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    Microsoft Word - Masterarbeit RIS.doc

    geltenden Verfahrensregeln weiter gewachsen. Dies zeigt sich etwa darin, dass im Bereich der interkantonalen [...] zulasse, die Partei zwar vom Aktenzuwachs in Kenntnis zu setzen, ihr aber die Äußerungsmöglichkeit dazu

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die Observation von Tatverdächtigen - unter besonderer Berück- sichtigung der grenzüberschreitenden Observation ins angrenzende Ausland Eingereicht von lic. iur. Roland Schwyter Klasse MAS Forensics 2 am 18. Januar 2010 betreut von Dr. iur. Thomas Armbruster, Chef Kriminalpolizei Zug Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................2 II. LITERATURVERZEICHNIS............................................................................................4 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.......................................................................................6 IV. KURZFASSUNG...............................................................................................................8 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG........................................................................................................................ 11 2. GRUNDLAGEN.................................................................................................................... 12 2.1. Die Polizei ....................................................................................................................... 12 2.2. Die Staatsanwaltschaft .................................................................................................... 13 2.3. Die Observation .............................................................................................................. 14 2.4. Repressive und präventive Observation.......................................................................... 17 2.5. Zivile Fahndung .............................................................................................................. 19 2.6. Verdeckte Ermittlung ...................................................................................................... 20 2.7. Technische Überwachung ............................................................................................... 21 2.8. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs............................................................ 21 3. DIE OBSERVATION ALS GRUNDRECHTSEINGRIFF................................................... 25 3.1. Grundsätzliches ............................................................................................................... 25 3.2. Durch die Observation betroffene Grundrechte.............................................................. 25 3.3. Observation als (unzulässige) strafprozessuale List?...................................................... 27 4. DIE REPRESSIVE OBSERVATION VON TATVERDÄCHTIGEN IM INLAND ........... 29 4.1. Voraussetzungen der Anordnung einer Observation ...................................................... 29 4.1.1. Die gesetzlichen Grundlagen ................................................................................. 29 4.1.2. Tatverdacht............................................................................................................. 30 4.1.3. Verhältnismässigkeit ............................................................................................. 30 4.2. Anordnung der Observation............................................................................................ 31 4.3. Genehmigung der Observation ....................................................................................... 32 4.4. Einsatz technischer Mittel im Rahmen einer Observation.............................................. 32 4.5. Beendigung der Observation........................................................................................... 33 4.6. Mitteilungs- und Dokumentationspflicht ........................................................................ 33 4.7. Rechtsmittel..................................................................................................................... 34 4.8. Verwertung der Observationsergebnisse......................................................................... 35 5. DIE KANTONSÜBERGREIFENDE REPRESSIVE OBSERVATION ............................. 37 5.1. Grundzüge der nationalen Rechtshilfe in Strafsachen .................................................... 37 5.2. Rechtshilfe bei polizeilich angeordneter, repressiver Observation in einem anderen Kanton ............................................................................................................... 37 5.3. Rechtshilfe bei staatsanwaltschaftlich angeordneter oder genehmigter Observation in einem anderen Kanton ................................................................................................ 38 Seite 3 6. DIE GRENZÜBERSCHREITENDE REPRESSIVE OBSERVATION............................... 39 6.1. Grundzüge der internationale Rechtshilfe in Strafsachen............................................... 39 6.2. Deutschland..................................................................................................................... 39 6.3. Österreich und Liechtenstein........................................................................................... 41 6.4. Frankreich ....................................................................................................................... 42 6.5. Italien............................................................................................................................... 43 7. FAZIT ...................................................................................................................................... 45 Seite 4 II. LITERATURVERZEICHNIS 1. Materialien Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1085 ff., zitiert: Botschaft StPO Botschaft des Bundesrates zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckten Ermittlung vom 1.07.1998, BBl 1998, S. 4241 ff., zitiert: Botschaft BÜPF/BVE 2. Literatur Albertini Gianfranco, Fehr Bruno, Voser Beat (Hrsg.) Polizeiliche Ermittlungen, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Krimi- nalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, zitiert: Autor, VSKC-Handbuch Baumgartner Hans Zum V-Mann-Einsatz, Diss., Zürich 1990 Breitenmoser Stephan Der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Basel, Frankfurt a.M. 1986 Ehrenzeller Bernhard, Mastronardi Philippe, Schweizer Rainer, Vallender Klaus Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2008, zitiert: Autor, Kommentar BV Gnägi Ernst Der V-Mann-Einsatz im Betäubungsmittelbereich, Diss., Bern 1991 Goldschmid Peter, Maurer Thomas, Sollberger Jürg (Hrsg.) Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007, Bern, 2008, zitiert: Autor, Kommentar StPO Goldschmid Peter Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Strafprozess, Diss., Bern 2001 Häfelin Ulrich, Haller Walter Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005 Häfelin Ulrich, Müller Georg, Uhlmann Felix Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006 Hansjakob Thomas Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldegesetzes, 2. Auflage, St. Gallen 2006, zitiert: Hansjakob, BÜPF Hansjakob Thomas Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, ZStrR 122 (2004), S. 97 ff zitiert: Hansjakob, VE Hauser Robert, Schweri Erhard, Hartmann Karl Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, zitiert: Hau- ser/Schweri/Hartmann Miescher Martin Die List in der Strafverfolgung, Diss. Bern 2008 Seite 5 Müller Jörg Paul Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999 Nimtz Holger Die strafprozessuale Observation nach dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, Diss., Köln 2002 Staub Leo Tonaufnahmen als Mittel zur Aufdeckung von Straftaten, Diss. Zürich 1986 Schmid Niklaus Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, zitiert: Schmid, Handbuch Villiger Mark E. Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999 Zalunardo-Walser Roberto Verdeckte polizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Observation, Diss., Zürich 1998 Seite 6 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz / Absätze a.M. anderer Meinung Anm. Anmerkung Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts Aufl. Auflage BBl Bundesblatt BGE Entscheid des Schweizerischen Bundegerichts BÜPF Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. beziehungsweise etc. etcetera d.h. das heisst Diss. Dissertation Eidg. Eidgenössisch(e) EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) EU Europäische Union EUeR Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen f., ff. folgende GG Grundgesetz (Deutschland) ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne insb. insbesondere IRSG Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit lat. lateinisch lit. litera = Buchstabe m.a.W. mit anderen Worten m.w.H. mit weiteren Hinweisen N./Nr. Nummer Rz. Randziffer resp. respektive S. Seite SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen sog. so genannt(e) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch StPO Schweizerische Strafprozessordnung StVÄG Strafverfahrensänderungsgesetz (Deutschland) Seite 7 u.a. unter anderem usw. und so weiter vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer(n) z.T. zum Teil Seite 8 IV. KURZFASSUNG Mit Inkraftsetzung der eidgenössischen Strafprozessordnung erhalten am 1. Januar 2011 alle Kantone der Schweiz eine einheitliche Regelung der Observation. Während einige Kantone nun erstmals eine gesetzliche Regelung der Observation erhalten, bedeutet dies für andere Kantone lediglich eine Neuregelung, welche lautet: Art. 282 Voraussetzungen 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten ver- deckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufnahmen machen, wenn a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbre- chen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismäs- sig erschwert würden. 2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat ge- dauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staats- anwaltschaft Art. 283 Mitteilung 1 Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betrof- fenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. 2 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. Bei der Observation nach Art. 282 f. StPO handelt es sich um eine verdeckte - also nicht öffent- liche - strafprozessuale Zwangsmassnahme. Sie kann zu Beginn des Verfahrens bzw. vor Einlei- tung einer Strafuntersuchung durch die Polizei selbst angeordnet werden und ist nach einem Monat durch die Staatsanwaltschaft zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft selbst kann jederzeit selbst eine Observation anordnen und die Polizei mit deren Durchführung beauftragen; eine Ge- nehmigung durch ein Zwangsmassnahmegericht findet nicht statt. Gekennzeichnet wird die Observation dadurch, dass es sich dabei um eine Ermittlungsmass- nahme handelt, bei welcher die Strafbehörde Personen oder Gegenstände während längerer Zeit an öffentlich zugänglichen Orten von aussen systematisch sowie verdeckt beobachten und die Seite 9 dabei wahrgenommenen Vorgänge in Form von Rapporten und/oder audiovisueller Dokumenta- tionen zur Aufklärung von Straftaten registrieren und auswerten darf. Die Observation nach Art. 282 ff. StPO ist zu unterscheiden von der präventiven Observation der Polizei, welche sich auf entsprechende Polizeigesetze zu stützen hat, sowie von der blossen polizeilichen Beobachtung, der zivilen Fahndung, der verdeckten Übermittlung, der technischen Überwachung und der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Strafprozessuale Obser- vationen können jedoch durch solche anderen Ermittlungs- resp. Zwangsmassnahme ergänzt oder unterstützt werden. Die neue gesetzliche Regelung in Art. 282 Abs. 1 StPO erlaubt es den observierenden Kräften der Strafverfolgungsbehörden explizit audiovisuelle Aufnahmegeräte einzusetzen. Die strafprozessuale Observation greift in Grundrechte der betroffenen Personen ein, indem da- durch das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit und die Privatsphäre tangiert werden. Weitere Grundrechte, wie die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Anspruch auf recht- liches Gehör oder der Grundsatz des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben werden durch eine gesetzmässig angeordnete und durchgeführte Observation nicht tangiert. Insbesondere ver- stösst eine rechtmässige Observation als gesetzlich erlaubte "List" nicht gegen das strafprozes- suale Verbot der Täuschung. Eine Observation kann - gestützt auf die nunmehr gesamtschweizerisch geschaffene Rechts- gundlage in der StPO - angeordnet werden, wenn bereits ein geringer Tatverdacht vorliegt. Vor- ausgesetzt wird jedoch, dass die Observation verhältnismässig ist, was der Fall ist, wenn die Ermittlungen ohne eine solche Zwangsmassnahme aussichtlos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Geprüft werden muss deshalb, ob anstelle der Observation das gleiche Ver- fahrensziel nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden könnte (sog. Subsidiarität) und ob die Bedeutung der Straftat eine solche Zwangsmassnahme rechtfertigt (sog. Verhältnismäs- sigkeit i.e.S.). Die Ergebnisse einer gesetzmässig durchgeführten Observation können umfassend im Strafver- fahren verwendet werden. Dies ist sogar dann der Fall, wenn es sich bei den Observationsergeb- nissen um Zufallsfunde handelt. Ergebnisse einer Observation, bei welcher verbotene Beweis- methoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt wurden, dürfen nicht verwertet wer- den; ebenso sich daraus ergebende Folgebeweise. Wurden bei der Beweiserhebung mittels Ob- servation strafprozessuale Gültigkeitsvorschriften verletzt, dürfen die Ergebnisse immerhin zur Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden. Unproblematisch ist die Verwertung von Observationsergebnissen, welche unter Verletzung von Ordnungsvorschriften entstanden sind. In erster Linie werden in hängigen Strafverfahren verdächtige Personen im Inland observiert. Die damit häufig notwendige Überschreitung der Kantonsgrenzen durch polizeiliche Observati- onseinheiten stellt weder juristisch, noch faktisch ein Problem dar. Die bislang gültigen Rege- lungen im Konkordat vom 5.11.1992 über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen wurden beinahe unverändert in die neue StPO übernommen. Diese erlauben es den kantonalen Strafverfolgungsbehörden auf dem Gebiet anderer Kantone entweder eine Ob- servation zu veranlassen oder gar selbst durchzuführen. Seite 10 Etwas komplizierter gestaltet sich die Durchführung von Observationen über die Landesgrenze hinaus auf Gebiet des benachbarten Auslandes. Zwar gestatten entsprechende bi- und multinati- onale Übereinkommen grundsätzlich, dass schweizer Beamte auf dem Hoheitsgebiet eines unse- rer Nachbarstaaten eine in der Schweiz begonnene Observation weiterführen, doch führt das nicht einheitliche internationale Regelwerk dazu, dass je nach Nachbarland eigene Melde- oder Genehmigungsbestimmungen zu beachten sind und dass je nach Nachbarland den observieren- den schweizer Beamten unterschiedliche Befugnisse zustehen. Seite 11 1. Einleitung „Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zu Recht ein Sklave.“ Aristoteles, 384 - 322 v. Chr. „Die Polizei will alles wissen; und besonders Geheimnisse“ Gotthold Ephraim Lessing, 1729 - 1781 „Big brother is watching you“ George Orwell, 1903 - 1950 „Einen Staat, der mit der Erklärung, er wolle Straftaten verhindern, seine Bürger ständig überwacht, kann man als Polizeistaat bezeichnen.“ Ernst Benda, 1925 - 2009, ehemaliger Präsident des dt. Bundesverfassungsgerichts „Haben sie mal beim Duschen gewichst, Al? Oder hatten sie mal homosexuelle Gedanken? ... GANZ GENAU! Es geht mich verdammt nochmal nichts an! Das ist Privatsache!" Will Smith als Robert Clayton Dean in „Der Staatsfeind Nr. 1“, USA 1998 „Die machen das nicht all zu lange, in der Regel sind die bei so etwas nach spätestens 14 Tagen mit HD-Befehl und Haftbefehl zur Stelle. Alles was länger dauert fällt langsam auf. Bei schwe- ren Dingen lassen die sich auch mal mehr Zeit. Aber allgemein kannst du sagen wenn du was mit bekommst ist es schon zu spät. Oder aber in seltenen Fällen haben die noch nix, bekommen es selbst mit dass sie aufgeflogen sind und brechen ab. Kommen dann nach Monaten wieder.“ Eintrag in dt. Online-Hanfforum zum Thema „Observation durch die Polizei“, 20071 "Die meisten Menschen sind über Terrorismus und Kriminalität beunruhigt, nicht über polizei- liche Schutzmaßnahmen." 2 "Wenn Sie in der Öffentlichkeit sind, müssen Sie damit rechnen, dass Sie beobachtet werden."3 Dr. iur. Wolfgang Schäuble, geb. 1942, dt. CDU-Politiker, 2007 „Der Schutz der Privatsphäre ist zu einem Schutzschild für Verbrecher geworden, das Deutsch- land zu einem Biotop für Terroristen und organisierte Kriminelle macht."4 Dr. iur. Jürgen Gehb, geb. 1952, dt. CDU-Politiker, 2007 1 http://forum.hanfburg.de/fhb/showthread.php?t=251286 2 Interview vom 8. Februar 2007 in der „taz“ 3 Interview vom 4. Februar 2007 in „welt.de“ 4 Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das Abhören von Wohnungen. Zitiert in: Thorsten Junghold, "Deutschland wird zum Biotop für Verbrecher", 8. Dezember 2007, www.welt.de http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Terrorismus&action=edit&redlink=1 http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Kriminalit%C3%A4t&action=edit&redlink=1 http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Verbrecher&action=edit&redlink=1 http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Biotop&action=edit&redlink=1 http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Terrorist&action=edit&redlink=1 http://forum.hanfburg.de/fhb/showthread.php?t=251286 http://www.welt.de/politik/article1442232/Deutschland_wird_zum_Biotop_der_Verbrecher.html Seite 12 2. Grundlagen 2.1. Die Polizei Der Begriff "Polizei" ist vielschichtig5. Aus staatsrechtlicher Sicht versteht man unter "Polizei" diejenige staatliche Tätigkeit, welche für öffentliche Ruhe und Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie für Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zuständig ist, indem sie für die Abwehr von Störungen und Gefährdungen sorgt6. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter "Polizei" diejenigen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten - uniformierten oder zivi- len - Verwaltungsangehörigen, welche - i.d.R. bewaffnet - staatliche Aufgaben im Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen7. In der Schweiz liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen, was u.a. den Vorteil einer bürgernahen Polizei, jedoch auch den Nachteil einer nicht umfassenden einheitlichen polizeilichen Ausbil- dung und Praxis mit sich bringt. Ausgleichen hierzu sind mehrere interkantonale Vereinbarun- gen über die polizeiliche Zusammenarbeit, sog. Polizei-Konkordate, entsanden8. Die Aufgaben der Polizei werden theoretisch unterteilt in "Gefahrenabwehr" (Prävention) und "Strafverfolgung" (Repression). Diese beiden Bereiche sind in der Praxis jedoch zuweilen nur schwer strikte voneinander zu trennen; so hat die strafrechtliche Verfolgung eines Drogenhänd- lers auch ein präventives Element, geht es doch nicht nur darum, ihn für begangene Delikte zu überführen, sondern auch zukünftige Delikte - und somit die Gefährdung Dritter mittels Betäu- bungsmitteln - zu verhindern9. Dass hier Zielkonflikte im polizeilichen Handeln entstehen kön- nen, ist nahe liegend. Solche können zusätzlich durch den Umstand, dass die präventive polizei- liche Tätigkeit der Exekutive (Regierung), die repressive polizeiliche Tätigkeit hingegen der Ju- dikative (Staatsanwaltschaft) unterstellt ist, verstärkt werden. Im Rahmen der Gefahrenabwehr wird der (Sicherheits-)Polizei eine grosse Autonomie und ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt, indem sie hier zum Einschreiten berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist10. Auch hat sich die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr an den allgemeinen 5 Im Detail: Zalunardo, S. 2 mit Verweisen 6 Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, Rz. 2431 7 Zalunardo, S. 3 8 Z.B. das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25.08.1978 9 Zalunardo, S. 9, verweist hier auf den Fall des bewaffneten Raubüberfalles, bei dem die Polizei die präventive Aufgabe hat, die Gefährdung von Dritten zu verhindern und den Täter - repressiv - zu verhaften und beweismässig zu überführen. Albertini, VSKC-Handbuch, S. 42 erwähnt den Fall einer Geiselnahme und klärt, dass solche Situa- tionen in der Regel zuerst mittels sicherheitspolizeilicher Intervention bereinigt werden und erst hernach im Rah- men gerichtspolizeilich der Sachverhalt zu klären ist. 10 Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, Rz. 2445 Seite 13 Grundprinzipien verwaltungsrechtlichen Handelns11 zu orientieren. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im jeweiligen Polizeigesetz. Demgegenüber hat die Polizei im Rahmen der Repression, also der Strafverfolgung, die aner- kannten Prinzipien des Strafprozessrechts bzw. die in den Art. 3 - 11 StPO verankerten Grund- sätze des Strafverfahrensrechts zu befolgen und untersteht sie in diesem Tätigkeitsbereich der Strafprozessordnung12. Der in Art. 306 StPO und Art. 15 Abs. 2 StPO statuierte allgemeine Er- mittlungsauftrag deckt grundsätzlich nur Ermittlungshandlungen ohne Eingriffscharakter ab13. Die faktischen Aufgaben der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung sind, angelehnt an deren fachliche und personellen Ressourcen, gross und bedeutend. Funktional oder prozessual betrach- tet leistet die Polizei bei der Strafverfolgung jedoch eine Hilfestellung in untergeordnetem Ver- hältnis14 zur und gemäss Weisung der Staatsanwaltschaft15. Die Kriminalpolizei ist der spezialisierte Teil eines Polizeikorps, der sich schwergewichtig mit der Suche nach der Täterschaft und der Sammlung resp. Sicherung der entsprechenden Beweis- mittel beschäftigt und die entsprechenden Ergebnisse zu Handen der zuständigen Staatsanwalt- schaft rapportiert16. Zum Aufgabenbereich einer Kriminalpolizei gehören auch die verdeckten, d.h. für den Betroffenen nicht erkennbaren Ermittlungsmassnahmen17. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist Leiterin des eingliedrigen Vorverfahrens18, steht dem polizeilichen Ermittlungsverfahren vor, führt die Untersuchung und erhebt und vertritt die Anklage vor Ge- richt. Sie hat den Auftrag, in Befolgung des Offizial- und Legalitätsprinzips für eine gleichmäs- sige Verfolgung von Straftaten zu sorgen19. Gegenüber der Polizei ist sie deshalb weisungsbe- rechtigt (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 StPO). Als Gegengewicht zu dieser starken Verfahrensposition bestehen ausgebaute Verteidigungsrecht20 und sind einschneidende (Zwangs)massnahmen21 11 Gesetzmässigkeit, Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit (inkl. Verbot der Willkür), vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Rz 2462ff. 12 Zalunardo, S. 11 13 Man beachte aber den Zwangscharakter von Vorführung (Art. 207 ff. StPO), Anhaltung (Art. 215 StPO) und vor- läufiger Festnahme (Art. 217 ff. StPO) 14 Man beachte auch die Meldepflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 StPO 15 Art. 307 Abs. 2 StPO; Zalunardo, S. 13, spricht hier von der Polizei als "Hilfsorgan" der Untersuchungsbehörde 16 Zalunardo, S. 13 17 Zalunardo, S. 15, unterscheidet: 1) Interne polizeiliche Erhebungen, 2) Observation, 3) Amtliche Überwachungen i.S.v. Art. 179octies StGB, 4) Einsatz von verdeckten Ermittlern, 5) Andere verdeckte kriminalpolizeiliche Ermitt- lungsmassnahmen 18 Bestehend aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO) 19 Botschaft StPO, S. 1136 20 Insbesondere: "Anwalt der ersten Stunde" (Art. 159 StPO), Recht auf Beizug des Verteidigers in allen Verfah- rensstufen (Art. 129 StPO), Notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO), Recht zu Schweigen (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), Belehrungspflicht auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 158 StPO). 21 Zusicherung der Anonymität (Art. 150 StPO), Spitaleinweisung zur stationären Einweisung (Art. 186 StPO), Un- tersuchungshaft (Art. 226 ff. StPO), Entsiegelung (Art. 248 StPO), DNA-Massenuntersuchung (Art. 256 StPO), Seite 14 durch ein Zwangsmassnahmegericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu genehmigen resp. an- zuordnen. Ihre von Gesetzes wegen starke Position kann die Staatsanwaltschaft jedoch faktisch zumindest in einem frühen Stadium eines Strafverfahrens nicht umfassend wahrnehmen, bleibt es doch Sa- che der Polizei im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Vorgaben einsatz- und zuweilen auch ermittlungstaktische Entscheide zu fällen. Die polizeilich häufig propagierte Verfahrensherr- schaft der Polizei22 nicht nur im Rahmen von Vorermittlungen (im Sinne der polizeilichen Er- mittlungstätigkeit vor Einleitung einer eigentlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft; Art. 300 StPO), sondern auch im Rahmen des eigentlichen polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 312 StPO), steht zum gesetzgeberischen Gedanken eines eingliedrigen Strafverfahrens in einem Widerspruch. In der Praxis sind die faktischen Kompetenzen der Polizei im Rahmen poli- zeilicher Ermittlungen jedoch weitgehend unbestritten, fehlt es den Staatsanwaltschaften doch notorisch an den nötigen personellen Ressourcen, um die ihnen strafprozessual übertragene Füh- rungsverantwortung gegenüber der gerichtlichen Polizei umfassend wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass gerade bei strafprozessualen Beweiserhebungen, welche technikbasiert und/oder personalintensiv sind - wie dies bei der strafprozessualen Observation der Fall sein kann - das Schwergewicht der Ermittlungstätigkeit seit jeher bei der Polizei und deren Spezialdiensten liegt. Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass die Staatsanwaltschaft das Vorver- fahren zu leiten und Straftaten im Rahmen der Untersuchung zu verfolgen hat. Die Polizei un- tersteht bei allen Ermittlungstätigkeiten und nicht bloss, wenn sie im konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt, der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft23. 2.3. Die Observation Der Begriff „Observation“ wird in verschiedener Hinsicht verwendet, je nach dem, ob man den Begriff in technischem, medizinischem, allgemeinsprachlichem oder (straf-)juristischem Kon- text gebraucht. So versteht man unter „Observation“ im weiteren Sinne beispielsweise24: • Bewachung und Überwachung, z.B. von Objekten, Territorien, Personen • Überwachung, z.B. des Verkehrs • Eingangs- und Sicherheitskontrollen • Überwachung von Anlagen oder der Umwelt • Überwachung von Naturerscheinungen, z.B. in der Astronomie, der Biologie oder Mete- orologie • Überwachung im Medizinalbereich, z. B. die Überwachung von Kranken in der Intensiv- station • Supervision in der Psychologie / Psychiatrie Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 272 ff. StPO), Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 281 StPO), Überwachung von Bankbeziehungen (Art. 284 StPO), Verdeckte Ermittlung (Art. 288 f. StPO), Frie- densbürgschaft (Art. 66 StGB) 22 Albertini, VSKC-Handbuch, S. 42 23 Sollberger, Kommentar StPO, S. 289 24 http://de.wikipedia.org/wiki/Überwachung http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberwachung Seite 15 . • Elektronische Überwachung: wird oft benutzt, um eine Beobachtung aus der Distanz mittels Elektronik-Ausrüstung oder anderer technischer Mittel zu beschreiben. • Militärische Überwachung von Räumen bzw. Gelände Aus juristischem Blickwinkel versteht man unter Observation25 im allgemeinen das unauffälli- ge, systematische Beobachten einer Person, von Sachen und Objekten durch Polizeibehörden oder Nachrichtendienste zur Beschaffung von Beweisen, Ermittlungshinweisen und grundlegen- den oder ergänzenden Erkenntnissen für weitere Maßnahmen26 Im deutschen Schrifttum27 wurde die Observation bislang unterschiedlich definiert resp. weitere, zuweilen uneinheitliche Kriterien zur Bestimmung der Observation kreiert, wie • Heimliche Beobachtung während längerer Dauer • Systematische Beobachtung während mehr als 24 Stunden • Unterscheidung - je nach Art der Intensität - in „kürzerfristige Beobachtung“, „Observa- tion“ und „Überwachung“ • Unauffällige, über einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum erfolgende Beobachtung von Personen, Objekten und Vorgängen • Offenes oder verdecktes (getarntes, heimliches, bewusst verschleiertes) planmässiges Vorgehen der Polizei zur gezielten Beobachtung einer Person, um bestimmte Erkennt- nisse über sie zu gewinnen Seit 199928 ist die (längerfristige) Observation in der BRD gesetzmässig definiert als eine „planmässig angelegte Beobachtung des Beschuldigten, die durchgehend länger als 24 Stunden dauert oder an mehr als zwei Tagen stattfindet“29. In der Schweiz spricht man ausgehend von Art. 282 Abs. 1 StPO von der Observation als ver- deckte kriminalpolizeiliche oder strafjustitielle Massnahme, wenn die Staatsanwaltschaft und/oder die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobach- ten. Wenngleich der Wortlaut von Art. 282 Abs. 1 StPO die Observation im Strafverfahren nicht als rein polizeiliche Massnahme umschreibt, da gestützt auf diese Bestimmung die Staatsanwalt- schaft selbst die Observation auch durchführen kann, darf nicht übersehen werden, dass eine derartige verdeckte Daten- resp. Beweiserhebungsmassnahme ein hohes Mass an taktischem Verständnis und organisatorischem Know-How erfordert und deshalb in der Praxis ausschliess- lich durch polizeiliche Spezialkräfte ausgeführt wird30. Wie bereits ausgeführt, ist die Observa- tion keine polizeiliche Zwangsmassnahme und auch kein eigenständiges polizeitakisches Be- weiserhebungsinstrument, sondern eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter der Leitung oder zumindest unter Aufsicht und gemäss Weisung der Staatsanwaltschaft. 25 Abgeleitet von „observare, observantia“, lat. für „beobachten, Beobachtung“ 26 http://de.wikipedia.org/wiki/Überwachung 27 Vgl. hierzu Nimtz, S. 29 f. mit Verweisen 28 StVÄG 1999 (Strafverfahrensänderungsgesetz 1999), in Kraft seit dem 1. November 2000 29 Nimtz, S. 30 mit Hinweis auf § 163 f. StPO. 30 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 471 http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberwachung Seite 16 Der Wortlaut von Art. 282 Abs. 1 StPO ist ungenau, denn nicht jedes polizeiliche Beobachten von Personen oder Sachen fällt unter den Begriff „Observation“. Keine Observation liegt insbe- sondere vor beim blossen (polizeilichen) Beobachten, Wahrnehmen31 oder Feststellen32. Die VEREINIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN KRIMINALPOLIZEICHEFS hält definierend zutreffend fest: „Unter einer Observation im Sinne der StPO ist aber nur diejenige Ermittlungstätigkeit zu ver- stehen, bei welcher Vorgänge und Personen in der Öffentlichkeit systematisch und während ei- ner gewissen Dauer beobachtet und registriert werden, um Ergebnisse für die Strafverfolgung auszuwerten.“33 Erläuternd hält die Vereinigung zudem fest, dass eine strafprozessuale Obser- vation nur vorliegt, wenn 1. zum Zwecke der Strafverfolgung 2. systematisch, lückenlos und verdeckt 3. durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehreren Tagen 4. planmässig Personen oder Objekte observiert werden. Keine Observation im Sinne von Art. 282 StPO liegt nach Ansicht der Kriminalpolizeichefs vor bei blosser polizeilicher Beobachtung oder (ziviler) polizeilicher Fahndung34. In Anlehnung an die Botschaft StPO definiert SCHMID35 die Observation im Sinne von Art. 282 f. StPO ebenso als „jene Ermittlungstätigkeit [...], bei welcher Personen oder Gegenstände von einer Strafbehörde, namentlich der Polizei, über einen längeren Zeitraum an öffentlich zugäng- lichen Orten von aussen systematisch sowie zumeist verdeckt beobachtet und die entsprechen- den Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung begriffener Straftaten re- gistriert und ausgewertet werden“. Basierend auf die vorstehenden Ausführungen und auch unter Hinweis die bundesdeutsche Leh- re resp. NIMTZ, S. 41f., welcher die Observation u.a. unterscheidet nach Dauer (Intensität), Ziel- person (-objekt) und Durchführung erscheinen folgende begriffliche Definitionen im Zusam- menhang mit der Observation nach Art. 282 StPO sinnvoll: • Polizeiliche Beobachtung = Blosses spontanes und/oder kurzfristiges Wahr- nehmen oder Beobachten stellt keine strafprozes- suale Observation dar36, selbst wenn die Polizei hiebei nicht offen in Erscheinung tritt. 31 Nach Nimtz, S. 41, ist blosses Wahrnehmen gegeben, wenn im Rahmen hoheitlichen - also hier polizeilichen Handelns - Geschehnisse beobachtet werden. 32 Im Sinne des punktuellen Beobachtens strafrechtlich relevanter Geschehnisse; hierzu Nimtz, S. 37 33 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 472; Botschaft StPO, S. 1252 34 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 472 f. 35 Schmid, Handbuch StPO, Rz. 1170 36 So z.B. die zivile Aussenfahndung nach Ladendieben in einem Einkaufscenter (vgl. Rhyner/Stüssi, VSKC- Handbuch, S. 473) oder die Überwachung krimineller Brennpunkte im Drogenmilieu (Bättig, Kommentar StPO, S. 272) Seite 17 • Observation = Planmässige, systematische und verdeckte Beo- bachtung von Personen oder Objekten in der Öf- fentlichkeit von Aussen zum Zwecke der Straf- verfolgung während mehr als insgesamt 24 Stun- den • Personelle Observation = Observation einer bestimmten Person oder Per- sonengruppe • Situative Observation = Observation eines oder mehrerer Objekte • Personell-situative Observation = Objektsobservation mit Personenbezug • Überwachung = längerfristige personelle Observation in Verbin- dung mit anderen Ermittlungsmassnahmen mit besonderer Eingriffsintensität37 • Videoüberwachung = längerfristige situative Observation mittels Ein- satz von Videotechnik • Massenobservation = Personelle Observation bezogen auf eine grosse Personengruppe • Schutzobservation = Kombination von präventiver und repressiver Observation zum Schutz von Personen oder Ob- jekten bei konkreter Gefährdung und gleichzeiti- gem Deliktsverdacht • Bewegungsobservation = Mobile Observation38 • Standobservation = Stationäre Observation 2.4. Repressive und präventive Observation Polizeiliche Eingriffe in verfassungsmässig geschützte Rechtsgüter erfolgen entweder repressiv oder präventiv. Repressiv tätig werden Polizei und Staatsanwaltschaft gestützt auf den in Art. 7 Abs. 1 StPO verankerten staatlichen Verfolgungszwang immer dann, wenn ein ausreichender Tatverdacht vorliegt39. Präventiv im Sinne der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung resp. der vorbeugenden Bekämpfung (oder Verhinderung) von Straftaten wird 37 Insbesondere Überwachung des Post- und/oder Fernmeldeverkehrs 38 Entweder unter dem Einsatz von Fahrzeugen oder zu Fuss 39 Sog. strafprozessuales Legalitätsprinzip Seite 18 : ausschliesslich die Polizei, nicht jedoch die Staatsanwaltschaft tätig40. Die präventive Observa- tion richtet sich demnach auch nicht nach den Vorgaben in der StPO, sondern der Polizeigesetz- gebung von Bund und Kantonen41. Ausgehend vom damit verbundenen Zweck wird deshalb begrifflich unterschieden zwischen • Präventiver Observation = Observation zum Zwecke der Gefahrenabwehr • Repressiver Observation = Observation zum Zwecke der Strafverfolgung Repressive Observationen, also zum Zwecke der strafprozessualen Beweismittelerhebung, fin- den vorwiegend statt im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, der banden- oder gewerbs- mässigen Vermögenskriminalität, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (illegaler Waf- fenhandel oder -schmuggel), Menschenhandel etc.42 Stossrichtung der repressiven Observation ist zumeist die Konkretisierung eines Anfangsver- dachts, damit eine Strafuntersuchung eröffnet und eine Straftat beweismässig aufgeklärt werden kann oder die Dokumentation eine bestehenden konkreten Verdachts43. Unter diese Zielsetzung fällt u.a. auch die Identifizierung eines unbekannten Tatverdächtigen, die Gewinnung von Er- kenntnissen zu den täterischen Lebensumständen, die Klärung konkreter täterischer Vorgehens- weisen, die Erkenntnisgewinnung zum täterischen Umfeld (z.B. Identifizierung von Absatz- märkten bei Vermögensdelikten) resp. allfälliger Mittäter oder Gehilfen, die Erstellung eines täterischen Bewegungsbildes sowie die Vorbereitung weiterer Ermittlungs- und Zwangsmass- nahmen (wie z.B. eine Hausdurchsuchung). Demgegenüber dient die präventive Observation - wie bereits mehrfach erwähnt - der Abwehr von Gefahren und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, wozu auch die Verhinderung oder die Unterbindung von Straftaten gehört44. Dem Bereich der präventiven Observation ist auch die Vorermittlungen der Polizei zuzuordnen45. Hierbei handelt es sich um eine polizeiliche Vorfeld- arbeit mit dem Ziel, Straftaten überhaupt erst zu erkennen. Dies geschieht zumeist durch das Zu- sammentragen von Informationen und Hinweisen sowie durch Milieu- und Strukturermittlungen in einem möglicherweise kriminellen Umfeld. Die Vorermittlung erfolgt gestützt auf die kanto- nale und eidgenössische Polizeigesetzgebung. Die Polizei erfüllt demnach in Einzelfällen eine Doppelfunktion; so beispielsweise bei der Ob- servation eines mutmasslichen Serienbrandstifters resp. der Observation seiner möglichen künf- tigen Brandobjekte, handelt die Polizei hierbei nämlich sowohl präventiv, als auch repressiv46. 40 Siehe vorstehend unter 2.1. 41 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 473 42 Vgl. auch die Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Län- der in der BRD: Nimtz, S. 48 43 Bättig, Kommentar StPO, S. 273 44 Nimtz, S. 155 45 Ausführlich hierzu: Albertini, VSKC-Handbuch, S. 543 ff 46 Ein anders Beispiel ist die Geiselnahme: Die polizeilich durchgeführte Observation dient hier zum einen der Ab- wehr von Gefahren für die Geisel und zum anderen der strafrechtlichen Überführung des Geiselnehmers; hierzu Nimtz, S. 156 und Zalunardo, S. 9 Seite 19 Diese beiden polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Hilfestellung bei der Straf- verfolgung lassen sich zuweilen nicht leicht trennen47. Dies ist in der Praxis auch nicht absolut notwendig, vorausgesetzt, die Polizei ist sich bewusst, in welchem Bereich sie tätig ist, die An- forderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen einhält und den ihr gerade im Rahmen des „1. Angriff“ zustehenden grossen Ermessens- und Handlungsspielraum verhältnismässig ausnützt48. 2.5. Zivile Fahndung Zu den Aufgaben der Polizei im Strafverfahren - genauer im polizeilichen Ermittlungsverfahren - gehört es, auf Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft und notabene eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen49. Art. 15 Abs. 2 StPO hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass die Polizei Straftaten aus eigenem Antrieb er- mittelt50. Es ist der Polizei somit erlaubt - ja es scheint geradezu als deren Pflicht -, nach Strafta- ten und Straftätern quasi mit offenen Augen und Ohren durch den Berufsalltag zu gehen und Ausschau zu halten; z.B. im Rahmen des Streifendienstes, einer Fusspatrouille oder auch bei anderen dienstlichen Verrichtungen51. Unter diese verdachtslose Fahndungstätigkeit52 fällt auch die kurzfristige Beobachtung von Kriminalitätsbrennpunkten (Bahnhofsbereiche, Einkaufszentren, Parkhäuser, offene Drogensze- ne), welche grundsätzlich keine Observation darstellt, da eine solche Fahndungstätigkeit zwar systematisch sein kann, jedoch in zeitlicher Hinsicht die Kriterien einer Observation nicht erfüllt bzw. erfüllen darf und in der Regel auch verdachtslos resp. präventiv erfolgt. Die Grenzen zu Observation im Sinne von Art. 282 StPO würden jedoch erreicht resp. überschritten, wenn eine derartige Fahndungstätigkeit an Systematik und zeitlicher Intensität im Einzelfall entsprechend zunehmen und gestützt auf einen entsprechenden Tatverdacht, also repressiv erfolgen würde. Der Umstand, dass derartige Fahndungen oft in zivil erfolgen, hat juristisch keine, in der Praxis jedoch eine erhebliche Bedeutung. Die zivile polizeiliche Fahndung hat zudem eine repressive, als auch eine präventive Funktion inne. Sie ist einerseits nämlich ein taugliches Mittel im Rahmen der polizeilichen (grundsätzlich präventiven) Vorermittlung53, als auch der tendenziell repressiven Straftatenermittlung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO. 47 Zalunardo, S. 50 48 Zalunardo, S. 16 und 48 49 Art. 306 Abs. 1 StPO 50 Jedoch unter der Aufsicht und Weisung der Staatsanwaltschaft (Art. 15 Abs. 2 StPO) 51 Ein anschauliches Beispiel schildert Zalunardo, S. 49. 52 Begrifflich nicht zu verwechseln mit der gezielten Fahndung nach im Strafverfahren gesuchten Personen im Sin- ne von Art. 210 f. StPO. 53 Vorstehend 2.4. Seite 20 2.6. Verdeckte Ermittlung Per 1. Januar 2005 wurde die verdeckte Ermittlung als strafprozessuales Mittel im Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) gesamtschweizerisch einheitlich geregelt54. Die darin ent- haltenen Regelungen wurden im Wesentlichen in die StPO55 überführt. Bei der verdeckten Ermittlung handelt es sich um eine spezielle Art der strafprozessualen Ob- servation. Hierbei dringen i.d.R. Polizeibeamte56, welche nicht als solches zu erkennen sind und ggf. sogar mit einer sog. „Legende“57, also einer fiktiven Identität und einem erfundenen per- sönlichen Hintergrund und Umfeld ausgestattet sind, gestützt auf eine staatsanwaltschaftliche Instruktion58 in ein kriminelles Milieu ein, um dieses von Innen zu beobachten59. Der verdeckte Ermittler hat sich jedoch nicht mit einer passiven Beobachtung zu begnügen; er darf auch aktiv Kontakte zu verdächtigen oder unverdächtigen Personen knüpfen und sich aktiv im kriminellen Milieu bewegen. Es ist ihm jedoch verboten, aktiv auf die Begehung von Straftaten einzuwir- ken60. Die verdeckte Ermittlung ist primär eine repressive Massnahmen mit dem Ziel die Bege- hung von strafbaren Handlungen festzustellen und zu beweisen. In zweiter Linie kann die ver- deckte Ermittlung jedoch auch präventiven Charakter haben, wenn es darum geht, besonders schwere Straftaten zu verhindern. Gemäss Art. 286 StPO kann eine verdeckte Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft61 angeord- net werden, wenn der hinreichende Verdacht62 einer Straftat gemäss Deliktskatalog63 besteht und wenn der Einsatz eines verdeckten Ermittlers verhältnismässig und notwendig ist64. 54 SR 312.8 55 Art. 286 - 298 StPO 56 Als verdeckte Ermittler können in- und ausländische Polizeibeamte und in Ausnahmefällen auch Nicht- Polizeiangehörige mit Expertenwissen eingesetzt werden (Art. 287 Abs. 1 StPO); hierzu auch Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 510 57 Art. 288 StPO 58 Art. 290 StPO 59 Botschaft BÜPF/BVE, S. 4284 60 Der verdeckte Ermittler darf einen bereits vorhandenen Tatentschluss konkretisieren, einen solchen jedoch nicht provozieren, wecken oder modifizieren. Überschreitet er dieses Mass der zulässigen Einwirkung führt dies im Falle einer Verurteilung zu einer Reduktion des Strafmasses oder gar zu einem Freispruch (Art. 293 StPO). 61 Im Unterschied zum bislang gültigen BVE ist gestützt auf Art. 286 ff. StPO der selbständige polizeiliche Einsatz von verdeckten Ermittlern im Vorfeld einer Strafuntersuchung nicht mehr zulässig; Rhyner/Stüssi, VSKC- Handbuch, S. 491 62 Im Gegensatz zur Telefonüberwachung braucht der Tatverdacht hier nicht „dringend“ zu sein. Es reicht hingegen - im Unterschied zum bislang gültigen BVE - nicht aus, dass voraussichtlich Straftaten begangen werden. Vgl. Rhy- ner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 508f. und Botschaft StPO, S. 1256 63 Die in Art. 286 Abs. 2 StPO aufgeführten Straftatbestände decken sich nicht mit dem Deliktskatalog der Telefon- überwachung im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO; der Deliktskatalog betr. Überwachung des Post- und Telefonver- kehrs deckt jedoch sämtliche Anlasstaten für die verdeckte Ermittlung ab und geht aber darüber hinaus. 64 Subsidiarität: Ein verdeckter Ermittler kann selbst bei Verdacht auf eine Katalogtat nur angeordnet werden, wenn die Tatschwere dies rechtfertigt und zusätzlich die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos waren oder die Ermittlung ohne die verdeckte Ermittlung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 296 Abs. 1 lit. a-c) Seite 21 Die verdeckte Ermittlung muss analog der Überwachung des Post- und Telefonverkehrs ange- ordnet und gerichtlich genehmigt werden65. Ebenso ist der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft spätestens mit dem Abschluss des Vorverfahrens mitzuteilen, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist66. Gegen den Einsatz eines verdeckten Ermittlers kann die betrof- fene Person Beschwerde nach Art. 393-397 StPO führen67. Bei der verdeckten Ermittlung handelt es sich somit um eine eigenständige Art der geheimen Überwachung und nicht um eine Observation im Sinne von Art. 282 StPO. Verdeckte Ermitt- lungen werden jedoch in der Praxis mindestens punktuell mit einer Observation von Aussen und anderen Überwachungsmassnahmen (insb. Telefonkontrolle) kombiniert. Keine verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 286 ff. StPO liegt vor bei der verdeckten (ver- deckt operierenden) Fahndung. Verdeckte Fahnder geben zwar wie der verdeckte Ermittler ihre polizeiliche Identität nicht preis und bewegen sich punktuell auch in einem kriminelle Umfeld. Im Unterschied zum verdeckten Ermittler täuschen sie jedoch nicht qualifiziert über ihre Identi- tät und benutzen sie keine besondere Tarnung; sie schweigen lediglich über ihre polizeilich Funktion. Der Einsatz eines verdeckten Fahnder liegt im Kompetenzbereich der Polizei als Teil des Auftrages zur Deliktsverhinderung und Deliktsaufklärung. Die Abgrenzung verdeckte Er- mittlung - verdeckte oder zivile Fahndung ist im Gesetz nicht definiert und zuweilen nicht ein- fach. Sie ist jedoch von weitreichender Bedeutung, zieht eine fälschlicherweise nicht bewilligte verdeckte Fahndung resp. Ermittlung das Verbot der Verwertung der dadurch erhobenen Bewei- se mit sich68. 2.7. Technische Überwachung Art. 280f. StPO regeln die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten69 zum Zwecke der Strafverfolgung70. Zulässig ist nach dieser Bestimmung das Abhören und Aufzeichnen von 65 Im Unterschied zur Überwachung des Post- und Telefonverkehrs kann diese Genehmigung nicht bloss für 3 Mo- nate, sondern erstmals für 12 Monate erteilt und anschliessend mehrfach um je 6 Monate verlängert werden (Art. 289 Abs. 5 StPO) 66 Art. 298 Abs. 1 StPO. Man beachte aber die Möglichkeit, von dieser Mitteilung abzusehen, wenn die Erkenntnis- se nicht zu Beweiszwecken verwendet werden oder der Mitteilung überwiegende öffentliche oder private Interessen gegenüber stehen (Art. 298 Abs. 2 StPO) 67 Art. 298 Abs. 3 StPO 68 Hierzu und zur verdeckten Fahndung allgemein vgl. Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 494ff 69 Diese Bestimmungen definieren angesichts der zuweilen rasanten technischen Entwicklung zu Recht nicht, was technische Überwachungsgeräte sind; zu denken ist insbesondere an sog. „Wanzen“, also versteckte Mikrophone, an Richtmikrophone sowie an Minikameras und satellitenunterstützte Bewegungsmelder. Nicht als technische Überwachungsgeräte gelten gemäss Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 464, Geräte, welche die menschliche Seh- leistung nicht ersetzen, sondern diese lediglich verstärken (wie z.B. Feldstecher und Nachtsichtgeräte) 70 Die technische Überwachung zur Gefahrenabwehr, im Rahmen der präventiven Ermittlungen, der polizeilichen Vorermittlungen und der übrigen Abklärungen im Vorfeld von Strafverfahren richtet sich nach dem Polizeirecht und nicht nach der StPO (Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 464) Seite 22 g . 1 Abs. 3 StPO Häftlinge und Räumlichkeiten und Fahr- euge von Berufsgeheimnisträgern74. äss r en Beschuldigten mit Abschluss des Vorverfahrens mitgeteilt werden76. h- nicht öffentlichen71 Gesprächen einer beschuldigten, d.h. tatverdächtigen Person und Vorgängen und die Feststellung des Standortes von tatverdächtigen Personen oder Sachen mit technischen Überwachungsgeräten. Diese Art der Überwachung greift in den besonders geschützten Ge- heim- und Privatbereich im Sinne von Art. 179bis StGB und allenfalls das Hausrecht im Sinn von Art. 186 StGB ein und ist deshalb gestützt auf Art. 281 Abs. 4 StPO bewilligungspflich- 72ti Eine technische Überwachung darf sich nur gegen die beschuldigte Person richten; Räumlich- keiten und Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen jedoch technisch überwacht werden, wenn an- genommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder diese Fahrzeuge benutzt73. Nicht überwacht werden zum Zwecke der strafprozessualen Beweissicherung dürfen gemäss Art. 28 z Die technische Überwachung darf nur angeordnet werden, wenn - analog der Anordnungsvor- aussetzungen der Telefonüberwachung - der dringende Verdacht bezüglich einer Straftat gem Deliktskatalog des Art. 269 Abs. 2 StPO besteht und die Massnahme verhältnismässig ist75. Ebenfalls gelten für die technische Überwachung das gleiche Genehmigungsverfahren und die gleichen Vorschriften bezüglich Triage und Aussonderung nicht benötigter oder verwertbarer Aufzeichnungen, die Behandlung von Zufallsfunden, wie dies bei der Telefonüberwachung de Fall ist. Schliesslich müssen technische Überwachungen, gleich wie Telefonüberwachungen, d Die technische Überwachung steht strafprozessual und auch taktisch nahe bei der Observation, indem sie einerseits einen besonders geschützten Kernbereich der Observation betrifft und zum andern aus taktischer Sicht sinnvollerweise ergänzend zur Observation angeordnet wird77. Wä rend Art. 280 und 282 ff. StPO es zulassen, dass öffentliche Gespräche oder Vorgänge in der Öffentlichkeit resp. allgemein zugänglichen Orten beobachtet und ohne gesonderte Bewilligung aufgezeichnet werden dürfen78, darf die Observation ausserhalb dieses Bereiches, also im Pri- 71 Nicht öffentlich sind Gespräche und Vorgänge, welche von Dritten nicht ohne Weiteres wahrgenommen oder beobachtet werden können. Dies beinhaltet Tatsachen und Vorgänge, welche durch das Hausrecht geschützt sind oder Gespräche und Vorgänge, welche nur ein geschlossener Personenkreis wahrnehmen kann (z.B. anlässlich von Konferenzen oder leisen privaten Gesprächen auf dem Bürgersteig). 72 Analog der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Sinne von Art. 269-279 StPO. 73 Art. 281 Abs. 2 StPO 74 Räumlichkeiten und Fahrzeuge von Berufsgeheimisträgern dürfen jedoch technisch überwacht werden, wenn der Verdacht besteht, dass diese der Beschuldigten Person zur Verfügung gestellt werden und wenn darin keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Vorgänge stattfinden (Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 468) 75 Also eine entsprechend schwerwiegende Tat vermutet wird und andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind resp. anzunehmen ist, dass die Ermittlungen ohne technische Überwachung aussichtlos oder unver- hältnismässig schwierig wären (Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO) 76 Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO 77 Wobei in der Praxis in der Mehrzahl der Fälle Observationen durch eine Überwachung des Telefonverkehrs (oder umgekehrt) ergänzt werden; der Einsatz technischer Überwachungsgeräte ist nach Erfahrung des Autors eher die Ausnahme. 78 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 463 Seite 23 at- oder Geheimbereich einer tatverdächtigen Person nur weiter- oder durchgeführt werden, n rt, welche sich noch auf dem Übermittlungsweg befinden. Mit der technischen Überwa- chung werden Daten ausserhalb, also zu Beginn oder am Ende, des Übermittlungsweges erho- ben79. .8. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Vor- hriften des BÜPF mehrheitlich unverändert in die StPO überführt; das BÜPF behält jedoch igten Person weiterleitet. Bei der Überwachung von Berufsgeheimnisträ- ern und zur Zeugnisverweigerung berechtigter Personen sieht Art. 271 StPO besondere Schutz- Das Zwangsmassnahmegericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Mona- v wenn der Einsatz technischer Überwachungsgeräte zulässig ist und bewilligt wurde. Im Unterschied zur Telefonüberwachung werden mit der technischen Überwachung keine Date gesiche 2 Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung werden die strafprozessualen 80sc bezüglich der Bestimmungen über den eigentlichen Vollzug der Überwachung Gültigkeit. Angeordnet wird die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs durch die Staatsanwalt- schaft (Art. 269 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt wird, dass der dringende Verdacht besteht, dass eine Person als Täter oder als Teilnehmer eine im Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO81 genannte Straftat begangen hat, dass die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und dass die bisherigen Untersuchungen erfolglos waren oder ohne die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden82. Überwacht werden dürfen auch die Postadresse oder der Fernmeldanschluss von Drittpersonen, wenn ange- nommen werden muss, dass die beschuldigte Person diese Adresse resp. diesen Anschluss be- nutzt oder dass die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen oder Mittei- lungen der beschuld 83 g vorkehrungen vor. Die staatsanwaltschaftlich angeordnete Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmegericht, wobei die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmegericht innert 24 Stunden seit der Anordnung einen begründeten Antrag ein- zureichen hat über welchen das Zwangsmassnahmegericht innert 5 Tagen seit der Anordnung zu entscheiden hat. Fälle möglich sind, bei welchen zwar eine Telefonüberwa- mittlung zulässig ist. lit. a - c StPO 79 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 466 f. 80 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 81 In Art. 269 Abs. 2 StPO wurde der Katalog der Straftaten gegenüber den Bestimmungen des BÜPF leicht geän- dert und dem Straftatenkatalog der verdeckten Ermittlung (Art. 286 Abs. 2 StPO) angepasst, so dass nun bei allen Delikte, bei welchen eine verdeckte Ermittlung möglich ist, auch der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wer- den kann. Die in Art. 286 Abs. 2 StPO aufgeführten Straftatbestände decken sich jedoch - wie bereits erwähnt - nicht mit dem Deliktskatalog der Telefonüberwachung; der Deliktskatalog betr. Überwachung des Post- und Tele- fonverkehrs ist weiter gefasst, weshalb nach wie vor chung, jedoch keine verdeckte Er 82 Art. 269 Abs. 1 83 Art. 270 StPO Seite 24 , wobei diese Genehmigung ein- oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängert nicht zu Beweiszwecken ver- endet werden und zusätzlich der Aufschub oder das Unterlassen der Mitteilung wegen über- rwendet werden, enn es sich hierbei um Straftaten gemäss Deliktskatalog handelt . Unklar ist, ob zusätzlich rück zu geben, sobald es das Verfahren erlaubt . Erkenntnisse aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten resp. Postsendungen sofort den Adressaten zuzustel- len90. te werden kann. 84 Die Überwachung ist durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu beenden, wenn die Voraus- setzungen der Anordnung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Genehmigung resp. die Verlän- gerung durch das Zwangsmassnahmegericht verweigert wird85. Spätestens nach Abschluss des Vorverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Überwachung den überwachten Personen mitzutei- len; von einer Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmegerichts abgesehen wer- den, wenn die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse w wiegendem öffentlichem oder privatem Interesse notwendig ist86. Zufallsfunde aus einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs können gegenüber der beschuldigten Person oder auch einer bislang nicht beschuldigten Person nur ve 87w auch die Voraussetzungen gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO erfüllt sein müssen88. Nicht als Beweismittel benötigte Ergebnisse sind gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten oder - im Falle der Überwachung des Postverkehrs - den Betroff- nen zu 89 84 Art. 272 ff. StGB 85 Art. 275 StPO 86 Art. 279 StPO 87 Diese Regelung ist restriktiver als die bisherige Regelung in Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF, gemäss welcher gegenüber dem Beschuldigten auch Erkenntnisse über andere als Katalogtaten verwendet werden durften. 88 Schmid, Handbuch, Rz. 1157 darf zumindest so verstanden werden, dass er auch das Erfordernis der Schwere der Straftat gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO für erforderlich hält; anders jedoch Botschaft, S. 2151. 89 Art. 276 StPO 90 Art. 277 StPO Seite 25 3. Die Observation als Grundrechtseingriff 3.1. Grundsätzliches Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dienen der Findung der materiellen Wahrheit notfalls auch gegen den Willen oder ohne Wissen des Betroffenen. Sie dienen demnach dazu, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung von Endentscheiden zu gewährleisten91. Sie greifen in die Grundrechte der Betroffenen ein, selbst für den Fall, dass der Betroffene der Massnahme keinen Widerstand entgegenbringt. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen stellen per se einen Eingriff in verfassungsmässige Rechte dar und dürfen deshalb nur unter Einhaltung der verfassungsmässigen Grundsätze angeordnet werden. Art. 36 BV statuiert deshalb, dass Grundrechtseingriffe nur zulässig sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt der Grundrechte nicht verletzen. Art. 197 StPO konkretisiert diese verfas- sungsrechtliche Schranke, indem Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn (a) sie gesetzlich vorgesehen sind (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt92. Zwangsmassnahmen sind gegenüber den Betroffenen deshalb teilweise durch das Zwangsmass- nahmegericht zu bewilligen, grundsätzlich mitteilungspflichtig93 und unterliegen der Beschwer- de94. 3.2. Durch die Observation betroffenen Grundrechte Polizeiliche Observationen waren in den früheren Strafprozessordnungen nur ausnahmsweise geregelt und wurden teilweise auch ohne gesetzliche Grundlage als zulässig erachtet, da diese Massnahmen den Schutzbereich von Art. 179quater StGB nicht direkt betrafen95. In jüngerer Zeit hat sich hat sich jedoch diese Auffassung geändert. Verdeckte (polizeiliche) Ermittlungs- 91 Art. 196 StPO 92 Diese Voraussetzungen sind kumulativ; Art. 197 Abs. 1 StPO. 93 Generelle Regelung in Art. 199 StPO; spezielle Regelungen in Art. 279 StPO (Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs), Art. 281 Abs. 4 StPO (Technischer Überwachung), Art. 283 StPO (Observation), Art. 285 Abs. 3 StPO (Überwachung von Bankbeziehungen), Art. 298 StPO (Verdeckte Ermittlungen) 94 Art. 198 StPO 95 Schmid, Handbuch, Rz. 1170 Seite 26 massnahmen sind für den Betroffenen nicht erkennbar und somit - abgesehen vom Zeitpunkt nach deren Offenlegung - seinen prozessualen Einflussmöglichkeiten entzogen. Der Betroffene würde sich, wären ihm die verdeckten Massnahmen gegen seine Person bekannt, mutmasslich anders verhalten und verdächtige oder gar strafbare Verhaltensweisen nicht mehr freiwillig bzw. unwissend preisgeben. Verdeckte Ermittlungen und somit auch die Observation96 greifen als Zwangsmassnahmen in die Freiheitsrechte und prozessualen Schutzrechte des Betroffenen ein, wobei nicht alle Massnahmen die gleiche Eingriffstiefe97 aufweisen98. Während das Bundesgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bislang offen lassen, ob resp. welche Grundrechte durch eine Observation tangiert sein können, bejaht die neuere Lehre den Eingriffscharakter der strafprozessualen Observation in verfassungsmässi- ge Grundrechte99. Gänzlich anderer Ansicht war der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB) - zumindest noch im Mai 2006100 -, welcher davon ausging, dass die Observation keine Grundrechte verletzt und dass es sich demnach bei der Observation auch nicht um eine Zwangsmassnahme handeln würde; immerhin dürfe jeder Privatdetektiv während einer beliebi- gen Zeit, Personen beschatten, ohne eine Observationsbewilligung zu besitzen101. Für die deutsche Lehre hält NIMTZ102 fest, dass eine Observation die Würde des Menschen103, sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht104 in der Facette des Rechts der Selbstdarstellung, des Rechts auf Darstellung in der Öffentlichkeit und des Rechts am eigenen Bild sowie des Rechts auf informelle Selbstbestimmung verletzen kann. Observationen können nach dieser Auffassung zudem die Versammlungsfreiheit105, die Koalitionsfreiheit106 und das Recht auf Unverletzlich- keit der eigenen Wohnung tangieren. Für die schweizerischen Verhältnisse darf mit ZALUNARDO107 und SCHMID108 davon ausgegan- gen werden, dass durch eine Observation primär das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit109 im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV bzw. die Privatsphäre nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV tangiert ist. Weitere Grund- oder Verfahrensrechte wie die Unverletzlichkeit der 96 Zumindest, wenn die Observation eine längere Zeit dauert; vgl. Botschaft StPO, S. 1252 und Zalunardo, S. 50 ff. m.w.H. 97 Vgl. hierzu Zalunardo, S. 15 98 Die Mehrheit der Antwortenden im Vernehmlassungsverfahren zum BVE vertrat jedoch noch die Meinung, die Observation habe nicht den Charakter einer Zwangsmassnahme; Botschaft BÜPF/BVE, S. 4254 99 Botschaft StPO, S. 1252; Schmid, Handbuch, Rz. 1170 100 Ähnlich auch noch das Papier „Die neue Strafprozessordnung der Schweiz (StPO)“ des Verbandes Schweizeri- scher Polizei-Beamter vom 29.05.2007 101 Stellungnahme der Arbeitsgruppe StPO des Verbandes Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB) vom 19.06.2006 zum Entwurf der eidgenössischen Strafprozessordnung 102 Nimtz, S. 52 ff. 103 Art. 1 Abs. 1 GG 104 Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG 105 Art. 8 Abs. 1 GG 106 Art. 9 GG 107 Zalunardo, S. 52 ff. 108 Schmid, Handbuch, Rz. 1170 109 beinhaltend die physische Freiheit (verstanden als körperliche Integrität und Bewegungsfreiheit) und die psychi- sche Integrität; vgl. hierzu Häfelin/Haller, Rz. 336 ff.; Schweizer, Kommentar BV, S. 250 ff. Seite 27 Wohnung110 und der Anspruch auf rechtliches Gehör oder der Grundsatz des staatlichen Han- delns nach Treu und Glauben erachtet ZALUNARDO durch eine gesetzmässig durchgeführte Ob- servation nicht als verletzt. Doch gerade diese letzte Argumentation erhellt, dass die Observati- on diese (Grund-) Rechtsbereiche des Individuums betreffen kann. Im Unterschied zu NIMTZ hält ZALUNARDO hingegen zu Recht dafür, dass die verfassungsmässig geschützten Garantien der freien Kommunikation und Vereinigung (z.B. Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit) durch die Observation nicht betroffen werden, da die Observation für den Betroffenen nicht er- kennbar ist und ihn deshalb auch in keinster Weise physisch behindert. 3.3. Observation als (unzulässige) strafprozessuale List? Hält man sich die Definition der List bei MIESCHER111 vor Augen, welche lautet: „Bei der List handelt es sich um ein heimliches und auf die Realisierung eines bestimmten Ziels gerichtetes Vorgehen durch den Listanwender, welches beim Listbetroffenen dazu führt, dass er zu Realisierung dieses Ziels, ohne sich dessen bewusst zu sein, in irgendeiner Weise beiträgt; bestehen kann dieser Beitrag aus einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen. Die List dient demzufolge der Lenkung fremden Verhaltens und steht damit in Verwandtschaft mit den anderen Instrumenten, fremdes Verhalten zu lenken: Dem Appell, dem Handel und der Nöti- gung.“ wird sogleich klar, dass es sich bei der strafprozessualen Observation um eine listige Vorge- hensweise handelt. Die observierenden Beamten geben sich der observierten Person nicht - zu- mindest nicht als Polizeibeamte - zu erkennen, was dazu führt, dass sich die observierte Person unbeobachtet fühlt und seinen möglicherweise strafbaren Tätigkeiten ohne besondere Schutz- vorkehrungen nachgeht, was letztlich im Idealfall dazu führt, dass die Strafverfolgungsbehörden die durch die Observation erhofften Beweismittel und Hinweise auch erhalten. Damit die Poli- zeibeamten bei ihrer Observationstätigkeit nicht erkannt werden, bedienen sie sich verschiede- ner Tarn- oder Verschleierungsmassnahmen (z.B. Benutzung milieuangepasster Kleidung und unauffälliger Fahrzeuge112). Es stellt sich die Frage, ob eine solche staatliche Vorgehensweise zulässig ist oder ob eine derar- tige „List“ gegen grundlegende Verfahrensrechte des Beschuldigten gemäss Art. 3 ff. StPO oder das strafprozessuale Verbot der Täuschung verstösst. Gestützt auf MIESCHER113 ist vorweg fest- zuhalten, dass sich aus der Qualifikation einer behördlichen Verhaltensweise als „List“ nicht zwingend auf deren Unzulässigkeit schliessen lässt. 110 BV 13 111 Miescher, S. 41 112 Nebst diesen relativ nahe liegenden Massnahmen sind dem Autor weitere taktische Observationsmassnahmen bekannt, welche hier aus taktischen Gründen nicht weiter dargelegt werden. 113 Miescher, S. 136 Seite 28 Art. 3 StPO umschreibt die Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot im Strafprozess und weist die Strafverfolgungsbehörden an, namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das Gebot der Gleichbehandlung und des rechtlichen Gehörs sowie das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen, zu beachten. Im Zusammenhang mit der Observation resp. der damit einhergehenden List verdient das Fairnessgebot eine besondere Beachtung. Aus diesem Gebot wird u.a. abgelei- tet, dass die Strafverfolgungsbehörden darauf zu verzichten haben, Täuschung, Lüge oder ande- re unlautere Mittel und Methoden im Strafverfahren zu verwenden114. Dies konkretisierend sta- tuiert die Strafprozessordnung in Art. 140 Abs. 1 ein Verbot bestimmter Beweismethoden und verbietet in der genannten Bestimmung insbesondere Täuschungen. Gemäss MIESCHER beinhaltet eine Observation gar eine kombiniert Täuschung, verheimlicht die observierende Behörde zum einen doch ihre wahren Absichten und täuscht sie zum andern über den Umstand, dass es sich bei den zivil gekleideten Observierenden in Tat und Wahrheit um Po- lizeibeamte handelt115. Dies bedeutet nun wiederum nicht, dass gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO die prozessual grundsätzlich zulässige Observation nur dann zulässig ist, wenn damit kei- ne Täuschung verbunden wäre. Dies würde nämlich eine Observation gänzlich verunmöglichen. Vielmehr ist im Verbot der Täuschung das Verbot einer aktiven Falschinformation oder Irrefüh- rung des Beschuldigten mit dem Ziel, ein Geständnis zu erwirken zu verstehen, welche gestützt auf Art. 141 StPO ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht116. Nicht a priori verboten er- scheint demnach die blosse List, d.h. das Ausnützen von Irrtümern auf Seiten der beschuldigten Person. Im Falle der Observation also der Irrtum des Observierten, er sei unbeobachtet resp. die in allenfalls beobachtenden Personen seinen keine Polizisten und seien nicht daran interessiert, was er gerade tut. Die Observation als prozessuale List ist demnach zulässig, solange resp. soweit sie die Grenze derjenigen List, welche die Observation ja ausmacht - also das Täuschen über die Beobachtung an sich und den Umstand, dass es sich bei den Beobachtenden um Polizeibeamte handelt - nicht überschritten wird und solange die Observation gemäss den strafprozessualen Vorgaben bezüg- lich Anordnung, Bewilligung und Mitteilung durchgeführt wird. Unzulässig erscheint vor die- sem Hintergrund eine Observation, bei welcher in listiger, also täuschender Weise auf die Ob- servierte Person aktiv Einfluss genommen wird, z.B. indem die zu observierende Person in ein kriminelles Umfeld gelockt wird, um deren Bezug zu eben diesem Umfeld beweismässig bele- gen zu können. 114 Maurer, Kommentar StPO, S. 3 115 Miescher, S. 53 f. 116 Schmid, Handbuch, FN 23 zu Rz. 786 Seite 29 ng 4. Die repressive Observation von Tatverdächtigen im Inland 4.1. Voraussetzungen der Anordnung einer Observation Die Ziele einer Strafuntersuchung, also die tatsächliche und rechtliche Klärung eines Sach- verhaltes117, können ohne mehr oder weniger weitreichende Eingriffe in die Rechte der Bürger in der Form von Zwangsmassnahmen nicht erreicht werden. Solche die Grundrechte der Be- schuldigten und zuweilen nicht beschuldigter Personen tangierende offene oder geheime Mass- nahmen sind gemäss Art. 197 StPO nur zulässig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnu 1. eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliegt118 2. ein hinreichender Tatverdacht besteht 3. das angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann 4. die Bedeutung der Straftat die konkrete Zwangsmassnahme rechtfertigt Basierend auf dieser allgemeinen strafprozessualen Vorschrift darf die Observation gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a und b StPO nur angeordnet werden, wenn a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen be- gangen worden sind; und b) die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 4.1.1. Die gesetzlichen Grundlage Die Observation ist - wie bereits erwähnt - in der eidgenössischen Strafprozessordnung in den Art. 282 - 283 geregelt, womit eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Diese Regelung bezieht sich lediglich auf inländische Observationen, also auf Observationen von Personen oder Vorgängen innerhalb des schweizerischen Staatsgebietes durch schweizerische Strafverfol- gungsbehörden119. Art. 282 f. StPO regelt zudem nur die Observation im öffentlichen Raum; für Überwachungen im nicht öffentlichen Bereich sind die Regelungen der technischen Überwa- chung im Sinne Art. 280 f. StPO massgeblich120. 117 Unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) 118 Grundsätzlich in Form eines Gesetzes im formellen Sinne (z.B. einem Prozessgesetz); Schmid, Handbuch, Rz. 972 119 Hierzu mehr unter Ziff. 6 nachstehend 120 Schmid, Handbuch, Rz. 1171 Seite 30 t zu begründen . 4.1.2. Tatverdacht Zwangsmassnahmen dürfen nur bei entsprechendem Tatverdacht durchgeführt werden, wobei sich der geforderte Tatverdacht an der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme orientiert121. Im Unterschied zur Untersuchungshaft122und zur Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs123 hat der für die Observation geforderte Tatverdacht nicht dringend124 zu sein. Voraus- setzung einer Observation ist gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO ein ausreichender125 Tatver- dacht; ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendiger hinreichender126 Tatverdacht ist nicht von Nöten. Die Observation darf deshalb dazu dienen, einen Anfangsverdacht - beste- hend z.B. aus einem konkreten Hinweis einer Drittperson auf begangene Straftaten resp. auf Straftaten, welche noch in der Ausführung begriffen sind127 - erst zu erhärten, damit später ge- gebenenfalls eine Strafuntersuchung eröffnet werden kann. Andererseits darf die Observation nicht dazu angeordnet werden, um einen Tatverdacht ers 128 Grundsätzlich richtet sich der Tatverdacht gegen die observierte Person. Wird ausnahmsweise eine nicht beschuldigte Person observiert, fehlt dieser gegenüber der Tatverdacht als die Zwangsmassnahme legitimierendes und begrenzendes Kriterium129. Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO dürfen in solchen Fällen Observationen nur mit besonderer Zurückhaltung angeordnet werden. 4.1.3. Verhältnismässigkeit Eine Observation darf gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO nur durchgeführt werden, wenn die Ermittlungen sonst - also ohne Observation - aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden. Diese Bestimmung konkretisiert in Bezug auf die Observation die allgemeine strafprozessuale Regelung130, wonach Zwangsmassnahmen selbst bei ausreichender gesetzlicher Grundlage und bestehendem Tatverdacht nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die damit 121 Botschaft StPO, S. 1216 122 Art. 220 Abs. 1 StPO 123 Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO 124 Dringend ist ein Tatverdacht, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, welche für die Strafbarkeit einer Per- son sprechen; blosse Hinweise oder die blosse Möglichkeit der Tatbegehung stellen keinen dringenden Tatverdacht dar; vgl. Schmid, Handbuch, Rz. 1019 125 Ausreichend ist ein Tatverdacht, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Straftaten be- gangen worden sind; mithin ist gemäss Schmid, Handbuch, Rz. 1173, bereits ein geringer Tatverdacht als ausrei- chend zu betrachten 126 Hinreichend ist ein Tatverdacht, wenn erhebliche Gründe für das Vorliegen einer Straftat und der Täterschaft des Verdächtigen sprechen; Schmid, Handbuch, Rz. 1228 spricht in diesem Zusammenhang auch von einem „mittle- ren“ Tatverdacht 127 Schmid, Handbuch, Rz. 1173 128 Botschaft StPO, S. 1253 129 Botschaft StPO, S. 1216 130 Art. 36 BV, Art. 197 StPO Seite 31 angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können131 und zudem die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt132. RHYNER/STÜSSI halten dafür, dass die Subsidiarität im Rahmen strafprozessualer Observationen "keine grosse praktische Bedeutung" habe, da "aufgrund des sehr grossen zeitlichen und perso- nellen Aufwandes [...] Observationen ohnehin nur durchgeführt [werden], wenn die Polizei nicht mit einfacheren Mitteln zum Ziel kommt"133. Diese Argumentation ist aus praktischer Sicht zutreffend und führt oft wohl auch zum richtigen Ergebnis, darf jedoch nicht darüber hinweg- täuschen, dass Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO nicht zum Ziel hat, einen unverhältnismässig grossen polizeilichen Personalaufwand zu verhindern, sondern Observationen zu verhindern, welche gemessen an der Verletzung der Freiheitsrechte der betroffenen Person(en) unverhältnismässig erscheinen. Schliesslich verzichtet die Strafprozessordnung sowohl allgemein (Art. 196-200 StPO), wie auch im Zusammenhang mit der Regelung der Observation (Art. 282f. StPO) auf die Schaffung eines Deliktskataloges, weshalb die Observation grundsätzlich bei sämtlichen Vergehen und Verbrechen, ungeachtet deren konkreten Schwere, zulässig ist134. 4.2. Anordnung der Observation Zwangsmassnahmen werden im Strafverfahren grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft an- geordnet (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO); nach Anklageerhebung durch das zuständige Gericht (Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO). Ausnahmsweise weist die Strafprozessordnung der Polizei die Kompetenz zu, Zwangsmassnahmen anzuordnen (Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen135 machen. Die Anordnungsbefugnis liegt in einem frühen Ver- fahrensstadium bei der Polizei und gleichzeitig bei der Staatsanwaltschaft und in einem späteren Verfahrensstadium, sprich wenn eine Untersuchung eröffnet wurde, ausschliesslich bei der Staatsanwaltschaft. Doch auch vor der Eröffnung einer Untersuchung kann die Staatsanwalt- schaft eine Observation anordnen oder auf eine polizeiliche Observation gestützt auf das in Art. 307 Abs. 2 StPO statuierte Aufsichts- und Weisungsrecht Einfluss nehmen bzw. eine polizeilich angeordnete Observation mitsamt dem gesamten Verfahren an sich ziehen. 131 Grundsatz der Subsidiarität 132 Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Prüfung von Notwendigkeit und Geeignetheit der Zwangsmassnahme plus Respektierung des Kerngehaltes des betroffenen Freiheitsrechts (vgl. Botschaft 1216) 133 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 475 134 Schmid, Handbuch, Rz. 974 135 Vgl. hierzu nachstehend unter 4.4. Seite 32 4.3. Genehmigung der Observation Aufgrund des gemäss Lehre relativ geringen Eingriffes in die Grundrechte unterliegt die Obser- vation nicht der richterlichen Genehmigung136. Dauert eine polizeilich angeordnete Observation jedoch einen Monat, hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 282 Abs. 2 StPO auf Antrag der Po- lizei die Fortführung zu genehmigen (oder allenfalls zu verweigern). Diese Monatsfrist beginnt erst mit der faktischen Aufnahme137 der Observation und nicht bereits mit dem Beginn von Vor- bereitungsarbeiten oder gar schon mit Datum der polizeilichen Anordnung der Observation. Bei dieser Frist handelt es sich um eine "Brutto-Frist" von 30 Tagen seit Aufnahme der Observation, was bedeutet, dass selbst dann um Genehmigung bei der Staatsanwaltschaft um Fortführung der Observation zu ersuchen ist, wenn innert dem Monat seit Beginn der Observation die zu obser- vierende Person faktisch resp. "netto" an lediglich wenigen Tagen hat beobachtet werden kön- nen138. Unterbrüche in der Observation sind demnach nicht beachtlich und verlängern die Frist nicht139. 4.4. Einsatz technischer Mittel im Rahmen einer Observation Vorgänge an der Öffentlichkeit dürfen im Rahmen einer Observation audiovisuell dokumentiert werden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Die Erfassung nicht-öffentlicher Vorgänge ist nur nach den Be- stimmungen über den Einsatz technischer Überwachungsgeräte zulässig (Art. 280 f. StPO). Nicht als Einsatz technischer Überwachungsgeräte gilt das Beobachten von Personen in nicht öffentlichen Räumen resp. ohne physische Verletzung des Hausrechts mittels Feldstecher, Fern- rohr oder anderen technischen Sehhilfen. Unzulässig ist hingegen die Verwendung von techni- schen Hilfsmitteln im Sinne von Art. 179quater StPO und somit beispielsweise das Filmen oder Fotografieren in private Räumlichkeiten hinein140. Ebenso unzulässig ist das Aufnehmen von leisen privaten Gesprächen in der Öffentlichkeit (z.B. private Gespräche im Restaurant)141. No- tabene wäre der Einsatz von Drohnen oder anderen "exotischen" Aufnahme- und Beobachtungs- techniken grundsätzlich durch Art. 282 Abs. 1 StPO abgedeckt (freilich mit der Einschränkung, dass damit nur Vorgänge in der Öffentlichkeit beobachtet würden). 136 Schmid, Handbuch, Rz. 1173 137 Zu Recht halten Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 477, fest, dass erst mit der erfolgreich begonnenen Obser- vation, also mit dem erstmaligen Erfassen der zu observierenden Person und nicht mit erfolglosen Versuchen die zu überwachende Person "aufzunehmen" also zu beobachten, die Frist gemäss Art. 282 Abs. 2 StPO zu laufen beginnt. 138 Botschaft, S. 1253; Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 478; Bättig, Kommentar StPO, S. 273 139 Kritisch betrachtet werden muss die bei Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 478, vertretene Ansicht wonach mit der Neuaufnahme einer einst beendeten Observation auch die Genehmigungsfrist neu zu laufen beginne. Zutreffend dürfte dies Ansicht einzig dann sein, wenn das polizeiliche Ermittlungsverfahren vorgängig durch die Staatsanwalt- schaft formell mittels Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung beendet wurde. Einer unzulässige Umge- hung der Genehmigungspflicht käme ein solches polizeiliches Vorgehen jedoch gleich, wenn im Rahmen der poli- zeilichen Ermittlungen lediglich die Observation abgebrochen, das Ermittlungsverfahren jedoch weitergeführt wür- de. 140 Bättig, Kommentar StPO, S. 273; Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 476 141 Schmid, Handbuch, S. 533, FN 541 Seite 33 4.5. Beendigung der Observation Die Beendigung der Observation ist in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Als Aus- fluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dürfen Observationen jedoch nur solange dauern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen - also Tatverdacht und Verhältnismässigkeit - gegeben sind. Zuständig für die Beendigung ist grundsätzlich die anordnende Behörde; in jedem Fall aber die Staatsanwaltschaft gestützt auf deren Weisungsrecht142. 4.6. Mitteilungs- und Dokumentationspflicht Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO den von einer Observation direkt be- troffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Ob- servationen mitzuteilen. Direkt betroffen können nebst den Zielpersonen auch Dritte aus dem Umfeld der Zielperson sein, welche ebenfalls überwacht wurden, um Straftaten zu klären oder Strukturen aufzudecken143. Nicht mitgeteilt werden muss die Observation Personen, welche notwendigerweise miterfasst wurden (z.B. den Bewohnern eines observierten Hauses).144 Die Mitteilungspflicht trifft in jedem Fall die Staatsanwaltschaft und nie die Polizei. Selbst poli- zeilich angeordnete und aufgrund ihrer kurzen Dauer nicht genehmigungsbedürftige Observati- onen sind deshalb von der Polizei der Staatsanwaltschaft zu melden; und zwar resp. insbesonde- re auch dann, wenn durch die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet wurde145. Nicht der Mitteilungspflicht unterstehen kurze polizeiliche Beobachtungen, welche keine Observatio- nen im Sinne von Art. 282 f. StPO darstellen146. Von einer Mitteilung kann (je nach dem auch nur vorübergehend) abgesehen werden, wenn die Observationsergebnisse nicht beweismässig verwendet werden und der Mitteilung überwiegen- de öffentliche oder private Interessen gegenüberstehen (Art. 283 Abs. 2 StPO). Nicht zutreffend ist die von BÄTTIG147 vertretene Ansicht, wonach bei einer ergebnislos verlaufenen und infolge ihrer kurzen Dauer nicht der Staatsanwaltschaft zu Genehmigung vorgelegten Observation eine Mitteilung im Sinne von Art. 283 Abs. 1 StPO unterbleiben kann und dass diesfalls die Polizei gestützt auf Art. 95 Abs. 2 StPO (Mitteilung von nicht offenen Datenbeschaffungen) die betrof- fene Person über die Observation zu orientieren habe148. Gemäss der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung unterstehen zum einen sämtliche repressiven Observationen der staatsanwaltschaft- 142 Entgegen Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 483, nicht bloss bei staatsanwaltschaftlich angeordneten Observa- tionen, sondern generell bei allen repressiven Observationen gestützt auf Art. 307 Abs. 2 StPO. 143 Bättig, Kommentar StPO, S. 274 144 Botschaft, S. 1253 145 Bättig, Kommentar StPO, S. 274 146 Ziff. 2.3. vorstehend 147 Bättig, Kommentar StPO, S. 274 148 Zutreffend ist jedoch die Auffassung von Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 481, wonach das polizeiliche Ob- servationsdossier (beinhaltend Observationsjournale und andere internen Einsatzberichte) Personendaten enthalten, auf welche Art. 95-99 StPO anwendbar sind Seite 34 . . lichen Aufsicht und zwar ungeachtet deren allenfalls kurzen Dauer. Entsprechend sind diese in jedem Fall der Staatsanwaltschaft in Form eine Rapportes zu melden149. Zum anderen regelt Art. 283 Abs. 2 StPO abschliessend und umfassend die Mitteilungspflicht bei Observationen, sieht diese Bestimmung ja explizit vor, dass Observationen möglicherweise nicht beweismässig verwendet werden, also beispielsweise eben gerade deshalb, weil sie ergebnislos verlaufen sind Kann die Mitteilung unterlassen oder aufgeschoben werden, ist auch zulässig, (evtl. vorerst) le- diglich Teilbereiche einer Observation der betroffenen Person mitzuteilen150. Eng mit der Mitteilungspflicht ist die Frage nach der Dokumentations- und Aufbewah- rungspflicht151 bezüglich Observationen verknüpft. Die Ergebnisse der Observationen sind in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 StPO zu dokumentieren, handelt es sich bei der Observation doch um eine nicht schriftlich durchgeführte Verfahrenshandlung. Um jedoch polizei- oder er- mittlungstaktische Umstände nicht über Gebühr preiszugeben, reicht es aus, wenn die Polizei über die Observation in Form eines Rapportes nach Art. 307 Abs. 2 StPO - freilich unter Beilage der beweisrelevanten Ton- und Bildaufnahmen - der Staatsanwaltschaft Bericht erstattet152. Sol- che Rapporte sind zu den staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten zu nehmen und dort aufzu- bewahren 4.7. Rechtsmittel Die polizeilich oder staatsanwaltschaftlich angeordnete Observation stellt als verdeckte Zwangs- massnahme eine Verfahrenshandlung dar, welche gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mittels Beschwerde innert 10 Tagen nach Mitteilung angefochten werden kann153. Es handelt sich hier- bei um ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO bei der kan- tonalen Beschwerdeinstanz jede Rechtsverletzung und insbesondere Unangemessenheit154 ge- rügt werden kann. Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 382 StPO alle Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Zwangsmassnahme haben; also bezüglich Ob- servation primär die beschuldigte Person, da diese in den allermeisten Fällen zugleich die obser- vierte Person war. Beschwerdelegitimiert ist aber auch eine nicht beschuldigte Person, welche observiert wurde, da durch die Observation in deren Grundrechte eingegriffen wurde, woraus sich ein rechtlich geschütztes Interesse im Beschwerdeverfahren ableiten lässt. 149 Art. 307 Abs. 4 StPO 150 Bättig, Kommentar StPO, S. 274 151 Hierzu bei Schmid, Handbuch, Rz. 566 ff. 152 Schmid, Handbuch, Rz. 1174 153 Beschwerdeobjekt kann jede Verfahrenshandlung im weiteren Sinne sein, selbst wenn diese nicht formalisiert ergeht; somit jede Verfahrenshandlung von Polizei oder Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu Schmid, Handbuch, Rz. 1502 und insbesondere 1504) 154 Sowie die Unvollständigkeit des Sachverhalts, was jedoch bei der Observation keine Rolle spielen dürfte. Seite 35 Die Beschwerdeinstanz hat - wie erwähnt - volle Kognition, was bezüglich Observation heisst, dass die Beschwerdeinstanz im Zeitpunkt der Beschwerde rückblickend zu prüfen hat, ob im Zeitpunkt der Observationsanordnung die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Heisst sie die Beschwerde gut, kann die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid fällen oder die an- gefochtene Verfügung - hier somit die Anordnung resp. Durchführung der Observation - aufhe- ben. In der Praxis bedeutet dies nichts anderes als dass auf Beschwerde hin eine bereits erfolgte und rapportierte Observation nachträglich als unzulässig erklärt und die daraus gewonnenen Er- gebnisse als nicht verwertbar erklärt würden. Es ist schwer vorstellbar, inwiefern die Beschwer- deinstanz eine Beschwerde gutheissen und hernach eine neue Observationsanordnung treffen würde, welche dann noch erfolgversprechend durch die Staatsanwaltschaft umgesetzt werden könnte. 4.8. Verwertung der Observationsergebnisse Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und hierzu alle155 nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzusetzen156. Diese Maxime gilt jedoch nicht absolut, beinhaltet die StPO doch gleich an meh- reren Orten allgemeingültige Einschränkungen in der Beweiserhebung: • Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzten (Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO) • Verbot, bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Ver- sprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfrei- heit einer Person beeinträchtigen können, anzuwenden (Art. 140 Abs. 1 StPO) Zusätzlich schränkt die StPO teilweise bezüglich einzelner Zwangsmassnahmen die Möglichkei- ten der Beweiserhebung ein: • Verbot der beweismässigen Erhebung von Berufsgeheimnissen mittels Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 271 Abs. 1 StPO) • Verbot, Häftlinge, Amts- resp. Berufsgeheimnisträger und Medienschaffende technisch zu überwachen (Art. 281 Abs. 3 StPO) Bezüglich Observation statuiert die StPO keine über die allgemeinen Regeln von Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO und Art. 140 Abs. 1 StPO hinausgehenden Einschränkungen in der Beweiserhebung. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Observation als prozessuale List resp. Täuschung zulässig ist157 und dass die gesetzmässig durchgeführte Observation nicht gegen das Verbot der Täu- schung gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO verstösst. Ebensowenig verletzt eine Observation die Men- 155 Es gibt keinen numerus clausus der Beweismittel, vgl. Botschaft, S. 1182 156 Art. 6 Abs. 1 StPO, Art. 139 Abs. 1 StPO 157 Vorstehend Ziff. 3.3. Seite 36 schenwürde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO ist doch nicht ersichtlich, inwiefern eine sol- che Zwangsmassnahme, wird sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt, die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in grundlegender Weise verletzen könnte. Folglich sind die Ergebnisse einer gesetzmässig durchgeführten Observation (in Rapportform gebrachte Beobachtungen sowie technische Aufzeichnungen wie z.B. Ton- und Bildaufnahmen) im Strafverfahren uneingeschränkt verwertbar; sogar wenn es sich dabei um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO (z.B. bezüglich bislang nicht bekannter Täter oder Taten) handelt158. Observationsergebnisse, welche mittels verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO entstanden sind, dürfen in keinem Fall verwertet werden (Art. 141 Abs. 1 StPO)159, ebenso die sich daraus ergebende Folgebeweise (Art. 141 Abs. 4 StPO)160. Wurden im Rahmen der Observation lediglich, aber immerhin, Gültigkeitsvorschriften verletzt so dürfen die Observationsergebnisse nicht verwertet werden161, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ebenso dürfen Beweise, welche gestützt auf einen unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobenen Beweis, beigebracht werden konnten, grundsätzlich nicht verwertet werden162. Observationsbeweise, bei deren Erhe- bung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind hingegen verwertbar163, sind aufzu- bewahren und entfalten eine Fernwirkung. Wurde eine Observation rechtmässig durchgeführt, sind Zufallsfunde - seien es weitere Strafta- ten der beschuldigten Person oder Straftaten einer bislang unbekannten Täterschaft - uneinge- schränkt verwertbar164. Dies im Unterschied zur Überwachung des Post- und Telefonverkehrs und der technischen Überwachung, wo Zufallsfunde nur eingeschränkt verwertbar sind165. Schliesslich sind die Ergebnisse aus präventiven Observationen (z.B. mittels Videoüberwachung eines Kriminalitätsbrennpunktes) im Strafverfahren als Beweis verwendet werden, sofern bei die präventive Überwachung rechtmässig, als gestützt und in Übereinstimmung mit dem entspre- chenden Polizeirecht, angeordnet und durchgeführt wurde166. 158 Schmid, Handbuch, Rz. 1174 159 Die entsprechenden Aufzeichnungen sind aus den Strafakten zu entfernen, separat aufzubewahren und nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 160 Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes (Fruit of poisonous tree doctrin); vgl. Zuber, VSKC-Handbuch, S. 233f. 161 Diesfalls gilt betreffend Aufbewahrung der Akten Art. 141 Abs. 5 StPO 162 Ausser der Folgebeweis hätte auch ohne die vorhergehende, unzulässige Beweiserhebung, erbracht werden kön- nen (Art. 141 Abs. 4 StPO) 163 Ob eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde, ist in der Praxis zu klären, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Eine Gültigkeitsvorschrift liegt vor, wenn die Verletzung der Norm für die Wahrung der schützenswerten Interessen der betroffenen Person eine so grosse Bedeutung hat, dass dies nur dadurch geschützt werden können, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift die Verfahrenshandlung als ungültig gelten muss (vgl. Botschaft, S. 1183f.), m.a.W. wenn es sich um eine fundamentale Vorschrift handelt, welche zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens unerlässlich ist (Zuber, VSKC-Handbuch, S. 231). Formvorschriften wer- den nur Ordnungscharakter zugeschrieben; strenge Gültigkeitsvorschriften nimmt die Rechtsprechung i.d.R. nur dann an, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, S. 187, Rz 29) 164 Rhyner/Stüssi, S. 481; Schmid, Handbuch, Rz. 1174 165 Vorstehend 2.8. 166 Schmid, Handbuch, FN 536 zu Rz. 1172 Seite 37 5. Die kantonsübergreifende repressive Observation von Tatver- dächtigen innerhalb der Schweiz 5.1. Grundsätze der nationalen Rechtshilfe in Strafsachen Kantonale Strafverfolgungsbehörden sind in der Erfüllung ihrer Aufgabe, also bei der Durchset- zung des kantonalen und eidgenössischen Strafrechts, nur innerhalb ihres jeweiligen Kantonsge- bietes souverän. Trotzdem macht die kantonale Strafverfolgung nicht an den geografischen Kan- tonsgrenzen halt. Ausgehend vom bislang gültigen Rechtshilfekonkordate der Kantone167 bein- haltet die StPO in den Artikeln 43-53 nunmehr beinahe identische Regelungen der nationalen Rechtshilfe, welche die Strafverfolgung über die Kantonsgrenzen hinaus erleichtern sollen. Art. 49-51 StPO regeln die Rechtshilfe im engeren Sinne, also das Verfahren, wenn der ersuchte Kanton auf Verlangen und an Stelle des ersuchenden Kantons eine Verfahrenshandlung durch- führt. Dieses Verfahren ist davon geprägt, dass durch den ersuchten Kanton keine Prüfung der Zulässigkeit und Angemessenheit der Massnahme erfolgt (Art. 49 Abs. 1 StPO) und dass die Verfahrenshandlung nach dem Prozessrecht des ersuchten Kantons durchzuführen ist. Die Rechtshilfe im weiteren Sinne, also das Verfahren, wenn der ersuchende Kanton selbst auf dem Gebiet des ersuchten Kanton eine Verfahrenshandlung durchführen will, ist in den Art. 52- 53 StPO geregelt. Gestützt auf diese Bestimmungen können die kantonalen Strafverfolgungsbe- hörden in jedem anderen Kanton alle Verfahrenshandlungen der StPO eigenständig durchführen (Art. 52 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantones ist jedoch vorgängig - in dringenden Fällen ausnahmsweise nachträglich - zu benachrichtigen (Art. 52 Abs. 2 StPO). Soll die lokale Polizei in Anspruch genommen werden, ist bei der Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 53 StPO). 5.2. Rechtshilfe bei polizeilich angeordneter, repressiver Observation in ei- nem anderen Kanton Die strafprozessualen Regelungen der interkantonalen Rechtshilfe gelten auch für die kantona- len und eidgenössischen Polizeibehörden, wenn die Rechtshilfe Zwangsmassnahmen zum Ge- genstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte zu entscheiden haben (Art. 43 Abs. 3 StPO). 167 Konkordat vom 5.11.1992 über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen; AS 1993 2876 Seite 38 Wie bereist ausgeführt, ist die Polizei befugt, repressive Observationen in eigener Kompetenz im Rahmen polizeilicher Ermittlungen im Sinne von Art. 306 StPO anzuordnen168. Anders als beispielsweise bei der Durchsuchung, der technischen Überwachung oder der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs benötigt die Polizei für eine Observation, welche weniger lang als einen Monat dauert oder bisher gedauert hat, keine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft resp. durch das Zwangsmassnahmegericht. Daraus lässt sich schliessen, dass die Polizei Obser- vationen, welche die genannte Monatsfrist nicht erreichen, während dem polizeilichen Ermitt- lungsverfahren nicht nur anordnen, sondern auch auf dem Gebiet anderer Kantone durchführen darf. Es sind nicht die strafprozessualen Bestimmungen der nationalen Rechtshilfe, sondern die Regelung der polizeilichen Amtshilfe169 anwendbar. Dauert eine polizeilich angeordnete Observation jedoch einen Monat, ist die Staatsanwaltschaft um Genehmigung zu ersuchen. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Rechtshilfe nach den Art. 49 ff. StPO. 5.3. Rechtshilfe bei staatsanwaltschaftlich angeordneter oder genehmigter Observation in einem anderen Kanton Ordnet die Staatsanwaltschaft eine Observation an oder genehmigt die Staatsanwaltschaft eine polizeilich angeordnete Observation, sind gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StPO die strafprozessua- len Regeln der nationalen Rechtshilfe anwendbar. Die Staatsanwaltschaft kann demnach die eigene Polizei mit der kantonsübergreifenden Obser- vation beauftragen (Art. 307 Abs. 2 oder Art. 309 Abs. 2 StPO), die ausserkantonale Staatsan- waltschaft benachrichtigen (Art. 52 Abs. 2 StPO) und bei Bedarf sogar um Inanspruchnahme der dortigen Polizei ersuchen (Art. 53 StPO). Oder aber die Staatsanwaltschaft ersucht den ersuch- ten Kanton um Durchführung der Observation; allenfalls verbunden mit einem Teilnahmerecht der eigenen Polizei (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 StPO). 168 Vorstehend 4.2. 169 Geregelt beispielsweise im Konkordat über die polizeilichen Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25.08.1978 Seite 39 6. Die grenzüberschreitende repressive Observation von Tatver- dächtigen aus der Schweiz ins angrenzende Ausland 6.1. Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Die internationale Rechtshilfe richtet sich nur insoweit nach der StPO, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine anderen Bestimmungen enthalten (Art. 54 StPO). Da die Schweiz betreffend internationaler Rechtshilfe in ein enges internationales Re- gelwerk eingebunden ist, erübrigt es sich, in der StPO diesbezüglich weitere Vorschriften zu er- lassen. Die StPO begnügt sich demnach in diesem Zusammenhang mit der Regelung der An- wendbarkeit (Art. 54 StPO) und der innerkantonalen Zuständigkeit (Art. 55 StPO). Bezüglich der Durchführung von Zwangsmassnahme resp. insbesondere der Observation im Ausland bein- haltet die StPO keine Regelungen. Es finden diesbezüglich nämlich das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen170, das Europäische Übereinkommen über die Rechts- hilfe in Strafsachen171, das Schengener Durchführungsübereinkommen172 sowie bilaterale Staatsverträge Anwendung. Nachfolgend soll nun aufgezeigt werden, ob resp. unter welchen Voraussetzungen die grenz- überschreitende Observation ins benachbarte Ausland möglich ist resp. welche gesetzlichen Grundlagen zu beachten sind. 6.2. Deutschland173 Am 1. März 2002 trat der Polizeivertrag zwischen der Schweiz und Deutschland174 in Kraft, welcher in Art. 14 die grenzüberschreitende Observation im Ermittlungsverfahren regelt175. Die grenzüberschreitende Observation von der Schweiz nach Deutschland ist demnach zulässig, nach Bewilligung eines entsprechenden Ersuchens im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens we- gen einer in Deutschland auslieferungsfähigen Straftat176. 170 IRSG (SR 351.1) 171 EUeR (SR 0.351.1) 172 SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062 / Das SDÜ ist nicht in der SR veröffentlicht 173 Rechtsgrundlagen: IRSG, EUeR, SDÜ, Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.619), Vertrag mit Deutschland über die grenzüber- schreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag; SR 0.360.136.1) 174 SR 0.360.136.1 175 Der Schweizerisch-deutsche Polizeivertrag geht weiter oder ist deckungsgleich mit den übrigen Rechstgrundla- gen, weshalb auf diese hier nicht weiter eingegangen wird. 176 Ebenfalls zulässig - aber nicht Gegenstand dieser Arbeit - ist die Observation zur Sicherung einer Strafvollstre- ckung oder zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung Seite 40 Die wesentlichen Merkmale resp. Rahmenbedingungen einer schweizerischen Observation auf deutschem Staatsgebiet sind: • Es gilt das deutsche Recht; Anordnungen der deutschen Behörden sind zu befolgen177 • Schweizer Beamte unterstehen den gleichen verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie deutsche Beamte • Ausser bei dringlichen Fällen müssen grenzüberschreitend tätige schweizer Beamte ein Dokument mit einer Observationserlaubnis mitführen • Schweizer Beamte müssen deren amtliche Funktion jederzeit nachweisen können • Dienstwaffen und sonstige Zwangsmittel dürfen mitgeführt werden178 • Wohnungen und öffentlich zugängliche Grundstücke dürfen nicht betreten werden • Über jede Observation ist den deutschen Behörden Bericht zu erstatten • Technische Mittel dürfen zur Unterstützung der Observation nur eingesetzt werden, wenn sie nach deutschem Recht zulässig sind • Auf frischer Tat betroffene observierte Personen dürfen durch Schweizer Beamte fest- gehalten werden, nach Sicherheitskriterien durchsucht und für die Vorführung an die ört- lich zuständigen deutschen Behörden mit Handschellen gefesselt werden; mitgeführte Gegenstände dürfen durch Schweizer Beamte sichergestellt werden • Die Schweizer Behörden unterstützen auf Ersuchen hin die deutschen Behörden bei all- fälligen Folgeermittlungen in Deutschland Ist Gefahr in Verzug resp. kann die für die Observation gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schweize- risch-Deutschen Polizeivertrages notwendige Bewilligung nicht vorgängig eingeholt werden, darf eine Observation über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, wenn noch während der Ob- servation das Landeskriminalamt Baden-Württemberg oder das Bayrische Landeskriminalamt eine Mitteilung erhalten. Zudem ist diejenige deutsche Staatsanwaltschaft, in deren Zuständig- keitsgebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen wird oder allenfalls bereits erfolgte, nach- träglich unverzüglich um eine Bewilligung zu ersuchen. Die Schweizer Beamten haben die Observation auf deutschem Staatsgebiet einzustellen, sobald die zuständige deutsche Behörde dies verlangt oder wenn deren Zustimmung nicht innert 5 Stunden nach dem Grenzübertritt vorliegt. 177 Die deutschen Beamten können insbesondere verlangen, dass ihnen die Observation übergeben wird (Art. 14 Abs. 1 des Schweizerisch-Deutschen Polizeivertrages) 178 Schusswaffengebrauch ist nur bei Notwehr und Nothilfe zulässig Seite 41 6.3. Österreich179 und Liechtenstein180 Die Schweiz hat mit Österreich und Liechtenstein keine sog. Polizeiverträge geschlossen. Die grenzüberschreitende Observation schweizer Beamter nach Österreich und Liechtenstein richtet sich nach dem Art. 10 des Übereinkommens zwischen der Schweiz, Österreich und dem Fürs- tentum Liechtenstein betreffend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden. Die grenzüberschreitende Observation nach Liechtenstein oder Österreich ist demnach im Rahmen eines schweizerischen Ermittlungsverfahrens zulässig wegen einer auslie- ferungsfähigen Strafsache und nachdem ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen bewilligt wur- de; mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen muss die Observa- tion an Beamte des ersuchten Staates übergeben werden. Grundsätzlich ist hierbei folgendes zu beachten: • Es gilt für die observierenden schweizer Beamten das Recht des Vertragsstaates, auf des- sen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird; den Anordnungen der örtlich zu- ständigen Behörden ist Folge zu leisten • Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsgeboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des jeweiligen Ver- tragsstaats gleichgestellt • Die schweizer Beamten müssen in der Lage sein, ihre amtliche Funktion jederzeit nach- zuweisen • Das Betreten von Wohnungen und öffentlich zugänglichen Grundstücken ist nicht zuläs- sig; öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während den Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten werden • Die observierte Person darf festgenommen und festgehalten werden, wenn sie durch die schweizer Beamte bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im betreffenden Staat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder verfolgt wird • Die schweizer Beamten haben über jede Observation Bericht zu erstatten und müssen notfalls persönlich zur Berichterstattung erscheinen • Die schweizer Behörden unterstützen auf Ersuchen hin die österreichischen und/oder liechtensteinischen Behörden bei allfälligen landesinternen Folgeermittlungen • Technische Mittel dürfen im Rahmen der Observation eingesetzt werden, soweit dies nach dem jeweiligen lokalen Recht zulässig ist; die zum Einsatz gelangenden optischen oder akustischen Überwachungsmittel sind vorgängig im Bewilligungsersuchen aufzu- führen 179 Rechtsgrundlagen: IRSG, EUeR, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062 / Das SDÜ ist nicht in der SR veröffentlicht), Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.916.32), Vertrag zwischen der Schweiz, Österreich und dem Fürstenum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenar- beit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1) 180 Rechtsgrundlagen: IRSG, EUeR, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062 / Das SDÜ ist nicht in der SR veröffentlicht), Vertrag zwischen der Schweiz, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1) Seite 42 In dringlichen Fällen kann selbst ohne vorherige Zustimmung die schweizerische Observation über die jeweilige Grenze hinaus fortgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Grenzüber- tritt noch während der Observation an die gemäss Vertrag zuständige Stelle gemeldet und her- nach unverzüglich ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen nachgereicht wird. Die Observation ist einzustellen, sobald der jeweilige Staat, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wird, dies verlangt oder wenn nicht innert 12 Stunden nach Grenzübertritt dessen Zustimmung vorliegt. 6.4. Frankreich181 Am 1. September 2000 trat das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen in Kraft, welcher in Art. 7 die grenzüberschreitende Observation im Ermittlungsverfahren regelt182. Die grenzüber- schreitende Observation von der Schweiz nach Frankreich ist demnach zulässig nach Bewilli- gung eines entsprechenden Ersuchens im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer in Frankreich auslieferungsfähigen Straftat. Die wesentlichen Merkmale dieser Regelung sind: • Es gilt das französische Recht; Anordnungen der örtlichen französischen Behörden sind zu befolgen • Die Schweizer Beamten unterstehen den gleichen verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie ihre französischen Kollegen • Ausser bei dringlichen Fällen müssen grenzüberschreitend tätige schweizer Beamte ein Dokument über die Observationserlaubnis mitführen • Schweizer Beamte, welche in Frankreich observieren, müssen sich jederzeit ihre amtli- che Funktion ausweisen können • Die Dienstwaffe darf mitgeführt werden, es sei denn, die französischen Behörden haben dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist nur bei Notwehr zulässig • Das Betreten von Wohnräumen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig • Die Schweizer Beamten sind nicht befugt, die observierte Person zu verhaften oder gar festzuhalten • Es ist den Französischen Behörden über jede Observation auf französischem Boden ein Bericht zu erstatten; hierzu kann das persönliche Erscheinen der Schweizer Beamten ver- langt werden 181 EUeR, Vertrag vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Franzö- sischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92), Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1) 182 Das Schweizerisch-französische Abkommen geht weiter oder ist deckungsgleich mit den übrigen Rechtsgrund- lagen, weshalb auf diese hier nicht weiter eingegangen wird. Seite 43 • Die schweizer Behörden unterstützen auf Ersuchen hin die französischen Behörden bei allfälligen französischen Folgeermittlungen • Technische Mittel dürfen zur Unterstützung der Observation nur eingesetzt werden, wenn sie nach französischem Recht zulässig sind183 Ist Gefahr in Verzug kann die Observation über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, sofern noch während der Observation den zuständigen französischen Behörden Mitteilung gemacht wird und die zu observierende Person eine schweren Delikts184 verdächtigt wird; ein offizielles Ersuchen ist sofort nachzureichen. Eine grenzüberschreitende Observation in Frankreich ist sofort einzustellen, wenn die zuständi- ge französische Behörde dies verlangt oder wenn innert 12 Stunden seit Grenzübertritt keine Bewilligung vorliegt. 6.5. Italien185 Die Schweiz hat mit Italien keinen sog. Polizeivertrag geschlossen; bezüglich der grenzüber- schreitenden Observation sind die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkom- mens (SDÜ) massgeblich. Gemäss Art. 40 SDÜ ist eine grenzüberschreitende Observation Schweizer Beamter im Rahmen eines Schweizerischen Ermittlungsverfahren auf italienischem Staatsgebiet nur möglich, wenn die observierte Person in Verdacht steht, eine auslieferungsfähige Straftat begangen zu haben und wenn die grenzüberschreitende Observation auf Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshil- feersuchens bewilligt wurde. Auf Verlangen ist zudem die Observation an die italienischen Be- amten zu übergeben. In besonders dringlichen Fällen kann auch ohne vorgängige Zustimmung die grenzüberschrei- tende Observation durchgeführt werden, wenn die observierte Person einer besonders schweren Straftat186 verdächtigt wird und wenn der Grenzübertritt noch während der Observation der zu- 183 Art. 9 des Abkommens 184 Mord, Totschlag, Vergewaltigung, vorsätzliche Brandstiftung, Falschmünzerei, schwerer Diebstahl, schwere Hehlerei, Erpressung, Entführung, Geiselnahme, Menschenhandel (insb. Kinderhandel zu pornografischen Zwe- cken), unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, Verstoss gegen die gesetzlichen Vor- schriften über Waffen und Sprengstoffe, Vernichtung durch Sprengstoffe, unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfällen; vgl. Art. 7 Abs. 6 des Abkommens 185 Rechtsgrundlagen: IRSG, EUeR, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062 / Das SDÜ ist nicht in der SR veröffentlicht), Vertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41) 186 Mord, Totschlag, Vergewaltigung, vorsätzliche Brandstiftung, Falschmünzerei, schwerer Diebstahl, schwere Hehlerei, schwerer Raub, Erpressung, Entführung, Geiselnahme, Menschenhandel, unerlaubter Handel mit Betäu- bungsmitteln und psychotropen Stoffen, Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstof- fe, Vernichtung durch Sprengstoffe, unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfällen (Art. 40 Abs. 7 SDÜ) Seite 44 ständigen italienischen Behörde gemeldet wird und ein formelles Rechtshilfeersuchen unverzüg- lich nachgereicht wird. In jedem Fall ist eine Observation auf italienischem Hoheitsgebiet nur zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: • Die schweizer Beamten sind an das SDÜ und an das italienische Recht gebunden und befolgen Anordnungen der örtlich zuständigen italienischen Behörden • Ausser bei dringlichen Fällen haben die schweizer Beamten während der Observation ein Dokument mit sich zu führen, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt wor- den ist • Die schweizer Beamten sind jederzeit in der Lage, sich über ihre amtliche Funktion aus- zuweisen • Dienstwaffen dürfen, anderslautende Vorgaben der zuständigen italienischen Behörde vorbehalten, mitgeführt, jedoch nur in einer Notwehrsituation eingesetzt werden • Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig • Die schweizer Beamten haben keine Festnahme- oder Festhalterecht • Über jede Observation ist den italienischen Behörden Bericht zu erstatten; dabei kann das persönliche Erscheinen der schweizer Beamten verlangt werden • Die schweizer Behörden unterstützen auf Ersuchen Folgeermittlungen in Italien Die Observation auf italienischem Boden ist einzustellen, sobald die italienischen Behörden dies verlangen oder die Zustimmung nicht innert 5 Stunden seit Grenzübertritt vorliegt. Seite 45 7. Fazit In der Praxis des Autors hat sich die Observation von Tatverdächtigen mehrfach als äusserst aufschlussreiches und hilfreiches Mittel zu Klärung - im Idealfall Bestätigung und Erhärtung - eines Tatverdachtes erwiesen. Als verdeckte oder "geheime" Zwangsmassnahme steht die re- pressive Observation jedoch in der Öffentlichkeit nicht kritiklos da. In der Tat stellen strafpro- zessuale Observationen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger dar, weshalb derartige Zwangsmassnahmen mit dem nötigen behördlichen "Augenmass" anzuordnen und durchzufüh- ren sind. Zum besseren Verständnis resp. einer Akzeptanz der Observation trägt nun sicherlich die bald gesamtschweizerisch gültige gesetzliche Regelung in Art. 282 f. StPO bei. Die neue Strafprozessordnung regelt in Art. 282 f. die Observation zum Zwecke der Strafverfol- gung in kurzer, aber zweckmässiger Weise. Die Regelungen betreffend Anordnung, Durchfüh- rung, Mitteilung und Verwertung sind klar und praxistauglich. Insbesondere erscheint es zweckmässig, dass die Polizei befugt ist, Observationen selbst anzuordnen und so einen ersten Tatverdacht genauer zu klären, bevor bei der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls um Genehmi- gung der Observation zu ersuchen ist. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf deren Aufsichts- und Weisungsrecht sowie gestützt auf die Bestimmungen zur Observation selbst die Möglichkeit, die polizeiliche Observationstätigkeit zu kontrollieren oder polizeiliche Observati- onen anzuordnen. Angesichts des geringen Eingriffes in die Grundrechte der Betroffenen ist der strafprozessuale Verzicht auf eine Genehmigung der Observation durch ein Zwangsmassnahmegericht zu be- grüssen. Von den Staatsanwaltschaften darf verlangt werden, dass sie sich der Verantwortung im Zusammenhang mit der Anordnung und Genehmigung einer Observation bewusst sind. Die häufig die Kantonsgrenzen überschreitende Observation beschied bereits in der Vergangen- heit keine praktischen oder juristischen Probleme; daran ändert die Übernahme der Regelungen des Konkordats vom 5.11.1992 über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen in die neue StPO nichts. Etwas komplizierter präsentiert sich die Situation bei der grenzüberschreitenden Observation ins benachbarte Ausland. Es wäre zu wünschen, dass die Schweiz mit allen Nachbarländern einheitliche Bedingungen vereinbaren würde. ... Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Zug, 18. Januar 2010 Roland Schwyter 1. Einleitung 2. Grundlagen 2.1. Die Polizei 2.2. Die Staatsanwaltschaft 2.3. Die Observation 2.4. Repressive und präventive Observation 2.5. Zivile Fahndung 2.6. Verdeckte Ermittlung 2.7. Technische Überwachung 2.8. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 3. Die Observation als Grundrechtseingriff 3.1. Grundsätzliches 3.2. Durch die Observation betroffenen Grundrechte 3.3. Observation als (unzulässige) strafprozessuale List? 4. Die repressive Observation von Tatverdächtigen im Inland 4.1. Voraussetzungen der Anordnung einer Observation 4.1.1. Die gesetzlichen Grundlage 4.1.2. Tatverdacht 4.1.3. Verhältnismässigkeit 4.2. Anordnung der Observation 4.3. Genehmigung der Observation 4.4. Einsatz technischer Mittel im Rahmen einer Observation 4.5. Beendigung der Observation 4.6. Mitteilungs- und Dokumentationspflicht 4.7. Rechtsmittel 4.8. Verwertung der Observationsergebnisse 5. Die kantonsübergreifende repressive Observation von Tatverdächtigen innerhalb der Schweiz 5.1. Grundsätze der nationalen Rechtshilfe in Strafsachen 5.2. Rechtshilfe bei polizeilich angeordneter, repressiver Observation in einem anderen Kanton 5.3. Rechtshilfe bei staatsanwaltschaftlich angeordneter oder genehmigter Observation in einem anderen Kanton 6. Die grenzüberschreitende repressive Observation von Tatverdächtigen aus der Schweiz ins angrenzende Ausland 6.1. Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen 6.2. Deutschland 6.3. Österreich und Liechtenstein 6.4. Frankreich 6.5. Italien 7. Fazit

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) „Ausführungs- und Wiederholungsgefahr bei Häuslicher Gewalt: Kann mit einer Checkliste bereits von der Polizei und der Staats- anwaltschaft die Abklärungsbedürftigkeit erkannt bzw. eine Risi- koeinschätzung gemacht werden?“ eingereicht von lic. iur. Monika Zimmerli Klasse MAS Forensics 4 am 12. Juli 2013 betreut von Dr. med. Marc Graf Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leiter der forensischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel Inhaltsverzeichnis I I. INHALTSVERZEICHNIS.....................................................................................................................I II. LITERATURVERZEICHNIS..............................................................................................................II III. MATERIALIEN.....................................................................................................................................V IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.......................................................................................................VII V. KURZFASSUNG................................................................................................................................VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ......................................................................................................................................... 1 2. BEGRIFFSDEFINITIONEN ................................................................................................................. 4 2.1. HÄUSLICHE GEWALT ................................................................................................................................. 4 2.2. DROHUNG .................................................................................................................................................. 5 2.3. AUSFÜHRUNGSGEFAHR .............................................................................................................................. 6 2.4. WIEDERHOLUNGSGEFAHR .......................................................................................................................... 7 2.5. ERSATZMASSNAHMEN ................................................................................................................................ 8 2.6. GEFÄHRLICHKEIT / PROGNOSE ................................................................................................................... 8 2.7. PROGNOSEINSTRUMENT ............................................................................................................................. 9 2.6 PSYCHOPATH ............................................................................................................................................. 9 3. VERWENDETE PROGNOSEINSTRUMENTE BEI HÄUSLICHER GEWALT ........................ 10 3.1. ALLGEMEINES .......................................................................................................................................... 10 3.2. DOMESTIC VIOLENT SCREENING INSTRUMENT (DVSI) ........................................................................... 11 3.3. DANGER ASSESSMENT (SCALE) (DA/DAS) ............................................................................................. 11 3.4. SPOUSAL ASSAULT RISK-ASSESSMENT GUIDE (SARA) .......................................................................... 12 3.5. ONTARIO DOMESTIC ASSAULT RISK-ASSESSMENT (ODARA) ................................................................ 13 3.6. VIOLENCE RISK APPRAISAL GUIDE (VRAG) ........................................................................................... 14 3.7. DOMESTIC VIOLENCE RISK APPRAISAL GUIDE (DVRAG) ....................................................................... 15 3.8. FORENSISCH OPERATIONALISIERTES THERAPIE-RISIKO-EVALUATIONS-SYSTEM (FOTRES) .................. 16 3.9. PSYCHOPATHY CHECKLIST-REVISED (PCL-R) ........................................................................................ 17 3.10. THERAPIE-RISIKO-EVALUATIONS-TEST (TRET) ..................................................................................... 18 3.11. SEX OFFENDER RISK APPRAISAL GUIDE (SORAG) ................................................................................. 18 3.12. DYNAMISCHES RISIKO ANALYSE SYSTEM (DYRIAS-INTIMPARTNER) ..................................................... 19 3.13. DITTMANN-KATALOG .............................................................................................................................. 20 4. AUSWERTUNG UMFRAGE .............................................................................................................. 22 4.1. STAATSANWALTSCHAFTEN ...................................................................................................................... 22 4.2. PSYCHIATER / GUTACHTER ...................................................................................................................... 24 5. FALLBEISPIELE ................................................................................................................................ 26 5.1. PETER K. .................................................................................................................................................. 26 5.2. MUHAMMED A. ........................................................................................................................................ 28 5.3. VALDIS L. ................................................................................................................................................ 30 6. SCHLUSSFOLGERUNG .................................................................................................................... 32 ANHANG I: AN DIE DEUTSCHSCHWEIZER STAATSANWALTSCHAFTEN VERSCHICKTER FRAGEBOGEN ANHANG II: AN DIE ZERTIFIZIERTEN GUTACHTER DER DEUTSCHSCHWEIZ VERSCHICKTER FRAGEBOGEN Literaturverzeichnis II II. LITERATURVERZEICHNIS BSK STPO Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugend- strafprozessordnung, Marcel Alexander Nigg/Marinane Heer/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Freiburg/Luzern/Lausanne 2010 DONATSCH/HANSJAKOB/LIENSCH Andreas Donatsch, Thomas Hansjakob, Viktor Lieber, Kommentar zur schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010 ENDRASS ET AL. I Jérôme Endrass, Astrid Rossegger, Frank Urbaniok, Bernd Borchard (Hrsg.), Interventionen bei Gewalt und Sexualstraftäter, Risk-Management, Methoden und Konzepte der forensischen Therapie, medizinische Wissenschaftliche Verlagsgesell- schaft, Mai 2012 JOST Klaus Jost, Forensisch-psychologische Begutachtung von Straftätern, Ausgewählte Problemfelder und Falldarstellungen, 1. Auflage, Stuttgart 2008 KRÖBER ET AL. H.-L. Kröber, D. Dölling, N. Leygraf, H. Sass (Hrsg.), Handbuch der forensische Psychiatrie, Band 3, Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie, Heidel- berg 2006 NEDOPIL Norbert Nedopil , Prognosen in der forensischen Psychiatrie - ein Handbuch für die Praxis, 3. Auflage, Lengerich 2006 NOLL I Thomas Noll, Rückfallgefahr bei Gewalt- und Sexualstraftätern, Statistische Pro- gnosemethoden, Bern 2007 NUSSBAUMER Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Universität Zürich, Kilchberg, Januar 2008 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD Nicklaus Ruckstuhl, Volker Dittmann, Jörg Arnold, Strafprozessrecht, unter Ein- fluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminalistischen und naturwissenschaftlichen Gutachters, Zürich/Basel/Genf 2011 SCHMID Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009 URBANIOK I Frank Urbaniok, Risikokalkulationen bei Gewalt- und Sexualstraftätern, Habilitati- on zur Erreichung der Venia Legendi der Unisversität Zürich, 20. Januar 2007 Literaturverzeichnis III URBANIOK II Frank Urbaniok, FOTRES, Forensisch operationalisiertes Therapie-Risiko- Evaluationssystem, 2. Auflage 2007 Zeitschriften: ENDRASS ET AL. II Endrass Jérôme, Astrid Rossegger, Andreas Frischknecht, Thomas Noll, Frank Urbaniok (2008): Using the Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) to predict In- Prison Aggressive Behavior in a Swiss Offender Population. International Journal of Offender Therapy and Comparative Criminology 52(1), S. 81-89 ENDRASS ET AL. III Endrass Jérôme, Astrid Rossegger, Arja Laubacher, Jennifer Steinbach, Frank Urbaniok (2008), Stalking: Prävalenz, Gefährlichkeit und Täterprofile – Übersichts- arbeit, Schweizerisches Archiv für Neurologie und Psychiatrie 159, S. 127 -132 HOFMANN /GLAZ-OZIK Jens Hofmann & Justine Glaz-Ozik (2012), DyRiAS-Intimpartner, Konstruktion eines online gestützten Analyse-Instrument zur Risikoeinschätzung von tödlicher Gewalt gegen aktuelle oder frühere Intimpartnerinnen, Zeitschrift Polizei & Wissen- schaft, Ausgabe 2/2012, S. 45 - 57 KILVINGER ET AL. Frauke Kilvinger, Astrid Rossegger, Frank Urbaniok, Jérôme Endrass (2012): Risikokalkulation bei häuslicher Gewalt. Fortschritte der Neurologie - Psychiatrie 80(6), S. 312-319 LAUBACHER ET AL. Arja Laubacher, Frank Urbaniok, Jérôme Endrass, Astrid Rossegger (2008): Gutachten und Massnahmen bei Sexual- und Gewaltstraftätern: Welche Rolle spielt die Nationalität des Täters? forumpoenale 4, S. 237-240 NOLL ET AL. II Thomas Noll, Jérôme Endrass, Frank Urbaniok (2006): Grundsätzliches zur Prognose und zum Einsatz von Prognoseinstrumenten zur Beurteilung von Rückfall- gefahren bei Straftätern, Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie 1, S. 3-13 NOLL ET AL. III Thomas Noll, Jérôme Endrass, Astrid Rossegger, Frank Urbaniok (2006): Die Validität der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) bei der Vorhersage von Ge- walt- und Sexualstraftaten: Ein Überblick. Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 1, S. 83-95 NOLL IV Thomas Noll (2007): Prognosen zur Einschätzung des Rückfallrisikos bei Gewalt- und Sexualstraftätern, Kriminalistik 61, S. 738-744 ROSSEGGER ET AL. Astrid Rossegger, Frank Urbaniok, Célia Danielsson, Jérôme Endrass (2009): Literaturverzeichnis IV Der Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) - Ein Instrument zur Kriminalprognose bei Gewaltstraftätern: Übersichtsarbeit und autorisierte deutsche Übersetzung, in Fortschritte der Neurologie-Psychiatrie, 77(10), S. 577-584 URBANIOK II Frank Urbaniok (2004): Validität von Risikokalkulationen bei Straftätern - Kritik an einer methodischen Grundannahme und zukünftige Perspektiven. Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie, Nr. 72(5), S. 260-269 URBANIOK ET AL. III Frank Urbaniok, Thomas Noll, Astrid Rossegger, Jérôme Endrass (2007): Die prädiktive Qualität der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) bei Gewalt- und Sexualstraftätern in der Schweiz: Eine Validierungsstudie. Fortschritte der Neurolo- gie und Psychiatrie. 75(3), S. 155-159 URBANIOK ET AL. IV Frank Urbaniok, Thomas Noll, Sonja Grunewald, Jennifer Steinbach, Jérôme Endrass (2006): Prediction of violent and sexual offences: A replication study of the VRAG in Switzerland. The Journal of Forensic Psychiatry and Psychology. 17(1), S. 23-31 URBANIOK ET AL. V Frank Urbaniok (2002): Der Therapie-Risiko-Evaluations-Test (TRET) - Ansatz- punkte eines neuen Prognoseinstruments. Forensische Psychiatrie und Psychothera- pie Werkstattschriften. 9(1), S. 101-136 Materialien V III. MATERIALIEN BOTSCHAFT ZUR VEREINHEITLICHUNG DES STRAFPROZESSRECHTS, vom 21. Dezember 2005 BOTSCHAFT ZUR ÄNDERUNG DES SCHWEIZERISCHEN STRAFGESETZBUCHES (All- gemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militär- strafgesetztes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht BUNDESAMT FÜR STATISTIK, Polizeilich registrierte häusliche Gewalt, Übersichts- publikation, Neuchâtel 2012 UNTERSUCHUNGSAKTEN zu „Peter“, „Muhammed“ und „Valdis“ der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz Abkürzungsverzeichnis VI IV. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel AT Allgemeiner Teil BGE Bundesgerichtsentscheid Bsp. Beispiel DA/DAS Danger Assessment (Scale) d.h. das heisst DSM II / III Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen) DVRAG Domestic Violence Risk Appraisal Guide DVSI Domestic Violent Screening Instrument DyRiAS Dynamische Risiko Analyse System EMRK Europäische Menschenrechtskonvention et al. und andere etc. et cetera f. fortfolgende ff. folgende FOTRES Forensisch operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit lit. Litera, Buchstabe k.A. keine Angaben N. Note Nr. Nummer PCL-R Psychopathie-Checkliste ODARA Ontario Domestic Assault Risk-Assessment resp. respective S. Seite SARA Spousal Assault Risk-Assessment SORAG Sex Offender Risk Appraisal Guide SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20047 (SR 312.0) TRET Therapie-Risiko-Evaluation-Test usw. und so weiter vgl. vergleiche VRAG Violent Risk Appraisal Guide Ziff. Ziffer Kurzfassung VII V. KURZFASSUNG In den Medien werden Gewaltstraftaten von Tätern, welche im nahen Umfeld und insbe- sondere von (Ex-)Partnern begangen wurden oft so dargestellt, als ob bereits im Vorfeld der Tat von den Strafverfolgungsbehörden hätte erkannt werden sollen, dass eine hohe Gefahr für die Begehung eines solchen Delikt bestand. Dies insbesondere weil der Part- ner bereits früher Gewalt gegenüber seiner Partnerin ausgeübt oder ihr gegenüber eine Gewalttat angedroht hat. Von der Gesellschaft wird verstärkt gefordert, dass solchen De- likte nicht mehr geschehen dürfen und möglichst alle Abklärungen getroffen werden, um diese zu verhindern. Tatsächlich kommt es in der Schweiz immer wieder zu (Gewalt-)Straftaten gegen den (Ex-)Intimpartner, welche teilweise oft durch Drohungen oder ähnliches Verhalten „an- gekündigt“ waren. Dies bedeutet aber nicht, dass bei jeder Drohung im Häuslichen Be- riech auch gleich mit einer Gewalttat gerechnet werden muss. Viele Drohungen werden vom Drohenden selbst oder auch vom betroffenen Opfer nicht ernst genommen und schlussendlich auch nicht verwirklicht. Aus meiner täglichen Arbeit in der Strafverfol- gung sind mir zahlreiche „Drohungen“ bekannt, die zwischen Partnern mehr als eine Art „Beleidigung“ ausgesprochen werden und kaum einen Wahrheitsgehalt aufweisen. Häusliche Gewalt ist in unserer Gesellschaft aber immer noch weit verbreitet, weshalb es wichtig ist, diese zu erkennen und richtig darauf zu reagieren. Betrachtet man die Statis- tik des Bundes über die Häufigkeit von Häuslicher Gewalt fällt auf, dass sich beispiels- weise im Jahr 2011 38,1% der Gewaltstraftaten im häuslichen Bereich ereignet haben. Bei den vollendeten Tötungsdelikten ist der Anteil der Straftaten, welche im Häuslichen Bereich geschehen ist, mit 55% sogar sehr hoch. 1 Nach statistischen Umfragen wird vermutet, dass 10 bis 20 Prozent der Frauen in ihrem Leben je körperliche oder sexuelle Gewalt von ihrem (Ex-)Partner erleben und 20 bis 40 Prozent psychische Gewalt. 2 Dies bedeutet, dass die ausrückenden Polizeifunktionäre insbesondere in den städtischen Gebieten und den grossen Kantonen teilweise täglich mit Gewaltanwendungen oder Dro- hungen im Häuslichen Bereich betroffen sind. Dabei müssen sie aufgrund von wenigen und insbesondere rein subjektiven und meist ambivalenten Angaben des Opfers und al- lenfalls entgegenstehenden Aussagen des Täters sofort entscheiden können, welche So- fortmassnahmen getroffen werden müssen. Aufgrund der in der Schweiz vorherrschen- den Infrastruktur bzw. den fehlenden Gefängnisplätzen sowie den zur Verfügung stehen- den forensischen Gutachtern für Gefährlichkeitsabklärungen ist es unmöglich, alle diese Täter auf ihr Rückfall- oder Ausführungsrisiko hin in einem geschlossenen Rahmen (im Gefängnis oder in geschlossenen psychiatrischen Kliniken) psychiatrisch zu begutachten. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft gleich bei der 1 vgl. Flyer des Departementes des Innern EDI, betreffend „Polizeilich registrierte häusliche Gewalt, Über- sichtspublikation, Neuchâtel 2012, S. 5, abrufbar unter: http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00196/index.html?lang=de 2 vgl. Flyer des Departementes des Innern EDI, betreffend „Ursachen und Risikofaktoren von Gewalt in Paarbeziehungen“, Bern 2012, abrufbar unter: http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00442/index.html?lang=de Kurzfassung VIII Anzeigeerstattung erkennen können, ob eine erhöhte Gefahr für weitere Delikte (Wieder- holungsgefahr) oder die Gefahr der Ausführung einer Drohung (Ausführungsgefahr) be- steht und deshalb bei einem Beschuldigten eine Untersuchungshaft oder Ersatzmassnah- men beantragt und eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben werden muss. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 224 Abs. 2 StPO) muss die Staatsanwalt- schaft innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung über die Stellung eines Haftantra- ges oder eines Antrages auf Ersatzmassnahmen entscheiden. Ansonsten muss der Be- schuldigte unverzüglich wieder in die Freiheit entlassen werden. Zur Beurteilung des Risikos von (weiteren) Delikten sind insbesondere in Kanada aber auch in der Schweiz bereits einige verschieden Prognoseinstrumente entwickelt worden, die bei der Eingabe von verschiedenen Merkmalen zum Anlassdelikt, zur Kindheit, zum Verhalten des Täter etc. teilweise einen Summenwert ergeben, welcher direkt in eine auf empirischen Werten entstandenen Risikokategorie übertragen werden kann. Andere Prognoseinstrumente müssen von erfahrenen forensischen Psychiatern zuerst genau be- wertet und in eine Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden. Einige der bestehenden Risk-Assessment-Instrumente werden in der Schweiz bereits in den psychiatrischen Fo- kalgutachten mit einbezogen, andere sind für die Schweiz nicht direkt anwendbar und müssten den hier bestehenden Verhältnissen zuerst angepasst werden. Aufgrund meiner Abklärungen bei den Deutschschweizer Kantonen ist deutlich ersicht- lich, dass die kleineren Kantone wie beispielsweise Nidwalden, Obwalden und Uri in Fällen von Häuslicher Gewalt bis anhin gar keine psychiatrischen Risikoabklärungen in Auftrag gegeben haben. In anderen Kantonen wie zum Beispiel dem Kanton Schwyz, Zürich, Zug. Fribourg etc. wurden in den vergangenen zwei Jahren mehrere Gefährlich- keitsgutachten in Auftrag gegeben. Ausschlaggebend für die Erstellung eines solchen Gutachtens waren für die Staatsanwaltschaften jeweils die Schwere des zu untersuchen- den Delikts, bereits bestehender psychiatrische Diagnosen oder übermässiger Alkohol- konsum durch den Beschuldigten sowie zahlreiche Vorstrafen. Auch bestehen erst in we- nigen Kantonen bereits „Checklisten“ über das Vorgehen in Fällen von Häuslicher Ge- walt. Zurzeit werden in vielen Kantonen „runde Tische“ zum Thema „Häusliche Gewalt“ gebildet. Ziel ist, dass innerhalb dieser interdisziplinären Gruppen ein Vorgehenskonzept und teilweise auch die Integrierung eines Risk-Assessment-Instruments in die polizeili- che Arbeit erarbeitet werden kann. Meine Anfragen an die zertifizierten psychiatrischen Gutachter ergaben, dass in der Schweiz bereits von vielen Gutachtern Risk-Assessment-Instrumente in die Gutachten in die Gefährlichkeitsgutachten mit einbezogen werden. Folgende Risk-Assessment- Instrumente und Checklisten werden bei der Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit bei Häuslicher Gewalt in der Schweiz vorwiegend verwendet: VRAG, SARA, PCL-R, DyRiAS, Dittmann-Katalog, ODARA und FOTRES. Auch die Psychiater müssen die sich aus diesen Risikoinstrumenten ergebenden Sum- menwerte oder Risikoraten im Gesamtkontext beurteilen, da die Beeinflussbarkeit, be- reits gemachte Therapieversuch sowie die Fähigkeiten und Ressourcen, die persönlichen Entwicklungen und Motivation für Veränderungen etc. zu wenig berücksichtigt werden. Auch muss immer beachtet werden, dass durch solche Risk-Assessment-Instrumente ten- Kurzfassung IX denziell zu vielen Personen einer hohen Risikokategorie zugeordnet werden. Ein ganz- heitliches Gutachten kann folglich nicht durch Risk-Assessment-Instrumente ersetzt wer- den, jedoch bietet die richtige Anwendung und Interpretation dieser standardisierten In- strumente mehr Transparenz, Qualitätskontrolle und wichtige Anhaltspunkte für die Gut- achter wie auch für die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in der Beurteilung der Ge- fährlichkeit einer Person. In meiner Tätigkeit als Untersuchungsrichtern und Staatsanwältin konnte ich feststellen, dass es schwierig ist, ein formalisiertes Vorgehen zu entwickeln, welches allen Fällen von Häuslicher Gewalt gerecht wird. Bei einigen Straftätern ist aufgrund einer bereits bestehenden psychiatrischen Diagnose, der Schwere des Anlassdelikts, der bereits beste- henden Vorstrafen oder des auffallenden Verhaltens des Beschuldigten während der Strafuntersuchung auch für die Polizei und die Staatsanwaltschaft schnell erkennbar, dass eine ausführliche psychiatrische Risikoabklärung über die Gefährlichkeit gemacht wer- den muss. Bei anderen Verfahren ist es aufgrund von fehlenden Informationen und dem sehr kontrollierten Verhalten des Beschuldigten oder auch aufgrund der sehr ambivalen- ten Opferaussagen sehr schwierig, das Risiko konkret einzuschätzen. Wichtig ist deshalb, dass bereits in den ersten 48 Stunden möglichst viele Informationen über den Beschul- digten, seine Kindheit, seinem allgemeinen (Konflikt-)Verhalten, seine Einstellungen (zur Tat), allenfalls bei ihm vorhandener Substanzenmissbrauch etc. und insbesondere Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung erhältlich gemacht werden können. Wün- schenswert wäre es, wenn diese Informationen danach direkt von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in ein Risk-Assessment-Instrument eingesetzt werden könnten, damit eine grobe Risikoeinschätzung aufgrund von empirischen Erfahrungswerten gemacht werden kann. Nach der Betrachtung der verschiedenen bereits vorhandenen Prognoseinstrumente, könnte das Ontario Domestic Assault Risk-Assessment (ODARA) als eines der Progno- seinstrumente, welche auch von nicht psychiatrisch geschulten Personen, insbesondere von Polizisten, Staatsanwälten oder Justizvollzugsbeamten direkt angewendet werden kann, in Zukunft eine vermehrte Anwendung in der Schweiz finden. Dies würde eine Entlastung der psychiatrischen Fokalgutachten sowie eine verbesserte Entscheidungs- grundlage für die Polizei und die Staatsanwaltschaften (evtl. auch die Zwangsmassnah- mengerichte) für deren Entscheidungen über das weitere Vorgehen und Treffen von Si- cherheitsmassnahmen bringen. § 1 Einleitung 1 1. Einleitung Häusliche Gewalt ist in der heutigen Gesellschaft allgegenwärtig. Das Ausrücken der Po- lizei und die sich daraus ergebenden Strafanzeigen im häuslichen Bereich werden auch zukünftig kaum merklich abnehmen. Gemäss Statistik des Bundes konnten in der Schweiz im Jahr 2009 16‘055, im Jahr 2010 15‘607 und im Jahr 2011 14‘881 Fälle von Häuslicher Gewalt polizeilich registriert wer- den, was auf eine geringe Senkung der Anzahl Delikte in diesem Bericht hindeutend. Die Anzahl der allgemein registrierten Straftaten ging in den Jahren 2009 und 2010 ebenfalls zurück, weshalb der Rückgang der Delikte im Häuslichen Bereich der allgemeinen Ten- denz entspricht. Bezeichnend ist vor allem, dass die Anzahl der schweren Straftaten ge- genüber (Ex-)Intimpartner in dieser Zeit gestiegen ist. So stiegen die vollendeten Tö- tungsdelikte von 2009 bis 2011 um 8 % und die versuchten Tötungsdelikte um 20.4 %. Eine weitere Steigung konnte bei den schweren Körperverletzungen (+ 27.3%) festge- stellt werden. 3 Die gesamthaft festgestellte Abnahme der Anzeigen im Häuslichen Bereich, ist wohl auch dem konsequenten Einschreiten und den bereits getroffenen Massnahmen (wie z.Bsp. konsequente Verhaftung, Auschaffungen von Tätern aus der Schweiz, polizeiliche Wegweisungen, etc.) zu verdanken. Die immer noch hohe Anzahl von Fällen bedeutet, dass die Polizei insbesondere in den städtischen Gebieten und den grossen Kantonen teilweise täglich mit Gewaltanwendungen oder Drohungen im Häuslichen Bereich be- troffen sind und dabei aufgrund von wenigen und insbesondere rein subjektiven und meist ambivalenten Angaben des Opfers und allenfalls entgegenstehenden Aussagen des Täters unter Zeitdruck entscheiden müssen, welche Sofortmassnahmen getroffen werden müssen. In den Medien werden Gewaltstraftaten von Tätern, welche im nahen Umfeld und insbe- sondere von (Ex-)Partnern begangen wurden oft so dargestellt, als ob bereits im Vorfeld der Tat von den Strafverfolgungsbehörden hätte erkannt werden sollen, dass eine konkre- te Gefahr für ein solchen Delikt bestand. Dies insbesondere weil der Partner bereits frü- her Gewalt gegenüber seiner Partnerin ausgeübt oder ihr eine Gewalttat angedroht hat. Von der Gesellschaft wird verstärkt gefordert, dass keine solchen Delikte mehr gesche- hen und möglichst alle Abklärungen getroffen werden, um diese zu verhindern. Gemäss Art. 219 StPO führt die Polizei nach einer Festnahme eine erste Befragung der Beschuldigten Person durch. Dabei ist der „gegen sei bestehende Verdacht“ und allen- falls bestehende Haftgründe zu klären. Ergeben sich keine Haftgründe, wird eine festge- nommene Person sofort wieder freigelassen. Bestätigt sich hingegen der Tatverdacht so- wie ein spezieller Haftgrund, muss die Person innerhalb von 24 Stunden der Staatsan- 3 vgl. Flyer des Departementes des Innern EDI, betreffend „Polizeilich registrierte häusliche Gewalt, Über- sichtspublikation, Neuchâtel 2012, S. 5, abrufbar unter: http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00196/index.html?lang=de § 1 Einleitung 2 waltschaft vorgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person ein weiteres Mal zum Tatvorwurf und ihr die Möglichkeit, sich zu den Haftgründen wie Kol- lusionsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr zu äussern. Der Staatsanwalt hat zudem Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts führen, unverzüglich zu erheben. 4 Erst wenn sich der Tatverdacht und die Haftgründe bestätigt haben, beantragt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO beim Zwangsmassnahmengerichte Untersuchungshaft oder allenfalls Ersatzmassnahmen. Polizei und Staatsanwaltschaft sollten deshalb gleich nach der Anzeigeerstattung erken- nen können, ob eine erhöhte Gefahr für weitere Delikte (Wiederholungsgefahr) oder die Gefahr der Ausführung einer Drohung (Ausführungsgefahr) besteht und deshalb bei ei- nem Beschuldigter eine Untersuchungshaft oder allenfalls Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht beantragt und eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben werden muss. Dies ist nicht immer eine einfache Aufgabe, denn in den ersten 48 Stunden, in welchen über eine Inhaftierung entschieden werden muss, sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft erst im Besitz von wenigen Informationen sei es zum Be- schuldigten selbst, zu den genauen Tatumständen, über das Opfer sowie das Umfeld und das Vorleben der beiden. Wie entscheidet man, wenn ein Ehemann „lediglich“ droht, seiner Ehefrau etwas anzu- tun, selbst aber noch nie Gewalt angewendet hat? Wie ernst müssen diese Drohungen genommen werden? Muss aufgrund der Drohung mit einer schweren Straftat wie einer Tötung/einem Tötungsversuch oder evtl. lediglich mit einer Gewaltausübung gegenüber Gegenständen (Sachbeschädigung) gerechnet werden? Ist es verhältnismässig und notwendig, den Ehemann für mehrere Monate in Haft zu nehmen, damit das Risiko von Gewaltanwendungen psychiatrisch beurteilt werden und die Ehefrau geschützt werden kann? Steigt das Risiko allenfalls erst auf ein gefährliches Niveau, wenn der Beschuldigte beispielsweise aufgrund der Haft seine Arbeitsstelle ver- loren hat und die Schuld dafür seiner Frau gibt? Reichen allenfalls Ersatzmassnahmen, wie zum Beispiel ein Rayonverbot, Kontaktverbot, Kontrollen über den Alkoholkonsum, eine Therapie etc. um die Ehefrau zu schützen und das Risiko einer Eskalation zu mini- mieren oder der Umsetzung der Drohung durch den Ehemannes zu verhindern? In der Vergangenheit wurde in den Medien insbesondere vermehrt von Tötungsdelikten gesprochen, welche von Personen begangen wurden, die den Strafverfolgungsbehörden aufgrund von Vorstrafen (inkl. Drohungen) bereits bekannt waren, sich aufgrund ihrer „günstigen Prognose“ jedoch nicht in Untersuchungshaft, einer Massnahme oder im Strafvollzug befanden oder daraus bereits wieder entlassen worden waren. Heisst dies nun, dass die Gesellschaft fordert, dass jede Person, welche ein bereits geringes Risiko zur Begehung von Straftaten in sich birgt, weggesperrt und begutachtet werden muss? 4 vgl. Art. 224 Abs. 1 StPO. § 1 Einleitung 3 Besteht eine prognostische Einschätzung über das Risiko weitere Delikte hat die Straf- untersuchungsbehörde eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an den für ihn günstigsten Rechtsfolge und grösstmöglichen Freiheit als auch dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu entscheiden. 5 Die Anforderungen an das öffentliche Sicherheitsbedürfnis wandeln sich zusammen mit den gesellschaftlichen Normen, so dass auch die sich aus einem bestehenden Risiko zu treffenden Massnahmen dem individuellen Risiko und auch der aktuellen Forderungen der Gesellschaft entsprechen müssen. Juristen und Polizisten sind keine Psychiater, welche eine detaillierte Risikobeurteilung machen können, aber sie haben die Möglichkeit bei jedem einzelnen Fall genau hinzu- schauen und allenfalls bereits bei der ersten Befragung von Opfer und Täter die Fragen zu stellen und Informationen zu sammeln, die helfen, über eine Inhaftierung oder allen- falls Ersatzmassnahmen zu entscheiden. Allenfalls sind über weitere Quellen notwendige Informationen zu beschaffen. In dieser Arbeit soll in Anlehnung an die in der Schweiz von den forensischen Psychia- tern angewendeten Prognoseinstrumenten geklärt werden, ob mit einer Art Checkliste oder einem Fragekatalog bereits von der Polizei und der Staatsanwaltschaft (und evtl. den Zwangsmassnahmengerichte bei einer Haftprüfung) eine Entscheidung betreffend einer umfassenden psychiatrischen Risikoabklärung getroffen werden kann. 5 vgl. URBANIOK II, S. 268. § 2 Begriffe 4 2. Begriffsdefinitionen 2.1. Häusliche Gewalt In der Schweiz besteht keine einheitliche Definition von „Häuslicher Gewalt“. Unter Häuslicher Gewalt werden allgemein Gewalttaten bezeichnet, die sich zwischen Men- schen abspielen, die im gleichen Haushalt leben. Darunter fallen nicht nur Straftaten zwi- schen Ehepartnern, sondern auch alle anderen Gewalttaten von Paarbeziehungen (vor, während und nach einer Trennung), Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegen- über ihren Eltern, Gewalt zwischen Geschwistern und Gewalt gegen im Haushalt lebende ältere Menschen. Darunter wird die Anwendung von physischer, psychischer oder sexu- eller Gewalt oder eine „schädliche Unterlassung oder Vernachlässigung“ 6 verstanden. Auch zukünftige Gewalt, also das alleinige Androhen von Gewalt gegenüber einer Per- son, mit welcher der Täter in einer partnerschaftlichen oder familiären Beziehung lebt oder lebte, wird als Häusliche Gewalt verstanden. Rechtlich gesehen fallen folgende Straftaten des Schweizerischen Strafgesetzbuchs unter die Definition der Häuslichen Gewalt: Art. 111 StGB: Vorsätzliche Tötung Art. 112 StGB: Mord Art. 113 StGB: Totschlag Art. 115 StGB: Verleitung und Beihilfe Suizid Art. 118 StGB: Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (ohne Einverständnis der schwangeren Frau) Art. 122 StGB: Schwere Körperverletzung Art. 123 StGB: Einfache Körperverletzung Art. 126 StGB: Tätlichkeiten Art. 127 StGB: Aussetzung Art. 129 StGB: Gefährdung des Lebens Art. 136 StGB: Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an einem Kind Art. 173 StGB: Üble Nachrede Art. 174 StGB: Verleumdung Art. 177 StGB: Beschimpfung Art. 179 septies StGB: Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 180 StGB: Drohung Art. 181 StGB: Nötigung Art. 183 StGB: Freiheitsberaubung/Entführung Art. 185 StGB: Geiselnahme Art. 187 StGB: Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 188 StGB: Sexuelle Handlung mit Abhängigen 6 NUSSBAUMER, S. 12. § 2 Begriffe 5 Art. 189 StGB: Sexuelle Nötigung Art. 190 StGB: Vergewaltigung Art.191 StGB: Schändung Art.193 StGB: Ausnützung einer Notlage Art. 198 StGB: Sexuelle Belästigung Art. 260 bis StGB: Strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem der obgenannten De- likte. 7 2.2. Drohung Gemäss Artikel 180 Abs. 1 StGB werden unter dem rechtlichen Begriff der „Drohung“ nur schwere Drohungen verstanden, die jemanden „in Schrecken oder Angst“ versetzen. Nach der Bundesgerichtspraxis muss der Täter dem Opfer dabei einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. 8 Entscheidend ist, dass die Drohung „nach der Vorstellung des Tä- ters“ wirksam ist. Sie muss von ihm selbst nicht ernst gemeint sein. 9 Massgebend ist, dass der Täter deutlich macht, dass die Ausführung des angedrohten Übels „von seinem Willen abhängig“ ist. Ansonsten gilt das Gesagte lediglich als Warnung. 10 Die Ankündi- gung des Übels kann dabei verbal, schriftlich oder durch konkludentes Handeln 11 ge- schehen. Dabei sind neben dem Gesagte die gesamten Umstände, welche „geeignet ge- wesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen“ zu berücksichtigen. 12 Gemäss Abs. 2 von Artikel 180 StGB werden Drohungen zum Nachteil eines Ehegatten, gegenüber einem eingetragenen Partner bzw. einer Partnerin sowie gegenüber hetero- und homosexuellen Lebenspartnern jeweils während der Beziehung/Ehe und bis zu ei- nem Jahr nach der Auflösung/Trennung von Amtes wegen verfolgt. Dies ist massgebend, da ein derartiges Opfer keinen Strafantrag stellen muss und ihn auch nicht wieder zurück ziehen kann. Auch wenn ein Opfer somit bei einer Drohung, welche von ihrem (Ehe- )Partner gegen sie/ihn ausgesprochen hat, erklärt, dass sie/er keine Strafuntersuchung ge- gen den Täter wünscht, kann das Verfahren trotzdem weitergeführt werden. 13 Bei einer von M.P. Brewster im Rahmen der Stalking-Problematik gemachten Studie konnte ein „statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Drohungen und anschlies- sender Gewalt“ ausgemacht werden. Daraus folgerte M.P. Brewster, dass Drohungen 7 vgl. Flyer des Departementes des Innern EDI, betreffend „Polizeilich registrierte häusliche Gewalt, Über- sichtspublikation, S. 8, abrufbar unter: http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00196/index.html?lang=de. 8 vgl. BGE 81 IV 106; 99 IV 215. 9 vgl. BGE 78 IV 64. 10 vgl. BGE 99 IV 215. 11 beispielsweise durch Abgabe von ungezielten Schüssen. 12 vgl. BGE 99 IV 215). 13 vgl. dazu auch Art. 55a StGB: § 2 Begriffe 6 weitaus bessere Prädikatoren für die zukünftige Anwendung von Gewalt sind, als bereits ausgeübte Gewalt gegenüber einem Intimpartner. 14 2.3. Ausführungsgefahr Der Haftgrund der Ausführungsgefahr wird in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelt. Von Aus- führungsgefahr im rechtlichen Sinne wird gesprochen, wenn „ernsthaft zu befürchten ist, jemand werde seine Drohung, ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB auszuführen, wahr machen“ 15 . Diese Möglichkeit der Präventivhaft gegenüber ei- nem Ersttäter bei ernsthaft drohendem Delikt ist ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK verankert. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr ist nicht an eine bereits begangene Straftat gebun- den und knüpft somit auch nicht zwingend an einen Tatverdacht an. Die drohende Gefahr muss in jedem Fall konkret, ernsthaft und akut sein und der Beschuldigte muss zu erken- nen geben, dass er „an seinem Tatplan festhält“ 16 . Die Drohung kann explizit geäussert worden sein oder sich aus den Umständen ergeben. 17 Gemäss Bundesgericht wird nicht vorausgesetzt, dass der Betroffene bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen zu verwirklichen. „Vielmehr ge- nügt es, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der Umstände ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung des Wahrscheinlichkeitsgrades ist aufgrund einer Ge- samtwertung aller massgeblichen Aspekte zu treffen.“ 18 Im Gesetz wird aufgrund der mangelnden Anknüpfung an eine bereits begangene Straftat im Gegensatz zu Abs. 1 des Artikels 221 der Strafprozessordnung nicht von „beschuldig- ter Person“ und nicht von „Untersuchungshaft“, sondern lediglich von „eine Person“ und „Haft“ gesprochen. 19 Dies obschon es sich rechtlich ebenfalls um Untersuchungshaft während einem laufenden Strafverfahren (betreffend der Drohung) handelt. Gemäss BGE 125 I 60 20 reicht die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Straftaten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Nach bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Zurückhaltung bei der Annahme der tatsächlichen Ausführung des Deliktes ge- 14 vgl. ENDRASS ET AL. III, S. 129 mit Verweise auf MP Brewster, Stalking by former intimates, verbal threats and other predictors of psysical violence, Violence Vict. 2000; 15, S. 41–54. 15 SCHMID, Art. 21 N. 14.; RUCKSTUHL/DITTMANN /ARNOLD, N. 681. 16 vgl. SCHMID, Art. 221 N. 14. 17 vgl. BGE 137 IV 339: hier reichte es aus, dass der Ehemann seiner Ehefrau in der Waschküche die Puls- ader des linken Handgelenks aufgeschnitten und sie dort zurückgelassen hat in der Annahme, sie werde verbluten; sowie MARC FORSTER, in BSK StPO, Art. 221 StPO N. 18. 18 BGE 125 I 361, S. 367 mit Verweis auf BGE 125 I 60 E. 3a. 19 vgl. Botschaft zur StPO, N. 1229. 20 vgl. E 3a S. 62. § 2 Begriffe 7 boten. Es wird eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorausgesetzt. Dabei soll insbe- sondre bei schweren Gewaltverbrechen dem psychischen Zustand, der Unberechenbar- keit der verdächtigten Person und deren Aggressivität Rechnung getragen werden. Wenn sich die Drohung lediglich auf ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht, soll keine Präventivhaft möglich sein. 21 2.4. Wiederholungsgefahr Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass durch ein schweres Verbrechen oder Vergehen die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet ist, nachdem der Beschuldigte bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat. Dieser Haftgrund dient insbesondere der Gefahrenabwehr, indem die Öffentlichkeit vor Gewohnheitsverbrechern geschützt werden soll, aber auch der Verfahrensbeschleuni- gung, da durch eine Verhaftung weitere Delikte und eine damit verbundene Verzögerung und Verkomplizierung der Strafuntersuchung verhindert werden soll. Als Vordelikte kommen Delikte gegen Leib und Leben, Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder schwere Vermögensdelikte in Betracht, wobei die geforderte Schwere der Delikte vom Gesetzgeber und den Gerichten (noch) nicht klar bestimmt ist. 22 Bei minderschweren bereits begangenen Verbrechen oder Vergehen, wird eine grössere Anzahl von Straftaten gefordert. Gemäss bestätigter Bundesgerichtspraxis, sind nicht nur bereits rechtskräftig beurteilte Straftaten, sondern auch Delikte, die Gegenstand einer laufenden Untersuchung sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten begangen wurden zu berücksichtigen. 23 Dies ist bei einem glaubwür- digen Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage gegeben. Die Vortaten dürfen nicht allzu lange zurück liegen, damit ein zwischenzeitlicher Sinneswandel und ein damit verbundener Wegfall der Gefahr, vermieden werden kann. 24 Es wird sodann vorausge- setzt, das „konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die beschuldigte Person werde weite- re gleichartige (nicht aber notwendigerweise gleiche) Delikte begehen“ 25 , was einer Prognose über zukünftiges Verhalten gleichkommt. Bei einer solchen Einschätzung müs- sen die persönlichen Umstände und Verhaltensweisen berücksichtigt werden. 26 Des Weiteren sind die „Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen sowie die Rückfallprognose der psychiatrischen Begutachtung“ zu berück- sichtigen. 27 Zur Bejahung einer Fortsetzungs- bzw. Widerholungsgefahr muss die Prog- nose für weitere Delikte sehr ungünstig sein. Gemäss Bundesgericht muss bei der Prü- fung, ob Gründe bestehen, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen be- 21 vgl. BGE 137 IV 122, E. 5.2 und 5.3 mit Verweis auf BGE 123 I 268, E. 2e. 22 vgl. MARC FORSTER in BSK STPO, Art. 221 N. 12. 23 vgl. BGER. 1B_126/2011, E. 3.2. 24 vgl. SCHMID, Art. 221 N.10 ff.; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N. 672 ff.; Art. 221 Abs. 2 StPO. 25 SCHMID, Art. 221 N. 13. 26 vgl. SCHMID, Art. 221 N. 12, 13. 27 vgl. BSK STPO, Art. 221 N 14 mit Hinweis auf BGE 135 I 71, 73 E 2.3; 133 I 2270, 276 E2.2; 1B_189/2009 E 2.6; 1B104/2009 E4.4; 1B_83/2008 E. 2.5-2.9 etc. § 2 Begriffe 8 gehen wird „ein strenger Massstab“ angewendet werden. Dies, damit keine Gefahr des Missbrauchs entstehen und der Haftgrund nicht leichtfertig angewendet werden kann. 28 Für die Gefährlichkeitsprognose zur Begründung der Wiederholungsgefahr reichen ge- mäss Bundesgericht zu Beginn des Verfahrens die Methoden des Strafrechtspraktikers aus (intuitive, statistische und kriteriengeleitete Prognosemethoden); das Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens ist in diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. 29 2.5. Ersatzmassnahmen Gemäss Art. 237 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht anstelle von Untersu- chungshaft auch Ersatzmassnahmen anordnen. Der Gesetzeswortlaut nennt dabei die Si- cherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre, das Rayonverbot, die Meldepflicht (bei der Polizei/Staatsanwaltschaft), die Auflage sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen und das Kontaktverbot. 30 Diese Liste ist nicht abschlies- send, so dass auch weitere Auflagen wie Teilnahme an bestimmten Kursen, Fahrverbot etc. denkbar wären. Zur Anordnung von Ersatzmassnahmen müssen die gleichen Anfor- derungen wie für die Haft, d.h. ein dringender Tatverdacht und ein spezieller Haftgrund wie Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungs- und Ausführungsgefahr gege- ben sein. 31 Da die Untersuchungshaft gemäss Bundesgericht 32 einen deutlich schwereren Eingriff in die Persönlichkeit als eine Ersatzmassnahme darstellt, sind unterschiedliche Massstäbe betreffend der Verhältnismässigkeit anzuwenden. Die verschiedenen Ersatz- massnahmen können miteinander kombiniert werden und je nach Situation auch verän- dert werden. 33 2.6. Gefährlichkeit / Prognose Der Gefährlichkeitsbegriff setzt sich aus einer Tatbestands- und einer Wahrscheinlich- keitsaussage zusammen. Bei der Prognose über die Gefährlichkeit einer Person wird an- gegeben, wie gross die Wahrscheinlichkeit ist, dass durch den Beschuldigten in Zukunft weitere Delikte (Gewalt-, Sexual- oder andere Straftaten) begangen werden. Dabei wird angegeben, ob das Risiko für weitere Delikte sehr gering, gering, moderat, hoch, oder sehr hoch ist. Die Rückfallwahrscheinlichkeit wird mit einem kurz-, mittel-, und langfris- tig bestehenden Risiko angegeben. 34 28 vgl. BGE 105 Ia 26. 29 vgl. BGE 123 I 268; BGER 1P_418/2004, E. 4. 30 vgl. Art. 237 Abs. 2 StPO. 31 vgl. Art. 221 StPO. 32 vgl. BGE 133 I 31; 1B_162/2009, E. 5. 33 vgl. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Art. 237 N. 1ff. 34 vgl. NOLL ET AL. II, S. 3. § 2 Begriffe 9 2.7. Prognoseinstrument Unter Prognoseinstrumenten werden in diesem Zusammenhang Mittel wie Checklisten oder Auswertungsbögen verstanden, mit welchen legalprognostische Riskokalkulationen erstellt werden können. Dabei wird eine unterschiedliche Anzahl von Items bzw. Risiko- faktoren aus dem Verhalten, der Vergangenheit, des aktuellen Delikts einer Person etc. einzeln beurteilt, was zu einem Gesamtsummenwert und einer damit verbunden Risiko- aussage führt. Prognoseinstrumente werden von Psychiatern, Psychologen und Sozialar- beitern im Auftrag der Strafuntersuchungs- oder Strafvollzugsbehörde oder auch von der Polizei direkt angewendet, damit (weitere) drohende Delikte erkannt und die notwendi- gen und geeigneten Massnahmen zu dessen Verhinderung ergriffen werden können. Die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeitsaussage setzt sich zusammen aus der Ein- schätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die untersuchte Person eine Straftat begehen wird und auf welche Art von Delikt sich diese Wahrscheinlichkeitsangabe bezieht. Die sich daraus ergebende Risikokalkulation ist individuell und ergibt sich aus personenbe- zogenen Merkmalen und situativen, ausserhalb der Person bestehenden Faktoren. 35 2.6 Psychopath Unter einem „Psychopath“ im psychiatrischen Sinne wird eine Person mit ausgeprägt vorhandenem antisozialem Verhalten, ein Mangel an Schulgefühlen und Reue sowie „fehlender“ Empathie verstanden. Es handelt sich um eine selten vorkommende langfris- tige Persönlichkeitsvariante, die als Untergruppe der dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 gilt. 36 Menschen, die nach diesen Kriterien unter der Psychopathie „leiden“ haben häufig gute Fähigkeiten, die Bedürfnisse und das Verhalten von anderen Menschen zu erkennen, zu manipulieren und auszunutzen. Sie haben oft ein starkes Durchsetzungsvermögen und fühlen sich anderen Menschen überlegen. Auch erfreuen sie sich am Leid anderer und fühlen sich dadurch noch stärker. 37 35 vgl. URBANIOK II. 36 vgl. NOLL I, S. 74f. 37 vgl. KRÖBER ET AL., S. 134. § 3 Prognoseinstrumente 10 3. Verwendete Prognoseinstrumente bei Häuslicher Gewalt 3.1. Allgemeines Damit eine Prognose über ein Rückfallrisiko einer bestimmten Person erstellt werden kann, gibt es verschieden Methoden. Es wird zwischen der klinisch-intuitive Methode, der klinisch-kriteriengeleiteten Methode und der statistische Methode unterschieden. Bei der klinisch-intuitiven Methode wird das Risiko für weitere Delikte nach subjektiven Kriterien wie dem „Bauchgefühl“ entschieden, wobei insbesondere die Erfahrung und die Einstellung des Begutachters sowie die individuelle Gewichtung von einzelnen Faktoren eine wichtige Rolle spielt. Die einzelnen Faktoren und Gewichtungen sind dabei nicht empirisch validiert und deshalb auch von aussen schwer nachvollziehbar. Die klinisch- kriteriengeleitete Methode unterscheidet sich darin, dass zur Unterstützung Kriterienkata- loge als Leitfaden beigezogen werden. Wichtig ist dabei, dass der Beurteiler Erfahrung besitzt, um die sich aus den Kriterienkatalogen ergebenden positiven und negativen Fak- toren richtig zu deuten und je nach Einzelfall im Kontext zu bewerten. Durch die Ver- wendung der Kriterienkataloge kann eine bessere Strukturierung, Transparenz und Nach- vollziehbarkeit geschaffen werden. Unter die statistische Methode fallen die „Risk- Assessment-Instrumente“, bei welchen risikorelevanten Variablen statistische Gewich- tungen zugeordnet werden. 38 In den vergangenen Jahren wurden in Kanada und den USA verschiedene Prognosein- strumente (Risk-Assessment-Instrumente) entwickelt, welche spezifisch darauf ausgelegt sind, die Wiederauftretenswahrscheinlichkeit von Häuslicher Gewalt zu schätzen. Die Prognoseinstrumente werden in strukturierte klinische Risk-Assessment-Instrumente wie das Danger Assessment (DA), das Spousal Assault Risk-Assessment (SARA) und das Domestic Violence Screening Instrument (DVSI) sowie in die aktuarische Risk- Assessment-Instrumente wie das Ontario Domestic Assault Risk-Assessment (ODARA), der Domestic Violence Risk Appraisal Guide (DVRAG) und der Violent Risk Appraisal Guide (VRAG) unterschieden. Die strukturiert klinischen Risk-Assessment-Instrumente haben den Charakter einer Checkliste und zeigen keine Grenzwerte für ein hohes Risiko auf. Dies führt dazu, dass das Ergebnis „oft nicht eindeutig (und reliabel) ist“. 39 Bei den klinischen Methoden steht die möglichst genaue Erfassung des Einzelfalles im Vordergrund. 40 Die aktuarischen Risk-Assessment-Instrumente basieren auf statistischen Gruppenver- gleichen und können teilweise auch von Laien angewendet werde, da der Auswertungs- algorithmus fest vorgegeben ist und keine individuellen Anpassungen erlaubt. Der Sum- 38 vgl. NOLL I, S. 51- 56. 39 KIVLINGER ET AL., S. 313. 40 vgl. URBANIOK ET AL. III, S. 108. § 3 Prognoseinstrumente 11 menwert kann direkt in eine Risikokategorie überführt werden, was die Interpretation der Ergebnisse eindeutig und reliabel macht. 41 Nachfolgend wird die Anwendbarkeit und die Funktionalität der obgenannten Prognose- instrumente einzeln erläutert. 3.2. Domestic Violent Screening Instrument (DVSI) Das Domestic Violent Screening Instrument besteht aus 12 Items und wurde in Kanada primär für die Anwendung durch Staatsanwälte und Richter sowie Bewährungshelfer entwickelt. In den Items werden frühere Verurteilungen, frühere Häusliche Gewalt, kürz- lich erfolgte Übergriffe, Substanzenmissbrauch und Vorliegen von Kontaktverboten er- fasst und mit einer vierstufigen Skala (0 bis 3 Punkte) bewertet. Der sich daraus ergeben- de Summenwert gibt an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit von (weiterer) Häuslicher Ge- walt ist. Je höher der Wert, desto höher ist das Rückfallrisiko. Das DVSI wurde speziell für das kanadische Justizsystem entwickelt, weshalb einige der Items in Kontinentaleu- ropa schwierig zu bewerten sind. Auch gelang es bei den bisherigen Validitäts-Studien über den DVSI nicht, eine zufriedenstellende Trennschärfe zwischen einem Rückfalltäter und einem Nichtrückfalltäter aufzuzeigen. Es besteht kein Cut-off-Wert für ein hohes Risiko für weitere Delikte im häuslichen Bereich. 42 Beim DVSI handelt es sich zwar um ein Instrument, welche es von Staatsanwälten und Richter angewendet werden kann. Da die Items aber leider nicht mit den Verhältnissen in der Schweiz übereinstimmen, müsste es zur Verwendung zuerst angepasst werden. Des Weitere müsste der DVSI durch weitere Studien noch ausführlicher validiert werden, damit eine gute Trennschärfe erreicht werden kann. 3.3. Danger Assessment (Scale) (DA/DAS) Das Danger Assessment Scale (DA/DAS) ist ein in den USA seit längerem etabliertes Prognoseinstrument zur Risikoerkennung von Tötungsdelikten an weiblichen (Ex- )Intimpartnern. Es wurde ursprünglich zur Abschätzung des Risikos eines weiteren An- griffs gegen dasselbe Opfer entwickelt. DA/DAS umfasst 20 Items und erlaubt die Zu- ordnung zu verschiedenen Risikostufen nach einem Punktesystem. Dabei wird jeder Übergriff mit dem jeweiligen Datum und der jeweiligen Schwere auf einer fünfstufigen Skala bewertet. Es handelt sich um ein Selbstbeurteilungsinstrument, dass keinerlei Vor- erfahrungen des Anwenders voraussetzt. In den USA und in Kanada wird das DAS/DA vom Opfer selbst in den Notaufnahmen und in Spitälern ausgefüllt. Der sich daraus erge- bende Summenwert muss von jemandem mit klinischer Erfahrung bewertet werden, da 41 KIVLINGER ET AL., S. 313. 42 KIVLINGER ET AL., S. 316. § 3 Prognoseinstrumente 12 der Wert in keine Risikokategorie eingereiht werden kann. Es besteht auch kein Cut-off- Wert für eine hohe Rückfallgefahr. 43 Da keine offizielle deutsche Übersetzung dieses Instrumentes vorliegt und die Normie- rung der USA nur beschränkt auf europäische Verhältnisse übertragen werden kann, wird es in der Schweiz kaum verwendet. Auch ist das DAS mehr auf die zyklischen Täter oder aggressiv-auffällige Täter ausgerichtet, so dass die überkontrollierte Tätergruppe und die gegen aussen sozial angepassten Psychopathen eher weniger erkannt werden. 44 Das Danger Assessment Scale DA/DAS könnte in der Schweiz ebenfalls bereits in der Strafuntersuchung eingesetzt werden, da es bereits aufgrund der Informationen vom Op- fer und ohne psychiatrische Diagnose ausgefüllt werden kann. Da die Auswertung durch eine Person mit klinischer Erfahrung gemacht werden sollte, kann aber auch dieses In- strument nicht ohne Hilfe eines Psychiaters direkt von der Polizei oder der Staatsanwalt- schaft angewendet werden. 3.4. Spousal Assault Risk-Assessment Guide (SARA) Bei der in Kanada entwickelten SARA-Beurteilungscheckliste wird anhand von 20 be- kannten Risikofaktoren das Rückfallrisiko für erneute Gewalttaten gegenüber einem In- timpartner, egal welchen Geschlechts, abzuschätzen versucht. Die SARA-Checkliste kann auch betreffend Gewalt gegen Kinder sowie Gewalt von Frauen gegenüber ihren Partnern angewendet werden. Die 20 Items enthalten Fragen zu psychischen Auffällig- keiten, zur Kindheit, zur früheren kriminellen Vorgeschichte und früherem antisozialen Verhalten sowie Items, welche Misshandlungen innerhalb der Partnerschaft betreffen. Dabei wird jedes Merkmal untersucht, ob es nicht (0 Punkte), teilweise oder fraglich (1 Punkt) oder vollständig bzw. eindeutig (2 Punkte) vorhanden war oder ist. Als Schwel- lenwert gelten entweder 19 von 40 möglichen Punkten und/oder 8 von 20 eindeutig vor- handenen Merkmalen. Aufgrund des sich daraus ergebenden Summenwertes wird eine klinische Einschätzung in ein geringes, moderates oder hohes Risiko gemacht. Die bisher durchgeführten Studien ergaben eine moderate Trennschärfe zwischen Rückfalltäter und Nichtrückfalltäter. Zur Beurteilung der 20 Items sind umfangreiche Informationen not- wendig, weshalb zur Beantwortung Befragungen von Opfer und Täter, weiteren Personen aus deren Umfeld, testpsychologische Untersuchungen, Polizeiberichte und Vorstrafen- register von Vorteil sind. Die SARA-Checkliste sollte von Personen mit psychologi- schem oder psychiatrischem Hintergrund und Erfahrungen mit Häuslicher Gewalt ausge- füllt werden. 45 43 KIVLINGER ET AL., S. 316. 44 vgl. HOFFMANN & GLAZ-OCIK, S. 47. 45 vgl. KIVLINGER ET AL., S. 316 mit Hinweis auf diverse durchgeführte Studien. § 3 Prognoseinstrumente 13 Da beim Ausfüllen der SARA-Checkliste auch testpsychologische Untersuchungen ge- macht werden müssen, ist sie für die direkte Verwendung durch Polizisten und Staatsan- wälte eher nicht geeignet. 3.5. Ontario Domestic Assault Risk-Assessment (ODARA) Das Ontario Domestic Assault Risk-Assessment ODARA wurde in Kanada speziell für eine einfache d.h. an der Front und ohne psychiatrische Grundausbildung durchführbare Risikoeinschätzung durch Polizeibeamte bei Häuslicher Gewalt, ausgeübt durch männli- che erwachsene Täter, entwickelt. Die dreizehn dichotomen 46 Items setzten sich aus Merkmalen aus der Vorgeschichte betreffend Häuslicher Gewalt und anderen Gewalt- straftaten, Suchtproblematiken des zu Beurteilenden, der Beziehungssituation und Op- fermerkmalen zusammen. Jedes Item wird mit 0 (nicht vorhanden) oder 1 (vorhanden) bewertet. Der sich aus diesen dreizehn Items ergebende Summenwert (0 bis 13) kann in eine der sieben Risikokategorien überführt werden, welche eine Rückfallwahrscheinlich- keit innerhalb von fünf Jahren angibt. Höchstens fünf der dreizehn Items können bei feh- lender Information ausgelassen werden, damit der Summenwert noch korrekt interpretiert werden kann. Zur Beantwortung der Items reichen der Polizei zugängliche Informations- quellen aus, weshalb es bereits nach Bekanntwerden der Häuslichen Gewalt sofort einge- setzt werden kann. Das ODARA gilt als das „am ausführlichsten validierte Risk- Assessment-Instrument im Bereich der Häuslichen Gewalt und verfügt über eine hohe Trennschärfe für die Schätzung des Rückfallrisikos im Sinne erneuter Angriffe gegen- über der Partnerin“ 47 . ODARA ist einfach anwendbar, die Auswertungsregeln sind klar definiert und die sich ergebenden Risikokategorien klar interpretierbar. 48 Der ODARA setzt sich aus folgenden Items zusammen: 49 1. Frühere häusliche Gewalt 2. Frühere Nicht-Häusliche Gewalt 3. Vorgeschichte von Gefängnisstrafen (mehr als 30 Tagen) 4. Versagen bei bedingter Entlassung 5. Todesdrohungen ausgesprochen 6. Freiheitsberaubung bei Index-Delikt 7. Angst des Opfers 8. Mehr als ein eigenes Kind 9. Opfer hat biologische Kinder von früherem Partner 10. Gewalt gegen Andere 11. Substanzmittelmissbrauch 12. Häusliche Gewalt während Schwangerschaft 13. Isolation des Opfers 46 „zweigeteilten“ 47 KIVLINGER ET AL., S. 318. 48 vgl. ENDRASS ET AL. I, S. 117ff. und KIVLINGER ET AL., S. 316 bis 318. 49 vgl. Fokalgutachten „Peter“ vom 7.11.2012. § 3 Prognoseinstrumente 14 Beim ODARA handelt es sich um einen Kriterienkatalog, welcher sehr gut auch in der Schweiz eine direkte Anwendung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft finden könnte. Zurzeit sind vor allem im Kanton Zürich Bestrebungen im Gange, dass die deut- sche Übersetzung des ODARA bald im Bereich der Risikobeurteilung im Bereich von Häuslicher Gewalt von der Polizei eingesetzt werden kann. 3.6. Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) Der Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) ist ein in Kanada entwickeltes Prognosein- strument zur Beurteilung des Rückfallrisikos bei Gewalt- und Sexualstraftätern. Er ge- hört zu den „mechanischen“ bzw. aktuarischen Risk-Assessment-Instrumenten und setzt sich aus 12 Items zusammen. Mit dem VRAG gelingt es gut zwischen Rückfalltätern und Nichtrückfalltätern zu unterscheiden d.h., dass die Trennschärfe gut ist. Die 12 Items sind unterschiedlich gewichtet und die Mehrzahl der Items können auf der Grundlage von Ak- ten beurteilt werden. Da zwei der Items Diagnosen abfragen (Item 10: Persönlichkeitsstö- rungen; Item 11: Schizophrenie), ist eine persönliche psychiatrische Untersuchung des zu Beurteilenden notwendig. Das 12. Item bezieht sich auf den Summenwert der Psychopa- thie-Checkliste PCL-R und ist das am schwersten gewichtete Item. Dies weil bereits das Vorhandensein von mehreren Psychopathie-Merkmalen das Rückfallrisiko erhöht. Die Items sind alle statisch und auf die Vergangenheit ausgelegt, weshalb später eintretende Risikoveränderungen nicht festgestellt oder berücksichtigt werden können. Kann eines der Items wegen fehlender Information nicht ausgefüllt werden, kann es fallweise mit einer anderen stark kollerierte Variabel ersetzt werden. Durch das Ausfüllen der 12 Items wird ein Punktewert erreicht, der in eine der neun Risikokategorien überführt werden kann. Den Risikokategorien liegen empirisch ermittelte Rückfallquoten zugrunde. „Die Rückfallraten beziehen sich dabei auf erneute Anklage oder Verurteilungen für Gewalt- und/oder Sexualstraftaten.“ 50 Sie geben die Rückfallwahrscheinlichkeit nach sieben und zehn Jahren an. Der VRAG wurde durch verschiedene Studien in Europa validiert und kann auch für die Schweiz als „valides Mass für die Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit angesehen werden“ 51 . Der VRAG wird zur Verwendung in prognostischen Gutachten empfohlen. Die durch VRAG angegebene Risikokategorie sollte jedoch nur als Anhaltspunkt dienen und es ist von einer „Überschätzung des Rückfallrisikos“ auszugehen. Der den Risikoka- tegorien hinterlegte Normwert für die Rückfälligkeit ist gruppenstatistisch gewonnen und macht keine Aussagen über den Einzelfall. „Ein hohes Rückfallrisiko im VRAG bedeu- tet, dass bei einer Gruppe von Straftätern mit vergleichbaren Merkmalen (Itemausprä- gung) hohe Rückfallquoten gefunden werden“. 52 50 ENDRASS ET AL. I, S. 107; vgl. auch NOLL IV, S. 739f. 51 ROSSEGGER ET AL., S. 580. 52 ROSSEGGER ET AL. , S. 580, vgl. auch NOLL I, S. 62 ff.; ENDRASS ET AL. II, S. 81-89; URBANIOK ET AL. IV, S. 23-31. § 3 Prognoseinstrumente 15 Der VRAG setzt sich aus folgenden Items zusammen: 1. Bis zum 16. Lebensjahr mit beiden biologischen Elternteilen gelebt (ausser beim Tod eines Elternteils) 2. Mangelhafte Anpassung in der Grundschule. 3. Alkoholprobleme in der Vergangenheit. 4. Zivilstand (zum Zeitpunkt des Indexdeliktes) 5. Punktewert der kriminellen Vorgeschichte für Verurteilungen und Anklagen wegen nicht-gewalttätiger Delikte vor dem Anlassdelikt (Tabelle; Cornier-Long-System). 6. Versagen bei früherer bedingter Entlassung. 7. Alter zum Zeitpunkt des Anlassdelikts. 8. Verletzungsgrad des Opfers (Tod = günstig). 9. Irgendein weibliches Opfer beim Indexdelikt (günstig). 10. Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung nach DSM-III-Kriterien. (günstig) 11. Vorhandenseine einer Schizophrenie nach DSM-III-Kriterien.(günstig) 12. Anzahl Punkte auf der Psychopathy-Checklist-Revised. Da zur Beurteilung der Items 10 bis 12 psychiatrische Erfahrung notwendig ist, kann der VRAG von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht direkt angewendet werden. 3.7. Domestic Violence Risk Appraisal Guide (DVRAG) Beim Domestic Violence Risk Appraisal Guide handelt es sich um eine Erweiterung des Ontario Domestic Assault Risk-Assessment ODARA. Bei der Anwendung von DVRAG wird ODARA mit der PCL-R-Checkliste kombiniert und es wird eine vertiefte, differen- zierte und auf einer ausführlicheren Informationsgrundlage beruhende Beurteilung ge- macht. „ Der DVRAG dient einer vertieften Risikobeurteilung bei Fällen Häuslicher Ge- walt, die sich auf Übergriffe von Männern gegenüber der (ehemaligen) Partnerin bezie- hen.“ 53 Die Autoren empfehlen ab einem ODARA-Summenwert von 2 eine zusätzliche Auswertung mit dem DVRAG durchzuführen. Der DVRAG kann grundsätzlich aufgrund von Akten ausgefüllt werden, zur integrierten Wertung der Psychopathie-Checkliste PCL-R sind jedoch klinische Abklärungen nötig, falls diese nicht aus den Akten entnommen werden können. Auch beim DVRAG werden die Items unterschiedlich gewichtet und führen zu einem Summenwert, der in sieben Ri- sikokategorien überführt werden kann. Den Risikokategorien liegen empirisch ermittelte Rückfallwahrscheinlichkeiten zu Grunde. Die sich daraus ergebende Rückfallrate bezieht sich auf die Wahrscheinlichkeit von erneuter Häuslicher Gewalt in den folgenden fünf Jahren. Damit der Summenwert auch bei Nichtvorhandensein von Informationen ermit- telt werden kann, ist es zulässig ein nicht bekanntes Item mit dem Wert 0 zu ersetzen. Die Autoren des DVRAG stellen die kriminelle Vorgeschichte einer zu beurteilenden Person in den Vordergrund, da sich daraus wesentliche Merkmale für eine Rückfallwahr- scheinlichkeit ableiten können, so dass diesbezügliche Items wenn möglich immer auszu- 53 ENDRASS I, S. 119. § 3 Prognoseinstrumente 16 füllen sind. Die Trennschärfe zwischen Rückfall- und Nichtrückfalltäter ist mit DVRAG, insbesondere bei Hochrisikotätern, sehr gut. 54 Beim Verwenden des DVRAG sind wie beim VRAG psychiatrische Erfahrungen not- wendig, weshalb keine direkte Anwendung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft möglich ist. 3.8. Forensisch Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations- System (FOTRES) Das Forensisch operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System ist ein mechani- sches Risk-Assessment-Instrument, welches web-basiert am Computer ausgefüllt werden kann. Es handelt sich um ein „Prognose- und Qualitätsmanagement der neuen Generati- on“ 55 . Anders als die bereits genannten Prognoseinstrumente handelt es sich bei FOTRES aufgrund der vielen Merkmale eher um ein Screeningverfahren. Es wurde in einem über mehrere Jahre dauernden empirischen Prozess aus über 200 Fällen entwickelt und kli- nisch validiert. 56 Der erste Bewertungsbereich umfasst 223 Items und wird „Risk-Needs- Assessment“ genannt. Durch die Auswertung der Items werden die Risiken und Chancen aufgezeigt, wie sie sich vor bzw. ohne eine Intervention darstellen. Die einzelnen Items werden mit einer fünfstufigen Skale (0= nicht vorhanden oder sehr gering, 1= gering; 2= moderat, 3= deutlich, 4= sehr stark vorhanden) bewertet. Mit FOTRES kann zwischen dem Rückfallrisiko zum Tatzeitpunkt und dem Risiko zum Zeitpunkt der aktuellen Anwendung unterschieden werden, denn es werden auch Thera- pieverläufe dokumentiert und mitbewertet. Auch ist es möglich, den voraussichtlichen Therapieerfolg mit FOTRES einzuschätzen. Bei sehr guter Aktenlage reicht es aus, die Items anhand von Akteninformationen auszu- füllen. Es wird jedoch eine Kombination mit persönlichen Gesprächen mit dem zu Beur- teilenden empfohlen. Bei FOTRES wird die prognostische Beurteilung in drei Grössen, das „strukturelle Rück- fallrisiko“, welches die bestehende Disposition eine zu beurteilenden Täters anzeigt und weitgehen undveränderbar ist, die „Beeinflussbarkeit“ d.h. den voraussichtlichen Thera- pieerfolg und die „dynamische Risikoverminderung“ durch Intervention unterschieden. Da es sich bei FOTRES um ein komplexes Instrument handelt, ist zur Verwendung fo- rensisch psychiatrische Erfahrung und eine spezielle Schulung vorausgesetzt. 57 Die di- rekte Anwendung von FOTRES durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ist auf- grund der Komplexität und des notwenigen psychiatrischen Wissens nicht denkbar. 54 vgl. ENDRASS I, S. 117 ff. mit Hinweisen. 55 NOLL IV, S. 743. 56 vgl. URBANIOK I, S. 3 – 4 und URBANIOK II. 57 vgl. NOLL IV, S. 743. § 3 Prognoseinstrumente 17 3.9. Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) Bei der Psychopathy Checklist-Revised PCL-R handelt es sich um ein komplexes klini- sches Beurteilungsinstrument, welches ursprünglich zur Feststellung der Psychopathie, einem ausgeprägten antisozialen Verhalten, entwickelt wurde. Obwohl es sich dabei nicht um ein eigentliches Prognoseinstrument handelt, hat es sich als nützliches Instru- ment bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von weiteren Delikten erwiesen. 58 Die PCL-R beinhaltet 20 Items die auf einer dreistufigen Skala (Merkmal nicht vorhanden (0), Merkmal teilweise erfüllt (1), Merkmal vorhanden (2)) vom Auszufüllenden zu be- werten sind. Maximum fünf Items können aufgrund von Unwissen offengelassen werden. Bei einem Gesamtwert von 22 bis 25 (von möglichen 40) oder mehr wird in Europa Psy- chopathie als gegeben erachtet (in den USA liegt der „Cut-off bei 30 Punkten). Die Items werden in interpersonelle (betrügerisch und überheblich) und affektive Faktoren (man- gelnde Emotionalität) als Faktor 1 und verhaltensrelevante Attribute und antisozial Attri- buten (impulsiv und verantwortungslos) als Faktor 2 unterteilt. Zwei der Items fallen in keinen dieser Bereiche (promiskes Sexualverhalten und viele kurzfristige (Ehe-) ähnliche Beziehungen). Mit der PCL-R kann aus den Punktwerten noch keine Risiko- Wahrscheinlichkeitsrate abgeleitet werden. Die Psychopathie ist jedoch ein wichtiger Prädikator für eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere Delikte. Eine Person, welche gemäss PCL-R als Psychopath gilt, weisst ein viermal grösseres Rückfallrisiko für künftige Delinquenz auf. 59 Der Endwert, welche durch die Anwendung der Psychopa- thie-Checkliste entsteht, kann nur „vor dem Hintergrund einer gründlichen forensischen Gesamtwürdigung sinnvoll interpretiert werden“. 60 Die PCL-R wird deshalb in der Schweiz in Kombination mit Prognoseinstrumenten verwendet. 61 Folgende Merkmale sind in der Psychopathie-Checkliste enthalten: 62 1. Trickreicher sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme 2. Erheblich übersteigertes, grandioses Selbstwertgefühl 3. Stimulationsbedürfnis (Erlebnishunger), ständiges Gefühl der Langeweile 4. Pathologisches Lügen (Pseudologie) 5. Betrügerisch-manipulatives Verhalten 6. Mangel an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein 7. Oberflächliche Gefühle ohne Tiefgang 8. Gefühlskälte, Mangel an Empathie 9. Parasitärer Lebensstil 10. Unzureichende Verhaltenskontrolle 11. Promiskuität 63 12. Biografisch frühe Verhaltensauffälligkeiten 13. Fehlen von realistischen, langfristigen Zielen 14. Impulsivität 58 vgl. NOLL IV, S. 741. 59 vgl. URBANIOK ET AL. III, S. 155. 60 NOLL ET AL. III, S. 7. 61 vgl. NOLL ET AL. III. 62 NEDOPIL, S. 103 und KRÖBER ET AL., S. 49. 63 häufig wechselnde Sexualpartner. § 3 Prognoseinstrumente 18 15. Verantwortungsloses Handeln 16. Mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen 17. Viele kurzzeitige ehe(ähn)liche Beziehungen 18. Jugendkriminalität 19. Missachtung von Weisungen und Auflagen 20. Polytrope Kriminalität Die PSL-SV als Kurzvariante des PCL-R enthält lediglich 12 Items und kann auf der Ba- sis eines kürzeren Interviews erstellt werden. Eine direkte Benutzung der PCL-R oder PCL-SV durch die Polizei oder Staatsanwalt- schaft wäre bei einer spezifisch durchgeführten Weiterbildung der Anwender allenfalls möglich. Wichtig ist aber, dass die einzelnen Items richtig bewertet werden, weshalb eine klinische Erfahrung von Vorteil, wenn nicht gar vorausgesetzt, ist. Da aus der PCL-R oder PCL-SV keine direkte Risikoprognose abgeleitet werden kann, ist auch diese Checkliste für eine direkte Anwendung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft eher nicht sinnvoll. 3.10. Therapie-Risiko-Evaluations-Test (TRET) Der von Frank Urbaniok im Jahr 2002 entwickelte Therapie-Risiko-Evaluations-Test er- möglicht die Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit, der Behandelbarkeit sowie eine Bewertung von Therapieerfolgen. Er besteht aus 20 Items, die nach einer Skala aus- gewertet werden können. TRET unterscheidet beim Ergebnis in das "strukturelle Rück- fallrisiko (St-R)" und die "dynamischen Risikoverminderung (DY-R)". Mit dem Thera- pie-Risiko-Evaluations-Test wird unter Einbezug von verschiedenen tat- und persönlich- keitsbezogener Betrachtungspunkte eine kriteriengeleitete, einzelfallbezogene und diffe- renzierte Risikoanalyse gemacht. Frank Urbaniok entwickelte im Jahr 2005 aus TRET das komputergesteuerte Verfahren FOTRES. 64 3.11. Sex Offender Risk Appraisal Guide (SORAG) Der Sex Offender Risk Appraisal Guide wurde zwar von derselben Forschergruppe wie der VRAG entwickelt, er ist jedoch nur anwendbar, wenn ein Delikt mit sexuellem Kon- takt zwischen dem Opfer und dem Täter zur Beurteilung steht. Mit dem SORAG wird das Risiko eines erneuten Gewalt- oder Sexualdeliktes vorausgesagt. Dazu müssen 14 Items zu den Bereichen Herkunftsfamilie, Alkoholkonsum, Alter des Täters, Geschlecht und Verletzungen des Opfers, Familienstand, Auffälligkeiten in der Schule, kriminelle Vorgeschichte, Bewährungsversagen und psychiatrische Diagnosen wie Schizophrenie oder Persönlichkeitsstörung aufgefüllt werden. Des Weiteren stellt, wie beim VRAG, der Summenwert des PCL-R ein eigenes Item dar. Die verschiedenen Items sind, vergleich- 64 vgl. JOST, S. 52 und URBANIOK V. § 3 Prognoseinstrumente 19 bar mit dem VRAG, unterschiedlich gewichtet und der Endwert kann in eine Risikokate- gorie überführt werden. Die bisherigen Studien über SORAG wiesen eine moderate bis gute Trennschärfe zwischen einem Rückfalltäter und einem Nichtrückfalltäter auf. Wie beim VRAG eignet sich auch der SORAG nicht dafür, Therapieprozesse abzubilden, da beide Instrumente auf überwiegend statistische Untersuchungen zurückgreifen, die un- veränderbar sind. 65 Folgende Items werden beim SORAG abgefragt: 1. Psychopathie nach PCL-R 2. Fehlanpassung in der Grundschule 3. Persönlichkeitsstörung nach DSM-III 66 4. Junges Alter bei Index-Delikt 5. Trennung der Eltern vor dem 17. Lebensjahr 6. Früherer Bewährungswiderruf 7. Vorgeschichte mit nicht gewalttätigen Delikten (Cornier-Long-System) 8. Vorgeschichte mit gewalttätigen Delikten (Cornier-Long-System) 9. Vorgeschichte mit Sexualdelikten 10. Zivilstand 11. Schizophrenie nach DSM-III (günstig) 12. Phallometrische Auffälligkeiten 67 13. Alkoholmissbrauch 14. Junges weibliches Opfer beim Indexdelikt (günstig) 68 Bei der Verwendung von SORAG ist insbesondere bei der Beurteilung der Items 1, 3 und 11 psychiatrische Erfahrung notwendig, weshalb keine direkte Anwendung durch die Po- lizei und die Staatsanwaltschaft in Frage kommt. 3.12. Dynamisches Risiko Analyse System (DyRiAS-Intimpartner) Neben dem bereits seit 2009 etablierten DyRiAS-Schule für die Erkennung von Schul- amoktaten wurde von den gleichen Autoren auch ein dynamisches Risiko Analysesystem bei Häuslicher Gewalt entwickelt. Bei DyRiAS-Intimpartner handelt es sich um ein Prognoseinstrument, dass speziell entwickelt wurde, um das Risiko von schweren Gewalt und Tötungsdelikten gegenüber aktuellen oder früheren Intimpartner abzuschätzen. Wie lange dabei die Partnerschaft gedauert hat, ist unwesentlich. Es umfasst 39 Items und ist ausschliesslich für Fachleute bestimmt, die in ihrem beruflichen Umfeld in diesem Be- reich arbeiten und eine spezielle Schulung absolviert haben. Es handelt sich um ein onli- ne basiertes Tool, dass seit Januar 2012 auch in der Schweiz, Deutschland und Österreich angewendet wird. Es wird ausschliesslich für die Risikoeinschätzung von Gewalt von 65 vgl. ENDRASS ET AL. I, S. 109f.. 66 Das Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen) ist ein Klassifikationssystem der American Psychiatric Association (Amerikani- sche Psychiatrische Vereinigung). 67 gemäss Duden: „Verfahren zum Messen der Penisreaktion bei sexualpsychologischen Untersuchungen“. 68 NEDOPIL, S. 109. https://de.wikipedia.org/wiki/Klassifikation https://de.wikipedia.org/wiki/American_Psychiatric_Association § 3 Prognoseinstrumente 20 Männern gegenüber Frauen angewendet. Nachdem der Nutzer möglichst viele, mindes- tens 55 Prozent, der abgefragten Risikoindikatoren beantwortet hat, erstellt DyRiAS au- tomatisch einen ausführlichen Risikoreport, in welchem aufgezeigt wird, wie viele Ver- haltensschritte die betreffende Person bereits bis zu einer Gewalttat unternommen hat. „Je höher die Risikostufe ist, desto weniger Entwicklungsschritte sind notwendig, damit alle Voraussetzungen für die Begehung eine Tötungshandlung vorhanden sind“. 69 Bei DyRiAS wurde bewusst darauf verzichtet, einen Wahrscheinlichkeitswert für ein mögli- ches Tötungsdelikt zu berechnen. Das Gesamtrisiko wird bei DyRiAS nach „Situation“ (äussere negative Bedingungen, die auf die analysierte Person wirken), „Mind-Set“ (in- nerer Verarbeitung der äusserlichen Situation durch den Mann), „Verhalten“ (kritische Handlungsmuster) und „Mittlere Gewalt“ (Risiko für körperliche Angriffe mit leichten bis mittelschweren Verletzungen) unterschieden, was für das sich daraus ergebende Fallmanagement von Bedeutung ist. Im Report werden zudem „Rote-Flaggen-Faktoren“ aufgezeigt, welche auf mögliche Hochrisikofaktoren hinweisen. Es handelt sich dabei um Verhaltensweisen, welche vor den zielgerichteten Gewaltakten festgestellt werden konn- ten und auf eine krisenhafte Entwicklung bis hin zu Gewaltakten hindeuten. DyRiAS wird zurzeit durch eine Validierungsstudie von der Luzern Psychiatrie erstmals für die Schweiz überprüft. 70 Die Studie der Luzerner Psychiatrie über die Anwendbarkeit von DyRiAS wird zeigen, ob sich dieses Instrument dafür eignet, auch in der Schweiz vermehrt zur Anwendung zu gelangen. Evtl. wäre es möglich durch eine intensive Schulung DyRiAS auch zur direk- ten Anwendung für erfahrene Polizisten oder Staatsanwälte einzusetzen. 3.13. Dittmann-Katalog Die Kriterienliste der Fachkommission des Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz, benannt nach dem Autor Prof. Dr. med. Volker Dittmann, wurde in der Schweiz im Rahmen der Neubildung von Fachkommissionen zur Beurteilung von ge- meingefährlichen Straftätern im Herbst 1993 verfasst. Prof. Dr. med. Volker Dittmann stellte dabei eine Liste der bis zu diesem Zeitpunkt aus der Literatur bekannten und sich in der Praxis ergebenden Erkenntnissen zusammen, die für die Risikoeinschätzung sowie für Empfehlungen bezüglich Lockerungen oder Entlassungen von Straftätern dienen soll. Der Kriterienkatalog besteht aus 12 Merkmalsbereichen, welche in günstige und ungüns- tige Faktoren unterteilt sind. Für die Beurteilung des Rückfallrisikos (oder der Gemein- gefährlichkeit) einer Person kann nicht, wie bei statistischen Methoden, ein Summenwert aus den positiven und negativen Faktoren gebildet werden. Vielmehr muss eine Gesamt- würdigung aller Faktoren gemacht werden. Es handelt sich um ein klinisches Instrument. 69 HOFFMANN & GLAZ-OCIK, S. 50. 70 vgl. ganzer Text, HOFFMANN & GLAZ-OCIK, S. 45 - 55. § 3 Prognoseinstrumente 21 Die Dittmann-Liste umfasst folgende Kriterien: 1. Analyse der Anlasstat (War die Anlasstat verbunden mit: Gewaltanwendungen, spezifische Täter-Opfer- Beziehung, Deliktserien, rechtfertigungsgründe, Tatbeitrag bei Mittäterschaft, etc.) 2. Bisherige Kriminalitätsentwicklung (Informationen aus Strafregistereinträgen, Sozial- und Leumundsberichten) 3. Persönlichkeit und psychische Störung (organische Störungen, psychische oder Verhaltensstörungen, Schizophrenie, af- fektive Störungen, Intelligenzstörungen, Entwicklungsstörungen, emotionale Stö- rungen, etc.) 4. Einsicht des Täters in seine Störung 5. Soziale Kompetenz (bezüglich Beziehungen, Freundschaften, Arbeitsverhältnisse, etc.) 6. Spezifisches Konfliktverhalten (einmalige spezifische oder immer wiederkehrende Konfliktsituation die zu De- likt führte) 7. Auseinandersetzung mit der Tat (ist Täter bereit, sich vertieft mit seinen Taten auseinander zu setzen) 8. Allgemeine Therapiemöglichkeiten (besteht für die beim Täter festgestellte deliktsrelevante Störung eine wirksame Behandlungsmethode) 9. Reale Therapiemöglichkeit (bestehen konkrete Therapiemöglichkeiten) 10. Therapiebereitschaft (ist Täter aktiv um eine Therapiemöglichkeit bemüht und ist er glaubhaft zur Mit- arbeit in der Therapie bereit) 11. Sozialer Empfangsraum (in welch ein Umfeld wird der Täter bei einer Entlassung gehen) 12. Bisheriger Verlauf nach der Tat (hat der Täter nach Bekanntwerden der zu beurteilenden Tat weitere Delikte ver- übt). 71 Der Dittmann-Kriterienkatalog kann auch von Polizisten und Staatsanwälten ausgefüllt werden. Für eine verlässliche Interpretation ist aber Erfahrung und psychiatrisches Wis- sen notwendig. Evtl. könnten Staatsanwälte und Polizisten auf diese Checkliste geschult werden und sie danach selbst anwenden. Da daraus jedoch keine konkreten Risikoraten abgeleitet werden können, ist es nötig, dass genügend Erfahrung besteht, damit das Er- gebnis im Gesamtzusammenhang richtig interpretiert werde kann. 71 vgl. NEDOPHIL, S. 114ff. und vgl. DITTMANN-KATALOG. § 4 Umfrage 22 4. Auswertung Umfrage Ende 2012 verschickte ich ,die Fragestellung der vorliegenden Masterarbeit betreffend, an alle Deutschschweizer Staatsanwaltschaften sowie an die zertifizierten forensisch- psychiatrischen Gutachter der Deutschschweiz je einen Fragebogen. 72 Darin ging es da- rum zu erfahren, wie andere Kantone bei Fällen Häuslicher Gewalt vorgehen, ob bereits von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein Kriterienkatalog verwendet wird und wie oft bei solchen Strafuntersuchungen eine psychiatrische Risikobeurteilung in Auftrag ge- geben wird. 4.1. Staatsanwaltschaften Ziel war es, durch den Fragebogen an die Staatsanwaltschaften zu erfahren, wie viele Verfahren häuslicher Gewalt in den Jahren 2011 und 2012 bearbeitet wurden, in welchen Kantonen psychiatrische Gefährlichkeitsgutachten in Fällen von Häuslicher Gewalt durchgeführt werden und ob in den jeweiligen Kantonen bereits Fragebögen oder Check- listen bestehen. Aufgrund meiner Abklärungen bei den Deutschschweizer Kantonen ist deutlich ersicht- lich, dass einige Kantone in Fällen von Häuslicher Gewalt bis anhin gar keine psychiatri- schen Risikoabklärungen in Auftrag gegeben haben und es in anderen Kantonen regel- mässig gemacht wird. Auch bestehen erst in wenigen Kantonen bereits „Checklisten“ über das Vorgehen in solchen Fällen. Zurzeit werden in vielen Kantonen „runde Tische“ zum Thema „Häusliche Gewalt“ ge- bildet. Ziel ist, dass innerhalb dieser interdisziplinären Gruppen ein Vorgehenskonzept und teilweise auch die Integrierung eines Risk-Assessment-Instruments in die polizeili- che Arbeit erarbeitet werden kann. Im Kanton Zürich wird zurzeit beispielsweise die Einführung des ODARA-Instruments bei der Polizei geprüft, so dass damit bereits in einem frühen Zeitpunkt eine Kurzein- schätzung gemacht werden kann. Bis anhin werden im Kanton Zürich bereits speziell da- für erstellte Fragebögen bei den Erstbefragungen verwendet und die Befragungen werden wenn möglich von dafür spezialisierten Beamten durchgeführt. Bei Unsicherheiten über die zu ergreifenden Sicherungsmassnahmen haben die Polizisten die Möglichkeit, eine psychologisch oder psychiatrisch ausgebildete Person zu Rate zu ziehen. Der Kanton Obwalden und der Kanton Zug gaben an, bereits mit Checklisten zu arbeiten. Bei dem von der Zugerpolizei verwendeten Checklist „Campbell“ handelt es sich um das von Jacquelyn C. Campbell entwickelte Instrument Danger Assessment Tool DA/DAS, bei welchem die Gefahrenabschätzung durch die vom Opfer auszufüllenden Kriterien 72 vgl. Anhang I und II. § 4 Umfrage 23 direkt abgeschätzt wird. 73 Auch andere Kantone sind dabei, die Einführung solcher Krite- rienkataloge zu prüfen. Aus der Umfrage ergab sich, dass Staatsanwaltschaften insbesondere aufgrund der Schwere des Delikts, einer bereits bekannten Diagnose, übermässigem Alkoholkonsum oder bereits bekannten (Gewalt-)Straftaten, psychiatrischen Risikoabschätzungen in Auf- trag gegeben haben. Im Kanton Schwyz, meinem bisherigen Arbeitsort, fand von 2011 auf 2012 nahezu eine Verdoppelung der in Auftrag gegebenen Psychiatrischen Risikoabklärungen zur Rück- fall- und Wiederholungsgefahr statt. Dies ist auf ein in den Medien intensiv diskutiertes Tötungsdelikt welches mutmasslich (das diesbezügliche Strafverfahren ist noch nicht ab- geschlossen) von einem Mann an seiner (getrenntlebenden) Ehefrau begangen wurde, zurückzuführen. Gegen den mutmasslichen Täter wurde damals bereits zuvor wegen mehreren geringfügiger Gewaltdelikte und von ihm gegenüber seiner Ehefrau ausgespro- chenen Drohungen Untersuchungshaft angeordnet und eine psychiatrische Gefährlich- keitsbegutachtung in Auftrag gegeben. Der psychiatrische Gutachter kam damals zum Schluss, dass zwar eine erhöhte Rückfallgefahr bestehe, dass jedoch eine Haftentlassung unter Auflagen angebracht wäre. Das damalige psychiatrische Gutachten wurde zwar umfassend, aber ohne Verwendung von Risk-Assessment-Instrumenten durchgeführt. Ob die Verwendung eines solchen Instrumentes zu einem anderen Resultat geführt hätte, ist ungewiss. Bezeichnend ist, dass ein solch schweres Delikt einen grossen Einfluss auf die nachfolgenden Strafverfahren hatte, indem danach von den Beteiligten (vorwiegend Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengerichte) noch mehr Aufmerksamkeit auf allfällige Risikofaktoren bei anderen Verfahren von Häuslicher Gewalt angewendet wur- de. Daraus folgte, dass bei Unsicherheiten über das Rückfallrisiko ein Psychiater hinzu- gezogen und meist ein Fokalgutachten in Auftrag gegeben wurde. Weiter ergab sich aus den retournierten Fragebögen, dass in keinem der registrierten Fäl- le ein zweites Gutachten über die Rück- oder Ausführungsgefahr in Auftrag geben wur- de. Der grösste Teil der von den Staatsanwaltschaften in Aufrag gegebenen Gutachten um- fasste sowohl die Ausführung- als auch die Widerholungsgefahr. Dies kann daraus zu- rück geführt werden, dass in Fällen von häuslicher Gewalt Gewaltanwendungen und Drohungen meist gemeinsam auftreten. In den retournierten Fragebögen fehlte es aufgrund des geltend gemachten notwendigen Aufwandes zur Erhebung der Daten leider oft an konkreten Angaben, so dass keine aus- führliche Studie über die in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgutachten in der Deutsch- schweiz gemacht werden kann. 73 vgl. dazu Ausführungen unter 3.3. § 4 Umfrage 24 Folgende Statistik ergab sich aus den Rückläufen der Fragebögen: Kanton Fälle 2011 Fälle 2012 Risikogutachten erstellt 2011/2012 Von der Polizei verwende- te Checklisten Zürich 751 990 k.A. Ja und geplant: ODARA Bern Luzern 151 214 k.A. k.A. Uri ca. 10 ca.15 keine nein Schwyz k.A k.A ca. 9 nein Obwalden 7 8 keine Ja, Fragekatalog Polizei Nidwalden 3 2 keine nein Glarus 20 19 keine nein Zug 120 112 4 Ja, Fragekatalog "Camp- bell" Fribourg k.A. 206 4 nein, Einführung geplant Solothurn k.A. k.A. 2 nein Basel-Stadt ca. 800 ca. 800 1-2/Jahr nein Basel- Landschaft k.A k.A k.A k.A Schaffhausen 22 30 keine nein Appenzell Ausserrhoden ca. 60 ca. 60 3 nein Appenzell Innerrhoden St. Gallen 441 525 k.A. nein Graubünden 36 46 3 nein Aargau Thurgau k.A. k.A. k.A. nein Die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Bern und Appenzell Innerrhoden schick- ten den Fragebogen leider nicht zurück. 4.2. Psychiater / Gutachter Im Fragebogen an die zertifizierten deutschsprachigen psychiatrischen Gutachter der Schweiz wurde nach der Anzahl von (Fokal-)Gutachten im Jahr 2011 und 2012 wegen Widerholungs- und Ausführungsgefahr betreffend Häuslicher Gewalt gefragt. Aus den sechs von dreizehn retournierten Fragebögen ergab sich, dass die jeweiligen Gutachter in den Jahren 2011 und 2012 jeweils eines bis fünf Gutachten betreffend Wiederholungs- und/oder Ausführungsgefahr ausgefertigt hatten. § 4 Umfrage 25 Weiter interessierte mich in meinem Fragebogen insbesondere, welche Kriterienkataloge von den psychiatrischen Gutachtern im Bereich der Häuslichen Gewalt vorwiegend ver- wendet wird. Hier zeigte sich, dass von den psychiatrischen Gutachter insbesondere fol- gende Risk-Assessment-Instrumente angewendet werden: VRAG, SARA, Stalking-Risk- Profil, PCL-R, DyRiAS, Dittmann-Katalog, ODARA und FOTRES. In der Mehrzahl der Fälle, bei welchen die Gutachter die Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr als hoch betrachteten, wurden Ersatzmassnahmen anstatt einer Weiterführung der Untersuchungs- haft empfohlen und lediglich in einem der genannten Verfahren trotz risikosenkender Massnahmen kam es zu einem weiteren schwerwiegenden Delikt. Als für die angefragten Gutachter wichtigste Kriterien für ein hohes Rückfall- oder Aus- führungsrisiko wurden folgende genannt: psychiatrische Diagnose, bereits deliktische Vorgeschichte inkl. Vorstrafen, psychische Störungen, intuative Faktoren (erneute Part- nerschaft mit Konflikten), Auseinandersetzung mit der Tat (emotionale Distanziertheit zum Delikt), Zugang zu Schusswaffen, Bagatellisierung und Verleugnung der Tat, Rache (verletzte Ehre), Substanzmittelkonsum, instabile psychosoziale Verhältnisse, deliktför- dernde Einstellung. Bei nahezu allen gemachten Risikoabklärungen wurde die Widerholungs- oder die Aus- führungsgefahr von den Gutachtern bejaht. Viele Gutachter gaben an, Ersatzmassnahmen anstatt von weiterer Untersuchungshaft empfohlen zu haben. Nur einer der Gutachter gab an, dass bei einer von ihm gemachten Einschätzung auf eine niedrige Ausführungsgefahr, danach trotzdem ein schweres Gewaltdelikt passierte. Diese Einschätzung wurde jedoch ohne Verwendung eines der obgenannten Risk-Assessment-Instrumente gemacht. Da nicht alle angeschriebenen den Fragebogen retourniert haben und es in der Deutsch- schweiz neben den zertifizierten auch einige weitere Psychiater gibt, welche die genann- ten Gutachten erstellen, kann hier leider keine repräsentative Anzahl von Gutachten ge- nannt werden. § 5 Fallbeispiele 26 5. Fallbeispiele An den nachfolgenden Beispielen, welche mir in meiner Arbeit als Staatsanwältin be- gegnet sind, soll aufgezeigt werden, welche Schwierigkeiten und Unterschiede Strafver- fahren wegen Häuslicher Gewalt in der Praxis bieten. Damit das Amtsgeheimnis gewahrt werden kann, werden nicht die wahren Namen der betroffenen Personen genannt. Auch sind die Daten der Fälle leicht verändert dargestellt, die Grundthematik entspricht jedoch der Realität. 5.1. Peter K. Im Herbst 2011 meldete eine Frau der Polizei, dass der 30-jährige Freund Peter ihrer 24- jährigen Tochter Laura sehr gefährlich sei und sie Angst vor ihm hätten. Als Laura die Beziehung einen Tag zuvor beendet hätte, habe Peter sie beide mit dem Tode bedroht. Er sei auch bereits zuvor in der Beziehung gewalttätig gewesen und habe Laura immer wie- der in der Wohnung und am Arbeitsplatz eingeschlossen. Peter habe bereits eine krimi- nelle Vorgeschichte und sei in seinem westeuropäischen Heimatland schon mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden. Auch habe er schon mit Waffen herum ge- schossen oder damit gedroht. Anlässlich der daraufhin erfolgten Verhaftung sagte Peter aus, dass es stimme, dass er eine kriminelle Vorgeschichte aufweise, er sich aber gebessert habe und keine Gewalt mehr ausübe. Die vorgängigen Delikte seien alle unter Alkoholeinfluss passiert. Er flippe zwar manchmal aus, beschädige aber nur Gegenstände und sei nicht gewalttätig gegen- über anderen Menschen. Bedroht habe er auch niemanden, er trinke schon über ein Jahr keinen Alkohol mehr und er würde seiner Freundin Laura sicher nie etwas antun. Er habe sie zwar einige Male in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt, aber dies sei nur aus Verzweiflung gewesen, da sie sonst mit ihm nicht diskutieren wolle. Er gab an, bereits in seiner Kindheit Gewalt erlebt zu haben und in einem sehr schwierigen Milieu aufge- wachsen zu sein. Er wisse um seine Probleme und habe auch schon selbst versucht, hier in der Schweiz eine Therapie zu machen, was aber nicht gelungen sei. Die übrigen Befragungen des Opfers und Personen aus deren Umfeld ergaben, dass Peter sich mehrheitlich „im Griff“ hatte, sich aber sehr schnell provoziert fühlte und dann auch aggressiv reagieren könne. Auch ergaben die Ermittlungen, dass Peter gegenüber Laura (und auch Drittpersonen) teilweise sehr dominant auftrat, sie aber noch nie verletzt oder in Lebensgefahr gebracht hatte. In der Schweiz war lediglich eine Vorstrafe wegen eines geringfügigen Gewaltdelikts bekannt. Aufgrund der ehrlichen Aussage von Peter, dass er schon mehrfach wegen Ge- waltdelikten verurteilt worden war, seinen auch selbst beschriebenen auffälligen Verhal- tensweisen und der damit verbundenen Gefahr, er könnte seiner Freundin Laura oder de- ren Familie durch ein Delikt etwas Schweres antun, wurde für Peter die Untersuchungs- haft und eine psychiatrische Risikobeurteilung angeordnet. Ebenfalls in die Entscheidung einbezogen werden musste, dass Peter durch eine längere Untersuchungshaft seine Ar- § 5 Fallbeispiele 27 beitsstelle verlieren, dadurch noch mehr Schulden generieren und sich das Risiko für weitere Delikte noch hätte steigern können. Erst nach einigen Wochen traf der Strafregisterauszug seines Heimatlandes ein, welcher über 12 Verurteilungen wegen schweren Gewalt- und Vermögensdelikten seit der Jugend von Peter aufwies. Anlässlich der psychiatrischen Risikobeurteilung wurde vom Gutachter der VRAG sowie das ODARA als mechanisches Risk-Assessment-Instrument zur klinischen Beurteilung hinzugezogen. Der VRAG ergab ein sehr hohes Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte (Stufe 8 von 9) und der ODARA-Summenwert von 6 Punkten deutete ebenfalls auf ein hohes Risiko für weitere Häusliche Gewalt hin. Da der VRAG und der ODARA als mechanische Risk-Assessment-Instrumente als sehr sensitiv gelten, wird davon ausgegangen, dass tendenziell zu viele Personen einer hohen Risikokategorie zugeordnet werden. Durch die vom beurteilenden Psychiater zusätzlich durchgeführte differenzierte Einzelfallbeurteilung, in welche neben den Risikofaktoren auch die Fähigkeiten und Ressourcen, die persönlichen Entwicklungen und Motivation für Veränderungen (inkl. bestehendem Leidensdruck) von Peter mit in die Beurteilung einbezogen wurden, ergab eine veränderte Risikorate. Insbesondere wurde dabei berück- sichtigt, dass Peter um seine Problematik wusste, er veränderungsmotiviert war und seit seinen Delikten in seinem Heimatsland bereits eine positive persönliche Entwicklung durchlebt hatte. Das Risiko für geringfügige Delikte ausserhalb der Beziehung wurde vom beurteilenden Psychiater in seiner Schlussfolgerung als hoch, für schwere Delikte als gering bis moderat eingestuft. Bezüglich seiner Partnerin Laura wurde das Risiko für weiteres aufbrausendes und impulsives Verhalten als hoch, für schwere Gewalt im nüch- ternen Zustand jedoch als deutlich niedriger eingestuft. Durch diese differenzierte Ein- schätzung konnte der Gutachter trotz sich aus VRAG und ODARA ergebenden hohen Risiko-Werten eine Entlassung unter strengen Auflagen empfehlen. Aufgrund dieser Einschätzung konnte Peter mit den angemessenen Ersatzmassnahmen wie deliktsorientierter Psychotherapie, Alkoholabstinenz und sozialarbeiterischer Betreuung aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Bis anhin sind (trotz Weiterfüh- rung der Beziehung) keine weiteren Delikte bekannt und die als Ersatzmassnahmen und danach als Weisungen in der Strafe verfügten Auflagen konnten von Peter bis anhin ohne Unterbrüche erfolgreich eingehalten werden. Die Problematiken bei dieser Fallkonstellation waren, dass die mehrfachen Vorstrafen mit Gewaltdelikten, welche klar auf eine genauere Abklärung des Risikos hindeuteten, erst einige Wochen nach der Verhaftung tatsächlich bekannt wurden. Das Opfer relati- vierte zudem seine Aussagen bereits einige Tage nach der Verhaftung wieder und wollte den Beschuldigten unbedingt zurück haben, so dass aufgrund der Anlassdelikte alleine eventuell kein Fokalgutachten mit einer detaillierteren Risikobeurteilung gemacht wor- den wäre. Wäre zudem nur auf die Risiko-Assessment-Instrumente VRAG und ODARA abgestützt worden, hätte aufgrund des sich daraus ergebende generellen hohen Rückfall- risiko evtl. eine längere Untersuchungshaft und eine damit verbundenen Freiheitsstrafe das Risiko für weitere Delikte nach einer Haftentlassung sogar erhöht. Erst durch das Zu- § 5 Fallbeispiele 28 sammenspiel der angewendeten Risk-Assessment-Instrumente und der klinischen Einzel- fallbeurteilung konnten das konkret bei Peter bestehende Rückfallrisiko und die damit verbundenen notwendigen risikosenkenden Massnahmen erkannt werden. 74 5.2. Muhammed A. Die Polizei erhielt in einer Freitagnacht, ca. Mitternacht, im Sommer 2011 einen Anruf einer verängstigen Frau aus dem Fernosten (hier genannt Ayse), welche bekannt gab, dass sie sich im Keller ihrer Wohnung eingeschlossen habe, weil sie Angst vor ihrem Ehemann Muhammed habe. Er habe sie geschlagen und mit dem Tode bedroht. Beim Eintreffen der Polizei sass Muhammed weinend und verstört nur mit den Unterhosen be- kleidet im Wohnzimmer und Ayse wies Verletzungen im Gesicht und am Rücken sowie Kratzspuren am Hals auf. Die ärztliche Untersuchung von Ayse und deren Befragung ergab, dass sie durch das Würgen von Muhammed in einer unmittelbareren Lebensgefahr war und somit rechtlich gesehen unter Anderem eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB zu untersuchen war. Muhammed war anlässlich der Festnahme nicht alkoholisiert, benahm sich aber in der ersten Nacht in der Zelle sehr auffällig, in dem er weinte, schrie und zwischendurch wie- der grundlos lachte. Bei der ersten Befragung durch eine Polizistin weigert er sich, Aus- sagen zu machen, da er gegenüber Frauen (auch die übersetzende Person war eine Frau) keine Aussagen mache. Bei der Staatsanwältin machte Muhammed in Anwesenheit von einem männlichen Dolmetscher dann doch Aussagen, fing aber immer wieder heftig an zu weinen, lachte unwillkürlich und schien teilweise geistig abwesend zu sein. Er versi- cherte mehrfach, seine Ehefrau nicht gewürgt oder mit dem Tode bedroht zu haben. Sie habe ihn angegriffen und plötzlich sei sie rot im Gesicht gewesen. Er wisse nicht, wie es zu dieser Verletzung im Gesicht gekommen sei, es könne schon von ihm kommen. Er liebe seine Frau und würde ihr nie etwas antun. Zum Streit sei es nur gekommen, weil er vermute, dass seine Frau etwas mit einem anderen Mann gehabt habe. Er wisse nicht mehr, was genau passiert sei, weil er total betrunken gewesen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb der Atemalkoholtest der Polizei und der Blutalkoholtest 0,00 Promille angezeigt hätten. Vorliegend war es nicht schwer zu erkennen, dass Muhammed aufgrund seines Verhal- tens, seinen Aussagen und der bei Ayse bestandenen Todesgefahr in Untersuchungshaft genommen und psychiatrisch begutachtet werden musste. Auch bei den folgenden Befra- gungen zeigte sich Muhamed immer wieder psychische sehr auffällig in dem er von ei- nem Moment zum anderen zu weinen oder plötzlich wieder zu lachen anfing. Auch die Befragung von weiteren Personen aus seinem Umfeld ergaben deutliche Auffälligkeiten in der Persönlichkeit von Muhammed sowie ein impulsives Verhalten. 74 vgl. Akten inkl. Fokalgutachten bezüglich „Peter“. § 5 Fallbeispiele 29 Bereits die psychiatrische Vorabstellungnahme nach zweieinhalb Monaten Untersu- chungshaft bestätigte, dass aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeiten wie erhöhter Im- pulsivität, Stimmungslabilität und problematischer Verhaltenskontrolle, der persönlichen Einstellung von Muhammed bzw. seiner hochgradigen Bagatellisierung der Delikte so- wie der sehr ambivalenten Einstellung von Ayse das Risiko für schwerwiegende, gleich- sam tötungsnahe Handlungen zum Nachteil von Ayse als deutlich erhöht beurteilt wurde. Aufgrund dieses hohen Rückfallrisikos für schwerwiegende Delikte wurde die Untersu- chungshaft auf sechs Monate verlängert, wobei in dieser Zeit ein umfassendes psychiatri- sches Gutachten erstellt wurde. Der Begutachter wendete für die psychiatrische Beurtei- lung die Psychopathie-Checklist PCL-R an, wobei Muhammed einen Summenwert von 10 erreichte. Bei einem Cut-off-Wert von 30 (bzw. 25) erreichte Muhammed somit die den Wert für die Psychopathie nicht. Die Anwendung des Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) ergab einen Summenwert von -10, welcher der Risikokategorie 3 entspricht. Bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination entspricht dies einem Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen Gewalt- oder Sexualde- likten von 12 % innerhalb von sieben Jahren und 24% innerhalb von 10 Jahren. Die Auswertung mit dem forensischen operationalisierten Therapie-Risiko- Evaluationssystem FOTRES ergab bei Muhammed ein moderates bis deutliches struktu- relles (d.h. ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie) Rückfallrisiko. Die Beein- flussbarkeit wurde dabei als gering bis moderat eingestuft, was bedeutet, dass die Chan- cen einer Therapie als geringer als die bestehenden Hemmnisse angesehen werden muss- ten. Der forensische Psychiater kam nach der Durchführung der drei Risk-Assessment- Instrumente sowie einer ausführlichen klinischen Beurteilung zum Ergebnis, dass Mu- hammed eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z 73.1) und einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Alko- hol (ICD-10 F10.1 und F12.1) aufwies und das Rückfallrisiko für erneute Gewalttaten im häuslichen Milieu und Beziehungskontext zu Ayse als hoch eingestuft werden musste. Die Ausführungsgefahr für tötungsnahe Handlungen wurde als „eher mässig“ eingestuft. Zur Reduktion dieser Rückfallgefahr wurde trotz zweifelhafter längerfristiger Motivation von Muhammed für eine längerfristige und intensive Therapie eine ambulante Massnah- me nach Art. 63 StGB empfohlen. Nach Erhalt des umfassenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens wurde Muhammed mit Ersatzmassnahmen wie Rayon- und Kontaktverbot, regelmässiger deliktsorientierter Psychotherapie und regelmässiger Wahrnehmung von Terminen beim Bewährungsdienst aus der Untersuchungshaft entlassen. Bis anhin sind keine weiteren Delikte bekannt, ob- schon Muhammed und Ayse wieder einen gemeinsamen Haushalt führen. Die begonnene Psychotherapie wird weiterhin regelmässig durchgeführt und Muhammed nimmt gegen seine Stimmungsschwankungen Medikamente ein. Hätte dieses Risiko für weitere Delikte und die notwenige Therapie auch erkannt werden können, wenn sich Muhammed nicht bereits bei der Verhaftung so auffällig verhalten hätte? § 5 Fallbeispiele 30 Muhammed war nicht vorbestraft und Ayse verweigerte nach der Erstbefragung jegliche weitere Aussagen. Ihr einziges Ziel war es nach kurzer Zeit, ihren Mann und Vater ihres Kindes trotz Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten wieder zurück zu haben, so dass sie versuchte, Muhammed nur noch mit positiven Attributen zu beschreiben und alles daran zu setzen, die Untersuchungshaft aufheben zu lassen. Sie wünsche sich nur, dass er be- handelt werde, da er eine schwierige Kindheit gehabt habe. Entscheidend waren in diesem Verfahren, nebst den von Muhammed selbst währen der Untersuchung gezeigten Verhaltensauffälligkeiten, die Aussagen von einer weiteren Be- kannten von Muhammed und die seiner Mutter, welche seinen Charakter sowie auch von ihnen direkt erlebte Stimmungsausbrüche und Verhaltensauffälligkeiten sowie Angaben über das Verhalten in der Kindheit detailliert beschreiben konnten. Aus diesen Schilde- rungen konnte die fehlende Impulskontrolle und die emotionale Instabilität deutliche er- kannt und auch objektiv belegt werden. Bereits aus diesen Erkenntnissen konnte auch von den nicht psychiatrisch geschulten Personen wie der Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn eine Abklärungsbedürftigkeit deutlich erkannt werden. Die vom Gutachter in dieser Fall verwendeten Instrumente wie der PCL-R, VRAG und FOTRES ergaben zusammen mit den klinischen Erkenntnissen des Gutachters eine gut nachvollziehbare Einschätzung, die half, dem Risiko angemessene Entscheidungen wäh- rend der Untersuchung sowie auch im Gerichtsurteil angemessen zu berücksichtigen. 5.3. Valdis L. Im Oktober 2012 meldete die Schweizerin Janine (19) an einem Samstagabend, dass ihr aus Osteuropa stammende Exfreund Valdis (23) sie am Abend zuvor mit dem Tode be- droht und sie in seiner Wohnung eingesperrt habe. Sie habe Angst, dass er ihr etwas an- tue. Bereits eine Woche zuvor habe er sie an seinem Wohnort geschlagen, an den Haaren gezerrt und gewürgt, als er erfahren habe, dass sie einen neuen Job habe. Bei der anschliessenden Verhaftung und Befragung von Valdis gab dieser an, seine Freundin nie mit dem Tode bedroht zu haben. Auch habe er sie nie gewürgt. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und Janine gekommen und dabei habe er die Türe abgeschlossen und ihr gesagt, dass sie nicht gehen dürfe. Sie sei aber freiwil- lig in der Wohnung geblieben und erst am kommenden Morgen gegangen. Aufgrund des bestehenden Verdachts auf Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) plante der Staatsanwalt nach Durchsicht der Akten, aufgrund der bestehenden Widerholungs- und Ausführungsgefahr Untersuchungshaft inkl. psychiatrischer Begutachtung bzw. Risiko- abklärung anzuordnen bzw. zu beantragen. Valdis verhielt sich von Anfang an bei der Verhaftung und in der Gefängniszelle sehr kooperativ und unauffällig. Anlässlich der Hafteinvernahme am Montag darauf konnte er dem Staatsanwalt glaubhaft erklären, dass es zwischen ihm und seiner Freundin Janine lediglich zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Es stimme, dass er ihr eine Ohrfeige gegeben und die Türe zur Wohnung abgeschlossen habe. Es handle sich jedoch § 5 Fallbeispiele 31 um eine Parterre-Wohnung und Janine selbst habe auch einen Wohnungsschlüssel, wel- chen sie immer bei sich trage. Sie hätte deshalb die Wohnung jederzeit verlassen können. Das „Würgen“ sei lediglich ein Wegstossen gewesen. Er habe nie mit seinen Händen den Hals von Janine zugedrückt und es sei auch nie seine Absicht gewesen, ihr etwas anzu- tun. Er habe viele Schulden und wolle deshalb auf keinen Fall seine Stelle verlieren. Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Staatsanwalt entschied nach der Einvernahme, doch kei- ne Untersuchungshaft zu beantragen und Valdis (trotz bestehendem aber aus seiner Sicht geringfügigen Risikos weiterer Delikte) auf freien Fuss zu entlassen. Bei der einige Wochen später durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von Janine wurde deutlich, dass die Tatversion von Valdis mit der Realität ziemlich genau übereinstimmte und weder eine Freiheitsberaubung, noch eine Gefährdung des Lebens oder Drohung nachgewiesen werden konnte. Im Fokus der Untersuchung standen danach nur noch anderweitige Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche für sich keine Risikobeurteilung begründen könnten. Aus den Befragungen wurde jedoch deutlich, dass Valdis Hilfe betreffend dem Umgang mit Problemen, Regelung der Finanzen und sozia- len Fähigkeiten benötigte, welche durch die Anordnung von Bewährungshilfe während der Probezeit angeordnet werden konnte. Eine psychiatrische Begutachtung oder längere Haft erschien nicht angemessen oder notwendig. Problematisch bei diesem Verfahren war insbesondere, dass sich die Aktenlage direkt nach Anzeigeerstattung viel dramatischer darstellte, als sie schlussendlich war. Hätte Valdis Janine tatsächlich lebensbedrohlich gewürgt und hätte er ernsthafte Todesdrohun- gen ausgesprochen, welche er verwirklichen wollte, hätte eine frühzeitige Entlassung oh- ne deutliche Risikobeurteilung fatale Auswirkungen haben können. Was wäre aber aus Valdis geworden, wenn der Staatsanwalt anders gehandelt und er durch eine mehrmona- tige Untersuchungshaft inkl. psychiatrischer Begutachtung seine Arbeitsstelle verloren hätte? Es wäre hilfreich gewesen, wenn der Entscheid über die Entlassung durch ein Ris- Assessment-Instrument oder eine Checkliste hätte objektiviert werden können. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten und der Probleme im sozialen Umgang wurde bei Valdis Bewährungshilfe inkl. Abklärung einer allenfalls nötigen Therapie angeord- net, welche seit anfangs 2013 erfolgreich bzw. ohne weitere Delikte durchgeführt werden konnte. § 6 Schlussfolgerung 32 6. Schlussfolgerung Um die Relevanz der richtigen Abklärung der Rückfallrate darzulegen, kann aus der fol- genden Tabelle entnommen, wie oft es bei den einzelnen Delikten im häuslichen Bericht im Jahr 2011 zu Mehrfachbegehungen durch denselben Täter am selben Opfer kam: 75 Delikte: Anteil Straftaten mit Mehrfachbegehung: Tötungsdelikt vollendet (Art. 111-113/116 StGB) 0,0% Tötungsdelikt versucht (Art. 111-113/116 StGB) 3,1% Beihilfe z. Suizid (Art. 115 StGB) 0,0% Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung (Art. 118 StGB) 0,0% Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) 2,9% Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) 11,5% Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) 33,6% Aussetzung (Art. 127 StGB) 0,0% Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) 3,1% Verabreichen gesundheitsschädlicher Stoffe (Art. 136 StGB) 50,0% Üble Nachrede (Art. 173 StGB) 8,2% Verleumdung (Art. 174 StGB) 9,2% Beschimpfung (Art. 177 StGB) 18,2% Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) 23,4% Drohung (Art. 180 StGB) 17,7% Nötigung (Art. 181 StGB) 21,3% Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) 8,0% Freiheitsberaubung und Entführung: erschwerenden Umstän- de (Art. 184 StGB) 0,0% Geiselnahme (Art. 185 StGB) 16,7% Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) 33,5% Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB) 0,0% Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) 25,4% Vergewaltigung (Art. 190 StGB) 29,4% Schändung (Art. 191 StGB) 27,3% Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB) 0,0% Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) 25,0% Vorbereitungshandlungen (Art.260bis StGB) 0,0% Total 22,0% Wie in dieser Arbeit aufgezeigt, bestehen verschiedene Prognoseinstrumente, die einzeln oder miteinander bzw. nacheinander angewendet werden können, um das Risiko von weiteren Delikten oder die Ausführung einer gemachten Drohung von einem (Ex- )Partner abzuschätzen. Keines der Instrumente gibt eine hundertprozentig treffsichere Risikorate an, da menschliches Verhalten von vielen inneren und äusseren Faktoren ab- hängt, die teilweise auch raschen und unvorhersehbaren Veränderungen unterliegen. Bei- 75 vgl. Flyer des Departementes des Innern EDI, betreffend „Polizeilich registrierte häusliche Gewalt, Übersichtspublikation, S. 10, abrufbar unter: http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00196/index.html?lang=de § 6 Schlussfolgerung 33 spielsweise kann nie genau abgeschätzt werden, wie jemand bei einem unerwarteten Ver- lust der Arbeitsstelle oder dem Tod eines Menschen in seiner nahen Umgebung, erst nach dem Gutachten beginnendem übermässigen Alkoholkonsum oder in Besitzkommens ei- ner Waffe tatsächlich reagieren wird. Insbesondere ist das Verhalten des Opfers und des- sen Umgebung gerade bei Häuslicher Gewalt sehr ambivalent, was die ganze Situation, in der sich der Täter befindet schnell verändern kann. Viele der Opfer stehen in einer Art Gewaltspirale, indem sie zuerst zwar Angst vor dem Täter haben und sich distanzieren wollen, bald aber schon in eine genannte „Honeymoon-Phase“ gelangen und alles dafür tun würden, ihren Partner trotz drohender Gewalttätigkeit zurück zu haben. Gerade in den genannten Fallbeispielen waren die von den Gutachtern verwendeten Pro- gnoseinstrumente sehr hilfreich, um die klinische Einschätzung noch nachvollziehbarer und transparenter zu machen. Dies hilft den Strafverfolgungsbehörden und schliesslich auch dem (Zwangsmassnahmen-)Gericht, die Gutachten richtig zu deuten und auch kri- tisch zu hinterfragen. Das Abweichen von einem durch einen Summenwert ergebende Rückfallwahrscheinlichkeit kann im Einzelfall, wie z.Bsp. im Verfahren gegen „Peter“ durchaus begründet sein, weshalb neben den Risk-Assessment-Instrumenten bei hohem Rückfallrisiko oder sehr schweren Delikten meiner Ansicht nach immer auch noch eine Gesamtbeurteilung durch einen erfahrene forensischen Gutachter nötig ist. Wie sich bei vielen Validierungsstudien zu den Prognoseinstrumenten gezeigt hat, zeigen die Risk- Assessment-Instrumente grundsätzlich eine zu hohe Rückfallwahrscheinlichkeitsrate an und sie sind dem Einzelfall teilweise zu wenig gerecht. Auch können kaum Verände- rungsprozesse mit einbezogen werden, weshalb meines Erachtens nicht alleine auf solche Instrumente abgestützt werden kann, um eine Untersuchungshaft zu begründen. Dem gesellschaftlich immer mehr geforderten Schutz vor Gewaltdelikten und zurzeit ho- hen Sicherheitsbedürfnis könnte man zwar gerecht werden, indem alle Personen, welche Gewalt gegen ihre (Ex-)Partner ausgeübt oder eine solche angedroht haben, in Untersu- chungshaft genommen und psychiatrisch begutachtet würden. Dies ist aber nicht nur auf- grund der (nicht-)vorhandenen Ressourcen in den Gefängnissen und der geringen Anzahl für diese speziellen Gutachten vorhandenen forensischen Psychiater nicht möglich, son- dern auch im rechtlichen Sinne nicht verhältnismässig. Insbesondere muss in Betracht gezogen werden, dass einige Anzeigen in der Anfangsphase als überaus schlimm und der Bedarf nach einem ausführlichen Risiko-Gutachten und damit verbundenen (Sicherungs- )Massnahmen als äusserst dringend angesehen werden, sich die Delikte schlussendlich nach einem ersten Beruhigen der Gemüter teilweise aber als vergleichbar harmlos und die Massnahmebedürftigkeit als gering herausstellt. Wichtig ist aber, dass trotz weniger Anhaltspunkte gerade die Fälle sofort erkannt werden können, bei denen eine echte Ge- fahr für das Opfer oder allenfalls auch weitere Personen bestehen und somit dringender Handlungsbedarf besteht. Um dem zu begegnen und bereits innerhalb von kurzer Zeit zu eine ersten Einschätzung zu gelangen, wäre es aus meiner Sicht sinnvoll, bereits bei der Polizei oder der Staatsan- waltschaft die massgeblichen Fragen zu stellen und die Antworten mit einem Risk- Assessment-Instrument zu verarbeiten. Aufgrund meiner Erfahrungen als Untersu- chungsrichterin und Staatsanwältin und den in dieser Arbeit genannten Prognoseinstru- menten empfehle ich deshalb insbesondre auch eine detaillierte (Erst-)Befragung des Op- § 6 Schlussfolgerung 34 fers durchzuführen, um bereits so viele nötigen Merkmale über den Beschuldigten zu er- fragen. Folgende Punkte sollten aus meiner Sicht nebst dem detaillierten Tathergang des Anzeigedelikts und den rechtlichen Aspekten vom Opfer für die spätere Risikobeurtei- lung erfragt werden: - Was geschah unmittelbar vor der Tat / aus welcher Situation heraus ist die Tat entstanden? - Wie hat sich der Täter im Laufe des Tages vor der Tat verhalten? - Wie und aus welchem Grund hat die Gewaltausübung geendet? - Welches Verhalten zeigte der Täter danach? - Waren bei der Tat Alkohol, Betäubungsmittel oder Medikamente im Spiel? - Wie sieht der allgemeine Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Medikamente- Konsum des Täters aus? - Wie wird der Charakter vom Täter allgemein beschrieben? - Sind beim Täter bereits Verhaltensauffälligkeiten beobachtet worden? - Wie beschreibt das Opfer seinen eigenen Charakter? - Wie reagiert der Täter allgemein in Konfliktsituationen? Wie reagiert das Opfer darauf? - Welche Vorstrafen oder strafrechtlich relevanten Vorfälle sind bekannt? - In welchem Land hat der Täter schon überall gelebt? Bestehen dort Vorstrafen? - Wie war die Beziehung des Täters zu einer früheren Partnerin? Kam es da bereits zu Gewalttaten? - Wie verhält sich der Täter zu den Kindern? - Wie verhält sich der Täter gegenüber Drittpersonen (in Streitsituationen)? - Wie war die Kindheit des Täters? Hat er in der Kindheit Gewalt erlebt? - Hat bereits einmal Gewalt gegenüber anderen Personen, Kindern oder Tieren stattgefunden? - Hat sich der Täter schon einmal über Auflagen oder Weisungen hinweggesetzt? - Hat der Täter Zugang zu Waffen? - Seit wann besteht die Beziehung? - Wie ist das Rollenverhalten in der Beziehung? - Will das Opfer die Beziehung weiterführen? - Bestehen bereits neue Partner? - Welche Drittpersonen könnten weitere Angaben über die Vergangenheit und das Verhalten des Täters machen? - Wie sieht die finanzielle und berufliche Situation des Täters aus? - Kam es bereits zuvor zu ähnlichen Situationen (eventuell auch ohne Gewaltan- wendung)? - Wie sieht das Opfer die Zukunft in Bezug auf den Täter? - Wie stelle sich das Opfer selbst zu allfälligen Ersatzmassnahmen und deren Ein- haltung (Bsp. Kontaktverbot)? Beim Beschuldigten selbst erscheint es mir zentral, neben den tatbestandlichen Aspekten der Anlasstat, dass in den (ersten) Befragungen seine Einstellung zur Tat, allfälliger Sub- stanzmittelmissbrauch, Empathiefähigkeit und Reuegefühle, Vorstrafen, allgemeines Verhalten in Konfliktsituationen und auf Kränkungen sowie die Zukunftsperspektive (was macht der Täter bei einer Haftentlassung) abgeklärt werden. § 6 Schlussfolgerung 35 Wichtig ist, dass insbesondere bei ausländischen Tätern hinterfragt wird, ob die sich aus den Ermittlungen ergebenden Indikationen, welche auf eine Verhaltensauffälligkeit deu- ten auf kulturelle Gegebenheiten oder doch auf „krankheitswertige Symptome“ hindeu- ten. Eine gute Übersetzung durch eine Person, welche auch die kulturellen Hintergründe des Täters kennt und allfällige Spezialitäten in der Sprache so auch erkennen kann, ist deshalb wichtig. Mittels einer von der Zürcher Forensik gemachten Studie über die Rolle der Nationalität bei Gutachten und Massnahmen konnte deutlich gezeigt werden, dass ausländische Täter signifikant weniger begutachten wurden, als Schweizer, obschon die Massnahmebedürftigkeit bei ausländischen Tätern nicht kleiner ist. Unter Anderem wird dies von den Autoren dieser Studie darauf zurückgeführt, dass oft Verständigungsprob- leme bestehen und die Indikation für eine Begutachtung aufgrund des fehlenden kulturel- len Hintergrundwissens weniger erkannt werden. 76 Neben dem Opfer und dem Täter selbst bestehen oft weitere Personen wie Familienange- hörige, Nachbarn, Freunde, ehemalige Beziehungspartner etc. die aufschlussreiche Aus- sagen über die Person und das Verhalten des Beschuldigten machen können. Diese Aus- sagen sind insbesondere wichtig um abzuwägen, ob die vom Opfer subjektiv beschrieben Angst auch durch andere (objektive) Tatsachen untermauert oder allenfalls widerlegt werden können. Wichtig ist ebenfalls, dass möglichst schnell möglichst viele Informationen wie Strafre- gisterauszug (aus allen in Frage kommenden Ländern) sowie weitere polizeiliche Infor- mationsquellen zum Beschuldigten erhältlich gemacht werden können. Sind all diese Daten gesammelt, besteht die Möglichkeit, dass die Polizei oder der Staatsanwalt selbst ein Prognoseinstrument anwendet, um festzustellen, ob weitere Ab- klärungen, insbesondere ein Gefährlichkeitsgutachten gemacht werden muss. Dafür ge- eignet erscheint mir insbesondere der ODARA-Katalog, welcher auch ohne psychiatri- sche Grundausbildung ausgewertet werden kann. Auch ein Katalog wie der DA/DAS, welcher vom Opfer selbst ausgefüllt werden kann, wäre in der Schweiz durchaus denkbar anzuwenden, jedoch braucht es für die Auswertung auch da einen erfahrenen Gutachter. Es wäre wünschenswert, dass Polizisten und Staatsanwälte wie auch (Zwangsmassnah- men-)Richter zukünftig die Möglichkeit erhalten, einen für die Schweiz anwendbaren Kriterienkatalog selbst anzuwenden. Des Weiteren wäre es sinnvoll, wenn bei unklaren Fällen eine psychologisch oder psychiatrisch geschulte Person hinzugezogen und schlussendlich allenfalls ein Gutachten über die Rückfallwahrscheinlichkeit und/oder Ausführungsgefahr bei einem erfahrenen forensischen Psychiater in Auftrag gegeben werden kann. 76 vgl. LAUBACHER ET AL. 36 Erklärung: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leis- tung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quel- len verfasst resp. erbracht habe.“ 37 Anhang I An die Deutschschweizer Staatsanwaltschaften verschickter Fragebogen 1. Wie viele Fälle von Häuslicher Gewalt konnten Sie in den Jahren 2011 / 2012 in Ih- rer Amtsstelle registrieren? 2011:............................................................................................................................ 2012:............................................................................................................................ 2. Bei wie vielen Fällen Häuslicher Gewalt wurde von Ihrer Amtsstelle (bitte nur einfa- che Nennung): ........................... ein (Fokal)gutachten betreffend Wiederholungsgefahr ........................... ein (Fokal)gutachten betreffend Ausführungsgefahr ........................... ein (Fokal)gutachten betreffend Wiederholungs- und Ausführungs- gefahr in Auftrag gegeben? 3. In wie vielen Fällen dieser Fälle wurde, ........................... die Wiederholungsgefahr ........................... die Ausführungsgefahr ........................... die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr bejaht? 4. Aus welchen Gründen entschieden Sie sich zu einer Begutachtung? bereits bekannte Delikte im gleichen Umfang bereits bekannte geringfügiger Delikte bestehende psychiatrische Diagnose Betäubungsmittelmissbrauch Schwere des Deliktes Auffälligkeiten beim Beschuldigten während der ersten 48 Stunden nach der Verhaftung, welcher Art........................................................................................ anderes:.................................................................................................................... 5. Gab es Fälle, in denen ein zweites Gutachten zur Überprüfung in Auftrag gegeben wurde? .................................................................................................................................... Falls ja, wie viele und aus welchen Gründen? .................................................................................................................................... 38 6. Bei wie vielen Fällen kam es trotz vom Gutachter günstiger Prognose zu weiteren (schwerwiegenden) Delikten? ............................ bei verneinter Ausführungsgefahr ............................ bei verneinter Wiederholungsgefahr ............................ bei verneinter Ausführungs- und Wiederholungsgefahr 7. Besteht in Ihrem Kanton eine Checkliste/Fragekatalog, nach welcher die Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft bei Häuslicher Gewalt eine Gefahrenabschätzung bzw. aufgrund dessen ein Entscheid für bzw. gegen eine Begutachtung gemacht werden kann? Ja (bitte wenn möglich beilegen) Nein 8. Haben Sie weitere Bemerkungen? .................................................................................................................................... 39 Anhang II An die zertifizierten psychiatrischen Gutachter der Deutschschweiz ver- schickter Fragebogen 1. Wie viele (Fokal)Gutachten wurden von Ihnen und Ihren Mitarbeitern im Jahr 2011/ 2012 zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr bei Häuslicher Gewalt erstellt? 2011 (bitte nur eine Nennung, Datum des Auftrages massgebend): Wiederholungsgefahr: ............... Ausführungsgefahr: ................... Wiederholungs- und Ausführungsgefahr: ..................... 2012: Wiederholungsgefahr: ............... Ausführungsgefahr: ................... Wiederholungs- und Ausführungsgefahr: .................... 2. Bei wie vielen dieser Gutachten wurde, ........... die Wiederholungsgefahr bejaht ........... die Ausführungsgefahr bejaht ........... die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr bejaht 3. Bei Bejahung der Wiederholungsgefahr: .......... psychiatrische Diagnose, die im Zusammenhang mit den Delikten steht .......... andere Umstände in der Person 4. Bei Bejahung der Ausführungsgefahr: .......... psychiatrische Diagnose, die im Zusammenhang mit den Delikten steht .......... andere Umstände in der Person 40 5. Bei Bejahung der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr: .......... psychiatrische Diagnose, die im Zusammenhang mit den Delikten steht .......... andere Umstände in der Person 6. Bekannte weitere Delinquenz nach der Begutachtung ....... gleichartiges Delikt ....... schwereres Delikt ....... leichteres Delikt 7. Welches sind aus Ihrer Erfahrung die wichtigsten 5 Erkennungsmerkmale für: Wiederholungsgefahr: 1. ............................................................................................................ 2. ............................................................................................................ 3. ............................................................................................................ 4. ............................................................................................................ 5. ............................................................................................................ Ausführungsgefahr: 1. ............................................................................................................ 2. ............................................................................................................ 3. ............................................................................................................ 4.. ........................................................................................................... 5. ............................................................................................................ 8. Welche Prognoseinstrumente wenden Sie regelmässig an: Domestic Violent Screening Instrument (DVSI) Danger Assessment (DA) Spousal Assault Risk-Assessment (SARA) Ontario Domestic Assault Risk-Assessment (ODARA) Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) Domestic Violence Risk Appraisal Guide (DVRAG) Drohungs-Fotres Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) Therapie-Risiko-Evaluations-Test (TRET) anderes: ................................................................................................... 9. Haben Sie weitere Bemerkungen?

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Gregoriana), Prof. Dr. Marianne Heimbach-Steins (Westfälische Universität Münster); Präsentation: Klärung

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    Strafgesetzbuch, 18. Aufl., FLACHSMANN Stefan / Zürich 2010 HUG Markus / WEDER Ulrich HANSJAKOB Thomas

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    Säkularisierung‘ einerseits und wachsender öffentlicher Wahrnehmung von Religion(en) andererseits; von [...] im Laufe des schnellen Wirtschaftswachstums, in: Matthes, Joachim (Hrsg.), Zwischen den Kulturen,

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    Erstellungsdatum: 14.07.2017

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    des Schweizerischen Erwachsenenstrafrechtes, in: ZStR 117 (1999), S. 234ff. zit.: Kunz Manhart, [...] System der Sanktionen im Erwachsenenstraf- recht – ein kriminalpolitischer Fortschritt?, in: Ditt-

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Working paper Steffen Giessner

    dissatisfied” to “Very satisfied”. Cronbach’s alpha was 0.86 in both 2005 and 2007. Supportive leadership [...] disagree” to “Strongly agree”. Cronbach’s alpha was 0.90 in 2005 and 0.91 in 2007. Analytic Strategy The

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