, erneuerte er sie vorerst nicht. Als er sie wieder erneuerte, verschwieg er dies dem Sozialdienst und lieferte keine Abrechnungen mehr ab. Die Arbeitslosentaggelder seiner Frau verschwieg er. Betrug 22'000 6 StGB 146, SHG Die Angeschuldigte profitierte zwar von den Sozialhilfeleistungen, begleitete ihren Mann jedoch nie zu den Terminen beim Sozialamt. Freispruch __ 7 StGB 146, SHG Der Täter verheimlichte Leistungen der SUVA und der IV. Widerhandlung SHG 32'000 8 StGB 146, SHG Die Täterin gab an, Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, verschwieg jedoch Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit. Es gab keinen Zusammenarbeitsver- trag. Betrug 17'000 9 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen. Es gab keinen Zusammenarbeitsvertrag. Sie zeigte sich nicht motiviert, sich um Arbeit zu kümmern und begründete dies immer mit der Pflegebedürftigkeit der kranken Mutter. Dadurch bestärkte sie das Sozialamt in der Annahme, sie übe keine Erwerbstätigkeit aus. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG 22'000 Anhang 1 2 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 10 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg Einkommen aus Temporärarbeit. Es gab keinen Zusam- menarbeitsvertrag. Widerhandlung SHG 3'000 11 StGB 146, SHG Der Täter gab zuerst an, seine Ehefrau habe eine Stelle in Aussicht. Auf Nachfra- ge sagte er später, sie könne nicht arbeiten, da die Kinderbetreuung noch nicht geregelt sei. Er verschwieg dabei, dass sie in der Reinigungsbranche Einkommen erzielt hatte. Es gab zwei Unterstützungsverträge. Im ersten finden sich gar keine Ausführungen zur allfälligen Erwerbstätigkeit der Ehefrau, im zweiten ist er- wähnt, dass sie die Kinder betreue. Beide Verträge hatte sie unterschrieben, ob- wohl sie kein Deutsch versteht. Betrug 3'000 12 StGB 146, SHG siehe Fall Nr. 11 Widerhandlung SHG 1'000 13 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg vorerst die Tatsache, dass er in Folge eines Unfalles Versi- cherungsleistungen von über CHF 22'000 bezogen hatte. Später unterzeichnete er eine Zusammenarbeitsvereinbarung, welche diese Tatsache unter der Rubrik "Finanzen" nicht aufführte. Anfangs wurden die Versicherungsleistungen auf dasselbe Konto bezahlt wie die Sozialhilfe, später eröffnete er ein neues Konto. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG verjährt 9'000 14 StGB 146, SHG Die Täterin unterschrieb mehrfach Erklärungen, wonach sie dem Sozialdienst vollständig und wahrheitsgemäss Angaben über die finanziellen Verhältnisse gemacht habe, obwohl sie über ein Vermögen von rund CHF 270'000 verfügte. Kurz bevor sie die letzte Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnete, hob sie die Restsumme von rund CHF 245'000 ab und liess das Konto saldieren. Betrug 53'000 15 StGB 146, SHG Der Täter gab jahrelang an, arbeitsunfähig zu sein. Arztzeugnisse reichte er nicht ein. Diese wurden zwar verlangt, jedoch nicht mit Nachdruck eingefordert. Er verschwieg sowohl Einkommen aus verschiedenen Tätigkeiten als auch SUVA- Leistungen; und er unterzeichnete eine Zusammenarbeitsvereinbarung, ohne diese Einkünfte anzugeben. Betrug 52'000 16 StGB 146, 251; SHG Der Täter gab gegenüber dem Sozialdienst an, ausgesteuert zu sein. In einem Zusammenarbeitsvertrag bestätigte er dies nach den ersten zwölf Monaten als Sozialhilfebezüger. Dabei bestätigte er, vollständige Angaben gemacht zu haben, obwohl er während der ganzen Zeit Erwerbseinkommen erzielt hatte. Betrug 44'000 17 StGB 146, SHG Der Täter war vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Gegenüber dem Sozial- dienst verschwieg er eine Erbschaft von rund CHF 60'000 nach dem Tod seiner Schwester. Obwohl die Sozialarbeiterin vom Tod seiner Schwester wusste, fragte sie ihren Klienten nie, ob er etwas geerbt habe. Widerhandlung SHG 22'000 Anhang 1 3 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 18 StGB 146, SHG Der Täter (Ehemann) gab das Einkommen aus temporärer Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht an. Im Antrag auf Sozialhilfe hatte der Ehemann angegeben, die Familie verfüge über kein Erwerbseinkommen. Dieselben Angaben unterzeichne- te er in einem Handlungsplan und bestätigte die Vollständigkeit der Angaben. Die Frau hatte zwar teilweise mitunterschrieben, mangels Deutschkenntnissen jedoch nur, weil der Ehemann unterschrieben hatte. Widerhandlung SHG 9'000 (Ehepaar) 19 StGB 146, SHG siehe Fall Nr. 18 Freispruch 9'000 (Ehepaar) 20 StGB 146, 251, SHG Der Täter verschwieg dem Sozialamt einen Teil des Einkommens sowie SUVA- Taggelder. Der Täter reichte dem Sozialamt gefälschte Lohnabrechnungen ein, auf welchen tiefere Einkommen ausgewiesen als effektiv erzielt worden waren. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 17'000 21 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg während mehreren Jahren Teilzeiteinkommen bei ver- schiedenen Arbeitgebern, obwohl die Sozialarbeiterin jeweils nachfragte, ob sie keine anderen Stellen habe. Die Täterin hatte regelmässig Budgets unterzeichnet. Diese enthielten die Verpflichtung, Änderungen der finanziellen Situation zu melden. Erwerbseinkommen war keines angegeben. Auf dem Budget fehlt der Hinweis, dass die Sozialhilfebezügerin mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bezeuge. In einer Zielvereinbarung bestätigte sie jedoch die Vollständigkeit Angaben, obwohl Einkommen aus den verschiedenen Putzjobs fehlten. Betrug 75'000 22 StGB 146, SHG Sie übergab dem Sozialamt gefälschte Quittungen von angeblich bezahlten Rechnungen (Arzt-, Zahnarzt-, KITA-Kosten), das Sozialamt vergütete ihr diese Beträge. Ein Teil der Rechnungen war nie bezahlt worden. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 7'000 23 StGB 146, 251; SHG Der Täter verschwieg Veränderung der Einkommenssituation im Temporärver- hältnis. Im Zusammenarbeitsvertrag mit dem Sozialamt gab er nur an, Teilzeit bei einem Zügelunternehmen zu arbeiten. Widerhandlung SHG 11'000 24 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit, obwohl sie regelmässig gefragt wurde, ob sie eine Stelle habe, was sie verneinte. Einen Zu- sammenarbeitsvertrag, aus dem sich ihre finanzielle Situation ergeben hätte, hatte sie nicht unterzeichnet. Betrug 7'000 25 StGB 146, SHG Der Täter und seine chinesische Frau führten vermutlich eine Scheinehe. Er lebte in Bern, sie oft in Genf, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging. Es konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste, dass seine Ehefrau Einkommen er- zielte. Freispruch __ Anhang 1 4 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 26 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen aus mehreren Temporäranstellungen. Sie hatte einen Antrag auf Sozialhilfe unterzeichnet, auf dem sie angegeben hatte ausgesteuert zu sein, sowie einen Handlungsplan, auf dem vermerkt war, sie sei mangels Berufsabschluss und schwieriger wirtschaftlicher Lage erwerbslos. Betrug 28'000 27 StGB 146, SHG Der Täter und seine Ehefrau erzielten in der Zeit der Unterstützung durch das Sozialamt mehr Einkommen als sie Sozialhilfe bezogen. Das Einkommen gaben sie jedoch nicht an, und sie unterzeichneten unvollständige Unterstützungsverträ- ge. Betrug 81'000 (Ehepaar) 28 StGB 146, SHG Siehe Fall Nr. 27 Betrug 81'000 29 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einnahmen aus verschiedenen Putzjobs bei einer Abtei- lung der Stadtverwaltung Bern sowie bei einer Reinigungsfirma. Die Zusammen- arbeitsverträge mit dem Sozialdienst der Stadt Bern hat oft nur ihr Mann unter- zeichnet. Die Arbeit in der Reinigungsfirma hatte sie schon, als das Paar das erste Mal um Sozialhilfe ersuchte. Betrug 55'000 30 StGB 146, SHG Siehe Fall Nr. 29 Betrug 55'000 31 StGB 146, SHG Der Täter meldete jeweils telefonisch, ob er temporär Arbeit habe oder nicht. Er deklarierte jedoch nicht alles und verschwieg, dass seine Frau Einkommen erzielt hatte. Er unterschrieb zusammen mit seiner Frau einen Zusammenarbeitsvertrag; als Ziel für die Frau war definiert, dass sie Deutsch lernen müsse, um einer Teil- zeiterwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie bereits. Betrug, gewerbsmässig 128'000 (Ehepaar) 32 StGB 146, SHG Die Ehefrau hatte keine Sozialhilfe beantragt, auch die Rückerstattungserklärung hatte sie zwar nicht unterzeichnet, die Zusammenarbeitsverträge jedoch schon. Es konnte ihr mangels Deutschkenntnissen nicht nachgewiesen werden, den Inhalt verstanden zu haben. Diese Verträge hatte sie nicht auf dem Sozialdienst, son- dern zu Hause auf Verlangen ihres Mannes unterzeichnet. Er sagte vor Gericht, sie habe keine Ahnung gehabt, was sie unterschreibe. Widerhandlung SHG, teilweise Freis- pruch 128'000 (Ehepaar) Anhang 1 5 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 33 StGB 146, evtl. gewerbsmässig, StGB 251, evtl. SHG Der Täter begann nach Jahren als Sozialhilfebezüger, Leistungen der Arbeitslo- senkasse zu verschweigen, die er auf ein neu eröffnetes Konto überweisen liess, das er beim Sozialamt nicht angab. Zudem scannte er die Lohnabrechnungen in seinen Computer ein und korrigierte den Lohn nach unten und setzte ein falsches Datum ein. Weiter gab er das Erwerbseinkommen aus einer Temporäranstellung erst nach vier Monaten an. Der Sozialdienst hatte seit Jahren zweimal jährlich Post- und Bankauszüge und monatlich Lohnabrechnungen eingefordert, welche regelmässig eingereicht worden waren. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 8'000 34 StGB 146, SHG Das Geld für die Miete wurde der Täterin ausbezahlt. Dieses verwendete sie jedoch nicht zur Bezahlung der Miete, sondern für ihren Lebensunterhalt, den sie seit der Aussteuerung noch nicht angepasst hatte. Die Miete blieb unbezahlt. Freispruch __ 35 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst die Verlängerung der Krankentaggeld- leistungen. Widerhandlung SHG 25'000 36 StGB 146, SHG Der Täter legte der Sozialarbeiterin regelmässig Lohnabrechnungen aus Tempo- räreinsätzen vor, jedoch nicht von allen Temporärfirmen, für die er gearbeitet hatte. In den Unterstützungs-/Zusammenarbeitsverträgen, die erst im Verlaufe der Unterstützung durch das Sozialamt abgeschlossen wurden, finden sich teil- weise Angaben zu den Arbeitgebern, die jedoch nicht vollständig sind. Betrug 45'000 37 StGB 146, SHG Nach einem Wechsel der Sozialarbeiterin wurde der ausgesteuerte, kurz vor dem AHV-Rentenalter stehende Täter auf das Freizügigkeitsgutachten angesprochen. Er gab an, dieses gut ein Jahr zuvor bezogen zu haben und seither neben der Sozialhilfe von diesem Geld gelebt zu haben. Es gab keinen Zusammenarbeits- vertrag. Widerhandlung SHG 31'000 (Ehepaar) 38 StGB 146, SHG Von der Rückerstattungsverpflichtung gegenüber dem Sozialamt wusste sie nichts, hatte sie dieses doch auch nicht unterzeichnet. Zudem stellte sich heraus, dass nur ihr Mann vom Sozialdienst unterstützt worden war. Freispruch __ 39 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen, zuerst als Minderjährige (sie war am Dos- sier ihrer Mutter angehängt), später als Volljährige. Zum Zeitpunkt des Intake- Gespräches und der Unterzeichnung der Rückerstattungserklärung arbeitete sie zu 100%, ohne dies gegenüber dem Sozialamt anzugeben. Für die Zeit nach Un- terzeichnung der Rückerstattungserklärung wurde Betrug angenommen, vorher Widerhandlung gegen das SHG. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG 5'000 Anhang 1 6 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 40 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg jahrelang Einkommen und Vermögenswerte aus dem Dro- genhandel, u.a. Autos und Motorräder. Zudem unterschrieb er diverse Unterstüt- zungsverträge, wo seine gesundheitlichen Probleme bei der Suche einer Arbeits- stelle, beim Finanzieren einer Ausbildung sowie Abklärungen und Umschulun- gen bei der IV im Vordergrund standen. Keine weitere Folge, da die Tat für die zu erwartende Strafe wegen der Haupt- strafe (40 Monate) nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre (Art. 4 Ziffer 1 StrV BE). 95'000 Anhang 2 Liste 2 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 1 w Brasilien Lehre 12 J. mit Unter- brüchen prekär Sie habe im 2004 keine Arbeit gehabt und sei operiert worden. Dann habe sie für den Massagesalon zuerst nur Aufwand gehabt. Von einem Freund habe sie ein Darlehen von CHF 30'000.00 erhalten. Als der Salon funktioniert habe, habe sie zwar Geld verdient, jedoch nicht genug für den Lebensunterhalt. Sie habe zuerst abwarten wol- len, ob der Salon funktioniere, bevor sie etwas dem Sozialdienst habe deklarieren wollen. Die Konten habe sie nicht angegeben, weil keine Bewegungen darauf zu verzeichnen gewesen seien. 2 w Türkei obl. Schule 4 J. mit Unterbrüchen prekär Sie habe nicht gewusst, dass ihr Mann, der manchmal tagelang ver- schwunden sei, gearbeitet habe. Er habe ihr nie Geld gegeben. 3 m Türkei Primarschule 4 J. mit Unterbrüchen prekär Er habe seiner Frau verschwiegen, dass er eine Stelle in Freiburg habe, und habe den Verdienst alleine in Fribourg ausgegeben. Dem Sozialdienst habe er nie etwas gesagt, er verstehe kein Deutsch. 4 w Spanien obl. Schule 5 J. prekär Beim Sozialamt habe man mit ihr nur Deutsch gesprochen und sie habe jeweils nur sehr wenig verstanden. Sie habe einen Fehler ge- macht, der auf einem Missverständnis aufgrund von Sprachschwie- rigkeiten beruhe. 5 m Schweiz Matura > 4 J. selbständig Er habe dieses zusätzliche Geld benötigt, um seine Drogensucht zu finanzieren, er habe monatlich CHF 2000 für Kokain ausgegeben. 6 w Tunesien Lehre > 4 J. KK/IV/SUVA/AlV (Freispruch) 7 m Albanien Primarschule 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Er habe nicht gewusst, dass er die IV-Rente dem Sozialdienst mel- den müsse. Die Sozialarbeiterin habe ihn nie nach einer Rente ge- fragt. 8 w Schweiz obl. Schule 3 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe das Geld gebraucht, damit es ihre Kinder besser hätten. Das Sozialgeld sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Anhang 2 2 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 9 w Portugal unbekannt 2 J. prekär Sie habe ein Darlehen von CHF 20'000 an ihre Tante in Portugal zurückzahlen müssen. Verschuldet habe sie sich, als sie kein Ein- kommen gehabt habe. Die Rückerstattungserklärung habe sie zwar unterschrieben, doch das Papier sei nie übersetzt worden. 10 m Mazedonien unbekannt > 5 J. prekär Er habe Geld für die Meniskusoperation seines Hundes benötigt. Auch sonst habe das Geld nicht gereicht. 11 m Sri Lanka Primarschule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Er sei der Meinung gewesen, er hätte nur Festanstellungen angeben müssen. 12 w Frankreich obl. Schule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe der Sozialarbeiterin nichts gesagt, da sie keine Festanstel- lung gehabt habe. 13 m Serbien Lehre 2 J. prekär Nach dem Unfall habe er einen Anwalt mandatiert. Er habe erwar- tet, dass der Anwalt alles für ihn regle. Wofür er das Geld verwendete, wird aus den Akten nicht klar. 14 w Brasilien Primarschule 3 J. 6 Mte mit Unter- brüchen Vermögen Die Angeschuldigte bestritt während des ganzen Verfahrens, über Geld zu verfügen. Aus den Aussagen vor Gericht muss geschlossen werden, dass sie auf zu grossem Fuss lebte und überzeugt war, dass sie darauf einen Anspruch habe. 15 m Tunesien Primarschule 4 J. prekär Er habe für mindestens CHF 15'000 Strafen bezahlt, weil er Angst gehabt habe, sonst ins Gefängnis gehen zu müssen. 16 m Schweiz Matura > 1 J. prekär Er habe unter anderem seine Familie im Kongo sowie seine Freun- din finanziell unterstützt. 17 m Schweiz Lehre 10 J. Vermögen Er habe viel Elektronik gekauft, er sei dabei in einen Rausch ge- kommen wie früher, als er drogenabhängig gewesen sei. Er habe private Schulden von CHF 5'000 zurückbezahlt. Anhang 2 3 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 18 m Lybien Hochschule 4 J. prekär Sie seien eine achtköpfige Familie mit vielen Schulden. Dies habe das Sozialamt nie berücksichtigt. Das Einkommen der Frau stamme aus Reinigungsarbeiten. Dass die Frau in der Reinigungsbranche gearbeitet habe, bedeute für die Familie "eine seelische und morali- sche Verletzung". Gemäss ihrer Tradition dürfe niemand so etwas erfahren. 19 w Lybien Hochschule 4 J. prekär siehe Fall Nr. 18 20 m Schweiz obl. Schule 3 J. mit Unterbrüchen prekär Unbekannt. Der Täter bestritt sowohl den Vorwurf der Urkundenfäl- schung als auch denjenigen des Betruges. 21 w Schweiz obl. Schule > 9 J. prekär Die Gründe und der Verwendungszweck bleiben unbekannt. Möglicherweise habe sie Einkommen aus temporärer Erwerbstätig- keit nicht angegeben, weil es nur Aushilfsstellen gewesen seien und sie nicht viel verdient habe. 22 w Dom.Rep. Anlehre 5 J. mit Unterbrüchen keine Sie beruft sich darauf, dass das Geld für sie und ihre Kinder nicht ausreiche. 23 m Bolivien obl. Schule 2 J. prekär Er habe der Sozialarbeiterin gesagt, er habe eine neue Temporärstel- le und sei davon ausgegangen, dass sie sich beim neuen Arbeitgeber informieren würde. 24 w Albanien unbekannt > 2 J. prekär Sie habe das wenige Geld, das sie verdient habe, für ihre Kinder gebraucht. 25 m Schweiz Lehre 4 J. keine siehe Rubrik Tathandlung 26 w Schweiz obl. Schule 11 J. mit Unter- brüchen prekär Sie habe das Geld für eine Reise nach Kanada auf die Seite gelegt. Sie reiste dann effektiv für unbestimmte Zeit nach Kanada, kam jedoch nach 6 Monaten wieder zurück. 27 m Kongo Lehre 3 J. prekär Es habe sich nur um Temporärjobs gehandelt, und er habe nur wenig verdient. Er habe damit seine Familie im Kongo unterstützt. Anhang 2 4 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 28 w Angola Lehre 3 J. prekär Sie habe den Verdienst nicht gemeldet, weil es so wenig gewesen sei. Als es dann mehr geworden sei, hätten sie familiäre Probleme bekommen und monatlich CHF 1'000.00 nach Angola geschickt, um ihren krebskranken Vater zu unterstützen. 29 w Türkei unbekannt 11 J. prekär Am Anfang habe sie nur stundenweise gearbeitet und den Lohn als Taschengeld betrachtet. Das Geld des Sozialdienstes sei zu knapp gewesen. 30 m Türkei unbekannt 11 J. KK/IV/SUVA/AlV Seine Frau habe gesagt, sie benötige das Geld für die Kinder. 31 m Türkei keine > 6 J. prekär Er habe einen Kredit sowie private Schulden zurückbezahlen müs- sen. 32 w Türkei obl. Schule > 6 J. prekär siehe Fall Nr. 31 33 m Bosnien- Herzegovina obl. Schule > 7 J. prekär Das Geld der Arbeitslosenkasse habe er für die Kinder gebraucht. Weiter gibt er an, von der Meldepflicht nichts gewusst zu haben, obwohl ihm seine Kinder jeweils alle Unterlagen des Sozialamtes übersetzt hatten. 34 w Schweiz Lehre 2 J. keine Wenn das Geld des Sozialdienstes nicht ausgereicht habe, habe sie einfach den Mietzins nicht bezahlt. 35 w Italien unbekannt > 1 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe damit Schulden und laufende Rechnungen bezahlt, sie habe von den Sozialhilfegeldern alleine nicht leben können. Sie habe mit ihrem Schleudertrauma nur noch an ihr Wohlergehen denken kön- nen. 36 m Sri Lanka obl. Schule > 5 J. prekär Er habe seine Mutter in Sri Lanka mit CHF 1'000 pro Monat unter- stützt und nachher Geld für ihre Beerdigung benötigt. Auch für die Beerdigung des Vaters habe er Geld benötigt. Er habe vergessen, alle Einkommen dem Sozialamt zu melden, er sei zuckerkrank und habe sich einer Operation am Kopf unterziehen müssen. Anhang 2 5 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 37 m Schweiz Lehre > 2 J. Vermögen Er habe damit bestehende Schulden und offene Rechnungen, die das Sozialamt nicht bezahlt habe, beglichen. Zudem habe er einen Teil für die Abzahlung der Hypothek verwendet. Er habe nicht gewusst, dass er die Freizügigkeitsleistung angeben müsse, schliesslich sei dies ja sein eigenes Geld. 38 w Schweiz obl. Schule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV siehe Fall Nr. 37 39 w Brasilien obl. Schule > 1 J. prekär Sie habe das Geld sparen wollen, denn sie sehe ihre Zukunft in Bra- silien. 40 m Iran Lehre > J. Einkommen und Vermögen aus Drogenhandel Beim Untersuchungsrichter machte der Angeschuldigte keine Aus- sagen, weshalb er weiterhin Sozialhilfe bezogen habe. Vor Gericht gab er an, es hätte ihm Probleme gebracht, wenn er gesagt hätte, dass er noch anderes Einkommen habe. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt und Drogenkonsum. Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Anhang3_Zusammenarbeitsvertrag.doc Sozialamt, Sozialdienst Predigergasse 10, Postfach 579 3000 Bern 7 Telefon 031 321 60 27 Fax 031 321 72 54 www.bern.ch Telefon direkt Zusammenarbeitsvertrag zwischen und dem Sozialdienst der Stadt Bern 1. Situationsanalyse/Ressourcen: Wohnen Gesundheit Arbeit/Bildung/Tätigkeit Beziehungen/Soziales Umfeld Finanzen 2. Zielsetzungen Zielsetzung: Thema: Kriterium/Indikator: Leistungen Klient: Seite 2/2 Anhang3_Zusammenarbeitsvertrag.doc Zielsetzung: Thema: Kriterium/Indikator: Leistungen Dritte: Leistungen Klient: Dienstleistungen SD: Prognose zur Zielerreichung Produkt Auswertung geplant bis: Der/Die Vertragspartner/-in erklärt, • dass die Angaben vollständig und wahr sind, • dass er/sie auf die unaufgeforderte und unverzügliche Pflicht zur Meldung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden ist (kantonales Sozialhilfegesetz Artikel 28) und dass er darüber informiert wurde, dass er/sie bei einer Ortsabwesenheit von mehr als zwei Wochen den Sozialdienst vorgängig um eine Bewilligung nachsuchen muss; da sonst die Sozialhilfe für die betreffende Zeit nicht ausbezahlt wird (Bedarfsdeckungsprinzip). Datum: Unterschrift Klient/in: Wer mit einem Entscheid des Sozialarbeiters / der Sozialarbeiterin nicht einverstanden ist, kann eine anfechtbare Verfügung des Sozialamtes verlangen. Die Verfügung kann beim Regierungsstatthalter II von Bern angefochten werden. Wer mit der Arbeitsweise des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin nicht einverstanden ist, kann sich formlos bei der Bereichsleitung des Sozialdienstes beschweren. Datum: Unterschrift Sozialarbeiter/ - in: Datum: Genehmigung Sektionsleitung: Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Sozialamt, Sozialdienst Predigergasse 10, Postfach 579 3000 Bern 7 Fax 031 321 72 54 www.bern.ch Telefon direkt Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (gemäss Art. 40 Sozialhilfegesetz [SHG]) Name/Vorname AHV-Nr./Akt.-Nr. Geburtsdatum Adresse Heimatort Ich nehme Kenntnis von meiner gesetzlichen Verpflichtung, bezogene Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn - ich sie als Vorschüsse für bevorstehende Versicherungsleistungen erhalten habe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Im Versicherungsfall kann das Sozialamt die geleisteten Vorschüsse direkt beim Versicherer zurückfordern. - ich über Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften, Wertpapiere, vermögensrechtliche Forderungen gegen Dritte) verfüge, deren Verwertung mir aber momentan nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sobald die Vermögenswerte realisiert oder realisierbar werden, erstatte ich die Sozialhilfeleistungen – soweit zumutbar – zurück (Art. 40 Abs. 2 SHG). Das Sozialamt darf die wirtschaftliche Unterstützung von der Abtretung meiner vermögensrechtlichen Forderungen abhängig machen (Art. 34 Abs. 2 SHG). - sich meine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und mir eine Rückerstattung zugemutet werden kann (Art. 40 Abs.1 SHG). - ich meine Bedürftigkeit in grober Weise selber verschuldet habe, sobald ich zur Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen in der Lage bin (Art. 40 Abs. 4 SHG). - ich – unabhängig von meiner finanziellen Lage – Sozialhilfeleistungen unrechtmässig bezogen habe, z.B. durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen (Art. 40 Abs. 5 SHG). Rückerstattungsvereinbarung Seite 2/2 Ich weiss, dass ich dem Sozialamt der Stadt Bern sämtliche Änderungen meiner wirtschaftlichen (Einkommen und Vermögen) und persönlichen (z.B. Weg- oder Zuzug eines Mitbewohners) Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen habe (Art. 28 SHG). Ort und Datum: Bern, April 2006 Unterschrift(en): _____________________________ Aufgenommen durch: Verteiler: - 1 Exemplar Klient/in - 1 Exemplar ad acta Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2005 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 44% zu wenig Verdienst 15% Überbrückung, Bevorschussung 9% gesundheitliche Gründe 15% Suchtprobleme 4% Trennung, Scheidung 8% rechtliche Gründe 3% andere Gründe 2% Total 100% Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2006 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 38% zu wenig Verdienst 20% Überbrückung, Bevorschussung 12% gesundheitliche Gründe 14% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung 8% rechtliche Gründe 3% andere Gründe 2% Total 100% Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2007 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 35% zu wenig Verdienst 19% Überbrückung, Bevorschussung 11% gesundheitliche Gründe 17% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung,Heirat 8% rechtliche Gründe 5% andere Gründe 2% Total 100% Neu: Ergänzung von Trennung, Scheidung mit Heirat. Davon betroffen sind Frauen wie Männer Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2008 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 32% zu wenig Verdienst 27% Überbrückung, Bevorschussung 11% gesundheitliche Gründe 21% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung,Heirat 6% rechtliche Gründe 0% andere Gründe 0% Total 100% Neu: Ergänzung von Trennung, Scheidung mit Heirat. Davon betroffen sind Frauen wie Männer

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2021

    Jahresbericht der Universität Luzern 2021 FOKUSSIERT IN DIE ZUKUNFT JAHRESBERICHT 2021 Fokussiert in die Zukunft Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit, Digitalisierung: Mit diesen drei Entwicklungsschritten will die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil stärken und ihren Beitrag zu gesellschaftlichen Herausforde- rungen und zum Fachkräftemangel leisten. Diese Pläne hat Rektor Bruno Staffelbach im Herbst des Berichtsjahrs öffentlich gemacht (siehe Seite 55). Einen der Schritte stellt die geplante Gründung einer neuen Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie plus die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät dar. Die beiden weiteren Schritte sind die Lancierung einer Initiative für Funktionsfähigkeit, Ge- sundheit und Wohlbefinden sowie eines Zentrums für digitale Innovation. Die Thematik findet auf den neun Kapitel-Doppelseiten in Bild und Text Aufnahme. Um einen plastischen Eindruck zu vermitteln, um welches Erkenntnisinteresse es in jedem der Bereiche der drei Entwicklungsschritte geht, werden ent- sprechende – im bereits zum jetzigen Zeitpunkt mög lichen Spektrum von Forschenden der Universität Luzern beant- wortbare – Wissensfragen gestellt. Die Antworten finden sich unter www.unilu.ch/jahresbericht. So beantwortet unter an- derem Dr. Anja Feierabend die Frage «Warum treffen intelli- gente Menschen dumme Entscheidungen?» (Seiten 48/49). Die Oberassistentin am Center für Human Resource Manage- ment an der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät führt aus, dass die Neurowissenschaft davon ausgeht, dass wir pro Sekunde mit 11 Millionen Sinnes eindrücken konfrontiert sind – davon würden aber nur gerade einmal 0,0005 Prozent wirk- lich bewusst verarbeitet. Um Situationen rasch erfassen und Entscheide innert nützlicher Frist treffen zu können, würden unbewusst Abkürzungen oder «Daumenregeln» entwickelt. Bei allem positiven Nutzen könnten diese im Alltag zu Fehl- einschätzungen und kognitiven Verzerrungen führen, also zu «dummen» Entscheidungen, so Feierabend. Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 An Herausforderungen wachsen 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Mit Flexibilität und Kreativität zum Ziel 17 Dialog der Religionen 18 Kirchliche Ehe und Nicht-Diskriminierung 21 Neue Werkzeuge für die Soziologie 22 Schwerpunkt Digitalisierung 25 Wenn universitäre Lehre auf die Praxis trifft 26 Rechtssicherheit im internationalen Handel 29 Datenkompetenzen für die Zukunft 30 Transformation und Innovation 33 Premieren am Departement 34 Neues Zentrum für Hausarztmedizin 37 An-Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Innovativ vorwärts 42 GRADUATE ACADEMY Nachwuchsförderung im Blick 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Mit Nachbarn wissenschaftlich verbunden 46 PERSONAL UND PROFESSUREN Löhne: fair und transparent 47 PANORAMA Panorama 50 Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 54 Fokussiert in die Zukunft 55 Akademischer Feiertag 56 Solidarität mit der Ukraine 57 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 60 Entschädigungen / Donationen 62 Mitarbeitendenstatistik 65 Studierendenstatistik 66 Berufungen und Ernennungen 70 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 72 Dienste / Partnerin 76 / 79 Förderinstitutionen 80 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 84 Institute, Seminare und Forschungsstellen 85 INHALT 5 Auch das «Jahr 2» der Pandemie hat die Universität Luzern organisatorisch und technisch sehr gut gemeistert. Trotz erschwerter Bedingungen wurden 2021 wichtige Weichen für die künftige Entwicklung gestellt. Dabei konnte sich Luzern erfolgreich als Spezialitätenuniversität mit einem human- wissenschaftlichen Fokus positionieren. Sie ist mit dieser Strategie auf gutem Weg, mittelfristig zu den führenden humanwissenschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. Die Pandemie hat verdeutlicht, dass Politik und Gesellschaft auf wissenschaftlich fundierte Ergebnisse angewiesen sind. Unser politisches System lebt vom Vertrauen in Fakten und davon, dass überall, wo wissenschaftliche Erkenntnisse geleugnet werden, Widerspruch laut werden muss. Die Wissenschaft muss ihre Rolle in der Gesellschaft weiter stärken, indem sie anschaulich vermittelt, wie neue Erkennt- nisse zustande kommen. Sie muss aber auch Kritik ertragen können, denn Irrtum ist Teil der Forschung. In einer Zeit enormer geopolitischer Herausforderungen müssen wir über die grossen Fragen der Zukunftsgestaltung in aller Gründlichkeit nachdenken. Dies erfordert neue Netzwerke aus Politik, Wirtschaft – und Wissenschaft, und zwar nicht nur im Fall der Pandemiebekämpfung oder der Sicherheit, sondern auch für eine Reihe anstehender gesell- schaftlicher Herausforderungen wie dem Klimawandel, der steigenden Lebenserwartung oder der digitale Transforma- tion. Unsere dynamische Universität ist in verschiedenen Zukunftsthemen gut positioniert – und soll auch massvoll weiterwachsen können. Der Regierungsrat unterstützt in diesem Kontext die Erweiterung um zwei neue Fakultäten (siehe Seite 55): einerseits die Umwandlung des Departe- ments für Gesundheitswissenschaften und Medizin, ande- rerseits die Gründung der Fakultät Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie. Zu den dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen wurde bis Mitte März eine breit abgestützte Vernehmlassung durchgeführt. Die ersten Studierenden der Masterausbildung sollen bereits 2023 die Diplome von der «Fakultät Gesundheitswissenschaften und Medizin» über- reicht erhalten. Gesellschaftlich und technologisch verändert sich unser Leben in einem rasanten Tempo. Es ist letztlich nur eine kurze, spannende Zeit, in der wir leben. Dieses Leben ist in den vergangenen Jahren viel zu komplex für einfache Ant- worten geworden. Hier setzt die Universität Luzern an und beschäftigt sich aus ihrer humanwissenschaftlichen Pers- pektive intensiv mit ineinandergreifenden Fragen. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsthemen, die Erfor- schung von Resilienz in einer digitalen Gesellschaft oder die wachsende Bedeutung von künstlicher Intelligenz. Denn Digitalisierung ist keineswegs ein rein technisches Phäno- men, sondern ebenfalls ein soziales, das tief in das mensch- liche Miteinander eingreift. Online-Märkte, «Big Data» oder künstliche Intelligenz befeuern die digitale Transformation persönlicher Lebensbereiche, verändern aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental. Die geplante Gründung eines Zentrums für digitale Innovation trifft damit auch den Nerv der Zeit. Mit den drei Entwicklungsschritten Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung (siehe auch das Jahresbericht-Motto) stärkt die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil und leistet ihren Beitrag für neue Lösungsansätze bei gesellschaftlichen Herausfor- derungen. Dahinter steht auch eine volkswirtschaftliche Bedeutung: Im Zuge der weiteren Stärkung ihres Profils trägt die Universität dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren sowie die Standort attraktivität von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern. Hinter den Erfolgen der Universität Luzern steht ein enormes Engagement. Der Dank für die grosse Leistungsbereitschaft richtet sich an alle Universitätsangehörigen – insbesondere an die Universitätsleitung, die Dozierenden, Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Im Namen des Regie- rungsrates danke ich auch den Unterstützerinnen und Unterstützern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für ihren wertvollen Einsatz. Sie alle engagieren sich stark zum Wohle der Universität Luzern – und zu jenem des Bildungs- standorts, dem Kanton Luzern. Packen wir die Herausforde- rungen der Gegenwart und der Zukunft an, um langfristig den Erfolg für die Universität Luzern zu garantieren! Marcel Schwerzmann, im Mai 2022 DIE WELT IST VIEL ZU KOMPLEX FÜR EINFACHE ANTWORTEN REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident des Universitätsrats 7 ZIELE, WEGE UND MITTEL Die Universität Luzern ist jung. Junge Organisationen glau- ben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne. Sie streben hohe Ziele an und sie wollen sich beweisen. Sie suchen Erfolge und sie lassen sich nicht kleinkriegen. Wir sind eine fokussierte Universität, die sich auf humanwissenschaftliche Fächer konzentriert, keine Voll-Uni im Kleinformat. Mit diesem Profil sind wir die einzige Universität in der Schweiz, aber nicht die einzige in Europa. Auf dem Weg zu einer profilierten hu- manwissenschaftlichen Universität haben wir im vergangenen Jahr wichtige Schritte getan, zum Beispiel: • die Gründung des Zentrums für Theologie und Philosophie der Religionen an der Theologischen Fakultät und die Gründung des Zentrums für Hausarztmedizin und Com- munity Care am Departement für Gesundheitswissen- schaften und Medizin (siehe Seiten 18–20 und 37); • die Akkreditierung des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Seite 38); • die Entwicklung des Fachbereichs Rehabilitation am Departement für Gesundheitswissenschaften und Medizin und die Projektierung einer Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie mit Vertiefungen in Kinder-, Rechts-, Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie; • die Planung eines neuen Masterprogramms in Klima- politik, -recht und -ökonomie an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät; • erste Abschlüsse im Weiterbildungsstudiengang «Huma- nitarian Leadership», der gemeinsam mit dem Internatio- nalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführt wird; • die Lancierung neuer Zertifikatskurse, unter anderem für Kranken- und Privatversicherungsrecht oder für Diskurs- kompetenzen von Führungspersonen. Grundlegend ist dabei die Überzeugung, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Wenn Wissen aber gut ist für das Leben, dann bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben, und dann ist es unsere Aufgabe, die Welt mit Wissen besser zu machen – nicht alleine, sondern im Verbund. Vernetzung ist das Gebot der digitalen Welt und für uns eine Tugend, die sich aus der zentralen Lage im Herzen der Schweiz und im Kern Europas ergibt. Die Verbundenheit mit internationalen Organisationen (z.B. IKRK, WHO), mit führen- den universitären Institutionen (z.B. mit der Universität Zürich für den Joint Master Medizin) und mit regionalen (z.B. Hoch- schule Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern), nationalen (z.B. Höhere Kaderausbildung der Armee) und europäischen Partnern (z.B. Europäisches Universitätsinstitut Florenz) ermöglicht es uns, unsere wissenschaftliche Kraft im Ver- gleich zu unserer Grösse überproportional zu entfalten. Entwicklungen bedingen entsprechende Mittel. Der Träger- kanton Luzern hat sich entschieden, den Grundbeitrag für die Universität ab 2022 um eine Million Franken zu erhöhen. Damit können wir das strukturelle Defizit bereinigen. Die Forschungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds nehmen dank erfolgreicher Eingabe von Forschungsprojekten zu, und auch Donationen von privater Seite, die einzeln ausge- wiesen sind (siehe Seiten 62–64), haben uns auf unserem Weg geholfen. Ihnen allen danke ich sehr – persönlich und im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen glauben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne, aber sie müssen auch vieles lernen. Lernen ist wichtig, denn wenn man immer nur das tut, was man kann, bleibt man, was man ist. Wenn wir dorthin kommen sollen, wo wir hinwol- len, müssen wir Gewohntes verlassen, Neues suchen, Schwä- chen wahrnehmen und uns verbessern – in vier Bereichen: • Erstens: Auf Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung wurde unsere Uni nach aufwändiger Überprüfung im Herbst 2021 akkredi- tiert – obwohl unser Handbuch zum Qualitätsmanagement nicht auf dem neusten Stand ist. Unsere Qualitätssiche- rung müssen wir umgehend und professionell verbessern. • Zweitens: Wir sind in einem Minergiehaus, haben Sonnen- kollektoren auf dem Dach, liegen ohne eigene Parkplätze direkt neben dem Bahnhof, haben präzise CO2-Statistiken, aber keine Nachhaltigkeitsstrategie! Hier brauchen wir Pläne mit konkreten Zielen. Wir forschen und lehren zu Nachhaltigkeit. Der Beweis für diese Kompetenz muss darin liegen, dass wir sie auch bei uns selbst anwenden. • Drittens: Chancengleichheit ist für uns ein wichtiges Thema, aber bei den Professuren sind wir in Schieflage. Mit der Diversity-Strategie, welche die Uni letzten Sommer in Kraft gesetzt hat, muss es gelingen, das Geschlechter- verhältnis ausgeglichen zu gestalten. • Viertens: Bei einer gesamtschweizerischen Stichprobe erklärten 31 Prozent von 517 Befragten, sie wüssten nicht, dass es in Luzern eine Universität gibt. Es liegt an uns, die Schweiz von der Uni Luzern zu überzeugen! «Die Dinge sind nie so wie sie sind, sie sind immer das, was man aus ihnen macht», formulierte der französische Drama- tiker Jean Anouilh. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen haben grosse Pläne und sie glauben an die Zukunft. Wir wollen etwas machen! Ich danke allen, die an der Weiterentwicklung unserer Universi- tät mitwirken, und ich danke allen, die dafür günstige Vor- aussetzungen schaffen. Ich freue mich auf unsere nächsten Entwicklungsschritte. Dazu wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2022 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2022 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung MARKUS RIES Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Bernhard Rütsche (beide Ämter) 2 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Nicolas Diebold 3 bis 31. Januar 2022: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät ANDREAS EICKER Dekan 2 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan 3 Departement Gesundheits- wissenschaften und Medizin GEROLD STUCKI Vorsteher Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, der Universitätsmanagerin oder dem Universi- tätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterinnen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativ-technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unter- stützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleis- tungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2022 Marcel Schwerzmann, Präsident Regierungpräsident, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Adrian Loretan Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Jörg Schmid Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Studierenden Jetesa Huskaj Vertreterin der Studierenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Colette Lenherr Vertreterin des administrativ-technischen Personals Dave Schläpfer Vertreter des administrativ-technischen Personals Prof. Dr. Gerold Stucki Vorsteher des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin (ständiger Gast) Wieso ist Rehabilitation für ein gesundes Altern zentral? Ass.-Prof. Dr. Carla Sabariego, Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT «Nichts ist steter als der Wandel» lautete der Titel meines Beitrags im letzten Jahresbericht, als das Universitäts- management neu geschaffen worden war. Diese Feststellung passt nach wie vor: So ist es noch immer, aber keineswegs nur die Corona-Pandemie, die uns laufend vor Herausforde- rungen stellt, auf die angemessen zu reagieren ist. Generell haben wir den Anspruch, kontinuierlich nach dem Warum und Wozu zu fragen und Verbesserungsprozesse anzustos- sen. Gefragt sind Agilität, Kreativität und Anpassungsfähig- keit, aber auch Ausdauer, Vertrauen und Teamspirit. Die Mitarbeitenden im Universitätsmanagement leisten täglich ihren Beitrag, um einem veränderten Umfeld zeitnah mit innovativen Lösungen zu begegnen. Die grossen Umstellungen vom Präsenzmodus auf digitale und hybride Lehre sowie auf die Arbeit im Homeoffice haben die Informatikdienste optimal weiterbegleitet. Mit viel Enga- gement wurde Verschiedenes erreicht – auch in Sachen Sicherheit: Im Bestreben, bei den Gefahren, die in der digi- talen Welt lauern, stets einen Schritt voraus zu sein, wurden Schutzschirme installiert. Dies, um Malware und Phishing zu verhindern und um die Universitätsangehörigen vor böswilligen Websites und Links zu schützen. Zahlreiche Aperos und persönliche Begegnungen waren wegen Corona nicht möglich. Die vom Facility Management neu realisierten Pergolen auf dem Pausenplatz im 2. Stock laden dazu ein, im Freien auf ein gelungenes Projekt oder im Rahmen eines Events anzustossen. Dabei steht man weder im Regen noch fehlen schattenspendende Sonnen- storen. Apropos Regen: Aufgrund des Hochwassers musste im Sommer die «Gefahrenstufe 3» ausgerufen werden. Mit einigen Rund-um-die-Uhr-Einsätzen konnten grössere Schäden verhindert werden. Buchstäblich vom Winde verweht wurde im Dezember das Testzelt vor dem Uni/PH-Gebäude. Der Betreiber trotzte den widrigen Bedin- gungen, und unermüdlich wurden Antigen- und Pooltests gemacht, damit unsere Studierenden jederzeit die Mög- lichkeit hatten, an Präsenzunterricht teilzunehmen oder in der Bibliothek zu lernen. Im Frühsommer wurde der Zuschlag für den weiteren Be- trieb der Mensa der Gastronomiegruppe ZFV Zürcher Frauenverein erteilt. Nach vielen Monaten ohne Gastronomie im Haus war die Freude entsprechend gross; auch betraten wir mit dem verstärkten Fokus auf Nachhaltigkeit, Regionali- tät und Saisonalität Neuland. Mit der sehr hohen Medien- präsenz aufgrund des vorwiegend vegetarisch/veganen Angebots war die Uni-Mensa im Sommer 2021 die wohl bekannteste weit und breit. Die Ergebnisse einer ersten Befragung zeigen, dass der eingeschlagene Weg vom Gros der Kundinnen und Kunden geschätzt wird. Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) konnte sein 20-jähriges Bestehen feiern. Im Projekt «Healthy Campus» des internationalen Hochschulsportverbands FISU wurde die «Silber Level»-Zertifizierung erfolgreich erreicht. Ein herber Schlag war die kurzfristige Absage der Winteruniver- siade. Die Teams aus dem Universitätsmanagement waren in die Organisation dieses Grossanlasses eng eingebunden. Das Uni/PH-Gebäude sollte den Dele gationen aus 52 ver- schiedenen Nationen als Hauptquartier dienen. Die Universi- tät hatte daher für Dezember einen mehrheitlich digitalen Lehrbetrieb geplant und für Prüfungen alternative Standorte bestimmt. An diesem Entscheid hielt man fest. Die nunmehr ungenutzt bleibenden Lehrräume wurden kurzerhand als Arbeitsräume für die Studierenden freigegeben. Es gäbe noch vieles zu berichten, das aufzeigt, wie unter- schiedliche Perspektiven uns vorantreiben und unsere Vision, die Dienstleistungen zu verbessern, manchmal auch auf ungewöhnliche Art und Weise bereichern. Unsere Arbeit darf und soll Spass machen, denn Humor ist, wenn man trotzdem lacht. Im Namen des Universitätsmanagements geht ein grosses Dankeschön an Mitarbeitende, Studierende, Lieferanten und alle Partnerinnen im Haus, namentlich die Pädagogische Hochschule, die Zentral- und Hochschulbibliothek, die Campusorganisationen und die Mensabetreiberin ZFV. 2021 war ein Jahr, das uns allen erneut viel abverlangt hat. Den- noch dürfen wir auf eine Zeit zurückblicken, die uns näher zusammenrücken liess, auch wenn die Pandemie physische Distanz erforderte. Neue Denkweisen, neue Strukturen und neue Methoden lassen es zu, Herausforderung für Heraus- forderung zu meistern und daran zu wachsen, sodass wir uns auf jede neue freuen. Doris Schmidli AN HERAUSFORDERUNGEN WACHSEN Doris Schmidli, Universitätsmanagerin «Moving Human Sciences»: voller Einsatz, auch am Luzerner Stadt- lauf. Im Bild: HSCL-Leiter Patrick Udvardi (Seiten 76/77). Prof. Dr. Sara Rubinelli, a. o. Professorin für Gesundheitskommunikation Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Vor welche Herausforderungen stellt die Informations - gesellschaft die institutionelle Gesundheits- kommunikation? 16 Im Jahr 2021 kam es an der Universität Luzern auch im Bereich der Forschung zu grossen, pandemiebedingten Herausforderungen. Projektmeetings, Konferenzen, Work- shops und Vorträge mussten weitgehend online abgehalten werden – oder fielen der Pandemie gleich vollständig zum Opfer. Ein rein digitaler Austausch unter Forschenden ist gerade bei nationaler und internationaler Zusammenarbeit, wovon es immer mehr gibt, hinderlich. Es geht eben auch bei der Forschung nichts über den persönlichen Austausch, abseits der digitalen Bildschirme. Trotz dieser Herausforderungen kann die Universität auf eine höchst erfolgreiche Bilanz im Forschungsbereich zurück- schauen. Viele Projekte wurden intern und extern gespro- chen. Vor allem gilt es herauszustreichen, dass Prof. Dr. Mira Burri als erste Forschende an der Universität Luzern einen «European Research Council Grant» erhalten hat, einen sogenannten «Consolidator Grant», was für die Universität und die Rechtswissenschaftliche Fakultät als Grosserfolg gewertet werden darf. Professorin Mira Burri arbeitet an der Schnittstelle zwischen der Rechtswissenschaft und der Digitalisierung der Gesell- schaft, also einem der wichtigen Entwicklungskorridore, den sich die Universität Luzern gegeben hat. Unsere Kompeten- zen auf dem Gebiet der Digitalisierung werden zunehmend gestärkt. Nebst den individuellen Lehr- und Forschungs- angeboten unserer Forschenden konnte auch das gesamt- universitäre Spektrum bedient werden durch die Fortführung des von swissuniversities, der Dachorganisation der Schwei- zer Hochschulen, finanzierten P8-Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter dem Lead der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Zu erwähnen gilt es zudem, dass der neu geschaffe ne «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) mit zunehmenden Studierendenzahlen unter- wegs ist. Schliesslich sah das Berichtsjahr den Start von mehreren von der Forschungskommission und vom Schwei- zerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten – kleineren und grösseren – Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Digitalisierung. In seiner strategischen Planung hat die Universitätsleitung daher den Aufbau eines universitätsübergreifenden «Lucer- ne Center for Digital Innovation» befürwortet. Ziel dieses Zentrums soll es sein, das Fehlen von Computer Science und naturwissenschaftlichen Disziplinen so aufzufangen, dass die Universität Luzern die humanwissenschaftlichen Impli- kationen der digitalen Gegenwart und Zukunft in ihren Lehr- und Forschungsangeboten verstärkt. Noch existiert das Zentrum für digitale Innovation erst auf dem Reissbrett. Die Universität ist aber zuversichtlich, dass dessen Aufbau dank Drittmitteleinwerbungen vorangetrieben werden kann. Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Auch das Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen funktionierte im Berichtsjahr nolens volens weiterhin zu grossen Teilen im Pandemiemodus. So mussten die ver- schiedenen Dienste des Prorektorats alle möglichen und unmöglichen Hebel in Bewegung setzen, damit trotz Kon- taktbeschränkungen, Homeofficepflicht und behördlich angeordnetem Fernunterricht ein möglichst reibungsloser und normaler Lehr- und Studienbetrieb gesichert werden konnte. Denn Leitmotiv und Ziel für uns alle war wie bereits im Vorjahr das Schaffen günstiger Voraussetzungen, damit die Pandemie nicht zu Studienverlängerungen führt. Angesichts der sich zuweilen im Wochentakt ändernden behördlichen Vorgaben hat das dem gesamten Team viel Flexibilität und Kreativität abverlangt sowie die Bereitschaft, erprobte Vorgehensweisen über Bord zu werfen. Die Aus- nahmesituation hat aber auch zu spannenden neuen Ideen und Projekten geführt. So hat etwa das International Rela- tions Office anstelle physischer Mobilität ein digitales Mobili- tätsformat getestet: An ausgewählten Lehrveranstaltungen nahmen nicht nur Studierende der Universität Luzern, sondern etwa auch Studierende aus Litauen oder Indien teil. Die Studiendienste konnten das Projekt der digitalen Imma- trikulation weiterentwickeln, und auch im Zentrum Lehre sowie in der Weiterbildungsakademie konnten spannende, wegweisende Projekte nicht nur, aber auch wegen der pandemischen Ausnahmesituation vorangetrieben werden. Das gesamte Team des Prorektorats Lehre und Internationa- le Beziehungen hat auch im zweiten Pandemiejahr an einem Strick gezogen und vermochte einen grossen Beitrag zu leisten, sodass das Jahr 2021 zwar intensiv, aber erfolgreich war. Dafür danke ich allen von Herzen. Martina Caroni MIT FLEXIBILITÄT UND KREATIVITÄT ZUM ZIEL LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 DIALOG DER RELIGIONEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Das neue Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen widmet sich den mannigfaltigen Verbindungslinien zwischen Christentum, Judentum und dem Islam. Es geht darum, so die Zentrumsleitenden, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen. Erdal Toprakyaran, Giovanni Ventimiglia und Verena Len- zen, Sie leiten das neue Zentrum. Welche Bedeutung hat dieses für die Theologische Fakultät? Erdal Toprakyaran: Theologische Fakultäten müssen sich in unserer pluralistischen Gegenwart immer stärker öffnen. Theologinnen und Theologen können heute nicht mehr in ihrem Elfenbeinturm sitzen oder sich allein mit der eigenen Form von Religiosität beschäftigen. Wir wissen heute, dass Religionen keine monolithischen Phänomene sind, sondern sich prozesshaft und stets in positiver oder negativer Ausein­ andersetzung mit anderen Weltanschauungen entwickeln und verändern. Giovanni Ventimiglia: Genau. Heutzutage ist der inter­ religiöse Dialog ein heisses Thema. Keine theologische Fakul­ tät kommt umhin, sich damit zu befassen. Aber der Dialog kann auf zwei Arten geführt werden: trotz des Glaubens oder dank des Glaubens. Im ersten Fall wird der Dialog geführt, indem die eigene Glaubensidentität in Klammern gesetzt wird; im zweiten Fall wird er geführt, indem die Geschichte der eige­ nen Identität erforscht wird. Und wenn wir zu den Wurzeln der christlichen Theologie zurückgehen, finden wir wichtige Spuren des Judentums und des Islams. Man denke nur an den Einfluss von Avicenna oder von Moses Maimonides auf die christliche Theologie. Das ist die Bedeutung des neuen Zen­ trums für die Fakultät: Indem sie ihren Wurzeln treu bleibt, öffnet sich die Theologie in Luzern für andere Religionen. Verena Lenzen*: Ja, das Zentrum ermöglicht eine inter­ religiöse Erweiterung durch die Einbeziehung von Islam und Islamtheologie. Das Institut für Jüdisch­Christliche For­ schung (IJCF) behandelt bereits seit 40 Jahren die besondere, ja, einzigartige Beziehung zwischen Judentum und Christen­ tum. 50 Jahre Judaistik in Luzern haben dem Fach die seit der Emanzipation erhoffte akademische Integration und Eigenständigkeit gebracht. Aufgabe des Zentrums sollte ein weiterer Ausbau der Islamwissenschaft sein. Und welche Bedeutung hat das Zentrum für Sie persönlich und für Ihre Arbeit? Toprakyaran: Für mich persönlich geht damit ein Traum in Erfüllung. Denn das trialogische und damit abrahami­ tische Zentrum in Luzern bietet mir als muslimischem Theo­ logen die Möglichkeit, mit Kolleginnen und Kollegen aus der christlichen Theologie und der Judaistik eng vernetzt zu sammenzuarbeiten. Ventimiglia: Für mich ist das Zentrum die natürliche Weiterentwicklung eines Themas, das meine Forschung und Lehre seit Jahren begleitet: die multikulturelle Natur der «DNA» des Westens. Kurzum: Wer sich mit der Geschichte der Philosophie und ganz allgemein mit der Geschichte der westlichen Kultur beschäftigt, wird feststellen, dass die west­ liche kulturelle Identität das Ergebnis der Begegnung der griechisch­heidnischen Kultur mit der jüdischen, christ­ lichen und islamischen Kultur ist. Welche Ziele werden mit dem Zentrum verfolgt? Ventimiglia: Die Ziele des Zentrums sind die gleichen wie diejenigen der Universität, nämlich Forschung und Lehre. Die Forschungsgebiete sind vor allem: Komparative Theo­ logie, Theologie der Religionen, Philosophie der Religionen, Mystik der Religionen, interreligiöser Dialog und interreli­ giöse Konfliktforschung. Diese Bereiche werden in enger Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Universität Luzern mit anderen Universitäten und Forschungsinstituten in und ausserhalb Luzerns in methodischer und historischer Perspektive bearbeitet. Interview: Martina Kumli Zwei der Zentrumsleitenden: Giovanni Ventimiglia (r.), Professor für Philosophie (Vorsitz) und Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie. Nicht auf dem Bild: Verena Lenzen, Professorin für Judaistik und Theologie. 20 Toprakyaran: Wir möchten zeigen, dass die Anhängerin­ nen und Anhänger der drei abrahamitischen Religionen viel­ fältiger, kreativer und offener waren als angenommen und es auch heute noch sind. Wir werden durch unsere primär his­ torische Forschung verdeutlichen, dass sich die theologi­ schen, philosophischen oder mystischen Schulen in den drei Religionen oftmals interreligiös inspirieren liessen. Deshalb macht heute eine voneinander losgelöste, monolithisch gedachte Erforschung der drei Religionen keinen Sinn mehr, da die Grenzen der Religionen und der religiösen Richtun­ gen nicht immer scharf waren. Abgesehen von den zahlrei­ chen kulturellen Gemeinsamkeiten der Anhängerinnen und Anhänger der drei Religionen, gab es auch stets (inter­)reli­ giöse Grauzonen und Überlappungen. So existieren ver­ schiedene Orte, Räume, Personen oder Gegenstände, die in unterschiedlichen religiösen Traditionen als gleichermassen heilig angesehen werden, etwa Abraham oder die Stadt Jerusalem. Mit der Vergabe der Ehrendoktorate der Fakultät an die beiden international anerkannten Wissenschaftlerinnen Prof. Dr. Mualla Selçuk und Prof. Dr. Susannah Heschel stand das neue Zentrum bereits im Gründungsjahr im Fokus der Geschehnisse an der Fakultät. Wie ist die Annah- me des Ehrendoktorats der beiden Forscherinnen ein- zuschätzen? Welche Bedeutung hat dies für das Zentrum? Toprakyaran: Die Verleihung der Ehrendoktorate würde ich bereits jetzt als einen Meilenstein in der Geschichte der Fakultät und auch des Zentrums sehen. Es ist sicherlich ein vielversprechendes Zeichen, wenn man bereits wenige Monate nach Gründung des Zentrums mit einem als histo­ risch zu bezeichnenden Ereignis aufwarten kann. Denn erst­ mals wurden gleichzeitig einer muslimischen und einer jüdi­ schen Wissenschaftlerin vonseiten einer christlichen Fakultät ein Ehrendoktorat verliehen. Ich kenne weder in der Schweiz noch in Deutschland oder einem anderen Land einen ver­ gleichbaren Fall. Auch die Tatsache, dass hier zwei als theo­ logisch progressiv geltende und dialogisch orientierte Frauen ausgezeichnet wurden, ist bemerkenswert. Ventimiglia: Die Bedeutung ist einfach: Das Zentrum nimmt die Herausforderung des interreligiösen Dialogs sehr ernst. Der interreligiöse Dialog wird nicht durch langwierige Diskussionen darüber geführt, wie der interreligiöse Dialog gestaltet werden sollte, sondern indem man tatsächlich mit Menschen verschiedener Religionen spricht. Fakten statt Sit­ zungen; Menschen statt Konzepte. Im Herbst 2022 startet der neue, komplett auf Englisch gehaltene Online-Master «Philosophy, Theology and Religi- ons», ein Projekt, das im Rahmen der Zentrumsgründung entstanden ist. Was dürfen künftige Studierende vom Studiengang erwarten? Ventimiglia: Sie sollten erwarten, die Geschichte der Phi­ losophie in ihrer Gesamtheit zu studieren. Sie werden entdecken, dass es ohne Judentum, Christentum und Islam keine Geschichte der Philosophie und keine Kultur geschichte des Westens gäbe. Sie werden auch entdecken, dass es eine sehr interessante Geschichte der islamischen Philosophie gibt, die bis in die heutige Zeit reicht! Etwas, das im Westen völlig unbekannt ist. Toprakyaran: Dieser Studiengang ist ein Unikat. Zwar gibt es auch an anderen Universitäten interreligiöse oder auch trialogische Studiengänge – etwa in Tübingen –, jedoch handelt es sich beim Luzerner Studiengang um einen abra­ hamitischen Online­Master in Englisch. Studierende aus aller Welt können, ohne nach Luzern reisen zu müssen, an diesem Studiengang teilhaben und von einigen der namhaf­ testen Expertinnen und Experten der drei Religionen profi­ tieren. Wo sehen Sie das Zentrum in zehn Jahren? Bzw. welchen Stellenwert soll es bis dann erreichen? Ventimiglia: Nach einigen interessanten neuen theolo­ gischen Strömungen der Gegenwart, wie derjenigen des so genannten Offenen Theismus, kennt nicht einmal Gott die Zukunft. Woher soll ich das wissen? Scherz beiseite: Aristo­ teles meinte, dass eine gute Gesellschaft nicht durch gute Pläne, sondern durch gute Menschen geschaffen wird. Die Zukunft dieses Zentrums hängt also von den Personen ab, die hier arbeiten werden. Wenn sie gut sein werden, wird die Zukunft des Zentrums gut und erfolgreich sein. Toprakyaran: In zehn Jahren sollten am Luzerner Zen­ trum zahlreiche Forschende aus aller Welt an innovativen interreligiösen Fragestellungen arbeiten. Besonders wichtig ist es, frühzeitig Nachwuchsforschergruppen in die Arbeit des Zentrums einzubeziehen. Denn nur durch intensive multiperspektivische Forschungsarbeit kann gezeigt werden, dass es möglich und auch von grosser gesellschaftlicher und sogar globaler Relevanz ist, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen, wie es Giovanni Ventimiglia immer wieder betont. Ventimiglia: Ich träume von einem echten Forschungs­ zentrum, wenigen Aperos und vielen Studien. Nur wenn wir eine Finanzierung für eines unserer Forschungsprojekte zum interreligiösen Dialog vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) erhalten haben, werden wir alle zusammen ein Glas Wein trinken gehen. www.unilu.ch/theirs * Prof. Dr. Verena Lenzen hat ein summarisches Statement beigesteuert. Martina Kumli ist die Verantwortliche für Kommunikation und Wissenstransfer an der Theologischen Fakultät. 21 Das Eherecht der römisch­katholischen Kirche beinhal­ tet eine Regelung, die es beischlafsunfähigen Menschen ver­ unmöglicht, eine kirchliche Ehe einzugehen. Dies tangiert ein Menschenrecht, das dadurch nicht ausgeübt werden kann. Sabine Baggenstos konfrontiert in ihrer im Berichts­ jahr publizierten Doktorarbeit die kirchliche Rechtsordnung mit den im staatlichen Recht der Schweiz geltenden Normen, die das Menschenrecht auf Ehe und das Verbot der Diskri­ minierung aufgrund einer Behinderung enthalten. Lösungsansätze im Fokus Es erfolgt die Diskussion dreier Lösungsansätze, mit denen die Diskriminierung behoben werden könnte: Im ers­ ten, kirchenrechtlichen Lösungsansatz wird aufgezeigt, dass der Heilige Stuhl die Behindertenrechtskonvention unter­ zeichnen kann. Denn: Gedanken der Gleichberechtigung und der Inklusion der 2006 von der UNO­Generalversamm­ lung verabschiedeten Behindertenrechtskonvention sind in der kirchlichen Lehre bereits seit 1981 vorhanden. Der zweite, ebenfalls kirchenrechtliche Lösungsansatz ergibt sich auf­ grund der Anerkennung der Menschenrechte durch die Kir­ che. Der Menschenrechtscharakter der Ehe müsste daher KIRCHLICHE EHE UND NICHT-DISKRIMINIERUNG mehr betont werden und auch Menschen mit einer Behinde­ rung (Impotenz) müssten zur Ehe zugelassen werden, so die Schlussfolgerung der Autorin. Im dritten, religionsverfas­ sungsrechtlichen Lösungsansatz wird die Frage behandelt, ob das staatliche Diskriminierungsverbot auch für die Kir­ che gilt. Die Dissertation entstand im Rahmen des «Swiss Lear­ ning Health System», einer interdisziplinären nationalen Forschungsplattform, die vom Departement Gesundheits­ wissenschaften und Medizin an der Universität Luzern gelei­ tet wird. Die von Prof. Dr. Adrian Loretan, Ordinarius für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, betreute Dissertation ist unter dem Titel «Das kanonische Grundrecht auf Ehe und das Ehehindernis der Impotenz in Gegenüberstellung mit dem staatlichen Recht (CH)» (LIT, Zürich) erschienen. Die Studie wurde mit dem universitären Dissertationspreis aus­ gezeichnet, die Preisvergabe fand im November am Dies Academicus (siehe Seite 56) statt. Dr. Sabine Baggenstos 22 Die Soziologie kann im Umgang mit «Big Data» eine wichtige Brückenfunktion einnehmen. Gleichzeitig erfordert der Umgang mit den grossen Daten auch, das bewährte methodische Repertoire zu erweitern, so Professorin Sophie Mützel. NEUE WERKZEUGE FÜR DIE SOZIOLOGIE Omnipräsente Datenerhebung: Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke sowie Prodekanin der Kultur- und So- zialwissenschaftlichen Fakultät, bei einer Velozählanlage in der Stadt Luzern. KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sophie Mützel, was muss man sich unter Big Data vorstellen? Sophie Mützel: Das Schlagwort umfasst die Idee von grossen, unstrukturierten und klassischerweise auch nicht aufbereiteten Datenmengen bzw. Datenpunkten. Im digi­ talen Zeitalter produzieren wir diese etwa, indem wir uns mit unseren Smartphones durch die Welt bewegen. Daneben entstehen grosse Daten aber zum Beispiel auch, wenn Archive digitalisiert werden. Mit solchen grossen Daten müssen wir anders arbeiten als bisher. Welche Stärken bringt die Soziologie bezüglich der Arbeit mit Daten bereits mit? Lange Zeit war die Soziologie davon geprägt, mit weni­ gen Daten, ja: mit einem Mangel von Daten zu arbeiten. Klassischerweise stehen uns nicht genügend Mittel zur Ver­ fügung, um jede Schweizerin und jeden Schweizer zu allen Themen von Interesse zu befragen. So wurden Methoden entwickelt, wie auch mit wenigen Daten aussagekräftige Ergebnisse erlangt werden können. Wir ziehen also eine repräsentative Stichprobe aus der Gesamtbevölkerung, ana­ lysieren diese und können auf dieser Basis zuverlässige Aus­ sagen treffen. Ebenfalls können wir Interviews führen oder Beobachtungen machen, um Einsichten zu gewinnen. In der Erhebung dieser Daten – und in den damit verbundenen Auswertungsmethoden – ist die Soziologie sehr stark. Welche Herausforderung stellt sich der Soziologie nun angesichts von Big Data? Heute ist die Situation eine andere. Um ein Beispiel zu machen: Wir haben potenziell Daten von 98 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer, da diese ein Smartphone nutzen. Damit sind andere Daten als bis anhin verfügbar. Weil also der Werkzeugkasten auf eine andere Datengrund­ lage ausgerichtet ist, brauchen wir auch neue Werkzeuge. Was sind die Ergebnisse aus Ihrer nun abgeschlossenen Studie «Facing Big Data» (vgl. Hinweis ganz am Schluss)? Wichtig ist mir zu betonen, dass das, was die Soziologie bis anhin gemacht hat, weder falsch noch schlecht ist. Im Gegenteil. Aber wir müssen uns nun auch mit dem anderen Typ von Daten beschäftigen, die das Soziale ausmachen und die auch von den Studierenden wie den zukünftigen Arbeit­ geberinnen und Arbeitgebern analysiert werden wollen. Das heisst, wir müssen lernen, diese neuen digitalen Daten zu erheben, sie aufzubereiten und bestimmte Gütekriterien zu entwickeln. Zwar besitzen, um auf das Beispiel zurückzu­ kommen, 98 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer Smartphones, aber weit weniger von ihnen sind auf Twitter. Was heisst das dann also, wenn ich die Daten von allen Schweizer Twitter-Nutzerinnen und -Nutzern und ihren Abstimmungs-Tweets analysiere? Dass wir neue Methoden brauchen, betrifft gleichsam die Auswertung der Daten, wo es mehr in Richtung «Data Mining» geht: Wir nutzen Algorithmen, um zu schauen, was uns die Daten sagen – statt klassisch mit einer These oder Hypothese an die Daten heranzugehen und entsprechende Analysen zu machen. Das ist eine grosse Herausforderung für die Soziologie. Auch der Zugang zu den Daten erfordert neue Instrumente: Wir nutzen heute etwa Application Programm­ ing Interfaces (APIs) und Schnittstellen, um an Daten, etwa von Twitter, zu kommen. Und: Die grossen Daten gehören oftmals US­amerikanischen Konzernen. Hier fordert uns die Diskussion um Zugangs­ und Nutzungsrechte. Interview: Vera Bender 24 Zum Projekt gehörten drei Bereiche. Welche Ergebnisse zeigen sich dort? Mit Rahel Estermann, Lisa Kressin und Philippe Saner hatte ich ein sehr gutes Team. Alle drei haben ihre Disserta­ tion erfolgreich abgeschlossen und werden im Jahr 2022 Monografien veröffentlichen. Drei verschiedene Felder haben wir uns angeschaut: «Datenjournalismus», «Metho­ den in der Soziologie» und «Datenwissenschaften». Das Feld der Datenwissenschaften hat Philippe Saner bearbeitet – für seine Doktorarbeit wurde ihm von der Gesellschaft für Hochschulforschung der Ulrich­Teichler­Preis zugespro­ chen. Saner hat sich mit der Entstehung dieses in der Schweiz noch jungen Feldes beschäftigt. Dafür hat er sich zum Bei­ spiel die Curricula der neu entstandenen Studienprogramme angeschaut oder Stellenausschreibungen für so genannte Data Scientists untersucht. Wie sich zeigt, ist das Feld der Datenwissenschaft ein transversales, wo ganz bestimmte Fähigkeiten gesucht und gefördert werden. Was wurde hinsichtlich Datenjournalismus untersucht? Auch dies ist ein Feld, das gerade erst entsteht – auch wenn es schon sehr lange den Versuch gibt, journalistische Berichte visuell zu unterlegen, das heisst, mit Bildern Geschichten zu erzählen. Zum Beispiel während der Corona­ Zeit begleiteten uns solche datenjournalistischen Visualisie­ rungen täglich. Estermann hat sich in zwei datenjournalis­ tische Teams hineingegeben, um herauszufinden, wie diese mithilfe von Daten und deren Visualisierungen Geschichten bzw. Nachrichten produzieren. Und was ergab die Untersuchung des dritten Bereichs? Hier hat Lisa Kressin untersucht, welche Methoden in der Soziologie genutzt werden. Das ist ein herausfordernder «Blick auf den eigenen Bauchnabel». Mithilfe vieler Inter­ views und Dokumente hat sich Lisa Kressin diesem Feld genähert – mit dem Fokus auf die Lehre, also den Unterricht. Was kommt auf einen Vorlesungsplan? Welche Bücher ste­ hen auf der Literaturliste? Kressin hat vier Lehrkulturen fest­ gestellt, die in der deutschsprachigen Soziologie vorkom­ men. Es zeigt sich eine grosse Spanne, was die Offenheit gegenüber Lehrveranstaltungen zu grossen Daten betrifft. Welche Rolle kann die Soziologie in der Forschung und Arbeit mit Big Data einnehmen? Es gibt sehr viele Disziplinen, die fantastisch mit grossen Daten umgehen können. Aber oftmals fehlen dann substan­ zielle Fragestellungen oder ein Verständnis davon, wie das Soziale strukturiert ist. Hier kann die Soziologie die Rolle einer Brückenbauerin einnehmen. Haben Sie ein Beispiel dafür? Zum Beispiel wissen wir seit Langem, dass Frauen aus verschiedenen Gründen auch in gleichen Positionen weniger verdienen als Männer. Das ist eine Information, über die man Kenntnis haben sollte, wenn man einen Datensatz über Einkommen bearbeitet. Wir sorgen darum dafür, dass unsere Studierenden einerseits die richtigen Fragen stellen können und andererseits ein Wissen darüber mitbringen, wie das Soziale strukturiert ist. Damit können sie zum Beispiel im Marketing eines Unternehmens aus der verfügbaren Daten­ menge die «Schätze» heraussuchen, diese entsprechend ana­ lysieren und interpretieren. So bereichern die Soziologinnen und Soziologen die Zusammenarbeit der involvierten Diszi­ plinen rund um die grossen Daten. Wie fliessen Ihre Forschungsergebnisse in die Lehre ein? Wir haben an der Universität Luzern in den letzten Jah­ ren bereits zwei wichtige Dinge getan: Zum einen haben wir einen Lehrschwerpunkt zur Digitalisierung an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geschaffen, wo wir unter anderem einen fakultätsweiten Kurs für Studienanfän­ gerinnen und ­anfänger anbieten, der sich mit der Arbeit mit digitalen Daten beschäftigt. Wir überlegen uns genau, wie wir unsere Studierenden fit machen für einen Arbeitsmarkt, der den Umgang mit digitalen Daten immer stärker verlangt. Wenn es dann heisst: «Machen Sie doch mal eine Analyse unserer Twitter­Follower», dann wissen sie, was zu tun ist. Zum anderen haben wir den interdisziplinären Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) ge­ gründet. Dieser schweizweit einzigartige Studiengang kombi­ niert sozialwissenschaftliches Wissen mit den gefragten Fähigkeiten, grosse Datenmengen computerunterstützt zu erheben und zu analysieren. Auch hier gilt, dass der LUMACCS den Dialog bspw. zwischen Sozialwissenschaften und Informatik oder Ingenieurswissenschaften ermöglicht – weil Absolvierende die verschiedenen «Sprachen» sprechen. Dazu fliessen unsere Erkenntnisse natürlich auch in den Stu­ diengang Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften (SoCom) ein. Welchem Forschungsprojekt widmen Sie sich als nächstes? Dieses ist bereits am Laufen: Mit «Digital Payments. Making Payments personal and social» beschäftige ich mich mit einer weiteren Facette dieser grossen Daten, nämlich mit digitalen Bezahlsystemen. Dabei richten wir den Blick auf die Schweiz und auf Schweden und beobachten zum Bei­ spiel, wie sich soziale Beziehungen mit diesen schleichenden Digitalisierungsprozessen verändern. «Facing Big Data. Methods and Tools for a 21st Century Sociology» lief von 2017 bis 2021, wurde im Rahmen des Natio­ nalen Forschungsprogramms «Big Data» (NFP 75) durch­ geführt und war mit rund 658 000 Franken an Drittmitteln dotiert. www.unilu.ch/sophie-muetzel Vera Bender ist freischaffende Texterin; Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften der ALUMNI Organisation der Universität Luzern 25 Die Studierenden sollen auf eine digitalisierte Welt vor­ bereitet werden, deren Herausforderungen immer komple­ xer werden: Dies ist das Ziel im Bereich Lehre des an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät lancierten Schwerpunkts Digitalisierung. Dieser steht unter der Lei­ tung von Prof. Dr. Sophie Mützel (siehe Interview auf den voran gehenden Seiten) und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé. Das interdisziplinäre Curriculum ermöglicht den Studie­ renden die Aneignung von Expertise zur digitalen Trans ­ formation. Befähigung auch für die Berufswelt Die Resonanz bei den Studierenden ist gut; so sagt etwa Bachelorstudentin Valentina Meyer: «Das Bewusstsein für das Generieren und Sammeln von digitalen Daten in alltäg­ lichen Anwendungen – und dabei auch für deren Verwen­ dung – wird durch die im Rahmen des Schwerpunkts ange­ botenen Lehrveranstaltungen bedeutend geschärft.» Gerade die rege besuchten Lehrveranstaltungen «Digitales Bezah­ len, virtuelles Geld und soziale Beziehungen» sowie «Daten­ visualisierungen. Die Grammatik digitaler Daten» erachtet SCHWERPUNKT DIGITALISIERUNG sie als «gute Vorbereitung auf die Berufswelt». Auch der his­ torische Blick auf den Begriff der Digitalisierung ist zentral für die Ausbildung in den Geisteswissenschaften. Dies­ bezüglich durfte sich Valentina Meyer im letzten Herbst­ semester in der Vorlesung «Geschichte der Digitalisierung» mit dem Begriffswandel der Digitalisierung auseinander­ setzen und erfahren, was bspw. die Standardisierung von Zeit damit zu tun hat. Im Bereich Forschung konnten mehrere Projekte lan­ ciert werden; einige davon wurden mit Drittmitteln geför­ dert. Im aktuellen Frühjahrssemester wurde zudem erst­ mals eine öffentliche Ringvorlesung angeboten, die sich mit interdisziplinären Sichtweisen auf den digitalen Wandel beschäftigte und auf ein breites Interesse stiess. www.unilu.ch/ksf-digitalisierung Nadia Bühler ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Schwer- punkt Digitalisierung. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die «Law Clinic Wirtschaftsrecht» bietet Studierenden auf Master- stufe die Möglichkeit, sich unter professioneller Betreuung mit realen Fällen auseinanderzusetzen. Das Lehrformat schlägt eine Brücke zwischen der theoretischen Ausbildung und der prak- tischen Anwendung. WENN UNIVERSITÄRE LEHRE AUF DIE PRAXIS TRIFFT Die Law Clinic Wirtschaftsrecht ist ein neues Lehrformat an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Seit dem Frühjahrs- semester 2021 können Masterstudierende in Teams von zwei bis drei Personen einen realen Fall zu wirtschaftsrechtlichen Themen bearbeiten. Sie verfassen zuhanden eines Auftrag- gebers – in der Regel ein Unternehmen – ein Rechtsgutach- ten und präsentieren ihre Ergebnisse an einer Schlussveran- staltung. Die Teams werden von Professorinnen und Professoren sowie Lehrbeauftragten der Universität oder dem unternehmensinternen Rechtsdienst fachlich betreut und angeleitet. Die Betreuerin oder der Betreuer steht ihnen während des Semesters mit Rat und Tat zur Seite, um fach- liche und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Die akademische Leitung liegt bei den Profes- soren Nicolas Diebold und Bernhard Rütsche. Kooperations- partner der Law Clinic ist die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz (IHZ), der mehrere hundert Unternehmen angeschlossen sind. Vielfältige Rechtsfragen Die Fälle, die bisher in der Law Clinic bearbeitet worden sind, verdeutlichen die Vielfältigkeit dieses Lehrformats. So bearbeiteten im Frühlingssemester 2021 zwei Studierenden- teams einen Fall aus dem Medizinprodukterecht mit Berüh- rungspunkten zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU. Konkret ging es um «Virtual Walking», eine am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (SPZ) entwickelte visuelle Therapiemethode, mit der chronische neuropathische Schmerzen nach Rückenmarksverletzungen behandelt werden können. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen diese an Patien- tinnen und Patienten angewendet und in Verkehr gebracht werden darf. Die Studierenden mussten sich mit der komple- xen Materie des Heilmittelrechts auseinandersetzen. Dabei bestand eine grosse Herausforderung darin, dass das europäische Recht kurz zuvor geändert worden war und dass aufgrund des gescheiterten Rahmenvertrags unklar war, welche Vorschriften in der Schweiz anwendbar sein würden. Die Betreuung der Studierenden erfolgte durch die Professoren Diebold und Rütsche in Zusammenarbeit mit Roger Abächerli, Professor für MedTech am Institute for Medical Engineering der Hochschule Luzern. Im Herbstsemester 2021 wurden zwei Fälle an die Law Clinic herangetragen. Im ersten Fall befassten sich zwei Gruppen von Studierenden mit bau-, raumplanungs-, sozial- und vertragsrechtlichen Fragen rund um die touristische Nut- zung und den Betrieb von Kleinsthäusern aus Holz («Tiny Houses»). Die Renggli AG, Spezialistin im nachhaltigen Bauen mit Holz, und mySaess, die Betreiberin einer Internet- buchungsplattform, liessen abklären, unter welchen recht- lichen Voraussetzungen diese Kleinsthäuser als Übernach- tungsmöglichkeiten für Luxus-Camping genutzt und namentlich von Landwirtinnen und -wirten, auf deren Land die Bauten aufgestellt würden, betrieben werden dürften. Für die Studierenden bestand die Schwierigkeit darin, dass zum Text: Marc M. Winistörfer Win-win-Situation (v. l.): die Studierenden Magdalena Lottenbach und Mario Schwager mit MedTech-Professor Roger Abächerli, dem ersten Auftraggeber der Law Clinic. 28 Zeitpunkt der Fallbearbeitung kein vollständiges Geschäfts- modell vorlag. Sie mussten deshalb flexibel auf allfällige Veränderungen des Sachverhalts reagieren und Abklärun- gen für verschiedene Varianten treffen. Fachlich wurden die Studierenden von den Professoren Roland Norer und Marc Hürzeler betreut. Der zweite Fall im Herbstsemester drehte sich um rechtliche Fragen im Vermögensverwaltungsgeschäft. Zwei Studieren- denteams prüften im Auftrag der UBS AG, unter welchen Voraussetzungen die konzerneigene Asset Management AG im Rahmen von diskretionären Mandaten – also solchen, bei denen Kundinnen und Kunden Anlageentscheidungen an Vermögensverwalter delegieren – in sogenannte illiquide Anlagen investieren darf. Die Studierenden hatten abzuklä- ren, welche Risiken zu beachten sind und wie diese reduziert werden können. Die Herausforderung lag in der hohen Technizität der Materie. Um die Rechtsfragen beantworten zu können, mussten sich die Studierenden mit komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten vertraut machen. Im Unter- schied zu den anderen Fällen wurden die Teams vom unter- nehmensinternen Rechtsdienst betreut, und zwar von Rechtsanwältin Andrea Vontobel, Leiterin Legal Client Coverage EMEA & CH der UBS Asset Management AG. Beidseitiger Gewinn Das neue Lehrgefäss der Law Clinic ist mit den drei Fällen im 2021 erfolgreich gestartet. Es hat sich gezeigt, dass die Studierenden dank des hohen Praxisbezugs der Veranstal- tung wertvolle Erfahrungen sammeln können, die über die Aneignung von juristischem Fachwissen hinausgehen. Die Studierenden waren denn auch motiviert bei der Sache und legten eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft an den Tag. Sie nutzten die Möglichkeit, praktische Fähigkeiten wie Problemerkennung, analytisches Denken und Zeit- management sowie ihre kommunikativen Fähigkeiten zu trainieren. Ausserdem lernten sie, was es heisst, projekt- bezogen in kleinen Teams zu arbeiten, und wie wichtig Teamfähigkeit in solchen Situationen ist. Im Rahmen der fachlichen Betreuung mussten sie selbstständig Lösungen für die komplexen praktischen Probleme erarbeiten und trugen die Hauptverantwortung für den Inhalt der Gutachten. Die Law Clinic ist aber auch für die als Auftraggebende beteiligten Unternehmen ein Gewinn. Sie leisten einen wertvollen Beitrag zur juristischen Ausbildung und können Kontakte mit engagierten Mitgliedern der Fakultät knüpfen. Dabei profitieren sie vom juristischen Fachwissen der Stu- dierenden wie auch der Betreuerinnen und Betreuer und erhalten eine kostenlose Rechtsauskunft zu einem konkre- ten Fall. Überdies eröffnet sich ihnen die Gelegenheit, die Studierenden als potenzielle Arbeitnehmerinnen und -neh- mer kennenzulernen. Die Law Clinic bietet eine Plattform, wo die Praxis auf die universitäre Lehre trifft und wo der gegen- seitige Austausch gefördert wird. www.unilu.ch/law-clinic Dr. Marc M. Winistörfer ist Koordinator der Law Clinic. 29 Bei den «Haager Prinzipien betreffend die Rechtswahl in internationalen Wirtschaftsverträgen» handelt es sich um eine von der Haager Konferenz für Internationales Privat- recht erarbeitete systematische Sammlung von Regeln. Diese sollen gelten, wenn die Parteien von internationalen Han- delsverträgen das auf ihren Vertrag anwendbare Recht wäh- len. Das im Berichtsjahr abgeschlossene Forschungsprojekt «The Hague Principles and Beyond» hatte zum Ziel, die Haa- ger Prinzipien zu analysieren und diese mit nationalen und internationalen Regeln über die Rechtswahl auf der ganzen Welt zu vergleichen. Die in Kooperation mit Forschenden der Universitäten Genf und Johannesburg (Südafrika) realisierte Studie hatte eine Laufzeit von drei Jahren und wurde vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert. Antragsteller war Prof. Dr. Daniel Girsberger, Professor für Schweizerisches und Internationa- les Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privat- rechtsvergleichung. Agatha Brandão de Oliveira arbeitete im Projekt als wissenschaftliche Assistentin und fungierte im Luzerner Team als leitende Forscherin. RECHTSSICHERHEIT IM INTERNATIONALEN HANDEL Buchpräsentation online Die Ergebnisse wurden in einem über 1300 Seiten umfassen- den Werk publiziert: «Choice of Law in International Com- mercial Contracts. Global Perspectives on the Hague Prin- ciples» (Oxford University Press). Mehrere Hundert Teil- nehmende aus der ganzen Welt besuchten die im Frühling im Rahmen eines Webinars durchgeführte Buchpräsentation. Zum einen gaben die leitenden Herausgebenden einen Über- blick über die geleistete Arbeit und hoben die Besonderhei- ten des rechtsvergleichenden Gesamtberichts hervor. Zum anderen befassten sich die regionalen Herausgebenden mit der Frage, inwieweit die heutigen gesetzlichen Regeln und die Rechtspraxis in den jeweiligen Regionen mit den Haager Prinzipien vereinbar sind. Insgesamt bestätigte sich, dass die Haager Prinzipien dazu beitragen können, die internationale Modernisierung von Regeln über die Rechtswahl voranzu- treiben, Lücken zu schliessen und Unstimmigkeiten in den verschiedenen Rechtsordnungen und Instrumenten zu korrigieren. Prof. Dr. Daniel Girsberger und Agatha Brandão de Oliveira 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sei es beim Kauf von Fahrkarten, beim Surfen durch das World Wide Web oder bei der Nutzung von Applikationen, die auf unseren Geschmack zugeschnittene Musik und Videos zusammenstellen: Daten umgeben und begleiten uns in diversen Situationen unseres Alltags. Damit die verwen deten Anwendungen wie gewünscht und gewohnt funktionieren können, werden Daten verarbeitet, aggregiert, ana lysiert, personalisiert oder anonymisiert. Prozesse, von denen die Nutzenden in der Regel nichts mitbekommen und die zu einem Grossteil automatisiert durch Algorithmen und Programme im Hintergrund ausgeführt werden. Unter den Oberbegriff der Digitalisierung fallen diverse Entwicklungen, Bemühungen und damit verbundene He- rausforderungen: die Optimierung und Umgestaltung von Unternehmensprozessen oder von Dienstleistungen öffent- licher Verwaltungen wie auch die Schaffung neuer Möglich- keiten und Angebote. Geht man eine Ebene tiefer, geht es bei Digitalisierung im Grundsatz um die Transformation analoger Daten und physischer Gegenstände in digitale Daten sowie um die datenbasierte Abbildung bestehender oder neuartiger Prozesse in digitalen Systemen und Anwendungen. Basis im Bachelor, Spezialisierung im Master Nebst der eigenen Disziplin der Data Science gibt es sowohl in der Betriebswirtschaft als auch in der Volkswirtschafts- lehre diverse Gebiete, in denen Datenwissenschaft relevant ist und zum Einsatz kommt. Im Studium der Wirtschaftswis- senschaften an der Universität Luzern drückt sich dies in zahlreichen Lehrveranstaltungen sowie in der Master-Spe- zialisierung «Applied Data Science» aus. Im Bachelor- programm wird den Studierenden eine breite Basis an Kompetenzen für die Erhebung, Bearbeitung und Analyse von Daten vermittelt. Basierend auf den persönlichen Inter- essen und beruflichen Ambitionen kann diese Basis durch Wahlkurse erweitert und im Master mit dem entsprechenden Spezialisierungsprogramm vertieft werden. Das Angebot umfasst verschiedene Methodenkurse sowie Veranstaltun- gen zu «Machine Learning», Datenbanken, «Big Data Ana- lytics» und Datenvisualisierungen. In der Forschung gehört die Erhebung und Analyse von quantitativen und qualitativen Datensätzen zu den wichtigs- ten Grundlagen für die Ableitung von Thesen und Erkennt- nissen. Für Unternehmen hat die Fähigkeit, aus Datengrund- lagen Erkenntnisse und Entscheidungsgrundlagen abzuleiten, in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Prof. Dr. Leif Brandes, Professor für Marketing und Strategie, erklärt, dass dadurch gleichzeitig auch die Herausforderungen spürbar gestiegen sind: Galt es früher vor allem Zusammenhänge in «strukturierten» Daten wie Produktionsmengen, Umsatz pro Absatzkanal oder Werbe- ausgaben zu finden, so existieren heutzutage immer mehr «unstrukturierte» Daten. Beispiele dafür sind Texte und Bilder auf Social Media, Chatprotokolle von Supportdiensten oder Produktrezensio- nen, deren Analyse moderne Methoden erfordern. Derartige Analysen können Unternehmen wichtige Einsichten bringen: Spontane Kundenreaktionen auf Fernsehwerbung via Social Media erlauben eine Evaluation der Werbung in Echtzeit, Chatprotokolle können Unternehmen helfen, ihre Mitarbei- tenden besser zu schulen und Chatbots besser zu program- mieren. Die automatisierte inhaltliche Analyse von Rezen- sionstexten ermöglicht dem Kundendienst, schneller auf kritische Bewertungen oder auf Fragen einzugehen. Wem das schon komplex erscheint, dem sei gesagt: Mit Die digitale Transformation bietet weitreichende Chancen und erfordert gleichermassen vielfältige Kompetenzen. Die Studien- programme der Wirtschaftswissenschaften tragen dem mit einer breiten Basis an Grundlagen sowie zusätzlichen Spezialisierungs- möglichkeiten in «Data Science» Rechnung. DATENKOMPETENZEN FÜR DIE ZUKUNFT Text: Oliver Rölli Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden 32 Voice-Daten und Smart Contracts wie NFTs steht die nächs- te Generation von datenbasierten Anwendungsmöglich- keiten bereits in den Startlöchern. Selbstlernende Programme im Fokus Maschinelles Lernen, besser bekannt unter dem englischen Begriff «Machine Learning», ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Datenwissenschaft geworden. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich der künstlichen Intelligenz mit dem Ziel, auf der Basis vorhandener Datenbestände Muster und Gesetzmässigkeiten zu erkennen und diese zu verallgemeinern. Dadurch sind die dafür geschriebenen Programme in der Lage, eigenständig Lösungen für neue und unbekannte Probleme zu finden; man spricht auch von selbstlernenden Programmen. Als Konsumentinnen und Konsumenten begegnen wir Programmen, die auf Machine Learning basieren, unter anderem bei der Spracherkennung auf Mobiltelefonen, der Gesichtserkennung in Fotodaten- banken oder beim E-Mail-Spamfilter. Prof. Dr. Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden, betont, dass es gerade für die Wirtschaftswissenschaftlerin- nen und -wissenschaftler der Zukunft wichtig ist, diese Technologien und Anwendungen mit ihren Stärken und Schwächen zu kennen. Dies erlaubt ihnen einen Austausch mit technischen Spezialistinnen und Spezialisten auf fach- licher Augenhöhe. Diese Art von Zusammenarbeit zwischen Technikern und Fachkräften mit zusätzlichem wirtschafts- wissenschaftlichem Hintergrund ermöglicht die volle Aus- schöpfung des Potenzials der Datenrevolution. In der Vorlesung «Machine Learning» von Dr. Massimo Mannino wenden die Studierenden die Methoden des ma- schinellen Lernens auf verschiedene konkrete Aufgabenstel- lungen an. Sie erarbeiten beispielsweise ein Modell für eine Bank, welches zu prognostizieren versucht, bei welchen Klientinnen und Klienten eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre Kreditkartenrechnungen nicht bezah- len. Aus Sicht der Bank ist diese Prognose zentral, weil durch nicht bezahlte Kreditkartenabrechnungen Abschreibungen und administrativer Aufwand anfällt. Mithilfe von Daten zum Einkommen, der Kreditkartenlimite und weiteren Einfluss- grössen der bestehenden Kundschaft wird ein Modell er- stellt, welches eine Prognose für künftige Kunden erlaubt. Eine weitere Anwendung im Kurs ist die Modellierung der Nachfrage für ein bestimmtes Hotel in Abhängigkeit der geografischen Herkunft der potenziellen Kundinnen und Kunden, wodurch eine optimierte Ausrichtung der Marke- tingkampagnen möglich wird. Zukunftsperspektiven Die Bedeutung von Datenwissenschaften und digitalen Kompetenzen im Allgemeinen wird in naher Zukunft weiter zunehmen. Die Bundesverwaltung hat auf die Entwicklungen reagiert, indem sie Anfang 2021 ein nationales Kompetenz- zentrum für Datenwissenschaft geschaffen hat. Der «Future of Jobs Report» des World Economic Forum listet das Job- profil «Data Analysts and Scientists» auf Platz 1 der «Top 10 Emerging Jobs» für das Jahr 2025. Weitere Digitalisierungsschritte stehen bevor, verbunden mit neuen Möglichkeiten und einer zusätzlich erhöhten Nach- frage für Datenkompetenzen. Nebst einer Vielzahl an Chan- cen gehen mit der digitalen Transformation unterschiedliche Herausforderungen einher: Viele davon sind technischer Natur; zusätzlich stellen sich gesellschaftliche, politische und rechtliche Fragen. Eine stets naheliegende Frage betrifft den Schutz personenbezogener Daten. Bildungsinstitutionen sind in der Ausgestaltung ihrer Lehr- programme gefragt, nebst technischen Kernkompetenzen auch damit verbundene Fragestellungen aus anderen Pers- pektiven zu vermitteln. Absolventinnen und Absolventen sollen bereit sein für die Anforderungen der Wirtschaft und eine aktive und gewinnbringende Rolle in der digitalen Transformation einnehmen können – gleichzeitig müssen sie auch dazu in der Lage sein, Dinge zu hinterfragen und rele- vante Aspekte aus anderen Bereichen in ihre Arbeit mitein- zubeziehen. Mit den inhaltlich breit angelegten Studien- programmen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der humanwissenschaftlichen Fokussierung der Universität Luzern wird diesen Ansprüchen Rechnung getragen. Oliver Rölli ist Verantwortlicher für Kommunikation und Marketing an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 33 Mit dem Bereich «Innovation» am Institute of Marketing and Analytics (IMA) verfügen die Wirtschaftswissenschaft­ liche Fakultät und die Universität über hohe Forschungs­ und Praxiskompetenz im wichtigen Themenfeld des Innovations­ managements. 2021 gab es mehrere Initiativen mit einem Fokus auf «radikaler Innovation». Was ist damit gemeint? Fast alle Firmen betreiben Innova­ tion. Doch oft beschränken sie sich dabei auf eine Weiterent­ wicklung des Kerngeschäfts. In Zeiten der Digitalisierung reicht dies allerdings oft nicht mehr aus: Firmen müssen grosse Innovationsschritte vornehmen, um auf den Zug der Digitali­ sierung aufzuspringen und mit den neuen Anforderungen digital affiner Kundschaft sowie den Bedrohungen durch neue Konkurrenz aus der digitalen Welt klarzukommen. Sogenannt radikale Innovation ist gefordert. Und auch völlig neue Kom­ petenzen im Innovationsmanagement: kundenzentrierte Innovation, iteratives, schnelles und agiles Entwickeln von Produkten, die Innovation ganzer Geschäftsmodelle, Koopera­ tion mit Start­ups und externen Partnern, mitunter sogar mit Konkurrenten – und auch ein kultureller Wandel innerhalb der Firma. In diesem Kontext konnten vier Publikationen in TRANSFORMATION UND INNOVATION führenden wissenschaftlichen Magazinen veröffentlicht wer­ den. Doch vor allem wurden viele Ergebnisse direkt in die Pra­ xis transferiert: Und zwar über einen Thinktank zu «Inno­ vation Ecosystems» mit sechs Schweizer Unternehmen, der Ende Jahr abgeschlossen wurde. Der «CAS in Growth and Transformation» startete zu seiner ersten Durchführung und bildet Mitglieder des Vorstands einer Bank im Bereich radikale Innovation aus. Zudem wurde der IMA­Institutsrat mit Ver­ tretungen aus dem Topmanagement von 15 Zentralschweizer Firmen gegründet. Dies, um einen Austausch über Theorie und Praxis von Themen wie Digitalisierung, Transformation, Analytics und radikale Innovation zu ermöglichen. All dies illustriert den Fokus des Bereichs «Innovation»: Fragestellungen der Wirtschaft bilden immer den Ausgangs­ punkt. Diese werden mit rigoroser Forschung bearbeitet. Und das Ergebnis fliesst nicht nur in internationale wissenschaft­ liche Journale, sondern vor allem auch zurück in die (Zen­ tral­)Schweizer Wirtschaft. Dr. Bernhard Lingens ist am IMA Mitglied der Institutsleitung und Leiter des Bereichs «Innovation». Impression vom ersten Treffen des IMA-Instituts- rats im Herbst 2021. Bern- hard Lingens (stehend) bei einer der Präsentationen. 35 PREMIEREN AM DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Jedes Jahr zieht der englischsprachige Master in Health Sciences (M. Sc.) zwischen 40 und 50 Studierende aus dem In- und Ausland nach Luzern. Ergänzend zu diesem sehr gefragten Studiengang wurde im vergangenen Herbst- semester ein einzigartiges deutschsprachiges Bachelor- programm in Gesundheitswissenschaften (B. Sc.) lanciert – somit ist das Studium ab jetzt auf allen Stufen möglich, bis und mit Doktorat. Die Studierenden des neuen Bachelors erwarten vielseitige und innovative Inhalte, welche die zentralen Perspektiven von Gesundheitswissenschaften aufgreifen und genau darauf zugeschnitten sind: Multidiszi- plinarität, Förderung von Gesundheit und Vermeidung von Krankheit (Prävention, Kuration, Rehabilitation, Palliation), Anwendungsbezug, Perspektive der individuellen Bedürfnis- se, Bevölkerungs- und Systembezug. Gefragte Fachkräfte Der Bachelor hebt sich von vergleichbaren Studienprogram- men in der Schweiz ab: In Luzern erwerben die Studierenden nicht nur wichtige Kompetenzen in den Bereichen Politik-, Pflege-, Wirtschafts- und Kommunikationswissenschaften sowie Psychologie und Soziologie, welche auf der Makro- und Mesoebene zu verorten sind. Darüber hinaus und dank der Kooperation mit Partnerinstitutionen und der Fachkom- petenz des Departements im Bereich Medizin sind auch Studieninhalte aus diesen stärker auf das Individuum fokus- sierenden Wissenschaften in das Curriculum integriert. Damit trägt der Studienplan der zunehmenden Verzahnung, Interdependenz und Komplexität unterschiedlicher Bereiche des Gesundheitssystems Rechnung, welche nicht nur in der Inten sivierung interprofessioneller Zusammenarbeit in der Praxis, sondern auch in der zunehmend stattfindenden inter- und transdisziplinären Forschung der gesundheits- nahen Wissenschaftsdisziplinen zum Ausdruck kommt. Angesichts des Fachkräftemangels sind Absolvierende mit einem solchen Profil am Arbeitsmarkt entsprechend begehrt und können eine Tätigkeit in ganz unterschiedlichen Feldern des Gesundheitswesens anstreben. Hierzu zählen unter anderem: die Gesundheitsverwaltung (kantonale Ämter, BAG); Gesundheitsversorgung in Spitälern; Gesundheits- kommunikation in der Verwaltung, bei Versicherungen oder bei Verbänden; operative Tätigkeiten in der Pharmaindustrie; Gesundheitsförderung bei Verbänden sowie Tätigkeiten in der Forschung. Dass dieses Konzept nicht nur zukunfts- weisend und nachhaltig ist, sondern auch auf grosses Inter- esse stösst, zeigen die Studierendenzahlen. So haben im September über 40 Studierende ihr Bachelorstudium auf- genommen – doppelt so viele wie ursprünglich geplant. Lehren und forschen Die Gründung neuer Studiengänge bringt spezifische Herausforderungen mit sich. Dies betrifft insbesondere den Ausbau des Lehrangebots sowie die Betreuung der zusätz- lichen Studierenden. Traditionell wird dieser Ausbau ent- weder über die Schaffung neuer Professuren realisiert – inklusive der damit verbundenen Mitarbeitendenstellen –, oder die steigende Lehr- und Betreuungs leistung muss im Rahmen der existierenden Strukturen respektive durch das akademische Personal aufgefangen werden. Hier hat sich das Departement gemeinsam mit der Universitätsleitung entschieden, neue Wege zu gehen. Abgestützt auf Para - graf 29 des Universitätsstatuts wurden bewusst kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen geschaffen und die ersten solcher ausgeschriebenen Stellen im Laufe des Jahres mit Akademikerinnen und Akademikern unterschied- lichster Fachrichtungen besetzt. Das Profil dieser Stellen ist im oberen akademischen Mittelbau, zwischen Oberassisten- tin bzw. -assistent und (Assistenz-)Professur, zu verorten. Viel Neues im Fachbereich «Gesundheitswissenschaft und Gesund- heitspolitik»: Zum einen wurde ein Bachelor programm in Gesund- heitswissenschaften lanciert. Zum anderen gibt es neu kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen. Text: Alexander Ort Dr. Alexander Ort, Lehr- und Forschungsbeauftragter Gesundheitswissenschaften 36 Das Aufgabengebiet beinhaltet hauptsächlich (zu zwei Dritteln) universitäre Lehrtätigkeit inklusive aller mit der Rolle als Dozierende und Dozierender zusammenhängenden Aufgaben. Wie es der Name bereits sagt, bietet eine Stelle als Lehr- und Forschungsbeauftragte und -beauftragter den Stellen inhabenden darüber hinaus explizit die Möglichkeit, eigenständige und thematisch frei wählbare Forschungs- vorhaben umzusetzen und so das eigene akademische Profil zu schärfen. Schliesslich engagieren sich die Lehr- und Forschungsbeauftragten auch in der akademischen Selbst- verwaltung sowie in universitären Kommissionen und Gremien. Der Ausbau von Stellen im oberen akademischen Mittelbau hat wesentliche Potenziale und bietet Chancen gleicher- massen für das Departement und die Universität als Bil- dungseinrichtung und wissenschaftliche Institution. Faktisch eröffnen die auf lange Sicht ausgelegten Stellen die Möglich- keit zur Verstetigung bzw. Sicherung von Wissen und Kom- petenz in Lehre und Forschung, und sie schaffen diesbezüg- lich Kontinuität. Über diesen Aspekt der Planbarkeit hinaus wirken sich zusätzlich Stellen für erfahrene Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler positiv auf den akademischen Output aus, da sie neben der Unterstützung von Doktorie- renden sowie der eigenverantwortlichen Umsetzung von Projekten und Publikationen auch externe Forschungsgelder einwerben können. Aus einer übergreifenden strategischen Perspektive betrachtet, bringt dies einen mittel- und lang- fristigen Zusatznutzen: Einerseits können Lehr- und For- schungsbeauftragte signifikant zur Aufwertung des Lehr- angebots beitragen. Und da Studierende ihre Wahl der Universität und des Studiengangs hauptsächlich von der Qualität der Lehre abhängig machen, tragen die Stelleninha- benden damit auch zur Attraktivität der Studienprogramme und des Erfolgs der Universität bei. Andererseits trägt der mit den Stellen einhergehende Kompetenz- und Wissens- erhalt – insbesondere in der Lehre – zu den fortwährenden Bestrebungen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei. Diversifizierung der Karrierewege Auch für das wissenschaftliche Personal bieten die Rahmen- bedingungen des Stellenprofils Vorteile: So schaffen feste Stellen zwischen befristeter Assistenz und unbefristeter Professur nachhaltige Aussichten nach dem Doktorat. Gleichzeitig eröffnen solche Stellen auch völlig neue Pers- pektiven. Dies betrifft zum einen die Karriereplanung. Beispielsweise streben nicht alle promovierten Akademike- rinnen und Akademiker automatisch nach einer (Assis - tenz-)Professur und möchten sich vielleicht lieber auf die Gestaltung innovativer Lehrangebote konzentrieren. Neben dieser faktischen Diversifizierung der Karrierewege an der Universität wirken sich die mit den Stellen zusammen- hängenden Anstellungsverhältnisse positiv auf das Privat- leben, vor allem auf die Partnerschaft sowie die Vereinbar- keit von Beruf und Familie, aus. Durch Schaffung von Planungssicherheit und Stabilität wird so ein wichtiger Beitrag zur mentalen Gesundheit des wissenschaftlichen Personals geleistet. Die getroffenen Entscheide machen deutlich, dass man sich am Departement nicht auf althergebrachten Strukturen ausruht. Vielmehr wurde erkannt, dass es sich lohnt, mittels entsprechender administrativer Vorgaben auf sich verän- dernde Rahmenbedingungen im wissenschaftlichen System und, noch viel wichtiger, auf die Bedürfnisse des akademi- schen Personals zu reagieren. Dass solche Schritte eine wichtige Signalwirkung haben und ganz nah am Puls der Zeit sind, zeigt sich auch beim Blick auf andauernde poli- tische Debatten. So steht die vermehrte Nutzung dieses Stellenprofils im Einklang mit den Forderungen nach mehr Festanstellungen im akademischen Bereich, die bspw. im Rahmen der «Petition Academia» aktuell an die politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger in der Schweiz herangetragen werden. Alexander Ort 37 Am 1. Februar 2021 wurde das Zentrum für Hausarzt­ medizin und Community Care (ZHAM & CC) gegründet. Im institutionellen Gefüge der Universität und eingebunden in das Departement Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin, erfüllt das Zentrum seine Aufgaben nach dem Prinzip grösstmöglicher Eigenverantwortung. Es setzt sich für eine interprofessionelle Gesundheitsversorgung ein, arbeitet disziplinenüber greifend und beforscht unter anderem Bedingungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit ihren Krankheiten möglichst wenig an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Mit der Zunahme von chronischen Erkrankungen und Mehrfacherkrankungen, die lebenslange Begleitung erfor­ dern, sowie durch den Hausärzte­ und Pflegepersonalmangel sind neue Modelle der Gesundheits versorgung unabdingbar. Das ZHAM & CC antizipiert diese Herausforderungen, indem zukunftsweisende Handlungsmöglichkeiten und Ver­ sorgungsansätze aufgezeigt und gefördert werden. Rebecca Tomaschek macht am Zentrum als Doktorandin die wissenschaftliche Evaluation eines Pilotversuchs, um die NEUES ZENTRUM FÜR HAUSARZTMEDIZIN medizinische Versorgung von querschnittgelähmten Personen in ländlichen Regionen zu verbessern. Durch koordinierte Zusammenarbeit von Spezialisten aus den Schweizer Quer­ schnittzentren und Hausärztinnen aus grösseren ländlichen Praxen soll die Langzeitbetreuung verbessert werden. Toma­ schek konnte für ihr Projekt acht Hausarztpraxen – vor allem aus dem Alpenraum – gewinnen. Sie hat ermittelt, dass die Versorgung durch Wissenstransfer, definierte Überweisungs­ prozesse und Absprache der Rollenverteilung zwischen Haus­ ärzten und Querschnittspezialistinnen verbessert werden kann. Um dies anzugehen, hat die Doktorandin Fortbildungen für die Hausärztinnen sowie Praxisbesuche durch Spezialisten organisiert und Möglichkeiten geschaffen, sich auszutauschen. Rebecca Tomaschek ist zuversichtlich, dass sie einen langfris­ tig positiven Effekt der Massnahmen auf die Gesundheit der Patientinnen und Patienten wird nachweisen können. www.unilu.ch/hausarztmedizin Prof. Dr. Armin Gemperli ist a.o. Professor für Gesundheits- wissenschaften mit Schwerpunkt Rehabilitationsforschung und Co-Leiter des ZHAM & CC. 38 Dank eines Strukturbeitrags vom Kanton Uri und von der Neuen Regionalpolitik (NRP) sowie eines jährlich zugesicher- ten Projektbeitrags der Dätwyler Stiftung konnte das Institut im zweiten Jahr der Pilotphase seine Tätigkeit weiter auswei- ten. Es wurden unterschiedliche Forschungsprojekte ver- folgt, die sich mit Strahlerfunden, die weitaus älter sind als Ötzi, mit transnationalen Stauwerken im Alpenraum, mit den Alpen im mehrsprachigen Schweizer Liedgut oder dem Reduit als literarischer Dystopie bis hin zur Frage nach der Rolle des Alpenstroms in einer dekarbonisierten Zukunft beschäftigen. Im Zentrum standen vor allem Dissertationen, aber auch Arbeiten von Postdocs und Forschungsaufträge von Dritten: so das Dialogprojekt mit Urner Bäuerinnen zu ihrer sozialen Absicherung oder eine erste Kulturinventari- sierung rund um den Gotthard, aber auch Veranstaltungen mit Exkursionen auf Alpweiden und zu Gletschern. Damit konnte das Ziel weiterverfolgt werden, sich mit der For- schung national und international im ganzen Alpenbogen zu positionieren und sich in der Urner Bevölkerung im Hinblick auf die Permanenz ab 2023 verankern. Der Vorstand des Vereins Wissenschaft Uri unter dem Präsidium von Ruth Wipfli Steinegger und unter dem Vizepräsidium von Dr. Ivo Schillig begleitet den Institutionalisierungsprozess mit viel Engagement. Dies, derweil Dr. Romed Aschwanden die Geschäftsführung an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und fachlicher Expertise gewährleistet und die Institutslei- tung mit Prof. Dr. Boris Previšić (Direktor, Bild), Prof. Dr. Roland Norer und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé tatkräftig Projekte begleitet und aufgleist und damit die Verankerung an der Universität Luzern sichert. www.kulturen-der-alpen.ch Boris Previšić INSTITUT KULTUREN DER ALPEN AN-INSTITUTE Das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universi- tät Luzern (IWP) freut sich, erstmals im universitären Jahres- bericht über seine Tätigkeit zu informieren. Da sich das IWP erst am 15. Dezember 2021 offiziell der Öffentlichkeit vor- gestellt hat, fällt das eigentliche Berichtsjahr eher kurz aus. Dennoch gibt es bereits einiges zu berichten. Der Name ist Programm: Am zentral am Pilatusplatz in Luzern gelegenen IWP (siehe Bild) wird zur Schweizer Wirtschaftspolitik ge- forscht. Ein Team von jungen Forschenden beschäftigt sich mit aktuellen, gesellschaftsrelevanten Themen. In den drei Bereichen Sozialpolitik, Fiskalpolitik und politische Rahmen- bedingungen wird leidenschaftlich zu diesen Fragen ge- forscht: Wie ungleich ist die Schweiz? Und wie sozial? Woher kommt das Geld für den Staat und wofür gibt er es aus? Was bringen direkte Demokratie und Föderalismus? Wie prägt der Staat die Wirtschaft? Auch der Claim – «Wirtschaftspolitik für alle» – ist Programm: Das IWP will eine Brücke zwischen Wissenschaft und Gesellschaft schlagen. Aus diesem Grund werden Forschungsergebnisse auf verständliche Art und Weise aufbereitet und allen frei zugänglich gemacht. Auf der Website finden sich bereits eine Reihe von leicht verständ- lichen Texten zur realisierten Forschung, ergänzt durch Interviews zu aktuellen wirtschaftspolitischen Herausforde- rungen, und erste Videocasts. Die wissenschaft liche Leitung des IWP liegt in den Händen von Prof. Dr. Christoph A. Schalt- egger (Bild), Ordinarius für Politische Ökonomie. Geschäfts- führer des IWP ist der frühere Feuilletonchef der «Neue Zür- cher Zeitung», Dr. René Scheu. www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 39 Seit über 20 Jahren erforscht und fördert das Ökumenische Institut Luzern die Gemeinsamkeiten der christlichen Konfes- sionen und ist gleichzeitig dem interreligiösen Dialog verpflichtet. Das vom Kanton Luzern sowie der römisch- katholischen, der evangelisch-reformierten und der christ- katho lischen Landeskirche Luzern gestiftete Institut ist der Theologischen Fakultät angegliedert und wurde bis Mitte 2021 von Prof. Dr. Wolfgang W. Müller geleitet. In all diesen Jahren hat es unter anderem mit akademischen Tagungen sowie mit der einem breiten Publikum bekannten Veranstal- tungsreihe «Forum Ökumene» den ökumenischen Dialog wissenschaftlich sowie praxisbezogen bereichert. In der Schriftenreihe «Ökumenisches Institut Luzern» (Theo logi- scher Verlag Zürich) sind bis heute mehrere Tagungsbände erschienen, und die renommierten Otto-Karrer-Gedenk- vorlesungen (siehe Foto nebenan einer früheren Durch- führung) werden ebenfalls von der Leitung des Instituts verantwortet. Im Mai des Berichtsjahres beendete Wolfgang W. Müller seine fruchtbare Arbeit mit der Tagung «Theologie und Musik: Das Leben Jesu. Theologische und musikalische Interpretationen». Das Ökumenische Institut Luzern wird seit August von Prof. Dr. Nicola Ottiger (Bild), Honorarprofes- sorin für Ökumenische Theologie, geleitet. Auf grosses Interesse gestossen sind 2021 die beiden Veranstaltungen des «Forum Ökumene» gegen Ende des Jahres: zum einen die theologische wie filmwissenschaftliche Reflexion des «Zwing- li»-Filmes von Stefan Haupt mit Dr. Natalie Fritz und Silvan Hohl, Zürich, zum anderen das Forum des Ökume nischen Fördervereins «Von der transformierenden Kraft der Stille. ‹Zwischen Arbeiten und Konsumieren soll Stille sein – und Freude› (Dorothee Sölle)» mit Noa Zenger, Bad Schönbrunn. www.unilu.ch/om Nicola Ottiger ÖKUMENISCHES INSTITUT Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Professoren der Universität geleitet und von einer externen Institution getragen. Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Professor für Theologische Ethik Leiter des Instituts für Sozialethik ISE Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen? 42 Die Perspektive nach einem «dramatischen, disruptiven, innovativen» 2020 habe ich an dieser Stelle vor einem Jahr wie folgt zusammengefasst: Die Weiterbildung an der Universität Luzern wünscht sich nicht die Zeit vor der Krise zurück. Sie sehnt die Zeit nach der Pandemie herbei – nicht zwingend dramatisch, doch umso innovativer und im positiven Sinne hoffentlich auch disruptiv. Nun, unser letztjähriger Wunsch ist für 2021 nicht in Erfüllung ge gangen. Die Dramatik ist verschwunden, die Pandemie noch nicht. Das Auf und Ab der Indikatoren, das Kommen und Gehen der Wellen, das Rauf und Runter der Massnahmen. Zuweilen synchron, zuweilen azyklisch. All das liess vielerorts Müdigkeit an die Stelle der Dramatik treten, nicht ungleich dem Schicksal der Long-Covid-Betroffenen, deren Lebens- gefahr zwar gebannt ist, die jedoch unter Müdigkeit und Erschöpfung leiden. Bei der gesunden Mehrheit, die dank Impfungen oder Massnahmen, Glück oder Vorsehung ver- schont blieben, führte die Länge der Massnahmen zu Er- schöpfungsreaktionen. Die Anzahl englischsprachiger Google-Treffer zeugt von der Verbreitung der neuartigen Müdigkeiten. Distance learning fatigue: 2570 Treffer. Home office fatigue: 14 900 Treffer. Zoom fatigue: 822 000 Treffer, davon 2970 alleine auf Google Scholar. Müde neue Welt. Mit diesen Herausforderungen steht die Weiterbildung natürlich nicht alleine dar. Und doch haben uns die Beson- derheiten der Weiterbildung ein weiteres Jahr ganz spezi- fisch gefordert. Im Bestreben, unsere Kundinnen und Kun- den zufriedenzustellen und damit den Fortbestand der Programme zu sichern, wurden neue Formate entwickelt, Preismodelle angepasst, alternative Gewinnungskanäle geöffnet, zusätzliche Marketingaktivitäten getestet. Den Studien- und Programmleitungen gilt es Kränze zu winden für ihren Gestaltungswillen und genauso den administrativen Assistentinnen und Assistenten. Diese haben zahlreiche Anfragen beantwortet, Bedenken geprüft, Ärger gedämpft, Fragen geklärt, Bedürfnisse gestillt und so das Vertrauen in unsere Programme aufrechterhalten. Schliesslich gilt un ser Dank aber auch der Universitätsleitung und mit ihr der AG Corona. Sie haben nicht nur die oft kurzfristigen Anord- nungen aus Bern noch kurzfristiger in ein lesbares Schutz- konzept übersetzt. Sie haben sich ebenso regelmässig auf übergeordneter Stufe, im Verbund mit den übrigen Hoch- schulen, für die Interessen der Weiterbildung eingesetzt und damit mehrfach noch restriktivere Vorgaben verhindert. Unter solchen Umständen ist es eine besondere Freude, dass die Innovationskraft der Weiterbildung nicht nur das Heute bewältigt, sondern auch das Morgen angepackt hat. Die Theologische Fakultät bietet neue Jahressprachkurse und eine Sprachen-«Summer School» an. Die Kultur- und Sozial- wissenschaftliche Fakultät hat ein neues CAS geschaffen, die Rechtswissenschaftliche Fakultät deren zwei, die Wirt- schaftswissenschaftliche Fakultät gar drei, und das Departe- ment Gesundheitswissenschaften und Medizin hat den Grundstein für die künftige Verdoppelung ihres Weiterbil- dungsangebots gelegt. Ich beglückwünsche alle, die hinter diesen Initiativen stehen und damit nach vorne blicken. Nicht nur in den Programmen, sondern auch auf Stufe der Weiterbildungsakademie wurde das Jahr genutzt, um an der Zukunft der Weiterbildung an der Universität Luzern zu schaffen. In einem breit abgestützten Vernehmlassungs- verfahren wurden sämtliche Stakeholderinnen und -holder abgeholt, um sowohl die Konzeption als auch die Regularien der Weiter bildung an unserer Universität weiterzuentwi- ckeln. Der Prozess ist weit fortgeschritten und stimmt uns zuversichtlich, im kommenden Jahr die Weiterbildungs- akademie auch formal aus der Taufe zu heben. Damit sind die besten Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wir die gestrigen Müdigkeiten bald vergessen und die morgigen Innovationen bald erleben können. www.unilu.ch/weiterbildung Patrick Hofstetter INNOVATIV VORWÄRTS WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Patrick Hofstetter, Leiter Weiterbildungsakademie 43 In nur drei Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy bereits zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. In englischer Sprache geführt und dem Prorektorat Forschung zugeordnet, hat sie zum Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsförderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu fördern. An der Universität nimmt die Academy die Rolle einer Anlaufstelle für die gegenwärtig rund 400 Doktorieren- den und beinahe 70 Postdocs ein. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Die Academy hilft als zentrale universitäre Stelle für Nach- wuchsförderung mit, die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbar- keit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Fördersäulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Work- shops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses Generic-Skills-Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit- und Projektmanagement, Kommunikati- ons- und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei- ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom-up-Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. In puncto Beratung und Vernetzung geht es um eine Bera- tungsstelle, die auf die Bedürfnisse der Doktorierenden zugeschnitten ist, beziehungsweise um Angebote, welche die reale und digitale Vernetzung sowie den wissenschaft lichen Austausch innerhalb der Universität und mit der weiteren Scientific Community fördern. Die Graduate Academy möchte auch geeignete Formate für die Präsentation und Sichtbarmachung der Forschungsleistungen schaffen. Im Berichtsjahr konnte die Academy die ersten Mobilitäts- beiträge für Doktorierende der Universität Luzern sprechen. Mit der Abschaffung der Doc.Mobility-Stipendien des Natio- nalfonds hat die Universität Luzern den Ball aufgenommen und finanziert in Kooperation mit swissuniversities mindes- tens vier Auslandaufenthalte von Doktorierenden pro Jahr. Die Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern werden einer eingehenden wissenschaftlichen Evaluierung durch die Forschungskommission unterzogen. Es ist erfreulich, dass trotz der erschwerten Umstände, die wegen der Pandemie das Reisen ins und Forschen im Ausland stark behinderten, die ersten Kandidatinnen und Kandidaten ihre Arbeit an ausländischen Forschungsinstitutionen aufnehmen konnten. Bislang sind rund 45 Kurse und Workshops im Bereich überfachliche Kompetenzen durchgeführt worden, die auf rege Teilnahme stiessen. Die zustande gekommenen Koope- rationen mit internen Akteuren (wie der Mittelbauorganisa- tion MOL und dem Zentrum Lehre) und externen Akteuren (wie dem Swiss Transferable Skills Network und dem Euro- pean University Institute EUI in Florenz) haben zur Etablie- rung eines Netzwerks beigetragen, das ein weitreichendes Interesse am Angebot der Graduate Academy hat. Erwäh- nenswert ist zudem die besonders intensive Kooperation beim von der Università della Svizzera italiana (USI) geleite- ten Programm P-8, das von swissuniversities finanziert wird und in dem die Universität Luzern und die Scuola universita- ria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) Partnerinsti- tutionen sind. Mit diesem Programm werden die Digital Skills unserer Forschenden und Lehrenden gefördert, und gerade aufgrund der Aktivitäten des «Lucerne Master in Computa- tional Social Sciences» (LUMACSS) gibt es für das Generic- Skills-Angebot der Graduate Academy wichtige Synergien. Die Academy ist nicht mit der Promotionsordnung, der eigentlichen Promotion oder der Begutachtung von Qualifi- kationsschriften beschäftigt, sondern ausschliesslich mit der Nachwuchsförderung. Die Promotionsverfahrens verbleiben bei den Fakultäten und beim Departement. Das Angebot der versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftli- che und ausseruniversitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser NACHWUCHSFÖRDERUNG IM BLICK GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy Tanja Ivanovic, Anwältin und Notarin, Doktorandin an der Universität Luzern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum missbrauchen Eltern ihre Kinder im Scheidungskampf? 46 MIT NACHBARN WISSENSCHAFTLICH VERBUNDEN UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Forschung und Lehre leben vom persönlichen Engagement, von sorgfältiger und intensiver Arbeit und auch von Koope- ration und Austausch. Seit ihrer Gründung hat die Universität Luzern deshalb ihr Netzwerk stetig erweitert, sodass aktuell mit 140 Universitäten in 39 Ländern Zusammenarbeits- verträge bestehen. Sie erreichen buchstäblich die ganze Welt: Angehörige unserer Universität führen Forschungs- projekte mit Partnerinnen und Partnern auf allen Kontinen- ten durch, und die Studierenden wie auch die Mitarbeiten- den erweitern im Rahmen strukturierter Austausch - programme laufend ihre Erfahrungen. Das bisher Erreichte bestärkt uns im Bestreben, die Kontakte weiter auszubauen. Neue Zusammenarbeitsmöglichkeiten suchen wir aktuell auch vor der eigenen Haustür – bei uns in der Zentral- schweiz. Mehrere Nachbarkantone haben Initiativen ergrif- fen. Sie werden aktiv und übernehmen auch als Nicht-Hoch- schulkantone in der Wissenschaft eine eigenständige Rolle. Dafür haben sie neue Forschungseinrichtungen gegründet oder sind im Begriff, es zu tun. Deren Einbindung in die Welt der Hochschulen ist möglich dank fester Kooperationen. Extern getragene, vertraglich mit einer Universität verbun- dene Institute werden als «An-Institute» bezeichnet. Die Form der Zusammenarbeit hat sich bereits an anderen Orten in der Schweiz bewährt: Das Biotechnologie Institut Thurgau in Kreuzlingen ist mit der Universität Konstanz verbunden, das Zentrum für Demokratie in Aarau mit der Universität Zürich, das Idiap Research Institute in Martigny mit der EPFL, der École polytechnique fédérale de Lausanne. In Luzern besteht seit 1998 das Ökumenische Institut. Ge- meinsam durch die Landeskirchen und den Kanton errichtet, ist es vertraglich mit der Universität verknüpft; die Leitung liegt stets in den Händen einer Person aus dem Professorin- nen- und Professorenkollegium der Theologischen Fakultät. Weitere vergleichbare Verbindungen sind hinzugekommen: 2019 gründete der Kanton Uri in Altdorf das Institut Kulturen der Alpen, 2021 nahm in Luzern das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik den Betrieb auf – beide sind mittlerweile ebenfalls als An-Institute der Universität Luzern konstituiert und werden von Professorinnen und Professoren geleitet (siehe Seiten 38/39). Die Gründungsepoche dauert an: In Vorbereitung ist die Assoziation von mindestens drei weite- ren Forschungseinrichtungen. Feste Zusammenarbeit der beschriebenen Art ist auf gegen- seitigen Nutzen angelegt: Dem Träger des Instituts ermög- licht die Kooperation die Einbindung in etablierte Wissen- schaftsstrukturen. Der Universität eröffnen solche Verbindungen die Chance, Aktivitäten in den eigenen Fach- gebieten zu erweitern und einigen Professuren eine bessere Ausstattung zu verschaffen. Attraktiv sind vorab zusätzliche Möglichkeiten im Bereich der Forschung; denn sie ist das primäre Arbeitsfeld jeder Universität. Um den Anforderun- gen gerecht zu werden und Risiken zu begrenzen, muss ein An-Institut möglichst viele der für eine solche Einrichtung üblichen Charakteristika aufweisen: Es ist auf Dauer errich- tet, von einem Kanton oder wenigstens von einer kantonal beherrschten Trägerschaft kontrolliert und gut ausgestattet. Erforderlich ist auch ein genügendes Mass an Autonomie: Das Institut ist räumlich eigenständig und kann ausserhalb der Universität bestehen. Die Trägerschaft ist in der Lage, die notwendige Infrastruktur bereitzustellen, die Administration selbstständig zu führen und eine professionelle Rechnungs- legung zu garantieren. Mit ersten Kooperationen sind wichtige Grundsteine gelegt: Die Zukunft im Bereich der An-Institute ist vielversprechend – sie haben das Potenzial, zur künftigen Gestalt der Universi- tät einiges beizutragen! Markus Ries Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung (bis 31. Juli 2022), Professor für Kirchengeschichte 47 Im Prorektorat Personal und Professuren war das Thema «Lohn» im Berichtsjahr in mehrfacher Hinsicht prägend. Zu meinem neuen Vokabular, das ich seit meinem Amtsantritt im November 2020 dazugewonnen habe, gehört der Begriff «Lohnlauf». Der Abschluss der Lohnbuchungen und das anschliessende Auslösen der Zahlungen, immer kurz vor dem 25. eines Monats, ist eine besonders anspruchsvolle Zeit für den Personaldienst. Damit alle Mitarbeitenden der Universität die korrekte Zahlung für die geleistete Arbeit erhalten, ist grosse Präzision angebracht, es dürfen keine Fehler passieren. Aber wie wird der «richtige» Lohn denn überhaupt festgesetzt? Wer entscheidet nach welchen Regeln darüber, wer wie viel verdient? Für die meisten festangestellten Mitarbeitenden gelten die Vorgaben des Kantons, die nur wenig Spielraum offenlassen. Das System ist aber nicht einfach durchschaubar, und es ist verständlich, dass immer wieder die Frage im Raum steht, ob die Lohneinreihung gerecht und fair erfolgt. Wie schon im Jahr 2020 hat die Universität im Frühjahr 2021 erneut eine externe Lohngleichheitsanalyse in Auftrag gegeben, und wiederum waren die Ergebnisse sehr erfreulich: Zwischen den Löhnen von Männern und Frauen gibt es keine signi- fikante Differenz. Das bedeutet für uns auch, dass wir ge- mäss Gleichstellungsgesetz von weiteren Überprüfungen nun bis auf Weiteres befreit sind. Die konkrete Festlegung der Löhne der Universitätsange- stellten war das Thema eines Mitarbeitendenanlasses, der schon vor längerer Zeit von der ATOL, der Organisation der Mitarbeitenden des administrativ-technischen Bereichs, angeregt worden war und der im Oktober endlich stattfinden konnte. Die Rückmeldungen haben gezeigt, dass die Trans- parenz und die Klärung des Verfahrens sehr geschätzt wurden. Der Anlass gab zudem Gelegenheit, dass sich die langjährige Ombudsperson der Universität, Dr. Crispin Hugenschmidt, den Mitarbeitenden persönlich vorstellen konnte. Alle Universitätsangehörigen können sich jederzeit für eine Beratung oder Schlichtung an ihn wenden, dies auch (aber nicht nur) bei allfälligen Konfliktsituationen am Arbeitsplatz. Die Neuregelung der Löhne von Lehrbeauftragten ist ein Anliegen, das die Universität seit mehreren Jahren beschäf- tigt. Das bisherige Lohnsystem sieht für Lehrbeauftragte insgesamt 189 (!) verschiedene Lohneinreihungen vor – und die konkrete Einreihung nimmt überdies keine Rücksicht darauf, ob es sich beispielsweise um eine aufwändige ein- malige Vorlesung oder um eine viel weniger anspruchsvolle, mehrfach geführte Übungsveranstaltung handelt. Insbeson- dere für junge Nachwuchsdozierende ist das bisherige System nachteilig. Im Dezember 2021 hat der Universitätsrat neue Richtlinien erlassen, die «ohne Ansehen der Person» grundsätzlich nur noch zwei unterschiedliche Entlöhnungen vorsehen. Diese werden nach Art der Veranstaltung fest- gesetzt. Die Umstellung und Einführung des neuen Systems erfolgt per Herbstsemester 2022. Nicht zu viele, sondern gar keine Vorgaben gab es bisher in Bezug auf die Festlegung von Honoraren für Weiterbildungs- veranstaltungen und Referate bei wissenschaftlichen Tagun- gen. Naturgemäss müssen hier Spielräume gegeben sein, denn es gibt erhebliche Unterschiede nicht nur beim Vor- bereitungsaufwand, sondern auch in Bezug auf das Publi- kum und vergleichbare Veranstaltungen von anderen Uni- versitäten und sonstigen Anbietern. Trotzdem: Eine faire Entschädigung, die sich an sachlichen Kriterien misst, sowie saubere Abläufe bei der Honorarfestsetzung und -abrech- nung müssen gewährleistet sein. Dafür wird künftig eine Richtlinie sorgen, die vom Prorektorat Personal und Profes- suren zusammen mit dem Prorektorat Lehre erarbeitet und im Dezember durch den Universitätsrat erlassen wurde. Auch wenn in Bezug auf Lohn- und Entschädigungssysteme im Jahr 2021 einiges an «Aufräumarbeit» geleistet werden konnte, darf nicht vergessen gehen: Ein fairer Lohn garan- tiert keine Arbeitszufriedenheit. Diese ist ein Thema, dem sich das Prorektorat in den kommenden Jahren vermehrt zuwenden wird. Regina E. Aebi-Müller LÖHNE: FAIR UND TRANSPARENT Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN Dr. Anja Feierabend, Oberassistentin und Dozentin am Center für Human Resource Management Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum treffen intelligente Menschen dumme Entscheidungen? 50 PANORAMA UMGANG MIT DIVERSITÄT VERBESSERN Chancengleichheit und Gleichstellung sowie der Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung sind zentrale Anliegen der Uni- versität Luzern. Alle Studierenden und Mitarbei- tenden sollen ein barriere-, belästigungs- und diskriminierungsfreies Umfeld vorfinden, in dem sie wertgeschätzt werden. Dazu wurde eine Diversity-Strategie verabschiedet; darauf aufbauend hat die Universitätsleitung erste Umsetzungsmassnahmen und Empfehlungen beschlossen und eingeleitet. Die Massnahmen reichen von einer besseren institutionellen Verankerung des Themas über Sensibilisie- rungsmassnahmen und Beratung bis zu Publi- kationen. So ist inzwischen beispielsweise ein Ratgeber zum Thema Elternschaft und Schwan- gerschaft erschienen. www.unilu.ch/diversity NEUE WEITERBILDUNGEN Das Institut für Marketing und Analytics an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bietet, wie im April 2021 kommuniziert wurde, neu fünf Zertifikatslehrgänge in den Bereichen Business und Marketing Analytics, Innovation, Wachstum und Transformation sowie Ökosysteme an. Die Teilnehmenden sollen befähigt werden, Heraus- forderungen der Digitalisierung zu meistern und das volle Wachstums- und Innovations- potenzial ihrer Unternehmen auszuschöpfen. Ebenfalls neu ist das CAS «Diskurskompetenzen für Führungskräfte» an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ziel ist es, Kader- leuten aus Politik, Verwaltung, Bildungswesen und Unternehmen das Rüstzeug in die Hand zu geben, um souverän mit den Herausforderun- gen heutiger Diskurse umzugehen. www.unilu.ch/ima www.diskurskompetenzen.ch MATURAARBEITEN PRÄMIERT Maja Arnold (r.) und Selma Zoronjic haben den Luzerner Religionspreis 2021 gewonnen. Die Absolventinnen der Luzerner Kantonsschule Alpenquai werden für ihre Maturaarbeiten über religiöse Vielfalt ausgezeichnet. Während Maja Arnold einen literarischen Zugang gewählt und die stark persönlich geprägte Erzählung «Nur ein paar Wochen» verfasst hat, setzt sich Selma Zoronjic mit der Frage auseinander, was Schweizerinnen mit christlichem Hintergrund dazu bewegt, zum Islam zu konvertieren. Mit dem erstmals 2006 ausgeschriebenen Luzerner Religionspreis würdigen die Theologische Fakultät sowie das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaft- lichen Fakultät herausragende Maturaarbeiten im Bereich Religion und Ethik. www.unilu.ch/religionspreis 8. April 20. April 1. Juni 51 «BIG DATA»-FORSCHUNG Im Rahmen des Nationalen Forschungs- programms «Big Data» (NFP 75) wurden an der Universität Luzern 2021 zwei mit insgesamt rund 1,2 Millionen Franken dotierte Forschungs- projekte abgeschlossen: dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Internationales Wirtschafts- und Internetrecht) und dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Soziologie; siehe auch Beitrag Seiten 22–24). In den NFP werden Studien durch- geführt, die einen Beitrag zur Lösung wichtiger Gegenwartsprobleme leisten; die Themen wählt der Bundesrat aus. Im Herbst wurde zudem bekannt, dass mit Dr. Nadir Weber und Dr. des. Sarine Waltenspül zwei Forschende die Univer- sität Luzern als Institution ausgesucht haben, um hier ihr «Eccellenza»- und ihr «Ambizi - one»-Projekt – beides Karriereförderungen durch den Schweizerischen Nationalfonds – durchzuführen. ZUM EHRENDOKTOR ERNANNT Prof. Dr. Roland Norer (Bild), Ordinarius für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums, ist von der ungarischen Universität Miskolc mit dem Ehrendoktortitel ausgezeich- net worden. Dies für seine Verdienste als einer der führenden Rechtswissenschaftler im euro- päischen Agrarrecht, für seine Arbeit als Gene- raldelegierter des Europäischen Agrarrechts- kongresses (CEDR) und für seine Förderung und Unterstützung des Fachbereichs Agrar- recht in Miskolc. Prof. Dr. Martin Hartmann, Ordinarius für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie, durfte sich über die Wahl von «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» zum Wissenschaftsbuch des Jahres in der Sparte «Medizin & Biologie» freuen. Verleiher des Preises ist das österreichische Bundes- ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. ÜBER 70 MEDIZINSTUDIERENDE Im Herbstsemester 2021 hat die zweite Kohorte den «Joint Medical Master» begonnen. Ins- gesamt sind nun 72 Masterstudierende der Humanmedizin an der Universität Luzern immatrikuliert; die ersten Abschlüsse werden im Sommer 2023 stattfinden. Einen Höhepunkt im Ausbildungsprogramm 2021 stellte der Naht-/Spritzenkurs dar, der im Frühjahrssemes- ter in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- zentrum XUND angeboten wurde. In der inter- professionellen Lehrveranstaltung lernten die Studierenden gemeinsam mit Pflegefachkräf- ten verschiedene Injektions- und Nahttechni- ken, Blutentnahmen und die Grundlagen der Wundversorgung (Bild). Nach dem erfolgrei- chen Pilotprojekt wird der Kurs nun jährlich angeboten und bereitet die Studierenden auf ihre Tätigkeit als Unterassistierende im Wahl- studienjahr vor. www.unilu.ch/medizin 31. August 7. September 20. September 52 PANORAMA MENSA MIT NEUER BETREIBERIN Für das leibliche Wohl im Uni/PH-Gebäude sorgt seit dem Herbstsemester 2021 neu die Genossenschaft ZFV-Unternehmungen (ZFV). Der Mensa-Betrieb wurde ausgeschrieben, nachdem die vormalige Betreiberin nach rund neun Jahren ihren Vertrag gekündigt hatte. Zum Entscheid für das Zürcher Unternehmen hat unter anderem der starke Fokus der ZFV auf Nachhaltigkeit, Regionalität und Saisonalität geführt. Seitens Politik und Medien sorgte das Konzept, künftig auf ein in erster Linie vegan-vegetarisches Angebot zu setzen, für viel Aufmerksamkeit. Wie die Ergebnisse einer ersten Umfrage mit 602 Beteiligten im Novem- ber zeigten, sind die Mensa-Nutzenden mit der Qualität, dem Preis-/Leistungsverhältnis und dem vegetarisch-veganen Angebot mehrheit- lich zufrieden bis sehr zufrieden. JUDAISTIK: DOPPELTES JUBILÄUM 1971 wurde in Luzern erstmals Judaistik gelehrt. Die an der Theologischen Fakultät angesiedelte Professur war – nach der Einführung des Fa- ches in Berlin 1964 und in Wien 1966 – ein Schweizer Novum. Zehn Jahre später wurde das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) gegründet, das sich mit dem akademischen Engagement zur Erforschung und Verbesse- rung der jüdisch-christlichen Beziehungen international einen Namen gemacht hat. 50 und 40 Jahre: Anlässlich der beiden Jubiläen blickte Ehren-Alumnus Kardinal Kurt Koch in seinem Festvortrag auf die Geschichte des jüdisch- christlichen Dialogs zurück und verwies auf dessen bleibende Wichtigkeit. Ein drittes Jubiläum feierte schliesslich Prof. Dr. Verena Lenzen – sie hat den Lehrstuhl für Judaistik seit 20 Jahren inne (siehe auch Seiten 18–20). INSTITUTIONELLE AKKREDITIERUNG Der Schweizerische Akkreditierungsrat hat der Universität Luzern die institutionelle Akkreditie- rung gemäss Hochschulförderungs- und -koor- dinationsgesetz (HFKG) erteilt. Dies nach einem mehrstufigen Prüfverfahren, das sämtliche Schweizer Hochschulen durchlaufen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese über angemessene eigene Qualitätssicherungssysteme verfügen. Die Gutachtergruppe zeichnet das Profil einer «sehr persönlichen Universität». Es sei ein hohes Qualitätsbewusstsein vorhanden, vielfach fehle es aber an ausformulierten Strategien. Der positive Entscheid ist entsprechend mit Aufla- gen verbunden. Dies in den Bereichen Quali- tätssicherung, Nachhaltigkeit, Chancengleich- heit und Evaluierung der Forschung. Die Projekte zur Umsetzung waren bereits im Sommer 2021 gestartet worden. 20. September 5. Oktober 18. November 53 START DER «PRESIDENTIAL LECTURES» Mit einem Vortrag des Philosophen, Publizisten und Autors Richard David Precht fiel der Start- schuss zur neuen Veranstaltungsreihe «Presi- dential Lectures». Diese wird von der Universi- tätsstiftung und der Universität gemeinsam einmal pro Semester durchgeführt und bietet eine Plattform des Austausches zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. In seinem Vortrag «Wissen schaffen durch Wissenschaft. Orientierungshilfe für die globalisierte Gesell- schaft» beleuchtete Precht die Rolle der Wis- senschaften und ging der Frage nach, was die - se sind und leisten können. Ein besonderes Augenmerk galt der Frage, inwiefern sie in der von Corona geprägten Zeit eine Orientierungs- hilfe seien. Zudem setzte er sich mit der Skepsis auseinander, welche den Wissenschaften zuweilen entgegenschlägt. WINTERUNIVERSIADE ABGESAGT Nach langer, intensiver Vorbereitung musste die Winteruniversiade auf der Zielgeraden abge- sagt werden – dies wegen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Der internationale Grossanlass hätte vom 11. bis 21. Dezember in der Zentralschweiz und in Graubünden stattfinden sollen. Das Uni/PH-Ge- bäude war als Hauptquartier vorgesehen, und die Universität engagierte sich als einer der akademischen Partner. Von ihr mitorganisiert, hätte am 13./14. Dezember die Weltkonferenz des internationalen Hochschulsportverbandes FISU durchgeführt werden sollen, und zwar zum Thema «Herausforderungen und Chancen des Sports in der modernen Gesellschaft». Nach der Absage der Winteruniversiade wurden drei der Hauptvorträge digital als öffentliche Webinare durchgeführt. WAHL NEUER PROREKTOR Prof. Dr. Bernhard Rütsche (Bild), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, ist im Dezember auf den 1. August 2022 hin zum Prorektor Universitätsentwicklung und stell- vertretenden Rektor gewählt worden. Er wird auf Prof. Dr. Markus Ries folgen. Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist seit Februar 2022 Prof. Dr. Simon Lüchinger; dies als Nachfolger von Prof. Dr. Christoph A. Schalteg- ger. Für eine weitere Amtsperiode sind die Dekane Prof. Dr. Robert Vorholt (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Martin Hartmann (Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät) und Prof. Dr. Andreas Eicker (Rechtswissenschaftliche Fakultät) gewählt worden. Im Mai 2021 hat Doris Schmidli, Verwaltungsdirektorin ad interim, ihr Amt als Universitätsmanagerin angetreten. 26. November 29. November 17. Dezember Richard David Precht mit Moderatorin Katja Stauber und Rektor Bruno Stafelbach (v. l.) 54 PANORAMA Nach dem ersten Pandemiejahr war der Uni- versitätsbetrieb in Lehre, Forschung und Ver- waltung auch im Berichtsjahr massgeblich von Corona beeinflusst. Die Situation verlangte nach wie vor von allen Angehörigen viel Flexibilität und Geduld, auch wenn sich in vielen Bereichen neue Abläufe gut eingespielt hatten. Sowohl die Studierenden als auch die Mitarbeitenden wurden routinierter im Umgang mit den He- rausforderungen, die sich durch die Hand- habung der digitalen Tools und die sich stetig wandelnden Massnahmen stellten. Im Frühjahrsemester 2021 fanden die regulären Lehrveranstaltungen ausschliesslich digital statt, auch die Prüfungen wurden digital durch- geführt. Das Herbstsemester konnte im Prä- senzmodus beginnen. Es wurde ein Zertifikat benötigt; zwecks Chancengleichheit übernahm die Universität für Studierende über mehrere Wochen hinweg die Testkosten. Im Monat Dezember wurde aufgrund der Einquartierung der Winteruniversiade auf digitale Lehre umgestellt; es blieb auch nach deren kurzfristi- ger Absage aufgrund der ungünstigen epide- miologischen Entwicklung bei diesem Ent- scheid. Seit der bundesrätlichen Aufhebung aller Massnahmen im Frühling 2022 ist der Universitätsbetrieb – bis dato – kaum mehr von Corona tangiert; bei den regulären Lehrveran- staltungen wurde das digitale Ersatzangebot bis zum Ende des Frühjahrssemesters weiter- geführt. Als Leitprinzip gilt weiterhin die gegen- seitige Rücksichtnahme. CORONA ALS FORSCHUNGSOBJEKT Mit Aspekten der Pandemie beschäftigten und beschäftigen sich diverse Forschende, etwa Prof. Dr. Gisela Michel und Prof. Dr. Reto Babst im Rahmen des Luzerner Teils der nationalen «Corona Immunitas»-Studie. Dieser wurde vom universitären Departement Gesundheitswissen- schaften und Medizin in Zusammenarbeit mit dem Luzerner Kantonsspital (LUKS) durch- geführt. Zum einen erhob das Team, wie viele Personen im Kanton zu welchem Zeitpunkt Antikörper gegen das Corona aufwiesen. Zum anderen wurden mittels Befragungen die Auswirkungen auf die mentale Gesundheit untersucht. Ebenfalls unterstützte beispielswei- se Prof. Dr. Sara Rubinelli vom Departement die Weltgesundheitsorganisation WHO bei einem Projekt zur Eindämmung der parallel zur Pande- mie verlaufenden «Infodemie» – also der kaum noch überschaubaren Flut an teils widersprüch- lichen Informationen rund um das Coronavirus. www.unilu.ch/safecorona Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 55 Am Dies Academicus 2021 (siehe nachfolgende Seite) hat Rektor Bruno Staffelbach Einblick in die Pläne der Universität gegeben. Das Ziel: in zehn Jahren zu einer der führenden humanwis- senschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. In seiner Rede skizzierte der Rektor nicht nur diese Vision, sondern auch die drei dazu notwendigen Entwicklungsschritte (die das Motto und das Kapitelbilder-Thema dieses Berichts darstellen, siehe auch Seite 2). Ein erster zentraler Baustein ist die Gründung einer Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Verhaltenswissenschaften bilden eine Klammer, die alle Fakultäten verbin- det. In der Psychologie sind Vertiefungen in Rechtspsychologie, in Kinder- und Jugend- psychologie sowie in Gesundheits- und Reha- bilitationspsychologie geplant. Zur Finanzie- rung liegen verschiedene Zusagen von Philanthropinnen und Philanthropen vor. Für die Gründung der neuen Fakultät braucht es eine Änderung des Universitätsgesetzes. Die Ver- nehmlassung ist im März 2022 zu Ende gegan- gen. Die Vorlage wird gegenwärtig angepasst und anschliessend dem Kantonsrat unterbrei- tet. Vorgesehen ist auch die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissen- schaften und Medizin in eine Fakultät. Die Regierung begrüsst die beiden neuen Fakultä- ten, leisteten diese doch einen Beitrag, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte aus- zubilden. Das Fächerspektrum könne damit ergänzt, gestärkt und abgerundet werden. Zudem würde das geschärfte Profil die Uni- versität für Studierende attraktiver machen. Die Änderungen sollen auf den 1. Februar 2023 hin in Kraft treten. Ein zweiter Baustein ist die Gründung der Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden. An dieser beteiligen sich alle Fakultäten und bringen ihre jeweilige Expertise ein. Im Zentrum steht das Anliegen, zuhanden der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Standards für die Funktionsfähigkeit, die Gesundheit und das Wohlbefinden bei akuten und chronischen Krankheiten, nach einer Verletzung und im Alter zu bestimmen. Der dritte Baustein schliesslich ist die Gründung des Zentrums für digitale Innovation. Hier im Fokus: Online-Märkte, «Big Data» und künstliche Intelligenz, die persönliche Lebensbereiche, aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental verändern. Bruno Staffelbach: «Mit all diesen drei Entwicklungsschritten tragen wir dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren, die Standortattraktivi- tät von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern und das Profil der Universität zu stärken.» www.unilu.ch/moving Fokussiert in die Zukunft 56 PANORAMA Die Universität hat am 4. November ihren Dies Academicus gefeiert. Mit Bundesrat Ignazio Cassis durfte am akademischen Feiertag ein prominenter Festredner begrüsst werden. Der Vizepräsident des Bundesrates und Vorsteher des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten (EDA) ging in seiner Ansprache auf die Verbindung von Wissen- schaft und Innovation mit der Diplomatie ein: «Konkret versuchen wir, die möglichen Entwick- lungen der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Erneuerungen zu anti- zipieren und zur öffentlichen Diskussion zu stellen, damit die besten Entscheide getroffen werden – im Dienst jedes Menschen.» ORT DES DISKURSES Rektor Bruno Staffelbach und Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Bildungsdirektor und Präsident des Universitätsrats, zeigten in ihren Reden die nächsten Entwicklungsschritte der Universität auf (siehe vorangehende Seite). Als Gastkanton war diesmal Zug eingeladen, re- präsentiert durch Bildungsdirektor Stephan Schleiss. Dieser verwies in seiner Grussbot- schaft auf die Bedeutung von Universitäten als Ort von Rede und Gegenrede – und bescheinig- te der Universität Luzern, ein solcher zu sein: «Kurze Wege sind in Politik und Wirtschaft ein Segen, beim Denken sind sie ein Graus», brach- te der Regierungsrat seine Überlegungen auf den Punkt. Bei den anschliessenden Ehrungen und Aus- zeichnungen erhielten Prof. Dr. Susannah Heschel, Prof. Dr. Mualla Selçuk, Dr. Heidi Witzig, Prof. Dr. Ursula Cassani, Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn sowie Prof. Charles P. Fried- man die Ehrendoktorwürde. Der «Credit Suisse Award for best Teaching» ging an Dr. Cyrill Mamin. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. Sabine Baggenstos, Dr. des. Anne Beutter, Dr. Silvan Schenkel und Dr. Christian Frey. Mit dem von der ALUMNI Organisation vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Michèle Bucher, Stadtschreiberin von Luzern, und Michael Rauchenstein, SRF-Auslandkorre- spondent in Brüssel, aus gezeichnet. Mit Aaron Butler, Eric Franklin, Monika Plozza, Rino Heim und Yael Rachamin präsentierten Doktorieren- de ihre Forschungsprojekte. Für die musika- lische Rahmung des Anlasses sorgten das Alphorntrio Imlig und das Kammerensemble des Campus-Orchesters unter der Leitung von Michael Köck. www.unilu.ch/dies Akademischer Feiertag Die Ehrendoktorinnen und -doktoren (v. l.): Hans-Werner Sinn, Heidi Witzig, Mualla Selçuk, Ursula Cassani, Susannah Heschel und Prof. Charles P. Friedman. Bundesrat Ignazio Cassis 57 Aus aktuellem Anlass «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste. Sie unterstützt vollumfänglich die Erklärung von swissuniversities, der Dach- organisation der Schweizer Hochschulen, sowie diejenigen ihrer Partnerinstitutionen und Netz- werke. Die Universität Luzern bekundet ihre Solidarität mit der Bevölkerung in der Ukraine und mit den ukrainischen Universitäten. Sie appelliert an alle zuständigen Stellen in der Schweiz, sich für die Beendigung dieser in Europa einmaligen Missachtung völkerrecht- licher Garantien und für die betroffenen Men- schen einzusetzen.» Dieses Statement hat die Universität Luzern am 2. März 2022 publiziert. Man werde sein Mög- lichstes tun, um Lehrenden, Forschenden und Studierenden von ukrainischen Hochschulen beizustehen. «Ukrainische Studierende und Forschende an der Universität Luzern können auf die Unterstützung der Universität zählen. Russischen Studierenden und Forschenden, die unverschuldet in diese Situation geraten sind, bietet die Universität ebenfalls ihre Hilfe an.» ERLEICHTERTE AUFNAHME Wie hat sich die Situation inzwischen – Stand: Drucklegung des Jahresberichts Mitte Mai – entwickelt? Laufend treffen beim International Relations Office (IRO), das als Anlaufstelle fungiert, Anfragen von Personen aus der Ukrai- ne ein, die ihr Studium oder ihre Forschung in Luzern fortsetzen möchten. In jedem Fall wird geprüft, was für eine Unterstützung möglich ist. Es gilt ein erleichtertes Aufnahmeverfahren für Personen mit dem «Schutzstatus S» als Gast- studierende. Für diese entfallen etwa der an- sonsten notwendige Nachweis von genügenden Deutsch kenntnissen, und sie müssen keine Studiengebühren bezahlen. Weiter können die Gaststudierenden von Stipendien, speziellen Deutsch-Intensivkursen und Aktivitäten zur sozialen Integration Gebrauch machen. Seit Beginn des Krieges war es auf diese Weise möglich, acht Personen aus der Ukraine auf - zunehmen, die somit ihr Studium bzw. ihre Forschungstätigkeit in Luzern fortsetzen kön- nen. Eine Person erfüllte die regulären Aufnah- mebedingen zum Studium schon vor Kriegs- ausbruch, sechs wurden als Gaststudierende und eine als «Visiting Researcher» akzeptiert. Ausserdem halten sich zwei Mobilitätsstuden- tinnen aus der Ukraine an der Universität auf. www.unilu.ch/ukraine Solidarität mit der Ukraine Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wieso kümmern wir uns erst um unsere Gesundheit, wenn wir krank werden? 60 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern. Im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2021–2024 musste für das Jahr 2021 aufgrund des strukturellen Defizits ein Aufwandüberschuss von 0,8 Mio. Franken budgetiert werden. Im Rechnungsjahr 2021 konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl Studierender und Projekte generiert werden, mehrheitlich erreicht werden. Das zweite Pandemiejahr in Folge führte wie auch im Vorjahr zu Minderausgaben. Durch weitere Anstrengungen und das konsequente Einhalten der Globalbudgets fällt das Ergebnis besser aus als budgetiert. Der Jahresabschluss schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 215 069 Franken ab. In den nicht ausgeschöpften Sachmitteln sowie auch im tiefer ausfallenden Gebäudeunterhalt zeigen sich die Aus- wirkungen von Homeoffice und digitaler Lehre. Mehrausga- ben gab es im Gegenzug im Rahmen des weiteren Ausbaus der IT-Infrastruktur. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr wieder- um einen Anstieg aus. Dies ist einerseits auf neue drittmittelfinanzierte Projekte, andererseits auf den Ausbau des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin zurückzuführen. Beide Bereiche werden durch Drittmittel und Studierendeneinnahmen finanziert. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,75 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel sind gegenüber dem Vorjahr insgesamt leicht rückläufig und belaufen sich auf 9,8 Mio. Franken. Die Bundesbeiträge verbleiben dennoch auf hohem Niveau aufgrund höherer Studierendenzahlen sowie der durch Forschung generierten Einnahmen. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2021 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 11 096 404 Verbindlichkeiten 2 617 294 Forderungen 2 654 158 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 345 083 Andere kurzfristige Forderungen 5 509 855 Passive Rechnungsabgrenzungen 10 386 432 Aktive Rechnungsabgrenzungen 387 260 Kurzfristiges Fremdkapital 13 348 808 Umlaufvermögen 19 647 677 Zweckgebundene Fonds 1 893 926 Langfristige Rückstellungen 538 000 Sachanlagen 954 500 Immaterielle Werte 477 700 Langfristiges Fremdkapital 2 431 926 Anlagevermögen 1 432 200 Freie Reserven 2 658 266 Personalhilfsfonds 164 359 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 215 069 Eigenkapital 5 299 143 Total Aktiven 21 079 877 Total Passiven 21 079 877 61 Erfolgsrechnung 2021 in % 2020 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 9 266 466 13.0% 8 735 604 12.9% 530 862 Beiträge Bund 1 14 495 142 20.3% 14 182 921 20.9% 312 221 IUV-Beiträge Kantone 2 16 654 953 23.3% 14 842 302 21.9% 1 812 651 Beitrag Kanton Luzern 3 21 074 850 29.5% 19 908 500 29.3% 1 166 350 Beiträge Dritter 4 9 860 908 13.8% 10 203 584 15.0% - 342 676 Betriebsertrag 71 352 319 100.0% 67 872 911 100.0% 3 479 408 Personalaufwand - 52 782 945 74.3% - 51 466 689 75.2% 1 316 256 Personalentschädigung ZHB - 2 622 976 3.7% - 2 568 592 3.8% - 54 384 Sachaufwand - 15 662 383 22.0% - 14 356 578 21.0% - 1 305 805 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 71 068 303 100.0% - 68 391 859 100.0% - 2 676 444 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 284 016 - 518 948 802 964 Abschreibungen auf Sachanlagen - 484 000 70.2% - 378 725 69.9% - 105 275 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 205 741 29.8% - 163 349 30.1% - 42 392 Abschreibungen - 689 741 100.0% - 542 074 100.0% - 147 667 Betriebsergebnis - 405 725 - 1 061 022 655 297 Finanzertrag 7 256 15 728 - 8 472 Finanzaufwand - 16 600 - 4 512 - 12 088 Finanzergebnis - 9 344 11 216 - 20 560 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Fondsergebnis 200 000 180 000 20 000 Jahresergebnis - 215 069 - 869 805 654 736 Mittelherkunft Universität Luzern 2021 in % 2020 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 6 116 633 8.5 6 081 766 8.9 34 867 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 3 157 089 4.4 2 669 566 3.9 487 524 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 750 000 19.2 13 181 000 19.4 569 000 Bund/Kantone IUV-Äquivalent 7 324 850 10.2 6 727 500 9.9 597 350 IUV-Beiträge Kantone 16 654 953 23.3 14 842 302 21.8 1 812 650 Grundbeitrag Bund 13 689 258 19.1 12 760 711 18.7 928 547 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 805 885 1.1 1 422 210 2.1 - 616 325 Forschungsbeiträge SNF 6 5 173 136 7.2 5 200 455 7.6 - 27 319 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 657 868 2.3 1 969 786 2.9 - 311 918 kirchliche Beiträge 360 615 0.5 358 697 0.5 1 918 übrige Stiftungen/Vereine/Private 2 669 289 3.7 2 674 647 3.9 - 5 358 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Total Mittelherkunft 71 559 575 100 68 068 640 100 3 490 936 * ab 2020 ohne HSCL und STAAK 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge inkl. IUV Äquivalente vom Kanton Luzern 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 62 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2020 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts - managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto- rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz- funktionen. Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 490 815 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 192 477 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 71 000 25 000 Total 40 000 – 561 815 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2021 eine vielfältige Förderung von Pro- jekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz- liche Pflicht besteht lediglich für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un- abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 63 Name der Donatorin / des Donators Betrag 2021 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 Bistum Basel, Kirchenopfer (Bischöfliches Ordinariat Solothurn) 70 404 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei 23 963 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen, Kirchenopfer 20 964 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät CSS Kranken-Versicherung AG 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Daniel Gablinger Stiftung 60 000 Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Fondazione Reginaldus 44 000 Stipendien für Studierende des Masters «Philosophy and Religions» Gebert Rüf Stiftung 18 235 240 000 (2018–2021) Vermittlungsprojekt «Swiss Sports History goes Public» Martin Haefner 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care. Needs, Desires and psychosocial Outcomes in bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End-of-Life Care in Paediatric Oncology» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 100 000 (2019–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Now Foundation 30 000 Projekt «Nachhaltigkeit / Regulierungsfolgenabschätzung» Palatin-Stiftung 50 000 160 000 (2020–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» P&K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 62 000 620 000 (2016–2021) Aufbau Wirtschaftwissenschaftliche Fakultät Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 127 000 Arbeitshilfe zur Liturgiegestaltung, Fachstelle Katechese, Staatskirchenrecht Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 233 500 Religionspädagogisches Institut Schweizerische Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik Sportmuseum Schweiz 35 000 Dokumentation und Erforschung der Geschichte des ehemaligen Sportmuseums Stiftung Mercator Schweiz 50 000 Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Suva 20 000 120 000 (2017–2022) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Velux Stiftung 308 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein wemakeit.ch 18 090 Weiterführung Vermittlungsprogramm «Swiss Sports History» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»-Veranstaltungen und Forschungs- projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Total 2 027 335 Donationenliste 64 FACTS AND FIGURES Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 328 000 Lucerne Graduate School in Ethics (LGSE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 120 000 (2018–2021) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 68 203 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 Ausbauprojekte Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 «Health 2040» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation ohne Namensnennung 20 000 Dissertation «Datenbank über Verteilung der Einkom- men, Vermögen, Steuern in der CH» Total 592 203 Donationen unter CHF 10 000 Academie Suisse des Science Humaines et Sociales; Albane de Bouillé; ALUMNI Organisation; Brigitte Amrein; Rudolf und Maria Auf der Maur; Avenira-Stiftung; Tobias Bünter; Jürg Burger; Ursula Burger-Schriber; Yvonne Angela Burger; Büro für Geschichte, Kulturen und Zeitgeschehen; CKW; Concordia Versicherung AG; Förderverein Stadtbibliothek Kempen; Vincenz Graf; Ursula Guekos-Thoeni; Josef Müller Stiftung Muri; Krebsliga Zentralschweiz; Rosmarie Luginbühl; Aram Mattioli; Niederer Kraft Frey AG; Prof. Bürli-Stiftung; PwC Schweiz; Werner Renggli; Ursula Rieser; Marianne Schoy; Schweizerische Theologische Gesellschaft; Stämpfli Verlag AG; Stiftung Judentum/ Christentum; Stiftung Kloster Muri; Stiftung Theater Chur; Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Verlag Pro Libero; Benjamin Alexis Weidmann Total 80 309 Gesamttotal 2 699 847 6561 Die Angaben in den Grafiken sind Vollzeit äquivalente beziehungsweise Verträge. Diese teilen sich per Ende 2021 folgendermassen auf: Festangestellte: 641 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 221 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind rund 240 Lehrbe auftragte des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind . 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 15 (1) Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Lehrbeauftragte * Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN AKADEMISCHES PERSONAL 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3284 (230) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (1142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 30 (2) STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 66 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2021 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 283 54% 155 37 44 47 Theologie 195 49% 128 32 35 – Religionspädagogik 27 70% 27 – – – Theologie Spezial Curriculum 7 57% – – – 7 Religionspädagogisches Institut 40 68% – – – 40 Religionslehre – Religion 5 60% – 5 – – Theologische Studien 9 56% – – 9 – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 762 62% 420 267 75 – Religionswissenschaft 17 71% 7 5 5 – Judaistik 8 63% 2 5 1 – Philosophie 52 44% 30 13 9 – Geschichte 93 38% 49 28 16 – Ethnologie 20 80% 13 2 5 – Kulturwissenschaften 168 72% 109 48 11 – Soziologie 64 61% 36 7 21 – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Politikwissenschaft 67 45% 54 8 5 – Politikwissenschaft Dual Degree 1 100% – 1 – – Computational Social Sciences 25 48% – 25 – – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaft 181 78% 120 61 – – Weltgesellschaft und Weltpolitik 60 57% – 60 – – Public Opinion and Survey Methodology 4 75% – 4 – – Interfakultär 171 44% 129 42 – – Philosophy, Politics and Economics 149 43% 129 20 – – Religion – Wirtschaft – Politik 22 55% – 22 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1259 61% 587 479 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 466 44% 285 148 33 – Politische Ökonomie 5 40% 1 4 – – Wirtschaftswissenschaften 461 44% 284 144 33 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 270 75% 42 170 58 – Health Sciences 198 81% 42 98 58 – Humanmedizin 72 58% – 72 – – Total Studium 3211 59% 1618 1143 403 47 Weiterbildung Theologische Fakultät 23 74% NDS Berufseinführung 19 74% CAS Kirchliche Jugendarbeit 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 3 67% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 29 48% CAS Philosophie und Management 5 40% DAS Philosophie und Management 4 50% MAS Philosophie und Management 1 100% CAS Philosophie und Medizin 8 50% MAS Philosophie und Medizin 11 45% Rechtswissenschaftliche Fakultät 233 52% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 121 47% CAS Forensics II 18 83% CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie 33 61% CAS Judikative 34 47% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 185 35% CAS Decision Making 14 93% CAS Decision Making Situation Monitoring 1 100% CAS Growth Transformation 10 50% CAS Human Factors 27 37% CAS Information Management 2 0% CAS Leading by Example 61 41% CAS Leading by Operations 25 36% CAS Leading Teams 34 44% MAS Effective Leadership 19 21% MAS Humanitarian Leadership 17 12% Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 25 80% CAS Palliative Care 25 80% Total Weiterbildung 495 46% Total Studium und Weiterbildung 3706 57% 1618 1143 403 47 67 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin (GWM) Wirtschaftswissenschaften (WF) Rechtswissenschaft (RF) Kultur- und Sozialwissenschaften (KSF) Theologie (TF) HS 16 4 1 % 5 9 % 1021 1265 191 93 269 260 T 2 8 3 9/ 3 0 9 9 * HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 84 % Ausland 16 % Davon: Deutschland 42 % Italien 8 % Österreich 5 % Liechtenstein 2 % Spanien 2 % USA 2 % Kosovo 2 % Türkei 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Übrige Nationalitäten 30 % Luzern 25 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 7 % Bern 5 % Zug 5 % Schwyz 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel-Landschaft 1 % Uri 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Übrige Kantone 2 % Ausland 13 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 1259 270 466 171 283 495 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 5 7 % Prof. Dr. Mira Burri, Professorin für Internationales Wirt - schafts- und Internetrecht Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wird die Digitalisierung das internationale Handelsrecht revolutionieren? 70 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Henkel, geboren 1985, ist per 1. August 2022 zum Professor für Pastoraltheologie berufen worden. Er studierte Katholische Theologie, Anglistik und Darstellendes Spiel in Bamberg und Oxford und promovierte an der Universität Münster zur Migrationspolitik. 2021 habilitierte er in Inns- bruck mit einer Studie zur Kraft guter Architektur, um Gesell- schaft und Kirche zu verändern. Vor der Berufung an die Universität Luzern war Christian Henkel zunächst Geschäfts- führer am Institut für Ökumenische und Interreligiöse For- schung in Tübingen und danach Rat für Digitalisierung und Transfer an der Universität Eichstätt. Er forscht aktuell zu digitalen Architekturen und der Rolle der Kirche in poli- tischen Emanzipationsprozessen im öffentlichen Raum. Nicola Ottiger, geboren 1970, ist per 1. August 2021 zur Honorarprofessorin für Ökumenische Theologie ernannt worden. Damit wird ihr akademisches Engagement im Bereich der Systematischen Theologie gewürdigt. Nicola Ottiger studierte von 1994 bis 2000 Theologie in Luzern. 2006 promovierte sie an der Universität Luzern im Fach- bereich Dogmatik über Fragen der religiösen Erfahrung und christlichen Mystik. Seit 2005 ist sie als Dozentin für Dogma- tik und Fundamentaltheologie am Religionspädagogischen Institut (RPI) tätig, seit 2007 zusätzlich für Liturgiewissen- schaft. Nicola Ottiger hat per August 2021 die Leitung des Ökumenischen Instituts an der Theologischen Fakultät übernommen und lehrt zudem weiterhin am RPI. Ursula Schumacher, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur Professorin für Dogmatik berufen worden. Sie studierte Katholische Theologie, Hispanistik und Pädagogik an der Ruhr-Universität Bochum und in San Cristóbal de La Laguna. 2013 promovierte sie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg und absolvierte dann eine pädagogische Ausbildung. Von 2016 bis 2018 war sie als Lehrbeauftragte im Fach Dogmatik an der Theologischen Fakultät der Universität Fribourg sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Referentin an der Pädagogischen Hoch- schule Fribourg tätig. Seit 2018 wirkt Ursula Schumacher als Professorin für Katholische Theologie und Religionspäda- gogik an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Gisela Michel, geboren 1972, ist per 1. August 2021 zur ordentlichen Professorin für Health and Social Behavior (Gesundheits- und Sozialverhalten) berufen worden. Sie hat an der Universität Bern Psychologie studiert. Die Promotion erfolgte 2004 an der Universität Freiburg, die Habilitation 2013 an der Universität Bern. Längere Forschungsaufent- halte führten Gisela Michel unter anderem an die New York University (USA) und die University of Sheffield (UK). Von August 2008 bis Februar 2013 war sie Senior Research Fellow am Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Bern. Seit 1. März 2013 war Gisela Michel bereits ausserordentliche Professorin an der Universität Luzern, per 1. Januar 2020 wurde diese Professur entfristet. 71 Florim Cuculi, geboren 1976, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er schloss 2004 sein Medizinstudium an der Uni- versität Basel ab. Seine Ausbildung in Innerer Medizin absol- vierte er in Luzern, die anschliessende kardiologische Aus- bildung in Luzern und Bern. 2009 hat er ein kombiniertes Forschungs- und Interventions-Fellowship an den Kranken- häusern der Universität Oxford durchlaufen. Seit 2012 ist er als interventioneller Kardiologe am Luzerner Kantonsspital tätig. 2016 wurde Florim Cuculi die Venia Docendi der Uni- versität Basel verliehen. Seit 2018 ist er Co-Chefarzt der Kardiologie am Herzzentrum des Luzerner Kantonsspitals, seit 2019 zudem Direktor des Cardio Centers Luzern. Gunesh Rajan, geboren 1972, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Zürich, wo er 1998 auch promovierte. Nach der Ausbildung zum HNO-Arzt am Universitätsspital Zürich folgten Fellowships in Head & Neck sowie in Otologie/Schädelbasischirurgie in Spanien und Australien. Danach arbeitete er als Senior Lecturer und Associate Professor an der University of Western Australia in Perth, wo er 2008 zum Professor und «Head of Otolaryngolo- gy, Head & Neck Surgery» ernannt wurde. Seit 2018 ist Gunesh Rajan Co-Chefarzt der Abteilung für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie und Direktor des Kopf- und Halstumorzentrums des Luzerner Kantonsspitals. Mario F. Scaglioni, geboren 1981, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Pavia (IT), wo er 2007 promovierte. Danach wurde er Facharzt für Plasti- sche, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie an der Uni- versität Politecnica delle Marche (IT) und spezialisierte sich im Rahmen von Fellowships in den USA und in Taiwan weiter auf rekonstruktive Mikrochirurgie. 2015 wurde er als Oberarzt für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie an das Universitäts- spital Zürich berufen, 2017 erhielt er seine Venia Legendi an der Universität Zürich. 2018 wurde Mario F. Scaglioni an die Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Luzerner Kan- tonsspitals berufen und ist dort seit 2022 Co-Chefarzt. Katrin Scheinemann, geboren 1974, ist per 1. Januar 2022 zur Titularprofessorin für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Medizin an der Julius-Maximilians-Uni- versität in Würzburg, wo sie 2002 promovierte. 2005 schloss sie ihre pädiatrische Facharztausbildung in der Schweiz ab. Von 2006 bis 2008 absolvierte sie eine Fellowship in pädia- trischer Hämatologie, Onkologie und Neuroonkologie in Kanada. Unmittelbar danach wurde Katrin Scheinemann als Assistenzprofessorin an die McMaster University in Hamil- ton (CAN) berufen und 2013 zur ausserordentlichen Profes- sorin befördert. 2017 wurde sie zur Abteilungsleiterin in der pädiatrischen Hämatologie und Onkologie am Kantonsspital Aarau ernannt. 72 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF): Kenneth Horvath (Lehrberechtigung: Soziologie). Rechtswissenschaft- liche Fakultät (RF): Nataša Hadžimanović (Privatrecht / Privatrechtsvergleichung / Juristische Methodik), Julia Hänni (Recht / Europarecht / Rechtstheorie) , Daniel Hürlimann (Öffentliches Recht / Immaterialgüterrecht). Departement Gesund- heitswissenschaften und Medizin (GWM): Christine Fekete (Gesundheitswissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät (TF): Sabine Baggenstos, Melanie Carafa, Monika Mitterer (Sr. Franziska), Fr. Paul Schneider, P. Andri Tuor, Markus Zimmer. KSF: Ibrahim Ankaoğlu, Manuel Camassa, Willem Edward Church, Rahel Estermann, Anina Hanimann, Rachel Huber, Lisa Kressin, Patrick Pfenniger, Philippe Saner, Markus Unternährer, Andrea Zimmermann. RF: Jacob Bollag, Lydia Patrizia Buchser, Ralph Hemsley, Sarah Kehl, Martin Meier, Renato Merz, Sebastian Müller, Dario Picecchi, Christian Puricel, Philipp Renninger, Silvan Schenkel, Marcus Stadler, Marc Winistörfer, Sara Anna Zahner, Lenka Ziegler. Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät (WF): Sandra Furrer, Benjamin Krebs, Laura Schärrer, Elias Steiner, Thomas M. Studer, Reto Weg- mann. GWM: Marina Bruderer-Hofstetter, Kathryn Dawson-Townsend, Romana Franceschini-Brunner, Stefan Gysin, Yael Rachamin Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE 2021 Prof. Dr. Susannah Heschel (TF), Prof. Dr. Mualla Selçuk (TF), Dr. phil. Heidi Witzig (KSF), Prof. Dr. Ursula Cassani (RF), Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn (WF), Prof. Charles P. Friedman (GWM). 2020 Pater Mussie Zerai (TF), Prof. Dr. Ursula Wolf (KSF), Prof. em. Dr. Thomas Cottier (RF), Prof. Dr. Ingrid Fulmer (WF), Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach (GWM). 2019 Bischof Dr. Franz-Josef Bode / Prof. Dr. Margit Eckholt (TF), lic. phil. I Urs Stahel (KSF), Prof. Dr. Thomas Koller (RF), Prof. Dr. Torsten Tomczak (WF). Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 73 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Sabine Baggenstos (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Bertogg, BA (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2020, KSF); Dr. des. Anne Beutter (Dissertationspreis, Universi- tätsverein/Universität Luzern); Dr. Willem Church (Forschungsförderungspreis; Frobenius Institut, Frankfurt am Main); Prof. Dr. Martin Hartmann (Wissenschaftsbuch des Jahres 2021 in der Sparte «Medizin & Biologie», österreichisches Bundesminis- terium für Bildung, Wissenschaft und Forschung); Andri Heimann, MA (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF/ ALUMNI Organisation); Urs Joller, BA (beste Bachelorarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF); Dr. Cyrill Mamin (Credit Suisse Award for best Teaching, Credit Suisse Foundation/Universität Luzern); Zora Matter, MA (beste Masterarbeit im Herbst- semester 2020, ALUMNI Organisation/KSF); Michael Rauchenstein, MA (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Uni- versität Luzern); Dr. Philippe Saner (Ulrich-Teichler-Preis, Gesellschaft für Hochschulforschung) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Phil Baumann, Dr. Fabian Gähwiler, Dr. Philipp Rebsamen und Dr. Patrick Vogler (Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung); Michèle Bucher, MA (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern); Alice Brunner, BLaw (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, RF); Prof. Dr. Mira Burri (Anerkennungspreis, Luzerner Regierungsrat); Mete Erdogan, Anna Graf, Fabienne Graf, Dario Haux, Dario Picecchi, Jan Hendrik Ritter, Eliane Spirig und Ivana Vukotic (LORY-Preis zur Förderung von Open-Access-Publikationen, Universität Luzern); Nadina Isliker, BLaw (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2021, RF); Maike Jeschonnek, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrssemes- ter 2021, RF/ALUMNI Organisation); Alina Krebs, BLaw, Raphael Schmid, BLaw, Dario Schönbächler, BLaw und Annina Seydel, BLaw («Honorable Mention» am Willem C. Vis Moot); Livio Mühlebach, MLaw (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/RF); Prof. Dr. Roland Norer (Ehrendoktorwürde, Universität Miskolc); Philipp Renninger, MLaw («Honourable Mention», Baxter Family Competition on Federalism); Dr. Silvan Schenkel (Dissertationspreis, Universitäts- verein/Universität Luzern) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Christian Frey (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern); Corinne Herger, MA (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/WF); David Huwyler, BA (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, WF); Flurin Stiffler, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrsemester 2021, WF); Peter Wallmüller, BA (bester Bachelorab- schluss im Bachelor im Frühjahrssemester 2021, WF) DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Kristen Coros, MSc (bester Abschluss «Master of Science in Health Sciences» 2021, GWM) Dr. Andrea De Angelis, Forschungsmitarbeiter und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie wirken sich personalisierte Algorithmen auf die Demokratie aus? 76 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Auch 2021 hat die Fachstelle gemeinsam mit der Gleichstel- lungskommission (GLK) Diversität und Chancengleichheit an der Universität Luzern auf vielfältige Weise gefördert. Die GLK wurde von sechs auf elf Mitglieder vergrössert. Mit den neuen Mitgliedern sind erstmals alle Fakultäten und das Departement in der GLK vertreten. Damit wird der Informa- tionsfluss verbessert und die Förderung von Chancengleich- heit als Querschnittsaufgabe ermöglicht. Ein weiterer wich- tiger Meilenstein ist die neue Diversity-Strategie mit dem ergänzenden Umsetzungsplan. Im Januar hatte die Universi- tätsleitung erste Entscheide zu Massnahmen und Empfeh- lungen getroffen und damit den Startschuss zur Umsetzung gegeben. Das Berichtsjahr markierte zudem den Beginn des neuen Programms von swissuniversities im Bereich Chan- cengleichheit und Diversität. Die Universität Luzern beteiligt sich dabei aktiv an mehreren Kooperationsprojekten. Als Leading House entwickelt sie eine nationale Kampagne gegen sexuelle Belästigung an Schweizer Hochschulen. Zudem führt sie ein Pilotprojekt im Bereich Gender-Medizin durch. Des Weiteren engagiert sie sich zu den Themen Integration von Flüchtlingen sowie soziale Selektivität an Hochschulen. Ausserdem beteiligt sich die Universität Luzern an einem exklusiven Leadership-Programm für Professorinnen. FACILITY MANAGEMENT Die Auswirkungen von Corona hatten grossen Einfluss auf den Betrieb des Uni/PH-Gebäudes. Durch die temporären Gebäudeschliessungen war es dem Facility Management jedoch möglich, anstehende Wartungs- und Unterhalts- arbeiten terminlich vorzuziehen. Im Sommer folgte dann das Hochwasser, welches an mehreren Stellen direkt ins Gebäu- de eindrang und an einzelnen Stellen auch Schäden ver- ursachte. Das zweite Untergeschoss wurde präventiv ge- räumt und für den Zutritt gesperrt. Im Herbst konnten auf dem Pausenplatz auf dem Niveau des zweiten Ober- geschosses zwei Pergolen eingeweiht werden. Diese sollen den Platz attraktiver gestalten und für die Mitarbeitenden und Studierenden als Erholungs- und Treffpunkt dienen. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For- schungsförderung unterstützten die Forschenden unter erneuerten Rahmenbedingungen wirkungsvoll. Per 2021 setzte die FoKo eine Reform ihrer Förderpraxis um. Ziel ist es, die internen Abläufe effizienter zu gestalten, die Förde- rung von Projekten zu priorisieren sowie den vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin mehr Spielraum zu gewähren. Die FoKo bewilligte 26 Vorhaben (Vorjahr: 30) mit einer Summe von 337 700 Franken (Vorjahr: CHF 298 400), darunter sieben Anschub- finanzierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung hielt ihre Unterstützungstätig- keit mit 182 Beratungen auf hohem Niveau aufrecht (Vorjahr: 183). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 60 Drittmittel- gesuche (Vorjahr: 72). Der SNF war mit 41 Gesuchen (Vorjahr: 62) wieder wichtigster Adressat. Die 10,92 Mio. Franken an eingeworbenen SNF-Mitteln (Vorjahr: 3,3 Mio. Franken) stellen eine neue Höchstmarke dar und übertreffen die bisherige von 2018 (CHF 10,07 Mio.). Die Drittmitteleinwer- bung via EU, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Stiftungen und privater Seite betrug für 2021 ausgezeichnete 4,81 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 2,62 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für For- schung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf eine Rekordhöhe von 15,73 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 5,93 Mio., 2018: CHF 11,97 Mio.). Der SNF vergibt in der Karriereförde- rung seit 2021 die Doc.CH-Beiträge zentral. Im Vergleich zum Erfolg vom Vorjahr (3 Doc.CH-Beiträge) warb 2021 niemand ein Doc.CH ein; dies aufgrund der sprunghaft gestiegenen Konkurrenz. Hingegen können auf der Postdoc-Ebene Erfolge vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility-Stipendien (CHF 219 200) und ein Postdoc.Mobility-Rückkehrbeitrag (CHF 126 000), der die Reintegration nach dem Ausland- aufenthalt erleichtern soll, weiter ein vierjähriges «Ambizio- ne»-Projekt (CHF 744 200) sowie erstmals ein fünfjähriges «Eccellenza Professorial Fellowship» (CHF 1,56 Mio.), vormals SNF-Förderprofessur. Die Graduate Academy (siehe Seite 43), die sich 2020 konstituiert hatte, schrieb im Frühling und Herbst 2021 erstmals Mobilitätsbeiträge für Forschungs- aufenthalte von Doktorierenden im Ausland aus. Sie vergab in Kooperation mit der FoKo fünf solcher Beiträge für sechs bis zwölf Monate. Diese bilden die dezentrale Nachfolge- lösung der Doc.Mobility-Stipendien, die der SNF per Ende 2020 eingestellt hatte. Die Pandemie schränkte die For- schenden auch im zweiten Jahr stark ein, besonders bei Tagungen, Workshops und Mobilität. Die vier laufenden und die drei bestehenden Doktoratsprogramme an der Universi- tät wurden von swissuniversities pandemiehalber bis Ende 2021 verlängert und dann beendet. Die Universität führt die Programme mit Eigen- und anderen Drittmitteln weiter. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) durfte im Berichtsjahr sein 20-jähriges Jubiläum feiern. Aus diesem FACTS AND FIGURES 77 Anlass lief während des zweiten Halbjahrs eine umfassende Kommunikationskampagne mit dem Motto «20 Jahre HSCL: Zähl auf uns!». Realisiert wurden ein Jubiläumsfilm, ein Semesterplakat, Header, Signaturen, Filmbeiträge für die Infoscreens an allen Hochschulen auf dem Platz Luzern und Beiträge auf Social Media. Nach dem Start 2001 mit zehn wöchentlichen Trainings, neun Sportarten und einem Ski- camp wird den inzwischen über 17 000 HSCL-Teilnahme- berechtigten ein abwechslungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten geboten. 2021 organisierten und leiteten fünf Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer, vier administrative Mitarbeitende und etwa 200 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende rund 160 wöchentlich stattfindende Trai- nings sowie 121 Kurse und 11 Dienstleistungen. Damit die Mitarbeitenden im Berichtsjahr trotz Pandemie, Homeoffice und digitalem Unterricht in Bewegung bleiben konnten, bot der HSCL 88 digitale Trainings in 16 Sportarten an. Im Rah- men des kontinuierlichen Ausbaus des Angebots konnte in der Administration eine weitere Person mit einem 60-Pro- zent-Pensum angestellt werden, auch wurde zum sechsten Mal in Folge ein Praktikum für Wirtschafts mittelschülerinnen und -schüler angeboten. Der HSCL veranstaltete zudem im Frühling 2021 das «Swiss University Sports Forum». Aufgrund der Covid-Situation wurde der zweitägige Anlass komplett digital durchgeführt – im Mittelpunkt standen Gastvorträge, News von Swiss University Sports und die Planung der Winteruniversiade. Bereits 2020 hatte der Prozess der Zertifizierung für den internationalen Qualitätsstandard für Hochschulsportorganisationen und Universitäten, «FISU Healthy Campus», begonnen. Über das entsprechende Label, das von der International University Sports Federation (FISU) entwickelt wurde, verfügen aktuell 74 Universitäten weltweit. In der Schweiz sind bisher drei Hochschulen zertifi- ziert respektive befinden sich im Zertifizierungsprozess. Aktuell erfüllen die Universität Luzern und der HSCL bereits 70 von 100 Kriterien, was einer Silber-Zertifizierung ent- spricht. Dies stellt einen neuen Meilenstein im Qualitätsma- nagement dar. Leider endete das Jahr mit der kurzfristigen Absage der Winteruniversiade; beim Gross anlass wären Universität und HSCL in verschiedener Weise involviert gewesen. INFORMATIKDIENSTE Auch im zweiten Pandemie-Jahr waren die Informatikdienste wieder stark gefordert: Dies mit dem digitalen Start im Frühlingssemester, dem Wechsel in den Präsenzunterricht im Herbstsemester und dem erneuten Wechsel in den digitalen Modus im Dezember im Zusammenhang mit der lange geplanten Winteruniversiade im Uni/PH-Gebäude. Daneben konnten diverse Arbeiten im Bereich der Infra- struktur gestartet und umgesetzt werden. Involviert waren die Informatikdienste zudem bei der Erneuerung des Corpo- rate Designs und beim Aufbau der Infrastruktur des «Portals für digitales Zentralschweizer Kulturgut», einem Projekt der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Corona hat auch die Arbeit des International Relations Office (IRO) geprägt. Die Zahl der Incoming- und Outgoing-Aus- tauschstudierenden innerhalb Europas kehrte auf den Stand vor der Pandemie zurück, während die Zahl der Incoming- und Outgoing-Austauschstudierenden im aussereuropä- ischen Austauschprogramm weiterhin rückläufig war. Für das Team erhöhte sich die Arbeitsbelastung, da die Inco- mings mehr Unterstützung bei der Einreise in die Schweiz sowie im Handling mit den örtlichen Covid-Beschränkungen benötigten. Mehraufwand resultierte auch durch Absagen von Austauschprogrammen aussereuropäischer Partneruni- versitäten, sodass für die Outgoings neue Lösungen gefun- den werden mussten; diese wechselten häufig an eine Partneruniversität in der Nähe. Darüber hinaus gab es einige wichtige Entwicklungen im «Swiss-European Mobility Pro- gramme» (SEMP) ab dem Herbstsemester, nämlich die Einführung von Mobilitätsstipendien ausserhalb Europas und Stipendien für eine «grünere Mobilität». Seit dem Som- mer 2021 nimmt die Universität Luzern auch am SEMP-Prak- tikantenprogramm teil, was bedeutet, dass es nun Mobili- tätsstipendien für Studierende gibt, die Praktika innerhalb Europas absolvieren. Abseits der Austauschprogramme gab es zwei weitere bemerkenswerte Entwicklungen: Seit dem Frühjahrssemester 2021 ist das IRO für die Koordination des Sprachkurs angebots der Universität zuständig, und seit dem Herbst semester gibt es eine zusätzliche Betreuungsstruktur für die regulären internationalen Studierenden. PERSONALDIENST Im Berichtsjahr gab es nur einige geringfügige Änderungen in der Personalstruktur zu verzeichnen. Der Personalbestand ist ausgewogen. Die Vollzeitstellenäquivalente sind mit einem minimen Unterschied gleich geblieben, die Stellen werden jedoch von mehr Personen ausgefüllt. Leichte Verschiebungen gab es bei den Professuren mit einem Zuwachs von fünf Personen, mit einem Minus von 13 Perso- nen ist beim Mittelbau ein geringer Rückgang zu verzeich- nen, und im administrativen Bereich gab es einen Zuwachs von sechs Stellen. Bei den Lehrbeauftragten ist ebenfalls ein 78 kleiner Zuwachs zu verzeichnen; dies im Rahmen von zwei Vollzeitäquivalenten. Nicht mitgezählt sind die Lehraufträge der Medizin. QUALITÄTSMANAGEMENT In der ersten Jahreshälfte lag der inhaltliche Schwerpunkt des Qualitätsmanagements (QM) bei der Institutionellen Akkreditierung. Nach der dreitägigen Visite durch externe Gutachterinnen und Gutachter erhielt die Universität im Mai deren Bericht zur Bewertung des Qualitätssicherungssys- tems der Universität, zu dem die Universität Stellung neh- men konnte. Der Antrag zur institutionellen Akkreditierung wurde dem Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) im Juni 2022 unterbreitet. Im September erfolgte der offizielle Akkreditierungsentscheid durch den SAR, der mit Auflagen verbunden ist (siehe Seite 52). Vor dem Hintergrund dieser Auflagen hat sich das QM in der zweiten Jahreshälfte inten- siv mit der Erarbeitung eines neuen strukturierten Qualitäts- managementsystems sowie einer neuen Qualitätsstrategie befasst. Des Weiteren führte das QM im Berichtsjahr zahl- reiche interne Umfragen und Evaluationen durch und hat die umfangreichen Daten der Absolvierendenbefragung des Bundesamts für Statistik ausgewertet. Deren Ergebnisse zur Zufriedenheit mit dem Studium dienen den Fakultäten und dem Departement als Grundlage für fundierte Verbesserun- gen der Studiengänge sowie den Dienstleistungen. Im QM gab es im Berichtsjahr zudem personelle Änderungen: Dr. Marcus Mänz hat per August die neue Stelle des Leiters Qualitätsmanagement und Nachhaltigkeit angetreten. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2021 waren total 3211 Studierende immatrikuliert – davon mehr als 800 Newcomer. Aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage behielten die Studien- dienste die umorganisierte persönliche Immatrikulation auf Distanz bzw. auf dem Postweg bei, was sich bewährt hat. Diese zwar mit mehr Aufwand verbundene Handhabung wurde sowohl von den internationalen also auch von den inländischen Studierenden begrüsst und geschätzt. Auch bei den Schalterdiensten und bei der persönlichen Beratung erfolgte eine flexible Anpassung. Im Bereich studentische Administration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrie- ben; neu können die Anmeldung zur Re-Immatrikulation sowie diejenige zum Nebenfach ebenfalls effizient online getätigt werden. Gewisse Prozessabläufe der Zulassungs- prüfung wurden weiter optimiert und vereinheitlicht. Die Career Services haben die Studierenden in der pande- mischen Lage mit ihren Angeboten bei der Stellensuche und -bewerbung unterstützt, soweit es die Umstände zuliessen. Nicht zuletzt konnte per Mai 2021 eine weitere kompetente und engagierte Mitarbeiterin gewonnen werden, die das motivierte Team vervollständigt und verstärkt hat. UNIVERSITÄTSARCHIV Das Archiv konnte sich 2021 wieder mehr als im Vorjahr auf die archivischen Aufgaben fokussieren. Dabei ging es ins- besondere um die Sicherung von Unterlagen, die dem Uni versitätsarchiv aus administrativen, juristischen oder historischen Gründen abgeliefert wurden oder, nach konkre- ten Ablieferungsvorbereitungen, im Jahr 2022 respektive künftig aufgrund prospektiver Ablieferungsvereinbarungen angeboten werden. Auch im Rahmen der Informationssiche- rung wurden die ältesten Aktenbestände aus voruniversitä- rer Zeit im Umfang von knapp 30 Laufmetern aussortiert und dem Staatsarchiv Luzern übergeben. Das betraf unter anderem das ehemalige Archiv des Katechetischen Instituts Luzern (heute RPI) von 1964 bis 2003, aber auch die ältesten Dossiers zu Studierenden der Theologischen Fakultät, die sich zwischen 1966 und 1971 exmatrikulierten. Diese Dos- siers stammen aus der Zeit, als das Studium und somit auch der Studien abschluss an der Fakultät noch nicht akademisch waren. Nichtsdestotrotz wurden sie bis zum Ablauf der für Studierendendossiers bewährten fünfzigjährigen Aufbewah- rungsfrist im Universitätsarchiv gesichert. Die Anfragen zu diesen Dossiers versiegten denn auch erst in den letzten Jahren. Im Vergleich dazu hatten die anderen Anfragen nach Unterlagen oder Archivalien, etwa zur Geschichte der Insti- tution, zu ehemaligen Mitarbeitenden oder Studierenden, auch zu Abschlussarbeiten besonders der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, weder zu- noch abge- nommen. Wegen des Schwerpunkts bei der Überlieferungs- bildung wurden die anderen Archivaufgaben, vor allem die Erschliessung der Archiveingänge, ebenso im üblichen Rahmen erledigt. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die Arbeit der Universitätskommunikation war im Berichts- jahr erneut massgeblich durch Corona geprägt. Die meist sehr kurzfristigen Anpassungen der Schutzmassnahmen verlangten nach raschem und flexiblem Handeln, war es doch das Ziel, durch eine schnelle und vorausschauende Kommunikation zu möglichst viel Stabilität in einer unsiche- ren Situation beizutragen. Wie bereits im Vorjahr mussten verschiedene Studienwahlanlässe pandemiebedingt digital durchgeführt werden. Immerhin konnte der Bachelor-Infotag im November wieder vor Ort stattfinden. Gleichzeitig be- stand die Möglichkeit digital teilzunehmen. Die im Vorjahr angegangene Weiterentwicklung des Corporate Design (CD) FACTS AND FIGURES 79 erforderte auch eine Anpassung der Website der Universität. Dies wurde genutzt, um nebst den CD-bedingten Änderun- gen funktionale Verbesserungen vorzunehmen. Nun präsen- tiert sich die Website www.unilu.ch in einer moderneren Optik und mit vereinfachter Navigation, die insbesondere der immer breiteren Nutzung auf Smartphones und Tablets besser Rechnung trägt. Eine wichtige Aufgabe blieb die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Expertinnen und Experten als Aus- kunftspersonen. Die Medienschaffenden profitieren so von kompetenter Auskunft und die Universität erhält eine erhöh- te Sichtbarkeit. ZENTRUM LEHRE Im Frühjahr liess die Corona-spezifische Arbeitsbelastung deutlich nach, weswegen sich das Zentrum Lehre wieder auf die Kerngeschäfte konzentrieren konnte. Getreu dem Motto, Bewährtes nicht über Bord zu werfen und gleichzeitig für Neues offen zu bleiben, ist das Zentrum bestrebt, die Coro- na-bedingten digitalen Tools mit Präsenzelementen zu verbinden: So werden z.B. bei dem seit dem Sommer online per OLAT angebotenen «Basiskurs Hochschuldidaktik» die digitalen Möglichkeiten ähnlich dem Inverted-Classroom- Modell genutzt: Inhalte, die sehr gut im Selbststudium angeeignet werden können, werden zeit- und ortsunabhän- gig multimedial angeboten und in Präsenzveranstaltungen vertieft. Auch neue Angebote für fortgeschrittene Lehrende konnten initialisiert werden. Ausserdem wurde begonnen, diverse Reglemente des Zentrums Lehre und der Universitä- ren Lehrkommission (ULEKO) zu erstellen, zu überarbeiten und zu aktualisieren. Die nationale und internationale Zu- sammenarbeit wurde verschiedentlich fortgesetzt und vertieft, wodurch u.a. Webinare angeboten werden konnten. Der «Begegnungstag», ein Projekt der kantonalen Dienst- stelle Gymnasien in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aus Schulen und Hochschulen der Zentral- schweiz, fand im Oktober mit einem digitalen Anlass den (vorläufigen) Abschluss. Das digitale Format konnte inno- vativ genutzt werden und überzeugte die Teilnehmenden: Nach den beiden Keynotes wurden in Kleingruppen Fragen diskutiert und die Resultate online festgehalten. Anschlies- send wurden diese zurück ins Plenum gegeben. Ein digitaler Apero mit vorab physisch versandten Getränken und Snacks rundete den Tag ab. So stand das Berichtsjahr im Zeichen der Erkundung innovativer Nutzung der digitalen Möglichkeiten. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Berichtsjahr feierte die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern ein kleines Jubiläum: Seit genau zehn Jahren existiert die gemeinsame Freihandbibliothek von Universität und Pädagogischer Hochschule Luzern. Und bis heute ist diese mit ihren bis zu 300 000 Medien sowie 620 Lernplät- zen die grösste Freihandbibliothek in der Zentralschweiz. Aufgrund der fortwährenden Pandemie gestaltete sich der Betrieb jedoch weiterhin anspruchsvoll. Knapp die Hälfte der Lernplätze war gesperrt, und die Nutzung derselben mit Mundschutz wurde zur (wenn auch unlieb samen) Regel. Während dies zwar zu einem Rückgang der Ausleihe von Printbüchern führte, nahmen insbesondere Dienstleistungen wie die Digitalisierung, der Versand von Medien und die Nutzung elektronischer Ressourcen weiter zu. Ein besonde- res Augenmerk erfuhr der Auftritt der ZHB auf der Website der Universität: www.unilu.ch/bibliothek. Der Bereich wurde komplett neu konzipiert – weg von der bisherigen Ausrich- tung auf das Dienstleistungsangebot der ZHB hin zum Fokus auf die Bedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Nutzen- den an der Universität. Neu gibt es ein Informationspaket speziell für die Erstsemesterstudierenden, begleitet von Informationen für die fortgeschrittenen Studierenden sowie ebenso für die Forschenden und Lehrenden – bei Letzteren auch im Zusammenhang mit den nationalen und internatio- nalen Entwicklungen im wissenschaftlichen Publikations- wesen. Ergänzend hierzu wurde das Schulungsangebot der ZHB im Rahmen der Informationskompetenz prominenter platziert. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 80 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter- entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio- nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande- rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Rolf Bossart Geschäftsführer Detaillistenverband Kanton Luzern Adrian Derungs Direktor Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann-Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer-Jenni Geschäftsleitung Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal- ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie- renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. -arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und -abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2022 Matthias Angst, Präsident Rektor Kantonsschule Wohlen Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften Freischaffende Texterin Roxane Bründler, Co-Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Business Development Coordinator Gonser AG Vanessa Furrer, Co-Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg-Windisch Dr. Ralph Hemsley, Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft Team Head Employee Monitoring UBS Felix Hunger, Co-Sektionsvorsteher Theologie Katholischer Pfarrer, freiberuflicher Coach und Organisationsberater Yves Spühler, Co-Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftspolitischer Mitarbeiter Industrie- und Handels- kammer Zentralschweiz IHZ Beirat Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 81 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die private Stiftung ist unabhängig von der Universität. Sie ermöglicht es, Forschung und Lehre in Richtung Exzellenz weiterzuentwickeln, indem sie Partnerschaften mit Unter- nehmen, Organisationen, Stiftungen und Privatpersonen begründet. Auf diese Weise macht sie es möglich, die Uni- versität zu einer der führenden humanwissenschaftlichen Universitäten in Europa zu entwickeln. In besonderer Weise sucht die Stiftung die Zusammenarbeit mit gesellschaft- lichen und wirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren in den Bereichen Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung. Im Berichtsjahr hat sie gemeinsam mit der Universität die erste «Presidential Lec- ture» mit dem Philosophen und Publizisten Dr. Richard David Precht durchgeführt. www.stiftung-unilu.ch Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co-Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan Theologische Fakultät Universität Luzern BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang- fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni- versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations- sitzung des Beirats hat im September 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2022 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre Verwaltungsrätin Josef Felder Verwaltungsrat Etienne Jornod Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal- tungsratspräsident NZZ Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Lorenz Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR-Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Verwaltungsrätin FehrAdvice & Partners AG Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Doris Russi Schurter VR-Präsidentin Helvetia Versicherungen Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Prof. Dr. Karin Stüber VR-Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Prof. Dr. Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie werden wir in Zukunft (digital) bezahlen? 84 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Flex-Studium Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften (ab Herbstsemester 2021) MASTER Theologische Fakultät Theologie Liturgical Music NEU Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Public Opinion and Survey Methodology Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Weltgesellschaft und Weltpolitik Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences NEU Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit CAS Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät NEU CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership / Einzelseminare CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership NEU CAS in Decisive Leadership CAS in Decision Making and Situation Monitoring CAS/MAS in Humanitarian Leadership CAS in Business and Marketing Analytics CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2022 85 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften www.unilu.ch/snf-foerderprofessur-literatur Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy-strategy-2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Center for Rehabilitation in Global Health Systems www.unilu.ch/crghs Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS) www.unilu.ch/ctu-cs Swiss Learning Health System (SLHS) www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) NEU: Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2022 86 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Mitarbeit: Anna Chudozilov Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Portraits, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 12: ©swiss-image.ch/Andy Mettler; S. 21: ©iStock.com/caughtinthe; S. 25: ©iStock.com/ BorisBrown; S. 29: ©iStock.com/imaginima; S. 37: ©iStock. com/andrei_r; S. 38: Valentin Luthiger / Institut Kulturen der Alpen; S. 39: Roberto Conciatori; S. 50: ©Unsplash/Claudio- Schwarz, ©iStock.com/Natali_Mis, Benno Bühlmann; S. 51: ©iStock.com/metamorworks; S. 52: ZFV; S. 53: Simon Leib- undgut, Winteruniversiade; S. 54: ©iStock.com/peterschrei- ber.media; S. 55: Silvan Bucher; S. 56: Roberto Contiatori; S. 57: ©iStock.com/AdamSmigielski Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck gammaprint ag Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2022 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Jahresbericht 2020 der Universität Luzern

    Austauschsemestern an Univer- sitäten auf der ganzen Welt weilenden Studentinnen und Studenten zu

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    Microsoft Word - Masterarbeit LM 04.07.2013.docx Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Geografische Verhaltensanalyse zu Serienbrandstiftern in der deutschsprachigen Schweiz Lösungsansätze zur Unterstützung der Täterermittlung Eingereicht von lic. iur. Lorenz Müller, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstütz- punkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau Klasse MAS Forensics 4 4. Juli 2013 betreut durch Dr. iur. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Ge- waltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich Seite II „Brandstiftung ist eine Straftat, die ihre eigenen Beweise vernichtet [...]. Und eine Straftat, bei der der Täter den Tatort gern vor dem eigentlichen Geschehen verlässt – aus verständlichen Gründen.“ Don Winslow, 1999 Seite III INHALTSVERZEICHNIS I. Literaturverzeichnis .............................................................................................................V II. Medienberichte .................................................................................................................. VI III. Materialien ....................................................................................................................... VI IV. Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................VII V. Kurzfassung ....................................................................................................................... IX 1. Einleitung ...............................................................................................................................1 2. Vergleichende Fallanalyse bei allgemeinen und brandspezifischen Seriendelikten .......2 3. Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB................................................3 4. Tätertypologien......................................................................................................................4 5. Theorien zur allgemeinen, geografischen und zeitlichen Verhaltensanalyse ..................7 5.1. Abweichendes Verhalten im Alltag ......................................................................................7 5.1.1. Fortbewegungsarten......................................................................................................................................8 5.1.2. Individuelle Präferenzen und der Faktor Mensch.........................................................................................9 5.1.3. Tatentscheide und Täterpersönlichkeit .........................................................................................................9 5.2. Routine activity + rational choice = propinquity ................................................................10 5.3. Mentale Landkarten ............................................................................................................11 5.4. Stable offenders und nomadic offenders.............................................................................12 5.5. Tatortwahl und Weg zum Tatort.........................................................................................13 5.6. Distance decay-Funktionen.................................................................................................13 5.7. Kreishypothese nach Canter ...............................................................................................15 5.8. Tatortmorphologie ..............................................................................................................16 5.9. Viktimologie und Tatortwahl..............................................................................................16 5.10. Fazit ....................................................................................................................................17 6. Datenerhebung und Auswertung.......................................................................................17 6.1. Ziel der Datenerhebung.......................................................................................................17 6.2. Erhebungsadressaten...........................................................................................................17 6.3. Erhebungskriterien und Unterlagen ....................................................................................17 6.4. Auswertungsergebnisse ......................................................................................................18 6.4.1. Allgemeine Ergebnisse ...............................................................................................................................18 6.4.2. Täterpersönlichkeit – Auswertungsergebnis 1 ...........................................................................................19 6.4.2.1. Geschlecht .......................................................................................................................................19 6.4.2.2. Alter .................................................................................................................................................19 6.4.2.3. Herkunft...........................................................................................................................................19 6.4.2.4. Berufliche Tätigkeit.........................................................................................................................20 6.4.2.5. Vorstrafen und zeitgleich angeklagte Delikte .................................................................................20 6.4.2.6. Besonderheiten zu Täter und Brandserie.........................................................................................21 6.4.2.7. Anzahl Brände pro Deliktsserie.......................................................................................................22 6.4.2.8. Tatmotive.........................................................................................................................................22 6.4.3. Aktionsradien – Auswertungsergebnis 2 ....................................................................................................23 6.4.4. Fortbewegungsmittel – Auswertungsergebnis 3.........................................................................................26 6.4.5. Zeitliche Abstände zwischen den Taten – Auswertungsergebnis 4 ...........................................................27 6.4.6. Tatzeiten – Auswertungsergebnis 5............................................................................................................28 6.4.7. Art der Ankerpunkte – Auswertungsergebnis 6 .........................................................................................28 6.4.8. Brandobjekte – Auswertungsergebnis 7 .....................................................................................................28 6.4.9. Brandbeschleuniger – Auswertungsergebnis 8...........................................................................................29 6.4.10. Tatortmorphologie – Auswertungsergebnis 9 ............................................................................................29 7. Diskussion der Auswertungsergebnisse ............................................................................29 7.1. Zum Auswertungsergebnis 1 – Täterpersönlichkeit ...........................................................30 7.2. Diskussion zum Auswertungsergebnis 2 – Aktionsradien .................................................32 7.3. Diskussion zum Auswertungsergebnis 3 – Fortbewegungsmittel ......................................33 7.4. Diskussion zum Auswertungsergebnis 4 – Zeitliche Abstände zwischen den Taten .........33 Seite IV 7.5. Diskussion zum Auswertungsergebnis 5 – Tatzeiten .........................................................34 7.6. Diskussion zum Auswertungsergebnis 6 – Art der Ankerpunkte.......................................35 7.7. Diskussion zum Auswertungsergebnis 7 - Brandobjekte ...................................................35 7.8. Diskussion zum Auswertungsergebnis 8 - Brandbeschleuniger.........................................35 7.9. Diskussion zum Auswertungsergebnis 9 - Tatortmorphologie...........................................36 8. Ermittlungs- und Fahndungsansätze ................................................................................37 8.1. Ansatz 1 – Einsatzdispositiv zu Aufgebot und Fahndungsrayon........................................37 8.2. Ansatz 2 – Brandbeschleuniger ..........................................................................................38 8.3. Ansatz 3 – Personenüberprüfungen ....................................................................................39 8.4. Ansatz 4 – Feuerwehrleute..................................................................................................40 8.5. Ansatz 5 – linkage analysis.................................................................................................40 8.6. Ansatz 6 – Medien ..............................................................................................................41 8.7. Ansatz 7 – Viktimologie .....................................................................................................41 8.8. Ansatz 8 – Verdeckte Zwangsmassnahmen........................................................................41 8.9. Ansatz 9 – Alibi ..................................................................................................................42 8.10. Ansatz 10 – Tatmotive ........................................................................................................42 8.11. Ansatz 11 – Vorstrafen .......................................................................................................42 8.12. Ansatz 12 – Tatortarbeit......................................................................................................42 8.13. Ansatz 13 – Cooling off-Perioden ......................................................................................43 8.14. Ansatz 14 – Täterprofil .......................................................................................................43 9. Fazit ......................................................................................................................................43 VI. Abbildungsverzeichnis......................................................................................................45 VII. Anhänge .............................................................................................................................46 Seite V I. LITERATURVERZEICHNIS BARNETT W. (2005). Psychiatrie der Brandstiftung. Eine Psychopathologische Studie anhand von Gutachten. Darmstadt: Steinkopff Verlag. BERNASCO W. (2010). A sentimental journey to crime: effects of residential history on crime location choice. Amsterdam: Netherlands Institute for the Study of Crime and Law Enforcement (NSCR). Bundesamt für Statistik BFS (2011). Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Jahresbericht 2010. Neuchâtel. 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(Quelle für das einleitende Zitat: Deutschen Fassung, S. 313) II. MEDIENBERICHTE Blick (07.02.2013). Quelle: Printausgabe, eingesehen am 07.02.2013. 20 Minuten online (23.11.2012). Quelle: http://www.20min.ch/schweiz/zuerich/story/ 26917617, eingesehen am 13.11.2012. 20 Minuten online (04.06.2012). Quelle: http://www.20min.ch/schweiz/bern/story/ 23733630, eingesehen am 13.11.2012. III. MATERIALIEN Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. Seite VII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe, SR 812.121 bspw. beispielsweise ca. circa DNA desoxyribonucleic acid, engl. für DNS, Desoxyribonukleinsäure, Erbgut aus (menschlichen) Körperzellen DNA-Hit Übereinstimmung zweier DNA-Proben, so etwa zwischen Spur - Spur oder Spur - Täter, etc. DSM-IV Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4th Edition, der American Psychiatric Association, Diagnoseklassifikationssystem für die Humanmedizin, vgl. auch nachfolgend ICD-10 etc. et cetera f. folgend ff. folgende FBI Federal Bureau of Investigation, USA Fn. Fussnote ICD-10 International Statistical Classification of Diseases an Related Helth Problems, der Weltgesundheitsorganisation WHO, analog zu DSM-IV i.e.S. im engeren Sinne inkl. inklusive insb. insbesondere i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit km Kilometer N Note, Randnote n Anzahl der untersuchten Einzeldelikte nBS Anzahl der untersuchten Brandserien NCAVC National Center for the Analysis of Violent Crime des FBI, USA nT Anzahl der untersuchten Täter (Serienbrandstifter) o.ä. oder ähnlich ÖV öffentlicher Verkehr resp. respektive sog. sogenannt(e) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 SWOT aus dem Begriff SWOT-Analyse, für Strengths (Stärken), Weaknesses (Schwä- chen), Opportunities (Chancen) und Threats (Risiken) u.a. unter anderem USA / US- United States of America USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, SR 814.01 usw. und so weiter u.U. unter Umständen u.v.m. und viele mehr v.a. vor allem vgl. vergleiche Seite VIII WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition, SR 514.54 z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil z.Zt. zum Zeitpunkt Für alle nachfolgende Personenbezeichnungen und Formulierungen gilt jeweils gleichermassen die männliche und die weibliche Form, ausser da, wo explizit zwischen männlich und weiblich unterschieden wird. Seite IX V. KURZFASSUNG Die Thematik rund um Brandstifter resp. Serienbrandstifter ist stark durch Unsicherheiten und Klischees belastet. Hartnäckig halten sich Gedanken wie etwa, dass Serienbrandstifter unter den Feuerwehrleuten zu suchen seien oder dass Brandstifter beim Anblick von Feuer sexuelle Erre- gung verspürten. Bei Brandstiftern handelt es sich aber oftmals nicht um Menschen, die bloss der eigenen Erregung oder Befriedigung wegen Feuer legen. Ihr Antrieb und ihre Motiv- resp. Gefühlslage vor, während und nach einer Tat sind weit komplexer strukturiert. So wird es auch künftig in vielen Fällen kaum möglich sein, von der Tatserie auf die Motivlage des Täters und damit auf ihn selber zu schliessen. Brandstifter begehen schwere und vor allem gefährliche Delikte. Gerade deshalb erstaunt es, dass sie und insbesondere auch Serienbrandstifter in Forschung und Alltag der Strafverfolger weit weniger Beachtung erfahren, als etwa Sexual- oder Gewaltstraftäter. Es überrascht daher auch nicht, dass die Aufklärungsquote bei Brandstiftungen gemäss Art. 221 StGB im Vergleich zu Straftaten von vergleichbarer Schwere, wie z.B. den Delikten gegen Leib und Leben, markant tiefer liegt. Aus der allgemeinen, geografischen und zeitlichen Verhaltensanalyse resp. ihren Theorien und Analysemethoden geht hervor, dass für die Bearbeitung von Brandserien gleiche Mittel und Me- thoden wie bei der Bearbeitung von seriellen Tötungs- und Sexualdelikten herangezogen werden können. Serienbrandstifter lassen sich z.B. in sog. mass-, spree und serial arsonists kategorisie- ren. Sie legen im Durchschnitt ca. alle drei Monate Brände, delinquieren meist nicht weiter als 2.5 bis 5 Kilometer von ihrem Wohnort resp. Ankerpunkt entfernt und erschaffen durch ihre Tatortwahl erkennbare, morphologische Muster in der Landschaft. Obschon sich Serienbrand- stifter zu gewissen Tathandlungen spontan entscheiden und andere dagegen gezielt planen, in jedem Falle offenbaren sie durch ihre Taten zwangsläufig individuelle Merkmale und Hand- lungsmuster. Diese Charakteristika gehen etwa aus der Tatobjektwahl hervor, ebenso aber auch aus der Tatortwahl, ihren Aktionsradien, dem Verwenden oder ausser Acht lassen von Brandbe- schleunigern, den Zeitabständen zwischen den einzelnen Taten und ihren bevorzugten Tatzeiten. Sie offenbaren dadurch wie sie denken, handeln und letzten Endes auch wer sie sind. Die für diese Täterstudie erfassten und analysierten Taten mehrer Serienbrandstifter in der deutschsprachigen Schweiz lassen gewisse verallgemeinerbare Aussagen zu dieser Tätergruppe zu. Die untersuchten Fälle zeigen auch auf, dass sich die Analyse von zu bearbeitenden Brand- serien mit vorerst noch unbekannter Täterschaft lohnt. Je genauer eine Tatserie mit ihren Beson- derheiten studiert wird, desto schneller ist es möglich, einen Serienbrandstifter zu durchschauen und als Folge daraus zu überführen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Täterstudie drängt sich die Anwendung einiger Arbeitsin- strumente auf, die bei der Aufklärung von Brandserien weiter helfen können. Es sind dies etwa tatserienspezifische Einsatzdispositive, das Errichten von vordefinierten Fahndungsrayons, die aktiv nach dem Serientäter abgesucht werden können, der Umgang mit den Möglichkeiten zur Feststellung von Brandmittelbeschleunigern am Tatverdächtigen und dessen Effekten, ein ge- zielter Umgang mit der involvierten Feuerwehr, in welcher sich der Täter nicht selten verbirgt, Möglichkeiten und Gefahren bei der Verknüpfung einzelner Delikte zu einer Tatserie, die vikti- mologische Betrachtungsweise zur verbesserten Vorhersage potentieller, künftiger Brandobjekte sowie verdeckte Zwangsmassnahmen. Seite 1 1. Einleitung Vor wenigen Jahren gingen bei der Kantonspolizei Schwyz innert einer Zeitspanne von ca. neun Monaten auffällig viele Brandmeldungen ein. Bei einigen Bränden verdichteten sich die Hin- weise auf Serienbrandstiftung, weshalb die Kantonspolizei Schwyz und das damalige Verhöramt Schwyz unter dem Aktionsnamen Andwari1 ein umfangreiches Ermittlungs- und Strafverfahren führten. Die dabei erkannten Problemfelder stellen den Ausgangspunkt für die vorliegende Ar- beit dar. Ziel dieser Arbeit ist es, aus verhaltensanalytischen Theorien und Fallstudien Erkennt- nisse zu Serienbrandstiftern zu gewinnen, die bei der Fahndung und Ermittlungsarbeit weiterhel- fen können. Zu Beginn der Aktion Andwari ereigneten sich in einem Wohnquartier jeweils in den frühen Morgenstunden Fahrzeugbrände. Der genaue Brandhergang blieb jeweils wegen dem hohen Zerstörungsgrad unklar. An allen drei Brandorten waren aber Parallelen erkennbar, die den Ver- dacht schnell auf Serienbrandstiftung lenkten. Ein Unbekannter legte jeweils in den frühen Mor- genstunden Feuer, zwischen den Taten lagen zeitlich bloss einige Wochen bis wenige Monate. Besonders fiel auf, dass in solchen Brandnächten sehr nahe bei den Brandorten gelegen, andere Delikte wie Sachbeschädigungen und Einbrüche verübt wurden, die sich ebenfalls allesamt ge- gen Fahrzeuge richteten. Der bis dahin noch unbekannte Täter (nachfolgend Andwari genannt) hinterliess an einem der beschädigten Fahrzeuge eine Spur, die ihn später überführen sollte. Au- sserdem nannte ein geschädigter Fahrzeugeigentümer Andwari als möglichen Täter und dazu auch dessen vermeintliches Tatmotiv. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde gar be- kannt, dass Andwari in seinem Stammlokal über die Fahrzeugbrände gesprochen hatte. Er soll erzählt haben, eine organisierte Bande zünde Autos in der Umgebung an, um ihm damit zu si- gnalisieren, dass man wisse, wo er sich aufhalte. Wenige Wochen nach dem letzten Fahrzeugbrand wurde der Kantonspolizei Schwyz eine ver- suchte Brandstiftung gemeldet. Beim Brandobjekt handelte es sich um den Holzanbau eines Wohnhauses. Wegen der räumlichen und zeitlichen Nähe fiel der Verdacht wiederum auf And- wari. Eine Täterspur belegte, dass Andwari bloss eineinhalb Monate vor dieser versuchten Brandstiftung in genau diesen Holzanbau eingebrochen war. Es waren also auch bei diesem Brand wiederum die Begleitumstände, die den Tatverdacht auf Andwari lenkten; eindeutige resp. objektive Beweismittel lagen nicht vor. Aus dieser Beweisnot erwuchsen diverse Fragen: Handelte es sich beim Brandstifter tatsächlich um Andwari? Bedeutete dieser letzte Brand, dass der Täter bei der Tatobjektwahl von Fahrzeugen zu Immobilien über gegangen war? Wenige Monate vergingen, als wiederum in den frühen Morgenstunden in einer nahe gelegenen Ortschaft ein Wohnhaus in Brand stand. Die Tatortspuren sprachen klar für Brandstiftung, die erkannte Handschrift des Täters2 lenkte den Verdacht schon während der Tatortarbeit auf And- wari. Nach wenigen Tagen bestätigte ein DNA-Hit diesen Verdacht. Zu all diesen Bränden fiel auf, dass zwischen Andwaris Ankerpunkten (Wohnort, Ort der regel- mässig besuchten Lokale, frequentierter Bahnhof mit längerem Aufenthalt) und den Brandorten maximal wenige hundert Meter Luftlinie lagen. 1 Zwerg der altnordischen Sagen, übersetzt mit „der Vorsichtige“; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Andwari, einge- sehen am 10. April 2013. 2 Die sog. Handschrift des Täters umfasst all jene Handlungen, die dieser bei der Tatausführung vorgenommen hat, was zugleich für die eigentliche Tatbegehung aber gar nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Handlungen sind also nicht Bestandteil des modus operandi (Handlungen der Tatbegehung, Identitätsverschleierung und Flucht nach der Tat, vgl. Rossmo (2000), S. 57) resp. der üblicherweise zu erwartenden Tatbegehungshandlungen. Vielmehr rei- chen sie darüber hinaus und bilden damit eine Art charakteristische, unverkennbare Visitenkarte des Täters (ebenso in Douglas (2006), S. 20-22). Seite 2 Andwari wurde schliesslich wegen verschiedenen Straftaten verurteilt, bezüglich der Brände kam es aber bloss beim letzten Fall zu einer Verurteilung wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB. Bei den übrigen Bränden reichte dem Gericht die Indizienlage nicht für eine Ver- urteilung aus. Andwari selber leugnete die Vorwürfe stets umfassend. Die Aktion Andwari zeigte z.B. auf, dass der Druck auf die Strafverfolgungsbehörden mit jedem weiteren Brand wächst und dass sich bei eben diesen eine gewisse Ohnmacht breit machen kann, wenn nicht ein baldiger Ermittlungserfolg eintritt. Bei der Ermittlungsarbeit in Brandfällen stehen die Strafverfolger vor einem Problem, das ihnen bei anderen Deliktsarten nicht begegnet: In vielen Fällen vernichtet das vom Täter gelegte Feuer dessen eigene Spuren am Tatort.3 Sollten Feuer und Hitze die Spuren des Täters verschont ha- ben, so besteht zusätzlich die Gefahr, dass das Löschwasser oder unachtsame Retter diese Spu- ren vernichten. Hinzu kommt, dass das Klären von Brandursache und Brandhergang davon ab- hängt, wie weitreichend ein Brandobjekt zerstört worden ist. Dass Löschwasser und Retter die Spuren am Tatort beeinträchtigen oder gar ganz vernichten, ist nicht als Kritik zu verstehen. Massnahmen zur Gefahrenabwehr geniessen zu Recht „immer Vorrang vor der Spurensiche- rung“4. Gewisse Handlungen zur Gefahrenabwehr erschweren jedoch oftmals die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Aus dieser Beweisproblematik ergeben sich wiederum spezifische Fragen. Was kann man tun, um die Ermittlung eines Serienbrandstifters nicht dem Zufall zu überlassen? Welche Ermittlungsansätze stehen zur Verfügung? Woran erkennt man den Täter resp. was für Menschen sind Serienbrandstifter überhaupt? Die Andwari-Brände zeigten u.a. folgende Auffälligkeiten: (1) Sehr geringe Distanzen zwischen den einzelnen Brandorten, (2) sehr geringe Distanzen zwischen dem Wohnort des Verdächtigten und den Brandorten, (3) immer sehr ähnliche Tatzeiten. Lagen die Andwari-Brände vielleicht deshalb so dicht beisammen, weil dem Verdächtigten der Führerausweis entzogen worden war und er in jener Zeit wegen einem Gehgips beim Laufen eingeschränkt war? Lagen die Brand- zeitpunkte jeweils in den frühen Morgenstunden, weil Andwari in jener Zeit arbeitslos war und deshalb in einem verschobenen Tagesablauf lebte? 2. Vergleichende Fallanalyse bei allgemeinen und brandspezifischen Seriendelikten Bei der Bearbeitung von vermeintlichen Deliktsserien besteht ein erster, wesentlicher Schritt darin, festzustellen, welche Taten zu einer Tatserie gehören und welche davon gesondert zu be- arbeiten sind. Man spricht von der sog. Serienanalyse resp. der vergleichenden Fallanalyse.5 Der Entscheid des polizeilichen Ermittlers, ob einzelne Straftaten einem Serientäter zuzuordnen sind oder nicht, stützt sich auf die Wahrscheinlichkeit der Deliktsähnlichkeit ab, der sog. likelihood of crime similarity.6 Dass hier von „likelihood“, also einer Wahrscheinlichkeit gesprochen wird, verdeutlicht, dass die Selektion einzelner Taten, die der Tatserie zugeschrieben werden, nie mit absoluter Treffsicherheit erfolgen kann. Zwar können sich die Fallbearbeiter bei der verglei- chenden Fallanalyse teilweise auf objektivierbare Fakten abstützen, wie insb. (1) physische Be- weise (DNA, Fingerabdrücke, etc.), (2) Tätererscheinung (durch Zeugenaussagen, Überwa- chungskameras, etc.) und (3) das Tatortverhalten des Täters (zusammengesetzt aus örtlicher und zeitlicher Tatnähe, dem modus operandi sowie der Handschrift des Täters resp. individuellem Täterverhalten).7 In der Praxis werden die Ermittler aber oftmals mit unklaren oder unpräzisen 3 Vgl. Winslow (1999), S. 313. 4 Pfefferli (2007), S. 29. 5 Musolff (2006), S. 229; ebenso Rossmo (2000), S. 53, 54; sog. linkage analysis oder comparative case analysis. 6 Rossmo (2000), S. 53 und 54. 7 Rossmo (2000), S. 64; Douglas (2006), S. 23; Krüger (2012), S. 562. Seite 3 Fakten konfrontiert. Insbesondere bei Brandserien hängt es – wie vorangehend beschrieben – vom Zufall ab, ob überhaupt verwertbare Spuren vorhanden oder Rückschlüsse über das Tatort- verhalten des Täters möglich sind. Bei der vergleichenden Fallanalyse bei Branddelikten sind daher alle verfügbaren Fakten relevant. Im Extremfall stehen der vergleichenden Fallanalyse bloss geografische und zeitliche Parallelen zur Verfügung. Dass dem Handeln von Serientätern oftmals Muster zu entnehmen sind, dürfte in Praxis und Forschung unbestritten sein. Dies wiederspiegelt sich sogar in der Medienberichterstattung. Am 23. November 2012 war auf 20 Minuten Online zu lesen: „In den Zürcher Kreisen 3 und 4 geht ein Feuerteufel um. Nach vier Kellerbränden am Freitagabend hat am Samstagmorgen auch ein Keller an der Langstrasse gebrannt.“8 Bereits in dieser Headline griff der Journalist geografische und zeitliche Auffälligkeiten auf. Und für eine Brandserie in der Region Biel: „Er schlägt immer nach demselben Muster zu: Der Bieler Feuerteufel hat über 60 Brände gelegt.“9 3. Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB Brandstifter gemäss Art. 221 StGB ist – aus Sicht des Praktikers –, „wer vorsätzlich zum Scha- den eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht“10, egal, ob er dabei „wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt“11 oder lediglich einen „geringen Schaden“12 verursacht. Von Feuersbrunst wird in der herrschenden Lehre ge- sprochen, wenn ein Feuer ein Ausmass annimmt, „so dass der einzelne es nicht mehr in der Ge- walt“13 halten kann. Aus dieser gesetzlichen Definition geht die z.T. verheerende Wirkung die- ser Deliktsart hervor. Die Strafverfolger stehen also einem Täter gegenüber, der für seine Um- gebung mindestens potentiell ein sehr hohes Risiko darstellt. Die Beweisführung bei Brandstiftung unterliegt grundsätzlich den üblichen Schwierigkeiten, gegen welche Strafverfolger bei ihrer Arbeit immer anzukämpfen haben. Vor allem für den Staatsanwalt geht es oftmals um die Frage der Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter den Gesetzestext, so z.B. beim Nachweis des täterischen Vorsatzes und der Abgrenzung zur Fahrläs- sigkeit. Es stellt sich damit – insb. auch vom Beweisergebnis abhängend – die Problematik der Abgrenzung zur fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB. Auch muss die unkontrollierbare Feuersbrunst von einem geringfügigeren Ereignis, allenfalls sogar einer einfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, abgegrenzt werden. Gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik für die Schweiz ereigneten sich im Jahr 2011 lan- desweit 1194 Brandstiftungen und 91 Versuche dazu, also ca. 3.5 Delikte pro Tag14. Darin ent- halten sind die Taten von Serien- und Einzeltätern. Die Aufklärungsquote bei Brandstiftungen gemäss Art. 221 StGB lag im Jahr 2011 bei 26.1%.15 Vergleicht man diese Quote mit jener bei z.B. den Delikten gegen Leib und Leben (83.6 %) resp. den Delikten gegen die sexuelle Integri- tät (78.4 %)16, so wird deutlich, was mit dem einleitenden Zitat bereits angedeutet wurde: Brandstifter vernichten mit ihrer Tat ihre eigenen Spuren. Hier liegt die grösste Schwierigkeit 8 20 Minuten Online vom 23.11.2012. 9 20 Minuten Online vom 04.06.2012. 10 Vgl. Art. 221 Abs. 1 StGB. 11 Vgl. Art. 221 Abs. 2 StGB. 12 Vgl. Art. 221 Abs. 3 StGB. 13 Roelli, Fleischanderl (2007), Art. 221 N 7. 14 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 4; vergleichbar in den Jahren 2009 und 2010 mit ähnlichen Werten, vgl. dazu Bundesamt für Statistik BFS (2011), S. 13. 15 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 4. Vgl. auch Douglas (2006), S. 2: Aufklärungsquote bei Brandstiftungen in den USA im Jahr 2003 sogar nur 16.7%. 16 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 4. Seite 4 bei der Bearbeitung von Brandstiftungsfällen. Die gerichtsverwertbare Aufklärung eines Delikts, das seine eigenen Spuren vernichtet (insbesondere Spuren am Tatort und in der unmittelbaren Tatortumgebung – weniger wohl am Täter selber oder an dessen Kleidern17), gestaltet sich ent- sprechend schwierig. Den vorliegenden Statistiken waren keine Angaben zu allenfalls abweichenden Aufklärungsquo- ten zwischen Einmal- und Serienbrandstiftern zu entnehmen. Die Vermutung liegt aber nahe, dass die Aufklärungsquote bei Serientätern resp. Serienbrandstiftern höher liegt, als bei Einmal- tätern. Erstens geben Serientäter mit steigender Deliktszahl mehr und mehr von sich selber preis. Zweitens steigt die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden sowie auch jene der Bevöl- kerung mit jedem neuen Delikt. Drittens erfolgt oftmals eine Intensivierung von Fahndungsauf- wand und Fahndungsmittel, je öfter resp. gefährlicher ein Täter delinquiert.18 Mit jedem Delikt, das ein Täter begeht, steigt folglich die Entdeckungswahrscheinlichkeit. Dem gegenüber steht aber nicht selten die wachsende Erfahrung des Täters, was neue Probleme schafft. So sind es nicht selten Zufälle, die einem Täter das Handwerk legen oder gar dafür sorgen, dass seine Ta- ten überhaupt bemerkt werden.19 Aus Sicht der Strafverfolgung lässt sich Brandstiftung also vielfach folgendermassen umschrei- ben: Die Strafverfolgungsbehörden suchen nach einem ihnen gänzlich unbekannten und für Dritte mindestens potentiell gefährlichen Täter, der ein- oder mehrmals Brände von unkontrol- lierbarem Ausmass legt und dessen Identifikation und Überführung aus Mangel an Beweisen nur in jedem vierten Fall gelingt. 4. Tätertypologien Ein möglicher Ansatz, den Fahndungserfolg bei Serienbrandstiftern zu verbessern, liegt sicher- lich darin, von Gegebenheiten am Tatort auf die Person und das allgemeine Verhalten des Täters zu schliessen und dadurch den Kreis der tatverdächtigen Personen besser und schneller eingren- zen zu können. Doch bereits der Versuch, Brandstifter zu typologisieren, bereitet Schwierigkei- ten. So wird z.B. oft in stereotyper Weise vom sog. Pyromanen gesprochen, ohne dass dabei ge- nauer auf die Bedeutung des Pyromaniebegriffs Acht gegeben würde. Seit vielen Jahren und bis in die heutige Zeit hinein reichend kursiert der Mythos, wonach Pyromanen bei Betrachten von Feuer direkte sexuelle Erregung verspürten.20 Gemäss der Definition zur pathologischen Brandstiftung nach ICD-10 handelt es sich bei der Pyromanie um eine „Störung“, die sich „durch häufige tatsächliche oder versuchte Brandstiftung an Gebäuden oder anderem Eigentum ohne verständliches Motiv und durch eine anhaltende Be- schäftigung der betroffenen Person mit Feuer und Brand charakterisiert. Das Verhalten ist häu- fig mit wachsender innerer Spannung vor der Handlung und starker Erregung sofort nach ihrer Ausführung verbunden.“21 Durch eine Differentialdiagnose wird der Pyromane von „vorsätzli- cher Brandstiftung ohne deutliche psychische Störung“, „Brandstiftung eines Erwachsenen mit 17 Pfefferli (2007), S. 27-29. 18 Funke (2010), S. 74, zum Ausrichten von Kopfgeldern. Vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Arno_ Funke, zum betriebenen Personalaufwand der Polizei. Im Fall des deutschen Bombenlegers und Kaufhauserpressers Arno Fun- ke alias „Onkel Dagobert“ wurden im Grossraum Berlin in Spitzenzeiten mehrere tausend öffentliche Telefone durch Polizeibeamte physisch überwacht. 19 Murakami (2003), S. 128, 129: Dennis A. Nilsen wurde gefasst, weil er Überreste seiner Mordopfer die Toilette runter spülte, dadurch die Kanalisationsrohre verstopfte und so die Polizei auf sich selber aufmerksam machte. 20 Horley (2011), S. 242. 21 Vgl. http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2011/block-f60- f69.htm zur Störung F63.1. Seite 5 [...] dissozialer Persönlichkeitsstörung“, „Brandstiftung bei Schizophrenen“, etc. abgegrenzt.22 Bereits dieser Definition gemäss ICD-10 ist zu entnehmen, dass der Pyromane unter einer inne- ren Spannung handelt. Diese Spannung wird aber nicht bloss auf sexuelle Motivationsgründe reduziert, sondern generalisiert – eben mit einer „inneren Spannung“ umschrieben. Gemäss DSM-IV wird der Pyromane sehr ähnlich umschrieben: (1) „Gewolltes und absichtsvol- les Feuerlegen bei mehr als einer Gelegenheit“, (2) „Spannungsgefühl oder affektive Erregung vor der Handlung“, (3) „Faszination, Interesse, Neugier und Anziehung im Hinblick auf Feuer und damit zusammenhängende Situationen“, (4) „Vergnügen, Befriedigung oder Entspannung beim Feuerlegen, beim Zuschauen oder beim Beteiligt sein an den Folgen“, (5) „das Feuerlegen geschieht nicht wegen des finanziellen Profits, als Ausdruck einer soziopolitischen Ideologie, zum Verdecken einer Straftat, um Wut und Rache auszudrücken“, etc., (6) „das Feuerlegen kann nicht besser“ durch andere psychische Erkrankungen erklärt werden.23 Die Pyromanie ist damit gewissermassen die letzte Erklärung für das Verhalten eines Serientäters, dem keine nachvoll- ziehbaren Motive und keine anderen für sein Handeln verantwortliche Störungen zugeschrieben werden können. Entsprechend selten wird Pyromanie diagnostiziert.24 Der Pyromaniebegriff ist für die Strafverfolgung relevant, wenn es um Fragen geht, wie etwa zum Therapiebedarf des Tä- ters oder dem Grad der verminderten Steuerungs- und Willensfähigkeit. Bei der Täterfahndung dagegen hilft die Kenntnis um diese Begrifflichkeit wenig. Relevant ist einzig die Erkenntnis, dass im Falle von Serienbrandstiftung der Fokus der Ermittler weit geöffnet bleiben soll. Ge- sucht ist all zu oft eben nicht ein aus sexueller Befriedigung heraus handelnder Mensch, sondern einer, bei dem verschiedenste Impulse zur Delinquenz führen können. Barnett klassifiziert Brandstifter danach, ob der Täter Brände aus instrumentellen oder nichtin- strumentellen Gründen legt und verfeinert seine Unterscheidung danach, welche emotionalen Zustände beim Täter im Zusammenhang mit der Tat vorliegen. So kommt er auf folgende Täter- gruppen: (1) „instrumentell motivierte Delinquenten mit der Tat vorangehendem negativem Af- fekt“ (z.B. Heimweh, Überforderungszustände, Angehörige der Feuerwehr, die den Brand selber löschen wollen, also Brandlegung, um positive Gefühle zu erleben), (2) „instrumentell motivier- te Probanden mit der Tat vorangehender unklar gebliebener Emotion“ (gemäss Barnett befanden sich in seiner Studie in dieser Gruppe ausnahmslos Brandstiftungen zur Deliktsverdeckung), (3) „nicht instrumentell motivierte Probanden mit der Tat vorangehender negativer Emotion“ (z.B. Wut, Rache, Frustration, Brandstiftung hier also als eine Art Ventilfunktion), (4) „nicht instru- mentell motivierte Täter mit der Tat vorangehender positiver Emotion“ (Brandstiftung als Mittel zur Steigerung der bereits angenehmen, evtl. euphorischen Gefühlsverfassung, was Barnett als Stimulation bezeichnet).25 Barnetts Differenzierungen zeigen auf, dass in der heutigen Psychia- trie Serienbrandstifter nicht allesamt dem Pyromaniebegriff zugeordnet werden. Strafverfolgern, die sich in einem konkreten Fall bloss aufgrund der verwüsteten Tatorte einen Eindruck verschaffen können, dürfte es in den meisten Fällen nicht möglich sein, den Täter in Handlungsmuster und Tätertypologien einzuordnen, wie z.B. Barnett sie beschreibt. Ein Tatort lässt zwar regelmässig Rückschlüsse auf den Täter zu. Daraus aber auf ein detailliertes Verhal- tensmuster des Täters, auf seine Emotions- und Motivebene zu schliessen, bleibt wohl in vielen Fällen Wunschdenken. Ein eindeutiger Rückschluss auf die Motivlage des Täters kann aber im- merhin da gezogen werden, wo klare Hinweise aus den Brandorten selber hervorgehen (z.B. bei Bränden zur Verdeckung von anderen schweren Straftaten resp. beim Fehlen von nichtbrennba- ren Wertgegenständen im Brandschutt). Menschliche Motive können zweifellos von derartiger 22 Barnett (2005), S. 198. 23 Barnett (2005), S. 201. 24 Barnett (2005), S. 200. 25 Barnett (2005), S. 122-124. Seite 6 Komplexität sein, dass sie von aussen betrachtet – allenfalls selbst nach eingehender Befragung des Täters – unergründlich bleiben. Nichtsdestotrotz existieren für die Täterfahndung praxisnahe Unterscheidungen zu den Tätertypologien von Brandstiftern. So unterscheidet Douglas in sei- nem als FBI-Handbuch bekannt gewordenen Werk anhand von analysierten Fällen folgende Tä- tertypologien: (1) vandalismusmotivierte Täter, (2) reizmotivierte Täter („thrill seeker“, „atten- tion seeker“, „recognition / hero“, „sexual perversion“, „other“), (3) rachemotivierte Täter, (4) verschleierungsmotivierte Täter (Verdecken einer Straftat durch Feuer), (5) profitmotivierte Tä- ter (z.B. bei Versicherungsbetrug, fehlender Abrissgenehmigung) und (6) extremistische Täter (z.B. Terrorismus, Diskriminierung, etc.).26 Das NCAVC27 unterscheidet zusätzlich zwischen mass-, spree-, und serial offenders28. Diese Unterscheidung wird auch bei Serienbrandstiftern gemacht. Der mass arsonist (wörtlich Massenbrandstifter) setzt in einem sehr engen Zeitraum gleich mehrere Objekte in Brand, die regelmässig auch örtlich relativ nahe beisammen liegen.29 Somit kann man hier von einem einzelnen Handlungsstrang an einem einzigen Ort resp. in ei- nem begrenzten Gebiet sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bspw. ein Täter zu Fuss durch ein Wohnquartier läuft und ein Auto nach dem anderen mit Molotow-Cocktails bewirft. Der spree arsonist (am ehesten mit Amokbrandstifter zu übersetzten) handelt dagegen über eine etwas längere Zeitspanne (z.B. mehrere Stunden oder Tage). Er kommt zwischen den einzelnen Bränden nicht in die sog. cooling-off period, in der er sich beruhigt und auf das Delinquieren verzichtet. Vielmehr bleibt er in seinem nicht-abgekühlten Zustand, der ihn zu den Brandstif- tungen antreibt. Er handelt konstant auf sein „Bedürfnis“ fixiert (bspw. Rache an der Gesell- schaft, Druckabbau in einer Phase der Frustration).30 Serial arsonists (der Serienbrandstifter im engeren Sinne) legen zwar ebenfalls mehrfach Brände (drei oder mehr), zwischen den einzelnen Delikten liegt aber eine cooling-off period, die Tage bis Monate oder gar Jahre dauern kann.31 Anmerkung: Der Einfachheit halber wird nachfolgend der Begriff „Serienbrandstifter“ jeweils als Überbegriff für die Ausprägungsformen Massen-, Amok- und Serienbrandstifter i.e.S. verwendet. Wo relevant, wird jeweils auf die Ausprägungsformen im engeren Sinne verwiesen. Die Vermutung liegt nahe, dass sich aus der bisherigen Tatserie gewisse Rückschlüsse ziehen lassen, so etwa darauf, wann erneut mit Bränden gerechnet werden muss. Dies ist bei Brandseri- en etwa über eine Kategorisierung nach der Art der cooling off-Phasen denkbar, also aus der bisherigen, zeitlichen Deliktskadenz. Gleiches gilt für geografische Muster. Amerikanische Stu- dien zeigen auf, dass Serienbrandstifter i.e.S. in den allermeisten Fällen über folgende Eigen- schaften verfügen: männlich, tendenziell gut gebildet, verhält sich sozial adäquat, steht oftmals in einem Anstellungsverhältnis, verfügt über eine Vorgeschichte mit Substanzmissbrauch (Be- täubungsmittel, Alkohol, etc.), hatte schon wegen geringfügigen Delikten mit der Polizei zu tun, sucht seine Tatorte zu Fuss auf und lebt regelmässig nicht mehr als ca. 1.5 Kilometer vom Tatort entfernt.32 Auch Rossmo berichtet von sehr ähnlichen Erkenntnissen zu Serienbrandstiftern.33 Er hält fest, dass 70 % aller Serienbrandstifter – egal welcher Kategorisierung – für ihre Delikte maximal 2 Meilen, also maximal 3.22 Kilometer gereist sind.34 Solche Studien zeigen auf, dass 26 Douglas (2006), S. 261 ff. 27 National Center for the Analysis of Violent Crime, Abteilung des FBI, USA. 28 Douglas (2006), S. 288; Rossmo (2000), S. 45. 29 Douglas (2006), S. 288 ff. i.V.m. S. 437 ff. 30 Douglas (2006), S. 288 ff. i.V.m. S. 448 ff. 31 Douglas (2006), S. 288 ff. i.V.m. S. 461 ff. 32 Douglas (2006), S. 289. 33 Rossmo (2000), S. 45-48. 34 Rossmo (2000), S. 47. Seite 7 der Täter in der Nähe seiner Tatorte zu suchen ist, sei es, dass er vor Ort arbeitet, wohnt, regel- mässig eine Bezugsperson besucht, etc. Allein die vorgenannten Kategorisierungen von Brandstiftern helfen bei der Fahndung nach ei- nem Täter in der Praxis aber nur bedingt. Von einem oder einigen wenigen Bränden kann noch nicht leicht auf die Tätertypologie oder die Emotionslage des Täters vor, während und nach den Taten geschlossen werden. Dazu müsste man das Tatvorgehen des Täters detailliert studieren können. Doch gerade dies ist oftmals nicht möglich, weil die Feuer der Brandstifter ihre Tatorte oftmals so stark in Mitleidenschaft ziehen, dass kein interpretierbares Spurenbild vorhanden ist. Die allseits bekannten, beinahe klischeehaften Ansatzpunkte, wie etwa, dass der Täter Feuer- wehrmann ist, sich beim Löschen unter den Schaulustigen befindet, das Feuer geniessend beo- bachtet, etc., sind mit grosser Vorsicht zu betrachten. Wie oft derartige Verhaltensmuster vor- kommen, ist für die Schweiz nicht genauer bekannt. Beim eingangs geschilderten Fall Andwari war kein derartiges Täterklischee erkennbar. 5. Theorien zur allgemeinen, geografischen und zeitlichen Verhaltensanalyse Aus den Erkenntnissen geografischer Verhaltensstudien zu Serienmördern und Serienvergewal- tigern bietet es sich geradezu an, Serienbrandstiftungen ebenfalls unter räumlichen resp. geogra- fischen Gesichtspunkten zu studieren. 5.1. Abweichendes Verhalten im Alltag Um das geografische Verhalten eines Täters verstehen zu können, ist es erforderlich, das menschliche Verhalten generell zu studieren. Doch gerade dies erweist sich als überaus kom- plex. So ist es denn auch nicht erstaunlich, dass alleine schon das räumliche und zeitliche Bewe- gungsverhalten der Menschen durch unzählige Faktoren beeinflusst wird. Trotzdem lassen Ver- haltensweisen gewisse Rückschlüsse auf einen Menschen zu. Betrachtet man menschliches All- tagsverhalten unter zeitlichen Gesichtspunkten, so kann man aus den einfachsten alltäglichen Erfahrungen erste Rückschlüsse ableiten. Anhand des gewohnten Verkehrsaufkommens im Strassenverkehr lässt sich leicht feststellen, dass die meisten Menschen ca. zwischen 07:00 und 09:00 Uhr morgens, ca. zwischen 11:30 und 13:30 Uhr mittags und ca. zwischen 17:00 und 19:00 Uhr abends unterwegs sind. Selbstverständlich heisst dies nicht, dass vor und nach diesen Spitzenzeiten niemand unterwegs ist. Die Zeit jedoch, in welcher jemand unterwegs ist, sagt viel darüber aus, weshalb er unterwegs ist oder wie sein Leben strukturiert ist. Die überwiegende Zahl jener Menschen, die in den vorgenannten Hauptverkehrszeiten unterwegs sind, befinden sich erfahrungsgemäss auf dem Arbeits- oder Schulweg resp. auf dem Weg zum/vom Mittages- sen. Dies mag wohl eine sehr allgemeine Feststellung sein, die wenig an individueller Aussage- kraft aufweist und so gesehen selbstverständlich noch nicht zum Urheber einer Tatserie führt. Markante Abweichungen von solch verallgemeinerbarem Verhalten charakterisieren jedoch ei- nen Menschen individuell. Fährt jemand regelmässig bereits in den ersten, noch sehr frühen Morgenstunden zur Arbeit, ermöglicht dies gewisse Rückschlüsse. Bspw. könnte diese Person als Bäcker arbeiten, im Winter beim Schneeräumungsdienst oder im Schichtbetrieb. Die Aussa- gekraft solcher Abweichungen vom sozial Üblichen, also gewissermassen vom Durchschnitt der Bevölkerung, lässt wiederum bestimmte Rückschlüsse zu. Auch aus dem folgenden Beispiel lassen sich Rückschlüsse ziehen. Viele Menschen nutzen den Freitag- und Samstagabend, um in den Ausgang zu gehen. An diesen beiden Abenden lassen es die Ausgehenden oftmals etwas später werden als an Werktagen. Geht nun eine Person regelmässig zwischen Montagabend und Donnerstagabend bis früh morgens in den Ausgang, lässt dies Rückschlüsse zu. Evtl. ist die Per- son arbeitslos, hat nicht an den üblichen Tagen in der Woche frei, zieht den Ausgang der Ar- beitsstelle vor und erscheint des Öfteren müde am Arbeitsplatz. Sogar noch präzisere Schluss- Seite 8 folgerungen bspw. anhand der Deliktszeiten werden möglich, wenn es sich um einen Serientäter handelt: Delinquiert der Serientäter immer zwischen 23:00 und 03:00 Uhr, ergeben sich erste Muster zum Leben dieser Person. Je mehr solche individualisierende Auffälligkeiten zu einem Täter herausgearbeitet werden können und je mehr Taten er begeht, die auf diese Weise betrach- tet werden können, desto genauer lässt sich der Täter umschreiben. 5.1.1. Fortbewegungsarten Menschliches Verhalten ist auch unter geografischen Gesichtspunkten analysierbar. Aspekte davon sind etwa die Wahl des Fortbewegungsmittels und die Wahl des Weges zum Ziel. Der Benützer individueller Verkehrs- resp. Fortbewegungsmittel verhält sich dem Grundsatz nach ganz ähnlich wie ein Navigationsgerät. Seine Route wird beherrscht vom Ausgangspunkt und vom Ziel, allenfalls ergänzt durch vorgegebenen Streckenpunkte, die er passieren will (z.B. Esswaren kaufen in der Bäckerei X, Tank füllen an der Tankstelle Y). Relevant für das Bewe- gungsverhalten einer Person sind generell alle möglichen Routen, um von A nach B zu gelangen (vgl. Abb. 1). Je nach momentanem Bedürfnis spielen bei der Routenwahl andere Faktoren eine Rolle wie z.B. schnellste, direkteste oder verkehrsärmste Strecke. Doch nicht immer muss eine Routenwahl komplett rational ablaufen. Eine Person mag vielleicht keine unnötigen Stopps (z.B. an Rotlich- tern oder Baustellen) und Kolonnen, meidet diese un- bewusst und nimmt dafür vielleicht sogar markante Umwege in Kauf. Eine andere Person fährt hingegen lieber auf Verkehrshemmnisse zu und nimmt so Stopps in Kauf, fährt dafür aber eine direktere Strecke. Allen- falls wird die geplante Route spontan geändert, um z.B. einen Unfall zu umfahren oder eine Blitzidee umzuset- zen. Unzählige individuelle Präferenzen und Einfluss- faktoren sind denkbar. Der Individualist ist jedoch im- mer an das Strassennetz gebunden, also die Infrastruk- tur, die ihm bei dem von ihm gewählten Fortbewe- gungsmittel zur Verfügung steht. Der Benützer öffentlicher Verkehrsmittel bewegt sich anders. Er ist weitgehend auf das Netz der öffentlichen Verkehrsmittel und die Infrastruktur in gut begehbarer Distanz dazu angewiesen. Für ihn ergän- zen sich Bahn, Bus, Strassenbahn, etc. zu einem Netz, auf dem er sich bewegt. Diese Menschen verlassen ÖV-Versorgungsadern zu Fuss, wo die besten Anschlüsse zu einem anderen Ver- kehrsmittel vorhanden sind, Geschäfte dicht beisammen liegen, etc. Doch auch hier sind ganz individuelle Präferenzen prägend. Evtl. meidet ein Benützer des ÖV bei sommerlicher Hitze steiles oder längeres bergauf gehen, ein anderer nimmt dies aber evtl. in Kauf um schneller am Ziel zu sein. Die Bewegungsradien des ÖV-Benützers und Fussgängers verändern sich also mit der persönlichen Fitness, den Vorlieben oder der Bequemlichkeit. Selbst körperliche Einschrän- kungen oder Behinderungen können Einfluss auf die Routenwahl nehmen. So ist hier zu erwar- ten, dass diese Kategorie von Menschen sich immer auf dem Netz des ÖV bewegt oder in gut begehbarer Distanz dazu. 35 Vgl. dazu auch Kent (2003), S. 7 ff. Abb. 1: Travel structure characteristics.35 Seite 9 5.1.2. Individuelle Präferenzen und der Faktor Mensch Für das räumliche resp. geografische Bewegungsverhalten im Alltag sind also ganz verschiede- ne Faktoren und individuelle Präferenzen ausschlaggebend. Sogar eine Vorliebe für Haupt- oder Nebenstrassen (vgl. Abb. 1), das Laufen am See, das Passieren malerischer Quartiere oder die Wahl von Orten der Erholung sind denkbar. Gewisse Menschen wählen gezielt Wege mit guter Beleuchtung für den abendlichen Nachhauseweg, wollen ihre Ruhe, andere möchten allenfalls niemandem begegnen oder von niemandem gesehen werden. Da das menschliche Fortbewegungsverhalten stark von den vor Ort herrschenden Gegebenhei- ten abhängt, ist es durchaus denkbar, dass die Menschen verschiedener Länder, Städte, Klima- zonen, etc. sich wegen der äusseren Umstände unterschiedlich fortbewegen. Allein schon feh- lende oder vorhandene Infrastruktur oder auch das vorherrschende Wetter können das Verhalten der Menschen im Freien markant beeinflussen. Folglich sollte man sich davor hüten, geografi- sches Verhalten verschiedener Regionen, Klimazonen oder Kulturen zu verallgemeinern. Nicht ausser Acht zu lassen ist stets auch die individuelle physische Möglichkeit des Täters, sich fort- zubewegen. Leidet ein Täter z.B. an beeinträchtigenden körperlichen Gebrechen (bspw. Prothe- se am Bewegungsapparat, Fussfraktur mit Gehgips36, o.ä.), so wird sich sein Bewegungsradius im Vergleich zu einem nicht eingeschränkten Täter zwangsläufig verändern resp. verringern. Gleiches gilt für den persönlichen Mobilitätsstatus. Verfügt ein Täter über kein Motorfahrzeug oder ist ihm der Führerschein entzogen worden, ist gleichermassen eher eine Verringerung sei- nes Bewegungsradius zu erwarten. Unter all diesen Variablen bleibt eine – wenn auch mit einer gewissen Bandbreite von Varianten – immer gleich: Der Faktor Mensch. Da dem Menschen gewisse grundsätzliche Verhaltensmu- ster innewohnen, sollten diese – mit der nötigen Vorsicht – verallgemeinerbar sein. Die Verhaltensanalyse und so auch das Teilgebiet der geografischen Verhaltensanalyse (Bereich der sog. behavioural geography37) befassen sich mit diesen Phänomenen. Von grossem Interesse sind u.a. Fragen wie: Verändert der Mensch sein alltägliches Bewegungsverhalten, wenn er de- linquiert? Wie resp. mit welchem Fortbewegungsmittel bewegt er sich, wenn er delinquiert? Kann man von der räumlichen Anordnung der Tatorte auf den Täter schliessen? 5.1.3. Tatentscheide und Täterpersönlichkeit Die Verhaltensanalyse orientiert sich stark vereinfacht an der Formel Warum + Wie = Wer.38 Im Detail wird geklärt, wie ein Täter seine Tat und die einzelnen Tathandlungen begangen hat und welche Motive einerseits hinter der Tat und andererseits hinter den einzelnen Tathandlungen stehen. Daraus lassen sich Informationen über den Täter finden. Diese Denkweise orientiert sich am Grundgedanken „behaviour reflects personality“39. Gemäss Canter muss ein Täter selbst für die Begehung einfachster Straftaten eine gewisse Anzahl an Entscheidungen treffen (sog. offen- der’s choices).40 So etwa bei der Wahl von (1) Tatzeit (Tageszeit, Wochentag, Jahreszeit, Lichtverhältnisse, etc.), (2) Tatort (genauer Ort, Eigenschaften des Ortes, in der Öffentlichkeit oder im Verborgenen, Wahl mehrerer Tatorte wie Orte des Angriffs, der Tatverübung, der Ablage eines Leichnams oder der Entsorgung von Tatmitteln), (3) Tatobjekt (Personen – bekannt oder fremd –, Mobilien- oder Immobilien, Beschaffenheit), 36 So etwa im Fall Andwari. 37 Rossmo (2000), S. 87 ff. 38 Douglas (2006), S. 32. 39 Douglas (2006), S. 32; Walder, Hansjakob (2006), S. 190. 40 Canter (2009), S. 141. Seite 10 (4) Tatvorbereitung (Planung), (5) Suchverhalten nach der Tatgelegenheit resp. einem geeigneten Opfer (sog. cruising), (6) Art der Tatinitiierung, (7) Begehungsstil (bspw. aggressives oder anderweitig deviates Verhalten), (8) Begehungstaktik (bspw. Gebrauch von Waffe, Waffenimitat oder Werkzeugen), (9) Umgang mit dem Opfer (bspw. das Opfer schonen, ignorieren, sich entschuldigen), (10) Art und Mittel zur Opferkontrolle (bspw. Fesselung, Waffe, Kinder als Druckmittel gegen Eltern) (11) Vornahme von Veränderungen am Tatort, (12) Umgang mit Entdeckung (bspw. Tragen von Sturmhaube und Handschuhen), (13) Tatbeendigung oder auch (14) Fortbewegungsmittel für das Erreichen und Verlassen des Tatorts.41 Diese Aufzählung ist bloss beispielhaft, zeigt aber anschaulich auf, wie viele Faktoren einer Tat mit unbekannter Täterschaft Informationen über eben diesen Täter liefern können. Noch immer weit verbreitet ist die Kategorisierung der Täter in planend (organised offenders) oder nicht planend (disorganised offenders).42 Präziser und der Realität weit gerechter werdend, erscheint die ergänzende Erweiterung dieser beiden Kategorien um den sog. gemischten Pla- nungsgrad.43 Zwischen planend-organisiert und nicht-planend-unorganisiert sind unterschiedli- che „Planungsgrade“44 zu erwarten. Zwar kann eingewandt werden, dass ein Täter bei einigen der vorgenannten Kriterien 1-14 al- lenfalls gar keine rational überlegte und durchdachte Entscheidung getroffen hat, sondern spon- tan oder unbewusst handelte. Doch auch aus Spontanreaktionen lassen sich Informationen zum Täter gewinnen. Reagiert ein Täter in unerwarteten Situationen kontrolliert und rational den- kend, sichtlich gestresst und unpräzise oder entgleitet ihm die Kontrolle zunehmend? Geht der Täter bei Gegenwehr in die Offensive und wird aggressiv, vielleicht sogar brutal oder zeigt er Passivität, ja gar Fluchtverhalten? Vor allem Spontanreaktionen sagen einiges über einen Men- schen aus. Sie sind erwartungsgemäss authentischer und persönlichkeitsnäher, weil sie vom Tä- ter nicht planend zur Verbrechens- oder Identitätsverdeckung vorgekehrt werden. Sie sind der unverfälschte Ausdruck seines Wesens. 5.2. Routine activity + rational choice = propinquity Nach der routine activity-Theorie sind Straftaten Gelegenheiten, die der Täter in seinem alltägli- chen Leben wahrnimmt. Diese Theorie basiert auf der Hypothese, dass Straftäter im alltäglichen Leben lernen, Delikte zu verüben, weil sich die Gelegenheit dazu bietet resp. sie suchen diese Gelegenheiten im alltäglichen Umfeld und nehmen sie wahr. Delinquenz wird also als Teil der alltäglichen Handlungen einer Person betrachtet.45 Tatsächlich hat sich diese Theorie durch Stu- dien mit Einbrechern und Autodieben belegen lassen. Befragte Täter gaben an, dass sie sich Tatorte aussuchten, die sie schon von früher, also aus dem alltäglichen, nicht-deliktischen Leben kannten, selbst wenn sie für ihre Delikte eine gewisse Strecke zurücklegen mussten.46 Dass Straftaten aber nicht in jedem Fall bloss wahrgenommene Gelegenheiten sein können, liegt auf der Hand. Täter die eine Tat schon lange Zeit im Voraus planen, allenfalls sogar gezielt eine 41 Canter (2009), S. 141, kombiniert mit Musolff (2006), S. 331. 42 Rossmo (2000), S. 134: „Organised offenders usually plan their crimes“ and „are more likely to expand the boundaries of their awareness space and hunt in areas located further from home.“ 43 Walder, Hansjakob (2006), S. 190. 44 Musolff (2006), S. 330-331. 45 Canter (2009), S. 172. 46 Canter (2009), S. 172. Seite 11 Strategie wählen, um den Verdacht von sich abzulenken, nehmen eben nicht spontane Gelegen- heiten in ihrem Alltag wahr, sondern strukturieren sich die Tatgelegenheit selber. Die Theorie der rational choice geht somit davon aus, dass Delinquenten zu verschiedensten Zeitpunkten während der Deliktsverübung bewusste Entscheide treffen. Bei diesen Entscheiden wägt der Tä- ter Tatgelegenheit, Nutzen und den dazu notwendigen Aufwand (an Zeit, Risiko, etc.) gegenein- ander ab.47 Die Planung eines Delikts wird so vergleichbar mit einer Art Kosten-Nutzen- Analyse oder einer SWOT-Analyse, wobei sich ein Delinquent nach Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken ausrichtet.48 Doch ist leicht nachvollziehbar, dass auch die rational choice-Theorie nicht isoliert bestehen kann. Ein Täter kann nicht jedes Detail eines Tatablaufs voraussehen, kalkulieren und planen. Er wird trotz guter Planung bei der Tatverübung früher oder später spontane Entscheide treffen müssen. Dazu kommt, dass viele Alltagsentscheide nicht rein rational getroffen werden und so ist es auch beim deliktischen Verhalten eines Menschen. Canter integrierte deshalb die Theorien der routine activity und jene der rational choice in eine Art bipolares System, innerhalb dem ein Delinquent hin und her pendelt. So geben etwa alltägli- che Fixpunkte wie Wohnort, Arbeitsort, etc. den täglichen Aktionsradius einer Person vor. Durch diese Konstanten in seinem Leben bleibt ein Delinquent in vielen Fällen örtlich stark ge- bunden, was ein Stück weit seine Tatgelegenheiten vorgibt. Die Phasen vor, während und nach der Tat plant der Täter in bestimmtem Masse voraus, er muss jedoch auch spontane Entscheide treffen. Durch die beiden vorgenannten Theorien gelangte Canter zur Theorie der sog. propin- quity (engl. für „Nähe“). Er stellte fest, dass Delinquenten ihre Taten mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit in relativer Nähe zu Orten verüben, die ihnen vertraut sind resp. in deren Umge- bung sich ihre Basis, z.B. ihr Wohnort, befindet.49 Dieser Denkansatz erscheint schlüssig, denn ein Delinquent muss sich zwangsläufig immer aus seinem Alltagsleben hinaus zu einem Tatort hin begeben und von dort wiederum zurück in seinen Alltag zurückkehren. Ein Delinquent bleibt eben ein Mensch, der irgendwo isst, schläft oder arbeitet, Freunde trifft oder sich ausruht. Das alltägliche, nicht-deliktische Leben strukturiert also das Deliktsverhalten eines Menschen. 5.3. Mentale Landkarten Bewegt sich ein Mensch durch die Landschaft, erschafft resp. ergänzt er für sich selber seine eigene, mentale Landkarte (sog. mental map approach).50 Rossmo beschreibt diese mentale Landkarte als kognitives Bild von vertrauten Orten, wie Nachbarschaften, Städte, etc., geformt und geprägt aus dem Destillat der Interaktionen, die ein Mensch mit seiner Umgebung eingeht. Jeder Mensch verfügt damit über eine individualisierte mentale Landkarte. Auf diesem Grund- gedanken basiert Rossmos Theorie, wonach die mentale Landkarte eines Täters seine Tatort- wahl beeinflusst. Gemäss Rossmo werden Orte nicht oder allenfalls bloss sehr selten als Tatorte gewählt, wenn ein Täter diese Örtlichkeit resp. ihre Umgebung vorab nicht kennen gelernt hat.51 Die Struktur dieser mentalen Landkarte erschafft sich jeder Mensch individuell, wird dabei aber durch äussere Einflüsse wie bauliche oder landschaftliche Begrenzungen, Pfade, Stadtteile, Kno- tenpunkte, markante Orientierungspunkte, etc. geprägt.52 Für den einen mag eine lärmintensive Hauptstrasse eine Art unsichtbare Grenze bilden, die er nicht überschreitet, für andere dagegen die zentrale Achse in der Landschaft sein, an der sie ihr Leben ausrichten. 47 Canter (2009), S. 172 f. 48 Zu SWOT-Analysen vgl. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/SWOT-Analyse. 49 Canter (2009), S. 173. 50 Rossmo (2000), S. 89; Canter (2009), S. 176 ff. 51 Rossmo (2000), S. 89. 52 Rossmo (2000), S. 89-90. Seite 12 Für die Aufklärung von Einzelstraftaten ist es ein vordringliches Interesse, herauszufinden, wel- chen detaillierten Weg ein Täter zum Tatort hin resp. davon weg gewählt hat. Dort wird dann nach Beweisen gesucht (Eruieren von Zeugen, Auswerten von Überwachungskameras, Suchen von Täterspuren, usw.). Um zu einem Serientäter ein geografisches Verhaltensmuster zu erstel- len, ist es hingegen nicht vordringlich, den exakten Weg des Täters an den Tatort zu rekonstruie- ren.53 Für das geografische Profil wird es erforderlich, besondere Eigenschaften einer Region zu erkennen und herauszufinden, wo sich der Täter wiederholt oder gar regelmässig aufgehalten hat.54 Vereinfacht gesagt wird versucht, die mentale Landkarte eines Seriendelinquenten nach- zuzeichnen. Dabei geht es nicht darum, den gesamten Raum zu definieren, zu dem sich der Tä- ter minimale Kenntnisse angeeignet hat. Darunter würden nämlich auch Orte fallen, die der Tä- ter bloss einmal im Leben aufgesucht hat und danach nie wieder (z.B. ein Ferienort oder Restau- rant, wo es ihm nicht sonderlich gefallen hat). Das Bewegungsprofil fokussiert sich v.a. auf Orte und geografische Räume, die der Serientäter mehr als bloss minimal kennt und mehr als bloss einmal oder gar zufällig aufgesucht hat. Für die geografische Verhaltensanalyse ist dieser sog. awareness space, der geografische Bereich, in dem sich ein Serientäter mehr als nur minimal auskennt, relevant.55 Dieser awareness space beinhaltet wiederum den sog. activity space (auch action space genannt), also jenen Raum, in welchem sich ein Mensch im Alltag aufhält, wo er seine meisten Aktivitäten ausübt, regelmässig in Kontakt zu anderen Menschen tritt, arbeitet, sich erholt, etc. Es geht also um jene Orte, die ein Mensch relativ gut kennt,56 Orte, die der Mensch und Seriendelinquent immer und immer wieder aufsucht resp. zu denen er innert einer relativ kurzen Zeitspanne immer wieder zurückkehrt. Ziel des geografischen Profilings ist es, diesen activity space einzugrenzen, um dem Serientäter nahe zu kommen. 5.4. Stable offenders und nomadic offenders Das Zentrum des awareness space resp. des activity space stellen sog. Ankerpunkte dar (auch base genannt). Dabei handelt es sich um die für einen Menschen wichtigsten Orte, so z.B. Wohnort und Arbeitsort (auch Ort der besuchten Schule). Diese Orte werden als Hauptanker- punkte bezeichnet, da sie das alltägliche Leben und damit auch das geografische Bewegungs- verhalten eines Menschen in dominanter Weise prägen. Andere, untergeordnete Ankerpunkte fallen etwa auf den Wohnort enger Verwandter, guter Freunde, etc.57 In der Verhaltensanalyse spricht man von sog. activity nodes (übersetzbar mit Aktivitätsknotenpunkte).58 Verfügt ein Tä- ter während der Zeit seines Delinquierens über einen permanenten Ankerpunkt, spricht man vom sog. geografisch stabilen Täter (stable offender). Vom geografisch instabilen Täter (noma- dic offender) spricht man, wenn er über keinen festen oder sich ständig verändernden Anker- punkt verfügt (bspw. Artist in einem Wanderzirkus, Fernfahrer, Vertreter, Obdachlose, teilweise auch Kriminaltouristen auf Einbruchstour).59 Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Serientäter mit geografisch stabilen Verhältnissen und enger Tatortwahl deutlich schneller als Serientäter erkannt wird, als bspw. ein Fernfahrer, der entlang seiner Fahrtrouten delinquiert. Ein Haupt- hemmnis, die Taten eines nomadic offenders einer einzelnen Serie zuordnen zu können, bilden sicherlich politische Grenzen und Zuständigkeiten, über welche hinaus der polizeiliche Informa- 53 Analog dazu Canter (2000), S. 177, 178. 54 Canter (2009), S. 178. 55 Rossmo (2000), S. 90. 56 Rossmo (2000), S. 90; ergänzend Canter (2009), S. 171. 57 Rossmo (2000), S. 91; Canter (2009), S. 174. 58 Bernasco (2010), S. 392. 59 Rossmo (2000), S. 91. Seite 13 tionsaustausch erschwert wird oder allenfalls gar nicht stattfindet.60 Geografisch stabile Täter werden hingegen – abhängig von der Deliktsart – in vielen Fällen schnell als Serientäter erkannt, da alleine die zeitliche und räumliche Häufung derselben Delikte eine Tatserie erahnen lassen.61 Als Mischform aus nomadic und stable offenders gilt die sog. Pendlerhypothese62, wonach ge- wisse Täter in einem Bereich ausserhalb ihres üblichen Aktivitätsgebietes delinquieren, also z.B. gezielt in einen anderen Stadtteil fahren, um dort zu die Tat zu begehen und damit also gewis- sermassen einen zweiten activity space für sich selber erschaffen. Dies spricht für einen planen- den und weniger spontan agierenden Täter. 5.5. Tatortwahl und Weg zum Tatort Innerhalb der mentalen Landkarte eines Täters befinden sich aber nicht bloss seine Ankerpunk- te. Er bewegt sich auch in diesem Raum. Sein Bewegungsmuster wird wiederum durch mehr oder weniger unsichtbare Barrieren geprägt, etwa durch Fliessgewässer, Strassen, Quartiergren- zen, Lücken im Netz der öffentlichen Verkehrsmittel, etc. (sog. mental barriers oder mental buf- fers). Diese mentalen Barrieren bilden eine Art Grenze in der mentalen Landkarte des Täters, deren Überschreitung er vermeidet.63 Zusammenfassend kann man sagen, dass Rossmo und Canter beide zu folgendem Ergebnis gelangten: Bewegt sich ein Täter nur selten jenseits seiner mentalen Barrieren und kennt er die Örtlichkeiten jenseits solcher Barrieren nicht von früher her gut, sind hier tendenziell keine resp. erkennbar weniger seiner Delikte zu erwarten.64 Nebst räumlichen sind aber auch zeitliche Barrieren denkbar (sog. temporal buffers).65 Dies ist etwa da der Fall, wo ein Täter bei der Tatverübung gesehen worden ist. Diesen Ort wird er we- gen der Wiedererkennungsgefahr allenfalls einige Zeit meiden. Denkbar ist aber auch, dass ein Täter sich für direkt aufeinander folgende Taten generell für eine anderes Wohnquartier der Umgebung oder eine andere Himmelsrichtung entscheidet (sog. marauder model of offen- ding).66 Durch derartige Faktoren wird die Wahl des Tatorts, aber auch die Fahrt vom Wohnort zum Tatort (sog. journey to crime)67 beeinflusst. Solchen Verhaltensmustern ist es schliesslich zu verdanken, dass das Täterverhalten studiert und eingegrenzt werden kann. Im Idealfall lässt sich gar eine Prognose erstellen, in welchem Gebiet, Zeitraum oder gegen welche Ziele weitere Straftaten eines bestimmten Serientäters zu erwarten sind. 5.6. Distance decay-Funktionen Nordamerikanische und europäische Studien haben sich mit der Distanz zwischen Ankerpunkt und Deliktsorten verschiedenster Tat- und Täterkategorien befasst und sich deckende Ergebnisse zu Tage gefördert. So banal und nachvollziehbar diese Ergebnisse auf den ersten Blick erschei- nen, so bedeutend sind sie für die Strafverfolgung68: 60 Murakami (2003), S. 473 f.: Der „Interstate 5-Killer“ Randall B. Woodfield vergewaltigte entlang der Interstate 5 zwischen den Bundesstaaten Kalifornien und Washington bis zu 60 Frauen und beging 18 Morde. 61 Vgl. Fall Andwari, Ziff. 1. 62 Musolff (2006), S. 213, 214. 63 Canter (2009), S. 187. 64 Rossmo (2000), S. 90-122; Canter (2009), S. 168-193. 65 Canter (2009), S. 188, 189. 66 Canter (2009), S. 189 ff. 67 Rossmo (2000), S. 99 ff. 68 Rossmo (2000), S. 99 ff.; Kent (2003), S. 32 i.V.m. S. 27. Seite 14 (1) Serientäter begehen ihre Taten oftmals relativ nahe beim eigenen Wohnort. (2) Die Distanz zwischen dem Ankerpunkt und den Tatorten unterliegt einer sog. distance decay-Funktion69, d.h. mit steigender Distanz vom Wohnort des Täters sinkt die Anzahl seiner Straftaten (vgl. Abb. 2). (3) Jugendliche Täter sind weniger mobil als Erwachsene und begehen daher ihre Taten mit hö- herer Wahrscheinlichkeit in der nahen Wohnumgebung resp. in einem engeren geografischen Raum. (4) Gewaltverbrechen werden üblicherweise näher am Wohnort begangen als Eigen- tumsdelikte. Canter berichtet ergänzend vom täterseitig bewussten Einhalten von Sicherheitszonen um den Ankerpunkt herum (sog. safety zone). Gemäss seinen Feststellungen delinquierten Serientäter in dieser Sicherheitszone weniger oft als in den Distanzbereichen darum herum. Canter sah ei- nen möglichen Grund dafür darin, dass in dieser Zone das Wiedererkennungsrisiko für den Täter höher sei, als bei weiter entfernten Orten.71 Sta- tistisch gesehen darf man tatsächlich davon ausgehen, dass sich Serientäter allgemein eine bestimmte Distanz von ihrem Ankerpunkt weg bewegen, um zu delinquieren. Auch Rossmo berichtet von diesem Phänomen.72 Dennoch bleibt es möglich, dass Serientäter in vielen Fäl- len gar keine Sicherheitszone einhalten.73 Rossmo stellte zu Canters Theorie über die Si- cherheitszonen wohl korrekterweise fest, dass es sich bei dieser Sicherheitszone nicht in je- dem Fall um eine bewusst eingehaltene Zone handeln muss, in welcher der Serientäter völlig auf das Delinquieren verzichtet. Vielmehr sah Rossmo den Grund darin, dass Serientäter in dieser „Sicherheitszone“ bei allen studierten Fällen statistisch betrachtet einfach weniger oft de- linquierten, als in den Zonen darum herum, was in den distance decay-Funktionskurven bloss graphisch auffällt. Rossmo mutmasste, dass direkt am Wohnort auch einfach die Tatgelegenhei- ten nicht gegeben sein könnten, was einen gewissen Weg zum Tatort erforderlich macht.74 Al- lenfalls könnte darin gar einfach ein instinktives, menschliches Verhaltensmuster gründen. Fasst man alle vorangehenden Erkenntnisse zusammen und betrachtet die distance decay- Funktionen unter räumlichen Gesichtspunkten (vgl. Abb. 2), fällt auf, dass – trotz begründeter Kritik Rossmos – eine ringartige Zone um die Sicherheitszone herum existiert, in welcher Seri- entäter ihre meisten Straftaten begehen. Die Grösse dieser ringartigen Zone mag deliktsabhängig oder auch täterabhängig sein. Es liegt aber auf der Hand, dass die Grösse dieser Zonen ebenfalls davon abhängt, welche statistischen Häufungen man als hoch, mittel oder tief betrachtet und noch zur Zone mit der grössten Deliktshäufung zählen will oder nicht. Aus allen bisherigen Erkenntnissen zur Nähe zwischen Ankerpunkt und Tatorten kann man aber immerhin mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit ableiten, in welchem geografischen Gebiet der 69 Vgl. Canter (2009), S. 175; Kent (2003), S. 31 ff.; Rossmo (2000), S. 47; Musolff (2006), S. 210 f. 70 Kent (2006). 71 Canter (2009), S. 170 und 188. 72 Rossmo (2000), S. 120. 73 Vgl. Fall Andwari, vorangehend Ziff. 1. 74 Rossmo (2000), S. 121. Abb. 2: Distance decay-Funktionen für die Kate- gorien gereister Weg und zeitlicher Weg bei Tö- tungsdelikten im US-Bundesstaat Louisiana.70 Seite 15 Wohnort resp. Ankerpunkt des Täters liegen muss. So wurden zu diesem Zweck diverse Com- puterprogramme75 entwickelt, welche mittels hinterlegten Koeffizienten genau dieses Geoprofi ling vornehmen und den Ankerpunkt mittels Wahrscheinlichkeitsrechnungen eingrenzen (vgl. Abb. 3). Rossmo erbrachte für Serienbrandstifter den statistischen Beweis, dass die distance decay- Theorie, also auch jene der „Sicherheitszonen“ auf Serienbrandstifter zutrifft. Die von ihm ana- lysierten Serienbrandstifter haben ihre Brände inner- halb der folgenden Distanzen vom eigenen Wohnort gelegt: 20.3 % innerhalb von 0.5 Meilen, 50 % inner- halb von 1.0 Meile, 70 % innerhalb von 2.0 Meilen und 86.3 % innerhalb von 60.0 Meilen. Davon haben immerhin 6.8 % Feuer am eigenen Ankerpunkt ge- legt. Dieselbe Studie zeigte sogar auf, dass 95.1 % aller Brandstiftungen in Gebieten begangen worden sind, die den Serienbrandstiftern vertraut waren.77 Auch bei Opferdelikten mit Kinder- und Erwachse- nenopfer liess sich die distance decay-Funktion für die Distanzen zwischen dem täterischen Ankerpunkt und dem Ort der Kontaktaufnahme mit dem Opfer bestätigen. Innerhalb der ersten 5 km um den Anker- punkt des Täters fanden deutlich die meisten Kon- taktaufnahmen statt.78 Diese distance decay-Auffälligkeit wird dadurch er- klärt, dass viele Straftaten auf einem mehr oder weni- ger spontanen Tatentschluss basieren, der sich aus der Alltagsroutine heraus ergibt. Folglich sind die tatrele- vanten Orte auch nahe am Wohnort des Täters zu er- warten.79 Umgekehrt kann daraus geschlossen werden, dass akribisch planende Täter ihre Tator- te gezielt aussuchen und allenfalls auch grosse Reisen an ihre Tatorte einplanen – sei es um von sich selber abzulenken oder aber wegen der sich bietenden Tatgelegenheiten.80 5.7. Kreishypothese nach Canter Canter stellte im Rahmen seiner Studien zum geografischen Verhalten von Straftätern fest, dass der Wohnort resp. Ankerpunkt des Täters in vielen Fällen im Bereich seiner Tatorte liegt. Dar- aus entwickelte Canter seine Kreishypothese. Sie besagt, dass wenn man die beiden voneinander entferntesten Tatorte einer Tatserie als Endpunkte des Durchmessers eines Kreises betrachtet, sich der Ankerpunkt des Täters in diesem Kreis befindet.81 Gemäss Canters Studien traf die Kreishypothese auf 87 % der untersuchten Serienvergewaltiger zu. Bei einer Studie des FBI 75 Levine (2010). 76 Kent (2006). 77 Rossmo (2000), S. 47. 78 Tausendteufel (2008), S. 10, mit Verweis auf die Zahlen von Dern (2004), S. 76 ff. Derns Zahlen bestätigen die distance decay-Funktion in eindrücklicher Weise für verschiedene Kategorienvergleiche (Vergewaltigungen mit Sexualmorde, S. 42; Kinder- mit Erwachsenenopfer, S. 76 ff.; Serien- mit Einzeltaten, S. 70 f.; u.v.m.). 79 Dern (2004), S. 44 und 57, bestätigt durch eine Studie zu Serienmorden von Harbort (2006), S. 24. 80 So etwa im Fall des deutschen Bombenlegers und Kaufhauserpressers Arno Funke, der weite Distanzen zurück- legte, um der Polizei möglichst keine Anhaltspunkte zu seiner Person zu liefern. 81 Canter (2009), S. 190; Hoffmann, Musolff (2000), S. 112. Abb. 3: Computergestützte Wahrschein- lichkeitsprognose zum Täterwohnort.76 Seite 16 hingegen liess sich diese Hypothese statistisch mit bloss 49 % bestätigen.82 Für Serienbrandstif- ter liegen keine vergleichbaren Studien vor. Im Rahmen amerikanischer Studien ist aber aufge- fallen, dass je dichter die einzelnen Tatorte in der Landschaft beisammen liegen, desto näher auch der Ankerpunkt des Täters bei den Brandorten liegt.83 Dieses Ergebnis weist somit in eine vergleichbare Richtung wie Canters Kreishypothese, nämlich dahin, dass Serientäter mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nahe am oder sogar im Gebiet ihrer Tatorte verwurzelt sind. 5.8. Tatortmorphologie Wie die Tatorte eines Serientäters in der Landschaft liegen resp. welches Muster sie in der Landschaft zeichnen, kann geografisch analysiert und grafisch dargestellt werden. Canter spricht hierbei von der „overall morphology of the crime locations“84. Denkbar sind etwa die nachfol- gend geschilderten Tatortanordnungen. - Stern- resp. kreisförmige Anordnung (vgl. Abb. 23): Die Tatorte liegen mit einer gewissen Gleichmässigkeit um den Ankerpunkt des Täters herum, in alle Himmelsrichtungen verteilt. So bspw. bei der Unterform des sog. marauder model85, bei dem der Serientäter für seine Tatorte zwischen den Himmelsrichtungen abwechselt und im Verhältnis zur letzten Tat an- nähernd diametral weiter delinquiert. Er meidet also das Gebiet seiner letzten Tat(en) und bewegt sich statt dessen in eine entgegengesetzte Richtung. - Sektorielle Anordnung (vgl. Abb. 22): Hier bewegt sich der Täter von seinem Ankerpunkt aus vorwiegend oder ausschliesslich in eine grobe Richtung, so dass seine Tatorte wie eine Art Kuchenstück oder Sektor eines Kreises in der Landschaft liegen. Canter spricht hier vom sog. windshield wiper pattern (Scheibenwischermuster).86 - Lineare Anordnung: Hier folgt der Täter einer vorgegebenen Linie in der Landschaft, wobei diese nicht einer geometrisch exakt geraden Linie entsprechen muss. Denkbar sind etwa Tat- orte, die der Täter entlang von Flussläufen, markanten Strassen oder Bahnlinien wählt.87 5.9. Viktimologie und Tatortwahl Schliesslich sollte bei Serientaten nie ausser Acht gelassen werden, welche Tatobjekte resp. Op- fer der Täter auswählt. Daraus können allenfalls gestützt auf die bisherige Tatserie Rückschlüsse gezogen werden, welche Tatorte künftig in Frage kommen. Bei Brandstiftern, die immer wieder Scheiterhaufen, abgelegene Häuser oder andere markante Objekte als Tatobjekte auswählen, ist es u.U. möglich, ein Profil zu seiner Tatortwahl zu erstellen und künftige Tatobjekte vorauszu- sagen. So befasste sich bereits Douglas damit, dass von Serienbrandstiftern oftmals verletzliche, freistehende und abgelegene Ziele gewählt werden, wobei die Tatzeit meist auf die Nacht fällt. Sowohl Tatort- als auch Tatzeitwahl lassen sich also eingrenzen.88 Das Wissen aus der bisher bekannten Tatserie sollte daher immer in die Ermittlungen einliessen. Verschiedene Fragen drängen sich auf: Welche Tatobjekte wählt der Täter? Wie sind diese Tatobjekte gelegen, wie geschützt? Wann fährt der Täter die Tatorte an? 82 Hoffmann, Musolff (2000), S. 112. 83 Douglas (2006), S. 289. 84 Canter (2009), S. 171 und 191. 85 Canter (2009), S. 189 f. 86 Canter (2009), S. 191 f. 87 Hoffmann, Musolff (2000), S. 107, zum Fall des Londoner „Railway Rapist“ John Duffy, der seine Taten entlang von Bahnstrecken beging. Ebenso Murakami (2003), S. 473, zum „Interstate 5-Killer“, vgl. vorangehend Fn. 58. 88 Douglas (2006), S. 289. Seite 17 5.10. Fazit Wie ausgeführt, lassen diverse Arbeitsansätze Rückschlüsse über das allgemeine aber auch das geografische Verhalten von Serientätern zu. Offen bleibt, ob sich diese Theorien, Thesen und Studien auch für Serienbrandstifter in der Schweiz bestätigen lassen und ob sich daraus allen- falls Erkenntnisse für die Täterermittlung resp. die gesamte Strafuntersuchung ergeben. 6. Datenerhebung und Auswertung 6.1. Ziel der Datenerhebung Die eigens für diese Studie durchgeführte Datenerhebung soll Aufschluss darüber geben, ob man aus geklärten Brandserien Wissen generieren kann, welches der Täterfahndung resp. der gesamten Strafuntersuchung dient. Es dreht sich damit alles um die Frage: Kann man aus bishe- rigen Brandstiftungsserien Regelmässigkeiten feststellen, Erkenntnisse gewinnen, oder gar ver- allgemeinerbare Feststellungen ableiten? 6.2. Erhebungsadressaten Für einen Erkenntnisgewinn mit regionalem Wert beschränkte sich diese Datenerhebung auf die folgenden Schweizer Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Gla- rus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel Stadt, Basel Land, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau. Diese Kantone wurden so ausgewählt, dass ein grösserer zusammenhängender Raum im Schweizer Alpennordraum studiert werden kann. Von diesem Gebiet waren ausreichende Erhebungsergebnisse zu erwarten; zugleich bestehen in diesem Gebiet sprachlich, kulturell aber auch siedlungsspezifisch keine all- zu grossen Unterschiede. Total wurden somit 20 Kantone und Halbkantone mit den Erhebungs- unterlagen bedient. Davon reagierten 13 Kantone auf die Umfrage, 7 Kantone gaben keine Ant- wort oder teilten mit, dass sie an der Erhebung nicht teilnehmen (Zürich, Bern, Obwalden, Ap- penzell Innerrhoden, Graubünden, Aargau und Thurgau). Von den 13 teilnehmenden Kantonen gab es in 7 Kantonen Brandserien, zu denen die Kantone Daten zur Verfügung stellten. Darunter befanden sich Kantone aller Gebiete, also der West- und Nordschweiz, Zentralschweiz und Ost- schweiz. In 6 Kantonen lagen für den Erhebungszeitraum keine Brandserien vor (Uri, Nidwal- den, Glarus, Basel Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden), welche die Erhebungskriteri- en erfüllen. Insgesamt konnten so zu 21 Brandserien Daten zusammengetragen werden. Zwei dieser Brandserien erfüllten die Erhebungskriterien nicht (vgl. nachfolgend Ziff. 6.3.), weshalb 19 Brandserien (nBS=19) mit 138 Einzeldelikten (n=138) zur Verfügung standen, die ausgewer- tet werden konnten. Gerade zwei bevölkerungsreiche Kantone (Zürich, Bern) nahmen an der Erhebung nicht teil. Dem Autor ist aus der Medienberichterstattung bekannt, dass mindestens einer dieser beiden Kantone in den vergangenen Jahren eine Brandserie zu bearbeiten hatte. Für die nachfolgenden statistischen Werte kann folglich nicht der Anspruch auf absolute Vollständigkeit erhoben wer- den. Dennoch bleibt zu prüfen, ob und falls ja, welche Schlüsse zu Brandserien gezogen werden können. 6.3. Erhebungskriterien und Unterlagen Den vorgenannten Kantonen wurde zur Erhebung der relevanten Daten jeweils ein Erhebungs- bogen mit einer Anleitung zugestellt (vgl. Anhang A und Anhang B). Dieses Vorgehen wurde gewählt, um zu gewährleisten, dass die Daten möglichst einheitlich erfasst werden und damit direkt vergleichbar sind. Zur Kontrolle wurden die Kantone gebeten, die zu den Brandserien ge- Seite 18 hörigen Anklageschriften und/oder Strafbefehle zur Verfügung zu stellen. Zu erfassen waren Brandserien, die kumulativ - zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2012 zur Anklage gebracht oder allen- falls mit Strafbefehl erledigt wurden (10 Jahresrahmen), - als Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB resp. auch als Versuch hierzu gemäss Art. 22 StGB subsumiert wurden, - drei Brände oder mehr beinhalteten. Der Erhebungszeitraum wurde auf 10 Jahre festgelegt, um eine ausreichend grosse Anzahl an Brandserien zu generieren. Bei einer kürzeren Zeitdauer wäre zu befürchten gewesen, dass bloss wenige Fälle Eingang in diese Studie finden. Eine längere Erhebungsdauer wiederum hätte den Rahmen dieser Arbeit gesprengt, für die teilnehmenden Kantone einen zu grossen Aufwand be- deutet und allenfalls auch veraltete Ergebnisse und Schlussfolgerungen mit berücksichtigt, die dem heutigen Stand der Dinge nicht mehr entsprechen. Bei der Erhebung wurde gezielt nicht auf rechtskräftige Gerichtsurteile abgestellt, sondern auf Anklageerhebungen. Dieses Vorgehen ge- währleistet, dass möglichst alle Serienbrandfälle erfasst werden. Wäre dagegen auf Gerichtsur- teile abstellt worden, hätte die Gefahr bestanden, dass gerade Brandserien wegen des Mangels an objektiven Beweismitteln (wie z.B. DNA oder Fingerabdrücke) nicht oder nur teilweise ana- lysiert worden wären. Dadurch wären gewisse Serienbrandstifter gar nicht, andere bloss bezüg- lich einzelner Taten ihrer Serie betrachtet worden. Die nachfolgenden Daten und Ausführungen stützten sich also auf all jene Sachverhalte ab, bei welchen die jeweiligen Staatsanwälte in An- lehnung an Art. 324 Abs. 1 StPO die Verdachtsgründe als hinreichend für einen Schuldspruch erachtet hatten, so dass sie Anklage erhoben. Erfasst wurden damit nur Fälle, die deutlich über einen vagen Anfangsverdacht gegen den Täter hinaus reichten. Sämtliche Erhebungen bezogen sich denn auch nur auf den Tatbestand der Brandstiftung ge- mäss Art. 221 StGB, also auf vorsätzliche Brandlegung und nicht auch noch auf das fahrlässige Verursachen einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB oder verwandte Delikte wie etwa das Verursachen einer Explosion Art. 223 StGB. Diese enge Umgrenzung der Fallkategorien sollte verhindern, dass nicht Tätergruppen mit allenfalls gänzlich abweichenden Handlungsweisen und Motivlagen miteinander vermengt werden und daraus unspezifische Informationen ergehen. Auch geht es vorliegend um Serientäter, also Täter, die wiederholt und vorsätzlich delinquieren, was bei Delikten mit fahrlässiger Begehung von Vornherein wegfällt. Von einer Brandserie wurde in dieser Studie erst ab drei Bränden desselben Täters ausgegangen. Dadurch sollte ausgeschlossen werden, dass auch Beschuldigte als Serientäter betrachtet wer- den, welche zweimal und unabhängig voneinander, also mehr zufällig als gezielt, einen Tatent- schluss fassten. Da die Kantone ihre Daten teilweise in unterschiedlicher Form zur Verfügung stellten und daher die Genauigkeit des Dateninhalts z.T. abwich, konnte nicht zu allen Brandserien jede Datenart erhoben und entsprechend mit den anderen Fällen verglichen werden. 6.4. Auswertungsergebnisse Die den folgenden Auswertungen und Aufstellungen zugrunde liegenden Unterlagen (Anklage- schriften, durch die Kantone ausgefällte Erhebungsbögen) und Datentabellen wurden dieser Ar- beit bewusst nicht beigelegt, um den Persönlichkeitsschutz der Täter und Geschädigten resp. Opfer bestmöglich zu berücksichtigen. 6.4.1. Allgemeine Ergebnisse Die vorliegend 19 auswertbaren Brandserien (nBS=19) wurden durch total 21 Serienbrandstifter begangen (nT=21). Bei zwei Brandserien haben folglich je zwei Täter zusammengewirkt. Bei Seite 19 diesen mittäterschaftlich begangenen Brandserien waren ausschliesslich männliche Täter betei- ligt. 6.4.2. Täterpersönlichkeit – Auswertungsergebnis 1 6.4.2.1. Geschlecht Bei den erfassten Serientätern, die selber Feuer legten, handelte es sich um 19 Männer und 2 Frauen. Der Anteil der männlichen Täter lag somit bei 90.5 %, jener der weiblichen Täter bei 9.5 % (vgl. Abb. 4). Bei einer Brandserie gerieten zwar auffällig viele Frauen ins Visier der Ermittlungen, dies je- doch immer wegen Anstiftung zu den einzelnen Brandstiftungen zum Zwecke des Versiche- rungsbetrugs. Diese Anstifterinnen legten nie selber Feuer und wurden folglich auch nicht näher untersucht, da hier nur jene Täter von Interesse sind, welche die Feuer selber legten. 6.4.2.2. Alter Das Alter aller Serienbrandstifter (beide Geschlechter berücksichtigt) lag zum Zeitpunkt der er- sten Brandstiftung innerhalb der untersuchten Tatserie zwischen 17 Jahren und 49 Jahren. Das Alter der beiden weiblichen Täterinnen lag bei 45 und 49 Jahren. Der Altersdurchschnitt aller Täterinnen und Täter lag bei 25.9 Jahren. In 85.7 % aller Fälle waren die Täter 40 jährig oder jünger, in 76.2 % 30 jährig oder jünger und immerhin noch jeder dritte Täter (33.3 %) 20 jährig oder jünger (vgl. Abb. 5). Abb. 4: Geschlechterverteilung (nT=21). Abb. 5: Altersverteilung nach Altersgruppen (nT=21). 6.4.2.3. Herkunft Unter den Tätern befanden sich 17 Schweizer (81 %) und 4 Ausländer (19 %), wobei die bei- den weiblichen Serienbrandstifterinnen Schwei- zerinnen waren (vgl. Abb. 6). Drei der ausländi- schen Täter stammten aus europäischen Län- dern, die Herkunft des vierten ausländischen Tä- ters wurde durch den entsprechenden Kanton anonymisiert. männlich weiblich Anteil in % 90.5% 9.5% 0.0% 20.0% 40.0% 60.0% 80.0% 100.0% unter 11 J. 11-20 J. 21-30 J. 31-40 J. 41-50 J. über 50 J. Anteil in % 0.0% 33.3% 42.9% 9.5% 14.3% 0.0% 0.0% 10.0% 20.0% 30.0% 40.0% 50.0% Abb. 6: Herkunft der Täter unterschieden nach Staatsbürgerschaft Schweizer - Ausländer (nT=21). Schweizer Ausländer Anteil in % 81.0% 19.0% 0.0% 20.0% 40.0% 60.0% 80.0% 100.0% Seite 20 6.4.2.4. Berufliche Tätigkeit Die von der Tätergruppe erlernten Berufe konnten nicht mit dem Anspruch an eine statistische Relevanz ausgewertet werden, da zu 15 der 21 Täter die genauere Ausbildung unklar blieb resp. keine Angaben der Kantone dazu vorlagen. Hingegen lagen Angaben zu den Tätigkeiten der Se- rientäter vor, welche sie zur Zeit des Strafverfahrens ausübten (vgl. Abb. 7). Zwar blieb bei sie- ben Tätern unklar, welchen Beruf sie zuletzt ausübten (33.3 %), von den übrigen Tätern ging aber kein einziger einem an Universität oder Hochschule erlernten Berufen nach (66.7 %). Ein einziger Täter, der überdies aus dem Ausland stammte, arbeitete als Fernmeldetechniker und genoss folglich eine höhere technische Fachausbildung. Alle übrigen Täter arbeiteten zuletzt in den folgenden Bereichen: 7 Personen in klassischen Handwerksberufen (bspw. Maurer, Maler, etc.), 2 in der Forst- oder der Landwirtschaft, 2 Personen im Service resp. als Koch, 1 Person in der Logistik (Lagerist) und einer befand sich noch in der Ausbildung resp. ging noch zur Schule. Insgesamt gingen also knapp 2/3 aller Täter weder einer akademischen noch eine höheren tech- nischen Tätigkeit nach. Über die genaue hierarchische Stellung an ihren Arbeitsplätzen war zu keinem der Täter Näheres bekannt. Abb. 7: Tätigkeitsbereiche der Täter zum Zeitpunkt der Strafuntersuchung (nT=21). 6.4.2.5. Vorstrafen und zeitgleich angeklagte Delikte Zu 15 von 21 Tätern waren deren Vorstrafen nicht bekannt resp. aus den von den Kantonen zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ersichtlich. Eine Auswertung und Analyse erübrigte sich daher. Es fiel aber auf, dass ein Täter bereits früher eine oder mehrere Brandstiftungen beging. Bei ihm handelt es sich folglich um einen Wiederholungstäter. Im Nebenstrafrecht fielen vor allem Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Waffengesetz (WG) auf. Bezüglich jener Delikte, welche die Staatsanwaltschaften in derselben Anklageschrift wie die Serienbrandstiftung anklagte, liessen sich hingegen präzisere Angaben machen (vgl. Abb. 8). 4 Täter (19 %) begingen ausschliesslich Brandstiftungen (Art. 221 StGB) und damit keine anderen Straftaten des Kernstrafrechts. 13 Täter (62 %) begingen keine Widerhandlungen gegen die ne- benstrafrechtlichen Erlasse. 3 Täter begingen Delikte gegen Leib und Leben (vorsätzliche Tö- tung i.S.v. Art. 111 StGB, einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB), wobei die Tätlichkeit häuslicher Gewalt zuzuordnen war und die einfache Körperverletzung wegen fehlender Angaben nicht genauer eingeordnet werden konnte. Immer- hin ging aus den Unterlagen hervor, dass die angeklagte vorsätzliche Tötung in direktem Zu- sammenhang mit einer Brandstiftung stand. Eine der untersuchten Brandstiftungen forderte also ein Menschenleben. Die Serienbrandstifter wurden nebst der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB häufig wegen Vermögensdelikten angeklagt. Dabei wurden insgesamt 11 Sachbeschädi- Techniker Handwerker Forst/Landw. Service Logistik Schüler unklar Anzahl 1 7 2 2 1 1 7 0 2 4 6 8 Berufskategorien Seite 21 gungen und 5 Diebstähle mitangeklagt. Bei den Delikten gegen die Freiheit fielen vor allem 6 Hausfriedensbrüche auf. Alle übrigen Delikte gegen die Freiheit, die Ehre, den öffentlichen Verkehr, die öffentliche Gewalt, die Rechtspflege sowie Urkundendelikte kamen zwar verein- zelt zur Anklage (jeweils 1 bis 2 Delikte), fielen zahlenmässig aber nicht besonders auf. Abb. 8: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Kernstrafrecht (öV: öffentli- cher Verkehr; Urk: Urkundendelikte; öG: öffentliche Gewalt; RP: Rechtspflege). Aus dem Nebenstrafrecht (vgl. Abb. 9) fielen mit je 6 Fällen vor allem Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (SVG) und Betäubungsmittelgesetz (BetmG) auf. Alle übrigen Wi- derhandlungen gegen die nebenstrafrechtliche Gesetzgebung (z.B. Waffengesetz WG, Umwelt- schutzgesetz USG, sowie auch Störungen des öffentlichen Verkehrs und der Nachtruhe) fielen wiederum mit 1 bis 2 Delikten nicht besonders auf. Abb. 9: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Nebenstrafrecht. 6.4.2.6. Besonderheiten zu Täter und Brandserie Nicht alle Kantone machten Angaben zu Besonderheiten der Täter oder deren Brandserien. Dennoch fiel auf, dass sich unter den 21 analysierten Serienbrandstiftern 4 Feuerwehrleute be- fanden (knapp 20 % aller Fälle). Drei dieser Täter waren zum Zeitpunkt der Deliktsserie noch aktiv bei der Feuerwehr, bei einer Person handelte es sich um einen ehemaligen Feuerwehran- gehörigen. Aufgefallen ist ferner, dass 7 der 21 Serienbrandstifter (33.3 %) zur Tatzeit nach- weislich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen standen oder schon vor ihren Taten we- gen Drogenvergehen, schädlichem Alkoholkonsums oder anderen Suchtzusammenhängen auf- gefallen sind.89 89 Vgl. dazu Ziff. 6.4.2.5. Widerhandlungen gegen das BetmG. keine Art. 111 Art. 123 Art. 126 Art. 137 Art. 139 Art. 144 Art. 146 Art. 160 Art. 177 Art. 180 Art. 186 Art. 237 Art. 251 Art. 285 Art. 286 Art. 303 Leib / Leben Vermögen Ehre Freiheit öV Urk öG RP Anzahl 4 1 1 1 1 5 11 2 1 2 1 5 1 1 1 1 2 0 2 4 6 8 10 12 keine SVG BetmG WG USG Stöhrung Verkehr Nachtruhe Anzahl 13 6 6 1 2 2 1 0 5 10 15 Gesetzeserlasse Seite 22 6.4.2.7. Anzahl Brände pro Deliktsserie In drei Fällen benannten die Kantone die genaue Anzahl Brände pro Brandserie nicht resp. spra- chen unspezifisch von „mehreren“ Bränden. Diese drei Brandserien fanden daher nicht Eingang in diese Teilauswertung. Bezüglich der übrigen 16 Brandserien lagen jedoch exakte Angaben vor (vgl. Abb. 10). Total wurden in diesen 16 studierten Brandserien 129 einzelne Brände ge- legt. In der kürzesten Brand- serie wurden 3 Brände ge- legt90, in der längsten 20. Ein Kanton mit einer eher langen Brandserie merkte an, dass bei einer Brandserie dutzende weitere Brände in der Region überprüft wurden, jedoch aus Mangel an Beweisen bloss ein Bruchteil davon zur Anklage gelangten. Aus den in Abbildung 13 dargestellten Zahlen ergibt sich ein Durchschnitt von 8,06 Bränden pro Brandserie. Dabei fällt auf, dass bei 12 Brandserien (75 %) maximal 6 Brände gelegt wur- den bis der Täter gefasst wurde oder von selber aufhörte Feuer zu legen. Bei 4 Brandserien (25 %) legten die Täter zwischen 17 und 20 Brände, also markant mehr als in allen übrigen Brandse- rien. 6.4.2.8. Tatmotive Die Kantone konnten zu 11 der insgesamt 19 Tatserien die Tatmotive der Serientäter erfassen resp. eingrenzen. Diese 11 Brandserien umfassten total 95 einzelne Brandstiftungen (vgl. Abb. 11). Zu 43 Einzeldelikten blieb die Motivlage unbekannt (45.5 %), in 6 Fällen waren Hass, Ra- che, Eifersucht oder Neid das Motiv (6.5 %), in 3 Fällen die Verdeckung eigener Straftaten resp. Ablenkung von sich selber als Täter (3 %), in 23 Fällen Versicherungsbetrug (24 %), in 18 Fäl- len wollte sich der Täter bei seiner eigenen Tat als Helfer oder gar als Feuerwehrmann profilie- ren oder das Feuer beobachten (19 %), in 1 Fall wollte der Täter durch das Feuer Zerstörung an- richten (1 %) und in 1 weiteren Fall ging es ihm um das Erschrecken der Bewohner eines Asyl- heimes (1 %). 90 Entspricht der minimal notwendigen Anzahl Brände, um von dieser Analyse erfasst zu werden, vgl. Ziff. 6.3. Abb. 10: Anzahl gelegter Brände pro Brandserie (nBS=16). Abb. 11: Tatmotive der Serienbrandstifter zu den gelegten Einzelbränden (n=95). Anzahl 5 17 18 5 5 3 20 20 3 6 4 3 5 5 5 5 0 5 10 15 20 25 unbekannt Hass / Rache / Eifersucht / Neid Verdeckung Betrug Helfer / Feuerwehr / Feuer sehen zerstören wollen erschrecken wollen Anzahl 43 6 3 23 18 1 1 0 10 20 30 40 50 Seite 23 Die Tatmotive der Täter blieben innerhalb der einzelnen Brandserien praktisch nie dieselben. Während je einer Tatserie beschränkten sich die Motivlage der beiden Täter ausschliesslich auf Versicherungsbetrug einerseits und das Helfen resp. das Feuerlöschen und das Feuersehen ande- rerseits. Alle übrigen Tatserien waren von jeweils heterogener resp. variierender Motivlage ge- prägt. In knapp der Hälfte aller einzelnen Branddelikte blieb die täterische Motivlage bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebungen ungeklärt. 6.4.3. Aktionsradien – Auswertungsergebnis 2 Zu 11 Brandserien und damit 93 einzelnen Brandstiftungen stellten die Kantone Adressangaben zu den Ankerpunkten und den Tatorten zur Verfügung. Zu allen 93 Einzeltaten wurde die Luft- linie zwischen Ankerpunkt und Tatort auf Satellitenbildern91 vermessen. In zwei der erfassten Brandserien haben jeweils zwei Täter zusammengewirkt. Damit die statistischen Werte nicht verzerrt werden, wurde bei diesen Brandserien das täterische Reiseverhalten jeweils nur einmal berücksichtigt. In einem dieser mittäterschaftlich begangenen Fälle verfügten die Mittäter über die gleichen Ankerpunkte, im anderen Fall lagen sie in Relation zu den Tatorten derart nahe bei- sammen, dass bloss marginale Abweichungen bei den Reisedistanzen zwischen den beiden Mit- tätern entstanden. Gewählt wurden in diesem Fall die Wege jenes Mittäters, der jeweils den wei- teren Anfahrtsweg an die Tatorte aufwies. Die Serienbrandstifter dieser Studie legten über alle Einzeltaten betrachtet eine durchschnittliche Distanz von 3.359 km an ihre Tatorte zurück (vgl. Abb. 12). Dabei legten 2 Täter in 4 Fällen an ihrem eigenen Wohnort resp. Ankerpunkt Feuer. Die minimal zurückgelegte Distanz betrug da- mit 0.000 km. Die grösste Distanz zwischen Ankerpunkt und Tatort betrug 37.090 km. 91 Quelle: Die Software „Google Earth“, Version 6.0.0.1735 (beta), http://www.google.com/earth/index.html. Abb. 12: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den einzelnen Tatorten (n=93). 0.000 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 Distanz in km B rä nd e al le r T at se ri en Durchschnitt: 3.359 km Distanz Anker - Tatort Seite 24 Insgesamt legten 3 Täter in lediglich 7 Fällen (7.5 % aller Einzeltaten) Distanzen von mehr als 10 km an ihre Tatorte zurück (Täter B: 10.420 km, 15.750 km und 37.090 km; Täter C: 14.760 km, 10.050 km und 10.050 km; Täter J: 13.560 km). Der Täter mit der weitesten Reisedistanz zum Tatort (37.090 km) legte auch an seinem eigenen Wohnort Feuer (Distanz = 0.000 km), wies also auch die grösste Abweichung zwischen minimaler und maximaler Reisedistanz auf. 9 von 11 Täter (81.8 %) legten im Durchschnitt ihrer eigenen Einzeltaten weniger als 5 km zu ihren Tatorten zurück (vgl. Abb. 13). Der mittlere Aktionsradius aller Serienbrandstifter (Durch- schnitt über alle Täterdurchschnitte gerechnet) betrug 2.562 km. In dieser Distanz vom Anker- punkt sowie in den Zonen darum herum sind damit die meisten Brände gelegt worden. Die von den Tätern am nächsten bei ihren Ankerpunkten gewählten Tatorte liegen im Durch- schnitt in einer Entfernung von 0.622 km. Bei ihren kürzesten Reisedistanzen vom Ankerpunkt zum Tatort legte kein einziger Täter mehr als 2.110 km zurück. 9 von 11 Täter (81.8 %) legten bei ihrer kürzesten Reise an den Tatort sogar weniger als 1.5 km zurück (vgl. Abb. 14). Abb. 14: Kürzeste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). Die von den Tätern am weitesten von ihren Ankerpunkten entfernt gewählten Tatorte liegen im Durchschnitt in einer Entfernung von 8.541 km. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Maxi- malwerte zwischen 37.090 km und 0.020 km variieren, also sehr stark voneinander abweichen (vgl. Abb. 15). Der Täter mit der maximalen Reisedistanz von 37.090 km (Täter T2) zeichnete sich generell durch vergleichsweise weite Reisewege an seine Tatorte aus. Er beging jede einzelne Brandstif- tung zum Zwecke des Versicherungsbetrugs. Seine Reisen an die Tatorte führten ihn dort hin, wo er auf Wunsch seiner Anstifter deren Eigentum in Brand steckte, damit diese Versicherungs- leistungen erlangen konnten. Seine jeweilige Tatortwahl hat dieser Serienbrandstifter damit T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 T11 km 0.035 0.000 1.050 2.060 0.000 0.400 0.070 2.110 0.120 0.630 0.370 0.000 0.500 1.000 1.500 2.000 2.500 D is ta n z im k m Täter / kürzeste Reisedistanzen Abb. 13: Durchschnittliche Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatorte) jedes Serienbrandstifters (nT=11). T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 T11 km 0.209 6.318 5.616 2.236 0.008 0.613 1.594 4.070 0.976 4.728 1.818 0 2 4 6 8 D is ta n z in k m Täter / durchschnittliche Reisedistanzen Seite 25 nicht selber frei gewählt, vielmehr wurden sie ihm durch seine Auftraggeber (Anstifter) vorge- geben. Bei allen anderen der hier betrachteten Brandserien war dies nicht der Fall. In allen ande- ren Fällen wählten die Täter ihre Brandobjekte selber, also frei von Sachzwängen aus. Folglich ist es von Interesse zu beobachten, wie sich die vorgenannten Zahlen zu den Reisen an die Tat- orte verändern, wenn die „Betrugsbrandserie“ des Täters T2 ausgeklammert wird. Ohne Täter T2 legten die Serienbrandstifter über alle Einzeltaten betrachtet eine durchschnittli- che Distanz von 2.698 km an ihre Tatorte zurück. Die durchschnittliche Reisedistanz an die Tat- orte verkürzt sich somit um 19.7 % (vgl. Abb. 16 mit Abb. 12). Dabei lag die minimal zurückge- Abb. 15: Weiteste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). Abb. 16: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den gewählten Tatorten unter Ausschluss des Täters T2 mit seiner Betrugsbrandserie (n=76). T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 T11 km 0.620 37.090 14.760 2.460 0.020 0.780 8.690 9.140 2.480 13.560 4.360 0 5 10 15 20 25 30 35 40 D is ta nz in k m Täter / weiteste Reisedistanzen 0 2 4 6 8 10 12 14 16 1 5 9 13 17 21 25 29 33 37 41 45 49 53 57 61 65 69 73 Distanz in km B rä nd e al le r T at se ri en e xk l. T ät er T 2 Durchschnitt: 2.698 km Distanz Anker - Tatort Seite 26 legte Distanz ebenfalls bei 0.000 km (Tatort = Wohnort des Täters), die weiteste Distanz zwi- schen Ankerpunkt und Tatort betrug dagegen bloss noch 14.760 km. Nach Ausschluss von Täter T2 legten bloss noch 2 Täter für lediglich 4 einzelne Brandstiftungen Distanzen von mehr als 10 km an ihre Tatorte zurück (das sind bloss 5.3 % aller Einzeltaten; Täter C: 14.760 km, 10.050 km und 10.050 km; Täter J: 13.560 km). Der Täter mit der grössten zurückgelegten Distanz (14.760 km) legte seinen am nächsten beim eigenen Ankerpunkt gewählten Brand bei einer Di- stanz von 1.050 km. Die Minimale und maximale Reisedistanz wichen bei ihm folglich um rund 13.5 km voneinander ab. Betrachtet man – noch immer unter Ausschluss des Täters T2 – die durchschnittlichen Reisedi- stanzen der Täter zu ihren Tatorten, so zeigen sich bloss unwesentliche Abweichungen von den Werten, bei denen Täter T2 mit berücksichtigt wurde. 9 von 10 Tätern (90 %) legten im eigenen Durchschnitt weniger als 5 km zu ihren Tatorten zurück (vgl. Abb. 13). Der mittlere Aktionsra- dius aller Serienbrandstifter (Durchschnitt über alle Täterdurchschnitte gerechnet) betrug hinge- gen bloss noch 2.186 km (mit T2 noch 2.562 km). In einer Distanz von 2.186 km vom Anker- punkt entfernt sowie in den Zonen darum herum legten die nicht-betrugsmotivierten Täter folg- lich ihre meisten Brände. Diese nicht-betrugsmotivierten Täter (d.h. Ausschluss von Täter T2) wählten ihre am wenigsten weit vom Ankerpunkt entfernten Tatorte im Durchschnitt in einer Entfernung von 0.685 km. Für seine kürzeste Tatortreise legte kein einziger nicht-betrugsmotivierter Täter mehr als 2.110 km zurück (vgl. Abb. 14). Umgekehrt kann man also sagen, dass bei der kürzesten Reise an den Tatort der Ankerpunkt des nicht-betrugsmotivierten Serienbrandstifters nie weiter als 2.110 km entfernt liegt. Die kürzeste Reisedistanz an den Tatort betrug abermals 0.000 km (Tatort = Wohnort). Diese nicht-betrugsmotivierten Täter (d.h. Ausschluss von Täter T2) wählten ihre am weitesten vom Ankerpunkt entfernten Tatorte im Durchschnitt in einer Entfernung von 5.687 km (unter Einbezug des Täters T2 waren es noch 8.540 km). Die maximalen Reisewege der nicht- betrugsmotivierten Serienbrandstifter variieren immerhin noch zwischen 14.760 km und 0.020 km (vgl. Abb. 15). 8 von 10 nicht-betrugsmotivierten Serienbrandstifter (80 %) reisten zu ihren am weitesten vom Ankerpunkt entfernten Taten immer noch unter 10.000 km, 6 von 10 Tätern (60 %) sogar unter 4.500 km. 6.4.4. Fortbewegungsmittel – Auswertungsergebnis 3 Zu den insgesamt von den Kantonen zur Verfügung gestellten 93 Einzeltaten wurden die von den Tätern gewählten Fortbewegungsmittel erhoben (vgl. Abb. 17). In 55 Fällen (59.1 %) blieb die Fortbewegungsart unbekannt. Von den übrigen 40.9 % gingen 19 Täter zu Fuss (20.4 %), 9 wählten das Auto (9.7 %), 5 das Motorrad oder einen Motorroller (5.4 %) und ebenfalls 5 wähl- ten das Mofa oder das Fahrrad (5.4 %). Kein Täter wählte den ÖV. Abb. 17: Durch die Täter für das Aufsuchen der Tatorte benutzte Fortbewegungsmittel (n=93). unbekannt Auto Motorrad / Roller Mofa / Fahrrad zu Fuss ÖV Anzahl 55 9 5 5 19 0 0 10 20 30 40 50 60 A nz ah l V er w en du ng en Fortbewegungsmittel Seite 27 6.4.5. Zeitliche Abstände zwischen den Taten – Auswertungsergebnis 4 Anhand der Daten der Kantone war es bei 11 Brandserien und damit 81 einzelnen Bränden mög- lich, die verstrichene Zeit zwischen den einzelnen Brandstiftungen resp. die cooling-off period der Serientäter zu untersuchen (vgl. Abb. 18). In einer Brandserie blieb der letzte Tatzeitpunkt gänzlich unbekannt, weshalb diese eine Tat ausser Acht gelassen wurde. Bei einigen Delikten war nicht klar, an welchem genauen Tag die Tat verübt wurde. So beschränkten sich gewisse Angaben der Kantone auf Zeiträume wie bspw. „zwischen 02.10.2012 und 05.10.2012“. In der- artigen Fällen wurde für die Tatzeit jeweils immer vom erstmöglichen Tatzeitpunkt ausgegan- gen. Im Durchschnitt über alle Täter resp. Tatserien betrachtet, legten die studierten Serienbrandstif- ter alle 96.9 Tage einen Brand. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einzelnen Täter zeitlich mit sehr unterschiedlicher Regelmässigkeit handelten. So fielen etwa die beiden Täter der Brandserie 11 auf, die ohne jegliche cooling-off period innerhalb von max. 24 Stunden 5 Brände legten. Der Täter der Serie 6 delinquierte ebenfalls ohne cooling-off period resp. mit Pausen zwischen 0 bis 1 Tag zwischen den Bränden. Die Täter der Serien 5, 7, 8 und 10 wiesen eine gemischte Tendenz, also eine solche mit und oh- ne cooling-off period auf. Der Täter der Serie 5 hat zwar maximal 21 Tage zwischen zwei Taten zugewartet, zwischen den übrigen Taten liegen aber bloss 12, 6 und 2 Tage. Der Täter der Serie 7 wartete zwar bis zu 243 und 189 Tage zwischen einzelnen Bränden, machte also ganz klar ei- ne cooling-off period durch, die grosse Mehrheit seiner Taten beging er jedoch in Abständen von weniger als 38 Tagen, einige sogar nach Pausen zwischen 1 und 16 Tagen. Ähnliche Ver- haltensweisen zeigten die Täter der Serien 8 und 10, wobei letzterer bloss einmal 24 Tage ohne Tat verstreichen liess, ansonsten in Abständen zwischen 0 bis 2 Tagen Brände legte. Die Tatserien 1, 2, 3, 4 und 9 sind vor allem durch längere cooling-off periods geprägt, die überwiegend 18 Tage oder länger dauerten. Dazwischen tauchen zwar immer wieder Taten in Abständen von 0 bis 17 Tagen auf, diese bilden jedoch tendenziell die Ausnahme. Die Täter der Brandserien 3 und 4 liessen zwar bis zu 468, 475 und 639 Tage zwischen einzelnen Taten ver- streichen, diese bilden jedoch klar die Ausnahme. Insgesamt erfolgten 67 der 81 untersuchten Taten (82.7 %) in Zeitabständen von unter 200 Ta- gen, 56 von 81 Taten (69.1 %) in Abständen von unter 100 Tagen und 48 von 81 Taten (59.3 %) sogar in Abständen von weniger als 60 Tagen. Bei den Brandserien 3, 5 und 9 war erkennbar, dass die Täter mit fortschreitender Tatserie in immer geringer werdenden Zeitabständen delinquierten (vgl. Abb. 24 bis Abb. 26). Abb. 18: Zeitabstände in Tagen zwischen den einzelnen Brandstiftungen aller Serientäter (n=81). 0 100 200 300 400 500 600 700 T1 -T 2 T3 -T 4 T1 -T 2 T3 -T 4 T5 -T 6 T7 -T 8 T9 -T 10 T1 1- T1 2 T1 3- T1 4 T1 5- T1 6 T1 -T 2 T3 -T 4 T5 -T 6 T7 -T 8 T9 -T 10 T1 1- T1 2 T1 3- T1 4 T1 5- T1 6 T1 7- T1 8 T2 -T 3 T4 -T 5 T2 -T 3 T4 -T 5 T2 -T 3 T2 -T 3 T4 -T 5 T6 -T 7 T8 -T 9 T1 0- T1 1 T1 2- T1 3 T1 4- T1 5 T1 6- T1 7 T1 8- T1 9 T1 -T 2 T3 -T 4 T1 -T 2 T3 -T 4 T1 -T 2 T3 -T 4 T2 -T 3 T4 -T 5 S1 S2 S3 S4 S5 S6 S7 S8 S9 S10 S11 A nz ah l T ag e Tatserien S1-S11 und Einzelbrände T1-Tx Seite 28 6.4.6. Tatzeiten – Auswertungsergebnis 5 Zu 11 Brandserien und damit für 91 Einzeltaten konnten die Deliktszeiten ausgewertet werden (vgl. Abb. 19). Dabei lagen zu 17 von 91 Taten (18.69 %) keine genügend exakten Daten vor, um die Tageszeit bestimmen zu können. Die Täter verübten 35 von 91 Brandstif- tungen (38.46 %) zwischen 00:01 und 06:00 Uhr morgens. 31 von 91 Brandstif- tungen (34.07 %) legten sie zwischen 18:01 und 24:00 Uhr abends. Zwischen 06:01 und 12:00 Uhr sowie zwischen 12:01 und 18:00 Uhr legten sie jeweils 4 von 91 Bränden (je 4.39 %). Somit be- gingen sie 66 von 91 Taten (72.53 %) in der Zeit zwischen abends 18:01 Uhr und morgens 06:00 Uhr. 6.4.7. Art der Ankerpunkte – Auswertungsergebnis 6 Als Ankerpunkte wurden für diese Auswertungen jeweils die Wohnorte der Täter gewählt, da in den allermeisten Fällen keine genaueren Angaben dazu vorhanden waren, von welchem exakten Ort aus der Täter die Deliktsorte aufsuchte. Für einzelne Taten konnten andere Ankerpunkte ausfindig gemacht werden, wie z.B. ein SBB-Bahnhof, Restaurants oder Nachtlokale. Diese be- sonderen Ankerpunkte wurden entsprechend berücksichtigt, wo diese bekannt waren. Angaben zu Arbeitsort, Ort der besuchten Ausbildung, etc. lagen nicht vor, konnten damit für die Aus- wertungen auch nicht berücksichtigt werden. 6.4.8. Brandobjekte – Auswertungsergebnis 7 Zu 11 Brandserien und damit bei 93 Einzeltaten konnten die von den Tätern gewählten Brand- objektstypen analysiert werden (vgl. Abb. 20). Dabei richteten sich 60 von 93 Taten (64.5 %) gegen Immobilien, 9 von 93 Taten (9.7 %) gegen Fahrzeuge und 24 von 93 Taten (25.8 %) gegen andere Objekte, wie z.B. Sitzbänke, Abfallcontainer in Unterstän- den, Scheiterbeigen, Holzlager, etc. Da- bei fiel auf, dass sich gewisse Täter auf einen Tatobjektstypus beschränkten, ihre Taten also bspw. ausschliesslich gegen Immobilien richteten, andere dagegen wählten verschiedene Objektstypen. Eine Tendenz bei der Tatobjektswahl, weg von Mobilien hin zu Immobilien, war in 2 Fällen erkennbar. Innerhalb der Tatserien fiel auch auf, dass gewisse Täter zwi- schen Mobilien und Immobilien unregelmässig abwechselten. Abb. 19: Tageszeitwahl für die Branddelikte (n=91). Abb. 20: Art der ausgewählten Brandobjekte (n=93). 00:01- 06:00 06:01- 12:00 12:01- 18:00 18:01- 24:00 unklar Anzahl 35 4 4 31 17 0 10 20 30 40 A nz ah l B rä nd e Tageszeiten Immobilie Fahrzeug andere Anzahl 60 9 24 0 10 20 30 40 50 60 70 A nz ah l Kategorien Seite 29 6.4.9. Brandbeschleuniger – Auswertungsergebnis 8 Zu 11 Brandserien und damit 92 einzelnen Bränden konnte erhoben werden, ob die Täter Brandbeschleuniger verwendeten oder nicht (vgl. Abb. 21). Die Täter verwende- ten in 34 von 92 Taten (36.96 %) Brandbe- schleuniger, in 3 von 92 Fällen (3.26 %) konnte dies ausgeschlossen werden und in 55 von 92 Fällen (59.78 %) konnte diese Frage erst gar nicht beantwortet werden. Die Art der verwendeten Brandbeschleu- niger variierte stark, bspw. von Brennpaste und Chemikalien bis hin zu Molotow- Cocktails. 6.4.10. Tatortmorphologie – Auswertungsergebnis 9 Morphologisch betrachtet bewegten sich die Täter vor allem in sektoriellen und sternförmigen Tatortanordnungen von den Ankerpunkten zu den Tatorten (vgl. Abb. 22 und Abb. 23). Diese beiden morphologischen Formen erschienen etwa gleich oft und lagen teilweise in deutlich aus- geprägter Form vor. Bloss ein Täter wählte für seine Brände eine lineare Anordnung, wobei er sich bei seinen Taten bloss auf sein eigenes Grundstück und jenes eines direkten Nachbarn kon- zentrierte, dabei aber immerhin fünf Brände legte. Abb. 22: Sektorielle Tatortanordnung. Abb. 23: Sternförmige Tatortanordnung. 7. Diskussion der Auswertungsergebnisse Von den Kantonen wurden 19 auswertbare Brandserien gemeldet. Dass es nicht mehr waren, liegt teilweise sicherlich daran, dass nicht alle angeschriebenen Kantone an der Datenerhebung teilgenommen haben. Aber auch andere Faktoren dürften einen Einfluss gehabt haben: (1) Die Schweiz ist ein relativ kleines Land mit entsprechend bescheidener Bevölkerungszahl, zusätz- lich liegt die Deliktszahl pro 100'000 Einwohner im internationalen Vergleich allgemein eher tief, weshalb erwartet werden darf, dass sich gar nicht viele Tatserien finden lassen, welche die Erfassungskriterien dieser Arbeit erfüllen. (2) Zusätzlich muss davon ausgegangen werden, dass nicht alle Serientäter als solche erkannt wurden. (3) Auch ist denkbar, dass zu vielen Delikten Abb. 21: Verwenden von Brandbeschleuniger (n=92). unklar ja nein Anzahl 55 34 3 0 10 20 30 40 50 60 A nz ah l 2 3 4 5 Anker 1 6 7 1 2 6 3 4 5 Anker Seite 30 oder Deliktsserien gar nie ein Tatverdächtiger eruiert werden konnte. (4) Schliesslich schreiten Ermittlungen nicht immer bis zur Anklagereife voran, weil z.B. Beweismangel herrscht.92 7.1. Zum Auswertungsergebnis 1 – Täterpersönlichkeit Im Rahmen der Auswertungen für diese Arbeit fiel auf, dass in zwei Brandserien je zwei Täter zusammenwirkten. Dabei handelte es sich jeweils um eher junge männliche Täter, die gemäss den Sachverhalten der Anklageschriften vermeintlich vandalismusorientierte Delikte – womög- lich aufgrund von Langeweile – begingen. Bei den Serienbrandstiftern dieser Studie handelte es sich überwiegend um männliche Täter (90.5 %). Schweizweit und über alle Straftaten des StGB hinweg betrachtet lag der Männeranteil im Jahr 2011 im Durchschnitt bei ca. 77 %, bezüglich Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB (Einmal- und Serientäter) gar bei 91.9 %.93 Bei Einmal- wie auch bei Serienbrandstiftern handelt es sich somit überdurchschnittlich oft um männliche Täter. Bei ihrer ersten Brandtat waren die Serienbrandstifter grösstenteils 40-jährig oder jünger (85.7 %). Drei Viertel aller Serienbrandstifter waren gar 30-jährig oder jünger (76.2 %). Zwar konnten insgesamt lediglich zwei Fälle mit weiblichen Serienbrandstifterinnen untersucht werden, doch fiel bei diesen besonders auf, dass sie die beiden ältesten Serientäter dieser Studie waren (45 resp. 49 Jahre alt). Die vorliegenden Erkenntnisse gehen in eine ähnliche Richtung wie jene der Studie von Labree, wonach Brandstifter (bei ihrer Erstverurteilung) durchschnittlich ca. 25 Jahre alt sind94. Der Anteil der ausländischen Serienbrandstifter dieser Studie lag bei 19 %. Somit ist in vier von fünf Fällen nach einem Schweizer Täter zu fahnden. Bei beiden weiblichen Serienbrandstifte- rinnen dieser Studie handelte es sich um Schweizerinnen. Der geschlechterübergreifende Aus- länderanteil bei Serienbrandstiftern von 19 % entspricht in etwa dem ausländischen Wohnbe- völkerungsanteil der Schweiz (22.8 % im Jahr 2011). Vergleicht man den Anteil ausländischer Serienbrandstifter (19 %) mit dem Anteil ausländischer Straftäter zu allen im Jahr 2011 began- genen Widerhandlungen gegen das StGB (Ausländeranteil von 21 %)95, so ist für Serienbrand- stiftung festzustellen, dass Ausländer als Täter weder markant über- noch untervertreten sind.96 Gemäss den vorliegenden Auswertungsergebnissen handelt es sich bei Serienbrandstiftern überwiegend um Menschen mit tendenziell handwerklichen resp. manuellen Berufen. Nebst ei- nem einzigen Täter, der einem technischen Beruf nachging, ist kein einziger Täter einer Tätig- keit nachgegangen, die er an einer Universität oder Hochschule erlernte. Zwar blieb bei 7 Tätern der zuletzt ausgeübte Beruf unklar, dass sich darunter aber ausgerechnet 7 Personen mit Univer- sitäts- oder Hochschulabschluss befinden, erscheint aber unwahrscheinlich. So oder so kann festgestellt werden, dass mindestens 2/3 aller Serienbrandstifter einem manuellen resp. nicht akademischen Beruf nachgingen. Nur bei einem einzigen Serienbrandstifter handelte es sich um einen deliktsspezifischen Wie- derholungstäter, d.h. nur einer war den Strafverfolgungsbehörden schon wegen mindestens einer früheren Brandstiftung bekannt. Alle übrigen Täter sind somit noch nie einschlägig in Erschei- nung getreten. Die Serienbrandstifter dieser Studie begingen im Kernstrafrecht nebst ihren Brandstiftungen am häufigsten Sachbeschädigungen, Diebstähle und Hausfriedensbrüche. Im Nebenstrafrecht sind v.a. Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG aufgefallen. Daraus 92 Vgl. zur Aufklärungsquote vorangehend Ziff. 3.; ebenso in Krüger (2012), S. 562. 93 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 5. 94 Labree (2010), S. 151. 95 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 2. 96 Quelle: Bundesamt für Statistik, veröffentlicht auf http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/01/01/ key.html, eingesehen am 18.04.2013. Seite 31 lassen sich jedoch deshalb keine besonderen Schlüsse ableiten, da es sich hierbei um generell häufig begangene Delikte handelt. Immerhin kann festgehalten werden, dass die meisten Serien- brandstifter den Strafverfolgungsbehörden schon wegen Gesetzesverstössen bekannt sind. Be- züglich der zugleich mit der Brandserie angeklagten Delikte ist aufgefallen, dass bloss jeder fünfte Täter (19 %) ausschliesslich wegen der Brandserie angeklagt worden ist, also keine ande- ren Delikte begangen haben. Bei einer einzigen der untersuchten Brandstiftungen verstarb eine geschädigte Person an den Folgen der Tat. Da von der vorliegenden Studie immerhin 19 Brandserien mit total rund 130 Einzeltaten erfasst wurden, ist man versucht, zu glauben, dass Serienbrandstifter in den meisten Fällen kein sehr hohes Risiko für andere Menschen darstellen. Ein derartiger Rückschluss wäre jedoch unsachlich und ebenso fatal. Es gilt zu bedenken, dass es sehr stark von der Art der Brandlegung und der Bausubstanz einer Immobilie abhängt, wie schnell resp. wie gut die Flammen sich vorwärts arbeiten können resp. wie früh oder leicht sich Hausbewohner vor Rauch und Flammen in Sicherheit bringen können oder eben nicht. Da für diese Arbeit nicht gezielt in diese Richtung Daten erhoben wurden, kann das Risiko, das von Serienbrandstiftern ausgeht, nicht kommentiert werden. Überraschend markant fiel auf, dass 4 der untersuchten Serienbrandstifter – also etwa 20 % aller Täter – einen aktuellen oder früheren Bezug zur Feuerwehr aufwiesen. Aufgrund der eher gerin- gen Anzahl untersuchter Fälle kann nicht genau gesagt werden, ob dieser Wert repräsentativ ist. Jedoch zeigt das Ergebnis auf, dass es sich beim Feuerwehrmann als Brandstifter nicht um ein ganz so unberechtigtes Klischee handelt. Dies zeigt z.B. auch der erst vor kurzem geklärte Fall des Feuerwehrmannes, der in der Region Elgg, Kanton Zürich, wiederholt Brände gelegt haben soll.97 Immerhin waren bei jedem dritten Serienbrandstifter klare Hinweise für eine Suchtproblematik bekannt, egal ob es nun schädlicher Alkoholkonsum oder Betäubungsmittelkonsum war. Die untersuchten Serienbrandstifter begingen bei ihren Tatserien im Durchschnitt gut 8 Brände. Diese Zahl sagt jedoch wenig, denn es muss allgemein bei jeder Brandserie damit gerechnet werden, dass einzelne oder sogar eine grosse Anzahl der gelegten Brände der Tatserie nicht zu- geordnet werden können (fehlende Informationen für eine korrekte linkage analysis). Wie lange die Brandserien minimal, durchschnittlich und maximal tatsächlich dauern, kann daher nicht ab- schliessend beantwortet werden. Ein Täter fiel besonders auf, da er in einer Nacht gleich fünf- mal Feuer legte. Andere Serienbrandstifter legten im Verlaufe ihrer Tatserie bis zu 20 Brände, dies jedoch über längere Zeit hinweg gestreut. Ein Kanton gab zu seiner Brandserie an, dass bei einem Serienbrandstifter rund 50 einzelne Brände überprüft wurden. Aus Mangel an Beweisen fanden jedoch deutlich weniger – nämlich eben max. 20 Brände – Eingang in die Anklage- schrift. Dies zeigt auf, dass die Dauer der Brandserien sehr unterschiedlich sein können aber wiederum auch, dass das in diese Arbeit einleitende Zitat zutrifft: Brandstifter vernichten ihre eigenen Spuren und hinterlassen damit den Strafverfolgungsbehörden ein Beweisproblem. Aus den Ergebnissen der Auswertungen dieser Arbeit geht damit auch hervor, dass Serienbrandstif- ter für deutlich mehr Schadensfälle und damit auch markant höhere Sach- und Vermögensschä- den verantwortlich sind, als dies den Anklageschriften resp. allfälligen Verurteilungsstatistiken entnommen werden kann. Sind bei einem Täter bspw. bloss 3-5 einzelne Brände angeklagt wor- den, sagt dies nichts über das Ausmass der Gefahr für Individuen und Sachen aus, die vom Täter ausging. Unter Umständen delinquierte er deutlich öfter oder auf gefährliche Art und Weise. Wie bereits vorangehend in Ziff. 4. erläutert, ist es alles andere als einfach, die Motive von Seri- enbrandstiftern zu erfassen. In fast jedem zweiten Fall (45.5 %) aller hier untersuchten Einzel- 97 Blick vom 07.02.2013: „Feuerwehrmann im Job überfordert – 19 Brände wegen Burn-Out! Sascha S. (26) hielt Elgg ZH jahrelang in Atem.“ Seite 32 brände blieb das Tatmotiv unbekannt. Wie aber die vorangehende Auswertung aufzeigt (vgl. Abb. 11), können verschiedenste Motive den Täter zur Brandstiftung antreiben: Rache, Hass, Eifersucht oder Neid, ebenso wie der Gedanke der Deliktsverdeckung resp. Täterspurenvernich- tung durch Feuer, Versicherungsbetrug, eine Art Helfersyndrom oder auch blosser Drang nach Zerstörung. Alleine ein einzelner Serientäter beging 20 Brände bloss des Versicherungsbetrugs wegen. Dieser eine Fall verzerrt allenfalls die Statistik über die Handlungsmotive relativ stark. Aus den Zahlen wird aber umgekehrt klar, dass selbst Serienbrandstifter mit wechselnden, also nicht homogenen Motiven bei einzelnen Bränden auch des Versicherungsbetrugs wegen delin- quierten. Die Motivlage eines Serienbrandstifters kann sich damit von Tat zu Tat immer wieder ändern – z.T. auch ganz markant. Die Serientäter legten immerhin 18 von 95 einzelnen Bränden, um beim Löschen helfen oder dem Feuer zuschauen zu können (18.95 %). Zahlenmässig korre- liert dies wiederum recht gut mit der Erkenntnis, dass 4 von 20 Serienbrandstifter (20 %) einen direkten persönlichen Bezug zur Feuerwehr aufwiesen. Eine erkennbare Affinität für Feuer im Sinne einer Pyromanie ist bei gewissen Tätern erkennbar, jedoch in der Minderheit der Fälle. Diese Affinität für Feuer wäre bei Serienbrandstiftern genauer zu studieren. Labree zeigte bei Brandstiftern generell – also nicht nach Einmal- und Mehrfachtätern unterschieden – auf, dass 68 % der untersuchten Brandstifter an einer Persönlichkeitsstörung litten, während dies bei nicht-brandstiftende Täter in 52 % der Fall war. Aufgrund der geringen Grösse der durch Labree studierten Kohorte, darf dies allerdings nicht als signifikante Abweichung angesehen werden.98 7.2. Diskussion zum Auswertungsergebnis 2 – Aktionsradien Die Ergebnisse dieser Auswertung zeigen, dass Serienbrandstifter eine relativ kurze durch- schnittliche Distanz von ihren Ankerpunkten resp. Wohnorten zu den Tatorten zurücklegen (durchschnittlich 3.359 km resp. 2.698 km unter Ausschluss des Versicherungsbetrugsfalles). Daraus darf geschlossen werden, dass Serienbrandstifter relativ nahe an ihrem Ankerpunkt gele- gen delinquieren, erst recht, wenn sie von diffusen, nicht finanziellen Motiven angetrieben wer- den. Diese Erkenntnisse passen relativ gut zu den Feststellungen Rossmos99 und Canters zur distance decay-Theorie100. Es ist damit zu rechnen, dass Serienbrandstifter in Einzelfällen zwar relativ weite Strecken an ihre Tatorte zurücklegen, dies stellt jedoch eher die Ausnahme dar. Umgekehrt formuliert: Serienbrandstifter legen ihre Feuer meist in ihrer näheren Umgebung, der eigenen Nachbarschaft oder gar im eigenen Wohnhaus. Über 80 % der Serienbrandstifter legten weniger als 5 km an ihre Tatorte zurück, also innerhalb von Bewegungsradien, die auch zu Fuss noch gut erreichbar sind. Das Reiseverhalten eines Serienbrandstifters aus seiner bisherigen Brandserie kann herangezo- gen werden, um künftige Brandorte resp. künftige Reisedistanzen desselben Täters einzuschät- zen. Es zeigte sich nämlich, dass die Täter zwar teilweise grössere Schwankungen zwischen mi- nimaler und maximaler Reisedistanz an die Tatorte auf sich nahmen. Innerhalb ihrer Brandserie reisten sie aber für die meisten Einzeltaten jeweils ähnlich weite Distanzen. Serienbrandstifter können daher – bei der erforderlichen Zurückhaltung und Umsicht – in eher reisefreudige oder weniger reisefreudige Täter eingeteilt werden (vgl. Abb. 12 und Abb. 16). Nicht bestätigen lässt sich die These, dass Serientäter mit zunehmender Deliktszahl immer un- vorsichtiger werden resp. mit der Zeit immer näher am eigenen Ankerpunkt gelegen delinquie- ren oder umgekehrt mit jeder Tat vorsichtiger werden und zusehends weitere Wege an die Tat- 98 Labree (2010), S. 151. 99 Rossmo (2000), S. 47, sowie vorangehend Ziff. 4. zu den Tätertypologien. 100 Canter (2009), S. 175, sowie vorangehend Ziff. 5.6. zu den distance decay-Funktionen. Seite 33 orte auf sich nehmen. Aus den Aktionsradien der untersuchten Serientäter liess sich jedenfalls nichts dergleichen folgern. Nicht bestätigen liess sich die Existenz von Sicherheitszonen um die täterischen Ankerpunkte. Mehrere Täter dieser Verhaltensstudie haben in unmittelbarer Nähe zum Ankerpunkt Feuer ge- legt. Lediglich in drei Fällen betrug der Weg an den am nächsten gelegenen Tatort 1 km oder mehr. Dabei ist sogar unklar, ob man bei den vorgenannten drei Fällen überhaupt von einem Si- cherheitsabstand zum eigenen Ankerpunkt ausgehen darf. Denkbar wäre nämlich auch, dass sich diesen Täter innerhalb des 1 km-Radius um ihren Ankerpunkt keine geeignete Tatgelegenheit resp. ein passendes Brandobjekt anbot. Rossmos Erkenntnisse und Ausführungen zur distance decay-Thematik und den Sicherheitszonen lassen sich durch die hier untersuchten Brandserien bestätigen.101 7.3. Diskussion zum Auswertungsergebnis 3 – Fortbewegungsmittel Bei 60 % aller Einzelbrände blieb unbekannt, welches Fortbewegungsmittel die Täter für das Aufsuchen der Tatorte verwendeten. Bei keiner einzigen Tat verwendete ein Täter ein öffentli- ches Verkehrsmittel. Nicht klar ist freilich, ob bei den 60 % aller Taten mit unbekannt gebliebe- nen Verkehrsmitteln Fälle dabei sind, bei welchen die Täter öffentliche Verkehrsmittel wählten. Die Serienbrandstifter begaben sich bei immerhin rund 20 % aller Taten nachweislich zu Fuss an den Brandort und ebenfalls bei gut 20 % aller Taten wurde ein Auto, Motorrad, Mofa oder Fahrrad benützt. Je näher sich eine gesamte Tatortmorphologie um den Ankerpunkt des Täters anordnet, desto eher darf angenommen werden, dass der Täter sich zu Fuss oder allenfalls mit dem Fahrrad oder Mofa bewegt. Diese Vermutung darf anhand des eingangs geschilderten Falls Andwari gestellt werden (vgl. Ziff. 1. und Abb. 12, die untersten fünf dargestellten Brände). Andwari trug einerseits einen Gehgips und verfügte während der Tatserie weder über einen Füh- rerschein noch über ein Fortbewegungsmittel. Dieses Beispiel zeigt auf, dass Besonderheiten oder Auffälligkeiten innerhalb jeder einzelnen Brandserie Rückschlüsse auf den Täter zulassen, aber natürlich ohne dass derartige Erkenntnisse verallgemeinert werden dürfen. 7.4. Diskussion zum Auswertungsergebnis 4 – Zeitliche Abstände zwischen den Taten Über alle untersuchten Brandserien betrachtet, hat sich gezeigt, dass Serienbrandstifter komplett unterschiedliche cooling off-Perioden durchleben. Nicht bloss zwischen den einzelnen Tätern bestehen Unterschiede, sondern auch innerhalb der Tatserien der Täter. Zwar legten die unter- suchten Täter durchschnittlich alle 96.9 Tage ein Feuer, dennoch müssen die Strafverfolgungs- und Rettungskräfte im Falle eines Serienbrandstifters jederzeit mit dem nächsten Brand rechnen. Einzelne Täter agierten bis zu fünfmal in derselben Nacht, also ohne eine cooling off-Periode. Allerdings stellte diese enge Deliktsfrequenz eher die Ausnahme dar. Andere Täter zeigten so- wohl sehr lange cooling off-Perioden (in einem Fall z.B. gegen zwei Jahre), dann innerhalb der- selben Deliktsserie wiederum mehrere aufeinander folgende, kurze cooling off-Perioden von bloss wenigen Tagen oder gar nur Stunden. Die Ursachen für die ganz langen cooling off- Perioden dürften vielfältig sein. Es ist denkbar, dass gewisse Täter während den sehr langen cooling off-Phasen nicht delinquieren konnten (z.B. wegen Klinikaufenthalten), unentdeckt de- linquierten oder aber wegen Beweismangel diesbezüglich nicht angeklagt wurden, so dass mög- liche Taten innerhalb dieser sehr langen cooling off-Perioden nicht Eingang in diese Studie fan- den. Nichtsdestotrotz zeigten die Auswertungsergebnisse, dass Serienbrandstifter tatsächlich in die Kategorien mass-, spree- und serial offenders eingeteilt werden können (vgl. vorangehend 101 Vgl. Rossmo (2000), S. 47, sowie vorangehend Ziff. 5.6. und Ziff. 6.4.3. Seite 34 Ziff. 4.). Mischformen resp. ein „Kategorienwechsel“ innerhalb einer Brandserie sind in den studierten Fällen mehrfach vorgekommen. Nicht bestätigen liess sich die Befürchtung, dass ein Serienbrandstifter innerhalb seiner Tatserie in tendenziell immer kürzeren Zeitabständen Feuer legt, sein Drang, Feuer zu legen oder zu se- hen also gewissermassen intensiver und im Alltag immer beherrschender wird. Zwar sind in drei Fällen derartige Tendenzen erkennbar (vgl. Abb. 24 bis Abb. 26), jedoch bloss ansatzweise. Bei den Brandserien 5 und 9 wurden bloss je 5 Brände gelegt. Diese Anzahl ist zu gering, um von einer echten Tendenz sprechen zu können. Bei der Brandserie 3 erstreckte sich die Tendenz von immer kürzeren cooling off-Phasen auf die Taten T12 - T18, also auf immerhin das letzte Drittel der Tatserie. Über alle Brandserien dieser Studie betrachtet kann man folglich nicht sa- gen, dass Serienbrandstifter generell in immer kürzeren Abständen delinquieren, denkbar ist dies aber durchaus. Abb. 25: Tatserie S5 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. Abb. 26: Tatserie S9 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. 7.5. Diskussion zum Auswertungsergebnis 5 – Tatzeiten Über alle Einzeltaten betrachtet wurden über 72 % aller Brände zwischen abends 18:01 Uhr und morgens 06:00 Uhr gelegt. Der genaue Grund dafür konnte zwar nicht gefunden werden, im- merhin lässt sich damit aber sagen, dass die häufigsten Deliktszeiten (1) nicht in die normalen Arbeits- oder Schulzeiten fallen, (2) nicht resp. nur teilweise auf die Phasen mit (vollem) Tageslicht fallen, 0 5 10 15 20 25 T1-T2 T2-T3 T3-T4 T4-T5 S5 A nz ah l T ag e Zeitperioden zwischen den Einzeltaten Tx - Ty 0 100 200 300 400 T1-T2 T2-T3 T3-T4 T4-T5 Serie 9 A nz ah l T ag e Zeitperioden zwischen den Einzeltaten Tx und Ty Abb. 24: Tatserie S3 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. 0 100 200 300 400 500 T1 -T 2 T2 -T 3 T3 -T 4 T4 -T 5 T5 -T 6 T6 -T 7 T7 -T 8 T8 -T 9 T9 -T 10 T1 0- T1 1 T1 1- T1 2 T1 2- T1 3 T1 3- T1 4 T1 4- T1 5 T1 5- T1 6 T1 6- T1 7 T1 7- T1 8 Serie 3 A nz ah l T ag e Zeitperioden zwischen den Einzeltaten Tx - Ty Seite 35 (3) die Tatobjekte am ehesten ungeschützt präsentieren, weil da am wenigsten potentielle Zeu- gen oder Störer unterwegs sind. Im Zeitraum abends, nachts und früh morgens ist klar mit den meisten Brandstiftungen zu rech- nen, also genau in jener Zeit, da die Rettungs-, Sicherheits- und Strafverfolgungsapparate selber u.U. etwas verlangsamt reagieren. Zugleich handelt es sich bei den häufigsten Tatzeiten um Zeiträume, in welchem in Brandobjekten schlafende Menschen am meisten gefährdet sind (Er- sticken oder Verbrennen im Schlaf). Die Feststellung Rossmos, wonach die meisten Brandstifter ihre Feuer nach der Arbeit oder Schule legen (er erwähnte die Zahl von 42.5 %)102, ist daher zu präzisieren. Es handelt sich um die Zeit vor und nach der Arbeit oder Schule, also um die übli- che Freizeit inkl. Nachtzeit. Auch in anderen Studien erwiesen sich diese Tageszeiten als häu- figste Zeiten für Brandstiftungsdelikte.103 7.6. Diskussion zum Auswertungsergebnis 6 – Art der Ankerpunkte Zur Art der Ankerpunkte können keine weiteren Angaben als bereits vorangehend zu Ziff. 6.4.7. gemacht werden. 7.7. Diskussion zum Auswertungsergebnis 7 - Brandobjekte Die überwiegende Anzahl der Brandstiftungen (64.5 %) richteten die Serienbrandstifter dieser Studie gegen Immobilien. Damit besteht bei rund zwei von drei Brandstiftungen die Gefahr, dass Menschen – insbesondere schlafende oder ältere Menschen –, aber auch Nutztiere einer mindestens potentiellen Gefahr ausgesetzt sind. Bloss in knapp 10 % aller Brandfälle waren Fahrzeuge betroffen. In mehr als 25 % aller Fälle wählten die Serientäter ganz verschieden Brandobjekte, wie bspw. Holzunterstände, Abfallbehälter und -sammelstellen oder Scheiterbei- gen. Für diese Arbeit wurde zwar nicht erhoben, welche exakten Schadenssummen die Serienbrand- stifter anrichteten. Die von den Kantonen zur Verfügung gestellten Unterlagen zeigen aber auf, dass Brandstifter z.T. hohe Schadenssummen verursachen, insbesondere natürlich dann, wenn sie als Brandobjekte Immobilien wählten resp. generell wenn ein Feuer nicht frühzeitig ausgeht oder gelöscht werden kann. 7.8. Diskussion zum Auswertungsergebnis 8 - Brandbeschleuniger Zwar blieb in ca. 60 % aller Fälle dieser Studie unbekannt, ob die Täter Brandbeschleuniger verwendeten. Hingegen steht für knapp 37 % aller Fälle klar fest, dass die Täter Brandbeschleu- niger verwendeten. Bloss zu einzelnen Brandserien und Bränden konnte erhoben werden, ob die Täter den Brandbeschleuniger an den Tatort mitnahmen oder am Tatort vorhandene Materialien verwendeten. Statistisch verwertbare Aussagen sind diesbezüglich daher nicht möglich. In ge- wissen Fällen steht auch fest, dass die Täter sich mit einem Anzündwerkzeug (z.B. Feuerzeug oder Streichhölzer) an den Tatort begaben und dass sie auch den Brandbeschleuniger selber mit- brachten. Folglich darf man zum Schluss gelangen, dass Serienbrandstifter bezüglich der Wahl der Tatmittel in organised und disorganised offenders eingeteilt werden können (vgl. vorange- hend Ziff. 5.1.3.), wenngleich natürlich auch hier zu beachten ist, dass für diese Kategorisierung verschiedenste Mischformen denkbar sind. In einem Fall, bei welchem die Täter Molotow- Cocktails als Zündmittel verwendeten, darf angenommen werden, dass sie diese Mittel vorberei- 102 Rossmo (2000), S. 47. 103 Krüger (2012), S. 564. Seite 36 ten mussten, also tendenziell organisiert handelten. Es gilt aber zu beachten, dass der Entschluss für die Wahl der Mittel relativ spontan zustande gekommen sein kann. Inwiefern hier also von organisiertem und strukturiertem Vorgehen gesprochen werden darf, muss deshalb offen gelas- sen werden. 7.9. Diskussion zum Auswertungsergebnis 9 - Tatortmorphologie In den untersuchten Deliktsserien sind tatsächlich die von Canter unterschiedenen Muster der Tatortanordnungen erkennbar.104 Die Serienbrandstifter agierten sowohl in stern-, sektor- als auch in linienförmigen Bewegungsmustern. Die lineare Tatortmorphologie taucht bloss in einem einzigen Fall auf, die stern- und sektorförmigen Tatortmorphologien mehrfach. Morphometrisch betrachtet liegen die stern- und sektorförmigen Tatserien in verschiedener Grösse vor, d.h. bei beiden morphologischen Mustern haben die Täter teilweise nahe am Ankerpunkt und teilweise entfernter vom Ankerpunkt delinquiert. Somit kann man also nicht anhand der Reisedistanz ei- nes Serientäters sagen, welcher Tatortmorphologie er folgt. Die Tatortmorphologie hing in den untersuchten Fällen damit nicht von der Aktionsdistanz des Täters ab. Bei den einzelnen Tatserien passten sich die Täter gut erkennbar den geografischen resp. topo- graphischen Gegebenheiten ihres Aktionsraumes an. So bewegte sich die Täterschaft eines Fal- les für die ersten drei Brände sektoriell vom eigenen Wohnort, der sich am Dorfrand befand, in das eigene Dorf hinein an die Tatorte (vgl. Abb. 27). Erst für die Brände 4 und 5 begab sich die Täterschaft dann ins Nachbardorf. So entstand zwar insgesamt eine sternförmige Tatortmorpho- logie, diese lässt sich jedoch zeitlich in zwei entgegengesetzte Sektoren unterteilen. Die Dorf- grenze stellt hier also nicht bloss eine geografische, sondern bis und mit Delikt Nr. 3 auch eine zeitliche Grenze (temporal buffer) dar. Abb. 27: Dorfrand als mentaler und zeitlicher Puffer. Ein anderer Serienbrandstifter bewegte sich generell sternförmig, also in alle Himmelsrichtun- gen; jedoch beging er dabei 11 von 17 Taten in südlicher bis westlicher Richtung ab seinem An- kerpunkt. Hier zeichnete sich zwar keine zeitliche Barriere ab, rein mengenmässig ist aber ein Sektormuster innerhalb des Sternmusters erkennbar. Den Täter zog es für seine Delikte also deutlich stärker in südwestliche Richtung als in alle übrigen Himmelsrichtungen. Der Grund lässt sich in diesem Falle genau benennen, da es sich hierbei um den Versicherungsbetrugsfall handelte, bei welchem der Täter ausschliesslich dort Brände legte, wo er ihm bekannten Perso- nen helfen konnte, Versicherungen zu prellen. Die von Canter genannten morphologischen Tat- ortanordnungen können also auch in Mischformen vorliegen, die sich durch zeitliche und geo- grafische Kriterien ergeben resp. unterscheiden lassen. 104 Vgl. vorangehend Ziff. 5.8. Dorf B Dorf A 2 3 4 Anker 1 5 Seite 37 Bei mehreren der untersuchten Fälle mit sternförmigen Tatortmorphologien sind Tatortabfolgen nach der Theorie des sog. marauder model of offending erkennbar (vgl. Abb. 23 sowie mit Ziff. 5.5 und 5.8.). Angemerkt sei aber, dass der genaue Grund dafür, weshalb die Täter von Tat zu Tat die Himmelsrichtungen wechselten, nicht bekannt ist. 8. Ermittlungs- und Fahndungsansätze Es versteht sich von selber, dass sich Fahndungs- und Ermittlungsansätze immer am konkreten Fall, also sowohl den Einzeltaten als auch an der Tatserie als Ganzes orientieren sollen. Aus der vorangehenden Datenauswertung vergangener Brandserien lassen sich aber Informationen in die praktische Arbeit der Strafverfolgungsbehörden integrieren. Nachfolgend werden verschiedene Fahndungs- und Ermittlungsansätze erläutert, die bei der Identifizierung von Serienbrandstif- tern, aber auch später im Strafverfahren gegen diese von Nutzen sind. Nachfolgend wird nicht auf alle Untersuchungsansätze resp. alle Mittel eingegangen, die den Strafverfolgungsbehörden üblicherweise zur Verfügung stehen, sondern auf jene, die sich aus der vorangehenden Daten- auswertung anbieten oder aufdrängen. 8.1. Ansatz 1 – Einsatzdispositiv zu Aufgebot und Fahndungsrayon Wird davon ausgegangen, dass ein Serienbrandstifter sein Unwesen treibt, ist anzuraten, dass Ermittler und Staatsanwaltschaft gemeinsam ein fallspezifisches Einsatzdispositiv erstellen und dieses bei der polizeilichen Einsatzzentrale hinterlegen. Das Einsatzdispositiv soll gewährlei- sten, dass bei jedem weiteren Brandfall einer Tatserie – wenn immer möglich – umgehend jene Personen bei Polizei und Staatsanwaltschaft aufgeboten werden, welche die Brandserie bereits bearbeiten. So kann gewährleistet werden, dass schon von Beginn an relevantes Wissen in die Fahndung und Ermittlung eingebracht wird. Nur mit der Brandserie bereits befasste Personen können täter- und tatspezifisches resp. tatserienspezifisches Wissen präzise einbringen. Das Einbinden der bereits fallbefassten Personen dient aber nicht nur den Arbeiten im Pikettdienst. Es erlaubt den fallbefassten Personen zugleich einen zeitnahen Augenschein am Tatort und da- mit eine genauere Einschätzung der Tatsituation.105 So ist es den fallbefassten Personen mög- lich, die Perspektive des Täters nachzuvollziehen, gemeint sind dabei vor allem Aspekte wie Distanzen, Lichtverhältnisse und andere Gegebenheiten vor Ort. Der Augenschein am Brandort ist für die Präzisierung der vergleichenden Fallanalyse wichtig. Fallbefassten Personen fällt es in vielen Fällen leichter, die Parallelen oder Unterschiede zwi- schen einzelnen Brandfällen zu erkennen. Vom Schreibtisch aus, also bloss gestützt auf Akten und Fotos, drohen wichtige Informationen und Erkenntnisse verloren zu gehen. Je länger eine Tatserie andauert, desto eher und genauer offenbaren sich den fallbefassten Personen der modus operandi und die Handschrift des Täters. Die fallbefassten Personen können aus ihrem Vorwis- sen bereits für die Spurensicherung am Tatort wichtige Hinweise liefern resp. Anweisungen ge- ben, welchen Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Ein Einsatzdispositiv soll nebst dem Aufgebot auch fall- und tatserienspezifisches Vorgehen beinhalten, damit die Einsatzzentrale der Polizei direkt erste Massnahmen einleiten kann, wie z.B. das direkte Fahnden nach einer bereits benennbaren, tatverdächtigen Person, das sofortige Veranlassen von Brandbeschleunigertests an einem Verdächtigen etc. In das Einsatzdispositiv gehört auch ein fallspezifischer Fahndungsrayon. Aus den vorangehen- den Auswertungen empfiehlt es sich, den Rayon auf einen Radius von ca. 2.5 - 5.0 km um den Brandort herum einzurichten, wobei aber fallspezifische Erkenntnisse zum Aktionsradius eines 105 Krüger (2012), S. 563. Seite 38 Serientäters allgemeinen Daten stets vorgehen sollen. Je nach Fall ist der Aktionsradius der po- lizeilichen Einsatzkräfte zu vergrössern oder zu verkleinern. Für die Errichtung eines Fahn- dungsrayons sprechen verschiedene Gründe. (1) Jeder Täter muss sich nach der Tat auf irgend- eine Art und Weise vom Tatort entfernen. Personen die im definierten Fahndungsrayon unter- wegs sind, sich insbesondere vom Tatort weg bewegen oder in Tatortnähe unter den Schaulusti- gen aufhalten, kommen damit als mögliche Täter in Frage und sollten genauer überprüft werden. (2) Serienbrandstifter verfügen in Tatortnähe resp. im definierten Rayon mit relativ hoher Wahr- scheinlichkeit über einen Ankerpunkt, was zusätzlich dafür spricht, dass der Täter sich im Ray- on bewegt resp. bewegen muss. Bei Brandserien in kleinen Kantonen oder im Gebiet von Kantons- oder Landesgrenzen ist daran zu denken, die Strafverfolgungsbehörden der angrenzenden Gebietshoheiten mit einzubeziehen. Immer wenn sich weitere Brände ereignet haben, die der Tatserie zugeordnet werden, sollte stets geprüft werden, ob das Einsatzdispositiv angepasst werden muss. 8.2. Ansatz 2 – Brandbeschleuniger Gemäss einer Studie von Darrer müssen Massnahmen der Spurensicherung für den Nachweis resp. Ausschluss von Brandbeschleunigern sehr schnell erfolgen. Darrer stellte fest, dass in den ersten ca. 30 Minuten eine massive Verdunstung von z.B. Benzin stattfindet, wenngleich, vom Trägermedium abhängig, von unterschiedlichen Verdunstungsgeschwindigkeiten auszugehen ist.106 Jede gewonnene oder verlorene Minute kann somit für den Erfolg oder Misserfolg des Nachweises entscheidend sein. Innerhalb der ersten Minuten bis wenigen Stunden nach einer Brandstiftung lohnt es sich somit, allfällig verdächtigte Personen sofort aufzusuchen und ihre Hände, Kleider, Schuhe etc. auf Brandbeschleuniger zu untersuchen. Je öfter dieses Vorgehen praktiziert wird und je schneller dabei vorgegangen wird, desto eher wird früher oder später die Beweisführung gelingen. Bei jedem Brandfall einer Serie sind daher das Aufsuchen einer ver- dächtigen Person und die Massnahmen für den Nachweis von Brandbeschleuniger höchst priori- tär zu behandeln. Da im Brandfall also jede Minute zählt, ist das Vorgehen für den Nachweis von Brandbeschleunigern im Einsatzdispositiv zu verankern. Nur so kann dieses Ermittlungsin- strument umgehend mit dem fallverantwortlichen Staatsanwalt resp. dem Pikettstaatsanwalt ab- gesprochen und in erfolgversprechender Weise durchgeführt werden. Dieses Vorgehen hat aber noch einen weiteren Vorteil. Es ermöglicht der Polizei zusätzlich, eine verdächtige Person zeit- nah auf sichtbare Brandverletzungen (angesengte Haare und Rötungen an Händen, Armen und Kopf) oder angesengte Kleidungsstücke zu untersuchen, Spuren zu sichern und dazu gegebenen- falls eine Fotodokumentation zu erstellen. Hierbei handelt es sich um Untersuchungen zur Sach- verhaltsabklärung an der tatverdächtigen Person i.S.v. Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO. Um solche Untersuchungen durchzuführen, kann allenfalls eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 244 StPO erforderlich werden. Die Rede ist also von Zwangsmassnahmen i.S.v. Art. 198 Abs. 1 StPO, welche ein Staatsanwalt anordnen muss. Dieser Umstand macht es abermals erforderlich, dass die Polizei umgehend den Pikettstaatsanwalt oder noch besser bei Erreichbarkeit den fallführen- den Staatsanwalt kontaktieren kann. Auch diese Umstände sprechen für die Aufnahme der Er- reichbarkeit des fallführenden Staatsanwaltes im Einsatzdispositiv. Je nach festgestelltem Spu- renbild an der tatverdächtigten Person reichen allenfalls Fotos der Polizei aus, um allfällige Brandfolgen zu dokumentieren. Dabei gilt es zu bedenken, dass gemäss Art. 252 StPO ein Arzt für die körperliche Untersuchung beizuziehen ist, falls ein gewisses Mass der Eingriffsintensität überschritten werden sollte. Da aber mit einer blossen Sichtung der Körperoberfläche an Armen, Händen und Kopf keine besonderen Schmerzen verbunden sind und für Branddelikte keine 106 Darrer (2007), S. 171, 174, 177. Seite 39 Körperöffnungen untersucht werden müssen, dürfte der Beizug eines Arztes eher die Ausnahme bleiben. Ein Arzt muss aber sicherlich dann beigezogen werden, wenn es z.B. darum geht, fest- zustellen, ob Hautrötungen durch Hitzeeinwirkungen entstanden sind oder andere Ursachen ha- ben.107 Ergänzend ist in den Effekten, die der Täter auf sich trägt, und an seinem Ankerpunkt nach Brandbeschleunigern verschiedenster Art zu suchen. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäss Art. 244 StPO erscheint damit angezeigt. Verdächtige Substanzen können mit allfälligen Rückständen am Tatort und am Täter abgeglichen, die Täterschaft im Idealfall nachgewiesen werden. Hat ein Täter Brandbeschleuniger (Chemikalien, Benzin, Kerzen, Brennpaste etc.) verwendet, so muss er sich diesen auf irgendeine Weise beschafft haben. Hier bietet sich zusätzlich an, den Brandbeschleuniger resp. das fragliche Produkt zurückzuverfolgen. Dabei kann der Beizug des Videomaterials von Überwachungskameras (bspw. an Tankstellen und in Verkaufsgeschäften) die Ermittlungen weiter führen. Eine Verbindung zwischen Täter und Tat resp. einem bestimm- ten Brandbeschleuniger ergibt sich allenfalls aber auch aus den Zahlungsmitteln der verdächtig- ten Person (Bank- resp. Kreditkarte, evtl. auch Kundenkarten wie z.B. Migros-Cumuluskarte). So kann allenfalls eine Aussage über die gekauft Menge dieser Brandbeschleuniger, die Regel- mässigkeit der Käufe oder die örtliche und zeitliche Nähe eines solchen Kaufes zu Tatzeit und Tatort gemacht werden. 8.3. Ansatz 3 – Personenüberprüfungen Die anlässlich dieser Arbeit untersuchten Serienbrandstifter haben teilweise am Tatort geholfen, das Feuer zu löschen (Feuerwehrmann oder andere Helfer), von nah oder fern das Feuer und die Löscharbeiten mitverfolgt, oder sich teilweise direkt nach der Brandlegung vom Tatort entfernt. Zur Identifizierung möglicher Verdächtiger, allenfalls auch von Schaulustigen, die sich auffällig verhalten, oder Passanten, die sich z.B. vom Tatort weg bewegen, können im definierten Fahn- dungsrayon zivile Fahnder oder uniformierte Polizeikräfte eingesetzt werden. Die Identitätsprü- fung von Personen sollte sich über den gesamten Rayon erstrecken, also auf die Bereiche nahe am Brandort, ebenso aber auch auf weiter entfernte Gebiete. Wird bei jedem Brandfall einer Se- rie abgeglichen und festgehalten, welche Personen sich in Tatortnähe resp. im Rayon aufhielten, ist es allenfalls möglich, Verdächtige einzugrenzen und die Beweislage für eine Anklageführung zu verbessern. Je ländlicher die Verhältnisse, desto eher bietet sich dieses Vorgehen an, da die Verhältnisse oftmals überschaubar und kontrollierbar sind. Die Polizei kann gemäss Art. 215 StPO Personen zur Prüfung ihrer Identität anhalten. Da vorliegend im Rahmen eines Dispositivs für den konkreten Brandfall, aber auch vor dem Hintergrund einer ganzen Brandserie ermittelt werden muss, ist es der Polizei i.S.v. Art. 215 Abs. 1 StPO möglich, Personen anzuhalten und auf ihre Identität hin zu überprüfen. Je näher am Tatort solche Identitätsprüfungen vorgenom- men werden, desto eher lassen sie sich im Lichte der Verhältnismässigkeit verantworten – nicht nur was die Rechtslage und den Persönlichkeitsschutz betrifft, sondern auch was die polizeili- chen Personalressourcen betrifft. Erforderlich für solche Identitätsprüfungen ist lediglich ein va- ger und nicht etwa ein konkreter Verdacht.108 Der Verdacht, dass der Täter sich in der Tatortnä- he, evtl. sogar unter den Schaulustigen aufhält, müsste ausreichen. Im gleichen Ausmass, wie es der Polizei möglich ist, nach schweren Straftaten z.B. Strassensperren zu errichten, um nach ei- nem Täter zu fahnden resp. Fahrzeuge oberflächlich, aber auch im Innenraum, zu kontrollieren, so muss es im Brandfalle auch möglich sein, die Identität der anwesenden Personen zu überprü- 107 Hansjakob (2010), Art. 251, N. 10 und Art. 252, N. 2. 108 Weder (2010), Art. 215, N. 2. Seite 40 fen. Die blosse Feststellung der Identität eines Passanten stellt keinen schweren Eingriff in des- sen Privatsphäre resp. Grundrechte dar, wohingegen das Aufklärungsinteresse bezüglich einer ganzen Brandserie sicherlich überwiegt. Dieses Vorgehen ist bspw. im Kanton Schwyz gemäss § 9 der Polizeiverordnung zulässig. Beim Erstellen des Einsatzdispositives gemäss Ziff. 8.1. müssen sich dessen Verfasser auch Ge- danken darüber machen, wie viele Polizeikräfte aufgeboten werden, damit beim sog. ersten An- griff nicht bloss auf Sicherheitsaspekte geachtet, sondern schon von Beginn weg die Fahndungs- und Ermittlungsarbeit aufgenommen werden kann. Gemäss den Ergebnissen der vorangehenden Fallstudie gilt es stets zu bedenken, dass der Täter selber im gewählten Brandobjekt wohnen oder der Eigentümer sein könnte. Auch die durch das Feuer beeinträchtigten Personen sind daher für die Ermittlungsarbeit als potentiell verdächtig zu betrachten. 8.4. Ansatz 4 – Feuerwehrleute Wie den vorangehend studierten Fällen zu entnehmen ist, sollten Angehörige der Feuerwehr zwar nicht unter Generalverdacht gestellt werden, dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich der Brandstifter unter ihnen befinden kann. Es macht daher Sinn, von der ausgerückten resp. örtlich zuständigen Feuerwehr eine Liste des eingesetzten Personals heraus zu verlangen. Um nichts zu versäumen, darf sich das Augenmerk hierbei nicht bloss auf jene Personen be- schränken, die Tatsächlich bei den Löscharbeiten aktiv mitgewirkt haben, sondern auch auf jene, die auf der Pikettliste aufgeführt, jedoch nicht aufgeboten worden oder erschienen sind. Separat ist darauf zu achten, dass der Täter als Angehöriger der Feuerwehr evtl. nicht auf der Pikettliste stand, dennoch beim Löschen oder der Rettung von Personen mitgeholfen haben könnte. Zu klä- ren ist auch die Frage, wer die ersten Feuerwehrleute vor Ort waren. Aus solchen Daten können sich wertvolle Hinweise auf den Täter ergeben. Gemäss den Erfahrungen des Verfassers gibt die Feuerwehr z.T. auf einfache Anfrage durch die Polizei freiwillig eine Liste der an den Löscharbeiten beteiligten Personen zu den Ermittlungs- akten. Trotz der freiwilligen Herausgabe sollte es der fallführende Staatsanwalt in Erwägung ziehen, die Herausgabe schriftlich im Sinne von Art. 265 StPO zu verlangen, so dass hinterher – insbesondere falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte – die Herkunft der Listen transparent bleibt. Der Feuerwehr gegenüber sollte des Respekts wegen klar gemacht werden, dass die Strafverfol- gungsbehörden Feuerwehrangehörige nicht pauschal als Menschen mit einer Affinität zu Feuer betrachten, die Erfahrung aber zeigt, dass Serienbrandstifter nicht selten die Nähe zur Feuerwehr suchen, diese also gewissermassen aus Eigeninteresse unterwandern. 8.5. Ansatz 5 – linkage analysis Was die Verknüpfung einzelner Brände zu einer Tatserie betrifft, sollten sich die Ermittler resp. Kriminalanalytiker in Zurückhaltung üben. Da bei Brandstiftungen (1) die Tatorte z.T. stark verwüstet werden, (2) Serienbrandstifter teilweise aus völlig unterschiedlicher Motivlage heraus handeln, (3) während einer Tatserie ganz verschiedene Tatobjekte in Brand stecken und teilwei- se auch (4) das Tatvorgehen (Vorgehen beim Anzünden) ändern, sollten einzelne Brände nie- mals vorschnell aus einer Tatserie ausgeschlossen werden. Nicht mit der Tatserie verbundene Brände sollten weiter im Auge behalten werden. Allenfalls machen sie mit fortschreitender Zahl der Einzelbrände im Gesamtgefüge der Taten plötzlich „Sinn“. Seite 41 Krüger schlug vor, eine Fallvergleichsmatrix aufzustellen.109 Diese Matrix kann in Form einer Tabelle ausgestaltet werden und soll sich nicht bloss auf die üblichen Informationen einer Straf- tat (wie bspw. Tatort, Tatzeit, geschädigte Personen) beschränken, sondern sie soll möglichst viele Delikts- und tatcharakteristische Aspekte (Art des Brandbeschleunigers, Ort des Brandher- des, in Brand gestecktes Material, etc.) enthalten. So ist es möglich, die Taten detailliert zu ver- gleichen und die täterische Handschrift leichter zu erkennen resp. auch für eine Ermittlungs- und Gerichtsverfahren anschaulich zu machen. 8.6. Ansatz 6 – Medien Soweit es Sinn macht, sollte bei Serienbrandstiftung die Öffentlichkeit i.S.v. Art. 211 StPO möglichst rasch miteinbezogen werden. Nur so ist es möglich, Hinweise aus der Bevölkerung zeitnah zu erhalten. Es ist damit zu rechnen, dass Passanten zwar nicht das Kerngeschehen der Tat beobachten konnten. Vermeintlich belanglose Wahrnehmungen können sich im Nachhinein aber als sehr wertvolle Informationen herausstellen. Auch wenn es z.B. bloss um die Angabe handelt, wann jemand mit welchem Verkehrsmittel beim Brandort vorbei oder aus dessen Rich- tung fuhr. Derartige Informationen können der Polizei helfen, Informationen für die Täterein- grenzung zu gewinnen. Auch für die Fahndung im Rayon im Falle weiterer Brände sind derarti- ge Informationen von Bedeutung. 8.7. Ansatz 7 – Viktimologie Wie bei den Ermittlungsarbeiten zu allen Taten mit unbekannter Täterschaft sollten viktimologi- sche Aspekte nie ausser Acht gelassen werden. Die Brandstelle selber kann allenfalls je nach Zerstörungsgrad nicht mehr viele Hinweise zur Tat liefern. Die Brandobjekte sollten aber gene- rell genau studiert werden. Allenfalls lassen sich Hinweise in Bezug auf die Tatobjektwahl ge- winnen, allenfalls über die Beleuchtung des Tatorts zur Tatzeit, die Erreichbarkeit des Tatorts, die Nähe der Tatorte zu infrastrukturellen Merkmalen wie Strassennetz oder die Anbindung an den ÖV, Abgelegenheit der Brandobjekte in der Landschaft, etc. Werden viktimologische Aspekte in die Fallvergleichsmatrix aufgenommen, zeigen sich allenfalls Parallelen zwischen den Brandobjekten, evtl. kann sogar eine – wenn auch vorsichtige – Prognose für künftig ge- fährdete Brandobjekte gestellt werden.110 8.8. Ansatz 8 – Verdeckte Zwangsmassnahmen Einer der für diese Arbeit untersuchten Serienbrandstifter richtete alle seine Taten immer gegen dieselben beiden Grundstücke: jenes, welches er selber bewohnte und jenes eines Nachbarn. Auch wenn ein Täter noch nicht eingegrenzt werden kann, so wird in Fällen, bei welchen der Täter immer wieder dieselben Tatobjekte auswählt, der Fokus vor allem auf den Tatorten liegen. In solchen Situationen drängen sich verdeckte Zwangsmassnahmen auf. Beispielsweise können die gefährdeten Objekte mittels technischer Überwachung i.S.v. Art. 280 StPO von einem sog. Horst aus überwacht werden. Dieses Vorgehen dient nicht bloss der Fahndung nach dem Täter und der späteren Beweisführung gegen denselben, sondern auch der Sicherheit der Bewohner einer gefährdeten Immobilie. Bilder des Täters können allenfalls sogar für einen Fahndungsauf- ruf eingesetzt werden. 109 Krüger (2012), S. 563. 110 Krüger (2012), S. 565. Seite 42 Eine Observation gefährdeter Brandobjekte im öffentlichen Raum i.S.v. Art. 282 StPO ist eben- falls denkbar, jedoch vor allem dann personalintensiv, wenn der Täter längere cooling off- Phasen durchläuft. 8.9. Ansatz 9 – Alibi Alibiprüfungen für die relevanten Tatzeiten sind bei Tatverdächtigen strikte durchzuführen. Strafverfolgungsbehörden sind gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 2 StPO verpflichtet, im gleichen Masse sowohl be- als auch entlastende Beweise zu erheben. Die vor- schnelle Einstellung eines Strafverfahrens ist v.a. bei der Untersuchung von schweren und kom- plexen Straftaten, was die Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB zweifellos darstellt, unstatthaft, genauso wie die vorschnelle Annahme einer Täterschaft. Um ein Alibi einer verdächtigen Per- son zu überprüfen, bieten sich vor allem rückwirkende Randdatenerhebungen gemäss Art. 273 StPO an. Mittels Telefondaten soll so die örtliche und zeitliche Tatortnähe dokumentiert wer- den. Gleiche oder teilweise sogar noch genauere Ergebnisse kann ein sog. iPhone-Tracking erbringen. Aus eigener Erfahrung sei aber angemerkt, dass die Ergebnisse eines iPhone- Trackings stets kritisch zu hinterfragen sind. Dies deshalb, da nicht abschliessend bekannt ist, wie resp. nach welchen vordefinierten Kriterien z.B. Apple die Tracking-Daten erhebt und spei- chert. Da sich die Tracking-Daten auf dem Smartphone selber gespeichert befinden (und nicht von einem externen Speicherort resp. Dienst bezogen werden müssen), können sie gemäss Art. 263 StPO normal beschlagnahmt und gemäss Art. 246 StPO eingesehen werden. Eine Genehmi- gung durch das Zwangsmassnahmengericht braucht es dazu folglich nicht. Gemäss der Erfah- rung des Verfassers kann ein iPhone-Tracking in Kombination mit anderen, ergänzenden Be- weismitteln (wie z.B. Kreditkartendaten, SBB-Billete) durchaus ein Alibi bestätigen oder wider- legen, teilweise sogar ein ziemlich genauer Reiseweg nachvollzogen werden. 8.10. Ansatz 10 – Tatmotive Gemäss den Analyseergebnissen der für diese Arbeit studierten Fälle, blieben bei der überwie- genden Zahl aller Brandstiftungen (als Teil von Brandserien) die Tatmotive im Dunkeln. Zusätz- lich wandeln sich die Motive des Täters während einer Tatserie nicht selten. Folglich lassen sich Einzeldelikte über die Tatmotive nicht oder allenfalls höchsten mit grosser Mühe zu einer De- liktsserie zusammenfügen. Nichtsdestotrotz können Verdächtige eingegrenzt werden, wie dies auch im Fall Andwari möglich war (vgl. Ziff. 1. zu Brand Nr. 3). Für die Strafverfolger können sich entscheidende Hinweise auf den Täter aus dem Wissen über Feinde, Neider, etc. eines Brandgeschädigten ergeben. 8.11. Ansatz 11 – Vorstrafen Wie die Auswertungsergebnisse der Datenanalyse zeigten, hat bloss ein einziger der analysier- ten Serienbrandstifter über eine einschlägige Vorstrafe verfügt. Es bleibt damit eine Option, po- lizeilich zu überprüfen, ob im Aktionsgebiet eines Serienbrandstifters eine einschlägig vorbe- strafte Person wohnt. Aber alleine schon statistisch wäre es fatal, sich auf die üblichen Verdäch- tigen zu versteifen. 8.12. Ansatz 12 – Tatortarbeit Erst nach dem sog. ersten Angriff kann sich anhand von Fotodokumentationen zum Tatort zei- gen, dass die Geschädigten persönliche Gegenstände wie z.B. Schmuck, Skulpturen oder Elek- trogeräte in den Brandresten vermissen, die – sofern sie nicht brennbar sind und den Flammen zum Opfer fielen – vom Täter entwendet worden sein könnten. Gerade deshalb ist es sehr wich- Seite 43 tig, Tatortbegehungen mit einer Person durchzuführen, welche die Verhältnisse am Brandplatz resp. im Brandobjekt sehr genau kennt. Insbesondere Hausbewohner können meist sehr genau sagen, welche Gegenstände fehlen oder vom Täter verschoben, ja sogar an den Tatort verbracht worden sind (dabei ist aber darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Begehung einer Brandruine für Bewohner resp. Eigentümer eine grosse Belastung darstellen kann). Wurden Gegenstände versetzt oder an den Tatort gebracht, sollte in keinem Fall von der übli- chen Spurensicherung abgesehen werden, egal wie stark ein Gegenstand durch Feuer und Löschwasser beeinträchtigt erscheint. Im einleitend geschilderten Fall Andwari gelang es einem Kriminaltechniker, die Anwesenheit des Täters am Tatort und damit auch dessen Identität durch einen DNA-Fund im Brandobjekt zu beweisen. 8.13. Ansatz 13 – Cooling off-Perioden Zwar zeigte die Auswertung der in dieser Arbeit untersuchten Brandserien, dass Serienbrandstif- ter teilweise in zeitlich völlig ungleichmässigen Abständen und zu vermeintlich unvorhersehba- ren Zeitpunkten Feuer legten. Dennoch ist es ratsam, die Zeitabstände zwischen den einzelnen Bränden einer Tatserie genau zu studieren. Mindestens vage Aussagen lassen sich dazu machen, wann am ehesten mit weiteren Bränden zu rechnen ist. Durch solche Prognosen können allen- falls auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr und Polizei vage gewarnt und vorbereitet werden. Zeigt eine Brandserie, dass ein Täter bspw. mit auffällig kurzen oder sogar ganz ohne cooling off-Phasen Brände legt, kann die Polizei reagieren, das Aktionsdispositiv Stunden bis Tage akti- viert halten und weitere Einsatzkräfte auf ihre Aufgaben vorbereiten. Die Täterfahndung im Rayon müsste in diesem Falle zeitlich ausgedehnt werden. 8.14. Ansatz 14 – Täterprofil Ein allgemein gültiges Täterprofil zu Serienbrandstiftern zu erstellen, ist wegen deren verschie- densten Motivlagen, Handlungs- und Vorgehensweisen nicht möglich. Allerdings lassen sich jene Eigenschaften der Serienbrandstifter umschreiben, die in den meisten der untersuchten Fäl- le vorlagen und damit auffielen. Ein Serienbrandstifter in der deutschsprachigen Schweiz weist mehrheitlich resp. im Durchschnitt folgende Eigenschaften auf: - männlich, - ca. 30-jährig oder jünger, - Schweizer, - Einzeltäter, - manuell resp. handwerklich tätig, - nicht einschlägig vorbestraft, - wohnt in einer Distanz von max. 2.5 - 5.0 km zu seinen Brandorten, - legt alle 3 Monate oder weniger Brände, - dies v.a. zwischen abends 18:00 Uhr und morgens 06:00 Uhr, - wählt mehrheitlich Immobilien als Brandobjekte aus, - legt gelegentlich im eigenen Wohnhaus Feuer resp. sehr nahe davon gelegen, und - verfügt oftmals über direkte Verbindungen zur Feuerwehr. 9. Fazit Aus den Auswertungsergebnissen der für diese Arbeit untersuchten Serienfälle geht hervor, dass Serienbrandstifter weder leicht typisierbar, noch in ihrem Wesen, ihrer Motivlage oder ihrem Verhalten leicht erfassbar sind. Schon gar nicht sind sie leicht durchschaubar. Gewisse Paralle- Seite 44 len in deren Verhalten und Leben bestehen aber. Diese entsprechen z.T. gängigen Klischees (Feuerwehrmann als Täter), weichen z.T. aber auch davon ab (falsche Vorstellung zum sog. Py- romanen). Bekanntlich ist keine Tat wie die Andere und kein Täter wie der Andere. Fälle, De- liktsserien und Täter weisen stets ihre Eigenheiten auf. Doch nicht nur diese Eigenheiten führen zu den Tätern, sondern auch die Parallelen, welche sie in gewisser Weise berechenbar machen. Diese Eigenheiten und Parallelen gilt es zu erkennen, zu erfassen und in die Fahndungs- und Ermittlungsarbeit einzubauen. Dabei sind nicht bloss objektive Beweismittel (wie bspw. DNA oder Fingerabdrücke) relevant, sondern auch die sog. weichen Fakten, die dem Tatvorgehen, der Tatortwahl und vielen weiteren Aspekten in ihrer Vielzahl und ihrem vollen Umfang entnom- men werden können. Es erfordert einen erheblichen Aufwand und einiges an Geduld und Hart- näckigkeit, eine Tatserie genau zu studieren, zu erfassen und daraus Schlüsse für die fallspezifi- sche Fahndung und Ermittlungsarbeit abzuleiten; erst recht, wenn der Täter unbekannt ist und es sich um Brandstiftungen handelt. Erfolg und Misserfolg liegen bei der Arbeit der Strafverfolger sehr nahe beieinander und können von unkontrollierbaren und scheinbar nichtigen Faktoren ab- hängen – ebenso auch von purem Glück. Bedenkt man aber die Gefahr, die von Brandstiftung und erst recht von Serienbrandstiftung ausgeht, so lässt sich der erfolgversprechende Aufwand durchaus rechtfertigen. Genauso lohnt es sich, weitere Deliktsserien zu studieren und dazu noch genauere und präzisere Datenerhebungen durchzuführen. So könnten Erkenntnisse erlangt wer- den, die von Relevanz für die Arbeit der Strafverfolger sind. Genauer zu prüfen wäre etwa, wie die in dieser Arbeit studierten Tat- und Täteraspekte (vgl. Anhang A) motivspezifisch voneinan- der abweichen. Allenfalls liessen sich so noch genauere Aussagen zum Verhalten von Serien- brandstiftern machen. Allenfalls kann durch weiter führende Analysearbeit sogar vom Täterver- halten auf eine bestimmte Motivlage und damit auf eine Tätertypologie geschlossen werden. Seite 45 VI. ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1: Travel structure characteristics. .....................................................................................8 Abb. 2: Distance decay-Funktionen für die Kategorien gereister Weg und zeitlicher Weg bei Tötungsdelikten im US-Bundesstaat Louisiana...........................................................14 Abb. 3: Computergestützte Wahrscheinlichkeitsprognose zum Täterwohnort. .......................15 Abb. 4: Geschlechterverteilung (nT=21)...................................................................................19 Abb. 5: Altersverteilung nach Altersgruppen (nT=21). ............................................................19 Abb. 6: Herkunft der Täter unterschieden nach Staatsbürgerschaft Schweizer - Ausländer (nT=21).........................................................................................................................19 Abb. 7: Tätigkeitsbereiche der Täter zum Zeitpunkt der Strafuntersuchung (nT=21). .............20 Abb. 8: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Kernstrafrecht (öV: öffentlicher Verkehr; Urk: Urkundendelikte; öG: öffentliche Gewalt; RP: Rechtspflege). ..............................................................................................................21 Abb. 9: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Nebenstrafrecht. ...........................................................................................................21 Abb. 10: Anzahl gelegter Brände pro Brandserie (nBS=16)........................................................22 Abb. 11: Tatmotive der Serienbrandstifter zu den gelegten Einzelbränden (n=95). ..................22 Abb. 12: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den einzelnen Tatorten (n=93). .....................................................................................................................................23 Abb. 13: Durchschnittliche Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatorte) jedes Serienbrandstifters (nT=11).........................................................................................................................24 Abb. 14: Kürzeste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). ........24 Abb. 15: Weiteste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). ........25 Abb. 16: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den gewählten Tatorten unter Ausschluss des Täters T2 mit seiner Betrugsbrandserie (n=76)..................................25 Abb. 17: Durch die Täter für das Aufsuchen der Tatorte benutzte Fortbewegungsmittel (n=93). .....................................................................................................................................26 Abb. 18: Zeitabstände in Tagen zwischen den einzelnen Brandstiftungen aller Serientäter (n=81). .........................................................................................................................27 Abb. 19: Tageszeitwahl für die Branddelikte (n=91). ................................................................28 Abb. 20: Art der ausgewählten Brandobjekte (n=93).................................................................28 Abb. 21: Verwenden von Brandbeschleuniger (n=92). ..............................................................29 Abb. 22: Sektorielle Tatortanordnung. .......................................................................................29 Abb. 23: Sternförmige Tatortanordnung. ...................................................................................29 Abb. 24: Tatserie S3 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. .34 Abb. 25: Tatserie S5 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. .34 Abb. 26: Tatserie S9 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. .34 Abb. 27: Dorfrand als mentaler und zeitlicher Puffer. ...............................................................36 Seite 46 VII. ANHÄNGE Anhang A: Erhebungsbogen (Geografische Verhaltensanalyse zu Serienbrandstiftern) Anhang B: Anleitung zum Erhebungsbogen (Geografische Verhaltensanalyse zu Serien- brandstiftern) Seite 47 Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Biberbrugg, 4. Juli 2013 Lorenz Müller

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Grawehr Laura BA Arbeit

    Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 1 Selektive Solidarität Eine Conjoint-Analyse zu Einstellungen gegenüber Geflüchteten Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Laura Grawehr Neuhusstrasse 3a 6045 Meggen 19-451-988 Eingereicht am: 14. März 2023 Gutachter: Dr. Samuel David Schmid Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 2 Dank Ich möchte mich sehr herzlich bei meinem Betreuer Dr. Samuel David Schmid für seine kom- petente, hilfsbereite und motivierende Unterstützung bedanken. Weiter möchte ich Dr. Michele Fenzl für seine Begutachtung des Fragebogens und sein Feedback danken. Ein herzliches Dan- keschön geht auch an Jeannette Bär für das Gegenlesen der Arbeit und ihre Inputs sowie Ver- besserungsvorschläge. Zu grossem Dank bin ich auch all jenen Menschen verpflichtet, die meine Umfrage ausgefüllt und weitergeschickt haben und somit zu einem grossen Teil zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen haben. Herzlichst danken möchte ich zudem meiner Familie und Freund*innen, die mich während des ganzen Bachelorstudiums immer unterstützt haben. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 3 Abstract Die Zahl der Menschen, die ihr Heimatland aufgrund von verschiedenen Faktoren verlassen mussten, ist in den letzten zehn Jahren drastisch gestiegen. Gleichzeitig stellt diese Zunahme von Geflüchteten die Solidarität von Aufnahmeländern und deren Bevölkerung auf die Probe. Die vorliegende Arbeit möchte einen Beitrag im Bereich der Einstellungsforschung zu Geflüch- teten leisten und untersuchte zu diesem Zweck folgende Fragestellung: Welche spezifischen demografischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Merkmale sowie Fluchtgründe von Ge- flüchteten erhöhen oder verringern deren Akzeptanz und die Bereitschaft der Bevölkerung zu deren Aufnahme? Es wurde eine Umfrage mit eingebautem Conjoint-Experiment unter der Schweizer Bevölkerung durchgeführt, bei der die Teilnehmenden gebeten wurden, hypotheti- sche Geflüchteten-Profile, die nach dem Zufallsprinzip in 6 Attributen variierten, zu evaluieren. Die Resultate zeigen: Menschen, die aufgrund von Krieg geflüchtet sind, gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache besitzen, noch weit vom Pensionierungsalter entfernt, weiblich sind, über hohe Qualifikationen verfügen und christlicher Religionszugehörigkeit sind, werden prio- risiert. Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass die öffentliche Einstellung gegenüber Geflüch- teten von humanitären Bedenken hinsichtlich ihrer Legitimität und Vulnerabilität, von kultu- rellen Bedenken hinsichtlich ihres Bedrohungspotenzials für die nationale Identität und Kultur und von soziotropischen, ökonomischen Bedenken hinsichtlich ihres ökonomischen Beitrags bzw. ihrer Last für die gesamte Wirtschaft beeinflusst wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 4 Inhalt DANK ........................................................................................................................................ 2 ABBILDUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................. 5 TABELLENVERZEICHNIS .................................................................................................. 6 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................ 6 EINLEITUNG .......................................................................................................................... 7 2. BEGRIFFSKLÄRUNGEN UND DARLEGUNG DER SITUATION VON GEFLÜCHTETEN IN DER SCHWEIZ .............................................................................. 10 3. THEORIE ........................................................................................................................... 13 3.1 ANSÄTZE DER POLITISCHEN ÖKONOMIE ....................................................................... 13 3.2 ANSÄTZE DER POLITISCHEN PSYCHOLOGIE .................................................................. 15 3.3 HUMANITÄRE BEDENKEN .............................................................................................. 17 4. METHODEN ...................................................................................................................... 21 4.1 EXPERIMENTELLES DESIGN ........................................................................................... 21 4.2 DATENERHEBUNG UND STICHPROBE ............................................................................. 22 4.3 UMFRAGE ....................................................................................................................... 27 4.4 ABHÄNGIGE VARIABLE .................................................................................................. 31 4.5 UNABHÄNGIGE VARIABLEN ........................................................................................... 32 4.6 STATISTISCHE ANALYSE ................................................................................................ 35 5. ANALYSE ........................................................................................................................... 37 5.1 OLS-REGRESSION ÜBER ALLE BEFRAGTEN HINWEG ................................................... 37 5.2 OLS-REGRESSION ÜBER VERSCHIEDENE SUBGRUPPEN VON BEFRAGTEN HINWEG .... 43 6. DISKUSSION UND FAZIT .............................................................................................. 53 LITERATURVERZEICHNIS .............................................................................................. 58 ANHANG ................................................................................................................................ 63 ZUSÄTZLICHE REGRESSIONSMODELLE ............................................................................... 63 ZUSÄTZLICHE AMCE-GRAFIKEN ....................................................................................... 75 ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE .............................................................................. 80 FRAGEBOGEN ....................................................................................................................... 84 R CODE ................................................................................................................................. 90 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 5 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Theoretische Ansätze und abgeleitete Erwartungen........................................................................ 20 Abbildung 2: Verteilung der Befragten nach Postleitzahl ..................................................................................... 23 Abbildung 3: Beispiel zweier Geflüchteten-Profile .............................................................................................. 32 Abbildung 4: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind ............................................................................................................................ 41 Abbildung 5: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Bürgerschaftsstatus der Befragten....................................... 51 Abbildung 6: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von der allgemeinen Einstellung der Befragten gegenüber Migrant*innen ....................................................................................................................................................... 52 Abbildung 7: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Geschlecht der Befragten .................................................... 75 Abbildung 8: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Alter der Befragten ............................................................. 76 Abbildung 9: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von der politischen Orientierung der Befragten ................................. 77 Abbildung 10: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Bildungsniveau der Befragten ............................................. 78 Abbildung 11: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Kontakt zu Geflüchteten ..................................................... 79 Abbildung 12: Stichprobenzusammensetzung nach Geschlecht ........................................................................... 80 Abbildung 13: Stichprobenzusammensetzung nach Jahrgang .............................................................................. 80 Abbildung 14: Stichprobenzusammensetzung nach Schweizer Staatsbürgerschaft .............................................. 81 Abbildung 15: Stichprobenzusammensetzung nach höchstem Bildungsabschluss ............................................... 81 Abbildung 16: Stichprobenzusammensetzung nach politischer Orientierung ....................................................... 82 Abbildung 17: Stichprobenzusammensetzung nach Einstellung zu Einfluss Migrant*innen auf Kultur, Wirtschaft, Kriminalitätsrate ................................................................................................................................. 82 Abbildung 18: Stichprobenzusammensetzung nach Kontakt zu Geflüchteten ...................................................... 83 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 6 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Deskriptive Statistik Geschlecht .......................................................................................................... 24 Tabelle 2: Deskriptive Statistik Altersgruppe und Alterskategorie ....................................................................... 24 Tabelle 3: Deskriptive Statistik Bildungsniveau ................................................................................................... 24 Tabelle 4: Deskriptive Statistik Politische Orientierung ....................................................................................... 25 Tabelle 5: Deskriptive Statistik Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen ............................................ 25 Tabelle 6: Deskriptive Statistik Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen kategorial ........................... 25 Tabelle 7: Deskriptive Statistik Schweizer Bürger*in und Selbst Geflüchtete*r .................................................. 26 Tabelle 8: Deskriptive Statistik Kontakt zu Geflüchteten ..................................................................................... 26 Tabelle 9: Charakteristika der Teilnehmenden ..................................................................................................... 28 Tabelle 10: Abhängige Variable ........................................................................................................................... 31 Tabelle 11: Attribute und Ausprägungen für die Geflüchteten-Profile des Conjoint-Experiments ...................... 34 Tabelle 12: Resultate der OLS-Regression über alle Befragten hinweg ............................................................... 42 Tabelle 13: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppen Geschlecht, Alter und Politische Orientierung hinweg ................................................................................................................................................................... 46 Tabelle 14: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Bildungsniveau hinweg..................................... 49 Tabelle 15: Resultate der OLS-Regression über alle Befragten hinweg (vollständige Fälle) ............................... 63 Tabelle 16: Resultate OLS-Regression mit Teilnehmenden-Charakteristika als Kontrollvariablen ..................... 64 Tabelle 17: Resultate OLS-Regression über die Subgruppen Geschlecht, Alter und Politische Orientierung hinweg (vollständige Fälle) ................................................................................................................................... 65 Tabelle 18: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Bildungsniveau hinweg (vollständige Fälle) ..... 67 Tabelle 19: Resultate der OLS-Regression über verschiedene Altersgruppen hinweg ......................................... 68 Tabelle 20: Resultate der OLS-Regression für die Subgruppe Politische Orientierung (verfeinerten Kategorien) .............................................................................................................................................................................. 69 Tabelle 21: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Schweizer Bürger*in hinweg ............................ 70 Tabelle 22: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Selbst Geflüchtete*r ................................................ 71 Tabelle 23: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Kontakt zu Geflüchteten ......................................... 72 Tabelle 24: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen kategorial ............................................................................................................................................................... 73 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AMCE Average Marginal Component Effect Art. Artikel K.I. Konfidenzintervall N Stichprobengrösse R2 Bestimmtheitsmass SD Standard Deviation (Standardabweichung) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 7 Einleitung Während der «Flüchtlingskrise» 2015/2016 war in den Medien fast täglich die Rede von Ge- flüchteten, die auf ihrem Weg von Syrien, Irak, Afghanistan und anderen Ländern nach Europa auf dem Mittelmeer umgekommen waren. Auch Bilder von überfüllten Flüchtlingslagern er- reichten uns, von Geflüchteten, die mit ihrem Hab und Gut Zugschienen entlanggingen, von Menschen, die durch den Bau von Zäunen und Mauern, durch Tränengas und andere Formen von Gewalt von einer Einreise nach Europa abgehalten wurden. Die Porträtierung dieser Ge- flüchteten war besonders ab 2016 sehr negativ konnotiert (vgl. Maurer et al. 2021, S. 19–20). So wurden sie von den Medien sowie politischen Parteien als Sicherheitsrisiko beschrieben, indem sie mit Terrorismus, Kriminalität und Illegalität in Verbindung gebracht wurden (vgl. FDP 18.09.2015; vgl. SVP Schweiz 13.09.2015; vgl. Maurer et al. 2021). Diese Reaktionen stehen in starkem Gegensatz zu der von Solidarität geprägten Haltung, die seitens der Euro- päer*innen gegenüber den seit März 2022 flüchtenden Ukrainer*innen zu beobachten ist. Der Krieg hat eine Fluchtbewegung von mehr als 7.8 Millionen Geflüchteten ausgelöst, welche bei Weitem die Zahl der Geflüchteten in die EU von 2015 und 2016 übertrifft1 (vgl. MIDEM 2022, S. 11). Ein vergleichbares Ausmass war zuletzt während des Zweiten Weltkriegs zu registrieren (vgl. ebd.). In vielen Ländern ist eine grosse Offenheit und Akzeptanz gegenüber ukrainischen Menschen festzustellen und für einmal besteht Einigkeit unter den EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufnahme von Geflüchteten. Das zivilgesellschaftliche Engagement ist gross, so konn- ten beispielweise in der Schweiz fast die Hälfte der ukrainischen Geflüchteten bei Privatperso- nen unterkommen2. Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe konstituierte «[…] erstmals in der jüngeren Geschichte die Privatunterbringung ein tragendes Element der offiziellen Aufnah- mepolitik von Geflüchteten in der Schweiz» (Strauss 2023, S. 4). Auch bei den Parteien zeigt sich mit Blick auf Medienmitteilungen eine positivere Haltung gegenüber dieser Geflüchtetengruppe. So spricht sich die SVP für den Erhalt des Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete aus, betont allerdings, dass dieser nicht auf andere Herkunftsländer erweitert werden darf und dass «[…] ukrainische Familien nicht mit männlichen, vorwiegend muslimischen Asylmigranten vermischt werden» sollen (SVP Schweiz 11.03.2022). Auch sei- tens anderer Parteien wie der FDP sind gegenwärtig andere Töne zu vernehmen, als dies 2015 1 2015 wurden 1’257’030 Asylgesuche in die EU registriert, 2016 waren es 1’204’280 (vgl. eurostat 16.03.2017). 2 Kurz nach Ausbruch des russischen Angriffskrieges erklärten sich 30'000 Familien und Einzelpersonen in der Schweiz bereit, ukrainische Geflüchtete bei sich zu Hause aufzunehmen (vgl. Strauss 2023, S. 4.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 8 noch der Fall war. Parolen wie «rasche Hilfe» und «unbürokratische Einreise- und Aufnahme- verfahren» dominieren nun (FDP 04.03.2022). Ferner gab es auch auf institutioneller Ebene ein Novum. Erstmals wurde die Anwendung der EU-Massenzustrom-Richtlinie beschlossen, ob- wohl deren gesetzliche Grundlage bereits seit 2001 besteht (vgl. MIDEM 2022, S. 12). Diese ermöglicht ukrainischen Geflüchteten die automatische Anerkennung des Flüchtlingsstatus, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Offenbar scheint es einen Unterschied für die Bevölkerung zu machen, ob die Flüchtlinge aus der Ukraine oder aus Afrika oder dem Mittleren- und Nahen Osten stammen. Zur Einstellungsbildung gegenüber Migrant*innen allgemein findet sich in den Disziplinen der Ökonomie, Psychologie, Soziologie und Politikwissenschaften ein breites Spektrum an Litera- tur (vgl. Hainmueller und Hopkins 2014). Mit Einstellungen gegenüber Geflüchteten oder Asyl- suchenden spezifisch haben sich hingegen nur einige wenige wegweisende Studien bisher be- schäftigt (vgl. Pedersen et al. 2005; Bansak et al. 2016; Adida et al. 2019; Alrababa’h et al. 2021). Dabei gilt sowohl für die Literatur zu Migrant*innen als auch zu Geflüchteten, dass sich diese meistens auf den US-amerikanischen Raum (vgl. Adida et al. 2019; Hainmueller und Hopkins 2015) oder Australien (vgl. Pedersen et al. 2005; Nickerson und Louis 2008; McKay et al. 2011) beschränkt. Erst seit jüngerer Zeit gibt es zu diesem Thema auch Studien für Europa und die Schweiz (vgl. Bansak et al. 2016; Hainmueller und Hangartner 2013). Entsprechende Untersuchungen wurden bisher zudem vor oder während der «Flüchtlingskrise» von 2015 und 2016 durchgeführt. Kurzum, fehlt es uns noch an einem umfassenden Verständnis, welche Faktoren die Einstellun- gen der Bevölkerung zu Geflüchteten beeinflussen und weshalb einige Geflüchtete positiver und andere negativer wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund will die vorliegende Untersuchung einen Beitrag zu einer Erklärung leisten, woher diese unterschiedliche Haltung gegenüber verschiedenen Geflüchtetengruppen rührt und damit zur Einstellungsforschung in den Bereichen Migration und Integration beisteuern. Ich bin mir bewusst, dass viele verschie- dene Faktoren wie die Berichterstattung der Medien, die geopolitische Nähe zum Herkunftsland der Geflüchteten (vgl. MIDEM 2022, S. 17) oder historische Gemeinsamkeiten (vgl. ebd.) eine Rolle bei der Einstellungsbildung gegenüber Geflüchteten spielen. Eine Analyse all dieser As- pekte würde allerdings den Rahmen dieser Arbeit sprengen und ich habe mich daher entschie- den, den Fokus auf den Effekt spezifischer Merkmale und Fluchtgründe von Geflüchteten zu legen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 9 Mithilfe eines Conjoint-Experiments soll daher folgende Fragestellung untersucht werden: Welche spezifischen demografischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Merkmale sowie Fluchtgründe von Geflüchteten erhöhen oder verringern deren Akzeptanz und die Bereitschaft der Bevölkerung zu deren Aufnahme? Das Conjoint-Experiment hat sich in verschiedenen Disziplinen der Sozialforschung u.a. auch in den Politikwissenschaften als Methode zur Analyse von multidimensionalen Präferenzen be- währt (vgl. Bansak et al. 2021, S. 1–2). Die Stärke dieser experimentellen Umfragemethode liegt darin, dass sie ermöglicht, den sogenannten Average Marginal Component Effect (AMCE) mehrerer Attribute gleichzeitig auf hypothetische Entscheide zu schätzen und so die Erklä- rungskraft verschiedener Hypothesen zu prüfen (vgl. ebd., S. 6). Diese Arbeit verwendet ein paired-profile Conjoint-Design und lässt eine mithilfe eines Schneeballsamplings gewonnene Stichprobe der Schweizer Bevölkerung Profile von hypothetischen Geflüchteten mit zufällig variierenden Attributen die Frage evaluieren, welche dieser Geflüchteten ihrer Meinung nach Priorität haben sollten, in der Schweiz leben zu dürfen. Im nächsten Kapitel werden zuerst verschiedene für diese Arbeit zentrale Begriffe geklärt sowie die Asylsituation in der Schweiz dargestellt. Es folgt eine Erläuterung der für die Fragestellung dieser Arbeit relevanten Theorieansätze und des empirischen Forschungsstandes dazu. Basie- rend auf diesen Erkenntnissen werden entsprechende Erwartungen bezüglich des Einflusses der verschiedenen Merkmale und Fluchtgründe abgeleitet. Der Methodenteil soll für Transparenz und Nachvollziehbarkeit sorgen, indem aufgezeigt wird, auf welche Weise die Daten zur Be- antwortung der Fragestellung erhoben und ausgewertet werden und zu interpretieren sind als auch wie die einzelnen Variablen operationalisiert werden. Die Analyse in Kapitel 5 legt dar, welches Gewicht die verschiedenen Merkmale und Fluchtgründe auf die Aufnahmebereitschaft der Bevölkerung ausüben und welche theoretischen Ansätze folglich relevant für die Erklärung von Einstellungen gegenüber Geflüchteten sind. Auch wird aufgezeigt inwiefern die Bedeutung der untersuchten Attribute je nach Subgruppe von Befragten variiert. Abschliessend werden die gewonnen Erkenntnisse mit Bezug auf das verwendete Research Design und das methodische Vorgehen reflektiert sowie Möglichkeiten für weitere Forschung angedacht. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 10 2. Begriffsklärungen und Darlegung der Situation von Geflüchte- ten in der Schweiz Im Folgenden sollen zuerst einige zentrale Begriffe im Bereich der Migration geklärt sowie auf die Situation von Geflüchteten in der Schweiz eingegangen werden, damit die spätere Analyse besser verstanden werden kann. Migrant*in Der Begriff ‘Migrant*in’ steht für eine Person «[…] who moves away from his or her place of usual residence, whether within a country or across an international border, temporarily or per- manently, and for a variety of reasons» (IOM o.J.). Viele verschiedene Beweggründe für eine Verschiebung des ursprünglichen Wohnorts sowie rechtliche Kategorien sind in diesem Über- begriff eingeschlossen. Darunter fallen beispielweise Wanderarbeiter*innen, internationale Studierende, Asylsuchende, Binnenvertriebene, Expats und Flüchtlinge. Im internationalen Flüchtlingsrecht wird allerdings eine klare Unterscheidung zwischen Migrant*in und Flüchtling bzw. zwischen Migration und Flucht gemacht. Nach diesem Verständnis sind Migrant*innen Menschen, die ihr Heimatland auf freiwilliger Basis verlassen, primär um ihre Lebensbedin- gungen zu verbessern (vgl. UNHCR o.J.b). Wohingegen Flüchtlinge gezwungen sind, ihren Wohnort zu verlassen und in einem anderen Land Schutz zu suchen. Diese Begriffsauslegung ist allerdings problematisch, da «[….] die Motivlagen und Hintergründe von Menschen, die sich für die Migration entscheiden, vielschichtig und komplex sind, und weil sich Migrations- gründe während des eigentlichen Prozesses der Migration auch verändern können» (HEKS 2021, S. 5). Zudem führt eine solche Unterscheidung zu der gefährlichen Praktik zwischen «echten, schutzbedürftigen Flüchtlingen» und «falschen, schutzunwürdigen Migrant*innen» zu kategorisieren und so gewisse Geflüchtete zu delegitimieren. Ich unterstütze deshalb den Vor- schlag Migration als Spektrum zu verstehen, welches verschiedene Migrationsgründe, -formen und -erfahrungen miteinschliesst (vgl. ebd., S. 9). Flüchtling Laut Art 1. Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und deren Protokoll von 1967 wird ein Flüchtling als eine Person definiert, welche «[…]owing to well-founded fear of being persecuted for reasons of race, religion, nationality, membership of a particular social group or political opinion, is outside the country of his nationality and is unable or, owing to such fear, is unwilling to avail himself of the protection of that country; or who, not having a nationality and being outside the country of his former Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 11 habitual residence, is unable or, owing to such fear, is unwilling to return to it.» (Bundesver- sammlung 14.12.1954) Das Schweizer Asylgesetz orientiert sich an diesem Flüchtlingsbegriff. Unter Art. 4 hält es zudem fest, dass «[…] die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemei- nen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren [kann]» (Bundesgesetz 26.06.1998). Wer diese Flüchtlingseigenschaft glaubhaft beweisen kann, dem wird der Flüchtlingsstatus zu- erkannt und Asyl gewährt. Die zuständige Behörde für diesen Entscheid ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Im Volksmund oder den Medien ist oft auch die Rede von ‘Wirtschaftsflüchtlingen’ oder ‘Kli- maflüchtlingen’. Diese Termini werden allerdings vom UNHCR abgelehnt. Im Fall letzterer Menschen rät das UNHCR eher von «[…] persons displaced in the context of disasters and climate change» (UNHCR o.J.a) zu sprechen. Aus rechtlicher Perspektive erfüllt keine der bei- den Gruppen die Bedingungen für den Flüchtlingsstatus. Asylsuchende*r Asylsuchende sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die dem- entsprechend den Flüchtlingsstatus noch nicht erhalten haben (vgl. UNHCR o.J.b). Geflüchtete*r In dieser Arbeit wird anstelle des Begriffs ‘Flüchtling’ der Begriff ‘Geflüchtete*r’ verwendet3. Dies hat zwei Gründe: Zum einen soll dadurch darauf aufmerksam gemacht werden, dass Men- schen sich nicht nur über ihre Flucht definieren, sondern dass die Flucht eben nur ein Abschnitt ihres Lebens ist und nicht ihre ganze Identität ausmacht. Zum anderen möchte ich damit den verschiedenen Fluchtgründen, die Menschen dazu zwingen, ihr Land zu verlassen, Rechnung tragen; seien diese politischer Natur, ökonomisch bedingt oder, und dies wird in der Zukunft sehr wahrscheinlich immer mehr der Fall sein, durch den Klimawandel verursacht sowie unab- hängig davon, ob diese gesetzliche Grundlagen haben. Der Begriff umfasst somit eine grössere Gruppe von Migrierenden als der klassische Flüchtlingsbegriff. 3 Ausser es wird ganz spezifisch auf die Gruppe von Geflüchteten referenziert, die unter die klassische Flücht- lingsdefinition fallen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 12 Geflüchteten-Situation in der Schweiz Im Jahr 2022 hat die Schweiz rund 95'000 Flüchtlinge aufgenommen. Davon waren 70'000 ukrainische Geflüchtete, 24'000 Asylsuchende aus anderen Ländern v.a. aus der Türkei und Afghanistan und 1'000 Resettlement-Geflüchtete aus Flüchtlingslagern (vgl. Neuhaus 2023). Dazu kommen laufende Asylgesuche, die sich Ende November 2022 auf 120'000 beliefen (vgl. ebd.). Zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in die Schweiz gehören seit 2018 Afghanistan, Algerien, Eritrea, die Türkei, Syrien, Sri Lanka, Georgien, Irak und Marokko (vgl. SEM 23.02.23). Im Zuge der Anwendung der EU-Massenzustrom-Richtlinie erfolgte in der Schweiz die Akti- vierung des Schutzstatus S für ukrainische Geflüchtete. Dies hat zur Folge, dass ukrainische Geflüchtete im Unterschied zu anderen Geflüchteten den Ausweis S erhalten, der ihnen, ohne einen langwierigen Asylprozess durchlaufen zu müssen, automatisch den Flüchtlingsstatus zu- erkennt und sie zum vorläufigen Aufenthalt bis zu einem Jahr mit der Möglichkeit einer Ver- längerung berechtigt (vgl. Der Bundesrat 11.03.2022). Weiter wird ihnen der schnelle Zugang zu Erwerbsarbeit, Unterkunft und Gesundheitsversorgung ermöglicht. Geflüchtete aus anderen Herkunftsländern hingegen dürfen laut Art. 61162 des Schweizer Asylgesetzes erst einer Er- werbstätigkeit nachgehen, wenn sie einen positiven Asylentscheid erhalten haben (vgl. Bun- desgesetz 26.06.1998). Zudem hält Art. 75 fest, dass dies erst nach Ablauf der drei Monate seit der Einreise möglich ist (vgl. ebd.). Ferner gestattet der Ausweis S Reisen ins Ausland ohne Reisebewilligung, wohingegen dies für Geflüchtete ohne diesen Ausweis nur unter begrenzten Bedingungen sowie mit begründetem Gesuch möglich ist (vgl. Bundesgesetz 2012). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 13 3. Theorie Die Methode des Conjoint-Experiments erlaubt es, verschiedene Hypothesen simultan zu tes- ten. Deshalb werden im Folgenden verschiedene theoretische Ansätze vorgestellt, die für die hier zu analysierende Fragestellung von potenzieller Bedeutung sind. Da es zur Einstellungs- forschung zu Geflüchteten spezifisch noch wenig Literatur gibt (vgl. Bansak et al. 2016, S. 217), bediene ich mich daher auch Ansätzen der allgemeinen Migrationsforschung. Die Ergeb- nisse bisheriger Literatur deuten darauf hin, dass Einstellungen gegenüber Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden und Migrant*innen allgemein von ähnlichen Mechanismen beeinflusst werden (vgl. ebd.). 3.1 Ansätze der politischen Ökonomie Der erste Theoriestrang entspringt der politischen Ökonomie und fokussiert auf die ökonomi- schen Auswirkungen, die Migration mit sich bringt – sei dies für die einzelnen, einheimischen Individuen oder für die ganze Wirtschaft des Aufnahmelandes. Die Debatte dreht sich einerseits um Ansätze, die Einstellungen gegenüber Immigrant*innen4 durch egozentrische, ökonomi- sche Bedenken zu erklären versuchen und andererseits um Ansätze, die soziotropische, öko- nomische Bedenken als zentral darlegen. Die unterliegende Hypothese dabei ist, dass «[…] economic threat, whether real or imagined, engenders opposition to immigration» (Citrin et al. 1997, S. 860). Vertreter*innen des ersten Lagers argumentieren, dass die Einstellungen der einheimischen Be- völkerung zu Immigrant*innen vor allem von individuellen Eigeninteressen bezüglich der ei- genen ökonomischen Position bestimmt und geleitet werden (vgl. Hainmueller und Hopkins 2014, S. 226). Ein möglicher Weg, über den Eigeninteressen Einstellungen zu Immigration beeinflussen können, ist im Konkurrenzkampf um knappe Ressourcen (vgl. ebd.). Eine viel diskutierte Hypothese in diesem Zusammenhang ist die Labor Market Competition Hypothesis. Diese Hypothese setzt voraus, dass Einheimische Immigrant*innen als Konkurrent*innen im Kampf um knappe und beliebte Jobs sowie Löhne ansehen und folglich besonders jene Immig- rant*innen ablehnen, welche über ähnliche Qualifikationen wie sie selbst verfügen (vgl. Scheve und Slaughter 2001; vgl. Mayda 2006). Dies tun sie laut der Annahme eines arbeitsökonomi- schen Models, dem factor proportion model, aufgrund der antizipierten Befürchtung, dass ein Zustrom von gering qualifizierten (resp. hoch qualifizierten) Immigrant*innen eine Erhöhung 4 Der Begriff ‘Immigrant*in’ ist ein Unterbegriff von ‘Migrant*in’ und bezieht sich auf Menschen, die in ein Land eingewandert sind. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 14 des Angebots an gering qualifizierten (resp. hoch qualifizierten) Arbeitskräften erwirkt. Dieses Überangebot wiederum bedingt, dass die Löhne von gering qualifizierten (resp. hoch qualifi- zierten) Arbeitskräften sinken und für Hochqualifizierte (resp. gering qualifizierte) steigen (vgl. Scheve und Slaughter 2001, S. 133; vgl. Mayda 2006, S. 510). Scheve und Slaughter kommen zum Ergebnis, dass geringqualifizierte, US-amerikanische Arbeiter*innen Immigration eher ablehnen, um Konkurrenz seitens gleichqualifizierter Immigrant*innen zu verhindern (vgl. 2001, S. 133); die Autor*innen ziehen diesen Schluss unter der Annahme, dass in die USA einwandernde Personen generell eher geringe Qualifikationen aufweisen (vgl. ebd., S. 135). Es ist allerdings fraglich, wie gross die Erklärungskraft dieses Ansatzes ist, da Erkenntnisse verschiedener Studien dieser These zu widersprechen scheinen oder keine signifikanten Zu- sammenhänge zwischen Ängsten um Arbeitsmarktkonkurrenz und Immigrationseinstellungen feststellen. So zeigen Hainmueller und Hiscox (2007, 2010), dass hoch qualifizierte Einheimi- sche eine allgemein grössere Akzeptanz für Immigrant*innen jeglichen Qualifikationsniveaus aufweisen sowie dass sowohl gering als auch hoch qualifizierte Befragte eine generelle Präfe- renz für hoch qualifizierte Immigrant*innen haben. Diese Erkenntnisse werden durch eine an- dere Studie von Hainmueller et al. (2015) bestärkt, die US-Arbeitnehmende aus zwölf verschie- denen Industrien befragte. Arbeiter*innen aus allen Industriezweigen glichen sich in ihren Prä- ferenzen hinsichtlich Immigrant*innen, indem sie eine generelle Präferenz für hoch qualifi- zierte Immigrant*innen gegenüber gering qualifizierten äusserten (vgl. ebd., S. 194). Kurzum, egozentrische ökonomische Bedenken bezüglich der eigenen Stellung im Arbeitsmarkt schei- nen keine zentrale erklärende Variable für Einstellungen gegenüber Immigrant*innen zu sein. Der zweite Ansatz stellt im Gegensatz zum ersten nicht egozentrische, sondern soziotropische, ökonomische Bedenken ins Zentrum. Nach diesem Ansatz sind es vor allem Wahrnehmungen des nationalen Interesses bezüglich der Gesamtwirtschaft des Landes, des Wohlfahrtssystems und der öffentlichen, sozialen Leistungen und nicht die individuelle Situation, welche Einstel- lungen zu Immigrant*innen beeinflussen (vgl. Alrababa’h et al. 2021, S. 7). Ein entscheidender Faktor ist demnach der antizipierte ökonomische Beitrag, den Immigrant*innen für die gesamte Nation leisten können (vgl. Hainmueller und Hopkins 2015, S. 531). Einheimische unterstützen folglich eher Immigration, welche den nationalen Nutzen maximiert respektive die nationale Last minimiert (vgl. Vrânceanu et al. 2022, S. 10). Die bisherige Literatur zeigt, dass Befragte aus den USA und verschiedenen Ländern Europas Immigrant*innen bzw. Asylsuchende bevor- zugen, welche zuvor in hoch qualifizierten Berufen tätig waren bzw. ein hohes Bildungsniveau aufweisen, wenn sie noch weit vom Pensionierungsalter entfernt sind und wenn sie bereits Job- Pläne haben (vgl. Bansak et al. 2016; vgl. Hainmueller und Hopkins 2015). Zuvor genannte Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 15 Merkmale können als Indikatoren angesehen werden, inwieweit es einer Person möglich ist, einen Beitrag für die Wirtschaft des Landes zu leisten bzw. wie abhängig sie vom Wohlfahrts- system sein wird. Spannend ist dabei, dass verschiedenen Subgruppen von Befragten unabhängig von ihrer De- mografie, ihrer Bildung, ihrem Einkommen oder ihrer Parteizugehörigkeit die gleichen Präfe- renzen bezüglich der Merkmale bzw. des Immigrant*innentyps äussern. Hainmueller und Hop- kins betonen somit: Immigrants are being assessed in similar ways by Democrats and Republicans, by high school graduates and college graduates, and by rich and poor. The operative question appears to be not how immigrants affect specific individuals but how they are perceived to affect the nation as a whole. (2015, S. 530) Facchini und Mayda kommen weiter zum Ergebnis, dass verschiedene ökonomische Kanäle Einstellungen gegenüber Immigrant*innen, besonders gegenüber hoch qualifizierten Immig- rant*innen, beeinflussen. Laut ihnen profitieren alle Einheimischen, wenn auch in unterschied- lichem Ausmass, von hoch qualifizierter Immigration (vgl. ebd., S. 189). Hoch qualifizierte Immigration generiert Wohlfahrtsüberschüsse und führt zu mehr Innovation (vgl. 2012, S. 187– 188). Basierend auf diesen Erkenntnissen wird erwartet, dass soziotropische, ökonomische Bedenken eine Rolle spielen bei der Evaluation von Geflüchteten. Für diese Arbeit bedeutet dies, dass Teilnehmende – geleitet von Kosten-Nutzen-Überlegungen – diejenigen Geflüchteten präferie- ren, welche den grösstmöglichen ökonomischen Beitrag für das Land leisten können bzw. die nationale Last minimieren. Konkret erwarte ich eine Präferenz für Geflüchtete mit hohem Bil- dungsniveau sowie für junge Geflüchtete. 3.2 Ansätze der politischen Psychologie Der zweite Theoriestrang – aus der Disziplin der politischen Psychologie – setzt im Kontrast zu den Ansätzen der politischen Ökonomie die wahrgenommenen kulturellen Effekte von Im- migration auf das Aufnahmeland in den Vordergrund. Dabei wird vor allem die Bedeutung von Gruppendifferenzen und damit zusammenhängenden Stereotypen und Vorurteilen hervorgeho- ben. Allerdings, so Hainmueller und Hopkins (vgl. 2014, S. 227), fehlt es diesen Ansätzen noch an theoretischer Präzision. Die Grundlage für diese Ansätze bietet die Social Identity Theory. Social Identity Theory geht davon aus, dass sich das Selbstverständnis von Individuen zu einem grossen Teil durch die Identifizierung mit bzw. über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe konstituiert (vgl. Sniderman et al. 2004, S. 35). Im Bedürfnis, sich und damit die Gruppe, zu der eine Person sich zählt, positiv zu evaluieren, grenzt sich der Mensch zu anderen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 16 Gruppen ab und es entstehen Kategorisierungen von in-group und out-group (vgl. Sniderman et al. 2004, 35). Die out-group mag in verschiedenen Hinsichten als Bedrohung für die in-group wahrgenom- men werden. Stephan and Stephan (vgl. 2013, S. 35–37) identifizieren in ihrer Integrated Threat Theory vier Arten von Bedrohungen, die laut ihnen zur Bildung von Vorurteilen führen und Einstellungen gegenüber out-groups beeinflussen: realistic threat, symbolic threat, inter- group anxiety und negative stereotypes. Realistic threats sind Bedrohungen für die ökonomi- sche und politischen Machtverhältnisse sowie für das physische und materielle Wohlbefinden der in-group. Die Annahmen der Ansätze der politischen Ökonomie basieren auf dieser Art von Bedrohung. Intergroup anxiety ist die Angst vor negativen Auswirkungen für die eigene Per- son, wenn es zu einer Interaktionen zwischen verschiedenen Gruppen kommt. Stereotypen sind Erwartungshaltungen bezüglich des Verhaltens einer bestimmten Gruppe, demzufolge können negative stereotypes als Erwartungen bezüglich des negativen Einflusses des Verhaltens einer Gruppe auf die eigene Gruppe angesehen werden. Symbolic threats entstehen aufgrund wahr- genommener Gruppendifferenzen bezüglich Werten, Normen, Moralvorstellungen und Über- zeugungen. Stephan and Stephan definieren symbolische Bedrohungen als «threats to the worldview of the ingroup» (ebd., S. 35). Diese entstehen aufgrund der Ansicht der in-group – in Einklang mit oben beschriebenen Annahmen der Social Identity Theory –, dass ihr Werte- system das richtige und überlegene ist. Theorien von symbolischem Rassismus können eben- falls in diesen Kanon eingeordnet werden (vgl. ebd., S. 36) . Diese verschiedenen Ängste vor den negativen Konsequenzen für die in-group führen im End- effekt zu Vorurteilen, also negativen Gefühlen gegenüber der out-group (vgl. ebd., S. 27). Im Kontext der Migration kann dies bedeuten, dass Migrant*innen und die durch sie angestossene Diversifizierung von Traditionen, Bräuchen, Religionen und Sprachen als symbolische Bedro- hung für die nationale Identität angesehen werden, besonders wenn diese aus Länder stammen, die sich ethnisch und kulturell stark vom Aufnahmeland unterscheiden (vgl. Hainmueller und Hopkins 2015; Ivarsflaten 2005). Bisherige Studien zeigen, dass Europäer*innen sowie Ame- rikaner*innen Migrant*innen bevorzugen, die ihnen aus ihrer Sicht kulturell näher zu sein scheinen – sei dies in Bezug auf bestimmte Werte und Normen, die geographische Herkunft, Religionszugehörigkeit oder die Sprache (vgl. Dustmann und Preston 2007; Hainmueller und Hangartner 2013; Hainmueller und Hopkins 2015; Bansak et al. 2016; Adida et al. 2019). Für diese Arbeit wird deshalb erwartet, dass Geflüchtete, die in Bezug auf ihre kulturellen Merkmale der einheimischen Bevölkerung des Aufnahmelandes sehr ähnlich sind, bevorzugt Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 17 werden, da sie eine weniger grosse Bedrohung für die Kultur und nationale Identität eines Lan- des bedeuten. Dies heisst, dass Geflüchtete, die der gleichen Religion angehören wie die Mehr- heit des Aufnahmelandes eher akzeptiert werden, als Geflüchtete, die einer Religionsgemein- schaft angehören, die eine Minderheit im Aufnahmeland darstellt. Für diese Arbeit, die sich auf den schweizerischen Kontext bezieht, bedeutet dies, dass Geflüchtete mit christlicher Religi- onszugehörigkeit gegenüber Geflüchteten mit nicht-christlicher Religionszugehörigkeit bevor- zugt werden. Weiter wird erwartet, dass Geflüchtete, die über gute Kenntnisse einer Landes- sprache des Aufnahmelandes verfügen eher aufgenommen bzw. akzeptiert werden als Geflüch- tete, die über keine Kenntnisse einer Landessprache verfügen. 3.3 Humanitäre Bedenken Neuere Studien haben noch einen weiteren Ansatz identifiziert, der besonders im Bereich der Einstellungsforschung zu Asylsuchenden und Flüchtlingen erhellend zu sein scheint. Newman et al. (vgl. 2015, S. 583) weisen darauf hin, dass sich bisherige Studien, die sich mit der Analyse von Einstellungen gegenüber Immigrant*innen befassten, vorwiegend auf Faktoren kon- zentrierten, die Opposition hervorrufen und sich selten der Suche nach Faktoren widmeten, die Befürwortung von Immigration erklären. Ausgehend von dieser Kritik untersuchen sie den Zu- sammenhang zwischen humanitärer Einstellung und Unterstützung für restriktive Immigrati- onsgesetze und finden eine negative Korrelation. Humanitarismus, definiert als « […] pro-so- cial orientation which varies across individuals, consists of a sense of concern for the welfare of one’s fellow human beings, and leads to the belief of personal responsibility to help those who are in need» (ebd., S. 585), kann im Kontext der Migration relevant sein, da Migrations- prozesse tendenziell von Benachteiligung und Bedürftigkeit gekennzeichnet sind (vgl. ebd., S. 586). Geflüchtete verlassen ihr Heimatland aufgrund ungewünschter und von ihnen nicht be- einflussbaren Bedingungen, sogenannten Push-Faktoren, und befinden sich bei Ankunft in ei- nem anderen Land oft in einer benachteiligten Situation relativ zu den Einheimischen (vgl. ebd.). So finden Bansak et al. (2016) Evidenz dafür, dass Einstellungen gegenüber Asylsuchenden u.a. von humanitären Bedenken bezüglich der wahrgenommenen Legitimität und der deser- vingness beeinflusst werden. Ihre Ergebnisse zeigen, dass Asylsuchende, die aufgrund von po- litischer, religiöser oder ethnischer Verfolgung geflüchtet sind, eine um 15 Prozentpunkte hö- here Wahrscheinlichkeit haben, aufgenommen zu werden als Personen, die ihr Land für eine bessere ökonomische Perspektive verlassen haben (vgl. ebd., S. 218). Letztere gelten laut der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 nicht als rechtmässige ‘Flüchtlinge’ und werden folg- lich oft so eingeschätzt, dass ihre Migration nicht erzwungen, sondern eine bewusste, freiwillige Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 18 Entscheidung war, aus der besseren ökonomischen Situation in einem anderen Land Vorteil zu ziehen. Befürchtungen bezüglich der Strapazierung der Gastfreundlichkeit führen wiederum zu Wut und Ressentiment bei der Bevölkerung des Aufnahmelandes (vgl. Verkuyten 2004, 308, 312). Wohingegen Menschen, die vor politischer Verfolgung flüchten, mehr Sympathie entge- gengebracht wird, da sie, durch fremdbestimmte Einflüsse gezwungen, keine Wahl hatten und somit keine Verantwortung tragen (vgl. ebd.). Weiter, so die Erkenntnisse, spielen auch die Konsistenz des Asylgesuchs sowie die Vulnera- bilität der Geflüchteten eine Rolle (vgl. Bansak et al. 2016). Eine andere Studie zeigt, dass Frauen eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit haben, aufgenommen zu werden als Männer (vgl. Adida et al. 2019). Dies führen die Autor*innen auf humanitäre Bedenken hinsichtlich der besonderen Vulnerabilität von Frauen* zurück. Laut des UNHCR sind Kinder, ältere Men- schen, Frauen sowie psychisch oder physisch beeinträchtigte Menschen besonders vielen Risi- ken ausgesetzt und zählen somit zur Gruppe der vulnerablen Personen (vgl. UNHCR 2016). Zu deservingness hat die Literatur weiter die sogenannten CARIN Kriterien (control, attitude, reciprocity, identity, need) herausgearbeitet, welche bis anhin oft als Erklärung in Bezug auf variierende Unterstützung für Sozialhilfemassnahmen für verschiedene Bevölkerungsgruppen herangezogen wurden, laut einer aktuellen Studie allerdings sehr gut in den Kontext der Ein- stellungsforschung zu Migration übersetzt werden können (vgl. Coninck und Matthijs 2020, S. 26–28). Laut den Kriterien control sowie need, werden diejenigen Gruppen, welche keine Kon- trolle über bzw. Verantwortlichkeit für ihre schutzbedürftige Situation tragen sowie besonders in Not sind, als mehr Unterstützung und Hilfe verdienend angesehen (vgl. ebd., S. 27–28). Wei- ter werden jene, die sich dankbar zeigen für die erhaltene Unterstützung (attitude) sowie jene, die im Gegenzug etwas zur Gesellschaft beitragen (reciprocity) der Unterstützung mehr wert wahrgenommen (vgl. ebd.). Schliesslich werden jene, die der einheimischen Bevölkerung kul- turell ähnlich sind und/oder die Bereitschaft zeigen, sich zu integrieren, der Hilfe mehr würdig empfunden (vgl. ebd.). Aus der Literatur werden folgende Erwartungen übersetzt. Teilnehmende sind sensitiv für die Vulnerabilität sowie den Legitimitätsanspruch bzw. die deservingness der Geflüchteten. Der Schutz von Flüchtlingen im klassischen Sinne, als international verbindliche, gesetzliche Norm, appelliert ganz besonders an die Verantwortlichkeit und Sorge und damit an den Humanitaris- mus von Individuen. Es wird daher erwartet, dass Menschen, deren Fluchtgründe in der Genfer Flüchtlingskonvention verankert sind gegenüber Menschen, deren Fluchtgründe gesetzlich nicht anerkennt sind für eine Aufnahme vorgezogen werden. Dies aus dem Grund, da Ersteren Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 19 qua Gesetz Legitimität zugesprochen wird und diese demnach als besonders schutzbedürftig angesehen werden. Ich erwarte daher, dass Menschen, die aufgrund politischer Verfolgung oder Krieg geflüchtet sind, für eine Aufnahme gegenüber Menschen, die aufgrund von Armut oder Klima- und Umweltveränderung ihr Land verlassen mussten, priorisiert werden. Weiter wird erwartet, dass weibliche Geflüchtete eher aufgenommen werden als männliche Geflüchtete, da erstere zu den besonders vulnerablen Personen gezählt werden können. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 20 Abbildung 1: Theoretische Ansätze und abgeleitete Erwartungen Egozentrische, ökonomische Bedenken Ängste um Arbeitsmarktkonkurrenz und ma- terielle Eigeninteressen bezüglich der eige- nen ökonomischen Situation erklären Ein- stellungen gegenüber Immigrant*innen bzw. Geflüchteten. Erwartungen Geflüchtete, die über unterschiedliche Qua- lifikationen wie die einheimische Bevölke- rung verfügen, werden eher akzeptiert als Geflüchtete, die über gleich hohe Qualifika- tionen verfügen. Kulturelle Bedenken Wahrgenommene symbolische Bedrohung für die Kultur sowie die nationale Identität eines Landes und daraus resultierende Vor- urteile erklären Einstellungen gegenüber Im- migrant*innen bzw. Geflüchteten. Erwartungen Geflüchtete mit christlicher Religionszuge- hörigkeit werden gegenüber Geflüchteten mit nicht-christlicher Religionszugehörigkeit bevorzugt. Geflüchtete, die über gute Kenntnisse einer Landessprache des Aufnahmelandes verfü- gen werden eher aufgenommen bzw. akzep- tiert als Geflüchtete, die über keine Kennt- nisse einer Landessprache des Aufnahme- landes verfügen. Soziotropische, ökonomische Bedenken Kosten-Nutzen-Überlegungen in Bezug auf die gesamte Wirtschaft des Landes sowie die öffentliche Leistungen erklären Einstellun- gen gegenüber Immigrant*innen bzw. Ge- flüchteten. Erwartungen Geflüchtete mit hohem Bildungsniveau wer- den gegenüber Geflüchteten mit einem nied- rigen Bildungsniveau bevorzugt. Junge Geflüchtete ist die Bevölkerung eher bereit aufzunehmen als ältere Geflüchtete. Humanitäre Bedenken Der Sinn für das Wohlergehen anderer Men- schen und das Gefühl der Verantwortung ge- genüber schutzbedürftigen, vulnerablen Per- sonen sowie die Respektierung internationa- len Rechts erklären Einstellungen gegenüber Geflüchteten. Erwartungen Weibliche Geflüchtete ist die Bevölkerung eher bereit aufzunehmen als männliche Ge- flüchtete. Menschen, die aufgrund politischer Verfol- gung oder Krieg geflüchtet sind, werden für eine Aufnahme gegenüber Menschen, die aufgrund von Armut oder Klima- und Um- weltveränderung ihr Land verlassen muss- ten, priorisiert. (eigene Darstellung) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 21 4. Methoden 4.1 Experimentelles Design Zur Beantwortung der Fragestellung wendet diese Arbeit die Methode des Conjoint-Experi- ments an, um ein besseres Verständnis darüber zu generieren, wie sich verschiedene Merkmale von Geflüchteten sowie deren Fluchtgründe auf die Bereitschaft der Schweizer Bevölkerung, diese aufzunehmen, auswirken. Die Conjoint-Analyse gehört zu den experimentellen Umfra- gemethoden und ist darauf ausgerichtet, zu verstehen, wie Menschen bei Entscheidungen zwi- schen verschiedenen Optionen wählen, wie sie verschiedene Attribute evaluieren und gewich- ten und welche Trade-offs sie dabei in Kauf nehmen (vgl. Bansak et al. 2021, S. 1). In der Marketingforschung schon länger anerkannt, findet das Conjoint-Experiment seit einiger Zeit auch Anwendung in anderen Disziplinen der Sozialforschung, wo sie sich als Methode zur Analyse von multidimensionalen Präferenzen etabliert hat (vgl. ebd., S. 1–2). In den Politik- wissenschaften ist die Methode des Conjoint-Experiments besonders für die Erforschung von Einstellungen gegenüber Migrant*innen populär5 (vgl. Hainmueller und Hopkins 2015; Bansak et al. 2016; Wright et al. 2016; Schachter 2016; Adida et al. 2017; Auer et al. 2019; Clayton et al. 2021; Alrababa’h et al. 2021). Eine Pionierstudie in diesem Feld ist die Studie von Hain- mueller und Hopkins (2015). Basierend auf ihrer Kritik der methodischen Schwäche bisheriger Studien, welche meist bloss den isolierten Effekt einzelner Eigenschaften von Immigrant*innen aufs Mal untersucht haben, führen sie die Methode des Conjoint-Experiments in die Politikwis- senschaften ein. Der grosse Mehrwert dieser Methode im Vergleich zu herkömmlichen Umfra- gemethoden liegt darin, dass sie erlaubt, den Effekt mehrerer Attribute auf hypothetische Ent- scheide zeitgleich schätzen zu können, folglich die Erklärungskraft verschiedener Hypothesen gleichzeitig zu testen und somit komplexere kausale Fragen zu untersuchen (vgl. Bansak et al. 2021, S. 6). Typischerweise sollen Partizipierende bei Conjoint-Experimenten verschiedene Profile – sogenannte conjoint table, «[…] a tabular presentation of multiple pieces of infor- mation representing various attributes of hypothetical objects» (ebd., S. 3) bewerten. For- scher*innen ist es dann möglich, die kausalen Effekte der randomisierten Attribute zu analy- sieren und die Präferenzen der Teilnehmenden zu messen. Es findet sich Evidenz dafür, dass sich Conjoint-Experimente gut für die Messung sozial emp- findlicher Einstellungen eignen, da Befragte bei diesem Design weniger besorgt sind, dass ihre Entscheidung auf ein spezifisches Attribut zurückgeführt werden kann (vgl. Bansak et al. 2021, 5 Sie wird jedoch auch in anderen Bereichen wie der Wahlforschung oder zur Evaluation von politischen Mass- nahmen verwendet (vgl. Bansak et al. 2021, S. 23). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 22 S. 7). Folglich reduzieren sich Antwortverhalten sozialer Erwünschtheit (vgl. ebd.). Zudem zeigt eine Studie von Hainmueller et al. (vgl. 2015a), dass das Conjoint-Experiment im Stande ist, Wahlentscheidungen realistisch nachzuahmen. Diese zwei Faktoren sowie der grosse Vor- teil, mehrere Hypothesen gleichzeitig zu testen, sind die Gründe, weshalb ich diese Methode als besten Ansatz zur Beantwortung meiner Fragestellung erachte. Es wird ein vollständig randomisiertes sogenanntes paired-profile Conjoint-Design6 verwen- det. Bei einem solchen Design werden den teilnehmenden Personen jeweils nebeneinander an- geordnete Profile von zwei verschiedenen hypothetischen Geflüchteten mit einigen ihrer Attri- bute gezeigt. Vollständig randomisiert heisst, dass sich die Profile aus Attributen zusammen- setzen, die über alle Profile sowie Teilnehmenden hinweg per Zufallsprinzip zugeordnet wer- den. Weiter werden die Attribute in einheitlicher Weise randomisiert, dies bedeutet, dass alle Ausprägungen die gleichen Wahrscheinlichkeiten haben, gezogen zu werden. Restriktionen in Bezug auf spezifische Kombinationen von Ausprägungen waren nicht nötig, da keine der mög- lichen Kombinationen zu einem gänzlich unrealistischen Profil geführt hätte. Um Reihenfol- geeffekte ausschliessen zu können, war vorgesehen gewesen, nebst der Randomisierung der Ausprägungen auch die Reihenfolge, in der die Attribute den Teilnehmenden in der Conjoint- Tabelle erscheinen, zu randomisieren. Leider war diese Anpassung aufgrund der von der Um- fragesoftware vorgegebenen Produktfeature-Programmierung nicht möglich. 4.2 Datenerhebung und Stichprobe Die Daten zur Beantwortung der Fragestellung wurden durch eine selbstentwickelte und -rea- lisierte Umfrage gewonnen. Die Erstellung des Fragebogens und die Durchführung erfolgte anhand der Software Qualtrics. Die Stichprobenerhebung dauerte vom 27. Dezember 2022 bis zum 17. Januar 2023. Aufgrund der begrenzten Ressourcen musste ich mich auf die Schweiz beschränken und es kamen somit für die Stichprobe nur Personen in Frage, die in der Schweiz wohnhaft sind sowie mindestens 18 Jahre alt. Diese Bedingung wurde explizit in der Umfrage- beschreibung7 erwähnt. Ein anonymer Umfragelink wurde über verschiedene Kanäle – E-Mail, WhatsApp, LinkedIn, Twitter, Facebook und Instagram – gestreut. Die Adressat*innen wurden konkret darum gebeten, den Link an Personen aus ihrem Umfeld weiterzuleiten, mit dem Ziel, einen Schneeballeffekt zu erzeugen. Als Anreiz gab es die Möglichkeit, einen von drei Kino- gutscheinen zu gewinnen. Von allen Teilnehmenden wurde zu Beginn der Umfrage ihre 6 Mit Blick auf Conjoint-Studien aus der Politikwissenschaft scheint das paired-profile Design die häufigste Wahl zu sein (vgl. Bansak et al. 2021, S. 26). Die tabellarische Präsentation hat zudem gegenüber Vignetten Experimen- ten den Vorteil, dass die Randomisierung der Attributreihenfolge einfacher ist (vgl. Bansak et al. 2021, 30). 7 Siehe Anhang Fragebogen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 23 Einwilligung eingeholt. Die finale Stichprobe belief sich auf 459 Personen8, wovon 452 Perso- nen die Umfrage bis zum Ende ausgefüllt haben. Sieben Personen haben lediglich den Conjoint- Teil beantwortet und dann die Umfrage abgebrochen. Die Stichprobe setzt sich aus 63.1% Frauen, 35.4% Männern und 0.4% non-binären Personen zusammen. 1.1% der Befragten wollten ihr Geschlecht nicht angeben. Der Altersdurchschnitt beträgt 44.7 Jahre (SD = 19.6). Von den 452 Personen sind 93.1% Schweizer Bürger*innen und 6.9% Nicht-Schweizer Bürger*innen. 2.0% haben die obligatorische Schule als höchsten Ab- schluss, 12.7% eine allgemeinbildende Ausbildung, 15.8% eine berufliche Grundbildung, 20.9% eine höhere Berufsbildung und 48.4% einen Hochschulabschluss. Hinsichtlich der poli- tischen Orientierung positionieren sich 26.0% der Teilnehmenden als ganz links, 34.3% sind eher links, 20.4% verorten sich in der Mitte, 14.2% würden sich als eher rechts beschreiben und 5.1% positionieren sich ganz rechts.9 Die folgende Grafik zeigt, dass die Mehrheit der Teilneh- menden aus dem deutschsprachigen Teil der Schweiz – besonders gut vertreten ist die Zentral- schweiz – kommt. Abbildung 2: Verteilung der Befragten nach Postleitzahl 8 Aufgezeichnete Antworten hatte ich insgesamt 507. Einige davon waren allerdings sehr unvollständig und andere enthielten gar keine Informationen, da die jeweiligen Personen kurz nach Beginn der Umfrage diese wieder abge- brochen hatten. Ich entschied mich, nur Antworten in die finale Stichprobe aufzunehmen, die zumindest den Con- joint-Block vollständig ausgefüllt hatten. 9 Die Schweizer Gesamtpopulation setzt sich aus 49.6% Männern und 50.4% Frauen zusammen. 74.3% der stän- digen Wohnbevölkerung sind Schweizer*innen und 25.7% Ausländer*innen. Hinsichtlich der Altersverteilung sind 19.9% der Gesamtbevölkerung zwischen 0 und 19 Jahren alt, 26.1% zwischen 20 und 39 Jahren, den grössten Anteil machen die 40 - 64-Jährigen aus mit 34.9%, 13.6% der Einwohner*innen sind zwischen 65 und 79 Jahre alt und die Altersgruppe 80 Jahre und älter ist mit einem Anteil von 5.4% vertreten (vgl. BfS 2021). Unter den 25– 64- Jährigen der ständigen Wohnbevölkerung haben 12.6 % die obligatorische Schule als höchsten Abschluss, 34.9 % eine berufliche Grundbildung, 7.5% eine allgemeinbildende Ausbildung, 15.4 % eine höhere Berufsbildung und 29.6% einen Abschluss von einer Hochschule (vgl. BfS 2022a). Bezüglich Politischer Orientierung ordnen sich 11.4% der Einwohner*innen ganz links, 9.8% ganz rechts und 39.1% in der Mitte des politischen Spektrums ein (vgl. BfS 2022b). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 24 Tabelle 1: Deskriptive Statistik Geschlecht Geschlecht Weiblich Männlich Non-binär Möchte ich nicht angeben N 63.1% 35.4% 0.4% 1.1% 452 Tabelle 2: Deskriptive Statistik Altersgruppe und Alterskategorie Altersgruppe Alterskategorie 18-30 31-40 41-50 51-60 61-70 71 und älter N Jung Mittelalt Alt N 37.4% 10.6% 9.9% 16.6% 12.2% 13.3% 452 37.4% 37.2% 25.4% 452 Tabelle 3: Deskriptive Statistik Bildungsniveau Bildungsniveau Nicht abgeschlossene obligato- rische Schulbildung Obligatorische Schuljahre Allgemeinbildende Ausbildung Berufliche Grundbildung Höhere Berufs- bildung Hochschulabschluss N 0.2% 2.0% 12.7% 15.8% 20.9% 48.4% 450 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 25 Tabelle 4: Deskriptive Statistik Politische Orientierung Politische Orientierung kategorial Ganz links Eher Links Mitte Eher Rechts Ganz Rechts N 26.0% 34.3% 20.4% 14.2% 5.1% 452 Tabelle 5: Deskriptive Statistik Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen Allgemeine Einstellung gegenüber Immigrant*innen Mean SD Min Max N 4.3 1.0 1 7 443 Tabelle 6: Deskriptive Statistik Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen kategorial Allgemeine Einstellung gegenüber Immigrant*innen kategorial Negative Einstellung Neutrale Einstellung Positive Einstellung N 24.2% 16.7% 59.1% 443 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 26 Tabelle 7: Deskriptive Statistik Schweizer Bürger*in und Selbst Geflüchtete*r Schweizer Bürger*in Selbst Geflüchtete*r Ja Nein N Ja Nein N 93.1% 6.9% 452 1.4% 98.6% 444 Tabelle 8: Deskriptive Statistik Kontakt zu Geflüchteten Kontakt zu Geflüchteten Kein Kontakt Indirekten Kontakt Direkten Kontakt Indirekten und direkten Kontakt N 13.7% 36.4% 2.5% 47.4% 437 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 27 4.3 Umfrage Die Umfrage wurde in Deutsch erstellt und anschliessend ins Französische, Italienische und Englische übersetzt mit dem Ziel, die verschiedenen Sprachregionen der Schweiz abzudecken sowie Englischsprechende einbeziehen zu können. Der Aufbau der Umfrage gestaltete sich folgendermassen: Der erste Teil bildete der Conjoint- Block. Im zweiten Teil mussten die Teilnehmenden verschiedene Fragen zu demografischen, sozio-ökonomischen und politischen Variablen beantworten, die für die spätere Subgruppen- Analyse sowie als Kontrollvariablen dienen sollten. Der letzte Teil beinhaltete Fragen zum Ein- fluss von Migrant*innen auf verschiedene Bereiche, zum Kontakt mit Geflüchteten sowie eine offene Frage, bei der die Teilnehmenden angeben konnten, aus welchen Gründen sie die Auf- nahme von Geflüchteten befürworten bzw. ablehnen10. Tabelle 9 bildet die vollständige Liste der Teilnehmenden-Charakteristika, die in der Umfrage gemessen wurden, ab. Die ersten bei- den Teile mussten zwingend beantwortet werden; beim letzten Teil war es den Teilnehmenden selbst überlassen, ob sie die Fragen beantworten wollten. Die von der Software vorausgesagte Dauer der Umfrage belief sich auf 10.2 Minuten. Effektiv betrug die Medianlänge 482 sec bzw. ≈ 8min. Bezüglich der demografischen Daten wurden Geschlecht, Jahrgang, Postleitzahl, Bildung und Schweizer Bürgerschaft erhoben. Über die Postleitzahl sollte eruiert werden, ob eine Person eher in einer ländlichen, intermediären oder städtischen Gegend wohnt. Mir erschien dies eine genauere Variante, als die Teilnehmenden selbst ihren Wohnort kategorisieren zu lassen. Leider stellte sich im Nachhinein heraus, dass es nicht möglich ist, eine solche Variable zu konstruie- ren, da unterschiedliche Gemeinden die gleiche Postleitzahl besitzen können und teilweise wie- derum anders in der Stadt-Land-Typologie eingestuft werden. Die Bildung wird als Indikator für den Social Economic Status (SES) einer Person gebraucht. Die Frage, ob eine Person Schweizer Bürger*in ist, dient dazu herauszufinden, ob es Differenzen zwischen ausländischen Personen und Schweizer Bürger*innen bezüglich ihrer Einstellung zu Geflüchteten gibt. Weiter wurde anhand der Rechts-Links-Skala die politische Orientierung gemessen. Es ist möglich, dass sich linke Teilnehmende und rechte Teilnehmende bezüglich ihrer Bedenken unterscheiden. Linke könnten eher von humanitären Bedenken und Rechte eher von nationa- len Interessen geleitet sein (vgl. Vrânceanu et al. 2022, S. 10). 10 Genauer Wortlaut der offenen Frage: «Wenn Sie noch kurz Zeit hätten, würde es mich sehr interessieren, aus welchen Gründen Sie die Aufnahme von Geflüchteten generell eher befürworten bzw. eher ablehnen?» Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 28 Die im letzten Teil gestellten Fragen zum Einfluss von Migrant*innen auf die Schweizer Wirt- schaft, das Kulturleben und die Kriminalität sollte die allgemeine Einstellung gegenüber Mig- rant*innen abbilden. Weiter wurde ergründet, ob und in welchem Kontext Teilnehmende Kon- takt zu Geflüchteten haben bzw. selbst Geflüchtete sind. Der Indikator für den Kontakt zu Ge- flüchteten wurde deshalb integriert, da es Evidenz dafür gibt, dass persönlicher Kontakt und Interaktion einen positiven Effekt auf die Einstellung gegenüber Migrant*innen hat (vgl. Clay- ton et al. 2021, S. 3). Tabelle 9: Charakteristika der Teilnehmenden Variable Beschreibung Geschlecht Selbst-beurteiltes Geschlecht Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «Bitte geben Sie Ihr Geschlecht an.» Variable beinhaltet folgende vier Kategorien: weiblich, männlich, non-binär, möchte ich nicht angeben Altersgruppe Konstruierte Variable aus selbst-beurteiltem Jahrgang Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «In welchem Jahr wurden Sie geboren?» Die Variable beinhaltet folgende sechs Kategorien: 18-30, 31-40, 41-50, 51-60, 61-70, 71 und älter Alterskategorie Konstruierte Variable aus selbst-beurteiltem Jahrgang Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «In welchem Jahr wurden Sie geboren?» Teilnehmende wurden als «Jung» kodiert, wenn sie zwi- schen 18-30 Jahre alt waren, als «Mittelalt», wenn sie zwischen 31-60 Jahre alt waren und als «Alt», wenn sie zwischen 61 und älter waren. PLZ Selbst-beurteilte Postleitzahl Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «Wie lautet Ihre Postleitzahl?» Schweizer Bürger*in Selbst-beurteilter Indikator für Schweizer Bürgerschaft Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «Sind Sie Schweizer Bürger*in?» Binäre Variable Bildungsniveau Selbst-beurteiltes Bildungsniveau Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 29 Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «Welches ist Ihre höchste abgeschlossene Aus- bildung? Wenn Sie ihre höchste Ausbildung im Ausland gemacht haben, geben Sie bitte hier die Kategorie an, die am ähnlichsten ist.» Die Variable wurde in folgende sechs Kategorien verklei- nert: (1) Nicht abgeschlossene obligatorische Schulbildung, (2) Obligatorische Schulbildung, (3) Berufliche Grund- bildung, (4) Allgemeinbildende Ausbildung, (5) Höhere Berufsbildung, (6) Hochschulabschluss (Bachelor, Mas- ter/Lizentiat, PhD) Politische Orientierung katego- rial Selbstverortung auf der Links-Rechts-Skala Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «In der Politik spricht man manchmal von «links» und «rechts». Wo auf dieser Skala würden Sie sich selbst einstufen, wenn 0 für links steht, 5 für die Mitte und 10 für rechts?» Die Variable wurde in fünf Kategorien verkleinert: Ganz links (0-2), Eher Links (3-4), Mitte (5), Eher Rechts (6-7), Rechts (8-10) Allgemeine Einstellung gegen- über Migrant*innen Index aus dem Durchschnitt der drei Variablen Ein- fluss_Migration_Wirtschaft, Einfluss_Migration_Kultur, Einfluss_Migration_Kriminalität Teilnehmende wurden gebeten, folgende Fragen zu be- antworten: «Würden Sie sagen, dass Migrant*innen im Allgemeinen einen guten oder schlechten Einfluss auf die Schweizer Wirtschaft haben?» «Würden Sie sagen, dass Migrant*innen im Allgemei- nen einen guten oder schlechten Einfluss auf das Schwei- zer Kulturleben haben?» «Würden Sie sagen, dass Migrant*innen im Allgemei- nen einen guten oder schlechten Einfluss auf die Krimi- nalität in der Schweiz haben?» Für jede Frage mussten die Teilnehmenden den Einfluss von Migrant*innen auf einer Skala von 1 (schlechter Ein- fluss) bis 7 (guter Einfluss) bewerten. Allgemeine Einstellung gegen- über Migrant*innen kategorial Indikator für allgemeine Einstellung gegenüber Mig- rant*innen Konstruierte Variable aus Index «Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen» Negativ ( 4) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 30 Kontakt zu Geflüchteten Indikator für Kontakt zu Geflüchteten Teilnehmende wurden gebeten, folgende Aussagen zu bewerten: «Inwiefern treffen die folgenden Aussagen zum Kontakt mit Geflüchteten auf Sie zu?» Folgende Aussagen sollten evaluiert werden: Ich kenne jemanden, der mit Geflüchteten arbeitet. (1) Ich arbeite mit Geflüchteten. (2) Ich kenne jemanden, der Bekannte oder Freunde hat, die Geflüchtete sind. (3) Ich habe selbst Bekannte oder Freunde, die Geflüchtete sind. (4) Daraus wurde eine Variable mit vier Ausprägungen kon- struiert: Kein Kontakt (1)-(4) treffen nicht zu Indirekter Kontakt (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft nicht zu" Direkter Kontakt (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft zu" Direkter und indirekter Kontakt (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1)== "Trifft zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft nicht zu" Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 31 Selbst Geflüchtete*r Indikator, ob eine Person selbst Geflüchtete*r ist Teilnehmende wurden gebeten, folgende Aussage zu be- antworten: «Ich bin selbst Geflüchtete*r» Binäre Variable 4.4 Abhängige Variable Als einführende Erklärung für den Conjoint-Block sahen die Teilnehmenden folgenden Text: «Im Folgenden werden Sie Profile von potenziellen Geflüchteten sehen, die in die Schweiz ein- wandern möchten. Es werden Ihnen jeweils immer zwei Profile von Geflüchteten mit einigen ihrer Eigenschaften gezeigt. Ich würde gerne Ihre Meinung darüber erfahren, ob diese Geflüch- teten prinzipiell in der Schweiz aufgenommen werden sollten oder nicht. Insgesamt werden Ihnen sieben Vergleiche gezeigt. Bitte nehmen Sie sich Zeit, wenn Sie die Beschreibungen stu- dieren. Beachten Sie, dass es bei diesen Bewertungen keine richtigen oder falschen Antworten gibt, sondern Ihre persönliche Meinung von Interesse ist - unabhängig von der aktuellen Geset- zeslage.» (Formulierung leicht abgeändert von Bansak et al. (2016) übernommen) Anschliessend wurden den Umfrageteilnehmenden zwei nebeneinander angeordnete Geflüch- teten-Profile gezeigt und sie wurden gebeten, aus den beiden Profilen diejenige geflüchtete Per- son auszuwählen, die ihrer Meinung nach Priorität haben sollte, in der Schweiz leben zu dürfen. Insgesamt mussten die Teilnehmenden sieben Paare bzw. 14 Geflüchteten-Profile evaluieren Abbildung 3 zeigt ein exemplarisches Beispiel eines Geflücheteten-Profils. Die Resultate die- ser Evaluation bildeten dann die abhängige Variable, welche mit 1 für die präferierten Profile und mit 0 für die nicht-ausgewählten Profile kodiert wurde. Tabelle 10: Abhängige Variable Variable Beschreibung Pref_Geflüchtete*r Binärer Indikator dafür, ob ein Profil das präferierte Profil in seinem jeweiligen Paar war oder nicht. Unterliegende Frage: «Wenn Sie sich entscheiden müssten, wel- chem von den beiden Geflüchteten sollte Priorität gegeben werden, in der Schweiz le- ben zu dürfen?» Nach dem Vorbild anerkannter Studien in diesem Forschungsfeld war ursprünglich vorgesehen gewesen, den Teilnehmenden sowohl eine sogenannte forced choice wie auch eine 7-point ra- ting Aufgabe zu geben. Bei Letzterer hätten die Befragten jeweils beide Profile auf einer Skala von 1 bis 7, bei der 1 bedeutet, dass die Schweiz die bzw. den Geflüchtete*n auf keinen Fall aufnehmen sollte und 7 bedeutet, dass die Schweiz die bzw. den Geflüchtete*n definitiv auf- nehmen sollte, bewerten sollen. Diese zweite Frage ermöglicht es zum einen, noch Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 32 detailreichere Informationen bezüglich der Stärke der Aufnahmebereitschaft sowie auch des allgemein präferierten Kontingents an Geflüchteten zu erhalten, und zum anderen dient sie als Prüfungsverfahren für robuste Ergebnisse. Leider stellte sich heraus, dass dies beim zur Verfü- gung stehenden Produktfeature der Software Qualtrics nicht möglich ist und nur mit einer selbst programmierten Conjoint-Analyse zu realisieren wäre. Der gegebene Zeitraum erlaubte dies allerdings nicht. Abbildung 3: Beispiel zweier Geflüchteten-Profile (Eigene Darstellung) 4.5 Unabhängige Variablen Jedes Profil beinhaltete sechs Attribute: Geschlecht, Alter, absolvierte Bildung im Herkunfts- land, Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse und Fluchtgrund. Diese Attribute bilden die unabhängigen Variablen. Tabelle 11 bildet die vollständige Liste der Attribute mit den mögli- chen Ausprägungen ab. Die Wahl der Attribute und Ausprägungen stützte sich einerseits auf die bisherige Literatur, andererseits wurde sie von Überlegungen zu allfälligen Untersuchungs- lücken geleitet. Weiter spielten auch Abwägungen hinsichtlich der Plausibilität von verschie- denen Ausprägungskombinationen eine Rolle. So wurde das ursprünglich angedachte Attribut «Herkunftsland» ausgeschlossen, da dies zu unrealistischen Kombinationen mit den Attributen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 33 «Fluchtgrund» und «Religionszugehörigkeit» geführt hätte. Bei der Anzahl der Attribute war ich etwas eingeschränkt, da sich für jede Hinzunahme eines Attributs oder einer Ausprägung die benötigte Mindestanzahl der Befragten erhöht. Aus diesem Grund musste ich mich auf sechs Attribute beschränken, da sich die benötigte Stichprobengrösse ansonsten in einem Rahmen ausserhalb meiner Möglichkeiten befunden hätte. Für das Attribut «Alter» habe ich mich für die Ausprägungen «24 Jahre», «39 Jahre» und «61 Jahre» entschieden. «24 Jahre» soll eine junge geflüchtete Person repräsentieren, die in ihrem Herkunftsland gerade erst ihre Ausbildung abgeschlossen hat oder noch viel Potenzial besitzt, sich am neuen Wohnort beruflich zu entwickeln. Mit «39 Jahre» können Geflüchtete assoziiert werden, die schon viel Berufserfahrung haben, eventuell Kinder und somit ein möglicher Fa- miliennachzug in Frage käme und mit «61 Jahre» eine ältere Person, die kurz vor der Rente steht und unter Umständen auch vulnerabel ist. Beim Attribut «Bildung» gibt es wiederum drei Ausprägungen. «Obligatorische Schulbildung» steht für eine Person ohne Qualifikationen, «Berufsbildung» steht für eine Person, die theoreti- sches und praktisches Wissen erworben hat, die sie zur Ausübung eines spezifischen Berufes befähigen und «universitäre Bildung» bedeutet, dass die geflüchtete Person über eine hohe Qua- lifikation verfügt. Bei den Ausprägungen zur Religionszugehörigkeit habe ich mich an der Studie von Bansak et al. (2016) orientiert, die sich für die Kategorien «Muslimisch», «Christlich» und «Agnostisch» entschieden haben. Statt «Agnostisch» habe ich mich für «Konfessionslos» entschieden, da dies der gängigere Begriff ist. Diesen drei Ausprägungen habe ich eine vierte Ausprägung ‘Hindu- istisch’ hinzugefügt, die meines Wissens bisher nicht analysiert wurde. Ich sehe dies als sinn- volle Ergänzung zum einen, da der Hinduismus die drittgrösste Weltreligion ist und zum ande- ren, da es eine beträchtliche Anzahl Geflüchtete vor allem aus Sri Lanka gibt11, die dem Hin- duismus angehören. Die Ausprägungen des Attributs «Sprachkenntnisse» repräsentieren unterschiedliche Kennt- nisse in einer Schweizer Landessprache, die eine berufliche sowie kulturelle Integration er- schweren bzw. erleichtern können. Auch hier habe ich mich an den Kategorien von Bansak et al. (2016) orientiert, mich allerdings für die Wortwahl «Kenntnisse» entschieden, welche 11 In der Schweiz gehört die srilankische Diaspora zu den grössten Migrant*innengruppen, davon sind die meis- ten Tamilen (vgl. Moret et al. 2007). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 34 schriftliche und/oder mündliche Kompetenzen einschliesst, anstatt bloss auf die mündlichen Sprachfähigkeiten zu fokussieren. Bezüglich der untersuchten Fluchtgründe zeigt sich bei bisherigen Conjoint-Analysen eine ge- wisse Begrenztheit. So wurden beispielsweise Faktoren wie Krieg oder Klima- und Umwelt- veränderungen ignoriert und vornehmlich auf Migrationsgründe wie bessere ökonomische Per- spektiven oder Familienzusammenführung sowie verschiedene Arten von Verfolgung fokus- siert (vgl. Hainmueller et al. 2015b; vgl. Bansak et al. 2016). Die vier von mir gewählten Aus- prägungen des Attributs «Fluchtgrund» sollen den unterschiedlichen Fluchtgründen – unabhän- gig davon, ob diese gesetzlich anerkannt sind – Rechnung tragen. Es soll damit auch ergründet werden, inwiefern die Bevölkerung mit der gegenwärtigen gesetzlichen Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 für den Erhalt von Asyl übereinstimmt. Tabelle 11: Attribute und Ausprägungen für die Geflüchteten-Profile des Conjoint-Experiments Attribute Ausprägungen Geschlecht Mann Frau Alter 24 39 61 Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung Berufsbildung Universitäre Bildung Religionszugehörigkeit Christlich Konfessionslos Muslimisch Hinduistisch Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache Gute Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache Fluchtgrund Politische Verfolgung Krieg Armut im Herkunftsland Klima- und Umweltveränderungen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 35 4.6 Statistische Analyse Jede*r Teilnehmer*in musste 14 Profile evaluieren, was bei 459 Teilnehmenden zu einem Sample von 6'426 Geflüchteten-Profilen für die Conjoint-Analyse führte. Aufgrund der Rand- omisierung der Attributsausprägungen über alle Profile und Befragten hinweg ist es möglich, einen kausalen Effekt, den sogenannten Average Marginal Component Effect (AMCE), zu be- rechnen (vgl. Bansak et al. 2021, S. 5). Der AMCE repräsentiert « […] the effect of a particular attribute value of interest against another value of the same at- tribute while holding equal the joint distribution of the other attributes in the design, averaged over this distribution as well as the sampling distribution from the population. This means that an AMCE can be interpreted as a summary measure of the overall effect of an attribute after taking into account the possible effects of the other attributes by averaging over effect varia- tions caused by them» (ebd., S. 14). Vereinfacht ausgedrückt, misst der AMCE, wie stark sich die Wahrscheinlichkeit, ein bestimm- tes Profil zu wählen, im Durchschnitt ändern würde, wenn sich die Attributausprägungen ver- ändern (vgl. Bansak et al. 2022, S. 2). Wenn wir also eine Auswahl an Geflüchteten-Profilen haben und wir nach dem Zufallsprinzip ein*e Geflüchtete*r ziehen, gibt der AMCE eines be- stimmten Attributs beispielweise «Geschlecht» in diesem Fall an, wie viel besser bzw. schlech- ter diese*r Geflüchtet*r beim Auswahlverfahren abschneiden würde, wenn sich das Geschlecht der geflüchteten Person von männlich zu weiblich ändern würde (vgl. ebd., S. 5). Es ist durchaus möglich, dass sich die Attributsausprägungen der hypothetischen Geflüchteten je nach Alter, politischer Orientierung, Bildungsniveau etc. der Befragten unterschiedlich auf die Akzeptanz bzw. Aufnahmebereitschaft auswirken. Um dies herauszufinden, brauchen wir eine weitere Grösse: Den conditional AMCE. Der conditional AMCE kann als AMCE einer spezifischen Subgruppe von Befragten der Stichprobe verstanden werden (vgl. Bansak et al. 2021, S. 19). Bansak et al. weisen darauf hin, dass das richtige Vokabular entscheidend bei der Interpretation der AMCEs ist und sorgfältig gewählt werden sollte (vgl. ebd., S. 18). So ist es wichtig, kurz darauf einzugehen, welche Interpretationsweisen des AMCE falsch sind. Erstens bedeutet ein positiver AMCE nicht notwendigerweise, dass die Mehrheit der Teilnehmenden eine spezifi- sche Attributausprägung präferiert, also dass beispielweise die Mehrheit weibliche Geflüchtete männlichen Geflüchteten vorzieht. Weiter heisst es nicht, dass der Anteil Teilnehmender, die weibliche Geflüchtete präferieren, grösser ist als der Anteil, der männliche Geflüchtete bevor- zugt (vgl. Bansak et al. 2022, S. 16). Die AMCEs können mithilfe von linearer Regression geschätzt werden, indem die abhängige Variable – hier die forced-choice Variable pref_Geflüchtete*r – auf Indikatorvariablen, die die Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 36 Werte der einzelnen Attribute erfassen, regressiert wird (vgl. Bansak et al. 2021, S. 18). Dabei wird der AMCE einer Attributausprägung immer in Bezug auf eine spezifische Referenzkate- gorie innerhalb desselben Attributs bestimmt (vgl. ebd., S. 15). Folgendes Modell wurde für die Regression verwendet: 𝑃𝑟𝑒𝑓_𝐺𝑒𝑓𝑙ü𝑐ℎ𝑡𝑒𝑡𝑒𝑟 = 𝐺𝑒𝑠𝑐ℎ𝑙𝑒𝑐ℎ𝑡 + 𝐴𝑙𝑡𝑒𝑟 + 𝐵𝑖𝑙𝑑𝑢𝑛𝑔 𝑖𝑚 𝐻𝑒𝑟𝑘𝑢𝑛𝑓𝑡𝑠𝑙𝑎𝑛𝑑 + 𝑅𝑒𝑙𝑖𝑔𝑖𝑜𝑛𝑠𝑧𝑢𝑔𝑒ℎö𝑟𝑖𝑔𝑘𝑒𝑖𝑡 + 𝑆𝑝𝑟𝑎𝑐ℎ𝑘𝑒𝑛𝑛𝑡𝑛𝑖𝑠𝑠𝑒 + 𝐹𝑙𝑢𝑐ℎ𝑡𝑔𝑟𝑢𝑛𝑑 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 37 5. Analyse 5.1 OLS-Regression über alle Befragten hinweg Die Abbildung 4 und die Tabelle 12 zeigen die Resultate der Conjoint-Analyse über alle Teil- nehmenden hinweg. Die Schätzer basieren auf dem im Kapitel 4.6 beschriebenen Regressions- modell. In Klammern sind nach Befragten geclusterte Standardfehler angegeben12. Junge Geflüchtete (24 Jahre) sowie mittelalte Geflüchtete (39 Jahre) haben eine um 14 Prozent- punkte (95% K.I. = 0.103, 0.167) resp. 13 Prozentpunkte (95% K.I. = 0.097, 0.157) höhere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden als ältere Geflüchtete (61 Jahre). Weiter haben Ge- flüchtete, die in ihrem Heimatland einen Abschluss der obligatorischen Schule erworben haben, haben eine um 6 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.089, -0.031) geringere Wahrscheinlichkeit, von den Teilnehmenden aufgenommen zu werden im Vergleich zu Geflüchteten mit einem univer- sitären Bildungsabschluss. Diese Resultate deuten darauf hin, dass Überlegungen bezüglich des antizipierten ökonomischen Beitrags von Geflüchteten für die gesamte Wirtschaft bzw. der Last für das Wohlfahrtssystem Präferenzen massgeblich beeinflussen. Diese Interpretation wird ge- stützt durch Antworten, welche die Teilnehmenden bei der offenen Frage am Schluss des Fra- gebogens, aus welchen Gründen sie die Aufnahme von Geflüchteten generell eher befürworten oder ablehnen, gegeben haben13. So haben einige geschrieben, dass die Schweiz von der Auf- nahme von Geflüchteten profitieren kann, da auf diese Weise dem Fachkräftemangel entgegen- gesetzt werden kann. Soziotropische, ökonomische Bedenken sind demnach ein wichtiger Fak- tor für die Strukturierung von Einstellungen gegenüber Geflüchteten. Geflüchtete, die über keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache verfügen, erleiden einen Nachteil von 14 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.165, -0.105) gegenüber Geflüchteten, die über gute Kenntnisse verfügen. Für diejenigen, welche mittelmässige Kenntnisse in einer der vier Schweizer Landessprachen besitzen, ist der Effekt nur noch ein Drittel so gross. Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit deuten die Resultate auf eine Voreingenommenheit gegenüber mus- limischen Geflüchteten hin und bestätigen damit Ergebnisse früherer Studien (vgl. Bansak et 12 Bei allen Regressionsmodellen sind die Referenzkategorien der sechs Attribute folgende: Geschlecht: weiblich; Alter: 61 Jahre; Bildung im Herkunftsland: Universitäre Bildung; Sprachkenntnisse: Gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache; Religionszugehörigkeit: Christlich; Fluchtgrund: Politische Verfolgung 13 Weitere Gründe für die Befürwortung von Geflüchteten, die seitens der Umfrage-Teilnehmenden vermehrt ge- nannt wurden, waren die humanitäre Tradition der Schweiz bei der Aufnahme von Geflüchteten und ihre Vorbild- funktion diesbezüglich, die Bereicherung für die Kultur des Landes sowie die Stimulation von Entwicklung und Fortschritt sowie die Verteidigung und Sicherung von demokratischen Werten gegenüber Autokratien. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 38 al. 2016, S. 218). Muslimische Geflüchtete haben gegenüber christlichen Geflüchteten eine um 5 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.085, -0.015) geringere Wahrscheinlichkeit, gewählt zu werden und hinduistische Geflüchtete eine um 4 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.070, -0.004) geringere Wahrscheinlichkeit. Konfessionslose Geflüchtete werden nur leicht weniger präferiert gegen- über christlichen Geflüchteten. Öffentliche Einstellungen bzw. Präferenzen scheinen demnach auch von kulturellen Bedenken geleitet zu sein. Dies kam besonders auch in den Antworten zur offenen Frage zum Ausdruck. So wurde immer wieder betont, dass Geflüchtete sich an die hiesige Kultur und Schweizer Werte anpassen sollen. Das Erlernen einer Schweizer Landes- sprache empfanden viele Befragte als zentral und notwendig. Vergleichbare Antworten erzielte eine gross angelegte Studie des Mercator Forums für Migration und Demokratie, bei der 75% der Befragten der Aussage zustimmten, dass Migrant*innen sich für ein gutes Zusammenleben an die Kultur und Werte des Einwanderungslandes anpassen sollen (vgl. MIDEM 2022, S. 16). Besonders bei Menschen, die aus ökonomischen Gründen geflüchtet sind, waren Befragte der Ansicht, dass jene nur aufgenommen werden sollten, wenn sie gewillt und motiviert sind, sich zu integrieren und Werthaltungen zu übernehmen. Es scheint das Primat der Assimilation über die Inklusion zu gelten. Diese Forderung nach Assimilation vermag der kulturelle Ansatz be- sonders gut zu erklären, da die out-group, in diesem Fall Geflüchtete, durch den Import «ihrer» Kultur in der Wahrnehmung der in-group zu einer Erosion der einheimischen Kultur anstösst und daher für ein gelungenes Zusammenleben Anpassung und nicht Diversifikation angestrebt wird. Auch das Geschlecht der Geflüchteten spielt für die Befragten eine bedeutende Rolle. Männli- che Geflüchtete haben im Vergleich zu weiblichen Geflüchteten eine um 11 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.131, -0.083) geringere Wahrscheinlichkeit, aufgenommen zu werden. Dieses Resultat steht im Einklang mit den Ergebnissen von Adida et al. (2019), welche bei US-Ame- rikaner*innen ebenfalls eine starke Präferenz für weibliche Geflüchtete feststellen (vgl. S.19). Einen besonders hohen Stellenwert rechnen die Teilnehmenden dem Fluchtgrund zu. Die AMCEs dieser Attributausprägungen sind verglichen mit den Effektgrössen der anderen Attri- bute fast drei Mal so gross. Geflüchtete, welche aufgrund der Veränderungen von Klima- und Umweltbedingungen geflüchtet sind, erleiden den grössten Nachteil. Sie haben eine um 33 Pro- zentpunkte (95% K.I. = -0.363, -0.289) geringere Wahrscheinlichkeit, aufgenommen zu werden als Menschen, die vor politischer Verfolgung flüchteten. Ähnlich geht es Menschen, die vor Armut geflüchtet sind, sie haben eine um 31 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.352, -0.273) gerin- gere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden. Menschen, die vor Krieg geflüchtet sind, haben hingegen eine um 4 Prozentpunkte (95% K.I. = 0.005, 0.079) höhere Wahrscheinlichkeit, Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 39 aufgenommen zu werden als politisch Verfolgte. Die Präferenz für Kriegsgeflüchtete scheint vor dem Hintergrund des derzeitigen Ukrainekriegs und der intensiven Medienberichterstattung darüber sehr gut nachvollziehbar. Die Resultate weisen darauf hin, dass die Bereitschaft der Schweizer Bevölkerung, eine ge- flüchtete Person in der Schweiz aufzunehmen, stark mit den Merkmalen und Fluchtgründen der Geflüchteten variiert. Es scheint, dass besonders humanitäre Bedenken die Entscheidung, welche geflüchteten Personen das Recht haben sollten, in der Schweiz leben zu dürfen, mass- geblich leiten. Es ist anzunehmen, dass die Bevölkerung die in der Genfer Flüchtlingskonven- tion verankerte Flüchtlingsdefinition verinnerlicht hat und sich aufgrund dessen die Gründe, welche seitens der Bevölkerung als legitime Grundlage für die Gewährung von Asyl angesehen werden mit den Gründen der Flüchtlingskonvention weitgehend decken. Teilnehmende bevor- zugen politisch Verfolgte sowie Kriegsgeflüchtete – also Geflüchtete, deren Fluchtgrund ge- setzlich anerkannt ist – weitaus mehr als Geflüchtete, die vor Klima- und Umweltveränderun- gen oder aufgrund von Armut flüchten. Die Antworten der Teilnehmenden zur offenen Frage widerspiegeln dieses Ergebnis. Viele Befragte äusserten, dass ihrer Ansicht nach politisch Ver- folgte und Kriegsgeflüchtete bzw. diejenigen, die die Bedingungen der Genfer Flüchtlingskon- vention erfüllten, absolute Priorität bei der Aufnahme haben. Gegenüber Menschen, die auf- grund prekärer Verhältnisse in ihren Heimatländern flüchten, wurde hingegen oft Ablehnung oder Skepsis geäussert. Trotzdem fühlen sich auch einige gegenüber solchen Geflüchteten so- wie gegenüber Personen, die aufgrund von Auswirkungen des Klimawandels flüchten, verant- wortlich. Dies, so die Antworten, aufgrund dessen, da die Schweiz mitschuldig ist für die flucht- auslösenden Verhältnisse, weil sie durch ihren Wohlstand und unseren Lebensstil zu Ungleich- heit, Armut und den im globalen Süden spürbaren Auswirkungen des Klimawandels beigetra- gen hat. Obwohl viele die aktuelle gesetzliche Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention unterstützen, deutet der vorgebrachte Aspekt der Verantwortung und Mitschuld darauf hin, dass die Bevölkerung eine Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs zugunsten von Menschen, die auf- grund von Armut oder Klima- und Umweltveränderungen flüchten müssen, womöglich gut- heissen würde. Nebst humanitären Bedenken – so lässt sich aus den Ergebnissen der Regressi- onsanalysen schlussfolgern – spielen auch soziotropische, ökonomische Bedenken sowie kul- turelle Bedenken eine Rolle bei der Entscheidung, welche Geflüchteten für eine Aufnahme priorisiert werden sollen, wenn auch zu einem geringeren Teil. Die kulturelle Nähe und das Integrationspotenzial gemessen an der Religionszugehörigkeit sowie an den bereits vorhande- nen Sprachkenntnissen der hypothetischen Geflüchteten wie auch deren ökonomischen Nutzen für das gesamte Land scheinen für Teilnehmende wichtig zu sein. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 40 Zur Überprüfung der Robustheit der Effekte wurde zudem ein Modell mit den Teilnehmenden- Charakteristika als Kontrollvariablen (siehe Anhang Tabelle 16) gerechnet. Es zeigt sich, dass die Inkorporierung der Kontrollvariablen nichts an der substanziellen und statistischen Signifi- kanz der AMCE der Geflüchteten-Attribute ändert. Ausgenommen davon ist die Ausprägung «Krieg», welche nach der Hinzunahme der Kontrollvariablen nun noch für einen p-Wert < 0.1 signifikant ist. Diese Veränderung ist auf die unterschiedlichen Fallzahlen des Basismodell (Tabelle 12) und des Modells mit Kontrollvariablen zurückzuführen. Ersteres Modell ist mit der gesamten Stichprobe von 6’426 teils unvollständigen Fällen gerechnet und letzteres nur mit den 6'048 Fällen, die für alle Variablen vollständige Informationen enthalten. Ein Vergleich des Modells mit Kontrollvariablen mit dem Basismodell mit vollständigen Fällen (siehe Anhang Tabelle 15) zeigt, dass die Effekte bei gleicher Fallzahl robust bleiben. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 41 Abbildung 4: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind Notiz: Diese Abbildung zeigt die geschätzten Effekte der randomisierten Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, für eine Aufnahme in die Schweiz präferiert zu werden. Die Punkte repräsentieren die Punktschätzer und die horizontalen Linien die 95% Konfidenzintervalle. Die Punkte ohne horizontale Linien stehen für die Attributausprägungen, welche innerhalb des Attributs die Referenzkategorie darstellen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 42 Tabelle 12: Resultate der OLS-Regression über alle Befragten hinweg Geschlecht Mann -0.107*** (0.012) Alter 24 Jahre 0.135*** (0.016) 39 Jahre 0.127*** (0.015) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung -0.060*** (0.015) Berufsbildung -0.007 (0.015) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.135*** (0.015) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.052*** (0.015) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.009 (0.017) Hinduistisch -0.037** (0.017) Muslimisch -0.050*** (0.018) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.312*** (0.020) Klima- und Umweltveränderungen -0.326*** (0.019) Krieg 0.042*** (0.019) Konstante 0.724*** (0.022) N 6,426 R2 0.161 Adjusted R2 0.159 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 43 5.2 OLS-Regression über verschiedene Subgruppen von Befragten hinweg Variiert die Aufnahmebereitschaft für Geflüchtete über verschiedene Subgruppen der Bevölke- rung hinweg? Diese Frage wurde anhand verschiedener Regressionen von Teilgruppen der Teil- nehmenden untersucht. Die Resultate dieser Analysen sind in den Tabellen 13 und 14 und Abbildung 5 und 6 abgebildet. Weitere Subgruppen-Analysen sind im Anhang zu finden (siehe Tabellen 17 bis 24). Geschlecht Tabelle 13 zeigt die geschätzten conditional AMCEs für männliche und weibliche Teilneh- mende. Für die Kategorien ‘non-binär’ und ‘möchte ich nicht angeben’ wurde keine Grafik erstellt, da hier die Stichprobenanzahl zu gering ist. Wie aus der Tabelle abzulesen ist, unter- scheiden sich die AMCE der Geflüchteten-Attribute deutlich je nach Geschlecht. Bei weibli- chen Teilnehmenden zum Beispiel ist die Wahrscheinlichkeit, dass muslimische Geflüchtete präferiert werden, um etwa 3 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.070, 0.010) geringer, als wenn Ge- flüchtete christlicher Religionszugehörigkeit sind. Bei männlichen Teilnehmenden hingegen liegt dieser Effekt bei 8 Prozentpunkten(95% K.I. = -0.133, -0.026). Noch grösser sind die Un- terschiede für hinduistische Geflüchtete. So haben hinduistische Geflüchtete bei weiblichen Befragten eine um ca. 1 Prozentpunkt (95% K.I. = -0.047, 0.034) geringere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden im Vergleich zu christlichen Geflüchteten, unter den Männern hingegen eine um 9 Prozentpunkte(95% K.I. = -0.139, -0.032) geringere Wahrscheinlichkeit. Diese Re- sultate deuten darauf hin, dass männliche Teilnehmende eine grössere Voreingenommenheit gegenüber muslimischen als auch hinduistischen Geflüchteten haben. Mit Blick auf den Fluchtgrund sind auch hier Unterschiede zwischen den Geschlechtern zu erkennen. Bei weiblichen Teilnehmenden ist die Wahrscheinlichkeit, präferiert zu werden, für Personen, die aufgrund von Armut in ihrem Herkunftsland geflüchtet sind, um 28 Prozent- punkte (95% K.I. = -0.318, -0.237) geringer als für Menschen, die aufgrund politischer Verfol- gung ihr Land verlassen mussten. Bei Männern liegt dieser Effekt bei 37 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.426, -0.319). Humanitäre Bedenken bezüglich der Verpflichtung gegenüber in- ternationalen Normen scheinen demnach bei männlichen Teilnehmenden eine grössere Rolle zu spielen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 44 Alter Die AMCE der Attribute variieren weiter auch je nach Altersgruppe. Bei jungen Befragten er- höht sich beispielsweise die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, aufgenommen zu werden, um ca. 19 Prozentpunkte (95% K.I. = 0.142, 0.232), wenn sich ihr Alter von 61 Jahre auf 24 Jahre ändert. Bei mittelalten sowie bei älteren Teilnehmer*innen erhöht sich die Wahr- scheinlichkeit hingegen bloss um 12 (95% K.I. = 0.078, 0.169) resp. um 7 Prozentpunkte (95% K.I. = 0.013, 0.124). Diese Ergebnisse könnten durch folgende Faktoren erklärt werden: Letz- tere der beiden Altersgruppen sind entweder empfänglicher für Vulnerabilitäts-Überlegungen gegenüber älteren Geflüchteten oder sehen grösseres Potenzial in berufserfahrenen, ausländi- schen Personen für den Schweizer Arbeitsmarkt und die Wirtschaft, als dies junge Umfrage- teilnehmer*innen tun. Unter jungen Befragten sehen sich Geflüchtete, welche die obligatorische Schulbildung in ih- rem Herkunftsland abgeschlossen haben im Vergleich zu Geflüchteten, die einen universitären Abschluss haben, einem Nachteil von 9 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.132, -0.042) ausgesetzt. Bei mittelalten und älteren Befragten liegt dieser Effekt bei 6 (95% K.I. = -0.108, -0.017) resp. 1 Prozentpunkt(en) (95% K.I. = -0.070, 0.041). Mit Blick auf die Religionszugehörigkeit zeigt sich eine grössere Abneigung gegenüber musli- mischen Geflüchteten bei älteren Befragten. Bei jungen Teilnehmer*innen verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, präferiert zu werden, um etwa 3 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.078, 0.026), wenn sich ihre Religionszugehörigkeit von christlich zu muslimisch ändert. Bei mittelalten sowie älteren Befragten verringert sich die Wahrscheinlichkeit dagegen um 4 (95% K.I. = -0.096, 0.010) resp. 10 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.162, -0.035). Weiter scheint es, dass humanitäre Bedenken die Einstellung von mittelalten und älteren Be- fragten zu Geflüchteten stärker beeinflussen als bei jungen Menschen. Bei jungen Befragten verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, akzeptiert zu werden, um etwa 30 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.348, -0.244), wenn sie aufgrund Klima- und Umweltverände- rungen geflüchtet ist als aufgrund politischer Verfolgung. Bei mittelalten und älteren Personen ist dieser Nachteil um einiges grösser, konkret nämlich um 33 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.386, -0.281) sowie um 37 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.434, -0.307). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 45 Politische Orientierung Eine Analyse der Subgruppe «Politische Orientierung» legt offen, dass auch hier die Effekte der Attribute variieren. Besonders starke Unterschiede zwischen Personen des linken und rech- ten politischen Spektrums gibt es beim Attribut «Religionszugehörigkeit», aber auch bei den Attributen «Bildung» und «Sprachkenntnisse» weichen die AMCEs je nach politischer Orien- tierung deutlich voneinander ab. Bei rechten Befragten ist die Wahrscheinlichkeit, dass musli- mische Geflüchtete aufgenommen werden, um 16 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.232, -0.087) geringer. Bei linken Teilnehmer*innen hingegen ist die Wahrscheinlichkeit um 1 Prozentpunkt (95% K.I. = -0.048, 0.035) geringer und bei Befragten, die sich in der Mitte des politischen Spektrums einordnen, liegt dieser Effekt bei 9 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.156, -0.015). Je weiter rechts sich eine Person auf dem politischen Spektrum befindet, desto eher lehnt sie also muslimische Geflüchtete ab. In Punkto Sprachkenntnisse sehen sich Geflüchtete, welche über keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache verfügen, bei der politischen Linken einem Nachteil von 12 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.157, -0.086) ausgesetzt. Bei der politischen Mitte und Rechten liegt dieser Effekt bei 13 (95% K.I. = -0.193, -0.072) resp. 18 Prozentpunk- ten (95% K.I. = -0.242, -0.117). Kulturelle Bedenken aber auch nationale Interessen scheinen bei Rechten einen besonders zentralen Einfluss auf die Entscheidung zu haben, welche geflüch- tete Person Vorrang haben sollte, in der Schweiz leben zu dürfen. Bei rechten Befragten fällt ein Bildungsabschluss der obligatorischen Schule verglichen mit einem universitären Bildungsabschluss viel stärker ins Gewicht bei einer Entscheidung für oder gegen die Aufnahme einer geflüchteten Person. Unter rechten Einwohner*innen der Schweiz verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, akzeptiert zu werden, um 11 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.171, -0.045) bei einem Abschluss der obligatorischen Schule, wohingegen sich unter linken Einwohner*innen die Wahrscheinlichkeit bloss um 3 Prozent- punkte (95% K.I. = -0.065, 0.007) verringert. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 46 Tabelle 13: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppen Geschlecht, Alter und Politische Orientierung hinweg (Modell 1) Weiblich (Modell 2) Männlich (Modell 3) Jung (Modell 4) Mittelalt (Modell 5) Alt (Modell 6) Links (Modell 7) Mitte (Modell 8) Rechts Geschlecht Mann -0.108*** -0.105*** -0.086*** -0.128*** -0.100*** -0.117*** -0.090*** -0.083*** (0.016) (0.019) (0.021) (0.021) (0.021) (0.016) (0.027) (0.026) Alter 24 Jahre 0.131*** 0.137*** 0.187*** 0.123*** 0.068** 0.136*** 0.184*** 0.086** (0.021) (0.027) (0.026) (0.030) (0.029) (0.022) (0.035) (0.037) 39 Jahre 0.120*** 0.145*** 0.132*** 0.139*** 0.095*** 0.105*** 0.180*** 0.146*** (0.019) (0.026) (0.026) (0.024) (0.030) (0.021) (0.033) (0.030) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung -0.051*** -0.072*** -0.087*** -0.062** -0.014 -0.029 -0.104*** -0.108*** (0.018) (0.026) (0.023) (0.027) (0.027) (0.019) (0.036) (0.032) Berufsbildung -0.004 -0.011 -0.015 -0.024 0.027 -0.002 -0.054 0.023 (0.020) (0.023) (0.023) (0.027) (0.030) (0.019) (0.034) (0.034) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Lan- dessprache -0.130*** -0.148*** -0.169*** -0.094*** -0.146*** -0.122*** -0.133*** -0.179*** (0.020) (0.025) (0.025) (0.027) (0.028) (0.021) (0.030) (0.035) Mittelmässige Kenntnisse einer Schwei- zer Landessprache -0.036* -0.083*** -0.047* -0.073*** -0.025 -0.058*** -0.026 -0.055* (0.019) (0.026) (0.026) (0.025) (0.030) (0.021) (0.029) (0.032) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.003 -0.011 -0.019 0.024 -0.033 -0.007 -0.00003 -0.025 (0.022) (0.029) (0.028) (0.029) (0.035) (0.022) (0.040) (0.038) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 47 Hinduistisch -0.007 -0.086*** -0.042 -0.017 -0.056* -0.021 -0.035 -0.098** (0.021) (0.030) (0.026) (0.030) (0.033) (0.022) (0.035) (0.043) Muslimisch -0.030 -0.080** -0.026 -0.043 -0.099*** -0.006 -0.086** -0.159*** (0.022) (0.032) (0.028) (0.030) (0.037) (0.023) (0.034) (0.043) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.278*** -0.373*** -0.290*** -0.340*** -0.309*** -0.334*** -0.268*** -0.294*** (0.027) (0.031) (0.034) (0.032) (0.041) (0.026) (0.045) (0.048) Klima- und Umweltveränderungen -0.320*** -0.330*** -0.296*** -0.334*** -0.370*** -0.317*** -0.336*** -0.350*** (0.025) (0.030) (0.030) (0.032) (0.038) (0.026) (0.040) (0.042) Krieg 0.062*** 0.010 0.077*** 0.018 0.004 0.021 0.111** 0.024 (0.024) (0.034) (0.030) (0.034) (0.037) (0.024) (0.043) (0.045) Konstante 0.688*** 0.781*** 0.691*** 0.734*** 0.764*** 0.715*** 0.683*** 0.795*** (0.029) (0.035) (0.037) (0.038) (0.043) (0.029) (0.050) (0.050) N 3,990 2,240 2,366 2,352 1,610 3,822 1,288 1,218 R2 0.155 0.177 0.175 0.161 0.160 0.152 0.194 0.186 Adjusted R2 0.152 0.172 0.170 0.156 0.153 0.149 0.186 0.177 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 48 Bildungsniveau Tabelle 14 zeigt die geschätzten conditional AMCEs für verschiedene Bildungsniveaus der Umfrage-Teilnehmenden. Besonders unterschiedlich fallen die Effekte des Attributs «Flucht- grund» aus. Bei Befragten mit einem Abschluss der obligatorischen Schule als höchsten Ab- schluss verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, aufgenommen zu wer- den, um ca.16 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.391, 0.077), wenn sich der Fluchtgrund von «Po- litischer Verfolgung» auf «Armut im Herkunftsland» ändert. Dieser geschätzte Effekt ist aller- dings aufgrund der kleinen Stichprobenzahl für diese Subgruppe (N = 140) mit grosser Unsi- cherheit behaftet. Bei Befragten mit einem Diplom einer allgemeinbildenden Schule (bspw. FMS-Ausweis, Fachmaturität oder gymnasiale Maturität), verringert sich die Wahrscheinlich- keit einer geflüchteten Person, akzeptiert zu werden, um 30 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.396, -0.213), ähnlich ist der Effekt bei Befragten mit einem Diplom der Höheren Berufsbildung (29 Prozentpunkte, 95% K.I. = -0.362, -0.220). Bei Teilnehmenden mit einer beruflichen Grund- bildung hingegen liegt dieser Effekt bei 11 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.195, -0.030) und bei Menschen mit Hochschuldiplom sogar bei 40 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.447, -0.356). Ähnliches zeigt sich, wenn sich der Fluchtgrund von «Politischer Verfolgung» auf «Klima- und Umweltveränderungen» ändert. Besonders Befragte mit Hochschulabschluss scheinen politisch Verfolgte oder Kriegsgeflüchtete deutlich zu priorisieren und sich demnach stark an der Rechts- auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention zu orientieren. Ausgeprägte, kontrastierende Ef- fekte zwischen den verschiedenen Bildungsniveaus zeigen sich weiter noch bei den Attributen «Alter», «Bildung» und «Sprachkenntnissen». Mit Blick auf das Attribut «Bildung» findet sich trotz der Heterogenität der Effekte kein Hin- weis darauf, dass die Evaluationen der Geflüchteten-Profile von egozentrischen, ökonomischen Bedenken geleitet wurden. Wäre dies der Fall, dann würden Befragte mit hohem Bildungsab- schluss (also bspw. Befragte mit Hochschulabschluss) gemäss der Labor Market Competition Hypothesis Geflüchtete mit einem ähnlich hohen Bildungsabschluss (hier universitäre Bildung) eher ablehnen und Geflüchtete mit einem tiefen Bildungsabschluss (also obligatorische Schul- bildung) präferieren. Die Resultate zeichnen allerdings ein anderes Bild, denn wie sich zeigt, weisen Teilnehmende mit Hochschulabschluss die stärkste Präferenz für hoch qualifizierte Ge- flüchtete auf; generell scheint es eine allgemeine Präferenz für hoch qualifizierte Geflüchtete zu geben, unabhängig des Bildungsniveaus oder anderen Charakteristika. Die Wahl für oder gegen eine geflüchtete Person hängt also viel mehr von soziotropischen, ökonomischen Beden- ken als von egozentrischen, ökonomischen Bedenken ab. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 49 Tabelle 14: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Bildungsniveau hinweg (Modell 1) Obligatorische Schuljahre (Modell 2) Allgemeinbildende Ausbildung (Modell 3) Berufliche Grund- bildung (Modell 4) Höhere Berufsbil- dung (Modell 5) Hochschulab- schluss Geschlecht Mann -0.113 -0.089*** -0.110*** -0.109*** -0.113*** (0.085) (0.033) (0.030) (0.025) (0.016) Alter 24 Jahre 0.196* 0.096** 0.146*** 0.083*** 0.159*** (0.104) (0.040) (0.036) (0.031) (0.020) 39 Jahre -0.021 0.120*** 0.115*** 0.092*** 0.157*** (0.101) (0.041) (0.036) (0.031) (0.020) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung 0.152 -0.027 -0.014 -0.046 -0.093*** (0.102) (0.041) (0.036) (0.031) (0.020) Berufsbildung 0.232** 0.069* 0.002 -0.029 -0.031 (0.102) (0.040) (0.036) (0.031) (0.020) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache -0.137 -0.168*** -0.115*** -0.079** -0.154*** (0.101) (0.040) (0.036) (0.031) (0.020) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.144 -0.077* 0.001 -0.057* -0.052*** (0.100) (0.041) (0.036) (0.031) (0.020) Religionszugehörigkeit Konfessionslos 0.012 -0.010 -0.061 0.028 0.004 (0.117) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 50 Hinduistisch 0.010 -0.004 -0.096** -0.004 -0.036 (0.122) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Muslimisch -0.120 -0.011 -0.080* -0.092** -0.026 (0.119) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.157 -0.304*** -0.112*** -0.291*** -0.402*** (0.119) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Klima- und Umweltveränderungen -0.287** 0.083* 0.205*** 0.028 -0.019 (0.123) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Krieg -0.047 -0.273*** -0.226*** -0.402*** -0.342*** (0.123) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Konstante 0.609*** 0.668*** 0.605*** 0.748*** 0.768*** (0.169) (0.062) (0.057) (0.046) (0.030) N 140 798 994 1,316 3,052 R2 0.183 0.153 0.152 0.165 0.192 Adjusted R2 0.098 0.139 0.141 0.157 0.189 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 51 Schweizer Bürger*in Bei der Subgruppe «Schweizer Bürgerschaft» fallen besonders die unterschiedlichen Effekt- grössen bei den AMCE des Attributs «Fluchtgrund» auf. Zum einen haben Geflüchtete, die aufgrund von Armut oder Klima- und Umweltveränderungen geflüchtet sind, bei Nicht- Schweizer Bürger*innen einen viel geringeren Nachteil gegenüber Geflüchteten, die aufgrund politischer Verfolgung geflüchtet sind, als sie das bei Schweizer Bürger*innen haben. Zum anderen kann eine noch ausgeprägtere Präferenz für Kriegsgeflüchtete unter Nicht-Schweizer Bürger*innen festgestellt werden. Geflüchtete, die über einen obligatorischen Schulabschluss verfügen, haben im Vergleich zu Geflüchteten mit universitärem Bildungsabschluss bei Nicht- Schweizer Bürger*innen eine um 15 Prozentpunkte geringere Wahrscheinlichkeit, für eine Auf- nahme in die Schweiz präferiert zu werden. Unter Schweizer Bürger*innen hingegen liegt die- ser Effekt bei 5 Prozentpunkten. Weiter fällt auch auf, dass unter Nicht-Schweizer Bürger*in- nen mittelalte Geflüchtete (39 Jahre) eine höhere Aufnahmewahrscheinlichkeit aufweisen als junge Geflüchtete. Unter Schweizer Bürger*innen ist das Gegenteil der Fall. Zudem scheinen Nicht-Schweizer Bürger*innen eine grössere Voreingenommenheit gegenüber hinduistischen Geflüchteten zu haben als Schweizer Bürger*innen. Die Ergebnisse dieser Subgruppenanalyse sind allerdings mit Vorsicht zu betrachten, da aufgrund der geringen Fallzahl für Nicht-Schwei- zer Bürger*innen (N = 434) die Effekte mit grosser Unsicherheit behaftet sind. Dies ist ersicht- lich an den relativ breiten Konfidenzintervallen in der linken Grafik in Abbildung 5. Abbildung 5: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die ge- flüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Bürgerschaftsstatus der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 52 Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen Die Effekte der Geflüchteten-Attribute unterscheiden sich nur gering je nachdem, ob eine be- fragte Person eine negative oder positive Einstellung gegenüber Migrant*innen hat. Die gröss- ten Differenzen zeigen sich bei den kulturellen Merkmalen. Geflüchtete, die muslimischer oder hinduistischer Religionszugehörigkeit sind, haben unter Befragten, die gegenüber Migrant*in- nen generell eher negativ eingestellt sind, eine um 13 resp. 9 Prozentpunkte geringere Wahr- scheinlichkeit, aufgenommen zu werden. Bei Befragten, die eine positive Einstellung gegen- über Migrant*innen ausweisen, haben jene Geflüchtete praktisch die gleiche resp. nur eine um 2 Prozentpunkte geringere Wahrscheinlichkeit als christliche Geflüchtete, für eine Aufnahme in die Schweiz präferiert zu werden. Unter Teilnehmenden mit allgemein negativer Einstellung gegenüber Migrant*innen haben Geflüchtete, die über keine Kenntnisse einer Schweizer Lan- dessprache verfügen, eine um 16 Prozentpunkte geringere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden. Bei Befragten mit positiver Einstellung liegt dieser Effekt bei 12 Prozentpunkten. Abbildung 6: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die ge- flüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von der allgemeinen Einstellung der Befragten gegen- über Migrant*innen Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen: Die Regressionsmodelle über verschiedene Sub- gruppen hinweg zeigen, dass die Effekte der verschiedenen Geflüchteten-Attribute durchaus variieren und sich somit unterschiedlich auf die Bereitschaft von Frauen und Männern, jungen und älteren Menschen, Angehörigen des linken und rechten Spektrums sowie weniger und hö- her Qualifizierten, Geflüchtete aufzunehmen, auswirken. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 53 6. Diskussion und Fazit Der aktuelle Ukrainekrieg und die dadurch ausgelöste Flüchtlingswelle von Ukrainer*innen hat deutlich zu Tage gebracht, dass Solidarität und Offenheit gegenüber Geflüchteten seitens der Bevölkerung ein ungleich verteiltes Gut ist und selektiv geschenkt wird. Doch wie ist diese selektive Solidarität gegenüber Geflüchteten zu erklären? Angetrieben von oben beschriebenem Puzzle untersuchte diese Arbeit anhand eines Conjoint- Experiments folgende Fragestellung: Welche spezifischen demografischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Merkmale so- wie Fluchtgründe von Geflüchteten erhöhen oder verringern deren Akzeptanz und die Bereitschaft der Bevölkerung zu deren Aufnahme? Mithilfe eines Schneeballsamplings wurden in der Schweiz wohnhafte Personen rekrutiert und gebeten, insgesamt 14 Profile von hypothetischen Geflüchteten bezüglich der Frage zu evalu- ieren, welche dieser Geflüchteten ihrer Meinung nach Priorität haben sollten, in der Schweiz leben zu dürfen. Mithilfe von linearer Regression wurden anschliessend die sogenannten Average Marginal Component Effects (AMCE) der einzelnen Attribute aus den gesammelten Umfragedaten von insgesamt 6’426 Geflüchteten-Profilen geschätzt. Die in dieser Arbeit vor- gestellten empirischen Ergebnisse zeigen in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen, dass die Bevölkerung Unterscheidungen zwischen Geflüchteten macht und die Bereitschaft, eine geflüchtete Person aufzunehmen, stark von den Merkmalen und Fluchtgründen der Ge- flüchteten abhängt. Die Resultate liefern Evidenz für die Erklärungskraft dreier im Theoriekapitel vorgestellter An- sätze. Diese schliessen sich gegenseitig nicht aus, sondern fungieren als komplementäre An- sätze zur Erhellung des Phänomens. Aus den Ergebnissen lässt sich schliessen, dass besonders humanitäre Bedenken die öffentliche Bereitschaft, eine geflüchtete Person aufzunehmen, massgeblich zu leiten scheinen. Dies zeigt sich vor allem durch die hohe Bedeutung – ersicht- lich an dem vergleichsweise hohen Effekt –, die die Teilnehmenden dem Attribut «Flucht- grund» zuschreiben. Menschen, die ihr Land aufgrund von Klima- und Umweltveränderungen oder Armut verlassen mussten, haben eine um 33 bzw. 31 Prozentpunkte geringere Wahrschein- lichkeit aufgenommen zu werden als Personen, die vor politischer Verfolgung geflüchtet sind. Ebenfalls im Einklang mit den theoretischen Erwartungen dieses Ansatzes haben männliche Geflüchtete eine geringere Wahrscheinlichkeit, aufgenommen zu werden als weibliche Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 54 Geflüchtete. Die aufgestellten Erwartungen können somit mit empirischer Evidenz unterlagert werden. Daraus lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Zum einen scheint die Öffent- lichkeit sensitiv gegenüber der Schutzbedürftigkeit vulnerabler Gruppen wie Frauen* zu sein und zum anderen kann angenommen werden, dass die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerte Flüchtlingsdefinition seitens der Bevölkerung so verinnerlicht wurde, dass sich folg- lich die Gründe, die seitens der Bevölkerung und laut der Konvention, eine Aufnahme von Geflüchteten legitimieren, decken. Es ist allerdings durchaus gut vorstellbar, dass in Zukunft auch Geflüchtete mit anderem Fluchtgrund immer mehr als legitime Geflüchtete angeschaut werden. Schon jetzt sehen sich viele – so haben es die Antworten der offenen Frage gezeigt – in der Verantwortung für Menschen, die von Armut oder Klimawandel betroffen sind, da die Schweiz als Teil des Westens und als Profiteurin von Kolonialismus und globalem Handel zur Situation in ihrem Heimatland beigetragen hat. Nebst den humanitären Bedenken spielen aber auch soziotropische, ökonomische Bedenken bezüglich des antizipierten ökonomischen Beitrags von Geflüchteten für die gesamte Wirt- schaft eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, welche Geflüchteten für eine Aufnahme prio- risiert werden sollen. Die Regressionsanalysen über alle Befragten hinweg zeigen, dass einer- seits Geflüchtete mit dem Merkmal ‘24 Jahre’ eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit haben, aufgenommen zu werden als Geflüchtete mit dem Merkmal ‘61 Jahre’. Andererseits haben Ge- flüchtete, die über einen Abschluss der obligatorischen Schule verfügen, eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden, als wenn sie einen universitären Bildungsabschluss mitbringen. Die Erwartung, dass junge Geflüchtete sowie Geflüchtete mit hohem Bildungsni- veau eine höhere Aufnahmewahrscheinlichkeit haben, wird durch die empirischen Ergebnisse gestützt. Schliesslich findet sich auch Evidenz für die Erklärungskraft von kulturellen Bedenken be- züglich der Auswirkungen einer Diversifizierung an Religionen, Sprachen und Werten auf die einheimische Kultur. Geflüchtete, die über keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache verfügen, erleiden einen bedeutenden Nachteil gegenüber Geflüchteten, die gute Kenntnisse besitzen. Seitens der Befragten wurde mehrmals die Wichtigkeit des Erlernens einer Schweizer Landessprache sowie der Anpassung an die hiesige Kultur hervorgehoben. Eine Frage, die sich mir in Bezug auf die Sprache stellt und nicht abschliessend geklärt werden kann, ist, inwieweit das Beherrschen einer Landessprache als kulturelles oder auch als sozio-ökonomisches Merk- mal angesehen werden kann. Ferner deuten die Ergebnisse in Übereinstimmung mit vorherigen Studien auf eine Voreingenommenheit gegenüber muslimischen Geflüchteten hin (vgl. Bansak et al. 2016, S. 218), welche besonders ausgeprägt unter Menschen mit rechter politischer Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 55 Orientierung, älteren Personen sowie Männern zu sein scheint. Die Resultate stützen somit die Erwartungen, dass Geflüchtete mit christlicher Religionszugehörigkeit gegenüber Geflüchteten mit nicht-christlicher Religionszugehörigkeit bevorzugt werden sowie dass Geflüchtete, die über gute Kenntnisse einer Landessprache des Aufnahmelandes verfügen eher aufgenommen bzw. akzeptiert werden als Geflüchtete, die über keine Kenntnisse einer Landessprache des Aufnahmelandes verfügen. Für egozentrische, ökonomische Bedenken bzw. für Implikationen der Labor Market Compe- tition Hypothesis findet diese Arbeit hingegen keine Evidenz, da gering wie auch hoch qualifi- zierte Befragte eine generelle Präferenz für hoch qualifizierte Geflüchtete aufweisen. Dieses Resultat wird gestützt von Erkenntnissen anderer Studien (Hainmueller und Hiscox 2007, 2010; Hainmueller et al. 2015b). Eine weitere wichtige Erkenntnis aus den Ergebnissen bezieht sich auf die Heterogenität der Effekte zwischen verschiedenen Subgruppen. Die unterschiedlichen AMCEs unter Frauen und Männern, jüngeren und älteren Befragten, gering und hoch qualifi- zierten Teilnehmenden sowie rechten und linken Wähler*innen implizieren, dass die Präferen- zen für Geflüchtete variieren und die jeweiligen Attribute je nach Bevölkerungssegment eine unterschiedliche Aufnahmebereitschaft hervorrufen. Diese Resultate widersprechen den Ergeb- nissen ähnlicher Studien, die einen «generellen Konsens» unter verschiedenen Bevölkerungs- segmenten feststellen (vgl. Hainmueller und Hopkins 2015, S. 546; Bansak et al. 2016, S. 218). Zusammenfassend lässt sich die Fragestellung folgendermassen beantworten: Geflüchtete, wel- che aufgrund politischer Verfolgung oder Krieg geflüchtet sind, über gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache verfügen, noch weit vom Pensionierungsalter entfernt sind, Frauen* sind, eine hohe schulische Qualifikation mitbringen sowie christlicher Religionszugehörigkeit sind, haben eine höhere Aufnahmewahrscheinlichkeit. Wie können uns die Ergebnisse dieser Arbeit nun helfen, die unterschiedlichen Reaktionen und Haltungen der Bevölkerung gegenüber ukrainischen Geflüchteten und Geflüchteten aus dem Mittleren- und Nahen Osten oder Afrika zu erklären? Eine gross angelegte Studie des UNHCR stellt fest, dass ukrainische Geflüchtete mehrheitlich weiblich sind. Etwas mehr als ein Drittel ist zwischen 18 und 34 Jahre alt und über die Hälfte ist zwischen 35 und 59 Jahre alt. Weiter haben fast 50% der geflüchteten Ukrainer*innen einen universitären Abschluss (vgl. UNHCR Regional Bureau for Europe 2022, S. 8–10). In Bezug auf die Religionszugehörigkeit kann gesagt werden, dass sich die meisten dem Christentum zugehörig fühlen (vgl. Baier et al. 2022, S. 7). Mit Blick auf die durch diese Arbeit offen gelegten Präferenzen bezüglich der gewünsch- ten Attribute von Geflüchteten zeigt sich, dass ukrainische Geflüchtete im Vergleich zu anderen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 56 Geflüchtetengruppen eben genau die spezifischen Merkmale und Voraussetzungen mitbringen, welche seitens der Bevölkerung präferiert werden. Diese Erkenntnis mag eine mögliche Erklä- rung für die überaus grosse Unterstützung und weitgehende Solidarität gegenüber Geflüchteten aus der Ukraine darstellen. Die gewählte Methode des Conjoint-Experiments hat sich zur Beantwortung der Fragestellung als geeignet erwiesen, um klare Ergebnisse hervorzubringen. Zum einen gewährleistet das ex- perimentelle Design durch die Randomisierung der Attribute die interne Validität der Ergeb- nisse. Zum anderen kann es durch das Reduzieren von Antwortverhalten sozialer Erwünschtheit sowie realistische Nachahmung von Wahlentscheidungen hohe externe Validität erreichen. Die Aussagekraft der Erkenntnisse wird allerdings durch einige Faktoren begrenzt. Der meiner An- sicht nach stärkste limitierende Faktor gründet in der Stichprobenerhebung. Ein Schneeball- sampling vermag im Vergleich zu anderen Sampling-Methoden wie dem Simple Random Sampling (SRS) keine Stichprobe zu produzieren, die repräsentativ für die Gesamtbevölkerung ist. Dies wirkt sich negativ auf die Generalisierbarkeit der Erkenntnisse aus. Durch die nicht- zufällige Rekrutierung ist die Stichprobe im Vergleich zur Gesamtpopulation leicht verzerrt in Richtung linker, weiblicher, gut gebildeter, deutschsprachiger, Schweizer Teilnehmenden (siehe Kap. 4.2). Ein weiteres, limitierendes Element ist der Zeithorizont der Daten. Aufgrund der Tatsache, dass die Daten bloss zu einem Zeitpunkt erhoben wurden und nicht zu verschie- denen Zeitpunkten, ist es mir nicht möglich, Aussagen über die zeitliche Konsistenz der Ge- flüchteten-Präferenzen zu machen. Der Verzicht auf eine 7-point rating Frage – bedingt durch das von der Umfragesoftware fest vorgegebene Produktfeature-Design – erlaubt mir zudem keine Aussagen darüber zu treffen, wie viele der Teilnehmenden alle, nur einen Teil oder gar keine der hypothetischen Geflüchteten aufgenommen hätten. Ferner sehe ich, und dies wurde mir auch durch einige Rückmeldungen seitens der Teilnehmenden bestätigt, eine gewisse Prob- lematik in der Art und Weise, wie die Methode des Conjoint-Experiments funktioniert. Einer- seits imitiert sie, wenn auch auf eine überspitzte und sehr mechanische Weise reale, beobacht- bare Bewertungsprozesse, wie Menschen verschiedene Geflüchtete kategorisieren. Anderer- seits schafft sie es durch ihre reduktive Art nicht, der Vielfalt von Geflüchteten sowie ihren Fluchterfahrungen und Lebensläufen gerecht zu werden. Mit Blick auf weiterführende Forschung in diesem Bereich würde ich einen Mixed-Methods Ansatz als gewinnbringend erachten. Eine den quantitativen Teil ergänzende qualitative Ana- lyse mithilfe von narrativen Interviews mit Einheimischen einerseits und Geflüchteten anderer- seits wäre meiner Ansicht nach sehr hilfreich und erhellend für das Verständnis der genauen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 57 den Einstellungen und Präferenzen unterliegenden Mechanismen sowie der Empfindungen und Wahrnehmungen der Geflüchteten. Zu verstehen, welche Faktoren unterschiedliche Haltungen gegenüber verschiedenen Geflüch- tetengruppen bedingen, kann einerseits zu grösserem Bewusstsein über die eigenen Vorurteile und somit zu reflektierterem Denken und Handeln führen. Andererseits bietet dieses Wissen Orientierung für politische Entscheidungsträger*innen, welche die Zukunft des Asylwesens massgeblich bestimmen und gestalten werden. Mit Blick auf die offen gelegten Präferenzen und Vorurteile scheint es sowohl für die weitere Forschung als auch für politische Entschei- dungsträger*innen wichtig zu sein, die Vorteile multikulturellen Zusammenlebens und Diver- sität zu betonen, um sicherzustellen, dass alle Menschen, die Anspruch auf Schutz haben, ein gleichermassen faires Asylverfahren wie auch ein Gefühl des Willkommenseins erfahren dür- fen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 58 Literaturverzeichnis Adida, Claire L.; Lo, Adeline; Platas, Melina (2017): Engendering Empathy, Begetting Backlash: American Attitudes toward Syrian Refugees. Adida, Claire L.; Lo, Adeline; Platas, Melina R. (2019): Americans preferred Syrian refugees who are female, English-speaking, and Christian on the eve of Donald Trump's election. 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Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 63 Anhang Zusätzliche Regressionsmodelle Tabelle 15: Resultate der OLS-Regression über alle Befragten hinweg (vollständige Fälle) Geschlecht Mann -0.106*** (0.012) Alter 24 Jahre 0.135*** (0.014) 39 Jahre 0.128*** (0.014) Bildung im Herkunftsland Berufsbildung -0.011 (0.014) Obligatorische Schulbildung -0.061*** (0.014) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.133*** (0.014) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache -0.052*** (0.014) Religionszugehörigkeit Hinduistisch -0.034** (0.017) Konfessionslos -0.008 (0.017) Muslimisch -0.050*** (0.017) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.315*** (0.017) Klima- und Umweltveränderungen -0.332*** (0.017) Krieg 0.032* (0.017) Konstante 0.727*** (0.022) N 6,048 R2 0.160 Adjusted R2 0.158 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 64 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 16: Resultate OLS-Regression mit Teilnehmenden-Charakteristika als Kontrollvariablen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 65 Tabelle 17: Resultate OLS-Regression über die Subgruppen Geschlecht, Alter und Politische Orientierung hinweg (vollständige Fälle) (Modell 1) Weiblich (Modell 2) Männlich (Modell 3) Jung (Modell 4) Mittelalt (Modell 5) Alt (Modell 6) Links (Modell 7) Mitte (Modell 8) Rechts Geschlecht Mann -0.109*** -0.103*** -0.085*** -0.132*** -0.096*** -0.117*** -0.090*** -0.078*** (0.015) (0.019) (0.019) (0.019) (0.024) (0.015) (0.027) (0.027) Alter 24 Jahre 0.131*** 0.137*** 0.185*** 0.120*** 0.068** 0.138*** 0.176*** 0.091*** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.019) (0.033) (0.033) 39 Jahre 0.119*** 0.147*** 0.139*** 0.131*** 0.095*** 0.109*** 0.168*** 0.153*** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.019) (0.033) (0.033) Bildung im Herkunftsland Berufsbildung -0.008 -0.015 -0.015 -0.030 0.021 -0.007 -0.067** 0.031 (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.018) (0.033) (0.033) Obligatorische Schulbildung -0.053*** -0.073*** -0.085*** -0.067*** -0.018 -0.030 -0.117*** -0.110*** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.019) (0.033) (0.033) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.126*** -0.151*** -0.170*** -0.098*** -0.133*** -0.122*** -0.128*** -0.179*** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.018) (0.033) (0.033) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.035* -0.085*** -0.045* -0.077*** -0.023 -0.056*** -0.023 -0.065** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.019) (0.032) (0.033) Religionszugehörigkeit Hinduistisch 0.002 -0.085*** -0.037 -0.006 -0.064* -0.019 -0.040 -0.079** (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.035) (0.021) (0.038) (0.038) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 66 Konfessionslos 0.0005 -0.015 -0.018 0.031 -0.045 -0.008 -0.001 -0.024 (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.035) (0.021) (0.038) (0.038) Muslimisch -0.028 -0.081*** -0.025 -0.043 -0.106*** -0.007 -0.093** -0.157*** (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.035) (0.021) (0.038) (0.038) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.283*** -0.370*** -0.290*** -0.349*** -0.306*** -0.331*** -0.278*** -0.303*** (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.035) (0.021) (0.038) (0.038) Klima- und Umweltveränderungen -0.331*** -0.327*** -0.304*** -0.339*** -0.375*** -0.317*** -0.351*** -0.368*** (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.034) (0.021) (0.037) (0.038) Krieg 0.052** 0.008 0.076*** 0.006 -0.012 0.019 0.093** 0.014 (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.034) (0.021) (0.037) (0.038) Konstante 0.692*** 0.784*** 0.689*** 0.748*** 0.771*** 0.714*** 0.708*** 0.795*** (0.028) (0.037) (0.035) (0.036) (0.046) (0.028) (0.051) (0.050) N 3,752 2,198 2,338 2,268 1,442 3,738 1,162 1,148 R2 0.157 0.175 0.178 0.163 0.152 0.151 0.195 0.192 Adjusted R2 0.154 0.170 0.173 0.158 0.144 0.148 0.186 0.183 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 67 Tabelle 18: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Bildungsniveau hinweg (vollständige Fälle) (Modell 1) Obligatori- sche Schul- jahre (Modell 2) Allgemein- bildende Schule (Modell 3) Berufliche Grundbil- dung (Modell 4) Höhere Be- rufsbildung (Modell 5) Hochschul- abschluss Mann -0.118 -0.090*** -0.105*** -0.110*** -0.113*** (0.100) (0.034) (0.031) (0.026) (0.016) 24 Jahre 0.108 0.090** 0.161*** 0.075** 0.159*** (0.122) (0.042) (0.038) (0.032) (0.020) 39 Jahre -0.032 0.123*** 0.131*** 0.096*** 0.153*** (0.119) (0.042) (0.037) (0.032) (0.020) Berufsbildung 0.215* 0.051 -0.004 -0.028 -0.031 (0.118) (0.041) (0.038) (0.032) (0.020) Obligatorische Schulbil- dung 0.109 -0.026 -0.022 -0.044 -0.093*** (0.118) (0.042) (0.037) (0.032) (0.020) Keine Kenntnisse einer Schweizer Landesspra- che -0.088 -0.164*** -0.107*** -0.086*** -0.153*** (0.117) (0.042) (0.038) (0.032) (0.020) Mittelmässige Kennt- nisse einer Schweizer Landessprache -0.132 -0.079* 0.011 -0.066** -0.054*** (0.115) (0.042) (0.037) (0.032) (0.020) Hinduistisch -0.079 0.005 -0.081* -0.006 -0.034 (0.142) (0.049) (0.043) (0.037) (0.023) Konfessionslos -0.087 -0.008 -0.059 0.025 0.004 (0.137) (0.048) (0.044) (0.037) (0.023) Muslimisch -0.173 -0.004 -0.073* -0.104*** -0.026 (0.138) (0.048) (0.043) (0.037) (0.023) Armut im Herkunftsland -0.069 -0.307*** -0.107** -0.290*** -0.399*** (0.144) (0.048) (0.044) (0.037) (0.023) Klima- und Umweltver- änderungen -0.311** -0.278*** -0.221*** -0.419*** -0.343*** (0.142) (0.048) (0.043) (0.037) (0.023) Krieg -0.029 0.083* 0.209*** 0.011 -0.020 (0.147) (0.048) (0.043) (0.037) (0.023) Konstante 0.688*** 0.671*** 0.581*** 0.766*** 0.768*** (0.191) (0.064) (0.060) (0.048) (0.031) N 112 756 924 1,246 3,010 R2 0.168 0.153 0.154 0.168 0.190 Adjusted R2 0.058 0.138 0.142 0.159 0.187 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 68 Tabelle 19: Resultate der OLS-Regression über verschiedene Altersgruppen hinweg (Modell 1) 18-30 (Modell 2) 31-40 (Modell 3) 41-50 (Modell 4) 51-60 (Modell 5) 61-70 (Modell 6) 71 u. älter Geschlecht Mann -0.086*** -0.077** -0.141*** -0.157*** -0.108*** -0.094*** (0.021) (0.036) (0.039) (0.033) (0.031) (0.029) Alter 24 Jahre 0.187*** 0.185*** 0.161*** 0.061 0.074* 0.060 (0.026) (0.060) (0.045) (0.043) (0.042) (0.040) 39 Jahre 0.132*** 0.174*** 0.177*** 0.094*** 0.096** 0.100** (0.026) (0.052) (0.042) (0.034) (0.040) (0.041) Bildung im Her- kunftsland Obligatorische Schul- bildung -0.087*** -0.029 -0.117** -0.049 -0.040 0.004 (0.023) (0.048) (0.054) (0.040) (0.043) (0.036) Berufsbildung -0.015 -0.022 -0.141*** 0.042 -0.010 0.053 (0.023) (0.048) (0.048) (0.041) (0.043) (0.041) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse ei- ner Schweizer Lan- dessprache -0.169*** -0.057 -0.079* -0.127*** -0.109*** -0.176*** (0.025) (0.049) (0.046) (0.043) (0.040) (0.039) Mittelmässige Kennt- nisse einer Schweizer Landessprache -0.047* -0.074 -0.118*** -0.046 -0.014 -0.030 (0.026) (0.055) (0.045) (0.033) (0.042) (0.044) Religionszugehörig- keit Konfessionslos -0.019 0.068 0.148*** -0.059 -0.053 -0.020 (0.028) (0.055) (0.049) (0.043) (0.051) (0.048) Hinduistisch -0.042 0.035 0.003 -0.059 -0.054 -0.069 (0.026) (0.060) (0.057) (0.042) (0.049) (0.046) Muslimisch -0.026 -0.007 0.005 -0.095** -0.109* -0.095* (0.028) (0.057) (0.055) (0.046) (0.057) (0.050) Fluchtgrund Armut im Herkunfts- land -0.290*** -0.353*** -0.372*** -0.314*** -0.380*** -0.248*** (0.034) (0.057) (0.056) (0.051) (0.058) (0.057) Klima- und Umwelt- veränderungen -0.296*** -0.323*** -0.329*** -0.342*** -0.454*** -0.297*** (0.030) (0.056) (0.067) (0.046) (0.052) (0.054) Krieg 0.077*** 0.058 -0.047 0.038 -0.063 0.060 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 69 (0.030) (0.074) (0.064) (0.045) (0.054) (0.052) Konstante 0.691*** 0.609*** 0.761*** 0.795*** 0.834*** 0.710*** (0.037) (0.068) (0.065) (0.059) (0.065) (0.058) N 2,366 672 630 1,050 770 840 R2 0.175 0.172 0.194 0.167 0.182 0.149 Adjusted R2 0.170 0.155 0.177 0.157 0.168 0.136 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 20: Resultate der OLS-Regression für die Subgruppe Politische Orientierung (verfeinerten Kate- gorien) (Modell 1) Ganz Links (Modell 2) Eher Links (Modell 3) Mitte (Modell 4) Eher Rechts (Modell 5) Ganz Rechts Geschlecht Mann -0.132*** -0.104** -0.090*** -0.104*** -0.016 (0.026) (0.045) (0.020) (0.031) (0.027) Alter 24 Jahre 0.136*** 0.138* 0.184*** 0.101** 0.046 (0.033) (0.081) (0.029) (0.045) (0.035) 39 Jahre 0.114*** 0.100 0.180*** 0.159*** 0.096*** (0.032) (0.061) (0.028) (0.036) (0.033) Bildung im Her- kunftsland Obligatorische Schul- bildung -0.006 -0.047 -0.104*** -0.114*** -0.074** (0.026) (0.070) (0.027) (0.037) (0.036) Berufsbildung -0.001 -0.003 -0.054** 0.010 0.062* (0.029) (0.072) (0.027) (0.040) (0.034) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse ei- ner Schweizer Lan- dessprache -0.103*** -0.134* -0.133*** -0.194*** -0.111*** (0.031) (0.071) (0.028) (0.040) (0.030) Mittelmässige Kennt- nisse einer Schweizer Landessprache -0.045 -0.067 -0.026 -0.069* -0.019 (0.035) (0.063) (0.026) (0.038) (0.029) Religionszugehörig- keit Konfessionslos 0.011 -0.020 -0.00003 0.001 -0.114*** (0.034) (0.091) (0.029) (0.043) (0.040) Hinduistisch -0.015 -0.027 -0.035 -0.075 -0.157*** (0.034) (0.081) (0.029) (0.050) (0.035) Muslimisch -0.00002 -0.012 -0.086*** -0.166*** -0.125*** Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 70 (0.035) (0.069) (0.032) (0.054) (0.034) Fluchtgrund Armut im Herkunfts- land -0.312*** -0.350*** -0.268*** -0.322*** -0.207*** (0.042) (0.095) (0.033) (0.057) (0.045) Klima- und Umwelt- veränderungen -0.331*** -0.307*** -0.336*** -0.368*** -0.283*** (0.043) (0.094) (0.032) (0.046) (0.040) Krieg -0.012 0.045 0.111*** -0.018 0.162*** (0.040) (0.102) (0.031) (0.050) (0.043) Konstante 0.700*** 0.724*** 0.683*** 0.823*** 0.689*** (0.046) (0.121) (0.037) (0.055) (0.050) N 1,652 2,170 1,288 896 322 R2 0.140 0.165 0.194 0.203 0.173 Adjusted R2 0.134 0.160 0.186 0.191 0.138 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 21: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Schweizer Bürger*in hinweg (Modell 1) Schweizer Bürger*in (Modell 2) Nicht-Schweizer Bürger*in Geschlecht Mann -0.104*** -0.136** (0.012) (0.060) Alter 24 Jahre 0.130*** 0.191** (0.017) (0.078) 39 Jahre 0.119*** 0.249*** (0.016) (0.062) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung -0.051*** -0.154*** (0.016) (0.055) Berufsbildung -0.002 -0.085 (0.016) (0.061) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.137*** -0.097 (0.016) (0.064) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.052*** -0.031 (0.016) (0.051) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.006 -0.034 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 71 (0.018) (0.071) Hinduistisch -0.033* -0.104 (0.017) (0.082) Muslimisch -0.050*** -0.049 (0.019) (0.062) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.320*** -0.212*** (0.021) (0.081) Klima- und Umweltverände- rungen -0.339*** -0.155* (0.020) (0.084) Krieg 0.032 0.153** (0.020) (0.075) Konstante 0.728*** 0.647*** (0.023) (0.090) N 5,894 434 R2 0.163 0.155 Adjusted R2 0.161 0.128 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 22: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Selbst Geflüchtete*r (Modell 1) Selbst Geflüchtete*r (Modell 2) Selbst Nicht-Geflüchtete*r Geschlecht Mann -0.135 -0.106*** (0.086) (0.012) Alter 24 Jahre 0.119 0.136*** (0.120) (0.017) 39 Jahre 0.093 0.129*** (0.141) (0.016) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung -0.197 -0.059*** (0.122) (0.015) Berufsbildung -0.018 -0.010 (0.216) (0.015) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache -0.004 -0.136*** (0.169) (0.016) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 72 Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.202** -0.053*** (0.099) (0.016) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.008 -0.010 (0.134) (0.018) Hinduistisch -0.248** -0.036** (0.125) (0.017) Muslimisch -0.150 -0.053*** (0.221) (0.018) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.346* -0.313*** (0.189) (0.021) Klima- und Umweltveränderungen -0.321 -0.327*** (0.210) (0.020) Krieg -0.017 0.035* (0.097) (0.020) Konstante 0.896*** 0.726*** (0.128) (0.023) N 84 6,132 R2 0.195 0.159 Adjusted R2 0.046 0.158 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 23: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Kontakt zu Geflüchteten (Modell 1) Kein Kontakt zu Geflüchteten (Modell 2) Nur direkter Kontakt zu Ge- flüchteten (Modell 3) Nur indirekter Kontakt zu Ge- flüchteten (Modell 4) Indirekter und direkter Kontakt zu Geflüchteten Geschlecht Mann -0.128*** -0.107*** -0.107*** -0.104 (0.031) (0.020) (0.019) (0.079) Alter 24 Jahre 0.110** -0.069** 0.122*** 0.164* (0.046) (0.028) (0.025) (0.089) 39 Jahre 0.155*** 0.033 0.131*** 0.129 (0.040) (0.024) (0.024) (0.103) Bildung im Her- kunftsland Obligatorische Schul- bildung -0.084* 0.122*** -0.058*** -0.064 (0.045) (0.024) (0.023) (0.101) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 73 Berufsbildung -0.036 0.072*** -0.021 -0.002 (0.052) (0.024) (0.021) (0.121) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landesspra- che -0.044 -0.147*** -0.164*** -0.133 (0.044) (0.025) (0.023) (0.084) Mittelmässige Kennt- nisse einer Schweizer Landessprache -0.017 -0.077*** -0.064*** -0.051 (0.041) (0.024) (0.024) (0.096) Religionszugehörig- keit Konfessionslos -0.038 -0.016 -0.018 0.002 (0.045) (0.031) (0.026) (0.103) Hinduistisch -0.080 0.070** -0.047* -0.019 (0.049) (0.029) (0.024) (0.144) Muslimisch -0.079 -0.153*** -0.075*** -0.022 (0.060) (0.029) (0.026) (0.117) Fluchtgrund Armut im Herkunfts- land -0.287*** -0.460*** -0.308*** -0.315** (0.053) (0.034) (0.031) (0.138) Klima- und Umwelt- veränderungen -0.322*** -0.254*** -0.343*** -0.325** (0.051) (0.031) (0.030) (0.137) Krieg -0.029 0.085*** 0.060** 0.031 (0.054) (0.031) (0.030) (0.135) Konstante 0.744*** 0.750*** 0.754*** 0.699*** (0.060) (0.038) (0.033) (0.171) N 840 154 2,226 2,898 R2 0.131 0.248 0.181 0.156 Adjusted R2 0.117 0.178 0.176 0.152 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 24: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*in- nen kategorial (Modell 1) Negative Einstellung ggü. Migrant*innen (Modell 2) Neutrale Einstellung ggü. Migrant*innen (Modell 3) Positive Einstellung ggü. Migrant*innen Geschlecht Mann -0.081*** -0.083*** -0.123*** (0.025) (0.029) (0.016) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 74 Alter 24 Jahre 0.128*** 0.088** 0.152*** (0.032) (0.044) (0.022) 39 Jahre 0.110*** 0.104*** 0.145*** (0.031) (0.037) (0.021) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbil- dung -0.084*** -0.056 -0.053*** (0.031) (0.035) (0.020) Berufsbildung 0.002 -0.037 -0.003 (0.030) (0.035) (0.020) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.156*** -0.161*** -0.118*** (0.031) (0.039) (0.020) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache -0.055* -0.056 -0.052** (0.030) (0.036) (0.021) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.012 -0.052 0.005 (0.036) (0.046) (0.022) Hinduistisch -0.088** -0.025 -0.017 (0.035) (0.044) (0.022) Muslimisch -0.133*** -0.140*** 0.006 (0.038) (0.038) (0.024) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.324*** -0.191*** -0.346*** (0.044) (0.053) (0.025) Klima- und Umweltverän- derungen -0.364*** -0.268*** -0.333*** (0.035) (0.049) (0.026) Krieg 0.058 0.130*** -0.004 (0.042) (0.045) (0.025) Konstante 0.773*** 0.718*** 0.711*** (0.047) (0.051) (0.030) N 1,498 1,036 3,668 R2 0.189 0.143 0.165 Adjusted R2 0.181 0.132 0.162 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 75 Zusätzliche AMCE-Grafiken Abbildung 7: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Geschlecht der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 76 Abbildung 8: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Alter der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 77 Abbildung 9: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von der politischen Orientierung der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 78 Abbildung 10: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Bildungsniveau der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 79 Abbildung 11: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Kontakt zu Geflüchteten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 80 Zusammensetzung der Stichprobe Abbildung 12: Stichprobenzusammensetzung nach Geschlecht Abbildung 13: Stichprobenzusammensetzung nach Jahrgang Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 81 Abbildung 14: Stichprobenzusammensetzung nach Schweizer Staatsbürgerschaft Abbildung 15: Stichprobenzusammensetzung nach höchstem Bildungsabschluss Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 82 Abbildung 16: Stichprobenzusammensetzung nach politischer Orientierung Abbildung 17: Stichprobenzusammensetzung nach Einstellung zu Einfluss Migrant*innen auf Kultur, Wirtschaft, Kriminalitätsrate Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 83 Abbildung 18: Stichprobenzusammensetzung nach Kontakt zu Geflüchteten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 84 Fragebogen Beginn des Blocks: Block 1 Liebe*r Teilnehmer*in, Mein Name ist Laura Grawehr, ich studiere Philosophie, Politik und Ökonomie und verfasse derzeit meine Bachelorarbeit. Ich interessiere mich für die öffentliche Meinung zu Geflüchteten. Dafür würde ich gerne mehr zu Ihrer Einstellung zu Geflüchteten erfahren. Es würde mich deshalb sehr freuen, wenn Sie an dieser Umfrage teilnehmen. Alle Daten werden anonym erhoben und streng ver- traulich behandelt. Bedingungen: Sie sind mindestens 18 Jahre alt und in der Schweiz wohnhaft. Sprachen: Die Umfrage kann in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch ausgefüllt werden. Bearbeitungsdauer: ca. 8 Minuten Gewinn: Als kleines Dankeschön verlose ich 3 Kinogutscheine. Wenn Sie an der Verlosung teilneh- men möchten, bitte Mail-Adresse am Schluss angeben. Die Mail-Adresse wird weder weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet. Ich bin sehr froh, wenn Sie den Fragebogen an Freunde, Familie, Bekannte, Vereinsgspändli etc. weiterleiten. Je mehr Menschen partizipieren, desto aussagekräftiger werden die Ergebnisse. Vielen Dank für Ihre Teilnahme! Ende des Blocks: Block 1 Beginn des Blocks: Block 2 Ich erkläre mich damit einverstanden, bei dieser Umfrage teilzunehmen. Mit Ihrer Zustimmung zur Teilnahme bestätigen Sie, dass Sie die Erklärung auf der vorherigen Seite gelesen und verstanden ha- ben. o Ja o Nein Seitenum- bruch Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 85 Im Folgenden werden Sie Profile von potentiellen Geflüchteten sehen, die in die Schweiz einwandern möchten. Es werden Ihnen jeweils immer zwei Profile von Geflüchteten mit einigen ihrer Eigenschaf- ten gezeigt. Ich würde gerne Ihre Meinung darüber erfahren, ob diese Geflüchteten prinzipiell in der Schweiz aufgenommen werden sollten oder nicht. Insgesamt werden Ihnen sieben Vergleiche ge- zeigt. Bitte nehmen Sie sich Zeit, wenn Sie die Beschreibungen studieren. Beachten Sie, dass es bei diesen Bewertungen keine richtigen oder falschen Antworten gibt, sondern Ihre persönliche Meinung von Interesse ist - unabhängig von der aktuellen Gesetzeslage. Ende des Blocks: Block 2 Beginn des Blocks: ConjointBlock Seitenum- bruch (7/7) Wenn Sie sich entscheiden müssten, welchem von den beiden Geflüchteten sollte Priorität ge- geben werden, in der Schweiz leben zu dürfen? Geflüchtete*r 2Geschlecht${e://Field/75582fef-3579-4545-93f1-7d9af5baf53a.7.1_CBCON- JOINT}${e://Field/75582fef-3579-4545-93f1-7d9af5baf53a.7.2_CBCONJOINT}Al- ter${e://Field/b1716d54-fcc7-4568-8dfc-7c6578792e95.7.1_CBCONJOINT}${e://Field/b1716d54- fcc7-4568-8dfc-7c6578792e95.7.2_CBCONJOINT}Bildung im Herkunftsland${e://Field/d21531c1- 6d00-44b7-9088-bec798725ab5.7.1_CBCONJOINT}${e://Field/d21531c1-6d00-44b7-9088- bec798725ab5.7.2_CBCONJOINT}Religionszugehörigkeit${e://Field/e28e73b4-a014-4dcc-99d0- 19c158f60786.7.1_CBCONJOINT}${e://Field/e28e73b4-a014-4dcc-99d0-19c158f60786.7.2_CBCON- JOINT}Sprachkenntnisse${e://Field/ceee432f-130a-4733-834e-8159d65c173f.7.1_CBCON- JOINT}${e://Field/ceee432f-130a-4733-834e-8159d65c173f.7.2_CBCONJOINT}Flucht- grund${e://Field/34d0e2fb-9b36-44c4-841d-f22bbf8803aa.7.1_CBCONJOINT}${e://Field/34d0e2fb- 9b36-44c4-841d-f22bbf8803aa.7.2_CBCONJOINT} o o Seitenum- bruch Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 86 Ende des Blocks: ConjointBlock Beginn des Blocks: Block 3 Nun möchte ich Ihnen ein paar Fragen zu Ihrer Person stellen. Bitte geben Sie Ihr Geschlecht an. o weiblich o männlich o non-binär o möchte ich nicht angeben In welchem Jahr sind Sie geboren? ________________________________________________________________ Wie lautet Ihre Postleitzahl? ________________________________________________________________ Sind Sie Schweizer Bürger*in? o Ja o Nein Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 87 Welches ist Ihre höchste abgeschlossene Ausbildung? Wenn Sie ihre höchste Ausbildung im Ausland gemacht haben, geben Sie bitte hier die Kategorie an, die am ähnlichsten ist. o Nicht abgeschlossene obligatorische Schulbildung o Obligatorische Schulbildung o Berufliche Grundbildung (Eidg. Berufsattest. Eidg. Fähigkeitszeugnis, Berufsmaturität) o Allgemeinbildende Schulen (FMS Ausweis, Fachmaturität oder gymnasiale Maturität) o Höhere Berufsbildung (Eidg. Fachausweis, Eidg. Diplom, Diplom HF) o Bachelor o Master, Lizentiat o Doktorat, PhD o andere __________________________________________________ In der Politik spricht man manchmal von "links" und "rechts". Wo auf dieser Skala würden Sie sich selbst einstufen, wenn 0 für links steht, 5 für die Mitte und 10 für rechts? Links 0 1 2 3 4 Mitte 5 6 7 8 9 Rechts 10 Links- Rechts- Skala o o o o o o o o o o o Seitenum- bruch Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 88 Ende des Blocks: Block 3 Beginn des Blocks: Block 4 Zuvor ging es um Geflüchtete, nun möchte ich Ihnen noch eine Frage zu Migrant*innen stellen. Mig- rant*innen sind Menschen, die ihr Heimatland primär verlassen, um ihre Lebensbedingungen zu ver- bessern oder um sich mit ihrer Familie zu vereinen. Sie tun dies freiwillig und können in der Regel auch ohne Gefahr in ihre Heimat zurückkehren. Würden Sie sagen, dass Migrant*innen im Allgemeinen einen guten oder schlechten Einfluss auf... schlechten Einfluss 1 2 3 weder noch 4 5 6 guten Ein- fluss 7 die Schweizer Wirtschaft o o o o o o o das Schweizer Kulturleben o o o o o o o auf die Kri- minalität in der Schweiz haben o o o o o o o Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 89 Inwiefern treffen die folgenden Aussagen zum Kontakt mit Geflüchteten auf Sie zu? Trifft zu Trifft nicht zu Ich kenne jemanden, der mit Ge- flüchteten arbeitet. o o Ich arbeite mit Geflüchteten. o o Ich kenne jemanden, der Be- kannte oder Freunde hat, die Ge- flüchtete sind. o o Ich habe selbst Bekannte oder Freunde, die Geflüchtete sind. o o Ich bin selbst Geflüchtete*r. o o Optional: Wenn Sie noch kurz Zeit hätten, würde es mich sehr interessieren, aus welchen Gründen Sie die Aufnahme von Geflüchteten generell eher befürworten bzw. eher ablehnen? ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ Seitenum- bruch Wenn Sie an der Verlosung um einen Kinogutschein teilnehmen möchten, geben Sie bitte Ihre E-Mail Adresse an. Ihre E-Mail-Adresse wird nur für die Verlosung verwendet. Die Adresse wird nicht an Dritte weitergegeben oder in den Datensatz für die Auswertung aufgenommen. ________________________________________________________________ Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 90 R Code # ---------------------------------------------------------------------------------------------------- # Code for replicating all regressions presented in main text and appendix of # "Selektive Solidarität - Eine Conjoint-Analyse zu Einstellungen gegenüber Geflüchteten" (Grawehr) # ---------------------------------------------------------------------------------------------------- # Setup -------------------- library("tidyverse") library("rio") library(cregg) library(rgdal) library(rgeos) library(forcats) library(plyr) library(ggplot2) library(xtable) library(lmtest) library(sandwich) library(texreg) library(grid) library(gridExtra) ### 1. Import data sets----------------------------------------------------------------- aktuellste_version % mutate(PLZ = as.numeric(PLZ), Erhebungsjahr = format(as.Date(aktuellste_version$RecordedDate, format = "%d.%m.%Y"), "%Y"), Jahrgang = as.numeric(Jahrgang), Erhebungsjahr = as.numeric(Erhebungsjahr), Alter = Erhebungsjahr - Jahrgang, Altersgruppe = cut(Alter, breaks = c(17, 30, 40, 50, 60, 70, 91), labels = c("18-30", "31-40", "41-50", "51-60", "61-70", "71 und älter")), Alterskategorie = cut(Alter, breaks = c(17, 30, 60, 91), labels = c("Jung", "Mittelalt", "Alt")), Bildungsniveau = case_when(Ausbildung == "Nicht abgeschlossene obligatorische Schulbildung" ~ "Nicht abgeschlossene obligatorische Schulbildung", Ausbildung == "Obligatorische Schulbildung" ~ "Obligatorische Schuljahre", Ausbildung == "Berufliche Grundbildung (Eidg. Berufsattest. Eidg. Fähigkeitszeug- nis, Berufsmaturität)" ~ "Berufliche Grundbildung", Ausbildung == "Allgemeinbildende Schulen (FMS Ausweis, Fachmaturität oder gymnasiale Maturität)" ~ "Allgemeinbildende Ausbildung", Ausbildung == "Höhere Berufsbildung (Eidg. Fachausweis, Eidg. Diplom, Diplom HF)"|Q16_9_TEXT == "Lehrersemi (Maturotät und Berufsabschluss)"|Q16_9_TEXT == "Später Lehrer- ausbildug"|Q16_9_TEXT == "Primarlehrerin, früher am Lehrerseminar"| Q16_9_TEXT == "Lehrerse- minar" ~ "Höhere Berufsbildung", Ausbildung == "Bachelor"|Ausbildung == "Master, Lizentiat"| Ausbildung == "Doktorat, PhD" ~ "Hochschulabschluss"), `Politische Orientierung` = factor(`Politische Orientierung`), `Politische Orientierung kategorial` = fct_collapse(`Politische Orientierung`, `Ganz Links` = c("Links 0", "1", "2"), Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 95 `Eher Links` = c("3","4"), Mitte = "Mitte 5", `Eher Rechts`= c("6", "7"), `Ganz Rechts` = c("8", "9", "Rechts 10")), `Kontakt zu Geflüchteten` = case_when(Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" ~ "Kein Kontakt", Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu"| Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 96 Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" ~ "Direkten und indirekten Kontakt", Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" ~ "Direkten Kontakt", Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu"| Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 97 Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" ~ "Indirekten Kon- takt")) aktuellste_version$id % relocate(`Politische Orientierung kategorial`, .after = `Politische Orientierung`) %> % relocate(Bildungsniveau, .after = Ausbildung) %> % Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 98 relocate(`Kontakt zu Geflüchteten`, .after = Selbst_geflüchtete_Freunde_haben)%> % relocate(`allgemeine Einstellung gegenüber Immigrant*innen`, .after = Einfluss_Migration_Krimi- nalität) %> % relocate(C1:C7, .after = Einstellung_Aufnahme_Geflüchtete) %> % relocate(`allgemeine Einstellung ggü. Immigrant*innen kategorial`, .after = `allgemeine Einstellung gegenüber Immigrant*innen`) save(aktuellste_version, file = "aktuellste_version.Rdata") #create data frame with complete cases subset_vollständige_Fälle % # Remove identifying letter from variable names tidyr::spread(key=`Variable Name`, value= Value)#Put each variable in a single column #complete cases data_set_conjoint_vF % tidyr::gather(key = "Variable Name", value="Value",`cGeschlecht A`:`cFluchtgrund N`) %> % # Put whole dataset into long format dplyr::mutate(Profil = substring(`Variable Name`, nchar(`Variable Name`))) %> % # create new ID for every Profile in a single column dplyr::mutate(`Variable Name`=substring(`Variable Name`, 1, nchar(`Variable Name`)-2)) %> % # Remove identifying letter from variable names tidyr::spread(key=`Variable Name`, value= Value)#Put each variable in a single column save(data_set_conjoint, file = "data_set_conjoint.Rdata") #--------------------------------------------------------------------------------------------------------------- #Add data on whether a particular refugee was selected or not #Select relevant columns #all cases c_data % dplyr::select(ID,C1:C7) #complete cases c_data_vF % dplyr::select(ID,C1:C7) # Mutate 1s and 2s to the ID of the refugees which respondents chose #all cases recoded_data % mutate(C1=ifelse(C1==1,"A","B")) %> % Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 102 mutate(C2=ifelse(C2==1,"C","D")) %> % mutate(C3=ifelse(C3==1,"E","F")) %> % mutate(C4=ifelse(C4==1,"G","H")) %> % mutate(C5=ifelse(C5==1,"I","J")) %> % mutate(C6=ifelse(C6==1,"K","L")) %> % mutate(C7=ifelse(C7==1,"M","N")) #complete cases recoded_data_vF % mutate(C1=ifelse(C1==1,"A","B")) %> % mutate(C2=ifelse(C2==1,"C","D")) %> % mutate(C3=ifelse(C3==1,"E","F")) %> % mutate(C4=ifelse(C4==1,"G","H")) %> % mutate(C5=ifelse(C5==1,"I","J")) %> % mutate(C6=ifelse(C6==1,"K","L")) %> % mutate(C7=ifelse(C7==1,"M","N")) # Join responses and refugee data together #all cases joined_data % dplyr::select(-(C1:C7))# Remove columns C1:C7 #transform all conjoint attributes into factors #all cases data_set_conjoint_final$cGeschlecht

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 10.01.2024

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