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    VV Religionswissenschaft HS2025

    Titelbild: istock.com Adressen ............................................................................................................................. 4 Aktivitäten am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP .................... 7 Forschungsprojekte am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP ..... 8 Neue Publikation der Forscherinnen und Forscher .............................................................. 9 Abschlussarbeiten am Seminar im FS 2025 ...................................................................... 10 Veranstaltungshinweise ..................................................................................................... 11 Lehrveranstaltungen des Religionswissenschaftlichen Seminars ...................................... 13 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen ...................................... 25 Musterstudienpläne ........................................................................................................... 36 Termine ............................................................................................................................. 39 Prüfungsverfahren BA/MA ................................................................................................. 41 Stundenplan Herbstsemester 2025 ................................................................................... 44 4 Adressen Religionswissenschaftliches Seminar – Universität Luzern Adresse: Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern Postanschrift: Postfach, 6002 Luzern E-Mail: relsem@unilu.ch Webseiten: www.unilu.ch/relwiss www.unilu.ch/rel-LU www.zrwp.ch Telefon: 041 229 55 82 Sekretariat: Ursula Kopp Büro 3.B04 ursula.kopp@unilu.ch 041 229 55 82 Oberassistenz: Anne Beutter, Dr. Büro 3.B02 anne.beutter@unilu.ch 041 229 57 15 Professur: Martin Baumann, Prof. Dr. Büro 3.B18 martin.baumann@unilu.ch 041 229 55 80 Fachstudienberatung: Dr. Anne Beutter, Prof. Dr. Martin Baumann Öffnungszeiten: Sekretariat Dienstag ganzer Tag Montag und Donnerstag Vormittag Forschungsmitarbeitende: Silvia Martens, Dr. Büro 3.B03 silvia.martens@unilu.ch 041 229 51 25 Andreas Tunger-Zanetti, Dr. Büro 3.B02 andreas.tunger@unilu.ch 041 229 56 00 Ahmed Ajil, Dr. Büro 3.B02 ahmed.ajil@unilu.ch 041 229 59 12 Munia Hassoun Büro 3.A10 munia.hassoun@unilu.ch Wissenschaftliche Hilfskraft Asia Petrino Inseliquai 8 asia.petrino@unilu.ch mailto:ahmed.ajil@unilu.ch mailto:sebastian.schlaefli@unilu.ch 5 Zentrum Religionsforschung (ZRF) Adresse: Andreas Tunger-Zanetti, Dr. Büro 3.B02 Telefon: 041 229 56 00 E-Mail: andreas.tunger@unilu.ch Webseite: www.unilu.ch/zrf Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Professur und Studiengang- Antonius Liedhegener, Prof. Dr. Büro 3.B03 leitung (Vorsitz): antonius.liedhegener@unilu.ch 041 229 55 81 Koordination MA-Studiengang Silvia Martens, Dr. Büro 3.B03 ZRWP: zrwp.master@unilu.ch 041 229 57 28 Forschungsmitarbeiter: Anastas Odermatt, Dr. des. Büro 3.B20 anastas.odermatt@unilu.ch 041 229 59 13 Wissenschaftl. Mitarbeiter: Johannes Saal, Dr. Büro 3.B20 johannes.saal@unilu.ch 041 229 55 69 Jürgen Endres, Dr. Büro 3.B02 (Drittmittel) juergen.endres@unilu.ch 041 229 56 89 mailto:zrwp.master@unilu.ch mailto:anastas.odermatt@unilu.ch 6 Begrüssung Liebe Studierende der Religionswissenschaft Zum Herbstsemester 2025 begrüssen wir Sie sehr herzlich und laden Sie zugleich zur öffent- lichen Ringvorlesung «Ist Religion (noch) relevant?» ein. Diese Ringvorlesung mit sieben Vortragsabenden führen das Religionswissenschaftliche Seminar und das Zentrum Religi- onsforschung gemeinsam durch. In der Ringvorlesung wird es um Themen des Mitglieder- schwundes der evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Kirchen gehen, aber auch um boomende neue Formen von Religiosität und Spiritualität. Während sich die einsti- gen Volkskirchen hin zu Minderheitskirchen entwickeln bleibt ihre gesellschaftliche Relevanz als Sozial-, Bildungs- und Kulturträgerinnen hoch. Zugleich zeigen sich neue Religiositätsfor- men jenseits des herkömmlichen religiösen Rahmens. Spiritualität als Alternative zu ‘Reli- gion’ betone die individuelle Erfahrung und sei ganzheitlich, so ihre Vertreterinnen und Ver- treter. Die Praxis der Achtsamkeitsmeditation, sei es in buddhistischer oder religionsunge- bundener Ausrichtung, hat sich zu einem Megatrend entwickelt. Die digitale Transformation von Religion findet im Internet, auf Instagram und TikTok durch religiöse Influencer mit gros- sen Fangemeinden statt. Auch sind etwa in Fantasy-Genres von Film und Literatur religiöse Figuren, Welten und Narrative allgegenwärtig und faszinieren ein grosses Publikum. Zielset- zung der Ringvorlesung ist es, Entwicklungen gegenwärtiger Relevanz und Irrelevanz von Religion anhand unterschiedlicher Beispiele und Ausprägungen aufzuzeigen. Im Blick sind dabei stets die gesellschaftlichen Konsequenzen solcher Entwicklungen wie auch Perspek- tiven zu ihrer wissenschaftlichen Erforschung. Im Lehrprogramm des Herbstsemesters stehen zudem so unterschiedliche Seminare wie «QAnon, flache Erde und Reptiloide: Religionswissenschaftliche Perspektiven auf Verschwö- rungstheorien», oder «Von Lifestyle-Islam bis islamisch begründeten Extremismus. Muslimi- sche Vielfalt auf YouTube, Telegram und TikTok» oder «Von Dämonen besessen? Psychi- sche Erkrankungen und religiöse Therapien in vergleichender Perspektive» zur Auswahl. Das Masterseminar ist dem Thema «Körper in Kultur und Religion: Zwischen Verehrung und Verachtung» gewidmet. Die Semesterbroschüre stellt diese und weitere Lehrveranstaltungen im Detail vor und führt diejenigen Lehrveranstaltungen benachbarter Fachgebiete auf, die ohne Rücksprache religionswissenschaftlich anrechenbar sind. Zuvor gibt die Semesterbroschüre einen Überblick über die unterschiedlichen Aktivitäten und die aktuell laufenden Forschungsprojekte des Religionswissenschaftlichen Seminars. Aufge- führt sind auch die laufenden Projekte und Aktivitäten des Zentrum Religionsforschung und des Zentrum Religion, Wirtschaft, Politik. Die zwei Zentren und das Religionswissenschaftli- che Seminar arbeiten forschungs- und lehrbezogen eng zusammen, bei Wahrung jeweiliger Profile. Für das Herbstsemester 2025 wünschen wir Ihnen spannende und erkenntnisreiche Lehr- veranstaltungen mit vielen neuen Einsichten. Prof. Dr. Martin Baumann 7 Aktivitäten am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP Berichte zu durchgeführten Aktivitäten Buch im Fokus: Den Frieden verteidigen Am Dienstag, 1. April 2025 hat eine interessierte Öffentlichkeit auf Einladung der St. Charles Society und des ZRWP das Buch «Den Frieden verteidigen» von Hartwig von Schubert (Stuttgart: Kohlhammer 2024) in den Fokus genommen: Nach einer Bucheinführung von der MA RWP Studentin Esther Gasser diskutierten Damian Müller (Ständerat des Kantons Lu- zern), Cora Alder (MA RWP Alumni und aktuell an der LSE in London) und Laurent Goetschel (Direktor swisspeace) unter Moderation von Prof. Dr. Antonius Liedhegener dieses hochak- tuelle Buch. Der nächste Buch im Fokus Anlass findet im Frühjahr 2026 statt. Beratung auf dem Weg zum Luzerner Forum der Religionsgemeinschaften Schon lange sind im Kanton Luzern Religionsgemeinschaften unterschiedlichster Traditionen miteinander im Gespräch. 2020 wurde an einem Treffen der Wunsch nach verbindlicheren Strukturen für die Zusammenarbeit laut. Moderiert von einem externen Organisationsberater trafen sich in einer Spurgruppe Vertreterinnen und Vertreter der Römisch-katholischen Lan- deskirche, der Römisch-katholischen Kirche Stadt Luzern, der Christkatholische Kirchge- meinde Luzern, der Islamischen Gemeinde Luzern und bis 2024 auch der Evangelisch-Re- formierten Landeskirche. Ab 2022 wirkte mit beratender Stimme auch Andreas Tunger-Za- netti, Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung mit. Er steuerte eine unabhängige Perspektive auf Entwicklungen der Religionslandschaft in der Schweiz bei. Seine Mitarbeit endete mit der Gründung des Luzerner Forums der Religionsgemeinschaften am 7. Mai 2025 im Marianischen Saal in Luzern. Das Forum soll künftig auf Dauer die Organisation der Wo- che der Religionen, der Begegnungstreffen «Unter einem Dach» und weiterer Anlässe über- nehmen und gemeinsame Interessen der Religionsgemeinschaften gegenüber Politik, Wirt- schaft und Gesellschaft vertreten. 8 Mit Religionsquiz präsent «Unter einem Dach» Am 21. Mai 2025 führten 14 Religionsgemeinschaften in der Luzerner Kornschütte zum fünften Mal den Begeg- nungsanlass «Unter einem Dach» durch. Alle Gemein- schaften stellten sich an Ständen mit Gegenständen, Info- material und Leckereien vor und nahmen am kurzen Pro- gramm teil. Wie in den Jahren zuvor hatten die Veranstal- ter auch diesmal wieder das Religionswissenschaftliche Seminar eingeladen, mit einem eigenen Stand präsent zu sein. Hierfür bietet das Dauerprojekt «Religionsvielfalt im Kanton Luzern» stets neues, überraschendes Material. Reges Interesse beim Publikum fand das Religionsquiz mit Fragen rund um die Welt der Religionen im Kanton Lu- zern und der Schweiz. Mit einem ähnlichen Quiz will das Team des Religionswissenschaftlichen Seminars am Samstag, 25. Oktober 2025 auch am Tag der offenen Uni- versität die Besucher und Besucherinnen unterhalten. Forschungsprojekte am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP Drittmittel geförderte Forschungsprojekte Dreiländer-Forschungsprojekt «Between Intensification and Relativisation» Im nunmehr zweiten Jahr fördert der Schweizerische Nationalfonds das Forschungsprojekt zur Untersuchung religiösen Wandels bei Menschen, die aus Syrien geflüchtet sind und sich in der Schweiz, Österreich und Deutschland langfristig niedergelassen haben. Das insge- samt mit knapp einer Million Franken bzw. Euro unterstützte Dreiländerprojekt hat zum Ziel, den Wandel von Religiosität im Kontext von Fluchterfahrungen und Integrationsprozessen ländervergleichend zu untersuchen. Das Projekt geht von der Annahme aus, dass der religi- öse Wandel bei den Flüchtlingen sich in einem Spektrum von Relativierung und Intensivie- rung von religiösem Glauben, Praxis und Gemeinschaftszugehörigkeit bewegt und in Abhän- gigkeit zu kontextuellen Faktoren wie Aufnahmestrukturen, Islamdiskurs und Integrations- massnahmen sowie individuellen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Fluchtbiografie steht. Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Luzerner Projekt unter Leitung von Prof. Dr. Martin Baumann ist Dr. Ahmed Ajil. Er koordiniert die länderübergreifende Zusammenarbeit und führte mittlerweile zahlreiche Interviews in arabischer Sprache mit Syrerinnen und Syrern muslimischen und christlichen Hintergrunds. Die bisherigen Interviews deuten auf ein Spekt- rum von Entwicklungsmöglichkeiten der Religiosität hin: während einige Interviewpartner und -partnerinnen von einer Intensivierung des Glaubens sprechen, berichten andere von einer Kontinuität trotz verändertem sozialpolitischen Schweizer Umfeld; wiederum andere wandten sich weitgehend von der Religion ab hin zu Agnostik oder Atheismus. In einem Workshop Mitte Juli werden die Projektpartner:innen aus Wien, Göttingen und Luzern erste verglei- chende Analysen präsentieren und diese vorläufigen Erkenntnisse auf der Konferenz der International Association for the History of Religions (IAHR) in Krakau, Polen, Ende August 2025, einem internationalen Publikum vorstellen. Die Attraktion am Stand des Religions- wissenschaftlichen Seminars: das Religionsquiz (Foto: Anne Beutter) https://luzerner-religionsgemeinschaften.ch/2025/03/03/unter-einem-dach-2025/ https://luzerner-religionsgemeinschaften.ch/2025/03/03/unter-einem-dach-2025/ https://www.unilu.ch/agenda/25-jahre-universitaet-luzern-tag-der-offenen-tuer-9077/ https://www.unilu.ch/agenda/25-jahre-universitaet-luzern-tag-der-offenen-tuer-9077/ 9 SNF-Projekt «Engaging for the Common Good in Italy» Das seit 2020 laufende Forschungsprojekt mit Doktorand Tiziano Bielli unter der Leitung von Prof. Martin Baumann konnte kostenneutral verlängert werden und endet im September 2025. Das Projekt erforscht Formen und Umfang bürgerlichen Engagements buddhistischer Organisationen in Italien und der Schweiz. Zielsetzung ist es, die Auswirkungen des italieni- schen finanziellen Fördersystems «otto per mille» für Religionsgemeinschaften auf das zivil- gesellschaftliche Engagement buddhistischer Organisationen im Vergleich zum Engagement buddhistischer Organisationen in der Schweiz zu analysieren. Unter anderem zeigt sich, dass in Italien zahlreiche buddhistische Organisationen zivilbürgerlich engagiert sind, während dies in der Schweiz kaum der Fall ist. Wichtigste Ergebnisse und Erklärungen für die landes- bezogenen Unterschiede fassten Prof. Baumann und T. Bielli in einem englischsprachigen Beitrag zusammen, der im Herbst 2025 im peer-reviewed Journal of Religion in Europe er- scheinen wird. Habilitationsprojekt: «Representation of religious diversity in the study of religions» Das Habilitationsprojekt von Anne Beutter schreitet voran, der Abschluss ist auf 2026 ge- plant. Die Diagnose und Darstellung dessen, was als «Diversität von Religion/en» bezeichnet wird, ist ein wiederkehrendes Merkmal – oder Grundproblem – der religionswissenschaftlichen Wissensproduktion. Modelle der Diveristät von Religionen sind historisch spezifische For- men, wie unter dem Begriff «Religion» eine empirische Vielfalt von Dingen, Orte, menschli- cher Aktivitäten und Vorstellungen u.v.m. zueinander in Beziehung gesetzt werden. Wie in anderen diskursiven Kontexten bleibt der Diversitätsbegriff in der Religionswissenschaft da- bei jedoch eher unterbestimmt, während die Rolle, welche Diveritäts-Diagnosen in der The- oretisierung von Religion/en im Laufe der Fachgeschichte gespielt haben wenig beleuchtet wurden. Das vorliegende kumulative Habilitationsprojekt nimmt sich dieser Lücke an und beantworte in sieben Teilaufsätzen die Frage, wie diagnostiziert und repräsentiert die Religionswissen- schaft die Vielfalt der Religionen in ihrer Wissensproduktion, unter welchen diskursiven (aka- demischen, sozialpolitischen, materiellen) Bedingungen und mit welchen Folgen? Den empirischen Ausgangspunkt bilden dabei die Entstehung einer spezifischen Form der (visuellen) Repräsentation religiöser Diversität, sogenannte Mappings lokaler religiöser Viel- falt. Diese entstanden ab den 1980er Jahren und verfestigten sich insbesondere in den im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderst in der europäischen Religionsforschung zu einem Dispositiv an der Schnittstelle zwischen Forschung, Öffentlichkeit und technischen Bedin- gungen. Das Modell der Diversität, das diese Dispositiv produziert, wird sodann eingeordnet in zentrale Entwicklungen der Theoriegeschichte in der Religionswissenschaft. Davon ausgehend entwirft das Projekt ein reflexives Verständnis von «Diversität» als analy- tischen Begriff für die Religionswissenschaft und entwickelt eine rezente Fachgeschichte der Religionswissenschaft. Neue Publikation der Forscherinnen und Forscher Silvia Martens «Salafi-Frauen in der Schweiz auf der Suche nach einem gottgefälligen Le- ben», 29.04.2025, https://islamandsociety.ch/de/salafi-frauen-in-der-schweiz-auf-der-suche- nach-einem-gottgefaelligen-leben/ Silvia Martens «Mehr als Nothilfe – muslimische Wohltätigkeit in der Schweiz», 03.07.2025, https://islamandsociety.ch/de/mehr-als-nothilfe-muslimische-wohltaetigkeit-in-der-schweiz/ Odermatt, Anastas; Liedhegener, Antonius; Sidler, Petra; Mohrenberg, Steffen «Die quanti- tative Erhebung sexuellen Missbrauchs im Umfeld der römisch-katholischen und evange- lisch-reformierten Kirche in der Schweiz. Möglichkeiten, Herausforderungen und Ratschläge der empirischen Sozialforschung». Working Paper, 24.03.2025. https://zenodo.org/re- cords/14499837 https://islamandsociety.ch/de/salafi-frauen-in-der-schweiz-auf-der-suche-nach-einem-gottgefaelligen-leben/ https://islamandsociety.ch/de/salafi-frauen-in-der-schweiz-auf-der-suche-nach-einem-gottgefaelligen-leben/ https://islamandsociety.ch/de/mehr-als-nothilfe-muslimische-wohltaetigkeit-in-der-schweiz/ https://zenodo.org/records/14499837 https://zenodo.org/records/14499837 10 In den Medien Liedhegener, Antonius (2025): Abstimmung in Weinfelden. Wie weiter nach dem Nein gegen muslimische Grabfelder? [Interview Radio und schriftliche Fassung]. In: SRF Kultur, 23.05.2025. Online verfügbar unter https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/abstim- mung-in-weinfelden-wie-weiter-nach-dem-nein-gegen-muslimische-grabfelder. Mühlemann, Fabienne: «‹Religion ist eine Option unter vielen›» [Inerview mit Martin Baumann], Luzerner Zeitung, 30. 4. 2025, S. 18. Abschlussarbeiten am Seminar im FS 2025 Master-Arbeit Frau Lynn Claudia Allenbach, Eine Gratwanderung? Chancen und Risiken von christlichen Unternehmerinnen und Unternehmern vor dem Hintergrund der Säkularisierung, Individuali- sierung, Pluralisierung und dem Markt des Religiösen (Prof. M. Baumann, Dr. A. Tunger- Zanetti) Irina Merz, Faktoren der Entwicklung der Krishna-Gemeinschaft (ISKCON) in der Schweiz von der Gründung bis in die Gegenwart (Prof. M. Baumann, PD Dr. F. Neubert) Carmen Slatter, Das grosse Welttheater und das Kloster Einsiedeln – Entstehung, Wandel und Funktionen eines Ereignisses (Prof. M. Baumann, PD Dr. A.-K. Höpflinger) Personalia Seit Sommer 2022 engagierte sich Lynn Claudia Allenbach als wissenschaftliche Hilfsassis- tenz am Religionswissenschaftlichen Seminar. Mit dem Abschluss ihres Studiums und Er- werb des Masters verlässt sie nun die Universität Luzern. Wir danken ihr sehr herzlich für ihre genaue, umsichtige und speditive Mitarbeit. Ab September wird Asia Petrino die Stelle als wissenschaftliche Hilfsassistentin übernehmen und wir heissen sie herzlich willkommen. Im Wintersemester 2001 hat Martin Baumann als Professor für Religionswissenschaft an der damals noch sehr jungen Universität Luzern begonnen. Mit Ende des Herbstsemesters 2025 wird er im Januar 2026 emeritiert. Er wird jedoch noch bis März 2027 als Lehr- und For- schungsbeauftragter zu 50% angestellt sein, um sein SNF-Projekt fortzuführen. Gemeinsam mit Dr. Andreas Tunger-Zanetti, der im Februar 2026 pensioniert wird, wird er in der Ring- vorlesung «Ist Religion (noch) relevant?» am 10. Dezember 2025 unter dem Titel «Zur Re- levanz von Religion und ihrer Erforschung: Religionswissenschaftliche Expertise in gesell- schaftlichen Veränderungsprozessen» seine Abschiedsvorlesung halten. Dazu sind alle Stu- dierenden und Interessierten herzlich eingeladen. Der Entwicklungsplan 2024 – 2029 der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sah die Wiederbesetzung der Professur für Religionswissenschaft vor. Angesichts zusätzlicher Spar- auflagen für die Fakultät und der Fokussierung allein auf das Kriterium Studierendenzahlen verwarf die Fakultätsversammlung im Mai 2025 jedoch die Planung und entschied, die De- nomination (Benennung) der Professur neu in Kulturwissenschaften mit kultursoziologischer Ausrichtung zu ändern. Sollte Religion bei dieser neu geplanten kulturwissenschaftlichen Professur nicht als ein möglicher Schwerpunkt prominent benannt sein, wird die unabhängige und systematische Erforschung von und Vermittlung über Religion und Religionen an der Universität Luzern nach 40 Jahren Bestand enden (erster Lehrstuhlinhaber an der damaligen Theologischen Hochschule Luzern war Prof. Dr. Otto Bischofberger von 1985-1997). Ge- https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/abstimmung-in-weinfelden-wie-weiter-nach-dem-nein-gegen-muslimische-grabfelder https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/abstimmung-in-weinfelden-wie-weiter-nach-dem-nein-gegen-muslimische-grabfelder 11 mäss derzeitiger Planungen soll die Professur durch eine zwei- oder dreijährige Vertretungs- professur abgedeckt werden, so dass Major- und Minorstudierende in Religionswissenschaft die Möglichkeit haben, ihr Studium mit dem BA bzw. MA abzuschliessen. Veranstaltungshinweise Tag der offenen Tür zum Jubiläum 25 Jahre Universität Luzern, 25. Oktober 2025 Am Samstag, 25. Oktober 2025, ist die Bevölkerung eingeladen, ihre Universität näher ken- nenzulernen. Im Raum 3.B58 (3. Stock) präsentieren sich auch das Religionswissenschaft- liche Seminar und das Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik. https://www.unilu.ch/uni- versitaet/portraet/25-jahre-universitaet-luzern/ • Stadt, Land, Religion Quiz I Zeit: 10.00 -18.00 Uhr I Ort: 3. B58 I Dauer: 10 Min. I Empfohlen für alle ab 16 Jahren | Beitrag von: Kulturwissenschaftliche Fakultät, Religionswissenschaftliches Se- minar Das Quiz mit ca. 10 Fragen und je 4 Antwortoptionen vermittelt überraschende Einsichten aus den beteiligten Disziplinen. • Hopp Schwiiz! Das Schweizer Modell zum gesellschaftlichen Zusammenhalt Vortrag: Prof. Dr. Antonius Liedhegener I 13.30 - 14.00 Uhr I Ort: HS 8 I Empfohlen: Für alle ab 15 Jahren | Beitrag von: Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Wer etwas erreichen will, spannt zusammen. Wie gut spannt die Schweiz aber noch zu- sammen? Das Schweizer Modell für gesellschaftlichen Zusammenhalt geht der Frage nach, wie und was unsere Gesellschaft heute und in Zukunft zusammenhält. Es erforscht, welche Faktoren den Zusammenhalt fördern und was zu dessen Auflösung führen kann. Im Zentrum steht die Entwicklung eines praxistauglichen Instruments, das Entschei- dungsträger und -trägerinnen in Politik, Wirtschaft, Religion und Zivilgesellschaft dabei unterstützt, den gesellschaftlichen Zusammenhalt aktiv zu stärken. In einer Zeit globaler Krisen wie Klimawandel, Pandemie und geopolitischer Konflikte wird ein solches Modell zunehmend relevant, um das Miteinander in unserer Gesellschaft und die wirtschaftliche Effizienz langfristig zu sichern. • Zusammenhalt — Konflikt — Vielfalt. Sozialwissenschaftliche Religionsforschung erleben Interaktive Präsentation der Forschung des ZRWP Luzern | Zeit: 10.00 - 18.00 Uhr I Ort: 3.B58 | Empfohlen: Für alle ab 14 Jahre | Beitrag von: Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Zusammenhalt – Konflikt – Vielfalt: Religion steht in der Schweiz wie weltweit in ganz unterschiedlichen Bezügen. Verschwindet sie? Ist sie ein politisches Streitthema? Führt sie zu Konflikt und Gewalt? Ist sie eine Quelle des Engagements und des gelingenden Zusammenlebens? Das Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) gibt Einbli- cke in Antworten der Forschung in Videoinstallationen, Hörbeispielen, und einer Online- Umfrage und lädt Sie am Jubiläum der Universität zum Nachdenken und Austausch zu diesen Themen ein. https://www.unilu.ch/universitaet/portraet/25-jahre-universitaet-luzern/ https://www.unilu.ch/universitaet/portraet/25-jahre-universitaet-luzern/ 12 «Reportageseminar - Dynamisch, verbunden, vernetzt: Neue Bilder gelebter Religion in der Gegenwart» Zum zweiten, und vorläufig letzten Mal findet dieses Semester am Relsem ein Reportages- eminar statt, alle Studierenden der KSF sind herzlich zur Teilnahme eingeladen. Mit bewegtem Bild, Ton und Text machen wir uns auf die Suche nach Geschichten und Men- schen, mit denen wir neue Bilder gelebter Religion in der Gegenwart erfassen und vermitteln können. Studierende lernen aktuelle Forschungs-Perspektiven auf dynamische, relational verbundene, und vielseitig verwoben und vernetze Religionsvollzüge und -bezüge kennen. Gemeinsam nutzen wir diese als Herausforderung, um stereotype Bilder von Religion in der Gesellschaft – auch unsere eigenen – aufzubrechen und mit neuen Formen der Darstellung von Religion in der Gegenwart zu experimentieren. Kenntnisse zum Erstellen von Multimedia Reportagen werden im Seminar vermittelt, Vorkenntnisse sind daher nicht vorausgesetzt. Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegenwart Öffentliche Ringvorlesung / Zeit Mi 16.15 – 18.00 Uhr Zielsetzung der Ringvorlesung ist es, Entwicklungen gegenwärtiger Relevanz und Irrelevanz von Religion anhand ausgewählter Beispiele und Ausprägungen aufzuzeigen. Im Blick sind dabei stets die gesellschaftlichen Konsequenzen solcher Entwicklungen wie auch Perspek- tiven zu ihrer wissenschaftlichen Erforschung. • 24.09.2025 Die Landeskirchen – sozial und theologisch auf dem Abstellgleis? Urs Brosi, dipl. theol., lic. iur. can., Generalsekretär der Römisch-katholischen Zentral- konferenz, und Dr. Christoph Weber-Berg, Präsident des Kirchenrats der Reformierten Kirche Aargau • 08.10.2025 Die ambivalente Relevanz von Moscheen und Freikirchen Rehan ef. Neziri, Imam der albanischen Moschee Kreuzlingen und Religionslehrer, und Marc Jost, Nationalrat, Beauftragter Public Affairs Schweizerische Evangelische Allianz • 23.10.2025 (Do) «Spiritualität» – das Individuum auf der Suche nach Ganzheitlich- keit PD Dr. Anna-Katharina Höpflinger, LMU München, und Jan Emanuel Harry, MA, Luzern • 05.11.2025 Achtsamkeit – sinnstiftender Megatrend? Prof. Dr. Almut-Barbara Renger, Universität Basel, und Matthias Wigger, MBSR-Trainer, Luzern • 19.11.2025 Cyberimame und christliche Influencer – Relevanz dank TikTok, Ins- tagram & Co. Dr. Jürgen Endres, Universität Luzern, und Prof. Dr. Anna Neumaier, Universität Bochum • 03.12.2025 Gott, Engel und Dämonen mit Sexappeal und Starallüren – Religiöse Welten im Fantasy-Genre Dr. Marie-Therese Mäder, LMU München, und Dr. Natalie Fritz, Fachhochschule Grau- bünden • 10.12.2025 Zur Relevanz von Religion und ihrer Erforschung: Religionswissen- schaftliche Expertise in gesellschaftlichen Veränderungsprozessen Prof. Dr. Martin Baumann und Dr. Andreas Tunger-Zanetti, Universität Luzern 13 Lehrveranstaltungen des Religionswissenschaftlichen Seminars Charisma, Autorität und Gesellschaftspolitik in Religionen Asiens Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Termine: Wöchentlich Do., 08:15 - 10:00, ab 18.09.2025 INE 220 / FRO 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Religionen Asiens wie Buddhismus und Hinduismus unterliegen in der west- lichen Wahrnehmung bestimmten Pauschalbildern wie etwa tolerant, friedlie- bend und undogmatisch. Jenseits solcher Stereotypen und Projektionen zeigt sich, dass die religiösen Führer und Führerinnen in Geschichte und Ge- genwart einerseits ihre jeweils neue Tradition durch Autoritätsansprüche le- gitimieren mussten bzw. müssen. Andererseits formulieren die Leitungsper- sonen zumeist spezifische gesellschaftliche und politische Vorstellungen des Zusammenlebens. Den Formen der Legitimierung von neu entstanden Reli- gionen, sei es durch charismatische Gründer und Gründerinnen oder durch sukzessive Traditionsbildung, geht die Vorlesung anhand ausgewählter Reli- gionen Asiens nach. Zur Sprache kommen indische Guru-Bewegungen und neuere buddhistische und hinduistische Reformbewegungen in Südasien und Ostasien und ihre gesellschaftspolitischen Konzeptionen. In systemati- scher Perspektive wird die Vorlesung Themen wie Charisma, Guru, Autorität und Nachfolgeregelungen behandeln. Lernziele: Ziel der Vorlesung ist die Vermittlung religionsgeschichtlicher Kenntnissen zu ausgewählten Religionen Asiens, ihren Autoritäten und gesellschaftspoliti- schen Vorstellungen. In systematischer Perspektive sollen übergreifende Be- griffe wie Charisma, Tradition, Autorität, Religionslegitimierung sowie Gesell- schaftspolitik zur Sprache kommen. Studierende können unterschiedliche Konzeptionen miteinander vergleichen und jeweilige religiös bestimmte Spe- zifika von Autorität und Gesellschaftspolitik bestimmen. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Vorlesung im Bereich Religionsgeschichte Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Klausur (2 Cr) Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (2 Cr) Hinweise: Vorlesung auch per Zoom / Podcast Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Literatur Lopez, Donald S. Jr. (ed.) Religions of Asia in Practice: an Anthology. Princeton: Princeton Univ. Press 2002. Melton, J. Gordon und Martin Baumann (eds.), Religions of the World. A Comprehensive Encyclopedia of Be- liefs and Practices. Santa Barbara, Cal.: Clio-Press 2002. O'Brien, Joanne und Martin Palmer, Weltatlas der Religionen. Bonn: Dietz 1994. Oxtoby, Willard G., (ed.), World Religions. Eastern Traditions. Toronto, Oxford. OUP 1996 14 Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegenwart Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 14-täglich Mi., 16:15 - 18:00, ab 17.09.2025 FRO, E.411 Weitere Daten: Ringvorlesung (Teilnahme obligatorisch): Mittwoch: 24.9., 8.10., 5.11., 19.11., 3.12., 10.12.2025 Donnerstag: 23.10.2025 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Die Zahlen sind eindeutig: Die Schweizer Landeskirchen verlieren je länger, je mehr Mitglieder. Die einstigen Volkskirchen entwickeln sich hin zu Minder- heitskirchen, während der Anteil von Personen ohne religiöse Bindung stetig und rasch steigt. Die Relevanz kirchlich organisierter Religiosität erodiert, doch die gesellschaftliche Relevanz christlicher Kirchen als Sozial-, Bil- dungs- und Kulturträgerinnen bleibt hoch angesichts eines sich zurückzie- henden Staates. Neben den Landeskirchen hat sich als Folge von Immigra- tion und Individualisierungsprozessen eine neue Vielfalt religiöser Traditio- nen gebildet. Islamische, buddhistische, hinduistische und freikirchliche Ge- meinschaften vermitteln Sinn, Werte und soziale Unterstützung. Überdies entwickelten sich mit neuen Interessen und Medien auch neue Formen jen- seits des herkömmlichen religiösen Rahmens. Spiritualität als Alternative zu ‘Religion’ betone die individuelle Erfahrung und sei ganzheitlich, so ihre Ver- treterinnen und Vertreter. Die Praxis der Achtsamkeitsmeditation, sei es in buddhistischer oder religionsungebundener Ausrichtung, hat sich zu einem Megatrend entwickelt. Die digitale Transformation von Religion findet im In- ternet, auf Instagram und TikTok durch religiöse Influencer mit grossen Fan- gemeinden statt und bringt neue Vermittlungs- und Autoritätsformen hervor. Auch sind etwa in Fantasy-Genres von Film und Literatur religiöse Figuren, Welten und Narrative allgegenwärtig und faszinieren ein grosses Publikum. Wenn das Feld religiöser und anderer Sinnstiftungsakteure dermassen in Bewegung ist, stellen sich viele Fragen. Ihnen geht das Hauptseminar und die damit gekoppelte Ringvorlesung nach: Wie reagieren die Landeskirchen auf die gegensätzlichen Trends? Was bedeutet der Kurs dieser traditionell wichtigen Player für die Gesellschaft? Inwiefern ist organisierte Religion ge- nerell weiterhin relevant? Welche Veränderungen zeichnen sich in dieser Hinsicht ab? Wie erklärt sich die neue Relevanz von Religion in der Populär- kultur, und wie ist dies bei der hohen Nachfrage nach Spiritualität und ‘Acht- samkeit’? Wie hoch ist der Einfluss religiöser Influencerinnen und Influencer einzuschätzen? Diesen Fragen geht das Seminar anhand neuer Literatur und gemeinsamen Diskussionen nach. Lernziele: Ziel des Hauptseminars ist es, Entwicklungen gegenwärtiger Relevanz und Irrelevanz von Religion anhand unterschiedlicher Beispiele und Ausprägun- gen aufzuzeigen. Studierende können Veränderungsprozesse von Religion auf individueller, gemeinschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene analysie- ren und die Entwicklungen auf die gesellschaftlichen Konsequenzen bezie- hen. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Hauptseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Cr) Hinweise: Achtung: Die Lehrveranstaltung ist mit der gleichnamigen öffentlichen Ring- vorlesung gekoppelt (Teilnahme obligatorisch). Kontakt: martin.baumann@unilu.ch 15 Literatur Baumann, Martin, Stolz, Jörg (Hg), Eine Schweiz – viele Religionen. Risiken und Chancen des Zusammenle- bens. Bielefeld: transcript 2007. Bochinger, Christoph (Hg.), Religionen, Staat und Gesellschaft. Die Schweiz zwischen Säkularisierung und reli- giöser Vielfalt, Zürich: NZZ 2012. Stolz, Jörg et al., Religionstrends in der Schweiz. Wiesbaden: Springer VS 2022. Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegenwart Dozent/in: Prof. Dr. Martin Baumann / Dr. Andreas Tunger / Dipl. theol. lic. iur. can. Urs Bossi / Dr. Christoph Weber-Berg / Rehan Neziri / Marc Jost / PD Dr. Anna- Katharina Höpflinger / Jan Emanuel Harry / Prof Dr. Almut-Barbara Renger / Matthias Wigger / PD Dr. Marie-Therese Mäder / Dr. Natalie Fritz / Dr. Jür- gen Endres / Prof. Dr. Anna Neumaier Veranstaltungsart: Ringveranstaltung Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 14-täglich Mi., 16:15 - 18:00, ab 24.09.2025 Do., 23.10.2025, 16:15 - 18:00 Weitere Daten: 24.09.25 Vortrag 1: Dipl. theol. U. Brosi und Dr. Ch. Weber-Berg 08.10.25 Vortrag 2: Rehan Neziri und Marc Jost 23.10.25 Vortrag 3: PD Dr. A-K. Höpflinger und J.E. Harry 05.11.25 Vortrag 4: Prof. Dr. A-B. Renger und M. Wigger 19.11.25 Vortrag 5: Dr. J. Endres und Dr. A. Neumaier 03.12.25 Vortrag 6: PD Dr. M-Th. Mäder und Dr. N. Fritz 10.12.25 Vortrag 7: Prof. Dr. M. Baumann und Dr. A. Tunger-Zanetti Umfang: 1 Semesterwochenstunde Turnus: Mittwoch: 24.9., 8.10., 5.11., 19.11., 3.12., 10.12.2025 Donnerstag: 23.10.2025 Inhalt: Die Zahlen sind eindeutig: Die Schweizer Landeskirchen verlieren je länger, je mehr Mitglieder. Die einstigen Volkskirchen entwickeln sich hin zu Minder- heitskirchen, während der Anteil von Personen ohne religiöse Bindung stetig und rasch steigt. Die Relevanz kirchlich organisierter Religiosität erodiert, doch die gesellschaftliche Relevanz christlicher Kirchen als Sozial-, Bil- dungs- und Kulturträgerinnen bleibt hoch angesichts eines sich zurückzie- henden Staates. Neben den Landeskirchen hat sich als Folge von Immigra- tion und Individualisierungsprozessen eine neue Vielfalt religiöser Traditio- nen gebildet. Islamische, buddhistische, hinduistische und freikirchliche Ge- meinschaften vermitteln Sinn, Werte und soziale Unterstützung. Überdies entwickelten sich mit neuen Interessen und Medien auch neue Formen jen- seits des herkömmlichen religiösen Rahmens. Spiritualität als Alternative zu ‘Religion’ betone die individuelle Erfahrung und sei ganzheitlich, so ihre Ver- treterinnen und Vertreter. Die Praxis der Achtsamkeitsmeditation, sei es in buddhistischer oder religionsungebundener Ausrichtung, hat sich zu einem Megatrend entwickelt. Die digitale Transformation von Religion findet im In- ternet, auf Instagram und TikTok durch religiöse Influencer mit grossen Fan- gemeinden statt und bringt neue Vermittlungs- und Autoritätsformen hervor. Auch sind etwa in Fantasy-Genres von Film und Literatur religiöse Figuren, Welten und Narrative allgegenwärtig und faszinieren ein grosses Publikum. Wenn das Feld religiöser und anderer Sinnstiftungsakteure dermassen in Bewegung ist, stellen sich viele Fragen. Ihnen geht die Ringvorlesung nach: Wie reagieren die Landeskirchen auf die gegensätzlichen Trends? Was be- deutet der Kurs dieser traditionell wichtigen Player für die Gesellschaft? In- wiefern ist organisierte Religion generell weiterhin relevant? Welche Verän- derungen zeichnen sich in dieser Hinsicht ab? Wie können Theologien mit dieser Dynamik umgehen? Wie erklärt sich die neue Relevanz von Religion in der Populärkultur, und wie ist dies bei der hohen Nachfrage nach Spiritua- lität und ‘Achtsamkeit’? Wie hoch ist der Einfluss religiöser Influencerinnen und Influencer einzuschätzen? • Mi 24.09.2025: Die Landeskirchen – sozial und theologisch auf dem Abstellgleis? Dipl. theol. lic. iur. can. Urs Brosi, Generalsekretär der Rö- misch-katholischen Zentralkonferenz und Dr. Christoph Weber-Berg, Präsi- dent des Kirchenrats der Refomierten Kirche Aargau • Mi 08.10.2025: Die ambivalente Relevanz von Moscheen und Freikir- chen. Rehan Neziri, Imam der albanischen Moschee Kreuzlingen und Religi- onslehrer, und Marc Jost, Nationalrat, Beauftragter Public Affairs Schweizeri- sche Evangelische Allianz 16 • Do 23.10.2025: «Spiritualität» – das Individuum auf der Suche nach Ganzheitlichkeit. PD Dr. Anna-Katharina Höpflinger, LMU München, und Jan Emanuel Harry, MA, Luzern • Mi 05.11.2025: Achtsamkeit – sinnstiftender Megatrend? Prof. Dr. Al- mut-Barbara Renger, Universitäten Berlin und Basel, und Matthias Wigger, MBSR- und MBST-Trainer, Luzern • Mi 19.11.2025: Cyberimame und christliche Influencer – Relevanz dank TikTok, Instagram & Co. Dr. Jürgen Endres, Universität Luzern und Prof. Dr. Anna Neumaier, Universität Bochum • Mi 03.12.2025: Gott, Engel und Dämonen mit Sexappeal und Starallü- ren – Religiöse Welten im Fantasy-Genre. PD Dr. Marie-Therese Mäder, LMU München, und Dr. Natalie Fritz, Fachhochschule Graubünden und LMU München • Mi 10.12.2025: Zur Relevanz von Religion und ihrer Erforschung: Reli- gionswissenschaftliche Expertise in gesellschaftlichen Veränderungs- prozessen. Prof. Dr. Martin Baumann und Dr. Andreas Tunger-Zanetti Lernziele: Ziel der Ringvorlesung ist es, Entwicklungen gegenwärtiger Relevanz und Ir- relevanz von Religion anhand unterschiedlicher Beispiele und Ausprägun- gen aufzuzeigen. Im Blick sind dabei stets die gesellschaftlichen Konsequen- zen solcher Entwicklungen wie auch Perspektiven zu ihrer wissenschaftli- chen Erforschung Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Essay Prüfungsmodus / Credits: Essay (1 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: matin.baumann@unilu.ch Literatur Baumann, Martin, Stolz, Jörg (Hg), Eine Schweiz – viele Religionen. Risiken und Chancen des Zusammenle- bens. Bielefeld: transcript 2007. Bochinger, Christoph (Hg.), Religionen, Staat und Gesellschaft. Die Schweiz zwischen Säkularisierung und reli- giöser Vielfalt, Zürich: NZZ 2012. Stolz, Jörg et al., Religionstrends in der Schweiz. Wiesbaden: Springer VS 2022. 17 Einführung in die Religionswissenschaft Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 08:15 - 09:45, ab 16.09.2025 FRO, 3.B06 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Proseminar stellt wichtige Vertreter der Religionswissenschaft sowie ihre spezifischen Ansätze vor und arbeitet ihre Bedeutung für die Entwick- lung des Fachgebiets heraus. Zur Sprache kommen evolutionistische, sozio- logische, religionsphänomenologische und ethnologische Ansätze der Erfor- schung von Religion. Übergreifende Fragestellungen wie die Frage nach der Definition von Religion, den Dimensionen von Religion, der Materialität und Ästhetik von Religion, dem Verhältnis der Religionswissenschaft zu christli- chen Theologien sowie Überlegungen zu Aufgaben und gesellschaftlichen Möglichkeiten der Religionswissenschaft komplettieren diese Einführung ab. Das Proseminar verknüpft damit eine fachgeschichtliche Einführung mit sys- tematisch-analytischen Fragestellungen. Lernziele: Ziel des Proseminars ist es, wichtige Begriffe, Ansätze, Personen und Ent- wicklungslinien der Religionswissenschaft zu erarbeiten sowie die jeweiligen Positionen einzuordnen und zueinander in Beziehung zu setzen. Zugleich sollen Techniken und Schritte eigenständigen wissenschaftlichen Arbeitens eingeübt und erlernt werden. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Proseminar Einführung in die Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Protokollerstellung und Erstellung von Kurztexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Protokolle) (4 Cr) Hinweise: Erwartet wird die sorgfältige Vorbereitung der Seminarlektüre, Mitarbeit in Gruppenarbeiten, Protokollerstellung sowie die Erarbeitung von Kontextinfor- mation (Steckbriefe) und kurzen Texten. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Literatur Fritz,, Nathalie/ Höpflinger, Anna-Katharina/ Knauss, Stefanie/ Mäder. Marie-Therese/Pezzoli-Olgiati, Daria. Sichtbare Religion: Eine Einführung in die Religionswissenschaft, Berlin: de Gruyter 2018. Hock, Klaus, Einführung in die Religionswissenschaft, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2002. Geertz, Clifford, Dichte Beschreibung. Beiträge zum Verstehen kultureller Systeme, Frankfurt am Main: Suhr- kamp 1987. Kippenberg, Hans, G./ von Stuckrad, Kocku, Einführung in die Religionswissenschaft. Gegenstände und Be- griffe, München: C.H. Beck 2003. Michaels, Axel (Hg.), Klassiker der Religionswissenschaft. Von Friedrich Schleiermacher bis Mircea Eliade, München: Beck 1997. 18 QAnon, flache Erde und Reptiloide: Religionswissenschaftliche Perspektiven auf Verschwörungstheorien Dozent/in: Loïc Bawidamann Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 17.09.2025 FRO, E.411 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Spätestens seit der Covid-19-Pandemie sind Verschwörungstheorien in aller Munde. Ob in den Medien, der Politik oder bei Sicherheitsbehörden – das In- teresse an diesem Phänomen scheint exponentiell zu wachsen. Auch eine Vielzahl wissenschaftlicher Disziplinen beschäftigt sich zunehmend mit Ver- schwörungstheorien, darunter auch die Religionswissenschaft, die als Dis- ziplin eine lange Tradition in der Untersuchung alternativer Wissensstruktu- ren vorweisen kann. Dieser Tradition folgend orientiert sich das Seminar an der Untersuchung von Verschwörungstheorien im Verhältnis zu Religion. Nach einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie Verschwörungstheorien begrifflich und konzeptionell verstanden werden können, wird der Fokus auf diese Überschneidung gelegt. Dabei orientiert sich das Seminar am Analyse- raster von Dyrendal, Robertson und Asprem (2018), das Verschwörungsthe- orien in Religion, als Religion und über Religion untersucht. Verschwörungs- theorien in Religion werden anhand diverser Beispiele wie dem Orange Or- der in Schottland oder neuen religiösen Bewegungen in der Schweiz disku- tiert. Im Zentrum steht die Frage, weshalb in gewissen religiösen Kontexten eine besondere Prävalenz zu bestehen scheint. Verschwörungstheorien als Religion werden durch das Konzept der Conspirituality beleuchtet, wobei Phänomene wie Wellnesskultur und QAnon diskutiert werden. Gerade bei diesen Themen wird stets auch ein kritisches Verständnis dafür geschult, was als Religion verstanden werden kann. Im Zusammenhang mit Ver- schwörungstheorien über Religion werden im Seminar insbesondere antise- mitische Verschwörungstheorien und deren Auswirkungen beleuchtet. Daran anschliessend werden anhand kontroverser Theorien wie beispielsweise der Reptiloiden-Theorie gängige Kategorisierungen wie Religion und Verschwö- rungstheorien hinterfragt und diskutiert. Lernziele: • Studierende erwerben ein kritisches Verständnis für das Konzept «Ver- schwörungstheorie» und die damit einhergehenden Konnotationen • Studierende reflektieren die Schwierigkeit der Verwendung sozialwissen- schaftlicher Konzepte wie «Religion» oder «Spiritualität» anhand Auseinan- dersetzung mit Phänomenen wie «Conspirituality» oder «Milleniarismus» • Studierende kennen weitverbreitete Verschwörungsnarrative und können diese in den jeweiligen Kontexten kritisch verorten. Voraussetzungen: Das Seminar setzt keine Vorkenntnisse in Religionswissenschaft voraus, je- doch die Bereitschaft zur gründlichen Lektüre von Texten in deutscher und englischer Sprache und aktiven Mitarbeit. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Kurzinput mit Handout Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) Kontakt: loic.bawidamann@uzh.ch loic.bawidamann@doz.unilu.ch Literatur Marc-Andre Argentino, “Qvangelicalism. QAnon as a Hyper-Real Religion,” in: Francesco Piraino, Marco Pasi & Egil Asprem (eds.), Religious Dimensions of Conspiracy Theories: Comparing and Connecting Old and New Trends (London: Routledge, 2022), 257-279. Stephanie Alice Baker, Wellness Culture: How the Wellness Movement Has Been Used to Empower, Profit and Misinform (Bingley: Emerald, 2022). Asbjørn Dyrendal, David G. Robertson & Egil Asprem, Handbook of Conspiracy Theory and Contemporary Reli- gion (Leiden: Brill, 2018). 19 Jaron Harambam, Contemporary Conspiracy Culture. Truth and Knowledge in an Era of Epistemic Instability (London: Routledge, 2020). David Robertson, G., Religion and Conspiracy Theories: An Introduction (Oxon: Taylor & Francis Unlimited, 2024). Charlotte Ward & David Voas, “The Emergence of Conspirituality,” Journal of Contemporary Religion 26/1 (2011), 103-121. Joseph Webster, The religion of Orange politics : Protestantism and fraternity in contemporary Scotland (Man- chester, UK: Manchester University Press, 2020). Reportageseminar – Dynamisch, verbunden, vernetzt: Neue Bilder gelebter Religion in der Gegenwart Dozent/in: Dr. phil. Anne Beutter Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 16.09.2025 FRO, 3.B06 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Wie alle Aspekte von Gesellschaft und Kultur verändert sich Religion als Teil der sich wandelnden sozialen, politischen und technologischen Lebensreali- täten. Die individuellen Vollzüge und die vielschichtig vernetzten Wirklichkei- ten religiöser Lebens- und Vorstellungswelten der Gegenwart fordern dabei gängige Formen heraus, wie „Religion“ gesellschaftlich imaginiert wird. In diesem Seminar setzen wir uns mit den dynamischen und vernetzten Praktiken gelebter Religion auseinander. Von Migrationsbiographien über Aktivitäten in global vernetzten religiösen Organisationen bis zu digitalen reli- giösen Orientierungen – wir fragen, warum Religion oft in einer Weise darge- stellt wird, die weder den Lebenswirklichkeiten noch dem aktuellen For- schungsstand gerecht wird. Vor allem aber suchen wir nach Alternativen zu stereotypen Darstellungen und setzen diese praktisch um. Das Seminar richtet sich damit an Studierende der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät, die lernen wollen, unter kundiger Anleitung ihr Wissen in audio-visueller Form für ein breites Publikum zugänglich zu machen, und die Lust haben, mit neuen Formen der Darstellung von Religion in der Ge- genwart zu experimentieren. Lernziele: Die Studierenden • kennen die technischen und gestalterischen Grundlagen zur audiovisuellen Darstellung im Format der Video-Reportage. • verstehen ausgewählte Ansätze zur wissenschaftlichen Erforschung und Beschreibung von Religion in gegenwärtigen Gesellschaft. Sie analysieren und beurteilen damit fremde und eigene Arbeiten. • kreieren eine eigene Videoreportage in der sie an einem ausgewählten Bei- spiel alternative Darstellungsformen umsetzen. Voraussetzungen: Bereitschaft zur eigenständigen praktischen Arbeit (beinhaltet u.a. terminge- rechtes Erarbeiten der erforderlichen Inhalte) Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Hauptseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Veranstaltungsbegleitend (Videoreportage erstellen) Prüfungsmodus / Credits: KSF, Aktive Teilnahme, Lektüre, Konzeption und Umsetzung einer Video- Reportage (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: anne.beutter@unilu.ch Material: Resultate aus vergeleichbaren Projekten: Reportagen Religion.ch www.unilu.ch/rel-lu/reportagen 20 Von Dämonen besessen? Psychische Erkrankungen und religiöse Therapien in vergleichender Perspektive Dozent/in: Dr. phil. Silvia Martens Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 15.09.2025 FRO, E.411 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Vorstellungen von Krankheit und Gesundheit sowie damit verbundene Hei- lungsstrategien sind geprägt vom Menschenbild, von Weltanschauungen und kulturellen Kontexten. Im Vergleich zur westlichen «Schulmedizin», bei der die physischen Aspekte von Gesundheit im Mittelpunkt stehen, betonen religiöse Traditionen die spirituelle Dimension von Krankheit und Heilung. Dies bedingt einerseits Überzeugungen hinsichtlich der Ursache von Krank- heit, andererseits auch die Erwartungen hinsichtlich der Wirksamkeit von Therapien und Heilungsansätzen. So glauben religiöse Menschen etwa da- ran, dass Krankheiten von übernatürlichen Wesen verursacht oder zugelas- sen werden können: Sie können u.a. verstanden werden als Strafe Gottes, Prüfung, Warnung und Zeichen oder als hervorgerufen von bösartigen Geis- tern oder neiderfüllten Mitmenschen (böser Blick). Religiöse Heiltraditionen bieten auch «Präventionsmassnahmen» zur Vorbeutung von Krankheit so- wie Heilungsstrategien im Fall einer Erkrankung: Religiöse Symbole und Amulette dienen zum Schutz. Es werden religiöse Praktiken wie Gebete, Pil- gerreisen, Handauflegen, Exorzismus und andere Heilungsrituale angewen- det. Erkrankte Menschen suchen neben Ärzt:innen in schulmedizinischen Gesundheitsinstitutionen traditionelle Heiler und religiöse Spezialisten auf… Das Seminar richtet den Blick auf den Umgang mit psychischer Krankheit in religiös geprägten jüdischen, christlichen und muslimischen Gruppen und Gesellschaften anhand historischer und zeitgenössischer Beispiele: Wie wurde vor dem Aufkommen der Psychiatrie im 19. Jahrhundert mit psychisch kranken Menschen umgegangen? Wie wurden psychische Störungen ge- deutet? Wie wurden sie behandelt? Wir beschäftigen uns mit Zuständen, die etwa als «Wahnsinn» (Verwirrung und Verrücktheit, Raserei und Tobsucht), als «Gemütserkrankungen» (Melancholie, Schwermut) oder «Furcht» (Angststörungen) und «dämonisches Wirken» (Besessenheit) bezeichnet wurden. Auch in der Gegenwart beeinflussen kultur- und religionsspezifische Ver- ständnisse davon, was überhaupt als «normal», was als auffällig oder «krank» angesehen wird, den Umgang mit psychischer Krankheit. Sie ist ei- nerseits häufig mit dem Stigma eines vermuteten Mangels an Frömmigkeit oder religiöser Praxis behaftet. Andererseits wird sie auch mit dem Wirken übernatürlicher Wesen und Mächte in Verbindung gebracht. Wir untersuchen an ausgewählten Beispielen wie religiöse Gemeinschaften in der Schweiz (und je nach Wunsch der Studierenden auch anderen Ländern) heute psy- chische Leiden und psychosoziale Krisen adressieren. Wie gehen sie mit Betroffenen um? Welche religiösen und sozialen Unterstützungsangebote bieten sie an? Welche Bedeutung kommt religiösen Praxen wie Exorzismen, Bibelmagie und Gebeten, Heilung durch Berühren (von Reliquien, Heiler:in- nen u.a.) sowie «geweihter Medizin» (Devotionalien wie Rosenkränze, Kruzi- fixe, Amulette, Heiligenbilder usw., Weihwasser, Einnahme von in Wasser aufgelösten Koransuren usw.) zu. Und nicht zuletzt: Was sagt eigentlich die Forschung zur «Wirksamkeit» sol- cher Praktiken und generell zum Einfluss von Religiosität und Spiritualität auf die psychische Gesundheit und die Bewältigung psychischer Erkrankungen? Lernziele: Die Studierenden lernen kultur-/religionsspezifische Verständnisse aus dem Umfeld der monotheistischen Religionen kennen, die sich von schulmedizini- schen Krankheitskonzeptionen unterscheiden. Sie können anhand ausge- wählter Fallbeispiele den Umgang mit psychischer Krankheit in der Ge- schichte und der Gegenwart aufzeigen und kennen den aktuellen For- schungsstand zum Zusammenhang von Religiosität / Spiritualität und psychi- schen Erkrankungen. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA 21 Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Aktive Mitarbeit und Referat Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) Kontakt: silvia.martens@unilu.ch Material: Die Lektüre wird auf OLAT bereitgestellt Literatur Texte zur Vorbereitung der Sitzungen werden jeweils auf OLAT bereitgestellt. Empfohlene Hintergrundlektüre für Interessierte: Koenig, H. G. (Harold G. (Ed.). (2018). Religion and mental health?: research and clinical applications. Aca- demic Press, an imprint of Elsevier. Mosqueiro, B. P., Bhugra, D., & Almeida, A. M. de (Eds.). (2021). Spirituality and mental health across cultures (First edition.). Oxford University Press. Rassool, G. H. (2019). Evil eye, Jinn possession, and mental health issues?: an Islamic perspective. Routledge. Scull, A. (2015). Madness in Civilization?: A Cultural History of Insanity, from the Bible to Freud, from the Mad- house to Modern Medicine (Pilot project. eBook available to selected US libraries only). Princeton University Press. https://doi.org/10.1515/9781400865710 Tyson, P. J., Davies, S. K., & Torn, A. (2019). Madness?: History, Concepts and Controversies (1st ed.). Rout- ledge. Zwischen Lifestyle und Extremismus: Muslimische Vielfalt auf YouTube, Telegram, Instagram und TikTok Dozent/in: Dr. phil. Jürgen Endres Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2025 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Mit der fortschreitenden Verbreitung sozialer Medien wie YouTube, Tele- gram, Instagram und TikTok erlebt der Markt der Religionen eine neue Phase der Liberalisierung und Deregulierung. Neue Anbieter:innen betreten mit innovativen Formaten den Markt, konkurrieren untereinander um Auf- merksamkeit und verdrängen ehemalige Platzhirsche. Aus «Predigern» wer- den «Content Creators», aus religiösen Autoritäten «Influencer:innen». Auto- rität wird in dieser Aufmerksamkeitsökonomie zu einer Frage von Klickzah- len, die Algorithmen von TikTok und Co. zu entscheidenden Faktoren von Sichtbarkeit. Zugleich vervielfältigt sich das inhaltliche Angebot in einem Spektrum von Religion als modernem Lifestyle und religiös begründetem Extremismus. Religion ist mal bunt und modern, mal trendy, mal politisch, mal extrem. Das Seminar behandelt dies am Beispiel des deutschsprachigen Islams. In den letzten Jahren hat sich ein Feld entwickelt, in dem etliche neue Ak- teur:innen via social media ganz unterschiedliche Formen von Islam, Isla- minterpretationen und islamischen Lebensentwürfen anbieten und damit zu- gleich die Vielfalt des Islams in ihren Schaufenstern sichtbar machen. Zu nennen wäre hier etwa beispielhaft der salafistische Infuencer Ibrahim al-Az- zazi, alias «Scheich Ibrahim», der mit Videos wie «Darf man in Schweinfurt leben» ein Millionenpublikum auf sich aufmerksam macht und unter Be- obachtung des Verfassungsschutzes steht. Grosses Interesse kommt auch der muslimischen Influencerin Büsra Sayed, alias Büsra Caramella, zu, die auf Instagram mehr als 120.000 Follower:innen erreicht. Auch das Kollektiv «Datteltäter», das mit seinen Videos u.a. auf YouTube Millionen Klicks gene- riert oder Gruppierungen wie «Realität Islam» oder «Muslim Interaktiv», die dem islamistischen Spektrum zugerechnet werden, haben ein grosses Publi- kum in den sozialen Medien. Das Seminar geht vor diesem Hintergrund aus einer religionssoziologischen Perspektive folgenden Fragen nach: • Wer sind die neuen muslimischen Anbieter:innen auf dem Markt der Religi- onen? • Welche Formen der Autoritätslegitimierung verfolgen sie? • Welchen «Islam» propagieren sie? • Inwieweit unterscheiden sich ihre Inhalte? 22 • Wie lassen sich die verschiedenen Anbieter:innen mit ihren Inhalten im is- lamischen Feld verorten? • etc. Diese neuen Entwicklungen und Akteur:innen sollen in mehreren Schritten konzeptionell erfasst und analysiert werden: Basierend auf wissenschaftli- cher Sekundärliteratur erfolgt eine theoretische und konzeptionelle Annähe- rung an die verschiedenen Themenfelder. In einem zweiten Schritt sollen zwei oder drei muslimische Influencer:innen in das Seminar eingeladen wer- den, um ihre Projekte zu präsentieren und Fragen der Studierenden zu be- antworten. Darüber hinaus werden alle Studierenden sich eingehend mit je- weils einem:r Influencer:in befassen und Resultate ihrer Recherche in Form eines Vortrags im Plenum vorstellen. Lernziele: Ziel des Seminars ist es, neue islamische Entwicklungen und Akteur:innen in den sozialen Medien konzeptionell zu erfassen und zu analysieren. Anhand der erörterten Fallbeispiele machen sich die Studierenden mit der Vielfalt is- lamischer Erscheinungsformen vertraut und können diese einordnen. Durch die Analyse der Social-Media-Inhalte erwerben die Studierenden zudem Kompetenzen auf dem Feld der qualitativen Inhaltsanalyse und im Umgang mit Primärquellen Voraussetzungen: Ab 3. Semester Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Recherche und Präsentation Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) Kontakt: juergen.endres@unilu.ch Literatur Die Studierenden erhalten zu Beginn des Seminars eine Literaturliste. Pflichtleküre wird auf OLAT bereitgestellt. 23 Körper in Kultur und Religion: Zwischen Verehrung und Verachtung Dozent/in: PD Dr. sc. rel. Anna-Katharina Höpflinger Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 18.09.2025 FRO, E.411 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Gender, Schönheit, Abtreibung oder Jungfräulichkeit sind nur einige der The- men, die aktuell rege debattiert werden und Fragen nach dahinterstehenden Körpervorstellungen aufwerfen. Am Körper werden grundlegende soziale Kategorien des Menschseins geformt, der Körper wird dabei im Zusammen- spiel verschiedener gesellschaftlicher Systeme, etwa der Politik, Religion, Wirtschaft und der Populärkultur, reguliert, bewertet und idealisiert. Im Seminar werden wir uns, ausgehend von aktuellen Debatten, der Bedeu- tung des Körper in Kultur und Religion nähern. Wir lernen erstens theoreti- sche Konzepte kennen, um den Körper wissenschaftlich zu erfassen, und ordnen diese kritisch ein. Zweitens vertiefen wir anhand von Fallstudien die komplexen gesellschaftlichen Prozesse rund um Körperregulierungen und Körperdebatten und die Rolle, die Religion dabei spielt. Und drittens reflek- tieren wir eigene Perspektiven und fragen, was ein Fokus auf den Körper für einen wissenschaftlichen Zugang zu Kultur und Religion methodisch bedeu- tet. Lernziele: Ziele des Seminars sind: • Erlernen zentraler Theorien der Körperforschung • Einüben eines wissenschaftlichen Zugangs zu aktuellen Körperdebatten in Politik, Wirtschaft, Populärkultur und Religion • Reflexion eigener Perspektiven und Standpunkte Voraussetzungen: Bachelor Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Masterseminar in Religionswissenschaft Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Thesenpapier Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Protokolle) (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: annakatharina.hoepflinger@doz.unilu.ch Literatur Wird in der ersten Sitzung bekanntgegeben. 24 Forschungskolloquium: Religionen in kulturell diversen Gesellschaften Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Terminierung 1: Mi., 08.10.2025, 12:30 - 15:45 FRO, E.504 Terminierung 2: Mi., 05.11.2025, 12:30 - 15:45 FRO, E.504 Terminierung 3: Mi., 03.12.2025, 12:30 - 15:45 FRO, E.504 Weitere Daten: Selected data: Wensday 8.10., 5.11. and 3.12, 12.30 - 15.45 Umfang: 1 Semesterwochenstunde Turnus: Monthly Inhalt: The colloquium is aimed at students who are designing or actively working on their BA, MA or PhD thesis. In the colloquium, participants present the topic of their study and discuss it in depth in order to clarify approaches, con- cepts, and interpretations and, if necessary, defend or adapt them argumen- tatively. In addition, recent theoretical texts on religious studies can be read and discussed. Lernziele: The aim of the research colloquium is for participants to learn to critically en- gage with texts and positions and to formulate their own positions. Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Important*** In order to acquire credits, it is mandatory to register for the course via the UniPortal. Registration opens two weeks before and ends two weeks after the start of the semester. Registrations and cancellations are no longer possible after this period. The exact registration dates can be found here: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Presentation of ongoing research (1 Cr) Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (1 Cr) Hinweise: Selected data: Wednesday 8.10., 5.11. and 3.12, 12.30 - 15.45 Kontakt: martin.baumann@unilu.ch 25 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Einheit und Vielfalt des Judentums. Einleitungsvorlesung Judaistik. Dozent/in: Dr. phil. Simon Erlanger Veranstaltungsart: Einleitungsvorlesung Durchführender Fachbereich: IF \ Judaistik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2025 FRO, 3.B55 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: jeweils im HS Inhalt: Das Judentum stellt eine der ältesten kontinuierlich existierenden religiösen Zivilisationen dar. Trotzdem sind seine grundlegenden Entwicklungslinien, Glaubenslehren und Lebenswelten weitgehend unbekannt. Die Vorlesung will eine Einführung bieten in die heute üblichen Jüdischen Studien anhand eines Überblicks über jüdische Religion, Kultur und Geschichte. Es sollen verschiedene Facetten jüdischer Zivilisation in ihrem kulturellen Reichtum vermittelt werden. Dazu soll die Entwicklung des Faches von der Judaistik als Hilfswissenschaft der Theologie über die literatur- und geschichtswissen- schaftlich orientierte Wissenschaft des Judentums hin zu den modernen kul- turwissenschaftlich orientierten «Jewish Studies» aufgezeigt werden. Lernziele: Die Vorlesung vermittelt einen Überblick über die modernen Jüdischen Stu- dien. Das Fach wird in all seinen Facetten, Themen und in seiner histori- schen Entwicklung vorgestellt. Ziel ist es, eine Grundlage für das weitere Studium der Judaistik beziehungsweise die Einordnung judaistischer The- men zu vermitteln. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Prüfung: - TF: Unbenotete schriftliche Prüfung (2 Cr) (= Unbenoteter Leistungsnach- weis) - KSF: Benotete schriftliche Prüfung (2 Cr)* - RPI: Benotete schriftliche Prüfung (1 Cr)** * Verpflichtend und vorbehalten für Anrechnung in KSF-Modulen. Gilt nicht für RWP-Studierende. ** Verpflichtend und vorbehalten für RPI-Studierende. Prüfungsmodus / Credits: TF: Unbenoteter Leistungsnachweis (2 Cr) KSF: Benotete Prüfung (2 Cr) kein Abschluss (0 Cr) Entscheidung im November (0 Cr) Aktive Teilnahme (Promotion) (0 Cr) Hinweise: Für RPI-Studierende: Teil der Vorlesung «Religionen der Welt» (im Zeitraum 05.11. – 17.12.2025). TF/Theologie: Bestandteil des Einführungsjahres Theologie TF/Theologie: Pflichtinhalt(e) für Vollstudium Theologie: Judaistik: Einführung in die Judaistik Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: simon.erlanger@unilu.ch Literatur Adler, Leo: Der Mensch in der Sicht der Bibel, München 1965. Von Braun, Christina/Brumlik, Micha (Hg.): Handbuch Jüdische Studien; Wien/Köln/Weimar 2018. Stemberger, Günter: Jüdische Religion, München 2002. Gegenseitige Wahrnehmung von Juden und Christen in Spätantike und Mittelalter Dozent/in: Prof. Dr. Israel J. Yuval Veranstaltungsart: Hauptvorlesung Durchführender Fachbereich: IF \ Judaistik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 16:15 - 19:00, ab 29.09.2025 FRO, 4.B02 Wöchentlich Di., 16:15 - 19:00, ab 30.09.2025 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Lernziele: Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA 26 Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfung: - TF: Unbenotete schriftliche Prüfung (2 Cr) (= Unbenoteter Leistungsnach- weis) - TF: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) (= Benotete Prüfung) - KSF: Benotete schriftliche Prüfung (2 Cr)* * Verpflichtend und vorbehalten für Anrechnung in KSF-Modulen. Gilt nicht für RWP-Studierende. Prüfungsmodus / Credits: Unbenoteter Leistungsnachweis (2 Cr) Benotete Prüfung (3 Cr) Benotete Prüfung (2 Cr) kein Abschluss (0 Cr) Entscheidung im November (0 Cr) Aktive Teilnahme (Promotion) (0 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: martin.steiner@unilu.ch / israely@savion.huji.ac.il Sefarad. Die Geschichte des iberischen Judentums Dozent/in: Dr. phil. Simon Erlanger Veranstaltungsart: Hauptvorlesung Durchführender Fachbereich: IF \ Judaistik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 10:15 - 12:00, ab 15.09.2025 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Inhalt: Noch im späten Mittelalter lebte die Mehrheit der Juden auf der iberischen Halbinsel, in „Sefarad“, wie der biblische Name Spaniens lautete. Zusammen mit den deutschen oder aschkenasischen Jüdinnen und Juden des Rhein- landes, Zentral- und Osteuropas bilden die sefardischen Jüdinnen und Ju- den bis heute eine der grössten und wichtigsten Gruppierungen innerhalb des Judentums. In hebräischer Dichtung, jüdischer Philosophie und rabbini- scher Gelehrsamkeit war das den allgemeinen Wissenschaften gegenüber aufgeschlossene sefardische Judentum über Jahrhundert führend. Im Semi- nar soll eine Übersicht über die Geschichte, Kultur und Lebenswelten der "Sefardim“ vermittelt werden. Besondere Gewichtung liegt dabei auf dem so- genannten „Goldenen Zeitalter“ in Andalusien, sowie auf der Vertreibung der Juden aus Spanien und Portugal nach 1492/96, welche mit Zwangschristia- nisierung und Verfolgung durch die spanische Inquisition einherging. Im Fo- kus liegt auch der Neubeginn sefardischer Gemeinden in Nordafrika, dem Balkan und dem östlichen Mittelmeerraum sowie in Hamburg, Amsterdam, London und New York. Lernziele: Verständnis der Geschichte des spanisch-portugiesischen Judentums von den Anfängen bis heute. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfung: - TF: Unbenotete mündliche Prüfung (2 Cr) (= Unbenoteter Leistungsnach- weis) - TF: Benotete mündliche Prüfung (3 Cr) (= Benotete Prüfung) - KSF: Benotete mündliche Prüfung (2 Cr)* * Verpflichtend und vorbehalten für Anrechnung in KSF-Modulen. Gilt nicht für RWP-Studierende. Prüfungsmodus / Credits: TF: Unbenoteter Leistungsnachweis (2 Cr) TF: Benotete Prüfung (3 Cr) KSF: Benotete Prüfung (2 Cr) kein Abschluss (0 Cr) Entscheidung im November (0 Cr) Aktive Teilnahme (Promotion) (0 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: simon.erlanger@unilu.ch Literatur Benbassa, E., Rodrigue, A., Sephardi Jewry, University of California Press, Berkeley, Los Angeles, London 2000. Bossong, G., Die Sepharden. Geschichte und Kultur der spanischen Juden, Beck, München 2008. Jane S. Gerber: The Jews of Spain: A History of the Sephardic Experience; Free Press, New York 1992. 27 Methodenseminar: Einführung in die Methoden der interdisziplinären Religionsforschung Dozent/in: Dr. phil. Silvia Martens Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: IF \ Religion - Wirtschaft - Politik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2025 FRO, E.411 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Inhalt: Das Methodenseminar führt ein in die Methodologie und Methodenwahlfrage interdisziplinärer Religionsforschung allgemein und im Joint Degree Master Religion, Wirtschaft und Politik speziell. Das Seminar reflektiert die besonde- ren Zugänge und Anforderungen an interdisziplinäres Arbeiten und stellt ei- nige grundlegende Begriffe und Konzepte vor. Es werden sodann grundle- gende Informationen zu qualitativen und quantitativen Methoden vermittelt. Hinzu kommen hermeneutische und normative Zugänge zum Wechselver- hältnis von Religion mit Wirtschaft und Politik. Im Blick auf zukünftige eigene Forschungen für die Masterarbeit werden praktische Fragen des For- schungsprozesses vorgestellt, diskutiert und an Beispielen erprobt. Das Me- thodenseminar ist Teil des RWP-Einführungsmoduls und für alle Studieren- den des Joint Degree Master "Religion – Wirtschaft – Politik" Pflicht. Interes- sierte Studierende anderer Studiengänge und Fakultäten auf Masterstufe oder mit fortgeschrittenen Kenntnissen im Bachelor-Studium sind willkom- men. Voraussetzungen: Das Methodenseminar ist Teil des RWP-Einführungsmoduls und für alle Stu- dierenden des Joint Degree Master "Religion – Wirtschaft – Politik" Pflicht. Es wird in der Regel im 1. Semester des MA RWP belegt. Studierende ver- wandter Fachbereiche sind ebenfalls willkommen. Sprache: Deutsch Begrenzung: 12 Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: via Uniportal Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Textlektüre) (3 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: silvia.martens@unilu.ch Material: Die Lektüre wird zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Unterrichtsma- terialen werden auf OLAT abgelegt. Literatur Wird zu Beginn des Semesters auf OLAT bereitgestellt. 28 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Sahra Lobina, MA Léonie Bisang, MA Dr. phil. Andreas Tunger-Zanetti Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Fr., 10:15 - 12:00, ab 19.09.2025 FRO, 3.B55 Fr., 24.10.2025, 10:15 - 12:00 Terminierung 2: Fr., 07.11.2025, 10:15 - 12:00, Fr., 14.11.2025, 10:15 - 12:00, Fr., 21.11.2025, 10:15 - 12:00 FRO, 3.A05 Fr., 05.12.2025, 10:15 - 12:00 FRO, 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Wissenschaftliches Schreiben ist keine Kunst. Es ist ein Handwerk. Wir kön- nen es lernen – und stetig verbessern. Doch wo fange ich an? Was ist ein wissenschaftliches Thema, wie formuliere ich eine Forschungsfrage? Wozu dient ein Exposé? In der Schreibwerksatt steht der Schreibprozess im Zentrum. Wir vermitteln und trainieren konkrete Techniken, um Ideen und Forschungsfragen zu ent- wickeln. Teilnehmende lernen, wie sie die relevante Literatur finden, worauf sie beim Lesen achten sollten, wie sie vom Lesen zum Schreiben kommen und wie sie mit einem Inhaltsverzeichnis ihre Arbeit strukturieren, noch bevor der eigentliche Fliesstext entsteht. Gute Seminararbeiten wirken wie aus einem Guss. Sie entstehen jedoch nicht in einem Rutsch, sondern von Version zu Version. Das heisst: Der erste Entwurf muss noch nicht perfekt sein! Angst vor dem leeren Blatt erset- zen wir durch die Freude am shitty first draft. Freies und schnelles Vorwärts- schreiben wird kombiniert mit systematischen Überarbeitungstechniken. Eine besondere Rolle spielen hierbei gut geplantes Feedback und klug gesetzte Deadlines. Und ja, vielleicht finden Sie auch sinnvolle Einsatzmöglichkeiten für die künstliche Intelligenz Ihres Vertrauens. So lernen Sie im Lauf des Semesters - wie Sie eine gute Fragestellung erarbeiten, - wie Sie vom Lesen zum Schreiben kommen, - wie Sie Ihre Gedanken strukturieren und organisieren, - wie Sie die Positionen Anderer korrekt und sinnvoll einbauen, - wie Sie den ersten Text prüfen und verbessern können. Sie planen in der Schreibwerkstatt eine eigene Seminararbeit gemäss ihrem Musterstudienplan. Ziel ist, dass Sie Ende Semester Ihr Schreibprojekt ge- plant und bereits erste Abschnitte verfasst haben und in der vorlesungsfreien Zeit sofort losschreiben können. Wir freuen uns darauf, Studierende aus al- len Fächern und Studienstufen dabei zu begleiten. Lernziele: Die Teilnehmenden – kennen die grundlegende Schritte des wissenschaftlichen Schreibens the- oretisch und haben sie an Stoff aus dem eigenen Studiengang eingeübt; – wissen, wo sie weiterführende Hinweise und Hilfe finden; – haben am konkreten Material ihres Faches die Grundlagen für eine eigene wissenschaftliche Arbeit (z.B. Exposé, Literatursammlung und provisorische Gliederung für eine Seminararbeit) vorbereitet. Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakul- tät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Eine Anmeldung im Uni Portal ist keine Garantie für die Teilnahme. Über- steigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den angemeldeten und in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Kontakt: sahra.lobina@unilu.ch /leonie.bisang@unilu.ch / andreas.tunger@unilu.ch Material: Olat-Plattform Literatur 29 BECKER, HOWARD S. Die Kunst des professionellen Schreibens: ein Leitfaden für die Geistes- und Sozialwis- senschaften. Frankfurt am Main 1994. HORVATH, KENNETH: «Forschungsfragen». In: Bauer, Nina u. Blasius, Jörg: Handbuch Methoden der empiri- schen Sozialforschung, Wiesbaden 2022, S. 35–50. GROEBNER, VALENTIN: Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn 2012. KRAJEWSKI, MARKUS: Lesen Schreiben Denken: Zur wissenschaftlichen Abschlussarbeit in 7 Schritten. Köln 2015 (2013). KRUSE, OTTO: Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main 1994. MOLL, MELANIE U. THIELMANN, WINFRIED: Wissenschaftliches Deutsch. Wie es geht und worauf es dabei ankommt. Konstanz 2017. WOLFSBERGER, JUDITH: Frei geschrieben: Mut, Freiheit & Strategie für wissenschaftliche Abschlussarbeiten. Wien 2021 (2007). Der Kölner Dom und die Ikonographie der jüdisch-christlichen Beziehung Dozent/in: Prof. Dr. theol. Christian M. Rutishauser SJ Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: IF \ Judaistik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 16.09.2025 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Inhalt: In der Spätantike wird in Sakralbauten die Kirche als ecclesia ex circumcisi- one und ecclesia ex gentibus dargestellt. Ab dem Frühmittelalter tritt in der religiösen Kunst Ecclesia et Synagoga als Paar auf und entwickelt sich zu ei- nem ikonographischen Typos. Auch einzeln wird das Judentum in antijudais- tischer Manier negativ und diffamierend dargestellt – man denke an die dras- tische Form der sogenannten „Judensau“ - , während die Kirche oft als trium- phierende Allegorie erscheint. Seit der Neubesinnung auf die jüdisch-christli- che Beziehung nach der Schoa, sind Kunstwerke entstanden, das neue Ver- hältnis der Kirche zum Judentum darzustellen. Im Kölner Dom hat der christ- liche Antijudaismus aller Jahrhunderte seine Spuren hinterlassen. Im Früh- jahr 2025 wurde ein Kunstwettbewerb abgeschlossen, um die jüdisch-christ- liche Beziehung durch ein neues Kunstwerk zu vergegenwärtigen. Dessen Wettbewerbsbeiträge werden besprochen und analysiert, allem voran das Kunstwerk, das gesiegt hat und in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll. Lernziele: Das Seminar gibt einen Überblick über die Ikonographiegeschichte von Kir- che und Synagoge und fokussiert auf den Kunstwettbewerb am Kölner Dom. Voraussetzungen: Für Bachelorstudierende Theologie: "Einführung in die Judaistik" oder Be- such einer Vorlesung oder eines Proseminars des Fachbereichs Judaistik Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfung: - TF: Bestätigte Teilnahme (2 Cr) (= Bestätigte Teilnahme) - TF: Bestätigte Teilnahme mit Referat oder Essay (3 Cr) (= Bestätigte Teil- nahme mit Zusatzleistung) - TF: Benotete schriftliche Arbeit (4 Cr) - KSF: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr)* * Verpflichtend und vorbehalten für Anrechnung in KSF-Modulen. Gilt nicht für RWP-Studierende. Prüfungsmodus / Credits: TF: Bestätigte Teilnahme (2 Cr) TF: Bestätigte Teilnahme mit Zusatzleistung (3 Cr) TF: Benotete schriftliche Arbeit (4 Cr) KSF: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) kein Abschluss (0 Cr) Entscheidung im November (0 Cr) Aktive Teilnahme (Promotion) (0 Cr) Hinweise: Die Teilnahme an der 1. Sitzung oder eine verbindliche Absprache mit dem Dozenten in der 1. Semesterwoche per E-Mail ist verpflichtend. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: christian.rutishauser@unilu.ch Literatur Heinz Schreckenberg, Die Juden in der Kunst Europas. Ein historischer Bildatlas, Vandenhoeck&Ruprecht/Her- der: Göttingen Freiburg Basel Wien 1996. Bernd Wacker/Rolf Lauer, Der Kölner Dom und «die Juden», Verlag Kölner Dom: Köln 2/2018. Unterlagen des internationalen Kunstwettbewerbs des Hohen Doms zu Köln. Kölner Dom | Internationaler Kunstwettbewerb. 30 Wunderbare Quellen Dozent/in: Dr. phil. Silvia Hess / Dr. phil. Dörthe Führer Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 16.09.2025 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: In diesem Hauptseminar beschäftigen wir uns mit der Darstellung von Wun- dern im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Wunder geben nicht nur Ein- blick in die religiöse Vorstellungswelt ihrer Zeit, sondern können als Quellen zu ganz unterschiedlichen Fragestellungen der sozialen, ökonomischen und politischen Geschichte herangezogen werden. Wir werden mit ausgewählten Originalen arbeiten - alten Drucken, Handschriften und illustrierten Flugblät- tern aus dem Bestand der Sondersammlung der Zentral- und Hochschulbibli- othek Luzern. Das Hauptseminar führt in den Umgang mit und die Analyse von Archivmaterialien ein und findet in der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern am Standort Sempacherstrasse statt. Die Ergebnisse unserer Arbeit werden in Form einer Ausstellung in der ZHB präsentiert. Voraussetzungen: Zwei Semester Grundstudium Sprache: Deutsch Begrenzung: max. 30 Teilnehmende Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Textlektüre) (4 Cr) Hinweise: Als Seminararbeit gestalten Sie einen Beitrag für eine Ausstellung in der ZHB Luzern mit. Kontakt: silvia.hess@zhbluzern.ch / doerthe.fuehrer@zhbluzern.ch Literatur Lorraine Daston / Katharine Park, Wunder, Beweise und Tatsachen. Zur Geschichte der Rationalität, Frankfurt am Main 2001. Gabriela Signori, Wunder: eine historische Einführung, Frankfurt am Main 2007. Cargo Cults: Von millenaristischen Bewegungen im Pazifik zur Fetischisierung einer globalisierten Wirtschaft. Dozent/in: Dr. phil. Tobias Schwörer Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2025 FRO, 3.B52 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Masterseminar bietet eine kritische Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Cargo Cults – von ihren historischen Wurzeln in millenaristi- schen Bewegungen des Pazifikraums bis hin zu ihrer aktuellen symbolischen Bedeutung in der globalisierten Wirtschaft. Ausgangspunkt der Diskussion bilden die ursprünglichen Cargo Cults, die in Melanesien während der Kolo- nialzeit und in der unmittelbaren Nachkriegszeit entstanden sind. Diese be- ruhten auf der Vorstellung, dass westliche Güter und Technologien – als «Cargo» bezeichnet – das Ergebnis spiritueller oder übernatürlicher Kräfte seien, die von den kolonialen Machthabern kontrolliert würden. In diesen Kulten wurde häufig geglaubt, dass das Nachahmen westlicher Rituale und Praktiken, wie etwa der Bau von Landebahnen oder die Durchführung von Militärparaden, einen unabhängigen Zugang zu diesen begehrten Gütern er- öffnen könnte. In einem ersten Teil des Seminars werden zentrale Fragen zu diesen Cargo Cults behandelt, etwa die Rolle charismatischer Führer, die Funktion ritueller 31 Praktiken und die doppelte symbolische Bedeutung von «Cargo» als materi- elle Ware sowie als Versprechen von Erlösung und politischer Autonomie. Zugleich eröffnet das Seminar einen theoretischen Diskurs über die Rezep- tion und Kritik des Begriffs, der in den ethnologischen Debatten immer wie- der als Beispiel für ethnozentrischen Paternalismus und koloniale Zuschrei- bungen herangezogen wird. Zugleich hat der Begriff auch in der allgemeinen Öffentlichkeit und im politischen Diskurs eine Karriere gemacht, indem er diejenigen als irrational diskreditiert, als verführt von Heilsversprechungen, die vermeintlich ausschliesslich auf externe Impulse hoffen, als eigene Lö- sungsansätze zu entwickeln. Im zweiten Teil des Seminars wird das Konzept des Cargo Cults als Meta- pher für moderne Formen der Mimikry und Fetischisierung aufgegriffen – sei es in der unreflektierten Anbetung von Marken, den inszenierten Ritualen an den Finanzmärkten oder den symbolischen Abstraktionen in politischen und ökonomischen Diskursen. Dabei geht es um die provokante Umkehrung der klassischen ethnologischen Perspektive: Was passiert, wenn nicht mehr die «Anderen», sondern wir selbst als die Gläubigen erscheinen – verstrickt in ein System, das ebenso von Mythen, Zeichen und Ritualen geprägt ist wie die von Ethnolog*innen beschriebenen Cargo Cults? Es soll die Frage ge- stellt werden, wie ökonomische Wirklichkeit kulturell konstruiert und perfor- mativ inszeniert wird – und welche Rolle Glaube, Illusion und Imagination da- bei spielen. Sei dies in der Fetischisierung von Statussymbolen, im bewuss- ten Ignorieren von Produktionsbedingungen und Lieferketten, oder im Ver- trauen in eine Expertenkaste, die im Namen abstrakter Kräfte wie «Markt» oder «Wachstum» handelt und predigt. Anhand theoretischer Texte und empirischer Fallstudien, unter anderem in- spiriert durch die Ausstellung Cargo Cults Unlimited im Musée d’Ethnogra- phie Neuchâtel, in der wirtschaftliche Realitäten und kulturelle Vorstellungen in einer symbolträchtigen Inszenierung miteinander verwoben werden, sollen die Studierenden lernen, die Ambivalenz zwischen Glauben und wirtschaftli- chen Machtstrukturen kritisch zu reflektieren. Ein gemeinsamer Museumsbe- such als Teil des Masterseminars ermöglicht es, die in der Ausstellung dar- gestellten Verbindungen zwischen millenaristischen Bewegungen und mo- dernen Finanzmärkten direkt zu erleben und diskursiv zu verarbeiten. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: tobias.schwoerer@unilu.ch Macht, Markt und Mythos. Religionswissenschaftliche Perspektiven Dozent/in: Atwood, David Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: IF \ Religion - Wirtschaft - Politik Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 16.09.2025 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Veranstaltung bietet einen grundlegenden Einstieg in die Disziplin Religi- onswissenschaft mit besonderem Fokus auf die Zusammenhänge zwischen Religion, Wirtschaft und Politik. Sie ist Bestandteil des Masters RWP, aber auch für Studierende anderer Fächer offen. Thematisiert werden zum einen die Entstehungsbedingungen der Religionswissenschaft als akademische Disziplin, grundlegende Zugänge zur Religionswissenschaft und massgebli- che Konzepte zur Theoretisierung von Religion. Zum anderen blickt die Ver- anstaltung auf die Verschränkungen von Religion, Politik und Wirtschaft und vermittelt Möglichkeiten, diese Verbindungen zu verstehen und zu analysie- ren. Voraussetzungen: Zielgruppe sind Masterstudierende des MA RWP. Studierende anderer Fachbereiche sind willkommen. 32 Sprache: Deutsch Begrenzung: 15 Studierende Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Anmeldung: via Uniportal Prüfung: Aktive Teilnahme, Referat und Essay Es gelten die Prüfungsbedingungen des Standortes Universität Luzern. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme und Referat (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: david.atwood@uzh.ch Material: Texte werden auf OLAT bereitgestellt Wissenschaftliches Schreiben / Schreibwerkstatt Dozent/in: Prof. Dr. phil. Valentin Groebner Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2025 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Veranstaltung liefert praktische Tipps zum effizienteren Verfassen eige- ner wissenschaftlicher Texte. Sie vermittelt konkrete Arbeitstechniken zur Konzeption, Verfertigung und Endredaktion von Seminar- und Mastersemi- nararbeiten. Neben der gemeinsamen Lektüre von besonders gelungenen (und auf interessante Weise misslungenen) Texten anderer Leute ist es gerne möglich, laufende eigene Arbeiten im Kurs vorzustellen und abzu- schliessen. Sprache: Deutsch Begrenzung: max. 30 Teilnehmende Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: valentin.groebner@unilu.ch Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 1 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone / TutorIn Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 13:00, ab 16.09.2025 FRO, 4.B51 Umfang: 1 Semesterwochenstunde Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung I" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tuto- ratsgruppe auf 20 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: 33 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 2 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone / TutorIn Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 17:15 - 18:00, ab 16.09.2025 INS 10, INE 220 Umfang: 1 Semesterwochenstunde Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung I" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tuto- ratsgruppe auf 20 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. Diversity Studies Dozent/in: Prof. Dr. Marianne Sommer Ass.-Prof. Dr. phil. habil. Britta-Marie Schenk Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Kulturwissenschaften Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Termine: Wöchentlich Fr., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2025 FRO, HS 14 Fr., 24.10.2025, 14:15 - 16:00 FRO, E.509 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Kolloqium Diversity Studies steht allen Interessierten offen. Es bildet ei- nen Rahmen, in dem Studierende ihre Arbeiten im Umfeld der Diversity Stu- dies präsentieren oder durch Teilnahme ohne Präsentation in die Thematik einsteigen können. Unabhängig davon, ob Sie mit einer Arbeit auf Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe noch am Anfang stehen oder diese bereits ab- geschlossen ist, das Kolloquium bietet Ihnen eine Plattform, auf der Studie- rende und junge Forschende sich gegenseitig Feedback geben und weiter- helfen. Um Inspiration für eigene Arbeiten zu erhalten und die neueste Diver- sity-Studies-Forschung kennenzulernen, werden zudem externe Referie- rende ins Kolloquium eingeladen. Damit entsteht die Gelegenheit, differen- ziert und konstruktiv, aber durchaus auch kontrovers zu diskutieren. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (2 Cr) Kontakt: marianne.sommer@unilu.ch / brittamarie.schenk@unilu.ch 34 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 17.09.2025 FRO, HS 8 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Das Metier der Sozial- und Kommunikationswissenschaften zu beschreiben ist keine einfache Aufgabe. All den unterschiedlichen Zugängen zum Trotz verbindet sie jedoch eines: die Neugierde am Menschen. Sozialwissen- schaftlerinnen und -wissenschaftler wollen hinter verschlossene Türen bli- cken, wollen die verborgenen Strukturen des Zusammenlebens freilegen und die Welt althergebrachter Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen Werkzeuge. Sie brauchen eine Logik und Methoden für die empirische Sozialforschung. Doch Vor- sicht: Methoden sollten Sie nicht als eine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern verstehen. Empirische Sozialforschung ist eine praktische Angele- genheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künst- lerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. Ihnen den praktischen Sinn und die Kompetenzen für die empirische Sozialforschung zu vermitteln ist das Ziel dieser Vorlesung. Dazu verfolgen wir einen «bottom-up» Ansatz. Anhand konkreter Forschung, darunter Stu- dien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, besprechen wir die Stärken unterschiedlicher Forschungsansätze, ihre Annahmen, ihre Vorgehensweise, ihre Tücken. Anstatt Methoden nur als Ansammlung fester Regeln zu begreifen, sehen Sie, wie Methoden in der Forschung eingesetzt werden, was man mit ihnen machen kann, wozu sie dienen und bei welchen Fragen sie helfen. Dadurch erhalten Sie eine Einführung in die Logik der So- zial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. Diejenigen, die sich diese Kompetenzen aneignen wollen, um ihre Neugierde über die soziale Welt zu stillen, sind herzlich ein- geladen. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Benotete Prüfung in der letzten Vorlesungswoche Eine Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Prüfungen: www.unilu.ch/ksf/pruefungen Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (Detials siehe 'Prüfung') (3 Cr) Hinweise: Der Besuch eines der drei Tutorate ist wärmstens empfohlen. Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Roh- wolt. Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974-2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 35 Methoden der empirischen Sozialforschung I Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 16.09.2025 FRO, HS 4 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Sozialwissenschaften und die empirischen Kulturwissenschaften erhe- ben systematisch nachprüfbares Wissen über die Gesellschaft. Dafür benöti- gen diese Wissenschaften Forschungsstrategien und Forschungsmethoden. Diese Strategien und Methoden zu entwickeln, zu systematisieren und ihre Anwendung sowie Eigenschaften zu untersuchen ist Aufgabe der empiri- schen Sozialforschung. Die Vorlesung führt über zwei Semester in die empi- rische Sozialforschung ein. Dabei wird der Koexistenz verschiedener For- schungsparadigmen Rechnung getragen. Am Anfang werden erste Charak- terisierungen der empirischen Sozialforschung vorgestellt und die wissen- schaftstheoretischen Grundlagen für die nicht-standardisierte (qualitative) und standardisierte (quantitative) Sozialforschung eingeführt. Dann folgen die verschiedenen Forschungslogiken der Sozialforschung. Das Herbstse- mester endet mit einem Überblick über die verschiedenen Untersuchungsde- signs und Datenformen. Ausblick: Im folgenden Frühjahrssemester werden die Datenerhebungsme- thoden Befragung und Inhaltsanalyse behandelt. Im zweiten Teil des Früh- jahrssemesters folgt eine Einführung in die Deskriptivstatistik und die Daten- analysesoftware R/RStudio. Voraussetzungen: Die Vorlesung ist für Studienanfänger und Studienanfängerinnen geeignet. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Hauptklausur: Wiederholungsklausur: Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Hinweise: Besuch des begleitenden Tutorats erforderlich; die Vorlesungsprüfung findet in Form einer Klausur statt. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben (OLAT) 36 Musterstudienpläne Für Neustudierende gelten seit HS 2022 die neuen Studienpläne. Musterstudienplan: BA Religionswissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Vorlesung Bereich Religionsgeschichte 2 Methodenseminar - 4 Proseminar Einführung in die Religionswissenschaft 4 Lehrveranstaltung zum wissenschaftlichen Schreiben 2-4 Informationskompetenz im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveran- staltung Proseminar Religionsgeschichte oder systematische Religi- onswissenschaft 4 Proseminararbeit Religionsgeschichte oder systematische Religi- onswissenschaft 4 Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Vorlesung Bereich Religionsgeschichte 2 Hauptseminar Bereich Religionsgeschichte 4 Hauptseminararbeit Bereich Religionsgeschichte 6 Hauptseminar Bereich systematische Religionswissenschaft 4 Hauptseminararbeit Bereich systematische Religionswissenschaft 6 Hauptseminar Bereich Religionsgeschichte oder systemati- sche Religionswissenschaft 4 Hauptseminararbeit Bereich Religionsgeschichte oder systemati- sche Religionswissenschaft 6 weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft 21-23 Minor1 Studienleistungen - 50 Ganzes Studium freie Studienleistun- gen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilli- gen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 37 Musterstudienplan BA Religionswissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Vorlesung Bereich Religionsgeschichte 2 Proseminar Einführung in die Religionswissenschaft 4 Lehrveranstaltung zum wissenschaftlichen Schreiben 2-4 Proseminar Religionsgeschichte oder systematische Reli- gionswissenschaft 4 Proseminararbeit Religionsgeschichte oder systematische Reli- gionswissenschaft 4 Hauptstudium Minor Methodenseminar - 4 Vorlesung Bereich Religionsgeschichte 2 Hauptseminar Bereich Religionsgeschichte 4 Hauptseminar Bereich systematische Religionswissenschaft 4 Hauptseminararbeit in demjenigen der beiden Bereiche, in dem nicht bereits die Proseminararbeit ge- schrieben wurde 6 weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft 12-14 Major2 Studienleistungen - 75 Ganzes Studium freie Studienleis- tungen Studienleistungen, davon ma- ximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engage- ment - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 38 Musterstudienplan BA Integrierter Studiengang Kulturwissenschaften Major Religionswissenschaft Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften Vorlesung Einführung in die Kulturwissenschaften 2 Methodenseminar Methodologie der Kulturwissenschaften 4 Proseminar Einführung in die Kulturwissenschaften 4 Proseminararbeit zur Einführung in die Kulturwissenschaf- ten 4 Informationskompetenz im Rahmen einer ausgewiesenen Lehr- veranstaltung Major Vorlesung im Bereich Religionsgeschichte 2 Proseminar Einführung in die Religionswissenschaft 4 Lehrveranstaltung zum wissenschaftlichen Schreiben 2-4 Proseminar im Bereich Religionsgeschichte oder sys- tematische Religionswissenschaft 4 Proseminararbeit im Bereich Religionsgeschichte oder sys- tematische Religionswissenschaft 4 Major oder Modul Grundlagen der Kultur- wissenschaften Orientierungsgespräch - Hauptstudium Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften Hauptseminar im Bereich Theorie und Geschichte der Kulturwissenschaften 4 Hauptseminararbeit im Bereich Theorie und Geschichte der Kulturwissenschaften 6 weitere Studienleistungen - 6 Major Methodenseminar Methoden 4 Vorlesung im Bereich Religionsgeschichte 2 Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte 4 Hauptseminar im Bereich systematische Religionswis- senschaft 4 Hauptseminararbeit in demjenigen der Bereiche, in dem nicht bereits die Proseminararbeit geschrieben wurde 6 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 12-14 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon max. 6 Cr im Bereich universitäres Engagement - 53 Hauptseminararbeit - 6 Fortsetzung nächste Seite 39 Bachelorverfahren Major oder Modul der Grundlagen der Kultur- wissenschaften BA-Arbeit3 - 25 BA-Prüfungen4 mündliche und schriftliche Prüfung 10 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente Termine Herbstsemester 2025 Fr 12.09.2025 Einführungstag Mo 15.09.2025 Beginn der Lehrveranstaltungen Do 02.10.2025 St. Leodegar (städtischer Feiertag): vorlesungsfrei Sa 01.11.2025 Allerheiligen (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 06.11.2025 Dies academicus (Vorlesungsbetrieb: ab 14 Uhr oder Anlass mit Ehrendoktorin/Ehrendoktor) Mo 08.12.2025 Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Fr 19.12.2025 Ende der Lehrveranstaltungen Frühjahrssemester 2026 Mo 16.02.2026 Güdismontag (Fasnacht): vorlesungsfrei Di 17.02.2026 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr–So 03.-12.4.2026 Osterpause (Vorlesungen bis Do 2.4.) Do 14.05.2026 Christi Himmelfahrt (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Mo 25.05.2026 Pfingstmontag (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Fr 29.05.2026 Ende der Lehrveranstaltungen Do 4.06.2026 Fronleichnam (kantonlaer Feiertag): vorlesungsfrei Herbstsemester 2026 Fr 11.09.2026 Einführungstag Mo 14.09.2026 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr 02.10.2026 St. Leodegar (städtischer Feiertag): vorlesungsfrei So 01.11.2026 Allerheiligen (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Noch offen Dies academicus (Vorlesungsbetrieb: ab 14 Uhr oder Anlass mit Ehrendoktorin/Ehrendoktor) Di 08.12.2026 Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Fr 18.12.2026 Ende der Lehrveranstaltungen 3 Die Bachelorarbeit kann im Major oder im Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften geschrieben werden. Voraussetzung für die Abfassung der Bachelorarbeit im Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften sind zwei Hauptseminararbeiten in diesem Modul. 4 Die mündliche Prüfung muss in dem Bereich abgelegt werden, in dem die Bachelorarbeit geschrieben wird. Von beiden Prüfungsteilen ist der eine im Major, der andere im Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften zu absol- vieren. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 40 Frühjahrssemester 2027 Mo 22.02.2027 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr–So 26.03.-04.04.2027 Osterpause (Vorlesungen bis Do 25.03.) Do 06.05.2027 Christi Himmelfahrt (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Mo 17.05.2027 Pfingstmontag (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 27.05.2027 Fronleichnam (kantonlaer Feiertag): vorlesungsfrei Fr 04.06.2027 Ende der Lehrveranstaltungen 41 Prüfungsverfahren BA/MA Vorlesungsprüfungen Die Vorlesungsprüfungen werden jeweils in der letzten oder vorletzten Vorlesungsstunde ab- gehalten. Über den Modus der Prüfung bestimmen die jeweiligen Dozierenden. Bachelorprüfung/Masterprüfung: wichtige Termine Siehe auch www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren Bachelorprüfungen Herbsttermine 2025 Informationsveranstaltung zum Bachelorverfahren 12.03.2025 Anmeldung 15.05.2025 Abgabetermin Bachelorarbeit 15.10.2025 (Teilzeit: 31.03.2026) Schriftliche Prüfung 15.12.2025 Mündliche Prüfungen 09.-12. und 16.-19.12.2025 Frühjahrstermine 2026 Informationsveranstaltung zum Bachelorverfahren siehe Homepage Anmeldung 31.10.25 Abgabetermin Bachelorarbeit 31.03.26 (Teilzeit: 15.10.26) Schriftliche Prüfung 26.05.2026 Mündliche Prüfungen 27.-29.05.und 01.-03. und 05.06.2026 Herbsttermine 2026 Informationsveranstaltung zum Bachelorverfahren siehe Homepage Anmeldung 15.05.2026 Abgabetermin Bachelorarbeit 15.10.2026 (Teilzeit: 31.03.2027) Schriftliche Prüfung 14.12.2026 Mündliche Prüfungen 07., 09.-11. und 15.-18.12.2026 https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ 42 Masterprüfungen Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit möglichen Prüferinnen und Prüfern bzw. Gutachterinnen und Gutachtern in Verbindung (ca. drei Monate vor dem Anmeldetermin). Beachten Sie bitte auch die besonderen Hinweise zu den einzelnen Studiengängen. Herbsttermine 2025 Informationsveranstaltung zum Masterverfahren 25.03.2025 Anmeldung 15.04.2025 Abgabetermin Masterarbeit 15.10.2025 (Teilzeit: 31.05.2026) Schriftliche Prüfung 15.12.2025 Mündliche Prüfungen 09.-12. und 16.-19.12.2025 Frühjahrstermine 2026 Informationsveranstaltung zum Masterverfahren siehe Homepage Anmeldung 30.09.2025 Abgabetermin Masterarbeit 31.03.2025 (Teilzeit: 15.10.26) Schriftliche Prüfung 26.05.2026 Mündliche Prüfungen 27.- 29.05. und 01.-03. und 05.06.2025 Herbsttermine 2026 Informationsveranstaltung zum Masterverfahren siehe Homepage Anmeldung 15.04.2026 Abgabetermin Masterarbeit 15.10.2026 (Teilzeit: 31.05.2027) Schriftliche Prüfung 14.12.2026 Mündliche Prüfungen 07., 09.-11. und 15.-18.12.2026 https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ 43 44 St un de np la n H er bs ts em es te r 2 02 5 M on ta g D ie ns ta g M itt w oc h D on ne rs ta g Fr ei ta g 08 :1 5- 9: 00 Ba um an n M ar tin Pr os em in ar Ei nf üh ru ng in d ie R el ig io ns w is se ns ch af t Ba um an n M ar tin Vo rle su ng C ha ris m a, A ut or itä t u nd G es el ls ch af ts po lit ik in R el ig io ne n As ie ns 09 :1 5- 10 :0 0 10 :1 5- 11 :0 0 Ba w id am an n Lo ïc H au pt se m in ar Q An on , f la ch e Er de u nd R ep til oi de : R el ig io ns w is se ns ch af tli ch e Pe rs pe kt iv en a uf Ve rs ch w ör un gs th eo rie n En dr es J ür ge n H au pt se m in ar Zw is ch en L ife st yl e un d Ex tre m is m us . M us lim is ch e Vi el fa lt au f Y ou Tu be , Te le gr am , I ns ta gr am u nd Ti kT ok 11 :1 5- 12 :0 0 12 .1 5- 13 .0 0 Ba um an n M ar tin Fo rs ch un gs ko llo qu iu m R el ig io ne n in k ul tu re ll di ve rs en G es el ls ch af te n * 13 :1 5- 14 :0 0 14 .0 0- 15 .4 5 M ar te ns S ilv ia H au pt se m in ar Vo n D äm on en b es es se n? Ps yc hi sc he E rk ra nk un ge n un d re lig iö se T he ra pi en in ve rg le ic he nd er P er sp ek tiv e H öp fli ng er A nn a- Ka th ar in a M as te rs em in ar Kö rp er in K ul tu r u nd R el ig io n: Zw is ch en V er eh ru ng u nd Ve ra ch tu ng 15 :1 5- 16 :0 0 16 .1 5- 17 .0 0 Be ut te r A nn e H au pt se m in ar R ep or ta ge se m in ar – D yn am is ch , ve rb un de n, v er ne tz t: N eu e Bi ld er ge le bt er R el ig io n in d er G eg en w ar t Ba um an n M . u . R ef er en t:i nn en R in g- Vo rle su ng / H au pt se m in ar Is t R el ig io n (n oc h) re le va nt ? R üc kg an g, W an de l u nd n eu e Fo rm en v on R el ig io n in d er G eg en w ar t * * 17 :1 5- 18 :0 0 * T er m in e: 8 .1 0. , 5 .1 1. , 3 .1 2. 20 25 : 1 2. 30 – 1 5. 45 U hr ** T er m in e R in gv or le su ng : M i 2 4. 9. , 8 .1 0. , D o 23 .1 0. , M i 5 .1 1. , 1 9. 11 ., 3. 12 ., 10 .1 2. , / H au pt se m . Z us ät zl .: M i 1 7. 9. , 1 .1 0. , 1 5. 10 ., 29 .1 0. , 1 2. 11 ., 26 .1 1, 16 .1 5 – 18 U hr Adressen Aktivitäten am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP Forschungsprojekte am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP Neue Publikation der Forscherinnen und Forscher Abschlussarbeiten am Seminar im FS 2025 Veranstaltungshinweise Lehrveranstaltungen des Religionswissenschaftlichen Seminars Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Musterstudienpläne Termine Prüfungsverfahren BA/MA Stundenplan Herbstsemester 2025

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    Erstellungsdatum: 22.07.2025

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    Alkoholtestkäufe Endfassung

    20 6.3.3. Öffentliches Interesse 21 6.3.4. Grundsatz der Verhältnismässigkeit 21 6.4. Fazit 22 7. [...] Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung [...] Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937, SR 311.0 52 Donatsch/Tag, S. 149 53 Donatsch/Tag, S. 149

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Jusletter Familienrecht 12 2 2024

    Regina E. Aebi-Müller Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023 Der Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht im Kalenderjahr 2023 zusammen (mass- geblich ist das Datum der Veröffentlichung im Internet). Einmal mehr ist das Ziel, den am Familienrecht interessierten Praktiker:innen einen raschen Über- blick über die aktuelle bundesgerichtliche Praxis zu bieten. Berücksichtigt wurden alle in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publi- zierten bzw. zur Publikation vorgesehenen Urteile sowie ausgewählte im Inter- net zugängliche Entscheide. Beitragsart: Kommentierte Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Familienrecht, Eherecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 https://jusletter.weblaw.ch Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Ausserordentlicher Beitrag an den Familienunterhalt (Art. 165 ZGB) 1.2. Auskunftsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB 1.3. Vermischung von Eigengut und Errungenschaft; Beweis 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Berechnungsmethode bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen 2.2. Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts 2.3. Berücksichtigung der tatsächlichen oder hypothetischen Mietkosten 2.4. Hypothetisches Einkommen und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit 2.5. Berücksichtigung der Sparquote; Kontrollrechnung 2.6. Überschussverteilung bei alternierender Obhut und hälftiger Betreuung 2.7. Überschussverteilung: «Grosse und kleine Köpfe» bei nicht verheirateten Eltern 2.8. Unterhaltsberechnung bei gemeinsamen Kindern und ausserehelichem Kind 2.9. Reformatio in peius beim Kindesunterhalt 2.10. Keine Anrechnung der Hilflosenentschädigung an den Betreuungsunterhalt 3. Volljährigenunterhalt 3.1. Anrechnung des eigenen Einkommens des Kindes 3.2. Zumutbarkeit bei «False memory syndrome» 4. Rechtliches Kindesverhältnis 4.1. Verspätete Vaterschaftsanfechtung; «wichtige Gründe» 4.2. Bereinigung des Personenstandsregisters (Zahlvaterschaft) 4.3. Eintrag des im Ausland begründeten Kindesverhältnisses in das Personenstandsregis- ter (Zahlvaterschaft) 5. Elterliche Sorge und Obhut 5.1. Kein «geteiltes» Aufenthaltsbestimmungsrecht 5.2. Kindesanhörung; Alleinzuteilung des Sorgerechts 5.3. Absehen von der gemeinsamen elterlichen Sorge von Amtes wegen 5.4. Bedingte Obhutsumteilung bei Umzugswunsch 5.5. Unrechtmässiger Wegzug innerhalb der Schweiz; Wohnsitz des Kindes 5.6. Umzug ins Ausland; Zuständigkeitswechsel nach HKsÜ 6. Verfahrensrechtliche Fragen (inkl. Aktiv-/Passivlegitimation) 6.1. Aktiv- und Passivlegitimation betr. Kindesunterhalt 6.2. Kompetenzattraktion des Gerichts bei Unterhaltsklage während des vor der KESB hängigen Sorgerechtsstreits 6.3. Kompetenzattraktion des Gerichts betreffend Kindesschutz im eherechtlichen Verfah- ren 6.4. Regelung weiterer Kinderbelange nach Unterhaltsklage; Einbezug des Elternteils 6.5. Anhörung der Eltern betr. die Regelung der Kinderbelange 6.6. Verfahrensvertretung des Kindes nach BG-KKE und HKÜ 7. Kindesschutz 7.1. Impfentscheid betreffend ein Pflegekind; Beschränkung der elterlichen Sorge 7.2. Beschwerdelegitimation der Pflegeeltern im Kindesschutzverfahren 8. Erwachsenenschutz 8.1. «Umfassende» Mitwirkungsbeistandschaft 8.2. Kündigung Mietvertrag; Genehmigung durch ESB 8.3. Fürsorgerische Unterbringung; geeignete Institution 8.4. Anerkennung einer ausländischen Massnahme des Erwachsenenschutzrechts 2 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Ausserordentlicher Beitrag an den Familienunterhalt (Art. 165 ZGB) [1] Das Urteil 5A_72/2022 vom 18. Juli 2023 betrifft folgenden Sachverhalt: In einer Gütertren- nungsehe mit traditioneller Rollenteilung hatte die Ehefrau eine Liegenschaft zu Alleineigentum erworben. Die Finanzierung erfolgte mit Eigengut der Ehefrau und mit einer auf beide Ehegat- ten lautenden Hypothek. Im Laufe der Ehe zahlte der Ehemann nicht nur die Hypothekarzinsen, sondern investierte auch rund CHF 500’000 in verschiedene Renovations- und Verbesserungs- arbeiten (u.a. Schwimmbad). Anlässlich der Scheidung der Ehe verlangte er eine Entschädigung gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB. [2] Wie schon die Vorinstanz ist auch das Bundesgericht der Auffassung, dass die Voraussetzun- gen einer solchen Entschädigung für «ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten» (so die Mar- ginalie von Art. 165 ZGB) nicht gegeben seien. Vielmehr habe der Ehemann die Investitionen getätigt, um seiner Familie eine den gehobenen Verhältnissen entsprechende Familienwohnung zu ermöglichen. Zudem habe er selber einige Jahre davon profitiert. Als Anwalt habe er wissen müssen, dass in der Gütertrennungsehe keine Ersatzforderung nach Art. 206 ZGB entstehe und er hätte es in der Hand gehabt, sich mit Darlehensverträgen entsprechend abzusichern. [3] Der Entscheid, der an BGE 138 III 348 erinnert, erscheint nicht ganz unproblematisch ange- sichts der Höhe der getätigten Investitionen, die zu einer dauerhaften Wertsteigerung der Lie- genschaft geführt haben. Im Ergebnis führt die Argumentation der Gerichte zur Qualifikation der Investitionen als (normale) Unterhaltszahlungen, was zwar für die Zahlung der Hypothekar- zinsen einer Familienwohnung zweifelsohne richtig ist, für erhebliche wertsteigernde Investitio- nen dagegen selbst bei gehobenen Verhältnissen als fragwürdig erscheint, zumal das Geld unter dem Güterstand der Gütertrennung der Frau ungeteilt und dauerhaft verbleibt. 1.2. Auskunftsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB [4] Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen, die im Urteil 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 behan- delt wurde, gab ein Auskunftsbegehren der Ehefrau nach Art. 170 ZGB im Kontext der Ergän- zung eines ausländischen Scheidungsurteils. Da das Auskunftsbegehren in dieser Sachlage den Zweck hat, die materiell-rechtlichen Ansprüche belegen zu können, besteht die Auskunftspflicht nur insoweit, als «von den zur Herausgabe verlangten Urkunden mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit ein Beweisergebnis erwartet werden kann (. . . )».1 Dies ist grundsätzlich im Kontext des Auskunftsbegehren darzulegen, zumindest «wo dies nicht offensichtlich ist».2 [5] Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin u.a. Lohnausweise für die Jahre 2015 bis 2017 und die Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften, die auf den Namen des Beschwerdegegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, verlangt. Das Obergericht des Kantons Zug hatte dem Antrag entgegengehalten, die erforderlichen Anga- ben ergäben sich aus den von beiden Parteien unterzeichneten Steuererklärungen und es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, diese beim Steueramt erhältlich zu machen. Das ist aus Sicht des Bundesgerichts nicht zu beanstanden: «Hat es die um Auskunft ersuchende Partei selber in der 1 Urteil 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3. 2 A.a.O., E. 3.3. 3 https://links.weblaw.ch/de/5A_72/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/BGE-138-III-348 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.06.2023_5A_939-2022&q=5a_939/222&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.06.2023_5A_939-2022&q=5a_939/222&sel_lang=de Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 Hand, Beweise für die von ihr behaupteten Tatsachen beizubringen, mangelt es am Erfordernis der Notwendigkeit der Auskunftserteilung.».3 [6] Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herausgabe «sämtlicher Konto- und/ oder Depotauszüge aller Konten des Beschwerdegegners mit allen Detailpositionen, inkl. Voll- ständigkeitserklärung des jeweiligen Bankinstituts, sowie alle Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis»4 hatte es die Beschwerdeführerin versäumt, im erstinstanzlichen Verfahren Anhaltspunkte für Fehler in der Steuererklärung oder einen Hinzurechnungstatbestand nach Art. 208 ZGB «zumindest ansatzweise glaubhaft zu machen»5, wie es ein Auskunftsanspruch voraussetzen würde. Auch diesbezüglich blieb sie daher erfolglos. 1.3. Vermischung von Eigengut und Errungenschaft; Beweis [7] Im Entscheid 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 befasst sich das Bundesgericht mit folgendem Sachverhalt: Die Ehefrau hatte nachgewiesenermassen von ihren Eltern Schenkungen im Um- fang von CHF 80’000 erhalten, die gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB als Eigengut zu qualifizieren sind. Die Verwendung des Geldes zur Deckung von Schulden bzw. zum Erwerb von bestimmten Vermögensgegenständen blieb im Scheidungsverfahren bis zuletzt strittig. [8] Das Bundesgericht unterscheidet diesbezüglich zwei Fragestellungen: «Die eine Frage lautet dahingehend, welche Gütermasse eine Schuld belastet. Diesbezüglich gilt Art. 209 Abs. 2 ZGB, wonach eine Schuld diejenige Masse belastet, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zwei- fel aber die Errungenschaft. Zu Recht erinnert die Vorinstanz daran, dass dieser Grundsatz auch für Schulden gilt, die während der Dauer des Güterstandes getilgt wurden. Von solchen Schulden wird nach Art. 209 Abs. 2 ZGB vermutet, dass sie durch diejenige Gütermasse getilgt wurden, der sie güterrechtlich zuzuordnen gewesen wären, falls keine Tilgung stattgefunden hätte [. . . ]. Da- von zu unterscheiden ist die Frage, ob Mittel der einen Gütermasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der anderen beigetragen haben, so dass derjeni- gen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine entsprechende Ersatzforderung zu- steht, die entweder auf den Nominalwert beschränkt ist (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hin- aus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB [. . . ]). Diesbezüglich gilt die [. . . ] allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB [. . . ]. Auf diesen Streit um eine güterrechtliche Ersatzforderung ist die natürliche Vermutung zugeschnit- ten, wonach die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) angreifen. Demnach bleiben solche Ei- gengutsmittel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen ein- gesetzt [. . . ].»6 [9] Mit Bezug auf die Frage, wozu die Schenkungen an die Ehefrau verwendet worden waren, blieb es bei der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der kantonalen Instanzen, wo- nach das Geld für Familienunterhalt verwendet worden und vollständig aufgebraucht worden ist, 3 A.a.O., E. 4.1. 4 A.a.O., E. 4.2. 5 A.a.O. 6 Entscheid 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.3. 4 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_36/2023 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_36/2023 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 wobei sich zufolge Vermischung nicht mehr nachvollziehen liess, welche konkreten Zahlungen damit getätigt worden waren. Daraus folgt, wie das Bundesgericht weiter festhält (auch insofern übereinstimmend mit der Vorinstanz), dass dem Eigengut der Ehefrau eine Ersatzforderung zu- stehen muss. [10] Das Urteil ist im Ergebnis zutreffend, allerdings erfolgte die Redaktion der Erwägungen aus Sicht der Rezensentin nicht vollständig befriedigend. Es gibt keine «eheliche Errungenschaft»7, d.h. es wäre zu klären, welcher Errungenschaft die Ersatzforderung zu belasten ist. Da Art. 209 ZGB einzig Vermögensverschiebungen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten betrifft, wäre dies vorliegend die Errungenschaft der Ehefrau. Davon war offenbar die Vorinstanz ausgegangen, denn der Ersatzanspruch wurde exakt auf den Betrag der noch vorhandenen Errungenschaft der Ehefrau beziffert, der etwas tiefer war als die gesamte Geldschenkung. Diesbezüglich ist zu be- achten, dass der eine Ersatzforderung des Eigenguts beanspruchende Ehegatte in solchen Sach- lagen regelmässig einen Rückschlag erleidet – was güterrechtlich relevant ist (ein Rückschlag wird nicht geteilt, Art. 210 Abs. 2 ZGB). Hätte indessen aufgrund der Unterhaltsvereinbarung nach Art. 163 ZGB der andere Ehegatte die entsprechenden Kosten des Familienunterhalts decken müssen, käme nicht ein Anspruch nach Art. 209 Abs. 1 ZGB, sondern eine (ggf. dem Eigengut des Gläubigerehegatten zuzuordnende) Ersatzforderung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB in Betracht. [11] Zu erinnern ist angesichts des für die Ehefrau erfreulichen Ergebnisses des vorliegenden Ent- scheids daran, dass das Bundesgericht die Beweislast für Ersatzforderungen nach Art. 209 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZGB in Anwendung von Art. 8 ZGB demjenigen Ehegatten überbürdet, der sich dar- auf beruft. Die Frage nach dem konkreten Geldfluss bzw. der Verwendung der Mittel kann daher im Einzelfall von entscheidender Bedeutung sein.8 Die Beweislastverteilung wird indessen dann hinfällig, wenn das Gericht aufgrund der ihm vorgelegten Beweismittel von einem konkreten Beweisergebnis ausgeht, wie dies im vorliegenden Fall zutraf, im Kontext von güterrechtlichen Auseinandersetzungen aber keineswegs die Regel ist. 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen [12] Bekanntlich sind güterrechtliche Forderungen aufgrund der Dispositionsmaxime zwingend zu beziffern, wobei der Gesamtbetrag der Forderung zu benennen ist. Ist ausnahmsweise eine unbezifferte Forderungsklage zulässig, muss die Bezifferung erfolgen, «sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist» (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Die Auslegung der zitierten Bestimmung ist in der Literatur kontrovers. Mit dem Entscheid 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023 sorgt das Bundes- gericht nun unter dem geltenden Recht für Klärung. [13] Strittig war eine güterrechtliche Forderung, die von der Ehefrau erst im Schlussvortrag des Scheidungsverfahrens auf über CHF 124 Mio. (zuzüglich Zinsen) beziffert wurde. Dieses Vor- gehen genügt den Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 ZPO. Anders als in der Literatur teilweise verlangt, muss die Bezifferung nicht unmittelbar nach Abschluss, innert einer Frist von 30 Tagen 7 A.a.O., E. 3.4.4. 8 Exemplarisch: Urteil 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5. 5 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_847/2021 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_605/2008 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 oder gar während der Beweisabnahme erfolgen. Ebensowenig ist eine laufende Anpassung des Rechtsbegehrens auf den aktuellen Stand des Beweisverfahrens erforderlich.9 [14] Die ZPO-Revision, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, ist ähnlich grosszügig wie das Bun- desgericht. Nach nArt. 85 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht künftig nach Abschluss des Beweisver- fahrens oder nach Auskunftserteilung eine Frist zur Bezifferung an. 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Berechnungsmethode bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen [15] Wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat10, bleibt die einstufig-konkrete Methode der Unterhaltsberechnung bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen auch mit der neuen unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zulässig. Daraus darf indessen, wie das Urteil 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 festhält, nicht geschlossen werden, dass der Methodenwech- sel zwingend notwendig wäre oder gar von Amtes wegen durch das Gericht erfolgen müsste.11 Unzulässig ist einzig die Vermischung verschiedener Methoden.12 [16] Im konkreten Fall hatten die Ehegatten ein monatliches Gesamteinkommen von (je nach Phase) rund CHF 50’000 bis CHF 70’000. Beide kantonalen Instanzen folgten der zweistufig- konkreten Methode. Dagegen wehrte sich der Ehemann vor Bundesgericht erfolglos. Wie Jean- Michel Ludin in seiner dRSK-Kommentierung des Entscheids mit Recht festhält, können sich aus dem Methodenpluralismus bei sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten erhebliche Prozessrisiken ergeben, weshalb die Methodenfrage möglichst frühzeitig im Verfahren geklärt werden sollte. 2.2. Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts [17] Im Urteil 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 befasst sich das Bundesgericht mit einem geschiedenen Ehepaar, das nach rund 10-jährigem Konkubinat im Jahr 2006 geheiratet hatte. Die gemeinsame Tochter kam im folgenden Jahr zur Welt, der gemeinsame Haushalt wurde 2015 aufgehoben. Sowohl die Dauer wie auch die Höhe des nachehelichen Unterhalts waren bis vor Bundesgericht strittig. [18] Zweifellos liegt eine lebensprägende Ehe vor, wobei – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – die Schulstufenregel nicht zur Begrenzung der Lebensprägung beigezogen werden kann.13 Die Angemessenheit der Unterhaltsdauer richtet sich nicht alleine nach der Dau- er des ehelichen Zusammenlebens, sondern ergibt sich «aus dem Zusammenspiel der diversen in 9 Siehe zu Art. 85 Abs. 2 ZPO auch den vertragsrechtlichen Entscheid 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 (zur Publ. vor- gesehen) E. 4.3.–4.4. sowie den güterrechtlichen Entscheid 5A_108/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.1. 10 Exemplarisch: BGE 147 III 293 E. 4.5. 11 Urteil 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.2. 12 Für ein illustratives Beispiel eines unzulässigen Methodenmixes: Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3. 13 Urteil 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3. 6 https://links.weblaw.ch/de/5A_933/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_420/2021 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/4A_145/2023 https://links.weblaw.ch/de/5A_108/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-III-293&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_933/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_936/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_420/2021 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien».14 Daher wurde die über die Pensionierung der Ehefrau hinaus bis zur Pensionierung des Ehemannes dauernde nacheheliche Unterhaltsverpflichtung der Vorinstanz vom Bundesgericht geschützt. Dies rechtfertigte sich vor dem Hintergrund, dass die dauerhafte Aufgabe der Erwerbsarbeit der Ehefrau «offensichtlich dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien» entsprach,15 und aufgrund des relativ hohen Einkommens des Ehemannes. [19] Die Beschwerde der Ehefrau gibt dem Bundesgericht Anlass zur präzisierenden Klärung der Frage, wie im Rahmen des nachehelichen Unterhalts die wirtschaftliche Selbständigkeit der zum Scheidungszeitpunkt noch unterhaltsbedürftigen Kinder zu berücksichtigen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet der zuletzt gemeinsam gelebte Standard zwar grund- sätzlich die Obergrenze des gebührenden Unterhalts; indessen kann davon ausgegangen werden, «dass durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdende Mittel vermutlich zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegat- te diese in der Regel nicht einfach für sich reklamieren kann [. . . ]. Diese Rechtsprechungslinie will Unbilligkeiten vermeiden, welche sich aus der reinen Zufälligkeit ergeben können, ob Kinder kurz vor oder nach der Trennung der Ehepartner wirtschaftlich selbständig geworden sind; bei schematischem Rechnen kann dies einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Überschusses und damit des (nach-)ehelichen Unterhaltsbeitrags haben.».16 Im Rahmen der Einzelfallgerech- tigkeit ist jedoch für die Aufteilung eines zufolge wirtschaftlicher Selbständigkeit der Kinder frei werdenden Betrages «eine gewisse zeitliche Nähe zum Trennungszeitpunkt erforderlich und auch eine gewisse Relation zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie den näheren Umständen, welche die konkrete Ehe ausgemacht haben.».17 Vorliegend werden die Mittel erst weit mehr als zehn Jahre nach der Trennung durch den Wegfall des Kindesunterhalts frei, d.h. nach einer Zeitdauer, die die Dauer des ehelichen Zusammenlebens übersteigt. Der Vorinstanz war daher keine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen, wenn es den gebührenden Unterhalt der Ehefrau nicht auf einen zu einem so späten Zeitpunkt hin noch über den gemeinsam gelebten Standard gehoben hat. 2.3. Berücksichtigung der tatsächlichen oder hypothetischen Mietkosten [20] Im Sachverhalt, der im Urteil 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 zu beurteilen war, bewohnte der Ehemann nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts lediglich ein kleines Studio. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten und um während der Besuchswo- chenenden die Tochter angemessen unterbringen zu können, hätte er freilich Anspruch auf eine Dreizimmerwohnung gehabt. Nachdem der Ehemann nach über drei Jahren Trennung noch kei- ne grössere Wohnung gemietet hatte und sich offenbar auch nicht mehr aktiv darum bemühte, rechnete ihm die Vorinstanz bei der Berechnung des familienrechtlichen Unterhalts lediglich die tatsächlich bezahlte Miete an. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen blieb erfolglos. [21] Zwar ist die Berücksichtigung eines hypothetischen Mietzinses bei der Berechnung des fa- milienrechtlichen Existenzminimums ausnahmsweise zulässig, wenn der betreffende Ehegatte 14 A.a.O. 15 A.a.O. 16 A.a.O., E. 2.4.2. m.H. auf Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2. 17 Urteil 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.4.2. 7 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_397/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_112/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_420/2021 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 berechtigt ist, eine grössere als die bisherige Wohnung zu mieten. Liegt keine vorübergehende Situation mehr vor, sondern verbleibt der Ehegatte längere Zeit in der an sich zu kleinen Woh- nung und ist nicht absehbar, wann oder ob eine grössere Wohnung in Anspruch genommen wird, geht allerdings der Grundsatz vor, dass nur die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind. Andernfalls könnte der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht mit aktuell nicht vorhandenen Aufwendungen künstlich reduzieren, was in casu das Risiko birgt, dass nicht mehr das Existenz- minimum aller Familienmitglieder gedeckt werden kann.18 2.4. Hypothetisches Einkommen und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit [22] Bekanntlich sind gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beide Ehegatten bzw. nach der Scheidung beide geschiedenen Ehegat- ten gehalten, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Nicht selten wird in diesem Zu- sammenhang von einem Ehegatten geltend gemacht, es liege eine Erkrankung vor, die zu einer mindestens teilweisen Erwerbsunfähigkeit führe. ImUrteil 5A_88/2023 vom 19. September 2023 E. 3.3.3. fasst das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung wie folgt zusammen. [23] Der Gesundheitszustand ist im Kontext des familienrechtlichen Unterhalts unabhängig von allfälligen Ansprüchen aus der Invalidenversicherung zu bestimmen. Unter Umständen kann ei- ne durch Arztzeugnisse belegte Arbeitsunfähigkeit als Nachweis genügen. Indessen reicht nicht irgendein Arztzeugnis aus, vielmehr ist für dessen Beweiswert der Inhalt von entscheidender Be- deutung.Wichtig ist namentlich, dass die medizinischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit klar beschrieben werden und die ärztlichen Schlussfolgerungen gut begrün- det sind. Entsprechend ist ein Arztzeugnis, das ohne weitere Erklärungen die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne grosse Beweiskraft. Zu beachten ist im Rahmen der Beweiswürdigung sodann, dass der behandelnde Arzt im Zweifelsfall aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses dazu neigen wird, für seinen Patienten Partei zu beziehen. [24] Illustrativ ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023, wo bereits die Vorinstanz den fehlenden Beweiswert eines Arztzeugnisses festgestellt hatte, in dem ein Psychiater ohne Begründung die gänzliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres be- scheinigt hatte. Der Verweis auf seine Privatsphäre und die ärztliche Schweigepflicht halfen hier dem Vater, der seine Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern bestritt, nicht zu helfen.19 [25] Ebenfalls mit dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (und anderen Fragen des nachehelichen Unterhalts) befasst sich der Entscheid 5A_202/2022 vom 24. Mai 2023 E. 4. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht aufgrund mehrerer, allerdings nicht mehr aktueller Arbeitszeugnisse eine reduzierte Erwerbsfähigkeit der Ehefrau von 80% angenommen. [26] Mit Bezug auf die Beweislast bezüglich der Arbeits(un)fähigkeit hält das Bundesgericht im Urteil 5A_831/2022 vom 26. September 2023 in Bestätigung seiner Rechtsprechung fest, dass gemäss Art. 8 ZGB dem Unterhaltsansprecher der Nachweis obliegt, dass er seinen gebührenden Unterhalt nicht selber zu decken vermag.20 Anders formuliert: Gelingt der Nachweis der Arbeits- 18 Urteil 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.2. 19 Urteil 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1. 20 Urteil 5A_831/2022 vom 26. September 2023 E. 3.3. 8 https://links.weblaw.ch/de/5A_88/2023 https://links.weblaw.ch/de/5A_584/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_202/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_831/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_397/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_584/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_831/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 unfähigkeit nicht, unterliegt die Unterhaltsansprecherin im Prozess. Erneut (s. schon Rz. 23) be- tont das Bundesgericht die Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Zivilrichter von einem all- fälligen Verfahren um Zusprache einer Invalidenrente (ein solches Verfahren war in casu noch an- hängig).21 Die Vorinstanz hatte festgehalten, es sei zwar mit Blick auf den Stand des IV-Verfahrens weder die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau festgestellt, dem Ehemann sei aber auch der Nachweis von deren Arbeitsfähigkeit misslungen. Sie verzichtete daher auf die Aufrechnung eines hypo- thetischen Einkommens. Damit hatte sie, wie das Bundesgericht mit Recht festhält, Art. 8 ZGB verletzt. 2.5. Berücksichtigung der Sparquote; Kontrollrechnung [27] Die obere Grenze des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines (geschiede- nen) Ehegatten bildet bekanntlich (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard. Haben die Ehegatten während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verbraucht, sondern Ersparnisse gebildet, so ist daher die entsprechende Sparquote zu berücksichtigen, bevor im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode unbesehen der gesamte Überschuss verteilt wird. Da aber auch trennungs- bedingte Mehrkosten entstehen, müssen diese vorab von der Sparquote in Abzug gebracht wer- den.22 Diese an sich einleuchtende Vorgehensweise ist in der Praxis allerdings nicht immer so einfach, wie exemplarisch der Entscheid 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 zeigt. Ausser den trennungsbedingten Mehrkosten sind nämlich auch Mehreinnahmen (insbes. bei Ausbau der Er- werbstätigkeit eines Ehegatten) zu berücksichtigen23 sowie Einsparungen während der Dauer des Getrenntlebens (in casu u.a. die Aufnahme eines Konkubinats des Ehemannes). Die Gesamt- würdigung muss gewährleisten, dass der Unterhaltsgläubiger aufgrund der Unterhaltszahlungen keinen höheren Lebensstandard erreicht als während des Zusammenlebens, gleichzeitig soll er aber, bei vorhandenen Mitteln, auch nicht weniger erhalten, als er zur Erreichung dieses Lebens- standards benötigt.24 2.6. Überschussverteilung bei alternierender Obhut und hälftiger Betreuung [28] Im Sachverhalt, der im Urteil 5A_330/2022 vom 27. März 2023 zu beurteilen war, stand fest, dass der Vater deutlich leistungsfähiger war als die Mutter. Unter Berücksichtigung der fami- lienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten war ein deutlicher Überschuss vorhanden. Die beiden Kinder wurden im Rahmen einer alternierenden Obhut je hälftig durch die Eltern betreut. [29] Schon mehrfach hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Barunterhalt der Kinder bei alternierender Obhut und hälftiger Betreuung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen ist.25 Mit Recht weist es im vorliegenden Entscheid darauf hin, dass die 21 A.a.O. 22 BGE 147 III 293 E. 4.4. 23 Exemplarisch Urteil 5A_915/2021 vom 9. März 2023 E. 4.1. m.w.H. 24 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3.4. 25 Exemplarisch: BGE 147 III 265 E. 5.5. 9 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_994/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_330/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-III-293&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_915/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_994/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-III-265&q=&sel_lang=de Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 direkten Kinderkosten, die durch den Barunterhalt abgegolten werden, bei den beiden Elterntei- len in unterschiedlichem Mass anfallen (z.B. Mietkostenanteil) und daher konkret zu bestimmen ist, wer welche Auslagen bezahlt (z.B. Krankenkassenprämien, Kosten der Fremdbetreuung). Zu denken ist dabei auch an die Familienzulagen, die ebenfalls nur an einen Elternteil bezahlt wer- den. [30] Hingegen hat bei hälftiger Betreuung jeder Elternteil Anspruch auf die Hälfte des monatli- chen Grundbetrags der Kinder, der u.a. für Nahrung, Kleidung und Hygieneprodukte bestimmt ist.26 Überdies ist bei alternierender Obhut der auf die Kinder entfallende Überschussanteil grundsätzlich ebenfalls hälftig zwischen den Elternhaushalten aufzuteilen, was jedem Elternteil ermöglicht, in seiner Betreuungszeit diejenigen Ausgaben zu decken, die nicht im familienrecht- lichen Existenzminimum enthalten sind. Ausnahmen davon sind begründungspflichtig.27 [31] Mit Recht weist Jean-Michel Ludin in seiner Kommentierung des Entscheids im dRSK dar- auf hin, dass gewisse aus dem Überschuss zu bezahlende Auslagen nur einmal anfallen (u.a. Mit- gliederbeitrag im Sportverein, Kosten für Musikunterricht) und daher im Unterhaltsentscheid zu klären ist, welcher Elternteil diese Zahlungen übernimmt – dies muss sich dann auch in der Verteilung des Überschusses auf die Eltern niederschlagen. 2.7. Überschussverteilung: «Grosse und kleine Köpfe» bei nicht verheira- teten Eltern [32] Das Urteil 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 (zur Publikation vorgesehen) betrifft die Bemes- sung des Barunterhalts für ein Kind unverheirateter Eltern. Dabei war im Kontext der zweistufi- gen Methode der Unterhaltsberechnung einzig die Überschussverteilung strittig. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts28 ist der Überschuss, der nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibt, grundsätzlich (Abweichungen im begründeten Einzelfall bleiben vorbehalten) nach «grossen und kleinen Köpfen» auf die Eltern und Kinder aufzuteilen;29 ge- meint ist, dass die Eltern einen doppelt so grossen Überschussanteil erhalten sollen wie die Kin- der. Im vorliegenden Entscheid stellte sich die Frage, ob die nicht unterhaltsberechtigte Mutter des Einzelkindes als «grosser Kopf» fiktiv zu berücksichtigen ist – was zu einem Überschussanteil des Kindes von 1/5 führen würde – oder ob der Überschuss zwischen Vater und Sohn aufzuteilen ist – was zu einem Überschussanteil des Kindes von 1/3 führen würde.30 Korrekt ist Letzteres, wie das Bundesgericht in Einklang mit der Vorinstanz – aber in Abweichung von zahlreichen Stimmen in der Literatur – festhält. [33] Bei der zweistufigen Methode wird der gesetzlichen Vorgabe Rechnung getragen, dass das minderjährige Kind an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern soll teilhaben können. Muss der unterhaltspflichtige Vater, wie im konkreten Fall, lediglich seinen eigenen Unterhalt und den- jenigen eines minderjährigen Kindes decken, so ist nicht einzusehen, weshalb er 4/5 des Über- schusses für sich sollte behalten können, denn dies würde ihm einen deutlich höheren finanziel- 26 Urteil 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.1.1. 27 A.a.O., E. 4.2.3–4.2.4. 28 Exemplarisch: BGE 147 III 265 E. 6.6. 29 A.a.O., E. 7.3. 30 Zur hier interessierenden Fragestellung hat sich das Bundesgericht bereits Urteil 5A_597/2022 vom 7. März 2023 geäussert, musste sich allerdings aufgrund der blossen Willkürkognition noch nicht festlegen. 10 https://glossa.weblaw.ch/public_preview.php?glossa_id=4018&lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_668/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_330/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-III-265&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_597/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 len Spielraum einräumen als demKind. Falls bei guten oder sehr guten finanziellen Verhältnissen der Überschussanteil von 1/3 zu hoch ist, u.a. aus pädagogischen Gründen oder weil das Kind damit Ersparnisse bilden könnte, bedarf es – wie bei verheirateten bzw. verheiratet gewesenen Eltern – einer Kontrolle bzw. Korrektur, wie das Bundesgericht in Bestätigung seiner Praxis fest- hält. [34] Zudem ist der Überschussanteil des Kindes nicht zur Aufbesserung der Lebenshaltung des betreuenden Elternteils gedacht: «Die Rechtsprechung, wonach der Uberschussanteil eines Kin- des bei überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht unbegrenzt linear ansteigen darf [. . . ], erhält mithin bei der Festsetzung des Unterhaltes für Kinder nicht verheirateteter Eltern ein zusätz- liches Motiv, welches es zu beachten gilt: Nicht nur erzieherische und konkrete Bedarfsgründe können hier unterhaltsbegrenzend wirken, sondern es ist auch sicherzustellen, dass der Uber- schussanteil einzig die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen El- ternteils ermöglicht und nicht darüber hinaus der unverheiratete betreuende Elternteil mitfinan- ziert wird (so bereits BGE 147 III 265 E. 7.4). Eine strikte frankenmässige Trennung wird sich allerdings naturgemäss kaum bewerkstelligen lassen, weil der Kindesunterhaltsbeitrag – unter Vorbehalt einer gegenteiligen gerichtlichen Anordnung – an den (haupt-) betreuenden Eltern- teil zu leisten ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB) und im betreuenden Haushalt in der Regel eine einzige Kasse geführt wird. Ferner ist zu bemerken, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzieren- de Bedarf (Freizeitaktivitäten, Hobbys, Ferien u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zustehenden Uberschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mitbe- rücksichtigt werden darf.»31 [35] Der Entscheid wurde in der Literatur unterschiedlich aufgenommen. Kritisch äussern sich u.a. Stefanie Althaus/Simon Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, FamPra.ch 2023, S. 873ff., 895; zustimmend hingegen Jean-Michel Ludin, dRSK. Nach Auffassung der Rezensen- tin ist dem sorgfältig begründeten Entscheid zuzustimmen. Er ist nicht nur wegen der ange- führten Überlegungen, sondern auch deshalb stimmig, weil das Kind in der vorliegenden Kon- stellation, in der ein nicht obhutsberechtigter Elternteil alleine für den Barunterhalt des Kindes aufkommen muss, nur an einem Überschuss teilhat.32 Entsprechend ist das Argument, wonach bei der vom Bundesgericht präferierten Unterhaltsverteilung die Kinder unverheirateter Eltern besser gestellt würden als diejenigen verheirateter bzw. geschiedener Eltern, je nach konkreter finanzieller Konstellation unzutreffend. Denn bei verheirateten bzw. geschiedenen Eltern werden sämtliche Ressourcen der Familie, auch das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, in die Berechnung des Überschusses einbezogen. Daher wäre das Kind unverheirateter Eltern im Ergebnis oft zu schlecht gestellt, wenn es lediglich 1/5 des väterlichen Überschusses beanspru- chen könnte. 31 Urteil 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2.6., am Ende. 32 Vgl. dazu bereits Jean-Michel Ludin, dRSK zu 5A_597/2022 vom 7. März 2023. 11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-III-265&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_668/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_597/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 2.8. Unterhaltsberechnung bei gemeinsamen Kindern und ausser- ehelichem Kind [36] Im Urteil 5A_780/2022 vom 6. März 2023 mussten die Unterhaltsansprüche im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren geklärt werden. Die Ehegatten waren Eltern zweier Kinder, die unter die Obhut des Vaters gestellt wurden. Die Ehefrau ist überdies Mutter eines ausserehelichen Kindes, dessen Vater unbekannt ist. Die kantonalen Instanzen hatten es der Ehefrau unter diesen Umständen zugemutet, in Abweichung von der Schulstufenregel be- reits nach dem ersten Lebensjahr des ausserehelichen Kindes einer Erwerbstätigkeit von 60% nachzugehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen des Ehemannes blieb erfolglos. [37] Zwar ist es zutreffend, dass die Ehefrau an sich gegenüber den beiden ehelichen Kindern zu Barunterhalt verpflichtet wäre und daher ihre zumutbare wirtschaftliche Leistungskraft aus- schöpfen muss. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn ihr im ersten Lebensjahr des ausser- ehelichen Kindes keine Erwerbstätigkeit zugemutet wurde und anschliessend ein Pensum von 60% anstatt, wie vom Ehemann gefordert, 100%. Daraus resultiert keine (unzulässige) Verpflich- tung des Ehemannes, an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes beizutragen, vielmehr erfolgt, so das Bundesgericht, lediglich eine indirekte Unterstützung, indem der Ehefrau keine volle Er- werbstätigkeit zugemutet wird.33 2.9. Reformatio in peius beim Kindesunterhalt [38] Im Entscheid 5A_800/2022 vom 28. März 2023 erinnert das Bundesgericht an die Trag- weite der im Kindesunterhaltsrecht geltenden Offizialmaxime. Diese hat u.a. zur Folge, dass die Berufungsinstanz ohne vorgängige Ankündigung und ohne Bindung an die Parteianträge den Kindesunterhalt erhöhen darf – dies selbst dann, wenn die Unterhaltsbeiträge vor der zweiten kantonalen Instanz gar nicht mehr strittig sind.34 Ein solches Vorgehen bedeutet nach Auffassung des Bundesgerichts keine Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs, dient doch die- ser nicht der Begrenzung der Prozessrisiken des beschwerdeführenden Elternteils. Kritisch zu diesen Erwägungen (im Ergebnis aber zustimmend) äussert sich Jean-Michel Ludin, dRSK. 2.10. Keine Anrechnung der Hilflosenentschädigung an den Betreuungs- unterhalt [39] Bezieht das Kind eine Hilflosenentschädigung der IV, stellt sich die Frage, ob dieser Betrag an den Betreuungsunterhalt anzurechnen ist oder nicht. Die kantonale Rechtsprechung dazu war bisher uneinheitlich.35 Das Bundesgericht schliesst sich in BGE 149 III 297 (= Urteil 5A_77/2022 vom 15. März 2023) der Auffassung der Vorinstanz an, die den Betreuungsunterhalt ohne Be- rücksichtigung der Hilflosenentschädigung zugesprochen hatte. Diese Sichtweise überzeugt: Die Hilflosenentschädigung deckt nicht den normalen Betreuungsaufwand für Kinder ab, sondern setzt eine spezifische Hilflosigkeit voraus, die zu erheblichemMehraufwand führt. Entsprechend 33 Urteil 5A_780/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.7.5. 34 Entscheid 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2 m.Verw. auf BGE 118 II 93 E. 1a 35 Vgl. die Hinweise in BGE 149 III 297 E. 3.3.4.–3.3.5. 12 https://links.weblaw.ch/de/5A_780/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_800/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-149-III-297&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_77/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_780/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-144-III-481&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_800/2022 https://links.weblaw.ch/de/BGE-118-II-93 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-149-III-297&q=&sel_lang=de Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 handelt es sich um eine Form des Schadenersatzes und nicht um Ersatzeinkommen.36 Die ent- sprechende Betreuung des hilflosen Kindes ist überdies regelmässig auch am Morgen, am Abend und in der Nacht sowie an denWochenenden und in den Ferien erforderlich, während der Betreu- ungsunterhalt seinem Zweck zufolge lediglich die übliche Arbeitszeit abdeckt. Würde die Hilflo- senentschädigung auf den Betreuungsunterhalt des obhutsberechtigten Elternteils angerechnet, so käme dem obhutsberechtigten Elternteil trotz des behinderungsbedingten Mehraufwandes ein gekürzter Betreuungsunterhalt zu, was ihn schlechter stellen würde als einen Elternteil, der ein gesundes Kind unter seiner Obhut hat und keine besonderen kindlichen Bedürfnisse abdecken muss. 3. Volljährigenunterhalt 3.1. Anrechnung des eigenen Einkommens des Kindes [40] Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern «von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten.» Im Zusammenhang mit der Berechnung des Kindesunterhaltsanspruchs werden daher Leistungen, die für den Unterhalt des Kindes gedacht sind (u.a. Kinderzulagen oder IV-Kinderrenten) vollständig berücksichtigt und dem Kind als eigenes Einkommen aufge- rechnet.37 Zwanglos lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass umso mehr im Kontext der Bemes- sung des Volljährigenunterhalts das Erwerbseinkommen des Kindes, z.B. der Lehrlingslohn oder das Einkommen aus einem «Studenten-Job» vollumfänglich in die Rechnung einzubeziehen ist. Darauf weisen auch entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichts hin.38 [41] Wie das Bundesgericht nun allerdings im Entscheid 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022 festhält, handelt es sich bei der Frage, inwieweit ein eigenes Einkommen des Volljährigen zu be- rücksichtigen ist, um einen Ermessensentscheid. Dass die Vorinstanz den Lehrlingslohn lediglich zu 30% in die Unterhaltsberechnung einbezogen hatte, hält vor Bundesrecht stand. Dem Ent- scheid ist im Ergebnis zuzustimmen, umso mehr, als das betroffene Kind eben erst volljährig geworden war, es um einen relativ tiefen Lehrlingslohn ging und überdies das volljährige Kind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als «Zielgrösse» lediglich Anspruch auf das fami- lienrechtliche Existenzminimum (ohne Überschussanteil) hat. Dass ihm unter diesen Umständen ein Teil des Lehrlingslohnes für persönliche, im familienrechtlichen Existenzminimum nicht ent- haltene Extras bleibt, ist nachvollziehbar. Unbefriedigend ist allerdings die sehr unterschiedliche kantonale Praxis, die vom Bundesgericht offenbar unter Verweis auf eine noch bundesrechtskon- forme Ermessensausübung geschützt wird.39 36 BGE 149 III 297 E. 3.3.1. 37 Vgl. Urteil 5A_782/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3. 38 Vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1 i.f., betr. Erwerbseinkommen des minderjährigen Kindes, sowie Urteil 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 6.3.3. zum zumutbaren Einkommen einer volljährigen Studentin. 39 Vgl. dazu auch das Urteil 5A_1072/2020 vom 25. August 2021, E. 7.3., wo die Anrechnung des Lehrlingslohnes im Umfang von zwei Dritteln bei – zunächst noch – minderjährigen Kindern Bestand hatte. 13 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_476/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-149-III-297&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_782/2019 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-III-265&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_340/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_1072/2020 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 3.2. Zumutbarkeit bei «False memory syndrome» [42] Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ist der Anspruch auf Volljährigenunterhalt u.a. an die Voraus- setzung geknüpft, dass dessen Zahlung den Eltern «nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf». Im Zusammenhang mit der persönlichen Beziehung zwischen dem volljährigen Kind und dem Elternteil, von dem Unterhalt verlangt wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Kontaktabbruch des Kindes, der diesem subjektiv nicht zum Vorwurf gereicht (insbe- sondere nach einem für das Kind hoch belastenden Scheidungsverfahren der Eltern), nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. [43] Diese Sichtweise wird im Urteil 5A_706/2022 vom 21. März 2023 auf eine ganz anders ge- lagerte Konstellation erstreckt: Die erwachsene Tochter hatte gegen ihre Eltern den Vorwurf er- hoben, sie seien Teil einer satanischen Sekte. Sie hatte zudem gegen ihren Vater Strafanzeige wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Inzest eingereicht. Im Laufe des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass die Tochter an einer sog. Paramnesie («False Memory Syndrome») leidet, nicht zwischen Erlebtem und Nichterlebtem unterscheiden kann und krankhaft davon überzeugt ist, Opfer von ritueller Gewalt geworden zu sein. Auch nach Einstellung des Strafverfahrens liess die Tochter von den entsprechenden Behauptungen gegenüber ihren Eltern nicht ab. Das Bundesgericht hält – wie schon die Vorinstanzen – dafür, unter den gegebenen Umständen, namentlich wegen fehlender «Schuldhaftigkeit» des Verhaltens der Tochter,40 sei die Zahlung von Volljährigenunterhalt für die Eltern zumutbar. [44] Der Entscheid ist teilweise auf Kritik gestossen.41 Nach hier vertretener Auffassung ist das Urteil tatsächlich fragwürdig. Der Hinweis in Art. 277 Abs. 2 ZGB auf die «gesamten Umstän- de» verpflichtet das Gericht dazu, in Anwendung von Art. 4 ZGB alle für eine sachgerechte Lö- sung relevanten Umstände mitzuberücksichtigen. Dazu gehört nach Auffassung der Rezensentin nicht nur die subjektive Vorwerfbarkeit eines Verhaltens des volljährigen Kindes, sondern auch die Folgen dieses Verhaltens für die Eltern. Zweifellos verletzen die von der Tochter erhobenen Vorwürfe, an denen sie offenkundig seit Jahren und nach wie vor festhält, die Eltern in schwer- wiegendster Weise in ihrer Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 ZGB. Dass die Tochter kein Verschulden für ihre falsche Überzeugung trifft, vermag diese Persönlichkeitsverletzungen nur geringfügig zu mildern. Die schwere immaterielle Unbill, die die Eltern dadurch erleiden, ist mit einem Kon- taktabbruch im Nachgang zu einer Hochkonflikt-Scheidung nicht vergleichbar und sollte daher bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts mitberücksichtigt werden. Dabei geht es nicht, wie das Bundesgericht insinuiert, darum, die Tochter «zu bestrafen».42 Vielmehr ist der Volljährigenunterhalt nach der Konzeption von Art. 277 ZGB die (freilich angesichts heu- tiger Ausbildungswege häufige) Ausnahme43 von der Regel, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern mit der Volljährigkeit des Kindes endet. Der Wortlaut von Art. 277 Abs. 2 ZGB benennt daher – anders als der Minderjährigenunterhalt – explizit die Zumutbarkeit für die Eltern als Anspruchsvoraussetzung. Dies ist bei der Auslegung zu bedenken, bevor vorschnell der Blick bei der Frage nach einem allfälligen Verschulden des volljährigen Kindes stehenbleibt. 40 Urteil 5A_706/2022 vom 21. März 2023 E. 4.4.5. 41 Vgl. u.a. Jean-Michel Ludin, dRSK; siehe ferner die Hinweise bei Barbara Borkowski/Zeno Raveane, AJP 2023, S. 1217 ff., Fn. 11. 42 A.a.O., 4.4.6. 43 Vgl. BGE 129 III 375 E. 3.2. 14 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_706/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_706/2022 https://links.weblaw.ch/de/BGE-129-III-375 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 4. Rechtliches Kindesverhältnis 4.1. Verspätete Vaterschaftsanfechtung; «wichtige Gründe» [45] Das Urteil 5A_178/2022 vom 4. Juli 2023 befasst sich mit einer verspäteten Vaterschafts- anfechtung. Das betroffene Kind war im Jahr 2017 geboren worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Kindesmutter noch verheiratet, was bekanntlich zur Eintragung des Ehemannes als Vater in das Zivilstandsregister führen musste. Den gemeinsamen Haushalt hatten die Ehegatten aller- dings bereits im Jahr 2009 aufgehoben und im Jahr 2013 hatte die Ehefrau die Scheidungsklage eingereicht. Erst im Jahr 2018 focht der Ehemann seine Vaterschaft an. Als Begründung für die Verspätung gab er an, er habe nicht gewusst, dass er die Vaterschaftsvermutung hätte anfechten müssen. Die Vorinstanz hatte ihm zudem zugute gehalten, dass er aufgrund einer psychologi- schen Blockade die Post nicht geöffnet habe. [46] Rechtsunkenntnis genügt, wie das Bundesgericht im Einklang mit seiner etablierten Recht- sprechung darlegt, nicht zurWiederherstellung der Frist «aus wichtigen Gründen» i.S.v. Art. 256c Abs. 3 ZGB.44 In diesem Zusammenhang kann allerdings auch das Interesse des Kindes an der Klärung bzw. der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses mitzuberücksichtigen sein.45 In ca- su bestand keinerlei psycho-soziale Elternschaft oder emotionale Bindung zum Registervater, der nie mit dem Kind zusammengelebt hatte. Auch auf dessen materielle Unterstützung oder Erb- anwartschaften konnte das Kind nicht zählen. Unter diesem Umständen hatte die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie die verspätete Klage noch zugelassen hatte. 4.2. Bereinigung des Personenstandsregisters (Zahlvaterschaft) [47] Das Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 betrifft eine altrechtliche Zahlvaterschaft. Die Be- schwerdeführerin wurde im Jahr 1963 als aussereheliches Kind geboren und war nach der kla- geweisen Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter rechtlich vaterlos. Im Rahmen einer Vaterschaftsklage anerkannte C. die Vaterschaft und verpflichtete sich zu Unter- haltszahlungen für das Kind, er wurde allerdings – entsprechend dem damaligen Kindesrecht – nicht als Vater der Beschwerdeführerin im Zivilstandsregister eingetragen. Er verstarb im Jahr 2021. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Klage auf Bereinigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB. Alle drei Instanzen weisen ihren Antrag ab. [48] Die Klage auf Bereinigung des Zivilstandsregisters «dient dazu, eine Eintragung zu korrigie- ren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war».46 Diese Sachlage liegt hier allerdings nicht vor, hatte doch C. vor dem Hintergrund der altrechtlichen Rechtslage die Beschwerdefüh- rerin nicht mit Standesfolge anerkannt. [49] Eine andere Frage ist, ob die Beschwerdeführerin heute noch mittels Vaterschaftsklage die Eintragung der Vaterschaft von C. erreichen könnte. Zwar ist gestützt auf Art. 13a SchlT ZGB eine Klageerhebung ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin bei Inkrafttreten des gelten- den Abstammungsrechts am 1. Januar 1978 das zehnte Altersjahr bereits vollendet hatte. Das 44 Urteil 5A_178/2022 vom 4. Juli 2023 E. 3.3.1. 45 A.a.O., E. 3.3.2. 46 Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.2.1. 15 https://links.weblaw.ch/de/5A_178/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_764/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_178/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_764/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 Bundesgericht47 weist allerdings zutreffend darauf hin, dass diese übergangsrechtliche Regelung in der Literatur teilweise (und nach hier vertretener Auffassung mit Recht) als unvereinbar mit der EMRK bezeichnet wird. Das Bundesgericht verzichtet darauf, die Frage zu klären, sondern bestätigt lediglich die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Gericht die von der Beschwerde- führerin ergriffene Klage nach Art. 42 ZGB jedenfalls «nicht von Amtes wegen auf die materielle Statusklage ausdehnen» könne.48 Zur Herstellung des Kindesverhältnisses wäre daher – von der Anerkennung abgesehen49 eine entsprechende Klage erforderlich; erst im Rahmen dieses Verfah- rens wäre die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Klage angesichts von Art. 13a SchlT ZGB zu beurteilen. 4.3. Eintrag des im Ausland begründeten Kindesverhältnisses in das Per- sonenstandsregister (Zahlvaterschaft) [50] Auch BGE 149 III 370 (= Urteil 5A_81/2022 vom 12. Mai 2023) befasst sich – wenigstens am Rande – mit der Thematik der altrechtlichen Zahlvaterschaft, hier allerdings im internatio- nalprivatrechtlichen Kontext. Zu beurteilen war folgender Sachverhalt: C. wurde im Jahr 1967 als nichteheliches Kind geboren und in Deutschland durch E., Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, anerkannt. Die Anerkennung stellte nach damaligem deutschen Recht eine Zahlvater- schaft dar, hingegen wiesen später ausgestellte Registerauszüge E. als rechtlichen Vater aus. Letz- teres erklärt sich damit, dass nach deutschem Recht die altrechtlichen, durch Anerkennung be- gründeten Zahlvaterschaften mit Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesrevision am 1. Juli 1970 ipso iure zu rechtlichen Vaterschaften aufgewertet wurden.50 Nach dem Tod von E. verlang- te C. in der Schweiz die Nachbeurkundung der in Deutschland beurkundeten Geburt und des Kindesverhältnisses. Dagegen setzten sich die Ehefrau von E. sowie dessen Tochter zur Wehr, allerdings ohne Erfolg. [51] Das Bundesgericht hält zunächst fest51, dass unabhängig vom Datum der Beurkundung in Deutschland das IPRG anwendbar ist und nicht das zum Zeitpunkt der Geburt bzw. der Aner- kennung geltende BG betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf- enthalter (NAG). Gemäss Art. 73 IPRG ist die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung u.a. dann zu anerkennen, wenn sie nach dem Heimatrecht oder nach dem Recht am gewöhnlichen Aufent- halt des Kindes gültig ist. Da C. seit jeher deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutsch- land ist, kann die Vaterschaftsanerkennung durch E. in der Schweiz anerkannt werden, und zwar mit den Rechtswirkungen nach geltendem deutschen Recht, d.h. als rechtliche Vaterschaft. Diese Sichtweise – die nachträgliche Aufwertung der Zahlvaterschaft zu einem rechtlichen Kindesver- hältnis – entspricht zwar nicht der übergangsrechtlichen Regelung der Zahlvaterschaften in der Schweiz,52 allerdings liegt nicht schon deshalb ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre pu- 47 A.a.O., E. 3.5.3. 48 A.a.O., E. 3.5.5. 49 Vgl. Urteil 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2. 50 BGE 149 III 370 E. 3.5.3. 51 A.a.O., E. 3.3. 52 Vgl. Art. 13a SchlT ZGB, dazu Rz. 49. 16 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-149-III-370&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_81/2022 https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1891/4_202_69_/de https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://links.weblaw.ch/de/5A_631/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-149-III-370&q=&sel_lang=de Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 blic i.S.v. Art. 32 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 IPRG vor.53 Der Nachbeurkundung des nach deutschem Recht begründeten rechtlichen Kindesverhältnisses steht daher nichts im Wege. 5. Elterliche Sorge und Obhut 5.1. Kein «geteiltes» Aufenthaltsbestimmungsrecht [52] Der Entscheid 5A_218/2023 vom 19. April 2023 gibt dem Bundesgericht eine schöne Ge- legenheit, die Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung konzise zu klären. Der zu beurteilende Sachverhalt betraf Eltern mit gemeinsamer elterlichen Sorge nach der Schei- dung. Nachdem die Mutter das Kind unrechtmässig ins Ausland verbracht hatte, wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Die Mutter hielt sich in der Folge in einer Institution auf, wo sie auch das Kind betreute. Da der Vater mit der Unterbringung des Kindes in der Insti- tution nicht einverstanden war, entzog die zuständige KESB auch dem Vater das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht. Gleichzeitig gewährte sie ihm ein «Besuchsrecht» von jeweils Freitagabend bis Dienstagmorgen. Der Vater verlangte daraufhin das «teilweise Aufenthaltsbestimmungsrecht» für diejenigen (ausgedehnten) Zeiten, in denen ihm das Besuchsrecht zustand. Das Obergericht des Kantons Bern schützte den Entscheid der KESB, worauf der Vater an das Bundesgericht ge- langte. [53] Wie das Bundesgericht ausführt, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge, es kann nicht geteilt sein, aber den Eltern, sofern erforderlich, i.S. einer entsprechenden Beschränkung der elterlichen Sorge entzogen werden. Bei der Obhut geht es demgegenüber um die Frage, in wessen Haushalt das Kind lebt. Sie kann alternierend sein, wenn der Betreuungsum- fang beider Eltern von erheblichem Umfang ist. Falls ein Elternteil nicht über die Obhut verfügt oder ihm (sogar) das Sorgerecht entzogen wurde, steht ihm (von hier nicht interessierenden Aus- nahmen abgesehen) ein Besuchsrecht zu. Im konkreten Fall war der Vater nach wie vor nicht nur sorgeberechtigt, sondern vielmehr war ihm auch die alternierende Obhut nie entzogen wor- den. Daher war der vorinstanzliche Entscheid, ihm lediglich ein Besuchsrecht einzuräumen, zum vornherein falsch. 5.2. Kindesanhörung; Alleinzuteilung des Sorgerechts [54] Immer wieder gibt die Frage der (unterbliebenen) Kindesanhörung Anlass zu Beschwerden. Im Urteil 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 wiederholt das Bundesgericht seine diesbezügli- chen Erkenntnisse: Im Sorgerechtsstreit der (hier: unverheirateten) Eltern ist das Kind, obschon formal nicht Prozesspartei, grundsätzlich persönlich anzuhören, eines besonderen Antrages be- darf es dazu nicht. Die Kindesanhörung ist allerdings kein Selbstzweck, daher kann darauf ver- zichtet werden, wenn sie aufgrund der konkreten Ausgangslage keinen Erkenntniswert hätte.54 [55] Mit Bezug auf die Frage der elterlichen Sorge ist davon auszugehen, dass Kinder im Regelfall erst ab dem vollendeten 12. Altersjahr urteilsfähig sind, daher sollen jüngere Kinder nicht nach 53 BGE 149 III 370 E. 3.6–3.8. 54 Urteil 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1.; vgl. schon BGE 146 III 203 E. 3.3.2. m.w.H. 17 https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://links.weblaw.ch/de/5A_218/2023 https://links.weblaw.ch/de/5A_64/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-149-III-370&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_64/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-203&q=&sel_lang=de Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 ihren diesbezüglichen Wünschen befragt werden.55 Entsprechend war es nicht zu beanstanden, dass die in casu betroffenen Kinder, zum Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen Entscheids fünf- bzw. siebenjährig, nicht zur Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge angehört worden waren. [56] Auch mit Bezug auf den eigentlichen Sorgerechtsstreit rekapituliert das Bundesgericht zu- nächst die bisherige Rechtsprechung.56 Die Ausübung der elterlichen Sorge setzt einen persön- lichen Kontakt zum Kind voraus.57 Im konkreten Fall bestand zwischen den Eltern ein schwer- wiegender, chronifizierter Dauerkonflikt, der sich nicht auf einzelne Kinderbelange erstreckte, sondern umfassend war und eine «absolute Kommunikationsunfähigkeit» zwischen den Eltern zur Folge hatte.58 Unter diesen Umständen ist die Anordnung der Alleinsorge der Mutter nicht zu beanstanden.59 5.3. Absehen von der gemeinsamen elterlichen Sorge von Amtes wegen [57] Der Entscheid 5A_320/2022 vom 30. Januar 2023 betrifft die Regelung der Kinderbelan- ge in einem Scheidungsverfahren. Bereits das Eheschutzverfahren war hochstrittig gewesen und gleiches galt für die Ehescheidung. Die erste Instanz hatte beiden Eltern die elterliche Sorge be- lassen, der Mutter jedoch die alleinige Obhut zugeteilt. Beide Eltern gingen dagegen in Berufung: Der Vater verlangte eine alternierende Obhut, die Mutter wünschte eine partielle Einschränkung des Sorgerechts des Vaters. Die Genfer Cour de justice zeichnete nach, dass der Elternkonflikt seit 2014 (das Kind war damals dreijährig) bestanden hatte und seither nie aufgehört hatte. Ein konstruktiver Dialog der Eltern war nicht möglich und jeder gemeinsam zu treffende Entscheid (insbes. Erneuerung der Reisepapiere, Psychotherapie, Einbürgerung, Entscheid betr. Wohnsitz- nahme in Frankreich) war Gegenstand neuer Streitigkeiten, die immer vom Gericht entschieden werden mussten. Diese völlige Unfähigkeit, in einen konstruktiven Dialog zu treten, war für die Cour de justice hinreichender Grund für die Anordnung der Alleinsorge der Mutter. Das Bun- desgericht stützt diesen Entscheid, war doch das Kindeswohl durch den anhaltenden Konflikt erheblich gefährdet. Daran vermochte nichts zu ändern, dass die Beiständin – dem Wunsch des Kindes nach einer alternierenden Obhut folgend – die gemeinsame Sorge unterstützt hatte. 5.4. Bedingte Obhutsumteilung bei Umzugswunsch [58] Mit dem Umzugswunsch der Mutter unter Mitnahme des Kindes nach Portugal befasst sich das Urteil 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022. Im Eheschutzverfahren wurde das Kind erstin- stanzlich unter die Obhut der Mutter gestellt, unter Verbot der Verlegung des Wohnsitzes. In der Berufung verlangte die Mutter abermals die Berechtigung zur Wohnsitznahme in Portugal. Dar- aufhin ordnete das Obergericht des Kantons Obwalden an, dass sich das Kind bis 31. März 2022 unter der Obhut der Mutter befinde und ab 1. April 2022 unter der Obhut des Vaters. Zudem 55 Urteil 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.3. 56 A.a.O., E. 3.1.2. 57 A.a.O., E. 3.1.3. 58 A.a.O., E. 3.2. 59 A.a.O., E. 3.6. 18 https://links.weblaw.ch/de/5A_320/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_224/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_64/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 wurde der Mutter verboten, den Wohnsitz des Kindes ins Ausland zu verlegen. Für den Fall, dass sie doch nicht umziehen wolle, verwies das Gericht die Mutter auf das Abänderungsverfahren. [59] Die vom Obergericht gewählte Formulierung ist, wie das Bundesgericht festhält, willkürlich. Die Mutter hatte nämlich im Verfahren nie zum Ausdruck gebracht, auch ohne das Kind ins Aus- land ziehen zu wollen. Bei dieser Sachlage darf nur bedingt, d.h. für den Fall des Wegzugs, eine Obhutszuteilung erwogen und ggf. angeordnet werden. So bleibt dem betroffenen Elternteil die Option, vom geplanten Umzug abzusehen, dies unter Beibehaltung der bisherigen Obhutsrege- lung. Für eine solche bloss bedingte Obhutsumteilung bedarf es, wie das Bundesgericht weiter festhält, keines Eventualantrages der Mutter. 5.5. Unrechtmässiger Wegzug innerhalb der Schweiz; Wohnsitz des Kindes [60] Im Urteil 5A_712/2022 vom 21. Februar 2023 geht es um die Frage der örtlichen Zustän- digkeit der Kindesschutzbehörde, wenn ein Elternteil ohne die erforderliche Zustimmung den Aufenthaltsort des Kindes innerhalb der Schweiz verlegt hat. Die unverheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines im Jahr 2018 geborenen Kindes hatten sich in einer Vereinbarung darauf geeinigt, das Kind ab dessen Schuleintritt alternierend zu betreuen. Ohne Einverständnis des Vaters zog die Mutter dann allerdings mit dem Kind von Genf in den Kanton Wallis. Darauf- hin wandte sich der Vater an die KESB in Genf. Diese erachtete sich als zuständig, um über die Frage der Rechtmässigkeit des erfolgten Umzugs und über die Regelung der damit zusammen- hängenden Belange zu entscheiden. Demgegenüber befand auf Berufung der Mutter die Genfer Cour de justice, dass das Kind durch den Umzug in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ZGB einen abgeleitetenWohnsitz imWallis begründet habe, zumal zum Umzugszeitpunkt die Obhut haupt- sächlich bei der Mutter gelegen habe. Zuständig seien daher nunmehr die Behörden im Kanton Wallis. Diese Auffassung ist, wie das Bundesgericht festhält, unzutreffend. [61] Da beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge sind, hätte die Mutter für den Umzug gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB die Zustimmung des Vaters oder der KESB einholen müssen; ohne Vorliegen einer solchen Zustimmung war das Verbringen des Kindes in den Kanton Wallis un- rechtmässig. Die Wohnsitzregelung von Art. 25 Abs. 1 ZGB gelangt nur dann zur Anwendung, wenn entweder ein Elternteil alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist oder wenn ein Umzug rechtmässig i.S.v. Art. 301a Abs. 2 ZGB erfolgt ist. Andernfalls, d.h. bei unrechtmässiger Verle- gung des Wohnsitzes, greift, wie das Bundesgericht mit Recht festhält, Art. 25 Abs. 1 ZGB nicht und es bleibt beim bisherigen Wohnsitz – und damit auch bei der entsprechenden behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeit. Anders zu entscheiden würde bedeuten, Art. 301a Abs. 2 ZGB seines Gehalts zu entleeren.60 5.6. Umzug ins Ausland; Zuständigkeitswechsel nach HKsÜ [62] BGE 149 III 81 (= 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022) befasst sich mit folgendem Sach- verhalt: Die italienischstämmige Mutter zog während eines hängigen Eheschutzverfahrens im 60 Urteil 5A_712/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.3. 19 https://links.weblaw.ch/de/5A_712/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-149-III-81&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_591/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_712/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 September 2019 mit dem gemeinsamen Kind nach Mailand. Mit Eheschutzentscheid wurde das Kind im Januar 2020 unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Das Kantonsgericht stellte hingegen mit zweitinstanzlichem Entscheid vom Juni 2021 das Kind unter die Obhut des Vaters, wobei es schweizerisches Recht anwandte. Das Bundesgericht heisst die von der Mutter dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut. [63] In casu liegt keine Ausnahme vom sofortigen Zuständigkeitswechsel gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ61 vor. Insbesondere stellen die Anträge des Vaters im Eheschutzverfahren keinen Rückfüh- rungsantrag nachHKÜ62 dar, der den Zuständigkeitswechsel hätte verhindern können. Es besteht auch keine schweizerische Annexzuständigkeit nach Art. 10 HKsÜ, weil diese Bestimmung nicht auf Eheschutzverfahren anwendbar ist. Daher war das Kantonsgericht nicht zuständig gewesen, um über die Obhut zu befinden. Es bleibt somit diesbezüglich beim erstinstanzlichen Entscheid. [64] Für die Regelung des (Kindes)Unterhalts gilt allerdings die perpetuatio fori nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO (und LugÜ63); somit blieben insofern die Schweizer Gerichte zuständig. Aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts wendet das Gericht auf den Unterhaltsstreit schweizerisches Recht an. 6. Verfahrensrechtliche Fragen (inkl. Aktiv-/Passivlegitimation) 6.1. Aktiv- und Passivlegitimation betr. Kindesunterhalt [65] In der Beschwerde, die dem Urteil 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 zugrunde lag, hat- te der Vater im Kontext eines Unterhaltsprozesses geltend gemacht, zufolge der an die Mutter und das Kind geleisteten Sozialhilfe seien die Unterhaltsansprüche an die öffentliche Hand über- gegangen und das Kind sei deshalb nicht zur Unterhaltsklage legitimiert. Diese Auffassung ist unzutreffend, wie schon die Vorinstanz erkannt hatte und das Bundesgericht nun bestätigt: Wie im Zusammenhang mit der Unterhaltsbevorschussung gilt auch bei der Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe, dass das Stammrecht auf Unterhalt nicht an das Gemeinwesen übergeht und der Unterhaltsgläubiger daher im Unterhalts- oder Unterhaltsabänderungsprozess aktiv- bzw. passivlegitimiert bleibt. Das Bundesgericht hält zusammenfassend fest: «In sämtlichen Un- terhaltsprozessen zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind [. . . ] kommt [. . . ] immer diesen beiden Parteien und nie dem Gemeinwesen die Aktiv- oder Passivlegiti- mation zu.»64 Keine Rolle spielt dabei die Verteilung der Parteirollen, die im Unterhalts- und im Abänderungsprozess unterschiedlich sein kann. [66] Siehe zur Passivlegitimation im Abänderungsprozess bei laufender Alimentenbevorschus- sung bereits BGE 148 III 270 sowie 148 III 296; ferner BGE 148 III 353 E. 4.3 zur Aktivlegitima- tion des Kindes trotz Bezuges von Sozialhilfeleistungen; dazu u.a. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023, Rz. 36 ff. 61 Haager Kindesschutzübereinkommen, SR 0.211.231.011. 62 Haager Kindesentführungsübereinkommen, SR 0.211.230.02 63 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), SR 0.275.12. 64 Urteil 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.3. 20 https://lex.weblaw.ch/lex.php?norm_id=0.211.231.011&source=IR&lex_id=86629&file=de-html_file.html https://lex.weblaw.ch/lex.php?norm_id=0.211.231.011&source=IR&lex_id=86629&file=de-html_file.html https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_745/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-296&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-353&q=&sel_lang=de https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2023/1145/rechtsprechung-des-b_0305cdd421.html https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2023/1145/rechtsprechung-des-b_0305cdd421.html https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.231.011 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.275.12 https://links.weblaw.ch/de/5A_745/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 6.2. Kompetenzattraktion des Gerichts bei Unterhaltsklage während des vor der KESB hängigen Sorgerechtsstreits [67] Im Urteil 5A_248/2023 vom 17. August 2023 war über folgenden Sachverhalt zu befinden: Die unverheirateten Eltern stritten sich zunächst vor der Kindesschutzbehörde über das Sorge- recht betreffend ihren Sohn. Noch während dieses Verfahren andauerte, stellte die Mutter beim Zivilgericht ein Schlichtungsgesuch und stellte neben Anträgen zum Sorgerecht, zur Obhut und zum Besuchsrecht des Vaters auch Anträge zum Barunterhalt des Kindes. Vor diesem Hinter- grund war zu klären, ob mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zufolge Kompetenzattraktion des Gerichts entfallen war. Dies trifft, wie das Bundesgericht mit Recht festhält, nicht zu. [68] Nach demWortlaut von Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB entfällt die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde mit der «Klage». Damit ist nicht bereits das Schlichtungsgesuch ge- meint.65 Das rechtfertigt sich, wie das Bundesgericht mit Verweis auf die Literatur ausführt, auch deshalb, weil der Elternteil, der ein Schlichtungsgesuch einreicht, auch bei fehlender Einigung im Schlichtungsverfahren auf die Klageeinreichung verzichten kann. Mit der blossen Gesuchsein- reichung könnte somit der Entscheid der bereits mit der Sache befassten Kindesschutzbehörde hintertrieben werden.66 [69] Nach Inkrafttreten der ZPO-Revision am 1. Januar 2025 wird sich die hier beurteilte Frage nicht mehr stellen: Gemäss nArt. 198 lit. bbis ZPO entfällt bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange das Schlichtungsverfahren. 6.3. Kompetenzattraktion des Gerichts betreffend Kindesschutz im ehe- rechtlichen Verfahren [70] Ebenfalls um eine Zuständigkeitsfrage im Verhältnis zwischen Gericht und KESB ging es im Urteil 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023. Im Scheidungsurteil war der Mutter die alleinige elterli- che Sorge zugewiesen worden. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung entzog die KESB der Mutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte des Kind beim Vater. Dieser reichte noch vor Abschluss des Kindesschutzverfahrens eine Klage auf Abänderung des Scheidungs- urteils ein und verlangte u.a. die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alleinige Obhut. [71] Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, das mit einem Ehescheidungsverfahren be- fasst ist, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen. Es ist dabei indessen an bereits vorbeste- hende Kindesschutzmassnahmen gebunden und passt diese lediglich «neuen Verhältnissen» an. Die Kindesschutzbehörde ist überdies nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB befugt, ein vor Rechts- hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen. [72] Die Zuständigkeitsregelung bei gerichtlichen Verfahren auf Abänderung bestehender ge- richtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist in Art. 315b Abs. 1 ZGB geregelt. Danach besteht die Zuständigkeit des Gerichts u.a. während eines Verfahrens auf Abänderung eines Scheidungsurteils. Obschon in Art. 315b Abs. 1 ZGB die Frage der Weiterfüh- rung des bereits vor der Abänderungsklage eingeleiteten Kindesschutzverfahrens nicht explizit 65 Urteil 5A_248/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3.2. 66 A.a.O., E. 4.3.5. 21 https://links.weblaw.ch/de/5A_248/2023 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_574/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_248/2023 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 angesprochen wird, muss insofern die Regelung von Art. 315a Abs. 2 und 3 analog angewandt werden. Entsprechend blieb in casu die Kindesschutzbehörde trotz der Abänderungsklage zu- ständig für die Weiterführung des Verfahrens.67 Da vorliegend die Kindesschutzbehörde sach- lich für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig war, ist auch die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen zu bejahen – daran ändert ein Wegfall der sachlichen Entscheidzuständig- keit in der Hauptsache nichts.68 Will das nunmehr zuständige Gericht, das über die Abänderung des Scheidungsurteils zu entscheiden hat, die bereits angeordneten Kindesschutzmassnahmen abändern, so müssen sich entweder die Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben oder es steht fest, dass der Entscheid der Kindesschutzbehörde «nicht gerechtfertigt war, weil der KESB die massgeblichen Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren.»69 6.4. Regelung weiterer Kinderbelange nach Unterhaltsklage; Einbezug des Elternteils [73] Der Entscheid 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 befasst sich mit einem nicht ganz untypischen Sachverhalt, der allerdings prozessual nicht leicht zu bewältigen ist. Das Kind nicht verheirateter Eltern erhob eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Kindesunterhalt. Nach der Anerkennung des Kindes im Prozess verlangte der Vater die Zuteilung der elterlichen Sorge. Die kantonalen Instanzen regelten daraufhin (nach Abschreibung der Vaterschaftsklage zufolge Gegenstandslosigkeit) sowohl den Kindesunterhalt wie auch das Sorgerecht. Mit Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge erhob die Mutter mit Erfolg Beschwerde in Zivilsachen. [74] Gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO entscheidet das mit einer Unterhaltsklage befasste Gericht auch über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange. Allerdings wirkt sich die Rege- lung des Sorgerechts und der weiteren Kinderbelange direkt auf den anderen Elternteil aus, der womöglich (wie der vorliegende Sachverhalt exemplarisch zeigt) im Vaterschafts- und Unterhalt- sprozess nicht als Partei, sondern lediglich als gesetzlicher Vertreter des Kindes beteiligt ist. Wie das Bundesgericht festhält, ist ein förmlicher Einbezug des betroffenen Elternteils zwingend er- forderlich.70 Unterbleibt ein solcher, ist der Entscheid aufgrund des schweren Verfahrensmangels nichtig.71 [75] Wie ein korrekter Einbezug der Mutter hätte erfolgen müssen, lässt das Bundesgericht in- dessen offen; die Lösung ergibt sich auch nicht aus der zitierten Gesetzesbestimmung. Insofern schafft die Revision der ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, Abhilfe: Nach nArt. 304 Abs. 2 ZPO erfolgt bei der Unterhaltsklage des Kindes nicht nur – wie schon bisher – eine Kompetenz- attraktion des Gerichts mit Bezug auf die elterliche Sorge und die anderen Kinderbelange, son- dern es wird neu ausdrücklich festgehalten, dass die Eltern bei feststehendem Kindesverhältnis Parteistellung haben und das Gericht die Parteirollen verteilen kann. Dabei ist allerdings zu be- rücksichtigen, dass auch die neue Norm nur bei festgestelltem Kindesverhältnis zur Anwendung gelangt. Vorliegend wäre dies insofern unproblematisch gewesen, als im Anschluss an die wäh- 67 Urteil 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.4.3. 68 A.a.O., E. 2.5.2. 69 A.a.O., E. 2.6.2. 70 Entscheid 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.1. 71 A.a.O., E. 3.4.3. 22 https://links.weblaw.ch/de/5A_744/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_574/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_744/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 rend des Verfahrens erfolgte Kindesanerkennung die Mutter durch das Gericht förmlich hätte in den Prozess eingebunden werden können. [76] Ausführlich zu diesem Entscheid und zur revidierten ZPO-Bestimmung Jasmin Ulli, Knack- nuss: Einbezug beider Eltern in den Kinderunterhaltsprozess, in: Jusletter 12. Februar 2024. 6.5. Anhörung der Eltern betr. die Regelung der Kinderbelange [77] Das Urteil 5A_507/2022 vom 14. Februar 2023 betrifft nicht verheiratete Eltern von Zwil- lingen mit Jahrgang 2012. Nach der Trennung der Eltern klagten die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, auf Unterhalt und Regelung der weiteren Kinderbelange. Problematisch war im Verfah- ren einmal nicht die Kindesanhörung, sondern die unterbliebene Anhörung des Vaters. Gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO sind die Eltern durch das Gericht persönlich anzuhören, wenn Anordnun- gen über ein Kind zu treffen sind. Dieser Vorgabe waren die kantonalen Instanzen in casu nicht nachgekommen: Zwar war der Vater von der ersten Instanz vorgeladen worden, er war aber zur Anhörung unentschuldigt nicht erschienen. [78] Wie das Bundesgericht ausführt, gibt es keine Möglichkeit, einen Elternteil, der sich der per- sönlichen Anhörung entzieht, zwangsweise dem Gericht zuzuführen.72 Erscheint er trotz korrek- ter Vorladung nicht zum Gerichtstermin, verschafft sich das Gericht selber die für den Entscheid nötigen Grundlagen, wobei sich die Ansetzung eines zweiten Anhörungstermins aufgrund der konkreten Umstände aufdrängen kann. Die Säumnis eines Elternteils kann als mangelndes In- teresse und damit als Element der Beweiswürdigung in die Beurteilung einfliessen.73 Anders verhält es sich bei einer nicht korrekten Vorladung; diesfalls kann der betroffene Elternteil – und nur dieser – die Verletzung von Art. 297 Abs. 1 ZPO und damit verbunden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen. [79] Etwas anders ist die Rechtslage in zweiter Instanz: Das Berufungsgericht hat bei der Pro- zessleitung einen erheblichen Ermessensspielraum und ist daher nicht zwingend gehalten, eine persönliche Anhörung anzuordnen. Vielmehr wird das Berufungsverfahren in der Regel als rei- ner Aktenprozess geführt.74 6.6. Verfahrensvertretung des Kindes nach BG-KKE und HKÜ [80] Im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 9 BG-KKE75 die Vertretung des Kindes an. Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_91/2023 vom 6. April 2023 betont, ist die unabhängige Vertretung des Kindes im Rückführungsverfahren un- erlässlich.76 Der Verfahrensbeistand muss die Interessen des Kindes, das selber Prozesspartei ist, unbeeinflusst von den Eltern wahren können. Urteilsfähige Minderjährige können gemäss Art. 19c ZGB ihre höchstpersönlichen Rechte selber wahren und daher ihren Vertreter selber 72 Urteil 5A_507/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.2.2. 73 A.a.O., E. 3.3.2.3. 74 A.a.O., E. 3.3.4.2. 75 BG über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Er- wachsenen; SR 211.222.32. 76 Urteil 5A_91/2023 vom 6. April 2023 E. 6.1.–6.2. 23 https://links.weblaw.ch/de/5A_507/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/BG-KKE https://links.weblaw.ch/de/5A_91/2023 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_507/2022 https://links.weblaw.ch/de/SR-211.222.32 https://links.weblaw.ch/de/5A_91/2023 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 ernennen; hingegen kommt es nur ausnahmsweise in Frage, dass zusätzlich zum Vertretungsbei- stand noch ein Anwalt beigezogen wird.77 Ein privat beigezogener Rechtsvertreter, der im Rück- führungsverfahren die subjektiven Interessen des Kindes wahrt, hat nicht dieselbe Rolle wie der gerichtlich bestellte Verfahrensbeistand, für den das Kindeswohl im Vordergrund steht. [81] Die Vorinstanz hatte in casu dem Anwalt, der unter Beteiligung des Vaters vom Kind selber beigezogen worden war, mit Blick auf den potenziellen Interessenkonflikt die Befugnis entzogen, das Kind zu vertreten. Dieses Vorgehen erweist sich vor dem Hintergrund von Art. 19c ZGB als unzulässig, falls das Kind über die entsprechende Urteilsfähigkeit verfügt. Das Bundesgericht hebt daher den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache zurück zur Klärung der Fra- ge, ob das im Jahr 2009 geborene und zum Zeitpunkt des kantonalen Entscheids somit 13-jährige Kind urteilsfähig ist mit Bezug auf die Mandatierung eines Anwalts (neben der gerichtlich er- nannten Beiständin).78 7. Kindesschutz 7.1. Impfentscheid betreffend ein Pflegekind; Beschränkung der elterli- chen Sorge [82] In BGE 146 III 313 hatte das Bundesgericht dafür gehalten, dass bei Uneinigkeit der ge- meinsam sorgeberechtigten Eltern betreffend dieMasernimpfung die Pattsituation, die einen Ent- scheid verunmögliche, eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. Art. 307 Abs. 1 ZGB darstelle. An Stelle der uneinigen Eltern habe daher die zuständige Behörde zu entscheiden, die sich wiederum bei der Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens an den Empfehlungen des BAG zu orientieren habe. [83] Im vorliegend interessierenden Entscheid 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 war die Mutter, die den Schutzimpfungen für ihr Kindes ablehnend gegenüberstand, alleine sorgeberechtigt, womit gerade keine mit dem zitierten BGE vergleichbare Situation vorlag. Indessen war das Kind seit seiner Geburt bei Pflegeeltern fremdplatziert, der Mutter stand nur ein eingeschränktes über- wachtes Besuchsrecht zu. Sowohl der Beistand des Kindes wie auch die Pflegeeltern befürworte- ten die Impfungen. Die zuständige KESB erweiterte daraufhin den Aufgabenkatalog des Beistan- des und beauftragte diesen, für die Durchführung der Basisimpfungen gemäss Impfplan des BAG zu sorgen; das Sorgerecht der Mutter wurde entsprechend beschränkt. Beide kantonalen Rechts- mittelinstanzen schützten diesen Entscheid – das Bundesgericht sieht die Dinge zwar rechtlich etwas anders, gelangt dann aber doch zum selben Ergebnis. [84] Das Obergericht des Kantons Zürich hatte sich in seiner Urteilsbegründung imWesentlichen auf BGE 146 III 313 gestützt. Aus diesem Entscheid lässt sich aber, wie das Bundesgericht im aktuellen Urteil darlegt, nicht ableiten, dass der Verzicht auf Schutzimpfungen stets eine Kindes- wohlgefährdung bedeutet. Andernfalls müsste nämlich «die Kindesschutzbehörde die vom BAG empfohlenen Basisimpfungen immer dann anordnen [. . . ], wenn sie davon erfährt, dass die Imp- fungen von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern übereinstimmend oder vom allein sorge- 77 A.a.O., E. 6.3. 78 A.a.O., E. 7.3. 24 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-313&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_310/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-313&q=&sel_lang=de Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 berechtigen Elternteil abgelehnt werden. Ein solcher Wille ist aber grundsätzlich zu respektieren [. . . ].»79 [85] Erörtert wird vom Bundesgericht im Folgenden die konkrete Ausgangslage, bei der die Pfle- geeltern des Kindes für die Entscheidungen im Kontext der «Alltagserziehung» zuständig sind und die sorgeberechtigte Mutter in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB), darüber hinaus aber keine Entscheid- und Vertretungsbefugnis für das Kind haben. Vielmehr steht «die Kindesschutzbehör- de in der Verantwortung für ein fremdes Kind, das sie den Eltern weggenommen hat, weil sein Schutz es erforderte. Diese Verantwortung beinhaltet insbesondere auch den Schutz der Gesund- heit des Kindes, der [. . . ] von besonderer Bedeutung ist [. . . ]. In dieser Situation steht es nicht im Belieben der Kindesschutzbehörde, mit Bezug auf die typischen Kinderkrankheiten dieselben Risiken einzugehen wie Eltern, die übereinstimmend oder in Ausübung der Alleinsorge auf die Basisimpfungen für das in ihrer Obhut stehende eigene Kind verzichten.»80 In diesem Sinne und mit einer Motivsubstitution schützt das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid. 7.2. Beschwerdelegitimation der Pflegeeltern im Kindesschutzverfahren [86] ImUrteil 5A_365/2022 vom 3.Mai 2023 ging es in der Sache umdie Aufhebung einer Fremd- platzierung bei Pflegeeltern, verbunden mit der Rücknahme des Kindes durch dessen Mutter. Rechtlich interessant ist indessen nur die Frage der Legitimation der Pflegeeltern zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheid in einer solchen Sachlage. [87] Eine Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB lag nicht vor, gehören doch die Pflegeeltern auch dann nicht zu den «am Verfahren beteiligten Personen», wenn ihnen der erst- instanzliche Entscheid zur Information zugestellt wird. Überdies hatten sich die Pflegeeltern mit der vorgängigen vorsorglichen Rückplatzierung des Kindes bei der Mutter rechtlich nicht zur Wehr gesetzt, sodass es im vorliegenden Verfahren nicht mehr um eine Wegnahme von den Pfle- geeltern, sondern um eine allfällige neuerliche Fremdplatzierung des Kindes ging. [88] Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die «der betroffenen Person nahestehenden Personen» zur Beschwerde legitimiert. Als nahestehende Person gilt nach der Rechtsprechung, wer den Betroffenen gut kennt und dank seiner Beziehung zu diesem geeignet scheint, dessen Interessen zu wahren. Eine rechtliche Verbindung zur betroffenen Person ist nicht erforderlich, vielmehr steht die tatsächliche Verbundenheit im Vordergrund.81 Pflegeeltern können als nahe- stehende Personen bezeichnet werden. Allerdings können sie in dieser Rolle im Beschwerdever- fahren einzig die Interessen des Betroffenen, hier: des Kindes, geltendmachen. Entsprechend ent- fällt die Beschwerdelegitimation, wenn zwischen der nahestehenden und der betroffenen Person grundsätzliche Interessenkonflikte bestehen. [89] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in Zivilsachen gut und hebt den Nichteintre- tensentscheid der Vorinstanz auf. Diese wird in der Sache zu prüfen haben, ob – wie von den Eltern behauptet – zwischen dem Kind und den Pflegeeltern ein Interessenkonflikt besteht, der es Letzteren verunmöglicht, das Kindesinteresse zu vertreten. 79 Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 6.3.1 m.Verw. auf BGE 146 III 313 E. 6.2.3. 80 A.a.O., E. 6.3.2. 81 Urteil 5A_365/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.3.1. m.w.H. 25 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_365/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_310/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-313&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/5A_365/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 8. Erwachsenenschutz 8.1. «Umfassende» Mitwirkungsbeistandschaft [90] Die Mitwirkungsbeistandschaft führt zu einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen, da dieser ohne Zustimmung des Beistandes die von der Beistandschaft umfassten Geschäfte nicht mehr wirksam abschliessen kann. Daher ist, wie das Bundesgericht im Urteil 5A_537/2022 vom 15. Februar 2023 festhält, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässig- keit klar zu umschreiben, welche Geschäfte zustimmungsbedürftig sind. [91] In casu erwies sich die Formulierung, die Mitwirkungsbeistandschaft betreffe den Abschluss jedes neuen Vertrages (ergänzt mit einer Liste von Beispielen), als unverhältnismässig. Wie das Bundesgericht erläutert,82 werden in der Literatur verschiedene Möglichkeiten vorgeschlagen, um den Umfang der zustimmungsbedürftigen Geschäfte zu begrenzen. Zu denken ist etwa an die Bezeichnung konkreter Vermögenswerte, über die nur mit Zustimmung des Beistandes verfügt werden darf. Möglich ist auch die Festlegung eines Maximalbetrages, bei dessen Überschreiten ein Rechtsgeschäft zustimmungsbedürftig ist, oder umgekehrt die Festlegung eines (täglichen oder monatlichen) Freibetrages, über den der Betroffene ohne Zustimmung verfügen kann. So oder anders muss die Beistandschaft dem konkreten Schutzbedürfnis des Betroffenen Rechnung tragen und darf nicht darüber hinausgehen. 8.2. Kündigung Mietvertrag; Genehmigung durch ESB [92] Die Kündigung eines Mietvertrages durch den Beistand bedarf gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB der Genehmigung durch die Erwachsenenschutzbehörde. Wie das Bundesgericht im Entscheid 5A_970/2022 vom 8. Februar 2023 festhält, trägt das Genehmigungserfordernis den schwerwiegenden Konsequenzen einer solchen Wohnungsauflösung Rechnung.83 Entsprechend muss die Behörde über alle nötigen Informationen verfügen. Dazu gehört, wenn die Kündigung primär aus finanziellen Gründen erfolgt, auch ein Vergleich mit den zu erwartenden Kosten einer neuenWohnung. Da diese Informationen in casu nicht vorlagen, war der Genehmigungsentscheid aufzuheben. 8.3. Fürsorgerische Unterbringung; geeignete Institution [93] Das Urteil 5A_399/2023 vom 9. Juni 2023 betrifft die fürsorgerische Unterbringung einer an Alzheimerdemenz erkrankten Person in einem Pflegeheim. Das Bundesgericht sieht keinen Grund, die Unterbringung als solche in Frage zu stellen, zumal die von der Partnerin des Be- troffenen vorgeschlagene ambulante Betreuung dem Schutzbedürfnis des Betroffenen zu wenig Rechnung tragen würde. Interessant ist jedoch die bundesgerichtliche Erwägung zur Eignung der Institution. Wie das Bundesgericht zutreffend festhält, ist bei Vorhandensein mehrerer ge- eigneter Einrichtungen «die geeignetste auszusuchen», wobei auch Aspekte einzubeziehen sind, «die nicht unmittelbar mit dem gesundheitlichen Zustand der betroffenen Person bzw. dem ei- 82 Urteil 5A_537/2022 vom 15. Februar 2023 E. 6.2.2. 83 Entscheid 5A_970/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3. 26 https://links.weblaw.ch/de/5A_537/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_970/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_399/2023 https://links.weblaw.ch/de/5A_537/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_970/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 gentlichen Unterbringungsgrund im Zusammenhang stehen. Dies gilt namentlich für begründete Anliegen religiöser Art.»84 Vorliegend hatte die Partnerin geltend gemacht, der Betroffene sei jü- dischen Glaubens und wünsche daher, in einem jüdischen Heim untergebracht zu werden. Eine entsprechende Umplatzierung kann nicht nur durch die KESB, sondern auch durch die kantonale Rechtsmittelinstanz erfolgen, da diese mit voller Kognition entscheidet.85 8.4. Anerkennung einer ausländischen Massnahme des Erwachsenen- schutzrechts [94]Mit der Anerkennung einer imAusland getroffenen erwachsenenschutzrechtlichenMassnah- me setzt sich das Urteil 5A_349/2022 vom 4. Mai 2023 auseinander. Die betroffene Person war in Zypern durch rechtskräftigen Entscheid für unmündig erklärt und der spätere Beschwerdeführer war zu seinem Vermögensverwalter bestellt worden. Im Zusammenhang mit Bankgeschäften in der Schweiz ersuchte der Vermögensverwalter um Anerkennung des zypriotischen Entscheids. Die kantonalen Instanzen lehnten das Gesuch indessen ab mit der Begründung, das Anerken- nungsverfahren müsse als Zweiparteienverfahren geführt werden, der Vermögensverwalter habe jedoch den Betroffenen nicht als Gegenpartei ins Recht gefasst. Diese Sichtweise ist unzutreffend, wie das Bundesgericht darlegt. [95] Rechtsgrundlage der Anerkennung ist vorliegend das Haager Erwachsenenschutzüberein- kommen,86 das sowohl von der Schweiz wie auch von Zypern ratifiziert wurde. Danach werden die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Massnahmen in den anderen Vertrags- staaten kraft Gesetzes anerkannt,87 wobei jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, die förmliche Anerkennung einer Massnahme in einem Vertragsstaat beantragen kann.88 Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer als «Administrator» des Vermögens der betroffenen Per- son in eigenem Namen die Anerkennung des zypriotischen Entscheids in der Schweiz verlangen konnte. [96] Das Anerkennungsverfahren richtet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 2. Satz HEsÜ nach dem Recht des ersuchten Staates, vorliegend der Schweiz, weshalb sich auch nach Schweizer Recht entschei- det, ob ein Akt der freiwilligen oder der strittigen Gerichtsbarkeit vorliegt. Die erwachsenen- schutzrechtliche Massnahme ist eine solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit,89 die dem Schutz des Betroffenen dient. Ein klassisches Zweiparteienverfahren liegt nicht vor und die Interessen des Beschwerdeführers und diejenigen der betroffenen Person sind nicht gegenläufig. [97] Entsprechend erscheint es nach Auffassung des Bundesgerichts nicht als sachgerecht, wenn das Obergericht den Einbezug des Betroffenen in das Anerkennungsverfahren als zwingend er- achtet hat.90 Die Beschwerde in Zivilsachen wurde daher gutgeheissen und die Sache an das 84 Urteil 5A_399/2023 vom 9. Juni 2023 E. 4. 85 A.a.O. 86 HEsÜ, SR 0.211.232.1. 87 Art. 22 Abs. 1 HEsÜ. 88 Art. 23 Abs. 1 HEsÜ; vgl. Urteil 5A_349/2022 vom 4. Mai 2023, E. 3.3., m.w.H. 89 Urteil 5A_349/2022 vom 4. Mai 2023 E. 3.5. 90 A.a.O., E. 3.8. 27 https://links.weblaw.ch/de/5A_349/2022 https://lex.weblaw.ch/lex.php?norm_id=0.211.232.1&source=IR&lex_id=86538&file=de-html_file.html https://links.weblaw.ch/de/5A_399/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.232.1 https://lex.weblaw.ch/lex.php?norm_id=0.211.232.1&source=IR&lex_id=86538&file=de-html_file.html https://lex.weblaw.ch/lex.php?norm_id=0.211.232.1&source=IR&lex_id=86538&file=de-html_file.html https://links.weblaw.ch/de/5A_349/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_349/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen; dieses wird allfällige Anerkennungsverweige- rungsgründe nach Art. 22 Abs. 2 HEsÜ zu klären haben. Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. 28 https://lex.weblaw.ch/lex.php?norm_id=0.211.232.1&source=IR&lex_id=86538&file=de-html_file.html Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht Ausserordentlicher Beitrag an den Familienunterhalt (Art. 165 ZGB) Auskunftsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB Vermischung von Eigengut und Errungenschaft; Beweis Bezifferung güterrechtlicher Forderungen Familienrechtlicher Unterhalt Berechnungsmethode bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts Berücksichtigung der tatsächlichen oder hypothetischen Mietkosten Hypothetisches Einkommen und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit Berücksichtigung der Sparquote; Kontrollrechnung Überschussverteilung bei alternierender Obhut und hälftiger Betreuung Überschussverteilung: «Grosse und kleine Köpfe» bei nicht verheirateten Eltern Unterhaltsberechnung bei gemeinsamen Kindern und ausserehelichem Kind Reformatio in peius beim Kindesunterhalt Keine Anrechnung der Hilflosenentschädigung an den Betreuungsunterhalt Volljährigenunterhalt Anrechnung des eigenen Einkommens des Kindes Zumutbarkeit bei «False memory syndrome» Rechtliches Kindesverhältnis Verspätete Vaterschaftsanfechtung; «wichtige Gründe» Bereinigung des Personenstandsregisters (Zahlvaterschaft) Eintrag des im Ausland begründeten Kindesverhältnisses in das Personenstandsregister (Zahlvaterschaft) Elterliche Sorge und Obhut Kein «geteiltes» Aufenthaltsbestimmungsrecht Kindesanhörung; Alleinzuteilung des Sorgerechts Absehen von der gemeinsamen elterlichen Sorge von Amtes wegen Bedingte Obhutsumteilung bei Umzugswunsch Unrechtmässiger Wegzug innerhalb der Schweiz; Wohnsitz des Kindes Umzug ins Ausland; Zuständigkeitswechsel nach HKsÜ Verfahrensrechtliche Fragen (inkl. Aktiv-/Passivlegitimation) Aktiv- und Passivlegitimation betr. Kindesunterhalt Kompetenzattraktion des Gerichts bei Unterhaltsklage während des vor der KESB hängigen Sorgerechtsstreits Kompetenzattraktion des Gerichts betreffend Kindesschutz im eherechtlichen Verfahren Regelung weiterer Kinderbelange nach Unterhaltsklage; Einbezug des Elternteils Anhörung der Eltern betr. die Regelung der Kinderbelange Verfahrensvertretung des Kindes nach BG-KKE und HKÜ Kindesschutz Impfentscheid betreffend ein Pflegekind; Beschränkung der elterlichen Sorge Beschwerdelegitimation der Pflegeeltern im Kindesschutzverfahren Erwachsenenschutz «Umfassende» Mitwirkungsbeistandschaft Kündigung Mietvertrag; Genehmigung durch ESB Fürsorgerische Unterbringung; geeignete Institution Anerkennung einer ausländischen Massnahme des Erwachsenenschutzrechts

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    Erstellungsdatum: 29.02.2024

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    Passivlegitimation beim Notwegrecht

    777%2F2017%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.03.2005_5C.246-2004& [...] 714%2F2012%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-86-II-235&q=%22bge+86+ii+235%22&sel_lang=de#lsmark_0 Westen. Das Kriterium des Einflusses auf den physischen Zustand

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    Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger

    doi.org/10.1007/s11127-019-00709-0 Schaltegger, C. A., & Morger, M. (2018). Income Tax Schedule and [...] ), Nachteil Erbschaftssteuer (S. 21 ff.). Zürich: Edition Liberales Institut. Schaltegger, C. A., & [...] ? (IWP Policy Papers No. 21). Leisibach, P., & Schaltegger, C. A. (2021). Aufteilung der

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    Prof. em. Dr. Edmund Arens

    =bwmeta1.element.a7019b20-e1f8-3f0d-96f3-80a06e17fc0b;1&qt=CHILDREN-STATELESS Arens, E. (2010). Bildung [...] . Wort und Antwort , (43), 17–21. Arens, E. (2002). Das Recht auf Religion: Bedeutung und Grenzen [...] Publik-Forum , 14 (21), 13. Arens, E. (1985). "Unsere Hoffnung" - Ein Nachruf. Zehn Jahre

    www.unilu.ch/fakultaeten/tf/professuren/fundamentaltheologie/mitarbeitende/edmund-arens/

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    KVV Ethnologie HS12

    werner.egli@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe Website) Büro 3.A20 Sekretariat: [...] luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / [...] 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Büro 3.A21 5 Informationen 1. Neue MA-Studien- und Prüfungsordnung an der KSF

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    Studien- und Prüfungsordnung 2011

    zusammen müs- sen mindestens 6,0 Punkte erreichen, die drei Teilnoten zusammen mindestens 10,0 Punkte [...] Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 325). 32 [...] Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 325). 48

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    Wyss Bernhard

    .............................. 1 2.1. BETROFFENES RECHTSGUT ......................................... [...] Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.0) u.a.

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    Programm primius HS 2017

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